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Entscheid

STBER.2021.16

versuchte vorsätzliche Tötung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Widerruf

17. November 2021Deutsch3 min

ein behaupteter abweichender Verlauf zu prüfen ist, falls dies für die Strafzumessung

Source so.ch

SOG

2021 Nr. 8

Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB. Versuchte vorsätzliche Tötung,

methodisches Vorgehen bei der Strafzumessung bei einer Begehung in Notwehrlage.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Obwohl der Schuldspruch der Vorinstanz wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung in Rechtskraft erwachsen war, überprüfte das

Berufungsgericht die Umstände und die für die Strafzumessung relevanten

Faktoren in freier Kognition neu, namentlich hinsichtlich der umstrittenen

Notwehrlage; dies in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 6B_1167/2015

vom 25. August 2016 E. 1.3, wonach bei einem rechtskräftigen Schuldspruch

ein behaupteter abweichender Verlauf zu prüfen ist, falls dies für die Strafzumessung

relevant sein kann. Sowohl die erste als auch die zweite Instanz bejahten eine

Notwehrlage.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

3.

Konkrete Strafzumessung

3.1

In Bezug auf das methodische

Vorgehen bei der Strafzumessung bei einer Deliktsbegehung im Notwehrexzess ist

die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht einheitlich:

-

Im Urteil 6B_585/2008 vom

19.

Juni 2009 E. 3.5 führte das Bundesgericht aus:

«Das

Tatverschulden lässt sich im vorliegenden Fall nur unter Einbezug des

Notwehrexzesses bewerten. Erst das daraus resultierende Verschulden kann durch

die verminderte Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) beeinflusst werden. Wer

vermindert zurechnungsfähig (schuldfähig) ist, dessen Verschulden ist geringer,

was im Vergleich zu einem voll Zurechnungsfähigen (Schuldfähigen) zu einer

tieferen (milderen) Strafe führt. Im Interesse einer nachvollziehbaren

Strafzumessung ist es sinnvoll, im Urteil in einem ersten Schritt darzutun, wie

gross das Tatverschulden (und allenfalls die sich daraus ergebende hypothetische

Strafe) wäre, wenn keine Verminderung vorläge. In einem zweiten Schritt ist zu

begründen, wie sich die Verminderung auf die Verschuldenseinschätzung auswirkt

und welches die daraus resultierende angemessene (hypothetische) Strafe ist.

Diese Strafe ist dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund

täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu

reduzieren (vgl. BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135).»

-

Im Urteil 6B_1039/2010 vom

10.

Mai 2011 E. 3.4 schützte das Bundesgericht die Strafzumessungsmethodik der

Vorinstanz, welche zunächst das Tatverschulden bei hypothetisch vollendeter

Tötung festgestellt, dieses dann zufolge Versuchs reduziert hatte und

schliesslich unter Berücksichtigung des Notwehrexzesses eine weitere Reduktion

vorgenommen hatte.

Mathys schliesst sich in seinem

Leitfaden Strafzumessung (2. Auflage, Basel 2019, N. 174, S. 68) der

Methodik gemäss Entscheid 6B_585/2008 an. Das Berufungsgericht ist dieser

Methodik im Urteil STBER.2020.75 vom 19. März 2021 ebenfalls gefolgt, ohne dies

jedoch zu begründen. Tatsächlich ist es so, dass eine Bewertung des

Verschuldens unter anfänglicher Ausklammerung des Notwehrexzesses (analog der

Vorgehensweise beim vollendeten Versuch) praktisch kaum möglich ist. Der

Umstand, dass sich der Beschuldigten gegen einen unrechtmässigen Angriff

gewehrt hat, beschlägt nämlich bereits mehrere objektive und subjektive

Tatkomponenten. So lässt das Abwehren eines unrechtmässigen Angriffs seitens

des Geschädigten durch den Beschuldigten die Tat als weniger verwerflich

erscheinen, als dies bei einem grundlosen Angriff durch den Beschuldigten auf

den Geschädigten der Fall wäre. Auch die kriminelle Energie und die

Skrupellosigkeit wären geringer. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente

"Beweggründe und Ziele des Täters" macht es ebenfalls einen

Unterschied, ob sich der Beschuldigten gegen einen unrechtmässigen Angriff

wehrt oder bspw. aus Wut oder Rache handelt. An der vom Berufungsgericht in

STBER.2020.75 gewählten Methodik ist daher festzuhalten.

Obergericht, Strafkammer, Urteil

vom 17. November 2021 (STBER.2021.16)