STBER.2021.108
mehrfache fortgesetzte Erpressung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Betrug
7. Juni 2023Deutsch47 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
a.o. Ersatzrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Advokat
Silvio
Bürgi,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
fortgesetzte Erpressung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Betrug
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht am 7. Juni 2023 um 08:30 Uhr:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger
2. Advokat Silvio
Bürgi, privater Verteidiger des Beschuldigten
3. [eine Dolmetscherin]
4. Als Zuhörer:
- die aktuelle Lebenspartnerin
des Beschuldigten
- ein Gymnasiast
- eine Mitarbeiterin des
Obergerichts.
In Bezug auf den Ablauf der
Hauptverhandlung, der Beweisanträge, die durchgeführte Einvernahme des
Beschuldigten sowie in Bezug auf die vom privaten Verteidiger des Beschuldigten
vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das Hauptverhandlungsprotokoll,
das Einvernahmeprotokoll, die Tonaufzeichnungen und den Minutenauszug des
Gerichtsschreibers in den Akten verwiesen.
Im Rahmen des Parteivortrages stellt und
begründet Advokat Silvio Bürgi folgende Anträge:
1. Das Urteil des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 sei insofern abzuändern und aufzuheben,
als A.___ vom Vorwurf des Betrugs vollumfänglich und kostenlos freizusprechen
sei.
2. Das Urteil des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 sei insofern abzuändern und aufzuheben,
als A.___ eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft von
insgesamt 340 Tagen à CHF 200.00 auszurichten sei.
3. Das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 4. Februar 2021 sei insofern abzuändern und aufzuheben, als die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens vollständig dem Staat aufzuerlegen seien und dem
Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Staates
zuzusprechen sei.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. B.___ und ihr Lebenspartner C.___
meldeten sich am 3. Juni 2017 beim Regionalposten der Polizei Kanton Solothurn
und erstatteten Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen
Erpressung. Am gleichen Tag eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den
Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen fortgesetzter Erpressung (12.1.1/1).
Die entsprechende Strafanzeige der Polizei datiert vom 20. Dezember 2017 (2.1/1
ff.).
Erwägungen
2.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wurde
dem Beschuldigten per 15. Juni 2017 ein amtlicher Verteidiger bestellt (12.1.2/43).
3.
Die Untersuchungsbehörden tätigten in
der Folge umfangreiche Ermittlungen, in deren Verlauf auch Zwangsmassnahmen
gegen den Beschuldigten angeordnet wurden (Telefonüberwachungen 3.2.1/1 ff.;
Hausdurchsuchungen 12.2/1 ff.; Untersuchungshaft 12.3.1/46 ff.; 78 ff.; 116
ff.; 135 ff.; 148 ff.).
4.
Am 12. Dezember 2017 dehnte die
Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen Betrug zum Nachteil der [Bank
P.___] (Art. 146 Abs. 1 StGB) aus, nachdem sich im Rahmen der
Ermittlungstätigkeit ein entsprechender Verdacht ergeben hatte (12.1.1/3).
5.
Die Anklageschrift datiert vom 20.
Februar 2018 (Akten Vorinstanz/1 ff.).
6.
Am 4. Februar 2021 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern das folgende Urteil:
1.
Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
2.
A.___ wird gemäss Zwischenentscheid vom
9.
Mai 2018 von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
-
mehrfache fortgesetzte
Erpressung, angeblich begangen zwischen ca. Juli / August 2016 und dem 3. Juni
2017;
-
mehrfache Vergehen gegen
das Waffengesetz, angeblich begangen zwischen August 2016 und Mitte / Ende
November 2016 sowie am 14. April 2017.
3.
A.___ hat sich gemäss Zwischenentscheid
vom 9. Mai 2018 schuldig gemacht des Betrugs, begangen zwischen dem 26. April
2017.
und dem 11. Mai 2017.
4.
A.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je
CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von
2.
Jahren.
5.
A.___ werden im Erstehungsfall 180
Tage Untersuchungshaft an die Geldstrafe angerechnet.
6.
Von einer fakultativen Landesverweisung
wird abgesehen.
7.
Folgende bei A.___ sichergestellten
Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen:
Gegenstand
Aufbewahrungsort
Auszahlungsbeleg [Post]
Polizei Kanton Solothurn
Notizzettel «G.___»
Polizei Kanton Solothurn
Bussgeldbescheid [Landratsamt,
DE]
Polizei Kanton Solothurn
Vertrag [Bank P.___]
Polizei Kanton Solothurn
8.
Das sichergestellte Brechwerkzeug
«Geissfuss» ist dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin
zurückzugeben. Ohne ein solches Begehren wird der
Gegenstand drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.
9.
Der bei A.___ sichergestellte
Bargeldbetrag von CHF 1'000.00 ist den Privatklägern B.___ und C.___ nach
Rechtskraft des Urteils von der Zentralen Gerichtskasse auszubezahlen.
10.
Die Privatkläger werden zur
Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
11.
Es wird festgestellt, dass A.___ vom 3.
Juni 2017 bis am 9. Mai 2018, d.h. 340 Tage, in Untersuchungshaft war. A.___
wird für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von 160 Tagen eine
Genugtuung von CHF 24'000.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
12.
Die Entschädigung der
vormals amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Elif Sengül, wird auf
CHF 19'580.10 (Honorar 81.7 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF
14'706.00, Auslagen CHF 1'623.70 und MWST CHF 1'306.40 sowie Honorar
Rechtsanwalt Daniel Frech [Stellvertretung] 10 Stunden à CHF 180.00, ausmachend
CHF 1'800.00, und MWST CHF 144.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen (ohne Rückforderung).
13.
Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird auf
CHF 14'692.90 (Honorar 63.92 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF
11'505.60, Auslagen CHF 1'809.95, MWST CHF 1'043.95 und Barauslagen CHF 333.40)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (ohne
Rückforderung).
14.
A.___, privat verteidigt
durch Rechtsanwalt Alain Joset,
ist eine Parteientschädigung von CHF 20'911.75 (Honorar 69.83 Stunden à CHF
280.00
bzw. CHF 300.00, Auslagen CHF 2'473.70 und MWST CHF 1'709.00, abzüglich
Anteil A.___ von CHF 3'000.00) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
15.
a) Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatkläger B.___ und C.___, Rechtsanwalt
Patrick Walker, wird auf CHF 9'158.80 (Honorar 39.33 Stunden à CHF 180.00,
ausmachend CHF 7'079.40, Auslagen CHF 1'416.20 und MWST CHF 663.20) festgesetzt
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Auf eine
Rückforderung wird verzichtet.
b) Es
wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand bereits CHF 8'500.00 (Akontozahlung vom 1. Mai 2020) überwiesen
hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 658.80 auszubezahlen ist.
16.
Die Kosten des
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 23'000.00, total CHF 36'000.00, sind
im Umfang von CHF 3'000.00 durch den Beschuldigten und im Umfang von CHF
33'000.00 durch den Staat Solothurn zu übernehmen.
17.
Das Amtsgericht verzichtet auf eine
schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
7.
Der Beschuldigte meldete gegen das
Urteil am 18. Februar 2021 die Berufung an (Akten Vorinstanz/847).
8.
Gemäss Berufungserklärung vom 18.
November 2021 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 3 (Schuldspruch wegen
Betrug);
-
Ziff. 4 (Strafzumessung);
-
Ziff. 5 (Anrechnung
Untersuchungshaft an die Geldstrafe);
-
Ziff. 11: (Genugtuung für
nur 160 Tage ausgestandene Untersuchungshaft);
-
Ziff. 14 (Parteientschädigung);
-
Ziff. 16
(Verfahrenskosten).
9.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete
auf die Einreichung eines Rechtsmittels sowie auf die weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren (Akten Obergericht/12). Von Seiten der Privatkläger erfolgte
ebenfalls keine Berufung und Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche
Urteil.
10.
In Rechtsraft erwachsen und nicht
Dispositiv
mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1 (Feststellung
Verletzung des Beschleunigungsgebotes);
-
Ziff. 2 (Freisprüche);
-
Ziff. 6 (Verzicht
fakultative Landesverweisung);
-
Ziff. 7 (Beweismittel, die
bei den Akten verbleiben);
-
Ziff. 8 und 9 (Herausgabe
Geissfuss und Bargeldbetrag);
-
Ziff. 10 (Verweis
Privatkläger auf Zivilweg);
-
Ziff. 12 und 13
(Entschädigungen amtliche Verteidiger, Beträge wurden bereits ausbezahlt);
-
Ziff. 15 (Entschädigung
unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger, Betrag wurde bereits ausbezahlt).
11. Die Berufungsverhandlung fand am 7.
Juni 2023 statt.
II. Anklageschrift
Ziff. 3 (Betrug zum Nachteil der [Bank P.___] gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB)
1. Vorhalt
Die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 20.
Februar 2018 hält auf S. 6
folgenden Vorhalt fest:
«Betrug
(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der [Bank P.___]
begangen zwischen dem 26. April 2017 und
dem 11. Mai 2017, in [Stadt Kt. Aargau], [Adresse] (Filiale [Bank P.___]),
sowie eventuell anderswo in der Schweiz, indem der Beschuldigte, in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, der Geschädigten arglistig durch
-
Vorweisen von
Lohnabrechnungen;
-
Vorweisen eines
Lohnausweises;
-
Ausfüllen des Formulars
«Budgetberechnung» unter Verschweigen des effektiven Einkommens ab 1. Mai 2017
sowie der Unterhaltspflicht gegenüber seiner ausserehelichen Tochter (D.___)
und der Kindsmutter (E.___), dafür unter Einreichung eines Scheidungsurteils,
gemäss welchem keine Unterhaltspflichten gegenüber der Ex-Ehefrau (F.___)
bestehen;
-
Angabe eines ungekündigten
Anstellungsverhältnis beim Restaurant «K.___» seit September 2015 (Formular
«Kreditantrag»);
vorgespiegelt hat, solvent zu sein.
Entgegen seinen Angaben war der Beschuldigte erst seit August 2016 beim
Restaurant «K.___» in [Stadt] angestellt, wobei zu keinem Zeitpunkt Abgaben auf
den Lohn an die Ausgleichskasse entrichtet wurden. Ferner hat der Beschuldigte
im Zeitpunkt des Antrages (26. April 2017) gewusst, dass sein
Anstellungsverhältnis am 30. April 2017 endet, er bis auf Weiteres keine
Anstellung hat und nicht über das angegebene Einkommen verfügen wird. Im Weiteren
hatte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt zusätzlich Schulden, die aus einem
Privatdarlehen resultierten, in der Höhe von EUR 50'000.00. Der Beschuldigte
war somit entgegen seiner vorgetäuschten finanziellen Situation für ihn
erkennbar nicht in der Lage, regelmässig die Raten für die Rückzahlung des
Kreditantrags zu leisten.
Da die Geschädigte bei der Überprüfung
des Kreditantrages und dessen Beilagen nicht festgestellt hat und auch nicht
feststellen konnte, dass der Beschuldigte bereits in einem gekündigten und in
wenigen Tagen endenden Anstellungsverhältnis war sowie über Unterhaltspflichten
wie auch weitere Schulden verfügte, hat sie den Kreditantrag gutgeheissen und
dem Beschuldigten am 11. Mai 2017 einen Betrag in der Höhe von CHF 30'000.00 in
Form von Bargeld ausbezahlt.
Mit der Einreichung der
Lohnabrechnungen, des Lohnausweises, des Scheidungsurteils sowie der diversen
weiteren Angaben hat der Beschuldigte die Geschädigte durch ein Lügengebilde
arglistig irregeführt und sie dadurch zu einer Vermögensdisposition in der Höhe
von insgesamt CHF 30'000.00 bestimmt. Die Geschädigte hat sich mit der
Gewährung des Kredits selber am Vermögen geschädigt, zumal der Beschuldigte
keine einzige Rate leistete und aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse auch
bis heute nicht leisten kann.»
2.1 Der Beschuldigte lässt im Plädoyer
geltend machen, dass das Anklageprinzip durch das Urteil der Vorinstanz
verletzt worden sei. In der Anklageschrift sei festgehalten, dass der
Beschuldigte durch ein Lügengebilde arglistig einen Betrug begangen haben soll.
Damit sei der Sachverhalt umgrenzt. Das vorinstanzliche Urteil weiche von dieser
Variante des Tatbestandsmerkmals der Arglist ab. Es gehe darin mit keinem Wort
um ein Lügengebilde, das errichtet worden sein soll. Vielmehr sei von einer
einfachen Lüge ausgegangen worden, die durch die [Bank P.___] nicht oder nur
schwer zu überprüfen gewesen sei. Dies sei ein anderes Kriterium, das das
Bundesgericht im Zusammenhang mit der Arglist aufführe. Das sei so nicht
angeklagt worden. Somit verletze ein solcher Schuldspruch der Vorinstanz Art. 9
StPO.
2.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;
Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO).
Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132
E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt
der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen
können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung
der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher
konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des
Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert
in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit
Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt
ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht
dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung
der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den
Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016
vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
2.3 Durch die Anklageschrift sind weder
die Verteidigungsrechte des Beschuldigten noch der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. In der Anklageschrift sind die Handlungen des Beschuldigten
einzeln aufgeführt, die arglistig die Solvenz vorgespiegelt haben sollen: Durch
-
Vorweisen von
Lohnabrechnungen;
-
Vorweisen eines
Lohnausweises;
-
Ausfüllen des
Formulars «Budgetberechnung» unter Verschweigen des effektiven Einkommens ab 1.
Mai 2017 sowie der Unterhaltspflicht gegenüber seiner ausserehelichen Tochter (D.___)
und der Kindsmutter (E.___), dafür unter Einreichung eines Scheidungsurteils,
gemäss welchem keine Unterhaltspflichten gegenüber der Ex-Ehefrau (F.___)
bestehen;
-
Angabe eines
ungekündigten Anstellungsverhältnisses beim Restaurant «K.___» seit September
2015 (Formular «Kreditantrag»).
Es ist somit nicht so, dass nur ein
Lügengebilde vorgeworfen worden wäre, sondern in der Anklageschrift werden die
einzelnen Handlungen selber als arglistig vorgehalten. Die Arglist kann
umfassend geprüft werden und ist nicht auf ein Lügengebilde beschränkt. Die
Anklageschrift beinhaltet auch die Prüfung der Arglist durch falsche Angaben,
die nicht oder nicht leicht überprüfbar sind. Dem Beschuldigten musste aus der
Anklageschrift klar sein, dass ihm eine arglistige Täuschung vorgeworfen wird
und er konnte sich auch gegen diesen Vorwurf verteidigen. Die Vorwürfe sind in
der Anklageschrift genügend konkretisiert, der Anklagegrundsatz ist nicht
verletzt.
3. Sachverhalt
3.1 Die persönliche Situation des
Beschuldigten zur Tatzeit (April/Mai 2017) präsentierte sich gestützt auf seine
Aussagen sowie die Akten wie folgt:
Der Beschuldigte lebte seit ca. 10
Jahren in der Schweiz. In der Schweiz leben ebenfalls drei Brüder des
Beschuldigten sowie mehrere Cousins und weitere Verwandte. Der Beschuldigte hat
eine Tochter (D.___), geboren […] 2016 (1.5/12). Die Tochter lebte bei ihrer
Mutter in [Ortschaft 1] (AG; Einvernahme vom 4. Juni 2017, Z 101, 126 ff., 139
ff.). Mit der Mutter der Tochter, E.___, führt der Beschuldigte seit Mitte 2014
eine Beziehung (1.5/13). Zum Wohnort machte der Beschuldigte unterschiedliche
Angaben. Am 4. Juni 2017 gab er im Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft
an, bei seinem Bruder in [Stadt] zu wohnen. Er sehe seine Tochter zwei bis drei
Mal in der Woche (12.3/10). Wenig später gab er in der gleichen Einvernahme an,
immer noch an der [Wohnadresse 1] in [Ortschaft 2, AG] zu wohnen (12.3/11). In
der unterschriftlichen Befragung zur Person gab er am 22. Juni 2017 zu
Protokoll, er habe nie mit E.___ zusammengelebt, er sei sie aber sehr oft
besuchen gegangen, resp. gehe sie sehr oft besuchen (1.5/12). In der
polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2017 wiederum gab er an, seine
endgültige Wohnadresse sei bei seiner Freundin, der Mutter seiner Tochter (10.1/2).
Er wohne aber auch bei seinem Neffen […] in [Ortschaft 3, AG] AG. Sein Bett und
seine Sachen seien alle dort (10.1/3). Im Kreditantrag vom 25. April 2017 und
in der Budgetberechnung vom 26. April 2017 gab er die [Wohnadresse 2] in [Ortschaft
2, AG] als Wohnort an, weshalb für diese Zeit von diesem Wohnort ausgegangen
wird. Der Beschuldigte musste für die Tochter gemäss eigenen Angaben einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'220.00 bezahlen, den er auch
bezahlt habe (Einvernahme 7. Juni 2017, S. 3 und 4, 12.3/57 und 58). Nach den
heutigen Angaben lebt der Beschuldigte mit E.___ und seinem Kind resp. ihren
Kindern zusammen.
Der Beschuldigte arbeitete vom 1. August
2016 bis am 30. April 2017 im Restaurant K.___ in [Stadt] (1.5/11).
Der Beschuldigte war seit dem 1. Mai
2017 arbeitslos. Er war beim RAV in [Ortschaft 4, AG] angemeldet und bezog
Taggelder der Arbeitslosenversicherung von CHF 3'700.00 pro Monat. Die
Mietkosten betrugen CHF 600.00, die Prämie für die Krankenkasse CHF 308.00 (12.3/3
ff.; Einvernahme 4. Juni 2017, Z 86, 164, 170; Einvernahme 7. Juni 2017, S. 3
f.).
Der Beschuldigte hatte bei G.___, einer
Cousine, eine Darlehensschuld von CHF 50'000.00 (1.5/11).
3.2.1 Aus den mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2017 bei der [Bank P.___] edierten Unterlagen
ist Folgendes ersichtlich:
Der Beschuldigte stellte am 22. Dezember
2016 einen ersten Kreditantrag über CHF 40'000.00 bei der [Bank P.___],
der jedoch am 9. Januar 2017 abgelehnt wurde (6.2/24 ff.).
Der Beschuldigte unterzeichnete am 25.
April 2017 einen zweiten Kreditantrag, in dem der Zivilstand mit «geschieden»
angegeben ist. Bei der Spalte «Kinder Jg» sind keine Eintragungen gemacht. Als
Arbeitgeber wird seit dem September 2015 «K.___» aufgeführt, der Monatslohn
netto wird mit CHF 4'237.00 beziffert (6.2/11). In den Unterlagen finden sich
weiter Lohnausweise für das Jahr 2016 und der Monate Februar – April 2017, ein
Auszug des Privatkontos des Beschuldigten bei der [Bank O.___] und das
Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. Februar 2017 (6.2/12
ff.).
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass
der Beschuldigte einen Tag später, am 26. April 2017, persönlich bei der
Filiale der [Bank P.___] vorbeiging und die Budgetberechnung erstellt und von
ihm unterzeichnet wurde. So hat der Beschuldigte in der Einvernahme vom 5.
Dezember 2017 angegeben, er habe einen Antrag gestellt. Sie hätten gesagt, dass
CHF 30'000.00 drin seien. Und so habe er den Antrag gestellt. Sie hätten einen
Termin vereinbart und er sei hingegangen (10.1/72 f.). Beim Termin am 26. April
2017 hat der Mitarbeiter der [Bank P.___], […], die diversen vom Beschuldigten
mitgebrachten Belege wie Lohnabrechnungen, Kontoauszug der [Bank O.___],
Lohnausweis und Scheidungsurteil kopiert (6.2/12 ff.). Es wurde die
Budgetberechnung durchgeführt und vom Beschuldigten unterschrieben (6.2/8). In
der von der [Bank P.___] erstellten Budgetberechnung wurde das Einkommen
entsprechend den Angaben des Beschuldigten mit CHF 4'237.00 erfasst. Bei der
Position «Unterhalt für Kinder» ist keine Ausgabe vorgesehen, obwohl der
Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen für die Tochter einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'220.00 zu bezahlen hatte. Trotzdem bestätigte
der Beschuldigte mit seiner Unterschrift, dass die vorstehenden Beträge
betreffend Einkommen, Miete und festen monatlichen Verpflichtungen richtig seien.
Der Beschuldigte bestätigte überdies mit seiner Unterschrift die Richtigkeit
der Angaben im Finanzierungsantrag, welche den aufgeführten Beträgen betreffend
Unterhalt der Kinder, Arbeitsplatzfahrten und Mehrauslagen für auswärtige
Verpflegung zu Grunde liegen. Als monatlich verfügbarer Betrag wurden in der
Folge CHF 1'177.00 berechnet. Dieses Dokument ist vom Beschuldigten eigenhändig
unterzeichnet worden (6.2/8). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wie
es der Verteidiger des Beschuldigten vor Obergericht geltend macht, ist nicht
festzustellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Mitarbeiter der [Bank
P.___] und der Beschuldigte beim Ausfüllen des Formulars genügend gut
verstanden haben, wurden doch alle anderen Angaben, die nur vom Beschuldigten
stammen können, detailgenau im Formular aufgenommen, so z.B. der Lohn, der
Mietzins, die Krankenkassenprämie oder die weiteren Kredit-/Leasingverpflichtungen.
Den Kreditvertrag unterzeichnete der
Beschuldigte ebenfalls am 26. April 2017 (6.2/6). Die Auszahlung des Kredits
von CHF 30'000.00 erfolgte am 11. Mai 2017 (6.2/5).
3.2.2 Am 21. Dezember 2017 wurde der
Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft zu diesen Unterlagen befragt (10.1/103
ff.). Er führte aus, dass er der Bank sämtliche geforderten Dokumente abgegeben
habe. Er habe die Dokumente nicht selber ausgefüllt, dies habe die Bank
gemacht. Er sei persönlich dort gewesen; er habe unterschrieben und dann habe
er das Geld erhalten. Die Dokumente seien ihm nicht übersetzt worden.
3.3 Zum Zweck der Kreditaufnahme bei der
[Bank P.___] machte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 4. Juni 2017 keine
Angaben (12.3/5 ff.). In der Einvernahme vom 4. Juli 2017 führte er aus, er
habe den Kindern seiner Freundin ein Kinderzimmer kaufen wollen. Später führte
der Beschuldigte in der gleichen Einvernahme aus, er habe CHF 10'000.00 seinem
Bruder H.___ gegeben (Fragen 67 und 117 ff.; 10.1/27). Anlässlich der
Einvernahme vom 5. Dezember 2017 bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, er
habe seine Schuld bei der Cousine mütterlicherseits zurückbezahlen wollen (10.1/73).
3.4 Den von der Vorinstanz bei der [Bank
P.___] eingeholten Kontoauszügen kann entnommen werden, dass der Beschuldigte
die Kreditraten von monatlich CHF 708.70 regelmässig, erstmals per 30. Mai
2017, bezahlt hat. Der Saldo per 14. September 2020 zu Gunsten der Bank betrug noch
CHF 12'835.65 (Akten Vorinstanz /409 ff.). An der heutigen Verhandlung gab der
Beschuldigte ein Schreiben der [Bank P.___] vom 6. Juni 2023 zu den Akten, aus
dem hervorgeht, dass der ganze Betrag zwischenzeitlich zurückbezahlt wurde.
III. Rechtliche Qualifikation
1.1 Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1
StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug begeht somit, wer in
Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu einer schädigenden
Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind: a)
arglistige Täuschung; b) Irrtum; c) Vermögensdisposition; d) Vermögensschaden;
e) Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum
und Vermögensdisposition, und Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition
und Vermögensschaden. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die objektiven
und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges ausführlich und korrekt
dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall ist
nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.
1.2 Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist – soweit das Opfer nicht in leichtfertiger Weise seine
Selbstschutzmöglichkeiten nicht ausschöpft – Arglist gegeben, wenn der Täter
zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich
besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen
Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie
z.B. gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird
(Urteil des Bundesgerichts 6B_12/2010 E. 7.4). Arglist wird aber auch schon bei
einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von
der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass
dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 147 IV 73 E. 3.2; 135
IV 76 E. 5.2; 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in:
Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zitiert «StGB
PK», Art. 146 StGB N 7 f.).
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist
verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche
Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige
Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend.
Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder
aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die
sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage
befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der
anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in
Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken
beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung
erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer
die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren
trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen
nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei
jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche
das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Ein
erheblich naives Verhalten der getäuschten Person führt nicht zwingend zur
Straflosigkeit des Beschuldigten (BGE 135 IV 76 E. 5.2 f.; Urteile 6B_1237/2015
vom 25. Februar 2016 E. 6.3 und 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1; je
mit Hinweisen).
1.3 Der Betrugstatbestand verlangt einen
Vermögensschaden, der auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen
kann, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch
Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 123 E. 3d S. 22; je mit Hinweisen). Ein bloss
vorübergehender Schaden genügt (BGE 122 II 422 E. 3b/aa S. 430; 120 IV 122 E.
6b/bb S. 135). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver
Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten
Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil 6B_314/2011 vom 27.10.2011 E. 3.3.1).
1.4 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz
bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei
Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten
ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,
dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede
wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen
Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen
dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die
Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der
Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht,
sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch
auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit
mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er
die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri
in: StGB PK, a.a.O., Art. 146 StGB N 31 sowie Vor Art. 137 StGB N 10 bis
13 und 15; Gunther Arzt in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 146 StGB N 194;
Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, a.a.O., Vor Art. 137
StGB N 78, 85 und 87).
2. Zu prüfen ist in einem ersten
Schritt, ob die [Bank P.___] vom Beschuldigten mit dem Kreditantrag vom 25.
April 2017 getäuscht wurde.
2.1.1 Die [Bank P.___] forderte den
Beschuldigten auf, diverse Dokumente vorzulegen, um seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit prüfen zu können. Der Beschuldigte legte daraufhin den
Lohnausweis 2016, diverse Lohnabrechnungen 2017 sowie das Ehescheidungsurteil
vom 6. Februar 2017 vor. Gestützt auf diese Dokumente erstellte die Bank die
Budgetberechnung vom 26. April 2017, welche einen monatlich verfügbaren Betrag
von CHF 1'177.00 vorsah und vom Beschuldigten unterzeichnet wurde.
Die Einreichung dieser Dokumente und die
Unterzeichnung der Budgetberechnung durch den Beschuldigten stellten ein
aktives Tun dar. Diese aktiven Handlungen waren konkludent mit der Erklärung
des Beschuldigten verbunden, dass es sich dabei um vollständige Dokumente handle,
welche seine effektive aktuelle wirtschaftliche Situation wiedergäben. Dem war
jedoch nicht so: Nur wenige Tage nach der Erstellung der Budgetberechnung
verfügte der Beschuldigte nicht mehr über ein Einkommen von CHF 4’237.00, das
er gegenüber der Bank ausgewiesen hatte, sondern ab dem 1. Mai 2017 lediglich
noch über CHF 3'700.00 aus Arbeitslosenunterstützung. Zu Folge dieses
reduzierten Einkommens sowie seiner bei der Bank nicht erwähnten
Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter D.___ bestand kein monatlich
verfügbarer Betrag im Budget des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat damit die [Bank
P.___] mit der unkommentierten Einreichung der Belege über seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getäuscht.
2.1.2 Dem Beschuldigten musste bewusst
sein, dass die Bank ohne weitere Kommentare seinerseits davon ausgehen würde,
dass er den deklarierten Lohn weiterhin beziehen würde. Sie legte diesen Lohn
denn auch der Budgetberechnung vom 26. April 2017 zu Grunde, mit welcher
geprüft wurde, ob der Beschuldigte in der Lage sein würde, die Kreditraten
zurückzubezahlen. Mit der Unterzeichnung dieser Budgetberechnung hat der
Beschuldigte bestätigt, weiterhin über ein monatliches Einkommen von CHF
4'237.00 zu verfügen, was nicht der Wahrheit entsprach.
Gleich verhält es sich mit den
Unterhaltsverpflichtungen des Beschuldigten. Die [Bank P.___] forderte den
Beschuldigten auf, ein allfällig vorhandenes Ehescheidungsurteil zu den Akten
zu geben. Diese Aufforderung hatte den einzigen und für den Beschuldigten
erkennbaren Zweck, allfällig bestehende Unterhaltsverpflichtungen des
Beschuldigten prüfen und in die Budgetberechnung miteinbeziehen zu können. Der
Beschuldigte reichte das Urteil vom 6. Februar 2017, aus dem sich keinerlei
Unterhaltsverpflichtungen ergaben, aufforderungsgemäss ein, wies aber nicht auf
seine aussereheliche Tochter hin. In der Budgetberechnung war sodann
folgerichtig unter der Position «Unterhalt für Kinder» kein Betrag aufgeführt.
Auch diesbezüglich hat der Beschuldigte damit durch ein aktives Tun –
kommentarlose Einreichung des Ehescheidungsurteils ohne Hinweis auf seine
aussereheliche Tochter, Unterzeichnung des Budgets – die Täuschung der Bank
herbeigeführt.
2.1.3 Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass Art. 11 StGB vorliegend nicht anwendbar ist. Gemäss Art. 11
StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben
begangen werden, was nur durch denjenigen Täter möglich ist, den gegenüber dem
Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer
Garantenpflicht trifft (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Eine Garantenpflicht wird
begründet durch das Gesetz, einen Vertrag, eine freiwillig eingegangene
Gefahrengemeinschaft oder durch die Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2
StGB).
Das Vorliegen einer solchen
Garantenstellung ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil sich der
Beschuldigte nicht ausschliesslich passiv verhielt, sondern aktive Handlungen
vornahm (Einreichung von Lohnabrechnungen, Lohnausweis und Ehescheidungsurteil,
Unterzeichnung der Budgetberechnung). Dies im Unterschied zum Sachverhalt im
erwähnten BGE 140 IV 11: Der dortige Beschwerdeführer bezog Leistungen der
Suva, IV und einer Haftpflichtversicherung. Er meldete den Versicherungen
seinen verbesserten Gesundheitszustand nicht und bezog weiterhin die periodisch
ausbezahlten Versicherungsleistungen. Er verletzte damit gesetzliche und
vertragliche Meldepflichten. Da er aber nicht mit unwahren Angaben oder einem
anderen aktiven Verhalten täuschte und die Entgegennahme der
Versicherungsleistungen konkludent keinen positiven Erklärungswert hatten,
stand ausschliesslich ein Betrug durch Unterlassen zur Diskussion, was eine
Garantenstellung des Beschuldigten voraussetzte. Eine solche Garantenstellung
hat das Bundesgericht in diesem Fall verneint.
Im Entscheid 6B_1437/2017 vom 6.
November 2017 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, gegenüber der N-Bank, bei
welcher er einen Kredit beantragte, drei Lohnabrechnungen eingereicht zu haben,
mit denen er ein regelmässiges und vergleichsweise hohes Einkommen vorgetäuscht
habe, obwohl ihm wegen einer Lohnabtretung de facto kein Lohn ausbezahlt worden
und das Arbeitsverhältnis befristet gewesen sei. Das Bundesgericht prüfte den
Sachverhalt unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung der Bank, hat aber dabei
die Auffassung der Vorinstanz gestützt und aktive Täuschungshandlungen des
Beschuldigten (Einreichung selektiver Lohnabrechnungen, Verschweigen der
Lohnabtretungsvereinbarung in Kombination mit der Unterzeichnung des von der
Bank erstellten Budgets) bejaht (Erw. 7).
2.2 Der Beschuldigte legte der [Bank
P.___] Belege über seine aktuellen Einkommensverhältnisse sowie ein
Ehescheidungsurteil vor, welches knapp drei Monate alt war. Die Bank hatte
unter diesen Voraussetzungen keine Veranlassung, diesbezüglich weitere
Abklärungen zu treffen. Es war der Bank insbesondere nicht zumutbar, beim
Arbeitgeber anzufragen, ob das ausgewiesene Arbeitsverhältnis ungekündigt sei.
Eine solche Anfrage hätte zudem wohl die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten
tangiert und kaum zu verlässlichen Antworten geführt. Die Bank hatte aber auch
keine Veranlassung, diesbezüglich vom Beschuldigten weitere Belege zu fordern,
weil die kommentarlose Einreichung der Unterlagen konkludent den Erklärungswert
umfasste, dass das Arbeitsverhältnis andauern würde.
Die Überprüfung einer allfällig
bestehenden Unterhaltspflicht, welche eine entsprechende Anfrage bei sämtlichen
Zivilstandsämtern erfordert hätte, war der Bank nicht zumutbar und unmöglich,
weil die Behörden die verlangten Auskünfte gar nicht erteilt hätten.
Die [Bank P.___] hat bei der
Kreditvergabe mit den von ihr angeforderten Belegen und der vorgenommenen
Budgetberechnung das erforderliche Mindestmass an Aufmerksamkeit erfüllt. Die
Täuschungshandlung des Beschuldigten muss deshalb als arglistig bezeichnet
werden.
2.3 Zu Folge der Täuschung ging die Bank
davon aus, dass der Beschuldigte über einen monatlichen Freibetrag von CHF
1'177.00 verfügen würde. Sie befand sich deshalb in einem Irrtum über seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Gestützt auf diesen Irrtum bewilligte sie
den Kreditantrag des Beschuldigten und löste am 11. Mai 2017 die Auszahlung des
Kredits von CHF 30'000.00 aus (Vermögensdisposition). Der Beschuldigte bezahlte
in der Folge die vereinbarten Raten regelmässig zurück; trotzdem muss ein
Vermögensschaden der Bank bejaht werden, stand ihr doch ein wirtschaftlich
wesentlich schwächerer Vertragspartner gegenüber als sie dies annahm. Die
Forderung dem Beschuldigten gegenüber war damit gefährdet; diesem Umstand
musste bei der Bilanzierung Rechnung getragen werden.
Der Beschuldigte gelangte zu einem
Kredit von CHF 30'000.00, der ihm bei Kenntnis aller Umstände von der [Bank
P.___] nicht gewährt worden wäre. Diese Kreditgewährung, auf welche der
Beschuldigte unter den gegebenen Umständen keinen Anspruch hatte, stellt eine
wirtschaftliche Besserstellung und unrechtmässige Bereicherung des
Beschuldigten dar. Dem Beschuldigten musste – auch ohne perfekt deutsch zu
sprechen – klar sein, dass bei den von ihm eingereichten Dokumenten
Erklärungsbedarf bestand und sein Verschweigen des gekündigten
Arbeitsverhältnisses und seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter einem
positiven Erklärungswert gleichkamen, den er mit der Unterzeichnung der
Budgetberechnung bestätigte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.
2.4 Der Beschuldigte hat damit die
objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.
Er muss deshalb wegen Betrug schuldig gesprochen werden.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere
Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder
auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres
Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung
von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der
Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens
hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das
Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür
aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich
eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB).
Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe
(aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41
StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und
geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor.
Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts
mit Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung
festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio
und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht
kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2
S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der
Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit
Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen
im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit
Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne
Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und
zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf
Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die
daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im
Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil 6B_523/2018
vom 23.8.2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).
Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung
ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der
Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe
auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um
den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder
(b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
1.5 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider/Roy Garré in: StGB I, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten
miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter.
Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien
vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch
für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen
die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat
allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen führt
nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Sanktionenwahl
2.1.1 Grundsätzlich sind – soweit
möglich – nach den obigen allgemeinen Ausführungen die Delikte des
Beschuldigten mit Geldstrafe abzugelten: Er ist nicht vorbestraft und hat sich
seit sechs Jahren wohlverhalten. Zudem ist mit Blick auf Art. 391 Abs. 2 StPO
(reformatio in peius) die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im vorliegenden
Fall nicht möglich.
2.1.2 Der Beschuldigte verübte den
Betrug vor der auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Teilrevision des
StGB. Vor diesem Zeitpunkt war die Ausfällung einer Geldstrafe bis zu maximal
360 Tagessätzen möglich (ab 1.1.2018: Obergrenze von 180 Tagessätzen).
Nachfolgend wird die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht bestimmt.
Der Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB bewegt sich zwischen einem Tag
Geldstrafe und fünf Jahren Freiheitsstrafe.
2.2 Die Deliktssumme von CHF 30'000.00
ist zwar nicht unbedeutend, erscheint aber im Vergleich zu anderen
Betrugsfällen als nicht sehr hoch. Geschädigt wurde nicht eine Privatperson,
welche durch den Verlust der ertrogenen Summe in wirtschaftliche
Schwierigkeiten geriet, sondern eine Bank. Der Beschuldigte trieb im
Zusammenhang mit der Täuschung der Geschädigten nicht einen grossen Aufwand,
indem er gefälschte Dokumente herstellte oder andere umfangreiche
Machenschaften traf, um diese zu täuschen. Die vom Beschuldigten vorgelegten
Unterlagen waren richtig, beinhalteten aber nicht alle Informationen, um dessen
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zutreffend einschätzen zu können. Indem der
Beschuldigte die Position eigene Kinder nicht ausfüllte und sein Kind, resp.
die Unterstützungspflicht für sein Kind nicht bekannt gab, machte er mit seiner
Unterschrift eine falsche Angabe, nämlich keine Kinder zu haben. Der
Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Der Zweck der Kreditaufnahme ist
letztlich unklar, sagte der Beschuldigte doch diesbezüglich unterschiedlich
aus. Der Beschuldigte hätte sich aber ohne Weiteres rechtsgetreu verhalten
können, machte er doch nie geltend, unter wirtschaftlich existentiellen
Problemen gelitten zu haben. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte
den Kredit regelmässig und zum Schluss vollständig zurückbezahlte, wenn auch
nicht alle Raten termingerecht.
Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden
auszugehen und die Einsatzstrafe deshalb in einem Rahmen zwischen 1 Tag
Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten festzulegen. Eine
Einsatzstrafe von 200 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dabei angemessen.
2.3 Bei den Täterkomponenten ist Folgendes
festzuhalten:
2.3.1 Der Beschuldigte verbrachte seine
ersten Lebensjahre in ländlichen Verhältnissen mit 11 Geschwistern in der
Türkei und anschliessend, ab ca. 1984/85, in Berlin bei einem Bruder. Nach ca.
1 – 1 ½ Jahren kehrte er aus Deutschland in die Türkei zurück, weil er mit der
deutschen Sprache nicht zurechtkam. Später reiste er dann aus der Türkei 1989
erstmals in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch (10/92; Akten
Vorinstanz/1000). Am 15. März 2008 reiste der Beschuldigte im Rahmen des
Familiennachzuges (Verbleib beim Ehegatten) erneut in die Schweiz ein und
erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach ca. 6 Jahren trennte sich der
Beschuldigte von seiner Ehefrau im Februar 2014; am 21. Februar 2017 wurde die
Ehe geschieden. Im Verfahren betr. Ausstellung einer eigenständigen
Aufenthaltsbewilligung machte das Staatssekretariat für Migration geltend, es
habe sich um eine Scheinehe gehandelt und dem Beschuldigten sei eine Rückkehr
in die Türkei zumutbar. Das diesbezügliche Verfahren war noch offen (Akten
Vorinstanz/1001). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht gab der
Beschuldigte an, die B-Bewilligung definitiv zu haben, es laufe das Verfahren
für den C-Ausweis.
2.3.2 Der Beschuldigte ist nicht
vorbestraft (S-L 3/962).
2.3.3 Die aktuellen Verhältnisse des
Beschuldigten präsentieren sich wie folgt: Gemäss seinen eigenen Angaben wohnt
der Beschuldigte bei seiner Lebenspartnerin, die die Mutter seiner Tochter ist.
Er wohnt dort mit seiner Tochter und zwei Kindern seiner Lebenspartnerin
zusammen. Zum Einkommen hat er keine genaueren Angaben gemacht und nur einen
Lohnausweis für den April 2023 eingereicht, wo er CHF 1'543.00 netto
ausbezahlt erhalten hat. Gemäss den von Amtes wegen eingeholten Steuerakten hat
er im Jahr 2021 monatlich CHF 4'250.00 verdient. Zu Gunsten des Beschuldigten
ist von einem monatlichen Einkommen von CHF 1'543.00 auszugehen.
Insgesamt nehmen sich die
Täterkomponenten neutral aus.
2.4 Die Vorinstanz stellte die
Verletzung des Beschleunigungsgebotes fest, was von Seiten der Parteien
unangefochten blieb. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 85 f. des erstinstanzlichen
Urteils kann grundsätzlich verwiesen werden. Sechs Jahre bis zur
zweitinstanzlichen Beurteilung eines Betrugs sind zu lange, doch muss in
Betracht gezogen werden, dass noch weitere und schwerwiegende Delikte ebenfalls
zur Anklage kamen und mitbeurteilt werden mussten. Die Strafuntersuchung wurde
zügig geführt und die erstinstanzliche Verhandlung wurde rasch angesetzt, doch
musste dann die Verhandlung mehrmals verschoben werden, nicht zuletzt auch, da
der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen machte, so dass das Gericht noch
weitere Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen einholen
musste (Akten Vorinstanz/745, 782). Auch wurde die Hauptverhandlung auf Antrag
des Beschuldigten gestützt auf Art. 342 StPO zweigeteilt, was auch mehr Zeit
beanspruchte (Akten Vorinstanz/572 f.). Es ist im vorliegenden Fall eine
Reduktion der Strafe um 10% vorzunehmen, die auch unter Berücksichtigung der
langen Dauer (acht Monate) für die Begründung des vorinstanzlichen Urteils, das
mit knapp 100 Seiten doch sehr umfangreich ist, angemessen ist.
Es ist deshalb eine Strafreduktion auf 180
Tagessätze Geldstrafe vorzunehmen.
2.5 Für die Tagessatzhöhe ergibt sich
bei einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'543.00 nach einem Pauschalabzug
(für Krankenkasse und Steuern) von 20% und 15% für das Kind ein Tagessatz in
der Höhe von CHF 30.00.
2.6 Die Voraussetzungen für die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges liegen vor. Die Probezeit ist auf 2
Jahre festzulegen (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2.7 Der Beschuldigte befand sich vom 3.
Juni 2017 bis zum 9. Mai 2018 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der erste
Tag der Haft ist mitzurechnen, so dass dies 341 Tage ergibt. Dem Beschuldigten
werden davon 180 Tage Untersuchungshaft an die ausgesprochene Geldstrafe angerechnet
(Art. 51 StGB).
Dem Beschuldigten ist für die weiteren
161 Tage zu Unrecht ausgestandener Untersuchungshaft eine Genugtuung auszurichten.
Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger ausführen, es seien CHF 200.00
pro Tag angemessen. Er habe gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht in der
Untersuchungshaft. Die Herabsetzung des Genugtuungsanspruchs mit Begründung der
Dauer sei nicht gerechtfertigt, da er sein Kind fast ein Jahr nicht gesehen
habe.
Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die
beschuldigte Person bei einem vollständigen oder teilweisen Freispruch Anspruch
auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen
Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzügen. Es handelt sich bei diesem
Anspruch um eine Kausalhaftung des Staates, welche entsprechend unabhängig von
einem Verschulden entsteht (Wehrenberg/Frank in: Basler Kommentar zur StPO, 2.
Aufl., Basel 2014, Art. 429 StPO N 6 ff.). Vorausgesetzt ist hingegen ein
adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Strafverfahren. Im
Unterschied zu Art. 431 StPO besteht die Entschädigungspflicht auch, wenn keine
widerrechtliche bzw. rechtswidrige Verfahrenshandlung vorgenommen worden ist.
Abs. 1 lit. c von Art. 429 StPO soll einen Ausgleich zur erlittenen Unbill
schaffen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 26 ff.). Es geht dabei um
ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen, welche im Zeitpunkt der Anordnung
gesetzmässig angewendet wurden, sich aber später als unbegründet erweisen.
Vorausgesetzt wird eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen
Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Beispielhaft zu
erwähnen sind die ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft (BGE 139 IV 243 E. 3). Zur Bemessung der Höhe sind Dauer und Umstände der
Persönlichkeitsverletzung heranzuziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die
Schwere der Vorwürfe und die Belastung durch das Verfahren. Es geht um eine
einzelfallgerechte Zuteilung der Genugtuungssummen. Das Bundesrecht setzt
keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Das Bundesgericht erachtet eine
Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag bei kürzeren Freiheitsentzügen für angemessen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15.05.2012 E. 4.2). Bei
längeren Haftzeiten (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagesansatz in der
Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt
(6B_111/2012 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte war 341 Tage und somit
fast ein Jahr in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Vorinstanz hat zufolge
der langen Haftdauer zu Recht einen degressiven Tagessatz angewendet. Sie hielt
fest, dass für den Beginn der Haft CHF 200.00 pro Tag angemessen
erscheinen, sich der Tagessatz anschliessend auf CHF 100.00 pro Tag reduziere.
Sie ging deshalb von einem durchschnittlichen Tagessatz von CHF 150.00 aus.
Dies erscheint angemessen und ist zu bestätigen, auch unter Berücksichtigung
der vom Beschuldigten vorgebrachten Argumente, dass er in der Haft seine
Tochter nicht habe sehen können und gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht
habe. Der Haft ist immanent, dass die Liebsten in dieser Zeit mit Ausnahme der
Besuchstage nicht gesehen werden können und bleibende gesundheitliche
Beeinträchtigungen durch die Haft sind nicht nachgewiesen. Dem Beschuldigten
ist somit für die zu Unrecht ausgestandene Haft von 161 Tagen eine Genugtuung
von CHF 24'150.00 zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
V. Kosten
1. Erste Instanz
Dem Beschuldigten wurde eine reduzierte
Parteientschädigung von 90% (CHF 20'911.75) zugesprochen, was angemessen
erscheint, da betreffend des schwerwiegenden Vorhalts der mehrfachen
fortgesetzten Erpressung ein Freispruch erfolgte. Die Verfahrenskosten wurden
dem Beschuldigten zu knapp 10% zur Bezahlung auferlegt. Der erstinstanzliche Kostenentscheid
(Ziff. 14 und 16) ist zu bestätigen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr
von CHF 23'000.00, total CHF 36'000.00, sind im Umfang von CHF 3'000.00
durch den Beschuldigten und im Umfang von CHF 33'000.00 durch den Staat
Solothurn zu übernehmen. Die
Kosten, die dem Beschuldigten auferlegt werden, werden mit der
Parteientschädigung gemäss Ziffer 14 verrechnet.
A.___, privat verteidigt
durch Rechtsanwalt Alain Joset,
ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF
20'911.75 (Honorar 69.83 Stunden à CHF 280.00 bzw. CHF 300.00, Auslagen CHF
2'473.70 und MWST CHF 1'709.00, abzüglich Anteil A.___ von CHF 3'000.00)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse. Die Entschädigung wird mit den auferlegten Kosten verrechnet.
2. Zweite Instanz
2.1 Die Berufung des Beschuldigten
erweist sich beinahe vollständig als erfolglos. Die Kosten des
Berufungsverfahrens sind deshalb dem Beschuldigten zur Zahlung aufzuerlegen. Eine
Kostenausscheidung aufgrund der von Amtes wegen erfolgten Entschädigung von
einem zusätzlichen Tag Haft – dies wurde vom Beschuldigten gar nicht beantragt
– sowie der aufgrund des aktuellen Einkommens reduzierten Tagessatzhöhe
rechtfertigt sich nicht. Demzufolge ist für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung
auszurichten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl.
einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00, total mit Auslagen CHF 2'700.00,
hat der Beschuldigte zu bezahlen. Diese Kosten werden mit der erstinstanzlichen
Parteientschädigung verrechnet.
Dem Beschuldigten A.___ sind somit unter
Berücksichtigung der Ziff. 14, 17 und 18 des
Dispositivs noch CHF 15'211.75 der Parteientschädigung auszubezahlen.
2.2 Zu Beginn des
Berufungsverfahrens war der Beschuldigte noch amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Thomas A. Müller. Mit der ersten Verfügung im Berufungsverfahren wurde am 22.
November 2021 festgestellt, dass der Beschuldigte durch Advokat Silvio Bürgi
privat verteidigt wird. Der amtliche Verteidiger wurde somit aus dem amtlichen
Mandat entlassen und ihm wurde Gelegenheit gegeben, eine Honorarnote für
allfällige Aufwendungen im Berufungsverfahren geltend zu machen. Rechtsanwalt
Thomas A. Müller hat keine Entschädigung geltend gemacht, weshalb ihm keine
Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen ist.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 34,
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 5
Abs. 1, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art.
416 ff. und Art. 422 ff. StPO erkannt:
1.
Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 wird A.___
gemäss Zwischenentscheid vom 9. Mai 2018 von folgenden Vorwürfen
freigesprochen:
-
mehrfache fortgesetzte
Erpressung, angeblich begangen zwischen ca. Juli / August 2016 und dem 3. Juni
2017;
-
mehrfache Vergehen gegen
das Waffengesetz, angeblich begangen zwischen August 2016 und Mitte / Ende
November 2016 sowie am 14. April 2017.
3. A.___ hat sich schuldig gemacht des
Betrugs, begangen zwischen dem 26. April 2017 und dem 11. Mai 2017.
4. A.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. A.___ werden 180 Tage Untersuchungshaft
an die Geldstrafe angerechnet.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 wird von
einer fakultativen Landesverweisung abgesehen.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 werden
folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände als Beweismittel bei den Akten
belassen:
Gegenstand
Aufbewahrungsort
Auszahlungsbeleg [Post]
Polizei Kanton Solothurn
Notizzettel «G.___»
Polizei Kanton Solothurn
Bussgeldbescheid [Landratsamt,
DE]
Polizei Kanton Solothurn
Vertrag [Bank P.___]
Polizei Kanton Solothurn
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 ist das
sichergestellte Brechwerkzeug «Geissfuss» dem Beschuldigten auf entsprechendes
Verlangen hin zurückzugeben. Ohne ein solches
Begehren wird der Gegenstand drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils vernichtet.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 ist der bei A.___
sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 1'000.00 den Privatklägern B.___ und C.___
nach Rechtskraft des Urteils von der Zentralen Gerichtskasse auszubezahlen.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 werden die
Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg
verwiesen.
11. Es wird festgestellt, dass A.___ vom 3.
Juni 2017 bis am 9. Mai 2018, d.h. 341 Tage, in Untersuchungshaft war. A.___
wird für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von 161 Tagen eine
Genugtuung von CHF 24'150.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 wird die Entschädigung der vormals amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Elif Sengül, auf CHF 19'580.10 (Honorar 81.7 Stunden à CHF
180.00, ausmachend CHF 14'706.00, Auslagen CHF 1'623.70 und MWST CHF
1'306.40 sowie Honorar Rechtsanwalt Daniel Frech [Stellvertretung] 10 Stunden à
CHF 180.00, ausmachend CHF 1'800.00, und MWST CHF 144.00) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (ohne Rückforderung). Der
Betrag wurde bereits ausbezahlt.
13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Thomas A. Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 14'692.90 (Honorar 63.92 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF
11'505.60, Auslagen CHF 1'809.95, MWST CHF 1'043.95 und Barauslagen CHF 333.40)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (ohne
Rückforderung). Der Betrag wurde bereits ausbezahlt.
14. A.___, privat verteidigt
durch Rechtsanwalt Alain Joset,
ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF
20'911.75 (Honorar 69.83 Stunden à CHF 280.00 bzw. CHF 300.00, Auslagen CHF
2'473.70 und MWST CHF 1'709.00, abzüglich Anteil A.___ von CHF 3'000.00)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse. Die Entschädigung wird mit den auferlegten Kosten verrechnet.
15. a) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15a)
des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 wird die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatkläger B.___ und C.___,
Rechtsanwalt Patrick Walker, auf CHF 9'158.80 (Honorar 39.33 Stunden à CHF
180.00, ausmachend CHF 7'079.40, Auslagen CHF 1'416.20 und MWST CHF
663.20) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
b) Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 15b) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 4. Februar 2021 wird
festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand bereits CHF 8'500.00 (Akontozahlung vom 1. Mai 2020) überwiesen
hat. Inzwischen wurde auch noch die Differenz von CHF 658.80 ausbezahlt.
16. Dem ehemaligen amtlichen
Verteidiger des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, ist für das
Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
17. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 23'000.00,
total CHF 36'000.00, sind im Umfang von CHF 3'000.00 durch den Beschuldigten
und im Umfang von CHF 33'000.00 durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Die
Kosten, die dem Beschuldigten auferlegt werden, werden mit der
Parteientschädigung gemäss Ziffer 14 verrechnet.
18. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl.
einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00, total mit Auslagen CHF 2'700.00,
hat der Beschuldigte zu bezahlen. Diese Kosten werden mit der
Parteientschädigung gemäss Ziffer 14 verrechnet.
19. Dem Beschuldigten A.___ sind
unter Berücksichtigung der Ziff. 14, 17 und 18 noch CHF 15'211.75 der
Parteientschädigung auszubezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Haussener