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Entscheid

STBER.2021.12

Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz

12. Juli 2021Deutsch41 min

anstelle des SBG trete, und eröffnete dem Beschuldigten die Möglichkeit, sich zum

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Eidgenössische

Spielbankenkommission ESBK,

Eigerplatz 1, 3003 Bern,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

Beschuldigter

betreffend Widerhandlung

gegen das Geldspielgesetz

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 15. September 2015 wurden abends

um 23:00 Uhr die Räumlichkeiten des Restaurants […] polizeilich kontrolliert

(Strafanzeige vom 16.9.2015, Akten Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2015-108,

Register 1, Aktenseite 3 ff., nachfolgend zitiert: «1/003 ff.»). Im Rahmen

dieser Durchsuchung wurden von der Polizei des Kantons Solothurn das

Mobiltelefon von B.___ und ein Laptopcomputer der Marke Lenovo sichergestellt.

Der Patentinhaber des Lokals (vgl. 1/041), A.___ (nachfolgend Beschuldigter)

wurde am 17. Oktober 2015 erstmals polizeilich einvernommen und darüber in

Kenntnis gesetzt, dass der EBSK die Anzeige rapportiert werde (1/007 ff.).

2. Mit Verfügung vom 15. November 2016 (2/009

ff.) beschlagnahmte die ESBK wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das

Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (SBG, SR 935.52) den

vorgenannten Laptop (nachfolgend zitiert «Gerät U5339»).

3. Das Schlussprotokoll der ESBK mit dem

Untersuchungsergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten

erging am 21. September 2017 (07/002 ff.). Am 11. Dezember 2017 erliess

die ESBK in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG den Strafbescheid

gegen den Beschuldigten (7/032 ff.), worauf dieser durch seinen privaten

Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, fristgerecht die Einsprache

erheben liess (7/047, deren Begründung und die Anträge finden sich unter 7/055

f.).

4. Am 27. Februar 2019 orientierte die

ESBK die Verteidigung über das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 29.

September 2017 über die Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51), welches

anstelle des SBG trete, und eröffnete dem Beschuldigten die Möglichkeit, sich zum

Tatbestand und Tatvorwurf von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zu äussern und die Begründung

der Einsprache diesbezüglich zu erweitern (7/060 f., Stellungnahme RA

Winiger hierzu: 7/063).

5. Mit Strafverfügung der ESBK vom 11.

Dezember 2019 wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 130 Abs. 1 lit. a

BGS wie folgt schuldig befunden:

- der

Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu

besitzen, begangen in der Zeit von ca. 15. September 2014 bis

15. September 2015 im Restaurant […], durch

· Anbieten des Gerätes U5339 mit den

Spielbankenspielen Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Magic Colors,

Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot

Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play,

Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black

Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards und Magic Poker,

Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football

Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of The

Ring, Miami Beach, Mystery Jack und Tetrimania, sowie

-

der Zurverfügungstellung

von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen

im Restaurant […], durch

· Beschaffung und Aufstellen des Gerätes

U5339 zum Zweck des Anbietens der vorgenannten Spielbankenspiele.

Der Beschuldigte wurde wegen dieser

Widerhandlungen zu einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter

Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer

Busse von CHF 660.00 sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Kosten des

Verfahrens in der Höhe von CHF 4'748.00 verurteilt (7/066 - 087).

6. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019

liess der Beschuldigte die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung beantragen

(8/001), worauf am 20. Februar 2020 die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn überwiesen wurden. Die Überweisung

gilt nach Art. 73 Abs. 2 VStrR als Anklage. Bezüglich des Sachverhaltes wurde

auf die angefochtene Strafverfügung und die Akten verwiesen. Nach Art. 73 Abs.

3 VStrR erfolgt keine zusätzliche Untersuchung gemäss StPO.

7. Die von der Staatsanwaltschaft als

Überweisungsbehörde weitergeleiteten Akten des Verwaltungsstrafverfahrens gingen

am 22. April 2020 beim zuständigen Richteramt Olten-Gösgen ein (Akten

Richteramt Olten-Gösgen, Seite 3, nachfolgend zitiert «O-G AS 3»). Am 7.

Oktober 2020 fand die Hauptverhandlung statt. Der Beschuldigte wurde vom

Verfahrensleiter gestützt auf Art. 336 Abs. 3 StPO von der Teilnahme an der

Hauptverhandlung dispensiert (vgl. das am 22. Juni 2021 nachgereichte Protokoll

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Berufungsakten, Seite 145 und 146,

nachfolgend zitiert «BA AS 145 und 146»). Ebenso wurde von der Einvernahme des

vorgeladenen B.___ abgesehen (BA AS 147).

8. Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen erliess am 7. Oktober 2020 folgendes Urteil (O-G AS 15 ff.):

« 1. Der

Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom

Vorhalt der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz, angeblich begangen in der

Zeit vom 15. September 2014 bis am 15. September 2015.

2. Das am 15.

November 2016 bei B.___ und A.___ beschlagnahmte Gerät U5339 (Laptopcomputer,

Lenovo B50-80) wird nach der von A.___ zu bezahlenden Aussonderung und Löschung

der Dateien mit spielbanken-spielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme

entlassen und A.___ zurückgegeben.

A.___

wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

gesetzt, um sich zu den Modalitäten der Datenlöschung und der anschliessenden

Rückgabe zu äussern oder den Verzicht auf die Rückgabe des Gegenstandes zu

erklären. Verstreicht die Frist ungenutzt, so wird dies als Verzicht auf die

Rückgabe des Gegenstandes gewertet und dieser wird vernichtet.

3. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

4. Dem Beschuldigten A.___ wird keine

Genugtuung entrichtet.

5. Der Bund,

vertreten durch die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, hat dem

Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'684.30 auszurichten.

6. Die Kosten des

Verwaltungsstrafverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

7. Die Kosten

des gerichtlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, belaufen

sich auf total Fr. 926.00 und gehen zu Lasten des Staats Solothurn. Sie sind

auf administrativem Weg vom Bund zurückzufordern.»

9. Gegen das vorinstanzliche Urteil,

welches den Parteivertretern weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv

eröffnet, sondern direkt in begründeter Form am 16. bzw. am 19. Oktober

2020 zugestellt wurde (vgl. O-G AS 31 ff.), erklärte die ESBK (nachfolgend Berufungsklägerin)

am 2. November 2020 (Postaufgabe 3.11.2020) die Berufung (BA AS 1 ff.).

Damit ist das Rechtsmittel der Berufung

form- und fristgerecht erhoben worden. Die Berufungsklägerin brauchte die

Berufung bei dieser Ausgangslage nicht anzumelden, sondern konnte sich auf die

Einreichung der Berufungserklärung beschränken (vgl. hierzu BGE 138 IV 1578 E.

2.2 S. 159). Diese richtet sich gegen den Freispruch gemäss Dispositivziffer 1

sowie gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositivziffern 5,

6 und 7. Verlangt wird von der Berufungsklägerin ein Schuldspruch im Sinne der

Strafverfügung, die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen

zu je CHF 110.00 unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit

von zwei Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 660.00 (inkl. Eintrag

der Verurteilung im Strafregister), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten des Beschuldigten.

10. Die anderen Parteien erklärten keine

Anschlussberufung.

11. Mit Verfügung vom 5. März 2021 wurde

mit dem Einverständnis der Verfahrens-parteien das schriftliche Verfahren

angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger wurde für das Berufungsverfahren

als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (BA AS 16).

12. Die Berufungsbegründung der

Berufungsklägerin ging am 26. März 2021 bei der Berufungsinstanz ein (BA AS 17

ff.), die Stellungnahme des Beschuldigten hierzu am 15. April 2021 (BA AS 38

ff.) mit den nachfolgenden Anträgen (BA AS 47):

« 1. Die

Berufung der ESBK sei vollumfänglich abzuweisen und es sei A.___ vom Vorwurf

der Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz (BGS) oder das Spielbankengesetz

(SBG) freizusprechen.

2. Es

sei festzustellen, dass A.___ auf die Rückgabe des Gerätes U5339 verzichtet.

3. Es

sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot mehrfach verletzt wurde.

4. Es

sei festzustellen, dass A.___ auf eine Genugtuung verzichtet.

5. Die

Ziffern 5, 6 und 7 des Urteils der Vorinstanz seien zu bestätigen.

6. Der

Bund, vertreten durch die ESBK, sei zu verpflichten, dem unterzeichnenden

Rechtsvertreter eine Parteientschädigung zum ordentlichen Tarif einer privaten

Verteidigung auszurichten, gemäss noch einzureichender Kostennote, wozu Frist

zu setzen sei.

7. Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und auf

administrativem Weg vom Bund zurückzufordern.»

13. Hierauf erfolgte ein weiterer Schriftenwechsel

(vgl. Eingabe der Berufungsklägerin vom 7.5.2021: BA AS 83 ff., Eingabe des

Beschuldigten vom 26.5.2021, inkl. Honorarnote für das Berufungsverfahren, BA AS

130 ff.).

14. Angesichts der vom Beschuldigten

erklärten Verzichtserklärungen (vgl. Ziff. 2 und 4 der im Berufungsverfahren

gestellten Anträge) ist – unabhängig vom Prozessausgang – das Gerät U5339

(Laptopcomputer, Lenovo B50-80) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu

vernichten und dem Beschuldigten ist keine Genugtuung auszurichten. Festzustellen

ist zudem, dass Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils (Verletzung

des Beschleunigungsgebot) bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Alle weiteren

Urteilspunkte sind von der Berufungsinstanz umfassend zu überprüfen (Art. 398

Abs. 2 StPO).

Erwägungen

II. Verwertbarkeit von Beweismitteln

1.

Im Mittelpunkt des Berufungsverfahrens

steht die prozessuale Frage, ob die im Rahmen der Durchsuchung des Gastgewerbebetriebes

[...] gewonnenen Erkenntnisse beweismässig verwertbar sind.

2.1

Unbestritten ist in tatsächlicher

Hinsicht, dass am 15. September 2015 um 23:00 Uhr der Gastgewerbebetrieb [...]

von drei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn betreten und durchsucht wurde,

ohne dass hierfür ein Durchsuchungsbefehl vorlag. In der Strafanzeige vom

16.9.2015

(1/006) ist folgendes vermerkt: «Die Kontrolle wurde ohne HD-Befehl

vorgenommen. Aus diesem Grund wurden lediglich die öffentlich zugänglichen

Räumlichkeiten grob durchsucht. (….)».

2.2

Diesem vorgenannten Vermerk in der

polizeilichen Strafanzeige liegt die Rechtsauffassung zu Grunde, dass generell kein

Hausdurchsuchungsbefehl erforderlich ist, wenn sich die polizeiliche Durchsuchung

auf öffentlich zugängliche Räumlichkeiten beschränkt. Diese Auffassung und das

ihr zu Grunde liegende Grundrechtsverständnis müssen mit Blick auf die neuere

bundesgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Lehre als überholt

bezeichnet werden. Die fragliche polizeiliche Massnahme vom 15. September 2015 stellt

einen staatlichen Eingriff in das Hausrecht des Beschuldigten als Patentinhaber

des Gastgewerbebetriebes [...] dar, auch wenn es sich hierbei um ein öffentlich

zugängliches Lokal handelt, d.h. um eine Örtlichkeit, zu welcher ein

unbestimmter Personenkreis Zutritt hat. Zu prüfen ist stets, welche konkreten

Auswirkungen die polizeiliche Massnahme für die betroffene Person hat,

unabhängig davon, ob diese nun im zu prüfenden Fall als polizeiliche

Kontrollhandlung mit anschliessender Sicherstellung (Auffassung der

Berufungsklägerin) oder im Sinne der Vorinstanz als Durchsuchungshandlung

bezeichnet wird. Auch im öffentlich zugänglichen Raum beansprucht die von einer

Massnahme betroffene Person Grundrechtsschutz. Mit anderen Worten bildet die

öffentliche Zugänglichkeit mit Blick auf das von Art. 186 StGB geschützte

Hausrecht kein Ausschlusskriterium, denn auch eine generell umschriebene

Zutrittserteilung ist nicht voraussetzungslos, sondern knüpft an die jeweilige

Zweckbestimmung an. Es ist zu dieser Thematik auf folgenden Leitentscheid des

Bundesgerichts zu verweisen (BGE 108 IV 33 E. 5a und b):

«a) Haus im Sinne dieser Bestimmung ist

nicht nur ein Wohnhaus, sondern jede einen oder mehrere Räumlichkeiten

umfassende, mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich der

ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten besteht, über den umbauten Raum

ungestört zu herrschen und in ihm den Willen frei zu betätigen (s. BGE 90 IV 76 E. 1 mit Verweisungen). Der Begriff des Hauses ist somit in weitem

Sinn zu nehmen; er umfasst beispielsweise Fabriken und Geschäftsräume, aber

auch Amtslokale, Parkgaragen und dergleichen. Dass solche Räumlichkeiten dem

Publikum, d.h. einer unbestimmten Zahl von Personen offenstehen, schliesst den

Schutz des Art. 186 StGB nicht aus (s. LOGOZ, N. 2 a zu Art. 186

StGB; SCHÖNKE/SCHRÖDER, a.a.O., N. 5 zu § 123 deutsches StGB).

b) Gegen den Willen des Berechtigten

dringt im Sinne des Art. 186 StGB ein, wer den Raum ohne die erteilte

Einwilligung des Trägers des Hausrechts betritt. Wo die Erlaubnis generell erteilt

wird, wie das bei dem Publikum offen stehenden Räumlichkeiten zutrifft, kann

und wird auch häufig das Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig

gemacht oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Solche Grenzen einer

allgemeinen Erlaubnis können als Willensäusserungen des Berechtigten

ausdrücklich festgelegt werden oder sich aus den Umständen ergeben (s. BGE 90 IV 77 E. 2b). Wo bestimmte Räumlichkeiten dem Publikum nur für

bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden

Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu

einem anderen Zweck in sie eindringt.»

An den vorgenannten Leitentscheid

(BGE 108 IV 33 E. 5a und b) knüpft ein aktueller, in Fünferbesetzung

ergangener Entscheid des Bundesgerichts an (Urteil 6B_1409/2019 vom 4. März 2021

E. 1.6.3):

«Der Anwendungsbereich von Art. 244 StPO

ist unter Berücksichtigung des Schutzbereichs von Art. 186 StGB zu definieren

(THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2.

Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 244 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1068). (…) Geschäftsräume

der Dienstleistung oder des Verkaufs, wie z.B. Einkaufsgeschäfte, Theater,

Kinos sowie Gaststätten und Amtslokale sind regelmässig öffentlich zugänglich.

Auch sie sind indes dem Anwendungsbereich von Art. 244 StPO unterworfen, da

ihre öffentliche Zugänglichkeit immer nur in den Grenzen ihrer Zweckbestimmung

und nicht auch für staatliche Eingriffe in Form von Hausdurchsuchungen besteht

(THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 244 StPO; vgl. auch Urteil

6B_899/2017 vom 3.5.2018 E. 1.7.3; je mit Hinweisen).»

2.3

Gestützt auf diese Rechtsprechung

ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, worin die konkrete Zweckbestimmung der

Örtlichkeit liegt, denn nur wer diese Zweckbestimmung berücksichtigt, betritt

die Lokalität im Sinne des Berechtigten (Hausherr). Wer hingegen eine (auch

öffentlich zugängliche) Lokalität in Missachtung ihrer Zweckbestimmung betritt,

dringt in diese ein.

Zweckbestimmung des Gastgewerbebetriebes

[...] ist die Konsumation von Getränken und Speisen gegen Entgelt. Das Betreten

dieser Lokalität zum Zwecke der Durchsuchung und der Sicherstellung von zu

beschlagnahmenden Gegenständen liegt zweifellos nicht mehr in den Grenzen

dieser Zweckbestimmung. Es handelt sich folglich um einen Grundrechtseingriff.

2.4

Im Anwendungsbereich der

Strafprozessordnung als auch des Verwaltungsstrafverfahrens muss der Eingriff

ins Hausrecht aufgrund eines schriftlichen Durchsuchungsbefehls der zuständigen

Behörde legitimiert sein (vgl. hierzu Art. 241 Abs. 1 (Satz 1) und Abs. 2

i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO: schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl der

Staatsanwaltschaft; Art. 48 Abs. 3 VStrR: Die Durchsuchung erfolgt aufgrund

eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung).

Vorliegend wurden diese Bestimmungen missachtet, ein schriftlicher

Durchsuchungsbefehl liegt nicht vor (vgl. Ziff. 2.1 hiervor).

2.5

Hinzu kommt, dass eine

Hausdurchsuchung im Rahmen einer strafprozessualen Untersuchung stets einen

hinreichenden Tatverdacht voraussetzt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Diese

Bestimmung zielt darauf ab, die verpönte Beweisausforschung (sogenannte

«fishing expedition») zu verhindern. Der Tatverdacht muss Ausgangspunkt der

Zwangsmassnahme sein und nicht die Zwangsmassnahme Ausgangspunkt für die

Gewinnung eines Tatverdachts (Diego R. Gfeller in: BSK StPO, Art. 241 StPO N 16

- 18 und 22). Es muss somit ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten bestehen;

dieser Tatverdacht muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine

vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben. Um die

Verhältnismässigkeit und damit die Zulässigkeit einer Zwangsmassnahme beurteilen

zu können, müssen somit die Tatsachen, aus welchen sich der Tatverdacht ergibt,

bekannt sein. Eine verdachtlose sowie eine ohne konkreten hinreichenden

Tatverdacht durchgeführte Durchsuchung verletzt die Unschuldsvermutung und ist

unzulässig (Diego R. Gfeller iin: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,

2.

Auflage, Basel 2014, nachfolgend zitiert «BSK StPO», Vor Art. 241 - 254

StPO N 43 und 45).

2.6

Auch das Tätigwerden der

Untersuchungsbehörden im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem

Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist an einen

hinreichenden Tatverdacht gebunden. Die Verwaltung nimmt ihre

Untersuchungstätigkeit auf und ergreift Zwangsmassnahmen, wenn der

«hinreichende Verdacht» einer Verwaltungsstraftat vorliegt, was konkrete und

tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung bzw. Unterlassung voraussetzt

(so ausdrücklich auch die Berufungsklägerin: BA AS 20).

2.7

Nicht nur die Verteidigung, sondern

auch die Berufungsklägerin (vgl. hierzu die Berufungsbegründung, BA AS 20)

gehen mit der Vorinstanz (vgl. US 8) zutreffend davon aus, dass der am 15.

September 2015 durchgeführten Durchsuchung kein hinreichender Tatverdacht zu Grunde

lag. In der Strafanzeige wird unter der Überschrift «Sachverhalt» lediglich

festgehalten, dass sich die Polizisten zum Lokal [...] begeben hätten, weil der

Verdacht bestanden habe, dass im genannten Lokal Glücksspiele öffentlich

angeboten würden (1/005). Des Weiteren wird in der Strafanzeige der Verdacht

geäussert, dass A.___ lediglich als Patentinhaber vorgeschoben werde, weil es B.___

– von dem in [Ortschaft] allgemein bekannt sei, dass er dieses Lokal führe –

nicht möglich sei, ein Patent auf seinen Namen zu erwerben (1/006). Worauf die

genannten Verdachtsmomente gründen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die

Ausführungen in der Strafanzeige erschöpfen sich folglich in Behauptungen und

vermögen keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.

3.

Einwände der Berufungsklägerin und

Würdigung

Die Einwände der Berufungsklägerin haben

– so unterschiedlich die Begründungsansätze im Einzelnen auch sind – eine

Gemeinsamkeit: Die Berufungsklägerin macht geltend, für die Kontrolle bzw.

Durchsuchung im Gastgewerbebetrieb [...] habe die Polizei gar keinen

schriftlichen Durchsuchungsbefehl gebraucht. In den Mittelpunkt ihrer

Argumentation rückt die Berufungsklägerin die spezialgesetzlichen Befugnisse

und Kontroll-Kompetenzen der Polizei im Rahmen der Vorermittlungstätigkeit

(nachfolgende Ziff. II.3.1.). Im Weiteren argumentiert sie mit der Einwilligung

der berechtigten Person in den Durchsuchungsakt (nachfolgende Ziff. II.3.2). sowie

mit der Gefahr im Verzug gemäss Art. 19 Abs. 3 VStrR (nachfolgende Ziff.

II.3.3).

3.1

Spezialgesetzliche

Kontrollkompetenz

3.1.1

Die Berufungsklägerin rügt, die

Vorinstanz habe die Befugnisse und «Kontroll-Kompetenz» der Kantonspolizei ausserhalb

des Untersuchungsverfahrens verkannt. Es sei zwischen der sogenannten

«polizeilichen Vorermittlungstätigkeit» bzw. den «polizeilichen Belangen» zur

Verhütung von Straftaten, welche Gegenstand des kantonalen Polizeirechts

respektive der allgemeinen Gefahrenabwehr bildeten, und dem polizeilichen

Ermittlungsverfahren gemäss den StPO-Vorschriften bzw. dem

Untersuchungsverfahren gemäss VStrR zu differenzieren. § 1 Abs. 1 lit. a des [solothurnischen]

Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes vom 8. März 2015 (WAG, BGS 940.11) regle die

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten und bezwecke die geordnete Ausübung

wirtschaftlicher Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit, Ruhe und Gesundheit (§ 2 Abs. 1 lit. b WAG). Gemäss § 38 WAG

i.V.m. § 41 Abs. 1 lit. b der [solothurnischen] Verordnung vom 22. September

2015.

zum WAG (VWAG, BGS 940.12) sei das Amt für Wirtschaft und Arbeit

zuständige Aufsichtsbehörde für Belange im Bereich der gastwirtschaftlichen

Tätigkeiten. Die Polizeiorgane seien in diesem Zusammenhang befugt, die

Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetriebe […] zu betreten und zu kontrollieren

(§ 41 Abs. 4 VWAG). Eine analoge Regelung habe ebenfalls in der zum Zeitpunkt

der strittigen Polizei-Kontrolle geltenden Gesetzgebung bestanden: Gemäss § 1

des [solothurnischen] Gesetzes vom 9. Juni 1996 über das Gastgewerbe und den

Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz, BGS 513.81, in seiner

vom 14. September 2012 bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung) habe dieses

zum Zweck, die Ausübung des Gastgewerbes […] zum Schutz der Jugend, zur

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie in

Vollziehung des Bundesrechts zu regeln. Gemäss § 10 Abs. 2 des kantonalen

Wirtschaftsgesetzes seien die Polizeiorgane befugt, die Gastgewerbebetriebe

jederzeit zu kontrollieren. Des Weiteren müsse aus der der allgemeinen

Kompetenz der Kantonspolizei zur Verhütung von Straftaten auf eine Befugnis zu

«polizeilichen Vorermittlungen» im Rahmen von mutmasslichen Verletzungen von

Straftatbeständen des Bundesrechts geschlossen werden (cfr. § 3 des

[solothurnischen] Gesetzes vom 23. September 1990 über die Kantonspolizei, BGS

511.11). Ob im konkreten Fall die Kantonspolizei aufgrund eines Verdachtes

wegen Verletzung des kantonalen Wirtschaftsgesetzes oder eines Verdachtes wegen

Verletzung des Spielbankengesetzes tätig geworden sei, sei irrelevant.

Entscheidend sei, dass die Kantonspolizei Solothurn am 15. September 2015 im

Rahmen ihrer kantonalen Befugnis, «polizeiliche Vorermittlungen» zu tätigen,

gehandelt habe. Unbeachtlich sei ebenfalls, dass die Kantonspolizei Solothurn in

der Strafanzeige vom 16. September 2015 von einer vermuteten «Widerhandlung

gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken» spreche. Die Anzeige

sei zuhanden der Berufungsklägerin im Nachgang zur durchgeführten Kontrolle

formuliert worden, wobei sich der verstärkte Verdacht auf eine mögliche

Widerhandlung gegen das SBG aus der angetroffenen Situation vor Ort ergeben

habe.

Zusammengefasst sei die Kantonspolizei

Solothurn gestützt auf § 10 Abs. 2 des inzwischen ausser Kraft getretenen

Wirtschaftsgesetzes befugt gewesen, Gastwirtschaftsbetriebe zu betreten und zu

kontrollieren. Diese Kontrollbefugnis sei nicht an das Vorliegen eines

hinreichenden Tatverdachts geknüpft gewesen.

Selbst wenn man – was weder von der

Vorinstanz noch von der Berufungsklägerin vertreten werde – von einem

hinreichenden Tatverdacht im Zusammenhang mit dem Anbieten von illegalen

Glücksspielen bzw. Spielbankspielen im Lokal [...] im Zeitpunkt der Kontrolle

ausginge, habe die Kantonspolizei Solothurn im Rahmen ihrer Kompetenzen

gehandelt, denn es liege hier gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(6B_899/2017 vom 3.5.2018 E. 1.7.2 ff.) – trotz der Verwendung von Formularen,

welche auf eine Hausdurchsuchung gemäss Art. 241 ff. hinwiesen (i.c.

«Durchsuchungsprotokoll» und «das Verzeichnis der sichergestellten

Gegenstände», beide vom 15.9.2015, 1/037 f.) – keine Hausdurchsuchung im

technischen Sinne vor. Auch ohne formelle Anordnung durch die Berufungsklägerin

habe folglich die Polizei über eine genügende gesetzliche Grundlage für die

durchgeführte Kontrolle und Sicherstellung des Gerätes U5339 aufgrund der vor

Ort angetroffenen Situation verfügt. Die von der Vorinstanz vertretene

Auffassung, wonach die zitierte kantonale Norm nur zur jederzeitigen Kontrolle

im Rahmen von polizeilichen Belangen und nicht zu gerichtspolizeilichen

Ermittlungsmassnahmen im Sinne der StPO legitimiere, stehe im direkten

Widerspruch zur zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung.

3.1.2

Diese Auffassung hält aus

folgenden Gründen einer Überprüfung nicht stand:

3.1.2.1

Unbestrittenermassen kann es im

Bereich der gastwirtschaftlichen Tätigkeiten zu spezifischen

Kontrolltätigkeiten kommen, indem beispielsweise überprüft wird, ob die

erforderlichen Betriebsbewilligungen vorliegen und das Verbot des

Alkoholausschankes an Jugendliche, die Hygienevorschriften sowie die

Öffnungszeiten eingehalten werden. Als zuständige Behörde für alle im WAG (BGS

940.11) und in der VWAG (BGS 940.12) genannten Belange im Bereich der

gastwirtschaftlichen Tätigkeiten wird gemäss § 41 Abs. 1 VWAG (BGS 940.12) das

kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit bezeichnet. Unter Geltung des

kantonalen Wirtschaftsgesetzes war gestützt auf § 12 Abs. 1 der

Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit

alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsverordnung, BGS 513.82) das Amt für

öffentliche Sicherheit (Abteilung Gewerbe- und Handelspolizei) die zuständige

Vollzugsbehörde. Die genannten Behörden waren in die Polizeiaktion vom

15.

September 2015 nicht involviert. Auch die Berufungsklägerin behauptet

nicht, dass die hierfür zuständige Behörde die Massnahme geplant, vorbereitet,

koordiniert oder durchgeführt und hierfür die polizeiliche Unterstützung in

Anspruch genommen hätte. Vielmehr ist aufgrund der Strafanzeige vom 16.

September 2015 aktenkundig, dass das besagte Lokal von der Polizei aufgesucht

wurde, weil die Vermutung im Raum stand, es würden dort Glücksspiele öffentlich

angeboten. Diese Vermutung veranlasste die polizeiliche Aktion. Diese verfolgte

Dispositiv

demnach von Anfang einen kriminalpolizeilichen (Feststellung und Aufklärung von

Straftaten) und nicht einen präventiven bzw. sicherheitspolizeilichen Ansatz.

Dies erschliesst sich auch aus der Beschlagnahmeverfügung vom 16. November

2016 (2/001 ff.), in deren Begründung ausgeführt wird, die Kontrolle im

Restaurant [...] habe stattgefunden, weil der Verdacht bestanden habe,

es werde dort dem illegalen Glücksspiel nachgegangen (2/002). Mit der

Vorinstanz ist demnach die von der Berufungsklägerin ins Feld geführte

polizeiliche Vorermittlungstätigkeit zu verneinen und es ist von einer

polizeilichen Untersuchungs- bzw. Ermittlungshandlung im Rahmen der

Strafverfolgung auszugehen.

Die Argumentation der Berufungsklägerin

ist als Versuch zu werten, eine Zwangsmassnahme, die lediglich auf der Basis von

Vermutungen erfolgte, mit dem (unzutreffenden) Hinweis auf die Vornahme einer

rein präventiven polizeirechtlichen Tätigkeit nachträglich zu legitimieren.

Dies liefe auf eine Umgehung der in der StPO sowie im VStrR verankerten

Schutzbestimmungen hinaus und ist zu verwerfen.

3.1.2.2 Der (mehrfache) Hinweis der Berufungsklägerin

auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 ist unbehelflich,

denn die dort wiedergegebene Rechtsauffassung hat zwischenzeitlich eine

Weiterentwicklung bzw. Präzisierung erfahren. Selbst wenn man – entgegen den

vorgenannten Erwägungen – davon ausginge, die Polizei habe ursprünglich im

besagten Lokal tatsächlich eine präventive Kontrolltätigkeit wahrgenommen,

änderte dies nichts daran, dass die Bestimmungen der StPO zur Anwendung

gelangen, sobald im Kontext dieser präventiven Tätigkeit polizeiliche

Feststellungen zu strafbaren Handlungen gemacht werden. Die Polizei hat sich

mit anderen Worten auch in einem solchen Fall nach den Vorschriften über die

Beweismittel und Zwangsmassnahmen zu richten (Art. 306 Abs. 2 StPO). Es

ist in diesem Zusammenhang auf die mit dem Leitentscheid BGE 146 I 11 E.

4.1 S. 18 f. eingeleitete Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

zu verweisen:

«Es trifft zwar zu, dass

die präventivpolizeiliche Tätigkeit grundsätzlich keinen Anfangsverdacht

voraussetzt und die Abgrenzung zwischen polizeilicher Kontrolle und Ermittlung

nicht in jedem Falle trennscharf möglich ist, da die Grenze zwischen

polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend

verläuft (vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6.6.2016 E. 1.3.1). Stellt die Polizei

im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit allerdings strafbare Handlungen

fest, nimmt sie kriminalpolizeiliche Aufgaben wahr (vgl. auch § 1 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 PolG/TG). In diesen Fällen ermittelt die Polizei nach Art. 306

ff. StPO, (…). Andernfalls wäre die Sammlung von Beweisen ausserhalb der

strafprozessualen Regeln ins Belieben oder zur freien Disposition der Behörden

gestellt (SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, N. 38 f. zu Art. 141 StPO; differenzierend auch LUKAS

BÜRGE, Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, 2018, S. 81 ff.).»

Mit diesem Leitentscheid

distanzierte sich das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung,

namentlich vom zuvor ergangenen Urteil 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018, in

welchem noch festgehalten worden war (E. 2.3.1), die selbständige

Tätigkeit der Polizei im Rahmen ihrer sicherheits- und verkehrspolizeilichen

Aufgaben unterliege generell nicht den Beweiserhebungsvorschriften der StPO.

Zu

Recht verweist die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2021 auf

diese neue bzw. präzisierte höchstrichterliche Rechtsprechung und beruft sich

auf den bereits eingangs zitierten, in Fünferbesetzung ergangenen Entscheid

6B_1409/2019 vom 4. März 2021: «Stellt die Polizei im Rahmen ihrer präventiven

Kontrolltätigkeit allerdings strafbare Handlungen fest, so ermittelt sie nach

Art. 306 ff. StPO. Auch wenn die Beweismittel im Rahmen der

präventivpolizeilichen Tätigkeit erhoben werden, sind die

Beweisverbotsregelungen der StPO zu beachten. (…) Den Akten lässt sich

entnehmen, dass ein Polizeibeamter kurz vor der Kontrolle von der öffentlichen

Strasse aus beobachtete, wie C.________ im fraglichen Lokal servierte und

Tische abräumte. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers,

dem Geschäftsführer des Lokals, habe sich beim Polizisten der Verdacht

verstärkt, in besagtem Lokal werde eine strafbare Handlung begangen (Akten

Staatsanwaltschaft, pag. 19 f.; erstinstanzliches Urteil S. 3 E. 2.2). Damit

beruhte die umstrittene Kontrolle weniger auf einer sicherheitspolizeilichen

Grundlage, sondern vielmehr auf einem strafprozessualen Verdacht, vorliegend

nämlich auf dem Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das AIG. Weil sich die

Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung nach der StPO richtet,

kommt hier daher entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen nicht kantonales

Polizeirecht zur Anwendung, sondern die StPO.»

3.1.2.3 Selbst wenn man – mit der

Berufungsklägerin und entgegen der Berufungsinstanz – die fragliche Kontrolle

bzw. Durchsuchung vom 15. September 2015 ausschliesslich als selbständige

polizeiliche Vorermittlungstätigkeit einstufen und jeglichen Zusammenhang mit dem

strafprozessualen Untersuchungsverfahren bzw. dem Verwaltungsstrafverfahren

verneinen würde, taugen die von der Berufungsklägerin zur Begründung

herangezogenen spezialgesetzlichen Erlasse aus inhaltlichen Überlegungen nicht

als ausreichende Grundlage für den besagten Grundrechtseingriff.

Dabei brauchen die Bestimmungen des WAG

(BGS 940.11) und der VWAG (BGS 940.12) nicht vertieft zu werden, da beide

Erlasse im vorgehaltenen Tatzeitraum noch gar nicht in Kraft waren und keine

Vorwirkung auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt entfalten konnten.

Dass diese (vorliegend nicht einschlägigen) Normen keine ausreichende

gesetzliche Grundlage für den besagten Eingriff bilden, wurde im

(rechtskräftigen) Urteil der Strafkammer des Solothurner Obergerichts vom 21.

April 2021 (STBER.2020.67) dargelegt.

Näher zu prüfen ist, wie es sich mit dem

im vorgehaltenen Tatzeitraum geltenden und zwischenzeitlich ausser Kraft getretenen

Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken

(Wirtschaftsgesetz, BGS 513.81) verhält. Die Befugnis der Polizeiorgane, die

Gastgewerbebetriebe jederzeit zu kontrollieren, beruht auf § 10 Abs. 2 (unter

der Überschrift «1.4. Wirtschaftspolizei, 1.4.1. Allgemeines») dieses

kantonalen Gesetzes und damit grundsätzlich auf einer formell genügenden

gesetzlichen Grundlage. Diese polizeiliche Kontrollkompetenz wird klar umgrenzt.

Dies erschliesst sich aus der Zweckbestimmung (vgl. § 1: Regelung der Ausübung

des Gastgewerbes und des Handels mit alkoholhaltigen Getränken) und dem sachlichen

Geltungsbereich des Gesetzes (vgl. § 2: «Die Bestimmungen dieses Abschnittes

gelten für: a) die Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und

Stelle gegen Entgelt, die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen; Zeltplätze

und ähnliche Anlagen»). Sie erfasst die ausdrücklich genannten

Tätigkeitsfelder, kann sich aber darüber hinaus nicht auf ein inhaltlich ganz

anders gelagertes Sachgebiet (Durchführung und Zurverfügungstellung von

Spielbankenspielen), welches von diesem Gesetz gar nicht erfasst wird,

erstrecken. Für die vorgenommene, auf Spielbankengeräte ausgerichtete Kontrolle

und die in deren Rahmen erfolgte Sicherstellung fehlte folglich eine

ausreichende gesetzliche Grundlage.

3.2 Einwilligung in die Durchsuchung

3.2.1 Des Weiteren bringt die

Berufungsklägerin mit Verweis auf das polizeiliche Durchsuchungsprotokoll (1/037)

vor, dass die Polizei eine Einwilligung für die Durchsuchung der Räumlichkeiten

des Lokals bzw. für die Herausgabe des Gerätes U5339 eingeholt habe. Auch der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (wenngleich zu Durchsuchungen nach StPO und

nicht nach VStrR) lasse sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – entnehmen,

dass bei einer solchen Ausgangslage kein schriftlicher Durchsuchungsbefehl

erforderlich sei. Die Einwilligung sei jeweils vom faktischen Inhaber der zu

durchsuchenden Räume einzuholen (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts

6B_900/2015 vom 29.1.2016 E. 1.4.3). Unbestritten sei in diesem Zusammenhang,

dass der Beschuldigte und B.___ nach eigenen Angaben das Lokal gemeinsam

geführt hätten (1/007 ff.). Die Einwilligung von B.___ in die Durchsuchung der

Räumlichkeiten sei demnach rechtens gewesen und habe die Polizei des Kantons

Solothurn zur Vornahme der Massnahme auch ohne schriftliche Anordnung durch die

Berufungsklägerin befugt. Die Vorinstanz erachte es in diesem Zusammenhang als

fraglich, ob B.___ im Rahmen der Durchsuchung vom 15. September 2015 in einer

verständlichen Sprache über seine Rechte orientiert bzw. belehrt worden sei.

Die Tatsache, dass B.___ für seine Einvernahme vor erster Instanz einen

Dolmetscher verlangt habe, liefere jedoch keine Hinweise darauf, dass dieser

anlässlich der Kontrolle vom 15. September 2015 nicht rechtsgenüglich über

seine Rechte orientiert worden sei. Anhaltspunkte, wonach B.___ mit der freiwilligen

Herausgabe des Gerätes U5339 nicht einverstanden gewesen sei, seien aus den

Akten nicht ersichtlich, insbesondere sei die Beschlagnahmeverfügung vom

15. November 2016 (2/001) zu keinem Zeitpunkt bestritten worden (Berufungsbegründung

Ziff. III.4.3, BA AS 24).

3.2.2 Auch diese Argumentation verfängt bei

näherer Betrachtung nicht. Die Berufungsklägerin beruft sich auf das

Durchsuchungsprotokoll vom 15. September 2015 (1/037), auf welchem die Rubrik

«Freiwillige Durchsuchung» mit einem Kreuzchen versehen wurde und welches von den

ausführenden Polizisten sowie B.___ (Geschäftsführer des Lokals […]) unterzeichnet

wurde. Es mag zutreffen, dass sich B.___ – der Beschuldigte selbst war damals gar

nicht vor Ort – der Durchsuchung und der Sicherstellung des Gerätes nicht

widersetzt, sondern diesen Eingriff widerstandslos erduldet hat. Diese Art der

«Freiwilligkeit» dürfte aber in Konfrontation mit einer Mehrzahl von Polizisten

dem Regelfall entsprechen und kann nicht mit einer Einwilligung gleichgesetzt

werden. In der Lehre besteht Einigkeit darüber, dass an die Rechtsgültigkeit

einer Einwilligung aufgrund der Bedeutung der von der Massnahme betroffenen

Grundrechte strenge Anforderungen zu stellen sind (Olivier Thormann/Beat

Brechbühl in: BSK StPO, Art. 244 StPO N 14). Eine konkludente Einwilligung ist

deshalb nicht zu vermuten. Die Lehre verlangt vielmehr, dass eine solche

Einwilligung vom Berechtigten (Träger des Hausrechts), d.h. von derjenigen

Person, der die faktische Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, ausdrücklich

erfolgt. Sie sollte immer schriftlich eingeholt werden (Andreas J. Keller in:

Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Zürcher

Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 244 StPO N 7). In die gleiche

Richtung weist die Lehrmeinung von Diego R. Gfeller (in: BSK StPO, Art. 241 StPO

N 4a): Schriftlichkeit werde vom Gesetzeswortlaut zwar nicht verlangt, doch

werde die durchführende Behörde – allein schon um sich nicht dem Risiko der

Unverwertbarkeit auszusetzen – um Schriftlichkeit nicht herumkommen. Auf dem

besagten Durchsuchungsprotokoll (1/037) sind beide Rubriken («Die betroffene

Person ist mit der Durchsuchung einverstanden» bzw. «Die betroffene Person ist

mit der Durchsuchung NICHT einverstanden») nicht angekreuzt. Die Behauptung der

Berufungsklägerin, B.___ habe für die Durchsuchung des Lokals seine

Einwilligung erteilt, findet in den Akten keine ausreichende Stütze. Hinzu

kommt, dass eine rechtsgültige Einwilligung immer auch voraussetzt, dass die

betreffende Person vorgängig zutreffend und umfassend in einer ihr

verständlichen Sprache über ihre Rechte aufgeklärt wurde (vgl. auch hierzu

Diego R. Gfeller, a.a.O., Art. 241 StPO N 4a: «Nur wenn die betroffene

Person ‘informiert’ freiwillig einwilligt, ist die Einwilligung gültig und ein

gefundenes Beweismittel verwertbar»). Es ist im vorliegenden Fall zum einen

nicht abschliessend geklärt, ob B.___ (ohne Dolmetscher) in der Lage war,

erläuternde Ausführungen und Erklärungen der Polizisten auf Deutsch zu

verstehen. Zum anderen ist grundsätzlich in Frage gestellt, ob der Beschuldigte

überhaupt (und dazu auch noch inhaltlich zutreffend) aufgeklärt worden ist. Von

einer solchen Aufklärung darf mangels aktenkundiger Hinweise nicht ausgegangen

werden und eine von B.___ rechtsgültig erteilte Einwilligung ist zu verneinen. Fehlt

eine solche, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der in der Lehre

kontrovers diskutierten Frage, ob die gestützt auf eine Einwilligung erlangten

Erkenntnisse auch gegen eine vor Ort nicht anwesende, jedoch ebenfalls

mitbetroffene und mitberechtigte Person (in casu gegen den Beschuldigten als

Patentinhaber des Lokals) verwendet werde dürfen. Ebenso kann die strittige

Frage offenbleiben, ob die Einwilligung der berechtigten Person einen

schriftlichen Anordnungsbefehl entbehrlich macht, was die Vorinstanz unter

Bezugnahme auf die Lehrmeinung von Diego R. Gfeller (BSK StPO, Art. 241 StPO N

4) verneint (gl. M. auch Andreas J. Keller in: Zürcher Komm. StPO, Art. 244

StPO N 7 und Anouck Pipoz/Thomas Schenk, BSK VStrR, Art. 48 VStrR N 106: Es

gebe keine Lücke und keinen anderweitigen Hinweis im Gesetz, welche den Schluss

zuliessen, dass die Einwilligung des Inhabers der Räume einen

Durchsuchungsbefehl ersetzen könne), von anderen Autoren hingegen bejaht wird

(vgl. Olivier Thormann/Beat Brechbühl in: BSK StPO, Art. 244 StPO N 17 und 19

mit Hinweis auf 6B_484/2013 E. 5: Eine Hausdurchsuchung mit rechtsgültiger

Einwilligung stelle gar keine Zwangsmassnahme dar und sei immer zulässig; in

solchen Fällen sei auch kein Hausdurchsuchungsbefehl erforderlich).

3.3 Gefahr im Verzuge (Art. 19 Abs. 3

VStrR)

3.3.1 Die Berufungsklägerin beruft sich

zudem auf die Gefahr im Verzug, dies nicht in Bezug auf die Durchführung der

Durchsuchung (Art. 48 Abs. 4 VStrR), sondern in Bezug auf die vorläufige

Beschlagnahme bzw. Sicherstellung des Spielgerätes (Art. 19 Abs. 3

VStrR). Eine provisorische Beschlagnahme setze keinen Durchsuchungsbefehl

voraus. Die Kantonspolizei sei befugt gewesen, die anlässlich der Kontrolle

vorgefundenen Gegenstände gestützt auf Art. 19 Abs. 3 VStrR sicherzustellen und

den Sachverhalt der ESBK anzuzeigen (vgl. die Berufungsbegründung, Ziff. 3.4,

BA AS 21 f., ebenso BA AS 84 sowie bereits die Erwägungen der Strafverfügung

vom 11.12.2019: 7/072).

3.3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VStrR sind

die Organe der Bundesverwaltung und der Polizei, die Zeugen der Widerhandlung

sind oder unmittelbar nach der Tat dazu kommen, im Rahmen einer sog. Eil- bzw.

Notkompetenz bei Gefahr im Verzuge berechtigt, die mit der Widerhandlung im

Zusammenhang stehenden Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen. Gefahr im

Verzuge besteht, wenn eine effiziente Strafverfolgung ohne sofortiges

Eingreifen verunmöglicht oder massgeblich beeinträchtigt wäre. Diese zeitliche

Dringlichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für

eine vom Beschuldigten ausgehende Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr vorliegen

(Hans Vest in: BSK VStrR, Art. 19 VStrR N 45). Ähnlich – zur entsprechenden

Norm in der StPO (Art. 263 Abs. 3 StPO) – die Autoren Felix Bommer/Peter

Goldschmid (in: BSK StPO, Art. 263 StPO N 67): Der unterbliebene Zugriff würde

zum Verlust des Gegenstandes oder Vermögenswertes für die Belange des Strafverfahrens

führen.

Im vorliegenden Fall bestand die Gefahr,

dass das Gerät U5339 weggeschafft worden wäre, wenn an jenem Abend (15.9.2015)

eine sofortige Sicherstellung durch die Polizei unterblieben wäre. Dieser

Umstand ändert aber nichts an der Tatsache, dass die rechtmässige Grundlage für

den Zugriff auf das besagte Gerät fehlte, denn Kenntnis von diesem Gerät

erlangte die Polizei nur, weil sie den Gastgewerbebetrieb [...] in Missachtung seiner

Zweckbestimmung betrat und diesen ohne ausreichende gesetzliche Grundlage einer

Durchsuchung unterzog. Die Sicherstellung fand im Rahmen einer

rechtswidrigen Durchsuchung statt und lässt sich deshalb auch nicht mit dem

Hinweis auf die zeitliche Dringlichkeit rechtfertigen (vgl. hierzu auch die

Ausführungen unter nachfolgender Ziff. II.4.3).

4. Rechtsfolgen in Bezug auf die rechtswidrig

erlangten Beweismittel

4.1 Wird eine strafprozessuale

Zwangsmassnahme in Verletzung der Anordnungsmodalitäten durchgeführt, so sind

die in deren Rahmen gefundenen Beweismittel nicht verwertbar (Diego R. Gfeller in

BSK StPO, Art. 241 StPO N 4). Die Lehre vertritt mit anderen Worten die

Ansicht, die Bestimmungen zu den Anordnungsmodalitäten seien mit Blick auf ihre

Bedeutung und ihren Schutzzweck nicht als blosse Ordnungsvorschriften im Sinne

von Art. 141 Abs. 3 StPO, sondern als Gültigkeitsvorschriften zu qualifizieren.

Beweise, die Strafbehörden unter

Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen grundsätzlich

nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung

schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO).

Bei den vorliegend zur Anklage

gebrachten Taten geht es altrechtlich um Übertretungen und neurechtlich um

Vergehen (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS), wobei die Berufungsklägerin das

(behauptete) objektive Tatverschulden als «sehr leicht» einstuft (vgl. BA AS

32) und sich das von ihr beantragte Strafmass (insgesamt 32 Strafeinheiten; im

Einzelnen: bedingt vollziehbare Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu je CHF 110.00

sowie eine Verbindungsbusse von CHF 660.00, vgl. BA AS 18 sowie insbesondere AS

33) klar im unteren bzw. untersten Bereich des Strafrahmens bewegt. Es ging

folglich unbestrittenermassen nicht um die Aufklärung einer schweren Straftat,

so dass die Ausnahmebestimmung von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht zur

Anwendung gelangt.

Ebenfalls ein Beweisverwertungsverbot

zieht gemäss Lehre und Rechtsprechung die verpönte «fishing expedition» nach

sich. Wird – wie vorliegend – festgestellt, dass der durchgeführten

Durchsuchung kein hinreichender Tatverdacht zu Grunde lag, dürfen die dabei gefundenen

Beweismittel nicht verwertet werden (Diego R. Gfeller, Art. 241 StPO N 22 mit

Hinweis auf BGE 137 I 218 E. 2.3.2 S. 222 und die dort zitierten Hinweise auf

weitere Lehrmeinungen).

4.2 Die Berufungsklägerin bringt

eventualiter – für den Fall, dass das Berufungsgericht der von ihr vorgebrachten

Hauptargumentation nicht folgen sollte – hinsichtlich der Verwertbarkeit

rechtswidrig erlangter Beweise folgendes vor (Berufungsbegründung Ziff. III.4.4,

BA AS 25):

Das VStrR kenne keine Art. 141 StPO

entsprechende Regelung, welche die freie Beweisverwendung durch die

Untersuchungsbehörde und vor allem die freie richterliche Beweiswürdigung

einschränke. Art. 39 Abs. 5 VStrR («Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre

Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden

Beamten untersagt») stelle nur ein mit Art. 140 StPO vergleichbares

Beweiserhebungsverbot dar, schweige sich aber zum Umgang mit solchen Beweisen

aus. Mangels einer mit Art. 141 StPO vergleichbaren Regelung unterliege die

Frage der Beweisverwertung wie auch der Fernwirkung der Güterabwägung im

Einzelfall. Da im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen die Interessen

des Berufungsbeklagten überwiegten, seien die erlangten Beweise im

Verwaltungsstrafverfahren dennoch verwertbar.

4.3 Dem kann nicht gefolgt werden.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Bestimmungen der

Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich analog anwendbar, soweit das Verwaltungsstrafrecht

des Bundes einzelne strafprozessuale Fragen nicht abschliessend regelt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6.10.2016 E. 3.1; BGE 139 IV 246 E.

1.2; vgl. hierzu auch Jonas Achermann/Friedrich Frank in: BSK VStrR, Art. 2 VStrR

N 72 sowie die in Fussnote 121 zitierten Entscheide). Jonas Achermann/Friedrich

Frank halten fest (a.a.O., Art. 2 VStrR N 67), dass es den

Verfahrensbestimmungen des VStrR in vielerlei Hinsicht an Detailregeln

bezüglich des Verfahrensablaufes fehle. Ein Regelungsbereich der StPO, der im

VStrR gar keine oder nur eine sehr rudimentäre Regelung erfahren habe, sei z.B.

die Systematik der Verwertungsverbote gemäss Art. 140 f. StPO. Zudem sei

festzustellen, dass im Strafprozess eine stetige Fortentwicklung strafprozessualer

Schutzmaximen stattgefunden habe, während die Verfahrensbestimmungen des VStrR

nur selten angepasst worden seien. Das VStrR sei daher in Hinblick auf die

strafprozessualen Mindeststandards in den 1970er Jahren steckengeblieben (Jonas

Achermann/Friedrich Frank in: BSK VStrR, Art. 2 VStrR N 76; vgl. hierzu auch

die Ausführungen und anschaulichen Beispiele in der Stellungnahme von RA

Winiger vom 15.4.2021: Ziff. 1.5, BA AS 44). VStrR und StPO bezweckten im

Grunde aber dasselbe Ziel: Die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen

Verfahrens, welches bei der Suche nach der materiellen Wahrheit dem

Schutzbedürfnis der beschuldigten Person Sorge tragen und die dafür

entwickelten Standards wahren solle (Jonas Achermann/Friedrich Frank in: BSK

VStrR, Art. 2 VStrR N 77).

Die analoge Anwendung der Bestimmung von

Art. 141 StPO drängt sich aufgrund der Lücke in der Regelung des

Verwaltungsstrafverfahrens und in Anbetracht des Schutzcharakters der

Bestimmungen auf. Gemäss der Lehre (Anouck Pipoz/Thomas Schenk in: BSK VStrR,

Art. 48 VStrR N 97 - 100 sowie 104) stellt der schriftliche

Durchsuchungsbefehl, der mindestens eine summarische Umschreibung des

Tatverdachtes beinhalten muss, eine essentielle formelle Voraussetzung in einem

verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren dar. Eine ohne schriftlichen Befehl

vorgenommene Durchsuchung hat die Aufhebung der im Rahmen dieser Durchsuchung

erfolgten Sicherstellungen und Beschlagnahmungen zur Folge (Anouck Pipoz/Thomas

Schenk in: BSK VStrR, Art. 48 VStrR N 107 und 109). Die Autoren berufen sich in

diesem Zusammenhang explizit auf die Bestimmung von Art. 141 Abs. 2 StPO: Seien

die Voraussetzungen für die in Art. 141 Abs. 2 StPO vorgesehene Ausnahme

nicht gegeben, müsse die Durchsuchung ohne gültigen Durchsuchungsbefehl zur

Unverwertbarkeit der sichergestellten Beweise führen (Anouck Pipoz/Thomas

Schenk in: BSK VStrR, Art. 48 VStrR N 11).

Hinzu kommt, dass die von der

Berufungsklägerin vorgenommene Interessenabwägung (Berufungsbegründung, Ziff.

4.4, BA AS 25 f.) ohnehin nicht zu überzeugen vermag: Unter dem Titel der

öffentlichen Interessen werden diverse Schlagworte aufgeführt (z.B.

«Finanzierung von Schwerstkriminalität wie Menschenhandel, Förderung der

Prostitution, Betäubungsmittelhandel und Terrorismusbekämpfung» aus den mit dem

«Anbieten illegaler Spielangebote erwirtschafteten Gewinne»), die mit dem

konkreten Vorhalt («Anbieten lediglich eines Gerätes mit einem multiplen

Spielangebot», vgl. BA AS 32) nichts zu tun haben. Selbst wenn man – entgegen

der hier vertretenen Auffassung – eine analoge Anwendung von Art. 141

Abs. 2 StPO ablehnen würde, hätte dies im Ergebnis nicht die

Verwertbarkeit der während der Durchsuchung erfolgten Beweisabnahmen zur Folge,

denn die im vorliegenden Verfahren tangierten Interessen des Beschuldigten an

einem fairen, rechtsstaatlichen Verfahren sind höher zu gewichten als die

öffentlichen Interessen.

4.4 Es ist folglich folgendes Fazit zu

ziehen: Die im Rahmen der rechtswidrigen Durchsuchung erlangten Beweise unterliegen

einem Verwertungsverbot. Es sind dies im Einzelnen das sichergestellte und in

der Folge beschlagnahmte Gerät U5339, aber auch die im Rahmen der Durchsuchung durchgeführten

Befragungen (1/011 ff., 1/018 ff., 1/025 ff., 1/031 ff.), die fotografische

Dokumentation des Gerätes (5/002) und der vor Ort am 15. September 2015

abgenommene Videobeweis (vgl. Daten-DVD: 1/042). Gleiches muss in Bezug auf die

Folgebeweise gelten: Der ausführliche Vergleichsbericht der ESBK vom 25. Juli

2017 (5/003 ff.) hat das sichergestellte und anschliessend von der ESBK

beschlagnahmte Gerät zum Gegenstand und ist ebenso nicht verwertbar. Die

polizeiliche Befragung des Beschuldigten vom 17. Oktober 2015 (1/007 ff.)

ist ebenfalls «kontaminiert»: Soweit dem Beschuldigten Erkenntnisse aus der

rund einen Monat zuvor durchgeführten rechtswidrigen Durchsuchung vorgehalten

wurden, dürfen seine Aussagen nicht berücksichtigt werden. Es liegen aber auch

losgelöst davon keine Aussagen des Beschuldigten vor, welche die ihm zur Last

gelegten Vorhalte in irgendeiner Weise beweisen könnten. Der Beschuldigte ist

folglich vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz bzw. gegen

das Spielbankengesetz freizusprechen.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang

erliegen die gesamten Kosten des Verfahrens der ESBK, welche insgesamt CHF 4’748.00

ausmachen (vgl. Dispositivziff. 8 der Strafverfügung vom 11.12.2019, 7/087),

auf dem Bund (Art. 95 Abs. 1 VStR, e contrario).

1.2 Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens und des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von Art. 97 Abs. 1

VStrR i.V.m. Art. 423 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Solothurn zu

tragen.

Gemäss Art. 98 Abs. 1 VStrR kann der

Kanton vom Bund die Erstattung der Prozesskosten fordern, zu denen der

Beschuldigte nicht verurteilt worden ist oder die der Verurteilte nicht

bezahlen kann, Besoldungen und Taggelder von Beamten sowie Gebühren und Stempel

sind jedoch ausgenommen.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen

Gerichtsverfahrens setzen sich – exkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung

(vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen) – vor allem aus den Urteilsgebühren

zusammen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 98 Abs. 1 VStrR fallen,

die Auslagen waren hingegen im gerichtlichen Verfahren minimal, so dass für

diese keine Rückforderung zu erfolgen hat.

2. Entschädigungsfolgen

2.1 Im Verfahren der Verwaltung ist

gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren

eingestellt oder der nur wegen einer Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf

Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile,

die er erlitten hat, auszurichten. Zu diesen «anderen Nachteilen» sind auch die

notwendigen und angemessenen Kosten einer frei gewählten Verteidigung

(Wahlverteidigung) zu zählen (vgl. Friedrich Frank/Lorenz Garland in: BSK VStrR

Art. 99 VStrR N 27).

Im Falle eines Freispruches im gerichtlichen

Verfahren beruht der Entschädigungsanspruch auf der sinngemässen Anwendung von

Art. 99 VStrR, wobei das zuständige Gericht gemäss Art. 101 Abs. 1 VStrR auch

über die Entschädigung von Nachteilen im vorangehenden Verfahrensstadium vor

der Verwaltung zu entscheiden hat (Friedrich Frank/Lorenz Garland in: BSK VStrR

Art. 99 VStrR N 2).

Diese Entschädigung geht sowohl für das

Verfahren der Verwaltung als auch für das gerichtliche Verfahren in Anwendung

von Art. 101 Abs. 1 i.V. m. Art. 99 Abs. 3 VStrR zu Lasten des Bundes.

2.2 Der Beschuldigte wurde im Verfahren

der Verwaltung sowie im erstinstanzlichen Verfahren von Rechtsanwalt Dr. Roland

Winiger privat vertreten. Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung auf der

Grundlage der eingereichten Honorarnote (O-G AS 12 f.) sowie unter

Hinzurechnung des Aufwandes für die erstinstanzliche Hauptverhandlung auf total

CHF 4'686.00 festgesetzt, zahlbar durch den Bund (vgl. US 12). Gegen die Höhe

dieser Entschädigung erhob die Berufungsklägerin keine Einwendungen. Sie

erweist sich denn auch als angemessen. Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb in

diesem Punkt zu bestätigen.

2.3 Für das Berufungsverfahren wurde

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

eingesetzt. Geltend gemacht wird für das Berufungsverfahren gemäss Honorarnote

(BA AS 140 ff.) ein Zeitaufwand von 30,25 Stunden zu je CHF 250.00.

Zuzüglich MWST (auf der Honorarnote mit «zuzüglich 8 % MWST» bezeichnet,

jedoch zutreffenden auf der Grundlage des Mehrwert-steuersatzes von 7,7 % MWST

berechnet) und den Auslagen ergeben sich CHF 8'260.50.

Der zeitliche Aufwand für das

Berufungsverfahren liegt damit deutlich über dem geltend gemachten Stundentotal

für die Bemühungen vom 9. Januar 2018 bis 7. Oktober 2020, d.h. bis zum

Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens (Total von 15,25 Stunden, vgl. O-G

AS 12), wobei einzuräumen ist, dass das letztgenannte Stundentotal tief ist. Die

von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen waren

umfangreich (vgl. insbesondere die 2. Stellungnahme der Berufungsklägerin vom

7.5.2021, welche inkl. diversen Beilagen rund 44 Aktenseiten umfasste).

Nachvollziehbar ist auch, dass der Verteidiger nach der Zustellung des obergerichtlichen

Urteils vom 21. April 2021 (STBER.2020.67) in Anbetracht der offenkundigen

Parallelen zum vorliegenden Fall seine 2. Stellungnahme überarbeiten wollte und

dies einen Mehraufwand nach sich zog (vgl. hierzu auch die Ausführungen von RA

Winiger vom 26.5.2021, BA AS 134). Abzuziehen ist hingegen – da dieser Aufwand

bereits in der Nachbearbeitung des anderen Verfahrens (= STBER.2020.67) berücksichtigt

wurde, die Position vom 20.5.2021 («Eingang Urteil OGer SO STBER.2020.67;

Studium», Kürzung von 60 Min.). Der zu entschädigende Aufwand macht folglich

29,25 Stunden aus.

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger verlangt

eine Parteientschädigung zum ordentlichen Tarif einer privaten Verteidigung (vgl.

BA AS 47 sowie BA AS 134).

Die Höhe der Entschädigung bemisst sich

nach dem massgeblichen Anwaltstarif jenes Gemeinwesens, das das Verfahren

geführt hat (Niklaus Ruckstuhl in: BSK StPO, Art. 135 StPO N 2). Demzufolge

kommt der Gebührentarif des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11) zur Anwendung,

der in § 158 Abs. 3 GT einen Stundensatz von CHF 180.00 vorsieht. Der amtliche

Verteidiger erhält das tariflich festgelegte Honorar für die Übernahme

einer öffentlichen Aufgabe und trägt nicht das Risiko der Uneinbringlichkeit.

Eine Kürzung des Honorars im Vergleich zum ordentlichen Tarif ist zulässig

(vgl. BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209). Dieses reduzierte Honorar kommt

unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2). Demzufolge

fällt die beantragte Zusprechung einer Entschädigung auf der Grundlage des

ordentlichen Tarifes ausser Betracht.

Die Entschädigung ist auf total CHF 5'786.10

(Aufwand von 29,25 Stunden zu je CHF 180.00: CHF 5'265.00, Auslagen: CHF

107.40; 7,7 % MWST: CHF 413.70) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Zentrale

Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger auszubezahlen und ist gestützt auf Art.

98 Abs. 1 VStrR in der Folge beim Bund zurückzufordern.

Demnach wird in Anwendung von Art. 97

Abs. 1, Art. 98 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1 und 3, Art. 101 Abs. 1 VStrR sowie Art.

423 und Art. 428 Abs. 1 StPO

erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorwurf der

Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz bzw. gegen das Spielbankengesetz freigesprochen.

2. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte auf die Rückgabe des beschlagnahmten Gerätes U5339

(Laptopcomputer, Lenovo B50-80) verzichtet, so dass dieses nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils vernichtet wird.

3. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 7. Oktober 2020 das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

4. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte auf die Zusprechung einer Genugtuung verzichtet hat.

5. Dem Beschuldigten, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für das Verwaltungsstrafverfahren (Nr.

62-2015-108) sowie für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

in der Höhe von total (inkl. Aufwand und MWST) CHF 4’684.30 zugesprochen,

zahlbar durch die Staatskasse des Bundes.

6. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für das Berufungsverfahren

auf total CHF 5'786.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, zahlbar

durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser

Betrag ist durch die Zentrale Gerichtskasse bei der Staatskasse des Bundes

zurückzufordern.

7. Die

Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (Nr. 62-2015-108) der Eidgenössischen

Spielbankenkommission (ESBK) von total CHF 4’748.00 gehen zu Lasten der

Staatskasse des Bundes.

8. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens trägt der

Staat Solothurn.

Dieser Entscheid ist schriftlich und

begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker