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Entscheid

STBER.2021.103

Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug und Widerrufsverfahren

17. November 2022Deutsch30 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. November 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

a.o. Ersatzrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin

Claudia

Hazeraj,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Führen

eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug und Widerrufsverfahren

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht

vom 17. November 2022:

1.

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

2.

Rechtsanwältin Claudia

Hazeraj, private Verteidigerin des Beschuldigten;

3.

E.___ als Zeuge;

4.

[Ehefrau von A.___]

als Zeugin;

5. [eine] Dolmetscherin.

Der Vorsitzende eröffnet

um 08.30 Uhr die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung

des Berufungsgerichts bekannt.

Der Zeuge D.___ bleibt der

Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fern.

Die übersetzende Person wird vom

Vorsitzenden auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die

Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen

bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.

320 StGB hingewiesen.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt

vom 7. September 2021 hin und fasst dieses zusammen. Die Berufung

richte sich gegen den Schuldspruch des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs,

angeblich begangen in der Zeit vom 16. bis 20. April 2018 (Ziffer 2) sowie

gegen die Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7. Damit sei einzig Ziffer 1 des erstinstanzlichen

Urteils in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft habe auf eine

Anschlussberufung verzichtet.

Der Vorsitzende skizziert

den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1.

Vorfragen,

Vorbemerkungen und Anträge von Rechtsanwältin Claudia Hazeraj;

2.

Befragung der

Zeugen;

3.

Befragung des

Beschuldigten;

4.

weitere

Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

5.

Parteivortrag;

6.

letztes Wort des

Beschuldigten;

7.

geheime

Urteilsberatung;

8. Urteilseröffnung, vorgesehen gleichentags

um 11:30 Uhr.

Die private Verteidigerin

legt ihre Honorarnote dem Gericht zur Einsicht vor (ASB 84).

Vormerkungen von

Rechtsanwältin Claudia Hazeraj

Keine Vorbemerkungen.

Beweisabnahme

Die Zeugen werden, nachdem

sie von a.o. Ersatzrichter Kiefer auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen

worden sind, einvernommen.

Der Beschuldigte wird,

nachdem er von a.o. Ersatzrichter Kiefer auf sein Recht, sich nicht selbst

belasten zu müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen,

hingewiesen worden ist, zur Sache und zur Person befragt.

Rechtsanwältin Hazeraj

reicht weitere Belege ins Recht. Gemäss ihren Ausführungen handle es sich dabei

um Fotos des VW [...] und um einen Arbeitsvertrag sowie ein Arbeitszeugnis, die

die Ehefrau des Beschuldigten beträfen. Das Auto sei nicht mehr im Eigentum der

Familie A.___. Die Urkunden werden zu den Akten genommen (ASB 76 ff.).

Es werden keine weiteren

Beweisanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden

geschlossen wird.

Parteivortrag

Die private Verteidigerin Claudia

Hazeraj stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und

Berufungsklägers die folgenden Anträge (ASB 79 ff.):

1.

A.___ ist von

sämtlichen Vorwürfen gemäss Strafbefehl vom 17. Juni 2019 freizusprechen.

2.

A.___ ist eine

Entschädigung für seine Verteidigungskosten in der Höhe der eingereichten

Honorarnote durch den Staat Solothurn zu bezahlen – dies sowohl für das

vorinstanzliche wie für das obergerichtliche Verfahren.

3.

Die Verfahrenskosten

sind dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Letztes Wort des

Beschuldigten

Der Beschuldigte macht von

seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt aus, dass seine

Ehefrau die Wahrheit gesagt habe: Er sei nicht gefahren.

Damit endet der

öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 10:00 Uhr und das Gericht zieht sich

zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur

mündlichen Urteilseröffnung gleichentags um 11:30 Uhr:

1.

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

2. Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, private Verteidigerin

des Beschuldigten.

Der Vorsitzende weist

vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der

mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die

schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde

und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

Anschliessend verliest a.o.

Ersatzrichter Kiefer den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen

und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Mit den Angaben zur Kostenverteilung

schliesst der Referent die summarische Urteilsbegründung.

Um 11:45 Uhr erklärt der Vorsitzende

die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 20. April 2018 erschienen E.___

und D.___ in [Ort 2] auf dem Posten der Kantonspolizei Bern und führten aus,

dass ihnen von A.___ Arbeiten am Einfamilienhaus von G.___ vermittelt worden

seien. E.___, der einen F-Ausweis besitze, habe gesagt, dass er die Arbeit nur

annehme, wenn ihm und D.___ ein Arbeitsvertrag ausgestellt würde. Trotz

entsprechenden Zusicherungen seien keine Arbeitsverträge ausgestellt worden, so

dass sie die Arbeit niedergelegt hätten. In der Folge sei ihnen zu wenig

ausbezahlt worden (AS 17 f.).

2. Am 5. September 2018 erstellte die

Polizei Kanton Solothurn gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) und zwei

weitere Personen (G.___ und E.___) eine Strafanzeige wegen Widerhandlungen

gegen das Ausländergesetz, gegen den Beschuldigten zusätzlich wegen

Widerhandlung gegen das SVG und Drohung. Dem Beschuldigten wurde vorgehalten,

er habe E.___ im Wissen, dass dieser nicht über eine Arbeitsbewilligung

verfügen würde, an G.___ für Arbeiten an dessen Einfamilienhaus vermittelt.

Zudem habe er zwischen dem 16. April 2018 und dem 20. April 2018 trotz Entzug

des Führerausweises dreimal einen Personenwagen gelenkt (AS 8 ff.).

3. E.___ und G.___ wurden in der Folge

wegen Widerhandlungen gegen das AuG (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung;

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) mit

Strafbefehl vom 3. Mai 2019 mit Geldstrafen bestraft (AS 65 ff.; 74 ff.).

4. Am 17. Juni 2019 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte wegen

Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG)

und mehrfachem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gesprochen und

zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00

verurteilt wurde (AS 6).

5. Am 10. Juli 2019 erhob der

Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache (AS 63).

6. Am 28. Januar 2020 erfolgte die

erstinstanzliche Hauptverhandlung, an welcher D.___ und E.___ als Zeugen

befragt wurden (AS 97 ff.). Die Gerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt

sprach den Beschuldigten wegen Förderung der Erwerbs­tätigkeit ohne Bewilligung

und mehrfachem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises

schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 70

Tagessätzen zu je CHF 30.00 (AS 127 f.).

7. Der Beschuldigte erklärte gegen

dieses Urteil am 10. Juni 2020 die Berufung (AS 165 ff.). Die Strafkammer des

Obergerichts hob in der Folge mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 das Urteil

vom 28. Januar 2020 auf, da die Vorinstanz über den Widerruf von zwei

Vorstrafen vom 26. August 2015 und 16. Januar 2017 nicht entschieden hatte. Die

Akten wurden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (AS 159 ff.).

8. Am 7. September 2021 fällte die

Gerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 257 ff.):

1.

Das Verfahren gegen A.___

wegen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen am 8.

April 2018 (Vorhalt Ziff. 1.1. des Strafbefehls vom 17. Juni 2019), wird

eingestellt.

2.

A.___ hat sich des

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises,

begangen in der Zeit vom 16. bis am 20. April 2018 (Vorhalt Ziff. 1.2.)

schuldig gemacht.

3.

A.___ wird, als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland vom 11.

September 2018, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 110.00

verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3

Jahren.

4. Der A.___ mit Urteil der

Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. August 2015 für eine

Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug

wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

5. Der A.___ mit Urteil der

Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Januar 2017 für eine

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug

wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

6. A.___ wird zulasten des Staates

für die private Verteidigung durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, eine

reduzierte Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 1'381.25

(inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

7. An

die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total

CHF 1'280.00, hat A.___ 1/2, somit CHF 640.00, zu bezahlen. Im

Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

9. Dem Beschuldigten wurde das Urteil

direkt mit der schriftlichen Begründung am 6. Oktober 2021 eröffnet (AS 285).

10. Am 25. Oktober 2021 erklärte der

Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung. Die Berufung richtet sich gegen den

Schuldspruch des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs, angeblich begangen in

der Zeit vom 16. bis 20. April 2018.

11. Mit Eingabe vom 11. November 2021

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf ein Rechtsmittel sowie auf eine weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

12. In Rechtskraft erwachsen ist somit

einzig Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils (Einstellung des Verfahrens wegen

Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). Die übrigen Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils sind zu überprüfen.

13. Die Hauptverhandlung wurde am 17.

November 2022 durchgeführt. Der Beschuldigte wurde zur Sache und Person

befragt; zusätzlich erfolgte die Einvernahme von zwei Zeugen.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.1

E.___ wurde am 7. Mai 2018 als

Beschuldigter befragt (AS 26 ff.). Die Befragung erfolgte unter dem Titel

«Widerhandlung gegen das AuG», weil sich E.___ am 20. April 2018 bei der

Polizei wegen der Arbeiten am Einfamilienhaus G.___ gemeldet hatte. Er führte

aus, dass ihm der Beschuldigte die Arbeiten ([…]) in [Ort 1] vermittelt habe.

Er habe darauf D.___ angerufen, weil dieser auch keine Arbeit gehabt habe. Am

Montag (16. April 2018) seien D.___ und er vom Beschuldigten in [Ort

2] abgeholt worden. Sie seien zuerst nach [Ort 3] zu seinem Onkel gefahren, der

sich mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligungen auskenne. Dann seien sie nach [Ort

1] zum Haus von G.___ gefahren. Am Dienstag (17.4.) seien sie mit dem Zug zum

Haus von G.___ gefahren. Er habe den Beschuldigten wiederholt darauf

angesprochen, die Arbeitsverträge auszustellen.

1.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung vom 28. Januar 2020 wurde E.___ als Zeuge befragt (AS 117 ff.). Er

führte aus, dass ihn der Beschuldigte am ersten Tag von der Wohnung seines

Onkels abgeholt und wieder zurückgebracht habe. Das genaue Datum wisse er nicht

mehr. Der Beschuldigte habe das Auto gelenkt. Er habe den Beschuldigten während

der Zeit, da er in [Ort 1] gearbeitet habe, sicher 3-4 Mal hin und her fahren

gesehen. Er sei nicht ganz sicher, aber er sei drei Tage dort gewesen. Er sei

100% sicher, dass am ersten Tag der Beschuldigte gefahren sei. Er sei zu ihm

gekommen, dann hätten sie D.___ geholt und seien zu seinem Onkel gefahren. Er

könne sich gut erinnern, weil der Beschuldigte erzählt habe, dass er in [Ort 4]

eine Freundin habe und immer wieder zu ihr gehe und Auto fahre. Er habe gesagt,

es sei eine ältere Dame.

1.3

Anlässlich der Berufungsverhandlung

führte E.___ aus, er sei sich nicht mehr ganz sicher, ob er und D.___ am ersten

Tag von A.___ gefahren worden seien, denn sie hätten Material dabeigehabt. Er

glaube, sich zu erinnern, dass A.___ sie an diesem Tag gefahren habe. A.___

habe den Transport gemacht, denn er (E.___) habe kein Auto. Er sei sich aber

nicht mehr sicher, ob das am ersten oder am zweiten Tag gewesen sei. Er habe

sie mit dem Auto abgeholt und mit dem Auto dorthin gebracht. (AF, ob A.___

gefahren sei?) Ja, A.___ sei gefahren. Es sei nicht nur eine Fahrt gewesen. Er

habe sie auch am Abend des zweiten oder dritten Tages da abgeholt und habe sie

gefahren. (AF, welche Strecke?) Wahrscheinlich sei es [Ort 5] gewesen, denn

sein Onkel habe dort gewohnt. Er sei sie da holen gekommen und habe sie zur

Baustelle gebracht. Ein anderes Mal habe er Unterlagen vergessen auf der

Baustelle und A.___ habe ihm diese dann gebracht. (AF, wie oft er A.___ habe

fahren sehen?) Einmal habe er sie auf die Baustelle gefahren, ein zweites Mal

habe er sie am Abend nach Hause gefahren und ein drittes Mal habe er das

Material vorbeigebracht (ASB 68 ff.).

2.1

D.___ wurde am 7. Mai 2018

polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 21 ff.). Er führte aus, dass

er von E.___ angerufen worden sei und ihm dieser von einem Arbeitsauftrag

erzählt habe, den der Beschuldigte vermittelt habe. E.___ habe gesagt, dass er

mit Herrn G.___ schon gesprochen habe und es mit dem Arbeitsauftrag in Ordnung

gehe. Am 16. April 2018 seien sie nach [Ort 3] zum Onkel von E.___ gefahren,

der ihnen Formulare zum Ausfüllen gegeben habe. Der Beschuldigte habe den Wagen

gefahren. Anschliessend seien sie zum Haus von Herrn G.___ nach [Ort 1] gefahren.

Am 17. April seien sie (D.___ und E.___) alleine auf die Baustelle gefahren. Es

habe dann mit dem Beschuldigten und Herrn G.___ Diskussionen wegen der

Ausstellung eines Arbeitsvertrages gegeben. Am 20. April sei der Beschuldigte

in [Ort 3] beim Onkel von E.___ vorgefahren und habe Material gebracht. Er habe

ohne ein Wort zu sagen CHF 700.00 hingelegt und sei wieder verschwunden. Er

habe den Beschuldigten in dieser Woche insgesamt dreimal Autofahren gesehen.

2.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 28. Januar 2020 wurde D.___ als Zeuge befragt (AS 111). Er

führte aus, dass er einem Freund Arbeit angeboten habe. Der Beschuldigte habe

sie dann selber zum Arbeitsplatz gefahren. Er habe sie am ersten Arbeitstag von

[Ort 2] nach [Ort 6] und [Ort 1] gefahren. Er (D.___) sei nur einmal mit dem

Beschuldigten gefahren. Kurz darauf sagte D.___, der Beschuldigte habe ihn und E.___

einmal nach [Ort 2] gefahren. Beim dritten Mal sei der Beschuldigte alleine mit

dem PW gekommen.

2.3

Anlässlich der Berufungsverhandlung

konnte D.___ zur Sache nicht mehr einvernommen werden, da er der Verhandlung

trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fernblieb.

3.

G.___ wurde am 23. August 2018 wegen

Widerhandlungen gegen das AuG befragt (AS 36 ff.). Er führte aus, dass der

Beschuldigte sein Schwiegersohn sei. Er habe im Obergeschoss umgebaut und wolle

dort die Wohnung renovieren und umbauen. Der Beschuldigte habe gesagt, er wisse

jemanden, der die [Arbeiten] machen könne. Die beiden Arbeiter seien mit dem Bus

gekommen. Er wisse, dass der Beschuldigte nicht fahren dürfe, er habe ihn nie

fahren sehen. Der Beschuldigte habe kein eigenes Fahrzeug.

4.

Anlässlich der Berufungsverhandlung

führte [die Ehefrau von A.___] als Zeugin aus, dass ihr Ehemann nicht mit dem

Auto gefahren sei. Er habe nicht fahren können, wenn sie das Auto gehabt habe.

Sie hätten nur ein Auto gehabt und sie habe damit zur Arbeit gehen müssen, da

sie jeweils um 05:00 Uhr habe beginnen müssen (ASB 60 ff.).

5.1

Der Beschuldigte wurde am 20.

September 2018 polizeilich befragt (AS 40 ff.). Die Befragung beinhaltete

schwergewichtig den Vorhalt der Widerhandlungen gegen das AuG. Zum Vorhalt des

Führens eines PW trotz entzogenem Führerausweis sagte der Beschuldigte aus, er

sei immer von seiner Ehefrau gefahren worden.

5.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 28. Januar 2020 (AS 123 f.) bestritt der Beschuldigte den

Vorhalt. Es sei ihm der Führerausweis entzogen worden und er habe alle Tests

gemacht, damit er ihn wiederbekomme. Die Zeugen hätten gelogen.

5.3

Auch vor dem Berufungsgericht

bestritt der Beschuldigten den Vorhalt. Das, was D.___ und E.___ sagten, stimme

nicht. Sie hätten damals nur ein Auto gehabt, einen VW [...]. Dieser sei auf

den Namen seiner Ehefrau gelaufen. Sie habe jeweils um 05:00 Uhr [am

Arbeitsplatz zu sein]. Sie habe das Auto gebraucht, er hätte damit gar nicht

fahren können. Er habe das Auto nicht gefahren. E.___ und D.___ hätten nicht

vom Führerausweisentzug gewusst (ASB 64 ff.).

6.

E.___ und D.___ meldeten sich bei der

Polizei, weil sie der Meinung waren, es sei ihnen vom Beschuldigten für die von

ihnen geleistete Arbeit im Einfamilienhaus G.___ zu wenig bezahlt worden (AS

18). Eine negative Haltung dem Beschuldigten gegenüber sowie entsprechend

belastende Aussagen, welche nicht der Wahrheit entsprechen, sind deshalb nicht

a priori auszuschliessen.

D.___ verfügte zur relevanten Zeit über

eine Niederlassungsbewilligung, so dass er sich mit den Aussagen zur

Arbeitstätigkeit im Einfamilienhaus G.___ nicht selber belastete. D.___ machte

differenzierte Aussagen bezüglich des Führens eines PW’s durch den Beschuldigten

hinsichtlich der gefahrenen Strecken (Fahrt nach [Ort 3], anschliessend [Ort 3]

– [Ort 1]; [Ort 2] – [Ort 6] – [Ort 1]) und führte auch aus, dass er mit E.___

einmal alleine auf die Baustelle gefahren sei; D.___ belastete den

Beschuldigten somit nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit. Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde D.___ als Zeuge befragt und auf die

strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage hingewiesen.

E.___ wurde nach ihrer Meldung bei der

Polizei als Beschuldigter befragt und er belastete sich, da er die Erwerbstätigkeit

ohne Bewilligung zugab, selbst. Zudem stand im Fokus der Einvernahmen vor allem

die illegale Erwerbstätigkeit, das Führen eines PW durch den Beschuldigten war

nicht eigentlicher Gegenstand der Befragung.

In den Aussagen der beiden Zeugen lassen

sich keine Spuren von emotionalen Einfärbungen, von tendenziösen Sichtweisen

oder unnötigen und deshalb verräterischen Seitenhieben erkennen. Es ist auch

kein Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich; ihnen war bis zur Anzeige

auf dem Polizeiposten nicht bewusst, dass A.___ der Führerausweis entzogen worden

war, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte. Insofern

ist ihren Aussagen eine hohe Beweiskraft zuzuerkennen.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung und vor Obergericht wurde E.___ ebenfalls als Zeuge befragt

und auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage

hingewiesen. Er bestätigte, dass er den Beschuldigten während der Zeit der

Arbeitstätigkeiten in [Ort 1] 3-4 Mal fahren gesehen habe. Sehr authentisch

wirkte die Erklärung von E.___, aus welchem Grund er sich gut erinnern könne,

dass er mit dem Beschuldigten über das Autofahren gesprochen habe: Dieser habe

gesagt, dass er in [Ort 4] eine Freundin habe und oft zu ihr fahre. E.___

präzisierte diese Aussage noch, indem er ausführte, dass es sich bei der

Freundin gemäss den Schilderungen des Beschuldigten um eine «ältere Dame»

handle.

Die Aussagen von E.___ und D.___ stimmen

in den wesentlichen Punkten überein. Beide führten aus, dass sie am ersten

Arbeitstag (16. April 2018) vom Beschuldigten zur Arbeit geführt

worden seien und beide führten aus, den Beschuldigten in der betreffenden Woche

insgesamt dreimal (D.___) bzw. 3-4 Mal (E.___) gesehen zu haben, wie er einen

PW lenkte. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten besteht aber nicht der

Eindruck, dass sich E.___ und D.___ abgesprochen hätten. So erwähnte D.___, dass

der Beschuldigte am 20. April 2018 beim Onkel von E.___ vorbeigefahren sei und

CHF 700.00 gebracht habe, ohne ein Wort zu sagen. Wenn diese eindrückliche

Episode abgesprochen gewesen wäre, hätte sie sicher auch E.___ erwähnt. Dies

ist jedoch nicht der Fall.

An der Glaubhaftigkeit ändern die

teilweisen Widersprüche zu früheren Aussagen von E.___ vor Obergericht – auf

die Rechtsanwältin Hazeraj im Plädoyer hingewiesen hat – nichts. Diese traten

insbesondere in der Thematik zu Tage, ob der Beschuldigte immer gefahren sei, oder

ob auch dessen Ehefrau teilweise hinter dem Steuerrad gesessen sei. E.___ sagte

aus, an dem Abend, als A.___ sie nach Hause gefahren habe, sei dessen Ehefrau

dabei gewesen. (AF, ob die Ehefrau dabei gewesen sei oder selber gefahren sei?)

Die Ehefrau ist nicht gefahren. (AF, zu Pagina 121, Zeilen 174 bis 175. Dabei

handelt es sich um eine Aussage von Herrn D.___ vor Amtsgericht: «Ich bin nicht

ganz sicher, ob an diesem Abend oder am folgenden Abend. Ich weiss nur, einmal

war sie dabei. Wir haben sogar Witze gemacht. Wir sagten, deine Frau ist unsere

Chauffeuse. Deswegen kann ich mich erinnern, dass sie einmal im Wagen war.») Wann

wer gefahren sei, wisse er nicht mehr. Ob am ersten oder am zweiten Abend,

könne er nicht sagen. Er wisse nur noch, dass die Ehefrau ganz sicher einmal

gefahren sei. (AF, es gehe konkret um diese Aussage: «Wir haben sogar Witze

gemacht. Wir sagten, deine Frau ist unsere Chauffeuse.») Einmal sei seine Frau

gefahren. (AF, einmal sei die Frau gefahren?) Ja. Seine Frau sei auch mit ihnen

gefahren. Er könne sich aber auch erinnern, dass A.___ gefahren sei (ASB 72 f.).

Ob der Beschuldigte schlussendlich immer,

oder ob an einem Abend auch dessen Ehefrau (zumindest teilweise) gefahren ist,

ist zweitrangig. E.___ und D.___ hielten in mehreren Befragungen – so auch E.___

vor Obergericht – fest, dass der Beschuldigte zumindest drei Mal gefahren sei.

Insbesondere bei einer langen Zeitdauer seit den Vorfällen können sich die

Aussagen von Zeugen sowohl bei den Formulierungen als auch den Angaben über

Nebenumstände verändern. Dass sich der Zeuge E.___ unmittelbar nach den

massgebenden Ereignissen an kleine Einzelheiten zu erinnern vermochte, nunmehr

aber mehr als fünf Jahre später ein anderes Bild im Kopf hat bzw. sich nicht

mehr genau erinnern kann, ist nachvollziehbar. Dies vermag keine ernsthaften

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen E.___ hervorzurufen.

Zusammenfassend sind somit die Aussagen

von E.___ und D.___ als glaubhaft zu qualifizieren. Auf diese kann mithin

abgestützt werden.

7.

Weder die Aussagen des Beschuldigten,

der sich darauf beschränkte, den Vorhalt zu bestreiten, noch diejenigen seiner

Ehefrau und seines Schwiegervaters sind geeignet, die Glaubhaftigkeit der

Aussagen von E.___ und D.___ zu erschüttern. Die Aussage von G.___, die beiden

Arbeiter seien mit dem Bus gekommen, führt nicht zwingend zum Schluss, dass

dies jeden Tag so gewesen sein muss. So führte auch E.___ aus, dass sie einmal

mit dem Zug nach [Ort 6] und anschliessend mit dem Bus nach [Ort 1] gefahren

seien. Auch die Aussagen der Ehefrau, sie habe gearbeitet und für den

Arbeitsweg den PW benutzt, lässt keinen Schluss auf die Unwahrheit der Aussagen

von E.___ und D.___ zu. So kann der Beschuldigte einen anderen PW verwendet

haben; zudem ist nicht erstellt, dass die Ehefrau in der relevanten Zeit jeden

Tag tatsächlich arbeitete und zu diesem Zweck den PW der Familie benutzte. Festzustellen

ist zudem, dass die Ehefrau und der Schwiegervater mit dem Beschuldigten

persönliche Beziehungen verbinden, was bei E.___ und D.___ nicht der Fall ist.

Diese Tatsache schränkt den Beweiswert der Aussagen der Ehefrau und des

Schwiegervaters ein. Im Gegensatz zu den Zeugen E.___ und D.___ hat der

Beschuldigte ein gewichtiges persönliches Interesse an seinen Aussagen.

8.

Der Sachverhalt, wie er dem

Beschuldigten in Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 17. Juni 2019, der als

Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgehalten wird, ist damit

erstellt. Aufgrund der Aussagen der beiden Zeugen ist davon auszugehen, dass

der Beschuldigte dreimal einen PW lenkte: Das erste Mal am 16. April 2018 auf

den Strecken [Ort 2] – [Ort 3], [Ort 3] – [Ort 1] und [Ort 1] – [Ort 2] und

zwei weitere Male, zwischen dem 17. und dem 20. April 2018, auf

unbekannten Strecken in Zusammenhang mit der Baustelle.

III. Rechtliche Subsumtion

1.Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein

Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lern- oder Führerausweis verweigert,

entzogen oder aberkannt wurde.

2.

Dem Beschuldigten wurde der

Führerausweis mit Wirkung ab dem 22. Dezember 2017 für alle Kategorien entzogen

(AS 10, 124).

Dispositiv

Der Beschuldigte hat demnach den

Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mehrfach erfüllt, indem er gemäss

Beweisergebnis dreimal einen PW lenkte, obwohl ihm der Führerausweis entzogen

worden war. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Der Strafrahmen von Art. 95 Abs. 1

lit. b SVG beträgt ein Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe.

2. Allgemeines zur Strafzumessung

2.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze

der Strafzumessung treffend wiedergegeben, weshalb auf diese Ausführungen vorab

zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.2 Beurteilt das Gericht gleichzeitig

mehrere Delikte, so bildet es eine Gesamtstrafe, wenn es für jeden einzelnen

Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 3.5). Es folgt

dabei dem Asperationsprinzip: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen

die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn

das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen

(Art. 49 Abs. 1 erster Satz StGB). Die jüngste Rechtsprechung schliesst eine

Gesamtbetrachtung aller Einzeltaten oder die Bildung von Deliktsgruppen bei

mehrfacher Verwirklichung desselben Tatbestands grundsätzlich aus, sofern dies

darauf hinausläuft, im Einzelfall die nach dem Asperationsprinzip gebildete

Gesamtstrafe zugunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen

"Einheitsstrafe" aufzugeben (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil

6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.2). Diese Praxis ist auf die

Strafartbestimmung anhand der sogenannten konkreten Methode zugeschnitten.

Gemäss dieser Methode ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach dem

Asperationsprinzip nur soweit möglich, wie für jeden Normverstoss im konkreten

Fall gleichartige Strafen auszufällen sind (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E.

2.2).

3. Tatkomponenten

3.1 Die Anklageschrift äussert sich

nicht zu den vom Beschuldigten gefahrenen Distanzen. Welche Strecken konkret

gefahren wurden, wurde im Strafbefehl nicht festgehalten. Dies verletzt

allerdings den Anklagegrundsatz nicht. Wie bereits ausgeführt, bewegen sich die

verschiedenen Tathandlungen in einem sehr engmaschigen Zeitrahmen. Der Lebenssachverhalt

wurde im Strafbefehl genügend klar wiedergegeben.

Nach dem Beweisergebnis ist von langen

Strecken am 16. April 2018 bzw. von kurzen Fahrstrecken in Bezug auf

die weiteren zwei Fahrten auszugehen. Es handelte sich nicht um

Vergnügungsfahrten, sondern der Beschuldigte führte E.___ und D.___ auf die

Baustelle seines Schwiegervaters bzw. holte sie von dort ab. Zu Gunsten des

Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er mit der Vermittlung dieser Arbeiten

seinem Schwiegervater einen Gefallen machen wollte, wie dieser es aussagte (AS

38). Es ist deshalb von einem leichten Tatverschulden auszugehen.

3.2 Der Beschuldigte wurde mit

Strafbefehl vom 11. September 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in

fahrunfähigem Zustand, begangen am 22. Dezember 2017 (THC mind. 3,15

milligramm/L), unter Einbezug des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges einer

Vorstrafe zu einer Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 40.00 verurteilt.

3.3 Der Beschuldigte hat das vorliegend

zur Beurteilung stehende mehrfache Führen eines PW trotz entzogenem

Führerausweis vor dem 11. September 2018 begangen, so dass die Voraussetzungen

für die Ausfällung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB

vorliegen.

3.4 Das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss

Strafbefehl vom 11. September 2018 stellt das schwerste Delikt dar.

Die ausgesprochene Sanktion von 40 Tagessätzen Geldstrafe stellt damit die

Einsatzstrafe dar. Für das dreifache Führen eines PW trotz entzogenem

Führerausweis ist für die langen Strecken am 16. April 2018 eine Geldstrafe

von 40 Tagessätzen und für die weiteren zwei kurzen Fahrten eine Geldstrafe von

je 20 Tagessätzen, total 80 Tagessätzen, auszufällen. Unter Berücksichtigung

des Asperationsprinzips ergibt sich eine Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen (20 +

10 + 10 Tagessätze). Es resultiert eine Geldstrafe von insgesamt 80 Tagessätzen.

4. Täterkomponenten

4.1 Der Beschuldigte weist die folgenden

Vorstrafen (AS 174 ff.) aus:

-

21. Januar 2014 Regionale

Stawa Bern-Mittelland

Nichtabgabe

von Ausweisen und Kontrollschildern

Geldstrafe 5

Tagessätze zu je CHF 30.00, bedingt Probezeit 2 Jahre

Busse CHF

200.00

-

26. August 2015 Regionale

Stawa Bern-Mittelland

Vergehen gegen

das Waffengesetz, Übertretung BetmG

Geldstrafe 16

Tagessätze zu je CHF 50.00, bedingt Probezeit 4 Jahre

Busse CHF 400.00

-

16. Januar 2017 Regionale

Stawa Bern-Mittelland

Vernachlässigung

Unterstützungspflichten

Geldstrafe 90

Tagessätze zu je CHF 30.00, bedingt Probezeit 2 Jahre

Busse CHF

450.00

-

30. Mai 2017 Stawa

Basel-Landschaft

Grobe

Verletzung Verkehrsregeln

Geldstrafe 30

Tagessätze zu je CHF 30.00, bedingt Probezeit 2 Jahre

Busse CHF

300.00.

Der bedingte

Vollzug dieser Strafe wurde mit Entscheid der Regionalen Stawa Berner

Jura-Seeland vom 11. September 2018 widerrufen.

Nach dem vorliegend zu beurteilenden

Vorhalt kam es zu folgender weiterer Verurteilung des Beschuldigten:

-

11. September 2018 Regionale

Stawa Berner Jura-Seeland

Fahren in

fahrunfähigem Zustand, Übertretung BetmG

Geldstrafe 40

Tagessätze zu je CHF 40.00

Busse CHF

100.00

Angesichts der (zur Zeit der Tat) vier

Vorstrafen sowie des hängigen Strafverfahrens (Strafbefehl vom 11. September

2018) wird die Strafe um 20 Tagessätze Geldstrafe erhöht. Damit ergibt sich

eine Strafhöhe von 100 Tagessätzen Geldstrafe.

4.2 Bei den Täterkomponenten ergibt sich

aus der absehbaren Administrativmassnahme (Sanktionenpaket) eine strafmindernde

Wirkung. Der Beschuldigte benötigt sein Fahrzeug für den Arbeitsweg (ASB 67).

Die Geldstrafe wird aus diesem Grund auf 90 Tagessätze reduziert.

4.3 Beschleunigungsgebot

4.3.1 Allgemeines

Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO,

Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das

Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über

die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze

Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten

Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die

Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen

Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten

der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für

diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden

das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke,

welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14

Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den

Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von

zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die

Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158

E. 8; 130 1269 E. 3.1; 130 1 312 E. 5.1 f.; Urteil 66_175/2018 vom 23. November

2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen

fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der

Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder

in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens. Nach

ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des

Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten

und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand

berücksichtigt hat (Urteile 66_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1;

6B_17612017 vom 24. April 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.3.2 Das Verfahren ruhte zwar nicht

während längerer Zeit, doch muss trotzdem angesichts der weder in tatsächlicher

noch in rechtlicher Hinsicht komplexen Ausgangslage festgestellt werden, dass 4

½ Jahre für die Beurteilung der vorliegenden Vorhalte deutlich zu lang sind. Es

muss deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und im Dispositiv

festgehalten werden. Die Strafe ist entsprechend auf 80 Tagessätze Geldstrafe

zu reduzieren.

5. Zusammenfassend ergibt sich damit

unter Berücksichtigung der bereits mit Strafbefehl vom 11. September 2018

ausgesprochenen Sanktion von 40 Tagessätzen Geldstrafe eine Zusatzstrafe von 40

Tagessätzen Geldstrafe.

6. Bei der Tagessatzhöhe ist

festzustellen, dass der Beschuldigte bei der [Firma] arbeitet und ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'500.00 x 13 plus Spesen erzielt (ASB

66). Er bezahlt monatliche Unterhaltsbeiträge an seine Tochter von

CHF 745.00 (ASB 66). Nach einem Pauschalabzug von 30% und den Abzügen für

das Kind ergibt sich eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00.

7. Zu Folge des Verbots der reformatio

in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich

ausgesprochenen Sanktion von 35 Tagessätzen Geldstrafe zu einem Tagessatz von

CHF 80.00.

8. Bedingter Strafvollzug

Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den

bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von drei Jahren gewährt. Auch

diesbezüglich erübrigen sich gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO weitere

Ausführungen, weil eine unbedingte Geldstrafe nicht ausgesprochen werden darf.

Mit Blick auf die Vorstrafen erscheint eine leicht erhöhte Probezeit von drei

Jahren als angemessen.

V. Widerruf von zwei Vorstrafen vom 26.

August 2015 und 16. Januar 2017

1. Im erstinstanzlichen Urteil vom 7.

September 2021 hat die Gerichtsstatthalterin auf den Widerruf beider Urteile

verzichtet, jedoch die Probezeit um jeweils ein Jahr verlängert (Ziff. 4 und 5

des erstinstanzlichen Dispositivs).

2. Ein Widerruf dieser beiden Vorstrafen

wäre bereits zu Folge des Verbots einer reformatio in peius nicht möglich (Art.

391 Abs. 2 StPO).

3. Der Widerruf des bedingten

Strafvollzugs ist auf drei Jahre nach dem Ablauf der Probezeit befristet (Art.

46 Abs. 5 StGB). Diese Befristung gilt auch für die Anordnung von

Ersatzmassnahmen (Trechsel/Pieth in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Art. 46

StGB N 16).

4. Die Probezeit der Strafe vom 26.

August 2015 lief am 26. August 2019 ab. Im Zeitpunkt des Berufungsurteils ist

die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB abgelaufen. Die Anordnung

einer Ersatzmassnahme ist deshalb nicht mehr möglich.

5. Die Probezeit der Strafe vom 16.

Januar 2017 lief am 16. Januar 2019 ab. Im Zeitpunkt des Berufungsurteils ist

die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB abgelaufen. Die Anordnung

einer Ersatzmassnahme ist deshalb nicht mehr möglich.

VI. Kosten

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte unterliegt im

Berufungsverfahren mit Ausnahme der beiden Widerrufsverfahren, bei denen zu

Folge Zeitablaufs keine Ersatzmassnahmen mehr angeordnet werden können sowie

bezüglich der Tagessatzhöhe, die zufolge der aktuellen finanziellen

Verhältnisse reduziert wurde. Diese Umstände rechtfertigen keine

Kostenausscheidung, so dass der Beschuldigte die Verfahrenskosten des

Berufungsverfahrens, die mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 auf

total CHF 2'000.00 festgesetzt werden, zu bezahlen hat. Eine

Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten.

3. Die Parteientschädigung für die private

Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren wird mit den vorstehenden

Verfahrenskosten (erstinstanzliches sowie Berufungsverfahren) verrechnet. Der

Restsaldo zu Lasten des Beschuldigten beträgt CHF 1’258.75.

Demnach wird in Anwendung von Art. 10

Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 2 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46

Abs. 5, 47 sowie 49 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 335 ff., 379 ff., 398 ff., 416 ff.,

422 ff. sowie 429 Abs. 1 lit. a StPO

erkannt:

1.

Das Verfahren gegen A.___

wegen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen am 8.

April 2018 (Vorhalt Ziff. 1.1. des Strafbefehls vom 17. Juni 2019), wird gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils eingestellt.

2.

A.___ hat sich des

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises,

begangen in der Zeit vom 16. bis am 20. April 2018 (Vorhalt Ziff. 1.2.),

schuldig gemacht.

3.

A.___ wird, als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland vom 11.

September 2018, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 80.00

verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3

Jahren.

4.

Auf die Frage des

Widerrufs des A.___ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland vom 26. August 2015 gewährten bedingten Vollzugs für eine

Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wird zufolge Zeitablaufs

nicht eingetreten.

5.

Auf die Frage des

Widerrufs des A.___ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland vom 16. Januar 2017 gewährten bedingten Vollzugs für eine

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird zufolge Zeitablaufs

nicht eingetreten.

6.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

7.

A.___ wird zulasten

des Staates für die private Verteidigung durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,

für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung für die

Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 1'381.25 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen (auszahlbar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

8.

Für das

Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

9.

An die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total

CHF 1'280.00, hat A.___ die Hälfte, ausmachend CHF 640.00, zu

bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

10.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total

CHF 2'000.00, werden A.___ auferlegt.

11.

Die

Parteientschädigung gemäss Ziffer 7 wird mit den Verfahrenskosten gemäss den

Ziffern 9 und 10 verrechnet. Der Restsaldo zu Lasten von A.___ beträgt

CHF 1’258.75.

12.

Der Zeuge D.___ wird

wegen unentschuldigtem Fernbleiben von der Hauptverhandlung vom 17. November 2022

zu einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 verurteilt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Wiedmer