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Entscheid

STBER.2021.104

Raub, geringfügige Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung, etc. sowie Widerrufsverfahren

7. Dezember 2022Deutsch100 min

der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin sowie der Sachverständige M.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 7. Dezember 2022

Es wirken mit:

Oberrichter Marti, Vorsitz

Oberrichter Frey

a.o. Ersatzrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Clivia

Wullimann,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Raub,

geringfügige Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung, etc. sowie

Widerrufsverfahren

Es erscheinen zur Fortsetzung

der

Hauptverhandlung vor Obergericht am 7. Dezember 2022 um 8:30 Uhr:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;

3. Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

amtliche Verteidigerin.

Zudem erscheinen:

-

Mutter und Schwester des

Beschuldigten;

-

eine Gerichtsberichterstatterin

der Solothurner Zeitung.

Der Vorsitzende eröffnet die

Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und nennt die

Berichte, welche seit der letzten Verhandlung vor Obergericht vom 5. Juli

2022 eingeholt und zu den Akten genommen worden sind. Den vorgesehenen weiteren

Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:

-

Vorfragen und

Vorbemerkungen des Parteivertreters und der Parteivertreterin;

-

Befragung des

Beschuldigten;

-

Frage nach weiteren

Beweisanträgen;

-

Schluss des

Beweisverfahrens;

-

Parteivorträge (inkl.

Replik und Duplik);

-

letztes Wort des

Beschuldigten;

-

geheime Urteilsberatung;

-

mündliche Urteilseröffnung

am 8. Dezember 2022 um 16:00 Uhr.

Zudem bittet der Vorsitzende die

amtliche Verteidigerin, ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren

Staatsanwalt B.___ zur Einsicht vorzulegen und dem Berufungsgericht

einzureichen.

Weder Staatsanwalt B.___ noch

Rechtsanwältin Clivia Wullimann haben Vorfragen oder Vorbemerkungen. Letztere

händigt dem Staatsanwalt und dem Vorsitzenden je ein Exemplar ihrer Honorarnote

für das Berufungsverfahren aus.

Nach vorgängiger Belehrung wird der

Beschuldigte befragt (vgl. Audio-Dokument: Berufungsverfahren, Aktenseite, [nachfolgend

BAS] 152; separates Einvernahmeprotokoll: BAS 153 - 158).

Der Parteivertreter und die

Parteivertreterin stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das

Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet

für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (BAS 159 f.):

« 1. A.___

sei gemäss Anklageschrift wegen Raubes, mehrfacher geringfügiger

Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung,

geringfügigen Diebstahls, Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes und wegen

Fahrens ohne gültigen Fahrausweis schuldig zu sprechen.

2. A.___

sei zu verurteilen zu einer:

a. Freiheitsstrafe

von sieben Monaten und fünf Tagen

b.

Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, teilweise

als Zusatzurteil zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

18. Oktober 2019

3. Es

sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, mit Beginn ab dem

7. Dezember 2022.

4. A.___

sei zur Sicherung des Massnahmenvollzuges im vorzeitigen Strafvollzug zu

belassen.

5. Die

mit den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Oktober

2018 und 18. Oktober 2019 bedingt gewährten Vollzüge der Geldstrafen von je 50

Tagessätzen seien zu widerrufen und die Geldstrafen seien zu vollziehen.

6. Der

Freiheitsentzug seit dem 2. Dezember 2019 sei an Freiheitsstrafe, Geldstrafen,

Busse und pro forma im Sinne von Art. 51 StGB an die stationäre Massnahme

anzurechnen, womit die Geldstrafen und Busse getilgt sind.

7. Die

Kosten des Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.

8. Das

Honorar der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin C. Wullimann, sei

durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates

bei wirtschaftlich guten Verhältnissen während 10 Jahren.»

Rechtsanwältin Clivia

Wullimann stellt und begründet in Namen und Auftrag des Beschuldigten und

Berufungsklägers folgende Anträge (BAS 161, 162 - 177):

« 1. Es

seien die Ziffern 2, 3, 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern

vom 1. September 2021 aufzuheben.

2. Es

sei der Beschuldigte von der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen von Mitte November 2019 bis 2. Dezember

2019, infolge Schuldunfähigkeit freizusprechen.

3. Es

sei für den Beschuldigten eine angemessene ambulante Behandlung von maximal

einem Jahr anzuordnen.

4. Es

sei dem Beschuldigten der bereits ausgestandene Freiheitsentzug an seine Sanktion

anzurechnen und ihm eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen.

5. Die

Anträge der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft seien vollumfänglich

abzuweisen.

6. Die

Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.

7. Die

Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der eingereichten Honorarnote zu

genehmigen und vom Staat zu tragen.

8. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Staatsanwalt B.___ geht in

seinem zweiten Parteivortrag auf die Ausführungen der Verteidigerin zu ihrer Honorarnote

ein, wonach sie die beiden Positionen mit Datum vom 30. November 2022

verwechselt habe. Staatsanwalt B.___ stellt diese Erklärung in Frage und hält

fest, dass er nur über eine Eingabe der Verteidigerin mit Datum vom 30.

November 2022 verfüge.

Die amtliche Verteidigerin gibt

hierauf bekannt, sie gehe nun nicht mehr davon aus, die beiden Positionen

vertauscht zu haben, sondern vermute, sich in Bezug auf die geltend gemachten

10 Stunden mit Datum vom 30. November 2022 verschrieben zu haben (Positionsfehler

oder falsche Einheit), wofür sie sich entschuldige.

Der Beschuldigte macht von

seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Er wolle sich für die

Delikte entschuldigen. Er habe niemandem etwas Böses antun wollen. Bei ihm

seien damals die Schizophrenie und die Drogensucht zusammengekommen. Er hoffe,

dass das Gericht richtig entscheiden werde, damit er motiviert in die Zukunft

blicken könne.

Es erscheinen zur mündlichen

Urteilseröffnung vor Obergericht vom 8. Dezember 2022 um 16:00 Uhr:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der

Kantonspolizei Solothurn;

3. Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

amtliche Verteidigerin.

Zudem erscheinen:

-

Mutter des Beschuldigten;

-

eine

Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung.

Der Vorsitzende begrüsst die anwesenden

Personen und gibt vorab bekannt, dass im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung

der Endentscheid des Berufungsgerichts lediglich summarisch begründet werde.

Die ausführliche Begründung werde aus dem schriftlichen Urteil hervorgehen, ab

dessen Zustellung auch erst die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde in

Strafsachen zu laufen beginne. Hierauf verliest der Vorsitzende die wichtigsten

Ziffern des Urteilsdispositivs. In der darauf folgenden Begründung geht er auf

die Tatvorwürfe und die Schuldfähigkeit näher ein, erörtert das ausgefällte

Strafmass sowie die angeordnete therapeutische Massnahme und deren Dauer und

gibt den Kosten- und Entschädigungsentscheid bekannt. Abschliessend wird den

Parteien mitgeteilt, dass gegen den Beschuldigten zur Sicherung des

Massnahmenvollzuges Sicherheitshaft angeordnet werde. Um 16:15 Uhr werden der

Parteivertreterin und dem Parteivertreter die Urteilsanzeige sowie der separate

Beschluss betreffend Sicherheitshaft ausgehändigt und die mündliche Urteilseröffnung

wird geschlossen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Anklageschrift vom 5. Januar 2021

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern

zur Beurteilung des Beschuldigten A.___ wegen diverser Delikte.

2.

Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern

fällte am 1. September 2021 folgendes Strafurteil:

« 1. A.___

wird infolge Schuldunfähigkeit von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-

Raub (räuberischer

Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), begangen am 2. Dezember 2019

(Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift),

-

mehrfache geringfügige Sachbeschädigung,

begangen am 10. November 2019 und am 2. Dezember 2019 (Vorhalt Ziff. 2 und 7),

-

mehrfache Tätlichkeiten,

begangen am 30. Oktober 2019 (Vorhalt Ziff. 3 und 4),

-

Drohung, begangen am 30.

Oktober 2019 (Vorhalt Ziff. 5),

-

geringfügiger Diebstahl,

begangen am 10. November 2019 (Vorhalt Ziff. 6),

-

Fahren ohne gültigen

Fahrausweis, begangen am 20. September 2019 (Vorhalt Ziff. 9).

2. A.___

hat sich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen von

Mitte November 2019 bis am 2. Dezember 2019 (Vorhalt Ziff. 8), schuldig

gemacht.

3. A.___ wird zu einer Busse von CHF 100.00

verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.

4. Auf das Widerrufsverfahren gegen A.___

bezüglich der Urteile der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

17. Oktober 2018 und 18. Oktober 2019 wird nicht eingetreten.

5. Für A.___ wird eine stationäre

therapeutische Behandlung angeordnet.

6. A.___ werden 640 Tage Haft und

vorzeitiger Strafvollzug an die Busse und an die stationäre therapeutische

Behandlung angerechnet, womit die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe getilgt

sind.

7. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs

wird A.___ im vorzeitigen Strafvollzug belassen (zur Zeit vollzogen auf der

Station […]).

8. Sämtliche Zivilforderungen (Genugtuungs-

und Schadenersatzforderungen) werden auf den Zivilweg verwiesen.

9. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF

17'875.85 (Honorar 83.43 Stunden zu CHF 180.00 entsprechend CHF 15'017.40,

Auslagen CHF 1'580.40, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 1'278.05) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

10. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 5'600.00, total CHF 21'300.00, gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.»

3.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

am 15. September 2021 die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 23.

November 2021 liess der Beschuldigte die Ziffern 2, 3, 5 und 6 des

erstinstanzlichen Urteils anfechten. Er sei vollumfänglich wegen

Schuldunfähigkeit frei zu sprechen und es sei eine angemessene ambulante

Behandlung von maximal einem Jahr anzuordnen. Der bereits ausgestandene

Freiheitsentzug sei ihm an seine Sanktion anzurechnen bzw. es sei ihm eine

angemessene Haftentschädigung zuzusprechen.

Die Staatsanwaltschaft erklärte am 3.

Dezember 2021 die Anschlussberufung mit den Anträgen, der Beschuldigte sei

gemäss Anklage schuldig zu sprechen und es sei eine unbedingte Freiheitsstrafe

auszufällen. Die beiden gewährten bedingten Strafvollzüge seien zu widerrufen

und die Haft und der vorzeitige Strafvollzug seien an die Freiheitsstrafe, die

Geldstrafe die Busse und die stationäre Massnahme anzurechnen. Letztlich sei

der Beschuldigte zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

4.

Damit sind folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 8: Verweisung

sämtlicher Zivilforderungen auf den Zivilweg;

-

Ziffer 9 (teilweise):

Entschädigung an die amtliche Verteidigerin der Höhe nach.

5.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wurden

der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin sowie der Sachverständige M.___

auf den 5. Juli 2022 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

6.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht wurden der Beschuldigte und der Sachverständige befragt

(Audio-Dokumente: BAS 61 und 62; separate Einvernahmeprotokolle: BAS 68 - 73;

74 - 83) der Folge führte die amtliche Verteidigerin aus, der aktuelle,

schlechte körperliche Zustand des Beschuldigten spreche klar gegen die Gefahr,

dass dieser künftig mit Gewaltdelikten in Erscheinung trete. Es sei mit Blick

auf dessen fehlende Mobilität offensichtlich, dass sich jedes mögliche Opfer

mühelos vom Beschuldigten entfernen könne. Komme man zum Schluss, die

körperliche Beeinträchtigung des Beschuldigten sei bleibend, habe das

Auswirkungen auf die Frage, welche Gefahr vom Beschuldigten ausgehe und somit

zwangsläufig auch auf die Frage, ob es die von der Vorinstanz angeordnete

stationäre Massnahme brauche oder nicht. Dazu sei ein ärztliches Zeugnis

einzuholen.

Das Berufungsgericht hiess in der Folge

– nicht zuletzt aufgrund des eigenen Eindrucks des körperlichen Zustandes des

Beschuldigten – den Beweisantrag gut, unterbrach die Hauptverhandlung und

vertagte den Abspruch (vgl. im Einzelnen auch das Verfahrensprotokoll der

Verhandlung vom 5.7.2022: BAS 63 - 67).

In der Folge holte das Berufungsgericht

folgende Berichte ein:

-

Arztbericht des

behandelnden Arztes, Dr. L.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Heimarzt des [Pflegezentrums]

vom 9. August 2022 (BAS 104 f.);

-

Verlaufsbericht des [Pflegezentrums]

vom 4. November 2022 (BAS 132 ff.);

-

Therapiezwischenbericht der

[Psychiatrischen Universitätsklinik R.___], vom 7. November 2022 (BAS 137 ff.).

7.

Mit Verfügung vom 24. August 2022 wurden

die Parteien auf den 7. Dezember 2022 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht vorgeladen, anlässlich welcher eine ergänzende zweite

Befragung des Beschuldigten erfolgte (Audio-Dokument: BAS 152;

Einvernahmeprotokoll: BAS 153 ff.).

Erwägungen

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1.

Mit Anklageschrift vom 5. Januar 2021 (nachfolgend

AKS) werden dem Beschuldigten folgende Vorhalte gemacht:

1.

Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

evtl. Ziff. 1 Abs. 2 StGB)

begangen am 2. Dezember 2019, um 16:10

Uhr, in [Ort 1], [...], Kiosk, z.Nt. der Firma G.___, […], und z.Nt. von C.___.

Der Beschuldigte behändigte im Kiosk drei Dosen Bier im Wert von gesamthaft

CHF 7.50. Als er den Kiosk mit der Ware ohne zu bezahlen verlassen wollte,

intervenierte die Angestellte des Kioskes, C.___. Um seine Beute zu sichern,

brach der Beschuldigte vorsätzlich mit Gewalt und Drohung gegen Leib und

Leben den Widerstand von C.___, indem er ihr einen Kartonständer anwarf, sie

am Arm packte und in eine Ecke schubste. Danach schlug er sie mind. einmal

mit der Hand resp. dem Handballen oder der Faust gegen ihr linkes Auge bzw.

gegen die linke Augenbraue und zog ihr an den Haaren. Er drohte der

Geschädigten mit den Worten, er wisse, wann der Laden schliesse, wo ihr Kind

sei und er werde ihre Familie umbringen. Anschliessend verliess er den Kiosk

mit den drei Bierdosen, weshalb er sich diese in unrechtmässiger

Bereicherungs- und Aneignungsabsicht aneignete. Durch sein Verhalten

verletzte der Beschuldigte C.___ vorsätzlich am linken Auge und versetzte sie

in Angst und Schrecken. C.___ erlitt am linken Auge eine Contusio bulbi

(Augenprellung), für eine kurze Zeit eine Sehstörung und eine Rückenprellung.

Sie war vom 5. Dezember 2019 bis am 29. Februar 2020 arbeitsunfähig.

2.

Geringfügige Sachbeschädigung (Art.

144.

Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)

begangen am 2. Dezember 2019, um 16:10

Uhr, in [Ort 1], [...], Kiosk, z.Nt. der G.___, […], indem der Beschuldigte

bei seiner Vorgehensweise gemäss Ziff. 1 den Werbeständer im Wert von CHF

10.00

und ein Trinkglas im Wert von CHF 8.95 beschädigte. Dadurch verursachte

er vorsätzlich an fremdem Eigentum einen Sachschaden.

3.

Einfache Körperverletzung (Art. 123

Ziff. 1 StGB), evtl. Versuch, evtl. Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)

begangen am 30. Oktober 2019, um 8:39

Uhr, in Solothurn, nach der Station Solothurn-Allmend, im Zug

Solothurn-Grenchen, z.Nt. D.___, indem der Beschuldigte der Geschädigten aus

einer Distanz von 30 cm eine brennende Zigarette ins Gesicht warf und dabei

das linke Auge traf. Die Geschädigte zog sich eine leichte Verbrennung zu,

welche zwei Tage lang schmerzte. Durch sein Vorgehen verletzte der

Beschuldigte die Geschädigte vorsätzlich.

4.

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)

begangen am 30. Oktober 2019, um 8:39

Uhr, in Solothurn, nach der Station Solothurn-Allmend, im Zug

Solothurn-Grenchen, z.Nt. D.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte drei

oder vier Mal vorsätzlich anspuckte.

5.

Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

begangen am 30. Oktober 2019, um 8:39

Uhr, in Solothurn, nach der Station Solothurn-Allmend, im Zug

Solothurn-Grenchen, z.Nt. D.___, indem sich der Beschuldigte vor der

Geschädigten aufbaute und zweimal aus naher Distanz die Faust aufzog, als

würde er die Geschädigte sogleich schlagen. Durch diese Vorgehensweise

versetzte der Beschuldigte die Geschädigte vorsätzlich in Angst und

Schrecken.

6.

Geringfügiger Diebstahl (Art. 139

Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)

begangen am 10. November 2019, um

17:20 Uhr, in [Ort 2], […], z.Nt. der Firma E.___, indem der Beschuldigte in

unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht, Bier, Wein, Zigaretten

und Lebensmittel in einem Gesamtbetrag von CHF 33.05 wegnahm.

7.

Geringfügige Sachbeschädigung (Art.

144.

Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)

begangen am 10. November 2019, um

17:20 Uhr, in [Ort 2], z.Nt. der Firma E.___, indem der Beschuldigte mit

seinem Fuss gegen einen «Hot Dog»-Maker trat, so dass dieser beschädigt wurde,

und ein Glas mit Mentos und Kaugummis beschädigte. Dadurch verursachte er

vorsätzlich an fremdem Eigentum einen Sachschaden in Höhe von ca.

CHF 125.00.

8.

Übertretungen nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)

begangen am 2. Dezember 2019,

nachmittags, und in den zwei Wochen zuvor, d.h. seit Mitte November 2019, in [Ort

1], […], Wohnung von F.___, und anderswo, indem der Beschuldigte vorsätzlich

rund vier Konsumeinheiten Heroin und 0,2 g Kokain konsumierte.

9.

Fahren ohne gültigen Fahrausweis (Art.

57.

VPB, Art. 57 Abs. 3 PBG)

begangen am 20. September 2019, um

8:48 Uhr, in einem Bus der BSU, zwischen Biberist Waldstrasse - Biberist

Breitenfeld, Linie 3, indem der Beschuldigte vorsätzlich ohne gültigen

Fahrausweis (kein Billett für seinen Hund) den Bus benützte.

2.

2.1

Die angeklagten Sachverhalte sind

nicht bestritten und rechtsgenüglich nachgewiesen. Dazu und auch zur

rechtlichen Würdigung, die zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass gibt, kann –

mit einer Ausnahme (vgl. nachfolgende Ziff. II.2.4) – vollumfänglich auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. US 6 - 18; Akten Vorinstanz

S. 125 - 137, im Folgenden: VI AS 125 - 137).

2.2

In Bezug auf den Raubtatbestand ist

offensichtlich, dass der angeklagte Sachverhalt – im Parteivortrag vor

Amtsgericht ausdrücklich so anerkannt (VI AS 081) – die für die Erfüllung des

Raubtatbestandes erforderlichen Nötigungsmittel enthält: Der Beschuldigte warf

der Geschädigten einen (wenn auch leichten) Kartonständer an, packte sie am Arm

und schupste sie in eine Ecke. Danach schlug er sie mindestens einmal mit der

Hand resp. dem Handballen oder der Faust gegen ihr linkes Auge bzw. gegen die

linke Augenbraue (Augenprellung) und zog sie an den Haaren. Er drohte der

Geschädigten mit den Worten, er wisse, wann der Laden schliesse, wo ihr Kind

sei und er werde ihre Familie umbringen. Wenn der Beschuldigte vortragen lässt,

er habe in einem Akt von Selbstverteidigung und nach Provokation gehandelt,

widerspricht dies klar dem Beweisergebnis: Der Beschuldigte wollte aus Ärger,

dass er mangels genügend Geld keine Zigaretten erhielt, drei Bierbüchsen ohne

Bezahlung mitnehmen. Auf den Zuruf der Geschädigten reagierte er in der

genannten Weise, um die gestohlene Sache zu behalten, was ihm auch gelungen

ist. Dabei hat er auch mit direktem Vorsatz gehandelt.

Die Vorinstanz hat dieses Verhalten in

rechtlicher Hinsicht unter den Tatbestand des räuberischen Diebstahls

subsumiert (US 128). Dem hält die Staatsanwaltschaft vor Obergericht entgegen, es

komme der Grundtatbestand des Raubes zur Anwendung, denn erst die

Nötigungshandlungen hätten im vorliegenden Fall den Diebstahl ermöglicht. Der

Beschuldigte habe noch keinen neuen Gewahrsam begründen, als er am Kiosk die

drei Bierdosen behändigt habe. Vielmehr seien die Nötigungshandlungen dem Gewahrsamsbruch

in zeitlicher Hinsicht vorausgegangen.

Zur Abgrenzung des Grundtatbestandes des

Raubes (Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB) zum räuberischen Diebstahl (Art. 140

Ziff. 1 Abs. 2 StGB) ist Folgendes entscheidend: Räuberischer Diebstahl liegt

nach Vollendung, aber vor Beendigung des Diebstahls («auf frischer Tat ertappt»)

vor. Wenn also der Ladendetektiv den Beschuldigten draussen beim Ausgang, d.h.

ausserhalb des Ladenlokals, anhält und sich dieser wehrt, ist das kein

räuberischer Diebstahl (mehr), da der Diebstahl schon beendet war (Urteil des

Bundesgerichts 6B_409/2021 E. 1.3.2). In E. 1.2.2 dieses Urteils wird auch Folgendes

ausgeführt: «In Bestätigung dieser Rechtsprechung wurde in BGE 98 IV 83 (E. 2a

und b) erwogen, vorliegend habe sich die Täterin von dem Augenblick an des

Diebstahls schuldig gemacht, als sie die zwei Kleidungsstücke in der

Plastiktasche in der Absicht versteckt habe, sie sich anzueignen. Zur

Beendigung des Delikts gehöre aber auch die unbemerkte Fortschaffung der

weggenommenen Ware aus dem Laden ohne Bezahlung. Die Beteiligung des Gehilfen

sei dabei – so das Bundesgericht im Weiteren (E. 2c) – so lange möglich, als

die Tat noch nicht beendet sei, d.h. als nach einem rechtlich vollendeten

Delikt durch das nachfolgende Verhalten des Täters das verletzte Rechtsgut

weiterhin beeinträchtigt werde. Im Zeitraum zwischen der rechtlichen Vollendung

des Diebstahls und der tatsächlichen Beendigung des Delikts beim Verlassen des

Geschäfts sei Gehilfenschaft somit möglich gewesen.». In BGE 98 IV 83 hatte die

Beschuldigte die Pullover in ihre Tasche gesteckt und war dabei von zwei

Verkäuferinnen beobachtet und direkt nach der Kasse gestellt worden. Der dabei

intervenierende Ehemann wurde wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl verurteilt.

Das Bundesgericht segnete das ab und sagte in E. 2b: «Im vorliegenden Fall

machte sich Anna Schaller von dem Augenblick an des Diebstahls schuldig, als

sie die zwei Kleidungsstücke in der Plastiktasche in der Absicht versteckte,

sie sich anzueignen. Zur Beendigung des Deliktes gehörte aber auch die

unbemerkte Fortschaffung der weggenommenen Ware aus dem Laden ohne Bezahlung.»

Nach dem unbestritten gebliebenen

Beweisergebnis der Vorinstanz (US 128) hat der Beschuldigte die drei Bierdosen

behändigt und statt den Kassenbereich den Ausgangsbereich des Kiosks

Dispositiv

angesteuert. Der Beschuldigte hat demnach die fremden Sachen ergriffen und sich

zugleich die Möglichkeit der Wegschaffung verschafft. Nach der herrschenden

Apprehensionstheorie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.327/2006 E. 2.3)

hat der Beschuldigte alleine schon mit dem Ergreifen der fremden Sache neuen

(vorliegend eigenen) Gewahrsam begründet. Dass er die Bierdosen «nicht wirklich

versteckt» (vgl. US 128) hat, ist nach der herrschenden Lehre (a.M. Marcel

Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend zitiert

«BSK StGB», Art. 139 StGB N 65) nicht entscheidend.

Noch bevor der Beschuldigte das

Kioskgeschäft mit dem Diebesgut verlassen konnte, ertappte die Verkäuferin den

Beschuldigten (mithin «auf frischer Tat»), worauf dieser Nötigungsmittel (Anwendung

von Gewalt, Drohungen) gegen die Verkäuferin einsetzte. Somit findet vorliegend

(vollendeter, aber nicht beendeter Diebstahl zum Zeitpunkt der Intervention der

Verkäuferin) Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Anwendung.

2.3 Auch hinsichtlich des Vorfalls vom

30. Oktober 2019 ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu bestätigen: Wer

eine Frau auf die Sitzbank des Zuges zurückdrängt, sich vor ihr aufbaut und

zwei Mal die Faust aufzieht, als würde er sie sogleich schlagen, erfüllt den

Straftatbestand der Drohung objektiv und subjektiv. Dass die Geschädigte es

wagte, den Beschuldigten danach noch zu fotografieren, ändert daran nichts. Das

unterzeichnete Formular «Strafantrag» erfüllt die Anforderungen von Art. 30

Abs. 1 StGB, auch wenn versehentlich das Kreuz bei der Verfolgung «sämtlicher

in Frage kommender Tatbestände» nicht gesetzt wurde.

2.4 Nicht gefolgt werden kann der

Vorinstanz einzig hinsichtlich der Qualifikation des Wurfs der glühenden

Zigarette: Wer einem Menschen aus einer Distanz von 30 cm eine brennende

Zigarette ins Gesicht wirft und das Auge trifft, nimmt als Folge eine einfache

Körperverletzung (Brandwunde, Augenverletzung) in Kauf. Dieses Verhalten ist

somit als versuchte einfache Körperverletzung (und nicht lediglich als

Tätlichkeit) zu qualifizieren.

III. Schuldfähigkeit

1.

1.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht

fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu

handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).

Das Bundesgericht hält zur

Schuldfähigkeit Folgendes fest (6B_1363/2019 vom 19.11.2020 E. 1.2.2): «Schuldfähigkeit

setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Die

Steuerungsfähigkeit (auch Bestimmungsfähigkeit) betrifft damit das Vermögen,

Handlungsimpulse zu hemmen (THOMMEN/HABERMEYER/GRAF, tatenlose Massnahmen?, sui

generis 2020, N. 15 S. 332). Die im Gesetz ausdrücklich erwähnte

Steuerungsfähigkeit ermöglicht es, Fällen mangelnden Hemmungsvermögens gerecht

zu werden (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I:

Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 11 N. 8 und 23). Art. 19 Abs. 1 StGB schweigt

sich – anders als aArt. 10 StGB – zu den Gründen für die Beeinträchtigung der

Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus. Dennoch kommen auch unter geltendem

Recht nur Fälle psychischer Anomalien als Schuldausschlussgründe im Sinne von

Art. 19 StGB in Betracht (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 15; FELIX BOMMER, in:

Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, vor Art. 19 StGB N. 11 f.).»

Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft

wie die Schuldunfähigkeit einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S.

136). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (Urteil

6B_1029/2019 vom 10.2.2020 E. 1.3.2). Ob das Gericht die im Gutachten (vgl.

Art. 20 StGB) enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob

es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin

eine Frage der Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten

prüft (Urteile 6B_1028/2019 vom 19.12.2019 E. 2.3.1; 6B_428/2018 vom 31.7.2019

E. 2.3.2; 6B_1323/2018 vom 12.6.2019 E. 3.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob die

Vorinstanz die Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit

richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4; Urteile 6B_202/2017

vom 23.8.2017 E. 2.2.1; 6B_450/2016 vom 19.1.2017 E. 2.2).

1.2 Besteht ernsthafter Anlass, an der

Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder

das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an

(Art. 20 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs.

2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe

abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann

das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die

gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 lit. a StPO) gegen das

Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E.

2.1 S. 118; 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.). Ein

Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn

gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft

des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der

Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine

Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich

widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die

derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar

sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 373). Die enge Bindung

des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander

widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere

Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden,

auf welches Gutachten abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 350; 107 IV

7 E. 5 S. 8; Urteile 6B_35/2017 vom 26.2.2018 E. 7.2.1; 6B_648/2014 vom 28.1.2015

E. 4.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34; 6B_547/2014 vom 21.7.2014 E. 1.1 und

1.4). Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in Anwendung

des Grundsatzes «in dubio pro reo» das für den Beschuldigten günstigere

Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erachtens

überzeugender ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 350; Urteil 6B_547/2014

vom 21.7.2014 E. 1.4.4 und 1.4.6). Das Bundesgericht anerkennt in seiner

Rechtsprechung zudem, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit

besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen

Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die

Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGE 128 I 81 E.

2 S. 85; Urteil 6B_828/2018 vom 5.7.2019 E. 6.4). Um die Nachvollziehbarkeit

und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten

umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen

gelangt (Urteile 6B_828/2018 vom 5.7.2019 E. 6.2; 6B_424/2015 vom 4.12.2015

E. 2.3).

1.3 Grund für eine fehlende

Schuldfähigkeit können in erster Linie sehr schwere psychische Störungen sein,

wie folgende psychiatrische Diagnosen: schwere hirnorganische Störungen, exogen

entstandene Psychosen, schizophrene und affektive Psychosen, in Ausnahmefällen

auch sehr schwere andere psychische Störungen, wenn sie in ihren forensisch

relevanten Auswirkungen einer Psychose gleichkommen (dazu und im Folgenden: Felix

Bommer/Volker Dittmann in: BSK StGB, Art. 19 StGB N 29, 32 und 38 f.).

Die Beurteilung akuter Stadien von

Schizophrenien und wahnhaften Störungen bereiten forensisch kaum Probleme.

Menschen, die unter dem Einfluss eines Wahns handeln und diesen mehr oder

minder hilflos ausgeliefert sind, oder deren Handeln von imperativen Stimmen

vorgeschrieben wird, sind in der Regel schuldunfähig. Eine quasi

reflektorisch-kurzschlüssige Begutachtung, wonach die Diagnose einer Psychose

automatisch zu Schuldunfähigkeit führt, ist jedoch unzulässig, es muss immer

auf die zugrunde liegende Symptomatik abgestellt werden, da es gerade auch bei

schizophrenen Störungen Verlaufsformen und Stadien gibt, in denen keine schwere

Beeinträchtigung vorliegt. Diagnostisch umstrittene Kategorien wie «latente»

Schizophrenie sollten im Rahmen der Begutachtung ebenso vermieden werden wie

die Ausweichdiagnose «Borderline». Diagnostik und forensisch-psychiatrische

Beurteilung haben sich an den psychopathologischen Symptomen und den Kriterien

der ICD-10 zu orientieren. Dann ist zunächst zu fragen, ob die feststellbare

Symptomatik überhaupt einen Bezug zur Delinquenz aufweist. Schliesslich ist

darzulegen, wie das Verhalten des Betreffenden ausserhalb des

Delinquenzbereiches und in vergleichbaren Situationen gewesen ist. Sodann ist

auf die Komorbidität mit anderen Störungen zu achten, insbesondere auf

Substanzmissbrauch und Persönlichkeitsstörungen, die das Risiko für

delinquentes und gewalttätiges Verhalten bei Schizophrenen deutlich erhöhen.

Aggressives und gewalttätiges Verhalten von Schizophrenen und Wahnkranken kann

viele Ursachen haben, diese sind soweit als möglich im Gutachten

herauszuarbeiten. Wesentlich schwieriger als die Beurteilung der

Einsichtsfähigkeit ist die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit, die sich

naturgemäss nicht direkt messen lässt. Eine Einschätzung kann sich aber ergeben

aus dem Gesamtverhalten vor, während und nach der Tat. Dass der Täter «nicht

anders hätte handeln können», ist keine überzeugende Argumentation, denn dies

ist – abgesehen von der physischen Unmöglichkeit einer bestimmten Handlung –

wissenschaftlich nie zu begründen. Ein überzeugendes Gutachten zur

Schuldfähigkeit zeichnet sich auch dadurch aus, dass nicht ausschliesslich auf

Psychopathologie und Verhaltensabnormität abgestellt wird, sondern dass für den

fraglichen Zeitraum auch herausgearbeitet wird, welche Fähigkeiten dem

Betreffenden noch zur Verfügung standen, um so das Ausmass der Beeinträchtigung

quasi vom oberen und unteren Rand der Schwereskala her einzugrenzen. Die

Schuldunfähigkeit ist in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht

relativ: Sie muss sich stets auf die konkrete Straftat beziehen, im Zeitpunkt

der Tatbegehung vorliegen und beim konkreten Täter vorliegen.

Bestehen Zweifel, ob noch Reste von

Schuldfähigkeit vorhanden waren, und lassen sie sich in der richterlichen

Überzeugungsbildung nicht beseitigen, so hat in Anwendung des Zweifelssatzes

ein Freispruch zu ergehen; die Annahme bloss verminderter Schuldfähigkeit ist

in diesem Fall unzulässig (Felix Bommer/Volker Dittmann, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage

2019, Art. 19 StGB N 51 mit Hinweisen).

2.

2.1 Das umfangreiche und schlüssige

forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. M.___ vom 17. August 2020 (AS

204.10 ff.) kommt zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen:

-

Für die tatrelevanten

Zeiträume seien beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0)

und eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.2) zu

diagnostizieren.

-

Für die vorgehaltenen

Delikte – mit Ausnahme der Konsumhandlungen von Kokain und Heroin am 2.

Dezember 2019 – sei auf eine weitgehend aufgehobene Steuerungsfähigkeit und

damit Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zu schliessen.

2.2 Die gestellten Diagnosen sind

grundsätzlich unbestritten und werden im Gutachten überzeugend begründet. In

Bezug auf die paranoide Schizophrenie wird festgehalten, dass der Beschuldigte

seit mindestens 17 Jahren unter akustischen Halluzinationen mit zum Teil

eindeutig kommentierenden Stimmen, erheblichen bis hin zu schwersten formalen

Denkstörungen und Störungen des Ich-Erlebens (Fremdbeeinflussungserleben)

leide. Zwischen 2004 und 2019 kam es zu insgesamt 32 stationären

Hospitalisationen des Beschuldigten alleine bei der [psychiatrischen Klinik].

Bereits im Frühjahr 2003, im Alter von 20 Jahren, habe eine floride

psychotische Symptomatik bestanden. Ob der damalige Cannabiskonsum – bei

bestehender Prädisposition – zum Ausbruch der Erkrankung geführt habe oder

dieser als Reaktion im Sinne eines untauglichen Selbstbehandlungsversuchs bei

sich anbahnender Erkrankung zu werten sei, könne nicht beantwortet werden und

sei auch nicht erheblich. Ausser Frage stehe jedoch, dass sich

Krankheitsentwicklung und Substanzkonsum gegenseitig ungünstig beeinflusst

hätten. Bei Absetzen der antipsychotischen Medikation habe sich die Lage

jeweils deutlich verschlimmert mit zunehmender Verwahrlosung des Beschuldigten.

Dies sei auch im Jahr 2019 im Vorfeld der zu beurteilenden Delikte so gewesen.

Man habe beim Austritt aus der Klinik Mitte September 2019 wohl ein umfassendes

Konzept (eigene Wohnung, Psychiatrie-Spitex, Wohnbegleitung, Tagesbeschäftigung

und Medikamentenabgabe durch die Hausärztin) erarbeitet, wegen fehlender

Kooperation des Beschuldigten habe dieses aber nicht umgesetzt werden können.

Nachdem der Beschuldigte die antipsychotische Medikation abgesetzt gehabt habe,

sei es rasch zu den fraglichen Delikten gekommen. Bei der paranoiden

Schizophrenie handle es ich um eine psychische Störung «schwersten

Ausprägungsgrades» (AS 204.79).

Im Therapieverlaufsbericht der

[psychiatrischen Klinik] vom 30. Mai 2022 (BAS 43 - 47) werden die vom

Gutachter gestellten Diagnosen bestätigt.

Beim Beschuldigten sind viele stationäre

Aufenthalte in [einer Psychiatrischen Klinik] dokumentiert. Bereits im

psychiatrischen Gutachten, welches am 4. September 2013 von Dr. med. N.___

erstellt worden war, stellte der Gutachter fest, der Beschuldigte leide seit

seiner Adoleszenz an einer paranoiden Schizophrenie (AS 352 ff.).

2.3 In Bezug auf die Schuldfähigkeit

wird im Gutachten ausgeführt (AS 204.58 ff.):

Ein Zusammenhang zu den vorgeworfenen

Straftaten liege vorwiegend mit der paranoiden Schizophrenie und den damit

verbundenen formalen Denkstörungen sowie den affektiven Auffälligkeiten und

Verhaltensauffälligkeiten vor. Ein sicherer Zusammenhang zu einem wahnhaften

Erleben in den mutmasslich tatrelevanten Zeiträumen könne bei fehlender

Mitwirkung des Exploranden nicht hergeleitet werden. Am 30. September 2019

(recte: 30. Oktober 2019) solle der Beschuldigte plötzlich und unvermittelt aus

einer Distanz von 30 cm eine brennende Zigarette ins Gesicht der Geschädigten,

die ihn auf das Rauchverbot im Zug hingewiesen habe, geworfen und diese dabei

ins linke Auge getroffen haben. Der Beschuldigte sei sich nach seinen Angaben

des Rauchverbots bewusst gewesen. Ein offensichtlich wahnhaftes Erleben

und/oder sonst fehlender Realitätsbezug könne anhand der vorliegenden

Informationen dem Beschuldigten in Bezug auf die Tatvorwürfe in den mutmasslich

relevanten Tatzeiträumen nicht attestiert werden. Nach seiner Entlassung am 14.

September 2019 habe er das angebotene ambulante Nachkonzept nicht wahrgenommen

und sei in den Tatzeiträumen nicht mehr medikamentös antipsychotisch behandelt

worden. Noch am gleichen Tag - am 30. September 2019 (recte: 30. Oktober 2019)

– sei er erneut in die psychiatrische Klinik […] eingewiesen worden, wo er bei

Eintritt logorrhoisch, im Kontaktverhalten aggressiv, teils manieriert und

bizarr sowie psychomotorisch deutlich unruhig aufgefallen sei. Es hätten

formale Denkstörungen (Ideenflüchtigkeit) und inhaltliche Denkstörungen

(Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen) sowie optische und akustische

Halluzinationen bestanden. Der Beschuldigte dürfte sich mit hoher

Wahrscheinlichkeit auch in den mutmasslich tatrelevanten Zeiträumen in einem

ähnlichen Zustand wie bei Klinikeintritt befunden haben. Auch wenn nicht von

einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen sei, lasse der abrupte

Tatablauf ohne Sicherungsvorkehrungen vor Entdeckung sowie der im Anschluss

beschriebene Zustand des Beschuldigten eine weitgehend aufgehobene

Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Taten schliessen. Hierin

sei ein klarer Zusammenhang zwischen den Tatvorwürfen und der beim

Beschuldigten festgestellten schweren psychischen Störung – der paranoiden

Schizophrenie – zu sehen.

Am 6. November 2019 sei der Beschuldigte

von der Station der Klinik entwichen und untergetaucht. Danach sei am 10.

November 2019 der Vorfall im Ladenlokal «E.___» passiert. Der Beschuldigte

dürfte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in den mutmasslich tatrelevanten

Zeiträumen in einem ähnlichen Zustand wie beim Klinikeintritt am 30. Oktober

2019 befunden haben. Ein fehlender Realitätsbezug im Zusammenhang mit den ihm

vorgeworfenen Straftaten sei jedoch nicht zwangsläufig abzuleiten. Die

mutmassliche Tatbegehung sei jedoch wenig einfühlbar, zumal der Beschuldigte

von aussen betrachtet die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätte, ohne

Diebstähle auszukommen. Auch wenn man nicht von einer aufgehobenen

Einsichtsfähigkeit ausgehe, lasse der abrupte mutmassliche Tatablauf ohne

Sicherheitsvorkehren vor Entdeckung und die Impulsivität des Verhaltens vor dem

Hintergrund der schweren psychischen Störung auf eine weitgehend aufgehobene

Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Taten schliessen. Hierin

sei wiederum ein klarer Zusammenhang zwischen den Tatvorwürfen und der beim

Beschuldigten festgestellten schweren psychischen Störung zu sehen.

Am 2. Dezember 2019 sei es zum Vorfall

im Kiosk in [Ort 1] gekommen. Auch in diesem Fall könne dem Beschuldigten ein

offensichtlich wahnhaftes Erleben und/oder sonstiger fehlender Realitätsbezug

anhand der vorliegenden Informationen in Bezug auf die Tatvorwürfe in den

mutmasslich tatrelevanten Zeiträumen nicht attestiert werden. Davon zeuge auch

sein Verhalten wenige Stunden nach den mutmasslichen Taten, als er bei einer

Bekannten festgenommen worden sei, wonach er unaufgefordert mündlich angegeben

habe, vorhin im Kiosk beim Bahnhof eine Auseinandersetzung gehabt zu haben;

dabei habe er auch noch Bier entwendet. Es sei jedoch auch in diesem Fall

festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in den mutmasslich tatrelevanten

Zeiträumen in einem ähnlichen Zustand wie beim Klinikeintritt am 30. Oktober

2019 befunden haben dürfte. Auch wenn man nicht von einer aufgehobenen

Einsichtsfähigkeit ausgehe, lasse der abrupte mutmassliche Tatablauf ohne

Sicherheitsvorkehren vor Entdeckung sowie der im Anschluss beschriebene Zustand

des Beschuldigten, der den Polizisten als deutlich auffällig erschienen sei, auf

eine weitgehend aufgehobene Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die ihm

vorgeworfenen Taten schliessen. Hierin sei wiederum ein klarer Zusammenhang

zwischen den Tatvorwürfen und der beim Beschuldigten festgestellten schweren

psychischen Störung zu sehen. Ob der Beschuldigte dabei auch unter dem Einfluss

von Alkohol und/oder Drogen gestanden sei, sei in diesem Fall im Zusammenhang

mit der Beurteilung der Schuldfähigkeit von sekundärer Relevanz.

2.4 Vor dem Berufungsgericht äusserte

sich der Experte wie folgt:

Aufgrund der erhaltenen Unterlagen habe

er keine Korrekturen am Gutachten anzubringen. Sehr auffällig sei aus seiner

Sicht, dass es dem Beschuldigten deutlich besser gehe als vor etwa zwei Jahren,

als er diesen untersucht habe. Damals sei die Untersuchung sehr schwierig

gewesen, da der Beschuldigte damals sehr schwere Symptome der Grunderkrankung

gehabt habe, da sein Denkablauf deutlich gestört gewesen sei. Heute zeige sich

ein ganz anderes Bild. In Bezug auf die Ordnung des formalen Denkablaufes sei er

heute klarer und geordneter. (Zur Frage der Schuldunfähigkeit und der im

Gutachten verwendeten Formulierung, die Steuerungsfähigkeit sei «weitgehend

aufgehoben» gewesen, ein offensichtlich wahnhaftes Erleben oder ein anderer

fehlender Realitätsbezug sei anhand der vorliegenden Informationen in Bezug auf

die Tatvorwürfe nicht nachgewiesen) Wenn man als forensischer Psychiater von

«psychotisch» spreche, seien darunter nicht nur Wahnsymptome zu verstehen,

diese bildeten nur einen Teilbereich. Die Schizophrenie habe grundsätzlich auch

Einfluss auf das Denken, die Denkabläufe und ebenso Auswirkungen auf das

emotionale Erleben und die Fähigkeit, mit Emotionen anderer Menschen umzugehen.

Deshalb seien die Impulsivität und das emotionale Erleben von Schizophrenen oft

nicht nachvollziehbar. Er habe mit dem Beschuldigten bspw. für die einzelnen

Tatzeitpunkte keine sog. Psychodynamik erarbeiten können. Dies sei aufgrund des

damaligen Zustandes des Beschuldigten nicht möglich gewesen. Er habe mit dem

Beschuldigten kein System erarbeiten können, bei dem ein klarer Zusammenhang

mit dem Wahn hervorgetreten sei. Vom Tatablauf her sei ein Realitätsbezug

durchaus gegeben gewesen, die Tat sei nicht wahnhaft motiviert gewesen, aber

relativ nahe zu den Tatzeiträumen sei er in psychiatrischer Behandlung gewesen.

Er sei aus den Kliniken ausgetreten und habe sich nicht an die Vereinbarungen

gehalten bzw. habe sich nicht daran halten können. Die Zustandsbilder, die

damals in der Klinik beschrieben worden seien, hätten wie seine eigenen

Untersuchungen deutliche Auffälligkeiten im Bereich des emotionalen Erlebens

und im Bereich der Impulsregulation gezeigt. Sein aggressives Auftreten sei

nicht einfühlbar. Aus diesen Gründen habe ihm damals wie heute als sehr

wahrscheinlich geschienen, dass der Beschuldigte zu den Tatzeiten in einem

ähnlichen Zustand gewesen sei. Es sei aufgrund des Beschwerdebildes eine

Schätzung, dass der Beschuldigte – obwohl er gewusst habe, dass er dies nicht

habe tun dürfen, also obwohl seine Einsichtsfähigkeit nicht aufgehoben gewesen

sei und obwohl er nicht wahnhaft gewesen sei – in seiner Steuerungsfähigkeit

schwerwiegend beeinträchtigt gewesen sei. Letztlich sei es eine Schätzung. (Auf

Vorhalt, wenn der Gutachter von einer «schwerwiegend beeinträchtigen Schuldfähigkeit»

und einer «weitgehend aufgehobenen Schuldfähigkeit» schreibe, bestehe der

Eindruck, die Steuerungsfähigkeit sei nicht gänzlich aufgehoben gewesen) Dies

könne er nicht ausschliessen. Er habe es mit jemandem zu tun gehabt, der

relativ zeitnah in der Klinik gewesen sei und bei dem beim Klinikeintritt

deutliche Auffälligkeiten auszumachen gewesen seien. Er selbst habe den

Beschuldigten bei den Untersuchungen in einem ähnlichen Zustand erlebt wie in

der Klinik beschrieben. Deshalb halte er die Wahrscheinlichkeit für hoch, dass

dieser auch in den Tatzeitpunkten in einem ähnlichen Zustand gewesen sei. Das

Impulsive der Taten, die Denkstörungen, die affektiven Auffälligkeiten hätten

ihn zum Schluss gebracht, die Steuerungsfähigkeit als erheblich eingeschränkt

zu beurteilen oder einzuschätzen. Aber es sei keine «schwarz-weiss»-Entscheidung,

er könne keine 100-prozentige Sicherheit geben. Letztlich bleibe es eine

Schätzung. Sicher könne er sagen, das Zustandsbild sei schwerer gestört gewesen

als bei einer leichten oder mittelgradigen Verminderung der

Steuerungsfähigkeit. Die nächste Stufe wäre dann eine schwere Beeinträchtigung

der Steuerungsfähigkeit. (Auf Frage) Er könne ganz einfach nicht mit Sicherheit

sagen, ob die Schuldfähigkeit vollumfänglich aufgehoben gewesen sei oder noch

ein geringer Rest der Fähigkeit, anders zu handeln, bestanden habe. Daher auch

die sprachliche Ungenauigkeit. (Auf Frage) Betreffend die BetmG-Widerhandlungen

hänge die Einschränkung der Schuldfähigkeit von der Suchterkrankung ab. Hier

bleibe er bei seiner Einschätzung einer mittel- bis schwergradigen

Einschränkung. Er habe mit der «weitgehend aufgehobenen Schuldfähigkeit» zum

Ausdruck bringen wollen, dass es sich um eine sehr schwere und erhebliche

Störung handle und auch der Zustand des Beschuldigten erheblich gestört gewesen

sei, was sich im Ausdruck «weitgehend» niederschlage. (Auf die Frage, warum er

trotz dem Eintrittsbericht 2019, welcher Denkstörungen, Halluzinationen etc.

festhalte, von einer erhaltenen Einsichtsfähigkeit ausgehe) Er könne mangels

genauerer Informationen keine Deliktsdynamik herstellen. Deshalb könne er nicht

sagen, die Einsichtsfähigkeit sei aufgehoben gewesen. Er könne aber auch das

Gegenteil nicht sagen. Er sei aber vom Denkansatz ausgegangen, dass es sich bei

der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit um den Ausnahmefall handle und das müsste

er belegen können, um davon ausgehen zu können/dürfen. Diesen Ausnahmefall

könne er aber nicht belegen. (Auf die Frage nach den detaillierten Aussagen des

Beschuldigten in der tatnächsten Einvernahme) Das spreche zumindest dafür, dass

die Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit noch erhalten gewesen sei. Bei der

Steuerungsfähigkeit sei Folgendes zu beachten: Man sehe das sprunghafte Denken,

die Auffälligkeiten im emotionalen Erleben sowie das Abrupte, Impulsive, nicht

Einfühlbare. All diese Faktoren sprächen für eine Verminderung der

Steuerungsfähigkeit. Das schliesse sich nicht aus mit dessen Angaben anlässlich

der ersten Einvernahme. Zwingende Rückschlüsse liessen sich daraus nicht ziehen.

(Auf die Frage der Verteidigung, ob er eine vollständig aufgehobene

Schuldfähigkeit ausschliessen könne) Nein, das könne er nicht. Es sei letztlich

eine juristische Fragestellung.

2.5 Zur Abgrenzung zwischen schwergradig

reduzierter und aufgehobener Schuldfähigkeit und zur Aufgabenverteilung

zwischen Gutachter und Gericht hat sich das Bundesgericht im Entscheid

6B_1363/2019 vom 19. November 2020. E. 1.6 f., wie folgt geäussert:

« 1.6.1. Der

Sachverständige muss im Gutachten den ‘biologisch-psychologischen’ Zustand des

Täters beurteilen. Das Gutachten soll Klarheit über das Vorliegen einer

psychischen Störung geben und die Frage beantworten, ob und wie sich diese auf

die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BOMMER, a.a.O., N. 33 zu

Art. 20 StGB; Urteil 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1). Daraus leitete die

frühere Lehre eine Pflicht des Gutachters zur ‘normativen Abstinenz’ ab, d.h.

eine Absage an Schlussfolgerungen des Sachverständigen zur Frage der

Schuldfähigkeit im Sinne des StGB (BOMMER, a.a.O., N. 33 zu Art. 20 StGB mit

Hinweisen). Nach der heute vorherrschenden Lehre und Rechtsprechung hat sich

der psychiatrische Sachverständige auch über den Grad der Verminderung der

Schuldfähigkeit auszusprechen (BGE 119 IV 120 E. 2a in fine S. 123 mit Hinweis;

Urteil 6B_650/2011 vom 10. April 2012 E. 3.4; 6S.407/2002 vom 28. September

2003 E. 2.3; BOMMER, a.a.O., N. 34 Art. 20 StGB). Dem Gutachter ist es daher

nicht untersagt, seinen Befund in die juristischen Fachbegriffe zu kleiden

(BOMMER, a.a.O., N. 34 Art. 20 StGB). Auch wenn die Frage der Schuldfähigkeit

im Sinne des StGB eine rechtliche Würdigung enthält und letztlich vom Richter

zu entscheiden ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 107 IV 3 E. 1a S. 4; siehe

auch oben E. 1.2.4.2), masst sich der Gutachter damit keine richterlichen

Befugnisse an. Der Richter darf das Gutachten und die darin enthaltene

Beurteilung der Schuldfähigkeit jedoch nicht unbesehen übernehmen (vgl. zum

Ganzen BOMMER, a.a.O., N. 34 zu Art. 20 StGB). Er hat das psychiatrische

Gutachten zur Schuldfähigkeit rechtlich zu würdigen, wobei er diesbezüglich

grundsätzlich frei und nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachtens gebunden

ist (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

1.6.2. Zwischen voller Schuldfähigkeit

und völliger Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135). Ob gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse von

einer vollen oder verminderten Schuldfähigkeit bzw. von aufgehobener

Schuldfähigkeit auszugehen ist, beinhaltet nach der herrschenden Lehre auch

eine normative Komponente bzw. einen normativen Schritt. In der forensischen

Psychiatrie wird dies zum einen damit begründet, dass die Grenze, bis zu

welchem Ausmass Einsicht in das Unrecht einer Handlung erwartet und in welchem

Umfang Selbststeuerung von einem Menschen verlangt werden kann, eine rein

normative Entscheidung sei; zum anderen sei es mit empirischen Methoden nicht

möglich, eindeutige Aussagen zum Ausmass psychischer Beeinträchtigungen über

einen bereits lange vergangenen Zeitpunkt zu machen (MÜLLER/NEDOPIL,

Forensische Psychiatrie, 5. Aufl. 2017, Ziff. 4.1.2 S. 41).

Positiv feststellen lässt

sich nach der herrschenden Lehre zudem nur die Einsichtsfähigkeit. Die

Steuerungsfähigkeit bzw. die generelle Existenz von Willensfreiheit lässt sich

mit wissenschaftlichen (empirischen) Mitteln demgegenüber nicht messen. Die

Steuerungsfähigkeit positiv feststellen zu wollen, läuft nach dieser Lehre auf

einen Nachweis der Willensfreiheit hinaus, den es nicht gegeben kann

(STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 23; WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 19 StGB; BOMMER,

a.a.O., N. 7, 9 und 18 vor Art. 19 StGB; DANIEL SCHMID, Krank oder böse?, die

Schuldfähigkeit und die Sanktionenindikation dissozial persönlichkeitsgestörter

Straftäter und delinquenter ‘Psychopaths’ sowie die Zusammenarbeit von

Jurisprudenz und Psychiatrie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit, 2009, S.

198 f.; MARTIN KIESEWETTER, Delinquenz und forensische Psychiatrie, ZStrR

3/2010 S. 318 ff., S. 324 f.). Die Lehre anerkennt daher, dass es sich bei der

Beurteilung der Steuerungsfähigkeit im Wesentlichen um eine normative

Zuschreibung handelt, welche nicht auf einem individuellen

‘Anders-Handeln-Können’ beruht, sondern sich an der Leitlinie einer

‘massgeschneiderten’ Durchschnittsperson in der gleichen Situation wie der

Täter orientiert, welcher nach der Erfahrung Handlungsspielräume zur Verfügung

gestanden hätten (BOMMER, a.a.O., N. 18 f. vor Art. 19 StGB; SCHMID, a.a.O., S.

199; KIESEWETTER, a.a.O., S. 324 f.). Ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit

ist nur in schweren Fällen sicher möglich. Insofern bleibt ein erheblicher

Spielraum für eine normative Entscheidung (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 23;

WOHLERS, a.a.O., N. 5 zu Art. 19 StGB).

In die gleiche bzw.

zumindest eine ähnliche Richtung geht der in der Lehre verwendete ‘soziale’

Schuldbegriff. Dieser anerkennt, dass im Schuldmassstab des Strafrechts ein

gewisses Mass an Generalisierung steckt, da die Fähigkeit des Täters, sich in

der Tatsituation normgemäss zu verhalten, von ihm in bestimmten Grenzen

kurzerhand gefordert, das heisst als vorhanden vorausgesetzt wird. Der

‘soziale’ Schuldbegriff soll das Schuldprinzip im Strafrecht allerdings nicht

aufheben oder infrage stellen (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 6 und 18).

Dass die Frage der

Schuldfähigkeit einen juristisch-normativen Beurteilungsspielraum beinhaltet,

ist insbesondere in der deutschen Rechtsprechung anerkannt. Bei der Frage, ob

eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit ‘erheblich’ im Sinne von § 21 des

deutschen Strafgesetzbuches (StGB/D) ist, handelt es sich nach der

höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung um eine Rechtsfrage, die das

Tatgericht ohne Bindung an Äusserungen von Sachverständigen zu beantworten hat.

Dabei würden normative Erwägungen einfliessen. Die rechtliche Erheblichkeit der

Verminderung des Hemmungsvermögens hänge auch von den Ansprüchen ab, die die

Rechtsordnung an das Verhalten des Einzelnen stelle (vgl. dazu der Leitsatzentscheid

des deutschen Bundesgerichtshofes vom 17. März 2009, 1 StR 627/08, § 15, BGHSt

53, 221, 223). Auch die zu Art. 19 f. StGB ergangene Rechtsprechung

betont, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu

beherrschen, zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führt (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f.; Urteil 6B_1096/2019 vom 17. April 2020 E. 1.3).

Psychische Auffälligkeiten wie Persönlichkeitsstörungen, Neurosen und sexuelle

Verhaltensstörungen sprechen daher nicht zwingend für eine Aufhebung oder

Verminderung der Schuldfähigkeit, auch wenn sie das Verhalten eines Individuums

ständig oder über längere Zeit bestimmen (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 18;

gleich BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 67

f. zu Art. 19 StGB). Auch für das schweizerische Recht gilt daher, dass die

rechtlichen Anforderungen an die verminderte Schuldfähigkeit bzw. die

Schuldunfähigkeit mitentscheidend sind, ob eine solche bei einer bestimmten

Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens gegeben ist. Wo die aus medizinischer

Sicht fliessende Grenze zwischen voller und verminderter Einsichts- oder

Steuerungsfähigkeit bzw. zwischen verminderter und fehlender Einsichts- oder

Steuerungsfähigkeit gezogen werden muss, beinhaltet folglich auch eine

juristisch-normative Würdigung. Dies steht im Einklang mit der bisherigen

Rechtsprechung, wonach es sich bei der Auslegung und Anwendung der Begriffe der

Schuld (un-) fähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit um vom Gericht zu

beantwortende Rechtsfragen handelt (oben E. 1.2.4.2 und 1.6.1). Darauf

nehmen die amtlichen Gutachter Prof. Dr. H.___ und Dr. G.___ mit ihren

Hinweisen auf den ‘normativen’ Beurteilungsspielraum des Gerichts Bezug.

1.7.

1.7.1. Anders als der Sachverständige

darf das Gericht bei der Beurteilung des Ausmasses der Verminderung der

Schuldfähigkeit auch die Art der Straftaten mitberücksichtigen (Urteil

6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1 in fine). Zu beurteilen ist vorliegend

eine versuchte Tötung durch Anwendung von massiver körperlicher Gewalt. Bei

solchen schweren Straftaten gegen Leib und Leben sind an eine vollständige

Aufhebung der Schuldfähigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Die Vorinstanz

setzt den Massstab für die Annahme von Schuldunfähigkeit daher zu Recht hoch

an.

1.7.2. Die Frage, ob die Unrechtseinsicht

oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war, hat sich stets auf die konkrete

Straftat zu beziehen (BOMMER/DITTMANN, a.a.O., N. 41 zu Art. 19 StGB;

STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 22; WOHLERS, a.a.O., N. 5 zu Art. 19 StGB). Die

Annahme einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit sagt nichts darüber

aus, ob die tatsächliche Einsicht gegeben war oder nicht. Die verminderte

Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst relevant, wenn sie im konkret zu

beurteilenden Fall das Fehlen der Einsicht zur Folge gehabt hat

(MÜLLER/NEDOPIL, a.a.O., S. 41). Der Gutachter muss sich daher nicht nur

nosologisch zur psychischen Störung bzw. zum Krankheitsbild äussern, sondern in

seiner Schuldfähigkeitsbegutachtung auch darlegen, wie sich eine allfällige

Störung konkret auf die Fähigkeit des Beschuldigten auswirkt, das Unrecht

seines (konkreten) Handelns zu erkennen (Einsichtsfähigkeit) und sein Handeln

entsprechend zu steuern, d.h. an dieser Erkenntnis auszurichten (BOMMER,

a.a.O., N. 34 zu Art. 20 StGB; gleich MÜLLER/NEDOPIL, a.a.O., S. 42). Da sich

die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt (oben E. 1.6.2),

hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und

nach der Tat zu erfolgen (BOMMER/DITTMANN, a.a.O., N. 38 zu Art. 19 StGB;

SCHMID, a.a.O., S. 198). Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht

ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen,

sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche

Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen (BOMMER/DITTMANN,

a.a.O., N. 39 zu Art. 19 StGB mit Hinweis).

Ausschlaggebend für die

Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit

ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache,

die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt.

Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie

gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation

sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit

einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch

davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei

Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit

gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist

Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei

und drei Promille besteht danach im Regelfall eine Vermutung für die

Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall

durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.; Urteile

6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 2.3.2; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2,

nicht publ. in: BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen).

Von einer aufgehobenen

Steuerungsfähigkeit kann (aus psychiatrischer Sicht) erst ausgegangen werden,

wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies

ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und

Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder

Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der

Ansprechbarkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (Urteile 6B_725/2009

vom 26. November 2009 E. 2.2; 6P.129/2006 vom 4. September 2006 E. 2.4;

6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa).»

2.6 Unbestritten ist gemäss Gutachten

von einer – zumindest teilweise – erhaltenen Einsichtsfähigkeit des

Beschuldigten bei der Begehung seiner Straftaten auszugehen. Der Gutachter

verwendet bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit hingegen unklare

Formulierungen: Bei der zusammenfassenden Fragenbeantwortung am Schluss des

Gutachtens wird ausgeführt, der abrupte Tatablauf ohne Sicherungsvorkehren vor

Entdeckung sowie der im Anschluss beschriebene Zustand des Exploranden liessen

auf eine «weitgehend aufgehobene Steuerungsfähigkeit» und damit der

Schuldunfähigkeit in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Taten schliessen. Diese

Unklarheit konnte auch bei der ausführlichen Befragung des Gutachters vor dem

Berufungsgericht (vgl. BAS 74 ff.) nicht ausgeräumt werden: Der Gutachter konnte

weder das Vorliegen einer «lediglich» schwergradig reduzierten noch einer

vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit ausschliessen.

Hinsichtlich des Zustandes des

Beschuldigten bei der Begehung der Taten beruft sich der Gutachter primär auf

die Beschreibung bei der Einweisung in die Psychiatrische Klinik am 30. Oktober

2019, kurz nach den Vorfällen im Zug von Solothurn nach [Ort 2] vom gleichen

Tag. Aus den Erwägungen des Entscheides der KESB vom 1. November 2019 zitiert

er dazu (AS 204.29): Nach der letzten Entlassung aus der [psychiatrischen

Klinik] am 14. September 2019 habe der Beschuldigte die verordnete Medikation

eigenständig abgesetzt. Bei der Aufnahme (am 30.10.2019) habe er ein deutliches

Pflegedefizit gezeigt. Er sei im Kontaktverhalten aggressiv, manieriert und

bizarr gewesen. Zudem bestünden formale Denkstörungen in Form von

Ideenflüchtigkeit und Inkohärenz. Aufgrund des Gesundheitszustandes des

Beschuldigten sei eine Exploration nur beschränkt möglich gewesen, es ergäben

sich Hinwiese auf Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen sowie Ich-Störungen.

Halluzinationen seien nicht sicher auszuschliessen. Weiter wird vom Gutachter

auf den Rapport der Kantonspolizei Solothurn vom 20. Dezember 2019 Bezug

genommen (AS 204.19), wonach der Beschuldigte bei der Anhaltung am 2. Dezember

2019 (nach der Tat im Kiosk in [Ort 1]) mündlich angegeben habe, er habe vorhin

im Kiosk beim Bahnhof in [Ort 1] eine Auseinandersetzung gehabt und dabei auch

Bier entwendet. Der Beschuldigte habe sich gegenüber der Patrouille psychisch

auffällig verhalten. Er habe beispielsweise erwähnt, dass die Amerikaner mit

der Frau vom Kiosk zusammenarbeiten würden, und erneut Drohungen gegenüber der

mutmasslich Geschädigten geäussert. Durch die Patrouille habe mit ihm kein

vernünftiges Gespräch geführt werden können.

Diese Zustandsannahmen des Gutachters

sind grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar, auch wenn der Kontakt mit der

Polizei – nach den Taten - an beiden Tattagen eher zu einer Steigerung der

Aufregung beim Beschuldigten geführt haben dürfte. Bedeutsam ist, dass der

Gutachter festhält, ein sicherer Zusammenhang mit einem wahnhaften Erleben in

den mutmasslich tatrelevanten Zeiträumen könne bei fehlender Mitwirkung des

Beschuldigten nicht hergeleitet werden. Da sich in den Akten tatsächlich – mit

Ausnahme der polizeilichen Darstellung der vom Beschuldigten geäusserten

Vermutung der «Zusammenarbeit der Kiosk-Verkäuferin mit den Amerikanern» –

keine Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben ergeben, ist davon auszugehen. Dass

die «Amerikanergeschichte» beim Vorgang vom 2. Dezember 2019 eine Rolle

gespielt haben könnte, ist aber nicht erkennbar. Der Vorfall verlief wohl

einigermassen abrupt und zeugt von einer fehlenden Impulskontrolle, ist aber

normalpsychologisch erklärbar abgelaufen: Der Beschuldigte wollte Zigaretten

kaufen, was ihm die Kioskverkäuferin verwehrte, weil er zu wenig Geld hatte.

Danach wollte er drei Bierdosen ohne Bezahlung entwenden und hat der

intervenierenden Verkäuferin, welche die Zahlung verlangte, zuerst einen

Kartonständer angeworfen, diese danach am Arm gepackt, mindestens einmal gegen

ihr Auge geschlagen und in die Ecke geschupst. Gleichzeitig hat er ihr und

ihrer Familie gedroht. Ein Zusammenhang mit einer allfälligen Wahnvorstellung

(Zusammenarbeit mit den Amerikanern als Grund des gewaltsamen Übergriffs) ist

hier – und auch bei den anderen Straftaten – nicht erkennbar. Der Ablauf war

auch nicht gänzlich unbegreiflich (Sicherstellung des beabsichtigten

Diebstahls). Der Beschuldigte konnte sich beim Eintreffen der Polizei an den

Vorgang erinnern und offenbarte ein Unrechtsbewusstsein (er habe eine

Auseinandersetzung gehabt und Bier entwendet), was durchaus adäquat war. Zu den

gleichen Schlüssen kommt man bei Berücksichtigung des vom Beschuldigten am 3.

Dezember 2019 bei der Einvernahme dargelegten Ablaufs (AS 057): Weil ihm die

Kioskverkäuferin keine Zigaretten habe verkaufen wollen, habe er extra drei

Bier entwendet. Als die Verkäuferin ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass er

das Bier bezahlen müsse, sei er wütend geworden und auch verbal ausfällig. Es

sei aber nie zu Tätlichkeiten gekommen und die Verkäuferin sei selbst schuld,

dass sich der Vorfall ereignet habe. Auch zum Vorfall vom 20. Oktober 2019 im

Zug gab er an (AS 088), er sei dabei nicht mal alkoholisiert gewesen. Ja, er

sei in den Zug hinein und habe dort eine Zigarette geraucht. Er wisse, dass er

damit gegen Schweizer Gesetze verstosse, aber dann sei diese Frau zu ihm

gekommen und habe ihm gesagt, er dürfe nicht rauchen. Sie habe dann auch die

Polizei angerufen. Sie habe ihn dabei absichtlich provoziert, habe ihn «kleiner

Bub» genannt und ihn richtig provoziert. Er habe ihr gesagt, das gehe sie

nichts an. Wie das Bundesgericht im zitierten Urteil 6B_1363/2019 in E 1.7.2

ausführt, kann von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit (aus psychiatrischer

Sicht) erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des

Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies sei der Fall bei Störungen der

Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zuständen, die

von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert seien, wie

beispielsweise das Fehlen der Ansprechbarkeit oder fehlende Reagibilität auf

Aussenreize. All dies liegt hier nicht vor und zwar hinsichtlich aller

Straftaten. Insbesondere in Bezug auf den Vorfall vom 20. Oktober 2019 fällt

aufgrund der Aufzeichnungen der Überwachungskamera (AS 081) auf, wie der

Beschuldigte nicht nur in der Lage war, situative Veränderungen wahrzunehmen,

sondern auch rasch und adäquat darauf zu reagieren: Als zwei Zugpassagiere sich

entschlossen, der Geschädigten zu helfen und eingriffen, liess der Beschuldigte

sofort von der Geschädigten ab und kehrte zu seinem Sitzplatz zurück. Ebenso

unterliess er während der Weiterfahrt das Rauchen.

Das Bundesgericht verlangt für die

Annahme von Schuldunfähigkeit ein «die Tat weitgehend dominierendes, hochgradig

psychotisches Ereignis» (a.a.O. E. 1.8.1). Von einer völlig aufgehobenen Schuldfähigkeit

ist demzufolge bei den vorliegenden Delikten nicht auszugehen. Da beim

Beschuldigten eine sehr schwerwiegende psychische Störung vorliegt und er

zweifellos an einer massiven Impulskontrollstörung und auch an Denkstörungen

leidet, ist von einer schwergradig reduzierten Schuldfähigkeit bei allen

Aggressionsdelikten auszugehen (wobei dies bezüglich des geringfügigen

Diebstahls vom 10.11.2019 als grosszügig zu erachten ist). Hinsichtlich der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum) ist mit dem

Experten von einer mittel- bis schwergradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit

auszugehen. Keine Einschränkung der Schuldfähigkeit ist hinsichtlich des

Fahrens ohne gültigen Fahrausweis erkennbar.

2.7 Zu Unrecht beruft sich der

Beschuldigte auf den Grundsatz «in dubio pro reo». Das Bundesgericht führt dazu

im bereits zitierten Entscheid 6B_1363/2019 in E. 1.9 aus, zwar habe ein

Freispruch mangels Schuldfähigkeit auch zu ergehen, wenn an der Schuldfähigkeit

beweismässig nicht behebbare Zweifel bestünden und sich daher nicht (mehr)

feststellen lasse, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz

schuldunfähig gewesen sei. Vorliegend gehe es jedoch nicht um eine Beweis-,

sondern um eine Rechtsfrage, nämlich den normativen Beurteilungsspielraum des

Gerichts und die rechtlichen Anforderungen an die Annahme von Schuldunfähigkeit.

Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel gelange insoweit

nicht zur Anwendung (Verweis auf das Urteil 6B_922/2018 vom 9.1.2020 E. 4.3).

Daraus, dass die Zweitgutachterin unter Hinweis auf den normativen

Ermessensspielraum des Gerichts ausgehend von der Innenwelt des

Beschwerdeführers auch eine gänzliche Schuldunfähigkeit für möglich halte,

lasse sich daher nicht ableiten, die Vorinstanz hätte «in dubio pro reo» von

Schuldunfähigkeit ausgehen müssen. Hinzu komme, dass diese für die Annahme von

Schuldunfähigkeit auf ein die akute Psychose betonendes Krankheitsbild

abstelle, das auf den späteren Aussagen des Beschwerdeführers basiere. Gegenteilige

Sachverhaltsfeststellungen zur Dauer und zum Inhalt der Wahnvorstellungen des

Beschwerdeführers seien anhand von dessen tatnahen Aussagen indes möglich

gewesen. Auch insofern habe kein Raum für eine Anwendung des Grundsatzes «in

dubio pro reo» bestanden. Der Beschwerdeführer verkenne, dass der Grundsatz «in

dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel das Gericht nicht verpflichte, bei

sich widersprechenden Gutachten auf das für ihn günstigste abzustellen. Die

Würdigung der Gutachten bleibe vielmehr auch Sache des Gerichts.

2.8 Es sind damit für alle Vorhalte der

Anklage entsprechende bzw. (hinsichtlich Ziff. 1 AKS) eventualiter zur

Anklage gebrachte Schuldsprüche auszufällen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Das

Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1

Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und

subjektiven Elementen, namentlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den

inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung

zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66). Das Gericht

berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise

fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu

handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB), wobei es nicht

an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist (Art. 48a Abs. 1 StGB). Dabei geht

es zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht um die Herabsetzung einer

Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem

nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit

einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip

verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit

begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen

Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus

dem leichteren Verschulden. Wenn das Gesetz in einem verschuldensrelevanten

Zusammenhang von Strafmilderung bzw. Strafminderung spricht, so bedeutet dies,

dass die Strafe aufgrund des geringeren Verschuldens tiefer auszufallen hat,

als wenn keiner dieser Gründe vorläge (BGE 136 IV 55).

1.2 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geld-strafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit.

a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder (lit. b) eine Geldstrafe

voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die

Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die

Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen

Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1.1.2018 in Kraft

gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine

andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung

des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu

einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132;

BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3

mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ

zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.

mit Hinweis).

1.3 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber

methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren

Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern

(6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung

festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe

nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu

verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der

erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung

zu erwähnen. Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die

Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes

nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen

Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und

Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1

StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).

Der Richter hat somit in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu

beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).

Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen

Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede

Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen

Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform

sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E.

3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen

stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht

muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe

festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben

(vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016

E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder

Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der

Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom

19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte

sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012

E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf

Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).

1.4 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,

wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ein in subjektiver

Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche

Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug

genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der

Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste

Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2.

Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen

den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy

Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das

klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch

wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug

zu gewähren ist.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorweg kann festgehalten werden,

dass der Beschuldigte sich bisher von Geldstrafen nicht beeindrucken liess und

daher aus spezialpräventiven Gründen zur Abgeltung der Verbrechen und Vergehen

jeweils eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Dafür spricht auch, dass für den

Beschuldigten nachfolgend eine stationäre Massnahme angeordnet wird, weshalb

eine Geldstrafe ohnehin nicht vollzogen werden könnte.

2.2.1 Schwerste Straftat ist vorliegend

der Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) vom 2. Dezember 2019, der zur

Verfügung stehende Strafrahmen beträgt gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Zu berücksichtigen ist

vorliegend, dass der Beschuldigte mit drei Bierdosen einen höchst geringfügigen

Diebstahl begangen hat. Zur Sicherstellung des Diebstahls hat der Beschuldigte

der Geschädigten einen leichten Kartonständer angeworfen, diese gepackt, ins

Gesicht geschlagen und in die Ecke geschupst. Im Rahmen der unter dem

ordentlichen Raubtatbestand möglichen Nötigungsmittel sind diese tätlichen

Übergriffe dem leichteren Bereich zuzuordnen. Perfid war hingegen die Drohung,

er wisse, wann der Laden schliesse und wo ihr Kind sei, er werde ihre Familie

umbringen. Da der Beschuldigte ganz offensichtlich sehr aufgebracht und damit

unberechenbar war, ist die Angst der Geschädigten aufgrund dieser Drohung gut

nachvollziehbar. Der Vorfall hatte für die Geschädigte denn auch vor allem im

psychischen Bereich nicht unerhebliche Folgen: Es wurde ihr in der Folge

ärztlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Dezember 2019 bis zum 19.

Januar 2020 attestiert (AS 033 ff.). Zudem nahm die Geschädigte ab dem 14.

Januar 2020 eine therapeutische Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie

in Anspruch. Letztere attestierte der Geschädigten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

bis Ende Februar 2022 und hielt im Arztzeugnis fest, eine Neubeurteilung

erfolge Ende Februar 2020, die Wiederaufnahme der Arbeit am Tatort sei

(aktuell) aus medizinischen Gründen nicht zumutbar (AS 028). Die Beweggründe

des Beschuldigten waren egoistisch: Er wurde wütend, weil ihm die Geschädigte

mangels genügend Geld die verlangten Zigaretten nicht geben wollte. Die

Straftat war aber nicht geplant, sondern entsprang einem spontanen Entschluss.

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Mit Ausnahme der nachfolgend

(Ziff. IV.2.2.2) noch zu berücksichtigenden Einschränkung der Schuldfähigkeit

hätte sich der Beschuldigte ohne Weiteres rechtskonform verhalten können.

Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen.

2.2.2 Der Beschuldigte war zufolge

seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner Steuerungsfähigkeit

schwergradig eingeschränkt (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. III.2.,

insbesondere 2.5). Aufgrund dieser deutlich reduzierten Schuldfähigkeit ist das

Tatverschulden nunmehr als sehr leicht im untersten Bereich zu qualifizieren.

Dem entspricht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Eine Unterschreitung des

gesetzlichen Strafrahmens, die nur in Ausnahmefällen vorzunehmen ist (Urteil

des Bundesgerichts 6B_935/2017 vom 9.2.2018 E. 2.3) ist nicht gerechtfertigt.

2.2.3 Diese Einsatzstrafe ist nunmehr

zur Abgeltung der weiteren Vergehen angemessen zu erhöhen:

2.2.3.1 Bei der Drohung vom 30. Oktober

2019 hat sich der Beschuldigte vor einer (zurückgedrängten) Frau aufgebaut und

zwei Mal aus naher Distanz die Faust aufgezogen. Dies tat er einzig, weil die

Geschädigte den Beschuldigten zu Recht gebeten hatte, im Zug das Rauchen zu

unterlassen. Dass der Beschuldigte der Geschädigten vorher die Zigarette aus

kurzer Distanz ins Gesicht geworfen hatte, liess die Drohung zudem als sehr

ernsthaft erscheinen. Allerdings handelte es sich beim Verhalten des

Beschuldigten um eine vergleichsweise leichte Drohung. Erneut war eine

ungezügelte Wut des Beschuldigten Beweggrund des Übergriffs, er handelte mit

direktem Vorsatz, aber ohne die Tat vorher geplant zu haben. Auch in diesem

Fall gab es – vor Berücksichtigung der eingeschränkten Schuldfähigkeit - keinen

Anlass für den Beschuldigten, dass er sich nicht hätte regelkonform verhalten

können. Vor Berücksichtigung des schwergradig reduzierten Schuldfähigkeit ist

von einem leichten Verschulden auszugehen, zufolge reduzierter Schuldfähigkeit

liegt ein sehr leichtes Verschulden im unteren Bereich vor. Eine

Freiheitsstrafe von zehn Tagen wäre angemessen, asperationsweise ist die

Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe um fünf Tage zu erhöhen.

2.2.3.2 Bei der versuchten einfachen

Körperverletzung, ebenfalls begangen am 30. Oktober 2019, durch den Wurf

einer brennenden Zigarette aus naher Distanz ins das Gesicht der Geschädigten,

hat der Beschuldigte eine nicht nur geringfügige Verletzung des Auges der

Geschädigten in Kauf genommen. Eine solche gehört nicht zu den leichtesten

Verletzungen im Rahmen dieses Straftatbestandes. Der Beschuldigte hat hier mit

der leichteren Vorsatzform, mit Eventualvorsatz, gehandelt, die Tat erfolgte

spontan und nicht geplant. Der Beweggrund war ebenfalls die Wut des

Beschuldigten über die gerechtfertigte Intervention der Geschädigten. Der

Beschuldigte hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Wäre eine

nicht nur geringfügige Augenverletzung eingetreten, wäre von einem leichten

Verschulden auszugehen, das mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten

abzugelten wäre. Der Versuch des Beschuldigten war vollendet, hingegen hat sich

die Geschädigte nur eine leichte Verbrennung zugezogen. Zufolge Versuchs ist

die Strafe auf vier Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Eine weitere

Reduktion hat zu ergehen zufolge der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit

des Beschuldigten, womit sich eine Freiheitsstrafe von noch einem Monat ergibt.

Asperationsweise ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung dieses Delikts um einen

halben Monat zu erhöhen. Damit ergibt sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von

sechs Monaten und 20 Tagen.

2.3 Bei den Täterkomponenten sind

namentlich die Vorstrafen vom 17. Oktober 2018 (Strafbefehl wegen

Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung: 50 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF

30.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF

500.00) und vom 18. Oktober 2019 (Strafbefehl: Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse

von CHF 500.00 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs) von Bedeutung.

Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten innerhalb der

Probezeit beider Urteile begangen. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der

Freiheitsstrafe auf 7,5 Monate. Im Übrigen wirken sich die Täterkomponenten

nicht auf die Strafhöhe aus. Die Grunderkrankung des Beschuldigten wurde kurz

nach erfolgreich durchlaufener Schulzeit (Bezirksschule) manifest. Der

Beschuldigte ist seit dem Alter von 19 Jahren (2001) IV-Rentner und war schon

32 Mal stationär in psychiatrischer Behandlung. Details zur Lebensgeschichte

des Beschuldigten können dem Gutachten entnommen werden (AS 204.25 ff. und

204.48 ff.).

2.4 Bei der Frage nach der Gewährung des

bedingten Strafvollzuges kann an dieser Stelle in aller Kürze auf die

ausgesprochen negative Legalprognose im forensisch-psychiatrischen Gutachten

verwiesen werden: Beim Beschuldigten müsse mit hoher bis sehr hoher

Wahrscheinlichkeit mit neuerlichen Straftaten im Sinne der mutmasslichen

Anlassdelikte gerechnet werden, wenn bei ihm erneut die medikamentöse

Behandlung nicht sichergestellt werden könne. Im Falle von Gewaltdelikten sei

mit einer weiteren Zunahme der Schwere zu rechnen, wenn die dringend indizierte

medikamentöse Behandlung nicht gewährleistet werden könne (AS 204.80 f.): Näher

darauf eingegangen wird nachfolgend bei der Prüfung von Massnahmen. Angesichts

dieser Schlechtprognose kann der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden.

2.5 Schliesslich ist für die

Übertretungen eine Gesamtbusse auszusprechen. Hinsichtlich der Tätlichkeiten,

des geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung und der

Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes ist jeweils eine reduzierte

Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Zusammen mit dem Fahren ohne Fahrausweis

und im Hinblick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse erscheint eine

Gesamtbusse von CHF 200.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitstrafe, als teilweise

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

18. Oktober 2019 angemessen.

V. Widerrufsfragen

1.

Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1

StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der

Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt

nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur,

wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der

Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit

eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten

des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs

anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die

Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten

Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe

bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff. mit

Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den

bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für

den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht,

dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus

resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der

erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid

über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die

neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung

des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den

Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die

während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

2.

Auch diesbezüglich ist grundsätzlich auf

die negative Legalprognose für den Beschuldigten zu verweisen. Allerdings ist

nun zu beachten, dass unter Berücksichtigung der unbedingt zu vollziehenden

Freiheitsstrafe `und – vor allem – der nachfolgend anzuordnenden Massnahme für

die Zukunft nicht von einer Schlechtprognose auszugehen ist. Auf einen Widerruf

des mit den beiden Strafbefehlen gewährten bedingten Strafvollzugs ist daher zu

verzichten und es ist die Probezeit beider Urteile um je ein Jahr zu

verlängern.

VI. Massnahme

1.

1.1 Nach Art. 56 StGB ist eine Massnahme

anzuordnen, wenn:

a. eine

Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu

begegnen;

b. ein

Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies

erfordert; und

c. die Voraussetzungen der Artikel 59 -

61, 63 oder 64 erfüllt sind (Abs. 1).

Die Anordnung einer Massnahme setzt

voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des

Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten

nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2).

Das Gericht stützt sich beim Entscheid

über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 StGB sowie

bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige

Begutachtung. Diese äussert sich über:

a. die Notwendigkeit und die

Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;

b. die Art und die Wahrscheinlichkeit

weiterer möglicher Straftaten; und

c. die Möglichkeiten des Vollzugs der

Massnahme (Abs. 3).

1.2 Sind mehrere Massnahmen in gleicher

Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige

an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).

1.3 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das

Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung

anordnen, wenn

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen

begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der

Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten

begegnen.

Die stationäre Behandlung erfolgt in

einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung

(Abs. 2). Eine ärztlich geleitete oder regelmässig bestreute Anstalt mit

entsprechenden therapeutischen Einrichtungen und ausgebildetem, ärztlich

überwachtem Personal genügt (BGE 108 IV 86 f.).

1.4 Unter den gleichen Voraussetzungen

kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Massnahme anordnen.

Eine ambulante Massnahme besteht aus regelmässigen Sitzungen bei einem

medizinisch oder psychologisch ausgebildeten Therapeuten, einzeln oder in

Gruppen. Zur Ergänzung können auch Medikamente eingesetzt werden (Stefan

Trechsel/Barbara Pauen Borer in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen

2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art 63 StGB N 2 f.).

2.

Eine Prüfung der einzelnen

Voraussetzungen gemäss Art. 56 und 59 bzw. 63 StGB ergibt Folgendes:

2.1 Ein psychiatrisches Gutachten liegt,

wie bereits erwähnt, vor, erstellt von Dr. M.___ am 17. August 2020.

2.1.1 Das Gutachten muss bezüglich der

zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der Frage, was unter dem Begriff

«aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht nicht von einer generellen

zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr dafür besteht, dass eine

Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch zutrifft. Ein

älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen Gesichtspunkte

berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat. Dagegen muss ein

früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend bezeichnet werden, wenn

inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Seit der Erstellung des

Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze oder andere Veränderungen

des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu verifizieren. Zu bedenken ist in

diesem Zusammenhang, dass Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer

forensisch-psychiatrischer Lehre lediglich für den Zeitraum eines Jahres

zuverlässig gestellt werden können (Marianne Heer in: BSK StGB, Art. 56 StGB N

67 ff.; BGE 128 IV 247 f.).

Im vorliegenden Fall liegt die Erstellung

des Hauptgutachtens zwar bereits fast zwei Jahre zurück. Der Gutachter war aber

an der Berufungsverhandlung anwesend, erlebte den Beschuldigten erneut

persönlich und konnte zu den seitherigen Entwicklungen ausführlich Stellung

nehmen.

Das Gutachten ist somit aktuell.

2.1.2 Der Gutachter äusserte sich im

Gutachten zur Frage der Massnahme wie folgt (AS 204.61 und 78 ff.):

Die Lebensgeschichte des Beschuldigten

sei strafrechtlich mit ähnlichen Vorstrafen vorbelastet. Er sei während

Probezeiten wiederholt straffällig geworden. Sowohl die Vorstrafen wie auch die

aktuellen Tatvorwürfe seien im Zusammenhang mit den festgestellten psychischen

Störungen zu sehen. Beim Beschuldigten sei dann mit hoher bis sehr hoher

Wahrscheinlichkeit mit neuerlichen Straftaten im Sinne der mutmasslichen

Anlassdelikte zu rechnen, wenn beim Beschuldigten erneut die medikamentöse

Behandlung nicht sichergestellt werden könne. Im Falle von Gewaltdelikten sei

mit einer weiteren Zunahme der Schwere zu rechnen, wenn die dringend indizierte

medikamentöse Behandlung nicht gewährleistet werden könne. Die zeitweilige

Häufung und Progression in der Schwere der Gewalt hätten sich nach Entlassung

des Beschuldigten aus den letzten Klinikaufenthalten gezeigt. Insbesondere sei

aber im Falle des Beschuldigten mittelfristig auch in unspezifischen

Beziehungen mit Gewaltdelikten ähnlich der Tatvorwürfe zu rechnen. Dies

schliesse auch allfällige plötzliche, unerwartete Gewalt gegen Fremde im

öffentlichen Raum ein. Gewalttätiges Verhalten könne beim Beschuldigten ohne

Warnsignale auftreten, das heisse eruptiv und unvermittelt. Das Gewaltrisiko

sei latent immer vorhanden, steige jedoch allgemein betrachtet bei fehlender

antipsychotischer Medikation und unter dem Einfluss von enthemmenden psychoaktiven

Substanzen deutlich an. In der Zusammenfassung der therapeutischen

Möglichkeiten und Empfehlungen erscheine letztlich nur die Anordnung einer

stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB Erfolg

versprechend und geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Bei

fehlender Therapiebereitschaft sei zu erwarten, dass der Beschuldigte dieser

Massnahme erhebliche Widerstände entgegenbringen werde. Die Massnahme könne

jedoch auch gegen den Willen des Beschuldigten Erfolg versprechend durchgeführt

werden. Diese Äusserung bekräftigte der Gutachter mit Antwort vom 22. Dezember

2020 auf eine Ergänzungsfrage der Verteidigung (AS 204.91): Fehlende

Krankheitseinsicht und damit einhergehend eine fehlende Behandlungseinsicht

stellten bei der Behandlung von an paranoider Schizophrenie Erkrankten ein

grundsätzliches Problem dar, da sie krankheitsimmanent seien. Die erforderliche

medikamentöse Behandlung könne ihre volle Wirkung nur über längere Zeiträume

entfalten. Eine langfristige psychotherapeutische Arbeit – in diesem Fall eine

ausführliche und über Jahre wiederholte Psychoedukation – mit den Zielen eines

umfassenden Krankheitsverständnisses, einer Krankheits- und Behandlungseinsicht

könne erst dann wirksam werden, wenn Denken, Affekte und Verhalten des

Beschuldigten nicht mehr von der Krankheit beeinflusst seien. Die erforderliche

Medikation wirke auch gegen den Willen der Betroffenen und eine Behandlung

könne in solchen Fällen oft auch gegen die anfänglich ablehnende Haltung der

Betroffenen Erfolg versprechend durchgeführt werden. Ein dementsprechendes

therapeutisches Vorgehen erfordere damit jedoch relativ viel Zeit, sodass eine

Initialisierung und Durchführung der Behandlung gegen den Willen der

Betroffenen – wie auch im vorliegenden Fall des Beschuldigten – oft

unumgänglich sei.

2.1.3 Vor dem Berufungsgericht führte

der Gutachter zur Frage der Massnahme ergänzend Folgendes aus (BAS 77 ff.):

Der langjährige Krankheitsverlauf und

die (gemeint wohl, wenn auch nicht explizit genannt: fehlende) Bereitschaft,

sich behandeln zu lassen, liessen die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen

ambulanten Behandlung als sehr gering erscheinen. Das andere sei das

Krankheitsbild: Man habe es vorliegend mit einer sehr schwer wiegenden

psychischen Störung und sehr schweren Abhängigkeiten von Substanzen zu tun,

Letzteres zeitweise wohl auch im Sinne eines wahllosen Konsums von Substanzen.

Das seien Krankheitsbilder, die eine stationäre Behandlung erforderten, im

forensischen Kontext auch einen längeren stationären Aufenthalt mit klaren

Strukturen und auch klaren Behandlungszielen. Das brauche längere Zeit. Es gehe

darum, dass der Beschuldigte sein Krankheitsbild genau kennen lerne und

verstehe, wie es zu behandeln sei. Es gehe auch darum, dass die Bereitschaft,

sich behandeln zu lassen, zunehmend von ihm selbst ausgehe. In der Regel

spreche man hier über einen längeren, oft auch mehrjährigen Prozess im Rahmen

eines stationären Settings, beispielsweise in einer forensisch-psychiatrischen

Klinik. Deshalb sei für ihn (den Sachverständigen) die Empfehlung für eine

stationäre Massnahme klar. Es sei mit einer längeren Behandlungsdauer zu

rechnen. Mit Blick auf die Richtlinien der antipsychotischen Behandlung sei

festzuhalten, dass dem Beschuldigten eine dauerhafte medikamentöse Behandlung

empfohlen werde. Dieser habe eine Vielzahl von Rückfällen gehabt. Es sei mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er wieder

Rückfälle erleiden werde, wobei dann ohne Behandlung die Wahrscheinlichkeit gross

sei, dass er in einen Zustand gerate, in welchem die Begehung von Gewalttaten

drohe. (Auf die Frage, wie er als Sachverständiger ein offenes Setting wie

betreutes Wohnen beurteile) Mittel- und langfristig (fünf Jahre und länger)

müsse es das Ziel sein, dass der Beschuldigte offener leben könne und die

Massnahme womöglich aufgehoben werden könne. Er spreche sehr gut auf die

Medikamente an. In seinem Fall sei die Krankheit mit Medikamenten sehr gut

behandelbar bei gleichzeitiger Abstinenz von Alkohol und illegalen Substanzen.

Die Behandlungsaussichten seien in seinem Fall gut. (Auf die Frage, ob das [Pflegezentrum]

der richtige Ort sei) Nach seinem Wissen biete [das Pflegezentrum] eine

psychiatrische Behandlung an. Noch günstiger wäre eine Behandlung in einer

psychiatrischen Klinik mit anschliessender schrittweiser Öffnung bis zum

betreuten Wohnen. Es gehe darum, Schritt für Schritt zu prüfen, was an

Selbständigkeit möglich sei. Sicherlich sei [das Pflegezentrum] nicht der

gänzlich falsche Ort, zumal er dort eine psychiatrische Grundbetreuung habe,

sogar eine forensisch-psychiatrische Grundversorgung werde dort geboten. Eine

Unterbringung in einer Klinik wäre für den Beschuldigten wegen des Umfangs der

Betreuung und der Intensität der Psychotherapie besser. Die sei zumindest im

ersten Jahr erforderlich. Es gehe auch um das Erkennen der Zusammenhänge

zwischen der Krankheit und der Tatbegehung und um das Erkennen von Symptomen

der Krankheit. Das alles benötige eine intensive Auseinandersetzung in Form von

Einzel- und Gruppengesprächen. Dieser Rahmen sei grundsätzlich in einer

forensisch-psychiatrischen Klinik gegeben. (Auf die Frage nach dem Einfluss der

körperlichen Einschränkungen des Beschuldigten) Dies habe im Zeitpunkt der

Gutachtenserstellung noch keine Rolle gespielt. Wenn man die heutigen

körperlichen Voraussetzungen sehe, müsse man diese bedenken. Es sei eine Frage

des gesunden Menschenverstandes, wenn man sich sage, die Wahrscheinlichkeit für

sehr schwere Gewaltdelikte senke sich, wenn die körperlichen Voraussetzungen

weniger gegeben seien. (Auf Frage) Ja, die Behandlung bei eingeschränkter

Mobilität sei in einem stationären Rahmen sicher einfacher, wenn man in die

Zukunft blicke, seien aber auch Wohnheime mit einem forensischen Angebot

denkbar. (Auf Frage) Die körperliche Beeinträchtigung habe keinen Einfluss auf

die medikamentöse Behandlung der Grunderkrankung und auch nicht auf die

Psychotherapie. Diese Frage stelle sich nur hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit

der Begehung schwerer Gewaltdelikte. Die Art der Behandlung bleibe aber gleich.

Diese könne später durchaus auch in einem ambulanten Rahmen erfolgen, wenn die

Behandlung stabil sei und der Beschuldigte gelernt habe, mit der Krankheit

umzugehen. Dann sollte die Weiterbehandlung in einem ambulanten Rahmen das Ziel

sein. Er sehe aber aus den Therapieberichten nicht, dass diese Voraussetzungen

bereits erfüllt wären. (Auf die Frage nach einer allfälligen Anpassung der

Legalprognose wegen der körperlichen Einschränkungen) Im jetzigen Setting sei

die Wahrscheinlichkeit von Gewaltdelinquenz des Beschuldigten klein. Das könne

man so festhalten. Perspektivisch gesehen, wenn man den Beschuldigten aus dem

Setting entlasse und er sich dann wiederum nicht an die

Vereinbarungen/Abmachungen halte, wenn er die Medikamente absetze und in eine

schlechte psychische Verfassung gerate, würde sich die Legalprognose deutlich

verschlechtern und die Wahrscheinlichkeit von Gewaltdelikten würde sehr hoch

sein. Es gebe die rein statistischen Prognoseinstrumente. Da falle der

Beschuldigte in eine Gruppe von Schizophrenen, die eher günstig zu beurteilen

seien, weil er sich gut behandeln lasse. Aber mit Blick auf den bisherigen

Krankheitsverlauf und seinen bisherigen Umgang mit der Krankheit über viele

Jahre hinweg müsse man festhalten, dass dies Faktoren seien, die für eine

schlechte Legalprognose sprächen. Wenn er sich weiterhin behandeln lasse, könne

man von einer günstigen Legalprognose sprechen. Wenn er nach seiner Entlassung

und mit zunehmender Selbständigkeit die Medikamente absetze und sich nicht an

die Vereinbarungen halte, dann würde die Legalprognose punktuell wieder sehr

schlecht werden. (Auf Frage) Ob der Beschuldigte in seinem derzeitigen Zustand

überhaupt ein Gewaltdelikt begehen könnte, könne er nicht beantworten. Es hänge

von der Entwicklung dieses körperlichen Leidens ab, von der Entwicklung nach

der Operation, das könne er nicht sagen. (Auf die Frage der Verteidigung, wenn

man von einem unabänderlichen körperlichen Zustand ausgehe) Da stelle sich die

Frage, ob der Beschuldigte die körperlichen Voraussetzungen für schwere

Gewaltdelikte habe, das sei keine Frage der psychiatrischen Perspektive. (Auf

Frage) Die Medikamente wirkten beim Beschuldigten gut, dies schon früher.

Dieser habe die Einnahmen aber aus fehlender Krankheitseinsicht immer wieder

ausgesetzt und deshalb sei es zu Rückfällen gekommen. Hinsichtlich der

Perspektive müsse man vorsichtig sein. Es brauche einfach Zeit, die man dem Beschuldigten,

aber auch der behandelnden Person lassen müsse. Die Frage der

Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme müsse das Gericht beantworten.

Nach StGB gebe es seines Erachtens keine Zwischenlösung zwischen stationärer

und ambulanter Massnahme. In der Praxis gebe es hingegen viele Möglichkeiten

und grosse Unterschiede; nach Art. 59 StGB seien sehr wohl auch offenere

Settings möglich.

2.2 Von Bedeutung sind auch die

folgenden aktuellen Dokumente:

2.2.1 Dr. L.___, FMH Allgemeine innere

Medizin, Heimarzt des Pflegezentrums (nachfolgend [Pflegezentrum]), führte in

seinem Bericht vom 9. August 2022 aus (BAS 104 f.), der Beschuldigte sei bei

einer neu entdeckten Spinalkanalstenose im Halsbereich mit progredienter

Gangschwäche am 29. Oktober 2021 operiert worden. Damit bestehe ein Status nach

anteriorer Mikrosikektomie und Fusion HWK 4/5 und HWK 5/6 am 29. Oktober 2021.

Die Operation sei erfolgt, weil es ansonsten zu einer kompletten Lähmung ab

cervical (C6) gekommen wäre. Klinisch neurologisch zeige sich post-operativ ein

ähnliches Bild wie präoperativ. Wegen der bekannten manifesten Myelomalazie auf

Höhe HWK 5/6 sei dies auch zu erwarten gewesen. Immerhin habe die Progredienz

der Erkrankung komplett gestoppt werden können. In Zukunft werde die Gehfähigkeit

voraussichtlich lebenslang deutlich eingeschränkt bleiben. Aktuell sei der

Beschuldigte am Rollator selbständig mobil. Das aktuelle Gangbild sei von einem

normalen Gehen jedoch weit entfernt.

2.2.2 Dem Verlaufsbericht des

[Pflegezentrums] vom 4. November 2022 (BAS 132 ff.) lässt sich entnehmen,

dass der Beschuldigte seit seinem Eintritt am 7. Juni 2022 ein Einzelzimmer auf

einer geschlossen geführten Station bewohne. Der Wohnsektor sei auf die

Betreuung von Menschen mit körperlichen und psychischen Leiden mit Pflegebedarf

ausgerichtet. Die Behandlung beinhalte regelmässige Gespräche mit dem

Pflegepersonal und den Vertretern des Zentrums für ambulante forensische

Therapie der [Psychiatrischen Universitätsklinik R.___]. Der Beschuldigte habe

sich gut im neuen Umfeld eingelebt. Es habe nunmehr eine

Physiotherapiebehandlung zwei Mal wöchentlich etabliert werden können, wobei

der Beschuldigte für das eigenständige Durchführen der Übungen kaum Motivation

aufbringen könne. Im Alltag sei er durch seine Hemiparese gangbeeinträchtigt,

weshalb er sich mit seinem Rollator und für längere Strecken auch mit dem

Rollstuhl fortbewege. Die Spinalkanalstenose könne er aber als Ursache für

seine Hemiparese kaum akzeptieren und er vermute eher Gründe, die er der

neuroleptischen Medikation zuschreibe. Hinsichtlich seiner Risikofaktoren gebe

er an, diese zu kennen und sich mit der Diagnose einer Schizophrenie abgefunden

zu haben. So wolle er auch abstinent leben und könne sich höchstens den Konsum

von alkoholfreiem Bier vorstellen. Den laufenden Strafvollzug sehe er als

zweite Chance und er warte gegenwärtig auf das im Dezember 2022 fällige Urteil.

Im Alltag zeige sich der Beschuldigte kooperativ und freundlich, aber eher

zurückgezogen mit wenigen sozialen Kontakten. So verbringe er viel Zeit im

Zimmer mit Fernsehen oder Schlafen.

Der Beschuldigte sei medikamentös gut

eingestellt und psychopathologisch aktuell stabil. Eine Verlaufskontrolle in

der [orthopädischen] Klinik habe ergeben, dass die Resultate der Operation

zufriedenstellend seien. Im Alltag benötige der Beschuldigte daher einen

Rollator, für weitere Strecken einen Rollstuhl. Bei den physiotherapeutischen

Behandlungen sei eine leichte Verbesserung beim Gangbild bemerkt worden.

Deutlich beeinflusst werde durch diese Erkrankung die Alltagsgestaltung durch

den Verzicht auf gewisse Aktivitäten oder die Befürchtung, beim Duschen zu

stürzen. Zur psychiatrischen Behandlung werde auf den separaten Bericht der [psychiatrischen

Universitätsklinik R.___] verwiesen. Der Beschuldigte gebe an, dass er

motiviert sei, an der Therapie teilzunehmen, und dass er die voraussichtlich

angeordnete Massnahme als Chance sehe. Er habe sich zwischenzeitlich auf zwei

Einheiten der Aktivierungstherapie auf der Station einlassen können und werde

dabei als freundlich und zunehmend offener wahrgenommen. Die begleiteten

Ausgänge in die Cafeteria und das erweiterte Areal scheine er zu schätzen. Er

pflege kaum Kontakte ausserhalb der Institution. Einzig mit seiner Mutter, die

ihn bisher einmal besucht habe, telefoniere er beinahe täglich. Ein sozialer

Empfangsraum sei nicht vorhanden.

Im Rahmen von Vollzugslockerungen seien

begleitete Ausgänge bis ins Dorf […] bewilligt worden. Diese Lockerungen würden

nun kleinschrittig erarbeitet und bei jeweils stabilem psychopathologischem

Zustandsbild gewährt. Bisher seien sie anstandslos verlaufen. Während des

weiteren Aufenthaltes des Beschuldigten im [Pflegezentrum] könnten, auch mit

Blick auf eine mögliche zukünftige stationäre Massnahme, diese bereits

eingeführten Progressionen gefestigt und evaluiert sowie schrittweise weitere

Lockerungen eingeführt werden. Ein Ziel sei es, sein gegenwärtig stabiles

psychopathologisches Zustandsbild zu erhalten, ihn in die Tagesstrukturen

vermehrt einzubinden und eine vertiefte Krankheitseinsicht zu fördern.

2.2.3 Dem Bericht der [psychiatrischen

Universitätsklinik R.___] vom 7. November 2022, Dr. O.___, Oberarzt (BAS 137

ff.), ist zu entnehmen, dass der Referent seit dem Eintritt in [das

Pflegezentrum] alle ein bis zwei Wochen ein «Verlaufsgespräch» mit dem

Beschuldigten geführt habe. Dieser sei durchwegs motiviert erschienen und habe

sich dem Behandler gegenüber zugewandt und höflich verhalten. Im Vordergrund

seien Alltagsthemen gestanden, das Einleben, immer wieder aber auch der

körperlich reduzierte Zustand mit stark eingeschränkter Mobilität aufgrund der

Hemiparese. Der Beschuldigte warte letztlich auf das ausstehende Urteil vom 7.

Dezember 2022. Bezüglich der Suchtproblematik habe dieser angegeben, zukünftig

keine Drogen mehr zu konsumieren, könne sich im Sommer ein alkoholfreies Bier

aber vorstellen. Konkrete Strategien, wie er seinen Abstinenzwunsch ausserhalb

der geschlossenen Institution umsetzen könnte, habe der Beschuldigte jedoch

nicht. Bezüglich deliktrelevanter Risikofaktoren wisse er um die Notwendigkeit

seiner Medikation. Er habe sich mit der Diagnose einer Schizophrenie abgefunden

und sehe ein, dass er die Medikamente benötige. Von sich aus habe er mehrfach

angegeben, von der Einnahme der antipsychotischen Medikation zu profitieren und

einen grossen Unterschied zu der Zeit zu sehen, als er diesbezüglich

unmediziert gewesen sei, wo er an «wirren Gedanken» gelitten habe. Die Einnahme

der Medikation durch den Beschuldigten erfolge zuverlässig und die

antipsychotischen Medikamente seien durchwegs im therapeutischen Bereich

gelegen. Substanzkonsum sei für den Beschuldigten seit dem Eintritt ins [Pflegezentrum]

nicht dokumentiert. Aufgrund der Hemiparese bestehe ein deutlich reduzierter

Zustand. Mit der Fortführung der neurochirurgischen bzw. orthopädischen

Behandlung im […] sei der Beschuldigte einverstanden. Bei Anwendung

kriminalprognostischer Instrumente sehe man bezüglich der Vorgeschichte

deutlich, dass der Beschuldigte besonders durch die psychosozialen Auswirkungen

der langjährigen und damals unbehandelten schizophrenen Erkrankung sowie seiner

multiplen Substanzgebrauchsstörung belastet gewesen und schliesslich deliktisch

relevant geworden sei. Unter den aktuellen Bedingungen einer eng

strukturierten, therapeutischen Einrichtung seien die dynamisch veränderbaren

Risikofaktoren des Beschuldigten, die psychiatrische und pharmakologische

Behandlung der schizophrenen Erkrankung, das Gebot zur Abstinenz von

psychotropen Substanzen sowie die allgemein reduzierte psychosoziale

Leistungsfähigkeit des Beschuldigten teils kompensiert. Vor diesem Hintergrund

beurteilten sie das Ausmass des Rückfallrisikos für Gewaltdelikte im Sinne der

Anlassdelikte im [Pflegezentrum] als gering bis mittelgradig. Als protektive

Faktoren liessen sich für den Beschuldigten die Gesprächsbereitschaft, die

regelmässige Einnahme antipsychotischer Medikation sowie das Vorhandensein

eines basalen, wenn auch noch nicht hinreichend tragfähigen Krankheitskonzeptes

anführen. Das basale Krankheitskonzept sei bezüglich psychoedukativer Elemente

der schizophrenen Grunderkrankung bzw. seiner Abstinenzmotivation noch

ausbaufähig. Zudem sei die zukünftige berufliche und wohnliche Situation völlig

offen nebst dem Fehlen einer sozialen Einbettung.

2.3 Der Beschuldigte gab vor Obergericht

hinsichtlich seiner körperlichen und seelischen Verfassung und seiner

derzeitigen Unterbringung im [Pflegezentrum] im Wesentlichen Folgendes zu

Protokoll (vgl. BAS 68 ff. [Einvernahme vom 5.7.2022] und BAS 153 ff.

[Einvernahme vom 7.12.2022]): Es gehe ihm psychisch gut und er nehme die ihm

verschriebenen antipsychotischen Medikamente regelmässig ein. Er sei dankbar

für diese Medikamente. Er wolle auch bei diesen Medikamenten bleiben, denn sie

würden ihm sehr gut helfen, stabil zu sein. Seit dem Freiheitsentzug habe er

keine Drogen mehr genommen. Zuvor sei er aber drogenabhängig gewesen. Körperlich

habe er nach dem operativen Eingriff leider keine Verbesserung feststellen

können. Ihm sei mitgeteilt worden, es werde sehr wahrscheinlich nicht besser

und er müsse lernen, mit seiner Gehbehinderung zu leben. Die

physiotherapeutischen Übungen mache er, soweit es gehe. Manchmal sei er auch

sehr enttäuscht und dann mache er nichts. Es komme auf seine Motivation an. Im [Pflegezentrum]

habe er sich zwischenzeitlich eingelebt. Dort fänden alle zwei Wochen Therapiegespräche

von ca. je 20 Minuten statt. Er habe es so verstanden, dass man im [Pflegezentrum]

abwarten wolle, ob nun vom Gericht eine 59er-Massnahme angeordnet werde. Der

Arzt habe ihm erklärt, er könne noch keine therapeutischen Gespräche führen,

weil er (der Beschuldigte) noch nicht in einer 59er-Massnahme sei. (Auf entsprechende

Nachfrage) Ja, es treffe zu, dass er auf freiwilliger Basis die Massnahme

vorzeitig hätte antreten können, das habe er aber nicht gemacht. (Auf

entsprechende Frage) Ja, er sehe es auch so, dass an ein selbständiges Wohnen

derzeit nicht zu denken sei, dies auch aufgrund seiner körperlichen Verfassung.

Es wäre aus seiner Sicht schön, künftig eigenständiger leben zu können, aktuell

sei er an den Rollator «gefesselt». Anstelle einer weiteren Unterbringung im [Pflegezentrum]

wolle er lieber in ein betreutes Wohnen wechseln. (Es werde in einem Bericht

festgehalten, er sehe die voraussichtlich angeordnete Therapie als Chance. Auf

die Frage, von welcher Anordnung er ausgehe) Das wisse er nicht, aber alles,

was jetzt komme, sei eine zweite Chance. Er sei nun seit drei Jahren in Gefangenschaft

und habe sich seither geändert. Er sei in dieser Zeit glücklicherweise von den

Drogen weggekommen. (Ob er auch eine stationäre Massnahme als Chance erachte)

Ja, sicherlich. Er sei positiv eingestellt. (Auf die Frage, ob er den Eindruck

habe, draussen zurecht zu kommen): Alleine nicht. Er brauche psychische und

physische Betreuung. (Auf den Hinweis, dass eine solche Betreuung bei einer

stationären Massnahme dabei sei) Er wolle nun etwas mehr Verantwortung

für sein eigenes Leben übernehmen. (Auf die richterliche Feststellung, wonach

es im Rahmen einer stationären Massnahme möglich sei, ihn Schritt für Schritt

an ein betreutes Wohnen heranzuführen) Er fühle sich jetzt schon bereit dazu.

(Konfrontiert mit dem Umstand, wonach im Jahr 2019 nach seiner Entlassung aus

der Psychiatrischen Klinik ein ambulantes Setting aufgebaut worden sei, dieses dann

aber nicht funktioniert habe, sowie auf die Frage, weshalb es nun heute

funktionieren solle, was nun anders sei) Damals habe er im Unterschied zu heute

Kokain konsumiert. Das Kokain habe so ziemlich alles in seinem Leben kaputt

gemacht. Auch denke er nun mehr darüber nach, welche Fehler er in seinem Leben begangen

habe.

2.4 Aus dem Gutachten ergibt sich klar

und nachvollziehbar, dass

-

beim Beschuldigten eine

schwere psychische Störung vorliegt;

-

dieser Verbrechen und

Vergehen begangen hat, welche mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

stehen;

-

ein Behandlungsbedürfnis

des Täters besteht und die öffentliche Sicherheit dies erfordert;

-

eine Strafe allein nicht

geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;

-

eine stationäre Massnahme

geeignet ist, den schweren psychischen Störungen des Beschuldigten zu begegnen,

dies auch ohne seine Behandlungsbereitschaft zu Beginn;

-

zu erwarten ist, dass sich

durch eine stationäre Behandlung der Gefahr weiterer mit seiner Störung in

Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt.

2.5 Das Verhältnismässigkeitsprinzip

umfasst drei Teilaspekte: Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im

engeren Sinne.

2.5.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB

erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht auf eine

Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid,

in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen von

Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum Ausmass des zu

erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme

geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer Verringerung

der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides

die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer

Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von

fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass

nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei,

welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde. Es

genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer

Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf Jahren die

Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine

Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB).

2.5.2 Der Gutachter stellt fest, dass es

für die diagnostizierte psychische Störung des Beschuldigten geeignete

Behandlungsmöglichkeiten gibt (AS 204. 74 und 81 f.). Damit lasse sich der

Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen. Der Beschuldigte bedürfe einer langjährigen

antipsychotischen medikamentösen Behandlung sowie spezifischer

psychotherapeutischer Interventionen im Einzel- und Gruppensetting in einem

geschlossenen forensisch-psychiatrischen Rahmen. In deren Verlauf sollte er

Grundlagen über die bei ihm diagnostizierten schweren psychischen Störungen und

deren Behandlungsmöglichkeiten erlernen. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt

habe, werde dies in einem offenen stationären Setting oder gar in einem

ambulanten Setting nicht zu erreichen sein. Auch wenn der Beschuldigte derzeit

nicht bereit sei, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, könne auch eine

allenfalls gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behandlung Erfolg

versprechend durchgeführt werden. Es bedürfe jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit

eines langjährigen, stabilen Verlaufes. In diesem Zusammenhang sei von

Bedeutung, dass der Beschuldigte nur hinsichtlich seines Drogenkonsums ein

Problembewusstsein entwickelt habe, kaum jedoch in Bezug auf seine

Schizophrenie-Erkrankung.

An dieser Beurteilung hat der Gutachter

anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungsgericht vollumfänglich

festgehalten. Der Gutachter attestierte dem Beschuldigten vor Berufungsgericht,

dass sich dessen Behandlungsmotivation mittlerweile deutlich gebessert habe, worauf

zurückzukommen sein wird.

2.5.3. Auf die Frage nach der Eignung

einer ambulanten Behandlung äusserte sich der Gutachter im Gutachten und vor

dem Berufungsgericht klar: Nur die Anordnung einer stationären therapeutischen

Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB erscheine Erfolg versprechend und geeignet,

der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Das sieht eigentlich auch der

Beschuldigte so, wenn er vor der Vorinstanz ausführen liess, die Behandlung bei

[der psychiatrischen Uniklinik Q.___] sei adäquat, die Institution geeignet (SL

AS 092 f.). Dies erscheint auch plausibel vor dem Hintergrund, dass für den

Beschuldigten nach seinem Klinikaustritt im Herbst 2019 ein umfassendes

Betreuungs- und Behandlungsangebot erarbeitet worden war, der Beschuldigte dieses

aber nicht nutzte und nach wenigen Tagen wieder deliktisch tätig wurde.

Überdies wäre die dringend angezeigte Drogenfreiheit bei bloss ambulanter

Massnahme bei ihm nicht zu gewährleisten. Wie negativ sich die fehlende

Medikamenteneinnahme beim Beschuldigten auswirkt, kann auch dem Zwischenbericht

der [Strafanstalt] vom 26. März 2021 entnommen werden (SL AS 060 ff.). Der

Beschuldigte musste damals wegen des stark verschlechterten psychischen

Zustands versetzt werden ([in die Psychiatrische Uniklinik Q.___]). Der vom

Beschuldigten geforderte Verweis auf die (reaktive und zum Eigenschutz

allenfalls bestehende) Möglichkeit der fürsorgerischen Unterbringung (vor

Amtsgericht liess der Beschuldigte beantragen, das Gericht habe bei der

zuständigen KESB eine fürsorgerische Unterbringung zu beantragen) ist bei

strafrechtlich indizierter Massnahmenbedürftigkeit nicht zulässig (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Hinzu kommt, dass beim nun 40-jährigen Beschuldigten in der

Vergangenheit bereits 32 psychiatrische Hospitalisationen erfolgten, darunter

diverse Einweisungen gegen seinen Willen als Fürsorgerische Unterbringung,

diese Hospitalisationen jedoch lediglich wenige Tage bis wenige Wochen dauerten

und nach den plausiblen gutachterlichen Ausführungen letztlich viel zu kurz

waren, um der Schwere der Krankheitssymptome effektiv und nachhaltig begegnen

zu können (AS 204.49).

2.5.4.1 Hinsichtlich der

Verhältnismässigkeit im engeren Sinne abzuwägen sind die Schwere des Eingriffs

in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis

sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits. Je

schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die

Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine Massnahme zu

rechtfertigen (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in: PK StGB, Art. 56 StGB N

7). Umgekehrt bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten

zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 127 IV 1). Dabei

kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung zu: Einerseits wird

dem Täter keine grössere Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfen, als die,

welche sich in der Anlasstat manifestiert hat; andererseits muss die Anlasstat

Indizcharakter haben, als «typisch» erscheinen und nicht blosse Gelegenheitstat

sein.

Die Schwere des Eingriffs in die

Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der

Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen

möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die Dauer und

Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht

unverhältnismäs­sig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme

ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder

andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Trechsel/Pauen

Borer, a.a.O., Art. 56 N 7 f.; Marianne Heer in: BSK StGB, Art. 56 StGB N

37). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges

Risiko der erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung

einer stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen

darstellen und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich

allein die Anordnung einer stationären Massnahme nicht (BGer 6P.37/2006 vom

29.5.2006 E. 3.1. und 3.3).

2.5.4.2 Das Bundesgericht hatte im

Entscheid 6B_835/2017 vom 22. März 2018 die Verhältnismässigkeit der Anordnung

einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu überprüfen. Der Beschuldigte

litt unter einem Residualstadium einer chronischen Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis und einer Störung durch multiplen Substanzengebrauch.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte fest, dass der Beschuldigte die

Tatbestände der Gefährdung (durch Sprengstoffe und giftige Gase) ohne

verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) und des Vergehens gegen das

Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) in nicht selbstverschuldeter

Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Der Beschuldigte machte sich im Weiteren

schuldig wegen versuchter einfacher Körperverletzung, Nötigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das Chemikaliengesetz, Exhibitionismus,

geringfügigen Diebstahls und Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch und wurde

mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer unbedingten

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF

100.00 verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB

angeordnet.

Das Bundesgericht hielt fest, dass im

psychiatrischen Gutachten davon ausgegangen werde, es bestehe beim

Beschuldigten unbehandelt ein hohes Rückfallrisiko für vergleichbare Delikte.

Gestützt auf diese Aussage sei von dessen Massnahmenbedürftigkeit auszugehen.

Die Straftaten des Beschuldigten hätten sich auch gegen die körperliche

Integrität von Drittpersonen gerichtet und es sei in einem Fall, da der

Beschuldigte auf der Herrentoilette des Begegnungszentrums Winterthur einen

Feuerwerkskörper gezündet habe, nur dem Zufall zu verdanken gewesen, dass keine

Person schwer verletzt worden sei.

Das Bundesgericht hat in der Folge die

Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme mit Blick auf die Anlasstaten und

das hohe Risiko für vergleichbare Taten bejaht.

Im Entscheid 6B_798/2014 vom 20. Mai

2015 ging es um einen Beschuldigten, der mit zwei Strafbefehlen wegen

Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und einfacher Körperverletzung zu Geldstrafen

von 30 bzw. 150 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Geldstrafen wurden wegen

Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Der Beschuldigte

wurde in der Folge in Haft genommen; kurz vor Ablauf des Vollzuges der

Ersatzfreiheitsstrafe wurde sodann im Sinne von Art. 65 Abs. 1 i.V. mit

Art. 59 StGB eine nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.

Das Bundesgericht stellte fest, dass mit

dieser Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei. Die Art

der Verfahren (Strafbefehle), die gewählte Strafart (Geldstrafen) und das

konkrete Strafmass (180 Tagessätze) machten insgesamt deutlich, dass es sich

bei den vom Beschuldigten begangenen Straftaten um relativ geringfügige

Delinquenz im unteren Bereich der Kriminalität handle. Der vom Beschuldigten im

Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts bereits ausgestandene Freiheitsentzug

von 40 Monaten stehe mit der ursprünglich ausgefällten Geldstrafe von 180

Tagessätzen in einem offenkundigen Missverhältnis. Es liege deshalb ein sehr

schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten vor. Je länger

die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauere, desto

strenger seien die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Im

vorliegenden Fall ergebe sich aus dem psychiatrischen Gutachten keine

erhebliche Rückfallgefahr für schwerwiegende Gewaltdelinquenz. Die stationäre

Massnahme erweise sich deshalb unter Berücksichtigung der mässigen Schwere der

Anlassdelikte, des Masses der Gefährlichkeit, der bisherigen Massnahmendauer

unter Einschluss der Ersatzfreiheitsstrafe sowie des Grundrechts der

persönlichen Freiheit des Beschuldigten als nicht verhältnismässig.

2.5.4.3 Vorliegend kann vorab auf die ausführlichen

und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit auf US 25

ff. verwiesen werden und festgestellt werden, dass die Anordnung einer

stationären Massnahme vor dem Hintergrund der oben bereits dargelegten

Rückfallprognose nicht unverhältnismässig ist. Beim Beschuldigten ist dann mit

hoher bis sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit neuerlichen Straftaten im Sinne der

mutmasslichen Anlassdelikte zu rechnen, wenn bei ihm erneut die medikamentöse

Behandlung nicht sichergestellt werden kann. Im Falle vom Gewaltdelikten ist

gemäss Gutachten mit einer weiteren Zunahme der Schwere zu rechnen, wenn die

dringend indizierte medikamentöse Behandlung nicht gewährleistet werden kann.

Wenn bisher trotz der unberechenbaren Impulsivität mit Gewaltbereitschaft des

Beschuldigten keine ernsthaften Verletzungen von Geschädigten zu beklagen

waren, ist dies auch dem Zufall zu verdanken.

2.5.4.4 Für die Anordnung der

stationären Massnahme spricht weiter der Therapieverlaufsbericht der [psychiatrischen

Klinik] vom 30. Mai 2022 (BAS 43 ff.): Im seit dem 7. Dezember 2021 in der

JVA Solothurn laufenden vorzeitigen Strafvollzug habe in der Regel wöchentlich

eine Einzeltherapie stattgefunden (seit dem 16.2.2022 insgesamt 11 Sitzungen),

welche der Beschuldigte zuverlässig besucht habe. Weiter habe der Beschuldigte

ab Ende Januar 2022 aus Eigeninitiative die Kunsttherapie besucht, wegen

körperlicher Beschwerden (Fussheberschwäche rechts, aber auch psychosomatische

Gründe, Dekonditionierung) habe der Beschuldigte den Weg von seiner WG bis in

den Raum der Kunsttherapie mit dem Rollator oder im Rollstuhl zurücklegen

müssen. Die durchgeführte Urinprobe sei negativ ausgefallen. Aus

forensisch-psychologischer/psychiatrischer Sicht sei der Beschuldigte

therapiebedürftig und -willig. Seine Therapiefähigkeit könne aufgrund des

kurzen Aufenthaltes in der JVA Solothurn nicht ausreichend verlässlich

eingeschätzt werden. Der Beschuldigte anerkenne die ihm vorgeworfenen Taten und

sei bereit, in der Psychotherapie an der Verbesserung der Legalprognose zu

arbeiten. Es sei ihm bewusst, dass ihn das Rauchen von Kokain in Form von

Freebase aggressiv mache und er darum in Zukunft darauf verzichten müsse.

Allerdings bagatellisiere er den Einfluss seiner Grunderkrankung, der

Schizophrenie, auf das Delinquenzrisiko. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen

des Beschuldigten sei die geplante Versetzung in das [Pflegezentrum] zu

begrüssen. Ein künftiges therapeutisches Ziel müsse sicher ein, dass der

Beschuldigte erkenne und akzeptiere, dass bei ihm das Gewaltrisiko immer latent

vorhanden sei, auch ohne Drogenkonsum. Beim Beschuldigten werde in Zukunft von

zentraler Bedeutung sein, dass mit einer Kombination aus suffizienter

medikamentöser Behandlung, psychoedukativen Massnahmen und Psychotherapie die

Stabilisierung seines Zustandsbildes aufrecht erhalten wie auch ein Rückfall in

den Substanzkonsum vermieden werden könne. Besonders wichtig sei die Adhärenz,

zumal es in der Vergangenheit zu häufigen Therapieabbrüchen gekommen sei. In

Zukunft werde auch dem sozialen Empfangsraum Beachtung zu schenken sein: Kontakte

mit Drogenkonsumenten seien möglichst zu vermeiden.

Gemäss positiv lautendem Führungs- und

Austrittsbericht der [Strafanstalt] vom 31. Mai 2022 (BAS 49 ff.) wurde der

Beschuldigte per 7. Juni 2022 zwecks Erprobung der erreichten Ziele sowie zur

Gewährung neuer Übungsfelder in ein offeneres Setting des [Pflegezentrums]

verlegt. Der Beschuldigte benötige aus Sicht der JVA aktuell ein gut betreutes

und kontrolliertes professionelles Umfeld. Dies in einer Institution, welche

auch seinen körperlichen Einschränkungen gerecht werde.

Die oben zitierten neuesten

Verlaufsberichte des [Pflegezentrums] und der [Psychiatrischen Universitätsklinik

R.___] zeigen ebenso eindrücklich, dass der Beschuldigte motiviert ist, an der

psychiatrischen und medikamentösen Behandlung mitzuwirken, und dass er den

laufenden Freiheitsentzug als zweite Chance ansieht. In der abschliessenden

Beurteilung wird im Therapiezwischenbericht der [Psychiatrischen Universitätsklinik

R.___] festgehalten, der Beschuldigte nehme seine Medikamente zuverlässig und

stehe auch mit dem Behandlungsteam bezüglich deliktsrelevanter Risikofaktoren

in regelmässigem Austausch. Dementsprechend wird auch vom behandelnden

Psychiater, Dr. O.___, das Rückfallrisiko unter den gegebenen Umständen als deutlich

tiefer veranschlagt. Das bestehende basale, aber noch nicht hinreichend

tragfähige Krankheitskonzept des Beschuldigten sei in mehrfacher Hinsicht noch

ausbaufähig.

Eine Entlassung des Beschuldigten aus

einer stationären Struktur würde ihn wie bereits früher völlig überfordern und

wäre wohl auch aus somatischen Gründen derzeit kaum vorstellbar. Der

Beschuldigte wäre wie früher nicht in der Lage, die nötigen Behandlungen im

ambulanten Rahmen wahrzunehmen, kann er sich doch aktuell nicht einmal dazu motivieren,

seine physiotherapeutischen Übungen eigenständig durchzuführen. Ein sozialer

Empfangsraum besteht nicht.

2.5.4.5 Es stellt sich letztlich einzig

die Frage, ob die Verhältnismässigkeit (im engeren Sinne) einer stationären

Massnahme aufgrund der dargelegten körperlichen Beeinträchtigungen des

Beschuldigten zu verneinen ist. Der Beschuldigte leidet an einer Hemiparese

(leichtere Halbseitenlähmung) und ist stark gehbehindert. Zurzeit geht er mit

einem Rollator und über längere Strecken bewegt er sich mit einem Rollstuhl.

Gemäss dem Heimarzt des [Pflegezentrums], Dr. L.___, ist nicht mit einer

durchgreifenden Besserung zu rechnen, der Beschuldigte werde in seiner

Gehfähigkeit voraussichtlich lebenslang deutlich eingeschränkt bleiben.

Demgegenüber lassen sich in der Physiotherapie bereits leichte Verbesserungen

der Gehfähigkeit feststellen (vgl. BAS 134). Wie sich die Mobilität des

Beschuldigten entwickelt, ist daher noch ungewiss. Einzuräumen ist, dass

aufgrund der derzeitigen körperlichen Beeinträchtigung gewisse Tathergänge und -abläufe

ausser Betracht fallen, jedoch bleibt die legalprognostische Grundproblematik,

nämlich das in hohem Masse deliktrelevante Krankheitsbild des Beschuldigten

(paranoide Schizophrenie und Abhängigkeit von multiplen Substanzen), davon

unberührt und auch mit eingeschränkter Mobilität kann der Beschuldigte ohne die

derzeitigen protektiven Faktoren im stationären Setting durchaus gewalttätig

werden, da er regelmässig auf Behandlung (Physiotherapie, Pflege und Betreuung)

angewiesen ist, welche eine gewisse körperliche Nähe zwingend erfordert. Die

Anordnung einer stationären Massnahme erscheint deshalb auch mit Einbezug der

körperlichen Beeinträchtigungen derzeit verhältnismässig, zumal der

Beschuldigte aktuell auch aus somatischen Gründen wohl noch für längere Zeit

ohnehin in stationärer medizinischer Behandlung verbleiben muss.

2.6 Zusammengefasst sind sämtliche

Voraussetzungen erfüllt und die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss

Art. 59 StGB ist zu bestätigen.

2.7 In seiner jüngeren Rechtsprechung

hebt das Bundesgericht hervor, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur

bei der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren

Dauer zu beachten sei (vgl. hierzu Urteil 6B_1172/2020 vom 21.12.2020 E. 1.7.3

mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.2 S. 69 und E. 2.6.1 S. 74; 135

IV 139 E. 2.4 S. 144;

Urteil 6B_636/2018 vom 25.7.2018 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Eine zeitliche

Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als fünf

Jahre sei nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der

Erstanordnung zulässig (BGE

145 IV 65 E. 2.6.1

S. 74; Urteil 6B_636/2018 vom 25.7.2018 E. 4.2.3).

Der Beschuldigte befindet sich erst seit

einem halben Jahr im [Pflegezentrum], es konnten jedoch schon mehrere leichte

Vollzugslockerungen erfolgreich durchgeführt werden und es ist zu erwarten,

dass dies bei weiterhin positivem Verlauf mit Progressionsschritten auch so

weitergehen kann bis hin zu einem – vom Beschuldigten gewünschten – betreuten

Wohnen, das im Rahmen einer stationären Massnahme möglich ist. Bei dieser

Ausgangslage erachtet das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten der

angeordneten therapeutischen Massnahme als hoch. Unter Berücksichtigung der

deutlichen Fortschritte, die der Beschuldigte bislang erreicht hat, und um die

derzeit vorhandene Motivation des Beschuldigten zu stärken, ist die stationäre

Massnahme auf eine Dauer von zwei Jahren (mit Beginn ab dem 7.12.2022) zu

befristen. Mit dieser zeitlichen Begrenzung wird zugleich der Vollzugsbehörde das

Signal entsendet, dass die Massnahme – bei Fortbestand der positiven

Entwicklung – rasch voranzutreiben ist und weitere Vollzugslockerungen einzuleiten

sind.

2.8 Eine Unterbringung des Beschuldigten

in einer geschlossenen Institution im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB, worüber letztlich

die Vollzugsbehörde zu entscheiden hat (vgl. zur Abgrenzung der Zuständigkeiten

zwischen Sachgericht und Vollzugsbehörde den Leitentscheid BGE 142 IV 1 E. 2), erscheint

aus Sicht des Berufungsgerichts nicht als notwendig, hingegen wird auf die

Empfehlung des Gutachters verwiesen (vgl. BAS 78 f.), wonach die Behandlung in

einer psychiatrischen Klinik zu bevorzugen sei.

2.9 Die Untersuchungshaft und der

vorzeitige Strafvollzug seit dem 2. Dezember 2019 sind an die ausgesprochene

Freiheitsstrafe von 7,5 Monaten und die Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen für

die Busse anzurechnen, womit festgehalten werden kann, dass beide Strafen

getilgt sind. Im Übrigen sind die Untersuchungshaft und der vorzeitige

Strafvollzug an die stationäre Massnahme anzurechnen. Dazu kann auf die

obergerichtliche Rechtsprechung in STBER.2020.30 vom 14. Januar 2021

Ziff. IV (mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung)

verwiesen werden. Die konkrete Dauer der stationären Massnahme steht im

Gegensatz zu einer verhängten Freiheitsstrafe nicht im Voraus definitiv fest.

Eine Entschädigung wäre demnach an sich nur geschuldet, wenn sich – ex post –

zeigen sollte, dass die konkrete Massnahmendauer im Einzelfall kürzer ist als

die erstandene Haft. Über die Anrechenbarkeit der Haft wird deshalb dereinst in

einem Nachverfahren zu befinden sein. Auf den Antrag des Beschuldigten auf

Zusprechung einer Haftentschädigung ist daher im jetzigen Zeitpunkt nicht

einzutreten.

2.10 Mit separatem Beschluss vom 7.

Dezember 2022 wird zur Sicherung des Massnahmenvollzugs für den Beschuldigten Sicherheitshaft

angeordnet (vgl. BAS 188 ff.).

VII. Kosten und Entschädigungen

1.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 21'300.00 dem Beschuldigten

aufzuerlegen und hinsichtlich der vom Staat bereits ausbezahlten Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin ist der Rückforderungsanspruch im Umfang von CHF

17'875.85 während 10 Jahren vorzusehen.

2.

2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung grossmehrheitlich, die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer

Anschlussberufung. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr

von CHF 8'000.00, total CHF 11'200.00, sind deshalb in Anwendung von Art.

428 Abs. 1 StPO im Umfang von 80 % (= CHF 8'960.00) dem Beschuldigten und

Berufungskläger und zu 20 % (= CHF 2'240.00) dem Staat zur Bezahlung

aufzuerlegen.

2.2 Die amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, macht für das

Berufungsverfahren einen Aufwand von CHF 54,71 Stunden zu je CHF 180.00 geltend

(vgl. die unmittelbar nach der Verhandlung eingereichte Honorarnote [BAS 179

ff.], welche zum einen in zeitlicher Hinsicht nicht nur den Aufwand seit der

ersten Hauptverhandlung vor Obergericht vom 5.7.2022, sondern das gesamte

Berufungsverfahren abdeckt, und zum anderen hinsichtlich der Position vom

30.11.2022 [«Telefon Mutter KL»] bereits berichtigt ist [0.17 Std. bzw. 10

Minuten statt 10 Std.]).

Für die Teilnahme an der

Hauptverhandlung vom 5. Juli 2022 (ohne Hin- und Rückweg sowie Vor- und

Nachbesprechung mit dem Klienten) werden von der Verteidigerin sieben Stunden

geltend gemacht. Da die effektive Dauer der Hauptverhandlung 2 ¼ Stunden (08:30

Uhr - 10:45 Uhr) in Anspruch nahm, sind 4,75 Stunden in Abzug zu bringen. Zu

streichen ist zudem die Position vom 6. Juli 2022 von total 2,08 Stunden (im

Einzelnen: Hin- und Rückweg Urteilseröffnung: 0,83 Stunden; Vor- und

Nachbesprechung: 0,25 Stunden; Urteilseröffnung: eine Stunde), da der Abspruch

vertagt wurde und deshalb der auf den 6. Juli 2022 angesetzte Termin der

Urteilseröffnung entfiel. Ebenfalls zu streichen ist die «Urteilssichtung»

(0,33 Stunden) vom 8. Juli 2022, zumal kein Teilurteil ausgefällt wurde und die

mit Verfügung vom 8. Juli 2022 tatsächlich zugestellten Unterlagen

(Verfahrensprotokoll der HV vom 5.7.2022 sowie Einvernahmeprotokolle des

Beschuldigten und des Sachverständigen) in die Honorarnote Eingang fanden (vgl.

Position vom 8.7.2022: «Sichtung Verfügung Obergericht inkl. Beilagen» und ergänzend

Position vom 6.12.2022 «Aktenstudium»). Unter Berücksichtigung dieser

Korrekturen resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 47,55 Stunden (=

54,71 Stunden - 7,16 Stunden) zum Stundenansatz von CHF 180.00 (= CHF 8'559.00).

Zuzüglich Auslagen von CHF 563.10 und 7,7 % MWST auf CHF 9'122.10 (= CHF

702.40) ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das

Berufungsverfahren auf CHF 9'824.50 festzusetzen und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu

bezahlen.

Vorzubehalten ist im Umfang von 80 %

(vgl. die Kostenverlegung im Berufungsverfahren gemäss vorstehender Ziff.

VII.2.1), ausmachend CHF 7'859.60, der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO).

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 2, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51,

Art. 56, Art. 59, Art. 106, Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art.

126 Abs. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB,

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2, Art. 144 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art.

180 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 VPB, Art. 57 Abs. 3 PBG; Art.

135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a, Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1,

Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

festgestellt und erkannt:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

- des

Raubes, begangen am 2. Dezember 2019 (AKS Ziff. 1);

- der

mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, begangen am 10. November 2019 und am

2. Dezember 2019 (AKS Ziff. 2 und 7);

- der

versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 30. Oktober 2019 (AKS Ziff.

3);

- der

Tätlichkeiten, begangen am 30. Oktober 2019 (AKS Ziff. 4);

- der Drohung, begangen

am 30. Oktober 2019 (AKS Ziff. 5);

- des

geringfügigen Diebstahls, begangen am 10. November 2019

(AKS Ziff. 6);

- der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen von Mitte

November 2019 bis am 2. Dezember 2019 (AKS Ziff. 8);

- des

Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, begangen am 20. September 2019 (AKS Ziff.

9).

2.

A.___

wird

verurteilt:

-

zu einer Freiheitsstrafe

von 7 ½ Monaten;

-

zu einer Busse von 200.00, ersatzweise

zu 20 Tage Freiheitsstrafe, dies als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kanton Solothurn vom 18. Oktober 2019.

3.

Der mit den Strafbefehlen

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 17. Oktober 2018 sowie am

18. Oktober 2019 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von je 50

Tagessätzen wird nicht widerrufen. Stattdessen wird für beide Strafen die

Probezeit um je ein Jahr verlängert.

4.

Für A.___ wird eine

stationäre therapeutische Behandlung für die Dauer von zwei Jahren (mit Beginn

ab dem 7.12.2022) angeordnet.

5.

A.___

wird der seit

dem 2. Dezember 2019 erstandene Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe von 7 ½

Monaten, an die Busse bzw. Ersatzfreiheitsstrafe sowie an die stationäre

therapeutische Behandlung angerechnet.

6.

Es wird festgestellt, dass

aufgrund dieser Anrechnung die Freiheitsstrafe sowie Busse bzw.

Ersatzfreiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziff. 2 bereits getilgt sind.

7.

Es wird festgestellt, dass

mit separatem Beschluss vom 7. Dezember 2022 gegen A.___

zur Sicherung

des Massnahmenvollzuges Sicherheitshaft angeordnet worden ist.

8.

Es wird festgestellt, dass

gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 1. September 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil)

sämtliche Zivilforderungen (Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen) auf den

Zivilweg verwiesen worden sind.

9.

Auf den Antrag von A.___

auf Zusprechung einer angemessenen Haftentschädigung wird nicht

eingetreten.

10.

Es wird festgestellt, dass

gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils

die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia

Wullimann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 17'875.85 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleibt im Umfang von CHF 17'875.85 der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

11.

Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 9'824.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt im Umfang von CHF 7'859.60 (= 80 % von CHF 9'824.50) der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

12.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'600.00,

total CHF 21'300.00, gehen zu Lasten von A.___.

13.

Von den Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF

11'200.00, hat A.___ CHF 8'960.00 (= 80 % von CHF 11'200.00) zu bezahlen.

Die restlichen CHF 2'240.00 erliegen auf dem Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vorsitzende Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_358/2023 vom 16. Juni

2023 bestätigt.