STBER.2021.100
vorsätzliche Tötung, mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. mehrfache schwere Körperverletzung, evtl. mehrfache versuchte schwere Körperverletzung
15. März 2023Deutsch176 min
Urteilsbegründung des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein (ab Urteilseite [nachfolgend
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. März
2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Berufungsklägerin
und Anschlussberufungsklägerin
2. E.___, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska,
Privatberufungsklägerin
3. C.___, vertreten durch Advokat
Christian
von Wartburg,
Berufungskläger
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin
Eveline
Roos
Beschuldigter
betreffend vorsätzliche
Tötung, mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. mehrfache schwere
Körperverletzung, evtl. mehrfache versuchte schwere Körperverletzung
In Bezug auf die an der
Berufungsverhandlung vom 14. März 2023 vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird
auf das separate Verfahrensprotokoll (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend
ASB] 221 ff.) sowie das separate Einvernahmeprotokoll (Befragung von C.___: ASB
246 ff.) verwiesen.
Die Parteien stellen folgende Schlussanträge:
Staatsanwalt […] für die Staatsanwaltschaft
als Berufungs- bzw. Anschlussberufungsklägerin (vgl. ASB 261 - 279):
« 1. A.___
sei wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung in zwei Fällen schuldig zu
sprechen.
2. A.___
sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren zu bestrafen.
3. Der
Freiheitsentzug sei im Umfang von 100 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien A.___ aufzuerlegen.
5. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin E. Roos,
Solothurn, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und durch den Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
würden.
6. C.___
sei als Genugtuung CHF 1'800.00 auszurichten.»
Advokatin Natalie Matiaska im
Namen und Auftrag der Privatberufungsklägerin E.___ (vgl. auch ASB 280
ff.):
« 1. Es sei
Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei gemäss
Ziff. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 6.8.2018 zu
verurteilen.
2. Es sei
Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Zivilklage von E.___, wie
vor 1. Instanz beantragt, gutzuheissen.
3. Alles
unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
Vor 1. Instanz beantragte Zivilklage:
-
Es sei der Beschuldigte zur
Bezahlung einer Teilgenugtuung von CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem
24.4.2012 an E.___ zu verurteilen.
Eventualiter
sei die
Teilgenugtuungsforderung von E.___ im Grundsatz gutzuheissen und unter
Festlegung einer Haftungsquote des Beschuldigten von 100 % auf den Zivilweg zu
verweisen.
- Es sei festzustellen, dass sich E.___
die Geltendmachung weiterer Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen vorbehält
und es seien diese unter Festlegung einer Haftungsquote des Beschuldigten von
100 % auf den Zivilweg zu verweisen.
-
Es sei eine vom
Beschuldigten bezahlte Geldstrafe oder Busse gemäss Art. 73 StGB E.___ in
Anrechnung an die Genugtuung gemäss Ziff. 1 hiervor zuzusprechen.
-
Unter o/e Kostenfolge zu
Lasten des Beschuldigten, wobei dieser auch zur Übernahme der
Rechtsvertretungskosten von E.___ zu verpflichten sei.»
Advokat Dr. Christian von Wartburg im
Namen und Auftrag des Berufungsklägers
C.___ (vgl. auch ASB 288):
« 1. Es sei
dem Berufungskläger in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils
der Vorinstanz gestützt auf Art. 434 StPO im Zusammenhang mit der verdeckten
Ermittlung eine Genugtuung in der Höhe von CHF 35'200.00 zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 1. Mai 2015 zuzusprechen.
2. Es sei dem
Berufungskläger in Gutheissung der Berufung gestützt auf
Art. 434 StPO zusätzlich zur Genugtuung zufolge illegaler
Bilderlöschung und Hausdurchsuchung Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe
von CHF 500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2015 zuzusprechen.
3. Es sei dem
Berufungskläger in Gutheissung der Berufung gestützt auf
Art. 434 StPO zusätzlich zur Genugtuung Schadenersatz und Genugtuung
im Zusammenhang mit der Observation in der Höhe von CHF 300.00 zuzüglich Zins
zu 5 % seit dem 1. Mai 2015 zuzusprechen.
4. Es sei dem
Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 436 und
Art. 429 StPO eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen
Vertretung zu entrichten, also unter o/e Kostenfolge.»
Die amtliche Verteidigerin,
Rechtsanwältin Eveline Roos, im Namen und Auftrag des Beschuldigten A.___
(vgl. auch ASB 289 - 312):
« 1. A.___
sei vom Vorhalt der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der
mehrfachen schweren Körperverletzung, evtl. Versuch gemäss Vorhalt 2 der
Anklageschrift vom 6. August 2018 freizusprechen.
2. Die
Zivilforderungen der Privatklägerin 1 seien abzuweisen.
3. Es
sei der Staat für den A.___ aus der vorliegenden Strafuntersuchung entstandenen
Schaden zu 100 % haftbar zu erklären.
4. Es
sei A.___ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für das Strafverfahren bis
und mit Hauptverhandlung eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen
zuzusprechen, mindestens aber CHF 65'000.00 zzgl. 5 % Zins seit mittleren
Verfalls.
5. Es
sei A.___ für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
6. Die Kosten des
Strafverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7. Die
Kosten der amtlichen Verteidigung von A.___ seien entsprechend der heute von
mir eingereichten Honorarnote zu bewilligen und aus der Gerichtskasse zu
finanzieren.»
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Zur Prozessgeschichte bis zum Erlass
des erstinstanzlichen Urteils kann auf Ziff. I der schriftlichen
Urteilsbegründung des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein (ab Urteilseite [nachfolgend
US] 5) verwiesen werden.
Erwägungen
2.
Am 6. Mai 2021 erliess das
Amtsgericht Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (Aktenseiten [nachfolgend AS]
7971.
ff.):
« 1. A.___
wird vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung (Anklageziffer 1.), angeblich
begangen am 26. Juli 2010, kurz vor 18.00 Uhr, zum Nachteil von F.___,
freigesprochen.
2.
A.___
wird vom Vorhalt der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl.
mehrfachen schweren Körperverletzung, evtl. Versuch (Anklageziffer 2.),
angeblich begangen anfangs April 2012 und in den Abendstunden des 24. April
2012, zum Nachteil von E.___, freigesprochen.
3.
Folgende
beschlagnahmte Gegenstände sind A.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils innert drei Monaten auf erstes Verlangen herauszugeben und ansonsten zu
vernichten:
- Kalender,
HD Nr. 2 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Karte,
HD Nr. 3 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Terminkarte,
HD Nr. 4 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Arztbericht,
HD Nr. 8 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Termin
[Kinderspital], HD Nr. 9 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Kurzbericht
[Spital], HD Nr. 10 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Schreiben
Schlaflabor, HD Nr. 11 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Handnotiz,
HD Nr. 12 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
- Briefe
B.___ an A.___, HD Nr. 14 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
4.
Die
Zivilklage der Privatklägerin 1, E.___, wird auf den Zivilweg verwiesen.
5.
Die
Zivilklage der Privatklägerin 2, [Versicherung], wird auf den Zivilweg
verwiesen.
6.
Dem
verfahrensbeteiligten Dritten, C.___, wird gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO
vom Staat eine Genugtuung in der Höhe von CHF 13'000.00 zuzüglich Zins zu
5% seit 1.05.2015 ausgerichtet.
7.
Die
Entschädigung des Vertreters von C.___, Advokat Dr. Christian von Wartburg,
wird auf CHF 13'535.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch den
Staat zu bezahlen.
8.
Der
Staat wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für die A.___ aus seiner
notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstandenen wirtschaftlichen
Einbussen zu 100% haftbar erklärt.
9.
A.___
wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von
CHF 65'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 01.05.2015 ausgerichtet.
10.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline
Roos, wird auf CHF 82'526.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Es wird festgestellt, dass
der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Eveline Roos, gemäss Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 27.02.2017 bereits eine Akontozahlung von CHF 20'000.00
und gemäss Verfügung des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 24.11.2020 eine
Dispositiv
Akontozahlung von CHF 30'000.00 geleistet worden ist. Demnach ist ihr durch den
Staat Solothurn noch der Differenzbetrag von CHF 32'526.80 zu bezahlen.
11. Die
Verfahrenskosten von CHF 97'000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von
CHF 15‘000.00, Kosten des Vorverfahrens sowie Gerichtsauslagen) sind vom
Staat Solothurn zu tragen.»
3. Gegen dieses Urteil meldeten C.___,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, der Oberstaatsanwalt, E.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler, sowie A.___, amtlich verteidigt
durch Rechtsanwältin Eveline Roos, innert Frist Berufung an (AS 7981, 7983,
7985 und 7987).
4. Am 2. November 2021 erklärte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft bzw.
Berufungsklägerin) die Berufung (ASB 3 f.). Diese richtet sich gegen den
Freispruch von A.___ (nachfolgend Beschuldigter) vom Vorwurf der mehrfachen
versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. mehrfachen schweren Körperverletzung,
evtl. Versuch (Anklageziffer 2), angeblich begangen anfangs April 2012 und in
den Abendstunden des 24. April 2012, zum Nachteil von E.___ (Ziff. 2 des
vorinstanzlichen Urteils). Weiter angefochten werden die Ziff. 8 (Entschädigung
des Beschuldigten i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), Ziff. 9 (Genugtuung des
Beschuldigten), Ziff. 10 (Entschädigung der amtlichen Verteidigerin) und Ziff.
11 (Verfahrenskosten).
Die Staatsanwaltschaft beantragt einen
Schuldspruch und die Bestrafung des Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter
vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von E.___, die Verweigerung der Haftpflicht
des Staates für wirtschaftliche Einbussen des Beschuldigten bezüglich der
Delinquenz zum Nachteil von E.___, die Reduktion der Genugtuung des
Beschuldigten, die Anordnung des Rückforderungsanspruchs des Staates für das
Honorar der amtlichen Verteidigerin sowie die anteilmässige Auferlegung der
Verfahrenskosten an den Beschuldigten.
5. Am 3. November 2021 erklärte E.___
(nachfolgend auch Privatberufungskläger) die Berufung bezogen auf die
Ziff. 2 und 4 des vorinstanzlichen Urteils. Sie beantragt einen
Schuldspruch gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift vom 6. August 2018 und die
Gutheissung der Zivilklage (ASB 6).
6. Ebenfalls am 3. November 2021
erklärte C.___ als verfahrensbeteiligter Dritter (nachfolgend auch
Berufungskläger) die Berufung gegen Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils. Er
beantragt im Zusammenhang mit der verdeckten Ermittlung eine Genugtuung von CHF
35'200.00 sowie zusätzlich Schadenersatz und Genugtuung für die illegale
Bilderlöschung und Hausdurchsuchung in Höhe von CHF 500.00 und
Schadenersatz und Genugtuung im Zusammenhang mit der Observation in Höhe von
CHF 300.00, jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Mai 2015, sowie eine
angemessene Entschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung für das
zweitinstanzliche Verfahren (ASB 9 ff.).
7. Am 26. November 2021 erklärte die
Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezogen auf C.___. Sie beantragt die
Zusprechung einer tieferen Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft regte zudem an,
das Berufungsverfahren bezüglich C.___ abzutrennen und schriftlich zu führen
(ASB 21).
8. Der Beschuldigte teilte am 26.
November 2021 mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (ASB 24).
9. Mit Beschluss vom 10. Januar 2022
trat das Berufungsgericht auf die Berufung des Beschuldigten nicht ein (ASB 31
ff.).
10. Am 17. Februar 2023 zeigte Advokatin
Natalie Matiaska dem Gericht an, dass sie gestützt auf den Entscheid der KESB […]
vom 8. Juli 2022 anstelle der bisherigen Rechtsvertreterin Ana Dettwiler die
Interessen der Privatberufungsklägerin im Berufungsverfahren wahrnehmen werde
(ASB 83).
11. Am 25. Februar 2022 beantragte C.___
die Befragung der verdeckten Ermittler
«[Aliasname 1]» (nachfolgend «VE 1») und «[Aliasname 2]» (nachfolgend «VE 2») sowie
seine eigene Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 50 f.).
12. Am 8. März 2022 verfügte der
Instruktionsrichter die Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf
Abtrennung des Verfahrens bezüglich C.___ sowie die Abweisung des Antrages von C.___
auf Befragung der verdeckten Ermittler «VE 1» und «VE 2». Die Befragung von C.___
anlässlich der Berufungsverhandlung wurde bewilligt. Zudem wurde die
Rechtskraft von Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils festgestellt und die
Auszahlung der Parteientschädigung für C.___ angeordnet (ASB 54 f.).
13. Am 30. Juni 2022 wurden die Parteien
zur Berufungsverhandlung auf den 14. März 2023 vorgeladen (ASB 60 f.).
14. Am 20. Januar 2023 verfügte der
Instruktionsrichter zusätzlich die Vorladung von B.___ als Zeugin zur
Berufungsverhandlung auf den 14. März 2023 (ASB 73).
15. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023
liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin die Beweisanträge
stellen, es seien folgende Unterlagen zu edieren: die gesamte elektronische
Kommunikation, welche die sechs verdeckten Ermittler mit ihren Zielpersonen
geführt hätten, die Legenden der eingesetzten verdeckten Ermittler, die Protokolle
und Aktennotizen der beiden Führungspersonen im Zusammenhang mit der Instruktion
der V-Personen sowie weitere sachdienliche Dokumente, welche den Einsatz der
verdeckten Ermittler dokumentierten. Zudem wurde die Zeugenbefragung der sechs
verdeckten Ermittler ohne Einschränkung des Konfrontationsanspruches, eventualiter
unter akustischer und optischer Abschirmung ausschliesslich für die
Prozessbeteiligten, nicht aber für die Mitglieder des Berufungsgerichts
verlangt. Ebenso wurde eine detaillierte Aufstellung der vom Bundesamt für
Polizei (fedpol) eingereichten Rechnung (Vorbereitung der erstinstanzlichen
Einvernahme der verdeckten Ermittler) sowie die Aktennahme diverser Unterlagen
zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten beantragt (ASB 87
ff.).
16. Die Staatsanwaltschaft beantragte
mit Eingabe vom 2. März 2023, einen NZZ-Artikel betreffend Schütteltrauma und
Langzeitfolgen zu den Akten zu nehmen, das Vorspielen eines abgehörten
Gespräches im Rahmen der Befragung der Zeugin B.___ und die Vorladung bzw.
Befragung einer ehemaligen Freundin des Beschuldigten als Zeugin (ASB 166 ff.).
17. Am 3. März 2023 ersuchte der
Rechtsvertreter von B.___, seine Klientin von der Teilnahme als Zeugin an der
Berufungsverhandlung zu dispensieren, da aus dem beigelegten ärztlichen Bericht
und Arztzeugnis hervorgehe, dass eine Zeugenbefragung aus medizinischen Gründen
unzumutbar sei. Dieses Dispensationsgesuch wurde vom Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 7. März 2023 gutgeheissen (ASB 204).
18. Die vom Beschuldigten und der
Staatsanwaltschaft gestellten Beweisanträge (vgl. Ziff. I.15. und 16.) wies der
Instruktionsrichter, nachdem er den jeweiligen Gegenparteien das rechtliche
Gehör gewährt hatte, mit begründeter Verfügung vom 9. März 2023 weitestgehend ab
(ASB 210 ff.). Einzig die Unterlagen zu den aktuellen persönlichen
Verhältnissen des Beschuldigten wurden zu den Akten genommen.
19. Am 6. März 2023 liess die
Privatberufungsklägerin durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, es sei dem Beschuldigten
die Audioaufnahme eines abgehörten Gespräches abzuspielen und dieser sei zu den
als unverständlich verschrifteten Passagen zu befragen (ASB 201 ff.). Weitere
Beweisanträge der Privatberufungsklägerin folgten mit Eingabe vom 9. März 2023
(ASB 213 f.). Den Parteien wurde das rechtliche Gehör hierzu zu Beginn der
Berufungsverhandlung gewährt. Es wird deshalb diesbezüglich auf das separat
erstellte Verfahrensprotokoll verwiesen (ASB 221 ff.).
20. Die Hauptverhandlung im
Berufungsverfahren fand am 14. März 2023, die mündliche Urteilseröffnung am 16.
März 2023 statt (vgl. separates Verfahrensprotokoll: ASB 221 ff.). Der
Beschuldigte machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der
Berufungskläger wurde als verfahrensbeteiligter Dritter befragt (vgl. separates
Einvernahmeprotokoll: ASB 246 ff., Audio-Dokument: ASB 260 sowie nachfolgende
Ziff. VI.2.5).
II.
Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils, Gegenstand des
Berufungsverfahrens
1. Da von keiner Seite angefochten, sind
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziff. 1: Freispruch des
Beschuldigten vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung von F.___ (Ziff. 1 der
Anklageschrift vom 6.8.2018);
-
Ziff. 3: Herausgabe von
beschlagnahmten Gegenständen an den Beschuldigten;
-
Ziff. 5: Verweisung der
Zivilklage der [Versicherung] auf den Zivilweg;
-
Ziff. 7: Entschädigung des
Vertreters des verfahrensbeteiligten Dritten;
-
Ziff. 10: Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin der Höhe nach.
Der im Berufungsverfahren noch zu
beurteilende Vorhalt Ziff. 2 der Anklageschrift vom 6. August 2018 lautet wie
folgt:
2. Mehrfache
versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), evtl. mehrfache
schwere Körperverletzung, evtl. Versuch (Art. 122 Abs. 1 und Abs. 3 StGB,
evtl. i.V.m. Art. 22 StGB)
« begangen
Anfang April 2012 und in den Abendstunden des 24. April 2012, in [Ort 1], [Adresse
1], Familienwohnung, z.Nt. von E.___, geb. [...] 2012, indem der Beschuldigte
die Geschädigte mit den Händen umfasste (mutmasslich am Oberkörper) und
vorsätzlich heftig schüttelte, so dass der Kopf der Geschädigten mehrmals mit
hoher Energie vor- und zurückgeschleudert wurde.
Die Geschädigte erlitt
durch die verursachten Schütteltraumata mind. zweimal Subduralblutungen und
Netzhautblutungen in beiden Augen. Als Folge davon spannte sich die Fontanelle
und der Kopfumfang vergrösserte sich erheblich. Ausserdem entwickelte sich die
Sehschärfe verzögert. Die Geschädigte musste wegen der Verletzungen zweimal
neurochirurgisch operiert werden. Sie befand sich während 35 Tagen beim [Kinderspital]
in Spitalpflege. Am 24. Mai 2012 wurde die Geschädigte aus dem Spital
entlassen. Die ambulante Nachbehandlung umfasste 14 Besuche am [Kinderspital]
und 12 Besuche in der Physiotherapie. Die Kontrollen wurden im November 2016
abgeschlossen. Weiter fanden vom 15. Mai 2012 bis am 11. Juli 2012 regelmässige
Visiten in der [Augenklinik] statt. Seither musste E.___ halbjährlich bei der [Augenarztpraxis]
am [Adresse] untersucht werden. Bis heute fanden dort 9 Kontrollen statt.
Dem Beschuldigten war das
hohe Risiko tödlicher Folgen eines Schütteltraumas bekannt. Trotzdem schritt er
mind. zweimal zur Tat. Nach den Übergriffen unterliess es der Beschuldigte, die
Geschädigte fachärztlich untersuchen zu lassen. Durch sein Handeln nahm er
deswegen in Kauf, dass die Geschädigte an den Folgen seiner Taten verstirbt.
Die Geschädigte befand sich einzig aufgrund der zeitnahen Operation nicht in
einer akuten Lebensgefahr, wurde aber durch die mehrfache Gewaltausübung schwer
am Körper geschädigt, was der Beschuldigte vorsätzlich anstrebte.»
III. Verwertbarkeit
der Ergebnisse aus den verdeckten Ermittlungen sowie der Echtzeitüberwachung
der Mobiltelefonnummer von B.___ (079 [xxx])
1. Verdeckte Ermittlungen
Vorliegend stellt sich die Frage der
Verwertbarkeit der Ergebnisse aus den verdeckten Ermittlungen, gegen welche
sich die Verteidigung wendet.
Vorab werden in chronologischer
Reihenfolge die von der Staatsanwaltschaft angeordneten und vom Haftgericht
genehmigten verdeckten Ermittlungen sowie die hierzu ergangenen
Rechtsmittelentscheide dargelegt (Ziff. III.1.1). Hierauf wird im
Einzelnen auf die von der Verteidigung erhobenen Rügen eingegangen (Ziff.
III.1.2 - 1.5).
1.1 Chronologie
1.1.1 Am 6. Dezember 2013 ordnete die
Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Todes von F.___ den Einsatz von zwei
verdeckten Ermittlern («[Aliasname 1]», nachfolgend «VE 1» und «[Aliasname 2]»,
nachfolgend «VE 2») für die Dauer eines Jahres, d.h. bis zum 5. Dezember 2014, an.
Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft dem Haftgericht des Kantons
Solothurn die Genehmigung des Einsatzes der verdeckten Ermittler (AS 1109
ff.). Am 11. Dezember 2013 genehmigte das Haftgericht deren Einsatz gemäss der
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2013 (AS 1129 ff.).
1.1.2 Am 5. März 2014 ordnete die
Staatsanwaltschaft den Einsatz einer weiteren verdeckten Ermittlerin («[Aliasname
3]», nachfolgend «VE 3») an; dies für die Dauer von vier Monaten, d.h. bis zum
4. Juli 2014 (AS 1135 ff.). Das genehmigte das Haftgericht am 6. März 2014
(AS 1155 ff.). Am 30. Juli 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft den erneuten
Einsatz von «VE 3» an; dies bis zum 5. Dezember 2014 (AS 1173 ff.), wofür das
Haftgericht am 4. August 2014 die Genehmigung erteilte (AS 1192 ff.).
1.1.3 Ebenfalls am 30. Juli 2014 ordnete
die Staatsanwaltschaft den Einsatz von drei weiteren verdeckten Ermittlern
(«[Aliasname 4]», nachfolgend «VE 4», «[Aliasname 5]», nachfolgend «VE 5» und
«[Aliasname 6]», nachfolgend «VE 6») bis zum 5. Dezember 2014 an (AS 1219 ff.).
Dies genehmigte das Haftgericht am 4. August 2014 (AS 1239 ff.).
1.1.4 Am 21. November 2014 ordnete die
Staatsanwaltschaft in zwei separaten Verfügungen die Verlängerung des Einsatzes
von «VE 1 - 3» bzw. «VE 4 - 6» bis zum 5. Juni 2015 an (AS 1198 ff. und
1247 ff.). Das genehmigte das Haftgericht jeweils am 26. November 2014 (AS
1214 ff. und 1262 ff.).
1.1.5 Mit Gerichtsstandsanfrage vom 20.
März 2015 ersuchte der Kanton […] den Kanton Solothurn um Übernahme des
Strafverfahrens, welches die Delikte zum Nachteil von E.___ betrafen (AS 2503
f.). Mit Verfügung vom 31. März 2015 wurde schliesslich der Gerichtsstand
Kanton Solothurn anerkannt (AS 2505).
1.1.6 Am 1. April 2015 ordnete die
(hierfür neu zuständige) Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Einsatz
der verdeckten Ermittler «VE 1 - 6» auch zur Aufklärung der mehrfachen schweren
Körperverletzung von E.___ bis zum 5. Juni 2015 an (AS 1285 ff.). Dies
genehmigte das Haftgericht am 4. April 2015 (AS 1305 ff.).
1.1.7 Am 8. April 2015 ersuchte die
Staatsanwaltschaft das Haftgericht um Genehmigung der Verwertung aller im
Strafverfahren betreffend Tötung von F.___ gewonnenen fallrelevanten
Erkenntnisse aus der verdeckten Ermittlung mit Bezug auf E.___ als Zufallsfunde
(AS 954 ff.). Am 9. April 2015 entsprach das Haftgericht diesem Gesuch (AS 960
ff.).
1.1.8 Am 7. Mai 2015 erklärte die
Staatsanwaltschaft den Einsatz der verdeckten Ermittler als beendet (AS 1314).
1.1.9 Am 11. Juni 2015 erhob der
Beschuldigte beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die
verdeckte Ermittlung. Am 3. Februar 2016 hiess das Obergericht des Kantons
Solothurn (Beschwerdekammer) die Beschwerde gut (AS 3625 ff.). Es hob die
oben erwähnten Verfügungen des Haftgerichts auf und stellte fest, dass der
Einsatz der verdeckten Ermittler unrechtmässig erfolgte. Es ordnete die
Entfernung aus den Akten und Vernichtung der aus dem Einsatz der verdeckten
Ermittler gewonnenen Ermittlungsergebnisse nach Abschluss des
Beschwerdeverfahrens (inkl. einer allfälligen bundesgerichtlichen Beurteilung)
an, namentlich aller Amtsberichte und weiterer im Zusammenhang mit den
verdeckten Ermittlungen stehender Dokumente (die Akten dieses Beschwerdeverfahrens
BKBES.2015.53 wurden im vorliegenden Verfahren beigezogen, vgl. auch AS 3603
ff.).
1.1.10 Ebenso erhob B.___ (ehemals
[früherer Nachname]), geschiedene Ehefrau des Beschuldigten und Mutter des
gemeinsamen Kindes E.___) am 8. Juni 2015 Beschwerde gegen die verdeckte
Ermittlung. Auch diese Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts
mit Entscheid vom 3. Februar 2016 gut und ordnete die Entfernung der
Ermittlungsergebnisse aus den Akten an (auch die Akten dieses Beschwerdeverfahrens
BKBES.2015.50 wurden im vorliegenden Verfahren beigezogen, vgl. auch AS 3194
ff.).
1.1.11 Das Bundesgericht hob auf
Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit zwei separaten Entscheiden am 21. März
2017 die beiden vorgenannten Urteile der Beschwerdekammer des Obergerichtes auf
(1B_114/2016 sowie 1B_117/2016, auszugsweise publiziert in BGE 143 I 304). Es
befand, die Anordnung des Einsatzes der verdeckten Ermittler sei rechtmässig
erfolgt. Ob die verdeckten Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung auf die
Beschwerdegegner überschritten hätten und welche Rechtsfolgen sich daraus
ergäben, werde das Sachgericht zu entscheiden haben (jeweilige Erwägung 2.5
bzw. Regeste BGE 143 I 304).
1.2 Rüge der Überschreitung der
Ermittlungskompetenz im Fall von E.___
1.2.1 Die
Verteidigung rügt vor Berufungsinstanz (vgl. ASB 293 f.), die Ergebnisse aus der
verdeckten Ermittlung seien unverwertbar, weil die verdeckten Ermittler auf
unzulässige Weise von Anfang an auch im Fall E.___ ermittelt hätten, obwohl die
Genehmigung des Haftgerichts bis fast zum Schluss auf die Aufklärung des Falls von
F.___ beschränkt gewesen sei. Indem die verdeckten Ermittler dennoch in Sachen E.___
ermittelt hätten, hätten sie ihre Kompetenz klar überschritten. Erst gegen Ende
der Aktion, konkret mit Verfügung vom 4. April 2015, habe das Haftgericht
des Kantons Solothurn die Genehmigung erteilt, die verdeckte Ermittlung auch
auf den Fall von E.___ auszudehnen, vorher seien sie hingegen dazu nicht
berechtigt gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die
Staatsanwaltschaft nachträglich die Ermittlungsergebnisse betreffend E.___ als
Zufallsfunde habe genehmigen lassen, denn diese Funde seien alles andere als
zufällig passiert und mindestens drei von sechs V-Leuten seien davon
ausgegangen, ihre Ermittlungen würden sich auf beide Fälle beziehen (mit
Hinweis u.a. auf die vorinstanzlichen Zeugenaussagen von «VE 3» und «VE 6», AS
7888 und 7907).
1.2.2 Die Aussagen der verdeckten
Ermittler, ob sich die Ermittlungen von Anfang an auch auf E.___ bezogen
hätten, sind nicht einheitlich. [Die Führungsperson der verdeckten Ermittler]
sagte hierzu aus, am Anfang sei nur hinsichtlich F.___ ermittelt worden, dann
in einer zweiten Phase auch hinsichtlich E.___. Die zweite Phase habe
frühzeitig angefangen, weil E.___ erwähnt worden sei. Die Staatsanwaltschaft
habe dann für die Rechtmässigkeit der verdeckten Ermittlung geschaut, indem die
verdeckte Ermittlung auch hinsichtlich E.___ angeordnet worden sei (AS 7856, Z.
310 ff.).
1.2.3 Zutreffend ist hingegen, dass die
verdeckte Ermittlung hinsichtlich der Straftaten zum Nachteil von E.___ erst am
4. April 2015 angeordnet wurde (AS 1305 ff.). Dabei gilt es zu
berücksichtigen, dass bis Ende März 2015 die Zuständigkeit für das
Strafverfahren zum Nachteil von E.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons […]
lag und erst in der Folge auf die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn überging
(vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.1.1.5).
1.2.4 In materieller Hinsicht ist zu
beachten, dass eine strikte Trennung zwischen F.___ und E.___ gar nicht möglich
war, da die Zielpersonen von sich aus auf ihre beiden Kinder zu sprechen kamen.
Hätten die Ermittler lediglich hinsichtlich des Sohnes F.___ nachgefragt und
sich für die Tochter E.___ gar nicht interessiert, hätte dies nicht einem
adäquaten Kommunikationsverhalten entsprochen, bei den Zielpersonen
Irritationen hervorgerufen und sicherlich Verdacht erregt. Wesentlich ist
jedoch, dass das Schicksal von E.___ auch im Strafverfahren betreffend F.___,
welches von Anfang an durch die Staatsanwaltschaft Solothurn geführt worden
war, relevant war. So wurde das Solothurner Verfahren, dessen Einstellung den
Parteien bereits in Aussicht gestellt worden war, gerade wegen den Vorkommnisse
um E.___ und der in diesem Zusammenhang gewonnenen rechtsmedizinischen
Erkenntnissen wieder «aktiviert». Es ist augenfällig, dass Verdachtsmomente
gegen einen Elternteil hinsichtlich E.___, diesen gleichzeitig auch der Tötung
von F.___ verdächtig gemacht hätten. Das Vorgehen der verdeckten Ermittler ist
daher auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
1.2.5 Auch unter formellen Gesichtspunkten
verfängt die Argumentation der Verteidigung nicht. Die staatsanwaltschaftlichen
und haftgerichtlichen Entscheide hinsichtlich der verdeckten Ermittlungen wurden
Bestandteil der Akten und waren (nachträglich) für die Parteien einsehbar. Wie
bereits unter vorstehender Ziffer III.1.1.7 dargelegt, genehmigte das kantonale
Haftgericht auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft am 9. April
2015 die Verwertung aller fallrelevanten Erkenntnisse, die sich aus der im
Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von F.___ angeordneten verdeckten
Ermittlung ergeben hatten, als Zufallsfunde im Fall E.___ (AS 960 ff.).
Auch darüber war die Verteidigung im Bild. Auf ihr Begehren hin wurde der
Verteidigung am 5. Mai 2017 die Genehmigung des Haftgerichts vom 9. April 2015 nachträglich
auch noch formell eröffnet (AS 2425). Sie hatte folglich längst Kenntnis aller
relevanten Akten, um sich gegen die behauptete Kompetenzüberschreitung der
verdeckten Ermittler bzw. gegen die (aus ihrer Sicht zu Unrecht) erfolgte Verwertung
von Zufallsfunden mittels Beschwerde zur Wehr zu setzen. Die geltend gemachte
Rüge beschlägt den Genehmigungsentscheid und hätte zwingend im
Beschwerdeverfahren vorgebracht werden müssen. Vor dem zuständigen Sachrichter
kann diese Frage weder erstmals noch erneut aufgeworfen werden (vgl. Thomas
Hansjakob/Umberto Pajarola in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang
Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich - Basel - Genf 2020, nachfolgend zitiert «Zürcher Kommentar StPO», Art.
298 StPO N 18 sowie Art. 279 StPO N 84).
1.3 Rüge
der unterbliebenen Eröffnung der angeordneten verdeckten Ermittlung zu Lasten
von B.___
1.3.1 Die Verteidigung rügt, dass die
gegen die vormals beschuldigte B.___ angeordnete verdeckte Ermittlung dem
Beschuldigten gegenüber nie formell eröffnet worden sei. Obwohl nie zwei
getrennte Strafverfahren geführt worden seien, sei die entsprechende Verfügung
nur Advokat Alain Joset, dem vormaligen Verteidiger von B.___, eröffnet worden.
Es liege eine analoge Problematik wie bei der Echtzeitüberwachung der von B.___
genutzten Mobiltelefonnummer vor (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer III.2.). Diese
Unterlassung stehe einer beweismässigen Verwertung der Ergebnisse dieser
verdeckten Ermittlung zum Nachteil des Beschuldigten entgegen.
1.3.2 Zutreffend ist, dass im
vorliegenden Fall eine förmliche Eröffnung dieses VE-Einsatzes an den
Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung unterblieb. Nicht gefolgt werden kann
hingegen der Verteidigung hinsichtlich der aus diesem Umstand abgeleiteten
Rechtsfolge (Unverwertbarkeit der aus dem VE-Einsatz gewonnenen Erkenntnisse zu
Lasten des Beschuldigten). Zweck der Mitteilung ist es, dass die betroffene
Person die Rechtmässigkeit der Anordnung der verdeckten Ermittlung nachträglich
überprüfen lassen kann. Sie muss deshalb über die für eine solche Überprüfung
notwendigen Informationen verfügen. Die Verteidigung erlangte von der
verdeckten Ermittlung hinsichtlich der damals ebenfalls beschuldigten B.___,
deren Dauer und Umfang sowie von den hierzu erstellten Amtsberichten nachträglich
umfassend Kenntnis, denn alle diese Akten wurden vollständig in das gegen beide
Beschuldigten geführte Strafverfahren integriert und beide Beschuldigten hatten
uneingeschränkt Einsicht in die gesamten Verfahrensakten. Damit steht fest,
dass der Beschuldigte auch ohne entsprechende förmliche Mitteilung über die
erforderlichen Kenntnisse verfügte, um etwaige Mängel auf dem Beschwerdeweg zu
rügen (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_40/2016 vom 12.4.2016
E. 2.1: «Toutefois, même en l’absence d’une communication formelle, le délai de
recours peut partir dès que l’intéressé a eu acccès à l’ensemble du dossier
portant sur l’investigation secrète.» Der Rechtsmittelweg wurde dem
Beschuldigten folglich nicht beschnitten, sondern er hätte sich dagegen mittels
Beschwerde wirksam zur Wehr setzen können, was nun nicht vor dem Sachgericht
nachgeholt werden kann. Es gelten die gleichen Regeln wie bei der Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Art. 279 StPO: Einwände gegen die
grundsätzliche Zulässigkeit der angeordneten verdeckten Ermittlung müssen
zwingend im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden und können vom
Sachrichter nicht mehr beurteilt werden (Thomas Hansjakob/Umberto Pajarola in:
Zürcher Kommentar StPO», Art. 298 StPO N 18). Die unterbliebene formelle
Eröffnung steht damit einer Verwertbarkeit der aus dieser verdeckten Ermittlung
gewonnenen Erkenntnisse nicht entgegen.
1.4
Rüge der Verletzung des Konfrontationsanspruchs anlässlich der vorinstanzlichen
Befragung der verdeckten Ermittler und der ungenügenden Dokumentation des
VE-Einsatzes
1.4.1 Die Verteidigung rügt im Weiteren vor
Berufungsinstanz eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs anlässlich der Befragungen
der verdeckten Ermittler vor erster Instanz und folgert daraus eine
Unverwertbarkeit sämtlicher Ergebnisse der verdeckten Ermittlung (vgl. ASB 294
f.). Es sei zwar legitim gewesen, die verdeckten Ermittler anlässlich der
vorinstanzlichen Einvernahmen gegenüber den Parteien, Medienschaffenden und
Zuschauern optisch und akustisch abzuschirmen, um die ihnen zugesicherte
Anonymität zu wahren. Eine solche Vorgehensweise sei gemäss Bundesgericht (unter
Berufung auf das Urteil 6B_646/2017 E. 6.2) aber nur zulässig, wenn das
Richtergremium selbst den Zeugenbefragungen uneingeschränkt (d.h. ohne visuelle
Einschränkungen und akustische Verzerrungen) folgen könne, was jedoch
erstinstanzlich nicht der Fall gewesen sei. Mit dem im Vorfeld der
Zeugenbefragungen durchgeführten Geheimtreffen zwischen der
Amtsgerichtspräsidentin und Gerichtschreiberin (ohne die weiteren Mitglieder
des Spruchkörpers) und den verdeckten Ermittlern sei man den bundesgerichtlichen
Vorgaben nicht gerecht geworden. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten
sei demnach beschnitten worden, ohne dass dies in ausreichender Art und Weise
vom Gericht kompensiert worden sei. Demzufolge könne die Berufungsinstanz, ohne
in Willkür zu verfallen, weder die Glaubwürdigkeit der befragten Zeugen noch
die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen beurteilen. Das Gleiche gelte für die
Richtigkeit der Amtsberichte.
1.4.2 Dem ist aus folgenden Gründen
nicht zu folgen: Die Vorinstanz traf mehrere Massnahmen, um sich hinsichtlich
der Identität der verdeckten Ermittler zu vergewissern und sich über deren
Glaubwürdigkeit ein Bild zu machen: Einen Tag vor der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung fand ein Treffen zwischen der Amtsgerichtspräsidentin, der
Gerichtsschreiberin und den verdeckten Ermittlern 1 - 6 sowie der
VE-Führungsperson und dem VE-Koordinator statt, das eine Stunde in Anspruch
nahm und der Identitätsfeststellung und Glaubwürdigkeitsprüfung diente und
protokollarisch in den Akten festgehalten wurde (vgl. AS 7713). In dessen
Rahmen bestätigten die verdeckten Ermittler der Amtsgerichtspräsidentin einzeln
ihre Decknamen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte die
Amtsgerichtspräsidentin das am Vortag durchgeführte Treffen den Parteien gegenüber
transparent und die Führungsperson bestätigte – nun in der Rolle als Zeuge und
parteiöffentlich – erneut, dass es sich bei den in der Folge zu befragenden
Zeugen um jene Personen handle, die dem durchgeführten Treffen beigewohnt
hätten und diese mit den tatsächlich im konkreten VE-Einsatz gestandenen
Polizeibeamten identisch seien (vgl. AS 7852). Auch die Zeugen selbst
bestätigten ihren VE-Einsatz unter dem entsprechenden Kürzel bzw. Aliasnamen
unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB. Die Zeugenaussagen wurden
protokollarisch festgehalten und zusätzlich als Video (AS 7847) und
Audiodokument (AS 7848) zu den Akten genommen. Die Gesamtheit dieser Massnahmen
gewährleistete, dass die Identität der befragten Zeugen zweifelsfrei festgestellt
und die Glaubwürdigkeit der Personen sowie die Glaubhaftigkeit ihres
Aussageverhaltens verlässlich beurteilt werden konnten. Demgegenüber stand in
dem von der Verteidigung angerufenen Entscheid 6B_646/2017 eine andere Frage im
Zentrum der Beurteilung: Die Kernfrage war (vgl. E. 6.2), ob bei verdeckten
Ermittlern (ausschliesslich) auf die Voruntersuchung abgestellt werden könne
oder ob die verdeckten Ermittler zwingend auch durch das Gericht hätten
angehört werden müssen. Die Ausgangslage präsentierte sich folglich massgeblich
anders, weil – im Unterschied zur vorliegend zu beurteilenden Konstellation – eine
gerichtliche Befragung der verdeckten Ermittler unterblieben war. Der in diesem
Entscheid festgehaltene absolute Anspruch der beschuldigten Person, verdeckte
Ermittler durch ein Gericht im Rahmen einer indirekten Konfrontation
befragen zu lassen, wurde vorliegend nicht verletzt.
1.4.3 Auch der weitere
Einwand der Verteidigung, wonach sich die Richtigkeit der erstellten
Amtsberichte zur verdeckten Ermittlung nicht verlässlich beurteilen lasse,
trifft nicht zu. Sowohl die Führungsperson als auch alle erstinstanzlich
befragten verdeckten Ermittler bestätigten im Zeugenstand die Richtigkeit der
Berichte. Auch der erst- und zweitinstanzlich befragte C.___ machte keine
Angaben, welche die Richtigkeit der verfassten Amtsberichte in Frage stellen.
Dieser gab lediglich zu bedenken, dass es sich hierbei um eine Zusammenfassung
handle und damit nicht die Gesamtheit der Interaktionen wiedergegeben werde
(vgl. ASB 249). Nicht gerechtfertigt ist im Weiteren auch der von der
Verteidigung vor Obergericht erneut erhobene Vorwurf (ASB 295 f.), wonach zu Unrecht
nicht sämtliche mit dem Einsatz zusammenhängenden Aktenstücke (insbesondere
Instruktionsunterlagen und Legenden) den Parteien offengelegt worden seien und
die VE-Führungsperson es versäumt habe, den Parteien und dem Gericht gegenüber
Transparenz herzustellen. Bereits der Instruktionsrichter hat sich auf eine
entsprechende Beweiseingabe der Verteidigung (ASB 87 ff.) mit dieser Rüge befasst
und dargelegt, dass der VE-Einsatz ausreichend dokumentiert worden ist. Zudem
ist nicht zu erkennen, wie sich die von der Verteidigung verlangte umfassende Offenlegung
hätte umsetzen lassen, ohne nicht zugleich gegen die den verdeckten Ermittlern
zugesicherte Anonymität zu verstossen. Es kann in diesem Zusammenhang
vollumfänglich auf die begründete Verfügung des Instruktionsrichters vom 9.
März 2023 (ASB 210 ff.) verwiesen werden.
1.5 Rüge
der übermässigen Einwirkung der verdeckten Ermittler auf die Zielpersonen
1.5.1 Die Verteidigung rügt
zusammengefasst und sinngemäss (vgl. ASB 297 - 300), die verdeckten Ermittler
hätten im Rahmen ihrer Einsätze gegenüber den Zielpersonen das konventions- und
verfassungsrechtlich garantierte Fairnessgebot, namentlich das Schweigerecht
des Beschuldigten sowie die strafprozessuale Vorschrift über die verbotenen
Beweiserhebungsmethoden gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO, verletzt. Die verdeckten
Ermittler hätten perfide und heimtückisch agiert und den Beschuldigten und B.___
ausgesprochen beharrlich, invasiv sowie zielgerichtet ausgefragt. Der
Beschuldigte habe mit den Transportaufträgen, die er von «VE 6» erhalten habe,
sein knappes Budget aufpolieren können. Auf diese Weise habe man eine gewisse
finanzielle Abhängigkeit konstruiert und subtil psychischen Druck erzeugt. «VE
6» sei als lockerer und spendabler Auftraggeber gegenüber dem Beschuldigten in
übergeordneter Stellung aufgetreten. B.___ habe in «VE 2» nicht nur eine neue
beste Freundin, sondern zugleich eine Art Seelsorgerin und Lebensberaterin
gefunden. Die Beeinflussung der Zielpersonen durch die verdeckten Ermittler sei
einem «funktionalen Äquivalent einer staatlichen Vernehmung» gleichgekommen. In
der Art und Weise, wie die verdeckten Ermittler auf die Zielpersonen eingewirkt
hätten, liege eindeutig eine unzulässige Umgehung des
Aussageverweigerungsrecht.
1.5.2 In BGE 148 IV 205 hält das
Bundesgericht zum Mass der zulässigen Einwirkung verdeckter Ermittler auf den
Beschuldigten zusammengefasst Folgendes fest: Der verdeckten Ermittlung seien
enge Grenzen gesetzt, welche namentlich dann greifen, wenn der Beschuldigte im
Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Die verdeckte
Ermittlung dürfe nicht zu einer Umgehung dieses Rechts führen. Eine solche
Umgehung liege vor, wenn der verdeckte Ermittler unter Ausnützung des
geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise dem
Beschuldigten Fragen unterbreite, die diesem bei der Einvernahme gestellt
wurden oder hätten gestellt werden sollen, und ihn zur Aussage dränge. Keine
Umgehung des Aussageverweigerungsrechts liege dagegen vor, wenn der verdeckte
Ermittler lediglich Äusserungen des Beschuldigten zur Kenntnis nehme, die
dieser von sich aus, ohne vom verdeckten Ermittler dazu gedrängt worden zu
sein, gemacht habe. Der Beschuldigte sei nicht davor geschützt, dass Äusserungen,
die er aus eigener Initiative tätige, von Dritten wahrgenommen würden und
deshalb Eingang in das Strafverfahren fänden (E. 2.5.2). Auch bei Anwendung
einer verdeckten Ermittlung sei das Verbot gewisser Beweiserhebungsmethoden
gemäss Art. 140 StPO zu beachten. Relativierungen erfahre diese Bestimmung im
Rahmen verdeckter Ermittlungen lediglich hinsichtlich des Täuschungsverbots.
Folge der Überschreitung der Grenzen der verdeckten Ermittlung sei ein
absolutes Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 2.8.8).
Im konkreten, vom Bundesgericht zu
beurteilenden Fall gab sich eine verdeckte Ermittlerin als Wahrsagerin aus und
setzte den Beschuldigten unter Ausnutzung von dessen Abergläubigkeit mittels
Heraufbeschwörens eines «bösen Geistes» des Opfers, welcher besänftigt werden
könne, wenn der Beschuldigte «reinen Tisch mache», unter Druck. Letztendlich
legte der Beschuldigte ein Geständnis ab. Das Bundesgericht erachtete das
Geständnis als unverwertbar. Dieses sei nicht aus eigener Initiative und freien
Stücken erfolgt, sondern als Resultat einer von den verdeckten Ermittlern
geschickt aufgebauten inneren Zwangslage, sukzessive genährten Angst und stetig
intensivierten Drucksituation. Das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten sei
damit unterlaufen worden. Die Vorgehensweise der verdeckten Ermittler sei mit
dem Fairnessgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht vereinbar und als verbotene
Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO einzustufen. Das aus
der verdeckten Ermittlung hervorgegangene Geständnis des Beschuldigten sei
daher unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 2.9).
1.5.3 Eine einvernahmeähnliche Situation
liegt nicht schon vor, wenn der verdeckte Ermittler dem Beschuldigten Fragen
zur Straftat stellt, die dem in dieser Situation sozial Üblichen entsprechen.
Dabei ist zu bedenken, dass es auch im normalen Leben durchaus vorkommt, dass
eine Person eine andere zu einem besonders interessanten Thema ausfragt. Eine
einvernahmeähnliche Befragung setzt vielmehr voraus, dass der Beschuldigte
systematisch und intensiv befragt wird, dass gezielt Details nachgefragt und
Widersprüche ausgeräumt werden. Inhaltlich geht es um Fragen, die der
Zielperson auch in einer Einvernahme gestellt würden. Erforderlich ist zudem
entweder eine spezielle Beziehung zwischen dem verdeckten Ermittler und dem
Beschuldigten oder die Ausübung von Zwang oder unzulässigem Druck seitens des
Ermittlers. Es ist hierzu auch auf den in vorliegendem Verfahren ergangenen
Leitentscheid BGE 143 I 304 E. 2.3 hinzuweisen, wonach eine Umgehung des
Aussageverweigerungsrecht vorliege, «wenn der verdeckte Ermittler
unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer
vernehmungsähnlichen Weise dem Beschuldigten Fragen unterbreitet, die diesem
bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und
ihn zur Aussage drängt.» Der EGMR sah dieses Merkmal etwa bei «hartnäckigem
Befragen» durch einen Zellengenossen als erfüllt. Für die Frage, ob Zwang
ausgeübt wurde, um die Aussagen des Beschuldigten zu erlangen, ist massgebend,
ob der Beschuldigte frei entscheiden konnte, ob er dem verdeckten Ermittler die
Informationen gibt oder nicht. Diese Freiheit kann durch die Art der Beziehung
zwischen verdecktem Ermittler und Beschuldigtem beeinträchtigt werden, etwa bei
einem Subordinations-, Abhängigkeits- oder einem Liebesverhältnis. Weiter kann
die Freiheit dadurch eingeschränkt sein, dass der Beschuldigte faktisch keine
Möglichkeit hat, sich den Fragen des verdeckten Ermittlers zu entziehen. Dies
kann durch die äusseren Umstände bestimmt sein (etwa wenn der Beschuldigte
inhaftiert oder hospitalisiert ist) oder durch innere (etwa Drohung,
psychologische Druckausübung). Der EGMR nahm eine solche Drucksituation etwa
bei einem Beschuldigten an, der wegen Verdachts auf Mord inhaftiert war, wobei
der verdeckte Ermittler mit ihm die Zelle teilte und ihn hartnäckig befragte,
während er parallel auch durch die Polizei einvernommen wurde und in diesem
Kontext konstant die Aussage verweigerte (Case of Allan v.
The United Kingdom, EGMR-Urteil vom 5.11.2002, Nr. 48539/99). Ein Zwang wurde
hingegen bei einem verdeckten Ermittler verneint, der als Untergebener bzw.
Auftragnehmer des sich in Freiheit befindlichen Beschuldigten agierte und
diesem vorgaukelte, die vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Morde verübt zu
haben, und den Beschuldigten danach in ein Gespräch verwickelte, wobei er ihm
zum Beweis, dass er den Auftrag ausgeführt hatte, Gegenstände übergab, die den
angeblich Getöteten gehört hatten (Case of Bykov v Russia, EGMR-Urteil vom
10.3.2009, Nr. 4378/02). Eine solche Zwangsausübung kann nicht leichthin
angenommen werden. Es ist zunächst davon auszugehen, dass jedermann frei ist,
sich gegenüber andern zu bestimmten Themen zu äussern. Im Normalfall ist es
jeder Zielperson problemlos möglich, unangenehmen Fragen auszuweichen, zu lügen
oder schlicht zu schweigen. Äusserungen der Zielperson, die unter solchen
Normalbedingungen ergehen, erfolgen freiwillig und können im Rahmen der
verdeckten Ermittlung verwertet werden. Dies gilt auch, wenn der verdeckte
Ermittler zu diesem Zweck einen grossen Täuschungsaufwand betreibt, denn die
(durch eine Legende abgesicherte und damit qualifizierte) Täuschung ist das
Wesensmerkmal jeder verdeckten Ermittlung, was sich bereits aus der Legaldefinition
gemäss Art. 285a StPO ergibt. Die Hürden, welche der Gesetzgeber errichtet hat,
sind denn auch entsprechend hoch: Die verdeckte Ermittlung darf nur zur
Aufklärung besonders schwerer Straftaten angeordnet werden, bei welchen die
bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos blieben (Art. 286 Abs. 1 und 2
StPO). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren, ist
bereits höchstrichterlich geklärt und bejaht worden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1B_114/2016 vom 21.3.2017 E. 1.4 und 2.4). Mit Blick auf die Zielsetzung
dürfen die verdeckten Ermittler auch in die intime Familiensphäre eindringen.
Anders ist die Situation nur, wenn sich die Zielperson in einer
Ausnahmesituation befindet, in der sie nicht mehr frei entscheiden kann, ob
bzw. wie sie sich zu einem bestimmten Thema gegenüber dem verdeckten Ermittler
äussert, so dass die kommunikative Autonomie der Zielperson verneint werden
muss. Wird eine solche Situation durch den Staat geschaffen oder eine
bestehende Ausnahmesituation ausgenützt, muss von einer Zwangsausübung
ausgegangen werden (Hansjakob Thomas/Pajarola Umberto, in: Zürcher Kommentar
StPO, Art. 293 StPO, Mass der zulässigen Einwirkung N 14 ff. mit Hinweisen).
1.5.4 Im vorliegenden Fall sind die
Interaktionen zwischen den insgesamt sechs verdeckten Ermittlerinnen und
Ermittler und dem Beschuldigten sowie B.___ und C.___ in zahlreichen
Amtsberichten dokumentiert (s. Ordner VII). An der inhaltlichen
Richtigkeit dieser Amtsberichte ist nicht zu zweifeln. Sämtliche verdeckten
Ermittler sowie deren Führungsperson wurden durch die Vorinstanz als Zeugen
unter Wahrheitspflicht befragt und bestätigten die Richtigkeit der Amtsberichte
(AS 7849 ff.). Die verdeckten Ermittler hatten die Anweisung, die Delikte, die
Gegenstand der Ermittlungen waren, nicht von sich aus anzusprechen. In einer
ersten Phase sollten sie keine Fragen stellen. Erst später durften sie auf
spontan Geäussertes Bezug nehmen und schliesslich auch Rückfragen stellen.
Diese Vorgaben und deren Einhaltung bestätigten sämtliche befragten Zeuginnen
und Zeugen übereinstimmend. Das geht auch aus den Amtsberichten hervor. Offenbar
äusserte sich insbesondere B.___ von Beginn an sehr offen gegenüber den
verdeckten Ermittlern. So schilderte etwa «VE 1» anlässlich seiner Befragung
durch die Vorinstanz, dass B.___ ihm beim ersten Treffen ihr ganzes Leben, auch
die Vorkommnisse von F.___ und E.___, erzählt habe. Sie sei eine sehr offene
Person, die kein Geheimnis um ihre Vergangenheit mache und alles offen jedem
erzähle. In dieser Konstellation ist auch klar, dass gewisse Rückfragen und
Bezugnahmen auf die von der Zielperson getätigten Äusserungen in einem sozialadäquaten
und empathischen Rahmen gar nicht zu vermeiden sind, um ein
Vertrauensverhältnis aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Ein solches
Vertrauensverhältnis zu schaffen, gehört denn auch zum Wesen jeder verdeckten
Ermittlung (vgl. auch hierzu die Legaldefinition der verdeckten Ermittlung
gemäss Art. 285a StPO: «mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und
in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten
aufzuklären»). Mit Blick auf die Tatsache, dass es die Täterschaft in Bezug auf
eine stark schambehaftete Delinquenz (Misshandlung des eigenen Kindes im
Säuglingsalter) aufzuklären galt, war es gar unabdingbar, dass die verdeckten
Ermittler ein besonders tiefes Vertrauensverhältnis zu den beiden Zielpersonen
herstellten. Das Schaffen von Vertrauen und das anschliessende Nützen dieser
Vertrauensstellung, um Informationen zu erlangen, welche die Zielpersonen den
erkennbaren Ermittlern nicht preisgeben würden, ist unter dem Aspekt eines
fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK nicht zu beanstanden. Dies gilt zumindest so
lange, als kein Abhängigkeitsverhältnis entsteht, welches die Freiheit der
Zielperson, sich zu äussern, tangiert.
1.5.5 Ein verpöntes
Abhängigkeitsverhältnis ist zwischen den verdeckten Ermittlern und dem Beschuldigten
während des Einsatzes, der die Zeitperiode vom 3. Oktober 2014 bis 27. April
2015 umfasste, nie entstanden. Die Kontakte, welche dieser zu «VE 6», «VE 5»
und «VE 4» einging, hatten nie dieselbe Tiefe wie die Beziehungen, welche B.___
mit «VE 2», «VE 1» und «VE 3» pflegte. Wie aus den insgesamt 26 Amtsberichten
hervorgeht, welche die verdeckte Ermittlung gegenüber dem Beschuldigten
dokumentieren (AS 1687 - 1757), fanden deutlich weniger Treffen statt und die
Unterhaltungen kreisten vor allem um Alltägliches, da der Beschuldigte wortkarg
und zurückhaltend war und die verdeckten Ermittler keinerlei Druck oder Zwang
auf ihre Zielperson ausübten, wenn bei Treffen oder Telefongesprächen die
familiäre Vergangenheit und insbesondere die Vater-Kind-Beziehung zum Thema wurde.
Das von der Verteidigung vor Obergericht gezeichnete Bild, wonach die
verdeckten Ermittler mit «gezielter Hartnäckigkeit» diverse verhörähnliche
Situationen generiert hätten, findet in den Akten keine Stütze. Entgegen der
Darstellung der Verteidigung stand der Beschuldigte auch in keinem
Subordinationsverhältnis zu den verdeckten Ermittlern. Die Nebeneinkünfte, die
der Beschuldigte mit den im Auftrag von «VE 6» gelegentlich ausgeführten
Kurierfahrten erzielte, vermochten keine finanzielle Abhängigkeit zu begründen.
1.5.6 Zwischen «VE 2» und B.___
entwickelte sich demgegenüber rasch ein vertrautes und durchaus auch inniges
Verhältnis, wovon auch die Bezeichnung als «Tante ‘VE 2’» zeugte. Von einem
Abhängigkeitsverhältnis oder einem eigentlichen Liebesverhältnis kann jedoch
nicht gesprochen werden. So gab etwa «VE 2» anlässlich ihrer Befragung vor
Amtsgericht zu Protokoll, das soziale Umfeld von B.___ sei gut gewesen und
diese habe neben ihrem Partner C.___ auch langjährige Freundinnen gehabt. Sie, «VE
2», habe zu B.___ ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt. Diese habe sie
zwar oft treffen wollen. Sie habe sich dann aber etwas zurückgezogen, um
Distanz zu wahren. Sie hätten sich vielleicht zwei bis drei Mal pro Monat
getroffen. B.___ unterhielt sich mit «VE 2» mittels SMS teilweise sehr vertraut
und berichtete beispielsweise über Selbstmordgedanken, worauf «VE 2»
antwortete: «Es tut weh, dass es dir schlecht geht. Hab dich auch lieb, freu
mich sehr auf morgen. Hab dich lieb, ich bin immer für dich da und du ja auch
für mich. Freundschaft ist sehr wertvoll, usw.». Dies belegt, dass es «VE 2»
gelungen ist, ein enges Freundschaftsverhältnis zu B.___ aufzubauen, ohne dass
diese auf B.___ einen Zwang, sich zu äussern, ausgeübt hätte. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass bei B.___ in psychiatrischer Hinsicht gewisse
Auffälligkeiten vorlagen; so wurde bei ihr u.a. eine ängstlich vermeidende
Persönlichkeitsstörung bzw. differentialdiagnostisch eine emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung (Typ Borderline) festgestellt. Dies war den
Strafverfolgungsbehörden bekannt und sie holten im Vorfeld der verdeckten
Ermittlungen denn auch speziell ein Gutachten ein (vgl. AS 1267 f.), welches
sich vertieft mit dieser Problematik befasste und eine Risikobeurteilung
hinsichtlich der Auswirkungen eines solchen Einsatzes auf B.___ vornahm. Die
beauftragten Gutachter erachteten die zu erwartenden Belastungen für B.___ als
zumutbar und arbeiteten auch spezifische Empfehlungen für die verdeckten
Ermittler aus (AS 1272 ff.). Im Weiteren gab es neben «VE 2» auch weitere
Bezugspersonen im Leben von B.___, zu nennen sind ihr damaliger Lebenspartner
und heutige Ehemann C.___, G.___, M.___, L.___). Sie war «VE 2» folglich zu
keinem Zeitpunkt emotional ausgeliefert. All dies führt zum Schluss, dass B.___
– auch unter Berücksichtigung der erreichten Intensität des freundschaftlichen
Verhältnisses und ihrer psychischen Vorbelastungen – nie in eine emotionale
Abhängigkeit zu «VE 2» geriet und somit auch nie ein Verlust der kommunikativen
Autonomie eintrat.
1.5.7 Dabei soll nicht ausgeblendet
werden, dass es über den gesamten Zeitraum der verdeckten Ermittlung betrachtet,
der in Bezug auf B.___ ein knappes Jahr dauerte (erste Begegnung mit den
verdeckten Ermittlern im Rahmen des Hotel-Wochenendes in [Ort im Schwarzwald]
am 16.5.2014, letzter Einsatz 30.4.2015, vgl. AS 1334 und AS 1685) einzelne
Episoden gab, die für sich betrachtet «grenzwertig» erscheinen. So etwa
nachfolgende SMS von «VE 2» an B.___ vom 20. März 2015, 11:25:14 Uhr: «Das hast
du bestimmt oft schon in anderen Dingen erlebt. Erst denkst dies u das ist
scheisse und im Nachhinein war genau DAS das gute und dein Anwalt ist nicht
Gott mausi. verhindern kann er nicht, dass du nochmal hin musst. Das bedeutet
schweren Herzens du musst nochmal durch. Dein Anwalt hilft dir aber dabei und
ich bin auch für dich da. Die ganze Last können wir dir nicht abnehmen aber
versuchen dich zu beruhigen und mit dir reden» (AS 3270). Hinzuweisen ist auch
auf folgende Begebenheit aus dem Amtsbericht Nr. 98, Bericht von «VE 1», AS
1634: «Im Gespräch sagte mir C.___, dass er nicht zur Einvernahme gehen würde,
falls er eine Vorladung bekomme. Er würde dort ausrasten und könne auch nicht
verstehen, dass man jetzt nach fünf Jahren wieder anrufe. Ich motivierte ihn
zur Teilnahme, um damit einen Beitrag zu leisten, dass die Untersuchung ein
Ende habe. Ich anerbot, ihn zur Einvernahme zu begleiten. Er könne mich
jederzeit anrufen. C.___ bedankte sich für das Angebot.» Auch ist aus mehreren
Amtsberichten ersichtlich, dass sich die verdeckten Ermittler mit B.___ über
den Rat von deren Anwalt, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen,
unterhielten und dies in Frage stellten. All dies mag problematisch erscheinen,
was auch die Staatsanwaltschaft explizit einräumte, indem sie vor Obergericht ausführen
liess, die verdeckten Ermittler hätten eine Unterhaltung mit den Zielpersonen
über die gewählte Verteidigungstaktik vermeiden bzw. zumindest besser
«umschiffen» sollen (ASB 264). Dabei blieb dieses Vorgehen letztlich ohne
Auswirkungen auf das Aussageverhalten, vielmehr wurde die bereits festgelegte
Verteidigungsstrategie, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, auch
im weiteren Verlauf des Verfahrens von B.___ fortgesetzt. Entscheidend ist,
dass mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den verdeckten Ermittlern
und der Zielperson keine Drucksituation entstand, welche das
Aussageverweigerungsrecht von B.___ ausgehöhlt hätte. Auch der Umstand, dass
mitunter bei Treffen zwischen den Ermittlern und den Zielpersonen Alkohol
konsumiert wurde und B.___ offenbar gar einmal in [Ort im Schwarzwald]
«umgekippt» ist, ändert nichts an dieser Beurteilung. So sagte die Ermittlerin «VE
2» diesbezüglich vor der Vorinstanz aus, B.___ habe gesagt, sie habe
Antibiotika gehabt. C.___ habe allerdings auch gesagt, dass sie Ohnmachtsanfälle
spiele, um Aufmerksamkeit zu erhalten. Es sei nie so gewesen, dass sie so
betrunken gewesen sei, dass sie keine Kontrolle mehr gehabt habe (AS 7880).
Auch wenn es den Ermittlungsbehörden aufgrund von Art. 140 StPO untersagt
ist, zu befragende Personen etwa mit Alkohol «gesprächig» zu machen, heisst das
nicht, dass verdeckte Ermittler mit den Zielpersonen generell keinen Alkohol
konsumieren dürften. Unzulässig wäre lediglich das gezielte Verabreichen von
Alkohol oder die gezielte Verleitung zu übermässigem Alkoholkonsum, um die
Willensfreiheit der Zielperson einzuschränken. Das dies vorliegend erfolgt sein
soll, kann jedoch nicht als erstellt angesehen werden.
1.5.8 Zu keinem anderen Schluss führt
das vom Berufungsgericht – auf einen entsprechenden Beweisantrag der
Verteidigung hin (vgl. Verfahrensprotokoll: ASB 227) – gesichtete Fotomaterial,
welches u.a. die verdeckten Ermittlerinnen «VE 2» und «VE 3» sowie den
verdeckten Ermittler «VE 1» gemeinsam mit B.___ und C.___ beim Konsum
alkoholischer Getränke an einer Bar und in anderen Lokalitäten zeigt. Die
Bilder sind wenig aussagekräftig und gehen mit keinem Erkenntnisgewinn einher.
Insbesondere liefern die Fotos keine Hinweise auf den von der Verteidigung vor
Obergericht vorgebrachten Verdacht, die verdeckten Ermittler hätten sich
gezielt den Einsatz von Alkohol zu Nutzen gemacht, um die Zunge von B.___ zu
lockern (vgl. ASB 299). Die sich darunter befindenden Gruppenaufnahmen
vermitteln den Eindruck einer vertrauten Atmosphäre zwischen den verdeckten
Ermittlern «VE 2», «VE 1» und «VE 3» sowie B.___ und C.___. Ein Umstand, der
sich indes bereits aus den Amtsberichten, den Zeugenbefragungen der verdeckten
Ermittler vor erster Instanz sowie den Aussagen des verfahrensbeteiligten
Dritten C.___ erschliesst und ohnehin als unbestritten gelten kann. Die vom
Berufungsgericht beigezogenen Fotoaufnahmen sind in Anwendung von Art. 151 Abs.
1 lit. a und 2 StPO (Schutzmassnahmen zur Geheimhaltung der wahren Identität
der verdeckten Ermittler) unter separatem Verschluss zu halten und nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
1.5.9 Die Verteidigerin des
Beschuldigten führte in ihrem Plädoyer vor erster Instanz sowie vor
Berufungsinstanz (vgl. hierzu ASB 297 f.) in gedrängter Form die Fragen auf,
welche die verdeckten Ermittler den Zielpersonen gestellt hatten. Dadurch
wollte sie den Eindruck einer systematischen, hartnäckigen, drängenden
Befragung erwecken. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die von der Verteidigerin
aufgelisteten Fragen grösstenteils aus dem Gesamtzusammenhang gerissen wurden. Liest
man sämtliche Amtsberichte dagegen durch und vergegenwärtigt man sich, in
welche konkrete Gesprächssituation die zitierten Fragestellungen eingebettet
waren, entsteht, wie bereits erwähnt, nicht der Eindruck einer systematischen,
eindringlichen oder hartnäckigen Befragung.
1.5.10 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass eine einvernahmeähnliche Situation nicht schon dann zu
bejahen ist, wenn die verdeckten Ermittler den Zielpersonen Fragen stellen, die
diesen auch im Rahmen einer Einvernahme gestellt worden wären. Wesentlich ist
die Ausübung eines entsprechenden Druckes, der dem entspricht, welchem eine
befragte Person anlässlich einer Einvernahme ausgesetzt ist. Im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung – und dies ist wesentlich – ist keine Verletzung des
Grundsatzes des «fair trial» (Art. 6 EMRK) auszumachen. Zwischen den insgesamt
sechs verdeckten Ermittlern sowie den Zielpersonen bestand nie ein
Abhängigkeitsverhältnis, welches die Willensfreiheit der Zielpersonen
beeinträchtigt hätte. Auch wurde nie Druck
oder Zwang ausgeübt. Es wurden zwar Fragen zum deliktsrelevanten Sachverhalt
gestellt. Dies jedoch lediglich im sozialüblichen Ausmass und bezugnehmend auf
von den Zielpersonen frei berichtete Geschehnisse. Von einer «eindringlichen»
oder «hartnäckigen» Befragung oder einem systematischen «Ausfragen» kann keine
Rede sein. Es wurde keine einvernahmeähnliche Situation geschaffen, welche das
Aussageverweigerungsrecht der Betroffenen ausgehöhlt hätte. Sie waren jederzeit
frei, zu entscheiden, was und wie viel sie von sich preisgaben. Damit steht
fest, dass das Mass der zulässigen Einwirkung auf den Beschuldigten und B.___
durch die verdeckten Ermittler nicht überschritten wurde.
2.
Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der Echtzeitüberwachung der
Mobiltelefonnummer 079 [xxx]
2.1 Der Beschuldigte wendet sich gegen
eine Verwertung der Ergebnisse aus der Echtzeitüberwachung der
Mobiltelefonnummer 079 [xxx], lautend auf B.___, vormals [früherer Nachname].
Diese Nummer habe die Staatsanwaltschaft des Kantons […] vom 25. Mai 2012
bis 24. Oktober 2012 in Echtzeit überwachen lassen, wobei die jeweiligen
Gesprächsinhalte verschriftlich in den Akten unter AS 5097 - 5123 sowie 5489 -
5566 abgelegt seien. Auch diese geheime Überwachungsmassnahme sei dem
Beschuldigten nicht eröffnet worden. Sofern man Ergebnisse aus der Überwachung
Dritter oder einer mitbeschuldigten Person im Verfahren gegen eine beschuldigte
Person verwenden wolle, müsse diese Person die Möglichkeit haben, selber Beschwerde
zu erheben, damit sie die Zulässigkeit der Verwendung der
Überwachungsergebnisse gegen sie nachträglich überprüfen könne. Formell hätte
deshalb die Überwachung des vorgenannten Anschlusses von B.___ spätestens mit
Abschluss der Untersuchung mittels Verfügung unter Hinweis auf die
Beschwerdefrist auch dem Beschuldigten eröffnet werden müssen, was indes
unterblieben sei, weshalb die Ergebnisse dieser Überwachung nicht zum Nachteil des
Beschuldigten verwendet werden dürften (ASB 292).
2.2 Es trifft zu, dass die
Staatsanwaltschaft des Kantons […] die durchgeführte geheime
Überwachungsmassnahme (Echtzeitüberwachung der Rufnummer 079 [xxx]) nachträglich
dem vormaligen amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Alain Joset, (AS
4367 f.), nicht aber dem Beschuldigten formell eröffnet hat. Dieser war zwar
nicht die konkret überwachte Person und auch keine überwachte Drittperson im
Sinne von Art. 270 lit. b StPO, worunter die Anschlussüberlasser (Ziff. 1
von lit. b) und Nachrichtenmittler (Ziff. 2 von lit. b) fallen, aber die
Verwendung dieser Überwachungsergebnisse gegen ihn stand von Anbeginn im Raum,
weil er im selben Strafverfahren wie B.___ ebenfalls beschuldigte Person war. Hinsichtlich
der Rechtsfolgen dieser unterbliebenen Eröffnung greifen indes die gleichen
Überlegungen, die unter vorstehender Ziff. III.1.3.2 bereits erörtert worden
sind. Sämtliche Dokumente, welche sich auf diese Überwachungsmassnahme bezogen
(Datenträger mit den Audioaufzeichnungen der Telefongespräche, die davon
angefertigten TK-Protokolle, die Anordnungsentscheide der Staatsanwaltschaft inkl.
Beilagen sowie die haftgerichtlichen Genehmigungsentscheide) wurden in der
Folge Bestandteil der Akten des gegen B.___ und den Beschuldigten geführten
Strafverfahrens. Es ist unstrittig, dass die Verteidigung von all diesen
Dokumenten Kenntnis erlangte und gestützt auf diese Verfahrensakten prüfen
konnte, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen dieser Untersuchungsmassnahmen erfüllt waren. Sie hätte sich
(allenfalls nach vorgängiger Einholung einer fristauslösenden Mitteilung nach
Abs. 1 von Art. 279 StPO, so ausdrücklich Thomas Hansjakob/Umberto
Pajarola in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 279 StPO N 83) dagegen mit einer
Beschwerde effektiv zur Wehr setzen können und auch müssen, da der Sachrichter
Rügen, die bereits mit Beschwerde hätten geltend gemacht werden können, später
nicht mehr zu prüfen hat (vgl. BGE 140 IV 40 E. 1.1 sowie vorstehend Ziff. III.1.2.5).
Das Kantonsgericht […] prüfte auf die
von B.___ erhobene Beschwerde hin die Rechtmässigkeit dieser geheimen Überwachungsmassnahme
nachträglich und wies das Rechtsmittel ab (vgl. AS 5190 - 5204). Damit steht
deren Zulässigkeit rechtskräftig fest. Die Beurteilung des konkreten
Beweiswertes fällt hingegen in die Zuständigkeit des Sachrichters (Thomas
Hansjakob/Umberto Pajarola in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 279 StPO N
85). Sollten sich aus dieser Echtzeitüberwachung beweisrelevante Erkenntnisse zu
Lasten des Beschuldigten ergeben, dürfen diese uneingeschränkt verwendet
werden.
IV. Beweiswürdigung und
rechtserheblicher Sachverhalt
1. Grundsatz «in dubio pro reo» und
Stellenwert des Indizienbeweises
Das Bundesgericht hat sich im
Leitentscheid BGE 144 IV 345 in grundlegender Weise mit dem Grundsatz «in dubio
pro reo» im Zusammenhang mit Indizienbeweisen befasst und dabei u.a. Folgendes
erkannt: Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die
beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel
daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat
erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen
Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines
Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver
Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die
beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht
ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit
nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt
werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (E.
2.2.1 mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der
Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich
widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten
günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung,
welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die
Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die
Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei
sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und
Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des
tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird
zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:
Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach
tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können
(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen
(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von
methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende
Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen
Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B.
Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach
ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum.
Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende
Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die
Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht
einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (E. 2.2.3.1 mit
Hinweisen).
Der In-dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine
Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen
Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen
und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je
nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt
werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das
Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der
feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene
Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die
In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der
Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel
folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus
denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (E. 2.2.3.2
mit Hinweisen).
Eine tatbestandsmässige, zum
Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das
Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft
zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei
vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen
freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als
Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem
Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine
Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden
vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese
bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem
Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten
fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die
Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass
das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung
– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.
Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die
offensichtlich erheblich sind (E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene
Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das
einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam
– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt
(E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).
Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO
relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung
bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts
ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft
in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Zu einer
hinreichenden Gewissheit über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals führen
nur sinnfällige Indizien. Der betreffende Umstand muss im gegebenen Kontext
unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu prüfenden
Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als
ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu
einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz
bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines
tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren
Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn
der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur
seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder
ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird (E. 2.2.3.5 mit Hinweisen).
Indizien sind oft nicht von vornherein
einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario
hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie
ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil
sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die
In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für
alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls
ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen
Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines
Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die
Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende
Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz «in
dubio pro duriore» geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten
als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus
entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die
Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende
Informationen zu unterschätzen (E. 2.2.3.6 mit Hinweisen).
Ist die Indizienlage widersprüchlich
oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage)
geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um
nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu
wecken. Die infrage stehenden Hypothesen beruhen auf einer ausgesprochen
wertenden Interpretation der Indizien (E. 2.2.3.7 mit Hinweisen).
2. Medizinische Befunde betreffend E.___
2.1 Am Donnerstagmorgen des 26. April
2012 begab sich B.___ mit ihrer Tochter E.___, geb. [...] 2012, in die Mütter-
und Väterberatung [...] zu Frau N.___. Letztere hielt in ihrem Bericht vom 2.
Mai 2012 (AS 6995 f.) fest, die Grösse des Kopfes der Privatberufungsklägerin
mache sie stutzig und auch, dass diese weinte und von der Mutter fast nicht
beruhigt werden konnte. Diese habe erzählt, dass E.___ letzte Woche erbrochen
habe und sie Kontakt mit dem Kinderarzt gehabt habe. Dieser habe ihr geraten,
eine Teepause zu machen, dann habe es wieder gebessert. E.___ habe aber nicht
immer gut getrunken, sie habe am Vortag nochmals erbrochen, aber später wieder
getrunken und seither nicht mehr erbrochen. Die Fontanelle sei gespannt gewesen
und der Kopfumfang habe in zwei Wochen über 2 cm zugenommen, weshalb bei ihr
Alarmglocken geläutet hätten (erhöhter Hirndruck !!!). Sie habe B.___ gesagt,
sie solle die Kinderärztin, Dr. O.___, anrufen, um einen Termin zu vereinbaren.
B.___ habe wissen wollen, was es sein könnte. Sie habe ihr gesagt, sie stelle
keine Diagnosen, sie müsse zu Dr. O.___. Von Dr. O.___ habe sie dann erfahren,
dass diese E.___ ins Spital eingewiesen habe.
Am 27. April 2012 meldete sich Frau Dr.
med. R.___ vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) Basel bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons […] und gab an, dass am Vortag, 26. April 2012, E.___
mit schweren Verletzungen ins [Kinderspital] eingeliefert worden sei und sich
nun auf der Intensivstation befinde. Es bestehe der Verdacht, dass das Kind
misshandelt worden sei. Noch am gleichen Tag liess Dr. R.___ der
Staatsanwaltschaft des Kantons […] per Fax eine schriftliche Verdachtsmeldung
zukommen, der sich Folgendes entnehmen lässt: Die Kinderschutzgruppe des [Kinderspitals]
habe am 26. April 2012 das IRM orientiert. Es sei bei E.___ eine Blutung unter
der harten Hirnhaut (Subduralblutung) festgestellt worden, die nach Angaben der
Radiologen wenigstens zwei Wochen alt sei. Weiter seien Netzhautblutungen in
beiden Augen (sog. Retinablutungen) festgestellt worden, die nach Angaben der
Augenärzte unterschiedlich alt seien. Die frischesten Blutungen seien maximal
wenige Tage alt. Die vorliegende Befundkonstellation aus Subduralblutung und
Retinablutungen sei typisch (pathognomonisch) für ein Schütteltrauma,
insbesondere da andere Ursachen für das Befundbild klinisch ausgeschlossen
worden seien. Aufgrund der Befundkonstellation sei davon auszugehen, dass die
sieben Wochen alte E.___ mehrfach, wenigstens jedoch zu zwei Zeitpunkten,
geschüttelt worden sei (AS 6025, 6073 ff.).
Gemäss Bericht des [Kinderspitals] vom
29. Mai 2012 (AS 6095 f.) habe bei E.___ bei der Einlieferung eine stark
gespannte Fontanelle festgestellt werden können. Die Computertomographie des
Kopfes zeige Flüssigkeitsansammlungen zwischen der Gehirnoberfläche und dem
Schädelknochen. Diese Flüssigkeit entspreche in erster Linie Blutungen
unterschiedlichen Alters. Durch den Druck der Blutung auf das Gehirn wirke die
Gehirnoberfläche leicht eingedrückt und abgeflacht. Die Blutungen lägen direkt
über dem Gehirn und somit nah an lebenswichtigen Strukturen. Über die
Entstehung dieser Verletzung könne keine Aussage gemacht werden. Es habe keine
unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Ohne ärztliche Hilfe zu diesem Zeitpunkt
wäre jedoch über längere Frist eine vitale Gefährdung zu erwarten gewesen. Nach
insgesamt zwei chirurgischen Eingriffen zur Entlastung und Ausräumung der
Blutung habe sich ein guter Verlauf gezeigt. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht
abgeschätzt werden, ob mit bleibenden Schäden zu rechnen sei. Das Kind sei am
25. Mai 2012 aus dem Spital in eine Pflegefamilie ausgetreten. Der
Spitalaufenthalt habe insgesamt vier Wochen gedauert. Es bestünden keine
Hinweise resp. Kenntnisse über vorbestehende krankhafte Veränderungen.
2.2 Am 15. August 2012 kam das IRM Bern
in einem Aktengutachten zu folgenden Schlüssen (AS 6117 ff.):
Die bei E.___ vorliegende
Befundkonstellation sei vom [Kinderspital] als hochverdächtig für ein
Schütteltrauma beurteilt worden.
Bei relevanten Schütteltraumata (auch
als Shaken Baby Syndrome bezeichnet) werde das Kind in der Regel am Rumpf oder
an den Oberarmen umfasst und heftigst respektive mit hoher Energie vor- und
zurückbewegt bzw. geschüttelt. Dabei entstünden erhebliche Akzelerations- und
Dezelerations-, aber v.a. ausgeprägte Rotationskräfte auf den überproportional
grossen und schweren Kopf des Kindes, der zusätzlich durch eine noch schwache
Nackenmuskulatur nur unzureichend stabilisiert werden könne. Dies bewirke eine
Abscherung des Gehirnes gegenüber der am Knochen anhaftenden Dura mater (harten
Hirnhaut). Hierdurch komme es zur Zerreissung von Brückenvenen (Blutgefässe
zwischen harter Hirnhaut und der Hirnoberfläche) und damit zur Ausbildung einer
subduralen Blutung (Blutung unter der harten Hirnhaut). Ebenso könne es im
Gehirn auch zu multiplen axonalen Traumata (Verletzungen der Nervenleitungen:
diffuse axonal injury) kommen. Sowohl die Subduralblutungen als auch das
diffuse axonal injury könnten über eine Hirndrucksteigerung zu neurologischen
Symptomen und schlimmstenfalls zum Tode führen. Mögliche Symptome eines
Schütteltraumas seien als Folgen der damit verbundenen Hirnschädigung
beispielsweise zerebrale Krampfanfälle, Atemstillstand, verlangsamter
Herzschlag, Erbrechen, schrilles Schreien, Apathie, Schläfrigkeit und eine
vorgewölbte Fontanelle. Ausgedehnte und oft beidseits vorliegende
Retinablutungen (Netzhautblutungen), Glaskörperblutungen (Blutungen im Augapfel)
oder eine Retinoschisis (Netzhautablösung) gälten in Kombination mit subduralen
Hämatomen als nahezu beweisend für ein Schütteltrauma. Die Netzhautblutungen
seien in ihrer Entstehung nicht restlos geklärt, beruhten aber vermutlich
ebenfalls hauptsächlich auf den zuvor genannten Rotations- und
Schleuderkräften, die in der knöchernen Augenhöhle
(Orbita) auf den Augapfel einwirkten. Daraus resultierten wiederum Scherkräfte
zwischen den verschiedenen Zellschichten mit Einriss von Blutgefässen.
Netzhautblutungen seien nicht spezifisch für ein Schütteltrauma, allerdings
bestünden diese bei den unten aufgeführten Differenzialdiagnosen zu subduralen
Blutungen so gut wie nie. Nach dem klinisch meist unproblematischen Ausschluss
der aufgeführten Differenzialdiagnosen könnten ausgeprägte Netzhautblutungen
ohne anderweitige Erklärung als Hinweise auf ein Schütteltrauma angesehen
werden. Begleitverletzungen wie Griffmarken, Rippen- oder Oberarmbrüche sowie
Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkungen am Kopf könnten, müssten jedoch
nicht zwingend auftreten. Rippenbrüche seien dann meistens aufgrund des
Umfassens des Brustkorbs insbesondere an den Brustkorbseiten und am Rücken
neben den Wirbelkörpern lokalisiert.
Als Hinweise auf ein Schütteltrauma hätten
sich bei E.___ die Befundkombination aus älteren beidseitigen Subduralblutungen
(Blutungen unter der harten Hirnhaut) und multiplen Retinablutungen
(Netzhautblutungen) in Resorption (Abbau) beidseits sowie eine gespannte
Fontanelle als Zeichen der Hirnüberwässerung gefunden. Bei der vorliegenden
Befundkonstellation aus sich in Abbau befindlichen Blutungen in der Netzhaut
und älteren Subduralblutungen sei ein mehrzeitiges Geschehen respektive
Schütteln nicht auszuschliessen.
Anhand der zur Verfügung stehenden
Berichte/Informationen seitens des [Kinderspitals] könne lediglich gesagt
werden, dass es sich bei den Hirnblutungen um mindestens mehrere Tage alte
Befunde gehandelt haben solle. Eine zeitlich genauere Einteilung sei anhand der
vorliegenden Krankenhausunterlagen nicht möglich.
Blutungen unter der harten Hirnhaut
(subdurale Hämatome) entstünden überwiegend traumatisch und würden auch bei
unfallhaften Traumata gefunden, dann jedoch bis auf wenige Ausnahmen ohne
begleitende Netzhautblutungen. Banale Stürze aus geringen Höhen führten bei
Säuglingen in der Regel nicht zu gravierenden Verletzungen. Aus einer Sturzhöhe
bis etwa 120 bis 150 cm könne es zwar zu unkomplizierten, meist linearen
Schädelbrüchen kommen. Dabei komme es nur sehr selten zu begleitenden
Gehirnblutungen, die dann aber zumeist glimpflich verliefen und nicht von
Netzhautblutungen und diffusen Hirngewebeschäden (diffuse axonal injury)
begleitet seien.
Geburtstraumatische Hirnblutungen seien
selten schwerwiegend und dann in der Regel mit einem entsprechenden Geburtsverlauf
korreliert.
Hirngefässaneurysmen
(Gefässaussackungen) als natürliche anatomische Missbildung und potentielle
spontane Blutungsquelle im Gehirn fänden sich im Gegensatz zu Erwachsenen bei
Kindern selten, seien nicht mit Netzhautblutungen assoziiert und führten eher
zu Subarachnoidalblutungen (Blutungen unter der weichen Hirnhaut). Blutungen
aus Aneurysmen könnten sowohl spontan respektive natürlich als auch traumatisch
entstehen.
Gerinnungsstörungen des Blutes als
weitere mögliche Ursache von spontanen Hirnblutungen äusserten sich selten
monosymptomatisch durch alleinige Hirnblutungen. Es könnten hier auch in der
Regel Hämatome (Blutungen) in anderen Körperregionen wie z.B. der Haut gefunden
werden. Gerinnungsstörungen liessen sich durch eine entsprechende Diagnostik
gut ausschliessen. Allerdings fänden sich auch beim Schütteltrauma sekundäre
Gerinnungsveränderungen (Partielle Thromboplastinzeit [PTT]-Verlängerungen),
deren Ausmass mit der Schwere der Kopfverletzung und einer ungünstigen Prognose
korreliert sei.
Eine Enzephalitis (Hirngewebsentzündung)
könne auch zu subduralen Hämatomen führen, sei anhand des klinischen Verlaufes
jedoch in der Regel gut differenzierbar.
Eine Glutarazidurie Typ I (seltene
Aminosäurestoffwechselstörung) könne zu subduralen Hämatomen und
Netzhautblutungen führen. Letztere seien jedoch leichter ausgeprägt und nicht
mit einer Glaskörperbeteiligung oder Netzhautlablösung assoziiert. Typische MRT
(Magnetresonanztomographie)-Befunde, ein vorangehender Makrozephalus (Kopfumfangsvergrösserung)
und im Zweifelsfall die Untersuchung der organischen Säuren im Urin (spezielle
Stoffwechseluntersuchung) erlaubten die Abgrenzung zum Schütteltrauma.
Netzhautblutungen würden in
Ausnahmefällen bei leichteren Unfällen gefunden werden, kämen aber auch bei
schweren Unfällen nur selten vor. Weitere, in der Regel gut abgrenzbare
Differenzialdiagnosen seien Blutgerinnungsstörungen, Leukämien (Blutkrebs),
Kohlenmonoxidvergiftungen oder schwere Enzephalitiden (Hirngewebsentzündungen).
In der Regel sei der Charakter der Blutungen dann jedoch leichter und von
anderer Beschaffenheit als beim Schütteltrauma.
Bei E.___ lägen soweit ersichtlich keine
solchen Veranlagungen oder Einflüsse vor. Anhand der Krankenunterlagen fänden
sich insbesondere keine konkreten Hinweise auf Komplikationen unter der Geburt,
Gerinnungsstörungen, eine Enzephalitis, Hirngefässaneurysmen sowie eine
Glutarazidurie.
Bezüglich der Altersbestimmung der im
Schichtröntgen festgestellten Subduralblutungen sollte allenfalls eine Zweitmeinung
durch einen erfahrenen Facharzt für Radiologie eingeholt werden. Insbesondere
die Netzhautblutungen im rechten Auge würden noch spezifisch therapiert. Hier
sei momentan ein bleibender Schaden im Sinne einer Minderung der Sehschärfe
nicht ausgeschlossen und sollte im weiteren Verlauf nochmals überprüft werden.
In einem Ergänzungsgutachten vom 13.
Dezember 2012 (AS 6135 ff.) führte das IRM Bern Folgendes aus:
Als wesentliche Befunde fänden sich bei E.___
Blutungen unter der harten Hirnhaut (Subduralblutungen) sowie Blutungen in der
Netzhaut (Retinablutungen). Diese Befundkonstellation sei nahezu beweisend für
ein Schütteltrauma. Da bei E.___ keine anatomischen Veranlagungen oder
Einflüsse anderer Art vorlägen, die das Auftreten eines Schädel-Hirn-Traumas,
von Blutungen im Schädelinneren oder von Netzhautblutungen begünstigten,
liessen sich die vorliegenden Befunde aus rechtsmedizinischer Sicht nicht
anders als durch ein Schütteltrauma erklären.
Blutungen könnten, für sich allein
genommen, unter der harten Hirnhaut oder Blutungen in der Netzhaut traumatisch
(zum Beispiel im Rahmen eines Sturzgeschehens) entstehen. Das gleichzeitige
Entstehen von Subduralblutungen und Netzhautblutungen ohne zusätzliche Befunde
stumpfer Gewalteinwirkungen durch Anprallverletzungen als Folge eines
beispielsweisen Sturzes vom Wickeltisch oder aus dem Kinderwagen sei aus
rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar.
Anhand der vorliegenden
Krankenunterlagen solle es sich bei den Befunden an E.___ um ältere Blutungen
unter der harten Hirnhaut und ältere Netzhautblutungen handeln. Bei älteren
Blutungen könne in der Regel nicht ohne Weiteres unterschieden werden, ob diese
Folge einer einmaligen oder mehrmaligen Gewalteinwirkung gewesen seien. Vor
diesem Hintergrund müsse daher in Betracht gezogen werden, dass die
vorliegenden Blutungen auch durch mehrmalige respektive mehrzeitige
Gewalteinwirkungen entstanden sein könnten. Ob die Blutungen tatsächlich zu
verschiedenen Zeitpunkten entstanden seien, sei folglich jedoch weder zu
beweisen noch auszuschliessen.
Anhand der vorliegenden
Krankenunterlagen seien die vorliegenden Verletzungen nicht akut
lebensbedrohlich gewesen. Eine akute Lebensgefahr hätte sich jedoch,
insbesondere bei progredienter, subduralblutungsbedingter Zunahme des
Hirndruckes ohne ärztliche Versorgung (insbesondere ohne neurochirurgische
Interventionen) einstellen können. Die neurochirurgische Intervention habe der
Möglichkeit einer solchen Entwicklung vorgebeugt.
Bei einem relevanten Schütteltrauma werde
das Kind in der Regel am Rumpf oder an den Oberarmen umfasst und heftig
respektive mit hoher Energie vor- und zurückbewegt bzw. geschüttelt. Im
konkreten Fall hätte E.___ also am Rumpf oder an den Oberarmen umfasst und
heftig respektive mit hoher Energie geschüttelt werden müssen, um Blutungen
unter der harten Hirnhaut und Netzhautblutungen bei ihr zu erzeugen. Eine
Angabe des Kraftaufwandes in Newton sei nicht möglich und erscheine wenig
sachdienlich.
Mögliche, fakultative Symptome eines
Schütteltraumas seien beispielsweises zerebrale Krampfanfälle, Atemstillstand,
verlangsamter Herzschlag, Erbrechen, schrilles Schreien, Apathie, Schläfrigkeit
und eine vorgewölbte Fontanelle. Ob solche Symptome bei E.___ vor dem
Spitaleintritt am 26. April 2012 festgestellt worden seien, könne nicht
beurteilt werden. Anlässlich der Spitaleinweisung vom 26. April 2012 sei bei
der körperlichen Untersuchung lediglich eine gespannte Fontanelle festgestellt
worden.
2.3 In einem radiologischen
Ergänzungsgutachten hielt Dr. T.___ am 28. Februar 2013 Folgendes fest (AS
6157 ff.):
Im CCT vom 26. April 2012 handle es sich
einerseits um eine frische Blutung mit Ablagerung hinten unten im Bereich des
Kleinhirndachs. Frische Blutungen glichen sich nach Barkovich innerhalb von
einer Woche bezüglich ihrer Dichte dem Hirngewebe an. Somit sei das Alter der
Blutung aufgrund der noch hohen Dichte von ca. 45 HE (Hounsfieldeinheiten)
frischblutäquivalent und nicht älter als ca. 5 Tage, nach aktueller Literatur
wahrscheinlich bis 48 Stunden alt.
Die das Gehirn umgebende
Flüssigkeitsansammlung habe durch altersbedingte Veränderung des Blutes eine
niedrige Dichte. Diese entspreche nach Literatur einem chronischen Geschehen,
das bei Kindern bei einem Zeitraum von ca. drei Wochen oder darüber angesiedelt
werde. Einen chronischen Charakter erhalte dieser Befund auch durch die
erhebliche druckbedingte Aufdehnung sämtlicher Schädelnähte. Dies sei nur in
einem Zeitraum von mehreren Wochen möglich. In einem vergleichbaren Fall (s.
Literatur: Gutierrez) sei dies in einem Zeitraum von ca. 20 Tagen aufgetreten.
Die Einschätzungen des Entstehungsalters
der radiologischen Befunde könnten nur als Richtwerte betrachtet werden. Neben
den radiologischen Befunden müssten auch die Fallumstände und die klinischen
Parameter für diese Einschätzungen berücksichtigt werden.
2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde Dr. S.___ als Sachverständiger zu Schüttetraumata
befragt. Dieser war von der Staatsanwaltschaft mit einem Gutachten im Fall von F.___
beauftragt worden, ohne sich jedoch bisher mit den Vorkommnissen betreffend E.___
befasst zu haben. Er äusserte sich zusammengefasst wie folgt (AS 7922 ff.):
Ein Säugling habe keine vorausgebildete
Kopfkontrolle. Das Gehirn habe noch Raum im Schädel. Wenn man einen Säugling
mit Hochfrequenz schüttle, sei das viel mehr als beim Rütteln im Kinderwagen.
Kinderwagenerschütterungen und Schaukeln seien im Vergleich zum Schütteln zwei
andere Welten. Durch Erschütterungen in einem sich fortbewegenden Kinderwagen könne
kein Schütteltrauma ausgelöst werden. Schütteln sei dann sichtbar, wenn durch
das Festhalten an Oberarmen oder Brustkorb Spuren hinterlassen würden. Zum Teil
sehe man aber von aussen gar nichts, es seien vor allem innere Veränderungen.
Für ein Schütteltrauma könne ein kurzes Schütteln ausreichen. Wenn der Kopf
schnell bewegt und abgebremst werde, dann habe das Hirn Trägheit. Der Schädel
stoppe, aber das Hirn bewege sich weiter. Die Blutgefässe würden angespannt und
reissen. Es bestehe Unterdruck und das gebe an der Gehirnrinde eine grosse
Sogwirkung. Blutungen entstünden auf der jeweiligen Gegenseite wegen den
Zugkräften auf beiden Seiten beim Schütteln. Das könne in Minisekunden
passieren. Nachdem Dr. S.___ das Gutachten des IRM betreffend E.___ vorgelegt
worden war (AS 6117 - 6123): Ja für solche Verletzungen reichten
«Mini»-Sekunden. Ob schon eine oder zwei solche Bewegungen ausreichten? Es sei
nicht das gleiche, wie wenn man Eltern sähe, die einen Säugling z.B. in die
Luft werfen. Es sei schon viel mehr. Es sei beeindruckend, was im Kopf
passiere. Es brauche schon einiges. Ob er einschätzen könne, was passiert wäre,
wenn keine Notoperation erfolgt wäre? Die klinischen Angaben fehlten. Die Folge
des Schüttelns sei der Hirndruck, der ansteige, und das führe zur Lebensgefahr.
Das Hirn reagiere auf Schädigungen mit Schwellung und Überwässerung. Aus den
ihm vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, in welchem Zustand das Kind ins
Spital eingeliefert worden sei. Wenn schon Hirndruck bestanden habe, dann sei
höchste Gefahr. Ob jede erwachsene Person so ein Schütteltrauma verursachen
könne? Ja, schon ein Jugendlicher sei dazu in der Lage. Es müsse jemand sein,
der in der Lage sei, fünf Kilo zu manipulieren. Im Gutachten stehe, E.___ sei
wegen gespannter Fontanelle, einem stark zugenommenen Kopfumfang und Erbrechen
eingeliefert worden. Was passiert wäre, wenn man nicht interveniert hätte? Dann
wäre es kritisch geworden. Das seien Zeichen des Hirndrucks. Das sei der Anfang
eines riskanten Weges. Ohne den Eingriff hätte eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit bestanden, dass es nicht gut gekommen wäre. Sowohl bleibende
Schäden als auch der Todeseintritt wären möglich gewesen. Welche
Begleiterscheinungen eines Schütteltraumas auffielen? Wenn es keine sichtbaren
Verletzungen an der Haut habe, dann sehe man nichts. Auch eine Netzhautblutung
sei von aussen nicht sichtbar. Oft gebe es eine Einweisung eines bewusstlosen
Säuglings ohne Erklärung. Das Erbrechen sei ein erster Hinweis, dass etwas
nicht gut sei. Ob also das Erbrechen eine typische Begleiterscheinung sei? Wenn
man eine gespannte Fontanelle habe und dazu Erbrechen, seien das Zeichen.
2.5 Anhand der medizinischen Unterlagen
über E.___ sowie der Aussagen des Sachverständigen Dr. S.___ kann kein
vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass diese ein klassisches, durch
Menschenhand bewirktes Schütteltrauma erlitten hat. Eine Krankheit konnte
differentialdiagnostisch zweifelsfrei ausgeschlossen werden (vgl. hierzu
ausführlich vorstehende Ziff. IV.2.2). Ebenso wenig können Erschütterungen
eines sich fortbewegenden Kinderwagens das bei E.___ dokumentierte
Verletzungsbild hervorgerufen haben (vgl. hierzu die unter vorstehender Ziff. IV.2.4
wiedergegebenen Aussagen des Sachverständigen Dr. S.___:
Kinderwagenerschütterungen seien im Vergleich zum Schütteln mit hoher Frequenz etwas
ganz Anderes). Auch muss die von der von der Verteidigung vor Obergericht ins
Feld geführte Unfallthese im Zusammenhang mit einer Kinderwagenfahrt verworfen
werden. Die Verteidigung verweist diesbezüglich auf die von B.___ gegenüber
ihrer Mutter J.___ am 26. Juni 2012 in einem geheim überwachten Telefongespräch
geäusserte Vermutung, wonach der Auslöser auch der Vorfall mit dem Kinderwagen
gewesen sein könnte, als der «Buschiwagen» gekippt sei (AS 5108) und auf ein
weiteres Telefongespräch mit denselben Gesprächsteilnehmerinnen, welches – im
Zusammenhang mit dem Pendler […] – ebenfalls einen Unfallhergang mit dem
Kinderwagen zum Thema hatte (vgl. AS 5119 f.). Ein solcher Vorfall wurde nun
aber weder in den Unterlagen der Mütter- und Väterberatung, mit der B.___ im
engen Austausch stand, noch in der Krankenakte von E.___ vermerkt. Entscheidend
ist aber vor allem, dass sich ein solches Unfallgeschehen nicht mit den
dokumentierten medizinischen Befunden in Einklang bringen lässt. Bei einem
unfallbedingten Sturz- bzw. Kippvorgang aus einem Kinderwagen wird das Gehirn
eines Säuglings nicht den Rotationskräften ausgesetzt, die durch ein kräftiges
und heftiges Schütteln erzeugt werden. Diese ausgeprägte Rotationskomponente
hat spezifische Verletzungen zur Folge, die bei Stürzen aus vergleichsweise
geringer Höhe (z.B. von Couch, Stuhl, Wickeltisch oder eben auch aus einem
Kinderwagen) gerade nicht zu erwarten sind. Es kann diesbezüglich auf die unter
vorstehender Ziff. IV.2.2 bereits zitierten Ausführungen aus dem Aktengutachten
des IRM Bern vom 15. August 2012 verwiesen werden: Bei Stürzen bis etwa
120 bis 150 cm Höhe komme es nur sehr selten zu begleitenden Gehirnblutungen,
die dann aber zumeist glimpflich verliefen und nicht von
Netzhautblutungen und diffusen Hirngewebeschäden (diffuse axonal injury)
begleitet seien.
Was den möglichen Tatzeitraum anbelangt,
sind die vorliegenden Berichte nicht ganz einheitlich. Gemäss Bericht vom 27.
April 2012 von Dr. R.___ vom IRM Basel sei eine Subduralblutung festgestellt
worden, die wenigstens zwei Wochen alt sei. Die festgestellten Retinablutungen
seien unterschiedlich alt. Die frischesten Blutungen seien maximal wenige Tage
alt. Gemäss dem Gutachten des IRM Bern handle es sich bei den Hirnblutungen um
mindestens mehrere Tage alte Befunde (Gutachten vom 15.8.2012). Es müsse in
Betracht gezogen werden, dass die Blutungen auch durch mehrmalige, respektive
mehrzeitige Gewalteinwirkungen entstanden seien. Ob die Blutungen tatsächlich
zu verschiedenen Zeiten entstanden seien, sei weder zu beweisen noch
auszuschliessen. Gemäss dem radiologischen Ergänzungsgutachten von Dr. T.___
vom 28. Februar 2013 kann jedoch als erstellt gelten, dass es mindestens
zu einem zweimaligen Schütteln kam, wodurch jeweils Hirnverletzungen verursacht
wurden: ein erstes Mal ca. drei Wochen oder mehr vor der Spitaleinweisung (in
einem vergleichbaren Fall seien entsprechende Befunde nach ca. 20 Tagen
aufgetreten). Die frischeren Blutungen seien nicht älter als ca. fünf Tage
(nach neuerer Literatur wahrscheinlich bis 48 Stunden alt). Dies seien aber nur
Richtwerte. Neben den radiologischen Befunden müssten auch die Fallumstände und
die klinischen Parameter für diese Einschätzungen berücksichtigt werden.
Was das erste Schütteltrauma anbelangt,
erscheint der in der Anklageschrift angegebene Tatzeitpunkt von Anfang April
2012 grundsätzlich plausibel. Dies stimmt mit der Schätzung von Dr. T.___
überein (ca. drei Wochen vor Spitaleinweisung). Wie nachfolgend noch aufgezeigt
wird, befand sich E.___ bereits vom 2. April 2012 bis zum 4. April 2012
stationär im [Kinderspital]. Dort wurden keinerlei verdächtigen Befunde erhoben.
E.___ wurde in gutem Allgemeinzustand entlassen. Zwar kann dem Bericht von
Dr. Q.___ vom 2. April 2012 entnommen werden, E.___ habe am Vortag nach
grösserer Trinkmenge viel erbrochen und in der Nacht beim Trinken sehr
geschrien. Zudem habe sie eine karchelnde Atmung gehabt. Diese Symptome wurden
jedoch lediglich von der Mutter beschrieben und konnten bei der Untersuchung
nicht objektiviert werden. Erbrechen und Schreien sind zwar fakultative
Symptome eines Schütteltraumas. Da E.___ jedoch seit Geburt an einem Reflux
litt, kann das Erbrechen auch darauf zurückzuführen sein. Auch Schreien kommt
bei einem Kleinkind regelmässig vor. Wären diese Symptome auf ein zuvor
erlittenes Schütteltrauma zurückzuführen gewesen, wären wohl im Rahmen der
Untersuchung weitere Auffälligkeiten festgestellt worden. Gemäss Bericht des [Kinderspitals]
vom 4. April 2012 habe sich jedoch insbesondere die Fontanelle «à Niveau»
befunden. Denkbar ist somit, dass der erste Schüttelvorfall nach dem
4. April 2012 erfolgte. Möglich, wenn auch sehr unwahrscheinlich ist
sodann, dass E.___ unmittelbar vor dem 2. April 2012 geschüttelt worden war,
jedoch im Zeitpunkt des Spitalaufenthalts noch gar keine Symptome entwickelte. Ein
Schütteln während des Spitalaufenthaltes, wie dies die Verteidigung als
Möglichkeit vorbringt, erscheint doch reichlich unwahrscheinlich.
Hinsichtlich des zweiten Schütteltraumas
ist jedoch die in der Anklageschrift angegebene Tatzeit («in den Abendstunden
des 24. April 2012») zumindest kritisch zu hinterfragen. Dr. T.___ spricht
hinsichtlich der frischen Blutung von einem Alter «nicht älter als ca. 5 Tage,
nach aktueller Literatur wahrscheinlich bis 48 Stunden alt», weist aber auch
darauf hin, dass dies nur Richtwerte seien. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden,
dass sich das zweite Schütteltrauma auch etwas früher, beispielsweise am
24. April 2012 während des Tages oder gar am 22. oder 23. April 2012,
allenfalls auch etwas später, beispielsweise in der Nacht vom 24. auf den
25. April 2012 oder gar tagsüber am 25. April 2012 ereignete. Darauf
wird nachfolgend (vgl. Ziff. IV.4.11 und 4.13) noch zurückzukommen sein.
3. Mögliche Täterschaft
3.1 Sowohl gemäss Aussagen des
Beschuldigten als auch den Angaben von B.___, den beiden Grossmüttern (mütterlicherseits
und väterlicherseits) und weiteren Personen aus dem familiären Umfeld (den
beiden Gotten etc.) befand sich E.___ mit Ausnahme der beiden Grossmütter nie
alleine in Obhut von Dritten. Die Grossmütter I.___ und J.___ hatten E.___
jedoch lediglich ganz wenige Male (ein bis zwei Mal) während weniger Stunden in
ihrer Obhut. I.___ führte darüber akribisch Tagebuch. Aus diesen Einträgen
entsteht der klare Eindruck einer liebevollen und fürsorglichen Grossmutter.
Besondere Vorkommnisse (insbesondere Stresssituationen) sind in Bezug auf diese
beiden Ein-sätze für E.___ nicht vermerkt. Als I.___ am 25. April 2012, also
kurz vor der Spitaleinlieferung von E.___, ihr Enkelkind ein weiteres Mal
hütete, bewegte sie sich zudem in der Öffentlichkeit, begegnete draussen
zahlreichen Bekannten und war nie mit E.___ allein in der Wohnung. Ein
Schütteln durch die Grossmutter väterlicherseits kann unter diesen
Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Auch dass J.___, die Grossmutter mütterlicherseits,
E.___ in der kurzen Zeit, in welcher sie ihr Enkelkind allein in ihrer Obhut
hatte, geschüttelt haben könnte, erscheint abwegig. Als Täter kommen somit
realistischerweise nur entweder der Beschuldigte oder B.___ in Frage, was sich
mit der Schlussfolgerung derVorinstanz (vgl. hierzu US 20 f./AS 8013 f.) und derjenigen
des Bundesgerichts deckt (vgl. hierzu E. 2.5.1 von BGE 143 I 292, der die
Audio-Überwachung der Wohnung zum Gegenstand hatte: «Dass Drittpersonen als
Täter ernsthaft in Frage kommen könnten, ist nicht ersichtlich.»).
3.2 Indizien aus Sicht der
Staatsanwaltschaft für die Täterschaft des Beschuldigten
3.2.1
Audioüberwachung der Wohnung der Familie A.___-B.___ an [Adresse 2] in [Ort 2]
Die nachfolgende (auszugsweise) Wiedergabe
der Kommunikationsinhalte basiert grundsätzlich auf den TK-Protokollen der
Audioüberwachung der Wohnung, wobei auch die Schreibweise unverändert (d.h.
ohne Vornahme grammatikalischer oder orthografischer Korrekturen) übernommen
wurde. Sofern Kommunikationsinhalte wiedergegeben werden, welche
ausschliesslich aus dem Audiodokument hervorgehen und nicht in einem
TK-Protokoll verschriftlich sind, ist dies nachfolgend entsprechend vermerkt.
Am 11. September 2012, 23:27:17 bis
23:41:54 Uhr, wurde ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und B.___
aufgezeichnet (verschriftlich: AS 1020 ff., Audiodokument: AS 977).
Im Rahmen dieses Gespräches erwähnt B.___, gemäss IRM-Gutachten könne es sich
bei E.___ nur um ein Schütteln gehandelt haben. Der Beschuldigte meint, «könnte
sein», aber ganz ausgeschlossen sei es nicht. B.___: «zu 99 %». Beschuldigter:
«Eben, das ist unser Pech.» B.___: «Nein das ist nicht unser Pech, hör einmal
auf!» Beschuldigter: «Was soll ich machen?» B.___: «Ich will endlich das der
der es gewesen ist, es zugibt. Das der Hinsteht und sagt ‘Ich habe E.___
geschüttelt.’ Ich kann nicht mehr, ich will nicht mehr. Es geht nicht mehr. Das
ist zu viel, ich kann nicht mehr. Bist du es gewesen?» Beschuldigter: «Nein.
Ich würde E.___ nie schütteln, das ist mein ein und alles.» B.___: «Und Deine
Mutter?» Beschuldigter: «Das weiss ich nicht. (Unverständlich) noch sonst was.
Ich kann es mir nicht vorstellen.» B.___: «Ich auch nicht.» Beschuldigter: «Ich
weiss, ich würde alles auf mich nehmen, scheissegal.» B.___: «Nein, ich will
den wo es getan hat, wo hin steht und sagt ich habe es getan. Wo ehrlich ist
und sagt ich bin es gewesen.» Beschuldigter: «Ich bin es aber nicht gewesen,
Frau, schau mich an. Ich würde ihr nie etwas antun, wirklich. Aber ich würde
hinstehen und es sagen, wenn es dich zufrieden macht.» B.___: «Nein! Nur wenn
du es wirklich warst. Nur den. Wenn du es nicht warst, dann hör auf so etwas zu
sagen, sonst habe ich immer das Gefühl das du es warst.» Beschuldigter: «Ich
würde es dir zu Liebe machen (Rest unverständlich).» B.___: «Nein! Ich will das
der, der es wirklich war hin steht und es sagt. Der der es war soll hinstehen
und nicht ‘ich würde’.» Im weiteren Verlauf erwähnt B.___ noch mehrfach, sie wolle,
dass der, der es getan habe, hinstehe. Wenn der Beschuldigte es gewesen sei,
solle er es sagen. Darauf entgegnet der Beschuldigte erneut, er habe nichts
gemacht. Später erwähnt B.___, sie seien überfordert gewesen mit E.___ (AS
1022). B.___ hat auch die Mutter des Beschuldigten im Verdacht.
Ebenso äussert sich B.___ in diesem
Gespräch zu den drohenden strafrechtlichen Konsequenzen für den Täter und
bringt mit entsprechendem Tonfall ihr Befremden und ihre Enttäuschung darüber
unmissverständlich zum Ausdruck (im TK-Protokoll ist diese Aussage auf AS 1021
nicht verschriftlich bzw. als «unverständlich» bezeichnet worden, sie ist nach
Auffassung des Berufungsgerichts aber dem Audio-Dokument [AS 977] klar zu
entnehmen): «Es passiere ja nicht einmal etwas. Bewährungsstrafe (Pause) toll!»
Die Staatsanwaltschaft wertet diese
Audio-Aufzeichnung als das
entscheidende Beweisstück, weil es nach ihrer
Auffassung die Unschuld von B.___ beweise und – nach dem beweisrechtlich
zulässigen Ausschlussprinzip (mit Verweis auf 6B_1427/2016 vom 27.4.2017) – zur
Schlussfolgerung führe, dass der Beschuldigte die Straftaten zum Nachteil von E.___
begangen haben müsse. Die Staatsanwaltschaft erachtet insbesondere den Umstand,
dass B.___ in Bezug auf das Schütteln dem IRM-Gutachten folge, während der
Beschuldigte diese Schlüsse relativiere und in Zweifel ziehe, als entlastend
für B.___ und demnach belastend für den Beschuldigten. Während B.___ die
Interpretation des IRM Bern aufnehme und insistiere, dass E.___ geschüttelt
worden sei, sowie emotional und völlig verzweifelt Klarheit über das
Vorgefallene und Gerechtigkeit erfahren wolle, wiegle der Beschuldigte alles
ab. Er beschwichtige, lenke vom Thema ab («Ja ist gut jetzt», «Willst Du einen
Kaffee?») und versuche, B.___ zu beruhigen. Seine Aussage (im Zusammenhang mit
den gutachterlichen Befund) «das sei nun ihr Pech», sei eine verstörend
emotionsbefreite Darstellung des Schicksals von E.___. Wer E.___ geschüttelt
habe, interessiere den Beschuldigten nicht. Sein Aussageverhalten sei aus
Täteroptik hochspezifisch. Er mache in diesem Kontext auch die höchst
auffällige Aussage, dass er sich ständig frage, wie dies habe passieren können.
Wer aber dafür verantwortlich sei, beschäftige ihn nicht. Diese Aussage sei aus
der Sicht der Berufungsklägerin nichts anderes als die fehlende Erklärung des
Beschuldigten für dessen eigene Tathandlung (ASB 266 - 268).
Bemerkenswert ist auch aus Sicht des
Berufungsgerichts, wie B.___ darauf drängt, dass derjenige, der es gewesen sei,
hinstehe und Verantwortung übernehme. Aus der Unterhaltung entsteht der
Eindruck, dass B.___ die Wahrheit wissen wolle (Gerechtigkeit, Aufklärung),
während der Beschuldigte äussert, bereit zu sein, die Schuld auf sich zunehmen.
Letzteres will B.___ jedoch nicht. Sie weist diesen Vorschlag bzw. dieses
Angebot des Beschuldigten entschieden zurück und, was wiederum das
Audiodokument des abgehörten Gespräches verdeutlicht, regt sich stark darüber
auf. Nur wenn er es wirklich gewesen sei, solle er es sagen (vgl. hierzu
eingehend nachfolgende Ziff. IV.4.1).
Am 15. September 2012, 11:26:07 Uhr bis
11:40:08 Uhr (AS 1025), sagt B.___ zum Beschuldigten, sie lasse niemanden mehr
ins Haus, bis derjenige, der es gewesen sei, hinstehe und sage, dass er es
gewesen sei. Weiter sagt sie zum Beschuldigten, ihre Mutter könne es nicht
gewesen sein, sie habe E.___ nur einmal gehabt.
Dieses weitere Gespräch zeigt, dass B.___
niemandem mehr vertraut. Erneut drängt sie darauf, die Wahrheit zu erfahren.
Die Staatsanwaltschaft deutet dieses ausgeprägte Misstrauen, welches an
mehreren Stellen zum Ausdruck komme – insbesondere verweist die Staatsanwaltschaft
auf das Gespräch vom 9. Oktober 2012 (AS 1082), das Protokoll der
Mütterberatungsstelle (AS 5952) und den Amtsbericht Nr. 52 (AS 1484) – als
weiteres Indiz für deren Unschuld (ASB 270 f.).
Am 19. September 2012, 22:35:46 Uhr bis
22:38:05 Uhr (AS 1034), streiten B.___ und der Beschuldigte darüber, dass
dieser seiner Mutter mitgeteilt habe, B.___ verdächtige sie (vgl. auch das
Gespräch vom 19.9.2012, 09:21:41 bis 09:30:18 Uhr [AS 1031]). B.___ sagt, sie
habe ihre eigene Mutter fünf Mal gefragt, ob es bei ihr passiert sein könnte.
Sie habe einfach nochmals die Mutter des Beschuldigten fragen wollen, ob sie es
gewesen sei. Wenn sie sage, sie sei es nicht gewesen, dann komme nur noch der
Beschuldigte in Frage. Die erste Reaktion des Beschuldigten darauf ist
unverständlich. Hernach fragt er B.___, ob sie den Hund schnell haben wolle.
Hierzu macht die Staatsanwaltschaft
geltend, der Beschuldigte reagiere kaum auf die von B.___ in Anwendung des
Ausschlussprinzips getroffene Schlussfolgerung. Es entstehe vielmehr eine
quälende Stille. Mehrere Sekunden sage er einfach gar nichts. Dann weiche er
einmal mehr aus und frage seine Frau, ob sie den Hund übernehmen könne.
Am 19. September 2012, 22:43:48 bis
22:48:32 Uhr (AS 1036), sagt B.___ erneut zum Beschuldigten, wenn seine Mutter
sage, sie sei es nicht gewesen, dann komme nur noch er in Frage. Der
Beschuldigte antwortet: «Ich habe nichts gemacht, Frau.»
Die Staatsanwaltschaft folgert daraus,
dass der Beschuldigte, wenn er tatsächlich unschuldig wäre, spätestens an
dieser Stelle der Unterhaltung reagieren und entgegnen würde, dass vielmehr nur
B.___ als Täterin in Frage komme.
Am 27. September 2012, 17:27:28 bis
17:42:28 Uhr (1052 ff.), ist die Mutter des Beschuldigten in der Wohnung in [Ort
2] auf Besuch. Im TK-Protokoll ist festgehalten, dass das Gespräch wegen des
laufenden Radios oder Fernsehgerätes nur sehr schwer hörbar sei. Beschuldigter
(AS 1055): (unverständlich). Die Mutter des Beschuldigten sagt hierauf: «Ein
falsches Wort ….Und wenn ich aussage das du manchmal (unverständlich) kann ich
ja nicht sagen, es ist nicht wahr.»
Die Staatsanwaltschaft und die
Vertreterin der Privatberufungsklägerin kommen aufgrund der Audioaufnahme zum
Schluss, die Mutter des Beschuldigten teile ihrem Sohn mit, sie könne nicht
abstreiten, dass er manchmal jähzornig sei. Mit Eingabe vom 9. März 2023
verschriftlichte die Vertreterin der Privatberufungsklägerin diese
Gesprächssequenz wie folgt (ASB 214: «nochene, wenn doch d’lyt do ussage, dass
du mengmol jähzornig bisch, chan i nit sage, es isch nit wohr»). Hinsichtlich
der obergerichtlichen Würdigung dieser Gesprächssequenz wird auf nachfolgende
Ziff. IV.4.10 verwiesen.
Die Staatanwaltschaft wertet diese
Aussage als Beleg dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich emotionale
Durchbrüche habe und impulsiv sein könne (ASB 273). Zudem verweist sie in
diesem Kontext ergänzend auf einen Vorfall, der die Mutter des Beschuldigten
veranlasst habe, die Polizei zu benachrichtigen. Was genau vorgefallen sei,
erschliesse sich aus dem Tagebucheintrag von I.___, abgelegt unter
AS 2614. Aus diesem Eintrag geht hervor, dass die Schwester des
Beschuldigten, ihr (I.___) am 3. August 2011 mitgeteilt habe, der
Beschuldigte sei wie eine Furie in ihr Zimmer gekommen und habe der Tür einen
Tritt gegeben, so dass alles auf den Fernseher heruntergefallen sei. Sie (I.___)
habe deswegen die Polizei benachrichtigt und auch das Haustürschloss
ausgewechselt. I.___ hält in ihrem Tagebuch hierzu aber auch fest, wie sie sich
an jenem Tag danach nach einem heftigen Streit (insbesondere über die
Auszahlung des Erbteils und die Geldsorgen des Beschuldigten) zu dritt wieder
versöhnt hätten. Der Beschuldigte habe gesagt: «Mutti, ich mache Dir doch
nichts, das[s] wisst ihr doch. Komm doch herunter, beruhige dich, lass uns
reden.» Sie hätten sich umarmt und beide geweint (AS 2616).
Am 5. Oktober 2012, 04:57:23 bis
05:01:23 Uhr (AS 1074 f.), fragt B.___ den Beschuldigten, ob er E.___
geschüttelt habe. Die Antwort des Beschuldigten ist: «Warum, sagt sie das
(gemeint ist die Mutter von B.___)? Hä?, hä? sagt sie das? Geschüttelt? hä?» B.___:
«Nein aber du bist auch verdächtig?» Beschuldigter: «Dann hat sie das zu dir
gesagt?» B.___: «Was ?» Beschuldigter: «Das ich es gemacht habe oder so? Deine
Mutter. Ehrlich jetzt.» B.___: «Nein.» Beschuldigter: (unverständlich) B.___:
«Wieso warst du es?» Beschuldigter: «Nein (unverständlich) was hätte ich für
einen Grund?» B.___: «Aus Eifersucht.» Beschuldigter: «Was für eine
Eifersucht?» B.___: «Das sie mich einmal mehr brauchte als dich.»
Beschuldigter: «Sicher nicht! Bist du nicht ganz geschüttelt. Aber ihr könnt
alle gerne sagen, dass ihr vermutet das ich es war.» B.___: «Ich habe dich
jetzt nur noch einmal gefragt.» Beschuldigter: «Du fragst immer!» B.___: «Ja
weil ich immer noch nicht weiss wer es gewesen war, dann frage ich immer
wieder!» Beschuldigter: «Ja dann fragst du immer wieder! Warst du es?» B.___:
«Ich frage immer wieder, tausend mal bis ich gewissheit habe.» Beschuldigter:
«Bist du es gewesen ehrlich, bist du es gewesen?» B.___: «Nein!» Beschuldigter:
«Also.» B.___: «Eben, Du fragst auch.» Beschuldigter: (unverständlich). B.___:
«Bist du tausend Mal sicher bist.» Beschuldigter: «Ja ist jetzt gut, jetzt
schläfst du noch etwas (unverständlich).»
Auch dieses Gespräch zeigt erneut, dass B.___
ernsthaft an der Aufklärung interessiert ist und den Beschuldigten immer wieder
fragt, ob er es gewesen sei. Dieser scheint sich darüber zu nerven.
Gleichentags, 16:37:43 bis 16:41:57 Uhr
(AS 1076), sagt der Beschuldigte zu B.___, seine Mutter habe ein Schreiben
bekommen, dass die Einvernahme abgesagt sei. Jetzt hätten sie alles fallen
gelassen und wollten nun irgendeinen Psychiater einvernehmen. Beschuldigte
Person sei nur noch B.___. Diese antwortet: «Nein.» Der Beschuldigte entgegnet:
«Doch.» Er habe angerufen, um zu fragen, was los sei. Die beschuldigte Person
sei nur noch B.___, sie wollten spezifisch auch sie fragen. Gemäss Gutachten
habe E.___ keine bleibenden Schäden. Es gehe somit nur noch um leichte Körperverletzung.
Deswegen komme sicher eine Bewährung heraus. Es müsse niemand von ihnen beiden
in die «Kiste». B.___ fragt, ob ihr Psychiater dann zu ihren Gunsten aussage.
Der Beschuldigte entgegnet: Ja, aber das sei ja jetzt gut, dass sie keine
bleibenden Schäden habe (ASB 270).
Die Staatsanwaltschaft macht in diesem
Zusammenhang geltend, der Beschuldigte freue sich nicht wie ein Vater darüber,
dass seine Tochter keine bleibenden Schäden davongetragen habe, sondern
vielmehr wie ein Täter darüber, dass nur noch eine Bewährungsstrafe drohe.
Diese Haltung dokumentiere die Gefühlskälte und emotionale Distanz, die der
Beschuldigte zu E.___ habe.
3.2.2 Ergebnisse der verdeckten
Ermittlungen
Der verdeckten Ermittlerin «VE 2» teilte
B.___ am 6. Oktober 2014 mit, aufgrund des plötzlichen Todes von F.___ habe sie
E.___ nach deren Geburt keine zwei Minuten aus den Augen gelassen, wenn der
Beschuldigte anwesend gewesen sei. Ausser wenn sie bei ihrer Mutter gewesen
sei. Dies sei fast jeden Mittag so gewesen. Bei ihrer Mutter habe sie sich auch
hin und wieder für ein paar Stunden aufs Sofa legen können (AS 1483 f.).
Hier wird erneut ersichtlich, dass B.___
niemandem getraut hat, auch dem Beschuldigten nicht.
Am 10. März 2015 erklärte B.___
gegenüber der verdeckten Ermittlerin «VE 2», ihre Mutter werde noch einmal
wegen F.___ befragt. Diese wolle gegen den Beschuldigten aussagen. Sie habe
ihrer Mutter gesagt, dann könne es sein, dass alles komplett von vorne beginne,
sie hätten keine Beweise. Sie, B.___, glaube bei F.___ sei es plötzlicher
Kindstod gewesen und der Beschuldigte habe nichts damit zu tun. Bei E.___ sei
das anders (AS 1627 f.).
Am 13. März 2015 fragte «VE 2» B.___, ob
sie sich Gedanken gemacht habe, wer für den Tod von F.___ verantwortlich sei.
Diese antwortet, sie habe nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft den
Beschuldigten gefragt, ob er es gewesen sei. Dieser habe geantwortet, wenn er
es gemacht hätte, würde er es nicht mehr wissen. B.___ erklärte, es habe eine
Situation gegeben, in welcher der Beschuldigte einen geistigen Aussetzer gehabt
habe. Er habe sich plötzlich an einem Ort befunden und nicht mehr gewusst, wie
er dorthin gekommen sei. «VE 3» gegenüber erklärte B.___ am gleichen Tag
(13.3.2015), bei F.___ gebe es keine Beweise. Aber bei E.___ könne es schon
sein. An diesem Tag, sie glaube, es sei ein Donnerstag gewesen, sei der
Beschuldigte von der Arbeit heimgekommen. Sie habe sich für den Ausgang bereit
gemacht und zu einem Konzert gehen wollen, da sie nicht gestillt habe. Da der
Beschuldigte von der Arbeit gekommen sei, habe er auch keine Ruhe zum
Runterfahren gehabt. Deshalb könne es sein, dass er da geschüttelt habe
(AS 1633).
Erneut wird deutlich, dass B.___ den
Beschuldigten in Verdacht hat, E.___ geschüttelt zu haben. Hinsichtlich F.___
differenziert sie aber, dort gebe es keine Beweise. Sie glaube an den
plötzlichen Kindstod. Aufhorchen lässt jedoch die Aussage von B.___, dass
offenbar der Beschuldigte seine Täterschaft hinsichtlich F.___ nicht kategorisch
ausschliesst (es könne sein, dass er es nicht mehr wisse).
Der verdeckten Ermittlerin «VE 3»
gegenüber erzählte B.___ am 2. April 2015, die Polizei habe ihrer Mutter Fotos
von F.___ gezeigt und gesagt, dass 21 Rippenbrüche ausgewiesen seien. Ihre
Mutter habe ihr dann Vorwürfe gemacht. Die Mutter habe B.___ gesagt, dass der
Beschuldigte ein Mörder sei. Wenn sie die Mutter von F.___ wäre, hätte sie den
Beschuldigten schon lange hinter Schloss und Riegel gebracht. B.___ habe darauf
zu ihr («VE 3») gesagt, dass der Beschuldigte zwei Gesichter habe. Das zweite
hätten noch nicht viele Leute gesehen. Auf Frage von «VE 3», was sie sich
darunter vorstellen müsse, habe B.___ erklärt, dass der Beschuldigte richtig
austicken und rabiat werden könne. Folglich habe sich «VE 3» erkundigt, ob er
ihr gegenüber in der Vergangenheit auch schon handgreiflich geworden sei. B.___
habe darauf nur gesagt, dass er sie insbesondere bei der Trennung als
«Schlampe» beschimpft habe, was sie aber nicht beweisen könne. Konkret habe sie
sich zur Frage nicht geäussert. Völlig aus dem Zusammenhang herausgerissen habe
B.___ plötzlich erklärt, wenn der Beschuldigte wieder eine Partnerin und mit
dieser ein Kind hätte und es dann wieder passiere würde, sie aus dem Schneider
sei. Bei F.___ wolle und könne sie nichts sagen, es gebe auch keine Beweise. Hingegen
bei E.___ könnte sie es sich vorstellen (AS 1656).
Erneut wird ersichtlich, dass B.___
nicht einfach grundlos ihren Mann beschuldigt (was zu erwarten wäre, wenn sie
schuldig wäre und die Schuld auf den Beschuldigten abschieben möchte), sondern
zwischen dem Fall F.___ und E.___ differenziert. Sie traut dem Beschuldigten
die Täterschaft bei E.___ zu. Der Beschuldigte habe «zwei Gesichter».
Am 7. April 2015 äusserte sich B.___
gegenüber «VE 2», ihr Anwalt habe ihr gesagt, der Fall F.___ sei nach sieben
Jahren verjährt. Auf die Frage von «VE 2», wie das bei E.___ sei, antwortete B.___,
dass es da anders sei. Bei E.___ wolle sie aber auch, dass alles aufgeklärt
werde. Auf die Frage von «VE 2», was sie bezüglich E.___ denke, antwortete B.___,
sie gehe davon aus, dass E.___ geschüttelt worden sei. Sie habe aber keine
Beweise dafür (AS 1661). Am darauf folgenden Tag erzählte B.___ «VE 2»,
sie habe ihrem Anwalt gesagt, dass es das Beste wäre, wenn der Beschuldigte
noch einmal ein Kind mit einer anderen Partnerin haben würde und es dann wieder
passieren würde. Wenn das Kind geschüttelt werde oder tot sei, dann habe man
die Erkenntnis, dass sie es nicht gewesen sei. Sie mache sich wegen E.___ schon
Vorwürfe, weil sie im Ausgang gewesen sei. Als sie damals zurückgekehrt sei,
sei E.___ bleich und blau gewesen. Diese habe die Trinkflasche nicht genommen.
In der Folge habe sie den Beschuldigten direkt konfrontiert, ob er E.___, weil
sie bei ihm auch immer geschrien habe, fallen gelassen oder geschüttelt habe.
Das habe er verneint. An diesem Tag sei er eigentlich locker gewesen. Es sei
aber auch so gewesen, dass er beim Tod von F.___ nicht geweint habe (AS 1663
f.).
Erneut zeigt sich deutlich, dass B.___
den Beschuldigten verdächtigt. Gleichzeitig macht sie sich aber auch selbst
Vorwürfe, dass sie E.___ mit dem Beschuldigten damals alleine gelassen hat.
Zudem entlastet sie den Beschuldigten mit ihrer Aussage, dieser sei an diesem
Tag eigentlich locker gewesen. Beides ist ein Indiz für ihre Unschuld.
Am 23. April 2015 erzählte B.___ «VE 2»,
dass ihre Mutter gestern zur Einvernahme habe gehen müssen. Sie habe nun die
Erkenntnis, dass es sich bei F.___ nicht um einen plötzlichen Kindstod
gehandelt habe. Sie habe nach der Einvernahme ihrer Mutter das Gutachten zum
ersten Mal gelesen, bis fast zum Schluss des Dokuments. Sie sei auf der Suche
nach Antworten gewesen. Der Beschuldigte habe ja selbst gesagt, dass sie in der
Küche gewesen sei und er bei F.___. Deshalb könne sie es nicht verstehen, dass
man ihn nicht geholt habe. Schliesslich habe er es bei der Polizei ja schon
ganz am Anfang so ausgesagt. Früher habe sie nicht verstehen können, wieso die
Polizei ermittelt habe. Heute sei dies für sie nachvollziehbar. Die einzige
Antwort, welche sie im Gutachten gefunden habe, sei jene, dass F.___ im Gesicht
zwei blaue Flecken gehabt habe. Ihr sei darauf eingefallen, dass «er» bei E.___
jeweils auf die Backen gedrückt habe, wenn sie die Trinkflasche nicht in den
Mund habe nehmen wollen. Dies illustrierte sie, indem sie mit Daumen und
Zeigefinger eine Kneifbewegung seitlich der Mundwinkel im eigenen Gesicht
machte. Bei F.___ habe sie dieses Vorgehen jedoch nie gesehen. Für sie sei es
aber eine Erklärung, weshalb F.___ blaue Flecken gehabt habe. Sie könne sich
damit auch das Schreien von E.___ erklären, wenn «er» E.___ die Trinkflasche
gegeben habe und sie diese nicht habe nehmen wollen. Aus eigenem Antrieb sagte B.___
dann, dass sie ihre Hand scannen lassen müsse, um abzugleichen, ob diese
allenfalls zu den Verletzungen von F.___ passen könnte. Sie habe noch mit dem
Anwalt Rücksprache genommen, ob sie dies machen müsse. Er habe gemeint, dass
sie versuchen würden, dies zu verhindern. Sie habe den Anwalt gefragt, weshalb
sie das Scannen nicht machen solle. Es wäre doch ein Weg, um zu beweisen, dass
sie es nicht gewesen sei. Er habe ihr geantwortet, dass diese Methode noch
nicht ausgereift sei. Weiter erwähnte B.___, sie mache sich Vorwürfe, nichts
bemerkt zu haben (AS 1670 f.).
Die Staatsanwaltschaft bringt vor, hier
habe B.___ zum ersten Mal realisiert, dass es bei F.___ kein plötzlicher
Kindstod gewesen sei. Ihre Aussage, dass sie früher nie begriffen habe, wieso
die Polizei ermittle, jetzt aber schon, zeige ihre Unschuld. Sie verdächtige
nun auch bezüglich der Taten zum Nachteil von F.___ den Beschuldigten und mache
sich gleichzeitig Vorwürfe, dass sie in der Vergangenheit nichts bemerkt habe. Bemerkenswert
sei, dass B.___ selbst Jahre später, nämlich im Rahmen der Begutachtung durch
die UPK Basel, diese Aussage wiederholt habe. Dort habe sie erneut geschildert,
wie sie selber im Ausgang gewesen sei, als E.___ sieben Wochen alt gewesen sei,
und der Beschuldigte habe auf den Säugling aufgepasst. Als sie nach Hause
gekommen sei, sei E.___ kreidebleich gewesen und habe gemäss dem Kindsvater das
Fläschchen nicht getrunken. Wegen eines unklaren Gefühls, dass etwas nicht
stimme, habe sie telefonisch bei Bekannten und im [Kinderspital] um Rat
gefragt, wo man ihr gesagt habe, sie könne noch abwarten, bis E.___ wieder
besser trinke. Nach drei Tagen sei sie dann mit E.___ zur Mütterberatung
gegangen (ASB 272 bzw. UPK-Gutachten vom 31.5.2018, Seite 16 f., nicht
paginiert, abgelegt im Ordner 2, «E.___, [Ort 3] ab 2015»). Es müsse sich auch
bei dieser Schilderung um den Ausgang vom 24. April 2012 handeln. Der einzige
Unterschied liege darin, dass B.___ nicht nach drei, sondern bereits nach zwei
Tagen die Mütterberatung aufgesucht habe, wobei diese Ungenauigkeit aufgrund
der grossen zeitlichen Distanz nicht schade (ASB 272).
3.2.3
Bericht der Mütter- und Väterberatung, N.___, vom 2. Mai 2012 (AS 6995
ff.) und Einvernahme von N.___ vom 17. Juli 2012 (AS 5941 ff.)
Im Bericht vom 2. Mai 2012 von N.___ an
die Vormundschaftsbehörde ist u.a. erwähnt, B.___ sei aufgrund des Todes von F.___
nach der Geburt von E.___ immer sehr besorgt gewesen. Sie habe E.___ immer bei
sich gehabt und in der Nacht habe sie auf ihrer Brust geschlafen. Sie habe ihre
Tochter. nicht einmal ihrem Mann überlassen wollen. Anlässlich eines Besuches
am 23. März 2012 habe Frau N.___ dann festgestellt, dass B.___ ein Abstellbett
neben ihr Bett gestellt habe. Sie könne nicht gut schlafen, wenn E.___ auf ihr
liege. Anlässlich des Besuches vom 29. März 2012 habe B.___ erzählt, der
Beschuldigte sei nicht einverstanden, dass E.___ nur neben dem «Mami» liege, er
wolle sie auch neben sich haben, so hätten sie E.___ mitten ins Bett genommen.
Es sei ihr, Frau N.___, so vorgekommen, dass kein Vertrauen zum anderen
bestehe.
Wiederum gemäss Bericht habe B.___ am 2.
April 2012 angerufen und gesagt, sie mache sich Sorgen, E.___ habe in der Nacht
beim Schoppen geschrien und röchle beim Atmen, ev. sei sie erkältet. Sie sorge
sich, weil F.___ vor dem Tod genau gleich geatmet und auch beim Schoppen
geweint habe. In der Folge wurde ein Termin bei der Kinderärztin vereinbart.
Vom 2. bis zum 4. April 2012 sei E.___ dann im [Kinderspital] hospitalisiert
gewesen. Am 12. April 2012 habe B.___ berichtet, dass noch ein Schlaf-EEG beim [Kinderspital]
geplant sei. Sie habe den Termin vom 13. auf den 20. April 2012 verschoben. Es
sehe alles gut aus bei E.___, sie nehme gut zu. Sie schlafe nun im
«Abstellbettli». Am 16. April 2012 habe B.___ angerufen, weil E.___
Bauchkrämpfe gehabt habe.
Schliesslich hielt Frau N.___ in ihrem
Bericht Folgendes fest:
« Frau B.___
machte auf mich in der kurzen Zeit seit ich sie kannte den Eindruck dass sie
sehr ums Wohl von E.___ besorgt war, dass sie sehr ängstlich war. Sie hatte
Angst dass E.___ etwas zustossen könnte wie z.B an erbrochenem ersticken wegen
ihrem Reflux. Sie gab E.___ am Anfang gar nicht aus der Hand, hat niemandem
vertraut, auch ihrem Mann nicht. Herr A.___ machte auf mich den Eindruck dass
er wie ein wenig ‘verlangsamt’ ist, kann es nicht anders beschreiben. E.___ war
immer ein ruhiges Kind das fast nie geweint hat, getrunken hat und wieder
geschlafen hat, bis am 16.4 da traten laut Frau B.___ Bauchkrämpfe auf da hat
sie begonnen zu erbrechen, siehe Bericht. Das waren immer nur kurze Momente wo
ich die Familie beobachten konnte, 15 Minuten bis höchstens 1 Stunde.»
Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli
2012 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons […] machte N.___ u.a. folgende
Aussagen: B.___ sei am 26. April 2012 zu ihr in die Beratung im
Gemeindehaus [Ort 1] gekommen. Sie habe erzählt, dass E.___, sie denke mehrmals
in der letzten Woche, erbrochen habe und sie das Gefühl gehabt habe, dass E.___
Bauchkrämpfe gehabt habe. Sie habe eine leichte Magendarmgrippe vermutet. Als
sie bei ihr gewesen sei, habe E.___ nur gebrüllt, was auffällig gewesen sei, da
diese sonst nie gebrüllt habe. Ihr sei dann aufgefallen, dass der Kopf wirklich
gross sei. Die Fontanelle sei gespannt gewesen, weshalb sie gewusst habe, dass
etwas sei. Sie habe den Kopfumfang gemessen, dieser sei innerhalb der letzten
zwei Wochen um 2 bis 2,5 cm gewachsen. Sie habe darauf mit der Kinderärztin Dr.
O.___ telefoniert, welche gesagt habe, sie müsse innerhalb einer Stunde
vorbeikommen. Frau B.___ habe noch gefragt, was mit E.___ sei, sie habe ihr
geantwortet, dass dies Frau O.___ beurteilen müsse, sie könne keine Diagnose
stellen. Nach einer halben Stunde habe Frau O.___ ihr dann mitgeteilt, dass
Frau B.___ bei ihr gewesen sei und sie sie direkt ins [Kinderspital]
eingewiesen habe. Sie habe dann erfahren, dass E.___ eine Hirnblutung gehabt
habe. Der Erstkontakt mit B.___ habe am 13. März 2012 stattgefunden. Hernach
sei es zwei Mal im Monat zu Gesprächen gekommen. Nach Auffälligkeiten gefragt,
sagte N.___ aus, B.___ habe zwei Mal angerufen. Am 2. April 2012 habe diese
mitgeteilt, dass E.___ beim Schoppen geschrien und geweint habe und nun
schlecht atme. Sie sorge sich, weil F.___ auch so geatmet habe. Sie habe das
Gefühl, E.___ habe dasselbe wie F.___. Sie habe sie dann zur Kinderärztin
geschickt, welche sie ins [Kinderspital] verwiesen habe. Am 10. April 2012 habe
sie dann B.___ angerufen und diese habe ihr erzählt, dass E.___ noch ein
Schlaf-EEG brauche und sie dies auf nächste Woche verschieben werde. Generell
habe B.___ einen sehr ängstlichen Eindruck gemacht. Diese habe Angst gehabt,
dass E.___ etwas passieren könnte wie F.___. E.___ habe einen Reflux gehabt und
vom Spital dickere Milch bekommen. Die Kinderärztin habe dann gemeint, dass sie
Milch benutzen solle, welche nicht so dick sei, dies weil B.___ Angst gehabt
habe, dass E.___ erbrechen und daran ersticken könnte. Sie, N.___, habe das
Gefühl gehabt, dass sich die Kindseltern gegenseitig nicht vertrauten.
Besonders nicht in Bezug auf das Schlafen. Sie hätten ein Beistellbett gehabt
und es sei darüber diskutiert worden, bei wem E.___ schlafen dürfe. Anfangs sei
der Kompromiss gewesen, dass E.___ in der Mitte des Bettes schlafe. Das sei
etwa ein bis zwei Wochen gegangen, bis B.___ mitgeteilt habe, dass E.___ nun im
Beistellbett schlafe, so wie sie sich erinnere neben dieser. Was sie über den
Umgang des Beschuldigten mit E.___ sagen könne? Nicht sehr viel. Er habe E.___
auch mal gehoben, aber nur ganz kurz, weil B.___ dann wieder zurückgekommen sei
und ihm E.___ gleich wieder abgenommen habe. Dies sei ziemlich am Anfang gewesen,
entweder am 14. oder 16. März 2012. Beim Beschuldigten habe sie den
Eindruck gehabt, wenn er geredet habe, dass er wie in der Art «verlangsamt» sei.
Bei B.___ sei ihr nichts aufgefallen. Sie denke, sie sei angespannt gewesen und
habe alles richtig machen wollen, aber so wie sie (N.___) sie erlebt habe, sei
sie nicht überfordert gewesen. Von psychischen Problemen bei B.___ habe sie
nichts mitbekommen.
Somit ergibt sich auch aus den
Schilderungen von Frau N.___, dass B.___ im Tatzeitraum eine sehr fürsorgliche
Mutter, gleichzeitig aber auch im Umgang mit E.___ im Säuglingsalter sehr
ängstlich war, niemandem vertraute, auch ihrem Mann nicht, und E.___ kaum aus
den Händen gab.
3.2.4
Rekonstruktion des Dienstags, 24. April 2012 (an diesem Tag wurde E.___ gemäss
Staatsanwaltschaft das zweite Mal geschüttelt)
Aus der Auswertung des Mobiltelefons
Samsung [...] des Beschuldigten und des Mobiltelefons Sony [...] von B.___
(Datensicherung auf CD AS 4980) ergab sich, dass die beiden am 24. April 2012
eine Auseinandersetzung hatten. Gemäss B.___ sei ihre Ehe nicht mehr zu retten,
solange ihre Mütter noch lebten. Der Beschuldigte meinte, dass die Ehe sehr
wohl zu retten sei, man müsse eben einen Weg finden (s.a. AS 6049).
Um 17.30 Uhr liess sich B.___ ein Tattoo
stechen (Wandkalender, Sicherstellung Nr. 2 vom 27. April 2012 aus dem Kanton […]).
Weiter ist aus der Handyauswertung ersichtlich, dass der Beschuldigte um 17:26
Uhr zu Hause ankam. Um 17:26:52 Uhr schrieb dieser B.___, er sei jetzt zu Hause.
Um 19:04:16 Uhr antwortete B.___, sie sei jetzt am «Stechen». Um
20:06:50 Uhr schrieb der Beschuldigte, E.___ habe bis 18.30 Uhr geschrien,
jetzt sei sie im Tiefschlaf. Um 20:35:23 Uhr schrieb B.___, sie sei um
21:10 Uhr daheim. Um 20:36:47 Uhr schrieb der Beschuldigte, E.___ sei
wieder wach und am «furzen». Um 20:39:53 Uhr fragte der Beschuldigte B.___, ob
er E.___ etwas in den «popo» stecken könne, er falle sonst in Ohnmacht.
Hinsichtlich der Nacht vom 24. auf den
25. April 2012 ist auch eine Nachricht vom 25. April 2012, 21:28:57 Uhr,
interessant, welche B.___ der Gotte G.___ schrieb, wonach E.___ wieder
«herausgebe» und Krämpfe habe. Die Nacht sei Horror gewesen, E.___ habe nur
geschrien. Der SMS an G.___ von 21:42:25 Uhr kann entnommen werden, dass damals
der Termin am Folgetag bei der Mütter- und Väterberatung offenbar schon bekannt
war.
3.2.5
Schütteltrauma anfangs April 2012/weitere Ereignisse von anfangs April bis zum
26. April 2012
Am Morgen des 2. April 2012, 09:25 Uhr,
meldete sich B.___ bei der Mütter- und Väterberatung. E.___ habe in der Nacht
beim Schoppen geschrien und beim Atmen geröchelt. Am selben Morgen hatte sie
dann einen Termin bei Dr. med. P.___ in [Ort 4], welche E.___ ins [Kinderspital]
einwies (AS 4885, 6995 ff. und 5941 ff.). Im Bericht an Dr. med. P.___ vom 2.
April 2012 hielt Dr. Q.___ vom [Kinderspital] fest: «Gestern nach grösserer
Trinkmenge viel erbrochen; in der Nacht beim Trinken sehr geschrien; karchelnde
Atmung. Diese Symptome haben die Eltern sehr an die damalige Situation mit
ihrem ersten Kind erinnert und sehr verängstigt und beunruhigt. Im Status keine
Auffälligkeiten, Naevus neben Auge re, SO2 98 – 99 %, P 168/min. G 3160g.
Aufgrund der FA und Gesamtsituation Hospitalisation zur Beobachtung» (AS 6520).
Gemäss Bericht des [Kinderspitals] vom 4. April 2012 habe E.___ in der Nacht
vom 1. April 2012 auf den 2. April 2012 sehr unruhig geschlafen. Sie habe
aufgrund des bekannten Reflux verstärkt «gegütschelt». Bei E.___ sei nach der
Geburt eine Echokardiographie und eine Magen-Darm-Passage durchgeführt worden.
Im Echo habe man laut Aussage der Mutter keine Auffälligkeiten gefunden. Im MDP
habe man einen ausgeprägten gastrooesophagalen Reflux bis ins obere Ösophagusdrittel
nachweisen können. Beim Eintritt ins [Kinderspital] habe sich E.___ in einem
guten Allgemeinzustand befunden, u.a. wurde festgehalten: «keine Petechien»,
«keine Hämathome», «Fontanelle à Niveau». Am 4. April 2012 sei ein EKG
durchgeführt worden. Am 13. April 2012 sei eine ambulante Polysomnographie
vorgesehen. Dabei werde zusätzlich ein EKG im Schlaf durchgeführt. Am 4. April
2012 wurde E.___ nach unauffälliger Überwachung in gutem Allgemeinzustand aus
dem [Kinderspital] entlassen (AS 6393 ff.).
Am Samstag, 7. April 2012, hielt I.___
in ihrem Tagebuch fest, sie habe E.___ gehütet. «Unser geliebtes Grosskind.
Zuerst hatte ich schreckliche Angst, sie alleine zu hüten. Ich dachte immer,
was mache ich, wenn ihr etwas passiert? Aber ich nahm sie zu mir und
kontrollierte sie immer. Sie war so lieb. Ich hielt sie im Arm. Auf einmal
machte sie einen «Gaga» in die Windeln. Nun wechselte ich ihr die Windeln.
Gerade als ich sie ausgepackt hatte, biselte sie auf das Tuch auf dem
Wickeltisch. ‘Du Lusmeitli Du, das hast Du aber schnell gemacht’, sagte ich.
Frisch gewickelt legte ich sie auf das 30 Grad hohe Kissen. Dann schlief sie
eine Weile und ich auch, ass etwas Znacht, das mir B.___ hingestellt hatte.
Dann erwachte sie wieder. Ich herzte und küsste sie. Als sie wieder einschlief,
sah ich sie an und merkte, wie sehr sie F.___ glich. Da kullerten mir die
Tränen hinunter. Bald darauf, so um 23.30 Uhr, kamen sie wieder heim. A.___ gab
E.___ noch den Schoppen, den sie restlos austrank. Dann schaute ich zu, wie er
sie wickelte und ins Bettli tat. Dann verabschiedete ich mich und fuhr
glücklich heim» (AS 2630). Anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2012 sagte I.___
aus, sie sei an diesem 7. April gegen 21:00 Uhr zu den Eltern von E.___ nach [Ort
1] gefahren. Sie habe E.___ insgesamt nur zwei Mal alleine gehütet, jeweils so
ca. zwei Stunden (AS 5834).
Am 12. April 2012 war B.___ wieder in
der Mütter- und Väterberatung. Sie teilte mit, sie habe das Schlaf-EEG auf den
20. April 2012 verschoben. Bei E.___ sehe alles gut aus, sie nehme gut zu. B.___
habe eine gute Beziehung zu E.___ aufgebaut. Sie schlafe nun im Anstellbettli
(AS 4886, 6995 ff., 5941 ff.).
Dem Kinderschutzprotokoll des [Kinderspitals]
vom 27. April 2012 lässt sich u.a. Folgendes entnehmen (AS 6404 ff.):
Aufgrund eines fraglichen SIDS (Sudden
Infant Death Syndrome) des älteren Geschwisters sei bei E.___ nach der Geburt
eine Echokardiographie mit unauffälligem Befund durchgeführt worden. Eine
häusliche Monitor-Überwachung sei von den Eltern abgelehnt worden. Im Verlauf
sei der Kinderärztin Dr. O.___ eine schnelle Zunahme des Kopfumfanges
aufgefallen: am 16. März: 36 cm, am 12. April: 38 cm, am 26. April: 41 cm. Dr. O.___
sei schon mit einer Woche Lebensalter ein zögerndes Gedeihen mit niedrigen
Trinkmengen aufgefallen. Auch deswegen sei eine regelmässige Kontrolle in der
Mütter- und Väterberatung organisiert worden. Dr. O.___ berichte, seit Anfang
an kein gutes Gefühl in der Betreuung des Kindes gehabt zu haben. Es seien in
dem Zeitraum um den 13. April 2012 herum dreimalig nächtliche Anrufe auf ihr Handy
durch die Mutter erfolgt, allerdings habe sie hierüber mit der Mutter nicht
gesprochen. Die ambulante Polysomnographie sei am 20. April 2012 im [Kinderspital]
erfolgt und habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Der Kindsvater sei fix für die
Betreuung von E.___ zuständig, sobald er von der Arbeit nach Hause komme. Die
Betreuung durch die Kindsmutter beginne um 07:00 - 08:00 Uhr morgens; von 10:30
bis 16:30 Uhr mehrheitlich Besuche bei der Grossmutter mütterlicherseits
montags, dienstags und mittwochs. Zur Entlastung der Kindsmutter schaue zudem
stundenweise eine Gotte sowie die Grossmutter väterlicherseits. Zusammenfassend
bestehe durch die anamnestischen Angaben sowie die aktuellen
Untersuchungsbefunde der hochgradige Verdacht auf ein 2-/mehrzeitiges Schütteltrauma.
Die Kindseltern seien am 26. April 2012 mit dieser Tatsache konfrontiert worden
und hätten keine Erklärung für die erhobenen Befunde finden können.
Am 16. April 2012 meldete sich B.___
wiederum bei der Mütter- und Väterberatung. E.___ habe Bauchkrämpfe (AS 4886,
6995 ff., 5941 ff.).
In der Nacht vom 16. auf den 17. April
2012 hörte die Nachbarin, […], E.___ schreien. Sie, [die Nachbarin], habe
Probleme mit den Zähnen gehabt und nicht schlafen können. E.___ habe alle 1 ½
bis 2 Stunden «gemöglet». Man habe ein leises Gemurmel gehört, sie könne aber
nicht sagen, dass von den Erwachsenen geschrien worden sei. Sie habe gehört,
dass jemand mehrmals die Wendeltreppe hoch und herunter gegangen sei. Auch in
den folgenden Nächten sei es weniger ruhig als vorher gewesen, sie sei aber
auch empfindlicher gewesen, weil sie nicht habe schlafen können. Ab Mitte April
2012 habe sie mehr Getrampel in der Wohnung wahrgenommen (EV [der Nachbarin],
AS 5850 f.).
Am 18. April 2012, 07:40 Uhr und 10:47
Uhr, hatte E.___ (wieder) erhöhte Temperatur, 37,9 Grad. Am 19. April 2012
schrieb B.___ mehrere WhatsApp: E.___ dürfe bis morgen nur Tee trinken, sie
habe wahrscheinlich eine Magen-Darmgrippe. Sie habe jeden Schoppen «uselo»,
schreie nur und trinke nicht mehr. Sie habe schon gestern «useglo». Durchfall
habe sie nicht. Die Temperatur sei auf 36,9 Grad gesunken. Die kleine sei nur
auf ihrem Arm ruhig, sonst nicht (Natelauswertung Samsung [...] des
Beschuldigten und Sony [...] von B.___, Daten-CD AS 4980).
Am Abend des 19. April 2012 traf sich B.___
mit G.___. Dieser teilte sie um 18:07 Uhr mit, der Beschuldigte «werfe sie
raus». Um 18:30 Uhr schrieb sie, der Beschuldigte habe gesagt, sie solle raus
gehen, er wolle sie nicht daheim sehen. Um 21:09 Uhr fragte B.___ den Beschuldigten
per WhatsApp, ob alles gut sei. Dieser antwortete, ja, er glaube, E.___ habe
wieder Hunger. Um 22:03 Uhr schrieb dann B.___ dem Beschuldigten, sie komme
bald. Um 22:26 Uhr teilte der Beschuldigte mit, er habe ihr ein wenig Tee
gegeben. Jetzt schlafe sie tief. B.___ antwortete um 22:27 Uhr, sie sei auf dem
Weg (Natelauswertung Samsung Sony [...] von B.___, Daten-CD AS 4980).
Am 20. April 2012 teilte B.___ um 14:57
Uhr G.___ per WhatsApp mit, E.___ trinke schlecht. Um 19:53 Uhr habe sie wieder
normal getrunken. Um 20:26 Uhr habe sie
«useglo», aber nicht viel (Natelauswertung Samsung Sony [...] von B.___,
Daten-CD AS 4980).
Am Samstag, 21. April 2012, hütete der
Beschuldigte E.___, war aber nicht alleine. Um 21:58 Uhr teilte er B.___ mit,
es sei alles gut. B.___ teilte ihm um 22:25 Uhr mit, sie breche in ca. 30
Minuten auf (Natelauswertung Samsung Sony [...] von B.___, Daten-CD AS 4980).
Am 22. April 2012 gegen 23:27 Uhr
erbrach E.___, aber nicht viel (Natelauswertung Samsung Sony [...] von B.___, Daten-CD
AS 4980).
Am 25. April 2012 hütete I.___ E.___ ab
17:40 Uhr, da der Beschuldigte und B.___ in [Ort 2] eine Wohnung anschauten
(Tagebucheintrag I.___: AS 2641; Einvernahme vom 8.5.2012: AS 5834). I.___ ging
mit E.___ im Kinderwagen zu Fuss zu V.___. Unterwegs begegnete sie W.___.
Später war auch [Name einer weiteren Person] mit ihnen zusammen und I.___
brachte dann diese zu [einer Drittperson], worauf auch wieder V.____ mit [einer
Bekannten] kamen. Hernach ging I.___ mit E.___ wieder nach Hause, da diese um
18:45 Uhr den Schoppen nehmen musste. Der Beschuldigte habe schon gewartet und E.___
nach oben getragen. Dem Tagebuch von I.___ ist weiter zu entnehmen, dass E.___
dann darauf sehr geschrien, Bauchkrämpfe gehabt und wie verrückt «gefurzt» habe
(AS 2642).
Am 26. April 2012 schrieb I.___ in ihr
Tagebuch (AS 2643), der Beschuldigte habe ihr mitgeteilt, dass E.___ wegen
einer Hirnblutung im Spital sei und am Folgetag operiert werde. Er müsse alle
fragen, die E.___ mal gehütet hätten, ob sie sie geschüttelt hätten. Das sei
die einzige Möglichkeit. I.___ schrieb hierzu Folgendes in ihr Tagebuch (AS
2644): «Ich habe doch E.___ nie geschüttelt, entsetzte ich mich, nicht mal aus
dem Wägeli genommen, sagte ich. Auch habe ich sie nicht so oft gesehen.» Weiter
schrieb sie, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie kämen wieder dran. Würden
wieder angeklagt, wie bei der Sache von F.___ (AS 2643).
3.2.6 Weitere Indizien aus Sicht der
Staatsanwaltschaft
Gemäss KESB-Akten habe der Beschuldigte
sein Besuchsrecht nicht wahrgenommen (Ordner 2, Korrespondenz 1, Pagina 155).
Gemäss einem Bericht in der NZZ vom 25.
April 2020 seien die Täter bei Schütteltraumata überwiegend Väter und nur in
ganz wenigen Ausnahmefällen die Mütter, selten andere Betreuungspersonen. Zum
gleichen Schluss komme auch Catherine Gubler in einer Diplomarbeit aus dem Jahr
2010 (AS 6044).
Ebenso sei der am 22. August 2018
ausgestrahlte Fernsehauftritt von B.___ in der Rundschau ein sie entlastendes
Indiz: Eine Täterin würde sich ruhig stellen und sich sicherlich nicht derart
exponieren, nachdem das gegen sie geführte Strafverfahren endlich eingestellt
worden sei. B.___ habe dem Schweizer Fernsehen die gesamten Fallakten, insbesondere
auch sämtliche Amtsberichte der verdeckten Ermittlung, zur Verfügung gestellt.
Offenbar habe sie überhaupt keine Angst davor gehabt, die Journalisten könnten
beim Studium dieser Unterlagen hinsichtlich ihrer Person Belastendes zu Tage
fördern. Ein solches Verhalten passe zu einer unschuldigen Person, die nichts
zu verstecken habe (ASB 271).
3.2.7 Schlussfolgerung der
Staatsanwaltschaft
Aufgrund des Ergänzungsgutachtens von
Dr. T.___ zur Altersschätzung der Hirnverletzungen bei E.___, wonach die
jüngste Blutung rund 48 Stunden alt sei, und der dargestellten Ereignisse ab
dem späteren Nachmittag des 24. April 2012 schliesst die Staatsanwaltschaft,
dass der Beschuldigte E.___ zwischen 17.30 Uhr (Tattoo-Termin von B.___) und
ca. 21:10 Uhr (mutmassliche Rückkehr von B.___) geschüttelt haben müsse. Die
SMS von B.___ vom 25. April 2012, 21:28 Uhr, an G.___, wonach E.___ wieder
erbreche und Krämpfe habe, die Nacht sei der Horror gewesen, E.___ habe nur
geschrien, belege, dass es E.___ schlecht gegangen sei, weil sie vorher ein
Schütteltrauma erlitten habe. Aus den SMS des Beschuldigten an B.___ vom 24.
April 2012 um 20:06 Uhr und 20:39 Uhr ergebe sich, dass E.___ von 17:30
Uhr bis 18:30 Uhr eine Stunde ohne Unterbruch geschrien habe, was für den
Beschuldigte eine ausserordentliche Belastung dargestellt habe. Dies ist aus
Sicht der Staatsanwaltschaft die Ursache für das Schütteln durch den
Beschuldigten, während die darauf folgende «Horrornacht» mit ständigem Schreien
und auch Erbrechen die Folgen des Schütteltraumas darstellten. Vor Obergericht
nicht mehr behauptet wird hingegen, dass die vom Beschuldigten aufgeworfene
Frage, ob er E.___ etwas in den Po stecken könne, und die darauf folgende
Bemerkung, er falle jetzt dann in Ohnmacht, als Ausdruck seiner Entkräftung und
Erschöpfung zu werten seien. Dass diese Aussage tatsächlich in einen anderen
Kontext eingebettet war, zeigen die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. IV.3.3.4
sowie Ziff. 4.12. Darauf kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden.
Was das erste Schütteltrauma anbelangt,
welches sich gemäss Staatsanwaltschaft zwischen Anfang und Mitte April 2012 ereignet
haben müsse, lasse sich nicht belegen, wer E.___ im kritischen Zeitpunkt
gehütet habe. Eine zweite Täterschaft sei jedoch nicht anzunehmen. I.___ habe E.___
am 7. April 2012 gehütet, das passe aber nicht zum Verlauf der in den
medizinischen Unterlagen dokumentierten Entwicklung. Auch aufgrund des
Tagebucheintrages von I.___ lasse sich deren Täterschaft ausschliessen. J.___,
die Mutter von B.___, habe E.___ nur einmal an einem Sonntag gehütet, man wisse
aber nicht, an welchem (vgl. EV J.___ vom 9.5.2012, wonach diese aussagte, E.___
an einem Sonntagnachmittag während mind. einer Stunde gehütet zu haben, sie
wisse aber nicht mehr wann genau [AS 5842], sie habe E.___ nur einmal gehütet
[AS 5843]). Aufgrund des erwähnten Audiogespräches vom 11. September 2012 werde
B.___ vollständig entlastet, weshalb auch sie als Täterin ausgeschlossen werden
könne und dies nach dem Ausschlussprinzip zwingend zu einer Verurteilung des
Beschuldigten führe.
3.3 Erwägungen der Vorinstanz zum
Freispruch des Beschuldigten
Die Vorinstanz begründet in ihrem Urteil
den Freispruch des Beschuldigten hinsichtlich E.___ im Wesentlichen wie folgt
(ab US 19):
3.3.1 Es sei erstellt, dass E.___
mindestens zwei Mal geschüttelt worden sei. Aufgrund der medizinischen
Richtwerte und den mit einem Schütteltrauma einhergehenden Symptome wie
Schreien und Erbrechen sei davon auszugehen, dass E.___ am 24. April 2012 oder
in der Nacht vom 24. April auf den 25. April 2012 geschüttelt worden sein
müsse. Ein weiteres wahrscheinliches Schütteltrauma müsse aufgrund der
medizinischen Erkenntnisse zudem anfangs April 2012 passiert sein.
3.3.2 Im Gegensatz zu B.___, welche im
Fall E.___ von Anfang an jede Aussage verweigert habe, habe sich der
Beschuldigte zwei Mal zur Sache geäussert. In seiner Einvernahme vom 28. April
2012 (AS 5708 ff.) habe er wissen wollen, was mit E.___ passiert sei, und habe
sich auch selbst gefragt, was hätte passiert sein können. Er könne guten
Gewissens sagen, dass er E.___ nichts gemacht habe, und er habe sie nie
geschüttelt. In der Einvernahme vom 23. Mai 2012 (AS 5723 ff.) habe er
unverändert den Eindruck vermittelt, an der Aufklärung interessiert zu sein.
Gegenüber B.___ habe er ein Schutzverhalten an den Tag gelegt. Aus keiner
dieser beiden Einvernahmen gingen belastende Erkenntnisse ihm gegenüber hervor.
Seine Aussagen seien konsistent und authentisch.
3.3.3 Die Vorinstanz interpretiert den
SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und B.___ dahingehend, dass E.___,
sofern der Beschuldigte der Täter gewesen sei, zwischen 17:30 Uhr und 18:30 Uhr
geschüttelt worden sei, da sie in dieser Zeit am Schreien gewesen sei. Danach
werde E.___ wohl eingeschlafen und um ca. 20:30 Uhr aufgewacht sein. Zu
bedenken sei, dass in der ganzen übrigen Zeit des 24. April 2012 B.___ E.___
betreut habe. Nach ihrer Rückkehr um ca. 21:10 Uhr seien beide anwesend
gewesen. In einer SMS an G.___ am 25. April 2012 um 21:26 (recte 21:28) Uhr
schreibe B.___, dass E.___ wieder herausgebe und Krämpfe habe. Die Nacht sei
der Horror gewesen, E.___ habe nur geschrien. Also müsse E.___ auch nach der
Rückkehr von B.___ in der Nacht vom 24. auf den 25. April 2012 nochmals
intensiv geschrien haben.
3.3.4 Die SMS des Beschuldigten vom 24.
April 2012, 20:39 Uhr, deute nicht auf eine Überforderungssituation hin, wenn
man den Gesamtkontext betrachte: Der Beschuldigte schreibe: «Ok i cha di au
hole sregnet. E.___ isch au wider wach und am furze.». B.___ antworte: «Jö nei
scho guet M.___het 56 dr zug.» Darauf der Beschuldigte: «Ok chani dr E.___ öpis
in popo stecke sunscht kei i in ohnmacht gli?». Darauf antworte B.___: «Haha jo
probiersch mol..Hihi» (AS 4980). Es gehe also klar um Blähungen von E.___ und
die Eltern würden im Spass darüber schreiben. Daraus lasse sich nichts
ableiten, das zur Überführung des Beschuldigten habe beitragen könne.
3.3.5 Das in der Wohnung des Ehepaars A.___-B.___
geführte Gespräch vom 11. September 2012 sei zwar in der Tat ein starkes Indiz
dafür, dass B.___ nicht die Täterin sei. Der Beschuldigte reagiere emotionslos,
sehr ruhig. B.___ sei verzweifelt auf der Suche nach der Täterschaft. Auch nach
dem 11. September 2012 frage B.___ noch weitere Male, wer E.___
geschüttelt habe; so zum Beispiel im abgehörten Gespräch zwischen ihr und dem
Beschuldigten vom 5. Oktober 2012. Dort sage sie, dass sie immer wieder fragen
werde, bis sie Gewissheit habe.
3.3.6 Aber auch B.___ habe Momente, in
denen sie die Schuld für die Verletzungen von E.___ auf sich nehmen wolle. Im
abgehörten Gespräch vom 19. September 2012 sagte sie (AS 1033): «Ich geh
glaub Morgen zu den Bullen und sag, ich wäre es gewesen.» In einem weiteren
abgehörten Gespräch vom selben Tag (19.9.2012), 22:40:27 Uhr, sage B.___ (AS
1035): «Ich sage, ich geh lieber für 10 oder 20 Jahre in die Kiste, habe nichts
gemacht, habe aber meinen Frieden. Dann habe ich dieses Theater nicht mehr.»
3.3.7 Die Mutter von B.___, J.___, habe
zwar aufgrund des Ausschlussprinzips den Verdacht geäussert, es könne der
Beschuldigte gewesen sein. Dies jedoch ohne konkrete Hinweise. Anlässlich der
Hauptverhandlung habe sie aber erwähnt, der Umgang des Beschuldigten mit E.___
sei ganz normal gewesen (AS 7933 ff.).
3.3.8 Auf Wunsch von B.___ habe der Beschuldigte
seine Mutter mit dem Verdacht seiner Ehefrau konfrontiert, dass sie (I.___) es
gewesen sein könnte. Im abgehörten Telefongespräch vom 18. September 2012
(AS 5568 ff.) habe die Mutter des Beschuldigten geantwortet, dass sie
es nicht gewesen sei und dass sie nie lüge. Wäre der Beschuldigte der Täter,
dann würde er seine Mutter wohl kaum mit diesem Vorwurf konfrontieren. Dieses
Vorgehen erscheine dem Gericht gar etwas dreist, gerade auch im Hinblick auf
die Tatsache, dass der Beschuldigte und seine Mutter eine enge Beziehung
pflegten. Hinzu komme, dass der Beschuldigte ja nicht gewusst habe, dass das
Telefongespräch abgehört worden sei.
3.3.9 Dem in der Wohnung der Eltern
abgehörten Gespräch vom 5. Oktober 2012 (AS 1076) entnehme die Staatsanwaltschaft,
dass sich der Beschuldigte über die Aussage im Gutachten, wonach E.___ keine
bleibenden Schäden davontrage, nicht wie ein Vater freue, sondern als
beschuldigte Person, der nun eine geringere Strafe drohe. Bei diesem Gespräch
gehe der Beschuldigte jedoch davon aus, dass nur noch B.___ beschuldigte Person
sei. In diesem Moment sehe es danach aus, als würde sich dieser nicht mehr als
beschuldigte Person fühlen. Er scheine erleichtert für B.___ zu sein, dass nun
nur noch eine Bewährungsstrafe drohe. Dieses Gespräch sei deshalb kein Indiz
für die Täterschaft des Beschuldigten.
3.3.10 Am 2. April 2015 habe B.___ der
verdeckten Ermittlerin «VE 3» erzählt, ihre Mutter mache ihr Vorwürfe, diese
habe gesagt, A.___ sei ein Mörder. Weiter habe B.___ gesagt, der Beschuldigte
habe zwei Gesichter (Amtsbericht 104, AS 1656). Dass der Beschuldigte zwei
Gesichter habe, sei dann auch an der Hauptverhandlung anlässlich der
Einvernahme der Mutter von B.___ Thema gewesen. J.___ habe da gesagt, der
Beschuldigte könne «robust» werden, wenn etwas nicht so gehe, wie er es gerne
habe. Das äussere sich beispielsweise an seinem aggressiven Fahrstil (AS 7936,
Rn 130ff.). Die Frage, ob der Beschuldigte auch gegen Personen «robust» werde,
habe sie aber verneint (AS 7937, Rn 169 ff.). Die Mutter des Beschuldigten, I.___,
habe ihren Sohn anlässlich der Hauptverhandlung als ruhige Person, die nie
Ausraster habe, beschrieben (AS 7929, Rn 153). Der Charakter des Beschuldigten
könne die Frage, ob er E.___ geschüttelt habe oder nicht, aber nicht
beantworten.
3.3.11 Laut Amtsbericht 105 (AS 1663 f.)
habe B.___ der verdeckten Ermittlerin «VE 2» am 8. April 2015 erzählt, sich
wegen E.___ schon Vorwürfe zu machen, weil sie im Ausgang gewesen sei. Gemeint
sei hier wohl wieder der 24. April 2012. Als B.___ damals zurückgekehrt
sei, sei E.___ bleich und blau gewesen. Sie habe die Trinkflasche nicht
genommen. In der Folge habe sie den Beschuldigten direkt konfrontiert, ob er E.___
fallen gelassen oder geschüttelt habe. Das habe er aber verneint. Sie habe
hinzugefügt, dass er an diesem Tag eigentlich locker gewesen sei. Es sei aber
auch so gewesen, dass A.___ beim Tod von F.___ nicht geweint habe. An diesem
Tag sei E.___ erwiesenermassen nicht 100%ig gesund, sondern von
Magen-Darm-Problemen geplagt gewesen. Der Sachverständige Dr. S.___ habe
anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung ausgesagt, dass man bei einem
Schütteltrauma einem Kind nichts ansehen müsse (AS 7922, Rn 290 ff.). I.___
habe am Folgetag auch nichts festgestellt. Der Umstand, dass E.___ bei der
Rückkehr von B.___ bleich und blau gewesen sein solle, lasse also nicht ohne
Weiteres auf ein Schütteltrauma schliessen. Zudem sei der Beschuldigte ja
locker gewesen, als sie nach Hause gekommen sei.
3.3.12 Entgegen der Aussagen von B.___
sei es falsch, dass diese E.___ nie aus den Augen gelassen habe. Sie habe E.___
nachweislich mehrmals auch unbeaufsichtigt dem Beschuldigten überlassen. Wie
der SMS-Verkehr vom 24. April 2012 zeige, habe sie E.___ sogar für kurze Zeit
alleine zu Hause gelassen, als sie sich habe tätowieren lassen. Auch das von
der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Indiz, dass B.___ mit E.___ ständig zum
Arzt gegangen sei und so keine Täterin handeln würde, sei unbehelflich. Ein
Schütteltrauma passiere aus einem Affekt. Falls B.___ die Täterin sei, könne es
sein, dass sie aufgrund der mangelnden Anzeichen gedacht habe, es habe E.___
nichts gemacht. Auch die Tatsache, dass B.___ zur Rundschau gegangen sei, sei
kein Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten.
3.3.13 Um die Glaubwürdigkeit der
Aussagen von B.___ bewerten zu können, müsse man auch deren Charakter
anschauen. Aus den umfangreichen Akten ergebe sich, dass sie eine sehr
belastete Kindheit gehabt habe, jahrelang selber fremdplatziert gewesen und von
ihrem Vater nicht akzeptiert worden sei; dass sie dazu neige, sich
Selbstverletzungen zuzufügen, und ihr immer wieder manipulatives und
unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen worden sei; dass ihr eine Borderline-Störung
und Depressionen attestiert würden und sie emotional unausgeglichen sei (mit
Verweis auf das Plädoyer RA Roos, AS 7831). Weiter sei den Akten zu entnehmen,
dass am 15. Oktober 2013 ein Vorfall stattgefunden habe, bei dem sich B.___
selber mit einer Rasierklinge oberflächliche Verletzungen an der Backe zugefügt
und danach eine Kollegin angerufen und behauptet habe, sie sei von einer
unbekannten Person überfallen und mit dem Messer angegriffen worden. In der
Einvernahme habe sie auf Vorhalt hin relativ schnell zugegeben, dass sie sich
in Wirklichkeit die Verletzungen selber zugefügt habe (AS 1278). Auch mute die
Tatsache, dass B.___ gemäss Überwachungsmassnahmen zwar unbedingt habe wissen
wollen, wer E.___ geschüttelt habe, sie aber jegliche Aussage im Strafverfahren
verweigert habe, speziell an. Den Berichten der verdeckten Ermittler sei zu
entnehmen, dass B.___ sehr auf sich selbst bezogen sei und es eigentlich immer
nur um sie gehe. Ihren Aussagen sei aufgrund dieser Erwägungen also keine allzu
hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren.
Die Vorinstanz zog auf US 25 f.
folgendes Fazit:
« Zugegebenermassen
ist B.___ im abgehörten Gespräch vom 11. September 2012 in überzeugender Manier
und verzweifelt auf der Suche nach der Wahrheit. Dennoch ist das Amtsgericht
alleine aufgrund dieses Gesprächs nicht davon überzeugt, dass A.___ der Täter
sein muss. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass es auch andere
Möglichkeiten gibt. So verbrachte B.___ sowohl am 24. April 2012 tagsüber,
mutmasslich sicher bis ca. 17:00 Uhr, viel Zeit mit E.___, und kehrte um 21:10
Uhr nach Hause zurück. Sie war somit auch in der Nacht vom 24. April auf
den 25. April 2012 anwesend. Soll die Täterschaft nach dem Ausschlussprinzip
ermittelt werden, so ist ein strenger Massstab anzusetzen. Das Gericht muss
sich im vorliegenden Fall davon überzeugen, dass es die andere Person wirklich
nicht gewesen sein kann. Die aufgezeigten Indizien müssen in der Gesamtheit
ihres Zusammenwirkens genügend Durchschlagskraft haben. In einer Gesamtschau
der vorhandenen Indizien ist das Gericht jedoch nicht davon überzeugt, dass es A.___
gewesen sein muss, der E.___ geschüttelt hat. Aus diesem Grund hat auch hier
ein Freispruch in dubio pro reo zu erfolgen.»
4. Beweiswürdigung des Berufungsgerichts
4.1 Das in der Wohnung am [Adresse 2] in
[Ort 2] abgehörte Gespräch zwischen dem Beschuldigten und B.___ vom 11.
September 2012, 23:27:17 bis 23:41:54 Uhr (AS 1020 ff.), ist in der Tat ein
gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. B.___ ist während des
ganzen Gesprächs sehr emotional, am Rande der Verzweiflung. Mehrfach sagt sie,
sie könne nicht mehr, sie wolle, dass der, der es gewesen sei, hinstehe. Sie
wolle Gerechtigkeit. Im Kontrast dazu steht das Gesprächsverhalten des Beschuldigten:
Eine emotionale Betroffenheit ist nicht zu erkennen und dies, obwohl das
Gespräch um die Kernfrage kreist, wer der gemeinsamen Tochter im Säuglingsalter
schwere Gewalt angetan hat. Er scheint emotional unbeteiligt und gefühlskalt.
Dies ist jedenfalls der Eindruck, den die aufgezeichnete verbale Kommunikation
vermittelt. Wie es sich mit der nonverbalen Kommunikation verhält, lässt sich
nicht sagen, da sich die geheime Zwangsmassnahme auf eine reine
Audioüberwachung beschränkte. Ebenfalls gilt es zu berücksichtigen, dass
diverse Sequenzen dieses Gespräches aufgrund der nicht optimalen akustischen
Erfassung der Räumlichkeiten und der störenden Hintergrundgeräusche
(Donnergeräusche, allenfalls Wasserrauschen aus Wasserhahn) unverständlich sind.
Da der Beschuldigte in diesem Gespräch deutlich leiser und weniger deutlich
spricht als B.___ und er sich wohl auch weiter weg von den installierten
Audio-«Wanzen» befindet, sind es mehrheitlich seine Gesprächsbeiträge, die
unverständlich bleiben, womit ein verzerrender Effekt einhergehen bzw. nicht
ausgeschlossen werden kann.
Die direkte Frage von B.___, ob er es
gewesen sei, verneint der Beschuldigte explizit zweimal, sagt aber mehrmals, er
wäre bereit, die Tat auf sich zu nehmen, wenn es B.___ zufrieden mache. Er
würde es aus Liebe zu ihr machen. B.___ antwortet darauf immer, nein, sie
wolle, dass der effektive Täter hinstehe. Unter der Annahme, dass B.___ E.___
geschüttelt hat, ist es schwer vorstellbar, dass sie in diesem Gespräch immer
wieder darauf beharrt, dass (nur) der wahre Täter hinstehen solle. Wäre sie die
Täterin und würde dem Beschuldigten etwas vorspielen, so wäre denkbar, dass sie
dann auf das mehrmalige Angebot des Beschuldigten, die Tat auf sich zu nehmen,
einsteigen würde, wobei einzuräumen ist, dass dies dreist und unverfroren
gewesen wäre. Wesentlich naheliegender wäre – auf der Grundlage dieser These –
gewesen, dass B.___ bereits vorher die vom Beschuldigten geäusserten
Relativierungen der gutachterlichen Erkenntnisse aufgegriffen und ihren Ehemann
in dieser Haltung bestärkt hätte. Hierfür wäre die Hürde wesentlich tiefer
gewesen, denn es hätte B.___ die Möglichkeit eröffnet, die Frage der
Täterschaft gänzlich zu umgehen. Von dieser Möglichkeit machte B.___ jedoch
keinen Gebrauch. Vielmehr hielt sie dezidiert dagegen (Originalton: «Hör e mol
uf!»). Dies erweckt den Eindruck, dass B.___ an der Wahrheit interessiert ist.
Aufgrund ihrer ausgesprochen starken emotionalen Regung kann man sich auch kaum
vorstellen, dass sie dem Beschuldigten etwas vorspielt. Ebenso ist unter der
Annahme, dass der Beschuldigte unschuldig ist, schwer vorstellbar, dass er die
Schuld auf sich nehmen würde. Während des ganzen Gesprächs, jedenfalls soweit
dieses akustisch erfasst werden konnte, fragt der Beschuldigte B.___ nicht, ob
sie es gewesen sei. Wäre er unschuldig, würde sich diese Frage aber aufdrängen.
4.2 Auch in nachfolgenden Gesprächen am
19. September 2012, 22:35:46 bis 22:38:05 Uhr (AS 1034) und 22:43:48 bis
22:48:32 Uhr (AS 1036 f.), fragt B.___ wiederum den Beschuldigten, ob er es
gewesen sei. Der Beschuldigte reagiert jeweils eher zurückhaltend. Beim ersten
Gespräch ist seine unmittelbare Antwort nicht verständlich. Kurz darauf fragt
er B.___, ob sie den Hund schnell haben wolle. Beim zweiten Gespräch sagt er: «Ich
habe nichts gemacht, Frau».
Es trifft zwar zu, wie die Vorinstanz
einwendet, dass auch B.___ anlässlich eines ebenfalls am Abend des 19.
September 2012 (22:25:59 Uhr bis 22:35:10 Uhr: AS 1033) abgehörten Gespräches
zum Beschuldigten sagt: «Das Arschloch bin ich, doch. Ich geh glaub Morgen zu
den Bullen und sage ich wäre es gewesen. Könnt ihr alle selber schauen.» Dieser
Aussage geht jedoch ein Streit zwischen den beiden voraus. B.___ ist erbost,
weil der Beschuldigte seiner Mutter von ihrem Verdacht gegen diese erzählt hat.
Nun sei sie wieder die Böse, das Arschloch. Ihre Reaktion, «ich geh glaub
Morgen zu den Bullen und sage ich wäre es gewesen» dürfte klar diesen Emotionen
entsprungen und kaum ernst gemeint sein. Dies wird auch klar, wenn man den
weiteren Verlauf des Gespräches (ab 22:40:27 Uhr; AS 1035) betrachtet, als B.___
sagt: «Ich sage ich geh lieber für 10 oder 20 Jahre in die Kiste, habe nichts
gemacht, habe aber meinen Frieden. Dann habe ich dieses Theater nicht mehr.
Dort eine Einvernahme, dort musst du antraben, dieses musst du antrag[b]en,
jenes musst du antraben, das wird dir genommen, jenes wird dir genommen,
(unverständlich) so hätte ich meine Ruhe.» Der Beschuldigte entgegnet: «Hör
jetzt auf!», B.___ wiederholt seine Worte («Hör jetzt auf!»), worauf der
Beschuldigte nun – dies im Unterschied zum Gespräch vom 11. September 2012 – erstmals
direkt fragt, ob sie etwas getan habe, worauf B.___ antwortet: «Nein aber ich
mag nicht mehr. Ich mag einfach nicht mehr» (AS 1035).
Im Gegensatz zur hier gemachten Aussage
von B.___ erweckt das vom Beschuldigten am 11. September 2012 geäusserte
Angebot, die Tat auf sich zu nehmen, nicht den Eindruck, es sei bloss
rhetorisch gemeint. Es erscheint vielmehr, der Beschuldigte wolle damit B.___
tatsächlich ein Angebot unterbreiten, um den Konflikt mit seiner Ehefrau zu
beenden.
4.3 Anlässlich des Gespräches vom 5.
Oktober 2012, 04:57:23 bis 05:01:23 Uhr (AS 1071 ff.), fragt der Beschuldigte B.___
ein weiteres Mal, ob sie es gewesen sei. Dieser Frage geht jedoch eine heftige
Auseinandersetzung voraus. Zuerst fragt B.___ den Beschuldigten, ob er es
gewesen sei. Dieser reagiert emotional. Er vermutet, dass seine Schwiegermutter
gesagt habe, er sei es gewesen und regt sich darüber auf. Er sagt, er sei es
nicht gewesen und nervt sich darüber, dass B.___ ihn immer fragt, ob er es
gewesen sei. Diese entgegnet, ja sie frage immer wieder, tausend Mal, bis sie
Gewissheit habe. Nun reagiert der Beschuldigte mit der Gegenfrage: «Bist Du es
gewesen, ehrlich, bist Du es gewesen?» B.___ antwortet mit «Nein». Hernach
entgegnet der Beschuldigte: «Also». In diesem Kontext sowie insbesondere unter
Berücksichtigung seines gereizten und genervten Tonfalls erscheint die Frage
des Beschuldigten an B.___, ob sie es gewesen sei, eher demonstrativ und
trotzig, quasi als Verteidigung gegen die ständige Fragerei von B.___ und als
Strategie, das Thema zu beenden. Ein authentisches Bemühen, die Wahrheit
herauszufinden, ist daraus nicht abzuleiten.
4.4 Schwer zu deuten ist das Gespräch
vom 5. Oktober 2012, 16:37:43 Uhr bis 16:41:57 Uhr, welches die
Staatsanwaltschaft ebenfalls als ein den Beschuldigten belastendes Indiz
wertete. Der Beschuldigte erzählt B.___, er habe erfahren, dass nur noch sie
als Beschuldigte in Frage komme. Gleichzeitig erzählt er ihr, dass es nur noch
um leichte Körperverletzung gehe, es komme sicher eine Bewährung heraus.
Niemand müsse in die «Kiste». Beides traf damals offensichtlich nicht zu.
Unklar ist jedoch, ob und von wem genau der Beschuldigte welche Informationen
erhalten hat. Der Beschuldigte erwähnt ein Schreiben, welches seine Mutter
erhalten habe, wonach die Einvernahme abgesagt sei. Er habe angerufen, um zu
fragen, was los sei. Es ist jedoch kaum davon auszugehen, dass der Beschuldigte
von Polizei oder Staatsanwaltschaft solche Informationen erhalten hat. Denkbar
wäre, dass der Beschuldigte dadurch B.___ zu einem Geständnis verleiten wollte.
Dies ist jedoch lediglich eine Mutmassung. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft,
der Beschuldigte freue sich nicht wie ein Vater, sondern wie ein Beschuldigter,
trifft in dieser Absolutheit nicht zu und ist zu relativieren: Der Beschuldigte
wusste bereits vor dem 5. Oktober 2012 um den aktuellen gesundheitlichen
Zustand von E.___ Bescheid. Die beiden neurochirurgischen Operationen, welchen
sich E.___ unterziehen musste, waren bereits erfolgreich abgeschlossen worden
und am 24. Mai 2012 konnte E.___ aus der Spitalpflege des [Kinderspitals] entlassen
werden. Anlässlich des Gespräches vom 5. Oktober 2012 stand der medizinische
Befund deshalb nicht im Vordergrund. Es ging damals tatsächlich darum, wie die
Strafverfolgungsbehörden den Fall beurteilen würden. Darüber, dass die
strafrechtlich drohenden Folgen (angeblich) geringer ausfielen als ursprünglich
gedacht, konnte er sich sowohl als Schuldiger wie auch unschuldiger
Verdächtiger freuen. Denkbar ist auch, wie die Vorinstanz mutmasst, dass er
sich für B.___ freute, dies in der Annahme, sie sei die Täterin. Letztendlich
handelt es sich bei diesem Gespräch um ein ambivalentes Indiz, welches weder
für noch gegen die Täterschaft des Beschuldigten spricht.
4.5 In einer Gesamtwürdigung dieser
Audiodokumente verfestigt sich der Eindruck, dass sich in den privaten bzw.
vermeintlich privaten, jedoch geheim überwachten Gesprächen zwei
grundverschiedene Charaktere gegenüberstanden, die ganz unterschiedliche
Strategien verfolgten, um mit dem Vorgefallenen umzugehen. Die Art und Weise,
wie B.___ in einigen Gesprächen (insbesondere am 11.9.2012) in stark
aufgewühlter Verfassung darauf drängte bzw. geradezu darum flehte, Wahrheit und
Gerechtigkeit zu erfahren, kontrastiert mit dem von ihr selbst an den Tag
gelegten Verhalten im Strafverfahren. B.___ machte betreffend E.___ von Anfang
an von ihrem Aussageverweigerungsrecht als beschuldigte Person Gebrauch, was
ihr gutes Recht ist und ihr in dem gegen sie geführten Strafverfahren nicht zum
Nachteil gereichen durfte. Zu Gunsten des Beschuldigten darf dieser Umstand allerdings
Berücksichtigung finden. [Der Polizeibeamte] vom Ermittlungsdienst der Polizei des
Kantons […] schloss seinen Ermittlungsbericht vom 7. September 2015 im
Fall E.___ mit folgenden Worten (AS 6062): «Obwohl B.___ und A.___ knapp zwei
Jahre zuvor ihren gemeinsamen Sohn F.___ aufgrund massiver Gewalteinwirkung
verloren hatten, zeigte sich keiner der beiden bereit, sachdienliche Angaben zu
machen und die Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung der Straftat zu
unterstützen.» Diese Einschätzung teilt auch das Berufungsgericht. B.___
schwieg im Strafverfahren beharrlich und von dieser eingeschlagenen Strategie
wich sich auch nicht ab, nachdem sie und der Beschuldigte längst getrennte Wege
eingeschlagen hatten. Darüber hinaus wies sie Drittpersonen aus ihrem
persönlichen Umfeld an, «ja keine Aussagen zu machen», denn die
Strafverfolgungsbehörde habe keine Beweise und suche nun. Exemplarisch hierfür
ist beispielsweise das geheim überwachte Telefongespräch zwischen B.___ und
deren Schwiegermutter I.___ vom 29. Juni 2012 (AS 5109 ff.). Hätte sich B.___
tatsächlich so aufrichtig für die Aufklärung der Strafvorwürfe interessiert,
wie dies das Einzelgespräch vom 11. September 2012 nahelegt, so hätte sich dies
auch im Strafverfahren selbst niedergeschlagen. Es entzieht sich einer schlüssigen
Erklärung, weshalb diese Wahrheitssuche im Strafverfahren selbst nie erkennbar
wurde. Es ist zwar davon auszugehen, dass B.___ sich nicht aus eigenem Antrieb,
sondern auf Anraten ihrer Verteidigung dazu entschloss, vom Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch zu machen und auch Dritte dazu aufforderte, nichts zu sagen. Dieser
Schluss drängt sich aufgrund der Echtzeitüberwachung des Natels, der Audiogespräche
und den Aussagen von B.___ gegenüber den verdeckten Ermittlern auf. Dies allein
vermag aber die Verweigerungshaltung von B.___ aus Sicht des Berufungsgerichts nicht
überzeugend zu erklären, gerade auch wenn man sich die Vorgeschichte und die Dimension
der innerfamiliären Vorfälle vergegenwärtigt: Weniger als zwei Jahre vor den
Vorfällen zum Nachteil von E.___ starb ihr Sohn im Säuglingsalter zuhause, ohne
dass die Todesursache restlos geklärt werden konnte und ohne dass eruiert
werden konnte, wer oder was die Ursache für die festgestellten 21 Rippenbrüche gesetzt
hatte. Ebenso wenig lässt sich ins Feld führen, B.___ habe nichts zur Klärung der
Taten zum Nachteil von E.___ beitragen können. Sie hätte gewiss einige
drängenden Fragen beantworten und damit der von ihr im Gespräch vom 11.
September 2012 postulierten Wahrheitsfindung näher kommen können, so
beispielsweise die Frage, welche Ereignisse den nächtlichen Anrufversuchen an
die Kinderärztin Dr. O.___ um den 13. April 2012 (vgl. AS 6405) herum (vgl. AS
6405) sowie den weiteren dokumentieren Anrufversuchen frühmorgens am 16. und
20. April 2012 ausserhalb der Praxisöffnungszeiten (AS 233 und AS 1881)
unmittelbar vorausgingen, oder die Frage, ob ihre Beobachtung, wonach sie E.___
zuhause bleich und blau angetroffen habe, den 19. oder den 24. April 2019
betrafen. Die Diskrepanz zwischen den von B.___ im Gespräch vom 11. September
2012 gemachten Äusserungen und ihrem Verhalten im Strafverfahren liess sich für
das Berufungsgericht nicht ausräumen und dieser Umstand relativiert die
Aussagekraft des Gesprächs vom 11. September 2012, welches für die
Berufungsklägerin und die Privatberufungsklägerin das eigentliche «Kronindiz»
darstellt.
4.6 Beim Beschuldigten präsentierte sich
demgegenüber die Sachlage zu Beginn des Strafverfahrens gerade umgekehrt:
Während dieser bei den abgehörten Gesprächen in der ehelichen Wohnung den
Eindruck erweckte, emotional unbeteiligt und an der Aufklärung der Taten zum
Nachteil seiner Tochter nicht interessiert zu sein, zeichnen die beiden
tatnächsten Einvernahmen ein ganz anderes Bild: Im Unterschied zu B.___ machte
er im Fall E.___ Aussagen zur Sache und zeigte sich offen. Auf den Vorhalt, wonach
die beschriebene Befundkonstellation typisch für ein Schütteltrauma sei, und
die anschliessende Frage, was er dazu sage, gab er folgende Antwort (AS 5711):
«Ich habe E.___ nie geschüttelt.» Es folgten hierauf Erklärungsversuche und
Spekulationen, die relativ naiv anmuten (er habe so etwas noch nie gehabt. Er
denke, dass dies vielleicht vom Kinderwagen komme, oder vom Treppen
hochsteigen, oder vom Ein- und Aussteigen in den Bus). Auf die Frage, ob E.___
– aus welchem Grund auch immer – je einmal von seiner Ehefrau geschüttelt
worden sei, gab der Beschuldigte zur Antwort, er könne dies nicht sagen, weil
er tagsüber arbeite, am Abend sei immer alles gut gewesen. Sie hätten sich
abgewechselt und sich die Arbeit mit E.___ geteilt. Er sehe sie als gute
Mutter, sonst wäre sie nicht so oft zur Kontrolle mit E.___ gegangen (AS 5712).
Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 23. Mai 2012 fällt dann auf, dass der
Beschuldigte starke emotionale Regungen zeigte. Zu Beginn wurde im Protokoll
festgehalten, der Beschuldigte wirke sehr nervös und zittere (AS 5725 Zeile
39). Die konkrete Frage, ob er E.___ geschüttelt habe, verneinte er nicht nur
klar und ohne abzuschweifen, sondern er untermauerte dies auch mit einer
äusserst emotionalen Geste: Er schlug mit den Füssen zwei- , dreimal auf
den Boden (AS 5728 Zeile 170). Erst als sich im weiteren Verlauf der
Einvernahme die Fragen konkret auf eine Tatausführung durch seine damalige
Ehefrau bezogen, verweigerte er (vereinzelt) die Aussage (vgl. AS 5728 Z.
174) und legte ihr gegenüber ein Schutzverhalten an den Tag. In den weiteren
Einvernahmen ging auch der Beschuldigte dazu über, die Aussage und Mitwirkung
im Strafverfahren umfassend zu verweigern.
4.7 Kaum aussagekräftige Indizien stellen
die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Ergebnisse der verdeckten
Ermittlung dar. Zwar wird ersichtlich, dass B.___ gegenüber den auf sie
angesetzten verdeckten Ermittlern mehrfach erwähnte, sie könne sich vorstellen,
dass der Beschuldigte der Täter sei. Dies ist aber ein ambivalentes Indiz: Legt
man der Betrachtung die Annahme zu Grunde, B.___ sei unschuldig, so liegt es
nahe, dass sie auf der Suche nach Antworten war und in diesem Zusammenhang
gegenüber ihren (vermeintlichen Freundinnen (verdeckte Ermittlerinnen «VE 2»
und «VE 3») kundtat, gegen wen und aus welchen Gründen sie Verdacht hege. Doch
auch unter der Annahme ihrer Täterschaft hätte B.___ durchaus Gründe gehabt,
diese Aussage zu machen, um gegenüber Dritten den Verdacht auf den
Beschuldigten zu lenken resp. von sich abzulenken (auch wenn sie nicht wusste,
dass es sich bei den Dritten um Polizeibeamte handelte). Auch was das nach den
Taten weiterbestehende Misstrauen von B.___ (sie lasse niemanden mehr in die
Wohnung) anbelangt, spricht dies nicht zwingend gegen ihre Täterschaft, denn
auch eine Täterin kann nach der Tat misstrauisch gegenüber Dritten sein.
4.8 Aus den Akten ergibt sich im Weiteren
das klare Bild, dass B.___ eine übervorsichtige und überängstliche Mutter war,
die mit E.___ oft zu Ärztinnen und Ärzten ging und auch häufig telefonisch
deren Rat einholte. Dies lässt sich in erster Linie mit ihrer Persönlichkeit
erklären (bei B.___ wurde eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung
sowie eine Zwangsstörung diagnostiziert [AS 1277]) und aufgrund der
Vorgeschichte (Todesfall des erstgeborenen Sohnes wenige Wochen nach der
Geburt). Denkbar ist auch, dass sie mit diesen vielen Konsultationen der – von
ihr selbst eingeräumten (vgl. Audiogespräch vom 11.9.2012) – Überforderung im
Umgang mit E.___ entgegenwirken wollte. Hinsichtlich der Täterfrage taugen
diese vielen Arztkonsultationen der Kindsmutter jedoch nicht als Ausschlusskriterium,
denn auch dieser Umstand lässt unterschiedliche Deutungen zu. Es lässt sich
argumentieren, jeder Arzttermin erhöhe aus der Optik eines Täters/einer Täterin
das Risiko, dass die dem Kind zugefügte Tat nachgewiesen und die Täterschaft zur
Verantwortung gezogen werden könnte, weshalb ein solches Verhalten von einer tatschuldigen
Person vermieden werde und nur von einer unschuldigen Person zu erwarten sei. Eine
solche Argumentation verfängt bei geplanten, direktvorsätzlich Tatbegehungen, bei
welchen die Täterschaft auf den Taterfolg abzielt. Anders präsentiert sich jedoch
die Ausgangslage vorliegend, da das Schütteln eines Säuglings meist im Affekt,
aus einer situativen Überforderung heraus, geschieht, ohne dass sich hinsichtlich
der Tötung oder schweren Körperverletzung ein direkter Vorsatz ausmachen lässt.
In der hierzu publizierten Fachliteratur wird denn auch darauf hingewiesen,
dass es bei fehlenden oder unzureichenden sozialen Ressourcen aufgrund des
frühkindlichen Schreiverhaltens und nach diversen fehlgeschlagenen
Beruhigungsversuchen in einer sich zuspitzenden Situation von Stress,
Hilflosigkeit Frustration und Wut, oft getriggert von anhaltender Müdigkeit und
Erschöpfung, zu einem Schütteln im Affekt kommen könne (Deutsches Ärzteblatt,
13/2009, Übersichtsarbeit: «Das Schütteltrauma-Syndrom – eine häufige Form des
nicht akzidentellen Schädel-Hirn-Traumas im Säuglings- und Kleinkindesalter»,
www.aerzteblatt.de sowie «Epidemiologie, Klinik und Konzept des Schütteltrauma-Syndroms»
in: pädiatrische praxis, Band 86/2, S. 297 - 312, 2016). Vor diesem Hintergrund
ist plausibel, dass auch eine schuldige Person, ohne dabei die selbst gesetzte
Ursache (Schütteln) zu erwähnen, regelmässig Ärzte aufsucht und deren
Unterstützung in Anspruch nimmt (z.B. Minimierung der Folgen durch rasche und professionelle
Behandlungen, Durchführung von Operationen, Verhinderung von Folgeschäden).
4.9 Näher einzugehen ist schliesslich auf
den Rundschau-Beitrag (AS 557), da sowohl die Berufungsklägerin als auch die
Vertreterin der Privatberufungsklägerin den Fernsehauftritt von B.___ als
klaren Hinweis gegen deren Täterschaft werten. Diese Interpretation erscheint
dem Berufungsgericht jedoch nicht gerechtfertigt. Dieser Fernsehauftritt beruhte
offenbar auf der Initiative ihres Verteidigers (so auch ausdrücklich C.___ anlässlich
der EV vor Obergericht). Dass eine Person wie B.___, die als besonders
misstrauisch und ängstlich beschrieben wird, in die Zusammenarbeit mit dem Fernsehen
einwilligte, mag zwar auf den ersten Blick erstaunen. Bei näherer Betrachtung fällt
aber auf, dass B.___ mit ihrem Fernsehauftritt nicht Gefahr lief, nach bereits
erfolgter Verfahrenseinstellung aufgrund investigativer Journalistenarbeit
erneut in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden zu geraten. Eine solche Befürchtung
erweist sich deshalb als unbegründet, weil der Rundschaubeitrag mit dem Titel
«Abhörwanzen im Wohnzimmer» nicht zum Ziel hatte, in Bezug auf die
Tatereignisse vom April 2012 und insbesondere in Bezug auf die Frage der
Täterschaft Licht ins Dunkle zu bringen. Der Beitrag verfolgte einen ganz
anderen Zweck: Es ging darum, ein kontroverses und brisantes Thema
(Möglichkeiten und Grenzen der Strafverfolgungsbehörden im Bereich der verdeckten
Ermittlung und geheimen Audioüberwachung) aufzugreifen und die von der
Staatsanwaltschaft konkret zur Anwendung gebrachten Methoden kritisch zu
beleuchten. Der Fernsehbeitrag war in weiten Teilen auch der Versuch, das
Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu skandalisieren. Die eigentlichen Opfer (der
verstorbene F.___ und die misshandelte E.___) standen nicht im Mittelpunkt
dieses Fernsehbeitrages. Ebenso wurde kaum thematisiert, dass die Eltern, die
im Gegensatz zu ihren beiden Kindern zur Tataufklärung hätten beitragen können,
eine Mauer des Schweigens errichteten. Dafür bot der Fernsehauftritt B.___ eine
Plattform, um sich selber als Opfer in den Mittelpunkt zu stellen und die Arbeit
der Staatsanwaltschaft anzuprangern. Auch wenn der Rundschau-Beitrag etwas
Anderes suggeriert: Der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich kein Vorwurf zu
machen, sie ist vielmehr – unter Ausschöpfung aller ihr zur Verfügung stehenden
Mittel – ihrem gesetzlichen Auftrag gerecht geworden. Der Fernsehauftritt von B.___
taugt in Anbetracht dieser konkreten Umstände nicht als Hinweis gegen deren
Täterschaft. Jedoch ist auch in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die von
B.___ in der Öffentlichkeit ausgetragene Kritik an der Staatsanwaltschaft in
einem auffälligen Kontrast steht zu dem von ihr im Audiogespräch vom
11. September 2012 emotional und verzweifelt zum Ausdruck gebrachten Wunsch
nach Wahrheit und Gerechtigkeit.
4.10 Im Weiteren darf die Aussage von B.___
gegenüber der verdeckten Ermittlerin «VE 3», wonach der Beschuldigte zwei
Gesichter habe und ziemlich rabiat werden könne, nicht überbewertet werden. Wie
die Vorinstanz zu Recht einwendet, können aus dem Charakter des Beschuldigten
keine Rückschlüsse auf dessen Täterschaft gezogen werden. Zudem erschliesst
sich in Bezug auf dessen Charakter (insbesondere auch dessen Gewaltbereitschaft
und Impulsivität) gestützt auf die Schilderungen der befragten Personen, die
abgehörten Gespräche und den von der Staatsanwaltschaft thematisierten Vorfall
vom 3. August 2011 kein einheitliches Bild. Das Berufungsgericht hat sich die
Audioaufzeichnung des geheim überwachten Gespräches zwischen dem Beschuldigten
und seiner Mutter vom 29. September 2012 unter Ausschöpfung aller
technischer Mittel mehrmals angehört und muss den exakten Wortlaut dieser
Gesprächssequenz, auf welche sich die Berufungsklägerin und die Privatberufungsklägerin
berufen (vgl. vorstehende Ziff. IV.3.2.1, S. 37), offenlassen. Es kann
demnach weder bestätigen noch ausschliessen, dass die Mutter des Beschuldigten während
des Gespräches auf ein manchmal jähzorniges Verhalten ihres Sohnes hingewiesen
hat. Auch dem Vorfall vom 3. August 2011 kann kein entscheidendes Gewicht
beigemessen werden. Feststeht in diesem Zusammenhang, dass sich die Gewalt des
Beschuldigten gegen Mobiliar, aber nicht gegen Personen richtete (vgl. hierzu
den Tagebucheintrag der Mutter des Beschuldigten, welche sich auf die Angaben
ihrer Tochter abstützt: AS 2614 ff., wiedergegeben unter vorstehender
Ziffer IV.3.2.1). Auch wurde der Beschuldigte von mehreren Personen als
liebevoller Vater sowie ruhige und zurückhaltende Persönlichkeit beschrieben (vgl.
EV X.___: AS 354 ff., EV Y.___: AS 434 ff., EV Z.___: AS 444 ff.). Zu
erwähnen ist an dieser Stelle bereits, dass die Persönlichkeit von B.___
diverse Auffälligkeiten aufweist. Darauf ist nachfolgend (Ziff. IV.4.18) näher
einzugehen.
4.11 Etwas genauer zu beleuchten sind
jedoch folgende Aussagen von B.___ im Rahmen der verdeckten Ermittlung:
Gegenüber «VE 3» erwähnte diese einen Donnerstag, an welchem sie sich für den
Ausgang bereit gemacht habe, für ein Konzert, und der Beschuldigte von der
Arbeit nach Hause gekommen sei und keine Ruhe zum Runterfahren gehabt habe. Es
könne sein, dass er E.___ da geschüttelt habe (AS 1633). Gegenüber «VE 2»
erwähnte sie, sie mache sich Vorwürfe, weil sie im Ausgang gewesen sei. Als sie
damals zurückgekommen sei, sei E.___ bleich und blau gewesen und habe die
Trinkflasche nicht genommen. In der Folge habe sie den Beschuldigten direkt
konfrontiert, ob er E.___, weil diese bei ihm auch immer geschrien habe, fallen
gelassen oder geschüttelt habe. Das habe er verneint. An diesem Tag sei er
eigentlich locker gewesen (AS 1663 f.). Die Vorinstanz scheint dieses Ereignis
auf den 24. April 2012 zu datieren, also auf den Abend, den auch die
Staatsanwaltschaft als Zeitpunkt für das zweite Schütteln definiert (vgl. AKS Ziff. 2).
Der 24. April 2012 war jedoch kein Donnerstag, sondern ein Dienstag. Aus der
Natelauswertung ist jedoch ersichtlich, dass sich B.___ am Donnerstag, 19.
April 2012, mit G.___ traf. Sie verbrachte mit dieser den Abend, weil der
Beschuldigte sie nicht im Haus haben wollte. In dieser Zeit hütete der
Beschuldigte E.___ ebenfalls alleine. Auch darauf wird sogleich (vgl. Ziff.
IV.4.13) zurückzukommen sein.
4.12 Die Staatsanwaltschaft geht davon
aus, dass der Beschuldigte E.___ am Abend des 24. April 2012 geschüttelt habe.
Aus der Natelüberwachung gehe hervor, dass der Beschuldigte E.___ von 17:30 Uhr
bis 21:10 Uhr alleine gehütet habe, während B.___ sich ein Tattoo habe stechen
lassen. Von 17:30 bis 18:30 Uhr habe E.___ geschrien, was für den Beschuldigten
eine Belastung gewesen sei. Um 20:39:53 Uhr habe der Beschuldigte B.___
gefragt, ob er E.___ etwas in den «popo» stecken könne, er falle sonst in
Ohnmacht. Wie die Vorinstanz zu Recht einwendet, ging es bei dieser SMS offensichtlich
darum, dass E.___ Blähungen hatte. Um 20:36:47 Uhr schrieb der Beschuldigte B.___
ja, E.___ sei wieder wach und am Furzen. Um 20:06:50 Uhr schrieb der
Beschuldigte, E.___ sei im Tiefschlaf. Die Unterhaltung zwischen dem
Beschuldigten und B.___ über die drohende «Ohnmacht» des Beschuldigten war
somit auf das «Furzen» bezogen und erfolgte durchaus mit humoristischem
Unterton. So antwortete B.___: «Haha jo probiersch mol…Hihi». Es entsteht aus
diesem SMS-Verkehr somit nicht der Eindruck, der Beschuldigte sei am Ende
seiner Kräfte gewesen. So bot dieser B.___ gar noch an, sie abzuholen.
