STBER.2021.109
Schändung, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das BetmG, Trunkenheit und unanständiges Benehmen, etc.
18. Januar 2023Deutsch149 min
im Spital gewesen in dieser Nacht, sonst wäre sie ja auch nicht zum Haus raus. Sie
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Marcel
Haltiner,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Schändung,
Diebstahl, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Widerhandlung
gegen das BetmG, Trunkenheit und unanständiges Benehmen, etc.
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht am 18. Januar 2023, 8:30 Uhr:
1. [Die Staatsanwältin], für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. Rechtsanwalt Marcel Haltiner, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten A.___;
3. Rechtsanwalt Boris Banga, Vertreter der
Privatklägerin B.___;
4. [eine Journalistin];
5. C.___, als Zeuge, auf 08:30 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenheiten fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt.
Der Beschuldigte und Berufungskläger, A.___,
ist nicht erschienen. Rechtsanwalt Marcel Haltiner hat keine Informationen zu
dessen Verbleib. Am letzten Freitag habe er ihn das letzte Mal gesehen und ihn
über die Verhandlung informiert, seither sei kein Kontakt mehr erfolgt. Er
bestätigt, ihn heute vertreten zu können.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 hin
und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die vom Berufungskläger
angefochtenen und die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte. Es wird
festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin gegen das Urteil
kein Rechtsmittel ergriffen haben.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen des
Gerichts / Anträge der Parteivertreter;
2. Befragung des Zeugen C.___;
3. Weitere Beweisanträge und Abschluss des
Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge sowie Replik und Duplik;
5. Geheime Urteilsberatung;
6. Mündliche Urteilseröffnung.
Vorbemerkungen des Gerichts / Vorfragen
und Anträge der Parteien
Vorbemerkungen des Gerichts:
Der Vorsitzende informiert die Parteien
über den am Vortag eingegangenen Beweisantrag der Staatsanwaltschaft, wobei
festgestellt wird, dass die Parteien durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls
bereits bedient worden sind. Den Parteien wird das rechtliche Gehör zum
Beweisantrag gewährt.
Die Parteivertreter werden zudem gebeten,
ihre Kostennoten einzureichen und die jeweiligen Gegenparteien mit Kopien zu
bedienen.
Vorfragen und Anträge der Parteien:
Die Staatsanwaltschaft reicht die am
Vortag per E-Mail eingereichten Unterlagen im Original ein und wiederholt ihren
Antrag, diese seien zu den Akten zu nehmen.
RA Banga hat keine Vorfragen. Er
verzichtet auf eine Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft.
RA Haltiner hat keine Vorfragen. Gegen
die Aktennahme bestünden keine Einwände, die Unterlagen seien der Verteidigung
bereits bekannt gewesen.
Das Gericht beschliesst daraufhin ohne
Unterbruch der Verhandlung die Gutheissung des Antrags. Die von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen werden zu den Akten genommen.
Beweisabnahme
Der Zeuge C.___, Ex-Partner der Privatklägerin
und Vater des gemeinsamen Sohnes D.___, wird zur Sache befragt. Die
Einvernahme, dauernd von 08:38 Uhr – 09:17 Uhr, wird mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie separates Einvernahmeprotokoll in
den Akten).
Beweisanträge
Der amtliche Verteidiger reicht seine
Kostennote zu den Akten.
Die Parteien stellen keine weiteren
Beweisanträge.
Das Beweisverfahren wird vom
Vorsitzenden um 09:20 Uhr geschlossen.
Die Staatsanwältin gibt bekannt, keine
Einwände gegen die von der Verteidigung eingereichte Kostennote zu haben.
Parteivorträge
[Die Staatsanwältin] stellt namens der
Staatsanwaltschaft die folgenden Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern,
1, 2, 4, 7, 10 und 11 des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 23.
Juli 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne
der Anklage wegen Schändung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung und Hinderung einer
Amtshandlung.
3. Der dem Beschuldigten mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2016 für eine
Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu
widerrufen.
4. A.___ sei zu verurteilen zu:
- einer Freiheitstrafe von 30 Monaten;
- einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je CHF 10.00 im Sinne einer Gesamtstrafe mit der zu widerrufenden Strafe.
5. Der von A.___ vom 7. September 2017 bis
am 4. Oktober 2017 sowie am 27. Juni 2017, am 12. Oktober 2017 und am 10./11. Januar
2018 (total 32 Tage) erstandene Freiheitsentzug sei dem Beschuldigten an
die Strafe anzurechnen.
6. Es sei eine stationäre therapeutische
Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss
vorstehender Ziffer 3 sei zu Gunsten der Massnahme gemäss Ziffer 5
aufzuschieben.
8. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner sei durch das erkennende
Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu
bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden
Kosten anteilsmässig dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine
finanziellen Verhältnisse zulassen.
9. Die Verfahrenskosten, inklusive der
Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung
aufzuerlegen.
Für den Parteivortrag (09:19 Uhr – 09:39
Uhr) wird auf die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Plädoyernotizen
sowie die Tonbandaufnahme verwiesen.
Rechtsanwalt Boris Banga stellt namens
und im Auftrag der Privatklägerin die folgenden Anträge:
1. Die Berufung des Berufungsklägers sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Das Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 sei vollumfänglich zu bestätigen.
3. Die eingereichte Honorarnote sei zu
genehmigen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Beschuldigten, vorbehalten der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege.
Für den Parteivortrag (09:39 Uhr – 09:42
Uhr) wird auf die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Plädoyernotizen
sowie die Tonbandaufnahme verwiesen.
Rechtsanwalt Marcel Haltiner stellt
namens und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden Anträge:
1. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der
Schändung gemäss Anklageschrift Ziffer 1 vollumfänglich freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft und des weiteren Freiheitsentzugs, zu verurteilen.
3. Es sei auf die Anordnung einer
stationären Massnahme zu verzichten.
4. Die Zivilforderung der Privatklägerin B.___
sei abzuweisen.
5. Auf einen Rückforderungsanspruch gemäss
Ziffer 12 und 13 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli
2021 sei zu verzichten.
6. Die Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens seien zu ¾ vom Staat und zu ¼ durch den
Beschuldigten zu tragen.
7. Die eingereichte Kostennote im
vorliegenden Berufungsverfahren sei im beantragten Umfang zu genehmigen und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Auf den Rückforderungsanspruch
sei aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu verzichten.
8. Die Verfahrenskosten des
Berufungsverfahrens seien vollumfänglich durch den Staat zu tragen.
Für den Parteivortrag (09:42 Uhr – 10:15
Uhr) wird auf die abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen.
Es folgen die Replik der
Staatsanwaltschaft, die Replik der Privatklägerin sowie die Duplik der
Verteidigung. Es wird diesbezüglich auf die durch die Gerichtsschreiberin
erstellten Notizen verwiesen.
Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 10:23 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück. Die Parteivertreter erklären ihr ausdrückliches
Einverständnis zum Verzicht auf die mündliche Urteilseröffnung.
Die mündliche Urteilseröffnung an die
Parteien erfolgt noch gleichentags telefonisch durch die Gerichtsschreiberin.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. A.___ (nachfolgend Beschuldigter)
geriet aufgrund eines Einschleichdiebstahls in [ein Sportgeschäft] in […] vom
7./8. April 2017, ca. 18:30 Uhr – 09:00 Uhr, als möglicher Täter in das Visier
der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei). Dies aufgrund eines Fotos
der Überwachungskamera in dem genannten Geschäft. Die Polizei versuchte
deshalb, den Beschuldigten am Montag, 8. Mai 2017, 13:33 Uhr, zum Sachverhalt
zu befragen. Dieser Versuch misslang jedoch, da der Beschuldigte, welcher
aufgrund einer Diagnose von paranoider Schizophrenie eine IV-Rente bezieht, bei
dieser Einvernahme psychisch vollkommen aus dem Gleichgewicht geriet. Er
verweigerte schlussendlich sämtliche Unterschriften und musste umgehend in [eine
psychiatrische Klinik] eingewiesen werden.
Am Montag 17. April 2017, meldete sich B.___
(nachfolgend Privatklägerin) telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei und
gab an, sie sei wahrscheinlich durch den Beschuldigten sexuell missbraucht
worden (s. zum Ganzen den Schlussbericht der Polizei Kanton Solothurn vom
23.10.2017 in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 014 ff.).
2. Am 19. April 2017 fand eine erste
polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin statt (AS 034 ff.).
3. Am 12. Mai 2017 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Anklägerin, nachfolgend
Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts
auf Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und
Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), ev. sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 3
StGB), ev. Schändung (Art. 191 StGB). Es folgten mehrere Ausdehnungsverfügungen
und präzisierte Eröffnungsverfügungen (AS 500 ff.).
4. Am 27. Juni 2017 wurde der
Beschuldigte schriftlich auf den Polizeiposten aufgeboten und anschliessend durch
die Staatsanwältin im Beisein des gleichentags eingesetzten amtlichen
Verteidigers Rechtsanwalt Haltiner (AS 533) befragt (AS 450 ff.). Im Anschluss
an die Einvernahme wurde der Beschuldigte bis zur zweiten (parteiöffentlichen) Einvernahme
der Privatklägerin, welche am Folgetag, 28. Juni 2017, stattfand (AS 043 ff.)
ins Untersuchungsgefängnis überführt. Dort wurde er erkennungsdienstlich
behandelt. Nach erfolgter Einvernahme der Privatklägerin wurde der Beschuldigte
wieder entlassen. Aufgrund der vom Beschuldigten gesicherten DNA und
Fingerabdrücke ergaben sich in der Folge mehrere Übereinstimmungen mit Spuren,
welche an den Tatorten verschiedener Einbruchsdelikte gesichert werden konnten
(AS 015 f., AS 574).
5. Am 14. Juli 2017 erfolgte eine
weitere polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (AS 080 ff.).
6. Am 5. September 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Vorführ- und einen Hausdurchsuchungsbefehl (AS 522).
7. Am 7. September 2017 wurde der
Beschuldigte an seinem Domizil an der [Adresse] in [Ortschaft 1] angehalten (AS
576). Zeitgleich wurde die Hausdurchsuchung durchgeführt.
8. Am 8. September 2017 fand die
staatsanwaltliche Einvernahme nach vorläufiger Festnahme statt (AS 579 ff.).
9. Am 11. September 2017 ordnete das Haftgericht
auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft bis zum 9. Oktober 2017
an (AS 597 f.).
10. Am 4. Oktober 2017 wurde der
Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 606).
11. Am 4. April 2018 fand die
Schlusseinvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft statt (AS 459
ff.).
12. Am 5. April 2018 erfolgte eine
Teil-Einstellungsverfügung betreffend den Vorwurf der einfachen
Körperverletzung (leichter Fall), ev. Tätlichkeiten zum Nachteil von K.___ (AS
516 ff.).
13. Am 2. Juli 2018 kündigte die
Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung an (AS 623). Am 21. August
2018 erging eine Verfügung betr. «Ergänzender Abschluss der Untersuchung» (AS 625).
14. Am 2. Oktober 2018 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht Solothurn-Lebern (Akten des
Richteramtes Solothurn-Lebern [S-L] 001 ff.).
15. Am 31. August 2020 erstattete Dr. Z.___
im Auftrag der Vorinstanz ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (S-L 478
ff.).
16. Am 23. Juli 2021 fällte das Amtsgericht
Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 339 ff. bzw. S-L 367 ff.):
1. Folgende
Strafverfahren gegen A.___ sind zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung
eingestellt:
-
Tätlichkeiten,
angeblich begangen am 17. Februar 2018 (AKS Ziff. 12),
-
geringfügiges
Erschleichen einer Leistung, evtl. Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich
begangen am 10. Januar 2018 (AKS Ziff. 13),
-
Ungehorsam gegen
amtliche Verfügung, angeblich begangen am 1. August 2017 (AKS Ziff. 14),
-
mehrfache
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in
der Zeit vom 24. Dezember 2015 bis am 4. April 2018 (AKS Ziff. 15),
-
mehrfache
Trunkenheit und unanständiges Benehmen, angeblich begangen am 18. August 2017
und am 12. Oktober 2017 (AKS Ziff. 16.1 und 16.2),
-
mehrfaches Fahren
ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 23. Dezember 2017, 3. Januar
2018 und 5. Januar 2018 (AKS Ziff. 17.1, 17.2 und 17.3).
2. A.___
wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
-
des versuchten
Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11. Juni
2017 (AKS Ziff. 3.1),
-
der
Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11. Juni
2017 (AKS Ziff. 3.2),
-
des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11. Juni
2017 (AKS Ziff. 3.3),
-
des versuchten
Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis am 21. Juli
2017 (AKS Ziff. 4.1),
-
der
Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis am 21.
Juli 2017 (AKS Ziff. 4.2),
-
des versuchten
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis am 21.
Juli 2017 (AKS Ziff. 4.3),
-
des Diebstahls,
angeblich begangen am 21. November 2017 (AKS Ziff. 7),
-
des Diebstahls,
angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.1),
-
der
Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.2),
-
des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.3),
-
der versuchten
Urkundenfälschung, angeblich begangen am 10. Januar 2018 (AKS Ziff. 10).
3. A.___
hat sich schuldig gemacht:
-
der Schändung,
begangen am 9. April 2017 (AKS Ziff. 1),
-
des Diebstahls,
begangen am 7. April 2017 (AKS Ziff. 2.1),
-
des
Hausfriedensbruchs, begangen am 7. April 2017 (AKS Ziff. 2.2),
-
des Diebstahls,
begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.1),
-
der
Sachbeschädigung, begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.2),
-
des
Hausfriedensbruchs, begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.3),
-
der
Sachbeschädigung, begangen am 18. August 2017 (AKS Ziff. 6.1),
-
des Diebstahls, begangen
am 19. August 2017 (AKS Ziff. 6.2),
-
des
Hausfriedensbruchs, begangen am 19. August 2017 (AKS Ziff. 6.4),
-
des Diebstahls,
begangen am 13. Juli 2018 (AKS Ziff. 9.1),
-
des
Hausfriedensbruchs, begangen am 13. Juli 2018 (AKS Ziff. 9.3),
-
der Hinderung einer
Amtshandlung, begangen am 12. Oktober 2017 (AKS Ziff. 11).
4. Es
wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
5. Der
A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn am 18. Februar 2016
bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00
wird widerrufen (vgl. Ziff. 6 lit. b).
6. A.___
wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 30
Monaten,
b) einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00 als Gesamtstrafe (unter Einbezug
des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. Februar 2016, vgl.
Ziff. 5).
7. A.___
werden 32 Tage Untersuchungshaft und Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
8. Für
A.___ wird eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.
9. A.___
wird verurteilt, B.___, [Adresse], vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
CHF 8'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. April 2017 als Genugtuung zu
bezahlen. Zur Geltendmachung der weitergehenden Forderung wird die Privatklägerin
auf den Zivilweg verwiesen.
10. Die
[Geschädigte] wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg
verwiesen.
11. Die
[weitere Geschädigte] wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den
Zivilweg verwiesen.
12. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___,
Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 10'931.30 (Honorar 55.11 Stunden à CHF 180.00,
ausmachend CHF 9'919.80, Auslagen CHF 449.20 und 7.7% MWST auf CHF 7'302.70,
ausmachend CHF 562.30) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
2'903.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl.
teilweiser MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
13. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel
Haltiner, wird auf CHF 17'487.95 (Honorar 86.4 Stunden à CHF 180.00, ausmachend
CHF 15'552.00, Auslagen CHF 671.60, 8% MWST auf CHF 5'031.10, ausmachend
CHF 402.50, und 7.7% MWST auf CHF 11'192.50, ausmachend CHF 861.85) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von ¾, somit
CHF 13'115.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
14. Die
Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'400.00, total CHF
32'000.00, sind zu ¾ (CHF 24'000.00) durch A.___ und zu ¼ (CHF 8'000.00) durch
den Staat Solothurn zu übernehmen.
17. Am 2.August 2021 liess die
Privatklägerin gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (S-L 357); am 5.
August 2021 der Beschuldigte (S-L 360).
18. Am 7. Dezember 2021 erklärte der
Beschuldigte die Berufung (Akten des Obergerichts [OGer] 004 f.). Diese richtet
sich gegen den Schuldspruch wegen Schändung (Ziff. 3 erstes Lemma der
Urteilsanzeige), die Strafzumessung (Ziff. 6), die Massnahme (Ziff. 8), die
Zivilforderung (Ziff. 9), den Rückforderungsanspruch (Ziff. 12 und 13) sowie
die Kosten (Ziff. 14). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf
der Schändung, eine mildere Bestrafung, das Absehen von einer stationären
therapeutischen Massnahme und die Abweisung der Zivilforderung der
Privatklägerin. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
19. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (OGer 024) auf ein Rechtsmittel.
20. Da die Privatklägerin trotz
Anmeldung der Berufung innert der gesetzlichen Frist keine Berufungserklärung
eingereicht hatte, trat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2022
auf deren Berufung nicht ein (OGer 025 ff.).
21. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 15. Juni 2022 wurden die Parteien sowie C.___ als
Zeuge zur Berufungsverhandlung auf den 18. Januar 2023 vorgeladen. Der
Privatklägerin wurde das Erscheinen freigestellt (OGer 035 f.).
II. Rechtskraft des erstinstanzlichen
Urteils, Gegenstand des Berufungsverfahrens, Vorhalt
1.1. Das erstinstanzliche Urteil ist in
folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziff. 1:
Einstellungen infolge Verjährung (Anklageschrift Ziff. 12, 13, 14, 15, 16.1 und
16.2, 17.1, 17.2 und 17.3);
-
Ziff. 2: Erfolgte Freisprüche
(Anklageschrift Ziff. 3.1, 3.2, 3.3, 4.1, 4.2, 4.3, 7, 8.1, 8.2, 8.3 und 10);
-
Ziff. 3: Erfolgte
Schuldsprüche (Anklageschrift Ziff. 2.1, 2.2, 5.1, 5.2, 5.3, 6.1, 6.2, 6.4,
9.1, 9.3 und 11), dies mit Ausnahme des Vorhalts der angeblichen Schändung
(Anklageschrift Ziff. 1);
-
Ziff. 4:
Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots;
-
Ziff. 10 und 11:
Verweisungen der Zivilforderungen der [Geschädigten] und der [weiteren
Geschädigten] auf den Zivilweg;
-
Ziff. 12: Festlegung
der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin der
Höhe nach;
-
Ziff. 13:
Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten der Höhe nach.
1.2. Das Berufungsgericht wird folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils neu zu beurteilen haben:
-
Ziff. 1:
Schuldspruch der Schändung (Anklageschrift Ziff. 1);
-
Ziff. 6:
Strafzumessung;
-
Ziff. 8: Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme;
-
Ziff. 9:
Zivilforderung der Privatklägerin;
-
Ziff. 12 – 14:
Kostenverteilung inkl. Rückforderungsanspruch des Staates.
1.3. Im Rahmen der Strafzumessung werden
praxisgemäss auch die Fragen des Widerrufs (Urteilsziffer 5) und der Anrechnung
der Untersuchungshaft (Ziffer 7) durch das Berufungsgericht neu zu beurteilen
sein. Die durch die Vorinstanz festgestellte Verletzung des
Beschleunigungsgebots (Ziff. 4) ist ebenfalls rechtskräftig; die Folgen daraus
werden somit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
2. Gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2018 (S-L 001 ff.) lautet der im
Berufungsverfahren zu beurteilende Vorwurf der Schändung (Art. 191 StGB) wie
folgt:
«Schändung, eventuell
mehrfach begangen (Art. 191 StGB)
begangen am 9. April 2017,
in der Zeit von ca. 03:30 bis ca. 09:30 Uhr, in [Ortschaft 1], […] auf dem
Trottoir, sowie in [Ortschaft 1], […] Wohnung des Beschuldigten, im dortigen
Schlafzimmer, z.Nt. der Privatklägerin B.___, indem der Beschuldigte die
urteilsunfähige und zumindest vorübergehend zum Widerstand unfähige B.___, in
Kenntnis ihres Zustandes, zum Beischlaf, beischlafähnlichen sowie anderen
sexuellen Handlungen missbrauchte.
Die Privatklägerin war bei
Freunden zum Abendessen und erhielt einen Anruf, dass sich ihr Sohn im Spital
befinde. Auf dem Weg dorthin hatte sie sich - vermutungsweise aufgrund des über
den ganzen Tag verteilten Medikamenten- (Duloxetin, Truxal) und Cannabiskonsums
(4 Joints) sowie des abendlichen Alkoholkonsums (mehrere Biere, mehrere Gläser
Weisswein und Rosé) – plötzlich schlecht gefühlt und sich [vor einen
Hauseingang] gesetzt, woraufhin sie bewusstlos zusammengebrochen war. Der
Beschuldigte fand B.___ auf dem Boden liegend auf und vollzog dort mit ihr in
Kenntnis der mit dem Verlust des Bewusstseins – ausgelöst durch den Mischkonsum
von Medikamenten, Drogen und Alkohol – einhergehenden Urteilsunfähigkeit und
der mindestens vorübergehenden Widerstandsunfähigkeit den Geschlechtsverkehr.
Dabei befand sich die Privatklägerin auf den Knien, der Beschuldigte kniete
hinter ihr und drang vaginal in sie ein.
Der Beschuldigte nahm die
Geschädigte mit in seine Wohnung, wo sich diese zunächst ins Bad begab. Im Bett
vollzog der Beschuldigte – wiederum in Kenntnis der mit dem Verlust bzw. der
Trübung des Bewusstseins einhergehenden Urteilsunfähigkeit und der mindestens
vorübergehenden Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten fünf bis sechs Mal den
Geschlechtsverkehr (vaginal) in verschiedenen Positionen. Weiter kam es
zumindest einmal zu weiteren sexuellen Handlungen (manuelle und orale Befriedigung).
Als die Geschädigte am
Morgen aufwachte, stellte sie fest, dass sie sich in einer unbekannten Wohnung
befand und der Beschuldigte neben ihr lag. Sie hatte keine Erinnerung an die
Vorkommnisse jener Nacht und stellte fest, dass sie am Unterkörper keine
Kleider trug. Sie fragte den Beschuldigten, was los sei und wie sie in die
Wohnung gekommen sei. Der Beschuldigte erklärte, er habe sie gefunden und
mitgenommen, sie habe dies gewollt. Die Geschädigte packte ihre Kleider und
verliess das Domizil des Beschuldigten fluchtartig.
Aufgrund der konkreten
Umstände, insbesondere aufgrund der Auffindesituation der Geschädigten [vor dem
Hauseingang] in [Ortschaft 1], musste der Beschuldigte wissen, dass die
Geschädigte im relevanten Zeitpunkt nicht bei Bewusstsein war bzw. hat dies
zumindest in Kauf genommen.»
III. Allgemeine Erwägungen zum
Tatbestand der Schändung
1. Den Tatbestand der Schändung nach
Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand
unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer
beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.
2. Widerstandsunfähig im Sinne von Art.
191 StGB ist, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte
zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr
ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht
sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer
nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die
Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder
situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren psychischen Defekten
wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, in
körperlicher Invalidität wie in einer Fesselung, in der besonderen Lage der
Frau in einem gynäkologischen Stuhl, oder auch in einer Summierung von
Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des für den
Ehemann gehaltenen Sexualpartners liegen. Erforderlich ist, dass die
Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad
beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter –
Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2 mit Hinweisen). Andererseits wird keine Bewusstlosigkeit im Sinne
eines komatösen Zustandes vorausgesetzt. Widerstandsunfähigkeit kann aber
vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur
schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteil 6B_543/2019
vom 17.01.2020, E. 3.1.2). Widerstandsunfähigkeit wird weiter bejaht, wenn es
dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität
abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird (BGE 133 IV 49 E. 7.4; vgl.
auch Urteil 6B_140/2007 vom 30.07.2007, E. 5.2). Das zunächst tief schlafende
Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach
Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen
Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil 6S.217/2002 vom 03.04.2003, E. 4). Subjektiv
ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_586/2019 vom
03.07.2019 E. 1.4.1; 6B_232/2016 vom 21.12.2016, E. 2.2 m.w.Verw.).
3. Das Gesetz bezeichnet die Tathandlung
der Schändung als Missbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn die Widerstands- oder
Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies
bewusst zunutze macht (Urteil 6S.359/2002 vom 07.08.2003, E. 4.2). Das Merkmal
des Missbrauchs soll sicherstellen, dass nicht jeder sexuelle Umgang mit Menschen,
die widerstands- oder urteilsunfähig sind, pönalisiert wird. Strafbar ist nur,
wer die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit eines Menschen zu sexuellen
Handlungen ausnützt und ihn damit als Sexualobjekt missbraucht (Urteil
6S.448/2004 vom 03.10.2005, E. 1.3).
IV. Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Aussagen der Privatklägerin
1.1. Einvernahme vom 19. April 2017
Anlässlich der ersten polizeilichen
Einvernahme vom 19. April 2017 als Auskunftsperson machte die Privatklägerin
folgende Aussagen (AS 034 ff):
Es gehe ihr nicht gut. Sie habe Angst,
es sei schwierig zu sagen. Angst alleine aus dem Haus zu gehen. Ihr Sohn sei ja
im Spital gewesen in dieser Nacht, sonst wäre sie ja auch nicht zum Haus raus. Sie
sei drei Tage im Spital bei ihm gewesen und ihr grause es, was da alles hätte
passieren können oder passiert sei.
Auf die Aufforderung zu erzählen, was
passiert sei, machte die Privatklägerin in freier Rede folgende Aussage:
Sie sei um 19.00 Uhr bei ihrer Freundin
und ihrem Mann zum Fondueessen eingeladen gewesen. Sie habe vor dem Essen ein
Apéro, ein Bier genommen. Sie müsse dazu sagen, dass sie sonst keinen Alkohol
trinke. Es seien auch zwei Kleinkinder anwesend gewesen. Die hätten sie auch zusammen
ins Bett getan. Sie hätten danach zu Dritt Fondue gegessen und Wein getrunken. A.F.___
sei gegen 23:00 Uhr ins Bett und sie habe mit ihrem Mann B.F.___ danach noch Fotos
angeschaut und sie hätten einen sehr lustigen Abend gehabt. Sie habe dann eine
Nachricht erhalten, dass ihr Sohn im Spital in [Stadt/BE] sei. Ihr Natel spinne
im Moment und sie habe nicht sehen können, wann die Nachricht genau
reingekommen sei. Man habe sie auch telefonisch nicht erreichen können und sie
habe auch nicht telefonieren können. Das Natel sei irgendwie defekt. Sie sei
auf Grund dieser Nachricht los und habe nach Hause laufen wollen. [Bei einem
Haus] sei sie im Eingangsbereich abgesessen, da es ihr nicht gut gegangen sei.
Ihr sei schlecht und sturm gewesen und sie habe auch ganz schwammige Beine
gehabt. Sie habe sich gedacht, sie könne so nicht nach Hause laufen und habe ein
Taxi rufen wollen. Doch so weit sei es gar nicht gekommen. Sie wisse noch, dass
sie ihr Natel hervorgenommen habe und ab da habe sie einen Filmriss. Das
nächste, das sie wisse, sei, dass sie aufgewacht sei. Sie habe sich aufgesetzt,
sei in einem Bett gesessen. Sie habe unten keine Kleider angehabt. In einer
Wohnung, welche sie nicht kenne. Sie habe A.___ gesehen, sie kenne ihn vom
Netzwerk her, wo sie gearbeitet habe. Sie habe ihn gefragt, was los sei und wie
sie dort hingekommen sei. Er habe gesagt, er habe sie dort liegen gesehen und
mitgenommen. Sie habe ihn gefragt, warum er keine Ambulanz gerufen habe und sie
einfach mitgenommen habe. Da habe er gesagt, sie habe dies gewollt. Sie habe
ihre Kleider genommen und sei gegangen. Sie sei so im Schock gewesen, sie könne
nicht mehr sagen, wie sie nach Hause gekommen sei. Sie sei in einer Junkiewohnung
aufgewacht; es sei so eklig und sie habe mit solchen Menschen nichts zu tun.
Also sie sei schon sozial, aber sie habe sonst nichts mit solchen Leuten zu
tun. Sie kenne A.___ von dem Projekt her, aber nicht mehr. Sie habe auch zu Hause
gleich ihren Ex-Mann angerufen wegen ihrem Sohn. Doch der sei schon vor der Tür
gestanden und habe sie verbal angegangen. Sie habe aber nicht hören wollen und
nur noch zu ihrem Sohn gewollt. Der habe einen schweren Asthmaanfall gehabt und
wäre fast gestorben.
Auf weitere Nachfragen führt die
Privatklägerin folgendes aus:
Das habe sich vom 8. April (2017) auf
den 9. April (2017) ereignet; sie denke, es sei nach Mitternacht gewesen, als
sie von ihren Freunden weggegangen sei. Zu Hause angekommen sei sie um 10.00
Uhr am Morgen. Sie könne nicht sagen, wo diese Wohnung gewesen sei, es sei eine
Ghettowohnung gewesen, alles verschissen und grusig. Sie denke, es sei die
Wohnung von A.___ gewesen. Vorher sei sie bei A.F.___ und B.F.___ gewesen. Es
sei ihr nicht so gut gegangen, da sie Stress mit ihrem Ex-Freund gehabt habe.
Die F.___s hätten sie dann eingeladen, damit sie nicht alleine sei. (Ob sie
Alkohol konsumiert habe?) Es seien sicher ein paar kleine Bier gewesen und beim
Essen hätten sie zusammen noch eine Flasche Wein getrunken. Sie nehme
Medikamente und dürfe daher nicht zu viel trinken. Mit dem Stress und allem
habe wohl ihr Kreislauf nicht mehr mitgemacht. Da stehe sie auch dazu und sie
wisse halt nicht, was dies genau mit ihr gemacht habe. Sie wisse auch nicht,
was sie zu ihm gesagt habe. Sie hätte bei ihrem Sohn im Spital sein sollen. Sie
wolle auch sagen, dass sie keine Drogen konsumiere. In Absprache mit ihrem Arzt
kiffe sie. Sie nehme Antidepressiva und Neuroleptika. Mit diesen Medis habe sie
auch schon ein Glas Wein getrunken, dies sei auch legitim. Da könne auch der
Beschuldigte nichts dafür, dass sie in so einem Zustand gewesen sei. Sie wisse
nicht, wie dies habe passieren können. Die Medikamente habe sie am Morgen
genommen. An diesem Tag habe sie nicht gekifft oder weitere Medis genommen. Mit
dem Beschuldigten habe sie nie im Leben einen sexuellen Kontakt gehabt. Dieser
kenne auch ihren Ex-Freund und wisse, auf was für Männer sie stehe. Das sei,
was sie auch so möge, dass er dies so ausgenutzt habe. Sie müsse auch dazu
sagen, auch wenn er dies gemacht habe, sie wünsche ihm nichts Böses, sie wisse,
dass er Probleme habe. Sie versuche so objektiv wie möglich damit umzugehen.
(Wann und wo sie an diesem Abend mit dem
Beschuldigten in Kontakt gekommen sei?) Das könne sie nicht sagen, sie habe ihn
das erste Mal am Morgen in diesem Zimmer gesehen. (Was das Letzte sei, an das
sie sich erinnern könne von dem Abend?) Sie wisse, dass sie das [Geschäft] gesehen
und sich dort hingesetzt habe […]. Sie habe in ihre Jackentasche gelangt, um
das Handy heraus zu nehmen, und ab da sei alles weg. Sie habe auch nicht eine
kleine Erinnerung was dazwischen passiert sei, nichts. (Was das erste sei, an
was sie sich wieder erinnern könne nach dem Filmriss?) Als sie aufgewacht sei.
Sie habe die Augen geöffnet und habe sich sofort aufgesetzt. Sie habe gesehen,
dass sie unten frei gewesen sei und sie habe da A.___ stehen sehen. Sie habe
ihn gefragt was sie hier mache. Da habe er nur gelacht und gesagt, dass sie
dies so gewollt habe. Sie habe ihn gefragt, warum er nicht die Ambulanz gerufen
habe. Sie sei aufgestanden und sei gegangen und habe dort beim Rauslaufen das
verschissene WC gesehen. Ab da wisse sie wieder nicht, wie genau sie nach Hause
gekommen sei. Sie habe eine Jeans, ein schwarzes ¾-Shirt, ein Jeansgilet und
eine Jacke (Parka) drüber sowie Turnschuhe getragen. Diese Kleider habe sie
alle weggeschmissen, als sie zu Hause gewesen sei. (Was sie getragen habe, als
sie am Morgen aufgewacht sei?) Die Hose habe sie nicht mehr angehabt, den Slip
auch nicht. Der BH sei offen und nach oben verschoben gewesen. Also eigentlich
sei nur noch der BH so halb an gewesen, sonst nichts mehr. (Wo die restliche
Kleidung gewesen sei?) Das könne sie nicht mehr genau sagen. Sie glaube, die
seien daneben gelegen, sie habe sie nicht suchen müssen, aber wo die Kleider
gelegen seien, wisse sie nicht mehr. (Wie sie sich körperlich gefühlt habe, als
sie aufgewacht sei?) Gar nicht gut. Ihr sei schlecht und sturm gewesen und sie
habe gleich einen Brechreiz gehabt, als sie die Wohnung gesehen habe. Sie habe
gespürt, dass im Unterleib etwas gegangen sei. Sie sei sicher, dass sie Sex
gehabt habe, sonst wäre sie auch nicht hier. Schmerzen habe sie nicht gehabt,
sie sei auch so im Schock gewesen. (Warum sie davon ausgehe, dass sie Sex
gehabt habe?) Das sei noch schwierig zu sagen. Sie sei so komisch feucht und wund
gewesen. Dies habe sie auch auf dem WC gespürt. Sie sei auch sehr empfindlich.
Das Schlimme sei, sie habe auch keinen Partner und verhüte darum nicht. Dies
sei für sie auch so schlimm und «gruse» sie. Sie sei sehr verantwortungsbewusst
und verhüte immer. Sie wisse nicht, ob er etwas gebraucht habe oder nicht. (Ob
sie bei einem Arzt gewesen sei?) Ihre Frauenärztin sei in den Ferien gewesen, sie
müsse sie nachher anrufen, damit sie heute oder morgen noch gehen könne. (Ob
sie sonst körperlich noch etwas an sich festgestellt habe?) Am Ellenbogen und
am Knie habe sie eine kleine Schürfung gehabt und einen blauen Fleck, dies sehe
man jedoch nicht mehr. (Was genau der Beschuldigte am Morgen zu ihr gesagt
habe?) Als sie gefragt habe, was sie hier mache, habe er gesagt, er habe sie
auf dem Heimweg gefunden, sie sei beim Eingang gelegen. Er habe gedacht, dies
sei ja «[B.]» und habe sie mitgenommen. Sie habe dies so gewollt. Danach sei
sie gegangen und habe nicht weiter gefragt. (Was der Beschuldigte am Morgen für
Kleidung getragen habe?) Das könne sie nicht sagen, sie habe nur noch sein
Gesicht vor Augen. (Wie sie sich ihren Zustand an diesem Abend erklären könne?)
Sie habe schon seit Wochen grossen psychischen Stress wegen der Trennung von
ihrem Ex-Partner. Dies sei eine sehr gewalttätige Beziehung gewesen. Am Freitag
vor dem Vorfall habe er sie am Telefon noch bedroht und gesagt, sie solle
aufpassen, wo sie herumlaufe und sie sei eine Schlampe. Dies, da er gewusst
habe, dass sie an diesem Abend zu Freunden gehe und ihren Sohn zu einer
Nachbarin zum Hüten gegeben habe. Ihr Sohn kenne die Nachbarin und sei schon
öfters bei ihr gewesen. Dies habe ihrem Ex aber nicht gepasst. Zuerst sei sie
eigentlich bei einem Kollegen eingeladen gewesen, dieser habe dies jedoch
vergessen. Daher habe sie sich bei A.F.___ gemeldet, da sie auch das ganze
mitbekommen habe mit ihrem Ex, und diese habe sie dann eingeladen. Der Abend
habe ihr auch sehr gut getan. Als sie dann die Nachricht erhalten habe, dass
ihr Sohn im Spital sei, sei sie in eine Riesen-Sache gekommen. Sie habe sich
gefragt, warum sie sie nicht angerufen hätten, aber da habe sie erst bemerkt,
dass ihr Handy spinne. Sie sei dann wirklich nach langem Sitzen aufgesprungen
und gleich los wegen ihrem Sohn. Sie habe auch fast Herzrasen gehabt. Sie habe
sich vor Ort bei A.F.___ gut gefühlt. Sie habe keine Scheibe gehabt oder so
was. (Ob sie das Gefühl habe, dass ihr etwas verabreicht worden sei?) Sie könne
es nicht sagen. Bei den F.___s sicher nicht. Ob sie beim Beschuldigten etwas
genommen habe, wisse sie nicht und das wolle sie ihm auch nicht unterstellen.
(Ob Sie die Probleme mit ihrem Ex aufzeigen
könne?) C.___ sei ihr Freund. Sie hätten einen gemeinsamen Sohn D.___, 5-jährig.
Mit dem Besuchsrecht funktioniere es sehr gut. Zwischen ihnen sei der Grundton
aber nicht sehr freundlich. Sie habe die Gewalt auch bei ihrem Arzt und bei der
Beraterin deponiert. Wegen ihrem Sohn habe sie sich aber nicht zu einer Anzeige
durchringen können. Am Donnerstag habe sie ihm eine Nachricht geschickt wegen
dem Kleinen, dass er ihn am Freitag bei [ihrer Nachbarin L.___] vorbeibringen
soll. Da habe er sie angerufen und sie angeschrien, warum sie ihren Sohn
abschieben würde. Er habe ihr dann gedroht, dass sie aufpassen müsse, wo sie
herumlaufe, nicht, dass noch etwas passieren würde. (Wie ihr Ex darauf reagiert
habe, als sie ihm vom Vorgefallenen erzählt habe?) Er habe gesagt, sie könne ja
froh sein, dass nicht eine Gruppe Albaner über sie hergefallen sei, sie sei
eine Schlampe.
(Wie sie sich nach dem Vorfall verhalten
habe?) Als sie zu Hause gewesen sei, sei ja bereits ihr Ex- Freund vor der Türe
gestanden und habe sie sogleich darauf angesprochen, ob etwas passiert sei. Er
habe sie auch angeschrien, wo sie wieder gewesen sei. Er habe so geschrien, dass
sogar die Nachbarin runter gekommen sei. Sie sei mit ihm dann ins Spital zum
Sohn gefahren. Sie sei ca. zwei Stunden bei D.___ im Spital gewesen. Da sei sie
eine Freundin holen gekommen, sie habe nach Hause gemusst, um zu duschen und die
Kleider zu wechseln. Zu Hause habe sie die Kleider dann weggeworfen. Sie habe
hier auch keine Familie, die lebten nicht in der Schweiz und sie habe mit niemandem
sprechen können. Sie habe einfach zuerst für ihren Sohn da sein wollen. Ihm sei
es sehr schlecht gegangen und da habe sie nicht an sich gedacht. Sie habe auch
ihren Ex-Freund angeschrien, da sie erfahren habe, dass es dem Sohn bei ihm am
Samstagnachmittag schon nicht gut gegangen sei. Also sie sei da auch sehr verbal
auf ihn los gegangen, das müsse sie auch sagen. (Ob sie vor der
Anzeigeerstattung mit jemandem gesprochen habe?) Ihre Mutter sei am Karfreitag
in die Schweiz gekommen. Auch mit ihrem Ex-Freund und mit zwei Kolleginnen habe
sie darüber gesprochen. Mit G.___ und H.___. Im Detail habe sie aber niemandem
erzählt, was passiert sei, nur ganz oberflächlich. (Weshalb sie erst jetzt
Anzeige erstattet habe?) Sie sei bis Dienstag mit ihrem Sohn im Spital gewesen
und habe das Ganze irgendwie gar nicht zuordnen können. Sie habe einfach ihren
Sohn versorgen müssen. Sie habe sich sehr alleine gefühlt und sich erst
gegenüber ihrer Mutter öffnen können. Da habe sie auch einen Zusammenbruch
gehabt. Die Angst, der Ekel, sie habe auch das Gefühl, sie sei selber schuld.
Ihr Sohn sei auf der lsostation gewesen an Schläuchen, dies sei sehr schlimm
für sie. Dies alles auch noch. (Ob sie jemand zur Anzeige bewegt habe?) Ihre
Freundin habe ihr dazu geraten, aber sie habe den Entschluss selber gefasst. Sie
wisse, sie habe sich am Ostermontag gemeldet. Aber sie habe es einfach
loswerden müssen. Sie habe sich aber sehr verstanden gefühlt von den Herren in
Solothurn und sie sei auch sehr froh, dass sie dies so gemacht habe. Sie sei
auch sehr gut informiert worden.
1.2. Einvernahme vom 28. Juni 2017
Am 28. Juni 2017 wurde die
Privatklägerin erneut polizeilich als Auskunftsperson befragt. Der Beschuldigte
konnte der Einvernahme mit seinem Verteidiger in einem Nebenraum folgen. Die
Befragung wurde auf Video aufgezeichnet. Anlässlich dieser Befragung machte die
Privatklägerin im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 043 ff.):
Das Ganze belaste sie recht. Sie habe
Mühe zu schlafen, es kreise alles um den Abend und die Sachen, die sie nicht
wisse, es seien sehr unangenehme Gefühle. (Ob sie Ergänzungen zur ersten
Einvernahme habe?) Sie habe die Zeit, als sie ungefähr losgegangen sei, anhand
eines Facebookeintrages rekonstruieren können. Es müsse um 03.00 Uhr am Morgen
gewesen sein.
Hernach schilderte die Privatklägerin
erneut in freier Rede, was sich ihrer Ansicht nach ereignet hat:
Sie sei um 19:00 Uhr bei A.F.___ und B.F.___
eingeladen gewesen zum Fondue essen. Es sei ganz ein gemütliches Beisammensein
gewesen, es seien auch kleine Kinder da gewesen. Sie habe das gebraucht, weil
sie recht Stress gehabt habe vorher. Um 21:00 Uhr hätten sie gemeinsam die
Kinder zu Bett gebracht. Und dann hätten sie auf dem Balkon das Fondue gemacht
und auch Alkohol getrunken. A.F.___ sei dann um 23:00 Uhr schlafen gegangen,
sie sei mit B.F.___ in den PC-Raum gegangen, sie hätten Fotos von früher
angeschaut und zusammen auch noch eine Flasche Wein getrunken. Sie hätten es
«wäuts luschtig» gehabt miteinander. Plötzlich habe sie die Nachricht erhalten,
dass D.___ im Spital sei, weil er einen Asthmaanfall gehabt habe. Er sei bei
einer Nachbarin gewesen und der Vater sei bei ihm gewesen. Die Nachbarin habe
sie nicht erreicht, weil ihr Handy "gespunnen" habe. Darum habe sie
dann den Vater angerufen. Sie sei dann aufgebrochen und habe da schon gemerkt,
dass sie schon einen am Sender habe, dass sie nicht mehr ganz nüchtern sei. Sie
habe gedacht, sie packe das bis nach Hause, sie habe gedacht, sie nehme eine Abkürzung,
sie kenne sich ja gut aus in [Ortschaft 1]. Da um die Ecke wohnen die F.s. […].
Sie habe dann gemerkt, dass ihr Kreislauf nicht mehr mitmache. Sie habe
gemerkt, dass sie jemanden anrufen müsse, der sie heimbringe, sie habe kein
Geld dabei gehabt. Sie sei dann da beim [Geschäft] hingehockt, auf die Treppe.
Sie sei da in den Eingang gesessen. Sie habe ihr Telefon hervornehmen wollen,
weil es ihr eben nicht gut gegangen sei. Sie habe sich gesetzt und dann Filmriss,
da wisse sie nichts mehr. Das Nächste, an das sie sich erinnere, sei, dass sie
aufgewacht sei. Sie sei aufgesessen und habe geschaut, wo sie sei. Sie habe
nicht gewusst, wo sie sei. Sie habe gemerkt, dass sie unten nackt gewesen sei
und oben sei alles verdreht gewesen. Sie habe rüber geschaut und A.___ gesehen.
Er sei aufgestanden und habe sich angezogen. Sie habe ihn gefragt, was sie da
mache. Sie sei nicht drausgekommen, was los sei. Er habe gesagt, er habe sie
beim [Geschäft] im Eingang liegen sehen, und er habe sie mitgenommen. Sie habe
ihm gesagt, er hätte die Ambulanz rufen sollen. Sie sei auf und aus der
Wohnung. Die Wohnung sei grusig, ekelerregend, gewesen, eine richtige Junkie-Wohnung.
Jetzt sei ihr ein Detail in den Sinn gekommen. Zwar habe sie, als sie sich
angezogen habe, gesehen, dass ihr Hösli am Boden gelegen sei, das habe sie in
ihre Handtasche getan. Ihr Ex-Freund habe zuhause gesehen, dass sie das
weggeworfen habe, er könne das bestätigen, das sei vielleicht noch wichtig, sie
wisse es nicht. Und dann sei sie da zur Haustüre raus, und da habe sie nochmals
einen Filmriss, sie wisse nicht, wie sie von da zu ihr nach Hause gekommen sei.
Sie wisse nicht, ob sie gegangen sei oder mit dem Bus. Sie wisse nicht, wo er
wohne, wie der Eingang aussehe. Die Erinnerung sei auch nicht mehr
zurückgekommen. Vor der Haustüre habe ihr Ex-Freund gewartet, und habe sie
begrüsst mit den Worten, ob sie eine Dreckschlampe gewesen sei, während ihr
Sohn im Spital gewesen sei. Er habe sie mega angeschrien und sie gefragt, was
passiert sei. Sie habe gesagt, es sei nichts passiert, sie wolle zu ihrem Sohn.
Und dann ... Moment... Sie habe dann ein, zwei Sachen eingepackt, ihre
Medikamente, und dann seien sie mit dem Auto nach [Stadt/BE] gefahren. Im Auto
habe sie nur geweint. Sie habe ihm gesagt, dass sie anscheinend der A.___
aufgelesen habe auf dem Heimweg. Er habe gesagt, sie habe Glück, dass nicht eine
Gruppe Albaner drüber gegangen seien. Sie habe zu ihm gesagt: «Ist das das
einzige, was Du dazu sagst?» Dann seien sie in [Stadt/BE] im Spital angekommen.
Da sei sie zu ihrem Sohn, der am Schlauch mit Sauerstoff gelegen sei. Sie sei
dann bis Dienstag am Mittag im Spital gewesen mit ihrem Sohn. Zwischendurch sei
sie noch heim duschen gegangen. Sie habe dann alles weggeworfen, was sie getragen
habe. Sie habe sich nicht damit auseinandersetzen können. Sie habe für ihren
Sohn da sein müssen, sie sei alleine bei ihm gewesen, es seien keine anderen
Familienmitglieder vorbeigekommen. Am Dienstag, als sie wieder zu Hause gewesen
sei, habe sie nochmals Krach mit ihrem Ex-Partner gehabt. Am Karfreitag sei
ihre Mutter [vom Ausland] zu Besuch gekommen, am Samstagmorgen habe sie ihr
dann davon erzählt, und dann einen richtigen Nervenzusammenbruch gehabt. Sie
habe gar nicht mehr auf der Welt sein wollen, es sei ihr alles zu viel gewesen.
Sie habe es ihrer Freundin erzählt, keine Details, sie kenne ihn auch. Sie habe
dann auch noch eine andere Freundin angerufen, H.___. Sie habe gedacht, diese wisse
was sie machen müsse. Das sei dann Ostermontag gewesen, sie habe ihr geraten,
die Polizei anzurufen, das habe sie dann auch gemacht. Sie habe am Ostermontag
angerufen und erzählt, was passiert sei.
Am Samstagmorgen vor der Tat habe sie um
09:00 Uhr ihre Medikamente genommen. Sie habe auch gekifft. Alkohol trinke sie
nicht regelmässig, sie kiffe aber regelmässig. Um 14:00 Uhr habe sie noch ein
Medikament genommen, Truxsal, das sei ein Neuroleptikum. Am Samstagabend hätte
sie eigentlich ein Date gehabt. Sie habe ein Telefon von ihrem Ex gehabt,
welches sie aufgeregt habe. Dann habe sie A.F.___ angerufen. Das Kiffzeug habe
sie zu Hause gelassen. B.F.___ und sie hätten viel zusammen Bier getrunken. Um
18:00 Uhr habe sie den letzten Joint geraucht. Dann habe sie zuerst Bier
getrunken, dann Wasser, später Weisswein. Den Schnaps hätten sie stehen lassen.
Es sei kein Absturz gewesen, ein gemütliches Zusammensein. (Welche Mengen sie
getrunken habe?) Sie habe eine grosse Dose Bier mitgenommen und sicher noch
vier kleine Bier über sechs Stunden getrunken. Wein hätten sie erst getrunken,
als A.F.___ schon im Bett gewesen sei, zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr. Sie
hätten zu zweit zusammen eine ganze Flasche getrunken. (Ob sie schon Alkohol
getrunken habe, bevor sie zu A.F.___ gegangen sei?) Nein, sie glaube nicht.
Wenn dann vielleicht ein Bier. Ausser Cannabis habe sie an diesem Tag keine
Betäubungsmittel konsumiert. Sie habe nur vielleicht vier «Tüten» geraucht,
zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr. Am Morgen, um 08:00 Uhr, habe sie Duloxetin
genommen, das sei ein Antidepressivum, sowie Truxal, je 30 mg. Um 14.00 Uhr
habe sie nochmal 15 mg Truxal genommen. Sie könne davon bis 90 mg nehmen. Sie
sei auch noch in der Antabustherapie, habe aber am Dienstag vor dem fraglichen
Vorfall das Antabus zuletzt eingenommen, also vier Tage, bevor sie wieder
Alkohol getrunken habe. Sie sei seit drei Jahren in [Therapie].
(Ob sie den Vorfall zeitlich eingrenzen
könne?) Nach ihrer Recherche müsse es zwischen 03:00 Uhr und 10:00 Uhr/10:30
Uhr gewesen sein, dann sei sie wieder daheim gewesen. Die Facebookmitteilung
von B.F.___ sei um 01:00 Uhr erfolgt. Um 03:00 Uhr habe sie das SMS
erhalten, sie wisse aber nicht, ob es verspätet gekommen sei. Um ca. 03:00 Uhr
sei sie aufgebrochen. Das letzte, an das sich erinnern könne, sei, dass sie
beim Stägeli vor dem [Geschäft] abgesessen sei und ihr Handy hervorgenommen
habe. Es sei ihr «wäuts» sturm gewesen, ihr Kreislauf sei nicht gut gewesen.
Ihre Knie hätten nachgegeben, sie habe weiche Knie gehabt und «wäuts»
Herzklopfen. Sie habe die Bewegung gemacht, um das Handy rauszunehmen und dann
sei Feierabend gewesen. (Ob sie vorher schon einmal in einem ähnlichen Zustand
gewesen sei?) Ja, aber nicht als sie alleine unterwegs gewesen sei. Sie habe
aber auch schon erlebt, dass ihr plötzlich die Lichter ausgegangen seien, sie
einen Filmriss gehabt habe, weil sie Alkohol getrunken habe. Deshalb sei sie ja
dann in die Beratung. Das erste, an was sie sich wieder erinnern könne, sei,
wie sie auf dem Bett aufgewacht sei und sich aufgesetzt habe. Da habe sie
gesehen, dass sie unten frei gewesen sei. Der Beschuldigte sei aufgestanden und
habe sich angezogen. Sie habe gemerkt, dass in ihrem Unterleib etwas gegangen
sei, sie habe sich richtig gebraucht gefühlt. (Ob sie ein Bild im Kopf habe,
von der Zeit, als sie den Filmriss gehabt habe?) Nein. Nicht einmal eine
Sequenz. Nichts, gar nichts. (Was für Kleidung sie getragen habe?) Sie habe
ihre Lieblingsjeans angehabt und ein schwarzes Oberteil. Sie habe einen BH zum
nach hinten binden getragen und ein Jeansgilet drüber. Dann habe sie noch einen
schwarzen Parka angehabt, Turnschuhe und einen Tanga. Als sie aufgewacht sei,
sei der BH irgendwie oben noch zu, aber hinten offen gewesen und sei gegen oben
gehangen. Unten sei sie frei gewesen. Wo die restliche Kleidung gewesen sei,
könne sie nicht ganz genau sagen. Ihre Hose sei neben dem Bett gelegen. Das
Hösli habe sie in ihre Handtasche getan und dann die Jeans angezogen. Es habe
sie «gruset», das Hösli wieder anzuziehen. (Was der Beschuldigte am Morgen
getragen habe?) Er habe nichts angehabt. Sie könne sich an eine dunkle
Boxershorts erinnern, sie könne es aber nicht hundertprozentig sagen, sie habe
auf Fluchtmodus gestellt. (Warum?) Weil ihr innerhalb von Minuten klargeworden
sei, was passiert sei. Sie müsse das Bewusstsein verloren haben. Sie sei auf
dem Weg ins Spital gewesen, nirgendwo anders hin. Ihr sei bewusst geworden,
dass sie es nicht geschafft habe. (Wie sie sich körperlich gefühlt habe beim
Aufwachen?) Sturm, richtig sturm. So eine Übelkeit. Die Knie hätten immer noch
gezittert. Gar nicht gut. Sie sei in einem emotionalen Zustand gewesen, sie
wisse nicht, wie sie den erklären könne. Sie habe nur noch eingeatmet. Sie habe
sich nicht beruhigen können. Auch im Spital sei es ihr nicht gut gegangen, sie
habe sich einfach zusammengerissen. (Ob sie nach dem Vorfall sonst etwas an
sich festgestellt habe?) Ja, einfach, dass sie wund gewesen sei unten,
gebraucht. Blaue Flecken habe sie nicht gehabt; doch Moment, am Ellbogen habe
sie eine Schürfung gehabt, vielleicht sei sie auch umgekippt. Sie habe aber
ansonsten nichts Grobes gehabt. Schmerzen habe sie nicht gehabt. (Was sie
glaube, was passiert sei?) Sie habe nur Vermutungen. Sie nehme an, er habe sich
an ihr bedient, als sie wehrlos gewesen sei. Sie habe keine Ahnung. Dass sie
irgendwie Sex gehabt hätten. Sie könne auch nicht sagen, dass sie sich gewehrt
habe oder mitgemacht habe, keine Ahnung. Sie sei garantiert nicht gestanden,
dass wisse sie aus ihren Zuständen, die sie früher schon gehabt habe. Ob sie
ihn in dem Zustand erkannt habe, wisse sie auch nicht. Sie habe absolut keine
Ahnung.
(Was sie am Morgen mit dem Beschuldigten
gesprochen habe?) Sie habe ihn gefragt, was sie hier mache. Weil sie es sich
nicht habe erklären können, was sie da mache. Sie kenne ihn vom Sehen, aber sie
habe nichts mit ihm zu tun. Er habe ihr gesagt, er habe sie da liegen sehen, da
habe es ihr langsam gedämmert, sie habe ihn gefragt: «warum hast Du nicht die
Ambulanz gerufen», ihr sei es nicht gut gegangen. Sie sei dann aufgestanden und
aus der Wohnung gegangen. Weil sie da schon so in einem komischen Zustand
gewesen sei. Etwas ganz Ungutes sei passiert, das habe sie da gemerkt. Das sei
das Einzige, an das sie sich erinnern könne. (Was der Beschuldigte genau zu ihr
gesagt habe?) Er habe ihr gesagt, er habe sie da beim Hauseingang gefunden. Und,
Moment, sie müsse überlegen. Sie sei dagelegen, er habe sie gefunden und
mitgenommen. Sie könne es nicht mehr genau sagen. Sie habe nicht gefragt, was
sie gesagt habe, sie sei einfach auf und Flucht. Wegen der Ambulanz, warum er
das nicht gemacht habe, habe er nicht gesagt. Sie habe einfach später erfahren,
eine Woche oder zwei später, dass er [in der Bar 2] erzählt habe, dass er eine
im Hauseingang liegen gesehen habe, die er schon lange mal habe «verrume» wollen.
Den genauen Wortlaut wisse sie nicht, aber so etwas müsse es gewesen sein. Ihre
Kollegin, G.___, habe das gehört, als sie im Ausgang gewesen sei. An diesem
Abend sei der Beschuldigte auch [in der Bar 2] gewesen und G.___ habe ihn
darauf angesprochen. Er habe alles abgestritten und gesagt, sie (die
Privatklägerin) habe es so gewollt, er würde sie (gemeint wohl die
Privatklägerin) wegen Verleumdung anzeigen.
Sie sei mal mit dem Beschuldigten auf
Facebook befreundet gewesen. Telefonnummern hätten sie aber nie getauscht. Sie
kenne ihn nur vom Sehen.
Als sie erwacht sei, sei sie aufgesessen
und habe an sich runtergeschaut. Gemerkt, dass alles verschoben sei. Sie wisse
nicht, ob sie den BH verschlossen habe. Sie habe die Hosen im Sitzen angezogen.
Sie habe gemerkt, dass es ihr «wäuts» sturm sei. Das Hösli habe sie in ihre
Tasche getan. Ihr Handy sei abgelegen gewesen. Sie habe es zu Hause
eingesteckt. Sie wisse nicht, wie sie nach Hause gekommen sei. Sie wisse nur
noch, dass sie aufgestanden sei. Da sei ein Gang gewesen und eine «saugrusige
Schissi». Dann sei ihre Erinnerung schon wieder vorbei. Als sie zu Hause
angekommen sei, wisse sie wieder, dass sie ihren Ex-Freund da stehen gesehen
habe und dass sie richtig Atemnot gehabt habe. D.___ sei bis Samstagabend um
18:00 Uhr bei ihm gewesen. Dann sei abgemacht gewesen, dass ihre Nachbarin
L.___ ihn nehme. Nach dem Abendessen sei er ins Bett gegangen und dann sei er
aufgewacht und ganz blass gewesen. L.___ habe gemerkt, dass etwas nicht stimme.
Sie habe versucht, sie auf dem Handy zu erreichen, sie habe aber nicht
abgenommen. Sie habe bis heute keinen Anruf auf ihrem Handy. Ihre Nachbarin
L.___ habe dann ihren Ex angerufen und der habe D.___ abgeholt. Ihr Natel
spinne. Sie habe teilweise viele Anrufe nicht drauf und bekomme Nachrichten
nicht. Meistens erhalte sie die Nachrichten, wenn sie es zu Hause auflade. Das
Display flimmere. Wenn sie es abstelle und wieder anstelle, dann kämen die
Nachrichten. Ihre Armbanduhr sei auch kaputt gewesen. Das sei ihr nachher in
den Sinn gekommen. Das Glas sei «eingedätscht» gewesen. Sie habe die Uhr mit
den Kleidern entsorgt. (Ob die Uhr schon vorher kaputt gewesen sei?) Nein. (Warum
sie die Uhr und die Kleider entsorgt habe?) Weil sie das alles an den Moment
erinnert habe, als sie aufgewacht sei und gecheckt habe, dass da etwas gegangen
sei. Sie habe das alles in einen angefangenen «Ghüdersack» getan und
rausgestellt.
(Was für eine Nachricht sie betreffend
ihren Sohn erhalten habe?) D.___ sei im Spital in [Stadt/BE], er habe einen
Asthmaanfall. Das habe sie vom Vater erhalten. Ein paar Stunden später, um
06.30 Uhr, habe sie noch eine Nachricht erhalten. Er sei immer noch im Spital.
Das habe sie erst zu Hause gesehen, als sie das Handy angesteckt habe. Sie
hätten auch noch versucht, sie über das Facebook von B.F.___ zu erreichen, weil
sie gewusst hätten, dass sie bei ihm sei. D.___ sei kurz nach Mitternacht ins
Spital gebracht worden. Die Nachricht habe sie erst ungefähr um 03.00 Uhr
erhalten. (Ob ihre Nachbarin gewusst habe, wo sie sich aufhalte?) Sie glaube,
sie habe ihr gesagt, ah nein, diese habe gemeint, sie sei an einem Date. Sie
habe sie nicht kontaktiert, um zu sagen, wohin sie gehe. Sie habe ihr gesagt,
sie sei in [Ortschaft 1]. Wenn sie die Nachricht eher erhalten hätte, wäre sie
vielleicht gar nicht in diese Situation gekommen. Ihre Nachbarin hätte sie
übers Handy erreichen können. Diese habe ihr aber gesagt, es sei nur die Combox
gekommen. Ihr Natel sei aber gelaufen, sie schalte es nicht aus, sie sei immer
erreichbar. (Wem sie als erstes vom Vorfall erzählt habe?) Ihrer Mutter, eh
nein, ihrem Ex-Freund. Dieser habe gesehen, wie sie das Hösli weggeworfen habe.
Sie habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte sie anscheinend aufgelesen habe. Er
habe dann auch gecheckt, was passiert sei. (Was sie ihm genau erzählt habe?)
Sie habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte sie aufgelesen habe und dass sie
nicht wisse, was er mit ihr gemacht habe, sie es sich aber denken könne. Seine Antwort
sei dann gewesen, sie könne froh sein, dass nicht eine Gruppe Albaner über sie drüber
sei und dass sie selber schuld sei, dass sie so betrunken in der Weltgeschichte
herumlaufe. Soweit sie sich erinnern könne, habe sie nach der besagten Flasche
Wein keinen Alkohol mehr getrunken.
(Ob sie sich inzwischen habe untersuchen
lassen?) Ja. Am Dienstag nach Ostermontag habe sie einen Termin bei ihrer
Frauenärztin für Freitag abgemacht. Für den Aidstest sei sie am 7. Juli
angemeldet. (Was die Untersuchung bei der Frauenärztin ergeben habe?) Dass sie
vollkommen gesund sei, bis auf einen leichten Scheideninfekt, aber das könne es
auch so mal geben.
Mit dem Beschuldigten habe sie nie
abgemacht. Sie kenne ihn seit 15 Jahren, verkehre aber nicht mit ihm. Vor diesem
Vorfall sei es nie zu sexuellem Kontakt zwischen ihnen gekommen. Er sei
überhaupt nicht ihr Typ. Sie stehe eher auf grosse, kräftige Männer. Er nehme
Drogen. (Ob es irgendwann einmal zu einer Situation gekommen sei, die den
Beschuldigten habe schliessen lassen, dass sie mit sexuellem Kontakt
einverstanden wäre?) Nein. Sie könne sich nur an etwas erinnern, das sei ein
paar Jahre her, da hätten sie sich irgendwie mal getroffen. Da habe er sie auch
angemacht und sie habe ihm da freundlich aber deutlich klargemacht, dass sie
nichts von ihm wolle. Er kenne auch ihren Ex-Freund, er wisse auf was für
Männer sie stehe. Das letzte Mal vor dem Vorfall habe sie den Beschuldigten ca.
eine Woche vorher gesehen. Sie hätten sich nur gegrüsst. Nach dem Vorfall sei
sie ihm am letzten Sonntag am Bahnhof begegnet. Das sei das dritte Mal seit dem
Vorfall gewesen. Einmal im Bus, zwei Mal am Bahnhof. Er habe sie gegrüsst, sie
habe nichts gesagt. Er habe sie einfach so «scheissdreckig» mit «Tschau [B.]»
gegrüsst. Im Bus habe er mit ihr reden wollen. Sie habe gesagt, er solle
verschwinden. Er habe nur gesagt, das sei doch nicht so gewesen.
(Was sie denke, wie es zum Vorfall
gekommen sei?) Wegen ihres Alkoholkonsums mit den Medikamenten zusammen, die
sich nicht vertrügen. Normalerweise möge sie das beissen. Sie sei aber in einem
psychisch schlechten Zustand gewesen und habe die ganze Zeit nicht viel
gegessen. Für das könne er nichts, sie habe selber getrunken. Es gebe
Wechselwirkungen zwischen den Medikamenten und dem Alkohol. Das sollte man
nicht zusammen nehmen. Die Medikamente nehme sie, weil sie depressiv sei und
Angstzustände habe. Sie sei auch regelmässig in Therapie. Bei [einer
Psychologin] in einer Praxis in [Ortschaft 1]. Begleitend bei der
Suchtberatung, […]. Sie habe auch eine Belastungsstörung aufgrund der Beziehung
mit ihrem Ex-Partner. Sie sei 163 cm gross und 50 kg schwer. Sie denke, dass
der Beschuldigte ca. 175, 180 cm gross sei. Wie schwer dieser sei, da habe sie
keine Ahnung.
(Auf Vorhalt der Aussagen des
Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich gefreut, ihn zu sehen:) Sie könne
sich vorstellen, dass sie vielleicht auf ihn reagiert habe, weil sie ihn kenne,
aber gefreut, das könne sie sich nicht vorstellen. Es könne nicht sein, dass
sie auf den Knien gewesen sei und er von hinten in ihre Scheide eingedrungen
sei. Sie habe ihm ganz sicher bei der Verabschiedung nicht gesagt, er solle
sich melden. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie noch normal gelaufen
sei, so sturm, wie es ihr gewesen sei. Dass sie gelallt hätte, daran möge sie
sich nicht erinnern. (Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, bei ihm zu
Hause sei es sicher noch fünf Mal zu Sex gekommen, sie habe sich dabei bewegt,
mitgemacht und gestöhnt. Sie habe ihn auch mit Hand und Mund befriedigt:) Dazu
könne sie nichts sagen. Sie sei immer freundlich zum Beschuldigten gewesen, sie
habe ja kein Problem mit diesem gehabt. Sie habe ihn bezüglich aber nie
Hintergedanken gehabt. Sie habe die Anzeige sicher nicht aus Rache gemacht,
weil der Beschuldigte sich nicht mehr bei ihr gemeldet habe.
(Wie das mit den früheren Filmrissen
gewesen sei, ob die auch sechs bis sieben Stunden gedauert hätten?) Nein, viel
kürzer. Da habe vielleicht mal eine Stunde gefehlt. Sie sei immer zu Hause
aufgewacht, vielleicht habe sie mal die Schuhe noch angehabt, aber einen
Filmriss von dieser Zeitspanne kenne sie nicht. (Ob sie von der anderen
Geschichte wisse, wonach erzählt werde, dass der Beschuldigte zusammen mit
einem Kollegen Gewalt an einer anderen Frau ausgeübt habe und dies auf Video
aufgenommen habe, welches zirkuliere?) Ja, das habe sie gehört. Sie sei schockiert
gewesen. Sie kenne diese Frau vom Sehen. Sie habe sich gedacht, die arme Frau.
Sie habe gehofft, dass diese genug Kraft habe, um das zur Anzeige zu bringen.
Sie wisse nur, dass diese Frau [...] heisse. (Ob sie Schürfwunden an den Knien
gehabt habe?) Am Ellenbogen. An den Knien habe sie nichts gehabt. (Ob sie
während dem Filmriss mit dem Beschuldigten gesprochen habe?) Sie könne sich
nicht erinnern, mit ihm gesprochen zu haben. (Sie habe von einem Date erzählt,
welches sie an diesem Abend geplant gehabt habe. Ob es auch mit anderen Männern
zu Sex gekommen sei, insb. mit einem Herr I.___?) Sie habe nichts zu
verstecken. Sie habe mit diesem Kontakt gehabt. Herr I.___ wäre ihr Date
gewesen. Er sei ein Freund von ihr, noch ein bisschen mehr. Weil dieses Date
ins Wasser gefallen sei, sei sie zu den F.___s.
(Sie habe ein KESB-Verfahren erwähnt,
worum es dabei gehe?) Es gehe darum, dass die Übergaben des Kindes schwierig
seien. Es gebe evtl. einen Beistand und eine Entlastungsfamilie. Ihr Ex-Freund
sei aber in dieses Verfahren gar noch nicht involviert. Die KESB lasse sich
Zeit. Sie glaube aber nicht, dass ihr Ex mehr Betreuungsanteil wolle, er
arbeite 100 %.
1.3. Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht
Solothurn-Lebern vom 22. Juli 2021
Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung machte die Privatklägerin, als Auskunftsperson befragt,
folgende Aussagen (S-L 285 ff.):
(Ob ihr inzwischen etwas wieder in den
Sinn gekommen sei?) Nein, gar nichts. Das sei total gelöscht. Einerseits sei
sie froh darüber und andererseits wäre sie froh gewesen, wüsste sie noch etwas.
Das erste sei wirklich der Moment, wo sie dort aufgewacht sei. (Nach Vorhalt
der Aussagen von Herrn B.F.___, wonach sie nicht direkt aufgebrochen sei,
nachdem sie die Nachricht von ihrem Sohn erhalten habe. Er habe sie fast dazu
bringen müssen, zu gehen. Wie sie sich das erklären könne?) Der Grund sei, dass
sie nicht gewusst habe, ob ihr Sohn jetzt schon im Spital sei oder ob er erst
auf dem Weg dorthin sei. Ihr Ex-Freund habe ja die Nachricht erhalten, weil man
sie nicht erreicht habe, da ihr Natel gesponnen habe. Sie habe nicht gewusst,
wo er überhaupt sei und wohin sie hätte gehen müssen. Es sei um 02:30 Uhr
gewesen, als sie ihren Ex-Freund erreicht hätten. Dieser habe gewusst, dass sie
bei den F.___s sei. Sie habe dort schon einen rechten Alkoholpegel gehabt, aber
sie hätte nicht gedacht, dass sie es nicht mehr heim schaffen würde, das sei
eigentlich aussergewöhnlich. Sie sei auch geschockt gewesen ab dem Ganzen. Die
Nachricht von ihrem Ex sei auch nicht gerade so nett gewesen. Er habe ihr die
Schuld gegeben, dass ihr Sohn einen Asthma-Anfall gehabt habe. Das habe er ihr
via Facebook geschrieben. Sie habe dort schon gar kein Facebook mehr gehabt,
deshalb hätten sie sie nicht erreichen können. In diesem Zeitpunkt sei die
Stimmung zwischen ihr und ihrem Ex schwierig gewesen. Sie sei nicht so sicher
gewesen, ob dieser einfach habe Stimmung machen wollen oder ob es wirklich so
gewesen sei. (Wie lange es gegangen sei, als sie die Nachricht erhalten habe,
bis sie aufgebrochen sei?) Das wisse sie nicht. Sie habe sich nur im Nachhinein
gefragt, warum sie nicht von Anfang an ein Taxi gerufen hätten. Dies habe sie
sich gefragt, weil sie schon in einem komischen Zustand gewesen sei und Herr B.F.___
gemerkt habe, dass sie schockiert und nicht so gut «zwäg» gewesen sei. (Wieso
sie denn nicht selbst ein Taxi gerufen habe?) Sie sei komplett geschockt
gewesen. Das sei das erste Mal nach ca. sechs bis sieben Wochen gewesen, wo sie
endlich wieder mal rausgegangen sei nach der Trennung. Sie habe einfach eine
Pause gebraucht. Sie habe gedacht, ihr Ex mache einfach Stimmung und es sei gar
nicht so schlimm mit ihrem Sohn. Sie sei nachher direkt von zu Hause ins Spital
ohne Umziehen und sie sei dann zwei Tage dort geblieben. (Worauf sie das
Blackout beim [Geschäft] zurückführe?) Ganz sicher der Alkoholkonsum, die
Medikamente. Schliesslich habe sie um ca. zehn Uhr noch eines geraucht. Da
seien die Kinder schon im Bett gewesen. Das sei bei den F.___s im Garten
gewesen. Dann hätten sie noch einen Weisswein getrunken. Das sei noch
weitergegangen, bis dieses Telefon gekommen sei. Sie denke, es sei der Schock
gewesen und ihr Zustand wegen der Trennung. Sie sei komplett durch den Wind
gewesen. Sie habe einen gemütlichen Abend und wieder mal etwas Anderes als die
ganze Zeit Stress und Ärger gewollt. Sie habe auch früher Blackouts gehabt,
aber nie so und vor allem nie, als sie alleine unterwegs gewesen sei. (Ob sie
die früheren Blackouts auch wegen Medikamenten mit Alkohol gehabt habe?) Ja,
aber nicht häufig oder regelmässig. Das sei vielleicht drei Mal vorgekommen,
aber nicht die Regel gewesen. Sie gehe davon aus, dass ihr Gesamtzustand schon
nicht gut gewesen sei. Ihr psychischer Zustand sei miserabel gewesen. Sie
möchte aber ganz klar sagen, dass den Beschuldigten dafür keine Schuld treffe.
Aber wenn man jemanden so daliegen sehe, müsse man eigentlich die Ambulanz
rufen, also sie würde das jedenfalls tun. So viel habe sie nicht geraucht,
sonst hätte sie das Blackout schon viel früher gehabt. (Warum sie Alkohol
konsumiert habe, wenn sie ja gewusst habe, dass sie bereits Medikamente
genommen habe?) Weil sie sich nicht mehr selber habe runterregulieren können
und eigentlich gedacht habe, sie sei gut aufgehoben, dort wo sie hingehe. (Auf
Vorhalt, nachdem sie erwacht sei, sei sie nach Hause gegangen und habe die
Kleider weggeschmissen. Vorhin habe sie gesagt, sie habe sich gar nicht
umgezogen, sie sei direkt ins Spital gegangen. Was nun stimme?) Nein das stimme
nicht. Sie sei direkt ins Spital, dann sei sie nochmals nach Hause und habe die
Kleider weggeschmissen. Dann sei sie wieder ins Spital. Sie habe die Kleider
einfach weghaben wollen. Sie habe einfach sagen wollen, sie sei ohne zu duschen
direkt ins Spital. Ihr Ex habe sie dort abgeholt. (Ob er denn schon dort
gewesen sei, als sie nach Hause gekommen sei?) Sie sei gerade nach Hause
gekommen, als er angefahren gekommen sei. Er habe sie «zämegschisse» und
gefragt, wo sie gewesen sei, ein «huere» Theater. Sie habe ihm gerade gesagt,
was sie vermutet habe, was passiert sei. Es habe ihn nicht interessiert. Sie
sei eigentlich im Spital gewesen, habe sich selber aber nicht helfen können.
Sie sei komplett unter Schock gestanden, eine ganze Woche lang. (Wie lange sie
im Spital gewesen sei?) Bis am Abend, dann habe sie eine Kollegin abgeholt und
nach Hause gefahren. Dann habe sie die Kleider weggeschmissen. Daraufhin sei
wieder für einen Tag ins Spital gegangen. Die Kleider habe sie weggeschmissen,
weil es sie «gruset» habe. (Warum sie nach dem Vorfall vom 9. April bis zum
Ostermontag gewartet habe mit der Anzeigeerstattung?) Weil sie mit ihrem Sohn
nach Hause gegangen sei und dann mit ihm alleine gewesen sei. Ihre Mutter sei
dann [aus dem Ausland] auf Besuch gekommen, am Sonntag. Sie habe gemerkt, dass
etwas mit ihr nicht stimme. Sie sei ganz durcheinander gewesen. Sie habe es
zuerst ihrer Mutter gesagt und dann habe sie G.___ angerufen, weil sie dort
eigentlich unter den Zug gewollt habe. G.___ sei ihre beste Freundin. Sie habe
sie zuerst nicht erreicht, sie habe ihren Mann am Telefon gehabt und es ihm
gesagt und mit ihm telefoniert. G.___ sei dann sofort losgefahren und habe sie
gesucht. Deswegen habe sie gewartet, bis ihre Mutter in der Schweiz war, damit
ihr Sohn nicht alleine gewesen sei. Ihr Ex habe nicht schauen wollen. Er habe
gesagt, sie sei selber schuld. Deswegen habe sie zugewartet. Nachher habe sie
einfach reagieren müssen, weil das nicht gehe. (Ob sie im Spital überlegt habe,
einen Arzt auf ihre Situation anzusprechen?) Sie sei so unter Schock gestanden,
sie habe nur noch für ihren Sohn geschaut und sich selber nicht helfen können. Sie
könne nicht sagen, wieso sie nicht für sich habe reagieren können. Ihr Sohn
habe sie gebraucht und sie sei sich deshalb nicht so wichtig gewesen. (Ob sie
aktuell in eine Therapie gehe?) Ja. Sie habe leider erst im September wieder
einen Termin, weil ihre Psychologin jetzt aufgehört habe. Sie habe aber sonst
eben Frau […] von der Suchtberatung. Wenn sie ein Problem habe, könne sie sich
an sie wenden. Sie sei ihre zweite Ansprechperson, weil die [andere Psychologin],
nicht da sei. Den letzten Termin bei der Psychologin habe sie im Mai gehabt. (Ob
sie vor diesem Vorfall schon in Behandlung gewesen sei?) Ja, sie habe schon
immer Probleme mit Depressionen gehabt. Sie habe eine schwere Beziehung gehabt.
Mit Hilfe [der Psychologin] habe sie sich aus dieser Beziehung lösen können.
Dies sei der Grund gewesen, weshalb sie so schlecht «zwäg» gewesen sei. Die
Trennung sei ganz schwierig gewesen. [Die Psychologin] habe sie auch durch den
ganzen Prozess begleitet mit der Fremdplatzierung ihres Sohnes. Er sei noch
immer fremdplatziert. Es sei aber eine freiwillige Platzierung. (Ob das somit
nichts mit diesem Vorfall zu tun habe?) Doch, schon. Es sei ihr so schon nicht
gut gegangen. Das mit der Familie habe noch «verhebt». Dann habe das rote Kreuz
geschaut, das habe die Psychologin organisiert, damit sie stundenweise
Entlastung habe. Das habe nicht gereicht. Es sei einfach zu viel gewesen. Sie
habe einfach gemerkt, dass sie es nicht mehr schaffe, sich auf ihren Sohn zu
konzentrieren. Ihr Plan wäre eigentlich gewesen, in eine Mutter-Kind-Kur zu
gehen. Sie müsse aber heute sagen, dass er an einem guten Ort sei. Sie habe
eine gute Kommunikation mit den Leuten, dort wo er jetzt sei. Er sei auch
regelmässig bei ihr zu Hause. Als sich der Vorfall ereignet habe, habe er aber
noch bei ihr gewohnt. (Inwiefern sie der Vorfall noch belaste?) Sie habe
massive Schlafstörungen. Sie gehe nirgends mehr alleine hin. Das beeinträchtige
sie schon. Sie habe schon vorher Schlafstörungen gehabt, aber nicht so massiv. (Warum
sie sich im Spital dem Personal nicht habe mitteilen können?) Sie sei so
schockiert gewesen von der Aussage ihres Ex-Freundes, dass sie das Gefühl
gehabt habe, sie sei einfach nur selber schuld, sie brauche gar keine Hilfe. (Was
den Ausschlag gegeben habe, dass sie sich nachher gleichwohl an die Polizei
gewandt habe?) Ihre Mutter und ihre Kollegin hätten gesagt, sie müsse ihn unbedingt
anzeigen. Sie habe dann einfach sagen müssen, dass das Unrecht war und er
gewusst habe, dass sie niemals etwas mit ihm gemacht hätte. (Weshalb sie sagen
könne, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie nicht will?) Weil sie immer
ziemlich klar signalisiert habe, dass sie nichts von ihm wolle. (Warum sie erst
nach der Einvernahme bei der Polizei zur Gynäkologin gegangen sei?) Sie habe
gar nicht gewusst, wie sie sich in dieser Situation hätte verhalten sollen. Sie
sei noch nie in seiner solchen Situation gewesen. (Sie habe gesagt, sie habe
kein Geld gehabt, wie sie denn ein Taxi hätte bezahlen können?) Das […] Taxi
hätte sie wohl auch so heimgefahren und sie hätte es am nächsten Tag zahlen
können.
Erwägungen
2.
Aussagen des Beschuldigten
2.1
Einvernahme vom 27. Juni 2017
Der Beschuldigte gab anlässlich der
staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. Juni 2017 (AS 450 ff.) zu Protokoll, er
sei am 9. April 2017 morgens um ca. 03:30 Uhr aus dem Haus gegangen. Er habe in
die [Bar 1] etwas trinken gehen wollen. Ca. 100 Meter oder 80 Meter
nach seinem Haus habe er eine Frau auf dem Boden liegen sehen. Er habe sie
geweckt und gesehen, dass es die Privatklägerin sei, er kenne sie schon länger.
Sie habe sich dann so angehangen und ihn gefragt, ob er einen guten Schwanz
habe. Er habe gesagt, ja doch, er stehe und so. Sie habe gesagt, dass sei das,
was sie brauche und sie hätten dann angefangen «umezmache» auf der Strasse. Sie
hätten dort Sex gehabt. Dann seien sie zu ihm gegangen, um ca. 04:15 Uhr
seien sie bei ihm gewesen. In dieser Zeit bis morgens um ca. 09:00 Uhr hätten
sie erneut Sex gehabt, ca. fünf bis sechs Mal. Sie habe dann gesagt, sie
müssten ein bisschen aufpassen. Er habe ihr gesagt, dass sie das auch eher
hätte sagen können. Dann hätten sie sich verabschiedet, sie habe gesagt, er
solle sich melden. Er habe sich aber nicht gemeldet. Auf jeden Fall sei sie da
gewesen, habe Freude gehabt und es habe ihr gefallen. Er wohne an der [Adresse].
Er sei nach unten gegangen. Dort komme ein Restaurant und auf der Höhe [ein
weiteres Restaurant], vis-à-vis [eines weiteren Restaurants], sei sie am Boden
gelegen, auf dem Trottoir. Sie sei nicht einmal betrunken gewesen. Sie habe
selbst nicht gewusst, was sie gehabt habe. Sie habe vielleicht ein Blackout
gehabt. Sie habe auch keine Fahne oder so gehabt. Sie habe ihn normal gedünkt,
als er sie geweckt habe. Sie habe auch nicht erbrechen müssen. Es habe auch
kein Erbrochenes neben ihr gehabt. Und sie sei auch normal gelaufen beim
Heimlaufen. Sie habe auch normal gesprochen, nicht gelallt oder so, ganz normal
gefragt und so. Auf Frage, ob sie nachts dort vor Ort in der Öffentlichkeit Sex
gehabt hätten, erwiderte der Beschuldigte, ja, es sei ja Nacht gewesen. Es sei
um den Nervenkitzel gegangen, er finde das geil. Die Privatklägerin sei auf den
Knien gewesen. Er habe auch gekniet, hinter ihr, vaginal. Sie hätten keine
Betäubungsmittel, Alkohol oder Ähnliches konsumiert, sie hätten nur zusammen
eine Tabakzigarette geraucht. In seiner Wohnung sei sie zuerst aufs WC gegangen,
dann seien sie nach hinten ins Bett gegangen. Dann das ganze Repertoire. Er sei
sicher noch fünf Mal gekommen. Bei ihr wisse er es nicht. Er glaube, es habe
ihr gepasst. Sie habe immer Freude gehabt, wenn sie einander gesehen hätten.
Sie habe ihm auch erzählt, dass sie noch etwas mit einem anderen Typen habe.
Sie sei, glaube er, auch verheiratet. Sie habe ihm auch ihre Nummer gegeben,
aber er habe sie dann nicht mehr gefunden. Sie hätten fast jede Stellung
gemacht und Verschiedenes, fast alles, was es gebe, ausprobiert. Sie habe sich
bewegt, mitgemacht und gestöhnt. Sie habe auch mit der Hand und dem Mund. Die
Frage, ob der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin auf freiwilliger Basis
stattgefunden habe, bejahte der Beschuldigte. Er wisse nicht, woran es liege,
dass er sich nicht gemeldet habe. Die Frage, ob die Privatklägerin beim
Geschlechtsverkehr psychisch voll da gewesen sei und auch alles mitbekommen
habe, bejahte er. Auf Frage, wie er sich dann erkläre, warum etwas Anderes
herumerzählt werde, erwiderte der Beschuldigte, dies sei wohl, weil er sich
nicht mehr gemeldet habe. Etwas Anderes könne er sich nicht vorstellen. Er habe
gedacht, vielleicht komme sie einmal bei ihm klingeln oder so, er habe keinen
Kontakt mit ihr aufnehmen können. Ihr habe es gefallen. Er habe dann in einer
Bar, drei bis vier Wochen danach, gehört, dass G.___ erzählt habe, er habe B.___
vergewaltigt. Das gehe gar nicht. Er habe nach dem Vorfall versucht, die
Privatklägerin im Bus anzusprechen. Sie habe nicht mit ihm reden wollen. Einmal
habe er sie am Bahnhof gesehen und ihr gewinkt. Sie habe sich dann aber gleich
abgewandt.
2.2
Einvernahme vom 14. Juli 2017
Am 14. Juli 2017 wurde der Beschuldigte
durch die Polizei einvernommen (AS 80 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, die
Privatklägerin habe ihm ja von diesem «I.___» erzählt und dass sie ab und zu
etwas mit ihm habe. Dies sei glaublich ein Kollege von ihrem Ex, der dürfe das
nicht erfahren. Das könnte er ja nicht wissen, wenn sie nicht mit ihm
gesprochen hätte. Ihm habe jemand im Ausgang erzählt, sie habe die Knie
aufgeschürft gehabt. Und wenn sie ja k.o. auf dem Bett gelegen wäre, dann wären
ja ihre Knie nicht aufgeschürft gewesen. Das sei ja ein Widerspruch in sich
selbst. Die Privatklägerin habe nicht gelallt oder so. Sie sei lustig drauf gewesen.
Sie sei vielleicht schon in einem Zustand gewesen, einfach lustig, so wie nach
einer Flasche Wein. Sie habe aber normal gesprochen, nicht wie eine Besoffene.
Vielleicht sei sie schon nicht mehr ganz nüchtern gewesen, aber sicher noch
selbst entscheidungsfähig, so dass sie sicher noch gemerkt habe, was sie mache.
So habe ihn das gedünkt. Auf Frage, wer gesagt habe, dass die Privatklägerin aufgerissene
Knie gehabt habe, erwiderte der Beschuldigte, sie seien eben ganz viele Leute
gewesen. Dann habe ihm das jemand erzählt. Aber er wisse nicht mehr, wer dies
gewesen sei. Vielleicht habe sie deswegen auch länger gewartet, bis sie zur
Polizei gegangen sei. Sonst käme es nicht mehr vertrauenswürdig hinüber und man
könnte einen solchen «Scheiss» nicht mehr erzählen. Er habe keinen Bezug auf
der Matratze, wenn man dort eine Stunde oder so hin und her rutsche, schürfe es
halt auf. Es könne also nicht stimmen, dass sie k.o. auf dem Bett gelegen sei.
Er wisse, dass sie mitgemacht habe. Sie habe die ganze Zeit mitgemacht.
Kolleginnen von ihr hätten auch erzählt, sie gehe bei jeder «Hundsverlochete»
mit einem ins Wäldli. Den ersten Sex hätten sie auf dem Trottoir [beim
Restaurant] gehabt. Aber dort habe sie ja noch die Hose getragen, die nicht
ganz unten gewesen sei. Aber es gehe ja darum zu sagen, wenn sie k.o. am Boden
gelegen wäre, hätte sie keine Schürfungen an den Knien. Das zeige ja, dass sie
nicht k.o. am Boden gelegen habe. Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte
an, es wäre zu anstrengend gewesen, die Privatklägerin vom Boden anzuheben, um
mit ihr Sex zu haben und in dem Fall sei dies nicht so gewesen. Es gehe zudem
auch besser, sie flach liegen zu lassen. Auf Frage, ob man nicht mit dem Sex
aufhöre, wenn die Knie aufgeschürft seien, meinte er, nein, solange man Lust
verspüre, spüre man das nicht. Draussen sei nur zwei Mal ein Auto gekommen,
diese seien aber abgebogen. Sie seien nicht gestört worden. Auf Frage, jemand
habe ausgesagt, er habe sich damit gebrüstet, [vor dem Geschäft] jemanden
bekommen zu haben, den er schon lange gewollt habe, erwiderte er, also ja, er
finde sie schon lange sympathisch. Als sie von [einem andern Wohnort] hierhergekommen
sei, hätten sie schon ein bisschen geflirtet. An seinem Geburtstag habe sie
auch gesagt, sie könnten ja etwas zusammen machen, aber er habe damals nur
Drogen im Kopf gehabt. Aber er habe schon lange Interesse an ihr gehabt. Er
habe nicht nur Interesse, Sex zu haben, er finde sie auch sonst eine interessante
Frau, die auch auf seiner Wellenlänge sei. Er wohne an der [Adresse und] habe
in die [Bar 1] gewollt. Die Privatklägerin sei [beim Restaurant] k.o. gelegen
und er habe sie geweckt. Er habe ca. vier Stunden vor dem Vorfall eine kleine
Brise Koks konsumiert, sonst keine weiteren Drogen oder Alkohol.
2.3
Einvernahme vom 4. April 2018
Anlässlich der staatsanwaltlichen
Schlusseinvernahme vom 4. April 2018 (AS 459 ff.) machte der Beschuldigte
folgende Aussagen: er sei selbst bis ca. 01:30 Uhr im Ausgang gewesen. Dann sei
er nach Hause gegangen. Dies sei so, wie er das letzte Mal gesagt habe. Sie
habe ihn angebaggert und ja, sicher mache er mit. Er könne ja nicht wissen ...
ja ... sicher sage er nicht nein. Sie habe ihn angefasst und begonnen, ihn zu
knutschen. Dann sei es halt passiert. Dann sei es vorbei, er mache das gerne.
2.4
Vorinstanzliche Hauptverhandlung
Vor Vorinstanz deponierte der
Beschuldigte am 22. Juli 2021 Folgendes (S-L 297 ff.):
Er habe seine Aussagen gemacht. Was dort
passiert sei, dass er sie dort gefunden habe, dass er eine Zigarette gehabt und
diese dort gedreht habe. Er selbst habe ihr gesagt, er könne das Taxi nicht
bezahlen, sie könne das Taxi rufen, aber sie könne auch eine Stunde auf den Bus
warten. Und sie habe ihn nachher sozusagen herumbekommen. Am nächsten Morgen
habe sie ihm noch gesagt, er solle es einfach niemandem sagen. Das habe er auch
eineinhalb Wochen lang nicht gemacht. Ein Kollege sei bei ihm zu Hause gewesen
und habe gesagt, er habe das gehört, dieser habe aber nicht gewusst, wann dies
gewesen sei. Der Kollege habe ihn gelöchert, eineinhalb Wochen lang, und erst,
als er es ihm gesagt habe und dieser es in der ganzen Stadt erzählt habe, habe
sie eine Anzeige gemacht. Sie habe einfach nicht gewollt, dass es heisse, sie
habe mit einem Junkie gevögelt. Das sei alles, deswegen habe sie die Anzeige
gemacht. G.___, ihre Kollegin, habe einfach Geld «rausranggen» wollen, weil
diese gedacht habe, sein Vater bezahle dann ein paar tausend Franken. Auf
Frage, dass es ja mitten in der Nacht gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte,
er habe in der Stadt ein halbes Cola für den Kollegen und sich holen wollen,
deswegen sei er aus der Wohnung hinaus und habe sie gefunden. Sie habe ihn
herumbekommen. Dann habe er gedacht, lieber das als das Cola und sei mit ihr
nach Hause gegangen. Sonst wäre er was holen gegangen. Die Bar sei mittlerweile
zu, das sei der einzige Ort gewesen, wo man um diese Zeit noch etwas bekommen
habe. Er habe in die [Bar 1] etwas holen gehen wollen. Nachher habe er gedacht,
Sex sei besser. Sie habe ihn schon auf dem Trottoir überfallen bzw. gepackt. Er
wisse, dass sie ein paar Mal «Nein» gesagt habe, aber sie hätten auch ein paar
Mal schon ein «Techtelmechtel» gehabt, also sie hätten schon «rumgemacht»
sozusagen im Zusammenhang dannzumal mit Koks. Weil wenn sie das genommen habe,
dann habe es ganz anders in ihr ausgesehen. Dann habe sie ihn gleichwohl einen
«geilen Siech» gefunden. Was sie da aussage, sei so ein bisschen eine leichte
Falschaussage gewesen. Auf Frage, wie er dann die Privatklägerin angetroffen
habe, antwortete der Beschuldigte, sie sei ja am Boden gelegen und er sei
«huere» erschrocken. Dann habe er sie geweckt und gesehen, dass sie es sei. Sie
habe nach einer Zigarette gefragt. Er habe dann gesagt, dass er selbst
Zigaretten drehe und ihr eine drehen könne. Nachher sei er neben dran gesessen
und sie sei nicht besoffen gewesen. Weder an der Stimme noch an der Bewegung,
nichts von Angetrunkenheit habe er bemerkt. Auf Frage, ob sie dort geschlafen
habe, weil er gesagt habe, er habe sie geweckt, erwiderte der Beschuldigte: «Nein,
sie war k.o., ich habe sie geschüttelt und geschaut, ob alles in Ordnung ist».
Nachher habe er eine Zigarette gedreht. Dann sei sie ihm so angehangen und habe
gesagt, sie habe gehört, er habe einen grossen Schwanz. Nachher habe er gesagt,
ja, das habe er auch schon gehört. Sie habe dann begonnen, ihn abzuknutschen
und rumzumachen. Nachher hätten sie dort Sex gehabt. Aber sie habe das
provoziert, nicht er. Nachher habe er gesagt, er könne das Taxi nicht bezahlen,
aber in einer Stunde fahre der erste Bus. Auf Frage, wieso die Privatklägerin
denn ein Taxi habe nehmen wollen, erwiderte er, er habe gesagt, ob sie ein Taxi
nehmen wolle oder ob sie eine Stunde zu ihm nach Hause warten kommen wolle, bis
der Bus fahre. Sie habe gesagt, sie habe eigentlich nach Hause gewollt, ob er
ihr ein Taxi bezahlen könne. Er habe nein gesagt, er habe kein Geld gehabt. Er
habe das Geld des Kollegen dabeigehabt. Auf Vorhalt, dass der Fussweg bis zur
Wohnung der Privatklägerin zehn Minuten gewesen sei, antwortete der Beschuldigte,
ja, sie habe aber etwas von einem Taxi gesprochen. Er habe gesagt, sie könne
ein Taxi rufen. Er könne es aber nicht bezahlen oder sie könne auch eine bis
eineinhalb Stunden zu ihm nach Hause kommen. Nach dem Sex habe er ihr das
gesagt und den habe sie ja provoziert. Sie habe dann gesagt, also gut, sie
komme schnell zu ihm. Auf Frage, wie er sich denn erkläre, dass die
Privatklägerin dort k.o. gewesen sei, meinte er, das wisse er auch nicht, was
sie dort gehabt habe. Erstens habe er schon damals kein Handy gehabt. Er habe
zuerst schon gefragt, ob sie einen Krankenwagen rufen wolle. Sie habe dann
gesagt, nein, sie sei nur im Stress, weil ihr Sohn im Spital sei, aber ihr gehe
es gut. Dann habe er gesagt, das Taxi könne er nicht bezahlen, weil das Geld
nicht ihm gehöre. Er habe gesagt, in ein bis eineinhalb Stunden fahre der Bus,
sie könne ruhig zu ihm kommen. Dann habe er dort weitergemacht. Es sei
eigentlich geiler Sex gewesen. Auf den Vorhalt, er habe gesagt, die Privatklägerin
sei an ihn angelehnt gewesen, erwiderte der Beschuldigte, ja, so auf dieser
Seite (zeigt, wie sie angelehnt war) dabei habe sie gesagt, sie habe gehört, er
habe einen grossen Schwanz. Er habe «ja» gesagt. Die Frage, ob die
Privatklägerin sich bei ihm aus Zuneigung angelehnt habe, bejahte er. Sie habe
ihn einfach «ufgrisse», fertig, sozusagen. Sie sei nicht betrunken gewesen und
habe auch nicht nach Alkohol gerochen, wie sonst manchmal, das sei schon viel
schlimmer gewesen bei ihr, wenn er sie im Ausgang gesehen habe. Ihn habe es
gedünkt, sie sei so ziemlich einigermassen nüchtern gewesen. Gegenüber sonst
sei sie sozusagen nüchtern gewesen. Man habe nichts vom Alkohol gemerkt. Sie
habe schon ziemlich beissen können. Sie könne ihn locker unter den Tisch
saufen, immer. Also, wenn er das im Ausgang getrunken hätte, was sie getrunken
habe, dann wäre er, er wisse doch nicht. Er könne das nie trinken. Er wohne
gerade oberhalb [eines Geschäfts], im zweiten Stock. Das [Geschäft] sei unten,
dann sei im ersten Stock eine Wohnung und er sei im zweiten Stock. Sie sei
nicht beim [Geschäft] oben gewesen. Es komme ein Fussgängerstreifen und nachher
noch ein paar Meter, dort sei sie gelegen. Er habe nachher gesagt, er wohne im [Geschäft]
oben und von ihm aus könne sie auch noch zu ihm kommen und auf den Bus warten,
wenn sie kein Geld fürs Taxi habe. Sie sei einfach dort auf dem Trottoir
gelegen. Dann habe er sich zuerst Sorgen gemacht. Sie habe nicht geblutet. Er
habe zuerst gedacht, es sei etwas passiert. Sie sei nachher aber ganz normal
gewesen. Dann habe er eine Zigarette gedreht. Er sei nebendran gesessen, sie
hätten diskutiert und nachher habe sie ihn angebaggert und «umebecho», also, um
ihm rumzubekommen, brauche es vielleicht auch nicht viel, aber sie habe den
Anstoss gegeben. Auf Frage, ob es ihm nicht komisch vorgekommen sei, dass
jemand einfach so dort liege und sich nicht bewege, erwiderte der Beschuldigte,
das schon. Er habe sie auch gefragt, ob alles in Ordnung sei. Sie habe gesagt,
sie habe Stress wegen dem Kleinen, der im Spital sei. Das sei nur deswegen, sie
habe eine Stressattacke gehabt. Er habe sich auch Sorgen gemacht. Er habe sie
auch gefragt, ob sie anrufen wolle. Sie habe dann gesagt, nein, sie habe nur
Stress, weil der Kleine im Spital sei. Deshalb habe sie schlecht geschlafen und
deshalb sei sie vorher zusammengebrochen, aber es gehe ihr wieder gut. Die
Frage, ob die Privatklägerin dann wieder voll da gewesen sei, bejahte der
Beschuldigte. Sie sei ganz da gewesen und habe ganz normal mit ihm gesprochen.
Nichts von irgendwie k.o. oder so irgendetwas. Im Ausgang habe er sie hundert
Mal schlimmer erlebt. Wo nachher die halbe Stadt darüber gesprochen habe. Er
habe mittlerweile von ganz vielen Leuten gehört, dass sie an jeder
«Hundsverlochete» mit drei, vier Typen ins Bett gehe. Sie habe nur Geld «rausranggen»
wollen. Viele hätten dieses Gefühl gehabt, weil sie gedacht habe, sein Vater
bezahle etwas. Auf Frage, ob er dort auf dem Trottoir das erste Mal Sex gehabt
habe, erwiderte er, ja, sozusagen, es sei einfach so über sie gekommen. Oben
seien zwei, drei Autos abgebogen in der Kurve. Aber dort, wo sie gewesen seien,
50.
Meter weiter unten, sei kein einziges Auto durchgefahren. Aber es sei auch
nicht lang gegangen. Die Frage, ob sie nur ein paar Meter von seiner Wohnung
entfernt gewesen seien, bejahte er. Die Frage, ob die Privatklägerin selbst
habe laufen können, bejahte er ebenfalls und führte aus, dass er sie ja nicht
hätte hochtragen können. Sie seien ganz normal hochgelaufen. Er habe sie nicht
stützen müssen, gar nicht. Er kenne sie seit einigen Jahren. Auf die Frage, ob
es über ihn gekommen sei (als er bemerkt habe, dass die Frau, die am Boden liege,
die Privatklägerin gewesen sei), erwiderte der Beschuldigte, nein, nein, eben
nicht, sie habe ihn aufgerissen. Er habe sich nicht richtig ausgezogen. Er habe
letzten Sommer sogar schon auf der Treppe hier nebenan (neben dem
Gerichtsgebäude) Sex gehabt. Die Frage, ob das einvernehmlich gewesen sei, die
Privatklägerin also morgens um 04:00 Uhr auf dem Trottoir Sex haben wollte,
bejahte er. Auf den Vorhalt, er habe vorhin gesagt, die Privatklägerin habe ein
paar Mal «Nein» gesagt, erwiderte er, nein, nein, nein, nicht so. Er habe
gesagt, sie sei ein paar Mal schlechter «zwäg» gewesen im Ausgang. Die
Privatklägerin habe nicht im Zusammenhang mit jenem Abend «Nein» gesagt. Im
Ausgang habe sie oftmals in seinem Kollegenkreis provoziert bis zu einem
gewissen Punkt, habe dann aber nachher gesagt, sie habe ein Kind und einen
Mann. Das hätten sie immer akzeptiert. Dort aber eben nicht. Dort sei sie hinter
ihn gegangen. Ein paar Mal «Nein» habe sie im Ausgang gesagt, in den vorherigen
Jahren. Wenn sie getrunken und auf dem WC etwas konsumiert hätten, habe sie sie
ihn und seine Kollegen scharf gemacht. Bis zu einem gewissen Punkt, aber dann
sei «Nein» gewesen und das hätten sie auch akzeptiert. Das sei etwas, das
stimme, was sie gesagt habe. Klar zu verstehen geben könne man dem nicht sagen,
wenn man jemanden immer wieder anbaggere. Die Situation könne sich ja auch
ändern. Es könne ja sein, dass sie nicht mehr mit dem Mann zusammen sei oder
dass sie nicht mehr glücklich mit ihm sei. Das könne sich jederzeit ändern. Es
habe immer so geklungen, dass sie schon gerne würde, aber sie einen Mann und
ein Kind habe. Das habe er damit sagen wollen. Dort eben gar nicht, sie sei von
A bis Z voll dabei gewesen. Wenn sie nicht voll mitmache, könne man nicht fünf
bis sechs Stunden Sex mit ihr haben. Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Boris
Banga, er habe gesagt, die Privatklägerin sei öfters betrunken gewesen, aber er
habe ja gar keinen Kontakt mit ihr gehabt, erwiderte der Beschuldigte, das sei
im Ausgang gewesen, [in der Bar 2] und in der [Bar 1], wo er praktisch jeden
Abend gewesen sei und wo er seiner sozusagen Halbfreundin geholfen habe, damit
die Betrunkenen am Morgen um 04:00 Uhr, 05:00 Uhr nicht alles zerschlagen
würden, sei sie öfters da gewesen. Er habe nicht viel Kontakt mit ihr gehabt.
Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Boris Banga, er habe sie doch nur aus dem
Projekt gekannt, meinte er, dass sie das sage. Er habe sie aber x-Mal im
Ausgang gesehen, wenn sie besoffen gewesen sei und er eigentlich nüchtern, weil
er eben aufgepasst habe, dass niemand den Laden auseinandernehme am Morgen um
04:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Dass ihr Kind im Spital gewesen sei, wisse er nicht
aus den Akten, das habe sie ihm erzählt. Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt
Boris Banga, er habe das erste Mal gesagt, es sei auf der Treppe des [Geschäfts]
gewesen und warum er heute nicht das Gleiche sage, meinte der Beschuldigte, er
habe von Anfang an gesagt, es sei [beim Restaurant] gewesen. Sie sei in der
Nähe [einer] Bar, die weiter unten sei, gelegen. Sie habe von der Treppe beim [Geschäft]
gesprochen. Aber das stimme nicht. Es sei immer dort unten gewesen. Er sei dort
hinuntergelaufen und beim Fussgängerstreifen sei so eine Bar, […], genau dort
vorne dran sei sie gelegen. Die Bar habe damals schon geschlossen gehabt. Sie
habe vom [Geschäft] gesprochen und er habe schon damals immer gesagt, sie sei
dort unten gelegen. Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Boris Banga, er habe
heute gesagt, die Privatklägerin sei k.o. gewesen, erwiderte er, ja, das habe
er schon letztes und vorletztes Mal gesagt. Auf Einwand von Rechtsanwalt Boris
Banga, er habe dies letztes Mal bestritten, meinte er, wegen dem Sex sei sie
nicht k.o. gewesen. Als er sie gefunden habe, sei sie k.o. gewesen, ja. Die
restlichen fünf Stunden sei sie voll dabei gewesen.
3.
Aussagen von Auskunftspersonen
3.1
G.___
Am 5. Juli 2017 gab G.___ bei der
Kantonspolizei Solothurn als Auskunftsperson an, dass sie die Privatklägerin
seit ca. 13 bis 14 Jahren kenne. Diese sei eine gute Kollegin. Den
Beschuldigten kenne sie nicht wirklich näher, einfach vom Ausgang her [in
Ortschaft 1]. Die Privatklägerin habe ihr ca. ein bis zwei Wochen nach dem
Vorfall am Telefon erzählt, was passiert sei. Sie habe dabei gesagt, sie gehe
unter den Zug, so dass sie zu ihr in die Wohnung gefahren sei. Die
Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie das Gefühl habe, dass Geschlechtsverkehr
zwischen ihr und dem Beschuldigten stattgefunden habe. Dieser habe ihr (G.___) selber
auch gesagt, sie (die Privatklägerin) hätte das gewollt. Sie (G.___) habe ihn
in der [Bar 1] angetroffen. Er sei gekommen und habe «Hallo» gesagt und reden
wollen. Dann habe sie ihn abgeblockt. Er habe dann von sich aus gefragt, ob es
wegen der Geschichte der Privatklägerin sei und gesagt, dass das so nicht
stimme. Sie sei dann laut geworden, habe aber den anderen nicht sagen wollen,
worum es gehe, weil die Privatklägerin ihr gesagt habe, sie solle nicht darüber
reden. Von [einer Bekannten] habe sie erfahren, dass der Beschuldigte [in der
Bar 2] vor einiger Zeit erzählt haben solle, dass er [beim Geschäft] eine Frau
aufgegabelt habe, die er schon lange habe haben wollen (AS 063 ff.).
3.2
C.___
C.___ verweigerte anlässlich seiner
polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 20. Juli 2017 die Aussage (AS 077
ff.).
Anlässlich der Verhandlung vor
Obergericht vom 18. Januar 2023 (OGer 114 ff.) führte C.___ als Zeuge aus, er
habe bei der Polizei keine Aussagen gemacht, weil er schlichtweg nicht wisse,
um was es gehe. Er sei einfach die erste Person gewesen, die Frau B.___ am
Morgen danach gesehen habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit ihr
zusammengewohnt, er sei nicht mehr mit ihr zusammen. (Ob sie ein gemeinsames
Kind – D.___ – hätten?) Ja genau. (Von wann bis wann er mit ihr zusammen
gewesen sei?) Keine Ahnung, das sei sieben Jahre her, seit sie sich getrennt
hätten. Neun Jahre (Neun Jahre seit der Trennung?) Nein, neun Jahre seien sie
zusammen gewesen, und sechs, sieben Jahre sei es her, seit sie sich getrennt
hätten. (Was der Grund für die Trennung gewesen sei?) Sicher die Reibungen, die
es durch ihre Alkoholsucht ständig gegeben habe. Das sei sicher der Hauptgrund
gewesen. (Wie sich der Kontakt zu D.___ nach der Trennung entwickelt habe – ob
er regelmässigen Kontakt mit D.___ habe?) Ja. Sie eigentlich auch. Es sei so,
dass D.___ nicht bei ihnen sei. Er werde fremdbetreut. Sie hätten beide
regelmässigen Kontakt. Jedes zweite Wochenende. (Seit wann er fremdbetreut sei?)
Seit fünf Jahren. (Wie die Situation gewesen sei, bevor er fremdbetreut gewesen
sei – ob er bei der Privatklägerin in Obhut gewesen sei?) Er sei bei ihr
gewesen, genau. Und viel auch bei ihm. Er habe sich gerade nebendran eine
Wohnung genommen. Er habe ihn viel abgeholt und am Abend wieder hingebracht.
(Wie das Verhältnis zur Privatklägerin aktuell sei?) Er habe sie schon seit einem
¾-Jahr nicht mehr gesehen. (Ob es nach der Trennung noch regelmässigen Kontakt
gegeben habe?) Ja einfach durch die Standortgespräche der [Betreuungsinstitution].
Das sei die Institution, in der D.___ sei.
(Ob er den Beschuldigten kenne?) Ja, er
sei stadtbekannt. (Ob er ihn auch persönlich kenne?) Aus früheren Zeiten, ja.
(Ob er mit ihm mal zu tun gehabt habe?) Flüchtig. (Sie seien weder befreundet
noch verfeindet?) Nein. (Ob er wisse, wie das Verhältnis zwischen der
Privatklägerin und dem Beschuldigten gewesen sei?) Ja, ungefähr ähnlich. Man
habe sich halt gesehen. Und man kenne sich [im Ort 1], wenn man in Pubs und so
verkehre. Er denke, es sei ungefähr ähnlich gewesen. Er denke nicht, dass es
enger gewesen sei.
(Ob er sich erinnern könne, dass D.___
wegen eines Asthma-Anfalls in der Nacht vom Samstag, 8. April 2017, auf
Sonntag, 9. April 2017, ins Spital habe gehen müssen?) Ja. (Ob er wisse, wo D.___
vor der Spitaleinweisung gewesen sei?) Ja, er sei bei der Nachbarin der
Privatklägerin gewesen. (Ob er schildern könne, wie es zur Spitaleinweisung
gekommen sei? Wie er informiert worden sei, was er wann erfahren habe?) Er habe
ein freies Wochenende gehabt und sei zu Hause gewesen. Die Privatklägerin sei weg
gewesen und habe D.___ – Asthmatiker und Allergiker allgemein – zur Nachbarin
gegeben. Die habe […] Katzen. Sie (die Nachbarin) habe ihn dann mitten in der
Nacht angerufen, weil D.___ einen Asthmaanfall gehabt habe und sie die
Privatklägerin nicht habe erreichen können. Er sei nachher mit ihm [in ein
Spital im Kanton Bern] gefahren, und dort sei er dann eingewiesen worden. (Welche
Zeit das ungefähr gewesen sei?) Halb 12, 12, also um Mitternacht rum. (Wo die
Mutter gewesen sei?) Keine Ahnung. Nicht auffindbar. Sie habe das Telefon auch
nicht abgenommen. (Ob er versucht habe, sie zu erreichen?) Ja. Er, und die
Nachbarin auch. (In dieser Nacht habe er also keinen Kontakt mit ihr gehabt?)
Nein, erst am Morgen, also so gegen Mittag. (Ob irgendjemand sie habe erreichen
oder ob ihr jemand eine Nachricht habe zukommen lassen können?) Das wisse er
nicht. Also er sicher nicht, er habe nur versucht anzurufen. (Ob die Combox
gekommen sei, als er sie angerufen habe?) Ja. (Ob er eine Nachricht
hinterlassen habe?) Nein. (Wie viele Male er angerufen habe?) Das wisse er
nicht mehr. (Ob die Nachbarin auch probiert habe, die Privatklägerin zu
erreichen?) Ja genau. Deshalb habe sie ja dann ihn angerufen, weil sie nicht
gewusst habe, was machen.
(Ob er die Familie F.___ kenne?) Ja.
(Offenbar sei die Privatklägerin bei Familie F.___ gewesen. Ob er das nicht
gewusst habe?) Doch. (Ob es sein könne, dass sich jemand mit Familie F.___ in
Verbindung gesetzt habe, in dieser Nacht, telefonisch oder sonst wie?) Das
könne auch sein, dass er angerufen habe. Er wisse es nicht mehr, ehrlich. Nein.
Stop. Er habe erst am Abend danach mit ihnen telefoniert, weil er habe wissen
wollen, was los sei. (Ob es vorgängig zum Asthmaanfall von D.___ eine
Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin wegen dem Hüten von D.___
an diesem Wochenende gegeben habe?) Ja, immer wieder. Es sei normal gewesen.
Man gebe nicht ein Kind mit Asthma zu einer Familie mit […] Katzen. (Ob ihm die
Privatklägerin mitgeteilt habe, dass D.___ bei der Nachbarin sei bzw. dass sie
ihn dorthin bringen werde?) Nein, das habe er nicht gewusst. (Aber er sei
vorher bei ihm gewesen, am Freitag oder Donnerstag?) Ja. (Wo er ihn dann
jeweils hingebracht habe?) Immer zu ihr. (Ob er sich an eine Auseinandersetzung
an jenem Freitag erinnern könne, weil sie vorgehabt habe, am Wochenende in den
Ausgang zu gehen?) Nein, aber das könne gut sein. (Auf Vorhalt, wonach die
Privatklägerin ausgesagt habe, dass er ihr am Freitag, also einen Tag vor der
Spitaleinweisung von D.___ Vorwürfe gemacht habe:) Ja. Normal. Er meine, es sei
nur jedes zweite Wochenende, an welchem man die Aufsichtspflicht habe. Das werde
man wohl noch einrichten können. (Also sei es regelmässig vorgekommen, dass sie
miteinander ein «Gstürm» gehabt hätten?) Ja. (Auf Vorhalt, wonach die
Privatklägerin ausgesagt habe, dass er ihr an jenem Freitag konkret gesagt
habe, sie müsse aufpassen, wo sie durchlaufe, sie sei eine Schlampe:) Er könne
sich nicht mehr daran erinnern, was er gesagt habe und was nicht. Aber das habe
er ihr öfters gesagt. (Weshalb?) Die Privatklägerin… Man schlafe auch nicht als
erwachsene Frau in [einer Stadt im Kanton Neuenburg] am Bahnhof oder in [Stadt/BE]
irgendwo in der Stadt, weil man so «drnäbe» sei. Und da habe er das dann halt
gesagt. Es sei eine Frage der Zeit gewesen. (Ob das regelmässig vorgekommen
sei?) Ja. (Ob er das näher erläutern könne?) Ja einfach in den Ausgang gehen,
das Telefon nicht mehr abnehmen… Er sei viel zu Hause gewesen und habe schauen
müssen. Und auch unter der Woche. Er habe einen Job, bei dem er morgens um 4
Uhr arbeiten gehen müsse. Und es sei öfters zu Problemen gekommen. (Ob das noch
während der Beziehung gewesen sei, als die Privatklägerin in [einer Stadt im
Kanton Neuenburg] am Bahnhof geschlafen habe?) Ja. (Ob sie im Ausgang gewesen
sei?) Ja. (Er habe noch ein zweites Ereignis erwähnt?) Es sei noch viel
gewesen. Er könne jetzt hier nicht alles erzählen. (Ob das richtig verstanden
worden sei – die Privatklägerin sei regelmässig nächtelang im Ausgang gewesen
und habe dann irgendwo übernachtet?) Genau. (Auf Hinweis, dass das Wort
«Schlampe» ja noch einen anderen Hintergrund habe:) Gegen Ende hin seien immer
mehr Sachen ausgekommen. Wo er halt auch hintergangen worden sei. Und ja – es
seien Emotionen da gewesen. (Was er konkret unter «hintergangen» verstehe?) Ja
man könne sich sicher vorstellen, was passiere, wenn man bei irgendwelchen
Männern schlafe und so Zeug. Das müsse er ja glaublich nicht sagen. Also er
könne es sich vorstellen, und es hätten ihm das auch das Leute im Nachhinein
bestätigt.
(Ob das richtig verstanden worden sei,
dass die Privatklägerin relativ lockeren Umgang mit dem anderen Geschlecht
gepflegt habe, und dies auch während der Beziehung?) Genau. (Also regelmässig
bei anderen Männern übernachtet habe?) Ja. Also ob Mann oder Frau… Er glaube,
es sei mehrheitlich ums Liegen gegangen, wenn man irgendwo im Ausgang gewesen
sei. (Also nicht unbedingt einen sexuellen Hintergrund?) Sicher sei das auch
Thema. Er glaube nicht, dass es immer so gewesen sei, aber es sei sicher Thema
gewesen. Auch mit dem Alkohol. (Ob das heisse, dass sie aufgrund des
Alkoholkonsums Nähe zu anderen Leuten gesucht habe, Distanz verloren habe, und
es teilweise auch zu sexuellen Ereignissen gekommen sei?) Genau. (Ob er hier
konkrete Erkenntnisse bzw. Beispiele habe?) Das möchte er jetzt hier nicht
sagen. (Auf Vorhalt der Zeugnispflicht:) Da müsse er kurz überlegen. Es gebe
schon ein, zwei solcher Vorfälle. Einmal habe sie in einem «Raum» geschlafen.
Er wisse, dass dort etwas mit einem Mann gegangen sei. Einmal habe es noch was
gegeben, aber da sei er sich nicht sicher, ob sie nicht kurz eine
Trennungsphase gehabt hätten, so on-off. Aber zwei Mal sei es sicher
vorgekommen, auch während der Beziehung. (Ob in diesem «Raum» mehrheitlich fremde
Männer gewesen seien?) Nein, alles Bekannte. (Ob mit dem Beschuldigten auch mal
was gewesen sei?) Er sei sicher auch ab und zu in diesem Raum gewesen. Das seien
alles Kollegen gewesen, das sei so ein Kollegenkreis dort. (Wie man sich das
vorstellen müsse?) Das sei beim [Gewerbegebiet]. Da könne man sich so
Räume mieten. Dort habe es weitere [Räume]. (Woher er wisse, was in diesen «Räumen»
abgegangen sei?) Ja das bekomme man halt so mit. Durch Kollegen, die einen Tipp
gegeben hätten oder so etwas. (Ob er die Privatklägerin einmal selber auf so
ein Ereignis angesprochen habe?) Ja sicher. Sie habe es immer abgestritten.
(Also abgestritten in dem Sinne, es sei nicht so gewesen oder sie möge sich
nicht daran erinnern?) Es sei nicht so gewesen. Also seine Vermutung: Wegen dem
Geschlechtsverkehr. (Aber dass sie dort übernachtet habe mit anderen, das habe
sie zugegeben?) Ja. (Aber es sei nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen?) Nein. (Aber
er habe von anderer Seite gehört, dass es sehr wohl zu Geschlechtsverkehr
gekommen sei?) Genau.
(Ob er wisse, wo die Privatklägerin nach
ihrem Besuch bei Familie F.___ gewesen sei?) Also laut ihr… Also das sei einfach
das, was er von ihr wisse, als er sie getroffen habe: Sie sei unterwegs in der
Stadt Richtung nach Hause gewesen. Sie habe sich scheinbar irgendwo hingesetzt,
auf eine Treppe. Und dort habe sie ihn getroffen, angeblich. Und sei dann mit
ihm nach Hause. (Wann sie ihm das erzählt habe?) Am Mittag. Er sei zu ihr nach
Hause. Er habe sich einmal umziehen müssen, weil er die ganze Nacht im Spital
gewesen sei. Also sei er nach Hause gegangen, und dann direkt zu ihr rüber. (Ob
sie sonst noch etwas erzählt habe - etwas Konkretes bspw., wie sie zum
Beschuldigten nach Hause gekommen sei?) Das wisse er nicht mehr. Er wisse
einfach, sie habe angefangen zu weinen. Aufgrund des Ganzen, was gewesen sei, und
dass er das immer und immer wieder gesagt habe, habe er das Ganze auch gar
nicht wirklich… Ja, für ihn sei es abgeschlossen gewesen eigentlich. Es sei
eine Frage der Zeit gewesen. (Weshalb sie angefangen habe zu weinen?) Das könne
er nicht sagen. Er könne nicht sagen, ob es wegen der Tat gewesen sei oder weil
einem bewusst geworden sei, was man gemacht habe. Er wisse es nicht. Er wisse
es wirklich nicht. Also zutrauen würde er es beiden. Ihr, dass sie mitgegangen
sei und dort etwas gegangen sei, einvernehmlich, und ihm, dass er sie vergewaltigt
habe. Er traue es beiden zu.
(Wenn sie freiwillig mitgegangen wäre –
weshalb sie sagen sollte, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne oder es
nicht einvernehmlich gewesen sei?) Das könne gut möglich sein, dass sie sich
nicht mehr erinnern könne. Das merke man den Leuten nicht an. Die seien weg,
aber immer noch da. (Ob es denn Situationen zwischen ihnen gegeben habe, wo sie
quasi weg, aber immer noch da gewesen sei?) Ja, öfters. (Was er konkret mit «weg»
meine?) Das merke man den Leuten nicht an, wenn sie genug getrunken hätten. Er
meine, die stünden noch da und wirkten putzmunter, dabei sei man schon… (Ob es
bei der Privatklägerin vorgekommen sei, dass sie alkoholbedingt völlig
weggetreten gewesen sei, man ihr das aber nicht angemerkt habe?) Ja. (Wie sich
das konkret geäussert habe?) Also nicht angemerkt, dass sie alkoholisiert sei:
Das merke man. Aber einfach das Wegtreten, das «nicht-mehr-aufnahmefähig-Sein»,
das merke man halt nicht. (Ob er das genauer ausführen könne?) Wenn man neun
Jahre lang mit jemandem zusammen sei, dann merke man das. Wenn sie zwei Bier
gehabt habe und sie hätten zusammen telefoniert, dann habe er das an der Stimme
gehört. (Ob sie Filmrisse gehabt habe?) Ja. (Ob das regelmässig vorgekommen
sei?) Ja. manchmal schon ja. (Was er unter «wegtreten» verstehe?) Dass jemand nicht
mehr wisse, wo er sei und was er mache. Man sei einfach noch eine Hülle. (Ob es
das bei der Privatklägerin gegeben habe?) Ja. (Man habe ihr das nicht
angemerkt?) Nicht unbedingt, nein. (Also sei sie aktiv gewesen?) Ja genau. (Und
habe gesprochen?) Ja. (Und habe sich beteiligt?) Ja. (Aber sei trotzdem nicht
mehr da gewesen?) Genau. (Aus was heraus er geschlossen habe, dass sie nicht
mehr da sei, wenn sie trotzdem aktiv gewesen sei, sich beteiligt habe und
gesprochen habe?) Er sehe das an den Augen an. (Weil er sie so lange kenne?)
Ja. (Und jemand, der sie nicht so lange kenne, ob der das auch an den Augen
sehen würde?) Nein.
(Wann er das erste Mal wieder Kontakt
mit der Privatklägerin gehabt habe, nachdem er D.___ ins Spital gebracht habe:)
Das sei so um den Mittag herum gewesen, ca. halb zwölf bis zwölf. Er wisse
nicht mehr, ob er vorher einmal angerufen habe, aber er sei nachher sicher
direkt rüber zu ihr in die Wohnung gegangen und habe sie dort angetroffen. (Ob
sie schon in der Wohnung gewesen sei?) Sie sei schon dort gewesen, glaube er,
ja. (Die Privatklägerin habe ausgesagt, sie habe ihn bei sich zu Hause
angetroffen, als sie gerade nach Hause gekommen sei?) Das könne sein, ja. (Ob
es sein könne, dass es ca. um 10:00 Uhr gewesen sei?) Ihm sei gewesen, dass es
Mittag gewesen sei. (Ob ihm etwas Besonderes aufgefallen sei an der
Privatklägerin an jenem Sonntag?) Er könne sich nicht mehr erinnern, einfach
das Heulen. (Wie sie «zwäg» gewesen sei?) Schon aufgelöst. (Ob er etwas gemerkt
habe, dass sie Alkohol gehabt habe oder ob sie weg gewesen sei?) Ja, das habe
man gesehen und gemerkt. Und auch gerochen. (Ob er sich normal mit ihr habe
unterhalten können?) Ja es sei wohl schon hitzig gewesen. Er sei wütend gewesen
wegen dem Ganzen. Er könne sich aber nicht mehr an den genauen Wortlaut
erinnern. (Ob sie gelallt oder geschwankt habe?) Das wisse er nicht mehr. (Auf
Vorhalt, die Privatklägerin habe ausgesagt, dass er sie an jenem Sonntag Morgen
erneut als Schlampe bezeichnet habe?) Das könne sein.
(Ob er wisse, ob die Privatklägerin im
April 2017 eine Beziehung gehabt habe?) Er wisse nicht mehr, ob es zu jener
Zeit gewesen sei. Aber es habe einen oder zwei gegeben. Aber ob es wirklich
genau zu jener Zeit gewesen sei, könne er nicht sagen. Er kenne die auch nur
flüchtig, vom Sehen und so. (Ob ihm der Name I.___ etwas sage?) Ja. Das sei der
Götti von D.___. (Ob sie eine Beziehung zu diesem gehabt habe?) Ja vor Jahren.
Das sei vor seiner Zeit gewesen. (Ob es sein könne, dass die Privatklägerin im
April 2017 mit Herrn I.___ eine Beziehung gehabt habe?) Das glaube er weniger.
Das glaube er wirklich weniger. Weil da sei die Abneigung ziemlich gross, glaube
er. Aber man wisse es nicht. (Aber vor der Beziehung mit ihm habe sie eine
Beziehung mit Herrn I.___ gehabt?) Ja schon, aber da seien x Jahre
dazwischen gewesen. Er habe sie eigentlich durch ihn kennengelernt. (Also kenne
er Herrn I.___ näher?) Ja. (Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin ausgesagt
habe, dass sie an jenem Abend eigentlich ein Date mit Herrn I.___ gehabt habe,
und er mehr sei als ein Freund:) Keine Ahnung. Davon höre er jetzt das erste
Mal. (Auf Hinweis, dass er dem Betroffenen relativ nahe stehe:) Ja, aber man
müsse dazu sagen, dass er seit ca. 10 Jahren oder so allgemein mit niemandem
mehr Kontakt habe von seinen früheren Kollegen. Er sei eigentlich nur noch zu
Hause und am Arbeiten. (Auf Nachfrage, ob ihm wirklich nichts Spezielles aufgefallen
sei?) Nein. (Auf Vorhalt, wonach die Privatklägerin ausgesagt habe, dass sie
ihren Slip in ihrer Handtasche gehabt und diesen zu Hause weggeworfen habe, was
er gesehen habe:) Ja das stimme. (Ob er sie auf das angesprochen habe?) Er
könne sich nicht mehr daran erinnern. Er habe das jetzt nicht so auf die
Goldwaage gelegt. Er habe damals schon wieder eine Partnerin gehabt. Für ihn
sei das erledigt gewesen. (Ob sie etwas dazu gesagt habe?) Sie habe ja dann
erzählt, was genau passiert sei. Dass sie in die Stadt gegangen und auf diese
Treppe gesessen sei. Das wisse er eigentlich alles von ihr. (Was sie sonst noch
erzählt habe?) Dass sie vergewaltigt worden sei. (Wie sie von der Treppe zum
Beschuldigten gekommen sei?) Er glaube, es sei ihr auch nicht so gut gegangen.
Das sei das, was er wisse. Und der Beschuldigte habe ihr dann geholfen, sie in
die Wohnung zu begleiten. Wohl irgendwie so. (Ob er etwas zu ihr gesagt habe,
als sie ihm das erzählt habe?) Das wisse er nicht mehr. (Ob er die
Privatklägerin an jenem Morgen ins Spital gefahren habe?) Jawohl, ja. Er
glaube, er habe sie noch ins Spital gebracht und sei selber wieder nach Hause
gegangen. (Ob er wisse, wie lange sie geblieben sei?) Das wisse er nicht. Er (D.___)
sei jedenfalls ein paar Tage dort gewesen, zwei, drei Tage. Und sie sei, glaube
er, dann auch dortgeblieben. Aber da sei er sich nicht mehr sicher. (Ob die
Privatklägerin ausser Alkohol noch andere Substanzen wie Drogen oder
Medikamente genommen habe?) Medikamente sicher, sicher ein ungerades Mal auch
Drogen. Wohl so Aufputschmittel. Und Psychopharmaka sicher, sie sei ja in
Behandlung gewesen. (Welche Diagnose sie habe?) Das wisse er nicht.
(Ob die Privatklägerin sich habe
erinnern können, wie es abgelaufen sei – vom Treffen mit dem Beschuldigten bis
zur Vergewaltigung in der Wohnung?) Er glaube, dass – so wie sie es ihm
geschildert habe – erst in der Wohnung ihr Erinnerungsvermögen nicht mehr da
gewesen sei. Und nachher am Morgen sei es ihr sehr wahrscheinlich wieder bewusst
geworden. Deswegen das mit dem Höschen. (Also habe sie nichts über den
Sexualverkehr erzählen können, den sie gehabt habe?) Nein, da wisse er nichts.
Da könne er sich auch nicht daran erinnern, nein. (Ob sie ihm erzählt habe,
dass sie einen Filmriss gehabt habe?) Ja.
(Was Herr B.F.___ gesagt habe, als er
mit ihm telefoniert habe?) Eigentlich nur, was dort gegangen sei. Er habe sie
ja dann rausgestellt. Es sei so gewesen: Sie sei dort eingeladen gewesen, und
sie hätten zu Abend gegessen. Sie hätten noch Musik gehört, und dann sei Frau A.F.___
ins Bett gegangen. Und sie habe sich dann an Herrn B.F.___ rangemacht, und er
habe sie aufgrund dessen rausgestellt. (Auf Vorhalt, wonach Herr B.F.___
ausgesagt habe, dass er die Privatklägerin rausgestellt habe, weil sie auf die
Meldung, dass ihr Sohn im Spital sie, nicht reagiert habe:) So wie ihm sei,
habe er das so gesagt, wie er vorhin gesagt habe. Aber wie gesagt, es sei lange
her.
(Wie man sich das vorstellen könne, dass
die Privatklägerin am Bahnhof schlafe?) Also er denke nicht, dass sie dort
schlafe. Aber er denke, dass sie dort auf den ersten Zug gewartet habe und dann
eingeschlafen sei.
Auf die Ergänzungsfragen des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin führte der Zeuge aus:
(Ob es richtig sei, dass D.___ in [einer
Betreuungsinstitution] sei, weil er einen gewissen Förderbedarf bzw. gewisse
Behinderungen habe?) Ja, also Verhaltensauffälligkeiten sage man. (In den
letzten Jahren seit diesem Vorfall sei mit der Privatklägerin nichts mehr passiert.
Weshalb er ziemlich vehement mit einer Anwältin versucht habe, D.___ zu sich zu
nehmen?) Weil er der Meinung sei, dass ein Kind zu den Eltern gehöre, ganz
einfach. Und weil er nicht verstehe, bis heute nicht, weswegen D.___ dort sei.
Also ja am Anfang sicher wegen der Verhaltensauffälligkeiten. Aber er habe sich
gewünscht, dass D.___ in [Ortschaft 1] in die Schule gehen könnte, ins
Schulhaus […]. Und bei ihm wohnen könnte. Und das mit der Anwältin sei erst
gekommen, als die Privatklägerin gewünscht habe, auch mit zu betreuen. Deshalb
habe er nachher eine Anwältin eingeschaltet. (Ob es richtig sei, dass er mit
der Vergangenheit der Privatklägerin begründet habe, dass D.___ zu ihm müsse?)
Nein. Es seien auch sonst immer wieder Sachen vorgefallen, über die er Bescheid
wisse. (Ob er nach wie vor ein sehr schlechtes Verhältnis zur Privatklägerin
habe?) Er habe gar kein Verhältnis mehr zu ihr.
3.3
B.F.___
B.F.___ machte anlässlich der
polizeilichen Befragung als Auskunftsperson am 18. Juli 2017 folgende Aussagen
(AS 069 ff.):
Er kenne die Privatklägerin etwa seit 13
Jahren. Sie sei eine Kollegin von seiner Frau und ihm. Seit dem Besuch von ihr
habe er aber nichts mehr von ihr gehört. Die Privatklägerin habe aber seiner
Frau am anderen Tag gesagt, es sei etwas Schlimmes passiert und sie müssten
vielleicht dann bei der Polizei eine Aussage machen. (Ob er sich sicher sei,
dass dies bereits am Tag nach dem Vorfall gewesen sei?) Einen Tag oder zwei
Tage später. Er wisse einfach, dass seine Frau mit ihr telefoniert habe und sie
gesagt habe, sie müssten vielleicht eine Aussage machen. Sie hätten die
Privatklägerin vor dem Ereignis lange nicht mehr gesehen. Bei ihnen daheim sei
sie an diesem Tag vielleicht das zweite Mal gewesen. Das sei sehr spontan
gewesen an diesem Abend. Er nehme an, seine Frau und die Privatklägerin hätten
telefonischen Kontakt gehabt, bevor es zu diesem Abend gekommen sei. Er selbst
habe nicht so einen engen Kontakt mit ihr. Zeitlich sage er mal, sie sei so
zwischen 19:00 Uhr - 20:00 Uhr gekommen. Sie seien dann auf der Terrasse
gesessen, hätten ein paar Apéro geschnappt und auch zu Abend gegessen. Nach dem
Essen seien sie noch dort gesessen und hätten weitergesprochen. Er habe noch
paar Biere getrunken und auch die Privatklägerin habe noch ein paar Biere
getrunken. Und auch eine Flasche Weisswein hätten sie sicher auch noch
getrunken. Eventuell zum Apéro auch noch eine Flasche Rosé. Vom Wein habe auch
seine Frau noch etwas getrunken. Vielleicht habe sie auch noch ein Bier gehabt.
Es sei immer später geworden und sie hätten sich dann nach drinnen begeben. So
gegen Mitternacht, zeitlich könne er es nicht genau sagen, seien sie dann in
die Wohnung gegangen. Drinnen hätten sie weitergesprochen und sich noch ins
Büro gesetzt. Irgendwann mal, zeitlich wisse er es nicht mehr, habe sich seine
Frau dann hingelegt, weil sie müde gewesen sei. Die Privatklägerin und er seien
noch geblieben und hätten noch den Wein ausgetrunken. Er selber habe vielleicht
nachher noch ein oder zwei Bier gehabt. Genau sagen könne er es nicht mehr, da
es schon einen Moment her sei. Nachher habe irgendeinmal die Freundin von ihrem
Ex ihm telefoniert. Ihr Ex sei der C.___, der Vater ihres Kindes. Und seine
Freundin heisse […], glaube er. Den Nachnamen von ihr wisse er nicht. Er heisse
zum Nachnamen C.___. Aus dem Grund, weil der Kleine der Privatklägerin in [Stadt/BE]
im Spital sei. Dies wegen einem Asthmaanfall. Sie hätten aus einem Grund gewusst,
dass sie sich bei ihnen befindet. Weil wohl das Telefon der Privatklägerin
nicht geläutet habe oder sie ein solches nicht abgenommen habe, hätten sie ihm
telefoniert, um dies an die Privatklägerin weiter zu leiten. Das habe er auch
getan. Damit habe er sie eigentlich dazu bewegen sollen, dass sie so schnell
wie möglich mit einem Taxi nach [Stadt/BE] gehen würde. Irgendwie habe sie das
aber so ein bisschen gleichgültig aufgenommen. Sie habe so gesagt: «Dr C.___
isch jo dört». Irgendwie habe sie keine Anzeichen gemacht, dass sie jetzt
dorthin gehen wolle. So habe er es empfunden. Es habe nicht den Eindruck
gemacht, dass sie gerade nach [Stadt/BE] gewollt hätte. Irgendeinmal sei ihm
das Ganze aber dermassen auf den Sack gegangen, dass er der Privatklägerin dann
gesagt habe, es wäre jetzt gut, wenn sie gehen würde. Als Vater habe ihn
genervt, dass sie nicht gerade in das Spital gegangen sei. Er hätte jetzt dort
sein Zeugs genommen und wäre gerade gegangen. Er glaube, seine Frau sei vor
oder nach dem Telefonat auch noch zu ihnen gekommen. Er habe zur Privatklägerin
gesagt, es wäre besser, wenn sie gehen würde. Sie sei nachher dann auch
gegangen. Das sei ca. 03:15 - 03:30 Uhr gewesen, als sie die Wohnung verlassen
habe. Spätestens 03:45 Uhr. So in etwa in dem Zeitfenster. Soweit er dies noch
im Kopf habe.
(Ob die Privatklägerin gesagt habe,
wohin sie gehe?) Nein. Nach [Stadt/BE] sei sie wohl nicht, denke er. Er habe
noch gesagt, er würde ihr ein Taxi bestellen. Am nächsten Tag habe seine Frau
im Treppenhaus noch ein Säcklein gefunden, wo sich ihr Pass und etwas Münz drin
befunden hätten. Sie sei zu Fuss gekommen und auch gegangen. (In welchem
Zustand sich die Privatklägerin befunden habe, als sie gekommen sei?) Er nehme
an, mehr oder weniger nüchtern. Sie habe zumindest einen klaren Eindruck
gemacht. (Was sie während ihres Aufenthaltes an alkoholischen Getränken zu sich
genommen habe?) Bier und Wein. Die Menge wisse er nicht. Sie habe selber noch
etwas Bier mitgebracht. Zwei oder drei Büchsen. Er könne es nicht sagen. Dann
eine Flasche Weisswein zu dritt und ev. noch eine Flasche Rosé. Danach habe sie
auch noch fünf bis sechs Flaschen Bier (3.3dl) gehabt. Die Büchsen, welche sie
selbst mitgebracht habe, seien 0.5 Liter gewesen. (Was sie gegessen habe?) Er
glaube, sie habe zusammen mit seiner Frau ein Fondue gegessen. Er selber esse
kein Fondue. (Ob auch Betäubungsmittel konsumiert worden seien?) Von ihrer
Seite her sicher nicht. Was die Privatklägerin vorher gemacht habe, könne er
nicht sagen. (Ob sie in seiner Wohnung Medikamente eingenommen habe?) Das habe
er nicht gesehen. (Ob sie ein Handy dabei gehabt habe?) Er denke, sie habe es
dabei gehabt, denn seine Frau habe ihr ja geschrieben gehabt, ob sie komme.
Aber da die Freundin ihres Ex sie ja nicht habe erreichen können, wisse er es
nicht. Aber er habe nie gesehen, dass sie es sichtbar bei sich gehabt hätte. Er
habe auch nicht gesehen, ob sie telefoniert oder SMS geschrieben oder erhalten
habe. (Ob sie sich ihm gegenüber mal über ihr Handy geäussert habe?) Nein. (Wann
die Freundin von C.___ ihn angerufen habe?) Das sei so schätzungsweise zwischen
02:45 Uhr und 03:00 Uhr gewesen. (Wie sie darauf reagiert habe?) Komisch, habe
ihn gedünkt. Zuerst habe sie nicht einmal gewollt, dass die anderen am Telefon
hören, dass sie bei ihnen sei. Er habe ja mit der anderen gesprochen. Einfach
nicht so, wie man es erwarte. Ob man einen Liter Bier gehabt habe oder zehn
Liter. Seine Meinung sei, wenn man einen Anruf erhalte, dass das Kind im Spital
sei, dann packe man zusammen und gehe. (Wie ihr Gemütszustand gewesen sei?)
Gut. Je später desto lustiger. (Ob sich dieser verändert habe?) Je mehr sie getrunken
gehabt habe, desto mehr sei sie in Partystimmung gekommen. (In welchem Zustand
sie die Wohnung verlassen habe?) Sie sei auf jeden Fall gestanden und auch
selber rausgegangen. Sie sei aber recht angetrunken gewesen. Aber nicht gerade
komatös. (Ob er sich vorstellen könne, dass die Privatklägerin schon bereits
kurze Zeit nach dem Verlassen der Wohnung in einem so schlechten Zustand
gewesen sei, dass sie aus diesem Grund überhaupt nicht mehr wisse, was genau
auf dem Heimweg passiert sei?) Er wisse es nicht. Er habe aber mindestens
gleich viel getrunken wie sie oder sogar mehr und er sei um 07:00 Uhr
aufgestanden. Aber er wisse nicht, was sie eventuell vorher noch konsumiert
habe. (Auf Vorhalt, die Privatklägerin wolle schon beim Aufbrechen bei ihm in
der Wohnung gespürt haben, dass sie einen am Sender habe und nicht mehr ganz
nüchtern gewesen sei:) Ja eben, angetrunken sei sie gewesen. Und dass sie nicht
mehr ganz nüchtern gewesen sei, sei ja klar, wenn sie einen am «Sender» habe.
(Wann sie vom Vorgefallenen erfahren
hätten?) Von ihr selbst hätten sie ein oder zwei Tage später erfahren, dass
etwas passiert sei. Sie habe aber nicht gesagt was. Das habe er dann in der
Stadt erfahren. Der Beschuldigte habe vor ca. 1 ½ Monaten [in der Bar 2]
lautstark erzählt, er werde noch wegen Vergewaltigung angezeigt, dabei hätten
sie nur Sex miteinander gehabt. Von der Privatklägerin hätten sie nicht
erfahren, was passiert sei. Sie hätten sie seither nicht mehr gehört und auch
nicht gesehen. (Was der Beschuldigte genau gesagt habe?) Er sei auf der Strasse
gewesen und habe sie getroffen. Sie habe ihn gefragt, ob er gut bestückt sei.
Sie sei wohl einfach recht spitz gewesen und habe das sehen wollen. Gemäss
seinen Aussagen hätten sie einfach Sex auf dem Trottoir und nachher nochmals
mehrere Male in seiner Wohnung gehabt. Das habe er vor allen Leuten erzählt.
Wann genau das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er selber könne nicht sagen,
ob sie das gesucht habe oder nicht. Sie sei schon in lockerer Stimmung gewesen,
aber ob sie dies gewollt habe…Er könne sich aber nicht vorstellen, dass der
Beschuldigte zu so etwas fähig wäre.
4.
Konkrete Beweiswürdigung,
massgebender Sachverhalt, rechtliche Würdigung
4.1
Die Vorinstanz begründete den
Schuldspruch im Wesentlichen wie folgt (Urteilsseite [US] 24 ff.): Bereits der
Zustand der Privatklägerin in der Tatnacht deute auf nicht einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr hin. Diese habe am besagten Abend ziemlich viel Alkohol
konsumiert. Gemäss den Aussagen von B.F.___ habe man an diesem Abend zu dritt
bzw. später dann nur noch zu zweit mehrere Biere und ein bis zwei Flaschen Wein
getrunken. Die Privatklägerin habe ausserdem eingeräumt, den ganzen Tag über
noch vier Joints geraucht und Medikamente (Antidepressiva und Neuroleptika) eingenommen
zu haben. Es treffe zwar zu, dass bei den Aussagen der Privatklägerin
hinsichtlich ihres Substanzkonsums eine Steigerungstendenz auszumachen sei,
dies sei aber nachvollziehbar, da sie sich ja durch entsprechende Angaben
selbst in ein schlechtes Licht rückte und deswegen nicht getraut haben dürfte,
das effektive Ausmass von Anfang an zuzugeben. Auch unter Berücksichtigung
ihrer Körpergrösse und ihres Gewichts, dürfte sie in besagter Nacht ziemlich
betrunken gewesen sein. Von daher erscheine die Aussage des Beschuldigten, sie
sei nicht betrunken gewesen, sei normal gelaufen und habe normal gesprochen und
ihn angebaggert, wenig glaubhaft. Im Zusammenhang mit der Müdigkeit habe dies
zu einem Zusammenbruch der Privatklägerin beim [Geschäft] geführt. Der
Beschuldigte selbst habe eingeräumt, die Privatklägerin «k.o.» auf dem Boden
liegend vorgefunden und geweckt zu haben. Er sei «huere» erschrocken, als er
sie habe liegen sehen. Er habe sie geschüttelt und geschaut, ob alles in
Ordnung sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht vorstellbar, dass sich der
schlechte Zustand der Privatklägerin innert kurzer Zeit gebessert habe und
diese dem Beschuldigten gegenüber starke sexuelle Gefühle entwickelt habe.
Angesichts dieses Zustandes sei auch ein durchgehender Filmriss bzw. eine
kurzzeitige Amnesie nicht abwegig. Dies gelte umso mehr, als die Privatklägerin
das Blackout in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmend geschildert und zu
keinem Zeitpunkt auch nur annähernd von einer Zwischensequenz berichtet habe.
Gegen einen freiwilligen
Geschlechtsverkehr spreche auch das Verhalten der Privatklägerin am Morgen
danach. Gemäss ihren nachvollziehbaren und damit glaubhaften Schilderungen habe
sie zuerst nicht gewusst, wo sie sich befunden habe und sei schockiert gewesen,
als sie realisiert habe, sich in einer «versifften Junkiewohnung» zu befinden.
Sie habe auch berichtet, sich immer noch nicht gut gefühlt zu haben, ihr sei
immer noch übel und schwindlig gewesen. Sie habe auch nicht gewusst, wie sie danach
nach Hause gekommen sei und habe der Polizei gegenüber nicht angeben können, wo
der Beschuldigte wohne. Dies sei ebenfalls ein Hinweis darauf, dass sie in
dieser Nacht nicht bei vollem Bewusstsein in die Wohnung des Beschuldigten
gelangt sei und diese fluchtartig verlassen habe.
Für die Glaubhaftigkeit der
Privatklägerin spreche auch, dass sie den Beschuldigten nicht über Gebühr
belastet und ihn sogar in Schutz genommen habe (er könne nichts für ihren
Zustand). Sie habe auch eigenes Fehlverhalten berichtet, indem sie davon
gesprochen habe, selber schuld zu sein, dass das passiert sei. In sämtlichen
Einvernahmen habe die Privatklägerin Gefühle zum Ausdruck gebracht und innere
psychische Vorgänge geschildert. Sie habe von ausgefallenen Nebensächlichkeiten
berichtet und auch Erinnerungslücken zu Protokoll gegeben. Alles, was sie noch
gewusst habe, habe die Privatklägerin detailliert und konstant geschildert,
bspw. auch das Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten am Morgen. Ihre
Aussagen seien logisch und konsistent und deckten sich über alle drei
Einvernahmen hinweg.
Auch die Entstehungsgeschichte der
Anzeige spreche gegen eine Falschbeschuldigung, habe sie den Beschuldigten doch
nicht sofort angezeigt, sondern sich zuerst um ihren kranken Sohn gekümmert.
Der Umstand der «verspäteten» Anzeige sei viktimologisch erklärbar. Es sei
abwegig, dass die Privatklägerin nur deshalb Strafanzeige gemacht habe, weil
sie an diesem Morgen noch dessen Telefonnummer verlangt habe, er sie aber nicht
zurückgerufen habe und sie deswegen wütend gewesen sei. Dies dürfte kein Grund
sein, jemanden einem ungerechtfertigten Strafverfahren auszusetzen. Überhaupt erscheine
unlogisch, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten – wie von diesem behauptet
– ihre Telefonnummer ausgehändigt haben soll, wäre dies doch ein Grund gewesen,
um eben gerade nicht eine Strafanzeige zu machen, weil der Beschuldigte diesen
Umstand als Indiz für einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hätte ins Feld
führen können. Bezeichnenderweise habe der Beschuldigte den angeblichen Zettel
mit der Nummer der Privatklägerin denn auch nicht vorlegen können.
Zu berücksichtigen sei auch die damalige
Situation der Privatklägerin, welche aus einer gewalttätigen Beziehung mit
ihrem Ex-Freund gekommen sei und in besagter Nacht erfahren habe, dass ihr Sohn
wegen eines Asthmaanfalles notfallmässig ins Spital eingeliefert worden sei. Unter
diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin sich auf
dem Heimweg auf ein Abenteuer mit einem Mann eingelassen habe, der sie
eigentlich gar nicht interessierte, zumal sie in dieser Zeit (weil sie keinen
Partner gehabt habe) auch nicht verhütet habe.
Es sei allerdings auch nicht von der
Hand zu weisen, dass auch die Aussagen des Beschuldigten eine gewisse Stringenz
und Konstanz aufwiesen. Auffallend sei jedoch, dass dieser gewisse Aussagen dem
Beweisergebnis angepasst habe. Auch habe der Beschuldigte die Privatklägerin
wiederholt in ein schlechtes Licht zu rücken versucht. Zu erwähnen sei auch das
gutachterlich festgestellte promiske Sexualverhalten des Beschuldigten,
verbunden mit Grössenideen, ansatzweise Grössenwahn. Bei den ersten stationären
Behandlungen hätten sich bei ihm zudem die Verkennung von sich selber und der
umgebenden Situation gezeigt. Diese Tendenz zeuge sich auch in seinen Angaben
zur Sache. Der Beschuldigte habe auch nie detailliert das Verhalten der
Privatklägerin während des angeblich sechs- bis siebenmaligen
Geschlechtsverkehrs beschrieben. Seine Ausführungen dazu seien pauschal
ausgefallen. Darüber hinaus erschienen seine Aussagen zur Anzahl des Geschlechtsverkehrs
übertrieben. Insbesondere seine Schilderungen zum Geschlechtsverkehr auf der
Strasse seien nicht nachvollziehbar. Es werde bezweifelt, dass der Beschuldigte
mitten auf der Strasse im öffentlichen Raum mit einer kaum ansprechbaren Person
den Geschlechtsverkehr vollzogen haben soll, zumal sich seine Wohnung in unmittelbarer
Nähe befunden habe. Diese Geschichte dürfte – auch mit Blick auf das
psychiatrische Gutachten – eher seiner Phantasie entsprungen sein und ihm
ebenso wie der gesamthaft angeblich siebenfache Geschlechtsverkehr als
Rechtfertigung für sein Handeln bzw. als vorgeschobenes Indiz, dass die
Privatklägerin bei den sexuellen Handlungen einvernehmlich mitgemacht hat,
gedient haben.
Die Vorinstanz erachtete aus diesen
Gründen den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als erwiesen. Sie ging indes
davon aus, dass es nicht bereits auf der Strasse zu Geschlechtsverkehr gekommen
war und in der Wohnung des Beschuldigten zwar mehrmals aber nicht fünf bis
sechs Mal während sechs Stunden.
In rechtlicher Hinsicht ging die
Vorinstanz davon aus, dass die Widerstandsfähigkeit bei der Privatklägerin in
dieser Nacht nach ihrem Zusammenbruch beim [Geschäft] aufgrund einer
Kombination von Schläfrigkeit, Betrunkenheit und Sedierung durch vorgängigen
Cannabis- und Medikamentenkonsum gänzlich und über mehrere Stunden aufgehoben
war. Diese sei bewusstlos bzw. zumindest so stark betäubt gewesen, dass sie
nicht fähig gewesen sei, ihren Willen im Hinblick auf einen sexuellen Kontakt
zu bilden und auch zu äussern, bzw. sich dagegen zu wehren. Der Beschuldigte,
der von früheren Begegnungen mit der Privatklägerin gewusst habe, dass diese
kein Interesse an ihm habe, habe diese Situation ausgenutzt und die
Privatklägerin als Objekt seiner sexuellen Wünsche missbraucht. Der Beschuldigte
habe selbst angegeben, die Privatklägerin auf der Strasse liegend «k.o.» bzw.
bewusstlos/schlafend vorgefunden zu haben und dabei erschrocken zu sein. Insofern
habe ihm der labile Zustand der Privatklägerin und deren Wehrlosigkeit bewusst
sein müssen. Aufgrund der erkennbaren schlechten Verfassung der Privatklägerin
habe der Beschuldigte nicht davon ausgehen dürfen, dass diese noch einen Willen
hinsichtlich des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs habe bilden und sich gegen
sein Ansinnen habe wehren können. Selbst wenn die Privatklägerin sich auf der
Strasse an den Beschuldigten angelehnt und dieser dies als Avance interpretiert
hätte, hätte er spätestens in der Wohnung merken müssen, wie schlecht es der
Privatklägerin ging und dass sie in diesem Zustand nicht mehr ihr
Einverständnis zum Geschlechtsverkehr habe geben können. Der Eventualvorsatz
sei deshalb zu bejahen.
4.2
Der Vorinstanz kann insofern
gefolgt werden, dass die Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Realkennzeichen
aufweisen. Indes darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie sich zum
zentralen Sachverhalt, den sexuellen Handlungen, nicht geäussert hat, da sie
sich gemäss eigenen Angaben daran nicht zu erinnern vermag. Hinsichtlich des
Kernsachverhalts, d.h. die vom Beschuldigten an resp. mit der Privatklägerin vorgenommenen
sexuellen Handlungen, stellt die Anklageschrift daher rein auf die Aussagen des
Beschuldigten ab. Gerade die Aussagen des Beschuldigten zu den sexuellen
Handlungen erachtete die Vorinstanz jedoch als übertrieben und stellte deshalb
hinsichtlich der Vorkommnisse auf der Strasse sowie der Anzahl sexueller
Handlungen in der Wohnung und deren Dauer nicht auf die Anklage ab. Es ist zwar
nicht ganz von der Hand zu weisen, dass das hinsichtlich sexueller Handlungen
auffällig offensive Aussageverhalten des Beschuldigten von der Motivation
getragen sein kann, die «Handlungsfähigkeit» der Privatklägerin zu untermauern.
Dennoch ist es einigermassen erstaunlich, dass ein Beschuldigter derart freimütig
sexuelle Handlungen mit einer (wie ihm vorgeworfen wird) urteilsunfähigen
Person zugesteht, lagen doch ansonsten keine Beweise vor, dass überhaupt
sexuelle Handlungen stattgefunden haben. Auch das Zugeständnis des
Beschuldigten, die Privatklägerin «k.o» auf der Strasse angetroffen und sich
Sorgen gemacht zu haben, wäre von einem Schuldigen nicht unbedingt zu erwarten.
Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer
abzustellen.
Die Vorinstanz lässt zudem einige
wesentliche Gesichtspunkte, welche geeignet sind, Zweifel am angeklagten
Sachverhalt zu sähen, gänzlich ausser Acht. So äusserte sich die unbefangene
und daher äusserst glaubhafte Auskunftsperson B.F.___ dahingehend, dass er
erstaunt und auch wütend gewesen sei über das Verhalten der Privatklägerin,
nachdem diese davon erfahren habe, dass sich ihr Sohn wegen einem Asthmaanfall
im Spital befand. Diese habe das ziemlich gleichgültig aufgenommen und
keinerlei Anstalten getroffen, zu ihrem Sohn zu gehen. Er habe ihr schliesslich
sagen müssen, es wäre besser, wenn sie jetzt gehe – die Privatklägerin selbst
sagte anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. April 2017 aus, als sie die
Nachricht erhalten habe, ihr Sohn sei im Spital sei sie nach langem Sitzen
aufgesprungen und gleich los. Sie habe auch fast Herzrasen gehabt. Die
Vorinstanz berücksichtigte aber gerade dies als belastendes Indiz, dass die
Privatklägerin, nachdem sie vom Asthmaanfall ihres Sohnes erfahren habe, sich
wohl kaum auf dem Heimweg noch auf ein sexuelles Abenteuer eingelassen hätte.
Den Zustand der Privatklägerin, als
diese von ihm gegangen sei, beschrieb die Auskunftsperson B.F.___ dahingehend,
sie sei zwar recht angetrunken gewesen, aber nicht gerade komatös. Sie habe
noch selbständig gehen können. Die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass
sich die Privatklägerin bereits kurze Zeit nach dem Verlassen der Wohnung in
einem so schlechten Zustand befunden habe, dass sie überhaupt nicht mehr wisse,
was genau auf dem Heimweg passiert sei, beantwortete der Zeuge wie folgt: Er
wisse es nicht. Er habe mindestens gleich viel getrunken wie sie sogar noch
mehr, sei aber um 07:00 Uhr aufgestanden. Zwar sind – wie dies Vorinstanz
erwähnte – auch Körpergrösse und Körpergewicht der Privatklägerin zu
berücksichtigen. Auf der anderen Seite war diese alkoholgewöhnt. Auch hier ist
auf die Ausführungen der Verteidigung hinsichtlich Antabus-Therapie zu
verweisen.
Bemerkenswert ist schliesslich die
Aussage des Zeugen, die Privatklägerin habe seiner Frau bereits am anderen Tag
gesagt, es sei etwas Schlimmes passiert und sie müssten vielleicht dann bei der
Polizei aussagen. Auf Letzteres wird noch zurückzukommen sein.
Die Privatklägerin berichtete anlässlich
ihrer ersten Einvernahme vom 19. April 2017 von einer Schürfung am Ellenbogen
und am Knie. Weiter sagte sie aus, ihr Ex-Partner, habe sie am Freitag vor dem
Vorfall bedroht, sie solle aufpassen, wo sie herumlaufe, sie sei eine Schlampe.
Der Grund sei gewesen, dass sie ihm gesagt habe, sie gehe am nächsten Abend zu
Freunden und werde ihren Sohn zur Nachbarin bringen. Dies habe ihrem Ex nicht
gepasst. Eigentlich sei sie bei einem Kollegen eingeladen gewesen, dieser habe
es jedoch vergessen. Dann habe sie A.F.___ angerufen. Diese habe sie dann zu
sich eingeladen. Sie habe schon seit Wochen grossen psychischen Stress wegen
der Trennung von ihrem Partner gehabt. Ihr Ex-Partner habe sie auch angeschrien
und ihr Vorwürfe gemacht, als sie vom Beschuldigten wieder nach Hause gekommen
sei. Er habe sie als Dreckschlampe beschimpft. Anlässlich der zweiten
Einvernahme vom 28. Juni 2017 präzisierte die Privatklägerin, Herr I.___ wäre
ihr Date gewesen. Er sei ein Freund von ihr, noch ein bisschen mehr. Weil
dieses Date ins Wasser gefallen sei, sei sie zu den F.___s. Ihre Nachbarin habe
nicht gewusst, dass sie bei Familie F.___ sei, sie habe gedacht, sie sei an
einem Date.
Schliesslich ist auch der Umstand zu
beachten, dass die Privatklägerin gemäss ihren eigenen Aussagen zwei
«Blackouts» gehabt hat. Das letzte, woran sie sich erinnern konnte, war, dass
sie eine Nachricht erhalten habe, wonach ihr Sohn im Spital sei. Sie sei
aufgrund dieser Nachricht los und habe nach Hause laufen wollen. Beim [Geschäft]
sei sie dann im Eingangsbereich abgesessen, da es ihr nicht mehr gut gegangen
sei. Es sei ihr schlecht und sturm gewesen. Sie habe ihr Natel hervorgenommen
und ein Taxi rufen wollen. Ab da habe sie einen Filmriss. Die nächste
Erinnerung setzte dann am Morgen beim Beschuldigten ein, als sie nackt in
dessen Bett aufgewacht ist. Sie sei ihm Schock gewesen. Sie sei in einer
Junkiewohnung aufgewacht, es sei so eklig gewesen. Sie habe mit solchen
Menschen nichts zu tun. Dann habe sie sich angezogen und sei zur Haustüre raus.
Da habe sie nochmals einen Filmriss gehabt. Sie wisse nicht, wie sie nach Hause
gekommen sei.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
die Privatklägerin gemäss eigener Aussage die Kleider, die sie beim Besuch bei
der Familie F.___ und der anschliessenden Begegnung mit dem Beschuldigten trug,
noch am gleichen Tag wegwarf. Anlässlich der zweiten Einvernahme ergänzte sie,
sie habe auch ihre Uhr mit den Kleidern weggeworfen, da das Glas eingedrückt
gewesen sei.
Zusammenfassend ist somit davon
auszugehen, dass die Privatklägerin sich zur Tatzeit aufgrund der Trennung von
ihrem Ex-Partner C.___ in einer psychisch schlechten Verfassung befand. Sie
hatte ein Date mit ihrem aktuellen «Freund», einem Herrn I.___. Ihren Sohn gab
sie der Nachbarin zum Hüten. Deswegen kam es im Vorfeld der Tat zu einer
Auseinandersetzung mit ihrem Ex-Partner, welcher ihr sagte, sie solle aufpassen,
wo sie herumlaufe, sie sei eine Schlampe. Da Herr I.___ die Verabredung mit der
Privatklägerin vergessen hatte, meldete diese sich kurzfristig bei Familie F.___,
welche sie dann zu sich einlud. B.F.___ bekam dann die Nachricht, dass sich der
Sohn der Privatklägerin wegen eines Asthma-Anfalles im Spital befand. Die
Privatklägerin nahm dies relativ gleichgültig zur Kenntnis und musste von B.F.___
schliesslich dazu bewegt werden, seine Wohnung zu verlassen. Hierauf kam es zur
Begegnung mit dem Beschuldigten und zum mehrfachen Geschlechtsverkehr mit
diesem. Als die Privatklägerin den Beschuldigten verliess und nach Hause
zurückkehrte, traf sie dort auf C.___, welcher ihr wiederum Vorwürfe machte und
sie als Schlampe beschimpfte. Zusammen fuhren die beiden [in die Stadt/BE] ins
Spital. Nach ca. zwei Stunden ging die Privatklägerin wieder nach Hause und
entsorgte ihre Kleider und die defekte Armbanduhr. Hernach ging sie wieder zu
ihrem Sohn ins Spital, wo sie mehrere Tage blieb. Bereits ca. einen Tag nach
der Tat teilte die Privatklägerin Frau A.F.___ mit, es sei etwas Schlimmes
passiert, weshalb die beiden ev. bei der Polizei aussagen müssten. Die Anzeige
erstattete sie dann schliesslich acht Tage nach der Tat.
Über den genauen Zustand der
Privatklägerin zur Tatzeit liegen keine objektiven Befunde vor. Klar dürfte
sein, dass die Privatklägerin reichlich Alkohol sowie auch Medikamente und Cannabis
konsumierte. Gemäss Aussage von B.F.___ war sie beim Verlassen seiner Wohnung
zwar angetrunken, konnte aber noch selbständig gehen. Gemäss Aussage des
Beschuldigten habe die Privatklägerin etwa 80 bis 100 Meter von seiner
Wohnung am Boden geschlafen. Er habe sie geweckt, worauf diese ihm «angehangen»
sei und ihn verbal angemacht habe. Darauf hätten sie auf dem Trottoir Sex
gehabt. Beide hätten sich auf den Knien befunden. Hernach seien sie zusammen in
seine Wohnung, wo es erneut zu mehrfachem Sex gekommen sei. Die Privatklägerin
sei nicht betrunken gewesen. Sie habe selbst nicht gewusst, was sie gehabt
habe. Sie habe vielleicht ein Blackout gehabt. Sie habe keine Fahne gehabt. Sie
habe ihn normal gedünkt, als er sie geweckt habe. Sie habe auch nicht erbrechen
müssen. Sie sei normal gelaufen, als sie zu seiner Wohnung gegangen seien. Sie
habe auch normal gesprochen, nicht gelallt (Erstaussage vom 27. Juni 2017).
Die Aussagen des Zeugen C.___ betreffend
die körperliche Verfassung der Privatklägerin und deren persönlichen Umstände
fügen sich in dieses vom Beschuldigten gezeichnete Bild ein. Es habe immer
wieder Streit zwischen ihnen gegeben; der Alkoholkonsum der Privatklägerin sei
unter anderem ein Grund gewesen für die Trennung. Er sei öfters zu Hause
gewesen, als sie nächtelang unterwegs gewesen sei und dann infolge ihres
überhöhten Alkoholkonsums irgendwo auswärts, an Bahnhöfen oder [in Räumen],
habe übernachten müssen. Teilweise sei auch Geschlechtsverkehr mit anderen zum
Thema geworden. Sie habe einen relativ lockeren Umgang mit anderen gepflegt;
dies auch während der Beziehung. Auch wegen des Alkohols habe sie Nähe zu
anderen Leuten gesucht, habe Distanz verloren, wobei es teilweise zu sexuellen
Ereignissen gekommen sei. Auch an jenem Morgen sei es zum Streit gekommen. Er
sei die erste Person gewesen, die die Privatklägerin am Morgen gesehen habe.
Sie habe angefangen zu weinen und habe erzählt, was passiert sei. Er könne sich
nicht daran erinnern, ob sie gelallt oder geschwankt habe, aber er habe
gemerkt, dass sie Alkohol gehabt habe. Es könne gut sein, dass sie sich nicht
mehr erinnern könne. Das merke man den Leuten nicht an. Die seien weg, aber
immer noch da. Das habe es auch bei der Privatklägerin öfters gegeben. Dass sie
Alkohol gehabt habe, das habe man gemerkt, aber dass sie nicht mehr aufnahmefähig
gewesen sei, das habe man nicht gemerkt. Er habe das jeweils gemerkt, weil er
so lange mit ihr zusammen gewesen sei. Aber Dritte, die die Privatklägerin
nicht so gut gekannt hätten, hätten das nicht gemerkt. Es habe sein können, dass
sie weggetreten und einfach noch eine Hülle gewesen sei. Das habe man nicht
unbedingt gemerkt. Sie habe sich dann trotzdem noch beteiligt. Zu jenem Abend
habe sie ihm erzählt, dass ihr Erinnerungsvermögen in der Wohnung nicht mehr da
gewesen sei. Und nachher am Morgen sei es ihr wahrscheinlich wieder bewusst
geworden. Deswegen auch das mit dem Höschen, das sie weggeworfen habe. Sie habe
ihm erzählt, dass sie einen Filmriss gehabt habe.
Die Angaben des Zeugen C.___ wirken sehr
glaubhaft. Es ging ihm nicht darum, die Privatklägerin in einem schlechten
Licht erscheinen zu lassen. Im Gegenteil: Teilweise mussten zu bestimmten
Ausführungen des Zeugen spezifisch Nachfragen gestellt werden, weil der Zeuge keine
negativen Ausführungen über die Privatklägerin machen wollte ([Stichwort
«Räume»]). Noch vor der Polizei bspw. hatte er zudem jegliche Aussagen
verweigert. Auch wenn gewisse Aussagen vom Hörensagen stammen (z.B. betr.
Heranmachen an B.F.___), so runden sie doch das vorliegende Bild ab.
Wenn man diese zusätzlichen Umstände
berücksichtigt, kann folgende Alternativ-Hypothese nicht ausgeschlossen werden:
Die Privatklägerin befand sich in einer psychisch belasteten Situation und
hatte ein Date mit ihrem Freund Herrn I.___. Ihren Sohn gab sie der Nachbarin
zum Hüten, worüber ihr Ex-Freund, C.___, sehr erbost war und ihr Vorwürfe
machte, sie müsse aufpassen, wo sie sich herumtreibe, sie sei eine Schlampe. Da
Herr I.___ die Privatklägerin versetzte, ging diese kurzerhand zu Besuch zur
Familie F.___. Dort ereilte sie die Nachricht, dass sich ihr Sohn wegen einem
Asthma-Anfall im Spital befand. Trotzdem erachtete es die Privatklägerin nicht
als nötig, sich sofort zu ihrem Sohn zu begeben, und verliess die Wohnung von B.F.___
erst nach dessen Aufforderung. In der Nähe der Wohnung des Beschuldigten legte
sich die Privatklägerin wegen eines akuten Schwächezustandes zufolge vorgängigen
Alkohol-, Medikamenten- und Drogenkonsums auf die Treppe zum Wohnhaus des
Beschuldigten, allenfalls auf den Boden vor der Treppe, wo sie einschlief und
vom Beschuldigten geweckt wurde. Sie machte diesem in der Folge sexuelle
Avancen und es kam zum erstmaligen Geschlechtsverkehr, wobei sich die
Privatklägerin auf den Knien befand. Davon dürfte die von der Privatklägerin
anlässlich der ersten Einvernahme geschilderte Schürfung am Knie stammen. Auch
die defekte Armbanduhr spricht für den Geschlechtsverkehr auf hartem Untergrund.
Die Privatklägerin folgte danach dem Beschuldigten in dessen Wohnung – gemäss
Angaben des Zeugen C.___ habe der Beschuldigte ihr dabei geholfen – wo es
erneut zu mehrfachem Geschlechtsverkehr kam. Hernach schlief die Privatklägerin
ein. Als sie am Morgen erwachte, war ihr die ganze Situation peinlich und sie
fühlte sich schuldig, weil sie ihren Sohn im Stich gelassen hatte. Diese
Schuldgefühle verstärkten sich, als C.___ ihr, zu Hause angekommen, erneut massive
Vorwürfe machte und sie erneut als «Schlampe» betitelte. Zudem war bereits ein
KESB-Verfahren hängig (vgl. AS 056), weshalb sich die Privatklägerin mit dem
Vorwurf konfrontiert sah, nicht bei ihrem kranken Sohn gewesen zu sein. Um sich
gegen diese Vorwürfe zu wehren oder allenfalls aus Scham über das Vorgefallene,
«verdrängte» die Privatklägerin bewusst oder unbewusst den Sex mit dem
Beschuldigten resp. gab vor, sich nicht daran zu erinnern.
Mit der Vorinstanz ist zwar einzuräumen,
dass auch einiges für die Version der Anklage spricht und der angeklagte
Sachverhalt wohl wahrscheinlicher ist, als das geschilderte Alternativszenario.
Zweifel an der Tatversion der Anklage bestehen jedoch insbesondere angesichts
des Umstandes, dass die Privatklägerin am Abend der Tat – entgegen der Annahme
der Vorinstanz – ursprünglich sehr wohl sexuelle Kontakte beabsichtigte, wenn
auch nicht mit dem Beschuldigten, sondern mit ihrem damaligen Freund, Herrn I.___,
allenfalls auch mit der Auskunftsperson B.F.___. Auch der Beschuldigte gab
bereits bei seiner ersten Einvernahme vom 27. Juni 2017 zu Protokoll, die
Privatklägerin habe ihm erzählt, dass sie noch etwas mit einem anderen «Typen»
habe, wobei sie nicht verhüte und sie vorsichtig sein müssten. Dies wiederum stützt
die Angaben des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin im betroffenen
Zeitraum aktiv mit ihm interagierte. Auch das von B.F.___ geschilderte
Verhalten der Privatklägerin nach Erhalt der Nachricht über den Asthmaanfall
ihres Sohnes nährt weitere Zweifel. Wiederum ins Bild fügt sich, dass gemäss
Angaben des Zeugen C.___ nicht ausgeschlossen ist, dass die Privatklägerin sich
auch an den Ehemann ihrer Freundin, B.F.___, heranzumachen versuchte. Ebenso in
sich unstimmig ist der Umstand, dass die Privatklägerin erst acht Tage nach der
Tat Anzeige erstattete, jedoch bereits kurz nach der Tat gegenüber Frau A.F.___
angab, es sei etwas «Schlimmes» passiert und sie beide müssten evtl. bei der
Polizei Aussagen machen. Vor diesem Hintergrund wirft dann auch die Vernichtung
der Kleider und der defekten Uhr Fragen auf, wenn sich doch die Privatklägerin
sehr wohl unmittelbar nach der Tat Gedanken über eine mögliche Anzeige machte. Schliesslich
lässt auch die Schilderung der Privatklägerin hinsichtlich ihrer zwei «Filmrisse»
Zweifel aufkommen. Dabei ist zumindest auffällig, dass sie an die sexuellen
Handlungen mit dem Beschuldigten keinerlei Erinnerung hat, dann aber genau
beschreiben konnte, wie sie am Morgen beim Beschuldigten nackt erwachte und
auch die Konversation mit dem Beschuldigten wiedergeben konnte. Wie sie hernach
Dispositiv
vom Beschuldigten nach Hause kam, wusste sie demnach nicht. So konnte sie nicht
sagen, ob sie zu Fuss oder mit dem Bus nach Hause ging. Ihre Erinnerung setzte
dann aber in dem Moment wieder ein, als sie zu Hause ankam und auf C.___ traf.
Selbst wenn sich die Privatklägerin tatsächlich nicht mehr an den Sex mit dem
Beschuldigten erinnern konnte, kann daraus nicht zwingend der Schluss gezogen
werden, dass sie im Sinne von Art. 191 StGB wehrlos war, geschweige denn,
dass der Beschuldigte dies wusste, oder in Kauf nahm. Wie bereits erwähnt
spricht die von der Privatklägerin selbst erwähnte Schürfung am Knie dafür,
dass sich der Geschlechtsverkehr vor der Wohnung des Beschuldigten so
abgespielt hatte, wie dieser darlegte. Der Umstand, dass sich die
Privatklägerin auf den Knien befand, als der Beschuldigte vaginal in sie
eindrang spricht eher gegen eine vollständige Wehrlosigkeit resp. für eine
aktive Beteiligung der Privatklägerin. Dies wiederum deckt sich mit den Angaben
des Zeugen C.___, dass die Privatklägerin trotz sehr hohem Konsum grundsätzlich
durchaus noch in der Lage war, aktiv zu interagieren, wobei ihr Zustand für
Dritte nicht erkennbar ist. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin
in ihren Angaben teilweise massiv selbst widersprochen hat (sie habe das
Kiffzeug nicht mitgenommen wegen der Kinder vs. sie habe bei den F.___s
gekifft; sie habe zuletzt am Morgen etwas geraucht vs. sie habe vier Joints
gehabt etc.). Diesbezüglich ist stellvertretend auch auf die umfassenden
Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer zu verweisen.
Die schon vor der Tat psychisch
angeschlagene Privatklägerin befand sich in der Tatnacht offensichtlich in
einer psychischen Ausnahmesituation. Einerseits war sie durch die Einnahme von
Alkohol, Medikamenten und Cannabis beeinträchtigt. Andererseits war sie geprägt
von der Trennung von C.___, mit welchem sie eine sehr konfliktbeladene
Beziehung führte. Sie wollte in der Tatnacht offensichtlich nicht alleine sein,
suchte Gesellschaft (ursprünglich geplant war ein Date mit Herrn I.___, als
dieser sie versetzte, ging sie zur Familie F.___). Definitiv zugespitzt hat
sich ihr Zustand, als sie die Nachricht vom Asthmaanfall ihres Sohnes erhielt.
Darauf reagierte sie offensichtlich nicht adäquat, resp. so wie man es von
einer vernünftigen, besorgten Mutter erwarten würde. Dass sie hernach
alkoholbedingt enthemmt die Nähe zum Beschuldigten suchte resp. «anhänglich»
wurde, wie dies der Beschuldigte geltend machte, ist nicht völlig
unwahrscheinlich (mag es auch aus Sicht eines besonnenen und unbefangenen
Dritten erstaunen). Es ist bekannt, dass sich Menschen in Ausnahmesituationen
nicht immer vernünftig, resp. so wie man es von ihnen erwarten würde,
verhalten. Dass man in einer solchen Situation im Nachhinein – von
Schuldgefühlen geplagt – das Geschehene am liebsten rückgängig machen möchte,
ist nachvollziehbar. Bewusstes oder unbewusstes Verdrängen von schuld- und
schambehafteten Ereignissen in psychischen Ausnahmesituationen ist ein
psychologisch erklärbares Phänomen.
Wesentlich erscheint diesbezüglich auch,
dass ausser der Aussage der Privatklägerin keinerlei Beweise vorliegen, welche
die Anklage stützen. Die Analyse der Aussagen der Privatklägerin auf ihre
Glaubhaftigkeit anhand der üblichen Realkennzeichen stösst in einem Fall wie
dem vorliegenden, wo sich die betroffene Person an den Kernsachverhalt ja
gerade nicht mehr erinnern kann, an ihre Grenzen. Die blosse Aussage, sich an
etwas nicht erinnern zu können, stellt keine besondere intellektuelle Leistung
dar, so dass gesagt werden könnte, eine entsprechende Schilderung wäre ohne
realen Erlebnishintergrund nicht zu erwarten. Die von der Privatklägerin
detailliert und übereinstimmend geschilderten Vorkommnisse, an welche sie sich
noch erinnern konnte (insb. ihr Schock nach dem Erwachen in einer «versifften Junkiewohnung»)
lassen sich durchaus mit dem geschilderten Alternativszenario in Einklang
bringen. Hinzu kommt wie bereits erwähnt der Umstand, dass die Aussagen des
Beschuldigten von einer schuldigen Person eher nicht zu erwarten wären, hätte
er doch durchaus mit Aussicht auf Erfolg, sexuelle Handlungen schlicht und
einfach bestreiten können. Der Beschuldigte scheint sich vielmehr noch damit zu
brüsten und erzählte offenbar auch im Ausgang gegenüber Dritten davon. Dies
ging letztendlich selbst der Vorinstanz zu weit, welche die Schilderungen des Beschuldigten
über die sexuellen Handlungen als übertrieben erachtete.
Letztlich auch nicht ausser Acht
gelassen werden darf der Umstand, dass sich die Tatzeitspanne insgesamt über
rund sechs Stunden erstreckt, wobei sich die tatsächlich stattgefundenen
sexuellen Handlungen zeitlich nicht exakt einordnen lassen. Mit der Vorinstanz
ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin nicht
während der ganzen sechs Stunden ununterbrochen Sex hatten. Von einer die
ganzen sechs Stunden andauernden Urteilsunfähigkeit resp. substanzbedingten
Wehrlosigkeit kann indes – insb. aufgrund des vom Zeugen B.F.___ beschriebenen
Zustandes der Privatklägerin – kaum ausgegangen werden. Wenn man der
Privatklägerin glaubt, wonach diese nach dem Erwachen beim Beschuldigten auf
dem Nach-Hause-Weg einen erneuten «Filmriss» hatte, können weitere «lichte
Momente» vor dem Erwachen beim Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden. Oder
anders gesagt: Wenn die Privatklägerin in der Lage war, selbständig vom
Beschuldigten nach Hause zu gehen (obschon sie den Standort der Wohnung des
Beschuldigten nicht beschreiben konnte), war sie in dieser Zeitspanne (also auf
dem Nach-Hause-Weg) offensichtlich nicht «urteilsunfähig» und auch nicht
wehrlos im Sinne von Art. 191 StGB. Trotzdem vermochte sie sich nicht an diese
Sequenz zu erinnern. Dies belegt einmal mehr, dass das «sich nicht erinnern
vermögen» nicht mit dem Tatbestandselement der Wehrlosigkeit im Sinne von Art.
191 StGB gleichgesetzt werden kann.
Insgesamt bestehen somit in mehrfacher
Hinsicht erhebliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt, welche sich schlechterdings
nicht unterdrücken lassen. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» hat
daher ein Freispruch zu erfolgen.
4.3. Selbst wenn einer anderen
Auffassung gefolgt und von einer Widerstandunfähigkeit der Geschädigten
ausgegangen werden müsste, können erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte
dies auch hätte erkennen können, nicht unterdrückt werden. Der Zeuge C.___
führte detailliert und plastisch aus, welche Konsequenzen bei der
Privatklägerin jeweils eintraten, wenn ihr Mischkonsum das zumutbare Mass
überschritt. Sie war weggetreten, konnte aber weiterhin aktiv agieren und
reagieren; das Wegtreten war für Dritte nicht erkennbar. Kann bereits ein
psychisch normal denkender Mensch die persönliche Verfassung der Privatklägerin
nicht richtig einordnen, wenn er sie nicht näher kennt, dann ist dies vom
Beschuldigten noch weniger zu erwarten. Gemäss Gutachten von Dr. Z.___ vom 31. August
2020 liegt beim Beschuldigten eine zeitweise vorhandene Beschleunigung im
formalen Denken vor, wie Weitschweifigkeit und Sprunghaftigkeit. Er hat
teilweise Wahnideen wie insb. Grössenwahn (er könne mehrmals am Tag Sex haben
und sei auch sonst sehr leistungsfähig) und Beziehungswahn (viele Frauen begehrten
ihn und wollten Sex mit ihm). Die ungenügende Behandlung seiner diagnostizierten
paranoiden Schizophrenie führe zu einem Lebensvollzug, der sich ganz am hier
und heute und der unmittelbaren Erfüllung basaler (Trieb)Wünsche orientiere. Er
verfüge zwar über keine Störung im Sinne einer sexuellen Präferenzstörung, aber
über eine zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung (Gutachten S. 46 – 58, S-L 523
ff.).
Der Beschuldigte traf die Geschädigte am
Boden liegend auf, konnte sie aber problemlos wecken. Er teilte sich mit ihr
eine Zigarette und unterhielt sich mit ihr über ihren Sohn, der im Spital
liege. Dann kam es zum ersten Geschlechtsverkehr. Anschliessend begaben sie
sich zu Fuss – die Privatklägerin konnte auch gemäss ihren Angaben dem Zeugen C.___
gegenüber selber laufen – in die Wohnung im 2. Stock, wo es erneut zum
Geschlechtsverkehr gekommen ist. Da sie sich ihm genähert und ihm eindeutige
sexuelle Avancen gemacht hatte, konnte er dies in seiner subjektiven Verfassung
nicht anders deuten, als dass dies in ihrem vollen Einverständnis geschah. Dies
auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Privatklägerin weder
geschwankt noch gelallt hat. Entsprechend zeigte er sich auch aufrichtig
schockiert und teilweise beleidigt, als sich herumsprach, er sei ein
Vergewaltiger.
War für den Beschuldigten die allfällig
vorhandene Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin nicht erkennbar, so fehlt
es an dem für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 191 StGB benötigten
Vorsatz. Ein Schuldspruch entfiele demnach auch aus diesen Gründen.
V. Strafzumessung und Widerruf
1. Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche
1.1. Rechtliches
Hinsichtlich der allgemeinen Erwägungen
zur Strafzumessung kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Ziff.
III.1., US 56 ff.) verwiesen werden.
1.2. Strafart
Es kann festgehalten werden, dass beim
Beschuldigten für die Delikte, für die er verurteilt wird, welche alternativ
eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe als Sanktion vorsehen, einzig die
Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Angesichts der mehrfachen
Vorstrafen, auf die weiter hinten im Detail einzugehen ist, bzw. aufgrund des
Umstandes, dass der Beschuldigte mehrfach mit Geldstrafen (bedingt und
unbedingt) sowie einer unbedingten Freiheitsstrafe vorbestraft ist und dennoch
hartnäckig weiter delinquierte, ist eine Geldstrafe beim Beschuldigten aus
spezialpräventiven Gründen nicht mehr angebracht.
1.3. Tatkomponenten
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
3 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 hat sich der
Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und
der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gemacht. Als schwerstes Delikt ist der
Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB zu werten.
Infolge des unmittelbaren engen
räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend, die zu
beurteilenden Diebstähle zusammen mit den Hausfriedensbrüchen und (zumindest teilweise)
der Sachbeschädigungen jeweils als Handlungseinheit zu behandeln. Diesbezüglich
ist auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer sowie auf die
Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil (Ziff. III.2.3.1. US 60)
abzustellen.
Am 18. August 2017 hat der Beschuldigte
in einem Rauschzustand das Fenster einer [Geschäfts]-Filiale mit einem
Metallpfosten eingeschlagen. Der Sachschaden beläuft sich auf rund CHF
4'000.00. Nachdem er eine Nacht in der psychiatrischen Klinik Solothurn
verbracht hatte, stieg er in der folgenden Nacht durch die bereits beschädigte
Fensterscheibe, welche notdürftig verschlossen worden war, erneut in die
Liegenschaft ein und entwendete dort Zigaretten im Gesamtwert von CHF 668.00
(s. zum Ganzen AKS Ziff. 6.1, 6.2 und 6.4). Die Straftaten haben sich nachts
und ausserhalb der Geschäftsöffnungszeiten abgespielt, so dass das Risiko,
weiteren Personen zu begegnen, gering war. Im Spektrum aller möglichen
Einbruchdiebstähle bewegt sich der vorliegende insgesamt im unteren Bereich.
Die Taten stehen in direktem Zusammenhang mit der diagnostizierten Schizophrenie
des Beschuldigten, es ist von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit
auszugehen. Insgesamt kann damit von einem leichten Tatverschulden ausgegangen
werden. Es rechtfertigt sich, vorliegend eine Einsatzstrafe von insgesamt vier
Monaten festzulegen.
Der Beschuldigte beging weiter am 7.
April 2017 einen Einschleichdiebstahl zum Nachteil [eines Sportgeschäfts].
Konkret drang er in die Räumlichkeiten der Geschädigten ein und entwendete drei
Paar Schuhe im Gesamtwert von CHF 438.80 ab den Regalen hinter einem
abgeschlossenen Bretterverschlag (s. zum Ganzen AKS Ziff. 2.1 und 2.2).
Für die Begehung der Tat hat der Beschuldigte keinen Sachschaden verursacht,
sondern öffnete eine unverschlossene Türe. Die Höhe des Deliktsguts liegt im
unteren Bereich, knapp an der Grenze zur Schwelle der Geringfügigkeit. Der
Beschuldigte ist abends und ausserhalb der Geschäftsöffnungszeiten in diese
Liegenschaft eingedrungen. Das Risiko des Aufeinandertreffens mit anderen
Personen war gering. Als Motiv nannte der Beschuldigte eine spontane
Kurzschlussreaktion, weil er mit seinen kaputten Schuhen am Geschäft
vorbeigegangen sei und sich neue Schuhe habe zulegen wollen. Insgesamt kann
somit von einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Es rechtfertigt
sich – erneut unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit
des Beschuldigten – vorliegend eine Einsatzstrafe von drei Monaten bzw. im
Sinne des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 1.5 Monate.
Am 16. August 2017 beging der
Beschuldigte weiter einen Einbruchdiebstahl zum Nachteil [einer weiteren
Geschädigten]. Als er sich Zugang zur Liegenschaft verschaffte, hat er einen
Sachschaden im Betrag von CHF 500.00 verursacht. Das Deliktsgut hat sich auf
diverse Lebensmittel im Gesamtwert von CHF 16.70 und alkoholische Getränke
sowie Hartgeld im Gesamtwert von CHF 82.70 beschränkt. Der Einbruch hat sich
ebenfalls in der Nacht ereignet und es hat kein Risiko bestanden, dass er mit
jemandem konfrontiert worden wäre. Das Motiv war auch hier egoistischer Natur
und er handelte mit direktem Vorsatz. Dennoch ist das Verschulden insgesamt
noch als leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich, für dieses Delikt von einer
verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von drei Monaten auszugehen; unter Berücksichtigung
des Asperationsprinzips erfolgt eine Straferhöhung um 1.5 Monate.
Der Beschuldigte ist schliesslich am 13.
Juli 2018 erneut in [dieses Geschäft der weiteren Geschädigten] eingebrochen
und hat eine Harasse Bier mit Leergut im Gesamtwert von CHF 11.00 entwendet.
Das Deliktsgut liegt wiederum im Bagatellbereich und der Einbruch hat wieder in
der Nacht stattgefunden. Das Verschulden liegt auch hier im sehr leichten
Bereich. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von zwei Monaten, unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips erfolgt eine Straferhöhung um einen Monat.
Damit resultiert vor Berücksichtigung
der Täterkomponenten eine Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe.
1.4. Täterkomponenten
Zu den Täterkomponenten kann
stellvertretend auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz (Ziff.
III.2.4. US 61 ff.) verwiesen werden. Zusammenfassend kann festgestellt werden,
dass der Beschuldigte nicht in geregelten finanziellen und persönlichen
Verhältnissen lebt und er – neben seiner geistigen Beeinträchtigung i.S. der
diagnostizierten paranoiden Schizophrenie – auch unter einer akuten
Suchtproblematik leidet. Er bezieht eine IV-Rente und befindet sich nicht in
Therapie. Zudem ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft und hat
während eines noch laufenden Strafverfahrens mehrfach erneut delinquiert. Er
hat gezeigt, dass er sich von bisherigen bedingten und unbedingten Strafen
nicht beeindrucken lässt und es ihm schwerfällt, sich an die geltenden Normen
und Werte zu halten. Insgesamt haben die Täterkomponenten deshalb zu einer
Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate zu führen.
1.5. Verletzung Beschleunigungsgebot
Im Urteils des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde rechtskräftig eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festgestellt (Ziff. 4). Zur entsprechenden Begründung ist
auf die Ausführungen der ersten Instanz zu verweisen (Ziff. III.2.5.,
US 63 ff.). Die Folgen aus der rechtskräftig festgestellten Verletzung des
Beschleunigungsgebots sind im Rahmen der Strafzumessung abzugelten.
Vorliegend vergingen vom Zeitpunkt der
Überweisung der Anklage bis zur Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils über
drei Jahre. Selbst unter Berücksichtigung, dass zwischenzeitlich die
Hauptverhandlung unterbrochen und ein psychiatrisches Gutachten über den
Beschuldigten erstellt wurde, ist diese Zeit als unverhältnismässig lang zu
qualifizieren. Insgesamt rechtfertigt sich eine ermessensweise Reduktion der Strafe
um zwei Monate. Es resultiert eine Gesamtstrafe von acht Monaten
Freiheitsstrafe.
1.6. Vollzugsform
Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine
Verurteilung zu einer bedingten Strafe verlangt das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Bei einem strafrechtlich nicht (wesentlich) Vorbelasteten geht das
Recht grundsätzlich von der Vermutung der günstigen Prognose aus, d.h. beim
Ersttäter ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Regel und diese
muss nicht speziell begründet werden. Relevante Faktoren zur Einschätzung des
Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorverurteilung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen
oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse
bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (vgl. BGE 134 IV I E.
4.2.1).
Zur Begründung, weshalb vorliegend
einzig die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe zur Diskussion stehen
kann, ist auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer zu verweisen.
Es ist festzustellen, dass mehrere einschlägige Vorstrafen mit bedingten und
unbedingten Sanktionen den Beschuldigten nicht davon abzuhalten vermochten,
weiter zu delinquieren. Dies sogar noch während eines laufenden Strafverfahrens.
Dem Beschuldigten ist eine Schlechtprognose zu stellen. Der Vollzug der
auszufällenden Freiheitsstrafe kann damit nicht aufgeschoben werden.
2. Hinderung einer Amtshandlung
2.1. Festlegung der Einsatzstrafe
Wer eine Behörde, ein Mitglied einer
Behörde oder einem Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer
Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft
(Art. 286 Abs. 1 StGB).
Gemäss Feststellungen der Vorinstanz
(Ziff. III.2.8., US 66) ist der Beschuldigte am 12. Oktober 2017 der
Aufforderung der Polizei, dieser zum Patrouillenfahrzeug zu folgen, um dort ein
Gespräch zu führen, nicht nachgekommen, sondern hat mit Körpergewalt versucht,
in Richtung Eingangstüre [der Bar 2] zu gelangen. Unter starker Gegenwehr wurde
er durch die Patrouille zu Boden geführt und an die Handfesseln genommen. Da er
anschliessend noch immer keine Gewähr bot, sich ruhig und anständig zu
verhalten, wurde er zwecks Ausnüchterung mit dem Gefangenenwagen in das UG
Solothurn gebracht. Aufgrund des aggressiven und renitenten Verhaltens war es
nicht möglich, einen Atemalkoholtest / Drogenschnelltest zu machen. Vor diesem
Hintergrund und weil der Beschuldigte einschlägig vorbestraft sei, rechtfertige
es sich, die Geldstrafe auf das Maximum von 30 Tagessätzen festzulegen. Unter
Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit und der damit
verbundenen Reduktion um einen Drittel resultierten 20 Tagessätze. Der Beschuldigte
sei IV-Rentner und habe kein Vermögen. Wegen einer knappen finanziellen
Verhältnisse erscheine ein Tagessatz von CHF 10.00 angemessen. Auch diese
Strafe sei aufgrund der ungünstigen Legalprognose unbedingt auszusprechen.
Diesen Ausführungen ist nur teilweise zu
folgen. Es trifft zu, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Unter
Berücksichtigung, was im gesamten Strafrahmen von insgesamt 30 Tagessätzen Geldstrafe
an möglichen Vorgehensweisen alles in Erscheinung treten kann, kommt das
Verhalten des Beschuldigten nicht im obersten Bereich zu liegen. Es
rechtfertigt sich daher, die Geldstrafe auf 15 Tagessätze, bzw. unter
Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit auf 10 Tagessätze
festzulegen. Die Festlegung der Höhe des Tagessatzes – CHF 10.00 – ist dagegen
mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht zu
beanstanden.
3. Widerruf
Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe
oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteile
weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf.
Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte
der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten
Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag
der Anordnung (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen
Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den
Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Entzieht sich der Beschuldigte der
Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Art. 95 Abs. 3 – 5
anwendbar (Art. 46 Abs. 4 StGB). Der Widerruf kann nicht mehr angeordnet
werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46
Abs. 5 StGB).
Den Akten lässt sich Folgendes
entnehmen:
-
Dem Beschuldigten wurde
mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2016
für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 der bedingte Vollzug
gewährt; dies mit einer Probezeit von zwei Jahren.
-
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. November 2016 wurde der
Beschuldigte der Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung schuldig gesprochen
und zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Der bedingte Vollzug der
Geldstrafe gemäss Urteil vom 18. Februar 2016 wurde dabei nicht widerrufen,
aber die Probezeit wurde um ein Jahr verlängert.
-
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. November 2018 wurde der
Beschuldigte wegen Sachentziehung, Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfach
versuchter Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Sachbeschädigung zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat sowie zu einer unbedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 beurteilt. Die bedingte
Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 18. Februar 2016 wurde nicht widerrufen; der
Beschuldigte wurde jedoch verwarnt.
Das Ende der Probezeit gemäss
Strafbefehl vom 18. Februar 2016 fiel damit – unter Berücksichtigung der
verlängerten Probezeit – auf den 18. Februar 2019. Seit Ablauf der Probezeit
sind damit mehr als drei Jahre vergangen, weswegen der Widerruf gemäss Art. 46
Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden kann. Dass die Hinderung der
Amtshandlung vom 12. Oktober 2017 und damit während noch laufender Probezeit
datiert, vermag entgegen der Ansicht der Vorinstanz nichts zu ändern.
4. Anrechnung Untersuchungshaft
Das Gericht rechnet die
Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens
ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz
Geldstrafe (Art. 51 StGB).
Gemäss Akten befand sich der
Beschuldigte am 27. Juni 2017 (1 Tag), vom 7. September 2017 bis 4. Oktober
2017 (28 Tage), am 12. Oktober 2017 (1 Tag) und vom 10. Januar 2018 bis
11. Januar 2018 (2 Tage) in Haft. Dem Beschuldigten werden demnach 32 Tage
Untersuchungshaft und Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe angerechnet. Dies
ist entsprechend im Dispositiv festzuhalten.
VI. Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme
1. Rechtliche Grundlagen
Für die rechtlichen Grundlagen
betreffend die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme ist auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. IV.1., US 67 ff.) zu
verweisen.
2. Subsumtion
2.1. Vorliegend liegt mit dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 31. August 2020 (S-L 478 ff.)
das Gutachten eines befähigten und anerkannten Sachverständigen vor. Die
Schlussfolgerungen fussen auf Berücksichtigung der kompletten Akten und einer
eigenen ausführlichen Exploration. Sie sind umfassend, detailliert, schlüssig,
verständlich und nachvollziehbar. Gründe, weshalb den Ausführungen des
Gutachters nicht gefolgt werden sollte, sind keine ersichtlich. Auf das
Gutachten ist daher abzustellen.
2.2. Gemäss Gutachten von Dr. Z.___ vom
31. August 2020 liegt beim Beschuldigten die diagnostizierte psychische Störung
der paranoiden Schizophrenie vor (ICS-10 F20.01, S-L 534). Ebenfalls leidet er
unter einem Kokainabhängigkeitssyndrom (ICD-F14.2, S-L 535). Der lange,
chronifizierte Verlauf der Erkrankung und die fehlende Krankheitseinsicht des
Exploranden bei einer in Phasen der psychischen Dekompensation sehr deutlichen
Symptomatik liessen in Anbetracht der serienmässig verübten Anlasstaten und
einem seit fast zwei Jahrzehnten frustranen Behandlungsverlauf grundsätzlich
die Behandlungsaussichten als nicht gut erscheinen. Eine ambulante Massnahme
könne sicher nicht in Frage kommen, sie sei ohne jede Aussicht auf Erfolg (so
ausdrücklich in S-L 549). Aus ärztlicher Sicht sei eine längere stationäre
Behandlung indiziert, weswegen im Hinblick auf das Störungsbild und den
Behandlungsbedarf des Beschuldigten aus gutachterlicher Sicht einzig eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in Betracht komme.
2.3. Im vorliegenden Verfahren wird der
Beschuldigte wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und
mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig
gesprochen. Das Deliktsgut bzw. der verursachte Sachschaden bewegten sich
jeweils im unteren Bereich. Damit sind grundsätzlich Anlasstaten gegeben; von
schweren Delikten, die der Beschuldigte begangen haben soll, kann insbesondere
unter Berücksichtigung, dass er vorliegend des Vorhalts der Schändung
freizusprechen ist, nicht gesprochen werden. Es handelt sich bspw. nicht um
Gewalt- oder Sexualdelikte. Auch verfügt der Beschuldigte über keinerlei
Vorstrafen in dieser Hinsicht. Die vom Gutachter festgestellte, nicht
unbeachtliche Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer, auch schwerer
Straftaten hat sich seit dem Jahr 2017 nicht manifestiert (s. hier auch die
Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. IV.2.3.2., US 70). Zwar ist der
Beschuldigte weiter deliktisch in Erscheinung getreten, aber wiederum nicht im
Bereich bedeutsamer, schwerer Sexual- und Gewaltstraftaten. Diesbezüglich ist
vollumfänglich auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer abzustellen.
Vorliegend würde die persönliche
Freiheit des Beschuldigten durch die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme massiv eingeschränkt. Eine solche Massnahme kann
erstmals bis zu fünf Jahre dauern und auch eine Verlängerung ist möglich (Art.
59 Abs. 4 StGB). Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe kommt bei acht
Monaten zu liegen und steht damit in keinem Verhältnis zur stationären
therapeutischen Massnahme. Ebenso ist die Wahrscheinlichkeit künftiger Delikte
zwar grundsätzlich gegeben – der Beschuldigte darf sehr wohl als notorischer
Krimineller betrachtet werden – die Wahrscheinlichkeit, dass es sich dabei denn
auch tatsächlich um schwere Delikte handelt, ist dabei jedoch zu
relativieren. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Gefährlichkeitsprognose
zu Ungunsten des Beschuldigten auszufallen habe (Ziff. IV.2.7.2. US 73), kann
damit nicht gefolgt werden. Dass beim Beschuldigten grundsätzlich
Behandlungsbedarf besteht, kann nicht verneint werden; dieser Umstand allein
vermag am getroffenen Ergebnis jedoch nichts zu ändern. Vielmehr verbietet das
Übermassverbot die Anordnung einer stationären Massnahme (Marianne Heer, Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 56 N 37).
VII. Zivilforderungen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
ein Anspruch der Privatklägerin B.___ auf eine Genugtuung im Zusammenhang mit
dem Vorhalt der angeblichen Schändung abzuweisen.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des
Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wird [die Geschädigte]
zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. Dies ist
entsprechend im Dispositiv festzuhalten.
3.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des
Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wird die [weitere
Geschädigte] zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg
verwiesen. Dies ist entsprechend im Dispositiv festzuhalten.
VIII. Ordnungsbusse
1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen
wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert
ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde
unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und
soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft,
Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge
leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt
werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).
2. Mit Vorladung vom 15. Juni 2022 –
zugestellt am 23. Juni 2022 – wurde der Beschuldigte auf den 18. Januar 2023
ordentlich zur Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts
vorgeladen. Gemäss mündlicher Auskunft des amtlichen Verteidigers des
Beschuldigten am 18. Januar 2023 hat er diesen «letzten Freitag», d.h. 13. Januar
2023, zuletzt gesprochen und diesen mündlich noch einmal an den Termin der
Hauptverhandlung erinnert. Der Beschuldigte ist dennoch nicht zur
Hauptverhandlung erschienen. Eine Begründung oder Belege für die Absenz wurden
keine vorgebracht bzw. eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, dem
Beschuldigten in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO eine Ordnungsbusse
aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 100.00 festzulegen.
IX. Kosten und Entschädigungen
1.1. Bei diesem Verfahrensausgang kann
der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid nicht bestätigt
werden.
1.2. Der Beschuldigte wird vom Vorhalt
der angeblichen Schändung freigesprochen. Bei den übrigen Delikten (mehrfacher
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch sowie
Hinderung einer Amtshandlung) bleibt es bei einem Schuldspruch. Insgesamt
rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens – ausmachend CHF 32'000.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF
10'400.00 – im Umfang von ¼, ausmachend CHF 8'000.00, aufzuerlegen. Die
anderen ¾, ausmachend CHF 24'000.00, gehen zu Lasten des Staates.
1.3. Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde
die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin B.___,
Rechtsanwalt Boris Banga, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'931.30
(Honorar 55.11 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 9'919.80,
Auslagen CHF 449.20 und 7.7 % MwSt. auf CHF 7'302.70, ausmachend
CHF 562.30) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt. Beim vorliegenden
Verfahrensausgang geht die Entschädigung definitiv zu Lasten des Staates
Solothurn, d.h. auf eine Rück- oder Nachforderung beim Beschuldigten ist
infolge Freispruchs vom Vorhalt der Schändung zum Nachteil der genannten
Privatklägerin zu verzichten.
1.4. Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel
Haltiner, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 17'487.95 (Honorar 86.4
Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 15'552.00, Auslagen
CHF 671.60, 8% MwSt. auf CHF 5'031.10, ausmachend CHF 402.50, und
7.7% MwSt. auf CHF 11'192.50, ausmachend CHF 861.85) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.
Vorbehalten bleibt nun der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 4'372.00 (¼ von CHF 17'487.95), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.1. Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung
vollumfänglich durchgedrungen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF
5'480.00, beinhaltend eine Staatsgebühr von CHF 5'000.00, gehen damit
vollumfänglich zu Lasten des Staates Solothurn.
2.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand
der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, macht gemäss eingereichter
Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 19.72 Stunden à CHF
250.00, Auslagen von CHF 123.40 sowie eine MwSt. von 389.10, d.h. insgesamt CHF
5'442.50, geltend. Zu der von Rechtsanwalt Banga eingereichten Honorarnote sind
jedoch folgende Erwägungen anzubringen:
-
Für den 14. Dezember
2021 werden für die Position «Sichtung Verfügung Obergericht» und für die
Position «Schreiben an KL» 0.33 Stunden bzw. 0.23 Stunden veranschlagt. Gemäss
Akten handelt es sich dabei um die Verfügung des Obergerichts, mit welcher
festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die Berufung erklärt hat (OGer 008
f., Ziff. 1). bzw. mit welcher festgestellt wurde, dass die Privatklägerin
nach erfolgter Berufungsanmeldung keine Berufungserklärung eingereicht hat
(Ziff. 3), weswegen die Verfahrensleitung beabsichtigte, auf die Berufung der
Privatklägerin nicht einzutreten (Ziff. 4). Mit Blick auf den Umfang und den
Inhalt der betroffenen Verfügung bzw. unter Annahme, dass ein Verzicht auf die
Einreichung einer Berufungserklärung sehr wohl vorgängig abgesprochen worden
sein dürfte, ist der für die Korrespondenz mit der Privatklägerin veranschlagte
Aufwand von insgesamt 0.56 Stunden als zu hoch zu bewerten. Für beide
Positionen werden deshalb ermessensweise zusammengenommen 0.10 Stunden
veranschlagt.
-
Für den 22. Dezember
2021 werden für die Position «Sichtung Verfügung Obergericht» und für die
Position «Schreiben an KL» 0.10 Stunden bzw. 0.17 Stunden veranschlagt. Gemäss
Akten handelt es sich um die Verfügung vom 21. Dezember 2021, mit welcher den
Parteien mitgeteilt wurde, dass die Verfügung vom 14. Dezember 2021 [betr. Berufungserklärung,
vorgenannt] nicht an die [weitere Geschädigte] hat zugestellt werden können
(OGer 021 f.). Für die Privatklägerin B.___ erfolgte aus dieser Verfügung
keinerlei Handlungsbedarf; eine Weiterleitung mit 0.17 Stunden an Aufwand
durch den Anwalt ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Sie ist – als
reiner Kanzleiaufwand – ersatzlos zu streichen.
-
Für den 16. Juni
2022 wird für die Position «Sichtung Vorladung Obergericht» ein Zeitaufwand von
0.20 Stunden geltend gemacht. Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen ist
die Position ermessensweise auf 0.10 Stunden zu kürzen.
-
Nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen ist die Position «Studium Verfügung, Schreiben an
KL» vom 20. Juni 2022. So kann die in der Position bezeichnete «Verfügung»
keiner Verfügung des Gerichts zugeordnet werden. Die letzte Zustellung datierte
vom 15. Juni 2022 und betraf nicht eine Verfügung, sondern die im vorstehenden
Lemma genannte Vorladung. Die bezeichnete «Verfügung» betrifft damit
vermutungsweise die Vorladung vom 15. Juni 2022. Diese ist wiederum
grundsätzlich mit der Zustellung der Vorladung bereits einmal abgegolten.
Ermessensweise ist diese Position Damit ebenfalls auf 0.10 Stunden
herabzusetzen.
-
Ebenfalls
herabzusetzen ist die Position «Sichtung Verfügungen Obergericht» vom 14.
November 2022, bezeichnend 0.23 Stunden. Ein Aufwand von 0.10 Stunden
erscheint angemessen.
-
Schliesslich nicht
nachvollziehbar ist, in welchem Zusammenhang ein Schreiben an die Klientin vom
15. November 2022 mit einem Aufwand von 0.20 Stunden erfolgte. Diese Position
ist ersatzlos zu streichen.
-
Für die Verhandlung
vom 18. Januar 2023 wurden acht Stunden veranschlagt. Diese Position ist
gestützt auf die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung auf zwei Stunden zu
kürzen.
-
Ersatzlos gestrichen
werden können die Aufwendungen für die mündliche Urteilseröffnung (0.50
Stunden bzw. 0.73 Stunden an Aufwand bzw. 30 km à CHF 0.70 an
Wegentschädigung).
Zusammengefasst resultiert damit ein
entschädigungspflichtiger Aufwand von 3.81 Stunden à CHF 180.00 (für die
Aufwendungen bis 31.12.2022) bzw. von 6.87 Stunden à CHF 190.00 (für die
Aufwendungen ab 01.01.2023, s. für die geltenden Ansätze § 158 des
Gebührentarifs des Kantons Solothurn), ausmachend insgesamt CHF 1'991.10.
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird demnach für das
Berufungsverfahren auf CHF 2'254.70 (3.81 Stunden à CHF 180.00, 6.87
Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 102.40 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF
161.20) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Zufolge Freispruchs des Beschuldigten vom
Vorhalt der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin B.___ geht die
Entschädigung definitiv zu Lasten des Staates Solothurn; Rückforderungs- und
Nachzahlungsanspruch entfallen.
2.3. Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, macht in seiner Kostennote einen
Aufwand von 6.85 Stunden à CHF 180.00 (für Aufwendungen bis zum 31. Dezember
2022) sowie 7.13 Stunden à CHF 190.00 geltend, zuzüglich Auslagen von CHF 40.60
und einer Mehrwertsteuer von CHF 231.65. Dies erscheint grundsätzlich
angemessen und ist damit vollumfänglich zu entschädigen. Hinzu gerechnet werden
können zwei Stunden à CHF 190.00 (plus anteilmässige MwSt.) für die
Hauptverhandlung vom 18. Januar 2023.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das
Berufungsverfahren somit auf CHF 3'239.95 (6.85 Stunden à CHF 180.00, 9.13
Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 40.60 und MwSt. von 231.65)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Die Entschädigung geht definitiv
zu Lasten des Staates Solothurn.
Demnach wird in Anwendung von
Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 5 StGB, Art. 47
StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 97 StGB,
Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186
StGB, Art. 286 StGB, Art. 64 StPO, Art. 135 StPO, Art. 138
StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO,
§ 146 Gebührentarif, § 158 Gebührentarif
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 sind folgende
Strafverfahren gegen A.___ zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt:
-
Tätlichkeiten,
angeblich begangen am 17. Februar 2018 (Anklageschrift vom 02.10.2018, [AKS]
Ziff. 12);
-
geringfügiges
Erschleichen einer Leistung, ev. Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich
begangen am 10. Januar 2018 (AKS Ziff. 13);
-
Ungehorsam gegen
amtliche Verfügung, angeblich begangen am 1. August 2017 (AKS Ziff. 14);
-
mehrfache
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in
der Zeit vom 24. Dezember 2015 bis am 4. April 2018 (AKS Ziff. 15);
-
mehrfache
Trunkenheit und unanständiges Benehmen, angeblich begangen am 18. August 2017
und am 12. Oktober 2017 (AKS Ziff. 16.1 und 16.2);
-
mehrfaches Fahren
ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 23. Dezember 2017, 3.
Januar 2018 und 5. Januar 2018 (AKS Ziff. 17.1, 17.2 und 17.3).
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde A.___ von
folgenden Vorwürfen freigesprochen:
-
des versuchten
Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11. Juni 2017
(AKS Ziff. 3.1);
-
der
Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11.
Juni 2017 (AKS Ziff. 3.2);
-
des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11.
Juni 2017 (AKS Ziff. 3.3);
-
des versuchten
Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis am 21. Juli
2017 (AKS Ziff. 4.1);
-
der
Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis am 21.
Juli 2017 (AKS Ziff. 4.2);
-
des versuchten
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis
am 21. Juli 2017 (AKS Ziff. 4.3);
-
des Diebstahls,
angeblich begangen am 21. November 2017 (AKS Ziff. 7);
-
des Diebstahls,
angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.1);
-
der
Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.2);
-
des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.3);
-
der versuchten
Urkundenfälschung, angeblich begangen am 10. Januar 2018 (AKS Ziff. 10).
3. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
3 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 hat sich A.___
schuldig gemacht:
-
des Diebstahls,
begangen am 7. April 2017 (AKS Ziff. 2.1);
-
des
Hausfriedensbruchs, begangen am 7. April 2017 (AKS Ziff. 2.2);
-
des Diebstahls,
begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.1);
-
der Sachbeschädigung,
begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.2);
-
des
Hausfriedensbruchs, begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.3);
-
der
Sachbeschädigung, begangen am 18. August 2017 (AKS Ziff. 6.1);
-
des Diebstahls,
begangen am 19. August 2017 (AKS Ziff. 6.2);
-
des
Hausfriedensbruchs, begangen am 19. August 2017 (AKS Ziff. 6.4);
-
des Diebstahls,
begangen am 13. Juli 2018 (AKS Ziff. 9.1);
-
des
Hausfriedensbruchs, begangen am 13. Juli 2018 (AKS Ziff. 9.3);
-
der Hinderung einer
Amtshandlung, begangen am 12. Oktober 2017 (AKS Ziff. 11).
4. A.___ wird vom Vorwurf der Schändung,
angeblich begangen am 9. April 2017 (AKS Ziff. 1), freigesprochen.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wird festgestellt,
dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
6. Der mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. Februar 2016 bedingt gewährte Vollzug für
eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird nicht widerrufen.
7. A.___ wird verurteilt zu
a.
einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 8 Monaten;
b.
einer unbedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00.
8. A.___ werden 32 Tage Untersuchungshaft
und Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
9. A.___ wird wegen unentschuldigten
Fernbleibens von der Hauptverhandlung vom 18. Januar 2023 zu einer
Ordnungsbusse von CHF 150.00 verurteilt.
10. Die von der Privatklägerin B.___ geltend
gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wird [die Geschädigte]
zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des
Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wird [eine weitere
Geschädigte] zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg
verwiesen.
13. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
12 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin B.___,
Rechtsanwalt Boris Banga, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'931.30
(Honorar 55.11 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 9'919.80,
Auslagen CHF 449.20 und 7.7 % MwSt. auf CHF 7'302.70, ausmachend
CHF 562.30) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt. Die Entschädigung geht
definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
14. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
13 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel
Haltiner, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 17'487.95 (Honorar 86.4
Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 15'552.00, Auslagen CHF 671.60,
8% MwSt. auf CHF 5'031.10, ausmachend CHF 402.50, und 7.7% MwSt. auf CHF
11'192.50, ausmachend CHF 861.85) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'372.00
(¼ von CHF 17'487.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
15. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 32'000.00 (beinhaltend eine
Urteilsgebühr von CHF 10'400.00) im Umfang von ¼, ausmachend CHF 8'000.00, zu
bezahlen. Die anderen ¾, ausmachend CHF 24'000.00, gehen zu Lasten des
Staates.
16. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 2'254.70 (3.81 Stunden à CHF 180.00, 6.87
Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 102.40 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF
161.20) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Die Entschädigung geht
definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
17. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'239.95 (6.85 Stunden à CHF 180.00, 9.13
Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 40.60 und MwSt. von 231.65) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Die Entschädigung geht definitiv zu Lasten
des Staates Solothurn.
18. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00 und Auslagen von CHF 480.00, total CHF
5’480.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiberin
von Felten Schenker