STBER.2021.1
Steuerbetrug
12. August 2021Deutsch41 min
Staatanwaltschaft gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigte) und A.___ (nachfolgend:
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. August 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident
Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
1. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Müller
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Müller
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend Steuerbetrug
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht am 12. August 2021:
-
die Beschuldigte B.___
-
der Beschuldigte A.___
-
Rechtsanwalt Friedrich
Müller, der private Verteidiger der beiden Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr
die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er weist darauf hin, dass keine Maskenpflicht mehr
gelte, die Abstands- und Hygieneregeln aber weiterhin einzuhalten seien. Zudem
werde regelmässig gelüftet.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das
erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 13. November 2020 zusammen, mit welchen die beiden Beschuldigten des
mehrfachen Steuerbetrugs, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis am
31. Dezember 2014, schuldig gesprochen und beide zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt worden seien, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Beide Beschuldigten hätten die Berufung
anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 5. Januar 2021 sei das
erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten worden. Die
Staatsanwaltschaft habe mit Eingabe vom 18. Januar 2021 auf
Anschlussberufung und weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet.
Demnach werde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich vom Berufungsgericht
überprüft.
Der Vorsitzende erläutert den
Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen,
2. Befragung der beiden Beschuldigten zur
Sache und zur Person,
3. Allfällige weitere Beweisanträge,
4. Parteivortrag von Rechtsanwalt Friedrich
Müller
5. Gelegenheit für das letzte Wort für die
beiden Beschuldigten,
6. Geheime Urteilsberatung,
7. Ev. mündliche Urteilseröffnung um 16:30
Uhr.
Der Vorsitzende fordert Rechtsanwalt
Müller auf, dem Gericht seine Honorarnote einzureichen und erklärt, die
mündliche Urteilseröffnung sei gleichentags auf 16:30 Uhr anberaumt worden,
wobei die Parteien aufgrund der aktuellen Pandemie auch einvernehmlich auf eine
mündliche Urteilseröffnung verzichten könnten. Diesfalls erfolge eine
telefonische Orientierung durch die Gerichtsschreiberin. Er lädt Rechtsanwalt
Müller ein, sich zu dieser Frage zu äussern.
Rechtsanwalt Müller verzichtet auf das
Stellen von Vorfragen und teilt mit, es werde auf eine mündliche
Urteilseröffnung verzichtet.
In der Folge werden die Beschuldigte B.___
und der Beschuldigte A.___ zur Sache und zur Person befragt, unter Hinweis auf
das Recht, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (vgl. CD und separate
Einvernahmeprotokolle vom 12. August 2021). B.___ macht von diesem Recht
Gebrauch.
Das Beweisverfahren wird vom
Vorsitzenden geschlossen, nachdem von Rechtsanwalt Müller keine weiteren
Beweisanträge gestellt worden sind.
Hierauf stellt und begründet der
Verteidiger der beiden Beschuldigten, Rechtsanwalt Friedrich Müller, im Namen
und Auftrag der beiden Beschuldigten und Berufungskläger folgende Anträge
(vgl. schriftliche Plädoyernotizen):
«1. B.___ und A.___ seien von Schuld
und Strafe freizusprechen.
2. Eventuell
sei B.___ vom Vorwurf des Steuerbetrugs, begangen in Mittäterschaft,
freizusprechen.
3. Es
sei Elisabeth und A.___ eine verteidigungsaufwandangemessene
Prozessentschädigung gemäss einzureichender Kostennote für beide Instanzen
auszurichten.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.»
Anschliessend reicht Rechtsanwalt Müller
dem Gericht seine Honorarnote ein.
In Absprache mit den Parteien wird auf
eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und stattdessen die telefonische
Orientierung durch die Gerichtsschreiberin vereinbart.
Die Beschuldigte verzichtet auf das
letzte Wort. Der Beschuldigte erklärt, der Gebrauch von Bargeld sei für ihn und
seine Frau normal gewesen. Es sei auch nichts Ungewöhnliches dabei, mit grossen
Bargeldbeträgen herumzulaufen, das habe nichts mit Schwarzgeld zu tun, sondern
sei eine Frage der Einstellung und Gewohnheit. Ausserdem habe er gar nicht
gewusst, was Steuerbetrug sei und er habe auch nie beabsichtigt, Steuerbetrug
zu begehen. Er habe ja gar kein Motiv gehabt und habe sicher nie die Absicht
gehabt, die Steuerbehörde zu betrügen.
Um 09:55 Uhr endet der öffentliche Teil
der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Am 11. Juli 2016 reichte das
Steueramt des Kantons Solothurn gegen die ehemaligen Organe der C.___,
nachmalig D.___ in Liquidation, Strafanzeige wegen vollendetem Steuerbetrug ein
(1-4/7-12/2.1/1 ff.). In der Strafanzeige wurde ausgeführt, dass in der Bilanz
der C.___ ein auf diese Gesellschaft lautendes Konto bei der Raiffeisenbank per
31. Dezember 2009 nicht aufgeführt gewesen sei. Aus dem Auszug dieses Kontos
ergebe sich, dass diverse in der Steuerperiode 2009 erzielte Bruttoerträge
nicht offengelegt worden seien.
2. Am 29. Juli 2016 eröffnete die
Staatanwaltschaft gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigte) und A.___ (nachfolgend:
Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Steuerbetrug betreffend dem
Steuer-und Geschäftsjahr 2009 (12.1.1/1).
3. Am 18. April 2017 dehnte die
Staatanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen Steuerbetrugs auf den Zeitraum
vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2014 aus (12.1.1/2).
4. Am 28. September 2018 erliess die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen die beiden Beschuldigten je
einen Strafbefehl und sprach sie schuldig wegen Steuerbetrug gemäss Art. 186
Abs. 1 DBG und § 200 Abs. 1 Steuergesetz SO, mehrfach begangen in den Jahren
2006 - 2014. Beide Beschuldigten wurden zu einer mit bedingtem Vollzug
ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 70.00 und einer Busse
von CHF 1'500.00 verurteilt (1-4/7-12/1.4.1/1 ff. und 1.4.2/1 ff.).
5. Die Beschuldigten erhoben gegen die
Strafbefehle am 10./12. Oktober 2018 Einsprache (1-4/7-12/1.4.1/5 und 1.4.2/5).
6. Am 13. November 2020 erliess der
Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (BW 644 ff.):
A. B.___
1.
B.___ hat sich des
mehrfachen Steuerbetruges, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis am 31.
Dezember 2014, schuldig gemacht.
2.
B.___ wird zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird auf CHF
6'351.50 (24.45 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von
CHF 1'455.85 sowie MWST zu 8 % von CHF 18.05 und zu 7.7 %
von CHF 436.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung von CHF 4'150.00
verbleibt eine Restanz von CHF 2'201.50 (auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
4.
An die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 7'865.00,
hat B.___ ½, ausmachend CHF 3'932.50, zu bezahlen
Wird
von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die
Urteilsgebühr insgesamt um CHF 600.00, womit B.___ CHF 3'632.50 zu bezahlen
hat.
B. A.___
1.
A.___ hat sich des
mehrfachen Steuerbetruges, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis am 31.
Dezember 2014, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter Gewährung
des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Simone Kury, wird auf CHF
2'627.90 (12.5 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von
CHF 190.00 sowie MWST zu 8 % von CHF 8.40 und zu 7.7 % von
CHF 179.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 673.25
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 %
von CHF 2.35 und zu 7.7 % von CHF 45.90), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben
4.
An die Kosten des
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 7'865.00,
hat A.___ ½, ausmachend CHF 3'932.50, zu bezahlen.
Wird
von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die
Urteilsgebühr insgesamt um CHF 600.00, womit A.___ CHF 3'632.50 zu bezahlen
hat.
7. Mit Schreiben vom 20. November 2020
meldeten beide Beschuldigten gegen das Urteil die Berufung an (BW 541).
8. Gemäss Berufungserklärung vom 5.
Januar 2021 richten sich die Berufungen gegen das gesamte Urteil.
9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Schreiben vom …. auf eine Anschlussberufung sowie auf eine weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
10. Die Berufungsverhandlung fand statt
am 12. August 2021.
Erwägungen
II.
Der
unbestrittene Sachverhalt
1.
Übersicht über die
involvierten juristischen Personen
1.1
Die C.___
1.1.1
Die C.___ bezweckte gemäss
Statuten vom 22. September 2003 den Handel mit Fahrzeugen aller Art, die
Reparatur von Fahrzeugen aller Art und damit verbunden den Handel mit
Fahrzeugteilen und Fahrzeugersatzteilen aller Art sowie den Handel mit Waren
aller Art (5.1.1/70). Das Stammkapital betrug CHF 20'000.00 und wurde
gezeichnet von der Beschuldigten (CHF 19'000.00) und dem Beschuldigten (CHF
1'000.00). Beide Beschuldigten waren Geschäftsführer mit Einzelunterschrift
(5.1.1/63 ff.).
1.1.2
Mit öffentlicher Urkunde vom 21.
März 2005 wurde das Stammkapital in eine Stammeinlage von CHF 20'000.00
eingeteilt. Gleichzeitig trat der Beschuldigte seine Stammeinlage von CHF
1'000.00 an seine Ehefrau ab und schied als Gesellschafter aus der Gesellschaft
aus, blieb jedoch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (5.1.1/47
f.).
1.1.3
Mit Beschluss der
Generalversammlung vom 23. Juni 2010 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Die
Gesellschaft war mit dem Zusatz «in Liquidation» ins Handelsregister
einzutragen, als Liquidatoren fungierten die bisherigen Geschäftsführer
(5.1.1/34 f.).
1.2
Die D.___ in Liquidation
1.2.1
Am 24. Juni 2010 wurde im
Handelsregister des Kantons Solothurn die D.___ in Liquidation eingetragen. Als
Gesellschafter und Liquidatoren wurden die beiden Beschuldigten eingetragen
(5.1.1/32).
1.2.2
Am 10. Februar 2011 wurde der
Beschuldigte im Handelsregister als Liquidator gelöscht (5.1.1/30).
1.2.3
Am 8. Januar 2014 wurde die
Gesellschaft im Handelsregister zu Folge Beendigung der Liquidation gelöscht
(5.1.1/26).
Mit Urteil vom 21. November 2014 des
Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt wurde die D.___ in Liquidation
wieder im Handelsregister eingetragen. Als Gesellschafterin und Liquidatorin
wurde die Beschuldigte wieder eingetragen (5.1.1/24 f.).
1.2.4
Am 24. Februar/19. März 2015
übertrug die Beschuldigte die Stammanteile der Gesellschaft auf E.___. Mit
Eintrag im Tagesregister des Handelsregisters schied die Beschuldigte am 22.
Mai 2015 als Gesellschafterin und Liquidatorin aus. Eingetragene Gesellschafterin
und Liquidatorin war neu E.___ (5.1.1/17 ff.).
1.2.5
Mit Urteil des Gerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 2. März 2016 wurde über die Gesellschaft die
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Am 6. Juni 2016
wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (1-4/7-12/2.1/135 f.;
5.1.1/1 f.).
1.3
Die F.___
1.3.1
Am 3. Februar 1993 wurde die Firma
G.___ gegründet. Die Beschuldigten waren nicht Gründer und übernahmen keine
Aktien, der Beschuldigte wurde aber im Handelsregister als
Zeichnungsberechtigter (Kollektivunterschrift zu Zweien) eingetragen
(5.1.1/150.
1.3.2
Am 11. Juni 1993 führte die G.___
eine ausserordentliche Generalversammlung durch. In der Folge wurde die
Beschuldigte neu als einzige Verwaltungsrätin der Gesellschaft im
Handelsregister eingetragen; der Beschuldigte führte weiterhin
Kollektivunterschrift zu Zweien (5.1.1/82). Einzige Aktionärin war die
Beschuldigte (5.1.1/83).
1.3.3
Anlässlich der ausserordentlichen
Generalversammlung der G.___ vom 23. Juni 2010 wurde diese Gesellschaft
umfirmiert in «F.___». Zweck der Gesellschaft war der Handel mit sowie die
Herstellung von Motorfahrzeugen und Zubehör. Einziges Mitglied des
Verwaltungsrates der Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt weiterhin die
Beschuldigte (5.1.1/203 ff.).
1.3.4
Am 9. Januar 2015 meldete die F.___
dem Handelsregisteramt Solothurn die Löschung der Beschuldigten als Verwaltungsrätin
per 31. Dezember 2014 bzw. die Neuanmeldung des Beschuldigten als
Verwaltungsrat auf dieses Datum (5.1.1/79).
2.
Das Kontokorrent-Nr.
[…] bei der Raiffeisenbank […], lautend auf die C.___
2.1
Gemäss Vollmacht vom 9. September
2004.
erteilte die C.___ den beiden Beschuldigten betreffend sämtlicher
Beziehungen bei der Raiffeisenbank die Einzelzeichnungsberechtigung (6.1/9).
2.2
Kontoinhaber des Kontokorrents war
bis 2010 die C.___ (6.1/381 ff.). Gemäss Basisvertrag erfolgte per 10. August
2010.
die Mutation auf die F.___ (6.1/275).
2.3
Beide Beschuldigten waren
bevollmächtigt, betreffend aller Konti der F.___ bei der Raiffeisenbank mit
Einzelunterschrift zu verfügen (6.1/10, 13).
2.4
Das Konto wies jeweils per 31.
Dezember folgende Gutschriften und Saldi auf:
31.12.2006
Gutschriften CHF
656'936.70 (6.1/189 – 196)
Saldo CHF
10'788.71 (6.1/196)
31.12.2007
Gutschriften CHF
194'364.31 (6.1/197 -202)
Saldo CHF 142.36
(6.1/202)
31.12.2008
Gutschriften CHF
316'696.15 (6.1/203 – 206)
Saldo CHF
13'651.26 (6.1/202)
31.12.2009
Gutschriften CHF
317'570.35 (6.1/208 – 211)
Saldo CHF
38'804.66 (6.1/211)
31.12.2010: Gutschriften CHF
15'573.70 (6.1/212, 213, 382, 383)
Saldo
CHF 69.76 (6.1/383)
31.12.2011: Gutschriften CHF
247'901.05 (6.1/384 – 387)
Saldo CHF
4'076.84 (6.1/387)
31.12.2012: Gutschriften CHF
115'606.75 (6.1/388 – 391)
Saldo CHF 68.91
(6.1/391)
31.12.2013: Gutschriften CHF
129'836.45 (6.1/392 – 395)
Saldo CHF 81.76
(6.1/395)
2.12.2014
Saldierung des Kantons
per dieses Datum (6.1/399)
Gutschriften CHF
2'015.80 (6.1/396 – 399)
Saldo CHF 0.00
(6.1/399)
3.
