STBER.2021.16
versuchte vorsätzliche Tötung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Widerruf
17. November 2021Deutsch3 min
ein behaupteter abweichender Verlauf zu prüfen ist, falls dies für die Strafzumessung
Source so.ch
SOG
2021 Nr. 8
Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB. Versuchte vorsätzliche Tötung,
methodisches Vorgehen bei der Strafzumessung bei einer Begehung in Notwehrlage.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Obwohl der Schuldspruch der Vorinstanz wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung in Rechtskraft erwachsen war, überprüfte das
Berufungsgericht die Umstände und die für die Strafzumessung relevanten
Faktoren in freier Kognition neu, namentlich hinsichtlich der umstrittenen
Notwehrlage; dies in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 6B_1167/2015
vom 25. August 2016 E. 1.3, wonach bei einem rechtskräftigen Schuldspruch
ein behaupteter abweichender Verlauf zu prüfen ist, falls dies für die Strafzumessung
relevant sein kann. Sowohl die erste als auch die zweite Instanz bejahten eine
Notwehrlage.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
3.
Konkrete Strafzumessung
3.1
In Bezug auf das methodische
Vorgehen bei der Strafzumessung bei einer Deliktsbegehung im Notwehrexzess ist
die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht einheitlich:
-
Im Urteil 6B_585/2008 vom
19.
Juni 2009 E. 3.5 führte das Bundesgericht aus:
«Das
Tatverschulden lässt sich im vorliegenden Fall nur unter Einbezug des
Notwehrexzesses bewerten. Erst das daraus resultierende Verschulden kann durch
die verminderte Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) beeinflusst werden. Wer
vermindert zurechnungsfähig (schuldfähig) ist, dessen Verschulden ist geringer,
was im Vergleich zu einem voll Zurechnungsfähigen (Schuldfähigen) zu einer
tieferen (milderen) Strafe führt. Im Interesse einer nachvollziehbaren
Strafzumessung ist es sinnvoll, im Urteil in einem ersten Schritt darzutun, wie
gross das Tatverschulden (und allenfalls die sich daraus ergebende hypothetische
Strafe) wäre, wenn keine Verminderung vorläge. In einem zweiten Schritt ist zu
begründen, wie sich die Verminderung auf die Verschuldenseinschätzung auswirkt
und welches die daraus resultierende angemessene (hypothetische) Strafe ist.
Diese Strafe ist dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund
täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu
reduzieren (vgl. BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135).»
-
Im Urteil 6B_1039/2010 vom
10.
Mai 2011 E. 3.4 schützte das Bundesgericht die Strafzumessungsmethodik der
Vorinstanz, welche zunächst das Tatverschulden bei hypothetisch vollendeter
Tötung festgestellt, dieses dann zufolge Versuchs reduziert hatte und
schliesslich unter Berücksichtigung des Notwehrexzesses eine weitere Reduktion
vorgenommen hatte.
Mathys schliesst sich in seinem
Leitfaden Strafzumessung (2. Auflage, Basel 2019, N. 174, S. 68) der
Methodik gemäss Entscheid 6B_585/2008 an. Das Berufungsgericht ist dieser
Methodik im Urteil STBER.2020.75 vom 19. März 2021 ebenfalls gefolgt, ohne dies
jedoch zu begründen. Tatsächlich ist es so, dass eine Bewertung des
Verschuldens unter anfänglicher Ausklammerung des Notwehrexzesses (analog der
Vorgehensweise beim vollendeten Versuch) praktisch kaum möglich ist. Der
Umstand, dass sich der Beschuldigten gegen einen unrechtmässigen Angriff
gewehrt hat, beschlägt nämlich bereits mehrere objektive und subjektive
Tatkomponenten. So lässt das Abwehren eines unrechtmässigen Angriffs seitens
des Geschädigten durch den Beschuldigten die Tat als weniger verwerflich
erscheinen, als dies bei einem grundlosen Angriff durch den Beschuldigten auf
den Geschädigten der Fall wäre. Auch die kriminelle Energie und die
Skrupellosigkeit wären geringer. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente
"Beweggründe und Ziele des Täters" macht es ebenfalls einen
Unterschied, ob sich der Beschuldigten gegen einen unrechtmässigen Angriff
wehrt oder bspw. aus Wut oder Rache handelt. An der vom Berufungsgericht in
STBER.2020.75 gewählten Methodik ist daher festzuhalten.
Obergericht, Strafkammer, Urteil
vom 17. November 2021 (STBER.2021.16)