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Entscheid

STBER.2021.111

Tätlichkeiten, Drohung

20. Oktober 2022Deutsch35 min

an den Sitz der Firma C.___ AG in [Ort1] aus, wo sie drei Mitarbeiter (D.___, A.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 20. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Frey

a.o. Ersatzrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2. A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi

Privatberufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Seline Borner

Beschuldigter

betreffend Tätlichkeiten,

Drohung

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. B.___, Beschuldigter

2. Rechtsanwältin Seline Borner, private

Verteidigerin des Beschuldigten

3. A.___, Privatberufungskläger und

Auskunftsperson

4. Rechtsanwalt Marc Aebi, privater

Vertreter des Privatberufungsklägers

5. Rechtspraktikant des Obergerichts

Die Verhandlung beginnt um 08:31 Uhr.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten

Verhandlungsablauf dar. Er zeigt die Möglichkeit der telefonischen Urteilsmitteilung

auf. Auch eine Vorverschiebung sei möglich.

Der Vorsitzende fordert die Vertreter auf,

ihre Honorarnoten einzureichen.

Der private Vertreter des

Privatberufungsklägers verzichtet auf die Einreichung einer Honorarnote und

stellt die Entschädigung ins Ermessen des Gerichts. Er hat keine

Vorbemerkungen.

Die private Verteidigerin des

Beschuldigten reicht ihre Honorarnote ein. Sie äussert folgende Vorbemerkung:

Sie komme zurück auf den Antrag der

Staatsanwaltschaft, auf die Berufung betreffend Ziffer 6 und 8 des

erstinstanzlichen Urteils sei nicht einzutreten. Wie die Staatsanwaltschaft

festgehalten habe, habe der Privatkläger kein rechtlich geschütztes Interesse.

Die Kosten beträfen den Privatkläger nicht.

Zudem stellt sie folgenden Beweisantrag:

Es sei die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bern vom 6. Mai 2022 zu den Akten

zu nehmen. Die C.___ AG habe durch eine weitere Strafanzeige gegen den

Beschuldigten ein grosses Verfahren wegen gewerbsmässigem Betrug und

Urkundenfälschung initiiert. Dieses werde bald eingestellt, nachdem 15

Auskunftspersonen befragt worden seien. An der Strafanzeige sei nichts dran (vgl.

zur Begründung der Vorbemerkung und des Beweisantrags die Plädoyernotizen der

Verteidigerin).

Rechtsanwalt Aebi verzichtet auf eine

Stellungnahme zum Antrag betreffend die Urteilsziffern 6 und 8.

Betreffend den Beweisantrag: Die

Mitteilung sei dem Privatkläger bekannt. Dieses Verfahren sei nicht

eingestellt. Er opponiere nicht, wenn die Mitteilung zu den Akten genommen

werde. Sie sei obsolet.

Die Verhandlung wird zwecks Besprechung

der gestellten Anträge unterbrochen um 08:39 Uhr. Weiterführung der Verhandlung

um 08:47 Uhr.

Der Referent Oberrichter Kiefer gibt

folgenden Entscheid bekannt:

Betreffend den Nichteintretensantrag (Ziffern

6 und 8) stellt sich aus Sicht des Gerichts diese Frage gar nicht und ist nicht

relevant, da der Kostenentscheid von Gesetzes wegen (Art. 428 Abs. 3 StPO) zu

überprüfen ist. Die Ziffern 6 und 8 sind daher nicht rechtskräftig. Im Sinne

einer pragmatischen Lösung stellt sich die Frage des Eintretens deshalb nicht. Der

Beweisantrag wird gutgeheissen, die Mitteilung wird zu den Akten genommen.

Der Privatkläger A.___ wird, nachdem er

vom Referenten auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Auskunftsperson

einvernommen.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf

seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt.

Die Einvernahmen werden jeweils mit

technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Der Vorsitzende erteilt das Wort für

allfällige Beweisanträge.

Die Parteien haben keine weiteren

Beweisanträge.

Das Beweisverfahren wird daraufhin vom

Vorsitzenden geschlossen und das Wort zum Parteivortrag erteilt.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Rechtsanwalt Marc Aebi (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge

werden vorab zu den Akten gegeben):

1. Der Beschuldigte B.___ sei schuldig zu

sprechen wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) entsprechend dem Vorhalt gemäss

Strafbefehl vom 24. Februar 2021 und er sei dafür angemessen zu bestrafen.

Evtl.: Der Beschuldigte B.___ sei wegen

versuchter Drohung schuldig zu sprechen (Art. 180 Abs. 1 StGB) entsprechend dem

Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 24. Februar 2021 und er sei dafür angemessen zu

bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem

Kläger eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Die Verfahrenskosten seien dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem

Privatkläger eine Parteientschädigung für die Aufwendungen der 1. und 2.

Instanz nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.

Rechtsanwältin Seline Borner (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge

werden vorab zu den Akten gegeben):

1. B.___ sei vom Vorwurf der Drohung bzw.

versuchten Drohung freizusprechen.

2. Die vom Privatkläger gestellte Zivilforderung

sei vollumfänglich abzuweisen.

3. B.___ sei für die private Verteidigung

bis und mit dem erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von

CHF 4'131.20 gemäss der Honorarnote in den Verfahrensakten sowie für das

Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote

zzgl. der Zeit für ihre Teilnahme an der Berufungsverhandlung, der

Urteilseröffnung sowie zzgl. Vor- und Nachbesprechung und Wegkosten

zuzusprechen.

4. Es seien die Kosten des erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens dem Kanton zur Zahlung aufzuerlegen.

Auf den Parteivortrag der Verteidigerin repliziert

Rechtsanwalt Aebi kurz.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort Gebrauch und sagt im Wesentlichen und sinngemäss, er habe

nichts zu sagen, aber die Zeit bei den Pharaonen sei besser gewesen als bei den

Brüdern A.___ und D.___ jetzt.

Der Vorsitzende erkundigt sich, ob eine mündliche

Urteilseröffnung gewünscht wird.

Die Parteien verzichten auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach telefonisch von der

Gerichtsschreiberin mitgeteilt und anschliessend schriftlich eröffnet.

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 09:58 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 9. Januar 2020, 08:05 Uhr,

erfolgte auf der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn telefonisch durch

einen Mitarbeiter der Firma C.___ AG, [Ort1], die Meldung, es sei ein

Mitarbeiter namens B.___ (in der Folge: Beschuldigter) «am durchdrehen» (AS

46).

2. Eine Polizeipatrouille rückte darauf

an den Sitz der Firma C.___ AG in [Ort1] aus, wo sie drei Mitarbeiter (D.___, A.___

und E.___) antraf. Der Beschuldigte hielt sich bereits nicht mehr in [Ort1]

auf. In der Folge konnte die Polizei nach diversen Abklärungen die Einvernahmen

der involvierten Personen durchführen (AS 47). Diese stellten gegeneinander mehrere

Strafanträge (vgl. AS 13 ff. und 30 ff.). So stellte auch A.___ am 3. März 2020

Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender

Tatbestände (AS 34).

3. Die Staatsanwaltschaft erliess am 24.

Februar 2021 drei Strafbefehle, gegen D.___ und F.___ wegen Tätlichkeiten (Art.

126 StGB) und gegen den Beschuldigten wegen Drohung (Art. 180 StGB, vgl. AS 3

f.; 7 f.; 11 f.). Gegen alle drei Strafbefehle wurde Einsprache erhoben (AS

174; 181; 188).

4. Am 29. Oktober 2021 erliess der

Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 304 ff.):

1. D.___ wird vom Vorhalt der

Tätlichkeiten, angeblich begangen am 9. Januar 2020, freigesprochen

(Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 24. Februar 2021).

2. D.___ wird zulasten des Staates für die

private Verteidigung durch Rechtsanwalt Marc Aebi, eine Entschädigung von

CHF 2'530.95 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

3. F.___ wird vom Vorhalt der

Tätlichkeiten, angeblich begangen am 9. Januar 2020, freigesprochen

(Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 24. Februar 2021).

4. F.___ wird zulasten des Staates für die

private Verteidigung durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, eine Entschädigung von

CHF 2'691.50 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn).

5. B.___ wird vom Vorhalt der Drohung,

angeblich begangen am 9. Januar 2020, freigesprochen (Vorhalt gemäss

Strafbefehl vom 24. Februar 2021).

6. B.___ wird zulasten des Staates für die

private Verteidigung durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, eine Entschädigung von

CHF 4'131.20 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.)

7. Sämtliche Zivilforderungen und Anträge

auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen der Privatklägerschaft werden

abgewiesen.

8. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'320.00, gehen zulasten

des Staates.

5.1 Am 8. November 2021 meldete der

Privatkläger A.___ gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 301).

5.2 Gemäss Berufungserklärung vom 10.

Dezember 2021 richtet sich die Berufung des Privatklägers gegen folgende

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 5: Freispruch vom

Vorhalt der Drohung;

-

Ziff. 6:

Parteientschädigung Beschuldigter;

-

Ziff. 7: Abweisung

Zivilforderungen;

-

Ziff. 8: Verfahrenskosten.

Beantragt wird ein Schuldspruch des

Beschuldigten wegen Drohung sowie die Zusprechung einer Genugtuung und

Parteientschädigung.

6. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021

teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Einreichung einer Anschlussberufung

sowie auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren zu verzichten.

7. Die Hauptverhandlung vor dem

Obergericht fand am 20. Oktober 2022 statt. Anlässlich dieser Verhandlung

wurden der Privatkläger sowie der Beschuldigte befragt.

Erwägungen

II. Gegenstand des

Berufungsverfahrens

1.1

Die Staatsanwaltschaft macht in der

Eingabe vom 20. Dezember 2021 mit Verweis auf Art. 382 StPO geltend, dass auf

die Berufung des Privatklägers gegen Ziff. 6 und 8 des erstinstanzlichen

Urteils nicht einzutreten sei.

1.2

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann

jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

Damit eine Partei ein Rechtsmittel

ergreifen kann, muss sie durch diesen somit beschwert sein. Der Geschädigte ist

beschwert, wenn der Angeklagte nach seiner Meinung zu Unrecht freigesprochen

wurde (Hauser/Schweri/Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht 6. Auflage §

96.

N 1 und 24).

1.3

Der Privatkläger ist somit

legitimiert, den Freispruch des Beschuldigten anzufechten. Wenn das

Berufungsgericht einen neuen Entscheid fällt, befindet es darin auch über die

von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Ziff.

6.

und 8 des erstinstanzlichen Urteils sind somit von Gesetzes wegen von der

Rechtsmittelinstanz zu überprüfen. Die Frage, ob der Privatkläger legitimiert

war, diese Ziffern anzufechten, ist deshalb ohne praktische Relevanz. Dies gilt

auch für allfällige Kostenfolgen, da mit der Anfechtung dieser Ziffern für das

Berufungsgericht kein zusätzlicher Aufwand entstand.

2.1

Die Ereignisse vom 9. Januar 2020 in

[Ort1] führten zum Erlass von drei Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 24. Februar 2021. Dabei wurde D.___ wegen Tätlichkeiten zum

Nachteil des Beschuldigten schuldig gesprochen (AS 3). F.___, der Sohn des

Beschuldigten, wurde wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von A.___ schuldig

gesprochen (AS 7) und der Beschuldigte wurde wegen Drohung, ebenfalls zum

Nachteil von A.___, schuldig gesprochen (AS 11). Alle drei verurteilten

Beschuldigten erhoben Einsprache, worauf es zur gerichtlichen Beurteilung der

Vorhalte kam.

2.2

Gemäss Urteil des

Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt wurden alle drei Beschuldigten

freigesprochen. Die Freisprüche betreffend D.___ und F.___ erwuchsen in

Rechtskraft; Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit einzig der Vorhalt

der Drohung des Beschuldigten zu Lasten von A.___, nachdem der Geschädigte den

erstinstanzlichen Freispruch angefochten hat.

2.3

Der Vorhalt lautet wie folgt (AS

11):

Der Beschuldigte soll sich der Drohung,

angeblich begangen am 9. Januar 2020, kurz nach 8 Uhr morgens, in den

Räumlichkeiten der C.___ AG in [Ort1], 1. Stock im oder vor dem Büro des

Beschuldigten, allenfalls beim Verlassen des Gebäudes, zum Nachteil von A.___

schuldig gemacht haben. Der Beschuldigte habe anlässlich der Diskussion und des

Gerangels im Zusammenhang mit seiner Kündigung mit sofortiger Freistellung den

Geschädigten mit den Worten "ich mache dich kaputt", bzw. "ich

mache dich fertig" bedroht und habe diesen damit in Angst und Schrecken

versetzt.

III. Sachverhalt

1.

Der Beschuldigte war bei der Firma C.___

AG seit April 2000 angestellt. Zur vorgehaltenen Tatzeit war er als District

Manager tätig (AS 75).

Unbestritten ist, dass dem Beschuldigten

am frühen Vormittag des 9. Januar 2020 von Seiten von A.___ und D.___ im Büro

von A.___ die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und seine sofortige

Freistellung eröffnet wurden. Die Besprechung erfolgte in Anwesenheit der

Mitarbeiterin G.___. Später wurde zusätzlich H.___ dazu gerufen.

2.1

Gemäss den Aussagen von G.___ vom

26.

Februar 2020 (AS 55 ff.) verliess der Beschuldigte nach der Eröffnung der

Kündigung und Freistellung das Büro von A.___ (im 2. Stock) und ging in sein

Büro (im 1. Stock). Sie seien ihm gefolgt. In seinem Büro habe der Beschuldigte

in den Schubladen und Schränken nach seinen persönlichen Effekten geschaut. Es

sei dann zu einem Gerangel und Gedränge gekommen, weil der Beschuldigte das

Büro habe verlassen wollen, sich ihm D.___ und A.___ aber in den Weg gestellt

hätten, weil sie vom Beschuldigten die Rückgabe des Geschäftstelefons verlangt

hätten. Es sei ein Stossen und Drücken gewesen, geschlagen habe aber niemand.

Die Frage, ob der Beschuldigte jemanden der Anwesenden bedroht habe, verneinte G.___,

indem sie ausführte, er habe einzig gesagt, das sei Mafia und er werde sie

anzeigen. Dies sei nicht in seinem Büro gewesen, sondern erst draussen auf der

Treppe. Auf die folgende Frage, ob er Äusserungen gemacht habe wie «Ich mache

dich kaputt» oder dergleichen, führte sie aus, so etwas habe er schon gesagt,

sie habe das aber nicht persönlich aufgefasst, sondern eher geschäftlich, dass

das Geschäft ruiniert werde und nicht Leib und Leben oder so (AS 58, Fragen 12

und 13).

2.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 wurde G.___ als Zeugin befragt (AS 258

ff.). Sie führte aus, dass dem Beschuldigten die Kündigung «eigentlich gerade

direkt raus», ohne Vorbereitung im Büro von A.___ eröffnet worden sei. Es habe

Streit wegen dem Telefon gegeben, der Beschuldigte habe gesagt, es sei sein

Telefon. Es seien Kraftausdrücke gefallen, «Mafia», «Du bist die grössere

Mafia», «Ich mache dich kaputt». Der Beschuldigte habe dies A.___ gesagt, sie

habe es so verstanden, dass er das nicht im körperlichen Sinn meine, sondern im

finanziellen Bereich. So dass er der Firma Kunden wegnehmen wolle, aber nicht

im körperlichen Sinn. Es seien viele Emotionen im Spiel gewesen, ihres

Erachtens sei alles nicht optimal gelaufen. Es sei von beiden Seiten nicht der

optimale Weg gewesen, so wie man es eigentlich hätte machen müssen.

Der Beschuldigte sei in seinem Team

beliebt gewesen. Dies sei eine Ausnahmesituation gewesen. Der Beschuldigte sei

– wie alle – manchmal «hässig» gewesen, aber nie handgreiflich.

3.

H.___, der bei der C.___ AG als

Qualitätsmanager tätig war, wurde gemäss seinen Aussagen vom 24. Februar 2020 von

A.___ in dessen Büro gerufen, nachdem die Auseinandersetzung mit dem

Beschuldigten bereits im Gang war (AS 60 ff.). Er schilderte die

Auseinandersetzung wegen der Herausgabe des Handys durch den Beschuldigten.

Dieser habe das Büro verlassen wollen, wobei es zu einem Schubsen gekommen sei.

Der Beschuldigte habe dabei im Wortgefecht zu A.___ gesagt «Ich mache dich

fertig» und «Arschloch». Er sei erzürnt und aufgebracht gewesen, als er dies

gesagt habe.

Nach Vorhalt der Aussagen von D.___

führte H.___ aus, der Beschuldigte habe gesagt: «Ich mache dich kaputt» und «du

Arschloch» (AS 63 Frage 12). Er wisse nicht mehr genau, wo der Beschuldigte

gewesen sei, als er dies gesagt habe, ob im oder vor seinem Büro. Weitere

Drohungen habe es nicht gegeben.

Die Verteidigung machte anlässlich des Plädoyers

geltend, die Teilnahmerechte des Beschuldigten seien bei der Einvernahme von H.___

verletzt worden. Diesbezüglich ist kurz festzuhalten, dass dies im

Parteivortrag erstmals geltend gemacht wurde und zuvor auch nie eine

Wiederholung der Einvernahme verlangt wurde. Die Aussagen von H.___ sind ohne

Weiteres verwertbar.

4.

F.___, der Sohn des Beschuldigten,

arbeitete zur vorgehaltenen Tatzeit ebenfalls bei der Firma C.___ AG.

Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 9. Januar 2020 (AS 77 ff.) führte

er aus, dass er sein Büro gerade unterhalb des Büros seines Vaters habe. Er

habe am Morgen Schreie aus dem Büro seines Vaters gehört und sei deshalb nach

oben gegangen. Als er zum Büro gekommen sei, habe er seinen Vater gesehen, der

versucht habe, das Büro zu verlassen. D.___ und A.___ hätten aber versucht, ihn

daran zu hindern. Sein Vater habe es schliesslich mit seiner Hilfe geschafft,

das Büro zu verlassen. Eine Drohung von Seiten seines Vaters habe er nicht

gehört.

5.

I.___, der Neffe des Beschuldigten,

arbeitete zur vorgehaltenen Tatzeit ebenfalls bei der Firma C.___ AG. Wie

seiner Einvernahme vom 9. Januar 2020 zu entnehmen ist (AS 87 ff.) hat er die

Auseinandersetzung seines Onkels mit D.___ und A.___ sowie E.___ und H.___

mitbekommen. Auf die vorgehaltene Drohung des Beschuldigten zu Lasten von A.___

wurde er nicht angesprochen.

6.1

A.___ führte anlässlich der

polizeilichen Befragung als Beschuldigter vom 3. März 2020 aus (AS 96

ff.), dass es nach der Eröffnung der Kündigung und Freistellung zum Streit

gekommen sei, weil der Beschuldigte sein Büro nicht mehr hätte betreten dürfen,

er dies aber trotzdem getan habe, indem er sein Büro (d.h. dasjenige von A.___)

verlassen habe und in das eigene Büro gegangen sei. Ein weiterer Streitpunkt

sei die Herausgabe des Geschäftshandys gewesen. Es habe ein Gerangel gegeben,

der Beschuldigte habe das Haus verlassen und sie hätten die Polizei gerufen.

Der Beschuldigte habe ihm gedroht, ihn kaputt zu machen. Er habe dies nicht

weiter wahrgenommen; erst später habe er sich mehr Gedanken darüber gemacht und

habe schon recht Angst gehabt deswegen. Dies sei im Büro drin gewesen und, als

der Beschuldigte draussen bei der Treppe war, noch einmal. Im Büro sei er sehr

nahe bei ihm gewesen, als er ihn bedroht habe. Er habe seiner Frau telefoniert

und es ihr erzählt. Er habe das schon relativ ernst genommen, eingeschränkt sei

er deswegen nicht gewesen.

6.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 schilderte A.___ als Privatkläger erneut

den Verlauf der Auseinandersetzung (AS 249 ff.). Am Schluss sei es so gewesen,

dass der Beschuldigte ihm gegenüber klar gesagt habe, er mache ihn kaputt. Das

sei ihm sehr eingefahren. Das sei auch heute sehr schwierig, er habe es sehr

ernst genommen. Es sei sehr drohend gewesen und er habe auch entsprechend

gehandelt. Er habe seine Familie informiert und mit anderen aus der Branche

kommuniziert, was man da mache. Er habe es so verstanden, dass er am Abend

nicht raus in die Dunkelheit gehen könne. Er habe recht Mühe gehabt, ins Büro

zu gehen, wenn er dort alleine sei. Sie hätten aus diesem Grund Videokameras

installiert. Als Folge dieser Ereignisse sei die fristlose Kündigung gegenüber

dem Beschuldigten ausgesprochen worden.

6.3

Auf die Fragen des Berufungsgerichts

(Berufungsaktenseite [BS] 94 ff.) gab der Privatkläger an, der Beschuldigte

habe ihm wortwörtlich mit «ich mache dich kaputt» gedroht. Das hätten auch alle

gehört. Er habe das zwar aufgenommen, aber erst im Nachhinein realisiert, was

da eigentlich abgelaufen sei. Auf die Frage, was die Drohung bei ihm ausgelöst

habe, schilderte er Folgendes: Es habe ihm schon Angst gemacht. Von der Kultur

dieser Leute sei ein anderes Denken vorhanden, nicht ein Schweizer Denken. In erster

Linie habe er seine Firma organisieren müssen, alles sei nach dem Vorfall

hektisch gewesen. Dann sei die Polizei gekommen und habe Fragen gehabt. Er habe

daraufhin seine Frau kontaktiert und ihr gesagt «lueg eifach». Das gleiche habe

auch sein Bruder gemacht. Er habe dann Kontakt mit einem Spezialisten, einem

Fahnder, aufgenommen und gefragt, was er in dieser Situation tun solle. Dieser

habe ihm klar gesagt, er solle aufpassen und auch Licht machen ums Haus. Das

habe ihm schon zu denken gegeben. Wegen der Drohung habe er in der Firma

Videokameras installiert. Angesprochen auf seine Aussagen in der ersten

Einvernahme, bei der er noch nicht derartige Aussagen machte, gab der

Privatkläger an, er habe schon das Gleiche gesagt, er habe gesagt, er habe es aufgenommen.

Er habe aber deswegen nicht nicht schlafen können oder psychische Probleme

bekommen. Aber es sei in seinem Kopf gewesen, das habe ihm auch Angst gemacht.

Aber er habe nicht Angst gehabt, das Haus zu verlassen oder arbeiten zu gehen.

Aber es habe ihn bedrückt und in seiner Denkweise eingeschränkt. Er habe auch

Angst gehabt zum ersten Gerichtstermin zu kommen, da man nicht kontrolliert

worden sei. Eine ähnliche Situation habe er noch nie erlebt. Der Beschuldigte

sei ein enger Mitarbeiter gewesen, seine rechte Hand.

7.1

D.___ sagte am 9. Januar 2020 als

Auskunftsperson aus (AS 103), dass der Beschuldigte ihm beim Verlassen seines

Büros gesagt habe, er mache ihn kaputt. Anlässlich der Befragung vom 24.

Februar 2020, an welcher D.___ als Beschuldigter befragt wurde (AS 105 ff.),

führte er aus, dass sich der Beschuldigte, als er sein Büro verlassen habe,

umgedreht und «eher» zu seinem Bruder A.___ gesagt habe, «ich mache dich

kaputt».

7.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung wurde D.___ als Beschuldigter befragt (AS 272 ff.). Er führte aus,

dass der Beschuldigte auf die Kündigung «nicht gut», sehr aufbrausend reagiert

habe. Er sei dann in sein Büro gegangen, sei rot geworden, habe rumgeschrien.

Er sei dann aus dem Büro und nach unten gegangen. Er habe gesagt «Ich mache

dich kaputt»; diese Worte hätten sich sicher gegen A.___ gerichtet, er selbst

habe aber die Worte auch sehr ernst genommen und sehr Angst gehabt. Er habe

seine Frau angerufen und sie gewarnt.

8.

E.___ arbeitete zur vorgehaltenen

Tatzeit bei der Firma C.___ AG als Leiter Einkauf. Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 24. Februar 2020 als Beschuldigter (AS 113 ff.) führte er aus,

dass es bei der Auseinandersetzung im Büro des Beschuldigten um die Herausgabe

der Büroschlüssel und des Geschäftshandys gegangen sei. Der Beschuldigte sei

sehr unbeherrscht gewesen, er habe einen dicken Hals und einen hochroten Kopf

gehabt. Er habe deshalb die Polizei alarmiert. Als der Beschuldigte das Gebäude

verlassen habe, habe er nichts mehr gesagt.

9.1

Der Beschuldigte schilderte

anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2020 (AS 66 ff.), dass

er um 08:00 Uhr in das Büro von A.___ gerufen worden sei und er etwas hätte

unterschreiben sollen. Es sei dann von ihm die Herausgabe des Handys verlangt

worden, was er verweigert habe, weil er dort auch private Fotos habe. Sie, d.h.

A.___ und D.___ und E.___, hätten ihn dann am Verlassen des Büros gehindert. Er

habe versucht, D.___ wegzustossen, dieser habe auch gestossen. Er habe

niemanden bedroht. Auch anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. März

2020.

(AS 73 ff.) bestritt der Beschuldigte, A.___ bedroht zu haben.

9.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 (AS 266 ff.) führte der Beschuldigte aus,

dass die Kündigung für ihn überraschend gekommen sei. Er bestritt erneut,

Drohungen ausgesprochen zu haben.

9.3

Vor Obergericht (BS 102 ff.) gab der

Beschuldigte auf die Frage, ob er zu A.___ gesagt habe «ich mache dich kaputt»,

an, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Er sei in Panik gewesen und habe

raus gewollt. Sein Sohn habe ihn befreien müssen. Nach 20 Jahren sei so etwas

passiert. Frau G.___, die daneben gestanden sei, habe geweint. Er sei dann

direkt zur Polizei gegangen. So wie er es in der Anzeige geschildert habe, sei

es gewesen.

10.

Gestützt auf diese Aussagen ist von

folgendem Beweisergebnis auszugehen:

10.1

Der seit knapp 20 Jahren bei der Firma

C.___ AG als District Manager und rechte Hand von A.___ angestellte

Beschuldigte wurde am frühen Morgen des 9. Januar 2020 in das Büro des

Firmeninhabers zitiert. Dies mittels einer Einladung zu einer

Organisationsbesprechung, von einer Kündigung war noch keine Rede. Im Büro von A.___

wurde ihm in Anwesenheit weiterer Personen (D.___ und G.___) die Kündigung des

Arbeitsverhältnisses und die sofortige Freistellung eröffnet.

G.___ sagte aus, die Kündigung sei dem

Beschuldigten «eigentlich gerade direkt raus», ohne Vorbereitung und damit

überraschend eröffnet worden. Es gibt keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit

dieser Aussage zu zweifeln. G.___ war, als sie diese Aussage machte, nicht mehr

bei der C.___ AG tätig; sie war zudem auch nie von einem eigenen Strafverfahren

betroffen und hatte demzufolge in ihrem Aussageverhalten auch keine eigenen

Interessen zu berücksichtigen. Zudem bestätigte A.___ mit seinen Aussagen die Schilderungen

von G.___, indem er angab, an jenem Morgen habe er ihm die Kündigung gegeben

und erklärt, dass er freigestellt werde. Der Beschuldigte habe nicht mit einer

Kündigung gerechnet und sei davon völlig überrascht gewesen (BS 95).

10.2

Aus den Aussagen mehrerer

Anwesenden geht hervor, dass der Beschuldigte nach der Eröffnung der Kündigung

und Freistellung in einem emotional sehr aufgeladenen Zustand war. H.___, der

später hinzukam, beschrieb den Beschuldigten als erzürnt und aufgebracht, G.___

sprach von vielen Emotionen, die im Spiel gewesen seien. D.___ führte aus, dass

der Beschuldigte sehr aufbrausend auf die Kündigung reagiert habe, er sei rot

geworden und habe rumgeschrien. Auch E.___ erwähnte, der Beschuldigte sei sehr

unbeherrscht gewesen und habe einen roten Kopf und dicken Hals gehabt. Der

Arbeitgeber sah sich sodann veranlasst, die Polizei zu verständigen. E.___ rief

die Polizei an und sagte, dass «ein Mitarbeiter am durchdrehen» sei (AS 46).

Dispositiv

Die Avisierung der Polizei auf Befehl von A.___ erfolgte demnach noch bevor die

zu beurteilenden Äusserungen fielen. Eine Unsicherheit und Angst kam offenbar beim

Privatkläger auf, sah er sich doch veranlasst, die Polizei zu verständigen. Dies

war jedoch offensichtlich der Situation im Büro geschuldet und nicht den

späteren Aussagen des Beschuldigten.

10.3 Der Beschuldigte weigerte sich, den

Erhalt der Kündigung zu quittieren und verliess das Büro von A.___. Er begab

sich in sein Büro im ersten Stock des Gebäudes und schaute dort, wie dies G.___

aussagte, nach seinen persönlichen Effekten. A.___ und D.___ sowie E.___ und G.___

folgten ihm. A.___ und D.___ forderten vom Beschuldigten die Herausgabe der

Büroschlüssel und des Geschäftshandys, was dieser verweigerte. Es kam zu einer

verbalen Auseinandersetzung sowie zu einem Gerangel und Schubsen, als der

Beschuldigte sein Büro verlassen wollte. Der Beschuldigte rief nach seinem

Sohn, der ebenfalls bei der C.___ AG tätig war und im Erdgeschoss arbeitete. Dieser

eilte zu seinem Vater im ersten Stock, worauf es dem Beschuldigten schliesslich

gelang, das Büro zu verlassen.

10.4 Zusammen mit seinem Sohn ging der Beschuldigte

die Treppe hinunter, um die Liegenschaft zu verlassen. Mehrere Anwesende

bestätigten, dass der Beschuldigte auf der Treppe bzw. im Zeitpunkt, als er

sich bereits im Erdgeschoss befand, zu A.___ sagte «Ich mache dich kaputt» (D.___)

bzw. «Ich mache dich fertig» (H.___) und «Mafia» sowie er werde ihn anzeigen

und er werde schon sehen, was er davon habe (G.___). Auf die Frage, ob der

Beschuldigte gesagt habe, «ich mache dich kaputt», gab G.___ sodann an, so

etwas habe er schon gesagt.

H.___ sagte aus, der Beschuldigte habe

dies «im Wortgefecht» gesagt. G.___ führte dazu aus, der Beschuldigte habe dies

nach ihrer Wahrnehmung nicht «persönlich», sondern «finanziell» gemeint, im

Sinne, dass er das Geschäft ruinieren oder der Firma Kunden wegnehmen wolle.

10.5 Der Beschuldigte verliess in der

Folge mit seinem Sohn sowie seinem Neffen, der ebenfalls bei der C.___ AG

arbeitete, die Liegenschaft.

10.6 Es ist erstellt, dass der

Beschuldigte vor dem Verlassen des Gebäudes im Sinne eines hitzigen

Wortgefechts mit A.___ zu diesem sagte, er sei eine «Mafia», er werde ihn anzeigen

und etwas im Sinne von «ich mache dich fertig/ich mache dich kaputt». Welcher

genaue Wortlaut es indes war, kann nicht mehr eruiert werden. Zwar gab D.___

an, der Beschuldigte habe die Worte «ich mache dich kaputt» verwendet, bezog

diese aber in der ersten Einvernahme auf sich selbst. H.___ dagegen sagte aus,

es sei «ich mache dich fertig» gewesen. Obwohl G.___ auf entsprechende Frage

ebenfalls angab, der Beschuldigte habe so etwas gesagt, ist das

Suggestionspotential bei der an sie gerichteten Frage mit dem entsprechenden

Wortlaut «ich mache dich kaputt» sehr hoch. Durch ihre Antwort, er habe «so

etwas» gesagt, ist es auch ohne weiteres möglich, dass der Beschuldigte «ich

mache dich fertig» gesagt hat. Es ist diesbezüglich weiter festzuhalten, dass

die unbeteiligten Zeugen nichts derartiges oder erst auf Vorhalt hin aussagten.

E.___ gab auf entsprechende Frage hin an, als der Beschuldigte das Gebäude

verlassen habe, habe er nichts mehr gesagt (AS 118, Frage 29). Die Aussagen von

A.___ sind nicht kongruent. Zuerst gab er an, es sei im Büro zu Drohungen

gekommen (AS 100, Frage 27 und 28), was er später wieder relativierte (AS 101,

Frage 30; BS 96). Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Brüder A.___

und D.___ sich abgesprochen haben. A.___ wurde erst am 3. März 2020, also

fast 2 Monate nach dem Vorfall, polizeilich einvernommen. Es ist anzunehmen,

dass der Vorfall und die diesbezüglichen polizeilichen Ermittlungen und

Strafverfahren zwischen den Brüdern, die immerhin zusammenarbeiten,

thematisiert wurden. Im Endergebnis sind die Aussagen der Beteiligten nicht

ohne Widerspruch und die Fragen wiesen teilweise erhebliches

Suggestionspotential auf. Der genaue Wortlaut der Äusserung des Beschuldigten

zum Privatkläger muss offen bleiben respektive es ist zugunsten des

Beschuldigten von «ich mache dich fertig» auszugehen. Wie nachfolgend unter

Ziff. IV. ausgeführt wird, spielt der genaue Wortlaut letztlich keine Rolle. Bei

den geäusserten Worten «Mafia», etwas im Sinne von «ich mache dich fertig» und

«ich zeige dich an» handelt es sich um ein Bündel an Äusserungen, die gesamthaft

zu betrachten sind. An dieser Stelle muss auch auf die Sprachkenntnisse des

Beschuldigten hingewiesen werden. Diese gingen aus dem Protokoll der Vorinstanz

kaum hervor (AS 266 ff.), immerhin ist in diesem Protokoll aber mehrfach

«unverständlich» festgehalten. Anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung

konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte gebrochenes Deutsch spricht,

kein Schweizerdeutsch und teilweise schwer zu verstehen ist. Der genaue

Wortlaut ist in Anbetracht seiner Deutschkenntnisse umso weniger erstellt.

10.7 Im Weiteren ist erstellt, dass der

Beschuldigte nach dem Vorfall noch gleichentags die Polizei aufsuchte und A.___

anzeigte (AS 21, 40 und 47).

IV. Rechtliche Subsumtion

1. Wer jemanden durch schwere Drohung in

Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).

2. Drohung ist die Ankündigung eines

erheblichen Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängt (Trechsel/Mona

in: Trechsel Praxiskommentar StGB 4. Auflage Art. 180 StGB N 1). Der Täter muss

einen schweren Nachteil in Aussicht stellen. Gegenstand ist jede Drohung mit

einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie

verwirklichen werde. Der Massstab ist grundsätzlich ein objektiver, wobei in

der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen

psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (a.a.O. Art. 180 StGB N 2). Der

Erfolg liegt darin, dass das Opfer «in Schrecken oder Angst versetzt» wird. Das

Vorliegen der Angst des Opfers wird im Zusammenhang mit der gesamten

Tathandlung bewertet und insbesondere dann bejaht, wenn der Täter seiner

Äusserung dadurch Nachdruck verleiht, dass er mit einem potentiell gefährlichen

Gegenstand einen massiven Sachschaden verursacht (a.a.O. Art. 180 StGB N 3).

3. Zuerst stellt sich die Frage, ob die

vom Beschuldigten gemachten Äusserungen eine schwere Drohung darstellen.

3.1 Gemäss dem erstellten Sachverhalt

kam es seitens des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger A.___ zu den

Äusserungen «Mafia», «ich zeige dich an» und etwas im Sinne von «ich mache dich

fertig». Diese Äusserungen sind indessen als Gesamtpaket zu würdigen. Zu

berücksichtigen ist dabei auch die emotionale Situation des Beschuldigten, der

sich aufgrund der unerwarteten Kündigung nach so vielen Jahren als rechte Hand

des Geschäftsführers mit einer aussergewöhnlichen emotionalen Situation

konfrontiert sah. Die Aussagen «Mafia» und «ich zeige dich an» sind in ihrer

Bedeutung sodann von der anderen zu unterscheiden. Der Beschuldigte stellte dem

Privatkläger damit Massnahmen in Aussicht, die er zweifellos ergreifen durfte,

nämlich eine Anzeige bei der Polizei und allenfalls die Öffentlichmachung der von

ihm angenommenen Missstände in der Firma. Einen Nachteil im Sinne von Art. 180

StGB drohte er ihm aber damit keineswegs an.

3.2 Einzig die Äusserung im Sinne von

«ich mache dich fertig» könnte eine Drohung darstellen. Wie bereits ausgeführt,

kann nicht vom Wortlaut «ich mache dich kaputt» ausgegangen werden, der primär

im Sinne einer physischen Vernichtung und damit einer Tötung zu verstehen wäre.

Während eine solche Äusserung einen Angriff auf das höchste von der

Rechtsordnung geschützte Rechtsgut – das Leben – in Aussicht stellt und damit

durchaus eine schwere Drohung gemäss Art. 180 StGB darstellen kann, ist dies

bei Worten wie «ich mache dich fertig» nicht zu bejahen. Diese Formulierung ist

derart offen, dass auch ohne Weiteres von einem Fertigmachen im Sinne der

Geschäftsschädigung – wie dies auch die Zeugin G.___ verstand – die Rede sein

kann. Ausgehend vom Beweisergebnis ist der genaue Wortlaut sodann unklar. Eine

Aussage in diesem Sinne ist nicht geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu

versetzen, wie dies Art. 180 StGB erfordert. Damit fehlt es bereits an der

objektiven Eignung und es liegt keine schwere Drohung vor.

4. Doch selbst wenn eine solche

vorgelegen hätte, war die Äusserung nicht geeignet, A.___ in Angst oder

Schrecken zu versetzen.

4.1 Der Beschuldigte hat auch gesagt, er

werde A.___ anzeigen – was er dann ja auch tat. Die Inanspruchnahme der

Strafverfolgungsbehörden zeigt deutlich, dass der Beschuldigte die

rechtsstaatlich vorgesehenen Instrumente nützen wollte, um zu dem aus seiner

Sicht ihm zustehenden Recht zu kommen. Die Einschaltung der Polizei und die

Einreichung einer Strafanzeige gegen A.___ und D.___ bereits am 9. Januar

2020 (AS 21, 40) sprachen klar dafür, dass der Beschuldigte sein Recht auf den

rechtsstaatlich vorgesehenen Wegen und nicht mit Faustrecht durchsetzen wollte.

4.2 G.___, welche die Aussage des

Beschuldigten mitbekam, fasste diese nicht persönlich auf, sondern eher

geschäftlich in dem Sinne, dass der Beschuldigte gedroht habe, das Geschäft von

A.___ zu ruinieren bzw. ihm Kunden wegzunehmen. G.___ sagte auch aus, dass der

Beschuldigte in seinem Team beliebt gewesen und nie handgreiflich geworden sei.

Auch diese Aussagen weisen darauf hin,

dass die Aussagen des Beschuldigten nicht geeignet waren, A.___ in Schrecken

oder Angst zu versetzen. A.___ kannte den Beschuldigten seit knapp 20 Jahren,

während denen sie eng zusammenarbeiteten, ohne dass es je zu

Aggressionsausbrüchen des Beschuldigten gekommen wäre. Am 9. Januar 2020

herrschte, wie dies auch G.___ sagte, eine Ausnahmesituation. Es ist

offensichtlich, dass in einer solchen Situation die Worte, welche in einer

emotional aufgeladenen Stimmung während einem Wortgefecht geäussert werden,

nicht auf die Goldwaage gelegt werden dürfen, dies umso weniger, wenn sie von

einer gut bekannten Person kommen, für welche die Umsetzung einer solchen angeblichen

Drohung als einigermassen persönlichkeitsfremd eingestuft werden müsste. Die

Umstände, unter welchen der Beschuldigte die Aussagen tätigte, sprechen somit

ebenfalls gegen ihre Eignung, A.___ in Schrecken oder Angst zu versetzen.

4.3 Schliesslich weisen aber die

Aussagen von A.___ selbst darauf hin, dass ihn die Worte des Beschuldigten

nicht in Angst oder Schrecken versetzten. So führte er am 3. März 2020

aus, er habe die Aussage des Beschuldigten nicht weiter wahrgenommen, erst

später habe er sich mehr Gedanken darüber gemacht und habe schon recht Angst

bekommen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Oktober

2021 aggravierte A.___ dann mit seinen Aussagen erheblich, indem er ausführte,

die Äusserung sei ihm sehr eingefahren, er habe seine Familie informiert und

sich erkundigt, was man da mache. Er habe, wenn er alleine im Büro gewesen sei,

Mühe gehabt und nicht raus in die Dunkelheit gehen können. Sie hätten aus

diesem Grund Videokameras installiert. Diese Aussagen sind, da sie erst

anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vorgebracht wurden, wenig

glaubhaft. Wenn A.___ tatsächlich durch die Worte des Beschuldigten in

Schrecken oder Angst versetzt worden wäre, hätte er dies bereits in der ersten

Einvernahme vom 3. März 2020 deutlich zum Ausdruck gebracht. Dort sagte er aber

aus, die angebliche Drohung «nicht weiter wahrgenommen» zu haben.

Dies wird auch durch das Verhalten der Beteiligten

nach dem Eintreffen der Polizei deutlich. In erster Linie ging es um den Finger

von D.___. Es fiel damals noch kein Wort von einer Drohung. Wäre A.___ in Angst

oder Schrecken versetzt gewesen, hätte er dies der Polizei unmittelbar

mitgeteilt. Bis zu seiner Aussage vom 3. März 2020 suchte er aber nie den

Schutz der Polizei oder äusserte in irgendeiner Weise, dass er sich vor dem

Beschuldigten fürchte. Hätte er tatsächlich dermassen Angst gehabt, wie er dies

später vor Gericht behauptete, wäre eine frühere Kontaktaufnahme mit der

Polizei zu erwarten und ohne weiteres möglich gewesen. Es erscheint eher so,

als hätte der Ermittler, mit dem A.___ Kontakt aufnahm, bei ihm ein mulmiges

Gefühl ausgelöst und nicht die Worte des Beschuldigten.

4.4 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die in einer Ausnahmesituation geäusserten Worte, die der

Beschuldigte aussprach, unter den gegebenen Umständen nicht geeignet waren, A.___

in Schrecken oder Angst zu versetzen. Der objektive Tatbestand von Art. 180

StGB ist damit nicht erfüllt.

5. Der Vollständigkeit halber ist

dennoch kurz auf den subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB einzugehen.

5.1 Der Beschuldigte sprach die angebliche

Drohung – wie erwähnt – in einer emotional aufgeladenen Stimmung aus. Der

Beschuldigte war ausser sich vor Wut, weil ihm nach rund 20 Jahren ohne

Vorankündigung das Arbeitsverhältnis gekündigt und er freigestellt worden war.

Zudem standen ihm, als der Entscheid eröffnet wurde, drei Personen gegenüber,

was seine Wut noch gesteigert haben dürfte. G.___ führte in diesem Zusammenhang

wohl zu Recht aus, dass von beiden Seiten nicht alles optimal gelaufen sei. Seine

Äusserungen waren von dieser Wut und nicht von der Absicht, A.___ in Schrecken

oder Angst zu versetzen, bestimmt. Ein direkter Vorsatz liegt somit nicht vor.

5.2 Die Aussage des Beschuldigten wurde

von G.___ in einem wirtschaftlichen und nicht persönlichen Sinn verstanden. Zu

Gunsten des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass er diese auch so

gemeint hat. Entsprechend kann auch nicht nachgewiesen werden, dass er eine

andere Interpretation seiner Aussage durch A.___ und damit eine Versetzung von A.___

in Schrecken oder Angst in Kauf nahm, dies auch unter Berücksichtigung des

langjährigen Arbeitsverhältnisses und der Tatsache, dass sich der Beschuldigte

und der Privatkläger sehr gut kennen. Ebenfalls aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse

des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass ihm die sprachlichen

Finessen nicht bekannt waren und er somit keine schwere Drohung in Kauf nahm.

Zudem herrscht in solchen Branchen, ähnlich der Baubranche, ein etwas anderer

Umgangston und es fallen häufiger Kraftausdrücke. Es liegt somit auch kein

Eventualvorsatz vor.

5.3 Der subjektive Tatbestand der

Drohung ist damit ebenfalls nicht erfüllt. Es lässt sich damit festhalten, dass

die genauen Worte des Beschuldigten unklar geblieben sind, es sich bei den

Äusserungen des Beschuldigten um keine schwere Drohung handelte, diese nicht

geeignet waren, A.___ in Angst oder Schrecken zu versetzen und der Beschuldigte

dies weder wollte noch in Kauf nahm und damit weder der objektive noch der

subjektive Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt ist. Der Beschuldigte hat sich nicht

wegen Drohung oder versuchter Drohung schuldig gemacht und ist von diesem

Vorwurf freizusprechen.

V. Zivilforderungen

Bei diesem Verfahrensausgang ist ein

Anspruch des Privatklägers auf Genugtuung und Parteientschädigung abzuweisen.

VI. Kosten

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Kosten- und Entschädigungsentscheid der ersten Instanz zu bestätigen. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 2'000.00, total CHF 2'320.00, gehen somit zulasten des Staates.

Dem Beschuldigten ist für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates

für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, eine

Entschädigung von CHF 4'131.20 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

2.1 Im zweitinstanzlichen Verfahren

unterliegt der Privatkläger mit seiner Berufung vollumfänglich. Er hat deshalb

gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2’200.00, zu tragen.

2.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten

eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Verteidigerin im Berufungsverfahren,

Rechtsanwältin Seline Borner, macht in ihrer Honorarnote einen Aufwand von 9.05

Stunden à CHF 250.00 und Auslagen von CHF 161.90 geltend. Dies

erscheint angemessen. Die Dauer der Berufungsverhandlung sowie der Weg sind

dabei noch nicht berücksichtigt, weshalb der Verteidigerin noch zusätzlich zwei

Stunden sowie die Kosten des Zugbillets von CHF 14.00 zu vergüten sind.

Die Entschädigung beträgt somit CHF 3'380.10 (inkl. Auslagen und MWST).

Sie ist gestützt auf Art. 432 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO ebenfalls

vom Privatkläger zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 126

Abs. 1 lit. b, Art. 335 ff. i.V.m. Art. 405 Abs. 1, Art. 398 ff., Art. 423

Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 432 i.V.m. Art. 436 StPO erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt

vom 29. Oktober 2021 wird D.___ vom Vorhalt der Tätlichkeiten, angeblich

begangen am 9. Januar 2020, freigesprochen (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom

24. Februar 2021).

2.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt

vom 29. Oktober 2021 wird D.___ zulasten des Staates für die private

Verteidigung durch Rechtsanwalt Marc Aebi, eine Entschädigung von

CHF 2'530.95 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt

vom 29. Oktober 2021 wird F.___ vom Vorhalt der Tätlichkeiten, angeblich

begangen am 9. Januar 2020, freigesprochen (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom

24. Februar 2021).

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt

vom 29. Oktober 2021 wird F.___ zulasten des Staates für die private

Verteidigung durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, eine Entschädigung von

CHF 2'691.50 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn).

5.

B.___ wird vom

Vorhalt der Drohung, angeblich begangen am 9. Januar 2020,

freigesprochen.

6.

Gemäss diesbezüglich

rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt

vom 29. Oktober 2021 werden die Anträge von D.___ und F.___ auf Entschädigung

für notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen.

7.

Die Anträge des

Privatklägers A.___ auf Genugtuung und Parteientschädigung werden abgewiesen.

8.

B.___ wird für das

erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates für die private Verteidigung

durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, eine Entschädigung von CHF 4'131.20

(inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

9.

B.___ wird für das

Berufungsverfahren für die private Verteidigung durch Rechtsanwältin Seline

Borner, eine Entschädigung von CHF 3'380.10 (inkl. Auslagen und MWST)

zugesprochen, zahlbar durch den Privatkläger A.___.

10. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total

CHF 2'320.00, gehen zulasten des Staates.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2’200.00, hat der

Privatkläger A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid