Lexipedia

Entscheid

STBER.2021.15

mehrf. vers. schwere Körperverletzung, mehrf. vers. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, etc. - Neubeurteilung

29. Oktober 2021Deutsch44 min

Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. Oktober 2021

Es wirken mit:

Vorsitzender Altermatt

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Daniel U.

Walder,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrf.

vers. schwere Körperverletzung, mehrf. vers. Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, etc. - Neubeurteilung

Zur Verhandlung im

Neubeurteilungsverfahren vor Obergericht vom 29. Oktober 2021 erscheinen:

-

Staatsanwältin B.___ für

die Staatsanwaltschaft;

-

A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger in Begleitung von Rechtsanwältin Denise Niederer als

Substitution von Rechtsanwalt Daniel U. Walder, dem amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten.

Zudem erscheinen drei Zuhörer, ein Medienvertreter

und mehrere Polizisten der Polizei Kanton Solothurn.

Der Vorsitzende eröffnet um 9:00 Uhr die

Verhandlung und erläutert die geltenden Regeln betreffend Maskenpflicht. Zu

Handen des Protokolls stellt der Vorsitzende die Anwesenden fest und gibt die

Besetzung des Berufungsgerichts bekannt mit dem Hinweis, Oberrichterin Hunkeler

sei Referentin im vorliegenden Verfahren.

In der Folge fasst der Vorsitzende den

Gegenstand der heutigen Verhandlung zusammen. Er führt aus, das Obergericht

habe den Beschuldigten mit Urteil vom 17. Juni 2020 wegen verschiedener

Vorhalte schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten,

einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer

Busse von CHF 650.00, ersatzweise sieben Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

Weiter seien 357 Tage erstandene Haft und 1090 Tage Ersatzmassnahme an die

Freiheitsstrafe angerechnet worden.

Der Beschuldigte, vertreten durch seinen

amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, habe bezüglich

Strafzumessung und Berechnung der an die Freiheitsstrafe anzurechnende Haft

bzw. Ersatzmassnahme Beschwerde beim Bundesgericht geführt. Mit Urteil vom

3. Februar 2021 habe das Bundesgericht die Strafzumessung in Bezug auf die

Freiheitsstrafe von 29 Monaten und die bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à

je CHF 10.00 bestätigt. Als stichhaltig hingegen habe das Bundesgericht die

Rügen des Beschuldigten in Bezug auf die ausgefällte Busse von CHF 650.00 qualifiziert.

Gemäss Bundesgericht habe das Obergericht in Bezug auf die Festsetzung der

Busse den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht bzw. zu wenig

berücksichtigt. Weiter habe das Bundesgericht festgestellt, die Berechnung der

anzurechnenden Untersuchungshaft sei nicht korrekt erfolgt. Es seien nicht 357

Tage, sondern zwei Tage mehr, nämlich 359 Tage erstandene Haft, an die

Freiheitsstrafe anzurechnen, weil angebrochene Hafttage als ganze Hafttage

anzurechnen seien. Das Obergericht habe dies von Amtes wegen zu korrigieren. Im

Übrigen sei das Urteil des Obergerichts vom 17. Juni 2020 bestätigt

worden.

Gegenstand des vorliegenden

Neubeurteilungsverfahrens seien folgende Aspekte:

-

Reduktion der Busse von

CHF 650.00 aufgrund des Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil;

-

Konsequenzen aus einer

Korrektur von der an die Freiheitsstrafe anzurechnende Haft von zwei Tagen. Der

Vorsitzende lädt den Beschuldigten bzw. seine amtliche Verteidigung ein,

diesbezüglich Anträge zu stellen.

Weiter führt der Vorsitzende aus, das

Obergericht habe den Parteien mit Verfügung vom 25. Februar 2021 das

schriftliche Verfahren vorgeschlagen und mitgeteilt, wie das Obergericht

gedenke, das Dispositiv neu zu fassen. Der Beschuldigte habe jedoch eine

mündliche Verhandlung beantragt. Diesem Antrag sei mit Verfügung vom

30. April 2021 stattgegeben worden, weshalb die heutige Verhandlung im

vorliegenden Neubeurteilungsverfahren durchgeführt werde.

Den vorgesehenen Verhandlungsablauf

skizziert der Vorsitzende wie folgt:

1. Behandlung von allfälligen Vorfragen.

2. Eine Befragung des Beschuldigten finde

nicht statt, weil ausschliesslich Rechtsfragen zu klären seien.

3. Nach der Behandlung von allfälligen

Vorfragen gehe es weiter mit den Parteivorträgen, wobei dem Beschuldigten das

Recht eingeräumt werde, selbständig einen eigenen Parteivortrag zu halten.

4. Geheime Urteilsberatung.

5. Mündliche Urteilseröffnung gleichentags

um 15:00 Uhr.

Vorfragen:

Staatsanwältin B.___ und Rechtsanwältin

Niederer verzichten auf das Stellen von Vorfragen, wobei Rechtsanwältin

Niederer ihre Honorarnote zu den Akten gibt.

Vorfragen / Ausstandsbegehren seitens

des Beschuldigten:

Der Beschuldigte reicht dem Gericht

einen roten USB-Stick ein mit dem Hinweis, darauf befinde sich die schriftliche

Fassung seiner Vorfragen/Verfahrensfragen, welche er nachfolgend mündlich

verlesen werde. Zudem sei darauf auch sein Plädoyer im Word-Format enthalten.

Der USB-Stick wird zu den Akten genommen. Das Dokument «Vortrag anlässlich

Hauptverhandlung vom 29.10.2021» befindet sich in ausgedruckter Form in den

Verfahrensakten STBER.2021.15.

Anschliessend stellt und begründet der

Beschuldigte ein Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden Altermatt, gegen

Oberrichterin Hunkeler sowie gegen Ersatzrichterin Lupi De Bruycker. Zur

Begründung führt er was folgt aus: Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziffer 1 EMRK habe jede Person Anspruch darauf, dass ihre

Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter

ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden werde. Die Garantie des

verfassungsmässigen Richters werde verletzt, wenn gemäss objektiver Betrachtung

Umstände zu bejahen seien, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr

der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten. Solche Umstände würden in einem

bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren

Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet. Eine

Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die Unabhängigkeit des

Gerichts könne bei den Parteien insbesondere entstehen, wenn ein Richter

bereits in einem anderen Verfahren tätig gewesen sei. Ein solcher Richter hat

in Anwendung von Art. 56 lit. b StPO in den Ausstand zu treten (Verweis auf BGer

6B_26/2013).

Konkret lauteten seine Vorwürfe:

-

In einem Strafverfahren

gegen ihn habe der Vorsitzende Altermatt von der Institution Schachen und/oder

anderen Institutionen offensichtlich gefälschtes oder vorsätzlich verfälschtes

Bildmaterial als Beweis zugelassen. In diesem Verfahren sei er vom Vorsitzenden

schuldig gesprochen worden. Für die Fälscher habe es weder ein Strafverfahren

noch eine Strafe gegeben, was typisch sei für den Kanton Solothurn.

-

Weiter verweise er auf die

Abweisung seiner Anträge in der Verfügung vom 11. Oktober 2021. Vorliegend

gehe es unter anderem um sexuelle Nötigung. Obwohl von ihm ausdrücklich

verlangt, sei vom Vorsitzenden keine beschwerdefähige Verfügung erlassen worden

und dieser Antrag sei auch nicht abgelehnt worden. Sein Antrag sei schlicht und

einfach negiert worden. Dieses Verhalten verstosse in krasser Weise gegen

Art. 30 BV. Er habe nachgehakt und eine beschwerdefähige Verfügung

verlangt. Dieses offensichtlich verwerfliche Verhalten zeige eine Missachtung

seiner Persönlichkeitsrechte, was durch den hochgradig befangenen Spruchkörper

manifestiert werde.

-

In diesem Zusammenhang

thematisiere er auch das aggressive Verhalten von Oberrichterin Hunkeler in den

vergangenen Verhandlungen. Auf der Tribüne habe es Zeugen, welche dieses

aggressive Verhalten der Referentin bezeugen könnten.

-

Weiter würden kantonale

Spitzenbeamte der FDP immer wieder versuchen, auf die herrischen Oberrichter

einzuwirken und diese zur Vernunft zu bewegen. Es gehe um das Hausverbot, das

gegen ihn erlassen worden sei. Dies sei jedoch bislang stets erfolglos

verlaufen. Es handle sich sogar um Parteikollegen von Oberrichter L.___ und C.___.

Dies belege, dass das Obergericht hochgradig befangen sei.

-

Er werfe dem Vorsitzenden

vor, dass er in einem Verfahren gefälschte und manipulierte Bilddokumente des

Schachen weder aus dem Recht gewiesen noch eine Strafuntersuchung gegen die

fehlbaren Beamten eingeleitet habe. Eine Befangenheit sei offensichtlich.

Ausstandsbegehren:

Folglich beantrage er, dass das heutige

Gericht durch andere, unbefangene Personen ersetzt und die Hauptverhandlung neu

angesetzt werde.

Anträge auf Akteneinsicht und

Verschiebung der heutigen Hauptverhandlung:

Weiter teilt der Beschuldigte mit, er

beantrage erneut, dass ihm die persönliche Akteneinsicht im Amthaus 1 gewährt

werde. Es gebe vorliegend diverse Verfahrensmängel und er verweise auf einen

Bundesgerichtsentscheid vom 17. Oktober 2019 (BGer 1B_396/2019) in Bezug

auf die Akteneinsicht. Er verzichte darauf, den Bundesgerichtsentscheid detailliert

zu zitieren.

Die für ihn einschneidende Verfügung vom

11. Oktober 2021 des Obergerichts Solothurn, unterzeichnet durch einen

Gerichtsdiener, sei mit keinem Rechtsmittel eröffnet worden. Bis zum heutigen

Tag habe ihn kein Telefonat des Obergerichts erreicht, so wie er das beantragt

habe und wie sich dies in der Vergangenheit bestens bewährt habe. Er führe

notgedrungen ein anderes Leben und wer etwas von ihm wolle, könne ihn anrufen,

insbesondere, wenn er dies ausdrücklich verlange. Er könne nicht regelmässig

zum Briefkasten «secklä». Er habe keinen Stab, der ihn unterstütze. Es fehle

ihm an der notwendigen Infrastruktur, wie z.B. an einem Drucker. Er müsse sich

alles mühsam auf eigene Kosten erarbeiten, währenddessen Richter und Beamte

auch noch Lohn erhielten für ihr Tun. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm

Akteneinsicht zu gewähren und die Hauptverhandlung sei neu anzusetzen.

Verfahrensfragen von A.___:

Des Weiteren stellt der Beschuldigte

folgende Verfahrensfragen:

-

Der Beschuldigte fragt, ob

im vorliegenden Verfahren die Bundesverfassung gelte, insbesondere Art. 8,

Art. 9, Art. 10, Art. 16 (Meinungsfreiheit) sowie Art. 29

ff. (Verfahrensgarantien) bis Art. 33 BV.

-

Weiter fragt der

Beschuldigte, ob die heutige Verhandlung ein Verfahren auf Grundlage von

Art. 339 StPO (Hauptverhandlung) sei und ob die beschuldigte Person nicht

einzuvernehmen sei.

Auf Nachfrage des Vorsitzenden bestätigt

der Beschuldigte, dass auch Ersatzrichterin Lupi De Bruycker von seinem Ausstandsbegehren

erfasst sei. Es tue ihm leid, aber grundsätzlich sei das ganze Obergericht

durchsetzt und befangen, egal, welche Richterperson man bestelle. Der

Vorsitzende erkundigt sich beim Beschuldigten, wie er die Befangenheit von

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker konkret begründe. Daraufhin wiederholt der Beschuldigte,

sie sei Teil des korrupten Obergerichts, das von dem Virus der Unfähigkeit und

Korruption durchsetzt sei. Zudem gebe es auch noch die unsägliche Geschichte

mit dem Hausverbot, welches dazu geführt habe, dass ihm die Teilnahme an einer

Hauptverhandlung vom Herbst 2021 in einem anderen Berufungsverfahren am

Obergericht Solothurn verwehrt worden sei. Er sei ausserdem der Meinung, er

müsse noch befragt werden, weil es sich vorliegend um eine Hauptverhandlung

nach Art. 339 StPO handle.

Der Vorsitzende erklärt, das Gericht

ziehe sich nun für die geheime Beratung über die Anträge zurück. Unterbruch der

Verhandlung um 9:20 Uhr. Die Parteien und die übrigen Anwesenden verlassen den

Obergerichtssaal.

Geheime Beratung betreffend

Ausstandsgesuch gegen den Vorsitzenden Altermatt:

Besetzung: Oberrichterin Hunkeler, Ersatzrichterin

Lupi De Bruycker, Gerichtsschreiberin Riechsteiner.

Geheime Beratung betreffend

Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Hunkeler:

Besetzung: Der Vorsitzende Altermatt, Ersatzrichterin

Lupi De Bruycker, Gerichtsschreiberin Riechsteiner.

Geheime Beratung betreffend

Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichterin Lupi De Bruycker:

Besetzung: Der Vorsitzende Altermatt, Oberrichterin

Hunkeler, Gerichtsschreiberin Riechsteiner.

Fortsetzung der Verhandlung um 9:44 Uhr.

Eröffnung des Beschlusses des

Obergerichts vom 29. Oktober 2021:

Als Vorbemerkung erklärt der

Vorsitzende, die Beratung betreffend Ausstand habe jeweils in Abwesenheit der vom

Ausstandsbegehren erfassten Richterperson stattgefunden. Diese habe jeweils den

Saal verlassen.

Zum Ausstandsgesuch gegen den

Vorsitzenden Altermatt:

Oberrichterin Hunkeler eröffnet den

Beschluss: Das Ausstandsgesuch gegen den Vorsitzenden Altermatt werde

abgewiesen. Oberrichterin Hunkeler führt aus, gemäss ständiger

bundesgerichtlicher Praxis begründe die Teilnahme eines Richters an einem

anderen Strafverfahren grundsätzlich noch keine Befangenheit. Das

Bundesstrafgericht habe das Argument von A.___ bereits mit Beschluss vom

23. Oktober 2018 als nicht stichhaltig qualifiziert. Eine Befangenheit

könne auch nicht in der Verfügung vom 11. Oktober 2021 erblickt werden,

welche ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden sei. Mit Verfügung vom

11. Oktober 2021 seien die Anträge von A.___ auf Gewährung einer

persönlichen Akteneinsicht und auf Vorladung von C.___ anlässlich der heutigen

Verhandlung abgewiesen worden. Die Verfügung sei ohne Rechtsmittel eröffnet

worden, weil die Anträge anlässlich der heutigen Verhandlung wiederholt werden

konnten – was ja heute auch geschehen sei. Es gebe dagegen kein Rechtsmittel an

das Bundesgericht. Andere Gründe, welche für die Befangenheit von Stefan

Altermatt sprächen, seien nicht ersichtlich. Daher werde das Ausstandsgesuch

gegen den Vorsitzenden Altermatt abgewiesen.

Zum Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin

Hunkeler:

Der Vorsitzende eröffnet den Beschluss:

Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Hunkeler werde abgewiesen. Der

Beschuldigte habe sein Ausstandsbegehren mit dem angeblich aggressiven

Verhalten von Oberrichterin Hunkeler in den vergangenen Verhandlungen

begründet. Welche Äusserungen er konkret beanstande, habe er nicht erläutert,

obwohl der Beschuldigte im Besitz der Verhandlungsprotokolle sei. Dem

Beschuldigten sei ausgiebig Gelegenheit gegeben worden, sich zu äussern. Dies

sei ersichtlich aus den langen Protokollen und den Audioaufzeichnungen der früheren

Verhandlungen. Es sei unzutreffend, dass Oberrichterin Hunkeler aggressiv

gewesen sei. Folglich werde das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Hunkeler

abgewiesen.

Zum Ausstandsgesuch gegen

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker:

Der Vorsitzende eröffnet den Beschluss: Das

Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichterin Lupi De Bruycker werde abgewiesen. Zur

Begründung führt der Vorsitzende aus, es sei zutreffend, dass Ersatzrichterin

Lupi De Bruycker als Gerichtsschreiberin am Obergericht Solothurn tätig sei und

als Ersatzrichterin in gewissen Verfahren vor Obergericht Solothurn amte. Ein

konkreter Vorwurf sei ihr aber seitens des Beschuldigten nicht gemacht worden.

Sein Vorhalt laute einzig, sie sei Gerichtsschreiberin am Obergericht und

vorliegend Ersatzrichterin. Das sei für sich allein kein Grund für

Befangenheit. Weiter habe der Beschuldigte das gegen ihn erlassene Hausverbot

angeführt. Dieses sei jedoch von der Geschäftsleitung des Obergerichts erlassen

worden. Ersatzrichterin Lupi De Bruycker sei nicht Mitglied der

Geschäftsleitung des Obergerichts und habe beim Erlass dieses Hausverbots nicht

mitgewirkt. Folglich sei keine Befangenheit ersichtlich. Daher werde auch das

Ausstandsbegehren gegen Ersatzrichterin Lupi De Bruycker abgewiesen.

Zu den Anträgen betreffend Akteneinsicht

und Verschiebung der heutigen Hauptverhandlung:

Mit Verfügung vom 30. April 2021, Ziffer

8, sei der Antrag des Beschuldigten, ihm sei persönliche Akteneinsicht in den

Räumlichkeiten des Obergerichts Solothurn zu gewähren, gutgeheissen worden. Es

seien zwei Termine, beide ganztags, im Amthaus 1, festgesetzt worden, und zwar

am 27. Mai 2021 und am 5. Oktober 2021. Weder anlässlich des ersten

Termins noch anlässlich des zweiten Termins sei der Beschuldigte erschienen.

Man habe gewartet und telefonische Rücksprache mit der Verteidigung genommen.

Anschliessend habe man die Akteneinsicht abgebrochen. Der Beschuldigte habe

sich weder vor, während noch im Nachgang zu den angesetzten Terminen gemeldet.

Er habe auch keinen Krankheits- oder Verschiebungsgrund genannt. Er sei

schlichtweg nicht erschienen. Folglich sei ihm mehrfach Gelegenheit gewährt

worden, persönlich Akteneinsicht im Amthaus 1 zu nehmen. Deshalb werde der

erneute Antrag auf Akteneinsicht wiederum abgelehnt. Daher werde auch der

Antrag auf Verschiebung der heutigen Hauptverhandlung abgewiesen.

Zum Antrag von A.___, er sei anlässlich

der heutigen Verhandlung zu befragen:

Der Vorsitzende führt aus, das

Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 3. Februar 2021 das Urteil des

Obergerichts vom 17. Juni 2020 einzig in zwei Punkten bemängelt: Erstens

die Busse in der Höhe von CHF 650.00, wobei das Obergericht Art. 48

lit. e StGB – das heisst den Zeitablauf zwischen Tat und Urteil – nicht

genügend berücksichtigt habe. Zweitens habe das Obergericht die Anzahl

verbüsster Tage in Haft nicht korrekt berechnet. Im Übrigen sei das Urteil des

Obergerichts vom 17. Juni 2020 bestätigt worden, insbesondere die

Schuldpunkte und die übliche Strafzumessung. Eine Beweisabnahme sei nicht mehr

nötig, weil es heute nur noch um reine Rechtsfrage gehe. Daher werde der

sinngemässe Antrag des Beschuldigten, er sei zu befragen, abgewiesen.

Zur Verfahrensfrage des Beschuldigten:

Der Beschuldigte habe gefragt, ob im

vorliegenden Verfahren die Bundesverfassung gelte, insbesondere Art. 8,

Art. 9, Art. 10, Art. 16 (Meinungsfreiheit) sowie Art. 29

ff. (Verfahrensgarantien) bis Art. 33 BV. Dies sei selbstverständlich der

Fall. Der Beschuldigte habe nicht dargelegt, ob und inwiefern diese Artikel

vorliegend verletzt seien. Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass es sich um

rein rhetorische Fragen seitens des Beschuldigten handle.

In der Folge erteilt der Vorsitzende den

Parteien das Wort zwecks Parteivortrag.

Staatsanwältin B.___ stellt und

begründet für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl.

Audio-Datei):

1. Es seien die identischen Schuldsprüche

und Sanktionen auszufällen wie im Urteil des Obergerichts Solothurn vom

17. Juni 2020, mit der Ausnahme, dass:

a. die Busse nicht auf CHF 650.00,

sondern auf CHF 550.00 zu bemessen sei. Bei Nichtbezahlung sei die Ersatzfreiheitsstrafe

auf sechs Tage festzusetzen;

b. der Vollzug von 359 Tagen

Untersuchungshaft und die bis am 26. Dezember 2020 dauernde

Ersatzmassnahme der Strafe anzurechnen seien. Es sei festzustellen, dass der

Beschuldigte die unbedingte Freiheitsstrafe von 29 Monaten dadurch

zwischenzeitlich vollständig verbüsst habe.

2. Die Kosten des Rückweisungsverfahrens seien

dem Kanton zu überbürden.

Hierauf verliest A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger, seine schriftlichen Plädoyernotizen, welche er in Form des

roten USB-Sticks zu den Akten gereicht hat und in ausgedruckter Form in den

Akten liegen. Er stellt und begründet folgende Anträge (vgl.

schriftliches Plädoyer mit Anträgen und Audio-Datei):

1. Das Obergericht möge verfügen, dass mir

der an diesem Gericht beschlagnahmte Prunkdolch unverzüglich herausgegeben

wird. Es wird langsam zur Tortur, mit welcher Unverfrorenheit N.___ ihre Macht

zelebriert.

2. Ich beantrage, dass die bedingte Busse

wegen Geringfügigkeit im Anklagepunkt der angeblichen sexuellen Belästigung auf

CHF 0.00 gesetzt wird. Eventualiter, wenn eine Busse zwingend ausgefällt

werden muss, um dem Strafbedürfnis des Gerichts Rechnung zu tragen, sind

CHF 11.00 mit einer Bewährung von 11 Jahren bedingt festzusetzen.

3. Ich beantrage, dass das Honorar der mich

begleitenden Anwältin Denise Niederer auf 2 x CHF 11’000.00 ohne MwSt.

festgesetzt wird. Diese junge Anwältin hat diese Entschädigung redlich

verdient.

4. Ich beantrage, dass mir das Gericht endlich

die mir angepasste Hilfe zukommen lässt, welche ich verdiene, um die vom Staat

verursachten posttraumatischen Belastungsstörungen behandeln zu können.

Anschliessend stellt und begründet

Rechtsanwältin Niederer, Substituierung von Rechtsanwalt Walder, dem amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers, für den Beschuldigten folgende

Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen mit Anträgen sowie

Ergänzungen):

1. Dispositiv-Ziffer 4.3 und 5 des Urteils

der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2020

(STBER.2018.48) seien aufzuheben;

2. A.___ sei zu verurteilen zu einer Busse

von maximal CHF 200.00. Es sei für den Fall der schuldhaften

Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von maximal

2 Tagen anzuordnen.

3. A.___ seien 359 Tage Untersuchungshaft

und 1284 Tage Ersatzmassnahmen zu 40% an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Es sei festzustellen, dass die mit

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2020 ausgefällte

Freiheitsstrafe von 29 Monaten vollständig erstanden ist.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.) des Berufungsverfahrens STBER.2018.48 gemäss dessen neuen

Ausgang.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.) des vorliegenden Rückweisungsverfahrens STBER.2021.15 inklusive

der Kosten der amtlichen Verteidigung zulasten der Staatskasse.

Staatsanwältin B.___ und Rechtsanwältin

Niederer verzichten auf einen zweiten Parteivortrag. Der Beschuldigte erklärt

im Rahmen eines zweiten Parteivortrages, er wolle anfügen, dass er nach wie vor

mittellos sei und es bringe nach wie vor nichts. Es sei ihm egal, ob es zwei

Tage seien. Er sei hochgradig krank. Es «klöpfe» demnächst. Er brauche Hilfe,

er habe das beantragt.

Der Beschuldigte verliest im Rahmen des

letzten Wortes ein schriftliches Schlusswort (vgl. schriftliche Notizen in den

Akten und auf dem roten USB-Stick):

«Diesen Sommer befischte ich an der

Lüssel ein Loch, welches mein langjähriger Mitjäger und Fischerei-Experte I.___

20 min vor mir befischt hat, was ich jedoch nicht wusste. Ich habe dieses mir

sehr wohl bekannte Loch mit einer Akribie befischt und mehrfach meine lebenden

Spezialköder gewechselt. So ist es mir gelungen, zwei mässige Forellen, wovon

eine grosse, zu erbeuten. Stefan Altermatt, wir beide sind Petrijünger. Die

Lüssel wie auch die Lützel sind am Arsch, wie dieser Justizpalast in dem wir

hier sitzen. Sowohl Lützel, Lüssel und Justizsystem sind zerstört von

kollektiver Unfähigkeit. Am Wasser herrschen für uns beide dieselben

Bedingungen und es entscheidet das Können gepaart mit Willen. Hier im Amthaus 1

sind die Machtverhältnisse entrückt und ein gewählter Amtsrichter gibt den

Obergerichtspräsidenten. Dies hat mit Natürlichkeit nichts mehr zu tun und

erinnert mich an dunkle Zeiten in unserm östlichen Nachbarland, wo ein gewisser

Österreicher plötzlich an die Macht kam und nur sehr wenige im Volk den Ernst

der Lage erkannten und handelten. So ist mir z.B. die Stauffenbergkaserne

bekannt. Klaus Schenk Graf Stauffenberg hat sich als Handicapierter gegen den

Unrechtsstaat gestellt. Ein Unrechtsstaat wo «rechtmässig» die Geschwister

Scholl getötet wurden, wegen einer anderen politischen Haltung. Doch die

ehemaligen Nazis werden nach Jahren eingeholt. Einer 96-jährigen früheren

NS-Sekretärin wird seitens der heutigen Staatsanwaltschaft vorgeworfen, durch

ihre Arbeit «die reibungslose Funktionsfähigkeit des Lagers gesichert und so

Beihilfe zum heimtückischen und grausamen Mord begangen zu haben». Aus meiner

Sicht stehen wir auch heute an einem solchen Scheideweg. Wer sich für eine

ungerechte Sache einspannen lässt, egal mit welcher Intention, ist ebenfalls

ein Mittäter. Die Geschichte wird uns lehren, wer von uns beiden sinnbildlich

vom Blitz erschlagen wird. Jene welche Unrecht tun, werden vorzeitig von einer

tödlichen Krankheit hingerafft und dies bald und können die Früchte ihres

schändlichen Tuns nicht mehr geniessen.»

Um 10:25 Uhr endet der öffentliche Teil

der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung

zurück.

10. Zur mündlichen Urteilseröffnung

vom 29. Oktober 2021 erscheinen:

-

Staatsanwältin B.___ für

die Staatsanwaltschaft;

-

A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger in Begleitung von Rechtsanwältin Denise Niederer als

Substitution von Rechtsanwalt Daniel U. Walder, dem amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten.

Zudem erscheinen zwei Zuhörer und ein

Medienvertreter.

Der Vorsitzende eröffnet um 15:00 Uhr

die mündliche Urteilseröffnung. Er stellt die anwesenden Personen fest, gibt

die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Ablauf der

Urteilseröffnung. Die Referentin weist vorab darauf hin, dass sie das Urteil

nur summarisch begründen werde und verweist auf die ausführliche Begründung im

schriftlichen Urteil. In der Folge legt sie dar, wie das Berufungsgericht in

Bezug auf die Busse und anzurechnenden Tage Haft sowie Ersatzmassnahme

entschieden habe. Sie nennt in der Folge die wichtigsten Ziffern des

Urteilsdispositivs. Die Einzelheiten der Kosten- und Entschädigungsfolgen seien

dem Urteil zu entnehmen. Damit endet um 15:15 Uhr die mündliche

Urteilseröffnung.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Am 17. Juni 2020 fällte die

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn folgendes Urteil:

1. Es

wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger

Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

28. Februar 2018 (nachfolgend zitiert «erstinstanzliches Urteil»)

freigesprochen wurde von folgenden Vorwürfen:

1.1 der

einfachen Körperverletzung, evtl. der versuchten einfachen Körperverletzung zum

Nachteil von E.___, angeblich begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift

vom 26. Juni 2017, nachfolgend «Anklageschrift», Ziffer 3.1),

1.2 der

versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von C.___,

angeblich begangen am 2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.1),

1.3 der

Verleumdung zum Nachteil von F.___, angeblich begangen am 12. Dezember

2015 (Anklageschrift Ziffer 7),

1.4 der

Übertretung des Waffengesetzes, angeblich begangen am 3. Oktober 2015

(Anklageschrift vom 9. Februar 2016).

2. Der

Beschuldigte A.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

2.1 der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von E.___, angeblich

begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.3),

2.2 der

mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil

von G.___, angeblich begangen am 6. November 2016 sowie am 23. und

24. Dezember 2016 (Anklageschrift Ziffer 6),

2.3 der

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen zu einem nicht näher

bestimmbaren Zeitpunkt, ca. Ende 2015/Januar 2016 (Anklageschrift

Ziffer 11).

3. Der

Beschuldigte A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

3.1 Der

mehrfachen einfachen Körperverletzung

- zum

Nachteil von K.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift

Ziffer 1.1),

- zum

Nachteil von L.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift

Ziffer 2),

- zum

Nachteil von H.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.1).

3.2 Der

versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von M.___, begangen am

12. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 4).

3.3 Der

mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

- zum

Nachteil von K.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift

Ziffer 1.2),

- zum

Nachteil von H.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift

Ziffer 3.3).

3.4 Der

versuchten Sachbeschädigung zum Nachteil von K.___, begangen am 28. Juni

2016 (Anklageschrift Ziffer 1.3).

3.5 Der

geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse des Kantons

Solothurn, begangen am 6. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 10).

3.6 Der

mehrfachen Beschimpfung

- zum

Nachteil von H.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift

Ziffer 3.2),

- zum

Nachteil von C.___, begangen am 27. Dezember 2016, 5. Januar 2017,

19. Januar 2017 und 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.2

und 5.3).

3.7 Der

mehrfachen Drohung zum Nachteil von C.___, begangen am 2. und 9. Februar

2017 (Anklageschrift Ziffer 5.4).

3.8 Der

mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit

vom 23. Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017 (Anklageschrift

Ziffer 5.5).

3.9 Des

mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn, begangen in der Zeit vom 8. September 2015 bis zum 7. März

2017 (Anklageschrift Ziffer 8).

3.10 Des

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil von J.___,

begangen in der Zeit vom 29. Januar 2016 bis 17. Februar 2016

(Anklageschrift Ziffer 9).

4. Der

Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

4.1 einer

Freiheitsstrafe von 29 Monaten,

4.2 als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public du Jura bernois-Seeland,

Agence Moutier vom 5. Juli 2019 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à

je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer

Probezeit von 3 Jahren,

4.3 zu

einer Busse von CHF 650.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der

Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe

von sieben Tagen.

5. Dem

Beschuldigten A.___ werden 357 Tage Untersuchungshaft und 1090 Tage

Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. Es

wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 22. Juni 2020 gegen

den Beschuldigten für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde

in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, Sicherheitshaft

respektive Ersatzmassnahmen angeordnet wurde.

7. Der

Eventualantrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme wird abgewiesen.

8. Das

mit Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils angeordnete Kontaktverbot zu C.___

wird aufgehoben.

9. Auf

den Antrag von A.___, es sei festzustellen, dass er jagdberechtigt ist gemäss

§ 11 Jagdgesetz, wird nicht eingetreten.

10. Folgende

sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei zu

vernichten:

10.1 Alarmrevolver

Derringer, Mayer & Riem KG, Perfecta Mod. G100,

10.2 Imitationsschusswaffe

Revolver aus «Politie set»,

10.3 Imitationsschusswaffe

Revolver aus Set «Police Handschuhe Pistole»,

10.4 Imitationsschusswaffe

aus Set «Piratenpistole».

11. Auf

den Antrag von A.___, es sei ihm sein Prunkdolch herauszugeben, wird nicht

eingetreten.

12. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

erstinstanzlichen Urteils das Begehren von F.___ auf Zusprechung einer

Genugtuung von CHF 1'000.00 abgewiesen wurde.

13. Der

Beschuldigte A.___ wird wie folgt zur Bezahlung einer Genugtuung verurteilt:

13.1 H.___: CHF 600.00,

13.2 C.___:

CHF 600.00.

14. Das Begehren von E.___ um

Zusprechung einer Genugtuung von CHF 300.00 wird abgewiesen.

15. Der

Beschuldigte A.___ hat C.___ für ihren Rechtsbeistand Rechtsanwalt Stefan

Wehrenberg eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

16. Entschädigung

von Fürsprecher Kunz:

16.1 Es

wird festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 11 des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des ehemaligen amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten A.___, Fürsprecher Philipp Kunz, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'129.85 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

16.2 Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5'347.40

(= 75% von CHF 7'129.85) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten zulassen.

17. Entschädigung

von Rechtsanwalt Walder für das erstinstanzliche Verfahren:

17.1 Es

wird festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 12 des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des

Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Walder, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse.

17.2 Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 38'250.00

(= 75% von CHF 51'000.00) während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zulassen.

18. Entschädigung

von Rechtsanwalt Walder für das Berufungsverfahren:

18.1 Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Daniel Walder, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 65'262.90

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

18.2 Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang 75%,

somit CHF 48'947.15 (= 75% von CHF 65'262.90), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.

18.3 Es

wird festgestellt, dass am 22. August 2019 bereits eine Akontozahlung von

CHF 40'000.00 an Rechtsanwalt Daniel Walder geleistet wurde.

19. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 59'900.00 werden um

CHF 15'579.20 (Kosten psychiatrisches Gutachten von Dr. med. O.___ vom

6. Februar 2017) gekürzt und dem Beschuldigten im Umfang von

CHF 33'240.60 (75% von CHF 44'320.80) zur Bezahlung auferlegt. Der

Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.

20. Die

Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 60'694.45 (bestehend aus

einer Staatsgebühr von CHF 30'000.00 und CHF 29'254.05 für das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ sowie Zeugengelder in der Höhe von

CHF 284.00 und CHF 1’156.40 Auslagen) werden dem Beschuldigten im

Umfang von CHF 45'520.85 (75% von CHF 60'694.45) zur Bezahlung

auferlegt. Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.

21. Der

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn ist das Urteilsdispositiv und das

begründete Urteil gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO mitzuteilen.

2. A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Daniel U. Walder, erhob am 16. September 2020 (Datum

Poststempel) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht. Er

liess beantragen, die Dispositiv-Ziffern 4 sowie 5 des Urteils des Obergerichts

vom 17. Juni 2020 seien aufzuheben und er sei zu verurteilen zu einer

Freiheitsstrafe von höchstens 19.55 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von

51 Tagessätzen zu CHF 10.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom

5. Juli 2019 – bei einer Probezeit von drei Jahren – sowie zu einer Busse

von CHF 552.50 (bzw. ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen).

Ausserdem wurde beantragt, die Untersuchungshaft sei mit 359 Tagen und die

Ersatzmassnahmen ab dem 24. Juni 2017 bis zu deren Aufhebung mit 40% an

die Freiheitsstrafe anzurechnen. Eventualiter seien die

Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Die Staatsanwaltschaft und die

Privatkläger verzichteten darauf, das Urteil an das Bundesgericht

weiterzuziehen. Die Strafkammer des Obergerichts verzichtete auf

Vernehmlassung.

4. Die strafrechtliche Abteilung des

Bundesgerichts hiess die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom

3. Februar 2021 (BGer 6B_1074/2020) teilweise gut und wies die Sache zur

neuen Beurteilung an das Obergericht Solothurn zurück. Konkret stellte das

Bundesgericht fest, dem Beschuldigten seien zwei Tage Haft zu wenig an die

Strafe angerechnet worden. Weiter hielt das Bundesgericht fest, die Rüge des

Beschuldigten, Art. 48 lit. e StGB sei bei der Festsetzung der Busse von

CHF 650.00 zu wenig berücksichtigt worden, sei stichhaltig. Es treffe zu,

dass bezüglich jener Delikte, die mit einer Busse geahndet worden seien, ein

Anwendungsfall von Art. 48 lit. e StGB vorliege, was das Obergericht

Solothurn bei der Bemessung der Busse zu wenig berücksichtigt habe. Im Übrigen

wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

5. In der Folge führte die Strafkammer

des Obergerichts Solothurn die Angelegenheit unter der Verfahrensnummer

STBER.2021.15 im Neubeurteilungsverfahren weiter. Mit Verfügung vom

25. Februar 2021 wurde den Parteien die Durchführung des schriftlichen

Verfahrens vorgeschlagen, wobei ihnen die geplante Fassung des neuen

Dispositivs mitgeteilt wurde. Den Parteien wurde Frist zum Stellen von Anträgen

und Entschädigungsbegehren gesetzt und die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben. Mit

Eingabe vom 22. März 2021 beantragte der Beschuldigte die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung und die Gewährung der Akteneinsicht. In der Folge

teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. April 2021 mit, er wohne neu

am Mannwilweg 12 in 2545 Selzach und sämtliche Verfügungen und Entscheide des

Obergerichts seien ihm an die neue Adresse zuzustellen.

6. Das Obergericht hiess mit Verfügung

vom 30. April 2021 den Antrag des Beschuldigten auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung gut und setzte die Hauptverhandlung auf den

29. Oktober 2021 an. Gleichzeitig wurde die amtliche Verteidigung von A.___

durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder für die Dauer des Neubeurteilungsverfahrens

bestätigt und den Parteien wurde die Frist zur Stellung von Anträgen und

Entschädigungsansprüchen abgenommen. Schliesslich wurde der Antrag auf

persönliche Akteneinsicht von A.___ im Amthaus 1 gutgeheissen und auf den

27. Mai 2021, ganztags, und 5. Oktober 2021, ganztags, angesetzt.

7. Nachdem sich die von A.___ in seiner

Eingabe vom 15. April 2021 kommunizierte neue Wohnadresse [...] als nicht

korrekt erwiesen hatte, wurde dem Beschuldigten die Vorladung für die

Verhandlung vom 29. Oktober 2021 sowie eine Kopie der Verfügung vom

30. April 2021 erneut per Gerichtsurkunde an die korrekte Adresse [...]

zugeschickt und am 17. Mai 2021 persönlich zugestellt.

8. Die dem Beschuldigten gewährte

persönliche Akteneinsicht vom 27. Mai 2021 und 5. Oktober 2021

scheiterten aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit von A.___ (vgl. die

beiden Aktennotizen und Verfügungen vom 27. Mai 2021 und 5. Oktober

2021). Mit Eingaben vom 6. Oktober 2021 und 14. Oktober 2021

beantragte der Beschuldigte erneut die Gewährung der persönlichen Akteneinsicht

in den Räumlichkeiten des Obergerichts Solothurn, was jedoch mit Verfügungen

vom 11. und 19. Oktober 2021 abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das

Obergericht aus, dem Beschuldigten sei mehrfach die Gelegenheit geboten worden,

persönlich Akteneinsicht im Amthaus 1 zu nehmen. Diese Gelegenheiten habe der

Beschuldigte jedoch mehrfach und ohne Nennung von Gründen nicht wahrgenommen.

Zudem sei dem Beschuldigten bereits in früheren Verfahrensstadien mehrfach

persönlich Akteneinsicht am Obergericht gewährt worden. Der vom Beschuldigten

gestellte Antrag, die Verfügung vom 11. Oktober 2021 sei in Form einer

anfechtbaren Verfügung samt Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen, wies das

Obergericht mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 ab. Das Obergericht erwog,

die Verfügung vom 11. Oktober 2021 stelle keinen Teil- oder

Zwischenentscheid im Sinne des Budesgerichtsgesetzes dar. Es handle sich auch

kein Fall von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG, so dass die Verfügung

nicht anfechtbar sei.

Erwägungen

II.

Neubeurteilung

von Ziffer 4.3 des Urteils des Obergerichts vom 17. Juni 2020: Strafmilderung

in Bezug auf die ausgesprochene Busse

1.

Das Bundesgericht hielt in seinem

Urteil vom 21. Februar 2021 fest, dass bezüglich jener Delikte, die mit

einer Busse geahndet worden seien, ein Anwendungsfall von Art. 48 lit. e StGB

vorliege. Das Obergericht habe dies in seinem Urteil vom 17. Juni 2020 bei

der Bemessung der Busse nicht genügend berücksichtigt. Die ausgesprochene Busse

von CHF 650.00 müsse gemildert werden (Urteil BGer 6B_1074/2020 vom

3.

Februar 2021 E. 3.4).

2.

Gemäss Art. 48 lit. e StGB

mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der

verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit

wohl verhalten hat. Dieser Strafmilderungsgrund ist anzuwenden, wenn mindestens

zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1).

In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrundes zu

reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der

Ausfällung des Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteil BGer 6B_1074/2020

vom 3. Februar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.

Bei den mit Busse geahndeten Delikte

handelt es sich um folgende Tatbestände:

- mehrfache

sexuelle Belästigung zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit vom

23.

Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017;

- mehrfacher

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, begangen im Zeitraum vom 29. Januar

2016.

bis zum 17. Februar 2017;

- geringfügige Sachbeschädigung,

begangen am 6. Februar 2016.

Bei sämtlichen Delikten beträgt die

Verfolgungsverjährung drei Jahre bzw. zwei Drittel davon zwei Jahre. Im

Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts Solothurn im Berufungsverfahren

STBER.2018.48 vom 17. Juni 2020 war die massgebende Frist verstrichen.

4.

Vor Bundesgericht liess A.___ eine

Reduktion der Busse von CHF 650.00 auf CHF 552.50 beantragen. Das scheint

aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichts und in Anwendung von Art. 48

lit. e StGB als angemessen. Hingegen wird die Busse praxisgemäss auf ganze

Franken festgesetzt. Zu Gunsten von A.___ wird sie deshalb auf CHF 550.00

festgesetzt. Falls sie nicht bezahlt wird, tritt an ihre Stelle eine

Freiheitsstrafe von sechs Tagen.

III.

Neubeurteilung

von Ziffer 5 des Urteils des Obergerichts vom 17. Juni 2020: Anzurechnende

Haft und Ersatzmassnahme

1.

Nach den Feststellungen des

Bundesgerichts im Urteil vom 21. Februar 2021 wurden A.___ zwei Tage Haft zu

wenig an die Strafe angerechnet. Das Bundesgericht erwog, es seien ihm 359 Tage

Untersuchungshaft anzurechnen, da ein angebrochener Hafttag als ganzer Tag

anzurechnen sei. Das Bundesgericht erwog, das Obergericht habe den Sachverhalt

hinsichtlich der anzurechnenden Hafttage offensichtlich unrichtig festgestellt.

Dieses Versehen sei von Amtes wegen zu korrigieren und das Obergericht habe das

Dispositiv in diesem Punkt neu zu fassen (Urteil BGer 6B_1074/2020 vom

3.

Februar 2021 E. 4.2). Dem Beschuldigten sind somit total 359 Tage

Untersuchungshaft an die Strafe anzurechnen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich A.___

vom 28. Juni 2016 bis 3. März 2017 (= 249 Tage) und vom

7.

März 2017 bis 24. Juni 2017 (=110 Tage), somit total

359.

Tage, in Untersuchungshaft befand.

3.

Weiter wird festgestellt, dass sich

der Beschuldigte am 4., 5. und 6. März 2017 sowie vom 25. Juni 2017

bis und mit 26. Dezember 2020 (= total 1284 Tage) in einer

Ersatzmassnahme befand.

4.

Gemäss den rechtskräftigen Erwägungen

des Obergerichts ist die Ersatzmassnahme im Umfang von 40% anzurechnen

(Erwägung V.4.2 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020).

Die 1284 Tage Ersatzmassnahme entsprechen 513.6 Tage (1284 x 0.4). Hinzu

kommen 359 Tage erstandene Haft. Dies ergibt 872.6 Tage (513.6 + 359 = 872.6),

was aufgerundet 873 Tagen entspricht. Die vom Obergericht im Urteil vom

17.

Juni 2020 ausgefällte Freiheitsstrafe von 29 Monaten entspricht

870.

Tagen (29 x 30 = 870). A.___ werden 870 Tage Haft an die Freiheitsstrafe

angerechnet, so dass diese vollständig verbüsst ist.

5.

Die verbleibenden drei Tage Haft sind

A.___ wie folgt an die Strafe anzurechnen: Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO

besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die zulässige

Haftdauer von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft überschritten wurde und der

übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten

ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Dieser Anspruch entfällt,

wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu einer gemeinnützigen

Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wurde, die umgewandelt eine

Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO). Dies ist

vorliegend der Fall. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden

Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder

Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich

die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw.

Dispositiv

Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 239). Hinsichtlich der Prioritätenordnung bei der

Anrechnung gilt gemäss BGE 135 IV 126, dass die Untersuchungshaft in erster

Linie auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe und zuletzt auf die

Busse angerechnet wird. Da der Beschuldigte die Freiheitsstrafe von

29 Monaten bereits vollständig verbüsst hat, sind A.___ an die bedingte

Geldstrafe von 60 Tagessätzen à je CHF 10.00 im Erstehungsfalle drei Tage Haft

anzurechnen. Die Geldstrafe reduziert sich damit auf 57 Tagessätze à je

CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit

von drei Jahren.

IV. Weitere Anträge des

Beschuldigten

1. Der Beschuldigte beantragte

anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 erneut, dass ihm der

sogenannte «Prunkdolch», den er am ersten Tag der Hauptverhandlung vom Juni

2020 mit sich geführt und den die Polizei bei dieser Gelegenheit beschlagnahmt

hatte, auszuhändigen sei. Bereits mit Urteil vom 17. Juni 2020, Erwägung

IX.2., hielt das Obergericht fest, es fehle an der Kompetenz des Obergerichts,

um über die Herausgabe des Dolchs zu entscheiden, da dieser Dolch durch die

Polizei anlässlich der Hauptverhandlung aus Sicherheitsgründung und nicht

gemäss Art. 263 ff. StPO im Rahmen der Strafuntersuchung sichergestellt worden sei.

Folglich wies das Obergericht den Antrag des Beschuldigten mit

Dispositiv-Ziffer 11 ab. Diese Begründung hat nach wie vor Gültigkeit.

Zudem blieb Ziffer 11 vor Bundesgericht unangefochten, weshalb auf diesen

Antrag nicht einzutreten ist.

2. Weiter machte der Beschuldigte anlässlich

der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 geltend, er sei krank und

beantragte entsprechende Hilfe. Der Beschuldigte hatte bereits in früheren

Verfahrensstadien beantragt, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne eines

Coachings bzw. der Einsetzung eines Case Managers anzuordnen. Eine solche wurde

vom Gericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2020, Erwägung V.2,

ausgeschlossen. Das Obergericht erwog, eine Begleitung/Betreuung auf

zivilrechtlichem Weg erscheine vielsprechender als eine strafrechtliche

Massnahme. Es entschied, zur Installierung dieser

Massnahme sei das Urteil an die KESB mitzuteilen und dieser beliebt zu machen,

die Gutachterin Dr. med. D.___ in die Ausgestaltung der Massnahme und die

Auswahl der mit der Aufgabe zu betrauenden Person zu involvieren. Das Urteil

wurde gemäss Dispositiv-Ziffer 21 der Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn zugestellt. Diese Begründung

hat nach wie vor Gültigkeit. Zudem blieb Ziffer 21 vor Bundesgericht

unangefochten. Für die Anordnung zivilrechtlicher Massnahmen ist das

Obergericht im vorliegenden Verfahren nicht zuständig, weshalb auf den Antrag des

Beschuldigten nicht einzutreten ist.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens

1.1 Verfahrenskosten

Die Frei- und Schuldsprüche bleiben

unverändert. Die dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 33'240.60 (=75% von

CHF 44'320.80) sind entsprechend dem ersten Urteil des Berufungsgerichts

zu bestätigen.

1.2 Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

Die Entschädigung des ehemaligen

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher Philipp Kunz, wurde für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'129.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und blieb unangefochten. Gemäss Dispositivziffer 16.2 des

Urteils vom 17. Juni 2020 wurde der Rückforderungsanspruch des Staates auf

CHF 5'347.70 (= 75% von CHF 7'129.85) festgelegt. Dieser ist zu

bestätigen.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, wurde für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und blieb unangefochten. Gemäss Dispositivziffer 17.2 des

Urteils vom 17. Juni 2020 wurde der Rückforderungsanspruch des Staates auf

CHF 38'250.00 (= 75% von CHF 51'000.00) festgelegt. Dieser ist zu

bestätigen.

2. Berufungsverfahren STBER.2018.48

2.1 Verfahrenskosten

Die Kosten des Berufungsverfahrens

STBER.2018.48 von total CHF 60'694.45 wurden dem Beschuldigten im Umfang

von CHF 45'520.85 (75% von CHF 60'694.45) zur Bezahlung auferlegt.

Zur Begründung hielt das Obergericht fest, der Beschuldigte sei überwiegend im

Sinne der Anklageschrift verurteilt worden, weshalb er anteilig

Verfahrenskosten zu tragen habe. Vor Obergericht seien mehrere Freisprüche

erfolgt, die sachverhaltsmässig wenig Aufwand bedeutet und einen keinen grossen

Verteidigungsaufwand verursacht hätten. Allerdings erwog das Obergericht, der

Umfang des Verfahrens vor Obergericht sei aufgrund der umfangreichen und häufig

mehrmals gestellten Anträge des Beschuldigten in der Instruktion zeitlich

überdurchschnittlich aufwändig gewesen. Es rechtfertige sich deshalb, einen

Viertel der Verfahrenskosten von total CHF 60'694.45 (bestehend aus einer

Staatsgebühr von CHF 30'000.00 und CHF 29'254.05 für das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___) auszuscheiden und diese auf die

Staatskosten zu nehmen. Der Beschuldigte habe indes drei Viertel der Kosten zu

tragen. Diese Erwägungen haben nach wie vor Bestand. Die Beschwerde des

Beschuldigten an das Bundesgericht war nur teilweise und in marginalen

Nebenpunkten (Reduktion der Busse in Anrechnung von Art. 48 lit. e StGB; Berücksichtigung

von zwei Tagen erstandener Haft) erfolgreich. Aus diesen Gründen rechtfertigt

es sich, dass der Beschuldigte nach wie vor 75% der ihm im Berufungsverfahren

STBER.2018.48 auferlegten Verfahrenskosten tragen muss. Der Beschuldigte hat

folglich CHF 45'520.85 (75% von CHF 60'694.45) zu tragen.

2.2 Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das Berufungsverfahren STBER.2018.48

Die Entschädigung von Rechtsanwalt

Daniel U. Walder, für das Berufungsverfahren STBER.2018.48 legte das Obergericht

im Urteil vom 17. Juni 2020 auf CHF 65'262.90 (inkl. Auslagen und

MwSt.) fest, was unangefochten blieb. Den Rückforderungsanspruch des Staates

legte das Obergericht im Umfang von 75% fest, was zu bestätigen ist.

3. Neubeurteilungsverfahren STBER.2021.15

3.1 Verfahrenskosten

Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens

hat der Staat zu tragen.

3.2 Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das Neubeurteilungsverfahren STBER.2021.15

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, hier

substituiert durch Rechtsanwältin Denise Niederer, wird für das

Neubeurteilungsverfahren auf total CHF 3'722.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Ein

Rückforderungsanspruch des Staates besteht nicht.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 2, Art. 34 Abs. 1, Art. 40, Art. 42 Abs. 1,

Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 49 Abs. 1 und

2, Art. 51, Art. 69, Art. 106, Art. 123 Ziff. 1, Art. 123 Ziff.

1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter, Art. 177

Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 186, Art. 198, Art. 285 Ziff. 1,

Art. 292 StGB; Art. 49 OR; Art. 75 Abs. 2, Art. 122

ff., Art. 135, Art. 229 ff., Art. 237, Art. 335 ff,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428

Abs. 1 und 3, Art. 431 Abs. 3 lit. a, Art. 433 Abs. 1

lit. a StPO; Art. 31 Abs. 3 lit. a WG

festgestellt,

beschlossen und erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 28. Februar 2018 (vgl. Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts Solothurn

vom 17. Juni 2020) wurde A.___ von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

1.1 der einfachen Körperverletzung, evtl.

der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.___, angeblich

begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift vom 26. Juni 2017,

nachfolgend «Anklageschrift», Ziffer 3.1),

1.2 der versuchten Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte zum Nachteil von C.___, angeblich begangen am

2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.1),

1.3 der Verleumdung zum Nachteil von F.___,

angeblich begangen am 12. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziffer 7),

1.4 der Übertretung des Waffengesetzes,

angeblich begangen am 3. Oktober 2015 (Anklageschrift vom 9. Februar

2016).

2.

A.___ wurde gemäss

rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom

17. Juni 2020 zudem von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

2.1 der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte zum Nachteil von E.___, angeblich begangen am 28. Juni 2016

(Anklageschrift Ziffer 3.3),

2.2 der mehrfachen versuchten Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von G.___, angeblich begangen am

6. November 2016 sowie am 23. und 24. Dezember 2016 (Anklageschrift

Ziffer 6),

2.3 der Widerhandlungen gegen das

Waffengesetz, begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, ca. Ende

2015/Januar 2016 (Anklageschrift Ziffer 11).

3.

A.___ hat sich

gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom

17. Juni 2020 wie folgt schuldig gemacht:

3.1 Der mehrfachen einfachen

Körperverletzung

-

zum Nachteil von K.___,

begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.1),

-

zum Nachteil von L.___,

begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 2),

-

zum Nachteil von H.___,

begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.1).

3.2 Der versuchten einfachen

Körperverletzung zum Nachteil von M.___, begangen am 12. Februar 2017

(Anklageschrift Ziffer 4).

3.3 Der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte

-

zum Nachteil von K.___,

begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.2),

-

zum Nachteil von H.___,

begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.3).

3.4 Der versuchten Sachbeschädigung zum

Nachteil von K.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift

Ziffer 1.3).

3.5 Der geringfügigen Sachbeschädigung zum

Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurn, begangen am 6. Februar

2016 (Anklageschrift Ziffer 10).

3.6 Der mehrfachen Beschimpfung

-

zum Nachteil von H.___,

begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.2),

-

zum Nachteil von C.___,

begangen am 27. Dezember 2016, 5. Januar 2017, 19. Januar 2017

und 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.2 und 5.3).

3.7 Der mehrfachen Drohung zum Nachteil von C.___,

begangen am 2. und 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.4).

3.8 Der mehrfachen sexuellen Belästigung zum

Nachteil von C.___, begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum

2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.5).

3.9 Des mehrfachen Hausfriedensbruchs zum

Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, begangen in der Zeit vom

8. September 2015 bis zum 7. März 2017 (Anklageschrift

Ziffer 8).

3.10 Des mehrfachen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen zum Nachteil von J.___, begangen in der Zeit vom

29. Januar 2016 bis 17. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 9).

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom

17. Juni 2020 wurde A.___ verurteilt zu:

4.1 einer Freiheitsstrafe von

29 Monaten,

4.2 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des

Ministère public du Jura bernois-Seeland, Agence Moutier vom 5. Juli 2019

zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à je CHF 10.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.

5.

A.___ wird ausserdem

verurteilt zu einer Busse von CHF 550.00. Bezahlt A.___ die Busse

schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs

Tagen.

6.

6.1 Es wird festgestellt, dass sich A.___

vom 28. Juni 2016 bis 3. März 2017 (= 249 Tage) und vom

7. März 2017 bis 24. Juni 2017 (110 Tage), somit total 359 Tage,

in Untersuchungshaft, und vom 4. bis 6. März 2017 und vom 25. Juni

2017 bis 26. Dezember 2020 (= total 1284 Tage, nachfolgende

Anrechnung im Umfang von 40 %, aufgerundet somit 514 Tage) in der

Ersatzmassnahme befunden hat.

6.2 A.___ werden 870 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet, so dass diese vollständig verbüsst ist. Die

verbleibenden drei Tage Haft werden A.___ im Erstehungsfall an die Geldstrafe

angerechnet, womit sich diese auf 57 Tagessätze zu je CHF 10.00

reduziert.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020

wurde mit separatem Beschluss vom 22. Juni 2020 gegen A.___ für den Fall

einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, Sicherheitshaft

respektive Ersatzmassnahmen angeordnet.

8.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 7 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020

wurde der Eventualantrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme abgewiesen.

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020

wurde das Kontaktverbot zu C.___ aufgehoben.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurde auf den Antrag

von A.___, es sei festzustellen, dass er jagdberechtigt ist gemäss § 11 Jagdgesetz, nicht eingetreten.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10

des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurden folgende

sichergestellten Gegenstände eingezogen und die Polizei wurde angewiesen, diese

zu vernichten:

11.1 Alarmrevolver Derringer, Mayer &

Riem KG, Perfecta Mod. G100,

11.2 Imitationsschusswaffe Revolver aus

«Politie set»,

11.3 Imitationsschusswaffe Revolver aus Set

«Police Handschuhe Pistole»,

11.4 Imitationsschusswaffe aus Set

«Piratenpistole».

12. Auf den Antrag von A.___, es sei ihm

sein Prunkdolch herauszugeben, wurde gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des

Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 nicht eingetreten.

13. Auf den anlässlich der Verhandlung vom

29. Oktober 2021 erneut gestellten Antrag von A.___, es sei ihm sein

Prunkdolch herauszugeben, wird nicht eingetreten.

14. Auf den anlässlich der Verhandlung vom

29. Oktober 2021 erneut gestellten Antrag von A.___, es sei ihm die für

ihn angemessene und notwendige Hilfe zukommen zu lassen, wird nicht

eingetreten.

15. Das Begehren von F.___ auf Zusprechung

einer Genugtuung von CHF 1'000.00 wurde gemäss rechtskräftiger

Ziffer 12 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020

abgewiesen.

16. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13

des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurde A.___ wie

folgt zur Bezahlung einer Genugtuung verurteilt:

16.1 H.___: CHF 600.00,

16.2 C.___: CHF 600.00.

17. Das Begehren von E.___ um Zusprechung

einer Genugtuung von CHF 300.00 wurde gemäss rechtskräftiger

Ziffer 14 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020

abgewiesen.

18. A.___ hat gemäss rechtskräftiger

Ziffer 15 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 C.___

für ihren Rechtsbeistand Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu bezahlen.

19. Gemäss der teilweise rechtskräftigen

Ziffer 16 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020

wurde die Entschädigung von Fürsprecher Kunz, dem ehemaligen amtlichen

Verteidiger von A.___, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'129.85

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5'347.40 (= 75% von

CHF 7'129.85) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ zulassen.

20. Gemäss der teilweise rechtskräftigen

Ziffer 17 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020

wurde die Entschädigung von Rechtsanwalt Walder, dem amtlichen Verteidiger von A.___,

für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 38'250.00 (= 75% von

CHF 51'000.00) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ zulassen.

21. Gemäss der teilweise rechtskräftigen

Ziffer 18 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020

wurde die Entschädigung von Rechtsanwalt Walder für das Berufungsverfahren STBER.2018.48

auf CHF 65'262.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch

den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Es wurde zudem

festgestellt, dass am 22. August 2019 eine Akontozahlung von

CHF 40'000.00 an Rechtsanwalt Daniel U. Walder geleistet worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 48'947.15 (=75% von

CHF 65'262.90) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ zulassen.

22. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

von A.___, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, hier substituiert durch

Rechtsanwältin Denise Niederer, wird für das Neubeurteilungsverfahren

STBER.2021.15 auf total CHF 3'722.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Es besteht kein

Rückforderungsanspruch des Staates.

23. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 59'900.00 werden um CHF 15'579.20 (Kosten

psychiatrisches Gutachten von Dr. med. O.___ vom 6. Februar 2017) gekürzt

und A.___ im Umfang von CHF 33'240.60 (75% von CHF 44'320.80) zur

Bezahlung auferlegt.

Der Rest geht endgültig zu

Lasten des Staates.

24. Die Kosten des Berufungsverfahrens

STBER.2018.48 von total CHF 60'694.45 (bestehend aus einer Staatsgebühr

von CHF 30'000.00 und CHF 29'254.05 für das psychiatrische Gutachten

von Dr. med. D.___ sowie Zeugengelder in der Höhe von CHF 284.00 und

CHF 1’156.40 Auslagen) werden A.___ im Umfang von CHF 45'520.85 (75%

von CHF 60'694.45) zur Bezahlung auferlegt.

Der Rest geht endgültig zu

Lasten des Staates.

25. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens

STBER.2021.15 gehen zu Lasten des Staates.

26. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 21

des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurden der

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn das Urteilsdispositiv und das

begründete Urteil gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO mitgeteilt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vorsitzende Die

Gerichtsschreiberin

Altermatt Riechsteiner