STBER.2021.106
Verletzung der Verkehrsregeln
13. Juli 2022Deutsch10 min
November 2021 wird beantragt, er sei vom Vorhalt 1.2 der Anklage freizusprechen,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln
Mit Verfügung vom 1.
Dezember 2021 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das
schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1.
Gegen A.___ (nachfolgend: der
Beschuldigte) erging am 6. Mai 2021 ein Strafbefehl wegen mehrfacher Verletzung
von Verkehrsregeln. Dagegen liess der Beschuldigte am 12. Mai 2021 frist- und
formgerecht Einsprache erheben.
2.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 hielt die
Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zum Entscheid.
3.
Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu
fällte am 20. September 2021 folgendes Strafurteil:
A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) einfache Verletzung der Verkehrsregeln
(Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt),
begangen am 10. Februar 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1),
b) einfache Verletzung der Verkehrsregeln
(Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert),
begangen am 23. März 2021 (Vorhalt Ziff. 1.2).
A.___ wird zu einer Busse von CHF
300.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
Es wird festgestellt, dass A.___
bereits eine Busse in Höhe von CHF 100.00 betr. Verwenden eines
Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt bezahlt hat (Vorhalt
Ziff. 1.1), womit er noch eine Busse von CHF 200.00 zu bezahlen hat.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, zu
bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 250.00, womit die
gesamten Kosten CHF 550.00 betragen.
4.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
am 29. September 2021 die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 3.
November 2021 wird beantragt, er sei vom Vorhalt 1.2 der Anklage freizusprechen,
dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Staatsanwaltschaft teilte am 16.
November 2021 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und auf die
Teilnahme am Berufungsverfahren.
5.
Damit ist Ziffer 1 lit. a des
erstinstanzlichen Urteils (Schuldspruch wegen Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung
während der Fahrt) rechtskräftig.
Erwägungen
II.
Würdigung
1.
Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.2 des
als Anklageschrift geltenden Strafbefehls vom 6. Mai 2021 vorgehalten, er habe am
23.
März 2021, 16:52 Uhr, in [Ort 1], […], als Lenker des Personenwagens SO […],
das Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und ca. 2 Sekunden nach rechts
unten auf das Telefon geblickt (Vornahme einer Verrichtung, ohne Schwenker oder
Schwenker innerhalb der Spur, ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer; Art.
3.
Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG).
2.
Der Beschuldigte kritisiert die
vorinstanzliche Beweiswürdigung.
Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4
StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige, d.h.,
willkürliche Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen.
Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,
offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der
Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. In
Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf
einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften
der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen,
in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich
ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt
und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet
wurde. Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung gilt auch für den Grundsatz in
dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26. April 2018 mit
Hinweisen).
3.
3.1
Die Vorinstanz hielt auf Urteilsseite
(US) 14 unten folgendes Beweisergebnis fest: «Es ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte während einer Zeitdauer von ca. 1 bis 2 Sekunden auf sein
Mobiltelefon blickte.»
Zu diesem Beweisergebnis gelangte die
Vorinstanz durch Würdigung der Aussagen der beiden Tatzeugen, den
Polizeibeamten B.___ und C.___, die vor dem Amtsgerichtspräsidenten als Zeugen
aussagten, sowie der Aussagen des Beschuldigten selbst. Dieser sagte zwar nicht
ganz einheitlich aus, räumte aber immer ein, er habe sein Handy als
Navigationsgerät verwendet und zum fraglichen Zeitpunkt einen Blick nach rechts
unten darauf geworfen, um festzustellen, wo er abbiegen müsse.
3.2
Was der Beschuldigte gegen die
Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, ist rein appellatorische Kritik und
in keiner Weise geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsermittlung zu begründen.
Das von ihm angeblich erstellte Video, das zeigen soll, dass die Polizeibeamten
gar nicht so tief in seinen PW hätten Einblick nehmen können, konnte gestützt
auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht zu den Akten genommen werden (und war mit der
Berufungserklärung auch nicht eingereicht worden), wäre aber auch gar nicht von
Belang, da ja der Beschuldigte selbst angab, zur Tatzeit auf sein Handy rechts
unten bei der Mittelkonsole geblickt zu haben. Gleiches gilt für seine neuen
Behauptungen, er habe vor seinem Blick auf das Handy Bremsbereitschaft erstellt
und dadurch den Abstand zu den vorausfahrenden Autos vergrössert. Es ist
deshalb bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung vom vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt auszugehen.
4.
4.1
Der Beschuldigte bringt zur
rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz zusammengefasst vor, er habe – bei Würdigung
des gesetzeskonform erstellten Sachverhalts – keine Verrichtung vorgenommen,
die ihm das Bedienen des Fahrzeuges erschwert habe. Die Auffassung, wonach mit
einem maximal eine halbe Sekunde dauernden Blick auf einen Gegenstand, in casu
das Display eines Handys rechts unten, eine strafbare Verrichtung i.S.v. Art.
90.
Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV vorgenommen werde, sei
falsch. Es habe sich zu keinem Zeitpunkt eine Gefahrensituation für andere
Verkehrsteilnehmer ergeben.
4.2
Nach Art. 90 Abs. 1 SVG
macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der
Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeuglenker muss das
Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen
kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), d.h. er muss jederzeit in der Lage sein,
auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede
Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts
6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.4). Er muss seine Aufmerksamkeit
der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV).
Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des
Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Der Fahrzeugfahrer
hat dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt wird,
insbesondere nicht durch Tonwiedergabegeräte oder Kommunikations- und
Informationssysteme (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV).
Das Mass der Aufmerksamkeit, welches von
einem Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten
Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der
Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290
E. 3.6; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
2.
Auflage 2014, Art. 31 N 1 ff.). Ob eine Verrichtung das Lenken
oder einen anderen notwendigen Handgriff wie die Betätigung des Schalthebels
oder des Richtungsanzeigers erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich
von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab (Urteil
des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.1.). Dauert
eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss der Fahrer dabei weder seinen
Blick abwenden noch seine Körperhaltung anpassen, so kann eine Erschwerung der
Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von
längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige
Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung
in unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63 E. 2d; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.4).
4.3
Der Sachverhalt ist von der
Vorinstanz wie ausgeführt korrekt erstellt worden. Durch sein Verhalten
richtete der Beschuldigte ohne zwingenden Grund seine Aufmerksamkeit während ein
bis zwei Sekunden weg vom Strassengeschehen. Er nutzte das Handy rechts unten
beim Schalthebel als Navigationsgerät. Die konkreten Umstände hätten jedoch vom
Beschuldigten ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit verlangt, da es sich um eine
Innerortsstrecke mit – gemäss Polizeianzeige und vom Beschuldigten in der
Berufungserklärung bestätigt – zur Tatzeit hohem Verkehrsaufkommen (Feierabendverkehr)
handelte. Auch wenn das Handy selbst allenfalls ohne Blickkontakt behändigt
worden sein mag, so gilt dies nicht für das eigentliche Betrachten des Handys
als Navigationsgerät. Auch eine zeitlich nur geringe Dauer eines solchen
Manövers genügt, die Aufmerksamkeit eines Lenkers für das eigentlich Wichtige –
den Strassenverkehr und allfällige daraus entstehende Gefahrensituationen –
massgeblich einzuschränken. Das Bedienen eines Mobiltelefons mit Blickkontakt
auf einer vielbefahrenen Hauptstrasse kann nicht pauschal mit dem Bedienen
eines Radios ohne langen Blickkontakt gleichgesetzt werden, wie dies der
Beschuldigte in seinen Ausführungen zu belegen versucht. Zusammenfassend hat
die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten damit zutreffend als
Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung
des Fahrzeugs erschwerte (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3
Abs. 1 VRV) gewürdigt. Eine konkrete Gefährdung – eine «Gefährdungslage
für andere Verkehrsteilnehmer» – ist nicht erforderlich. Eine falsche
Rechtsanwendung ist nicht ersichtlich.
5.
Die Strafzumessung wurde vom
Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Vorliegend hat die Vorinstanz
die Gesamtbusse auf CHF 300.00 und den Umwandlungssatz auf CHF 100.00/Tag
für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, was angesichts des getrübten automobilistischen
Leumunds des Beschuldigten sowie der Tatbegehung vom 23. März 2021 während
laufendem Strafverfahren (Vorfall vom 10. Februar 2021 in [Ort 2]) und
erneuter einschlägiger Delinquenz am 26. Oktober 2021 (grobe Verletzung der
Verkehrsregeln, Strafbefehl Staatsanwaltschaft Baden vom 26. November 2021) als
ausgesprochen milde erscheint. Es gilt aber das Verschlechterungsverbot gemäss
Art. 391 Abs. 2 StPO, sodass es bei der vorinstanzlich ausgefällten Strafe
bleibt.
III.
Kosten und
Entschädigungen
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 sowie
die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1'200.00, insgesamt CHF 1'240.00, zu bezahlen.
Dementsprechend ist dem Beschuldigten auch
keine Parteientschädigung auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 90
Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 47, Art. 49 Abs. 1
und 2, Art. 106 StGB; Art. 391 Abs. 2, Art. 398 Abs. 4, Art. 406 Abs. 2 lit. c,
Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 lit. a
des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 20. September 2021 der
ein einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Verwenden eines Telefons ohne
Freisprecheinrichtung während der Fahrt), begangen am 10. Februar 2021
(Vorhalt Ziff. 1.1), und
b) der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges
erschwert), begangen am 23. März 2021 (Vorhalt Ziff. 1.2).
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
3. Es wird festgestellt, dass A.___ bereits
eine Busse in Höhe von CHF 100.00 betreffend Verwenden eines Telefons ohne
Freisprecheinrichtung während der Fahrt bezahlt hat (Vorhalt Ziff. 1.1), womit
er noch eine Busse von CHF 200.00 zu bezahlen hat.
4. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00,
insgesamt CHF 1'240.00, werden A.___ vollumfänglich auferlegt. A.___ hat somit
insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 2’040.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid
Auf eine gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
6B_1125/2022 vom 9. November 2022 nicht ein.