Lexipedia

Entscheid

STBER.2021.109

Schändung, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das BetmG, Trunkenheit und unanständiges Benehmen, etc.

18. Januar 2023Deutsch149 min

im Spital gewesen in dieser Nacht, sonst wäre sie ja auch nicht zum Haus raus. Sie

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Marcel

Haltiner,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Schändung,

Diebstahl, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Widerhandlung

gegen das BetmG, Trunkenheit und unanständiges Benehmen, etc.

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht am 18. Januar 2023, 8:30 Uhr:

1. [Die Staatsanwältin], für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. Rechtsanwalt Marcel Haltiner, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten A.___;

3. Rechtsanwalt Boris Banga, Vertreter der

Privatklägerin B.___;

4. [eine Journalistin];

5. C.___, als Zeuge, auf 08:30 Uhr.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenheiten fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

Der Beschuldigte und Berufungskläger, A.___,

ist nicht erschienen. Rechtsanwalt Marcel Haltiner hat keine Informationen zu

dessen Verbleib. Am letzten Freitag habe er ihn das letzte Mal gesehen und ihn

über die Verhandlung informiert, seither sei kein Kontakt mehr erfolgt. Er

bestätigt, ihn heute vertreten zu können.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 hin

und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die vom Berufungskläger

angefochtenen und die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte. Es wird

festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin gegen das Urteil

kein Rechtsmittel ergriffen haben.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:

1. Vorbemerkungen und Vorfragen des

Gerichts / Anträge der Parteivertreter;

2. Befragung des Zeugen C.___;

3. Weitere Beweisanträge und Abschluss des

Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge sowie Replik und Duplik;

5. Geheime Urteilsberatung;

6. Mündliche Urteilseröffnung.

Vorbemerkungen des Gerichts / Vorfragen

und Anträge der Parteien

Vorbemerkungen des Gerichts:

Der Vorsitzende informiert die Parteien

über den am Vortag eingegangenen Beweisantrag der Staatsanwaltschaft, wobei

festgestellt wird, dass die Parteien durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls

bereits bedient worden sind. Den Parteien wird das rechtliche Gehör zum

Beweisantrag gewährt.

Die Parteivertreter werden zudem gebeten,

ihre Kostennoten einzureichen und die jeweiligen Gegenparteien mit Kopien zu

bedienen.

Vorfragen und Anträge der Parteien:

Die Staatsanwaltschaft reicht die am

Vortag per E-Mail eingereichten Unterlagen im Original ein und wiederholt ihren

Antrag, diese seien zu den Akten zu nehmen.

RA Banga hat keine Vorfragen. Er

verzichtet auf eine Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft.

RA Haltiner hat keine Vorfragen. Gegen

die Aktennahme bestünden keine Einwände, die Unterlagen seien der Verteidigung

bereits bekannt gewesen.

Das Gericht beschliesst daraufhin ohne

Unterbruch der Verhandlung die Gutheissung des Antrags. Die von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen werden zu den Akten genommen.

Beweisabnahme

Der Zeuge C.___, Ex-Partner der Privatklägerin

und Vater des gemeinsamen Sohnes D.___, wird zur Sache befragt. Die

Einvernahme, dauernd von 08:38 Uhr – 09:17 Uhr, wird mit technischen

Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie separates Einvernahmeprotokoll in

den Akten).

Beweisanträge

Der amtliche Verteidiger reicht seine

Kostennote zu den Akten.

Die Parteien stellen keine weiteren

Beweisanträge.

Das Beweisverfahren wird vom

Vorsitzenden um 09:20 Uhr geschlossen.

Die Staatsanwältin gibt bekannt, keine

Einwände gegen die von der Verteidigung eingereichte Kostennote zu haben.

Parteivorträge

[Die Staatsanwältin] stellt namens der

Staatsanwaltschaft die folgenden Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern,

1, 2, 4, 7, 10 und 11 des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 23.

Juli 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne

der Anklage wegen Schändung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung und Hinderung einer

Amtshandlung.

3. Der dem Beschuldigten mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2016 für eine

Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu

widerrufen.

4. A.___ sei zu verurteilen zu:

- einer Freiheitstrafe von 30 Monaten;

- einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 10.00 im Sinne einer Gesamtstrafe mit der zu widerrufenden Strafe.

5. Der von A.___ vom 7. September 2017 bis

am 4. Oktober 2017 sowie am 27. Juni 2017, am 12. Oktober 2017 und am 10./11. Januar

2018 (total 32 Tage) erstandene Freiheitsentzug sei dem Beschuldigten an

die Strafe anzurechnen.

6. Es sei eine stationäre therapeutische

Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen.

7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss

vorstehender Ziffer 3 sei zu Gunsten der Massnahme gemäss Ziffer 5

aufzuschieben.

8. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner sei durch das erkennende

Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu

bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden

Kosten anteilsmässig dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine

finanziellen Verhältnisse zulassen.

9. Die Verfahrenskosten, inklusive der

Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung

aufzuerlegen.

Für den Parteivortrag (09:19 Uhr – 09:39

Uhr) wird auf die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Plädoyernotizen

sowie die Tonbandaufnahme verwiesen.

Rechtsanwalt Boris Banga stellt namens

und im Auftrag der Privatklägerin die folgenden Anträge:

1. Die Berufung des Berufungsklägers sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 sei vollumfänglich zu bestätigen.

3. Die eingereichte Honorarnote sei zu

genehmigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Beschuldigten, vorbehalten der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege.

Für den Parteivortrag (09:39 Uhr – 09:42

Uhr) wird auf die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Plädoyernotizen

sowie die Tonbandaufnahme verwiesen.

Rechtsanwalt Marcel Haltiner stellt

namens und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden Anträge:

1. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der

Schändung gemäss Anklageschrift Ziffer 1 vollumfänglich freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu einer

Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen

Untersuchungshaft und des weiteren Freiheitsentzugs, zu verurteilen.

3. Es sei auf die Anordnung einer

stationären Massnahme zu verzichten.

4. Die Zivilforderung der Privatklägerin B.___

sei abzuweisen.

5. Auf einen Rückforderungsanspruch gemäss

Ziffer 12 und 13 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli

2021 sei zu verzichten.

6. Die Verfahrenskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens seien zu ¾ vom Staat und zu ¼ durch den

Beschuldigten zu tragen.

7. Die eingereichte Kostennote im

vorliegenden Berufungsverfahren sei im beantragten Umfang zu genehmigen und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Auf den Rückforderungsanspruch

sei aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu verzichten.

8. Die Verfahrenskosten des

Berufungsverfahrens seien vollumfänglich durch den Staat zu tragen.

Für den Parteivortrag (09:42 Uhr – 10:15

Uhr) wird auf die abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen.

Es folgen die Replik der

Staatsanwaltschaft, die Replik der Privatklägerin sowie die Duplik der

Verteidigung. Es wird diesbezüglich auf die durch die Gerichtsschreiberin

erstellten Notizen verwiesen.

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 10:23 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück. Die Parteivertreter erklären ihr ausdrückliches

Einverständnis zum Verzicht auf die mündliche Urteilseröffnung.

Die mündliche Urteilseröffnung an die

Parteien erfolgt noch gleichentags telefonisch durch die Gerichtsschreiberin.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. A.___ (nachfolgend Beschuldigter)

geriet aufgrund eines Einschleichdiebstahls in [ein Sportgeschäft] in […] vom

7./8. April 2017, ca. 18:30 Uhr – 09:00 Uhr, als möglicher Täter in das Visier

der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei). Dies aufgrund eines Fotos

der Überwachungskamera in dem genannten Geschäft. Die Polizei versuchte

deshalb, den Beschuldigten am Montag, 8. Mai 2017, 13:33 Uhr, zum Sachverhalt

zu befragen. Dieser Versuch misslang jedoch, da der Beschuldigte, welcher

aufgrund einer Diagnose von paranoider Schizophrenie eine IV-Rente bezieht, bei

dieser Einvernahme psychisch vollkommen aus dem Gleichgewicht geriet. Er

verweigerte schlussendlich sämtliche Unterschriften und musste umgehend in [eine

psychiatrische Klinik] eingewiesen werden.

Am Montag 17. April 2017, meldete sich B.___

(nachfolgend Privatklägerin) telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei und

gab an, sie sei wahrscheinlich durch den Beschuldigten sexuell missbraucht

worden (s. zum Ganzen den Schlussbericht der Polizei Kanton Solothurn vom

23.10.2017 in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 014 ff.).

2. Am 19. April 2017 fand eine erste

polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin statt (AS 034 ff.).

3. Am 12. Mai 2017 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Anklägerin, nachfolgend

Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts

auf Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und

Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), ev. sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 3

StGB), ev. Schändung (Art. 191 StGB). Es folgten mehrere Ausdehnungsverfügungen

und präzisierte Eröffnungsverfügungen (AS 500 ff.).

4. Am 27. Juni 2017 wurde der

Beschuldigte schriftlich auf den Polizeiposten aufgeboten und anschliessend durch

die Staatsanwältin im Beisein des gleichentags eingesetzten amtlichen

Verteidigers Rechtsanwalt Haltiner (AS 533) befragt (AS 450 ff.). Im Anschluss

an die Einvernahme wurde der Beschuldigte bis zur zweiten (parteiöffentlichen) Einvernahme

der Privatklägerin, welche am Folgetag, 28. Juni 2017, stattfand (AS 043 ff.)

ins Untersuchungsgefängnis überführt. Dort wurde er erkennungsdienstlich

behandelt. Nach erfolgter Einvernahme der Privatklägerin wurde der Beschuldigte

wieder entlassen. Aufgrund der vom Beschuldigten gesicherten DNA und

Fingerabdrücke ergaben sich in der Folge mehrere Übereinstimmungen mit Spuren,

welche an den Tatorten verschiedener Einbruchsdelikte gesichert werden konnten

(AS 015 f., AS 574).

5. Am 14. Juli 2017 erfolgte eine

weitere polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (AS 080 ff.).

6. Am 5. September 2017 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Vorführ- und einen Hausdurchsuchungsbefehl (AS 522).

7. Am 7. September 2017 wurde der

Beschuldigte an seinem Domizil an der [Adresse] in [Ortschaft 1] angehalten (AS

576). Zeitgleich wurde die Hausdurchsuchung durchgeführt.

8. Am 8. September 2017 fand die

staatsanwaltliche Einvernahme nach vorläufiger Festnahme statt (AS 579 ff.).

9. Am 11. September 2017 ordnete das Haftgericht

auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft bis zum 9. Oktober 2017

an (AS 597 f.).

10. Am 4. Oktober 2017 wurde der

Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 606).

11. Am 4. April 2018 fand die

Schlusseinvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft statt (AS 459

ff.).

12. Am 5. April 2018 erfolgte eine

Teil-Einstellungsverfügung betreffend den Vorwurf der einfachen

Körperverletzung (leichter Fall), ev. Tätlichkeiten zum Nachteil von K.___ (AS

516 ff.).

13. Am 2. Juli 2018 kündigte die

Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung an (AS 623). Am 21. August

2018 erging eine Verfügung betr. «Ergänzender Abschluss der Untersuchung» (AS 625).

14. Am 2. Oktober 2018 erhob die

Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht Solothurn-Lebern (Akten des

Richteramtes Solothurn-Lebern [S-L] 001 ff.).

15. Am 31. August 2020 erstattete Dr. Z.___

im Auftrag der Vorinstanz ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (S-L 478

ff.).

16. Am 23. Juli 2021 fällte das Amtsgericht

Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 339 ff. bzw. S-L 367 ff.):

1. Folgende

Strafverfahren gegen A.___ sind zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung

eingestellt:

-

Tätlichkeiten,

angeblich begangen am 17. Februar 2018 (AKS Ziff. 12),

-

geringfügiges

Erschleichen einer Leistung, evtl. Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich

begangen am 10. Januar 2018 (AKS Ziff. 13),

-

Ungehorsam gegen

amtliche Verfügung, angeblich begangen am 1. August 2017 (AKS Ziff. 14),

-

mehrfache

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in

der Zeit vom 24. Dezember 2015 bis am 4. April 2018 (AKS Ziff. 15),

-

mehrfache

Trunkenheit und unanständiges Benehmen, angeblich begangen am 18. August 2017

und am 12. Oktober 2017 (AKS Ziff. 16.1 und 16.2),

-

mehrfaches Fahren

ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 23. Dezember 2017, 3. Januar

2018 und 5. Januar 2018 (AKS Ziff. 17.1, 17.2 und 17.3).

2. A.___

wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-

des versuchten

Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11. Juni

2017 (AKS Ziff. 3.1),

-

der

Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11. Juni

2017 (AKS Ziff. 3.2),

-

des

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11. Juni

2017 (AKS Ziff. 3.3),

-

des versuchten

Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis am 21. Juli

2017 (AKS Ziff. 4.1),

-

der

Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis am 21.

Juli 2017 (AKS Ziff. 4.2),

-

des versuchten

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis am 21.

Juli 2017 (AKS Ziff. 4.3),

-

des Diebstahls,

angeblich begangen am 21. November 2017 (AKS Ziff. 7),

-

des Diebstahls,

angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.1),

-

der

Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.2),

-

des

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.3),

-

der versuchten

Urkundenfälschung, angeblich begangen am 10. Januar 2018 (AKS Ziff. 10).

3. A.___

hat sich schuldig gemacht:

-

der Schändung,

begangen am 9. April 2017 (AKS Ziff. 1),

-

des Diebstahls,

begangen am 7. April 2017 (AKS Ziff. 2.1),

-

des

Hausfriedensbruchs, begangen am 7. April 2017 (AKS Ziff. 2.2),

-

des Diebstahls,

begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.1),

-

der

Sachbeschädigung, begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.2),

-

des

Hausfriedensbruchs, begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.3),

-

der

Sachbeschädigung, begangen am 18. August 2017 (AKS Ziff. 6.1),

-

des Diebstahls, begangen

am 19. August 2017 (AKS Ziff. 6.2),

-

des

Hausfriedensbruchs, begangen am 19. August 2017 (AKS Ziff. 6.4),

-

des Diebstahls,

begangen am 13. Juli 2018 (AKS Ziff. 9.1),

-

des

Hausfriedensbruchs, begangen am 13. Juli 2018 (AKS Ziff. 9.3),

-

der Hinderung einer

Amtshandlung, begangen am 12. Oktober 2017 (AKS Ziff. 11).

4. Es

wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

5. Der

A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn am 18. Februar 2016

bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00

wird widerrufen (vgl. Ziff. 6 lit. b).

6. A.___

wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 30

Monaten,

b) einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00 als Gesamtstrafe (unter Einbezug

des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. Februar 2016, vgl.

Ziff. 5).

7. A.___

werden 32 Tage Untersuchungshaft und Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

8. Für

A.___ wird eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

9. A.___

wird verurteilt, B.___, [Adresse], vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

CHF 8'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. April 2017 als Genugtuung zu

bezahlen. Zur Geltendmachung der weitergehenden Forderung wird die Privatklägerin

auf den Zivilweg verwiesen.

10. Die

[Geschädigte] wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg

verwiesen.

11. Die

[weitere Geschädigte] wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den

Zivilweg verwiesen.

12. Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___,

Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 10'931.30 (Honorar 55.11 Stunden à CHF 180.00,

ausmachend CHF 9'919.80, Auslagen CHF 449.20 und 7.7% MWST auf CHF 7'302.70,

ausmachend CHF 562.30) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

2'903.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl.

teilweiser MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

13. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel

Haltiner, wird auf CHF 17'487.95 (Honorar 86.4 Stunden à CHF 180.00, ausmachend

CHF 15'552.00, Auslagen CHF 671.60, 8% MWST auf CHF 5'031.10, ausmachend

CHF 402.50, und 7.7% MWST auf CHF 11'192.50, ausmachend CHF 861.85) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von ¾, somit

CHF 13'115.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

14. Die

Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'400.00, total CHF

32'000.00, sind zu ¾ (CHF 24'000.00) durch A.___ und zu ¼ (CHF 8'000.00) durch

den Staat Solothurn zu übernehmen.

17. Am 2.August 2021 liess die

Privatklägerin gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (S-L 357); am 5.

August 2021 der Beschuldigte (S-L 360).

18. Am 7. Dezember 2021 erklärte der

Beschuldigte die Berufung (Akten des Obergerichts [OGer] 004 f.). Diese richtet

sich gegen den Schuldspruch wegen Schändung (Ziff. 3 erstes Lemma der

Urteilsanzeige), die Strafzumessung (Ziff. 6), die Massnahme (Ziff. 8), die

Zivilforderung (Ziff. 9), den Rückforderungsanspruch (Ziff. 12 und 13) sowie

die Kosten (Ziff. 14). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf

der Schändung, eine mildere Bestrafung, das Absehen von einer stationären

therapeutischen Massnahme und die Abweisung der Zivilforderung der

Privatklägerin. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

19. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (OGer 024) auf ein Rechtsmittel.

20. Da die Privatklägerin trotz

Anmeldung der Berufung innert der gesetzlichen Frist keine Berufungserklärung

eingereicht hatte, trat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2022

auf deren Berufung nicht ein (OGer 025 ff.).

21. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 15. Juni 2022 wurden die Parteien sowie C.___ als

Zeuge zur Berufungsverhandlung auf den 18. Januar 2023 vorgeladen. Der

Privatklägerin wurde das Erscheinen freigestellt (OGer 035 f.).

II. Rechtskraft des erstinstanzlichen

Urteils, Gegenstand des Berufungsverfahrens, Vorhalt

1.1. Das erstinstanzliche Urteil ist in

folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziff. 1:

Einstellungen infolge Verjährung (Anklageschrift Ziff. 12, 13, 14, 15, 16.1 und

16.2, 17.1, 17.2 und 17.3);

-

Ziff. 2: Erfolgte Freisprüche

(Anklageschrift Ziff. 3.1, 3.2, 3.3, 4.1, 4.2, 4.3, 7, 8.1, 8.2, 8.3 und 10);

-

Ziff. 3: Erfolgte

Schuldsprüche (Anklageschrift Ziff. 2.1, 2.2, 5.1, 5.2, 5.3, 6.1, 6.2, 6.4,

9.1, 9.3 und 11), dies mit Ausnahme des Vorhalts der angeblichen Schändung

(Anklageschrift Ziff. 1);

-

Ziff. 4:

Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots;

-

Ziff. 10 und 11:

Verweisungen der Zivilforderungen der [Geschädigten] und der [weiteren

Geschädigten] auf den Zivilweg;

-

Ziff. 12: Festlegung

der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin der

Höhe nach;

-

Ziff. 13:

Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten der Höhe nach.

1.2. Das Berufungsgericht wird folgende

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils neu zu beurteilen haben:

-

Ziff. 1:

Schuldspruch der Schändung (Anklageschrift Ziff. 1);

-

Ziff. 6:

Strafzumessung;

-

Ziff. 8: Anordnung

einer stationären therapeutischen Massnahme;

-

Ziff. 9:

Zivilforderung der Privatklägerin;

-

Ziff. 12 – 14:

Kostenverteilung inkl. Rückforderungsanspruch des Staates.

1.3. Im Rahmen der Strafzumessung werden

praxisgemäss auch die Fragen des Widerrufs (Urteilsziffer 5) und der Anrechnung

der Untersuchungshaft (Ziffer 7) durch das Berufungsgericht neu zu beurteilen

sein. Die durch die Vorinstanz festgestellte Verletzung des

Beschleunigungsgebots (Ziff. 4) ist ebenfalls rechtskräftig; die Folgen daraus

werden somit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

2. Gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift

der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2018 (S-L 001 ff.) lautet der im

Berufungsverfahren zu beurteilende Vorwurf der Schändung (Art. 191 StGB) wie

folgt:

«Schändung, eventuell

mehrfach begangen (Art. 191 StGB)

begangen am 9. April 2017,

in der Zeit von ca. 03:30 bis ca. 09:30 Uhr, in [Ortschaft 1], […] auf dem

Trottoir, sowie in [Ortschaft 1], […] Wohnung des Beschuldigten, im dortigen

Schlafzimmer, z.Nt. der Privatklägerin B.___, indem der Beschuldigte die

urteilsunfähige und zumindest vorübergehend zum Widerstand unfähige B.___, in

Kenntnis ihres Zustandes, zum Beischlaf, beischlafähnlichen sowie anderen

sexuellen Handlungen missbrauchte.

Die Privatklägerin war bei

Freunden zum Abendessen und erhielt einen Anruf, dass sich ihr Sohn im Spital

befinde. Auf dem Weg dorthin hatte sie sich - vermutungsweise aufgrund des über

den ganzen Tag verteilten Medikamenten- (Duloxetin, Truxal) und Cannabiskonsums

(4 Joints) sowie des abendlichen Alkoholkonsums (mehrere Biere, mehrere Gläser

Weisswein und Rosé) – plötzlich schlecht gefühlt und sich [vor einen

Hauseingang] gesetzt, woraufhin sie bewusstlos zusammengebrochen war. Der

Beschuldigte fand B.___ auf dem Boden liegend auf und vollzog dort mit ihr in

Kenntnis der mit dem Verlust des Bewusstseins – ausgelöst durch den Mischkonsum

von Medikamenten, Drogen und Alkohol – einhergehenden Urteilsunfähigkeit und

der mindestens vorübergehenden Widerstandsunfähigkeit den Geschlechtsverkehr.

Dabei befand sich die Privatklägerin auf den Knien, der Beschuldigte kniete

hinter ihr und drang vaginal in sie ein.

Der Beschuldigte nahm die

Geschädigte mit in seine Wohnung, wo sich diese zunächst ins Bad begab. Im Bett

vollzog der Beschuldigte – wiederum in Kenntnis der mit dem Verlust bzw. der

Trübung des Bewusstseins einhergehenden Urteilsunfähigkeit und der mindestens

vorübergehenden Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten fünf bis sechs Mal den

Geschlechtsverkehr (vaginal) in verschiedenen Positionen. Weiter kam es

zumindest einmal zu weiteren sexuellen Handlungen (manuelle und orale Befriedigung).

Als die Geschädigte am

Morgen aufwachte, stellte sie fest, dass sie sich in einer unbekannten Wohnung

befand und der Beschuldigte neben ihr lag. Sie hatte keine Erinnerung an die

Vorkommnisse jener Nacht und stellte fest, dass sie am Unterkörper keine

Kleider trug. Sie fragte den Beschuldigten, was los sei und wie sie in die

Wohnung gekommen sei. Der Beschuldigte erklärte, er habe sie gefunden und

mitgenommen, sie habe dies gewollt. Die Geschädigte packte ihre Kleider und

verliess das Domizil des Beschuldigten fluchtartig.

Aufgrund der konkreten

Umstände, insbesondere aufgrund der Auffindesituation der Geschädigten [vor dem

Hauseingang] in [Ortschaft 1], musste der Beschuldigte wissen, dass die

Geschädigte im relevanten Zeitpunkt nicht bei Bewusstsein war bzw. hat dies

zumindest in Kauf genommen.»

III. Allgemeine Erwägungen zum

Tatbestand der Schändung

1. Den Tatbestand der Schändung nach

Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand

unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer

beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.

2. Widerstandsunfähig im Sinne von Art.

191 StGB ist, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte

zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr

ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht

sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer

nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die

Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder

situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren psychischen Defekten

wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, in

körperlicher Invalidität wie in einer Fesselung, in der besonderen Lage der

Frau in einem gynäkologischen Stuhl, oder auch in einer Summierung von

Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des für den

Ehemann gehaltenen Sexualpartners liegen. Erforderlich ist, dass die

Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad

beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter –

Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2 mit Hinweisen). Andererseits wird keine Bewusstlosigkeit im Sinne

eines komatösen Zustandes vorausgesetzt. Widerstandsunfähigkeit kann aber

vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur

schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteil 6B_543/2019

vom 17.01.2020, E. 3.1.2). Widerstandsunfähigkeit wird weiter bejaht, wenn es

dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität

abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird (BGE 133 IV 49 E. 7.4; vgl.

auch Urteil 6B_140/2007 vom 30.07.2007, E. 5.2). Das zunächst tief schlafende

Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach

Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen

Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil 6S.217/2002 vom 03.04.2003, E. 4). Subjektiv

ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_586/2019 vom

03.07.2019 E. 1.4.1; 6B_232/2016 vom 21.12.2016, E. 2.2 m.w.Verw.).

3. Das Gesetz bezeichnet die Tathandlung

der Schändung als Missbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn die Widerstands- oder

Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies

bewusst zunutze macht (Urteil 6S.359/2002 vom 07.08.2003, E. 4.2). Das Merkmal

des Missbrauchs soll sicherstellen, dass nicht jeder sexuelle Umgang mit Menschen,

die widerstands- oder urteilsunfähig sind, pönalisiert wird. Strafbar ist nur,

wer die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit eines Menschen zu sexuellen

Handlungen ausnützt und ihn damit als Sexualobjekt missbraucht (Urteil

6S.448/2004 vom 03.10.2005, E. 1.3).

IV. Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Aussagen der Privatklägerin

1.1. Einvernahme vom 19. April 2017

Anlässlich der ersten polizeilichen

Einvernahme vom 19. April 2017 als Auskunftsperson machte die Privatklägerin

folgende Aussagen (AS 034 ff):

Es gehe ihr nicht gut. Sie habe Angst,

es sei schwierig zu sagen. Angst alleine aus dem Haus zu gehen. Ihr Sohn sei ja

im Spital gewesen in dieser Nacht, sonst wäre sie ja auch nicht zum Haus raus. Sie

sei drei Tage im Spital bei ihm gewesen und ihr grause es, was da alles hätte

passieren können oder passiert sei.

Auf die Aufforderung zu erzählen, was

passiert sei, machte die Privatklägerin in freier Rede folgende Aussage:

Sie sei um 19.00 Uhr bei ihrer Freundin

und ihrem Mann zum Fondueessen eingeladen gewesen. Sie habe vor dem Essen ein

Apéro, ein Bier genommen. Sie müsse dazu sagen, dass sie sonst keinen Alkohol

trinke. Es seien auch zwei Kleinkinder anwesend gewesen. Die hätten sie auch zusammen

ins Bett getan. Sie hätten danach zu Dritt Fondue gegessen und Wein getrunken. A.F.___

sei gegen 23:00 Uhr ins Bett und sie habe mit ihrem Mann B.F.___ danach noch Fotos

angeschaut und sie hätten einen sehr lustigen Abend gehabt. Sie habe dann eine

Nachricht erhalten, dass ihr Sohn im Spital in [Stadt/BE] sei. Ihr Natel spinne

im Moment und sie habe nicht sehen können, wann die Nachricht genau

reingekommen sei. Man habe sie auch telefonisch nicht erreichen können und sie

habe auch nicht telefonieren können. Das Natel sei irgendwie defekt. Sie sei

auf Grund dieser Nachricht los und habe nach Hause laufen wollen. [Bei einem

Haus] sei sie im Eingangsbereich abgesessen, da es ihr nicht gut gegangen sei.

Ihr sei schlecht und sturm gewesen und sie habe auch ganz schwammige Beine

gehabt. Sie habe sich gedacht, sie könne so nicht nach Hause laufen und habe ein

Taxi rufen wollen. Doch so weit sei es gar nicht gekommen. Sie wisse noch, dass

sie ihr Natel hervorgenommen habe und ab da habe sie einen Filmriss. Das

nächste, das sie wisse, sei, dass sie aufgewacht sei. Sie habe sich aufgesetzt,

sei in einem Bett gesessen. Sie habe unten keine Kleider angehabt. In einer

Wohnung, welche sie nicht kenne. Sie habe A.___ gesehen, sie kenne ihn vom

Netzwerk her, wo sie gearbeitet habe. Sie habe ihn gefragt, was los sei und wie

sie dort hingekommen sei. Er habe gesagt, er habe sie dort liegen gesehen und

mitgenommen. Sie habe ihn gefragt, warum er keine Ambulanz gerufen habe und sie

einfach mitgenommen habe. Da habe er gesagt, sie habe dies gewollt. Sie habe

ihre Kleider genommen und sei gegangen. Sie sei so im Schock gewesen, sie könne

nicht mehr sagen, wie sie nach Hause gekommen sei. Sie sei in einer Junkiewohnung

aufgewacht; es sei so eklig und sie habe mit solchen Menschen nichts zu tun.

Also sie sei schon sozial, aber sie habe sonst nichts mit solchen Leuten zu

tun. Sie kenne A.___ von dem Projekt her, aber nicht mehr. Sie habe auch zu Hause

gleich ihren Ex-Mann angerufen wegen ihrem Sohn. Doch der sei schon vor der Tür

gestanden und habe sie verbal angegangen. Sie habe aber nicht hören wollen und

nur noch zu ihrem Sohn gewollt. Der habe einen schweren Asthmaanfall gehabt und

wäre fast gestorben.

Auf weitere Nachfragen führt die

Privatklägerin folgendes aus:

Das habe sich vom 8. April (2017) auf

den 9. April (2017) ereignet; sie denke, es sei nach Mitternacht gewesen, als

sie von ihren Freunden weggegangen sei. Zu Hause angekommen sei sie um 10.00

Uhr am Morgen. Sie könne nicht sagen, wo diese Wohnung gewesen sei, es sei eine

Ghettowohnung gewesen, alles verschissen und grusig. Sie denke, es sei die

Wohnung von A.___ gewesen. Vorher sei sie bei A.F.___ und B.F.___ gewesen. Es

sei ihr nicht so gut gegangen, da sie Stress mit ihrem Ex-Freund gehabt habe.

Die F.___s hätten sie dann eingeladen, damit sie nicht alleine sei. (Ob sie

Alkohol konsumiert habe?) Es seien sicher ein paar kleine Bier gewesen und beim

Essen hätten sie zusammen noch eine Flasche Wein getrunken. Sie nehme

Medikamente und dürfe daher nicht zu viel trinken. Mit dem Stress und allem

habe wohl ihr Kreislauf nicht mehr mitgemacht. Da stehe sie auch dazu und sie

wisse halt nicht, was dies genau mit ihr gemacht habe. Sie wisse auch nicht,

was sie zu ihm gesagt habe. Sie hätte bei ihrem Sohn im Spital sein sollen. Sie

wolle auch sagen, dass sie keine Drogen konsumiere. In Absprache mit ihrem Arzt

kiffe sie. Sie nehme Antidepressiva und Neuroleptika. Mit diesen Medis habe sie

auch schon ein Glas Wein getrunken, dies sei auch legitim. Da könne auch der

Beschuldigte nichts dafür, dass sie in so einem Zustand gewesen sei. Sie wisse

nicht, wie dies habe passieren können. Die Medikamente habe sie am Morgen

genommen. An diesem Tag habe sie nicht gekifft oder weitere Medis genommen. Mit

dem Beschuldigten habe sie nie im Leben einen sexuellen Kontakt gehabt. Dieser

kenne auch ihren Ex-Freund und wisse, auf was für Männer sie stehe. Das sei,

was sie auch so möge, dass er dies so ausgenutzt habe. Sie müsse auch dazu

sagen, auch wenn er dies gemacht habe, sie wünsche ihm nichts Böses, sie wisse,

dass er Probleme habe. Sie versuche so objektiv wie möglich damit umzugehen.

(Wann und wo sie an diesem Abend mit dem

Beschuldigten in Kontakt gekommen sei?) Das könne sie nicht sagen, sie habe ihn

das erste Mal am Morgen in diesem Zimmer gesehen. (Was das Letzte sei, an das

sie sich erinnern könne von dem Abend?) Sie wisse, dass sie das [Geschäft] gesehen

und sich dort hingesetzt habe […]. Sie habe in ihre Jackentasche gelangt, um

das Handy heraus zu nehmen, und ab da sei alles weg. Sie habe auch nicht eine

kleine Erinnerung was dazwischen passiert sei, nichts. (Was das erste sei, an

was sie sich wieder erinnern könne nach dem Filmriss?) Als sie aufgewacht sei.

Sie habe die Augen geöffnet und habe sich sofort aufgesetzt. Sie habe gesehen,

dass sie unten frei gewesen sei und sie habe da A.___ stehen sehen. Sie habe

ihn gefragt was sie hier mache. Da habe er nur gelacht und gesagt, dass sie

dies so gewollt habe. Sie habe ihn gefragt, warum er nicht die Ambulanz gerufen

habe. Sie sei aufgestanden und sei gegangen und habe dort beim Rauslaufen das

verschissene WC gesehen. Ab da wisse sie wieder nicht, wie genau sie nach Hause

gekommen sei. Sie habe eine Jeans, ein schwarzes ¾-Shirt, ein Jeansgilet und

eine Jacke (Parka) drüber sowie Turnschuhe getragen. Diese Kleider habe sie

alle weggeschmissen, als sie zu Hause gewesen sei. (Was sie getragen habe, als

sie am Morgen aufgewacht sei?) Die Hose habe sie nicht mehr angehabt, den Slip

auch nicht. Der BH sei offen und nach oben verschoben gewesen. Also eigentlich

sei nur noch der BH so halb an gewesen, sonst nichts mehr. (Wo die restliche

Kleidung gewesen sei?) Das könne sie nicht mehr genau sagen. Sie glaube, die

seien daneben gelegen, sie habe sie nicht suchen müssen, aber wo die Kleider

gelegen seien, wisse sie nicht mehr. (Wie sie sich körperlich gefühlt habe, als

sie aufgewacht sei?) Gar nicht gut. Ihr sei schlecht und sturm gewesen und sie

habe gleich einen Brechreiz gehabt, als sie die Wohnung gesehen habe. Sie habe

gespürt, dass im Unterleib etwas gegangen sei. Sie sei sicher, dass sie Sex

gehabt habe, sonst wäre sie auch nicht hier. Schmerzen habe sie nicht gehabt,

sie sei auch so im Schock gewesen. (Warum sie davon ausgehe, dass sie Sex

gehabt habe?) Das sei noch schwierig zu sagen. Sie sei so komisch feucht und wund

gewesen. Dies habe sie auch auf dem WC gespürt. Sie sei auch sehr empfindlich.

Das Schlimme sei, sie habe auch keinen Partner und verhüte darum nicht. Dies

sei für sie auch so schlimm und «gruse» sie. Sie sei sehr verantwortungsbewusst

und verhüte immer. Sie wisse nicht, ob er etwas gebraucht habe oder nicht. (Ob

sie bei einem Arzt gewesen sei?) Ihre Frauenärztin sei in den Ferien gewesen, sie

müsse sie nachher anrufen, damit sie heute oder morgen noch gehen könne. (Ob

sie sonst körperlich noch etwas an sich festgestellt habe?) Am Ellenbogen und

am Knie habe sie eine kleine Schürfung gehabt und einen blauen Fleck, dies sehe

man jedoch nicht mehr. (Was genau der Beschuldigte am Morgen zu ihr gesagt

habe?) Als sie gefragt habe, was sie hier mache, habe er gesagt, er habe sie

auf dem Heimweg gefunden, sie sei beim Eingang gelegen. Er habe gedacht, dies

sei ja «[B.]» und habe sie mitgenommen. Sie habe dies so gewollt. Danach sei

sie gegangen und habe nicht weiter gefragt. (Was der Beschuldigte am Morgen für

Kleidung getragen habe?) Das könne sie nicht sagen, sie habe nur noch sein

Gesicht vor Augen. (Wie sie sich ihren Zustand an diesem Abend erklären könne?)

Sie habe schon seit Wochen grossen psychischen Stress wegen der Trennung von

ihrem Ex-Partner. Dies sei eine sehr gewalttätige Beziehung gewesen. Am Freitag

vor dem Vorfall habe er sie am Telefon noch bedroht und gesagt, sie solle

aufpassen, wo sie herumlaufe und sie sei eine Schlampe. Dies, da er gewusst

habe, dass sie an diesem Abend zu Freunden gehe und ihren Sohn zu einer

Nachbarin zum Hüten gegeben habe. Ihr Sohn kenne die Nachbarin und sei schon

öfters bei ihr gewesen. Dies habe ihrem Ex aber nicht gepasst. Zuerst sei sie

eigentlich bei einem Kollegen eingeladen gewesen, dieser habe dies jedoch

vergessen. Daher habe sie sich bei A.F.___ gemeldet, da sie auch das ganze

mitbekommen habe mit ihrem Ex, und diese habe sie dann eingeladen. Der Abend

habe ihr auch sehr gut getan. Als sie dann die Nachricht erhalten habe, dass

ihr Sohn im Spital sei, sei sie in eine Riesen-Sache gekommen. Sie habe sich

gefragt, warum sie sie nicht angerufen hätten, aber da habe sie erst bemerkt,

dass ihr Handy spinne. Sie sei dann wirklich nach langem Sitzen aufgesprungen

und gleich los wegen ihrem Sohn. Sie habe auch fast Herzrasen gehabt. Sie habe

sich vor Ort bei A.F.___ gut gefühlt. Sie habe keine Scheibe gehabt oder so

was. (Ob sie das Gefühl habe, dass ihr etwas verabreicht worden sei?) Sie könne

es nicht sagen. Bei den F.___s sicher nicht. Ob sie beim Beschuldigten etwas

genommen habe, wisse sie nicht und das wolle sie ihm auch nicht unterstellen.

(Ob Sie die Probleme mit ihrem Ex aufzeigen

könne?) C.___ sei ihr Freund. Sie hätten einen gemeinsamen Sohn D.___, 5-jährig.

Mit dem Besuchsrecht funktioniere es sehr gut. Zwischen ihnen sei der Grundton

aber nicht sehr freundlich. Sie habe die Gewalt auch bei ihrem Arzt und bei der

Beraterin deponiert. Wegen ihrem Sohn habe sie sich aber nicht zu einer Anzeige

durchringen können. Am Donnerstag habe sie ihm eine Nachricht geschickt wegen

dem Kleinen, dass er ihn am Freitag bei [ihrer Nachbarin L.___] vorbeibringen

soll. Da habe er sie angerufen und sie angeschrien, warum sie ihren Sohn

abschieben würde. Er habe ihr dann gedroht, dass sie aufpassen müsse, wo sie

herumlaufe, nicht, dass noch etwas passieren würde. (Wie ihr Ex darauf reagiert

habe, als sie ihm vom Vorgefallenen erzählt habe?) Er habe gesagt, sie könne ja

froh sein, dass nicht eine Gruppe Albaner über sie hergefallen sei, sie sei

eine Schlampe.

(Wie sie sich nach dem Vorfall verhalten

habe?) Als sie zu Hause gewesen sei, sei ja bereits ihr Ex- Freund vor der Türe

gestanden und habe sie sogleich darauf angesprochen, ob etwas passiert sei. Er

habe sie auch angeschrien, wo sie wieder gewesen sei. Er habe so geschrien, dass

sogar die Nachbarin runter gekommen sei. Sie sei mit ihm dann ins Spital zum

Sohn gefahren. Sie sei ca. zwei Stunden bei D.___ im Spital gewesen. Da sei sie

eine Freundin holen gekommen, sie habe nach Hause gemusst, um zu duschen und die

Kleider zu wechseln. Zu Hause habe sie die Kleider dann weggeworfen. Sie habe

hier auch keine Familie, die lebten nicht in der Schweiz und sie habe mit niemandem

sprechen können. Sie habe einfach zuerst für ihren Sohn da sein wollen. Ihm sei

es sehr schlecht gegangen und da habe sie nicht an sich gedacht. Sie habe auch

ihren Ex-Freund angeschrien, da sie erfahren habe, dass es dem Sohn bei ihm am

Samstagnachmittag schon nicht gut gegangen sei. Also sie sei da auch sehr verbal

auf ihn los gegangen, das müsse sie auch sagen. (Ob sie vor der

Anzeigeerstattung mit jemandem gesprochen habe?) Ihre Mutter sei am Karfreitag

in die Schweiz gekommen. Auch mit ihrem Ex-Freund und mit zwei Kolleginnen habe

sie darüber gesprochen. Mit G.___ und H.___. Im Detail habe sie aber niemandem

erzählt, was passiert sei, nur ganz oberflächlich. (Weshalb sie erst jetzt

Anzeige erstattet habe?) Sie sei bis Dienstag mit ihrem Sohn im Spital gewesen

und habe das Ganze irgendwie gar nicht zuordnen können. Sie habe einfach ihren

Sohn versorgen müssen. Sie habe sich sehr alleine gefühlt und sich erst

gegenüber ihrer Mutter öffnen können. Da habe sie auch einen Zusammenbruch

gehabt. Die Angst, der Ekel, sie habe auch das Gefühl, sie sei selber schuld.

Ihr Sohn sei auf der lsostation gewesen an Schläuchen, dies sei sehr schlimm

für sie. Dies alles auch noch. (Ob sie jemand zur Anzeige bewegt habe?) Ihre

Freundin habe ihr dazu geraten, aber sie habe den Entschluss selber gefasst. Sie

wisse, sie habe sich am Ostermontag gemeldet. Aber sie habe es einfach

loswerden müssen. Sie habe sich aber sehr verstanden gefühlt von den Herren in

Solothurn und sie sei auch sehr froh, dass sie dies so gemacht habe. Sie sei

auch sehr gut informiert worden.

1.2. Einvernahme vom 28. Juni 2017

Am 28. Juni 2017 wurde die

Privatklägerin erneut polizeilich als Auskunftsperson befragt. Der Beschuldigte

konnte der Einvernahme mit seinem Verteidiger in einem Nebenraum folgen. Die

Befragung wurde auf Video aufgezeichnet. Anlässlich dieser Befragung machte die

Privatklägerin im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 043 ff.):

Das Ganze belaste sie recht. Sie habe

Mühe zu schlafen, es kreise alles um den Abend und die Sachen, die sie nicht

wisse, es seien sehr unangenehme Gefühle. (Ob sie Ergänzungen zur ersten

Einvernahme habe?) Sie habe die Zeit, als sie ungefähr losgegangen sei, anhand

eines Facebookeintrages rekonstruieren können. Es müsse um 03.00 Uhr am Morgen

gewesen sein.

Hernach schilderte die Privatklägerin

erneut in freier Rede, was sich ihrer Ansicht nach ereignet hat:

Sie sei um 19:00 Uhr bei A.F.___ und B.F.___

eingeladen gewesen zum Fondue essen. Es sei ganz ein gemütliches Beisammensein

gewesen, es seien auch kleine Kinder da gewesen. Sie habe das gebraucht, weil

sie recht Stress gehabt habe vorher. Um 21:00 Uhr hätten sie gemeinsam die

Kinder zu Bett gebracht. Und dann hätten sie auf dem Balkon das Fondue gemacht

und auch Alkohol getrunken. A.F.___ sei dann um 23:00 Uhr schlafen gegangen,

sie sei mit B.F.___ in den PC-Raum gegangen, sie hätten Fotos von früher

angeschaut und zusammen auch noch eine Flasche Wein getrunken. Sie hätten es

«wäuts luschtig» gehabt miteinander. Plötzlich habe sie die Nachricht erhalten,

dass D.___ im Spital sei, weil er einen Asthmaanfall gehabt habe. Er sei bei

einer Nachbarin gewesen und der Vater sei bei ihm gewesen. Die Nachbarin habe

sie nicht erreicht, weil ihr Handy "gespunnen" habe. Darum habe sie

dann den Vater angerufen. Sie sei dann aufgebrochen und habe da schon gemerkt,

dass sie schon einen am Sender habe, dass sie nicht mehr ganz nüchtern sei. Sie

habe gedacht, sie packe das bis nach Hause, sie habe gedacht, sie nehme eine Abkürzung,

sie kenne sich ja gut aus in [Ortschaft 1]. Da um die Ecke wohnen die F.s. […].

Sie habe dann gemerkt, dass ihr Kreislauf nicht mehr mitmache. Sie habe

gemerkt, dass sie jemanden anrufen müsse, der sie heimbringe, sie habe kein

Geld dabei gehabt. Sie sei dann da beim [Geschäft] hingehockt, auf die Treppe.

Sie sei da in den Eingang gesessen. Sie habe ihr Telefon hervornehmen wollen,

weil es ihr eben nicht gut gegangen sei. Sie habe sich gesetzt und dann Filmriss,

da wisse sie nichts mehr. Das Nächste, an das sie sich erinnere, sei, dass sie

aufgewacht sei. Sie sei aufgesessen und habe geschaut, wo sie sei. Sie habe

nicht gewusst, wo sie sei. Sie habe gemerkt, dass sie unten nackt gewesen sei

und oben sei alles verdreht gewesen. Sie habe rüber geschaut und A.___ gesehen.

Er sei aufgestanden und habe sich angezogen. Sie habe ihn gefragt, was sie da

mache. Sie sei nicht drausgekommen, was los sei. Er habe gesagt, er habe sie

beim [Geschäft] im Eingang liegen sehen, und er habe sie mitgenommen. Sie habe

ihm gesagt, er hätte die Ambulanz rufen sollen. Sie sei auf und aus der

Wohnung. Die Wohnung sei grusig, ekelerregend, gewesen, eine richtige Junkie-Wohnung.

Jetzt sei ihr ein Detail in den Sinn gekommen. Zwar habe sie, als sie sich

angezogen habe, gesehen, dass ihr Hösli am Boden gelegen sei, das habe sie in

ihre Handtasche getan. Ihr Ex-Freund habe zuhause gesehen, dass sie das

weggeworfen habe, er könne das bestätigen, das sei vielleicht noch wichtig, sie

wisse es nicht. Und dann sei sie da zur Haustüre raus, und da habe sie nochmals

einen Filmriss, sie wisse nicht, wie sie von da zu ihr nach Hause gekommen sei.

Sie wisse nicht, ob sie gegangen sei oder mit dem Bus. Sie wisse nicht, wo er

wohne, wie der Eingang aussehe. Die Erinnerung sei auch nicht mehr

zurückgekommen. Vor der Haustüre habe ihr Ex-Freund gewartet, und habe sie

begrüsst mit den Worten, ob sie eine Dreckschlampe gewesen sei, während ihr

Sohn im Spital gewesen sei. Er habe sie mega angeschrien und sie gefragt, was

passiert sei. Sie habe gesagt, es sei nichts passiert, sie wolle zu ihrem Sohn.

Und dann ... Moment... Sie habe dann ein, zwei Sachen eingepackt, ihre

Medikamente, und dann seien sie mit dem Auto nach [Stadt/BE] gefahren. Im Auto

habe sie nur geweint. Sie habe ihm gesagt, dass sie anscheinend der A.___

aufgelesen habe auf dem Heimweg. Er habe gesagt, sie habe Glück, dass nicht eine

Gruppe Albaner drüber gegangen seien. Sie habe zu ihm gesagt: «Ist das das

einzige, was Du dazu sagst?» Dann seien sie in [Stadt/BE] im Spital angekommen.

Da sei sie zu ihrem Sohn, der am Schlauch mit Sauerstoff gelegen sei. Sie sei

dann bis Dienstag am Mittag im Spital gewesen mit ihrem Sohn. Zwischendurch sei

sie noch heim duschen gegangen. Sie habe dann alles weggeworfen, was sie getragen

habe. Sie habe sich nicht damit auseinandersetzen können. Sie habe für ihren

Sohn da sein müssen, sie sei alleine bei ihm gewesen, es seien keine anderen

Familienmitglieder vorbeigekommen. Am Dienstag, als sie wieder zu Hause gewesen

sei, habe sie nochmals Krach mit ihrem Ex-Partner gehabt. Am Karfreitag sei

ihre Mutter [vom Ausland] zu Besuch gekommen, am Samstagmorgen habe sie ihr

dann davon erzählt, und dann einen richtigen Nervenzusammenbruch gehabt. Sie

habe gar nicht mehr auf der Welt sein wollen, es sei ihr alles zu viel gewesen.

Sie habe es ihrer Freundin erzählt, keine Details, sie kenne ihn auch. Sie habe

dann auch noch eine andere Freundin angerufen, H.___. Sie habe gedacht, diese wisse

was sie machen müsse. Das sei dann Ostermontag gewesen, sie habe ihr geraten,

die Polizei anzurufen, das habe sie dann auch gemacht. Sie habe am Ostermontag

angerufen und erzählt, was passiert sei.

Am Samstagmorgen vor der Tat habe sie um

09:00 Uhr ihre Medikamente genommen. Sie habe auch gekifft. Alkohol trinke sie

nicht regelmässig, sie kiffe aber regelmässig. Um 14:00 Uhr habe sie noch ein

Medikament genommen, Truxsal, das sei ein Neuroleptikum. Am Samstagabend hätte

sie eigentlich ein Date gehabt. Sie habe ein Telefon von ihrem Ex gehabt,

welches sie aufgeregt habe. Dann habe sie A.F.___ angerufen. Das Kiffzeug habe

sie zu Hause gelassen. B.F.___ und sie hätten viel zusammen Bier getrunken. Um

18:00 Uhr habe sie den letzten Joint geraucht. Dann habe sie zuerst Bier

getrunken, dann Wasser, später Weisswein. Den Schnaps hätten sie stehen lassen.

Es sei kein Absturz gewesen, ein gemütliches Zusammensein. (Welche Mengen sie

getrunken habe?) Sie habe eine grosse Dose Bier mitgenommen und sicher noch

vier kleine Bier über sechs Stunden getrunken. Wein hätten sie erst getrunken,

als A.F.___ schon im Bett gewesen sei, zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr. Sie

hätten zu zweit zusammen eine ganze Flasche getrunken. (Ob sie schon Alkohol

getrunken habe, bevor sie zu A.F.___ gegangen sei?) Nein, sie glaube nicht.

Wenn dann vielleicht ein Bier. Ausser Cannabis habe sie an diesem Tag keine

Betäubungsmittel konsumiert. Sie habe nur vielleicht vier «Tüten» geraucht,

zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr. Am Morgen, um 08:00 Uhr, habe sie Duloxetin

genommen, das sei ein Antidepressivum, sowie Truxal, je 30 mg. Um 14.00 Uhr

habe sie nochmal 15 mg Truxal genommen. Sie könne davon bis 90 mg nehmen. Sie

sei auch noch in der Antabustherapie, habe aber am Dienstag vor dem fraglichen

Vorfall das Antabus zuletzt eingenommen, also vier Tage, bevor sie wieder

Alkohol getrunken habe. Sie sei seit drei Jahren in [Therapie].

(Ob sie den Vorfall zeitlich eingrenzen

könne?) Nach ihrer Recherche müsse es zwischen 03:00 Uhr und 10:00 Uhr/10:30

Uhr gewesen sein, dann sei sie wieder daheim gewesen. Die Facebookmitteilung

von B.F.___ sei um 01:00 Uhr erfolgt. Um 03:00 Uhr habe sie das SMS

erhalten, sie wisse aber nicht, ob es verspätet gekommen sei. Um ca. 03:00 Uhr

sei sie aufgebrochen. Das letzte, an das sich erinnern könne, sei, dass sie

beim Stägeli vor dem [Geschäft] abgesessen sei und ihr Handy hervorgenommen

habe. Es sei ihr «wäuts» sturm gewesen, ihr Kreislauf sei nicht gut gewesen.

Ihre Knie hätten nachgegeben, sie habe weiche Knie gehabt und «wäuts»

Herzklopfen. Sie habe die Bewegung gemacht, um das Handy rauszunehmen und dann

sei Feierabend gewesen. (Ob sie vorher schon einmal in einem ähnlichen Zustand

gewesen sei?) Ja, aber nicht als sie alleine unterwegs gewesen sei. Sie habe

aber auch schon erlebt, dass ihr plötzlich die Lichter ausgegangen seien, sie

einen Filmriss gehabt habe, weil sie Alkohol getrunken habe. Deshalb sei sie ja

dann in die Beratung. Das erste, an was sie sich wieder erinnern könne, sei,

wie sie auf dem Bett aufgewacht sei und sich aufgesetzt habe. Da habe sie

gesehen, dass sie unten frei gewesen sei. Der Beschuldigte sei aufgestanden und

habe sich angezogen. Sie habe gemerkt, dass in ihrem Unterleib etwas gegangen

sei, sie habe sich richtig gebraucht gefühlt. (Ob sie ein Bild im Kopf habe,

von der Zeit, als sie den Filmriss gehabt habe?) Nein. Nicht einmal eine

Sequenz. Nichts, gar nichts. (Was für Kleidung sie getragen habe?) Sie habe

ihre Lieblingsjeans angehabt und ein schwarzes Oberteil. Sie habe einen BH zum

nach hinten binden getragen und ein Jeansgilet drüber. Dann habe sie noch einen

schwarzen Parka angehabt, Turnschuhe und einen Tanga. Als sie aufgewacht sei,

sei der BH irgendwie oben noch zu, aber hinten offen gewesen und sei gegen oben

gehangen. Unten sei sie frei gewesen. Wo die restliche Kleidung gewesen sei,

könne sie nicht ganz genau sagen. Ihre Hose sei neben dem Bett gelegen. Das

Hösli habe sie in ihre Handtasche getan und dann die Jeans angezogen. Es habe

sie «gruset», das Hösli wieder anzuziehen. (Was der Beschuldigte am Morgen

getragen habe?) Er habe nichts angehabt. Sie könne sich an eine dunkle

Boxershorts erinnern, sie könne es aber nicht hundertprozentig sagen, sie habe

auf Fluchtmodus gestellt. (Warum?) Weil ihr innerhalb von Minuten klargeworden

sei, was passiert sei. Sie müsse das Bewusstsein verloren haben. Sie sei auf

dem Weg ins Spital gewesen, nirgendwo anders hin. Ihr sei bewusst geworden,

dass sie es nicht geschafft habe. (Wie sie sich körperlich gefühlt habe beim

Aufwachen?) Sturm, richtig sturm. So eine Übelkeit. Die Knie hätten immer noch

gezittert. Gar nicht gut. Sie sei in einem emotionalen Zustand gewesen, sie

wisse nicht, wie sie den erklären könne. Sie habe nur noch eingeatmet. Sie habe

sich nicht beruhigen können. Auch im Spital sei es ihr nicht gut gegangen, sie

habe sich einfach zusammengerissen. (Ob sie nach dem Vorfall sonst etwas an

sich festgestellt habe?) Ja, einfach, dass sie wund gewesen sei unten,

gebraucht. Blaue Flecken habe sie nicht gehabt; doch Moment, am Ellbogen habe

sie eine Schürfung gehabt, vielleicht sei sie auch umgekippt. Sie habe aber

ansonsten nichts Grobes gehabt. Schmerzen habe sie nicht gehabt. (Was sie

glaube, was passiert sei?) Sie habe nur Vermutungen. Sie nehme an, er habe sich

an ihr bedient, als sie wehrlos gewesen sei. Sie habe keine Ahnung. Dass sie

irgendwie Sex gehabt hätten. Sie könne auch nicht sagen, dass sie sich gewehrt

habe oder mitgemacht habe, keine Ahnung. Sie sei garantiert nicht gestanden,

dass wisse sie aus ihren Zuständen, die sie früher schon gehabt habe. Ob sie

ihn in dem Zustand erkannt habe, wisse sie auch nicht. Sie habe absolut keine

Ahnung.

(Was sie am Morgen mit dem Beschuldigten

gesprochen habe?) Sie habe ihn gefragt, was sie hier mache. Weil sie es sich

nicht habe erklären können, was sie da mache. Sie kenne ihn vom Sehen, aber sie

habe nichts mit ihm zu tun. Er habe ihr gesagt, er habe sie da liegen sehen, da

habe es ihr langsam gedämmert, sie habe ihn gefragt: «warum hast Du nicht die

Ambulanz gerufen», ihr sei es nicht gut gegangen. Sie sei dann aufgestanden und

aus der Wohnung gegangen. Weil sie da schon so in einem komischen Zustand

gewesen sei. Etwas ganz Ungutes sei passiert, das habe sie da gemerkt. Das sei

das Einzige, an das sie sich erinnern könne. (Was der Beschuldigte genau zu ihr

gesagt habe?) Er habe ihr gesagt, er habe sie da beim Hauseingang gefunden. Und,

Moment, sie müsse überlegen. Sie sei dagelegen, er habe sie gefunden und

mitgenommen. Sie könne es nicht mehr genau sagen. Sie habe nicht gefragt, was

sie gesagt habe, sie sei einfach auf und Flucht. Wegen der Ambulanz, warum er

das nicht gemacht habe, habe er nicht gesagt. Sie habe einfach später erfahren,

eine Woche oder zwei später, dass er [in der Bar 2] erzählt habe, dass er eine

im Hauseingang liegen gesehen habe, die er schon lange mal habe «verrume» wollen.

Den genauen Wortlaut wisse sie nicht, aber so etwas müsse es gewesen sein. Ihre

Kollegin, G.___, habe das gehört, als sie im Ausgang gewesen sei. An diesem

Abend sei der Beschuldigte auch [in der Bar 2] gewesen und G.___ habe ihn

darauf angesprochen. Er habe alles abgestritten und gesagt, sie (die

Privatklägerin) habe es so gewollt, er würde sie (gemeint wohl die

Privatklägerin) wegen Verleumdung anzeigen.

Sie sei mal mit dem Beschuldigten auf

Facebook befreundet gewesen. Telefonnummern hätten sie aber nie getauscht. Sie

kenne ihn nur vom Sehen.

Als sie erwacht sei, sei sie aufgesessen

und habe an sich runtergeschaut. Gemerkt, dass alles verschoben sei. Sie wisse

nicht, ob sie den BH verschlossen habe. Sie habe die Hosen im Sitzen angezogen.

Sie habe gemerkt, dass es ihr «wäuts» sturm sei. Das Hösli habe sie in ihre

Tasche getan. Ihr Handy sei abgelegen gewesen. Sie habe es zu Hause

eingesteckt. Sie wisse nicht, wie sie nach Hause gekommen sei. Sie wisse nur

noch, dass sie aufgestanden sei. Da sei ein Gang gewesen und eine «saugrusige

Schissi». Dann sei ihre Erinnerung schon wieder vorbei. Als sie zu Hause

angekommen sei, wisse sie wieder, dass sie ihren Ex-Freund da stehen gesehen

habe und dass sie richtig Atemnot gehabt habe. D.___ sei bis Samstagabend um

18:00 Uhr bei ihm gewesen. Dann sei abgemacht gewesen, dass ihre Nachbarin

L.___ ihn nehme. Nach dem Abendessen sei er ins Bett gegangen und dann sei er

aufgewacht und ganz blass gewesen. L.___ habe gemerkt, dass etwas nicht stimme.

Sie habe versucht, sie auf dem Handy zu erreichen, sie habe aber nicht

abgenommen. Sie habe bis heute keinen Anruf auf ihrem Handy. Ihre Nachbarin

L.___ habe dann ihren Ex angerufen und der habe D.___ abgeholt. Ihr Natel

spinne. Sie habe teilweise viele Anrufe nicht drauf und bekomme Nachrichten

nicht. Meistens erhalte sie die Nachrichten, wenn sie es zu Hause auflade. Das

Display flimmere. Wenn sie es abstelle und wieder anstelle, dann kämen die

Nachrichten. Ihre Armbanduhr sei auch kaputt gewesen. Das sei ihr nachher in

den Sinn gekommen. Das Glas sei «eingedätscht» gewesen. Sie habe die Uhr mit

den Kleidern entsorgt. (Ob die Uhr schon vorher kaputt gewesen sei?) Nein. (Warum

sie die Uhr und die Kleider entsorgt habe?) Weil sie das alles an den Moment

erinnert habe, als sie aufgewacht sei und gecheckt habe, dass da etwas gegangen

sei. Sie habe das alles in einen angefangenen «Ghüdersack» getan und

rausgestellt.

(Was für eine Nachricht sie betreffend

ihren Sohn erhalten habe?) D.___ sei im Spital in [Stadt/BE], er habe einen

Asthmaanfall. Das habe sie vom Vater erhalten. Ein paar Stunden später, um

06.30 Uhr, habe sie noch eine Nachricht erhalten. Er sei immer noch im Spital.

Das habe sie erst zu Hause gesehen, als sie das Handy angesteckt habe. Sie

hätten auch noch versucht, sie über das Facebook von B.F.___ zu erreichen, weil

sie gewusst hätten, dass sie bei ihm sei. D.___ sei kurz nach Mitternacht ins

Spital gebracht worden. Die Nachricht habe sie erst ungefähr um 03.00 Uhr

erhalten. (Ob ihre Nachbarin gewusst habe, wo sie sich aufhalte?) Sie glaube,

sie habe ihr gesagt, ah nein, diese habe gemeint, sie sei an einem Date. Sie

habe sie nicht kontaktiert, um zu sagen, wohin sie gehe. Sie habe ihr gesagt,

sie sei in [Ortschaft 1]. Wenn sie die Nachricht eher erhalten hätte, wäre sie

vielleicht gar nicht in diese Situation gekommen. Ihre Nachbarin hätte sie

übers Handy erreichen können. Diese habe ihr aber gesagt, es sei nur die Combox

gekommen. Ihr Natel sei aber gelaufen, sie schalte es nicht aus, sie sei immer

erreichbar. (Wem sie als erstes vom Vorfall erzählt habe?) Ihrer Mutter, eh

nein, ihrem Ex-Freund. Dieser habe gesehen, wie sie das Hösli weggeworfen habe.

Sie habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte sie anscheinend aufgelesen habe. Er

habe dann auch gecheckt, was passiert sei. (Was sie ihm genau erzählt habe?)

Sie habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte sie aufgelesen habe und dass sie

nicht wisse, was er mit ihr gemacht habe, sie es sich aber denken könne. Seine Antwort

sei dann gewesen, sie könne froh sein, dass nicht eine Gruppe Albaner über sie drüber

sei und dass sie selber schuld sei, dass sie so betrunken in der Weltgeschichte

herumlaufe. Soweit sie sich erinnern könne, habe sie nach der besagten Flasche

Wein keinen Alkohol mehr getrunken.

(Ob sie sich inzwischen habe untersuchen

lassen?) Ja. Am Dienstag nach Ostermontag habe sie einen Termin bei ihrer

Frauenärztin für Freitag abgemacht. Für den Aidstest sei sie am 7. Juli

angemeldet. (Was die Untersuchung bei der Frauenärztin ergeben habe?) Dass sie

vollkommen gesund sei, bis auf einen leichten Scheideninfekt, aber das könne es

auch so mal geben.

Mit dem Beschuldigten habe sie nie

abgemacht. Sie kenne ihn seit 15 Jahren, verkehre aber nicht mit ihm. Vor diesem

Vorfall sei es nie zu sexuellem Kontakt zwischen ihnen gekommen. Er sei

überhaupt nicht ihr Typ. Sie stehe eher auf grosse, kräftige Männer. Er nehme

Drogen. (Ob es irgendwann einmal zu einer Situation gekommen sei, die den

Beschuldigten habe schliessen lassen, dass sie mit sexuellem Kontakt

einverstanden wäre?) Nein. Sie könne sich nur an etwas erinnern, das sei ein

paar Jahre her, da hätten sie sich irgendwie mal getroffen. Da habe er sie auch

angemacht und sie habe ihm da freundlich aber deutlich klargemacht, dass sie

nichts von ihm wolle. Er kenne auch ihren Ex-Freund, er wisse auf was für

Männer sie stehe. Das letzte Mal vor dem Vorfall habe sie den Beschuldigten ca.

eine Woche vorher gesehen. Sie hätten sich nur gegrüsst. Nach dem Vorfall sei

sie ihm am letzten Sonntag am Bahnhof begegnet. Das sei das dritte Mal seit dem

Vorfall gewesen. Einmal im Bus, zwei Mal am Bahnhof. Er habe sie gegrüsst, sie

habe nichts gesagt. Er habe sie einfach so «scheissdreckig» mit «Tschau [B.]»

gegrüsst. Im Bus habe er mit ihr reden wollen. Sie habe gesagt, er solle

verschwinden. Er habe nur gesagt, das sei doch nicht so gewesen.

(Was sie denke, wie es zum Vorfall

gekommen sei?) Wegen ihres Alkoholkonsums mit den Medikamenten zusammen, die

sich nicht vertrügen. Normalerweise möge sie das beissen. Sie sei aber in einem

psychisch schlechten Zustand gewesen und habe die ganze Zeit nicht viel

gegessen. Für das könne er nichts, sie habe selber getrunken. Es gebe

Wechselwirkungen zwischen den Medikamenten und dem Alkohol. Das sollte man

nicht zusammen nehmen. Die Medikamente nehme sie, weil sie depressiv sei und

Angstzustände habe. Sie sei auch regelmässig in Therapie. Bei [einer

Psychologin] in einer Praxis in [Ortschaft 1]. Begleitend bei der

Suchtberatung, […]. Sie habe auch eine Belastungsstörung aufgrund der Beziehung

mit ihrem Ex-Partner. Sie sei 163 cm gross und 50 kg schwer. Sie denke, dass

der Beschuldigte ca. 175, 180 cm gross sei. Wie schwer dieser sei, da habe sie

keine Ahnung.

(Auf Vorhalt der Aussagen des

Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich gefreut, ihn zu sehen:) Sie könne

sich vorstellen, dass sie vielleicht auf ihn reagiert habe, weil sie ihn kenne,

aber gefreut, das könne sie sich nicht vorstellen. Es könne nicht sein, dass

sie auf den Knien gewesen sei und er von hinten in ihre Scheide eingedrungen

sei. Sie habe ihm ganz sicher bei der Verabschiedung nicht gesagt, er solle

sich melden. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie noch normal gelaufen

sei, so sturm, wie es ihr gewesen sei. Dass sie gelallt hätte, daran möge sie

sich nicht erinnern. (Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, bei ihm zu

Hause sei es sicher noch fünf Mal zu Sex gekommen, sie habe sich dabei bewegt,

mitgemacht und gestöhnt. Sie habe ihn auch mit Hand und Mund befriedigt:) Dazu

könne sie nichts sagen. Sie sei immer freundlich zum Beschuldigten gewesen, sie

habe ja kein Problem mit diesem gehabt. Sie habe ihn bezüglich aber nie

Hintergedanken gehabt. Sie habe die Anzeige sicher nicht aus Rache gemacht,

weil der Beschuldigte sich nicht mehr bei ihr gemeldet habe.

(Wie das mit den früheren Filmrissen

gewesen sei, ob die auch sechs bis sieben Stunden gedauert hätten?) Nein, viel

kürzer. Da habe vielleicht mal eine Stunde gefehlt. Sie sei immer zu Hause

aufgewacht, vielleicht habe sie mal die Schuhe noch angehabt, aber einen

Filmriss von dieser Zeitspanne kenne sie nicht. (Ob sie von der anderen

Geschichte wisse, wonach erzählt werde, dass der Beschuldigte zusammen mit

einem Kollegen Gewalt an einer anderen Frau ausgeübt habe und dies auf Video

aufgenommen habe, welches zirkuliere?) Ja, das habe sie gehört. Sie sei schockiert

gewesen. Sie kenne diese Frau vom Sehen. Sie habe sich gedacht, die arme Frau.

Sie habe gehofft, dass diese genug Kraft habe, um das zur Anzeige zu bringen.

Sie wisse nur, dass diese Frau [...] heisse. (Ob sie Schürfwunden an den Knien

gehabt habe?) Am Ellenbogen. An den Knien habe sie nichts gehabt. (Ob sie

während dem Filmriss mit dem Beschuldigten gesprochen habe?) Sie könne sich

nicht erinnern, mit ihm gesprochen zu haben. (Sie habe von einem Date erzählt,

welches sie an diesem Abend geplant gehabt habe. Ob es auch mit anderen Männern

zu Sex gekommen sei, insb. mit einem Herr I.___?) Sie habe nichts zu

verstecken. Sie habe mit diesem Kontakt gehabt. Herr I.___ wäre ihr Date

gewesen. Er sei ein Freund von ihr, noch ein bisschen mehr. Weil dieses Date

ins Wasser gefallen sei, sei sie zu den F.___s.

(Sie habe ein KESB-Verfahren erwähnt,

worum es dabei gehe?) Es gehe darum, dass die Übergaben des Kindes schwierig

seien. Es gebe evtl. einen Beistand und eine Entlastungsfamilie. Ihr Ex-Freund

sei aber in dieses Verfahren gar noch nicht involviert. Die KESB lasse sich

Zeit. Sie glaube aber nicht, dass ihr Ex mehr Betreuungsanteil wolle, er

arbeite 100 %.

1.3. Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht

Solothurn-Lebern vom 22. Juli 2021

Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung machte die Privatklägerin, als Auskunftsperson befragt,

folgende Aussagen (S-L 285 ff.):

(Ob ihr inzwischen etwas wieder in den

Sinn gekommen sei?) Nein, gar nichts. Das sei total gelöscht. Einerseits sei

sie froh darüber und andererseits wäre sie froh gewesen, wüsste sie noch etwas.

Das erste sei wirklich der Moment, wo sie dort aufgewacht sei. (Nach Vorhalt

der Aussagen von Herrn B.F.___, wonach sie nicht direkt aufgebrochen sei,

nachdem sie die Nachricht von ihrem Sohn erhalten habe. Er habe sie fast dazu

bringen müssen, zu gehen. Wie sie sich das erklären könne?) Der Grund sei, dass

sie nicht gewusst habe, ob ihr Sohn jetzt schon im Spital sei oder ob er erst

auf dem Weg dorthin sei. Ihr Ex-Freund habe ja die Nachricht erhalten, weil man

sie nicht erreicht habe, da ihr Natel gesponnen habe. Sie habe nicht gewusst,

wo er überhaupt sei und wohin sie hätte gehen müssen. Es sei um 02:30 Uhr

gewesen, als sie ihren Ex-Freund erreicht hätten. Dieser habe gewusst, dass sie

bei den F.___s sei. Sie habe dort schon einen rechten Alkoholpegel gehabt, aber

sie hätte nicht gedacht, dass sie es nicht mehr heim schaffen würde, das sei

eigentlich aussergewöhnlich. Sie sei auch geschockt gewesen ab dem Ganzen. Die

Nachricht von ihrem Ex sei auch nicht gerade so nett gewesen. Er habe ihr die

Schuld gegeben, dass ihr Sohn einen Asthma-Anfall gehabt habe. Das habe er ihr

via Facebook geschrieben. Sie habe dort schon gar kein Facebook mehr gehabt,

deshalb hätten sie sie nicht erreichen können. In diesem Zeitpunkt sei die

Stimmung zwischen ihr und ihrem Ex schwierig gewesen. Sie sei nicht so sicher

gewesen, ob dieser einfach habe Stimmung machen wollen oder ob es wirklich so

gewesen sei. (Wie lange es gegangen sei, als sie die Nachricht erhalten habe,

bis sie aufgebrochen sei?) Das wisse sie nicht. Sie habe sich nur im Nachhinein

gefragt, warum sie nicht von Anfang an ein Taxi gerufen hätten. Dies habe sie

sich gefragt, weil sie schon in einem komischen Zustand gewesen sei und Herr B.F.___

gemerkt habe, dass sie schockiert und nicht so gut «zwäg» gewesen sei. (Wieso

sie denn nicht selbst ein Taxi gerufen habe?) Sie sei komplett geschockt

gewesen. Das sei das erste Mal nach ca. sechs bis sieben Wochen gewesen, wo sie

endlich wieder mal rausgegangen sei nach der Trennung. Sie habe einfach eine

Pause gebraucht. Sie habe gedacht, ihr Ex mache einfach Stimmung und es sei gar

nicht so schlimm mit ihrem Sohn. Sie sei nachher direkt von zu Hause ins Spital

ohne Umziehen und sie sei dann zwei Tage dort geblieben. (Worauf sie das

Blackout beim [Geschäft] zurückführe?) Ganz sicher der Alkoholkonsum, die

Medikamente. Schliesslich habe sie um ca. zehn Uhr noch eines geraucht. Da

seien die Kinder schon im Bett gewesen. Das sei bei den F.___s im Garten

gewesen. Dann hätten sie noch einen Weisswein getrunken. Das sei noch

weitergegangen, bis dieses Telefon gekommen sei. Sie denke, es sei der Schock

gewesen und ihr Zustand wegen der Trennung. Sie sei komplett durch den Wind

gewesen. Sie habe einen gemütlichen Abend und wieder mal etwas Anderes als die

ganze Zeit Stress und Ärger gewollt. Sie habe auch früher Blackouts gehabt,

aber nie so und vor allem nie, als sie alleine unterwegs gewesen sei. (Ob sie

die früheren Blackouts auch wegen Medikamenten mit Alkohol gehabt habe?) Ja,

aber nicht häufig oder regelmässig. Das sei vielleicht drei Mal vorgekommen,

aber nicht die Regel gewesen. Sie gehe davon aus, dass ihr Gesamtzustand schon

nicht gut gewesen sei. Ihr psychischer Zustand sei miserabel gewesen. Sie

möchte aber ganz klar sagen, dass den Beschuldigten dafür keine Schuld treffe.

Aber wenn man jemanden so daliegen sehe, müsse man eigentlich die Ambulanz

rufen, also sie würde das jedenfalls tun. So viel habe sie nicht geraucht,

sonst hätte sie das Blackout schon viel früher gehabt. (Warum sie Alkohol

konsumiert habe, wenn sie ja gewusst habe, dass sie bereits Medikamente

genommen habe?) Weil sie sich nicht mehr selber habe runterregulieren können

und eigentlich gedacht habe, sie sei gut aufgehoben, dort wo sie hingehe. (Auf

Vorhalt, nachdem sie erwacht sei, sei sie nach Hause gegangen und habe die

Kleider weggeschmissen. Vorhin habe sie gesagt, sie habe sich gar nicht

umgezogen, sie sei direkt ins Spital gegangen. Was nun stimme?) Nein das stimme

nicht. Sie sei direkt ins Spital, dann sei sie nochmals nach Hause und habe die

Kleider weggeschmissen. Dann sei sie wieder ins Spital. Sie habe die Kleider

einfach weghaben wollen. Sie habe einfach sagen wollen, sie sei ohne zu duschen

direkt ins Spital. Ihr Ex habe sie dort abgeholt. (Ob er denn schon dort

gewesen sei, als sie nach Hause gekommen sei?) Sie sei gerade nach Hause

gekommen, als er angefahren gekommen sei. Er habe sie «zämegschisse» und

gefragt, wo sie gewesen sei, ein «huere» Theater. Sie habe ihm gerade gesagt,

was sie vermutet habe, was passiert sei. Es habe ihn nicht interessiert. Sie

sei eigentlich im Spital gewesen, habe sich selber aber nicht helfen können.

Sie sei komplett unter Schock gestanden, eine ganze Woche lang. (Wie lange sie

im Spital gewesen sei?) Bis am Abend, dann habe sie eine Kollegin abgeholt und

nach Hause gefahren. Dann habe sie die Kleider weggeschmissen. Daraufhin sei

wieder für einen Tag ins Spital gegangen. Die Kleider habe sie weggeschmissen,

weil es sie «gruset» habe. (Warum sie nach dem Vorfall vom 9. April bis zum

Ostermontag gewartet habe mit der Anzeigeerstattung?) Weil sie mit ihrem Sohn

nach Hause gegangen sei und dann mit ihm alleine gewesen sei. Ihre Mutter sei

dann [aus dem Ausland] auf Besuch gekommen, am Sonntag. Sie habe gemerkt, dass

etwas mit ihr nicht stimme. Sie sei ganz durcheinander gewesen. Sie habe es

zuerst ihrer Mutter gesagt und dann habe sie G.___ angerufen, weil sie dort

eigentlich unter den Zug gewollt habe. G.___ sei ihre beste Freundin. Sie habe

sie zuerst nicht erreicht, sie habe ihren Mann am Telefon gehabt und es ihm

gesagt und mit ihm telefoniert. G.___ sei dann sofort losgefahren und habe sie

gesucht. Deswegen habe sie gewartet, bis ihre Mutter in der Schweiz war, damit

ihr Sohn nicht alleine gewesen sei. Ihr Ex habe nicht schauen wollen. Er habe

gesagt, sie sei selber schuld. Deswegen habe sie zugewartet. Nachher habe sie

einfach reagieren müssen, weil das nicht gehe. (Ob sie im Spital überlegt habe,

einen Arzt auf ihre Situation anzusprechen?) Sie sei so unter Schock gestanden,

sie habe nur noch für ihren Sohn geschaut und sich selber nicht helfen können. Sie

könne nicht sagen, wieso sie nicht für sich habe reagieren können. Ihr Sohn

habe sie gebraucht und sie sei sich deshalb nicht so wichtig gewesen. (Ob sie

aktuell in eine Therapie gehe?) Ja. Sie habe leider erst im September wieder

einen Termin, weil ihre Psychologin jetzt aufgehört habe. Sie habe aber sonst

eben Frau […] von der Suchtberatung. Wenn sie ein Problem habe, könne sie sich

an sie wenden. Sie sei ihre zweite Ansprechperson, weil die [andere Psychologin],

nicht da sei. Den letzten Termin bei der Psychologin habe sie im Mai gehabt. (Ob

sie vor diesem Vorfall schon in Behandlung gewesen sei?) Ja, sie habe schon

immer Probleme mit Depressionen gehabt. Sie habe eine schwere Beziehung gehabt.

Mit Hilfe [der Psychologin] habe sie sich aus dieser Beziehung lösen können.

Dies sei der Grund gewesen, weshalb sie so schlecht «zwäg» gewesen sei. Die

Trennung sei ganz schwierig gewesen. [Die Psychologin] habe sie auch durch den

ganzen Prozess begleitet mit der Fremdplatzierung ihres Sohnes. Er sei noch

immer fremdplatziert. Es sei aber eine freiwillige Platzierung. (Ob das somit

nichts mit diesem Vorfall zu tun habe?) Doch, schon. Es sei ihr so schon nicht

gut gegangen. Das mit der Familie habe noch «verhebt». Dann habe das rote Kreuz

geschaut, das habe die Psychologin organisiert, damit sie stundenweise

Entlastung habe. Das habe nicht gereicht. Es sei einfach zu viel gewesen. Sie

habe einfach gemerkt, dass sie es nicht mehr schaffe, sich auf ihren Sohn zu

konzentrieren. Ihr Plan wäre eigentlich gewesen, in eine Mutter-Kind-Kur zu

gehen. Sie müsse aber heute sagen, dass er an einem guten Ort sei. Sie habe

eine gute Kommunikation mit den Leuten, dort wo er jetzt sei. Er sei auch

regelmässig bei ihr zu Hause. Als sich der Vorfall ereignet habe, habe er aber

noch bei ihr gewohnt. (Inwiefern sie der Vorfall noch belaste?) Sie habe

massive Schlafstörungen. Sie gehe nirgends mehr alleine hin. Das beeinträchtige

sie schon. Sie habe schon vorher Schlafstörungen gehabt, aber nicht so massiv. (Warum

sie sich im Spital dem Personal nicht habe mitteilen können?) Sie sei so

schockiert gewesen von der Aussage ihres Ex-Freundes, dass sie das Gefühl

gehabt habe, sie sei einfach nur selber schuld, sie brauche gar keine Hilfe. (Was

den Ausschlag gegeben habe, dass sie sich nachher gleichwohl an die Polizei

gewandt habe?) Ihre Mutter und ihre Kollegin hätten gesagt, sie müsse ihn unbedingt

anzeigen. Sie habe dann einfach sagen müssen, dass das Unrecht war und er

gewusst habe, dass sie niemals etwas mit ihm gemacht hätte. (Weshalb sie sagen

könne, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie nicht will?) Weil sie immer

ziemlich klar signalisiert habe, dass sie nichts von ihm wolle. (Warum sie erst

nach der Einvernahme bei der Polizei zur Gynäkologin gegangen sei?) Sie habe

gar nicht gewusst, wie sie sich in dieser Situation hätte verhalten sollen. Sie

sei noch nie in seiner solchen Situation gewesen. (Sie habe gesagt, sie habe

kein Geld gehabt, wie sie denn ein Taxi hätte bezahlen können?) Das […] Taxi

hätte sie wohl auch so heimgefahren und sie hätte es am nächsten Tag zahlen

können.

Erwägungen

2.

Aussagen des Beschuldigten

2.1

Einvernahme vom 27. Juni 2017

Der Beschuldigte gab anlässlich der

staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. Juni 2017 (AS 450 ff.) zu Protokoll, er

sei am 9. April 2017 morgens um ca. 03:30 Uhr aus dem Haus gegangen. Er habe in

die [Bar 1] etwas trinken gehen wollen. Ca. 100 Meter oder 80 Meter

nach seinem Haus habe er eine Frau auf dem Boden liegen sehen. Er habe sie

geweckt und gesehen, dass es die Privatklägerin sei, er kenne sie schon länger.

Sie habe sich dann so angehangen und ihn gefragt, ob er einen guten Schwanz

habe. Er habe gesagt, ja doch, er stehe und so. Sie habe gesagt, dass sei das,

was sie brauche und sie hätten dann angefangen «umezmache» auf der Strasse. Sie

hätten dort Sex gehabt. Dann seien sie zu ihm gegangen, um ca. 04:15 Uhr

seien sie bei ihm gewesen. In dieser Zeit bis morgens um ca. 09:00 Uhr hätten

sie erneut Sex gehabt, ca. fünf bis sechs Mal. Sie habe dann gesagt, sie

müssten ein bisschen aufpassen. Er habe ihr gesagt, dass sie das auch eher

hätte sagen können. Dann hätten sie sich verabschiedet, sie habe gesagt, er

solle sich melden. Er habe sich aber nicht gemeldet. Auf jeden Fall sei sie da

gewesen, habe Freude gehabt und es habe ihr gefallen. Er wohne an der [Adresse].

Er sei nach unten gegangen. Dort komme ein Restaurant und auf der Höhe [ein

weiteres Restaurant], vis-à-vis [eines weiteren Restaurants], sei sie am Boden

gelegen, auf dem Trottoir. Sie sei nicht einmal betrunken gewesen. Sie habe

selbst nicht gewusst, was sie gehabt habe. Sie habe vielleicht ein Blackout

gehabt. Sie habe auch keine Fahne oder so gehabt. Sie habe ihn normal gedünkt,

als er sie geweckt habe. Sie habe auch nicht erbrechen müssen. Es habe auch

kein Erbrochenes neben ihr gehabt. Und sie sei auch normal gelaufen beim

Heimlaufen. Sie habe auch normal gesprochen, nicht gelallt oder so, ganz normal

gefragt und so. Auf Frage, ob sie nachts dort vor Ort in der Öffentlichkeit Sex

gehabt hätten, erwiderte der Beschuldigte, ja, es sei ja Nacht gewesen. Es sei

um den Nervenkitzel gegangen, er finde das geil. Die Privatklägerin sei auf den

Knien gewesen. Er habe auch gekniet, hinter ihr, vaginal. Sie hätten keine

Betäubungsmittel, Alkohol oder Ähnliches konsumiert, sie hätten nur zusammen

eine Tabakzigarette geraucht. In seiner Wohnung sei sie zuerst aufs WC gegangen,

dann seien sie nach hinten ins Bett gegangen. Dann das ganze Repertoire. Er sei

sicher noch fünf Mal gekommen. Bei ihr wisse er es nicht. Er glaube, es habe

ihr gepasst. Sie habe immer Freude gehabt, wenn sie einander gesehen hätten.

Sie habe ihm auch erzählt, dass sie noch etwas mit einem anderen Typen habe.

Sie sei, glaube er, auch verheiratet. Sie habe ihm auch ihre Nummer gegeben,

aber er habe sie dann nicht mehr gefunden. Sie hätten fast jede Stellung

gemacht und Verschiedenes, fast alles, was es gebe, ausprobiert. Sie habe sich

bewegt, mitgemacht und gestöhnt. Sie habe auch mit der Hand und dem Mund. Die

Frage, ob der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin auf freiwilliger Basis

stattgefunden habe, bejahte der Beschuldigte. Er wisse nicht, woran es liege,

dass er sich nicht gemeldet habe. Die Frage, ob die Privatklägerin beim

Geschlechtsverkehr psychisch voll da gewesen sei und auch alles mitbekommen

habe, bejahte er. Auf Frage, wie er sich dann erkläre, warum etwas Anderes

herumerzählt werde, erwiderte der Beschuldigte, dies sei wohl, weil er sich

nicht mehr gemeldet habe. Etwas Anderes könne er sich nicht vorstellen. Er habe

gedacht, vielleicht komme sie einmal bei ihm klingeln oder so, er habe keinen

Kontakt mit ihr aufnehmen können. Ihr habe es gefallen. Er habe dann in einer

Bar, drei bis vier Wochen danach, gehört, dass G.___ erzählt habe, er habe B.___

vergewaltigt. Das gehe gar nicht. Er habe nach dem Vorfall versucht, die

Privatklägerin im Bus anzusprechen. Sie habe nicht mit ihm reden wollen. Einmal

habe er sie am Bahnhof gesehen und ihr gewinkt. Sie habe sich dann aber gleich

abgewandt.

2.2

Einvernahme vom 14. Juli 2017

Am 14. Juli 2017 wurde der Beschuldigte

durch die Polizei einvernommen (AS 80 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, die

Privatklägerin habe ihm ja von diesem «I.___» erzählt und dass sie ab und zu

etwas mit ihm habe. Dies sei glaublich ein Kollege von ihrem Ex, der dürfe das

nicht erfahren. Das könnte er ja nicht wissen, wenn sie nicht mit ihm

gesprochen hätte. Ihm habe jemand im Ausgang erzählt, sie habe die Knie

aufgeschürft gehabt. Und wenn sie ja k.o. auf dem Bett gelegen wäre, dann wären

ja ihre Knie nicht aufgeschürft gewesen. Das sei ja ein Widerspruch in sich

selbst. Die Privatklägerin habe nicht gelallt oder so. Sie sei lustig drauf gewesen.

Sie sei vielleicht schon in einem Zustand gewesen, einfach lustig, so wie nach

einer Flasche Wein. Sie habe aber normal gesprochen, nicht wie eine Besoffene.

Vielleicht sei sie schon nicht mehr ganz nüchtern gewesen, aber sicher noch

selbst entscheidungsfähig, so dass sie sicher noch gemerkt habe, was sie mache.

So habe ihn das gedünkt. Auf Frage, wer gesagt habe, dass die Privatklägerin aufgerissene

Knie gehabt habe, erwiderte der Beschuldigte, sie seien eben ganz viele Leute

gewesen. Dann habe ihm das jemand erzählt. Aber er wisse nicht mehr, wer dies

gewesen sei. Vielleicht habe sie deswegen auch länger gewartet, bis sie zur

Polizei gegangen sei. Sonst käme es nicht mehr vertrauenswürdig hinüber und man

könnte einen solchen «Scheiss» nicht mehr erzählen. Er habe keinen Bezug auf

der Matratze, wenn man dort eine Stunde oder so hin und her rutsche, schürfe es

halt auf. Es könne also nicht stimmen, dass sie k.o. auf dem Bett gelegen sei.

Er wisse, dass sie mitgemacht habe. Sie habe die ganze Zeit mitgemacht.

Kolleginnen von ihr hätten auch erzählt, sie gehe bei jeder «Hundsverlochete»

mit einem ins Wäldli. Den ersten Sex hätten sie auf dem Trottoir [beim

Restaurant] gehabt. Aber dort habe sie ja noch die Hose getragen, die nicht

ganz unten gewesen sei. Aber es gehe ja darum zu sagen, wenn sie k.o. am Boden

gelegen wäre, hätte sie keine Schürfungen an den Knien. Das zeige ja, dass sie

nicht k.o. am Boden gelegen habe. Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte

an, es wäre zu anstrengend gewesen, die Privatklägerin vom Boden anzuheben, um

mit ihr Sex zu haben und in dem Fall sei dies nicht so gewesen. Es gehe zudem

auch besser, sie flach liegen zu lassen. Auf Frage, ob man nicht mit dem Sex

aufhöre, wenn die Knie aufgeschürft seien, meinte er, nein, solange man Lust

verspüre, spüre man das nicht. Draussen sei nur zwei Mal ein Auto gekommen,

diese seien aber abgebogen. Sie seien nicht gestört worden. Auf Frage, jemand

habe ausgesagt, er habe sich damit gebrüstet, [vor dem Geschäft] jemanden

bekommen zu haben, den er schon lange gewollt habe, erwiderte er, also ja, er

finde sie schon lange sympathisch. Als sie von [einem andern Wohnort] hierhergekommen

sei, hätten sie schon ein bisschen geflirtet. An seinem Geburtstag habe sie

auch gesagt, sie könnten ja etwas zusammen machen, aber er habe damals nur

Drogen im Kopf gehabt. Aber er habe schon lange Interesse an ihr gehabt. Er

habe nicht nur Interesse, Sex zu haben, er finde sie auch sonst eine interessante

Frau, die auch auf seiner Wellenlänge sei. Er wohne an der [Adresse und] habe

in die [Bar 1] gewollt. Die Privatklägerin sei [beim Restaurant] k.o. gelegen

und er habe sie geweckt. Er habe ca. vier Stunden vor dem Vorfall eine kleine

Brise Koks konsumiert, sonst keine weiteren Drogen oder Alkohol.

2.3

Einvernahme vom 4. April 2018

Anlässlich der staatsanwaltlichen

Schlusseinvernahme vom 4. April 2018 (AS 459 ff.) machte der Beschuldigte

folgende Aussagen: er sei selbst bis ca. 01:30 Uhr im Ausgang gewesen. Dann sei

er nach Hause gegangen. Dies sei so, wie er das letzte Mal gesagt habe. Sie

habe ihn angebaggert und ja, sicher mache er mit. Er könne ja nicht wissen ...

ja ... sicher sage er nicht nein. Sie habe ihn angefasst und begonnen, ihn zu

knutschen. Dann sei es halt passiert. Dann sei es vorbei, er mache das gerne.

2.4

Vorinstanzliche Hauptverhandlung

Vor Vorinstanz deponierte der

Beschuldigte am 22. Juli 2021 Folgendes (S-L 297 ff.):

Er habe seine Aussagen gemacht. Was dort

passiert sei, dass er sie dort gefunden habe, dass er eine Zigarette gehabt und

diese dort gedreht habe. Er selbst habe ihr gesagt, er könne das Taxi nicht

bezahlen, sie könne das Taxi rufen, aber sie könne auch eine Stunde auf den Bus

warten. Und sie habe ihn nachher sozusagen herumbekommen. Am nächsten Morgen

habe sie ihm noch gesagt, er solle es einfach niemandem sagen. Das habe er auch

eineinhalb Wochen lang nicht gemacht. Ein Kollege sei bei ihm zu Hause gewesen

und habe gesagt, er habe das gehört, dieser habe aber nicht gewusst, wann dies

gewesen sei. Der Kollege habe ihn gelöchert, eineinhalb Wochen lang, und erst,

als er es ihm gesagt habe und dieser es in der ganzen Stadt erzählt habe, habe

sie eine Anzeige gemacht. Sie habe einfach nicht gewollt, dass es heisse, sie

habe mit einem Junkie gevögelt. Das sei alles, deswegen habe sie die Anzeige

gemacht. G.___, ihre Kollegin, habe einfach Geld «rausranggen» wollen, weil

diese gedacht habe, sein Vater bezahle dann ein paar tausend Franken. Auf

Frage, dass es ja mitten in der Nacht gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte,

er habe in der Stadt ein halbes Cola für den Kollegen und sich holen wollen,

deswegen sei er aus der Wohnung hinaus und habe sie gefunden. Sie habe ihn

herumbekommen. Dann habe er gedacht, lieber das als das Cola und sei mit ihr

nach Hause gegangen. Sonst wäre er was holen gegangen. Die Bar sei mittlerweile

zu, das sei der einzige Ort gewesen, wo man um diese Zeit noch etwas bekommen

habe. Er habe in die [Bar 1] etwas holen gehen wollen. Nachher habe er gedacht,

Sex sei besser. Sie habe ihn schon auf dem Trottoir überfallen bzw. gepackt. Er

wisse, dass sie ein paar Mal «Nein» gesagt habe, aber sie hätten auch ein paar

Mal schon ein «Techtelmechtel» gehabt, also sie hätten schon «rumgemacht»

sozusagen im Zusammenhang dannzumal mit Koks. Weil wenn sie das genommen habe,

dann habe es ganz anders in ihr ausgesehen. Dann habe sie ihn gleichwohl einen

«geilen Siech» gefunden. Was sie da aussage, sei so ein bisschen eine leichte

Falschaussage gewesen. Auf Frage, wie er dann die Privatklägerin angetroffen

habe, antwortete der Beschuldigte, sie sei ja am Boden gelegen und er sei

«huere» erschrocken. Dann habe er sie geweckt und gesehen, dass sie es sei. Sie

habe nach einer Zigarette gefragt. Er habe dann gesagt, dass er selbst

Zigaretten drehe und ihr eine drehen könne. Nachher sei er neben dran gesessen

und sie sei nicht besoffen gewesen. Weder an der Stimme noch an der Bewegung,

nichts von Angetrunkenheit habe er bemerkt. Auf Frage, ob sie dort geschlafen

habe, weil er gesagt habe, er habe sie geweckt, erwiderte der Beschuldigte: «Nein,

sie war k.o., ich habe sie geschüttelt und geschaut, ob alles in Ordnung ist».

Nachher habe er eine Zigarette gedreht. Dann sei sie ihm so angehangen und habe

gesagt, sie habe gehört, er habe einen grossen Schwanz. Nachher habe er gesagt,

ja, das habe er auch schon gehört. Sie habe dann begonnen, ihn abzuknutschen

und rumzumachen. Nachher hätten sie dort Sex gehabt. Aber sie habe das

provoziert, nicht er. Nachher habe er gesagt, er könne das Taxi nicht bezahlen,

aber in einer Stunde fahre der erste Bus. Auf Frage, wieso die Privatklägerin

denn ein Taxi habe nehmen wollen, erwiderte er, er habe gesagt, ob sie ein Taxi

nehmen wolle oder ob sie eine Stunde zu ihm nach Hause warten kommen wolle, bis

der Bus fahre. Sie habe gesagt, sie habe eigentlich nach Hause gewollt, ob er

ihr ein Taxi bezahlen könne. Er habe nein gesagt, er habe kein Geld gehabt. Er

habe das Geld des Kollegen dabeigehabt. Auf Vorhalt, dass der Fussweg bis zur

Wohnung der Privatklägerin zehn Minuten gewesen sei, antwortete der Beschuldigte,

ja, sie habe aber etwas von einem Taxi gesprochen. Er habe gesagt, sie könne

ein Taxi rufen. Er könne es aber nicht bezahlen oder sie könne auch eine bis

eineinhalb Stunden zu ihm nach Hause kommen. Nach dem Sex habe er ihr das

gesagt und den habe sie ja provoziert. Sie habe dann gesagt, also gut, sie

komme schnell zu ihm. Auf Frage, wie er sich denn erkläre, dass die

Privatklägerin dort k.o. gewesen sei, meinte er, das wisse er auch nicht, was

sie dort gehabt habe. Erstens habe er schon damals kein Handy gehabt. Er habe

zuerst schon gefragt, ob sie einen Krankenwagen rufen wolle. Sie habe dann

gesagt, nein, sie sei nur im Stress, weil ihr Sohn im Spital sei, aber ihr gehe

es gut. Dann habe er gesagt, das Taxi könne er nicht bezahlen, weil das Geld

nicht ihm gehöre. Er habe gesagt, in ein bis eineinhalb Stunden fahre der Bus,

sie könne ruhig zu ihm kommen. Dann habe er dort weitergemacht. Es sei

eigentlich geiler Sex gewesen. Auf den Vorhalt, er habe gesagt, die Privatklägerin

sei an ihn angelehnt gewesen, erwiderte der Beschuldigte, ja, so auf dieser

Seite (zeigt, wie sie angelehnt war) dabei habe sie gesagt, sie habe gehört, er

habe einen grossen Schwanz. Er habe «ja» gesagt. Die Frage, ob die

Privatklägerin sich bei ihm aus Zuneigung angelehnt habe, bejahte er. Sie habe

ihn einfach «ufgrisse», fertig, sozusagen. Sie sei nicht betrunken gewesen und

habe auch nicht nach Alkohol gerochen, wie sonst manchmal, das sei schon viel

schlimmer gewesen bei ihr, wenn er sie im Ausgang gesehen habe. Ihn habe es

gedünkt, sie sei so ziemlich einigermassen nüchtern gewesen. Gegenüber sonst

sei sie sozusagen nüchtern gewesen. Man habe nichts vom Alkohol gemerkt. Sie

habe schon ziemlich beissen können. Sie könne ihn locker unter den Tisch

saufen, immer. Also, wenn er das im Ausgang getrunken hätte, was sie getrunken

habe, dann wäre er, er wisse doch nicht. Er könne das nie trinken. Er wohne

gerade oberhalb [eines Geschäfts], im zweiten Stock. Das [Geschäft] sei unten,

dann sei im ersten Stock eine Wohnung und er sei im zweiten Stock. Sie sei

nicht beim [Geschäft] oben gewesen. Es komme ein Fussgängerstreifen und nachher

noch ein paar Meter, dort sei sie gelegen. Er habe nachher gesagt, er wohne im [Geschäft]

oben und von ihm aus könne sie auch noch zu ihm kommen und auf den Bus warten,

wenn sie kein Geld fürs Taxi habe. Sie sei einfach dort auf dem Trottoir

gelegen. Dann habe er sich zuerst Sorgen gemacht. Sie habe nicht geblutet. Er

habe zuerst gedacht, es sei etwas passiert. Sie sei nachher aber ganz normal

gewesen. Dann habe er eine Zigarette gedreht. Er sei nebendran gesessen, sie

hätten diskutiert und nachher habe sie ihn angebaggert und «umebecho», also, um

ihm rumzubekommen, brauche es vielleicht auch nicht viel, aber sie habe den

Anstoss gegeben. Auf Frage, ob es ihm nicht komisch vorgekommen sei, dass

jemand einfach so dort liege und sich nicht bewege, erwiderte der Beschuldigte,

das schon. Er habe sie auch gefragt, ob alles in Ordnung sei. Sie habe gesagt,

sie habe Stress wegen dem Kleinen, der im Spital sei. Das sei nur deswegen, sie

habe eine Stressattacke gehabt. Er habe sich auch Sorgen gemacht. Er habe sie

auch gefragt, ob sie anrufen wolle. Sie habe dann gesagt, nein, sie habe nur

Stress, weil der Kleine im Spital sei. Deshalb habe sie schlecht geschlafen und

deshalb sei sie vorher zusammengebrochen, aber es gehe ihr wieder gut. Die

Frage, ob die Privatklägerin dann wieder voll da gewesen sei, bejahte der

Beschuldigte. Sie sei ganz da gewesen und habe ganz normal mit ihm gesprochen.

Nichts von irgendwie k.o. oder so irgendetwas. Im Ausgang habe er sie hundert

Mal schlimmer erlebt. Wo nachher die halbe Stadt darüber gesprochen habe. Er

habe mittlerweile von ganz vielen Leuten gehört, dass sie an jeder

«Hundsverlochete» mit drei, vier Typen ins Bett gehe. Sie habe nur Geld «rausranggen»

wollen. Viele hätten dieses Gefühl gehabt, weil sie gedacht habe, sein Vater

bezahle etwas. Auf Frage, ob er dort auf dem Trottoir das erste Mal Sex gehabt

habe, erwiderte er, ja, sozusagen, es sei einfach so über sie gekommen. Oben

seien zwei, drei Autos abgebogen in der Kurve. Aber dort, wo sie gewesen seien,

50.

Meter weiter unten, sei kein einziges Auto durchgefahren. Aber es sei auch

nicht lang gegangen. Die Frage, ob sie nur ein paar Meter von seiner Wohnung

entfernt gewesen seien, bejahte er. Die Frage, ob die Privatklägerin selbst

habe laufen können, bejahte er ebenfalls und führte aus, dass er sie ja nicht

hätte hochtragen können. Sie seien ganz normal hochgelaufen. Er habe sie nicht

stützen müssen, gar nicht. Er kenne sie seit einigen Jahren. Auf die Frage, ob

es über ihn gekommen sei (als er bemerkt habe, dass die Frau, die am Boden liege,

die Privatklägerin gewesen sei), erwiderte der Beschuldigte, nein, nein, eben

nicht, sie habe ihn aufgerissen. Er habe sich nicht richtig ausgezogen. Er habe

letzten Sommer sogar schon auf der Treppe hier nebenan (neben dem

Gerichtsgebäude) Sex gehabt. Die Frage, ob das einvernehmlich gewesen sei, die

Privatklägerin also morgens um 04:00 Uhr auf dem Trottoir Sex haben wollte,

bejahte er. Auf den Vorhalt, er habe vorhin gesagt, die Privatklägerin habe ein

paar Mal «Nein» gesagt, erwiderte er, nein, nein, nein, nicht so. Er habe

gesagt, sie sei ein paar Mal schlechter «zwäg» gewesen im Ausgang. Die

Privatklägerin habe nicht im Zusammenhang mit jenem Abend «Nein» gesagt. Im

Ausgang habe sie oftmals in seinem Kollegenkreis provoziert bis zu einem

gewissen Punkt, habe dann aber nachher gesagt, sie habe ein Kind und einen

Mann. Das hätten sie immer akzeptiert. Dort aber eben nicht. Dort sei sie hinter

ihn gegangen. Ein paar Mal «Nein» habe sie im Ausgang gesagt, in den vorherigen

Jahren. Wenn sie getrunken und auf dem WC etwas konsumiert hätten, habe sie sie

ihn und seine Kollegen scharf gemacht. Bis zu einem gewissen Punkt, aber dann

sei «Nein» gewesen und das hätten sie auch akzeptiert. Das sei etwas, das

stimme, was sie gesagt habe. Klar zu verstehen geben könne man dem nicht sagen,

wenn man jemanden immer wieder anbaggere. Die Situation könne sich ja auch

ändern. Es könne ja sein, dass sie nicht mehr mit dem Mann zusammen sei oder

dass sie nicht mehr glücklich mit ihm sei. Das könne sich jederzeit ändern. Es

habe immer so geklungen, dass sie schon gerne würde, aber sie einen Mann und

ein Kind habe. Das habe er damit sagen wollen. Dort eben gar nicht, sie sei von

A bis Z voll dabei gewesen. Wenn sie nicht voll mitmache, könne man nicht fünf

bis sechs Stunden Sex mit ihr haben. Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Boris

Banga, er habe gesagt, die Privatklägerin sei öfters betrunken gewesen, aber er

habe ja gar keinen Kontakt mit ihr gehabt, erwiderte der Beschuldigte, das sei

im Ausgang gewesen, [in der Bar 2] und in der [Bar 1], wo er praktisch jeden

Abend gewesen sei und wo er seiner sozusagen Halbfreundin geholfen habe, damit

die Betrunkenen am Morgen um 04:00 Uhr, 05:00 Uhr nicht alles zerschlagen

würden, sei sie öfters da gewesen. Er habe nicht viel Kontakt mit ihr gehabt.

Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Boris Banga, er habe sie doch nur aus dem

Projekt gekannt, meinte er, dass sie das sage. Er habe sie aber x-Mal im

Ausgang gesehen, wenn sie besoffen gewesen sei und er eigentlich nüchtern, weil

er eben aufgepasst habe, dass niemand den Laden auseinandernehme am Morgen um

04:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Dass ihr Kind im Spital gewesen sei, wisse er nicht

aus den Akten, das habe sie ihm erzählt. Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt

Boris Banga, er habe das erste Mal gesagt, es sei auf der Treppe des [Geschäfts]

gewesen und warum er heute nicht das Gleiche sage, meinte der Beschuldigte, er

habe von Anfang an gesagt, es sei [beim Restaurant] gewesen. Sie sei in der

Nähe [einer] Bar, die weiter unten sei, gelegen. Sie habe von der Treppe beim [Geschäft]

gesprochen. Aber das stimme nicht. Es sei immer dort unten gewesen. Er sei dort

hinuntergelaufen und beim Fussgängerstreifen sei so eine Bar, […], genau dort

vorne dran sei sie gelegen. Die Bar habe damals schon geschlossen gehabt. Sie

habe vom [Geschäft] gesprochen und er habe schon damals immer gesagt, sie sei

dort unten gelegen. Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Boris Banga, er habe

heute gesagt, die Privatklägerin sei k.o. gewesen, erwiderte er, ja, das habe

er schon letztes und vorletztes Mal gesagt. Auf Einwand von Rechtsanwalt Boris

Banga, er habe dies letztes Mal bestritten, meinte er, wegen dem Sex sei sie

nicht k.o. gewesen. Als er sie gefunden habe, sei sie k.o. gewesen, ja. Die

restlichen fünf Stunden sei sie voll dabei gewesen.

3.

Aussagen von Auskunftspersonen

3.1

G.___

Am 5. Juli 2017 gab G.___ bei der

Kantonspolizei Solothurn als Auskunftsperson an, dass sie die Privatklägerin

seit ca. 13 bis 14 Jahren kenne. Diese sei eine gute Kollegin. Den

Beschuldigten kenne sie nicht wirklich näher, einfach vom Ausgang her [in

Ortschaft 1]. Die Privatklägerin habe ihr ca. ein bis zwei Wochen nach dem

Vorfall am Telefon erzählt, was passiert sei. Sie habe dabei gesagt, sie gehe

unter den Zug, so dass sie zu ihr in die Wohnung gefahren sei. Die

Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie das Gefühl habe, dass Geschlechtsverkehr

zwischen ihr und dem Beschuldigten stattgefunden habe. Dieser habe ihr (G.___) selber

auch gesagt, sie (die Privatklägerin) hätte das gewollt. Sie (G.___) habe ihn

in der [Bar 1] angetroffen. Er sei gekommen und habe «Hallo» gesagt und reden

wollen. Dann habe sie ihn abgeblockt. Er habe dann von sich aus gefragt, ob es

wegen der Geschichte der Privatklägerin sei und gesagt, dass das so nicht

stimme. Sie sei dann laut geworden, habe aber den anderen nicht sagen wollen,

worum es gehe, weil die Privatklägerin ihr gesagt habe, sie solle nicht darüber

reden. Von [einer Bekannten] habe sie erfahren, dass der Beschuldigte [in der

Bar 2] vor einiger Zeit erzählt haben solle, dass er [beim Geschäft] eine Frau

aufgegabelt habe, die er schon lange habe haben wollen (AS 063 ff.).

3.2

C.___

C.___ verweigerte anlässlich seiner

polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 20. Juli 2017 die Aussage (AS 077

ff.).

Anlässlich der Verhandlung vor

Obergericht vom 18. Januar 2023 (OGer 114 ff.) führte C.___ als Zeuge aus, er

habe bei der Polizei keine Aussagen gemacht, weil er schlichtweg nicht wisse,

um was es gehe. Er sei einfach die erste Person gewesen, die Frau B.___ am

Morgen danach gesehen habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit ihr

zusammengewohnt, er sei nicht mehr mit ihr zusammen. (Ob sie ein gemeinsames

Kind – D.___ – hätten?) Ja genau. (Von wann bis wann er mit ihr zusammen

gewesen sei?) Keine Ahnung, das sei sieben Jahre her, seit sie sich getrennt

hätten. Neun Jahre (Neun Jahre seit der Trennung?) Nein, neun Jahre seien sie

zusammen gewesen, und sechs, sieben Jahre sei es her, seit sie sich getrennt

hätten. (Was der Grund für die Trennung gewesen sei?) Sicher die Reibungen, die

es durch ihre Alkoholsucht ständig gegeben habe. Das sei sicher der Hauptgrund

gewesen. (Wie sich der Kontakt zu D.___ nach der Trennung entwickelt habe – ob

er regelmässigen Kontakt mit D.___ habe?) Ja. Sie eigentlich auch. Es sei so,

dass D.___ nicht bei ihnen sei. Er werde fremdbetreut. Sie hätten beide

regelmässigen Kontakt. Jedes zweite Wochenende. (Seit wann er fremdbetreut sei?)

Seit fünf Jahren. (Wie die Situation gewesen sei, bevor er fremdbetreut gewesen

sei – ob er bei der Privatklägerin in Obhut gewesen sei?) Er sei bei ihr

gewesen, genau. Und viel auch bei ihm. Er habe sich gerade nebendran eine

Wohnung genommen. Er habe ihn viel abgeholt und am Abend wieder hingebracht.

(Wie das Verhältnis zur Privatklägerin aktuell sei?) Er habe sie schon seit einem

¾-Jahr nicht mehr gesehen. (Ob es nach der Trennung noch regelmässigen Kontakt

gegeben habe?) Ja einfach durch die Standortgespräche der [Betreuungsinstitution].

Das sei die Institution, in der D.___ sei.

(Ob er den Beschuldigten kenne?) Ja, er

sei stadtbekannt. (Ob er ihn auch persönlich kenne?) Aus früheren Zeiten, ja.

(Ob er mit ihm mal zu tun gehabt habe?) Flüchtig. (Sie seien weder befreundet

noch verfeindet?) Nein. (Ob er wisse, wie das Verhältnis zwischen der

Privatklägerin und dem Beschuldigten gewesen sei?) Ja, ungefähr ähnlich. Man

habe sich halt gesehen. Und man kenne sich [im Ort 1], wenn man in Pubs und so

verkehre. Er denke, es sei ungefähr ähnlich gewesen. Er denke nicht, dass es

enger gewesen sei.

(Ob er sich erinnern könne, dass D.___

wegen eines Asthma-Anfalls in der Nacht vom Samstag, 8. April 2017, auf

Sonntag, 9. April 2017, ins Spital habe gehen müssen?) Ja. (Ob er wisse, wo D.___

vor der Spitaleinweisung gewesen sei?) Ja, er sei bei der Nachbarin der

Privatklägerin gewesen. (Ob er schildern könne, wie es zur Spitaleinweisung

gekommen sei? Wie er informiert worden sei, was er wann erfahren habe?) Er habe

ein freies Wochenende gehabt und sei zu Hause gewesen. Die Privatklägerin sei weg

gewesen und habe D.___ – Asthmatiker und Allergiker allgemein – zur Nachbarin

gegeben. Die habe […] Katzen. Sie (die Nachbarin) habe ihn dann mitten in der

Nacht angerufen, weil D.___ einen Asthmaanfall gehabt habe und sie die

Privatklägerin nicht habe erreichen können. Er sei nachher mit ihm [in ein

Spital im Kanton Bern] gefahren, und dort sei er dann eingewiesen worden. (Welche

Zeit das ungefähr gewesen sei?) Halb 12, 12, also um Mitternacht rum. (Wo die

Mutter gewesen sei?) Keine Ahnung. Nicht auffindbar. Sie habe das Telefon auch

nicht abgenommen. (Ob er versucht habe, sie zu erreichen?) Ja. Er, und die

Nachbarin auch. (In dieser Nacht habe er also keinen Kontakt mit ihr gehabt?)

Nein, erst am Morgen, also so gegen Mittag. (Ob irgendjemand sie habe erreichen

oder ob ihr jemand eine Nachricht habe zukommen lassen können?) Das wisse er

nicht. Also er sicher nicht, er habe nur versucht anzurufen. (Ob die Combox

gekommen sei, als er sie angerufen habe?) Ja. (Ob er eine Nachricht

hinterlassen habe?) Nein. (Wie viele Male er angerufen habe?) Das wisse er

nicht mehr. (Ob die Nachbarin auch probiert habe, die Privatklägerin zu

erreichen?) Ja genau. Deshalb habe sie ja dann ihn angerufen, weil sie nicht

gewusst habe, was machen.

(Ob er die Familie F.___ kenne?) Ja.

(Offenbar sei die Privatklägerin bei Familie F.___ gewesen. Ob er das nicht

gewusst habe?) Doch. (Ob es sein könne, dass sich jemand mit Familie F.___ in

Verbindung gesetzt habe, in dieser Nacht, telefonisch oder sonst wie?) Das

könne auch sein, dass er angerufen habe. Er wisse es nicht mehr, ehrlich. Nein.

Stop. Er habe erst am Abend danach mit ihnen telefoniert, weil er habe wissen

wollen, was los sei. (Ob es vorgängig zum Asthmaanfall von D.___ eine

Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin wegen dem Hüten von D.___

an diesem Wochenende gegeben habe?) Ja, immer wieder. Es sei normal gewesen.

Man gebe nicht ein Kind mit Asthma zu einer Familie mit […] Katzen. (Ob ihm die

Privatklägerin mitgeteilt habe, dass D.___ bei der Nachbarin sei bzw. dass sie

ihn dorthin bringen werde?) Nein, das habe er nicht gewusst. (Aber er sei

vorher bei ihm gewesen, am Freitag oder Donnerstag?) Ja. (Wo er ihn dann

jeweils hingebracht habe?) Immer zu ihr. (Ob er sich an eine Auseinandersetzung

an jenem Freitag erinnern könne, weil sie vorgehabt habe, am Wochenende in den

Ausgang zu gehen?) Nein, aber das könne gut sein. (Auf Vorhalt, wonach die

Privatklägerin ausgesagt habe, dass er ihr am Freitag, also einen Tag vor der

Spitaleinweisung von D.___ Vorwürfe gemacht habe:) Ja. Normal. Er meine, es sei

nur jedes zweite Wochenende, an welchem man die Aufsichtspflicht habe. Das werde

man wohl noch einrichten können. (Also sei es regelmässig vorgekommen, dass sie

miteinander ein «Gstürm» gehabt hätten?) Ja. (Auf Vorhalt, wonach die

Privatklägerin ausgesagt habe, dass er ihr an jenem Freitag konkret gesagt

habe, sie müsse aufpassen, wo sie durchlaufe, sie sei eine Schlampe:) Er könne

sich nicht mehr daran erinnern, was er gesagt habe und was nicht. Aber das habe

er ihr öfters gesagt. (Weshalb?) Die Privatklägerin… Man schlafe auch nicht als

erwachsene Frau in [einer Stadt im Kanton Neuenburg] am Bahnhof oder in [Stadt/BE]

irgendwo in der Stadt, weil man so «drnäbe» sei. Und da habe er das dann halt

gesagt. Es sei eine Frage der Zeit gewesen. (Ob das regelmässig vorgekommen

sei?) Ja. (Ob er das näher erläutern könne?) Ja einfach in den Ausgang gehen,

das Telefon nicht mehr abnehmen… Er sei viel zu Hause gewesen und habe schauen

müssen. Und auch unter der Woche. Er habe einen Job, bei dem er morgens um 4

Uhr arbeiten gehen müsse. Und es sei öfters zu Problemen gekommen. (Ob das noch

während der Beziehung gewesen sei, als die Privatklägerin in [einer Stadt im

Kanton Neuenburg] am Bahnhof geschlafen habe?) Ja. (Ob sie im Ausgang gewesen

sei?) Ja. (Er habe noch ein zweites Ereignis erwähnt?) Es sei noch viel

gewesen. Er könne jetzt hier nicht alles erzählen. (Ob das richtig verstanden

worden sei – die Privatklägerin sei regelmässig nächtelang im Ausgang gewesen

und habe dann irgendwo übernachtet?) Genau. (Auf Hinweis, dass das Wort

«Schlampe» ja noch einen anderen Hintergrund habe:) Gegen Ende hin seien immer

mehr Sachen ausgekommen. Wo er halt auch hintergangen worden sei. Und ja – es

seien Emotionen da gewesen. (Was er konkret unter «hintergangen» verstehe?) Ja

man könne sich sicher vorstellen, was passiere, wenn man bei irgendwelchen

Männern schlafe und so Zeug. Das müsse er ja glaublich nicht sagen. Also er

könne es sich vorstellen, und es hätten ihm das auch das Leute im Nachhinein

bestätigt.

(Ob das richtig verstanden worden sei,

dass die Privatklägerin relativ lockeren Umgang mit dem anderen Geschlecht

gepflegt habe, und dies auch während der Beziehung?) Genau. (Also regelmässig

bei anderen Männern übernachtet habe?) Ja. Also ob Mann oder Frau… Er glaube,

es sei mehrheitlich ums Liegen gegangen, wenn man irgendwo im Ausgang gewesen

sei. (Also nicht unbedingt einen sexuellen Hintergrund?) Sicher sei das auch

Thema. Er glaube nicht, dass es immer so gewesen sei, aber es sei sicher Thema

gewesen. Auch mit dem Alkohol. (Ob das heisse, dass sie aufgrund des

Alkoholkonsums Nähe zu anderen Leuten gesucht habe, Distanz verloren habe, und

es teilweise auch zu sexuellen Ereignissen gekommen sei?) Genau. (Ob er hier

konkrete Erkenntnisse bzw. Beispiele habe?) Das möchte er jetzt hier nicht

sagen. (Auf Vorhalt der Zeugnispflicht:) Da müsse er kurz überlegen. Es gebe

schon ein, zwei solcher Vorfälle. Einmal habe sie in einem «Raum» geschlafen.

Er wisse, dass dort etwas mit einem Mann gegangen sei. Einmal habe es noch was

gegeben, aber da sei er sich nicht sicher, ob sie nicht kurz eine

Trennungsphase gehabt hätten, so on-off. Aber zwei Mal sei es sicher

vorgekommen, auch während der Beziehung. (Ob in diesem «Raum» mehrheitlich fremde

Männer gewesen seien?) Nein, alles Bekannte. (Ob mit dem Beschuldigten auch mal

was gewesen sei?) Er sei sicher auch ab und zu in diesem Raum gewesen. Das seien

alles Kollegen gewesen, das sei so ein Kollegenkreis dort. (Wie man sich das

vorstellen müsse?) Das sei beim [Gewerbegebiet]. Da könne man sich so

Räume mieten. Dort habe es weitere [Räume]. (Woher er wisse, was in diesen «Räumen»

abgegangen sei?) Ja das bekomme man halt so mit. Durch Kollegen, die einen Tipp

gegeben hätten oder so etwas. (Ob er die Privatklägerin einmal selber auf so

ein Ereignis angesprochen habe?) Ja sicher. Sie habe es immer abgestritten.

(Also abgestritten in dem Sinne, es sei nicht so gewesen oder sie möge sich

nicht daran erinnern?) Es sei nicht so gewesen. Also seine Vermutung: Wegen dem

Geschlechtsverkehr. (Aber dass sie dort übernachtet habe mit anderen, das habe

sie zugegeben?) Ja. (Aber es sei nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen?) Nein. (Aber

er habe von anderer Seite gehört, dass es sehr wohl zu Geschlechtsverkehr

gekommen sei?) Genau.

(Ob er wisse, wo die Privatklägerin nach

ihrem Besuch bei Familie F.___ gewesen sei?) Also laut ihr… Also das sei einfach

das, was er von ihr wisse, als er sie getroffen habe: Sie sei unterwegs in der

Stadt Richtung nach Hause gewesen. Sie habe sich scheinbar irgendwo hingesetzt,

auf eine Treppe. Und dort habe sie ihn getroffen, angeblich. Und sei dann mit

ihm nach Hause. (Wann sie ihm das erzählt habe?) Am Mittag. Er sei zu ihr nach

Hause. Er habe sich einmal umziehen müssen, weil er die ganze Nacht im Spital

gewesen sei. Also sei er nach Hause gegangen, und dann direkt zu ihr rüber. (Ob

sie sonst noch etwas erzählt habe - etwas Konkretes bspw., wie sie zum

Beschuldigten nach Hause gekommen sei?) Das wisse er nicht mehr. Er wisse

einfach, sie habe angefangen zu weinen. Aufgrund des Ganzen, was gewesen sei, und

dass er das immer und immer wieder gesagt habe, habe er das Ganze auch gar

nicht wirklich… Ja, für ihn sei es abgeschlossen gewesen eigentlich. Es sei

eine Frage der Zeit gewesen. (Weshalb sie angefangen habe zu weinen?) Das könne

er nicht sagen. Er könne nicht sagen, ob es wegen der Tat gewesen sei oder weil

einem bewusst geworden sei, was man gemacht habe. Er wisse es nicht. Er wisse

es wirklich nicht. Also zutrauen würde er es beiden. Ihr, dass sie mitgegangen

sei und dort etwas gegangen sei, einvernehmlich, und ihm, dass er sie vergewaltigt

habe. Er traue es beiden zu.

(Wenn sie freiwillig mitgegangen wäre –

weshalb sie sagen sollte, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne oder es

nicht einvernehmlich gewesen sei?) Das könne gut möglich sein, dass sie sich

nicht mehr erinnern könne. Das merke man den Leuten nicht an. Die seien weg,

aber immer noch da. (Ob es denn Situationen zwischen ihnen gegeben habe, wo sie

quasi weg, aber immer noch da gewesen sei?) Ja, öfters. (Was er konkret mit «weg»

meine?) Das merke man den Leuten nicht an, wenn sie genug getrunken hätten. Er

meine, die stünden noch da und wirkten putzmunter, dabei sei man schon… (Ob es

bei der Privatklägerin vorgekommen sei, dass sie alkoholbedingt völlig

weggetreten gewesen sei, man ihr das aber nicht angemerkt habe?) Ja. (Wie sich

das konkret geäussert habe?) Also nicht angemerkt, dass sie alkoholisiert sei:

Das merke man. Aber einfach das Wegtreten, das «nicht-mehr-aufnahmefähig-Sein»,

das merke man halt nicht. (Ob er das genauer ausführen könne?) Wenn man neun

Jahre lang mit jemandem zusammen sei, dann merke man das. Wenn sie zwei Bier

gehabt habe und sie hätten zusammen telefoniert, dann habe er das an der Stimme

gehört. (Ob sie Filmrisse gehabt habe?) Ja. (Ob das regelmässig vorgekommen

sei?) Ja. manchmal schon ja. (Was er unter «wegtreten» verstehe?) Dass jemand nicht

mehr wisse, wo er sei und was er mache. Man sei einfach noch eine Hülle. (Ob es

das bei der Privatklägerin gegeben habe?) Ja. (Man habe ihr das nicht

angemerkt?) Nicht unbedingt, nein. (Also sei sie aktiv gewesen?) Ja genau. (Und

habe gesprochen?) Ja. (Und habe sich beteiligt?) Ja. (Aber sei trotzdem nicht

mehr da gewesen?) Genau. (Aus was heraus er geschlossen habe, dass sie nicht

mehr da sei, wenn sie trotzdem aktiv gewesen sei, sich beteiligt habe und

gesprochen habe?) Er sehe das an den Augen an. (Weil er sie so lange kenne?)

Ja. (Und jemand, der sie nicht so lange kenne, ob der das auch an den Augen

sehen würde?) Nein.

(Wann er das erste Mal wieder Kontakt

mit der Privatklägerin gehabt habe, nachdem er D.___ ins Spital gebracht habe:)

Das sei so um den Mittag herum gewesen, ca. halb zwölf bis zwölf. Er wisse

nicht mehr, ob er vorher einmal angerufen habe, aber er sei nachher sicher

direkt rüber zu ihr in die Wohnung gegangen und habe sie dort angetroffen. (Ob

sie schon in der Wohnung gewesen sei?) Sie sei schon dort gewesen, glaube er,

ja. (Die Privatklägerin habe ausgesagt, sie habe ihn bei sich zu Hause

angetroffen, als sie gerade nach Hause gekommen sei?) Das könne sein, ja. (Ob

es sein könne, dass es ca. um 10:00 Uhr gewesen sei?) Ihm sei gewesen, dass es

Mittag gewesen sei. (Ob ihm etwas Besonderes aufgefallen sei an der

Privatklägerin an jenem Sonntag?) Er könne sich nicht mehr erinnern, einfach

das Heulen. (Wie sie «zwäg» gewesen sei?) Schon aufgelöst. (Ob er etwas gemerkt

habe, dass sie Alkohol gehabt habe oder ob sie weg gewesen sei?) Ja, das habe

man gesehen und gemerkt. Und auch gerochen. (Ob er sich normal mit ihr habe

unterhalten können?) Ja es sei wohl schon hitzig gewesen. Er sei wütend gewesen

wegen dem Ganzen. Er könne sich aber nicht mehr an den genauen Wortlaut

erinnern. (Ob sie gelallt oder geschwankt habe?) Das wisse er nicht mehr. (Auf

Vorhalt, die Privatklägerin habe ausgesagt, dass er sie an jenem Sonntag Morgen

erneut als Schlampe bezeichnet habe?) Das könne sein.

(Ob er wisse, ob die Privatklägerin im

April 2017 eine Beziehung gehabt habe?) Er wisse nicht mehr, ob es zu jener

Zeit gewesen sei. Aber es habe einen oder zwei gegeben. Aber ob es wirklich

genau zu jener Zeit gewesen sei, könne er nicht sagen. Er kenne die auch nur

flüchtig, vom Sehen und so. (Ob ihm der Name I.___ etwas sage?) Ja. Das sei der

Götti von D.___. (Ob sie eine Beziehung zu diesem gehabt habe?) Ja vor Jahren.

Das sei vor seiner Zeit gewesen. (Ob es sein könne, dass die Privatklägerin im

April 2017 mit Herrn I.___ eine Beziehung gehabt habe?) Das glaube er weniger.

Das glaube er wirklich weniger. Weil da sei die Abneigung ziemlich gross, glaube

er. Aber man wisse es nicht. (Aber vor der Beziehung mit ihm habe sie eine

Beziehung mit Herrn I.___ gehabt?) Ja schon, aber da seien x Jahre

dazwischen gewesen. Er habe sie eigentlich durch ihn kennengelernt. (Also kenne

er Herrn I.___ näher?) Ja. (Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin ausgesagt

habe, dass sie an jenem Abend eigentlich ein Date mit Herrn I.___ gehabt habe,

und er mehr sei als ein Freund:) Keine Ahnung. Davon höre er jetzt das erste

Mal. (Auf Hinweis, dass er dem Betroffenen relativ nahe stehe:) Ja, aber man

müsse dazu sagen, dass er seit ca. 10 Jahren oder so allgemein mit niemandem

mehr Kontakt habe von seinen früheren Kollegen. Er sei eigentlich nur noch zu

Hause und am Arbeiten. (Auf Nachfrage, ob ihm wirklich nichts Spezielles aufgefallen

sei?) Nein. (Auf Vorhalt, wonach die Privatklägerin ausgesagt habe, dass sie

ihren Slip in ihrer Handtasche gehabt und diesen zu Hause weggeworfen habe, was

er gesehen habe:) Ja das stimme. (Ob er sie auf das angesprochen habe?) Er

könne sich nicht mehr daran erinnern. Er habe das jetzt nicht so auf die

Goldwaage gelegt. Er habe damals schon wieder eine Partnerin gehabt. Für ihn

sei das erledigt gewesen. (Ob sie etwas dazu gesagt habe?) Sie habe ja dann

erzählt, was genau passiert sei. Dass sie in die Stadt gegangen und auf diese

Treppe gesessen sei. Das wisse er eigentlich alles von ihr. (Was sie sonst noch

erzählt habe?) Dass sie vergewaltigt worden sei. (Wie sie von der Treppe zum

Beschuldigten gekommen sei?) Er glaube, es sei ihr auch nicht so gut gegangen.

Das sei das, was er wisse. Und der Beschuldigte habe ihr dann geholfen, sie in

die Wohnung zu begleiten. Wohl irgendwie so. (Ob er etwas zu ihr gesagt habe,

als sie ihm das erzählt habe?) Das wisse er nicht mehr. (Ob er die

Privatklägerin an jenem Morgen ins Spital gefahren habe?) Jawohl, ja. Er

glaube, er habe sie noch ins Spital gebracht und sei selber wieder nach Hause

gegangen. (Ob er wisse, wie lange sie geblieben sei?) Das wisse er nicht. Er (D.___)

sei jedenfalls ein paar Tage dort gewesen, zwei, drei Tage. Und sie sei, glaube

er, dann auch dortgeblieben. Aber da sei er sich nicht mehr sicher. (Ob die

Privatklägerin ausser Alkohol noch andere Substanzen wie Drogen oder

Medikamente genommen habe?) Medikamente sicher, sicher ein ungerades Mal auch

Drogen. Wohl so Aufputschmittel. Und Psychopharmaka sicher, sie sei ja in

Behandlung gewesen. (Welche Diagnose sie habe?) Das wisse er nicht.

(Ob die Privatklägerin sich habe

erinnern können, wie es abgelaufen sei – vom Treffen mit dem Beschuldigten bis

zur Vergewaltigung in der Wohnung?) Er glaube, dass – so wie sie es ihm

geschildert habe – erst in der Wohnung ihr Erinnerungsvermögen nicht mehr da

gewesen sei. Und nachher am Morgen sei es ihr sehr wahrscheinlich wieder bewusst

geworden. Deswegen das mit dem Höschen. (Also habe sie nichts über den

Sexualverkehr erzählen können, den sie gehabt habe?) Nein, da wisse er nichts.

Da könne er sich auch nicht daran erinnern, nein. (Ob sie ihm erzählt habe,

dass sie einen Filmriss gehabt habe?) Ja.

(Was Herr B.F.___ gesagt habe, als er

mit ihm telefoniert habe?) Eigentlich nur, was dort gegangen sei. Er habe sie

ja dann rausgestellt. Es sei so gewesen: Sie sei dort eingeladen gewesen, und

sie hätten zu Abend gegessen. Sie hätten noch Musik gehört, und dann sei Frau A.F.___

ins Bett gegangen. Und sie habe sich dann an Herrn B.F.___ rangemacht, und er

habe sie aufgrund dessen rausgestellt. (Auf Vorhalt, wonach Herr B.F.___

ausgesagt habe, dass er die Privatklägerin rausgestellt habe, weil sie auf die

Meldung, dass ihr Sohn im Spital sie, nicht reagiert habe:) So wie ihm sei,

habe er das so gesagt, wie er vorhin gesagt habe. Aber wie gesagt, es sei lange

her.

(Wie man sich das vorstellen könne, dass

die Privatklägerin am Bahnhof schlafe?) Also er denke nicht, dass sie dort

schlafe. Aber er denke, dass sie dort auf den ersten Zug gewartet habe und dann

eingeschlafen sei.

Auf die Ergänzungsfragen des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin führte der Zeuge aus:

(Ob es richtig sei, dass D.___ in [einer

Betreuungsinstitution] sei, weil er einen gewissen Förderbedarf bzw. gewisse

Behinderungen habe?) Ja, also Verhaltensauffälligkeiten sage man. (In den

letzten Jahren seit diesem Vorfall sei mit der Privatklägerin nichts mehr passiert.

Weshalb er ziemlich vehement mit einer Anwältin versucht habe, D.___ zu sich zu

nehmen?) Weil er der Meinung sei, dass ein Kind zu den Eltern gehöre, ganz

einfach. Und weil er nicht verstehe, bis heute nicht, weswegen D.___ dort sei.

Also ja am Anfang sicher wegen der Verhaltensauffälligkeiten. Aber er habe sich

gewünscht, dass D.___ in [Ortschaft 1] in die Schule gehen könnte, ins

Schulhaus […]. Und bei ihm wohnen könnte. Und das mit der Anwältin sei erst

gekommen, als die Privatklägerin gewünscht habe, auch mit zu betreuen. Deshalb

habe er nachher eine Anwältin eingeschaltet. (Ob es richtig sei, dass er mit

der Vergangenheit der Privatklägerin begründet habe, dass D.___ zu ihm müsse?)

Nein. Es seien auch sonst immer wieder Sachen vorgefallen, über die er Bescheid

wisse. (Ob er nach wie vor ein sehr schlechtes Verhältnis zur Privatklägerin

habe?) Er habe gar kein Verhältnis mehr zu ihr.

3.3

B.F.___

B.F.___ machte anlässlich der

polizeilichen Befragung als Auskunftsperson am 18. Juli 2017 folgende Aussagen

(AS 069 ff.):

Er kenne die Privatklägerin etwa seit 13

Jahren. Sie sei eine Kollegin von seiner Frau und ihm. Seit dem Besuch von ihr

habe er aber nichts mehr von ihr gehört. Die Privatklägerin habe aber seiner

Frau am anderen Tag gesagt, es sei etwas Schlimmes passiert und sie müssten

vielleicht dann bei der Polizei eine Aussage machen. (Ob er sich sicher sei,

dass dies bereits am Tag nach dem Vorfall gewesen sei?) Einen Tag oder zwei

Tage später. Er wisse einfach, dass seine Frau mit ihr telefoniert habe und sie

gesagt habe, sie müssten vielleicht eine Aussage machen. Sie hätten die

Privatklägerin vor dem Ereignis lange nicht mehr gesehen. Bei ihnen daheim sei

sie an diesem Tag vielleicht das zweite Mal gewesen. Das sei sehr spontan

gewesen an diesem Abend. Er nehme an, seine Frau und die Privatklägerin hätten

telefonischen Kontakt gehabt, bevor es zu diesem Abend gekommen sei. Er selbst

habe nicht so einen engen Kontakt mit ihr. Zeitlich sage er mal, sie sei so

zwischen 19:00 Uhr - 20:00 Uhr gekommen. Sie seien dann auf der Terrasse

gesessen, hätten ein paar Apéro geschnappt und auch zu Abend gegessen. Nach dem

Essen seien sie noch dort gesessen und hätten weitergesprochen. Er habe noch

paar Biere getrunken und auch die Privatklägerin habe noch ein paar Biere

getrunken. Und auch eine Flasche Weisswein hätten sie sicher auch noch

getrunken. Eventuell zum Apéro auch noch eine Flasche Rosé. Vom Wein habe auch

seine Frau noch etwas getrunken. Vielleicht habe sie auch noch ein Bier gehabt.

Es sei immer später geworden und sie hätten sich dann nach drinnen begeben. So

gegen Mitternacht, zeitlich könne er es nicht genau sagen, seien sie dann in

die Wohnung gegangen. Drinnen hätten sie weitergesprochen und sich noch ins

Büro gesetzt. Irgendwann mal, zeitlich wisse er es nicht mehr, habe sich seine

Frau dann hingelegt, weil sie müde gewesen sei. Die Privatklägerin und er seien

noch geblieben und hätten noch den Wein ausgetrunken. Er selber habe vielleicht

nachher noch ein oder zwei Bier gehabt. Genau sagen könne er es nicht mehr, da

es schon einen Moment her sei. Nachher habe irgendeinmal die Freundin von ihrem

Ex ihm telefoniert. Ihr Ex sei der C.___, der Vater ihres Kindes. Und seine

Freundin heisse […], glaube er. Den Nachnamen von ihr wisse er nicht. Er heisse

zum Nachnamen C.___. Aus dem Grund, weil der Kleine der Privatklägerin in [Stadt/BE]

im Spital sei. Dies wegen einem Asthmaanfall. Sie hätten aus einem Grund gewusst,

dass sie sich bei ihnen befindet. Weil wohl das Telefon der Privatklägerin

nicht geläutet habe oder sie ein solches nicht abgenommen habe, hätten sie ihm

telefoniert, um dies an die Privatklägerin weiter zu leiten. Das habe er auch

getan. Damit habe er sie eigentlich dazu bewegen sollen, dass sie so schnell

wie möglich mit einem Taxi nach [Stadt/BE] gehen würde. Irgendwie habe sie das

aber so ein bisschen gleichgültig aufgenommen. Sie habe so gesagt: «Dr C.___

isch jo dört». Irgendwie habe sie keine Anzeichen gemacht, dass sie jetzt

dorthin gehen wolle. So habe er es empfunden. Es habe nicht den Eindruck

gemacht, dass sie gerade nach [Stadt/BE] gewollt hätte. Irgendeinmal sei ihm

das Ganze aber dermassen auf den Sack gegangen, dass er der Privatklägerin dann

gesagt habe, es wäre jetzt gut, wenn sie gehen würde. Als Vater habe ihn

genervt, dass sie nicht gerade in das Spital gegangen sei. Er hätte jetzt dort

sein Zeugs genommen und wäre gerade gegangen. Er glaube, seine Frau sei vor

oder nach dem Telefonat auch noch zu ihnen gekommen. Er habe zur Privatklägerin

gesagt, es wäre besser, wenn sie gehen würde. Sie sei nachher dann auch

gegangen. Das sei ca. 03:15 - 03:30 Uhr gewesen, als sie die Wohnung verlassen

habe. Spätestens 03:45 Uhr. So in etwa in dem Zeitfenster. Soweit er dies noch

im Kopf habe.

(Ob die Privatklägerin gesagt habe,

wohin sie gehe?) Nein. Nach [Stadt/BE] sei sie wohl nicht, denke er. Er habe

noch gesagt, er würde ihr ein Taxi bestellen. Am nächsten Tag habe seine Frau

im Treppenhaus noch ein Säcklein gefunden, wo sich ihr Pass und etwas Münz drin

befunden hätten. Sie sei zu Fuss gekommen und auch gegangen. (In welchem

Zustand sich die Privatklägerin befunden habe, als sie gekommen sei?) Er nehme

an, mehr oder weniger nüchtern. Sie habe zumindest einen klaren Eindruck

gemacht. (Was sie während ihres Aufenthaltes an alkoholischen Getränken zu sich

genommen habe?) Bier und Wein. Die Menge wisse er nicht. Sie habe selber noch

etwas Bier mitgebracht. Zwei oder drei Büchsen. Er könne es nicht sagen. Dann

eine Flasche Weisswein zu dritt und ev. noch eine Flasche Rosé. Danach habe sie

auch noch fünf bis sechs Flaschen Bier (3.3dl) gehabt. Die Büchsen, welche sie

selbst mitgebracht habe, seien 0.5 Liter gewesen. (Was sie gegessen habe?) Er

glaube, sie habe zusammen mit seiner Frau ein Fondue gegessen. Er selber esse

kein Fondue. (Ob auch Betäubungsmittel konsumiert worden seien?) Von ihrer

Seite her sicher nicht. Was die Privatklägerin vorher gemacht habe, könne er

nicht sagen. (Ob sie in seiner Wohnung Medikamente eingenommen habe?) Das habe

er nicht gesehen. (Ob sie ein Handy dabei gehabt habe?) Er denke, sie habe es

dabei gehabt, denn seine Frau habe ihr ja geschrieben gehabt, ob sie komme.

Aber da die Freundin ihres Ex sie ja nicht habe erreichen können, wisse er es

nicht. Aber er habe nie gesehen, dass sie es sichtbar bei sich gehabt hätte. Er

habe auch nicht gesehen, ob sie telefoniert oder SMS geschrieben oder erhalten

habe. (Ob sie sich ihm gegenüber mal über ihr Handy geäussert habe?) Nein. (Wann

die Freundin von C.___ ihn angerufen habe?) Das sei so schätzungsweise zwischen

02:45 Uhr und 03:00 Uhr gewesen. (Wie sie darauf reagiert habe?) Komisch, habe

ihn gedünkt. Zuerst habe sie nicht einmal gewollt, dass die anderen am Telefon

hören, dass sie bei ihnen sei. Er habe ja mit der anderen gesprochen. Einfach

nicht so, wie man es erwarte. Ob man einen Liter Bier gehabt habe oder zehn

Liter. Seine Meinung sei, wenn man einen Anruf erhalte, dass das Kind im Spital

sei, dann packe man zusammen und gehe. (Wie ihr Gemütszustand gewesen sei?)

Gut. Je später desto lustiger. (Ob sich dieser verändert habe?) Je mehr sie getrunken

gehabt habe, desto mehr sei sie in Partystimmung gekommen. (In welchem Zustand

sie die Wohnung verlassen habe?) Sie sei auf jeden Fall gestanden und auch

selber rausgegangen. Sie sei aber recht angetrunken gewesen. Aber nicht gerade

komatös. (Ob er sich vorstellen könne, dass die Privatklägerin schon bereits

kurze Zeit nach dem Verlassen der Wohnung in einem so schlechten Zustand

gewesen sei, dass sie aus diesem Grund überhaupt nicht mehr wisse, was genau

auf dem Heimweg passiert sei?) Er wisse es nicht. Er habe aber mindestens

gleich viel getrunken wie sie oder sogar mehr und er sei um 07:00 Uhr

aufgestanden. Aber er wisse nicht, was sie eventuell vorher noch konsumiert

habe. (Auf Vorhalt, die Privatklägerin wolle schon beim Aufbrechen bei ihm in

der Wohnung gespürt haben, dass sie einen am Sender habe und nicht mehr ganz

nüchtern gewesen sei:) Ja eben, angetrunken sei sie gewesen. Und dass sie nicht

mehr ganz nüchtern gewesen sei, sei ja klar, wenn sie einen am «Sender» habe.

(Wann sie vom Vorgefallenen erfahren

hätten?) Von ihr selbst hätten sie ein oder zwei Tage später erfahren, dass

etwas passiert sei. Sie habe aber nicht gesagt was. Das habe er dann in der

Stadt erfahren. Der Beschuldigte habe vor ca. 1 ½ Monaten [in der Bar 2]

lautstark erzählt, er werde noch wegen Vergewaltigung angezeigt, dabei hätten

sie nur Sex miteinander gehabt. Von der Privatklägerin hätten sie nicht

erfahren, was passiert sei. Sie hätten sie seither nicht mehr gehört und auch

nicht gesehen. (Was der Beschuldigte genau gesagt habe?) Er sei auf der Strasse

gewesen und habe sie getroffen. Sie habe ihn gefragt, ob er gut bestückt sei.

Sie sei wohl einfach recht spitz gewesen und habe das sehen wollen. Gemäss

seinen Aussagen hätten sie einfach Sex auf dem Trottoir und nachher nochmals

mehrere Male in seiner Wohnung gehabt. Das habe er vor allen Leuten erzählt.

Wann genau das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er selber könne nicht sagen,

ob sie das gesucht habe oder nicht. Sie sei schon in lockerer Stimmung gewesen,

aber ob sie dies gewollt habe…Er könne sich aber nicht vorstellen, dass der

Beschuldigte zu so etwas fähig wäre.

4.

Konkrete Beweiswürdigung,

massgebender Sachverhalt, rechtliche Würdigung

4.1

Die Vorinstanz begründete den

Schuldspruch im Wesentlichen wie folgt (Urteilsseite [US] 24 ff.): Bereits der

Zustand der Privatklägerin in der Tatnacht deute auf nicht einvernehmlichen

Geschlechtsverkehr hin. Diese habe am besagten Abend ziemlich viel Alkohol

konsumiert. Gemäss den Aussagen von B.F.___ habe man an diesem Abend zu dritt

bzw. später dann nur noch zu zweit mehrere Biere und ein bis zwei Flaschen Wein

getrunken. Die Privatklägerin habe ausserdem eingeräumt, den ganzen Tag über

noch vier Joints geraucht und Medikamente (Antidepressiva und Neuroleptika) eingenommen

zu haben. Es treffe zwar zu, dass bei den Aussagen der Privatklägerin

hinsichtlich ihres Substanzkonsums eine Steigerungstendenz auszumachen sei,

dies sei aber nachvollziehbar, da sie sich ja durch entsprechende Angaben

selbst in ein schlechtes Licht rückte und deswegen nicht getraut haben dürfte,

das effektive Ausmass von Anfang an zuzugeben. Auch unter Berücksichtigung

ihrer Körpergrösse und ihres Gewichts, dürfte sie in besagter Nacht ziemlich

betrunken gewesen sein. Von daher erscheine die Aussage des Beschuldigten, sie

sei nicht betrunken gewesen, sei normal gelaufen und habe normal gesprochen und

ihn angebaggert, wenig glaubhaft. Im Zusammenhang mit der Müdigkeit habe dies

zu einem Zusammenbruch der Privatklägerin beim [Geschäft] geführt. Der

Beschuldigte selbst habe eingeräumt, die Privatklägerin «k.o.» auf dem Boden

liegend vorgefunden und geweckt zu haben. Er sei «huere» erschrocken, als er

sie habe liegen sehen. Er habe sie geschüttelt und geschaut, ob alles in

Ordnung sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht vorstellbar, dass sich der

schlechte Zustand der Privatklägerin innert kurzer Zeit gebessert habe und

diese dem Beschuldigten gegenüber starke sexuelle Gefühle entwickelt habe.

Angesichts dieses Zustandes sei auch ein durchgehender Filmriss bzw. eine

kurzzeitige Amnesie nicht abwegig. Dies gelte umso mehr, als die Privatklägerin

das Blackout in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmend geschildert und zu

keinem Zeitpunkt auch nur annähernd von einer Zwischensequenz berichtet habe.

Gegen einen freiwilligen

Geschlechtsverkehr spreche auch das Verhalten der Privatklägerin am Morgen

danach. Gemäss ihren nachvollziehbaren und damit glaubhaften Schilderungen habe

sie zuerst nicht gewusst, wo sie sich befunden habe und sei schockiert gewesen,

als sie realisiert habe, sich in einer «versifften Junkiewohnung» zu befinden.

Sie habe auch berichtet, sich immer noch nicht gut gefühlt zu haben, ihr sei

immer noch übel und schwindlig gewesen. Sie habe auch nicht gewusst, wie sie danach

nach Hause gekommen sei und habe der Polizei gegenüber nicht angeben können, wo

der Beschuldigte wohne. Dies sei ebenfalls ein Hinweis darauf, dass sie in

dieser Nacht nicht bei vollem Bewusstsein in die Wohnung des Beschuldigten

gelangt sei und diese fluchtartig verlassen habe.

Für die Glaubhaftigkeit der

Privatklägerin spreche auch, dass sie den Beschuldigten nicht über Gebühr

belastet und ihn sogar in Schutz genommen habe (er könne nichts für ihren

Zustand). Sie habe auch eigenes Fehlverhalten berichtet, indem sie davon

gesprochen habe, selber schuld zu sein, dass das passiert sei. In sämtlichen

Einvernahmen habe die Privatklägerin Gefühle zum Ausdruck gebracht und innere

psychische Vorgänge geschildert. Sie habe von ausgefallenen Nebensächlichkeiten

berichtet und auch Erinnerungslücken zu Protokoll gegeben. Alles, was sie noch

gewusst habe, habe die Privatklägerin detailliert und konstant geschildert,

bspw. auch das Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten am Morgen. Ihre

Aussagen seien logisch und konsistent und deckten sich über alle drei

Einvernahmen hinweg.

Auch die Entstehungsgeschichte der

Anzeige spreche gegen eine Falschbeschuldigung, habe sie den Beschuldigten doch

nicht sofort angezeigt, sondern sich zuerst um ihren kranken Sohn gekümmert.

Der Umstand der «verspäteten» Anzeige sei viktimologisch erklärbar. Es sei

abwegig, dass die Privatklägerin nur deshalb Strafanzeige gemacht habe, weil

sie an diesem Morgen noch dessen Telefonnummer verlangt habe, er sie aber nicht

zurückgerufen habe und sie deswegen wütend gewesen sei. Dies dürfte kein Grund

sein, jemanden einem ungerechtfertigten Strafverfahren auszusetzen. Überhaupt erscheine

unlogisch, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten – wie von diesem behauptet

– ihre Telefonnummer ausgehändigt haben soll, wäre dies doch ein Grund gewesen,

um eben gerade nicht eine Strafanzeige zu machen, weil der Beschuldigte diesen

Umstand als Indiz für einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hätte ins Feld

führen können. Bezeichnenderweise habe der Beschuldigte den angeblichen Zettel

mit der Nummer der Privatklägerin denn auch nicht vorlegen können.

Zu berücksichtigen sei auch die damalige

Situation der Privatklägerin, welche aus einer gewalttätigen Beziehung mit

ihrem Ex-Freund gekommen sei und in besagter Nacht erfahren habe, dass ihr Sohn

wegen eines Asthmaanfalles notfallmässig ins Spital eingeliefert worden sei. Unter

diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin sich auf

dem Heimweg auf ein Abenteuer mit einem Mann eingelassen habe, der sie

eigentlich gar nicht interessierte, zumal sie in dieser Zeit (weil sie keinen

Partner gehabt habe) auch nicht verhütet habe.

Es sei allerdings auch nicht von der

Hand zu weisen, dass auch die Aussagen des Beschuldigten eine gewisse Stringenz

und Konstanz aufwiesen. Auffallend sei jedoch, dass dieser gewisse Aussagen dem

Beweisergebnis angepasst habe. Auch habe der Beschuldigte die Privatklägerin

wiederholt in ein schlechtes Licht zu rücken versucht. Zu erwähnen sei auch das

gutachterlich festgestellte promiske Sexualverhalten des Beschuldigten,

verbunden mit Grössenideen, ansatzweise Grössenwahn. Bei den ersten stationären

Behandlungen hätten sich bei ihm zudem die Verkennung von sich selber und der

umgebenden Situation gezeigt. Diese Tendenz zeuge sich auch in seinen Angaben

zur Sache. Der Beschuldigte habe auch nie detailliert das Verhalten der

Privatklägerin während des angeblich sechs- bis siebenmaligen

Geschlechtsverkehrs beschrieben. Seine Ausführungen dazu seien pauschal

ausgefallen. Darüber hinaus erschienen seine Aussagen zur Anzahl des Geschlechtsverkehrs

übertrieben. Insbesondere seine Schilderungen zum Geschlechtsverkehr auf der

Strasse seien nicht nachvollziehbar. Es werde bezweifelt, dass der Beschuldigte

mitten auf der Strasse im öffentlichen Raum mit einer kaum ansprechbaren Person

den Geschlechtsverkehr vollzogen haben soll, zumal sich seine Wohnung in unmittelbarer

Nähe befunden habe. Diese Geschichte dürfte – auch mit Blick auf das

psychiatrische Gutachten – eher seiner Phantasie entsprungen sein und ihm

ebenso wie der gesamthaft angeblich siebenfache Geschlechtsverkehr als

Rechtfertigung für sein Handeln bzw. als vorgeschobenes Indiz, dass die

Privatklägerin bei den sexuellen Handlungen einvernehmlich mitgemacht hat,

gedient haben.

Die Vorinstanz erachtete aus diesen

Gründen den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als erwiesen. Sie ging indes

davon aus, dass es nicht bereits auf der Strasse zu Geschlechtsverkehr gekommen

war und in der Wohnung des Beschuldigten zwar mehrmals aber nicht fünf bis

sechs Mal während sechs Stunden.

In rechtlicher Hinsicht ging die

Vorinstanz davon aus, dass die Widerstandsfähigkeit bei der Privatklägerin in

dieser Nacht nach ihrem Zusammenbruch beim [Geschäft] aufgrund einer

Kombination von Schläfrigkeit, Betrunkenheit und Sedierung durch vorgängigen

Cannabis- und Medikamentenkonsum gänzlich und über mehrere Stunden aufgehoben

war. Diese sei bewusstlos bzw. zumindest so stark betäubt gewesen, dass sie

nicht fähig gewesen sei, ihren Willen im Hinblick auf einen sexuellen Kontakt

zu bilden und auch zu äussern, bzw. sich dagegen zu wehren. Der Beschuldigte,

der von früheren Begegnungen mit der Privatklägerin gewusst habe, dass diese

kein Interesse an ihm habe, habe diese Situation ausgenutzt und die

Privatklägerin als Objekt seiner sexuellen Wünsche missbraucht. Der Beschuldigte

habe selbst angegeben, die Privatklägerin auf der Strasse liegend «k.o.» bzw.

bewusstlos/schlafend vorgefunden zu haben und dabei erschrocken zu sein. Insofern

habe ihm der labile Zustand der Privatklägerin und deren Wehrlosigkeit bewusst

sein müssen. Aufgrund der erkennbaren schlechten Verfassung der Privatklägerin

habe der Beschuldigte nicht davon ausgehen dürfen, dass diese noch einen Willen

hinsichtlich des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs habe bilden und sich gegen

sein Ansinnen habe wehren können. Selbst wenn die Privatklägerin sich auf der

Strasse an den Beschuldigten angelehnt und dieser dies als Avance interpretiert

hätte, hätte er spätestens in der Wohnung merken müssen, wie schlecht es der

Privatklägerin ging und dass sie in diesem Zustand nicht mehr ihr

Einverständnis zum Geschlechts­verkehr habe geben können. Der Eventualvorsatz

sei deshalb zu bejahen.

4.2

Der Vorinstanz kann insofern

gefolgt werden, dass die Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Realkennzeichen

aufweisen. Indes darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie sich zum

zentralen Sachverhalt, den sexuellen Handlungen, nicht geäussert hat, da sie

sich gemäss eigenen Angaben daran nicht zu erinnern vermag. Hinsichtlich des

Kernsachverhalts, d.h. die vom Beschuldigten an resp. mit der Privatklägerin vorgenommenen

sexuellen Handlungen, stellt die Anklageschrift daher rein auf die Aussagen des

Beschuldigten ab. Gerade die Aussagen des Beschuldigten zu den sexuellen

Handlungen erachtete die Vorinstanz jedoch als übertrieben und stellte deshalb

hinsichtlich der Vorkommnisse auf der Strasse sowie der Anzahl sexueller

Handlungen in der Wohnung und deren Dauer nicht auf die Anklage ab. Es ist zwar

nicht ganz von der Hand zu weisen, dass das hinsichtlich sexueller Handlungen

auffällig offensive Aussageverhalten des Beschuldigten von der Motivation

getragen sein kann, die «Handlungsfähigkeit» der Privatklägerin zu untermauern.

Dennoch ist es einigermassen erstaunlich, dass ein Beschuldigter derart freimütig

sexuelle Handlungen mit einer (wie ihm vorgeworfen wird) urteilsunfähigen

Person zugesteht, lagen doch ansonsten keine Beweise vor, dass überhaupt

sexuelle Handlungen stattgefunden haben. Auch das Zugeständnis des

Beschuldigten, die Privatklägerin «k.o» auf der Strasse angetroffen und sich

Sorgen gemacht zu haben, wäre von einem Schuldigen nicht unbedingt zu erwarten.

Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer

abzustellen.

Die Vorinstanz lässt zudem einige

wesentliche Gesichtspunkte, welche geeignet sind, Zweifel am angeklagten

Sachverhalt zu sähen, gänzlich ausser Acht. So äusserte sich die unbefangene

und daher äusserst glaubhafte Auskunftsperson B.F.___ dahingehend, dass er

erstaunt und auch wütend gewesen sei über das Verhalten der Privatklägerin,

nachdem diese davon erfahren habe, dass sich ihr Sohn wegen einem Asthmaanfall

im Spital befand. Diese habe das ziemlich gleichgültig aufgenommen und

keinerlei Anstalten getroffen, zu ihrem Sohn zu gehen. Er habe ihr schliesslich

sagen müssen, es wäre besser, wenn sie jetzt gehe – die Privatklägerin selbst

sagte anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. April 2017 aus, als sie die

Nachricht erhalten habe, ihr Sohn sei im Spital sei sie nach langem Sitzen

aufgesprungen und gleich los. Sie habe auch fast Herzrasen gehabt. Die

Vorinstanz berücksichtigte aber gerade dies als belastendes Indiz, dass die

Privatklägerin, nachdem sie vom Asthmaanfall ihres Sohnes erfahren habe, sich

wohl kaum auf dem Heimweg noch auf ein sexuelles Abenteuer eingelassen hätte.

Den Zustand der Privatklägerin, als

diese von ihm gegangen sei, beschrieb die Auskunftsperson B.F.___ dahingehend,

sie sei zwar recht angetrunken gewesen, aber nicht gerade komatös. Sie habe

noch selbständig gehen können. Die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass

sich die Privatklägerin bereits kurze Zeit nach dem Verlassen der Wohnung in

einem so schlechten Zustand befunden habe, dass sie überhaupt nicht mehr wisse,

was genau auf dem Heimweg passiert sei, beantwortete der Zeuge wie folgt: Er

wisse es nicht. Er habe mindestens gleich viel getrunken wie sie sogar noch

mehr, sei aber um 07:00 Uhr aufgestanden. Zwar sind – wie dies Vorinstanz

erwähnte – auch Körpergrösse und Körpergewicht der Privatklägerin zu

berücksichtigen. Auf der anderen Seite war diese alkoholgewöhnt. Auch hier ist

auf die Ausführungen der Verteidigung hinsichtlich Antabus-Therapie zu

verweisen.

Bemerkenswert ist schliesslich die

Aussage des Zeugen, die Privatklägerin habe seiner Frau bereits am anderen Tag

gesagt, es sei etwas Schlimmes passiert und sie müssten vielleicht dann bei der

Polizei aussagen. Auf Letzteres wird noch zurückzukommen sein.

Die Privatklägerin berichtete anlässlich

ihrer ersten Einvernahme vom 19. April 2017 von einer Schürfung am Ellenbogen

und am Knie. Weiter sagte sie aus, ihr Ex-Partner, habe sie am Freitag vor dem

Vorfall bedroht, sie solle aufpassen, wo sie herumlaufe, sie sei eine Schlampe.

Der Grund sei gewesen, dass sie ihm gesagt habe, sie gehe am nächsten Abend zu

Freunden und werde ihren Sohn zur Nachbarin bringen. Dies habe ihrem Ex nicht

gepasst. Eigentlich sei sie bei einem Kollegen eingeladen gewesen, dieser habe

es jedoch vergessen. Dann habe sie A.F.___ angerufen. Diese habe sie dann zu

sich eingeladen. Sie habe schon seit Wochen grossen psychischen Stress wegen

der Trennung von ihrem Partner gehabt. Ihr Ex-Partner habe sie auch angeschrien

und ihr Vorwürfe gemacht, als sie vom Beschuldigten wieder nach Hause gekommen

sei. Er habe sie als Dreckschlampe beschimpft. Anlässlich der zweiten

Einvernahme vom 28. Juni 2017 präzisierte die Privatklägerin, Herr I.___ wäre

ihr Date gewesen. Er sei ein Freund von ihr, noch ein bisschen mehr. Weil

dieses Date ins Wasser gefallen sei, sei sie zu den F.___s. Ihre Nachbarin habe

nicht gewusst, dass sie bei Familie F.___ sei, sie habe gedacht, sie sei an

einem Date.

Schliesslich ist auch der Umstand zu

beachten, dass die Privatklägerin gemäss ihren eigenen Aussagen zwei

«Blackouts» gehabt hat. Das letzte, woran sie sich erinnern konnte, war, dass

sie eine Nachricht erhalten habe, wonach ihr Sohn im Spital sei. Sie sei

aufgrund dieser Nachricht los und habe nach Hause laufen wollen. Beim [Geschäft]

sei sie dann im Eingangsbereich abgesessen, da es ihr nicht mehr gut gegangen

sei. Es sei ihr schlecht und sturm gewesen. Sie habe ihr Natel hervorgenommen

und ein Taxi rufen wollen. Ab da habe sie einen Filmriss. Die nächste

Erinnerung setzte dann am Morgen beim Beschuldigten ein, als sie nackt in

dessen Bett aufgewacht ist. Sie sei ihm Schock gewesen. Sie sei in einer

Junkiewohnung aufgewacht, es sei so eklig gewesen. Sie habe mit solchen

Menschen nichts zu tun. Dann habe sie sich angezogen und sei zur Haustüre raus.

Da habe sie nochmals einen Filmriss gehabt. Sie wisse nicht, wie sie nach Hause

gekommen sei.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass

die Privatklägerin gemäss eigener Aussage die Kleider, die sie beim Besuch bei

der Familie F.___ und der anschliessenden Begegnung mit dem Beschuldigten trug,

noch am gleichen Tag wegwarf. Anlässlich der zweiten Einvernahme ergänzte sie,

sie habe auch ihre Uhr mit den Kleidern weggeworfen, da das Glas eingedrückt

gewesen sei.

Zusammenfassend ist somit davon

auszugehen, dass die Privatklägerin sich zur Tatzeit aufgrund der Trennung von

ihrem Ex-Partner C.___ in einer psychisch schlechten Verfassung befand. Sie

hatte ein Date mit ihrem aktuellen «Freund», einem Herrn I.___. Ihren Sohn gab

sie der Nachbarin zum Hüten. Deswegen kam es im Vorfeld der Tat zu einer

Auseinandersetzung mit ihrem Ex-Partner, welcher ihr sagte, sie solle aufpassen,

wo sie herumlaufe, sie sei eine Schlampe. Da Herr I.___ die Verabredung mit der

Privatklägerin vergessen hatte, meldete diese sich kurzfristig bei Familie F.___,

welche sie dann zu sich einlud. B.F.___ bekam dann die Nachricht, dass sich der

Sohn der Privatklägerin wegen eines Asthma-Anfalles im Spital befand. Die

Privatklägerin nahm dies relativ gleichgültig zur Kenntnis und musste von B.F.___

schliesslich dazu bewegt werden, seine Wohnung zu verlassen. Hierauf kam es zur

Begegnung mit dem Beschuldigten und zum mehrfachen Geschlechtsverkehr mit

diesem. Als die Privatklägerin den Beschuldigten verliess und nach Hause

zurückkehrte, traf sie dort auf C.___, welcher ihr wiederum Vorwürfe machte und

sie als Schlampe beschimpfte. Zusammen fuhren die beiden [in die Stadt/BE] ins

Spital. Nach ca. zwei Stunden ging die Privatklägerin wieder nach Hause und

entsorgte ihre Kleider und die defekte Armbanduhr. Hernach ging sie wieder zu

ihrem Sohn ins Spital, wo sie mehrere Tage blieb. Bereits ca. einen Tag nach

der Tat teilte die Privatklägerin Frau A.F.___ mit, es sei etwas Schlimmes

passiert, weshalb die beiden ev. bei der Polizei aussagen müssten. Die Anzeige

erstattete sie dann schliesslich acht Tage nach der Tat.

Über den genauen Zustand der

Privatklägerin zur Tatzeit liegen keine objektiven Befunde vor. Klar dürfte

sein, dass die Privatklägerin reichlich Alkohol sowie auch Medikamente und Cannabis

konsumierte. Gemäss Aussage von B.F.___ war sie beim Verlassen seiner Wohnung

zwar angetrunken, konnte aber noch selbständig gehen. Gemäss Aussage des

Beschuldigten habe die Privatklägerin etwa 80 bis 100 Meter von seiner

Wohnung am Boden geschlafen. Er habe sie geweckt, worauf diese ihm «angehangen»

sei und ihn verbal angemacht habe. Darauf hätten sie auf dem Trottoir Sex

gehabt. Beide hätten sich auf den Knien befunden. Hernach seien sie zusammen in

seine Wohnung, wo es erneut zu mehrfachem Sex gekommen sei. Die Privatklägerin

sei nicht betrunken gewesen. Sie habe selbst nicht gewusst, was sie gehabt

habe. Sie habe vielleicht ein Blackout gehabt. Sie habe keine Fahne gehabt. Sie

habe ihn normal gedünkt, als er sie geweckt habe. Sie habe auch nicht erbrechen

müssen. Sie sei normal gelaufen, als sie zu seiner Wohnung gegangen seien. Sie

habe auch normal gesprochen, nicht gelallt (Erstaussage vom 27. Juni 2017).

Die Aussagen des Zeugen C.___ betreffend

die körperliche Verfassung der Privatklägerin und deren persönlichen Umstände

fügen sich in dieses vom Beschuldigten gezeichnete Bild ein. Es habe immer

wieder Streit zwischen ihnen gegeben; der Alkoholkonsum der Privatklägerin sei

unter anderem ein Grund gewesen für die Trennung. Er sei öfters zu Hause

gewesen, als sie nächtelang unterwegs gewesen sei und dann infolge ihres

überhöhten Alkoholkonsums irgendwo auswärts, an Bahnhöfen oder [in Räumen],

habe übernachten müssen. Teilweise sei auch Geschlechtsverkehr mit anderen zum

Thema geworden. Sie habe einen relativ lockeren Umgang mit anderen gepflegt;

dies auch während der Beziehung. Auch wegen des Alkohols habe sie Nähe zu

anderen Leuten gesucht, habe Distanz verloren, wobei es teilweise zu sexuellen

Ereignissen gekommen sei. Auch an jenem Morgen sei es zum Streit gekommen. Er

sei die erste Person gewesen, die die Privatklägerin am Morgen gesehen habe.

Sie habe angefangen zu weinen und habe erzählt, was passiert sei. Er könne sich

nicht daran erinnern, ob sie gelallt oder geschwankt habe, aber er habe

gemerkt, dass sie Alkohol gehabt habe. Es könne gut sein, dass sie sich nicht

mehr erinnern könne. Das merke man den Leuten nicht an. Die seien weg, aber

immer noch da. Das habe es auch bei der Privatklägerin öfters gegeben. Dass sie

Alkohol gehabt habe, das habe man gemerkt, aber dass sie nicht mehr aufnahmefähig

gewesen sei, das habe man nicht gemerkt. Er habe das jeweils gemerkt, weil er

so lange mit ihr zusammen gewesen sei. Aber Dritte, die die Privatklägerin

nicht so gut gekannt hätten, hätten das nicht gemerkt. Es habe sein können, dass

sie weggetreten und einfach noch eine Hülle gewesen sei. Das habe man nicht

unbedingt gemerkt. Sie habe sich dann trotzdem noch beteiligt. Zu jenem Abend

habe sie ihm erzählt, dass ihr Erinnerungsvermögen in der Wohnung nicht mehr da

gewesen sei. Und nachher am Morgen sei es ihr wahrscheinlich wieder bewusst

geworden. Deswegen auch das mit dem Höschen, das sie weggeworfen habe. Sie habe

ihm erzählt, dass sie einen Filmriss gehabt habe.

Die Angaben des Zeugen C.___ wirken sehr

glaubhaft. Es ging ihm nicht darum, die Privatklägerin in einem schlechten

Licht erscheinen zu lassen. Im Gegenteil: Teilweise mussten zu bestimmten

Ausführungen des Zeugen spezifisch Nachfragen gestellt werden, weil der Zeuge keine

negativen Ausführungen über die Privatklägerin machen wollte ([Stichwort

«Räume»]). Noch vor der Polizei bspw. hatte er zudem jegliche Aussagen

verweigert. Auch wenn gewisse Aussagen vom Hörensagen stammen (z.B. betr.

Heranmachen an B.F.___), so runden sie doch das vorliegende Bild ab.

Wenn man diese zusätzlichen Umstände

berücksichtigt, kann folgende Alternativ-Hypothese nicht ausgeschlossen werden:

Die Privatklägerin befand sich in einer psychisch belasteten Situation und

hatte ein Date mit ihrem Freund Herrn I.___. Ihren Sohn gab sie der Nachbarin

zum Hüten, worüber ihr Ex-Freund, C.___, sehr erbost war und ihr Vorwürfe

machte, sie müsse aufpassen, wo sie sich herumtreibe, sie sei eine Schlampe. Da

Herr I.___ die Privatklägerin versetzte, ging diese kurzerhand zu Besuch zur

Familie F.___. Dort ereilte sie die Nachricht, dass sich ihr Sohn wegen einem

Asthma-Anfall im Spital befand. Trotzdem erachtete es die Privatklägerin nicht

als nötig, sich sofort zu ihrem Sohn zu begeben, und verliess die Wohnung von B.F.___

erst nach dessen Aufforderung. In der Nähe der Wohnung des Beschuldigten legte

sich die Privatklägerin wegen eines akuten Schwächezustandes zufolge vorgängigen

Alkohol-, Medikamenten- und Drogenkonsums auf die Treppe zum Wohnhaus des

Beschuldigten, allenfalls auf den Boden vor der Treppe, wo sie einschlief und

vom Beschuldigten geweckt wurde. Sie machte diesem in der Folge sexuelle

Avancen und es kam zum erstmaligen Geschlechtsverkehr, wobei sich die

Privatklägerin auf den Knien befand. Davon dürfte die von der Privatklägerin

anlässlich der ersten Einvernahme geschilderte Schürfung am Knie stammen. Auch

die defekte Armbanduhr spricht für den Geschlechtsverkehr auf hartem Untergrund.

Die Privatklägerin folgte danach dem Beschuldigten in dessen Wohnung – gemäss

Angaben des Zeugen C.___ habe der Beschuldigte ihr dabei geholfen – wo es

erneut zu mehrfachem Geschlechtsverkehr kam. Hernach schlief die Privatklägerin

ein. Als sie am Morgen erwachte, war ihr die ganze Situation peinlich und sie

fühlte sich schuldig, weil sie ihren Sohn im Stich gelassen hatte. Diese

Schuldgefühle verstärkten sich, als C.___ ihr, zu Hause angekommen, erneut massive

Vorwürfe machte und sie erneut als «Schlampe» betitelte. Zudem war bereits ein

KESB-Verfahren hängig (vgl. AS 056), weshalb sich die Privatklägerin mit dem

Vorwurf konfrontiert sah, nicht bei ihrem kranken Sohn gewesen zu sein. Um sich

gegen diese Vorwürfe zu wehren oder allenfalls aus Scham über das Vorgefallene,

«verdrängte» die Privatklägerin bewusst oder unbewusst den Sex mit dem

Beschuldigten resp. gab vor, sich nicht daran zu erinnern.

Mit der Vorinstanz ist zwar einzuräumen,

dass auch einiges für die Version der Anklage spricht und der angeklagte

Sachverhalt wohl wahrscheinlicher ist, als das geschilderte Alternativszenario.

Zweifel an der Tatversion der Anklage bestehen jedoch insbesondere angesichts

des Umstandes, dass die Privatklägerin am Abend der Tat – entgegen der Annahme

der Vorinstanz – ursprünglich sehr wohl sexuelle Kontakte beabsichtigte, wenn

auch nicht mit dem Beschuldigten, sondern mit ihrem damaligen Freund, Herrn I.___,

allenfalls auch mit der Auskunftsperson B.F.___. Auch der Beschuldigte gab

bereits bei seiner ersten Einvernahme vom 27. Juni 2017 zu Protokoll, die

Privatklägerin habe ihm erzählt, dass sie noch etwas mit einem anderen «Typen»

habe, wobei sie nicht verhüte und sie vorsichtig sein müssten. Dies wiederum stützt

die Angaben des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin im betroffenen

Zeitraum aktiv mit ihm interagierte. Auch das von B.F.___ geschilderte

Verhalten der Privatklägerin nach Erhalt der Nachricht über den Asthmaanfall

ihres Sohnes nährt weitere Zweifel. Wiederum ins Bild fügt sich, dass gemäss

Angaben des Zeugen C.___ nicht ausgeschlossen ist, dass die Privatklägerin sich

auch an den Ehemann ihrer Freundin, B.F.___, heranzumachen versuchte. Ebenso in

sich unstimmig ist der Umstand, dass die Privatklägerin erst acht Tage nach der

Tat Anzeige erstattete, jedoch bereits kurz nach der Tat gegenüber Frau A.F.___

angab, es sei etwas «Schlimmes» passiert und sie beide müssten evtl. bei der

Polizei Aussagen machen. Vor diesem Hintergrund wirft dann auch die Vernichtung

der Kleider und der defekten Uhr Fragen auf, wenn sich doch die Privatklägerin

sehr wohl unmittelbar nach der Tat Gedanken über eine mögliche Anzeige machte. Schliesslich

lässt auch die Schilderung der Privatklägerin hinsichtlich ihrer zwei «Filmrisse»

Zweifel aufkommen. Dabei ist zumindest auffällig, dass sie an die sexuellen

Handlungen mit dem Beschuldigten keinerlei Erinnerung hat, dann aber genau

beschreiben konnte, wie sie am Morgen beim Beschuldigten nackt erwachte und

auch die Konversation mit dem Beschuldigten wiedergeben konnte. Wie sie hernach

Dispositiv

vom Beschuldigten nach Hause kam, wusste sie demnach nicht. So konnte sie nicht

sagen, ob sie zu Fuss oder mit dem Bus nach Hause ging. Ihre Erinnerung setzte

dann aber in dem Moment wieder ein, als sie zu Hause ankam und auf C.___ traf.

Selbst wenn sich die Privatklägerin tatsächlich nicht mehr an den Sex mit dem

Beschuldigten erinnern konnte, kann daraus nicht zwingend der Schluss gezogen

werden, dass sie im Sinne von Art. 191 StGB wehrlos war, geschweige denn,

dass der Beschuldigte dies wusste, oder in Kauf nahm. Wie bereits erwähnt

spricht die von der Privatklägerin selbst erwähnte Schürfung am Knie dafür,

dass sich der Geschlechtsverkehr vor der Wohnung des Beschuldigten so

abgespielt hatte, wie dieser darlegte. Der Umstand, dass sich die

Privatklägerin auf den Knien befand, als der Beschuldigte vaginal in sie

eindrang spricht eher gegen eine vollständige Wehrlosigkeit resp. für eine

aktive Beteiligung der Privatklägerin. Dies wiederum deckt sich mit den Angaben

des Zeugen C.___, dass die Privatklägerin trotz sehr hohem Konsum grundsätzlich

durchaus noch in der Lage war, aktiv zu interagieren, wobei ihr Zustand für

Dritte nicht erkennbar ist. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin

in ihren Angaben teilweise massiv selbst widersprochen hat (sie habe das

Kiffzeug nicht mitgenommen wegen der Kinder vs. sie habe bei den F.___s

gekifft; sie habe zuletzt am Morgen etwas geraucht vs. sie habe vier Joints

gehabt etc.). Diesbezüglich ist stellvertretend auch auf die umfassenden

Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer zu verweisen.

Die schon vor der Tat psychisch

angeschlagene Privatklägerin befand sich in der Tatnacht offensichtlich in

einer psychischen Ausnahmesituation. Einerseits war sie durch die Einnahme von

Alkohol, Medikamenten und Cannabis beeinträchtigt. Andererseits war sie geprägt

von der Trennung von C.___, mit welchem sie eine sehr konfliktbeladene

Beziehung führte. Sie wollte in der Tatnacht offensichtlich nicht alleine sein,

suchte Gesellschaft (ursprünglich geplant war ein Date mit Herrn I.___, als

dieser sie versetzte, ging sie zur Familie F.___). Definitiv zugespitzt hat

sich ihr Zustand, als sie die Nachricht vom Asthmaanfall ihres Sohnes erhielt.

Darauf reagierte sie offensichtlich nicht adäquat, resp. so wie man es von

einer vernünftigen, besorgten Mutter erwarten würde. Dass sie hernach

alkoholbedingt enthemmt die Nähe zum Beschuldigten suchte resp. «anhänglich»

wurde, wie dies der Beschuldigte geltend machte, ist nicht völlig

unwahrscheinlich (mag es auch aus Sicht eines besonnenen und unbefangenen

Dritten erstaunen). Es ist bekannt, dass sich Menschen in Ausnahmesituationen

nicht immer vernünftig, resp. so wie man es von ihnen erwarten würde,

verhalten. Dass man in einer solchen Situation im Nachhinein – von

Schuldgefühlen geplagt – das Geschehene am liebsten rückgängig machen möchte,

ist nachvollziehbar. Bewusstes oder unbewusstes Verdrängen von schuld- und

schambehafteten Ereignissen in psychischen Ausnahmesituationen ist ein

psychologisch erklärbares Phänomen.

Wesentlich erscheint diesbezüglich auch,

dass ausser der Aussage der Privatklägerin keinerlei Beweise vorliegen, welche

die Anklage stützen. Die Analyse der Aussagen der Privatklägerin auf ihre

Glaubhaftigkeit anhand der üblichen Realkennzeichen stösst in einem Fall wie

dem vorliegenden, wo sich die betroffene Person an den Kernsachverhalt ja

gerade nicht mehr erinnern kann, an ihre Grenzen. Die blosse Aussage, sich an

etwas nicht erinnern zu können, stellt keine besondere intellektuelle Leistung

dar, so dass gesagt werden könnte, eine entsprechende Schilderung wäre ohne

realen Erlebnishintergrund nicht zu erwarten. Die von der Privatklägerin

detailliert und übereinstimmend geschilderten Vorkommnisse, an welche sie sich

noch erinnern konnte (insb. ihr Schock nach dem Erwachen in einer «versifften Junkiewohnung»)

lassen sich durchaus mit dem geschilderten Alternativszenario in Einklang

bringen. Hinzu kommt wie bereits erwähnt der Umstand, dass die Aussagen des

Beschuldigten von einer schuldigen Person eher nicht zu erwarten wären, hätte

er doch durchaus mit Aussicht auf Erfolg, sexuelle Handlungen schlicht und

einfach bestreiten können. Der Beschuldigte scheint sich vielmehr noch damit zu

brüsten und erzählte offenbar auch im Ausgang gegenüber Dritten davon. Dies

ging letztendlich selbst der Vorinstanz zu weit, welche die Schilderungen des Beschuldigten

über die sexuellen Handlungen als übertrieben erachtete.

Letztlich auch nicht ausser Acht

gelassen werden darf der Umstand, dass sich die Tatzeitspanne insgesamt über

rund sechs Stunden erstreckt, wobei sich die tatsächlich stattgefundenen

sexuellen Handlungen zeitlich nicht exakt einordnen lassen. Mit der Vorinstanz

ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin nicht

während der ganzen sechs Stunden ununterbrochen Sex hatten. Von einer die

ganzen sechs Stunden andauernden Urteilsunfähigkeit resp. substanzbedingten

Wehrlosigkeit kann indes – insb. aufgrund des vom Zeugen B.F.___ beschriebenen

Zustandes der Privatklägerin – kaum ausgegangen werden. Wenn man der

Privatklägerin glaubt, wonach diese nach dem Erwachen beim Beschuldigten auf

dem Nach-Hause-Weg einen erneuten «Filmriss» hatte, können weitere «lichte

Momente» vor dem Erwachen beim Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden. Oder

anders gesagt: Wenn die Privatklägerin in der Lage war, selbständig vom

Beschuldigten nach Hause zu gehen (obschon sie den Standort der Wohnung des

Beschuldigten nicht beschreiben konnte), war sie in dieser Zeitspanne (also auf

dem Nach-Hause-Weg) offensichtlich nicht «urteilsunfähig» und auch nicht

wehrlos im Sinne von Art. 191 StGB. Trotzdem vermochte sie sich nicht an diese

Sequenz zu erinnern. Dies belegt einmal mehr, dass das «sich nicht erinnern

vermögen» nicht mit dem Tatbestandselement der Wehrlosigkeit im Sinne von Art.

191 StGB gleichgesetzt werden kann.

Insgesamt bestehen somit in mehrfacher

Hinsicht erhebliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt, welche sich schlechterdings

nicht unterdrücken lassen. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» hat

daher ein Freispruch zu erfolgen.

4.3. Selbst wenn einer anderen

Auffassung gefolgt und von einer Widerstandunfähigkeit der Geschädigten

ausgegangen werden müsste, können erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte

dies auch hätte erkennen können, nicht unterdrückt werden. Der Zeuge C.___

führte detailliert und plastisch aus, welche Konsequenzen bei der

Privatklägerin jeweils eintraten, wenn ihr Mischkonsum das zumutbare Mass

überschritt. Sie war weggetreten, konnte aber weiterhin aktiv agieren und

reagieren; das Wegtreten war für Dritte nicht erkennbar. Kann bereits ein

psychisch normal denkender Mensch die persönliche Verfassung der Privatklägerin

nicht richtig einordnen, wenn er sie nicht näher kennt, dann ist dies vom

Beschuldigten noch weniger zu erwarten. Gemäss Gutachten von Dr. Z.___ vom 31. August

2020 liegt beim Beschuldigten eine zeitweise vorhandene Beschleunigung im

formalen Denken vor, wie Weitschweifigkeit und Sprunghaftigkeit. Er hat

teilweise Wahnideen wie insb. Grössenwahn (er könne mehrmals am Tag Sex haben

und sei auch sonst sehr leistungsfähig) und Beziehungswahn (viele Frauen begehrten

ihn und wollten Sex mit ihm). Die ungenügende Behandlung seiner diagnostizierten

paranoiden Schizophrenie führe zu einem Lebensvollzug, der sich ganz am hier

und heute und der unmittelbaren Erfüllung basaler (Trieb)Wünsche orientiere. Er

verfüge zwar über keine Störung im Sinne einer sexuellen Präferenzstörung, aber

über eine zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung (Gutachten S. 46 – 58, S-L 523

ff.).

Der Beschuldigte traf die Geschädigte am

Boden liegend auf, konnte sie aber problemlos wecken. Er teilte sich mit ihr

eine Zigarette und unterhielt sich mit ihr über ihren Sohn, der im Spital

liege. Dann kam es zum ersten Geschlechtsverkehr. Anschliessend begaben sie

sich zu Fuss – die Privatklägerin konnte auch gemäss ihren Angaben dem Zeugen C.___

gegenüber selber laufen – in die Wohnung im 2. Stock, wo es erneut zum

Geschlechtsverkehr gekommen ist. Da sie sich ihm genähert und ihm eindeutige

sexuelle Avancen gemacht hatte, konnte er dies in seiner subjektiven Verfassung

nicht anders deuten, als dass dies in ihrem vollen Einverständnis geschah. Dies

auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Privatklägerin weder

geschwankt noch gelallt hat. Entsprechend zeigte er sich auch aufrichtig

schockiert und teilweise beleidigt, als sich herumsprach, er sei ein

Vergewaltiger.

War für den Beschuldigten die allfällig

vorhandene Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin nicht erkennbar, so fehlt

es an dem für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 191 StGB benötigten

Vorsatz. Ein Schuldspruch entfiele demnach auch aus diesen Gründen.

V. Strafzumessung und Widerruf

1. Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche

1.1. Rechtliches

Hinsichtlich der allgemeinen Erwägungen

zur Strafzumessung kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Ziff.

III.1., US 56 ff.) verwiesen werden.

1.2. Strafart

Es kann festgehalten werden, dass beim

Beschuldigten für die Delikte, für die er verurteilt wird, welche alternativ

eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe als Sanktion vorsehen, einzig die

Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Angesichts der mehrfachen

Vorstrafen, auf die weiter hinten im Detail einzugehen ist, bzw. aufgrund des

Umstandes, dass der Beschuldigte mehrfach mit Geldstrafen (bedingt und

unbedingt) sowie einer unbedingten Freiheitsstrafe vorbestraft ist und dennoch

hartnäckig weiter delinquierte, ist eine Geldstrafe beim Beschuldigten aus

spezialpräventiven Gründen nicht mehr angebracht.

1.3. Tatkomponenten

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

3 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 hat sich der

Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und

der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gemacht. Als schwerstes Delikt ist der

Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB zu werten.

Infolge des unmittelbaren engen

räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend, die zu

beurteilenden Diebstähle zusammen mit den Hausfriedensbrüchen und (zumindest teilweise)

der Sachbeschädigungen jeweils als Handlungseinheit zu behandeln. Diesbezüglich

ist auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer sowie auf die

Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil (Ziff. III.2.3.1. US 60)

abzustellen.

Am 18. August 2017 hat der Beschuldigte

in einem Rauschzustand das Fenster einer [Geschäfts]-Filiale mit einem

Metallpfosten eingeschlagen. Der Sachschaden beläuft sich auf rund CHF

4'000.00. Nachdem er eine Nacht in der psychiatrischen Klinik Solothurn

verbracht hatte, stieg er in der folgenden Nacht durch die bereits beschädigte

Fensterscheibe, welche notdürftig verschlossen worden war, erneut in die

Liegenschaft ein und entwendete dort Zigaretten im Gesamtwert von CHF 668.00

(s. zum Ganzen AKS Ziff. 6.1, 6.2 und 6.4). Die Straftaten haben sich nachts

und ausserhalb der Geschäftsöffnungszeiten abgespielt, so dass das Risiko,

weiteren Personen zu begegnen, gering war. Im Spektrum aller möglichen

Einbruchdiebstähle bewegt sich der vorliegende insgesamt im unteren Bereich.

Die Taten stehen in direktem Zusammenhang mit der diagnostizierten Schizophrenie

des Beschuldigten, es ist von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit

auszugehen. Insgesamt kann damit von einem leichten Tatverschulden ausgegangen

werden. Es rechtfertigt sich, vorliegend eine Einsatzstrafe von insgesamt vier

Monaten festzulegen.

Der Beschuldigte beging weiter am 7.

April 2017 einen Einschleichdiebstahl zum Nachteil [eines Sportgeschäfts].

Konkret drang er in die Räumlichkeiten der Geschädigten ein und entwendete drei

Paar Schuhe im Gesamtwert von CHF 438.80 ab den Regalen hinter einem

abgeschlossenen Bretterverschlag (s. zum Ganzen AKS Ziff. 2.1 und 2.2).

Für die Begehung der Tat hat der Beschuldigte keinen Sachschaden verursacht,

sondern öffnete eine unverschlossene Türe. Die Höhe des Deliktsguts liegt im

unteren Bereich, knapp an der Grenze zur Schwelle der Geringfügigkeit. Der

Beschuldigte ist abends und ausserhalb der Geschäftsöffnungszeiten in diese

Liegenschaft eingedrungen. Das Risiko des Aufeinandertreffens mit anderen

Personen war gering. Als Motiv nannte der Beschuldigte eine spontane

Kurzschlussreaktion, weil er mit seinen kaputten Schuhen am Geschäft

vorbeigegangen sei und sich neue Schuhe habe zulegen wollen. Insgesamt kann

somit von einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Es rechtfertigt

sich – erneut unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit

des Beschuldigten – vorliegend eine Einsatzstrafe von drei Monaten bzw. im

Sinne des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 1.5 Monate.

Am 16. August 2017 beging der

Beschuldigte weiter einen Einbruchdiebstahl zum Nachteil [einer weiteren

Geschädigten]. Als er sich Zugang zur Liegenschaft verschaffte, hat er einen

Sachschaden im Betrag von CHF 500.00 verursacht. Das Deliktsgut hat sich auf

diverse Lebensmittel im Gesamtwert von CHF 16.70 und alkoholische Getränke

sowie Hartgeld im Gesamtwert von CHF 82.70 beschränkt. Der Einbruch hat sich

ebenfalls in der Nacht ereignet und es hat kein Risiko bestanden, dass er mit

jemandem konfrontiert worden wäre. Das Motiv war auch hier egoistischer Natur

und er handelte mit direktem Vorsatz. Dennoch ist das Verschulden insgesamt

noch als leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich, für dieses Delikt von einer

verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von drei Monaten auszugehen; unter Berücksichtigung

des Asperationsprinzips erfolgt eine Straferhöhung um 1.5 Monate.

Der Beschuldigte ist schliesslich am 13.

Juli 2018 erneut in [dieses Geschäft der weiteren Geschädigten] eingebrochen

und hat eine Harasse Bier mit Leergut im Gesamtwert von CHF 11.00 entwendet.

Das Deliktsgut liegt wiederum im Bagatellbereich und der Einbruch hat wieder in

der Nacht stattgefunden. Das Verschulden liegt auch hier im sehr leichten

Bereich. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von zwei Monaten, unter

Berücksichtigung des Asperationsprinzips erfolgt eine Straferhöhung um einen Monat.

Damit resultiert vor Berücksichtigung

der Täterkomponenten eine Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe.

1.4. Täterkomponenten

Zu den Täterkomponenten kann

stellvertretend auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz (Ziff.

III.2.4. US 61 ff.) verwiesen werden. Zusammenfassend kann festgestellt werden,

dass der Beschuldigte nicht in geregelten finanziellen und persönlichen

Verhältnissen lebt und er – neben seiner geistigen Beeinträchtigung i.S. der

diagnostizierten paranoiden Schizophrenie – auch unter einer akuten

Suchtproblematik leidet. Er bezieht eine IV-Rente und befindet sich nicht in

Therapie. Zudem ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft und hat

während eines noch laufenden Strafverfahrens mehrfach erneut delinquiert. Er

hat gezeigt, dass er sich von bisherigen bedingten und unbedingten Strafen

nicht beeindrucken lässt und es ihm schwerfällt, sich an die geltenden Normen

und Werte zu halten. Insgesamt haben die Täterkomponenten deshalb zu einer

Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate zu führen.

1.5. Verletzung Beschleunigungsgebot

Im Urteils des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde rechtskräftig eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festgestellt (Ziff. 4). Zur entsprechenden Begründung ist

auf die Ausführungen der ersten Instanz zu verweisen (Ziff. III.2.5.,

US 63 ff.). Die Folgen aus der rechtskräftig festgestellten Verletzung des

Beschleunigungsgebots sind im Rahmen der Strafzumessung abzugelten.

Vorliegend vergingen vom Zeitpunkt der

Überweisung der Anklage bis zur Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils über

drei Jahre. Selbst unter Berücksichtigung, dass zwischenzeitlich die

Hauptverhandlung unterbrochen und ein psychiatrisches Gutachten über den

Beschuldigten erstellt wurde, ist diese Zeit als unverhältnismässig lang zu

qualifizieren. Insgesamt rechtfertigt sich eine ermessensweise Reduktion der Strafe

um zwei Monate. Es resultiert eine Gesamtstrafe von acht Monaten

Freiheitsstrafe.

1.6. Vollzugsform

Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine

Verurteilung zu einer bedingten Strafe verlangt das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Bei einem strafrechtlich nicht (wesentlich) Vorbelasteten geht das

Recht grundsätzlich von der Vermutung der günstigen Prognose aus, d.h. beim

Ersttäter ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Regel und diese

muss nicht speziell begründet werden. Relevante Faktoren zur Einschätzung des

Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorverurteilung,

Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen

oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse

bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (vgl. BGE 134 IV I E.

4.2.1).

Zur Begründung, weshalb vorliegend

einzig die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe zur Diskussion stehen

kann, ist auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer zu verweisen.

Es ist festzustellen, dass mehrere einschlägige Vorstrafen mit bedingten und

unbedingten Sanktionen den Beschuldigten nicht davon abzuhalten vermochten,

weiter zu delinquieren. Dies sogar noch während eines laufenden Strafverfahrens.

Dem Beschuldigten ist eine Schlechtprognose zu stellen. Der Vollzug der

auszufällenden Freiheitsstrafe kann damit nicht aufgeschoben werden.

2. Hinderung einer Amtshandlung

2.1. Festlegung der Einsatzstrafe

Wer eine Behörde, ein Mitglied einer

Behörde oder einem Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer

Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft

(Art. 286 Abs. 1 StGB).

Gemäss Feststellungen der Vorinstanz

(Ziff. III.2.8., US 66) ist der Beschuldigte am 12. Oktober 2017 der

Aufforderung der Polizei, dieser zum Patrouillenfahrzeug zu folgen, um dort ein

Gespräch zu führen, nicht nachgekommen, sondern hat mit Körpergewalt versucht,

in Richtung Eingangstüre [der Bar 2] zu gelangen. Unter starker Gegenwehr wurde

er durch die Patrouille zu Boden geführt und an die Handfesseln genommen. Da er

anschliessend noch immer keine Gewähr bot, sich ruhig und anständig zu

verhalten, wurde er zwecks Ausnüchterung mit dem Gefangenenwagen in das UG

Solothurn gebracht. Aufgrund des aggressiven und renitenten Verhaltens war es

nicht möglich, einen Atemalkoholtest / Drogenschnelltest zu machen. Vor diesem

Hintergrund und weil der Beschuldigte einschlägig vorbestraft sei, rechtfertige

es sich, die Geldstrafe auf das Maximum von 30 Tagessätzen festzulegen. Unter

Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit und der damit

verbundenen Reduktion um einen Drittel resultierten 20 Tagessätze. Der Beschuldigte

sei IV-Rentner und habe kein Vermögen. Wegen einer knappen finanziellen

Verhältnisse erscheine ein Tagessatz von CHF 10.00 angemessen. Auch diese

Strafe sei aufgrund der ungünstigen Legalprognose unbedingt auszusprechen.

Diesen Ausführungen ist nur teilweise zu

folgen. Es trifft zu, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Unter

Berücksichtigung, was im gesamten Strafrahmen von insgesamt 30 Tagessätzen Geldstrafe

an möglichen Vorgehensweisen alles in Erscheinung treten kann, kommt das

Verhalten des Beschuldigten nicht im obersten Bereich zu liegen. Es

rechtfertigt sich daher, die Geldstrafe auf 15 Tagessätze, bzw. unter

Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit auf 10 Tagessätze

festzulegen. Die Festlegung der Höhe des Tagessatzes – CHF 10.00 – ist dagegen

mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht zu

beanstanden.

3. Widerruf

Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe

oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteile

weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf.

Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte

der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten

Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag

der Anordnung (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen

Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den

Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Entzieht sich der Beschuldigte der

Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Art. 95 Abs. 3 – 5

anwendbar (Art. 46 Abs. 4 StGB). Der Widerruf kann nicht mehr angeordnet

werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46

Abs. 5 StGB).

Den Akten lässt sich Folgendes

entnehmen:

-

Dem Beschuldigten wurde

mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2016

für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 der bedingte Vollzug

gewährt; dies mit einer Probezeit von zwei Jahren.

-

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. November 2016 wurde der

Beschuldigte der Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung schuldig gesprochen

und zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Der bedingte Vollzug der

Geldstrafe gemäss Urteil vom 18. Februar 2016 wurde dabei nicht widerrufen,

aber die Probezeit wurde um ein Jahr verlängert.

-

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. November 2018 wurde der

Beschuldigte wegen Sachentziehung, Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfach

versuchter Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Sachbeschädigung zu

einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat sowie zu einer unbedingten

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 beurteilt. Die bedingte

Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 18. Februar 2016 wurde nicht widerrufen; der

Beschuldigte wurde jedoch verwarnt.

Das Ende der Probezeit gemäss

Strafbefehl vom 18. Februar 2016 fiel damit – unter Berücksichtigung der

verlängerten Probezeit – auf den 18. Februar 2019. Seit Ablauf der Probezeit

sind damit mehr als drei Jahre vergangen, weswegen der Widerruf gemäss Art. 46

Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden kann. Dass die Hinderung der

Amtshandlung vom 12. Oktober 2017 und damit während noch laufender Probezeit

datiert, vermag entgegen der Ansicht der Vorinstanz nichts zu ändern.

4. Anrechnung Untersuchungshaft

Das Gericht rechnet die

Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens

ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz

Geldstrafe (Art. 51 StGB).

Gemäss Akten befand sich der

Beschuldigte am 27. Juni 2017 (1 Tag), vom 7. September 2017 bis 4. Oktober

2017 (28 Tage), am 12. Oktober 2017 (1 Tag) und vom 10. Januar 2018 bis

11. Januar 2018 (2 Tage) in Haft. Dem Beschuldigten werden demnach 32 Tage

Untersuchungshaft und Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe angerechnet. Dies

ist entsprechend im Dispositiv festzuhalten.

VI. Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme

1. Rechtliche Grundlagen

Für die rechtlichen Grundlagen

betreffend die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären therapeutischen

Massnahme ist auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. IV.1., US 67 ff.) zu

verweisen.

2. Subsumtion

2.1. Vorliegend liegt mit dem

psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 31. August 2020 (S-L 478 ff.)

das Gutachten eines befähigten und anerkannten Sachverständigen vor. Die

Schlussfolgerungen fussen auf Berücksichtigung der kompletten Akten und einer

eigenen ausführlichen Exploration. Sie sind umfassend, detailliert, schlüssig,

verständlich und nachvollziehbar. Gründe, weshalb den Ausführungen des

Gutachters nicht gefolgt werden sollte, sind keine ersichtlich. Auf das

Gutachten ist daher abzustellen.

2.2. Gemäss Gutachten von Dr. Z.___ vom

31. August 2020 liegt beim Beschuldigten die diagnostizierte psychische Störung

der paranoiden Schizophrenie vor (ICS-10 F20.01, S-L 534). Ebenfalls leidet er

unter einem Kokainabhängigkeitssyndrom (ICD-F14.2, S-L 535). Der lange,

chronifizierte Verlauf der Erkrankung und die fehlende Krankheitseinsicht des

Exploranden bei einer in Phasen der psychischen Dekompensation sehr deutlichen

Symptomatik liessen in Anbetracht der serienmässig verübten Anlasstaten und

einem seit fast zwei Jahrzehnten frustranen Behandlungsverlauf grundsätzlich

die Behandlungsaussichten als nicht gut erscheinen. Eine ambulante Massnahme

könne sicher nicht in Frage kommen, sie sei ohne jede Aussicht auf Erfolg (so

ausdrücklich in S-L 549). Aus ärztlicher Sicht sei eine längere stationäre

Behandlung indiziert, weswegen im Hinblick auf das Störungsbild und den

Behandlungsbedarf des Beschuldigten aus gutachterlicher Sicht einzig eine

stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in Betracht komme.

2.3. Im vorliegenden Verfahren wird der

Beschuldigte wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und

mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig

gesprochen. Das Deliktsgut bzw. der verursachte Sachschaden bewegten sich

jeweils im unteren Bereich. Damit sind grundsätzlich Anlasstaten gegeben; von

schweren Delikten, die der Beschuldigte begangen haben soll, kann insbesondere

unter Berücksichtigung, dass er vorliegend des Vorhalts der Schändung

freizusprechen ist, nicht gesprochen werden. Es handelt sich bspw. nicht um

Gewalt- oder Sexualdelikte. Auch verfügt der Beschuldigte über keinerlei

Vorstrafen in dieser Hinsicht. Die vom Gutachter festgestellte, nicht

unbeachtliche Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer, auch schwerer

Straftaten hat sich seit dem Jahr 2017 nicht manifestiert (s. hier auch die

Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. IV.2.3.2., US 70). Zwar ist der

Beschuldigte weiter deliktisch in Erscheinung getreten, aber wiederum nicht im

Bereich bedeutsamer, schwerer Sexual- und Gewaltstraftaten. Diesbezüglich ist

vollumfänglich auf die Ausführungen der Verteidigung in ihrem Plädoyer abzustellen.

Vorliegend würde die persönliche

Freiheit des Beschuldigten durch die Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme massiv eingeschränkt. Eine solche Massnahme kann

erstmals bis zu fünf Jahre dauern und auch eine Verlängerung ist möglich (Art.

59 Abs. 4 StGB). Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe kommt bei acht

Monaten zu liegen und steht damit in keinem Verhältnis zur stationären

therapeutischen Massnahme. Ebenso ist die Wahrscheinlichkeit künftiger Delikte

zwar grundsätzlich gegeben – der Beschuldigte darf sehr wohl als notorischer

Krimineller betrachtet werden – die Wahrscheinlichkeit, dass es sich dabei denn

auch tatsächlich um schwere Delikte handelt, ist dabei jedoch zu

relativieren. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Gefährlichkeitsprognose

zu Ungunsten des Beschuldigten auszufallen habe (Ziff. IV.2.7.2. US 73), kann

damit nicht gefolgt werden. Dass beim Beschuldigten grundsätzlich

Behandlungsbedarf besteht, kann nicht verneint werden; dieser Umstand allein

vermag am getroffenen Ergebnis jedoch nichts zu ändern. Vielmehr verbietet das

Übermassverbot die Anordnung einer stationären Massnahme (Marianne Heer, Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 56 N 37).

VII. Zivilforderungen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

ein Anspruch der Privatklägerin B.___ auf eine Genugtuung im Zusammenhang mit

dem Vorhalt der angeblichen Schändung abzuweisen.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des

Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wird [die Geschädigte]

zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. Dies ist

entsprechend im Dispositiv festzuhalten.

3.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des

Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wird die [weitere

Geschädigte] zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg

verwiesen. Dies ist entsprechend im Dispositiv festzuhalten.

VIII. Ordnungsbusse

1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen

wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert

ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde

unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und

soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft,

Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge

leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt

werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).

2. Mit Vorladung vom 15. Juni 2022 –

zugestellt am 23. Juni 2022 – wurde der Beschuldigte auf den 18. Januar 2023

ordentlich zur Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts

vorgeladen. Gemäss mündlicher Auskunft des amtlichen Verteidigers des

Beschuldigten am 18. Januar 2023 hat er diesen «letzten Freitag», d.h. 13. Januar

2023, zuletzt gesprochen und diesen mündlich noch einmal an den Termin der

Hauptverhandlung erinnert. Der Beschuldigte ist dennoch nicht zur

Hauptverhandlung erschienen. Eine Begründung oder Belege für die Absenz wurden

keine vorgebracht bzw. eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, dem

Beschuldigten in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO eine Ordnungsbusse

aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 100.00 festzulegen.

IX. Kosten und Entschädigungen

1.1. Bei diesem Verfahrensausgang kann

der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid nicht bestätigt

werden.

1.2. Der Beschuldigte wird vom Vorhalt

der angeblichen Schändung freigesprochen. Bei den übrigen Delikten (mehrfacher

Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch sowie

Hinderung einer Amtshandlung) bleibt es bei einem Schuldspruch. Insgesamt

rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens – ausmachend CHF 32'000.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF

10'400.00 – im Umfang von ¼, ausmachend CHF 8'000.00, aufzuerlegen. Die

anderen ¾, ausmachend CHF 24'000.00, gehen zu Lasten des Staates.

1.3. Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde

die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin B.___,

Rechtsanwalt Boris Banga, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'931.30

(Honorar 55.11 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 9'919.80,

Auslagen CHF 449.20 und 7.7 % MwSt. auf CHF 7'302.70, ausmachend

CHF 562.30) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt. Beim vorliegenden

Verfahrensausgang geht die Entschädigung definitiv zu Lasten des Staates

Solothurn, d.h. auf eine Rück- oder Nachforderung beim Beschuldigten ist

infolge Freispruchs vom Vorhalt der Schändung zum Nachteil der genannten

Privatklägerin zu verzichten.

1.4. Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel

Haltiner, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 17'487.95 (Honorar 86.4

Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 15'552.00, Auslagen

CHF 671.60, 8% MwSt. auf CHF 5'031.10, ausmachend CHF 402.50, und

7.7% MwSt. auf CHF 11'192.50, ausmachend CHF 861.85) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.

Vorbehalten bleibt nun der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 4'372.00 (¼ von CHF 17'487.95), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.1. Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung

vollumfänglich durchgedrungen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF

5'480.00, beinhaltend eine Staatsgebühr von CHF 5'000.00, gehen damit

vollumfänglich zu Lasten des Staates Solothurn.

2.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand

der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, macht gemäss eingereichter

Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 19.72 Stunden à CHF

250.00, Auslagen von CHF 123.40 sowie eine MwSt. von 389.10, d.h. insgesamt CHF

5'442.50, geltend. Zu der von Rechtsanwalt Banga eingereichten Honorarnote sind

jedoch folgende Erwägungen anzubringen:

-

Für den 14. Dezember

2021 werden für die Position «Sichtung Verfügung Obergericht» und für die

Position «Schreiben an KL» 0.33 Stunden bzw. 0.23 Stunden veranschlagt. Gemäss

Akten handelt es sich dabei um die Verfügung des Obergerichts, mit welcher

festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die Berufung erklärt hat (OGer 008

f., Ziff. 1). bzw. mit welcher festgestellt wurde, dass die Privatklägerin

nach erfolgter Berufungsanmeldung keine Berufungserklärung eingereicht hat

(Ziff. 3), weswegen die Verfahrensleitung beabsichtigte, auf die Berufung der

Privatklägerin nicht einzutreten (Ziff. 4). Mit Blick auf den Umfang und den

Inhalt der betroffenen Verfügung bzw. unter Annahme, dass ein Verzicht auf die

Einreichung einer Berufungserklärung sehr wohl vorgängig abgesprochen worden

sein dürfte, ist der für die Korrespondenz mit der Privatklägerin veranschlagte

Aufwand von insgesamt 0.56 Stunden als zu hoch zu bewerten. Für beide

Positionen werden deshalb ermessensweise zusammengenommen 0.10 Stunden

veranschlagt.

-

Für den 22. Dezember

2021 werden für die Position «Sichtung Verfügung Obergericht» und für die

Position «Schreiben an KL» 0.10 Stunden bzw. 0.17 Stunden veranschlagt. Gemäss

Akten handelt es sich um die Verfügung vom 21. Dezember 2021, mit welcher den

Parteien mitgeteilt wurde, dass die Verfügung vom 14. Dezember 2021 [betr. Berufungserklärung,

vorgenannt] nicht an die [weitere Geschädigte] hat zugestellt werden können

(OGer 021 f.). Für die Privatklägerin B.___ erfolgte aus dieser Verfügung

keinerlei Handlungsbedarf; eine Weiterleitung mit 0.17 Stunden an Aufwand

durch den Anwalt ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Sie ist – als

reiner Kanzleiaufwand – ersatzlos zu streichen.

-

Für den 16. Juni

2022 wird für die Position «Sichtung Vorladung Obergericht» ein Zeitaufwand von

0.20 Stunden geltend gemacht. Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen ist

die Position ermessensweise auf 0.10 Stunden zu kürzen.

-

Nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen ist die Position «Studium Verfügung, Schreiben an

KL» vom 20. Juni 2022. So kann die in der Position bezeichnete «Verfügung»

keiner Verfügung des Gerichts zugeordnet werden. Die letzte Zustellung datierte

vom 15. Juni 2022 und betraf nicht eine Verfügung, sondern die im vorstehenden

Lemma genannte Vorladung. Die bezeichnete «Verfügung» betrifft damit

vermutungsweise die Vorladung vom 15. Juni 2022. Diese ist wiederum

grundsätzlich mit der Zustellung der Vorladung bereits einmal abgegolten.

Ermessensweise ist diese Position Damit ebenfalls auf 0.10 Stunden

herabzusetzen.

-

Ebenfalls

herabzusetzen ist die Position «Sichtung Verfügungen Obergericht» vom 14.

November 2022, bezeichnend 0.23 Stunden. Ein Aufwand von 0.10 Stunden

erscheint angemessen.

-

Schliesslich nicht

nachvollziehbar ist, in welchem Zusammenhang ein Schreiben an die Klientin vom

15. November 2022 mit einem Aufwand von 0.20 Stunden erfolgte. Diese Position

ist ersatzlos zu streichen.

-

Für die Verhandlung

vom 18. Januar 2023 wurden acht Stunden veranschlagt. Diese Position ist

gestützt auf die tatsächliche Dauer der Hauptverhandlung auf zwei Stunden zu

kürzen.

-

Ersatzlos gestrichen

werden können die Aufwendungen für die mündliche Urteils­eröffnung (0.50

Stunden bzw. 0.73 Stunden an Aufwand bzw. 30 km à CHF 0.70 an

Wegentschädigung).

Zusammengefasst resultiert damit ein

entschädigungspflichtiger Aufwand von 3.81 Stunden à CHF 180.00 (für die

Aufwendungen bis 31.12.2022) bzw. von 6.87 Stunden à CHF 190.00 (für die

Aufwendungen ab 01.01.2023, s. für die geltenden Ansätze § 158 des

Gebührentarifs des Kantons Solothurn), ausmachend insgesamt CHF 1'991.10.

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird demnach für das

Berufungsverfahren auf CHF 2'254.70 (3.81 Stunden à CHF 180.00, 6.87

Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 102.40 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF

161.20) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Zufolge Freispruchs des Beschuldigten vom

Vorhalt der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin B.___ geht die

Entschädigung definitiv zu Lasten des Staates Solothurn; Rückforderungs- und

Nachzahlungsanspruch entfallen.

2.3. Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, macht in seiner Kostennote einen

Aufwand von 6.85 Stunden à CHF 180.00 (für Aufwendungen bis zum 31. Dezember

2022) sowie 7.13 Stunden à CHF 190.00 geltend, zuzüglich Auslagen von CHF 40.60

und einer Mehrwertsteuer von CHF 231.65. Dies erscheint grundsätzlich

angemessen und ist damit vollumfänglich zu entschädigen. Hinzu gerechnet werden

können zwei Stunden à CHF 190.00 (plus anteilmässige MwSt.) für die

Hauptverhandlung vom 18. Januar 2023.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das

Berufungsverfahren somit auf CHF 3'239.95 (6.85 Stunden à CHF 180.00, 9.13

Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 40.60 und MwSt. von 231.65)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Die Entschädigung geht definitiv

zu Lasten des Staates Solothurn.

Demnach wird in Anwendung von

Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 5 StGB, Art. 47

StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 97 StGB,

Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186

StGB, Art. 286 StGB, Art. 64 StPO, Art. 135 StPO, Art. 138

StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO,

§ 146 Gebührentarif, § 158 Gebührentarif

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 sind folgende

Strafverfahren gegen A.___ zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt:

-

Tätlichkeiten,

angeblich begangen am 17. Februar 2018 (Anklageschrift vom 02.10.2018, [AKS]

Ziff. 12);

-

geringfügiges

Erschleichen einer Leistung, ev. Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich

begangen am 10. Januar 2018 (AKS Ziff. 13);

-

Ungehorsam gegen

amtliche Verfügung, angeblich begangen am 1. August 2017 (AKS Ziff. 14);

-

mehrfache

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in

der Zeit vom 24. Dezember 2015 bis am 4. April 2018 (AKS Ziff. 15);

-

mehrfache

Trunkenheit und unanständiges Benehmen, angeblich begangen am 18. August 2017

und am 12. Oktober 2017 (AKS Ziff. 16.1 und 16.2);

-

mehrfaches Fahren

ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 23. Dezember 2017, 3.

Januar 2018 und 5. Januar 2018 (AKS Ziff. 17.1, 17.2 und 17.3).

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde A.___ von

folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-

des versuchten

Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11. Juni 2017

(AKS Ziff. 3.1);

-

der

Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11.

Juni 2017 (AKS Ziff. 3.2);

-

des

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen zwischen dem 10. Juni 2017 und dem 11.

Juni 2017 (AKS Ziff. 3.3);

-

des versuchten

Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis am 21. Juli

2017 (AKS Ziff. 4.1);

-

der

Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis am 21.

Juli 2017 (AKS Ziff. 4.2);

-

des versuchten

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis

am 21. Juli 2017 (AKS Ziff. 4.3);

-

des Diebstahls,

angeblich begangen am 21. November 2017 (AKS Ziff. 7);

-

des Diebstahls,

angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.1);

-

der

Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.2);

-

des

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 27. Mai 2018 (AKS Ziff. 8.3);

-

der versuchten

Urkundenfälschung, angeblich begangen am 10. Januar 2018 (AKS Ziff. 10).

3. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

3 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 hat sich A.___

schuldig gemacht:

-

des Diebstahls,

begangen am 7. April 2017 (AKS Ziff. 2.1);

-

des

Hausfriedensbruchs, begangen am 7. April 2017 (AKS Ziff. 2.2);

-

des Diebstahls,

begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.1);

-

der Sachbeschädigung,

begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.2);

-

des

Hausfriedensbruchs, begangen am 16. August 2017 (AKS Ziff. 5.3);

-

der

Sachbeschädigung, begangen am 18. August 2017 (AKS Ziff. 6.1);

-

des Diebstahls,

begangen am 19. August 2017 (AKS Ziff. 6.2);

-

des

Hausfriedensbruchs, begangen am 19. August 2017 (AKS Ziff. 6.4);

-

des Diebstahls,

begangen am 13. Juli 2018 (AKS Ziff. 9.1);

-

des

Hausfriedensbruchs, begangen am 13. Juli 2018 (AKS Ziff. 9.3);

-

der Hinderung einer

Amtshandlung, begangen am 12. Oktober 2017 (AKS Ziff. 11).

4. A.___ wird vom Vorwurf der Schändung,

angeblich begangen am 9. April 2017 (AKS Ziff. 1), freigesprochen.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wird festgestellt,

dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

6. Der mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. Februar 2016 bedingt gewährte Vollzug für

eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird nicht widerrufen.

7. A.___ wird verurteilt zu

a.

einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 8 Monaten;

b.

einer unbedingten

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00.

8. A.___ werden 32 Tage Untersuchungshaft

und Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

9. A.___ wird wegen unentschuldigten

Fernbleibens von der Hauptverhandlung vom 18. Januar 2023 zu einer

Ordnungsbusse von CHF 150.00 verurteilt.

10. Die von der Privatklägerin B.___ geltend

gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wird [die Geschädigte]

zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des

Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wird [eine weitere

Geschädigte] zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg

verwiesen.

13. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

12 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin B.___,

Rechtsanwalt Boris Banga, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'931.30

(Honorar 55.11 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 9'919.80,

Auslagen CHF 449.20 und 7.7 % MwSt. auf CHF 7'302.70, ausmachend

CHF 562.30) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt. Die Entschädigung geht

definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

14. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

13 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juli 2021 wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel

Haltiner, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 17'487.95 (Honorar 86.4

Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 15'552.00, Auslagen CHF 671.60,

8% MwSt. auf CHF 5'031.10, ausmachend CHF 402.50, und 7.7% MwSt. auf CHF

11'192.50, ausmachend CHF 861.85) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'372.00

(¼ von CHF 17'487.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

15. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 32'000.00 (beinhaltend eine

Urteilsgebühr von CHF 10'400.00) im Umfang von ¼, ausmachend CHF 8'000.00, zu

bezahlen. Die anderen ¾, ausmachend CHF 24'000.00, gehen zu Lasten des

Staates.

16. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 2'254.70 (3.81 Stunden à CHF 180.00, 6.87

Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 102.40 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF

161.20) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Die Entschädigung geht

definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

17. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'239.95 (6.85 Stunden à CHF 180.00, 9.13

Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 40.60 und MwSt. von 231.65) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Die Entschädigung geht definitiv zu Lasten

des Staates Solothurn.

18. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00 und Auslagen von CHF 480.00, total CHF

5’480.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiberin

von Felten Schenker