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Entscheid

STBER.2021.13

einfache Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das EG zum StGB

30. März 2022Deutsch72 min

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 30. März 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Lupi de

Bruycker

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Boris

Banga,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend einfache

Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, Hausfriedensbruch,

Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, Widerhandlung gegen das EG zum StGB

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht

vom 30. März 2022:

1. Staatsanwalt C.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Boris Banga, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten;

4. B.___ als Auskunftsperson.

Zudem erscheint:

eine Medienvertreterin.

Der Vorsitzende eröffnet um

08.30 Uhr die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung

des Berufungsgerichts bekannt.

In der Folge weist der

Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 9. November 2020 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die vom

Beschuldigten angefochtenen Urteilsziffern 1, 2, 3, 8, 9 und 12. Er führt aus,

dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich Ziffer 2 Anschlussberufung erhoben

habe. Er führt weiter aus, dass das Gericht von Amtes wegen die Urteilsziffern

5 und 6 überprüfe. In der Folge erwähnt er die bereits in Rechtskraft

erwachsenen erstinstanzlichen Dispositivziffern 1 (teilweise, soweit die

Ziffern 6 und 7 der Anklageschrift betreffend), 7, 10 (teilweise, soweit die

Höhe der Entschädigung betreffend).

Der Vorsitzende skizziert

den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen,

Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;

2. Befragung des

Beschuldigten;

3. Einvernahme des

Privatklägers B.___;

4. weitere Beweisanträge

und Abschluss des Beweisverfahrens;

5. Parteivorträge;

6. letztes Wort des

Beschuldigten;

7. geheime

Urteilsberatung;

8. Urteilseröffnung,

vorgesehen gleichentags um 15:30 Uhr.

Der amtliche Verteidiger

legt seine Honorarnote dem Staatsanwalt zur Einsicht vor.

Vormerkungen der

Parteien

Keine Vorbemerkungen

seitens der Parteien.

Beweisabnahme

Der Beschuldigte wird,

nachdem er vom Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu

müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen

worden ist, zur Sache und zur Person befragt.

B.___ wird, nachdem er vom

Vorsitzenden auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als

Auskunftsperson einvernommen.

Die Parteivertreter

stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom

Vorsitzenden geschlossen wird.

Parteivorträge

Staatsanwalt C.___ stellt

und begründet für die Anschlussberufungsklägerin die folgenden Anträge:

1.

Der Beschuldigte A.___

sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung,

Hausfriedensbruchs, Beschimpfung und Trunkenheit und unanständigen Benehmens

schuldig zu sprechen.

2.

A.___ sei zu

verurteilen zu:

a.

einer

Freiheitsstrafe von 14 Monaten,

b.

einer Gelstrafe von

150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 4 Jahren,

c.

einer Busse von

CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

einem Tag.

3.

Für die Dauer der

Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen.

4.

Der Freiheitsentzug

von 1 Tag sei an die Verbüssung der Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.

Die Kosten für das

erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren seien A.___

aufzuerlegen.

6.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, sei durch das

Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates bei wirtschaftliche

guten Verhältnissen während 10 Jahren.

Der amtliche Verteidiger Boris

Banga stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers die

folgenden Anträge:

1.

Die Ziffern 1-4, 8,

9 und 12 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei

von der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen

Körperverletzung, vom Vorhalt der Sachbeschädigung, der Drohung und der

Beschimpfung, Hausfriedensbruch, der mehrfachen Drohung und Gewalt gegen

Behörden und Beamte und wegen Trunkenheit und unanständigem Benehmen

freizusprechen.

3.

Der Beschuldigte sei

wegen Tätlichkeit, wegen Gewalt gegen Behörden und Beamte, wegen mehrfacher

Beschimpfung zu verurteilen.

4.

Der Beschuldigte sei

zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter

der Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, und

einer Busse von CHF 100.00 zu verurteilen.

5.

Die Zivilansprüche

der Privatklägerschaft seien abzuweisen.

6.

Es sei dem

Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu

bestätigen unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher Verteidiger.

7.

Es sei der

Berufungskläger einzuvernehmen.

8.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Hierauf halten der

Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger Replik und Duplik.

Der amtliche Verteidiger reicht seine

Honorarnote dem Gericht ein.

Letztes Wort des

Beschuldigten

Der Beschuldigte

verzichtet auf sein Recht auf das letzte Wort.

Damit endet der

öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 11:10 Uhr und das Gericht zieht sich

zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur

mündlichen Urteilseröffnung vom 30. März 2022 um

15:30 Uhr:

1. Staatsanwalt C.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Boris Banga, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten.

Der Vorsitzende weist

vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der

mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die

schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde

und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

Anschliessend verliest

Oberrichter Marti den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen und

nimmt die rechtliche Würdigung vor. Er äussert sich zur Strafzumessung (Tat-

und Täterkomponenten, ausgefälltes Strafmass, Vollzugsform, Anrechnung). Mit

den Angaben zur Kostenverteilung schliesst der Referent die summarische

Urteilsbegründung.

Um 15:45 Uhr erklärt der Vorsitzende

die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am Mittwoch, 23. August

2017, 15.45 Uhr, meldete sich D.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der

Polizei Kanton Solothurn und gab an, ihr Nachbar im Geschäftshaus […] in [Ort

1], 1. Stock, sei bei einem Sturz durch ein «Büro-Schaufenster» verletzt worden

(vgl. Strafanzeige vom 8. November 2017, Staatsanwaltschaft Akten Seiten 005

ff., nachfolgend: AS 005 ff.). Die ausgerückten Polizeibeamten fanden vor Ort

den am Gesäss aus einer tiefen Schnittwunde stark blutenden Rechtsanwalt B.___

(nachfolgend: Privatkläger) vor. Zudem hatte dieser eine Schnittwunde am

Hinterkopf. Der Boden im Anwaltsbüro und im Korridor war mit Glasscherben

überhäuft. Nach den Aussagen des Privatklägers sei er von A.___ (nachfolgend:

Beschuldigter) durch die Glasscheibe geworfen worden. Der Beschuldigte war

nicht mehr vor Ort, meldete sich aber ca. 15 Minuten später am Schalter der

Polizei [in Ort 1], da er einer Einvernahme beiwohnen wollte. Der Beschuldigte

wies eine blutende Wunde am Kopf auf und war aggressiv und gehässig. Vom

vorgängigen Vorfall beim Privatkläger liess der Beschuldigte nichts verlauten

(AS 014 f.). Währenddem der Privatkläger in der Folge angab, der Beschuldigte

habe ihn absichtlich in die Glasscheibe geworfen, machte Letzterer ein

unbeabsichtigtes Vorgehen geltend.

2.

Am 26. Februar 2018 erging

eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Trunkenheit und unanständigen

Benehmens, angeblich begangen in alkoholisiertem Zustand am 14. Februar 2018

anlässlich des «Böög-Verbrennens» in Grenchen (AS 107 ff.).

3.

Die Staatsanwaltschaft

ordnete die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten

an, wogegen sich der Beschuldigte erfolglos mittels Beschwerde zur Wehr setzte

(AS 377 ff.). Da der Beschuldigte die wiederholten Einladungen der Gutachter

zur Exploration ignorierte, erstellten Dres E.___ und F.___ in der Folge am 30.

Januar 2019 ein Aktengutachten (AS 573). Darin wurde beim Beschuldigten das

Vorliegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung diagnostiziert.

4.

Mit Anklageschrift vom 20.

August 2019 wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen

zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte der versuchten schweren

Körperverletzung etc. (AS 001 ff.).

5.

Am 9. November 2020 fällte

das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der

versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 23. August 2017;

-

der

Sachbeschädigung, begangen am 23. August 2017;

-

der Drohung,

begangen am 23. August 2017;

-

des

Hausfriedensbruchs, begangen am 23. August 2017;

-

der

mehrfachen Beschimpfung, begangen am 23. August 2017 und am

14. Februar 2018;

-

der

mehrfachen Gewalt gegen Behörden und Beamte, begangen am 14. Februar 2018;

-

der

Trunkenheit und des unanständigen Benehmens, begangen am 14. Februar 2018.

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 7 Monate bei einer Probezeit von 4

Jahren;

b) einer Geldstrafe von 150.00 Tagessätzen

zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 4 Jahren;

c) einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag.

3. Während der Probezeit ist für A.___

Bewährungshilfe angeordnet.

4. A.___ ist ein Tag

Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe

angerechnet.

5. Der A.___ mit Urteil des

Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern am 25. Januar 2016 bedingt

gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00

wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

6. Der A.___ mit Urteil des Pretura

penale del Cantone Ticino Bellinzona am 22. Februar 2016 bedingt gewährte

Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird nicht

widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

7. Folgende beschlagnahmte

Gegenstände sind dem Berechtigten B.___ auf entsprechendes Verlangen hin

zurückzugeben:

-

1 Paar

Halbschuhe, braun

-

1

Herrenhose, blau

-

1 Leibgürtel

Ohne ein solches Begehren werden

die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

vernichtet.

8. A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger B.___,

[…], CHF 500.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das

Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. A.___ wird gegenüber dem Privatkläger B.___

für das Ereignis vom 23. August 2017 dem Grundsatz nach zu 100%

haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Kläger auf den

Zivilweg verwiesen.

10. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 7'360.05

(Honorar CHF 6'575.40, Auslagen CHF 295.00, 7.7 % Mehrwertsteuer auf

CHF 6'358.90, entsprechend CHF 489.65) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 1'956.35 (Differenz zum vollen Honorar à

CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

11. Das Amtsgericht verzichtet auf die schriftliche

Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert

10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine

schriftliche Begründung verlangt.

12. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 5'600.00, total CHF 14'040.00, zu

bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und

verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 600.00, womit die gesamten Kosten

CHF 13'440.00 betragen.

6.

Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte am 24. November 2020 die Berufung anmelden (Akten Vorinstanz,

Seiten 181 f., nachfolgend: SL AS 181 f.). Mit Berufungserklärung vom 16.

Februar 2021 liess der Beschuldigte Freisprüche von den Vorhalten der

versuchten schweren Körperverletzung, ev. der einfachen Körperverletzung, der

Sachbeschädigung, der Drohung, der Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs und der

Trunkenheit und des unanständigen Benehmens beantragen. Wegen Tätlichkeit,

Gewalt gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfacher Beschimpfung sei der

Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren,

und zu einer Busse von CHF 100.00 zu verurteilen. Die Zivilansprüche des

Privatklägers seien abzuweisen.

Mit Eingabe vom 5. März

2021 erklärte der Oberstaatsanwalt die Anschlussberufung. Verlangt werde die

Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

7.

Damit ist das

erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer 1 (teilweise):

Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung vom 14. Februar 2018 (Bezeichnung

von zwei Polizeibeamten als «Arschlöcher»; «Idioten», «Hampelmänner» und

«Scheissgesindel») und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

am 14. Februar 2018 (Schupsen, Stossen, Bespucken und Bedrohen von zwei

Polizeibeamten, siehe nachstehend).

-

Ziffer 7: Herausgabe von

Gegenständen an den Privatkläger.

-

Ziffer 10 (teilweise): Höhe

der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung.

Zum Schuldspruch wegen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte: Der Beschuldigte liess in seiner

Berufungserklärung keinen Freispruch von diesem Vorhalt, sondern ausdrücklich

einen Schuldspruch beantragen (wie im Übrigen bereits an der Hauptverhandlung vor

der Vorinstanz). Damit ist der entsprechende Schuldspruch in Rechtskraft

erwachsen, was eingangs der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht auch vom

Vorsitzenden so festgehalten wurde, ohne dass der Beschuldigte dazu einen

Einwand erheben liess. Wenn der Beschuldigte nun im Parteivortrag vor dem

Berufungsgericht trotzdem einen Freispruch beantragen liess, ist das verspätet.

8.

Mit Verfügung vom 29.

Oktober 2021 wurden der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, der die

Anklage vertretende Staatsanwalt sowie der Privatkläger (als Auskunftsperson) auf

den 30. März 2022 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

Mit Eingabe vom 11.

November 2021 beantragte der Privatkläger, er sei wegen permanenter

medizinsicher Behandlung seit der Tat vom persönlichen Erscheinen zu

dispensieren, er gebe seine Sachverhaltsdarstellung hiermit schriftlich ab. Mit

Verfügung vom 12. November 2021 wurde das Gesuch um Dispensation vom

Instruktionsrichter abgewiesen, es wurde aber das Vermeiden einer Begegnung mit

dem Beschuldigten angeordnet.

Erwägungen

II. Vorgänge vom 23.

August 2017

1.

Sachverhalt

1.1

In Bezug auf den 23.

August 2017 werden dem Beschuldigten in der Anklageschrift folgende Vorhalte

gemacht:

Versuchte schwere

Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB):

Begangen am 23. August

2017, zwischen 15:30 Uhr und 15:45 Uhr, zum Nachteil des Privatklägers in

dessen Anwaltsbüro, indem der Beschuldigte den Privatkläger am T-Shirt

gepackt und ihn vorsätzlich wuchtig gegen eine Glasscheibe

(Büroschaufensterscheibe) gestossen habe, so dass die Scheibe zerborsten sei,

der Privatkläger hingefallen sei und sich durch die Scherben am Kopf und

Gesäss verletzt habe. Der Privatkläger habe durch die Gewalteinwirkung eine

Rissquetschwunde am Kopf (parietal rechts) und eine 6 cm tiefe, stark

blutende Schnittwunde im Bereich des oberen rechten Gesässes (gluteal rechts)

erlitten, welche operativ zur Stillung der Blutung habe versorgt werden

müssen. Der Privatkläger sei vom 23. August 2017 bis am 24. August 2017 in

Spitalpflege, vom 23. August 2017 bis am 6. September 2017 zu 100% und

anschliessend bis am 12. September 2017 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Der

Beschuldigte habe in Kauf genommen, den Geschädigten schwer zu verletzen,

beispielsweise indem sich der Geschädigte lebensgefährliche

Schnittverletzungen zugezogen oder dieser bleibende Schäden erlitten hätte.

Sachbeschädigung (Art.

144.

Abs. 1 StGB):

Begangen gleichentags

und gleichenorts zum Nachteil des Privatklägers, indem der Beschuldigte den

Privatkläger vorsätzlich wuchtig in die Glasscheibe neben der Eingangstüre

gestossen habe, sodass die Scheibe zerborsten sei. Der Sachschaden betrage

CHF 3'144.70.

Drohung:

Begangen gleichentags

und gleichenorts zum Nachteil des Privatklägers, indem der Beschuldigte dem

Privatkläger vor dem Stossen in die Glasscheibe eröffnet habe, er knöpfe ihn

sich vor bzw. habe ihn sich vorgeknöpft. Dadurch habe er den Privatkläger

vorsätzlich in Angst und Schrecken versetzt.

Hausfriedensbruch:

Begangen gleichentags

und gleichenorts zum Nachteil des Privatklägers, indem der Beschuldigte den

Fuss zwischen den Eingangsbereich und die Büro-Eingangstüre gestellt habe.

Als der Privatkläger den Beschuldigten aufgefordert habe, zu gehen, habe

dieser den Fuss weggenommen und der Privatkläger habe die Türe geschlossen.

Der Beschuldigte habe aber vorsätzlich gegen die Türe getreten, sodass diese

aufgesprungen sei und er das Büro erkennbar vorsätzlich gegen den Willen des

Privatklägers betreten und darin verweilt habe.

1.2

Es finden sich

folgende Beweismittel in den Akten:

1.2.1

Fotos des Tatorts

auf AS 028 ff. und 090 ff.: Das Anwaltsbüro, in dem sich der Vorfall

ereignete, befindet sich im ersten Stock des Geschäftshauses und ist gegen

den Etagengang mit einer Glasscheibe samt Glastüre abgetrennt. Gegenüber dem

Anwaltsbüro befindet sich das [Geschäft] von D.___ (Melderin und

Auskunftsperson). Auf dem Boden im Büro und auf dem Gang befanden sich

zahlreiche Glassplitter.

1.2.2

Die Aussagen des

Privatklägers

Am 29. August 2017 unterzeichnete

der Privatkläger den Strafantrag und gab an (AS 018 ff.): Er habe den

Beschuldigten über Mittag […] noch gekreuzt und dieser habe freundlich

gegrüsst. Als er im Büro gewesen sei, habe es an die Türe geklopft. Er habe

wie üblich nur einen Spalt geöffnet, da er habe weiterarbeiten wollen. Der

Beschuldigte sei draussen gestanden und habe ohne zu grüssen gefragt, ob er

(der Privatkläger) Bericht habe. Er habe zurückgefragt, von wem er (der

Beschuldigte) denn meine. Er habe sich vom Beschuldigten verabschieden und

die Türe schliessen wollen, da habe dieser den Fuss in den Spalt gestellt. Es

sei diesem gelungen, so einen Meter in das Büro zu treten. Der Beschuldigte

habe etwas Unverständliches «gestürmt» und gesagt, er (der Privatkläger) habe

bis Ende Monat Zeit. Er habe ihn gebeten, zu gehen und der Beschuldigte sei

dann raus gegangen. Als er die Türe wieder geschlossen gehabt habe, habe der Beschuldigte

die Türe mit einem Kick an die untere Holzumrandung wieder öffnen können und sei

wie verwandelt in seinem Büro gestanden. Der Beschuldigte habe ihn nach

hinten an den Arbeitsplatz gedrängt und habe ihm dort gesagt, «er habe sich

ihn vorgeknöpft». Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle ihm nicht drohen

und das Büro sofort verlassen, sonst rufe er die Polizei. Da habe der Beschuldigte

zu schreien begonnen, er sei ein Lügner, und habe ihn am T-Shirt mit beiden

Händen an der Schulterpartie (Kragen) gepackt und ihn zwei Mal um die eigene

Achse gedreht. Dies sei genau vor dem Ausgang zum Lavabo geschehen. Der Beschuldigte

habe ihm dabei das T-Shirt stark verzogen und er habe an dessen Augen, dessen

Gesichtsausdruck und dessen Körpersprache gemerkt, dass es jetzt um sein

Leben gehe. Er habe um Hilfe rufen wollen, habe aber gemerkt, dass das dort

hinten nichts nützen würde. Er habe deshalb versucht, zum Ausgang zu gelangen,

um nach Hilfe zu schreien. Auf der Höhe des Balkons habe er einen Bruchteil

einer Sekunde überlegt, ob er auf den Balkon gehen und um Hilfe schreien

solle. Diese Idee habe er aber sofort verworfen, weil er habe befürchten

müssen, der Beschuldigte würde ihn dann vom Balkon stürzen. Während dieser Zeit

habe ihn der Beschuldigte immer am T-Shirt gehalten. Er selbst sei während

der ganzen Zeit passiv geblieben und der Beschuldigte habe ihn nie losgelassen.

Er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte sei in solchen Situationen

geübt. Sie seien zur Türe gekommen und er habe immer noch Todesangst gehabt.

Er habe gehofft, den Beschuldigten erneut abwimmeln zu können. Er sei ca. 60

cm vor der Glasscheibe neben der Eingangstüre gestanden. Der Beschuldigte sei

ca. 30 cm vor ihm gestanden, habe ihn immer noch gehalten und habe ihn mit

voller Wucht durch die Glasscheibe gestossen. Er sei danach auf den Scherben

im Gang gelegen. Dabei habe er gemerkt, dass er den Kopf aufgeschlagen gehabt

habe. Er sei total perplex gewesen und nach einer Weile wieder aufgestanden.

Er habe bemerkt, dass er am Kopf ein Wunde habe und habe die Polizei anrufen

wollen. Die Frauen [vom Geschäft von D.___] hätten in Panik geschrien wegen

dem Blut am Boden. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich hinlegen und die

Blutung stoppen. Erst da habe er bemerkt, dass er stark geblutet habe. (Auf

Fragen) Ev. habe jemand [vom Geschäft von D.___] etwas mitbekommen. Der Beschuldigte

sei schon mehrmals unangemeldet vor seiner Türe gestanden und habe auch schon

versucht anzurufen. Er habe keine Vollmacht und kein Mandat vom Beschuldigten,

das sei ein «Liirisiech». Einmal habe er den Beschuldigten dann zu einem

Gespräch eingeladen, damit die Belästigungen aufhörten. Der Beschuldigte sei

pünktlich gekommen, habe aber gar nichts bei sich gehabt. Er sei aber

verletzt gewesen an den Armen und habe gesagt, das sei von einem Velounfall.

Da habe ihm der Beschuldigte zum ersten Mal gesagt, er werde ihn sich

vorknöpfen. Er wisse nicht, was der Beschuldigte gegen ihn habe. Damals habe

er die Drohung noch nicht ernst genommen, erst am 23. August 2017 im Büro

habe er Todesangst gehabt. Nein, er habe damals den Beschuldigten nicht

angefasst. Er nehme an, der Beschuldigte sei psychisch sehr krank und sei

eine Gefahr für Dritte. (Auf Frage nach der Absicht des Beschuldigten, ihn in

die Scheibe zu stossen) Das seien purer Hass und Wut gewesen, sehr

hinterlistig und skrupellos. Es habe einfach in diesem Moment einer dran

glauben müssen. Er nehme an, der Beschuldigte schaue Gewaltvideos, die er

nachahme. (Auf Frage) Was der Beschuldigte damals von ihm gewollt habe, wisse

er nicht. Darum habe er ja vorher das Gespräch mit diesem gemacht. Er habe

keine Ahnung. Er fühle sich nun sehr unsicher und getraue sich kaum noch ins

Büro.

1.2.3

Die Aussagen des

Beschuldigten

Der Beschuldigte machte

zusammengefasst folgende Aussagen:

Am 12. September 2017

(AS 024 ff.) wollte er grundsätzlich keinen Kommentar abgeben und gab eher

wirre und den Privatkläger bedrohende Aussagen zu Protokoll. Der Beschuldigte

verweigerte schliesslich auch die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls.

Am 28. Februar 2018 gab

der Beschuldigte gegenüber dem Staatsanwalt zu Protokoll, er habe von der

Polizei erfahren, was der Privatkläger ihm vorwerfe, und das habe ihn sehr

verwundert. Der Privatkläger sei ein notorischer Lügner. Er habe bei diesem

Dutzende Anfragen gemacht und dieser habe nichts gemacht. (aF, ob der

Vorfall, wie vom Privatkläger geschildert, damals passiert sei?) Er habe sich

als Laie in der unmöglichen Situation gesehen, damals etwas zu machen. Er sei

damals angezeigt worden, habe aber nichts erfahren. Er habe das Schreiben

dabei, das Verfahren sei eingestellt worden. Er sei zum Privatkläger

gegangen, damit dieser Einsprache erheben könne. (aF, was am 23. August 2017

passiert sei?) Er sei damals zum Privatkläger gegangen und habe diesem gesagt,

er sei enttäuscht, weil dieser bisher nichts gemacht habe. Er sei deshalb bei

der Staatsanwaltschaft gewesen und diese hätten ihm gesagt, es sei noch kein

Anwalt eingesetzt. Also habe der Privatkläger nichts gemacht. Er habe nie die

Absicht gehabt, dies mit Gewalt zu lösen oder so. (aF, was konkret passiert sei

an dem Tag?) Er habe erwartet, dass er vom Privatkläger wieder angelogen

werde. Er habe bei der Glastüre geläutet und der Privatkläger habe die Türe

geöffnet. Auf seine Frage, wie es nun aussehe, habe dieser gesagt, er sei

daran und habe ihm die Türe vor der Nase wieder zugemacht. Die Türe sei mit

einem Knopf versehen, also habe er die Türe wieder aufgemacht; er wisse nicht

wie, also ohne Schlüssel oder so. Sie sei nicht kaputt gegangen. Er habe

nicht an die Türe «getschuttet», aber sie sei aufgegangen. Der Privatkläger

sei sehr überrascht gewesen und habe ihm gesagt, er habe Hausverbot. Er habe

gesagt, er habe noch nichts zu Hause, nun rechneten sie ab. Also Nägel mit

Köpfen. Der Privatkläger habe erneut gesagt, er solle rausgehen. Er habe

diesen dann mit beiden Händen genommen. (aF) Mit beiden Händen an den

Schultern. Es sei ein glatter Steinboden dort. Er selbst sei 60 kg leicht,

also könne ihn jeder umstossen. Er habe «eine Entschlossenheit in sich

gehabt». Er habe den Privatkläger nicht physisch verletzen wollen. Er habe

diesen «wie in drei Richtungen verschieben können, er hat sich nicht gewehrt.

Böse gesagt, ich konnte ihn auflüpfen und an einem anderen Ort wieder

abstellen. So haben wir uns in eine andere Richtung im Büro verschoben. Und

dann ging er rücklings gegen die Glaswand. Er war eine ganz dünne Glaswand.

Das Gewicht war zu viel». (Auf Vorhalt, der Privatkläger habe gesagt, er –

der Beschuldigte – habe ihn in die Glaswand geschüpft, ob das stimme?) «Ja,

er läuft ja nicht rückwärts hinein, aber es war ein Zerren und Schüpfen. Ich habe

ihn nicht bewusst gegen die Glaswand schüpfen wollen. Es lief sehr

unglücklich für mich. Ich wollte ihm das nicht antun». (aF) Was er vorher

gemacht habe, wisse er nicht mehr. Alkohol oder Drogen habe er vorher nicht

konsumiert. (aF) Er habe eine Aufstellung gemacht seiner Vorsprachen beim

Privatkläger, das gehe bis 2014 zurück, er gebe das zu den Akten. Da sei es

auch noch um das Verfahren im Tessin gegangen. (aV, gemäss Privatkläger habe

er diesem gesagt, er wolle ihn sich vorknöpfen) Ja, also es sei kein

Vorknöpfen. Also telepathisch habe er sich mit dem Privatkläger

auseinandergesetzt. Er könne sich «psychosomatisch» mit einer Person 24 Stunden

auseinandersetzen, das habe Auswirkungen. Es könne aber sein, dass er so

etwas gesagt habe. (aF, was mit dem Privatkläger genau passiert sei, nachdem er

diesen in die Scheibe gestossen gehabt habe?) Dieser sei rückwärts auf den

Boden gefallen. Es habe viele Scherben gehabt. Er selbst habe eine

daumengrosse Delle am Kopf gehabt und auch geblutet. Der Privatkläger habe

eine Verletzung im Gesäss gehabt, wohl von einer Scherbe. Es seien dann Leute

gekommen vom Kosmetikgeschäft und der Privatkläger habe diesen zugerufen, sie

sollen die Polizei rufen. Er habe dann gesagt, sie könnten zusammen zur

Polizei gehen und sich gegenseitig anzeigen. Er sei enttäuscht, dass er sich

nicht auf den Anwalt verlassen könne. Der Privatkläger habe ihm für seine

Dienste nie eine Rechnung gestellt. Im Fall Tessin habe er diesem gesagt, er

könne das schon bezahlen. Er habe auch eine Harley, habe aber vom

Privatkläger nie eine Rechnung erhalten. Jetzt müsse er auch noch aus seiner

Wohnung raus, weil er sie nicht mehr bezahlen könne. Er habe einen Blutfleck

am Gesäss des Privatklägers gesehen, als dieser aufgestanden sei. Dieser habe

selber gut Hilfe holen können. Es sei aus seiner Sicht eine leichte Verletzung

gewesen. (aF, warum er bei der Einvernahme vom 12. September 2017

Drohungen gegen den Privatkläger ausgestossen habe?) Das Jahr 2022 werde ein

schweres Jahr für diesen. Nicht er mache etwas gegen den Privatkläger. Dessen

Gewissen mache ihm wohl Angst. Er sei so verlogen. Er erwarte Schadenersetz,

weil der Privatkläger damals keine Einsprache gemacht habe. Dieser solle die

Anzeige zurückziehen und ihn entschädigen. Er habe keine Angst vor dem

Gefängnis. (aF) Nein, er werde den Privatkläger nicht mehr angreifen. Damals habe

er keine Alternative gesehen. Dieser sollte sein Büro schliessen, er habe

Schwarzgeld von ihm (dem Beschuldigten) angenommen. Eine Hunderternote. Er

verspreche, dem Privatkläger nichts mehr zu machen. Es tue ihm leid, dass er

so emotional sei. (Auf Frage des Verteidigers, ob er den Privatkläger

wirklich «geschüpft» habe oder ob dieser beim Gerangel ausgerutscht und

alleine in die Glasscheibe gefallen sei?) Es sei ein Zerren gewesen, ein Hin

und Her. Bei der Dünne dieses Glases hätte schon ein Drücken an die Scheibe

gereicht. (aF des Verteidigers, ob es wie beim Schwingen gewesen sei: Wenn

sich zwei an die Hosen gingen und dann beide zu Fall kämen?) Es sei ein

Schieben und Zerren gewesen. Sie seien nicht in eine Kampfsituation gekommen.

(aF des Verteidigers) Es sei um zwei Fälle gegangen, bei denen er mit dem

Privatkläger nicht zufrieden gewesen sei. Der Fall im Tessin: Da habe dieser aus

Kostengründenden den Termin nicht wahrgenommen und ihm gesagt, er solle

alleine gehen. Im Fall G.___ habe der Privatkläger keine Einsprache gemacht,

obwohl er (der Beschuldigte) das gewollt gehabt habe. Ob er da dem

Privatkläger eine Vollmacht ausgestellt habe, wisse er nicht mehr. Er greife

keine Leute grundlos an, das hier sei ein Ausrutscher gewesen. Ja, Bewährungshilfe

wäre wohl gut für ihn.

Vor Amtsgericht gab der

Beschuldigte zusammengefasst an (SL AS 075 ff.), der Privatkläger habe im

Fall G.___ keine Einsprache gemacht. Das sei etwa ein Monat vor dem 23.

August 2017 gewesen. Er sei damals verletzt worden und habe die Einstellung

weiterziehen wollen. Ja, die Einstellungsverfügung sei vom 27. März 2017. (aV)

Ja, die Verfügung sei an ihn und Herrn G.___ gegangen, der Privatkläger sei

nicht als Vertreter aufgeführt. Er sei während der Rechtsmittelfrist bei der

«[Anwaltsfirma]» und beim Privatkläger gewesen. Dieser habe ihm gesagt, er

ziehe das weiter. Später habe ihm dieser gesagt, er könne das «Verfahren immer

noch auftun». Im Tessin habe er in letzter Sekunde das Mandat niedergelegt.

Ja, das sei im Februar 2016 gewesen. (aF, warum er danach im Fall G.___

trotzdem wieder zum Privatkläger gegangen sei?) Er sei wegen dem Tessin nicht

wütend auf diesen gewesen. (aF) Zwischen April und August 2017 sei er zwei

Mal beim Privatkläger gewesen, damit dieser etwas mache wegen der verpassten

Einsprache. Vor dem dritten Gespräch habe er sich bei Rechtsanwalt Banga

erkundigt, was er gegen den Privatkläger unternehmen könne. Er habe dann von

Frau H.___ ([Anwaltsfirma]) erfahren, dass er nichts mehr machen könne. Er

habe auch bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt. Dort habe man ihm gesagt,

der Privatkläger habe gar nichts gemacht. Dieser sei ein Lügner. Dass dieser

noch arbeite, sei ein Skandal. Beim zweitletzten Besuch habe er diesem gesagt,

er werde sein feines Hemdchen zu Putzlappen verarbeiten, er habe ihn

entlarvt. Darauf habe ihn der Privatkläger gefragt, wie seine Mutter heisse,

alles belangloses Zeug. Dann sei es zum Treffen vom 23. August 2017

gekommen, er habe keinen Termin gehabt. Er habe nie einen Termin gemacht. Der

Privatkläger habe geschrien, als er ihn gesehen habe. Geschrien, dass er ein

Hausverbot habe. Da habe er gewusst, dass der Privatkläger nichts gemacht

gehabt und ihn nur angelogen habe. Er habe zur Kenntnis genommen, dass ihn

der Privatkläger nicht im Büro haben wolle. (aF) Er habe dann die

geschlossene Türe aufgemacht. (aF) Das könne nur er. Die Türe sei geschlossen

gewesen; er habe sie aufmachen können, ohne sie zu beschädigen. Das könne

niemand verstehen, das könne nur er. Er sei nun drin gewesen und der

Privatkläger habe gewusst, dass er das Hausverbot nicht mehr aussprechen und

ihn nicht mehr belügen könne. Er mit seinen 60 kg habe diesen 150 kg-Mann in

alle vier Richtungen geschoben. Er habe mit dem Privatkläger machen können,

was er gewollt habe. Schon als er durch die Türe gekommen sei, habe er den

150.

kg-Mann dorthin gestellt, wo er ihn gewollt habe. Damit dieser merke, dass

man nicht lügen sollte. Er habe gar nicht mehr reden müssen. Mit Reden habe

der Privatkläger immer bewiesen, dass er nichts mache. (aF, wie es dazu

gekommen sei, dass der Privatkläger durch die Scheibe geflogen sei?) Dieser

habe den Stand nicht gehabt. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, diesen zu

besuchen und dass etwas passiere. Er selbst habe ja ein daumendickes Loch im

Kopf gehabt. Er habe den Privatkläger aufgefordert, zusammen zur Polizei zu

gehen. Dieser habe die Polizei gerufen und er selbst sei gegangen. (aF) Der Privatkläger

sei mit ihm zusammen durch die Scheibe geflogen. Er sei schwer verletzt worden,

der Privatkläger leicht. Er habe aber nie einen Arzt benötigt. (auf erneute

Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie beide durch die Scheibe geflogen

seien?) Es sei ein Gerangel auf einem glatten Boden gewesen. Das sei einfach

so «abgegangen». «Schupsen» könne man nicht sagen. Das Glas hätte es in dem

Gebäude nicht haben dürfen. Er habe das Glas aufgefangen und habe Glück, dass

er noch am Leben sei. Es sei alles sehr schnell gegangen. Es sei kein Plan gewesen

und es tue ihm leid, was passiert sei. Aber mit seiner verlogenen Art habe

sich der Privatkläger in diese Situation gebracht. (aF) Sie seien

gleichzeitig durch das Glas geflogen. Ja, vorher habe er den Privatkläger

gepackt und dieser habe geschrien. (aF) Nein, er habe ihm nicht gesagt, er knöpfe

ihn sich vor. Auf jeden Fall habe er den Privatkläger einen Lügner genannt.

Er habe alles überprüft bei der Staatsanwaltschaft.

Vor Obergericht sagte

der Beschuldigte aus, er könne sich erinnern, einen Prüfungsbesuch bei der

Staatsanwaltschaft gemacht zu haben. Er habe die Erfahrung mit Herrn B.___

gemacht, dass dieser ihn einige Sachen in gegen ihn laufenden Verfahren nicht

habe wissen lassen. Er habe durch dieses Verhalten feststellen müssen, dass

kein vertrauenswürdiges Verhältnis zu seinem Anwalt bestehe. Herr B.___ habe

ihm immer gesagt, er sei am Fall dran. Er habe dann anlässlich des

Prüfungsbesuchs von der Staatsanwaltschaft erfahren, dass dem nicht so sei.

Er habe die Aussage der Staatsanwaltschaft daraufhin mit Herrn B.___

abgleichen müssen. Er habe gehofft, ihn und seine Sekretärin in seinem Büro

anzutreffen. Er habe sich mit seinem Besuch einfach Aufklärung erhofft. Er

habe ihm nichts antun wollen. Er sei an die Türe gekommen und habe den

Eindruck gemacht, dass er ihn habe empfangen wollen. Er habe Herrn B.___

bereits mit seiner Gestik gezeigt, dass er nicht vorbeikomme, um ihm zu

gratulieren, sondern mit dem Willen, eine Auskunft von ihm zu bekommen. Dann

habe Herr B.___ die Türe vor ihm geschlossen, worauf er (der Beschuldigte)

die Türe wieder geöffnet habe. Damit habe er Herrn B.___ überrascht, da er

nicht damit gerechnet habe, dass er die Türe wieder öffne. Sie seien beide

vor dieser Glaswand gestanden. Daraufhin hätten sie miteinander gerangelt, so

dass beide durch die Scheibe geflogen seien.

1.2.4

Die Aussagen von D.___

Noch am 23. August 2017

wurde D.___ polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 010 ff.). Sie sagte

aus, sie habe ein Geschrei gehört und gedacht, es komme vom Treppenhaus. Sie

sei da nachschauen gegangen, habe aber nichts gesehen. Es sei immer lauter

geworden und es sei ein Streit zu hören gewesen. Als sie wieder vor ihrer

Geschäftstüre gewesen sei, dies vis-à-vis des Büros des Privatklägers, habe

sie gesehen, wie der Privatkläger durch die grosse Glasscheibe geflogen sei.

Erst dann habe sie eine zweite Person gesehen, welche im Büro gestanden sei.

Dieser sei dann durch das zerbrochene Fenster gestiegen und sei einfach davon

gelaufen, habe sich nicht um die Person am Boden gekümmert. (aF, was sie habe

sehen können?) Sie habe den verbalen Streit gehört und als sie vor ihre

Geschäftstüre getreten sei, sei der Privatkläger durch die Scheibe geflogen.

Die andere Person kenne sie nicht.

1.3

Der Tathergang ist trotz

der nicht immer ganz verständlichen Aussagen des Beschuldigten in weiten

Teilen unbestritten: Der Beschuldigte suchte den Privatkläger ohne

Terminvereinbarung auf und fragte diesen nach dem Stand der Dinge. Der

Privatkläger verstand nicht, um was es dem Beschuldigten ging, verabschiedete

sich und wollte die Eingangstüre zu seinem Büro schliessen. Da hielt der

Beschuldigte seinen Fuss zwischen Tür und Angel. Der Privatkläger sprach

gegenüber dem Beschuldigten ein Hausverbot aus und vermochte die Türe zu

schliessen. Der Beschuldigte konnte die geschlossene Türe wieder öffnen –

wohl mit einem Tritt an den Holzrahmen, ohne einen Schaden zu verursachen –

und trat nun gänzlich in das Büro des Privatklägers ein. Er war sehr erregt

und hässig, packte den Privatkläger mit beiden Händen an den Schultern,

nannte diesen einen Lügner, den er sich nun vorknöpfen wolle, und drehte

diesen um die eigene Achse. Der Privatkläger wehrte sich in keiner Weise

gegen den Beschuldigten und versuchte zur Eingangstüre zu gelangen. In der

Folge fiel der Privatkläger durch die grosse Glasscheibe neben der

Eingangstüre, stürzte auf den Hinterkopf und zog sich Verletzungen am Gesäss

und am Kopf zu. Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte – wie angeklagt –

den Privatkläger «wuchtig gegen die Glasscheibe gestossen» hat oder ob der

Sturz des Privatklägers durch die Glasscheibe auf unglückliche Umstände

zurückzuführen ist.

Die Aussage des

Privatklägers dazu ist unmissverständlich: Der Beschuldigte sei völlig

verwandelt in seinem Büro gestanden. Er habe an dessen Augen, dessen

Gesichtsausdruck und dessen Körpersprache gemerkt, dass es jetzt um sein Leben

gehe. Er habe Todesangst gehabt. Der Beschuldigte habe ihn im Büro

umhergeschoben und ihn dann aus «purem Hass und Wut», «mit voller Wucht» gegen

die Glasscheibe gestossen. Die Schilderung des Privatklägers ist detailreich

und schlüssig. Sie wurde vom Beschuldigten denn auch in den meisten Punkten

bestätigt. Der Privatkläger wurde auf die Folgen einer falschen Anschuldigung

hingewiesen. Auch ist kein besonderer Belastungseifer erkennbar, hätte der

Privatkläger doch beispielsweise leicht von Todesdrohungen des Beschuldigten

sprechen können und nicht davon, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er «knöpfe

ihn nun vor». Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten nicht nur

teilweise wirr – namentlich hinsichtlich der Vorgeschichte –, sondern auch

widersprüchlich. Dies zeigt sich beispielsweise auch in Bezug auf die

vorgehaltene Drohung, er knöpfe sich den Privatkläger nun vor: Nachdem er anlässlich

der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingeräumt hatte, das könne er gut

gesagt haben, wollte er vor der Vorinstanz nichts mehr davon wissen. Der

Beschuldigte gab aber auch zu Protokoll, er habe dem Privatkläger gesagt, nun würden

sie abrechnen, «Nägel mit Köpfen». Diesbezüglich ist somit auf die glaubhafte

Aussage des Privatklägers abzustellen. Gleiches gilt für den geltend gemachten

wuchtigen Stoss gegen die Glasscheibe: Wie auch aus dem Äusserungen des

Beschuldigten hervorgeht, war dieser ausser sich vor Wut und packte den

Privatkläger mit beiden Händen an den Schultern. Er habe diesen «wie in drei

Richtungen verschieben können», dieser habe sich nicht gewehrt. Böse gesagt

habe er ihn «auflüpfen und an einem anderen Ort wieder hinstellen können». Er

habe mit dem Privatkläger «machen können, was er wollte». Das alleine zeigt,

dass es beim Vorfall keineswegs von Bedeutung war, ob der Privatkläger – anhand

des persönlichen Eindruckes an der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht –

leicht grösser und auch etwas schwerer ist als der drahtig wirkende Beschuldigte;

der Beschuldigte hatte nach seinen eigenen Angaben «eine Entschlossenheit in

sich» und der Privatkläger liess alles mit sich geschehen. Zum Grund des

Sturzes des Privatklägers waren die Aussagen des Beschuldigten auch

widersprüchlich und wenig plausibel: Sie hätten sich im Büro in eine andere

Richtung verschoben und dann sei der Privatkläger «rücklings gegen die Glaswand

gegangen». Das Gewicht sei zu viel gewesen. Auf den Vorhalt, gemäss Angaben des

Privatklägers habe er diesen in die Glaswand geschüpft, gab der Beschuldigte

dann an, der Privatkläger sei ja nicht rückwärts in diese Glaswand gelaufen, es

sei ein Zerren und Schüpfen gewesen. Da sich der Privatkläger aber auch nach

den Angaben des Beschuldigten in keiner Weise gewehrt hat, kann nur der

Beschuldigte gezerrt und – eben auch – «geschüpft» haben. Der Beschuldigte ging

vorerst nicht einmal auf die Suggestivfragen des Verteidigers vor dem

Staatsanwalt ein, ob der Privatkläger beim Gerangel ausgerutscht und alleine in

die Glaswand gefallen sei: Es sei ein Zerren gewesen, ein Hin und Her, sie

seien aber nicht in eine Kampfsituation gekommen. Auch nach den Aussagen des

Beschuldigten vor dem Berufungsgericht wird nicht klarer, weshalb denn nun der

Privatkläger nach Meinung des Beschuldigten in die Glaswand gestürzt sein soll.

Ganz offensichtlich falsch waren auch die Angaben des Beschuldigten vor

Amtsgericht, er sei zusammen mit dem Privatkläger durch die Glaswand gefallen:

Gemäss eindeutiger Aussage der Auskunftsperson D.___, an der nicht zu zweifeln

ist, fiel nur der Privatkläger durch die Glasscheibe, wogegen der Beschuldigte

danach noch im Anwaltsbüro stand und dann durch die zerbrochene Glaswand in den

Gang getreten sei. Dabei kann sich der Beschuldigte sehr wohl noch am Kopf eine

Wunde zugezogen haben.

Der unter den Ziffern 1

bis 5 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt ist somit in allen Punkten rechtsgenüglich

erstellt.

2.

Rechtliche Würdigung

2.1

Keiner eingehenden

Erörterung bedarf die Subsumtion des Sachverhaltes hinsichtlich der

Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der Drohung, der Sachbeschädigung und

der Beschimpfung. Dazu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz auf US 20 ff. verwiesen werden, wobei der Beschuldigte während

und auch nach Aussprechen der Drohung klar gezeigt hat, was er – und auch der

Privatkläger - unter «vorknöpfen» verstand. Es ging keineswegs nur um ein «zur

Rede Stellen». Die Bezeichnung als «Lügner» betraf den Charakter des

Privatklägers und nicht dessen berufliches Ansehen. Ergänzend ist zur

Beschimpfung anzumerken, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, auch nur

annähernd nachvollziehbar darzulegen oder gar zu belegen, inwiefern er Anlass

hatte, den Privatkläger als Lügner zu bezeichnen. Dies ist vor dem Hintergrund

der Beurteilung im Gutachten und der gestellten Diagnose aber nicht

überraschend. Ein schuldunfähiger Beschuldigter kann sich aber nicht auf einen

Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB berufen, wenn seine irrige Vorstellung

über die tatsächlichen Verhältnisse auf seine zur Schuldunfähigkeit führende

psychische Erkrankung zurückgeht (Regeste zu BGE 147 IV193). Gleiches gilt auch

im vorliegenden Fall eines vermindert schuldfähigen Täters.

2.2

Mit Freiheitstrafe von

sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird gemäss Art. 122 StGB bestraft, wer

vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich

den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein

wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend

arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen

arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere

schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit

eines Menschen verursacht (Abs. 3).

Wer vorsätzlich einen

Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird gemäss Art.

123.

Ziff. 1 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft.

Hinsichtlich der

Tatbestandsmerkmale der beiden Straftatbestände und auch zum Versuch kann

ebenfalls auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz auf US 14 ff.

verwiesen werden.

2.3.1

Der Privatkläger

erlitt beim fraglichen Vorfall durch den Sturz durch die Scheibe eine

Rissquetschwunde am Kopf (parietal rechts) und eine sechs cm tiefe, stark

blutende Schnittwunde im Bereich des oberen rechten Gesässes (gluteal rechts),

welche operativ zur Stillung der Blutung versorgt werden musste. Er befand sich

vom 23. August 2017 bis am 24. August 2017 in Spitalpflege und war

vom 23. August 2017 bis zum 6. September 2017 vollständig sowie bis

zum 12. September 2017 zu 50% arbeitsunfähig. Dieses Verletzungsbild

erfüllt den objektiven Straftatbestand der einfachen Körperverletzung, nicht

aber denjenigen der schweren Körperverletzung. Keinem Zweifel kann unterliegen,

dass der Täter, der einen Manschen aus geringer Distanz mit voller Wucht in

eine Glasscheibe stösst, in Kauf nimmt – wenn nicht gar beabsichtigt – dass der

Geschädigte durch die Glasscheibe fällt und sich derartige Verletzungen

zuzieht. Daran würde selbst dann nichts ändern, wenn – wie der Verteidiger vor

der Vorinstanz als Möglichkeit in den Raum stellte (SL AS 067) – die

Glasscheibe eine Vorschrift einer SIA-Norm nicht erfüllt hätte. Der

Beschuldigte kannte im Übrigen diese Vorschriften mit Sicherheit nicht,

vielmehr ist jedermann bekannt, dass Glasscheiben zersplittern, wenn man einen

schweren Gegenstand oder eben auch einen Menschen hineinwirft oder – in casu –

stösst. Der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung ist daher erfüllt,

der erforderliche Strafantrag des Privatklägers liegt vor.

2.3.2

Zu prüfen ist, ob

der Beschuldigte wie angeklagt mit seinem Vorgehen eine schwere

Körperverletzung des Privatklägers in Kauf genommen und sich dadurch der

versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat.

2.3.2.1

Gemäss Art. 12

Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit

Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer den

Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber

dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt

bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 1

Satz 2 StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 1 E. 4.1 und

9.

E. 4.1; je mit Hinweisen).

Ob der Täter die

Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das

Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände

entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die

Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die

Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die

Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter

habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2;

134.

IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das

Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem

Täter in Würdigung aller Umstände der Eintritt des Erfolgs als so

wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als

Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV

26.

E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4; Urteil

6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.3). Eventualvorsatz kann allerdings auch

zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in

diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls

nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts

auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände

hinzutreten (BGE 133 IV 1 E. 4.5 und 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Solche

Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht

kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer keine Abwehrchancen zur Verfügung

stehen (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).

2.3.2.2

Wie bereits

ausgeführt, muss der Täter, der einen Menschen mit voller Wucht aus kurzer

Distanz gegen eine grosse Glasscheibe stösst, damit rechnen, dass der

Geschädigte durch die Glasscheibe fällt und sich dabei verletzt. Ebenso ist

jedermann klar, dass man sich bei einem Sturz durch eine zersplitternde

Glasscheibe leicht lebensgefährliche Schnittwunden (Halsschlagader, andere

grosse Blutgefässe) oder bleibende Verstümmelungen (Narben im Gesicht) zuziehen

kann, oder auch ein Auge verlieren kann. Diese Gefahr muss als sehr naheliegend,

mithin als sehr wahrscheinlich, eingeschätzt werden und die Pflichtverletzung

des Beschuldigten wiegt schwer, hat er den Privatkläger doch mit voller Absicht

wuchtig gegen die Glasscheibe gestossen und konnte dabei das ihm bekannte

Risiko einer schweren Verletzung des Privatklägers in keiner Weise kalkulieren.

Dass sich das Risiko «nur» in einer – allerdings tiefen – Schnittwunde am

Gesäss verwirklicht hat, ist nur dem Zufall zu verdanken. Das Vorgehen des

Beschuldigten ist zudem – wie es auch der Privatkläger empfunden hat – als

hinterlistig zu qualifizieren, musste doch der Privatkläger – der sich in

keiner Weise wehrte – nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte ihn mit voller

Wucht gegen die Glaswand stossen würde. Er war in diesem Sinne auch ohne

Abwehrchance. Zusammengefasst liegt ein eindeutiger Fall eines

Eventualvorsatzes hinsichtlich einer schweren Körperverletzung vor. Es kann

dazu auch auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E.

3.

verweisen werden (Ausführen eines «Roundhouse»-Kicks vor einer Glasscheibe).

Der Schuldspruch der

Vorinstanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist deshalb zu

bestätigen.

III. Vorfall vom 14.

Februar 2018

1.

Sachverhalt

Am 14. Februar 2018 störte

der angetrunkene Beschuldigte (Atemtest: 0,52 mg/l) gemäss Strafanzeige durch unschöne

und störende Zwischenrufe das Böög-Verbrennen in Grenchen und belästigte

Zuschauer, darunter ein kleines Mädchen, durch ungebührliches Verhalten. Er war

durch den Kommandanten der Stadtpolizei mehrfach erfolglos zur Ruhe und

Rücksichtnahme gemahnt worden, bis schliesslich eine Wegweisung vom Marktplatz

gegen ihn ausgesprochen wurde. Auch dem kam der Beschuldigte nicht nach und

stiess stattdessen den Polizeibeamten weg. Mithilfe einer zugezogenen

Patrouille wurden dem Beschuldigten unter leichter Gegenwehr Handfesseln

angelegt und er wurde in der Folge mit dem Polizeifahrzeug weggeführt (vgl.

Strafanzeige vom 26. Februar 2018, AS 107 ff., und Bericht des

Polizeikommandanten vom 15. Februar 2018, AS 113 f.). Der Beschuldigte machte

am 19. Februar 2018 vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (AS 110 f.).

Vor Amtsgericht kritisierte der Beschuldigte vorweg die Amtsführung des

Polizeikommandanten, danach das Böög-Verbrennen und das Verhalten anderer Zuschauer.

Es habe keinen Grund gegeben, ihn wegzuweisen. Das vorgeworfene Verhalten wurde

vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt und ist nachgewiesen.

2.

Rechtliche Würdigung

2.1

Wer die öffentliche

Ruhe und Ordnung durch groben Unfug oder Nachtlärm stört, wer sich öffentlich

ein unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen zuschulden kommen

lässt, insbesondere in angetrunkenem Zustande Skandal verübt, wird gemäss § 23

Abs. 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das kantonale

Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB,

BGS 311.1) mit Busse bestraft.

2.2

Mit seinem Verhalten

hat der Beschuldigte ganz offensichtlich gegen diese kantonale Übertretungsnorm

verstossen, indem er sich öffentlich ein unanständiges, Sitte und Anstand

verletzendes Benehmen zuschulden kommen liess. Sein Verhalten hatte nichts mit

Fasnachtstreiben oder närrischem Benehmen zu tun und kann damit auch nicht erklärt

und schon gar nicht gerechtfertigt werden. Ebensowenig war eine

«unverhältnismässige Behandlung durch die Polizei» Anlass für das Verhalten des

Beschuldigten, das dem fraglichen Polizeieinsatz ja vorausgegangen war. Auch

dieser Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur

Strafzumessung

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1

StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es

berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art.

47.

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das

Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren

Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des

Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der

konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen

Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47

Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten

Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 47 StGB N 16

mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind

das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung

dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

1.2

Die Täterkomponente

umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach

der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die

Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens,

sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem

Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen

Situation abhängen.

1.3

Das Gesamtverschulden

ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene

Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche

Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im

konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung

des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.

strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten

Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen

Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein

führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu

unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die

das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).

1.4

Bei verminderter

Schuldfähigkeit des Täters hat der Richter ausgehend von der objektiven

Tatschwere das (subjektive) Tatverschulden zu bewerten. Dabei hat er (auch) die

verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Er muss dartun, in welchem

Umfange sich diese verschuldensmindernd auswirkt (BGE 136 IV 55, E. 5.5 und

5.6).

1.5

Bildet ein versuchtes

Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der

Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe

für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische

Strafe ist dann unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds

von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009

vom 25. März 2010 E. 1.6.1).

1.6

Hat der Täter durch

eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber

methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren

Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der

ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände

vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall

zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände

nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei

der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der

Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der

Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in

Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das

Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1

StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und

Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das

Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360

Tagessätze, ab 1.1.18 180 Tagessätze). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht

in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit

einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden

hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass

überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine

Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der

Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden

und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in

Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als

schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen.

Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3),

ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich.

In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012

E. 5.4). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu

beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus

dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten

festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe

massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als

auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE

118.

IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS,

a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch

keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin

gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die

entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB;

BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2).

Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten

anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der

Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom

19.

August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom

19.12.2012

E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung

auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E.

3.2).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Schwerstes Delikt ist

die versuchte schwere Körperverletzung, Art. 122 StGB sah für das vollendete

Delikt einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe

nicht unter 180 Tagessätzen vor. Seit dem 1. Januar 2018 ist die Mindeststrafe

eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

2.1.1

Auszugehen ist bei

der Festsetzung der Einsatzstrafe vorerst hypothetisch von einem vollendeten

Delikt und dabei von der in casu leichtest möglichen schweren Körperverletzung mit

einer lebensgefährlichen, aber gut verheilenden Schnittwunde. Dabei ist

bezüglich des objektiven Tatverschuldens festzuhalten, dass es objektiv

deutlich schwerwiegendere schwere Körperverletzungen im Sinne des Gesetzes gibt

wie bspw. eine Querschnittlähmung, eine geistige Behinderung, einen

Organverlust oder sehr entstellende Narben. Beim Tatvorgehen ist zu

berücksichtigen, dass die Tat selbst wohl nicht so geplant war und spontan

erfolgte, dass der Beschuldigte aber die Konfrontation mit dem Opfer gesucht

hatte und seine Übergriffe gegen das Opfer, das sich nicht wehrte, zunehmend

gröber wurden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist anzumerken, dass er ohne Waffen

oder ähnliches gegen den Privatkläger, der grösser und schwerer war,

gewalttätig wurde. Ebenso wirkt sich strafmindernd aus, dass der Beschuldigte

mit Eventualvorsatz, der leichtesten Vorsatzform, gehandelt hat. Bei den

Beweggründen ist zu beachten, dass die psychische Störung des Beschuldigten –

welche nachfolgend bei der Frage der Schuldfähigkeit berücksichtigt wird –

ausser Acht gelassen wird (Doppelverwertungsverbot). Es ist aber davon auszugehen,

dass der Beschuldigte mit der Arbeit des Privatklägers nicht zufrieden war und

er dies den Privatkläger spüren lassen wollte (Stichwort: «vorknöpfen».) Dass

ein arges Missverhältnis zwischen diesem Anlass und den vom Beschuldigten gewählten

Mitteln bestand, wirkt sich deutlich verschuldenserhöhend aus. Damit ist auch

schon gesagt, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, sich rechtskonform

zu verhalten. Nach seinen Angaben hatte er sich ja auch schon bei anderen

Anwälten erkundigt und der Weg über die Aufsichtsbehörde für Rechtsanwälte und

Rechtsanwältinnen beispielsweise war ihm bekannt. Er hätte keine Selbstjustiz

üben müssen und dürfen. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist angesichts

aller relevanten Faktoren noch als leicht (im gerade noch mittleren Bereich) zu

qualifizieren. Es wäre dafür eine hypothetische Freiheitsstrafe von 30 Monaten

auszusprechen.

2.1.2

Die Gutachter,

beides forensische Psychiater, diagnostizierten beim Beschuldigten eine

paranoide Persönlichkeitsstörung (AS 598). Obwohl das Gutachten ohne Mitwirkung

des Beschuldigten erstellt werden musste, geniesst es als Aktengutachten vollen

Beweiswert: Die Gutachter hatten nebst den Strafakten umfangreiche Vorakten,

darunter die gesamten Akten der Invalidenversicherung mit mehreren

psychiatrischen Gutachten und Berichten mit einer weitgehend widerspruchsfreien

und kongruenten Befundlage zur Verfügung, die Darlegungen sind nachvollziehbar

begründet und plausibel. Zur Frage der Schuldfähigkeit äussert sich das

Gutachten wie folgt: Dass der Beschuldigte aufgrund seiner Störung nicht in der

Lage gewesen sein könnte, das Unrecht seines Handelns einsehen zu können, sei

nicht zu erkennen. Hingegen sei aufgrund der angeführten Störungsmerkmale wie

hoher Kränkbarkeit und Impulsivität und dabei schlechter Impulskontrolle für

das Geschehen am 23. August 2017 eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit im

einem Ausmass anzunehmen, dass aus gutachterlicher Sicht von einer im mittleren

Masse verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei. Für das Ereignis vom 14.

Februar 2018 falle neben der Persönlichkeitsstörung auch der

Alkoholintoxikation Bedeutung zu. Hier sähen sie eine substanzspezifisch

erwartbare enthemmende Wirkung des Alkohols, es gebe aber keine Hinweise auf

eine qualitativ andere oder abnorme Alkoholwirkung. Es gebe keine Hinweise auf

Realitätsverkennung oder psychotisches Erleben. Es sei hier von einer deutlich

mittelschwer beeinträchtigen Schuldfähigkeit auszugehen (AS 600 f.). Dem ist zu

folgen, die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit reduziert das Tatverschulden

auf ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich, was einer Strafe von 15

Monaten Freiheitsstrafe entspräche.

2.1.3

Nunmehr ist eine

weitere Strafmilderung zufolge Versuchs vorzunehmen. Dabei ist im vorliegenden

Fall zu beachten, dass es sich um einen vollendeten Versuch gehandelt hat, der

Beschuldigte m.a.W. alles getan hat, damit der Taterfolg eintreten konnte. Der

Eintritt einer schweren Körperverletzung lag nahe. Der Privatkläger hat denn

auch nicht unerhebliche körperliche Verletzungen davon getragen, die eine

operative Versorgung notwendig machten und zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit

führten. Schwer wiegen auch die psychischen Folgen des Vorfalles für den

Privatkläger: In seiner Eingabe an das Berufungsgericht vom 11. November 2021

(Begehren um Dispensation) führte dieser aus, er sei seit der Tat in permanenter

medizinischer Behandlung und täglich auf Medikamente, die in Zusammenhang mit

den Folgen der Tat stünden, angewiesen. Am 24. Dezember 2018 sei er auf dem

Notfall gewesen, am 4. November 2021 habe er sich einer spezialärztlichen

Behandlung unterziehen müssen, am 17. November 2021 folge eine weitere. Dies

hat der Privatkläger anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungsgericht bestätigt:

Er beschrieb die wiederkehrenden Flashbacks und nannte das Ereignis eine Zäsur

in seinem Leben.

Angesichts dieser Umstände

erscheint zufolge Versuchs eine Reduktion der Strafe auf eine Freiheitsstrafe

von zehn Monaten gerechtfertigt.

2.1.4

Diese Strafhöhe

liesse grundsätzlich nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden

Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu. Dies ist

vorliegend aber nicht möglich: Der Beschuldigte ist mit zwei Vorstrafen im

Strafregister verzeichnet: Am 25. Januar 2016 wurde er vom

Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern wegen Sachbeschädigung und

Beschimpfung, begangen am 7. April 2015, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu je CHF 50.00, mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit

von zwei Jahren, verurteilt. Am 22. Februar 2016 erkannte die Pretura penale

del Cantone Ticino Bellinzona wegen Nötigung und Tätlichkeiten, begangen im

Juni/Juli 2014, auf eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00,

ebenfalls mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von

zwei Jahren. In beiden Fällen zeigte der Beschuldigte ein aggressives,

übergriffiges Verhalten. Nur gerade anderthalb Jahre später und damit während

der Probezeit verübte der Beschuldigte das hier zu beurteilende

Körperverletzungsdelikt und zeigte damit eindrücklich auf, dass ihn die beiden

Geldstrafen in keiner Weise zu beeindrucken vermocht hatten. Auch während dem

laufenden vorliegenden Verfahren kam es am 14. Februar 2018 zu einem Rückfall

mit u.a. tätlichem Übergriff auf zwei Polizeibeamte. Eine Geldstrafe kann beim

Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung entfalten. Dies gälte auch für

die weiteren Vergehen, die wahlweise eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe

androhen: Auch für diese wären Freiheitsstrafen auszusprechen. Allerdings lässt

dies das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Recht in der

Zusammenschau mit der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur

Gesamtstrafenbildung nicht zu: aArt. 41 Abs. 1 StGB liess eine vollziehbare Freiheitsstrafe

von weniger als sechs Monaten nur zu, wenn die Voraussetzungen für eine

bedingte Strafe nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe

oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könne. Somit ist eine Erhöhung

der Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe vor Berücksichtigung der

Täterkomponenten einzig zur Abgeltung der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen

Beamte und Behörden vorzunehmen.

2.1.5

Auch bei der Gewalt

und Drohung gegen Beamte und Behörden handelte es sich um Übergriffe im unteren

Bereich des unter diesem Straftatbestand Denkbaren: Schupsen des einen Beamten,

Bespucken, Bedrohen und Stossen des anderen Beamten. Die Taten erfolgten nicht

geplant, sondern spontan unter dem Eindruck der aus der Sicht des Beschuldigten

unverhältnismässigen Reaktion der Polizeibeamten. Der Beschuldigte handelte

aber mit direktem Vorsatz. Insbesondere das Delikt gegen den zweiten Beamten

mit mehrfachen Übergriffen zeigt auch eine gewisse Hartnäckigkeit des

Beschuldigten. Das Verschulden wiegt aber leicht. Angesichts des Strafrahmens

von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren wäre eine Freiheitsstrafe

von vier Monaten angemessen. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war dabei in

deutlich mittelschwerem Ausmass beeinträchtigt, sodass eine Reduktion der

Freiheitsstrafe auf zwei Monate Freiheitstrafe vorzunehmen ist.

Asperationsweise ist die Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe zu

erhöhen. Dem Schupsen gegen den ersten Beamten liegt ein sehr leichtes

Verschulden zu Grunde, unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit

ist asperationsweise eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen halben Monat

vorzunehmen. Damit beträgt die Freiheitsstrafe vor Berücksichtigung der

Täterkomponenten elfeinhalb Monate.

2.1.6

In Bezug auf das

Vorleben des Beschuldigten kann die Ausführungen im Gutachten verwiesen werden

(AS 583 ff.), welche sich im Wesentlichen auf die Akten des Verfahrens vor der

Invalidenversicherung mit entsprechenden früheren Begutachtungen sowie Akten

der KESB abstützen. Zusammengefasst kann ausgeführt werden, dass der

Beschuldigte […] 1963 als zweites Kind seiner Eltern geboren wurde. Nach der

obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Lehre […], später eine

Weiterbildung […]. Anschliessend arbeitete er – später teilweise mit

Unterbrüchen – bei verschiedenen Arbeitgebern (AS 590 ff.). Bereits für das

Kleinkindalter und die Schulzeit wurde in einem früheren Gutachten ein

aggressives und destruktives Verhalten beschrieben (vgl. Gutachten vom

1.

September 2005, AS 695). Auch in seiner beruflichen Laufbahn soll es

immer wieder zu Auseinandersetzungen, teilweise mit Bedrohungen, gekommen sein.

Auf der anderen Seite gehen gemäss Gutachten vom 30. Januar 2019 aus den

unterschiedlichen Arbeitszeugnissen eine sehr gute und umfangreiche

Fachkenntnis sowie ein sorgfältiges und sauberes Arbeiten hervor. Der

Beschuldigte soll gemäss eigenen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung vor

Amtsgericht bereits mit 17 Jahren von zu Hause ausgezogen sein, wobei den Akten

unterschiedliche Altersangaben zu entnehmen sind. Im Oktober 2002 habe er

gemäss den gutachterlichen Ausführungen seiner Mutter mit Erschiessen gedroht,

was zu einer psychiatrischen Hospitalisierung geführt habe. Dort habe er die

Zusammenarbeit verweigert. Es fehle ihm jeglicher familiäre Halt oder Bezug.

Dem Beschuldigten wurde nach den Begutachtungen mit unterschiedlichen Diagnosen

zunächst – ab 1. Juli 2004 – eine halbe, ab dem 1. Juli 2010 dann eine ganze

IV-Rente zugesprochen. Vielfache Reintegrationsmassnahmen in stabile

Arbeitsverhältnisse seien im Laufe des IV-Verfahrens gescheitert. Der Versuch

einer Unterstützung mit einer zivilrechtlichen Beistandschaft im Jahr 2018 sei nach

kurzer Zeit an der mangelhaften Mitarbeit des Beschuldigten gescheitert,

obschon diese auf sein eigenes Begehren hin errichtet worden war (vgl. auch AS

296.

ff.). Mit Geld soll er nie zurecht gekommen sein und er habe entsprechend

Schulden angehäuft.

Zu seinen aktuellen

persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme

durch die Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2018, vor Amtsgericht sowie

vor dem Berufungsgericht zusammengefasst an, eine volle IV-Rente von

CHF 2'000.00 sowie Ergänzungsleistungen von CHF 200.00 zu beziehen. Unmittelbar

nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er bei [einer Stiftung] aufgrund

eigener Initiative eine geschützte Arbeitsstelle antreten können. Diese Stelle mit

einem Verdienst von rund CHF 400.00 monatlich hat er nach Angaben vor dem

Berufungsgericht nach rund einem halben Jahr wieder aufgegeben und er müsse nun

deswegen noch Ergänzungsleistungen zurückzahlen. Mit den Mietzinsen sei er im

Rückstand. Er lebe in keiner Partnerschaft und habe auch keine Kinder. Zu

seinen Schwestern habe er keinen und zu seinem Vater kaum Kontakt.

Der fehlende familiäre

Halt, das aggressive und destruktive Verhalten bereits im Kleinkindesalter, der

häufige Stellenwechsel aufgrund von Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz und

die Verschuldung lassen das Vorleben des Beschuldigten auf den ersten Blick

getrübt erscheinen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Auffälligkeiten

aus seinem Störungsbild resultieren bzw. die Grundlage dazu legten und damit

bereits im Rahmen der verminderten Steuerungsfähigkeit berücksichtigt worden

sind, weshalb sich hieraus bei der Täterkomponente nichts Weiteres für die

Strafzumessung ableiten lässt.

Negativ wirkt sich jedoch

das strafrechtliche Vorleben des Beschuldigten aus, er ist wie bereits erwähnt mit

zwei Vorstrafen im Schweizerischen Strafregister verzeichnet. Einerseits wurde

er am 25. Januar 2016 vom Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern

wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe

verurteilt. Andererseits erfolgte am 22. Februar 2016 eine Verurteilung zu

einer ebenfalls bedingten Geldstrafe durch die Pretura penale del Cantone

Ticino Bellinzona wegen Nötigung und Tätlichkeit.

In Bezug auf das

Nachtatverhalten sticht negativ hervor, dass der Beschuldigte trotz hängigem

Strafverfahren erneut delinquierte. Obschon er sich teilweise geständig zeigte,

war sein Verhalten weitgehend unkooperativ und von wenig Einsicht oder Reue

geprägt, was jedoch wiederum in erster Linie auf sein Störungsbild

zurückzuführen ist.

In Bezug auf neue, hängige

Strafverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, hat Bundesgericht im Urteil

6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 in E. 3.3 festgehalten:

«Die Strafzumessung

erfasst das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang

stehende Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen

Verfahrens sind, darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und wegen des

Doppelbestrafungsverbotes nicht in die Strafzumessung einbeziehen.» Anders

hatte das Bundesgericht noch mit Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009, E.

1.2, entschieden: «Ebenso wenig steht die Tatsache, dass der Beschwerdegegner

im Falle einer späteren Verurteilung wegen Drogenhandels mit einer Zusatzstrafe

zu rechnen hat, einer Berücksichtigung des anerkannten Nachtatverhaltens im

vorliegenden Verfahren entgegen, zumal eine solche Zusatzstrafe nach Art. 49

Abs. 2 StGB die Einsatzstrafe und damit auch die Gewährung des hier in Frage

stehenden teilbedingten Strafvollzugs in ihrem Bestand unangetastet liesse.»

Der aktuelleren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend hat die neu vorgehaltene Straftat

bei der Strafzumessung unbeachtet zu bleiben. Hingegen hat das Bundesgericht in

beiden zitierten Entscheiden ausgeführt, dass die in einem hängigen Strafverfahren

zugegebenen (oder hier zumindest offensichtlich bestehenden) Tatsachen in die

Prognosestellung einfliessen dürfen bzw. sogar berücksichtigt werden müssen.

Eine massgeblich erhöhte

Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht festzustellen.

Die Täterkomponenten

wirken sich insgesamt straferhöhend aus (Vorstrafen, Delinquenz während

laufendem Strafverfahren), was eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten als

angemessen erscheinen lässt. Diese Strafe wird der Delinquenz des Beschuldigten

auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gerecht.

2.1.7

Vom Beschuldigten

wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht. Er wurde am 12.

September 2017 erstmals polizeilich befragt, die Verfahrenseröffnung durch den

Staatsanwalt erfolgte mit Verfügung vom 6. Dezember 2017. Am 18. März 2018

erfolgte die Ausdehnung des Verfahrens wegen der neuen Delikte vom 14. Februar

2018.

Wegen der Beschwerde des Beschuldigten gegen die Anordnung der

Begutachtung und seinem unkooperativen Verhalten beim Erstellen des Gutachtens

kam es zu Verzögerungen, die der Beschuldigte selbst zu vertreten hat. Das

Gutachten lag dann anfangs Februar 2019 vor. Die Anklageschrift wurde am 29.

August 2019 erstellt und verschickt. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen

Voruntersuchung kann keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt

werden. Erstinstanzlich erging die erste Verfügung erst nach gut drei Monaten

am 4. Dezember 2019. Am 27. Januar 2020 wurde zur Hauptverhandlung vor

Amtsgericht auf den 4. Juni 2020 vorgeladen. Mit Verfügung vom 22. April 2020

wurde die Verhandlung «aus organisatorischen Gründen» abgesagt. Am 28. Mai 2020

erfolgte die neue Vorladung zur Hauptverhandlung vor Amtsgericht auf den 9.

November 2020. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde Ende Januar 2021

versandt. Das Berufungsverfahren war Mitte März 2021 grundsätzlich bereit zur

Vorladung zur Hauptverhandlung. Die entsprechende Verfügung erging aber erst am

29.

Oktober 2021 mit Vorladung zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht am

30.

März 2022. Diese Verzögerung erklärt sich mit der zunehmenden Überlastung

der Strafkammer. Insgesamt sind im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren

Verzögerungen entstanden, die als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu

qualifizieren sind. Dies ist im Urteilsdispositiv so festzuhalten und die

Gesamtstrafe ist um einen Monat auf zwölf Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

2.2.1

Für die übrigen

Vergehen ist nun eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Am schwersten wiegt dabei

die Drohung, dafür ist die Einsatzstrafe festzusetzen. Die Drohung des

Beschuldigten, er «knöpfe» sich den Privatkläger vor, liess wohl auf einen

tätlichen Übergriff schliessen, gehört im Rahmen der denkbaren Drohungen aber

in den untersten Bereich. Zu den weiteren Umständen des Tatverschuldens kann

vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen zum Körperverletzungsdelikt

verwiesen werden (mit Ausnahme des Eventualvorsatzes, bei der Drohung handelte

der Beschuldigte mit direktem Vorsatz), ebenso bezüglich der mittelgradig verminderten

Schuldfähigkeit. Da die Drohung in sehr engem Zusammenhang mit dem

Körperverletzungsdelikt steht (mithin die Drohung damit umgesetzt wurde), ist

ein Teil des Unrechts mit der Strafe für das Köperverletzungsdelikt bereits

abgegolten. Es ist nach Berücksichtigung der mittelgradig verminderten

Schuldfähigkeit von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, dem eine

Geldstrafe von 30 Tagessätzen entspricht.

2.2.2

Gleiches gilt für

den Hausfriedensbruch (mit direktem Vorsatz) und die Sachbeschädigung (mit

Eventualvorsatz). In beiden Fällen ist nach Berücksichtigung der mittelgradig

verminderten Schuldfähigkeit von einem sehr leichten Verschulden auszugehen und

die Einsatzstrafe ist um je zehn Tagessätze zu erhöhen.

2.2.3

Für die mehrfache

Beschimpfung ist nunmehr eine weitere Straferhöhung vorzunehmen, der

Strafrahmen lautet auf Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Der Beschuldigte

nannte den Privatkläger einen «Lügner» und die Polizeibeamten «Arschlöcher»,

«Idioten», «Hampelmänner» und «Scheissgesindel». In allen Fällen gab es

keinerlei konkreten Anlass dazu, der Beschuldigte war in Rage geraten und

verlor seine Beherrschung. Namentlich die Beschimpfungen der beiden Polizeibeamten

wiegen nicht ganz leicht, zu beachten ist aber auch hier die mittelgradig

reduzierte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Für die Beschimpfung eines Polizeibeamten

ist eine Straferhöhung um zehn Tagessätzen Geldstrafe vorzunehmen, insgesamt

somit 20 Tagessätze. Für die Beschimpfung des Privatklägers ist eine weitere

Straferhöhung um fünf Tagessätze Geldstrafe auf nunmehr insgesamt 75 Tagessätze

angebracht.

2.2.4

Hinsichtlich der

Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen

werden: Wegen der Vorstrafen und der Rückfälligkeit während laufendem Verfahren

ist die Geldstrafe auf total 85 Tagessätze zu erhöhen, wegen des Verstosses

gegen das Beschleunigungsgebot ist eine Reduktion um zehn Tagessätze

vorzunehmen. Es resultiert damit schliesslich eine Gesamtgeldstrafe von 75

Tagessätzen.

2.2.5

Der Beschuldigte

lebt von einer IV-Rente von rund CHF 2'000.00 und zusätzlichen CHF 200.00

Ergänzungsleistungen. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von CHF 30.00

erweist sich als korrekt und wird vom Beschuldigten auch anerkannt.

2.3

Letztlich ist

für die Übertretung eine Busse auszusprechen. Angesichts des sehr leichten

Verschuldens (deutlich

mittelschwer beeinträchtige Schuldfähigkeit) und der engen finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten ist die Busse auf CHF 50.00 festzusetzen bei

einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen im Falle der Nichtbezahlung.

2.4.1

Das Gericht schiebt

den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens

zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Die Anforderungen an die Prognose der

Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer.

Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt

nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem

Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen

werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im

Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1

StGB hält das Bundesgericht fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein

dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung

aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen

seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle

weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die

Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa

strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,

das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei

unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und

andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 144 IV 277

E. 3.2 S. 282 f.).

2.4.2

Das Gericht kann den

Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei

Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden

des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs.1 StGB). Der unbedingt

vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2

StGB). Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten

Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil

mindestens sechs Monate betragen.

Für Strafen von

einem Jahr bis zu drei Jahren ist gemäss Art. 43 StGB somit neben dem bedingten

Vollzug auch eine teilbedingte Strafe möglich, indem die Strafe dann nur

teilweise bedingt aufgeschoben wird, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. In diesem Bereich hat das Bundesgericht

mit BGE 134 IV 1 (E. 5.5.1.) eine Konkretisierung vorgenommen:

«Für

Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB

(zwischen einem und zwei Jahren) gilt Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42

StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet

dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines

Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil

unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der

Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle eines Widerrufs einer bedingt

ausgesprochenen Freiheitsstrafe (BGE 116 IV 97). Ergeben sich – insbesondere

aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der

Legalbewährung des Täters, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände eine

eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das

Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf

diesem Weg kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma „Alles

oder Nichts“ entgehen. Art. 43 hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets,

dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der

Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, kombiniert mit einer

Verbindungsgeldstrafe oder Busse (Art 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv

ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen.» (s.a.

BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).

2.4.3

Der Beschuldigte ist

wie bereits dargelegt vorbestraft, er ist IV-Rentner, hat keine soziale

Einbettung und es fehlt ihm an einer Tagesstruktur. Eine Therapie besteht nicht

und wird vom Gutachter auch nicht empfohlen: Der Beschuldige ist in keiner

Weise bereit, eine Therapie zu absolvieren. Im noch hängigen Verfahren werden

dem Beschuldigten Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil einer

Frau vorgehalten, begangen angeblich am 10. April 2021. Der Beschuldigte hat im

Verfahren bisher vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und den

Strafbefehl vom 8. Juni 2021 mit Einsprache angefochten. Damit kann

hinsichtlich des neuen Verfahrens nicht von zugegebenen oder zumindest

offensichtlich bestehenden Tatsachen ausgegangen werden.

Die Gutachter stellen dem

Beschuldigten in nachvollziehbarer Weise eine ungünstige Legalprognose (AS 606

f.): Es sei von einem sehr hohen Rückfallrisiko weiterer Taten wie bisher

gezeigt auszugehen, also im Bereich Drohungen, Beschimpfungen und auch Angriff

und tätlicher Auseinandersetzungen bis hin zu «leichter» Körperverletzung. Für

dieses Risiko seien vor allem entscheidend die chronische psychische Störung

des Beschuldigten bei zudem weitgehend fehlenden Behandlungs- bzw.

Einflussmöglichkeiten (nicht nur eine allenfalls ambulante Therapie wäre nicht

sinnvoll möglich, auch begleitende stützende Massnahmen z.B. die Bewährungshilfe

dürften ohne Aussicht auf Durchführbarkeit und Erfolg sein). Für ein hohes

Risiko für schwere Gewaltdelinquenz gebe es in den Akten keine direkten

Anhaltspunkte und ein solches könne derzeit nicht belegt werden. Eine Risikobeurteilung

für diesen Bereich sei aber ohne eigene Untersuchung des Beschuldigten und auch

ohne hier weiterführende Ermittlungsergebnisse (z.B. Durchführung einer Hausdurchsuchung

nach Waffen, Befragung des Beschuldigten nach weiteren «Plänen») nur mit

geringer Zuverlässigkeit zu stellen. Es sei aber nicht so, dass das vorliegende

Störungsbild hier ein deutlich erhöhtes Risiko erwarten liesse. Dass allerdings

angesichts des hohen Risikos impulsiv aggressiver Handlungen es auch einmal zu

schweren Schäden bei Dritten, im schlimmsten Fall zum Tod, kommen könnte, auch

wenn dies überhaupt nicht intendiert gewesen sei, liege aber auf der Hand (mit

Hinweis auf das zu beurteilende Delikt vom 23. August 2017). Ein solches Risiko

sei aber kaum näher bestimmbar, hänge von zufälligen Gegebenheiten ab und sei

damit vorliegend nicht in einem hohen Wahrscheinlichkeitsbereich zu

lokalisieren. Diese Einschätzung bestätigte Gutachter F.___ vor Amtsgericht (SL

AS 99 f.): Der Beschuldigte komme wegen seiner Art sehr häufig in Konflikt mit

seinen Mitmenschen. Das berge das Risiko, dass es zu einem Verhalten komme, wie

man es gesehen habe. Dass er sich ärgere, sich als Opfer fühle, es zu

Rangeleien komme. Trotz einer nun mehrjährigen deliktslosen Zeit sehe er hier

keine andere Prognose, diese sei langfristig weiterhin ungünstig. Die Störung

werde nicht von alleine heilen oder verschwinden, sie nehme im Alter eher noch

zu und man sehe eine querulatorische Entwicklung. Es gebe keine psychiatrische

Behandlung, um dem entgegen zu treten. Eine Massnahme wäre nicht durchführbar,

deshalb könne er keine empfehlen. Das Risiko für Delikte im bisher gezeigten

Rahmen sei hoch.

Damit ist dem

Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung grundsätzlich eine ungünstige Prognose

zu stellen und der bedingte Vollzug der ganzen Strafe ist ausgeschlossen. Der

Beschuldigte hatte aber noch nie eine Freiheitsstrafe zu erstehen und war auch

bis 2014 (Alter: 51 Jahre) nicht straffällig geworden. Es besteht damit

durchaus eine Hoffnung, dass der Vollzug eines Strafteils (möglich ist hier nur

ein unbedingter Anteil von sechs Monaten Freiheitsstrafe) beim Beschuldigten

die gewünschte Warnwirkung auslöst und er sich danach besser beherrscht (wie er

dies auch an den Gerichtsverhandlungen konnte). Deshalb ist es gerechtfertigt,

für die Hälfte der Strafe den (teil-)bedingten Strafvollzug zu gewähren, auch

im Sinne einer letzten Chance, wobei die Probezeit angesichts der verbleibenden

Zweifel entsprechend der Vorinstanz auf vier Jahre festzusetzen ist. Gleiches

gilt für die Geldstrafe. Eine

Verbindungsgeldstrafe oder Busse (Art 42 Abs. 4 StGB) wäre spezialpräventiv

zweifellos nicht ausreichend.

2.5

Dem Beschuldigten wird

ein Tag Untersuchungshaft an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe

angerechnet.

2.6

Die Vorinstanz hat

während der Probezeit gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB für den Beschuldigten

Bewährungshilfe angeordnet. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten

Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die

Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür

erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB).

Im Aktengutachten wird

ausgeführt, man sehe auch bei stützenden Massnahmen wie beispielsweise

Bewährungshilfe keine Aussicht auf Durchführbarkeit und Erfolg. Anlässlich der

Hauptverhandlung vor Amtsgericht präzisierte der Gutachter F.___ seine

Ausführungen indes dahingehend, dass die Ablehnung gegenüber Bewährungshelfern

oft nicht so gross sei wie gegenüber Psychiatern (SL AS 100). Allenfalls sei

hier mehr möglich, da sie auch näher an der Sache dran seien. Ob der

Beschuldigte sich beraten lasse, sei schwer zu sagen. In der Vergangenheit habe

dieser von sich aus einen Antrag auf Unterstützung bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gestellt, habe letztlich aber nicht mehr

kooperiert. Werde der Beschuldigte indes obdachlos, wäre dies für die

Gesamtsituation nicht förderlich. Jemand der schaue, wäre sicher hilfreich. Ob

diese Person etwas ausrichten könne, sei jedoch fraglich.

Der Gutachter begründete

die schlechte Legalprognose des Beschuldigten unter anderem mit dessen

schwieriger Lebenssituation. Unter anderem sah er den sozialen Rückzug, die

Verwahrlosung, die mangelnde Unterstützung durch Freunde und Familie (frühes

Zerwürfnis mit der Familie, kein prosozialer Freundeskreis) und die fehlende

Compliance (Hilfe würde gefordert und gleichermassen abgelehnt) als klar

vorhandene Risikofaktoren an. Eine allfällige Obdachlosigkeit dürfte zusätzlich

negativen Einfluss auf die Legalprognose haben. Dem Gutachter ist beizupflichten,

dass die Bewährungshilfe vorliegend ein taugliches Mittel darstellen könnte,

den Beschuldigten bei allfälligen Schwierigkeiten zu unterstützen, auch wenn

die konkreten Erfolgsaussichten schwer zu beurteilen sind. Die bestehenden

Zweifel an der Bewährungsaussicht des Beschuldigten sind oben dargelegt worden.

Gestützt auf diese Erwägungen wird für den Beschuldigten während der Probezeit gemäss

Art. 44 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe angeordnet.

2.7

Auf die Frage des

Widerrufs des mit Urteilen vom 25. Januar 2016 und 22. Februar 2016 gewährten

bedingten Strafvollzugs ist gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr

einzutreten: Seit dem Ablauf der jeweils zweijährigen Probezeit sind mehr als

drei Jahre vergangen.

V. Zivilforderungen

In Bezug auf die Zivilforderungen des Privatklägers kann vollumfänglich auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 53 ff. verwiesen werden. Die

erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung von CHF 500.00, die vom Privatkläger

nicht angefochten wurde, ist klar zu tief aufgefallen. Mangels Rechtsmittels

des Privatklägers ist sie aber zu bestätigen. Zu bestätigen ist auch die volle

Haftbarkeit des Beschuldigten dem Grundsatz nach.

VI. Kosten und

Entschädigungen

1.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu

bestätigen.

2.

Die Berufung des Beschuldigten

ist weitestgehend erfolglos, einzig bei der Strafzumessung erzielt er einen

Teilerfolg. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist zwar ebenfalls

erfolglos, die Strafzumessung musste aber aufgrund der Berufung des

Beschuldigten ohnehin überprüft werden, sodass die Anschlussberufung keinen

Zusatzaufwand verursachte. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Einschluss

einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'200.00, sind deshalb zu

90% vom Beschuldigten und zu 10% vom Staat zu tragen.

Der amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt

Boris Banga, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 22.36

Stunden und Auslagen von CHF 170.10 geltend. Für die Hauptverhandlung werden

(geschätzt, ohne Reiseweg) 3.5 Stunden geltend gemacht. Die Hauptverhandlung

dauerte effektiv nur 2.5 Stunden. Die Honorarnote wird folglich um eine Stunde

gekürzt; im Übrigen ist sie nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten werden dem

amtlichen Verteidiger total 21.36 Stunden zum Tarif des Kantons Solothurn für

die amtliche Verteidigung von CHF 180.00 pro Stunde entschädigt.

Unter Hinzurechnung der Auslagen und der Mehrwertsteuer wird die Entschädigung auf CHF 4'324.05 festgesetzt,

zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%, ausmachend CHF 3'891.65,

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 1'035.25

(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt.

[90%]), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung

der aArt. 122 StGB i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1, Art. 177, Art. 180,

Art. 186, Art. 285 Ziff. 1 StGB; § 23 Abs. 2 EG StGB; Art. 19 Abs. 2,

(a)Art. 34, (a)Art. 40, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs.

2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art.

135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 422 ff. stopp; § 146 lit.

c, § 158 GT

beschlossen und erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass sich A.___

gemäss teilweiser rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils schuldig

gemacht hat:

-

der

mehrfachen Beschimpfung, begangen am 14. Februar 2018;

-

der

mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am

14. Februar 2018.

2.

A.___ hat

sich schuldig gemacht:

-

der

versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 23. August 2017;

-

der

Sachbeschädigung, begangen am 23. August 2017;

-

der Drohung,

begangen am 23. August 2017;

-

des

Hausfriedensbruchs, begangen am 23. August 2017;

-

der

Beschimpfung, begangen am 23. August 2017;

-

der

Trunkenheit und des unanständigen Benehmens, begangen am 14. Februar 2018.

3. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 6 Monate bei einer Probezeit von 4

Jahren;

b) einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 4 Jahren;

c) einer Busse von CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu

einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen.

4. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

5. Während der Probezeit wird für A.___

Bewährungshilfe angeordnet.

6. A.___ wird ein Tag

Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe

angerechnet.

7. Auf die Frage des Widerrufs des A.___

mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern am 25. Januar

2016 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu je CHF 50.00 wird zufolge Zeitablaufs nicht eingetreten.

8. Auf die Frage des Widerrufs des A.___

mit Urteil des Pretura penale del Cantone Ticino Bellinzona am 22. Februar

2016 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen

zu je CHF 30.00 wird zufolge Zeitablaufs nicht eingetreten.

9. Es wird festgestellt, dass

gemäss rechtskräftiger

Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmte Gegenstände dem Berechtigten B.___

auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben sind:

-

1 Paar

Halbschuhe, braun

-

1

Herrenhose, blau

-

1 Leibgürtel

Ohne ein solches

Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des

Urteils vernichtet.

10. A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger B.___

CHF 500.00 als Genugtuung zu bezahlen.

11. A.___ wird gegenüber dem Privatkläger B.___

für das Ereignis vom 23. August 2017 dem Grundsatz nach zu 100%

haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Kläger auf den

Zivilweg verwiesen.

12. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wurde für das

erstinstanzlichen Verfahren rechtskräftig auf CHF 7'360.05 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 1'956.35 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 4'324.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%,

ausmachend CHF 3'891.65, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers von CHF 1'035.25 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00

pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt. [90%]), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

14. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'600.00,

total CHF 14'040.00, zu bezahlen.

15. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5’000.00, total

CHF 5'200.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 4'680.00, zu

bezahlen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Wiedmer