STBER.2021.19
Raub (Nötigungshandlung), evtl. Diebstahl in echter Konkurrenz zu einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise und Aufenthalt in der Schweiz trotz gültigem Einreisever
7. September 2021Deutsch89 min
Aufenthaltes schrieb sie den Beschuldigten zur Verhaftung aus. Die Strafuntersuchung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. September 2021
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin
Sabrina
Weisskopf,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Raub
(Nötigungshandlung), evtl. Diebstahl in echter Konkurrenz zu einfacher
Körperverletzung, mehrfacher versuchter Diebstahl, mehrfacher
Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
durch rechtswidrige Einreise und Aufenthalt in der Schweiz trotz gültigem
Einreiseverbot, Hinderung einer Amtshandlung
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 7. September 2021, 8:30 Uhr:
1. Staatsanwältin B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts
bekannt. In der Folge fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil des
Amtsgericht Dorneck-Thierstein vom 10. Dezember 2020 zusammen, gegen
welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er erörtert, gegen welche
Urteilspunkte sich die Berufung richtet und nennt die vom Beschuldigten mit der
Berufungserklärung gestellten Abänderungsanträge (vgl. hierzu ausführlich
nachfolgende Ziff. I.10.). Ebenso erwähnt er die von der Staatsanwaltschaft
erhobene Anschlussberufung und deren Anträge. Den weiteren Verhandlungsablauf
skizziert der Vorsitzende wie folgt:
-
Vorfragen und
Vorbemerkungen;
-
Befragung des Beschuldigten
zur Sache und Person;
-
Frage nach Beweisanträgen
und Abschluss des Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge mit
allfälliger Replik und Duplik;
-
letztes Wort des
Beschuldigten;
-
geheime Urteilsberatung;
-
mündliche Urteilseröffnung,
gleichentags um 16:00 Uhr.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass
das Berufungsgericht – für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten zu
einer Freiheitsstrafe, welche die bereits ausgestandene Haft überdaure – auch
über die Anordnung der Sicherheitshaft zu befinden habe. Schliesslich
orientiert der Vorsitzende über die derzeit geltenden Corona-Schutzmassnahmen
und bittet Rechtsanwältin Weisskopf, ihre Honorarnote für das
Berufungsverfahren Staatsanwältin B.___ zur Einsicht vorzulegen.
Staatsanwältin B.___ wirft keine
Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf erklärt,
der Vorsitzende solle den Beschuldigten vorab über die Risiken des
Rechtsmittelverfahrens aufklären. Sie sei heute hier, weil sie aufgrund der
notwendigen Verteidigung hier sein müsse. Sie sei vom Beschuldigten nicht
instruiert worden und eine gemeinsame Besprechung habe nicht durchgeführt
werden können. Sie habe keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragt,
weil sie davon ausgehe, dass eine Verschiebung der Berufungsverhandlung nicht
im Interesse ihres Mandanten liege. Wenn der Beschuldigte einen solchen Wechsel
aber wünsche, müsse man ihm diesen auch ermöglichen. Der Beschuldigte solle
sich zu dieser Frage heute äussern können.
Der Vorsitzende erklärt dem
Beschuldigten, dass es sich vorliegend um einen Fall einer notwendigen
Verteidigung handle, das Gesetz gehe demnach davon aus, dass er zwingend eine
Verteidigerin brauche. Er selber könne sich im Rahmen seiner Befragung sowohl
zur Sache als auch zu seiner Person äussern. Zudem habe er die Möglichkeit,
sich mit dem sog. letzten Wort, worunter eine abschliessende Stellungnahme des
Beschuldigten verstanden werde, an das Gericht zu wenden. Es sei aber nicht vorgesehen,
dass die beschuldigte Person selber einen eigenen Parteivortrag halte und auf
diese Weise die Rolle der Verteidigung übernehme.
Des Weiteren weist er den Beschuldigten
darauf hin, dass das Berufungsverfahren auch gewisse Risiken berge, weil die
Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung zu Lasten des Beschuldigten ergriffen
habe. Aufgrund dieser Ausgangslage könne nämlich die Berufungsinstanz das
erstinstanzliche Urteil auch zu Lasten des Beschuldigten abändern. Werde eine
Berufung zurückgezogen, falle zwangsläufig auch die Anschlussberufung dahin, so
dass eine Verschärfung des Urteils nicht mehr möglich sei.
Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er
dies verstanden habe, führt der Beschuldigte aus, er habe ein Anrecht auf ein
faires Verfahren. Er gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft selbständig
die Berufung erhoben hätte, wenn die Vorinstanz mit ihrer Tatqualifikation (Diebstahl
statt Raub) falsch gelegen wäre. Es stelle sich die Frage, welchen Zweck die
Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel verfolge. Wenn der Vortrag der
Staatsanwaltschaft als Drohung rüberkomme und es darum gehe, Druck auf die
beschuldigte Person auszuüben, habe dies mit einem fairen Verfahren nichts mehr
zu tun.
In Bezug auf seine Verteidigungsrechte
verweise er auf Art. 6 EMRK. Er habe das Recht, sich selber zu verteidigen und an
seiner Verteidigung teilzuhaben. Er kenne die Rechtsprechung zur Frage, wann
eine amtliche Verteidigung erforderlich sei. Zudem verweise er auf Art. 3 StPO,
wonach die Strafbehörden alle Verfahrensbeteiligten gleich zu behandeln hätten.
Der Vorsitzende weist den Beschuldigten
darauf hin, dass er sich im Rahmen seines letzten Wortes ausführlich äussern
könne. Mit dieser Möglichkeit sei dem Recht des Beschuldigten, an der
Verteidigung teilzuhaben bzw. sich selbst zu verteidigen, Genüge getan. Er habe
die von ihm persönlich verfassten Eingaben an das Gericht so verstanden, dass
er sich prinzipiell nicht von einer Drittperson verteidigen lassen wolle. Es
könnte aber auch sein, dass er ein spezifisches Problem mit seiner derzeitigen
amtlichen Verteidigerin im Sinne eines Vertrauensbruches habe. Auf die Frage,
ob Letzteres zutreffe, führt der Beschuldigte aus, er habe sich hierzu bereits ausreichend
schriftlich geäussert, es sei nun weder der richtige Zeitpunkt noch der
richtige Ort, darauf zurück zu kommen.
Es folgt nach vorgängiger Belehrung
durch den Vorsitzenden die Befragung des Beschuldigten zur Sache und Person
(vgl. hierzu das Audio-Dokument sowie das separate Einvernahmeprotokoll vom
7.9.2021: Akten Berufungsverfahren, Seite [nachfolgend OGer AS] 71 und 72 ff.).
Bereits im Rahmen seiner Befragung zur
Sache (Vorhalt gemäss AKS 4.6, Hausfriedensbruch zum Nachteil von C.___) stellt
der Beschuldigte folgenden Beweisantrag (vgl. OGer AS 77):
Es sei Herr C.___ als Zeuge vor
Obergericht vorzuladen und zum Schreiben vom 15. September 2020 zu befragen.
Staatsanwältin B.___ bringt in ihrer
Stellungnahme zu diesem Beweisantrag vor, nach ihrer Erinnerung habe die
Vorinstanz nach Eingang der schriftlichen Eingabe von Herrn C.___ vom 15.
September 2020 mit separater Verfügung festgestellt, dass sich dieser nun nicht
mehr als Privatkläger konstituiere. Wenn nun vor Berufungsgericht geltend
gemacht werde, mit diesem Schreiben sei der Rückzug des Strafantrages erfolgt,
erachte sie diesen Einwand als verspätet. Der Beweisantrag, wonach Herr C.___
zu diesem Schreiben zu befragen sei, sei deshalb abzuweisen.
Die amtliche Verteidigerin hält dem
entgegen, selbst wenn es diese erstinstanzliche Feststellungsverfügung gegeben
habe, sei der Beweisantrag nicht zu spät gestellt worden. Wenn das
Berufungsgericht daran zweifeln sollte, dass es sich bei dem von Herrn C.___
verfassten Schreiben vom 15. September 2020 um einen Rückzug des Strafantrages
handle, sei der Beweisantrag ihres Mandanten gerechtfertigt. Das Gericht habe Herrn
C.___ zu diesem Schreiben als Zeuge einzuvernehmen. Weitere Beweisanträge
stelle die Verteidigung nicht.
In der Folge wird die Hauptverhandlung
von 9:50 Uhr bis 10:15 Uhr für die geheime Beratung des Beweisantrages und eine
Pause unterbrochen.
Anschliessend eröffnet der Vorsitzende
den Parteien mündlich folgenden Beschluss:
« Der
Beweisantrag des Beschuldigten, es sei Herr C.___ als Zeuge zu befragen, wird
abgewiesen.»
Zur Begründung führt der Vorsitzende
aus, das Berufungsgericht werde im Rahmen der Urteilsberatung den Inhalt der
schriftlichen Erklärung von Herrn C.___ zu würdigen haben. Sofern bei der vertieften
Würdigung dieser schriftlichen Eingaben Unklarheiten auftauchen sollten, habe
das Berufungsgericht die Möglichkeit, die Parteiverhandlung wieder aufzunehmen
und ergänzende Beweise abzunehmen. Da derzeit aber keine solche Unklarheiten vorlägen,
werde von einer Zeugenbefragung von Herrn C.___ abgesehen.
Staatsanwältin B.___ stellt und begründet
für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (OGer
AS 83 f.):
« 1. Es
sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom
10. Dezember 2020 betreffend die Urteilsziffern 1, 2, 3.4, 3.5, 8 sowie 9 in
Rechtskraft erwachsen sei.
2. A.___
sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen Raubes (Anklageschrift
Ziffer 1), versuchten Diebstahls (Anklageschrift Ziff. 2.3) sowie wegen
mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageschrift Ziffern 4.4 und 4.6).
3. Die
A.___ mit Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom
6. November 2018 gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sei zu
widerrufen.
4. A.___
sei unter Einbezug der Rückversetzung gemäss Ziffer 3 hiervor sowie gestützt
auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer 2 hiervor zu bestrafen mit einer
Freiheitsstrafe von 41 Monaten (Gesamtstrafe) und einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen à CHF 10.00.
5. Die
von A.___ seit dem 25. Oktober 2019 bis am 10. Dezember 2020 erstandene
Untersuchungshaft (413 Tage) sowie die seit dem 11. Dezember 2020 bis heute erstandene
Sicherheitshaft (271 Tage) seien dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
6. A.___
sei für die Dauer von 12 Jahren des Landes zu verweisen.
7. Gegen
A.___ sei zur Sicherung des Strafvollzuges Sicherheitshaft anzuordnen.
8. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des
amtlichen Mandates vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen,
dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten
habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.
9. Die
gemäss Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 10.
Dezember 2020 vom Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zu
bezahlenden (anteilsmässigen) Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 11'625.00 sowie die gesamten Kosten für das zweitinstanzliche
Verfahren seien dem Beschuldigten A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.»
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf stellt
und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers
folgende Anträge (OGer AS 85):
« 1. Es
sei Ziff. 3.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und A.___ vom Vorwurf des
versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von K.___
freizusprechen.
2. Es
sei Ziff. 3.2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und das Verfahren gegen A.___
wegen des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C.___ einzustellen.
3. Es
sei A.___ des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Ehepaars D.___
und E.___, der Widerhandlung gegen das AIG sowie der Hinderung einer
Amtshandlung schuldig zu sprechen.
4. Es
sei Ziff. 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und A.___ mit einer Freiheitsstrafe
von 19 Monaten zu bestrafen.
5. Es
sei A.___ für die rechtswidrige Sicherheitshaft vom 11. Dezember 2020 bis 26.
Februar 2021 angemessen zu entschädigen.
6. Es
sei A.___ umgehend aus der Haft zu entlassen und er sei für die Überhaft angemessen
zu entschädigen.
7. Es
sei Ziff. 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben und A.___ maximal 50 % der
Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sowie die
Urteilsgebühr zu reduzieren.
8. Es
sei Ziff. 10 des angefochtenen Urteils teilweise aufzuheben und den
Rückforderungsanspruch des Staates auf 50 % des amtlichen Honorars zu
beschränken.
9. A.___
sei eine Parteientschädigung in Höhe der einzureichenden Kostennote der
amtlichen Verteidigerin zuzusprechen.
10. Die
Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien vom Kanton Solothurn zu tragen.
11. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Die beiden Parteivertreterinnen halten
anschliessend je einen kurzen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort im Wesentlichen sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Die Staatsanwaltschaft beantrage vor
Obergericht trotz mehrerer Freisprüche im erstinstanzlichen Verfahren eine
Freiheitsstrafe, die im Vergleich zum Antrag vor erster Instanz einen Monat
höher ausfalle. Er sei der Meinung, dass diese Erhöhung des Strafmasses um
einen Monat auf persönliche Motive der Staatsanwältin zurückzuführen sei. Solche
persönlichen Motive seien aber verboten. Bei der Strafzumessung gelte das
Asperations- und nicht das Verschärfungsprinzip. Das Asperationsprinzip besage,
dass weitere Strafen nicht in voller Höhe, sondern lediglich massvoll
anzurechnen seien. Wenn nun aber die weiteren Strafen fast in voller Höhe zur
Einsatzstrafe addiert würden, wie dies von der Vorinstanz gemacht und von der Staatsanwaltschaft
beantragt worden sei, sei dies nicht mehr massvoll und ein schwerer Fehler. Ein
weiterer gravierender Fehler liege darin, dass die Täterkomponenten nicht
einmalig, sondern gleich mehrfach zu seinen Lasten berücksichtigt worden seien.
Nicht nachvollziehbar sei zudem, wie die Vorinstanz – trotz diverser
Freisprüche – auf ein Strafmass komme, das fast identisch sei mit dem Antrag
der Staatsanwaltschaft. Dass die Staatsanwaltschaft Vorhalte trotz
Aussichtslosigkeit zur Anklage gebracht habe, zeige, wie wenig souverän diese Behörde
vor Gericht auftrete. Man könne den Vorhalt gemäss AKZ 1 rechtlich gar nicht
als Raub qualifizieren, sonst müsse man das erstinstanzliche Gericht für blöd
halten. In Bezug auf die unrechtmässige Haft sei der Vorinstanz ebenfalls ein
gravierender Fehler passiert, wofür er eine entsprechende Anerkennung und keine
Entschädigung wolle. In den weiteren Punkten schliesse er sich seiner Verteidigerin
an, die gut ausgeführt habe. Abschliessend wolle er bemerken, dass er aufgefordert
worden sei, seine Anwältin nicht mehr zu kontaktieren. Daran habe er sich
gehalten. Er müsse sich, wenn er nach Deutschland zurückgehe, dort gegen mehrere
Personen verwahren, doch das sei eine andere Geschichte.
Um 11:25 Uhr erklärt der Vorsitzende die
Parteiverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vor Obergericht vom 7. September 2021, 16:30 Uhr:
1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft
als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.
Der Vorsitzende begrüsst die anwesenden
Personen und entschuldigt sich vorab für die eingetretene halbstündige
Verspätung. Er verliest das Erkanntnis des Berufungsurteils, fasst das
Beweisergebnis und die rechtliche Würdigung zusammen und erörtert die
Strafzumessungsfaktoren und das Strafmass. Des Weiteren begründet er die zugesprochene
Genugtuung, die Kostenfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie
den Entscheid betreffend Sicherheitshaft. Abschliessend weist der Vorsitzende auf
die postalische Zustellung des Urteilsdispositivs und des separaten
Haftbeschlusses in den nächsten Tagen hin und erklärt den Lauf der
Rechtsmittelfrist. Hierauf ergreift der Beschuldigte das Wort und teilt mit, er
werde die Richter des Berufungsgerichts in Deutschland zur Anzeige bringen. Es
gebe andere Gründe für seine Haft.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Montag, 14. Januar 2019, 21:24
Uhr, meldete E.___, wohnhaft in [Ort1], [Strasse ], telefonisch via
Alarmzentrale, sie sei soeben von einem Einbrecher überrascht worden. Der
Einbrecher sei noch vor Ort und habe eine «Rangelei» mit ihrem Ehemann im
Eingangsbereich. Beim Eintreffen der Polizei konnte das geschädigte Ehepaar im
Innern des Einfamilienhauses angetroffen werden. Der Geschädigte, D.___, wies
am Kinn, Ohrläppchen links und den Lippen mehrere kleine Rissquetschwunden auf.
Des Weiteren klagte er über Schmerzen im Unterleib und Brustbereich. Die
Geschädigte klagte über Schmerzen im Daumengelenk rechts. Im Eingangsbereich
konnten diverse am Boden liegende Gegenstände festgestellt werden, welche auf
einen Kampf deuteten. Des Weiteren konnten schmutzige (Erde/Schlamm)
Schuhspuren, welche in das 1. OG führten, festgestellt werden. Im 1. OG waren
sämtliche Räume und Behältnisse durchsucht worden. Der Täter befand sich nicht
mehr vor Ort (Akten Seiten [nachfolgend AS] 1 ff.).
2. Anlässlich der Tatbestandsaufnahme am
[Strasse1] in [Ort1] wurden ab einem aufgefundenen Stück eines Latexhandschuhs
Spuren gesichert und ausgewertet. Das daraus ermittelte DNA-Profil stimmte mit
dem in der DNA-Datenbank gespeicherten Profil von A.___ (nachfolgend
Beschuldigter) überein (AS 34 f.).
3. Am 15. Februar 2019 eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen
Verdachts auf Raub, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Zufolge unbekannten
Aufenthaltes schrieb sie den Beschuldigten zur Verhaftung aus. Die Strafuntersuchung
wurde in der Folge laufend hinsichtlich weiterer mutmasslicher (versuchter)
Einbruchdiebstähle sowie zusätzlicher Delikte ausgedehnt (AS 401 ff.).
4. Am 25. Oktober 2019, um 23:15 Uhr,
wurde der Beschuldigte, der zu Fuss von [Ort2] Richtung [Ort3] unterwegs war,
auf der Höhe des Coop [Ort2] von einer Grenzwachpatrouille gesichtet. Der
Beschuldigte flüchtete und konnte schliesslich am Grenzübergang [Ort3]
festgenommen werden. In seinen Effekten führte der Beschuldigte u.a. zwei
Bohrer mit sich, welche gemäss polizeilichen Vermutungen zum Aufbohren von
Fensterrahmen dienen sollten (AS 459 f.). Am 29. Oktober 2019 wurde über den
Beschuldigten durch das zuständige Haftgericht Untersuchungshaft bis zum 28.
Januar 2020 angeordnet (AS 482 f.). Nachfolgend wurde die Untersuchungshaft
mehrfach verlängert (AS 508 f., 579 ff.).
5. Am 4. Mai 2020 erhob die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage beim Amtsgericht
Dorneck-Thierstein wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), evtl. Diebstahls
i.V.m. einfacher Körperverletzung, mehrfachen versuchten Diebstahls (Art. 139
Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB),
mehrfachem Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Widerhandlung gegen das AIG
(Missachten des Einreiseverbotes und rechtswidriger Aufenthalt gemäss
Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG) sowie Hinderung einer Amtshandlung (Art.
286 StGB) (AS 705 ff.). Gleichzeitig beantragte die Staatsanwaltschaft beim
Haftgericht die Anordnung der Sicherheitshaft, was mit Verfügung des
Haftgerichts vom 15. Mai 2020 bewilligt wurde, indem das Haftgericht die
Sicherheitshaft bis zum 3. Oktober 2020 anordnete (AS 592.25 ff., 863).
6. Am 9. Oktober 2020 verlängerte das
Haftgericht die Sicherheitshaft bis zum 11. Dezember 2020 und stellte
gleichzeitig fest, dass das Amtsgericht Dorneck-Thierstein das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt habe (AS 861 ff.).
7. Am 10. Dezember 2020 fällte das
Amtsgericht Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 988 ff.):
« 1. Das
Verfahren gegen A.___ wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit
vom 23. Juli 2019, 23:50 Uhr, bis 24. Juli 2019, 00:16 Uhr in [Ort4], [Strasse1],
z. N. von F.___, wird eingestellt (AKZ 4.5.).
2. A.___ wird
freigesprochen vom Vorhalt:
2.1. des
versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 18.
Juli 2019, um ca. 00:40 Uhr, in [Ort2], [Strasse1], z. N. von G.___ (AKZ 2.1.
und 4.2.);
2.2. des
versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 20.
Juli 2019, in der Zeit von 22:20 Uhr bis 22:46 Uhr, in [Ort5], [Strasse1], z.
N. von H.___ (AKZ 2.2. und 4.3.);
2.3. des
versuchten Diebstahls, angeblich begangen am 23. Juli 2019, 23:50 Uhr, bis 24.
Juli 2019, 00:16 Uhr, in [Ort4], [Strasse2], z. N. von F.___ (AKZ 2.4.);
2.4. des
versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 23.
Juli 2019, 23:50 Uhr, bis 24. Juli 2019, 00:16 Uhr, in [Ort4], [Strasse3] z. N.
von I.___ (AKZ 2.6. und 4.7.);
2.5. des
versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 16.
September 2019, in der Zeit von 02:00 Uhr bis 03:00 Uhr, in [Ort2], [Strasse2],
z. N. von J.___ (AKZ 2.7. und 4.8.);
2.6. des
versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 1.
Oktober 2019, um 03:00 Uhr, in [Ort5], [Strasse2], z. N. von L.___ (AKZ 2.8.
und 4.9.);
3. A.___ hat sich
schuldig gemacht:
3.1. des
Diebstahls und Hausfriedensbruchs, begangen am 14. Januar 2019, in der Zeit von
ca. 21:10 Uhr bis 21:30 Uhr in [Ort1], [Strasse1], z. N. von D.___ und E.___
(AKZ 1 und 4.1.);
3.2. des
versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs, begangen am 23. Juli 2019,
in der Zeit von 22:41 Uhr bis 22:42 Uhr, in [Ort4], [Strasse1], z. N. von K.___
(AKZ 2.3 und 4.4);
3.3. des
Hausfriedensbruchs, begangen am 23. Juli 2019, 23:50 Uhr, bis 24. Juli 2019,
00:16 Uhr, in [Ort4], [Strasse4], z. N. von C.___ (AKZ 4.6.);
3.4. der
Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung des
Einreiseverbots und durch rechtswidrigen Aufenthalt, begangen in der Zeit vom
14. Januar 2019 bis 25. Oktober 2019, um 23:15 Uhr in [Ort2], [Strasse3], sowie
an anderen unbekannten Orten (AKZ 5);
3.5. der
Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 25. Oktober 2019, ca. 23:15 Uhr in [Ort3],
Grenzübergang (AKZ 6);
4. Die
dem Beschuldigten von der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft am
06. November 2018 für eine Reststrafe von 478 Tagen gewährte bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug per 16. November 2018 wird widerrufen.
5. A.___
wird unter Einbezug der Reststrafe gemäss Ziff. 4 hievor im Sinne einer
Gesamtstrafe verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten sowie einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00.
Die vom 25.10.2019 bis
heute ausgestandene Untersuchungshaft (413 Tage) ist dem Beschuldigten an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Der
Beschuldigte A.___ wird zur Sicherung des Vollzugs in Sicherheitshaft behalten.
7. A.___
wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.
8. Der
Privatkläger 3, H.___, wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den
Zivilweg verwiesen.
9. Die
mit Beschlagnahmeverfügung vom 9. April 2020 beschlagnahmten Gegenstände
werden, mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten, eingezogen und sind nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten.
Folgende Gegenstände
können, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Privatkläger 1 und 2, E.___
und D.___, herausgegeben werden:
- 1
Werbeschirm REZ, Nylon, blau, ESO Schöne Ferien (Griff mittels Klebstoff
repariert)
- 1
Werbeschirm Nylon, weiss Swissair (verbogen)
10. Die
Gesamtentschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf, wird auf gesamthaft CHF 17'712.00 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Davon
auszubezahlen sind noch CHF 10'812.00 (CHF 17'712.00 minus Akontozahlung von
CHF 6'900.00, vgl. Verfügung vom 04.05.2020).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
13'284.00 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang
von CHF 3'461.20 (Differenz zu vollem Honorar) sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
11. Die
Verfahrenskosten von CHF 15'500.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 8'000.00,
Gerichtsauslagen, Kosten des Vorverfahrens sowie der Haftverfahren von CHF 6'885.20
hat mit CHF 11'625.00 A.___ zu bezahlen und mit CHF 3'875.00 der Staat
Solothurn zu tragen.»
8. Am 23. Dezember 2020 meldete der
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 1017).
9. Am 9. März 2021 verfügte der
Präsident des Berufungsgerichts die Verlängerung der Sicherheitshaft für die
Dauer des Berufungsverfahrens (OGer AS 22 f.).
10. Nachdem dem Beschuldigten am 24.
Februar 2021 das begründete Urteil zugestellt worden war (AS 1100), erhob
dieser am 16. März 2021 die Berufungserklärung (OGer AS 28 f.). Diese richtet
sich gegen die Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs
z.Nt. von K.___ (AKZ 2.3 und 4.4) sowie wegen Hausfriedensbruchs z.Nt. von C.___
(AKZ 4.6), gegen die Strafzumessung sowie die Höhe der erstinstanzlichen
Urteilsgebühr und die entsprechende Verlegung der Verfahrenskosten.
Hinsichtlich der Vorhalte gemäss AKZ. 2.3 und 4.4 wird ein Freispruch verlangt,
hinsichtlich des Vorhalts gemäss AKZ 4.6 die Einstellung des Verfahrens,
eventualiter ein Freispruch. Die Freiheitsstrafe sei zu reduzieren. Ebenso sei
die Urteilsgebühr der Vorinstanz zu reduzieren und die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu max. 50 % aufzuerlegen (ebenso sei
die Rückforderung des vom Staat an die amtliche Verteidigerin auszuzahlenden
Honorars auf 50 % zu beschränken).
11. Am 29. März 2021 erklärte die
Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung betreffend den Vorhalt gemäss Ziff. 1
der Anklageschrift und beantragt diesbezüglich einen Schuldspruch wegen Raubes.
Weiter wird eine höhere Freiheitsstrafe beantragt (OGer AS 39 f.).
12. Am 4. Mai 2021 wurden der
Beschuldigte, seine amtliche Verteidigerin und die Staatsanwältin zur
Berufungsverhandlung auf den 7. September 2021 vorgeladen (OGer AS 47 f.).
Erwägungen
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
und rechtskräftige Schuldsprüche
1.
Nicht angefochten und somit in
Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1: Einstellung des
Strafverfahrens hinsichtlich des angeblichen Hausfriedensbruchs z.Nt. von F.___
(AKZ 4.5)
-
Ziff. 2: Freisprüche wegen
mehrfachen versuchten Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs (AKZ
2.1/4.2, 2.2/4.3, 2.4, 2.6/4.7, 2.7/4.8, 2.8/4.9)
-
Ziff. 3: Schuldsprüche
wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil von D.___ und E.___ (AKZ 4.1),
Widerhandlung gegen das AIG (AKZ 5) und Hinderung einer Amtshandlung (AKZ 6)
-
Entscheid über die
Zivilforderung (UZ 8)
-
Entscheid über
beschlagnahmte Gegenstände (UZ 9)
-
Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin der Höhe nach (UZ 10)
Rechtskräftig ist zudem nicht nur die
Anordnung der Landesverweisung, sondern ebenso deren konkrete Dauer von 15
Jahren (UZ 7). Beide Parteien haben davon abgesehen, diese Urteilsziffer im Rechtsmittelverfahren
anzufechten. Die Staatsanwaltschaft kann nicht den Prozessgegenstand des
Berufungsverfahrens nachträglich mit dem erstmals anlässlich der
obergerichtlichen Hauptverhandlung gestellten Antrag, die Landesverweisung auf
die Dauer von 12 Jahren zu beschränken, ausdehnen. Sie hätte hierzu zugunsten
des Beschuldigten die Anschlussberufung ergreifen müssen (Art. 381 Abs. 1
StPO).
Rechtskräftig sind ebenso die von der
Vorinstanz bloss implizit ausgefällten Freisprüche in Bezug auf die Vorhalte
der einfachen Körperverletzung gemäss AKZ 1, des versuchten Diebstahls gemäss
AKZ 2.5 sowie der Sachbeschädigung gemäss AKZ 3.
Nicht formell angefochten, aber im
Rahmen der Strafzumessung durch das Berufungsgericht praxisgemäss dennoch zu
überprüfen ist die Rückversetzung in den Strafvollzug hinsichtlich einer von
der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft am 6. November 2018 zum
bedingten Vollzug aufgeschobenen Reststrafe von 478 Tagen Freiheitsstrafe
(bedingte Entlassung aus dem Vollzug der vom Kantonsgericht Basel-Landschaft
mit Urteil vom 22.3.2016 verhängten Freiheitsstrafe von 6 Jahren am 16.11.2018
bei einer Probezeit bis 8.3.2020).
2.
Das Berufungsgericht wird somit die
von der Staatsanwaltschaft beantragte andere rechtliche Würdigung des im
Übrigen unbestrittenen Diebstahls, begangen am 14. Januar 2019 an [Strasse1] in
[Ort1] z.Nt. von D.___ und E.___, sowie den Vorwurf des versuchten Diebstahls
und Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 23. Juli 2019 an [Strasse1] z.Nt.
von K.___ und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 23. Juli 2019 an [Strasse4]
z.Nt. von C.___, die Strafzumessung unter Einbezug der Beurteilung der
Rückversetzung und die Kostenfolgen zu beurteilen haben.
3.
Die rechtskräftigen Schuldsprüche
beziehen sich auf folgende Vorhalte:
Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
begangen am 14. Januar 2019, in der Zeit
von ca. 21:10 Uhr bis ca. 21:30 Uhr, in [Ort1], [Strasse1], Einfamilienhaus,
zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und E.___, indem der Beschuldigte
gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig obgenannte Örtlichkeit
unbemerkt durch die unverschlossene Haupteingangstüre betrat und sich gegen den
Willen der Berechtigten unrechtmässig darin aufhielt.
Widerhandlung gegen das Ausländer- und
lntegrationsgesetz durch Missachtung des Einreiseverbotes und durch rechtswidrigen
Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG, Art. 5 Abs. 1 lit. d
AIG)
begangen in der Zeit vom 14. Januar 2019
bis 25. Oktober 2019, um 23:15 Uhr, in [Ort2], [Strasse3], sowie an anderen
unbekannten Orten, indem der Beschuldigte, deutscher Staatsangehöriger, zu
einer unbekannten Zeit illegal über die Grenze in die Schweiz einreiste, obwohl
er am 16. März 2018 vom Staatssekretariat für Migration SEM mit einem
Einreiseverbot, gültig in der Zeit vom 16. März 2018 bis 15. März 2033
(eröffnet am 16. März 2018), belegt worden war, und sich somit illegal im Lande
aufhielt.
Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
StGB)
begangen am 25. Oktober 2019, ca. 23:15
Uhr, in [Ort3], Grenzübergang, so wie Umgebung, indem der Beschuldigte
Polizeibeamte an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag,
hinderte. Konkret wollten die beiden Polizeibeamten des Grenzwachkorps, Wm M.___
und Kpl N.___, den Beschuldigten einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle
unterziehen. Als der Beschuldigte die Polizeibeamten erblickt und realisiert
hatte, dass er einer polizeilichen Anhaltung und einer damit einhergehenden
Kontrolle unterzogen werden sollte, ergriff er trotz mehreren Aufforderungen
stehen zu bleiben zu Fuss die Flucht. Der Beschuldigte konnte sodann nach
kurzer Flucht am Grenzübergang [Ort3] eingeholt, zu Boden geführt und arretiert
werden. Durch seine Flucht entzog sich der Beschuldigte zumindest vorübergehend
einer Personen- und Effektenkontrolle durch die Polizeibeamten des
Grenzwachkorps.
III. Formelle Rüge
1.
Vor Obergericht bestritt der
Beschuldigte zwar nicht die rechtmässige Zusammensetzung des Berufungsgerichts,
rügte aber– im Rahmen seiner Befragung zur Sache (vgl. OGer AS 78) – erneut, dass
im erstinstanzlichen Verfahren sein Anspruch auf die gesetzmässige Richterin
verletzt worden sei. Im erstinstanzlichen Verfahren habe nicht die gesetzmässige
Richterin geamtet, denn diese sei nicht nach Kriterien ausgewählt worden, die
zuvor (beispielsweise durch eine Geschäftsverteilungsordnung) festgelegt worden
seien. Wenn ihm bereits vor erster Instanz die gesetzmässige Richterin gefehlt
habe, sei daraus zu folgern, dass auch das Berufungsgericht nicht hätte zusammentreten
dürfen (OGer AS 78).
2.
Gemäss § 19 Abs. 1 (Satz 1) des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) wählt der Kantonsrat
den leitenden und die weiteren Haftrichter. Die Haftrichter sind von Gesetzes
wegen zugleich Statthalter der Amtsgerichtspräsidenten (§ 19 Abs. 1, Satz 2 GO).
Als Vorsitzende amtete im erstinstanzlichen Verfahren Barbara Müller-Brunold,
Dispositiv
welche gewählte Haftrichterin und demnach zugleich Statthalterin des
Amtsgerichtspräsidenten resp. der Amtsgerichtspräsidentin ist. In
letztgenannter Funktion vertritt sie – wie in casu – die
Amtsgerichtspräsidenten auch regelmässig in Straffällen. Des Weiteren setzte
sich der erstinstanzliche Spruchkörper aus Amtsrichter Dürr und Amtsrichterin
Voegtli sowie Amtsgerichtsschreiberin Zwyer zusammen. Damit erging das
erstinstanzliche Urteil vom 10. Dezember 2020 in der vom Gesetz vorgesehenen
Besetzung. Die Rüge des Beschuldigten ist somit unbegründet.
IV. Beweiswürdigung
1.
Vorwurf des Raubes/Diebstahls zum Nachteil von D.___ und E.___ (AZ 1)
1.1 Gemäss Strafanzeige (AS 1 ff.)
wurden insgesamt 5 Herrenarmbanduhren im Gesamtwert von CHF 2'600.00 sowie ein
Fingerring, eine Armkette, ein Armreif und eine kleine Schmuckdose, Gesamtwert
CHF 1'320.00, gestohlen. Für den Diebstahl des Fingerrings, der Armkette, des
Armreifs und der Schmuckbox leistete die Generali-Versicherung dem Ehepaar D.___
und E.___ eine Entschädigung von CHF 1'117.60 (darin enthalten ist auch eine
beschädigte Fitnessuhr sowie eine beschädigte Uhrenbox). Diesbezüglich kann auf
AS 17 ff. und 29 ff. verwiesen werden.
1.2 E.___ machte anlässlich ihrer
Einvernahme vom 15. Januar 2019 im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 52 ff):
Die unbekannte Person sei die Treppe runtergekommen und habe an ihrem Mann
vorbei via Eingangstüre nach draussen gehen wollen. Ihr Mann habe den
Beschuldigten dann gepackt und die zwei hätten zu kämpfen begonnen. Als sie
gesehen habe, dass der Unbekannte auf ihrem Mann gelegen sei, habe sie einen Regenschirm
behändigt und habe diesen dem Beschuldigten mit dem Holzgriff über den Kopf
gezogen. Der Holzgriff sei dabei kaputt gegangen. Sie habe den Schirm in der
Folge gekehrt und mit dem spitzen Ende zwischen die Beine des Beschuldigten
gestochen. Schliesslich hätten ihren Mann die Kräfte verlassen und der
Beschuldigte habe durch die Eingangstüre hinaus können. Dieser sei nicht
gerannt, sondern gemächlich «gelaufen». Während des Kampfes habe der
Beschuldigte noch ein paar Mal «ich schiesse, ich schiesse, habe Waffe» gesagt.
Ansonsten habe er lediglich kurz gestöhnt, als sie ihm den Regenschirm über den
Kopf gehauen habe und er von ihrem Mann eine bekommen habe. Sie selber sei
nicht angegriffen worden. Sie habe sich lediglich den Daumen verstaucht, als sie
ihrem Mann geholfen habe.
Anlässlich einer weiteren polizeilichen
Einvernahme vom 7. November 2019 bestätigte E.___ ihre Aussagen weitestgehend
(AS 106 ff.). Der Beschuldigte habe direkt nach draussen gehen wollen. Ihr Mann
sei ihm aber in den Weg gestanden und habe ihn gepackt. Unter dem Arm habe der
Beschuldigte die Box mit den Uhren gehabt. Sie habe gesehen, wie ihr Mann ein
bisschen in Bedrängnis gekommen sei und habe dem Beschuldigten dann den Schirm
über den Kopf gehauen. Ihr Mann habe weiter mit dem Beschuldigten gekämpft und
habe diesen nicht raus- lassen wollen. Sie habe das Gefühl gehabt, der
Beschuldigte habe nur wegwollen. Sie hätten sich Faustschläge geteilt. Sie habe
dann nochmals den Schirm genommen und dem Beschuldigten den Schirm unten rein
gestossen. Plötzlich habe der Beschuldigte gesagt «ich schiesse, ich schiesse».
Da sei der Beschuldigte bereits neben der Haustüre gestanden. Sie habe diesen
dann gefragt, wie er schiessen wolle, worauf dieser entgegnet habe «Habe Waffe,
habe Waffe». Kurz darauf sei ihr Mann wahrscheinlich langsam mit den Kräften am
Ende gewesen, weshalb der Beschuldigte das Haus habe verlassen können. Die
Uhrenkiste sei im Kampf auf den Boden gefallen. Diese habe der Beschuldigte
nicht mitnehmen können. Im Gerangel habe der Beschuldigte zudem einige
Gegenstände verloren. Diese seien ihm wahrscheinlich aus der Tasche gefallen.
Das sei ein Finger von einem Gummihandschuh sowie eine leere Verpackung von
Papiertaschentüchern und eine Wasserflasche gewesen. Diese Sachen seien im Flur
gelegen, als der Beschuldigte das Haus verlassen habe. Die Sachen seien
zusammen mit den Uhren am Boden gelegen. Der Kampf habe vielleicht 10 oder 15
Minuten gedauert. Ihr Mann habe es zuerst mit dem Beschuldigten aufnehmen
können. Letztendlich hätten ihn aber die Kräfte verlassen. Wie der Beschuldigte
die Treppe runtergekommen sei und ihr Mann die Uhren unter dessen Arm geklemmt
gesehen habe, habe er ihn einfach nicht gehen lassen. Er habe den Beschuldigten
gepackt. Sie habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte habe einfach nur gehen
wollen. Er habe keinen bösen Eindruck gemacht. Er habe einfach nur fliehen
wollen. Sie wisse die Reihenfolge nicht mehr genau. Der Beschuldigte habe – so
glaube sie – zuerst einen Schirm genommen, worauf sie den anderen Schirm
genommen und diesem über den Kopf gezogen habe. In diesem Zeitpunkt habe ihr
Mann den Beschuldigten gehalten. Der Beschuldigte habe sich dann kurz den Kopf
gehalten und leise aufgestöhnt. Einen Schirm habe sie benutzt und dem Beschuldigten
auf den Kopf geschlagen. Den anderen Schirm habe der Beschuldigte genommen.
Dieser sei vorne durch ihren Mann und den Beschuldigten zusammengedrückt worden.
Dabei sei der Schirm gekrümmt worden. Ihr sei ein Fingerring entwendet worden.
Ein spezieller Ring mit Brillanten. Weiter eine Armspange (Toledoschmuck) und
eine Armkette aus Gold. Ein paar Sachen habe sie unter dem Bett gefunden. Diese
seien vom Beschuldigten unters Bett geworfen worden. Es fehlten nur noch der
Ring, die Armspange und die Armkette. Ihr Mann habe den Beschuldigten ein paar
Stufen hinunter gestossen. Die Treppe mache da so eine Kurve. Der Beschuldigte
sei aber nicht die ganze Treppe runtergefallen. Er sei auch nicht gestürzt. Sie
habe nur die Uhren gesehen. Sie denke, den Schmuck habe der Beschuldigte in den
Hosen- oder Jackentaschen gehabt. Auf Vorhalt des Inhaltes des anonymen
Schreibens an die Polizei, wonach der Beschuldigte, nachdem er von Frau E.___
mit dem Schirm auf den Kopf geschlagen worden sei, instinktiv in die
Brusttasche gegriffen und instinktiv versucht habe, sich seiner Restbeute zu
entledigen: Nein, das stimme nicht. Am Boden sei nichts weiter gelegen als die
Uhren und die von ihr bereits erwähnten Gegenstände. Es stimme auch nicht, dass
der Beschuldigte die Uhrenschachtel, die er unter dem Arm gehalten habe,
sogleich fallen gelassen habe. Diese Dinge seien ihm erst während des Kampfes
heruntergefallen. Sie sei ganz sicher, dass der Beschuldigte von einer Waffe
gesprochen habe. Er habe gesagt «ich schiesse» und «habe Waffe, habe Waffe». Sie
denke aber, dass er das nur gesagt habe, um weg zu kommen. Sonst hätte sie sich
ihm nicht in den Weg gestellt.
Schliesslich bestätigte E.___ ihre
früheren Aussagen auch weitgehend anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz
(AS 923 ff.): Als der Beschuldigte die Treppe runter gekommen sei, habe ihn ihr
Mann abgefangen. Die beiden hätten dann angefangen zu kämpfen, Boxhiebe
ausgetauscht und so. Sie habe die Polizei rufen wollen, dann aber gesehen, dass
ihr Mann in Bedrängnis gekommen sei. Darauf habe sie den Schirm gepackt und
diesen dem Beschuldigten über den Schädel gezogen. Der Kampf habe danach noch
ca. 15 - 20 Minuten gedauert, bis der Beschuldigte schliesslich habe flüchten
können. Der Beschuldigte habe «ich schiesse, ich schiesse» gesagt. In diesem
Zeitpunkt sei dieser bei der Haustüre auf der linken Seite gestanden. Sie habe
sich dann vor ihn gestellt und gefragt «ja, wie?». Darauf habe der Beschuldigte
entgegnet «Habe Waffe, habe Waffe». Das sei kurz vor seiner Flucht gewesen. Sie
habe aber keine Waffe gesehen. Wie dem Beschuldigten die Flucht gelungen sei: Ihren
Mann hätten langsam die Kräfte verlassen, der Beschuldigte habe dann die Türe
öffnen und sich entfernen können. Der Beschuldigte habe lediglich kleinere
Sachen mitgenommen, einen Ring, einen Toledoarmreif und eine Armkette. Der
Beschuldigte habe eine Kiste mit Uhren unter den Arm geklemmt gehabt, als er
runter gekommen sei. Beim Kämpfen sei ihm diese dann runtergefallen. Auf
Vorhalt: Der Beschuldigte habe überhaupt keine Anstalten gemacht, dass er seine
Beute zurückgeben möchte. Auf Vorhalt: Angst habe sie keine gehabt. Sie habe
gedacht, dass er keine Waffe habe.
1.3 D.___ machte anlässlich seiner
Einvernahme vom 15. Januar 2019 folgende Aussagen (AS 56): Der Unbekannte sei
ganz normal die Treppe runter gekommen. Er sei etwa drei Meter von ihm entfernt
gewesen. Sie seien beide ein bisschen «Paff» gewesen. Der Beschuldigte habe
dann beschleunigt und an ihm vorbei Richtung Haupteingang gehen wollen. Statt die
Türe aufzumachen und sich für den Besuch zu bedanken, habe er den Beschuldigten
reflexartig angesprungen und ihn zurückhalten wollen. Seine Frau habe gesehen,
dass der Beschuldigte ein Schmuckkästchen unter dem Arm gehalten habe. Er habe
ihn dann an den Radiator gedrückt. Er habe versucht, den Beschuldigten in den
Griff zu bekommen und zu blockieren. Seine Frau habe dem Beschuldigten dann den
Schirm über den Kopf geschlagen. Der Beschuldigte habe dann auch einen Schirm
ergriffen, weil er natürlich flüchten wollte. Der Beschuldigte habe versucht,
ihm den Schirm in den Unterleib zu rammen, was ihm teilweise auch gelungen sei.
Der Schirm sei jetzt krumm. Er habe einfach die Distanz verkürzt, dass der
Beschuldigte keinen Schwung habe holen können. Er habe sich gedacht, dass er
den Beschuldigten irgendwie an der Flucht hindern könne, dieser habe sich aber
vehement gewehrt, mit allen Tricks. Zwischenzeitlich habe er den Beschuldigten
mit der Faust auf dessen linke Gesichtshälfte getroffen. Dies sicher zwei- bis
dreimal. Irgendwann habe er den Beschuldigten auch in den Würgegriff nehmen
wollen. Er habe sich gedacht, dass er dem Beschuldigten ein bisschen die Luft
nehmen könne und sich dieser vielleicht beruhigen werde. Er habe ihn dann aber
aus dem Griff verloren. Irgendwann habe der Beschuldigte gesagt «ich schiesse».
Dies sicher dreimal. Dies habe er sicher gesagt, weil er gemerkt habe, dass er
in Bedrängnis gekommen sei, und weil er unbedingt habe flüchten wollen. Es sei
ihm schliesslich gelungen, die Türe zu öffnen und sich ins Freie zu begeben. Er
sei die []Strasse1] [Ort1] hinauf gehumpelt. Er habe sich schon Mühe gegeben,
sich schnell aus dem Staub zu machen. Er habe aber einen schleppenden Gang
gehabt. Der Schmuckkasten sei zurückgeblieben. Er denke, dass der Beschuldigte aus
einer Notlage gehandelt habe. Er habe diesen als eher träge wahrgenommen und ordne
ihn nicht in die Profi-Einbrechertruppe ein. Er sei nicht auf Angriff aus gewesen
und habe einfach flüchten wollen. Er schätze ihn nicht als aggressiven
Einbrecher ein.
Anlässlich einer weiteren Einvernahme
vom 7. November 2019 (AS 115 ff.) bestätigte auch D.___ weitgehend seine
früheren Aussagen: Er habe eine fremde Person die Treppe runter kommen sehen,
welche eine Schachtel unter dem Arm getragen habe. Er habe die Schachtel
erkannt als diejenige, worin er seine antiken Uhren aufbewahre. Reflexartig
habe er sich auf den Fremden gestürzt. Er habe bemerkt, dass dieser habe
fliehen und die Türe erreichen wollen. Dabei habe er die Schachtel fallen
lassen. Er habe diese fallen lassen müssen, weil er die Hände gebraucht habe.
Er (D.___) habe die Flucht verhindern wollen. Seine Frau habe gesehen, wie sie
sich gegenseitig verkeilten und sich so gegenseitig festhielten. Der eine habe
festgehalten und der andere habe fliehen wollen. Da habe sich seine Frau
entschieden, ihm zu helfen. Sie habe einen Schirm genommen und dem Fremden über
den Kopf geschlagen. Danach sei der Kampf schätzungsweise 10 Minuten weiter
gegangen. Schlussendlich habe der Eindringling die Türfalle erreicht, die Türe
aufgerissen und sei geflohen. Der Beschuldigte habe keinen aggressiven Eindruck
auf ihn gemacht. Er habe auch keine Waffen dabei gehabt. Es habe für ihn wie
eine Verzweiflungstat ausgesehen. Er habe fast Mitleid mit ihm gehabt. Auf der
anderen Seite sei er auch wütend gewesen. Er habe mit dem Fremden gerangelt.
Dessen Ziel sei es gewesen, zu fliehen. Sein Ziel sei es gewesen, den Eindringling
zurückzuhalten in der Hoffnung, die Polizei komme. Dies sei ihm aber nicht
gelungen. Seine Frau habe der Polizei telefoniert und dem Eindringling einen
Schirm über den Kopf gehauen. Der Beschuldigte habe noch versucht, ihm einen
Schirm in den Unterleib zu rammen, dies sei ihm aber nicht gelungen. Er habe
den Beschuldigten in den Schwitzkasten nehmen wollen, was aber nur für kurze
Zeit gelungen sei. Dieser habe sich wieder befreien und dann flüchten können.
Er habe ein paar blaue Flecken davongetragen, wisse jedoch nicht wovon.
Vielleicht von ein paar Fäusten. Weiter habe er am Ohr eine Verletzung von
einem Fingernagel gehabt. Seine Frau habe seines Wissens keine Verletzungen
davongetragen. Was für Verletzungen der Beschuldigte erlitten habe, wisse er
nicht. Er könne sich aber vorstellen, dass dieser auch ein paar blaue Flecken
gehabt habe. Es sei teilweise ein aggressives Handgemenge gewesen. Ausser den
Schirmen seien keine Gegenstände eingesetzt worden. Es sei nicht viel entwendet
worden. Ein kleines Toledoarmband seiner Frau und vielleicht noch etwas
Modeschmuck. Die Uhren seien ja beim Kampf zu Boden gefallen. Ansonsten habe
der Beschuldigte noch Teile eines Latexhandschuhs, ein Papiertaschentuch, ein
Säcklein mit weiteren Tüchern und eine Wasserflasche zurückgelassen. Ob er sich
durch irgendeine Handlung des Beschuldigten genötigt gefühlt habe: Genötigt
insofern, dass man in seinen Privatbereich eingedrungen sei. Er betrachte es
auch als Nötigung, dass man irgendwelche Gegenstände von ihm wegnehmen wolle.
Gegen seine Person habe er aber keine Nötigungshandlungen festgestellt, ausser
Abwehrreaktionen, welche er als normal einstufe in einer solchen Situation. Hätte
er wohl die Türe aufgemacht, wäre der Beschuldigte kampflos gegangen. Auch
seine Frau habe sich nie dahingehend geäussert, dass sie sich genötigt gefühlt habe.
Ob es möglich sei, dass die angeblichen Äusserungen des Beschuldigten «ich
schiesse, ich schiesse» auch Schmerzenslaute gewesen sein könnten wie «au
Scheisse, au Scheisse»? Das sei für ihn schwierig zu beantworten. Es könne
schon sein. Er habe dem keine grosse Aufmerksamkeit geschenkt.
Schliesslich bestätigte auch D.___ seine
früheren Aussagen anlässlich der Befragung vor Vorinstanz (AS 928 ff.): Der
Beschuldigte sei die Treppe runter gekommen mit einer Schachtel unter dem Arm.
Da seien seine Uhren drin gewesen. Der Beschuldigte habe an ihm vorbei fliehen
wollen. Er habe den Beschuldigten aufgehalten. Beim Handgemenge sei die
Schachtel mit den Uhren runtergefallen. Er habe seine Frau gebeten, die Polizei
zu rufen, und den Beschuldigten so lange festhalten wollen, bis die Polizei
kommt. Durch das Handgemenge habe er aber schliesslich die Möglichkeit verloren,
den Beschuldigten tatsächlich festzuhalten. Nach ca. einer Viertelstunde habe
dieser fliehen können. Er sei leicht verletzt worden. Er habe Blutungen am Ohr,
vermutlich von einem Fingernagel, und Prellungen gehabt. Er könne sich nicht
mehr erinnern, was der Beschuldigte gesagt habe. Auf Vorhalt: Der Beschuldigte
habe keine Waffe herausgeholt und ihn damit bedroht. Er habe auch keine Angst
gehabt, dass der Beschuldigte eine Waffe habe. Seine Reaktion sei ein Reflex
gewesen. Da sei keine Überlegung oder Logik dahinter gewesen. Auf die Frage, wie
der Beschuldigte habe fliehen könne: Dieser habe von Anfang an fliehen wollen.
Das Gerangel sei entstanden, weil er den Beschuldigten daran habe hindern
wollen. Es sei ihm nicht gelungen, den Beschuldigten so lange festzuhalten, bis
die Polizei komme. Dieser habe sich bis zur Türe vorarbeiten, diese öffnen und
weglaufen können. Was der Beschuldigte mitgenommen habe: Seiner Ansicht nach
nichts. Er habe die Uhrenschachtel gesehen, die dieser dabei gehabt habe. Diese
Schachtel sei ihm aber dann runtergefallen. Was er in den Taschen gehabt habe,
wisse er nicht. Das habe er nicht gesehen. Sie hätten dann festgestellt, dass
einige Sachen gefehlt hätten. Kleinigkeiten, etwas Modeschmuck, nichts
Wesentliches. Der Schaden sei grösser gewesen. (Ob der Beschuldigte bei der
Auseinandersetzung Anstalten gemacht habe, die Beute zurückzugeben) Nein, er
wüsste nicht wie. (Ob der Beschuldigte ihn auch angegriffen habe oder ob er
sich ihm nur habe entziehen wollen) Der Beschuldigte habe aktiv seine Flucht
begünstigt, indem er einen Schirm aus dem Schirmständer genommen habe und ihm
diesen in den Unterleib habe stossen wollen. Er habe diesen aber zur Seite
drücken können. Dadurch sei der Schirm gekrümmt worden.
1.4 Die Aussagen von D.___
und E.___ sind glaubhaft. Die beiden haben nicht nur kein ersichtliches Motiv,
den Beschuldigten zu Unrecht falsch zu bezichtigen. Aus ihren Aussagen ist
vielmehr auch keinerlei Belastungseifer ersichtlich. Ganz im Gegenteil haben
sie stets betont, der Beschuldigte habe lediglich flüchten wollen und sich
abgesehen davon in keiner Weise aggressiv verhalten. Beide Geschädigten machten
auch keinerlei Hehl daraus, dass die Initiative zur körperlichen
Auseinandersetzung von D.___ ausging und sich auch E.___ daran in durchaus
resoluter Weise betätigte, indem sie dem Beschuldigten einen Schirm über den
Kopf schlug und ihm die Schirmspitze zwischen die Beine stiess. Demgegenüber
hat sich der Beschuldigte in keiner Weise um die Aufklärung des Sachverhaltes
bemüht. Als er sich noch auf der Flucht befand, stellte er der Polizei zwar ein
anonymes Schreiben zu, indem er den Sachverhalt aus Sicht eines angeblichen
Zeugen schilderte (AS 64 ff.). Nach seiner Festnahme stritt er dann das
Eindringen in die Privatliegenschaft des Ehepaars D.___ und E.___ bis zur
vorinstanzlichen Hauptverhandlung ab resp. schwieg sich dazu aus, bezog sich
jedoch gleichzeitig immer auf das Schreiben eines angeblichen objektiven
Beobachters. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme einen Tag nach seiner
Festnahme äusserte sich der Beschuldigte zum Vorwurf wie folgt (AS 201 ff.):
«Was soll ich dazu sagen? Ich bin fassungslos. Ich habe keinen Raub gemacht,
das verstehe ich nicht. Diese ganze Angelegenheit ist mir im Moment alles
suspekt. Ich möchte von der Polizei genauere Angaben erhalten, damit ich mir
ein Bild machen kann». Der Name [Ort1] sage ihm nichts. Er wisse nicht, dass er
am 14. Januar 2019 in der Schweiz gewesen sei. Der Vorwurf des Raubes sei
derart abstrus, dass er dazu nichts sagen wolle. Noch anlässlich der
staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 24. Februar 2020 (AS 372) war er
nicht bereit, sich zum Vorwurf zu äussern resp. bestritt, einen Raub begangen
zu haben. Er werde sich vor Gericht weiter äussern. Gleichzeitig bezog er sich
ausführlich auf den Inhalt des anonymen Schreibens und erschöpfte sich in
weitschweifigen Vorwürfen betreffend die Gewaltanwendung seitens D.___ und
E.___ und die Weigerung der Untersuchungsbehörden, deren Verhalten adäquat zu
untersuchen. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestand
dann der Beschuldigte das Eindringen in das Haus von D.___ und E.___ in
Diebstahlsabsicht ein (AS 933 ff.). Er machte jedoch geltend,
sämtliche von ihm ergriffenen Wertgegenstände aus seinen Taschen entleert zu
haben, als ihn Herr D.___ in den Schwitzkasten genommen habe. Er habe das Haus
letztendlich ohne Beute verlassen. Er habe nur flüchten wollen und sich nur
verteidigt. Er habe auch nie «ich schiesse, ich schiesse» gesagt, sondern «oh
scheisse, oh scheisse». Auch vor Obergericht blieb er bei dieser Version, indem
der zu diesem Vorhalt im Wesentlichen ausführte (vgl. OGer AS 73 - 76), er habe
nur Gewalt angewendet, um sich dem Würgegriff des Geschädigten und den Schlägen
mit dem Regenschirm zu entziehen und um zur Türe zu gelangen. Er habe sich der
Gewalteinwirkung von Herrn D.___ zu entwinden versucht. Im Übrigen habe er auch
keine Beute mehr dabei gehabt. Er sei ohne Beute aus dem Haus gegangen. Den
Diebstahl im Obergeschoss des vom Ehepaar D.___ und E.___ bewohnten Hauses
müsse er aber zugeben. Es sei um einen Kasten mit Uhren sowie um die vom
Vorsitzenden erwähnten Schmuckstücke (einen Ring und zwei Armbänder) gegangen,
doch diese Gegenstände seien alle aus der Tasche seiner Regenjacke auf den
Boden herausgefallen. Die Auseinandersetzung sei nach seiner Einschätzung etwa
20 - 30 Sekunden gegangen. Dabei sei für ihn sofort erkennbar gewesen, dass D.___
ihn der Polizei habe ausliefern wollen, wenn erforderlich gar im bewusstlosen
Zustand. Konfrontiert mit dem Umstand, dass D.___ und E.___ eine deutlich
längere Dauer der Auseinandersetzung geschildert hätten (15 – 20 Minuten): Es
sei bekannt, dass einem die Dauer viel länger vorkomme, wenn man sich
anstrenge. Auf den Vorhalt der Aussage von Frau E.___, wonach er zu ihr gesagt
haben solle «ich schiesse, ich schiesse, habe Waffe»: Das treffe nicht zu, wenn
er etwas gesagt habe, dann sei dies aufgrund der erlittenen Schläge «oh
scheisse, oh scheisse» gewesen. Er habe sich noch gewundert, weshalb E.___ zu
ihm gesagt habe: «womit denn, womit denn?» Auf die Frage, ob ihm bewusst
gewesen sei, dass das Ehepaar D.___ und E.___ zu Hause gewesen sei, als er über
die nicht verschlossene Haustüre in das Haus eingedrungen sei: Ja, er habe das
Ehepaar genau beobachten können. Angesichts der Fensterfronten und der
verglasten Türelemente habe man im Prinzip jede Regung wahrnehmen können. Auf
den Vorhalt, dass demnach die darauf folgende Auseinandersetzung für ihn nicht
unerwartet habe sein können: Doch, denn es sei bislang nie zu einer
Konfrontation mit Hausbewohnern gekommen und er habe eigentlich immer alles
unter Kontrolle gehabt. Wenn es sich nun im besagten Fall anders abgespielt
habe, sei dies als Zeichen zu werten, dass er es nicht mehr könne und sein
lassen sollte. Danach gefragt, ob er von sich aus noch Ergänzungen zu diesem
Vorfall anbringen wolle: Er sei der Auffassung, dass man nun einen Schlussstrich
unter diese Sache ziehen sollte. D.___ und E.___ hätten ein negatives Erlebnis,
zugleich aber auch ein Erfolgserlebnis gehabt, indem sie gezeigt hätten, dass
es noch Hausbesitzer gebe, die sich wehren könnten.
Aus den Aussagen des
Beschuldigten erschliesst sich, dass dieser im Wissen um die Anwesenheit von D.___
und E.___ – er habe sie genau beobachten und jede Regung wahrnehmen können – in
deren Privatliegenschaft eindrang, hierauf in den oberen Stock gelang und dort –
auch dies ist unbestritten – mehrere Wertgegenstände zur Aneignung wegnahm. In
Bezug auf seine sehr ausführliche Schilderung der darauf folgenden
Auseinandersetzung mit den beiden Hausbewohnern im Parterre der Liegenschaft ergibt
sich allerdings der Eindruck, dass der Beschuldigte sehr bemüht war, die
Gewalteinwirkungen auf ihn zu übertreiben und sich selbst als Opfer
darzustellen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist insgesamt somit nicht
geeignet, die sehr glaubhaften Aussagen von D.___ und E.___ in Zweifel zu
ziehen.
1.5 Als Beweisergebnis ist daher davon
auszugehen, dass der Beschuldigte durch die unverschlossene Eingangstüre von D.___
und E.___ in deren Einfamilienhaus eindrang, im Obergeschoss eine Schachtel mit
fünf Uhren im Gesamtwert von CHF 2'600.00 sowie Schmuck im Gesamtwert von CHF 1'300.00
(einen Ring aus Gelbgold mit Edelsteinen, einen Toledo-Armreif und ein Armband aus
Gelbgold) und eine Schmuckdose im Wert von CHF 20.00 behändigte und damit das
Haus wieder verlassen wollte. Vor dem Ausgang, im Bereich der Treppe zum
Obergeschoss, stellte sich D.___ dem Beschuldigten in den Weg und versuchte,
den Beschuldigten am Verlassen des Hauses zu hindern. Es entwickelte sich ein
gegenseitiges Handgemenge zwischen D.___ und dem Beschuldigten, wobei die Angaben
der Geschädigten und des Beschuldigten zu dessen zeitlichen Dauer stark auseinandergehen.
Auf der einen Seite ist bekannt, dass Opfer die Dauer eines für sie
einschneidenden und bedrohlichen Ereignisses vielfach überschätzen, auf der
anderen Seite gab E.___ zu Protokoll, ihr Ehemann sei mit der Zeit entkräftet
gewesen und das Ereignis lässt sich auch in mehrere unterschiedliche,
aufeinander folgende Teilakte unterteilen (vgl. die nachfolgenden
Ausführungen), so dass von einer handgreiflichen Auseinandersetzung von zumindest
ein paar wenigen Minuten auszugehen ist. In deren Verlauf schlug E.___ dem
Beschuldigten einen Schirm mit hölzernem Griff über den Kopf und stiess ihm die
Schirmspitze zwischen die Beine. Auch der Beschuldigte behändigte einen Schirm
und setzte diesen gegen D.___ ein, um sich diesen vom Leib zu halten. Im
Verlaufe des Handgemenges liess der Beschuldigte die Schachtel mit den Uhren
fallen. Schliesslich gelang es ihm, mit dem Schmuck das Haus zu verlassen,
nachdem er kurz vorher, bei der Eingangstüre stehend, Richtung E.___ noch «ich
schiesse, ich schiesse, habe Waffe» rief. Die Aussage des Beschuldigten, er
habe nicht diese Worte verwendet, sondern «oh scheisse, oh scheisse» gesagt,
ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Geschädigte war sich in Bezug auf die
konkrete Wortwahl des Beschuldigten sicher. Zudem bestätigte der Beschuldigte
vor Obergericht ausdrücklich, E.___ habe ihm entgegnet «womit denn, womit
denn?». Eine solche Fragestellung ergibt nur im Zusammenhang mit einem
vorgängig angedrohten Waffengebrauch einen Sinn. Tatsächlich war der
Beschuldigte jedoch nicht bewaffnet und auch D.___ und E.___ gingen nicht davon
aus, dass der Beschuldigte bewaffnet war. Ausser den Uhren (vgl. die
fotografischen Aufnahmen: AS 25 und AS 51) liess der Beschuldigte eine leere
Getränkeflasche aus Pet, eine leere Tempo-Taschentuchverpackung sowie einen
Teil eines Handschuhs am Tatort zurück (AS 37 sowie AS 47 - 50). Die Aussage
des Beschuldigten, er habe auch den Schmuck vor Ort gelassen und die
Liegenschaft ohne Beute verlassen, steht im Widerspruch zu den anderen
Beweismitteln. Der Ring aus Gelbgold mit Edelsteinen, ein Toledo-Armreif und
ein Armband aus Gelbgold befanden sich im Unterschied zu den vorgenannten
Gegenständen nicht auf dem Boden (vgl. fotografische Dokumentation: AS 47 ff.)
und konnten auch sonst nirgends im Haus des Ehepaars D.___ und E.___ sichergestellt
werden (AS 47 ff.). Wie E.___ dies in allen Einvernahmen glaubhaft ausgeführt hat,
fehlten diese Gegenstände, nachdem der Beschuldigte das Haus verlassen hatte.
Sie wurden von diesem mitgenommen. Im Verlaufe der Auseinandersetzung wurden
sowohl der Beschuldigte wie auch D.___ leicht verletzt.
2.
Vorwurf des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von K.___
(AZ 2.3/4.4)
In den Akten befindet sich
eine Videoaufnahme (AS 198) von der hauseigenen Videoüberwachung von K.___
(Printscreens auf AS 197). Auf dem Video ist klar ersichtlich, wie die
abgebildete Person die Türfalle der Eingangstüre nach unten drückt. Der
Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch zu, die
Klinke an der Haustüre von K.___ betätigt zu haben (AS 938, Z. 244). Der
Beschuldigte will jedoch nicht die Absicht gehabt haben, bei K.___ einzubrechen
oder auch nur dessen Haus zu betreten. Er habe die Klinke gedrückt, weil ihn
ein Kollege darum gebeten habe. Dieser Kollege habe ihn von Frankreich in die
Schweiz gefahren, damit er dort die noch von früheren Einbrüchen gebunkerten Einbruchwerkzeuge
behändigen konnte, um diese zu entsorgen. Dieser habe ihm gesagt, dass der
Hausbewohner immer eine Dose mit Kugeln im Innern an der Klinke aufgehängt
habe, damit er alarmiert werde, wenn jemand die Klinke betätige. Sein Kollege
habe mit diesem Streit gehabt und diesen ärgern wollen (Z. 222 ff.). Diese
Behauptung des Beschuldigten betreffend das Betätigen der Klinke, welche dieser
erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht hatte und vor Obergericht
bekräftigte (vgl. OGer AS 76: Er habe nur die Klinke betätigen wollen, um K.___
zu ärgern. Das sei ein übler Nachbarschaftsstreit bzw. -streich gewesen), muss
indes als offensichtliche Schutzbehauptung gewertet werden. Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 26. Oktober 2019 sagte der Beschuldigte, mit dem Vorwurf
des versuchten Einschleichdiebstahls am [Strasse1] in [Ort4] konfrontiert, noch
folgendes aus (AS 202 f.): «Was soll ich denn sagen? Ich bin fassungslos», er
könne schlicht und einfach nichts dazu sagen, er denke, er sei an diesem Tag zu
Hause gewesen. Nach dem Grund seiner Einreise in die Schweiz bei seiner
Festnahme am 25. Oktober 2019 befragt, gab der Beschuldigte jedoch bereits
bei dieser Einvernahme an, er habe in der Schweiz noch Depots von
Einbruchwerkzeugen seiner früheren Einbrüche im Kanton Basel-Landschaft gehabt
und habe diese Werkzeuge entfernen wollen, nicht dass ihm wieder etwas
angelastet werde.
Im Sinne eines klaren Beweisergebnisses
kann aufgrund der objektiven Beweismittel, der glaubhaften Aussagen der Zeugin I.___
und ihrem Mann und der demgegenüber unglaubhaften und teilweise
widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten als erstellt angesehen werden, dass
der Beschuldigte die Klinke bei K.___ betätigt hatte, in der Absicht dessen
Haus zu betreten um dort einen Diebstahl begehen zu können.
3. Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum
Nachteil von C.___ (AZ 4.6)
Sowohl die Zeugin I.___ wie auch ihr
Mann, sagten beide übereinstimmend aus, eine Person gesehen zu haben, die im
Quartier [Strasse 1] in [Ort4] herumgeschlichen sei und Türfallen betätigt
habe. Dieser sei u.a. auch durch den Garten von C.___ geschlichen und habe sich
dann vor dessen Haustüre aufgehalten. Es habe sich um dieselbe Person
gehandelt, die sich auf der Videoüberwachung befunden habe, welche K.___ ihnen
gezeigt habe (AS 244 ff., AS 903 ff.). Auch hinsichtlich dieses Vorhaltes ist
aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen erstellt, dass der
Beschuldigte den Garten von C.___ betrat.
V. Rechtliche Würdigung
1. Diebstahl/Raub zum Nachteil von D.___
und E.___ (AZ 1)
1.1 Räuberischer Diebstahl im Sinne von
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter, auf einem Diebstahl
in flagranti ertappt, d.h. nach Vollendung, aber vor Beendigung des Diebstahls,
die in Absatz 1 von Art. 140 Ziff. 1 StGB genannten Nötigungsmittel verübt, um
die Beute zu sichern. Dient die Gewaltanwendung nur zur Sicherung der Flucht
ohne Beute, fällt sie nicht unter Art. 140 StGB (Urteil des Bundesgerichts
6B_651/2018 E. 6.3: «mangels
Verknüpfung der qualifizierten Nötigung mit der Eigentumsverletzung», BGE 92 IV 154 f., 83 IV 67). Nach dem
Gesetzeswortlaut ist nicht notwendig, dass es dem Täter auch gelingt, die Beute
in Sicherheit zu bringen; es genügt, wenn er in Sicherungsabsicht die
entsprechenden Nötigungshandlungen vornimmt (Stefan Trechsel/Dean Crameri, in:
Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, nachfolgend PK StGB, Art.
140 StGB N 12, mit weiteren Hinweisen).
Der räuberische Diebstahl setzt somit
einen vollendeten Diebstahl voraus. Vollendet ist der Diebstahl mit der
Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem
Willen des Täters. Nach der herrschenden Apprehensionstheorie ist dies der
Fall, sobald der Täter die Sache ergriffen hat (Stefan Trechsel/Dean Crameri
in: PK StGB, Art. 139 StGB N 11). Bei handlichen und leicht zu bewegenden
Gegenständen reicht hierfür ein blosses Ergreifen und Festhalten in jedem Fall aus,
wenn der Berechtigte seine ungehinderte Verfügungsgewalt nur noch gegen den
Willen des Täters und unter Anwendung von körperlicher Gewalt wiedererlangen
könnte.
Die Nötigungshandlung muss das Ziel
haben, die Beute zu sichern, d. h. sich den Gewahrsam am Diebesgut zu erhalten.
Vorausgesetzt ist allerdings nicht, dass die Sicherung der Beute einziges
Handlungsziel ist. Will der Täter durch seine Nötigungshandlungen sowohl die
Beute sichern als auch seine Flucht, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt,
sofern es ihm nur primär um die Beutesicherung geht. Dienen die
Nötigungshandlungen dagegen nur der Sicherung der Flucht des Diebes oder sollen
sie nur verhindern, dass er erkannt wird, so liegt kein räuberischer Diebstahl,
möglicherweise aber eine Nötigung i. S. v. Art. 181 in Konkurrenz mit einem
Diebstahl i.S.v. Art. 139 StGB vor (Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2019, nachfolgend zit. BSK StGB
II, Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Art. 140 StGB N 52, mit weiteren
Hinweisen).
1.2 Gemäss vorliegendem Beweisergebnis
wollte D.___ den Beschuldigten mit Gewalt an der Flucht hindern, wogegen sich
der Beschuldigte ebenfalls mit Gewalt wehrte. Dem Beschuldigten ging es darum, den
Tatort zu verlassen. Dieses Motiv erschliesst sich nicht nur aus den Aussagen
des Beschuldigten, sondern in aller Deutlichkeit auch aus den übereinstimmenden
Aussagen der beiden Geschädigten, die an dieser Stelle nochmals hervorgehoben
werden: E.___ sagte aus, der Beschuldigte habe einfach nur wegwollen. D.___
bestätigte dies mit den Worten, der Beschuldigte habe die Türe erreichen
wollen, er habe unbedingt fliehen wollen, während es ihm (D.___) darum gegangen
sei, den Eindringling (bis zum Eintreffen der Polizei) zurückzuhalten. Entlastend
ergänzte er, es habe sich aus seiner Sicht um Abwehrreaktionen des
Beschuldigten gehandelt, die er in einer solchen Situation als normal eingestuft
habe. Die vom Beschuldigten angewendete Gewalt erschöpfte sich weitgehend in
Gegenwehr gegen die im Rahmen der Notwehr durchaus rechtmässige und
verhältnismässigen Gewaltanwendung von D.___ (und teilweise auch E.___). Zwar
schilderten beide Geschädigten auch eine verbale Drohung des Beschuldigten, er
habe eine Waffe und werde schiessen. Diese Drohung wurde jedoch von keinem der
Geschädigten auch nur ansatzweise ernst genommen, da der Beschuldigte gar keine
Waffe einsetzte und auch keine dabei hatte. Die wechselseitige handgreifliche Auseinandersetzung,
deren Intensität nur unscharf umrissen werden kann, endete schliesslich, weil sich
der Beschuldigte aus den Griffen von D.___ lösen und über die Eingangstüre den
Tatort verlassen konnte. Einen Teil der Beute hatte der Beschuldigte zuvor –
bedingt durch seine Gegenwehr und somit aufgrund seiner Fluchtbemühungen –
fallen gelassen. Drei Schmuckstücke, welche er offensichtlich in den Taschen
seiner Kleider verstaut hatte, nahm der Beschuldigte jedoch mit sich. Dieser Umstand
könnte nun zur Annahme führen, die Handlungen des Beschuldigten hätten nicht
bloss der Flucht, sondern zugleich der Beutesicherung gedient. Eine solche
Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass bei jeder unter Anwendung von Gewalt
erfolgreichen Flucht des Täters der Tatbestand des räuberischen Diebstahls zu
bejahen wäre, sofern dieser nicht zuvor sämtliche von ihm eingesteckten
Gegenstände wieder auspacken und am Tatort hinlegen würde, was nicht zu
überzeugen vermag. Entscheidend ist, dass im vorliegenden Fall die Handgreiflichkeiten
des Beschuldigten unstrittig vom Fluchtgedanken getragen waren. In dieser Phase
der wechselseitigen Auseinandersetzung war die Beutesicherung – aus der
massgeblichen subjektiven Perspektive des Beschuldigten – nicht von Bedeutung. Dies
legen auch die äusseren Umstände nahe: Der Beschuldigte liess den wertvolleren
Teil seiner Beute – bedingt durch seine Gegenwehr – fallen. Die beiden Geschädigten
schilderten keinerlei Bemühungen des Beschuldigten, die fallengelassenen Uhren
wieder zu behändigen. Der Beschuldigte zielte mit der Gewaltanwendung in
subjektiver Hinsicht nicht auf die Beutesicherung, sondern auf die Flucht ab. Am
Rande sei diesbezüglich auch noch erwähnt, dass der Beschuldigte auch bisher in
seiner durchaus eindrücklichen kriminellen Laufbahn nie Gewalt gegen Menschen
anwendete, um Diebstähle zu begehen.
Der Tatbestand des Raubes im Sinne von
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist daher zu verneinen. Das Verhalten des
Beschuldigten erfüllt indes ohne weiteres den Tatbestand des Diebstahls im
Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, was auch vom Beschuldigten bzw. der
Verteidigung unbestritten ist. Der Beschuldigte hat diesen Tatbestand sowohl
hinsichtlich des Schmuckes als auch hinsichtlich der Uhren (an welchen er
bereits Gewahrsam begründet hatte) vollendet.
2.
Versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil von K.___
(AZ 2.3/4.4)
Die rechtliche Qualifikation bedarf
keiner vertieften Erläuterungen. Indem der Beschuldigte die Türklinke der
Eingangstüre des Hauses von K.___ betätigte, hat er zwar noch nicht dessen
Türschwelle überschritten, sehr wohl aber die «Schwelle» zur Tatvollendung, ab
deren Erreichen es in aller Regel kein Zurück mehr gibt. Dass es dennoch nicht
zum Diebstahl gekommen ist, lag lediglich daran, dass die Eingangstüre
verschlossen war. Wäre die Türe nicht verschlossen gewesen, hätte nichts mehr
den Beschuldigten daran gehindert, das Haus von K.___ zu betreten und dort
Wertgegenstände zu entwenden. Mit dem Betreten des Eingangsbereiches und dem
Betätigen der Türfalle hat der Beschuldigte jedoch den vom Hausfrieden
geschützten Bereich des Geschädigten bereits betreten, weshalb ein vollendeter
Hausfriedensbruch vorliegt. Der hierfür erforderliche Strafantrag stellte der
Geschädigte innert der Frist von Art. 31 StGB am 24. Juli 2019. Es hat daher
eine weitere Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139
Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von
Art. 186 StGB zu erfolgen.
3. Hausfriedensbruch zum Nachteil von C.___
(AZ 4.6)
Die Bestrafung wegen Hausfriedensbruch
bedingt einen gültigen Strafantrag. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das
Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an
welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Erforderlich ist
entgegen dem zu engen Wortlaut Kenntnis sowohl der Tat als auch des Täters (BGE 101 IV 116). Die Kenntnis von Tat und Täter muss so sicher und zuverlässig
sein, dass die antragsberechtigte Person bei der Verfolgung des Betroffenen
erhebliche Erfolgsaussichten hat und nicht selber riskieren muss, wegen übler
Nachrede oder falscher Anschuldigung verfolgt zu werden. Einerseits genügt blosses
«Kennenmüssen» oder blosser Verdacht nicht, doch braucht die antragsberechtigte
Person andererseits noch über keine Beweismittel zu verfügen. Ein Strafantrag
gegen unbekannte Täterschaft bewirkt nicht, dass die Frist zu laufen beginnt.
Was die Berechnung der Frist betrifft, so wird der Tag, an dem die verletzte
Person die nötige Kenntnis hat, nicht mitgezählt. Gemäss Art. 110 Abs. 6 StGB
wird der Monat nach der Kalenderzeit berechnet, was so zu verstehen ist, dass ein
Monat nicht zwingend 30 Tagen gleichzusetzen ist (BGE 127 II 176). Fällt der
letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so
endet die Frist am darauffolgenden Werktag (OFK-StGB, 20. Aulf., 2018, N. 4, 6
f., 9).
Der Hausfriedensbruch zum Nachteil von C.___
ereignete sich in der Nacht vom 23. auf den 24. Juli 2019 und wurde der Polizei
am 24. Juli 2019 durch eine Nachbarin, I.___ gemeldet (AS 232 f.). Der Strafantrag
durch C.___ wurde am 25. Oktober 2019 gestellt (AS 236). Dem E-Mail vom 27. Februar
2020 seitens der Polizei Kanton Solothurn an die zuständige Staatsanwältin (AS
238) kann entnommen werden, dass C.___ durch die Polizei erst nach dem 7.
Oktober 2019 über das Vorgefallene orientiert worden ist. Da es dem
Beschuldigten nicht gelungen ist, ins Haus des Geschädigten einzudringen und auch
nichts beschädigt worden ist, ist davon auszugehen, dass C.___ vor der
Orientierung durch die Polizei gar keine Kenntnis von der Tat hatte. I.___
erwähnte zwar anlässlich ihrer Befragung vor der Vorinstanz, sie habe am
nächsten Morgen über ihre Beobachtungen im «Nachbarchat» berichtet und ein
Nachbar habe dann noch Bilder des «Täters» in den Chat gestellt. Diese Angaben
sind jedoch zu unbestimmt, um C.___ konkret genügendes Wissen zu unterstellen,
um einen Strafantrag stellen zu können. Sicherlich hatte er vor dem 7. Oktober
2019 jedoch keine Kenntnis von der Person des Täters. Daraus folgt, dass der
Strafantrag von C.___ rechtzeitig gestellt worden ist.
Nun befindet sich in den Akten der
Vorinstanz ein Schreiben von C.___ vom 15. September 2020 mit folgendem Inhalt
(AS 1041): Titel: Rückzug Klage. «Gerne möchte ich die Klage gegen A.___ zurückziehen.
Hintergrund ist die Tatsache, dass uns kein Schaden entstanden ist. Weder
fehlen uns Wertgegenstände noch stellten wir Sachschäden am Haus fest. Die
Angelegenheit hat ein Ausmass angenommen, was aus meiner Optik den Aufwand
nicht mehr rechtfertigt». C.___ hat sich nie explizit als Privatkläger
konstituiert. Auf dem Strafantragsformular wurde lediglich vermerkt, dass ihm
mitgeteilt wurde, dass er mit Unterzeichnung des Strafantrages automatisch die
Stellung eines Privatklägers erlange. Am 23. April 2020 wurde ihm durch die Staatsanwaltschaft
ein Parteirechtsformular zugeschickt (AS 615.4 f.). Mit dem Schreiben der
Staatsanwaltschaft wurde er nochmals darauf hingewiesen, dass er mit der
Stellung des Strafantrages gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO zum Privatkläger
geworden ist. Er wurde daher gebeten, dass Parteirechtsformular bis 30. April
2020 zurückzusenden. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass C.___ das
Formular retourniert hat. C.___ hat somit mit Ausnahme der Unterzeichnung des
Strafantrages nie irgendwelche Schritte gegen den Beschuldigten unternommen.
Sein Schreiben vom 15. September 2020, in welchem er mitteilt, er möchte seine
Klage zurückziehen, kann daher – aus der Sicht eines Laien – nicht anders
gedeutet werden, als dass C.___ seinen Strafantrag (den er offensichtlich als
Klage interpretierte, eine andere Klage hat er ja nie erhoben) zurückziehen
wollte. Daran ändert auch die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 25.
September 2020, Ziff. 2 (AS 812), nichts. Mit diesem Rückzug des Strafantrages
ist jedoch die Grundlage für eine Bestrafung des Beschuldigten wegen
Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C.___ dahingefallen. Das Strafverfahren ist
daher diesbezüglich einzustellen.
VI. Strafzumessung und Rückversetzung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere
Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder
auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,
Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen.
Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der
Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein
Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie
auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Vorstrafen stellen eines von
mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und stei-gern das konkrete Tatverschulden
nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im
Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist
es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen,
mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden
unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem
täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht,
was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach
Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind.
Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der
Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird.
Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»
zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16.10.2014 E. 2.4.2 mit Hinweis). Gemäss
einem Urteil des Bundesgerichts vom 25.8.2015, 6B_510/2015, kann indes eine beachtliche
Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu
einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.
1.5 Nach der Rechtsprechung kann ein
Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat-verhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.
2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur
Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen
kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der
Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung
des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung
nicht angebracht (Urteil 6B_473/2011 vom 13.10.2011 E. 5.4 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint eine Strafreduktion zufolge
eines im vorstehend beschriebenen Sinne relevanten Geständnisses im Umfang von 1/5
bis zu 1/3 als angemessen (Hans Wiprächtiger/Stefan
Keller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit. BSK StGB I, Art. 47 StGB N
170).
1.6 Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind
an das Kriterium der erhöhten Strafempfindlichkeit sehr hohe Anforderungen zu
stellen. Eine Freiheitsstrafe trifft grundsätzlich jeden hart, weshalb nur
ausnahmsweise von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen ist (Hans
Wiprächtiger/Stefan Keller in: BSK StGB I, Art. 47 StGB N 150). Dies
betrifft grundsätzlich auch das fortgeschrittene Alter eines Beschuldigten. Das
Bundesgericht hat mehrfach erkannt, dass allein wegen des vergleichsweise hohen
Alters des Verurteilten die Strafe nicht gemindert werden muss (Urteil
6B_291/2012 vom 16.7.2013, E.6.3; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel
2016, N 265). Auch gesundheitliche Probleme sind an sich nicht geeignet, die
Strafe zu mindern. Sie können ausnahmsweise strafreduzierend wirken, allerdings
nur, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit
geboten sind, was etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken oder Taubstummen der
Fall sein kann (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in: BSK StGB I, Art. 47 StGB N 150,
152; Hans Mathys, a.a.O., N 264).
1.7 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht
hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt
werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht
im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen
ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120
E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter
mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits-
oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei
jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart
angemessen ist.
1.8 Nach Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die
maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der Art. 41 Abs. 1 StGB kann das
Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a)
eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder (b) eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste
Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit ultima ratio und kann nur
verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft
vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und
des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht,
BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil
6B_483/2016 vom 30.4.2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2
S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei
alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.
mit Hinweis). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen
(Art. 50 StGB; Urteile 6B_523/2018 vom 23.8.2018 E. 1.2.3; 6B_483/2016 vom 30.4.2018
E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).
Gemäss einem neueren Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine
Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren
zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurtei-lende Taten auszusprechenden
hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass
überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41
Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine
Freiheitsstrafe zu erkennen.
1.9 Wurde eine Straftat lediglich
versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das
gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese
ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang der
Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der Nähe des tatbestandsmässigen
Erfolges, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49
E. 1 sowie Urteile 6B_865/2009 E 1.6.1; 6B_42/2015 E 2.4.1).
1.10 Die tat- und täterangemessene
Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der
(schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch
Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf
innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien
festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,
wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat
angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage
einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv
an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb
des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte
Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen
Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender
Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63, mit Hinweisen).
1.11 Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7.7.2011 E. 4.2; 6B_1048/2010 vom 6.6.2011 E.
3.2 und 6B_763/2010 vom 26.4.2011 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu
werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive
Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um
damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven)
Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der
Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen
Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer
Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5 - 10 Jahre
und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre
Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu
verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung
und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf»
in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.12 Begeht der bedingt Entlassene
während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die
Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89
Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder
Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen
wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den
Verurteilten stattdessen verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte
der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern
(Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftat die
Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese
mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so
bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89
Abs. 6 Satz 1 StGB). Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass die
Bildung einer Gesamtstrafe überhaupt nur in Betracht fällt, wenn die Reststrafe
und die neu ausgefällte Freiheitsstrafe für die Probezeitdelikte zu vollziehen
sind. Ist dies der Fall, so hat das Gericht gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB
eine solche Gesamtstrafe in «Anwendung von Art. 49 StGB» zu bilden. Offenkundig
kann es deshalb nicht die mutmassliche Meinung des Gesetzgebers (gewesen) sein,
das System von Art. 49 StGB bei der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren
unbesehen zu übernehmen. Ebenso wenig soll es insoweit aber zulässig sein, den
Vorstrafenrest und die ausgefällte Strafe für die neuen Straftaten gemäss dem
Kumulationsprinzip wie bisher einfach zu addieren. Es kann deshalb im Rahmen von
Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter
bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des
Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine gewisse
Privilegierung zu gewähren, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt
als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht hat dabei
methodisch stets von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es
für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen
von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich
der noch zu vollziehende Vorstrafenrest in der Regel keiner, also auch nicht
einer allfällig schwersten Tat zuordnen lässt, da insbesondere bei Vorliegen mehrerer
Straftaten nicht gesagt werden kann, welche Delikte des Täters durch
Strafverbüssung bereits «abgegolten» bzw. welche noch «offen» sind. Die für die
neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die
Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest
angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren
(BGE 135 IV 146 E. 2.4.1).
2. Konkrete Strafzumessung und Entscheid
über die Rückversetzung
2.1 Bestimmung der Einsatzstrafe für das
schwerste Delikt
Vorliegend handelt es sich beim
vollendeten Diebstahl zum Nachteil von D.___ und E.___ um die schwerste vom
Beschuldigten verübte Straftat. Hierfür ist eine Einsatzstrafe festzulegen.
Beim Ausmass des verschuldeten Erfolges ist zu berücksichtigen, dass der
Deliktsbetrag dieses Vermögensdelikts mit CHF 3'920.00 zwar nicht
ausserordentlich hoch ist. Indessen hängt bei Einbruch- oder
Einschleichdiebstählen in Einfamilienhäusern der effektive finanzielle
Deliktserfolg hauptsächlich vom Zufall ab. Dem Täter, der den Aufwand und das
Risiko auf sich nimmt, in eine fremde Liegenschaft einzutreten, um einen
Diebstahl zu begehen, ist grundsätzlich zu unterstellen, dass er nach möglichst
wertvoller Beute, die sich zudem leicht abtransportieren lässt und leicht
verkäuflich ist, Ausschau hält. Im Fokus stehen dabei v.a. Bargeld und Schmuck.
Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen,
dass das Eindringen in eine bewohnte Liegenschaft grundsätzlich einen sehr
schweren Eingriff in die individuellen Rechtsgüter der Betroffenen darstellt.
Es ist allgemein bekannt, dass eine solche Tat für die Betroffenen meist eine einschneidende
und anhaltende Verunsicherung bis hin zu schwerwiegenden psychischen Problemen
nach sich ziehen kann. Dies ist genauso straferhöhend zu gewichten, wie der
Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen klassischen Kriminaltouristen
handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3.3.2014 E. 4.4). Der
Umstand, dass es sich vorliegend nicht um einen eigentlichen Einbruchdiebstahl,
sondern um einen sogenannten Einschleichdiebstahl handelte, mindert das
Verschulden keineswegs. Der Beschuldigte betrat abends zwischen 21:00 Uhr und
22:00 Uhr die unverschlossene Liegenschaft des D.___ und E.___, das sich im
Wohnzimmer befand und am Fernsehen war. Nach seinen eigenen Ausführungen vor
Obergericht habe er bereits von aussen jede Regung im Innern des Gebäudes wahrnehmen
können. Er wusste um die Präsenz der Hausbewohner und die Konfrontation mit ihnen
konnte für den Beschuldigten somit nicht überraschend gewesen sein. Die Annahme
des Beschuldigten, er hätte trotz deren Anwesenheit unbemerkt die Liegenschaft
betreten, hierauf in den oberen Stock gelangen, dort Wertgegenstände ausfindig machen
und behändigen und schliesslich das Haus über den Haupteingang im Parterre wiederum
unbeobachtet verlassen können, erweist sich als abwegig. Überrascht konnte er demnach
nicht von der Konfrontation an sich, sondern (wenn überhaupt) nur davon sein, wie
resolut das Ehepaar im Rentneralter von seinem Notwehrrecht Gebrauch machte,
ohne jedoch dessen Grenzen zu überschreiten. Das Vorgehen des Beschuldigten,
quasi seelenruhig ein fremdes Haus zu betreten im Wissen darum, dass dessen
Hausbewohner vor Ort und noch wach sind, zeugt von beachtlicher Skrupellosigkeit
und Kaltschnäuzigkeit. Auch wenn der Beschuldigte nicht bewaffnet war und von
den Geschädigten auch nicht als aggressiv beschrieben wurde, darf nicht ausser
Acht gelassen werden, dass eine Konfrontation mit Hausbewohnern im Rahmen eines
Einschleichdiebstahls immer ein erhebliches Risiko birgt, ausser Kontrolle zu
geraten und unter Umständen schlimm enden kann. So entwickelte sich denn auch
ein Gerangel, das nicht bloss Sekunden, sondern zumindest ein paar wenige
Minuten andauerte und durchaus von einer gewissen Dynamik geprägt war.
In subjektiver Hinsicht relativiert sich
das erhebliche objektive Tatverschulden keineswegs. Der Beschuldigte handelte
mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen. Aufgrund der Aussage
des Beschuldigten, zusammen mit seiner Ehefrau eine existenzsichernde Rente zu
beziehen, kann auch abgeleitet werden, dass der Beschuldigte nicht darauf
angewiesen war, durch strafbare Handlungen zu einem Zusatzeinkommen zu
gelangen. Auch sonst sind keinerlei Gründe ersichtlich, die den Beschuldigten
daran gehindert hätten, sich wohl zu verhalten. Der Umstand, dass der
Beschuldigte in seinem Alter nach wie vor Einbrüche, resp.
Einschleichdiebstähle verübt, anstatt den Ruhestand zu geniessen, zeugt von
doch eindrücklicher krimineller Energie.
Ausgehend von einem gerade noch leichten
Tatverschulden und einem ordentlichen Strafrahmen, der sich nach oben bis zu 5
Jahren Freiheitsstrafe erstreckt, erscheint insgesamt eine Einsatzstrafe von 16
Monaten für den Diebstahl zum Nachteil von D.___ und E.___ angemessen.
2.2 Asperation hinsichtlich weiterer
Delikte
Vorwegzunehmen ist, dass der
Beschuldigte für sämtliche weiteren Delikte – mit Ausnahme der Hinderung einer
Amtshandlung (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. VI.2.6) – mit einer
Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, da ein Blick ins Strafregister (OGer AS
62 ff.) klar zeigt, dass sich der Beschuldigte von Geldstrafen kaum
beeindrucken lassen wird.
In Bezug auf den Vorhalt zum Nachteil
von K.___ ist festzustellen, dass sich für den Beschuldigten eine Konfrontation
mit dem Geschädigten oder allenfalls Nachbarn (wozu es ja hinsichtlich I.___
auch kam) in Anbetracht des Tatobjektes (Privatliegenschaft innerhalb einer
Wohnsiedlung) und der Tatzeit (22:41 bis 22:42 Uhr) als durchaus wahrscheinlich
aufdrängen musste. Diesen Diebstahlsversuch beging der Beschuldigte ein halbes
Jahr nach dem Einschleichdiebstahl zum Nachteil des D.___ und E.___ (Vorhalt
gemäss AKZ 1) und die Vorgehensweise ist, was die beabsichtigte Tat anbelangt,
identisch mit dem letztgenannten Delikt. Die Darstellung des Beschuldigten vor
Obergericht, wonach die handgreifliche Auseinandersetzung bei dem Ehepaar D.___
und E.___ sinngemäss zum Wendepunkt in seinem Leben geworden sei und er zur
Erkenntnis gelangt sei, die Delinquenz nun endgültig sein zu lassen, wird angesichts
dieser Chronologie der Ereignisse entkräftet.
Für den vollendeten Diebstahl wäre von
einer Einsatzstrafe von 12 Monaten auszugehen. Zufolge Versuchs ist die Strafe
auf 8 Monate zu reduzieren, was zu einer asperationsweisen Erhöhung der
Einsatzstrafe um 4 Monate führt.
Der Hausfriedensbruch zum Nachteil von K.___
ist mit einem Monat zu veranschlagen, jener zum Nachteil des D.___ und E.___,
der noch dreister war, ist mit 1 ½ Monaten zu veranschlagen, was in
Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung von insgesamt einem
weiteren Monat führt.
Was die illegale Einreise und den
illegalen Aufenthalt anbelangt, bestätigte der Beschuldigte vor Obergericht, dass
er unmittelbar nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 16.
November 2018 die Schweiz verlassen habe (vgl. OGer AS 77). Das Einreiseverbot
vom 16. März 2018 erfolgte notabene wegen seiner regelmässigen strafbaren
Handlungen. Dennoch reiste der Beschuldigte bereits kurze Zeit nach der (bedingten)
Entlassung aus einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wiederum in die Schweiz ein,
um hier weitere Delikte zu begehen. Auf diese Weise manifestierte er, sich
keinen Deut um das verhängte Einreiseverbot zu scheren. Es rechtfertigt sich (wiederum
unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips) eine weitere Straferhöhung um einen
Monat, so dass vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe
von 22 Monaten resultiert.
2.3 Täterkomponente
Aus den spärlichen Angaben in den Akten
und den Aussagen des Beschuldigten vor erster Instanz und im Vorverfahren ist
über dessen Vorleben folgendes bekannt:
Der Beschuldigte ist am 28. August 1947
geboren und deutscher Staatsangehöriger. Gemäss Angaben des Beschuldigten bei
der polizeilichen Befragung zur Person (AS 676 f.) sei er verheiratet und
habe zwei Kinder sowie drei Enkelkinder. Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er schon seit 45 Jahren
verheiratet sei. Vor seiner Verhaftung sei er in Deutschland wohnhaft gewesen.
Dort wohne er seit ungefähr 30 Jahren. Er habe mehrere abgeschlossene Ausbildungen,
insb. in technischer Hinsicht. Aktuell erziele er zusammen mit seiner Frau ein
hinreichendes Renteneinkommen (AS 934). Hinsichtlich seines
Gesundheitszustandes machte der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme durch
die Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme (AS 463 ff.) geltend, er habe
zwei Thrombosen und Lungenembolien. Er sei deshalb körperlich erheblich
geschwächt. Im Haftverfahren reichte der Beschuldigte einen Arztbericht von
Dr. […] vom 12. April 2013 ein, worin über ein postthrombotisches
Syndrom nach «3/12 Thromboembolie (fulminante Lungenembolie,
3-Etagen-Phlebothrombose) mit noch ausgedehnten Restthromben berichtet wird (AS
539). Im Rahmen der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit berichtete Dr. […]
am 26. Oktober 2019, der Beschuldigte habe gemäss eigenen Angaben vor sechs
Jahren eine tiefe Beinvenenthrombose und Lungenembolie sowie vor ca. sechs
Monaten nach Absetzen der Blutverdünnung und bei Bluthochdruck ein Rezidiv
einer tiefen Beinvenenthrombose erlitten. Gemäss Untersuchung sei der
Beschuldigte in gutem Allgemeinzustand und leide an keinerlei aktuellen
Beschwerden. Der Blutdruck sei im normalen Bereich. Die Hafterstehungsfähigkeit
wurde bejaht.
Vor Obergericht machte der Beschuldigte
zu seiner Person ergänzende Angaben, ohne dass sich daraus ein im Ergebnis
klareres Bild über sein Vorleben ergab. Befragt nach den Ursachen seiner
Delinquenz, deutete der Beschuldigte mit dem Verweis auf die «Kinder der
Landstrasse» an, dass ihm bereits in jungen Jahren schweres Unrecht widerfahren
sei, wobei sein Schicksal noch wesentlich schlimmer gewesen sei als jenes
dieser Kinder. Konkreteres wollte der Beschuldigte dann aber nicht preisgeben und
machte geltend, diese Vorgänge seien nach wie vor schambesetzt und würden den
Rahmen dieser Verhandlung sprengen (OGer AS 79 f.). Was der Beschuldigte
durchlebte und inwiefern diese Ereignisse in einem ursächlichen Zusammenhang
mit seiner jahrelangen Delinquenz stehen, blieb bis zum Schluss offen. Konfrontiert
mit seinen vielen deliktischen Rückfällen, verwies der Beschuldigte vor
Obergericht auf seine deutlich gesenkte Hemmschwelle und sein stark reduziertes
Angstpotenzial (OGer AS 79 f.). Zugleich schilderte er, wie er ausserhalb
seiner Zeit im Strafvollzug in Norddeutschland ein ganz normales Leben führe
und Spass darin finde, im eigenen Garten zu arbeiten, spazieren zu gehen, die
Enkelkinder von der Schule abzuholen und mit diesen Hausaufgaben zu machen
(OGer AS 81). Sofern die vom Beschuldigten behauptete gute soziale und
familiäre Integration den Tatsachen entsprechen sollte, bleibt unklar, weshalb
diese keine stützende und mit Blick auf die Delinquenz präventive Wirkung
entfalten konnte.
Im Schweizerischen Strafregister ist der
Beschuldigte aktuell mit insgesamt vier Vorstrafen verzeichnet (OGer AS 63 ff.):
Am 31. Mai 2005 wurde er vom
Kantonsgericht Schwyz wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Verweisungsbruchs zu 28 Monaten
Zuchthaus verurteilt.
Am 18. März 2008 wurde er vom
Strafgericht Basel-Landschaft wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Missachtung der
Einreisesperre zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt.
Am 4. August 2009 wurde der Beschuldigte
vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen versuchten Diebstahls,
Hausfriedensbruchs und rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 11
Monaten verurteilt.
Am 22. März 2016 schliesslich folgte
eine Verurteilung durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mehrfachen
sowie gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
Im Deutschen Strafregister ist der
Beschuldigte ebenfalls eingetragen, jedoch liegen diese Verurteilungen so weit
zurück, dass sie nach schweizerischen Grundsätzen (Art. 369 StGB) bereits
entfernt worden wären. Die Auszüge aus dem deutschen Strafregister können dem
Beschuldigten daher nicht mehr entgegengehalten werden.
Insgesamt zeugen die Vorstrafen des
Beschuldigten von einer eindrücklichen Unbelehrbarkeit. So beging der Beschuldigte
die im vorliegenden Verfahren schwerste Straftat (Einschleichdiebstahl zum
Nachteil des D.___ und E.___) lediglich knapp zwei Monate nach seiner bedingten
Entlassung aus einer sechsjährigen Freiheitsstrafe wegen gleichartiger Delikte.
Diese exemplarische Uneinsichtigkeit legte der Beschuldigte auch durch sein
Verhalten im Strafverfahren an den Tag. Von einem Geständnis als Ausdruck von
Reue und Einsicht kann keine Rede sein. Vielmehr sieht sich der Beschuldigte
als Opfer völlig ungerechtfertigter physischer Misshandlungen durch das Ehepaar
D.___ und E.___ und verunglimpft damit die tatsächlichen Opfer. Ausdruck dieser
Rollenumkehr ist auch seine Aussage vor Obergericht, das Ehepaar D.___ und
E.___ hätten an jenem Abend ein Erfolgserlebnis gehabt. Fakt ist, dass sich D.___
und E.___ gegen den Beschuldigten, der in ihre Privatsphäre eingedrungen war, wehren
durften und die Grenzen der Notwehr nie überschritten. Anstatt Einsicht in das
Unrecht seiner Taten zu bezeugen, kritisiert der Beschuldigte immer wieder die
Schweiz pauschal für irgendwelches Fehlverhalten aus der Gegenwart oder
Vergangenheit sowie die Justiz im Besonderen. Dies scheint beim Beschuldigten
System zu haben, erachtete er doch bereits das frühere Strafverfahren im Kanton
Basel-Landschaft als rechtsstaatlich unhaltbar. Insgesamt imponiert der
Beschuldigte doch durch eine Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit die selbst im
Quervergleich mit anderen Rechtsbrechern seinesgleichen sucht. Was die übrigen
persönlichen Verhältnisse anbelangt, vermag der Beschuldigte daraus nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere ist auch eine erhöhte
Strafempfindlichkeit zu verneinen. Der Beschuldigte mit Jahrgang 1947 ist zwar
in fortgeschrittenem Alter, kann jedoch durchaus als fitter und «rüstiger»
Rentner bezeichnet werden. Mit Blick auf die vorstehenden allgemeinen
Erwägungen zur Strafempfindlichkeit zufolge angeschlagener Gesundheit oder
fortgeschrittenen Alters ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit klar zu
verneinen.
Strafmindernd wird in der Regel die
Anordnung einer Landesverweisung als Massnahme mit pönalem Charakter berücksichtigt.
Wenn sich aber der Beschuldigte (wie vorliegend) nur zur Begehung von Delikten in
der Schweiz aufhält, ansonsten aber hier über keine beruflichen oder sozialen
Bindungen und insbesondere über keinen legalen Aufenthaltstitel verfügt (das
SEM hat gegen ihn ein Einreiseverbot verfügt), ist eine Strafreduktion wegen
der angeordneten Landesverweisung nicht angezeigt.
Die tatbezogene Einsatzstrafe von
gesamthaft 22 Monaten ist zufolge des deliktisch doch stark belasteten
Vorlebens und der eindrücklichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit deutlich
zu erhöhen. Eine Erhöhung um 5 Monate auf 27 Monate erscheint angemessen.
Das Haftgericht hat mit Verfügung vom 9.
Oktober 2020 (AS 861 ff.) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in
Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) durch die Vorinstanz festgestellt. Diese
Verletzung, welche im nachfolgenden Urteilsdispositiv festzuhalten ist, erweist
sich – im Quervergleich mit anderen Fällen – als eher leicht. Es rechtfertigt
sich deswegen eine Strafreduktion um 2 Monate auf 25 Monate Freiheitsstrafe.
2.4 Vollzugsform
Diese Strafe ist zwingend zu vollziehen.
Die Voraussetzungen für den teilweisen Strafaufschub nach Art. 43 StGB sind
nicht erfüllt. Aufgrund der Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe
im Jahre 2016 käme ein teilbedingter Strafvollzug nur in Frage, wenn besonders
günstige Verhältnisse vorlägen (vgl. die Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 StGB, welche
auch für den teilbedingten Strafvollzug zur Anwendung gelangt: BGE 134 IV 1 E.
5.3.1). Solche sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Dem Beschuldigten muss
vielmehr aufgrund seiner vielen einschlägigen Vorstrafen und der ausgeprägten
Uneinsichtigkeit in das Unrecht seiner Taten eine Schlechtprognose gestellt
werden.
2.5 Entscheid über die Rückversetzung
und Bildung der Gesamtstrafe
Dass angesichts der denkbar schlechten
Prognose hinsichtlich künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten die
Rückversetzung bezüglich der Reststrafe (478 Tage Freiheitsstrafe) anzuordnen
ist (Art. 89 Abs. 1 StGB), bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Ausgehend von
der Freiheitsstrafe von 25 Monaten für die neuen Straftaten erscheint in
Anbetracht des Vorstrafenrests von 478 Tagen – in gemässigter Anwendung des
Asperationsprinzips (vgl. hierzu vorstehende Ziff. VI.1.12) – eine weitere
Straferhöhung um 12 Monate als angemessen. Der Beschuldigte ist somit zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 37 Monaten zu verurteilen.
2.6 Geldstrafe
Für die Hinderung einer Amtshandlung ist
mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 zu
verhängen.
2.7 Anrechnung Haft
Die ausgestandene Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft (25.10.2019 - 7.9.2021) ist an die Hauptsanktion
(Freiheitsstrafe von 37 Monaten) anzurechnen (Art. 51 StGB).
2.8 Sicherheitshaft
Es wird festgestellt, dass mit separatem
Beschluss der Strafkammer vom 7. September 2021 für den Fall einer Beschwerde
in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung zur Sicherung des Strafvollzuges
Sicherheitshaft angeordnet wurde. Es kann vollumfänglich auf den separaten
Beschluss (OGer AS 90 ff.) verwiesen werden.
VII. Genugtuung
1. Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 wies
die Beschwerdekammer des Obergerichts die Beschwerde des Beschuldigten gegen
die angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft ab (AS 1050 ff.). Sie kam zum
Schluss, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt. Die Staatsanwaltschaft habe vor Amtsgericht keinen Antrag auf
Sicherheitshaft gestellt und die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer vor
Anordnung der Sicherheitshaft keine Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern
(AS 1053). Die Beschwerdekammer sah von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz ab, weil sie darin einen formalistischen Leerlauf erblickte:
Angesichts der vollen Kognition der Beschwerdekammer und des dem Beschuldigten
gewährten rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren sei von einer Heilung der
Gehörsverletzung auszugehen (AS 1054). Auf das Begehren des Beschwerdeführers,
es sei ihm wegen der widerrechtlichen Haft eine angemessene Entschädigung
zuzusprechen, ging die Beschwerdekammer nicht näher ein (vgl. Erw. 5, AS 1056),
da Haftentschädigungsbegehren nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden
seien (mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
2. Vor Obergericht beantragt die
amtliche Verteidigerin, es sei der Beschuldigte für die rechtswidrige
Sicherheitshaft vom 11. Dezember 2020 bis 26. Februar 2021 angemessen zu
entschädigen (vgl. Verfahrensprotokoll).
3. Im vorliegenden Fall verlängerte das
Haftgericht mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (AS 861 ff.) die Sicherheitshaft
gegen den Beschuldigten bis am 11. Dezember 2020 (vgl. Dispositiv-Ziff. 1, AS
866). Ab dem 12. Dezember 2020 fehlte ein formgültiger Hafttitel, da die von
der Vorinstanz angeordnete Haftverlängerung an einem Formfehler (Verletzung des
rechtlichen Gehörs) litt. Dieser rechtswidrige Zustand endete, nachdem dem
Beschuldigten das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren gewährt worden war und
die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 5. Februar 2021 die Voraussetzungen
für die Verlängerung der Sicherheitshaft bejaht hatte. Es ist folglich im
nachfolgenden Urteilsdispositiv festzuhalten, dass die gegen den Beschuldigten
angeordnete Sicherheitshaft mangels formgültigen Hafttitels zwischen dem 12.
Dezember 2020 und dem 5. Februar 2021 rechtswidrig war.
4. Der Beschuldigte hat aufgrund der
rechtswidrigen Inhaftierung vom 12. Dezember 2020 bis 5. Februar 2021 gestützt
auf Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine Genugtuung. Dieser Anspruch ist
von Amtes wegen zu prüfen. Bei der Frage der konkreten Höhe der Genugtuung kommt
dem Gericht Ermessen zu. Die Verteidigung verzichtete darauf, einen konkreten
Betrag zu beantragen und verwies auf den Grundsatz der Angemessenheit. Zu
berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte am 12. Dezember 2020 bereits
annähernd 14 Monate in Haft befand (Haftantritt am 25.10.2019). Der Eingriff ist
somit nicht vergleichbar mit Konstellationen, bei welchen einer Person erstmals
die Freiheit entzogen und diese aus einem intakten familiären, sozialen und
beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Zu beachten ist auch, dass der
Entscheid der Vorinstanz in formeller, nicht aber in materieller Hinsicht fehlerhaft
war. Die materiellen Voraussetzungen für die Verlängerung der Haft lagen vor.
Hinzu kommt, dass sämtliche erstandenen Tage in Haft (mithin auch jene vom
12.12.2020 - 5.2.2021) in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe
angerechnet werden können, so dass sich diese Sanktion um 684 Tage reduziert. Diese
Möglichkeit der Anrechnung entfällt, wenn der Staat dem Beschuldigten eine
Genugtuung zufolge Überhaft (Art. 431 Abs. 2 StPO) oder zufolge eines
Freispruches (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) bezahlen muss. Bei diesen
beiden Konstellationen kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. 6B_574/2010 vom 31.1.2011 E. 2.3) in der Regel ein Ansatz von CHF 200.00
pro Hafttag zur Anwendung, sofern es sich um einen kürzeren Freiheitsentzug
handelt. Bei einer längeren Inhaftierungsdauer hat eine Reduktion dieses
Ansatzes zu erfolgen. In Anbetracht der vorgenannten Besonderheiten ist ein deutlich
tieferer Betrag angezeigt. Angemessen erscheint ein Genugtuungsbetrag von
pauschal CHF 2'000.00.
5. Die besondere Natur der Genugtuung
verlangt eine tatsächliche Erfüllung im Sinne von Art. 125 Ziff. 2 OR. Die
Genugtuung darf demnach nicht mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden
Verfahrenskosten zur Verrechnung gebracht werden (vgl. BGE 147 IV 55 E. 2.5 und
2.6 sowie BGE 139 IV 243 E. 5).
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die Vorinstanz hat die Urteilsgebühr
für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'000.00 festgesetzt. Der
Beschuldigte verlangt eine Reduktion dieser Gebühr und lässt vor
Berufungsgericht von seiner Verteidigerin geltend machen, die Gebühr sei massiv
überhöht. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Vorinstanz hat bei der Bestimmung
der Gerichtsgebühr einen Ermessensspielraum. Der kantonale Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) sieht für Urteile eines Amtsgerichts eine Staatsgebühr von minimal
CHF 80.00 und maximal CHF 75'000.00 vor (§ 146 Abs. 1 lit. b GT). Die
Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Gegenstand des
erstinstanzlichen Urteils bildete eine Vielzahl von Vorhalten. Deren Prüfung
war aufwändig und anspruchsvoll, so dass die Urteilsgebühr in der Höhe von
CHF 8'000.00 zu bestätigen ist. Mit den (unbestrittenen) weiteren Kosten
(insbesondere Auslagen) ergeben sich CHF 15’000.00.
1.2 Zutreffend ist demgegenüber der
Einwand der Verteidigung in Bezug auf die Aufteilung dieser Kosten. Die
Kostenverlegung der Vorinstanz erscheint mit 3/4 zu
Lasten des Beschuldigten angesichts der doch beträchtlichen Freisprüche als
deutlich zu streng. Angemessen erscheint es, dem Beschuldigten, wie von der
Verteidigung beantragt, 50 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (= CHF
7'750.00) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die
verbleibenden CHF 7'750.00 erliegen auf dem Staat (Art. 423 Abs. 1 StPO).
1.3 Es wird festgestellt, dass gemäss
der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF
17'712.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
bezahlt worden ist.
Vorzubehalten ist der
Rückforderungsanspruch des Staates, der ebenfalls auf 50 %, somit CHF
8'856.00, zu beschränken ist (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin, der ebenfalls vorzubehalten
ist (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO), macht ½ der Differenz zum vollem Honorar aus.
Ausgehend von einem vollen Honorar von CHF 4'614.95 (vgl. US 32) sind dies CHF
2'307.50.
2. Berufungsverfahren
2.1 Für das Berufungsverfahren, in
welchem gewisse Urteilspunkte nicht mehr zu überprüfen waren, ist die
Urteilsgebühr auf CHF 3'000.00, total CHF 3'190.00, festzusetzen.
Der Beschuldigte unterliegt im
Berufungsverfahren grösstenteils. Lediglich in Bezug auf einen Vorhalt
(Hausfriedensbruch zum Nachteil von C.___ gemäss AKZ 4.6) erfolgt nun (im
Unterschied zur Vorinstanz) eine Verfahrenseinstellung. Zudem erreichte der
Beschuldigte eine andere Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. In
Anbetracht dieses Verfahrensausganges hat der Beschuldigte von den Kosten des
Berufungsverfahrens 4/5 (= CHF 2'552.00) zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). 1/5 (= CHF 638.00) erliegen
auf dem Staat Solothurn.
2.2 Die von der amtlichen Verteidigerin
eingereichte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem
Aufwand (inkl. Abschlussarbeiten, jedoch exkl. HV und Urteilseröffnung) von
8,83 Stunden, Auslagen von CHF 78.00 und 7,7 % MWST zusammen, was sich als
angemessen erweist. Hinzu zu rechnen sind 4 Stunden zu je CHF 180.00 für die HV
und Urteilseröffnung, womit – auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF
180.00 für das amtliche Mandat – eine Entschädigung von total CHF 2'571.25
(Aufwand. CHF 2'309.40, Auslagen: CHF 78.00, 7,7 % MWST auf CHF 2'387.40: CHF
183.85) resultiert, die Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
auszubezahlen ist. Vorzubehalten sind der Rückforderungsanspruch des Staates im
Umfang von CHF 2'057.00 (= 4/5 von
CHF 2'571.25) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin
im Umfang von CHF 552.70 (= 4/5 der vollen Differenz,
welche sich wie folgt berechnet: 12,83 Stunden x CHF 50.00 [CHF 230.00 – CHF
180.00], zzgl. 7,7 % MWST).
Demnach wird in Anwendung von Art. 33
Abs. 1, Art. 34, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1
lit. d, Art. 69, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs.1,
Art. 139 Ziff. 1, Art. 186, Art. 286 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. a,
Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG; Art. 126 Abs. 2 lit b und d, Art. 135, Art. 423
Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 431 Abs. 1 StPO
beschlossen
und
erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass
das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___
wegen Hausfriedensbruchs zum
Nachteil von F.___ (AKZ 4.5) gemäss rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des
Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 10. Dezember 2020 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) eingestellt worden ist.
2.
Das Verfahren gegen A.___
wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C.___ (AKZ 4.6) wird eingestellt.
3.
Es wird festgestellt, dass A.___
gemäss dem erstinstanzlichen Urteilrechtskräftig freigesprochen worden ist
vom Vorhalt:
-
des versuchten Diebstahls
sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von G.___ (AKZ 2.1 und 4.2; Ziffer
2.1 des erstinstanzlichen Urteils);
-
des versuchten Diebstahls
sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von H.___ (AKZ 2.2 und 4.3; Ziffer
2.2 des erstinstanzlichen Urteils);
-
des versuchten Diebstahls
zum Nachteil von F.___ (AKZ 2.4; Ziffer 2.3 des erstinstanzlichen Urteils);
-
des versuchten Diebstahls
zum Nachteil von C.___ (AKZ 2.5);
-
des versuchten Diebstahls
sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von I.___ (AKZ 2.6 und 4.7; Ziffer
2.4 des erstinstanzlichen Urteils);
-
des versuchten Diebstahls
sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von J.___ (AKZ 2.7 und 4.8; Ziffer
2.5 des erstinstanzlichen Urteils);
-
des versuchten Diebstahls
sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von L.___ (AKZ 2.8 und 4.9; Ziffer
2.6 des erstinstanzlichen Urteils);
-
der einfachen
Körperverletzung (AKZ 1);
-
der Sachbeschädigung (AKZ
3).
4.
Es wird festgestellt, dass
sich A.___ gemäss dem erstinstanzlichen Urteil rechtskräftig schuldig gemacht
hat:
- des
Hausfriedensbruchs, begangen am 14. Januar 2019, in der Zeit von ca. 21:10 Uhr
bis 21:30 Uhr in [Ort1], [Strasse1], zum Nachteil von D.___ und E.___ (AKZ 4.1,
teilweise Ziff. 3.1 des erstinstanzlichen Urteils);
-
der Widerhandlung gegen das
Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung des Einreiseverbots und
durch rechtswidrigen Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 14. Januar 2019 bis
25. Oktober 2019, um 23:15 Uhr in [Ort2], [Strasse3], sowie an anderen unbekannten
Orten (AKZ 5; Ziffer 3.4 des erstinstanzlichen Urteils);
-
der Hinderung einer
Amtshandlung, begangen am 25. Oktober 2019, ca. 23:15 Uhr in [Ort3],
Grenzübergang (AKZ 6; Ziffer 3.5 des erstinstanzlichen Urteils).
5.
A.___ hat sich zudem
schuldig gemacht:
- des
Diebstahls, begangen am 14. Januar 2019, in der Zeit von ca. 21:10 Uhr bis
21:30 Uhr in [Ort1], [Strasse1], zum Nachteil von D.___ und E.___ (AKZ 1);
- des
versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs, begangen am 23. Juli
2019, in der Zeit von 22:41 Uhr bis 22:42 Uhr, in [Ort4], [Strasse1], zum
Nachteil von K.___ (AKZ 2.3 und 4.4).
6.
Die A.___ von der
Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft am 6. November 2018 für eine
Reststrafe von 478 Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per
16. November 2018 wird widerrufen.
7.
Es wird festgestellt, dass
das Beschleunigungsgebot (in Haftsachen) verletzt worden ist.
8.
A.___
wird
verurteilt:
-
(unter Einbezug der
Reststrafe gemäss Ziff. 6 hiervor) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 37
Monaten;
-
zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 10.00.
9.
Es wird festgestellt, dass A.___
gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils für 15 Jahre des
Landes verwiesen wird.
10.
A.___ wird die
ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (25.10.2019 bis 7.9.2021) an
die Freiheitsstrafe von 37 Monaten angerechnet.
11.
Es wird festgestellt, dass
die gegen A.___ angeordnete Sicherheitshaft mangels formgültigen Hafttitels
zwischen dem 12. Dezember 2020 und dem 5. Februar 2021 rechtswidrig war.
12.
A.___
wird für die
rechtswidrige Haft eine Genugtuung von pauschal CHF 2'000.00 zugesprochen.
13.
Es wird festgestellt, dass
mit separatem Beschluss vom 7. September 2021 für den Fall, dass gegen das
Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung
erhoben wird, zur Sicherung des Vollzuges Sicherheitshaft angeordnet wurde.
14.
Es wird festgestellt, dass
der Privatkläger H.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen
Urteils zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen
worden ist.
15.
Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils die mit
Beschlagnahmeverfügung vom 9. April 2020 beschlagnahmten Gegenstände – mit
Ausnahme der nachfolgen aufgeführten – eingezogen worden und nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten sind.
Es wird
festgestellt, dass die nachfolgenden Gegenstände (Aufbewahrungsort: Richteramt
Dorneck-Thierstein) gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen
Urteils an die Privatkläger E.___ und D.___ herausgegeben werden können:
- 1
Werbeschirm REZ, Nylon, blau, ESO Schöne Ferien (Griff mittels Klebstoff
repariert)
- 1 Werbeschirm Nylon,
weiss Swissair (verbogen)
16.
Es wird festgestellt, dass
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10 des erstinstanzlichen
Urteils die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 17'712.00
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden
ist.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 8'856.00 (= ½
von CHF 17'712.00) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin
im Umfang von CHF 2'307.50 (= ½ der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
17.
Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird für
das Berufungsverfahren auf total CHF 2'571.25 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten
bleiben der der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'057.00
(= 4/5 von CHF 2'571.25) sowie der Nachzahlungsanspruch
der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 552.70 (= 4/5
der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___
erlauben.
18.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00,
total CHF 15'500.00, hat A.___
im Umfang von CHF 7'750.00 (= ½ von
CHF 15'500.00) zu tragen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten erliegen auf
dem Staat Solothurn.
19.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF
3'190.00, hat der Beschuldigte im Umfang von 4/5 (= CHF
2'552.00) zu tragen. 1/5 (= CHF 638.00) erliegen auf dem
Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2022
bestätigt.