STBER.2021.110
Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
23. August 2022Deutsch28 min
und Beweiswürdigung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 23. August 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
Das Verfahren wurde in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO schriftlich geführt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Am 20. August 2018 erliess die
Staatsanwaltschaft Solothurn gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) einen
Strafbefehl (Aktenseite [AS] 81 ff.) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art.
90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV), Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91 a Abs. 1 SVG, Art. 55
SVG) und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51
Abs. 3 SVG) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je
CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer
Busse von CHF 1'200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 20 Tagen
Freiheitsstrafe, und zur Übernahme der Verfahrenskosten.
Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, am
29. März 2018, zwischen 17:15 und 17:45 Uhr in [Ort1] an der [Strasse],
Parkplatz, als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz, [Kontrollschild2],
zufolge Mangels an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren den korrekt geparkten
Personenwagen VW Golf, [Kontrollschild1], von B.___ (nachfolgend Geschädigter)
übersehen und eine Streifkollision mit diesem verursacht zu haben. Am VW Golf
des Geschädigten sei ein Sachschaden von ca. CHF 4'000.00 entstanden (Anklagesachverhalt
[AnklS] Ziff. 1.). Zudem habe sich der Beschuldigte von der Unfallstelle
entfernt und sich dadurch unmittelbar der Anordnung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen, mit welchen er nach Verursachen des
zuvor beschriebenen Verkehrsunfalls habe rechnen müssen. Nach eigenen Angaben
habe der Beschuldigte nach dem Unfall am Wohndomizil 9 dl Bier getrunken und 2
bis 3 Mal seinen Mund mit Schnaps gespült und daher Nachtrunk geltend gemacht
(AnklS. Ziff. 2.). Sodann habe der Beschuldigte nach der Kollision seine
gesetzlichen Pflichten als Schadenverursacher nicht wahrgenommen, indem er dem
Geschädigten nicht sofort seinen Namen und seine Adresse angegeben oder
unverzüglich die Polizei verständigt habe (AnklS. Ziff. 3.).
2. Mit Schreiben vom 26. August 2018
erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 83).
3. Nach Gutheissung mehrerer
Beweisanträge des Beschuldigten überwies die Staatsanwaltschaft mit
Anklageschrift vom 2. September 2019 die Akten dem erstinstanzlichen Gericht
zur Durchführung des Strafverfahrens (AS 1 ff.).
4. Am 5. Oktober 2021 erliess die
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen nach durchgeführter Hauptverhandlung
vom 4. Oktober 2021 das folgende Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass der Vorhalt
der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit (AnklS. Ziff.
1) sowie der Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (AnklS. Ziff.
3), beides angeblich begangen am 29.03.2018, verjährt sind.
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht,
begangen am 29.03.2018 (AnklS. Ziff. 2).
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten
A.___
eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'656.15
auszurichten.
5. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 600.00, belaufen sich auf total CHF 1’591.40. Davon
hat der Beschuldigte CHF 660.20 (1/2 von CHF 1'320.40) zu bezahlen, die
restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
5. Der Beschuldigte meldete am 15.
Oktober 2021 fristgerecht Berufung an (AS 134). Am 15. November 2021 wurde ihm das
begründete Urteil zugestellt (AS 155).
6. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe
vom 2. Dezember 2021 die Berufung gegen das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin.
Angefochten würden die Ziffern 2 bis 5 des erstinstanzlichen Urteils. Der
Beschuldigte beantragte, er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen, ihm seien die Kosten der
privaten Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren vollständig gemäss
eingereichter Kostennote zu ersetzen, dem Beschuldigten seien die Kosten der
privaten Verteidigung für das Berufungsverfahren vom Staat zu ersetzten und die
Gerichtskosten seien vom Staat zu tragen.
7. Am 7. Dezember 2021 verzichtete die
Staatsanwaltschaft auf entsprechende Verfügung des Obergerichts vom 3. Dezember
2021 hin auf einen Antrag auf Nichteintreten, eine Anschlussberufung und eine
weitere Teilnahme am Verfahren.
8. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021
beantragte der Beschuldigte die Durchführung der Berufung im schriftlichen
Verfahren.
9. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022
ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an, setzte dem
Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung und forderte ihn zur Einreichung
von diversen Dokumenten zu seiner finanziellen Situation auf.
10. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022
reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung und die Kostennote der
Verteidigung ein.
11. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022
stellte das Berufungsgericht fest, dass der Beschuldigte keine Belege zu seiner
finanziellen Situation eingereicht hatte und forderte daher von Amtes wegen
seine Steuerakten ein. Diese gingen am 23. Februar 2022 ein.
II.
Berufungsgegenstand
1. Das Urteil der Vorinstanz wurde vom
Beschuldigten in Bezug auf die Ziffern 2 bis 5 angefochten. Gestützt auf Art.
404 Abs. 1 StPO wird das Urteil deshalb nur in diesen Punkten geprüft. Zugunsten
der beschuldigten Person kann das Gericht auch nicht angefochtene Punkte
überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Abs.
2).
2. Die Ziffer 1 des erstinstanzlichen
Urteils, wonach festgestellt wurde, dass der Vorhalt der Verletzung der
Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit (AnklS. Ziff. 1) sowie der
Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (AnklS. Ziff. 3), beides
angeblich begangen am 29. März 2018, verjährt sind, ist damit in Rechtskraft
erwachsen.
3. Der Beschuldigte brachte in der
Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz hätte in ihrem Urteil nicht nur
feststellen dürfen, dass die beiden Vorhalte der Verletzung der Verkehrsregeln
durch Mangel an Aufmerksamkeit (AnklS. Ziff. 1) und des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall (AnklS. Ziff. 3) verjährt seien, sondern sie hätte das
Verfahren diesbezüglich einstellen müssen.
4.1. Im Entscheid BGE 144 IV 362 führte
das Bundesgericht aus, dass die Staatanwaltschaft das Verfahren vollständig
oder teilweise einstellen könne. Eine Teileinstellung komme nur in Betracht,
wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen
seien, die einer separaten Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen
lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs
handle, scheide eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und
derselben Tat im prozessualen Sinn könne nicht aus einem rechtlichen
Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt
werden. Tatidentität liege vor, wenn dem ersten und zweiten Strafverfahren
identische oder im wesentlichen gleiche Tatsachen zu Grunde lägen (BGE 144 IV 362 E.1.3.1 und 1.3.2).
4.2. Im vorliegenden Fall sind die drei Vorhalte,
die dem Beschuldigten gemacht werden, eng miteinander verknüpft und einer
separaten Beurteilung nicht zugänglich. So wird dem Beschuldigten in der
Anklageschrift Ziff. 3 vorgehalten, die Meldepflicht nicht erfüllt zu haben,
indem er dem Geschädigten nicht sofort seinen Namen und seine Adresse angab
oder die Polizei verständigte. Dieser Lebenssachverhalt ist untrennbar mit dem
Vorhalt in der Anklageschrift Ziff. 2 verbunden, wonach sich der Beschuldigte
von der Unfallstelle entfernt habe. In der Anklageschrift Ziff. 2 wird zudem
auf Ziff. 1 verwiesen (Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an
Aufmerksamkeit). Das vorgehaltene Verhalten des Beschuldigten – Entfernen von
der Unfallstelle, Nachtrunk – steht zumindest bezüglich des subjektiven Tatbestands
somit in einem engen, kaum zu trennenden Zusammenhang mit der vorgehaltenen
Verkehrsregelverletzung.
4.3. Eine Einstellung der Vorhalte
gemäss Anklageschrift Ziff. 1 und 3 hätte deshalb zu einer Entfaltung der
Sperrwirkung gemäss dem Grundsatz «ne bis in idem» geführt. Es liegen nicht
mehrere Lebenssachverhalte vor, welche einer separaten Beurteilung zugänglich
wären. Die Vorinstanz hat deshalb die Anklageziffern 1 und 3 zu Recht nicht
eingestellt.
4.4. Die Feststellung der eingetretenen
Verjährung gemäss Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bezüglich
den erwähnten Anklagepunkten war allerdings unnötig; diese Ziffer des
erstinstanzlichen Urteils ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz weder
eine Einstellung des Verfahrens noch einen Freispruch vorgenommen hat. Damit
steht einer Beurteilung des Vorhalts gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift
(Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) nichts
entgegen.
III.
Sachverhalt
Sachverhalt
und Beweiswürdigung
1. Der Beschuldigte bestritt sämtliche
Vorwürfe von Beginn an. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist daher mittels
Beweiswürdigung zu erstellen.
Erwägungen
2.
Bestreitet ein Beschuldigter die ihm
vorgeworfenen Taten, so hat das Gericht den Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten
und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen
Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV
fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio
pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der
einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 38
E. 2a). Aufgrund der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das
heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven
Tatbestandselemente nachzuweisen. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich
der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist
nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Eine Mehrzahl von
Indizien können in ihrer Gesamtheit zu einer Gewissheit verdichten, so dass bei
objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen bleiben, dass sich der
Sachverhalt anklagegemäss verwirklicht hat. Stellt der Beschuldigte ihn
entlastende Behauptungen auf, ohne dass er diese zu einem gewissen Grad
glaubhaft machen kann, so findet der Grundsatz «in dubio pro reo» als
Beweislastregel keine Anwendung. Es muss nicht jede Schutzbehauptung, die sich
auf wenig Anhaltspunkte stützt, durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt
werden (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
3.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 10 N 2a; Tophinke,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 21).
Demzufolge ist im Rahmen der
Sachverhaltserstellung zu prüfen, ob der Richter in objektiver Würdigung des
gesamten Beweisergebnisses von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist
(Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 124 IV 88 E. 2a). Dabei liegt es in der
Natur der Sache, dass keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht
werden kann. Es genügt, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel
erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretisch mögliche Zweifel dürfen nicht massgebend
sein, weil solche immer möglich sind. Es genügt daher, wenn vernünftige Zweifel
an der Schuld ausgeschlossen werden können.
3.
Die Vorinstanz hat die relevanten
Beweismittel (Aussagen der Zeugin und des Beschuldigten, Sachbeweise) korrekt
zusammengefasst, es kann an dieser Stelle auf ihre ausführlichen Ausführungen (Urteilsseite
[US] 7 – 9) verwiesen werden. Die Vorinstanz gelangt nach Würdigung der
Beweismittel zum Schluss, dass die Aussagen der Zeugin glaubhaft seien und mit
zahlreichen objektiv feststellbaren Tatsachen übereinstimmten. Der vorgehaltene
Sachverhalt sei rechtsgenüglich nachgewiesen.
4.1
Vorliegend ist unbestritten und
erstellt, dass sich am 29. März 2018, zwischen 17:15 Uhr und 17:45 Uhr, in
[Ort1] auf dem Parkplatz an der [Strasse] ein Unfall ereignete, bei dem der
Personenwagen VW Golf, [Kontrollschild1], Halter B.___, beschädigt wurde.
4.2
Die Zeugin C.___ gab anlässlich der
Erstbefragung am 29. März 2018 zu Protokoll, sie habe gesehen, wie ein
schwarzer Audi oder Mercedes beim Rückwärtsfahren in das Fahrzeug des
Geschädigten gefahren sei. Ein älterer grauhaariger Mann sei daraufhin
ausgestiegen, habe den Schaden begutachtet, sei wieder eingestiegen und
weggefahren. Sie habe das Kontrollschild des Unfallverursachers aufgeschrieben,
als dieser den Hinterhof mit den Parkplätzen verlassen habe. Es sei [Kontrollschild2]
gewesen. Am 25. April 2019 gab sie gegenüber der Staatsanwaltschaft wieder
an, sie habe den Unfall gesehen. Der Fahrer habe die Tür aufgemacht, kurz nach
hinten geschaut und sei dann weggefahren. Daher habe sie die Autonummer
notiert. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob es ein Mann oder eine Frau
gewesen sei, sie habe nur graue Haare gesehen. Das Fahrzeug sei dunkel gewesen.
Für die detaillierten Aussagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (US 8 f.).
4.3
Der Beschuldigte gab am 29. März
2018.
zu Protokoll, er sei zur fraglichen Zeit gar nicht in [Ort1] gewesen. Er
sei um 16:30 Uhr zu Hause in [Ort2] angekommen. Dort habe er drei kleine Biere
getrunken und den Mund mehrfach mit Schnaps gespült, da er Zahnschmerzen gehabt
habe. Er habe kein anderes Fahrzeug touchiert. An seinem Fahrzeug habe es immer
kleine Schäden. Am 15. Mai 2018 sagte er gegenüber der Polizei erneut im
Wesentlichen das Gleiche aus: Er sei ca. um 16:30 Uhr mit seinem Mercedes mit
dem Kontrollschild [Kontrollschild2] zu Hause gewesen. Er sei an dem Tag nie in
[Ort1] gewesen. Er habe in einem Restaurant eine 3dl-Stange Bier und zu Hause
noch drei Flaschen à 3 dl getrunken und sich den Mund 2 bis 3 Mal mit Schnaps
ausgespült wegen der Zahnschmerzen. Er wisse nicht, woher die Abriebspuren an
seiner Stossstange kämen, es gebe mehrere Spuren an seinem Wagen. Er verstehe
nicht, weshalb die Zeugin sein Fahrzeug gesehen haben wolle, da er nicht vor
Ort gewesen sei. Auch an der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2021 bestritt er,
zum Tatzeitpunkt in [Ort1] gewesen zu sein. Für die detaillierten Aussagen kann
wiederum auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (US 9).
4.4
Es lagen folgende Sachbeweise vor: Die
Dokumentation des Schadens am Fahrzeug des Geschädigten (AS 59) zeigt, dass
sich der Schaden an der Beifahrertür vorne und hinten auf einer Höhe von 60 bis
64.
cm ab Boden befand. Auch am Fahrzeug des Beschuldigten konnte an der
Heckstossstange hinten links auf einer Höhe von 60 cm ab Boden ein kleiner
Schaden festgestellt werden (AS 59 f.).
An beiden Fahrzeugen wurden mittels
Mikrospurenband Proben entnommen. Die Untersuchung konnte allerdings keine
verwertbaren Materialspuren feststellen (AS 26 ff.). Eine Kollision zwischen
den beiden Fahrzeugen könne nicht nachgewiesen, aufgrund fehlenden Fremdlacks
eines unbekannten Drittfahrzeuges aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Ein forensisch-toxikologisches Gutachten
ergab beim Beschuldigten am Abend des 29. März 2018 eine
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,47 Gewichtspromille (AS 32 f.).
Die behauptete Gesamttrinkmenge des Beschuldigten konnte widerlegt werden. Eine
Rückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt war nicht möglich.
5.
Der Aussage des Beschuldigten, sein
Auto und er seien gar nicht vor Ort gewesen, als es zum Unfall kam, steht diejenige
der Zeugin gegenüber, die den Unfall von ihrem Küchenfenster aus beobachtete. Die
Aussagen der Zeugin waren dabei konstant und im Wesentlichen deckungsgleich.
Dass sie sich anlässlich der zweiten Befragung nach über einem Jahr nicht mehr
an jedes Detail erinnern konnte, erstaunt dabei nicht und schadet der Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen nicht. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass keinerlei
Anhaltspunkte vorliegen, weshalb die Zeugin hätte lügen sollen. Dies wird vom
Beschuldigten in seiner Berufung auch nicht behauptet. Die Zeugin beschrieb
einen dunklen Personenwagen, bei der ersten Aussage gab sie an, ein Audi oder
Mercedes, aber kein Kombi. Die Beschreibung passt genau zum schwarzen Mercedes
des Beschuldigten. Auch beschrieb sie den Lenker in der ersten Einvernahme
unmittelbar nach dem Ereignis als älteren Mann mit grauen Haaren, was ebenfalls
zum Beschuldigten passt. Auch die Schadensbilder der beiden Fahrzeuge stimmen
mit dem von der Zeugin geschilderten Unfallhergang überein. Zwar konnte der
Untersuchungsbericht eine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen nicht
nachweisen. Es ist hierzu anzumerken, dass gemäss Untersuchungsbericht bei
geringen Kollisionen nicht zwingend nachweisbare Materialübertragungen
stattfänden. Zudem sind beide Fahrzeuge schwarz und dem Kriminaltechnischen
Dienst wurden keine Proben von Eigenmaterial zugestellt (AS 26 ff.). Der
Beschuldigte hat den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten auch realisiert.
Gemäss Strafanzeige wies dieser Kollisionsspuren an der Beifahrertüre
vorne/hinten auf, diverse Kratzspuren und Risse von 48 – 70 cm Höhe ab Boden
waren sichtbar (AS 8). Die Strafanzeige hält fest, «der Schaden am
Personenwagen der Fahrschule [Name] war unübersehbar» (AS8). Der Vorinstanz ist
sodann zuzustimmen, dass es höchst unwahrscheinlich erscheint, dass die Zeugin
eine falsche Autonummer aufgeschrieben hat. Es handelt sich zum einen um eine
mit vier Ziffern vergleichsweise kurze und eingängige Nummer und zum anderen
waren der Zeugin die Folgen ihrer Beobachtung bewusst, weshalb davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Nummer korrekt aufschrieb. Sie gab sodann
in der staatsanwaltlichen Einvernahme an, es könne nicht sein, dass sie die
Nummer falsch aufgeschrieben habe. Sie könne sich Nummern zudem gut merken
(AS 55). Es kann folglich auf die Aussagen der Zeugin und die passenden
Sachbeweise – soweit vorhanden – abgestellt werden. Es ist damit erstellt, dass
sich der Unfall wie in der Anklageschrift beschrieben zugetragen hat.
6.
Die Ereignisse nach dem Unfall (Kontrolle
des Schadens und Wegfahren, ohne die gesetzlichen Pflichten zu beachten, Nachtrunk)
sind rechtsgenüglich nachgewiesen. Auch dieser Sachverhalt ist damit erstellt.
IV.
Rechtliche
Würdigung
1.1
Der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich
schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer
Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung,
die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder
einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder
den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass
der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr
entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 S. 51 mit
Hinweisen).
1.2
Art. 91a Abs. 1 SVG nennt die
Tatvarianten des Sich-Widersetzens, Sich-Entziehens und der Vereitelung. Der
Tatbestand kann sowohl durch ein aktives Tun (z.B. Widerstand gegen den Vollzug
der Massnahme, Flucht, Nachtrunk, Beseitigung von Testergebnissen) als auch
durch eine Unterlassung (z.B. ausgebliebene Meldung bei der Polizei) erfüllt
werden.
Besteht das inkriminierte Verhalten in
einer Unterlassung, so kann es den Tatbestand – gemäss den allgemeinen
strafrechtlichen Grundsätzen zum unechten Unterlassungsdelikt – nur erfüllen,
wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (Urteil des Bundesgerichts
6S.359/2005 vom 22.12.2006 E. 2.1). Die Unterlassung der sofortigen Meldung
eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung
einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nur, wenn (1) der
Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2)
die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der
Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die
Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (4) bei objektiver
Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit
eine Alkoholkontrolle angeordnet hätte.
1.3
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich,
wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung werden auch
Untersuchungsmassnahmen erfasst, «mit deren Anordnung gerechnet werden musste».
Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber verdeutlichen, dass die amtliche
Anordnung einer Blutprobe oder einer anderen Untersuchungsmassnahme zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit kein objektives Tatbestandsmerkmal bildet, der
Wortlaut soll aber nicht zur falschen Annahme verleiten, dass blosse
Fahrlässigkeit genügen könnte. Die Bestrafung nach Art. 91a SVG setzt den
Nachweis des Vorsatzes voraus, wohingegen die fahrlässige Tatbegehung straflos
bleibt.
Der Vorsatz bzw. Eventualvorsatz ist bei
der Tatbestandsvariante der unterlassenen Meldung an die Polizei nur gegeben,
wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit
der Anordnung einer Alkoholprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die
Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres
möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der
Vereitelung einer Alkoholkontrolle gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E.
2.2.1).
Zum Vorsatz der Tathandlung der
Vereitelung (im engeren Sinne) wird auf nachfolgende Ziff. 3.1 verwiesen.
1.4
Art. 91a SVG ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Erfolgsdelikt konzipiert: Der
tatbestandsmässige Erfolg ist darin zu erblicken, dass es nicht (mehr) gelingt,
die Fahrunfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls
zuverlässig zu ermitteln (vgl. BGE 115 IV 51 E. 5, Urteil des Bundesgerichts
6B_216/2010 vom 11.5.2010 E. 3.1.2, 6B_91/2008 vom 11.3.2008 E. 2.1.1). Hat der
Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine
Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale
verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (Urteil 6B_53/2019 vom 22.1.2020 E 6.3
mit zahlreichen Hinweisen).
2.
Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte
der Beschuldigte realisiert, dass sich eine Kollision mit Sachschaden an einem
anderen Fahrzeug ereignet hatte. Dennoch verliess er die Unfallstelle, ohne dem
Geschädigten seinen Namen anzugeben oder die Polizei zu verständigen. Er hat
damit klarerweise die in Art. 51 SVG festgehaltene Meldepflicht missachtet.
3.1
Die Tatbestandsvariante der
Zweckvereitelung, unter welche der Nachtrunk fällt, setzt weder eine bereits
angeordnete Untersuchung noch eine Verletzung von Verhaltenspflichten bei
Unfallsituationen voraus. Vorausgesetzt wird in objektiver Hinsicht einzig,
dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den
Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den
massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht oder in relevanter Weise beeinträchtigt
wurde (BGE 131 IV 36 E 2.2.4; Urteil 6S.42/2004 vom 12.5.2004 E 2.1.3 und
2.2.1; Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard
Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014,
nachfolgend zitiert «BSK SVG», Art. 91a SVG N 224; Philippe Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2015, nachfolgend zitiert «Komm. SVG», Art. 91a SVG N 8).
In subjektiver Hinsicht wird in Bezug
auf das Wissensmoment verlangt, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit der
Anordnung einer Untersuchungsmassnahme rechnete und sich gleichzeitig bewusst
war, dass er mit seinem Verhalten den Zweck der Massnahme (Feststellung der
Fahrunfähigkeit) vereitelt. Mit Blick auf das Willensmoment wird vorausgesetzt,
dass der Beschuldigte diesen Erfolg anstrebt (direkter Vorsatz) oder (im Sinne
des Eventualvorsatzes) zumindest in Kauf nimmt (Christof Riedo in: BSK SVG,
Art. 91a SVG N 234).
Diese subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen fasst das Bundesgericht in folgender Kurzformel
zusammen: Der Täter muss den Willen haben, den Zweck der von ihm als sehr
wahrscheinlich erkannten Massnahme zu vereiteln (BGE 131 IV 36 E 2.2.2 und
2.2.4
mit Hinweisen sowie Weissenberger, Komm. SVG, Art. 91a SVG N 18 mit
weiterem Hinweis auf 6S.412/2004 vom 16.12.2005 E. 3.3).
3.2
Unbestritten ist in objektiver
Hinsicht der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges. Es ist erstellt, dass
im vorliegenden Fall die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den
massgebenden Zeitpunkt (Unfallzeitpunkt) durch den Nachtrunk des Beschuldigten
effektiv verunmöglicht wurde. Dem Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 2. Mai
2018.
(AS 32 f.) kann entnommen werden, dass die Angaben zur Gesamttrinkmenge
des Beschuldigten rechnerisch widerlegt werden konnten. Eine Rückrechnung auf
den Ereigniszeitpunkt konnte nicht durchgeführt werden. In rechtlicher Hinsicht
steht folglich fest, dass die Tathandlung (Nachtrunk) kausal den Taterfolg
herbeigeführt hat.
3.3
Zu prüfen ist weiter, ob bei
objektiver Betrachtung die Anordnung einer Blutprobe im Zeitpunkt der
Tathandlung (Nachtrunk) sehr wahrscheinlich war. Das Bundesgericht sah den
objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe durch Unterlassung der
sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei als erfüllt, wenn der
Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und
diese möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände
die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe
angeordnet hätte (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39). Während die Wahrscheinlichkeit
der Anordnung einer Blutprobe nach der bisherigen Rechtsprechung von den
konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand
sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht
wurde (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39; 126 IV 53 E. 2a S. 55 f.), muss nach der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 55 Abs. 1 SVG
(in Kraft seit 1. Januar 2005; AS 2002 2767, 2004 2849) grundsätzlich bereits
mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein
Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (Urteil 6B_461/2017 E. 2.3).
Die Anklageschrift vom 2. September 2019
nennt als Umstand, der für eine solche Anordnung spricht, den durch den
Beschuldigten verursachten Verkehrsunfall. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin,
dass der Zeitpunkt des Unfalls ebenfalls als Indiz für eine zu erwartende
Massnahmenanordnung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu werten sei: Der
Vorfall ereignete sich zwischen 17:15 Uhr und 17:45 Uhr und damit kurz nach
Feierabend. Ebenfalls könne das Parkmanöver, das zum Unfall führte, als einfach
eingestuft werden, weshalb ein Zwischenfall auf eine Beeinträchtigung hinweisen
könne. Im Weiteren sei dem Beschuldigten bereits einmal wegen «Angetrunkenheit»
der Führerausweis entzogen worden, was der Polizei bei entsprechender
Systemabfrage ebenfalls aufgefallen wäre und sie höchstwahrscheinlich auch aus
diesem Grund einen Alkoholtest angeordnet hätte. Der Vorinstanz ist
zuzustimmen, dass all dies gewichtige Argumente für eine zu erwartende
Massnahmenanordnung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sind. Objektiv war die
Anordnung einer solchen zweifellos sehr wahrscheinlich.
3.4
Ein Schuldspruch kann nur erfolgen,
wenn der Nachweis gelingt, dass der Beschuldigte selber mit der Anordnung einer
Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnete bzw. sich dieser
Schluss aufgrund der äusseren Umstände zweifellos aufdrängte. Auch dies kann im
vorliegenden Fall bejaht werden. Der Beschuldigte, der bereits einmal wegen
«Angetrunkenheit» seinen Führerausweis abgeben musste, musste klarerweise nach
Verursachen eines derartigen Unfalls mit einer solchen Massnahme rechnen. Durch
das Verlassen der Unfallstelle und den Nachtrunk hat er damit den Tatbestand
von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt und ist folglich wegen Vereitelung der
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.
V.
Strafzumessung
1.
Die Strafzumessung erfolgt nach dem
Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen
Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47
Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
2.
Die Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG stellt ein Vergehen
dar. Sie ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe
bedroht. Die Vorinstanz hat eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
CHF 40.00 (mit einer Probezeit von 2 Jahren) ausgesprochen. Da im vorliegenden
Fall ausschliesslich der Beschuldigte die Berufung eingelegt hat, gilt das
Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO): Das Berufungsgericht darf somit
nicht eine Sanktion aussprechen, welche den Beschuldigten schwerer trifft als
die vorgenannte Geldstrafe und Busse. Folglich fällt eine Freiheitsstrafe von
vornherein ausser Betracht. Gleiches gilt für eine unbedingte oder höhere
Geldstrafe.
3.
Die Anzahl der Tagessätze ist nach
dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es sind
dabei folgende Strafzumessungsfaktoren zu würdigen:
-
Tatkomponenten:
Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten,
dass der Beschuldigte sich nicht nur von der Unfallstelle entfernte und zu
Hause Alkohol trank, sondern sich sogar noch mit Schnaps den Mund ausspülte.
Sein Verschulden kann bestenfalls noch als leicht qualifiziert werden.
Was die subjektive Tatschwere betrifft,
so handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Es wäre dem Beschuldigten ein
Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten. Vergegenwärtigt man sich das
gesamte Spektrum von Fallkonstellationen, die unter den Tatbestand fallen und
die vorliegend die relevante Vergleichsgrösse bilden, so liegt bestenfalls noch
ein leichtes Tatverschulden vor. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden
als sehr leicht und setze die Einsatzstrafe bei 30 Tagessätzen Geldstrafe fest.
Diese Strafe erscheint selbst bei einem sehr leichten Verschulden als zu tief. Ausgehend
von einem gerade noch leichten Verschulden ist eine Einsatzstrafe von 60
Tagessätzen angemessen.
-
Täterkomponenten:
Die Vorinstanz führte aus, der
Beschuldigte sei verheiratet und habe eine Arbeitsstelle, wobei er zum
Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils krankgeschrieben war. Der Beschuldigte
ist einschlägig vorbestraft: Am 15. März 2013 wurde er von der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Verletzung der Verkehrsregeln und
Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand zu einer Geldstrafe von
15.
Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. In Anbetracht
dessen, dass diese Verurteilung mittlerweile 9 ½ Jahre und bei Tatbegehung 5 Jahre
zurücklag, kann der Vorinstanz gerade noch zugestimmt werden, dass die
Vorstrafe nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist, trotz der Einschlägigkeit.
Gesamthaft sind die Täterkomponenten damit neutral zu werten. Es bleibt bei
einem Strafmass von 60 Tagessätzen.
4.
Es sind im Verfahren Verzögerungen
entstanden, die als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren sind.
Das Verfahren dauerte insgesamt rund 4 ¼ Jahre. Mehrfach ruhte das
Verfahren ohne ersichtlichen Grund (vom 29. Oktober 2018 bis 28. Februar
2019.
[AS 63] und vom 13. Dezember 2019 bis 7. Dezember 2020 [AS 94 f.]).
Der Sachverhalt war indessen nicht komplex und in rechtlicher Hinsicht stellten
sich keine Fragen, welche diesen Zeitablauf rechtfertigen würden. Das Verfahren
dauerte daher deutlich zu lange. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist
im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und die Strafe ist zur Abgeltung
der Verletzung um 10 Tagessätze auf 50 Tagessätze zu reduzieren. Aufgrund
des Verschlechterungsverbots bleibt es vorliegend jedoch bei einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen.
5.
Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,
allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Über die finanziellen Verhältnisse des
Beschuldigten ist wenig bekannt. Er unterliess es, seine aktuelle Einkommens-
und Vermögenssituation im Berufungsverfahren zu dokumentieren, weshalb von
Amtes wegen die Steuerakten eingeholt wurden. Die Vorinstanz setzte die Höhe
des Tagessatzes auf CHF 40.00 fest, entsprechend dem Strafbefehl. Dieser
Berechnung (AS 169) lag ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'125.00
zugrunde. Dieses ging offenbar aus dem Einkommen des Steuerjahres 2016 hervor
(AS 168), welches mit CHF 27'500.00 wesentlich tiefer war als im
Steuerjahr 2020. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, aktuell nicht zu
arbeiten und Krankentaggelder in der Höhe von CHF 3'300.00 netto monatlich
zu beziehen. Ob er aktuell wieder erwerbstätig ist, ist nicht bekannt.
Ausgehend vom Einkommen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
(Krankentaggelder) ergäbe sich ein höherer Tagessatz als im Strafbefehl. Der
Tagessatz nach dem Pauschalabzug für Steuern und Krankenkassen von 30 % (=
CHF 990.00) würde sich auf CHF 70.00 (= CHF 2'310.00: 30) belaufen. Die
Vorinstanz unterliess es jedoch, den Tagessatz den veränderten Verhältnissen
anzupassen. Der Steuerveranlagung des Jahres 2020 kann sodann entnommen werden,
dass der Beschuldigte ein steuerbares Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit von CHF 70'782.00 generierte. Ausgehend vom Lohnausweis
des Jahres 2020 (CHF 70'782.00, entspricht monatlich CHF 5'898.50)
würde sich der Tagessatz nach dem Pauschalabzug für Steuern und Krankenkassen
von 30 % (= CHF 1'796.00) gar auf CHF 130.00 (= CHF 4'192.00: 30)
belaufen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst die Erhöhung des
Tagessatzes nicht gegen das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte
Verschlechterungsverbot, wenn diese aufgrund von Tatsachen erfolgt, die dem
erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, auch wenn das
Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob
solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind,
ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Die von Amtes wegen eingeholte Steuerveranlagung
datiert aus dem Jahr 2020 und damit vor dem an der erstinstanzlichen
Verhandlung dokumentierten wiederum verminderten Einkommen. Aktuellere Angaben
liegen nicht vor. Die Vorinstanz versäumte es, den Tagessatz dem damals aktuellen,
wenn auch verringerten Einkommen anzupassen. Jedoch war der Vorinstanz die neue
finanzielle Situation bekannt, weshalb eine Erhöhung auf CHF 70.00 als
Folge des Verschlechterungsverbotes jetzt nicht mehr möglich ist. Daher bleibt
die Tagessatzhöhe von CHF 40.00 bestehen.
6.
Bereits aus dem
Verschlechterungsverbot ergibt sich, dass der Vollzug der Geldstrafe nach Art.
42.
Abs. 1 StGB aufzuschieben ist. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (US 14 f.). Aufgrund der seit der Vorstrafe sowie
der zu beurteilenden Tat vergangenen Zeit kann eine Schlechtprognose verneint
werden. Ebenfalls erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit des
gesetzlichen Minimums von zwei Jahren angemessen.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art.
44.
Abs. 3 StGB darauf hingewiesen, dass die Geldstrafe vollstreckt werden kann
(Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h.
wenn er während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht
und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46
Abs. 1 StGB).
VI.
Kosten
1.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
2.
Da der Beschuldigte mit der Berufung
unterliegt, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'200.00 insgesamt CHF 1'290.00 betragen, zu
bezahlen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, für
das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu. Der entsprechende
Antrag ist abzuweisen. Die Entschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens ist
zu bestätigen.
Dispositiv
Demnach
wird in Anwendung von Art. 55, Art. 91a Abs. 1 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs 1,
Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 82 Abs. 4, Art. 391 Abs. 2, Art.
404 Abs. 1, Art. 406 Abs. 2, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1, Art. 429 StPO
erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig
gemacht, begangen am 29. März 2018 (AnklS. Ziff. 2).
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
4. Der Staat Solothurn hat dem
Beschuldigten A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'656.15 auszurichten.
5. Für das Berufungsverfahren wird dem
Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, keine
Parteientschädigung zugesprochen.
6. Die Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00, belaufen
sich auf total CHF 1’591.40. Davon hat der Beschuldigte CHF 660.20 (1/2 von CHF
1'320.40) zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates
Solothurn.
7. Die Kosten für das Berufungsverfahren mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'290.00, werden dem
Beschuldigten auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_211/2022 vom 12. März 2024
aufgehoben.