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Entscheid

STBER.2021.106

Verletzung der Verkehrsregeln

13. Juli 2022Deutsch10 min

November 2021 wird beantragt, er sei vom Vorhalt 1.2 der Anklage freizusprechen,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 13. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verletzung

der Verkehrsregeln

Mit Verfügung vom 1.

Dezember 2021 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das

schriftliche Verfahren angeordnet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1.

Gegen A.___ (nachfolgend: der

Beschuldigte) erging am 6. Mai 2021 ein Strafbefehl wegen mehrfacher Verletzung

von Verkehrsregeln. Dagegen liess der Beschuldigte am 12. Mai 2021 frist- und

formgerecht Einsprache erheben.

2.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 hielt die

Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zum Entscheid.

3.

Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu

fällte am 20. September 2021 folgendes Strafurteil:

A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) einfache Verletzung der Verkehrsregeln

(Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt),

begangen am 10. Februar 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1),

b) einfache Verletzung der Verkehrsregeln

(Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert),

begangen am 23. März 2021 (Vorhalt Ziff. 1.2).

A.___ wird zu einer Busse von CHF

300.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

Es wird festgestellt, dass A.___

bereits eine Busse in Höhe von CHF 100.00 betr. Verwenden eines

Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt bezahlt hat (Vorhalt

Ziff. 1.1), womit er noch eine Busse von CHF 200.00 zu bezahlen hat.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, zu

bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel

ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 250.00, womit die

gesamten Kosten CHF 550.00 betragen.

4.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

am 29. September 2021 die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 3.

November 2021 wird beantragt, er sei vom Vorhalt 1.2 der Anklage freizusprechen,

dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Staatsanwaltschaft teilte am 16.

November 2021 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und auf die

Teilnahme am Berufungsverfahren.

5.

Damit ist Ziffer 1 lit. a des

erstinstanzlichen Urteils (Schuldspruch wegen Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung

während der Fahrt) rechtskräftig.

Erwägungen

II.

Würdigung

1.

Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.2 des

als Anklageschrift geltenden Strafbefehls vom 6. Mai 2021 vorgehalten, er habe am

23.

März 2021, 16:52 Uhr, in [Ort 1], […], als Lenker des Personenwagens SO […],

das Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und ca. 2 Sekunden nach rechts

unten auf das Telefon geblickt (Vornahme einer Verrichtung, ohne Schwenker oder

Schwenker innerhalb der Spur, ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer; Art.

3.

Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG).

2.

Der Beschuldigte kritisiert die

vorinstanzliche Beweiswürdigung.

Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4

StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige, d.h.,

willkürliche Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen.

Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie

willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der

Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,

offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der

Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. In

Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf

einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften

der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen,

in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich

ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt

und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet

wurde. Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung gilt auch für den Grundsatz in

dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch,

Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13;

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26. April 2018 mit

Hinweisen).

3.

3.1

Die Vorinstanz hielt auf Urteilsseite

(US) 14 unten folgendes Beweisergebnis fest: «Es ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte während einer Zeitdauer von ca. 1 bis 2 Sekunden auf sein

Mobiltelefon blickte.»

Zu diesem Beweisergebnis gelangte die

Vorinstanz durch Würdigung der Aussagen der beiden Tatzeugen, den

Polizeibeamten B.___ und C.___, die vor dem Amtsgerichtspräsidenten als Zeugen

aussagten, sowie der Aussagen des Beschuldigten selbst. Dieser sagte zwar nicht

ganz einheitlich aus, räumte aber immer ein, er habe sein Handy als

Navigationsgerät verwendet und zum fraglichen Zeitpunkt einen Blick nach rechts

unten darauf geworfen, um festzustellen, wo er abbiegen müsse.

3.2

Was der Beschuldigte gegen die

Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, ist rein appellatorische Kritik und

in keiner Weise geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsermittlung zu begründen.

Das von ihm angeblich erstellte Video, das zeigen soll, dass die Polizeibeamten

gar nicht so tief in seinen PW hätten Einblick nehmen können, konnte gestützt

auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht zu den Akten genommen werden (und war mit der

Berufungserklärung auch nicht eingereicht worden), wäre aber auch gar nicht von

Belang, da ja der Beschuldigte selbst angab, zur Tatzeit auf sein Handy rechts

unten bei der Mittelkonsole geblickt zu haben. Gleiches gilt für seine neuen

Behauptungen, er habe vor seinem Blick auf das Handy Bremsbereitschaft erstellt

und dadurch den Abstand zu den vorausfahrenden Autos vergrössert. Es ist

deshalb bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung vom vorinstanzlich

festgestellten Sachverhalt auszugehen.

4.

4.1

Der Beschuldigte bringt zur

rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz zusammengefasst vor, er habe – bei Würdigung

des gesetzeskonform erstellten Sachverhalts – keine Verrichtung vorgenommen,

die ihm das Bedienen des Fahrzeuges erschwert habe. Die Auffassung, wonach mit

einem maximal eine halbe Sekunde dauernden Blick auf einen Gegenstand, in casu

das Display eines Handys rechts unten, eine strafbare Verrichtung i.S.v. Art.

90.

Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV vorgenommen werde, sei

falsch. Es habe sich zu keinem Zeitpunkt eine Gefahrensituation für andere

Verkehrsteilnehmer ergeben.

4.2

Nach Art. 90 Abs. 1 SVG

macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der

Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeuglenker muss das

Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen

kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), d.h. er muss jederzeit in der Lage sein,

auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede

Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts

6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.4). Er muss seine Aufmerksamkeit

der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV).

Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des

Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Der Fahrzeugfahrer

hat dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt wird,

insbesondere nicht durch Tonwiedergabegeräte oder Kommunikations- und

Informationssysteme (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV).

Das Mass der Aufmerksamkeit, welches von

einem Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten

Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der

Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290

E. 3.6; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

2.

Auflage 2014, Art. 31 N 1 ff.). Ob eine Verrichtung das Lenken

oder einen anderen notwendigen Handgriff wie die Betätigung des Schalthebels

oder des Richtungsanzeigers erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich

von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab (Urteil

des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.1.). Dauert

eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss der Fahrer dabei weder seinen

Blick abwenden noch seine Körperhaltung anpassen, so kann eine Erschwerung der

Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von

längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige

Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung

in unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63 E. 2d; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.4).

4.3

Der Sachverhalt ist von der

Vorinstanz wie ausgeführt korrekt erstellt worden. Durch sein Verhalten

richtete der Beschuldigte ohne zwingenden Grund seine Aufmerksamkeit während ein

bis zwei Sekunden weg vom Strassengeschehen. Er nutzte das Handy rechts unten

beim Schalthebel als Navigationsgerät. Die konkreten Umstände hätten jedoch vom

Beschuldigten ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit verlangt, da es sich um eine

Innerortsstrecke mit – gemäss Polizeianzeige und vom Beschuldigten in der

Berufungserklärung bestätigt – zur Tatzeit hohem Verkehrsaufkommen (Feierabendverkehr)

handelte. Auch wenn das Handy selbst allenfalls ohne Blickkontakt behändigt

worden sein mag, so gilt dies nicht für das eigentliche Betrachten des Handys

als Navigationsgerät. Auch eine zeitlich nur geringe Dauer eines solchen

Manövers genügt, die Aufmerksamkeit eines Lenkers für das eigentlich Wichtige –

den Strassenverkehr und allfällige daraus entstehende Gefahrensituationen –

massgeblich einzuschränken. Das Bedienen eines Mobiltelefons mit Blickkontakt

auf einer vielbefahrenen Hauptstrasse kann nicht pauschal mit dem Bedienen

eines Radios ohne langen Blickkontakt gleichgesetzt werden, wie dies der

Beschuldigte in seinen Ausführungen zu belegen versucht. Zusammenfassend hat

die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten damit zutreffend als

Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung

des Fahrzeugs erschwerte (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3

Abs. 1 VRV) gewürdigt. Eine konkrete Gefährdung – eine «Gefährdungslage

für andere Verkehrsteilnehmer» – ist nicht erforderlich. Eine falsche

Rechtsanwendung ist nicht ersichtlich.

5.

Die Strafzumessung wurde vom

Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Vorliegend hat die Vorinstanz

die Gesamtbusse auf CHF 300.00 und den Umwandlungssatz auf CHF 100.00/Tag

für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, was angesichts des getrübten automobilistischen

Leumunds des Beschuldigten sowie der Tatbegehung vom 23. März 2021 während

laufendem Strafverfahren (Vorfall vom 10. Februar 2021 in [Ort 2]) und

erneuter einschlägiger Delinquenz am 26. Oktober 2021 (grobe Verletzung der

Verkehrsregeln, Strafbefehl Staatsanwaltschaft Baden vom 26. November 2021) als

ausgesprochen milde erscheint. Es gilt aber das Verschlechterungsverbot gemäss

Art. 391 Abs. 2 StPO, sodass es bei der vorinstanzlich ausgefällten Strafe

bleibt.

III.

Kosten und

Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 sowie

die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

1'200.00, insgesamt CHF 1'240.00, zu bezahlen.

Dementsprechend ist dem Beschuldigten auch

keine Parteientschädigung auszurichten.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 90

Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 47, Art. 49 Abs. 1

und 2, Art. 106 StGB; Art. 391 Abs. 2, Art. 398 Abs. 4, Art. 406 Abs. 2 lit. c,

Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 lit. a

des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 20. September 2021 der

ein einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Verwenden eines Telefons ohne

Freisprecheinrichtung während der Fahrt), begangen am 10. Februar 2021

(Vorhalt Ziff. 1.1), und

b) der einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges

erschwert), begangen am 23. März 2021 (Vorhalt Ziff. 1.2).

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Es wird festgestellt, dass A.___ bereits

eine Busse in Höhe von CHF 100.00 betreffend Verwenden eines Telefons ohne

Freisprecheinrichtung während der Fahrt bezahlt hat (Vorhalt Ziff. 1.1), womit

er noch eine Busse von CHF 200.00 zu bezahlen hat.

4. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00,

insgesamt CHF 1'240.00, werden A.___ vollumfänglich auferlegt. A.___ hat somit

insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 2’040.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid

Auf eine gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

6B_1125/2022 vom 9. November 2022 nicht ein.