STBER.2021.113
üble Nachrede
15. Februar 2023Deutsch2 min
Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, er
Source so.ch
SOG 2023 Nr. 1
Art. 173 Ziffer 5 StGB: Hat der Beschuldigte den
Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt
der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer
anderen Urkunde festzustellen (Art. 173 Ziff. 5 StGB). Diese sogenannte
Ehrenerklärung ist im Urteilsdispositiv festzuhalten, eine Feststellung in den
Erwägungen reicht – entgegen der bisherigen, älteren Rechtsprechung des
Bundesgerichts – nicht aus.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, er
habe eine üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers begangen. Die
inkriminierten Äusserungen erfüllten den objektiven Tatbestand der üblen
Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte wurde jedoch zum
Entlastungsbeweis zugelassen und ihm gelang der Gutglaubensbeweis. Den
Wahrheitsbeweis konnte er dagegen nicht erbringen. Der Privatkläger verlangte
bereits vor der Vorinstanz und erneut vor Obergericht, dass der misslungene
Wahrheitsbeweis ausdrücklich im Urteilsdispositiv festzuhalten sei.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
II./5.2 Der Privatkläger beantragt, im
Falle des Scheiterns des Wahrheitsbeweises sei dies gestützt auf Art. 173
Ziffer 5 StGB vom Gericht im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten. Die
genannte Bestimmung lautet: «Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht
erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie
zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer anderen Urkunde
festzustellen».
Das Bundesgericht erklärte in einem –
wenn auch alten: 1954 – Entscheid (BGE 80 IV 251), eine Feststellung im Sinne
von Art. 173 Ziffer 5 in der schriftlichen Urteilsbegründung sei ausreichend.
Dies stiess in der Lehre auf Kritik (vgl. Trechsel/Lieber in Trechsel/Pieth
(Hrsg.): Praxiskommentar StGB, N. 29 zu Art. 173). Wie der Verteidiger vor dem
Berufungsgericht selbst und korrekt ausführte, erfasst die Rechtskraft eines
Urteils nur das Urteilsdispositiv und nicht die Erwägungen, was dagegen
spricht, dass eine Ehrenerklärung im Rahmen der Erwägungen genügt. Eine
vergleichbare Frage entschied das Bundesgericht in jüngster Zeit denn auch
anders: Die Feststellung, es sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, muss
ausdrücklich in das Urteilsdispositiv aufgenommen werden (Urteile 6B_987/2016
vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1; je mit
Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht heute hinsichtlich
der Ehrenerklärung zum gleichen Schluss gelangen würde. Dementsprechend ist die
Feststellung, der Beschuldigte habe den Wahrheitsbeweis nicht erbracht, ins
Urteilsdispositiv aufzunehmen.
Obergericht,
Strafkammer, Urteil vom 15. Februar 2023 (STBER.2021.113)