STBER.2021.104
Raub, geringfügige Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung, etc. sowie Widerrufsverfahren
7. Dezember 2022Deutsch100 min
der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin sowie der Sachverständige M.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. Dezember 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Marti, Vorsitz
Oberrichter Frey
a.o. Ersatzrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin
Clivia
Wullimann,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Raub,
geringfügige Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung, etc. sowie
Widerrufsverfahren
Es erscheinen zur Fortsetzung
der
Hauptverhandlung vor Obergericht am 7. Dezember 2022 um 8:30 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
amtliche Verteidigerin.
Zudem erscheinen:
-
Mutter und Schwester des
Beschuldigten;
-
eine Gerichtsberichterstatterin
der Solothurner Zeitung.
Der Vorsitzende eröffnet die
Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und nennt die
Berichte, welche seit der letzten Verhandlung vor Obergericht vom 5. Juli
2022 eingeholt und zu den Akten genommen worden sind. Den vorgesehenen weiteren
Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:
-
Vorfragen und
Vorbemerkungen des Parteivertreters und der Parteivertreterin;
-
Befragung des
Beschuldigten;
-
Frage nach weiteren
Beweisanträgen;
-
Schluss des
Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge (inkl.
Replik und Duplik);
-
letztes Wort des
Beschuldigten;
-
geheime Urteilsberatung;
-
mündliche Urteilseröffnung
am 8. Dezember 2022 um 16:00 Uhr.
Zudem bittet der Vorsitzende die
amtliche Verteidigerin, ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren
Staatsanwalt B.___ zur Einsicht vorzulegen und dem Berufungsgericht
einzureichen.
Weder Staatsanwalt B.___ noch
Rechtsanwältin Clivia Wullimann haben Vorfragen oder Vorbemerkungen. Letztere
händigt dem Staatsanwalt und dem Vorsitzenden je ein Exemplar ihrer Honorarnote
für das Berufungsverfahren aus.
Nach vorgängiger Belehrung wird der
Beschuldigte befragt (vgl. Audio-Dokument: Berufungsverfahren, Aktenseite, [nachfolgend
BAS] 152; separates Einvernahmeprotokoll: BAS 153 - 158).
Der Parteivertreter und die
Parteivertreterin stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das
Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet
für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (BAS 159 f.):
« 1. A.___
sei gemäss Anklageschrift wegen Raubes, mehrfacher geringfügiger
Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung,
geringfügigen Diebstahls, Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes und wegen
Fahrens ohne gültigen Fahrausweis schuldig zu sprechen.
2. A.___
sei zu verurteilen zu einer:
a. Freiheitsstrafe
von sieben Monaten und fünf Tagen
b.
Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, teilweise
als Zusatzurteil zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
18. Oktober 2019
3. Es
sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, mit Beginn ab dem
7. Dezember 2022.
4. A.___
sei zur Sicherung des Massnahmenvollzuges im vorzeitigen Strafvollzug zu
belassen.
5. Die
mit den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Oktober
2018 und 18. Oktober 2019 bedingt gewährten Vollzüge der Geldstrafen von je 50
Tagessätzen seien zu widerrufen und die Geldstrafen seien zu vollziehen.
6. Der
Freiheitsentzug seit dem 2. Dezember 2019 sei an Freiheitsstrafe, Geldstrafen,
Busse und pro forma im Sinne von Art. 51 StGB an die stationäre Massnahme
anzurechnen, womit die Geldstrafen und Busse getilgt sind.
7. Die
Kosten des Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.
8. Das
Honorar der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin C. Wullimann, sei
durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates
bei wirtschaftlich guten Verhältnissen während 10 Jahren.»
Rechtsanwältin Clivia
Wullimann stellt und begründet in Namen und Auftrag des Beschuldigten und
Berufungsklägers folgende Anträge (BAS 161, 162 - 177):
« 1. Es
seien die Ziffern 2, 3, 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern
vom 1. September 2021 aufzuheben.
2. Es
sei der Beschuldigte von der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen von Mitte November 2019 bis 2. Dezember
2019, infolge Schuldunfähigkeit freizusprechen.
3. Es
sei für den Beschuldigten eine angemessene ambulante Behandlung von maximal
einem Jahr anzuordnen.
4. Es
sei dem Beschuldigten der bereits ausgestandene Freiheitsentzug an seine Sanktion
anzurechnen und ihm eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen.
5. Die
Anträge der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft seien vollumfänglich
abzuweisen.
6. Die
Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.
7. Die
Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der eingereichten Honorarnote zu
genehmigen und vom Staat zu tragen.
8. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Staatsanwalt B.___ geht in
seinem zweiten Parteivortrag auf die Ausführungen der Verteidigerin zu ihrer Honorarnote
ein, wonach sie die beiden Positionen mit Datum vom 30. November 2022
verwechselt habe. Staatsanwalt B.___ stellt diese Erklärung in Frage und hält
fest, dass er nur über eine Eingabe der Verteidigerin mit Datum vom 30.
November 2022 verfüge.
Die amtliche Verteidigerin gibt
hierauf bekannt, sie gehe nun nicht mehr davon aus, die beiden Positionen
vertauscht zu haben, sondern vermute, sich in Bezug auf die geltend gemachten
10 Stunden mit Datum vom 30. November 2022 verschrieben zu haben (Positionsfehler
oder falsche Einheit), wofür sie sich entschuldige.
Der Beschuldigte macht von
seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Er wolle sich für die
Delikte entschuldigen. Er habe niemandem etwas Böses antun wollen. Bei ihm
seien damals die Schizophrenie und die Drogensucht zusammengekommen. Er hoffe,
dass das Gericht richtig entscheiden werde, damit er motiviert in die Zukunft
blicken könne.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vor Obergericht vom 8. Dezember 2022 um 16:00 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der
Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
amtliche Verteidigerin.
Zudem erscheinen:
-
Mutter des Beschuldigten;
-
eine
Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung.
Der Vorsitzende begrüsst die anwesenden
Personen und gibt vorab bekannt, dass im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung
der Endentscheid des Berufungsgerichts lediglich summarisch begründet werde.
Die ausführliche Begründung werde aus dem schriftlichen Urteil hervorgehen, ab
dessen Zustellung auch erst die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde in
Strafsachen zu laufen beginne. Hierauf verliest der Vorsitzende die wichtigsten
Ziffern des Urteilsdispositivs. In der darauf folgenden Begründung geht er auf
die Tatvorwürfe und die Schuldfähigkeit näher ein, erörtert das ausgefällte
Strafmass sowie die angeordnete therapeutische Massnahme und deren Dauer und
gibt den Kosten- und Entschädigungsentscheid bekannt. Abschliessend wird den
Parteien mitgeteilt, dass gegen den Beschuldigten zur Sicherung des
Massnahmenvollzuges Sicherheitshaft angeordnet werde. Um 16:15 Uhr werden der
Parteivertreterin und dem Parteivertreter die Urteilsanzeige sowie der separate
Beschluss betreffend Sicherheitshaft ausgehändigt und die mündliche Urteilseröffnung
wird geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Anklageschrift vom 5. Januar 2021
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern
zur Beurteilung des Beschuldigten A.___ wegen diverser Delikte.
2.
Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern
fällte am 1. September 2021 folgendes Strafurteil:
« 1. A.___
wird infolge Schuldunfähigkeit von folgenden Vorhalten freigesprochen:
-
Raub (räuberischer
Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), begangen am 2. Dezember 2019
(Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift),
-
mehrfache geringfügige Sachbeschädigung,
begangen am 10. November 2019 und am 2. Dezember 2019 (Vorhalt Ziff. 2 und 7),
-
mehrfache Tätlichkeiten,
begangen am 30. Oktober 2019 (Vorhalt Ziff. 3 und 4),
-
Drohung, begangen am 30.
Oktober 2019 (Vorhalt Ziff. 5),
-
geringfügiger Diebstahl,
begangen am 10. November 2019 (Vorhalt Ziff. 6),
-
Fahren ohne gültigen
Fahrausweis, begangen am 20. September 2019 (Vorhalt Ziff. 9).
2. A.___
hat sich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen von
Mitte November 2019 bis am 2. Dezember 2019 (Vorhalt Ziff. 8), schuldig
gemacht.
3. A.___ wird zu einer Busse von CHF 100.00
verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Auf das Widerrufsverfahren gegen A.___
bezüglich der Urteile der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
17. Oktober 2018 und 18. Oktober 2019 wird nicht eingetreten.
5. Für A.___ wird eine stationäre
therapeutische Behandlung angeordnet.
6. A.___ werden 640 Tage Haft und
vorzeitiger Strafvollzug an die Busse und an die stationäre therapeutische
Behandlung angerechnet, womit die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe getilgt
sind.
7. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs
wird A.___ im vorzeitigen Strafvollzug belassen (zur Zeit vollzogen auf der
Station […]).
8. Sämtliche Zivilforderungen (Genugtuungs-
und Schadenersatzforderungen) werden auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF
17'875.85 (Honorar 83.43 Stunden zu CHF 180.00 entsprechend CHF 15'017.40,
Auslagen CHF 1'580.40, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 1'278.05) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
10. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 5'600.00, total CHF 21'300.00, gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.»
3.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
am 15. September 2021 die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 23.
November 2021 liess der Beschuldigte die Ziffern 2, 3, 5 und 6 des
erstinstanzlichen Urteils anfechten. Er sei vollumfänglich wegen
Schuldunfähigkeit frei zu sprechen und es sei eine angemessene ambulante
Behandlung von maximal einem Jahr anzuordnen. Der bereits ausgestandene
Freiheitsentzug sei ihm an seine Sanktion anzurechnen bzw. es sei ihm eine
angemessene Haftentschädigung zuzusprechen.
Die Staatsanwaltschaft erklärte am 3.
Dezember 2021 die Anschlussberufung mit den Anträgen, der Beschuldigte sei
gemäss Anklage schuldig zu sprechen und es sei eine unbedingte Freiheitsstrafe
auszufällen. Die beiden gewährten bedingten Strafvollzüge seien zu widerrufen
und die Haft und der vorzeitige Strafvollzug seien an die Freiheitsstrafe, die
Geldstrafe die Busse und die stationäre Massnahme anzurechnen. Letztlich sei
der Beschuldigte zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
4.
Damit sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 8: Verweisung
sämtlicher Zivilforderungen auf den Zivilweg;
-
Ziffer 9 (teilweise):
Entschädigung an die amtliche Verteidigerin der Höhe nach.
5.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wurden
der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin sowie der Sachverständige M.___
auf den 5. Juli 2022 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
6.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht wurden der Beschuldigte und der Sachverständige befragt
(Audio-Dokumente: BAS 61 und 62; separate Einvernahmeprotokolle: BAS 68 - 73;
74 - 83) der Folge führte die amtliche Verteidigerin aus, der aktuelle,
schlechte körperliche Zustand des Beschuldigten spreche klar gegen die Gefahr,
dass dieser künftig mit Gewaltdelikten in Erscheinung trete. Es sei mit Blick
auf dessen fehlende Mobilität offensichtlich, dass sich jedes mögliche Opfer
mühelos vom Beschuldigten entfernen könne. Komme man zum Schluss, die
körperliche Beeinträchtigung des Beschuldigten sei bleibend, habe das
Auswirkungen auf die Frage, welche Gefahr vom Beschuldigten ausgehe und somit
zwangsläufig auch auf die Frage, ob es die von der Vorinstanz angeordnete
stationäre Massnahme brauche oder nicht. Dazu sei ein ärztliches Zeugnis
einzuholen.
Das Berufungsgericht hiess in der Folge
– nicht zuletzt aufgrund des eigenen Eindrucks des körperlichen Zustandes des
Beschuldigten – den Beweisantrag gut, unterbrach die Hauptverhandlung und
vertagte den Abspruch (vgl. im Einzelnen auch das Verfahrensprotokoll der
Verhandlung vom 5.7.2022: BAS 63 - 67).
In der Folge holte das Berufungsgericht
folgende Berichte ein:
-
Arztbericht des
behandelnden Arztes, Dr. L.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Heimarzt des [Pflegezentrums]
vom 9. August 2022 (BAS 104 f.);
-
Verlaufsbericht des [Pflegezentrums]
vom 4. November 2022 (BAS 132 ff.);
-
Therapiezwischenbericht der
[Psychiatrischen Universitätsklinik R.___], vom 7. November 2022 (BAS 137 ff.).
7.
Mit Verfügung vom 24. August 2022 wurden
die Parteien auf den 7. Dezember 2022 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht vorgeladen, anlässlich welcher eine ergänzende zweite
Befragung des Beschuldigten erfolgte (Audio-Dokument: BAS 152;
Einvernahmeprotokoll: BAS 153 ff.).
Erwägungen
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1.
Mit Anklageschrift vom 5. Januar 2021 (nachfolgend
AKS) werden dem Beschuldigten folgende Vorhalte gemacht:
1.
Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
evtl. Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
begangen am 2. Dezember 2019, um 16:10
Uhr, in [Ort 1], [...], Kiosk, z.Nt. der Firma G.___, […], und z.Nt. von C.___.
Der Beschuldigte behändigte im Kiosk drei Dosen Bier im Wert von gesamthaft
CHF 7.50. Als er den Kiosk mit der Ware ohne zu bezahlen verlassen wollte,
intervenierte die Angestellte des Kioskes, C.___. Um seine Beute zu sichern,
brach der Beschuldigte vorsätzlich mit Gewalt und Drohung gegen Leib und
Leben den Widerstand von C.___, indem er ihr einen Kartonständer anwarf, sie
am Arm packte und in eine Ecke schubste. Danach schlug er sie mind. einmal
mit der Hand resp. dem Handballen oder der Faust gegen ihr linkes Auge bzw.
gegen die linke Augenbraue und zog ihr an den Haaren. Er drohte der
Geschädigten mit den Worten, er wisse, wann der Laden schliesse, wo ihr Kind
sei und er werde ihre Familie umbringen. Anschliessend verliess er den Kiosk
mit den drei Bierdosen, weshalb er sich diese in unrechtmässiger
Bereicherungs- und Aneignungsabsicht aneignete. Durch sein Verhalten
verletzte der Beschuldigte C.___ vorsätzlich am linken Auge und versetzte sie
in Angst und Schrecken. C.___ erlitt am linken Auge eine Contusio bulbi
(Augenprellung), für eine kurze Zeit eine Sehstörung und eine Rückenprellung.
Sie war vom 5. Dezember 2019 bis am 29. Februar 2020 arbeitsunfähig.
2.
Geringfügige Sachbeschädigung (Art.
144.
Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)
begangen am 2. Dezember 2019, um 16:10
Uhr, in [Ort 1], [...], Kiosk, z.Nt. der G.___, […], indem der Beschuldigte
bei seiner Vorgehensweise gemäss Ziff. 1 den Werbeständer im Wert von CHF
10.00
und ein Trinkglas im Wert von CHF 8.95 beschädigte. Dadurch verursachte
er vorsätzlich an fremdem Eigentum einen Sachschaden.
3.
Einfache Körperverletzung (Art. 123
Ziff. 1 StGB), evtl. Versuch, evtl. Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)
begangen am 30. Oktober 2019, um 8:39
Uhr, in Solothurn, nach der Station Solothurn-Allmend, im Zug
Solothurn-Grenchen, z.Nt. D.___, indem der Beschuldigte der Geschädigten aus
einer Distanz von 30 cm eine brennende Zigarette ins Gesicht warf und dabei
das linke Auge traf. Die Geschädigte zog sich eine leichte Verbrennung zu,
welche zwei Tage lang schmerzte. Durch sein Vorgehen verletzte der
Beschuldigte die Geschädigte vorsätzlich.
4.
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)
begangen am 30. Oktober 2019, um 8:39
Uhr, in Solothurn, nach der Station Solothurn-Allmend, im Zug
Solothurn-Grenchen, z.Nt. D.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte drei
oder vier Mal vorsätzlich anspuckte.
5.
Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)
begangen am 30. Oktober 2019, um 8:39
Uhr, in Solothurn, nach der Station Solothurn-Allmend, im Zug
Solothurn-Grenchen, z.Nt. D.___, indem sich der Beschuldigte vor der
Geschädigten aufbaute und zweimal aus naher Distanz die Faust aufzog, als
würde er die Geschädigte sogleich schlagen. Durch diese Vorgehensweise
versetzte der Beschuldigte die Geschädigte vorsätzlich in Angst und
Schrecken.
6.
Geringfügiger Diebstahl (Art. 139
Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)
begangen am 10. November 2019, um
17:20 Uhr, in [Ort 2], […], z.Nt. der Firma E.___, indem der Beschuldigte in
unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht, Bier, Wein, Zigaretten
und Lebensmittel in einem Gesamtbetrag von CHF 33.05 wegnahm.
7.
Geringfügige Sachbeschädigung (Art.
144.
Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)
begangen am 10. November 2019, um
17:20 Uhr, in [Ort 2], z.Nt. der Firma E.___, indem der Beschuldigte mit
seinem Fuss gegen einen «Hot Dog»-Maker trat, so dass dieser beschädigt wurde,
und ein Glas mit Mentos und Kaugummis beschädigte. Dadurch verursachte er
vorsätzlich an fremdem Eigentum einen Sachschaden in Höhe von ca.
CHF 125.00.
8.
