STBER.2021.103
Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug und Widerrufsverfahren
17. November 2022Deutsch30 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. November 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
a.o. Ersatzrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin
Claudia
Hazeraj,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Führen
eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug und Widerrufsverfahren
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht
vom 17. November 2022:
1.
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
2.
Rechtsanwältin Claudia
Hazeraj, private Verteidigerin des Beschuldigten;
3.
E.___ als Zeuge;
4.
[Ehefrau von A.___]
als Zeugin;
5. [eine] Dolmetscherin.
Der Vorsitzende eröffnet
um 08.30 Uhr die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung
des Berufungsgerichts bekannt.
Der Zeuge D.___ bleibt der
Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fern.
Die übersetzende Person wird vom
Vorsitzenden auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die
Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen
bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.
320 StGB hingewiesen.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt
vom 7. September 2021 hin und fasst dieses zusammen. Die Berufung
richte sich gegen den Schuldspruch des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs,
angeblich begangen in der Zeit vom 16. bis 20. April 2018 (Ziffer 2) sowie
gegen die Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7. Damit sei einzig Ziffer 1 des erstinstanzlichen
Urteils in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft habe auf eine
Anschlussberufung verzichtet.
Der Vorsitzende skizziert
den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1.
Vorfragen,
Vorbemerkungen und Anträge von Rechtsanwältin Claudia Hazeraj;
2.
Befragung der
Zeugen;
3.
Befragung des
Beschuldigten;
4.
weitere
Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
5.
Parteivortrag;
6.
letztes Wort des
Beschuldigten;
7.
geheime
Urteilsberatung;
8. Urteilseröffnung, vorgesehen gleichentags
um 11:30 Uhr.
Die private Verteidigerin
legt ihre Honorarnote dem Gericht zur Einsicht vor (ASB 84).
Vormerkungen von
Rechtsanwältin Claudia Hazeraj
Keine Vorbemerkungen.
Beweisabnahme
Die Zeugen werden, nachdem
sie von a.o. Ersatzrichter Kiefer auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen
worden sind, einvernommen.
Der Beschuldigte wird,
nachdem er von a.o. Ersatzrichter Kiefer auf sein Recht, sich nicht selbst
belasten zu müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen,
hingewiesen worden ist, zur Sache und zur Person befragt.
Rechtsanwältin Hazeraj
reicht weitere Belege ins Recht. Gemäss ihren Ausführungen handle es sich dabei
um Fotos des VW [...] und um einen Arbeitsvertrag sowie ein Arbeitszeugnis, die
die Ehefrau des Beschuldigten beträfen. Das Auto sei nicht mehr im Eigentum der
Familie A.___. Die Urkunden werden zu den Akten genommen (ASB 76 ff.).
Es werden keine weiteren
Beweisanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen wird.
Parteivortrag
Die private Verteidigerin Claudia
Hazeraj stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und
Berufungsklägers die folgenden Anträge (ASB 79 ff.):
1.
A.___ ist von
sämtlichen Vorwürfen gemäss Strafbefehl vom 17. Juni 2019 freizusprechen.
2.
A.___ ist eine
Entschädigung für seine Verteidigungskosten in der Höhe der eingereichten
Honorarnote durch den Staat Solothurn zu bezahlen – dies sowohl für das
vorinstanzliche wie für das obergerichtliche Verfahren.
3.
Die Verfahrenskosten
sind dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Letztes Wort des
Beschuldigten
Der Beschuldigte macht von
seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt aus, dass seine
Ehefrau die Wahrheit gesagt habe: Er sei nicht gefahren.
Damit endet der
öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 10:00 Uhr und das Gericht zieht sich
zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur
mündlichen Urteilseröffnung gleichentags um 11:30 Uhr:
1.
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
2. Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, private Verteidigerin
des Beschuldigten.
Der Vorsitzende weist
vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der
mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die
schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde
und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
Anschliessend verliest a.o.
Ersatzrichter Kiefer den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen
und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Mit den Angaben zur Kostenverteilung
schliesst der Referent die summarische Urteilsbegründung.
Um 11:45 Uhr erklärt der Vorsitzende
die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 20. April 2018 erschienen E.___
und D.___ in [Ort 2] auf dem Posten der Kantonspolizei Bern und führten aus,
dass ihnen von A.___ Arbeiten am Einfamilienhaus von G.___ vermittelt worden
seien. E.___, der einen F-Ausweis besitze, habe gesagt, dass er die Arbeit nur
annehme, wenn ihm und D.___ ein Arbeitsvertrag ausgestellt würde. Trotz
entsprechenden Zusicherungen seien keine Arbeitsverträge ausgestellt worden, so
dass sie die Arbeit niedergelegt hätten. In der Folge sei ihnen zu wenig
ausbezahlt worden (AS 17 f.).
2. Am 5. September 2018 erstellte die
Polizei Kanton Solothurn gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) und zwei
weitere Personen (G.___ und E.___) eine Strafanzeige wegen Widerhandlungen
gegen das Ausländergesetz, gegen den Beschuldigten zusätzlich wegen
Widerhandlung gegen das SVG und Drohung. Dem Beschuldigten wurde vorgehalten,
er habe E.___ im Wissen, dass dieser nicht über eine Arbeitsbewilligung
verfügen würde, an G.___ für Arbeiten an dessen Einfamilienhaus vermittelt.
Zudem habe er zwischen dem 16. April 2018 und dem 20. April 2018 trotz Entzug
des Führerausweises dreimal einen Personenwagen gelenkt (AS 8 ff.).
3. E.___ und G.___ wurden in der Folge
wegen Widerhandlungen gegen das AuG (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung;
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) mit
Strafbefehl vom 3. Mai 2019 mit Geldstrafen bestraft (AS 65 ff.; 74 ff.).
4. Am 17. Juni 2019 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte wegen
Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG)
und mehrfachem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gesprochen und
zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00
verurteilt wurde (AS 6).
5. Am 10. Juli 2019 erhob der
Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache (AS 63).
6. Am 28. Januar 2020 erfolgte die
erstinstanzliche Hauptverhandlung, an welcher D.___ und E.___ als Zeugen
befragt wurden (AS 97 ff.). Die Gerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt
sprach den Beschuldigten wegen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
und mehrfachem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises
schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 70
Tagessätzen zu je CHF 30.00 (AS 127 f.).
7. Der Beschuldigte erklärte gegen
dieses Urteil am 10. Juni 2020 die Berufung (AS 165 ff.). Die Strafkammer des
Obergerichts hob in der Folge mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 das Urteil
vom 28. Januar 2020 auf, da die Vorinstanz über den Widerruf von zwei
Vorstrafen vom 26. August 2015 und 16. Januar 2017 nicht entschieden hatte. Die
Akten wurden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (AS 159 ff.).
8. Am 7. September 2021 fällte die
Gerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 257 ff.):
1.
Das Verfahren gegen A.___
wegen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen am 8.
April 2018 (Vorhalt Ziff. 1.1. des Strafbefehls vom 17. Juni 2019), wird
eingestellt.
2.
A.___ hat sich des
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises,
begangen in der Zeit vom 16. bis am 20. April 2018 (Vorhalt Ziff. 1.2.)
schuldig gemacht.
3.
A.___ wird, als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland vom 11.
September 2018, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 110.00
verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3
Jahren.
4. Der A.___ mit Urteil der
Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. August 2015 für eine
Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug
wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
5. Der A.___ mit Urteil der
Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Januar 2017 für eine
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug
wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
6. A.___ wird zulasten des Staates
für die private Verteidigung durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, eine
reduzierte Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 1'381.25
(inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
7. An
die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total
CHF 1'280.00, hat A.___ 1/2, somit CHF 640.00, zu bezahlen. Im
Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
9. Dem Beschuldigten wurde das Urteil
direkt mit der schriftlichen Begründung am 6. Oktober 2021 eröffnet (AS 285).
10. Am 25. Oktober 2021 erklärte der
Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung. Die Berufung richtet sich gegen den
Schuldspruch des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs, angeblich begangen in
der Zeit vom 16. bis 20. April 2018.
11. Mit Eingabe vom 11. November 2021
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf ein Rechtsmittel sowie auf eine weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
12. In Rechtskraft erwachsen ist somit
einzig Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils (Einstellung des Verfahrens wegen
Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). Die übrigen Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils sind zu überprüfen.
13. Die Hauptverhandlung wurde am 17.
November 2022 durchgeführt. Der Beschuldigte wurde zur Sache und Person
befragt; zusätzlich erfolgte die Einvernahme von zwei Zeugen.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.1
E.___ wurde am 7. Mai 2018 als
Beschuldigter befragt (AS 26 ff.). Die Befragung erfolgte unter dem Titel
«Widerhandlung gegen das AuG», weil sich E.___ am 20. April 2018 bei der
Polizei wegen der Arbeiten am Einfamilienhaus G.___ gemeldet hatte. Er führte
aus, dass ihm der Beschuldigte die Arbeiten ([…]) in [Ort 1] vermittelt habe.
Er habe darauf D.___ angerufen, weil dieser auch keine Arbeit gehabt habe. Am
Montag (16. April 2018) seien D.___ und er vom Beschuldigten in [Ort
2] abgeholt worden. Sie seien zuerst nach [Ort 3] zu seinem Onkel gefahren, der
sich mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligungen auskenne. Dann seien sie nach [Ort
1] zum Haus von G.___ gefahren. Am Dienstag (17.4.) seien sie mit dem Zug zum
Haus von G.___ gefahren. Er habe den Beschuldigten wiederholt darauf
angesprochen, die Arbeitsverträge auszustellen.
1.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung vom 28. Januar 2020 wurde E.___ als Zeuge befragt (AS 117 ff.). Er
führte aus, dass ihn der Beschuldigte am ersten Tag von der Wohnung seines
Onkels abgeholt und wieder zurückgebracht habe. Das genaue Datum wisse er nicht
mehr. Der Beschuldigte habe das Auto gelenkt. Er habe den Beschuldigten während
der Zeit, da er in [Ort 1] gearbeitet habe, sicher 3-4 Mal hin und her fahren
gesehen. Er sei nicht ganz sicher, aber er sei drei Tage dort gewesen. Er sei
100% sicher, dass am ersten Tag der Beschuldigte gefahren sei. Er sei zu ihm
gekommen, dann hätten sie D.___ geholt und seien zu seinem Onkel gefahren. Er
könne sich gut erinnern, weil der Beschuldigte erzählt habe, dass er in [Ort 4]
eine Freundin habe und immer wieder zu ihr gehe und Auto fahre. Er habe gesagt,
es sei eine ältere Dame.
1.3
Anlässlich der Berufungsverhandlung
führte E.___ aus, er sei sich nicht mehr ganz sicher, ob er und D.___ am ersten
Tag von A.___ gefahren worden seien, denn sie hätten Material dabeigehabt. Er
glaube, sich zu erinnern, dass A.___ sie an diesem Tag gefahren habe. A.___
habe den Transport gemacht, denn er (E.___) habe kein Auto. Er sei sich aber
nicht mehr sicher, ob das am ersten oder am zweiten Tag gewesen sei. Er habe
sie mit dem Auto abgeholt und mit dem Auto dorthin gebracht. (AF, ob A.___
gefahren sei?) Ja, A.___ sei gefahren. Es sei nicht nur eine Fahrt gewesen. Er
habe sie auch am Abend des zweiten oder dritten Tages da abgeholt und habe sie
gefahren. (AF, welche Strecke?) Wahrscheinlich sei es [Ort 5] gewesen, denn
sein Onkel habe dort gewohnt. Er sei sie da holen gekommen und habe sie zur
Baustelle gebracht. Ein anderes Mal habe er Unterlagen vergessen auf der
Baustelle und A.___ habe ihm diese dann gebracht. (AF, wie oft er A.___ habe
fahren sehen?) Einmal habe er sie auf die Baustelle gefahren, ein zweites Mal
habe er sie am Abend nach Hause gefahren und ein drittes Mal habe er das
Material vorbeigebracht (ASB 68 ff.).
2.1
D.___ wurde am 7. Mai 2018
polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 21 ff.). Er führte aus, dass
er von E.___ angerufen worden sei und ihm dieser von einem Arbeitsauftrag
erzählt habe, den der Beschuldigte vermittelt habe. E.___ habe gesagt, dass er
mit Herrn G.___ schon gesprochen habe und es mit dem Arbeitsauftrag in Ordnung
gehe. Am 16. April 2018 seien sie nach [Ort 3] zum Onkel von E.___ gefahren,
der ihnen Formulare zum Ausfüllen gegeben habe. Der Beschuldigte habe den Wagen
gefahren. Anschliessend seien sie zum Haus von Herrn G.___ nach [Ort 1] gefahren.
Am 17. April seien sie (D.___ und E.___) alleine auf die Baustelle gefahren. Es
habe dann mit dem Beschuldigten und Herrn G.___ Diskussionen wegen der
Ausstellung eines Arbeitsvertrages gegeben. Am 20. April sei der Beschuldigte
in [Ort 3] beim Onkel von E.___ vorgefahren und habe Material gebracht. Er habe
ohne ein Wort zu sagen CHF 700.00 hingelegt und sei wieder verschwunden. Er
habe den Beschuldigten in dieser Woche insgesamt dreimal Autofahren gesehen.
2.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 28. Januar 2020 wurde D.___ als Zeuge befragt (AS 111). Er
führte aus, dass er einem Freund Arbeit angeboten habe. Der Beschuldigte habe
sie dann selber zum Arbeitsplatz gefahren. Er habe sie am ersten Arbeitstag von
[Ort 2] nach [Ort 6] und [Ort 1] gefahren. Er (D.___) sei nur einmal mit dem
Beschuldigten gefahren. Kurz darauf sagte D.___, der Beschuldigte habe ihn und E.___
einmal nach [Ort 2] gefahren. Beim dritten Mal sei der Beschuldigte alleine mit
dem PW gekommen.
2.3
Anlässlich der Berufungsverhandlung
konnte D.___ zur Sache nicht mehr einvernommen werden, da er der Verhandlung
trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fernblieb.
3.
G.___ wurde am 23. August 2018 wegen
Widerhandlungen gegen das AuG befragt (AS 36 ff.). Er führte aus, dass der
Beschuldigte sein Schwiegersohn sei. Er habe im Obergeschoss umgebaut und wolle
dort die Wohnung renovieren und umbauen. Der Beschuldigte habe gesagt, er wisse
jemanden, der die [Arbeiten] machen könne. Die beiden Arbeiter seien mit dem Bus
gekommen. Er wisse, dass der Beschuldigte nicht fahren dürfe, er habe ihn nie
fahren sehen. Der Beschuldigte habe kein eigenes Fahrzeug.
4.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
führte [die Ehefrau von A.___] als Zeugin aus, dass ihr Ehemann nicht mit dem
Auto gefahren sei. Er habe nicht fahren können, wenn sie das Auto gehabt habe.
Sie hätten nur ein Auto gehabt und sie habe damit zur Arbeit gehen müssen, da
sie jeweils um 05:00 Uhr habe beginnen müssen (ASB 60 ff.).
5.1
Der Beschuldigte wurde am 20.
September 2018 polizeilich befragt (AS 40 ff.). Die Befragung beinhaltete
schwergewichtig den Vorhalt der Widerhandlungen gegen das AuG. Zum Vorhalt des
Führens eines PW trotz entzogenem Führerausweis sagte der Beschuldigte aus, er
sei immer von seiner Ehefrau gefahren worden.
5.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 28. Januar 2020 (AS 123 f.) bestritt der Beschuldigte den
Vorhalt. Es sei ihm der Führerausweis entzogen worden und er habe alle Tests
gemacht, damit er ihn wiederbekomme. Die Zeugen hätten gelogen.
5.3
Auch vor dem Berufungsgericht
bestritt der Beschuldigten den Vorhalt. Das, was D.___ und E.___ sagten, stimme
nicht. Sie hätten damals nur ein Auto gehabt, einen VW [...]. Dieser sei auf
den Namen seiner Ehefrau gelaufen. Sie habe jeweils um 05:00 Uhr [am
Arbeitsplatz zu sein]. Sie habe das Auto gebraucht, er hätte damit gar nicht
fahren können. Er habe das Auto nicht gefahren. E.___ und D.___ hätten nicht
vom Führerausweisentzug gewusst (ASB 64 ff.).
6.
E.___ und D.___ meldeten sich bei der
Polizei, weil sie der Meinung waren, es sei ihnen vom Beschuldigten für die von
ihnen geleistete Arbeit im Einfamilienhaus G.___ zu wenig bezahlt worden (AS
18). Eine negative Haltung dem Beschuldigten gegenüber sowie entsprechend
belastende Aussagen, welche nicht der Wahrheit entsprechen, sind deshalb nicht
a priori auszuschliessen.
D.___ verfügte zur relevanten Zeit über
eine Niederlassungsbewilligung, so dass er sich mit den Aussagen zur
Arbeitstätigkeit im Einfamilienhaus G.___ nicht selber belastete. D.___ machte
differenzierte Aussagen bezüglich des Führens eines PW’s durch den Beschuldigten
hinsichtlich der gefahrenen Strecken (Fahrt nach [Ort 3], anschliessend [Ort 3]
– [Ort 1]; [Ort 2] – [Ort 6] – [Ort 1]) und führte auch aus, dass er mit E.___
einmal alleine auf die Baustelle gefahren sei; D.___ belastete den
Beschuldigten somit nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit. Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde D.___ als Zeuge befragt und auf die
strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage hingewiesen.
E.___ wurde nach ihrer Meldung bei der
Polizei als Beschuldigter befragt und er belastete sich, da er die Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung zugab, selbst. Zudem stand im Fokus der Einvernahmen vor allem
die illegale Erwerbstätigkeit, das Führen eines PW durch den Beschuldigten war
nicht eigentlicher Gegenstand der Befragung.
In den Aussagen der beiden Zeugen lassen
sich keine Spuren von emotionalen Einfärbungen, von tendenziösen Sichtweisen
oder unnötigen und deshalb verräterischen Seitenhieben erkennen. Es ist auch
kein Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich; ihnen war bis zur Anzeige
auf dem Polizeiposten nicht bewusst, dass A.___ der Führerausweis entzogen worden
war, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte. Insofern
ist ihren Aussagen eine hohe Beweiskraft zuzuerkennen.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung und vor Obergericht wurde E.___ ebenfalls als Zeuge befragt
und auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage
hingewiesen. Er bestätigte, dass er den Beschuldigten während der Zeit der
Arbeitstätigkeiten in [Ort 1] 3-4 Mal fahren gesehen habe. Sehr authentisch
wirkte die Erklärung von E.___, aus welchem Grund er sich gut erinnern könne,
dass er mit dem Beschuldigten über das Autofahren gesprochen habe: Dieser habe
gesagt, dass er in [Ort 4] eine Freundin habe und oft zu ihr fahre. E.___
präzisierte diese Aussage noch, indem er ausführte, dass es sich bei der
Freundin gemäss den Schilderungen des Beschuldigten um eine «ältere Dame»
handle.
Die Aussagen von E.___ und D.___ stimmen
in den wesentlichen Punkten überein. Beide führten aus, dass sie am ersten
Arbeitstag (16. April 2018) vom Beschuldigten zur Arbeit geführt
worden seien und beide führten aus, den Beschuldigten in der betreffenden Woche
insgesamt dreimal (D.___) bzw. 3-4 Mal (E.___) gesehen zu haben, wie er einen
PW lenkte. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten besteht aber nicht der
Eindruck, dass sich E.___ und D.___ abgesprochen hätten. So erwähnte D.___, dass
der Beschuldigte am 20. April 2018 beim Onkel von E.___ vorbeigefahren sei und
CHF 700.00 gebracht habe, ohne ein Wort zu sagen. Wenn diese eindrückliche
Episode abgesprochen gewesen wäre, hätte sie sicher auch E.___ erwähnt. Dies
ist jedoch nicht der Fall.
An der Glaubhaftigkeit ändern die
teilweisen Widersprüche zu früheren Aussagen von E.___ vor Obergericht – auf
die Rechtsanwältin Hazeraj im Plädoyer hingewiesen hat – nichts. Diese traten
insbesondere in der Thematik zu Tage, ob der Beschuldigte immer gefahren sei, oder
ob auch dessen Ehefrau teilweise hinter dem Steuerrad gesessen sei. E.___ sagte
aus, an dem Abend, als A.___ sie nach Hause gefahren habe, sei dessen Ehefrau
dabei gewesen. (AF, ob die Ehefrau dabei gewesen sei oder selber gefahren sei?)
Die Ehefrau ist nicht gefahren. (AF, zu Pagina 121, Zeilen 174 bis 175. Dabei
handelt es sich um eine Aussage von Herrn D.___ vor Amtsgericht: «Ich bin nicht
ganz sicher, ob an diesem Abend oder am folgenden Abend. Ich weiss nur, einmal
war sie dabei. Wir haben sogar Witze gemacht. Wir sagten, deine Frau ist unsere
Chauffeuse. Deswegen kann ich mich erinnern, dass sie einmal im Wagen war.») Wann
wer gefahren sei, wisse er nicht mehr. Ob am ersten oder am zweiten Abend,
könne er nicht sagen. Er wisse nur noch, dass die Ehefrau ganz sicher einmal
gefahren sei. (AF, es gehe konkret um diese Aussage: «Wir haben sogar Witze
gemacht. Wir sagten, deine Frau ist unsere Chauffeuse.») Einmal sei seine Frau
gefahren. (AF, einmal sei die Frau gefahren?) Ja. Seine Frau sei auch mit ihnen
gefahren. Er könne sich aber auch erinnern, dass A.___ gefahren sei (ASB 72 f.).
Ob der Beschuldigte schlussendlich immer,
oder ob an einem Abend auch dessen Ehefrau (zumindest teilweise) gefahren ist,
ist zweitrangig. E.___ und D.___ hielten in mehreren Befragungen – so auch E.___
vor Obergericht – fest, dass der Beschuldigte zumindest drei Mal gefahren sei.
Insbesondere bei einer langen Zeitdauer seit den Vorfällen können sich die
Aussagen von Zeugen sowohl bei den Formulierungen als auch den Angaben über
Nebenumstände verändern. Dass sich der Zeuge E.___ unmittelbar nach den
massgebenden Ereignissen an kleine Einzelheiten zu erinnern vermochte, nunmehr
aber mehr als fünf Jahre später ein anderes Bild im Kopf hat bzw. sich nicht
mehr genau erinnern kann, ist nachvollziehbar. Dies vermag keine ernsthaften
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen E.___ hervorzurufen.
Zusammenfassend sind somit die Aussagen
von E.___ und D.___ als glaubhaft zu qualifizieren. Auf diese kann mithin
abgestützt werden.
7.
Weder die Aussagen des Beschuldigten,
der sich darauf beschränkte, den Vorhalt zu bestreiten, noch diejenigen seiner
Ehefrau und seines Schwiegervaters sind geeignet, die Glaubhaftigkeit der
Aussagen von E.___ und D.___ zu erschüttern. Die Aussage von G.___, die beiden
Arbeiter seien mit dem Bus gekommen, führt nicht zwingend zum Schluss, dass
dies jeden Tag so gewesen sein muss. So führte auch E.___ aus, dass sie einmal
mit dem Zug nach [Ort 6] und anschliessend mit dem Bus nach [Ort 1] gefahren
seien. Auch die Aussagen der Ehefrau, sie habe gearbeitet und für den
Arbeitsweg den PW benutzt, lässt keinen Schluss auf die Unwahrheit der Aussagen
von E.___ und D.___ zu. So kann der Beschuldigte einen anderen PW verwendet
haben; zudem ist nicht erstellt, dass die Ehefrau in der relevanten Zeit jeden
Tag tatsächlich arbeitete und zu diesem Zweck den PW der Familie benutzte. Festzustellen
ist zudem, dass die Ehefrau und der Schwiegervater mit dem Beschuldigten
persönliche Beziehungen verbinden, was bei E.___ und D.___ nicht der Fall ist.
Diese Tatsache schränkt den Beweiswert der Aussagen der Ehefrau und des
Schwiegervaters ein. Im Gegensatz zu den Zeugen E.___ und D.___ hat der
Beschuldigte ein gewichtiges persönliches Interesse an seinen Aussagen.
8.
Der Sachverhalt, wie er dem
Beschuldigten in Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 17. Juni 2019, der als
Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgehalten wird, ist damit
erstellt. Aufgrund der Aussagen der beiden Zeugen ist davon auszugehen, dass
der Beschuldigte dreimal einen PW lenkte: Das erste Mal am 16. April 2018 auf
den Strecken [Ort 2] – [Ort 3], [Ort 3] – [Ort 1] und [Ort 1] – [Ort 2] und
zwei weitere Male, zwischen dem 17. und dem 20. April 2018, auf
unbekannten Strecken in Zusammenhang mit der Baustelle.
III. Rechtliche Subsumtion
1.Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein
Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lern- oder Führerausweis verweigert,
entzogen oder aberkannt wurde.
2.
Dem Beschuldigten wurde der
Führerausweis mit Wirkung ab dem 22. Dezember 2017 für alle Kategorien entzogen
(AS 10, 124).
Dispositiv
Der Beschuldigte hat demnach den
Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mehrfach erfüllt, indem er gemäss
Beweisergebnis dreimal einen PW lenkte, obwohl ihm der Führerausweis entzogen
worden war. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1. Der Strafrahmen von Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG beträgt ein Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe.
2. Allgemeines zur Strafzumessung
2.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze
der Strafzumessung treffend wiedergegeben, weshalb auf diese Ausführungen vorab
zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.2 Beurteilt das Gericht gleichzeitig
mehrere Delikte, so bildet es eine Gesamtstrafe, wenn es für jeden einzelnen
Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 3.5). Es folgt
dabei dem Asperationsprinzip: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen
die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn
das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Art. 49 Abs. 1 erster Satz StGB). Die jüngste Rechtsprechung schliesst eine
Gesamtbetrachtung aller Einzeltaten oder die Bildung von Deliktsgruppen bei
mehrfacher Verwirklichung desselben Tatbestands grundsätzlich aus, sofern dies
darauf hinausläuft, im Einzelfall die nach dem Asperationsprinzip gebildete
Gesamtstrafe zugunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen
"Einheitsstrafe" aufzugeben (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil
6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.2). Diese Praxis ist auf die
Strafartbestimmung anhand der sogenannten konkreten Methode zugeschnitten.
Gemäss dieser Methode ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach dem
Asperationsprinzip nur soweit möglich, wie für jeden Normverstoss im konkreten
Fall gleichartige Strafen auszufällen sind (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E.
2.2).
3. Tatkomponenten
3.1 Die Anklageschrift äussert sich
nicht zu den vom Beschuldigten gefahrenen Distanzen. Welche Strecken konkret
gefahren wurden, wurde im Strafbefehl nicht festgehalten. Dies verletzt
allerdings den Anklagegrundsatz nicht. Wie bereits ausgeführt, bewegen sich die
verschiedenen Tathandlungen in einem sehr engmaschigen Zeitrahmen. Der Lebenssachverhalt
wurde im Strafbefehl genügend klar wiedergegeben.
Nach dem Beweisergebnis ist von langen
Strecken am 16. April 2018 bzw. von kurzen Fahrstrecken in Bezug auf
die weiteren zwei Fahrten auszugehen. Es handelte sich nicht um
Vergnügungsfahrten, sondern der Beschuldigte führte E.___ und D.___ auf die
Baustelle seines Schwiegervaters bzw. holte sie von dort ab. Zu Gunsten des
Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er mit der Vermittlung dieser Arbeiten
seinem Schwiegervater einen Gefallen machen wollte, wie dieser es aussagte (AS
38). Es ist deshalb von einem leichten Tatverschulden auszugehen.
3.2 Der Beschuldigte wurde mit
Strafbefehl vom 11. September 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in
fahrunfähigem Zustand, begangen am 22. Dezember 2017 (THC mind. 3,15
milligramm/L), unter Einbezug des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges einer
Vorstrafe zu einer Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 40.00 verurteilt.
3.3 Der Beschuldigte hat das vorliegend
zur Beurteilung stehende mehrfache Führen eines PW trotz entzogenem
Führerausweis vor dem 11. September 2018 begangen, so dass die Voraussetzungen
für die Ausfällung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB
vorliegen.
3.4 Das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss
Strafbefehl vom 11. September 2018 stellt das schwerste Delikt dar.
Die ausgesprochene Sanktion von 40 Tagessätzen Geldstrafe stellt damit die
Einsatzstrafe dar. Für das dreifache Führen eines PW trotz entzogenem
Führerausweis ist für die langen Strecken am 16. April 2018 eine Geldstrafe
von 40 Tagessätzen und für die weiteren zwei kurzen Fahrten eine Geldstrafe von
je 20 Tagessätzen, total 80 Tagessätzen, auszufällen. Unter Berücksichtigung
des Asperationsprinzips ergibt sich eine Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen (20 +
10 + 10 Tagessätze). Es resultiert eine Geldstrafe von insgesamt 80 Tagessätzen.
4. Täterkomponenten
4.1 Der Beschuldigte weist die folgenden
Vorstrafen (AS 174 ff.) aus:
-
21. Januar 2014 Regionale
Stawa Bern-Mittelland
Nichtabgabe
von Ausweisen und Kontrollschildern
Geldstrafe 5
Tagessätze zu je CHF 30.00, bedingt Probezeit 2 Jahre
Busse CHF
200.00
-
26. August 2015 Regionale
Stawa Bern-Mittelland
Vergehen gegen
das Waffengesetz, Übertretung BetmG
Geldstrafe 16
Tagessätze zu je CHF 50.00, bedingt Probezeit 4 Jahre
Busse CHF 400.00
-
16. Januar 2017 Regionale
Stawa Bern-Mittelland
Vernachlässigung
Unterstützungspflichten
Geldstrafe 90
Tagessätze zu je CHF 30.00, bedingt Probezeit 2 Jahre
Busse CHF
450.00
-
30. Mai 2017 Stawa
Basel-Landschaft
Grobe
Verletzung Verkehrsregeln
Geldstrafe 30
Tagessätze zu je CHF 30.00, bedingt Probezeit 2 Jahre
Busse CHF
300.00.
Der bedingte
Vollzug dieser Strafe wurde mit Entscheid der Regionalen Stawa Berner
Jura-Seeland vom 11. September 2018 widerrufen.
Nach dem vorliegend zu beurteilenden
Vorhalt kam es zu folgender weiterer Verurteilung des Beschuldigten:
-
11. September 2018 Regionale
Stawa Berner Jura-Seeland
Fahren in
fahrunfähigem Zustand, Übertretung BetmG
Geldstrafe 40
Tagessätze zu je CHF 40.00
Busse CHF
100.00
Angesichts der (zur Zeit der Tat) vier
Vorstrafen sowie des hängigen Strafverfahrens (Strafbefehl vom 11. September
2018) wird die Strafe um 20 Tagessätze Geldstrafe erhöht. Damit ergibt sich
eine Strafhöhe von 100 Tagessätzen Geldstrafe.
4.2 Bei den Täterkomponenten ergibt sich
aus der absehbaren Administrativmassnahme (Sanktionenpaket) eine strafmindernde
Wirkung. Der Beschuldigte benötigt sein Fahrzeug für den Arbeitsweg (ASB 67).
Die Geldstrafe wird aus diesem Grund auf 90 Tagessätze reduziert.
4.3 Beschleunigungsgebot
4.3.1 Allgemeines
Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO,
Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das
Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über
die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze
Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten
Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die
Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen
Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten
der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für
diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden
das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke,
welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14
Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den
Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von
zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die
Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158
E. 8; 130 1269 E. 3.1; 130 1 312 E. 5.1 f.; Urteil 66_175/2018 vom 23. November
2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen
fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der
Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder
in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens. Nach
ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten
und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand
berücksichtigt hat (Urteile 66_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1;
6B_17612017 vom 24. April 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4.3.2 Das Verfahren ruhte zwar nicht
während längerer Zeit, doch muss trotzdem angesichts der weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht komplexen Ausgangslage festgestellt werden, dass 4
½ Jahre für die Beurteilung der vorliegenden Vorhalte deutlich zu lang sind. Es
muss deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und im Dispositiv
festgehalten werden. Die Strafe ist entsprechend auf 80 Tagessätze Geldstrafe
zu reduzieren.
5. Zusammenfassend ergibt sich damit
unter Berücksichtigung der bereits mit Strafbefehl vom 11. September 2018
ausgesprochenen Sanktion von 40 Tagessätzen Geldstrafe eine Zusatzstrafe von 40
Tagessätzen Geldstrafe.
6. Bei der Tagessatzhöhe ist
festzustellen, dass der Beschuldigte bei der [Firma] arbeitet und ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'500.00 x 13 plus Spesen erzielt (ASB
66). Er bezahlt monatliche Unterhaltsbeiträge an seine Tochter von
CHF 745.00 (ASB 66). Nach einem Pauschalabzug von 30% und den Abzügen für
das Kind ergibt sich eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00.
7. Zu Folge des Verbots der reformatio
in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich
ausgesprochenen Sanktion von 35 Tagessätzen Geldstrafe zu einem Tagessatz von
CHF 80.00.
8. Bedingter Strafvollzug
Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den
bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von drei Jahren gewährt. Auch
diesbezüglich erübrigen sich gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO weitere
Ausführungen, weil eine unbedingte Geldstrafe nicht ausgesprochen werden darf.
Mit Blick auf die Vorstrafen erscheint eine leicht erhöhte Probezeit von drei
Jahren als angemessen.
V. Widerruf von zwei Vorstrafen vom 26.
August 2015 und 16. Januar 2017
1. Im erstinstanzlichen Urteil vom 7.
September 2021 hat die Gerichtsstatthalterin auf den Widerruf beider Urteile
verzichtet, jedoch die Probezeit um jeweils ein Jahr verlängert (Ziff. 4 und 5
des erstinstanzlichen Dispositivs).
2. Ein Widerruf dieser beiden Vorstrafen
wäre bereits zu Folge des Verbots einer reformatio in peius nicht möglich (Art.
391 Abs. 2 StPO).
3. Der Widerruf des bedingten
Strafvollzugs ist auf drei Jahre nach dem Ablauf der Probezeit befristet (Art.
46 Abs. 5 StGB). Diese Befristung gilt auch für die Anordnung von
Ersatzmassnahmen (Trechsel/Pieth in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Art. 46
StGB N 16).
4. Die Probezeit der Strafe vom 26.
August 2015 lief am 26. August 2019 ab. Im Zeitpunkt des Berufungsurteils ist
die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB abgelaufen. Die Anordnung
einer Ersatzmassnahme ist deshalb nicht mehr möglich.
5. Die Probezeit der Strafe vom 16.
Januar 2017 lief am 16. Januar 2019 ab. Im Zeitpunkt des Berufungsurteils ist
die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB abgelaufen. Die Anordnung
einer Ersatzmassnahme ist deshalb nicht mehr möglich.
VI. Kosten
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt im
Berufungsverfahren mit Ausnahme der beiden Widerrufsverfahren, bei denen zu
Folge Zeitablaufs keine Ersatzmassnahmen mehr angeordnet werden können sowie
bezüglich der Tagessatzhöhe, die zufolge der aktuellen finanziellen
Verhältnisse reduziert wurde. Diese Umstände rechtfertigen keine
Kostenausscheidung, so dass der Beschuldigte die Verfahrenskosten des
Berufungsverfahrens, die mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 auf
total CHF 2'000.00 festgesetzt werden, zu bezahlen hat. Eine
Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten.
3. Die Parteientschädigung für die private
Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren wird mit den vorstehenden
Verfahrenskosten (erstinstanzliches sowie Berufungsverfahren) verrechnet. Der
Restsaldo zu Lasten des Beschuldigten beträgt CHF 1’258.75.
Demnach wird in Anwendung von Art. 10
Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 2 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46
Abs. 5, 47 sowie 49 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 335 ff., 379 ff., 398 ff., 416 ff.,
422 ff. sowie 429 Abs. 1 lit. a StPO
erkannt:
1.
Das Verfahren gegen A.___
wegen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen am 8.
April 2018 (Vorhalt Ziff. 1.1. des Strafbefehls vom 17. Juni 2019), wird gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils eingestellt.
2.
A.___ hat sich des
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises,
begangen in der Zeit vom 16. bis am 20. April 2018 (Vorhalt Ziff. 1.2.),
schuldig gemacht.
3.
A.___ wird, als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland vom 11.
September 2018, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 80.00
verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3
Jahren.
4.
Auf die Frage des
Widerrufs des A.___ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland vom 26. August 2015 gewährten bedingten Vollzugs für eine
Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wird zufolge Zeitablaufs
nicht eingetreten.
5.
Auf die Frage des
Widerrufs des A.___ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland vom 16. Januar 2017 gewährten bedingten Vollzugs für eine
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird zufolge Zeitablaufs
nicht eingetreten.
6.
Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
7.
A.___ wird zulasten
des Staates für die private Verteidigung durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung für die
Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 1'381.25 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen (auszahlbar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
8.
Für das
Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
9.
An die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total
CHF 1'280.00, hat A.___ die Hälfte, ausmachend CHF 640.00, zu
bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
10.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total
CHF 2'000.00, werden A.___ auferlegt.
11.
Die
Parteientschädigung gemäss Ziffer 7 wird mit den Verfahrenskosten gemäss den
Ziffern 9 und 10 verrechnet. Der Restsaldo zu Lasten von A.___ beträgt
CHF 1’258.75.
12.
Der Zeuge D.___ wird
wegen unentschuldigtem Fernbleiben von der Hauptverhandlung vom 17. November 2022
zu einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 verurteilt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Wiedmer