Problematisch war dann vielmehr die folgende Nacht, da war B.___ aber wieder
daheim und käme als Täterin grundsätzlich auch in Frage. Der weitere Umstand,
dass E.___ offenbar in dieser Nacht erbrechen musste, deutet nicht zwangsläufig
auf ein am Abend des 24. April 2012 erlittenes Schütteltrauma hin. Zwar ist
Erbrechen grundsätzlich ein typisches Symptom eines Schütteltraumas. Es ist
aber auch aktenkundig, dass E.___ seit ihrer Geburt, demnach bereits deutlich
vor dem 24. April 2012, aufgrund einer ausgeprägten Reflux-Problematik immer
wieder erbrechen musste. Bei dieser Ausgangslage kann ein Konnex zwischen dem
Erbrechen vom 24. April 2012 und einem Schütteltrauma weder belegt noch
ausgeschlossen werden.
4.13 Wie bereits erwähnt, hütete der
Beschuldigte E.___ nicht nur in den Abendstunden des 24. April 2012 allein,
sondern auch am Abend des 19. April 2012, als B.___ mit G.___ im Ausgang war.
Die erwähnte Aussage von B.___ gegenüber den beiden verdeckten Ermittlerinnen «VE
3» und «VE 2», E.___ sei bleich und blau gewesen und sie habe den Beschuldigten
gefragt, ob er sie geschüttelt habe, sie mache sich nun Vorwürfe, dass sie im
Ausgang gewesen sei, dürfte sich somit eher auf diesen Abend bezogen haben als
auf den 24. April 2012. Hierfür sprechen gleich mehrere Gründe: B.___ erwähnte
gegenüber «VE 3» ausdrücklich einen Donnerstag. Der 24. April 2012 war, wie
bereits erwähnt, ein Dienstag, wohingegen der 19. April 2012 auf einen
Donnerstag fiel. Zudem verwies B.___ im Zusammenhang mit dem Ausgang auf einen
Konzertbesuch. Sie dürfte wohl kaum den Besuch eines Konzertes mit dem Stechen
eines Tattoos verwechselt haben, das Grund ihrer Abwesenheit am 24. April 2012
war (vgl. Wandkalender, Sicherstellung Nr. 2 vom 27.4.2012 aus dem Kanton […]).
Im Weiteren erschliesst sich aus der Auswertung der SMS-Kommunikation und dem
von B.___ auf 17:30 Uhr vereinbarten Termin im Tattoo-Studio in [Ort 4], dass E.___
am Abend des 24. April 2012 für ein kurzes Zeitintervall unbeaufsichtigt war,
weil B.___ bereits wenige Minuten vor der Rückkehr des Beschuldigten von
zuhause aufgebrochen war, um rechtzeitig in [Ort 4] einzutreffen (vgl.
Mitteilung des Beschuldigten um 17:26 Uhr, AS 4980:
«Bi jetz dehei
alles guet gange. Hesch Geld becho? Mutz»). Eine vorgängige direkte Begegnung
gab es folglich an diesem Abend des 24. April 2012 nicht, wurde aber von B.___ im
Zusammenhang mit diesem Vorfall erwähnt (vgl. AS 1633).
Eine Tatausführung des Beschuldigten am
19. April 2012 ist theoretisch möglich. Die Aussage von B.___, wonach der
Beschuldigte an jenem Abend, als sie vom Ausgang nachhause gekommen sei, locker
gewesen sei, spricht jedoch eher gegen eine Überforderungssituation und damit
ein vorangehendes Schütteln, schliesst aber ein solches auch nicht völlig aus. Festzustellen
ist aber vor allem, dass das Datum vom 19. April 2012 zeitlich nicht auf das
zweite Schütteln passt, soll dieses nach der gutachterlichen Einschätzung von
Dr. T.___ – im Sinne von Richtwerten – doch 48 Stunden bis 5 Tage vor der
Spitaleinweisung am 26. April 2012 erfolgt sein. Auch zum ersten Schüttelvorfall
passt das Datum vom 19. April 2012 nicht, dieser müsste in zeitlicher Hinsicht eher
anfangs April 2012 anzusiedeln sein.
All dies verdeutlicht, dass sich nicht
nur der erste, sondern – entgegen der Staatsanwaltschaft – auch der zweite
Schüttelvorfall zeitlich nicht klar eingrenzen lässt und der von der
Anklagebehörde fixierte Tatzeitpunkt «Abendstunden des 24. April 2012»
letztlich bloss eine unter mehreren Möglichkeiten darstellt.
4.14 Aufhorchen lässt der Umstand, dass
um den 13. April 2012 dreimalig nächtliche Anrufversuche auf das Handy der
Kinderärztin Dr. O.___ erfolgten, wobei diese gemäss Kinderschutzprotokoll (AS
6405) mit der Kindsmutter nicht darüber gesprochen habe. Auch gegenüber N.___
von der Mütter- und Väterberatung [...] erwähnte Dr. O.___ einen Anrufversuch von
B.___ auf das Handy der Kinderärztin mitten in der Nacht (vgl. Telefonnotiz von
N.___ vom 26.4.2012: AS 5950). Was damals passiert ist, weiss man also nicht.
Nicht auszuschliessen ist, dass E.___ in dieser Nacht geschüttelt worden war
und man sich hernach mit der Kinderärztin in Verbindung setzen wollte (aus
Angst vor den gesundheitlichen Folgen). Wäre dem so, kämen aber grundsätzlich
beide Elternteile in Frage.
4.15 Eher schwache Indizien sind des
Weiteren die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten statistischen
Hinweise, dass überwiegend die Väter die Täter bei Schütteltraumata seien und
dass der Beschuldigte gemäss KESB-Akten nach der Fremdplatzierung sein Besuchsrecht
gegenüber E.___ nicht wahrgenommen habe.
4.16 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog,
spricht der Umstand, dass der Beschuldigte seine Mutter mit dem Verdacht von B.___,
sie habe E.___ geschüttelt, konfrontierte, eher für den Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft
wendet hierzu ein (ASB 269 f.), die Vorinstanz habe den konkreten
Gesprächskontext verkannt, im abgehörten Telefongespräch vom 18. September 2012
sei es gar nicht um die Schuldfrage gegangen, sondern der Beschuldigte habe von
seiner Mutter Geld erhalten wollen. Als diese das Geld dem Beschuldigten
zuhause habe überbringen wollen, sei es dem Beschuldigten darum gegangen, eine
direkte Begegnung zwischen seiner Mutter und seiner Ehefrau zu vermeiden und
den drohenden Konflikt zu umgehen. Allein deshalb habe der Beschuldigte seiner
Mutter am Telefon eröffnet, dass sie von B.___ verdächtigt werde. Es trifft
zwar zu, dass es dem Beschuldigten bei diesem Gespräch darum ging, einen
Konflikt zwischen seiner Mutter und seiner Ehefrau, der bei einer Direktbegegnung
drohte, zu umgehen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung verfängt der Einwand der
Berufungsklägerin trotzdem nicht: Aus dem Abklärungsbericht von […]
(Sozialberatung […]) an die Vormundschaftsbehörde [...] vom 4. September
2012 ergibt sich, dass der Beschuldigte seine Mutter offenbar bereits am 26.
April 2012, d.h. am Tag der Spitaleinweisung von E.___ (nach der Anhörung im [Kinderspital])
fragte, ob sie E.___ geschüttelt habe, was I.___ stark verletzt habe (AS 6859).
Gleiches geht auch aus dem Tagebucheintrag von I.___ vom 26. April 2012 hervor
(vgl. AS 2644), in welchem sie ihr Entsetzen über die von ihrem Sohn
formulierte Frage zum Ausdruck brachte (zum Wortlaut dieses Tagebucheintrages:
vgl. vorstehende Ziff. IV.3.2.5, in fine). Auch die nochmalige Frage (gewissermassen
das Nachhaken) am 18. September 2012 setzte I.___ zu (vgl. AS 5570 ff.). Der
Beschuldigte pflegte in dieser Zeit eine sehr enge Beziehung zu seiner Mutter.
Sie ist heute sogar noch seine einzige Bezugsperson (vgl. Befragung I.___ vor
erster Instanz). Wäre der Beschuldigte tatsächlich schuldig, so wäre es mit der
Vorinstanz nicht nur besonders dreist, sondern auch erstaunlich, dass er seine eigene
Mutter nachweislich gleich mehrfach mit dem Schüttelvorfall konfrontiert und mit
diesem Verdacht die Mutter-Sohn-Beziehung dieser Belastungsprobe ausgesetzt
hätte.
4.17 Als den Beschuldigten entlastendes
Indiz ist schliesslich noch der Abschiedsbrief zu nennen, welcher der
Beschuldigte im April 2013 seiner Mutter schickte, worin er seine Unschuld
beteuerte (AS 2578). Diesbezüglich seltsam (für einen Abschiedsbrief) erscheint
dann aber wieder die Schlussbemerkung, er werde wegen der Schulden bei ihr noch
schauen.
4.18 Nicht ausser Acht gelassen werden
darf der Umstand, dass B.___ seit ihrer Kindheit psychische Auffälligkeiten an
den Tag legte. Bereits im Jugendalter wurde eine Störung des Sozialverhaltens
diagnostiziert (ICD-10: F91). (vgl. Gutachten UPK vom 31.5.2018, S. 32, nicht
paginiert, abgelegt in Ordner 2, «E.___, [Ort 3] ab 2015»). Der Mutter von B.___
wurde aufgrund der Überforderung in erzieherischen Belangen die Obhut entzogen,
als B.___ knapp 15-jährig war (Verfügung der Vormundschaftsbehörde [Ort 2] vom
28.4.2004, AS 4173). Es folgten Fremdplatzierungen in Gastfamilien und
Heimaufenthalte. Aktenkundig ist ein Selbstmordversuch, aber auch Gewalt gegen
Dritte und Diebstähle. Es entsteht der Eindruck einer emotionalen Instabilität.
Bei B.___ wurde denn auch differenzialdiagnostisch eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline in Erwägung gezogen (AS 1277 ff.). Als
Erstdiagnose geht aus den Akten eine ängstlich vermeidende
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0) hervor (AS 1277). In den Akten der
Vormundschaftsbehörde wird mehrfach auf das manipulative und unehrliche
Verhalten von B.___ hingewiesen. Erwähnenswert ist denn auch der Versuch einer
fingierten Straftat durch B.___ am 15. Oktober 2013 (AS 6058 ff.). B.___ wurde
mit Schnittverletzungen in das Krankenhaus aufgenommen und in der Folge
polizeilich befragt. Nachdem ihr dort im Rahmen der Befragung gespiegelt worden
sei, dass die Verletzungen nicht in Einklang mit dem Tathergang zu bringen
seien, habe B.___ ihre Aussage revidiert und zugegeben, dass sie sich die
Schnittverletzungen im Gesicht selber zugefügt habe (Gutachten UPK vom
31.5.2018, S. 10 nicht paginiert, abgelegt in Ordner 2, «E.___, [Ort 3] ab
2015»). Letzteres zeigt, dass B.___ in der Vergangenheit durchaus bereit war,
durch täuschendes Verhalten andere einer Straftat zu bezichtigen. Auch gem.s
Aussagen mehrerer Auskunftspersonen war B.___ sehr emotional und auch dominant,
während der Beschuldigte eher als ruhiger, zurückhaltender Mensch beschrieben
wird, welcher nicht zu Gewalt neige (vgl. EV X.___: AS 354 ff., EV Y.___: AS
434 ff., EV Z.___: AS 444 ff.). Erwähnenswert erscheint insbesondere die Aussage
von Z.___. Auch dieser berichtete, von B.___ einmal falsch angeschuldigt worden
zu sein (sie habe behauptet, er habe in der Wohnung der Mutter des
Beschuldigten CHF 300.00 aus dem Serviceportemonnaie gestohlen, ein
Kollege von ihnen habe ihm dann sogar gesagt, dass B.___ das Geld selber aus
dem Serviceportemonnaie genommen habe und damit ins Casino gegangen sei. Sie habe
die Tat ihm anlasten wollen). Im Zusammenhang mit einem von B.___ verursachten
Autounfall mit seinem Auto habe diese ihn auch hinsichtlich der Reparaturkosten
hintergangen sowie falsche Angaben zur Unfallursache gemacht (sie habe
behauptet, die Bremsen hätten versagt, obwohl das Fahrzeug eine Woche zuvor bei
der MFK gewesen sei und alle Bremsen gemacht worden seien). Z.___ erwähnte weiter
einen Vorfall, wonach B.___ im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem
Beschuldigten das Telefon an die Wand geschmissen habe, so dass es ein Loch in
der Wand gegeben habe. B.___ erwähnte selbst gegenüber der Ermittlerin «VE 2»,
dass sie auch einmal im Streit mit C.___ aus lauter Wut ihr Handy gegen die
Wand geworfen habe (AS 1446 f.). Dabei muss es sich jedoch um zwei getrennte
Vorfälle handeln, spielte sich doch der von Z.___ berichtete Vorfall an der [Adresse
3] in [Ort 2] ab und Auslöser war ein Streit mit dem Beschuldigten.
Dass die psychischen Probleme von B.___
diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens belasten könnten, war offenbar auch
ihr selbst bewusst. einem in der Wohnung in [Ort 2] abgehörten Gespräch vom 21.
September 2012, 09:36:39 Uhr bis 09:44:39 Uhr, ist zu entnehmen, wie sich B.___
mit einer unbekannten Person über die Hausdurchsuchung bei ihrem Therapeuten
unterhielt. Es sei eine Versiegelung verlangt worden. Ihr Therapeut habe die
Möglichkeit einer Beschlagnahme der Akten vorgängig mit ihr besprochen und die
«schlimmen Sachen» vernichtet (AS 1038). Ähnlich äusserte sich B.___ auch
bereits anlässlich eines abgehörten Telefongespräches vom 31. Mai 2012 (AS
5489).
Im Zusammenhang mit der psychischen
Störung von B.___ sind auch folgende beiden Gespräche aus der abgehörten
Wohnung in [Ort 2] zu erwähnen: Am 9. Oktober 2012, 08:40:01 Uhr bis 08:49:32
Uhr, unterhielt sich B.___ mit einer unbekannten Frau, vermutlich einer
Sozialarbeiterin (AS 1082). Sie sagte, für sie sei noch wichtig, dass es nicht
zu 100 % Schütteln sei. Zuerst sei sie zu ihrem Psychiater, weil sie gedacht
habe, sie sei vielleicht so krank, dass sie nicht mehr wisse, was sie mache.
Die unbekannte Frau fragte, ob sie E.___ jemandem zum Hüten gegeben habe. B.___
antwortete, ihrer Mutter und der Mutter des Beschuldigten. Und der Beschuldigte
habe sie auch schon alleine gehütet. Die Mutter des Beschuldigten habe
vielleicht eine halbe Stunde gehütet und ihre Mutter auch. Sie hätten wegen des
Todes von F.___ Angst gehabt, dass etwas passiere. Wenn sie nicht da gewesen
seien, hätten sie angerufen, um nachzufragen, ob alles okay sei. Sie hätten sie
meistens gegeben, wenn sie geschlafen habe.
Am 16. Oktober 2012, 23:26:36 Uhr bis
23:33:07 Uhr (AS 1092 f.), stritten B.___ und der Beschuldigte und machten
einander gegenseitig Vorwürfe. B.___ erwähnte gegenüber dem Beschuldigten
erneut, in Frage kämen nur er und seine Mutter. Die Antwort des Beschuldigten
lautete: «Eben». B.___ entgegnete hierauf: «Also wie soll ich mich fühlen? Ich
vertraue niemanden mehr, nur mir selber. Und mir selber traue ich nicht mal
mehr. Ich selber zweifle an mir. Ich selber bin in Therapie gegangen. Meine
erste Therapiestunde war: ‘kann es sein das ich so geworden bin, das ich nicht
mehr weiss was ich gemacht habe?’»
Aus diesen beiden Gesprächen wird
ersichtlich, dass sich B.___ in gewissen Momenten selbst nicht mehr sicher war,
ob sie nicht die Täterin sein könnte. Auch ihre Aussage, für sie sei es noch
wichtig, dass es nicht zu 100 % Schütteln sei, ist bemerkenswert. Im
Zusammenhang mit dem erwähnten Gespräch vom 11. September 2012 erachtet es die
Staatsanwaltschaft als belastend für den Beschuldigten, dass dieser die
Schlussfolgerung des IRM, es sei ein Schütteltrauma, relativiere, während B.___
klar von einem Schütteln ausgehe. Hier zeigt sich nun, dass auch für B.___ die
Diagnose «Schütteltrauma» keineswegs sakrosankt war.
Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang
auch die Äusserung von B.___ vom 14. November 2014 gegenüber «VE 2» im
Zusammenhang mit einer MRI-Untersuchung bei E.___, wonach es gut wäre, wenn E.___
einen Defekt hätte und man erneut Flüssigkeit im Hirn festgestellt würde. Dann
wäre es definitiv klar, dass es nicht wegen des Schüttelns gewesen sei (AS
1528).
Gegenüber der verdeckten Ermittlerin «VE
3» äusserte sich B.___ am 2. September 2014 wie folgt (AS 1440): Wenn sie
keine Tochter hätte, würde sie sich überlegen, ob man A.___ nicht umbringen
könnte. Es mache sie derart wütend, für die Gesamtschulden aufkommen zu müssen.
Sie habe die Schulden und deren Eintreibung auch mit ihrem Vater diskutiert.
Dieser habe ihr gesagt, er kenne ein paar Albaner, die sicherlich bei der
Schuldeneintreibung behilflich wären oder A.___ auch umbringen könnten. Falls
später herauskommen würde, dass sie die Drahtzieherin gewesen sei, erhalte sie
eine Gefängnisstrafe von etwa zwei Jahren. Dies sei aber nicht so eine gute
Idee, da sie dann ins Gefängnis müsste und ihre Tochter nicht mehr sehen
könnte.
Am 6. September 2014 vertraute B.___ «VE
2» an, sie wolle zusammen mit C.___ den Beschuldigten weiterhin observieren.
Vielleicht könnte man als Option noch den […]-Club bei diesem vorbeischicken,
um ihn einzuschüchtern und das Geld einzufordern (AS 1445 f.).
Am 6. Oktober 2014 unterhielt sich B.___
mit «VE 2» über ihre Katze, die einmal gebrannt habe. Dabei habe sie gelacht.
Sie habe gesagt, dass die Katze sich eine Zeit lang stets in der Wohnung
versäubert habe. Als dieser unmögliche Zustand sich über mehr als zwei Wochen
hingezogen habe, hätte sie die Katze am liebsten umgebracht. Unmittelbar danach
erzählte B.___ «VE 2», dass sie die IV betrüge (AS 1484).
Am 5. Februar 2015 sagte B.___ der
verdeckten Ermittlerin «VE 3», E.___ sei manchmal so widerspenstig, dass sie
sie glatt erwürgen könnte (AS 1603).
C.___ erwähnte am 29. Januar 2015
gegenüber dem verdeckten Ermittler «VE 1», B.___ manipuliere die Menschen zu
ihrem Vorteil (AS 1598).
4.19 Wenn man nun die psychischen
Auffälligkeiten von B.___ mit in Erwägung zieht, insbesondere ihre manipulativen
und «schauspielerischen Fähigkeiten», um Straftaten vorzutäuschen, kann nicht
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass B.___
auch am 11. September 2012 dem Beschuldigten etwas vorspielte, um ihm
gegenüber ihre Unschuld zu untermauern. Nicht gänzlich auszuschliessen ist
auch, dass das Verhalten von B.___, das Bemühen nach Gerechtigkeit, dass der
Täter hinstehe, einem (allenfalls unterbewussten) Bestreben entsprang, ihre
Schuld zu verdrängen. Immerhin äusserte B.___ wie bereits erwähnt mehrfach, sie
sei sich selber ihrer Unschuld nicht mehr sicher.
4.20 Schliesslich kann auch nicht völlig
ausgeschlossen werden, dass B.___ ahnte, überwacht zu werden, und versuchte, den
Ermittlungsbehörden durch ihr Verhalten im Rahmen der überwachten Gespräche und
allenfalls auch gegenüber den verdeckten Ermittlern ihre Unschuld
«vorzuspielen». Immerhin wurde ihr (wie im Übrigen auch dem Beschuldigten)
bereits anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2011 eröffnet, dass eine
rückwirkende Erhebung ihrer eigenen Handydaten erfolgt war. Am 31. Oktober 2012
wurde ihrem Verteidiger, Advokat Alain Joset, schliesslich durch die
Staatsanwaltschaft des Kantons […] die Echtzeitüberwachung ihres
Handyanschlusses 079 [xxx] vom 21. Mai 2012 bis 24. Oktober 2012 mitgeteilt (AS
4367) und bereits zu Beginn dieser Überwachung teilte B.___ einer Person namens
[…] per SMS Folgendes mit (AS 5097): «Auch per sms wie tel muss ich aufpassen,
was ich schreibe man weiss ja nie!» Der Beschuldigte und B.___ gingen offenbar
auch davon aus, observiert zu werden (AS 4372 und 4458). Auch einem in der
Wohnung in [Ort 2] überwachten Gespräch vom 19. September 2012, 16:52:50 bis
16:57:25 Uhr, kann entnommen werden, dass B.___ in Erwägung zog, dass ihr
Telefon überwacht wurde (AS 1032). Dies äusserte sie auch gegenüber der
verdeckten Ermittlerin «VE 2» (AS 1628) und ihrer Mutter (AS 5489). Sowohl
B.___ wie auch der Beschuldigte wurden bereits damals von versierten
Strafverteidigern beraten, welche aus Erfahrung wussten, welche Möglichkeiten
verdeckter Beweiserhebungen den Ermittlungsbehörden zur Verfügung standen (s.a.
das Gespräch zwischen B.___ und der verdeckten Ermittlerin «VE 2» vom 28. April
2015: AS 1679 ff. und den Amtsbericht Nr. 111, AS 1683 ff.). Zu
beachten ist auch hier die bei B.___ diagnostizierte ängstlich vermeidende
Persönlichkeitsstörung, welche sich unter anderem auch in ihrem Misstrauen
gegenüber ihrem Umfeld niederschlägt.
4.21 In der Gesamtschau stellt das abgehörte
Gespräch vom 11. September 2012 das gewichtigste Indiz dar, welches gegen die
Täterschaft von B.___ und somit für die Täterschaft des Beschuldigten spricht. Relativierend
ist hierzu aber anzumerken, dass die von B.___ in diesem Gespräch zum Ausdruck
gebrachte Suche nach Aufklärung, Wahrheit und Gerechtigkeit im Strafverfahren selbst
nie erkennbar war. Hinzu kommen einige ambivalente Indizien, aber auch den
Beschuldigten entlastende Indizien (beispielsweise der Umstand, dass dieser
seiner Mutter vom Verdacht von B.___ gegen sie erzählte, sein Abschiedsbrief und
seine Aussagen im Rahmen der beiden tatnächsten Einvernahmen). Die Täterschaft
des Beschuldigten ist aus Sicht des Berufungsgerichts zwar sicher
wahrscheinlicher als diejenige von B.___. Letztere kann aber nicht mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die an E.___
verübten Misshandlungen (zweifaches Schütteltrauma) lassen sich somit nicht
ohne unüberwindliche Zweifel dem Beschuldigten zuordnen. Dass der Nachweis der
Täterschaft letztlich scheiterte, ist nicht der Staatsanwaltschaft anzulasten,
die intensive und umfangreiche Ermittlungen tätigte, sondern lag vor allem an
der fehlenden Bereitschaft der Eltern, bei der Aufklärung der Straftaten zum
Nachteil ihrer Tochter mitzuwirken.
«In dubio pro reo» ist der Beschuldigte vom
Vorwurf der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der mehrfachen
schweren Körperverletzung, evtl. der mehrfachen versuchten schweren
Körperverletzung zum Nachteil von E.___ freizusprechen.
V. Zivilforderungen der
Privatberufungsklägerin
1. Die Vorinstanz verwies die
Zivilforderungen von E.___ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO
(Freispruch der beschuldigten Person und nicht spruchreifer Sachverhalt) auf
den Zivilweg (vgl. US 28). Der Beschuldigte liess vor Obergericht durch seine
Verteidigung den Antrag stellen, die Zivilforderungen der
Privatberufungsklägerin seien abzuweisen (vgl. Schlussanträge), jedoch ohne
selbst gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung oder Anschlussberufung erklärt
zu haben.
2. Die Rechtsmittelinstanz darf den
Entscheid im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern,
wenn – wie vorliegend – nur von dieser ein Rechtmittel ergriffen worden ist
(Art. 391 Abs. 3 StPO). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil in diesem
Punkt zu bestätigen.
VI.
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des verfahrensbeteiligten Dritten und
des Beschuldigten
1. Allgemeines zu den
Genugtuungsansprüchen
Wird die beschuldigte Person ganz oder
teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat
sie Anspruch auf Entschädigung für durch das Strafverfahren verursachte
wirtschaftliche Einbussen oder Genugtuung für besonders schwere Verletzungen
ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429
Abs. 1 lit. b und c StPO). Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO stehen dem Beschuldigten
unabhängig vom Verfahrensausgang Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche für
rechtswidrige Zwangsmassnahmen zu. Ebenso besteht ein Schadenersatz- und
Genugtuungsanspruch für einen Dritten, welchem durch Verfahrenshandlungen
Schaden entstanden ist (Art. 434 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich Umfang der
Ansprüche des Dritten rechtfertigt es sich, die Kriterien, die für den
Beschuldigten gelten (Art. 429 und 430 StPO), heranzuziehen (Stefan Wehrenberg/Friedrich
Frank in: BSK StPO, Art. 434 StPO N 10). Die Festlegung der Genugtuungssumme
beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten
Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Ausübung des
Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu.
Aufgrund der Art und Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der
in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. Im Falle einer ungerechtfertigten
Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich CHF 200.00 pro Tag als
angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere
oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind diese
Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des
Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war. Das Bundesgericht hat den
Grundsatz festgehalten, dass im Falle einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung
die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung entsprechend zu erhöhen ist, sodass
die betroffene Person jedenfalls einen Mindestbetrag von einigen tausend
Franken erhält (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015, E. 1.3.1 mit Hinweisen,
siehe auch 6B_534/2014, E. 1.3). Im Entscheid 6B_506/2015 erachtete das
Bundesgericht eine Genugtuung von CHF 3'000.00 für knapp drei Tage Haft
als «tatsächlich hoch». Die Vorinstanz habe sich bei der Festlegung aber an der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert und ihr Ermessen damit weder
überschritten noch missbraucht. Wohl könne «einige tausend Franken» auch nur
CHF 2'000.00 bedeuten und sei die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung
lediglich als Grundsatz zu verstehen, von dem gegebenenfalls abgewichen werden
könne. Beides lasse den vorinstanzlichen Entscheid jedoch nicht gänzlich
unhaltbar erscheinen. Die dem Beschwerdegegner zugesprochene Summe möge unter
den konkreten Umständen die Obergrenze markieren. Ein Missbrauch oder eine
Überschreitung des vorinstanzlichen Ermessens liege indes nicht vor
(6B_506/2015, E. 1.3.2). Materiellrechtlich beurteilt sich der
Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforderlich ist,
dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem
Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher muss
die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_192/2015, E. 1.2 mit Hinweisen). Die dargelegten Grundsätze
des Bundesgerichts sind nicht nur auf Haftentschädigungen anwendbar, sondern
auch auf andere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, welche gemäss Art.
429 Abs. 1 lit. c StPO besonders schwer sein müssen.
2. Genugtuung für C.___
(verfahrensbeteiligter Dritter)
2.1 C.___ macht einerseits eine
Genugtuung in Höhe von CHF 35'200.00, zzgl. Zins zu 5 % ab 1. Mai 2015,
für die verdeckte Ermittlung geltend. Andererseits macht er Schadenersatz und
Genugtuung für die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung und die damit
zusammenhängende Bilderlöschung in Höhe von CHF 500.00, zzgl. Zins zu 5 % ab 1.
Mai 2015, geltend. Schliesslich verlangt er Schadenersatz und Genugtuung im
Zusammenhang mit der Observation in Höhe von CHF 300.00, zzgl. Zins zu 5 % ab
1. Mai 2015.
2.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt mit
Anschlussberufung, C.___ eine deutlich tiefere Genugtuung als die erstinstanzlich
zugesprochenen CHF 13'000.00 zu entrichten. Anlässlich der
Berufungsverhandlung bezifferte sie den Betrag mit CHF 1'800.00 (vgl.
Schlussanträge).
2.3 Die Vorinstanz sprach C.___ eine
Genugtuung von insgesamt CHF 13'000.00, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Mai 2015,
zu. Darin sei auch eine Genugtuung für die Hausdurchsuchung mit Bilderlöschung
und die Observation enthalten. Sie begründete dies wie folgt:
« Im
Gegensatz zu seiner Lebenspartnerin B.___, die insbesondere zur verdeckten
Ermittlerin «VE 2» ein tiefes Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte, bestand bei
C.___ und dem verdeckten Ermittler «VE 1» kein tiefes Vertrauensverhältnis. Die
Verbindung war sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nicht
so eng wie bei B.___, es bestand auch keine emotionale Gefangenschaft. Die
verdeckte Ermittlung dauerte jedoch mehr als ein Jahr. C.___ hatte zwar,
nachdem die verdeckte Ermittlung aufgeflogen war, weder eine Therapie noch
Medikamente nötig. Trotzdem hegt er zu den Menschen, die neu in sein Leben
treten, kein Vertrauen mehr. Er musste aufgrund der verdeckten Ermittlung
Freundschaften abbrechen, seinen […]-Club verlassen und hat kein Vertrauen mehr
in Beamte. Anfänglich litt er nach eigenen Angaben auch unter Verfolgungswahn
(AS 7909 ff.). Es gibt in den Akten jedoch keine ärztlichen Belege. Trotz der
Umstände hegte C.___ auch ein gewisses Verständnis für die verdeckten
Ermittler. Dies hat sich z.B. auch darin geäussert, dass er dem verdeckten
Ermittler «VE 1» durch die Polizei einen Gruss ausrichten liess. Aufgrund der
dargelegten Intensität der verdeckten Ermittlungen und unter Würdigung aller
Umstände ist dem verfahrensbeteiligten Dritten C.___ eine Genugtuung von
insgesamt CHF 13'000.00 zuzusprechen, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Mai 2015. Der
Zins beginnt mit Beendigung der verdeckten Ermittlung zu laufen.»
2.4 Die Beschwerdekammer des
Obergerichts sprach B.___ mit Urteil vom 21. Dezember 2017 (BKAUS.2017.171)
eine Genugtuung von CHF 35'200.00 für die verdeckte Ermittlung zu. Für die
weiteren Zwangsmassnahmen beurteilte die Beschwerdekammer die von der
Staatsanwaltschaft festgesetzte Entschädigung von gesamthaft CHF 8'900.00
als angemessen. Dieser Betrag setzt sich gemäss Staatsanwaltschaft wie folgt
zusammen: CHF 3'000.00 für die zweimonatige Raumüberwachung (CHF 50.00/Tag),
CHF 5'100.00 für die achteinhalb Monate dauernde Telefonüberwachung (CHF
20.00/Tag), CHF 500.00 pauschal für die Hausdurchsuchung mit Bilderlöschung und
CHF 300.00 für die 30 Tage dauernde Observation (CHF 10.00/Tag).
Die Beschwerdekammer begründet die
gegenüber der Staatsanwaltschaft höher angesetzte Entschädigung für die
verdeckte Ermittlung wie folgt (die Staatsanwaltschaft rechnete mit CHF 60.00
pro Treffen, was bei 50 Treffen zuzüglich Telefonkommunikation einen Betrag von
CHF 3'000.00 ergab):
« Die
Beschwerdeführerin war über die Untersuchungshaft hinaus von einer Vielzahl von
geheimen Überwachungsmassnahmen betroffen. Wie bereits dargelegt, haben sich
diese nicht als unrechtmässig, sondern als ungerechtfertigt erwiesen. Gewichtet
man diese Überwachungsmassnahmen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
(besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse), so steht die
verdeckte Ermittlung klar im Vordergrund. Die Bemessung einer Genugtuung allein
aufgrund der Anzahl Tage, an welchen die verdeckte Ermittlung stattgefunden hat
beziehungsweise an welchen Begegnungen und Kontakte mit den verdeckten
Ermittlern bzw. Ermittlerinnen stattgefunden haben, ist ungeeignet. Es waren nicht
die Begegnungen und Kontakte, die belastend waren, sondern es ist die
Nachwirkung der Erkenntnis, dass diese Begegnungen und Kontakte nur dazu
gedient hatten, die Beschwerdeführerin auszuforschen. In besonderem Masse
belastend war zweifellos, dass die verdeckte Ermittlerin «VE 2» aus der Sicht
der Beschwerdeführerin zur Freundin geworden war, zu welcher ein tiefes
Vertrauensverhältnis bestand. Es ist absolut nachvollziehbar, dass die
Entdeckung des tatsächlichen Hintergrundes der ‘Freundschaft’ die Fähigkeit der
Beschwerdeführerin, zu Menschen vertrauensvolle Beziehungen aufzubauen,
zutiefst erschütterte. Ebenso liegt es auf der Hand, dass die Wiedergewinnung
dieser Fähigkeit eine lange Zeit beansprucht. Es liegt in diesem Sinne ein
Zustand ‘emotionaler Gefangenschaft’ vor, welcher eine weitaus längere
Betroffenheit auszulösen vermochte als die 44-tägige Untersuchungshaft. Die
verdeckte Ermittlung mit Kontakten der Beschwerdeführerin dauerte insgesamt
rund ein Jahr (vgl. zu den Einzelheiten das Urteil BKBES.2015.50, Erw. 4). Die
damit verbundene anschliessende emotionale Gefangenschaft ist zwar weniger
einschneidend als der mit der Untersuchungshaft verbundene Freiheitsentzug. Die
Zeit, um die damit verbundenen tiefgreifenden und einschneidenden Auswirkungen
zu verarbeiten, dauert indessen länger als bei der Untersuchungshaft. Insgesamt
wiegt vorliegend der mit der verdeckten Ermittlung verbundene Eingriff in die
persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin um ein Mehrfaches schwerer als
der mit der Untersuchungshaft verbundene Eingriff. Gewichtet man den mit der
verdeckten Ermittlung verbundenen Eingriff um das Vierfache, resultiert ein
rein rechnerischer Betrag von CHF 35’200.00 (4 x CHF 8’800.00).»