Übertretungen nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)
begangen am 2. Dezember 2019,
nachmittags, und in den zwei Wochen zuvor, d.h. seit Mitte November 2019, in [Ort
1], […], Wohnung von F.___, und anderswo, indem der Beschuldigte vorsätzlich
rund vier Konsumeinheiten Heroin und 0,2 g Kokain konsumierte.
9.
Fahren ohne gültigen Fahrausweis (Art.
57.
VPB, Art. 57 Abs. 3 PBG)
begangen am 20. September 2019, um
8:48 Uhr, in einem Bus der BSU, zwischen Biberist Waldstrasse - Biberist
Breitenfeld, Linie 3, indem der Beschuldigte vorsätzlich ohne gültigen
Fahrausweis (kein Billett für seinen Hund) den Bus benützte.
2.
2.1
Die angeklagten Sachverhalte sind
nicht bestritten und rechtsgenüglich nachgewiesen. Dazu und auch zur
rechtlichen Würdigung, die zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass gibt, kann –
mit einer Ausnahme (vgl. nachfolgende Ziff. II.2.4) – vollumfänglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. US 6 - 18; Akten Vorinstanz
S. 125 - 137, im Folgenden: VI AS 125 - 137).
2.2
In Bezug auf den Raubtatbestand ist
offensichtlich, dass der angeklagte Sachverhalt – im Parteivortrag vor
Amtsgericht ausdrücklich so anerkannt (VI AS 081) – die für die Erfüllung des
Raubtatbestandes erforderlichen Nötigungsmittel enthält: Der Beschuldigte warf
der Geschädigten einen (wenn auch leichten) Kartonständer an, packte sie am Arm
und schupste sie in eine Ecke. Danach schlug er sie mindestens einmal mit der
Hand resp. dem Handballen oder der Faust gegen ihr linkes Auge bzw. gegen die
linke Augenbraue (Augenprellung) und zog sie an den Haaren. Er drohte der
Geschädigten mit den Worten, er wisse, wann der Laden schliesse, wo ihr Kind
sei und er werde ihre Familie umbringen. Wenn der Beschuldigte vortragen lässt,
er habe in einem Akt von Selbstverteidigung und nach Provokation gehandelt,
widerspricht dies klar dem Beweisergebnis: Der Beschuldigte wollte aus Ärger,
dass er mangels genügend Geld keine Zigaretten erhielt, drei Bierbüchsen ohne
Bezahlung mitnehmen. Auf den Zuruf der Geschädigten reagierte er in der
genannten Weise, um die gestohlene Sache zu behalten, was ihm auch gelungen
ist. Dabei hat er auch mit direktem Vorsatz gehandelt.
Die Vorinstanz hat dieses Verhalten in
rechtlicher Hinsicht unter den Tatbestand des räuberischen Diebstahls
subsumiert (US 128). Dem hält die Staatsanwaltschaft vor Obergericht entgegen, es
komme der Grundtatbestand des Raubes zur Anwendung, denn erst die
Nötigungshandlungen hätten im vorliegenden Fall den Diebstahl ermöglicht. Der
Beschuldigte habe noch keinen neuen Gewahrsam begründen, als er am Kiosk die
drei Bierdosen behändigt habe. Vielmehr seien die Nötigungshandlungen dem Gewahrsamsbruch
in zeitlicher Hinsicht vorausgegangen.
Zur Abgrenzung des Grundtatbestandes des
Raubes (Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB) zum räuberischen Diebstahl (Art. 140
Ziff. 1 Abs. 2 StGB) ist Folgendes entscheidend: Räuberischer Diebstahl liegt
nach Vollendung, aber vor Beendigung des Diebstahls («auf frischer Tat ertappt»)
vor. Wenn also der Ladendetektiv den Beschuldigten draussen beim Ausgang, d.h.
ausserhalb des Ladenlokals, anhält und sich dieser wehrt, ist das kein
räuberischer Diebstahl (mehr), da der Diebstahl schon beendet war (Urteil des
Bundesgerichts 6B_409/2021 E. 1.3.2). In E. 1.2.2 dieses Urteils wird auch Folgendes
ausgeführt: «In Bestätigung dieser Rechtsprechung wurde in BGE 98 IV 83 (E. 2a
und b) erwogen, vorliegend habe sich die Täterin von dem Augenblick an des
Diebstahls schuldig gemacht, als sie die zwei Kleidungsstücke in der
Plastiktasche in der Absicht versteckt habe, sie sich anzueignen. Zur
Beendigung des Delikts gehöre aber auch die unbemerkte Fortschaffung der
weggenommenen Ware aus dem Laden ohne Bezahlung. Die Beteiligung des Gehilfen
sei dabei – so das Bundesgericht im Weiteren (E. 2c) – so lange möglich, als
die Tat noch nicht beendet sei, d.h. als nach einem rechtlich vollendeten
Delikt durch das nachfolgende Verhalten des Täters das verletzte Rechtsgut
weiterhin beeinträchtigt werde. Im Zeitraum zwischen der rechtlichen Vollendung
des Diebstahls und der tatsächlichen Beendigung des Delikts beim Verlassen des
Geschäfts sei Gehilfenschaft somit möglich gewesen.». In BGE 98 IV 83 hatte die
Beschuldigte die Pullover in ihre Tasche gesteckt und war dabei von zwei
Verkäuferinnen beobachtet und direkt nach der Kasse gestellt worden. Der dabei
intervenierende Ehemann wurde wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl verurteilt.
Das Bundesgericht segnete das ab und sagte in E. 2b: «Im vorliegenden Fall
machte sich Anna Schaller von dem Augenblick an des Diebstahls schuldig, als
sie die zwei Kleidungsstücke in der Plastiktasche in der Absicht versteckte,
sie sich anzueignen. Zur Beendigung des Deliktes gehörte aber auch die
unbemerkte Fortschaffung der weggenommenen Ware aus dem Laden ohne Bezahlung.»
Nach dem unbestritten gebliebenen
Beweisergebnis der Vorinstanz (US 128) hat der Beschuldigte die drei Bierdosen
behändigt und statt den Kassenbereich den Ausgangsbereich des Kiosks
Dispositiv
angesteuert. Der Beschuldigte hat demnach die fremden Sachen ergriffen und sich
zugleich die Möglichkeit der Wegschaffung verschafft. Nach der herrschenden
Apprehensionstheorie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.327/2006 E. 2.3)
hat der Beschuldigte alleine schon mit dem Ergreifen der fremden Sache neuen
(vorliegend eigenen) Gewahrsam begründet. Dass er die Bierdosen «nicht wirklich
versteckt» (vgl. US 128) hat, ist nach der herrschenden Lehre (a.M. Marcel
Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend zitiert
«BSK StGB», Art. 139 StGB N 65) nicht entscheidend.
Noch bevor der Beschuldigte das
Kioskgeschäft mit dem Diebesgut verlassen konnte, ertappte die Verkäuferin den
Beschuldigten (mithin «auf frischer Tat»), worauf dieser Nötigungsmittel (Anwendung
von Gewalt, Drohungen) gegen die Verkäuferin einsetzte. Somit findet vorliegend
(vollendeter, aber nicht beendeter Diebstahl zum Zeitpunkt der Intervention der
Verkäuferin) Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Anwendung.
2.3 Auch hinsichtlich des Vorfalls vom
30. Oktober 2019 ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu bestätigen: Wer
eine Frau auf die Sitzbank des Zuges zurückdrängt, sich vor ihr aufbaut und
zwei Mal die Faust aufzieht, als würde er sie sogleich schlagen, erfüllt den
Straftatbestand der Drohung objektiv und subjektiv. Dass die Geschädigte es
wagte, den Beschuldigten danach noch zu fotografieren, ändert daran nichts. Das
unterzeichnete Formular «Strafantrag» erfüllt die Anforderungen von Art. 30
Abs. 1 StGB, auch wenn versehentlich das Kreuz bei der Verfolgung «sämtlicher
in Frage kommender Tatbestände» nicht gesetzt wurde.
2.4 Nicht gefolgt werden kann der
Vorinstanz einzig hinsichtlich der Qualifikation des Wurfs der glühenden
Zigarette: Wer einem Menschen aus einer Distanz von 30 cm eine brennende
Zigarette ins Gesicht wirft und das Auge trifft, nimmt als Folge eine einfache
Körperverletzung (Brandwunde, Augenverletzung) in Kauf. Dieses Verhalten ist
somit als versuchte einfache Körperverletzung (und nicht lediglich als
Tätlichkeit) zu qualifizieren.
III. Schuldfähigkeit
1.
1.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht
fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu
handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).
Das Bundesgericht hält zur
Schuldfähigkeit Folgendes fest (6B_1363/2019 vom 19.11.2020 E. 1.2.2): «Schuldfähigkeit
setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Die
Steuerungsfähigkeit (auch Bestimmungsfähigkeit) betrifft damit das Vermögen,
Handlungsimpulse zu hemmen (THOMMEN/HABERMEYER/GRAF, tatenlose Massnahmen?, sui
generis 2020, N. 15 S. 332). Die im Gesetz ausdrücklich erwähnte
Steuerungsfähigkeit ermöglicht es, Fällen mangelnden Hemmungsvermögens gerecht
zu werden (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I:
Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 11 N. 8 und 23). Art. 19 Abs. 1 StGB schweigt
sich – anders als aArt. 10 StGB – zu den Gründen für die Beeinträchtigung der
Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus. Dennoch kommen auch unter geltendem
Recht nur Fälle psychischer Anomalien als Schuldausschlussgründe im Sinne von
Art. 19 StGB in Betracht (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 15; FELIX BOMMER, in:
Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, vor Art. 19 StGB N. 11 f.).»
Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft
wie die Schuldunfähigkeit einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S.
136). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (Urteil
6B_1029/2019 vom 10.2.2020 E. 1.3.2). Ob das Gericht die im Gutachten (vgl.
Art. 20 StGB) enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob
es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin
eine Frage der Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten
prüft (Urteile 6B_1028/2019 vom 19.12.2019 E. 2.3.1; 6B_428/2018 vom 31.7.2019
E. 2.3.2; 6B_1323/2018 vom 12.6.2019 E. 3.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob die
Vorinstanz die Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit
richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4; Urteile 6B_202/2017
vom 23.8.2017 E. 2.2.1; 6B_450/2016 vom 19.1.2017 E. 2.2).
1.2 Besteht ernsthafter Anlass, an der
Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder
das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an
(Art. 20 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs.
2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe
abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann
das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die
gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 lit. a StPO) gegen das
Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E.
2.1 S. 118; 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.). Ein
Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn
gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft
des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der
Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine
Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich
widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die
derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar
sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 373). Die enge Bindung
des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander
widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere
Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden,
auf welches Gutachten abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 350; 107 IV
7 E. 5 S. 8; Urteile 6B_35/2017 vom 26.2.2018 E. 7.2.1; 6B_648/2014 vom 28.1.2015
E. 4.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34; 6B_547/2014 vom 21.7.2014 E. 1.1 und
1.4). Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in Anwendung
des Grundsatzes «in dubio pro reo» das für den Beschuldigten günstigere
Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erachtens
überzeugender ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 350; Urteil 6B_547/2014
vom 21.7.2014 E. 1.4.4 und 1.4.6). Das Bundesgericht anerkennt in seiner
Rechtsprechung zudem, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit
besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen
Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die
Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGE 128 I 81 E.
2 S. 85; Urteil 6B_828/2018 vom 5.7.2019 E. 6.4). Um die Nachvollziehbarkeit
und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten
umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen
gelangt (Urteile 6B_828/2018 vom 5.7.2019 E. 6.2; 6B_424/2015 vom 4.12.2015
E. 2.3).
1.3 Grund für eine fehlende
Schuldfähigkeit können in erster Linie sehr schwere psychische Störungen sein,
wie folgende psychiatrische Diagnosen: schwere hirnorganische Störungen, exogen
entstandene Psychosen, schizophrene und affektive Psychosen, in Ausnahmefällen
auch sehr schwere andere psychische Störungen, wenn sie in ihren forensisch
relevanten Auswirkungen einer Psychose gleichkommen (dazu und im Folgenden: Felix
Bommer/Volker Dittmann in: BSK StGB, Art. 19 StGB N 29, 32 und 38 f.).
Die Beurteilung akuter Stadien von
Schizophrenien und wahnhaften Störungen bereiten forensisch kaum Probleme.
Menschen, die unter dem Einfluss eines Wahns handeln und diesen mehr oder
minder hilflos ausgeliefert sind, oder deren Handeln von imperativen Stimmen
vorgeschrieben wird, sind in der Regel schuldunfähig. Eine quasi
reflektorisch-kurzschlüssige Begutachtung, wonach die Diagnose einer Psychose
automatisch zu Schuldunfähigkeit führt, ist jedoch unzulässig, es muss immer
auf die zugrunde liegende Symptomatik abgestellt werden, da es gerade auch bei
schizophrenen Störungen Verlaufsformen und Stadien gibt, in denen keine schwere
Beeinträchtigung vorliegt. Diagnostisch umstrittene Kategorien wie «latente»
Schizophrenie sollten im Rahmen der Begutachtung ebenso vermieden werden wie
die Ausweichdiagnose «Borderline». Diagnostik und forensisch-psychiatrische
Beurteilung haben sich an den psychopathologischen Symptomen und den Kriterien
der ICD-10 zu orientieren. Dann ist zunächst zu fragen, ob die feststellbare
Symptomatik überhaupt einen Bezug zur Delinquenz aufweist. Schliesslich ist
darzulegen, wie das Verhalten des Betreffenden ausserhalb des
Delinquenzbereiches und in vergleichbaren Situationen gewesen ist. Sodann ist
auf die Komorbidität mit anderen Störungen zu achten, insbesondere auf
Substanzmissbrauch und Persönlichkeitsstörungen, die das Risiko für
delinquentes und gewalttätiges Verhalten bei Schizophrenen deutlich erhöhen.
Aggressives und gewalttätiges Verhalten von Schizophrenen und Wahnkranken kann
viele Ursachen haben, diese sind soweit als möglich im Gutachten
herauszuarbeiten. Wesentlich schwieriger als die Beurteilung der
Einsichtsfähigkeit ist die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit, die sich
naturgemäss nicht direkt messen lässt. Eine Einschätzung kann sich aber ergeben
aus dem Gesamtverhalten vor, während und nach der Tat. Dass der Täter «nicht
anders hätte handeln können», ist keine überzeugende Argumentation, denn dies
ist – abgesehen von der physischen Unmöglichkeit einer bestimmten Handlung –
wissenschaftlich nie zu begründen. Ein überzeugendes Gutachten zur
Schuldfähigkeit zeichnet sich auch dadurch aus, dass nicht ausschliesslich auf
Psychopathologie und Verhaltensabnormität abgestellt wird, sondern dass für den
fraglichen Zeitraum auch herausgearbeitet wird, welche Fähigkeiten dem
Betreffenden noch zur Verfügung standen, um so das Ausmass der Beeinträchtigung
quasi vom oberen und unteren Rand der Schwereskala her einzugrenzen. Die
Schuldunfähigkeit ist in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht
relativ: Sie muss sich stets auf die konkrete Straftat beziehen, im Zeitpunkt
der Tatbegehung vorliegen und beim konkreten Täter vorliegen.
Bestehen Zweifel, ob noch Reste von
Schuldfähigkeit vorhanden waren, und lassen sie sich in der richterlichen
Überzeugungsbildung nicht beseitigen, so hat in Anwendung des Zweifelssatzes
ein Freispruch zu ergehen; die Annahme bloss verminderter Schuldfähigkeit ist
in diesem Fall unzulässig (Felix Bommer/Volker Dittmann, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage
2019, Art. 19 StGB N 51 mit Hinweisen).
2.
2.1 Das umfangreiche und schlüssige
forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. M.___ vom 17. August 2020 (AS
204.10 ff.) kommt zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen:
-
Für die tatrelevanten
Zeiträume seien beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0)
und eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.2) zu
diagnostizieren.
-
Für die vorgehaltenen
Delikte – mit Ausnahme der Konsumhandlungen von Kokain und Heroin am 2.
Dezember 2019 – sei auf eine weitgehend aufgehobene Steuerungsfähigkeit und
damit Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zu schliessen.
2.2 Die gestellten Diagnosen sind
grundsätzlich unbestritten und werden im Gutachten überzeugend begründet. In
Bezug auf die paranoide Schizophrenie wird festgehalten, dass der Beschuldigte
seit mindestens 17 Jahren unter akustischen Halluzinationen mit zum Teil
eindeutig kommentierenden Stimmen, erheblichen bis hin zu schwersten formalen
Denkstörungen und Störungen des Ich-Erlebens (Fremdbeeinflussungserleben)
leide. Zwischen 2004 und 2019 kam es zu insgesamt 32 stationären
Hospitalisationen des Beschuldigten alleine bei der [psychiatrischen Klinik].
Bereits im Frühjahr 2003, im Alter von 20 Jahren, habe eine floride
psychotische Symptomatik bestanden. Ob der damalige Cannabiskonsum – bei
bestehender Prädisposition – zum Ausbruch der Erkrankung geführt habe oder
dieser als Reaktion im Sinne eines untauglichen Selbstbehandlungsversuchs bei
sich anbahnender Erkrankung zu werten sei, könne nicht beantwortet werden und
sei auch nicht erheblich. Ausser Frage stehe jedoch, dass sich
Krankheitsentwicklung und Substanzkonsum gegenseitig ungünstig beeinflusst
hätten. Bei Absetzen der antipsychotischen Medikation habe sich die Lage
jeweils deutlich verschlimmert mit zunehmender Verwahrlosung des Beschuldigten.
Dies sei auch im Jahr 2019 im Vorfeld der zu beurteilenden Delikte so gewesen.
Man habe beim Austritt aus der Klinik Mitte September 2019 wohl ein umfassendes
Konzept (eigene Wohnung, Psychiatrie-Spitex, Wohnbegleitung, Tagesbeschäftigung
und Medikamentenabgabe durch die Hausärztin) erarbeitet, wegen fehlender
Kooperation des Beschuldigten habe dieses aber nicht umgesetzt werden können.
Nachdem der Beschuldigte die antipsychotische Medikation abgesetzt gehabt habe,
sei es rasch zu den fraglichen Delikten gekommen. Bei der paranoiden
Schizophrenie handle es ich um eine psychische Störung «schwersten
Ausprägungsgrades» (AS 204.79).
Im Therapieverlaufsbericht der
[psychiatrischen Klinik] vom 30. Mai 2022 (BAS 43 - 47) werden die vom
Gutachter gestellten Diagnosen bestätigt.
Beim Beschuldigten sind viele stationäre
Aufenthalte in [einer Psychiatrischen Klinik] dokumentiert. Bereits im
psychiatrischen Gutachten, welches am 4. September 2013 von Dr. med. N.___
erstellt worden war, stellte der Gutachter fest, der Beschuldigte leide seit
seiner Adoleszenz an einer paranoiden Schizophrenie (AS 352 ff.).
2.3 In Bezug auf die Schuldfähigkeit
wird im Gutachten ausgeführt (AS 204.58 ff.):
Ein Zusammenhang zu den vorgeworfenen
Straftaten liege vorwiegend mit der paranoiden Schizophrenie und den damit
verbundenen formalen Denkstörungen sowie den affektiven Auffälligkeiten und
Verhaltensauffälligkeiten vor. Ein sicherer Zusammenhang zu einem wahnhaften
Erleben in den mutmasslich tatrelevanten Zeiträumen könne bei fehlender
Mitwirkung des Exploranden nicht hergeleitet werden. Am 30. September 2019
(recte: 30. Oktober 2019) solle der Beschuldigte plötzlich und unvermittelt aus
einer Distanz von 30 cm eine brennende Zigarette ins Gesicht der Geschädigten,
die ihn auf das Rauchverbot im Zug hingewiesen habe, geworfen und diese dabei
ins linke Auge getroffen haben. Der Beschuldigte sei sich nach seinen Angaben
des Rauchverbots bewusst gewesen. Ein offensichtlich wahnhaftes Erleben
und/oder sonst fehlender Realitätsbezug könne anhand der vorliegenden
Informationen dem Beschuldigten in Bezug auf die Tatvorwürfe in den mutmasslich
relevanten Tatzeiträumen nicht attestiert werden. Nach seiner Entlassung am 14.
September 2019 habe er das angebotene ambulante Nachkonzept nicht wahrgenommen
und sei in den Tatzeiträumen nicht mehr medikamentös antipsychotisch behandelt
worden. Noch am gleichen Tag - am 30. September 2019 (recte: 30. Oktober 2019)
– sei er erneut in die psychiatrische Klinik […] eingewiesen worden, wo er bei
Eintritt logorrhoisch, im Kontaktverhalten aggressiv, teils manieriert und
bizarr sowie psychomotorisch deutlich unruhig aufgefallen sei. Es hätten
formale Denkstörungen (Ideenflüchtigkeit) und inhaltliche Denkstörungen
(Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen) sowie optische und akustische
Halluzinationen bestanden. Der Beschuldigte dürfte sich mit hoher
Wahrscheinlichkeit auch in den mutmasslich tatrelevanten Zeiträumen in einem
ähnlichen Zustand wie bei Klinikeintritt befunden haben. Auch wenn nicht von
einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen sei, lasse der abrupte
Tatablauf ohne Sicherungsvorkehrungen vor Entdeckung sowie der im Anschluss
beschriebene Zustand des Beschuldigten eine weitgehend aufgehobene
Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Taten schliessen. Hierin
sei ein klarer Zusammenhang zwischen den Tatvorwürfen und der beim
Beschuldigten festgestellten schweren psychischen Störung – der paranoiden
Schizophrenie – zu sehen.
Am 6. November 2019 sei der Beschuldigte
von der Station der Klinik entwichen und untergetaucht. Danach sei am 10.
November 2019 der Vorfall im Ladenlokal «E.___» passiert. Der Beschuldigte
dürfte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in den mutmasslich tatrelevanten
Zeiträumen in einem ähnlichen Zustand wie beim Klinikeintritt am 30. Oktober
2019 befunden haben. Ein fehlender Realitätsbezug im Zusammenhang mit den ihm
vorgeworfenen Straftaten sei jedoch nicht zwangsläufig abzuleiten. Die
mutmassliche Tatbegehung sei jedoch wenig einfühlbar, zumal der Beschuldigte
von aussen betrachtet die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätte, ohne
Diebstähle auszukommen. Auch wenn man nicht von einer aufgehobenen
Einsichtsfähigkeit ausgehe, lasse der abrupte mutmassliche Tatablauf ohne
Sicherheitsvorkehren vor Entdeckung und die Impulsivität des Verhaltens vor dem
Hintergrund der schweren psychischen Störung auf eine weitgehend aufgehobene
Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Taten schliessen. Hierin
sei wiederum ein klarer Zusammenhang zwischen den Tatvorwürfen und der beim
Beschuldigten festgestellten schweren psychischen Störung zu sehen.
Am 2. Dezember 2019 sei es zum Vorfall
im Kiosk in [Ort 1] gekommen. Auch in diesem Fall könne dem Beschuldigten ein
offensichtlich wahnhaftes Erleben und/oder sonstiger fehlender Realitätsbezug
anhand der vorliegenden Informationen in Bezug auf die Tatvorwürfe in den
mutmasslich tatrelevanten Zeiträumen nicht attestiert werden. Davon zeuge auch
sein Verhalten wenige Stunden nach den mutmasslichen Taten, als er bei einer
Bekannten festgenommen worden sei, wonach er unaufgefordert mündlich angegeben
habe, vorhin im Kiosk beim Bahnhof eine Auseinandersetzung gehabt zu haben;
dabei habe er auch noch Bier entwendet. Es sei jedoch auch in diesem Fall
festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in den mutmasslich tatrelevanten
Zeiträumen in einem ähnlichen Zustand wie beim Klinikeintritt am 30. Oktober
2019 befunden haben dürfte. Auch wenn man nicht von einer aufgehobenen
Einsichtsfähigkeit ausgehe, lasse der abrupte mutmassliche Tatablauf ohne
Sicherheitsvorkehren vor Entdeckung sowie der im Anschluss beschriebene Zustand
des Beschuldigten, der den Polizisten als deutlich auffällig erschienen sei, auf
eine weitgehend aufgehobene Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die ihm
vorgeworfenen Taten schliessen. Hierin sei wiederum ein klarer Zusammenhang
zwischen den Tatvorwürfen und der beim Beschuldigten festgestellten schweren
psychischen Störung zu sehen. Ob der Beschuldigte dabei auch unter dem Einfluss
von Alkohol und/oder Drogen gestanden sei, sei in diesem Fall im Zusammenhang
mit der Beurteilung der Schuldfähigkeit von sekundärer Relevanz.
2.4 Vor dem Berufungsgericht äusserte
sich der Experte wie folgt:
Aufgrund der erhaltenen Unterlagen habe
er keine Korrekturen am Gutachten anzubringen. Sehr auffällig sei aus seiner
Sicht, dass es dem Beschuldigten deutlich besser gehe als vor etwa zwei Jahren,
als er diesen untersucht habe. Damals sei die Untersuchung sehr schwierig
gewesen, da der Beschuldigte damals sehr schwere Symptome der Grunderkrankung
gehabt habe, da sein Denkablauf deutlich gestört gewesen sei. Heute zeige sich
ein ganz anderes Bild. In Bezug auf die Ordnung des formalen Denkablaufes sei er
heute klarer und geordneter. (Zur Frage der Schuldunfähigkeit und der im
Gutachten verwendeten Formulierung, die Steuerungsfähigkeit sei «weitgehend
aufgehoben» gewesen, ein offensichtlich wahnhaftes Erleben oder ein anderer
fehlender Realitätsbezug sei anhand der vorliegenden Informationen in Bezug auf
die Tatvorwürfe nicht nachgewiesen) Wenn man als forensischer Psychiater von
«psychotisch» spreche, seien darunter nicht nur Wahnsymptome zu verstehen,
diese bildeten nur einen Teilbereich. Die Schizophrenie habe grundsätzlich auch
Einfluss auf das Denken, die Denkabläufe und ebenso Auswirkungen auf das
emotionale Erleben und die Fähigkeit, mit Emotionen anderer Menschen umzugehen.
Deshalb seien die Impulsivität und das emotionale Erleben von Schizophrenen oft
nicht nachvollziehbar. Er habe mit dem Beschuldigten bspw. für die einzelnen
Tatzeitpunkte keine sog. Psychodynamik erarbeiten können. Dies sei aufgrund des
damaligen Zustandes des Beschuldigten nicht möglich gewesen. Er habe mit dem
Beschuldigten kein System erarbeiten können, bei dem ein klarer Zusammenhang
mit dem Wahn hervorgetreten sei. Vom Tatablauf her sei ein Realitätsbezug
durchaus gegeben gewesen, die Tat sei nicht wahnhaft motiviert gewesen, aber
relativ nahe zu den Tatzeiträumen sei er in psychiatrischer Behandlung gewesen.
Er sei aus den Kliniken ausgetreten und habe sich nicht an die Vereinbarungen
gehalten bzw. habe sich nicht daran halten können. Die Zustandsbilder, die
damals in der Klinik beschrieben worden seien, hätten wie seine eigenen
Untersuchungen deutliche Auffälligkeiten im Bereich des emotionalen Erlebens
und im Bereich der Impulsregulation gezeigt. Sein aggressives Auftreten sei
nicht einfühlbar. Aus diesen Gründen habe ihm damals wie heute als sehr
wahrscheinlich geschienen, dass der Beschuldigte zu den Tatzeiten in einem
ähnlichen Zustand gewesen sei. Es sei aufgrund des Beschwerdebildes eine
Schätzung, dass der Beschuldigte – obwohl er gewusst habe, dass er dies nicht
habe tun dürfen, also obwohl seine Einsichtsfähigkeit nicht aufgehoben gewesen
sei und obwohl er nicht wahnhaft gewesen sei – in seiner Steuerungsfähigkeit
schwerwiegend beeinträchtigt gewesen sei. Letztlich sei es eine Schätzung. (Auf
Vorhalt, wenn der Gutachter von einer «schwerwiegend beeinträchtigen Schuldfähigkeit»
und einer «weitgehend aufgehobenen Schuldfähigkeit» schreibe, bestehe der
Eindruck, die Steuerungsfähigkeit sei nicht gänzlich aufgehoben gewesen) Dies
könne er nicht ausschliessen. Er habe es mit jemandem zu tun gehabt, der
relativ zeitnah in der Klinik gewesen sei und bei dem beim Klinikeintritt
deutliche Auffälligkeiten auszumachen gewesen seien. Er selbst habe den
Beschuldigten bei den Untersuchungen in einem ähnlichen Zustand erlebt wie in
der Klinik beschrieben. Deshalb halte er die Wahrscheinlichkeit für hoch, dass
dieser auch in den Tatzeitpunkten in einem ähnlichen Zustand gewesen sei. Das
Impulsive der Taten, die Denkstörungen, die affektiven Auffälligkeiten hätten
ihn zum Schluss gebracht, die Steuerungsfähigkeit als erheblich eingeschränkt
zu beurteilen oder einzuschätzen. Aber es sei keine «schwarz-weiss»-Entscheidung,
er könne keine 100-prozentige Sicherheit geben. Letztlich bleibe es eine
Schätzung. Sicher könne er sagen, das Zustandsbild sei schwerer gestört gewesen
als bei einer leichten oder mittelgradigen Verminderung der
Steuerungsfähigkeit. Die nächste Stufe wäre dann eine schwere Beeinträchtigung
der Steuerungsfähigkeit. (Auf Frage) Er könne ganz einfach nicht mit Sicherheit
sagen, ob die Schuldfähigkeit vollumfänglich aufgehoben gewesen sei oder noch
ein geringer Rest der Fähigkeit, anders zu handeln, bestanden habe. Daher auch
die sprachliche Ungenauigkeit. (Auf Frage) Betreffend die BetmG-Widerhandlungen
hänge die Einschränkung der Schuldfähigkeit von der Suchterkrankung ab. Hier
bleibe er bei seiner Einschätzung einer mittel- bis schwergradigen
Einschränkung. Er habe mit der «weitgehend aufgehobenen Schuldfähigkeit» zum
Ausdruck bringen wollen, dass es sich um eine sehr schwere und erhebliche
Störung handle und auch der Zustand des Beschuldigten erheblich gestört gewesen
sei, was sich im Ausdruck «weitgehend» niederschlage. (Auf die Frage, warum er
trotz dem Eintrittsbericht 2019, welcher Denkstörungen, Halluzinationen etc.
festhalte, von einer erhaltenen Einsichtsfähigkeit ausgehe) Er könne mangels
genauerer Informationen keine Deliktsdynamik herstellen. Deshalb könne er nicht
sagen, die Einsichtsfähigkeit sei aufgehoben gewesen. Er könne aber auch das
Gegenteil nicht sagen. Er sei aber vom Denkansatz ausgegangen, dass es sich bei
der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit um den Ausnahmefall handle und das müsste
er belegen können, um davon ausgehen zu können/dürfen. Diesen Ausnahmefall
könne er aber nicht belegen. (Auf die Frage nach den detaillierten Aussagen des
Beschuldigten in der tatnächsten Einvernahme) Das spreche zumindest dafür, dass
die Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit noch erhalten gewesen sei. Bei der
Steuerungsfähigkeit sei Folgendes zu beachten: Man sehe das sprunghafte Denken,
die Auffälligkeiten im emotionalen Erleben sowie das Abrupte, Impulsive, nicht
Einfühlbare. All diese Faktoren sprächen für eine Verminderung der
Steuerungsfähigkeit. Das schliesse sich nicht aus mit dessen Angaben anlässlich
der ersten Einvernahme. Zwingende Rückschlüsse liessen sich daraus nicht ziehen.
(Auf die Frage der Verteidigung, ob er eine vollständig aufgehobene
Schuldfähigkeit ausschliessen könne) Nein, das könne er nicht. Es sei letztlich
eine juristische Fragestellung.
2.5 Zur Abgrenzung zwischen schwergradig
reduzierter und aufgehobener Schuldfähigkeit und zur Aufgabenverteilung
zwischen Gutachter und Gericht hat sich das Bundesgericht im Entscheid
6B_1363/2019 vom 19. November 2020. E. 1.6 f., wie folgt geäussert:
« 1.6.1. Der
Sachverständige muss im Gutachten den ‘biologisch-psychologischen’ Zustand des
Täters beurteilen. Das Gutachten soll Klarheit über das Vorliegen einer
psychischen Störung geben und die Frage beantworten, ob und wie sich diese auf
die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BOMMER, a.a.O., N. 33 zu
Art. 20 StGB; Urteil 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1). Daraus leitete die
frühere Lehre eine Pflicht des Gutachters zur ‘normativen Abstinenz’ ab, d.h.
eine Absage an Schlussfolgerungen des Sachverständigen zur Frage der
Schuldfähigkeit im Sinne des StGB (BOMMER, a.a.O., N. 33 zu Art. 20 StGB mit
Hinweisen). Nach der heute vorherrschenden Lehre und Rechtsprechung hat sich
der psychiatrische Sachverständige auch über den Grad der Verminderung der
Schuldfähigkeit auszusprechen (BGE 119 IV 120 E. 2a in fine S. 123 mit Hinweis;
Urteil 6B_650/2011 vom 10. April 2012 E. 3.4; 6S.407/2002 vom 28. September
2003 E. 2.3; BOMMER, a.a.O., N. 34 Art. 20 StGB). Dem Gutachter ist es daher
nicht untersagt, seinen Befund in die juristischen Fachbegriffe zu kleiden
(BOMMER, a.a.O., N. 34 Art. 20 StGB). Auch wenn die Frage der Schuldfähigkeit
im Sinne des StGB eine rechtliche Würdigung enthält und letztlich vom Richter
zu entscheiden ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 107 IV 3 E. 1a S. 4; siehe
auch oben E. 1.2.4.2), masst sich der Gutachter damit keine richterlichen
Befugnisse an. Der Richter darf das Gutachten und die darin enthaltene
Beurteilung der Schuldfähigkeit jedoch nicht unbesehen übernehmen (vgl. zum
Ganzen BOMMER, a.a.O., N. 34 zu Art. 20 StGB). Er hat das psychiatrische
Gutachten zur Schuldfähigkeit rechtlich zu würdigen, wobei er diesbezüglich
grundsätzlich frei und nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachtens gebunden
ist (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
1.6.2. Zwischen voller Schuldfähigkeit
und völliger Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135). Ob gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse von
einer vollen oder verminderten Schuldfähigkeit bzw. von aufgehobener
Schuldfähigkeit auszugehen ist, beinhaltet nach der herrschenden Lehre auch
eine normative Komponente bzw. einen normativen Schritt. In der forensischen
Psychiatrie wird dies zum einen damit begründet, dass die Grenze, bis zu
welchem Ausmass Einsicht in das Unrecht einer Handlung erwartet und in welchem
Umfang Selbststeuerung von einem Menschen verlangt werden kann, eine rein
normative Entscheidung sei; zum anderen sei es mit empirischen Methoden nicht
möglich, eindeutige Aussagen zum Ausmass psychischer Beeinträchtigungen über
einen bereits lange vergangenen Zeitpunkt zu machen (MÜLLER/NEDOPIL,
Forensische Psychiatrie, 5. Aufl. 2017, Ziff. 4.1.2 S. 41).
Positiv feststellen lässt
sich nach der herrschenden Lehre zudem nur die Einsichtsfähigkeit. Die
Steuerungsfähigkeit bzw. die generelle Existenz von Willensfreiheit lässt sich
mit wissenschaftlichen (empirischen) Mitteln demgegenüber nicht messen. Die
Steuerungsfähigkeit positiv feststellen zu wollen, läuft nach dieser Lehre auf
einen Nachweis der Willensfreiheit hinaus, den es nicht gegeben kann
(STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 23; WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 19 StGB; BOMMER,
a.a.O., N. 7, 9 und 18 vor Art. 19 StGB; DANIEL SCHMID, Krank oder böse?, die
Schuldfähigkeit und die Sanktionenindikation dissozial persönlichkeitsgestörter
Straftäter und delinquenter ‘Psychopaths’ sowie die Zusammenarbeit von
Jurisprudenz und Psychiatrie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit, 2009, S.
198 f.; MARTIN KIESEWETTER, Delinquenz und forensische Psychiatrie, ZStrR
3/2010 S. 318 ff., S. 324 f.). Die Lehre anerkennt daher, dass es sich bei der
Beurteilung der Steuerungsfähigkeit im Wesentlichen um eine normative
Zuschreibung handelt, welche nicht auf einem individuellen
‘Anders-Handeln-Können’ beruht, sondern sich an der Leitlinie einer
‘massgeschneiderten’ Durchschnittsperson in der gleichen Situation wie der
Täter orientiert, welcher nach der Erfahrung Handlungsspielräume zur Verfügung
gestanden hätten (BOMMER, a.a.O., N. 18 f. vor Art. 19 StGB; SCHMID, a.a.O., S.
199; KIESEWETTER, a.a.O., S. 324 f.). Ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit
ist nur in schweren Fällen sicher möglich. Insofern bleibt ein erheblicher
Spielraum für eine normative Entscheidung (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 23;
WOHLERS, a.a.O., N. 5 zu Art. 19 StGB).
In die gleiche bzw.
zumindest eine ähnliche Richtung geht der in der Lehre verwendete ‘soziale’
Schuldbegriff. Dieser anerkennt, dass im Schuldmassstab des Strafrechts ein
gewisses Mass an Generalisierung steckt, da die Fähigkeit des Täters, sich in
der Tatsituation normgemäss zu verhalten, von ihm in bestimmten Grenzen
kurzerhand gefordert, das heisst als vorhanden vorausgesetzt wird. Der
‘soziale’ Schuldbegriff soll das Schuldprinzip im Strafrecht allerdings nicht
aufheben oder infrage stellen (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 6 und 18).
Dass die Frage der
Schuldfähigkeit einen juristisch-normativen Beurteilungsspielraum beinhaltet,
ist insbesondere in der deutschen Rechtsprechung anerkannt. Bei der Frage, ob
eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit ‘erheblich’ im Sinne von § 21 des
deutschen Strafgesetzbuches (StGB/D) ist, handelt es sich nach der
höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung um eine Rechtsfrage, die das
Tatgericht ohne Bindung an Äusserungen von Sachverständigen zu beantworten hat.
Dabei würden normative Erwägungen einfliessen. Die rechtliche Erheblichkeit der
Verminderung des Hemmungsvermögens hänge auch von den Ansprüchen ab, die die
Rechtsordnung an das Verhalten des Einzelnen stelle (vgl. dazu der Leitsatzentscheid
des deutschen Bundesgerichtshofes vom 17. März 2009, 1 StR 627/08, § 15, BGHSt
53, 221, 223). Auch die zu Art. 19 f. StGB ergangene Rechtsprechung
betont, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu
beherrschen, zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führt (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f.; Urteil 6B_1096/2019 vom 17. April 2020 E. 1.3).
Psychische Auffälligkeiten wie Persönlichkeitsstörungen, Neurosen und sexuelle
Verhaltensstörungen sprechen daher nicht zwingend für eine Aufhebung oder
Verminderung der Schuldfähigkeit, auch wenn sie das Verhalten eines Individuums
ständig oder über längere Zeit bestimmen (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 18;
gleich BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 67
f. zu Art. 19 StGB). Auch für das schweizerische Recht gilt daher, dass die
rechtlichen Anforderungen an die verminderte Schuldfähigkeit bzw. die
Schuldunfähigkeit mitentscheidend sind, ob eine solche bei einer bestimmten
Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens gegeben ist. Wo die aus medizinischer
Sicht fliessende Grenze zwischen voller und verminderter Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit bzw. zwischen verminderter und fehlender Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit gezogen werden muss, beinhaltet folglich auch eine
juristisch-normative Würdigung. Dies steht im Einklang mit der bisherigen
Rechtsprechung, wonach es sich bei der Auslegung und Anwendung der Begriffe der
Schuld (un-) fähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit um vom Gericht zu
beantwortende Rechtsfragen handelt (oben E. 1.2.4.2 und 1.6.1). Darauf
nehmen die amtlichen Gutachter Prof. Dr. H.___ und Dr. G.___ mit ihren
Hinweisen auf den ‘normativen’ Beurteilungsspielraum des Gerichts Bezug.
1.7.
1.7.1. Anders als der Sachverständige
darf das Gericht bei der Beurteilung des Ausmasses der Verminderung der
Schuldfähigkeit auch die Art der Straftaten mitberücksichtigen (Urteil
6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1 in fine). Zu beurteilen ist vorliegend
eine versuchte Tötung durch Anwendung von massiver körperlicher Gewalt. Bei
solchen schweren Straftaten gegen Leib und Leben sind an eine vollständige
Aufhebung der Schuldfähigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Die Vorinstanz
setzt den Massstab für die Annahme von Schuldunfähigkeit daher zu Recht hoch
an.
1.7.2. Die Frage, ob die Unrechtseinsicht
oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war, hat sich stets auf die konkrete
Straftat zu beziehen (BOMMER/DITTMANN, a.a.O., N. 41 zu Art. 19 StGB;
STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 22; WOHLERS, a.a.O., N. 5 zu Art. 19 StGB). Die
Annahme einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit sagt nichts darüber
aus, ob die tatsächliche Einsicht gegeben war oder nicht. Die verminderte
Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst relevant, wenn sie im konkret zu
beurteilenden Fall das Fehlen der Einsicht zur Folge gehabt hat
(MÜLLER/NEDOPIL, a.a.O., S. 41). Der Gutachter muss sich daher nicht nur
nosologisch zur psychischen Störung bzw. zum Krankheitsbild äussern, sondern in
seiner Schuldfähigkeitsbegutachtung auch darlegen, wie sich eine allfällige
Störung konkret auf die Fähigkeit des Beschuldigten auswirkt, das Unrecht
seines (konkreten) Handelns zu erkennen (Einsichtsfähigkeit) und sein Handeln
entsprechend zu steuern, d.h. an dieser Erkenntnis auszurichten (BOMMER,
a.a.O., N. 34 zu Art. 20 StGB; gleich MÜLLER/NEDOPIL, a.a.O., S. 42). Da sich
die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt (oben E. 1.6.2),
hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und
nach der Tat zu erfolgen (BOMMER/DITTMANN, a.a.O., N. 38 zu Art. 19 StGB;
SCHMID, a.a.O., S. 198). Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht
ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen,
sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche
Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen (BOMMER/DITTMANN,
a.a.O., N. 39 zu Art. 19 StGB mit Hinweis).
Ausschlaggebend für die
Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit
ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache,
die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt.
Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie
gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation
sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit
einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch
davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei
Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit
gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist
Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei
und drei Promille besteht danach im Regelfall eine Vermutung für die
Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall
durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.; Urteile
6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 2.3.2; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2,
nicht publ. in: BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen).
Von einer aufgehobenen
Steuerungsfähigkeit kann (aus psychiatrischer Sicht) erst ausgegangen werden,
wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies
ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und
Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder
Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der
Ansprechbarkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (Urteile 6B_725/2009
vom 26. November 2009 E. 2.2; 6P.129/2006 vom 4. September 2006 E. 2.4;
6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa).»
2.6 Unbestritten ist gemäss Gutachten
von einer – zumindest teilweise – erhaltenen Einsichtsfähigkeit des
Beschuldigten bei der Begehung seiner Straftaten auszugehen. Der Gutachter
verwendet bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit hingegen unklare
Formulierungen: Bei der zusammenfassenden Fragenbeantwortung am Schluss des
Gutachtens wird ausgeführt, der abrupte Tatablauf ohne Sicherungsvorkehren vor
Entdeckung sowie der im Anschluss beschriebene Zustand des Exploranden liessen
auf eine «weitgehend aufgehobene Steuerungsfähigkeit» und damit der
Schuldunfähigkeit in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Taten schliessen. Diese
Unklarheit konnte auch bei der ausführlichen Befragung des Gutachters vor dem
Berufungsgericht (vgl. BAS 74 ff.) nicht ausgeräumt werden: Der Gutachter konnte
weder das Vorliegen einer «lediglich» schwergradig reduzierten noch einer
vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit ausschliessen.
Hinsichtlich des Zustandes des
Beschuldigten bei der Begehung der Taten beruft sich der Gutachter primär auf
die Beschreibung bei der Einweisung in die Psychiatrische Klinik am 30. Oktober
2019, kurz nach den Vorfällen im Zug von Solothurn nach [Ort 2] vom gleichen
Tag. Aus den Erwägungen des Entscheides der KESB vom 1. November 2019 zitiert
er dazu (AS 204.29): Nach der letzten Entlassung aus der [psychiatrischen
Klinik] am 14. September 2019 habe der Beschuldigte die verordnete Medikation
eigenständig abgesetzt. Bei der Aufnahme (am 30.10.2019) habe er ein deutliches
Pflegedefizit gezeigt. Er sei im Kontaktverhalten aggressiv, manieriert und
bizarr gewesen. Zudem bestünden formale Denkstörungen in Form von
Ideenflüchtigkeit und Inkohärenz. Aufgrund des Gesundheitszustandes des
Beschuldigten sei eine Exploration nur beschränkt möglich gewesen, es ergäben
sich Hinwiese auf Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen sowie Ich-Störungen.
Halluzinationen seien nicht sicher auszuschliessen. Weiter wird vom Gutachter
auf den Rapport der Kantonspolizei Solothurn vom 20. Dezember 2019 Bezug
genommen (AS 204.19), wonach der Beschuldigte bei der Anhaltung am 2. Dezember
2019 (nach der Tat im Kiosk in [Ort 1]) mündlich angegeben habe, er habe vorhin
im Kiosk beim Bahnhof in [Ort 1] eine Auseinandersetzung gehabt und dabei auch
Bier entwendet. Der Beschuldigte habe sich gegenüber der Patrouille psychisch
auffällig verhalten. Er habe beispielsweise erwähnt, dass die Amerikaner mit
der Frau vom Kiosk zusammenarbeiten würden, und erneut Drohungen gegenüber der
mutmasslich Geschädigten geäussert. Durch die Patrouille habe mit ihm kein
vernünftiges Gespräch geführt werden können.
Diese Zustandsannahmen des Gutachters
sind grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar, auch wenn der Kontakt mit der
Polizei – nach den Taten - an beiden Tattagen eher zu einer Steigerung der
Aufregung beim Beschuldigten geführt haben dürfte. Bedeutsam ist, dass der
Gutachter festhält, ein sicherer Zusammenhang mit einem wahnhaften Erleben in
den mutmasslich tatrelevanten Zeiträumen könne bei fehlender Mitwirkung des
Beschuldigten nicht hergeleitet werden. Da sich in den Akten tatsächlich – mit
Ausnahme der polizeilichen Darstellung der vom Beschuldigten geäusserten
Vermutung der «Zusammenarbeit der Kiosk-Verkäuferin mit den Amerikanern» –
keine Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben ergeben, ist davon auszugehen. Dass
die «Amerikanergeschichte» beim Vorgang vom 2. Dezember 2019 eine Rolle
gespielt haben könnte, ist aber nicht erkennbar. Der Vorfall verlief wohl
einigermassen abrupt und zeugt von einer fehlenden Impulskontrolle, ist aber
normalpsychologisch erklärbar abgelaufen: Der Beschuldigte wollte Zigaretten
kaufen, was ihm die Kioskverkäuferin verwehrte, weil er zu wenig Geld hatte.
Danach wollte er drei Bierdosen ohne Bezahlung entwenden und hat der
intervenierenden Verkäuferin, welche die Zahlung verlangte, zuerst einen
Kartonständer angeworfen, diese danach am Arm gepackt, mindestens einmal gegen
ihr Auge geschlagen und in die Ecke geschupst. Gleichzeitig hat er ihr und
ihrer Familie gedroht. Ein Zusammenhang mit einer allfälligen Wahnvorstellung
(Zusammenarbeit mit den Amerikanern als Grund des gewaltsamen Übergriffs) ist
hier – und auch bei den anderen Straftaten – nicht erkennbar. Der Ablauf war
auch nicht gänzlich unbegreiflich (Sicherstellung des beabsichtigten
Diebstahls). Der Beschuldigte konnte sich beim Eintreffen der Polizei an den
Vorgang erinnern und offenbarte ein Unrechtsbewusstsein (er habe eine
Auseinandersetzung gehabt und Bier entwendet), was durchaus adäquat war. Zu den
gleichen Schlüssen kommt man bei Berücksichtigung des vom Beschuldigten am 3.
Dezember 2019 bei der Einvernahme dargelegten Ablaufs (AS 057): Weil ihm die
Kioskverkäuferin keine Zigaretten habe verkaufen wollen, habe er extra drei
Bier entwendet. Als die Verkäuferin ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass er
das Bier bezahlen müsse, sei er wütend geworden und auch verbal ausfällig. Es
sei aber nie zu Tätlichkeiten gekommen und die Verkäuferin sei selbst schuld,
dass sich der Vorfall ereignet habe. Auch zum Vorfall vom 20. Oktober 2019 im
Zug gab er an (AS 088), er sei dabei nicht mal alkoholisiert gewesen. Ja, er
sei in den Zug hinein und habe dort eine Zigarette geraucht. Er wisse, dass er
damit gegen Schweizer Gesetze verstosse, aber dann sei diese Frau zu ihm
gekommen und habe ihm gesagt, er dürfe nicht rauchen. Sie habe dann auch die
Polizei angerufen. Sie habe ihn dabei absichtlich provoziert, habe ihn «kleiner
Bub» genannt und ihn richtig provoziert. Er habe ihr gesagt, das gehe sie
nichts an. Wie das Bundesgericht im zitierten Urteil 6B_1363/2019 in E 1.7.2
ausführt, kann von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit (aus psychiatrischer
Sicht) erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des
Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies sei der Fall bei Störungen der
Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zuständen, die
von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert seien, wie
beispielsweise das Fehlen der Ansprechbarkeit oder fehlende Reagibilität auf
Aussenreize. All dies liegt hier nicht vor und zwar hinsichtlich aller
Straftaten. Insbesondere in Bezug auf den Vorfall vom 20. Oktober 2019 fällt
aufgrund der Aufzeichnungen der Überwachungskamera (AS 081) auf, wie der
Beschuldigte nicht nur in der Lage war, situative Veränderungen wahrzunehmen,
sondern auch rasch und adäquat darauf zu reagieren: Als zwei Zugpassagiere sich
entschlossen, der Geschädigten zu helfen und eingriffen, liess der Beschuldigte
sofort von der Geschädigten ab und kehrte zu seinem Sitzplatz zurück. Ebenso
unterliess er während der Weiterfahrt das Rauchen.
Das Bundesgericht verlangt für die
Annahme von Schuldunfähigkeit ein «die Tat weitgehend dominierendes, hochgradig
psychotisches Ereignis» (a.a.O. E. 1.8.1). Von einer völlig aufgehobenen Schuldfähigkeit
ist demzufolge bei den vorliegenden Delikten nicht auszugehen. Da beim
Beschuldigten eine sehr schwerwiegende psychische Störung vorliegt und er
zweifellos an einer massiven Impulskontrollstörung und auch an Denkstörungen
leidet, ist von einer schwergradig reduzierten Schuldfähigkeit bei allen
Aggressionsdelikten auszugehen (wobei dies bezüglich des geringfügigen
Diebstahls vom 10.11.2019 als grosszügig zu erachten ist). Hinsichtlich der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum) ist mit dem
Experten von einer mittel- bis schwergradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit
auszugehen. Keine Einschränkung der Schuldfähigkeit ist hinsichtlich des
Fahrens ohne gültigen Fahrausweis erkennbar.
2.7 Zu Unrecht beruft sich der
Beschuldigte auf den Grundsatz «in dubio pro reo». Das Bundesgericht führt dazu
im bereits zitierten Entscheid 6B_1363/2019 in E. 1.9 aus, zwar habe ein
Freispruch mangels Schuldfähigkeit auch zu ergehen, wenn an der Schuldfähigkeit
beweismässig nicht behebbare Zweifel bestünden und sich daher nicht (mehr)
feststellen lasse, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz
schuldunfähig gewesen sei. Vorliegend gehe es jedoch nicht um eine Beweis-,
sondern um eine Rechtsfrage, nämlich den normativen Beurteilungsspielraum des
Gerichts und die rechtlichen Anforderungen an die Annahme von Schuldunfähigkeit.
Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel gelange insoweit
nicht zur Anwendung (Verweis auf das Urteil 6B_922/2018 vom 9.1.2020 E. 4.3).
Daraus, dass die Zweitgutachterin unter Hinweis auf den normativen
Ermessensspielraum des Gerichts ausgehend von der Innenwelt des
Beschwerdeführers auch eine gänzliche Schuldunfähigkeit für möglich halte,
lasse sich daher nicht ableiten, die Vorinstanz hätte «in dubio pro reo» von
Schuldunfähigkeit ausgehen müssen. Hinzu komme, dass diese für die Annahme von
Schuldunfähigkeit auf ein die akute Psychose betonendes Krankheitsbild
abstelle, das auf den späteren Aussagen des Beschwerdeführers basiere. Gegenteilige
Sachverhaltsfeststellungen zur Dauer und zum Inhalt der Wahnvorstellungen des
Beschwerdeführers seien anhand von dessen tatnahen Aussagen indes möglich
gewesen. Auch insofern habe kein Raum für eine Anwendung des Grundsatzes «in
dubio pro reo» bestanden. Der Beschwerdeführer verkenne, dass der Grundsatz «in
dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel das Gericht nicht verpflichte, bei
sich widersprechenden Gutachten auf das für ihn günstigste abzustellen. Die
Würdigung der Gutachten bleibe vielmehr auch Sache des Gerichts.
2.8 Es sind damit für alle Vorhalte der
Anklage entsprechende bzw. (hinsichtlich Ziff. 1 AKS) eventualiter zur
Anklage gebrachte Schuldsprüche auszufällen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Das
Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1
Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und
subjektiven Elementen, namentlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66). Das Gericht
berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise
fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu
handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB), wobei es nicht
an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist (Art. 48a Abs. 1 StGB). Dabei geht
es zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht um die Herabsetzung einer
Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem
nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit
einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip
verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit
begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen
Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus
dem leichteren Verschulden. Wenn das Gesetz in einem verschuldensrelevanten
Zusammenhang von Strafmilderung bzw. Strafminderung spricht, so bedeutet dies,
dass die Strafe aufgrund des geringeren Verschuldens tiefer auszufallen hat,
als wenn keiner dieser Gründe vorläge (BGE 136 IV 55).
1.2 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geld-strafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit.
a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder (lit. b) eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die
Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die
Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen
Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1.1.2018 in Kraft
gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine
andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung
des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu
einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132;
BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3
mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ
zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.
mit Hinweis).
1.3 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber
methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren
Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern
(6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung
festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe
nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu
verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der
erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung
zu erwähnen. Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die
Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes
nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen
Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und
Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1
StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).
Der Richter hat somit in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem
zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom
24.1.2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu
beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).
Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen
Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede
Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen
Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform
sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E.
3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen
stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht
muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe
festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben
(vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016
E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder
Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der
Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom
19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte
sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012
E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf
Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).
1.4 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ein in subjektiver
Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche
Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug
genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der
Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste
Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2.
Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen
den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy
Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das
klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch
wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug
zu gewähren ist.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorweg kann festgehalten werden,
dass der Beschuldigte sich bisher von Geldstrafen nicht beeindrucken liess und
daher aus spezialpräventiven Gründen zur Abgeltung der Verbrechen und Vergehen
jeweils eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Dafür spricht auch, dass für den
Beschuldigten nachfolgend eine stationäre Massnahme angeordnet wird, weshalb
eine Geldstrafe ohnehin nicht vollzogen werden könnte.
2.2.1 Schwerste Straftat ist vorliegend
der Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) vom 2. Dezember 2019, der zur
Verfügung stehende Strafrahmen beträgt gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Zu berücksichtigen ist
vorliegend, dass der Beschuldigte mit drei Bierdosen einen höchst geringfügigen
Diebstahl begangen hat. Zur Sicherstellung des Diebstahls hat der Beschuldigte
der Geschädigten einen leichten Kartonständer angeworfen, diese gepackt, ins
Gesicht geschlagen und in die Ecke geschupst. Im Rahmen der unter dem
ordentlichen Raubtatbestand möglichen Nötigungsmittel sind diese tätlichen
Übergriffe dem leichteren Bereich zuzuordnen. Perfid war hingegen die Drohung,
er wisse, wann der Laden schliesse und wo ihr Kind sei, er werde ihre Familie
umbringen. Da der Beschuldigte ganz offensichtlich sehr aufgebracht und damit
unberechenbar war, ist die Angst der Geschädigten aufgrund dieser Drohung gut
nachvollziehbar. Der Vorfall hatte für die Geschädigte denn auch vor allem im
psychischen Bereich nicht unerhebliche Folgen: Es wurde ihr in der Folge
ärztlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Dezember 2019 bis zum 19.
Januar 2020 attestiert (AS 033 ff.). Zudem nahm die Geschädigte ab dem 14.
Januar 2020 eine therapeutische Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie
in Anspruch. Letztere attestierte der Geschädigten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bis Ende Februar 2022 und hielt im Arztzeugnis fest, eine Neubeurteilung
erfolge Ende Februar 2020, die Wiederaufnahme der Arbeit am Tatort sei
(aktuell) aus medizinischen Gründen nicht zumutbar (AS 028). Die Beweggründe
des Beschuldigten waren egoistisch: Er wurde wütend, weil ihm die Geschädigte
mangels genügend Geld die verlangten Zigaretten nicht geben wollte. Die
Straftat war aber nicht geplant, sondern entsprang einem spontanen Entschluss.
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Mit Ausnahme der nachfolgend
(Ziff. IV.2.2.2) noch zu berücksichtigenden Einschränkung der Schuldfähigkeit
hätte sich der Beschuldigte ohne Weiteres rechtskonform verhalten können.
Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen.
2.2.2 Der Beschuldigte war zufolge
seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner Steuerungsfähigkeit
schwergradig eingeschränkt (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. III.2.,
insbesondere 2.5). Aufgrund dieser deutlich reduzierten Schuldfähigkeit ist das
Tatverschulden nunmehr als sehr leicht im untersten Bereich zu qualifizieren.
Dem entspricht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Eine Unterschreitung des
gesetzlichen Strafrahmens, die nur in Ausnahmefällen vorzunehmen ist (Urteil
des Bundesgerichts 6B_935/2017 vom 9.2.2018 E. 2.3) ist nicht gerechtfertigt.
2.2.3 Diese Einsatzstrafe ist nunmehr
zur Abgeltung der weiteren Vergehen angemessen zu erhöhen:
2.2.3.1 Bei der Drohung vom 30. Oktober
2019 hat sich der Beschuldigte vor einer (zurückgedrängten) Frau aufgebaut und
zwei Mal aus naher Distanz die Faust aufgezogen. Dies tat er einzig, weil die
Geschädigte den Beschuldigten zu Recht gebeten hatte, im Zug das Rauchen zu
unterlassen. Dass der Beschuldigte der Geschädigten vorher die Zigarette aus
kurzer Distanz ins Gesicht geworfen hatte, liess die Drohung zudem als sehr
ernsthaft erscheinen. Allerdings handelte es sich beim Verhalten des
Beschuldigten um eine vergleichsweise leichte Drohung. Erneut war eine
ungezügelte Wut des Beschuldigten Beweggrund des Übergriffs, er handelte mit
direktem Vorsatz, aber ohne die Tat vorher geplant zu haben. Auch in diesem
Fall gab es – vor Berücksichtigung der eingeschränkten Schuldfähigkeit - keinen
Anlass für den Beschuldigten, dass er sich nicht hätte regelkonform verhalten
können. Vor Berücksichtigung des schwergradig reduzierten Schuldfähigkeit ist
von einem leichten Verschulden auszugehen, zufolge reduzierter Schuldfähigkeit
liegt ein sehr leichtes Verschulden im unteren Bereich vor. Eine
Freiheitsstrafe von zehn Tagen wäre angemessen, asperationsweise ist die
Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe um fünf Tage zu erhöhen.
2.2.3.2 Bei der versuchten einfachen
Körperverletzung, ebenfalls begangen am 30. Oktober 2019, durch den Wurf
einer brennenden Zigarette aus naher Distanz ins das Gesicht der Geschädigten,
hat der Beschuldigte eine nicht nur geringfügige Verletzung des Auges der
Geschädigten in Kauf genommen. Eine solche gehört nicht zu den leichtesten
Verletzungen im Rahmen dieses Straftatbestandes. Der Beschuldigte hat hier mit
der leichteren Vorsatzform, mit Eventualvorsatz, gehandelt, die Tat erfolgte
spontan und nicht geplant. Der Beweggrund war ebenfalls die Wut des
Beschuldigten über die gerechtfertigte Intervention der Geschädigten. Der
Beschuldigte hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Wäre eine
nicht nur geringfügige Augenverletzung eingetreten, wäre von einem leichten
Verschulden auszugehen, das mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten
abzugelten wäre. Der Versuch des Beschuldigten war vollendet, hingegen hat sich
die Geschädigte nur eine leichte Verbrennung zugezogen. Zufolge Versuchs ist
die Strafe auf vier Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Eine weitere
Reduktion hat zu ergehen zufolge der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit
des Beschuldigten, womit sich eine Freiheitsstrafe von noch einem Monat ergibt.
Asperationsweise ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung dieses Delikts um einen
halben Monat zu erhöhen. Damit ergibt sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von
sechs Monaten und 20 Tagen.
2.3 Bei den Täterkomponenten sind
namentlich die Vorstrafen vom 17. Oktober 2018 (Strafbefehl wegen
Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung: 50 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF
30.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF
500.00) und vom 18. Oktober 2019 (Strafbefehl: Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse
von CHF 500.00 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs) von Bedeutung.
Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten innerhalb der
Probezeit beider Urteile begangen. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der
Freiheitsstrafe auf 7,5 Monate. Im Übrigen wirken sich die Täterkomponenten
nicht auf die Strafhöhe aus. Die Grunderkrankung des Beschuldigten wurde kurz
nach erfolgreich durchlaufener Schulzeit (Bezirksschule) manifest. Der
Beschuldigte ist seit dem Alter von 19 Jahren (2001) IV-Rentner und war schon
32 Mal stationär in psychiatrischer Behandlung. Details zur Lebensgeschichte
des Beschuldigten können dem Gutachten entnommen werden (AS 204.25 ff. und
204.48 ff.).
2.4 Bei der Frage nach der Gewährung des
bedingten Strafvollzuges kann an dieser Stelle in aller Kürze auf die
ausgesprochen negative Legalprognose im forensisch-psychiatrischen Gutachten
verwiesen werden: Beim Beschuldigten müsse mit hoher bis sehr hoher
Wahrscheinlichkeit mit neuerlichen Straftaten im Sinne der mutmasslichen
Anlassdelikte gerechnet werden, wenn bei ihm erneut die medikamentöse
Behandlung nicht sichergestellt werden könne. Im Falle von Gewaltdelikten sei
mit einer weiteren Zunahme der Schwere zu rechnen, wenn die dringend indizierte
medikamentöse Behandlung nicht gewährleistet werden könne (AS 204.80 f.): Näher
darauf eingegangen wird nachfolgend bei der Prüfung von Massnahmen. Angesichts
dieser Schlechtprognose kann der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden.
2.5 Schliesslich ist für die
Übertretungen eine Gesamtbusse auszusprechen. Hinsichtlich der Tätlichkeiten,
des geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung und der
Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes ist jeweils eine reduzierte
Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Zusammen mit dem Fahren ohne Fahrausweis
und im Hinblick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse erscheint eine
Gesamtbusse von CHF 200.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitstrafe, als teilweise
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
18. Oktober 2019 angemessen.
V. Widerrufsfragen
1.
Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1
StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der
Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt
nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur,
wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der
Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit
eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten
des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs
anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die
Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten
Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe
bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff. mit
Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den
bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für
den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht,
dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus
resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der
erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid
über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die
neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung
des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den
Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die
während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
2.
Auch diesbezüglich ist grundsätzlich auf
die negative Legalprognose für den Beschuldigten zu verweisen. Allerdings ist
nun zu beachten, dass unter Berücksichtigung der unbedingt zu vollziehenden
Freiheitsstrafe `und – vor allem – der nachfolgend anzuordnenden Massnahme für
die Zukunft nicht von einer Schlechtprognose auszugehen ist. Auf einen Widerruf
des mit den beiden Strafbefehlen gewährten bedingten Strafvollzugs ist daher zu
verzichten und es ist die Probezeit beider Urteile um je ein Jahr zu
verlängern.
VI. Massnahme
1.
1.1 Nach Art. 56 StGB ist eine Massnahme
anzuordnen, wenn:
a. eine
Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu
begegnen;
b. ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
erfordert; und
c. die Voraussetzungen der Artikel 59 -
61, 63 oder 64 erfüllt sind (Abs. 1).
Die Anordnung einer Massnahme setzt
voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten
nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2).
Das Gericht stützt sich beim Entscheid
über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 StGB sowie
bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige
Begutachtung. Diese äussert sich über:
a. die Notwendigkeit und die
Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b. die Art und die Wahrscheinlichkeit
weiterer möglicher Straftaten; und
c. die Möglichkeiten des Vollzugs der
Massnahme (Abs. 3).
1.2 Sind mehrere Massnahmen in gleicher
Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige
an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).
1.3 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das
Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung
anordnen, wenn
a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der
Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen.
Die stationäre Behandlung erfolgt in
einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung
(Abs. 2). Eine ärztlich geleitete oder regelmässig bestreute Anstalt mit
entsprechenden therapeutischen Einrichtungen und ausgebildetem, ärztlich
überwachtem Personal genügt (BGE 108 IV 86 f.).
1.4 Unter den gleichen Voraussetzungen
kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Massnahme anordnen.
Eine ambulante Massnahme besteht aus regelmässigen Sitzungen bei einem
medizinisch oder psychologisch ausgebildeten Therapeuten, einzeln oder in
Gruppen. Zur Ergänzung können auch Medikamente eingesetzt werden (Stefan
Trechsel/Barbara Pauen Borer in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen
2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art 63 StGB N 2 f.).
2.
Eine Prüfung der einzelnen
Voraussetzungen gemäss Art. 56 und 59 bzw. 63 StGB ergibt Folgendes:
2.1 Ein psychiatrisches Gutachten liegt,
wie bereits erwähnt, vor, erstellt von Dr. M.___ am 17. August 2020.
2.1.1 Das Gutachten muss bezüglich der
zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der Frage, was unter dem Begriff
«aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht nicht von einer generellen
zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr dafür besteht, dass eine
Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch zutrifft. Ein
älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen Gesichtspunkte
berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat. Dagegen muss ein
früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend bezeichnet werden, wenn
inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Seit der Erstellung des
Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze oder andere Veränderungen
des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu verifizieren. Zu bedenken ist in
diesem Zusammenhang, dass Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer
forensisch-psychiatrischer Lehre lediglich für den Zeitraum eines Jahres
zuverlässig gestellt werden können (Marianne Heer in: BSK StGB, Art. 56 StGB N
67 ff.; BGE 128 IV 247 f.).
Im vorliegenden Fall liegt die Erstellung
des Hauptgutachtens zwar bereits fast zwei Jahre zurück. Der Gutachter war aber
an der Berufungsverhandlung anwesend, erlebte den Beschuldigten erneut
persönlich und konnte zu den seitherigen Entwicklungen ausführlich Stellung
nehmen.
Das Gutachten ist somit aktuell.
2.1.2 Der Gutachter äusserte sich im
Gutachten zur Frage der Massnahme wie folgt (AS 204.61 und 78 ff.):
Die Lebensgeschichte des Beschuldigten
sei strafrechtlich mit ähnlichen Vorstrafen vorbelastet. Er sei während
Probezeiten wiederholt straffällig geworden. Sowohl die Vorstrafen wie auch die
aktuellen Tatvorwürfe seien im Zusammenhang mit den festgestellten psychischen
Störungen zu sehen. Beim Beschuldigten sei dann mit hoher bis sehr hoher
Wahrscheinlichkeit mit neuerlichen Straftaten im Sinne der mutmasslichen
Anlassdelikte zu rechnen, wenn beim Beschuldigten erneut die medikamentöse
Behandlung nicht sichergestellt werden könne. Im Falle von Gewaltdelikten sei
mit einer weiteren Zunahme der Schwere zu rechnen, wenn die dringend indizierte
medikamentöse Behandlung nicht gewährleistet werden könne. Die zeitweilige
Häufung und Progression in der Schwere der Gewalt hätten sich nach Entlassung
des Beschuldigten aus den letzten Klinikaufenthalten gezeigt. Insbesondere sei
aber im Falle des Beschuldigten mittelfristig auch in unspezifischen
Beziehungen mit Gewaltdelikten ähnlich der Tatvorwürfe zu rechnen. Dies
schliesse auch allfällige plötzliche, unerwartete Gewalt gegen Fremde im
öffentlichen Raum ein. Gewalttätiges Verhalten könne beim Beschuldigten ohne
Warnsignale auftreten, das heisse eruptiv und unvermittelt. Das Gewaltrisiko
sei latent immer vorhanden, steige jedoch allgemein betrachtet bei fehlender
antipsychotischer Medikation und unter dem Einfluss von enthemmenden psychoaktiven
Substanzen deutlich an. In der Zusammenfassung der therapeutischen
Möglichkeiten und Empfehlungen erscheine letztlich nur die Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB Erfolg
versprechend und geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Bei
fehlender Therapiebereitschaft sei zu erwarten, dass der Beschuldigte dieser
Massnahme erhebliche Widerstände entgegenbringen werde. Die Massnahme könne
jedoch auch gegen den Willen des Beschuldigten Erfolg versprechend durchgeführt
werden. Diese Äusserung bekräftigte der Gutachter mit Antwort vom 22. Dezember
2020 auf eine Ergänzungsfrage der Verteidigung (AS 204.91): Fehlende
Krankheitseinsicht und damit einhergehend eine fehlende Behandlungseinsicht
stellten bei der Behandlung von an paranoider Schizophrenie Erkrankten ein
grundsätzliches Problem dar, da sie krankheitsimmanent seien. Die erforderliche
medikamentöse Behandlung könne ihre volle Wirkung nur über längere Zeiträume
entfalten. Eine langfristige psychotherapeutische Arbeit – in diesem Fall eine
ausführliche und über Jahre wiederholte Psychoedukation – mit den Zielen eines
umfassenden Krankheitsverständnisses, einer Krankheits- und Behandlungseinsicht
könne erst dann wirksam werden, wenn Denken, Affekte und Verhalten des
Beschuldigten nicht mehr von der Krankheit beeinflusst seien. Die erforderliche
Medikation wirke auch gegen den Willen der Betroffenen und eine Behandlung
könne in solchen Fällen oft auch gegen die anfänglich ablehnende Haltung der
Betroffenen Erfolg versprechend durchgeführt werden. Ein dementsprechendes
therapeutisches Vorgehen erfordere damit jedoch relativ viel Zeit, sodass eine
Initialisierung und Durchführung der Behandlung gegen den Willen der
Betroffenen – wie auch im vorliegenden Fall des Beschuldigten – oft
unumgänglich sei.
2.1.3 Vor dem Berufungsgericht führte
der Gutachter zur Frage der Massnahme ergänzend Folgendes aus (BAS 77 ff.):
Der langjährige Krankheitsverlauf und
die (gemeint wohl, wenn auch nicht explizit genannt: fehlende) Bereitschaft,
sich behandeln zu lassen, liessen die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen
ambulanten Behandlung als sehr gering erscheinen. Das andere sei das
Krankheitsbild: Man habe es vorliegend mit einer sehr schwer wiegenden
psychischen Störung und sehr schweren Abhängigkeiten von Substanzen zu tun,
Letzteres zeitweise wohl auch im Sinne eines wahllosen Konsums von Substanzen.
Das seien Krankheitsbilder, die eine stationäre Behandlung erforderten, im
forensischen Kontext auch einen längeren stationären Aufenthalt mit klaren
Strukturen und auch klaren Behandlungszielen. Das brauche längere Zeit. Es gehe
darum, dass der Beschuldigte sein Krankheitsbild genau kennen lerne und
verstehe, wie es zu behandeln sei. Es gehe auch darum, dass die Bereitschaft,
sich behandeln zu lassen, zunehmend von ihm selbst ausgehe. In der Regel
spreche man hier über einen längeren, oft auch mehrjährigen Prozess im Rahmen
eines stationären Settings, beispielsweise in einer forensisch-psychiatrischen
Klinik. Deshalb sei für ihn (den Sachverständigen) die Empfehlung für eine
stationäre Massnahme klar. Es sei mit einer längeren Behandlungsdauer zu
rechnen. Mit Blick auf die Richtlinien der antipsychotischen Behandlung sei
festzuhalten, dass dem Beschuldigten eine dauerhafte medikamentöse Behandlung
empfohlen werde. Dieser habe eine Vielzahl von Rückfällen gehabt. Es sei mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er wieder
Rückfälle erleiden werde, wobei dann ohne Behandlung die Wahrscheinlichkeit gross
sei, dass er in einen Zustand gerate, in welchem die Begehung von Gewalttaten
drohe. (Auf die Frage, wie er als Sachverständiger ein offenes Setting wie
betreutes Wohnen beurteile) Mittel- und langfristig (fünf Jahre und länger)
müsse es das Ziel sein, dass der Beschuldigte offener leben könne und die
Massnahme womöglich aufgehoben werden könne. Er spreche sehr gut auf die
Medikamente an. In seinem Fall sei die Krankheit mit Medikamenten sehr gut
behandelbar bei gleichzeitiger Abstinenz von Alkohol und illegalen Substanzen.
Die Behandlungsaussichten seien in seinem Fall gut. (Auf die Frage, ob das [Pflegezentrum]
der richtige Ort sei) Nach seinem Wissen biete [das Pflegezentrum] eine
psychiatrische Behandlung an. Noch günstiger wäre eine Behandlung in einer
psychiatrischen Klinik mit anschliessender schrittweiser Öffnung bis zum
betreuten Wohnen. Es gehe darum, Schritt für Schritt zu prüfen, was an
Selbständigkeit möglich sei. Sicherlich sei [das Pflegezentrum] nicht der
gänzlich falsche Ort, zumal er dort eine psychiatrische Grundbetreuung habe,
sogar eine forensisch-psychiatrische Grundversorgung werde dort geboten. Eine
Unterbringung in einer Klinik wäre für den Beschuldigten wegen des Umfangs der
Betreuung und der Intensität der Psychotherapie besser. Die sei zumindest im
ersten Jahr erforderlich. Es gehe auch um das Erkennen der Zusammenhänge
zwischen der Krankheit und der Tatbegehung und um das Erkennen von Symptomen
der Krankheit. Das alles benötige eine intensive Auseinandersetzung in Form von
Einzel- und Gruppengesprächen. Dieser Rahmen sei grundsätzlich in einer
forensisch-psychiatrischen Klinik gegeben. (Auf die Frage nach dem Einfluss der
körperlichen Einschränkungen des Beschuldigten) Dies habe im Zeitpunkt der
Gutachtenserstellung noch keine Rolle gespielt. Wenn man die heutigen
körperlichen Voraussetzungen sehe, müsse man diese bedenken. Es sei eine Frage
des gesunden Menschenverstandes, wenn man sich sage, die Wahrscheinlichkeit für
sehr schwere Gewaltdelikte senke sich, wenn die körperlichen Voraussetzungen
weniger gegeben seien. (Auf Frage) Ja, die Behandlung bei eingeschränkter
Mobilität sei in einem stationären Rahmen sicher einfacher, wenn man in die
Zukunft blicke, seien aber auch Wohnheime mit einem forensischen Angebot
denkbar. (Auf Frage) Die körperliche Beeinträchtigung habe keinen Einfluss auf
die medikamentöse Behandlung der Grunderkrankung und auch nicht auf die
Psychotherapie. Diese Frage stelle sich nur hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit
der Begehung schwerer Gewaltdelikte. Die Art der Behandlung bleibe aber gleich.
Diese könne später durchaus auch in einem ambulanten Rahmen erfolgen, wenn die
Behandlung stabil sei und der Beschuldigte gelernt habe, mit der Krankheit
umzugehen. Dann sollte die Weiterbehandlung in einem ambulanten Rahmen das Ziel
sein. Er sehe aber aus den Therapieberichten nicht, dass diese Voraussetzungen
bereits erfüllt wären. (Auf die Frage nach einer allfälligen Anpassung der
Legalprognose wegen der körperlichen Einschränkungen) Im jetzigen Setting sei
die Wahrscheinlichkeit von Gewaltdelinquenz des Beschuldigten klein. Das könne
man so festhalten. Perspektivisch gesehen, wenn man den Beschuldigten aus dem
Setting entlasse und er sich dann wiederum nicht an die
Vereinbarungen/Abmachungen halte, wenn er die Medikamente absetze und in eine
schlechte psychische Verfassung gerate, würde sich die Legalprognose deutlich
verschlechtern und die Wahrscheinlichkeit von Gewaltdelikten würde sehr hoch
sein. Es gebe die rein statistischen Prognoseinstrumente. Da falle der
Beschuldigte in eine Gruppe von Schizophrenen, die eher günstig zu beurteilen
seien, weil er sich gut behandeln lasse. Aber mit Blick auf den bisherigen
Krankheitsverlauf und seinen bisherigen Umgang mit der Krankheit über viele
Jahre hinweg müsse man festhalten, dass dies Faktoren seien, die für eine
schlechte Legalprognose sprächen. Wenn er sich weiterhin behandeln lasse, könne
man von einer günstigen Legalprognose sprechen. Wenn er nach seiner Entlassung
und mit zunehmender Selbständigkeit die Medikamente absetze und sich nicht an
die Vereinbarungen halte, dann würde die Legalprognose punktuell wieder sehr
schlecht werden. (Auf Frage) Ob der Beschuldigte in seinem derzeitigen Zustand
überhaupt ein Gewaltdelikt begehen könnte, könne er nicht beantworten. Es hänge
von der Entwicklung dieses körperlichen Leidens ab, von der Entwicklung nach
der Operation, das könne er nicht sagen. (Auf die Frage der Verteidigung, wenn
man von einem unabänderlichen körperlichen Zustand ausgehe) Da stelle sich die
Frage, ob der Beschuldigte die körperlichen Voraussetzungen für schwere
Gewaltdelikte habe, das sei keine Frage der psychiatrischen Perspektive. (Auf
Frage) Die Medikamente wirkten beim Beschuldigten gut, dies schon früher.
Dieser habe die Einnahmen aber aus fehlender Krankheitseinsicht immer wieder
ausgesetzt und deshalb sei es zu Rückfällen gekommen. Hinsichtlich der
Perspektive müsse man vorsichtig sein. Es brauche einfach Zeit, die man dem Beschuldigten,
aber auch der behandelnden Person lassen müsse. Die Frage der
Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme müsse das Gericht beantworten.
Nach StGB gebe es seines Erachtens keine Zwischenlösung zwischen stationärer
und ambulanter Massnahme. In der Praxis gebe es hingegen viele Möglichkeiten
und grosse Unterschiede; nach Art. 59 StGB seien sehr wohl auch offenere
Settings möglich.
2.2 Von Bedeutung sind auch die
folgenden aktuellen Dokumente:
2.2.1 Dr. L.___, FMH Allgemeine innere
Medizin, Heimarzt des Pflegezentrums (nachfolgend [Pflegezentrum]), führte in
seinem Bericht vom 9. August 2022 aus (BAS 104 f.), der Beschuldigte sei bei
einer neu entdeckten Spinalkanalstenose im Halsbereich mit progredienter
Gangschwäche am 29. Oktober 2021 operiert worden. Damit bestehe ein Status nach
anteriorer Mikrosikektomie und Fusion HWK 4/5 und HWK 5/6 am 29. Oktober 2021.
Die Operation sei erfolgt, weil es ansonsten zu einer kompletten Lähmung ab
cervical (C6) gekommen wäre. Klinisch neurologisch zeige sich post-operativ ein
ähnliches Bild wie präoperativ. Wegen der bekannten manifesten Myelomalazie auf
Höhe HWK 5/6 sei dies auch zu erwarten gewesen. Immerhin habe die Progredienz
der Erkrankung komplett gestoppt werden können. In Zukunft werde die Gehfähigkeit
voraussichtlich lebenslang deutlich eingeschränkt bleiben. Aktuell sei der
Beschuldigte am Rollator selbständig mobil. Das aktuelle Gangbild sei von einem
normalen Gehen jedoch weit entfernt.
2.2.2 Dem Verlaufsbericht des
[Pflegezentrums] vom 4. November 2022 (BAS 132 ff.) lässt sich entnehmen,
dass der Beschuldigte seit seinem Eintritt am 7. Juni 2022 ein Einzelzimmer auf
einer geschlossen geführten Station bewohne. Der Wohnsektor sei auf die
Betreuung von Menschen mit körperlichen und psychischen Leiden mit Pflegebedarf
ausgerichtet. Die Behandlung beinhalte regelmässige Gespräche mit dem
Pflegepersonal und den Vertretern des Zentrums für ambulante forensische
Therapie der [Psychiatrischen Universitätsklinik R.___]. Der Beschuldigte habe
sich gut im neuen Umfeld eingelebt. Es habe nunmehr eine
Physiotherapiebehandlung zwei Mal wöchentlich etabliert werden können, wobei
der Beschuldigte für das eigenständige Durchführen der Übungen kaum Motivation
aufbringen könne. Im Alltag sei er durch seine Hemiparese gangbeeinträchtigt,
weshalb er sich mit seinem Rollator und für längere Strecken auch mit dem
Rollstuhl fortbewege. Die Spinalkanalstenose könne er aber als Ursache für
seine Hemiparese kaum akzeptieren und er vermute eher Gründe, die er der
neuroleptischen Medikation zuschreibe. Hinsichtlich seiner Risikofaktoren gebe
er an, diese zu kennen und sich mit der Diagnose einer Schizophrenie abgefunden
zu haben. So wolle er auch abstinent leben und könne sich höchstens den Konsum
von alkoholfreiem Bier vorstellen. Den laufenden Strafvollzug sehe er als
zweite Chance und er warte gegenwärtig auf das im Dezember 2022 fällige Urteil.
Im Alltag zeige sich der Beschuldigte kooperativ und freundlich, aber eher
zurückgezogen mit wenigen sozialen Kontakten. So verbringe er viel Zeit im
Zimmer mit Fernsehen oder Schlafen.
Der Beschuldigte sei medikamentös gut
eingestellt und psychopathologisch aktuell stabil. Eine Verlaufskontrolle in
der [orthopädischen] Klinik habe ergeben, dass die Resultate der Operation
zufriedenstellend seien. Im Alltag benötige der Beschuldigte daher einen
Rollator, für weitere Strecken einen Rollstuhl. Bei den physiotherapeutischen
Behandlungen sei eine leichte Verbesserung beim Gangbild bemerkt worden.
Deutlich beeinflusst werde durch diese Erkrankung die Alltagsgestaltung durch
den Verzicht auf gewisse Aktivitäten oder die Befürchtung, beim Duschen zu
stürzen. Zur psychiatrischen Behandlung werde auf den separaten Bericht der [psychiatrischen
Universitätsklinik R.___] verwiesen. Der Beschuldigte gebe an, dass er
motiviert sei, an der Therapie teilzunehmen, und dass er die voraussichtlich
angeordnete Massnahme als Chance sehe. Er habe sich zwischenzeitlich auf zwei
Einheiten der Aktivierungstherapie auf der Station einlassen können und werde
dabei als freundlich und zunehmend offener wahrgenommen. Die begleiteten
Ausgänge in die Cafeteria und das erweiterte Areal scheine er zu schätzen. Er
pflege kaum Kontakte ausserhalb der Institution. Einzig mit seiner Mutter, die
ihn bisher einmal besucht habe, telefoniere er beinahe täglich. Ein sozialer
Empfangsraum sei nicht vorhanden.
Im Rahmen von Vollzugslockerungen seien
begleitete Ausgänge bis ins Dorf […] bewilligt worden. Diese Lockerungen würden
nun kleinschrittig erarbeitet und bei jeweils stabilem psychopathologischem
Zustandsbild gewährt. Bisher seien sie anstandslos verlaufen. Während des
weiteren Aufenthaltes des Beschuldigten im [Pflegezentrum] könnten, auch mit
Blick auf eine mögliche zukünftige stationäre Massnahme, diese bereits
eingeführten Progressionen gefestigt und evaluiert sowie schrittweise weitere
Lockerungen eingeführt werden. Ein Ziel sei es, sein gegenwärtig stabiles
psychopathologisches Zustandsbild zu erhalten, ihn in die Tagesstrukturen
vermehrt einzubinden und eine vertiefte Krankheitseinsicht zu fördern.
2.2.3 Dem Bericht der [psychiatrischen
Universitätsklinik R.___] vom 7. November 2022, Dr. O.___, Oberarzt (BAS 137
ff.), ist zu entnehmen, dass der Referent seit dem Eintritt in [das
Pflegezentrum] alle ein bis zwei Wochen ein «Verlaufsgespräch» mit dem
Beschuldigten geführt habe. Dieser sei durchwegs motiviert erschienen und habe
sich dem Behandler gegenüber zugewandt und höflich verhalten. Im Vordergrund
seien Alltagsthemen gestanden, das Einleben, immer wieder aber auch der
körperlich reduzierte Zustand mit stark eingeschränkter Mobilität aufgrund der
Hemiparese. Der Beschuldigte warte letztlich auf das ausstehende Urteil vom 7.
Dezember 2022. Bezüglich der Suchtproblematik habe dieser angegeben, zukünftig
keine Drogen mehr zu konsumieren, könne sich im Sommer ein alkoholfreies Bier
aber vorstellen. Konkrete Strategien, wie er seinen Abstinenzwunsch ausserhalb
der geschlossenen Institution umsetzen könnte, habe der Beschuldigte jedoch
nicht. Bezüglich deliktrelevanter Risikofaktoren wisse er um die Notwendigkeit
seiner Medikation. Er habe sich mit der Diagnose einer Schizophrenie abgefunden
und sehe ein, dass er die Medikamente benötige. Von sich aus habe er mehrfach
angegeben, von der Einnahme der antipsychotischen Medikation zu profitieren und
einen grossen Unterschied zu der Zeit zu sehen, als er diesbezüglich
unmediziert gewesen sei, wo er an «wirren Gedanken» gelitten habe. Die Einnahme
der Medikation durch den Beschuldigten erfolge zuverlässig und die
antipsychotischen Medikamente seien durchwegs im therapeutischen Bereich
gelegen. Substanzkonsum sei für den Beschuldigten seit dem Eintritt ins [Pflegezentrum]
nicht dokumentiert. Aufgrund der Hemiparese bestehe ein deutlich reduzierter
Zustand. Mit der Fortführung der neurochirurgischen bzw. orthopädischen
Behandlung im […] sei der Beschuldigte einverstanden. Bei Anwendung
kriminalprognostischer Instrumente sehe man bezüglich der Vorgeschichte
deutlich, dass der Beschuldigte besonders durch die psychosozialen Auswirkungen
der langjährigen und damals unbehandelten schizophrenen Erkrankung sowie seiner
multiplen Substanzgebrauchsstörung belastet gewesen und schliesslich deliktisch
relevant geworden sei. Unter den aktuellen Bedingungen einer eng
strukturierten, therapeutischen Einrichtung seien die dynamisch veränderbaren
Risikofaktoren des Beschuldigten, die psychiatrische und pharmakologische
Behandlung der schizophrenen Erkrankung, das Gebot zur Abstinenz von
psychotropen Substanzen sowie die allgemein reduzierte psychosoziale
Leistungsfähigkeit des Beschuldigten teils kompensiert. Vor diesem Hintergrund
beurteilten sie das Ausmass des Rückfallrisikos für Gewaltdelikte im Sinne der
Anlassdelikte im [Pflegezentrum] als gering bis mittelgradig. Als protektive
Faktoren liessen sich für den Beschuldigten die Gesprächsbereitschaft, die
regelmässige Einnahme antipsychotischer Medikation sowie das Vorhandensein
eines basalen, wenn auch noch nicht hinreichend tragfähigen Krankheitskonzeptes
anführen. Das basale Krankheitskonzept sei bezüglich psychoedukativer Elemente
der schizophrenen Grunderkrankung bzw. seiner Abstinenzmotivation noch
ausbaufähig. Zudem sei die zukünftige berufliche und wohnliche Situation völlig
offen nebst dem Fehlen einer sozialen Einbettung.
2.3 Der Beschuldigte gab vor Obergericht
hinsichtlich seiner körperlichen und seelischen Verfassung und seiner
derzeitigen Unterbringung im [Pflegezentrum] im Wesentlichen Folgendes zu
Protokoll (vgl. BAS 68 ff. [Einvernahme vom 5.7.2022] und BAS 153 ff.
[Einvernahme vom 7.12.2022]): Es gehe ihm psychisch gut und er nehme die ihm
verschriebenen antipsychotischen Medikamente regelmässig ein. Er sei dankbar
für diese Medikamente. Er wolle auch bei diesen Medikamenten bleiben, denn sie
würden ihm sehr gut helfen, stabil zu sein. Seit dem Freiheitsentzug habe er
keine Drogen mehr genommen. Zuvor sei er aber drogenabhängig gewesen. Körperlich
habe er nach dem operativen Eingriff leider keine Verbesserung feststellen
können. Ihm sei mitgeteilt worden, es werde sehr wahrscheinlich nicht besser
und er müsse lernen, mit seiner Gehbehinderung zu leben. Die
physiotherapeutischen Übungen mache er, soweit es gehe. Manchmal sei er auch
sehr enttäuscht und dann mache er nichts. Es komme auf seine Motivation an. Im [Pflegezentrum]
habe er sich zwischenzeitlich eingelebt. Dort fänden alle zwei Wochen Therapiegespräche
von ca. je 20 Minuten statt. Er habe es so verstanden, dass man im [Pflegezentrum]
abwarten wolle, ob nun vom Gericht eine 59er-Massnahme angeordnet werde. Der
Arzt habe ihm erklärt, er könne noch keine therapeutischen Gespräche führen,
weil er (der Beschuldigte) noch nicht in einer 59er-Massnahme sei. (Auf entsprechende
Nachfrage) Ja, es treffe zu, dass er auf freiwilliger Basis die Massnahme
vorzeitig hätte antreten können, das habe er aber nicht gemacht. (Auf
entsprechende Frage) Ja, er sehe es auch so, dass an ein selbständiges Wohnen
derzeit nicht zu denken sei, dies auch aufgrund seiner körperlichen Verfassung.
Es wäre aus seiner Sicht schön, künftig eigenständiger leben zu können, aktuell
sei er an den Rollator «gefesselt». Anstelle einer weiteren Unterbringung im [Pflegezentrum]
wolle er lieber in ein betreutes Wohnen wechseln. (Es werde in einem Bericht
festgehalten, er sehe die voraussichtlich angeordnete Therapie als Chance. Auf
die Frage, von welcher Anordnung er ausgehe) Das wisse er nicht, aber alles,
was jetzt komme, sei eine zweite Chance. Er sei nun seit drei Jahren in Gefangenschaft
und habe sich seither geändert. Er sei in dieser Zeit glücklicherweise von den
Drogen weggekommen. (Ob er auch eine stationäre Massnahme als Chance erachte)
Ja, sicherlich. Er sei positiv eingestellt. (Auf die Frage, ob er den Eindruck
habe, draussen zurecht zu kommen): Alleine nicht. Er brauche psychische und
physische Betreuung. (Auf den Hinweis, dass eine solche Betreuung bei einer
stationären Massnahme dabei sei) Er wolle nun etwas mehr Verantwortung
für sein eigenes Leben übernehmen. (Auf die richterliche Feststellung, wonach
es im Rahmen einer stationären Massnahme möglich sei, ihn Schritt für Schritt
an ein betreutes Wohnen heranzuführen) Er fühle sich jetzt schon bereit dazu.
(Konfrontiert mit dem Umstand, wonach im Jahr 2019 nach seiner Entlassung aus
der Psychiatrischen Klinik ein ambulantes Setting aufgebaut worden sei, dieses dann
aber nicht funktioniert habe, sowie auf die Frage, weshalb es nun heute
funktionieren solle, was nun anders sei) Damals habe er im Unterschied zu heute
Kokain konsumiert. Das Kokain habe so ziemlich alles in seinem Leben kaputt
gemacht. Auch denke er nun mehr darüber nach, welche Fehler er in seinem Leben begangen
habe.
2.4 Aus dem Gutachten ergibt sich klar
und nachvollziehbar, dass
-
beim Beschuldigten eine
schwere psychische Störung vorliegt;
-
dieser Verbrechen und
Vergehen begangen hat, welche mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stehen;
-
ein Behandlungsbedürfnis
des Täters besteht und die öffentliche Sicherheit dies erfordert;
-
eine Strafe allein nicht
geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
-
eine stationäre Massnahme
geeignet ist, den schweren psychischen Störungen des Beschuldigten zu begegnen,
dies auch ohne seine Behandlungsbereitschaft zu Beginn;
-
zu erwarten ist, dass sich
durch eine stationäre Behandlung der Gefahr weiterer mit seiner Störung in
Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt.
2.5 Das Verhältnismässigkeitsprinzip
umfasst drei Teilaspekte: Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im
engeren Sinne.
2.5.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB
erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht auf eine
Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid,
in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen von
Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum Ausmass des zu
erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme
geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer Verringerung
der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides
die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer
Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von
fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass
nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei,
welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde. Es
genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer
Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf Jahren die
Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine
Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB).
2.5.2 Der Gutachter stellt fest, dass es
für die diagnostizierte psychische Störung des Beschuldigten geeignete
Behandlungsmöglichkeiten gibt (AS 204. 74 und 81 f.). Damit lasse sich der
Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen. Der Beschuldigte bedürfe einer langjährigen
antipsychotischen medikamentösen Behandlung sowie spezifischer
psychotherapeutischer Interventionen im Einzel- und Gruppensetting in einem
geschlossenen forensisch-psychiatrischen Rahmen. In deren Verlauf sollte er
Grundlagen über die bei ihm diagnostizierten schweren psychischen Störungen und
deren Behandlungsmöglichkeiten erlernen. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt
habe, werde dies in einem offenen stationären Setting oder gar in einem
ambulanten Setting nicht zu erreichen sein. Auch wenn der Beschuldigte derzeit
nicht bereit sei, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, könne auch eine
allenfalls gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behandlung Erfolg
versprechend durchgeführt werden. Es bedürfe jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit
eines langjährigen, stabilen Verlaufes. In diesem Zusammenhang sei von
Bedeutung, dass der Beschuldigte nur hinsichtlich seines Drogenkonsums ein
Problembewusstsein entwickelt habe, kaum jedoch in Bezug auf seine
Schizophrenie-Erkrankung.
An dieser Beurteilung hat der Gutachter
anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungsgericht vollumfänglich
festgehalten. Der Gutachter attestierte dem Beschuldigten vor Berufungsgericht,
dass sich dessen Behandlungsmotivation mittlerweile deutlich gebessert habe, worauf
zurückzukommen sein wird.
2.5.3. Auf die Frage nach der Eignung
einer ambulanten Behandlung äusserte sich der Gutachter im Gutachten und vor
dem Berufungsgericht klar: Nur die Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB erscheine Erfolg versprechend und geeignet,
der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Das sieht eigentlich auch der
Beschuldigte so, wenn er vor der Vorinstanz ausführen liess, die Behandlung bei
[der psychiatrischen Uniklinik Q.___] sei adäquat, die Institution geeignet (SL
AS 092 f.). Dies erscheint auch plausibel vor dem Hintergrund, dass für den
Beschuldigten nach seinem Klinikaustritt im Herbst 2019 ein umfassendes
Betreuungs- und Behandlungsangebot erarbeitet worden war, der Beschuldigte dieses
aber nicht nutzte und nach wenigen Tagen wieder deliktisch tätig wurde.
Überdies wäre die dringend angezeigte Drogenfreiheit bei bloss ambulanter
Massnahme bei ihm nicht zu gewährleisten. Wie negativ sich die fehlende
Medikamenteneinnahme beim Beschuldigten auswirkt, kann auch dem Zwischenbericht
der [Strafanstalt] vom 26. März 2021 entnommen werden (SL AS 060 ff.). Der
Beschuldigte musste damals wegen des stark verschlechterten psychischen
Zustands versetzt werden ([in die Psychiatrische Uniklinik Q.___]). Der vom
Beschuldigten geforderte Verweis auf die (reaktive und zum Eigenschutz
allenfalls bestehende) Möglichkeit der fürsorgerischen Unterbringung (vor
Amtsgericht liess der Beschuldigte beantragen, das Gericht habe bei der
zuständigen KESB eine fürsorgerische Unterbringung zu beantragen) ist bei
strafrechtlich indizierter Massnahmenbedürftigkeit nicht zulässig (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Hinzu kommt, dass beim nun 40-jährigen Beschuldigten in der
Vergangenheit bereits 32 psychiatrische Hospitalisationen erfolgten, darunter
diverse Einweisungen gegen seinen Willen als Fürsorgerische Unterbringung,
diese Hospitalisationen jedoch lediglich wenige Tage bis wenige Wochen dauerten
und nach den plausiblen gutachterlichen Ausführungen letztlich viel zu kurz
waren, um der Schwere der Krankheitssymptome effektiv und nachhaltig begegnen
zu können (AS 204.49).
2.5.4.1 Hinsichtlich der
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne abzuwägen sind die Schwere des Eingriffs
in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis
sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits. Je
schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die
Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine Massnahme zu
rechtfertigen (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in: PK StGB, Art. 56 StGB N
7). Umgekehrt bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten
zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 127 IV 1). Dabei
kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung zu: Einerseits wird
dem Täter keine grössere Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfen, als die,
welche sich in der Anlasstat manifestiert hat; andererseits muss die Anlasstat
Indizcharakter haben, als «typisch» erscheinen und nicht blosse Gelegenheitstat
sein.
Die Schwere des Eingriffs in die
Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der
Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen
möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die Dauer und
Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht
unverhältnismässig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme
ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder
andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Trechsel/Pauen
Borer, a.a.O., Art. 56 N 7 f.; Marianne Heer in: BSK StGB, Art. 56 StGB N
37). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges
Risiko der erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung
einer stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen
darstellen und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich
allein die Anordnung einer stationären Massnahme nicht (BGer 6P.37/2006 vom
29.5.2006 E. 3.1. und 3.3).
2.5.4.2 Das Bundesgericht hatte im
Entscheid 6B_835/2017 vom 22. März 2018 die Verhältnismässigkeit der Anordnung
einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu überprüfen. Der Beschuldigte
litt unter einem Residualstadium einer chronischen Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis und einer Störung durch multiplen Substanzengebrauch.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte fest, dass der Beschuldigte die
Tatbestände der Gefährdung (durch Sprengstoffe und giftige Gase) ohne
verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) und des Vergehens gegen das
Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) in nicht selbstverschuldeter
Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Der Beschuldigte machte sich im Weiteren
schuldig wegen versuchter einfacher Körperverletzung, Nötigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das Chemikaliengesetz, Exhibitionismus,
geringfügigen Diebstahls und Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch und wurde
mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer unbedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF
100.00 verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB
angeordnet.
Das Bundesgericht hielt fest, dass im
psychiatrischen Gutachten davon ausgegangen werde, es bestehe beim
Beschuldigten unbehandelt ein hohes Rückfallrisiko für vergleichbare Delikte.
Gestützt auf diese Aussage sei von dessen Massnahmenbedürftigkeit auszugehen.
Die Straftaten des Beschuldigten hätten sich auch gegen die körperliche
Integrität von Drittpersonen gerichtet und es sei in einem Fall, da der
Beschuldigte auf der Herrentoilette des Begegnungszentrums Winterthur einen
Feuerwerkskörper gezündet habe, nur dem Zufall zu verdanken gewesen, dass keine
Person schwer verletzt worden sei.
Das Bundesgericht hat in der Folge die
Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme mit Blick auf die Anlasstaten und
das hohe Risiko für vergleichbare Taten bejaht.
Im Entscheid 6B_798/2014 vom 20. Mai
2015 ging es um einen Beschuldigten, der mit zwei Strafbefehlen wegen
Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und einfacher Körperverletzung zu Geldstrafen
von 30 bzw. 150 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Geldstrafen wurden wegen
Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Der Beschuldigte
wurde in der Folge in Haft genommen; kurz vor Ablauf des Vollzuges der
Ersatzfreiheitsstrafe wurde sodann im Sinne von Art. 65 Abs. 1 i.V. mit
Art. 59 StGB eine nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.
Das Bundesgericht stellte fest, dass mit
dieser Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei. Die Art
der Verfahren (Strafbefehle), die gewählte Strafart (Geldstrafen) und das
konkrete Strafmass (180 Tagessätze) machten insgesamt deutlich, dass es sich
bei den vom Beschuldigten begangenen Straftaten um relativ geringfügige
Delinquenz im unteren Bereich der Kriminalität handle. Der vom Beschuldigten im
Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts bereits ausgestandene Freiheitsentzug
von 40 Monaten stehe mit der ursprünglich ausgefällten Geldstrafe von 180
Tagessätzen in einem offenkundigen Missverhältnis. Es liege deshalb ein sehr
schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten vor. Je länger
die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauere, desto
strenger seien die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Im
vorliegenden Fall ergebe sich aus dem psychiatrischen Gutachten keine
erhebliche Rückfallgefahr für schwerwiegende Gewaltdelinquenz. Die stationäre
Massnahme erweise sich deshalb unter Berücksichtigung der mässigen Schwere der
Anlassdelikte, des Masses der Gefährlichkeit, der bisherigen Massnahmendauer
unter Einschluss der Ersatzfreiheitsstrafe sowie des Grundrechts der
persönlichen Freiheit des Beschuldigten als nicht verhältnismässig.
2.5.4.3 Vorliegend kann vorab auf die ausführlichen
und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit auf US 25
ff. verwiesen werden und festgestellt werden, dass die Anordnung einer
stationären Massnahme vor dem Hintergrund der oben bereits dargelegten
Rückfallprognose nicht unverhältnismässig ist. Beim Beschuldigten ist dann mit
hoher bis sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit neuerlichen Straftaten im Sinne der
mutmasslichen Anlassdelikte zu rechnen, wenn bei ihm erneut die medikamentöse
Behandlung nicht sichergestellt werden kann. Im Falle vom Gewaltdelikten ist
gemäss Gutachten mit einer weiteren Zunahme der Schwere zu rechnen, wenn die
dringend indizierte medikamentöse Behandlung nicht gewährleistet werden kann.
Wenn bisher trotz der unberechenbaren Impulsivität mit Gewaltbereitschaft des
Beschuldigten keine ernsthaften Verletzungen von Geschädigten zu beklagen
waren, ist dies auch dem Zufall zu verdanken.
2.5.4.4 Für die Anordnung der
stationären Massnahme spricht weiter der Therapieverlaufsbericht der [psychiatrischen
Klinik] vom 30. Mai 2022 (BAS 43 ff.): Im seit dem 7. Dezember 2021 in der
JVA Solothurn laufenden vorzeitigen Strafvollzug habe in der Regel wöchentlich
eine Einzeltherapie stattgefunden (seit dem 16.2.2022 insgesamt 11 Sitzungen),
welche der Beschuldigte zuverlässig besucht habe. Weiter habe der Beschuldigte
ab Ende Januar 2022 aus Eigeninitiative die Kunsttherapie besucht, wegen
körperlicher Beschwerden (Fussheberschwäche rechts, aber auch psychosomatische
Gründe, Dekonditionierung) habe der Beschuldigte den Weg von seiner WG bis in
den Raum der Kunsttherapie mit dem Rollator oder im Rollstuhl zurücklegen
müssen. Die durchgeführte Urinprobe sei negativ ausgefallen. Aus
forensisch-psychologischer/psychiatrischer Sicht sei der Beschuldigte
therapiebedürftig und -willig. Seine Therapiefähigkeit könne aufgrund des
kurzen Aufenthaltes in der JVA Solothurn nicht ausreichend verlässlich
eingeschätzt werden. Der Beschuldigte anerkenne die ihm vorgeworfenen Taten und
sei bereit, in der Psychotherapie an der Verbesserung der Legalprognose zu
arbeiten. Es sei ihm bewusst, dass ihn das Rauchen von Kokain in Form von
Freebase aggressiv mache und er darum in Zukunft darauf verzichten müsse.
Allerdings bagatellisiere er den Einfluss seiner Grunderkrankung, der
Schizophrenie, auf das Delinquenzrisiko. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen
des Beschuldigten sei die geplante Versetzung in das [Pflegezentrum] zu
begrüssen. Ein künftiges therapeutisches Ziel müsse sicher ein, dass der
Beschuldigte erkenne und akzeptiere, dass bei ihm das Gewaltrisiko immer latent
vorhanden sei, auch ohne Drogenkonsum. Beim Beschuldigten werde in Zukunft von
zentraler Bedeutung sein, dass mit einer Kombination aus suffizienter
medikamentöser Behandlung, psychoedukativen Massnahmen und Psychotherapie die
Stabilisierung seines Zustandsbildes aufrecht erhalten wie auch ein Rückfall in
den Substanzkonsum vermieden werden könne. Besonders wichtig sei die Adhärenz,
zumal es in der Vergangenheit zu häufigen Therapieabbrüchen gekommen sei. In
Zukunft werde auch dem sozialen Empfangsraum Beachtung zu schenken sein: Kontakte
mit Drogenkonsumenten seien möglichst zu vermeiden.
Gemäss positiv lautendem Führungs- und
Austrittsbericht der [Strafanstalt] vom 31. Mai 2022 (BAS 49 ff.) wurde der
Beschuldigte per 7. Juni 2022 zwecks Erprobung der erreichten Ziele sowie zur
Gewährung neuer Übungsfelder in ein offeneres Setting des [Pflegezentrums]
verlegt. Der Beschuldigte benötige aus Sicht der JVA aktuell ein gut betreutes
und kontrolliertes professionelles Umfeld. Dies in einer Institution, welche
auch seinen körperlichen Einschränkungen gerecht werde.
Die oben zitierten neuesten
Verlaufsberichte des [Pflegezentrums] und der [Psychiatrischen Universitätsklinik
R.___] zeigen ebenso eindrücklich, dass der Beschuldigte motiviert ist, an der
psychiatrischen und medikamentösen Behandlung mitzuwirken, und dass er den
laufenden Freiheitsentzug als zweite Chance ansieht. In der abschliessenden
Beurteilung wird im Therapiezwischenbericht der [Psychiatrischen Universitätsklinik
R.___] festgehalten, der Beschuldigte nehme seine Medikamente zuverlässig und
stehe auch mit dem Behandlungsteam bezüglich deliktsrelevanter Risikofaktoren
in regelmässigem Austausch. Dementsprechend wird auch vom behandelnden
Psychiater, Dr. O.___, das Rückfallrisiko unter den gegebenen Umständen als deutlich
tiefer veranschlagt. Das bestehende basale, aber noch nicht hinreichend
tragfähige Krankheitskonzept des Beschuldigten sei in mehrfacher Hinsicht noch
ausbaufähig.
Eine Entlassung des Beschuldigten aus
einer stationären Struktur würde ihn wie bereits früher völlig überfordern und
wäre wohl auch aus somatischen Gründen derzeit kaum vorstellbar. Der
Beschuldigte wäre wie früher nicht in der Lage, die nötigen Behandlungen im
ambulanten Rahmen wahrzunehmen, kann er sich doch aktuell nicht einmal dazu motivieren,
seine physiotherapeutischen Übungen eigenständig durchzuführen. Ein sozialer
Empfangsraum besteht nicht.
2.5.4.5 Es stellt sich letztlich einzig
die Frage, ob die Verhältnismässigkeit (im engeren Sinne) einer stationären
Massnahme aufgrund der dargelegten körperlichen Beeinträchtigungen des
Beschuldigten zu verneinen ist. Der Beschuldigte leidet an einer Hemiparese
(leichtere Halbseitenlähmung) und ist stark gehbehindert. Zurzeit geht er mit
einem Rollator und über längere Strecken bewegt er sich mit einem Rollstuhl.
Gemäss dem Heimarzt des [Pflegezentrums], Dr. L.___, ist nicht mit einer
durchgreifenden Besserung zu rechnen, der Beschuldigte werde in seiner
Gehfähigkeit voraussichtlich lebenslang deutlich eingeschränkt bleiben.
Demgegenüber lassen sich in der Physiotherapie bereits leichte Verbesserungen
der Gehfähigkeit feststellen (vgl. BAS 134). Wie sich die Mobilität des
Beschuldigten entwickelt, ist daher noch ungewiss. Einzuräumen ist, dass
aufgrund der derzeitigen körperlichen Beeinträchtigung gewisse Tathergänge und -abläufe
ausser Betracht fallen, jedoch bleibt die legalprognostische Grundproblematik,
nämlich das in hohem Masse deliktrelevante Krankheitsbild des Beschuldigten
(paranoide Schizophrenie und Abhängigkeit von multiplen Substanzen), davon
unberührt und auch mit eingeschränkter Mobilität kann der Beschuldigte ohne die
derzeitigen protektiven Faktoren im stationären Setting durchaus gewalttätig
werden, da er regelmässig auf Behandlung (Physiotherapie, Pflege und Betreuung)
angewiesen ist, welche eine gewisse körperliche Nähe zwingend erfordert. Die
Anordnung einer stationären Massnahme erscheint deshalb auch mit Einbezug der
körperlichen Beeinträchtigungen derzeit verhältnismässig, zumal der
Beschuldigte aktuell auch aus somatischen Gründen wohl noch für längere Zeit
ohnehin in stationärer medizinischer Behandlung verbleiben muss.
2.6 Zusammengefasst sind sämtliche
Voraussetzungen erfüllt und die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss
Art. 59 StGB ist zu bestätigen.
2.7 In seiner jüngeren Rechtsprechung
hebt das Bundesgericht hervor, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur
bei der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren
Dauer zu beachten sei (vgl. hierzu Urteil 6B_1172/2020 vom 21.12.2020 E. 1.7.3
mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.2 S. 69 und E. 2.6.1 S. 74; 135
IV 139 E. 2.4 S. 144;
Urteil 6B_636/2018 vom 25.7.2018 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Eine zeitliche
Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als fünf
Jahre sei nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der
Erstanordnung zulässig (BGE
145 IV 65 E. 2.6.1
S. 74; Urteil 6B_636/2018 vom 25.7.2018 E. 4.2.3).
Der Beschuldigte befindet sich erst seit
einem halben Jahr im [Pflegezentrum], es konnten jedoch schon mehrere leichte
Vollzugslockerungen erfolgreich durchgeführt werden und es ist zu erwarten,
dass dies bei weiterhin positivem Verlauf mit Progressionsschritten auch so
weitergehen kann bis hin zu einem – vom Beschuldigten gewünschten – betreuten
Wohnen, das im Rahmen einer stationären Massnahme möglich ist. Bei dieser
Ausgangslage erachtet das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten der
angeordneten therapeutischen Massnahme als hoch. Unter Berücksichtigung der
deutlichen Fortschritte, die der Beschuldigte bislang erreicht hat, und um die
derzeit vorhandene Motivation des Beschuldigten zu stärken, ist die stationäre
Massnahme auf eine Dauer von zwei Jahren (mit Beginn ab dem 7.12.2022) zu
befristen. Mit dieser zeitlichen Begrenzung wird zugleich der Vollzugsbehörde das
Signal entsendet, dass die Massnahme – bei Fortbestand der positiven
Entwicklung – rasch voranzutreiben ist und weitere Vollzugslockerungen einzuleiten
sind.
2.8 Eine Unterbringung des Beschuldigten
in einer geschlossenen Institution im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB, worüber letztlich
die Vollzugsbehörde zu entscheiden hat (vgl. zur Abgrenzung der Zuständigkeiten
zwischen Sachgericht und Vollzugsbehörde den Leitentscheid BGE 142 IV 1 E. 2), erscheint
aus Sicht des Berufungsgerichts nicht als notwendig, hingegen wird auf die
Empfehlung des Gutachters verwiesen (vgl. BAS 78 f.), wonach die Behandlung in
einer psychiatrischen Klinik zu bevorzugen sei.
2.9 Die Untersuchungshaft und der
vorzeitige Strafvollzug seit dem 2. Dezember 2019 sind an die ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 7,5 Monaten und die Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen für
die Busse anzurechnen, womit festgehalten werden kann, dass beide Strafen
getilgt sind. Im Übrigen sind die Untersuchungshaft und der vorzeitige
Strafvollzug an die stationäre Massnahme anzurechnen. Dazu kann auf die
obergerichtliche Rechtsprechung in STBER.2020.30 vom 14. Januar 2021
Ziff. IV (mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung)
verwiesen werden. Die konkrete Dauer der stationären Massnahme steht im
Gegensatz zu einer verhängten Freiheitsstrafe nicht im Voraus definitiv fest.
Eine Entschädigung wäre demnach an sich nur geschuldet, wenn sich – ex post –
zeigen sollte, dass die konkrete Massnahmendauer im Einzelfall kürzer ist als
die erstandene Haft. Über die Anrechenbarkeit der Haft wird deshalb dereinst in
einem Nachverfahren zu befinden sein. Auf den Antrag des Beschuldigten auf
Zusprechung einer Haftentschädigung ist daher im jetzigen Zeitpunkt nicht
einzutreten.
2.10 Mit separatem Beschluss vom 7.
Dezember 2022 wird zur Sicherung des Massnahmenvollzugs für den Beschuldigten Sicherheitshaft
angeordnet (vgl. BAS 188 ff.).
VII. Kosten und Entschädigungen
1.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 21'300.00 dem Beschuldigten
aufzuerlegen und hinsichtlich der vom Staat bereits ausbezahlten Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin ist der Rückforderungsanspruch im Umfang von CHF
17'875.85 während 10 Jahren vorzusehen.
2.
2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit
seiner Berufung grossmehrheitlich, die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer
Anschlussberufung. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr
von CHF 8'000.00, total CHF 11'200.00, sind deshalb in Anwendung von Art.
428 Abs. 1 StPO im Umfang von 80 % (= CHF 8'960.00) dem Beschuldigten und
Berufungskläger und zu 20 % (= CHF 2'240.00) dem Staat zur Bezahlung
aufzuerlegen.
2.2 Die amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, macht für das
Berufungsverfahren einen Aufwand von CHF 54,71 Stunden zu je CHF 180.00 geltend
(vgl. die unmittelbar nach der Verhandlung eingereichte Honorarnote [BAS 179
ff.], welche zum einen in zeitlicher Hinsicht nicht nur den Aufwand seit der
ersten Hauptverhandlung vor Obergericht vom 5.7.2022, sondern das gesamte
Berufungsverfahren abdeckt, und zum anderen hinsichtlich der Position vom
30.11.2022 [«Telefon Mutter KL»] bereits berichtigt ist [0.17 Std. bzw. 10
Minuten statt 10 Std.]).
Für die Teilnahme an der
Hauptverhandlung vom 5. Juli 2022 (ohne Hin- und Rückweg sowie Vor- und
Nachbesprechung mit dem Klienten) werden von der Verteidigerin sieben Stunden
geltend gemacht. Da die effektive Dauer der Hauptverhandlung 2 ¼ Stunden (08:30
Uhr - 10:45 Uhr) in Anspruch nahm, sind 4,75 Stunden in Abzug zu bringen. Zu
streichen ist zudem die Position vom 6. Juli 2022 von total 2,08 Stunden (im
Einzelnen: Hin- und Rückweg Urteilseröffnung: 0,83 Stunden; Vor- und
Nachbesprechung: 0,25 Stunden; Urteilseröffnung: eine Stunde), da der Abspruch
vertagt wurde und deshalb der auf den 6. Juli 2022 angesetzte Termin der
Urteilseröffnung entfiel. Ebenfalls zu streichen ist die «Urteilssichtung»
(0,33 Stunden) vom 8. Juli 2022, zumal kein Teilurteil ausgefällt wurde und die
mit Verfügung vom 8. Juli 2022 tatsächlich zugestellten Unterlagen
(Verfahrensprotokoll der HV vom 5.7.2022 sowie Einvernahmeprotokolle des
Beschuldigten und des Sachverständigen) in die Honorarnote Eingang fanden (vgl.
Position vom 8.7.2022: «Sichtung Verfügung Obergericht inkl. Beilagen» und ergänzend
Position vom 6.12.2022 «Aktenstudium»). Unter Berücksichtigung dieser
Korrekturen resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 47,55 Stunden (=
54,71 Stunden - 7,16 Stunden) zum Stundenansatz von CHF 180.00 (= CHF 8'559.00).
Zuzüglich Auslagen von CHF 563.10 und 7,7 % MWST auf CHF 9'122.10 (= CHF
702.40) ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das
Berufungsverfahren auf CHF 9'824.50 festzusetzen und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu
bezahlen.
Vorzubehalten ist im Umfang von 80 %
(vgl. die Kostenverlegung im Berufungsverfahren gemäss vorstehender Ziff.
VII.2.1), ausmachend CHF 7'859.60, der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO).
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 2, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51,
Art. 56, Art. 59, Art. 106, Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art.
126 Abs. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB,
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2, Art. 144 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art.
180 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 VPB, Art. 57 Abs. 3 PBG; Art.
135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a, Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1,
Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
festgestellt und erkannt:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des
Raubes, begangen am 2. Dezember 2019 (AKS Ziff. 1);
- der
mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, begangen am 10. November 2019 und am
2. Dezember 2019 (AKS Ziff. 2 und 7);
- der
versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 30. Oktober 2019 (AKS Ziff.
3);
- der
Tätlichkeiten, begangen am 30. Oktober 2019 (AKS Ziff. 4);
- der Drohung, begangen
am 30. Oktober 2019 (AKS Ziff. 5);
- des
geringfügigen Diebstahls, begangen am 10. November 2019
(AKS Ziff. 6);
- der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen von Mitte
November 2019 bis am 2. Dezember 2019 (AKS Ziff. 8);
- des
Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, begangen am 20. September 2019 (AKS Ziff.
9).
2.
A.___
wird
verurteilt:
-
zu einer Freiheitsstrafe
von 7 ½ Monaten;
-
zu einer Busse von 200.00, ersatzweise
zu 20 Tage Freiheitsstrafe, dies als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kanton Solothurn vom 18. Oktober 2019.
3.
Der mit den Strafbefehlen
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 17. Oktober 2018 sowie am
18. Oktober 2019 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von je 50
Tagessätzen wird nicht widerrufen. Stattdessen wird für beide Strafen die
Probezeit um je ein Jahr verlängert.
4.
Für A.___ wird eine
stationäre therapeutische Behandlung für die Dauer von zwei Jahren (mit Beginn
ab dem 7.12.2022) angeordnet.
5.
A.___
wird der seit
dem 2. Dezember 2019 erstandene Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe von 7 ½
Monaten, an die Busse bzw. Ersatzfreiheitsstrafe sowie an die stationäre
therapeutische Behandlung angerechnet.
6.
Es wird festgestellt, dass
aufgrund dieser Anrechnung die Freiheitsstrafe sowie Busse bzw.
Ersatzfreiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziff. 2 bereits getilgt sind.
7.
Es wird festgestellt, dass
mit separatem Beschluss vom 7. Dezember 2022 gegen A.___
zur Sicherung
des Massnahmenvollzuges Sicherheitshaft angeordnet worden ist.
8.
Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 1. September 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil)
sämtliche Zivilforderungen (Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen) auf den
Zivilweg verwiesen worden sind.
9.
Auf den Antrag von A.___
auf Zusprechung einer angemessenen Haftentschädigung wird nicht
eingetreten.
10.
Es wird festgestellt, dass
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils
die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia
Wullimann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 17'875.85 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleibt im Umfang von CHF 17'875.85 der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
11.
Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 9'824.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt im Umfang von CHF 7'859.60 (= 80 % von CHF 9'824.50) der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
12.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'600.00,
total CHF 21'300.00, gehen zu Lasten von A.___.
13.
Von den Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF
11'200.00, hat A.___ CHF 8'960.00 (= 80 % von CHF 11'200.00) zu bezahlen.
Die restlichen CHF 2'240.00 erliegen auf dem Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vorsitzende Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_358/2023 vom 16. Juni
2023 bestätigt.