STBER.2021.111
Tätlichkeiten, Drohung
20. Oktober 2022Deutsch35 min
an den Sitz der Firma C.___ AG in [Ort1] aus, wo sie drei Mitarbeiter (D.___, A.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Frey
a.o. Ersatzrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi
Privatberufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Seline Borner
Beschuldigter
betreffend Tätlichkeiten,
Drohung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. B.___, Beschuldigter
2. Rechtsanwältin Seline Borner, private
Verteidigerin des Beschuldigten
3. A.___, Privatberufungskläger und
Auskunftsperson
4. Rechtsanwalt Marc Aebi, privater
Vertreter des Privatberufungsklägers
5. Rechtspraktikant des Obergerichts
Die Verhandlung beginnt um 08:31 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Er zeigt die Möglichkeit der telefonischen Urteilsmitteilung
auf. Auch eine Vorverschiebung sei möglich.
Der Vorsitzende fordert die Vertreter auf,
ihre Honorarnoten einzureichen.
Der private Vertreter des
Privatberufungsklägers verzichtet auf die Einreichung einer Honorarnote und
stellt die Entschädigung ins Ermessen des Gerichts. Er hat keine
Vorbemerkungen.
Die private Verteidigerin des
Beschuldigten reicht ihre Honorarnote ein. Sie äussert folgende Vorbemerkung:
Sie komme zurück auf den Antrag der
Staatsanwaltschaft, auf die Berufung betreffend Ziffer 6 und 8 des
erstinstanzlichen Urteils sei nicht einzutreten. Wie die Staatsanwaltschaft
festgehalten habe, habe der Privatkläger kein rechtlich geschütztes Interesse.
Die Kosten beträfen den Privatkläger nicht.
Zudem stellt sie folgenden Beweisantrag:
Es sei die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bern vom 6. Mai 2022 zu den Akten
zu nehmen. Die C.___ AG habe durch eine weitere Strafanzeige gegen den
Beschuldigten ein grosses Verfahren wegen gewerbsmässigem Betrug und
Urkundenfälschung initiiert. Dieses werde bald eingestellt, nachdem 15
Auskunftspersonen befragt worden seien. An der Strafanzeige sei nichts dran (vgl.
zur Begründung der Vorbemerkung und des Beweisantrags die Plädoyernotizen der
Verteidigerin).
Rechtsanwalt Aebi verzichtet auf eine
Stellungnahme zum Antrag betreffend die Urteilsziffern 6 und 8.
Betreffend den Beweisantrag: Die
Mitteilung sei dem Privatkläger bekannt. Dieses Verfahren sei nicht
eingestellt. Er opponiere nicht, wenn die Mitteilung zu den Akten genommen
werde. Sie sei obsolet.
Die Verhandlung wird zwecks Besprechung
der gestellten Anträge unterbrochen um 08:39 Uhr. Weiterführung der Verhandlung
um 08:47 Uhr.
Der Referent Oberrichter Kiefer gibt
folgenden Entscheid bekannt:
Betreffend den Nichteintretensantrag (Ziffern
6 und 8) stellt sich aus Sicht des Gerichts diese Frage gar nicht und ist nicht
relevant, da der Kostenentscheid von Gesetzes wegen (Art. 428 Abs. 3 StPO) zu
überprüfen ist. Die Ziffern 6 und 8 sind daher nicht rechtskräftig. Im Sinne
einer pragmatischen Lösung stellt sich die Frage des Eintretens deshalb nicht. Der
Beweisantrag wird gutgeheissen, die Mitteilung wird zu den Akten genommen.
Der Privatkläger A.___ wird, nachdem er
vom Referenten auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Auskunftsperson
einvernommen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt.
Die Einvernahmen werden jeweils mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Der Vorsitzende erteilt das Wort für
allfällige Beweisanträge.
Die Parteien haben keine weiteren
Beweisanträge.
Das Beweisverfahren wird daraufhin vom
Vorsitzenden geschlossen und das Wort zum Parteivortrag erteilt.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Rechtsanwalt Marc Aebi (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge
werden vorab zu den Akten gegeben):
1. Der Beschuldigte B.___ sei schuldig zu
sprechen wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) entsprechend dem Vorhalt gemäss
Strafbefehl vom 24. Februar 2021 und er sei dafür angemessen zu bestrafen.
Evtl.: Der Beschuldigte B.___ sei wegen
versuchter Drohung schuldig zu sprechen (Art. 180 Abs. 1 StGB) entsprechend dem
Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 24. Februar 2021 und er sei dafür angemessen zu
bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem
Kläger eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem
Privatkläger eine Parteientschädigung für die Aufwendungen der 1. und 2.
Instanz nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.
Rechtsanwältin Seline Borner (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge
werden vorab zu den Akten gegeben):
1. B.___ sei vom Vorwurf der Drohung bzw.
versuchten Drohung freizusprechen.
2. Die vom Privatkläger gestellte Zivilforderung
sei vollumfänglich abzuweisen.
3. B.___ sei für die private Verteidigung
bis und mit dem erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von
CHF 4'131.20 gemäss der Honorarnote in den Verfahrensakten sowie für das
Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote
zzgl. der Zeit für ihre Teilnahme an der Berufungsverhandlung, der
Urteilseröffnung sowie zzgl. Vor- und Nachbesprechung und Wegkosten
zuzusprechen.
4. Es seien die Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens dem Kanton zur Zahlung aufzuerlegen.
Auf den Parteivortrag der Verteidigerin repliziert
Rechtsanwalt Aebi kurz.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort Gebrauch und sagt im Wesentlichen und sinngemäss, er habe
nichts zu sagen, aber die Zeit bei den Pharaonen sei besser gewesen als bei den
Brüdern A.___ und D.___ jetzt.
Der Vorsitzende erkundigt sich, ob eine mündliche
Urteilseröffnung gewünscht wird.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach telefonisch von der
Gerichtsschreiberin mitgeteilt und anschliessend schriftlich eröffnet.
Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 09:58 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 9. Januar 2020, 08:05 Uhr,
erfolgte auf der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn telefonisch durch
einen Mitarbeiter der Firma C.___ AG, [Ort1], die Meldung, es sei ein
Mitarbeiter namens B.___ (in der Folge: Beschuldigter) «am durchdrehen» (AS
46).
2. Eine Polizeipatrouille rückte darauf
an den Sitz der Firma C.___ AG in [Ort1] aus, wo sie drei Mitarbeiter (D.___, A.___
und E.___) antraf. Der Beschuldigte hielt sich bereits nicht mehr in [Ort1]
auf. In der Folge konnte die Polizei nach diversen Abklärungen die Einvernahmen
der involvierten Personen durchführen (AS 47). Diese stellten gegeneinander mehrere
Strafanträge (vgl. AS 13 ff. und 30 ff.). So stellte auch A.___ am 3. März 2020
Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender
Tatbestände (AS 34).
3. Die Staatsanwaltschaft erliess am 24.
Februar 2021 drei Strafbefehle, gegen D.___ und F.___ wegen Tätlichkeiten (Art.
126 StGB) und gegen den Beschuldigten wegen Drohung (Art. 180 StGB, vgl. AS 3
f.; 7 f.; 11 f.). Gegen alle drei Strafbefehle wurde Einsprache erhoben (AS
174; 181; 188).
4. Am 29. Oktober 2021 erliess der
Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 304 ff.):
1. D.___ wird vom Vorhalt der
Tätlichkeiten, angeblich begangen am 9. Januar 2020, freigesprochen
(Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 24. Februar 2021).
2. D.___ wird zulasten des Staates für die
private Verteidigung durch Rechtsanwalt Marc Aebi, eine Entschädigung von
CHF 2'530.95 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
3. F.___ wird vom Vorhalt der
Tätlichkeiten, angeblich begangen am 9. Januar 2020, freigesprochen
(Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 24. Februar 2021).
4. F.___ wird zulasten des Staates für die
private Verteidigung durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, eine Entschädigung von
CHF 2'691.50 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn).
5. B.___ wird vom Vorhalt der Drohung,
angeblich begangen am 9. Januar 2020, freigesprochen (Vorhalt gemäss
Strafbefehl vom 24. Februar 2021).
6. B.___ wird zulasten des Staates für die
private Verteidigung durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, eine Entschädigung von
CHF 4'131.20 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.)
7. Sämtliche Zivilforderungen und Anträge
auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen der Privatklägerschaft werden
abgewiesen.
8. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'320.00, gehen zulasten
des Staates.
5.1 Am 8. November 2021 meldete der
Privatkläger A.___ gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 301).
5.2 Gemäss Berufungserklärung vom 10.
Dezember 2021 richtet sich die Berufung des Privatklägers gegen folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 5: Freispruch vom
Vorhalt der Drohung;
-
Ziff. 6:
Parteientschädigung Beschuldigter;
-
Ziff. 7: Abweisung
Zivilforderungen;
-
Ziff. 8: Verfahrenskosten.
Beantragt wird ein Schuldspruch des
Beschuldigten wegen Drohung sowie die Zusprechung einer Genugtuung und
Parteientschädigung.
6. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021
teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Einreichung einer Anschlussberufung
sowie auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren zu verzichten.
7. Die Hauptverhandlung vor dem
Obergericht fand am 20. Oktober 2022 statt. Anlässlich dieser Verhandlung
wurden der Privatkläger sowie der Beschuldigte befragt.
Erwägungen
II. Gegenstand des
Berufungsverfahrens
1.1
Die Staatsanwaltschaft macht in der
Eingabe vom 20. Dezember 2021 mit Verweis auf Art. 382 StPO geltend, dass auf
die Berufung des Privatklägers gegen Ziff. 6 und 8 des erstinstanzlichen
Urteils nicht einzutreten sei.
1.2
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann
jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
Damit eine Partei ein Rechtsmittel
ergreifen kann, muss sie durch diesen somit beschwert sein. Der Geschädigte ist
beschwert, wenn der Angeklagte nach seiner Meinung zu Unrecht freigesprochen
wurde (Hauser/Schweri/Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht 6. Auflage §
96.
N 1 und 24).
1.3
Der Privatkläger ist somit
legitimiert, den Freispruch des Beschuldigten anzufechten. Wenn das
Berufungsgericht einen neuen Entscheid fällt, befindet es darin auch über die
von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Ziff.
6.
und 8 des erstinstanzlichen Urteils sind somit von Gesetzes wegen von der
Rechtsmittelinstanz zu überprüfen. Die Frage, ob der Privatkläger legitimiert
war, diese Ziffern anzufechten, ist deshalb ohne praktische Relevanz. Dies gilt
auch für allfällige Kostenfolgen, da mit der Anfechtung dieser Ziffern für das
Berufungsgericht kein zusätzlicher Aufwand entstand.
2.1
Die Ereignisse vom 9. Januar 2020 in
[Ort1] führten zum Erlass von drei Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 24. Februar 2021. Dabei wurde D.___ wegen Tätlichkeiten zum
Nachteil des Beschuldigten schuldig gesprochen (AS 3). F.___, der Sohn des
Beschuldigten, wurde wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von A.___ schuldig
gesprochen (AS 7) und der Beschuldigte wurde wegen Drohung, ebenfalls zum
Nachteil von A.___, schuldig gesprochen (AS 11). Alle drei verurteilten
Beschuldigten erhoben Einsprache, worauf es zur gerichtlichen Beurteilung der
Vorhalte kam.
2.2
Gemäss Urteil des
Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt wurden alle drei Beschuldigten
freigesprochen. Die Freisprüche betreffend D.___ und F.___ erwuchsen in
Rechtskraft; Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit einzig der Vorhalt
der Drohung des Beschuldigten zu Lasten von A.___, nachdem der Geschädigte den
erstinstanzlichen Freispruch angefochten hat.
2.3
Der Vorhalt lautet wie folgt (AS
11):
Der Beschuldigte soll sich der Drohung,
angeblich begangen am 9. Januar 2020, kurz nach 8 Uhr morgens, in den
Räumlichkeiten der C.___ AG in [Ort1], 1. Stock im oder vor dem Büro des
Beschuldigten, allenfalls beim Verlassen des Gebäudes, zum Nachteil von A.___
schuldig gemacht haben. Der Beschuldigte habe anlässlich der Diskussion und des
Gerangels im Zusammenhang mit seiner Kündigung mit sofortiger Freistellung den
Geschädigten mit den Worten "ich mache dich kaputt", bzw. "ich
mache dich fertig" bedroht und habe diesen damit in Angst und Schrecken
versetzt.
III. Sachverhalt
1.
Der Beschuldigte war bei der Firma C.___
AG seit April 2000 angestellt. Zur vorgehaltenen Tatzeit war er als District
Manager tätig (AS 75).
Unbestritten ist, dass dem Beschuldigten
am frühen Vormittag des 9. Januar 2020 von Seiten von A.___ und D.___ im Büro
von A.___ die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und seine sofortige
Freistellung eröffnet wurden. Die Besprechung erfolgte in Anwesenheit der
Mitarbeiterin G.___. Später wurde zusätzlich H.___ dazu gerufen.
2.1
Gemäss den Aussagen von G.___ vom
26.
Februar 2020 (AS 55 ff.) verliess der Beschuldigte nach der Eröffnung der
Kündigung und Freistellung das Büro von A.___ (im 2. Stock) und ging in sein
Büro (im 1. Stock). Sie seien ihm gefolgt. In seinem Büro habe der Beschuldigte
in den Schubladen und Schränken nach seinen persönlichen Effekten geschaut. Es
sei dann zu einem Gerangel und Gedränge gekommen, weil der Beschuldigte das
Büro habe verlassen wollen, sich ihm D.___ und A.___ aber in den Weg gestellt
hätten, weil sie vom Beschuldigten die Rückgabe des Geschäftstelefons verlangt
hätten. Es sei ein Stossen und Drücken gewesen, geschlagen habe aber niemand.
Die Frage, ob der Beschuldigte jemanden der Anwesenden bedroht habe, verneinte G.___,
indem sie ausführte, er habe einzig gesagt, das sei Mafia und er werde sie
anzeigen. Dies sei nicht in seinem Büro gewesen, sondern erst draussen auf der
Treppe. Auf die folgende Frage, ob er Äusserungen gemacht habe wie «Ich mache
dich kaputt» oder dergleichen, führte sie aus, so etwas habe er schon gesagt,
sie habe das aber nicht persönlich aufgefasst, sondern eher geschäftlich, dass
das Geschäft ruiniert werde und nicht Leib und Leben oder so (AS 58, Fragen 12
und 13).
2.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 wurde G.___ als Zeugin befragt (AS 258
ff.). Sie führte aus, dass dem Beschuldigten die Kündigung «eigentlich gerade
direkt raus», ohne Vorbereitung im Büro von A.___ eröffnet worden sei. Es habe
Streit wegen dem Telefon gegeben, der Beschuldigte habe gesagt, es sei sein
Telefon. Es seien Kraftausdrücke gefallen, «Mafia», «Du bist die grössere
Mafia», «Ich mache dich kaputt». Der Beschuldigte habe dies A.___ gesagt, sie
habe es so verstanden, dass er das nicht im körperlichen Sinn meine, sondern im
finanziellen Bereich. So dass er der Firma Kunden wegnehmen wolle, aber nicht
im körperlichen Sinn. Es seien viele Emotionen im Spiel gewesen, ihres
Erachtens sei alles nicht optimal gelaufen. Es sei von beiden Seiten nicht der
optimale Weg gewesen, so wie man es eigentlich hätte machen müssen.
Der Beschuldigte sei in seinem Team
beliebt gewesen. Dies sei eine Ausnahmesituation gewesen. Der Beschuldigte sei
– wie alle – manchmal «hässig» gewesen, aber nie handgreiflich.
3.
H.___, der bei der C.___ AG als
Qualitätsmanager tätig war, wurde gemäss seinen Aussagen vom 24. Februar 2020 von
A.___ in dessen Büro gerufen, nachdem die Auseinandersetzung mit dem
Beschuldigten bereits im Gang war (AS 60 ff.). Er schilderte die
Auseinandersetzung wegen der Herausgabe des Handys durch den Beschuldigten.
Dieser habe das Büro verlassen wollen, wobei es zu einem Schubsen gekommen sei.
Der Beschuldigte habe dabei im Wortgefecht zu A.___ gesagt «Ich mache dich
fertig» und «Arschloch». Er sei erzürnt und aufgebracht gewesen, als er dies
gesagt habe.
Nach Vorhalt der Aussagen von D.___
führte H.___ aus, der Beschuldigte habe gesagt: «Ich mache dich kaputt» und «du
Arschloch» (AS 63 Frage 12). Er wisse nicht mehr genau, wo der Beschuldigte
gewesen sei, als er dies gesagt habe, ob im oder vor seinem Büro. Weitere
Drohungen habe es nicht gegeben.
Die Verteidigung machte anlässlich des Plädoyers
geltend, die Teilnahmerechte des Beschuldigten seien bei der Einvernahme von H.___
verletzt worden. Diesbezüglich ist kurz festzuhalten, dass dies im
Parteivortrag erstmals geltend gemacht wurde und zuvor auch nie eine
Wiederholung der Einvernahme verlangt wurde. Die Aussagen von H.___ sind ohne
Weiteres verwertbar.
4.
F.___, der Sohn des Beschuldigten,
arbeitete zur vorgehaltenen Tatzeit ebenfalls bei der Firma C.___ AG.
Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 9. Januar 2020 (AS 77 ff.) führte
er aus, dass er sein Büro gerade unterhalb des Büros seines Vaters habe. Er
habe am Morgen Schreie aus dem Büro seines Vaters gehört und sei deshalb nach
oben gegangen. Als er zum Büro gekommen sei, habe er seinen Vater gesehen, der
versucht habe, das Büro zu verlassen. D.___ und A.___ hätten aber versucht, ihn
daran zu hindern. Sein Vater habe es schliesslich mit seiner Hilfe geschafft,
das Büro zu verlassen. Eine Drohung von Seiten seines Vaters habe er nicht
gehört.
5.
I.___, der Neffe des Beschuldigten,
arbeitete zur vorgehaltenen Tatzeit ebenfalls bei der Firma C.___ AG. Wie
seiner Einvernahme vom 9. Januar 2020 zu entnehmen ist (AS 87 ff.) hat er die
Auseinandersetzung seines Onkels mit D.___ und A.___ sowie E.___ und H.___
mitbekommen. Auf die vorgehaltene Drohung des Beschuldigten zu Lasten von A.___
wurde er nicht angesprochen.
6.1
A.___ führte anlässlich der
polizeilichen Befragung als Beschuldigter vom 3. März 2020 aus (AS 96
ff.), dass es nach der Eröffnung der Kündigung und Freistellung zum Streit
gekommen sei, weil der Beschuldigte sein Büro nicht mehr hätte betreten dürfen,
er dies aber trotzdem getan habe, indem er sein Büro (d.h. dasjenige von A.___)
verlassen habe und in das eigene Büro gegangen sei. Ein weiterer Streitpunkt
sei die Herausgabe des Geschäftshandys gewesen. Es habe ein Gerangel gegeben,
der Beschuldigte habe das Haus verlassen und sie hätten die Polizei gerufen.
Der Beschuldigte habe ihm gedroht, ihn kaputt zu machen. Er habe dies nicht
weiter wahrgenommen; erst später habe er sich mehr Gedanken darüber gemacht und
habe schon recht Angst gehabt deswegen. Dies sei im Büro drin gewesen und, als
der Beschuldigte draussen bei der Treppe war, noch einmal. Im Büro sei er sehr
nahe bei ihm gewesen, als er ihn bedroht habe. Er habe seiner Frau telefoniert
und es ihr erzählt. Er habe das schon relativ ernst genommen, eingeschränkt sei
er deswegen nicht gewesen.
6.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 schilderte A.___ als Privatkläger erneut
den Verlauf der Auseinandersetzung (AS 249 ff.). Am Schluss sei es so gewesen,
dass der Beschuldigte ihm gegenüber klar gesagt habe, er mache ihn kaputt. Das
sei ihm sehr eingefahren. Das sei auch heute sehr schwierig, er habe es sehr
ernst genommen. Es sei sehr drohend gewesen und er habe auch entsprechend
gehandelt. Er habe seine Familie informiert und mit anderen aus der Branche
kommuniziert, was man da mache. Er habe es so verstanden, dass er am Abend
nicht raus in die Dunkelheit gehen könne. Er habe recht Mühe gehabt, ins Büro
zu gehen, wenn er dort alleine sei. Sie hätten aus diesem Grund Videokameras
installiert. Als Folge dieser Ereignisse sei die fristlose Kündigung gegenüber
dem Beschuldigten ausgesprochen worden.
6.3
Auf die Fragen des Berufungsgerichts
(Berufungsaktenseite [BS] 94 ff.) gab der Privatkläger an, der Beschuldigte
habe ihm wortwörtlich mit «ich mache dich kaputt» gedroht. Das hätten auch alle
gehört. Er habe das zwar aufgenommen, aber erst im Nachhinein realisiert, was
da eigentlich abgelaufen sei. Auf die Frage, was die Drohung bei ihm ausgelöst
habe, schilderte er Folgendes: Es habe ihm schon Angst gemacht. Von der Kultur
dieser Leute sei ein anderes Denken vorhanden, nicht ein Schweizer Denken. In erster
Linie habe er seine Firma organisieren müssen, alles sei nach dem Vorfall
hektisch gewesen. Dann sei die Polizei gekommen und habe Fragen gehabt. Er habe
daraufhin seine Frau kontaktiert und ihr gesagt «lueg eifach». Das gleiche habe
auch sein Bruder gemacht. Er habe dann Kontakt mit einem Spezialisten, einem
Fahnder, aufgenommen und gefragt, was er in dieser Situation tun solle. Dieser
habe ihm klar gesagt, er solle aufpassen und auch Licht machen ums Haus. Das
habe ihm schon zu denken gegeben. Wegen der Drohung habe er in der Firma
Videokameras installiert. Angesprochen auf seine Aussagen in der ersten
Einvernahme, bei der er noch nicht derartige Aussagen machte, gab der
Privatkläger an, er habe schon das Gleiche gesagt, er habe gesagt, er habe es aufgenommen.
Er habe aber deswegen nicht nicht schlafen können oder psychische Probleme
bekommen. Aber es sei in seinem Kopf gewesen, das habe ihm auch Angst gemacht.
Aber er habe nicht Angst gehabt, das Haus zu verlassen oder arbeiten zu gehen.
Aber es habe ihn bedrückt und in seiner Denkweise eingeschränkt. Er habe auch
Angst gehabt zum ersten Gerichtstermin zu kommen, da man nicht kontrolliert
worden sei. Eine ähnliche Situation habe er noch nie erlebt. Der Beschuldigte
sei ein enger Mitarbeiter gewesen, seine rechte Hand.
7.1
D.___ sagte am 9. Januar 2020 als
Auskunftsperson aus (AS 103), dass der Beschuldigte ihm beim Verlassen seines
Büros gesagt habe, er mache ihn kaputt. Anlässlich der Befragung vom 24.
Februar 2020, an welcher D.___ als Beschuldigter befragt wurde (AS 105 ff.),
führte er aus, dass sich der Beschuldigte, als er sein Büro verlassen habe,
umgedreht und «eher» zu seinem Bruder A.___ gesagt habe, «ich mache dich
kaputt».
7.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung wurde D.___ als Beschuldigter befragt (AS 272 ff.). Er führte aus,
dass der Beschuldigte auf die Kündigung «nicht gut», sehr aufbrausend reagiert
habe. Er sei dann in sein Büro gegangen, sei rot geworden, habe rumgeschrien.
Er sei dann aus dem Büro und nach unten gegangen. Er habe gesagt «Ich mache
dich kaputt»; diese Worte hätten sich sicher gegen A.___ gerichtet, er selbst
habe aber die Worte auch sehr ernst genommen und sehr Angst gehabt. Er habe
seine Frau angerufen und sie gewarnt.
8.
E.___ arbeitete zur vorgehaltenen
Tatzeit bei der Firma C.___ AG als Leiter Einkauf. Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 24. Februar 2020 als Beschuldigter (AS 113 ff.) führte er aus,
dass es bei der Auseinandersetzung im Büro des Beschuldigten um die Herausgabe
der Büroschlüssel und des Geschäftshandys gegangen sei. Der Beschuldigte sei
sehr unbeherrscht gewesen, er habe einen dicken Hals und einen hochroten Kopf
gehabt. Er habe deshalb die Polizei alarmiert. Als der Beschuldigte das Gebäude
verlassen habe, habe er nichts mehr gesagt.
9.1
Der Beschuldigte schilderte
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2020 (AS 66 ff.), dass
er um 08:00 Uhr in das Büro von A.___ gerufen worden sei und er etwas hätte
unterschreiben sollen. Es sei dann von ihm die Herausgabe des Handys verlangt
worden, was er verweigert habe, weil er dort auch private Fotos habe. Sie, d.h.
A.___ und D.___ und E.___, hätten ihn dann am Verlassen des Büros gehindert. Er
habe versucht, D.___ wegzustossen, dieser habe auch gestossen. Er habe
niemanden bedroht. Auch anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. März
2020.
(AS 73 ff.) bestritt der Beschuldigte, A.___ bedroht zu haben.
9.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 (AS 266 ff.) führte der Beschuldigte aus,
dass die Kündigung für ihn überraschend gekommen sei. Er bestritt erneut,
Drohungen ausgesprochen zu haben.
9.3
Vor Obergericht (BS 102 ff.) gab der
Beschuldigte auf die Frage, ob er zu A.___ gesagt habe «ich mache dich kaputt»,
an, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Er sei in Panik gewesen und habe
raus gewollt. Sein Sohn habe ihn befreien müssen. Nach 20 Jahren sei so etwas
passiert. Frau G.___, die daneben gestanden sei, habe geweint. Er sei dann
direkt zur Polizei gegangen. So wie er es in der Anzeige geschildert habe, sei
es gewesen.
10.
Gestützt auf diese Aussagen ist von
folgendem Beweisergebnis auszugehen:
10.1
Der seit knapp 20 Jahren bei der Firma
C.___ AG als District Manager und rechte Hand von A.___ angestellte
Beschuldigte wurde am frühen Morgen des 9. Januar 2020 in das Büro des
Firmeninhabers zitiert. Dies mittels einer Einladung zu einer
Organisationsbesprechung, von einer Kündigung war noch keine Rede. Im Büro von A.___
wurde ihm in Anwesenheit weiterer Personen (D.___ und G.___) die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses und die sofortige Freistellung eröffnet.
G.___ sagte aus, die Kündigung sei dem
Beschuldigten «eigentlich gerade direkt raus», ohne Vorbereitung und damit
überraschend eröffnet worden. Es gibt keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit
dieser Aussage zu zweifeln. G.___ war, als sie diese Aussage machte, nicht mehr
bei der C.___ AG tätig; sie war zudem auch nie von einem eigenen Strafverfahren
betroffen und hatte demzufolge in ihrem Aussageverhalten auch keine eigenen
Interessen zu berücksichtigen. Zudem bestätigte A.___ mit seinen Aussagen die Schilderungen
von G.___, indem er angab, an jenem Morgen habe er ihm die Kündigung gegeben
und erklärt, dass er freigestellt werde. Der Beschuldigte habe nicht mit einer
Kündigung gerechnet und sei davon völlig überrascht gewesen (BS 95).
10.2
Aus den Aussagen mehrerer
Anwesenden geht hervor, dass der Beschuldigte nach der Eröffnung der Kündigung
und Freistellung in einem emotional sehr aufgeladenen Zustand war. H.___, der
später hinzukam, beschrieb den Beschuldigten als erzürnt und aufgebracht, G.___
sprach von vielen Emotionen, die im Spiel gewesen seien. D.___ führte aus, dass
der Beschuldigte sehr aufbrausend auf die Kündigung reagiert habe, er sei rot
geworden und habe rumgeschrien. Auch E.___ erwähnte, der Beschuldigte sei sehr
unbeherrscht gewesen und habe einen roten Kopf und dicken Hals gehabt. Der
Arbeitgeber sah sich sodann veranlasst, die Polizei zu verständigen. E.___ rief
die Polizei an und sagte, dass «ein Mitarbeiter am durchdrehen» sei (AS 46).
Dispositiv
Die Avisierung der Polizei auf Befehl von A.___ erfolgte demnach noch bevor die
zu beurteilenden Äusserungen fielen. Eine Unsicherheit und Angst kam offenbar beim
Privatkläger auf, sah er sich doch veranlasst, die Polizei zu verständigen. Dies
war jedoch offensichtlich der Situation im Büro geschuldet und nicht den
späteren Aussagen des Beschuldigten.
10.3 Der Beschuldigte weigerte sich, den
Erhalt der Kündigung zu quittieren und verliess das Büro von A.___. Er begab
sich in sein Büro im ersten Stock des Gebäudes und schaute dort, wie dies G.___
aussagte, nach seinen persönlichen Effekten. A.___ und D.___ sowie E.___ und G.___
folgten ihm. A.___ und D.___ forderten vom Beschuldigten die Herausgabe der
Büroschlüssel und des Geschäftshandys, was dieser verweigerte. Es kam zu einer
verbalen Auseinandersetzung sowie zu einem Gerangel und Schubsen, als der
Beschuldigte sein Büro verlassen wollte. Der Beschuldigte rief nach seinem
Sohn, der ebenfalls bei der C.___ AG tätig war und im Erdgeschoss arbeitete. Dieser
eilte zu seinem Vater im ersten Stock, worauf es dem Beschuldigten schliesslich
gelang, das Büro zu verlassen.
10.4 Zusammen mit seinem Sohn ging der Beschuldigte
die Treppe hinunter, um die Liegenschaft zu verlassen. Mehrere Anwesende
bestätigten, dass der Beschuldigte auf der Treppe bzw. im Zeitpunkt, als er
sich bereits im Erdgeschoss befand, zu A.___ sagte «Ich mache dich kaputt» (D.___)
bzw. «Ich mache dich fertig» (H.___) und «Mafia» sowie er werde ihn anzeigen
und er werde schon sehen, was er davon habe (G.___). Auf die Frage, ob der
Beschuldigte gesagt habe, «ich mache dich kaputt», gab G.___ sodann an, so
etwas habe er schon gesagt.
H.___ sagte aus, der Beschuldigte habe
dies «im Wortgefecht» gesagt. G.___ führte dazu aus, der Beschuldigte habe dies
nach ihrer Wahrnehmung nicht «persönlich», sondern «finanziell» gemeint, im
Sinne, dass er das Geschäft ruinieren oder der Firma Kunden wegnehmen wolle.
10.5 Der Beschuldigte verliess in der
Folge mit seinem Sohn sowie seinem Neffen, der ebenfalls bei der C.___ AG
arbeitete, die Liegenschaft.
10.6 Es ist erstellt, dass der
Beschuldigte vor dem Verlassen des Gebäudes im Sinne eines hitzigen
Wortgefechts mit A.___ zu diesem sagte, er sei eine «Mafia», er werde ihn anzeigen
und etwas im Sinne von «ich mache dich fertig/ich mache dich kaputt». Welcher
genaue Wortlaut es indes war, kann nicht mehr eruiert werden. Zwar gab D.___
an, der Beschuldigte habe die Worte «ich mache dich kaputt» verwendet, bezog
diese aber in der ersten Einvernahme auf sich selbst. H.___ dagegen sagte aus,
es sei «ich mache dich fertig» gewesen. Obwohl G.___ auf entsprechende Frage
ebenfalls angab, der Beschuldigte habe so etwas gesagt, ist das
Suggestionspotential bei der an sie gerichteten Frage mit dem entsprechenden
Wortlaut «ich mache dich kaputt» sehr hoch. Durch ihre Antwort, er habe «so
etwas» gesagt, ist es auch ohne weiteres möglich, dass der Beschuldigte «ich
mache dich fertig» gesagt hat. Es ist diesbezüglich weiter festzuhalten, dass
die unbeteiligten Zeugen nichts derartiges oder erst auf Vorhalt hin aussagten.
E.___ gab auf entsprechende Frage hin an, als der Beschuldigte das Gebäude
verlassen habe, habe er nichts mehr gesagt (AS 118, Frage 29). Die Aussagen von
A.___ sind nicht kongruent. Zuerst gab er an, es sei im Büro zu Drohungen
gekommen (AS 100, Frage 27 und 28), was er später wieder relativierte (AS 101,
Frage 30; BS 96). Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Brüder A.___
und D.___ sich abgesprochen haben. A.___ wurde erst am 3. März 2020, also
fast 2 Monate nach dem Vorfall, polizeilich einvernommen. Es ist anzunehmen,
dass der Vorfall und die diesbezüglichen polizeilichen Ermittlungen und
Strafverfahren zwischen den Brüdern, die immerhin zusammenarbeiten,
thematisiert wurden. Im Endergebnis sind die Aussagen der Beteiligten nicht
ohne Widerspruch und die Fragen wiesen teilweise erhebliches
Suggestionspotential auf. Der genaue Wortlaut der Äusserung des Beschuldigten
zum Privatkläger muss offen bleiben respektive es ist zugunsten des
Beschuldigten von «ich mache dich fertig» auszugehen. Wie nachfolgend unter
Ziff. IV. ausgeführt wird, spielt der genaue Wortlaut letztlich keine Rolle. Bei
den geäusserten Worten «Mafia», etwas im Sinne von «ich mache dich fertig» und
«ich zeige dich an» handelt es sich um ein Bündel an Äusserungen, die gesamthaft
zu betrachten sind. An dieser Stelle muss auch auf die Sprachkenntnisse des
Beschuldigten hingewiesen werden. Diese gingen aus dem Protokoll der Vorinstanz
kaum hervor (AS 266 ff.), immerhin ist in diesem Protokoll aber mehrfach
«unverständlich» festgehalten. Anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung
konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte gebrochenes Deutsch spricht,
kein Schweizerdeutsch und teilweise schwer zu verstehen ist. Der genaue
Wortlaut ist in Anbetracht seiner Deutschkenntnisse umso weniger erstellt.
10.7 Im Weiteren ist erstellt, dass der
Beschuldigte nach dem Vorfall noch gleichentags die Polizei aufsuchte und A.___
anzeigte (AS 21, 40 und 47).
IV. Rechtliche Subsumtion
1. Wer jemanden durch schwere Drohung in
Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).
2. Drohung ist die Ankündigung eines
erheblichen Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängt (Trechsel/Mona
in: Trechsel Praxiskommentar StGB 4. Auflage Art. 180 StGB N 1). Der Täter muss
einen schweren Nachteil in Aussicht stellen. Gegenstand ist jede Drohung mit
einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie
verwirklichen werde. Der Massstab ist grundsätzlich ein objektiver, wobei in
der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen
psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (a.a.O. Art. 180 StGB N 2). Der
Erfolg liegt darin, dass das Opfer «in Schrecken oder Angst versetzt» wird. Das
Vorliegen der Angst des Opfers wird im Zusammenhang mit der gesamten
Tathandlung bewertet und insbesondere dann bejaht, wenn der Täter seiner
Äusserung dadurch Nachdruck verleiht, dass er mit einem potentiell gefährlichen
Gegenstand einen massiven Sachschaden verursacht (a.a.O. Art. 180 StGB N 3).
3. Zuerst stellt sich die Frage, ob die
vom Beschuldigten gemachten Äusserungen eine schwere Drohung darstellen.
3.1 Gemäss dem erstellten Sachverhalt
kam es seitens des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger A.___ zu den
Äusserungen «Mafia», «ich zeige dich an» und etwas im Sinne von «ich mache dich
fertig». Diese Äusserungen sind indessen als Gesamtpaket zu würdigen. Zu
berücksichtigen ist dabei auch die emotionale Situation des Beschuldigten, der
sich aufgrund der unerwarteten Kündigung nach so vielen Jahren als rechte Hand
des Geschäftsführers mit einer aussergewöhnlichen emotionalen Situation
konfrontiert sah. Die Aussagen «Mafia» und «ich zeige dich an» sind in ihrer
Bedeutung sodann von der anderen zu unterscheiden. Der Beschuldigte stellte dem
Privatkläger damit Massnahmen in Aussicht, die er zweifellos ergreifen durfte,
nämlich eine Anzeige bei der Polizei und allenfalls die Öffentlichmachung der von
ihm angenommenen Missstände in der Firma. Einen Nachteil im Sinne von Art. 180
StGB drohte er ihm aber damit keineswegs an.
3.2 Einzig die Äusserung im Sinne von
«ich mache dich fertig» könnte eine Drohung darstellen. Wie bereits ausgeführt,
kann nicht vom Wortlaut «ich mache dich kaputt» ausgegangen werden, der primär
im Sinne einer physischen Vernichtung und damit einer Tötung zu verstehen wäre.
Während eine solche Äusserung einen Angriff auf das höchste von der
Rechtsordnung geschützte Rechtsgut – das Leben – in Aussicht stellt und damit
durchaus eine schwere Drohung gemäss Art. 180 StGB darstellen kann, ist dies
bei Worten wie «ich mache dich fertig» nicht zu bejahen. Diese Formulierung ist
derart offen, dass auch ohne Weiteres von einem Fertigmachen im Sinne der
Geschäftsschädigung – wie dies auch die Zeugin G.___ verstand – die Rede sein
kann. Ausgehend vom Beweisergebnis ist der genaue Wortlaut sodann unklar. Eine
Aussage in diesem Sinne ist nicht geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu
versetzen, wie dies Art. 180 StGB erfordert. Damit fehlt es bereits an der
objektiven Eignung und es liegt keine schwere Drohung vor.
4. Doch selbst wenn eine solche
vorgelegen hätte, war die Äusserung nicht geeignet, A.___ in Angst oder
Schrecken zu versetzen.
4.1 Der Beschuldigte hat auch gesagt, er
werde A.___ anzeigen – was er dann ja auch tat. Die Inanspruchnahme der
Strafverfolgungsbehörden zeigt deutlich, dass der Beschuldigte die
rechtsstaatlich vorgesehenen Instrumente nützen wollte, um zu dem aus seiner
Sicht ihm zustehenden Recht zu kommen. Die Einschaltung der Polizei und die
Einreichung einer Strafanzeige gegen A.___ und D.___ bereits am 9. Januar
2020 (AS 21, 40) sprachen klar dafür, dass der Beschuldigte sein Recht auf den
rechtsstaatlich vorgesehenen Wegen und nicht mit Faustrecht durchsetzen wollte.
4.2 G.___, welche die Aussage des
Beschuldigten mitbekam, fasste diese nicht persönlich auf, sondern eher
geschäftlich in dem Sinne, dass der Beschuldigte gedroht habe, das Geschäft von
A.___ zu ruinieren bzw. ihm Kunden wegzunehmen. G.___ sagte auch aus, dass der
Beschuldigte in seinem Team beliebt gewesen und nie handgreiflich geworden sei.
Auch diese Aussagen weisen darauf hin,
dass die Aussagen des Beschuldigten nicht geeignet waren, A.___ in Schrecken
oder Angst zu versetzen. A.___ kannte den Beschuldigten seit knapp 20 Jahren,
während denen sie eng zusammenarbeiteten, ohne dass es je zu
Aggressionsausbrüchen des Beschuldigten gekommen wäre. Am 9. Januar 2020
herrschte, wie dies auch G.___ sagte, eine Ausnahmesituation. Es ist
offensichtlich, dass in einer solchen Situation die Worte, welche in einer
emotional aufgeladenen Stimmung während einem Wortgefecht geäussert werden,
nicht auf die Goldwaage gelegt werden dürfen, dies umso weniger, wenn sie von
einer gut bekannten Person kommen, für welche die Umsetzung einer solchen angeblichen
Drohung als einigermassen persönlichkeitsfremd eingestuft werden müsste. Die
Umstände, unter welchen der Beschuldigte die Aussagen tätigte, sprechen somit
ebenfalls gegen ihre Eignung, A.___ in Schrecken oder Angst zu versetzen.
4.3 Schliesslich weisen aber die
Aussagen von A.___ selbst darauf hin, dass ihn die Worte des Beschuldigten
nicht in Angst oder Schrecken versetzten. So führte er am 3. März 2020
aus, er habe die Aussage des Beschuldigten nicht weiter wahrgenommen, erst
später habe er sich mehr Gedanken darüber gemacht und habe schon recht Angst
bekommen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Oktober
2021 aggravierte A.___ dann mit seinen Aussagen erheblich, indem er ausführte,
die Äusserung sei ihm sehr eingefahren, er habe seine Familie informiert und
sich erkundigt, was man da mache. Er habe, wenn er alleine im Büro gewesen sei,
Mühe gehabt und nicht raus in die Dunkelheit gehen können. Sie hätten aus
diesem Grund Videokameras installiert. Diese Aussagen sind, da sie erst
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vorgebracht wurden, wenig
glaubhaft. Wenn A.___ tatsächlich durch die Worte des Beschuldigten in
Schrecken oder Angst versetzt worden wäre, hätte er dies bereits in der ersten
Einvernahme vom 3. März 2020 deutlich zum Ausdruck gebracht. Dort sagte er aber
aus, die angebliche Drohung «nicht weiter wahrgenommen» zu haben.
Dies wird auch durch das Verhalten der Beteiligten
nach dem Eintreffen der Polizei deutlich. In erster Linie ging es um den Finger
von D.___. Es fiel damals noch kein Wort von einer Drohung. Wäre A.___ in Angst
oder Schrecken versetzt gewesen, hätte er dies der Polizei unmittelbar
mitgeteilt. Bis zu seiner Aussage vom 3. März 2020 suchte er aber nie den
Schutz der Polizei oder äusserte in irgendeiner Weise, dass er sich vor dem
Beschuldigten fürchte. Hätte er tatsächlich dermassen Angst gehabt, wie er dies
später vor Gericht behauptete, wäre eine frühere Kontaktaufnahme mit der
Polizei zu erwarten und ohne weiteres möglich gewesen. Es erscheint eher so,
als hätte der Ermittler, mit dem A.___ Kontakt aufnahm, bei ihm ein mulmiges
Gefühl ausgelöst und nicht die Worte des Beschuldigten.
4.4 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die in einer Ausnahmesituation geäusserten Worte, die der
Beschuldigte aussprach, unter den gegebenen Umständen nicht geeignet waren, A.___
in Schrecken oder Angst zu versetzen. Der objektive Tatbestand von Art. 180
StGB ist damit nicht erfüllt.
5. Der Vollständigkeit halber ist
dennoch kurz auf den subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB einzugehen.
5.1 Der Beschuldigte sprach die angebliche
Drohung – wie erwähnt – in einer emotional aufgeladenen Stimmung aus. Der
Beschuldigte war ausser sich vor Wut, weil ihm nach rund 20 Jahren ohne
Vorankündigung das Arbeitsverhältnis gekündigt und er freigestellt worden war.
Zudem standen ihm, als der Entscheid eröffnet wurde, drei Personen gegenüber,
was seine Wut noch gesteigert haben dürfte. G.___ führte in diesem Zusammenhang
wohl zu Recht aus, dass von beiden Seiten nicht alles optimal gelaufen sei. Seine
Äusserungen waren von dieser Wut und nicht von der Absicht, A.___ in Schrecken
oder Angst zu versetzen, bestimmt. Ein direkter Vorsatz liegt somit nicht vor.
5.2 Die Aussage des Beschuldigten wurde
von G.___ in einem wirtschaftlichen und nicht persönlichen Sinn verstanden. Zu
Gunsten des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass er diese auch so
gemeint hat. Entsprechend kann auch nicht nachgewiesen werden, dass er eine
andere Interpretation seiner Aussage durch A.___ und damit eine Versetzung von A.___
in Schrecken oder Angst in Kauf nahm, dies auch unter Berücksichtigung des
langjährigen Arbeitsverhältnisses und der Tatsache, dass sich der Beschuldigte
und der Privatkläger sehr gut kennen. Ebenfalls aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse
des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass ihm die sprachlichen
Finessen nicht bekannt waren und er somit keine schwere Drohung in Kauf nahm.
Zudem herrscht in solchen Branchen, ähnlich der Baubranche, ein etwas anderer
Umgangston und es fallen häufiger Kraftausdrücke. Es liegt somit auch kein
Eventualvorsatz vor.
5.3 Der subjektive Tatbestand der
Drohung ist damit ebenfalls nicht erfüllt. Es lässt sich damit festhalten, dass
die genauen Worte des Beschuldigten unklar geblieben sind, es sich bei den
Äusserungen des Beschuldigten um keine schwere Drohung handelte, diese nicht
geeignet waren, A.___ in Angst oder Schrecken zu versetzen und der Beschuldigte
dies weder wollte noch in Kauf nahm und damit weder der objektive noch der
subjektive Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt ist. Der Beschuldigte hat sich nicht
wegen Drohung oder versuchter Drohung schuldig gemacht und ist von diesem
Vorwurf freizusprechen.
V. Zivilforderungen
Bei diesem Verfahrensausgang ist ein
Anspruch des Privatklägers auf Genugtuung und Parteientschädigung abzuweisen.
VI. Kosten
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Kosten- und Entschädigungsentscheid der ersten Instanz zu bestätigen. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 2'000.00, total CHF 2'320.00, gehen somit zulasten des Staates.
Dem Beschuldigten ist für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates
für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, eine
Entschädigung von CHF 4'131.20 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
2.1 Im zweitinstanzlichen Verfahren
unterliegt der Privatkläger mit seiner Berufung vollumfänglich. Er hat deshalb
gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2’200.00, zu tragen.
2.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten
eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Verteidigerin im Berufungsverfahren,
Rechtsanwältin Seline Borner, macht in ihrer Honorarnote einen Aufwand von 9.05
Stunden à CHF 250.00 und Auslagen von CHF 161.90 geltend. Dies
erscheint angemessen. Die Dauer der Berufungsverhandlung sowie der Weg sind
dabei noch nicht berücksichtigt, weshalb der Verteidigerin noch zusätzlich zwei
Stunden sowie die Kosten des Zugbillets von CHF 14.00 zu vergüten sind.
Die Entschädigung beträgt somit CHF 3'380.10 (inkl. Auslagen und MWST).
Sie ist gestützt auf Art. 432 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO ebenfalls
vom Privatkläger zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 126
Abs. 1 lit. b, Art. 335 ff. i.V.m. Art. 405 Abs. 1, Art. 398 ff., Art. 423
Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 432 i.V.m. Art. 436 StPO erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt
vom 29. Oktober 2021 wird D.___ vom Vorhalt der Tätlichkeiten, angeblich
begangen am 9. Januar 2020, freigesprochen (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom
24. Februar 2021).
2.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt
vom 29. Oktober 2021 wird D.___ zulasten des Staates für die private
Verteidigung durch Rechtsanwalt Marc Aebi, eine Entschädigung von
CHF 2'530.95 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt
vom 29. Oktober 2021 wird F.___ vom Vorhalt der Tätlichkeiten, angeblich
begangen am 9. Januar 2020, freigesprochen (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom
24. Februar 2021).
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt
vom 29. Oktober 2021 wird F.___ zulasten des Staates für die private
Verteidigung durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, eine Entschädigung von
CHF 2'691.50 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn).
5.
B.___ wird vom
Vorhalt der Drohung, angeblich begangen am 9. Januar 2020,
freigesprochen.
6.
Gemäss diesbezüglich
rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt
vom 29. Oktober 2021 werden die Anträge von D.___ und F.___ auf Entschädigung
für notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen.
7.
Die Anträge des
Privatklägers A.___ auf Genugtuung und Parteientschädigung werden abgewiesen.
8.
B.___ wird für das
erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates für die private Verteidigung
durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, eine Entschädigung von CHF 4'131.20
(inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
9.
B.___ wird für das
Berufungsverfahren für die private Verteidigung durch Rechtsanwältin Seline
Borner, eine Entschädigung von CHF 3'380.10 (inkl. Auslagen und MWST)
zugesprochen, zahlbar durch den Privatkläger A.___.
10. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total
CHF 2'320.00, gehen zulasten des Staates.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2’200.00, hat der
Privatkläger A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid