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Entscheid

STBER.2021.108

mehrfache fortgesetzte Erpressung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Betrug

7. Juni 2023Deutsch47 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 7. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

a.o. Ersatzrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ vertreten durch Advokat

Silvio

Bürgi,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

fortgesetzte Erpressung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Betrug

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht am 7. Juni 2023 um 08:30 Uhr:

1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger

2. Advokat Silvio

Bürgi, privater Verteidiger des Beschuldigten

3. [eine Dolmetscherin]

4. Als Zuhörer:

- die aktuelle Lebenspartnerin

des Beschuldigten

- ein Gymnasiast

- eine Mitarbeiterin des

Obergerichts.

In Bezug auf den Ablauf der

Hauptverhandlung, der Beweisanträge, die durchgeführte Einvernahme des

Beschuldigten sowie in Bezug auf die vom privaten Verteidiger des Beschuldigten

vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das Hauptverhandlungsprotokoll,

das Einvernahmeprotokoll, die Tonaufzeichnungen und den Minutenauszug des

Gerichtsschreibers in den Akten verwiesen.

Im Rahmen des Parteivortrages stellt und

begründet Advokat Silvio Bürgi folgende Anträge:

1. Das Urteil des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 sei insofern abzuändern und aufzuheben,

als A.___ vom Vorwurf des Betrugs vollumfänglich und kostenlos freizusprechen

sei.

2. Das Urteil des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 sei insofern abzuändern und aufzuheben,

als A.___ eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft von

insgesamt 340 Tagen à CHF 200.00 auszurichten sei.

3. Das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 4. Februar 2021 sei insofern abzuändern und aufzuheben, als die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens vollständig dem Staat aufzuerlegen seien und dem

Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Staates

zuzusprechen sei.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. B.___ und ihr Lebenspartner C.___

meldeten sich am 3. Juni 2017 beim Regionalposten der Polizei Kanton Solothurn

und erstatteten Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen

Erpressung. Am gleichen Tag eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den

Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen fortgesetzter Erpressung (12.1.1/1).

Die entsprechende Strafanzeige der Polizei datiert vom 20. Dezember 2017 (2.1/1

ff.).

Erwägungen

2.

Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wurde

dem Beschuldigten per 15. Juni 2017 ein amtlicher Verteidiger bestellt (12.1.2/43).

3.

Die Untersuchungsbehörden tätigten in

der Folge umfangreiche Ermittlungen, in deren Verlauf auch Zwangsmassnahmen

gegen den Beschuldigten angeordnet wurden (Telefonüberwachungen 3.2.1/1 ff.;

Hausdurchsuchungen 12.2/1 ff.; Untersuchungshaft 12.3.1/46 ff.; 78 ff.; 116

ff.; 135 ff.; 148 ff.).

4.

Am 12. Dezember 2017 dehnte die

Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen Betrug zum Nachteil der [Bank

P.___] (Art. 146 Abs. 1 StGB) aus, nachdem sich im Rahmen der

Ermittlungstätigkeit ein entsprechender Verdacht ergeben hatte (12.1.1/3).

5.

Die Anklageschrift datiert vom 20.

Februar 2018 (Akten Vorinstanz/1 ff.).

6.

Am 4. Februar 2021 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern das folgende Urteil:

1.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

2.

A.___ wird gemäss Zwischenentscheid vom

9.

Mai 2018 von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-

mehrfache fortgesetzte

Erpressung, angeblich begangen zwischen ca. Juli / August 2016 und dem 3. Juni

2017;

-

mehrfache Vergehen gegen

das Waffengesetz, angeblich begangen zwischen August 2016 und Mitte / Ende

November 2016 sowie am 14. April 2017.

3.

A.___ hat sich gemäss Zwischenentscheid

vom 9. Mai 2018 schuldig gemacht des Betrugs, begangen zwischen dem 26. April

2017.

und dem 11. Mai 2017.

4.

A.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je

CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von

2.

Jahren.

5.

A.___ werden im Erstehungsfall 180

Tage Untersuchungshaft an die Geldstrafe angerechnet.

6.

Von einer fakultativen Landesverweisung

wird abgesehen.

7.

Folgende bei A.___ sichergestellten

Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen:

Gegenstand

Aufbewahrungsort

Auszahlungsbeleg [Post]

Polizei Kanton Solothurn

Notizzettel «G.___»

Polizei Kanton Solothurn

Bussgeldbescheid [Landratsamt,

DE]

Polizei Kanton Solothurn

Vertrag [Bank P.___]

Polizei Kanton Solothurn

8.

Das sichergestellte Brechwerkzeug

«Geissfuss» ist dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin

zurückzugeben. Ohne ein solches Begehren wird der

Gegenstand drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.

9.

Der bei A.___ sichergestellte

Bargeldbetrag von CHF 1'000.00 ist den Privatklägern B.___ und C.___ nach

Rechtskraft des Urteils von der Zentralen Gerichtskasse auszubezahlen.

10.

Die Privatkläger werden zur

Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

11.

Es wird festgestellt, dass A.___ vom 3.

Juni 2017 bis am 9. Mai 2018, d.h. 340 Tage, in Untersuchungshaft war. A.___

wird für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von 160 Tagen eine

Genugtuung von CHF 24'000.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

12.

Die Entschädigung der

vormals amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Elif Sengül, wird auf

CHF 19'580.10 (Honorar 81.7 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF

14'706.00, Auslagen CHF 1'623.70 und MWST CHF 1'306.40 sowie Honorar

Rechtsanwalt Daniel Frech [Stellvertretung] 10 Stunden à CHF 180.00, ausmachend

CHF 1'800.00, und MWST CHF 144.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen (ohne Rückforderung).

13.

Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird auf

CHF 14'692.90 (Honorar 63.92 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF

11'505.60, Auslagen CHF 1'809.95, MWST CHF 1'043.95 und Barauslagen CHF 333.40)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (ohne

Rückforderung).

14.

A.___, privat verteidigt

durch Rechtsanwalt Alain Joset,

ist eine Parteientschädigung von CHF 20'911.75 (Honorar 69.83 Stunden à CHF

280.00

bzw. CHF 300.00, Auslagen CHF 2'473.70 und MWST CHF 1'709.00, abzüglich

Anteil A.___ von CHF 3'000.00) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

15.

a) Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatkläger B.___ und C.___, Rechtsanwalt

Patrick Walker, wird auf CHF 9'158.80 (Honorar 39.33 Stunden à CHF 180.00,

ausmachend CHF 7'079.40, Auslagen CHF 1'416.20 und MWST CHF 663.20) festgesetzt

und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Auf eine

Rückforderung wird verzichtet.

b) Es

wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand bereits CHF 8'500.00 (Akontozahlung vom 1. Mai 2020) überwiesen

hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 658.80 auszubezahlen ist.

16.

Die Kosten des

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 23'000.00, total CHF 36'000.00, sind

im Umfang von CHF 3'000.00 durch den Beschuldigten und im Umfang von CHF

33'000.00 durch den Staat Solothurn zu übernehmen.

17.

Das Amtsgericht verzichtet auf eine

schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

7.

Der Beschuldigte meldete gegen das

Urteil am 18. Februar 2021 die Berufung an (Akten Vorinstanz/847).

8.

Gemäss Berufungserklärung vom 18.

November 2021 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 3 (Schuldspruch wegen

Betrug);

-

Ziff. 4 (Strafzumessung);

-

Ziff. 5 (Anrechnung

Untersuchungshaft an die Geldstrafe);

-

Ziff. 11: (Genugtuung für

nur 160 Tage ausgestandene Untersuchungshaft);

-

Ziff. 14 (Parteientschädigung);

-

Ziff. 16

(Verfahrenskosten).

9.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete

auf die Einreichung eines Rechtsmittels sowie auf die weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren (Akten Obergericht/12). Von Seiten der Privatkläger erfolgte

ebenfalls keine Berufung und Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche

Urteil.

10.

In Rechtsraft erwachsen und nicht

Dispositiv

mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1 (Feststellung

Verletzung des Beschleunigungsgebotes);

-

Ziff. 2 (Freisprüche);

-

Ziff. 6 (Verzicht

fakultative Landesverweisung);

-

Ziff. 7 (Beweismittel, die

bei den Akten verbleiben);

-

Ziff. 8 und 9 (Herausgabe

Geissfuss und Bargeldbetrag);

-

Ziff. 10 (Verweis

Privatkläger auf Zivilweg);

-

Ziff. 12 und 13

(Entschädigungen amtliche Verteidiger, Beträge wurden bereits ausbezahlt);

-

Ziff. 15 (Entschädigung

unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger, Betrag wurde bereits ausbezahlt).

11. Die Berufungsverhandlung fand am 7.

Juni 2023 statt.

II. Anklageschrift

Ziff. 3 (Betrug zum Nachteil der [Bank P.___] gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB)

1. Vorhalt

Die Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 20.

Februar 2018 hält auf S. 6

folgenden Vorhalt fest:

«Betrug

(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der [Bank P.___]

begangen zwischen dem 26. April 2017 und

dem 11. Mai 2017, in [Stadt Kt. Aargau], [Adresse] (Filiale [Bank P.___]),

sowie eventuell anderswo in der Schweiz, indem der Beschuldigte, in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, der Geschädigten arglistig durch

-

Vorweisen von

Lohnabrechnungen;

-

Vorweisen eines

Lohnausweises;

-

Ausfüllen des Formulars

«Budgetberechnung» unter Verschweigen des effektiven Einkommens ab 1. Mai 2017

sowie der Unterhaltspflicht gegenüber seiner ausserehelichen Tochter (D.___)

und der Kindsmutter (E.___), dafür unter Einreichung eines Scheidungsurteils,

gemäss welchem keine Unterhaltspflichten gegenüber der Ex-Ehefrau (F.___)

bestehen;

-

Angabe eines ungekündigten

Anstellungsverhältnis beim Restaurant «K.___» seit September 2015 (Formular

«Kreditantrag»);

vorgespiegelt hat, solvent zu sein.

Entgegen seinen Angaben war der Beschuldigte erst seit August 2016 beim

Restaurant «K.___» in [Stadt] angestellt, wobei zu keinem Zeitpunkt Abgaben auf

den Lohn an die Ausgleichskasse entrichtet wurden. Ferner hat der Beschuldigte

im Zeitpunkt des Antrages (26. April 2017) gewusst, dass sein

Anstellungsverhältnis am 30. April 2017 endet, er bis auf Weiteres keine

Anstellung hat und nicht über das angegebene Einkommen verfügen wird. Im Weiteren

hatte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt zusätzlich Schulden, die aus einem

Privatdarlehen resultierten, in der Höhe von EUR 50'000.00. Der Beschuldigte

war somit entgegen seiner vorgetäuschten finanziellen Situation für ihn

erkennbar nicht in der Lage, regelmässig die Raten für die Rückzahlung des

Kreditantrags zu leisten.

Da die Geschädigte bei der Überprüfung

des Kreditantrages und dessen Beilagen nicht festgestellt hat und auch nicht

feststellen konnte, dass der Beschuldigte bereits in einem gekündigten und in

wenigen Tagen endenden Anstellungsverhältnis war sowie über Unterhaltspflichten

wie auch weitere Schulden verfügte, hat sie den Kreditantrag gutgeheissen und

dem Beschuldigten am 11. Mai 2017 einen Betrag in der Höhe von CHF 30'000.00 in

Form von Bargeld ausbezahlt.

Mit der Einreichung der

Lohnabrechnungen, des Lohnausweises, des Scheidungsurteils sowie der diversen

weiteren Angaben hat der Beschuldigte die Geschädigte durch ein Lügengebilde

arglistig irregeführt und sie dadurch zu einer Vermögensdisposition in der Höhe

von insgesamt CHF 30'000.00 bestimmt. Die Geschädigte hat sich mit der

Gewährung des Kredits selber am Vermögen geschädigt, zumal der Beschuldigte

keine einzige Rate leistete und aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse auch

bis heute nicht leisten kann.»

2.1 Der Beschuldigte lässt im Plädoyer

geltend machen, dass das Anklageprinzip durch das Urteil der Vorinstanz

verletzt worden sei. In der Anklageschrift sei festgehalten, dass der

Beschuldigte durch ein Lügengebilde arglistig einen Betrug begangen haben soll.

Damit sei der Sachverhalt umgrenzt. Das vorinstanzliche Urteil weiche von dieser

Variante des Tatbestandsmerkmals der Arglist ab. Es gehe darin mit keinem Wort

um ein Lügengebilde, das errichtet worden sein soll. Vielmehr sei von einer

einfachen Lüge ausgegangen worden, die durch die [Bank P.___] nicht oder nur

schwer zu überprüfen gewesen sei. Dies sei ein anderes Kriterium, das das

Bundesgericht im Zusammenhang mit der Arglist aufführe. Das sei so nicht

angeklagt worden. Somit verletze ein solcher Schuldspruch der Vorinstanz Art. 9

StPO.

2.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;

Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1

und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO).

Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt

zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132

E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt

der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen

können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung

der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher

konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten

kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen

Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des

Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert

in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit

Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt

ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht

dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung

der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den

Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016

vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

2.3 Durch die Anklageschrift sind weder

die Verteidigungsrechte des Beschuldigten noch der Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt. In der Anklageschrift sind die Handlungen des Beschuldigten

einzeln aufgeführt, die arglistig die Solvenz vorgespiegelt haben sollen: Durch

-

Vorweisen von

Lohnabrechnungen;

-

Vorweisen eines

Lohnausweises;

-

Ausfüllen des

Formulars «Budgetberechnung» unter Verschweigen des effektiven Einkommens ab 1.

Mai 2017 sowie der Unterhaltspflicht gegenüber seiner ausserehelichen Tochter (D.___)

und der Kindsmutter (E.___), dafür unter Einreichung eines Scheidungsurteils,

gemäss welchem keine Unterhaltspflichten gegenüber der Ex-Ehefrau (F.___)

bestehen;

-

Angabe eines

ungekündigten Anstellungsverhältnisses beim Restaurant «K.___» seit September

2015 (Formular «Kreditantrag»).

Es ist somit nicht so, dass nur ein

Lügengebilde vorgeworfen worden wäre, sondern in der Anklageschrift werden die

einzelnen Handlungen selber als arglistig vorgehalten. Die Arglist kann

umfassend geprüft werden und ist nicht auf ein Lügengebilde beschränkt. Die

Anklageschrift beinhaltet auch die Prüfung der Arglist durch falsche Angaben,

die nicht oder nicht leicht überprüfbar sind. Dem Beschuldigten musste aus der

Anklageschrift klar sein, dass ihm eine arglistige Täuschung vorgeworfen wird

und er konnte sich auch gegen diesen Vorwurf verteidigen. Die Vorwürfe sind in

der Anklageschrift genügend konkretisiert, der Anklagegrundsatz ist nicht

verletzt.

3. Sachverhalt

3.1 Die persönliche Situation des

Beschuldigten zur Tatzeit (April/Mai 2017) präsentierte sich gestützt auf seine

Aussagen sowie die Akten wie folgt:

Der Beschuldigte lebte seit ca. 10

Jahren in der Schweiz. In der Schweiz leben ebenfalls drei Brüder des

Beschuldigten sowie mehrere Cousins und weitere Verwandte. Der Beschuldigte hat

eine Tochter (D.___), geboren […] 2016 (1.5/12). Die Tochter lebte bei ihrer

Mutter in [Ortschaft 1] (AG; Einvernahme vom 4. Juni 2017, Z 101, 126 ff., 139

ff.). Mit der Mutter der Tochter, E.___, führt der Beschuldigte seit Mitte 2014

eine Beziehung (1.5/13). Zum Wohnort machte der Beschuldigte unterschiedliche

Angaben. Am 4. Juni 2017 gab er im Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft

an, bei seinem Bruder in [Stadt] zu wohnen. Er sehe seine Tochter zwei bis drei

Mal in der Woche (12.3/10). Wenig später gab er in der gleichen Einvernahme an,

immer noch an der [Wohnadresse 1] in [Ortschaft 2, AG] zu wohnen (12.3/11). In

der unterschriftlichen Befragung zur Person gab er am 22. Juni 2017 zu

Protokoll, er habe nie mit E.___ zusammengelebt, er sei sie aber sehr oft

besuchen gegangen, resp. gehe sie sehr oft besuchen (1.5/12). In der

polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2017 wiederum gab er an, seine

endgültige Wohnadresse sei bei seiner Freundin, der Mutter seiner Tochter (10.1/2).

Er wohne aber auch bei seinem Neffen […] in [Ortschaft 3, AG] AG. Sein Bett und

seine Sachen seien alle dort (10.1/3). Im Kreditantrag vom 25. April 2017 und

in der Budgetberechnung vom 26. April 2017 gab er die [Wohnadresse 2] in [Ortschaft

2, AG] als Wohnort an, weshalb für diese Zeit von diesem Wohnort ausgegangen

wird. Der Beschuldigte musste für die Tochter gemäss eigenen Angaben einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'220.00 bezahlen, den er auch

bezahlt habe (Einvernahme 7. Juni 2017, S. 3 und 4, 12.3/57 und 58). Nach den

heutigen Angaben lebt der Beschuldigte mit E.___ und seinem Kind resp. ihren

Kindern zusammen.

Der Beschuldigte arbeitete vom 1. August

2016 bis am 30. April 2017 im Restaurant K.___ in [Stadt] (1.5/11).

Der Beschuldigte war seit dem 1. Mai

2017 arbeitslos. Er war beim RAV in [Ortschaft 4, AG] angemeldet und bezog

Taggelder der Arbeitslosenversicherung von CHF 3'700.00 pro Monat. Die

Mietkosten betrugen CHF 600.00, die Prämie für die Krankenkasse CHF 308.00 (12.3/3

ff.; Einvernahme 4. Juni 2017, Z 86, 164, 170; Einvernahme 7. Juni 2017, S. 3

f.).

Der Beschuldigte hatte bei G.___, einer

Cousine, eine Darlehensschuld von CHF 50'000.00 (1.5/11).

3.2.1 Aus den mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2017 bei der [Bank P.___] edierten Unterlagen

ist Folgendes ersichtlich:

Der Beschuldigte stellte am 22. Dezember

2016 einen ersten Kreditantrag über CHF 40'000.00 bei der [Bank P.___],

der jedoch am 9. Januar 2017 abgelehnt wurde (6.2/24 ff.).

Der Beschuldigte unterzeichnete am 25.

April 2017 einen zweiten Kreditantrag, in dem der Zivilstand mit «geschieden»

angegeben ist. Bei der Spalte «Kinder Jg» sind keine Eintragungen gemacht. Als

Arbeitgeber wird seit dem September 2015 «K.___» aufgeführt, der Monatslohn

netto wird mit CHF 4'237.00 beziffert (6.2/11). In den Unterlagen finden sich

weiter Lohnausweise für das Jahr 2016 und der Monate Februar – April 2017, ein

Auszug des Privatkontos des Beschuldigten bei der [Bank O.___] und das

Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. Februar 2017 (6.2/12

ff.).

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass

der Beschuldigte einen Tag später, am 26. April 2017, persönlich bei der

Filiale der [Bank P.___] vorbeiging und die Budgetberechnung erstellt und von

ihm unterzeichnet wurde. So hat der Beschuldigte in der Einvernahme vom 5.

Dezember 2017 angegeben, er habe einen Antrag gestellt. Sie hätten gesagt, dass

CHF 30'000.00 drin seien. Und so habe er den Antrag gestellt. Sie hätten einen

Termin vereinbart und er sei hingegangen (10.1/72 f.). Beim Termin am 26. April

2017 hat der Mitarbeiter der [Bank P.___], […], die diversen vom Beschuldigten

mitgebrachten Belege wie Lohnabrechnungen, Kontoauszug der [Bank O.___],

Lohnausweis und Scheidungsurteil kopiert (6.2/12 ff.). Es wurde die

Budgetberechnung durchgeführt und vom Beschuldigten unterschrieben (6.2/8). In

der von der [Bank P.___] erstellten Budgetberechnung wurde das Einkommen

entsprechend den Angaben des Beschuldigten mit CHF 4'237.00 erfasst. Bei der

Position «Unterhalt für Kinder» ist keine Ausgabe vorgesehen, obwohl der

Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen für die Tochter einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'220.00 zu bezahlen hatte. Trotzdem bestätigte

der Beschuldigte mit seiner Unterschrift, dass die vorstehenden Beträge

betreffend Einkommen, Miete und festen monatlichen Verpflichtungen richtig seien.

Der Beschuldigte bestätigte überdies mit seiner Unterschrift die Richtigkeit

der Angaben im Finanzierungsantrag, welche den aufgeführten Beträgen betreffend

Unterhalt der Kinder, Arbeitsplatzfahrten und Mehrauslagen für auswärtige

Verpflegung zu Grunde liegen. Als monatlich verfügbarer Betrag wurden in der

Folge CHF 1'177.00 berechnet. Dieses Dokument ist vom Beschuldigten eigenhändig

unterzeichnet worden (6.2/8). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wie

es der Verteidiger des Beschuldigten vor Obergericht geltend macht, ist nicht

festzustellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Mitarbeiter der [Bank

P.___] und der Beschuldigte beim Ausfüllen des Formulars genügend gut

verstanden haben, wurden doch alle anderen Angaben, die nur vom Beschuldigten

stammen können, detailgenau im Formular aufgenommen, so z.B. der Lohn, der

Mietzins, die Krankenkassenprämie oder die weiteren Kredit-/Leasingverpflichtungen.

Den Kreditvertrag unterzeichnete der

Beschuldigte ebenfalls am 26. April 2017 (6.2/6). Die Auszahlung des Kredits

von CHF 30'000.00 erfolgte am 11. Mai 2017 (6.2/5).

3.2.2 Am 21. Dezember 2017 wurde der

Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft zu diesen Unterlagen befragt (10.1/103

ff.). Er führte aus, dass er der Bank sämtliche geforderten Dokumente abgegeben

habe. Er habe die Dokumente nicht selber ausgefüllt, dies habe die Bank

gemacht. Er sei persönlich dort gewesen; er habe unterschrieben und dann habe

er das Geld erhalten. Die Dokumente seien ihm nicht übersetzt worden.

3.3 Zum Zweck der Kreditaufnahme bei der

[Bank P.___] machte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 4. Juni 2017 keine

Angaben (12.3/5 ff.). In der Einvernahme vom 4. Juli 2017 führte er aus, er

habe den Kindern seiner Freundin ein Kinderzimmer kaufen wollen. Später führte

der Beschuldigte in der gleichen Einvernahme aus, er habe CHF 10'000.00 seinem

Bruder H.___ gegeben (Fragen 67 und 117 ff.; 10.1/27). Anlässlich der

Einvernahme vom 5. Dezember 2017 bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, er

habe seine Schuld bei der Cousine mütterlicherseits zurückbezahlen wollen (10.1/73).

3.4 Den von der Vorinstanz bei der [Bank

P.___] eingeholten Kontoauszügen kann entnommen werden, dass der Beschuldigte

die Kreditraten von monatlich CHF 708.70 regelmässig, erstmals per 30. Mai

2017, bezahlt hat. Der Saldo per 14. September 2020 zu Gunsten der Bank betrug noch

CHF 12'835.65 (Akten Vorinstanz /409 ff.). An der heutigen Verhandlung gab der

Beschuldigte ein Schreiben der [Bank P.___] vom 6. Juni 2023 zu den Akten, aus

dem hervorgeht, dass der ganze Betrag zwischenzeitlich zurückbezahlt wurde.

III. Rechtliche Qualifikation

1.1 Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1

StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt

und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst

oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug begeht somit, wer in

Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu einer schädigenden

Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind: a)

arglistige Täuschung; b) Irrtum; c) Vermögensdisposition; d) Vermögensschaden;

e) Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum

und Vermögensdisposition, und Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition

und Vermögensschaden. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die objektiven

und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges ausführlich und korrekt

dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall ist

nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.

1.2 Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist – soweit das Opfer nicht in leichtfertiger Weise seine

Selbstschutzmöglichkeiten nicht ausschöpft – Arglist gegeben, wenn der Täter

zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich

besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen

Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie

z.B. gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird

(Urteil des Bundesgerichts 6B_12/2010 E. 7.4). Arglist wird aber auch schon bei

einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit

besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von

der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass

dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 147 IV 73 E. 3.2; 135

IV 76 E. 5.2; 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in:

Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zitiert «StGB

PK», Art. 146 StGB N 7 f.).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist

verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche

Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem

Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige

Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend.

Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder

aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die

sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage

befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der

anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in

Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken

beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung

erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer

die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren

trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen

nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei

jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche

das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Ein

erheblich naives Verhalten der getäuschten Person führt nicht zwingend zur

Straflosigkeit des Beschuldigten (BGE 135 IV 76 E. 5.2 f.; Urteile 6B_1237/2015

vom 25. Februar 2016 E. 6.3 und 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1; je

mit Hinweisen).

1.3 Der Betrugstatbestand verlangt einen

Vermögensschaden, der auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen

kann, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch

Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 123 E. 3d S. 22; je mit Hinweisen). Ein bloss

vorübergehender Schaden genügt (BGE 122 II 422 E. 3b/aa S. 430; 120 IV 122 E.

6b/bb S. 135). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver

Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten

Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil 6B_314/2011 vom 27.10.2011 E. 3.3.1).

1.4 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei

Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten

ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,

dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede

wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen

Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen

dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die

Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der

Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht,

sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch

auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit

mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er

die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri

in: StGB PK, a.a.O., Art. 146 StGB N 31 sowie Vor Art. 137 StGB N 10 bis

13 und 15; Gunther Arzt in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 146 StGB N 194;

Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, a.a.O., Vor Art. 137

StGB N 78, 85 und 87).

2. Zu prüfen ist in einem ersten

Schritt, ob die [Bank P.___] vom Beschuldigten mit dem Kreditantrag vom 25.

April 2017 getäuscht wurde.

2.1.1 Die [Bank P.___] forderte den

Beschuldigten auf, diverse Dokumente vorzulegen, um seine wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit prüfen zu können. Der Beschuldigte legte daraufhin den

Lohnausweis 2016, diverse Lohnabrechnungen 2017 sowie das Ehescheidungsurteil

vom 6. Februar 2017 vor. Gestützt auf diese Dokumente erstellte die Bank die

Budgetberechnung vom 26. April 2017, welche einen monatlich verfügbaren Betrag

von CHF 1'177.00 vorsah und vom Beschuldigten unterzeichnet wurde.

Die Einreichung dieser Dokumente und die

Unterzeichnung der Budgetberechnung durch den Beschuldigten stellten ein

aktives Tun dar. Diese aktiven Handlungen waren konkludent mit der Erklärung

des Beschuldigten verbunden, dass es sich dabei um vollständige Dokumente handle,

welche seine effektive aktuelle wirtschaftliche Situation wiedergäben. Dem war

jedoch nicht so: Nur wenige Tage nach der Erstellung der Budgetberechnung

verfügte der Beschuldigte nicht mehr über ein Einkommen von CHF 4’237.00, das

er gegenüber der Bank ausgewiesen hatte, sondern ab dem 1. Mai 2017 lediglich

noch über CHF 3'700.00 aus Arbeitslosenunterstützung. Zu Folge dieses

reduzierten Einkommens sowie seiner bei der Bank nicht erwähnten

Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter D.___ bestand kein monatlich

verfügbarer Betrag im Budget des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat damit die [Bank

P.___] mit der unkommentierten Einreichung der Belege über seine

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getäuscht.

2.1.2 Dem Beschuldigten musste bewusst

sein, dass die Bank ohne weitere Kommentare seinerseits davon ausgehen würde,

dass er den deklarierten Lohn weiterhin beziehen würde. Sie legte diesen Lohn

denn auch der Budgetberechnung vom 26. April 2017 zu Grunde, mit welcher

geprüft wurde, ob der Beschuldigte in der Lage sein würde, die Kreditraten

zurückzubezahlen. Mit der Unterzeichnung dieser Budgetberechnung hat der

Beschuldigte bestätigt, weiterhin über ein monatliches Einkommen von CHF

4'237.00 zu verfügen, was nicht der Wahrheit entsprach.

Gleich verhält es sich mit den

Unterhaltsverpflichtungen des Beschuldigten. Die [Bank P.___] forderte den

Beschuldigten auf, ein allfällig vorhandenes Ehescheidungsurteil zu den Akten

zu geben. Diese Aufforderung hatte den einzigen und für den Beschuldigten

erkennbaren Zweck, allfällig bestehende Unterhaltsverpflichtungen des

Beschuldigten prüfen und in die Budgetberechnung miteinbeziehen zu können. Der

Beschuldigte reichte das Urteil vom 6. Februar 2017, aus dem sich keinerlei

Unterhaltsverpflichtungen ergaben, aufforderungsgemäss ein, wies aber nicht auf

seine aussereheliche Tochter hin. In der Budgetberechnung war sodann

folgerichtig unter der Position «Unterhalt für Kinder» kein Betrag aufgeführt.

Auch diesbezüglich hat der Beschuldigte damit durch ein aktives Tun –

kommentarlose Einreichung des Ehescheidungsurteils ohne Hinweis auf seine

aussereheliche Tochter, Unterzeichnung des Budgets – die Täuschung der Bank

herbeigeführt.

2.1.3 Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass Art. 11 StGB vorliegend nicht anwendbar ist. Gemäss Art. 11

StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben

begangen werden, was nur durch denjenigen Täter möglich ist, den gegenüber dem

Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer

Garantenpflicht trifft (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Eine Garantenpflicht wird

begründet durch das Gesetz, einen Vertrag, eine freiwillig eingegangene

Gefahrengemeinschaft oder durch die Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2

StGB).

Das Vorliegen einer solchen

Garantenstellung ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil sich der

Beschuldigte nicht ausschliesslich passiv verhielt, sondern aktive Handlungen

vornahm (Einreichung von Lohnabrechnungen, Lohnausweis und Ehescheidungsurteil,

Unterzeichnung der Budgetberechnung). Dies im Unterschied zum Sachverhalt im

erwähnten BGE 140 IV 11: Der dortige Beschwerdeführer bezog Leistungen der

Suva, IV und einer Haftpflichtversicherung. Er meldete den Versicherungen

seinen verbesserten Gesundheitszustand nicht und bezog weiterhin die periodisch

ausbezahlten Versicherungsleistungen. Er verletzte damit gesetzliche und

vertragliche Meldepflichten. Da er aber nicht mit unwahren Angaben oder einem

anderen aktiven Verhalten täuschte und die Entgegennahme der

Versicherungsleistungen konkludent keinen positiven Erklärungswert hatten,

stand ausschliesslich ein Betrug durch Unterlassen zur Diskussion, was eine

Garantenstellung des Beschuldigten voraussetzte. Eine solche Garantenstellung

hat das Bundesgericht in diesem Fall verneint.

Im Entscheid 6B_1437/2017 vom 6.

November 2017 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, gegenüber der N-Bank, bei

welcher er einen Kredit beantragte, drei Lohnabrechnungen eingereicht zu haben,

mit denen er ein regelmässiges und vergleichsweise hohes Einkommen vorgetäuscht

habe, obwohl ihm wegen einer Lohnabtretung de facto kein Lohn ausbezahlt worden

und das Arbeitsverhältnis befristet gewesen sei. Das Bundesgericht prüfte den

Sachverhalt unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung der Bank, hat aber dabei

die Auffassung der Vorinstanz gestützt und aktive Täuschungshandlungen des

Beschuldigten (Einreichung selektiver Lohnabrechnungen, Verschweigen der

Lohnabtretungsvereinbarung in Kombination mit der Unterzeichnung des von der

Bank erstellten Budgets) bejaht (Erw. 7).

2.2 Der Beschuldigte legte der [Bank

P.___] Belege über seine aktuellen Einkommensverhältnisse sowie ein

Ehescheidungsurteil vor, welches knapp drei Monate alt war. Die Bank hatte

unter diesen Voraussetzungen keine Veranlassung, diesbezüglich weitere

Abklärungen zu treffen. Es war der Bank insbesondere nicht zumutbar, beim

Arbeitgeber anzufragen, ob das ausgewiesene Arbeitsverhältnis ungekündigt sei.

Eine solche Anfrage hätte zudem wohl die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten

tangiert und kaum zu verlässlichen Antworten geführt. Die Bank hatte aber auch

keine Veranlassung, diesbezüglich vom Beschuldigten weitere Belege zu fordern,

weil die kommentarlose Einreichung der Unterlagen konkludent den Erklärungswert

umfasste, dass das Arbeitsverhältnis andauern würde.

Die Überprüfung einer allfällig

bestehenden Unterhaltspflicht, welche eine entsprechende Anfrage bei sämtlichen

Zivilstandsämtern erfordert hätte, war der Bank nicht zumutbar und unmöglich,

weil die Behörden die verlangten Auskünfte gar nicht erteilt hätten.

Die [Bank P.___] hat bei der

Kreditvergabe mit den von ihr angeforderten Belegen und der vorgenommenen

Budgetberechnung das erforderliche Mindestmass an Aufmerksamkeit erfüllt. Die

Täuschungshandlung des Beschuldigten muss deshalb als arglistig bezeichnet

werden.

2.3 Zu Folge der Täuschung ging die Bank

davon aus, dass der Beschuldigte über einen monatlichen Freibetrag von CHF

1'177.00 verfügen würde. Sie befand sich deshalb in einem Irrtum über seine

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Gestützt auf diesen Irrtum bewilligte sie

den Kreditantrag des Beschuldigten und löste am 11. Mai 2017 die Auszahlung des

Kredits von CHF 30'000.00 aus (Vermögensdisposition). Der Beschuldigte bezahlte

in der Folge die vereinbarten Raten regelmässig zurück; trotzdem muss ein

Vermögensschaden der Bank bejaht werden, stand ihr doch ein wirtschaftlich

wesentlich schwächerer Vertragspartner gegenüber als sie dies annahm. Die

Forderung dem Beschuldigten gegenüber war damit gefährdet; diesem Umstand

musste bei der Bilanzierung Rechnung getragen werden.

Der Beschuldigte gelangte zu einem

Kredit von CHF 30'000.00, der ihm bei Kenntnis aller Umstände von der [Bank

P.___] nicht gewährt worden wäre. Diese Kreditgewährung, auf welche der

Beschuldigte unter den gegebenen Umständen keinen Anspruch hatte, stellt eine

wirtschaftliche Besserstellung und unrechtmässige Bereicherung des

Beschuldigten dar. Dem Beschuldigten musste – auch ohne perfekt deutsch zu

sprechen – klar sein, dass bei den von ihm eingereichten Dokumenten

Erklärungsbedarf bestand und sein Verschweigen des gekündigten

Arbeitsverhältnisses und seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter einem

positiven Erklärungswert gleichkamen, den er mit der Unterzeichnung der

Budgetberechnung bestätigte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.

2.4 Der Beschuldigte hat damit die

objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.

Er muss deshalb wegen Betrug schuldig gesprochen werden.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere

Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder

auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres

Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung

von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der

Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens

hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das

Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür

aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017

geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich

eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB).

Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe

(aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41

StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und

geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor.

Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts

mit Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung

festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio

und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht

kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2

S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der

Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit

Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen

im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit

Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne

Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des

Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und

zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf

Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die

daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im

Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil 6B_523/2018

vom 23.8.2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).

Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung

ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der

Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe

auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um

den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder

(b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

1.5 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider/Roy Garré in: StGB I, Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten

miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter.

Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien

vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch

für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen

die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat

allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen führt

nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Sanktionenwahl

2.1.1 Grundsätzlich sind – soweit

möglich – nach den obigen allgemeinen Ausführungen die Delikte des

Beschuldigten mit Geldstrafe abzugelten: Er ist nicht vorbestraft und hat sich

seit sechs Jahren wohlverhalten. Zudem ist mit Blick auf Art. 391 Abs. 2 StPO

(reformatio in peius) die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im vorliegenden

Fall nicht möglich.

2.1.2 Der Beschuldigte verübte den

Betrug vor der auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Teilrevision des

StGB. Vor diesem Zeitpunkt war die Ausfällung einer Geldstrafe bis zu maximal

360 Tagessätzen möglich (ab 1.1.2018: Obergrenze von 180 Tagessätzen).

Nachfolgend wird die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht bestimmt.

Der Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB bewegt sich zwischen einem Tag

Geldstrafe und fünf Jahren Freiheitsstrafe.

2.2 Die Deliktssumme von CHF 30'000.00

ist zwar nicht unbedeutend, erscheint aber im Vergleich zu anderen

Betrugsfällen als nicht sehr hoch. Geschädigt wurde nicht eine Privatperson,

welche durch den Verlust der ertrogenen Summe in wirtschaftliche

Schwierigkeiten geriet, sondern eine Bank. Der Beschuldigte trieb im

Zusammenhang mit der Täuschung der Geschädigten nicht einen grossen Aufwand,

indem er gefälschte Dokumente herstellte oder andere umfangreiche

Machenschaften traf, um diese zu täuschen. Die vom Beschuldigten vorgelegten

Unterlagen waren richtig, beinhalteten aber nicht alle Informationen, um dessen

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zutreffend einschätzen zu können. Indem der

Beschuldigte die Position eigene Kinder nicht ausfüllte und sein Kind, resp.

die Unterstützungspflicht für sein Kind nicht bekannt gab, machte er mit seiner

Unterschrift eine falsche Angabe, nämlich keine Kinder zu haben. Der

Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Der Zweck der Kreditaufnahme ist

letztlich unklar, sagte der Beschuldigte doch diesbezüglich unterschiedlich

aus. Der Beschuldigte hätte sich aber ohne Weiteres rechtsgetreu verhalten

können, machte er doch nie geltend, unter wirtschaftlich existentiellen

Problemen gelitten zu haben. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte

den Kredit regelmässig und zum Schluss vollständig zurückbezahlte, wenn auch

nicht alle Raten termingerecht.

Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden

auszugehen und die Einsatzstrafe deshalb in einem Rahmen zwischen 1 Tag

Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten festzulegen. Eine

Einsatzstrafe von 200 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dabei angemessen.

2.3 Bei den Täterkomponenten ist Folgendes

festzuhalten:

2.3.1 Der Beschuldigte verbrachte seine

ersten Lebensjahre in ländlichen Verhältnissen mit 11 Geschwistern in der

Türkei und anschliessend, ab ca. 1984/85, in Berlin bei einem Bruder. Nach ca.

1 – 1 ½ Jahren kehrte er aus Deutschland in die Türkei zurück, weil er mit der

deutschen Sprache nicht zurechtkam. Später reiste er dann aus der Türkei 1989

erstmals in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch (10/92; Akten

Vorinstanz/1000). Am 15. März 2008 reiste der Beschuldigte im Rahmen des

Familiennachzuges (Verbleib beim Ehegatten) erneut in die Schweiz ein und

erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach ca. 6 Jahren trennte sich der

Beschuldigte von seiner Ehefrau im Februar 2014; am 21. Februar 2017 wurde die

Ehe geschieden. Im Verfahren betr. Ausstellung einer eigenständigen

Aufenthaltsbewilligung machte das Staatssekretariat für Migration geltend, es

habe sich um eine Scheinehe gehandelt und dem Beschuldigten sei eine Rückkehr

in die Türkei zumutbar. Das diesbezügliche Verfahren war noch offen (Akten

Vorinstanz/1001). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht gab der

Beschuldigte an, die B-Bewilligung definitiv zu haben, es laufe das Verfahren

für den C-Ausweis.

2.3.2 Der Beschuldigte ist nicht

vorbestraft (S-L 3/962).

2.3.3 Die aktuellen Verhältnisse des

Beschuldigten präsentieren sich wie folgt: Gemäss seinen eigenen Angaben wohnt

der Beschuldigte bei seiner Lebenspartnerin, die die Mutter seiner Tochter ist.

Er wohnt dort mit seiner Tochter und zwei Kindern seiner Lebenspartnerin

zusammen. Zum Einkommen hat er keine genaueren Angaben gemacht und nur einen

Lohnausweis für den April 2023 eingereicht, wo er CHF 1'543.00 netto

ausbezahlt erhalten hat. Gemäss den von Amtes wegen eingeholten Steuerakten hat

er im Jahr 2021 monatlich CHF 4'250.00 verdient. Zu Gunsten des Beschuldigten

ist von einem monatlichen Einkommen von CHF 1'543.00 auszugehen.

Insgesamt nehmen sich die

Täterkomponenten neutral aus.

2.4 Die Vorinstanz stellte die

Verletzung des Beschleunigungsgebotes fest, was von Seiten der Parteien

unangefochten blieb. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 85 f. des erstinstanzlichen

Urteils kann grundsätzlich verwiesen werden. Sechs Jahre bis zur

zweitinstanzlichen Beurteilung eines Betrugs sind zu lange, doch muss in

Betracht gezogen werden, dass noch weitere und schwerwiegende Delikte ebenfalls

zur Anklage kamen und mitbeurteilt werden mussten. Die Strafuntersuchung wurde

zügig geführt und die erstinstanzliche Verhandlung wurde rasch angesetzt, doch

musste dann die Verhandlung mehrmals verschoben werden, nicht zuletzt auch, da

der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen machte, so dass das Gericht noch

weitere Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen einholen

musste (Akten Vorinstanz/745, 782). Auch wurde die Hauptverhandlung auf Antrag

des Beschuldigten gestützt auf Art. 342 StPO zweigeteilt, was auch mehr Zeit

beanspruchte (Akten Vorinstanz/572 f.). Es ist im vorliegenden Fall eine

Reduktion der Strafe um 10% vorzunehmen, die auch unter Berücksichtigung der

langen Dauer (acht Monate) für die Begründung des vorinstanzlichen Urteils, das

mit knapp 100 Seiten doch sehr umfangreich ist, angemessen ist.

Es ist deshalb eine Strafreduktion auf 180

Tagessätze Geldstrafe vorzunehmen.

2.5 Für die Tagessatzhöhe ergibt sich

bei einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'543.00 nach einem Pauschalabzug

(für Krankenkasse und Steuern) von 20% und 15% für das Kind ein Tagessatz in

der Höhe von CHF 30.00.

2.6 Die Voraussetzungen für die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges liegen vor. Die Probezeit ist auf 2

Jahre festzulegen (Art. 42 Abs. 1 StGB).

2.7 Der Beschuldigte befand sich vom 3.

Juni 2017 bis zum 9. Mai 2018 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der erste

Tag der Haft ist mitzurechnen, so dass dies 341 Tage ergibt. Dem Beschuldigten

werden davon 180 Tage Untersuchungshaft an die ausgesprochene Geldstrafe angerechnet

(Art. 51 StGB).

Dem Beschuldigten ist für die weiteren

161 Tage zu Unrecht ausgestandener Untersuchungshaft eine Genugtuung auszurichten.

Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger ausführen, es seien CHF 200.00

pro Tag angemessen. Er habe gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht in der

Untersuchungshaft. Die Herabsetzung des Genugtuungsanspruchs mit Begründung der

Dauer sei nicht gerechtfertigt, da er sein Kind fast ein Jahr nicht gesehen

habe.

Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die

beschuldigte Person bei einem vollständigen oder teilweisen Freispruch Anspruch

auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen

Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzügen. Es handelt sich bei diesem

Anspruch um eine Kausalhaftung des Staates, welche entsprechend unabhängig von

einem Verschulden entsteht (Wehrenberg/Frank in: Basler Kommentar zur StPO, 2.

Aufl., Basel 2014, Art. 429 StPO N 6 ff.). Vorausgesetzt ist hingegen ein

adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Strafverfahren. Im

Unterschied zu Art. 431 StPO besteht die Entschädigungspflicht auch, wenn keine

widerrechtliche bzw. rechtswidrige Verfahrenshandlung vorgenommen worden ist.

Abs. 1 lit. c von Art. 429 StPO soll einen Ausgleich zur erlittenen Unbill

schaffen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 26 ff.). Es geht dabei um

ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen, welche im Zeitpunkt der Anordnung

gesetzmässig angewendet wurden, sich aber später als unbegründet erweisen.

Vorausgesetzt wird eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen

Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Beispielhaft zu

erwähnen sind die ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft (BGE 139 IV 243 E. 3). Zur Bemessung der Höhe sind Dauer und Umstände der

Persönlichkeitsverletzung heranzuziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die

Schwere der Vorwürfe und die Belastung durch das Verfahren. Es geht um eine

einzelfallgerechte Zuteilung der Genugtuungssummen. Das Bundesrecht setzt

keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Das Bundesgericht erachtet eine

Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag bei kürzeren Freiheitsentzügen für angemessen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15.05.2012 E. 4.2). Bei

längeren Haftzeiten (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagesansatz in der

Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt

(6B_111/2012 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte war 341 Tage und somit

fast ein Jahr in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Vorinstanz hat zufolge

der langen Haftdauer zu Recht einen degressiven Tagessatz angewendet. Sie hielt

fest, dass für den Beginn der Haft CHF 200.00 pro Tag angemessen

erscheinen, sich der Tagessatz anschliessend auf CHF 100.00 pro Tag reduziere.

Sie ging deshalb von einem durchschnittlichen Tagessatz von CHF 150.00 aus.

Dies erscheint angemessen und ist zu bestätigen, auch unter Berücksichtigung

der vom Beschuldigten vorgebrachten Argumente, dass er in der Haft seine

Tochter nicht habe sehen können und gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht

habe. Der Haft ist immanent, dass die Liebsten in dieser Zeit mit Ausnahme der

Besuchstage nicht gesehen werden können und bleibende gesundheitliche

Beeinträchtigungen durch die Haft sind nicht nachgewiesen. Dem Beschuldigten

ist somit für die zu Unrecht ausgestandene Haft von 161 Tagen eine Genugtuung

von CHF 24'150.00 zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

V. Kosten

1. Erste Instanz

Dem Beschuldigten wurde eine reduzierte

Parteientschädigung von 90% (CHF 20'911.75) zugesprochen, was angemessen

erscheint, da betreffend des schwerwiegenden Vorhalts der mehrfachen

fortgesetzten Erpressung ein Freispruch erfolgte. Die Verfahrenskosten wurden

dem Beschuldigten zu knapp 10% zur Bezahlung auferlegt. Der erstinstanzliche Kostenentscheid

(Ziff. 14 und 16) ist zu bestätigen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr

von CHF 23'000.00, total CHF 36'000.00, sind im Umfang von CHF 3'000.00

durch den Beschuldigten und im Umfang von CHF 33'000.00 durch den Staat

Solothurn zu übernehmen. Die

Kosten, die dem Beschuldigten auferlegt werden, werden mit der

Parteientschädigung gemäss Ziffer 14 verrechnet.

A.___, privat verteidigt

durch Rechtsanwalt Alain Joset,

ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF

20'911.75 (Honorar 69.83 Stunden à CHF 280.00 bzw. CHF 300.00, Auslagen CHF

2'473.70 und MWST CHF 1'709.00, abzüglich Anteil A.___ von CHF 3'000.00)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse. Die Entschädigung wird mit den auferlegten Kosten verrechnet.

2. Zweite Instanz

2.1 Die Berufung des Beschuldigten

erweist sich beinahe vollständig als erfolglos. Die Kosten des

Berufungsverfahrens sind deshalb dem Beschuldigten zur Zahlung aufzuerlegen. Eine

Kostenausscheidung aufgrund der von Amtes wegen erfolgten Entschädigung von

einem zusätzlichen Tag Haft – dies wurde vom Beschuldigten gar nicht beantragt

– sowie der aufgrund des aktuellen Einkommens reduzierten Tagessatzhöhe

rechtfertigt sich nicht. Demzufolge ist für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung

auszurichten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl.

einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00, total mit Auslagen CHF 2'700.00,

hat der Beschuldigte zu bezahlen. Diese Kosten werden mit der erstinstanzlichen

Parteientschädigung verrechnet.

Dem Beschuldigten A.___ sind somit unter

Berücksichtigung der Ziff. 14, 17 und 18 des

Dispositivs noch CHF 15'211.75 der Parteientschädigung auszubezahlen.

2.2 Zu Beginn des

Berufungsverfahrens war der Beschuldigte noch amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Thomas A. Müller. Mit der ersten Verfügung im Berufungsverfahren wurde am 22.

November 2021 festgestellt, dass der Beschuldigte durch Advokat Silvio Bürgi

privat verteidigt wird. Der amtliche Verteidiger wurde somit aus dem amtlichen

Mandat entlassen und ihm wurde Gelegenheit gegeben, eine Honorarnote für

allfällige Aufwendungen im Berufungsverfahren geltend zu machen. Rechtsanwalt

Thomas A. Müller hat keine Entschädigung geltend gemacht, weshalb ihm keine

Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen ist.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 34,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 5

Abs. 1, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art.

416 ff. und Art. 422 ff. StPO erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 wird A.___

gemäss Zwischenentscheid vom 9. Mai 2018 von folgenden Vorwürfen

freigesprochen:

-

mehrfache fortgesetzte

Erpressung, angeblich begangen zwischen ca. Juli / August 2016 und dem 3. Juni

2017;

-

mehrfache Vergehen gegen

das Waffengesetz, angeblich begangen zwischen August 2016 und Mitte / Ende

November 2016 sowie am 14. April 2017.

3. A.___ hat sich schuldig gemacht des

Betrugs, begangen zwischen dem 26. April 2017 und dem 11. Mai 2017.

4. A.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

5. A.___ werden 180 Tage Untersuchungshaft

an die Geldstrafe angerechnet.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 wird von

einer fakultativen Landesverweisung abgesehen.

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 werden

folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände als Beweismittel bei den Akten

belassen:

Gegenstand

Aufbewahrungsort

Auszahlungsbeleg [Post]

Polizei Kanton Solothurn

Notizzettel «G.___»

Polizei Kanton Solothurn

Bussgeldbescheid [Landratsamt,

DE]

Polizei Kanton Solothurn

Vertrag [Bank P.___]

Polizei Kanton Solothurn

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 ist das

sichergestellte Brechwerkzeug «Geissfuss» dem Beschuldigten auf entsprechendes

Verlangen hin zurückzugeben. Ohne ein solches

Begehren wird der Gegenstand drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des

Urteils vernichtet.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 ist der bei A.___

sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 1'000.00 den Privatklägern B.___ und C.___

nach Rechtskraft des Urteils von der Zentralen Gerichtskasse auszubezahlen.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 werden die

Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg

verwiesen.

11. Es wird festgestellt, dass A.___ vom 3.

Juni 2017 bis am 9. Mai 2018, d.h. 341 Tage, in Untersuchungshaft war. A.___

wird für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von 161 Tagen eine

Genugtuung von CHF 24'150.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 wird die Entschädigung der vormals amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Elif Sengül, auf CHF 19'580.10 (Honorar 81.7 Stunden à CHF

180.00, ausmachend CHF 14'706.00, Auslagen CHF 1'623.70 und MWST CHF

1'306.40 sowie Honorar Rechtsanwalt Daniel Frech [Stellvertretung] 10 Stunden à

CHF 180.00, ausmachend CHF 1'800.00, und MWST CHF 144.00) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (ohne Rückforderung). Der

Betrag wurde bereits ausbezahlt.

13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Thomas A. Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 14'692.90 (Honorar 63.92 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF

11'505.60, Auslagen CHF 1'809.95, MWST CHF 1'043.95 und Barauslagen CHF 333.40)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (ohne

Rückforderung). Der Betrag wurde bereits ausbezahlt.

14. A.___, privat verteidigt

durch Rechtsanwalt Alain Joset,

ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF

20'911.75 (Honorar 69.83 Stunden à CHF 280.00 bzw. CHF 300.00, Auslagen CHF

2'473.70 und MWST CHF 1'709.00, abzüglich Anteil A.___ von CHF 3'000.00)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse. Die Entschädigung wird mit den auferlegten Kosten verrechnet.

15. a) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15a)

des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 wird die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatkläger B.___ und C.___,

Rechtsanwalt Patrick Walker, auf CHF 9'158.80 (Honorar 39.33 Stunden à CHF

180.00, ausmachend CHF 7'079.40, Auslagen CHF 1'416.20 und MWST CHF

663.20) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.

b) Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 15b) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 4. Februar 2021 wird

festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand bereits CHF 8'500.00 (Akontozahlung vom 1. Mai 2020) überwiesen

hat. Inzwischen wurde auch noch die Differenz von CHF 658.80 ausbezahlt.

16. Dem ehemaligen amtlichen

Verteidiger des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, ist für das

Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

17. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 23'000.00,

total CHF 36'000.00, sind im Umfang von CHF 3'000.00 durch den Beschuldigten

und im Umfang von CHF 33'000.00 durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Die

Kosten, die dem Beschuldigten auferlegt werden, werden mit der

Parteientschädigung gemäss Ziffer 14 verrechnet.

18. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl.

einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00, total mit Auslagen CHF 2'700.00,

hat der Beschuldigte zu bezahlen. Diese Kosten werden mit der

Parteientschädigung gemäss Ziffer 14 verrechnet.

19. Dem Beschuldigten A.___ sind

unter Berücksichtigung der Ziff. 14, 17 und 18 noch CHF 15'211.75 der

Parteientschädigung auszubezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Haussener