Die
Steuererklärungen
Von der Staatsanwaltschaft wurden die
Steuerakten der C.___ bzw. der C.___ in Liquidation sowie der F.___ für die
Steuerjahre 2006 – 2014 eingeholt (Ordner 5.1.3.1 und 5.1.3.2 – 5.2.1). Die
Steuererklärungen sind betreffend sämtlicher Steuerjahre von der Beschuldigten
unterzeichnet worden und es liegen ihnen jeweils die Jahresrechnung und Bilanz
für die betreffenden Steuerjahre bei. In sämtlichen Bilanzen wird die
Kontokorrentbeziehung Nr. […] bei der Raiffeisenbank […] nicht aufgeführt, wie
dies folgende Aktenstellen aufzeigen:
-
5.1.3.1/11 ff.: Steuerjahr
2006.
(C.___)
-
5.1.3.1/58 Steuerjahr
2007.
(C.___)
-
5.1.3.1/106 Steuerjahr
2008.
(C.___)
-
5.1.3.1/198 Steuerjahr
2009.
(C.___)
-
5.1.3.1/297 Steuerjahr
2010.
(D.___ in Liq. per 30.6.2010)
-
5.1.3.3/22 Steuerjahr
2010.
(F.___)
-
5.1.3.3/52 Steuerjahr
2011.
(F.___)
-
5.1.3.3/96 Steuerjahr
2012.
(F.___)
-
5.1.3.3/125 Steuerjahr
2013.
(F.___)
-
5.1.3.3/185 Steuerjahr
2014.
(F.___)
4.
Das Urteil des
Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. November 2013 (2.1/116
ff.)
4.1
Der Gerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt hatte eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen K.___
(Kläger) und der D.___ in Liquidation (Beklagte), vertreten durch die
Beschuldigte, zu beurteilen. Streitgegenstand war ein Kaufvertrag zwischen den
Parteien vom 3. April 2009 betreffend eines Personenwagens […], welchen der
Kläger für CHF 90'000.00 gekauft hatte. Gemäss Urteil hatte die Beklagte dem
Kläger zu Folge Wandelung des Kaufvertrages den Betrag von CHF 85'259.55 zu
bezahlen und den Personenwagen zurückzunehmen.
4.2
Im Urteil wird festgehalten, dass
der Kläger der Beklagten am 21. April 2009 in Erfüllung des Kaufvertrages den
Betrag von CHF 79’00.00 überwiesen hatte (2.1/118).
4.3
Die entsprechende Überweisung ist
aktenkundig: Sie erfolgte mit Valuta 21. April 2009 auf das Konto-Nr. [...] der
C.___ bei der Raiffeisenbank Wasseramt, mithin auf die vorliegend
interessierende Kontoverbindung, die gemäss den vorstehenden Ausführungen in
den Steuererklärungen der Gesellschaft jeweils nicht aufgeführt war (6.1/209).
III.
Die Aussagen
1.
Die Aussagen der Beschuldigten
1.1
Am 10. März 2017 wurde die
Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft einvernommen (1-4/7-12/120.1.1/1 ff.).
Betreffend der Fragen zur Sache verweigerte die Beschuldigte die Aussage. Sie
führte einzig aus, dass die Steuererklärung 2009 der C.___ (1-4/7-12/2.1/14)
von ihr unterzeichnet worden sei.
1.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung machte die Beschuldigte ebenfalls keine Aussagen (BS 587).
Im Rahmen der Befragung des
Beschuldigten äusserte sich die Beschuldigte unaufgefordert und führte aus,
dass die Aussagen des Ehemannes zuträfen. Die grossen Barbezüge hätten sie für
die Bezahlung des Vorbesitzers verwendet. Zudem seien mit den Barbezügen
Rechnungen bezahlt worden. Sie seien der Meinung gewesen, dass das Konto nicht
in die Buchhaltung müsse, weil die Autos nicht ihnen gehörten und sie diese in
Kommission hatten. Sie habe Kenntnis vom Konto gehabt.
1.3
Anlässlich der Hauptverhandlung vor
Obergericht machte die Beschuldigte erneut von ihrem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch und verweigerte sowohl die Aussage zur Sache als auch zur Person.
2.
Die Aussagen des Beschuldigten
2.1
Der Beschuldigte wurde erstmals von
der Staatsanwaltschaft am 28. März 2017 befragt (10.1.2/1 ff.). Auf die Frage
nach dem Konto der C.___ bei der
Raiffeisenbank […], welches in der Geschäftsbilanz der Gesellschaft nicht
bilanziert worden sei, gab der Beschuldigte keine Antwort. Auf die Frage nach
der Rollenverteilung in der C.___ führte der Beschuldigte aus, dass er der
Hauptverantwortliche gewesen sei. Er habe das Ganze gemanagt, seine Frau habe
die Rechnungen bezahlt und Schreibarbeit verrichtet. Er habe hauptsächlich den
Überblick über die Bankkonten, weil er immer habe schauen müssen wegen der
Finanzen. Er habe immer bestimmt, wo es durchgegangen sei in diesen Geschäften.
Für einzelne Zahlen habe er vielleicht nicht gerade das Wissen, aber er habe
immer gewusst, was man wie finanziell lösen sollte.
Zur Steuererklärung 2009 führte der
Beschuldigte aus, dass diese durch den Buchhalter ausgefüllt worden sei. Es sei
klar, dass dieser das nur gestützt auf ihre Angaben tun könne. So habe der
Buchhalter die Konti in der Bilanz aufgeführt, die sie ihm angegeben hätten. Er
könne auch nur das ausfüllen, das er bekomme. Auf die Frage, ob der Buchhalter
von diesem Konto gewusst habe, sagte der Beschuldigte: «Nein, sonst wäre es
drin». Zum Konto [...] könne er nichts sagen. Er habe die Anweisung, darüber
keine Auskunft zu geben.
Der Beschuldigte machte dann doch
Angaben zu diesem Konto: Dieses Konto betreffe Autos, betreffend derer sie
beauftragt worden seien, sie zu verkaufen. Das Geld auf diesem Konto gehöre
nicht ihnen. Es seien Kunden gekommen und hätten ihnen Autos zum Verkaufen
gebracht. Das sei über dieses Konto gelaufen. Ja, es habe einen Gewinn gegeben.
Der Gewinn, der über dieses Konto erzielt worden sei, sei in die Gesellschaft geflossen
und versteuert worden. Er wisse nicht, wie der Gewinn in die Gesellschaft
geflossen sei. Der Fehler sei gewesen, dass sie keinen Anhang zur
Steuererklärung gemacht hätten.
Der Buchhalter habe von diesem Konto
nichts gewusst. Dieses Konto sei nicht wichtig gewesen. Es sei weder ihr Geld
noch seien es ihre Autos gewesen. Es habe ihnen nicht gehört. Mit dem Geld sei
nichts Privates finanziert worden, sondern einfach wieder Rechnungen.
Im Verlauf der Einvernahme wurden dem
Beschuldigten konkrete Transaktionen des Kontos Nr. [...] aus dem Jahr 2009
vorgehalten. Er führte aus, am 13. Januar 2009 CHF 10'044.35 an einen
Motorenlieferanten (H.___) bezahlt zu haben. Am 27. Februar 2009 seien CHF
80'000.00 einbezahlt worden von I.___; dieser habe ein Auto gekauft (6.1/208).
Dem Beschuldigten wurden diverse weitere
Barbezüge ab diesem Konto von insgesamt CHF 53'720.00 vorgehalten. Auf die
Frage, was mit diesem Geld geschah, führte der Beschuldigte aus, es seien damit
Rechnungen bezahlt worden. Privatbezüge seien keine erfolgt.
Er habe entschieden, welche Zahlungen
auf welches Konto zu bezahlen waren. Wenn etwas falsch gelaufen sei, übernehme
er die Verantwortung. Das Konto sei bei der F.___ in ähnlicher Form
weiterverwendet worden. Es sei in dieser Gesellschaft auch nicht bilanziert
worden.
2.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er könne nicht sagen, warum das
Konto in der Buchhaltung gefehlt habe. Sie hätten von diesem Geld nie etwas
privat bezogen. Es seien Instandstellungsarbeiten für Autos, die sie
zusammengebaut hätten, bar bezahlt worden und es sei Geld an Kunden
zurückbezahlt worden.
Auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers
führte der Beschuldigte aus, dass ihr Buchhalter sehr wohl gewusst habe, dass
sie diese Geschäfte («Konsignationsgeschäft») gemacht hätten. Er habe es
abgelehnt, sie in die Buchhaltung reinzunehmen, er habe gesagt, er könne mit
diesen Geldern «nichts anfangen» und sie seien für ihn «nicht verbuchbar».
2.3
Vor Obergericht sagte der
Beschuldigte aus, im Jahr 1989 hätten er und seine Frau angefangen, Autos
zusammenzubauen. Einige Jahre später seien Kunden auf ihn zugekommen und hätten
gefragt, ob er Fahrzeuge in «Konsignation» entgegennehmen, instandstellen und
weiterverkaufen könne, was er auch gemacht habe. Mit dem «Vorbesitzer» habe er
einen Preis festgelegt und die Fahrzeuge nach erfolgter Instandstellung weiterverkauft.
Die neuen Käufer hätten die Kaufpreise per Bank- oder Postüberweisung auf das
fragliche Konto überwiesen. Vom erzielten Verkaufspreis habe er seine Arbeit
und das Material abgezogen und den «Vorbesitzern» den Restbetrag in bar
«zurückgegeben». Er habe viele und hohe Barbezüge vom Konto bei der
Raiffeisenbank getätigt, weil er den Kunden das Geld stets bar habe übergeben
müssen. Für ihn und generell in dieser Branche sei es absolut normal, mit
derart hohen Beträgen in bar zu geschäften. Entgegen seinen früheren Aussagen
sagte der Beschuldigte zudem aus, bei dieser Tätigkeit sei kein Gewinn erzielt
worden, es sei für ihn vielmehr eine Art Hobby gewesen.
Sein damaliger Buchhalter habe es im
Jahr 2006 abgelehnt, das Konto in die Buchhaltung aufzunehmen. Sein Buchhalter
habe ihm gesagt, die Zahlungen seien nicht verbuchbar, weil es nicht sein Geld
gewesen sei. Er habe ihm gesagt, er müsse mit diesen Geschäften aufhören. Der
Beschuldigte führte aus, ihm sei es wichtig gewesen, die Geschäfte
weiterzuführen, weshalb er das Konto bei der Raiffeisenbank eröffnet habe. Die
neuen Käufer der Autos hätten nämlich die Kaufpreise meist per Bank- oder Postüberweisung
begleichen wollen, weshalb er ein Kontokorrent gebraucht habe.
Aus heutiger Sicht sehe er ein, dass die
Buchhaltung unvollständig gewesen sei. Es sei richtig, dass ein Konto, das auf
sein Unternehmen gelautet habe, nicht in der Buchhaltung und Steuererklärung
aufgeführt gewesen sei. Er habe aber nie beabsichtigt, Steuern zu hinterziehen.
Dass er das fragliche Konto nicht angegeben habe, habe letztlich auch niemandem
geschadet und zu keiner Steuerersparnis geführt, weil bei seinem Unternehmen
der Jahresabschluss aufgrund der vom Buchhalter vorgenommenen Abschreibungen
stets Null gelautet habe. Deshalb habe er keine Steuern hinterzogen.
3.
Die Aussagen des
Sachverständigen
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde J.___, diplomierter Wirtschaftsprüfer, Mitglied der
Regionaldirektion der […] AG, als Sachverständiger befragt (BW 583 ff.).
Der Sachverständige führte aus, die
Unterlagen angeschaut zu haben. Jedes Bankkonto, das auf die GmbH laute, gehöre
in die Buchhaltung. Wenn ein solches Konto in der Buchhaltung fehle, sei diese
nicht vollständig, da die Aktiven und der Zahlungsverkehr nicht vollständig
ausgewiesen worden seien. Für die Buchhaltung sei nicht entscheidend, ob es um
ein «Eigengeschäft» oder ein «Fremdgeschäft» (d.h. um ein Geschäft betreffend ein
Fahrzeug, das im Eigentum eines Dritten steht) handle, sondern einzig die
Geldflüsse. Jeder Zahlungsfluss im Geschäft führe zu Buchungen und müsse
entsprechend abgebildet werden. Aus diesen Geschäften habe es auch Ertrag in
Form von Provisionen, Margen oder Arbeitsstunden, die hätten verrechnet werden
können, gegeben; all dies hätte in der Buchhaltung abgebildet werden müssen.
IV. Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
1.
Der rechtsrelevante Sachverhalt kann
weitestgehend gestützt auf die vorliegenden Akten sowie die nachvollziehbaren
und schlüssigen Aussagen des Sachverständigen J.___ wie folgt als erstellt
erachtet werden:
1.1
Beide Beschuldigten waren in der C.___
zwischen 2006 und 2010 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Im Jahr 2010
waren beide Beschuldigte ab dem 24. Juni Liquidatoren der D.___ in Liquidation.
In der F.___ war die Beschuldigte ab 2010 Verwaltungsratspräsidentin mit
Einzelunterschrift und der Beschuldigte führte Kollektivunterschrift zu Zweien.
Schliesslich waren beide Beschuldigten während der gesamten ihnen vorgehaltenen
Deliktszeit betreffend des Kontos [...] bei der Raiffeisenbank [...], lautend
auf die C.___ (bis 10. August 2010) bzw. die F.___, mit Einzelunterschrift
verfügungsberechtigt.
Es ist damit erstellt, dass die
Beschuldigte in den verschiedenen Firmen jeweils mit rechtlich wichtigen
Funktionen ausgestattet war und eine Organstellung inne hatte. Dies gilt in
gleichem Masse für die C.___ und die D.___ in Liquidation auch für den Beschuldigten.
In der F.___ war er zwar nicht Mitglied des Verwaltungsrates, sondern verfügte
«nur» über Kollektivunterschrift zu Zweien ohne Organstellung; gemäss eigenen
Aussagen hatte er aber faktisch eine wichtige Stellung inne: Er habe alles
gemanagt und habe hauptsächlich den Überblick gehabt.
1.2
Beide Beschuldigten hatten auf Grund
ihrer Verfügungsberechtigung Kenntnis vom Konto-Nr. [...] bei der
Raiffeisenbank [...] und beide Beschuldigten wussten gemäss eigenen Aussagen,
dass dieses Konto in den Buchhaltungen der C.___ bzw. F.___ nicht aufgeführt
war. Der Beschuldigte machte zur Frage, ob der Treuhänder von der Existenz des
Kontos gewusst habe, widersprüchliche Aussagen: Einerseits sagte er aus, der
Treuhänder habe von diesem Konto nichts gewusst, anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht sagte er dagegen aus,
der Treuhänder habe vom Konto gewusst und gesagt, dieses sei «nicht
verbuchbar». Aus diesem widersprüchlichen Aussageverhalten muss der Schluss
gezogen werden, dass der Entscheid, das Konto in der Bilanz und Erfolgsrechnung
der Gesellschaft nicht erscheinen zu lassen, von den Beschuldigten (und nicht
vom Treuhänder) gefällt wurde. Dass ihnen der Treuhänder dazu geraten haben
soll, ist überdies lebensfremd.
1.3
Es ist weiter erstellt, dass dieses
Konto für die Umsetzung und Realisierung des Geschäftszwecks der C.___ bzw. F.___
benutzt wurde. Dies ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass K.___ am 21. April
2009.
einen Betrag von CHF 79'000.00 als Kaufpreis eines erworbenen
Fahrzeugs auf dieses Konto einbezahlte. Sodann sagten andererseits beide
Beschuldigten aus, dass die Barbezüge ab diesem Konto dazu dienten, den
Eigentümern von Fahrzeugen, welche die Gesellschaft in Kommission verkauft
hatte, den geschuldeten Betrag auszuzahlen oder um Rechnungen zu bezahlen,
welche im Hinblick auf den Verkauf entstanden waren. Das Konto diente also zur
Abwicklung von Kaufgeschäften von Fahrzeugen sowie zu deren Instandstellung.
Während der vorgehaltenen Tatzeit zwischen 2006 und 2014 erfolgten auf dieses
Konto jährliche Gutschriften zwischen CHF 115'606.00 (2012) und CHF 656'936.00
(2006). Einzig im Jahr 2010, als die C.___ in Liquidation geriet, waren die
Gutschriften wesentlich tiefer (CHF 15'573.00).
1.4
Entsprechend den Ausführungen des
Sachverständigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist weiter
erstellt, dass die Buchhaltungen der Firmen jeweils unvollständig waren, weil
die Aktiven, die Geldflüsse und die Erträge wie Provisionen, Margen und Entschädigungen
für aufgewendete Arbeitsstunden nicht in der Buchhaltung erschienen. Der
Beschuldigte sagte zwar aus, die Gewinne seien in die Gesellschaft geflossen,
er wisse aber nicht wie. Es gibt denn auch keine entsprechenden Hinweise in den
Akten.
1.5
Sämtliche während der vorgehaltenen
Zeitspanne eingereichten Steuererklärungen der Buchhaltungen der C.___, D.___
in Liquidation und F.___ wurden von der Beschuldigten unterzeichnet.
V. Formelle Rügen
A. Verletzung des
Anklagegrundsatzes
1.
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6
Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche
Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die
der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so
präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich
genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz
der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit
Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er
angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend
ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er
beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich
in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen,
erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu
werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).
Gemäss dem sich aus dem Anklageprinzip
ableitenden Immutabilitätsprinzip darf das Gericht somit nur den Sachverhalt
beurteilen, der in der Anklage aufgeführt wird. Allerdings stellt nicht jedes
Abweichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklageprinzips dar.
Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in
einzelnen Punkten anders abgespielt hat, bleibt eine Verurteilung möglich, wenn
dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden. So
darf das Gericht etwa vom Anklagesachverhalt geringfügig abweichen, sofern die
Rechte des Beschuldigten gewahrt werden, ihm mithin im Rahmen der
Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt wurde. Erfolgt die Abweichung
jedoch bezüglich Sachverhaltselementen, die für die Subsumtion unter den
Tatbestand relevant sind, kann auch eine geringfügige Abweichung vom
Anklagesachverhalt ohne Verletzung des Anklageprinzips nur insoweit erfolgen,
als der Beschuldigte bereits im Rahmen des Vorverfahrens (anlässlich von
Einvernahmen) mit dem betreffenden Vorhalt konfrontiert wurde. Unter diesen
Umständen muss der Beschuldigte davon ausgehen, dass auch ein abweichender
Vorwurf zum Prozessthema werden könnte. Letzteres gilt auch, wenn aus der
Anklageschrift auf den modifizierten Sachverhalt geschlossen werden kann.
Diesbezüglich kein entscheidendes Kriterium stellt demgegenüber der Umstand
dar, ob aus der Modifikation des Sachverhalts eine unterschiedliche rechtliche
Qualifikation resultiert. Da abweichende rechtliche Würdigungen grundsätzlich
zulässig sind, kann eine solche Konsequenz lediglich ein Indiz darstellen, dass
nicht mehr vom identischen Sachverhalt ausgegangen wurde. Eine
Sachverhaltsabweichung erscheint jedenfalls nicht mehr geringfügig, wenn der
dem Urteil zu Grunde liegende Vorhalt ein unterschiedliches Verhalten betrifft,
welches örtlich und zeitlich vom Anklagesachverhalt differiert. Abweichungen
vom Sachverhalt sind stets unzulässig, wenn erst dadurch die
sachverhaltsmässige Grundlage für eine Subsumtion unter einen Tatbestand gelegt
wird (Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli in: Marcel Alexander
Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, nachfolgend zit. «BSK StPO», Art.
9.
StPO N 52 f., Art. 350 StPO N 9).
Die Angabe der erfüllten Tatbestände
dient der Informationsfunktion als Teilaspekt des Anklagegrundsatzes. Die
einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind genau zu bezeichnen; es sind mithin
nicht nur die einzelnen Gesetzesartikel, sondern auch die nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft erfüllten Ziffern und Absätze anzugeben. Ergibt sich die
Strafbarkeit aus der Verletzung von (mittels Strafbestimmungen) pönalisierten
Verhaltensvorschriften in Nebenstraf- oder Verwaltungsgesetzen, sind auch
letztere Normen anzuführen, etwa Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG
(Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli in: BSK StPO, Art. 325 StPO
N 40).
2.
Zu den Einwänden der Beschuldigten
gegen das Vorliegen einer rechtsgenüglichen Anklage, die zum Teil vor der
Berufungsinstanz nicht mehr erhoben wurden, ist folgendes festzuhalten:
-
Die beiden gegen die
Beschuldigten ausgestellten Strafbefehle vom 28. September 2018, die vorliegend
als Anklageschrift dienen (Art. 356 Abs. 1 StPO), halten den Beschuldigten vor,
sie hätten in den Steuerjahren 2006 – 2014 Erfolgsrechnungen und Bilanzen
erstellt bzw. erstellen lassen, welche inhaltlich unwahr seien. Weiter wird
ausgeführt, dass sich die Unwahrheit dieser Dokumente daraus ergebe, dass ein
präzis bezeichnetes Konto (Nr. …[...] bei der Raiffeisenbank [...]) in den
Erfolgs- und Verlustrechnungen sowie in den Bilanzen nicht aufgeführt sei.
Diese unwahren Erfolgs- und Verlustrechnungen seien in der Folge bei der
Steuerbehörde eingereicht worden.
Mit dieser Formulierung
wird den Beschuldigten in klarer Weise mitgeteilt, was ihnen vorgeworfen wird.
Da beiden Beschuldigten der gleiche Vorwurf gemacht und somit Mitttäterschaft
vorgehalten wird, ist nicht erforderlich, dass die Anklageschrift genau darzulegen
hätte, welcher der Beschuldigten welche Handlung vorgenommen hat, da sich die
Beschuldigten die Handlungen des jeweils anderen Beschuldigten gegenseitig
anrechnen lassen müssen. Der entscheidende Sachverhalt – nämlich die Führung
eines auf den Namen der Gesellschaft lautendes Konto, welches nicht in der
Buchhaltung erscheint – ergibt sich mit der erforderlichen Klarheit aus der
Anklage.
-
Wie die Beschuldigten vor
der Vorinstanz zutreffend ausführten, wird ihnen mit der Verwendung des
Begriffs «absichtlich» in den Strafbefehlen eine vorsätzliche Tatbegehung
vorgehalten. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Aufführung des
Tatbestandes des Steuerbetruges, der nur vorsätzlich begangen werden kann. Warum
in der Anklageschrift auf Vorsatz geschlossen wird und die Frage, ob zu Gunsten
der Beschuldigten angenommen werden müsse, dass sie ihre Buchhalter über die
Konsignationsware informiert haben, betrifft das Beweisverfahren bzw. die Beweiswürdigung
und nicht die Anklage. Wenn somit diesbezügliche Ausführungen in der
Anklageschrift fehlen, stellt dies keine Verletzung des Anklageprinzips dar.
Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der Verteidigung, der Begriff
«Absicht» sei falsch verwendet worden und stelle ein unzulässiges, über den
Vorsatz hinausgehendes Kriterium im Sinne einer Bereicherungsabsicht dar, nicht
gefolgt werden.
-
Entgegen den Ausführungen
der Beschuldigten beschränkt sich die Staatsanwaltschaft nicht auf «pauschale
Behauptungen», wenn in den Strafbefehlen von «erfolgs- und bilanzwirksamen
Vorgängen» gesprochen und dabei auf konkrete Aktenstellen verwiesen wird, z.B.
betreffend der Geschäftsjahre 2006 – 2009 auf die Aktenstelle 6.1/188 ff. Die
betreffende Aktenstelle enthält sämtliche Bewegungen des nicht deklarierten
Kontos in den genannten Jahren. Eine Aufnahme dieser Kontobewegungen in die
Anklageschriften hätte dem Grundsatz einer «möglichst kurzen, aber genauen»
Formulierung i.S. von Art. 325 lit. f StPO widersprochen und hätte gegenüber
der vorliegenden Form (mit Fussnote) zu keinerlei Erkenntnisgewinn geführt.
Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Verweis auf die betreffende Aktenstelle
den Beschuldigten vorgehaltenen Lebenssachverhalt der Nichtaufnahme des Kontos
in die Buchhaltung in keiner Weise erweitert.
-
Die Beschuldigten machen
weiter geltend, in den Anklageschriften werde nicht umschrieben, welchen
finanziellen Beitrag die angeblich beabsichtigte Steuerhinterziehung ausmache,
was einen weiteren Mangel darstelle.
Der Vorhalt des Steuerbetrugs beinhaltet
den Gebrauch gefälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zum Zwecke der
Steuerhinterziehung. Der Eintritt eines Erfolges ist nicht erforderlich (z.B.
im Sinne einer unvollständigen Veranlagung); entsprechend müssen in den
Anklageschriften auch keine hinterzogenen Steuerbeträge oder nicht deklarierte
Lohnbezüge genannt werden.
3.
Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die Strafbefehle vom 28. September 2018 die Vorhalte
gegenüber den Beschuldigten in klarer und vollständiger Form festhalten und sie
deshalb in der Lage sind, ihre Verteidigungsrechte vollumfänglich wahrzunehmen.
Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich.
B. Keine
Schlusseinvernahme Staatsanwaltschaft/Einvernahme des Beschuldigten vom 28.
März 2017
1.
Vor der Vorinstanz liess der
Beschuldigte geltend machen, seine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom
28.
März 2017 sei illegal gewesen, weil ihm Vorhalte ausserhalb des
Steuerjahres 2009 gemacht worden seien (im Zeitpunkt dieser Einvernahme war die
Strafuntersuchung erst bezüglich des Steuerjahres 2009 eröffnet). Obwohl diese
Rüge vor Obergericht nicht mehr explizit erhoben wurde, ist diesbezüglich
folgendes festzuhalten:
2.1
Gemäss Art. 317 StPO befragt
die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person in umfangreichen und komplexen
Vorverfahren vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer
Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
2.2
Art. 317 StPO ist eine Ordnungsvorschrift.
Dispositiv
Die Durchführung einer Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend. Zudem
kann dem Gesetz und den Materialien nicht entnommen werden, welche Fälle als
umfangreich und komplex i.S. von Art. 317 StPO zu gelten haben (Silvia Steiner
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 317 StPO N 5). Die
Staatsanwaltschaft war deshalb nicht verpflichtet, eine Schlusseinvernahme
durchzuführen. Im vorliegenden Fall ist zudem festzustellen, dass die
Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. März 2017 Aussagen zur Sache
verweigerte. Eine weitere Einvernahme wäre auch aus diesem Grund sinnlos
gewesen.
2.3 Der Beschuldigte wurde anlässlich
der Einvernahme vom 28. März 2017 bereits zu Beginn darauf aufmerksam gemacht,
dass «voraussichtlich auch weitere Geschäftsjahre der C.___ bzw. der späteren D.___
zu untersuchen sein werden» (10.1.2/1 Zeilen 12 ff.). Unter einem separaten
Titel «Weitere Geschäftsjahre» wurden dem Beschuldigten dann entsprechende
Fragen gestellt. Der Beschuldigte bestätigte dabei einzig, dass das Konto-Nr. [...]
bereits vor 2006 schon bestanden hat, was sich aus den Akten ohnehin
zweifelsfrei ergibt und ihm auch entsprechend vorgehalten wurde. Von einem
Geständnis des Beschuldigten kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.
Dem Beschuldigten wurde eine Kopie der
Einvernahme unmittelbar im Anschluss ausgehändigt (12.6.3/8). Am 30. Mai 2017
wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass entsprechend der Ankündigung
anlässlich der Einvernahme vom 28. März 2017 die Untersuchung nun auf weitere
Geschäftsjahre ausgedehnt worden sei (12.6.3/8). Spätestens ab dem 26. Juni
2017 war der Beschuldigte anwaltlich vertreten (12.1.2/1). Von Seiten des
Anwalts des Beschuldigten wurde aber in der Folge bis zur erstinstanzlichen
Hauptverhandlung nie eine Wiederholung der Einvernahme vom 28. März 2017
verlangt bzw. deren Beweiswert in Frage gestellt. Soweit sich der Beschuldigte
nun gegen Verfahrenshandlungen wendet, gegen welche er im
Untersuchungsverfahren nicht opponiert hat, setzt er sich in Widerspruch zu seinem
eigenen Verhalten. Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz von Treu
und Glauben, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und
diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei muss sich der
Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen
(6B_422/2017 Erw. 1.4.2; 6B_23/2021 Erw. 2.4).
3. Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass eine Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft bei
beiden Beschuldigten weder aus formellen Gründen noch zu Folge einer
mängelbehafteten früheren Einvernahme des Beschuldigten am 28. März 2017
durchzuführen war.
VI. Rechtliche Subsumtion
1.1 Den Tatbestand des Steuerbetrugs
gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG bzw. § 200 Abs. 1 SteuerG/SO erfüllt, wer zum
Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich
unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder
Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Eine
Steuerhinterziehung begeht in objektiver Hinsicht unter anderem, wer als
Steuerpflichtiger bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder
dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 175 Abs. 1 DBG; § 189 Abs. 1 StG/SO).
1.2 Die kaufmännische Buchführung und
ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten,
Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und
geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Die
Buchhaltung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen
wirtschaftlichen Lage vermitteln. Dabei hat die Bilanz die
Vermögensverhältnisse eines Unternehmens auf einen bestimmten Stichtag hin
korrekt auszuweisen (6B_778/2011 Erw. 5.2.3).
Nach Art. 662a Abs. 1 OR muss die
Jahresrechnung einer AG so aufgestellt sein, dass die Vermögens- und
Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.
Gemäss Art. 663 OR weist die Erfolgsrechnung betriebliche und betriebsfremde
sowie ausserordentliche Erträge und Aufwendungen aus (Abs. 1). Unter Aufwand
sind Material- und Warenaufwand, Personalaufwand, Finanzaufwand sowie Aufwand
für Abschreibungen gesondert auszuweisen (Abs. 3). Die Erfolgsrechnung ist
inhaltlich unwahr, wenn Einnahmen nicht verbucht werden (BGE 125 IV 17 E. 2c).
Gleiches gilt, wenn Auslagen, die offensichtlich privater Natur sind, als
geschäftsbedingt ausgewiesen oder wenn Lohnzahlungen auf einem sachfremden
Aufwandkonto verbucht werden (BGE 122 IV 25 E. 2c; Urteil 6B_453/2011 vom
20.12.2011 E. 5.6 und 5.7 mit Hinweisen).
1.3 In subjektiver Hinsicht setzt der
Steuerbetrug ein vorsätzliches Handeln voraus, wobei auch der Eventualvorsatz
strafbar ist (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Es genügt,
wenn der Täter in Kauf nimmt, dass die Urkunde falsch ist. Nach der
Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit
hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Täter sich der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Urkunde bewusst war. Eventualvorsatz ist namentlich zu
bejahen, wenn sich die steuerpflichtige Person überhaupt nicht darum kümmert,
ob die von ihr gemachten Angaben richtig sind. Erforderlich ist zudem, dass der
Täter die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zwecke, d.h. in der
Absicht verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über für die Veranlagung
massgebende Tatsachen zu versetzen (Urteil 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 5.2).
Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der unechten
oder unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der Steuerhinterziehung
vollendet. Der Eintritt eines Erfolgs (etwa im Sinne einer unvollständigen
Veranlagung) ist nicht erforderlich (Urteile 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 5.2;
6S.147/2003 vom 30.4.2005 E. 2.4.1).
2. Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes
Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (Stefan Trechsel/Marc
Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art. 24 StGB N 10). Nach der Praxis
des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (Stefan
Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel a.a.O, Vor Art. 24 StGB N 12 mit
zahlreichen Verweisen).
3.1 In den Jahresrechnungen und Bilanzen
2006 – 2014 der C.___, der D.___ in Liquidation und der F.___ war das auf diese
Firmen lautende Konto Nr. [...] bei der Raiffeisenbank [...] nicht enthalten.
Dieses Konto diente während des gesamten Zeitraums der finanziellen Abwicklung
betrieblicher Zwecke der genannten Gesellschaften. Von Seiten von Käufern von
Fahrzeugen wurden die Kaufpreise auf dieses Konto einbezahlt und es wurden Barbezüge
getätigt, um Rechnungen für die Instandstellung der Fahrzeuge zu bezahlen und
den Eigentümern der Fahrzeuge, welche diese den Beschuldigten in Kommission
gegeben hatten, den Verkaufserlös bzw. deren Anteil auszuzahlen. Die Saldi des
Kontos per 31. Dezember waren jeweils positiv, erschienen aber in der Bilanz
der Jahresrechnungen nicht. Ebenso wenig wurden in den Erfolgsrechnungen die
erfolgsrelevanten Erträge erfasst: Bei jedem Verkauf eines Fahrzeugs
erwirtschaftete die Gesellschaft einen Gewinn, wie dies der Beschuldigte in
seiner ersten und tatnächsten Einvernahme vom 28. März 2017 ausführte. Er
sagte aus, der Gewinn, der über dieses Konto erzielt worden sei, sei in die
Gesellschaft geflossen und versteuert worden. Er wisse nicht, wie der Gewinn in
die Gesellschaft geflossen sei. Der Fehler sei gewesen, dass sie keinen Anhang
zur Steuererklärung gemacht hätten. Wie hoch dieser Gewinn war, ob und
gegebenenfalls in welcher Form und auf welche Weise dieser in die Gesellschaft
einfloss, ist den Erfolgsrechnungen aber nicht zu entnehmen. Dass es sich um
substantielle Beträge gehandelt haben muss, zeigt das Beispiel der
Jahresrechnung der C.___ aus dem Jahr 2006: In dieser ist ein Ertrag bzw. ein
Bruttoerlös von CHF 374'944.45 aufgeführt. Auf dem nicht deklarierten Kontokorrent
sind Einzahlungen bzw. ein Umsatz von rund CHF 657'000.00 zu entnehmen, somit
fast der doppelte Betrag wie in der Jahresrechnung. Im gleichen Jahr wurden
Barbezüge in der Höhe von rund CHF 508’000.00 getätigt. Bereits aufgrund
dieser Zahlen ist offensichtlich, dass es einen Gewinn gegeben haben muss. Ebenso
wenig ergeben sich aus den Erfolgsrechnungen die erfolgsrelevanten Aufwände:
Gemäss Aussagen beider Beschuldigten wurden über das Konto Rechnungen bezahlt,
welche im Zusammenhang mit der Instandstellung der Fahrzeuge entstanden sein
sollen. Diese Rechnungen stellten in diesem Fall einen erfolgsrelevanten
Aufwand dar und hätten in den Jahresrechnungen erscheinen müssen.
3.2 Es ist deshalb erstellt, dass die
Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen, Bilanzen) der Gesellschaften in sämtlichen
Geschäftsjahren 2006 – 2014 unvollständig und deshalb unwahr waren.
4.1 Beide Beschuldigten waren betreffend
des Kontos-Nr. [...] je mit Einzelunterschrift verfügungsberechtigt. Beide
Beschuldigten arbeiteten mit diesem Konto, indem sie die Finanzen «managten»
(Beschuldigter) bzw. über dieses Konto Rechnungen bezahlten (Beschuldigte). Die
Aussagen der beiden Beschuldigten in Bezug auf ihr mittäterschaftliches
Verhalten vor Vorinstanz sind eindeutig. Beide Beschuldigten wussten, dass
dieses Konto in der Buchhaltung der Gesellschaften nicht aufgeführt war und
demzufolge die über dieses Konto abgewickelten finanziellen Vorfälle und Geschäfte
in der Buchhaltung auch nicht erschienen. Den Entscheid, dieses Konto in der
Bilanz / Erfolgsrechnung nicht aufzuführen, fällten, wie dies die
Beweiswürdigung ergab, die Beschuldigten.
Weiter unterzeichnete die Beschuldigte
die vom Treuhänder erstellten Steuererklärungen, die dieser dann mit der
jeweils unvollständigen und damit inhaltlich unwahren Jahresrechnung und Bilanz
beim Steueramt einreichte.
4.2 Beide Parteien haben somit zusammen
und damit in gemeinsamem Zusammenwirken in den Jahren 2006 – 2014 inhaltlich
unwahre Jahresrechnungen erstellen lassen und sie haben diese dann mit den
Steuererklärungen beim Steueramt eingereicht und damit i.S. der genannten
Bestimmungen «gebraucht». Der Tatbestand war jeweils mit der Einreichung der
Steuererklärungen beim Steueramt vollendet. Der objektive Tatbestand von § 200 StG/SO bzw. Art. 186 DBG ist damit erfüllt.
4.3 Die Einreichung der unvollständigen
Jahresrechnungen führte zu einer Täuschung der Steuerbehörde, weil diese vom
nicht deklarierten Geschäftskonto keine Kenntnis hatte und dieser damit ein
unvollständiges und damit unwahres Bild der Vermögensverhältnisse der
Gesellschaft per 31. Dezember, aber auch der betrieblichen Erträge und
Aufwände, vermittelt wurde. Die Aussagen der Beschuldigten, sie seien davon
ausgegangen, dass dieses Konto nicht habe in der Jahresrechnung aufgeführt
werden müssen, weil es sich bei den verkauften Fahrzeugen um Dritteigentum
gehandelt habe, ist nicht glaubhaft. Die Argumentation der Verteidigung, die
Beschuldigten seien einem Rechts- bzw. Verbotsirrtum im Sinne von Art. 14
StGB unterlegen, da sie nicht gewusst hätten, dass ihr Handeln verboten gewesen
sei, ist von der Hand zu weisen. Die Beschuldigten sagten gleichzeitig aus,
dass Gewinne erzielt worden und Aufwände entstanden seien. Damit handelte es
sich auch aus der Sicht der Beschuldigten um betriebliche Vorgänge, so dass
kein Grund bestand, sie buchhalterisch nicht als solche zu behandeln. Ausserdem
handelt es sich beim Beschuldigten um einen geschäftstüchtigen und erfahrenen
Kleinunternehmer, wie dies auch der persönliche Eindruck vor Obergericht
bestätigte. Dass die Beschuldigten nicht wussten, dass ihr Verhalten verboten
war, ist daher auszuschliessen. Auch ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13
StGB ist ausgeschlossen, weil die Beschuldigten den Entscheid fällten, das
Konto nicht zu deklarieren. In subjektiver Hinsicht ist deshalb sowohl
hinsichtlich der Unwahrheit der Jahresrechnungen als auch der Täuschung der
Steuerbehörden von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen. Nicht gefolgt
werden dem Argument, die beiden Beschuldigten hätten gar kein Motiv gehabt. Die
vielen Barbezüge (im Jahr 2006 waren es beispielsweise rund
CHF 508'000.00) hätten buchhalterisch belegt werden müssen, um
steuerrechtlich anerkannt zu werden. Die Höhe der eingesparten Steuern war klarerweise
ein Motiv und es ist kein anderer Zweck ersichtlich. Damit handelt es sich
vorliegend eindeutig um eine direktvorsätzliche Tat.
4.4 Damit steht fest, dass der
Tatbestand von § 200 StG/SO bzw. Art. 186 DBG auch in subjektiver Hinsicht
erfüllt ist. Die Beschuldigten sind deshalb wegen mehrfachem Steuerbetrug,
begangen in Mittäterschaft in den Jahren 2006 – 2014, schuldig zu sprechen.
5.1 Die Verjährungsfrist des
Steuerbetrugs gemäss § 200 StG/SO beträgt 10 Jahre, wobei jede
Strafverfolgungshandlung die Frist unterbricht und diese neu zu laufen beginnt.
Die maximale Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre (§ 203 StG/SO).
Der «älteste» Steuerbetrug war am 21.
Dezember 2007 vollendet (Einreichung der Steuererklärung für das Geschäftsjahr
2006 der C.___). Die Beschuldigten wurden am 10./28. März 2017 und somit vor
Ablauf der relativen Verjährungsfrist polizeilich befragt. Da erstinstanzliche
Urteil erging am 13. November 2020 und somit vor Ablauf der absoluten
Verjährungsfrist von 15 Jahren. Dieser erste Vorhalt – und damit auch alle
nachfolgenden – sind somit nicht verjährt.
5.2 Gemäss Art. 189 DBG verjährt der
Steuerbetrug in 15 Jahren. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn innerhalb
dieser Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Damit ist auch
bezüglich dieser Bestimmung die Verjährung nicht eingetreten.
VII. Strafzumessung
Die Beschuldigten haben im
erstinstanzlichen Parteivortrag für den Fall eines Schuldspruchs einzig gegen
die in den Strafbefehlen ausgesprochene Verbindungsbusse von je CHF 1'500.00.00
Einwände erhoben. Die Vorinstanz hat eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe
von 90 Tagessätzen ausgesprochen, auf die Ausfällung einer Busse aber
verzichtet. Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte, dass sich das aktuelle
Einkommen ungefähr in der gleichen Grössenordnung bewege wie im Jahr 2020. Es
kann deshalb auf die Ausführungen zur Strafzumessung im erstinstanzlichen
Urteil verwiesen und das Strafmass bestätigt werden (US 19 21). Das von der
Vorinstanz ausgefällte Strafmass ist mit Blick auf die lange Tatzeit und die
gestützt auf Art. 49 StGB vorzunehmende Asperation im Übrigen als sehr
mild zu beurteilen. Die beiden Beschuldigten sind zu einer Geldstrafe von je 90
Tagessätzen zu je CHF 90.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
VIII. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
Die Beschuldigten unterliegen mit ihrer
Berufung vollumfänglich. Die Schuldsprüche und die Strafe werden bestätigt. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens von total
CHF 2'050.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00) den Parteien
je zur Hälfte aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Demnach wird in Anwendung von
Art. 186 Abs. 1 DBG; § 200 Abs. 1 Steuergesetz/SO;
Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47,
Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398
ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:
A. B.___
1.
B.___ hat sich des
mehrfachen Steuerbetrugs, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis am
31. Dezember 2014, schuldig gemacht.
2.
B.___ wird zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
Die Entschädigung
des ehemaligen amtlichen Verteidigers von B.___ für das erstinstanzliche
Verfahren, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird auf CHF 6'251.50
(24.45 Stunden à CHF 180.00, Auslagen: CHF 1'455.85 sowie MWST
zu 8% von CHF 18.05 und zu 7.7% von CHF 436.70) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Es wird festgestellt, dass
am 9. April 2020 eine Zahlung in der Höhe von CHF 4'150.00 und am
3. Dezember 2020 eine Zahlung von CHF 2'201.50 durch die Zentrale
Gerichtskasse an Rechtsanwalt Andreas Wehrle geleistet wurden. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
4.
An die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 7'865.00 (inkl. einer
Urteilsgebühr von CHF 1'600.00) hat B.___ ½, ausmachend CHF 3'932.50,
zu bezahlen.
5.
An die Kosten des
Berufungsverfahrens von total CHF 2'050.00 (mit einer Urteilsgebühr von
CHF 2'000.00) hat B.___ ½, ausmachend CHF 1'025.00, zu bezahlen.
6.
Es wird für das
Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
B. A.___
1.
A.___ hat sich des
mehrfachen Steuerbetrugs, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis am
31. Dezember 2014, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
Die Entschädigung
der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Simone Kury,
wird auf CHF 2'627.90 (12.5 Stunden à CHF 180.00, Auslagen:
CHF 190.00 sowie MWST zu 8% von CHF 8.40 und zu 7.7% von
CHF 179.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen. Es wird festgestellt, dass am 3. Dezember 2020 eine Zahlung in
der Höhe von CHF 2'697.90 durch die Zentrale Gerichtskasse an
Rechtsanwältin Simone Kury geleistet wurde. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
4.
An die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 7'865.00 (inkl. einer
Urteilsgebühr von CHF 1'600.00) hat A.___ ½, ausmachend CHF 3'932.50,
zu bezahlen.
5.
An die Kosten des
Berufungsverfahrens von total CHF 2'050.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00)
hat A.___ ½, ausmachend CHF 1'025.00, zu bezahlen.
6.
Es wird für das
Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser
Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Riechsteiner