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Entscheid

STBER.2021.1

Steuerbetrug

12. August 2021Deutsch41 min

Staatanwaltschaft gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigte) und A.___ (nachfolgend:

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. August 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident

Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

1. A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Müller

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Müller

Beschuldigte

und Berufungskläger

betreffend Steuerbetrug

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht am 12. August 2021:

-

die Beschuldigte B.___

-

der Beschuldigte A.___

-

Rechtsanwalt Friedrich

Müller, der private Verteidiger der beiden Beschuldigten.

Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr

die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. Er weist darauf hin, dass keine Maskenpflicht mehr

gelte, die Abstands- und Hygieneregeln aber weiterhin einzuhalten seien. Zudem

werde regelmässig gelüftet.

Nachfolgend fasst der Vorsitzende das

erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom 13. November 2020 zusammen, mit welchen die beiden Beschuldigten des

mehrfachen Steuerbetrugs, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis am

31. Dezember 2014, schuldig gesprochen und beide zu einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt worden seien, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Beide Beschuldigten hätten die Berufung

anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 5. Januar 2021 sei das

erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten worden. Die

Staatsanwaltschaft habe mit Eingabe vom 18. Januar 2021 auf

Anschlussberufung und weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet.

Demnach werde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich vom Berufungsgericht

überprüft.

Der Vorsitzende erläutert den

Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen,

2. Befragung der beiden Beschuldigten zur

Sache und zur Person,

3. Allfällige weitere Beweisanträge,

4. Parteivortrag von Rechtsanwalt Friedrich

Müller

5. Gelegenheit für das letzte Wort für die

beiden Beschuldigten,

6. Geheime Urteilsberatung,

7. Ev. mündliche Urteilseröffnung um 16:30

Uhr.

Der Vorsitzende fordert Rechtsanwalt

Müller auf, dem Gericht seine Honorarnote einzureichen und erklärt, die

mündliche Urteilseröffnung sei gleichentags auf 16:30 Uhr anberaumt worden,

wobei die Parteien aufgrund der aktuellen Pandemie auch einvernehmlich auf eine

mündliche Urteilseröffnung verzichten könnten. Diesfalls erfolge eine

telefonische Orientierung durch die Gerichtsschreiberin. Er lädt Rechtsanwalt

Müller ein, sich zu dieser Frage zu äussern.

Rechtsanwalt Müller verzichtet auf das

Stellen von Vorfragen und teilt mit, es werde auf eine mündliche

Urteilseröffnung verzichtet.

In der Folge werden die Beschuldigte B.___

und der Beschuldigte A.___ zur Sache und zur Person befragt, unter Hinweis auf

das Recht, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (vgl. CD und separate

Einvernahmeprotokolle vom 12. August 2021). B.___ macht von diesem Recht

Gebrauch.

Das Beweisverfahren wird vom

Vorsitzenden geschlossen, nachdem von Rechtsanwalt Müller keine weiteren

Beweisanträge gestellt worden sind.

Hierauf stellt und begründet der

Verteidiger der beiden Beschuldigten, Rechtsanwalt Friedrich Müller, im Namen

und Auftrag der beiden Beschuldigten und Berufungskläger folgende Anträge

(vgl. schriftliche Plädoyernotizen):

«1. B.___ und A.___ seien von Schuld

und Strafe freizusprechen.

2. Eventuell

sei B.___ vom Vorwurf des Steuerbetrugs, begangen in Mittäterschaft,

freizusprechen.

3. Es

sei Elisabeth und A.___ eine verteidigungsaufwandangemessene

Prozessentschädigung gemäss einzureichender Kostennote für beide Instanzen

auszurichten.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.»

Anschliessend reicht Rechtsanwalt Müller

dem Gericht seine Honorarnote ein.

In Absprache mit den Parteien wird auf

eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und stattdessen die telefonische

Orientierung durch die Gerichtsschreiberin vereinbart.

Die Beschuldigte verzichtet auf das

letzte Wort. Der Beschuldigte erklärt, der Gebrauch von Bargeld sei für ihn und

seine Frau normal gewesen. Es sei auch nichts Ungewöhnliches dabei, mit grossen

Bargeldbeträgen herumzulaufen, das habe nichts mit Schwarzgeld zu tun, sondern

sei eine Frage der Einstellung und Gewohnheit. Ausserdem habe er gar nicht

gewusst, was Steuerbetrug sei und er habe auch nie beabsichtigt, Steuerbetrug

zu begehen. Er habe ja gar kein Motiv gehabt und habe sicher nie die Absicht

gehabt, die Steuerbehörde zu betrügen.

Um 09:55 Uhr endet der öffentliche Teil

der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Am 11. Juli 2016 reichte das

Steueramt des Kantons Solothurn gegen die ehemaligen Organe der C.___,

nachmalig D.___ in Liquidation, Strafanzeige wegen vollendetem Steuerbetrug ein

(1-4/7-12/2.1/1 ff.). In der Strafanzeige wurde ausgeführt, dass in der Bilanz

der C.___ ein auf diese Gesellschaft lautendes Konto bei der Raiffeisenbank per

31. Dezember 2009 nicht aufgeführt gewesen sei. Aus dem Auszug dieses Kontos

ergebe sich, dass diverse in der Steuerperiode 2009 erzielte Bruttoerträge

nicht offengelegt worden seien.

2. Am 29. Juli 2016 eröffnete die

Staatanwaltschaft gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigte) und A.___ (nachfolgend:

Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Steuerbetrug betreffend dem

Steuer-und Geschäftsjahr 2009 (12.1.1/1).

3. Am 18. April 2017 dehnte die

Staatanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen Steuerbetrugs auf den Zeitraum

vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2014 aus (12.1.1/2).

4. Am 28. September 2018 erliess die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen die beiden Beschuldigten je

einen Strafbefehl und sprach sie schuldig wegen Steuerbetrug gemäss Art. 186

Abs. 1 DBG und § 200 Abs. 1 Steuergesetz SO, mehrfach begangen in den Jahren

2006 - 2014. Beide Beschuldigten wurden zu einer mit bedingtem Vollzug

ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 70.00 und einer Busse

von CHF 1'500.00 verurteilt (1-4/7-12/1.4.1/1 ff. und 1.4.2/1 ff.).

5. Die Beschuldigten erhoben gegen die

Strafbefehle am 10./12. Oktober 2018 Einsprache (1-4/7-12/1.4.1/5 und 1.4.2/5).

6. Am 13. November 2020 erliess der

Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (BW 644 ff.):

A. B.___

1.

B.___ hat sich des

mehrfachen Steuerbetruges, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis am 31.

Dezember 2014, schuldig gemacht.

2.

B.___ wird zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird auf CHF

6'351.50 (24.45 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von

CHF 1'455.85 sowie MWST zu 8 % von CHF 18.05 und zu 7.7 %

von CHF 436.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung von CHF 4'150.00

verbleibt eine Restanz von CHF 2'201.50 (auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

4.

An die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 7'865.00,

hat B.___ ½, ausmachend CHF 3'932.50, zu bezahlen

Wird

von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die

Urteilsgebühr insgesamt um CHF 600.00, womit B.___ CHF 3'632.50 zu bezahlen

hat.

B. A.___

1.

A.___ hat sich des

mehrfachen Steuerbetruges, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis am 31.

Dezember 2014, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter Gewährung

des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Simone Kury, wird auf CHF

2'627.90 (12.5 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von

CHF 190.00 sowie MWST zu 8 % von CHF 8.40 und zu 7.7 % von

CHF 179.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 673.25

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 %

von CHF 2.35 und zu 7.7 % von CHF 45.90), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben

4.

