STBER.2021.15
mehrf. vers. schwere Körperverletzung, mehrf. vers. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, etc. - Neubeurteilung
29. Oktober 2021Deutsch44 min
Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. Oktober 2021
Es wirken mit:
Vorsitzender Altermatt
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Daniel U.
Walder,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrf.
vers. schwere Körperverletzung, mehrf. vers. Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, etc. - Neubeurteilung
Zur Verhandlung im
Neubeurteilungsverfahren vor Obergericht vom 29. Oktober 2021 erscheinen:
-
Staatsanwältin B.___ für
die Staatsanwaltschaft;
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger in Begleitung von Rechtsanwältin Denise Niederer als
Substitution von Rechtsanwalt Daniel U. Walder, dem amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten.
Zudem erscheinen drei Zuhörer, ein Medienvertreter
und mehrere Polizisten der Polizei Kanton Solothurn.
Der Vorsitzende eröffnet um 9:00 Uhr die
Verhandlung und erläutert die geltenden Regeln betreffend Maskenpflicht. Zu
Handen des Protokolls stellt der Vorsitzende die Anwesenden fest und gibt die
Besetzung des Berufungsgerichts bekannt mit dem Hinweis, Oberrichterin Hunkeler
sei Referentin im vorliegenden Verfahren.
In der Folge fasst der Vorsitzende den
Gegenstand der heutigen Verhandlung zusammen. Er führt aus, das Obergericht
habe den Beschuldigten mit Urteil vom 17. Juni 2020 wegen verschiedener
Vorhalte schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten,
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 650.00, ersatzweise sieben Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
Weiter seien 357 Tage erstandene Haft und 1090 Tage Ersatzmassnahme an die
Freiheitsstrafe angerechnet worden.
Der Beschuldigte, vertreten durch seinen
amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, habe bezüglich
Strafzumessung und Berechnung der an die Freiheitsstrafe anzurechnende Haft
bzw. Ersatzmassnahme Beschwerde beim Bundesgericht geführt. Mit Urteil vom
3. Februar 2021 habe das Bundesgericht die Strafzumessung in Bezug auf die
Freiheitsstrafe von 29 Monaten und die bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à
je CHF 10.00 bestätigt. Als stichhaltig hingegen habe das Bundesgericht die
Rügen des Beschuldigten in Bezug auf die ausgefällte Busse von CHF 650.00 qualifiziert.
Gemäss Bundesgericht habe das Obergericht in Bezug auf die Festsetzung der
Busse den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht bzw. zu wenig
berücksichtigt. Weiter habe das Bundesgericht festgestellt, die Berechnung der
anzurechnenden Untersuchungshaft sei nicht korrekt erfolgt. Es seien nicht 357
Tage, sondern zwei Tage mehr, nämlich 359 Tage erstandene Haft, an die
Freiheitsstrafe anzurechnen, weil angebrochene Hafttage als ganze Hafttage
anzurechnen seien. Das Obergericht habe dies von Amtes wegen zu korrigieren. Im
Übrigen sei das Urteil des Obergerichts vom 17. Juni 2020 bestätigt
worden.
Gegenstand des vorliegenden
Neubeurteilungsverfahrens seien folgende Aspekte:
-
Reduktion der Busse von
CHF 650.00 aufgrund des Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil;
-
Konsequenzen aus einer
Korrektur von der an die Freiheitsstrafe anzurechnende Haft von zwei Tagen. Der
Vorsitzende lädt den Beschuldigten bzw. seine amtliche Verteidigung ein,
diesbezüglich Anträge zu stellen.
Weiter führt der Vorsitzende aus, das
Obergericht habe den Parteien mit Verfügung vom 25. Februar 2021 das
schriftliche Verfahren vorgeschlagen und mitgeteilt, wie das Obergericht
gedenke, das Dispositiv neu zu fassen. Der Beschuldigte habe jedoch eine
mündliche Verhandlung beantragt. Diesem Antrag sei mit Verfügung vom
30. April 2021 stattgegeben worden, weshalb die heutige Verhandlung im
vorliegenden Neubeurteilungsverfahren durchgeführt werde.
Den vorgesehenen Verhandlungsablauf
skizziert der Vorsitzende wie folgt:
1. Behandlung von allfälligen Vorfragen.
2. Eine Befragung des Beschuldigten finde
nicht statt, weil ausschliesslich Rechtsfragen zu klären seien.
3. Nach der Behandlung von allfälligen
Vorfragen gehe es weiter mit den Parteivorträgen, wobei dem Beschuldigten das
Recht eingeräumt werde, selbständig einen eigenen Parteivortrag zu halten.
4. Geheime Urteilsberatung.
5. Mündliche Urteilseröffnung gleichentags
um 15:00 Uhr.
Vorfragen:
Staatsanwältin B.___ und Rechtsanwältin
Niederer verzichten auf das Stellen von Vorfragen, wobei Rechtsanwältin
Niederer ihre Honorarnote zu den Akten gibt.
Vorfragen / Ausstandsbegehren seitens
des Beschuldigten:
Der Beschuldigte reicht dem Gericht
einen roten USB-Stick ein mit dem Hinweis, darauf befinde sich die schriftliche
Fassung seiner Vorfragen/Verfahrensfragen, welche er nachfolgend mündlich
verlesen werde. Zudem sei darauf auch sein Plädoyer im Word-Format enthalten.
Der USB-Stick wird zu den Akten genommen. Das Dokument «Vortrag anlässlich
Hauptverhandlung vom 29.10.2021» befindet sich in ausgedruckter Form in den
Verfahrensakten STBER.2021.15.
Anschliessend stellt und begründet der
Beschuldigte ein Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden Altermatt, gegen
Oberrichterin Hunkeler sowie gegen Ersatzrichterin Lupi De Bruycker. Zur
Begründung führt er was folgt aus: Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziffer 1 EMRK habe jede Person Anspruch darauf, dass ihre
Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter
ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden werde. Die Garantie des
verfassungsmässigen Richters werde verletzt, wenn gemäss objektiver Betrachtung
Umstände zu bejahen seien, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr
der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten. Solche Umstände würden in einem
bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren
Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet. Eine
Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die Unabhängigkeit des
Gerichts könne bei den Parteien insbesondere entstehen, wenn ein Richter
bereits in einem anderen Verfahren tätig gewesen sei. Ein solcher Richter hat
in Anwendung von Art. 56 lit. b StPO in den Ausstand zu treten (Verweis auf BGer
6B_26/2013).
Konkret lauteten seine Vorwürfe:
-
In einem Strafverfahren
gegen ihn habe der Vorsitzende Altermatt von der Institution Schachen und/oder
anderen Institutionen offensichtlich gefälschtes oder vorsätzlich verfälschtes
Bildmaterial als Beweis zugelassen. In diesem Verfahren sei er vom Vorsitzenden
schuldig gesprochen worden. Für die Fälscher habe es weder ein Strafverfahren
noch eine Strafe gegeben, was typisch sei für den Kanton Solothurn.
-
Weiter verweise er auf die
Abweisung seiner Anträge in der Verfügung vom 11. Oktober 2021. Vorliegend
gehe es unter anderem um sexuelle Nötigung. Obwohl von ihm ausdrücklich
verlangt, sei vom Vorsitzenden keine beschwerdefähige Verfügung erlassen worden
und dieser Antrag sei auch nicht abgelehnt worden. Sein Antrag sei schlicht und
einfach negiert worden. Dieses Verhalten verstosse in krasser Weise gegen
Art. 30 BV. Er habe nachgehakt und eine beschwerdefähige Verfügung
verlangt. Dieses offensichtlich verwerfliche Verhalten zeige eine Missachtung
seiner Persönlichkeitsrechte, was durch den hochgradig befangenen Spruchkörper
manifestiert werde.
-
In diesem Zusammenhang
thematisiere er auch das aggressive Verhalten von Oberrichterin Hunkeler in den
vergangenen Verhandlungen. Auf der Tribüne habe es Zeugen, welche dieses
aggressive Verhalten der Referentin bezeugen könnten.
-
Weiter würden kantonale
Spitzenbeamte der FDP immer wieder versuchen, auf die herrischen Oberrichter
einzuwirken und diese zur Vernunft zu bewegen. Es gehe um das Hausverbot, das
gegen ihn erlassen worden sei. Dies sei jedoch bislang stets erfolglos
verlaufen. Es handle sich sogar um Parteikollegen von Oberrichter L.___ und C.___.
Dies belege, dass das Obergericht hochgradig befangen sei.
-
Er werfe dem Vorsitzenden
vor, dass er in einem Verfahren gefälschte und manipulierte Bilddokumente des
Schachen weder aus dem Recht gewiesen noch eine Strafuntersuchung gegen die
fehlbaren Beamten eingeleitet habe. Eine Befangenheit sei offensichtlich.
Ausstandsbegehren:
Folglich beantrage er, dass das heutige
Gericht durch andere, unbefangene Personen ersetzt und die Hauptverhandlung neu
angesetzt werde.
Anträge auf Akteneinsicht und
Verschiebung der heutigen Hauptverhandlung:
Weiter teilt der Beschuldigte mit, er
beantrage erneut, dass ihm die persönliche Akteneinsicht im Amthaus 1 gewährt
werde. Es gebe vorliegend diverse Verfahrensmängel und er verweise auf einen
Bundesgerichtsentscheid vom 17. Oktober 2019 (BGer 1B_396/2019) in Bezug
auf die Akteneinsicht. Er verzichte darauf, den Bundesgerichtsentscheid detailliert
zu zitieren.
Die für ihn einschneidende Verfügung vom
11. Oktober 2021 des Obergerichts Solothurn, unterzeichnet durch einen
Gerichtsdiener, sei mit keinem Rechtsmittel eröffnet worden. Bis zum heutigen
Tag habe ihn kein Telefonat des Obergerichts erreicht, so wie er das beantragt
habe und wie sich dies in der Vergangenheit bestens bewährt habe. Er führe
notgedrungen ein anderes Leben und wer etwas von ihm wolle, könne ihn anrufen,
insbesondere, wenn er dies ausdrücklich verlange. Er könne nicht regelmässig
zum Briefkasten «secklä». Er habe keinen Stab, der ihn unterstütze. Es fehle
ihm an der notwendigen Infrastruktur, wie z.B. an einem Drucker. Er müsse sich
alles mühsam auf eigene Kosten erarbeiten, währenddessen Richter und Beamte
auch noch Lohn erhielten für ihr Tun. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm
Akteneinsicht zu gewähren und die Hauptverhandlung sei neu anzusetzen.
Verfahrensfragen von A.___:
Des Weiteren stellt der Beschuldigte
folgende Verfahrensfragen:
-
Der Beschuldigte fragt, ob
im vorliegenden Verfahren die Bundesverfassung gelte, insbesondere Art. 8,
Art. 9, Art. 10, Art. 16 (Meinungsfreiheit) sowie Art. 29
ff. (Verfahrensgarantien) bis Art. 33 BV.
-
Weiter fragt der
Beschuldigte, ob die heutige Verhandlung ein Verfahren auf Grundlage von
Art. 339 StPO (Hauptverhandlung) sei und ob die beschuldigte Person nicht
einzuvernehmen sei.
Auf Nachfrage des Vorsitzenden bestätigt
der Beschuldigte, dass auch Ersatzrichterin Lupi De Bruycker von seinem Ausstandsbegehren
erfasst sei. Es tue ihm leid, aber grundsätzlich sei das ganze Obergericht
durchsetzt und befangen, egal, welche Richterperson man bestelle. Der
Vorsitzende erkundigt sich beim Beschuldigten, wie er die Befangenheit von
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker konkret begründe. Daraufhin wiederholt der Beschuldigte,
sie sei Teil des korrupten Obergerichts, das von dem Virus der Unfähigkeit und
Korruption durchsetzt sei. Zudem gebe es auch noch die unsägliche Geschichte
mit dem Hausverbot, welches dazu geführt habe, dass ihm die Teilnahme an einer
Hauptverhandlung vom Herbst 2021 in einem anderen Berufungsverfahren am
Obergericht Solothurn verwehrt worden sei. Er sei ausserdem der Meinung, er
müsse noch befragt werden, weil es sich vorliegend um eine Hauptverhandlung
nach Art. 339 StPO handle.
Der Vorsitzende erklärt, das Gericht
ziehe sich nun für die geheime Beratung über die Anträge zurück. Unterbruch der
Verhandlung um 9:20 Uhr. Die Parteien und die übrigen Anwesenden verlassen den
Obergerichtssaal.
Geheime Beratung betreffend
Ausstandsgesuch gegen den Vorsitzenden Altermatt:
Besetzung: Oberrichterin Hunkeler, Ersatzrichterin
Lupi De Bruycker, Gerichtsschreiberin Riechsteiner.
Geheime Beratung betreffend
Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Hunkeler:
Besetzung: Der Vorsitzende Altermatt, Ersatzrichterin
Lupi De Bruycker, Gerichtsschreiberin Riechsteiner.
Geheime Beratung betreffend
Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichterin Lupi De Bruycker:
Besetzung: Der Vorsitzende Altermatt, Oberrichterin
Hunkeler, Gerichtsschreiberin Riechsteiner.
Fortsetzung der Verhandlung um 9:44 Uhr.
Eröffnung des Beschlusses des
Obergerichts vom 29. Oktober 2021:
Als Vorbemerkung erklärt der
Vorsitzende, die Beratung betreffend Ausstand habe jeweils in Abwesenheit der vom
Ausstandsbegehren erfassten Richterperson stattgefunden. Diese habe jeweils den
Saal verlassen.
Zum Ausstandsgesuch gegen den
Vorsitzenden Altermatt:
Oberrichterin Hunkeler eröffnet den
Beschluss: Das Ausstandsgesuch gegen den Vorsitzenden Altermatt werde
abgewiesen. Oberrichterin Hunkeler führt aus, gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Praxis begründe die Teilnahme eines Richters an einem
anderen Strafverfahren grundsätzlich noch keine Befangenheit. Das
Bundesstrafgericht habe das Argument von A.___ bereits mit Beschluss vom
23. Oktober 2018 als nicht stichhaltig qualifiziert. Eine Befangenheit
könne auch nicht in der Verfügung vom 11. Oktober 2021 erblickt werden,
welche ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden sei. Mit Verfügung vom
11. Oktober 2021 seien die Anträge von A.___ auf Gewährung einer
persönlichen Akteneinsicht und auf Vorladung von C.___ anlässlich der heutigen
Verhandlung abgewiesen worden. Die Verfügung sei ohne Rechtsmittel eröffnet
worden, weil die Anträge anlässlich der heutigen Verhandlung wiederholt werden
konnten – was ja heute auch geschehen sei. Es gebe dagegen kein Rechtsmittel an
das Bundesgericht. Andere Gründe, welche für die Befangenheit von Stefan
Altermatt sprächen, seien nicht ersichtlich. Daher werde das Ausstandsgesuch
gegen den Vorsitzenden Altermatt abgewiesen.
Zum Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin
Hunkeler:
Der Vorsitzende eröffnet den Beschluss:
Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Hunkeler werde abgewiesen. Der
Beschuldigte habe sein Ausstandsbegehren mit dem angeblich aggressiven
Verhalten von Oberrichterin Hunkeler in den vergangenen Verhandlungen
begründet. Welche Äusserungen er konkret beanstande, habe er nicht erläutert,
obwohl der Beschuldigte im Besitz der Verhandlungsprotokolle sei. Dem
Beschuldigten sei ausgiebig Gelegenheit gegeben worden, sich zu äussern. Dies
sei ersichtlich aus den langen Protokollen und den Audioaufzeichnungen der früheren
Verhandlungen. Es sei unzutreffend, dass Oberrichterin Hunkeler aggressiv
gewesen sei. Folglich werde das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Hunkeler
abgewiesen.
Zum Ausstandsgesuch gegen
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker:
Der Vorsitzende eröffnet den Beschluss: Das
Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichterin Lupi De Bruycker werde abgewiesen. Zur
Begründung führt der Vorsitzende aus, es sei zutreffend, dass Ersatzrichterin
Lupi De Bruycker als Gerichtsschreiberin am Obergericht Solothurn tätig sei und
als Ersatzrichterin in gewissen Verfahren vor Obergericht Solothurn amte. Ein
konkreter Vorwurf sei ihr aber seitens des Beschuldigten nicht gemacht worden.
Sein Vorhalt laute einzig, sie sei Gerichtsschreiberin am Obergericht und
vorliegend Ersatzrichterin. Das sei für sich allein kein Grund für
Befangenheit. Weiter habe der Beschuldigte das gegen ihn erlassene Hausverbot
angeführt. Dieses sei jedoch von der Geschäftsleitung des Obergerichts erlassen
worden. Ersatzrichterin Lupi De Bruycker sei nicht Mitglied der
Geschäftsleitung des Obergerichts und habe beim Erlass dieses Hausverbots nicht
mitgewirkt. Folglich sei keine Befangenheit ersichtlich. Daher werde auch das
Ausstandsbegehren gegen Ersatzrichterin Lupi De Bruycker abgewiesen.
Zu den Anträgen betreffend Akteneinsicht
und Verschiebung der heutigen Hauptverhandlung:
Mit Verfügung vom 30. April 2021, Ziffer
8, sei der Antrag des Beschuldigten, ihm sei persönliche Akteneinsicht in den
Räumlichkeiten des Obergerichts Solothurn zu gewähren, gutgeheissen worden. Es
seien zwei Termine, beide ganztags, im Amthaus 1, festgesetzt worden, und zwar
am 27. Mai 2021 und am 5. Oktober 2021. Weder anlässlich des ersten
Termins noch anlässlich des zweiten Termins sei der Beschuldigte erschienen.
Man habe gewartet und telefonische Rücksprache mit der Verteidigung genommen.
Anschliessend habe man die Akteneinsicht abgebrochen. Der Beschuldigte habe
sich weder vor, während noch im Nachgang zu den angesetzten Terminen gemeldet.
Er habe auch keinen Krankheits- oder Verschiebungsgrund genannt. Er sei
schlichtweg nicht erschienen. Folglich sei ihm mehrfach Gelegenheit gewährt
worden, persönlich Akteneinsicht im Amthaus 1 zu nehmen. Deshalb werde der
erneute Antrag auf Akteneinsicht wiederum abgelehnt. Daher werde auch der
Antrag auf Verschiebung der heutigen Hauptverhandlung abgewiesen.
Zum Antrag von A.___, er sei anlässlich
der heutigen Verhandlung zu befragen:
Der Vorsitzende führt aus, das
Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 3. Februar 2021 das Urteil des
Obergerichts vom 17. Juni 2020 einzig in zwei Punkten bemängelt: Erstens
die Busse in der Höhe von CHF 650.00, wobei das Obergericht Art. 48
lit. e StGB – das heisst den Zeitablauf zwischen Tat und Urteil – nicht
genügend berücksichtigt habe. Zweitens habe das Obergericht die Anzahl
verbüsster Tage in Haft nicht korrekt berechnet. Im Übrigen sei das Urteil des
Obergerichts vom 17. Juni 2020 bestätigt worden, insbesondere die
Schuldpunkte und die übliche Strafzumessung. Eine Beweisabnahme sei nicht mehr
nötig, weil es heute nur noch um reine Rechtsfrage gehe. Daher werde der
sinngemässe Antrag des Beschuldigten, er sei zu befragen, abgewiesen.
Zur Verfahrensfrage des Beschuldigten:
Der Beschuldigte habe gefragt, ob im
vorliegenden Verfahren die Bundesverfassung gelte, insbesondere Art. 8,
Art. 9, Art. 10, Art. 16 (Meinungsfreiheit) sowie Art. 29
ff. (Verfahrensgarantien) bis Art. 33 BV. Dies sei selbstverständlich der
Fall. Der Beschuldigte habe nicht dargelegt, ob und inwiefern diese Artikel
vorliegend verletzt seien. Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass es sich um
rein rhetorische Fragen seitens des Beschuldigten handle.
In der Folge erteilt der Vorsitzende den
Parteien das Wort zwecks Parteivortrag.
Staatsanwältin B.___ stellt und
begründet für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl.
Audio-Datei):
1. Es seien die identischen Schuldsprüche
und Sanktionen auszufällen wie im Urteil des Obergerichts Solothurn vom
17. Juni 2020, mit der Ausnahme, dass:
a. die Busse nicht auf CHF 650.00,
sondern auf CHF 550.00 zu bemessen sei. Bei Nichtbezahlung sei die Ersatzfreiheitsstrafe
auf sechs Tage festzusetzen;
b. der Vollzug von 359 Tagen
Untersuchungshaft und die bis am 26. Dezember 2020 dauernde
Ersatzmassnahme der Strafe anzurechnen seien. Es sei festzustellen, dass der
Beschuldigte die unbedingte Freiheitsstrafe von 29 Monaten dadurch
zwischenzeitlich vollständig verbüsst habe.
2. Die Kosten des Rückweisungsverfahrens seien
dem Kanton zu überbürden.
Hierauf verliest A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger, seine schriftlichen Plädoyernotizen, welche er in Form des
roten USB-Sticks zu den Akten gereicht hat und in ausgedruckter Form in den
Akten liegen. Er stellt und begründet folgende Anträge (vgl.
schriftliches Plädoyer mit Anträgen und Audio-Datei):
1. Das Obergericht möge verfügen, dass mir
der an diesem Gericht beschlagnahmte Prunkdolch unverzüglich herausgegeben
wird. Es wird langsam zur Tortur, mit welcher Unverfrorenheit N.___ ihre Macht
zelebriert.
2. Ich beantrage, dass die bedingte Busse
wegen Geringfügigkeit im Anklagepunkt der angeblichen sexuellen Belästigung auf
CHF 0.00 gesetzt wird. Eventualiter, wenn eine Busse zwingend ausgefällt
werden muss, um dem Strafbedürfnis des Gerichts Rechnung zu tragen, sind
CHF 11.00 mit einer Bewährung von 11 Jahren bedingt festzusetzen.
3. Ich beantrage, dass das Honorar der mich
begleitenden Anwältin Denise Niederer auf 2 x CHF 11’000.00 ohne MwSt.
festgesetzt wird. Diese junge Anwältin hat diese Entschädigung redlich
verdient.
4. Ich beantrage, dass mir das Gericht endlich
die mir angepasste Hilfe zukommen lässt, welche ich verdiene, um die vom Staat
verursachten posttraumatischen Belastungsstörungen behandeln zu können.
Anschliessend stellt und begründet
Rechtsanwältin Niederer, Substituierung von Rechtsanwalt Walder, dem amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers, für den Beschuldigten folgende
Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen mit Anträgen sowie
Ergänzungen):
1. Dispositiv-Ziffer 4.3 und 5 des Urteils
der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2020
(STBER.2018.48) seien aufzuheben;
2. A.___ sei zu verurteilen zu einer Busse
von maximal CHF 200.00. Es sei für den Fall der schuldhaften
Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von maximal
2 Tagen anzuordnen.
3. A.___ seien 359 Tage Untersuchungshaft
und 1284 Tage Ersatzmassnahmen zu 40% an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Es sei festzustellen, dass die mit
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2020 ausgefällte
Freiheitsstrafe von 29 Monaten vollständig erstanden ist.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.) des Berufungsverfahrens STBER.2018.48 gemäss dessen neuen
Ausgang.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.) des vorliegenden Rückweisungsverfahrens STBER.2021.15 inklusive
der Kosten der amtlichen Verteidigung zulasten der Staatskasse.
Staatsanwältin B.___ und Rechtsanwältin
Niederer verzichten auf einen zweiten Parteivortrag. Der Beschuldigte erklärt
im Rahmen eines zweiten Parteivortrages, er wolle anfügen, dass er nach wie vor
mittellos sei und es bringe nach wie vor nichts. Es sei ihm egal, ob es zwei
Tage seien. Er sei hochgradig krank. Es «klöpfe» demnächst. Er brauche Hilfe,
er habe das beantragt.
Der Beschuldigte verliest im Rahmen des
letzten Wortes ein schriftliches Schlusswort (vgl. schriftliche Notizen in den
Akten und auf dem roten USB-Stick):
«Diesen Sommer befischte ich an der
Lüssel ein Loch, welches mein langjähriger Mitjäger und Fischerei-Experte I.___
20 min vor mir befischt hat, was ich jedoch nicht wusste. Ich habe dieses mir
sehr wohl bekannte Loch mit einer Akribie befischt und mehrfach meine lebenden
Spezialköder gewechselt. So ist es mir gelungen, zwei mässige Forellen, wovon
eine grosse, zu erbeuten. Stefan Altermatt, wir beide sind Petrijünger. Die
Lüssel wie auch die Lützel sind am Arsch, wie dieser Justizpalast in dem wir
hier sitzen. Sowohl Lützel, Lüssel und Justizsystem sind zerstört von
kollektiver Unfähigkeit. Am Wasser herrschen für uns beide dieselben
Bedingungen und es entscheidet das Können gepaart mit Willen. Hier im Amthaus 1
sind die Machtverhältnisse entrückt und ein gewählter Amtsrichter gibt den
Obergerichtspräsidenten. Dies hat mit Natürlichkeit nichts mehr zu tun und
erinnert mich an dunkle Zeiten in unserm östlichen Nachbarland, wo ein gewisser
Österreicher plötzlich an die Macht kam und nur sehr wenige im Volk den Ernst
der Lage erkannten und handelten. So ist mir z.B. die Stauffenbergkaserne
bekannt. Klaus Schenk Graf Stauffenberg hat sich als Handicapierter gegen den
Unrechtsstaat gestellt. Ein Unrechtsstaat wo «rechtmässig» die Geschwister
Scholl getötet wurden, wegen einer anderen politischen Haltung. Doch die
ehemaligen Nazis werden nach Jahren eingeholt. Einer 96-jährigen früheren
NS-Sekretärin wird seitens der heutigen Staatsanwaltschaft vorgeworfen, durch
ihre Arbeit «die reibungslose Funktionsfähigkeit des Lagers gesichert und so
Beihilfe zum heimtückischen und grausamen Mord begangen zu haben». Aus meiner
Sicht stehen wir auch heute an einem solchen Scheideweg. Wer sich für eine
ungerechte Sache einspannen lässt, egal mit welcher Intention, ist ebenfalls
ein Mittäter. Die Geschichte wird uns lehren, wer von uns beiden sinnbildlich
vom Blitz erschlagen wird. Jene welche Unrecht tun, werden vorzeitig von einer
tödlichen Krankheit hingerafft und dies bald und können die Früchte ihres
schändlichen Tuns nicht mehr geniessen.»
Um 10:25 Uhr endet der öffentliche Teil
der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung
zurück.
10. Zur mündlichen Urteilseröffnung
vom 29. Oktober 2021 erscheinen:
-
Staatsanwältin B.___ für
die Staatsanwaltschaft;
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger in Begleitung von Rechtsanwältin Denise Niederer als
Substitution von Rechtsanwalt Daniel U. Walder, dem amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten.
Zudem erscheinen zwei Zuhörer und ein
Medienvertreter.
Der Vorsitzende eröffnet um 15:00 Uhr
die mündliche Urteilseröffnung. Er stellt die anwesenden Personen fest, gibt
die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Ablauf der
Urteilseröffnung. Die Referentin weist vorab darauf hin, dass sie das Urteil
nur summarisch begründen werde und verweist auf die ausführliche Begründung im
schriftlichen Urteil. In der Folge legt sie dar, wie das Berufungsgericht in
Bezug auf die Busse und anzurechnenden Tage Haft sowie Ersatzmassnahme
entschieden habe. Sie nennt in der Folge die wichtigsten Ziffern des
Urteilsdispositivs. Die Einzelheiten der Kosten- und Entschädigungsfolgen seien
dem Urteil zu entnehmen. Damit endet um 15:15 Uhr die mündliche
Urteilseröffnung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Am 17. Juni 2020 fällte die
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn folgendes Urteil:
1. Es
wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger
Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
28. Februar 2018 (nachfolgend zitiert «erstinstanzliches Urteil»)
freigesprochen wurde von folgenden Vorwürfen:
1.1 der
einfachen Körperverletzung, evtl. der versuchten einfachen Körperverletzung zum
Nachteil von E.___, angeblich begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift
vom 26. Juni 2017, nachfolgend «Anklageschrift», Ziffer 3.1),
1.2 der
versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von C.___,
angeblich begangen am 2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.1),
1.3 der
Verleumdung zum Nachteil von F.___, angeblich begangen am 12. Dezember
2015 (Anklageschrift Ziffer 7),
1.4 der
Übertretung des Waffengesetzes, angeblich begangen am 3. Oktober 2015
(Anklageschrift vom 9. Februar 2016).
2. Der
Beschuldigte A.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
2.1 der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von E.___, angeblich
begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.3),
2.2 der
mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil
von G.___, angeblich begangen am 6. November 2016 sowie am 23. und
24. Dezember 2016 (Anklageschrift Ziffer 6),
2.3 der
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen zu einem nicht näher
bestimmbaren Zeitpunkt, ca. Ende 2015/Januar 2016 (Anklageschrift
Ziffer 11).
3. Der
Beschuldigte A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
3.1 Der
mehrfachen einfachen Körperverletzung
- zum
Nachteil von K.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift
Ziffer 1.1),
- zum
Nachteil von L.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift
Ziffer 2),
- zum
Nachteil von H.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.1).
3.2 Der
versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von M.___, begangen am
12. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 4).
3.3 Der
mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
- zum
Nachteil von K.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift
Ziffer 1.2),
- zum
Nachteil von H.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift
Ziffer 3.3).
3.4 Der
versuchten Sachbeschädigung zum Nachteil von K.___, begangen am 28. Juni
2016 (Anklageschrift Ziffer 1.3).
3.5 Der
geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse des Kantons
Solothurn, begangen am 6. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 10).
3.6 Der
mehrfachen Beschimpfung
- zum
Nachteil von H.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift
Ziffer 3.2),
- zum
Nachteil von C.___, begangen am 27. Dezember 2016, 5. Januar 2017,
19. Januar 2017 und 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.2
und 5.3).
3.7 Der
mehrfachen Drohung zum Nachteil von C.___, begangen am 2. und 9. Februar
2017 (Anklageschrift Ziffer 5.4).
3.8 Der
mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit
vom 23. Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017 (Anklageschrift
Ziffer 5.5).
3.9 Des
mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn, begangen in der Zeit vom 8. September 2015 bis zum 7. März
2017 (Anklageschrift Ziffer 8).
3.10 Des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil von J.___,
begangen in der Zeit vom 29. Januar 2016 bis 17. Februar 2016
(Anklageschrift Ziffer 9).
4. Der
Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:
4.1 einer
Freiheitsstrafe von 29 Monaten,
4.2 als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public du Jura bernois-Seeland,
Agence Moutier vom 5. Juli 2019 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à
je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer
Probezeit von 3 Jahren,
4.3 zu
einer Busse von CHF 650.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der
Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe
von sieben Tagen.
5. Dem
Beschuldigten A.___ werden 357 Tage Untersuchungshaft und 1090 Tage
Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Es
wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 22. Juni 2020 gegen
den Beschuldigten für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde
in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, Sicherheitshaft
respektive Ersatzmassnahmen angeordnet wurde.
7. Der
Eventualantrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme wird abgewiesen.
8. Das
mit Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils angeordnete Kontaktverbot zu C.___
wird aufgehoben.
9. Auf
den Antrag von A.___, es sei festzustellen, dass er jagdberechtigt ist gemäss
§ 11 Jagdgesetz, wird nicht eingetreten.
10. Folgende
sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei zu
vernichten:
10.1 Alarmrevolver
Derringer, Mayer & Riem KG, Perfecta Mod. G100,
10.2 Imitationsschusswaffe
Revolver aus «Politie set»,
10.3 Imitationsschusswaffe
Revolver aus Set «Police Handschuhe Pistole»,
10.4 Imitationsschusswaffe
aus Set «Piratenpistole».
11. Auf
den Antrag von A.___, es sei ihm sein Prunkdolch herauszugeben, wird nicht
eingetreten.
12. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
erstinstanzlichen Urteils das Begehren von F.___ auf Zusprechung einer
Genugtuung von CHF 1'000.00 abgewiesen wurde.
13. Der
Beschuldigte A.___ wird wie folgt zur Bezahlung einer Genugtuung verurteilt:
13.1 H.___: CHF 600.00,
13.2 C.___:
CHF 600.00.
14. Das Begehren von E.___ um
Zusprechung einer Genugtuung von CHF 300.00 wird abgewiesen.
15. Der
Beschuldigte A.___ hat C.___ für ihren Rechtsbeistand Rechtsanwalt Stefan
Wehrenberg eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
16. Entschädigung
von Fürsprecher Kunz:
16.1 Es
wird festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 11 des
erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des ehemaligen amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten A.___, Fürsprecher Philipp Kunz, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'129.85 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
16.2 Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5'347.40
(= 75% von CHF 7'129.85) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten zulassen.
17. Entschädigung
von Rechtsanwalt Walder für das erstinstanzliche Verfahren:
17.1 Es
wird festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 12 des
erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des
Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Walder, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse.
17.2 Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 38'250.00
(= 75% von CHF 51'000.00) während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zulassen.
18. Entschädigung
von Rechtsanwalt Walder für das Berufungsverfahren:
18.1 Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Daniel Walder, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 65'262.90
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
18.2 Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang 75%,
somit CHF 48'947.15 (= 75% von CHF 65'262.90), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.
18.3 Es
wird festgestellt, dass am 22. August 2019 bereits eine Akontozahlung von
CHF 40'000.00 an Rechtsanwalt Daniel Walder geleistet wurde.
19. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 59'900.00 werden um
CHF 15'579.20 (Kosten psychiatrisches Gutachten von Dr. med. O.___ vom
6. Februar 2017) gekürzt und dem Beschuldigten im Umfang von
CHF 33'240.60 (75% von CHF 44'320.80) zur Bezahlung auferlegt. Der
Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.
20. Die
Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 60'694.45 (bestehend aus
einer Staatsgebühr von CHF 30'000.00 und CHF 29'254.05 für das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ sowie Zeugengelder in der Höhe von
CHF 284.00 und CHF 1’156.40 Auslagen) werden dem Beschuldigten im
Umfang von CHF 45'520.85 (75% von CHF 60'694.45) zur Bezahlung
auferlegt. Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.
21. Der
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn ist das Urteilsdispositiv und das
begründete Urteil gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO mitzuteilen.
2. A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Daniel U. Walder, erhob am 16. September 2020 (Datum
Poststempel) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht. Er
liess beantragen, die Dispositiv-Ziffern 4 sowie 5 des Urteils des Obergerichts
vom 17. Juni 2020 seien aufzuheben und er sei zu verurteilen zu einer
Freiheitsstrafe von höchstens 19.55 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von
51 Tagessätzen zu CHF 10.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom
5. Juli 2019 – bei einer Probezeit von drei Jahren – sowie zu einer Busse
von CHF 552.50 (bzw. ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen).
Ausserdem wurde beantragt, die Untersuchungshaft sei mit 359 Tagen und die
Ersatzmassnahmen ab dem 24. Juni 2017 bis zu deren Aufhebung mit 40% an
die Freiheitsstrafe anzurechnen. Eventualiter seien die
Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die Staatsanwaltschaft und die
Privatkläger verzichteten darauf, das Urteil an das Bundesgericht
weiterzuziehen. Die Strafkammer des Obergerichts verzichtete auf
Vernehmlassung.
4. Die strafrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts hiess die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom
3. Februar 2021 (BGer 6B_1074/2020) teilweise gut und wies die Sache zur
neuen Beurteilung an das Obergericht Solothurn zurück. Konkret stellte das
Bundesgericht fest, dem Beschuldigten seien zwei Tage Haft zu wenig an die
Strafe angerechnet worden. Weiter hielt das Bundesgericht fest, die Rüge des
Beschuldigten, Art. 48 lit. e StGB sei bei der Festsetzung der Busse von
CHF 650.00 zu wenig berücksichtigt worden, sei stichhaltig. Es treffe zu,
dass bezüglich jener Delikte, die mit einer Busse geahndet worden seien, ein
Anwendungsfall von Art. 48 lit. e StGB vorliege, was das Obergericht
Solothurn bei der Bemessung der Busse zu wenig berücksichtigt habe. Im Übrigen
wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
5. In der Folge führte die Strafkammer
des Obergerichts Solothurn die Angelegenheit unter der Verfahrensnummer
STBER.2021.15 im Neubeurteilungsverfahren weiter. Mit Verfügung vom
25. Februar 2021 wurde den Parteien die Durchführung des schriftlichen
Verfahrens vorgeschlagen, wobei ihnen die geplante Fassung des neuen
Dispositivs mitgeteilt wurde. Den Parteien wurde Frist zum Stellen von Anträgen
und Entschädigungsbegehren gesetzt und die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben. Mit
Eingabe vom 22. März 2021 beantragte der Beschuldigte die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung und die Gewährung der Akteneinsicht. In der Folge
teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. April 2021 mit, er wohne neu
am Mannwilweg 12 in 2545 Selzach und sämtliche Verfügungen und Entscheide des
Obergerichts seien ihm an die neue Adresse zuzustellen.
6. Das Obergericht hiess mit Verfügung
vom 30. April 2021 den Antrag des Beschuldigten auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gut und setzte die Hauptverhandlung auf den
29. Oktober 2021 an. Gleichzeitig wurde die amtliche Verteidigung von A.___
durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder für die Dauer des Neubeurteilungsverfahrens
bestätigt und den Parteien wurde die Frist zur Stellung von Anträgen und
Entschädigungsansprüchen abgenommen. Schliesslich wurde der Antrag auf
persönliche Akteneinsicht von A.___ im Amthaus 1 gutgeheissen und auf den
27. Mai 2021, ganztags, und 5. Oktober 2021, ganztags, angesetzt.
7. Nachdem sich die von A.___ in seiner
Eingabe vom 15. April 2021 kommunizierte neue Wohnadresse [...] als nicht
korrekt erwiesen hatte, wurde dem Beschuldigten die Vorladung für die
Verhandlung vom 29. Oktober 2021 sowie eine Kopie der Verfügung vom
30. April 2021 erneut per Gerichtsurkunde an die korrekte Adresse [...]
zugeschickt und am 17. Mai 2021 persönlich zugestellt.
8. Die dem Beschuldigten gewährte
persönliche Akteneinsicht vom 27. Mai 2021 und 5. Oktober 2021
scheiterten aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit von A.___ (vgl. die
beiden Aktennotizen und Verfügungen vom 27. Mai 2021 und 5. Oktober
2021). Mit Eingaben vom 6. Oktober 2021 und 14. Oktober 2021
beantragte der Beschuldigte erneut die Gewährung der persönlichen Akteneinsicht
in den Räumlichkeiten des Obergerichts Solothurn, was jedoch mit Verfügungen
vom 11. und 19. Oktober 2021 abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das
Obergericht aus, dem Beschuldigten sei mehrfach die Gelegenheit geboten worden,
persönlich Akteneinsicht im Amthaus 1 zu nehmen. Diese Gelegenheiten habe der
Beschuldigte jedoch mehrfach und ohne Nennung von Gründen nicht wahrgenommen.
Zudem sei dem Beschuldigten bereits in früheren Verfahrensstadien mehrfach
persönlich Akteneinsicht am Obergericht gewährt worden. Der vom Beschuldigten
gestellte Antrag, die Verfügung vom 11. Oktober 2021 sei in Form einer
anfechtbaren Verfügung samt Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen, wies das
Obergericht mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 ab. Das Obergericht erwog,
die Verfügung vom 11. Oktober 2021 stelle keinen Teil- oder
Zwischenentscheid im Sinne des Budesgerichtsgesetzes dar. Es handle sich auch
kein Fall von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG, so dass die Verfügung
nicht anfechtbar sei.
Erwägungen
II.
Neubeurteilung
von Ziffer 4.3 des Urteils des Obergerichts vom 17. Juni 2020: Strafmilderung
in Bezug auf die ausgesprochene Busse
1.
Das Bundesgericht hielt in seinem
Urteil vom 21. Februar 2021 fest, dass bezüglich jener Delikte, die mit
einer Busse geahndet worden seien, ein Anwendungsfall von Art. 48 lit. e StGB
vorliege. Das Obergericht habe dies in seinem Urteil vom 17. Juni 2020 bei
der Bemessung der Busse nicht genügend berücksichtigt. Die ausgesprochene Busse
von CHF 650.00 müsse gemildert werden (Urteil BGer 6B_1074/2020 vom
3.
Februar 2021 E. 3.4).
2.
Gemäss Art. 48 lit. e StGB
mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der
verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit
wohl verhalten hat. Dieser Strafmilderungsgrund ist anzuwenden, wenn mindestens
zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1).
In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrundes zu
reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der
Ausfällung des Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteil BGer 6B_1074/2020
vom 3. Februar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
Bei den mit Busse geahndeten Delikte
handelt es sich um folgende Tatbestände:
- mehrfache
sexuelle Belästigung zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit vom
23.
Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017;
- mehrfacher
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, begangen im Zeitraum vom 29. Januar
2016.
bis zum 17. Februar 2017;
- geringfügige Sachbeschädigung,
begangen am 6. Februar 2016.
Bei sämtlichen Delikten beträgt die
Verfolgungsverjährung drei Jahre bzw. zwei Drittel davon zwei Jahre. Im
Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts Solothurn im Berufungsverfahren
STBER.2018.48 vom 17. Juni 2020 war die massgebende Frist verstrichen.
4.
Vor Bundesgericht liess A.___ eine
Reduktion der Busse von CHF 650.00 auf CHF 552.50 beantragen. Das scheint
aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichts und in Anwendung von Art. 48
lit. e StGB als angemessen. Hingegen wird die Busse praxisgemäss auf ganze
Franken festgesetzt. Zu Gunsten von A.___ wird sie deshalb auf CHF 550.00
festgesetzt. Falls sie nicht bezahlt wird, tritt an ihre Stelle eine
Freiheitsstrafe von sechs Tagen.
III.
Neubeurteilung
von Ziffer 5 des Urteils des Obergerichts vom 17. Juni 2020: Anzurechnende
Haft und Ersatzmassnahme
1.
Nach den Feststellungen des
Bundesgerichts im Urteil vom 21. Februar 2021 wurden A.___ zwei Tage Haft zu
wenig an die Strafe angerechnet. Das Bundesgericht erwog, es seien ihm 359 Tage
Untersuchungshaft anzurechnen, da ein angebrochener Hafttag als ganzer Tag
anzurechnen sei. Das Bundesgericht erwog, das Obergericht habe den Sachverhalt
hinsichtlich der anzurechnenden Hafttage offensichtlich unrichtig festgestellt.
Dieses Versehen sei von Amtes wegen zu korrigieren und das Obergericht habe das
Dispositiv in diesem Punkt neu zu fassen (Urteil BGer 6B_1074/2020 vom
3.
Februar 2021 E. 4.2). Dem Beschuldigten sind somit total 359 Tage
Untersuchungshaft an die Strafe anzurechnen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich A.___
vom 28. Juni 2016 bis 3. März 2017 (= 249 Tage) und vom
7.
März 2017 bis 24. Juni 2017 (=110 Tage), somit total
359.
Tage, in Untersuchungshaft befand.
3.
Weiter wird festgestellt, dass sich
der Beschuldigte am 4., 5. und 6. März 2017 sowie vom 25. Juni 2017
bis und mit 26. Dezember 2020 (= total 1284 Tage) in einer
Ersatzmassnahme befand.
4.
Gemäss den rechtskräftigen Erwägungen
des Obergerichts ist die Ersatzmassnahme im Umfang von 40% anzurechnen
(Erwägung V.4.2 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020).
Die 1284 Tage Ersatzmassnahme entsprechen 513.6 Tage (1284 x 0.4). Hinzu
kommen 359 Tage erstandene Haft. Dies ergibt 872.6 Tage (513.6 + 359 = 872.6),
was aufgerundet 873 Tagen entspricht. Die vom Obergericht im Urteil vom
17.
Juni 2020 ausgefällte Freiheitsstrafe von 29 Monaten entspricht
870.
Tagen (29 x 30 = 870). A.___ werden 870 Tage Haft an die Freiheitsstrafe
angerechnet, so dass diese vollständig verbüsst ist.
5.
Die verbleibenden drei Tage Haft sind
A.___ wie folgt an die Strafe anzurechnen: Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO
besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die zulässige
Haftdauer von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft überschritten wurde und der
übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten
ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Dieser Anspruch entfällt,
wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu einer gemeinnützigen
Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wurde, die umgewandelt eine
Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO). Dies ist
vorliegend der Fall. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden
Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich
die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw.
Dispositiv
Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 239). Hinsichtlich der Prioritätenordnung bei der
Anrechnung gilt gemäss BGE 135 IV 126, dass die Untersuchungshaft in erster
Linie auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe und zuletzt auf die
Busse angerechnet wird. Da der Beschuldigte die Freiheitsstrafe von
29 Monaten bereits vollständig verbüsst hat, sind A.___ an die bedingte
Geldstrafe von 60 Tagessätzen à je CHF 10.00 im Erstehungsfalle drei Tage Haft
anzurechnen. Die Geldstrafe reduziert sich damit auf 57 Tagessätze à je
CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit
von drei Jahren.
IV. Weitere Anträge des
Beschuldigten
1. Der Beschuldigte beantragte
anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 erneut, dass ihm der
sogenannte «Prunkdolch», den er am ersten Tag der Hauptverhandlung vom Juni
2020 mit sich geführt und den die Polizei bei dieser Gelegenheit beschlagnahmt
hatte, auszuhändigen sei. Bereits mit Urteil vom 17. Juni 2020, Erwägung
IX.2., hielt das Obergericht fest, es fehle an der Kompetenz des Obergerichts,
um über die Herausgabe des Dolchs zu entscheiden, da dieser Dolch durch die
Polizei anlässlich der Hauptverhandlung aus Sicherheitsgründung und nicht
gemäss Art. 263 ff. StPO im Rahmen der Strafuntersuchung sichergestellt worden sei.
Folglich wies das Obergericht den Antrag des Beschuldigten mit
Dispositiv-Ziffer 11 ab. Diese Begründung hat nach wie vor Gültigkeit.
Zudem blieb Ziffer 11 vor Bundesgericht unangefochten, weshalb auf diesen
Antrag nicht einzutreten ist.
2. Weiter machte der Beschuldigte anlässlich
der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 geltend, er sei krank und
beantragte entsprechende Hilfe. Der Beschuldigte hatte bereits in früheren
Verfahrensstadien beantragt, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne eines
Coachings bzw. der Einsetzung eines Case Managers anzuordnen. Eine solche wurde
vom Gericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2020, Erwägung V.2,
ausgeschlossen. Das Obergericht erwog, eine Begleitung/Betreuung auf
zivilrechtlichem Weg erscheine vielsprechender als eine strafrechtliche
Massnahme. Es entschied, zur Installierung dieser
Massnahme sei das Urteil an die KESB mitzuteilen und dieser beliebt zu machen,
die Gutachterin Dr. med. D.___ in die Ausgestaltung der Massnahme und die
Auswahl der mit der Aufgabe zu betrauenden Person zu involvieren. Das Urteil
wurde gemäss Dispositiv-Ziffer 21 der Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn zugestellt. Diese Begründung
hat nach wie vor Gültigkeit. Zudem blieb Ziffer 21 vor Bundesgericht
unangefochten. Für die Anordnung zivilrechtlicher Massnahmen ist das
Obergericht im vorliegenden Verfahren nicht zuständig, weshalb auf den Antrag des
Beschuldigten nicht einzutreten ist.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens
1.1 Verfahrenskosten
Die Frei- und Schuldsprüche bleiben
unverändert. Die dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 33'240.60 (=75% von
CHF 44'320.80) sind entsprechend dem ersten Urteil des Berufungsgerichts
zu bestätigen.
1.2 Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
Die Entschädigung des ehemaligen
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher Philipp Kunz, wurde für
das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'129.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und blieb unangefochten. Gemäss Dispositivziffer 16.2 des
Urteils vom 17. Juni 2020 wurde der Rückforderungsanspruch des Staates auf
CHF 5'347.70 (= 75% von CHF 7'129.85) festgelegt. Dieser ist zu
bestätigen.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, wurde für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und blieb unangefochten. Gemäss Dispositivziffer 17.2 des
Urteils vom 17. Juni 2020 wurde der Rückforderungsanspruch des Staates auf
CHF 38'250.00 (= 75% von CHF 51'000.00) festgelegt. Dieser ist zu
bestätigen.
2. Berufungsverfahren STBER.2018.48
2.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Berufungsverfahrens
STBER.2018.48 von total CHF 60'694.45 wurden dem Beschuldigten im Umfang
von CHF 45'520.85 (75% von CHF 60'694.45) zur Bezahlung auferlegt.
Zur Begründung hielt das Obergericht fest, der Beschuldigte sei überwiegend im
Sinne der Anklageschrift verurteilt worden, weshalb er anteilig
Verfahrenskosten zu tragen habe. Vor Obergericht seien mehrere Freisprüche
erfolgt, die sachverhaltsmässig wenig Aufwand bedeutet und einen keinen grossen
Verteidigungsaufwand verursacht hätten. Allerdings erwog das Obergericht, der
Umfang des Verfahrens vor Obergericht sei aufgrund der umfangreichen und häufig
mehrmals gestellten Anträge des Beschuldigten in der Instruktion zeitlich
überdurchschnittlich aufwändig gewesen. Es rechtfertige sich deshalb, einen
Viertel der Verfahrenskosten von total CHF 60'694.45 (bestehend aus einer
Staatsgebühr von CHF 30'000.00 und CHF 29'254.05 für das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___) auszuscheiden und diese auf die
Staatskosten zu nehmen. Der Beschuldigte habe indes drei Viertel der Kosten zu
tragen. Diese Erwägungen haben nach wie vor Bestand. Die Beschwerde des
Beschuldigten an das Bundesgericht war nur teilweise und in marginalen
Nebenpunkten (Reduktion der Busse in Anrechnung von Art. 48 lit. e StGB; Berücksichtigung
von zwei Tagen erstandener Haft) erfolgreich. Aus diesen Gründen rechtfertigt
es sich, dass der Beschuldigte nach wie vor 75% der ihm im Berufungsverfahren
STBER.2018.48 auferlegten Verfahrenskosten tragen muss. Der Beschuldigte hat
folglich CHF 45'520.85 (75% von CHF 60'694.45) zu tragen.
2.2 Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das Berufungsverfahren STBER.2018.48
Die Entschädigung von Rechtsanwalt
Daniel U. Walder, für das Berufungsverfahren STBER.2018.48 legte das Obergericht
im Urteil vom 17. Juni 2020 auf CHF 65'262.90 (inkl. Auslagen und
MwSt.) fest, was unangefochten blieb. Den Rückforderungsanspruch des Staates
legte das Obergericht im Umfang von 75% fest, was zu bestätigen ist.
3. Neubeurteilungsverfahren STBER.2021.15
3.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens
hat der Staat zu tragen.
3.2 Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das Neubeurteilungsverfahren STBER.2021.15
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, hier
substituiert durch Rechtsanwältin Denise Niederer, wird für das
Neubeurteilungsverfahren auf total CHF 3'722.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Ein
Rückforderungsanspruch des Staates besteht nicht.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 2, Art. 34 Abs. 1, Art. 40, Art. 42 Abs. 1,
Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 49 Abs. 1 und
2, Art. 51, Art. 69, Art. 106, Art. 123 Ziff. 1, Art. 123 Ziff.
1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter, Art. 177
Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 186, Art. 198, Art. 285 Ziff. 1,
Art. 292 StGB; Art. 49 OR; Art. 75 Abs. 2, Art. 122
ff., Art. 135, Art. 229 ff., Art. 237, Art. 335 ff,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428
Abs. 1 und 3, Art. 431 Abs. 3 lit. a, Art. 433 Abs. 1
lit. a StPO; Art. 31 Abs. 3 lit. a WG
festgestellt,
beschlossen und erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 28. Februar 2018 (vgl. Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts Solothurn
vom 17. Juni 2020) wurde A.___ von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
1.1 der einfachen Körperverletzung, evtl.
der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.___, angeblich
begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift vom 26. Juni 2017,
nachfolgend «Anklageschrift», Ziffer 3.1),
1.2 der versuchten Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte zum Nachteil von C.___, angeblich begangen am
2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.1),
1.3 der Verleumdung zum Nachteil von F.___,
angeblich begangen am 12. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziffer 7),
1.4 der Übertretung des Waffengesetzes,
angeblich begangen am 3. Oktober 2015 (Anklageschrift vom 9. Februar
2016).
2.
A.___ wurde gemäss
rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom
17. Juni 2020 zudem von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
2.1 der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte zum Nachteil von E.___, angeblich begangen am 28. Juni 2016
(Anklageschrift Ziffer 3.3),
2.2 der mehrfachen versuchten Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von G.___, angeblich begangen am
6. November 2016 sowie am 23. und 24. Dezember 2016 (Anklageschrift
Ziffer 6),
2.3 der Widerhandlungen gegen das
Waffengesetz, begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, ca. Ende
2015/Januar 2016 (Anklageschrift Ziffer 11).
3.
A.___ hat sich
gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom
17. Juni 2020 wie folgt schuldig gemacht:
3.1 Der mehrfachen einfachen
Körperverletzung
-
zum Nachteil von K.___,
begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.1),
-
zum Nachteil von L.___,
begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 2),
-
zum Nachteil von H.___,
begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.1).
3.2 Der versuchten einfachen
Körperverletzung zum Nachteil von M.___, begangen am 12. Februar 2017
(Anklageschrift Ziffer 4).
3.3 Der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte
-
zum Nachteil von K.___,
begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.2),
-
zum Nachteil von H.___,
begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.3).
3.4 Der versuchten Sachbeschädigung zum
Nachteil von K.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift
Ziffer 1.3).
3.5 Der geringfügigen Sachbeschädigung zum
Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurn, begangen am 6. Februar
2016 (Anklageschrift Ziffer 10).
3.6 Der mehrfachen Beschimpfung
-
zum Nachteil von H.___,
begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.2),
-
zum Nachteil von C.___,
begangen am 27. Dezember 2016, 5. Januar 2017, 19. Januar 2017
und 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.2 und 5.3).
3.7 Der mehrfachen Drohung zum Nachteil von C.___,
begangen am 2. und 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.4).
3.8 Der mehrfachen sexuellen Belästigung zum
Nachteil von C.___, begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum
2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.5).
3.9 Des mehrfachen Hausfriedensbruchs zum
Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, begangen in der Zeit vom
8. September 2015 bis zum 7. März 2017 (Anklageschrift
Ziffer 8).
3.10 Des mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen zum Nachteil von J.___, begangen in der Zeit vom
29. Januar 2016 bis 17. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 9).
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom
17. Juni 2020 wurde A.___ verurteilt zu:
4.1 einer Freiheitsstrafe von
29 Monaten,
4.2 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des
Ministère public du Jura bernois-Seeland, Agence Moutier vom 5. Juli 2019
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à je CHF 10.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.
5.
A.___ wird ausserdem
verurteilt zu einer Busse von CHF 550.00. Bezahlt A.___ die Busse
schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs
Tagen.
6.
6.1 Es wird festgestellt, dass sich A.___
vom 28. Juni 2016 bis 3. März 2017 (= 249 Tage) und vom
7. März 2017 bis 24. Juni 2017 (110 Tage), somit total 359 Tage,
in Untersuchungshaft, und vom 4. bis 6. März 2017 und vom 25. Juni
2017 bis 26. Dezember 2020 (= total 1284 Tage, nachfolgende
Anrechnung im Umfang von 40 %, aufgerundet somit 514 Tage) in der
Ersatzmassnahme befunden hat.
6.2 A.___ werden 870 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet, so dass diese vollständig verbüsst ist. Die
verbleibenden drei Tage Haft werden A.___ im Erstehungsfall an die Geldstrafe
angerechnet, womit sich diese auf 57 Tagessätze zu je CHF 10.00
reduziert.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020
wurde mit separatem Beschluss vom 22. Juni 2020 gegen A.___ für den Fall
einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, Sicherheitshaft
respektive Ersatzmassnahmen angeordnet.
8.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 7 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020
wurde der Eventualantrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme abgewiesen.
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020
wurde das Kontaktverbot zu C.___ aufgehoben.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurde auf den Antrag
von A.___, es sei festzustellen, dass er jagdberechtigt ist gemäss § 11 Jagdgesetz, nicht eingetreten.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10
des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurden folgende
sichergestellten Gegenstände eingezogen und die Polizei wurde angewiesen, diese
zu vernichten:
11.1 Alarmrevolver Derringer, Mayer &
Riem KG, Perfecta Mod. G100,
11.2 Imitationsschusswaffe Revolver aus
«Politie set»,
11.3 Imitationsschusswaffe Revolver aus Set
«Police Handschuhe Pistole»,
11.4 Imitationsschusswaffe aus Set
«Piratenpistole».
12. Auf den Antrag von A.___, es sei ihm
sein Prunkdolch herauszugeben, wurde gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des
Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 nicht eingetreten.
13. Auf den anlässlich der Verhandlung vom
29. Oktober 2021 erneut gestellten Antrag von A.___, es sei ihm sein
Prunkdolch herauszugeben, wird nicht eingetreten.
14. Auf den anlässlich der Verhandlung vom
29. Oktober 2021 erneut gestellten Antrag von A.___, es sei ihm die für
ihn angemessene und notwendige Hilfe zukommen zu lassen, wird nicht
eingetreten.
15. Das Begehren von F.___ auf Zusprechung
einer Genugtuung von CHF 1'000.00 wurde gemäss rechtskräftiger
Ziffer 12 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020
abgewiesen.
16. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13
des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurde A.___ wie
folgt zur Bezahlung einer Genugtuung verurteilt:
16.1 H.___: CHF 600.00,
16.2 C.___: CHF 600.00.
17. Das Begehren von E.___ um Zusprechung
einer Genugtuung von CHF 300.00 wurde gemäss rechtskräftiger
Ziffer 14 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020
abgewiesen.
18. A.___ hat gemäss rechtskräftiger
Ziffer 15 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 C.___
für ihren Rechtsbeistand Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu bezahlen.
19. Gemäss der teilweise rechtskräftigen
Ziffer 16 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020
wurde die Entschädigung von Fürsprecher Kunz, dem ehemaligen amtlichen
Verteidiger von A.___, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'129.85
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5'347.40 (= 75% von
CHF 7'129.85) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ zulassen.
20. Gemäss der teilweise rechtskräftigen
Ziffer 17 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020
wurde die Entschädigung von Rechtsanwalt Walder, dem amtlichen Verteidiger von A.___,
für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 38'250.00 (= 75% von
CHF 51'000.00) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ zulassen.
21. Gemäss der teilweise rechtskräftigen
Ziffer 18 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020
wurde die Entschädigung von Rechtsanwalt Walder für das Berufungsverfahren STBER.2018.48
auf CHF 65'262.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch
den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Es wurde zudem
festgestellt, dass am 22. August 2019 eine Akontozahlung von
CHF 40'000.00 an Rechtsanwalt Daniel U. Walder geleistet worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 48'947.15 (=75% von
CHF 65'262.90) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ zulassen.
22. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
von A.___, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, hier substituiert durch
Rechtsanwältin Denise Niederer, wird für das Neubeurteilungsverfahren
STBER.2021.15 auf total CHF 3'722.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Es besteht kein
Rückforderungsanspruch des Staates.
23. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 59'900.00 werden um CHF 15'579.20 (Kosten
psychiatrisches Gutachten von Dr. med. O.___ vom 6. Februar 2017) gekürzt
und A.___ im Umfang von CHF 33'240.60 (75% von CHF 44'320.80) zur
Bezahlung auferlegt.
Der Rest geht endgültig zu
Lasten des Staates.
24. Die Kosten des Berufungsverfahrens
STBER.2018.48 von total CHF 60'694.45 (bestehend aus einer Staatsgebühr
von CHF 30'000.00 und CHF 29'254.05 für das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. D.___ sowie Zeugengelder in der Höhe von CHF 284.00 und
CHF 1’156.40 Auslagen) werden A.___ im Umfang von CHF 45'520.85 (75%
von CHF 60'694.45) zur Bezahlung auferlegt.
Der Rest geht endgültig zu
Lasten des Staates.
25. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens
STBER.2021.15 gehen zu Lasten des Staates.
26. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 21
des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurden der
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn das Urteilsdispositiv und das
begründete Urteil gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO mitgeteilt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vorsitzende Die
Gerichtsschreiberin
Altermatt Riechsteiner