STBER.2021.112
Kostenauflage, Beweisanträge betreffend Unterbringung eines Beschuldigten in einer Disziplinarzelle
29. September 2022Deutsch39 min
Berufungskläger mit, seine Nachricht sei in der Zwischenzeit an den Gefängnisdirektor
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. September 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Werner
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
und
A.___,
Rechtsanwalt, vertreten durch Rechtsanwalt
Konrad
Jeker,
Berufungskläger
betreffend Kostenauflage,
Beweisanträge betreffend Unterbringung eines Beschuldigten in einer
Disziplinarzelle
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 20. September 2022:
1.
Staatsanwältin
B.___, für die Staatsanwaltschaft;
2.
Rechtsanwalt
A.___, als Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Konrad Jeker, Vertreter des
Berufungsklägers, mit Rechtspraktikant […];
4. C.___ als Zeuge (nur für den Augenschein
in der JVA);
5. D.___ als Zeuge (nur für den Augenschein
in der JVA);
6. E.___ als Dolmetscherin (nur für den
Augenschein in der JVA).
Der Vorsitzende eröffnet
um 09.00 Uhr die Verhandlung in der JVA Solothurn in Deitingen, stellt die
Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.
Die übersetzende Person
wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei
falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei
Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320
StGB hingewiesen.
In der Folge weist der
Vorsitzende auf die hier streitigen, vom übrigen Berufungsverfahren STBER.2021.87
abgetrennten Ziffern VII. 7 e) sowie VII. 8 a) und VII. 8 b) des Urteils des
Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 14. Juni 2021 hin.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1.
Vorfragen,
Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter, soweit den Augenschein
betreffend;
2.
Augenschein
der Gefängniszelle in der JVA Solothurn in Deitingen;
3.
Befragung
der beiden Zeugen in der Gefängniszelle der JVA Solothurn in Deitingen;
4.
Dislozierung
in den Obergerichtssaal;
5.
Vorfragen,
Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;
6.
Befragung
des Berufungsklägers;
7.
weitere
Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
8.
Parteivorträge;
9.
letztes
Wort des Berufungsklägers;
10.
geheime
Urteilsberatung;
11.
Urteilseröffnung.
Vorfragen der Parteien, soweit den
Augenschein betreffend
Keine Vorfragen seitens der
Staatsanwaltschaft.
Rechtsanwalt Jeker führt aus, er habe
einige Vorfragen. Zuerst frage er sich, nach welchen Regeln dieses Verfahren
laufe. Welche Pflichten und Rechte habe sein Mandant bzw. der Klient seines
Mandanten als Zeuge und welche Rolle habe die Staatsanwaltschaft. Das müsse
geklärt werden, bevor das Beweisverfahren eröffnet werde. Sein Mandant sei im
vorliegenden Verfahren offensichtlich Partei. Ebenso offensichtlich sei, dass
sein Mandant nicht beschuldigte Person sei. Es gebe im vorliegenden Verfahren
gar keine beschuldigte Person und aus diesem Grund frage er sich, ob überhaupt
die StPO zur Anwendung gelange. Unklar sei weiter, ob in diesem Verfahren Art.
6 EMRK gelte. Das Gericht scheine davon auszugehen. Er schliesse das daraus,
dass die Öffentlichkeit jedenfalls teilweise ausgeschlossen worden sei. Was
«teilweise» bedeute, wisse man nicht, denn die Verfügung des Gerichts sei nicht
begründet worden. Er stelle auf der anderen Seite fest, dass der
Verhandlungsort des ersten Teils dieser Verhandlung geheim sei, dies würde
gegen die Geltung von Art. 6 EMRK sprechen. Er wisse es nicht. Unklar seien
auch die Rechte und Pflichten seines Mandanten, das werde er dann genauer im
Obergerichtsaal ausführen. Im Zusammenhang mit den Verfahrensregeln stehe auch
die Rolle der Staatsanwaltschaft. Diese sei offenbar im vorliegenden Verfahren
Partei, nachdem sie angefragt worden sei, ob sie teilnehmen wolle. Herr F.___
habe dann ausführen lassen, dass er gerne teilnehme. In welcher Rolle dies
geschehe, sei ihm (Rechtsanwalt Jeker) nicht klar. Heute könne die
Staatsanwaltschaft als Partei teilnehmen. Hier gehe es möglicherweise – je
nachdem, welche Fragen aufkommen würden – auch um das Innenverhältnis zwischen
seinem Mandanten und dessen Klienten. Und morgen solle die Staatsanwaltschaft
dann im Strafverfahren gegen Herrn C.___ wieder als Partei auftreten und könne
hier heute Themen zur Kenntnis nehmen, die mit der Hauptverhandlung C.___ mit
Sicherheit nichts zu tun hätten. Die Staatsanwaltschaft habe – soweit es ihm
bekannt sei – auch keine Anträge gestellt in Bezug auf die Kostenverteilung. Er
sei sich deshalb nicht sicher, was die Rolle der Staatsanwaltschaft sei: Ob sie
tatsächlich Partei sei, was wiederum davon abhänge, nach welchen Regeln das
vorliegende Verfahren laufe und ob Art. 6 EMRK angewendet werde. Die restlichen
Ausführungen erfolgten im Obergerichtssaal.
Der Vorsitzende führt aus, dass diese
Vorfragen einfach beantwortet werden könnten. Für das Gericht sei
selbstverständlich, dass das Verfahren nach der StPO laufe, grundsätzlich auch
die EMRK gelte und die Staatsanwaltschaft Partei sei. Zu den Rechten der Zeugen
führte er aus, dass die Zeugen zu Beginn der Einvernahmen durch den Referenten
auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht würden.
Rechtsanwalt Jeker ergänzt, dass er
davon ausgehe, dass Herr C.___ eine Aussagepflicht habe. Er könne nicht
schweigen.
Oberrichter Marti entgegnet, dass Herr C.___
natürlich immer schweigen könne, um sich nicht selber zu belasten. Er werde
darauf zu Beginn der Einvernahme aufmerksam gemacht.
Beweisabnahme
Das Gericht nimmt mit den
Parteien einen Augenschein der Gefängniszelle in der JVA Solothurn in Deitingen
vor.
Das Gericht nimmt
anlässlich des Augenscheins die Befragung der beiden Zeugen vor. Es wird ein
separates Protokoll abgefasst und zu den Akten genommen.
Nach dem Augenschein
und den Zeugenbefragungen unterbricht das Gericht um 10:00 Uhr die Verhandlung
zwecks Dislozierung in den Obergerichtssaal. Um 10:30 Uhr wird die Verhandlung
nunmehr im Obergerichtssaal fortgeführt.
Vorfragen der Parteien
Rechtsanwalt Jeker stellt
den Beweisantrag, dass der Berufungskläger kurz zu befragen sei.
Es werden dagegen keine
Einwände seitens der Staatsanwaltschaft vorgebracht, womit der Beweisantrag vom
Gericht bewilligt wird.
Beweisabnahme
Das Gericht nimmt die
Befragung des Berufungsklägers als Auskunftsperson vor. Es wird ein separates
Protokoll abgefasst und zu den Akten genommen.
Keine weiteren Beweisanträge seitens der
Parteien.
Der Vorsitzende erklärt das
Beweisverfahren als abgeschlossen.
Parteivorträge
Staatsanwältin Echle stellt und
begründet für die Anklägerin folgende Anträge:
1. Rechtsanwalt A.___ sei
gestützt auf Art. 417 StPO zu verpflichten, die durch den Unterbruch der
Hauptverhandlung verursachten Mehrkosten im Umfang von Total CHF 18'038.50
zu bezahlen.
2. Die Kosten für den
vorliegenden Teil des Verfahrens seien ausgangsgemäss Rechtsanwalt A.___
aufzuerlegen.
Sie reicht ihren Parteivortrag
schriftlich zu den Akten.
Rechtsanwalt Konrad Jeker stellt und
begründet für den Berufungskläger folgende Anträge:
1.
Ziffern
VII. 7 e) sowie VII. 8 a) und VII. 8 b) des Urteils des Amtsgerichts
Dorneck-Thierstein vom 14. Juni 2021 seien aufzuheben.
2.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Er reicht seinen Parteivortrag
schriftlich zu den Akten.
Letztes Wort des Berufungsklägers
Der Berufungskläger verzichtet auf das letzte
Wort.
Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 11:15 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Der Vorsitzende stellt die Zustellung der schriftlichen
Urteilsbegründung in den nächsten Wochen in Aussicht.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1.
1.1 Rechtsanwalt A.___ (nachfolgend:
Berufungskläger) war im erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Amtsgericht
von Dorneck-Thierstein betr. Mord etc. (Verfahrensnummer DTSAG.2020.3)
amtlicher Verteidiger des (Mit-)Beschuldigten C.___ (nachfolgend:
Beschuldigter). Das Amtsgericht setzte die Hauptverhandlung, die es aus
Sicherheitsgründen in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (nachfolgend: JVA)
durchführte, auf den 7. bis 15. Dezember 2020 an.
1.2 Am 3. Dezember 2020 wurde der
Beschuldigte für die Dauer der Hauptverhandlung aus einem anderen Gefängnis in
eine Zelle der JVA verlegt.
Mit E-Mail vom 4. Dezember 2020 an die
Präsidentin des Amtsgerichts beschwerte sich der Berufungskläger über die
Haftbedingungen des Beschuldigten in der JVA. Diese seien menschenunwürdig. Der
Beschuldigte sei sofort in eine menschenrechtskonforme Zelle zu verlegen.
Andernfalls werde er – der Berufungskläger – an der Hauptverhandlung vom 7.
Dezember 2020 nicht teilnehmen.
Mit E-Mail vom 5. Dezember 2020 teilte
die Präsidentin des Amtsgerichts dem Berufungskläger mit, sie habe dessen
E-Mail an den Direktor der JVA weitergeleitet.
Mit E-Mail vom 5. Dezember 2020
erläuterte der Direktor der JVA dem Berufungskläger die Haftbedingungen.
Mit E-Mails vom 5. und 6. Dezember 2020
an den Direktor der JVA legte der Berufungskläger dar, er sehe nicht, wie sich
der Beschuldigte wirksam verteidigen könne, wenn sich an dessen folterähnlichen
Situation nichts ändere.
Mit E-Mail vom 6. Dezember 2020
entgegnete der Direktor der JVA, die Haftbedingungen des Beschuldigten seien
nicht folterähnlich.
1.3 Am 11. Dezember 2020, dem aufgrund
einer vorherigen Unterbrechung zur Behandlung von Vorfragen und Beweisanträgen
der Verteidiger erst zweiten Tag der Hauptverhandlung, beantragte der
Berufungskläger im Namen des Beschuldigten, dieser sei umgehend in eine
menschenwürdige Zelle zu verbringen. Die Hauptverhandlung sei zu sistieren und
dem Beschuldigten sowie dem Berufungskläger sei zu ermöglichen, sich angemessen
auf das Verfahren vorzubereiten. Zur Begründung führte der Berufungskläger
aus, die Haftbedingungen des Beschuldigten in der JVA seien degradierend,
persönlichkeitsverletzend und menschenunwürdig. Dieser befinde sich rund um die
Uhr in einer teilverglasten Zelle ohne Privatsphäre, in der er sich unter
dauernder Zurschaustellung umziehen, schlafen und seine Notdurft verrichten
müsse. Für Letzteres stehe ihm nichts anderes als ein Loch in der Mitte seiner
Zelle zur Verfügung. Das Wasser, mit der er die Notdurft in diesem Loch
hinunterspülen könne, müsse er auch zum Zähneputzen verwenden. Wann immer er
seine Zelle verlasse, etwa um zu duschen oder vor dem Amtsgericht zu erscheinen,
würden ihm Hand- und Fussfesseln angelegt. Damit er seine Notdurft nicht in der
Zelle verrichten müsse, esse der Beschuldigte fast nichts mehr. Der Boden
seiner Zelle sei nass und damit auch seine Socken, da das Wasser der Toilette
nicht kontrolliert getrunken werden könne und auf den Boden spritze. Der
Beschuldigte könne sich infolge dieser Behandlung im Strafverfahren nicht
wirksam verteidigen. Im gegen ihn geführten Strafprozess solle entschieden
werden, ob ihm für sehr lange Zeit die Freiheit entzogen werde. Für ihn stehe
somit viel auf dem Spiel und es brauche entsprechende körperliche und mentale
Ressourcen, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben könne. Die
folterähnlichen Bedingungen, die der Angeklagte nun genau während der
Hauptverhandlung ertragen müsse, verunmöglichten dies vollständig. Trotz
entsprechendem Vorbringen des Berufungsklägers habe sich an den Haftbedingungen
bisher nichts geändert. Das Setting für den Aufenthalt des Beschuldigten in der
JVA sei sofort zu ändern. Darauf benötige dieser Zeit, sich von den Strapazen
der letzten Tage zu erholen. Es werde deshalb beantragt, das Verfahren bis
dahin zu sistieren und danach wieder aufzunehmen.
1.4 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020
wies das Amtsgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte dessen Präsidentin
während der Verhandlung mündlich aus, auf Druck und Wunsch des
Berufungsklägers, die Verhandlung so rasch als möglich, noch im Jahr 2020,
stattfinden zu lassen, habe das Gericht alle Hebel in Bewegung gesetzt. Nun
setze just dieser Verteidiger alles daran, das Verfahren zu verzögern. Dieses
Vorgehen schade nicht zuletzt dem Beschuldigten. Der Verteidiger habe im
Übrigen genügend Zeit gehabt, sich mit dem Beschuldigten auf den Prozess
vorzubereiten. Für die Unterbringung von Gefangenen sei das Amt für
Justizvollzug zuständig und es wäre zwecks Beanstandung der Haftbedingungen
eine Beschwerde an die zuständige Stelle einzureichen gewesen. Das Amtsgericht
habe den Beschuldigten lediglich mittels Vorladung zur Teilnahme an der
Verhandlung aufgefordert und nicht dessen Unterbringung in der JVA
verfügt.
1.5 Im Anschluss an diese Begründung der
Präsidentin des Amtsgerichts stand der Berufungskläger auf und packte seine
Sachen. Auf die Frage der Präsidentin, was er tue, antwortete er, er könne so
nicht weitermachen. Darauf verliess er den Gerichtssaal. Die Präsidentin machte
ihn noch darauf aufmerksam, dass dies den Standesregeln widerspreche und eine
Kostenauferlegung nach sich ziehen werde. Zudem werde das Gericht der Anwaltskammer
Meldung erstatten.
1.6 In der Folge verschob das
Amtsgericht die Hauptverhandlung aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers
in Anwendung von Art. 336 Abs. 5 StPO auf unbestimmte Zeit.
2.1 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020
stellte die Präsidentin des Amtsgerichts fest, der Berufungskläger habe die
Hauptverhandlung unerlaubterweise verlassen, und auferlegte ihm dafür eine
Ordnungsbusse von CHF 700.00.
2.2 Die vom Berufungskläger dagegen erhobene Beschwerde wies
das Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 1.
Februar 2021 ab (AS 5 ff.).
2.3 In der Folge führte der
Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des
Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass er die Hauptverhandlung nicht
unerlaubterweise verlassen habe und daher auch nicht mit einer Ordnungsbusse zu
sanktionieren sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das
Obergericht zurückzuweisen.
2.4 Das Bundesgericht wies die
Beschwerde mit Urteil 1B_113/2021 vom 25. Januar 2022 ab und auferlegte dem
Berufungskläger die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 (AS 53 ff.)
3. Am 31. Mai 2021 wurde die
Hauptverhandlung vor Amtsgericht erneut aufgenommen und mit Urteil vom 14. Juni
2021 abgeschlossen. Im Rahmen dieses Urteils wurden dem Berufungskläger mit
Ziffer VII.8. Kosten wie folgt auferlegt:
a) Rechtsanwalt A.___ wird gestützt
auf Art. 417 StPO verpflichtet, die durch den Unterbruch der Hauptverhandlung
verursachten Mehrkosten des Verfahrens wie folgt zu bezahlen:
-
Polizeikosten
CHF
5'080.00
-
Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
400.00
-
Anteil Urteilsgebühr
CHF
4'000.00
-
Anteil Entschädigung
amtl. Verteidigung
übrige
Beschuldigte
CHF
8'558.50
Total
CHF
18'038.50
b) Die von
Rechtsanwalt A.___ gemäss lit. a) vorstehend zu tragenden Verfahrenskosten von
CHF 18'038.50 werden mit der Restforderung gemäss VII. Ziff. 5
(Entschädigung amtliche Verteidigung) in Höhe von CHF 18'756.25 verrechnet
(Art. 442 Abs. 4 StPO), womit ein Saldo von CHF 717.75 zugunsten von
Rechtsanwalt A.___ verbleibt (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn).
In Ziffer VII.7.e (Verteilung der
Gerichtskosten auf die einzelnen Beschuldigten wurde festgehalten: «Im Übrigen
gehen die Verfahrenskosten zulasten von Rechtsanwalt A.___ (gemäss Ziff. 8
nachfolgend) sowie zulasten des Staates Solothurn.»
4.1 Gegen dieses Urteil meldete der
Berufungskläger Berufung an und reichte gleichzeitig fristgemäss Beschwerde
ein.
4.2 Die Beschwerdekammer des
Obergerichts trat mit Beschluss vom 13. Juli 2021 (BKBES.2021.108) nicht auf
die Beschwerde des Berufungsklägers ein, er habe sich auf dem Weg der Berufung
gegen seine Kostenauflage zu wehren (AS 24 ff.).
4.3 Mit Berufungserklärung vom 16.
September 2021 liess der Berufungskläger beantragen, die Ziffern VII.7.e sowie VII.8.a
und b seien aufzuheben, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter
wurde beantragt, das Berufungsverfahren gegen ihn sei vom Berufungsverfahren
gegen den Beschuldigten C.___ (und dessen Mitbeschuldigte) abzutrennen und es
wurden diverse Beweisanträge eingereicht.
4.4 Nachdem die Parteien keine Einwände
gegen das Abtrennungsbegehren des Berufungsklägers erhoben hatten, wurde das
Verfahren betreffend den Berufungskläger mit Verfügung vom 15. Dezember 2021
vom Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer STBER.2021.87 abgetrennt (AS 3
f.). Dafür wurde das vorliegende, neue Berufungsverfahren mit der Nummer
STBER.2021.112 eröffnet. Gleichzeitig wurde über die Beweisanträge des
Berufungsklägers entschieden.
4.5 Mit Verfügung vom 15. Februar 2022
wurden die Parteien auf Dienstag, 20. September 2022, zur Hauptverhandlung vor
das Berufungsgericht in die JVA Solothurn in Deitingen vorgeladen (AS 34 f.).
Die Hauptverhandlung begann mit einem Augenschein in der damaligen Zelle des
Beschuldigten C.___, wobei zusätzlich C.___ und D.___ von der JVA Solothurn
(Bereichsleiter Sicherheit) als Zeugen zu den damaligen Verhältnissen befragt
wurden.
II.
Sachverhalt
Sachverhalt
1.
Der Sachverhalt ist in den
erstinstanzlichen Akten und Verhandlungsprotokollen des Hauptverfahrens
festgehalten und soweit ersichtlich – bis auf die Umstände der damaligen
Unterbringung des Beschuldigten – nicht umstritten:
1.1 Mit E-Mail vom Freitag, 4. Dezember
2020, 22.14 Uhr (mit Kopie an die JVA), gelangte der Berufungskläger als
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C.___ an die Verfahrensleitung des
Amtsgerichts Dorneck-Thierstein, Amtsgerichtspräsidentin Marcionelli Gysin, und
verlangte, dass der Beschuldigte sofort in eine normale Zelle verlegt werde.
Wie er von seinem Klienten erfahren habe, befinde dieser sich seit dem 3.
Dezember 2020 in der JVA Solothurn in einer Glaszelle ohne sanitäre Anlagen,
welche zudem während 24 Stunden durch zwei Videokameras überwacht werde. Diese
Behandlung sei eines Menschen nicht würdig und stelle einen Skandal dar, da das
Verhalten seines Mandanten keinen Anlass für eine derartige Unterbringung gebe.
Sofern er bis am 5. Dezember 2020, 12:00 Uhr, keine Rückmeldung über die
Verlegung seines Klienten in eine normale Zelle erhalte, würde er am Prozess
vom Montag, 7. Dezember 2020, nicht teilnehmen.
1.2 Mit E-Mail vom Samstag, 5. Dezember
2020, 10.13 Uhr, teilte Amtsgerichtspräsidentin Marcionelli Gysin dem
Berufungskläger mit, seine Nachricht sei in der Zwischenzeit an den Gefängnisdirektor
der JVA Solothurn […] weitergeleitet worden. Die JVA sei daran, eine Lösung zu
suchen und der Direktor werde sich mit dem Berufungskläger in Verbindung
setzen.
1.3 Mit E-Mail vom 5. Dezember 2020,
11.05 Uhr, nahm der genannte Direktor der JVA Solothurn gegenüber dem
Berufungskläger zu den Vorwürfen Stellung. Er hielt fest, dass in der JVA
aktuell keine Zellen frei seien. Für die bevorstehende Gerichtsverhandlung könne
er lediglich die genannte Zelle zur Verfügung stellen. In der gegenwärtigen
Corona-Situation könnten Insassen in den meisten Anstalten nicht direkt
eintreten. Alle Insassen würden bei einem Eintritt für mindestens zehn Tage in
eine Quarantäneabteilung versetzt. Die betreffende Zelle verfüge über eine
einfache Toilette und Dusche (zerstörungssichere Ausführung). Der Beschuldigte C.___
könne täglich eine «normale» Dusche benützen und habe dies auch bereits getan.
In der Zelle und im Vorraum seien Videokameras installiert, diese würden jedoch
nicht verwendet. Heute seien folgende provisorischen Installationen
durchgeführt worden: Die Videokameras seien mit einer Folie abgeklebt sowie ein
TV-Gerät und eine Leselampe seien installiert worden.
1.4 Mit E-Mails vom 5. und 6. Dezember
2020, 12.32 Uhr und 14.41 Uhr, hielt der Berufungskläger fest, die Ausführungen
des Direktors der JVA Solothurn überzeugten ihn nicht. Die Begründung für die
auch weiterhin absolut unwürdige Situation seines Klienten erschliesse sich ihm
nicht. Er sehe nicht, wie sich sein Klient im Prozess wirksam verteidigen
solle, wenn sich die folterähnliche Situation nicht substantiell ändere.
1.5 Mit E-Mail vom 6. Dezember 2020,
14.59 Uhr, nahm der Direktor der JVA Solothurn erneut Stellung. Er versicherte,
die Haftbedingungen seien nicht folterähnlich. Neueintritte in die JVA
durchliefen eine zehntägige Quarantäne (Covid 19). Es handle sich dabei aber um
Trennungs- und Schutzbestimmungen gemäss betriebsinternem Schutzkonzept und
nicht um eine Quarantäne im Sinne des BAG für sog. Kontaktpersonen. In
Anbetracht der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer werde der Beschuldigte C.___
deshalb keinen Kontakt zu anderen Insassen haben und sich im Kontakt mit dem
Personal an die geltenden Schutzmassnahmen halten müssen.
1.6 Am ersten Verhandlungstag vor
Amtsgericht, dem 7. Dezember 2020, äusserte sich der Beschuldigte C.___ zu den
Haftbedingungen. Er befinde sich seit 32 Monaten in Untersuchungshaft und sei
nun in die JVA Solothurn gebracht worden. Es sei ein Bunker. Es sei eine
Strafmassnahme. Er frage sich, was er verbrochen oder getan habe. Es befinde
sich dort eine Matratze und ein Loch. Kein Waschbecken, es gebe einen Hahn,
dieser diene der Reinigung der Toilette. Er müsse sich dort waschen. Am Donnerstag
sei er dorthin gekommen. Er habe bis am Abend nicht rauchen dürfen. Erst am
Abend habe er zwei Zigaretten rauchen dürfen. Er müsse immer mit Handschellen
gehen. Am ersten Tag habe er keine Stunde an der frischen Luft gehabt. Er habe
keine Worte. Er habe keine Privatsphäre, die Zelle sei aus Glas, es habe zwei
Kameras. Das sei eine Strafmassnahme. Darüber hinaus beanstandete der
Beschuldigte auch diverse Vorfälle in der Haft, welche sich vor dem Aufenthalt
in der JVA Solothurn ereignet hatten.
1.7 Am zweiten Verhandlungstag, dem 11.
Dezember 2020, stellte der Berufungskläger als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten C.___ im Rahmen der Behandlung der Vorfragen («1. Zwischenfrage»)
schriftlich folgenden Antrag:
«C.___ sei umgehend in eine menschenwürdige
Zelle zu verbringen, die Verhandlung sei zu sistieren und C.___ und seiner
Verteidigung sei zu ermöglichen, sich angemessen auf das Verfahren
vorzubereiten.»
Zur Begründung führte der
Berufungskläger aus, er habe bereits mehrfach auf die völlig menschenunwürdige
und folterähnliche Behandlung des Beschuldigten C.___ hingewiesen. Die
Haftbedingungen des Beschuldigten C.___ in der JVA seien degradierend,
persönlichkeitsverletzend und menschenunwürdig. Dieser befinde sich rund um die
Uhr in einer teilverglasten Zelle ohne Privatsphäre, in der er sich unter
dauernder Zurschaustellung umziehen, schlafen und seine Notdurft verrichten
müsse. Für Letzteres stehe ihm nichts anderes als ein Loch in der Mitte seiner
Zelle zur Verfügung. Das Wasser, mit der er die Notdurft in diesem Loch
hinunterspülen könne, müsse er auch zum Zähneputzen verwenden. Wann immer er
seine Zelle verlasse, etwa um zu duschen oder vor dem Amtsgericht zu
erscheinen, würden ihm Hand- und Fussfesseln angelegt. Damit er seine Notdurft
nicht in der Zelle verrichten müsse, esse er fast nichts mehr. Der Boden seiner
Zelle sei nass und damit auch seine Socken, da das Wasser der Toilette nicht
kontrolliert getrunken werden könne und auf den Boden spritze. Der Beschuldigte
könne sich infolge dieser Behandlung im Strafverfahren nicht wirksam
verteidigen. Im gegen ihn geführten Strafprozess solle entschieden werden, ob
ihm für sehr lange Zeit die Freiheit entzogen werde. Für ihn stehe somit viel
auf dem Spiel und es brauche entsprechende körperliche und mentale Ressourcen,
damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben könne. Die
folterähnlichen Bedingungen, die der Beschuldigte nun genau während der
Hauptverhandlung ertragen müsse, verunmöglichten dies komplett. Trotz
entsprechendem Vorbringen des Berufungsklägers habe sich an den Haftbedingungen
bis heute, 10. Dezember 2020, 12.30 Uhr, nichts geändert. Das Setting für den
Aufenthalt des Beschuldigten in der JVA sei deshalb sofort zu ändern. Darauf
benötige dieser Zeit, sich von den Strapazen der letzten Tage zu erholen. Es
werde deshalb beantragt, das Verfahren bis dahin zu sistieren und danach wieder
aufzunehmen.
1.8 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020
wurde der Antrag des Berufungsklägers abgewiesen. Zur Begründung erwog das
Amtsgericht, man habe auf Druck und Wunsch der Verteidigung alle Hebel in
Bewegung gesetzt, um die Verhandlung so rasch als möglich stattfinden zu
lassen. Nun setze just die Verteidigung alles daran, das Verfahren zu
verzögern. Dieses Vorgehen schade nicht zuletzt dem Beschuldigten C.___. Die
Verteidigung habe im Übrigen genügend Zeit gehabt, sich mit dem Mandanten auf
den Prozess vorzubereiten. Für die Unterbringung von Gefangenen sei das Amt für
Justizvollzug zuständig und es wäre zwecks Beanstandung der Haftbedingungen eine
Beschwerde an die zuständige Stelle einzureichen. Das Gericht habe den
Beschuldigten C.___ lediglich mittels Vorladung um Teilnahme an der Verhandlung
gebeten und nicht dessen Unterbringung in der JVA Solothurn verfügt.
1.9 Nach der mündlichen Eröffnung dieses
Beschlusses des Amtsgerichts stand der Berufungskläger um 08:57 Uhr auf und
packte seine Sachen. Auf die Frage der Vorsitzenden, was er gerade mache,
antwortete er, er könne so nicht weitermachen. Daraufhin verliess er
unerlaubterweise den Saal. Die Vorsitzende machte ihn darauf aufmerksam, dass
dies den Standesregeln widerspreche und eine Kostenauferlegung nach sich ziehen
werde. Zudem werde eine Meldung an die Anwaltskammer erfolgen. Die
Hauptverhandlung wurde in der Folge gestützt auf Art. 336 Abs. 5 StPO
abgebrochen und auf unbestimmte Zeit verschoben.
1.10 Die Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein erliess am 15. Dezember 2020 folgende Verfügung:
1.
Es wird
festgestellt, dass Rechtsanwalt A.___ die Hauptverhandlung vom 11. Dezember
2020 unerlaubterweise verlassen hat. Dieser Vorgang wird sinngemäss als Gesuch
um Entlassung aus dem amtlichen Verteidigungsmandat behandelt.
Erwägungen
2.
Rechtsanwalt A.___
wird bis Mittwoch, 23. Dezember 2020, Frist gesetzt, um dem Gericht die Gründe
für das Entlassungsgesuch darzulegen.
3.
Es ist vorgesehen,
Rechtsanwalt A.___ die aufgrund des erzwungenen Abbruchs der Hauptverhandlung
entstandenen Kosten aufzuerlegen.
4.
Rechtsanwalt A.___
wird eine Ordnungsbusse von CHF 700.00 auferlegt.
1.11
der Berufungskläger
teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 u.a. mit, es
habe sich um eine notwendige Verteidigungshandlung gehandelt, nachdem das
Gericht nicht bereit gewesen sei, dafür Sorge zu tragen, dass die Haftbedingungen
des Beschuldigten C.___ menschenwürdig seien und dass das Verfahren unter
Wahrung seiner Verteidigungsrechte fair abliefe. Die Handlung sei weder
sinngemäss, noch ausdrücklich als Gesuch auf Entlassung aus dem amtlichen
Mandat zu verstehen. Eine rechtliche Grundlage für eine allfällige
Kostenauflage für die durch den Abbruch verursachten Verfahrenskosten bestehe
daher nicht.
1.12
Im Rahmen des Schlussurteils wurden
dem Berufungskläger wie oben erwähnt Kosten von insgesamt CHF 18'038.50
auferlegt. In den Erwägungen (US 99) wurde festgehalten: Zusammenfassend stehe
fest, dass Rechtsanwalt A.___ am 11. Dezember 2020 die laufende
Hauptverhandlung ohne entsprechende Einwilligung bzw. Anordnung der
Verfahrensleitung verlassen habe. Die Haftbedingungen von C.___ in der JVA
Solothurn seien nicht EMRK-widrig gewesen, womit das Verlassen der
Hauptverhandlung von vornherein nicht geeignet gewesen sei, einen drohenden
Nachteil von C.___ abzuwenden und damit eine Berufung auf einen prozessualen
Notstand i.S.v. BGE 106 Ia 100 ausser Betracht falle (vgl. Urteil
BKBES.2020.167 der Beschwerdekammer des Obergerichts Kanton Solothurn vom 1.
Februar 2021 E. 4.1). Ausserdem sei der Antrag um Verlegung von C.___ an eine
unzuständige Stelle gerichtet und auch deshalb von vornherein nicht geeignet
gewesen, einen eventuellen Nachteil von C.___ abzuwenden (BKBES.2020.167 E.
4.2).
2.1
Die Beschwerdekammer des Solothurner
Obergerichts hat in ihrem Beschluss vom 1. Februar 2021 die Zelle, in welcher
der Beschuldigte C.___ in der JVA eingesessen war, wie folgt beschrieben (E.
II.3 ff.):
-
Die
Verlegung des Beschuldigten C.___ in die JVA für die Dauer der Hauptverhandlung
vor Amtsgericht sei direkt mit der JVA vereinbart worden. Da keine ordentliche
Zelle zur Verfügung gestanden sei und die Anstaltsquarantäne eine separate
Unterbringung erfordert habe, sei der Beschuldigte in der Disziplinarzelle des
Neubaus der JVA untergebracht worden. Es handle sich dabei um einen länglichen
Raum von rund fünf Metern Länge und drei Metern Breite mit grauen Wänden. Die
Zelle verfüge über sechs runde Fenster. In einer Ecke der Zelle befinde sich
eine sog. «Hock-Toilette». Darüber befinde sich ein Wasserhahn. Über diesem
Wasserhahn befänden sich je ein Knopf für die im Boden integrierte WC-Spülung
und für den Wasserhahn für Trinkwasser. Die Zelle verfüge über einen durch
Glasscheiben abgetrennten Vorraum, welcher wiederum beidseits mit Türen
versehen sei. Die Zelle sei mit zwei Videokameras versehen und verfüge über ein
Bett, einen Hocker- und einen Tischwürfel (E.3.3).
-
Gemäss
Auskunft des Chefs Amt für Justizvollzug vom 15. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft
seien die in den Vorraum der Zelle führenden Türen bei Zellenbelegung jeweils
geschlossen. Die Videokameras seien beim Beschuldigten abgeschaltet und
zusätzlich physisch abgeklebt gewesen. Die Zelle sei für dessen Aufenthalt
zusätzlich mit Fernseher, Tischlampe und selbstverständlich Bettwäsche
ausgerüstet worden. Es seien täglich drei Mahlzeiten in die Zelle gebracht und
dabei jedes Mal bei Bedarf eine Flasche Trinkwasser zur Verfügung gestellt
worden. Einmal täglich sei dem Beschuldigten Raum und Zeit für Körperhygiene
(Dusche und Toilette ausserhalb der Zelle), für einen Spaziergang und für
uneingeschränkten Austausch mit seiner Verteidigung (per Telefon oder im
Besucherraum ohne Trennscheibe) zur Verfügung gestanden. Da der Beschuldigte
nichts Gegenteiliges vorbringe, sei von diesen Angaben auszugehen.
-
Es
sei möglich, dass bei der Benutzung des Wasserhahns der Zellenboden habe feucht
werden können. Diese allfälligen Wasserpfützen hätte der Beschuldigte aber
umgehen oder einen Lappen oder Ähnliches zum Aufwischen verlangen können.
Im Parteivortrag vor
dem Berufungsgericht wurde zu diesen Sachverhaltsfeststellungen nichts
eingewendet.
2.2
Der Augenschein
anlässlich der Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten C.___ sowie
des Bereichsleiters Sicherheit der JVA, Herrn D.___, als Zeugen in der
betreffenden Zelle hat die genannten Sachverhaltsannahmen der Beschwerdekammer
bestätigt. Im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht wurde dagegen auch kein
Einwand erhoben. Ergänzend kann gestützt auf den Augenschein mit
Zeugenbefragung folgendes festgehalten werden:
-
Die
sechs runden Fenster waren aussen vergittert und konnten nicht geöffnet werden.
-
Die
Zelle war belüftet und beheizt (nach Minergie-Standard).
-
Oberhalb
der in den Boden eingelassenen «Hock-Toilette» gab es zwei Druckknöpfe: Mit dem
unteren konnte die im Boden integrierte WC-Spülung betätigt werden, mit dem
oberen konnte der Wasserhahn betätigt werden. Da dieser Wasserstrahl nicht
reguliert werden konnte, wurde auch ein Teil des Bodens bespritzt: neben der
Hock-Toilette ca. 20 cm, vor der Sitztoilette rund 40 cm, wobei die feuchten
Stellen am Ende des Augenscheins, also nach rund einer halben Stunde,
weitgehend abgetrocknet waren. Nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen D.___ wird
die Zelle während der täglichen Freigangstunde grob gereinigt. Der Zeuge C.___
gab an, nie nach einem Lappen oder dergleichen zum Aufnehmen der Feuchte auf
dem Boden verlangt zu haben.
2.3
Dem Berufungskläger waren die
konkreten Umstände, insbesondere die geschlossenen Türen zum Vorraum und die
grundsätzlich abgeschalteten Videokameras ebenso wie die nach seiner
Intervention vom 4. Dezember 2020 tags darauf vorgenommenen Anpassungen
aufgrund der E-Mail des Direktors der JVA vom 5. Dezember 2020, bekannt. Selbst
hatte er die Zelle nicht gesehen.
III.
Rechtliche
Würdigung
1.
Im Urteil 1B_113/2021 vom 25. Januar
2022.
hielt das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die oben dargelegten
Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdekammer, welche vom Beschwerdeführer nicht
bestritten wurden, fest:
Dispositiv
«3.8. Der Angeklagte befand sich demnach allein in einer
ausreichend grossen Zelle. Sein Aufenthalt dort beschränkte sich auf die Dauer
der Hauptverhandlung und damit auf eine vergleichsweise kurze Zeit. In die
Zelle strömte Tageslicht. Er konnte dort lesen und fernsehen. Da die
Videokameras mit einer Folie abgeklebt und überdies abgeschaltet sowie die
Türen des Vorraums verriegelt waren, war seine Privatsphäre gewahrt. Zwar
konnte er beobachtet werden, wenn Gefängnispersonal in den Vorraum eintrat.
Damit, dass Gefängnispersonal eintritt und der Gefangene deshalb beobachtet
werden kann, muss er jedoch in jeder Zelle rechnen. Insofern bestand im
vorliegenden Fall keine weitergehende Beeinträchtigung. Die Hocktoilette mag
unkomfortabel gewesen sein. Mangelnder Komfort begründet jedoch keine
Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK (BGE 140 I 125 E. 3.5 mit
Hinweis). Der Angeklagte wurde sodann ausreichend verpflegt. Er konnte täglich
spazieren und duschen sowie uneingeschränkt mit dem Beschwerdeführer
kommunizieren. Eine ungenügende Beheizung der Zelle wird nicht geltend gemacht.
Sofern der Wasserhahn in der Zelle nicht einwandfrei funktioniert haben und
Wasser auf den Boden gespritzt sein sollte, hätte der Angeklagte einen Lappen
verlangen können, um den Boden zu trocknen. Dass er das erfolglos getan habe,
wird nicht vorgebracht.
3.9. Würdigt man dies gesamthaft, ist es nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Haftbedingungen seien nicht menschenrechtswidrig
nach Art. 3 EMRK (bzw. verfassungswidrig nach Art. 10 Abs. 3 BV) gewesen.
Verhält es sich so, drohte dem Angeklagten, was die Haftbedingungen betrifft,
kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Waren die Haftbedingungen
verfassungs- und menschenrechtskonform, war auch seine Verteidigung nicht
weiter eingeschränkt, als dies bei jeder Haft unvermeidbar ist. Da er mit dem
Beschwerdeführer jederzeit ungehindert kommunizieren konnte, war die
Verteidigung gewährleistet. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer
keinen begründeten Anlass zum Verlassen der Hauptverhandlung. Sein Verhalten
war nicht geeignet, einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden
Nachteil abzuwenden und somit durch keinen "prozessualen Notstand"
gerechtfertigt.
Die Hauptbegründung der Vorinstanz
verletzt demnach kein Bundesrecht. Ob dies auch für die Eventualbegründung
zutrifft, kann dahingestellt bleiben.»
2.
Dem ist nichts beizufügen und Gleiches
muss im vorliegenden Fall gelten: von «folterähnlichen Bedingungen» kann – wenn
auch die für eine beschränkte Zeit von ein paar Tagen dauernde Unterbringung,
insbesondere die Hock-Toilette, nicht komfortabel war – nicht die Rede sein und
das Verhalten des Berufungsklägers – das Platzenlassen der Hauptverhandlung vor
Amtsgericht – war unter den konkreten Umständen nicht gerechtfertigt. Von einem
unverschuldeten Verhalten kann dabei nicht gesprochen werden: Dem
Berufungskläger waren die Umstände der Unterbringung und insbesondere die
aufgrund seiner Intervention am 5. Dezember 2020 vorgenommenen Anpassungen
bekannt. Wenn er im Antrag vom 11. Dezember 2020 ausführte, trotz seiner
entsprechenden Vorbringen habe sich an den Haftbedingungen bis heute, 10.
Dezember 2020, 12.30 Uhr, «nichts geändert», ist das nicht nur aktenwidrig,
sondern erfolgte wider besseres Wissen. Entsprechend falsch waren seine
Ausführungen, der Beschuldigte müsse sich ohne Privatsphäre unter dauernder
Zuschaustellung umziehen, schlafen und seine Notdurft verrichten. Aufgrund des
Fehlverhaltens des amtlichen Verteidigers musste im vorliegenden Fall die auf
mehrere Tage angesetzte Hauptverhandlung abgebrochen und rund fünf Monate
später erneut angesetzt und aufgenommen werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 417 StPO kann die
Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen
Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der
verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Die
Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands
und den Auslagen im konkreten Straffall. Auslagen sind namentlich: a. Kosten
für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für
Übersetzungen; c. Kosten für Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer
Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 StPO). Die säumige
oder sonst fehlerhaft handelnde Partei, aber auch säumige Zeugen,
Sachverständige und andere verfahrensbeteiligte Personen können somit zur
Tragung von Verfahrenskosten und Entschädigungen verpflichtet werden. Ein
schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts
6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.4).
Das Bundesgericht hat sich im Urteil
6B_364/2018 vom 26. Juli 2018 in E.3.3.3 zur Frage geäussert, ob auch
Rechtsbeistände «Verfahrensbeteiligte» im Sinne von Art. 417 StPO sein können,
und hat dies bejaht:
«3.3.3. Die Lehre geht in Anlehnung an die zu Art. 66 Abs. 3
BGG bzw. Art. 156 Abs. 6 aOG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung davon
aus, dass auch ein Vertreter bzw. ein Rechtsbeistand einer Partei kosten- und
entschädigungspflichtig im Sinne von Art. 417 StPO werden kann (NIKLAUS
OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1730;
SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl.
2017, N. 1762; DIES., Schweizerische Strafprozessordnung [StPO],
Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 417 StPO; THOMAS DOMEISEN, in:
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N.
13 zu Art. 417 StPO; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 417 StPO; JEAN
CREVOISIER, in: Commentaire romand CPP, 2011, N. 2 zu Art. 417 StPO). Dem ist
beizupflichten. Es entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass unnötige Kosten
zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, wie er in Art. 66 Abs. 3 BGG
ausdrücklich verankert ist (sog. Verursacherprinzip). Dieser Grundsatz liegt
auch Art. 417 StPO zugrunde. Nach der zu Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6
aOG ergangenen Rechtsprechung kann das Gericht ausnahmsweise die Gerichtskosten
anstatt der unterliegenden Partei ihrem Rechtsanwalt auferlegen, wenn dieser
bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm
eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (BGE 129 IV 206 E. 2 S.
207 f.). Desgleichen können die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3
BGG dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen überbunden werden (vgl.
Urteile 6B_282/2015 vom 18. März 2015 E. 3; 5D_182/2008 vom 11. Dezember 2008;
5A_704/2007 vom 30. November 2007). Dies muss trotz des im Vergleich zu Art. 66
Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6 aOG (aber auch Art. 108 ZPO, ausführlich dazu:
BGE 141 III 426 E. 2.4 S. 429 ff.) engeren Wortlauts von Art. 417 StPO, der nur
die Säumis und fehlerhafte Verfahrenshandlungen von verfahrensbeteiligten
Personen erwähnt, auch für kantonale Strafverfahren gelten. Art. 105 Abs. 1
StPO ist nicht abschliessend (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 105 StPO;
HENRIETTE KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd.
I, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 105 StGB). Obschon in Art. 105 StPO nicht
ausdrücklich erwähnt, haben auch Rechtsbeistände oder andere Personen, die als
Vertreter einer Partei am Strafverfahren teilnehmen, als Verfahrensbeteiligte
im Sinne von Art. 417 StPO zu gelten.»
Von der Auflage von Kosten und
Entschädigungen an den Rechtsbeistand sei jedoch nur mit Zurückhaltung Gebrauch
zu machen (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1762).
3.2 Die Strafbehörden können ihre
Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der
zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit
beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
3.3.1 Der Berufungskläger lässt im
Parteivortrag zur Hauptsache vorbringen, Art. 417 StPO könne keine Grundlage
darstellen für die Kostenauflage auf den amtlichen Verteidiger, gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei in diesem Fall allenfalls Art. 420 StPO
anzuwenden. Art. 420 StPO erlaubt es Bund und Kanton für die von ihnen
getragenen Kosten auf Personen Rückgriff zu nehmen, die Vorsätzlich oder
grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben (lit. a), das
Verfahren erheblich erschwert haben (lit. b) oder einen im Revisionsverfahren
aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit.c). Zur Untermauerung seiner
rechtlichen Argumentation liess der Berufungskläger auf das Urteil des
Bundesgerichts 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 hinweisen. Darin führe das
Bundesgericht aus, dass der Verteidiger keine «verfahrensbeteiligte Person» im
Sinne von Art. 417 StPO sei und im vorliegenden Fall allenfalls ein Rückgriff
nach Art. 420 StPO in Frage käme, der allerdings hier nicht angewendet worden
sei und damit im vorliegenden Berufungsverfahren kein Thema mehr sein könne.
3.3.2 Dem genannten
Bundesgerichtsentscheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die
Staatsanwaltschaft hatte in einem Nichteintretensentscheid dem Anzeigeerstatter
wegen mutwilligem Handeln gestützt auf Art. 417 StPO die Verfahrenskosten
auferlegt. Das Bundesgericht befand, als Rechtsgrundlage komme in diesem Fall
einzig Art. 420 StPO zur Anwendung. Da der Anzeiger in casu die Anzeige nicht
in einer dem ursprünglichen Zweck entsprechenden Weise genutzt habe, verstosse
sein Verhalten gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Er habe damit
grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt und die Kosten für den
Einstellungsentscheid verursacht. Der Staat sei berechtigt, von ihm gestützt
auf Art. 420 StPO die Erstattung dieser Kosten zu verlangen. Die Beschwerde
wurde dementsprechend abgewiesen.
3.3.3 Diesem Bundesgerichtsentscheid
lässt sich nirgends entnehmen, dass ein Rechtsvertreter keine
«verfahrensbeteiligte Person» im Sinne von Art. 417 StPO sein kann. Das
verwundert im Hinblick auf das oben zitierte Urteil des Bundesgerichts
6B_364/2018 (über fünf Jahre später), das diesbezüglich keine Fragen offen
lässt, denn auch nicht. Einzig der Kommentator in der «Praxis» zog diese – unbegründete
– Schlussfolgerung.
In dem vom Berufungskläger genannten
Urteil 6B_5/2013 äusserte sich das Bundesgericht in E. 2.4 auch zu Art. 417
StPO: Art. 417 StPO lege den Grundsatz fest, wonach die Verfahrenskosten und
Entschädigungen, z.B. aus der Abwesenheit einer vorgeladenen Person, was die
Verschiebung einer Gerichtsverhandlung zur Folge habe, jener Person (Partei,
Zeuge etc.) auferlegt werden könnten. Die Norm ermögliche es, einer
verfahrensbeteiligten Person, unabhängig vom Verfahrensausgang, die Kosten für
einen bestimmten Verfahrensakt aufzuerlegen, den diese Person zunichte gemacht
habe, weil sie ihren Verfahrenspflichten nicht nachgekommen sei. Damit solle
die Bestimmung einen zügigen Verfahrensablauf gewährleisten, da jemandem, der
seine Verfahrenspflichten missachte und so einen Verfahrensmangel verursache,
die entsprechenden Kosten auferlegt werden könnten. Darin unterscheide sie sich
von der Auferlegung von Verfahrenskosten nach Abschluss und nach dem Ausgang
des Verfahrens. Diese sei ausführlich in Art. 422 bis 429 geregelt. Genau diese
Konstellation trifft vorliegend zu: der Berufungskläger hat mit seiner
verschuldeten Verfahrensverzögerung den Abbruch der Hauptverhandlung und den
zusätzlichen Aufwand für eine zweite Hauptverhandlung verursacht. Dass die
Kostenauflage auf den Berufungskläger im Schlussurteil erfolgte, war darin
begründet, dass die Höhe der aufzuerlegenden Kosten erst dann bekannt war.
3.3.4 Ebenfalls nicht einschlägig ist
das Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, bei dem die
Auflage von Kosten auf den Beschuldigten in einer Einstellungsverfügung
beurteilt wurde.
3.3.5 Nur der Vollständigkeit halber sei
angemerkt, dass sich am Verfahrensausgang auch nichts ändern würde, wenn man
Art. 420 StPO anwenden würde: das fehlerhafte Vorgehen gestützt auf falsche
Behauptungen könnte nicht anders denn als Verstoss gegen das Verbot des
Rechtsmissbrauchs und damit zumindest als grobfahrlässig qualifiziert werden.
Dazu kann auf die Abweisung der Beschwerde im Urteil 6B_5/2013 verwiesen
werden.
4.
4.1 Zusammengefasst hat die Vorinstanz
zu Recht gestützt auf Art. 417 StPO dem Beschuldigten wegen seiner fehlerhaften
Verfahrenshandlung Kosten auferlegt. Ob es sich dabei um eine Kausalhaftung
handelt, kann angesichts des festgestellten Verschuldens des Berufungsklägers
offen bleiben.
4.2 Wenn der Berufungskläger vorbringt,
es sei ihm das rechtliche Gehör zur Kostenauflage nicht gewährt worden, ist ihm
entgegen zu halten, dass die Amtsgerichtspräsidentin ihm bereits anlässlich der
abgebrochenen Hauptverhandlung in Aussicht stellte, sein fehlerhaftes Verhalten
werde eine Kostenauferlegung nach sich ziehen. Gleiches erfolgte ausdrücklich
noch einmal in Ziffer 3 der Verfügung vom 15. Dezember 2020. Überdies verfügt
das Berufungsgericht über volle Kognition.
5.
5.1 Das Amtsgericht hat den betreffenden
Kostenentscheid der Höhe nach wie folgt begründet (US 99 ff.):
«c) Indem der amtliche Verteidiger von C.___
am 11. Dezember 2021 rechtswidrig den Abbruch der Hauptverhandlung verursachte,
worauf diese unterbrochen werden musste und erst am 31. Mai 2021 fortgesetzt
werden konnte, sind Rechtsanwalt A.___ die durch den Unterbruch der Verhandlung
verursachten Mehrkosten i.S.v. Art. 417 StPO aufzuerlegen.
Die Kosten sind wie folgt zu beziffern:
aa) Aufgrund der Sicherheitslage
war während der ganzen Verhandlungsdauer ein aufwändiges Sicherheitsdispositiv
notwendig, ausgeführt durch die Polizei Kanton Solothurn. Durch die
Verschiebung der Verhandlung um rund 4.5 Monate war eine neuerliche Planung des
Polizeieinsatzes sowie die Erstellung eines neuen Einsatzdispositives
erforderlich. Für Erstes fielen 15 Stunden zu CHF 127.00, ausmachend CHF
1'905.00, und für Zweites 25 Stunden zu CHF 127.00, ausmachend
CHF 3'175.00, total CHF 5'080.00, an. Der Stundenansatz entspricht der
Tarifstufe zwei der nach wie vor gültigen Verfügung des Finanzdepartements vom
29. April 2019 über die Festsetzung der verrechenbaren Stundenansätze
(vgl. Eingabe Polizei Kanton Solothurn vom 27. Mai 2021). Diese Kosten wären
nicht angefallen, wäre im Dezember 2020 durch Rechtsanwalt A.___ nicht
rechtswidrig der Abbruch der Verhandlung herbeigeführt worden. Gestützt auf
Art. 417 i.V.m. Art 422 Abs. 2 lit. d StPO sind die Kosten von
CHF 5'080.00 von Rechtsanwalt A.___ zu tragen.
bb) Durch den Unterbruch der
Verhandlung fielen beim Richteramt zusätzliche Auslagen (Porti, Telefone etc.)
in Höhe von total CHF 400.00 an. Ausserdem war nach 4.5 Monaten Unterbruch
ein erneutes Einarbeiten durch das Gericht notwendig, was mit CHF 4'000.00
zu Buche schlägt (Anteil der Gerichtsgebühr von total CHF 32'000.00). Dieser
Betrag ist gemäss Art. 417 i.V.m. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e StPO von
Rechtsanwalt A.___ zu zahlen.
cc) Wäre die Verhandlung nicht
unterbrochen worden, wären die Aufwendungen aller amtlicher Verteidiger in der
Zeit vom 12. Dezember 2020 bis 30. Mai 2021 nicht angefallen:
i) Von den 12.817 Stunden,
welche von Rechtsanwalt G.___ in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis
am 30. Mai 2021 geltend gemacht werden, entfallen fünf Stunden auf die
Vorbereitung des Plädoyers; ermessensweise sind diesbezüglich drei Stunden anzurechnen.
Somit sind Aufwendungen von Rechtsanwalt G.___ in Höhe von 10.817 Stunden
zu CHF 180.00, der Anteil der MwSt. zu 7.7 %, ausmachend CHF 149.90, total
CHF 2'096.90, gemäss Art. 417 i.V.m. Art 422 Abs. 2 lit. a StPO von
Rechtsanwalt A.___ zu tragen.
ii) Von den 79.5 Stunden, welche
von Rechtsanwalt H.___ in der fraglichen Zeit geltend gemacht werden, wären
25.5 Stunden nicht angefallen, wäre die Verhandlung nicht unterbrochen worden;
die Differenz entfällt auf die Vorbereitung des Plädoyers (betreffend die
Beurteilung Angemessenheit Aufwand, vgl. X. A. Ziff. 3). Ermessensweise sind
(aufgrund des Umfangs des seinen Klienten betreffenden Vorhalte) drei Stunden
anzurechnen (bereits in den 25.5 Stunden enthalten). Demnach sind Aufwendungen
in Höhe von 25.5 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen in Höhe von
CHF 119.00 (Reisespesen vom 09.02.2021) sowie der Anteil der MwSt. zu
7.7 %, ausmachend CHF 362.60, total CHF 5'071.60, gemäss
Art. 417 i.V.m. Art 422 Abs. 2 lit. a StPO von Rechtsanwalt A.___
zu tragen.
iii) Von den 7.17 Stunden, welche
von Advokat I.___ in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis am 30. Mai
2021 geltend gemacht werden, entfallen drei Stunden auf die Vorbereitung des
Plädoyers, was als angemessen erscheint. Die fraglichen Aufwendungen von Advokat
I.___ in Höhe von 7.17 Stunden zu CHF 180.00 und der Anteil der MwSt. zu
7.7 % von CHF 99.40, total CHF 1'390.00, hat Rechtsanwalt Thomas
Fingerhut zu tragen (Art. 417 i.V.m. Art 422 Abs. 2 lit. a StPO).
Als Zwischenfazit kann festgehalten
werden, dass Rechtsanwalt A.___ gestützt auf Art. 417 i.V.m. Art. 422 StPO
bisher Verfahrenskosten in Höhe von CHF 18'038.50 zu bezahlen hat.
iv) Zu den Mehrkosten zählen
jedoch auch die von Rechtsanwalt A.___ in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis am
30. Mai 2021 für das amtliche Mandat in Rechnung gestellten
Aufwendungen, Auslagen und MwSt. Erstere belaufen sich auf 50.39 Stunden. Für
die Nachbesserung des Plädoyers sind ermessensweise drei Stunden (aufgrund des
Umfangs der seinen Klienten betreffenden Vorhalte) zu berücksichtigen, womit
ein Aufwand von 47.39 Stunden nicht zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung
der Ausführungen unter A. Ziff. 5 vorstehend beläuft sich der zu entschädigende
Aufwand von Rechtsanwalt A.___ auf 315.19 Stunden.
Von den geltend gemachten
Auslagen von total CHF 12'971.30 sind folgende Beträge nicht zu ersetzen, da
diese nach dem 12. Dezember 2020 verursacht wurden:
–
gemäss Honorarnote
vom 23. April 2021, total CHF 45.70,
–
gemäss Honorarnote
vom 31. Mai 2021, total CHF 149.10; insbesondere ist festzuhalten, dass der
Druck des Plädoyers bereits zuvor in Rechnung gestellt wurde, womit dieses
nicht erneut zu verrechnen ist.
Demnach sind Auslagen in Höhe von total
CHF 12'776.50 zu ersetzen.
Somit ist die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt A.___, (nach Verrechnung des
nicht zu entschädigenden Aufwandes, der Auslagen und MwSt. gemäss
Art. 442. Abs. 4 StPO) auf CHF 74'863.00 (Honorar
CHF 56'734.20, Auslagen CHF 12'776.50, 7.7 % MwSt. CHF 5'352.30)
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.
Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen von total CHF 56'106.75
verbleibt eine Restanz von CHF 18'756.25.
Der Rückforderungsanspruch berechnet
sich wie folgt: Die auf den Vorhalt in AZ 3 und C.___ betreffend Wettingen
entfallenden Kosten hätten bei einem Schuldspruch CHF 1'782.45 betragen. Diese
machen im Verhältnis zu den von C.___ aufzuerlegenden Verfahrenskosten von
total CHF 50'309.00 (siehe dazu B. Ziff. 2 nachstehend), rund 3.5441 % aus. In
diesem Rahmen hat eine Reduktion des Rückforderungsvorbehalts auf die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu erfolgen, ausmachend CHF 2'653.20.
Vorzubehalten ist somit der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn
während zehn Jahren im Umfang von CHF 72'209.80, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von C.___ erlauben.
d) Rechtsanwalt A.___ hat – nach
Abzug des nicht zu entschädigenden Aufwandes, der Auslagen und MwSt. gemäss
lit. c) cc) iv) (Verrechnung) - aus amtlicher Verteidigung gestützt auf Art.
135 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von CHF 74'863.00 zugute. Nach Abzug
der bereits geleisteten Akontozahlungen verbleibt ein Restanz von CHF
18'756.25. Gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO ist die Forderung
des Staates Solothurn aus Verfahrenskosten gegen Rechtsanwalt A.___ von CHF
18'038.50 mit der genannten Restforderung desselben von CHF 18'756.25 zu
verrechnen. Damit verbleibt ein Saldo von CHF 717.75 zugunsten von
Rechtsanwalt A.___, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.»
5.2 Vorweg kann festgestellt werden,
dass die vorstehend unter lit. iv) vom Amtsgericht aus gleichem Grund
getätigten Abzüge von der Entschädigung des Berufungsklägers als amtlicher
Verteidiger nicht angefochten wurden. Die Höhe der dem Berufungskläger
zugesprochenen Entschädigung ist in Rechtskraft erwachsen.
5.3 Der Berufungskläger äusserte sich
anlässlich der Berufungsverhandlung zur Höhe der auferlegten Kosten nur
pauschal, diese würden bestritten, zu den einzelnen Positionen könne man sich
nicht einlässlich äussern.
5.4 Eine Prüfung der vom Berufungskläger
erhobenen Einwände ergibt folgendes:
Die Vorinstanz hat die Berechnung der
einzelnen Positionen detailliert und transparent begründet. Es handelt sich
samt und sonders um belegte Kosten, die aufgrund der vom Berufungskläger
verursachten Neuansetzung der Hauptverhandlung nach fünf Monaten entstanden sind:
zusätzliche Polizeikosten, zusätzliche Auslagen des Amtsgerichts, Gebühr für
erneutes Einarbeiten des Amtsgerichts und Entschädigungen für die zusätzlichen
Aufwendungen der amtlichen Verteidiger. Die Bemessung der Höhe der vom
Amtsgericht dem Berufungskläger auferlegten Kosten ist nachvollziehbar und
korrekt. Es ist denn auch nicht erkennbar, weshalb sich der Berufungskläger zu
den einzelnen Positionen nicht hätte äussern können.
6.
Damit ist die Berufung abzuweisen bzw.
der erstinstanzlich bezüglich des Berufungsklägers getroffene Kostenentscheid
ist zu bestätigen.
IV.
Kosten
und Entschädigungen
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Berufungskläger
aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird dabei auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Die
Auslagen belaufen sich auf CHF 100.00. Der Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung ist abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 335
ff., 398 ff., 417 und 442 Abs. 4 StPO erkannt:
1. Rechtsanwalt A.___ wird
verpflichtet, die im Verfahren DTSAG.2020.3 durch den Unterbruch der
Hauptverhandlung verursachten Mehrkosten des Verfahrens wie folgt zu bezahlen:
-
Polizeikosten
CHF
5'080.00
-
Anteil
allgemeine Auslagen
CHF
400.00
-
Anteil
Urteilsgebühr
CHF
4'000.00
-
Anteil
Entschädigung amtl. Verteidigung übrige Beschuldigte
CHF
8'558.50
Total
CHF
18'038.50
2. Die von Rechtsanwalt A.___
gemäss Ziffer 1 vorstehend zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 18'038.50
werden mit der rechtskräftig festgesetzten Restforderung gemäss VII.
Ziff. 5 des Urteils DTSAG.2020.3 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in
Höhe von CHF 18'756.25 verrechnet, womit ein Saldo von CHF 717.75
zugunsten von Rechtsanwalt A.___ verbleibt (auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn).
3. Die Kosten des
Berufungsverfahrens im Umfang von CHF 3'100.00, bestehend aus der
Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, werden
dem Berufungskläger auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Wiedmer