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Entscheid

STBER.2021.113

üble Nachrede

15. Februar 2023Deutsch2 min

Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, er

Source so.ch

SOG 2023 Nr. 1

Art. 173 Ziffer 5 StGB: Hat der Beschuldigte den

Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt

der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer

anderen Urkunde festzustellen (Art. 173 Ziff. 5 StGB). Diese sogenannte

Ehrenerklärung ist im Urteilsdispositiv festzuhalten, eine Feststellung in den

Erwägungen reicht – entgegen der bisherigen, älteren Rechtsprechung des

Bundesgerichts – nicht aus.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, er

habe eine üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers begangen. Die

inkriminierten Äusserungen erfüllten den objektiven Tatbestand der üblen

Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte wurde jedoch zum

Entlastungsbeweis zugelassen und ihm gelang der Gutglaubensbeweis. Den

Wahrheitsbeweis konnte er dagegen nicht erbringen. Der Privatkläger verlangte

bereits vor der Vorinstanz und erneut vor Obergericht, dass der misslungene

Wahrheitsbeweis ausdrücklich im Urteilsdispositiv festzuhalten sei.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

II./5.2 Der Privatkläger beantragt, im

Falle des Scheiterns des Wahrheitsbeweises sei dies gestützt auf Art. 173

Ziffer 5 StGB vom Gericht im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten. Die

genannte Bestimmung lautet: «Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht

erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie

zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer anderen Urkunde

festzustellen».

Das Bundesgericht erklärte in einem –

wenn auch alten: 1954 – Entscheid (BGE 80 IV 251), eine Feststellung im Sinne

von Art. 173 Ziffer 5 in der schriftlichen Urteilsbegründung sei ausreichend.

Dies stiess in der Lehre auf Kritik (vgl. Trechsel/Lieber in Trechsel/Pieth

(Hrsg.): Praxiskommentar StGB, N. 29 zu Art. 173). Wie der Verteidiger vor dem

Berufungsgericht selbst und korrekt ausführte, erfasst die Rechtskraft eines

Urteils nur das Urteilsdispositiv und nicht die Erwägungen, was dagegen

spricht, dass eine Ehrenerklärung im Rahmen der Erwägungen genügt. Eine

vergleichbare Frage entschied das Bundesgericht in jüngster Zeit denn auch

anders: Die Feststellung, es sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, muss

ausdrücklich in das Urteilsdispositiv aufgenommen werden (Urteile 6B_987/2016

vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1; je mit

Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht heute hinsichtlich

der Ehrenerklärung zum gleichen Schluss gelangen würde. Dementsprechend ist die

Feststellung, der Beschuldigte habe den Wahrheitsbeweis nicht erbracht, ins

Urteilsdispositiv aufzunehmen.

Obergericht,

Strafkammer, Urteil vom 15. Februar 2023 (STBER.2021.113)