2.5 C.___ wurde anlässlich der
Hauptverhandlung im Berufungsverfahren als verfahrensbeteiligter Dritter
befragt (vgl. separates Einvernahmeprotokoll: ASB 246 - 259) und gab
zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: An die erste Begegnung mit «VE 3» könne
er sich noch sehr gut erinnern. Auf dem Parkplatz vor seinem Wohnort habe sich «VE
3» als Vertreterin einer Hundefutter-Firma vorgestellt, Hundefutter-«Goodies»
verteilt und ihn auf den Wettbewerb hingewiesen, bei welchem man ein Wochenende
im Schwarzwald habe gewinnen können. Sie (B.___ und C.___) hätten dann den 2.
Preis dieses Preisausschreibens gewonnen. Bei den Gewinnern des 1. Preises habe
es sich um «VE 1» und «VE 2» gehandelt, die angeblich in einem verwandtschaftlichen
Verhältnis (Onkel-Nichte) zueinander gestanden seien. Vor Ort (in einem
Wellness-Hotel in [Ort im Schwarzwald]) seien sie auf Anhieb gut miteinander
ausgekommen. Sie hätten es lustig gehabt und ziemlich getrunken. Man habe
gemeinsam einen perfekten Abend verbracht. Nach dem Abendessen im Hotel habe
man zusammen mit «VE 2» noch etwas getrunken und auch intimere Gespräche
geführt, so auch über den Verlust des Kindes. In der Folge habe man sich relativ
häufig gesehen, insbesondere «VE 2» sei oft auf Besuch gekommen und habe auch
bei ihnen zu Hause übernachtet. Man habe gemeinsam Feste gefeiert, «VE 1» sei
zur Geburtstagsfeier seiner Ehefrau gekommen. Man habe sich immer wieder
geschrieben und man habe auch regelmässig telefoniert. «VE 2» sei auch auf den
Spielplatz oder in den Park mitgekommen, wenn seine Ehefrau (und damalige Lebenspartnerin)
damals das Besuchsrecht ausgeübt und E.___ getroffen habe. (Auf Frage) Ja, es
habe den Begriff «Tante ‘VE 2’» gegeben, da «VE 2» wie eine Art Tante für E.___
geworden sei. Es sei ein sehr inniges Verhältnis gewesen. (Auf die Frage, ob
dieses Verhältnis zwischen ihm, C.___, und «VE 2» gleich intensiv gewesen sei
wie jenes zwischen seiner Ehefrau und «VE 2») Nicht ganz so innig, aber es sei
ein wirklich gutes Verhältnis gewesen, er habe mit «VE 2» über alles reden
können. Er habe versucht, sich eher mit «VE 1» anzufreunden. Dieser sei so ein
lockerer Typ gewesen. Er sei mit ihm auf dem Weihnachtsmarkt gewesen und habe
sich mehrmals mit ihm allein zum Essen verabredet. Mit ihm habe er auch über
das Strafverfahren geredet, das ihn belastet habe. Ihm sei besonders in
Erinnerung geblieben, wie «VE 1» ihm im Rahmen eines Treffens geraten haben,
sich doch von B.___ zu trennen. Auch noch Jahre danach stimme ihn dies
nachdenklich. Er selber (C.___) habe ja nichts mit der Sache zu tun gehabt. Ja,
er habe, nachdem die verdeckte Ermittlung bereits aufgeflogen gewesen sei,
versucht, den Kontakt mit «VE 1» wiederherzustellen, auch um herauszufinden, ob
das einfach alles gespielt gewesen sei. Ein direkter Kontakt sei nicht möglich
gewesen, da die Natelnummern der verdeckten Ermittler sofort gesperrt worden
seien. Er habe sich oft mit seiner Ehefrau darüber unterhalten, ob wirklich
alles nur ein Schauspiel gewesen sei. Er habe sich gedacht, «VE 1» bestimmt wieder
einmal zu treffen. «VE 1» sei ein «geiler Siech», ein «Supertyp» gewesen. Dazu
stehe er. (Befragt nach den Folgen, als alles aufgeflogen sei) Er habe wie
Paranoia gehabt. Er habe sich ständig beobachtet gefühlt und habe nicht mehr
ruhig schlafen können. Er habe das Gefühl gehabt, es könnte auch sonst noch
jemand in sein Leben eingeschleust worden sein. Die ersten zwei Jahre seien der
Horror gewesen. (Befragt nach weiteren konkreten Auswirkungen) Beim […]-Club
sei er in jener Zeit Anwärter gewesen. Es habe ihm grosse Mühe bereitet, sich
in dieser Sache zu «outen» und den Clubmitgliedern mitzuteilen, dass er
Polizisten «verdeckt» in den […]-Club gebracht habe. Er habe dann den […]-Club
per sofort verlassen müssen. Mitglied sei er somit nie geworden. (Auf Frage)
Nein, andere Leute als «VE 2» und «VE 1» habe er damals nicht in den […]-Club
mitgenommen. «VE 1» und «VE 2»: Das habe gepasst. Heute, d.h. mit der
zeitlichen Distanz, könne er schon viel gelassener mit dieser Erfahrung
umgehen, doch habe er immer wieder ein ungutes Gefühl, es könnte vielleicht
doch wieder der Versuch unternommen werden, irgendetwas in seinem Leben
ausfindig zu machen. Heute seien er und seine Ehefrau aber nicht mehr ganz so
verschlossen. Sie seien in der Lage, neue Kontakte aufzubauen, doch alles Intime
werde weggelassen.
2.6 Der Berufungskläger lässt die
geltend gemachten Forderungen durch seinen Rechtsvertreter wie folgt begründen
(AS 7939 ff. sowie ASB 288): Durch die verdeckte Ermittlung sei die Fähigkeit
von C.___, vertrauensvolle Beziehungen zu Menschen aufzubauen, erschüttert
worden. Die Wiedererlangung dieser Fähigkeit werde eine lange Zeit
beanspruchen. Die verdeckte Ermittlung mit entsprechenden Kontakten habe
insgesamt rund ein Jahr gedauert. Die damit einhergehende «emotionale Gefangenschaft»
sei zwar weniger einschneidend als der mit einer Untersuchungshaft
einhergehende Freiheitsentzug. Die Zeit, um die tiefgreifenden und
einschneidenden Auswirkungen zu verarbeiten, daure indessen viel länger.
Entsprechend sei auch bei ihm (wie bei B.___) der mit der verdeckten Ermittlung
verbundene Eingriff in die persönlichen Verhältnisse um ein Mehrfaches
schwerer, als es eine Untersuchungshaft gewesen wäre. Die Beschwerdekammer des
Obergerichts habe B.___ für die verdeckte Ermittlung eine Genugtuungssumme von
CHF 35'200.00 zugesprochen. Der Umstand, dass er nie einer Untersuchungshaft
ausgesetzt gewesen sei, ändere nichts daran, dass für ihn die plötzliche
Erkenntnis, von vermeintlich engen Freunden massiv hintergangen worden zu sein,
enorm traumatisch gewesen sei. Bei C.___ komme zudem hinzu, dass er als Täter
von Beginn an nicht in Frage gekommen sei, zumal er B.___ im massgeblichen
Tatzeitpunkt nachgewiesenermassen noch gar nicht gekannt habe. Die Aktion sei ohne
jede Rücksicht auf die von Anfang an feststehende Unschuld von C.___ geplant
und durchgeführt worden. Man habe mit der verdeckten Ermittlung hinsichtlich C.___
ganz bewusst über eine lange Zeitdauer einen «Kollateralschaden» in Kauf
genommen. Er habe als Rechtsvertreter des Berufungsklägers dem verdeckten
Ermittler «VE 1» vor erster Instanz auch die Frage unterbreitet, ob man ihn
spezifisch auf C.___ angesetzt habe (mit Verweis auf AS 7867 Z. 219),
was von «VE 1» verneint worden sei, immerhin habe dieser aber eingeräumt, dass
auch zum Lebenspartner von B.___ ein Vertrauensverhältnis aufgebaut worden sei,
damit Treffen zustande gekommen seien und bei diesen auch eine angenehme
Stimmung habe erzeugt werden können (mit Verweis auf AS 7868 Z. 259 f.). Mit
dem «Doppelangriff» von «VE 2» und «VE 1» sei es – über eine angenehme
Atmosphäre hinaus – darum gegangen, ein so tiefes Vertrauensverhältnis zu schaffen,
dass ihnen beide (B.___ und C.___) ihr Herz ausschütten würden. Es
greife deutlich zu kurz, wenn man – im Sinne der Vorinstanz – ausschliesslich
von linearen Beziehungen zwischen B.___ und «VE 2» sowie zwischen C.___ und «VE
1» ausgehe. Es habe sich vielmehr um ein eigentliches Beziehungsgeflecht
zwischen «VE 2», «VE 1», B.___ und C.___ gehandelt und zwischen allen vier
Personen habe ein reger Austausch (Gespräche, Kontakte) stattgefunden. Auch
könne die Intensität bzw. Qualität der Beziehung nicht auf die Anzahl der
getätigten Anrufe und verschickten WhatsApp reduziert werden. Das werde der
Sache nicht gerecht und greife deshalb ebenfalls zu kurz. Männerfreundschaften
funktionierten nach anderen Regeln und Mechanismen als Frauenfreundschaften und
eine entsprechende Beziehungstiefe könne sich unter Männern entwickeln, ohne
dass dies mit einem ständigen WhatsApp-/SMS-Verkehr einhergehe. Die Befragung
seines Mandanten anlässlich der Berufungsverhandlung habe nochmals eindrücklich
gezeigt, dass C.___ immer noch nicht ganz wahrhaben könne, dass wirklich alles,
was an gemeinsamen Gesprächen und an gegenseitigem Austausch stattgefunden
habe, nicht wahr, sondern von «A bis Z» eine Lüge gewesen sei. Sein Klient
hoffe noch stets, dass wenigstens ein bisschen Wahrheit in dieser Beziehung zu «VE
1» gesteckt habe. Es werde für C.___ nie mehr so sein wie früher, wenn er in
Zukunft Menschen kennenlernen werde. Es werde immer ein Restzweifel bleiben. Von
der Strafverfolgungsbehörde erwarte er, dass sie einen Perspektivenwechsel vollziehe
und sich die Frage stelle, wie es wohl sei, wenn man als Person für die Dauer
eines Jahres in eine solche verdeckte Ermittlung gerate, nur weil man der
Lebenspartner einer tatverdächtigen Person sei, und ob man sich mit dem von der
Staatsanwaltschaft angebotenen Betrag von CHF 1'800.00 zufrieden gäbe,
wenn die Aktion beispielsweise die eigene Tochter betreffen würde. Es sei pure
Polemik, wenn die Staatsanwaltschaft im Kontext mit der Genugtuungsforderung
des Berufungsklägers nun vor Obergericht behaupte, man wolle die Gelegenheit
ergreifen, nun noch die Kasse klingeln zu lassen. Der Berufungskläger verlange
die genau gleichen Beträge, die der Staat mit Entscheid der Beschwerdekammer
vom 21. September 2017 B.___ zugesprochen habe. Es gebe keinerlei Grund, C.___
für die auch bei ihm besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen
Verhältnisse nicht exakt dieselbe Genugtuung auszurichten. Ebenso könne
hinsichtlich der konkreten Berechnung der einzelnen Beträge auf diesen
Entscheid verwiesen werden. Die verdeckte Ermittlung habe bei C.___ dieselben Auswirkungen
gezeitigt. Er habe wie B.___ erleben müssen, dass alles, was man an
Erleichterung, Zuneigung, Vertrauen und Freundschaft in dieser Zeit erfahren
habe, nicht wahr gewesen sei. Die Persönlichkeitsrechte seines Mandanten seien
gravierend verletzt worden. Es habe sich um einen invasiven Eingriff gehandelt,
der über eine lange Zeit aufrechterhalten worden sei. Die verdeckten Ermittler
seien ganz bewusst auch tief in die persönliche Lebenssituation von C.___
eingedrungen. Dabei sei genugtuungserhöhend zu berücksichtigen, dass der
Einsatz der verdeckten Ermittler nicht bloss zu einer tiefen menschlichen
Enttäuschung geführt habe, sondern darüber hinaus das Vertrauen seines
Mandanten in die Mitmenschen langfristig erschüttert habe.
2.7 Aus all diesen Angaben erschliesst
sich Folgendes: Die verdeckten Ermittlungen waren nicht nur für B.___, sondern auch
für C.___ eingriffsintensiv. Sie erstreckten sich über eine lange Zeitdauer von
gut einem Jahr (erste Begegnung mit «VE 3» am 25.3.2014: AS 1327 f.; letzter
Kontakt per SMS mit «VE 1» am 30.4.2015: AS 1685). Wie sich aus den Angaben von
«VE 1» vor erster Instanz ergibt, sah das Konzept der verdeckten Ermittlung
vor, dass auch das Vertrauen von C.___ gewonnen wurde, da er damals der
Lebenspartner von B.___ war und mit ihr zusammenwohnte. Dass dieses
Vertrauensverhältnis auch rasch zu C.___ zustande kam, belegen die zahlreichen
Verabredungen und Einladungen («VE 1» und «VE 2» wurden zu Anlässen des […]-Clubs
eingeladen, sie wurden ihren Freundinnen und Freunden vorgestellt und man traf
sich zu Geburtstagsfeiern im privaten Rahmen). Hervorzuheben ist, dass sich «VE
1» und C.___ auch nur zu zweit trafen (d.h. ohne B.___ und «VE 2») und
austauschten (u.a. besuchte «VE 1» C.___ im Spital: AS 1398 oder sie
verabredeten sich zu zweit in einem Restaurantlokal: AS 1597). Die Aussage von C.___,
er habe «VE 1» einen «geilen Siech» gefunden, deutet eher auf eine kumpelhafte
Beziehung als auf eine besonders enge Freundschaft hin, lässt aber vor allem auf
eine gewisse Bewunderung, die C.___ «VE 1» entgegenbrachte, schliessen. Für
Letzteres spricht auch der Umstand, dass sich C.___, selbst nachdem die
verdeckte Ermittlung bereits aufgeflogen war, wünschte, den Kontakt zu «VE 1»
aufrecht zu erhalten und auf dem Polizeiposten «Grüsse für ‘VE 1’» ausrichten
liess. Die Themen, über welche sich C.___ und «VE 1» austauschten, blieben nicht
nur an der Oberfläche, sondern betrafen auch Privates und Intimes: So liess C.___
«VE 1» an seinen Beziehungsproblemen mit B.___ teilhaben (z.B. AS 1597 f.), schilderte
ihm unter vier Augen die schwierige Vergangenheit von B.___ (AS 1475) und vertraute
ihm an, er wolle den Einvernahmetermin bei der Strafverfolgungsbehörde nicht
wahrnehmen, da er befürchte, die Beherrschung zu verlieren (AS 1634). Auch zu «VE
2», die C.___ von allen VE-Personen am häufigsten sah und die mehrmals in seiner
Wohnung übernachtete, entstand ein (vermeintliches) Vertrauensverhältnis. Gleichwohl
lassen sich hinsichtlich der Beziehungsintensität und der Auswirkungen, welche
die verdeckte Ermittlung auf das Leben von B.___ und C.___ entfaltete,
Unterschiede ausmachen, auch wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass
Männerfreundschaften anders funktionieren als Frauenfreundschaften. Die
Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Beziehung zwischen C.___ und den
verdeckten Ermittlern («VE 2», «VE 1» und «VE 3») weniger intensiv war als
diejenige von B.___. Bei B.___ ist im Weiteren besonders zu berücksichtigen,
dass sie seit ihrer Kindheit unter dem Verlust von engen Bezugspersonen leidet,
was mit Verhaltensauffälligkeiten, mehrfachen Fremdplatzierungen und auch
psychiatrischen Behandlungen einherging. Bei ihr wurde eine ängstlich
vermeidende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Seit dem 28. November 2011
befindet sie sich bei U.___ in einer ambulanten Psychotherapie. C.___ verfügte
auch darüber hinaus über das bessere soziale «Netzwerk» als B.___ (Beruf, […]-Club),
während sich zwischen «VE 2» und B.___ eine sehr intensive Freundschaft
entwickelte und «VE 2» für B.___ auch eine wesentliche Stütze zur Bewältigung
ihrer psychischen Probleme wurde und Letztere sich gegenüber «VE 2» völlig
öffnete. Die Offenlegung der verdeckten Ermittlung hatte nachhaltige
Auswirkungen auf die sowieso schon angeschlagene Psyche von B.___ (vgl. AS 2279
f.). Auch der Berufungskläger selbst räumte anlässlich seiner Befragung vor
Obergericht ausdrücklich ein, dass seine Beziehung zu «VE 2» nicht ganz so
innig gewesen sei wie das Verhältnis zwischen «VE 2» und B.___. Die emotionale
Betroffenheit war bei B.___ deshalb noch deutlich ausgeprägter. Der C.___ zuzusprechende
Betrag ist deshalb tiefer anzusetzen als die B.___ hierfür zugesprochene Summe von
CHF 35'200.00.
Es erscheint nachvollziehbar und wurde im
Rahmen der obergerichtlichen Hauptverhandlung von C.___ auch glaubhaft geschildert,
dass seine Fähigkeit, anderen Menschen zu vertrauen und neue Beziehungen
einzugehen, durch die Erfahrung der verdeckten Ermittlung nachhaltig beeinträchtigt
wurde. Die Persönlichkeitsverletzung war massiv und erstreckte sich über eine
lange Zeitperiode von gut einem Jahr. Dabei gilt es bei der Festsetzung der
angemessenen Genugtuungssumme neben der psychischen Eingriffsintensität auch zu
berücksichtigen, dass hinsichtlich der Tatvorwürfe die Unschuld von C.___ von
Anfang an feststand. Er war, obwohl er als beschuldigte Person nie in Frage kam,
von der verdeckten Ermittlung aber unmittelbar betroffen. C.___ wurde mehrmals
aktiv von verdeckten Ermittlern (insbesondere «VE 1») kontaktiert und es ist
nicht von der Hand zu weisen, dass vereinzelt vertrauliche Zweiersituation
zwischen «VE 1» und C.___ gezielt herbeigeführt wurden, um Vertrauliches in
Erfahrung zu bringen. In objektiver Hinsicht wiegt der mit einer verdeckten
Ermittlung einhergehende Eingriff in die Privatsphäre gegenüber einer nicht
beschuldigten Person schwerer als gegenüber einer beschuldigten Person (vgl.
hierzu auch Art. 197 Abs. 2 StPO, wonach Zwangsmassnahmen, die in die
Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend
einzusetzen sind). Dieser Umstand rechtfertigt eine substantielle Erhöhung der
vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von total CHF 13'000.00 (zzgl.
Zins).
Ermessensweise ist C.___ eine Genugtuung
von pauschal CHF 20'000.00, zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Mai 2015, zuzusprechen.
In diesem Betrag inkludiert ist die Genugtuung für die Hausdurchsuchung mit
Bilderlöschung und die Genugtuung für die Observation. Eine Anspruchsgrundlage
für die ebenfalls vom Berufungskläger genannte, jedoch weder bezifferte noch
begründete Schadenersatzforderung ist nicht zu erkennen.
3. Schadenersatz und Genugtuung für den
Beschuldigten
3.1 Zufolge des vollumfänglichen
Freispruchs ist der Staat Solothurn gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO
dem Beschuldigten für die diesem durch das Strafverfahren entstandenen
wirtschaftlichen Einbussen zu 100 % haftbar zu erklären.
3.2 Für die Untersuchungshaft während
insgesamt 100 Tagen steht dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 20'000.00
zu. Nicht zu beanstanden sind die von der Vorinstanz zugesprochenen
Genugtuungsbeträge für die Audioüberwachung (CHF 3'000.00), die
Telefonüberwachung (CHF 1'580.00), die unrechtmässige Hausdurchsuchung (CHF
200.00) und die Observation (CHF 2'700.00). Indessen erscheint die Genugtuung
von CHF 20'000.00 für die verdeckte Ermittlung, insbesondere auch im
Quervergleich mit dem C.___ zugesprochenen Genugtuungsbetrag, als zu hoch. Die
Beziehung zwischen den auf den Beschuldigten angesetzten verdeckten Ermittlern
und diesem war während der ganzen Dauer der Ermittlung hauptsächlich eine
geschäftliche. Auch wenn es in diesem Zusammenhang auch zu gemeinsamen Essen
und gar einem gemeinsamen Ski-Weekend kam, kann nicht von einem
Freundschaftsverhältnis oder auch nur kollegialen Verhältnis gesprochen werden.
Die deutlich geringere Intensität der Beziehung wiederspiegelt sich auch in der
Anzahl der Amtsberichte, welche die Kontakte mit «VE 4», «VE 6» und «VE 5»
dokumentieren, und auch deren Inhalt: Die Unterhaltungen kreisten vor allem um
Alltägliches. Zudem war bei C.___ – im Unterschied zum Beschuldigten –
genugtuungserhöhend der Umstand zu berücksichtigen, dass dieser von Anfang an
nie als beschuldigte Person in Frage kam.
Es ist zwar erwiesen (insbesondere durch
die Aussage von I.___), dass sich die ganze Strafuntersuchung auf den
Beschuldigten und dessen Persönlichkeit nachhaltig negativ ausgewirkt hat. Dieser
ist offensichtlich nicht mehr der gleiche Mensch wie vor Beginn der
Strafuntersuchung. Dies liegt aber nicht alleine und auch nicht hauptsächlich
an der verdeckten Ermittlung. Dazu dürften vielmehr die übrigen
Ermittlungshandlungen (insbesondere die mehrmalige Haft und die zahlreichen
Einvernahmen), die lange Verfahrensdauer sowie der der Tod seines Sohnes F.___,
die gesundheitliche Situation seiner Tochter E.___, deren jahrelange
Fremdplatzierung sowie die Trennung von B.___ beigetragen haben. Im
Quervergleich mit den B.___ und C.___ zugesprochenen Genugtuungen für die
erlittene seelische Unbill im Zusammenhang mit der verdeckten Ermittlung erscheint
für den Beschuldigten hierfür eine Genugtuung von CHF 10'000.00 als
angemessen.
Die Vorinstanz sprach des Weiteren dem
Beschuldigten für die lange Verfahrensdauer und die Medienberichterstattung
eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zu.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in
der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als
Strafzumessungsgrund zu gewichten und bei einem Freispruch bei der Festsetzung
der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu berücksichtigen. Insofern
kann eine erhebliche Darstellung in den Medien eine Persönlichkeitsverletzung
darstellen. Sie ist deshalb grundsätzlich geeignet, einen
Entschädigungsanspruch zu begründen. Den Beschuldigten trifft diesbezüglich
eine Mitwirkungspflicht. Er hat darzutun, dass die Berichterstattung ihn
vorverurteilt hat (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa S. 104 und E. 3b/bb S. 106;
Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 329).
Die amtliche Verteidigerin liess
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Medienbericht
einreichen (vgl. AS 7715 f.), um den Ausschluss der Medienberichterstatter vom […]
zu erwirken (vgl. AS 7947 f.). Es handelt sich hierbei um einen im […] am […] 2021
(online) veröffentlichten und am Folgetag aktualisierten Beitrag, der in der
elektronischen Bildervorschau auch den […]-Artikel vom […] 2011 enthält (vgl.
AS 7716). Darin wird u.a. «[Vorname und erster Buchstabe des Nachnamens von
A.___]» unter Angabe seines Alters ([…]) als «mutmasslicher Baby-Killer»
bezeichnet. Zudem wird ein Foto der (damalige) Familienwohnung (inkl. Angabe
des Wohnorts) sowie eine Aufnahme der Kindseltern gezeigt, auf welchem
lediglich die Augenpartien mit entsprechenden Balken unkenntlich gemacht worden
sind. Diese Angaben lassen in ihrer Gesamtheit eine Identifizierung des
Beschuldigten zu. Er erlitt durch diese Art der Darstellung eine mediale
Vorverurteilung hinsichtlich eines sehr schwer wiegenden Vorwurfs (Tötung bzw.
Tötungsversuch zum Nachteil seiner beiden Kinder im Säuglingsalter). Weitere
mediale Berichte liess der Beschuldigte nicht einreichen. Im Rahmen der
Begründung des Entschädigungsbegehrens anlässlich des erstinstanzlichen
Parteivortrages begnügte sich die Verteidigung diesbezüglich mit dem Hinweis,
die mediale Verunglimpfung sei ebenfalls zu entschädigen (vgl. AS 7834). Vor
Berufungsgericht wiederholte sie dies und ergänzte, dass der Fall aufgrund des
Berufungsverfahrens erneut in den Medien präsent sei, was für den Beschuldigten
mit negativer Publizität verbunden sei und weitere Auswirkungen auf sein
soziales Ansehen habe (ASB 309). Inwiefern im Vorfeld der Berufungsverhandlung die
konkrete Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten verletzt
haben sollte, wurde hingegen nicht dargelegt und ist auch nicht zu erkennen.
Aufgrund dieser konkreten Umstände erweist sich der von der Vorinstanz für die
lange Verfahrensdauer und die Medienberichterstattung zugesprochene Betrag von
CHF 15'000.00 als zu hoch. Für die mediale Vorverurteilung im vorgenannten
Medium sowie die unbestrittenermassen lange Verfahrensdauer (inkl. Dauer des
Berufungsverfahrens) und die damit einhergehende hohe Belastung ist dem
Beschuldigten ermessensweise eine zusätzliche Genugtuung von CHF 10'000.00
zuzusprechen. Aus den vorgenannten Teilbeträgen resultieren CHF 47'480.00 (=
CHF 20'000.00 + CHF 3'000.00 + CHF 1'580.00 + CHF 200.00 + CHF 2'700.00 +
CHF 10'000.00 + CHF 10'000.00). Dem Beschuldigten ist ermessensweise der
aufgerundete Pauschalbetrag von CHF 50'000.00 als Genugtuung zuzusprechen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen
1.1 Im Kostenpunkt ist das
erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. In Anwendung von Art. 423 Abs. 1
StPO sind zufolge Freispruchs die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF
97'000.00 vom Staat Solothurn zu tragen.
1.2 Im Berufungsverfahren unterliegt die
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin praktisch vollumfänglich, mit Ausnahme
der Herabsetzung der Genugtuung für den Beschuldigten, welche jedoch dem
richterlichen Ermessen geschuldet ist. Auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
(beantragte Herabsetzung der Genugtuung zugunsten von C.___) blieb ohne Erfolg.
Ebenso erfolglos war die Berufung der
Privatberufungsklägerin, wobei ihr als Opfer keine Kosten aufzuerlegen sind.
Der Berufungskläger C.___ obsiegt im
Berufungsverfahren. Auch wenn er nicht die volle Höhe der von ihm beantragten
Genugtuung erhielt, wurde diese im Ergebnis doch substantiell erhöht. Zudem
besteht bei der Bestimmung der Genugtuungshöhe ein erhebliches richterliches
Ermessen. Es ist deshalb kein Kostenanteil zu Lasten des Berufungsklägers
auszuscheiden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens,
welche mit einer Entscheidgebühr von CHF 20'000.00 total CHF 20'550.00
ausmachen, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens vollständig vom Staat zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigung für die amtliche
Verteidigung und Parteientschädigung
2.1.1 Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten ist für das erstinstanzliche Verfahren
rechtskräftig auf CHF 82'526.80 festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn bereits ausbezahlt worden. Da der
freigesprochene Beschuldigte keine Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu
tragen hat, geht diese Entschädigung definitiv zu Lasten des Staates.
2.1.2 Die von der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten ins Recht gelegte Honorarnote für das
Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) setzt sich aus
einem Aufwand von 62,75 Stunden (zum Stundenansatz von CHF 180.00 bis
31.12.2022 und CHF 190.00 ab 1.1.2023), Auslagen von CHF 239.30 sowie 7,7
% MWST zusammen, total CHF 13'056.65 (vgl. ASB 241 ff.), und gibt zu keinen
Bemerkungen Anlass. Hinzu zu zählen sind für die Teilnahme an der
Berufungsverhandlung vom 14. März 2023 und die mündliche Urteilseröffnung vom
16. März 2023 6 Stunden und 25 Minuten zu je CHF 190.00 (CHF 1'219.15)
sowie 7,7 % MWST (= CHF 93.85), so dass die Entschädigung auf insgesamt
CHF 14'369.70 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist. Ein
Rückforderungsanspruch des Staates entfällt, da der freigesprochene
Beschuldigte keine Verfahrenskosten zu tragen hat.
2.2 Die minderjährige und mittellose
Privatberufungsklägerin wurde mit der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege
lediglich von den Verfahrenskosten befreit. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung, welche
im Berufungsverfahren bis am 7. Juli 2022 von Advokatin Ana Dettwiler und in
der Folge von Advokatin Natalie Matiaska wahrgenommen wurde (vgl. Entscheid der
KESB […] vom 8.7.2022, ASB 83 - 85), übernimmt hingegen die zuständige KESB
(vgl. ASB 6 sowie SOB1993 Nr. 12).
2.3 Dem obsiegenden Berufungskläger,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, ist eine volle
Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zuzusprechen.
Die eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters setzt sich (exkl.
Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) aus einem Aufwand von 17 Stunden zu je
CHF 300.00, Auslagen von CHF 629.00 sowie 7,7 % MWST zusammen (ASB 238 ff.).
Mit der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der mündlichen
Urteilseröffnung (= 6 Stunden und 25 Minuten) resultieren 23 Stunden und 25
Minuten. Die Genehmigung eines Stundenansatzes von CHF 300.00 setzt nach der
obergerichtlichen Praxis voraus, dass im konkreten Einzelfall fundierte
Kenntnisse in einem strafrechtlichen Spezialgebiet (z.B. Verwaltungsstrafrecht)
erforderlich waren oder sich der Fall als besonders komplex erwies, was jedoch mit
Blick auf die Genugtuungsforderung von C.___ nicht der Fall war. Praxisgemäss
kommt deshalb für den Zeitraum bis Ende 2022 (= 6 Stunden und 10 Minuten) ein
Stundenansatz von CHF 260.00, ausmachend CHF 1'603.35, und für den
Zeitraum ab 1. Januar 2023 (= 17 Stunden und 15 Minuten) ein Stundenansatz von
CHF 280.00, ausmachend CHF 4'830.00, zur Anwendung (vgl. § 158 Abs. 2 des
kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]; Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19.12.2022 [GVB.2022.11] sowie Beschluss der
Geschäftsleitung des Obergerichts vom 16.1.2023 [GLB.2023.3]). Bei den Auslagen
macht Advokat Dr. Christian von Wartburg insgesamt 231 Kopien zu je
CHF 2.00 (= CHF 462.00) geltend. Da gemäss § 158 Abs. 5 GT die Vergütung
für Fotokopien 50 Rappen pro Stück beträgt, total demnach CHF 115.50,
reduzieren sich die geltend gemachten Auslagen von CHF 629.00 auf CHF 282.50
(Abzug von CHF 346.50). Insgesamt ist die Entschädigung des Vertreters von C.___,
Advokat Dr. Christian von Wartburg, für das Berufungsverfahren auf
CHF 7'232.95 (Aufwand: CHF 6'433.35, Auslagen: CHF 282.50, 7,7 %
MWST: CHF 517.10) festzusetzen und vom Staat Solothurn auszubezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 10
Abs. 3, Art. 135 Abs. 1 und 2, Art. 151, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 391
Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429
Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 434 Abs. 1 StPO
festgestellt, beschlossen
und erkannt:
1. A.___ ist gemäss rechtskräftiger Ziffer
1 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 6. Mai 2021
(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung zum
Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 1) freigesprochen worden.
2. A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen
versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der mehrfachen schweren
Körperverletzung, evtl. der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung zum
Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 2) freigesprochen.
3. A.___ sind gemäss rechtskräftiger Ziffer
3 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmte Gegenstände nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert drei Monaten auf erstes
Verlangen herauszugeben und ansonsten zu vernichten:
-
Kalender, HD Nr. 2
(Aufbewahrungsort: bei den Akten)
-
Karte, HD Nr. 3
(Aufbewahrungsort: bei den Akten)
-
Terminkarte, HD Nr.
4 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
-
Arztbericht, HD Nr.
8 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
-
Termin [Kinderspital],
HD Nr. 9 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
-
Kurzbericht [Spital],
HD Nr. 10 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
-
Schreiben
Schlaflabor, HD Nr. 11 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
-
Handnotiz, HD Nr. 12
(Aufbewahrungsort: bei den Akten)
-
Briefe B.___ an A.___,
HD Nr. 14 (Aufbewahrungsort: bei den Akten)
4. Die vom Berufungsgericht beigezogenen
und gesichteten Fotoaufnahmen der verdeckten Ermittlerinnen und des verdeckten
Ermittlers werden unter Verschluss gehalten und sind nach rechtskräftigem
Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
5. Die Zivilklage der Privatklägerin E.___
wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Zivilklage der [Versicherung] ist
gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg
verwiesen worden.
7. Der Staat Solothurn wird für die A.___
aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstandenen
wirtschaftlichen Einbussen zu 100 % haftbar erklärt.
8. A.___ wird vom Staat Solothurn eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April
2013 ausgerichtet.
9. Der Antrag der Privatklägerin E.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Natalie Matiaska, vormals vertreten durch
Rechtsanwältin Ana Dettwiler, wonach A.___ zur Übernahme von deren
Rechtsvertretungskosten vor erster und zweiter Instanz zu verpflichten sei,
wird abgewiesen.
10. Dem verfahrensbeteiligten Dritten C.___
wird vom Staat Solothurn eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00
zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2015 ausgerichtet.
11. Die Entschädigung des Vertreters von C.___,
Advokat Dr. Christian von Wartburg, ist gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'535.05
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt worden, zahlbar vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Es wird festgestellt, dass
diese Entschädigung gemäss Verfügung vom 8. März 2022 vom Staat Solothurn
bereits ausbezahlt worden ist.
12. Die Entschädigung des Vertreters von C.___,
Advokat Dr. Christian von Wartburg, wird für das Berufungsverfahren auf
CHF 7'232.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
13. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, ist für das
erstinstanzliche Verfahren gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10
des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 82'526.80 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt worden.
Es wird festgestellt, dass
diese Entschädigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, bereits ausbezahlt worden ist. Diese Entschädigung geht
definitiv zu Lasten des Staates.
14. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 14'369.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu
bezahlen (ohne Rückforderungsanspruch des Staates).
15. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 97'000.00,
sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF
20'000.00, total CHF 20'550.00, werden vom Staat Solothurn getragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker