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Entscheid

STBER.2021.100

vorsätzliche Tötung, mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. mehrfache schwere Körperverletzung, evtl. mehrfache versuchte schwere Körperverletzung

15. März 2023Deutsch176 min

Urteilsbegründung des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein (ab Urteilseite [nachfolgend

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 15. März

2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Berufungsklägerin

und Anschlussberufungsklägerin

2. E.___, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska,

Privatberufungsklägerin

3. C.___, vertreten durch Advokat

Christian

von Wartburg,

Berufungskläger

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Eveline

Roos

Beschuldigter

betreffend vorsätzliche

Tötung, mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. mehrfache schwere

Körperverletzung, evtl. mehrfache versuchte schwere Körperverletzung

In Bezug auf die an der

Berufungsverhandlung vom 14. März 2023 vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird

auf das separate Verfahrensprotokoll (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend

ASB] 221 ff.) sowie das separate Einvernahmeprotokoll (Befragung von C.___: ASB

246 ff.) verwiesen.

Die Parteien stellen folgende Schlussanträge:

Staatsanwalt […] für die Staatsanwaltschaft

als Berufungs- bzw. Anschlussberufungsklägerin (vgl. ASB 261 - 279):

« 1. A.___

sei wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung in zwei Fällen schuldig zu

sprechen.

2. A.___

sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren zu bestrafen.

3. Der

Freiheitsentzug sei im Umfang von 100 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien A.___ aufzuerlegen.

5. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin E. Roos,

Solothurn, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und durch den Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben

würden.

6. C.___

sei als Genugtuung CHF 1'800.00 auszurichten.»

Advokatin Natalie Matiaska im

Namen und Auftrag der Privatberufungsklägerin E.___ (vgl. auch ASB 280

ff.):

« 1. Es sei

Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei gemäss

Ziff. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 6.8.2018 zu

verurteilen.

2. Es sei

Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Zivilklage von E.___, wie

vor 1. Instanz beantragt, gutzuheissen.

3. Alles

unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.

Vor 1. Instanz beantragte Zivilklage:

-

Es sei der Beschuldigte zur

Bezahlung einer Teilgenugtuung von CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem

24.4.2012 an E.___ zu verurteilen.

Eventualiter

sei die

Teilgenugtuungsforderung von E.___ im Grundsatz gutzuheissen und unter

Festlegung einer Haftungsquote des Beschuldigten von 100 % auf den Zivilweg zu

verweisen.

- Es sei festzustellen, dass sich E.___

die Geltendmachung weiterer Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen vorbehält

und es seien diese unter Festlegung einer Haftungsquote des Beschuldigten von

100 % auf den Zivilweg zu verweisen.

-

Es sei eine vom

Beschuldigten bezahlte Geldstrafe oder Busse gemäss Art. 73 StGB E.___ in

Anrechnung an die Genugtuung gemäss Ziff. 1 hiervor zuzusprechen.

-

Unter o/e Kostenfolge zu

Lasten des Beschuldigten, wobei dieser auch zur Übernahme der

Rechtsvertretungskosten von E.___ zu verpflichten sei.»

Advokat Dr. Christian von Wartburg im

Namen und Auftrag des Berufungsklägers

C.___ (vgl. auch ASB 288):

« 1. Es sei

dem Berufungskläger in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils

der Vorinstanz gestützt auf Art. 434 StPO im Zusammenhang mit der verdeckten

Ermittlung eine Genugtuung in der Höhe von CHF 35'200.00 zuzüglich Zins zu 5 %

seit dem 1. Mai 2015 zuzusprechen.

2. Es sei dem

Berufungskläger in Gutheissung der Berufung gestützt auf

Art. 434 StPO zusätzlich zur Genugtuung zufolge illegaler

Bilderlöschung und Hausdurchsuchung Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe

von CHF 500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2015 zuzusprechen.

3. Es sei dem

Berufungskläger in Gutheissung der Berufung gestützt auf

Art. 434 StPO zusätzlich zur Genugtuung Schadenersatz und Genugtuung

im Zusammenhang mit der Observation in der Höhe von CHF 300.00 zuzüglich Zins

zu 5 % seit dem 1. Mai 2015 zuzusprechen.

4. Es sei dem

Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 436 und

Art. 429 StPO eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen

Vertretung zu entrichten, also unter o/e Kostenfolge.»

Die amtliche Verteidigerin,

Rechtsanwältin Eveline Roos, im Namen und Auftrag des Beschuldigten A.___

(vgl. auch ASB 289 - 312):

« 1. A.___

sei vom Vorhalt der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der

mehrfachen schweren Körperverletzung, evtl. Versuch gemäss Vorhalt 2 der

Anklageschrift vom 6. August 2018 freizusprechen.

2. Die

Zivilforderungen der Privatklägerin 1 seien abzuweisen.

3. Es

sei der Staat für den A.___ aus der vorliegenden Strafuntersuchung entstandenen

Schaden zu 100 % haftbar zu erklären.

4. Es

sei A.___ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für das Strafverfahren bis

und mit Hauptverhandlung eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen

zuzusprechen, mindestens aber CHF 65'000.00 zzgl. 5 % Zins seit mittleren

Verfalls.

5. Es

sei A.___ für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO

eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.

6. Die Kosten des

Strafverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7. Die

Kosten der amtlichen Verteidigung von A.___ seien entsprechend der heute von

mir eingereichten Honorarnote zu bewilligen und aus der Gerichtskasse zu

finanzieren.»

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Zur Prozessgeschichte bis zum Erlass

des erstinstanzlichen Urteils kann auf Ziff. I der schriftlichen

Urteilsbegründung des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein (ab Urteilseite [nachfolgend

US] 5) verwiesen werden.

Erwägungen

2.

Am 6. Mai 2021 erliess das

Amtsgericht Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (Aktenseiten [nachfolgend AS]

7971.

ff.):

« 1. A.___

wird vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung (Anklageziffer 1.), angeblich

begangen am 26. Juli 2010, kurz vor 18.00 Uhr, zum Nachteil von F.___,

freigesprochen.

2.

A.___

wird vom Vorhalt der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl.

mehrfachen schweren Körperverletzung, evtl. Versuch (Anklageziffer 2.),

angeblich begangen anfangs April 2012 und in den Abendstunden des 24. April

2012, zum Nachteil von E.___, freigesprochen.

3.

Folgende

beschlagnahmte Gegenstände sind A.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Urteils innert drei Monaten auf erstes Verlangen herauszugeben und ansonsten zu

vernichten:

- Kalender,

HD Nr. 2 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)

- Karte,

HD Nr. 3 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)

- Terminkarte,

HD Nr. 4 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)

- Arztbericht,

HD Nr. 8 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)

- Termin

[Kinderspital], HD Nr. 9 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)

- Kurzbericht

[Spital], HD Nr. 10 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)

- Schreiben

Schlaflabor, HD Nr. 11 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)

- Handnotiz,

HD Nr. 12 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)

- Briefe

B.___ an A.___, HD Nr. 14 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)

4.

Die

Zivilklage der Privatklägerin 1, E.___, wird auf den Zivilweg verwiesen.

5.

Die

Zivilklage der Privatklägerin 2, [Versicherung], wird auf den Zivilweg

verwiesen.

6.

Dem

verfahrensbeteiligten Dritten, C.___, wird gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO

vom Staat eine Genugtuung in der Höhe von CHF 13'000.00 zuzüglich Zins zu

5% seit 1.05.2015 ausgerichtet.

7.

Die

Entschädigung des Vertreters von C.___, Advokat Dr. Christian von Wartburg,

wird auf CHF 13'535.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch den

Staat zu bezahlen.

8.

Der

Staat wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für die A.___ aus seiner

notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstandenen wirtschaftlichen

Einbussen zu 100% haftbar erklärt.

9.

A.___

wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von

CHF 65'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 01.05.2015 ausgerichtet.

10.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline

Roos, wird auf CHF 82'526.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Es wird festgestellt, dass

der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Eveline Roos, gemäss Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 27.02.2017 bereits eine Akontozahlung von CHF 20'000.00

und gemäss Verfügung des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 24.11.2020 eine

Dispositiv

Akontozahlung von CHF 30'000.00 geleistet worden ist. Demnach ist ihr durch den

Staat Solothurn noch der Differenzbetrag von CHF 32'526.80 zu bezahlen.

11. Die

Verfahrenskosten von CHF 97'000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von

CHF 15‘000.00, Kosten des Vorverfahrens sowie Gerichtsauslagen) sind vom

Staat Solothurn zu tragen.»

3. Gegen dieses Urteil meldeten C.___,

vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, der Oberstaatsanwalt, E.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler, sowie A.___, amtlich verteidigt

durch Rechtsanwältin Eveline Roos, innert Frist Berufung an (AS 7981, 7983,

7985 und 7987).

4. Am 2. November 2021 erklärte die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft bzw.

Berufungsklägerin) die Berufung (ASB 3 f.). Diese richtet sich gegen den

Freispruch von A.___ (nachfolgend Beschuldigter) vom Vorwurf der mehrfachen

versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. mehrfachen schweren Körperverletzung,

evtl. Versuch (Anklageziffer 2), angeblich begangen anfangs April 2012 und in

den Abendstunden des 24. April 2012, zum Nachteil von E.___ (Ziff. 2 des

vorinstanzlichen Urteils). Weiter angefochten werden die Ziff. 8 (Entschädigung

des Beschuldigten i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), Ziff. 9 (Genugtuung des

Beschuldigten), Ziff. 10 (Entschädigung der amtlichen Verteidigerin) und Ziff.

11 (Verfahrenskosten).

Die Staatsanwaltschaft beantragt einen

Schuldspruch und die Bestrafung des Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter

vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von E.___, die Verweigerung der Haftpflicht

des Staates für wirtschaftliche Einbussen des Beschuldigten bezüglich der

Delinquenz zum Nachteil von E.___, die Reduktion der Genugtuung des

Beschuldigten, die Anordnung des Rückforderungsanspruchs des Staates für das

Honorar der amtlichen Verteidigerin sowie die anteilmässige Auferlegung der

Verfahrenskosten an den Beschuldigten.

5. Am 3. November 2021 erklärte E.___

(nachfolgend auch Privatberufungskläger) die Berufung bezogen auf die

Ziff. 2 und 4 des vorinstanzlichen Urteils. Sie beantragt einen

Schuldspruch gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift vom 6. August 2018 und die

Gutheissung der Zivilklage (ASB 6).

6. Ebenfalls am 3. November 2021

erklärte C.___ als verfahrensbeteiligter Dritter (nachfolgend auch

Berufungskläger) die Berufung gegen Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils. Er

beantragt im Zusammenhang mit der verdeckten Ermittlung eine Genugtuung von CHF

35'200.00 sowie zusätzlich Schadenersatz und Genugtuung für die illegale

Bilderlöschung und Hausdurchsuchung in Höhe von CHF 500.00 und

Schadenersatz und Genugtuung im Zusammenhang mit der Observation in Höhe von

CHF 300.00, jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Mai 2015, sowie eine

angemessene Entschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung für das

zweitinstanzliche Verfahren (ASB 9 ff.).

7. Am 26. November 2021 erklärte die

Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezogen auf C.___. Sie beantragt die

Zusprechung einer tieferen Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft regte zudem an,

das Berufungsverfahren bezüglich C.___ abzutrennen und schriftlich zu führen

(ASB 21).

8. Der Beschuldigte teilte am 26.

November 2021 mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (ASB 24).

9. Mit Beschluss vom 10. Januar 2022

trat das Berufungsgericht auf die Berufung des Beschuldigten nicht ein (ASB 31

ff.).

10. Am 17. Februar 2023 zeigte Advokatin

Natalie Matiaska dem Gericht an, dass sie gestützt auf den Entscheid der KESB […]

vom 8. Juli 2022 anstelle der bisherigen Rechtsvertreterin Ana Dettwiler die

Interessen der Privatberufungsklägerin im Berufungsverfahren wahrnehmen werde

(ASB 83).

11. Am 25. Februar 2022 beantragte C.___

die Befragung der verdeckten Ermittler

«[Aliasname 1]» (nachfolgend «VE 1») und «[Aliasname 2]» (nachfolgend «VE 2») sowie

seine eigene Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 50 f.).

12. Am 8. März 2022 verfügte der

Instruktionsrichter die Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf

Abtrennung des Verfahrens bezüglich C.___ sowie die Abweisung des Antrages von C.___

auf Befragung der verdeckten Ermittler «VE 1» und «VE 2». Die Befragung von C.___

anlässlich der Berufungsverhandlung wurde bewilligt. Zudem wurde die

Rechtskraft von Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils festgestellt und die

Auszahlung der Parteientschädigung für C.___ angeordnet (ASB 54 f.).

13. Am 30. Juni 2022 wurden die Parteien

zur Berufungsverhandlung auf den 14. März 2023 vorgeladen (ASB 60 f.).

14. Am 20. Januar 2023 verfügte der

Instruktionsrichter zusätzlich die Vorladung von B.___ als Zeugin zur

Berufungsverhandlung auf den 14. März 2023 (ASB 73).

15. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023

liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin die Beweisanträge

stellen, es seien folgende Unterlagen zu edieren: die gesamte elektronische

Kommunikation, welche die sechs verdeckten Ermittler mit ihren Zielpersonen

geführt hätten, die Legenden der eingesetzten verdeckten Ermittler, die Protokolle

und Aktennotizen der beiden Führungspersonen im Zusammenhang mit der Instruktion

der V-Personen sowie weitere sachdienliche Dokumente, welche den Einsatz der

verdeckten Ermittler dokumentierten. Zudem wurde die Zeugenbefragung der sechs

verdeckten Ermittler ohne Einschränkung des Konfrontationsanspruches, eventualiter

unter akustischer und optischer Abschirmung ausschliesslich für die

Prozessbeteiligten, nicht aber für die Mitglieder des Berufungsgerichts

verlangt. Ebenso wurde eine detaillierte Aufstellung der vom Bundesamt für

Polizei (fedpol) eingereichten Rechnung (Vorbereitung der erstinstanzlichen

Einvernahme der verdeckten Ermittler) sowie die Aktennahme diverser Unterlagen

zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten beantragt (ASB 87

ff.).

16. Die Staatsanwaltschaft beantragte

mit Eingabe vom 2. März 2023, einen NZZ-Artikel betreffend Schütteltrauma und

Langzeitfolgen zu den Akten zu nehmen, das Vorspielen eines abgehörten

Gespräches im Rahmen der Befragung der Zeugin B.___ und die Vorladung bzw.

Befragung einer ehemaligen Freundin des Beschuldigten als Zeugin (ASB 166 ff.).

17. Am 3. März 2023 ersuchte der

Rechtsvertreter von B.___, seine Klientin von der Teilnahme als Zeugin an der

Berufungsverhandlung zu dispensieren, da aus dem beigelegten ärztlichen Bericht

und Arztzeugnis hervorgehe, dass eine Zeugenbefragung aus medizinischen Gründen

unzumutbar sei. Dieses Dispensationsgesuch wurde vom Instruktionsrichter mit

Verfügung vom 7. März 2023 gutgeheissen (ASB 204).

18. Die vom Beschuldigten und der

Staatsanwaltschaft gestellten Beweisanträge (vgl. Ziff. I.15. und 16.) wies der

Instruktionsrichter, nachdem er den jeweiligen Gegenparteien das rechtliche

Gehör gewährt hatte, mit begründeter Verfügung vom 9. März 2023 weitestgehend ab

(ASB 210 ff.). Einzig die Unterlagen zu den aktuellen persönlichen

Verhältnissen des Beschuldigten wurden zu den Akten genommen.

19. Am 6. März 2023 liess die

Privatberufungsklägerin durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, es sei dem Beschuldigten

die Audioaufnahme eines abgehörten Gespräches abzuspielen und dieser sei zu den

als unverständlich verschrifteten Passagen zu befragen (ASB 201 ff.). Weitere

Beweisanträge der Privatberufungsklägerin folgten mit Eingabe vom 9. März 2023

(ASB 213 f.). Den Parteien wurde das rechtliche Gehör hierzu zu Beginn der

Berufungsverhandlung gewährt. Es wird deshalb diesbezüglich auf das separat

erstellte Verfahrensprotokoll verwiesen (ASB 221 ff.).

20. Die Hauptverhandlung im

Berufungsverfahren fand am 14. März 2023, die mündliche Urteilseröffnung am 16.

März 2023 statt (vgl. separates Verfahrensprotokoll: ASB 221 ff.). Der

Beschuldigte machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der

Berufungskläger wurde als verfahrensbeteiligter Dritter befragt (vgl. separates

Einvernahmeprotokoll: ASB 246 ff., Audio-Dokument: ASB 260 sowie nachfolgende

Ziff. VI.2.5).

II.

Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils, Gegenstand des

Berufungsverfahrens

1. Da von keiner Seite angefochten, sind

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziff. 1: Freispruch des

Beschuldigten vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung von F.___ (Ziff. 1 der

Anklageschrift vom 6.8.2018);

-

Ziff. 3: Herausgabe von

beschlagnahmten Gegenständen an den Beschuldigten;

-

Ziff. 5: Verweisung der

Zivilklage der [Versicherung] auf den Zivilweg;

-

Ziff. 7: Entschädigung des

Vertreters des verfahrensbeteiligten Dritten;

-

Ziff. 10: Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin der Höhe nach.

Der im Berufungsverfahren noch zu

beurteilende Vorhalt Ziff. 2 der Anklageschrift vom 6. August 2018 lautet wie

folgt:

2. Mehrfache

versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), evtl. mehrfache

schwere Körperverletzung, evtl. Versuch (Art. 122 Abs. 1 und Abs. 3 StGB,

evtl. i.V.m. Art. 22 StGB)

« begangen

Anfang April 2012 und in den Abendstunden des 24. April 2012, in [Ort 1], [Adresse

1], Familienwohnung, z.Nt. von E.___, geb. [...] 2012, indem der Beschuldigte

die Geschädigte mit den Händen umfasste (mutmasslich am Oberkörper) und

vorsätzlich heftig schüttelte, so dass der Kopf der Geschädigten mehrmals mit

hoher Energie vor- und zurückgeschleudert wurde.

Die Geschädigte erlitt

durch die verursachten Schütteltraumata mind. zweimal Subduralblutungen und

Netzhautblutungen in beiden Augen. Als Folge davon spannte sich die Fontanelle

und der Kopfumfang vergrösserte sich erheblich. Ausserdem entwickelte sich die

Sehschärfe verzögert. Die Geschädigte musste wegen der Verletzungen zweimal

neurochirurgisch operiert werden. Sie befand sich während 35 Tagen beim [Kinderspital]

in Spitalpflege. Am 24. Mai 2012 wurde die Geschädigte aus dem Spital

entlassen. Die ambulante Nachbehandlung umfasste 14 Besuche am [Kinderspital]

und 12 Besuche in der Physiotherapie. Die Kontrollen wurden im November 2016

abgeschlossen. Weiter fanden vom 15. Mai 2012 bis am 11. Juli 2012 regelmässige

Visiten in der [Augenklinik] statt. Seither musste E.___ halbjährlich bei der [Augenarztpraxis]

am [Adresse] untersucht werden. Bis heute fanden dort 9 Kontrollen statt.

Dem Beschuldigten war das

hohe Risiko tödlicher Folgen eines Schütteltraumas bekannt. Trotzdem schritt er

mind. zweimal zur Tat. Nach den Übergriffen unterliess es der Beschuldigte, die

Geschädigte fachärztlich untersuchen zu lassen. Durch sein Handeln nahm er

deswegen in Kauf, dass die Geschädigte an den Folgen seiner Taten verstirbt.

Die Geschädigte befand sich einzig aufgrund der zeitnahen Operation nicht in

einer akuten Lebensgefahr, wurde aber durch die mehrfache Gewaltausübung schwer

am Körper geschädigt, was der Beschuldigte vorsätzlich anstrebte.»

III. Verwertbarkeit

der Ergebnisse aus den verdeckten Ermittlungen sowie der Echtzeitüberwachung

der Mobiltelefonnummer von B.___ (079 [xxx])

1. Verdeckte Ermittlungen

Vorliegend stellt sich die Frage der

Verwertbarkeit der Ergebnisse aus den verdeckten Ermittlungen, gegen welche

sich die Verteidigung wendet.

Vorab werden in chronologischer

Reihenfolge die von der Staatsanwaltschaft angeordneten und vom Haftgericht

genehmigten verdeckten Ermittlungen sowie die hierzu ergangenen

Rechtsmittelentscheide dargelegt (Ziff. III.1.1). Hierauf wird im

Einzelnen auf die von der Verteidigung erhobenen Rügen eingegangen (Ziff.

III.1.2 - 1.5).

1.1 Chronologie

1.1.1 Am 6. Dezember 2013 ordnete die

Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Todes von F.___ den Einsatz von zwei

verdeckten Ermittlern («[Aliasname 1]», nachfolgend «VE 1» und «[Aliasname 2]»,

nachfolgend «VE 2») für die Dauer eines Jahres, d.h. bis zum 5. Dezember 2014, an.

Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft dem Haftgericht des Kantons

Solothurn die Genehmigung des Einsatzes der verdeckten Ermittler (AS 1109

ff.). Am 11. Dezember 2013 genehmigte das Haftgericht deren Einsatz gemäss der

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2013 (AS 1129 ff.).

1.1.2 Am 5. März 2014 ordnete die

Staatsanwaltschaft den Einsatz einer weiteren verdeckten Ermittlerin («[Aliasname

3]», nachfolgend «VE 3») an; dies für die Dauer von vier Monaten, d.h. bis zum

4. Juli 2014 (AS 1135 ff.). Das genehmigte das Haftgericht am 6. März 2014

(AS 1155 ff.). Am 30. Juli 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft den erneuten

Einsatz von «VE 3» an; dies bis zum 5. Dezember 2014 (AS 1173 ff.), wofür das

Haftgericht am 4. August 2014 die Genehmigung erteilte (AS 1192 ff.).

1.1.3 Ebenfalls am 30. Juli 2014 ordnete

die Staatsanwaltschaft den Einsatz von drei weiteren verdeckten Ermittlern

(«[Aliasname 4]», nachfolgend «VE 4», «[Aliasname 5]», nachfolgend «VE 5» und

«[Aliasname 6]», nachfolgend «VE 6») bis zum 5. Dezember 2014 an (AS 1219 ff.).

Dies genehmigte das Haftgericht am 4. August 2014 (AS 1239 ff.).

1.1.4 Am 21. November 2014 ordnete die

Staatsanwaltschaft in zwei separaten Verfügungen die Verlängerung des Einsatzes

von «VE 1 - 3» bzw. «VE 4 - 6» bis zum 5. Juni 2015 an (AS 1198 ff. und

1247 ff.). Das genehmigte das Haftgericht jeweils am 26. November 2014 (AS

1214 ff. und 1262 ff.).

1.1.5 Mit Gerichtsstandsanfrage vom 20.

März 2015 ersuchte der Kanton […] den Kanton Solothurn um Übernahme des

Strafverfahrens, welches die Delikte zum Nachteil von E.___ betrafen (AS 2503

f.). Mit Verfügung vom 31. März 2015 wurde schliesslich der Gerichtsstand

Kanton Solothurn anerkannt (AS 2505).

1.1.6 Am 1. April 2015 ordnete die

(hierfür neu zuständige) Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Einsatz

der verdeckten Ermittler «VE 1 - 6» auch zur Aufklärung der mehrfachen schweren

Körperverletzung von E.___ bis zum 5. Juni 2015 an (AS 1285 ff.). Dies

genehmigte das Haftgericht am 4. April 2015 (AS 1305 ff.).

1.1.7 Am 8. April 2015 ersuchte die

Staatsanwaltschaft das Haftgericht um Genehmigung der Verwertung aller im

Strafverfahren betreffend Tötung von F.___ gewonnenen fallrelevanten

Erkenntnisse aus der verdeckten Ermittlung mit Bezug auf E.___ als Zufallsfunde

(AS 954 ff.). Am 9. April 2015 entsprach das Haftgericht diesem Gesuch (AS 960

ff.).

1.1.8 Am 7. Mai 2015 erklärte die

Staatsanwaltschaft den Einsatz der verdeckten Ermittler als beendet (AS 1314).

1.1.9 Am 11. Juni 2015 erhob der

Beschuldigte beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die

verdeckte Ermittlung. Am 3. Februar 2016 hiess das Obergericht des Kantons

Solothurn (Beschwerdekammer) die Beschwerde gut (AS 3625 ff.). Es hob die

oben erwähnten Verfügungen des Haftgerichts auf und stellte fest, dass der

Einsatz der verdeckten Ermittler unrechtmässig erfolgte. Es ordnete die

Entfernung aus den Akten und Vernichtung der aus dem Einsatz der verdeckten

Ermittler gewonnenen Ermittlungsergebnisse nach Abschluss des

Beschwerdeverfahrens (inkl. einer allfälligen bundesgerichtlichen Beurteilung)

an, namentlich aller Amtsberichte und weiterer im Zusammenhang mit den

verdeckten Ermittlungen stehender Dokumente (die Akten dieses Beschwerdeverfahrens

BKBES.2015.53 wurden im vorliegenden Verfahren beigezogen, vgl. auch AS 3603

ff.).

1.1.10 Ebenso erhob B.___ (ehemals

[früherer Nachname]), geschiedene Ehefrau des Beschuldigten und Mutter des

gemeinsamen Kindes E.___) am 8. Juni 2015 Beschwerde gegen die verdeckte

Ermittlung. Auch diese Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts

mit Entscheid vom 3. Februar 2016 gut und ordnete die Entfernung der

Ermittlungsergebnisse aus den Akten an (auch die Akten dieses Beschwerdeverfahrens

BKBES.2015.50 wurden im vorliegenden Verfahren beigezogen, vgl. auch AS 3194

ff.).

1.1.11 Das Bundesgericht hob auf

Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit zwei separaten Entscheiden am 21. März

2017 die beiden vorgenannten Urteile der Beschwerdekammer des Obergerichtes auf

(1B_114/2016 sowie 1B_117/2016, auszugsweise publiziert in BGE 143 I 304). Es

befand, die Anordnung des Einsatzes der verdeckten Ermittler sei rechtmässig

erfolgt. Ob die verdeckten Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung auf die

Beschwerdegegner überschritten hätten und welche Rechtsfolgen sich daraus

ergäben, werde das Sachgericht zu entscheiden haben (jeweilige Erwägung 2.5

bzw. Regeste BGE 143 I 304).

1.2 Rüge der Überschreitung der

Ermittlungskompetenz im Fall von E.___

1.2.1 Die

Verteidigung rügt vor Berufungsinstanz (vgl. ASB 293 f.), die Ergebnisse aus der

verdeckten Ermittlung seien unverwertbar, weil die verdeckten Ermittler auf

unzulässige Weise von Anfang an auch im Fall E.___ ermittelt hätten, obwohl die

Genehmigung des Haftgerichts bis fast zum Schluss auf die Aufklärung des Falls von

F.___ beschränkt gewesen sei. Indem die verdeckten Ermittler dennoch in Sachen E.___

ermittelt hätten, hätten sie ihre Kompetenz klar überschritten. Erst gegen Ende

der Aktion, konkret mit Verfügung vom 4. April 2015, habe das Haftgericht

des Kantons Solothurn die Genehmigung erteilt, die verdeckte Ermittlung auch

auf den Fall von E.___ auszudehnen, vorher seien sie hingegen dazu nicht

berechtigt gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die

Staatsanwaltschaft nachträglich die Ermittlungsergebnisse betreffend E.___ als

Zufallsfunde habe genehmigen lassen, denn diese Funde seien alles andere als

zufällig passiert und mindestens drei von sechs V-Leuten seien davon

ausgegangen, ihre Ermittlungen würden sich auf beide Fälle beziehen (mit

Hinweis u.a. auf die vorinstanzlichen Zeugenaussagen von «VE 3» und «VE 6», AS

7888 und 7907).

1.2.2 Die Aussagen der verdeckten

Ermittler, ob sich die Ermittlungen von Anfang an auch auf E.___ bezogen

hätten, sind nicht einheitlich. [Die Führungsperson der verdeckten Ermittler]

sagte hierzu aus, am Anfang sei nur hinsichtlich F.___ ermittelt worden, dann

in einer zweiten Phase auch hinsichtlich E.___. Die zweite Phase habe

frühzeitig angefangen, weil E.___ erwähnt worden sei. Die Staatsanwaltschaft

habe dann für die Rechtmässigkeit der verdeckten Ermittlung geschaut, indem die

verdeckte Ermittlung auch hinsichtlich E.___ angeordnet worden sei (AS 7856, Z.

310 ff.).

1.2.3 Zutreffend ist hingegen, dass die

verdeckte Ermittlung hinsichtlich der Straftaten zum Nachteil von E.___ erst am

4. April 2015 angeordnet wurde (AS 1305 ff.). Dabei gilt es zu

berücksichtigen, dass bis Ende März 2015 die Zuständigkeit für das

Strafverfahren zum Nachteil von E.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons […]

lag und erst in der Folge auf die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn überging

(vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.1.1.5).

1.2.4 In materieller Hinsicht ist zu

beachten, dass eine strikte Trennung zwischen F.___ und E.___ gar nicht möglich

war, da die Zielpersonen von sich aus auf ihre beiden Kinder zu sprechen kamen.

Hätten die Ermittler lediglich hinsichtlich des Sohnes F.___ nachgefragt und

sich für die Tochter E.___ gar nicht interessiert, hätte dies nicht einem

adäquaten Kommunikationsverhalten entsprochen, bei den Zielpersonen

Irritationen hervorgerufen und sicherlich Verdacht erregt. Wesentlich ist

jedoch, dass das Schicksal von E.___ auch im Strafverfahren betreffend F.___,

welches von Anfang an durch die Staatsanwaltschaft Solothurn geführt worden

war, relevant war. So wurde das Solothurner Verfahren, dessen Einstellung den

Parteien bereits in Aussicht gestellt worden war, gerade wegen den Vorkommnisse

um E.___ und der in diesem Zusammenhang gewonnenen rechtsmedizinischen

Erkenntnissen wieder «aktiviert». Es ist augenfällig, dass Verdachtsmomente

gegen einen Elternteil hinsichtlich E.___, diesen gleichzeitig auch der Tötung

von F.___ verdächtig gemacht hätten. Das Vorgehen der verdeckten Ermittler ist

daher auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

1.2.5 Auch unter formellen Gesichtspunkten

verfängt die Argumentation der Verteidigung nicht. Die staatsanwaltschaftlichen

und haftgerichtlichen Entscheide hinsichtlich der verdeckten Ermittlungen wurden

Bestandteil der Akten und waren (nachträglich) für die Parteien einsehbar. Wie

bereits unter vorstehender Ziffer III.1.1.7 dargelegt, genehmigte das kantonale

Haftgericht auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft am 9. April

2015 die Verwertung aller fallrelevanten Erkenntnisse, die sich aus der im

Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von F.___ angeordneten verdeckten

Ermittlung ergeben hatten, als Zufallsfunde im Fall E.___ (AS 960 ff.).

Auch darüber war die Verteidigung im Bild. Auf ihr Begehren hin wurde der

Verteidigung am 5. Mai 2017 die Genehmigung des Haftgerichts vom 9. April 2015 nachträglich

auch noch formell eröffnet (AS 2425). Sie hatte folglich längst Kenntnis aller

relevanten Akten, um sich gegen die behauptete Kompetenzüberschreitung der

verdeckten Ermittler bzw. gegen die (aus ihrer Sicht zu Unrecht) erfolgte Verwertung

von Zufallsfunden mittels Beschwerde zur Wehr zu setzen. Die geltend gemachte

Rüge beschlägt den Genehmigungsentscheid und hätte zwingend im

Beschwerdeverfahren vorgebracht werden müssen. Vor dem zuständigen Sachrichter

kann diese Frage weder erstmals noch erneut aufgeworfen werden (vgl. Thomas

Hansjakob/Umberto Pajarola in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang

Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich - Basel - Genf 2020, nachfolgend zitiert «Zürcher Kommentar StPO», Art.

298 StPO N 18 sowie Art. 279 StPO N 84).

1.3 Rüge

der unterbliebenen Eröffnung der angeordneten verdeckten Ermittlung zu Lasten

von B.___

1.3.1 Die Verteidigung rügt, dass die

gegen die vormals beschuldigte B.___ angeordnete verdeckte Ermittlung dem

Beschuldigten gegenüber nie formell eröffnet worden sei. Obwohl nie zwei

getrennte Strafverfahren geführt worden seien, sei die entsprechende Verfügung

nur Advokat Alain Joset, dem vormaligen Verteidiger von B.___, eröffnet worden.

Es liege eine analoge Problematik wie bei der Echtzeitüberwachung der von B.___

genutzten Mobiltelefonnummer vor (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer III.2.). Diese

Unterlassung stehe einer beweismässigen Verwertung der Ergebnisse dieser

verdeckten Ermittlung zum Nachteil des Beschuldigten entgegen.

1.3.2 Zutreffend ist, dass im

vorliegenden Fall eine förmliche Eröffnung dieses VE-Einsatzes an den

Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung unterblieb. Nicht gefolgt werden kann

hingegen der Verteidigung hinsichtlich der aus diesem Umstand abgeleiteten

Rechtsfolge (Unverwertbarkeit der aus dem VE-Einsatz gewonnenen Erkenntnisse zu

Lasten des Beschuldigten). Zweck der Mitteilung ist es, dass die betroffene

Person die Rechtmässigkeit der Anordnung der verdeckten Ermittlung nachträglich

überprüfen lassen kann. Sie muss deshalb über die für eine solche Überprüfung

notwendigen Informationen verfügen. Die Verteidigung erlangte von der

verdeckten Ermittlung hinsichtlich der damals ebenfalls beschuldigten B.___,

deren Dauer und Umfang sowie von den hierzu erstellten Amtsberichten nachträglich

umfassend Kenntnis, denn alle diese Akten wurden vollständig in das gegen beide

Beschuldigten geführte Strafverfahren integriert und beide Beschuldigten hatten

uneingeschränkt Einsicht in die gesamten Verfahrensakten. Damit steht fest,

dass der Beschuldigte auch ohne entsprechende förmliche Mitteilung über die

erforderlichen Kenntnisse verfügte, um etwaige Mängel auf dem Beschwerdeweg zu

rügen (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_40/2016 vom 12.4.2016

E. 2.1: «Toutefois, même en l’absence d’une communication formelle, le délai de

recours peut partir dès que l’intéressé a eu acccès à l’ensemble du dossier

portant sur l’investigation secrète.» Der Rechtsmittelweg wurde dem

Beschuldigten folglich nicht beschnitten, sondern er hätte sich dagegen mittels

Beschwerde wirksam zur Wehr setzen können, was nun nicht vor dem Sachgericht

nachgeholt werden kann. Es gelten die gleichen Regeln wie bei der Überwachung

des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Art. 279 StPO: Einwände gegen die

grundsätzliche Zulässigkeit der angeordneten verdeckten Ermittlung müssen

zwingend im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden und können vom

Sachrichter nicht mehr beurteilt werden (Thomas Hansjakob/Umberto Pajarola in:

Zürcher Kommentar StPO», Art. 298 StPO N 18). Die unterbliebene formelle

Eröffnung steht damit einer Verwertbarkeit der aus dieser verdeckten Ermittlung

gewonnenen Erkenntnisse nicht entgegen.

1.4

Rüge der Verletzung des Konfrontationsanspruchs anlässlich der vorinstanzlichen

Befragung der verdeckten Ermittler und der ungenügenden Dokumentation des

VE-Einsatzes

1.4.1 Die Verteidigung rügt im Weiteren vor

Berufungsinstanz eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs anlässlich der Befragungen

der verdeckten Ermittler vor erster Instanz und folgert daraus eine

Unverwertbarkeit sämtlicher Ergebnisse der verdeckten Ermittlung (vgl. ASB 294

f.). Es sei zwar legitim gewesen, die verdeckten Ermittler anlässlich der

vorinstanzlichen Einvernahmen gegenüber den Parteien, Medienschaffenden und

Zuschauern optisch und akustisch abzuschirmen, um die ihnen zugesicherte

Anonymität zu wahren. Eine solche Vorgehensweise sei gemäss Bundesgericht (unter

Berufung auf das Urteil 6B_646/2017 E. 6.2) aber nur zulässig, wenn das

Richtergremium selbst den Zeugenbefragungen uneingeschränkt (d.h. ohne visuelle

Einschränkungen und akustische Verzerrungen) folgen könne, was jedoch

erstinstanzlich nicht der Fall gewesen sei. Mit dem im Vorfeld der

Zeugenbefragungen durchgeführten Geheimtreffen zwischen der

Amtsgerichtspräsidentin und Gerichtschreiberin (ohne die weiteren Mitglieder

des Spruchkörpers) und den verdeckten Ermittlern sei man den bundesgerichtlichen

Vorgaben nicht gerecht geworden. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten

sei demnach beschnitten worden, ohne dass dies in ausreichender Art und Weise

vom Gericht kompensiert worden sei. Demzufolge könne die Berufungsinstanz, ohne

in Willkür zu verfallen, weder die Glaubwürdigkeit der befragten Zeugen noch

die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen beurteilen. Das Gleiche gelte für die

Richtigkeit der Amtsberichte.

1.4.2 Dem ist aus folgenden Gründen

nicht zu folgen: Die Vorinstanz traf mehrere Massnahmen, um sich hinsichtlich

der Identität der verdeckten Ermittler zu vergewissern und sich über deren

Glaubwürdigkeit ein Bild zu machen: Einen Tag vor der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung fand ein Treffen zwischen der Amtsgerichts­präsidentin, der

Gerichtsschreiberin und den verdeckten Ermittlern 1 - 6 sowie der

VE-Führungsperson und dem VE-Koordinator statt, das eine Stunde in Anspruch

nahm und der Identitätsfeststellung und Glaubwürdigkeitsprüfung diente und

protokollarisch in den Akten festgehalten wurde (vgl. AS 7713). In dessen

Rahmen bestätigten die verdeckten Ermittler der Amtsgerichtspräsidentin einzeln

ihre Decknamen. Anlässlich der erst­instanzlichen Hauptverhandlung machte die

Amtsgerichtspräsidentin das am Vortag durchgeführte Treffen den Parteien gegenüber

transparent und die Führungsperson bestätigte – nun in der Rolle als Zeuge und

parteiöffentlich – erneut, dass es sich bei den in der Folge zu befragenden

Zeugen um jene Personen handle, die dem durchgeführten Treffen beigewohnt

hätten und diese mit den tatsächlich im konkreten VE-Einsatz gestandenen

Polizeibeamten identisch seien (vgl. AS 7852). Auch die Zeugen selbst

bestätigten ihren VE-Einsatz unter dem entsprechenden Kürzel bzw. Aliasnamen

unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB. Die Zeugenaussagen wurden

protokollarisch festgehalten und zusätzlich als Video (AS 7847) und

Audiodokument (AS 7848) zu den Akten genommen. Die Gesamtheit dieser Massnahmen

gewährleistete, dass die Identität der befragten Zeugen zweifelsfrei festgestellt

und die Glaubwürdigkeit der Personen sowie die Glaubhaftigkeit ihres

Aussageverhaltens verlässlich beurteilt werden konnten. Demgegenüber stand in

dem von der Verteidigung angerufenen Entscheid 6B_646/2017 eine andere Frage im

Zentrum der Beurteilung: Die Kernfrage war (vgl. E. 6.2), ob bei verdeckten

Ermittlern (ausschliesslich) auf die Voruntersuchung abgestellt werden könne

oder ob die verdeckten Ermittler zwingend auch durch das Gericht hätten

angehört werden müssen. Die Ausgangslage präsentierte sich folglich massgeblich

anders, weil – im Unterschied zur vorliegend zu beurteilenden Konstellation – eine

gerichtliche Befragung der verdeckten Ermittler unterblieben war. Der in diesem

Entscheid festgehaltene absolute Anspruch der beschuldigten Person, verdeckte

Ermittler durch ein Gericht im Rahmen einer indirekten Konfrontation

befragen zu lassen, wurde vorliegend nicht verletzt.

1.4.3 Auch der weitere

Einwand der Verteidigung, wonach sich die Richtigkeit der erstellten

Amtsberichte zur verdeckten Ermittlung nicht verlässlich beurteilen lasse,

trifft nicht zu. Sowohl die Führungsperson als auch alle erstinstanzlich

befragten verdeckten Ermittler bestätigten im Zeugenstand die Richtigkeit der

Berichte. Auch der erst- und zweitinstanzlich befragte C.___ machte keine

Angaben, welche die Richtigkeit der verfassten Amtsberichte in Frage stellen.

Dieser gab lediglich zu bedenken, dass es sich hierbei um eine Zusammenfassung

handle und damit nicht die Gesamtheit der Interaktionen wiedergegeben werde

(vgl. ASB 249). Nicht gerechtfertigt ist im Weiteren auch der von der

Verteidigung vor Obergericht erneut erhobene Vorwurf (ASB 295 f.), wonach zu Unrecht

nicht sämtliche mit dem Einsatz zusammenhängenden Aktenstücke (insbesondere

Instruktionsunterlagen und Legenden) den Parteien offengelegt worden seien und

die VE-Führungsperson es versäumt habe, den Parteien und dem Gericht gegenüber

Transparenz herzustellen. Bereits der Instruktionsrichter hat sich auf eine

entsprechende Beweiseingabe der Verteidigung (ASB 87 ff.) mit dieser Rüge befasst

und dargelegt, dass der VE-Einsatz ausreichend dokumentiert worden ist. Zudem

ist nicht zu erkennen, wie sich die von der Verteidigung verlangte umfassende Offenlegung

hätte umsetzen lassen, ohne nicht zugleich gegen die den verdeckten Ermittlern

zugesicherte Anonymität zu verstossen. Es kann in diesem Zusammenhang

vollumfänglich auf die begründete Verfügung des Instruktionsrichters vom 9.

März 2023 (ASB 210 ff.) verwiesen werden.

1.5 Rüge

der übermässigen Einwirkung der verdeckten Ermittler auf die Zielpersonen

1.5.1 Die Verteidigung rügt

zusammengefasst und sinngemäss (vgl. ASB 297 - 300), die verdeckten Ermittler

hätten im Rahmen ihrer Einsätze gegenüber den Zielpersonen das konventions- und

verfassungsrechtlich garantierte Fairnessgebot, namentlich das Schweigerecht

des Beschuldigten sowie die strafprozessuale Vorschrift über die verbotenen

Beweiserhebungsmethoden gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO, verletzt. Die verdeckten

Ermittler hätten perfide und heimtückisch agiert und den Beschuldigten und B.___

ausgesprochen beharrlich, invasiv sowie zielgerichtet ausgefragt. Der

Beschuldigte habe mit den Transportaufträgen, die er von «VE 6» erhalten habe,

sein knappes Budget aufpolieren können. Auf diese Weise habe man eine gewisse

finanzielle Abhängigkeit konstruiert und subtil psychischen Druck erzeugt. «VE

6» sei als lockerer und spendabler Auftraggeber gegenüber dem Beschuldigten in

übergeordneter Stellung aufgetreten. B.___ habe in «VE 2» nicht nur eine neue

beste Freundin, sondern zugleich eine Art Seelsorgerin und Lebensberaterin

gefunden. Die Beeinflussung der Zielpersonen durch die verdeckten Ermittler sei

einem «funktionalen Äquivalent einer staatlichen Vernehmung» gleichgekommen. In

der Art und Weise, wie die verdeckten Ermittler auf die Zielpersonen eingewirkt

hätten, liege eindeutig eine unzulässige Umgehung des

Aussageverweigerungsrecht.

1.5.2 In BGE 148 IV 205 hält das

Bundesgericht zum Mass der zulässigen Einwirkung verdeckter Ermittler auf den

Beschuldigten zusammengefasst Folgendes fest: Der verdeckten Ermittlung seien

enge Grenzen gesetzt, welche namentlich dann greifen, wenn der Beschuldigte im

Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Die verdeckte

Ermittlung dürfe nicht zu einer Umgehung dieses Rechts führen. Eine solche

Umgehung liege vor, wenn der verdeckte Ermittler unter Ausnützung des

geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise dem

Beschuldigten Fragen unterbreite, die diesem bei der Einvernahme gestellt

wurden oder hätten gestellt werden sollen, und ihn zur Aussage dränge. Keine

Umgehung des Aussageverweigerungsrechts liege dagegen vor, wenn der verdeckte

Ermittler lediglich Äusserungen des Beschuldigten zur Kenntnis nehme, die

dieser von sich aus, ohne vom verdeckten Ermittler dazu gedrängt worden zu

sein, gemacht habe. Der Beschuldigte sei nicht davor geschützt, dass Äusserungen,

die er aus eigener Initiative tätige, von Dritten wahrgenommen würden und

deshalb Eingang in das Strafverfahren fänden (E. 2.5.2). Auch bei Anwendung

einer verdeckten Ermittlung sei das Verbot gewisser Beweiserhebungsmethoden

gemäss Art. 140 StPO zu beachten. Relativierungen erfahre diese Bestimmung im

Rahmen verdeckter Ermittlungen lediglich hinsichtlich des Täuschungsverbots.

Folge der Überschreitung der Grenzen der verdeckten Ermittlung sei ein

absolutes Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 2.8.8).

Im konkreten, vom Bundesgericht zu

beurteilenden Fall gab sich eine verdeckte Ermittlerin als Wahrsagerin aus und

setzte den Beschuldigten unter Ausnutzung von dessen Abergläubigkeit mittels

Heraufbeschwörens eines «bösen Geistes» des Opfers, welcher besänftigt werden

könne, wenn der Beschuldigte «reinen Tisch mache», unter Druck. Letztendlich

legte der Beschuldigte ein Geständnis ab. Das Bundesgericht erachtete das

Geständnis als unverwertbar. Dieses sei nicht aus eigener Initiative und freien

Stücken erfolgt, sondern als Resultat einer von den verdeckten Ermittlern

geschickt aufgebauten inneren Zwangslage, sukzessive genährten Angst und stetig

intensivierten Drucksituation. Das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten sei

damit unterlaufen worden. Die Vorgehensweise der verdeckten Ermittler sei mit

dem Fairnessgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht vereinbar und als verbotene

Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO einzustufen. Das aus

der verdeckten Ermittlung hervorgegangene Geständnis des Beschuldigten sei

daher unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 2.9).

1.5.3 Eine einvernahmeähnliche Situation

liegt nicht schon vor, wenn der verdeckte Ermittler dem Beschuldigten Fragen

zur Straftat stellt, die dem in dieser Situation sozial Üblichen entsprechen.

Dabei ist zu bedenken, dass es auch im normalen Leben durchaus vorkommt, dass

eine Person eine andere zu einem besonders interessanten Thema ausfragt. Eine

einvernahmeähnliche Befragung setzt vielmehr voraus, dass der Beschuldigte

systematisch und intensiv befragt wird, dass gezielt Details nachgefragt und

Widersprüche ausgeräumt werden. Inhaltlich geht es um Fragen, die der

Zielperson auch in einer Einvernahme gestellt würden. Erforderlich ist zudem

entweder eine spezielle Beziehung zwischen dem verdeckten Ermittler und dem

Beschuldigten oder die Ausübung von Zwang oder unzulässigem Druck seitens des

Ermittlers. Es ist hierzu auch auf den in vorliegendem Verfahren ergangenen

Leitentscheid BGE 143 I 304 E. 2.3 hinzuweisen, wonach eine Umgehung des

Aussageverweigerungsrecht vorliege, «wenn der verdeckte Ermittler

unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer

vernehmungsähnlichen Weise dem Beschuldigten Fragen unterbreitet, die diesem

bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und

ihn zur Aussage drängt.» Der EGMR sah dieses Merkmal etwa bei «hartnäckigem

Befragen» durch einen Zellengenossen als erfüllt. Für die Frage, ob Zwang

ausgeübt wurde, um die Aussagen des Beschuldigten zu erlangen, ist massgebend,

ob der Beschuldigte frei entscheiden konnte, ob er dem verdeckten Ermittler die

Informationen gibt oder nicht. Diese Freiheit kann durch die Art der Beziehung

zwischen verdecktem Ermittler und Beschuldigtem beeinträchtigt werden, etwa bei

einem Subordinations-, Abhängigkeits- oder einem Liebesverhältnis. Weiter kann

die Freiheit dadurch eingeschränkt sein, dass der Beschuldigte faktisch keine

Möglichkeit hat, sich den Fragen des verdeckten Ermittlers zu entziehen. Dies

kann durch die äusseren Umstände bestimmt sein (etwa wenn der Beschuldigte

inhaftiert oder hospitalisiert ist) oder durch innere (etwa Drohung,

psychologische Druckausübung). Der EGMR nahm eine solche Drucksituation etwa

bei einem Beschuldigten an, der wegen Verdachts auf Mord inhaftiert war, wobei

der verdeckte Ermittler mit ihm die Zelle teilte und ihn hartnäckig befragte,

während er parallel auch durch die Polizei einvernommen wurde und in diesem

Kontext konstant die Aussage verweigerte (Case of Allan v.

The United Kingdom, EGMR-Urteil vom 5.11.2002, Nr. 48539/99). Ein Zwang wurde

hingegen bei einem verdeckten Ermittler verneint, der als Untergebener bzw.

Auftragnehmer des sich in Freiheit befindlichen Beschuldigten agierte und

diesem vorgaukelte, die vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Morde verübt zu

haben, und den Beschuldigten danach in ein Gespräch verwickelte, wobei er ihm

zum Beweis, dass er den Auftrag ausgeführt hatte, Gegenstände übergab, die den

angeblich Getöteten gehört hatten (Case of Bykov v Russia, EGMR-Urteil vom

10.3.2009, Nr. 4378/02). Eine solche Zwangsausübung kann nicht leichthin

angenommen werden. Es ist zunächst davon auszugehen, dass jedermann frei ist,

sich gegenüber andern zu bestimmten Themen zu äussern. Im Normalfall ist es

jeder Zielperson problemlos möglich, unangenehmen Fragen auszuweichen, zu lügen

oder schlicht zu schweigen. Äusserungen der Zielperson, die unter solchen

Normalbedingungen ergehen, erfolgen freiwillig und können im Rahmen der

verdeckten Ermittlung verwertet werden. Dies gilt auch, wenn der verdeckte

Ermittler zu diesem Zweck einen grossen Täuschungsaufwand betreibt, denn die

(durch eine Legende abgesicherte und damit qualifizierte) Täuschung ist das

Wesensmerkmal jeder verdeckten Ermittlung, was sich bereits aus der Legaldefinition

gemäss Art. 285a StPO ergibt. Die Hürden, welche der Gesetzgeber errichtet hat,

sind denn auch entsprechend hoch: Die verdeckte Ermittlung darf nur zur

Aufklärung besonders schwerer Straftaten angeordnet werden, bei welchen die

bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos blieben (Art. 286 Abs. 1 und 2

StPO). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren, ist

bereits höchstrichterlich geklärt und bejaht worden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1B_114/2016 vom 21.3.2017 E. 1.4 und 2.4). Mit Blick auf die Zielsetzung

dürfen die verdeckten Ermittler auch in die intime Familiensphäre eindringen.

Anders ist die Situation nur, wenn sich die Zielperson in einer

Ausnahmesituation befindet, in der sie nicht mehr frei entscheiden kann, ob

bzw. wie sie sich zu einem bestimmten Thema gegenüber dem verdeckten Ermittler

äussert, so dass die kommunikative Autonomie der Zielperson verneint werden

muss. Wird eine solche Situation durch den Staat geschaffen oder eine

bestehende Ausnahmesituation ausgenützt, muss von einer Zwangsausübung

ausgegangen werden (Hansjakob Thomas/Pajarola Umberto, in: Zürcher Kommentar

StPO, Art. 293 StPO, Mass der zulässigen Einwirkung N 14 ff. mit Hinweisen).

1.5.4 Im vorliegenden Fall sind die

Interaktionen zwischen den insgesamt sechs verdeckten Ermittlerinnen und

Ermittler und dem Beschuldigten sowie B.___ und C.___ in zahlreichen

Amtsberichten dokumentiert (s. Ordner VII). An der inhaltlichen

Richtigkeit dieser Amtsberichte ist nicht zu zweifeln. Sämtliche verdeckten

Ermittler sowie deren Führungsperson wurden durch die Vorinstanz als Zeugen

unter Wahrheitspflicht befragt und bestätigten die Richtigkeit der Amtsberichte

(AS 7849 ff.). Die verdeckten Ermittler hatten die Anweisung, die Delikte, die

Gegenstand der Ermittlungen waren, nicht von sich aus anzusprechen. In einer

ersten Phase sollten sie keine Fragen stellen. Erst später durften sie auf

spontan Geäussertes Bezug nehmen und schliesslich auch Rückfragen stellen.

Diese Vorgaben und deren Einhaltung bestätigten sämtliche befragten Zeuginnen

und Zeugen übereinstimmend. Das geht auch aus den Amtsberichten hervor. Offenbar

äusserte sich insbesondere B.___ von Beginn an sehr offen gegenüber den

verdeckten Ermittlern. So schilderte etwa «VE 1» anlässlich seiner Befragung

durch die Vorinstanz, dass B.___ ihm beim ersten Treffen ihr ganzes Leben, auch

die Vorkommnisse von F.___ und E.___, erzählt habe. Sie sei eine sehr offene

Person, die kein Geheimnis um ihre Vergangenheit mache und alles offen jedem

erzähle. In dieser Konstellation ist auch klar, dass gewisse Rückfragen und

Bezugnahmen auf die von der Zielperson getätigten Äusserungen in einem sozialadäquaten

und empathischen Rahmen gar nicht zu vermeiden sind, um ein

Vertrauensverhältnis aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Ein solches

Vertrauensverhältnis zu schaffen, gehört denn auch zum Wesen jeder verdeckten

Ermittlung (vgl. auch hierzu die Legaldefinition der verdeckten Ermittlung

gemäss Art. 285a StPO: «mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und

in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten

aufzuklären»). Mit Blick auf die Tatsache, dass es die Täterschaft in Bezug auf

eine stark schambehaftete Delinquenz (Misshandlung des eigenen Kindes im

Säuglingsalter) aufzuklären galt, war es gar unabdingbar, dass die verdeckten

Ermittler ein besonders tiefes Vertrauensverhältnis zu den beiden Zielpersonen

herstellten. Das Schaffen von Vertrauen und das anschliessende Nützen dieser

Vertrauensstellung, um Informationen zu erlangen, welche die Zielpersonen den

erkennbaren Ermittlern nicht preisgeben würden, ist unter dem Aspekt eines

fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK nicht zu beanstanden. Dies gilt zumindest so

lange, als kein Abhängigkeitsverhältnis entsteht, welches die Freiheit der

Zielperson, sich zu äussern, tangiert.

1.5.5 Ein verpöntes

Abhängigkeitsverhältnis ist zwischen den verdeckten Ermittlern und dem Beschuldigten

während des Einsatzes, der die Zeitperiode vom 3. Oktober 2014 bis 27. April

2015 umfasste, nie entstanden. Die Kontakte, welche dieser zu «VE 6», «VE 5»

und «VE 4» einging, hatten nie dieselbe Tiefe wie die Beziehungen, welche B.___

mit «VE 2», «VE 1» und «VE 3» pflegte. Wie aus den insgesamt 26 Amtsberichten

hervorgeht, welche die verdeckte Ermittlung gegenüber dem Beschuldigten

dokumentieren (AS 1687 - 1757), fanden deutlich weniger Treffen statt und die

Unterhaltungen kreisten vor allem um Alltägliches, da der Beschuldigte wortkarg

und zurückhaltend war und die verdeckten Ermittler keinerlei Druck oder Zwang

auf ihre Zielperson ausübten, wenn bei Treffen oder Telefongesprächen die

familiäre Vergangenheit und insbesondere die Vater-Kind-Beziehung zum Thema wurde.

Das von der Verteidigung vor Obergericht gezeichnete Bild, wonach die

verdeckten Ermittler mit «gezielter Hartnäckigkeit» diverse verhörähnliche

Situationen generiert hätten, findet in den Akten keine Stütze. Entgegen der

Darstellung der Verteidigung stand der Beschuldigte auch in keinem

Subordinationsverhältnis zu den verdeckten Ermittlern. Die Nebeneinkünfte, die

der Beschuldigte mit den im Auftrag von «VE 6» gelegentlich ausgeführten

Kurierfahrten erzielte, vermochten keine finanzielle Abhängigkeit zu begründen.

1.5.6 Zwischen «VE 2» und B.___

entwickelte sich demgegenüber rasch ein vertrautes und durchaus auch inniges

Verhältnis, wovon auch die Bezeichnung als «Tante ‘VE 2’» zeugte. Von einem

Abhängigkeitsverhältnis oder einem eigentlichen Liebesverhältnis kann jedoch

nicht gesprochen werden. So gab etwa «VE 2» anlässlich ihrer Befragung vor

Amtsgericht zu Protokoll, das soziale Umfeld von B.___ sei gut gewesen und

diese habe neben ihrem Partner C.___ auch langjährige Freundinnen gehabt. Sie, «VE

2», habe zu B.___ ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt. Diese habe sie

zwar oft treffen wollen. Sie habe sich dann aber etwas zurückgezogen, um

Distanz zu wahren. Sie hätten sich vielleicht zwei bis drei Mal pro Monat

getroffen. B.___ unterhielt sich mit «VE 2» mittels SMS teilweise sehr vertraut

und berichtete beispielsweise über Selbstmordgedanken, worauf «VE 2»

antwortete: «Es tut weh, dass es dir schlecht geht. Hab dich auch lieb, freu

mich sehr auf morgen. Hab dich lieb, ich bin immer für dich da und du ja auch

für mich. Freundschaft ist sehr wertvoll, usw.». Dies belegt, dass es «VE 2»

gelungen ist, ein enges Freundschaftsverhältnis zu B.___ aufzubauen, ohne dass

diese auf B.___ einen Zwang, sich zu äussern, ausgeübt hätte. Daran ändert auch

der Umstand nichts, dass bei B.___ in psychiatrischer Hinsicht gewisse

Auffälligkeiten vorlagen; so wurde bei ihr u.a. eine ängstlich vermeidende

Persönlichkeitsstörung bzw. differentialdiagnostisch eine emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung (Typ Borderline) festgestellt. Dies war den

Strafverfolgungsbehörden bekannt und sie holten im Vorfeld der verdeckten

Ermittlungen denn auch speziell ein Gutachten ein (vgl. AS 1267 f.), welches

sich vertieft mit dieser Problematik befasste und eine Risikobeurteilung

hinsichtlich der Auswirkungen eines solchen Einsatzes auf B.___ vornahm. Die

beauftragten Gutachter erachteten die zu erwartenden Belastungen für B.___ als

zumutbar und arbeiteten auch spezifische Empfehlungen für die verdeckten

Ermittler aus (AS 1272 ff.). Im Weiteren gab es neben «VE 2» auch weitere

Bezugspersonen im Leben von B.___, zu nennen sind ihr damaliger Lebenspartner

und heutige Ehemann C.___, G.___, M.___, L.___). Sie war «VE 2» folglich zu

keinem Zeitpunkt emotional ausgeliefert. All dies führt zum Schluss, dass B.___

– auch unter Berücksichtigung der erreichten Intensität des freundschaftlichen

Verhältnisses und ihrer psychischen Vorbelastungen – nie in eine emotionale

Abhängigkeit zu «VE 2» geriet und somit auch nie ein Verlust der kommunikativen

Autonomie eintrat.

1.5.7 Dabei soll nicht ausgeblendet

werden, dass es über den gesamten Zeitraum der verdeckten Ermittlung betrachtet,

der in Bezug auf B.___ ein knappes Jahr dauerte (erste Begegnung mit den

verdeckten Ermittlern im Rahmen des Hotel-Wochenendes in [Ort im Schwarzwald]

am 16.5.2014, letzter Einsatz 30.4.2015, vgl. AS 1334 und AS 1685) einzelne

Episoden gab, die für sich betrachtet «grenzwertig» erscheinen. So etwa

nachfolgende SMS von «VE 2» an B.___ vom 20. März 2015, 11:25:14 Uhr: «Das hast

du bestimmt oft schon in anderen Dingen erlebt. Erst denkst dies u das ist

scheisse und im Nachhinein war genau DAS das gute und dein Anwalt ist nicht

Gott mausi. verhindern kann er nicht, dass du nochmal hin musst. Das bedeutet

schweren Herzens du musst nochmal durch. Dein Anwalt hilft dir aber dabei und

ich bin auch für dich da. Die ganze Last können wir dir nicht abnehmen aber

versuchen dich zu beruhigen und mit dir reden» (AS 3270). Hinzuweisen ist auch

auf folgende Begebenheit aus dem Amtsbericht Nr. 98, Bericht von «VE 1», AS

1634: «Im Gespräch sagte mir C.___, dass er nicht zur Einvernahme gehen würde,

falls er eine Vorladung bekomme. Er würde dort ausrasten und könne auch nicht

verstehen, dass man jetzt nach fünf Jahren wieder anrufe. Ich motivierte ihn

zur Teilnahme, um damit einen Beitrag zu leisten, dass die Untersuchung ein

Ende habe. Ich anerbot, ihn zur Einvernahme zu begleiten. Er könne mich

jederzeit anrufen. C.___ bedankte sich für das Angebot.» Auch ist aus mehreren

Amtsberichten ersichtlich, dass sich die verdeckten Ermittler mit B.___ über

den Rat von deren Anwalt, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen,

unterhielten und dies in Frage stellten. All dies mag problematisch erscheinen,

was auch die Staatsanwaltschaft explizit einräumte, indem sie vor Obergericht ausführen

liess, die verdeckten Ermittler hätten eine Unterhaltung mit den Zielpersonen

über die gewählte Verteidigungstaktik vermeiden bzw. zumindest besser

«umschiffen» sollen (ASB 264). Dabei blieb dieses Vorgehen letztlich ohne

Auswirkungen auf das Aussageverhalten, vielmehr wurde die bereits festgelegte

Verteidigungsstrategie, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, auch

im weiteren Verlauf des Verfahrens von B.___ fortgesetzt. Entscheidend ist,

dass mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den verdeckten Ermittlern

und der Zielperson keine Drucksituation entstand, welche das

Aussageverweigerungsrecht von B.___ ausgehöhlt hätte. Auch der Umstand, dass

mitunter bei Treffen zwischen den Ermittlern und den Zielpersonen Alkohol

konsumiert wurde und B.___ offenbar gar einmal in [Ort im Schwarzwald]

«umgekippt» ist, ändert nichts an dieser Beurteilung. So sagte die Ermittlerin «VE

2» diesbezüglich vor der Vorinstanz aus, B.___ habe gesagt, sie habe

Antibiotika gehabt. C.___ habe allerdings auch gesagt, dass sie Ohnmachtsanfälle

spiele, um Aufmerksamkeit zu erhalten. Es sei nie so gewesen, dass sie so

betrunken gewesen sei, dass sie keine Kontrolle mehr gehabt habe (AS 7880).

Auch wenn es den Ermittlungsbehörden aufgrund von Art. 140 StPO untersagt

ist, zu befragende Personen etwa mit Alkohol «gesprächig» zu machen, heisst das

nicht, dass verdeckte Ermittler mit den Zielpersonen generell keinen Alkohol

konsumieren dürften. Unzulässig wäre lediglich das gezielte Verabreichen von

Alkohol oder die gezielte Verleitung zu übermässigem Alkoholkonsum, um die

Willensfreiheit der Zielperson einzuschränken. Das dies vorliegend erfolgt sein

soll, kann jedoch nicht als erstellt angesehen werden.

1.5.8 Zu keinem anderen Schluss führt

das vom Berufungsgericht – auf einen entsprechenden Beweisantrag der

Verteidigung hin (vgl. Verfahrensprotokoll: ASB 227) – gesichtete Fotomaterial,

welches u.a. die verdeckten Ermittlerinnen «VE 2» und «VE 3» sowie den

verdeckten Ermittler «VE 1» gemeinsam mit B.___ und C.___ beim Konsum

alkoholischer Getränke an einer Bar und in anderen Lokalitäten zeigt. Die

Bilder sind wenig aussagekräftig und gehen mit keinem Erkenntnisgewinn einher.

Insbesondere liefern die Fotos keine Hinweise auf den von der Verteidigung vor

Obergericht vorgebrachten Verdacht, die verdeckten Ermittler hätten sich

gezielt den Einsatz von Alkohol zu Nutzen gemacht, um die Zunge von B.___ zu

lockern (vgl. ASB 299). Die sich darunter befindenden Gruppenaufnahmen

vermitteln den Eindruck einer vertrauten Atmosphäre zwischen den verdeckten

Ermittlern «VE 2», «VE 1» und «VE 3» sowie B.___ und C.___. Ein Umstand, der

sich indes bereits aus den Amtsberichten, den Zeugenbefragungen der verdeckten

Ermittler vor erster Instanz sowie den Aussagen des verfahrensbeteiligten

Dritten C.___ erschliesst und ohnehin als unbestritten gelten kann. Die vom

Berufungsgericht beigezogenen Fotoaufnahmen sind in Anwendung von Art. 151 Abs.

1 lit. a und 2 StPO (Schutzmassnahmen zur Geheimhaltung der wahren Identität

der verdeckten Ermittler) unter separatem Verschluss zu halten und nach

rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten.

1.5.9 Die Verteidigerin des

Beschuldigten führte in ihrem Plädoyer vor erster Instanz sowie vor

Berufungsinstanz (vgl. hierzu ASB 297 f.) in gedrängter Form die Fragen auf,

welche die verdeckten Ermittler den Zielpersonen gestellt hatten. Dadurch

wollte sie den Eindruck einer systematischen, hartnäckigen, drängenden

Befragung erwecken. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die von der Verteidigerin

aufgelisteten Fragen grösstenteils aus dem Gesamtzusammenhang gerissen wurden. Liest

man sämtliche Amtsberichte dagegen durch und vergegenwärtigt man sich, in

welche konkrete Gesprächssituation die zitierten Fragestellungen eingebettet

waren, entsteht, wie bereits erwähnt, nicht der Eindruck einer systematischen,

eindringlichen oder hartnäckigen Befragung.

1.5.10 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass eine einvernahmeähnliche Situation nicht schon dann zu

bejahen ist, wenn die verdeckten Ermittler den Zielpersonen Fragen stellen, die

diesen auch im Rahmen einer Einvernahme gestellt worden wären. Wesentlich ist

die Ausübung eines entsprechenden Druckes, der dem entspricht, welchem eine

befragte Person anlässlich einer Einvernahme ausgesetzt ist. Im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung – und dies ist wesentlich – ist keine Verletzung des

Grundsatzes des «fair trial» (Art. 6 EMRK) auszumachen. Zwischen den insgesamt

sechs verdeckten Ermittlern sowie den Zielpersonen bestand nie ein

Abhängigkeitsverhältnis, welches die Willensfreiheit der Zielpersonen

beeinträchtigt hätte. Auch wurde nie Druck

oder Zwang ausgeübt. Es wurden zwar Fragen zum deliktsrelevanten Sachverhalt

gestellt. Dies jedoch lediglich im sozialüblichen Ausmass und bezugnehmend auf

von den Zielpersonen frei berichtete Geschehnisse. Von einer «eindringlichen»

oder «hartnäckigen» Befragung oder einem systematischen «Ausfragen» kann keine

Rede sein. Es wurde keine einvernahmeähnliche Situation geschaffen, welche das

Aussageverweigerungsrecht der Betroffenen ausgehöhlt hätte. Sie waren jederzeit

frei, zu entscheiden, was und wie viel sie von sich preisgaben. Damit steht

fest, dass das Mass der zulässigen Einwirkung auf den Beschuldigten und B.___

durch die verdeckten Ermittler nicht überschritten wurde.

2.

Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der Echtzeitüberwachung der

Mobiltelefonnummer 079 [xxx]

2.1 Der Beschuldigte wendet sich gegen

eine Verwertung der Ergebnisse aus der Echtzeitüberwachung der

Mobiltelefonnummer 079 [xxx], lautend auf B.___, vormals [früherer Nachname].

Diese Nummer habe die Staatsanwaltschaft des Kantons […] vom 25. Mai 2012

bis 24. Oktober 2012 in Echtzeit überwachen lassen, wobei die jeweiligen

Gesprächsinhalte verschriftlich in den Akten unter AS 5097 - 5123 sowie 5489 -

5566 abgelegt seien. Auch diese geheime Überwachungsmassnahme sei dem

Beschuldigten nicht eröffnet worden. Sofern man Ergebnisse aus der Überwachung

Dritter oder einer mitbeschuldigten Person im Verfahren gegen eine beschuldigte

Person verwenden wolle, müsse diese Person die Möglichkeit haben, selber Beschwerde

zu erheben, damit sie die Zulässigkeit der Verwendung der

Überwachungsergebnisse gegen sie nachträglich überprüfen könne. Formell hätte

deshalb die Überwachung des vorgenannten Anschlusses von B.___ spätestens mit

Abschluss der Untersuchung mittels Verfügung unter Hinweis auf die

Beschwerdefrist auch dem Beschuldigten eröffnet werden müssen, was indes

unterblieben sei, weshalb die Ergebnisse dieser Überwachung nicht zum Nachteil des

Beschuldigten verwendet werden dürften (ASB 292).

2.2 Es trifft zu, dass die

Staatsanwaltschaft des Kantons […] die durchgeführte geheime

Überwachungsmassnahme (Echtzeitüberwachung der Rufnummer 079 [xxx]) nachträglich

dem vormaligen amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Alain Joset, (AS

4367 f.), nicht aber dem Beschuldigten formell eröffnet hat. Dieser war zwar

nicht die konkret überwachte Person und auch keine überwachte Drittperson im

Sinne von Art. 270 lit. b StPO, worunter die Anschlussüberlasser (Ziff. 1

von lit. b) und Nachrichtenmittler (Ziff. 2 von lit. b) fallen, aber die

Verwendung dieser Überwachungsergebnisse gegen ihn stand von Anbeginn im Raum,

weil er im selben Strafverfahren wie B.___ ebenfalls beschuldigte Person war. Hinsichtlich

der Rechtsfolgen dieser unterbliebenen Eröffnung greifen indes die gleichen

Überlegungen, die unter vorstehender Ziff. III.1.3.2 bereits erörtert worden

sind. Sämtliche Dokumente, welche sich auf diese Überwachungsmassnahme bezogen

(Datenträger mit den Audioaufzeichnungen der Telefongespräche, die davon

angefertigten TK-Protokolle, die Anordnungsentscheide der Staatsanwaltschaft inkl.

Beilagen sowie die haftgerichtlichen Genehmigungsentscheide) wurden in der

Folge Bestandteil der Akten des gegen B.___ und den Beschuldigten geführten

Strafverfahrens. Es ist unstrittig, dass die Verteidigung von all diesen

Dokumenten Kenntnis erlangte und gestützt auf diese Verfahrensakten prüfen

konnte, ob die gesetzlichen

Voraussetzungen dieser Untersuchungsmassnahmen erfüllt waren. Sie hätte sich

(allenfalls nach vorgängiger Einholung einer fristauslösenden Mitteilung nach

Abs. 1 von Art. 279 StPO, so ausdrücklich Thomas Hansjakob/Umberto

Pajarola in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 279 StPO N 83) dagegen mit einer

Beschwerde effektiv zur Wehr setzen können und auch müssen, da der Sachrichter

Rügen, die bereits mit Beschwerde hätten geltend gemacht werden können, später

nicht mehr zu prüfen hat (vgl. BGE 140 IV 40 E. 1.1 sowie vorstehend Ziff. III.1.2.5).

Das Kantonsgericht […] prüfte auf die

von B.___ erhobene Beschwerde hin die Rechtmässigkeit dieser geheimen Überwachungsmassnahme

nachträglich und wies das Rechtsmittel ab (vgl. AS 5190 - 5204). Damit steht

deren Zulässigkeit rechtskräftig fest. Die Beurteilung des konkreten

Beweiswertes fällt hingegen in die Zuständigkeit des Sachrichters (Thomas

Hansjakob/Umberto Pajarola in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 279 StPO N

85). Sollten sich aus dieser Echtzeitüberwachung beweisrelevante Erkenntnisse zu

Lasten des Beschuldigten ergeben, dürfen diese uneingeschränkt verwendet

werden.

IV. Beweiswürdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt

1. Grundsatz «in dubio pro reo» und

Stellenwert des Indizienbeweises

Das Bundesgericht hat sich im

Leitentscheid BGE 144 IV 345 in grundlegender Weise mit dem Grundsatz «in dubio

pro reo» im Zusammenhang mit Indizienbeweisen befasst und dabei u.a. Folgendes

erkannt: Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die

beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel

daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat

erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen

Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines

Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver

Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der

Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die

beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht

ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit

nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt

werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (E.

2.2.1 mit Hinweisen).

Auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der

Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich

widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten

günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung,

welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die

Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die

Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei

sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und

Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des

tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird

zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:

Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach

tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können

(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen

(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von

methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende

Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen

Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B.

Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach

ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum.

Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende

Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die

Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht

einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (E. 2.2.3.1 mit

Hinweisen).

Der In-dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine

Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen

Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen

und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je

nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt

werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das

Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der

feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene

Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die

In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der

Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel

folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus

denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (E. 2.2.3.2

mit Hinweisen).

Eine tatbestandsmässige, zum

Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das

Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft

zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei

vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen

freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als

Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem

Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine

Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden

vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem

Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten

fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die

Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass

das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung

– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.

Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die

offensichtlich erheblich sind (E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene

Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das

einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam

– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt

(E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).

Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO

relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung

bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts

ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft

in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Zu einer

hinreichenden Gewissheit über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals führen

nur sinnfällige Indizien. Der betreffende Umstand muss im gegebenen Kontext

unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu prüfenden

Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als

ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu

einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz

bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines

tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren

Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn

der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur

seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder

ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird (E. 2.2.3.5 mit Hinweisen).

Indizien sind oft nicht von vornherein

einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario

hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie

ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil

sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die

In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für

alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls

ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen

Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines

Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die

Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende

Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz «in

dubio pro duriore» geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten

als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus

entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die

Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende

Informationen zu unterschätzen (E. 2.2.3.6 mit Hinweisen).

Ist die Indizienlage widersprüchlich

oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage)

geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um

nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu

wecken. Die infrage stehenden Hypothesen beruhen auf einer ausgesprochen

wertenden Interpretation der Indizien (E. 2.2.3.7 mit Hinweisen).

2. Medizinische Befunde betreffend E.___

2.1 Am Donnerstagmorgen des 26. April

2012 begab sich B.___ mit ihrer Tochter E.___, geb. [...] 2012, in die Mütter-

und Väterberatung [...] zu Frau N.___. Letztere hielt in ihrem Bericht vom 2.

Mai 2012 (AS 6995 f.) fest, die Grösse des Kopfes der Privatberufungsklägerin

mache sie stutzig und auch, dass diese weinte und von der Mutter fast nicht

beruhigt werden konnte. Diese habe erzählt, dass E.___ letzte Woche erbrochen

habe und sie Kontakt mit dem Kinderarzt gehabt habe. Dieser habe ihr geraten,

eine Teepause zu machen, dann habe es wieder gebessert. E.___ habe aber nicht

immer gut getrunken, sie habe am Vortag nochmals erbrochen, aber später wieder

getrunken und seither nicht mehr erbrochen. Die Fontanelle sei gespannt gewesen

und der Kopfumfang habe in zwei Wochen über 2 cm zugenommen, weshalb bei ihr

Alarmglocken geläutet hätten (erhöhter Hirndruck !!!). Sie habe B.___ gesagt,

sie solle die Kinderärztin, Dr. O.___, anrufen, um einen Termin zu vereinbaren.

B.___ habe wissen wollen, was es sein könnte. Sie habe ihr gesagt, sie stelle

keine Diagnosen, sie müsse zu Dr. O.___. Von Dr. O.___ habe sie dann erfahren,

dass diese E.___ ins Spital eingewiesen habe.

Am 27. April 2012 meldete sich Frau Dr.

med. R.___ vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) Basel bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons […] und gab an, dass am Vortag, 26. April 2012, E.___

mit schweren Verletzungen ins [Kinderspital] eingeliefert worden sei und sich

nun auf der Intensivstation befinde. Es bestehe der Verdacht, dass das Kind

misshandelt worden sei. Noch am gleichen Tag liess Dr. R.___ der

Staatsanwaltschaft des Kantons […] per Fax eine schriftliche Verdachtsmeldung

zukommen, der sich Folgendes entnehmen lässt: Die Kinderschutzgruppe des [Kinderspitals]

habe am 26. April 2012 das IRM orientiert. Es sei bei E.___ eine Blutung unter

der harten Hirnhaut (Subduralblutung) festgestellt worden, die nach Angaben der

Radiologen wenigstens zwei Wochen alt sei. Weiter seien Netzhautblutungen in

beiden Augen (sog. Retinablutungen) festgestellt worden, die nach Angaben der

Augenärzte unterschiedlich alt seien. Die frischesten Blutungen seien maximal

wenige Tage alt. Die vorliegende Befundkonstellation aus Subduralblutung und

Retinablutungen sei typisch (pathognomonisch) für ein Schütteltrauma,

insbesondere da andere Ursachen für das Befundbild klinisch ausgeschlossen

worden seien. Aufgrund der Befundkonstellation sei davon auszugehen, dass die

sieben Wochen alte E.___ mehrfach, wenigstens jedoch zu zwei Zeitpunkten,

geschüttelt worden sei (AS 6025, 6073 ff.).

Gemäss Bericht des [Kinderspitals] vom

29. Mai 2012 (AS 6095 f.) habe bei E.___ bei der Einlieferung eine stark

gespannte Fontanelle festgestellt werden können. Die Computertomographie des

Kopfes zeige Flüssigkeitsansammlungen zwischen der Gehirnoberfläche und dem

Schädelknochen. Diese Flüssigkeit entspreche in erster Linie Blutungen

unterschiedlichen Alters. Durch den Druck der Blutung auf das Gehirn wirke die

Gehirnoberfläche leicht eingedrückt und abgeflacht. Die Blutungen lägen direkt

über dem Gehirn und somit nah an lebenswichtigen Strukturen. Über die

Entstehung dieser Verletzung könne keine Aussage gemacht werden. Es habe keine

unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Ohne ärztliche Hilfe zu diesem Zeitpunkt

wäre jedoch über längere Frist eine vitale Gefährdung zu erwarten gewesen. Nach

insgesamt zwei chirurgischen Eingriffen zur Entlastung und Ausräumung der

Blutung habe sich ein guter Verlauf gezeigt. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht

abgeschätzt werden, ob mit bleibenden Schäden zu rechnen sei. Das Kind sei am

25. Mai 2012 aus dem Spital in eine Pflegefamilie ausgetreten. Der

Spitalaufenthalt habe insgesamt vier Wochen gedauert. Es bestünden keine

Hinweise resp. Kenntnisse über vorbestehende krankhafte Veränderungen.

2.2 Am 15. August 2012 kam das IRM Bern

in einem Aktengutachten zu folgenden Schlüssen (AS 6117 ff.):

Die bei E.___ vorliegende

Befundkonstellation sei vom [Kinderspital] als hochverdächtig für ein

Schütteltrauma beurteilt worden.

Bei relevanten Schütteltraumata (auch

als Shaken Baby Syndrome bezeichnet) werde das Kind in der Regel am Rumpf oder

an den Oberarmen umfasst und heftigst respektive mit hoher Energie vor- und

zurückbewegt bzw. geschüttelt. Dabei entstünden erhebliche Akzelerations- und

Dezelerations-, aber v.a. ausgeprägte Rotationskräfte auf den überproportional

grossen und schweren Kopf des Kindes, der zusätzlich durch eine noch schwache

Nackenmuskulatur nur unzureichend stabilisiert werden könne. Dies bewirke eine

Abscherung des Gehirnes gegenüber der am Knochen anhaftenden Dura mater (harten

Hirnhaut). Hierdurch komme es zur Zerreissung von Brückenvenen (Blutgefässe

zwischen harter Hirnhaut und der Hirnoberfläche) und damit zur Ausbildung einer

subduralen Blutung (Blutung unter der harten Hirnhaut). Ebenso könne es im

Gehirn auch zu multiplen axonalen Traumata (Verletzungen der Nervenleitungen:

diffuse axonal injury) kommen. Sowohl die Subduralblutungen als auch das

diffuse axonal injury könnten über eine Hirndrucksteigerung zu neurologischen

Symptomen und schlimmstenfalls zum Tode führen. Mögliche Symptome eines

Schütteltraumas seien als Folgen der damit verbundenen Hirnschädigung

beispielsweise zerebrale Krampfanfälle, Atemstillstand, verlangsamter

Herzschlag, Erbrechen, schrilles Schreien, Apathie, Schläfrigkeit und eine

vorgewölbte Fontanelle. Ausgedehnte und oft beidseits vorliegende

Retinablutungen (Netzhautblutungen), Glaskörperblutungen (Blutungen im Augapfel)

oder eine Retinoschisis (Netzhautablösung) gälten in Kombination mit subduralen

Hämatomen als nahezu beweisend für ein Schütteltrauma. Die Netzhautblutungen

seien in ihrer Entstehung nicht restlos geklärt, beruhten aber vermutlich

ebenfalls hauptsächlich auf den zuvor genannten Rotations- und

Schleuderkräften, die in der knöchernen Augenhöhle

(Orbita) auf den Augapfel einwirkten. Daraus resultierten wiederum Scherkräfte

zwischen den verschiedenen Zellschichten mit Einriss von Blutgefässen.

Netzhautblutungen seien nicht spezifisch für ein Schütteltrauma, allerdings

bestünden diese bei den unten aufgeführten Differenzialdiagnosen zu subduralen

Blutungen so gut wie nie. Nach dem klinisch meist unproblematischen Ausschluss

der aufgeführten Differenzialdiagnosen könnten ausgeprägte Netzhautblutungen

ohne anderweitige Erklärung als Hinweise auf ein Schütteltrauma angesehen

werden. Begleitverletzungen wie Griffmarken, Rippen- oder Oberarmbrüche sowie

Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkungen am Kopf könnten, müssten jedoch

nicht zwingend auftreten. Rippenbrüche seien dann meistens aufgrund des

Umfassens des Brustkorbs insbesondere an den Brustkorbseiten und am Rücken

neben den Wirbelkörpern lokalisiert.

Als Hinweise auf ein Schütteltrauma hätten

sich bei E.___ die Befundkombination aus älteren beidseitigen Subduralblutungen

(Blutungen unter der harten Hirnhaut) und multiplen Retinablutungen

(Netzhautblutungen) in Resorption (Abbau) beidseits sowie eine gespannte

Fontanelle als Zeichen der Hirnüberwässerung gefunden. Bei der vorliegenden

Befundkonstellation aus sich in Abbau befindlichen Blutungen in der Netzhaut

und älteren Subduralblutungen sei ein mehrzeitiges Geschehen respektive

Schütteln nicht auszuschliessen.

Anhand der zur Verfügung stehenden

Berichte/Informationen seitens des [Kinderspitals] könne lediglich gesagt

werden, dass es sich bei den Hirnblutungen um mindestens mehrere Tage alte

Befunde gehandelt haben solle. Eine zeitlich genauere Einteilung sei anhand der

vorliegenden Krankenhausunterlagen nicht möglich.

Blutungen unter der harten Hirnhaut

(subdurale Hämatome) entstünden überwiegend traumatisch und würden auch bei

unfallhaften Traumata gefunden, dann jedoch bis auf wenige Ausnahmen ohne

begleitende Netzhautblutungen. Banale Stürze aus geringen Höhen führten bei

Säuglingen in der Regel nicht zu gravierenden Verletzungen. Aus einer Sturzhöhe

bis etwa 120 bis 150 cm könne es zwar zu unkomplizierten, meist linearen

Schädelbrüchen kommen. Dabei komme es nur sehr selten zu begleitenden

Gehirnblutungen, die dann aber zumeist glimpflich verliefen und nicht von

Netzhautblutungen und diffusen Hirngewebeschäden (diffuse axonal injury)

begleitet seien.

Geburtstraumatische Hirnblutungen seien

selten schwerwiegend und dann in der Regel mit einem entsprechenden Geburtsverlauf

korreliert.

Hirngefässaneurysmen

(Gefässaussackungen) als natürliche anatomische Missbildung und potentielle

spontane Blutungsquelle im Gehirn fänden sich im Gegensatz zu Erwachsenen bei

Kindern selten, seien nicht mit Netzhautblutungen assoziiert und führten eher

zu Subarachnoidalblutungen (Blutungen unter der weichen Hirnhaut). Blutungen

aus Aneurysmen könnten sowohl spontan respektive natürlich als auch traumatisch

entstehen.

Gerinnungsstörungen des Blutes als

weitere mögliche Ursache von spontanen Hirnblutungen äusserten sich selten

monosymptomatisch durch alleinige Hirnblutungen. Es könnten hier auch in der

Regel Hämatome (Blutungen) in anderen Körperregionen wie z.B. der Haut gefunden

werden. Gerinnungsstörungen liessen sich durch eine entsprechende Diagnostik

gut ausschliessen. Allerdings fänden sich auch beim Schütteltrauma sekundäre

Gerinnungsveränderungen (Partielle Thromboplastinzeit [PTT]-Verlängerungen),

deren Ausmass mit der Schwere der Kopfverletzung und einer ungünstigen Prognose

korreliert sei.

Eine Enzephalitis (Hirngewebsentzündung)

könne auch zu subduralen Hämatomen führen, sei anhand des klinischen Verlaufes

jedoch in der Regel gut differenzierbar.

Eine Glutarazidurie Typ I (seltene

Aminosäurestoffwechselstörung) könne zu subduralen Hämatomen und

Netzhautblutungen führen. Letztere seien jedoch leichter ausgeprägt und nicht

mit einer Glaskörperbeteiligung oder Netzhautlablösung assoziiert. Typische MRT

(Magnetresonanztomographie)-Befunde, ein vorangehender Makrozephalus (Kopfumfangsvergrösserung)

und im Zweifelsfall die Untersuchung der organischen Säuren im Urin (spezielle

Stoffwechseluntersuchung) erlaubten die Abgrenzung zum Schütteltrauma.

Netzhautblutungen würden in

Ausnahmefällen bei leichteren Unfällen gefunden werden, kämen aber auch bei

schweren Unfällen nur selten vor. Weitere, in der Regel gut abgrenzbare

Differenzialdiagnosen seien Blutgerinnungsstörungen, Leukämien (Blutkrebs),

Kohlenmonoxidvergiftungen oder schwere Enzephalitiden (Hirngewebsentzündungen).

In der Regel sei der Charakter der Blutungen dann jedoch leichter und von

anderer Beschaffenheit als beim Schütteltrauma.

Bei E.___ lägen soweit ersichtlich keine

solchen Veranlagungen oder Einflüsse vor. Anhand der Krankenunterlagen fänden

sich insbesondere keine konkreten Hinweise auf Komplikationen unter der Geburt,

Gerinnungsstörungen, eine Enzephalitis, Hirngefässaneurysmen sowie eine

Glutarazidurie.

Bezüglich der Altersbestimmung der im

Schichtröntgen festgestellten Subduralblutungen sollte allenfalls eine Zweitmeinung

durch einen erfahrenen Facharzt für Radiologie eingeholt werden. Insbesondere

die Netzhautblutungen im rechten Auge würden noch spezifisch therapiert. Hier

sei momentan ein bleibender Schaden im Sinne einer Minderung der Sehschärfe

nicht ausgeschlossen und sollte im weiteren Verlauf nochmals überprüft werden.

In einem Ergänzungsgutachten vom 13.

Dezember 2012 (AS 6135 ff.) führte das IRM Bern Folgendes aus:

Als wesentliche Befunde fänden sich bei E.___

Blutungen unter der harten Hirnhaut (Subduralblutungen) sowie Blutungen in der

Netzhaut (Retinablutungen). Diese Befundkonstellation sei nahezu beweisend für

ein Schütteltrauma. Da bei E.___ keine anatomischen Veranlagungen oder

Einflüsse anderer Art vorlägen, die das Auftreten eines Schädel-Hirn-Traumas,

von Blutungen im Schädelinneren oder von Netzhautblutungen begünstigten,

liessen sich die vorliegenden Befunde aus rechtsmedizinischer Sicht nicht

anders als durch ein Schütteltrauma erklären.

Blutungen könnten, für sich allein

genommen, unter der harten Hirnhaut oder Blutungen in der Netzhaut traumatisch

(zum Beispiel im Rahmen eines Sturzgeschehens) entstehen. Das gleichzeitige

Entstehen von Subduralblutungen und Netzhautblutungen ohne zusätzliche Befunde

stumpfer Gewalteinwirkungen durch Anprallverletzungen als Folge eines

beispielsweisen Sturzes vom Wickeltisch oder aus dem Kinderwagen sei aus

rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Anhand der vorliegenden

Krankenunterlagen solle es sich bei den Befunden an E.___ um ältere Blutungen

unter der harten Hirnhaut und ältere Netzhautblutungen handeln. Bei älteren

Blutungen könne in der Regel nicht ohne Weiteres unterschieden werden, ob diese

Folge einer einmaligen oder mehrmaligen Gewalteinwirkung gewesen seien. Vor

diesem Hintergrund müsse daher in Betracht gezogen werden, dass die

vorliegenden Blutungen auch durch mehrmalige respektive mehrzeitige

Gewalteinwirkungen entstanden sein könnten. Ob die Blutungen tatsächlich zu

verschiedenen Zeitpunkten entstanden seien, sei folglich jedoch weder zu

beweisen noch auszuschliessen.

Anhand der vorliegenden

Krankenunterlagen seien die vorliegenden Verletzungen nicht akut

lebensbedrohlich gewesen. Eine akute Lebensgefahr hätte sich jedoch,

insbesondere bei progredienter, subduralblutungsbedingter Zunahme des

Hirndruckes ohne ärztliche Versorgung (insbesondere ohne neurochirurgische

Interventionen) einstellen können. Die neurochirurgische Intervention habe der

Möglichkeit einer solchen Entwicklung vorgebeugt.

Bei einem relevanten Schütteltrauma werde

das Kind in der Regel am Rumpf oder an den Oberarmen umfasst und heftig

respektive mit hoher Energie vor- und zurückbewegt bzw. geschüttelt. Im

konkreten Fall hätte E.___ also am Rumpf oder an den Oberarmen umfasst und

heftig respektive mit hoher Energie geschüttelt werden müssen, um Blutungen

unter der harten Hirnhaut und Netzhautblutungen bei ihr zu erzeugen. Eine

Angabe des Kraftaufwandes in Newton sei nicht möglich und erscheine wenig

sachdienlich.

Mögliche, fakultative Symptome eines

Schütteltraumas seien beispielsweises zerebrale Krampfanfälle, Atemstillstand,

verlangsamter Herzschlag, Erbrechen, schrilles Schreien, Apathie, Schläfrigkeit

und eine vorgewölbte Fontanelle. Ob solche Symptome bei E.___ vor dem

Spitaleintritt am 26. April 2012 festgestellt worden seien, könne nicht

beurteilt werden. Anlässlich der Spitaleinweisung vom 26. April 2012 sei bei

der körperlichen Untersuchung lediglich eine gespannte Fontanelle festgestellt

worden.

2.3 In einem radiologischen

Ergänzungsgutachten hielt Dr. T.___ am 28. Februar 2013 Folgendes fest (AS

6157 ff.):

Im CCT vom 26. April 2012 handle es sich

einerseits um eine frische Blutung mit Ablagerung hinten unten im Bereich des

Kleinhirndachs. Frische Blutungen glichen sich nach Barkovich innerhalb von

einer Woche bezüglich ihrer Dichte dem Hirngewebe an. Somit sei das Alter der

Blutung aufgrund der noch hohen Dichte von ca. 45 HE (Hounsfieldeinheiten)

frischblutäquivalent und nicht älter als ca. 5 Tage, nach aktueller Literatur

wahrscheinlich bis 48 Stunden alt.

Die das Gehirn umgebende

Flüssigkeitsansammlung habe durch altersbedingte Veränderung des Blutes eine

niedrige Dichte. Diese entspreche nach Literatur einem chronischen Geschehen,

das bei Kindern bei einem Zeitraum von ca. drei Wochen oder darüber angesiedelt

werde. Einen chronischen Charakter erhalte dieser Befund auch durch die

erhebliche druckbedingte Aufdehnung sämtlicher Schädelnähte. Dies sei nur in

einem Zeitraum von mehreren Wochen möglich. In einem vergleichbaren Fall (s.

Literatur: Gutierrez) sei dies in einem Zeitraum von ca. 20 Tagen aufgetreten.

Die Einschätzungen des Entstehungsalters

der radiologischen Befunde könnten nur als Richtwerte betrachtet werden. Neben

den radiologischen Befunden müssten auch die Fallumstände und die klinischen

Parameter für diese Einschätzungen berücksichtigt werden.

2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde Dr. S.___ als Sachverständiger zu Schüttetraumata

befragt. Dieser war von der Staatsanwaltschaft mit einem Gutachten im Fall von F.___

beauftragt worden, ohne sich jedoch bisher mit den Vorkommnissen betreffend E.___

befasst zu haben. Er äusserte sich zusammengefasst wie folgt (AS 7922 ff.):

Ein Säugling habe keine vorausgebildete

Kopfkontrolle. Das Gehirn habe noch Raum im Schädel. Wenn man einen Säugling

mit Hochfrequenz schüttle, sei das viel mehr als beim Rütteln im Kinderwagen.

Kinderwagenerschütterungen und Schaukeln seien im Vergleich zum Schütteln zwei

andere Welten. Durch Erschütterungen in einem sich fortbewegenden Kinderwagen könne

kein Schütteltrauma ausgelöst werden. Schütteln sei dann sichtbar, wenn durch

das Festhalten an Oberarmen oder Brustkorb Spuren hinterlassen würden. Zum Teil

sehe man aber von aussen gar nichts, es seien vor allem innere Veränderungen.

Für ein Schütteltrauma könne ein kurzes Schütteln ausreichen. Wenn der Kopf

schnell bewegt und abgebremst werde, dann habe das Hirn Trägheit. Der Schädel

stoppe, aber das Hirn bewege sich weiter. Die Blutgefässe würden angespannt und

reissen. Es bestehe Unterdruck und das gebe an der Gehirnrinde eine grosse

Sogwirkung. Blutungen entstünden auf der jeweiligen Gegenseite wegen den

Zugkräften auf beiden Seiten beim Schütteln. Das könne in Minisekunden

passieren. Nachdem Dr. S.___ das Gutachten des IRM betreffend E.___ vorgelegt

worden war (AS 6117 - 6123): Ja für solche Verletzungen reichten

«Mini»-Sekunden. Ob schon eine oder zwei solche Bewegungen ausreichten? Es sei

nicht das gleiche, wie wenn man Eltern sähe, die einen Säugling z.B. in die

Luft werfen. Es sei schon viel mehr. Es sei beeindruckend, was im Kopf

passiere. Es brauche schon einiges. Ob er einschätzen könne, was passiert wäre,

wenn keine Notoperation erfolgt wäre? Die klinischen Angaben fehlten. Die Folge

des Schüttelns sei der Hirndruck, der ansteige, und das führe zur Lebensgefahr.

Das Hirn reagiere auf Schädigungen mit Schwellung und Überwässerung. Aus den

ihm vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, in welchem Zustand das Kind ins

Spital eingeliefert worden sei. Wenn schon Hirndruck bestanden habe, dann sei

höchste Gefahr. Ob jede erwachsene Person so ein Schütteltrauma verursachen

könne? Ja, schon ein Jugendlicher sei dazu in der Lage. Es müsse jemand sein,

der in der Lage sei, fünf Kilo zu manipulieren. Im Gutachten stehe, E.___ sei

wegen gespannter Fontanelle, einem stark zugenommenen Kopfumfang und Erbrechen

eingeliefert worden. Was passiert wäre, wenn man nicht interveniert hätte? Dann

wäre es kritisch geworden. Das seien Zeichen des Hirndrucks. Das sei der Anfang

eines riskanten Weges. Ohne den Eingriff hätte eine erhebliche

Wahrscheinlichkeit bestanden, dass es nicht gut gekommen wäre. Sowohl bleibende

Schäden als auch der Todeseintritt wären möglich gewesen. Welche

Begleiterscheinungen eines Schütteltraumas auffielen? Wenn es keine sichtbaren

Verletzungen an der Haut habe, dann sehe man nichts. Auch eine Netzhautblutung

sei von aussen nicht sichtbar. Oft gebe es eine Einweisung eines bewusstlosen

Säuglings ohne Erklärung. Das Erbrechen sei ein erster Hinweis, dass etwas

nicht gut sei. Ob also das Erbrechen eine typische Begleiterscheinung sei? Wenn

man eine gespannte Fontanelle habe und dazu Erbrechen, seien das Zeichen.

2.5 Anhand der medizinischen Unterlagen

über E.___ sowie der Aussagen des Sachverständigen Dr. S.___ kann kein

vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass diese ein klassisches, durch

Menschenhand bewirktes Schütteltrauma erlitten hat. Eine Krankheit konnte

differentialdiagnostisch zweifelsfrei ausgeschlossen werden (vgl. hierzu

ausführlich vorstehende Ziff. IV.2.2). Ebenso wenig können Erschütterungen

eines sich fortbewegenden Kinderwagens das bei E.___ dokumentierte

Verletzungsbild hervorgerufen haben (vgl. hierzu die unter vorstehender Ziff. IV.2.4

wiedergegebenen Aussagen des Sachverständigen Dr. S.___:

Kinderwagenerschütterungen seien im Vergleich zum Schütteln mit hoher Frequenz etwas

ganz Anderes). Auch muss die von der von der Verteidigung vor Obergericht ins

Feld geführte Unfallthese im Zusammenhang mit einer Kinderwagenfahrt verworfen

werden. Die Verteidigung verweist diesbezüglich auf die von B.___ gegenüber

ihrer Mutter J.___ am 26. Juni 2012 in einem geheim überwachten Telefongespräch

geäusserte Vermutung, wonach der Auslöser auch der Vorfall mit dem Kinderwagen

gewesen sein könnte, als der «Buschiwagen» gekippt sei (AS 5108) und auf ein

weiteres Telefongespräch mit denselben Gesprächsteilnehmerinnen, welches – im

Zusammenhang mit dem Pendler […] – ebenfalls einen Unfallhergang mit dem

Kinderwagen zum Thema hatte (vgl. AS 5119 f.). Ein solcher Vorfall wurde nun

aber weder in den Unterlagen der Mütter- und Väterberatung, mit der B.___ im

engen Austausch stand, noch in der Krankenakte von E.___ vermerkt. Entscheidend

ist aber vor allem, dass sich ein solches Unfallgeschehen nicht mit den

dokumentierten medizinischen Befunden in Einklang bringen lässt. Bei einem

unfallbedingten Sturz- bzw. Kippvorgang aus einem Kinderwagen wird das Gehirn

eines Säuglings nicht den Rotationskräften ausgesetzt, die durch ein kräftiges

und heftiges Schütteln erzeugt werden. Diese ausgeprägte Rotationskomponente

hat spezifische Verletzungen zur Folge, die bei Stürzen aus vergleichsweise

geringer Höhe (z.B. von Couch, Stuhl, Wickeltisch oder eben auch aus einem

Kinderwagen) gerade nicht zu erwarten sind. Es kann diesbezüglich auf die unter

vorstehender Ziff. IV.2.2 bereits zitierten Ausführungen aus dem Aktengutachten

des IRM Bern vom 15. August 2012 verwiesen werden: Bei Stürzen bis etwa

120 bis 150 cm Höhe komme es nur sehr selten zu begleitenden Gehirnblutungen,

die dann aber zumeist glimpflich verliefen und nicht von

Netzhautblutungen und diffusen Hirngewebeschäden (diffuse axonal injury)

begleitet seien.

Was den möglichen Tatzeitraum anbelangt,

sind die vorliegenden Berichte nicht ganz einheitlich. Gemäss Bericht vom 27.

April 2012 von Dr. R.___ vom IRM Basel sei eine Subduralblutung festgestellt

worden, die wenigstens zwei Wochen alt sei. Die festgestellten Retinablutungen

seien unterschiedlich alt. Die frischesten Blutungen seien maximal wenige Tage

alt. Gemäss dem Gutachten des IRM Bern handle es sich bei den Hirnblutungen um

mindestens mehrere Tage alte Befunde (Gutachten vom 15.8.2012). Es müsse in

Betracht gezogen werden, dass die Blutungen auch durch mehrmalige, respektive

mehrzeitige Gewalteinwirkungen entstanden seien. Ob die Blutungen tatsächlich

zu verschiedenen Zeiten entstanden seien, sei weder zu beweisen noch

auszuschliessen. Gemäss dem radiologischen Ergänzungsgutachten von Dr. T.___

vom 28. Februar 2013 kann jedoch als erstellt gelten, dass es mindestens

zu einem zweimaligen Schütteln kam, wodurch jeweils Hirnverletzungen verursacht

wurden: ein erstes Mal ca. drei Wochen oder mehr vor der Spitaleinweisung (in

einem vergleichbaren Fall seien entsprechende Befunde nach ca. 20 Tagen

aufgetreten). Die frischeren Blutungen seien nicht älter als ca. fünf Tage

(nach neuerer Literatur wahrscheinlich bis 48 Stunden alt). Dies seien aber nur

Richtwerte. Neben den radiologischen Befunden müssten auch die Fallumstände und

die klinischen Parameter für diese Einschätzungen berücksichtigt werden.

Was das erste Schütteltrauma anbelangt,

erscheint der in der Anklageschrift angegebene Tatzeitpunkt von Anfang April

2012 grundsätzlich plausibel. Dies stimmt mit der Schätzung von Dr. T.___

überein (ca. drei Wochen vor Spitaleinweisung). Wie nachfolgend noch aufgezeigt

wird, befand sich E.___ bereits vom 2. April 2012 bis zum 4. April 2012

stationär im [Kinderspital]. Dort wurden keinerlei verdächtigen Befunde erhoben.

E.___ wurde in gutem Allgemeinzustand entlassen. Zwar kann dem Bericht von

Dr. Q.___ vom 2. April 2012 entnommen werden, E.___ habe am Vortag nach

grösserer Trinkmenge viel erbrochen und in der Nacht beim Trinken sehr

geschrien. Zudem habe sie eine karchelnde Atmung gehabt. Diese Symptome wurden

jedoch lediglich von der Mutter beschrieben und konnten bei der Untersuchung

nicht objektiviert werden. Erbrechen und Schreien sind zwar fakultative

Symptome eines Schütteltraumas. Da E.___ jedoch seit Geburt an einem Reflux

litt, kann das Erbrechen auch darauf zurückzuführen sein. Auch Schreien kommt

bei einem Kleinkind regelmässig vor. Wären diese Symptome auf ein zuvor

erlittenes Schütteltrauma zurückzuführen gewesen, wären wohl im Rahmen der

Untersuchung weitere Auffälligkeiten festgestellt worden. Gemäss Bericht des [Kinderspitals]

vom 4. April 2012 habe sich jedoch insbesondere die Fontanelle «à Niveau»

befunden. Denkbar ist somit, dass der erste Schüttelvorfall nach dem

4. April 2012 erfolgte. Möglich, wenn auch sehr unwahrscheinlich ist

sodann, dass E.___ unmittelbar vor dem 2. April 2012 geschüttelt worden war,

jedoch im Zeitpunkt des Spitalaufenthalts noch gar keine Symptome entwickelte. Ein

Schütteln während des Spitalaufenthaltes, wie dies die Verteidigung als

Möglichkeit vorbringt, erscheint doch reichlich unwahrscheinlich.

Hinsichtlich des zweiten Schütteltraumas

ist jedoch die in der Anklageschrift angegebene Tatzeit («in den Abendstunden

des 24. April 2012») zumindest kritisch zu hinterfragen. Dr. T.___ spricht

hinsichtlich der frischen Blutung von einem Alter «nicht älter als ca. 5 Tage,

nach aktueller Literatur wahrscheinlich bis 48 Stunden alt», weist aber auch

darauf hin, dass dies nur Richtwerte seien. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden,

dass sich das zweite Schütteltrauma auch etwas früher, beispielsweise am

24. April 2012 während des Tages oder gar am 22. oder 23. April 2012,

allenfalls auch etwas später, beispielsweise in der Nacht vom 24. auf den

25. April 2012 oder gar tagsüber am 25. April 2012 ereignete. Darauf

wird nachfolgend (vgl. Ziff. IV.4.11 und 4.13) noch zurückzukommen sein.

3. Mögliche Täterschaft

3.1 Sowohl gemäss Aussagen des

Beschuldigten als auch den Angaben von B.___, den beiden Grossmüttern (mütterlicherseits

und väterlicherseits) und weiteren Personen aus dem familiären Umfeld (den

beiden Gotten etc.) befand sich E.___ mit Ausnahme der beiden Grossmütter nie

alleine in Obhut von Dritten. Die Grossmütter I.___ und J.___ hatten E.___

jedoch lediglich ganz wenige Male (ein bis zwei Mal) während weniger Stunden in

ihrer Obhut. I.___ führte darüber akribisch Tagebuch. Aus diesen Einträgen

entsteht der klare Eindruck einer liebevollen und fürsorglichen Grossmutter.

Besondere Vorkommnisse (insbesondere Stresssituationen) sind in Bezug auf diese

beiden Ein-sätze für E.___ nicht vermerkt. Als I.___ am 25. April 2012, also

kurz vor der Spitaleinlieferung von E.___, ihr Enkelkind ein weiteres Mal

hütete, bewegte sie sich zudem in der Öffentlichkeit, begegnete draussen

zahlreichen Bekannten und war nie mit E.___ allein in der Wohnung. Ein

Schütteln durch die Grossmutter väterlicherseits kann unter diesen

Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Auch dass J.___, die Grossmutter mütterlicherseits,

E.___ in der kurzen Zeit, in welcher sie ihr Enkelkind allein in ihrer Obhut

hatte, geschüttelt haben könnte, erscheint abwegig. Als Täter kommen somit

realistischerweise nur entweder der Beschuldigte oder B.___ in Frage, was sich

mit der Schlussfolgerung derVorinstanz (vgl. hierzu US 20 f./AS 8013 f.) und derjenigen

des Bundesgerichts deckt (vgl. hierzu E. 2.5.1 von BGE 143 I 292, der die

Audio-Überwachung der Wohnung zum Gegenstand hatte: «Dass Drittpersonen als

Täter ernsthaft in Frage kommen könnten, ist nicht ersichtlich.»).

3.2 Indizien aus Sicht der

Staatsanwaltschaft für die Täterschaft des Beschuldigten

3.2.1

Audioüberwachung der Wohnung der Familie A.___-B.___ an [Adresse 2] in [Ort 2]

Die nachfolgende (auszugsweise) Wiedergabe

der Kommunikationsinhalte basiert grundsätzlich auf den TK-Protokollen der

Audioüberwachung der Wohnung, wobei auch die Schreibweise unverändert (d.h.

ohne Vornahme grammatikalischer oder orthografischer Korrekturen) übernommen

wurde. Sofern Kommunikationsinhalte wiedergegeben werden, welche

ausschliesslich aus dem Audiodokument hervorgehen und nicht in einem

TK-Protokoll verschriftlich sind, ist dies nachfolgend entsprechend vermerkt.

Am 11. September 2012, 23:27:17 bis

23:41:54 Uhr, wurde ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und B.___

aufgezeichnet (verschriftlich: AS 1020 ff., Audiodokument: AS 977).

Im Rahmen dieses Gespräches erwähnt B.___, gemäss IRM-Gutachten könne es sich

bei E.___ nur um ein Schütteln gehandelt haben. Der Beschuldigte meint, «könnte

sein», aber ganz ausgeschlossen sei es nicht. B.___: «zu 99 %». Beschuldigter:

«Eben, das ist unser Pech.» B.___: «Nein das ist nicht unser Pech, hör einmal

auf!» Beschuldigter: «Was soll ich machen?» B.___: «Ich will endlich das der

der es gewesen ist, es zugibt. Das der Hinsteht und sagt ‘Ich habe E.___

geschüttelt.’ Ich kann nicht mehr, ich will nicht mehr. Es geht nicht mehr. Das

ist zu viel, ich kann nicht mehr. Bist du es gewesen?» Beschuldigter: «Nein.

Ich würde E.___ nie schütteln, das ist mein ein und alles.» B.___: «Und Deine

Mutter?» Beschuldigter: «Das weiss ich nicht. (Unverständlich) noch sonst was.

Ich kann es mir nicht vorstellen.» B.___: «Ich auch nicht.» Beschuldigter: «Ich

weiss, ich würde alles auf mich nehmen, scheissegal.» B.___: «Nein, ich will

den wo es getan hat, wo hin steht und sagt ich habe es getan. Wo ehrlich ist

und sagt ich bin es gewesen.» Beschuldigter: «Ich bin es aber nicht gewesen,

Frau, schau mich an. Ich würde ihr nie etwas antun, wirklich. Aber ich würde

hinstehen und es sagen, wenn es dich zufrieden macht.» B.___: «Nein! Nur wenn

du es wirklich warst. Nur den. Wenn du es nicht warst, dann hör auf so etwas zu

sagen, sonst habe ich immer das Gefühl das du es warst.» Beschuldigter: «Ich

würde es dir zu Liebe machen (Rest unverständlich).» B.___: «Nein! Ich will das

der, der es wirklich war hin steht und es sagt. Der der es war soll hinstehen

und nicht ‘ich würde’.» Im weiteren Verlauf erwähnt B.___ noch mehrfach, sie wolle,

dass der, der es getan habe, hinstehe. Wenn der Beschuldigte es gewesen sei,

solle er es sagen. Darauf entgegnet der Beschuldigte erneut, er habe nichts

gemacht. Später erwähnt B.___, sie seien überfordert gewesen mit E.___ (AS

1022). B.___ hat auch die Mutter des Beschuldigten im Verdacht.

Ebenso äussert sich B.___ in diesem

Gespräch zu den drohenden strafrechtlichen Konsequenzen für den Täter und

bringt mit entsprechendem Tonfall ihr Befremden und ihre Enttäuschung darüber

unmissverständlich zum Ausdruck (im TK-Protokoll ist diese Aussage auf AS 1021

nicht verschriftlich bzw. als «unverständlich» bezeichnet worden, sie ist nach

Auffassung des Berufungsgerichts aber dem Audio-Dokument [AS 977] klar zu

entnehmen): «Es passiere ja nicht einmal etwas. Bewährungsstrafe (Pause) toll!»

Die Staatsanwaltschaft wertet diese

Audio-Aufzeichnung als das

entscheidende Beweisstück, weil es nach ihrer

Auffassung die Unschuld von B.___ beweise und – nach dem beweisrechtlich

zulässigen Ausschlussprinzip (mit Verweis auf 6B_1427/2016 vom 27.4.2017) – zur

Schlussfolgerung führe, dass der Beschuldigte die Straftaten zum Nachteil von E.___

begangen haben müsse. Die Staatsanwaltschaft erachtet insbesondere den Umstand,

dass B.___ in Bezug auf das Schütteln dem IRM-Gutachten folge, während der

Beschuldigte diese Schlüsse relativiere und in Zweifel ziehe, als entlastend

für B.___ und demnach belastend für den Beschuldigten. Während B.___ die

Interpretation des IRM Bern aufnehme und insistiere, dass E.___ geschüttelt

worden sei, sowie emotional und völlig verzweifelt Klarheit über das

Vorgefallene und Gerechtigkeit erfahren wolle, wiegle der Beschuldigte alles

ab. Er beschwichtige, lenke vom Thema ab («Ja ist gut jetzt», «Willst Du einen

Kaffee?») und versuche, B.___ zu beruhigen. Seine Aussage (im Zusammenhang mit

den gutachterlichen Befund) «das sei nun ihr Pech», sei eine verstörend

emotionsbefreite Darstellung des Schicksals von E.___. Wer E.___ geschüttelt

habe, interessiere den Beschuldigten nicht. Sein Aussageverhalten sei aus

Täteroptik hochspezifisch. Er mache in diesem Kontext auch die höchst

auffällige Aussage, dass er sich ständig frage, wie dies habe passieren können.

Wer aber dafür verantwortlich sei, beschäftige ihn nicht. Diese Aussage sei aus

der Sicht der Berufungsklägerin nichts anderes als die fehlende Erklärung des

Beschuldigten für dessen eigene Tathandlung (ASB 266 - 268).

Bemerkenswert ist auch aus Sicht des

Berufungsgerichts, wie B.___ darauf drängt, dass derjenige, der es gewesen sei,

hinstehe und Verantwortung übernehme. Aus der Unterhaltung entsteht der

Eindruck, dass B.___ die Wahrheit wissen wolle (Gerechtigkeit, Aufklärung),

während der Beschuldigte äussert, bereit zu sein, die Schuld auf sich zunehmen.

Letzteres will B.___ jedoch nicht. Sie weist diesen Vorschlag bzw. dieses

Angebot des Beschuldigten entschieden zurück und, was wiederum das

Audiodokument des abgehörten Gespräches verdeutlicht, regt sich stark darüber

auf. Nur wenn er es wirklich gewesen sei, solle er es sagen (vgl. hierzu

eingehend nachfolgende Ziff. IV.4.1).

Am 15. September 2012, 11:26:07 Uhr bis

11:40:08 Uhr (AS 1025), sagt B.___ zum Beschuldigten, sie lasse niemanden mehr

ins Haus, bis derjenige, der es gewesen sei, hinstehe und sage, dass er es

gewesen sei. Weiter sagt sie zum Beschuldigten, ihre Mutter könne es nicht

gewesen sein, sie habe E.___ nur einmal gehabt.

Dieses weitere Gespräch zeigt, dass B.___

niemandem mehr vertraut. Erneut drängt sie darauf, die Wahrheit zu erfahren.

Die Staatsanwaltschaft deutet dieses ausgeprägte Misstrauen, welches an

mehreren Stellen zum Ausdruck komme – insbesondere verweist die Staatsanwaltschaft

auf das Gespräch vom 9. Oktober 2012 (AS 1082), das Protokoll der

Mütterberatungsstelle (AS 5952) und den Amtsbericht Nr. 52 (AS 1484) – als

weiteres Indiz für deren Unschuld (ASB 270 f.).

Am 19. September 2012, 22:35:46 Uhr bis

22:38:05 Uhr (AS 1034), streiten B.___ und der Beschuldigte darüber, dass

dieser seiner Mutter mitgeteilt habe, B.___ verdächtige sie (vgl. auch das

Gespräch vom 19.9.2012, 09:21:41 bis 09:30:18 Uhr [AS 1031]). B.___ sagt, sie

habe ihre eigene Mutter fünf Mal gefragt, ob es bei ihr passiert sein könnte.

Sie habe einfach nochmals die Mutter des Beschuldigten fragen wollen, ob sie es

gewesen sei. Wenn sie sage, sie sei es nicht gewesen, dann komme nur noch der

Beschuldigte in Frage. Die erste Reaktion des Beschuldigten darauf ist

unverständlich. Hernach fragt er B.___, ob sie den Hund schnell haben wolle.

Hierzu macht die Staatsanwaltschaft

geltend, der Beschuldigte reagiere kaum auf die von B.___ in Anwendung des

Ausschlussprinzips getroffene Schlussfolgerung. Es entstehe vielmehr eine

quälende Stille. Mehrere Sekunden sage er einfach gar nichts. Dann weiche er

einmal mehr aus und frage seine Frau, ob sie den Hund übernehmen könne.

Am 19. September 2012, 22:43:48 bis

22:48:32 Uhr (AS 1036), sagt B.___ erneut zum Beschuldigten, wenn seine Mutter

sage, sie sei es nicht gewesen, dann komme nur noch er in Frage. Der

Beschuldigte antwortet: «Ich habe nichts gemacht, Frau.»

Die Staatsanwaltschaft folgert daraus,

dass der Beschuldigte, wenn er tatsächlich unschuldig wäre, spätestens an

dieser Stelle der Unterhaltung reagieren und entgegnen würde, dass vielmehr nur

B.___ als Täterin in Frage komme.

Am 27. September 2012, 17:27:28 bis

17:42:28 Uhr (1052 ff.), ist die Mutter des Beschuldigten in der Wohnung in [Ort

2] auf Besuch. Im TK-Protokoll ist festgehalten, dass das Gespräch wegen des

laufenden Radios oder Fernsehgerätes nur sehr schwer hörbar sei. Beschuldigter

(AS 1055): (unverständlich). Die Mutter des Beschuldigten sagt hierauf: «Ein

falsches Wort ….Und wenn ich aussage das du manchmal (unverständlich) kann ich

ja nicht sagen, es ist nicht wahr.»

Die Staatsanwaltschaft und die

Vertreterin der Privatberufungsklägerin kommen aufgrund der Audioaufnahme zum

Schluss, die Mutter des Beschuldigten teile ihrem Sohn mit, sie könne nicht

abstreiten, dass er manchmal jähzornig sei. Mit Eingabe vom 9. März 2023

verschriftlichte die Vertreterin der Privatberufungsklägerin diese

Gesprächssequenz wie folgt (ASB 214: «nochene, wenn doch d’lyt do ussage, dass

du mengmol jähzornig bisch, chan i nit sage, es isch nit wohr»). Hinsichtlich

der obergerichtlichen Würdigung dieser Gesprächssequenz wird auf nachfolgende

Ziff. IV.4.10 verwiesen.

Die Staatanwaltschaft wertet diese

Aussage als Beleg dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich emotionale

Durchbrüche habe und impulsiv sein könne (ASB 273). Zudem verweist sie in

diesem Kontext ergänzend auf einen Vorfall, der die Mutter des Beschuldigten

veranlasst habe, die Polizei zu benachrichtigen. Was genau vorgefallen sei,

erschliesse sich aus dem Tagebucheintrag von I.___, abgelegt unter

AS 2614. Aus diesem Eintrag geht hervor, dass die Schwester des

Beschuldigten, ihr (I.___) am 3. August 2011 mitgeteilt habe, der

Beschuldigte sei wie eine Furie in ihr Zimmer gekommen und habe der Tür einen

Tritt gegeben, so dass alles auf den Fernseher heruntergefallen sei. Sie (I.___)

habe deswegen die Polizei benachrichtigt und auch das Haustürschloss

ausgewechselt. I.___ hält in ihrem Tagebuch hierzu aber auch fest, wie sie sich

an jenem Tag danach nach einem heftigen Streit (insbesondere über die

Auszahlung des Erbteils und die Geldsorgen des Beschuldigten) zu dritt wieder

versöhnt hätten. Der Beschuldigte habe gesagt: «Mutti, ich mache Dir doch

nichts, das[s] wisst ihr doch. Komm doch herunter, beruhige dich, lass uns

reden.» Sie hätten sich umarmt und beide geweint (AS 2616).

Am 5. Oktober 2012, 04:57:23 bis

05:01:23 Uhr (AS 1074 f.), fragt B.___ den Beschuldigten, ob er E.___

geschüttelt habe. Die Antwort des Beschuldigten ist: «Warum, sagt sie das

(gemeint ist die Mutter von B.___)? Hä?, hä? sagt sie das? Geschüttelt? hä?» B.___:

«Nein aber du bist auch verdächtig?» Beschuldigter: «Dann hat sie das zu dir

gesagt?» B.___: «Was ?» Beschuldigter: «Das ich es gemacht habe oder so? Deine

Mutter. Ehrlich jetzt.» B.___: «Nein.» Beschuldigter: (unverständlich) B.___:

«Wieso warst du es?» Beschuldigter: «Nein (unverständlich) was hätte ich für

einen Grund?» B.___: «Aus Eifersucht.» Beschuldigter: «Was für eine

Eifersucht?» B.___: «Das sie mich einmal mehr brauchte als dich.»

Beschuldigter: «Sicher nicht! Bist du nicht ganz geschüttelt. Aber ihr könnt

alle gerne sagen, dass ihr vermutet das ich es war.» B.___: «Ich habe dich

jetzt nur noch einmal gefragt.» Beschuldigter: «Du fragst immer!» B.___: «Ja

weil ich immer noch nicht weiss wer es gewesen war, dann frage ich immer

wieder!» Beschuldigter: «Ja dann fragst du immer wieder! Warst du es?» B.___:

«Ich frage immer wieder, tausend mal bis ich gewissheit habe.» Beschuldigter:

«Bist du es gewesen ehrlich, bist du es gewesen?» B.___: «Nein!» Beschuldigter:

«Also.» B.___: «Eben, Du fragst auch.» Beschuldigter: (unverständlich). B.___:

«Bist du tausend Mal sicher bist.» Beschuldigter: «Ja ist jetzt gut, jetzt

schläfst du noch etwas (unverständlich).»

Auch dieses Gespräch zeigt erneut, dass B.___

ernsthaft an der Aufklärung interessiert ist und den Beschuldigten immer wieder

fragt, ob er es gewesen sei. Dieser scheint sich darüber zu nerven.

Gleichentags, 16:37:43 bis 16:41:57 Uhr

(AS 1076), sagt der Beschuldigte zu B.___, seine Mutter habe ein Schreiben

bekommen, dass die Einvernahme abgesagt sei. Jetzt hätten sie alles fallen

gelassen und wollten nun irgendeinen Psychiater einvernehmen. Beschuldigte

Person sei nur noch B.___. Diese antwortet: «Nein.» Der Beschuldigte entgegnet:

«Doch.» Er habe angerufen, um zu fragen, was los sei. Die beschuldigte Person

sei nur noch B.___, sie wollten spezifisch auch sie fragen. Gemäss Gutachten

habe E.___ keine bleibenden Schäden. Es gehe somit nur noch um leichte Körperverletzung.

Deswegen komme sicher eine Bewährung heraus. Es müsse niemand von ihnen beiden

in die «Kiste». B.___ fragt, ob ihr Psychiater dann zu ihren Gunsten aussage.

Der Beschuldigte entgegnet: Ja, aber das sei ja jetzt gut, dass sie keine

bleibenden Schäden habe (ASB 270).

Die Staatsanwaltschaft macht in diesem

Zusammenhang geltend, der Beschuldigte freue sich nicht wie ein Vater darüber,

dass seine Tochter keine bleibenden Schäden davongetragen habe, sondern

vielmehr wie ein Täter darüber, dass nur noch eine Bewährungsstrafe drohe.

Diese Haltung dokumentiere die Gefühlskälte und emotionale Distanz, die der

Beschuldigte zu E.___ habe.

3.2.2 Ergebnisse der verdeckten

Ermittlungen

Der verdeckten Ermittlerin «VE 2» teilte

B.___ am 6. Oktober 2014 mit, aufgrund des plötzlichen Todes von F.___ habe sie

E.___ nach deren Geburt keine zwei Minuten aus den Augen gelassen, wenn der

Beschuldigte anwesend gewesen sei. Ausser wenn sie bei ihrer Mutter gewesen

sei. Dies sei fast jeden Mittag so gewesen. Bei ihrer Mutter habe sie sich auch

hin und wieder für ein paar Stunden aufs Sofa legen können (AS 1483 f.).

Hier wird erneut ersichtlich, dass B.___

niemandem getraut hat, auch dem Beschuldigten nicht.

Am 10. März 2015 erklärte B.___

gegenüber der verdeckten Ermittlerin «VE 2», ihre Mutter werde noch einmal

wegen F.___ befragt. Diese wolle gegen den Beschuldigten aussagen. Sie habe

ihrer Mutter gesagt, dann könne es sein, dass alles komplett von vorne beginne,

sie hätten keine Beweise. Sie, B.___, glaube bei F.___ sei es plötzlicher

Kindstod gewesen und der Beschuldigte habe nichts damit zu tun. Bei E.___ sei

das anders (AS 1627 f.).

Am 13. März 2015 fragte «VE 2» B.___, ob

sie sich Gedanken gemacht habe, wer für den Tod von F.___ verantwortlich sei.

Diese antwortet, sie habe nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft den

Beschuldigten gefragt, ob er es gewesen sei. Dieser habe geantwortet, wenn er

es gemacht hätte, würde er es nicht mehr wissen. B.___ erklärte, es habe eine

Situation gegeben, in welcher der Beschuldigte einen geistigen Aussetzer gehabt

habe. Er habe sich plötzlich an einem Ort befunden und nicht mehr gewusst, wie

er dorthin gekommen sei. «VE 3» gegenüber erklärte B.___ am gleichen Tag

(13.3.2015), bei F.___ gebe es keine Beweise. Aber bei E.___ könne es schon

sein. An diesem Tag, sie glaube, es sei ein Donnerstag gewesen, sei der

Beschuldigte von der Arbeit heimgekommen. Sie habe sich für den Ausgang bereit

gemacht und zu einem Konzert gehen wollen, da sie nicht gestillt habe. Da der

Beschuldigte von der Arbeit gekommen sei, habe er auch keine Ruhe zum

Runterfahren gehabt. Deshalb könne es sein, dass er da geschüttelt habe

(AS 1633).

Erneut wird deutlich, dass B.___ den

Beschuldigten in Verdacht hat, E.___ geschüttelt zu haben. Hinsichtlich F.___

differenziert sie aber, dort gebe es keine Beweise. Sie glaube an den

plötzlichen Kindstod. Aufhorchen lässt jedoch die Aussage von B.___, dass

offenbar der Beschuldigte seine Täterschaft hinsichtlich F.___ nicht kategorisch

ausschliesst (es könne sein, dass er es nicht mehr wisse).

Der verdeckten Ermittlerin «VE 3»

gegenüber erzählte B.___ am 2. April 2015, die Polizei habe ihrer Mutter Fotos

von F.___ gezeigt und gesagt, dass 21 Rippenbrüche ausgewiesen seien. Ihre

Mutter habe ihr dann Vorwürfe gemacht. Die Mutter habe B.___ gesagt, dass der

Beschuldigte ein Mörder sei. Wenn sie die Mutter von F.___ wäre, hätte sie den

Beschuldigten schon lange hinter Schloss und Riegel gebracht. B.___ habe darauf

zu ihr («VE 3») gesagt, dass der Beschuldigte zwei Gesichter habe. Das zweite

hätten noch nicht viele Leute gesehen. Auf Frage von «VE 3», was sie sich

darunter vorstellen müsse, habe B.___ erklärt, dass der Beschuldigte richtig

austicken und rabiat werden könne. Folglich habe sich «VE 3» erkundigt, ob er

ihr gegenüber in der Vergangenheit auch schon handgreiflich geworden sei. B.___

habe darauf nur gesagt, dass er sie insbesondere bei der Trennung als

«Schlampe» beschimpft habe, was sie aber nicht beweisen könne. Konkret habe sie

sich zur Frage nicht geäussert. Völlig aus dem Zusammenhang herausgerissen habe

B.___ plötzlich erklärt, wenn der Beschuldigte wieder eine Partnerin und mit

dieser ein Kind hätte und es dann wieder passiere würde, sie aus dem Schneider

sei. Bei F.___ wolle und könne sie nichts sagen, es gebe auch keine Beweise. Hingegen

bei E.___ könnte sie es sich vorstellen (AS 1656).

Erneut wird ersichtlich, dass B.___

nicht einfach grundlos ihren Mann beschuldigt (was zu erwarten wäre, wenn sie

schuldig wäre und die Schuld auf den Beschuldigten abschieben möchte), sondern

zwischen dem Fall F.___ und E.___ differenziert. Sie traut dem Beschuldigten

die Täterschaft bei E.___ zu. Der Beschuldigte habe «zwei Gesichter».

Am 7. April 2015 äusserte sich B.___

gegenüber «VE 2», ihr Anwalt habe ihr gesagt, der Fall F.___ sei nach sieben

Jahren verjährt. Auf die Frage von «VE 2», wie das bei E.___ sei, antwortete B.___,

dass es da anders sei. Bei E.___ wolle sie aber auch, dass alles aufgeklärt

werde. Auf die Frage von «VE 2», was sie bezüglich E.___ denke, antwortete B.___,

sie gehe davon aus, dass E.___ geschüttelt worden sei. Sie habe aber keine

Beweise dafür (AS 1661). Am darauf folgenden Tag erzählte B.___ «VE 2»,

sie habe ihrem Anwalt gesagt, dass es das Beste wäre, wenn der Beschuldigte

noch einmal ein Kind mit einer anderen Partnerin haben würde und es dann wieder

passieren würde. Wenn das Kind geschüttelt werde oder tot sei, dann habe man

die Erkenntnis, dass sie es nicht gewesen sei. Sie mache sich wegen E.___ schon

Vorwürfe, weil sie im Ausgang gewesen sei. Als sie damals zurückgekehrt sei,

sei E.___ bleich und blau gewesen. Diese habe die Trinkflasche nicht genommen.

In der Folge habe sie den Beschuldigten direkt konfrontiert, ob er E.___, weil

sie bei ihm auch immer geschrien habe, fallen gelassen oder geschüttelt habe.

Das habe er verneint. An diesem Tag sei er eigentlich locker gewesen. Es sei

aber auch so gewesen, dass er beim Tod von F.___ nicht geweint habe (AS 1663

f.).

Erneut zeigt sich deutlich, dass B.___

den Beschuldigten verdächtigt. Gleichzeitig macht sie sich aber auch selbst

Vorwürfe, dass sie E.___ mit dem Beschuldigten damals alleine gelassen hat.

Zudem entlastet sie den Beschuldigten mit ihrer Aussage, dieser sei an diesem

Tag eigentlich locker gewesen. Beides ist ein Indiz für ihre Unschuld.

Am 23. April 2015 erzählte B.___ «VE 2»,

dass ihre Mutter gestern zur Einvernahme habe gehen müssen. Sie habe nun die

Erkenntnis, dass es sich bei F.___ nicht um einen plötzlichen Kindstod

gehandelt habe. Sie habe nach der Einvernahme ihrer Mutter das Gutachten zum

ersten Mal gelesen, bis fast zum Schluss des Dokuments. Sie sei auf der Suche

nach Antworten gewesen. Der Beschuldigte habe ja selbst gesagt, dass sie in der

Küche gewesen sei und er bei F.___. Deshalb könne sie es nicht verstehen, dass

man ihn nicht geholt habe. Schliesslich habe er es bei der Polizei ja schon

ganz am Anfang so ausgesagt. Früher habe sie nicht verstehen können, wieso die

Polizei ermittelt habe. Heute sei dies für sie nachvollziehbar. Die einzige

Antwort, welche sie im Gutachten gefunden habe, sei jene, dass F.___ im Gesicht

zwei blaue Flecken gehabt habe. Ihr sei darauf eingefallen, dass «er» bei E.___

jeweils auf die Backen gedrückt habe, wenn sie die Trinkflasche nicht in den

Mund habe nehmen wollen. Dies illustrierte sie, indem sie mit Daumen und

Zeigefinger eine Kneifbewegung seitlich der Mundwinkel im eigenen Gesicht

machte. Bei F.___ habe sie dieses Vorgehen jedoch nie gesehen. Für sie sei es

aber eine Erklärung, weshalb F.___ blaue Flecken gehabt habe. Sie könne sich

damit auch das Schreien von E.___ erklären, wenn «er» E.___ die Trinkflasche

gegeben habe und sie diese nicht habe nehmen wollen. Aus eigenem Antrieb sagte B.___

dann, dass sie ihre Hand scannen lassen müsse, um abzugleichen, ob diese

allenfalls zu den Verletzungen von F.___ passen könnte. Sie habe noch mit dem

Anwalt Rücksprache genommen, ob sie dies machen müsse. Er habe gemeint, dass

sie versuchen würden, dies zu verhindern. Sie habe den Anwalt gefragt, weshalb

sie das Scannen nicht machen solle. Es wäre doch ein Weg, um zu beweisen, dass

sie es nicht gewesen sei. Er habe ihr geantwortet, dass diese Methode noch

nicht ausgereift sei. Weiter erwähnte B.___, sie mache sich Vorwürfe, nichts

bemerkt zu haben (AS 1670 f.).

Die Staatsanwaltschaft bringt vor, hier

habe B.___ zum ersten Mal realisiert, dass es bei F.___ kein plötzlicher

Kindstod gewesen sei. Ihre Aussage, dass sie früher nie begriffen habe, wieso

die Polizei ermittle, jetzt aber schon, zeige ihre Unschuld. Sie verdächtige

nun auch bezüglich der Taten zum Nachteil von F.___ den Beschuldigten und mache

sich gleichzeitig Vorwürfe, dass sie in der Vergangenheit nichts bemerkt habe. Bemerkenswert

sei, dass B.___ selbst Jahre später, nämlich im Rahmen der Begutachtung durch

die UPK Basel, diese Aussage wiederholt habe. Dort habe sie erneut geschildert,

wie sie selber im Ausgang gewesen sei, als E.___ sieben Wochen alt gewesen sei,

und der Beschuldigte habe auf den Säugling aufgepasst. Als sie nach Hause

gekommen sei, sei E.___ kreidebleich gewesen und habe gemäss dem Kindsvater das

Fläschchen nicht getrunken. Wegen eines unklaren Gefühls, dass etwas nicht

stimme, habe sie telefonisch bei Bekannten und im [Kinderspital] um Rat

gefragt, wo man ihr gesagt habe, sie könne noch abwarten, bis E.___ wieder

besser trinke. Nach drei Tagen sei sie dann mit E.___ zur Mütterberatung

gegangen (ASB 272 bzw. UPK-Gutachten vom 31.5.2018, Seite 16 f., nicht

paginiert, abgelegt im Ordner 2, «E.___, [Ort 3] ab 2015»). Es müsse sich auch

bei dieser Schilderung um den Ausgang vom 24. April 2012 handeln. Der einzige

Unterschied liege darin, dass B.___ nicht nach drei, sondern bereits nach zwei

Tagen die Mütterberatung aufgesucht habe, wobei diese Ungenauigkeit aufgrund

der grossen zeitlichen Distanz nicht schade (ASB 272).

3.2.3

Bericht der Mütter- und Väterberatung, N.___, vom 2. Mai 2012 (AS 6995

ff.) und Einvernahme von N.___ vom 17. Juli 2012 (AS 5941 ff.)

Im Bericht vom 2. Mai 2012 von N.___ an

die Vormundschaftsbehörde ist u.a. erwähnt, B.___ sei aufgrund des Todes von F.___

nach der Geburt von E.___ immer sehr besorgt gewesen. Sie habe E.___ immer bei

sich gehabt und in der Nacht habe sie auf ihrer Brust geschlafen. Sie habe ihre

Tochter. nicht einmal ihrem Mann überlassen wollen. Anlässlich eines Besuches

am 23. März 2012 habe Frau N.___ dann festgestellt, dass B.___ ein Abstellbett

neben ihr Bett gestellt habe. Sie könne nicht gut schlafen, wenn E.___ auf ihr

liege. Anlässlich des Besuches vom 29. März 2012 habe B.___ erzählt, der

Beschuldigte sei nicht einverstanden, dass E.___ nur neben dem «Mami» liege, er

wolle sie auch neben sich haben, so hätten sie E.___ mitten ins Bett genommen.

Es sei ihr, Frau N.___, so vorgekommen, dass kein Vertrauen zum anderen

bestehe.

Wiederum gemäss Bericht habe B.___ am 2.

April 2012 angerufen und gesagt, sie mache sich Sorgen, E.___ habe in der Nacht

beim Schoppen geschrien und röchle beim Atmen, ev. sei sie erkältet. Sie sorge

sich, weil F.___ vor dem Tod genau gleich geatmet und auch beim Schoppen

geweint habe. In der Folge wurde ein Termin bei der Kinderärztin vereinbart.

Vom 2. bis zum 4. April 2012 sei E.___ dann im [Kinderspital] hospitalisiert

gewesen. Am 12. April 2012 habe B.___ berichtet, dass noch ein Schlaf-EEG beim [Kinderspital]

geplant sei. Sie habe den Termin vom 13. auf den 20. April 2012 verschoben. Es

sehe alles gut aus bei E.___, sie nehme gut zu. Sie schlafe nun im

«Abstellbettli». Am 16. April 2012 habe B.___ angerufen, weil E.___

Bauchkrämpfe gehabt habe.

Schliesslich hielt Frau N.___ in ihrem

Bericht Folgendes fest:

« Frau B.___

machte auf mich in der kurzen Zeit seit ich sie kannte den Eindruck dass sie

sehr ums Wohl von E.___ besorgt war, dass sie sehr ängstlich war. Sie hatte

Angst dass E.___ etwas zustossen könnte wie z.B an erbrochenem ersticken wegen

ihrem Reflux. Sie gab E.___ am Anfang gar nicht aus der Hand, hat niemandem

vertraut, auch ihrem Mann nicht. Herr A.___ machte auf mich den Eindruck dass

er wie ein wenig ‘verlangsamt’ ist, kann es nicht anders beschreiben. E.___ war

immer ein ruhiges Kind das fast nie geweint hat, getrunken hat und wieder

geschlafen hat, bis am 16.4 da traten laut Frau B.___ Bauchkrämpfe auf da hat

sie begonnen zu erbrechen, siehe Bericht. Das waren immer nur kurze Momente wo

ich die Familie beobachten konnte, 15 Minuten bis höchstens 1 Stunde.»

Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli

2012 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons […] machte N.___ u.a. folgende

Aussagen: B.___ sei am 26. April 2012 zu ihr in die Beratung im

Gemeindehaus [Ort 1] gekommen. Sie habe erzählt, dass E.___, sie denke mehrmals

in der letzten Woche, erbrochen habe und sie das Gefühl gehabt habe, dass E.___

Bauchkrämpfe gehabt habe. Sie habe eine leichte Magendarmgrippe vermutet. Als

sie bei ihr gewesen sei, habe E.___ nur gebrüllt, was auffällig gewesen sei, da

diese sonst nie gebrüllt habe. Ihr sei dann aufgefallen, dass der Kopf wirklich

gross sei. Die Fontanelle sei gespannt gewesen, weshalb sie gewusst habe, dass

etwas sei. Sie habe den Kopfumfang gemessen, dieser sei innerhalb der letzten

zwei Wochen um 2 bis 2,5 cm gewachsen. Sie habe darauf mit der Kinderärztin Dr.

O.___ telefoniert, welche gesagt habe, sie müsse innerhalb einer Stunde

vorbeikommen. Frau B.___ habe noch gefragt, was mit E.___ sei, sie habe ihr

geantwortet, dass dies Frau O.___ beurteilen müsse, sie könne keine Diagnose

stellen. Nach einer halben Stunde habe Frau O.___ ihr dann mitgeteilt, dass

Frau B.___ bei ihr gewesen sei und sie sie direkt ins [Kinderspital]

eingewiesen habe. Sie habe dann erfahren, dass E.___ eine Hirnblutung gehabt

habe. Der Erstkontakt mit B.___ habe am 13. März 2012 stattgefunden. Hernach

sei es zwei Mal im Monat zu Gesprächen gekommen. Nach Auffälligkeiten gefragt,

sagte N.___ aus, B.___ habe zwei Mal angerufen. Am 2. April 2012 habe diese

mitgeteilt, dass E.___ beim Schoppen geschrien und geweint habe und nun

schlecht atme. Sie sorge sich, weil F.___ auch so geatmet habe. Sie habe das

Gefühl, E.___ habe dasselbe wie F.___. Sie habe sie dann zur Kinderärztin

geschickt, welche sie ins [Kinderspital] verwiesen habe. Am 10. April 2012 habe

sie dann B.___ angerufen und diese habe ihr erzählt, dass E.___ noch ein

Schlaf-EEG brauche und sie dies auf nächste Woche verschieben werde. Generell

habe B.___ einen sehr ängstlichen Eindruck gemacht. Diese habe Angst gehabt,

dass E.___ etwas passieren könnte wie F.___. E.___ habe einen Reflux gehabt und

vom Spital dickere Milch bekommen. Die Kinderärztin habe dann gemeint, dass sie

Milch benutzen solle, welche nicht so dick sei, dies weil B.___ Angst gehabt

habe, dass E.___ erbrechen und daran ersticken könnte. Sie, N.___, habe das

Gefühl gehabt, dass sich die Kindseltern gegenseitig nicht vertrauten.

Besonders nicht in Bezug auf das Schlafen. Sie hätten ein Beistellbett gehabt

und es sei darüber diskutiert worden, bei wem E.___ schlafen dürfe. Anfangs sei

der Kompromiss gewesen, dass E.___ in der Mitte des Bettes schlafe. Das sei

etwa ein bis zwei Wochen gegangen, bis B.___ mitgeteilt habe, dass E.___ nun im

Beistellbett schlafe, so wie sie sich erinnere neben dieser. Was sie über den

Umgang des Beschuldigten mit E.___ sagen könne? Nicht sehr viel. Er habe E.___

auch mal gehoben, aber nur ganz kurz, weil B.___ dann wieder zurückgekommen sei

und ihm E.___ gleich wieder abgenommen habe. Dies sei ziemlich am Anfang gewesen,

entweder am 14. oder 16. März 2012. Beim Beschuldigten habe sie den

Eindruck gehabt, wenn er geredet habe, dass er wie in der Art «verlangsamt» sei.

Bei B.___ sei ihr nichts aufgefallen. Sie denke, sie sei angespannt gewesen und

habe alles richtig machen wollen, aber so wie sie (N.___) sie erlebt habe, sei

sie nicht überfordert gewesen. Von psychischen Problemen bei B.___ habe sie

nichts mitbekommen.

Somit ergibt sich auch aus den

Schilderungen von Frau N.___, dass B.___ im Tatzeitraum eine sehr fürsorgliche

Mutter, gleichzeitig aber auch im Umgang mit E.___ im Säuglingsalter sehr

ängstlich war, niemandem vertraute, auch ihrem Mann nicht, und E.___ kaum aus

den Händen gab.

3.2.4

Rekonstruktion des Dienstags, 24. April 2012 (an diesem Tag wurde E.___ gemäss

Staatsanwaltschaft das zweite Mal geschüttelt)

Aus der Auswertung des Mobiltelefons

Samsung [...] des Beschuldigten und des Mobiltelefons Sony [...] von B.___

(Datensicherung auf CD AS 4980) ergab sich, dass die beiden am 24. April 2012

eine Auseinandersetzung hatten. Gemäss B.___ sei ihre Ehe nicht mehr zu retten,

solange ihre Mütter noch lebten. Der Beschuldigte meinte, dass die Ehe sehr

wohl zu retten sei, man müsse eben einen Weg finden (s.a. AS 6049).

Um 17.30 Uhr liess sich B.___ ein Tattoo

stechen (Wandkalender, Sicherstellung Nr. 2 vom 27. April 2012 aus dem Kanton […]).

Weiter ist aus der Handyauswertung ersichtlich, dass der Beschuldigte um 17:26

Uhr zu Hause ankam. Um 17:26:52 Uhr schrieb dieser B.___, er sei jetzt zu Hause.

Um 19:04:16 Uhr antwortete B.___, sie sei jetzt am «Stechen». Um

20:06:50 Uhr schrieb der Beschuldigte, E.___ habe bis 18.30 Uhr geschrien,

jetzt sei sie im Tiefschlaf. Um 20:35:23 Uhr schrieb B.___, sie sei um

21:10 Uhr daheim. Um 20:36:47 Uhr schrieb der Beschuldigte, E.___ sei

wieder wach und am «furzen». Um 20:39:53 Uhr fragte der Beschuldigte B.___, ob

er E.___ etwas in den «popo» stecken könne, er falle sonst in Ohnmacht.

Hinsichtlich der Nacht vom 24. auf den

25. April 2012 ist auch eine Nachricht vom 25. April 2012, 21:28:57 Uhr,

interessant, welche B.___ der Gotte G.___ schrieb, wonach E.___ wieder

«herausgebe» und Krämpfe habe. Die Nacht sei Horror gewesen, E.___ habe nur

geschrien. Der SMS an G.___ von 21:42:25 Uhr kann entnommen werden, dass damals

der Termin am Folgetag bei der Mütter- und Väterberatung offenbar schon bekannt

war.

3.2.5

Schütteltrauma anfangs April 2012/weitere Ereignisse von anfangs April bis zum

26. April 2012

Am Morgen des 2. April 2012, 09:25 Uhr,

meldete sich B.___ bei der Mütter- und Väterberatung. E.___ habe in der Nacht

beim Schoppen geschrien und beim Atmen geröchelt. Am selben Morgen hatte sie

dann einen Termin bei Dr. med. P.___ in [Ort 4], welche E.___ ins [Kinderspital]

einwies (AS 4885, 6995 ff. und 5941 ff.). Im Bericht an Dr. med. P.___ vom 2.

April 2012 hielt Dr. Q.___ vom [Kinderspital] fest: «Gestern nach grösserer

Trinkmenge viel erbrochen; in der Nacht beim Trinken sehr geschrien; karchelnde

Atmung. Diese Symptome haben die Eltern sehr an die damalige Situation mit

ihrem ersten Kind erinnert und sehr verängstigt und beunruhigt. Im Status keine

Auffälligkeiten, Naevus neben Auge re, SO2 98 – 99 %, P 168/min. G 3160g.

Aufgrund der FA und Gesamtsituation Hospitalisation zur Beobachtung» (AS 6520).

Gemäss Bericht des [Kinderspitals] vom 4. April 2012 habe E.___ in der Nacht

vom 1. April 2012 auf den 2. April 2012 sehr unruhig geschlafen. Sie habe

aufgrund des bekannten Reflux verstärkt «gegütschelt». Bei E.___ sei nach der

Geburt eine Echokardiographie und eine Magen-Darm-Passage durchgeführt worden.

Im Echo habe man laut Aussage der Mutter keine Auffälligkeiten gefunden. Im MDP

habe man einen ausgeprägten gastrooesophagalen Reflux bis ins obere Ösophagusdrittel

nachweisen können. Beim Eintritt ins [Kinderspital] habe sich E.___ in einem

guten Allgemeinzustand befunden, u.a. wurde festgehalten: «keine Petechien»,

«keine Hämathome», «Fontanelle à Niveau». Am 4. April 2012 sei ein EKG

durchgeführt worden. Am 13. April 2012 sei eine ambulante Polysomnographie

vorgesehen. Dabei werde zusätzlich ein EKG im Schlaf durchgeführt. Am 4. April

2012 wurde E.___ nach unauffälliger Überwachung in gutem Allgemeinzustand aus

dem [Kinderspital] entlassen (AS 6393 ff.).

Am Samstag, 7. April 2012, hielt I.___

in ihrem Tagebuch fest, sie habe E.___ gehütet. «Unser geliebtes Grosskind.

Zuerst hatte ich schreckliche Angst, sie alleine zu hüten. Ich dachte immer,

was mache ich, wenn ihr etwas passiert? Aber ich nahm sie zu mir und

kontrollierte sie immer. Sie war so lieb. Ich hielt sie im Arm. Auf einmal

machte sie einen «Gaga» in die Windeln. Nun wechselte ich ihr die Windeln.

Gerade als ich sie ausgepackt hatte, biselte sie auf das Tuch auf dem

Wickeltisch. ‘Du Lusmeitli Du, das hast Du aber schnell gemacht’, sagte ich.

Frisch gewickelt legte ich sie auf das 30 Grad hohe Kissen. Dann schlief sie

eine Weile und ich auch, ass etwas Znacht, das mir B.___ hingestellt hatte.

Dann erwachte sie wieder. Ich herzte und küsste sie. Als sie wieder einschlief,

sah ich sie an und merkte, wie sehr sie F.___ glich. Da kullerten mir die

Tränen hinunter. Bald darauf, so um 23.30 Uhr, kamen sie wieder heim. A.___ gab

E.___ noch den Schoppen, den sie restlos austrank. Dann schaute ich zu, wie er

sie wickelte und ins Bettli tat. Dann verabschiedete ich mich und fuhr

glücklich heim» (AS 2630). Anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2012 sagte I.___

aus, sie sei an diesem 7. April gegen 21:00 Uhr zu den Eltern von E.___ nach [Ort

1] gefahren. Sie habe E.___ insgesamt nur zwei Mal alleine gehütet, jeweils so

ca. zwei Stunden (AS 5834).

Am 12. April 2012 war B.___ wieder in

der Mütter- und Väterberatung. Sie teilte mit, sie habe das Schlaf-EEG auf den

20. April 2012 verschoben. Bei E.___ sehe alles gut aus, sie nehme gut zu. B.___

habe eine gute Beziehung zu E.___ aufgebaut. Sie schlafe nun im Anstellbettli

(AS 4886, 6995 ff., 5941 ff.).

Dem Kinderschutzprotokoll des [Kinderspitals]

vom 27. April 2012 lässt sich u.a. Folgendes entnehmen (AS 6404 ff.):

Aufgrund eines fraglichen SIDS (Sudden

Infant Death Syndrome) des älteren Geschwisters sei bei E.___ nach der Geburt

eine Echokardiographie mit unauffälligem Befund durchgeführt worden. Eine

häusliche Monitor-Überwachung sei von den Eltern abgelehnt worden. Im Verlauf

sei der Kinderärztin Dr. O.___ eine schnelle Zunahme des Kopfumfanges

aufgefallen: am 16. März: 36 cm, am 12. April: 38 cm, am 26. April: 41 cm. Dr. O.___

sei schon mit einer Woche Lebensalter ein zögerndes Gedeihen mit niedrigen

Trinkmengen aufgefallen. Auch deswegen sei eine regelmässige Kontrolle in der

Mütter- und Väterberatung organisiert worden. Dr. O.___ berichte, seit Anfang

an kein gutes Gefühl in der Betreuung des Kindes gehabt zu haben. Es seien in

dem Zeitraum um den 13. April 2012 herum dreimalig nächtliche Anrufe auf ihr Handy

durch die Mutter erfolgt, allerdings habe sie hierüber mit der Mutter nicht

gesprochen. Die ambulante Polysomnographie sei am 20. April 2012 im [Kinderspital]

erfolgt und habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Der Kindsvater sei fix für die

Betreuung von E.___ zuständig, sobald er von der Arbeit nach Hause komme. Die

Betreuung durch die Kindsmutter beginne um 07:00 - 08:00 Uhr morgens; von 10:30

bis 16:30 Uhr mehrheitlich Besuche bei der Grossmutter mütterlicherseits

montags, dienstags und mittwochs. Zur Entlastung der Kindsmutter schaue zudem

stundenweise eine Gotte sowie die Grossmutter väterlicherseits. Zusammenfassend

bestehe durch die anamnestischen Angaben sowie die aktuellen

Untersuchungsbefunde der hochgradige Verdacht auf ein 2-/mehrzeitiges Schütteltrauma.

Die Kindseltern seien am 26. April 2012 mit dieser Tatsache konfrontiert worden

und hätten keine Erklärung für die erhobenen Befunde finden können.

Am 16. April 2012 meldete sich B.___

wiederum bei der Mütter- und Väterberatung. E.___ habe Bauchkrämpfe (AS 4886,

6995 ff., 5941 ff.).

In der Nacht vom 16. auf den 17. April

2012 hörte die Nachbarin, […], E.___ schreien. Sie, [die Nachbarin], habe

Probleme mit den Zähnen gehabt und nicht schlafen können. E.___ habe alle 1 ½

bis 2 Stunden «gemöglet». Man habe ein leises Gemurmel gehört, sie könne aber

nicht sagen, dass von den Erwachsenen geschrien worden sei. Sie habe gehört,

dass jemand mehrmals die Wendeltreppe hoch und herunter gegangen sei. Auch in

den folgenden Nächten sei es weniger ruhig als vorher gewesen, sie sei aber

auch empfindlicher gewesen, weil sie nicht habe schlafen können. Ab Mitte April

2012 habe sie mehr Getrampel in der Wohnung wahrgenommen (EV [der Nachbarin],

AS 5850 f.).

Am 18. April 2012, 07:40 Uhr und 10:47

Uhr, hatte E.___ (wieder) erhöhte Temperatur, 37,9 Grad. Am 19. April 2012

schrieb B.___ mehrere WhatsApp: E.___ dürfe bis morgen nur Tee trinken, sie

habe wahrscheinlich eine Magen-Darmgrippe. Sie habe jeden Schoppen «uselo»,

schreie nur und trinke nicht mehr. Sie habe schon gestern «useglo». Durchfall

habe sie nicht. Die Temperatur sei auf 36,9 Grad gesunken. Die kleine sei nur

auf ihrem Arm ruhig, sonst nicht (Natelauswertung Samsung [...] des

Beschuldigten und Sony [...] von B.___, Daten-CD AS 4980).

Am Abend des 19. April 2012 traf sich B.___

mit G.___. Dieser teilte sie um 18:07 Uhr mit, der Beschuldigte «werfe sie

raus». Um 18:30 Uhr schrieb sie, der Beschuldigte habe gesagt, sie solle raus

gehen, er wolle sie nicht daheim sehen. Um 21:09 Uhr fragte B.___ den Beschuldigten

per WhatsApp, ob alles gut sei. Dieser antwortete, ja, er glaube, E.___ habe

wieder Hunger. Um 22:03 Uhr schrieb dann B.___ dem Beschuldigten, sie komme

bald. Um 22:26 Uhr teilte der Beschuldigte mit, er habe ihr ein wenig Tee

gegeben. Jetzt schlafe sie tief. B.___ antwortete um 22:27 Uhr, sie sei auf dem

Weg (Natelauswertung Samsung Sony [...] von B.___, Daten-CD AS 4980).

Am 20. April 2012 teilte B.___ um 14:57

Uhr G.___ per WhatsApp mit, E.___ trinke schlecht. Um 19:53 Uhr habe sie wieder

normal getrunken. Um 20:26 Uhr habe sie

«useglo», aber nicht viel (Natelauswertung Samsung Sony [...] von B.___,

Daten-CD AS 4980).

Am Samstag, 21. April 2012, hütete der

Beschuldigte E.___, war aber nicht alleine. Um 21:58 Uhr teilte er B.___ mit,

es sei alles gut. B.___ teilte ihm um 22:25 Uhr mit, sie breche in ca. 30

Minuten auf (Natelauswertung Samsung Sony [...] von B.___, Daten-CD AS 4980).

Am 22. April 2012 gegen 23:27 Uhr

erbrach E.___, aber nicht viel (Natelauswertung Samsung Sony [...] von B.___, Daten-CD

AS 4980).

Am 25. April 2012 hütete I.___ E.___ ab

17:40 Uhr, da der Beschuldigte und B.___ in [Ort 2] eine Wohnung anschauten

(Tagebucheintrag I.___: AS 2641; Einvernahme vom 8.5.2012: AS 5834). I.___ ging

mit E.___ im Kinderwagen zu Fuss zu V.___. Unterwegs begegnete sie W.___.

Später war auch [Name einer weiteren Person] mit ihnen zusammen und I.___

brachte dann diese zu [einer Drittperson], worauf auch wieder V.____ mit [einer

Bekannten] kamen. Hernach ging I.___ mit E.___ wieder nach Hause, da diese um

18:45 Uhr den Schoppen nehmen musste. Der Beschuldigte habe schon gewartet und E.___

nach oben getragen. Dem Tagebuch von I.___ ist weiter zu entnehmen, dass E.___

dann darauf sehr geschrien, Bauchkrämpfe gehabt und wie verrückt «gefurzt» habe

(AS 2642).

Am 26. April 2012 schrieb I.___ in ihr

Tagebuch (AS 2643), der Beschuldigte habe ihr mitgeteilt, dass E.___ wegen

einer Hirnblutung im Spital sei und am Folgetag operiert werde. Er müsse alle

fragen, die E.___ mal gehütet hätten, ob sie sie geschüttelt hätten. Das sei

die einzige Möglichkeit. I.___ schrieb hierzu Folgendes in ihr Tagebuch (AS

2644): «Ich habe doch E.___ nie geschüttelt, entsetzte ich mich, nicht mal aus

dem Wägeli genommen, sagte ich. Auch habe ich sie nicht so oft gesehen.» Weiter

schrieb sie, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie kämen wieder dran. Würden

wieder angeklagt, wie bei der Sache von F.___ (AS 2643).

3.2.6 Weitere Indizien aus Sicht der

Staatsanwaltschaft

Gemäss KESB-Akten habe der Beschuldigte

sein Besuchsrecht nicht wahrgenommen (Ordner 2, Korrespondenz 1, Pagina 155).

Gemäss einem Bericht in der NZZ vom 25.

April 2020 seien die Täter bei Schütteltraumata überwiegend Väter und nur in

ganz wenigen Ausnahmefällen die Mütter, selten andere Betreuungspersonen. Zum

gleichen Schluss komme auch Catherine Gubler in einer Diplomarbeit aus dem Jahr

2010 (AS 6044).

Ebenso sei der am 22. August 2018

ausgestrahlte Fernsehauftritt von B.___ in der Rundschau ein sie entlastendes

Indiz: Eine Täterin würde sich ruhig stellen und sich sicherlich nicht derart

exponieren, nachdem das gegen sie geführte Strafverfahren endlich eingestellt

worden sei. B.___ habe dem Schweizer Fernsehen die gesamten Fallakten, insbesondere

auch sämtliche Amtsberichte der verdeckten Ermittlung, zur Verfügung gestellt.

Offenbar habe sie überhaupt keine Angst davor gehabt, die Journalisten könnten

beim Studium dieser Unterlagen hinsichtlich ihrer Person Belastendes zu Tage

fördern. Ein solches Verhalten passe zu einer unschuldigen Person, die nichts

zu verstecken habe (ASB 271).

3.2.7 Schlussfolgerung der

Staatsanwaltschaft

Aufgrund des Ergänzungsgutachtens von

Dr. T.___ zur Altersschätzung der Hirnverletzungen bei E.___, wonach die

jüngste Blutung rund 48 Stunden alt sei, und der dargestellten Ereignisse ab

dem späteren Nachmittag des 24. April 2012 schliesst die Staatsanwaltschaft,

dass der Beschuldigte E.___ zwischen 17.30 Uhr (Tattoo-Termin von B.___) und

ca. 21:10 Uhr (mutmassliche Rückkehr von B.___) geschüttelt haben müsse. Die

SMS von B.___ vom 25. April 2012, 21:28 Uhr, an G.___, wonach E.___ wieder

erbreche und Krämpfe habe, die Nacht sei der Horror gewesen, E.___ habe nur

geschrien, belege, dass es E.___ schlecht gegangen sei, weil sie vorher ein

Schütteltrauma erlitten habe. Aus den SMS des Beschuldigten an B.___ vom 24.

April 2012 um 20:06 Uhr und 20:39 Uhr ergebe sich, dass E.___ von 17:30

Uhr bis 18:30 Uhr eine Stunde ohne Unterbruch geschrien habe, was für den

Beschuldigte eine ausserordentliche Belastung dargestellt habe. Dies ist aus

Sicht der Staatsanwaltschaft die Ursache für das Schütteln durch den

Beschuldigten, während die darauf folgende «Horrornacht» mit ständigem Schreien

und auch Erbrechen die Folgen des Schütteltraumas darstellten. Vor Obergericht

nicht mehr behauptet wird hingegen, dass die vom Beschuldigten aufgeworfene

Frage, ob er E.___ etwas in den Po stecken könne, und die darauf folgende

Bemerkung, er falle jetzt dann in Ohnmacht, als Ausdruck seiner Entkräftung und

Erschöpfung zu werten seien. Dass diese Aussage tatsächlich in einen anderen

Kontext eingebettet war, zeigen die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. IV.3.3.4

sowie Ziff. 4.12. Darauf kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden.

Was das erste Schütteltrauma anbelangt,

welches sich gemäss Staatsanwaltschaft zwischen Anfang und Mitte April 2012 ereignet

haben müsse, lasse sich nicht belegen, wer E.___ im kritischen Zeitpunkt

gehütet habe. Eine zweite Täterschaft sei jedoch nicht anzunehmen. I.___ habe E.___

am 7. April 2012 gehütet, das passe aber nicht zum Verlauf der in den

medizinischen Unterlagen dokumentierten Entwicklung. Auch aufgrund des

Tagebucheintrages von I.___ lasse sich deren Täterschaft ausschliessen. J.___,

die Mutter von B.___, habe E.___ nur einmal an einem Sonntag gehütet, man wisse

aber nicht, an welchem (vgl. EV J.___ vom 9.5.2012, wonach diese aussagte, E.___

an einem Sonntagnachmittag während mind. einer Stunde gehütet zu haben, sie

wisse aber nicht mehr wann genau [AS 5842], sie habe E.___ nur einmal gehütet

[AS 5843]). Aufgrund des erwähnten Audiogespräches vom 11. September 2012 werde

B.___ vollständig entlastet, weshalb auch sie als Täterin ausgeschlossen werden

könne und dies nach dem Ausschlussprinzip zwingend zu einer Verurteilung des

Beschuldigten führe.

3.3 Erwägungen der Vorinstanz zum

Freispruch des Beschuldigten

Die Vorinstanz begründet in ihrem Urteil

den Freispruch des Beschuldigten hinsichtlich E.___ im Wesentlichen wie folgt

(ab US 19):

3.3.1 Es sei erstellt, dass E.___

mindestens zwei Mal geschüttelt worden sei. Aufgrund der medizinischen

Richtwerte und den mit einem Schütteltrauma einhergehenden Symptome wie

Schreien und Erbrechen sei davon auszugehen, dass E.___ am 24. April 2012 oder

in der Nacht vom 24. April auf den 25. April 2012 geschüttelt worden sein

müsse. Ein weiteres wahrscheinliches Schütteltrauma müsse aufgrund der

medizinischen Erkenntnisse zudem anfangs April 2012 passiert sein.

3.3.2 Im Gegensatz zu B.___, welche im

Fall E.___ von Anfang an jede Aussage verweigert habe, habe sich der

Beschuldigte zwei Mal zur Sache geäussert. In seiner Einvernahme vom 28. April

2012 (AS 5708 ff.) habe er wissen wollen, was mit E.___ passiert sei, und habe

sich auch selbst gefragt, was hätte passiert sein können. Er könne guten

Gewissens sagen, dass er E.___ nichts gemacht habe, und er habe sie nie

geschüttelt. In der Einvernahme vom 23. Mai 2012 (AS 5723 ff.) habe er

unverändert den Eindruck vermittelt, an der Aufklärung interessiert zu sein.

Gegenüber B.___ habe er ein Schutzverhalten an den Tag gelegt. Aus keiner

dieser beiden Einvernahmen gingen belastende Erkenntnisse ihm gegenüber hervor.

Seine Aussagen seien konsistent und authentisch.

3.3.3 Die Vorinstanz interpretiert den

SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und B.___ dahingehend, dass E.___,

sofern der Beschuldigte der Täter gewesen sei, zwischen 17:30 Uhr und 18:30 Uhr

geschüttelt worden sei, da sie in dieser Zeit am Schreien gewesen sei. Danach

werde E.___ wohl eingeschlafen und um ca. 20:30 Uhr aufgewacht sein. Zu

bedenken sei, dass in der ganzen übrigen Zeit des 24. April 2012 B.___ E.___

betreut habe. Nach ihrer Rückkehr um ca. 21:10 Uhr seien beide anwesend

gewesen. In einer SMS an G.___ am 25. April 2012 um 21:26 (recte 21:28) Uhr

schreibe B.___, dass E.___ wieder herausgebe und Krämpfe habe. Die Nacht sei

der Horror gewesen, E.___ habe nur geschrien. Also müsse E.___ auch nach der

Rückkehr von B.___ in der Nacht vom 24. auf den 25. April 2012 nochmals

intensiv geschrien haben.

3.3.4 Die SMS des Beschuldigten vom 24.

April 2012, 20:39 Uhr, deute nicht auf eine Überforderungssituation hin, wenn

man den Gesamtkontext betrachte: Der Beschuldigte schreibe: «Ok i cha di au

hole sregnet. E.___ isch au wider wach und am furze.». B.___ antworte: «Jö nei

scho guet M.___het 56 dr zug.» Darauf der Beschuldigte: «Ok chani dr E.___ öpis

in popo stecke sunscht kei i in ohnmacht gli?». Darauf antworte B.___: «Haha jo

probiersch mol..Hihi» (AS 4980). Es gehe also klar um Blähungen von E.___ und

die Eltern würden im Spass darüber schreiben. Daraus lasse sich nichts

ableiten, das zur Überführung des Beschuldigten habe beitragen könne.

3.3.5 Das in der Wohnung des Ehepaars A.___-B.___

geführte Gespräch vom 11. September 2012 sei zwar in der Tat ein starkes Indiz

dafür, dass B.___ nicht die Täterin sei. Der Beschuldigte reagiere emotionslos,

sehr ruhig. B.___ sei verzweifelt auf der Suche nach der Täterschaft. Auch nach

dem 11. September 2012 frage B.___ noch weitere Male, wer E.___

geschüttelt habe; so zum Beispiel im abgehörten Gespräch zwischen ihr und dem

Beschuldigten vom 5. Oktober 2012. Dort sage sie, dass sie immer wieder fragen

werde, bis sie Gewissheit habe.

3.3.6 Aber auch B.___ habe Momente, in

denen sie die Schuld für die Verletzungen von E.___ auf sich nehmen wolle. Im

abgehörten Gespräch vom 19. September 2012 sagte sie (AS 1033): «Ich geh

glaub Morgen zu den Bullen und sag, ich wäre es gewesen.» In einem weiteren

abgehörten Gespräch vom selben Tag (19.9.2012), 22:40:27 Uhr, sage B.___ (AS

1035): «Ich sage, ich geh lieber für 10 oder 20 Jahre in die Kiste, habe nichts

gemacht, habe aber meinen Frieden. Dann habe ich dieses Theater nicht mehr.»

3.3.7 Die Mutter von B.___, J.___, habe

zwar aufgrund des Ausschlussprinzips den Verdacht geäussert, es könne der

Beschuldigte gewesen sein. Dies jedoch ohne konkrete Hinweise. Anlässlich der

Hauptverhandlung habe sie aber erwähnt, der Umgang des Beschuldigten mit E.___

sei ganz normal gewesen (AS 7933 ff.).

3.3.8 Auf Wunsch von B.___ habe der Beschuldigte

seine Mutter mit dem Verdacht seiner Ehefrau konfrontiert, dass sie (I.___) es

gewesen sein könnte. Im abgehörten Telefongespräch vom 18. September 2012

(AS 5568 ff.) habe die Mutter des Beschuldigten geantwortet, dass sie

es nicht gewesen sei und dass sie nie lüge. Wäre der Beschuldigte der Täter,

dann würde er seine Mutter wohl kaum mit diesem Vorwurf konfrontieren. Dieses

Vorgehen erscheine dem Gericht gar etwas dreist, gerade auch im Hinblick auf

die Tatsache, dass der Beschuldigte und seine Mutter eine enge Beziehung

pflegten. Hinzu komme, dass der Beschuldigte ja nicht gewusst habe, dass das

Telefongespräch abgehört worden sei.

3.3.9 Dem in der Wohnung der Eltern

abgehörten Gespräch vom 5. Oktober 2012 (AS 1076) entnehme die Staatsanwaltschaft,

dass sich der Beschuldigte über die Aussage im Gutachten, wonach E.___ keine

bleibenden Schäden davontrage, nicht wie ein Vater freue, sondern als

beschuldigte Person, der nun eine geringere Strafe drohe. Bei diesem Gespräch

gehe der Beschuldigte jedoch davon aus, dass nur noch B.___ beschuldigte Person

sei. In diesem Moment sehe es danach aus, als würde sich dieser nicht mehr als

beschuldigte Person fühlen. Er scheine erleichtert für B.___ zu sein, dass nun

nur noch eine Bewährungsstrafe drohe. Dieses Gespräch sei deshalb kein Indiz

für die Täterschaft des Beschuldigten.

3.3.10 Am 2. April 2015 habe B.___ der

verdeckten Ermittlerin «VE 3» erzählt, ihre Mutter mache ihr Vorwürfe, diese

habe gesagt, A.___ sei ein Mörder. Weiter habe B.___ gesagt, der Beschuldigte

habe zwei Gesichter (Amtsbericht 104, AS 1656). Dass der Beschuldigte zwei

Gesichter habe, sei dann auch an der Hauptverhandlung anlässlich der

Einvernahme der Mutter von B.___ Thema gewesen. J.___ habe da gesagt, der

Beschuldigte könne «robust» werden, wenn etwas nicht so gehe, wie er es gerne

habe. Das äussere sich beispielsweise an seinem aggressiven Fahrstil (AS 7936,

Rn 130ff.). Die Frage, ob der Beschuldigte auch gegen Personen «robust» werde,

habe sie aber verneint (AS 7937, Rn 169 ff.). Die Mutter des Beschuldigten, I.___,

habe ihren Sohn anlässlich der Hauptverhandlung als ruhige Person, die nie

Ausraster habe, beschrieben (AS 7929, Rn 153). Der Charakter des Beschuldigten

könne die Frage, ob er E.___ geschüttelt habe oder nicht, aber nicht

beantworten.

3.3.11 Laut Amtsbericht 105 (AS 1663 f.)

habe B.___ der verdeckten Ermittlerin «VE 2» am 8. April 2015 erzählt, sich

wegen E.___ schon Vorwürfe zu machen, weil sie im Ausgang gewesen sei. Gemeint

sei hier wohl wieder der 24. April 2012. Als B.___ damals zurückgekehrt

sei, sei E.___ bleich und blau gewesen. Sie habe die Trinkflasche nicht

genommen. In der Folge habe sie den Beschuldigten direkt konfrontiert, ob er E.___

fallen gelassen oder geschüttelt habe. Das habe er aber verneint. Sie habe

hinzugefügt, dass er an diesem Tag eigentlich locker gewesen sei. Es sei aber

auch so gewesen, dass A.___ beim Tod von F.___ nicht geweint habe. An diesem

Tag sei E.___ erwiesenermassen nicht 100%ig gesund, sondern von

Magen-Darm-Problemen geplagt gewesen. Der Sachverständige Dr. S.___ habe

anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung ausgesagt, dass man bei einem

Schütteltrauma einem Kind nichts ansehen müsse (AS 7922, Rn 290 ff.). I.___

habe am Folgetag auch nichts festgestellt. Der Umstand, dass E.___ bei der

Rückkehr von B.___ bleich und blau gewesen sein solle, lasse also nicht ohne

Weiteres auf ein Schütteltrauma schliessen. Zudem sei der Beschuldigte ja

locker gewesen, als sie nach Hause gekommen sei.

3.3.12 Entgegen der Aussagen von B.___

sei es falsch, dass diese E.___ nie aus den Augen gelassen habe. Sie habe E.___

nachweislich mehrmals auch unbeaufsichtigt dem Beschuldigten überlassen. Wie

der SMS-Verkehr vom 24. April 2012 zeige, habe sie E.___ sogar für kurze Zeit

alleine zu Hause gelassen, als sie sich habe tätowieren lassen. Auch das von

der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Indiz, dass B.___ mit E.___ ständig zum

Arzt gegangen sei und so keine Täterin handeln würde, sei unbehelflich. Ein

Schütteltrauma passiere aus einem Affekt. Falls B.___ die Täterin sei, könne es

sein, dass sie aufgrund der mangelnden Anzeichen gedacht habe, es habe E.___

nichts gemacht. Auch die Tatsache, dass B.___ zur Rundschau gegangen sei, sei

kein Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten.

3.3.13 Um die Glaubwürdigkeit der

Aussagen von B.___ bewerten zu können, müsse man auch deren Charakter

anschauen. Aus den umfangreichen Akten ergebe sich, dass sie eine sehr

belastete Kindheit gehabt habe, jahrelang selber fremdplatziert gewesen und von

ihrem Vater nicht akzeptiert worden sei; dass sie dazu neige, sich

Selbstverletzungen zuzufügen, und ihr immer wieder manipulatives und

unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen worden sei; dass ihr eine Borderline-Störung

und Depressionen attestiert würden und sie emotional unausgeglichen sei (mit

Verweis auf das Plädoyer RA Roos, AS 7831). Weiter sei den Akten zu entnehmen,

dass am 15. Oktober 2013 ein Vorfall stattgefunden habe, bei dem sich B.___

selber mit einer Rasierklinge oberflächliche Verletzungen an der Backe zugefügt

und danach eine Kollegin angerufen und behauptet habe, sie sei von einer

unbekannten Person überfallen und mit dem Messer angegriffen worden. In der

Einvernahme habe sie auf Vorhalt hin relativ schnell zugegeben, dass sie sich

in Wirklichkeit die Verletzungen selber zugefügt habe (AS 1278). Auch mute die

Tatsache, dass B.___ gemäss Überwachungsmassnahmen zwar unbedingt habe wissen

wollen, wer E.___ geschüttelt habe, sie aber jegliche Aussage im Strafverfahren

verweigert habe, speziell an. Den Berichten der verdeckten Ermittler sei zu

entnehmen, dass B.___ sehr auf sich selbst bezogen sei und es eigentlich immer

nur um sie gehe. Ihren Aussagen sei aufgrund dieser Erwägungen also keine allzu

hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren.

Die Vorinstanz zog auf US 25 f.

folgendes Fazit:

« Zugegebenermassen

ist B.___ im abgehörten Gespräch vom 11. September 2012 in überzeugender Manier

und verzweifelt auf der Suche nach der Wahrheit. Dennoch ist das Amtsgericht

alleine aufgrund dieses Gesprächs nicht davon überzeugt, dass A.___ der Täter

sein muss. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass es auch andere

Möglichkeiten gibt. So verbrachte B.___ sowohl am 24. April 2012 tagsüber,

mutmasslich sicher bis ca. 17:00 Uhr, viel Zeit mit E.___, und kehrte um 21:10

Uhr nach Hause zurück. Sie war somit auch in der Nacht vom 24. April auf

den 25. April 2012 anwesend. Soll die Täterschaft nach dem Ausschlussprinzip

ermittelt werden, so ist ein strenger Massstab anzusetzen. Das Gericht muss

sich im vorliegenden Fall davon überzeugen, dass es die andere Person wirklich

nicht gewesen sein kann. Die aufgezeigten Indizien müssen in der Gesamtheit

ihres Zusammenwirkens genügend Durchschlagskraft haben. In einer Gesamtschau

der vorhandenen Indizien ist das Gericht jedoch nicht davon überzeugt, dass es A.___

gewesen sein muss, der E.___ geschüttelt hat. Aus diesem Grund hat auch hier

ein Freispruch in dubio pro reo zu erfolgen.»

4. Beweiswürdigung des Berufungsgerichts

4.1 Das in der Wohnung am [Adresse 2] in

[Ort 2] abgehörte Gespräch zwischen dem Beschuldigten und B.___ vom 11.

September 2012, 23:27:17 bis 23:41:54 Uhr (AS 1020 ff.), ist in der Tat ein

gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. B.___ ist während des

ganzen Gesprächs sehr emotional, am Rande der Verzweiflung. Mehrfach sagt sie,

sie könne nicht mehr, sie wolle, dass der, der es gewesen sei, hinstehe. Sie

wolle Gerechtigkeit. Im Kontrast dazu steht das Gesprächsverhalten des Beschuldigten:

Eine emotionale Betroffenheit ist nicht zu erkennen und dies, obwohl das

Gespräch um die Kernfrage kreist, wer der gemeinsamen Tochter im Säuglingsalter

schwere Gewalt angetan hat. Er scheint emotional unbeteiligt und gefühlskalt.

Dies ist jedenfalls der Eindruck, den die aufgezeichnete verbale Kommunikation

vermittelt. Wie es sich mit der nonverbalen Kommunikation verhält, lässt sich

nicht sagen, da sich die geheime Zwangsmassnahme auf eine reine

Audioüberwachung beschränkte. Ebenfalls gilt es zu berücksichtigen, dass

diverse Sequenzen dieses Gespräches aufgrund der nicht optimalen akustischen

Erfassung der Räumlichkeiten und der störenden Hintergrundgeräusche

(Donnergeräusche, allenfalls Wasserrauschen aus Wasserhahn) unverständlich sind.

Da der Beschuldigte in diesem Gespräch deutlich leiser und weniger deutlich

spricht als B.___ und er sich wohl auch weiter weg von den installierten

Audio-«Wanzen» befindet, sind es mehrheitlich seine Gesprächsbeiträge, die

unverständlich bleiben, womit ein verzerrender Effekt einhergehen bzw. nicht

ausgeschlossen werden kann.

Die direkte Frage von B.___, ob er es

gewesen sei, verneint der Beschuldigte explizit zweimal, sagt aber mehrmals, er

wäre bereit, die Tat auf sich zu nehmen, wenn es B.___ zufrieden mache. Er

würde es aus Liebe zu ihr machen. B.___ antwortet darauf immer, nein, sie

wolle, dass der effektive Täter hinstehe. Unter der Annahme, dass B.___ E.___

geschüttelt hat, ist es schwer vorstellbar, dass sie in diesem Gespräch immer

wieder darauf beharrt, dass (nur) der wahre Täter hinstehen solle. Wäre sie die

Täterin und würde dem Beschuldigten etwas vorspielen, so wäre denkbar, dass sie

dann auf das mehrmalige Angebot des Beschuldigten, die Tat auf sich zu nehmen,

einsteigen würde, wobei einzuräumen ist, dass dies dreist und unverfroren

gewesen wäre. Wesentlich naheliegender wäre – auf der Grundlage dieser These –

gewesen, dass B.___ bereits vorher die vom Beschuldigten geäusserten

Relativierungen der gutachterlichen Erkenntnisse aufgegriffen und ihren Ehemann

in dieser Haltung bestärkt hätte. Hierfür wäre die Hürde wesentlich tiefer

gewesen, denn es hätte B.___ die Möglichkeit eröffnet, die Frage der

Täterschaft gänzlich zu umgehen. Von dieser Möglichkeit machte B.___ jedoch

keinen Gebrauch. Vielmehr hielt sie dezidiert dagegen (Originalton: «Hör e mol

uf!»). Dies erweckt den Eindruck, dass B.___ an der Wahrheit interessiert ist.

Aufgrund ihrer ausgesprochen starken emotionalen Regung kann man sich auch kaum

vorstellen, dass sie dem Beschuldigten etwas vorspielt. Ebenso ist unter der

Annahme, dass der Beschuldigte unschuldig ist, schwer vorstellbar, dass er die

Schuld auf sich nehmen würde. Während des ganzen Gesprächs, jedenfalls soweit

dieses akustisch erfasst werden konnte, fragt der Beschuldigte B.___ nicht, ob

sie es gewesen sei. Wäre er unschuldig, würde sich diese Frage aber aufdrängen.

4.2 Auch in nachfolgenden Gesprächen am

19. September 2012, 22:35:46 bis 22:38:05 Uhr (AS 1034) und 22:43:48 bis

22:48:32 Uhr (AS 1036 f.), fragt B.___ wiederum den Beschuldigten, ob er es

gewesen sei. Der Beschuldigte reagiert jeweils eher zurückhaltend. Beim ersten

Gespräch ist seine unmittelbare Antwort nicht verständlich. Kurz darauf fragt

er B.___, ob sie den Hund schnell haben wolle. Beim zweiten Gespräch sagt er: «Ich

habe nichts gemacht, Frau».

Es trifft zwar zu, wie die Vorinstanz

einwendet, dass auch B.___ anlässlich eines ebenfalls am Abend des 19.

September 2012 (22:25:59 Uhr bis 22:35:10 Uhr: AS 1033) abgehörten Gespräches

zum Beschuldigten sagt: «Das Arschloch bin ich, doch. Ich geh glaub Morgen zu

den Bullen und sage ich wäre es gewesen. Könnt ihr alle selber schauen.» Dieser

Aussage geht jedoch ein Streit zwischen den beiden voraus. B.___ ist erbost,

weil der Beschuldigte seiner Mutter von ihrem Verdacht gegen diese erzählt hat.

Nun sei sie wieder die Böse, das Arschloch. Ihre Reaktion, «ich geh glaub

Morgen zu den Bullen und sage ich wäre es gewesen» dürfte klar diesen Emotionen

entsprungen und kaum ernst gemeint sein. Dies wird auch klar, wenn man den

weiteren Verlauf des Gespräches (ab 22:40:27 Uhr; AS 1035) betrachtet, als B.___

sagt: «Ich sage ich geh lieber für 10 oder 20 Jahre in die Kiste, habe nichts

gemacht, habe aber meinen Frieden. Dann habe ich dieses Theater nicht mehr.

Dort eine Einvernahme, dort musst du antraben, dieses musst du antrag[b]en,

jenes musst du antraben, das wird dir genommen, jenes wird dir genommen,

(unverständlich) so hätte ich meine Ruhe.» Der Beschuldigte entgegnet: «Hör

jetzt auf!», B.___ wiederholt seine Worte («Hör jetzt auf!»), worauf der

Beschuldigte nun – dies im Unterschied zum Gespräch vom 11. September 2012 – erstmals

direkt fragt, ob sie etwas getan habe, worauf B.___ antwortet: «Nein aber ich

mag nicht mehr. Ich mag einfach nicht mehr» (AS 1035).

Im Gegensatz zur hier gemachten Aussage

von B.___ erweckt das vom Beschuldigten am 11. September 2012 geäusserte

Angebot, die Tat auf sich zu nehmen, nicht den Eindruck, es sei bloss

rhetorisch gemeint. Es erscheint vielmehr, der Beschuldigte wolle damit B.___

tatsächlich ein Angebot unterbreiten, um den Konflikt mit seiner Ehefrau zu

beenden.

4.3 Anlässlich des Gespräches vom 5.

Oktober 2012, 04:57:23 bis 05:01:23 Uhr (AS 1071 ff.), fragt der Beschuldigte B.___

ein weiteres Mal, ob sie es gewesen sei. Dieser Frage geht jedoch eine heftige

Auseinandersetzung voraus. Zuerst fragt B.___ den Beschuldigten, ob er es

gewesen sei. Dieser reagiert emotional. Er vermutet, dass seine Schwiegermutter

gesagt habe, er sei es gewesen und regt sich darüber auf. Er sagt, er sei es

nicht gewesen und nervt sich darüber, dass B.___ ihn immer fragt, ob er es

gewesen sei. Diese entgegnet, ja sie frage immer wieder, tausend Mal, bis sie

Gewissheit habe. Nun reagiert der Beschuldigte mit der Gegenfrage: «Bist Du es

gewesen, ehrlich, bist Du es gewesen?» B.___ antwortet mit «Nein». Hernach

entgegnet der Beschuldigte: «Also». In diesem Kontext sowie insbesondere unter

Berücksichtigung seines gereizten und genervten Tonfalls erscheint die Frage

des Beschuldigten an B.___, ob sie es gewesen sei, eher demonstrativ und

trotzig, quasi als Verteidigung gegen die ständige Fragerei von B.___ und als

Strategie, das Thema zu beenden. Ein authentisches Bemühen, die Wahrheit

herauszufinden, ist daraus nicht abzuleiten.

4.4 Schwer zu deuten ist das Gespräch

vom 5. Oktober 2012, 16:37:43 Uhr bis 16:41:57 Uhr, welches die

Staatsanwaltschaft ebenfalls als ein den Beschuldigten belastendes Indiz

wertete. Der Beschuldigte erzählt B.___, er habe erfahren, dass nur noch sie

als Beschuldigte in Frage komme. Gleichzeitig erzählt er ihr, dass es nur noch

um leichte Körperverletzung gehe, es komme sicher eine Bewährung heraus.

Niemand müsse in die «Kiste». Beides traf damals offensichtlich nicht zu.

Unklar ist jedoch, ob und von wem genau der Beschuldigte welche Informationen

erhalten hat. Der Beschuldigte erwähnt ein Schreiben, welches seine Mutter

erhalten habe, wonach die Einvernahme abgesagt sei. Er habe angerufen, um zu

fragen, was los sei. Es ist jedoch kaum davon auszugehen, dass der Beschuldigte

von Polizei oder Staatsanwaltschaft solche Informationen erhalten hat. Denkbar

wäre, dass der Beschuldigte dadurch B.___ zu einem Geständnis verleiten wollte.

Dies ist jedoch lediglich eine Mutmassung. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft,

der Beschuldigte freue sich nicht wie ein Vater, sondern wie ein Beschuldigter,

trifft in dieser Absolutheit nicht zu und ist zu relativieren: Der Beschuldigte

wusste bereits vor dem 5. Oktober 2012 um den aktuellen gesundheitlichen

Zustand von E.___ Bescheid. Die beiden neurochirurgischen Operationen, welchen

sich E.___ unterziehen musste, waren bereits erfolgreich abgeschlossen worden

und am 24. Mai 2012 konnte E.___ aus der Spitalpflege des [Kinderspitals] entlassen

werden. Anlässlich des Gespräches vom 5. Oktober 2012 stand der medizinische

Befund deshalb nicht im Vordergrund. Es ging damals tatsächlich darum, wie die

Strafverfolgungsbehörden den Fall beurteilen würden. Darüber, dass die

strafrechtlich drohenden Folgen (angeblich) geringer ausfielen als ursprünglich

gedacht, konnte er sich sowohl als Schuldiger wie auch unschuldiger

Verdächtiger freuen. Denkbar ist auch, wie die Vorinstanz mutmasst, dass er

sich für B.___ freute, dies in der Annahme, sie sei die Täterin. Letztendlich

handelt es sich bei diesem Gespräch um ein ambivalentes Indiz, welches weder

für noch gegen die Täterschaft des Beschuldigten spricht.

4.5 In einer Gesamtwürdigung dieser

Audiodokumente verfestigt sich der Eindruck, dass sich in den privaten bzw.

vermeintlich privaten, jedoch geheim überwachten Gesprächen zwei

grundverschiedene Charaktere gegenüberstanden, die ganz unterschiedliche

Strategien verfolgten, um mit dem Vorgefallenen umzugehen. Die Art und Weise,

wie B.___ in einigen Gesprächen (insbesondere am 11.9.2012) in stark

aufgewühlter Verfassung darauf drängte bzw. geradezu darum flehte, Wahrheit und

Gerechtigkeit zu erfahren, kontrastiert mit dem von ihr selbst an den Tag

gelegten Verhalten im Strafverfahren. B.___ machte betreffend E.___ von Anfang

an von ihrem Aussageverweigerungsrecht als beschuldigte Person Gebrauch, was

ihr gutes Recht ist und ihr in dem gegen sie geführten Strafverfahren nicht zum

Nachteil gereichen durfte. Zu Gunsten des Beschuldigten darf dieser Umstand allerdings

Berücksichtigung finden. [Der Polizeibeamte] vom Ermittlungsdienst der Polizei des

Kantons […] schloss seinen Ermittlungsbericht vom 7. September 2015 im

Fall E.___ mit folgenden Worten (AS 6062): «Obwohl B.___ und A.___ knapp zwei

Jahre zuvor ihren gemeinsamen Sohn F.___ aufgrund massiver Gewalteinwirkung

verloren hatten, zeigte sich keiner der beiden bereit, sachdienliche Angaben zu

machen und die Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung der Straftat zu

unterstützen.» Diese Einschätzung teilt auch das Berufungsgericht. B.___

schwieg im Strafverfahren beharrlich und von dieser eingeschlagenen Strategie

wich sich auch nicht ab, nachdem sie und der Beschuldigte längst getrennte Wege

eingeschlagen hatten. Darüber hinaus wies sie Drittpersonen aus ihrem

persönlichen Umfeld an, «ja keine Aussagen zu machen», denn die

Strafverfolgungsbehörde habe keine Beweise und suche nun. Exemplarisch hierfür

ist beispielsweise das geheim überwachte Telefongespräch zwischen B.___ und

deren Schwiegermutter I.___ vom 29. Juni 2012 (AS 5109 ff.). Hätte sich B.___

tatsächlich so aufrichtig für die Aufklärung der Strafvorwürfe interessiert,

wie dies das Einzelgespräch vom 11. September 2012 nahelegt, so hätte sich dies

auch im Strafverfahren selbst niedergeschlagen. Es entzieht sich einer schlüssigen

Erklärung, weshalb diese Wahrheitssuche im Strafverfahren selbst nie erkennbar

wurde. Es ist zwar davon auszugehen, dass B.___ sich nicht aus eigenem Antrieb,

sondern auf Anraten ihrer Verteidigung dazu entschloss, vom Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch zu machen und auch Dritte dazu aufforderte, nichts zu sagen. Dieser

Schluss drängt sich aufgrund der Echtzeitüberwachung des Natels, der Audiogespräche

und den Aussagen von B.___ gegenüber den verdeckten Ermittlern auf. Dies allein

vermag aber die Verweigerungshaltung von B.___ aus Sicht des Berufungsgerichts nicht

überzeugend zu erklären, gerade auch wenn man sich die Vorgeschichte und die Dimension

der innerfamiliären Vorfälle vergegenwärtigt: Weniger als zwei Jahre vor den

Vorfällen zum Nachteil von E.___ starb ihr Sohn im Säuglingsalter zuhause, ohne

dass die Todesursache restlos geklärt werden konnte und ohne dass eruiert

werden konnte, wer oder was die Ursache für die festgestellten 21 Rippenbrüche gesetzt

hatte. Ebenso wenig lässt sich ins Feld führen, B.___ habe nichts zur Klärung der

Taten zum Nachteil von E.___ beitragen können. Sie hätte gewiss einige

drängenden Fragen beantworten und damit der von ihr im Gespräch vom 11.

September 2012 postulierten Wahrheitsfindung näher kommen können, so

beispielsweise die Frage, welche Ereignisse den nächtlichen Anrufversuchen an

die Kinderärztin Dr. O.___ um den 13. April 2012 (vgl. AS 6405) herum (vgl. AS

6405) sowie den weiteren dokumentieren Anrufversuchen frühmorgens am 16. und

20. April 2012 ausserhalb der Praxisöffnungszeiten (AS 233 und AS 1881)

unmittelbar vorausgingen, oder die Frage, ob ihre Beobachtung, wonach sie E.___

zuhause bleich und blau angetroffen habe, den 19. oder den 24. April 2019

betrafen. Die Diskrepanz zwischen den von B.___ im Gespräch vom 11. September

2012 gemachten Äusserungen und ihrem Verhalten im Strafverfahren liess sich für

das Berufungsgericht nicht ausräumen und dieser Umstand relativiert die

Aussagekraft des Gesprächs vom 11. September 2012, welches für die

Berufungsklägerin und die Privatberufungsklägerin das eigentliche «Kronindiz»

darstellt.

4.6 Beim Beschuldigten präsentierte sich

demgegenüber die Sachlage zu Beginn des Strafverfahrens gerade umgekehrt:

Während dieser bei den abgehörten Gesprächen in der ehelichen Wohnung den

Eindruck erweckte, emotional unbeteiligt und an der Aufklärung der Taten zum

Nachteil seiner Tochter nicht interessiert zu sein, zeichnen die beiden

tatnächsten Einvernahmen ein ganz anderes Bild: Im Unterschied zu B.___ machte

er im Fall E.___ Aussagen zur Sache und zeigte sich offen. Auf den Vorhalt, wonach

die beschriebene Befundkonstellation typisch für ein Schütteltrauma sei, und

die anschliessende Frage, was er dazu sage, gab er folgende Antwort (AS 5711):

«Ich habe E.___ nie geschüttelt.» Es folgten hierauf Erklärungsversuche und

Spekulationen, die relativ naiv anmuten (er habe so etwas noch nie gehabt. Er

denke, dass dies vielleicht vom Kinderwagen komme, oder vom Treppen

hochsteigen, oder vom Ein- und Aussteigen in den Bus). Auf die Frage, ob E.___

– aus welchem Grund auch immer – je einmal von seiner Ehefrau geschüttelt

worden sei, gab der Beschuldigte zur Antwort, er könne dies nicht sagen, weil

er tagsüber arbeite, am Abend sei immer alles gut gewesen. Sie hätten sich

abgewechselt und sich die Arbeit mit E.___ geteilt. Er sehe sie als gute

Mutter, sonst wäre sie nicht so oft zur Kontrolle mit E.___ gegangen (AS 5712).

Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 23. Mai 2012 fällt dann auf, dass der

Beschuldigte starke emotionale Regungen zeigte. Zu Beginn wurde im Protokoll

festgehalten, der Beschuldigte wirke sehr nervös und zittere (AS 5725 Zeile

39). Die konkrete Frage, ob er E.___ geschüttelt habe, verneinte er nicht nur

klar und ohne abzuschweifen, sondern er untermauerte dies auch mit einer

äusserst emotionalen Geste: Er schlug mit den Füssen zwei- , dreimal auf

den Boden (AS 5728 Zeile 170). Erst als sich im weiteren Verlauf der

Einvernahme die Fragen konkret auf eine Tatausführung durch seine damalige

Ehefrau bezogen, verweigerte er (vereinzelt) die Aussage (vgl. AS 5728 Z.

174) und legte ihr gegenüber ein Schutzverhalten an den Tag. In den weiteren

Einvernahmen ging auch der Beschuldigte dazu über, die Aussage und Mitwirkung

im Strafverfahren umfassend zu verweigern.

4.7 Kaum aussagekräftige Indizien stellen

die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Ergebnisse der verdeckten

Ermittlung dar. Zwar wird ersichtlich, dass B.___ gegenüber den auf sie

angesetzten verdeckten Ermittlern mehrfach erwähnte, sie könne sich vorstellen,

dass der Beschuldigte der Täter sei. Dies ist aber ein ambivalentes Indiz: Legt

man der Betrachtung die Annahme zu Grunde, B.___ sei unschuldig, so liegt es

nahe, dass sie auf der Suche nach Antworten war und in diesem Zusammenhang

gegenüber ihren (vermeintlichen Freundinnen (verdeckte Ermittlerinnen «VE 2»

und «VE 3») kundtat, gegen wen und aus welchen Gründen sie Verdacht hege. Doch

auch unter der Annahme ihrer Täterschaft hätte B.___ durchaus Gründe gehabt,

diese Aussage zu machen, um gegenüber Dritten den Verdacht auf den

Beschuldigten zu lenken resp. von sich abzulenken (auch wenn sie nicht wusste,

dass es sich bei den Dritten um Polizeibeamte handelte). Auch was das nach den

Taten weiterbestehende Misstrauen von B.___ (sie lasse niemanden mehr in die

Wohnung) anbelangt, spricht dies nicht zwingend gegen ihre Täterschaft, denn

auch eine Täterin kann nach der Tat misstrauisch gegenüber Dritten sein.

4.8 Aus den Akten ergibt sich im Weiteren

das klare Bild, dass B.___ eine übervorsichtige und überängstliche Mutter war,

die mit E.___ oft zu Ärztinnen und Ärzten ging und auch häufig telefonisch

deren Rat einholte. Dies lässt sich in erster Linie mit ihrer Persönlichkeit

erklären (bei B.___ wurde eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung

sowie eine Zwangsstörung diagnostiziert [AS 1277]) und aufgrund der

Vorgeschichte (Todesfall des erstgeborenen Sohnes wenige Wochen nach der

Geburt). Denkbar ist auch, dass sie mit diesen vielen Konsultationen der – von

ihr selbst eingeräumten (vgl. Audiogespräch vom 11.9.2012) – Überforderung im

Umgang mit E.___ entgegenwirken wollte. Hinsichtlich der Täterfrage taugen

diese vielen Arztkonsultationen der Kindsmutter jedoch nicht als Ausschlusskriterium,

denn auch dieser Umstand lässt unterschiedliche Deutungen zu. Es lässt sich

argumentieren, jeder Arzttermin erhöhe aus der Optik eines Täters/einer Täterin

das Risiko, dass die dem Kind zugefügte Tat nachgewiesen und die Täterschaft zur

Verantwortung gezogen werden könnte, weshalb ein solches Verhalten von einer tatschuldigen

Person vermieden werde und nur von einer unschuldigen Person zu erwarten sei. Eine

solche Argumentation verfängt bei geplanten, direktvorsätzlich Tatbegehungen, bei

welchen die Täterschaft auf den Taterfolg abzielt. Anders präsentiert sich jedoch

die Ausgangslage vorliegend, da das Schütteln eines Säuglings meist im Affekt,

aus einer situativen Überforderung heraus, geschieht, ohne dass sich hinsichtlich

der Tötung oder schweren Körperverletzung ein direkter Vorsatz ausmachen lässt.

In der hierzu publizierten Fachliteratur wird denn auch darauf hingewiesen,

dass es bei fehlenden oder unzureichenden sozialen Ressourcen aufgrund des

frühkindlichen Schreiverhaltens und nach diversen fehlgeschlagenen

Beruhigungsversuchen in einer sich zuspitzenden Situation von Stress,

Hilflosigkeit Frustration und Wut, oft getriggert von anhaltender Müdigkeit und

Erschöpfung, zu einem Schütteln im Affekt kommen könne (Deutsches Ärzteblatt,

13/2009, Übersichtsarbeit: «Das Schütteltrauma-Syndrom – eine häufige Form des

nicht akzidentellen Schädel-Hirn-Traumas im Säuglings- und Kleinkindesalter»,

www.aerzteblatt.de sowie «Epidemiologie, Klinik und Konzept des Schütteltrauma-Syndroms»

in: pädiatrische praxis, Band 86/2, S. 297 - 312, 2016). Vor diesem Hintergrund

ist plausibel, dass auch eine schuldige Person, ohne dabei die selbst gesetzte

Ursache (Schütteln) zu erwähnen, regelmässig Ärzte aufsucht und deren

Unterstützung in Anspruch nimmt (z.B. Minimierung der Folgen durch rasche und professionelle

Behandlungen, Durchführung von Operationen, Verhinderung von Folgeschäden).

4.9 Näher einzugehen ist schliesslich auf

den Rundschau-Beitrag (AS 557), da sowohl die Berufungsklägerin als auch die

Vertreterin der Privatberufungsklägerin den Fernsehauftritt von B.___ als

klaren Hinweis gegen deren Täterschaft werten. Diese Interpretation erscheint

dem Berufungsgericht jedoch nicht gerechtfertigt. Dieser Fernsehauftritt beruhte

offenbar auf der Initiative ihres Verteidigers (so auch ausdrücklich C.___ anlässlich

der EV vor Obergericht). Dass eine Person wie B.___, die als besonders

misstrauisch und ängstlich beschrieben wird, in die Zusammenarbeit mit dem Fernsehen

einwilligte, mag zwar auf den ersten Blick erstaunen. Bei näherer Betrachtung fällt

aber auf, dass B.___ mit ihrem Fernsehauftritt nicht Gefahr lief, nach bereits

erfolgter Verfahrenseinstellung aufgrund investigativer Journalistenarbeit

erneut in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden zu geraten. Eine solche Befürchtung

erweist sich deshalb als unbegründet, weil der Rundschaubeitrag mit dem Titel

«Abhörwanzen im Wohnzimmer» nicht zum Ziel hatte, in Bezug auf die

Tatereignisse vom April 2012 und insbesondere in Bezug auf die Frage der

Täterschaft Licht ins Dunkle zu bringen. Der Beitrag verfolgte einen ganz

anderen Zweck: Es ging darum, ein kontroverses und brisantes Thema

(Möglichkeiten und Grenzen der Strafverfolgungsbehörden im Bereich der verdeckten

Ermittlung und geheimen Audioüberwachung) aufzugreifen und die von der

Staatsanwaltschaft konkret zur Anwendung gebrachten Methoden kritisch zu

beleuchten. Der Fernsehbeitrag war in weiten Teilen auch der Versuch, das

Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu skandalisieren. Die eigentlichen Opfer (der

verstorbene F.___ und die misshandelte E.___) standen nicht im Mittelpunkt

dieses Fernsehbeitrages. Ebenso wurde kaum thematisiert, dass die Eltern, die

im Gegensatz zu ihren beiden Kindern zur Tataufklärung hätten beitragen können,

eine Mauer des Schweigens errichteten. Dafür bot der Fernsehauftritt B.___ eine

Plattform, um sich selber als Opfer in den Mittelpunkt zu stellen und die Arbeit

der Staatsanwaltschaft anzuprangern. Auch wenn der Rundschau-Beitrag etwas

Anderes suggeriert: Der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich kein Vorwurf zu

machen, sie ist vielmehr – unter Ausschöpfung aller ihr zur Verfügung stehenden

Mittel – ihrem gesetzlichen Auftrag gerecht geworden. Der Fernsehauftritt von B.___

taugt in Anbetracht dieser konkreten Umstände nicht als Hinweis gegen deren

Täterschaft. Jedoch ist auch in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die von

B.___ in der Öffentlichkeit ausgetragene Kritik an der Staatsanwaltschaft in

einem auffälligen Kontrast steht zu dem von ihr im Audiogespräch vom

11. September 2012 emotional und verzweifelt zum Ausdruck gebrachten Wunsch

nach Wahrheit und Gerechtigkeit.

4.10 Im Weiteren darf die Aussage von B.___

gegenüber der verdeckten Ermittlerin «VE 3», wonach der Beschuldigte zwei

Gesichter habe und ziemlich rabiat werden könne, nicht überbewertet werden. Wie

die Vorinstanz zu Recht einwendet, können aus dem Charakter des Beschuldigten

keine Rückschlüsse auf dessen Täterschaft gezogen werden. Zudem erschliesst

sich in Bezug auf dessen Charakter (insbesondere auch dessen Gewaltbereitschaft

und Impulsivität) gestützt auf die Schilderungen der befragten Personen, die

abgehörten Gespräche und den von der Staatsanwaltschaft thematisierten Vorfall

vom 3. August 2011 kein einheitliches Bild. Das Berufungsgericht hat sich die

Audioaufzeichnung des geheim überwachten Gespräches zwischen dem Beschuldigten

und seiner Mutter vom 29. September 2012 unter Ausschöpfung aller

technischer Mittel mehrmals angehört und muss den exakten Wortlaut dieser

Gesprächssequenz, auf welche sich die Berufungsklägerin und die Privatberufungsklägerin

berufen (vgl. vorstehende Ziff. IV.3.2.1, S. 37), offenlassen. Es kann

demnach weder bestätigen noch ausschliessen, dass die Mutter des Beschuldigten während

des Gespräches auf ein manchmal jähzorniges Verhalten ihres Sohnes hingewiesen

hat. Auch dem Vorfall vom 3. August 2011 kann kein entscheidendes Gewicht

beigemessen werden. Feststeht in diesem Zusammenhang, dass sich die Gewalt des

Beschuldigten gegen Mobiliar, aber nicht gegen Personen richtete (vgl. hierzu

den Tagebucheintrag der Mutter des Beschuldigten, welche sich auf die Angaben

ihrer Tochter abstützt: AS 2614 ff., wiedergegeben unter vorstehender

Ziffer IV.3.2.1). Auch wurde der Beschuldigte von mehreren Personen als

liebevoller Vater sowie ruhige und zurückhaltende Persönlichkeit beschrieben (vgl.

EV X.___: AS 354 ff., EV Y.___: AS 434 ff., EV Z.___: AS 444 ff.). Zu

erwähnen ist an dieser Stelle bereits, dass die Persönlichkeit von B.___

diverse Auffälligkeiten aufweist. Darauf ist nachfolgend (Ziff. IV.4.18) näher

einzugehen.

4.11 Etwas genauer zu beleuchten sind

jedoch folgende Aussagen von B.___ im Rahmen der verdeckten Ermittlung:

Gegenüber «VE 3» erwähnte diese einen Donnerstag, an welchem sie sich für den

Ausgang bereit gemacht habe, für ein Konzert, und der Beschuldigte von der

Arbeit nach Hause gekommen sei und keine Ruhe zum Runterfahren gehabt habe. Es

könne sein, dass er E.___ da geschüttelt habe (AS 1633). Gegenüber «VE 2»

erwähnte sie, sie mache sich Vorwürfe, weil sie im Ausgang gewesen sei. Als sie

damals zurückgekommen sei, sei E.___ bleich und blau gewesen und habe die

Trinkflasche nicht genommen. In der Folge habe sie den Beschuldigten direkt

konfrontiert, ob er E.___, weil diese bei ihm auch immer geschrien habe, fallen

gelassen oder geschüttelt habe. Das habe er verneint. An diesem Tag sei er

eigentlich locker gewesen (AS 1663 f.). Die Vorinstanz scheint dieses Ereignis

auf den 24. April 2012 zu datieren, also auf den Abend, den auch die

Staatsanwaltschaft als Zeitpunkt für das zweite Schütteln definiert (vgl. AKS Ziff. 2).

Der 24. April 2012 war jedoch kein Donnerstag, sondern ein Dienstag. Aus der

Natelauswertung ist jedoch ersichtlich, dass sich B.___ am Donnerstag, 19.

April 2012, mit G.___ traf. Sie verbrachte mit dieser den Abend, weil der

Beschuldigte sie nicht im Haus haben wollte. In dieser Zeit hütete der

Beschuldigte E.___ ebenfalls alleine. Auch darauf wird sogleich (vgl. Ziff.

IV.4.13) zurückzukommen sein.

4.12 Die Staatsanwaltschaft geht davon

aus, dass der Beschuldigte E.___ am Abend des 24. April 2012 geschüttelt habe.

Aus der Natelüberwachung gehe hervor, dass der Beschuldigte E.___ von 17:30 Uhr

bis 21:10 Uhr alleine gehütet habe, während B.___ sich ein Tattoo habe stechen

lassen. Von 17:30 bis 18:30 Uhr habe E.___ geschrien, was für den Beschuldigten

eine Belastung gewesen sei. Um 20:39:53 Uhr habe der Beschuldigte B.___

gefragt, ob er E.___ etwas in den «popo» stecken könne, er falle sonst in

Ohnmacht. Wie die Vorinstanz zu Recht einwendet, ging es bei dieser SMS offensichtlich

darum, dass E.___ Blähungen hatte. Um 20:36:47 Uhr schrieb der Beschuldigte B.___

ja, E.___ sei wieder wach und am Furzen. Um 20:06:50 Uhr schrieb der

Beschuldigte, E.___ sei im Tiefschlaf. Die Unterhaltung zwischen dem

Beschuldigten und B.___ über die drohende «Ohnmacht» des Beschuldigten war

somit auf das «Furzen» bezogen und erfolgte durchaus mit humoristischem

Unterton. So antwortete B.___: «Haha jo probiersch mol…Hihi». Es entsteht aus

diesem SMS-Verkehr somit nicht der Eindruck, der Beschuldigte sei am Ende

seiner Kräfte gewesen. So bot dieser B.___ gar noch an, sie abzuholen.

Problematisch war dann vielmehr die folgende Nacht, da war B.___ aber wieder

daheim und käme als Täterin grundsätzlich auch in Frage. Der weitere Umstand,

dass E.___ offenbar in dieser Nacht erbrechen musste, deutet nicht zwangsläufig

auf ein am Abend des 24. April 2012 erlittenes Schütteltrauma hin. Zwar ist

Erbrechen grundsätzlich ein typisches Symptom eines Schütteltraumas. Es ist

aber auch aktenkundig, dass E.___ seit ihrer Geburt, demnach bereits deutlich

vor dem 24. April 2012, aufgrund einer ausgeprägten Reflux-Problematik immer

wieder erbrechen musste. Bei dieser Ausgangslage kann ein Konnex zwischen dem

Erbrechen vom 24. April 2012 und einem Schütteltrauma weder belegt noch

ausgeschlossen werden.

4.13 Wie bereits erwähnt, hütete der

Beschuldigte E.___ nicht nur in den Abendstunden des 24. April 2012 allein,

sondern auch am Abend des 19. April 2012, als B.___ mit G.___ im Ausgang war.

Die erwähnte Aussage von B.___ gegenüber den beiden verdeckten Ermittlerinnen «VE

3» und «VE 2», E.___ sei bleich und blau gewesen und sie habe den Beschuldigten

gefragt, ob er sie geschüttelt habe, sie mache sich nun Vorwürfe, dass sie im

Ausgang gewesen sei, dürfte sich somit eher auf diesen Abend bezogen haben als

auf den 24. April 2012. Hierfür sprechen gleich mehrere Gründe: B.___ erwähnte

gegenüber «VE 3» ausdrücklich einen Donnerstag. Der 24. April 2012 war, wie

bereits erwähnt, ein Dienstag, wohingegen der 19. April 2012 auf einen

Donnerstag fiel. Zudem verwies B.___ im Zusammenhang mit dem Ausgang auf einen

Konzertbesuch. Sie dürfte wohl kaum den Besuch eines Konzertes mit dem Stechen

eines Tattoos verwechselt haben, das Grund ihrer Abwesenheit am 24. April 2012

war (vgl. Wandkalender, Sicherstellung Nr. 2 vom 27.4.2012 aus dem Kanton […]).

Im Weiteren erschliesst sich aus der Auswertung der SMS-Kommunikation und dem

von B.___ auf 17:30 Uhr vereinbarten Termin im Tattoo-Studio in [Ort 4], dass E.___

am Abend des 24. April 2012 für ein kurzes Zeitintervall unbeaufsichtigt war,

weil B.___ bereits wenige Minuten vor der Rückkehr des Beschuldigten von

zuhause aufgebrochen war, um rechtzeitig in [Ort 4] einzutreffen (vgl.

Mitteilung des Beschuldigten um 17:26 Uhr, AS 4980:

«Bi jetz dehei

alles guet gange. Hesch Geld becho? Mutz»). Eine vorgängige direkte Begegnung

gab es folglich an diesem Abend des 24. April 2012 nicht, wurde aber von B.___ im

Zusammenhang mit diesem Vorfall erwähnt (vgl. AS 1633).

Eine Tatausführung des Beschuldigten am

19. April 2012 ist theoretisch möglich. Die Aussage von B.___, wonach der

Beschuldigte an jenem Abend, als sie vom Ausgang nachhause gekommen sei, locker

gewesen sei, spricht jedoch eher gegen eine Überforderungssituation und damit

ein vorangehendes Schütteln, schliesst aber ein solches auch nicht völlig aus. Festzustellen

ist aber vor allem, dass das Datum vom 19. April 2012 zeitlich nicht auf das

zweite Schütteln passt, soll dieses nach der gutachterlichen Einschätzung von

Dr. T.___ – im Sinne von Richtwerten – doch 48 Stunden bis 5 Tage vor der

Spitaleinweisung am 26. April 2012 erfolgt sein. Auch zum ersten Schüttelvorfall

passt das Datum vom 19. April 2012 nicht, dieser müsste in zeitlicher Hinsicht eher

anfangs April 2012 anzusiedeln sein.

All dies verdeutlicht, dass sich nicht

nur der erste, sondern – entgegen der Staatsanwaltschaft – auch der zweite

Schüttelvorfall zeitlich nicht klar eingrenzen lässt und der von der

Anklagebehörde fixierte Tatzeitpunkt «Abendstunden des 24. April 2012»

letztlich bloss eine unter mehreren Möglichkeiten darstellt.

4.14 Aufhorchen lässt der Umstand, dass

um den 13. April 2012 dreimalig nächtliche Anrufversuche auf das Handy der

Kinderärztin Dr. O.___ erfolgten, wobei diese gemäss Kinderschutzprotokoll (AS

6405) mit der Kindsmutter nicht darüber gesprochen habe. Auch gegenüber N.___

von der Mütter- und Väterberatung [...] erwähnte Dr. O.___ einen Anrufversuch von

B.___ auf das Handy der Kinderärztin mitten in der Nacht (vgl. Telefonnotiz von

N.___ vom 26.4.2012: AS 5950). Was damals passiert ist, weiss man also nicht.

Nicht auszuschliessen ist, dass E.___ in dieser Nacht geschüttelt worden war

und man sich hernach mit der Kinderärztin in Verbindung setzen wollte (aus

Angst vor den gesundheitlichen Folgen). Wäre dem so, kämen aber grundsätzlich

beide Elternteile in Frage.

4.15 Eher schwache Indizien sind des

Weiteren die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten statistischen

Hinweise, dass überwiegend die Väter die Täter bei Schütteltraumata seien und

dass der Beschuldigte gemäss KESB-Akten nach der Fremdplatzierung sein Besuchsrecht

gegenüber E.___ nicht wahrgenommen habe.

4.16 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog,

spricht der Umstand, dass der Beschuldigte seine Mutter mit dem Verdacht von B.___,

sie habe E.___ geschüttelt, konfrontierte, eher für den Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft

wendet hierzu ein (ASB 269 f.), die Vorinstanz habe den konkreten

Gesprächskontext verkannt, im abgehörten Telefongespräch vom 18. September 2012

sei es gar nicht um die Schuldfrage gegangen, sondern der Beschuldigte habe von

seiner Mutter Geld erhalten wollen. Als diese das Geld dem Beschuldigten

zuhause habe überbringen wollen, sei es dem Beschuldigten darum gegangen, eine

direkte Begegnung zwischen seiner Mutter und seiner Ehefrau zu vermeiden und

den drohenden Konflikt zu umgehen. Allein deshalb habe der Beschuldigte seiner

Mutter am Telefon eröffnet, dass sie von B.___ verdächtigt werde. Es trifft

zwar zu, dass es dem Beschuldigten bei diesem Gespräch darum ging, einen

Konflikt zwischen seiner Mutter und seiner Ehefrau, der bei einer Direktbegegnung

drohte, zu umgehen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung verfängt der Einwand der

Berufungsklägerin trotzdem nicht: Aus dem Abklärungsbericht von […]

(Sozialberatung […]) an die Vormundschaftsbehörde [...] vom 4. September

2012 ergibt sich, dass der Beschuldigte seine Mutter offenbar bereits am 26.

April 2012, d.h. am Tag der Spitaleinweisung von E.___ (nach der Anhörung im [Kinderspital])

fragte, ob sie E.___ geschüttelt habe, was I.___ stark verletzt habe (AS 6859).

Gleiches geht auch aus dem Tagebucheintrag von I.___ vom 26. April 2012 hervor

(vgl. AS 2644), in welchem sie ihr Entsetzen über die von ihrem Sohn

formulierte Frage zum Ausdruck brachte (zum Wortlaut dieses Tagebucheintrages:

vgl. vorstehende Ziff. IV.3.2.5, in fine). Auch die nochmalige Frage (gewissermassen

das Nachhaken) am 18. September 2012 setzte I.___ zu (vgl. AS 5570 ff.). Der

Beschuldigte pflegte in dieser Zeit eine sehr enge Beziehung zu seiner Mutter.

Sie ist heute sogar noch seine einzige Bezugsperson (vgl. Befragung I.___ vor

erster Instanz). Wäre der Beschuldigte tatsächlich schuldig, so wäre es mit der

Vorinstanz nicht nur besonders dreist, sondern auch erstaunlich, dass er seine eigene

Mutter nachweislich gleich mehrfach mit dem Schüttelvorfall konfrontiert und mit

diesem Verdacht die Mutter-Sohn-Beziehung dieser Belastungsprobe ausgesetzt

hätte.

4.17 Als den Beschuldigten entlastendes

Indiz ist schliesslich noch der Abschiedsbrief zu nennen, welcher der

Beschuldigte im April 2013 seiner Mutter schickte, worin er seine Unschuld

beteuerte (AS 2578). Diesbezüglich seltsam (für einen Abschiedsbrief) erscheint

dann aber wieder die Schlussbemerkung, er werde wegen der Schulden bei ihr noch

schauen.

4.18 Nicht ausser Acht gelassen werden

darf der Umstand, dass B.___ seit ihrer Kindheit psychische Auffälligkeiten an

den Tag legte. Bereits im Jugendalter wurde eine Störung des Sozialverhaltens

diagnostiziert (ICD-10: F91). (vgl. Gutachten UPK vom 31.5.2018, S. 32, nicht

paginiert, abgelegt in Ordner 2, «E.___, [Ort 3] ab 2015»). Der Mutter von B.___

wurde aufgrund der Überforderung in erzieherischen Belangen die Obhut entzogen,

als B.___ knapp 15-jährig war (Verfügung der Vormundschaftsbehörde [Ort 2] vom

28.4.2004, AS 4173). Es folgten Fremdplatzierungen in Gastfamilien und

Heimaufenthalte. Aktenkundig ist ein Selbstmordversuch, aber auch Gewalt gegen

Dritte und Diebstähle. Es entsteht der Eindruck einer emotionalen Instabilität.

Bei B.___ wurde denn auch differenzialdiagnostisch eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline in Erwägung gezogen (AS 1277 ff.). Als

Erstdiagnose geht aus den Akten eine ängstlich vermeidende

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0) hervor (AS 1277). In den Akten der

Vormundschaftsbehörde wird mehrfach auf das manipulative und unehrliche

Verhalten von B.___ hingewiesen. Erwähnenswert ist denn auch der Versuch einer

fingierten Straftat durch B.___ am 15. Oktober 2013 (AS 6058 ff.). B.___ wurde

mit Schnittverletzungen in das Krankenhaus aufgenommen und in der Folge

polizeilich befragt. Nachdem ihr dort im Rahmen der Befragung gespiegelt worden

sei, dass die Verletzungen nicht in Einklang mit dem Tathergang zu bringen

seien, habe B.___ ihre Aussage revidiert und zugegeben, dass sie sich die

Schnittverletzungen im Gesicht selber zugefügt habe (Gutachten UPK vom

31.5.2018, S. 10 nicht paginiert, abgelegt in Ordner 2, «E.___, [Ort 3] ab

2015»). Letzteres zeigt, dass B.___ in der Vergangenheit durchaus bereit war,

durch täuschendes Verhalten andere einer Straftat zu bezichtigen. Auch gem.s

Aussagen mehrerer Auskunftspersonen war B.___ sehr emotional und auch dominant,

während der Beschuldigte eher als ruhiger, zurückhaltender Mensch beschrieben

wird, welcher nicht zu Gewalt neige (vgl. EV X.___: AS 354 ff., EV Y.___: AS

434 ff., EV Z.___: AS 444 ff.). Erwähnenswert erscheint insbesondere die Aussage

von Z.___. Auch dieser berichtete, von B.___ einmal falsch angeschuldigt worden

zu sein (sie habe behauptet, er habe in der Wohnung der Mutter des

Beschuldigten CHF 300.00 aus dem Serviceportemonnaie gestohlen, ein

Kollege von ihnen habe ihm dann sogar gesagt, dass B.___ das Geld selber aus

dem Serviceportemonnaie genommen habe und damit ins Casino gegangen sei. Sie habe

die Tat ihm anlasten wollen). Im Zusammenhang mit einem von B.___ verursachten

Autounfall mit seinem Auto habe diese ihn auch hinsichtlich der Reparaturkosten

hintergangen sowie falsche Angaben zur Unfallursache gemacht (sie habe

behauptet, die Bremsen hätten versagt, obwohl das Fahrzeug eine Woche zuvor bei

der MFK gewesen sei und alle Bremsen gemacht worden seien). Z.___ erwähnte weiter

einen Vorfall, wonach B.___ im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem

Beschuldigten das Telefon an die Wand geschmissen habe, so dass es ein Loch in

der Wand gegeben habe. B.___ erwähnte selbst gegenüber der Ermittlerin «VE 2»,

dass sie auch einmal im Streit mit C.___ aus lauter Wut ihr Handy gegen die

Wand geworfen habe (AS 1446 f.). Dabei muss es sich jedoch um zwei getrennte

Vorfälle handeln, spielte sich doch der von Z.___ berichtete Vorfall an der [Adresse

3] in [Ort 2] ab und Auslöser war ein Streit mit dem Beschuldigten.

Dass die psychischen Probleme von B.___

diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens belasten könnten, war offenbar auch

ihr selbst bewusst. einem in der Wohnung in [Ort 2] abgehörten Gespräch vom 21.

September 2012, 09:36:39 Uhr bis 09:44:39 Uhr, ist zu entnehmen, wie sich B.___

mit einer unbekannten Person über die Hausdurchsuchung bei ihrem Therapeuten

unterhielt. Es sei eine Versiegelung verlangt worden. Ihr Therapeut habe die

Möglichkeit einer Beschlagnahme der Akten vorgängig mit ihr besprochen und die

«schlimmen Sachen» vernichtet (AS 1038). Ähnlich äusserte sich B.___ auch

bereits anlässlich eines abgehörten Telefongespräches vom 31. Mai 2012 (AS

5489).

Im Zusammenhang mit der psychischen

Störung von B.___ sind auch folgende beiden Gespräche aus der abgehörten

Wohnung in [Ort 2] zu erwähnen: Am 9. Oktober 2012, 08:40:01 Uhr bis 08:49:32

Uhr, unterhielt sich B.___ mit einer unbekannten Frau, vermutlich einer

Sozialarbeiterin (AS 1082). Sie sagte, für sie sei noch wichtig, dass es nicht

zu 100 % Schütteln sei. Zuerst sei sie zu ihrem Psychiater, weil sie gedacht

habe, sie sei vielleicht so krank, dass sie nicht mehr wisse, was sie mache.

Die unbekannte Frau fragte, ob sie E.___ jemandem zum Hüten gegeben habe. B.___

antwortete, ihrer Mutter und der Mutter des Beschuldigten. Und der Beschuldigte

habe sie auch schon alleine gehütet. Die Mutter des Beschuldigten habe

vielleicht eine halbe Stunde gehütet und ihre Mutter auch. Sie hätten wegen des

Todes von F.___ Angst gehabt, dass etwas passiere. Wenn sie nicht da gewesen

seien, hätten sie angerufen, um nachzufragen, ob alles okay sei. Sie hätten sie

meistens gegeben, wenn sie geschlafen habe.

Am 16. Oktober 2012, 23:26:36 Uhr bis

23:33:07 Uhr (AS 1092 f.), stritten B.___ und der Beschuldigte und machten

einander gegenseitig Vorwürfe. B.___ erwähnte gegenüber dem Beschuldigten

erneut, in Frage kämen nur er und seine Mutter. Die Antwort des Beschuldigten

lautete: «Eben». B.___ entgegnete hierauf: «Also wie soll ich mich fühlen? Ich

vertraue niemanden mehr, nur mir selber. Und mir selber traue ich nicht mal

mehr. Ich selber zweifle an mir. Ich selber bin in Therapie gegangen. Meine

erste Therapiestunde war: ‘kann es sein das ich so geworden bin, das ich nicht

mehr weiss was ich gemacht habe?’»

Aus diesen beiden Gesprächen wird

ersichtlich, dass sich B.___ in gewissen Momenten selbst nicht mehr sicher war,

ob sie nicht die Täterin sein könnte. Auch ihre Aussage, für sie sei es noch

wichtig, dass es nicht zu 100 % Schütteln sei, ist bemerkenswert. Im

Zusammenhang mit dem erwähnten Gespräch vom 11. September 2012 erachtet es die

Staatsanwaltschaft als belastend für den Beschuldigten, dass dieser die

Schlussfolgerung des IRM, es sei ein Schütteltrauma, relativiere, während B.___

klar von einem Schütteln ausgehe. Hier zeigt sich nun, dass auch für B.___ die

Diagnose «Schütteltrauma» keineswegs sakrosankt war.

Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang

auch die Äusserung von B.___ vom 14. November 2014 gegenüber «VE 2» im

Zusammenhang mit einer MRI-Untersuchung bei E.___, wonach es gut wäre, wenn E.___

einen Defekt hätte und man erneut Flüssigkeit im Hirn festgestellt würde. Dann

wäre es definitiv klar, dass es nicht wegen des Schüttelns gewesen sei (AS

1528).

Gegenüber der verdeckten Ermittlerin «VE

3» äusserte sich B.___ am 2. September 2014 wie folgt (AS 1440): Wenn sie

keine Tochter hätte, würde sie sich überlegen, ob man A.___ nicht umbringen

könnte. Es mache sie derart wütend, für die Gesamtschulden aufkommen zu müssen.

Sie habe die Schulden und deren Eintreibung auch mit ihrem Vater diskutiert.

Dieser habe ihr gesagt, er kenne ein paar Albaner, die sicherlich bei der

Schuldeneintreibung behilflich wären oder A.___ auch umbringen könnten. Falls

später herauskommen würde, dass sie die Drahtzieherin gewesen sei, erhalte sie

eine Gefängnisstrafe von etwa zwei Jahren. Dies sei aber nicht so eine gute

Idee, da sie dann ins Gefängnis müsste und ihre Tochter nicht mehr sehen

könnte.

Am 6. September 2014 vertraute B.___ «VE

2» an, sie wolle zusammen mit C.___ den Beschuldigten weiterhin observieren.

Vielleicht könnte man als Option noch den […]-Club bei diesem vorbeischicken,

um ihn einzuschüchtern und das Geld einzufordern (AS 1445 f.).

Am 6. Oktober 2014 unterhielt sich B.___

mit «VE 2» über ihre Katze, die einmal gebrannt habe. Dabei habe sie gelacht.

Sie habe gesagt, dass die Katze sich eine Zeit lang stets in der Wohnung

versäubert habe. Als dieser unmögliche Zustand sich über mehr als zwei Wochen

hingezogen habe, hätte sie die Katze am liebsten umgebracht. Unmittelbar danach

erzählte B.___ «VE 2», dass sie die IV betrüge (AS 1484).

Am 5. Februar 2015 sagte B.___ der

verdeckten Ermittlerin «VE 3», E.___ sei manchmal so widerspenstig, dass sie

sie glatt erwürgen könnte (AS 1603).

C.___ erwähnte am 29. Januar 2015

gegenüber dem verdeckten Ermittler «VE 1», B.___ manipuliere die Menschen zu

ihrem Vorteil (AS 1598).

4.19 Wenn man nun die psychischen

Auffälligkeiten von B.___ mit in Erwägung zieht, insbesondere ihre manipulativen

und «schauspielerischen Fähigkeiten», um Straftaten vorzutäuschen, kann nicht

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass B.___

auch am 11. September 2012 dem Beschuldigten etwas vorspielte, um ihm

gegenüber ihre Unschuld zu untermauern. Nicht gänzlich auszuschliessen ist

auch, dass das Verhalten von B.___, das Bemühen nach Gerechtigkeit, dass der

Täter hinstehe, einem (allenfalls unterbewussten) Bestreben entsprang, ihre

Schuld zu verdrängen. Immerhin äusserte B.___ wie bereits erwähnt mehrfach, sie

sei sich selber ihrer Unschuld nicht mehr sicher.

4.20 Schliesslich kann auch nicht völlig

ausgeschlossen werden, dass B.___ ahnte, überwacht zu werden, und versuchte, den

Ermittlungsbehörden durch ihr Verhalten im Rahmen der überwachten Gespräche und

allenfalls auch gegenüber den verdeckten Ermittlern ihre Unschuld

«vorzuspielen». Immerhin wurde ihr (wie im Übrigen auch dem Beschuldigten)

bereits anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2011 eröffnet, dass eine

rückwirkende Erhebung ihrer eigenen Handydaten erfolgt war. Am 31. Oktober 2012

wurde ihrem Verteidiger, Advokat Alain Joset, schliesslich durch die

Staatsanwaltschaft des Kantons […] die Echtzeitüberwachung ihres

Handyanschlusses 079 [xxx] vom 21. Mai 2012 bis 24. Oktober 2012 mitgeteilt (AS

4367) und bereits zu Beginn dieser Überwachung teilte B.___ einer Person namens

[…] per SMS Folgendes mit (AS 5097): «Auch per sms wie tel muss ich aufpassen,

was ich schreibe man weiss ja nie!» Der Beschuldigte und B.___ gingen offenbar

auch davon aus, observiert zu werden (AS 4372 und 4458). Auch einem in der

Wohnung in [Ort 2] überwachten Gespräch vom 19. September 2012, 16:52:50 bis

16:57:25 Uhr, kann entnommen werden, dass B.___ in Erwägung zog, dass ihr

Telefon überwacht wurde (AS 1032). Dies äusserte sie auch gegenüber der

verdeckten Ermittlerin «VE 2» (AS 1628) und ihrer Mutter (AS 5489). Sowohl

B.___ wie auch der Beschuldigte wurden bereits damals von versierten

Strafverteidigern beraten, welche aus Erfahrung wussten, welche Möglichkeiten

verdeckter Beweiserhebungen den Ermittlungsbehörden zur Verfügung standen (s.a.

das Gespräch zwischen B.___ und der verdeckten Ermittlerin «VE 2» vom 28. April

2015: AS 1679 ff. und den Amtsbericht Nr. 111, AS 1683 ff.). Zu

beachten ist auch hier die bei B.___ diagnostizierte ängstlich vermeidende

Persönlichkeitsstörung, welche sich unter anderem auch in ihrem Misstrauen

gegenüber ihrem Umfeld niederschlägt.

4.21 In der Gesamtschau stellt das abgehörte

Gespräch vom 11. September 2012 das gewichtigste Indiz dar, welches gegen die

Täterschaft von B.___ und somit für die Täterschaft des Beschuldigten spricht. Relativierend

ist hierzu aber anzumerken, dass die von B.___ in diesem Gespräch zum Ausdruck

gebrachte Suche nach Aufklärung, Wahrheit und Gerechtigkeit im Strafverfahren selbst

nie erkennbar war. Hinzu kommen einige ambivalente Indizien, aber auch den

Beschuldigten entlastende Indizien (beispielsweise der Umstand, dass dieser

seiner Mutter vom Verdacht von B.___ gegen sie erzählte, sein Abschiedsbrief und

seine Aussagen im Rahmen der beiden tatnächsten Einvernahmen). Die Täterschaft

des Beschuldigten ist aus Sicht des Berufungsgerichts zwar sicher

wahrscheinlicher als diejenige von B.___. Letztere kann aber nicht mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die an E.___

verübten Misshandlungen (zweifaches Schütteltrauma) lassen sich somit nicht

ohne unüberwindliche Zweifel dem Beschuldigten zuordnen. Dass der Nachweis der

Täterschaft letztlich scheiterte, ist nicht der Staatsanwaltschaft anzulasten,

die intensive und umfangreiche Ermittlungen tätigte, sondern lag vor allem an

der fehlenden Bereitschaft der Eltern, bei der Aufklärung der Straftaten zum

Nachteil ihrer Tochter mitzuwirken.

«In dubio pro reo» ist der Beschuldigte vom

Vorwurf der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der mehrfachen

schweren Körperverletzung, evtl. der mehrfachen versuchten schweren

Körperverletzung zum Nachteil von E.___ freizusprechen.

V. Zivilforderungen der

Privatberufungsklägerin

1. Die Vorinstanz verwies die

Zivilforderungen von E.___ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO

(Freispruch der beschuldigten Person und nicht spruchreifer Sachverhalt) auf

den Zivilweg (vgl. US 28). Der Beschuldigte liess vor Obergericht durch seine

Verteidigung den Antrag stellen, die Zivilforderungen der

Privatberufungsklägerin seien abzuweisen (vgl. Schlussanträge), jedoch ohne

selbst gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung oder Anschlussberufung erklärt

zu haben.

2. Die Rechtsmittelinstanz darf den

Entscheid im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern,

wenn – wie vorliegend – nur von dieser ein Rechtmittel ergriffen worden ist

(Art. 391 Abs. 3 StPO). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil in diesem

Punkt zu bestätigen.

VI.

Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des verfahrensbeteiligten Dritten und

des Beschuldigten

1. Allgemeines zu den

Genugtuungsansprüchen

Wird die beschuldigte Person ganz oder

teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat

sie Anspruch auf Entschädigung für durch das Strafverfahren verursachte

wirtschaftliche Einbussen oder Genugtuung für besonders schwere Verletzungen

ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429

Abs. 1 lit. b und c StPO). Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO stehen dem Beschuldigten

unabhängig vom Verfahrensausgang Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche für

rechtswidrige Zwangsmassnahmen zu. Ebenso besteht ein Schadenersatz- und

Genugtuungsanspruch für einen Dritten, welchem durch Verfahrenshandlungen

Schaden entstanden ist (Art. 434 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich Umfang der

Ansprüche des Dritten rechtfertigt es sich, die Kriterien, die für den

Beschuldigten gelten (Art. 429 und 430 StPO), heranzuziehen (Stefan Wehrenberg/Friedrich

Frank in: BSK StPO, Art. 434 StPO N 10). Die Festlegung der Genugtuungssumme

beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten

Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Ausübung des

Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu.

Aufgrund der Art und Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der

in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. Im Falle einer ungerechtfertigten

Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich CHF 200.00 pro Tag als

angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere

oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind diese

Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des

Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war. Das Bundesgericht hat den

Grundsatz festgehalten, dass im Falle einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung

die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung entsprechend zu erhöhen ist, sodass

die betroffene Person jedenfalls einen Mindestbetrag von einigen tausend

Franken erhält (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015, E. 1.3.1 mit Hinweisen,

siehe auch 6B_534/2014, E. 1.3). Im Entscheid 6B_506/2015 erachtete das

Bundesgericht eine Genugtuung von CHF 3'000.00 für knapp drei Tage Haft

als «tatsächlich hoch». Die Vorinstanz habe sich bei der Festlegung aber an der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert und ihr Ermessen damit weder

überschritten noch missbraucht. Wohl könne «einige tausend Franken» auch nur

CHF 2'000.00 bedeuten und sei die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung

lediglich als Grundsatz zu verstehen, von dem gegebenenfalls abgewichen werden

könne. Beides lasse den vorinstanzlichen Entscheid jedoch nicht gänzlich

unhaltbar erscheinen. Die dem Beschwerdegegner zugesprochene Summe möge unter

den konkreten Umständen die Obergrenze markieren. Ein Missbrauch oder eine

Überschreitung des vorinstanzlichen Ermessens liege indes nicht vor

(6B_506/2015, E. 1.3.2). Materiellrechtlich beurteilt sich der

Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforderlich ist,

dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem

Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher muss

die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_192/2015, E. 1.2 mit Hinweisen). Die dargelegten Grundsätze

des Bundesgerichts sind nicht nur auf Haftentschädigungen anwendbar, sondern

auch auf andere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, welche gemäss Art.

429 Abs. 1 lit. c StPO besonders schwer sein müssen.

2. Genugtuung für C.___

(verfahrensbeteiligter Dritter)

2.1 C.___ macht einerseits eine

Genugtuung in Höhe von CHF 35'200.00, zzgl. Zins zu 5 % ab 1. Mai 2015,

für die verdeckte Ermittlung geltend. Andererseits macht er Schadenersatz und

Genugtuung für die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung und die damit

zusammenhängende Bilderlöschung in Höhe von CHF 500.00, zzgl. Zins zu 5 % ab 1.

Mai 2015, geltend. Schliesslich verlangt er Schadenersatz und Genugtuung im

Zusammenhang mit der Observation in Höhe von CHF 300.00, zzgl. Zins zu 5 % ab

1. Mai 2015.

2.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt mit

Anschlussberufung, C.___ eine deutlich tiefere Genugtuung als die erstinstanzlich

zugesprochenen CHF 13'000.00 zu entrichten. Anlässlich der

Berufungsverhandlung bezifferte sie den Betrag mit CHF 1'800.00 (vgl.

Schlussanträge).

2.3 Die Vorinstanz sprach C.___ eine

Genugtuung von insgesamt CHF 13'000.00, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Mai 2015,

zu. Darin sei auch eine Genugtuung für die Hausdurchsuchung mit Bilderlöschung

und die Observation enthalten. Sie begründete dies wie folgt:

« Im

Gegensatz zu seiner Lebenspartnerin B.___, die insbesondere zur verdeckten

Ermittlerin «VE 2» ein tiefes Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte, bestand bei

C.___ und dem verdeckten Ermittler «VE 1» kein tiefes Vertrauensverhältnis. Die

Verbindung war sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nicht

so eng wie bei B.___, es bestand auch keine emotionale Gefangenschaft. Die

verdeckte Ermittlung dauerte jedoch mehr als ein Jahr. C.___ hatte zwar,

nachdem die verdeckte Ermittlung aufgeflogen war, weder eine Therapie noch

Medikamente nötig. Trotzdem hegt er zu den Menschen, die neu in sein Leben

treten, kein Vertrauen mehr. Er musste aufgrund der verdeckten Ermittlung

Freundschaften abbrechen, seinen […]-Club verlassen und hat kein Vertrauen mehr

in Beamte. Anfänglich litt er nach eigenen Angaben auch unter Verfolgungswahn

(AS 7909 ff.). Es gibt in den Akten jedoch keine ärztlichen Belege. Trotz der

Umstände hegte C.___ auch ein gewisses Verständnis für die verdeckten

Ermittler. Dies hat sich z.B. auch darin geäussert, dass er dem verdeckten

Ermittler «VE 1» durch die Polizei einen Gruss ausrichten liess. Aufgrund der

dargelegten Intensität der verdeckten Ermittlungen und unter Würdigung aller

Umstände ist dem verfahrensbeteiligten Dritten C.___ eine Genugtuung von

insgesamt CHF 13'000.00 zuzusprechen, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Mai 2015. Der

Zins beginnt mit Beendigung der verdeckten Ermittlung zu laufen.»

2.4 Die Beschwerdekammer des

Obergerichts sprach B.___ mit Urteil vom 21. Dezember 2017 (BKAUS.2017.171)

eine Genugtuung von CHF 35'200.00 für die verdeckte Ermittlung zu. Für die

weiteren Zwangsmassnahmen beurteilte die Beschwerdekammer die von der

Staatsanwaltschaft festgesetzte Entschädigung von gesamthaft CHF 8'900.00

als angemessen. Dieser Betrag setzt sich gemäss Staatsanwaltschaft wie folgt

zusammen: CHF 3'000.00 für die zweimonatige Raumüberwachung (CHF 50.00/Tag),

CHF 5'100.00 für die achteinhalb Monate dauernde Telefonüberwachung (CHF

20.00/Tag), CHF 500.00 pauschal für die Hausdurchsuchung mit Bilderlöschung und

CHF 300.00 für die 30 Tage dauernde Observation (CHF 10.00/Tag).

Die Beschwerdekammer begründet die

gegenüber der Staatsanwaltschaft höher angesetzte Entschädigung für die

verdeckte Ermittlung wie folgt (die Staatsanwaltschaft rechnete mit CHF 60.00

pro Treffen, was bei 50 Treffen zuzüglich Telefonkommunikation einen Betrag von

CHF 3'000.00 ergab):

« Die

Beschwerdeführerin war über die Untersuchungshaft hinaus von einer Vielzahl von

geheimen Überwachungsmassnahmen betroffen. Wie bereits dargelegt, haben sich

diese nicht als unrechtmässig, sondern als ungerechtfertigt erwiesen. Gewichtet

man diese Überwachungsmassnahmen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO

(besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse), so steht die

verdeckte Ermittlung klar im Vordergrund. Die Bemessung einer Genugtuung allein

aufgrund der Anzahl Tage, an welchen die verdeckte Ermittlung stattgefunden hat

beziehungsweise an welchen Begegnungen und Kontakte mit den verdeckten

Ermittlern bzw. Ermittlerinnen stattgefunden haben, ist ungeeignet. Es waren nicht

die Begegnungen und Kontakte, die belastend waren, sondern es ist die

Nachwirkung der Erkenntnis, dass diese Begegnungen und Kontakte nur dazu

gedient hatten, die Beschwerdeführerin auszuforschen. In besonderem Masse

belastend war zweifellos, dass die verdeckte Ermittlerin «VE 2» aus der Sicht

der Beschwerdeführerin zur Freundin geworden war, zu welcher ein tiefes

Vertrauensverhältnis bestand. Es ist absolut nachvollziehbar, dass die

Entdeckung des tatsächlichen Hintergrundes der ‘Freundschaft’ die Fähigkeit der

Beschwerdeführerin, zu Menschen vertrauensvolle Beziehungen aufzubauen,

zutiefst erschütterte. Ebenso liegt es auf der Hand, dass die Wiedergewinnung

dieser Fähigkeit eine lange Zeit beansprucht. Es liegt in diesem Sinne ein

Zustand ‘emotionaler Gefangenschaft’ vor, welcher eine weitaus längere

Betroffenheit auszulösen vermochte als die 44-tägige Untersuchungshaft. Die

verdeckte Ermittlung mit Kontakten der Beschwerdeführerin dauerte insgesamt

rund ein Jahr (vgl. zu den Einzelheiten das Urteil BKBES.2015.50, Erw. 4). Die

damit verbundene anschliessende emotionale Gefangenschaft ist zwar weniger

einschneidend als der mit der Untersuchungshaft verbundene Freiheitsentzug. Die

Zeit, um die damit verbundenen tiefgreifenden und einschneidenden Auswirkungen

zu verarbeiten, dauert indessen länger als bei der Untersuchungshaft. Insgesamt

wiegt vorliegend der mit der verdeckten Ermittlung verbundene Eingriff in die

persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin um ein Mehrfaches schwerer als

der mit der Untersuchungshaft verbundene Eingriff. Gewichtet man den mit der

verdeckten Ermittlung verbundenen Eingriff um das Vierfache, resultiert ein

rein rechnerischer Betrag von CHF 35’200.00 (4 x CHF 8’800.00).»

2.5 C.___ wurde anlässlich der

Hauptverhandlung im Berufungsverfahren als verfahrensbeteiligter Dritter

befragt (vgl. separates Einvernahmeprotokoll: ASB 246 - 259) und gab

zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: An die erste Begegnung mit «VE 3» könne

er sich noch sehr gut erinnern. Auf dem Parkplatz vor seinem Wohnort habe sich «VE

3» als Vertreterin einer Hundefutter-Firma vorgestellt, Hundefutter-«Goodies»

verteilt und ihn auf den Wettbewerb hingewiesen, bei welchem man ein Wochenende

im Schwarzwald habe gewinnen können. Sie (B.___ und C.___) hätten dann den 2.

Preis dieses Preisausschreibens gewonnen. Bei den Gewinnern des 1. Preises habe

es sich um «VE 1» und «VE 2» gehandelt, die angeblich in einem verwandtschaftlichen

Verhältnis (Onkel-Nichte) zueinander gestanden seien. Vor Ort (in einem

Wellness-Hotel in [Ort im Schwarzwald]) seien sie auf Anhieb gut miteinander

ausgekommen. Sie hätten es lustig gehabt und ziemlich getrunken. Man habe

gemeinsam einen perfekten Abend verbracht. Nach dem Abendessen im Hotel habe

man zusammen mit «VE 2» noch etwas getrunken und auch intimere Gespräche

geführt, so auch über den Verlust des Kindes. In der Folge habe man sich relativ

häufig gesehen, insbesondere «VE 2» sei oft auf Besuch gekommen und habe auch

bei ihnen zu Hause übernachtet. Man habe gemeinsam Feste gefeiert, «VE 1» sei

zur Geburtstagsfeier seiner Ehefrau gekommen. Man habe sich immer wieder

geschrieben und man habe auch regelmässig telefoniert. «VE 2» sei auch auf den

Spielplatz oder in den Park mitgekommen, wenn seine Ehefrau (und damalige Lebenspartnerin)

damals das Besuchsrecht ausgeübt und E.___ getroffen habe. (Auf Frage) Ja, es

habe den Begriff «Tante ‘VE 2’» gegeben, da «VE 2» wie eine Art Tante für E.___

geworden sei. Es sei ein sehr inniges Verhältnis gewesen. (Auf die Frage, ob

dieses Verhältnis zwischen ihm, C.___, und «VE 2» gleich intensiv gewesen sei

wie jenes zwischen seiner Ehefrau und «VE 2») Nicht ganz so innig, aber es sei

ein wirklich gutes Verhältnis gewesen, er habe mit «VE 2» über alles reden

können. Er habe versucht, sich eher mit «VE 1» anzufreunden. Dieser sei so ein

lockerer Typ gewesen. Er sei mit ihm auf dem Weihnachtsmarkt gewesen und habe

sich mehrmals mit ihm allein zum Essen verabredet. Mit ihm habe er auch über

das Strafverfahren geredet, das ihn belastet habe. Ihm sei besonders in

Erinnerung geblieben, wie «VE 1» ihm im Rahmen eines Treffens geraten haben,

sich doch von B.___ zu trennen. Auch noch Jahre danach stimme ihn dies

nachdenklich. Er selber (C.___) habe ja nichts mit der Sache zu tun gehabt. Ja,

er habe, nachdem die verdeckte Ermittlung bereits aufgeflogen gewesen sei,

versucht, den Kontakt mit «VE 1» wiederherzustellen, auch um herauszufinden, ob

das einfach alles gespielt gewesen sei. Ein direkter Kontakt sei nicht möglich

gewesen, da die Natelnummern der verdeckten Ermittler sofort gesperrt worden

seien. Er habe sich oft mit seiner Ehefrau darüber unterhalten, ob wirklich

alles nur ein Schauspiel gewesen sei. Er habe sich gedacht, «VE 1» bestimmt wieder

einmal zu treffen. «VE 1» sei ein «geiler Siech», ein «Supertyp» gewesen. Dazu

stehe er. (Befragt nach den Folgen, als alles aufgeflogen sei) Er habe wie

Paranoia gehabt. Er habe sich ständig beobachtet gefühlt und habe nicht mehr

ruhig schlafen können. Er habe das Gefühl gehabt, es könnte auch sonst noch

jemand in sein Leben eingeschleust worden sein. Die ersten zwei Jahre seien der

Horror gewesen. (Befragt nach weiteren konkreten Auswirkungen) Beim […]-Club

sei er in jener Zeit Anwärter gewesen. Es habe ihm grosse Mühe bereitet, sich

in dieser Sache zu «outen» und den Clubmitgliedern mitzuteilen, dass er

Polizisten «verdeckt» in den […]-Club gebracht habe. Er habe dann den […]-Club

per sofort verlassen müssen. Mitglied sei er somit nie geworden. (Auf Frage)

Nein, andere Leute als «VE 2» und «VE 1» habe er damals nicht in den […]-Club

mitgenommen. «VE 1» und «VE 2»: Das habe gepasst. Heute, d.h. mit der

zeitlichen Distanz, könne er schon viel gelassener mit dieser Erfahrung

umgehen, doch habe er immer wieder ein ungutes Gefühl, es könnte vielleicht

doch wieder der Versuch unternommen werden, irgendetwas in seinem Leben

ausfindig zu machen. Heute seien er und seine Ehefrau aber nicht mehr ganz so

verschlossen. Sie seien in der Lage, neue Kontakte aufzubauen, doch alles Intime

werde weggelassen.

2.6 Der Berufungskläger lässt die

geltend gemachten Forderungen durch seinen Rechtsvertreter wie folgt begründen

(AS 7939 ff. sowie ASB 288): Durch die verdeckte Ermittlung sei die Fähigkeit

von C.___, vertrauensvolle Beziehungen zu Menschen aufzubauen, erschüttert

worden. Die Wiedererlangung dieser Fähigkeit werde eine lange Zeit

beanspruchen. Die verdeckte Ermittlung mit entsprechenden Kontakten habe

insgesamt rund ein Jahr gedauert. Die damit einhergehende «emotionale Gefangenschaft»

sei zwar weniger einschneidend als der mit einer Untersuchungshaft

einhergehende Freiheitsentzug. Die Zeit, um die tiefgreifenden und

einschneidenden Auswirkungen zu verarbeiten, daure indessen viel länger.

Entsprechend sei auch bei ihm (wie bei B.___) der mit der verdeckten Ermittlung

verbundene Eingriff in die persönlichen Verhältnisse um ein Mehrfaches

schwerer, als es eine Untersuchungshaft gewesen wäre. Die Beschwerdekammer des

Obergerichts habe B.___ für die verdeckte Ermittlung eine Genugtuungssumme von

CHF 35'200.00 zugesprochen. Der Umstand, dass er nie einer Untersuchungshaft

ausgesetzt gewesen sei, ändere nichts daran, dass für ihn die plötzliche

Erkenntnis, von vermeintlich engen Freunden massiv hintergangen worden zu sein,

enorm traumatisch gewesen sei. Bei C.___ komme zudem hinzu, dass er als Täter

von Beginn an nicht in Frage gekommen sei, zumal er B.___ im massgeblichen

Tatzeitpunkt nachgewiesenermassen noch gar nicht gekannt habe. Die Aktion sei ohne

jede Rücksicht auf die von Anfang an feststehende Unschuld von C.___ geplant

und durchgeführt worden. Man habe mit der verdeckten Ermittlung hinsichtlich C.___

ganz bewusst über eine lange Zeitdauer einen «Kollateralschaden» in Kauf

genommen. Er habe als Rechtsvertreter des Berufungsklägers dem verdeckten

Ermittler «VE 1» vor erster Instanz auch die Frage unterbreitet, ob man ihn

spezifisch auf C.___ angesetzt habe (mit Verweis auf AS 7867 Z. 219),

was von «VE 1» verneint worden sei, immerhin habe dieser aber eingeräumt, dass

auch zum Lebenspartner von B.___ ein Vertrauensverhältnis aufgebaut worden sei,

damit Treffen zustande gekommen seien und bei diesen auch eine angenehme

Stimmung habe erzeugt werden können (mit Verweis auf AS 7868 Z. 259 f.). Mit

dem «Doppelangriff» von «VE 2» und «VE 1» sei es – über eine angenehme

Atmosphäre hinaus – darum gegangen, ein so tiefes Vertrauensverhältnis zu schaffen,

dass ihnen beide (B.___ und C.___) ihr Herz ausschütten würden. Es

greife deutlich zu kurz, wenn man – im Sinne der Vorinstanz – ausschliesslich

von linearen Beziehungen zwischen B.___ und «VE 2» sowie zwischen C.___ und «VE

1» ausgehe. Es habe sich vielmehr um ein eigentliches Beziehungsgeflecht

zwischen «VE 2», «VE 1», B.___ und C.___ gehandelt und zwischen allen vier

Personen habe ein reger Austausch (Gespräche, Kontakte) stattgefunden. Auch

könne die Intensität bzw. Qualität der Beziehung nicht auf die Anzahl der

getätigten Anrufe und verschickten WhatsApp reduziert werden. Das werde der

Sache nicht gerecht und greife deshalb ebenfalls zu kurz. Männerfreundschaften

funktionierten nach anderen Regeln und Mechanismen als Frauenfreundschaften und

eine entsprechende Beziehungstiefe könne sich unter Männern entwickeln, ohne

dass dies mit einem ständigen WhatsApp-/SMS-Verkehr einhergehe. Die Befragung

seines Mandanten anlässlich der Berufungsverhandlung habe nochmals eindrücklich

gezeigt, dass C.___ immer noch nicht ganz wahrhaben könne, dass wirklich alles,

was an gemeinsamen Gesprächen und an gegenseitigem Austausch stattgefunden

habe, nicht wahr, sondern von «A bis Z» eine Lüge gewesen sei. Sein Klient

hoffe noch stets, dass wenigstens ein bisschen Wahrheit in dieser Beziehung zu «VE

1» gesteckt habe. Es werde für C.___ nie mehr so sein wie früher, wenn er in

Zukunft Menschen kennenlernen werde. Es werde immer ein Restzweifel bleiben. Von

der Strafverfolgungsbehörde erwarte er, dass sie einen Perspektivenwechsel vollziehe

und sich die Frage stelle, wie es wohl sei, wenn man als Person für die Dauer

eines Jahres in eine solche verdeckte Ermittlung gerate, nur weil man der

Lebenspartner einer tatverdächtigen Person sei, und ob man sich mit dem von der

Staatsanwaltschaft angebotenen Betrag von CHF 1'800.00 zufrieden gäbe,

wenn die Aktion beispielsweise die eigene Tochter betreffen würde. Es sei pure

Polemik, wenn die Staatsanwaltschaft im Kontext mit der Genugtuungsforderung

des Berufungsklägers nun vor Obergericht behaupte, man wolle die Gelegenheit

ergreifen, nun noch die Kasse klingeln zu lassen. Der Berufungskläger verlange

die genau gleichen Beträge, die der Staat mit Entscheid der Beschwerdekammer

vom 21. September 2017 B.___ zugesprochen habe. Es gebe keinerlei Grund, C.___

für die auch bei ihm besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen

Verhältnisse nicht exakt dieselbe Genugtuung auszurichten. Ebenso könne

hinsichtlich der konkreten Berechnung der einzelnen Beträge auf diesen

Entscheid verwiesen werden. Die verdeckte Ermittlung habe bei C.___ dieselben Auswirkungen

gezeitigt. Er habe wie B.___ erleben müssen, dass alles, was man an

Erleichterung, Zuneigung, Vertrauen und Freundschaft in dieser Zeit erfahren

habe, nicht wahr gewesen sei. Die Persönlichkeitsrechte seines Mandanten seien

gravierend verletzt worden. Es habe sich um einen invasiven Eingriff gehandelt,

der über eine lange Zeit aufrechterhalten worden sei. Die verdeckten Ermittler

seien ganz bewusst auch tief in die persönliche Lebenssituation von C.___

eingedrungen. Dabei sei genugtuungserhöhend zu berücksichtigen, dass der

Einsatz der verdeckten Ermittler nicht bloss zu einer tiefen menschlichen

Enttäuschung geführt habe, sondern darüber hinaus das Vertrauen seines

Mandanten in die Mitmenschen langfristig erschüttert habe.

2.7 Aus all diesen Angaben erschliesst

sich Folgendes: Die verdeckten Ermittlungen waren nicht nur für B.___, sondern auch

für C.___ eingriffsintensiv. Sie erstreckten sich über eine lange Zeitdauer von

gut einem Jahr (erste Begegnung mit «VE 3» am 25.3.2014: AS 1327 f.; letzter

Kontakt per SMS mit «VE 1» am 30.4.2015: AS 1685). Wie sich aus den Angaben von

«VE 1» vor erster Instanz ergibt, sah das Konzept der verdeckten Ermittlung

vor, dass auch das Vertrauen von C.___ gewonnen wurde, da er damals der

Lebenspartner von B.___ war und mit ihr zusammenwohnte. Dass dieses

Vertrauensverhältnis auch rasch zu C.___ zustande kam, belegen die zahlreichen

Verabredungen und Einladungen («VE 1» und «VE 2» wurden zu Anlässen des […]-Clubs

eingeladen, sie wurden ihren Freundinnen und Freunden vorgestellt und man traf

sich zu Geburtstagsfeiern im privaten Rahmen). Hervorzuheben ist, dass sich «VE

1» und C.___ auch nur zu zweit trafen (d.h. ohne B.___ und «VE 2») und

austauschten (u.a. besuchte «VE 1» C.___ im Spital: AS 1398 oder sie

verabredeten sich zu zweit in einem Restaurantlokal: AS 1597). Die Aussage von C.___,

er habe «VE 1» einen «geilen Siech» gefunden, deutet eher auf eine kumpelhafte

Beziehung als auf eine besonders enge Freundschaft hin, lässt aber vor allem auf

eine gewisse Bewunderung, die C.___ «VE 1» entgegenbrachte, schliessen. Für

Letzteres spricht auch der Umstand, dass sich C.___, selbst nachdem die

verdeckte Ermittlung bereits aufgeflogen war, wünschte, den Kontakt zu «VE 1»

aufrecht zu erhalten und auf dem Polizeiposten «Grüsse für ‘VE 1’» ausrichten

liess. Die Themen, über welche sich C.___ und «VE 1» austauschten, blieben nicht

nur an der Oberfläche, sondern betrafen auch Privates und Intimes: So liess C.___

«VE 1» an seinen Beziehungsproblemen mit B.___ teilhaben (z.B. AS 1597 f.), schilderte

ihm unter vier Augen die schwierige Vergangenheit von B.___ (AS 1475) und vertraute

ihm an, er wolle den Einvernahmetermin bei der Strafverfolgungsbehörde nicht

wahrnehmen, da er befürchte, die Beherrschung zu verlieren (AS 1634). Auch zu «VE

2», die C.___ von allen VE-Personen am häufigsten sah und die mehrmals in seiner

Wohnung übernachtete, entstand ein (vermeintliches) Vertrauensverhältnis. Gleichwohl

lassen sich hinsichtlich der Beziehungsintensität und der Auswirkungen, welche

die verdeckte Ermittlung auf das Leben von B.___ und C.___ entfaltete,

Unterschiede ausmachen, auch wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass

Männerfreundschaften anders funktionieren als Frauenfreundschaften. Die

Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Beziehung zwischen C.___ und den

verdeckten Ermittlern («VE 2», «VE 1» und «VE 3») weniger intensiv war als

diejenige von B.___. Bei B.___ ist im Weiteren besonders zu berücksichtigen,

dass sie seit ihrer Kindheit unter dem Verlust von engen Bezugspersonen leidet,

was mit Verhaltensauffälligkeiten, mehrfachen Fremdplatzierungen und auch

psychiatrischen Behandlungen einherging. Bei ihr wurde eine ängstlich

vermeidende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Seit dem 28. November 2011

befindet sie sich bei U.___ in einer ambulanten Psychotherapie. C.___ verfügte

auch darüber hinaus über das bessere soziale «Netzwerk» als B.___ (Beruf, […]-Club),

während sich zwischen «VE 2» und B.___ eine sehr intensive Freundschaft

entwickelte und «VE 2» für B.___ auch eine wesentliche Stütze zur Bewältigung

ihrer psychischen Probleme wurde und Letztere sich gegenüber «VE 2» völlig

öffnete. Die Offenlegung der verdeckten Ermittlung hatte nachhaltige

Auswirkungen auf die sowieso schon angeschlagene Psyche von B.___ (vgl. AS 2279

f.). Auch der Berufungskläger selbst räumte anlässlich seiner Befragung vor

Obergericht ausdrücklich ein, dass seine Beziehung zu «VE 2» nicht ganz so

innig gewesen sei wie das Verhältnis zwischen «VE 2» und B.___. Die emotionale

Betroffenheit war bei B.___ deshalb noch deutlich ausgeprägter. Der C.___ zuzusprechende

Betrag ist deshalb tiefer anzusetzen als die B.___ hierfür zugesprochene Summe von

CHF 35'200.00.

Es erscheint nachvollziehbar und wurde im

Rahmen der obergerichtlichen Hauptverhandlung von C.___ auch glaubhaft geschildert,

dass seine Fähigkeit, anderen Menschen zu vertrauen und neue Beziehungen

einzugehen, durch die Erfahrung der verdeckten Ermittlung nachhaltig beeinträchtigt

wurde. Die Persönlichkeitsverletzung war massiv und erstreckte sich über eine

lange Zeitperiode von gut einem Jahr. Dabei gilt es bei der Festsetzung der

angemessenen Genugtuungssumme neben der psychischen Eingriffsintensität auch zu

berücksichtigen, dass hinsichtlich der Tatvorwürfe die Unschuld von C.___ von

Anfang an feststand. Er war, obwohl er als beschuldigte Person nie in Frage kam,

von der verdeckten Ermittlung aber unmittelbar betroffen. C.___ wurde mehrmals

aktiv von verdeckten Ermittlern (insbesondere «VE 1») kontaktiert und es ist

nicht von der Hand zu weisen, dass vereinzelt vertrauliche Zweiersituation

zwischen «VE 1» und C.___ gezielt herbeigeführt wurden, um Vertrauliches in

Erfahrung zu bringen. In objektiver Hinsicht wiegt der mit einer verdeckten

Ermittlung einhergehende Eingriff in die Privatsphäre gegenüber einer nicht

beschuldigten Person schwerer als gegenüber einer beschuldigten Person (vgl.

hierzu auch Art. 197 Abs. 2 StPO, wonach Zwangsmassnahmen, die in die

Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend

einzusetzen sind). Dieser Umstand rechtfertigt eine substantielle Erhöhung der

vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von total CHF 13'000.00 (zzgl.

Zins).

Ermessensweise ist C.___ eine Genugtuung

von pauschal CHF 20'000.00, zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Mai 2015, zuzusprechen.

In diesem Betrag inkludiert ist die Genugtuung für die Hausdurchsuchung mit

Bilderlöschung und die Genugtuung für die Observation. Eine Anspruchsgrundlage

für die ebenfalls vom Berufungskläger genannte, jedoch weder bezifferte noch

begründete Schadenersatzforderung ist nicht zu erkennen.

3. Schadenersatz und Genugtuung für den

Beschuldigten

3.1 Zufolge des vollumfänglichen

Freispruchs ist der Staat Solothurn gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO

dem Beschuldigten für die diesem durch das Strafverfahren entstandenen

wirtschaftlichen Einbussen zu 100 % haftbar zu erklären.

3.2 Für die Untersuchungshaft während

insgesamt 100 Tagen steht dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 20'000.00

zu. Nicht zu beanstanden sind die von der Vorinstanz zugesprochenen

Genugtuungsbeträge für die Audioüberwachung (CHF 3'000.00), die

Telefonüberwachung (CHF 1'580.00), die unrechtmässige Hausdurchsuchung (CHF

200.00) und die Observation (CHF 2'700.00). Indessen erscheint die Genugtuung

von CHF 20'000.00 für die verdeckte Ermittlung, insbesondere auch im

Quervergleich mit dem C.___ zugesprochenen Genugtuungsbetrag, als zu hoch. Die

Beziehung zwischen den auf den Beschuldigten angesetzten verdeckten Ermittlern

und diesem war während der ganzen Dauer der Ermittlung hauptsächlich eine

geschäftliche. Auch wenn es in diesem Zusammenhang auch zu gemeinsamen Essen

und gar einem gemeinsamen Ski-Weekend kam, kann nicht von einem

Freundschaftsverhältnis oder auch nur kollegialen Verhältnis gesprochen werden.

Die deutlich geringere Intensität der Beziehung wiederspiegelt sich auch in der

Anzahl der Amtsberichte, welche die Kontakte mit «VE 4», «VE 6» und «VE 5»

dokumentieren, und auch deren Inhalt: Die Unterhaltungen kreisten vor allem um

Alltägliches. Zudem war bei C.___ – im Unterschied zum Beschuldigten –

genugtuungserhöhend der Umstand zu berücksichtigen, dass dieser von Anfang an

nie als beschuldigte Person in Frage kam.

Es ist zwar erwiesen (insbesondere durch

die Aussage von I.___), dass sich die ganze Strafuntersuchung auf den

Beschuldigten und dessen Persönlichkeit nachhaltig negativ ausgewirkt hat. Dieser

ist offensichtlich nicht mehr der gleiche Mensch wie vor Beginn der

Strafuntersuchung. Dies liegt aber nicht alleine und auch nicht hauptsächlich

an der verdeckten Ermittlung. Dazu dürften vielmehr die übrigen

Ermittlungshandlungen (insbesondere die mehrmalige Haft und die zahlreichen

Einvernahmen), die lange Verfahrensdauer sowie der der Tod seines Sohnes F.___,

die gesundheitliche Situation seiner Tochter E.___, deren jahrelange

Fremdplatzierung sowie die Trennung von B.___ beigetragen haben. Im

Quervergleich mit den B.___ und C.___ zugesprochenen Genugtuungen für die

erlittene seelische Unbill im Zusammenhang mit der verdeckten Ermittlung erscheint

für den Beschuldigten hierfür eine Genugtuung von CHF 10'000.00 als

angemessen.

Die Vorinstanz sprach des Weiteren dem

Beschuldigten für die lange Verfahrensdauer und die Medienberichterstattung

eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zu.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in

der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als

Strafzumessungsgrund zu gewichten und bei einem Freispruch bei der Festsetzung

der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu berücksichtigen. Insofern

kann eine erhebliche Darstellung in den Medien eine Persönlichkeitsverletzung

darstellen. Sie ist deshalb grundsätzlich geeignet, einen

Entschädigungsanspruch zu begründen. Den Beschuldigten trifft diesbezüglich

eine Mitwirkungspflicht. Er hat darzutun, dass die Berichterstattung ihn

vorverurteilt hat (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa S. 104 und E. 3b/bb S. 106;

Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 329).

Die amtliche Verteidigerin liess

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Medienbericht

einreichen (vgl. AS 7715 f.), um den Ausschluss der Medienberichterstatter vom […]

zu erwirken (vgl. AS 7947 f.). Es handelt sich hierbei um einen im […] am […] 2021

(online) veröffentlichten und am Folgetag aktualisierten Beitrag, der in der

elektronischen Bildervorschau auch den […]-Artikel vom […] 2011 enthält (vgl.

AS 7716). Darin wird u.a. «[Vorname und erster Buchstabe des Nachnamens von

A.___]» unter Angabe seines Alters ([…]) als «mutmasslicher Baby-Killer»

bezeichnet. Zudem wird ein Foto der (damalige) Familienwohnung (inkl. Angabe

des Wohnorts) sowie eine Aufnahme der Kindseltern gezeigt, auf welchem

lediglich die Augenpartien mit entsprechenden Balken unkenntlich gemacht worden

sind. Diese Angaben lassen in ihrer Gesamtheit eine Identifizierung des

Beschuldigten zu. Er erlitt durch diese Art der Darstellung eine mediale

Vorverurteilung hinsichtlich eines sehr schwer wiegenden Vorwurfs (Tötung bzw.

Tötungsversuch zum Nachteil seiner beiden Kinder im Säuglingsalter). Weitere

mediale Berichte liess der Beschuldigte nicht einreichen. Im Rahmen der

Begründung des Entschädigungsbegehrens anlässlich des erstinstanzlichen

Parteivortrages begnügte sich die Verteidigung diesbezüglich mit dem Hinweis,

die mediale Verunglimpfung sei ebenfalls zu entschädigen (vgl. AS 7834). Vor

Berufungsgericht wiederholte sie dies und ergänzte, dass der Fall aufgrund des

Berufungsverfahrens erneut in den Medien präsent sei, was für den Beschuldigten

mit negativer Publizität verbunden sei und weitere Auswirkungen auf sein

soziales Ansehen habe (ASB 309). Inwiefern im Vorfeld der Berufungsverhandlung die

konkrete Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten verletzt

haben sollte, wurde hingegen nicht dargelegt und ist auch nicht zu erkennen.

Aufgrund dieser konkreten Umstände erweist sich der von der Vorinstanz für die

lange Verfahrensdauer und die Medienberichterstattung zugesprochene Betrag von

CHF 15'000.00 als zu hoch. Für die mediale Vorverurteilung im vorgenannten

Medium sowie die unbestrittenermassen lange Verfahrensdauer (inkl. Dauer des

Berufungsverfahrens) und die damit einhergehende hohe Belastung ist dem

Beschuldigten ermessensweise eine zusätzliche Genugtuung von CHF 10'000.00

zuzusprechen. Aus den vorgenannten Teilbeträgen resultieren CHF 47'480.00 (=

CHF 20'000.00 + CHF 3'000.00 + CHF 1'580.00 + CHF 200.00 + CHF 2'700.00 +

CHF 10'000.00 + CHF 10'000.00). Dem Beschuldigten ist ermessensweise der

aufgerundete Pauschalbetrag von CHF 50'000.00 als Genugtuung zuzusprechen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen

1.1 Im Kostenpunkt ist das

erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. In Anwendung von Art. 423 Abs. 1

StPO sind zufolge Freispruchs die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF

97'000.00 vom Staat Solothurn zu tragen.

1.2 Im Berufungsverfahren unterliegt die

Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin praktisch vollumfänglich, mit Ausnahme

der Herabsetzung der Genugtuung für den Beschuldigten, welche jedoch dem

richterlichen Ermessen geschuldet ist. Auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

(beantragte Herabsetzung der Genugtuung zugunsten von C.___) blieb ohne Erfolg.

Ebenso erfolglos war die Berufung der

Privatberufungsklägerin, wobei ihr als Opfer keine Kosten aufzuerlegen sind.

Der Berufungskläger C.___ obsiegt im

Berufungsverfahren. Auch wenn er nicht die volle Höhe der von ihm beantragten

Genugtuung erhielt, wurde diese im Ergebnis doch substantiell erhöht. Zudem

besteht bei der Bestimmung der Genugtuungshöhe ein erhebliches richterliches

Ermessen. Es ist deshalb kein Kostenanteil zu Lasten des Berufungsklägers

auszuscheiden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens,

welche mit einer Entscheidgebühr von CHF 20'000.00 total CHF 20'550.00

ausmachen, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens vollständig vom Staat zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Entschädigung für die amtliche

Verteidigung und Parteientschädigung

2.1.1 Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten ist für das erstinstanzliche Verfahren

rechtskräftig auf CHF 82'526.80 festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn bereits ausbezahlt worden. Da der

freigesprochene Beschuldigte keine Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu

tragen hat, geht diese Entschädigung definitiv zu Lasten des Staates.

2.1.2 Die von der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten ins Recht gelegte Honorarnote für das

Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) setzt sich aus

einem Aufwand von 62,75 Stunden (zum Stundenansatz von CHF 180.00 bis

31.12.2022 und CHF 190.00 ab 1.1.2023), Auslagen von CHF 239.30 sowie 7,7

% MWST zusammen, total CHF 13'056.65 (vgl. ASB 241 ff.), und gibt zu keinen

Bemerkungen Anlass. Hinzu zu zählen sind für die Teilnahme an der

Berufungsverhandlung vom 14. März 2023 und die mündliche Urteilseröffnung vom

16. März 2023 6 Stunden und 25 Minuten zu je CHF 190.00 (CHF 1'219.15)

sowie 7,7 % MWST (= CHF 93.85), so dass die Entschädigung auf insgesamt

CHF 14'369.70 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist. Ein

Rückforderungsanspruch des Staates entfällt, da der freigesprochene

Beschuldigte keine Verfahrenskosten zu tragen hat.

2.2 Die minderjährige und mittellose

Privatberufungsklägerin wurde mit der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege

lediglich von den Verfahrenskosten befreit. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung, welche

im Berufungsverfahren bis am 7. Juli 2022 von Advokatin Ana Dettwiler und in

der Folge von Advokatin Natalie Matiaska wahrgenommen wurde (vgl. Entscheid der

KESB […] vom 8.7.2022, ASB 83 - 85), übernimmt hingegen die zuständige KESB

(vgl. ASB 6 sowie SOB1993 Nr. 12).

2.3 Dem obsiegenden Berufungskläger,

vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, ist eine volle

Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zuzusprechen.

Die eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters setzt sich (exkl.

Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) aus einem Aufwand von 17 Stunden zu je

CHF 300.00, Auslagen von CHF 629.00 sowie 7,7 % MWST zusammen (ASB 238 ff.).

Mit der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der mündlichen

Urteilseröffnung (= 6 Stunden und 25 Minuten) resultieren 23 Stunden und 25

Minuten. Die Genehmigung eines Stundenansatzes von CHF 300.00 setzt nach der

obergerichtlichen Praxis voraus, dass im konkreten Einzelfall fundierte

Kenntnisse in einem strafrechtlichen Spezialgebiet (z.B. Verwaltungsstrafrecht)

erforderlich waren oder sich der Fall als besonders komplex erwies, was jedoch mit

Blick auf die Genugtuungsforderung von C.___ nicht der Fall war. Praxisgemäss

kommt deshalb für den Zeitraum bis Ende 2022 (= 6 Stunden und 10 Minuten) ein

Stundenansatz von CHF 260.00, ausmachend CHF 1'603.35, und für den

Zeitraum ab 1. Januar 2023 (= 17 Stunden und 15 Minuten) ein Stundenansatz von

CHF 280.00, ausmachend CHF 4'830.00, zur Anwendung (vgl. § 158 Abs. 2 des

kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]; Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19.12.2022 [GVB.2022.11] sowie Beschluss der

Geschäftsleitung des Obergerichts vom 16.1.2023 [GLB.2023.3]). Bei den Auslagen

macht Advokat Dr. Christian von Wartburg insgesamt 231 Kopien zu je

CHF 2.00 (= CHF 462.00) geltend. Da gemäss § 158 Abs. 5 GT die Vergütung

für Fotokopien 50 Rappen pro Stück beträgt, total demnach CHF 115.50,

reduzieren sich die geltend gemachten Auslagen von CHF 629.00 auf CHF 282.50

(Abzug von CHF 346.50). Insgesamt ist die Entschädigung des Vertreters von C.___,

Advokat Dr. Christian von Wartburg, für das Berufungsverfahren auf

CHF 7'232.95 (Aufwand: CHF 6'433.35, Auslagen: CHF 282.50, 7,7 %

MWST: CHF 517.10) festzusetzen und vom Staat Solothurn auszubezahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 10

Abs. 3, Art. 135 Abs. 1 und 2, Art. 151, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 391

Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429

Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 434 Abs. 1 StPO

festgestellt, beschlossen

und erkannt:

1. A.___ ist gemäss rechtskräftiger Ziffer

1 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 6. Mai 2021

(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung zum

Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 1) freigesprochen worden.

2. A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen

versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der mehrfachen schweren

Körperverletzung, evtl. der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung zum

Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 2) freigesprochen.

3. A.___ sind gemäss rechtskräftiger Ziffer

3 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmte Gegenstände nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert drei Monaten auf erstes

Verlangen herauszugeben und ansonsten zu vernichten:

-

Kalender, HD Nr. 2

(Aufbewahrungsort: bei den Akten)

-

Karte, HD Nr. 3

(Aufbewahrungsort: bei den Akten)

-

Terminkarte, HD Nr.

4 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)

-

Arztbericht, HD Nr.

8 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)

-

Termin [Kinderspital],

HD Nr. 9 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)

-

Kurzbericht [Spital],

HD Nr. 10 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)

-

Schreiben

Schlaflabor, HD Nr. 11 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)

-

Handnotiz, HD Nr. 12

(Aufbewahrungsort: bei den Akten)

-

Briefe B.___ an A.___,

HD Nr. 14 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)

4. Die vom Berufungsgericht beigezogenen

und gesichteten Fotoaufnahmen der verdeckten Ermittlerinnen und des verdeckten

Ermittlers werden unter Verschluss gehalten und sind nach rechtskräftigem

Abschluss des Verfahrens zu vernichten.

5. Die Zivilklage der Privatklägerin E.___

wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Zivilklage der [Versicherung] ist

gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg

verwiesen worden.

7. Der Staat Solothurn wird für die A.___

aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstandenen

wirtschaftlichen Einbussen zu 100 % haftbar erklärt.

8. A.___ wird vom Staat Solothurn eine

Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April

2013 ausgerichtet.

9. Der Antrag der Privatklägerin E.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Natalie Matiaska, vormals vertreten durch

Rechtsanwältin Ana Dettwiler, wonach A.___ zur Übernahme von deren

Rechtsvertretungskosten vor erster und zweiter Instanz zu verpflichten sei,

wird abgewiesen.

10. Dem verfahrensbeteiligten Dritten C.___

wird vom Staat Solothurn eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00

zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2015 ausgerichtet.

11. Die Entschädigung des Vertreters von C.___,

Advokat Dr. Christian von Wartburg, ist gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'535.05

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt worden, zahlbar vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Es wird festgestellt, dass

diese Entschädigung gemäss Verfügung vom 8. März 2022 vom Staat Solothurn

bereits ausbezahlt worden ist.

12. Die Entschädigung des Vertreters von C.___,

Advokat Dr. Christian von Wartburg, wird für das Berufungsverfahren auf

CHF 7'232.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

13. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, ist für das

erstinstanzliche Verfahren gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10

des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 82'526.80 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt worden.

Es wird festgestellt, dass

diese Entschädigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, bereits ausbezahlt worden ist. Diese Entschädigung geht

definitiv zu Lasten des Staates.

14. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 14'369.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu

bezahlen (ohne Rückforderungsanspruch des Staates).

15. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 97'000.00,

sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF

20'000.00, total CHF 20'550.00, werden vom Staat Solothurn getragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker