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Entscheid

STBER.2021.110

Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

23. August 2022Deutsch28 min

und Beweiswürdigung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 23. August 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verletzung

der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Das Verfahren wurde in

Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO schriftlich geführt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am 20. August 2018 erliess die

Staatsanwaltschaft Solothurn gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) einen

Strafbefehl (Aktenseite [AS] 81 ff.) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art.

90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV), Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91 a Abs. 1 SVG, Art. 55

SVG) und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51

Abs. 3 SVG) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je

CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer

Busse von CHF 1'200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 20 Tagen

Freiheitsstrafe, und zur Übernahme der Verfahrenskosten.

Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, am

29. März 2018, zwischen 17:15 und 17:45 Uhr in [Ort1] an der [Strasse],

Parkplatz, als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz, [Kontrollschild2],

zufolge Mangels an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren den korrekt geparkten

Personenwagen VW Golf, [Kontrollschild1], von B.___ (nachfolgend Geschädigter)

übersehen und eine Streifkollision mit diesem verursacht zu haben. Am VW Golf

des Geschädigten sei ein Sachschaden von ca. CHF 4'000.00 entstanden (Anklagesachverhalt

[AnklS] Ziff. 1.). Zudem habe sich der Beschuldigte von der Unfallstelle

entfernt und sich dadurch unmittelbar der Anordnung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen, mit welchen er nach Verursachen des

zuvor beschriebenen Verkehrsunfalls habe rechnen müssen. Nach eigenen Angaben

habe der Beschuldigte nach dem Unfall am Wohndomizil 9 dl Bier getrunken und 2

bis 3 Mal seinen Mund mit Schnaps gespült und daher Nachtrunk geltend gemacht

(AnklS. Ziff. 2.). Sodann habe der Beschuldigte nach der Kollision seine

gesetzlichen Pflichten als Schadenverursacher nicht wahrgenommen, indem er dem

Geschädigten nicht sofort seinen Namen und seine Adresse angegeben oder

unverzüglich die Polizei verständigt habe (AnklS. Ziff. 3.).

2. Mit Schreiben vom 26. August 2018

erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 83).

3. Nach Gutheissung mehrerer

Beweisanträge des Beschuldigten überwies die Staatsanwaltschaft mit

Anklageschrift vom 2. September 2019 die Akten dem erstinstanzlichen Gericht

zur Durchführung des Strafverfahrens (AS 1 ff.).

4. Am 5. Oktober 2021 erliess die

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen nach durchgeführter Hauptverhandlung

vom 4. Oktober 2021 das folgende Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass der Vorhalt

der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit (AnklS. Ziff.

1) sowie der Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (AnklS. Ziff.

3), beides angeblich begangen am 29.03.2018, verjährt sind.

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht,

begangen am 29.03.2018 (AnklS. Ziff. 2).

3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten

A.___

eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'656.15

auszurichten.

5. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 600.00, belaufen sich auf total CHF 1’591.40. Davon

hat der Beschuldigte CHF 660.20 (1/2 von CHF 1'320.40) zu bezahlen, die

restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

5. Der Beschuldigte meldete am 15.

Oktober 2021 fristgerecht Berufung an (AS 134). Am 15. November 2021 wurde ihm das

begründete Urteil zugestellt (AS 155).

6. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe

vom 2. Dezember 2021 die Berufung gegen das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin.

Angefochten würden die Ziffern 2 bis 5 des erstinstanzlichen Urteils. Der

Beschuldigte beantragte, er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen, ihm seien die Kosten der

privaten Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren vollständig gemäss

eingereichter Kostennote zu ersetzen, dem Beschuldigten seien die Kosten der

privaten Verteidigung für das Berufungsverfahren vom Staat zu ersetzten und die

Gerichtskosten seien vom Staat zu tragen.

7. Am 7. Dezember 2021 verzichtete die

Staatsanwaltschaft auf entsprechende Verfügung des Obergerichts vom 3. Dezember

2021 hin auf einen Antrag auf Nichteintreten, eine Anschlussberufung und eine

weitere Teilnahme am Verfahren.

8. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021

beantragte der Beschuldigte die Durchführung der Berufung im schriftlichen

Verfahren.

9. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022

ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an, setzte dem

Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung und forderte ihn zur Einreichung

von diversen Dokumenten zu seiner finanziellen Situation auf.

10. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022

reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung und die Kostennote der

Verteidigung ein.

11. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022

stellte das Berufungsgericht fest, dass der Beschuldigte keine Belege zu seiner

finanziellen Situation eingereicht hatte und forderte daher von Amtes wegen

seine Steuerakten ein. Diese gingen am 23. Februar 2022 ein.

II.

Berufungsgegenstand

1. Das Urteil der Vorinstanz wurde vom

Beschuldigten in Bezug auf die Ziffern 2 bis 5 angefochten. Gestützt auf Art.

404 Abs. 1 StPO wird das Urteil deshalb nur in diesen Punkten geprüft. Zugunsten

der beschuldigten Person kann das Gericht auch nicht angefochtene Punkte

überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Abs.

2).

2. Die Ziffer 1 des erstinstanzlichen

Urteils, wonach festgestellt wurde, dass der Vorhalt der Verletzung der

Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit (AnklS. Ziff. 1) sowie der

Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (AnklS. Ziff. 3), beides

angeblich begangen am 29. März 2018, verjährt sind, ist damit in Rechtskraft

erwachsen.

3. Der Beschuldigte brachte in der

Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz hätte in ihrem Urteil nicht nur

feststellen dürfen, dass die beiden Vorhalte der Verletzung der Verkehrsregeln

durch Mangel an Aufmerksamkeit (AnklS. Ziff. 1) und des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall (AnklS. Ziff. 3) verjährt seien, sondern sie hätte das

Verfahren diesbezüglich einstellen müssen.

4.1. Im Entscheid BGE 144 IV 362 führte

das Bundesgericht aus, dass die Staatanwaltschaft das Verfahren vollständig

oder teilweise einstellen könne. Eine Teileinstellung komme nur in Betracht,

wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen

seien, die einer separaten Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen

lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs

handle, scheide eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und

derselben Tat im prozessualen Sinn könne nicht aus einem rechtlichen

Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt

werden. Tatidentität liege vor, wenn dem ersten und zweiten Strafverfahren

identische oder im wesentlichen gleiche Tatsachen zu Grunde lägen (BGE 144 IV 362 E.1.3.1 und 1.3.2).

4.2. Im vorliegenden Fall sind die drei Vorhalte,

die dem Beschuldigten gemacht werden, eng miteinander verknüpft und einer

separaten Beurteilung nicht zugänglich. So wird dem Beschuldigten in der

Anklageschrift Ziff. 3 vorgehalten, die Meldepflicht nicht erfüllt zu haben,

indem er dem Geschädigten nicht sofort seinen Namen und seine Adresse angab

oder die Polizei verständigte. Dieser Lebenssachverhalt ist untrennbar mit dem

Vorhalt in der Anklageschrift Ziff. 2 verbunden, wonach sich der Beschuldigte

von der Unfallstelle entfernt habe. In der Anklageschrift Ziff. 2 wird zudem

auf Ziff. 1 verwiesen (Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an

Aufmerksamkeit). Das vorgehaltene Verhalten des Beschuldigten – Entfernen von

der Unfallstelle, Nachtrunk – steht zumindest bezüglich des subjektiven Tatbestands

somit in einem engen, kaum zu trennenden Zusammenhang mit der vorgehaltenen

Verkehrsregelverletzung.

4.3. Eine Einstellung der Vorhalte

gemäss Anklageschrift Ziff. 1 und 3 hätte deshalb zu einer Entfaltung der

Sperrwirkung gemäss dem Grundsatz «ne bis in idem» geführt. Es liegen nicht

mehrere Lebenssachverhalte vor, welche einer separaten Beurteilung zugänglich

wären. Die Vorinstanz hat deshalb die Anklageziffern 1 und 3 zu Recht nicht

eingestellt.

4.4. Die Feststellung der eingetretenen

Verjährung gemäss Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bezüglich

den erwähnten Anklagepunkten war allerdings unnötig; diese Ziffer des

erstinstanzlichen Urteils ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz weder

eine Einstellung des Verfahrens noch einen Freispruch vorgenommen hat. Damit

steht einer Beurteilung des Vorhalts gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift

(Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) nichts

entgegen.

III.

Sachverhalt

Sachverhalt

und Beweiswürdigung

1. Der Beschuldigte bestritt sämtliche

Vorwürfe von Beginn an. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist daher mittels

Beweiswürdigung zu erstellen.

Erwägungen

2.

Bestreitet ein Beschuldigter die ihm

vorgeworfenen Taten, so hat das Gericht den Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten

und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen

Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV

fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio

pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der

einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 38

E. 2a). Aufgrund der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das

heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven

Tatbestandselemente nachzuweisen. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,

dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten

ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver

Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich

der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2).

Liegen keine direkten Beweise vor, ist

nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Eine Mehrzahl von

Indizien können in ihrer Gesamtheit zu einer Gewissheit verdichten, so dass bei

objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen bleiben, dass sich der

Sachverhalt anklagegemäss verwirklicht hat. Stellt der Beschuldigte ihn

entlastende Behauptungen auf, ohne dass er diese zu einem gewissen Grad

glaubhaft machen kann, so findet der Grundsatz «in dubio pro reo» als

Beweislastregel keine Anwendung. Es muss nicht jede Schutzbehauptung, die sich

auf wenig Anhaltspunkte stützt, durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt

werden (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 10 N 2a; Tophinke,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 21).

Demzufolge ist im Rahmen der

Sachverhaltserstellung zu prüfen, ob der Richter in objektiver Würdigung des

gesamten Beweisergebnisses von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist

(Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 124 IV 88 E. 2a). Dabei liegt es in der

Natur der Sache, dass keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht

werden kann. Es genügt, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel

erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretisch mögliche Zweifel dürfen nicht massgebend

sein, weil solche immer möglich sind. Es genügt daher, wenn vernünftige Zweifel

an der Schuld ausgeschlossen werden können.

3.

Die Vorinstanz hat die relevanten

Beweismittel (Aussagen der Zeugin und des Beschuldigten, Sachbeweise) korrekt

zusammengefasst, es kann an dieser Stelle auf ihre ausführlichen Ausführungen (Urteilsseite

[US] 7 – 9) verwiesen werden. Die Vorinstanz gelangt nach Würdigung der

Beweismittel zum Schluss, dass die Aussagen der Zeugin glaubhaft seien und mit

zahlreichen objektiv feststellbaren Tatsachen übereinstimmten. Der vorgehaltene

Sachverhalt sei rechtsgenüglich nachgewiesen.

4.1

Vorliegend ist unbestritten und

erstellt, dass sich am 29. März 2018, zwischen 17:15 Uhr und 17:45 Uhr, in

[Ort1] auf dem Parkplatz an der [Strasse] ein Unfall ereignete, bei dem der

Personenwagen VW Golf, [Kontrollschild1], Halter B.___, beschädigt wurde.

4.2

Die Zeugin C.___ gab anlässlich der

Erstbefragung am 29. März 2018 zu Protokoll, sie habe gesehen, wie ein

schwarzer Audi oder Mercedes beim Rückwärtsfahren in das Fahrzeug des

Geschädigten gefahren sei. Ein älterer grauhaariger Mann sei daraufhin

ausgestiegen, habe den Schaden begutachtet, sei wieder eingestiegen und

weggefahren. Sie habe das Kontrollschild des Unfallverursachers aufgeschrieben,

als dieser den Hinterhof mit den Parkplätzen verlassen habe. Es sei [Kontrollschild2]

gewesen. Am 25. April 2019 gab sie gegenüber der Staatsanwaltschaft wieder

an, sie habe den Unfall gesehen. Der Fahrer habe die Tür aufgemacht, kurz nach

hinten geschaut und sei dann weggefahren. Daher habe sie die Autonummer

notiert. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob es ein Mann oder eine Frau

gewesen sei, sie habe nur graue Haare gesehen. Das Fahrzeug sei dunkel gewesen.

Für die detaillierten Aussagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (US 8 f.).

4.3

Der Beschuldigte gab am 29. März

2018.

zu Protokoll, er sei zur fraglichen Zeit gar nicht in [Ort1] gewesen. Er

sei um 16:30 Uhr zu Hause in [Ort2] angekommen. Dort habe er drei kleine Biere

getrunken und den Mund mehrfach mit Schnaps gespült, da er Zahnschmerzen gehabt

habe. Er habe kein anderes Fahrzeug touchiert. An seinem Fahrzeug habe es immer

kleine Schäden. Am 15. Mai 2018 sagte er gegenüber der Polizei erneut im

Wesentlichen das Gleiche aus: Er sei ca. um 16:30 Uhr mit seinem Mercedes mit

dem Kontrollschild [Kontrollschild2] zu Hause gewesen. Er sei an dem Tag nie in

[Ort1] gewesen. Er habe in einem Restaurant eine 3dl-Stange Bier und zu Hause

noch drei Flaschen à 3 dl getrunken und sich den Mund 2 bis 3 Mal mit Schnaps

ausgespült wegen der Zahnschmerzen. Er wisse nicht, woher die Abriebspuren an

seiner Stossstange kämen, es gebe mehrere Spuren an seinem Wagen. Er verstehe

nicht, weshalb die Zeugin sein Fahrzeug gesehen haben wolle, da er nicht vor

Ort gewesen sei. Auch an der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2021 bestritt er,

zum Tatzeitpunkt in [Ort1] gewesen zu sein. Für die detaillierten Aussagen kann

wiederum auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (US 9).

4.4

Es lagen folgende Sachbeweise vor: Die

Dokumentation des Schadens am Fahrzeug des Geschädigten (AS 59) zeigt, dass

sich der Schaden an der Beifahrertür vorne und hinten auf einer Höhe von 60 bis

64.

cm ab Boden befand. Auch am Fahrzeug des Beschuldigten konnte an der

Heckstossstange hinten links auf einer Höhe von 60 cm ab Boden ein kleiner

Schaden festgestellt werden (AS 59 f.).

An beiden Fahrzeugen wurden mittels

Mikrospurenband Proben entnommen. Die Untersuchung konnte allerdings keine

verwertbaren Materialspuren feststellen (AS 26 ff.). Eine Kollision zwischen

den beiden Fahrzeugen könne nicht nachgewiesen, aufgrund fehlenden Fremdlacks

eines unbekannten Drittfahrzeuges aber auch nicht ausgeschlossen werden.

Ein forensisch-toxikologisches Gutachten

ergab beim Beschuldigten am Abend des 29. März 2018 eine

Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,47 Gewichtspromille (AS 32 f.).

Die behauptete Gesamttrinkmenge des Beschuldigten konnte widerlegt werden. Eine

Rückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt war nicht möglich.

5.

Der Aussage des Beschuldigten, sein

Auto und er seien gar nicht vor Ort gewesen, als es zum Unfall kam, steht diejenige

der Zeugin gegenüber, die den Unfall von ihrem Küchenfenster aus beobachtete. Die

Aussagen der Zeugin waren dabei konstant und im Wesentlichen deckungsgleich.

Dass sie sich anlässlich der zweiten Befragung nach über einem Jahr nicht mehr

an jedes Detail erinnern konnte, erstaunt dabei nicht und schadet der Glaubhaftigkeit

ihrer Aussagen nicht. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass keinerlei

Anhaltspunkte vorliegen, weshalb die Zeugin hätte lügen sollen. Dies wird vom

Beschuldigten in seiner Berufung auch nicht behauptet. Die Zeugin beschrieb

einen dunklen Personenwagen, bei der ersten Aussage gab sie an, ein Audi oder

Mercedes, aber kein Kombi. Die Beschreibung passt genau zum schwarzen Mercedes

des Beschuldigten. Auch beschrieb sie den Lenker in der ersten Einvernahme

unmittelbar nach dem Ereignis als älteren Mann mit grauen Haaren, was ebenfalls

zum Beschuldigten passt. Auch die Schadensbilder der beiden Fahrzeuge stimmen

mit dem von der Zeugin geschilderten Unfallhergang überein. Zwar konnte der

Untersuchungsbericht eine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen nicht

nachweisen. Es ist hierzu anzumerken, dass gemäss Untersuchungsbericht bei

geringen Kollisionen nicht zwingend nachweisbare Materialübertragungen

stattfänden. Zudem sind beide Fahrzeuge schwarz und dem Kriminaltechnischen

Dienst wurden keine Proben von Eigenmaterial zugestellt (AS 26 ff.). Der

Beschuldigte hat den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten auch realisiert.

Gemäss Strafanzeige wies dieser Kollisionsspuren an der Beifahrertüre

vorne/hinten auf, diverse Kratzspuren und Risse von 48 – 70 cm Höhe ab Boden

waren sichtbar (AS 8). Die Strafanzeige hält fest, «der Schaden am

Personenwagen der Fahrschule [Name] war unübersehbar» (AS8). Der Vorinstanz ist

sodann zuzustimmen, dass es höchst unwahrscheinlich erscheint, dass die Zeugin

eine falsche Autonummer aufgeschrieben hat. Es handelt sich zum einen um eine

mit vier Ziffern vergleichsweise kurze und eingängige Nummer und zum anderen

waren der Zeugin die Folgen ihrer Beobachtung bewusst, weshalb davon

ausgegangen werden kann, dass sie die Nummer korrekt aufschrieb. Sie gab sodann

in der staatsanwaltlichen Einvernahme an, es könne nicht sein, dass sie die

Nummer falsch aufgeschrieben habe. Sie könne sich Nummern zudem gut merken

(AS 55). Es kann folglich auf die Aussagen der Zeugin und die passenden

Sachbeweise – soweit vorhanden – abgestellt werden. Es ist damit erstellt, dass

sich der Unfall wie in der Anklageschrift beschrieben zugetragen hat.

6.

Die Ereignisse nach dem Unfall (Kontrolle

des Schadens und Wegfahren, ohne die gesetzlichen Pflichten zu beachten, Nachtrunk)

sind rechtsgenüglich nachgewiesen. Auch dieser Sachverhalt ist damit erstellt.

IV.

Rechtliche

Würdigung

1.1

Der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich

schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer

Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung,

die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder

einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder

den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass

der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr

entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 S. 51 mit

Hinweisen).

1.2

Art. 91a Abs. 1 SVG nennt die

Tatvarianten des Sich-Widersetzens, Sich-Entziehens und der Vereitelung. Der

Tatbestand kann sowohl durch ein aktives Tun (z.B. Widerstand gegen den Vollzug

der Massnahme, Flucht, Nachtrunk, Beseitigung von Testergebnissen) als auch

durch eine Unterlassung (z.B. ausgebliebene Meldung bei der Polizei) erfüllt

werden.

Besteht das inkriminierte Verhalten in

einer Unterlassung, so kann es den Tatbestand – gemäss den allgemeinen

strafrechtlichen Grundsätzen zum unechten Unterlassungsdelikt – nur erfüllen,

wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (Urteil des Bundesgerichts

6S.359/2005 vom 22.12.2006 E. 2.1). Die Unterlassung der sofortigen Meldung

eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung

einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nur, wenn (1) der

Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2)

die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der

Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die

Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (4) bei objektiver

Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit

eine Alkoholkontrolle angeordnet hätte.

1.3

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich,

wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung werden auch

Untersuchungsmassnahmen erfasst, «mit deren Anordnung gerechnet werden musste».

Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber verdeutlichen, dass die amtliche

Anordnung einer Blutprobe oder einer anderen Untersuchungsmassnahme zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit kein objektives Tatbestandsmerkmal bildet, der

Wortlaut soll aber nicht zur falschen Annahme verleiten, dass blosse

Fahrlässigkeit genügen könnte. Die Bestrafung nach Art. 91a SVG setzt den

Nachweis des Vorsatzes voraus, wohingegen die fahrlässige Tatbegehung straflos

bleibt.

Der Vorsatz bzw. Eventualvorsatz ist bei

der Tatbestandsvariante der unterlassenen Meldung an die Polizei nur gegeben,

wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit

der Anordnung einer Alkoholprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die

Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres

möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der

Vereitelung einer Alkoholkontrolle gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E.

2.2.1).

Zum Vorsatz der Tathandlung der

Vereitelung (im engeren Sinne) wird auf nachfolgende Ziff. 3.1 verwiesen.

1.4

Art. 91a SVG ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Erfolgsdelikt konzipiert: Der

tatbestandsmässige Erfolg ist darin zu erblicken, dass es nicht (mehr) gelingt,

die Fahrunfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls

zuverlässig zu ermitteln (vgl. BGE 115 IV 51 E. 5, Urteil des Bundesgerichts

6B_216/2010 vom 11.5.2010 E. 3.1.2, 6B_91/2008 vom 11.3.2008 E. 2.1.1). Hat der

Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine

Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale

verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (Urteil 6B_53/2019 vom 22.1.2020 E 6.3

mit zahlreichen Hinweisen).

2.

Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte

der Beschuldigte realisiert, dass sich eine Kollision mit Sachschaden an einem

anderen Fahrzeug ereignet hatte. Dennoch verliess er die Unfallstelle, ohne dem

Geschädigten seinen Namen anzugeben oder die Polizei zu verständigen. Er hat

damit klarerweise die in Art. 51 SVG festgehaltene Meldepflicht missachtet.

3.1

Die Tatbestandsvariante der

Zweckvereitelung, unter welche der Nachtrunk fällt, setzt weder eine bereits

angeordnete Untersuchung noch eine Verletzung von Verhaltenspflichten bei

Unfallsituationen voraus. Vorausgesetzt wird in objektiver Hinsicht einzig,

dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den

Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den

massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht oder in relevanter Weise beeinträchtigt

wurde (BGE 131 IV 36 E 2.2.4; Urteil 6S.42/2004 vom 12.5.2004 E 2.1.3 und

2.2.1; Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard

Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014,

nachfolgend zitiert «BSK SVG», Art. 91a SVG N 224; Philippe Weissenberger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St.

Gallen 2015, nachfolgend zitiert «Komm. SVG», Art. 91a SVG N 8).

In subjektiver Hinsicht wird in Bezug

auf das Wissensmoment verlangt, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit der

Anordnung einer Untersuchungsmassnahme rechnete und sich gleichzeitig bewusst

war, dass er mit seinem Verhalten den Zweck der Massnahme (Feststellung der

Fahrunfähigkeit) vereitelt. Mit Blick auf das Willensmoment wird vorausgesetzt,

dass der Beschuldigte diesen Erfolg anstrebt (direkter Vorsatz) oder (im Sinne

des Eventualvorsatzes) zumindest in Kauf nimmt (Christof Riedo in: BSK SVG,

Art. 91a SVG N 234).

Diese subjektiven

Tatbestandsvoraussetzungen fasst das Bundesgericht in folgender Kurzformel

zusammen: Der Täter muss den Willen haben, den Zweck der von ihm als sehr

wahrscheinlich erkannten Massnahme zu vereiteln (BGE 131 IV 36 E 2.2.2 und

2.2.4

mit Hinweisen sowie Weissenberger, Komm. SVG, Art. 91a SVG N 18 mit

weiterem Hinweis auf 6S.412/2004 vom 16.12.2005 E. 3.3).

3.2

Unbestritten ist in objektiver

Hinsicht der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges. Es ist erstellt, dass

im vorliegenden Fall die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den

massgebenden Zeitpunkt (Unfallzeitpunkt) durch den Nachtrunk des Beschuldigten

effektiv verunmöglicht wurde. Dem Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 2. Mai

2018.

(AS 32 f.) kann entnommen werden, dass die Angaben zur Gesamttrinkmenge

des Beschuldigten rechnerisch widerlegt werden konnten. Eine Rückrechnung auf

den Ereigniszeitpunkt konnte nicht durchgeführt werden. In rechtlicher Hinsicht

steht folglich fest, dass die Tathandlung (Nachtrunk) kausal den Taterfolg

herbeigeführt hat.

3.3

Zu prüfen ist weiter, ob bei

objektiver Betrachtung die Anordnung einer Blutprobe im Zeitpunkt der

Tathandlung (Nachtrunk) sehr wahrscheinlich war. Das Bundesgericht sah den

objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe durch Unterlassung der

sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei als erfüllt, wenn der

Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und

diese möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände

die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe

angeordnet hätte (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39). Während die Wahrscheinlichkeit

der Anordnung einer Blutprobe nach der bisherigen Rechtsprechung von den

konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand

sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht

wurde (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39; 126 IV 53 E. 2a S. 55 f.), muss nach der

neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 55 Abs. 1 SVG

(in Kraft seit 1. Januar 2005; AS 2002 2767, 2004 2849) grundsätzlich bereits

mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein

Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (Urteil 6B_461/2017 E. 2.3).

Die Anklageschrift vom 2. September 2019

nennt als Umstand, der für eine solche Anordnung spricht, den durch den

Beschuldigten verursachten Verkehrsunfall. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin,

dass der Zeitpunkt des Unfalls ebenfalls als Indiz für eine zu erwartende

Massnahmenanordnung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu werten sei: Der

Vorfall ereignete sich zwischen 17:15 Uhr und 17:45 Uhr und damit kurz nach

Feierabend. Ebenfalls könne das Parkmanöver, das zum Unfall führte, als einfach

eingestuft werden, weshalb ein Zwischenfall auf eine Beeinträchtigung hinweisen

könne. Im Weiteren sei dem Beschuldigten bereits einmal wegen «Angetrunkenheit»

der Führerausweis entzogen worden, was der Polizei bei entsprechender

Systemabfrage ebenfalls aufgefallen wäre und sie höchstwahrscheinlich auch aus

diesem Grund einen Alkoholtest angeordnet hätte. Der Vorinstanz ist

zuzustimmen, dass all dies gewichtige Argumente für eine zu erwartende

Massnahmenanordnung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sind. Objektiv war die

Anordnung einer solchen zweifellos sehr wahrscheinlich.

3.4

Ein Schuldspruch kann nur erfolgen,

wenn der Nachweis gelingt, dass der Beschuldigte selber mit der Anordnung einer

Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnete bzw. sich dieser

Schluss aufgrund der äusseren Umstände zweifellos aufdrängte. Auch dies kann im

vorliegenden Fall bejaht werden. Der Beschuldigte, der bereits einmal wegen

«Angetrunkenheit» seinen Führerausweis abgeben musste, musste klarerweise nach

Verursachen eines derartigen Unfalls mit einer solchen Massnahme rechnen. Durch

das Verlassen der Unfallstelle und den Nachtrunk hat er damit den Tatbestand

von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt und ist folglich wegen Vereitelung der

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.

V.

Strafzumessung

1.

Die Strafzumessung erfolgt nach dem

Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen

Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47

Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

2.

Die Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG stellt ein Vergehen

dar. Sie ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe

bedroht. Die Vorinstanz hat eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je

CHF 40.00 (mit einer Probezeit von 2 Jahren) ausgesprochen. Da im vorliegenden

Fall ausschliesslich der Beschuldigte die Berufung eingelegt hat, gilt das

Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO): Das Berufungsgericht darf somit

nicht eine Sanktion aussprechen, welche den Beschuldigten schwerer trifft als

die vorgenannte Geldstrafe und Busse. Folglich fällt eine Freiheitsstrafe von

vornherein ausser Betracht. Gleiches gilt für eine unbedingte oder höhere

Geldstrafe.

3.

Die Anzahl der Tagessätze ist nach

dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es sind

dabei folgende Strafzumessungsfaktoren zu würdigen:

-

Tatkomponenten:

Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten,

dass der Beschuldigte sich nicht nur von der Unfallstelle entfernte und zu

Hause Alkohol trank, sondern sich sogar noch mit Schnaps den Mund ausspülte.

Sein Verschulden kann bestenfalls noch als leicht qualifiziert werden.

Was die subjektive Tatschwere betrifft,

so handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Es wäre dem Beschuldigten ein

Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten. Vergegenwärtigt man sich das

gesamte Spektrum von Fallkonstellationen, die unter den Tatbestand fallen und

die vorliegend die relevante Vergleichsgrösse bilden, so liegt bestenfalls noch

ein leichtes Tatverschulden vor. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden

als sehr leicht und setze die Einsatzstrafe bei 30 Tagessätzen Geldstrafe fest.

Diese Strafe erscheint selbst bei einem sehr leichten Verschulden als zu tief. Ausgehend

von einem gerade noch leichten Verschulden ist eine Einsatzstrafe von 60

Tagessätzen angemessen.

-

Täterkomponenten:

Die Vorinstanz führte aus, der

Beschuldigte sei verheiratet und habe eine Arbeitsstelle, wobei er zum

Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils krankgeschrieben war. Der Beschuldigte

ist einschlägig vorbestraft: Am 15. März 2013 wurde er von der

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Verletzung der Verkehrsregeln und

Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand zu einer Geldstrafe von

15.

Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. In Anbetracht

dessen, dass diese Verurteilung mittlerweile 9 ½ Jahre und bei Tatbegehung 5 Jahre

zurücklag, kann der Vorinstanz gerade noch zugestimmt werden, dass die

Vorstrafe nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist, trotz der Einschlägigkeit.

Gesamthaft sind die Täterkomponenten damit neutral zu werten. Es bleibt bei

einem Strafmass von 60 Tagessätzen.

4.

Es sind im Verfahren Verzögerungen

entstanden, die als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren sind.

Das Verfahren dauerte insgesamt rund 4 ¼ Jahre. Mehrfach ruhte das

Verfahren ohne ersichtlichen Grund (vom 29. Oktober 2018 bis 28. Februar

2019.

[AS 63] und vom 13. Dezember 2019 bis 7. Dezember 2020 [AS 94 f.]).

Der Sachverhalt war indessen nicht komplex und in rechtlicher Hinsicht stellten

sich keine Fragen, welche diesen Zeitablauf rechtfertigen würden. Das Verfahren

dauerte daher deutlich zu lange. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist

im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und die Strafe ist zur Abgeltung

der Verletzung um 10 Tagessätze auf 50 Tagessätze zu reduzieren. Aufgrund

des Verschlechterungsverbots bleibt es vorliegend jedoch bei einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen.

5.

Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,

allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Über die finanziellen Verhältnisse des

Beschuldigten ist wenig bekannt. Er unterliess es, seine aktuelle Einkommens-

und Vermögenssituation im Berufungsverfahren zu dokumentieren, weshalb von

Amtes wegen die Steuerakten eingeholt wurden. Die Vorinstanz setzte die Höhe

des Tagessatzes auf CHF 40.00 fest, entsprechend dem Strafbefehl. Dieser

Berechnung (AS 169) lag ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'125.00

zugrunde. Dieses ging offenbar aus dem Einkommen des Steuerjahres 2016 hervor

(AS 168), welches mit CHF 27'500.00 wesentlich tiefer war als im

Steuerjahr 2020. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, aktuell nicht zu

arbeiten und Krankentaggelder in der Höhe von CHF 3'300.00 netto monatlich

zu beziehen. Ob er aktuell wieder erwerbstätig ist, ist nicht bekannt.

Ausgehend vom Einkommen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

(Krankentaggelder) ergäbe sich ein höherer Tagessatz als im Strafbefehl. Der

Tagessatz nach dem Pauschalabzug für Steuern und Krankenkassen von 30 % (=

CHF 990.00) würde sich auf CHF 70.00 (= CHF 2'310.00: 30) belaufen. Die

Vorinstanz unterliess es jedoch, den Tagessatz den veränderten Verhältnissen

anzupassen. Der Steuerveranlagung des Jahres 2020 kann sodann entnommen werden,

dass der Beschuldigte ein steuerbares Einkommen aus unselbstständiger

Erwerbstätigkeit von CHF 70'782.00 generierte. Ausgehend vom Lohnausweis

des Jahres 2020 (CHF 70'782.00, entspricht monatlich CHF 5'898.50)

würde sich der Tagessatz nach dem Pauschalabzug für Steuern und Krankenkassen

von 30 % (= CHF 1'796.00) gar auf CHF 130.00 (= CHF 4'192.00: 30)

belaufen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst die Erhöhung des

Tagessatzes nicht gegen das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte

Verschlechterungsverbot, wenn diese aufgrund von Tatsachen erfolgt, die dem

erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, auch wenn das

Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob

solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind,

ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Die von Amtes wegen eingeholte Steuerveranlagung

datiert aus dem Jahr 2020 und damit vor dem an der erstinstanzlichen

Verhandlung dokumentierten wiederum verminderten Einkommen. Aktuellere Angaben

liegen nicht vor. Die Vorinstanz versäumte es, den Tagessatz dem damals aktuellen,

wenn auch verringerten Einkommen anzupassen. Jedoch war der Vorinstanz die neue

finanzielle Situation bekannt, weshalb eine Erhöhung auf CHF 70.00 als

Folge des Verschlechterungsverbotes jetzt nicht mehr möglich ist. Daher bleibt

die Tagessatzhöhe von CHF 40.00 bestehen.

6.

Bereits aus dem

Verschlechterungsverbot ergibt sich, dass der Vollzug der Geldstrafe nach Art.

42.

Abs. 1 StGB aufzuschieben ist. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 14 f.). Aufgrund der seit der Vorstrafe sowie

der zu beurteilenden Tat vergangenen Zeit kann eine Schlechtprognose verneint

werden. Ebenfalls erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit des

gesetzlichen Minimums von zwei Jahren angemessen.

Der Beschuldigte wird im Sinne von Art.

44.

Abs. 3 StGB darauf hingewiesen, dass die Geldstrafe vollstreckt werden kann

(Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h.

wenn er während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht

und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46

Abs. 1 StGB).

VI.

Kosten

1.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.

2.

Da der Beschuldigte mit der Berufung

unterliegt, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'200.00 insgesamt CHF 1'290.00 betragen, zu

bezahlen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, für

das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu. Der entsprechende

Antrag ist abzuweisen. Die Entschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens ist

zu bestätigen.

Dispositiv

Demnach

wird in Anwendung von Art. 55, Art. 91a Abs. 1 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs 1,

Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 82 Abs. 4, Art. 391 Abs. 2, Art.

404 Abs. 1, Art. 406 Abs. 2, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1, Art. 429 StPO

erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig

gemacht, begangen am 29. März 2018 (AnklS. Ziff. 2).

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

4. Der Staat Solothurn hat dem

Beschuldigten A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'656.15 auszurichten.

5. Für das Berufungsverfahren wird dem

Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, keine

Parteientschädigung zugesprochen.

6. Die Verfahrenskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00, belaufen

sich auf total CHF 1’591.40. Davon hat der Beschuldigte CHF 660.20 (1/2 von CHF

1'320.40) zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates

Solothurn.

7. Die Kosten für das Berufungsverfahren mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'290.00, werden dem

Beschuldigten auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_211/2022 vom 12. März 2024

aufgehoben.