Lexipedia

Entscheid

STBER.2021.112

Kostenauflage, Beweisanträge betreffend Unterbringung eines Beschuldigten in einer Disziplinarzelle

29. September 2022Deutsch39 min

Berufungskläger mit, seine Nachricht sei in der Zwischenzeit an den Gefängnisdirektor

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. September 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Werner

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

und

A.___,

Rechtsanwalt, vertreten durch Rechtsanwalt

Konrad

Jeker,

Berufungskläger

betreffend Kostenauflage,

Beweisanträge betreffend Unterbringung eines Beschuldigten in einer

Disziplinarzelle

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 20. September 2022:

1.

Staatsanwältin

B.___, für die Staatsanwaltschaft;

2.

Rechtsanwalt

A.___, als Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Konrad Jeker, Vertreter des

Berufungsklägers, mit Rechtspraktikant […];

4. C.___ als Zeuge (nur für den Augenschein

in der JVA);

5. D.___ als Zeuge (nur für den Augenschein

in der JVA);

6. E.___ als Dolmetscherin (nur für den

Augenschein in der JVA).

Der Vorsitzende eröffnet

um 09.00 Uhr die Verhandlung in der JVA Solothurn in Deitingen, stellt die

Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

Die übersetzende Person

wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei

falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei

Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320

StGB hingewiesen.

In der Folge weist der

Vorsitzende auf die hier streitigen, vom übrigen Berufungsverfahren STBER.2021.87

abgetrennten Ziffern VII. 7 e) sowie VII. 8 a) und VII. 8 b) des Urteils des

Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 14. Juni 2021 hin.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1.

Vorfragen,

Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter, soweit den Augenschein

betreffend;

2.

Augenschein

der Gefängniszelle in der JVA Solothurn in Deitingen;

3.

Befragung

der beiden Zeugen in der Gefängniszelle der JVA Solothurn in Deitingen;

4.

Dislozierung

in den Obergerichtssaal;

5.

Vorfragen,

Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;

6.

Befragung

des Berufungsklägers;

7.

weitere

Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

8.

Parteivorträge;

9.

letztes

Wort des Berufungsklägers;

10.

geheime

Urteilsberatung;

11.

Urteilseröffnung.

Vorfragen der Parteien, soweit den

Augenschein betreffend

Keine Vorfragen seitens der

Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Jeker führt aus, er habe

einige Vorfragen. Zuerst frage er sich, nach welchen Regeln dieses Verfahren

laufe. Welche Pflichten und Rechte habe sein Mandant bzw. der Klient seines

Mandanten als Zeuge und welche Rolle habe die Staatsanwaltschaft. Das müsse

geklärt werden, bevor das Beweisverfahren eröffnet werde. Sein Mandant sei im

vorliegenden Verfahren offensichtlich Partei. Ebenso offensichtlich sei, dass

sein Mandant nicht beschuldigte Person sei. Es gebe im vorliegenden Verfahren

gar keine beschuldigte Person und aus diesem Grund frage er sich, ob überhaupt

die StPO zur Anwendung gelange. Unklar sei weiter, ob in diesem Verfahren Art.

6 EMRK gelte. Das Gericht scheine davon auszugehen. Er schliesse das daraus,

dass die Öffentlichkeit jedenfalls teilweise ausgeschlossen worden sei. Was

«teilweise» bedeute, wisse man nicht, denn die Verfügung des Gerichts sei nicht

begründet worden. Er stelle auf der anderen Seite fest, dass der

Verhandlungsort des ersten Teils dieser Verhandlung geheim sei, dies würde

gegen die Geltung von Art. 6 EMRK sprechen. Er wisse es nicht. Unklar seien

auch die Rechte und Pflichten seines Mandanten, das werde er dann genauer im

Obergerichtsaal ausführen. Im Zusammenhang mit den Verfahrensregeln stehe auch

die Rolle der Staatsanwaltschaft. Diese sei offenbar im vorliegenden Verfahren

Partei, nachdem sie angefragt worden sei, ob sie teilnehmen wolle. Herr F.___

habe dann ausführen lassen, dass er gerne teilnehme. In welcher Rolle dies

geschehe, sei ihm (Rechtsanwalt Jeker) nicht klar. Heute könne die

Staatsanwaltschaft als Partei teilnehmen. Hier gehe es möglicherweise – je

nachdem, welche Fragen aufkommen würden – auch um das Innenverhältnis zwischen

seinem Mandanten und dessen Klienten. Und morgen solle die Staatsanwaltschaft

dann im Strafverfahren gegen Herrn C.___ wieder als Partei auftreten und könne

hier heute Themen zur Kenntnis nehmen, die mit der Hauptverhandlung C.___ mit

Sicherheit nichts zu tun hätten. Die Staatsanwaltschaft habe – soweit es ihm

bekannt sei – auch keine Anträge gestellt in Bezug auf die Kostenverteilung. Er

sei sich deshalb nicht sicher, was die Rolle der Staatsanwaltschaft sei: Ob sie

tatsächlich Partei sei, was wiederum davon abhänge, nach welchen Regeln das

vorliegende Verfahren laufe und ob Art. 6 EMRK angewendet werde. Die restlichen

Ausführungen erfolgten im Obergerichtssaal.

Der Vorsitzende führt aus, dass diese

Vorfragen einfach beantwortet werden könnten. Für das Gericht sei

selbstverständlich, dass das Verfahren nach der StPO laufe, grundsätzlich auch

die EMRK gelte und die Staatsanwaltschaft Partei sei. Zu den Rechten der Zeugen

führte er aus, dass die Zeugen zu Beginn der Einvernahmen durch den Referenten

auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht würden.

Rechtsanwalt Jeker ergänzt, dass er

davon ausgehe, dass Herr C.___ eine Aussagepflicht habe. Er könne nicht

schweigen.

Oberrichter Marti entgegnet, dass Herr C.___

natürlich immer schweigen könne, um sich nicht selber zu belasten. Er werde

darauf zu Beginn der Einvernahme aufmerksam gemacht.

Beweisabnahme

Das Gericht nimmt mit den

Parteien einen Augenschein der Gefängniszelle in der JVA Solothurn in Deitingen

vor.

Das Gericht nimmt

anlässlich des Augenscheins die Befragung der beiden Zeugen vor. Es wird ein

separates Protokoll abgefasst und zu den Akten genommen.

Nach dem Augenschein

und den Zeugenbefragungen unterbricht das Gericht um 10:00 Uhr die Verhandlung

zwecks Dislozierung in den Obergerichtssaal. Um 10:30 Uhr wird die Verhandlung

nunmehr im Obergerichtssaal fortgeführt.

Vorfragen der Parteien

Rechtsanwalt Jeker stellt

den Beweisantrag, dass der Berufungskläger kurz zu befragen sei.

Es werden dagegen keine

Einwände seitens der Staatsanwaltschaft vorgebracht, womit der Beweisantrag vom

Gericht bewilligt wird.

Beweisabnahme

Das Gericht nimmt die

Befragung des Berufungsklägers als Auskunftsperson vor. Es wird ein separates

Protokoll abgefasst und zu den Akten genommen.

Keine weiteren Beweisanträge seitens der

Parteien.

Der Vorsitzende erklärt das

Beweisverfahren als abgeschlossen.

Parteivorträge

Staatsanwältin Echle stellt und

begründet für die Anklägerin folgende Anträge:

1. Rechtsanwalt A.___ sei

gestützt auf Art. 417 StPO zu verpflichten, die durch den Unterbruch der

Hauptverhandlung verursachten Mehrkosten im Umfang von Total CHF 18'038.50

zu bezahlen.

2. Die Kosten für den

vorliegenden Teil des Verfahrens seien ausgangsgemäss Rechtsanwalt A.___

aufzuerlegen.

Sie reicht ihren Parteivortrag

schriftlich zu den Akten.

Rechtsanwalt Konrad Jeker stellt und

begründet für den Berufungskläger folgende Anträge:

1.

Ziffern

VII. 7 e) sowie VII. 8 a) und VII. 8 b) des Urteils des Amtsgerichts

Dorneck-Thierstein vom 14. Juni 2021 seien aufzuheben.

2.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Er reicht seinen Parteivortrag

schriftlich zu den Akten.

Letztes Wort des Berufungsklägers

Der Berufungskläger verzichtet auf das letzte

Wort.

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 11:15 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Parteien verzichten auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Der Vorsitzende stellt die Zustellung der schriftlichen

Urteilsbegründung in den nächsten Wochen in Aussicht.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1.

1.1 Rechtsanwalt A.___ (nachfolgend:

Berufungskläger) war im erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Amtsgericht

von Dorneck-Thierstein betr. Mord etc. (Verfahrensnummer DTSAG.2020.3)

amtlicher Verteidiger des (Mit-)Beschuldigten C.___ (nachfolgend:

Beschuldigter). Das Amtsgericht setzte die Hauptverhandlung, die es aus

Sicherheitsgründen in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (nachfolgend: JVA)

durchführte, auf den 7. bis 15. Dezember 2020 an.

1.2 Am 3. Dezember 2020 wurde der

Beschuldigte für die Dauer der Hauptverhandlung aus einem anderen Gefängnis in

eine Zelle der JVA verlegt.

Mit E-Mail vom 4. Dezember 2020 an die

Präsidentin des Amtsgerichts beschwerte sich der Berufungskläger über die

Haftbedingungen des Beschuldigten in der JVA. Diese seien menschenunwürdig. Der

Beschuldigte sei sofort in eine menschenrechtskonforme Zelle zu verlegen.

Andernfalls werde er – der Berufungskläger – an der Hauptverhandlung vom 7.

Dezember 2020 nicht teilnehmen.

Mit E-Mail vom 5. Dezember 2020 teilte

die Präsidentin des Amtsgerichts dem Berufungskläger mit, sie habe dessen

E-Mail an den Direktor der JVA weitergeleitet.

Mit E-Mail vom 5. Dezember 2020

erläuterte der Direktor der JVA dem Berufungskläger die Haftbedingungen.

Mit E-Mails vom 5. und 6. Dezember 2020

an den Direktor der JVA legte der Berufungskläger dar, er sehe nicht, wie sich

der Beschuldigte wirksam verteidigen könne, wenn sich an dessen folterähnlichen

Situation nichts ändere.

Mit E-Mail vom 6. Dezember 2020

entgegnete der Direktor der JVA, die Haftbedingungen des Beschuldigten seien

nicht folterähnlich.

1.3 Am 11. Dezember 2020, dem aufgrund

einer vorherigen Unterbrechung zur Behandlung von Vorfragen und Beweisanträgen

der Verteidiger erst zweiten Tag der Hauptverhandlung, beantragte der

Berufungskläger im Namen des Beschuldigten, dieser sei umgehend in eine

menschenwürdige Zelle zu verbringen. Die Hauptverhandlung sei zu sistieren und

dem Beschuldigten sowie dem Berufungskläger sei zu ermöglichen, sich angemessen

auf das Verfahren vorzubereiten. Zur Begründung führte der Berufungskläger

aus, die Haftbedingungen des Beschuldigten in der JVA seien degradierend,

persönlichkeitsverletzend und menschenunwürdig. Dieser befinde sich rund um die

Uhr in einer teilverglasten Zelle ohne Privatsphäre, in der er sich unter

dauernder Zurschaustellung umziehen, schlafen und seine Notdurft verrichten

müsse. Für Letzteres stehe ihm nichts anderes als ein Loch in der Mitte seiner

Zelle zur Verfügung. Das Wasser, mit der er die Notdurft in diesem Loch

hinunterspülen könne, müsse er auch zum Zähneputzen verwenden. Wann immer er

seine Zelle verlasse, etwa um zu duschen oder vor dem Amtsgericht zu erscheinen,

würden ihm Hand- und Fussfesseln angelegt. Damit er seine Notdurft nicht in der

Zelle verrichten müsse, esse der Beschuldigte fast nichts mehr. Der Boden

seiner Zelle sei nass und damit auch seine Socken, da das Wasser der Toilette

nicht kontrolliert getrunken werden könne und auf den Boden spritze. Der

Beschuldigte könne sich infolge dieser Behandlung im Strafverfahren nicht

wirksam verteidigen. Im gegen ihn geführten Strafprozess solle entschieden

werden, ob ihm für sehr lange Zeit die Freiheit entzogen werde. Für ihn stehe

somit viel auf dem Spiel und es brauche entsprechende körperliche und mentale

Ressourcen, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben könne. Die

folterähnlichen Bedingungen, die der Angeklagte nun genau während der

Hauptverhandlung ertragen müsse, verunmöglichten dies vollständig. Trotz

entsprechendem Vorbringen des Berufungsklägers habe sich an den Haftbedingungen

bisher nichts geändert. Das Setting für den Aufenthalt des Beschuldigten in der

JVA sei sofort zu ändern. Darauf benötige dieser Zeit, sich von den Strapazen

der letzten Tage zu erholen. Es werde deshalb beantragt, das Verfahren bis

dahin zu sistieren und danach wieder aufzunehmen.

1.4 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020

wies das Amtsgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte dessen Präsidentin

während der Verhandlung mündlich aus, auf Druck und Wunsch des

Berufungsklägers, die Verhandlung so rasch als möglich, noch im Jahr 2020,

stattfinden zu lassen, habe das Gericht alle Hebel in Bewegung gesetzt. Nun

setze just dieser Verteidiger alles daran, das Verfahren zu verzögern. Dieses

Vorgehen schade nicht zuletzt dem Beschuldigten. Der Verteidiger habe im

Übrigen genügend Zeit gehabt, sich mit dem Beschuldigten auf den Prozess

vorzubereiten. Für die Unterbringung von Gefangenen sei das Amt für

Justizvollzug zuständig und es wäre zwecks Beanstandung der Haftbedingungen

eine Beschwerde an die zuständige Stelle einzureichen gewesen. Das Amtsgericht

habe den Beschuldigten lediglich mittels Vorladung zur Teilnahme an der

Verhandlung aufgefordert und nicht dessen Unterbringung in der JVA

verfügt.

1.5 Im Anschluss an diese Begründung der

Präsidentin des Amtsgerichts stand der Berufungskläger auf und packte seine

Sachen. Auf die Frage der Präsidentin, was er tue, antwortete er, er könne so

nicht weitermachen. Darauf verliess er den Gerichtssaal. Die Präsidentin machte

ihn noch darauf aufmerksam, dass dies den Standesregeln widerspreche und eine

Kostenauferlegung nach sich ziehen werde. Zudem werde das Gericht der Anwaltskammer

Meldung erstatten.

1.6 In der Folge verschob das

Amtsgericht die Hauptverhandlung aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers

in Anwendung von Art. 336 Abs. 5 StPO auf unbestimmte Zeit.

2.1 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020

stellte die Präsidentin des Amtsgerichts fest, der Berufungskläger habe die

Hauptverhandlung unerlaubterweise verlassen, und auferlegte ihm dafür eine

Ordnungsbusse von CHF 700.00.

2.2 Die vom Berufungskläger dagegen erhobene Beschwerde wies

das Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 1.

Februar 2021 ab (AS 5 ff.).

2.3 In der Folge führte der

Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des

Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass er die Hauptverhandlung nicht

unerlaubterweise verlassen habe und daher auch nicht mit einer Ordnungsbusse zu

sanktionieren sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das

Obergericht zurückzuweisen.

2.4 Das Bundesgericht wies die

Beschwerde mit Urteil 1B_113/2021 vom 25. Januar 2022 ab und auferlegte dem

Berufungskläger die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 (AS 53 ff.)

3. Am 31. Mai 2021 wurde die

Hauptverhandlung vor Amtsgericht erneut aufgenommen und mit Urteil vom 14. Juni

2021 abgeschlossen. Im Rahmen dieses Urteils wurden dem Berufungskläger mit

Ziffer VII.8. Kosten wie folgt auferlegt:

a) Rechtsanwalt A.___ wird gestützt

auf Art. 417 StPO verpflichtet, die durch den Unterbruch der Hauptverhandlung

verursachten Mehrkosten des Verfahrens wie folgt zu bezahlen:

-

Polizeikosten

CHF

5'080.00

-

Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

400.00

-

Anteil Urteilsgebühr

CHF

4'000.00

-

Anteil Entschädigung

amtl. Verteidigung

übrige

Beschuldigte

CHF

8'558.50

Total

CHF

18'038.50

b) Die von

Rechtsanwalt A.___ gemäss lit. a) vorstehend zu tragenden Verfahrenskosten von

CHF 18'038.50 werden mit der Restforderung gemäss VII. Ziff. 5

(Entschädigung amtliche Verteidigung) in Höhe von CHF 18'756.25 verrechnet

(Art. 442 Abs. 4 StPO), womit ein Saldo von CHF 717.75 zugunsten von

Rechtsanwalt A.___ verbleibt (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn).

In Ziffer VII.7.e (Verteilung der

Gerichtskosten auf die einzelnen Beschuldigten wurde festgehalten: «Im Übrigen

gehen die Verfahrenskosten zulasten von Rechtsanwalt A.___ (gemäss Ziff. 8

nachfolgend) sowie zulasten des Staates Solothurn.»

4.1 Gegen dieses Urteil meldete der

Berufungskläger Berufung an und reichte gleichzeitig fristgemäss Beschwerde

ein.

4.2 Die Beschwerdekammer des

Obergerichts trat mit Beschluss vom 13. Juli 2021 (BKBES.2021.108) nicht auf

die Beschwerde des Berufungsklägers ein, er habe sich auf dem Weg der Berufung

gegen seine Kostenauflage zu wehren (AS 24 ff.).

4.3 Mit Berufungserklärung vom 16.

September 2021 liess der Berufungskläger beantragen, die Ziffern VII.7.e sowie VII.8.a

und b seien aufzuheben, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter

wurde beantragt, das Berufungsverfahren gegen ihn sei vom Berufungsverfahren

gegen den Beschuldigten C.___ (und dessen Mitbeschuldigte) abzutrennen und es

wurden diverse Beweisanträge eingereicht.

4.4 Nachdem die Parteien keine Einwände

gegen das Abtrennungsbegehren des Berufungsklägers erhoben hatten, wurde das

Verfahren betreffend den Berufungskläger mit Verfügung vom 15. Dezember 2021

vom Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer STBER.2021.87 abgetrennt (AS 3

f.). Dafür wurde das vorliegende, neue Berufungsverfahren mit der Nummer

STBER.2021.112 eröffnet. Gleichzeitig wurde über die Beweisanträge des

Berufungsklägers entschieden.

4.5 Mit Verfügung vom 15. Februar 2022

wurden die Parteien auf Dienstag, 20. September 2022, zur Hauptverhandlung vor

das Berufungsgericht in die JVA Solothurn in Deitingen vorgeladen (AS 34 f.).

Die Hauptverhandlung begann mit einem Augenschein in der damaligen Zelle des

Beschuldigten C.___, wobei zusätzlich C.___ und D.___ von der JVA Solothurn

(Bereichsleiter Sicherheit) als Zeugen zu den damaligen Verhältnissen befragt

wurden.

II.

Sachverhalt

Sachverhalt

1.

Der Sachverhalt ist in den

erstinstanzlichen Akten und Verhandlungsprotokollen des Hauptverfahrens

festgehalten und soweit ersichtlich – bis auf die Umstände der damaligen

Unterbringung des Beschuldigten – nicht umstritten:

1.1 Mit E-Mail vom Freitag, 4. Dezember

2020, 22.14 Uhr (mit Kopie an die JVA), gelangte der Berufungskläger als

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C.___ an die Verfahrensleitung des

Amtsgerichts Dorneck-Thierstein, Amtsgerichtspräsidentin Marcionelli Gysin, und

verlangte, dass der Beschuldigte sofort in eine normale Zelle verlegt werde.

Wie er von seinem Klienten erfahren habe, befinde dieser sich seit dem 3.

Dezember 2020 in der JVA Solothurn in einer Glaszelle ohne sanitäre Anlagen,

welche zudem während 24 Stunden durch zwei Videokameras überwacht werde. Diese

Behandlung sei eines Menschen nicht würdig und stelle einen Skandal dar, da das

Verhalten seines Mandanten keinen Anlass für eine derartige Unterbringung gebe.

Sofern er bis am 5. Dezember 2020, 12:00 Uhr, keine Rückmeldung über die

Verlegung seines Klienten in eine normale Zelle erhalte, würde er am Prozess

vom Montag, 7. Dezember 2020, nicht teilnehmen.

1.2 Mit E-Mail vom Samstag, 5. Dezember

2020, 10.13 Uhr, teilte Amtsgerichtspräsidentin Marcionelli Gysin dem

Berufungskläger mit, seine Nachricht sei in der Zwischenzeit an den Gefängnisdirektor

der JVA Solothurn […] weitergeleitet worden. Die JVA sei daran, eine Lösung zu

suchen und der Direktor werde sich mit dem Berufungskläger in Verbindung

setzen.

1.3 Mit E-Mail vom 5. Dezember 2020,

11.05 Uhr, nahm der genannte Direktor der JVA Solothurn gegenüber dem

Berufungskläger zu den Vorwürfen Stellung. Er hielt fest, dass in der JVA

aktuell keine Zellen frei seien. Für die bevorstehende Gerichtsverhandlung könne

er lediglich die genannte Zelle zur Verfügung stellen. In der gegenwärtigen

Corona-Situation könnten Insassen in den meisten Anstalten nicht direkt

eintreten. Alle Insassen würden bei einem Eintritt für mindestens zehn Tage in

eine Quarantäneabteilung versetzt. Die betreffende Zelle verfüge über eine

einfache Toilette und Dusche (zerstörungssichere Ausführung). Der Beschuldigte C.___

könne täglich eine «normale» Dusche benützen und habe dies auch bereits getan.

In der Zelle und im Vorraum seien Videokameras installiert, diese würden jedoch

nicht verwendet. Heute seien folgende provisorischen Installationen

durchgeführt worden: Die Videokameras seien mit einer Folie abgeklebt sowie ein

TV-Gerät und eine Leselampe seien installiert worden.

1.4 Mit E-Mails vom 5. und 6. Dezember

2020, 12.32 Uhr und 14.41 Uhr, hielt der Berufungskläger fest, die Ausführungen

des Direktors der JVA Solothurn überzeugten ihn nicht. Die Begründung für die

auch weiterhin absolut unwürdige Situation seines Klienten erschliesse sich ihm

nicht. Er sehe nicht, wie sich sein Klient im Prozess wirksam verteidigen

solle, wenn sich die folterähnliche Situation nicht substantiell ändere.

1.5 Mit E-Mail vom 6. Dezember 2020,

14.59 Uhr, nahm der Direktor der JVA Solothurn erneut Stellung. Er versicherte,

die Haftbedingungen seien nicht folterähnlich. Neueintritte in die JVA

durchliefen eine zehntägige Quarantäne (Covid 19). Es handle sich dabei aber um

Trennungs- und Schutzbestimmungen gemäss betriebsinternem Schutzkonzept und

nicht um eine Quarantäne im Sinne des BAG für sog. Kontaktpersonen. In

Anbetracht der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer werde der Beschuldigte C.___

deshalb keinen Kontakt zu anderen Insassen haben und sich im Kontakt mit dem

Personal an die geltenden Schutzmassnahmen halten müssen.

1.6 Am ersten Verhandlungstag vor

Amtsgericht, dem 7. Dezember 2020, äusserte sich der Beschuldigte C.___ zu den

Haftbedingungen. Er befinde sich seit 32 Monaten in Untersuchungshaft und sei

nun in die JVA Solothurn gebracht worden. Es sei ein Bunker. Es sei eine

Strafmassnahme. Er frage sich, was er verbrochen oder getan habe. Es befinde

sich dort eine Matratze und ein Loch. Kein Waschbecken, es gebe einen Hahn,

dieser diene der Reinigung der Toilette. Er müsse sich dort waschen. Am Donnerstag

sei er dorthin gekommen. Er habe bis am Abend nicht rauchen dürfen. Erst am

Abend habe er zwei Zigaretten rauchen dürfen. Er müsse immer mit Handschellen

gehen. Am ersten Tag habe er keine Stunde an der frischen Luft gehabt. Er habe

keine Worte. Er habe keine Privatsphäre, die Zelle sei aus Glas, es habe zwei

Kameras. Das sei eine Strafmassnahme. Darüber hinaus beanstandete der

Beschuldigte auch diverse Vorfälle in der Haft, welche sich vor dem Aufenthalt

in der JVA Solothurn ereignet hatten.

1.7 Am zweiten Verhandlungstag, dem 11.

Dezember 2020, stellte der Berufungskläger als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten C.___ im Rahmen der Behandlung der Vorfragen («1. Zwischenfrage»)

schriftlich folgenden Antrag:

«C.___ sei umgehend in eine menschenwürdige

Zelle zu verbringen, die Verhandlung sei zu sistieren und C.___ und seiner

Verteidigung sei zu ermöglichen, sich angemessen auf das Verfahren

vorzubereiten.»

Zur Begründung führte der

Berufungskläger aus, er habe bereits mehrfach auf die völlig menschenunwürdige

und folterähnliche Behandlung des Beschuldigten C.___ hingewiesen. Die

Haftbedingungen des Beschuldigten C.___ in der JVA seien degradierend,

persönlichkeitsverletzend und menschenunwürdig. Dieser befinde sich rund um die

Uhr in einer teilverglasten Zelle ohne Privatsphäre, in der er sich unter

dauernder Zurschaustellung umziehen, schlafen und seine Notdurft verrichten

müsse. Für Letzteres stehe ihm nichts anderes als ein Loch in der Mitte seiner

Zelle zur Verfügung. Das Wasser, mit der er die Notdurft in diesem Loch

hinunterspülen könne, müsse er auch zum Zähneputzen verwenden. Wann immer er

seine Zelle verlasse, etwa um zu duschen oder vor dem Amtsgericht zu

erscheinen, würden ihm Hand- und Fussfesseln angelegt. Damit er seine Notdurft

nicht in der Zelle verrichten müsse, esse er fast nichts mehr. Der Boden seiner

Zelle sei nass und damit auch seine Socken, da das Wasser der Toilette nicht

kontrolliert getrunken werden könne und auf den Boden spritze. Der Beschuldigte

könne sich infolge dieser Behandlung im Strafverfahren nicht wirksam

verteidigen. Im gegen ihn geführten Strafprozess solle entschieden werden, ob

ihm für sehr lange Zeit die Freiheit entzogen werde. Für ihn stehe somit viel

auf dem Spiel und es brauche entsprechende körperliche und mentale Ressourcen,

damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben könne. Die

folterähnlichen Bedingungen, die der Beschuldigte nun genau während der

Hauptverhandlung ertragen müsse, verunmöglichten dies komplett. Trotz

entsprechendem Vorbringen des Berufungsklägers habe sich an den Haftbedingungen

bis heute, 10. Dezember 2020, 12.30 Uhr, nichts geändert. Das Setting für den

Aufenthalt des Beschuldigten in der JVA sei deshalb sofort zu ändern. Darauf

benötige dieser Zeit, sich von den Strapazen der letzten Tage zu erholen. Es

werde deshalb beantragt, das Verfahren bis dahin zu sistieren und danach wieder

aufzunehmen.

1.8 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020

wurde der Antrag des Berufungsklägers abgewiesen. Zur Begründung erwog das

Amtsgericht, man habe auf Druck und Wunsch der Verteidigung alle Hebel in

Bewegung gesetzt, um die Verhandlung so rasch als möglich stattfinden zu

lassen. Nun setze just die Verteidigung alles daran, das Verfahren zu

verzögern. Dieses Vorgehen schade nicht zuletzt dem Beschuldigten C.___. Die

Verteidigung habe im Übrigen genügend Zeit gehabt, sich mit dem Mandanten auf

den Prozess vorzubereiten. Für die Unterbringung von Gefangenen sei das Amt für

Justizvollzug zuständig und es wäre zwecks Beanstandung der Haftbedingungen eine

Beschwerde an die zuständige Stelle einzureichen. Das Gericht habe den

Beschuldigten C.___ lediglich mittels Vorladung um Teilnahme an der Verhandlung

gebeten und nicht dessen Unterbringung in der JVA Solothurn verfügt.

1.9 Nach der mündlichen Eröffnung dieses

Beschlusses des Amtsgerichts stand der Berufungskläger um 08:57 Uhr auf und

packte seine Sachen. Auf die Frage der Vorsitzenden, was er gerade mache,

antwortete er, er könne so nicht weitermachen. Daraufhin verliess er

unerlaubterweise den Saal. Die Vorsitzende machte ihn darauf aufmerksam, dass

dies den Standesregeln widerspreche und eine Kostenauferlegung nach sich ziehen

werde. Zudem werde eine Meldung an die Anwaltskammer erfolgen. Die

Hauptverhandlung wurde in der Folge gestützt auf Art. 336 Abs. 5 StPO

abgebrochen und auf unbestimmte Zeit verschoben.

1.10 Die Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein erliess am 15. Dezember 2020 folgende Verfügung:

1.

Es wird

festgestellt, dass Rechtsanwalt A.___ die Hauptverhandlung vom 11. Dezember

2020 unerlaubterweise verlassen hat. Dieser Vorgang wird sinngemäss als Gesuch

um Entlassung aus dem amtlichen Verteidigungsmandat behandelt.

Erwägungen

2.

Rechtsanwalt A.___

wird bis Mittwoch, 23. Dezember 2020, Frist gesetzt, um dem Gericht die Gründe

für das Entlassungsgesuch darzulegen.

3.

Es ist vorgesehen,

Rechtsanwalt A.___ die aufgrund des erzwungenen Abbruchs der Hauptverhandlung

entstandenen Kosten aufzuerlegen.

4.

Rechtsanwalt A.___

wird eine Ordnungsbusse von CHF 700.00 auferlegt.

1.11

der Berufungskläger

teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 u.a. mit, es

habe sich um eine notwendige Verteidigungshandlung gehandelt, nachdem das

Gericht nicht bereit gewesen sei, dafür Sorge zu tragen, dass die Haftbedingungen

des Beschuldigten C.___ menschenwürdig seien und dass das Verfahren unter

Wahrung seiner Verteidigungsrechte fair abliefe. Die Handlung sei weder

sinngemäss, noch ausdrücklich als Gesuch auf Entlassung aus dem amtlichen

Mandat zu verstehen. Eine rechtliche Grundlage für eine allfällige

Kostenauflage für die durch den Abbruch verursachten Verfahrenskosten bestehe

daher nicht.

1.12

Im Rahmen des Schlussurteils wurden

dem Berufungskläger wie oben erwähnt Kosten von insgesamt CHF 18'038.50

auferlegt. In den Erwägungen (US 99) wurde festgehalten: Zusammenfassend stehe

fest, dass Rechtsanwalt A.___ am 11. Dezember 2020 die laufende

Hauptverhandlung ohne entsprechende Einwilligung bzw. Anordnung der

Verfahrensleitung verlassen habe. Die Haftbedingungen von C.___ in der JVA

Solothurn seien nicht EMRK-widrig gewesen, womit das Verlassen der

Hauptverhandlung von vornherein nicht geeignet gewesen sei, einen drohenden

Nachteil von C.___ abzuwenden und damit eine Berufung auf einen prozessualen

Notstand i.S.v. BGE 106 Ia 100 ausser Betracht falle (vgl. Urteil

BKBES.2020.167 der Beschwerdekammer des Obergerichts Kanton Solothurn vom 1.

Februar 2021 E. 4.1). Ausserdem sei der Antrag um Verlegung von C.___ an eine

unzuständige Stelle gerichtet und auch deshalb von vornherein nicht geeignet

gewesen, einen eventuellen Nachteil von C.___ abzuwenden (BKBES.2020.167 E.

4.2).

2.1

Die Beschwerdekammer des Solothurner

Obergerichts hat in ihrem Beschluss vom 1. Februar 2021 die Zelle, in welcher

der Beschuldigte C.___ in der JVA eingesessen war, wie folgt beschrieben (E.

II.3 ff.):

-

Die

Verlegung des Beschuldigten C.___ in die JVA für die Dauer der Hauptverhandlung

vor Amtsgericht sei direkt mit der JVA vereinbart worden. Da keine ordentliche

Zelle zur Verfügung gestanden sei und die Anstaltsquarantäne eine separate

Unterbringung erfordert habe, sei der Beschuldigte in der Disziplinarzelle des

Neubaus der JVA untergebracht worden. Es handle sich dabei um einen länglichen

Raum von rund fünf Metern Länge und drei Metern Breite mit grauen Wänden. Die

Zelle verfüge über sechs runde Fenster. In einer Ecke der Zelle befinde sich

eine sog. «Hock-Toilette». Darüber befinde sich ein Wasserhahn. Über diesem

Wasserhahn befänden sich je ein Knopf für die im Boden integrierte WC-Spülung

und für den Wasserhahn für Trinkwasser. Die Zelle verfüge über einen durch

Glasscheiben abgetrennten Vorraum, welcher wiederum beidseits mit Türen

versehen sei. Die Zelle sei mit zwei Videokameras versehen und verfüge über ein

Bett, einen Hocker- und einen Tischwürfel (E.3.3).

-

Gemäss

Auskunft des Chefs Amt für Justizvollzug vom 15. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft

seien die in den Vorraum der Zelle führenden Türen bei Zellenbelegung jeweils

geschlossen. Die Videokameras seien beim Beschuldigten abgeschaltet und

zusätzlich physisch abgeklebt gewesen. Die Zelle sei für dessen Aufenthalt

zusätzlich mit Fernseher, Tischlampe und selbstverständlich Bettwäsche

ausgerüstet worden. Es seien täglich drei Mahlzeiten in die Zelle gebracht und

dabei jedes Mal bei Bedarf eine Flasche Trinkwasser zur Verfügung gestellt

worden. Einmal täglich sei dem Beschuldigten Raum und Zeit für Körperhygiene

(Dusche und Toilette ausserhalb der Zelle), für einen Spaziergang und für

uneingeschränkten Austausch mit seiner Verteidigung (per Telefon oder im

Besucherraum ohne Trennscheibe) zur Verfügung gestanden. Da der Beschuldigte

nichts Gegenteiliges vorbringe, sei von diesen Angaben auszugehen.

-

Es

sei möglich, dass bei der Benutzung des Wasserhahns der Zellenboden habe feucht

werden können. Diese allfälligen Wasserpfützen hätte der Beschuldigte aber

umgehen oder einen Lappen oder Ähnliches zum Aufwischen verlangen können.

Im Parteivortrag vor

dem Berufungsgericht wurde zu diesen Sachverhaltsfeststellungen nichts

eingewendet.

2.2

Der Augenschein

anlässlich der Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten C.___ sowie

des Bereichsleiters Sicherheit der JVA, Herrn D.___, als Zeugen in der

betreffenden Zelle hat die genannten Sachverhaltsannahmen der Beschwerdekammer

bestätigt. Im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht wurde dagegen auch kein

Einwand erhoben. Ergänzend kann gestützt auf den Augenschein mit

Zeugenbefragung folgendes festgehalten werden:

-

Die

sechs runden Fenster waren aussen vergittert und konnten nicht geöffnet werden.

-

Die

Zelle war belüftet und beheizt (nach Minergie-Standard).

-

Oberhalb

der in den Boden eingelassenen «Hock-Toilette» gab es zwei Druckknöpfe: Mit dem

unteren konnte die im Boden integrierte WC-Spülung betätigt werden, mit dem

oberen konnte der Wasserhahn betätigt werden. Da dieser Wasserstrahl nicht

reguliert werden konnte, wurde auch ein Teil des Bodens bespritzt: neben der

Hock-Toilette ca. 20 cm, vor der Sitztoilette rund 40 cm, wobei die feuchten

Stellen am Ende des Augenscheins, also nach rund einer halben Stunde,

weitgehend abgetrocknet waren. Nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen D.___ wird

die Zelle während der täglichen Freigangstunde grob gereinigt. Der Zeuge C.___

gab an, nie nach einem Lappen oder dergleichen zum Aufnehmen der Feuchte auf

dem Boden verlangt zu haben.

2.3

Dem Berufungskläger waren die

konkreten Umstände, insbesondere die geschlossenen Türen zum Vorraum und die

grundsätzlich abgeschalteten Videokameras ebenso wie die nach seiner

Intervention vom 4. Dezember 2020 tags darauf vorgenommenen Anpassungen

aufgrund der E-Mail des Direktors der JVA vom 5. Dezember 2020, bekannt. Selbst

hatte er die Zelle nicht gesehen.

III.

Rechtliche

Würdigung

1.

Im Urteil 1B_113/2021 vom 25. Januar

2022.

hielt das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die oben dargelegten

Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdekammer, welche vom Beschwerdeführer nicht

bestritten wurden, fest:

Dispositiv

«3.8. Der Angeklagte befand sich demnach allein in einer

ausreichend grossen Zelle. Sein Aufenthalt dort beschränkte sich auf die Dauer

der Hauptverhandlung und damit auf eine vergleichsweise kurze Zeit. In die

Zelle strömte Tageslicht. Er konnte dort lesen und fernsehen. Da die

Videokameras mit einer Folie abgeklebt und überdies abgeschaltet sowie die

Türen des Vorraums verriegelt waren, war seine Privatsphäre gewahrt. Zwar

konnte er beobachtet werden, wenn Gefängnispersonal in den Vorraum eintrat.

Damit, dass Gefängnispersonal eintritt und der Gefangene deshalb beobachtet

werden kann, muss er jedoch in jeder Zelle rechnen. Insofern bestand im

vorliegenden Fall keine weitergehende Beeinträchtigung. Die Hocktoilette mag

unkomfortabel gewesen sein. Mangelnder Komfort begründet jedoch keine

Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK (BGE 140 I 125 E. 3.5 mit

Hinweis). Der Angeklagte wurde sodann ausreichend verpflegt. Er konnte täglich

spazieren und duschen sowie uneingeschränkt mit dem Beschwerdeführer

kommunizieren. Eine ungenügende Beheizung der Zelle wird nicht geltend gemacht.

Sofern der Wasserhahn in der Zelle nicht einwandfrei funktioniert haben und

Wasser auf den Boden gespritzt sein sollte, hätte der Angeklagte einen Lappen

verlangen können, um den Boden zu trocknen. Dass er das erfolglos getan habe,

wird nicht vorgebracht.

3.9. Würdigt man dies gesamthaft, ist es nicht zu beanstanden,

wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Haftbedingungen seien nicht menschenrechtswidrig

nach Art. 3 EMRK (bzw. verfassungswidrig nach Art. 10 Abs. 3 BV) gewesen.

Verhält es sich so, drohte dem Angeklagten, was die Haftbedingungen betrifft,

kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Waren die Haftbedingungen

verfassungs- und menschenrechtskonform, war auch seine Verteidigung nicht

weiter eingeschränkt, als dies bei jeder Haft unvermeidbar ist. Da er mit dem

Beschwerdeführer jederzeit ungehindert kommunizieren konnte, war die

Verteidigung gewährleistet. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer

keinen begründeten Anlass zum Verlassen der Hauptverhandlung. Sein Verhalten

war nicht geeignet, einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden

Nachteil abzuwenden und somit durch keinen "prozessualen Notstand"

gerechtfertigt.

Die Hauptbegründung der Vorinstanz

verletzt demnach kein Bundesrecht. Ob dies auch für die Eventualbegründung

zutrifft, kann dahingestellt bleiben.»

2.

Dem ist nichts beizufügen und Gleiches

muss im vorliegenden Fall gelten: von «folterähnlichen Bedingungen» kann – wenn

auch die für eine beschränkte Zeit von ein paar Tagen dauernde Unterbringung,

insbesondere die Hock-Toilette, nicht komfortabel war – nicht die Rede sein und

das Verhalten des Berufungsklägers – das Platzenlassen der Hauptverhandlung vor

Amtsgericht – war unter den konkreten Umständen nicht gerechtfertigt. Von einem

unverschuldeten Verhalten kann dabei nicht gesprochen werden: Dem

Berufungskläger waren die Umstände der Unterbringung und insbesondere die

aufgrund seiner Intervention am 5. Dezember 2020 vorgenommenen Anpassungen

bekannt. Wenn er im Antrag vom 11. Dezember 2020 ausführte, trotz seiner

entsprechenden Vorbringen habe sich an den Haftbedingungen bis heute, 10.

Dezember 2020, 12.30 Uhr, «nichts geändert», ist das nicht nur aktenwidrig,

sondern erfolgte wider besseres Wissen. Entsprechend falsch waren seine

Ausführungen, der Beschuldigte müsse sich ohne Privatsphäre unter dauernder

Zuschaustellung umziehen, schlafen und seine Notdurft verrichten. Aufgrund des

Fehlverhaltens des amtlichen Verteidigers musste im vorliegenden Fall die auf

mehrere Tage angesetzte Hauptverhandlung abgebrochen und rund fünf Monate

später erneut angesetzt und aufgenommen werden.

3.

3.1 Gemäss Art. 417 StPO kann die

Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen

Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der

verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Die

Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands

und den Auslagen im konkreten Straffall. Auslagen sind namentlich: a. Kosten

für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für

Übersetzungen; c. Kosten für Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer

Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 StPO). Die säumige

oder sonst fehlerhaft handelnde Partei, aber auch säumige Zeugen,

Sachverständige und andere verfahrensbeteiligte Personen können somit zur

Tragung von Verfahrenskosten und Entschädigungen verpflichtet werden. Ein

schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts

6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.4).

Das Bundesgericht hat sich im Urteil

6B_364/2018 vom 26. Juli 2018 in E.3.3.3 zur Frage geäussert, ob auch

Rechtsbeistände «Verfahrensbeteiligte» im Sinne von Art. 417 StPO sein können,

und hat dies bejaht:

«3.3.3. Die Lehre geht in Anlehnung an die zu Art. 66 Abs. 3

BGG bzw. Art. 156 Abs. 6 aOG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung davon

aus, dass auch ein Vertreter bzw. ein Rechtsbeistand einer Partei kosten- und

entschädigungspflichtig im Sinne von Art. 417 StPO werden kann (NIKLAUS

OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1730;

SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl.

2017, N. 1762; DIES., Schweizerische Strafprozessordnung [StPO],

Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 417 StPO; THOMAS DOMEISEN, in:

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N.

13 zu Art. 417 StPO; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 417 StPO; JEAN

CREVOISIER, in: Commentaire romand CPP, 2011, N. 2 zu Art. 417 StPO). Dem ist

beizupflichten. Es entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass unnötige Kosten

zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, wie er in Art. 66 Abs. 3 BGG

ausdrücklich verankert ist (sog. Verursacherprinzip). Dieser Grundsatz liegt

auch Art. 417 StPO zugrunde. Nach der zu Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6

aOG ergangenen Rechtsprechung kann das Gericht ausnahmsweise die Gerichtskosten

anstatt der unterliegenden Partei ihrem Rechtsanwalt auferlegen, wenn dieser

bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm

eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (BGE 129 IV 206 E. 2 S.

207 f.). Desgleichen können die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3

BGG dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen überbunden werden (vgl.

Urteile 6B_282/2015 vom 18. März 2015 E. 3; 5D_182/2008 vom 11. Dezember 2008;

5A_704/2007 vom 30. November 2007). Dies muss trotz des im Vergleich zu Art. 66

Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6 aOG (aber auch Art. 108 ZPO, ausführlich dazu:

BGE 141 III 426 E. 2.4 S. 429 ff.) engeren Wortlauts von Art. 417 StPO, der nur

die Säumis und fehlerhafte Verfahrenshandlungen von verfahrensbeteiligten

Personen erwähnt, auch für kantonale Strafverfahren gelten. Art. 105 Abs. 1

StPO ist nicht abschliessend (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 105 StPO;

HENRIETTE KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd.

I, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 105 StGB). Obschon in Art. 105 StPO nicht

ausdrücklich erwähnt, haben auch Rechtsbeistände oder andere Personen, die als

Vertreter einer Partei am Strafverfahren teilnehmen, als Verfahrensbeteiligte

im Sinne von Art. 417 StPO zu gelten.»

Von der Auflage von Kosten und

Entschädigungen an den Rechtsbeistand sei jedoch nur mit Zurückhaltung Gebrauch

zu machen (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1762).

3.2 Die Strafbehörden können ihre

Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der

zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit

beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

3.3.1 Der Berufungskläger lässt im

Parteivortrag zur Hauptsache vorbringen, Art. 417 StPO könne keine Grundlage

darstellen für die Kostenauflage auf den amtlichen Verteidiger, gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei in diesem Fall allenfalls Art. 420 StPO

anzuwenden. Art. 420 StPO erlaubt es Bund und Kanton für die von ihnen

getragenen Kosten auf Personen Rückgriff zu nehmen, die Vorsätzlich oder

grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben (lit. a), das

Verfahren erheblich erschwert haben (lit. b) oder einen im Revisionsverfahren

aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit.c). Zur Untermauerung seiner

rechtlichen Argumentation liess der Berufungskläger auf das Urteil des

Bundesgerichts 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 hinweisen. Darin führe das

Bundesgericht aus, dass der Verteidiger keine «verfahrensbeteiligte Person» im

Sinne von Art. 417 StPO sei und im vorliegenden Fall allenfalls ein Rückgriff

nach Art. 420 StPO in Frage käme, der allerdings hier nicht angewendet worden

sei und damit im vorliegenden Berufungsverfahren kein Thema mehr sein könne.

3.3.2 Dem genannten

Bundesgerichtsentscheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die

Staatsanwaltschaft hatte in einem Nichteintretensentscheid dem Anzeigeerstatter

wegen mutwilligem Handeln gestützt auf Art. 417 StPO die Verfahrenskosten

auferlegt. Das Bundesgericht befand, als Rechtsgrundlage komme in diesem Fall

einzig Art. 420 StPO zur Anwendung. Da der Anzeiger in casu die Anzeige nicht

in einer dem ursprünglichen Zweck entsprechenden Weise genutzt habe, verstosse

sein Verhalten gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Er habe damit

grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt und die Kosten für den

Einstellungsentscheid verursacht. Der Staat sei berechtigt, von ihm gestützt

auf Art. 420 StPO die Erstattung dieser Kosten zu verlangen. Die Beschwerde

wurde dementsprechend abgewiesen.

3.3.3 Diesem Bundesgerichtsentscheid

lässt sich nirgends entnehmen, dass ein Rechtsvertreter keine

«verfahrensbeteiligte Person» im Sinne von Art. 417 StPO sein kann. Das

verwundert im Hinblick auf das oben zitierte Urteil des Bundesgerichts

6B_364/2018 (über fünf Jahre später), das diesbezüglich keine Fragen offen

lässt, denn auch nicht. Einzig der Kommentator in der «Praxis» zog diese – unbegründete

– Schlussfolgerung.

In dem vom Berufungskläger genannten

Urteil 6B_5/2013 äusserte sich das Bundesgericht in E. 2.4 auch zu Art. 417

StPO: Art. 417 StPO lege den Grundsatz fest, wonach die Verfahrenskosten und

Entschädigungen, z.B. aus der Abwesenheit einer vorgeladenen Person, was die

Verschiebung einer Gerichtsverhandlung zur Folge habe, jener Person (Partei,

Zeuge etc.) auferlegt werden könnten. Die Norm ermögliche es, einer

verfahrensbeteiligten Person, unabhängig vom Verfahrensausgang, die Kosten für

einen bestimmten Verfahrensakt aufzuerlegen, den diese Person zunichte gemacht

habe, weil sie ihren Verfahrenspflichten nicht nachgekommen sei. Damit solle

die Bestimmung einen zügigen Verfahrensablauf gewährleisten, da jemandem, der

seine Verfahrenspflichten missachte und so einen Verfahrensmangel verursache,

die entsprechenden Kosten auferlegt werden könnten. Darin unterscheide sie sich

von der Auferlegung von Verfahrenskosten nach Abschluss und nach dem Ausgang

des Verfahrens. Diese sei ausführlich in Art. 422 bis 429 geregelt. Genau diese

Konstellation trifft vorliegend zu: der Berufungskläger hat mit seiner

verschuldeten Verfahrensverzögerung den Abbruch der Hauptverhandlung und den

zusätzlichen Aufwand für eine zweite Hauptverhandlung verursacht. Dass die

Kostenauflage auf den Berufungskläger im Schlussurteil erfolgte, war darin

begründet, dass die Höhe der aufzuerlegenden Kosten erst dann bekannt war.

3.3.4 Ebenfalls nicht einschlägig ist

das Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, bei dem die

Auflage von Kosten auf den Beschuldigten in einer Einstellungsverfügung

beurteilt wurde.

3.3.5 Nur der Vollständigkeit halber sei

angemerkt, dass sich am Verfahrensausgang auch nichts ändern würde, wenn man

Art. 420 StPO anwenden würde: das fehlerhafte Vorgehen gestützt auf falsche

Behauptungen könnte nicht anders denn als Verstoss gegen das Verbot des

Rechtsmissbrauchs und damit zumindest als grobfahrlässig qualifiziert werden.

Dazu kann auf die Abweisung der Beschwerde im Urteil 6B_5/2013 verwiesen

werden.

4.

4.1 Zusammengefasst hat die Vorinstanz

zu Recht gestützt auf Art. 417 StPO dem Beschuldigten wegen seiner fehlerhaften

Verfahrenshandlung Kosten auferlegt. Ob es sich dabei um eine Kausalhaftung

handelt, kann angesichts des festgestellten Verschuldens des Berufungsklägers

offen bleiben.

4.2 Wenn der Berufungskläger vorbringt,

es sei ihm das rechtliche Gehör zur Kostenauflage nicht gewährt worden, ist ihm

entgegen zu halten, dass die Amtsgerichtspräsidentin ihm bereits anlässlich der

abgebrochenen Hauptverhandlung in Aussicht stellte, sein fehlerhaftes Verhalten

werde eine Kostenauferlegung nach sich ziehen. Gleiches erfolgte ausdrücklich

noch einmal in Ziffer 3 der Verfügung vom 15. Dezember 2020. Überdies verfügt

das Berufungsgericht über volle Kognition.

5.

5.1 Das Amtsgericht hat den betreffenden

Kostenentscheid der Höhe nach wie folgt begründet (US 99 ff.):

«c) Indem der amtliche Verteidiger von C.___

am 11. Dezember 2021 rechtswidrig den Abbruch der Hauptverhandlung verursachte,

worauf diese unterbrochen werden musste und erst am 31. Mai 2021 fortgesetzt

werden konnte, sind Rechtsanwalt A.___ die durch den Unterbruch der Verhandlung

verursachten Mehrkosten i.S.v. Art. 417 StPO aufzuerlegen.

Die Kosten sind wie folgt zu beziffern:

aa) Aufgrund der Sicherheitslage

war während der ganzen Verhandlungsdauer ein aufwändiges Sicherheitsdispositiv

notwendig, ausgeführt durch die Polizei Kanton Solothurn. Durch die

Verschiebung der Verhandlung um rund 4.5 Monate war eine neuerliche Planung des

Polizeieinsatzes sowie die Erstellung eines neuen Einsatzdispositives

erforderlich. Für Erstes fielen 15 Stunden zu CHF 127.00, ausmachend CHF

1'905.00, und für Zweites 25 Stunden zu CHF 127.00, ausmachend

CHF 3'175.00, total CHF 5'080.00, an. Der Stundenansatz entspricht der

Tarifstufe zwei der nach wie vor gültigen Verfügung des Finanzdepartements vom

29. April 2019 über die Festsetzung der verrechenbaren Stundenansätze

(vgl. Eingabe Polizei Kanton Solothurn vom 27. Mai 2021). Diese Kosten wären

nicht angefallen, wäre im Dezember 2020 durch Rechtsanwalt A.___ nicht

rechtswidrig der Abbruch der Verhandlung herbeigeführt worden. Gestützt auf

Art. 417 i.V.m. Art 422 Abs. 2 lit. d StPO sind die Kosten von

CHF 5'080.00 von Rechtsanwalt A.___ zu tragen.

bb) Durch den Unterbruch der

Verhandlung fielen beim Richteramt zusätzliche Auslagen (Porti, Telefone etc.)

in Höhe von total CHF 400.00 an. Ausserdem war nach 4.5 Monaten Unterbruch

ein erneutes Einarbeiten durch das Gericht notwendig, was mit CHF 4'000.00

zu Buche schlägt (Anteil der Gerichtsgebühr von total CHF 32'000.00). Dieser

Betrag ist gemäss Art. 417 i.V.m. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e StPO von

Rechtsanwalt A.___ zu zahlen.

cc) Wäre die Verhandlung nicht

unterbrochen worden, wären die Aufwendungen aller amtlicher Verteidiger in der

Zeit vom 12. Dezember 2020 bis 30. Mai 2021 nicht angefallen:

i) Von den 12.817 Stunden,

welche von Rechtsanwalt G.___ in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis

am 30. Mai 2021 geltend gemacht werden, entfallen fünf Stunden auf die

Vorbereitung des Plädoyers; ermessensweise sind diesbezüglich drei Stunden anzurechnen.

Somit sind Aufwendungen von Rechtsanwalt G.___ in Höhe von 10.817 Stunden

zu CHF 180.00, der Anteil der MwSt. zu 7.7 %, ausmachend CHF 149.90, total

CHF 2'096.90, gemäss Art. 417 i.V.m. Art 422 Abs. 2 lit. a StPO von

Rechtsanwalt A.___ zu tragen.

ii) Von den 79.5 Stunden, welche

von Rechtsanwalt H.___ in der fraglichen Zeit geltend gemacht werden, wären

25.5 Stunden nicht angefallen, wäre die Verhandlung nicht unterbrochen worden;

die Differenz entfällt auf die Vorbereitung des Plädoyers (betreffend die

Beurteilung Angemessenheit Aufwand, vgl. X. A. Ziff. 3). Ermessensweise sind

(aufgrund des Umfangs des seinen Klienten betreffenden Vorhalte) drei Stunden

anzurechnen (bereits in den 25.5 Stunden enthalten). Demnach sind Aufwendungen

in Höhe von 25.5 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen in Höhe von

CHF 119.00 (Reisespesen vom 09.02.2021) sowie der Anteil der MwSt. zu

7.7 %, ausmachend CHF 362.60, total CHF 5'071.60, gemäss

Art. 417 i.V.m. Art 422 Abs. 2 lit. a StPO von Rechtsanwalt A.___

zu tragen.

iii) Von den 7.17 Stunden, welche

von Advokat I.___ in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis am 30. Mai

2021 geltend gemacht werden, entfallen drei Stunden auf die Vorbereitung des

Plädoyers, was als angemessen erscheint. Die fraglichen Aufwendungen von Advokat

I.___ in Höhe von 7.17 Stunden zu CHF 180.00 und der Anteil der MwSt. zu

7.7 % von CHF 99.40, total CHF 1'390.00, hat Rechtsanwalt Thomas

Fingerhut zu tragen (Art. 417 i.V.m. Art 422 Abs. 2 lit. a StPO).

Als Zwischenfazit kann festgehalten

werden, dass Rechtsanwalt A.___ gestützt auf Art. 417 i.V.m. Art. 422 StPO

bisher Verfahrenskosten in Höhe von CHF 18'038.50 zu bezahlen hat.

iv) Zu den Mehrkosten zählen

jedoch auch die von Rechtsanwalt A.___ in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis am

30. Mai 2021 für das amtliche Mandat in Rechnung gestellten

Aufwendungen, Auslagen und MwSt. Erstere belaufen sich auf 50.39 Stunden. Für

die Nachbesserung des Plädoyers sind ermessensweise drei Stunden (aufgrund des

Umfangs der seinen Klienten betreffenden Vorhalte) zu berücksichtigen, womit

ein Aufwand von 47.39 Stunden nicht zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung

der Ausführungen unter A. Ziff. 5 vorstehend beläuft sich der zu entschädigende

Aufwand von Rechtsanwalt A.___ auf 315.19 Stunden.

Von den geltend gemachten

Auslagen von total CHF 12'971.30 sind folgende Beträge nicht zu ersetzen, da

diese nach dem 12. Dezember 2020 verursacht wurden:

gemäss Honorarnote

vom 23. April 2021, total CHF 45.70,

gemäss Honorarnote

vom 31. Mai 2021, total CHF 149.10; insbesondere ist festzuhalten, dass der

Druck des Plädoyers bereits zuvor in Rechnung gestellt wurde, womit dieses

nicht erneut zu verrechnen ist.

Demnach sind Auslagen in Höhe von total

CHF 12'776.50 zu ersetzen.

Somit ist die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt A.___, (nach Verrechnung des

nicht zu entschädigenden Aufwandes, der Auslagen und MwSt. gemäss

Art. 442. Abs. 4 StPO) auf CHF 74'863.00 (Honorar

CHF 56'734.20, Auslagen CHF 12'776.50, 7.7 % MwSt. CHF 5'352.30)

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen von total CHF 56'106.75

verbleibt eine Restanz von CHF 18'756.25.

Der Rückforderungsanspruch berechnet

sich wie folgt: Die auf den Vorhalt in AZ 3 und C.___ betreffend Wettingen

entfallenden Kosten hätten bei einem Schuldspruch CHF 1'782.45 betragen. Diese

machen im Verhältnis zu den von C.___ aufzuerlegenden Verfahrenskosten von

total CHF 50'309.00 (siehe dazu B. Ziff. 2 nachstehend), rund 3.5441 % aus. In

diesem Rahmen hat eine Reduktion des Rückforderungsvorbehalts auf die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu erfolgen, ausmachend CHF 2'653.20.

Vorzubehalten ist somit der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn

während zehn Jahren im Umfang von CHF 72'209.80, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von C.___ erlauben.

d) Rechtsanwalt A.___ hat – nach

Abzug des nicht zu entschädigenden Aufwandes, der Auslagen und MwSt. gemäss

lit. c) cc) iv) (Verrechnung) - aus amtlicher Verteidigung gestützt auf Art.

135 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von CHF 74'863.00 zugute. Nach Abzug

der bereits geleisteten Akontozahlungen verbleibt ein Restanz von CHF

18'756.25. Gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO ist die Forderung

des Staates Solothurn aus Verfahrenskosten gegen Rechtsanwalt A.___ von CHF

18'038.50 mit der genannten Restforderung desselben von CHF 18'756.25 zu

verrechnen. Damit verbleibt ein Saldo von CHF 717.75 zugunsten von

Rechtsanwalt A.___, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.»

5.2 Vorweg kann festgestellt werden,

dass die vorstehend unter lit. iv) vom Amtsgericht aus gleichem Grund

getätigten Abzüge von der Entschädigung des Berufungsklägers als amtlicher

Verteidiger nicht angefochten wurden. Die Höhe der dem Berufungskläger

zugesprochenen Entschädigung ist in Rechtskraft erwachsen.

5.3 Der Berufungskläger äusserte sich

anlässlich der Berufungsverhandlung zur Höhe der auferlegten Kosten nur

pauschal, diese würden bestritten, zu den einzelnen Positionen könne man sich

nicht einlässlich äussern.

5.4 Eine Prüfung der vom Berufungskläger

erhobenen Einwände ergibt folgendes:

Die Vorinstanz hat die Berechnung der

einzelnen Positionen detailliert und transparent begründet. Es handelt sich

samt und sonders um belegte Kosten, die aufgrund der vom Berufungskläger

verursachten Neuansetzung der Hauptverhandlung nach fünf Monaten entstanden sind:

zusätzliche Polizeikosten, zusätzliche Auslagen des Amtsgerichts, Gebühr für

erneutes Einarbeiten des Amtsgerichts und Entschädigungen für die zusätzlichen

Aufwendungen der amtlichen Verteidiger. Die Bemessung der Höhe der vom

Amtsgericht dem Berufungskläger auferlegten Kosten ist nachvollziehbar und

korrekt. Es ist denn auch nicht erkennbar, weshalb sich der Berufungskläger zu

den einzelnen Positionen nicht hätte äussern können.

6.

Damit ist die Berufung abzuweisen bzw.

der erstinstanzlich bezüglich des Berufungsklägers getroffene Kostenentscheid

ist zu bestätigen.

IV.

Kosten

und Entschädigungen

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend

sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Berufungskläger

aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird dabei auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Die

Auslagen belaufen sich auf CHF 100.00. Der Antrag auf Zusprechung einer

Parteientschädigung ist abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 335

ff., 398 ff., 417 und 442 Abs. 4 StPO erkannt:

1. Rechtsanwalt A.___ wird

verpflichtet, die im Verfahren DTSAG.2020.3 durch den Unterbruch der

Hauptverhandlung verursachten Mehrkosten des Verfahrens wie folgt zu bezahlen:

-

Polizeikosten

CHF

5'080.00

-

Anteil

allgemeine Auslagen

CHF

400.00

-

Anteil

Urteilsgebühr

CHF

4'000.00

-

Anteil

Entschädigung amtl. Verteidigung übrige Beschuldigte

CHF

8'558.50

Total

CHF

18'038.50

2. Die von Rechtsanwalt A.___

gemäss Ziffer 1 vorstehend zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 18'038.50

werden mit der rechtskräftig festgesetzten Restforderung gemäss VII.

Ziff. 5 des Urteils DTSAG.2020.3 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in

Höhe von CHF 18'756.25 verrechnet, womit ein Saldo von CHF 717.75

zugunsten von Rechtsanwalt A.___ verbleibt (auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn).

3. Die Kosten des

Berufungsverfahrens im Umfang von CHF 3'100.00, bestehend aus der

Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, werden

dem Berufungskläger auferlegt.

4. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Wiedmer