STBER.2021.13
einfache Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das EG zum StGB
30. März 2022Deutsch72 min
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 30. März 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lupi de
Bruycker
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Boris
Banga,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend einfache
Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, Hausfriedensbruch,
Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, Widerhandlung gegen das EG zum StGB
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht
vom 30. März 2022:
1. Staatsanwalt C.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Boris Banga, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten;
4. B.___ als Auskunftsperson.
Zudem erscheint:
eine Medienvertreterin.
Der Vorsitzende eröffnet um
08.30 Uhr die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung
des Berufungsgerichts bekannt.
In der Folge weist der
Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 9. November 2020 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die vom
Beschuldigten angefochtenen Urteilsziffern 1, 2, 3, 8, 9 und 12. Er führt aus,
dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich Ziffer 2 Anschlussberufung erhoben
habe. Er führt weiter aus, dass das Gericht von Amtes wegen die Urteilsziffern
5 und 6 überprüfe. In der Folge erwähnt er die bereits in Rechtskraft
erwachsenen erstinstanzlichen Dispositivziffern 1 (teilweise, soweit die
Ziffern 6 und 7 der Anklageschrift betreffend), 7, 10 (teilweise, soweit die
Höhe der Entschädigung betreffend).
Der Vorsitzende skizziert
den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen,
Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;
2. Befragung des
Beschuldigten;
3. Einvernahme des
Privatklägers B.___;
4. weitere Beweisanträge
und Abschluss des Beweisverfahrens;
5. Parteivorträge;
6. letztes Wort des
Beschuldigten;
7. geheime
Urteilsberatung;
8. Urteilseröffnung,
vorgesehen gleichentags um 15:30 Uhr.
Der amtliche Verteidiger
legt seine Honorarnote dem Staatsanwalt zur Einsicht vor.
Vormerkungen der
Parteien
Keine Vorbemerkungen
seitens der Parteien.
Beweisabnahme
Der Beschuldigte wird,
nachdem er vom Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu
müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen
worden ist, zur Sache und zur Person befragt.
B.___ wird, nachdem er vom
Vorsitzenden auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als
Auskunftsperson einvernommen.
Die Parteivertreter
stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom
Vorsitzenden geschlossen wird.
Parteivorträge
Staatsanwalt C.___ stellt
und begründet für die Anschlussberufungsklägerin die folgenden Anträge:
1.
Der Beschuldigte A.___
sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung,
Hausfriedensbruchs, Beschimpfung und Trunkenheit und unanständigen Benehmens
schuldig zu sprechen.
2.
A.___ sei zu
verurteilen zu:
a.
einer
Freiheitsstrafe von 14 Monaten,
b.
einer Gelstrafe von
150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 4 Jahren,
c.
einer Busse von
CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
einem Tag.
3.
Für die Dauer der
Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen.
4.
Der Freiheitsentzug
von 1 Tag sei an die Verbüssung der Freiheitsstrafe anzurechnen.
5.
Die Kosten für das
erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren seien A.___
aufzuerlegen.
6.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, sei durch das
Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates bei wirtschaftliche
guten Verhältnissen während 10 Jahren.
Der amtliche Verteidiger Boris
Banga stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers die
folgenden Anträge:
1.
Die Ziffern 1-4, 8,
9 und 12 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
2.
Der Beschuldigte sei
von der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen
Körperverletzung, vom Vorhalt der Sachbeschädigung, der Drohung und der
Beschimpfung, Hausfriedensbruch, der mehrfachen Drohung und Gewalt gegen
Behörden und Beamte und wegen Trunkenheit und unanständigem Benehmen
freizusprechen.
3.
Der Beschuldigte sei
wegen Tätlichkeit, wegen Gewalt gegen Behörden und Beamte, wegen mehrfacher
Beschimpfung zu verurteilen.
4.
Der Beschuldigte sei
zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter
der Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, und
einer Busse von CHF 100.00 zu verurteilen.
5.
Die Zivilansprüche
der Privatklägerschaft seien abzuweisen.
6.
Es sei dem
Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu
bestätigen unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher Verteidiger.
7.
Es sei der
Berufungskläger einzuvernehmen.
8.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Hierauf halten der
Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger Replik und Duplik.
Der amtliche Verteidiger reicht seine
Honorarnote dem Gericht ein.
Letztes Wort des
Beschuldigten
Der Beschuldigte
verzichtet auf sein Recht auf das letzte Wort.
Damit endet der
öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 11:10 Uhr und das Gericht zieht sich
zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur
mündlichen Urteilseröffnung vom 30. März 2022 um
15:30 Uhr:
1. Staatsanwalt C.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Boris Banga, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten.
Der Vorsitzende weist
vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der
mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die
schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde
und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
Anschliessend verliest
Oberrichter Marti den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen und
nimmt die rechtliche Würdigung vor. Er äussert sich zur Strafzumessung (Tat-
und Täterkomponenten, ausgefälltes Strafmass, Vollzugsform, Anrechnung). Mit
den Angaben zur Kostenverteilung schliesst der Referent die summarische
Urteilsbegründung.
Um 15:45 Uhr erklärt der Vorsitzende
die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am Mittwoch, 23. August
2017, 15.45 Uhr, meldete sich D.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der
Polizei Kanton Solothurn und gab an, ihr Nachbar im Geschäftshaus […] in [Ort
1], 1. Stock, sei bei einem Sturz durch ein «Büro-Schaufenster» verletzt worden
(vgl. Strafanzeige vom 8. November 2017, Staatsanwaltschaft Akten Seiten 005
ff., nachfolgend: AS 005 ff.). Die ausgerückten Polizeibeamten fanden vor Ort
den am Gesäss aus einer tiefen Schnittwunde stark blutenden Rechtsanwalt B.___
(nachfolgend: Privatkläger) vor. Zudem hatte dieser eine Schnittwunde am
Hinterkopf. Der Boden im Anwaltsbüro und im Korridor war mit Glasscherben
überhäuft. Nach den Aussagen des Privatklägers sei er von A.___ (nachfolgend:
Beschuldigter) durch die Glasscheibe geworfen worden. Der Beschuldigte war
nicht mehr vor Ort, meldete sich aber ca. 15 Minuten später am Schalter der
Polizei [in Ort 1], da er einer Einvernahme beiwohnen wollte. Der Beschuldigte
wies eine blutende Wunde am Kopf auf und war aggressiv und gehässig. Vom
vorgängigen Vorfall beim Privatkläger liess der Beschuldigte nichts verlauten
(AS 014 f.). Währenddem der Privatkläger in der Folge angab, der Beschuldigte
habe ihn absichtlich in die Glasscheibe geworfen, machte Letzterer ein
unbeabsichtigtes Vorgehen geltend.
2.
Am 26. Februar 2018 erging
eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Trunkenheit und unanständigen
Benehmens, angeblich begangen in alkoholisiertem Zustand am 14. Februar 2018
anlässlich des «Böög-Verbrennens» in Grenchen (AS 107 ff.).
3.
Die Staatsanwaltschaft
ordnete die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten
an, wogegen sich der Beschuldigte erfolglos mittels Beschwerde zur Wehr setzte
(AS 377 ff.). Da der Beschuldigte die wiederholten Einladungen der Gutachter
zur Exploration ignorierte, erstellten Dres E.___ und F.___ in der Folge am 30.
Januar 2019 ein Aktengutachten (AS 573). Darin wurde beim Beschuldigten das
Vorliegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung diagnostiziert.
4.
Mit Anklageschrift vom 20.
August 2019 wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen
zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte der versuchten schweren
Körperverletzung etc. (AS 001 ff.).
5.
Am 9. November 2020 fällte
das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der
versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 23. August 2017;
-
der
Sachbeschädigung, begangen am 23. August 2017;
-
der Drohung,
begangen am 23. August 2017;
-
des
Hausfriedensbruchs, begangen am 23. August 2017;
-
der
mehrfachen Beschimpfung, begangen am 23. August 2017 und am
14. Februar 2018;
-
der
mehrfachen Gewalt gegen Behörden und Beamte, begangen am 14. Februar 2018;
-
der
Trunkenheit und des unanständigen Benehmens, begangen am 14. Februar 2018.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 7 Monate bei einer Probezeit von 4
Jahren;
b) einer Geldstrafe von 150.00 Tagessätzen
zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 4 Jahren;
c) einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag.
3. Während der Probezeit ist für A.___
Bewährungshilfe angeordnet.
4. A.___ ist ein Tag
Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe
angerechnet.
5. Der A.___ mit Urteil des
Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern am 25. Januar 2016 bedingt
gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00
wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
6. Der A.___ mit Urteil des Pretura
penale del Cantone Ticino Bellinzona am 22. Februar 2016 bedingt gewährte
Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird nicht
widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
7. Folgende beschlagnahmte
Gegenstände sind dem Berechtigten B.___ auf entsprechendes Verlangen hin
zurückzugeben:
-
1 Paar
Halbschuhe, braun
-
1
Herrenhose, blau
-
1 Leibgürtel
Ohne ein solches Begehren werden
die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
vernichtet.
8. A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger B.___,
[…], CHF 500.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das
Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. A.___ wird gegenüber dem Privatkläger B.___
für das Ereignis vom 23. August 2017 dem Grundsatz nach zu 100%
haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Kläger auf den
Zivilweg verwiesen.
10. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 7'360.05
(Honorar CHF 6'575.40, Auslagen CHF 295.00, 7.7 % Mehrwertsteuer auf
CHF 6'358.90, entsprechend CHF 489.65) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 1'956.35 (Differenz zum vollen Honorar à
CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
11. Das Amtsgericht verzichtet auf die schriftliche
Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert
10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine
schriftliche Begründung verlangt.
12. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 5'600.00, total CHF 14'040.00, zu
bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und
verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 600.00, womit die gesamten Kosten
CHF 13'440.00 betragen.
6.
Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 24. November 2020 die Berufung anmelden (Akten Vorinstanz,
Seiten 181 f., nachfolgend: SL AS 181 f.). Mit Berufungserklärung vom 16.
Februar 2021 liess der Beschuldigte Freisprüche von den Vorhalten der
versuchten schweren Körperverletzung, ev. der einfachen Körperverletzung, der
Sachbeschädigung, der Drohung, der Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs und der
Trunkenheit und des unanständigen Benehmens beantragen. Wegen Tätlichkeit,
Gewalt gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfacher Beschimpfung sei der
Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren,
und zu einer Busse von CHF 100.00 zu verurteilen. Die Zivilansprüche des
Privatklägers seien abzuweisen.
Mit Eingabe vom 5. März
2021 erklärte der Oberstaatsanwalt die Anschlussberufung. Verlangt werde die
Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
7.
Damit ist das
erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer 1 (teilweise):
Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung vom 14. Februar 2018 (Bezeichnung
von zwei Polizeibeamten als «Arschlöcher»; «Idioten», «Hampelmänner» und
«Scheissgesindel») und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
am 14. Februar 2018 (Schupsen, Stossen, Bespucken und Bedrohen von zwei
Polizeibeamten, siehe nachstehend).
-
Ziffer 7: Herausgabe von
Gegenständen an den Privatkläger.
-
Ziffer 10 (teilweise): Höhe
der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung.
Zum Schuldspruch wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte: Der Beschuldigte liess in seiner
Berufungserklärung keinen Freispruch von diesem Vorhalt, sondern ausdrücklich
einen Schuldspruch beantragen (wie im Übrigen bereits an der Hauptverhandlung vor
der Vorinstanz). Damit ist der entsprechende Schuldspruch in Rechtskraft
erwachsen, was eingangs der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht auch vom
Vorsitzenden so festgehalten wurde, ohne dass der Beschuldigte dazu einen
Einwand erheben liess. Wenn der Beschuldigte nun im Parteivortrag vor dem
Berufungsgericht trotzdem einen Freispruch beantragen liess, ist das verspätet.
8.
Mit Verfügung vom 29.
Oktober 2021 wurden der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, der die
Anklage vertretende Staatsanwalt sowie der Privatkläger (als Auskunftsperson) auf
den 30. März 2022 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
Mit Eingabe vom 11.
November 2021 beantragte der Privatkläger, er sei wegen permanenter
medizinsicher Behandlung seit der Tat vom persönlichen Erscheinen zu
dispensieren, er gebe seine Sachverhaltsdarstellung hiermit schriftlich ab. Mit
Verfügung vom 12. November 2021 wurde das Gesuch um Dispensation vom
Instruktionsrichter abgewiesen, es wurde aber das Vermeiden einer Begegnung mit
dem Beschuldigten angeordnet.
Erwägungen
II. Vorgänge vom 23.
August 2017
1.
Sachverhalt
1.1
In Bezug auf den 23.
August 2017 werden dem Beschuldigten in der Anklageschrift folgende Vorhalte
gemacht:
Versuchte schwere
Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB):
Begangen am 23. August
2017, zwischen 15:30 Uhr und 15:45 Uhr, zum Nachteil des Privatklägers in
dessen Anwaltsbüro, indem der Beschuldigte den Privatkläger am T-Shirt
gepackt und ihn vorsätzlich wuchtig gegen eine Glasscheibe
(Büroschaufensterscheibe) gestossen habe, so dass die Scheibe zerborsten sei,
der Privatkläger hingefallen sei und sich durch die Scherben am Kopf und
Gesäss verletzt habe. Der Privatkläger habe durch die Gewalteinwirkung eine
Rissquetschwunde am Kopf (parietal rechts) und eine 6 cm tiefe, stark
blutende Schnittwunde im Bereich des oberen rechten Gesässes (gluteal rechts)
erlitten, welche operativ zur Stillung der Blutung habe versorgt werden
müssen. Der Privatkläger sei vom 23. August 2017 bis am 24. August 2017 in
Spitalpflege, vom 23. August 2017 bis am 6. September 2017 zu 100% und
anschliessend bis am 12. September 2017 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Der
Beschuldigte habe in Kauf genommen, den Geschädigten schwer zu verletzen,
beispielsweise indem sich der Geschädigte lebensgefährliche
Schnittverletzungen zugezogen oder dieser bleibende Schäden erlitten hätte.
Sachbeschädigung (Art.
144.
Abs. 1 StGB):
Begangen gleichentags
und gleichenorts zum Nachteil des Privatklägers, indem der Beschuldigte den
Privatkläger vorsätzlich wuchtig in die Glasscheibe neben der Eingangstüre
gestossen habe, sodass die Scheibe zerborsten sei. Der Sachschaden betrage
CHF 3'144.70.
Drohung:
Begangen gleichentags
und gleichenorts zum Nachteil des Privatklägers, indem der Beschuldigte dem
Privatkläger vor dem Stossen in die Glasscheibe eröffnet habe, er knöpfe ihn
sich vor bzw. habe ihn sich vorgeknöpft. Dadurch habe er den Privatkläger
vorsätzlich in Angst und Schrecken versetzt.
Hausfriedensbruch:
Begangen gleichentags
und gleichenorts zum Nachteil des Privatklägers, indem der Beschuldigte den
Fuss zwischen den Eingangsbereich und die Büro-Eingangstüre gestellt habe.
Als der Privatkläger den Beschuldigten aufgefordert habe, zu gehen, habe
dieser den Fuss weggenommen und der Privatkläger habe die Türe geschlossen.
Der Beschuldigte habe aber vorsätzlich gegen die Türe getreten, sodass diese
aufgesprungen sei und er das Büro erkennbar vorsätzlich gegen den Willen des
Privatklägers betreten und darin verweilt habe.
1.2
Es finden sich
folgende Beweismittel in den Akten:
1.2.1
Fotos des Tatorts
auf AS 028 ff. und 090 ff.: Das Anwaltsbüro, in dem sich der Vorfall
ereignete, befindet sich im ersten Stock des Geschäftshauses und ist gegen
den Etagengang mit einer Glasscheibe samt Glastüre abgetrennt. Gegenüber dem
Anwaltsbüro befindet sich das [Geschäft] von D.___ (Melderin und
Auskunftsperson). Auf dem Boden im Büro und auf dem Gang befanden sich
zahlreiche Glassplitter.
1.2.2
Die Aussagen des
Privatklägers
Am 29. August 2017 unterzeichnete
der Privatkläger den Strafantrag und gab an (AS 018 ff.): Er habe den
Beschuldigten über Mittag […] noch gekreuzt und dieser habe freundlich
gegrüsst. Als er im Büro gewesen sei, habe es an die Türe geklopft. Er habe
wie üblich nur einen Spalt geöffnet, da er habe weiterarbeiten wollen. Der
Beschuldigte sei draussen gestanden und habe ohne zu grüssen gefragt, ob er
(der Privatkläger) Bericht habe. Er habe zurückgefragt, von wem er (der
Beschuldigte) denn meine. Er habe sich vom Beschuldigten verabschieden und
die Türe schliessen wollen, da habe dieser den Fuss in den Spalt gestellt. Es
sei diesem gelungen, so einen Meter in das Büro zu treten. Der Beschuldigte
habe etwas Unverständliches «gestürmt» und gesagt, er (der Privatkläger) habe
bis Ende Monat Zeit. Er habe ihn gebeten, zu gehen und der Beschuldigte sei
dann raus gegangen. Als er die Türe wieder geschlossen gehabt habe, habe der Beschuldigte
die Türe mit einem Kick an die untere Holzumrandung wieder öffnen können und sei
wie verwandelt in seinem Büro gestanden. Der Beschuldigte habe ihn nach
hinten an den Arbeitsplatz gedrängt und habe ihm dort gesagt, «er habe sich
ihn vorgeknöpft». Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle ihm nicht drohen
und das Büro sofort verlassen, sonst rufe er die Polizei. Da habe der Beschuldigte
zu schreien begonnen, er sei ein Lügner, und habe ihn am T-Shirt mit beiden
Händen an der Schulterpartie (Kragen) gepackt und ihn zwei Mal um die eigene
Achse gedreht. Dies sei genau vor dem Ausgang zum Lavabo geschehen. Der Beschuldigte
habe ihm dabei das T-Shirt stark verzogen und er habe an dessen Augen, dessen
Gesichtsausdruck und dessen Körpersprache gemerkt, dass es jetzt um sein
Leben gehe. Er habe um Hilfe rufen wollen, habe aber gemerkt, dass das dort
hinten nichts nützen würde. Er habe deshalb versucht, zum Ausgang zu gelangen,
um nach Hilfe zu schreien. Auf der Höhe des Balkons habe er einen Bruchteil
einer Sekunde überlegt, ob er auf den Balkon gehen und um Hilfe schreien
solle. Diese Idee habe er aber sofort verworfen, weil er habe befürchten
müssen, der Beschuldigte würde ihn dann vom Balkon stürzen. Während dieser Zeit
habe ihn der Beschuldigte immer am T-Shirt gehalten. Er selbst sei während
der ganzen Zeit passiv geblieben und der Beschuldigte habe ihn nie losgelassen.
Er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte sei in solchen Situationen
geübt. Sie seien zur Türe gekommen und er habe immer noch Todesangst gehabt.
Er habe gehofft, den Beschuldigten erneut abwimmeln zu können. Er sei ca. 60
cm vor der Glasscheibe neben der Eingangstüre gestanden. Der Beschuldigte sei
ca. 30 cm vor ihm gestanden, habe ihn immer noch gehalten und habe ihn mit
voller Wucht durch die Glasscheibe gestossen. Er sei danach auf den Scherben
im Gang gelegen. Dabei habe er gemerkt, dass er den Kopf aufgeschlagen gehabt
habe. Er sei total perplex gewesen und nach einer Weile wieder aufgestanden.
Er habe bemerkt, dass er am Kopf ein Wunde habe und habe die Polizei anrufen
wollen. Die Frauen [vom Geschäft von D.___] hätten in Panik geschrien wegen
dem Blut am Boden. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich hinlegen und die
Blutung stoppen. Erst da habe er bemerkt, dass er stark geblutet habe. (Auf
Fragen) Ev. habe jemand [vom Geschäft von D.___] etwas mitbekommen. Der Beschuldigte
sei schon mehrmals unangemeldet vor seiner Türe gestanden und habe auch schon
versucht anzurufen. Er habe keine Vollmacht und kein Mandat vom Beschuldigten,
das sei ein «Liirisiech». Einmal habe er den Beschuldigten dann zu einem
Gespräch eingeladen, damit die Belästigungen aufhörten. Der Beschuldigte sei
pünktlich gekommen, habe aber gar nichts bei sich gehabt. Er sei aber
verletzt gewesen an den Armen und habe gesagt, das sei von einem Velounfall.
Da habe ihm der Beschuldigte zum ersten Mal gesagt, er werde ihn sich
vorknöpfen. Er wisse nicht, was der Beschuldigte gegen ihn habe. Damals habe
er die Drohung noch nicht ernst genommen, erst am 23. August 2017 im Büro
habe er Todesangst gehabt. Nein, er habe damals den Beschuldigten nicht
angefasst. Er nehme an, der Beschuldigte sei psychisch sehr krank und sei
eine Gefahr für Dritte. (Auf Frage nach der Absicht des Beschuldigten, ihn in
die Scheibe zu stossen) Das seien purer Hass und Wut gewesen, sehr
hinterlistig und skrupellos. Es habe einfach in diesem Moment einer dran
glauben müssen. Er nehme an, der Beschuldigte schaue Gewaltvideos, die er
nachahme. (Auf Frage) Was der Beschuldigte damals von ihm gewollt habe, wisse
er nicht. Darum habe er ja vorher das Gespräch mit diesem gemacht. Er habe
keine Ahnung. Er fühle sich nun sehr unsicher und getraue sich kaum noch ins
Büro.
1.2.3
Die Aussagen des
Beschuldigten
Der Beschuldigte machte
zusammengefasst folgende Aussagen:
Am 12. September 2017
(AS 024 ff.) wollte er grundsätzlich keinen Kommentar abgeben und gab eher
wirre und den Privatkläger bedrohende Aussagen zu Protokoll. Der Beschuldigte
verweigerte schliesslich auch die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls.
Am 28. Februar 2018 gab
der Beschuldigte gegenüber dem Staatsanwalt zu Protokoll, er habe von der
Polizei erfahren, was der Privatkläger ihm vorwerfe, und das habe ihn sehr
verwundert. Der Privatkläger sei ein notorischer Lügner. Er habe bei diesem
Dutzende Anfragen gemacht und dieser habe nichts gemacht. (aF, ob der
Vorfall, wie vom Privatkläger geschildert, damals passiert sei?) Er habe sich
als Laie in der unmöglichen Situation gesehen, damals etwas zu machen. Er sei
damals angezeigt worden, habe aber nichts erfahren. Er habe das Schreiben
dabei, das Verfahren sei eingestellt worden. Er sei zum Privatkläger
gegangen, damit dieser Einsprache erheben könne. (aF, was am 23. August 2017
passiert sei?) Er sei damals zum Privatkläger gegangen und habe diesem gesagt,
er sei enttäuscht, weil dieser bisher nichts gemacht habe. Er sei deshalb bei
der Staatsanwaltschaft gewesen und diese hätten ihm gesagt, es sei noch kein
Anwalt eingesetzt. Also habe der Privatkläger nichts gemacht. Er habe nie die
Absicht gehabt, dies mit Gewalt zu lösen oder so. (aF, was konkret passiert sei
an dem Tag?) Er habe erwartet, dass er vom Privatkläger wieder angelogen
werde. Er habe bei der Glastüre geläutet und der Privatkläger habe die Türe
geöffnet. Auf seine Frage, wie es nun aussehe, habe dieser gesagt, er sei
daran und habe ihm die Türe vor der Nase wieder zugemacht. Die Türe sei mit
einem Knopf versehen, also habe er die Türe wieder aufgemacht; er wisse nicht
wie, also ohne Schlüssel oder so. Sie sei nicht kaputt gegangen. Er habe
nicht an die Türe «getschuttet», aber sie sei aufgegangen. Der Privatkläger
sei sehr überrascht gewesen und habe ihm gesagt, er habe Hausverbot. Er habe
gesagt, er habe noch nichts zu Hause, nun rechneten sie ab. Also Nägel mit
Köpfen. Der Privatkläger habe erneut gesagt, er solle rausgehen. Er habe
diesen dann mit beiden Händen genommen. (aF) Mit beiden Händen an den
Schultern. Es sei ein glatter Steinboden dort. Er selbst sei 60 kg leicht,
also könne ihn jeder umstossen. Er habe «eine Entschlossenheit in sich
gehabt». Er habe den Privatkläger nicht physisch verletzen wollen. Er habe
diesen «wie in drei Richtungen verschieben können, er hat sich nicht gewehrt.
Böse gesagt, ich konnte ihn auflüpfen und an einem anderen Ort wieder
abstellen. So haben wir uns in eine andere Richtung im Büro verschoben. Und
dann ging er rücklings gegen die Glaswand. Er war eine ganz dünne Glaswand.
Das Gewicht war zu viel». (Auf Vorhalt, der Privatkläger habe gesagt, er –
der Beschuldigte – habe ihn in die Glaswand geschüpft, ob das stimme?) «Ja,
er läuft ja nicht rückwärts hinein, aber es war ein Zerren und Schüpfen. Ich habe
ihn nicht bewusst gegen die Glaswand schüpfen wollen. Es lief sehr
unglücklich für mich. Ich wollte ihm das nicht antun». (aF) Was er vorher
gemacht habe, wisse er nicht mehr. Alkohol oder Drogen habe er vorher nicht
konsumiert. (aF) Er habe eine Aufstellung gemacht seiner Vorsprachen beim
Privatkläger, das gehe bis 2014 zurück, er gebe das zu den Akten. Da sei es
auch noch um das Verfahren im Tessin gegangen. (aV, gemäss Privatkläger habe
er diesem gesagt, er wolle ihn sich vorknöpfen) Ja, also es sei kein
Vorknöpfen. Also telepathisch habe er sich mit dem Privatkläger
auseinandergesetzt. Er könne sich «psychosomatisch» mit einer Person 24 Stunden
auseinandersetzen, das habe Auswirkungen. Es könne aber sein, dass er so
etwas gesagt habe. (aF, was mit dem Privatkläger genau passiert sei, nachdem er
diesen in die Scheibe gestossen gehabt habe?) Dieser sei rückwärts auf den
Boden gefallen. Es habe viele Scherben gehabt. Er selbst habe eine
daumengrosse Delle am Kopf gehabt und auch geblutet. Der Privatkläger habe
eine Verletzung im Gesäss gehabt, wohl von einer Scherbe. Es seien dann Leute
gekommen vom Kosmetikgeschäft und der Privatkläger habe diesen zugerufen, sie
sollen die Polizei rufen. Er habe dann gesagt, sie könnten zusammen zur
Polizei gehen und sich gegenseitig anzeigen. Er sei enttäuscht, dass er sich
nicht auf den Anwalt verlassen könne. Der Privatkläger habe ihm für seine
Dienste nie eine Rechnung gestellt. Im Fall Tessin habe er diesem gesagt, er
könne das schon bezahlen. Er habe auch eine Harley, habe aber vom
Privatkläger nie eine Rechnung erhalten. Jetzt müsse er auch noch aus seiner
Wohnung raus, weil er sie nicht mehr bezahlen könne. Er habe einen Blutfleck
am Gesäss des Privatklägers gesehen, als dieser aufgestanden sei. Dieser habe
selber gut Hilfe holen können. Es sei aus seiner Sicht eine leichte Verletzung
gewesen. (aF, warum er bei der Einvernahme vom 12. September 2017
Drohungen gegen den Privatkläger ausgestossen habe?) Das Jahr 2022 werde ein
schweres Jahr für diesen. Nicht er mache etwas gegen den Privatkläger. Dessen
Gewissen mache ihm wohl Angst. Er sei so verlogen. Er erwarte Schadenersetz,
weil der Privatkläger damals keine Einsprache gemacht habe. Dieser solle die
Anzeige zurückziehen und ihn entschädigen. Er habe keine Angst vor dem
Gefängnis. (aF) Nein, er werde den Privatkläger nicht mehr angreifen. Damals habe
er keine Alternative gesehen. Dieser sollte sein Büro schliessen, er habe
Schwarzgeld von ihm (dem Beschuldigten) angenommen. Eine Hunderternote. Er
verspreche, dem Privatkläger nichts mehr zu machen. Es tue ihm leid, dass er
so emotional sei. (Auf Frage des Verteidigers, ob er den Privatkläger
wirklich «geschüpft» habe oder ob dieser beim Gerangel ausgerutscht und
alleine in die Glasscheibe gefallen sei?) Es sei ein Zerren gewesen, ein Hin
und Her. Bei der Dünne dieses Glases hätte schon ein Drücken an die Scheibe
gereicht. (aF des Verteidigers, ob es wie beim Schwingen gewesen sei: Wenn
sich zwei an die Hosen gingen und dann beide zu Fall kämen?) Es sei ein
Schieben und Zerren gewesen. Sie seien nicht in eine Kampfsituation gekommen.
(aF des Verteidigers) Es sei um zwei Fälle gegangen, bei denen er mit dem
Privatkläger nicht zufrieden gewesen sei. Der Fall im Tessin: Da habe dieser aus
Kostengründenden den Termin nicht wahrgenommen und ihm gesagt, er solle
alleine gehen. Im Fall G.___ habe der Privatkläger keine Einsprache gemacht,
obwohl er (der Beschuldigte) das gewollt gehabt habe. Ob er da dem
Privatkläger eine Vollmacht ausgestellt habe, wisse er nicht mehr. Er greife
keine Leute grundlos an, das hier sei ein Ausrutscher gewesen. Ja, Bewährungshilfe
wäre wohl gut für ihn.
Vor Amtsgericht gab der
Beschuldigte zusammengefasst an (SL AS 075 ff.), der Privatkläger habe im
Fall G.___ keine Einsprache gemacht. Das sei etwa ein Monat vor dem 23.
August 2017 gewesen. Er sei damals verletzt worden und habe die Einstellung
weiterziehen wollen. Ja, die Einstellungsverfügung sei vom 27. März 2017. (aV)
Ja, die Verfügung sei an ihn und Herrn G.___ gegangen, der Privatkläger sei
nicht als Vertreter aufgeführt. Er sei während der Rechtsmittelfrist bei der
«[Anwaltsfirma]» und beim Privatkläger gewesen. Dieser habe ihm gesagt, er
ziehe das weiter. Später habe ihm dieser gesagt, er könne das «Verfahren immer
noch auftun». Im Tessin habe er in letzter Sekunde das Mandat niedergelegt.
Ja, das sei im Februar 2016 gewesen. (aF, warum er danach im Fall G.___
trotzdem wieder zum Privatkläger gegangen sei?) Er sei wegen dem Tessin nicht
wütend auf diesen gewesen. (aF) Zwischen April und August 2017 sei er zwei
Mal beim Privatkläger gewesen, damit dieser etwas mache wegen der verpassten
Einsprache. Vor dem dritten Gespräch habe er sich bei Rechtsanwalt Banga
erkundigt, was er gegen den Privatkläger unternehmen könne. Er habe dann von
Frau H.___ ([Anwaltsfirma]) erfahren, dass er nichts mehr machen könne. Er
habe auch bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt. Dort habe man ihm gesagt,
der Privatkläger habe gar nichts gemacht. Dieser sei ein Lügner. Dass dieser
noch arbeite, sei ein Skandal. Beim zweitletzten Besuch habe er diesem gesagt,
er werde sein feines Hemdchen zu Putzlappen verarbeiten, er habe ihn
entlarvt. Darauf habe ihn der Privatkläger gefragt, wie seine Mutter heisse,
alles belangloses Zeug. Dann sei es zum Treffen vom 23. August 2017
gekommen, er habe keinen Termin gehabt. Er habe nie einen Termin gemacht. Der
Privatkläger habe geschrien, als er ihn gesehen habe. Geschrien, dass er ein
Hausverbot habe. Da habe er gewusst, dass der Privatkläger nichts gemacht
gehabt und ihn nur angelogen habe. Er habe zur Kenntnis genommen, dass ihn
der Privatkläger nicht im Büro haben wolle. (aF) Er habe dann die
geschlossene Türe aufgemacht. (aF) Das könne nur er. Die Türe sei geschlossen
gewesen; er habe sie aufmachen können, ohne sie zu beschädigen. Das könne
niemand verstehen, das könne nur er. Er sei nun drin gewesen und der
Privatkläger habe gewusst, dass er das Hausverbot nicht mehr aussprechen und
ihn nicht mehr belügen könne. Er mit seinen 60 kg habe diesen 150 kg-Mann in
alle vier Richtungen geschoben. Er habe mit dem Privatkläger machen können,
was er gewollt habe. Schon als er durch die Türe gekommen sei, habe er den
150.
kg-Mann dorthin gestellt, wo er ihn gewollt habe. Damit dieser merke, dass
man nicht lügen sollte. Er habe gar nicht mehr reden müssen. Mit Reden habe
der Privatkläger immer bewiesen, dass er nichts mache. (aF, wie es dazu
gekommen sei, dass der Privatkläger durch die Scheibe geflogen sei?) Dieser
habe den Stand nicht gehabt. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, diesen zu
besuchen und dass etwas passiere. Er selbst habe ja ein daumendickes Loch im
Kopf gehabt. Er habe den Privatkläger aufgefordert, zusammen zur Polizei zu
gehen. Dieser habe die Polizei gerufen und er selbst sei gegangen. (aF) Der Privatkläger
sei mit ihm zusammen durch die Scheibe geflogen. Er sei schwer verletzt worden,
der Privatkläger leicht. Er habe aber nie einen Arzt benötigt. (auf erneute
Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie beide durch die Scheibe geflogen
seien?) Es sei ein Gerangel auf einem glatten Boden gewesen. Das sei einfach
so «abgegangen». «Schupsen» könne man nicht sagen. Das Glas hätte es in dem
Gebäude nicht haben dürfen. Er habe das Glas aufgefangen und habe Glück, dass
er noch am Leben sei. Es sei alles sehr schnell gegangen. Es sei kein Plan gewesen
und es tue ihm leid, was passiert sei. Aber mit seiner verlogenen Art habe
sich der Privatkläger in diese Situation gebracht. (aF) Sie seien
gleichzeitig durch das Glas geflogen. Ja, vorher habe er den Privatkläger
gepackt und dieser habe geschrien. (aF) Nein, er habe ihm nicht gesagt, er knöpfe
ihn sich vor. Auf jeden Fall habe er den Privatkläger einen Lügner genannt.
Er habe alles überprüft bei der Staatsanwaltschaft.
Vor Obergericht sagte
der Beschuldigte aus, er könne sich erinnern, einen Prüfungsbesuch bei der
Staatsanwaltschaft gemacht zu haben. Er habe die Erfahrung mit Herrn B.___
gemacht, dass dieser ihn einige Sachen in gegen ihn laufenden Verfahren nicht
habe wissen lassen. Er habe durch dieses Verhalten feststellen müssen, dass
kein vertrauenswürdiges Verhältnis zu seinem Anwalt bestehe. Herr B.___ habe
ihm immer gesagt, er sei am Fall dran. Er habe dann anlässlich des
Prüfungsbesuchs von der Staatsanwaltschaft erfahren, dass dem nicht so sei.
Er habe die Aussage der Staatsanwaltschaft daraufhin mit Herrn B.___
abgleichen müssen. Er habe gehofft, ihn und seine Sekretärin in seinem Büro
anzutreffen. Er habe sich mit seinem Besuch einfach Aufklärung erhofft. Er
habe ihm nichts antun wollen. Er sei an die Türe gekommen und habe den
Eindruck gemacht, dass er ihn habe empfangen wollen. Er habe Herrn B.___
bereits mit seiner Gestik gezeigt, dass er nicht vorbeikomme, um ihm zu
gratulieren, sondern mit dem Willen, eine Auskunft von ihm zu bekommen. Dann
habe Herr B.___ die Türe vor ihm geschlossen, worauf er (der Beschuldigte)
die Türe wieder geöffnet habe. Damit habe er Herrn B.___ überrascht, da er
nicht damit gerechnet habe, dass er die Türe wieder öffne. Sie seien beide
vor dieser Glaswand gestanden. Daraufhin hätten sie miteinander gerangelt, so
dass beide durch die Scheibe geflogen seien.
1.2.4
Die Aussagen von D.___
Noch am 23. August 2017
wurde D.___ polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 010 ff.). Sie sagte
aus, sie habe ein Geschrei gehört und gedacht, es komme vom Treppenhaus. Sie
sei da nachschauen gegangen, habe aber nichts gesehen. Es sei immer lauter
geworden und es sei ein Streit zu hören gewesen. Als sie wieder vor ihrer
Geschäftstüre gewesen sei, dies vis-à-vis des Büros des Privatklägers, habe
sie gesehen, wie der Privatkläger durch die grosse Glasscheibe geflogen sei.
Erst dann habe sie eine zweite Person gesehen, welche im Büro gestanden sei.
Dieser sei dann durch das zerbrochene Fenster gestiegen und sei einfach davon
gelaufen, habe sich nicht um die Person am Boden gekümmert. (aF, was sie habe
sehen können?) Sie habe den verbalen Streit gehört und als sie vor ihre
Geschäftstüre getreten sei, sei der Privatkläger durch die Scheibe geflogen.
Die andere Person kenne sie nicht.
1.3
Der Tathergang ist trotz
der nicht immer ganz verständlichen Aussagen des Beschuldigten in weiten
Teilen unbestritten: Der Beschuldigte suchte den Privatkläger ohne
Terminvereinbarung auf und fragte diesen nach dem Stand der Dinge. Der
Privatkläger verstand nicht, um was es dem Beschuldigten ging, verabschiedete
sich und wollte die Eingangstüre zu seinem Büro schliessen. Da hielt der
Beschuldigte seinen Fuss zwischen Tür und Angel. Der Privatkläger sprach
gegenüber dem Beschuldigten ein Hausverbot aus und vermochte die Türe zu
schliessen. Der Beschuldigte konnte die geschlossene Türe wieder öffnen –
wohl mit einem Tritt an den Holzrahmen, ohne einen Schaden zu verursachen –
und trat nun gänzlich in das Büro des Privatklägers ein. Er war sehr erregt
und hässig, packte den Privatkläger mit beiden Händen an den Schultern,
nannte diesen einen Lügner, den er sich nun vorknöpfen wolle, und drehte
diesen um die eigene Achse. Der Privatkläger wehrte sich in keiner Weise
gegen den Beschuldigten und versuchte zur Eingangstüre zu gelangen. In der
Folge fiel der Privatkläger durch die grosse Glasscheibe neben der
Eingangstüre, stürzte auf den Hinterkopf und zog sich Verletzungen am Gesäss
und am Kopf zu. Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte – wie angeklagt –
den Privatkläger «wuchtig gegen die Glasscheibe gestossen» hat oder ob der
Sturz des Privatklägers durch die Glasscheibe auf unglückliche Umstände
zurückzuführen ist.
Die Aussage des
Privatklägers dazu ist unmissverständlich: Der Beschuldigte sei völlig
verwandelt in seinem Büro gestanden. Er habe an dessen Augen, dessen
Gesichtsausdruck und dessen Körpersprache gemerkt, dass es jetzt um sein Leben
gehe. Er habe Todesangst gehabt. Der Beschuldigte habe ihn im Büro
umhergeschoben und ihn dann aus «purem Hass und Wut», «mit voller Wucht» gegen
die Glasscheibe gestossen. Die Schilderung des Privatklägers ist detailreich
und schlüssig. Sie wurde vom Beschuldigten denn auch in den meisten Punkten
bestätigt. Der Privatkläger wurde auf die Folgen einer falschen Anschuldigung
hingewiesen. Auch ist kein besonderer Belastungseifer erkennbar, hätte der
Privatkläger doch beispielsweise leicht von Todesdrohungen des Beschuldigten
sprechen können und nicht davon, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er «knöpfe
ihn nun vor». Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten nicht nur
teilweise wirr – namentlich hinsichtlich der Vorgeschichte –, sondern auch
widersprüchlich. Dies zeigt sich beispielsweise auch in Bezug auf die
vorgehaltene Drohung, er knöpfe sich den Privatkläger nun vor: Nachdem er anlässlich
der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingeräumt hatte, das könne er gut
gesagt haben, wollte er vor der Vorinstanz nichts mehr davon wissen. Der
Beschuldigte gab aber auch zu Protokoll, er habe dem Privatkläger gesagt, nun würden
sie abrechnen, «Nägel mit Köpfen». Diesbezüglich ist somit auf die glaubhafte
Aussage des Privatklägers abzustellen. Gleiches gilt für den geltend gemachten
wuchtigen Stoss gegen die Glasscheibe: Wie auch aus dem Äusserungen des
Beschuldigten hervorgeht, war dieser ausser sich vor Wut und packte den
Privatkläger mit beiden Händen an den Schultern. Er habe diesen «wie in drei
Richtungen verschieben können», dieser habe sich nicht gewehrt. Böse gesagt
habe er ihn «auflüpfen und an einem anderen Ort wieder hinstellen können». Er
habe mit dem Privatkläger «machen können, was er wollte». Das alleine zeigt,
dass es beim Vorfall keineswegs von Bedeutung war, ob der Privatkläger – anhand
des persönlichen Eindruckes an der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht –
leicht grösser und auch etwas schwerer ist als der drahtig wirkende Beschuldigte;
der Beschuldigte hatte nach seinen eigenen Angaben «eine Entschlossenheit in
sich» und der Privatkläger liess alles mit sich geschehen. Zum Grund des
Sturzes des Privatklägers waren die Aussagen des Beschuldigten auch
widersprüchlich und wenig plausibel: Sie hätten sich im Büro in eine andere
Richtung verschoben und dann sei der Privatkläger «rücklings gegen die Glaswand
gegangen». Das Gewicht sei zu viel gewesen. Auf den Vorhalt, gemäss Angaben des
Privatklägers habe er diesen in die Glaswand geschüpft, gab der Beschuldigte
dann an, der Privatkläger sei ja nicht rückwärts in diese Glaswand gelaufen, es
sei ein Zerren und Schüpfen gewesen. Da sich der Privatkläger aber auch nach
den Angaben des Beschuldigten in keiner Weise gewehrt hat, kann nur der
Beschuldigte gezerrt und – eben auch – «geschüpft» haben. Der Beschuldigte ging
vorerst nicht einmal auf die Suggestivfragen des Verteidigers vor dem
Staatsanwalt ein, ob der Privatkläger beim Gerangel ausgerutscht und alleine in
die Glaswand gefallen sei: Es sei ein Zerren gewesen, ein Hin und Her, sie
seien aber nicht in eine Kampfsituation gekommen. Auch nach den Aussagen des
Beschuldigten vor dem Berufungsgericht wird nicht klarer, weshalb denn nun der
Privatkläger nach Meinung des Beschuldigten in die Glaswand gestürzt sein soll.
Ganz offensichtlich falsch waren auch die Angaben des Beschuldigten vor
Amtsgericht, er sei zusammen mit dem Privatkläger durch die Glaswand gefallen:
Gemäss eindeutiger Aussage der Auskunftsperson D.___, an der nicht zu zweifeln
ist, fiel nur der Privatkläger durch die Glasscheibe, wogegen der Beschuldigte
danach noch im Anwaltsbüro stand und dann durch die zerbrochene Glaswand in den
Gang getreten sei. Dabei kann sich der Beschuldigte sehr wohl noch am Kopf eine
Wunde zugezogen haben.
Der unter den Ziffern 1
bis 5 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt ist somit in allen Punkten rechtsgenüglich
erstellt.
2.
Rechtliche Würdigung
2.1
Keiner eingehenden
Erörterung bedarf die Subsumtion des Sachverhaltes hinsichtlich der
Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der Drohung, der Sachbeschädigung und
der Beschimpfung. Dazu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz auf US 20 ff. verwiesen werden, wobei der Beschuldigte während
und auch nach Aussprechen der Drohung klar gezeigt hat, was er – und auch der
Privatkläger - unter «vorknöpfen» verstand. Es ging keineswegs nur um ein «zur
Rede Stellen». Die Bezeichnung als «Lügner» betraf den Charakter des
Privatklägers und nicht dessen berufliches Ansehen. Ergänzend ist zur
Beschimpfung anzumerken, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, auch nur
annähernd nachvollziehbar darzulegen oder gar zu belegen, inwiefern er Anlass
hatte, den Privatkläger als Lügner zu bezeichnen. Dies ist vor dem Hintergrund
der Beurteilung im Gutachten und der gestellten Diagnose aber nicht
überraschend. Ein schuldunfähiger Beschuldigter kann sich aber nicht auf einen
Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB berufen, wenn seine irrige Vorstellung
über die tatsächlichen Verhältnisse auf seine zur Schuldunfähigkeit führende
psychische Erkrankung zurückgeht (Regeste zu BGE 147 IV193). Gleiches gilt auch
im vorliegenden Fall eines vermindert schuldfähigen Täters.
2.2
Mit Freiheitstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird gemäss Art. 122 StGB bestraft, wer
vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich
den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein
wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend
arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen
arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere
schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit
eines Menschen verursacht (Abs. 3).
Wer vorsätzlich einen
Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird gemäss Art.
123.
Ziff. 1 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
Hinsichtlich der
Tatbestandsmerkmale der beiden Straftatbestände und auch zum Versuch kann
ebenfalls auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz auf US 14 ff.
verwiesen werden.
2.3.1
Der Privatkläger
erlitt beim fraglichen Vorfall durch den Sturz durch die Scheibe eine
Rissquetschwunde am Kopf (parietal rechts) und eine sechs cm tiefe, stark
blutende Schnittwunde im Bereich des oberen rechten Gesässes (gluteal rechts),
welche operativ zur Stillung der Blutung versorgt werden musste. Er befand sich
vom 23. August 2017 bis am 24. August 2017 in Spitalpflege und war
vom 23. August 2017 bis zum 6. September 2017 vollständig sowie bis
zum 12. September 2017 zu 50% arbeitsunfähig. Dieses Verletzungsbild
erfüllt den objektiven Straftatbestand der einfachen Körperverletzung, nicht
aber denjenigen der schweren Körperverletzung. Keinem Zweifel kann unterliegen,
dass der Täter, der einen Manschen aus geringer Distanz mit voller Wucht in
eine Glasscheibe stösst, in Kauf nimmt – wenn nicht gar beabsichtigt – dass der
Geschädigte durch die Glasscheibe fällt und sich derartige Verletzungen
zuzieht. Daran würde selbst dann nichts ändern, wenn – wie der Verteidiger vor
der Vorinstanz als Möglichkeit in den Raum stellte (SL AS 067) – die
Glasscheibe eine Vorschrift einer SIA-Norm nicht erfüllt hätte. Der
Beschuldigte kannte im Übrigen diese Vorschriften mit Sicherheit nicht,
vielmehr ist jedermann bekannt, dass Glasscheiben zersplittern, wenn man einen
schweren Gegenstand oder eben auch einen Menschen hineinwirft oder – in casu –
stösst. Der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung ist daher erfüllt,
der erforderliche Strafantrag des Privatklägers liegt vor.
2.3.2
Zu prüfen ist, ob
der Beschuldigte wie angeklagt mit seinem Vorgehen eine schwere
Körperverletzung des Privatklägers in Kauf genommen und sich dadurch der
versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat.
2.3.2.1
Gemäss Art. 12
Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit
Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer den
Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt
bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 1
Satz 2 StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 1 E. 4.1 und
9.
E. 4.1; je mit Hinweisen).
Ob der Täter die
Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das
Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände
entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2;
134.
IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das
Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem
Täter in Würdigung aller Umstände der Eintritt des Erfolgs als so
wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV
26.
E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4; Urteil
6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.3). Eventualvorsatz kann allerdings auch
zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in
diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls
nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts
auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände
hinzutreten (BGE 133 IV 1 E. 4.5 und 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Solche
Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht
kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer keine Abwehrchancen zur Verfügung
stehen (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).
2.3.2.2
Wie bereits
ausgeführt, muss der Täter, der einen Menschen mit voller Wucht aus kurzer
Distanz gegen eine grosse Glasscheibe stösst, damit rechnen, dass der
Geschädigte durch die Glasscheibe fällt und sich dabei verletzt. Ebenso ist
jedermann klar, dass man sich bei einem Sturz durch eine zersplitternde
Glasscheibe leicht lebensgefährliche Schnittwunden (Halsschlagader, andere
grosse Blutgefässe) oder bleibende Verstümmelungen (Narben im Gesicht) zuziehen
kann, oder auch ein Auge verlieren kann. Diese Gefahr muss als sehr naheliegend,
mithin als sehr wahrscheinlich, eingeschätzt werden und die Pflichtverletzung
des Beschuldigten wiegt schwer, hat er den Privatkläger doch mit voller Absicht
wuchtig gegen die Glasscheibe gestossen und konnte dabei das ihm bekannte
Risiko einer schweren Verletzung des Privatklägers in keiner Weise kalkulieren.
Dass sich das Risiko «nur» in einer – allerdings tiefen – Schnittwunde am
Gesäss verwirklicht hat, ist nur dem Zufall zu verdanken. Das Vorgehen des
Beschuldigten ist zudem – wie es auch der Privatkläger empfunden hat – als
hinterlistig zu qualifizieren, musste doch der Privatkläger – der sich in
keiner Weise wehrte – nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte ihn mit voller
Wucht gegen die Glaswand stossen würde. Er war in diesem Sinne auch ohne
Abwehrchance. Zusammengefasst liegt ein eindeutiger Fall eines
Eventualvorsatzes hinsichtlich einer schweren Körperverletzung vor. Es kann
dazu auch auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E.
3.
verweisen werden (Ausführen eines «Roundhouse»-Kicks vor einer Glasscheibe).
Der Schuldspruch der
Vorinstanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist deshalb zu
bestätigen.
III. Vorfall vom 14.
Februar 2018
1.
Sachverhalt
Am 14. Februar 2018 störte
der angetrunkene Beschuldigte (Atemtest: 0,52 mg/l) gemäss Strafanzeige durch unschöne
und störende Zwischenrufe das Böög-Verbrennen in Grenchen und belästigte
Zuschauer, darunter ein kleines Mädchen, durch ungebührliches Verhalten. Er war
durch den Kommandanten der Stadtpolizei mehrfach erfolglos zur Ruhe und
Rücksichtnahme gemahnt worden, bis schliesslich eine Wegweisung vom Marktplatz
gegen ihn ausgesprochen wurde. Auch dem kam der Beschuldigte nicht nach und
stiess stattdessen den Polizeibeamten weg. Mithilfe einer zugezogenen
Patrouille wurden dem Beschuldigten unter leichter Gegenwehr Handfesseln
angelegt und er wurde in der Folge mit dem Polizeifahrzeug weggeführt (vgl.
Strafanzeige vom 26. Februar 2018, AS 107 ff., und Bericht des
Polizeikommandanten vom 15. Februar 2018, AS 113 f.). Der Beschuldigte machte
am 19. Februar 2018 vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (AS 110 f.).
Vor Amtsgericht kritisierte der Beschuldigte vorweg die Amtsführung des
Polizeikommandanten, danach das Böög-Verbrennen und das Verhalten anderer Zuschauer.
Es habe keinen Grund gegeben, ihn wegzuweisen. Das vorgeworfene Verhalten wurde
vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt und ist nachgewiesen.
2.
Rechtliche Würdigung
2.1
Wer die öffentliche
Ruhe und Ordnung durch groben Unfug oder Nachtlärm stört, wer sich öffentlich
ein unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen zuschulden kommen
lässt, insbesondere in angetrunkenem Zustande Skandal verübt, wird gemäss § 23
Abs. 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das kantonale
Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB,
BGS 311.1) mit Busse bestraft.
2.2
Mit seinem Verhalten
hat der Beschuldigte ganz offensichtlich gegen diese kantonale Übertretungsnorm
verstossen, indem er sich öffentlich ein unanständiges, Sitte und Anstand
verletzendes Benehmen zuschulden kommen liess. Sein Verhalten hatte nichts mit
Fasnachtstreiben oder närrischem Benehmen zu tun und kann damit auch nicht erklärt
und schon gar nicht gerechtfertigt werden. Ebensowenig war eine
«unverhältnismässige Behandlung durch die Polizei» Anlass für das Verhalten des
Beschuldigten, das dem fraglichen Polizeieinsatz ja vorausgegangen war. Auch
dieser Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur
Strafzumessung
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art.
47.
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das
Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren
Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des
Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der
konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen
Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47
Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten
Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 47 StGB N 16
mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind
das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung
dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
1.2
Die Täterkomponente
umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach
der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die
Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens,
sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem
Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen
Situation abhängen.
1.3
Das Gesamtverschulden
ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene
Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche
Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im
konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung
des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.
strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten
Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen
Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein
führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu
unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die
das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).
1.4
Bei verminderter
Schuldfähigkeit des Täters hat der Richter ausgehend von der objektiven
Tatschwere das (subjektive) Tatverschulden zu bewerten. Dabei hat er (auch) die
verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Er muss dartun, in welchem
Umfange sich diese verschuldensmindernd auswirkt (BGE 136 IV 55, E. 5.5 und
5.6).
1.5
Bildet ein versuchtes
Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der
Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe
für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische
Strafe ist dann unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds
von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009
vom 25. März 2010 E. 1.6.1).
1.6
Hat der Täter durch
eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber
methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren
Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der
ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall
zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände
nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei
der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der
Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der
Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das
Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1
StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und
Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das
Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360
Tagessätze, ab 1.1.18 180 Tagessätze). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht
in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit
einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden
hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass
überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine
Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der
Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden
und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in
Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als
schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen.
Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3),
ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich.
In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom
24.1.2012
E. 5.4). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu
beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus
dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten
festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe
massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als
auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE
118.
IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS,
a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch
keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin
gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die
entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB;
BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten
anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der
Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom
19.
August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom
19.12.2012
E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung
auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E.
3.2).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Schwerstes Delikt ist
die versuchte schwere Körperverletzung, Art. 122 StGB sah für das vollendete
Delikt einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 180 Tagessätzen vor. Seit dem 1. Januar 2018 ist die Mindeststrafe
eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
2.1.1
Auszugehen ist bei
der Festsetzung der Einsatzstrafe vorerst hypothetisch von einem vollendeten
Delikt und dabei von der in casu leichtest möglichen schweren Körperverletzung mit
einer lebensgefährlichen, aber gut verheilenden Schnittwunde. Dabei ist
bezüglich des objektiven Tatverschuldens festzuhalten, dass es objektiv
deutlich schwerwiegendere schwere Körperverletzungen im Sinne des Gesetzes gibt
wie bspw. eine Querschnittlähmung, eine geistige Behinderung, einen
Organverlust oder sehr entstellende Narben. Beim Tatvorgehen ist zu
berücksichtigen, dass die Tat selbst wohl nicht so geplant war und spontan
erfolgte, dass der Beschuldigte aber die Konfrontation mit dem Opfer gesucht
hatte und seine Übergriffe gegen das Opfer, das sich nicht wehrte, zunehmend
gröber wurden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist anzumerken, dass er ohne Waffen
oder ähnliches gegen den Privatkläger, der grösser und schwerer war,
gewalttätig wurde. Ebenso wirkt sich strafmindernd aus, dass der Beschuldigte
mit Eventualvorsatz, der leichtesten Vorsatzform, gehandelt hat. Bei den
Beweggründen ist zu beachten, dass die psychische Störung des Beschuldigten –
welche nachfolgend bei der Frage der Schuldfähigkeit berücksichtigt wird –
ausser Acht gelassen wird (Doppelverwertungsverbot). Es ist aber davon auszugehen,
dass der Beschuldigte mit der Arbeit des Privatklägers nicht zufrieden war und
er dies den Privatkläger spüren lassen wollte (Stichwort: «vorknöpfen».) Dass
ein arges Missverhältnis zwischen diesem Anlass und den vom Beschuldigten gewählten
Mitteln bestand, wirkt sich deutlich verschuldenserhöhend aus. Damit ist auch
schon gesagt, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, sich rechtskonform
zu verhalten. Nach seinen Angaben hatte er sich ja auch schon bei anderen
Anwälten erkundigt und der Weg über die Aufsichtsbehörde für Rechtsanwälte und
Rechtsanwältinnen beispielsweise war ihm bekannt. Er hätte keine Selbstjustiz
üben müssen und dürfen. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist angesichts
aller relevanten Faktoren noch als leicht (im gerade noch mittleren Bereich) zu
qualifizieren. Es wäre dafür eine hypothetische Freiheitsstrafe von 30 Monaten
auszusprechen.
2.1.2
Die Gutachter,
beides forensische Psychiater, diagnostizierten beim Beschuldigten eine
paranoide Persönlichkeitsstörung (AS 598). Obwohl das Gutachten ohne Mitwirkung
des Beschuldigten erstellt werden musste, geniesst es als Aktengutachten vollen
Beweiswert: Die Gutachter hatten nebst den Strafakten umfangreiche Vorakten,
darunter die gesamten Akten der Invalidenversicherung mit mehreren
psychiatrischen Gutachten und Berichten mit einer weitgehend widerspruchsfreien
und kongruenten Befundlage zur Verfügung, die Darlegungen sind nachvollziehbar
begründet und plausibel. Zur Frage der Schuldfähigkeit äussert sich das
Gutachten wie folgt: Dass der Beschuldigte aufgrund seiner Störung nicht in der
Lage gewesen sein könnte, das Unrecht seines Handelns einsehen zu können, sei
nicht zu erkennen. Hingegen sei aufgrund der angeführten Störungsmerkmale wie
hoher Kränkbarkeit und Impulsivität und dabei schlechter Impulskontrolle für
das Geschehen am 23. August 2017 eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit im
einem Ausmass anzunehmen, dass aus gutachterlicher Sicht von einer im mittleren
Masse verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei. Für das Ereignis vom 14.
Februar 2018 falle neben der Persönlichkeitsstörung auch der
Alkoholintoxikation Bedeutung zu. Hier sähen sie eine substanzspezifisch
erwartbare enthemmende Wirkung des Alkohols, es gebe aber keine Hinweise auf
eine qualitativ andere oder abnorme Alkoholwirkung. Es gebe keine Hinweise auf
Realitätsverkennung oder psychotisches Erleben. Es sei hier von einer deutlich
mittelschwer beeinträchtigen Schuldfähigkeit auszugehen (AS 600 f.). Dem ist zu
folgen, die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit reduziert das Tatverschulden
auf ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich, was einer Strafe von 15
Monaten Freiheitsstrafe entspräche.
2.1.3
Nunmehr ist eine
weitere Strafmilderung zufolge Versuchs vorzunehmen. Dabei ist im vorliegenden
Fall zu beachten, dass es sich um einen vollendeten Versuch gehandelt hat, der
Beschuldigte m.a.W. alles getan hat, damit der Taterfolg eintreten konnte. Der
Eintritt einer schweren Körperverletzung lag nahe. Der Privatkläger hat denn
auch nicht unerhebliche körperliche Verletzungen davon getragen, die eine
operative Versorgung notwendig machten und zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit
führten. Schwer wiegen auch die psychischen Folgen des Vorfalles für den
Privatkläger: In seiner Eingabe an das Berufungsgericht vom 11. November 2021
(Begehren um Dispensation) führte dieser aus, er sei seit der Tat in permanenter
medizinischer Behandlung und täglich auf Medikamente, die in Zusammenhang mit
den Folgen der Tat stünden, angewiesen. Am 24. Dezember 2018 sei er auf dem
Notfall gewesen, am 4. November 2021 habe er sich einer spezialärztlichen
Behandlung unterziehen müssen, am 17. November 2021 folge eine weitere. Dies
hat der Privatkläger anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungsgericht bestätigt:
Er beschrieb die wiederkehrenden Flashbacks und nannte das Ereignis eine Zäsur
in seinem Leben.
Angesichts dieser Umstände
erscheint zufolge Versuchs eine Reduktion der Strafe auf eine Freiheitsstrafe
von zehn Monaten gerechtfertigt.
2.1.4
Diese Strafhöhe
liesse grundsätzlich nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden
Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu. Dies ist
vorliegend aber nicht möglich: Der Beschuldigte ist mit zwei Vorstrafen im
Strafregister verzeichnet: Am 25. Januar 2016 wurde er vom
Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern wegen Sachbeschädigung und
Beschimpfung, begangen am 7. April 2015, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu je CHF 50.00, mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit
von zwei Jahren, verurteilt. Am 22. Februar 2016 erkannte die Pretura penale
del Cantone Ticino Bellinzona wegen Nötigung und Tätlichkeiten, begangen im
Juni/Juli 2014, auf eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00,
ebenfalls mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von
zwei Jahren. In beiden Fällen zeigte der Beschuldigte ein aggressives,
übergriffiges Verhalten. Nur gerade anderthalb Jahre später und damit während
der Probezeit verübte der Beschuldigte das hier zu beurteilende
Körperverletzungsdelikt und zeigte damit eindrücklich auf, dass ihn die beiden
Geldstrafen in keiner Weise zu beeindrucken vermocht hatten. Auch während dem
laufenden vorliegenden Verfahren kam es am 14. Februar 2018 zu einem Rückfall
mit u.a. tätlichem Übergriff auf zwei Polizeibeamte. Eine Geldstrafe kann beim
Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung entfalten. Dies gälte auch für
die weiteren Vergehen, die wahlweise eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe
androhen: Auch für diese wären Freiheitsstrafen auszusprechen. Allerdings lässt
dies das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Recht in der
Zusammenschau mit der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Gesamtstrafenbildung nicht zu: aArt. 41 Abs. 1 StGB liess eine vollziehbare Freiheitsstrafe
von weniger als sechs Monaten nur zu, wenn die Voraussetzungen für eine
bedingte Strafe nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe
oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könne. Somit ist eine Erhöhung
der Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe vor Berücksichtigung der
Täterkomponenten einzig zur Abgeltung der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen
Beamte und Behörden vorzunehmen.
2.1.5
Auch bei der Gewalt
und Drohung gegen Beamte und Behörden handelte es sich um Übergriffe im unteren
Bereich des unter diesem Straftatbestand Denkbaren: Schupsen des einen Beamten,
Bespucken, Bedrohen und Stossen des anderen Beamten. Die Taten erfolgten nicht
geplant, sondern spontan unter dem Eindruck der aus der Sicht des Beschuldigten
unverhältnismässigen Reaktion der Polizeibeamten. Der Beschuldigte handelte
aber mit direktem Vorsatz. Insbesondere das Delikt gegen den zweiten Beamten
mit mehrfachen Übergriffen zeigt auch eine gewisse Hartnäckigkeit des
Beschuldigten. Das Verschulden wiegt aber leicht. Angesichts des Strafrahmens
von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren wäre eine Freiheitsstrafe
von vier Monaten angemessen. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war dabei in
deutlich mittelschwerem Ausmass beeinträchtigt, sodass eine Reduktion der
Freiheitsstrafe auf zwei Monate Freiheitstrafe vorzunehmen ist.
Asperationsweise ist die Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe zu
erhöhen. Dem Schupsen gegen den ersten Beamten liegt ein sehr leichtes
Verschulden zu Grunde, unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit
ist asperationsweise eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen halben Monat
vorzunehmen. Damit beträgt die Freiheitsstrafe vor Berücksichtigung der
Täterkomponenten elfeinhalb Monate.
2.1.6
In Bezug auf das
Vorleben des Beschuldigten kann die Ausführungen im Gutachten verwiesen werden
(AS 583 ff.), welche sich im Wesentlichen auf die Akten des Verfahrens vor der
Invalidenversicherung mit entsprechenden früheren Begutachtungen sowie Akten
der KESB abstützen. Zusammengefasst kann ausgeführt werden, dass der
Beschuldigte […] 1963 als zweites Kind seiner Eltern geboren wurde. Nach der
obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Lehre […], später eine
Weiterbildung […]. Anschliessend arbeitete er – später teilweise mit
Unterbrüchen – bei verschiedenen Arbeitgebern (AS 590 ff.). Bereits für das
Kleinkindalter und die Schulzeit wurde in einem früheren Gutachten ein
aggressives und destruktives Verhalten beschrieben (vgl. Gutachten vom
1.
September 2005, AS 695). Auch in seiner beruflichen Laufbahn soll es
immer wieder zu Auseinandersetzungen, teilweise mit Bedrohungen, gekommen sein.
Auf der anderen Seite gehen gemäss Gutachten vom 30. Januar 2019 aus den
unterschiedlichen Arbeitszeugnissen eine sehr gute und umfangreiche
Fachkenntnis sowie ein sorgfältiges und sauberes Arbeiten hervor. Der
Beschuldigte soll gemäss eigenen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung vor
Amtsgericht bereits mit 17 Jahren von zu Hause ausgezogen sein, wobei den Akten
unterschiedliche Altersangaben zu entnehmen sind. Im Oktober 2002 habe er
gemäss den gutachterlichen Ausführungen seiner Mutter mit Erschiessen gedroht,
was zu einer psychiatrischen Hospitalisierung geführt habe. Dort habe er die
Zusammenarbeit verweigert. Es fehle ihm jeglicher familiäre Halt oder Bezug.
Dem Beschuldigten wurde nach den Begutachtungen mit unterschiedlichen Diagnosen
zunächst – ab 1. Juli 2004 – eine halbe, ab dem 1. Juli 2010 dann eine ganze
IV-Rente zugesprochen. Vielfache Reintegrationsmassnahmen in stabile
Arbeitsverhältnisse seien im Laufe des IV-Verfahrens gescheitert. Der Versuch
einer Unterstützung mit einer zivilrechtlichen Beistandschaft im Jahr 2018 sei nach
kurzer Zeit an der mangelhaften Mitarbeit des Beschuldigten gescheitert,
obschon diese auf sein eigenes Begehren hin errichtet worden war (vgl. auch AS
296.
ff.). Mit Geld soll er nie zurecht gekommen sein und er habe entsprechend
Schulden angehäuft.
Zu seinen aktuellen
persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme
durch die Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2018, vor Amtsgericht sowie
vor dem Berufungsgericht zusammengefasst an, eine volle IV-Rente von
CHF 2'000.00 sowie Ergänzungsleistungen von CHF 200.00 zu beziehen. Unmittelbar
nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er bei [einer Stiftung] aufgrund
eigener Initiative eine geschützte Arbeitsstelle antreten können. Diese Stelle mit
einem Verdienst von rund CHF 400.00 monatlich hat er nach Angaben vor dem
Berufungsgericht nach rund einem halben Jahr wieder aufgegeben und er müsse nun
deswegen noch Ergänzungsleistungen zurückzahlen. Mit den Mietzinsen sei er im
Rückstand. Er lebe in keiner Partnerschaft und habe auch keine Kinder. Zu
seinen Schwestern habe er keinen und zu seinem Vater kaum Kontakt.
Der fehlende familiäre
Halt, das aggressive und destruktive Verhalten bereits im Kleinkindesalter, der
häufige Stellenwechsel aufgrund von Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz und
die Verschuldung lassen das Vorleben des Beschuldigten auf den ersten Blick
getrübt erscheinen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Auffälligkeiten
aus seinem Störungsbild resultieren bzw. die Grundlage dazu legten und damit
bereits im Rahmen der verminderten Steuerungsfähigkeit berücksichtigt worden
sind, weshalb sich hieraus bei der Täterkomponente nichts Weiteres für die
Strafzumessung ableiten lässt.
Negativ wirkt sich jedoch
das strafrechtliche Vorleben des Beschuldigten aus, er ist wie bereits erwähnt mit
zwei Vorstrafen im Schweizerischen Strafregister verzeichnet. Einerseits wurde
er am 25. Januar 2016 vom Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern
wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe
verurteilt. Andererseits erfolgte am 22. Februar 2016 eine Verurteilung zu
einer ebenfalls bedingten Geldstrafe durch die Pretura penale del Cantone
Ticino Bellinzona wegen Nötigung und Tätlichkeit.
In Bezug auf das
Nachtatverhalten sticht negativ hervor, dass der Beschuldigte trotz hängigem
Strafverfahren erneut delinquierte. Obschon er sich teilweise geständig zeigte,
war sein Verhalten weitgehend unkooperativ und von wenig Einsicht oder Reue
geprägt, was jedoch wiederum in erster Linie auf sein Störungsbild
zurückzuführen ist.
In Bezug auf neue, hängige
Strafverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, hat Bundesgericht im Urteil
6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 in E. 3.3 festgehalten:
«Die Strafzumessung
erfasst das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang
stehende Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen
Verfahrens sind, darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und wegen des
Doppelbestrafungsverbotes nicht in die Strafzumessung einbeziehen.» Anders
hatte das Bundesgericht noch mit Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009, E.
1.2, entschieden: «Ebenso wenig steht die Tatsache, dass der Beschwerdegegner
im Falle einer späteren Verurteilung wegen Drogenhandels mit einer Zusatzstrafe
zu rechnen hat, einer Berücksichtigung des anerkannten Nachtatverhaltens im
vorliegenden Verfahren entgegen, zumal eine solche Zusatzstrafe nach Art. 49
Abs. 2 StGB die Einsatzstrafe und damit auch die Gewährung des hier in Frage
stehenden teilbedingten Strafvollzugs in ihrem Bestand unangetastet liesse.»
Der aktuelleren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend hat die neu vorgehaltene Straftat
bei der Strafzumessung unbeachtet zu bleiben. Hingegen hat das Bundesgericht in
beiden zitierten Entscheiden ausgeführt, dass die in einem hängigen Strafverfahren
zugegebenen (oder hier zumindest offensichtlich bestehenden) Tatsachen in die
Prognosestellung einfliessen dürfen bzw. sogar berücksichtigt werden müssen.
Eine massgeblich erhöhte
Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht festzustellen.
Die Täterkomponenten
wirken sich insgesamt straferhöhend aus (Vorstrafen, Delinquenz während
laufendem Strafverfahren), was eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten als
angemessen erscheinen lässt. Diese Strafe wird der Delinquenz des Beschuldigten
auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gerecht.
2.1.7
Vom Beschuldigten
wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht. Er wurde am 12.
September 2017 erstmals polizeilich befragt, die Verfahrenseröffnung durch den
Staatsanwalt erfolgte mit Verfügung vom 6. Dezember 2017. Am 18. März 2018
erfolgte die Ausdehnung des Verfahrens wegen der neuen Delikte vom 14. Februar
2018.
Wegen der Beschwerde des Beschuldigten gegen die Anordnung der
Begutachtung und seinem unkooperativen Verhalten beim Erstellen des Gutachtens
kam es zu Verzögerungen, die der Beschuldigte selbst zu vertreten hat. Das
Gutachten lag dann anfangs Februar 2019 vor. Die Anklageschrift wurde am 29.
August 2019 erstellt und verschickt. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen
Voruntersuchung kann keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt
werden. Erstinstanzlich erging die erste Verfügung erst nach gut drei Monaten
am 4. Dezember 2019. Am 27. Januar 2020 wurde zur Hauptverhandlung vor
Amtsgericht auf den 4. Juni 2020 vorgeladen. Mit Verfügung vom 22. April 2020
wurde die Verhandlung «aus organisatorischen Gründen» abgesagt. Am 28. Mai 2020
erfolgte die neue Vorladung zur Hauptverhandlung vor Amtsgericht auf den 9.
November 2020. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde Ende Januar 2021
versandt. Das Berufungsverfahren war Mitte März 2021 grundsätzlich bereit zur
Vorladung zur Hauptverhandlung. Die entsprechende Verfügung erging aber erst am
29.
Oktober 2021 mit Vorladung zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht am
30.
März 2022. Diese Verzögerung erklärt sich mit der zunehmenden Überlastung
der Strafkammer. Insgesamt sind im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren
Verzögerungen entstanden, die als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu
qualifizieren sind. Dies ist im Urteilsdispositiv so festzuhalten und die
Gesamtstrafe ist um einen Monat auf zwölf Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
2.2.1
Für die übrigen
Vergehen ist nun eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Am schwersten wiegt dabei
die Drohung, dafür ist die Einsatzstrafe festzusetzen. Die Drohung des
Beschuldigten, er «knöpfe» sich den Privatkläger vor, liess wohl auf einen
tätlichen Übergriff schliessen, gehört im Rahmen der denkbaren Drohungen aber
in den untersten Bereich. Zu den weiteren Umständen des Tatverschuldens kann
vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen zum Körperverletzungsdelikt
verwiesen werden (mit Ausnahme des Eventualvorsatzes, bei der Drohung handelte
der Beschuldigte mit direktem Vorsatz), ebenso bezüglich der mittelgradig verminderten
Schuldfähigkeit. Da die Drohung in sehr engem Zusammenhang mit dem
Körperverletzungsdelikt steht (mithin die Drohung damit umgesetzt wurde), ist
ein Teil des Unrechts mit der Strafe für das Köperverletzungsdelikt bereits
abgegolten. Es ist nach Berücksichtigung der mittelgradig verminderten
Schuldfähigkeit von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, dem eine
Geldstrafe von 30 Tagessätzen entspricht.
2.2.2
Gleiches gilt für
den Hausfriedensbruch (mit direktem Vorsatz) und die Sachbeschädigung (mit
Eventualvorsatz). In beiden Fällen ist nach Berücksichtigung der mittelgradig
verminderten Schuldfähigkeit von einem sehr leichten Verschulden auszugehen und
die Einsatzstrafe ist um je zehn Tagessätze zu erhöhen.
2.2.3
Für die mehrfache
Beschimpfung ist nunmehr eine weitere Straferhöhung vorzunehmen, der
Strafrahmen lautet auf Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Der Beschuldigte
nannte den Privatkläger einen «Lügner» und die Polizeibeamten «Arschlöcher»,
«Idioten», «Hampelmänner» und «Scheissgesindel». In allen Fällen gab es
keinerlei konkreten Anlass dazu, der Beschuldigte war in Rage geraten und
verlor seine Beherrschung. Namentlich die Beschimpfungen der beiden Polizeibeamten
wiegen nicht ganz leicht, zu beachten ist aber auch hier die mittelgradig
reduzierte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Für die Beschimpfung eines Polizeibeamten
ist eine Straferhöhung um zehn Tagessätzen Geldstrafe vorzunehmen, insgesamt
somit 20 Tagessätze. Für die Beschimpfung des Privatklägers ist eine weitere
Straferhöhung um fünf Tagessätze Geldstrafe auf nunmehr insgesamt 75 Tagessätze
angebracht.
2.2.4
Hinsichtlich der
Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen
werden: Wegen der Vorstrafen und der Rückfälligkeit während laufendem Verfahren
ist die Geldstrafe auf total 85 Tagessätze zu erhöhen, wegen des Verstosses
gegen das Beschleunigungsgebot ist eine Reduktion um zehn Tagessätze
vorzunehmen. Es resultiert damit schliesslich eine Gesamtgeldstrafe von 75
Tagessätzen.
2.2.5
Der Beschuldigte
lebt von einer IV-Rente von rund CHF 2'000.00 und zusätzlichen CHF 200.00
Ergänzungsleistungen. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von CHF 30.00
erweist sich als korrekt und wird vom Beschuldigten auch anerkannt.
2.3
Letztlich ist
für die Übertretung eine Busse auszusprechen. Angesichts des sehr leichten
Verschuldens (deutlich
mittelschwer beeinträchtige Schuldfähigkeit) und der engen finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten ist die Busse auf CHF 50.00 festzusetzen bei
einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen im Falle der Nichtbezahlung.
2.4.1
Das Gericht schiebt
den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens
zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Die Anforderungen an die Prognose der
Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer.
Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt
nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem
Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen
werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im
Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1
StGB hält das Bundesgericht fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein
dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung
aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen
seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle
weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa
strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,
das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei
unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und
andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 144 IV 277
E. 3.2 S. 282 f.).
2.4.2
Das Gericht kann den
Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei
Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden
des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs.1 StGB). Der unbedingt
vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2
StGB). Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten
Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil
mindestens sechs Monate betragen.
Für Strafen von
einem Jahr bis zu drei Jahren ist gemäss Art. 43 StGB somit neben dem bedingten
Vollzug auch eine teilbedingte Strafe möglich, indem die Strafe dann nur
teilweise bedingt aufgeschoben wird, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. In diesem Bereich hat das Bundesgericht
mit BGE 134 IV 1 (E. 5.5.1.) eine Konkretisierung vorgenommen:
«Für
Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB
(zwischen einem und zwei Jahren) gilt Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42
StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet
dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines
Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil
unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der
Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle eines Widerrufs einer bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe (BGE 116 IV 97). Ergeben sich – insbesondere
aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der
Legalbewährung des Täters, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände eine
eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das
Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf
diesem Weg kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma „Alles
oder Nichts“ entgehen. Art. 43 hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets,
dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der
Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, kombiniert mit einer
Verbindungsgeldstrafe oder Busse (Art 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv
ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen.» (s.a.
BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).
2.4.3
Der Beschuldigte ist
wie bereits dargelegt vorbestraft, er ist IV-Rentner, hat keine soziale
Einbettung und es fehlt ihm an einer Tagesstruktur. Eine Therapie besteht nicht
und wird vom Gutachter auch nicht empfohlen: Der Beschuldige ist in keiner
Weise bereit, eine Therapie zu absolvieren. Im noch hängigen Verfahren werden
dem Beschuldigten Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil einer
Frau vorgehalten, begangen angeblich am 10. April 2021. Der Beschuldigte hat im
Verfahren bisher vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und den
Strafbefehl vom 8. Juni 2021 mit Einsprache angefochten. Damit kann
hinsichtlich des neuen Verfahrens nicht von zugegebenen oder zumindest
offensichtlich bestehenden Tatsachen ausgegangen werden.
Die Gutachter stellen dem
Beschuldigten in nachvollziehbarer Weise eine ungünstige Legalprognose (AS 606
f.): Es sei von einem sehr hohen Rückfallrisiko weiterer Taten wie bisher
gezeigt auszugehen, also im Bereich Drohungen, Beschimpfungen und auch Angriff
und tätlicher Auseinandersetzungen bis hin zu «leichter» Körperverletzung. Für
dieses Risiko seien vor allem entscheidend die chronische psychische Störung
des Beschuldigten bei zudem weitgehend fehlenden Behandlungs- bzw.
Einflussmöglichkeiten (nicht nur eine allenfalls ambulante Therapie wäre nicht
sinnvoll möglich, auch begleitende stützende Massnahmen z.B. die Bewährungshilfe
dürften ohne Aussicht auf Durchführbarkeit und Erfolg sein). Für ein hohes
Risiko für schwere Gewaltdelinquenz gebe es in den Akten keine direkten
Anhaltspunkte und ein solches könne derzeit nicht belegt werden. Eine Risikobeurteilung
für diesen Bereich sei aber ohne eigene Untersuchung des Beschuldigten und auch
ohne hier weiterführende Ermittlungsergebnisse (z.B. Durchführung einer Hausdurchsuchung
nach Waffen, Befragung des Beschuldigten nach weiteren «Plänen») nur mit
geringer Zuverlässigkeit zu stellen. Es sei aber nicht so, dass das vorliegende
Störungsbild hier ein deutlich erhöhtes Risiko erwarten liesse. Dass allerdings
angesichts des hohen Risikos impulsiv aggressiver Handlungen es auch einmal zu
schweren Schäden bei Dritten, im schlimmsten Fall zum Tod, kommen könnte, auch
wenn dies überhaupt nicht intendiert gewesen sei, liege aber auf der Hand (mit
Hinweis auf das zu beurteilende Delikt vom 23. August 2017). Ein solches Risiko
sei aber kaum näher bestimmbar, hänge von zufälligen Gegebenheiten ab und sei
damit vorliegend nicht in einem hohen Wahrscheinlichkeitsbereich zu
lokalisieren. Diese Einschätzung bestätigte Gutachter F.___ vor Amtsgericht (SL
AS 99 f.): Der Beschuldigte komme wegen seiner Art sehr häufig in Konflikt mit
seinen Mitmenschen. Das berge das Risiko, dass es zu einem Verhalten komme, wie
man es gesehen habe. Dass er sich ärgere, sich als Opfer fühle, es zu
Rangeleien komme. Trotz einer nun mehrjährigen deliktslosen Zeit sehe er hier
keine andere Prognose, diese sei langfristig weiterhin ungünstig. Die Störung
werde nicht von alleine heilen oder verschwinden, sie nehme im Alter eher noch
zu und man sehe eine querulatorische Entwicklung. Es gebe keine psychiatrische
Behandlung, um dem entgegen zu treten. Eine Massnahme wäre nicht durchführbar,
deshalb könne er keine empfehlen. Das Risiko für Delikte im bisher gezeigten
Rahmen sei hoch.
Damit ist dem
Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung grundsätzlich eine ungünstige Prognose
zu stellen und der bedingte Vollzug der ganzen Strafe ist ausgeschlossen. Der
Beschuldigte hatte aber noch nie eine Freiheitsstrafe zu erstehen und war auch
bis 2014 (Alter: 51 Jahre) nicht straffällig geworden. Es besteht damit
durchaus eine Hoffnung, dass der Vollzug eines Strafteils (möglich ist hier nur
ein unbedingter Anteil von sechs Monaten Freiheitsstrafe) beim Beschuldigten
die gewünschte Warnwirkung auslöst und er sich danach besser beherrscht (wie er
dies auch an den Gerichtsverhandlungen konnte). Deshalb ist es gerechtfertigt,
für die Hälfte der Strafe den (teil-)bedingten Strafvollzug zu gewähren, auch
im Sinne einer letzten Chance, wobei die Probezeit angesichts der verbleibenden
Zweifel entsprechend der Vorinstanz auf vier Jahre festzusetzen ist. Gleiches
gilt für die Geldstrafe. Eine
Verbindungsgeldstrafe oder Busse (Art 42 Abs. 4 StGB) wäre spezialpräventiv
zweifellos nicht ausreichend.
2.5
Dem Beschuldigten wird
ein Tag Untersuchungshaft an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe
angerechnet.
2.6
Die Vorinstanz hat
während der Probezeit gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB für den Beschuldigten
Bewährungshilfe angeordnet. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten
Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die
Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür
erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB).
Im Aktengutachten wird
ausgeführt, man sehe auch bei stützenden Massnahmen wie beispielsweise
Bewährungshilfe keine Aussicht auf Durchführbarkeit und Erfolg. Anlässlich der
Hauptverhandlung vor Amtsgericht präzisierte der Gutachter F.___ seine
Ausführungen indes dahingehend, dass die Ablehnung gegenüber Bewährungshelfern
oft nicht so gross sei wie gegenüber Psychiatern (SL AS 100). Allenfalls sei
hier mehr möglich, da sie auch näher an der Sache dran seien. Ob der
Beschuldigte sich beraten lasse, sei schwer zu sagen. In der Vergangenheit habe
dieser von sich aus einen Antrag auf Unterstützung bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gestellt, habe letztlich aber nicht mehr
kooperiert. Werde der Beschuldigte indes obdachlos, wäre dies für die
Gesamtsituation nicht förderlich. Jemand der schaue, wäre sicher hilfreich. Ob
diese Person etwas ausrichten könne, sei jedoch fraglich.
Der Gutachter begründete
die schlechte Legalprognose des Beschuldigten unter anderem mit dessen
schwieriger Lebenssituation. Unter anderem sah er den sozialen Rückzug, die
Verwahrlosung, die mangelnde Unterstützung durch Freunde und Familie (frühes
Zerwürfnis mit der Familie, kein prosozialer Freundeskreis) und die fehlende
Compliance (Hilfe würde gefordert und gleichermassen abgelehnt) als klar
vorhandene Risikofaktoren an. Eine allfällige Obdachlosigkeit dürfte zusätzlich
negativen Einfluss auf die Legalprognose haben. Dem Gutachter ist beizupflichten,
dass die Bewährungshilfe vorliegend ein taugliches Mittel darstellen könnte,
den Beschuldigten bei allfälligen Schwierigkeiten zu unterstützen, auch wenn
die konkreten Erfolgsaussichten schwer zu beurteilen sind. Die bestehenden
Zweifel an der Bewährungsaussicht des Beschuldigten sind oben dargelegt worden.
Gestützt auf diese Erwägungen wird für den Beschuldigten während der Probezeit gemäss
Art. 44 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe angeordnet.
2.7
Auf die Frage des
Widerrufs des mit Urteilen vom 25. Januar 2016 und 22. Februar 2016 gewährten
bedingten Strafvollzugs ist gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr
einzutreten: Seit dem Ablauf der jeweils zweijährigen Probezeit sind mehr als
drei Jahre vergangen.
V. Zivilforderungen
In Bezug auf die Zivilforderungen des Privatklägers kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 53 ff. verwiesen werden. Die
erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung von CHF 500.00, die vom Privatkläger
nicht angefochten wurde, ist klar zu tief aufgefallen. Mangels Rechtsmittels
des Privatklägers ist sie aber zu bestätigen. Zu bestätigen ist auch die volle
Haftbarkeit des Beschuldigten dem Grundsatz nach.
VI. Kosten und
Entschädigungen
1.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu
bestätigen.
2.
Die Berufung des Beschuldigten
ist weitestgehend erfolglos, einzig bei der Strafzumessung erzielt er einen
Teilerfolg. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist zwar ebenfalls
erfolglos, die Strafzumessung musste aber aufgrund der Berufung des
Beschuldigten ohnehin überprüft werden, sodass die Anschlussberufung keinen
Zusatzaufwand verursachte. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'200.00, sind deshalb zu
90% vom Beschuldigten und zu 10% vom Staat zu tragen.
Der amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt
Boris Banga, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 22.36
Stunden und Auslagen von CHF 170.10 geltend. Für die Hauptverhandlung werden
(geschätzt, ohne Reiseweg) 3.5 Stunden geltend gemacht. Die Hauptverhandlung
dauerte effektiv nur 2.5 Stunden. Die Honorarnote wird folglich um eine Stunde
gekürzt; im Übrigen ist sie nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten werden dem
amtlichen Verteidiger total 21.36 Stunden zum Tarif des Kantons Solothurn für
die amtliche Verteidigung von CHF 180.00 pro Stunde entschädigt.
Unter Hinzurechnung der Auslagen und der Mehrwertsteuer wird die Entschädigung auf CHF 4'324.05 festgesetzt,
zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%, ausmachend CHF 3'891.65,
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 1'035.25
(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt.
[90%]), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung
der aArt. 122 StGB i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1, Art. 177, Art. 180,
Art. 186, Art. 285 Ziff. 1 StGB; § 23 Abs. 2 EG StGB; Art. 19 Abs. 2,
(a)Art. 34, (a)Art. 40, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs.
2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art.
135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 422 ff. stopp; § 146 lit.
c, § 158 GT
beschlossen und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass sich A.___
gemäss teilweiser rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils schuldig
gemacht hat:
-
der
mehrfachen Beschimpfung, begangen am 14. Februar 2018;
-
der
mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am
14. Februar 2018.
2.
A.___ hat
sich schuldig gemacht:
-
der
versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 23. August 2017;
-
der
Sachbeschädigung, begangen am 23. August 2017;
-
der Drohung,
begangen am 23. August 2017;
-
des
Hausfriedensbruchs, begangen am 23. August 2017;
-
der
Beschimpfung, begangen am 23. August 2017;
-
der
Trunkenheit und des unanständigen Benehmens, begangen am 14. Februar 2018.
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 6 Monate bei einer Probezeit von 4
Jahren;
b) einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 4 Jahren;
c) einer Busse von CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen.
4. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
5. Während der Probezeit wird für A.___
Bewährungshilfe angeordnet.
6. A.___ wird ein Tag
Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe
angerechnet.
7. Auf die Frage des Widerrufs des A.___
mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern am 25. Januar
2016 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu je CHF 50.00 wird zufolge Zeitablaufs nicht eingetreten.
8. Auf die Frage des Widerrufs des A.___
mit Urteil des Pretura penale del Cantone Ticino Bellinzona am 22. Februar
2016 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen
zu je CHF 30.00 wird zufolge Zeitablaufs nicht eingetreten.
9. Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger
Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmte Gegenstände dem Berechtigten B.___
auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben sind:
-
1 Paar
Halbschuhe, braun
-
1
Herrenhose, blau
-
1 Leibgürtel
Ohne ein solches
Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils vernichtet.
10. A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger B.___
CHF 500.00 als Genugtuung zu bezahlen.
11. A.___ wird gegenüber dem Privatkläger B.___
für das Ereignis vom 23. August 2017 dem Grundsatz nach zu 100%
haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Kläger auf den
Zivilweg verwiesen.
12. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wurde für das
erstinstanzlichen Verfahren rechtskräftig auf CHF 7'360.05 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 1'956.35 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 4'324.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%,
ausmachend CHF 3'891.65, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers von CHF 1'035.25 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00
pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt. [90%]), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
14. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'600.00,
total CHF 14'040.00, zu bezahlen.
15. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5’000.00, total
CHF 5'200.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 4'680.00, zu
bezahlen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Wiedmer