An die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 7'865.00,

hat A.___ ½, ausmachend CHF 3'932.50, zu bezahlen.

Wird

von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die

Urteilsgebühr insgesamt um CHF 600.00, womit A.___ CHF 3'632.50 zu bezahlen

hat.

7. Mit Schreiben vom 20. November 2020

meldeten beide Beschuldigten gegen das Urteil die Berufung an (BW 541).

8. Gemäss Berufungserklärung vom 5.

Januar 2021 richten sich die Berufungen gegen das gesamte Urteil.

9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Schreiben vom …. auf eine Anschlussberufung sowie auf eine weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

10. Die Berufungsverhandlung fand statt

am 12. August 2021.

Erwägungen

II.

Der

unbestrittene Sachverhalt

1.

Übersicht über die

involvierten juristischen Personen

1.1

Die C.___

1.1.1

Die C.___ bezweckte gemäss

Statuten vom 22. September 2003 den Handel mit Fahrzeugen aller Art, die

Reparatur von Fahrzeugen aller Art und damit verbunden den Handel mit

Fahrzeugteilen und Fahrzeugersatzteilen aller Art sowie den Handel mit Waren

aller Art (5.1.1/70). Das Stammkapital betrug CHF 20'000.00 und wurde

gezeichnet von der Beschuldigten (CHF 19'000.00) und dem Beschuldigten (CHF

1'000.00). Beide Beschuldigten waren Geschäftsführer mit Einzelunterschrift

(5.1.1/63 ff.).

1.1.2

Mit öffentlicher Urkunde vom 21.

März 2005 wurde das Stammkapital in eine Stammeinlage von CHF 20'000.00

eingeteilt. Gleichzeitig trat der Beschuldigte seine Stammeinlage von CHF

1'000.00 an seine Ehefrau ab und schied als Gesellschafter aus der Gesellschaft

aus, blieb jedoch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (5.1.1/47

f.).

1.1.3

Mit Beschluss der

Generalversammlung vom 23. Juni 2010 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Die

Gesellschaft war mit dem Zusatz «in Liquidation» ins Handelsregister

einzutragen, als Liquidatoren fungierten die bisherigen Geschäftsführer

(5.1.1/34 f.).

1.2

Die D.___ in Liquidation

1.2.1

Am 24. Juni 2010 wurde im

Handelsregister des Kantons Solothurn die D.___ in Liquidation eingetragen. Als

Gesellschafter und Liquidatoren wurden die beiden Beschuldigten eingetragen

(5.1.1/32).

1.2.2

Am 10. Februar 2011 wurde der

Beschuldigte im Handelsregister als Liquidator gelöscht (5.1.1/30).

1.2.3

Am 8. Januar 2014 wurde die

Gesellschaft im Handelsregister zu Folge Beendigung der Liquidation gelöscht

(5.1.1/26).

Mit Urteil vom 21. November 2014 des

Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt wurde die D.___ in Liquidation

wieder im Handelsregister eingetragen. Als Gesellschafterin und Liquidatorin

wurde die Beschuldigte wieder eingetragen (5.1.1/24 f.).

1.2.4

Am 24. Februar/19. März 2015

übertrug die Beschuldigte die Stammanteile der Gesellschaft auf E.___. Mit

Eintrag im Tagesregister des Handelsregisters schied die Beschuldigte am 22.

Mai 2015 als Gesellschafterin und Liquidatorin aus. Eingetragene Gesellschafterin

und Liquidatorin war neu E.___ (5.1.1/17 ff.).

1.2.5

Mit Urteil des Gerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 2. März 2016 wurde über die Gesellschaft die

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Am 6. Juni 2016

wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (1-4/7-12/2.1/135 f.;

5.1.1/1 f.).

1.3

Die F.___

1.3.1

Am 3. Februar 1993 wurde die Firma

G.___ gegründet. Die Beschuldigten waren nicht Gründer und übernahmen keine

Aktien, der Beschuldigte wurde aber im Handelsregister als

Zeichnungsberechtigter (Kollektivunterschrift zu Zweien) eingetragen

(5.1.1/150.

1.3.2

Am 11. Juni 1993 führte die G.___

eine ausserordentliche Generalversammlung durch. In der Folge wurde die

Beschuldigte neu als einzige Verwaltungsrätin der Gesellschaft im

Handelsregister eingetragen; der Beschuldigte führte weiterhin

Kollektivunterschrift zu Zweien (5.1.1/82). Einzige Aktionärin war die

Beschuldigte (5.1.1/83).

1.3.3

Anlässlich der ausserordentlichen

Generalversammlung der G.___ vom 23. Juni 2010 wurde diese Gesellschaft

umfirmiert in «F.___». Zweck der Gesellschaft war der Handel mit sowie die

Herstellung von Motorfahrzeugen und Zubehör. Einziges Mitglied des

Verwaltungsrates der Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt weiterhin die

Beschuldigte (5.1.1/203 ff.).

1.3.4

Am 9. Januar 2015 meldete die F.___

dem Handelsregisteramt Solothurn die Löschung der Beschuldigten als Verwaltungsrätin

per 31. Dezember 2014 bzw. die Neuanmeldung des Beschuldigten als

Verwaltungsrat auf dieses Datum (5.1.1/79).

2.

Das Kontokorrent-Nr.

[…] bei der Raiffeisenbank […], lautend auf die C.___

2.1

Gemäss Vollmacht vom 9. September

2004.

erteilte die C.___ den beiden Beschuldigten betreffend sämtlicher

Beziehungen bei der Raiffeisenbank die Einzelzeichnungsberechtigung (6.1/9).

2.2

Kontoinhaber des Kontokorrents war

bis 2010 die C.___ (6.1/381 ff.). Gemäss Basisvertrag erfolgte per 10. August

2010.

die Mutation auf die F.___ (6.1/275).

2.3

Beide Beschuldigten waren

bevollmächtigt, betreffend aller Konti der F.___ bei der Raiffeisenbank mit

Einzelunterschrift zu verfügen (6.1/10, 13).

2.4

Das Konto wies jeweils per 31.

Dezember folgende Gutschriften und Saldi auf:

31.12.2006

Gutschriften CHF

656'936.70 (6.1/189 – 196)

Saldo CHF

10'788.71 (6.1/196)

31.12.2007

Gutschriften CHF

194'364.31 (6.1/197 -202)

Saldo CHF 142.36

(6.1/202)

31.12.2008

Gutschriften CHF

316'696.15 (6.1/203 – 206)

Saldo CHF

13'651.26 (6.1/202)

31.12.2009

Gutschriften CHF

317'570.35 (6.1/208 – 211)

Saldo CHF

38'804.66 (6.1/211)

31.12.2010: Gutschriften CHF

15'573.70 (6.1/212, 213, 382, 383)

Saldo

CHF 69.76 (6.1/383)

31.12.2011: Gutschriften CHF

247'901.05 (6.1/384 – 387)

Saldo CHF

4'076.84 (6.1/387)

31.12.2012: Gutschriften CHF

115'606.75 (6.1/388 – 391)

Saldo CHF 68.91

(6.1/391)

31.12.2013: Gutschriften CHF

129'836.45 (6.1/392 – 395)

Saldo CHF 81.76

(6.1/395)

2.12.2014

Saldierung des Kantons

per dieses Datum (6.1/399)

Gutschriften CHF

2'015.80 (6.1/396 – 399)

Saldo CHF 0.00

(6.1/399)

3.

Die

Steuererklärungen

Von der Staatsanwaltschaft wurden die

Steuerakten der C.___ bzw. der C.___ in Liquidation sowie der F.___ für die

Steuerjahre 2006 – 2014 eingeholt (Ordner 5.1.3.1 und 5.1.3.2 – 5.2.1). Die

Steuererklärungen sind betreffend sämtlicher Steuerjahre von der Beschuldigten

unterzeichnet worden und es liegen ihnen jeweils die Jahresrechnung und Bilanz

für die betreffenden Steuerjahre bei. In sämtlichen Bilanzen wird die

Kontokorrentbeziehung Nr. […] bei der Raiffeisenbank […] nicht aufgeführt, wie

dies folgende Aktenstellen aufzeigen:

-

5.1.3.1/11 ff.: Steuerjahr

2006.

(C.___)

-

5.1.3.1/58 Steuerjahr

2007.

(C.___)

-

5.1.3.1/106 Steuerjahr

2008.

(C.___)

-

5.1.3.1/198 Steuerjahr

2009.

(C.___)

-

5.1.3.1/297 Steuerjahr

2010.

(D.___ in Liq. per 30.6.2010)

-

5.1.3.3/22 Steuerjahr

2010.

(F.___)

-

5.1.3.3/52 Steuerjahr

2011.

(F.___)

-

5.1.3.3/96 Steuerjahr

2012.

(F.___)

-

5.1.3.3/125 Steuerjahr

2013.

(F.___)

-

5.1.3.3/185 Steuerjahr

2014.

(F.___)

4.

Das Urteil des

Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. November 2013 (2.1/116

ff.)

4.1

Der Gerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt hatte eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen K.___

(Kläger) und der D.___ in Liquidation (Beklagte), vertreten durch die

Beschuldigte, zu beurteilen. Streitgegenstand war ein Kaufvertrag zwischen den

Parteien vom 3. April 2009 betreffend eines Personenwagens […], welchen der

Kläger für CHF 90'000.00 gekauft hatte. Gemäss Urteil hatte die Beklagte dem

Kläger zu Folge Wandelung des Kaufvertrages den Betrag von CHF 85'259.55 zu

bezahlen und den Personenwagen zurückzunehmen.

4.2

Im Urteil wird festgehalten, dass

der Kläger der Beklagten am 21. April 2009 in Erfüllung des Kaufvertrages den

Betrag von CHF 79’00.00 überwiesen hatte (2.1/118).

4.3

Die entsprechende Überweisung ist

aktenkundig: Sie erfolgte mit Valuta 21. April 2009 auf das Konto-Nr. [...] der

C.___ bei der Raiffeisenbank Wasseramt, mithin auf die vorliegend

interessierende Kontoverbindung, die gemäss den vorstehenden Ausführungen in

den Steuererklärungen der Gesellschaft jeweils nicht aufgeführt war (6.1/209).

III.

Die Aussagen

1.

Die Aussagen der Beschuldigten

1.1

Am 10. März 2017 wurde die

Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft einvernommen (1-4/7-12/120.1.1/1 ff.).

Betreffend der Fragen zur Sache verweigerte die Beschuldigte die Aussage. Sie

führte einzig aus, dass die Steuererklärung 2009 der C.___ (1-4/7-12/2.1/14)

von ihr unterzeichnet worden sei.

1.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung machte die Beschuldigte ebenfalls keine Aussagen (BS 587).

Im Rahmen der Befragung des

Beschuldigten äusserte sich die Beschuldigte unaufgefordert und führte aus,

dass die Aussagen des Ehemannes zuträfen. Die grossen Barbezüge hätten sie für

die Bezahlung des Vorbesitzers verwendet. Zudem seien mit den Barbezügen

Rechnungen bezahlt worden. Sie seien der Meinung gewesen, dass das Konto nicht

in die Buchhaltung müsse, weil die Autos nicht ihnen gehörten und sie diese in

Kommission hatten. Sie habe Kenntnis vom Konto gehabt.

1.3

Anlässlich der Hauptverhandlung vor

Obergericht machte die Beschuldigte erneut von ihrem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch und verweigerte sowohl die Aussage zur Sache als auch zur Person.

2.

Die Aussagen des Beschuldigten

2.1

Der Beschuldigte wurde erstmals von

der Staatsanwaltschaft am 28. März 2017 befragt (10.1.2/1 ff.). Auf die Frage

nach dem Konto der C.___ bei der

Raiffeisenbank […], welches in der Geschäftsbilanz der Gesellschaft nicht

bilanziert worden sei, gab der Beschuldigte keine Antwort. Auf die Frage nach

der Rollenverteilung in der C.___ führte der Beschuldigte aus, dass er der

Hauptverantwortliche gewesen sei. Er habe das Ganze gemanagt, seine Frau habe

die Rechnungen bezahlt und Schreibarbeit verrichtet. Er habe hauptsächlich den

Überblick über die Bankkonten, weil er immer habe schauen müssen wegen der

Finanzen. Er habe immer bestimmt, wo es durchgegangen sei in diesen Geschäften.

Für einzelne Zahlen habe er vielleicht nicht gerade das Wissen, aber er habe

immer gewusst, was man wie finanziell lösen sollte.

Zur Steuererklärung 2009 führte der

Beschuldigte aus, dass diese durch den Buchhalter ausgefüllt worden sei. Es sei

klar, dass dieser das nur gestützt auf ihre Angaben tun könne. So habe der

Buchhalter die Konti in der Bilanz aufgeführt, die sie ihm angegeben hätten. Er

könne auch nur das ausfüllen, das er bekomme. Auf die Frage, ob der Buchhalter

von diesem Konto gewusst habe, sagte der Beschuldigte: «Nein, sonst wäre es

drin». Zum Konto [...] könne er nichts sagen. Er habe die Anweisung, darüber

keine Auskunft zu geben.

Der Beschuldigte machte dann doch

Angaben zu diesem Konto: Dieses Konto betreffe Autos, betreffend derer sie

beauftragt worden seien, sie zu verkaufen. Das Geld auf diesem Konto gehöre

nicht ihnen. Es seien Kunden gekommen und hätten ihnen Autos zum Verkaufen

gebracht. Das sei über dieses Konto gelaufen. Ja, es habe einen Gewinn gegeben.

Der Gewinn, der über dieses Konto erzielt worden sei, sei in die Gesellschaft geflossen

und versteuert worden. Er wisse nicht, wie der Gewinn in die Gesellschaft

geflossen sei. Der Fehler sei gewesen, dass sie keinen Anhang zur

Steuererklärung gemacht hätten.

Der Buchhalter habe von diesem Konto

nichts gewusst. Dieses Konto sei nicht wichtig gewesen. Es sei weder ihr Geld

noch seien es ihre Autos gewesen. Es habe ihnen nicht gehört. Mit dem Geld sei

nichts Privates finanziert worden, sondern einfach wieder Rechnungen.

Im Verlauf der Einvernahme wurden dem

Beschuldigten konkrete Transaktionen des Kontos Nr. [...] aus dem Jahr 2009

vorgehalten. Er führte aus, am 13. Januar 2009 CHF 10'044.35 an einen

Motorenlieferanten (H.___) bezahlt zu haben. Am 27. Februar 2009 seien CHF

80'000.00 einbezahlt worden von I.___; dieser habe ein Auto gekauft (6.1/208).

Dem Beschuldigten wurden diverse weitere

Barbezüge ab diesem Konto von insgesamt CHF 53'720.00 vorgehalten. Auf die

Frage, was mit diesem Geld geschah, führte der Beschuldigte aus, es seien damit

Rechnungen bezahlt worden. Privatbezüge seien keine erfolgt.

Er habe entschieden, welche Zahlungen

auf welches Konto zu bezahlen waren. Wenn etwas falsch gelaufen sei, übernehme

er die Verantwortung. Das Konto sei bei der F.___ in ähnlicher Form

weiterverwendet worden. Es sei in dieser Gesellschaft auch nicht bilanziert

worden.

2.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er könne nicht sagen, warum das

Konto in der Buchhaltung gefehlt habe. Sie hätten von diesem Geld nie etwas

privat bezogen. Es seien Instandstellungsarbeiten für Autos, die sie

zusammengebaut hätten, bar bezahlt worden und es sei Geld an Kunden

zurückbezahlt worden.

Auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers

führte der Beschuldigte aus, dass ihr Buchhalter sehr wohl gewusst habe, dass

sie diese Geschäfte («Konsignationsgeschäft») gemacht hätten. Er habe es

abgelehnt, sie in die Buchhaltung reinzunehmen, er habe gesagt, er könne mit

diesen Geldern «nichts anfangen» und sie seien für ihn «nicht verbuchbar».

2.3

Vor Obergericht sagte der

Beschuldigte aus, im Jahr 1989 hätten er und seine Frau angefangen, Autos

zusammenzubauen. Einige Jahre später seien Kunden auf ihn zugekommen und hätten

gefragt, ob er Fahrzeuge in «Konsignation» entgegennehmen, instandstellen und

weiterverkaufen könne, was er auch gemacht habe. Mit dem «Vorbesitzer» habe er

einen Preis festgelegt und die Fahrzeuge nach erfolgter Instandstellung weiterverkauft.

Die neuen Käufer hätten die Kaufpreise per Bank- oder Postüberweisung auf das

fragliche Konto überwiesen. Vom erzielten Verkaufspreis habe er seine Arbeit

und das Material abgezogen und den «Vorbesitzern» den Restbetrag in bar

«zurückgegeben». Er habe viele und hohe Barbezüge vom Konto bei der

Raiffeisenbank getätigt, weil er den Kunden das Geld stets bar habe übergeben

müssen. Für ihn und generell in dieser Branche sei es absolut normal, mit

derart hohen Beträgen in bar zu geschäften. Entgegen seinen früheren Aussagen

sagte der Beschuldigte zudem aus, bei dieser Tätigkeit sei kein Gewinn erzielt

worden, es sei für ihn vielmehr eine Art Hobby gewesen.

Sein damaliger Buchhalter habe es im

Jahr 2006 abgelehnt, das Konto in die Buchhaltung aufzunehmen. Sein Buchhalter

habe ihm gesagt, die Zahlungen seien nicht verbuchbar, weil es nicht sein Geld

gewesen sei. Er habe ihm gesagt, er müsse mit diesen Geschäften aufhören. Der

Beschuldigte führte aus, ihm sei es wichtig gewesen, die Geschäfte

weiterzuführen, weshalb er das Konto bei der Raiffeisenbank eröffnet habe. Die

neuen Käufer der Autos hätten nämlich die Kaufpreise meist per Bank- oder Postüberweisung

begleichen wollen, weshalb er ein Kontokorrent gebraucht habe.

Aus heutiger Sicht sehe er ein, dass die

Buchhaltung unvollständig gewesen sei. Es sei richtig, dass ein Konto, das auf

sein Unternehmen gelautet habe, nicht in der Buchhaltung und Steuererklärung

aufgeführt gewesen sei. Er habe aber nie beabsichtigt, Steuern zu hinterziehen.

Dass er das fragliche Konto nicht angegeben habe, habe letztlich auch niemandem

geschadet und zu keiner Steuerersparnis geführt, weil bei seinem Unternehmen

der Jahresabschluss aufgrund der vom Buchhalter vorgenommenen Abschreibungen

stets Null gelautet habe. Deshalb habe er keine Steuern hinterzogen.

3.

Die Aussagen des

Sachverständigen

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde J.___, diplomierter Wirtschaftsprüfer, Mitglied der

Regionaldirektion der […] AG, als Sachverständiger befragt (BW 583 ff.).

Der Sachverständige führte aus, die

Unterlagen angeschaut zu haben. Jedes Bankkonto, das auf die GmbH laute, gehöre

in die Buchhaltung. Wenn ein solches Konto in der Buchhaltung fehle, sei diese

nicht vollständig, da die Aktiven und der Zahlungsverkehr nicht vollständig

ausgewiesen worden seien. Für die Buchhaltung sei nicht entscheidend, ob es um

ein «Eigengeschäft» oder ein «Fremdgeschäft» (d.h. um ein Geschäft betreffend ein

Fahrzeug, das im Eigentum eines Dritten steht) handle, sondern einzig die

Geldflüsse. Jeder Zahlungsfluss im Geschäft führe zu Buchungen und müsse

entsprechend abgebildet werden. Aus diesen Geschäften habe es auch Ertrag in

Form von Provisionen, Margen oder Arbeitsstunden, die hätten verrechnet werden

können, gegeben; all dies hätte in der Buchhaltung abgebildet werden müssen.

IV. Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

1.

Der rechtsrelevante Sachverhalt kann

weitestgehend gestützt auf die vorliegenden Akten sowie die nachvollziehbaren

und schlüssigen Aussagen des Sachverständigen J.___ wie folgt als erstellt

erachtet werden:

1.1

Beide Beschuldigten waren in der C.___

zwischen 2006 und 2010 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Im Jahr 2010

waren beide Beschuldigte ab dem 24. Juni Liquidatoren der D.___ in Liquidation.

In der F.___ war die Beschuldigte ab 2010 Verwaltungsratspräsidentin mit

Einzelunterschrift und der Beschuldigte führte Kollektivunterschrift zu Zweien.

Schliesslich waren beide Beschuldigten während der gesamten ihnen vorgehaltenen

Deliktszeit betreffend des Kontos [...] bei der Raiffeisenbank [...], lautend

auf die C.___ (bis 10. August 2010) bzw. die F.___, mit Einzelunterschrift

verfügungsberechtigt.

Es ist damit erstellt, dass die

Beschuldigte in den verschiedenen Firmen jeweils mit rechtlich wichtigen

Funktionen ausgestattet war und eine Organstellung inne hatte. Dies gilt in

gleichem Masse für die C.___ und die D.___ in Liquidation auch für den Beschuldigten.

In der F.___ war er zwar nicht Mitglied des Verwaltungsrates, sondern verfügte

«nur» über Kollektivunterschrift zu Zweien ohne Organstellung; gemäss eigenen

Aussagen hatte er aber faktisch eine wichtige Stellung inne: Er habe alles

gemanagt und habe hauptsächlich den Überblick gehabt.

1.2

Beide Beschuldigten hatten auf Grund

ihrer Verfügungsberechtigung Kenntnis vom Konto-Nr. [...] bei der

Raiffeisenbank [...] und beide Beschuldigten wussten gemäss eigenen Aussagen,

dass dieses Konto in den Buchhaltungen der C.___ bzw. F.___ nicht aufgeführt

war. Der Beschuldigte machte zur Frage, ob der Treuhänder von der Existenz des

Kontos gewusst habe, widersprüchliche Aussagen: Einerseits sagte er aus, der

Treuhänder habe von diesem Konto nichts gewusst, anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht sagte er dagegen aus,

der Treuhänder habe vom Konto gewusst und gesagt, dieses sei «nicht

verbuchbar». Aus diesem widersprüchlichen Aussageverhalten muss der Schluss

gezogen werden, dass der Entscheid, das Konto in der Bilanz und Erfolgsrechnung

der Gesellschaft nicht erscheinen zu lassen, von den Beschuldigten (und nicht

vom Treuhänder) gefällt wurde. Dass ihnen der Treuhänder dazu geraten haben

soll, ist überdies lebensfremd.

1.3

Es ist weiter erstellt, dass dieses

Konto für die Umsetzung und Realisierung des Geschäftszwecks der C.___ bzw. F.___

benutzt wurde. Dies ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass K.___ am 21. April

2009.

einen Betrag von CHF 79'000.00 als Kaufpreis eines erworbenen

Fahrzeugs auf dieses Konto einbezahlte. Sodann sagten andererseits beide

Beschuldigten aus, dass die Barbezüge ab diesem Konto dazu dienten, den

Eigentümern von Fahrzeugen, welche die Gesellschaft in Kommission verkauft

hatte, den geschuldeten Betrag auszuzahlen oder um Rechnungen zu bezahlen,

welche im Hinblick auf den Verkauf entstanden waren. Das Konto diente also zur

Abwicklung von Kaufgeschäften von Fahrzeugen sowie zu deren Instandstellung.

Während der vorgehaltenen Tatzeit zwischen 2006 und 2014 erfolgten auf dieses

Konto jährliche Gutschriften zwischen CHF 115'606.00 (2012) und CHF 656'936.00

(2006). Einzig im Jahr 2010, als die C.___ in Liquidation geriet, waren die

Gutschriften wesentlich tiefer (CHF 15'573.00).

1.4

Entsprechend den Ausführungen des

Sachverständigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist weiter

erstellt, dass die Buchhaltungen der Firmen jeweils unvollständig waren, weil

die Aktiven, die Geldflüsse und die Erträge wie Provisionen, Margen und Entschädigungen

für aufgewendete Arbeitsstunden nicht in der Buchhaltung erschienen. Der

Beschuldigte sagte zwar aus, die Gewinne seien in die Gesellschaft geflossen,

er wisse aber nicht wie. Es gibt denn auch keine entsprechenden Hinweise in den

Akten.

1.5

Sämtliche während der vorgehaltenen

Zeitspanne eingereichten Steuererklärungen der Buchhaltungen der C.___, D.___

in Liquidation und F.___ wurden von der Beschuldigten unterzeichnet.

V. Formelle Rügen

A. Verletzung des

Anklagegrundsatzes

1.

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;

Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6

Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen

Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche

Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die

der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so

präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich

genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz

der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit

Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er

angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend

ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er

beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich

in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen,

erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu

werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).

Gemäss dem sich aus dem Anklageprinzip

ableitenden Immutabilitätsprinzip darf das Gericht somit nur den Sachverhalt

beurteilen, der in der Anklage aufgeführt wird. Allerdings stellt nicht jedes

Abweichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklageprinzips dar.

Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in

einzelnen Punkten anders abgespielt hat, bleibt eine Verurteilung möglich, wenn

dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden. So

darf das Gericht etwa vom Anklagesachverhalt geringfügig abweichen, sofern die

Rechte des Beschuldigten gewahrt werden, ihm mithin im Rahmen der

Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt wurde. Erfolgt die Abweichung

jedoch bezüglich Sachverhaltselementen, die für die Subsumtion unter den

Tatbestand relevant sind, kann auch eine geringfügige Abweichung vom

Anklagesachverhalt ohne Verletzung des Anklageprinzips nur insoweit erfolgen,

als der Beschuldigte bereits im Rahmen des Vorverfahrens (anlässlich von

Einvernahmen) mit dem betreffenden Vorhalt konfrontiert wurde. Unter diesen

Umständen muss der Beschuldigte davon ausgehen, dass auch ein abweichender

Vorwurf zum Prozessthema werden könnte. Letzteres gilt auch, wenn aus der

Anklageschrift auf den modifizierten Sachverhalt geschlossen werden kann.

Diesbezüglich kein entscheidendes Kriterium stellt demgegenüber der Umstand

dar, ob aus der Modifikation des Sachverhalts eine unterschiedliche rechtliche

Qualifikation resultiert. Da abweichende rechtliche Würdigungen grundsätzlich

zulässig sind, kann eine solche Konsequenz lediglich ein Indiz darstellen, dass

nicht mehr vom identischen Sachverhalt ausgegangen wurde. Eine

Sachverhaltsabweichung erscheint jedenfalls nicht mehr geringfügig, wenn der

dem Urteil zu Grunde liegende Vorhalt ein unterschiedliches Verhalten betrifft,

welches örtlich und zeitlich vom Anklagesachverhalt differiert. Abweichungen

vom Sachverhalt sind stets unzulässig, wenn erst dadurch die

sachverhaltsmässige Grundlage für eine Subsumtion unter einen Tatbestand gelegt

wird (Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli in: Marcel Alexander

Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, nachfolgend zit. «BSK StPO», Art.

9.

StPO N 52 f., Art. 350 StPO N 9).

Die Angabe der erfüllten Tatbestände

dient der Informationsfunktion als Teilaspekt des Anklagegrundsatzes. Die

einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind genau zu bezeichnen; es sind mithin

nicht nur die einzelnen Gesetzesartikel, sondern auch die nach Ansicht der

Staatsanwaltschaft erfüllten Ziffern und Absätze anzugeben. Ergibt sich die

Strafbarkeit aus der Verletzung von (mittels Strafbestimmungen) pönalisierten

Verhaltensvorschriften in Nebenstraf- oder Verwaltungsgesetzen, sind auch

letztere Normen anzuführen, etwa Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG

(Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli in: BSK StPO, Art. 325 StPO

N 40).

2.

Zu den Einwänden der Beschuldigten

gegen das Vorliegen einer rechtsgenüglichen Anklage, die zum Teil vor der

Berufungsinstanz nicht mehr erhoben wurden, ist folgendes festzuhalten:

-

Die beiden gegen die

Beschuldigten ausgestellten Strafbefehle vom 28. September 2018, die vorliegend

als Anklageschrift dienen (Art. 356 Abs. 1 StPO), halten den Beschuldigten vor,

sie hätten in den Steuerjahren 2006 – 2014 Erfolgsrechnungen und Bilanzen

erstellt bzw. erstellen lassen, welche inhaltlich unwahr seien. Weiter wird

ausgeführt, dass sich die Unwahrheit dieser Dokumente daraus ergebe, dass ein

präzis bezeichnetes Konto (Nr. …[...] bei der Raiffeisenbank [...]) in den

Erfolgs- und Verlustrechnungen sowie in den Bilanzen nicht aufgeführt sei.

Diese unwahren Erfolgs- und Verlustrechnungen seien in der Folge bei der

Steuerbehörde eingereicht worden.

Mit dieser Formulierung

wird den Beschuldigten in klarer Weise mitgeteilt, was ihnen vorgeworfen wird.

Da beiden Beschuldigten der gleiche Vorwurf gemacht und somit Mitttäterschaft

vorgehalten wird, ist nicht erforderlich, dass die Anklageschrift genau darzulegen

hätte, welcher der Beschuldigten welche Handlung vorgenommen hat, da sich die

Beschuldigten die Handlungen des jeweils anderen Beschuldigten gegenseitig

anrechnen lassen müssen. Der entscheidende Sachverhalt – nämlich die Führung

eines auf den Namen der Gesellschaft lautendes Konto, welches nicht in der

Buchhaltung erscheint – ergibt sich mit der erforderlichen Klarheit aus der

Anklage.

-

Wie die Beschuldigten vor

der Vorinstanz zutreffend ausführten, wird ihnen mit der Verwendung des

Begriffs «absichtlich» in den Strafbefehlen eine vorsätzliche Tatbegehung

vorgehalten. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Aufführung des

Tatbestandes des Steuerbetruges, der nur vorsätzlich begangen werden kann. Warum

in der Anklageschrift auf Vorsatz geschlossen wird und die Frage, ob zu Gunsten

der Beschuldigten angenommen werden müsse, dass sie ihre Buchhalter über die

Konsignationsware informiert haben, betrifft das Beweisverfahren bzw. die Beweiswürdigung

und nicht die Anklage. Wenn somit diesbezügliche Ausführungen in der

Anklageschrift fehlen, stellt dies keine Verletzung des Anklageprinzips dar.

Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der Verteidigung, der Begriff

«Absicht» sei falsch verwendet worden und stelle ein unzulässiges, über den

Vorsatz hinausgehendes Kriterium im Sinne einer Bereicherungsabsicht dar, nicht

gefolgt werden.

-

Entgegen den Ausführungen

der Beschuldigten beschränkt sich die Staatsanwaltschaft nicht auf «pauschale

Behauptungen», wenn in den Strafbefehlen von «erfolgs- und bilanzwirksamen

Vorgängen» gesprochen und dabei auf konkrete Aktenstellen verwiesen wird, z.B.

betreffend der Geschäftsjahre 2006 – 2009 auf die Aktenstelle 6.1/188 ff. Die

betreffende Aktenstelle enthält sämtliche Bewegungen des nicht deklarierten

Kontos in den genannten Jahren. Eine Aufnahme dieser Kontobewegungen in die

Anklageschriften hätte dem Grundsatz einer «möglichst kurzen, aber genauen»

Formulierung i.S. von Art. 325 lit. f StPO widersprochen und hätte gegenüber

der vorliegenden Form (mit Fussnote) zu keinerlei Erkenntnisgewinn geführt.

Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Verweis auf die betreffende Aktenstelle

den Beschuldigten vorgehaltenen Lebenssachverhalt der Nichtaufnahme des Kontos

in die Buchhaltung in keiner Weise erweitert.

-

Die Beschuldigten machen

weiter geltend, in den Anklageschriften werde nicht umschrieben, welchen

finanziellen Beitrag die angeblich beabsichtigte Steuerhinterziehung ausmache,

was einen weiteren Mangel darstelle.

Der Vorhalt des Steuerbetrugs beinhaltet

den Gebrauch gefälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zum Zwecke der

Steuerhinterziehung. Der Eintritt eines Erfolges ist nicht erforderlich (z.B.

im Sinne einer unvollständigen Veranlagung); entsprechend müssen in den

Anklageschriften auch keine hinterzogenen Steuerbeträge oder nicht deklarierte

Lohnbezüge genannt werden.

3.

Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die Strafbefehle vom 28. September 2018 die Vorhalte

gegenüber den Beschuldigten in klarer und vollständiger Form festhalten und sie

deshalb in der Lage sind, ihre Verteidigungsrechte vollumfänglich wahrzunehmen.

Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich.

B. Keine

Schlusseinvernahme Staatsanwaltschaft/Einvernahme des Beschuldigten vom 28.

März 2017

1.

Vor der Vorinstanz liess der

Beschuldigte geltend machen, seine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom

28.

März 2017 sei illegal gewesen, weil ihm Vorhalte ausserhalb des

Steuerjahres 2009 gemacht worden seien (im Zeitpunkt dieser Einvernahme war die

Strafuntersuchung erst bezüglich des Steuerjahres 2009 eröffnet). Obwohl diese

Rüge vor Obergericht nicht mehr explizit erhoben wurde, ist diesbezüglich

folgendes festzuhalten:

2.1

Gemäss Art. 317 StPO befragt

die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person in umfangreichen und komplexen

Vorverfahren vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer

Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.

2.2

Art. 317 StPO ist eine Ordnungsvorschrift.

Dispositiv

Die Durchführung einer Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend. Zudem

kann dem Gesetz und den Materialien nicht entnommen werden, welche Fälle als

umfangreich und komplex i.S. von Art. 317 StPO zu gelten haben (Silvia Steiner

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 317 StPO N 5). Die

Staatsanwaltschaft war deshalb nicht verpflichtet, eine Schlusseinvernahme

durchzuführen. Im vorliegenden Fall ist zudem festzustellen, dass die

Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. März 2017 Aussagen zur Sache

verweigerte. Eine weitere Einvernahme wäre auch aus diesem Grund sinnlos

gewesen.

2.3 Der Beschuldigte wurde anlässlich

der Einvernahme vom 28. März 2017 bereits zu Beginn darauf aufmerksam gemacht,

dass «voraussichtlich auch weitere Geschäftsjahre der C.___ bzw. der späteren D.___

zu untersuchen sein werden» (10.1.2/1 Zeilen 12 ff.). Unter einem separaten

Titel «Weitere Geschäftsjahre» wurden dem Beschuldigten dann entsprechende

Fragen gestellt. Der Beschuldigte bestätigte dabei einzig, dass das Konto-Nr. [...]

bereits vor 2006 schon bestanden hat, was sich aus den Akten ohnehin

zweifelsfrei ergibt und ihm auch entsprechend vorgehalten wurde. Von einem

Geständnis des Beschuldigten kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.

Dem Beschuldigten wurde eine Kopie der

Einvernahme unmittelbar im Anschluss ausgehändigt (12.6.3/8). Am 30. Mai 2017

wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass entsprechend der Ankündigung

anlässlich der Einvernahme vom 28. März 2017 die Untersuchung nun auf weitere

Geschäftsjahre ausgedehnt worden sei (12.6.3/8). Spätestens ab dem 26. Juni

2017 war der Beschuldigte anwaltlich vertreten (12.1.2/1). Von Seiten des

Anwalts des Beschuldigten wurde aber in der Folge bis zur erstinstanzlichen

Hauptverhandlung nie eine Wiederholung der Einvernahme vom 28. März 2017

verlangt bzw. deren Beweiswert in Frage gestellt. Soweit sich der Beschuldigte

nun gegen Verfahrenshandlungen wendet, gegen welche er im

Untersuchungsverfahren nicht opponiert hat, setzt er sich in Widerspruch zu seinem

eigenen Verhalten. Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz von Treu

und Glauben, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und

diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei muss sich der

Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen

(6B_422/2017 Erw. 1.4.2; 6B_23/2021 Erw. 2.4).

3. Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass eine Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft bei

beiden Beschuldigten weder aus formellen Gründen noch zu Folge einer

mängelbehafteten früheren Einvernahme des Beschuldigten am 28. März 2017

durchzuführen war.

VI. Rechtliche Subsumtion

1.1 Den Tatbestand des Steuerbetrugs

gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG bzw. § 200 Abs. 1 SteuerG/SO erfüllt, wer zum

Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich

unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder

Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Eine

Steuerhinterziehung begeht in objektiver Hinsicht unter anderem, wer als

Steuerpflichtiger bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder

dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 175 Abs. 1 DBG; § 189 Abs. 1 StG/SO).

1.2 Die kaufmännische Buchführung und

ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten,

Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und

geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Die

Buchhaltung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen

wirtschaftlichen Lage vermitteln. Dabei hat die Bilanz die

Vermögensverhältnisse eines Unternehmens auf einen bestimmten Stichtag hin

korrekt auszuweisen (6B_778/2011 Erw. 5.2.3).

Nach Art. 662a Abs. 1 OR muss die

Jahresrechnung einer AG so aufgestellt sein, dass die Vermögens- und

Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.

Gemäss Art. 663 OR weist die Erfolgsrechnung betriebliche und betriebsfremde

sowie ausserordentliche Erträge und Aufwendungen aus (Abs. 1). Unter Aufwand

sind Material- und Warenaufwand, Personalaufwand, Finanzaufwand sowie Aufwand

für Abschreibungen gesondert auszuweisen (Abs. 3). Die Erfolgsrechnung ist

inhaltlich unwahr, wenn Einnahmen nicht verbucht werden (BGE 125 IV 17 E. 2c).

Gleiches gilt, wenn Auslagen, die offensichtlich privater Natur sind, als

geschäftsbedingt ausgewiesen oder wenn Lohnzahlungen auf einem sachfremden

Aufwandkonto verbucht werden (BGE 122 IV 25 E. 2c; Urteil 6B_453/2011 vom

20.12.2011 E. 5.6 und 5.7 mit Hinweisen).

1.3 In subjektiver Hinsicht setzt der

Steuerbetrug ein vorsätzliches Handeln voraus, wobei auch der Eventualvorsatz

strafbar ist (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Es genügt,

wenn der Täter in Kauf nimmt, dass die Urkunde falsch ist. Nach der

Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit

hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Täter sich der Unrichtigkeit oder

Unvollständigkeit der Urkunde bewusst war. Eventualvorsatz ist namentlich zu

bejahen, wenn sich die steuerpflichtige Person überhaupt nicht darum kümmert,

ob die von ihr gemachten Angaben richtig sind. Erforderlich ist zudem, dass der

Täter die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zwecke, d.h. in der

Absicht verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über für die Veranlagung

massgebende Tatsachen zu versetzen (Urteil 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 5.2).

Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der unechten

oder unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der Steuerhinterziehung

vollendet. Der Eintritt eines Erfolgs (etwa im Sinne einer unvollständigen

Veranlagung) ist nicht erforderlich (Urteile 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 5.2;

6S.147/2003 vom 30.4.2005 E. 2.4.1).

2. Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes

Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (Stefan Trechsel/Marc

Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art. 24 StGB N 10). Nach der Praxis

des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder

Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen

Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (Stefan

Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel a.a.O, Vor Art. 24 StGB N 12 mit

zahlreichen Verweisen).

3.1 In den Jahresrechnungen und Bilanzen

2006 – 2014 der C.___, der D.___ in Liquidation und der F.___ war das auf diese

Firmen lautende Konto Nr. [...] bei der Raiffeisenbank [...] nicht enthalten.

Dieses Konto diente während des gesamten Zeitraums der finanziellen Abwicklung

betrieblicher Zwecke der genannten Gesellschaften. Von Seiten von Käufern von

Fahrzeugen wurden die Kaufpreise auf dieses Konto einbezahlt und es wurden Barbezüge

getätigt, um Rechnungen für die Instandstellung der Fahrzeuge zu bezahlen und

den Eigentümern der Fahrzeuge, welche diese den Beschuldigten in Kommission

gegeben hatten, den Verkaufserlös bzw. deren Anteil auszuzahlen. Die Saldi des

Kontos per 31. Dezember waren jeweils positiv, erschienen aber in der Bilanz

der Jahresrechnungen nicht. Ebenso wenig wurden in den Erfolgsrechnungen die

erfolgsrelevanten Erträge erfasst: Bei jedem Verkauf eines Fahrzeugs

erwirtschaftete die Gesellschaft einen Gewinn, wie dies der Beschuldigte in

seiner ersten und tatnächsten Einvernahme vom 28. März 2017 ausführte. Er

sagte aus, der Gewinn, der über dieses Konto erzielt worden sei, sei in die

Gesellschaft geflossen und versteuert worden. Er wisse nicht, wie der Gewinn in

die Gesellschaft geflossen sei. Der Fehler sei gewesen, dass sie keinen Anhang

zur Steuererklärung gemacht hätten. Wie hoch dieser Gewinn war, ob und

gegebenenfalls in welcher Form und auf welche Weise dieser in die Gesellschaft

einfloss, ist den Erfolgsrechnungen aber nicht zu entnehmen. Dass es sich um

substantielle Beträge gehandelt haben muss, zeigt das Beispiel der

Jahresrechnung der C.___ aus dem Jahr 2006: In dieser ist ein Ertrag bzw. ein

Bruttoerlös von CHF 374'944.45 aufgeführt. Auf dem nicht deklarierten Kontokorrent

sind Einzahlungen bzw. ein Umsatz von rund CHF 657'000.00 zu entnehmen, somit

fast der doppelte Betrag wie in der Jahresrechnung. Im gleichen Jahr wurden

Barbezüge in der Höhe von rund CHF 508’000.00 getätigt. Bereits aufgrund

dieser Zahlen ist offensichtlich, dass es einen Gewinn gegeben haben muss. Ebenso

wenig ergeben sich aus den Erfolgsrechnungen die erfolgsrelevanten Aufwände:

Gemäss Aussagen beider Beschuldigten wurden über das Konto Rechnungen bezahlt,

welche im Zusammenhang mit der Instandstellung der Fahrzeuge entstanden sein

sollen. Diese Rechnungen stellten in diesem Fall einen erfolgsrelevanten

Aufwand dar und hätten in den Jahresrechnungen erscheinen müssen.

3.2 Es ist deshalb erstellt, dass die

Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen, Bilanzen) der Gesellschaften in sämtlichen

Geschäftsjahren 2006 – 2014 unvollständig und deshalb unwahr waren.

4.1 Beide Beschuldigten waren betreffend

des Kontos-Nr. [...] je mit Einzelunterschrift verfügungsberechtigt. Beide

Beschuldigten arbeiteten mit diesem Konto, indem sie die Finanzen «managten»

(Beschuldigter) bzw. über dieses Konto Rechnungen bezahlten (Beschuldigte). Die

Aussagen der beiden Beschuldigten in Bezug auf ihr mittäterschaftliches

Verhalten vor Vorinstanz sind eindeutig. Beide Beschuldigten wussten, dass

dieses Konto in der Buchhaltung der Gesellschaften nicht aufgeführt war und

demzufolge die über dieses Konto abgewickelten finanziellen Vorfälle und Geschäfte

in der Buchhaltung auch nicht erschienen. Den Entscheid, dieses Konto in der

Bilanz / Erfolgsrechnung nicht aufzuführen, fällten, wie dies die

Beweiswürdigung ergab, die Beschuldigten.

Weiter unterzeichnete die Beschuldigte

die vom Treuhänder erstellten Steuererklärungen, die dieser dann mit der

jeweils unvollständigen und damit inhaltlich unwahren Jahresrechnung und Bilanz

beim Steueramt einreichte.

4.2 Beide Parteien haben somit zusammen

und damit in gemeinsamem Zusammenwirken in den Jahren 2006 – 2014 inhaltlich

unwahre Jahresrechnungen erstellen lassen und sie haben diese dann mit den

Steuererklärungen beim Steueramt eingereicht und damit i.S. der genannten

Bestimmungen «gebraucht». Der Tatbestand war jeweils mit der Einreichung der

Steuererklärungen beim Steueramt vollendet. Der objektive Tatbestand von § 200 StG/SO bzw. Art. 186 DBG ist damit erfüllt.

4.3 Die Einreichung der unvollständigen

Jahresrechnungen führte zu einer Täuschung der Steuerbehörde, weil diese vom

nicht deklarierten Geschäftskonto keine Kenntnis hatte und dieser damit ein

unvollständiges und damit unwahres Bild der Vermögensverhältnisse der

Gesellschaft per 31. Dezember, aber auch der betrieblichen Erträge und

Aufwände, vermittelt wurde. Die Aussagen der Beschuldigten, sie seien davon

ausgegangen, dass dieses Konto nicht habe in der Jahresrechnung aufgeführt

werden müssen, weil es sich bei den verkauften Fahrzeugen um Dritteigentum

gehandelt habe, ist nicht glaubhaft. Die Argumentation der Verteidigung, die

Beschuldigten seien einem Rechts- bzw. Verbotsirrtum im Sinne von Art. 14

StGB unterlegen, da sie nicht gewusst hätten, dass ihr Handeln verboten gewesen

sei, ist von der Hand zu weisen. Die Beschuldigten sagten gleichzeitig aus,

dass Gewinne erzielt worden und Aufwände entstanden seien. Damit handelte es

sich auch aus der Sicht der Beschuldigten um betriebliche Vorgänge, so dass

kein Grund bestand, sie buchhalterisch nicht als solche zu behandeln. Ausserdem

handelt es sich beim Beschuldigten um einen geschäftstüchtigen und erfahrenen

Kleinunternehmer, wie dies auch der persönliche Eindruck vor Obergericht

bestätigte. Dass die Beschuldigten nicht wussten, dass ihr Verhalten verboten

war, ist daher auszuschliessen. Auch ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13

StGB ist ausgeschlossen, weil die Beschuldigten den Entscheid fällten, das

Konto nicht zu deklarieren. In subjektiver Hinsicht ist deshalb sowohl

hinsichtlich der Unwahrheit der Jahresrechnungen als auch der Täuschung der

Steuerbehörden von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen. Nicht gefolgt

werden dem Argument, die beiden Beschuldigten hätten gar kein Motiv gehabt. Die

vielen Barbezüge (im Jahr 2006 waren es beispielsweise rund

CHF 508'000.00) hätten buchhalterisch belegt werden müssen, um

steuerrechtlich anerkannt zu werden. Die Höhe der eingesparten Steuern war klarerweise

ein Motiv und es ist kein anderer Zweck ersichtlich. Damit handelt es sich

vorliegend eindeutig um eine direktvorsätzliche Tat.

4.4 Damit steht fest, dass der

Tatbestand von § 200 StG/SO bzw. Art. 186 DBG auch in subjektiver Hinsicht

erfüllt ist. Die Beschuldigten sind deshalb wegen mehrfachem Steuerbetrug,

begangen in Mittäterschaft in den Jahren 2006 – 2014, schuldig zu sprechen.

5.1 Die Verjährungsfrist des

Steuerbetrugs gemäss § 200 StG/SO beträgt 10 Jahre, wobei jede

Strafverfolgungshandlung die Frist unterbricht und diese neu zu laufen beginnt.

Die maximale Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre (§ 203 StG/SO).

Der «älteste» Steuerbetrug war am 21.

Dezember 2007 vollendet (Einreichung der Steuererklärung für das Geschäftsjahr

2006 der C.___). Die Beschuldigten wurden am 10./28. März 2017 und somit vor

Ablauf der relativen Verjährungsfrist polizeilich befragt. Da erstinstanzliche

Urteil erging am 13. November 2020 und somit vor Ablauf der absoluten

Verjährungsfrist von 15 Jahren. Dieser erste Vorhalt – und damit auch alle

nachfolgenden – sind somit nicht verjährt.

5.2 Gemäss Art. 189 DBG verjährt der

Steuerbetrug in 15 Jahren. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn innerhalb

dieser Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Damit ist auch

bezüglich dieser Bestimmung die Verjährung nicht eingetreten.

VII. Strafzumessung

Die Beschuldigten haben im

erstinstanzlichen Parteivortrag für den Fall eines Schuldspruchs einzig gegen

die in den Strafbefehlen ausgesprochene Verbindungsbusse von je CHF 1'500.00.00

Einwände erhoben. Die Vorinstanz hat eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe

von 90 Tagessätzen ausgesprochen, auf die Ausfällung einer Busse aber

verzichtet. Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte, dass sich das aktuelle

Einkommen ungefähr in der gleichen Grössenordnung bewege wie im Jahr 2020. Es

kann deshalb auf die Ausführungen zur Strafzumessung im erstinstanzlichen

Urteil verwiesen und das Strafmass bestätigt werden (US 19 21). Das von der

Vorinstanz ausgefällte Strafmass ist mit Blick auf die lange Tatzeit und die

gestützt auf Art. 49 StGB vorzunehmende Asperation im Übrigen als sehr

mild zu beurteilen. Die beiden Beschuldigten sind zu einer Geldstrafe von je 90

Tagessätzen zu je CHF 90.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

VIII. Kosten und Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

Die Beschuldigten unterliegen mit ihrer

Berufung vollumfänglich. Die Schuldsprüche und die Strafe werden bestätigt. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens von total

CHF 2'050.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00) den Parteien

je zur Hälfte aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Demnach wird in Anwendung von

Art. 186 Abs. 1 DBG; § 200 Abs. 1 Steuergesetz/SO;

Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47,

Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398

ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:

A. B.___

1.

B.___ hat sich des

mehrfachen Steuerbetrugs, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis am

31. Dezember 2014, schuldig gemacht.

2.

B.___ wird zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Die Entschädigung

des ehemaligen amtlichen Verteidigers von B.___ für das erstinstanzliche

Verfahren, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird auf CHF 6'251.50

(24.45 Stunden à CHF 180.00, Auslagen: CHF 1'455.85 sowie MWST

zu 8% von CHF 18.05 und zu 7.7% von CHF 436.70) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Es wird festgestellt, dass

am 9. April 2020 eine Zahlung in der Höhe von CHF 4'150.00 und am

3. Dezember 2020 eine Zahlung von CHF 2'201.50 durch die Zentrale

Gerichtskasse an Rechtsanwalt Andreas Wehrle geleistet wurden. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

4.

An die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 7'865.00 (inkl. einer

Urteilsgebühr von CHF 1'600.00) hat B.___ ½, ausmachend CHF 3'932.50,

zu bezahlen.

5.

An die Kosten des

Berufungsverfahrens von total CHF 2'050.00 (mit einer Urteilsgebühr von

CHF 2'000.00) hat B.___ ½, ausmachend CHF 1'025.00, zu bezahlen.

6.

Es wird für das

Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

B. A.___

1.

A.___ hat sich des

mehrfachen Steuerbetrugs, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis am

31. Dezember 2014, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Die Entschädigung

der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Simone Kury,

wird auf CHF 2'627.90 (12.5 Stunden à CHF 180.00, Auslagen:

CHF 190.00 sowie MWST zu 8% von CHF 8.40 und zu 7.7% von

CHF 179.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen. Es wird festgestellt, dass am 3. Dezember 2020 eine Zahlung in

der Höhe von CHF 2'697.90 durch die Zentrale Gerichtskasse an

Rechtsanwältin Simone Kury geleistet wurde. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

4.

An die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 7'865.00 (inkl. einer

Urteilsgebühr von CHF 1'600.00) hat A.___ ½, ausmachend CHF 3'932.50,

zu bezahlen.

5.

An die Kosten des

Berufungsverfahrens von total CHF 2'050.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00)

hat A.___ ½, ausmachend CHF 1'025.00, zu bezahlen.

6.

Es wird für das

Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieser

Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Riechsteiner