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Entscheid

STBER.2021.19

Raub (Nötigungshandlung), evtl. Diebstahl in echter Konkurrenz zu einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise und Aufenthalt in der Schweiz trotz gültigem Einreisever

7. September 2021Deutsch89 min

Aufenthaltes schrieb sie den Beschuldigten zur Verhaftung aus. Die Strafuntersuchung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 7. September 2021

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Sabrina

Weisskopf,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Raub

(Nötigungshandlung), evtl. Diebstahl in echter Konkurrenz zu einfacher

Körperverletzung, mehrfacher versuchter Diebstahl, mehrfacher

Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

durch rechtswidrige Einreise und Aufenthalt in der Schweiz trotz gültigem

Einreiseverbot, Hinderung einer Amtshandlung

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 7. September 2021, 8:30 Uhr:

1. Staatsanwältin B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

3. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts

bekannt. In der Folge fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil des

Amtsgericht Dorneck-Thierstein vom 10. Dezember 2020 zusammen, gegen

welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er erörtert, gegen welche

Urteilspunkte sich die Berufung richtet und nennt die vom Beschuldigten mit der

Berufungserklärung gestellten Abänderungsanträge (vgl. hierzu ausführlich

nachfolgende Ziff. I.10.). Ebenso erwähnt er die von der Staatsanwaltschaft

erhobene Anschlussberufung und deren Anträge. Den weiteren Verhandlungsablauf

skizziert der Vorsitzende wie folgt:

-

Vorfragen und

Vorbemerkungen;

-

Befragung des Beschuldigten

zur Sache und Person;

-

Frage nach Beweisanträgen

und Abschluss des Beweisverfahrens;

-

Parteivorträge mit

allfälliger Replik und Duplik;

-

letztes Wort des

Beschuldigten;

-

geheime Urteilsberatung;

-

mündliche Urteilseröffnung,

gleichentags um 16:00 Uhr.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass

das Berufungsgericht – für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten zu

einer Freiheitsstrafe, welche die bereits ausgestandene Haft überdaure – auch

über die Anordnung der Sicherheitshaft zu befinden habe. Schliesslich

orientiert der Vorsitzende über die derzeit geltenden Corona-Schutzmassnahmen

und bittet Rechtsanwältin Weisskopf, ihre Honorarnote für das

Berufungsverfahren Staatsanwältin B.___ zur Einsicht vorzulegen.

Staatsanwältin B.___ wirft keine

Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf erklärt,

der Vorsitzende solle den Beschuldigten vorab über die Risiken des

Rechtsmittelverfahrens aufklären. Sie sei heute hier, weil sie aufgrund der

notwendigen Verteidigung hier sein müsse. Sie sei vom Beschuldigten nicht

instruiert worden und eine gemeinsame Besprechung habe nicht durchgeführt

werden können. Sie habe keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragt,

weil sie davon ausgehe, dass eine Verschiebung der Berufungsverhandlung nicht

im Interesse ihres Mandanten liege. Wenn der Beschuldigte einen solchen Wechsel

aber wünsche, müsse man ihm diesen auch ermöglichen. Der Beschuldigte solle

sich zu dieser Frage heute äussern können.

Der Vorsitzende erklärt dem

Beschuldigten, dass es sich vorliegend um einen Fall einer notwendigen

Verteidigung handle, das Gesetz gehe demnach davon aus, dass er zwingend eine

Verteidigerin brauche. Er selber könne sich im Rahmen seiner Befragung sowohl

zur Sache als auch zu seiner Person äussern. Zudem habe er die Möglichkeit,

sich mit dem sog. letzten Wort, worunter eine abschliessende Stellungnahme des

Beschuldigten verstanden werde, an das Gericht zu wenden. Es sei aber nicht vorgesehen,

dass die beschuldigte Person selber einen eigenen Parteivortrag halte und auf

diese Weise die Rolle der Verteidigung übernehme.

Des Weiteren weist er den Beschuldigten

darauf hin, dass das Berufungsverfahren auch gewisse Risiken berge, weil die

Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung zu Lasten des Beschuldigten ergriffen

habe. Aufgrund dieser Ausgangslage könne nämlich die Berufungsinstanz das

erstinstanzliche Urteil auch zu Lasten des Beschuldigten abändern. Werde eine

Berufung zurückgezogen, falle zwangsläufig auch die Anschlussberufung dahin, so

dass eine Verschärfung des Urteils nicht mehr möglich sei.

Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er

dies verstanden habe, führt der Beschuldigte aus, er habe ein Anrecht auf ein

faires Verfahren. Er gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft selbständig

die Berufung erhoben hätte, wenn die Vorinstanz mit ihrer Tatqualifikation (Diebstahl

statt Raub) falsch gelegen wäre. Es stelle sich die Frage, welchen Zweck die

Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel verfolge. Wenn der Vortrag der

Staatsanwaltschaft als Drohung rüberkomme und es darum gehe, Druck auf die

beschuldigte Person auszuüben, habe dies mit einem fairen Verfahren nichts mehr

zu tun.

In Bezug auf seine Verteidigungsrechte

verweise er auf Art. 6 EMRK. Er habe das Recht, sich selber zu verteidigen und an

seiner Verteidigung teilzuhaben. Er kenne die Rechtsprechung zur Frage, wann

eine amtliche Verteidigung erforderlich sei. Zudem verweise er auf Art. 3 StPO,

wonach die Strafbehörden alle Verfahrensbeteiligten gleich zu behandeln hätten.

Der Vorsitzende weist den Beschuldigten

darauf hin, dass er sich im Rahmen seines letzten Wortes ausführlich äussern

könne. Mit dieser Möglichkeit sei dem Recht des Beschuldigten, an der

Verteidigung teilzuhaben bzw. sich selbst zu verteidigen, Genüge getan. Er habe

die von ihm persönlich verfassten Eingaben an das Gericht so verstanden, dass

er sich prinzipiell nicht von einer Drittperson verteidigen lassen wolle. Es

könnte aber auch sein, dass er ein spezifisches Problem mit seiner derzeitigen

amtlichen Verteidigerin im Sinne eines Vertrauensbruches habe. Auf die Frage,

ob Letzteres zutreffe, führt der Beschuldigte aus, er habe sich hierzu bereits ausreichend

schriftlich geäussert, es sei nun weder der richtige Zeitpunkt noch der

richtige Ort, darauf zurück zu kommen.

Es folgt nach vorgängiger Belehrung

durch den Vorsitzenden die Befragung des Beschuldigten zur Sache und Person

(vgl. hierzu das Audio-Dokument sowie das separate Einvernahmeprotokoll vom

7.9.2021: Akten Berufungsverfahren, Seite [nachfolgend OGer AS] 71 und 72 ff.).

Bereits im Rahmen seiner Befragung zur

Sache (Vorhalt gemäss AKS 4.6, Hausfriedensbruch zum Nachteil von C.___) stellt

der Beschuldigte folgenden Beweisantrag (vgl. OGer AS 77):

Es sei Herr C.___ als Zeuge vor

Obergericht vorzuladen und zum Schreiben vom 15. September 2020 zu befragen.

Staatsanwältin B.___ bringt in ihrer

Stellungnahme zu diesem Beweisantrag vor, nach ihrer Erinnerung habe die

Vorinstanz nach Eingang der schriftlichen Eingabe von Herrn C.___ vom 15.

September 2020 mit separater Verfügung festgestellt, dass sich dieser nun nicht

mehr als Privatkläger konstituiere. Wenn nun vor Berufungsgericht geltend

gemacht werde, mit diesem Schreiben sei der Rückzug des Strafantrages erfolgt,

erachte sie diesen Einwand als verspätet. Der Beweisantrag, wonach Herr C.___

zu diesem Schreiben zu befragen sei, sei deshalb abzuweisen.

Die amtliche Verteidigerin hält dem

entgegen, selbst wenn es diese erstinstanzliche Feststellungsverfügung gegeben

habe, sei der Beweisantrag nicht zu spät gestellt worden. Wenn das

Berufungsgericht daran zweifeln sollte, dass es sich bei dem von Herrn C.___

verfassten Schreiben vom 15. September 2020 um einen Rückzug des Strafantrages

handle, sei der Beweisantrag ihres Mandanten gerechtfertigt. Das Gericht habe Herrn

C.___ zu diesem Schreiben als Zeuge einzuvernehmen. Weitere Beweisanträge

stelle die Verteidigung nicht.

In der Folge wird die Hauptverhandlung

von 9:50 Uhr bis 10:15 Uhr für die geheime Beratung des Beweisantrages und eine

Pause unterbrochen.

Anschliessend eröffnet der Vorsitzende

den Parteien mündlich folgenden Beschluss:

« Der

Beweisantrag des Beschuldigten, es sei Herr C.___ als Zeuge zu befragen, wird

abgewiesen.»

Zur Begründung führt der Vorsitzende

aus, das Berufungsgericht werde im Rahmen der Urteilsberatung den Inhalt der

schriftlichen Erklärung von Herrn C.___ zu würdigen haben. Sofern bei der vertieften

Würdigung dieser schriftlichen Eingaben Unklarheiten auftauchen sollten, habe

das Berufungsgericht die Möglichkeit, die Parteiverhandlung wieder aufzunehmen

und ergänzende Beweise abzunehmen. Da derzeit aber keine solche Unklarheiten vorlägen,

werde von einer Zeugenbefragung von Herrn C.___ abgesehen.

Staatsanwältin B.___ stellt und begründet

für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (OGer

AS 83 f.):

« 1. Es

sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom

10. Dezember 2020 betreffend die Urteilsziffern 1, 2, 3.4, 3.5, 8 sowie 9 in

Rechtskraft erwachsen sei.

2. A.___

sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen Raubes (Anklageschrift

Ziffer 1), versuchten Diebstahls (Anklageschrift Ziff. 2.3) sowie wegen

mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageschrift Ziffern 4.4 und 4.6).

3. Die

A.___ mit Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom

6. November 2018 gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sei zu

widerrufen.

4. A.___

sei unter Einbezug der Rückversetzung gemäss Ziffer 3 hiervor sowie gestützt

auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer 2 hiervor zu bestrafen mit einer

Freiheitsstrafe von 41 Monaten (Gesamtstrafe) und einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen à CHF 10.00.

5. Die

von A.___ seit dem 25. Oktober 2019 bis am 10. Dezember 2020 erstandene

Untersuchungshaft (413 Tage) sowie die seit dem 11. Dezember 2020 bis heute erstandene

Sicherheitshaft (271 Tage) seien dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

6. A.___

sei für die Dauer von 12 Jahren des Landes zu verweisen.

7. Gegen

A.___ sei zur Sicherung des Strafvollzuges Sicherheitshaft anzuordnen.

8. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des

amtlichen Mandates vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen,

dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten

habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.

9. Die

gemäss Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 10.

Dezember 2020 vom Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zu

bezahlenden (anteilsmässigen) Verfahrenskosten in der Höhe von

CHF 11'625.00 sowie die gesamten Kosten für das zweitinstanzliche

Verfahren seien dem Beschuldigten A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.»

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf stellt

und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers

folgende Anträge (OGer AS 85):

« 1. Es

sei Ziff. 3.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und A.___ vom Vorwurf des

versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von K.___

freizusprechen.

2. Es

sei Ziff. 3.2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und das Verfahren gegen A.___

wegen des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C.___ einzustellen.

3. Es

sei A.___ des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Ehepaars D.___

und E.___, der Widerhandlung gegen das AIG sowie der Hinderung einer

Amtshandlung schuldig zu sprechen.

4. Es

sei Ziff. 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und A.___ mit einer Freiheitsstrafe

von 19 Monaten zu bestrafen.

5. Es

sei A.___ für die rechtswidrige Sicherheitshaft vom 11. Dezember 2020 bis 26.

Februar 2021 angemessen zu entschädigen.

6. Es

sei A.___ umgehend aus der Haft zu entlassen und er sei für die Überhaft angemessen

zu entschädigen.

7. Es

sei Ziff. 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben und A.___ maximal 50 % der

Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sowie die

Urteilsgebühr zu reduzieren.

8. Es

sei Ziff. 10 des angefochtenen Urteils teilweise aufzuheben und den

Rückforderungsanspruch des Staates auf 50 % des amtlichen Honorars zu

beschränken.

9. A.___

sei eine Parteientschädigung in Höhe der einzureichenden Kostennote der

amtlichen Verteidigerin zuzusprechen.

10. Die

Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien vom Kanton Solothurn zu tragen.

11. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Die beiden Parteivertreterinnen halten

anschliessend je einen kurzen zweiten Parteivortrag.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort im Wesentlichen sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Die Staatsanwaltschaft beantrage vor

Obergericht trotz mehrerer Freisprüche im erstinstanzlichen Verfahren eine

Freiheitsstrafe, die im Vergleich zum Antrag vor erster Instanz einen Monat

höher ausfalle. Er sei der Meinung, dass diese Erhöhung des Strafmasses um

einen Monat auf persönliche Motive der Staatsanwältin zurückzuführen sei. Solche

persönlichen Motive seien aber verboten. Bei der Strafzumessung gelte das

Asperations- und nicht das Verschärfungsprinzip. Das Asperationsprinzip besage,

dass weitere Strafen nicht in voller Höhe, sondern lediglich massvoll

anzurechnen seien. Wenn nun aber die weiteren Strafen fast in voller Höhe zur

Einsatzstrafe addiert würden, wie dies von der Vorinstanz gemacht und von der Staatsanwaltschaft

beantragt worden sei, sei dies nicht mehr massvoll und ein schwerer Fehler. Ein

weiterer gravierender Fehler liege darin, dass die Täterkomponenten nicht

einmalig, sondern gleich mehrfach zu seinen Lasten berücksichtigt worden seien.

Nicht nachvollziehbar sei zudem, wie die Vorinstanz – trotz diverser

Freisprüche – auf ein Strafmass komme, das fast identisch sei mit dem Antrag

der Staatsanwaltschaft. Dass die Staatsanwaltschaft Vorhalte trotz

Aussichtslosigkeit zur Anklage gebracht habe, zeige, wie wenig souverän diese Behörde

vor Gericht auftrete. Man könne den Vorhalt gemäss AKZ 1 rechtlich gar nicht

als Raub qualifizieren, sonst müsse man das erstinstanzliche Gericht für blöd

halten. In Bezug auf die unrechtmässige Haft sei der Vorinstanz ebenfalls ein

gravierender Fehler passiert, wofür er eine entsprechende Anerkennung und keine

Entschädigung wolle. In den weiteren Punkten schliesse er sich seiner Verteidigerin

an, die gut ausgeführt habe. Abschliessend wolle er bemerken, dass er aufgefordert

worden sei, seine Anwältin nicht mehr zu kontaktieren. Daran habe er sich

gehalten. Er müsse sich, wenn er nach Deutschland zurückgehe, dort gegen mehrere

Personen verwahren, doch das sei eine andere Geschichte.

Um 11:25 Uhr erklärt der Vorsitzende die

Parteiverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen

Urteilseröffnung vor Obergericht vom 7. September 2021, 16:30 Uhr:

1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft

als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

3. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.

Der Vorsitzende begrüsst die anwesenden

Personen und entschuldigt sich vorab für die eingetretene halbstündige

Verspätung. Er verliest das Erkanntnis des Berufungsurteils, fasst das

Beweisergebnis und die rechtliche Würdigung zusammen und erörtert die

Strafzumessungsfaktoren und das Strafmass. Des Weiteren begründet er die zugesprochene

Genugtuung, die Kostenfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie

den Entscheid betreffend Sicherheitshaft. Abschliessend weist der Vorsitzende auf

die postalische Zustellung des Urteilsdispositivs und des separaten

Haftbeschlusses in den nächsten Tagen hin und erklärt den Lauf der

Rechtsmittelfrist. Hierauf ergreift der Beschuldigte das Wort und teilt mit, er

werde die Richter des Berufungsgerichts in Deutschland zur Anzeige bringen. Es

gebe andere Gründe für seine Haft.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Montag, 14. Januar 2019, 21:24

Uhr, meldete E.___, wohnhaft in [Ort1], [Strasse ], telefonisch via

Alarmzentrale, sie sei soeben von einem Einbrecher überrascht worden. Der

Einbrecher sei noch vor Ort und habe eine «Rangelei» mit ihrem Ehemann im

Eingangsbereich. Beim Eintreffen der Polizei konnte das geschädigte Ehepaar im

Innern des Einfamilienhauses angetroffen werden. Der Geschädigte, D.___, wies

am Kinn, Ohrläppchen links und den Lippen mehrere kleine Rissquetschwunden auf.

Des Weiteren klagte er über Schmerzen im Unterleib und Brustbereich. Die

Geschädigte klagte über Schmerzen im Daumengelenk rechts. Im Eingangsbereich

konnten diverse am Boden liegende Gegenstände festgestellt werden, welche auf

einen Kampf deuteten. Des Weiteren konnten schmutzige (Erde/Schlamm)

Schuhspuren, welche in das 1. OG führten, festgestellt werden. Im 1. OG waren

sämtliche Räume und Behältnisse durchsucht worden. Der Täter befand sich nicht

mehr vor Ort (Akten Seiten [nachfolgend AS] 1 ff.).

2. Anlässlich der Tatbestandsaufnahme am

[Strasse1] in [Ort1] wurden ab einem aufgefundenen Stück eines Latexhandschuhs

Spuren gesichert und ausgewertet. Das daraus ermittelte DNA-Profil stimmte mit

dem in der DNA-Datenbank gespeicherten Profil von A.___ (nachfolgend

Beschuldigter) überein (AS 34 f.).

3. Am 15. Februar 2019 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen

Verdachts auf Raub, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Zufolge unbekannten

Aufenthaltes schrieb sie den Beschuldigten zur Verhaftung aus. Die Strafuntersuchung

wurde in der Folge laufend hinsichtlich weiterer mutmasslicher (versuchter)

Einbruchdiebstähle sowie zusätzlicher Delikte ausgedehnt (AS 401 ff.).

4. Am 25. Oktober 2019, um 23:15 Uhr,

wurde der Beschuldigte, der zu Fuss von [Ort2] Richtung [Ort3] unterwegs war,

auf der Höhe des Coop [Ort2] von einer Grenzwachpatrouille gesichtet. Der

Beschuldigte flüchtete und konnte schliesslich am Grenzübergang [Ort3]

festgenommen werden. In seinen Effekten führte der Beschuldigte u.a. zwei

Bohrer mit sich, welche gemäss polizeilichen Vermutungen zum Aufbohren von

Fensterrahmen dienen sollten (AS 459 f.). Am 29. Oktober 2019 wurde über den

Beschuldigten durch das zuständige Haftgericht Untersuchungshaft bis zum 28.

Januar 2020 angeordnet (AS 482 f.). Nachfolgend wurde die Untersuchungshaft

mehrfach verlängert (AS 508 f., 579 ff.).

5. Am 4. Mai 2020 erhob die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage beim Amtsgericht

Dorneck-Thierstein wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), evtl. Diebstahls

i.V.m. einfacher Körperverletzung, mehrfachen versuchten Diebstahls (Art. 139

Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB),

mehrfachem Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Widerhandlung gegen das AIG

(Missachten des Einreiseverbotes und rechtswidriger Aufenthalt gemäss

Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG) sowie Hinderung einer Amtshandlung (Art.

286 StGB) (AS 705 ff.). Gleichzeitig beantragte die Staatsanwaltschaft beim

Haftgericht die Anordnung der Sicherheitshaft, was mit Verfügung des

Haftgerichts vom 15. Mai 2020 bewilligt wurde, indem das Haftgericht die

Sicherheitshaft bis zum 3. Oktober 2020 anordnete (AS 592.25 ff., 863).

6. Am 9. Oktober 2020 verlängerte das

Haftgericht die Sicherheitshaft bis zum 11. Dezember 2020 und stellte

gleichzeitig fest, dass das Amtsgericht Dorneck-Thierstein das

Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt habe (AS 861 ff.).

7. Am 10. Dezember 2020 fällte das

Amtsgericht Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 988 ff.):

« 1. Das

Verfahren gegen A.___ wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit

vom 23. Juli 2019, 23:50 Uhr, bis 24. Juli 2019, 00:16 Uhr in [Ort4], [Strasse1],

z. N. von F.___, wird eingestellt (AKZ 4.5.).

2. A.___ wird

freigesprochen vom Vorhalt:

2.1. des

versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 18.

Juli 2019, um ca. 00:40 Uhr, in [Ort2], [Strasse1], z. N. von G.___ (AKZ 2.1.

und 4.2.);

2.2. des

versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 20.

Juli 2019, in der Zeit von 22:20 Uhr bis 22:46 Uhr, in [Ort5], [Strasse1], z.

N. von H.___ (AKZ 2.2. und 4.3.);

2.3. des

versuchten Diebstahls, angeblich begangen am 23. Juli 2019, 23:50 Uhr, bis 24.

Juli 2019, 00:16 Uhr, in [Ort4], [Strasse2], z. N. von F.___ (AKZ 2.4.);

2.4. des

versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 23.

Juli 2019, 23:50 Uhr, bis 24. Juli 2019, 00:16 Uhr, in [Ort4], [Strasse3] z. N.

von I.___ (AKZ 2.6. und 4.7.);

2.5. des

versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 16.

September 2019, in der Zeit von 02:00 Uhr bis 03:00 Uhr, in [Ort2], [Strasse2],

z. N. von J.___ (AKZ 2.7. und 4.8.);

2.6. des

versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 1.

Oktober 2019, um 03:00 Uhr, in [Ort5], [Strasse2], z. N. von L.___ (AKZ 2.8.

und 4.9.);

3. A.___ hat sich

schuldig gemacht:

3.1. des

Diebstahls und Hausfriedensbruchs, begangen am 14. Januar 2019, in der Zeit von

ca. 21:10 Uhr bis 21:30 Uhr in [Ort1], [Strasse1], z. N. von D.___ und E.___

(AKZ 1 und 4.1.);

3.2. des

versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs, begangen am 23. Juli 2019,

in der Zeit von 22:41 Uhr bis 22:42 Uhr, in [Ort4], [Strasse1], z. N. von K.___

(AKZ 2.3 und 4.4);

3.3. des

Hausfriedensbruchs, begangen am 23. Juli 2019, 23:50 Uhr, bis 24. Juli 2019,

00:16 Uhr, in [Ort4], [Strasse4], z. N. von C.___ (AKZ 4.6.);

3.4. der

Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung des

Einreiseverbots und durch rechtswidrigen Aufenthalt, begangen in der Zeit vom

14. Januar 2019 bis 25. Oktober 2019, um 23:15 Uhr in [Ort2], [Strasse3], sowie

an anderen unbekannten Orten (AKZ 5);

3.5. der

Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 25. Oktober 2019, ca. 23:15 Uhr in [Ort3],

Grenzübergang (AKZ 6);

4. Die

dem Beschuldigten von der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft am

06. November 2018 für eine Reststrafe von 478 Tagen gewährte bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug per 16. November 2018 wird widerrufen.

5. A.___

wird unter Einbezug der Reststrafe gemäss Ziff. 4 hievor im Sinne einer

Gesamtstrafe verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten sowie einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00.

Die vom 25.10.2019 bis

heute ausgestandene Untersuchungshaft (413 Tage) ist dem Beschuldigten an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Der

Beschuldigte A.___ wird zur Sicherung des Vollzugs in Sicherheitshaft behalten.

7. A.___

wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.

8. Der

Privatkläger 3, H.___, wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den

Zivilweg verwiesen.

9. Die

mit Beschlagnahmeverfügung vom 9. April 2020 beschlagnahmten Gegenstände

werden, mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten, eingezogen und sind nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten.

Folgende Gegenstände

können, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Privatkläger 1 und 2, E.___

und D.___, herausgegeben werden:

- 1

Werbeschirm REZ, Nylon, blau, ESO Schöne Ferien (Griff mittels Klebstoff

repariert)

- 1

Werbeschirm Nylon, weiss Swissair (verbogen)

10. Die

Gesamtentschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf, wird auf gesamthaft CHF 17'712.00 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Davon

auszubezahlen sind noch CHF 10'812.00 (CHF 17'712.00 minus Akontozahlung von

CHF 6'900.00, vgl. Verfügung vom 04.05.2020).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

13'284.00 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang

von CHF 3'461.20 (Differenz zu vollem Honorar) sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

11. Die

Verfahrenskosten von CHF 15'500.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 8'000.00,

Gerichtsauslagen, Kosten des Vorverfahrens sowie der Haftverfahren von CHF 6'885.20

hat mit CHF 11'625.00 A.___ zu bezahlen und mit CHF 3'875.00 der Staat

Solothurn zu tragen.»

8. Am 23. Dezember 2020 meldete der

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 1017).

9. Am 9. März 2021 verfügte der

Präsident des Berufungsgerichts die Verlängerung der Sicherheitshaft für die

Dauer des Berufungsverfahrens (OGer AS 22 f.).

10. Nachdem dem Beschuldigten am 24.

Februar 2021 das begründete Urteil zugestellt worden war (AS 1100), erhob

dieser am 16. März 2021 die Berufungserklärung (OGer AS 28 f.). Diese richtet

sich gegen die Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs

z.Nt. von K.___ (AKZ 2.3 und 4.4) sowie wegen Hausfriedensbruchs z.Nt. von C.___

(AKZ 4.6), gegen die Strafzumessung sowie die Höhe der erstinstanzlichen

Urteilsgebühr und die entsprechende Verlegung der Verfahrenskosten.

Hinsichtlich der Vorhalte gemäss AKZ. 2.3 und 4.4 wird ein Freispruch verlangt,

hinsichtlich des Vorhalts gemäss AKZ 4.6 die Einstellung des Verfahrens,

eventualiter ein Freispruch. Die Freiheitsstrafe sei zu reduzieren. Ebenso sei

die Urteilsgebühr der Vorinstanz zu reduzieren und die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu max. 50 % aufzuerlegen (ebenso sei

die Rückforderung des vom Staat an die amtliche Verteidigerin auszuzahlenden

Honorars auf 50 % zu beschränken).

11. Am 29. März 2021 erklärte die

Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung betreffend den Vorhalt gemäss Ziff. 1

der Anklageschrift und beantragt diesbezüglich einen Schuldspruch wegen Raubes.

Weiter wird eine höhere Freiheitsstrafe beantragt (OGer AS 39 f.).

12. Am 4. Mai 2021 wurden der

Beschuldigte, seine amtliche Verteidigerin und die Staatsanwältin zur

Berufungsverhandlung auf den 7. September 2021 vorgeladen (OGer AS 47 f.).

Erwägungen

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

und rechtskräftige Schuldsprüche

1.

Nicht angefochten und somit in

Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Einstellung des

Strafverfahrens hinsichtlich des angeblichen Hausfriedensbruchs z.Nt. von F.___

(AKZ 4.5)

-

Ziff. 2: Freisprüche wegen

mehrfachen versuchten Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs (AKZ

2.1/4.2, 2.2/4.3, 2.4, 2.6/4.7, 2.7/4.8, 2.8/4.9)

-

Ziff. 3: Schuldsprüche

wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil von D.___ und E.___ (AKZ 4.1),

Widerhandlung gegen das AIG (AKZ 5) und Hinderung einer Amtshandlung (AKZ 6)

-

Entscheid über die

Zivilforderung (UZ 8)

-

Entscheid über

beschlagnahmte Gegenstände (UZ 9)

-

Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin der Höhe nach (UZ 10)

Rechtskräftig ist zudem nicht nur die

Anordnung der Landesverweisung, sondern ebenso deren konkrete Dauer von 15

Jahren (UZ 7). Beide Parteien haben davon abgesehen, diese Urteilsziffer im Rechtsmittelverfahren

anzufechten. Die Staatsanwaltschaft kann nicht den Prozessgegenstand des

Berufungsverfahrens nachträglich mit dem erstmals anlässlich der

obergerichtlichen Hauptverhandlung gestellten Antrag, die Landesverweisung auf

die Dauer von 12 Jahren zu beschränken, ausdehnen. Sie hätte hierzu zugunsten

des Beschuldigten die Anschlussberufung ergreifen müssen (Art. 381 Abs. 1

StPO).

Rechtskräftig sind ebenso die von der

Vorinstanz bloss implizit ausgefällten Freisprüche in Bezug auf die Vorhalte

der einfachen Körperverletzung gemäss AKZ 1, des versuchten Diebstahls gemäss

AKZ 2.5 sowie der Sachbeschädigung gemäss AKZ 3.

Nicht formell angefochten, aber im

Rahmen der Strafzumessung durch das Berufungsgericht praxisgemäss dennoch zu

überprüfen ist die Rückversetzung in den Strafvollzug hinsichtlich einer von

der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft am 6. November 2018 zum

bedingten Vollzug aufgeschobenen Reststrafe von 478 Tagen Freiheitsstrafe

(bedingte Entlassung aus dem Vollzug der vom Kantonsgericht Basel-Landschaft

mit Urteil vom 22.3.2016 verhängten Freiheitsstrafe von 6 Jahren am 16.11.2018

bei einer Probezeit bis 8.3.2020).

2.

Das Berufungsgericht wird somit die

von der Staatsanwaltschaft beantragte andere rechtliche Würdigung des im

Übrigen unbestrittenen Diebstahls, begangen am 14. Januar 2019 an [Strasse1] in

[Ort1] z.Nt. von D.___ und E.___, sowie den Vorwurf des versuchten Diebstahls

und Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 23. Juli 2019 an [Strasse1] z.Nt.

von K.___ und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 23. Juli 2019 an [Strasse4]

z.Nt. von C.___, die Strafzumessung unter Einbezug der Beurteilung der

Rückversetzung und die Kostenfolgen zu beurteilen haben.

3.

Die rechtskräftigen Schuldsprüche

beziehen sich auf folgende Vorhalte:

Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

begangen am 14. Januar 2019, in der Zeit

von ca. 21:10 Uhr bis ca. 21:30 Uhr, in [Ort1], [Strasse1], Einfamilienhaus,

zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und E.___, indem der Beschuldigte

gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig obgenannte Örtlichkeit

unbemerkt durch die unverschlossene Haupteingangstüre betrat und sich gegen den

Willen der Berechtigten unrechtmässig darin aufhielt.

Widerhandlung gegen das Ausländer- und

lntegrationsgesetz durch Missachtung des Einreiseverbotes und durch rechtswidrigen

Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG, Art. 5 Abs. 1 lit. d

AIG)

begangen in der Zeit vom 14. Januar 2019

bis 25. Oktober 2019, um 23:15 Uhr, in [Ort2], [Strasse3], sowie an anderen

unbekannten Orten, indem der Beschuldigte, deutscher Staatsangehöriger, zu

einer unbekannten Zeit illegal über die Grenze in die Schweiz einreiste, obwohl

er am 16. März 2018 vom Staatssekretariat für Migration SEM mit einem

Einreiseverbot, gültig in der Zeit vom 16. März 2018 bis 15. März 2033

(eröffnet am 16. März 2018), belegt worden war, und sich somit illegal im Lande

aufhielt.

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286

StGB)

begangen am 25. Oktober 2019, ca. 23:15

Uhr, in [Ort3], Grenzübergang, so wie Umgebung, indem der Beschuldigte

Polizeibeamte an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag,

hinderte. Konkret wollten die beiden Polizeibeamten des Grenzwachkorps, Wm M.___

und Kpl N.___, den Beschuldigten einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle

unterziehen. Als der Beschuldigte die Polizeibeamten erblickt und realisiert

hatte, dass er einer polizeilichen Anhaltung und einer damit einhergehenden

Kontrolle unterzogen werden sollte, ergriff er trotz mehreren Aufforderungen

stehen zu bleiben zu Fuss die Flucht. Der Beschuldigte konnte sodann nach

kurzer Flucht am Grenzübergang [Ort3] eingeholt, zu Boden geführt und arretiert

werden. Durch seine Flucht entzog sich der Beschuldigte zumindest vorübergehend

einer Personen- und Effektenkontrolle durch die Polizeibeamten des

Grenzwachkorps.

III. Formelle Rüge

1.

Vor Obergericht bestritt der

Beschuldigte zwar nicht die rechtmässige Zusammensetzung des Berufungsgerichts,

rügte aber– im Rahmen seiner Befragung zur Sache (vgl. OGer AS 78) – erneut, dass

im erstinstanzlichen Verfahren sein Anspruch auf die gesetzmässige Richterin

verletzt worden sei. Im erstinstanzlichen Verfahren habe nicht die gesetzmässige

Richterin geamtet, denn diese sei nicht nach Kriterien ausgewählt worden, die

zuvor (beispielsweise durch eine Geschäftsverteilungsordnung) festgelegt worden

seien. Wenn ihm bereits vor erster Instanz die gesetzmässige Richterin gefehlt

habe, sei daraus zu folgern, dass auch das Berufungsgericht nicht hätte zusammentreten

dürfen (OGer AS 78).

2.

Gemäss § 19 Abs. 1 (Satz 1) des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) wählt der Kantonsrat

den leitenden und die weiteren Haftrichter. Die Haftrichter sind von Gesetzes

wegen zugleich Statthalter der Amtsgerichtspräsidenten (§ 19 Abs. 1, Satz 2 GO).

Als Vorsitzende amtete im erstinstanzlichen Verfahren Barbara Müller-Brunold,

Dispositiv

welche gewählte Haftrichterin und demnach zugleich Statthalterin des

Amtsgerichtspräsidenten resp. der Amtsgerichtspräsidentin ist. In

letztgenannter Funktion vertritt sie – wie in casu – die

Amtsgerichtspräsidenten auch regelmässig in Straffällen. Des Weiteren setzte

sich der erstinstanzliche Spruchkörper aus Amtsrichter Dürr und Amtsrichterin

Voegtli sowie Amtsgerichtsschreiberin Zwyer zusammen. Damit erging das

erstinstanzliche Urteil vom 10. Dezember 2020 in der vom Gesetz vorgesehenen

Besetzung. Die Rüge des Beschuldigten ist somit unbegründet.

IV. Beweiswürdigung

1.

Vorwurf des Raubes/Diebstahls zum Nachteil von D.___ und E.___ (AZ 1)

1.1 Gemäss Strafanzeige (AS 1 ff.)

wurden insgesamt 5 Herrenarmbanduhren im Gesamtwert von CHF 2'600.00 sowie ein

Fingerring, eine Armkette, ein Armreif und eine kleine Schmuckdose, Gesamtwert

CHF 1'320.00, gestohlen. Für den Diebstahl des Fingerrings, der Armkette, des

Armreifs und der Schmuckbox leistete die Generali-Versicherung dem Ehepaar D.___

und E.___ eine Entschädigung von CHF 1'117.60 (darin enthalten ist auch eine

beschädigte Fitnessuhr sowie eine beschädigte Uhrenbox). Diesbezüglich kann auf

AS 17 ff. und 29 ff. verwiesen werden.

1.2 E.___ machte anlässlich ihrer

Einvernahme vom 15. Januar 2019 im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 52 ff):

Die unbekannte Person sei die Treppe runtergekommen und habe an ihrem Mann

vorbei via Eingangstüre nach draussen gehen wollen. Ihr Mann habe den

Beschuldigten dann gepackt und die zwei hätten zu kämpfen begonnen. Als sie

gesehen habe, dass der Unbekannte auf ihrem Mann gelegen sei, habe sie einen Regenschirm

behändigt und habe diesen dem Beschuldigten mit dem Holzgriff über den Kopf

gezogen. Der Holzgriff sei dabei kaputt gegangen. Sie habe den Schirm in der

Folge gekehrt und mit dem spitzen Ende zwischen die Beine des Beschuldigten

gestochen. Schliesslich hätten ihren Mann die Kräfte verlassen und der

Beschuldigte habe durch die Eingangstüre hinaus können. Dieser sei nicht

gerannt, sondern gemächlich «gelaufen». Während des Kampfes habe der

Beschuldigte noch ein paar Mal «ich schiesse, ich schiesse, habe Waffe» gesagt.

Ansonsten habe er lediglich kurz gestöhnt, als sie ihm den Regenschirm über den

Kopf gehauen habe und er von ihrem Mann eine bekommen habe. Sie selber sei

nicht angegriffen worden. Sie habe sich lediglich den Daumen verstaucht, als sie

ihrem Mann geholfen habe.

Anlässlich einer weiteren polizeilichen

Einvernahme vom 7. November 2019 bestätigte E.___ ihre Aussagen weitestgehend

(AS 106 ff.). Der Beschuldigte habe direkt nach draussen gehen wollen. Ihr Mann

sei ihm aber in den Weg gestanden und habe ihn gepackt. Unter dem Arm habe der

Beschuldigte die Box mit den Uhren gehabt. Sie habe gesehen, wie ihr Mann ein

bisschen in Bedrängnis gekommen sei und habe dem Beschuldigten dann den Schirm

über den Kopf gehauen. Ihr Mann habe weiter mit dem Beschuldigten gekämpft und

habe diesen nicht raus- lassen wollen. Sie habe das Gefühl gehabt, der

Beschuldigte habe nur wegwollen. Sie hätten sich Faustschläge geteilt. Sie habe

dann nochmals den Schirm genommen und dem Beschuldigten den Schirm unten rein

gestossen. Plötzlich habe der Beschuldigte gesagt «ich schiesse, ich schiesse».

Da sei der Beschuldigte bereits neben der Haustüre gestanden. Sie habe diesen

dann gefragt, wie er schiessen wolle, worauf dieser entgegnet habe «Habe Waffe,

habe Waffe». Kurz darauf sei ihr Mann wahrscheinlich langsam mit den Kräften am

Ende gewesen, weshalb der Beschuldigte das Haus habe verlassen können. Die

Uhrenkiste sei im Kampf auf den Boden gefallen. Diese habe der Beschuldigte

nicht mitnehmen können. Im Gerangel habe der Beschuldigte zudem einige

Gegenstände verloren. Diese seien ihm wahrscheinlich aus der Tasche gefallen.

Das sei ein Finger von einem Gummihandschuh sowie eine leere Verpackung von

Papiertaschentüchern und eine Wasserflasche gewesen. Diese Sachen seien im Flur

gelegen, als der Beschuldigte das Haus verlassen habe. Die Sachen seien

zusammen mit den Uhren am Boden gelegen. Der Kampf habe vielleicht 10 oder 15

Minuten gedauert. Ihr Mann habe es zuerst mit dem Beschuldigten aufnehmen

können. Letztendlich hätten ihn aber die Kräfte verlassen. Wie der Beschuldigte

die Treppe runtergekommen sei und ihr Mann die Uhren unter dessen Arm geklemmt

gesehen habe, habe er ihn einfach nicht gehen lassen. Er habe den Beschuldigten

gepackt. Sie habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte habe einfach nur gehen

wollen. Er habe keinen bösen Eindruck gemacht. Er habe einfach nur fliehen

wollen. Sie wisse die Reihenfolge nicht mehr genau. Der Beschuldigte habe – so

glaube sie – zuerst einen Schirm genommen, worauf sie den anderen Schirm

genommen und diesem über den Kopf gezogen habe. In diesem Zeitpunkt habe ihr

Mann den Beschuldigten gehalten. Der Beschuldigte habe sich dann kurz den Kopf

gehalten und leise aufgestöhnt. Einen Schirm habe sie benutzt und dem Beschuldigten

auf den Kopf geschlagen. Den anderen Schirm habe der Beschuldigte genommen.

Dieser sei vorne durch ihren Mann und den Beschuldigten zusammengedrückt worden.

Dabei sei der Schirm gekrümmt worden. Ihr sei ein Fingerring entwendet worden.

Ein spezieller Ring mit Brillanten. Weiter eine Armspange (Toledoschmuck) und

eine Armkette aus Gold. Ein paar Sachen habe sie unter dem Bett gefunden. Diese

seien vom Beschuldigten unters Bett geworfen worden. Es fehlten nur noch der

Ring, die Armspange und die Armkette. Ihr Mann habe den Beschuldigten ein paar

Stufen hinunter gestossen. Die Treppe mache da so eine Kurve. Der Beschuldigte

sei aber nicht die ganze Treppe runtergefallen. Er sei auch nicht gestürzt. Sie

habe nur die Uhren gesehen. Sie denke, den Schmuck habe der Beschuldigte in den

Hosen- oder Jackentaschen gehabt. Auf Vorhalt des Inhaltes des anonymen

Schreibens an die Polizei, wonach der Beschuldigte, nachdem er von Frau E.___

mit dem Schirm auf den Kopf geschlagen worden sei, instinktiv in die

Brusttasche gegriffen und instinktiv versucht habe, sich seiner Restbeute zu

entledigen: Nein, das stimme nicht. Am Boden sei nichts weiter gelegen als die

Uhren und die von ihr bereits erwähnten Gegenstände. Es stimme auch nicht, dass

der Beschuldigte die Uhrenschachtel, die er unter dem Arm gehalten habe,

sogleich fallen gelassen habe. Diese Dinge seien ihm erst während des Kampfes

heruntergefallen. Sie sei ganz sicher, dass der Beschuldigte von einer Waffe

gesprochen habe. Er habe gesagt «ich schiesse» und «habe Waffe, habe Waffe». Sie

denke aber, dass er das nur gesagt habe, um weg zu kommen. Sonst hätte sie sich

ihm nicht in den Weg gestellt.

Schliesslich bestätigte E.___ ihre

früheren Aussagen auch weitgehend anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz

(AS 923 ff.): Als der Beschuldigte die Treppe runter gekommen sei, habe ihn ihr

Mann abgefangen. Die beiden hätten dann angefangen zu kämpfen, Boxhiebe

ausgetauscht und so. Sie habe die Polizei rufen wollen, dann aber gesehen, dass

ihr Mann in Bedrängnis gekommen sei. Darauf habe sie den Schirm gepackt und

diesen dem Beschuldigten über den Schädel gezogen. Der Kampf habe danach noch

ca. 15 - 20 Minuten gedauert, bis der Beschuldigte schliesslich habe flüchten

können. Der Beschuldigte habe «ich schiesse, ich schiesse» gesagt. In diesem

Zeitpunkt sei dieser bei der Haustüre auf der linken Seite gestanden. Sie habe

sich dann vor ihn gestellt und gefragt «ja, wie?». Darauf habe der Beschuldigte

entgegnet «Habe Waffe, habe Waffe». Das sei kurz vor seiner Flucht gewesen. Sie

habe aber keine Waffe gesehen. Wie dem Beschuldigten die Flucht gelungen sei: Ihren

Mann hätten langsam die Kräfte verlassen, der Beschuldigte habe dann die Türe

öffnen und sich entfernen können. Der Beschuldigte habe lediglich kleinere

Sachen mitgenommen, einen Ring, einen Toledoarmreif und eine Armkette. Der

Beschuldigte habe eine Kiste mit Uhren unter den Arm geklemmt gehabt, als er

runter gekommen sei. Beim Kämpfen sei ihm diese dann runtergefallen. Auf

Vorhalt: Der Beschuldigte habe überhaupt keine Anstalten gemacht, dass er seine

Beute zurückgeben möchte. Auf Vorhalt: Angst habe sie keine gehabt. Sie habe

gedacht, dass er keine Waffe habe.

1.3 D.___ machte anlässlich seiner

Einvernahme vom 15. Januar 2019 folgende Aussagen (AS 56): Der Unbekannte sei

ganz normal die Treppe runter gekommen. Er sei etwa drei Meter von ihm entfernt

gewesen. Sie seien beide ein bisschen «Paff» gewesen. Der Beschuldigte habe

dann beschleunigt und an ihm vorbei Richtung Haupteingang gehen wollen. Statt die

Türe aufzumachen und sich für den Besuch zu bedanken, habe er den Beschuldigten

reflexartig angesprungen und ihn zurückhalten wollen. Seine Frau habe gesehen,

dass der Beschuldigte ein Schmuckkästchen unter dem Arm gehalten habe. Er habe

ihn dann an den Radiator gedrückt. Er habe versucht, den Beschuldigten in den

Griff zu bekommen und zu blockieren. Seine Frau habe dem Beschuldigten dann den

Schirm über den Kopf geschlagen. Der Beschuldigte habe dann auch einen Schirm

ergriffen, weil er natürlich flüchten wollte. Der Beschuldigte habe versucht,

ihm den Schirm in den Unterleib zu rammen, was ihm teilweise auch gelungen sei.

Der Schirm sei jetzt krumm. Er habe einfach die Distanz verkürzt, dass der

Beschuldigte keinen Schwung habe holen können. Er habe sich gedacht, dass er

den Beschuldigten irgendwie an der Flucht hindern könne, dieser habe sich aber

vehement gewehrt, mit allen Tricks. Zwischenzeitlich habe er den Beschuldigten

mit der Faust auf dessen linke Gesichtshälfte getroffen. Dies sicher zwei- bis

dreimal. Irgendwann habe er den Beschuldigten auch in den Würgegriff nehmen

wollen. Er habe sich gedacht, dass er dem Beschuldigten ein bisschen die Luft

nehmen könne und sich dieser vielleicht beruhigen werde. Er habe ihn dann aber

aus dem Griff verloren. Irgendwann habe der Beschuldigte gesagt «ich schiesse».

Dies sicher dreimal. Dies habe er sicher gesagt, weil er gemerkt habe, dass er

in Bedrängnis gekommen sei, und weil er unbedingt habe flüchten wollen. Es sei

ihm schliesslich gelungen, die Türe zu öffnen und sich ins Freie zu begeben. Er

sei die []Strasse1] [Ort1] hinauf gehumpelt. Er habe sich schon Mühe gegeben,

sich schnell aus dem Staub zu machen. Er habe aber einen schleppenden Gang

gehabt. Der Schmuckkasten sei zurückgeblieben. Er denke, dass der Beschuldigte aus

einer Notlage gehandelt habe. Er habe diesen als eher träge wahrgenommen und ordne

ihn nicht in die Profi-Einbrechertruppe ein. Er sei nicht auf Angriff aus gewesen

und habe einfach flüchten wollen. Er schätze ihn nicht als aggressiven

Einbrecher ein.

Anlässlich einer weiteren Einvernahme

vom 7. November 2019 (AS 115 ff.) bestätigte auch D.___ weitgehend seine

früheren Aussagen: Er habe eine fremde Person die Treppe runter kommen sehen,

welche eine Schachtel unter dem Arm getragen habe. Er habe die Schachtel

erkannt als diejenige, worin er seine antiken Uhren aufbewahre. Reflexartig

habe er sich auf den Fremden gestürzt. Er habe bemerkt, dass dieser habe

fliehen und die Türe erreichen wollen. Dabei habe er die Schachtel fallen

lassen. Er habe diese fallen lassen müssen, weil er die Hände gebraucht habe.

Er (D.___) habe die Flucht verhindern wollen. Seine Frau habe gesehen, wie sie

sich gegenseitig verkeilten und sich so gegenseitig festhielten. Der eine habe

festgehalten und der andere habe fliehen wollen. Da habe sich seine Frau

entschieden, ihm zu helfen. Sie habe einen Schirm genommen und dem Fremden über

den Kopf geschlagen. Danach sei der Kampf schätzungsweise 10 Minuten weiter

gegangen. Schlussendlich habe der Eindringling die Türfalle erreicht, die Türe

aufgerissen und sei geflohen. Der Beschuldigte habe keinen aggressiven Eindruck

auf ihn gemacht. Er habe auch keine Waffen dabei gehabt. Es habe für ihn wie

eine Verzweiflungstat ausgesehen. Er habe fast Mitleid mit ihm gehabt. Auf der

anderen Seite sei er auch wütend gewesen. Er habe mit dem Fremden gerangelt.

Dessen Ziel sei es gewesen, zu fliehen. Sein Ziel sei es gewesen, den Eindringling

zurückzuhalten in der Hoffnung, die Polizei komme. Dies sei ihm aber nicht

gelungen. Seine Frau habe der Polizei telefoniert und dem Eindringling einen

Schirm über den Kopf gehauen. Der Beschuldigte habe noch versucht, ihm einen

Schirm in den Unterleib zu rammen, dies sei ihm aber nicht gelungen. Er habe

den Beschuldigten in den Schwitzkasten nehmen wollen, was aber nur für kurze

Zeit gelungen sei. Dieser habe sich wieder befreien und dann flüchten können.

Er habe ein paar blaue Flecken davongetragen, wisse jedoch nicht wovon.

Vielleicht von ein paar Fäusten. Weiter habe er am Ohr eine Verletzung von

einem Fingernagel gehabt. Seine Frau habe seines Wissens keine Verletzungen

davongetragen. Was für Verletzungen der Beschuldigte erlitten habe, wisse er

nicht. Er könne sich aber vorstellen, dass dieser auch ein paar blaue Flecken

gehabt habe. Es sei teilweise ein aggressives Handgemenge gewesen. Ausser den

Schirmen seien keine Gegenstände eingesetzt worden. Es sei nicht viel entwendet

worden. Ein kleines Toledoarmband seiner Frau und vielleicht noch etwas

Modeschmuck. Die Uhren seien ja beim Kampf zu Boden gefallen. Ansonsten habe

der Beschuldigte noch Teile eines Latexhandschuhs, ein Papiertaschentuch, ein

Säcklein mit weiteren Tüchern und eine Wasserflasche zurückgelassen. Ob er sich

durch irgendeine Handlung des Beschuldigten genötigt gefühlt habe: Genötigt

insofern, dass man in seinen Privatbereich eingedrungen sei. Er betrachte es

auch als Nötigung, dass man irgendwelche Gegenstände von ihm wegnehmen wolle.

Gegen seine Person habe er aber keine Nötigungshandlungen festgestellt, ausser

Abwehrreaktionen, welche er als normal einstufe in einer solchen Situation. Hätte

er wohl die Türe aufgemacht, wäre der Beschuldigte kampflos gegangen. Auch

seine Frau habe sich nie dahingehend geäussert, dass sie sich genötigt gefühlt habe.

Ob es möglich sei, dass die angeblichen Äusserungen des Beschuldigten «ich

schiesse, ich schiesse» auch Schmerzenslaute gewesen sein könnten wie «au

Scheisse, au Scheisse»? Das sei für ihn schwierig zu beantworten. Es könne

schon sein. Er habe dem keine grosse Aufmerksamkeit geschenkt.

Schliesslich bestätigte auch D.___ seine

früheren Aussagen anlässlich der Befragung vor Vorinstanz (AS 928 ff.): Der

Beschuldigte sei die Treppe runter gekommen mit einer Schachtel unter dem Arm.

Da seien seine Uhren drin gewesen. Der Beschuldigte habe an ihm vorbei fliehen

wollen. Er habe den Beschuldigten aufgehalten. Beim Handgemenge sei die

Schachtel mit den Uhren runtergefallen. Er habe seine Frau gebeten, die Polizei

zu rufen, und den Beschuldigten so lange festhalten wollen, bis die Polizei

kommt. Durch das Handgemenge habe er aber schliesslich die Möglichkeit verloren,

den Beschuldigten tatsächlich festzuhalten. Nach ca. einer Viertelstunde habe

dieser fliehen können. Er sei leicht verletzt worden. Er habe Blutungen am Ohr,

vermutlich von einem Fingernagel, und Prellungen gehabt. Er könne sich nicht

mehr erinnern, was der Beschuldigte gesagt habe. Auf Vorhalt: Der Beschuldigte

habe keine Waffe herausgeholt und ihn damit bedroht. Er habe auch keine Angst

gehabt, dass der Beschuldigte eine Waffe habe. Seine Reaktion sei ein Reflex

gewesen. Da sei keine Überlegung oder Logik dahinter gewesen. Auf die Frage, wie

der Beschuldigte habe fliehen könne: Dieser habe von Anfang an fliehen wollen.

Das Gerangel sei entstanden, weil er den Beschuldigten daran habe hindern

wollen. Es sei ihm nicht gelungen, den Beschuldigten so lange festzuhalten, bis

die Polizei komme. Dieser habe sich bis zur Türe vorarbeiten, diese öffnen und

weglaufen können. Was der Beschuldigte mitgenommen habe: Seiner Ansicht nach

nichts. Er habe die Uhrenschachtel gesehen, die dieser dabei gehabt habe. Diese

Schachtel sei ihm aber dann runtergefallen. Was er in den Taschen gehabt habe,

wisse er nicht. Das habe er nicht gesehen. Sie hätten dann festgestellt, dass

einige Sachen gefehlt hätten. Kleinigkeiten, etwas Modeschmuck, nichts

Wesentliches. Der Schaden sei grösser gewesen. (Ob der Beschuldigte bei der

Auseinandersetzung Anstalten gemacht habe, die Beute zurückzugeben) Nein, er

wüsste nicht wie. (Ob der Beschuldigte ihn auch angegriffen habe oder ob er

sich ihm nur habe entziehen wollen) Der Beschuldigte habe aktiv seine Flucht

begünstigt, indem er einen Schirm aus dem Schirmständer genommen habe und ihm

diesen in den Unterleib habe stossen wollen. Er habe diesen aber zur Seite

drücken können. Dadurch sei der Schirm gekrümmt worden.

1.4 Die Aussagen von D.___

und E.___ sind glaubhaft. Die beiden haben nicht nur kein ersichtliches Motiv,

den Beschuldigten zu Unrecht falsch zu bezichtigen. Aus ihren Aussagen ist

vielmehr auch keinerlei Belastungseifer ersichtlich. Ganz im Gegenteil haben

sie stets betont, der Beschuldigte habe lediglich flüchten wollen und sich

abgesehen davon in keiner Weise aggressiv verhalten. Beide Geschädigten machten

auch keinerlei Hehl daraus, dass die Initiative zur körperlichen

Auseinandersetzung von D.___ ausging und sich auch E.___ daran in durchaus

resoluter Weise betätigte, indem sie dem Beschuldigten einen Schirm über den

Kopf schlug und ihm die Schirmspitze zwischen die Beine stiess. Demgegenüber

hat sich der Beschuldigte in keiner Weise um die Aufklärung des Sachverhaltes

bemüht. Als er sich noch auf der Flucht befand, stellte er der Polizei zwar ein

anonymes Schreiben zu, indem er den Sachverhalt aus Sicht eines angeblichen

Zeugen schilderte (AS 64 ff.). Nach seiner Festnahme stritt er dann das

Eindringen in die Privatliegenschaft des Ehepaars D.___ und E.___ bis zur

vorinstanzlichen Hauptverhandlung ab resp. schwieg sich dazu aus, bezog sich

jedoch gleichzeitig immer auf das Schreiben eines angeblichen objektiven

Beobachters. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme einen Tag nach seiner

Festnahme äusserte sich der Beschuldigte zum Vorwurf wie folgt (AS 201 ff.):

«Was soll ich dazu sagen? Ich bin fassungslos. Ich habe keinen Raub gemacht,

das verstehe ich nicht. Diese ganze Angelegenheit ist mir im Moment alles

suspekt. Ich möchte von der Polizei genauere Angaben erhalten, damit ich mir

ein Bild machen kann». Der Name [Ort1] sage ihm nichts. Er wisse nicht, dass er

am 14. Januar 2019 in der Schweiz gewesen sei. Der Vorwurf des Raubes sei

derart abstrus, dass er dazu nichts sagen wolle. Noch anlässlich der

staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 24. Februar 2020 (AS 372) war er

nicht bereit, sich zum Vorwurf zu äussern resp. bestritt, einen Raub begangen

zu haben. Er werde sich vor Gericht weiter äussern. Gleichzeitig bezog er sich

ausführlich auf den Inhalt des anonymen Schreibens und erschöpfte sich in

weitschweifigen Vorwürfen betreffend die Gewaltanwendung seitens D.___ und

E.___ und die Weigerung der Untersuchungsbehörden, deren Verhalten adäquat zu

untersuchen. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestand

dann der Beschuldigte das Eindringen in das Haus von D.___ und E.___ in

Diebstahlsabsicht ein (AS 933 ff.). Er machte jedoch geltend,

sämtliche von ihm ergriffenen Wertgegenstände aus seinen Taschen entleert zu

haben, als ihn Herr D.___ in den Schwitzkasten genommen habe. Er habe das Haus

letztendlich ohne Beute verlassen. Er habe nur flüchten wollen und sich nur

verteidigt. Er habe auch nie «ich schiesse, ich schiesse» gesagt, sondern «oh

scheisse, oh scheisse». Auch vor Obergericht blieb er bei dieser Version, indem

der zu diesem Vorhalt im Wesentlichen ausführte (vgl. OGer AS 73 - 76), er habe

nur Gewalt angewendet, um sich dem Würgegriff des Geschädigten und den Schlägen

mit dem Regenschirm zu entziehen und um zur Türe zu gelangen. Er habe sich der

Gewalteinwirkung von Herrn D.___ zu entwinden versucht. Im Übrigen habe er auch

keine Beute mehr dabei gehabt. Er sei ohne Beute aus dem Haus gegangen. Den

Diebstahl im Obergeschoss des vom Ehepaar D.___ und E.___ bewohnten Hauses

müsse er aber zugeben. Es sei um einen Kasten mit Uhren sowie um die vom

Vorsitzenden erwähnten Schmuckstücke (einen Ring und zwei Armbänder) gegangen,

doch diese Gegenstände seien alle aus der Tasche seiner Regenjacke auf den

Boden herausgefallen. Die Auseinandersetzung sei nach seiner Einschätzung etwa

20 - 30 Sekunden gegangen. Dabei sei für ihn sofort erkennbar gewesen, dass D.___

ihn der Polizei habe ausliefern wollen, wenn erforderlich gar im bewusstlosen

Zustand. Konfrontiert mit dem Umstand, dass D.___ und E.___ eine deutlich

längere Dauer der Auseinandersetzung geschildert hätten (15 – 20 Minuten): Es

sei bekannt, dass einem die Dauer viel länger vorkomme, wenn man sich

anstrenge. Auf den Vorhalt der Aussage von Frau E.___, wonach er zu ihr gesagt

haben solle «ich schiesse, ich schiesse, habe Waffe»: Das treffe nicht zu, wenn

er etwas gesagt habe, dann sei dies aufgrund der erlittenen Schläge «oh

scheisse, oh scheisse» gewesen. Er habe sich noch gewundert, weshalb E.___ zu

ihm gesagt habe: «womit denn, womit denn?» Auf die Frage, ob ihm bewusst

gewesen sei, dass das Ehepaar D.___ und E.___ zu Hause gewesen sei, als er über

die nicht verschlossene Haustüre in das Haus eingedrungen sei: Ja, er habe das

Ehepaar genau beobachten können. Angesichts der Fensterfronten und der

verglasten Türelemente habe man im Prinzip jede Regung wahrnehmen können. Auf

den Vorhalt, dass demnach die darauf folgende Auseinandersetzung für ihn nicht

unerwartet habe sein können: Doch, denn es sei bislang nie zu einer

Konfrontation mit Hausbewohnern gekommen und er habe eigentlich immer alles

unter Kontrolle gehabt. Wenn es sich nun im besagten Fall anders abgespielt

habe, sei dies als Zeichen zu werten, dass er es nicht mehr könne und sein

lassen sollte. Danach gefragt, ob er von sich aus noch Ergänzungen zu diesem

Vorfall anbringen wolle: Er sei der Auffassung, dass man nun einen Schlussstrich

unter diese Sache ziehen sollte. D.___ und E.___ hätten ein negatives Erlebnis,

zugleich aber auch ein Erfolgserlebnis gehabt, indem sie gezeigt hätten, dass

es noch Hausbesitzer gebe, die sich wehren könnten.

Aus den Aussagen des

Beschuldigten erschliesst sich, dass dieser im Wissen um die Anwesenheit von D.___

und E.___ – er habe sie genau beobachten und jede Regung wahrnehmen können – in

deren Privatliegenschaft eindrang, hierauf in den oberen Stock gelang und dort –

auch dies ist unbestritten – mehrere Wertgegenstände zur Aneignung wegnahm. In

Bezug auf seine sehr ausführliche Schilderung der darauf folgenden

Auseinandersetzung mit den beiden Hausbewohnern im Parterre der Liegenschaft ergibt

sich allerdings der Eindruck, dass der Beschuldigte sehr bemüht war, die

Gewalteinwirkungen auf ihn zu übertreiben und sich selbst als Opfer

darzustellen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist insgesamt somit nicht

geeignet, die sehr glaubhaften Aussagen von D.___ und E.___ in Zweifel zu

ziehen.

1.5 Als Beweisergebnis ist daher davon

auszugehen, dass der Beschuldigte durch die unverschlossene Eingangstüre von D.___

und E.___ in deren Einfamilienhaus eindrang, im Obergeschoss eine Schachtel mit

fünf Uhren im Gesamtwert von CHF 2'600.00 sowie Schmuck im Gesamtwert von CHF 1'300.00

(einen Ring aus Gelbgold mit Edelsteinen, einen Toledo-Armreif und ein Armband aus

Gelbgold) und eine Schmuckdose im Wert von CHF 20.00 behändigte und damit das

Haus wieder verlassen wollte. Vor dem Ausgang, im Bereich der Treppe zum

Obergeschoss, stellte sich D.___ dem Beschuldigten in den Weg und versuchte,

den Beschuldigten am Verlassen des Hauses zu hindern. Es entwickelte sich ein

gegenseitiges Handgemenge zwischen D.___ und dem Beschuldigten, wobei die Angaben

der Geschädigten und des Beschuldigten zu dessen zeitlichen Dauer stark auseinandergehen.

Auf der einen Seite ist bekannt, dass Opfer die Dauer eines für sie

einschneidenden und bedrohlichen Ereignisses vielfach überschätzen, auf der

anderen Seite gab E.___ zu Protokoll, ihr Ehemann sei mit der Zeit entkräftet

gewesen und das Ereignis lässt sich auch in mehrere unterschiedliche,

aufeinander folgende Teilakte unterteilen (vgl. die nachfolgenden

Ausführungen), so dass von einer handgreiflichen Auseinandersetzung von zumindest

ein paar wenigen Minuten auszugehen ist. In deren Verlauf schlug E.___ dem

Beschuldigten einen Schirm mit hölzernem Griff über den Kopf und stiess ihm die

Schirmspitze zwischen die Beine. Auch der Beschuldigte behändigte einen Schirm

und setzte diesen gegen D.___ ein, um sich diesen vom Leib zu halten. Im

Verlaufe des Handgemenges liess der Beschuldigte die Schachtel mit den Uhren

fallen. Schliesslich gelang es ihm, mit dem Schmuck das Haus zu verlassen,

nachdem er kurz vorher, bei der Eingangstüre stehend, Richtung E.___ noch «ich

schiesse, ich schiesse, habe Waffe» rief. Die Aussage des Beschuldigten, er

habe nicht diese Worte verwendet, sondern «oh scheisse, oh scheisse» gesagt,

ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Geschädigte war sich in Bezug auf die

konkrete Wortwahl des Beschuldigten sicher. Zudem bestätigte der Beschuldigte

vor Obergericht ausdrücklich, E.___ habe ihm entgegnet «womit denn, womit

denn?». Eine solche Fragestellung ergibt nur im Zusammenhang mit einem

vorgängig angedrohten Waffengebrauch einen Sinn. Tatsächlich war der

Beschuldigte jedoch nicht bewaffnet und auch D.___ und E.___ gingen nicht davon

aus, dass der Beschuldigte bewaffnet war. Ausser den Uhren (vgl. die

fotografischen Aufnahmen: AS 25 und AS 51) liess der Beschuldigte eine leere

Getränkeflasche aus Pet, eine leere Tempo-Taschentuchverpackung sowie einen

Teil eines Handschuhs am Tatort zurück (AS 37 sowie AS 47 - 50). Die Aussage

des Beschuldigten, er habe auch den Schmuck vor Ort gelassen und die

Liegenschaft ohne Beute verlassen, steht im Widerspruch zu den anderen

Beweismitteln. Der Ring aus Gelbgold mit Edelsteinen, ein Toledo-Armreif und

ein Armband aus Gelbgold befanden sich im Unterschied zu den vorgenannten

Gegenständen nicht auf dem Boden (vgl. fotografische Dokumentation: AS 47 ff.)

und konnten auch sonst nirgends im Haus des Ehepaars D.___ und E.___ sichergestellt

werden (AS 47 ff.). Wie E.___ dies in allen Einvernahmen glaubhaft ausgeführt hat,

fehlten diese Gegenstände, nachdem der Beschuldigte das Haus verlassen hatte.

Sie wurden von diesem mitgenommen. Im Verlaufe der Auseinandersetzung wurden

sowohl der Beschuldigte wie auch D.___ leicht verletzt.

2.

Vorwurf des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von K.___

(AZ 2.3/4.4)

In den Akten befindet sich

eine Videoaufnahme (AS 198) von der hauseigenen Videoüberwachung von K.___

(Printscreens auf AS 197). Auf dem Video ist klar ersichtlich, wie die

abgebildete Person die Türfalle der Eingangstüre nach unten drückt. Der

Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch zu, die

Klinke an der Haustüre von K.___ betätigt zu haben (AS 938, Z. 244). Der

Beschuldigte will jedoch nicht die Absicht gehabt haben, bei K.___ einzubrechen

oder auch nur dessen Haus zu betreten. Er habe die Klinke gedrückt, weil ihn

ein Kollege darum gebeten habe. Dieser Kollege habe ihn von Frankreich in die

Schweiz gefahren, damit er dort die noch von früheren Einbrüchen gebunkerten Einbruchwerkzeuge

behändigen konnte, um diese zu entsorgen. Dieser habe ihm gesagt, dass der

Hausbewohner immer eine Dose mit Kugeln im Innern an der Klinke aufgehängt

habe, damit er alarmiert werde, wenn jemand die Klinke betätige. Sein Kollege

habe mit diesem Streit gehabt und diesen ärgern wollen (Z. 222 ff.). Diese

Behauptung des Beschuldigten betreffend das Betätigen der Klinke, welche dieser

erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht hatte und vor Obergericht

bekräftigte (vgl. OGer AS 76: Er habe nur die Klinke betätigen wollen, um K.___

zu ärgern. Das sei ein übler Nachbarschaftsstreit bzw. -streich gewesen), muss

indes als offensichtliche Schutzbehauptung gewertet werden. Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 26. Oktober 2019 sagte der Beschuldigte, mit dem Vorwurf

des versuchten Einschleichdiebstahls am [Strasse1] in [Ort4] konfrontiert, noch

folgendes aus (AS 202 f.): «Was soll ich denn sagen? Ich bin fassungslos», er

könne schlicht und einfach nichts dazu sagen, er denke, er sei an diesem Tag zu

Hause gewesen. Nach dem Grund seiner Einreise in die Schweiz bei seiner

Festnahme am 25. Oktober 2019 befragt, gab der Beschuldigte jedoch bereits

bei dieser Einvernahme an, er habe in der Schweiz noch Depots von

Einbruchwerkzeugen seiner früheren Einbrüche im Kanton Basel-Landschaft gehabt

und habe diese Werkzeuge entfernen wollen, nicht dass ihm wieder etwas

angelastet werde.

Im Sinne eines klaren Beweisergebnisses

kann aufgrund der objektiven Beweismittel, der glaubhaften Aussagen der Zeugin I.___

und ihrem Mann und der demgegenüber unglaubhaften und teilweise

widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten als erstellt angesehen werden, dass

der Beschuldigte die Klinke bei K.___ betätigt hatte, in der Absicht dessen

Haus zu betreten um dort einen Diebstahl begehen zu können.

3. Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum

Nachteil von C.___ (AZ 4.6)

Sowohl die Zeugin I.___ wie auch ihr

Mann, sagten beide übereinstimmend aus, eine Person gesehen zu haben, die im

Quartier [Strasse 1] in [Ort4] herumgeschlichen sei und Türfallen betätigt

habe. Dieser sei u.a. auch durch den Garten von C.___ geschlichen und habe sich

dann vor dessen Haustüre aufgehalten. Es habe sich um dieselbe Person

gehandelt, die sich auf der Videoüberwachung befunden habe, welche K.___ ihnen

gezeigt habe (AS 244 ff., AS 903 ff.). Auch hinsichtlich dieses Vorhaltes ist

aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen erstellt, dass der

Beschuldigte den Garten von C.___ betrat.

V. Rechtliche Würdigung

1. Diebstahl/Raub zum Nachteil von D.___

und E.___ (AZ 1)

1.1 Räuberischer Diebstahl im Sinne von

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter, auf einem Diebstahl

in flagranti ertappt, d.h. nach Vollendung, aber vor Beendigung des Diebstahls,

die in Absatz 1 von Art. 140 Ziff. 1 StGB genannten Nötigungsmittel verübt, um

die Beute zu sichern. Dient die Gewaltanwendung nur zur Sicherung der Flucht

ohne Beute, fällt sie nicht unter Art. 140 StGB (Urteil des Bundesgerichts

6B_651/2018 E. 6.3: «mangels

Verknüpfung der qualifizierten Nötigung mit der Eigentumsverletzung», BGE 92 IV 154 f., 83 IV 67). Nach dem

Gesetzeswortlaut ist nicht notwendig, dass es dem Täter auch gelingt, die Beute

in Sicherheit zu bringen; es genügt, wenn er in Sicherungsabsicht die

entsprechenden Nötigungshandlungen vornimmt (Stefan Trechsel/Dean Crameri, in:

Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, nachfolgend PK StGB, Art.

140 StGB N 12, mit weiteren Hinweisen).

Der räuberische Diebstahl setzt somit

einen vollendeten Diebstahl voraus. Vollendet ist der Diebstahl mit der

Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem

Willen des Täters. Nach der herrschenden Apprehensionstheorie ist dies der

Fall, sobald der Täter die Sache ergriffen hat (Stefan Trechsel/Dean Crameri

in: PK StGB, Art. 139 StGB N 11). Bei handlichen und leicht zu bewegenden

Gegenständen reicht hierfür ein blosses Ergreifen und Festhalten in jedem Fall aus,

wenn der Berechtigte seine ungehinderte Verfügungsgewalt nur noch gegen den

Willen des Täters und unter Anwendung von körperlicher Gewalt wiedererlangen

könnte.

Die Nötigungshandlung muss das Ziel

haben, die Beute zu sichern, d. h. sich den Gewahrsam am Diebesgut zu erhalten.

Vorausgesetzt ist allerdings nicht, dass die Sicherung der Beute einziges

Handlungsziel ist. Will der Täter durch seine Nötigungshandlungen sowohl die

Beute sichern als auch seine Flucht, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt,

sofern es ihm nur primär um die Beutesicherung geht. Dienen die

Nötigungshandlungen dagegen nur der Sicherung der Flucht des Diebes oder sollen

sie nur verhindern, dass er erkannt wird, so liegt kein räuberischer Diebstahl,

möglicherweise aber eine Nötigung i. S. v. Art. 181 in Konkurrenz mit einem

Diebstahl i.S.v. Art. 139 StGB vor (Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2019, nachfolgend zit. BSK StGB

II, Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Art. 140 StGB N 52, mit weiteren

Hinweisen).

1.2 Gemäss vorliegendem Beweisergebnis

wollte D.___ den Beschuldigten mit Gewalt an der Flucht hindern, wogegen sich

der Beschuldigte ebenfalls mit Gewalt wehrte. Dem Beschuldigten ging es darum, den

Tatort zu verlassen. Dieses Motiv erschliesst sich nicht nur aus den Aussagen

des Beschuldigten, sondern in aller Deutlichkeit auch aus den übereinstimmenden

Aussagen der beiden Geschädigten, die an dieser Stelle nochmals hervorgehoben

werden: E.___ sagte aus, der Beschuldigte habe einfach nur wegwollen. D.___

bestätigte dies mit den Worten, der Beschuldigte habe die Türe erreichen

wollen, er habe unbedingt fliehen wollen, während es ihm (D.___) darum gegangen

sei, den Eindringling (bis zum Eintreffen der Polizei) zurückzuhalten. Entlastend

ergänzte er, es habe sich aus seiner Sicht um Abwehrreaktionen des

Beschuldigten gehandelt, die er in einer solchen Situation als normal eingestuft

habe. Die vom Beschuldigten angewendete Gewalt erschöpfte sich weitgehend in

Gegenwehr gegen die im Rahmen der Notwehr durchaus rechtmässige und

verhältnismässigen Gewaltanwendung von D.___ (und teilweise auch E.___). Zwar

schilderten beide Geschädigten auch eine verbale Drohung des Beschuldigten, er

habe eine Waffe und werde schiessen. Diese Drohung wurde jedoch von keinem der

Geschädigten auch nur ansatzweise ernst genommen, da der Beschuldigte gar keine

Waffe einsetzte und auch keine dabei hatte. Die wechselseitige handgreifliche Auseinandersetzung,

deren Intensität nur unscharf umrissen werden kann, endete schliesslich, weil sich

der Beschuldigte aus den Griffen von D.___ lösen und über die Eingangstüre den

Tatort verlassen konnte. Einen Teil der Beute hatte der Beschuldigte zuvor –

bedingt durch seine Gegenwehr und somit aufgrund seiner Fluchtbemühungen –

fallen gelassen. Drei Schmuckstücke, welche er offensichtlich in den Taschen

seiner Kleider verstaut hatte, nahm der Beschuldigte jedoch mit sich. Dieser Umstand

könnte nun zur Annahme führen, die Handlungen des Beschuldigten hätten nicht

bloss der Flucht, sondern zugleich der Beutesicherung gedient. Eine solche

Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass bei jeder unter Anwendung von Gewalt

erfolgreichen Flucht des Täters der Tatbestand des räuberischen Diebstahls zu

bejahen wäre, sofern dieser nicht zuvor sämtliche von ihm eingesteckten

Gegenstände wieder auspacken und am Tatort hinlegen würde, was nicht zu

überzeugen vermag. Entscheidend ist, dass im vorliegenden Fall die Handgreiflichkeiten

des Beschuldigten unstrittig vom Fluchtgedanken getragen waren. In dieser Phase

der wechselseitigen Auseinandersetzung war die Beutesicherung – aus der

massgeblichen subjektiven Perspektive des Beschuldigten – nicht von Bedeutung. Dies

legen auch die äusseren Umstände nahe: Der Beschuldigte liess den wertvolleren

Teil seiner Beute – bedingt durch seine Gegenwehr – fallen. Die beiden Geschädigten

schilderten keinerlei Bemühungen des Beschuldigten, die fallengelassenen Uhren

wieder zu behändigen. Der Beschuldigte zielte mit der Gewaltanwendung in

subjektiver Hinsicht nicht auf die Beutesicherung, sondern auf die Flucht ab. Am

Rande sei diesbezüglich auch noch erwähnt, dass der Beschuldigte auch bisher in

seiner durchaus eindrücklichen kriminellen Laufbahn nie Gewalt gegen Menschen

anwendete, um Diebstähle zu begehen.

Der Tatbestand des Raubes im Sinne von

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist daher zu verneinen. Das Verhalten des

Beschuldigten erfüllt indes ohne weiteres den Tatbestand des Diebstahls im

Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, was auch vom Beschuldigten bzw. der

Verteidigung unbestritten ist. Der Beschuldigte hat diesen Tatbestand sowohl

hinsichtlich des Schmuckes als auch hinsichtlich der Uhren (an welchen er

bereits Gewahrsam begründet hatte) vollendet.

2.

Versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil von K.___

(AZ 2.3/4.4)

Die rechtliche Qualifikation bedarf

keiner vertieften Erläuterungen. Indem der Beschuldigte die Türklinke der

Eingangstüre des Hauses von K.___ betätigte, hat er zwar noch nicht dessen

Türschwelle überschritten, sehr wohl aber die «Schwelle» zur Tatvollendung, ab

deren Erreichen es in aller Regel kein Zurück mehr gibt. Dass es dennoch nicht

zum Diebstahl gekommen ist, lag lediglich daran, dass die Eingangstüre

verschlossen war. Wäre die Türe nicht verschlossen gewesen, hätte nichts mehr

den Beschuldigten daran gehindert, das Haus von K.___ zu betreten und dort

Wertgegenstände zu entwenden. Mit dem Betreten des Eingangsbereiches und dem

Betätigen der Türfalle hat der Beschuldigte jedoch den vom Hausfrieden

geschützten Bereich des Geschädigten bereits betreten, weshalb ein vollendeter

Hausfriedensbruch vorliegt. Der hierfür erforderliche Strafantrag stellte der

Geschädigte innert der Frist von Art. 31 StGB am 24. Juli 2019. Es hat daher

eine weitere Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139

Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von

Art. 186 StGB zu erfolgen.

3. Hausfriedensbruch zum Nachteil von C.___

(AZ 4.6)

Die Bestrafung wegen Hausfriedensbruch

bedingt einen gültigen Strafantrag. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das

Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an

welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Erforderlich ist

entgegen dem zu engen Wortlaut Kenntnis sowohl der Tat als auch des Täters (BGE 101 IV 116). Die Kenntnis von Tat und Täter muss so sicher und zuverlässig

sein, dass die antragsberechtigte Person bei der Verfolgung des Betroffenen

erhebliche Erfolgsaussichten hat und nicht selber riskieren muss, wegen übler

Nachrede oder falscher Anschuldigung verfolgt zu werden. Einerseits genügt blosses

«Kennenmüssen» oder blosser Verdacht nicht, doch braucht die antragsberechtigte

Person andererseits noch über keine Beweismittel zu verfügen. Ein Strafantrag

gegen unbekannte Täterschaft bewirkt nicht, dass die Frist zu laufen beginnt.

Was die Berechnung der Frist betrifft, so wird der Tag, an dem die verletzte

Person die nötige Kenntnis hat, nicht mitgezählt. Gemäss Art. 110 Abs. 6 StGB

wird der Monat nach der Kalenderzeit berechnet, was so zu verstehen ist, dass ein

Monat nicht zwingend 30 Tagen gleichzusetzen ist (BGE 127 II 176). Fällt der

letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so

endet die Frist am darauffolgenden Werktag (OFK-StGB, 20. Aulf., 2018, N. 4, 6

f., 9).

Der Hausfriedensbruch zum Nachteil von C.___

ereignete sich in der Nacht vom 23. auf den 24. Juli 2019 und wurde der Polizei

am 24. Juli 2019 durch eine Nachbarin, I.___ gemeldet (AS 232 f.). Der Strafantrag

durch C.___ wurde am 25. Oktober 2019 gestellt (AS 236). Dem E-Mail vom 27. Februar

2020 seitens der Polizei Kanton Solothurn an die zuständige Staatsanwältin (AS

238) kann entnommen werden, dass C.___ durch die Polizei erst nach dem 7.

Oktober 2019 über das Vorgefallene orientiert worden ist. Da es dem

Beschuldigten nicht gelungen ist, ins Haus des Geschädigten einzudringen und auch

nichts beschädigt worden ist, ist davon auszugehen, dass C.___ vor der

Orientierung durch die Polizei gar keine Kenntnis von der Tat hatte. I.___

erwähnte zwar anlässlich ihrer Befragung vor der Vorinstanz, sie habe am

nächsten Morgen über ihre Beobachtungen im «Nachbarchat» berichtet und ein

Nachbar habe dann noch Bilder des «Täters» in den Chat gestellt. Diese Angaben

sind jedoch zu unbestimmt, um C.___ konkret genügendes Wissen zu unterstellen,

um einen Strafantrag stellen zu können. Sicherlich hatte er vor dem 7. Oktober

2019 jedoch keine Kenntnis von der Person des Täters. Daraus folgt, dass der

Strafantrag von C.___ rechtzeitig gestellt worden ist.

Nun befindet sich in den Akten der

Vorinstanz ein Schreiben von C.___ vom 15. September 2020 mit folgendem Inhalt

(AS 1041): Titel: Rückzug Klage. «Gerne möchte ich die Klage gegen A.___ zurückziehen.

Hintergrund ist die Tatsache, dass uns kein Schaden entstanden ist. Weder

fehlen uns Wertgegenstände noch stellten wir Sachschäden am Haus fest. Die

Angelegenheit hat ein Ausmass angenommen, was aus meiner Optik den Aufwand

nicht mehr rechtfertigt». C.___ hat sich nie explizit als Privatkläger

konstituiert. Auf dem Strafantragsformular wurde lediglich vermerkt, dass ihm

mitgeteilt wurde, dass er mit Unterzeichnung des Strafantrages automatisch die

Stellung eines Privatklägers erlange. Am 23. April 2020 wurde ihm durch die Staatsanwaltschaft

ein Parteirechtsformular zugeschickt (AS 615.4 f.). Mit dem Schreiben der

Staatsanwaltschaft wurde er nochmals darauf hingewiesen, dass er mit der

Stellung des Strafantrages gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO zum Privatkläger

geworden ist. Er wurde daher gebeten, dass Parteirechtsformular bis 30. April

2020 zurückzusenden. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass C.___ das

Formular retourniert hat. C.___ hat somit mit Ausnahme der Unterzeichnung des

Strafantrages nie irgendwelche Schritte gegen den Beschuldigten unternommen.

Sein Schreiben vom 15. September 2020, in welchem er mitteilt, er möchte seine

Klage zurückziehen, kann daher – aus der Sicht eines Laien – nicht anders

gedeutet werden, als dass C.___ seinen Strafantrag (den er offensichtlich als

Klage interpretierte, eine andere Klage hat er ja nie erhoben) zurückziehen

wollte. Daran ändert auch die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 25.

September 2020, Ziff. 2 (AS 812), nichts. Mit diesem Rückzug des Strafantrages

ist jedoch die Grundlage für eine Bestrafung des Beschuldigten wegen

Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C.___ dahingefallen. Das Strafverfahren ist

daher diesbezüglich einzustellen.

VI. Strafzumessung und Rückversetzung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere

Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder

auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,

Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen.

Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der

Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein

Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie

auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Vorstrafen stellen eines von

mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und stei-gern das konkrete Tatverschulden

nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im

Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist

es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen,

mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden

unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem

täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht,

was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach

Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind.

Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der

Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird.

Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»

zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16.10.2014 E. 2.4.2 mit Hinweis). Gemäss

einem Urteil des Bundesgerichts vom 25.8.2015, 6B_510/2015, kann indes eine beachtliche

Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu

einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.

1.5 Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat-verhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur

Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen

kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der

Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung

des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung

nicht angebracht (Urteil 6B_473/2011 vom 13.10.2011 E. 5.4 mit Hinweisen).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint eine Strafreduktion zufolge

eines im vorstehend beschriebenen Sinne relevanten Geständnisses im Umfang von 1/5

bis zu 1/3 als angemessen (Hans Wiprächtiger/Stefan

Keller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit. BSK StGB I, Art. 47 StGB N

170).

1.6 Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind

an das Kriterium der erhöhten Strafempfindlichkeit sehr hohe Anforderungen zu

stellen. Eine Freiheitsstrafe trifft grundsätzlich jeden hart, weshalb nur

ausnahmsweise von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen ist (Hans

Wiprächtiger/Stefan Keller in: BSK StGB I, Art. 47 StGB N 150). Dies

betrifft grundsätzlich auch das fortgeschrittene Alter eines Beschuldigten. Das

Bundesgericht hat mehrfach erkannt, dass allein wegen des vergleichsweise hohen

Alters des Verurteilten die Strafe nicht gemindert werden muss (Urteil

6B_291/2012 vom 16.7.2013, E.6.3; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel

2016, N 265). Auch gesundheitliche Probleme sind an sich nicht geeignet, die

Strafe zu mindern. Sie können ausnahmsweise strafreduzierend wirken, allerdings

nur, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit

geboten sind, was etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken oder Taubstummen der

Fall sein kann (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in: BSK StGB I, Art. 47 StGB N 150,

152; Hans Mathys, a.a.O., N 264).

1.7 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht

hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt

werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht

im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen

ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120

E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen

im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter

mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits-

oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei

jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart

angemessen ist.

1.8 Nach Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die

maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der Art. 41 Abs. 1 StGB kann das

Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a)

eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder (b) eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste

Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit ultima ratio und kann nur

verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft

vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und

des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht,

BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil

6B_483/2016 vom 30.4.2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit

einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales

Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2

S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei

alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.

mit Hinweis). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen

(Art. 50 StGB; Urteile 6B_523/2018 vom 23.8.2018 E. 1.2.3; 6B_483/2016 vom 30.4.2018

E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).

Gemäss einem neueren Urteil des

Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine

Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren

zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurtei-lende Taten auszusprechenden

hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass

überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41

Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine

Freiheitsstrafe zu erkennen.

1.9 Wurde eine Straftat lediglich

versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das

gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese

ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang der

Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der Nähe des tatbestandsmässigen

Erfolges, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49

E. 1 sowie Urteile 6B_865/2009 E 1.6.1; 6B_42/2015 E 2.4.1).

1.10 Die tat- und täterangemessene

Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der

(schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch

Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf

innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien

festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,

wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat

angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage

einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv

an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb

des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte

Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen

Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender

Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63, mit Hinweisen).

1.11 Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7.7.2011 E. 4.2; 6B_1048/2010 vom 6.6.2011 E.

3.2 und 6B_763/2010 vom 26.4.2011 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu

werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive

Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um

damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven)

Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der

Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen

Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer

Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5 - 10 Jahre

und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre

Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu

verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung

und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf»

in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.12 Begeht der bedingt Entlassene

während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die

Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89

Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder

Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen

wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den

Verurteilten stattdessen verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte

der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern

(Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftat die

Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese

mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so

bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89

Abs. 6 Satz 1 StGB). Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass die

Bildung einer Gesamtstrafe überhaupt nur in Betracht fällt, wenn die Reststrafe

und die neu ausgefällte Freiheitsstrafe für die Probezeitdelikte zu vollziehen

sind. Ist dies der Fall, so hat das Gericht gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB

eine solche Gesamtstrafe in «Anwendung von Art. 49 StGB» zu bilden. Offenkundig

kann es deshalb nicht die mutmassliche Meinung des Gesetzgebers (gewesen) sein,

das System von Art. 49 StGB bei der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren

unbesehen zu übernehmen. Ebenso wenig soll es insoweit aber zulässig sein, den

Vorstrafenrest und die ausgefällte Strafe für die neuen Straftaten gemäss dem

Kumulationsprinzip wie bisher einfach zu addieren. Es kann deshalb im Rahmen von

Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter

bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des

Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine gewisse

Privilegierung zu gewähren, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt

als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht hat dabei

methodisch stets von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es

für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen

von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich

der noch zu vollziehende Vorstrafenrest in der Regel keiner, also auch nicht

einer allfällig schwersten Tat zuordnen lässt, da insbesondere bei Vorliegen mehrerer

Straftaten nicht gesagt werden kann, welche Delikte des Täters durch

Strafverbüssung bereits «abgegolten» bzw. welche noch «offen» sind. Die für die

neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die

Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest

angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren

(BGE 135 IV 146 E. 2.4.1).

2. Konkrete Strafzumessung und Entscheid

über die Rückversetzung

2.1 Bestimmung der Einsatzstrafe für das

schwerste Delikt

Vorliegend handelt es sich beim

vollendeten Diebstahl zum Nachteil von D.___ und E.___ um die schwerste vom

Beschuldigten verübte Straftat. Hierfür ist eine Einsatzstrafe festzulegen.

Beim Ausmass des verschuldeten Erfolges ist zu berücksichtigen, dass der

Deliktsbetrag dieses Vermögensdelikts mit CHF 3'920.00 zwar nicht

ausserordentlich hoch ist. Indessen hängt bei Einbruch- oder

Einschleichdiebstählen in Einfamilienhäusern der effektive finanzielle

Deliktserfolg hauptsächlich vom Zufall ab. Dem Täter, der den Aufwand und das

Risiko auf sich nimmt, in eine fremde Liegenschaft einzutreten, um einen

Diebstahl zu begehen, ist grundsätzlich zu unterstellen, dass er nach möglichst

wertvoller Beute, die sich zudem leicht abtransportieren lässt und leicht

verkäuflich ist, Ausschau hält. Im Fokus stehen dabei v.a. Bargeld und Schmuck.

Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen,

dass das Eindringen in eine bewohnte Liegenschaft grundsätzlich einen sehr

schweren Eingriff in die individuellen Rechtsgüter der Betroffenen darstellt.

Es ist allgemein bekannt, dass eine solche Tat für die Betroffenen meist eine einschneidende

und anhaltende Verunsicherung bis hin zu schwerwiegenden psychischen Problemen

nach sich ziehen kann. Dies ist genauso straferhöhend zu gewichten, wie der

Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen klassischen Kriminaltouristen

handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3.3.2014 E. 4.4). Der

Umstand, dass es sich vorliegend nicht um einen eigentlichen Einbruchdiebstahl,

sondern um einen sogenannten Einschleichdiebstahl handelte, mindert das

Verschulden keineswegs. Der Beschuldigte betrat abends zwischen 21:00 Uhr und

22:00 Uhr die unverschlossene Liegenschaft des D.___ und E.___, das sich im

Wohnzimmer befand und am Fernsehen war. Nach seinen eigenen Ausführungen vor

Obergericht habe er bereits von aussen jede Regung im Innern des Gebäudes wahrnehmen

können. Er wusste um die Präsenz der Hausbewohner und die Konfrontation mit ihnen

konnte für den Beschuldigten somit nicht überraschend gewesen sein. Die Annahme

des Beschuldigten, er hätte trotz deren Anwesenheit unbemerkt die Liegenschaft

betreten, hierauf in den oberen Stock gelangen, dort Wertgegenstände ausfindig machen

und behändigen und schliesslich das Haus über den Haupteingang im Parterre wiederum

unbeobachtet verlassen können, erweist sich als abwegig. Überrascht konnte er demnach

nicht von der Konfrontation an sich, sondern (wenn überhaupt) nur davon sein, wie

resolut das Ehepaar im Rentneralter von seinem Notwehrrecht Gebrauch machte,

ohne jedoch dessen Grenzen zu überschreiten. Das Vorgehen des Beschuldigten,

quasi seelenruhig ein fremdes Haus zu betreten im Wissen darum, dass dessen

Hausbewohner vor Ort und noch wach sind, zeugt von beachtlicher Skrupellosigkeit

und Kaltschnäuzigkeit. Auch wenn der Beschuldigte nicht bewaffnet war und von

den Geschädigten auch nicht als aggressiv beschrieben wurde, darf nicht ausser

Acht gelassen werden, dass eine Konfrontation mit Hausbewohnern im Rahmen eines

Einschleichdiebstahls immer ein erhebliches Risiko birgt, ausser Kontrolle zu

geraten und unter Umständen schlimm enden kann. So entwickelte sich denn auch

ein Gerangel, das nicht bloss Sekunden, sondern zumindest ein paar wenige

Minuten andauerte und durchaus von einer gewissen Dynamik geprägt war.

In subjektiver Hinsicht relativiert sich

das erhebliche objektive Tatverschulden keineswegs. Der Beschuldigte handelte

mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen. Aufgrund der Aussage

des Beschuldigten, zusammen mit seiner Ehefrau eine existenzsichernde Rente zu

beziehen, kann auch abgeleitet werden, dass der Beschuldigte nicht darauf

angewiesen war, durch strafbare Handlungen zu einem Zusatzeinkommen zu

gelangen. Auch sonst sind keinerlei Gründe ersichtlich, die den Beschuldigten

daran gehindert hätten, sich wohl zu verhalten. Der Umstand, dass der

Beschuldigte in seinem Alter nach wie vor Einbrüche, resp.

Einschleichdiebstähle verübt, anstatt den Ruhestand zu geniessen, zeugt von

doch eindrücklicher krimineller Energie.

Ausgehend von einem gerade noch leichten

Tatverschulden und einem ordentlichen Strafrahmen, der sich nach oben bis zu 5

Jahren Freiheitsstrafe erstreckt, erscheint insgesamt eine Einsatzstrafe von 16

Monaten für den Diebstahl zum Nachteil von D.___ und E.___ angemessen.

2.2 Asperation hinsichtlich weiterer

Delikte

Vorwegzunehmen ist, dass der

Beschuldigte für sämtliche weiteren Delikte – mit Ausnahme der Hinderung einer

Amtshandlung (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. VI.2.6) – mit einer

Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, da ein Blick ins Strafregister (OGer AS

62 ff.) klar zeigt, dass sich der Beschuldigte von Geldstrafen kaum

beeindrucken lassen wird.

In Bezug auf den Vorhalt zum Nachteil

von K.___ ist festzustellen, dass sich für den Beschuldigten eine Konfrontation

mit dem Geschädigten oder allenfalls Nachbarn (wozu es ja hinsichtlich I.___

auch kam) in Anbetracht des Tatobjektes (Privatliegenschaft innerhalb einer

Wohnsiedlung) und der Tatzeit (22:41 bis 22:42 Uhr) als durchaus wahrscheinlich

aufdrängen musste. Diesen Diebstahlsversuch beging der Beschuldigte ein halbes

Jahr nach dem Einschleichdiebstahl zum Nachteil des D.___ und E.___ (Vorhalt

gemäss AKZ 1) und die Vorgehensweise ist, was die beabsichtigte Tat anbelangt,

identisch mit dem letztgenannten Delikt. Die Darstellung des Beschuldigten vor

Obergericht, wonach die handgreifliche Auseinandersetzung bei dem Ehepaar D.___

und E.___ sinngemäss zum Wendepunkt in seinem Leben geworden sei und er zur

Erkenntnis gelangt sei, die Delinquenz nun endgültig sein zu lassen, wird angesichts

dieser Chronologie der Ereignisse entkräftet.

Für den vollendeten Diebstahl wäre von

einer Einsatzstrafe von 12 Monaten auszugehen. Zufolge Versuchs ist die Strafe

auf 8 Monate zu reduzieren, was zu einer asperationsweisen Erhöhung der

Einsatzstrafe um 4 Monate führt.

Der Hausfriedensbruch zum Nachteil von K.___

ist mit einem Monat zu veranschlagen, jener zum Nachteil des D.___ und E.___,

der noch dreister war, ist mit 1 ½ Monaten zu veranschlagen, was in

Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung von insgesamt einem

weiteren Monat führt.

Was die illegale Einreise und den

illegalen Aufenthalt anbelangt, bestätigte der Beschuldigte vor Obergericht, dass

er unmittelbar nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 16.

November 2018 die Schweiz verlassen habe (vgl. OGer AS 77). Das Einreiseverbot

vom 16. März 2018 erfolgte notabene wegen seiner regelmässigen strafbaren

Handlungen. Dennoch reiste der Beschuldigte bereits kurze Zeit nach der (bedingten)

Entlassung aus einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wiederum in die Schweiz ein,

um hier weitere Delikte zu begehen. Auf diese Weise manifestierte er, sich

keinen Deut um das verhängte Einreiseverbot zu scheren. Es rechtfertigt sich (wiederum

unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips) eine weitere Straferhöhung um einen

Monat, so dass vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe

von 22 Monaten resultiert.

2.3 Täterkomponente

Aus den spärlichen Angaben in den Akten

und den Aussagen des Beschuldigten vor erster Instanz und im Vorverfahren ist

über dessen Vorleben folgendes bekannt:

Der Beschuldigte ist am 28. August 1947

geboren und deutscher Staatsangehöriger. Gemäss Angaben des Beschuldigten bei

der polizeilichen Befragung zur Person (AS 676 f.) sei er verheiratet und

habe zwei Kinder sowie drei Enkelkinder. Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er schon seit 45 Jahren

verheiratet sei. Vor seiner Verhaftung sei er in Deutschland wohnhaft gewesen.

Dort wohne er seit ungefähr 30 Jahren. Er habe mehrere abgeschlossene Ausbildungen,

insb. in technischer Hinsicht. Aktuell erziele er zusammen mit seiner Frau ein

hinreichendes Renteneinkommen (AS 934). Hinsichtlich seines

Gesundheitszustandes machte der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme durch

die Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme (AS 463 ff.) geltend, er habe

zwei Thrombosen und Lungenembolien. Er sei deshalb körperlich erheblich

geschwächt. Im Haftverfahren reichte der Beschuldigte einen Arztbericht von

Dr. […] vom 12. April 2013 ein, worin über ein postthrombotisches

Syndrom nach «3/12 Thromboembolie (fulminante Lungenembolie,

3-Etagen-Phlebothrombose) mit noch ausgedehnten Restthromben berichtet wird (AS

539). Im Rahmen der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit berichtete Dr. […]

am 26. Oktober 2019, der Beschuldigte habe gemäss eigenen Angaben vor sechs

Jahren eine tiefe Beinvenenthrombose und Lungenembolie sowie vor ca. sechs

Monaten nach Absetzen der Blutverdünnung und bei Bluthochdruck ein Rezidiv

einer tiefen Beinvenenthrombose erlitten. Gemäss Untersuchung sei der

Beschuldigte in gutem Allgemeinzustand und leide an keinerlei aktuellen

Beschwerden. Der Blutdruck sei im normalen Bereich. Die Hafterstehungsfähigkeit

wurde bejaht.

Vor Obergericht machte der Beschuldigte

zu seiner Person ergänzende Angaben, ohne dass sich daraus ein im Ergebnis

klareres Bild über sein Vorleben ergab. Befragt nach den Ursachen seiner

Delinquenz, deutete der Beschuldigte mit dem Verweis auf die «Kinder der

Landstrasse» an, dass ihm bereits in jungen Jahren schweres Unrecht widerfahren

sei, wobei sein Schicksal noch wesentlich schlimmer gewesen sei als jenes

dieser Kinder. Konkreteres wollte der Beschuldigte dann aber nicht preisgeben und

machte geltend, diese Vorgänge seien nach wie vor schambesetzt und würden den

Rahmen dieser Verhandlung sprengen (OGer AS 79 f.). Was der Beschuldigte

durchlebte und inwiefern diese Ereignisse in einem ursächlichen Zusammenhang

mit seiner jahrelangen Delinquenz stehen, blieb bis zum Schluss offen. Konfrontiert

mit seinen vielen deliktischen Rückfällen, verwies der Beschuldigte vor

Obergericht auf seine deutlich gesenkte Hemmschwelle und sein stark reduziertes

Angstpotenzial (OGer AS 79 f.). Zugleich schilderte er, wie er ausserhalb

seiner Zeit im Strafvollzug in Norddeutschland ein ganz normales Leben führe

und Spass darin finde, im eigenen Garten zu arbeiten, spazieren zu gehen, die

Enkelkinder von der Schule abzuholen und mit diesen Hausaufgaben zu machen

(OGer AS 81). Sofern die vom Beschuldigten behauptete gute soziale und

familiäre Integration den Tatsachen entsprechen sollte, bleibt unklar, weshalb

diese keine stützende und mit Blick auf die Delinquenz präventive Wirkung

entfalten konnte.

Im Schweizerischen Strafregister ist der

Beschuldigte aktuell mit insgesamt vier Vorstrafen verzeichnet (OGer AS 63 ff.):

Am 31. Mai 2005 wurde er vom

Kantonsgericht Schwyz wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Verweisungsbruchs zu 28 Monaten

Zuchthaus verurteilt.

Am 18. März 2008 wurde er vom

Strafgericht Basel-Landschaft wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Missachtung der

Einreisesperre zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt.

Am 4. August 2009 wurde der Beschuldigte

vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen versuchten Diebstahls,

Hausfriedensbruchs und rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 11

Monaten verurteilt.

Am 22. März 2016 schliesslich folgte

eine Verurteilung durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mehrfachen

sowie gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt

zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren.

Im Deutschen Strafregister ist der

Beschuldigte ebenfalls eingetragen, jedoch liegen diese Verurteilungen so weit

zurück, dass sie nach schweizerischen Grundsätzen (Art. 369 StGB) bereits

entfernt worden wären. Die Auszüge aus dem deutschen Strafregister können dem

Beschuldigten daher nicht mehr entgegengehalten werden.

Insgesamt zeugen die Vorstrafen des

Beschuldigten von einer eindrücklichen Unbelehrbarkeit. So beging der Beschuldigte

die im vorliegenden Verfahren schwerste Straftat (Einschleichdiebstahl zum

Nachteil des D.___ und E.___) lediglich knapp zwei Monate nach seiner bedingten

Entlassung aus einer sechsjährigen Freiheitsstrafe wegen gleichartiger Delikte.

Diese exemplarische Uneinsichtigkeit legte der Beschuldigte auch durch sein

Verhalten im Strafverfahren an den Tag. Von einem Geständnis als Ausdruck von

Reue und Einsicht kann keine Rede sein. Vielmehr sieht sich der Beschuldigte

als Opfer völlig ungerechtfertigter physischer Misshandlungen durch das Ehepaar

D.___ und E.___ und verunglimpft damit die tatsächlichen Opfer. Ausdruck dieser

Rollenumkehr ist auch seine Aussage vor Obergericht, das Ehepaar D.___ und

E.___ hätten an jenem Abend ein Erfolgserlebnis gehabt. Fakt ist, dass sich D.___

und E.___ gegen den Beschuldigten, der in ihre Privatsphäre eingedrungen war, wehren

durften und die Grenzen der Notwehr nie überschritten. Anstatt Einsicht in das

Unrecht seiner Taten zu bezeugen, kritisiert der Beschuldigte immer wieder die

Schweiz pauschal für irgendwelches Fehlverhalten aus der Gegenwart oder

Vergangenheit sowie die Justiz im Besonderen. Dies scheint beim Beschuldigten

System zu haben, erachtete er doch bereits das frühere Strafverfahren im Kanton

Basel-Landschaft als rechtsstaatlich unhaltbar. Insgesamt imponiert der

Beschuldigte doch durch eine Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit die selbst im

Quervergleich mit anderen Rechtsbrechern seinesgleichen sucht. Was die übrigen

persönlichen Verhältnisse anbelangt, vermag der Beschuldigte daraus nichts zu

seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere ist auch eine erhöhte

Strafempfindlichkeit zu verneinen. Der Beschuldigte mit Jahrgang 1947 ist zwar

in fortgeschrittenem Alter, kann jedoch durchaus als fitter und «rüstiger»

Rentner bezeichnet werden. Mit Blick auf die vorstehenden allgemeinen

Erwägungen zur Strafempfindlichkeit zufolge angeschlagener Gesundheit oder

fortgeschrittenen Alters ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit klar zu

verneinen.

Strafmindernd wird in der Regel die

Anordnung einer Landesverweisung als Massnahme mit pönalem Charakter berücksichtigt.

Wenn sich aber der Beschuldigte (wie vorliegend) nur zur Begehung von Delikten in

der Schweiz aufhält, ansonsten aber hier über keine beruflichen oder sozialen

Bindungen und insbesondere über keinen legalen Aufenthaltstitel verfügt (das

SEM hat gegen ihn ein Einreiseverbot verfügt), ist eine Strafreduktion wegen

der angeordneten Landesverweisung nicht angezeigt.

Die tatbezogene Einsatzstrafe von

gesamthaft 22 Monaten ist zufolge des deliktisch doch stark belasteten

Vorlebens und der eindrücklichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit deutlich

zu erhöhen. Eine Erhöhung um 5 Monate auf 27 Monate erscheint angemessen.

Das Haftgericht hat mit Verfügung vom 9.

Oktober 2020 (AS 861 ff.) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in

Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) durch die Vorinstanz festgestellt. Diese

Verletzung, welche im nachfolgenden Urteilsdispositiv festzuhalten ist, erweist

sich – im Quervergleich mit anderen Fällen – als eher leicht. Es rechtfertigt

sich deswegen eine Strafreduktion um 2 Monate auf 25 Monate Freiheitsstrafe.

2.4 Vollzugsform

Diese Strafe ist zwingend zu vollziehen.

Die Voraussetzungen für den teilweisen Strafaufschub nach Art. 43 StGB sind

nicht erfüllt. Aufgrund der Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe

im Jahre 2016 käme ein teilbedingter Strafvollzug nur in Frage, wenn besonders

günstige Verhältnisse vorlägen (vgl. die Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 StGB, welche

auch für den teilbedingten Strafvollzug zur Anwendung gelangt: BGE 134 IV 1 E.

5.3.1). Solche sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Dem Beschuldigten muss

vielmehr aufgrund seiner vielen einschlägigen Vorstrafen und der ausgeprägten

Uneinsichtigkeit in das Unrecht seiner Taten eine Schlechtprognose gestellt

werden.

2.5 Entscheid über die Rückversetzung

und Bildung der Gesamtstrafe

Dass angesichts der denkbar schlechten

Prognose hinsichtlich künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten die

Rückversetzung bezüglich der Reststrafe (478 Tage Freiheitsstrafe) anzuordnen

ist (Art. 89 Abs. 1 StGB), bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Ausgehend von

der Freiheitsstrafe von 25 Monaten für die neuen Straftaten erscheint in

Anbetracht des Vorstrafenrests von 478 Tagen – in gemässigter Anwendung des

Asperationsprinzips (vgl. hierzu vorstehende Ziff. VI.1.12) – eine weitere

Straferhöhung um 12 Monate als angemessen. Der Beschuldigte ist somit zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 37 Monaten zu verurteilen.

2.6 Geldstrafe

Für die Hinderung einer Amtshandlung ist

mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 zu

verhängen.

2.7 Anrechnung Haft

Die ausgestandene Untersuchungs- bzw.

Sicherheitshaft (25.10.2019 - 7.9.2021) ist an die Hauptsanktion

(Freiheitsstrafe von 37 Monaten) anzurechnen (Art. 51 StGB).

2.8 Sicherheitshaft

Es wird festgestellt, dass mit separatem

Beschluss der Strafkammer vom 7. September 2021 für den Fall einer Beschwerde

in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung zur Sicherung des Strafvollzuges

Sicherheitshaft angeordnet wurde. Es kann vollumfänglich auf den separaten

Beschluss (OGer AS 90 ff.) verwiesen werden.

VII. Genugtuung

1. Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 wies

die Beschwerdekammer des Obergerichts die Beschwerde des Beschuldigten gegen

die angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft ab (AS 1050 ff.). Sie kam zum

Schluss, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

verletzt. Die Staatsanwaltschaft habe vor Amtsgericht keinen Antrag auf

Sicherheitshaft gestellt und die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer vor

Anordnung der Sicherheitshaft keine Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern

(AS 1053). Die Beschwerdekammer sah von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz ab, weil sie darin einen formalistischen Leerlauf erblickte:

Angesichts der vollen Kognition der Beschwerdekammer und des dem Beschuldigten

gewährten rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren sei von einer Heilung der

Gehörsverletzung auszugehen (AS 1054). Auf das Begehren des Beschwerdeführers,

es sei ihm wegen der widerrechtlichen Haft eine angemessene Entschädigung

zuzusprechen, ging die Beschwerdekammer nicht näher ein (vgl. Erw. 5, AS 1056),

da Haftentschädigungsbegehren nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden

seien (mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

2. Vor Obergericht beantragt die

amtliche Verteidigerin, es sei der Beschuldigte für die rechtswidrige

Sicherheitshaft vom 11. Dezember 2020 bis 26. Februar 2021 angemessen zu

entschädigen (vgl. Verfahrensprotokoll).

3. Im vorliegenden Fall verlängerte das

Haftgericht mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (AS 861 ff.) die Sicherheitshaft

gegen den Beschuldigten bis am 11. Dezember 2020 (vgl. Dispositiv-Ziff. 1, AS

866). Ab dem 12. Dezember 2020 fehlte ein formgültiger Hafttitel, da die von

der Vorinstanz angeordnete Haftverlängerung an einem Formfehler (Verletzung des

rechtlichen Gehörs) litt. Dieser rechtswidrige Zustand endete, nachdem dem

Beschuldigten das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren gewährt worden war und

die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 5. Februar 2021 die Voraussetzungen

für die Verlängerung der Sicherheitshaft bejaht hatte. Es ist folglich im

nachfolgenden Urteilsdispositiv festzuhalten, dass die gegen den Beschuldigten

angeordnete Sicherheitshaft mangels formgültigen Hafttitels zwischen dem 12.

Dezember 2020 und dem 5. Februar 2021 rechtswidrig war.

4. Der Beschuldigte hat aufgrund der

rechtswidrigen Inhaftierung vom 12. Dezember 2020 bis 5. Februar 2021 gestützt

auf Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine Genugtuung. Dieser Anspruch ist

von Amtes wegen zu prüfen. Bei der Frage der konkreten Höhe der Genugtuung kommt

dem Gericht Ermessen zu. Die Verteidigung verzichtete darauf, einen konkreten

Betrag zu beantragen und verwies auf den Grundsatz der Angemessenheit. Zu

berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte am 12. Dezember 2020 bereits

annähernd 14 Monate in Haft befand (Haftantritt am 25.10.2019). Der Eingriff ist

somit nicht vergleichbar mit Konstellationen, bei welchen einer Person erstmals

die Freiheit entzogen und diese aus einem intakten familiären, sozialen und

beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Zu beachten ist auch, dass der

Entscheid der Vorinstanz in formeller, nicht aber in materieller Hinsicht fehlerhaft

war. Die materiellen Voraussetzungen für die Verlängerung der Haft lagen vor.

Hinzu kommt, dass sämtliche erstandenen Tage in Haft (mithin auch jene vom

12.12.2020 - 5.2.2021) in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe

angerechnet werden können, so dass sich diese Sanktion um 684 Tage reduziert. Diese

Möglichkeit der Anrechnung entfällt, wenn der Staat dem Beschuldigten eine

Genugtuung zufolge Überhaft (Art. 431 Abs. 2 StPO) oder zufolge eines

Freispruches (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) bezahlen muss. Bei diesen

beiden Konstellationen kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(vgl. 6B_574/2010 vom 31.1.2011 E. 2.3) in der Regel ein Ansatz von CHF 200.00

pro Hafttag zur Anwendung, sofern es sich um einen kürzeren Freiheitsentzug

handelt. Bei einer längeren Inhaftierungsdauer hat eine Reduktion dieses

Ansatzes zu erfolgen. In Anbetracht der vorgenannten Besonderheiten ist ein deutlich

tieferer Betrag angezeigt. Angemessen erscheint ein Genugtuungsbetrag von

pauschal CHF 2'000.00.

5. Die besondere Natur der Genugtuung

verlangt eine tatsächliche Erfüllung im Sinne von Art. 125 Ziff. 2 OR. Die

Genugtuung darf demnach nicht mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden

Verfahrenskosten zur Verrechnung gebracht werden (vgl. BGE 147 IV 55 E. 2.5 und

2.6 sowie BGE 139 IV 243 E. 5).

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Vorinstanz hat die Urteilsgebühr

für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'000.00 festgesetzt. Der

Beschuldigte verlangt eine Reduktion dieser Gebühr und lässt vor

Berufungsgericht von seiner Verteidigerin geltend machen, die Gebühr sei massiv

überhöht. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Vorinstanz hat bei der Bestimmung

der Gerichtsgebühr einen Ermessensspielraum. Der kantonale Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) sieht für Urteile eines Amtsgerichts eine Staatsgebühr von minimal

CHF 80.00 und maximal CHF 75'000.00 vor (§ 146 Abs. 1 lit. b GT). Die

Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Gegenstand des

erstinstanzlichen Urteils bildete eine Vielzahl von Vorhalten. Deren Prüfung

war aufwändig und anspruchsvoll, so dass die Urteilsgebühr in der Höhe von

CHF 8'000.00 zu bestätigen ist. Mit den (unbestrittenen) weiteren Kosten

(insbesondere Auslagen) ergeben sich CHF 15’000.00.

1.2 Zutreffend ist demgegenüber der

Einwand der Verteidigung in Bezug auf die Aufteilung dieser Kosten. Die

Kostenverlegung der Vorinstanz erscheint mit 3/4 zu

Lasten des Beschuldigten angesichts der doch beträchtlichen Freisprüche als

deutlich zu streng. Angemessen erscheint es, dem Beschuldigten, wie von der

Verteidigung beantragt, 50 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (= CHF

7'750.00) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die

verbleibenden CHF 7'750.00 erliegen auf dem Staat (Art. 423 Abs. 1 StPO).

1.3 Es wird festgestellt, dass gemäss

der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF

17'712.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

bezahlt worden ist.

Vorzubehalten ist der

Rückforderungsanspruch des Staates, der ebenfalls auf 50 %, somit CHF

8'856.00, zu beschränken ist (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin, der ebenfalls vorzubehalten

ist (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO), macht ½ der Differenz zum vollem Honorar aus.

Ausgehend von einem vollen Honorar von CHF 4'614.95 (vgl. US 32) sind dies CHF

2'307.50.

2. Berufungsverfahren

2.1 Für das Berufungsverfahren, in

welchem gewisse Urteilspunkte nicht mehr zu überprüfen waren, ist die

Urteilsgebühr auf CHF 3'000.00, total CHF 3'190.00, festzusetzen.

Der Beschuldigte unterliegt im

Berufungsverfahren grösstenteils. Lediglich in Bezug auf einen Vorhalt

(Hausfriedensbruch zum Nachteil von C.___ gemäss AKZ 4.6) erfolgt nun (im

Unterschied zur Vorinstanz) eine Verfahrenseinstellung. Zudem erreichte der

Beschuldigte eine andere Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. In

Anbetracht dieses Verfahrensausganges hat der Beschuldigte von den Kosten des

Berufungsverfahrens 4/5 (= CHF 2'552.00) zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). 1/5 (= CHF 638.00) erliegen

auf dem Staat Solothurn.

2.2 Die von der amtlichen Verteidigerin

eingereichte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem

Aufwand (inkl. Abschlussarbeiten, jedoch exkl. HV und Urteilseröffnung) von

8,83 Stunden, Auslagen von CHF 78.00 und 7,7 % MWST zusammen, was sich als

angemessen erweist. Hinzu zu rechnen sind 4 Stunden zu je CHF 180.00 für die HV

und Urteilseröffnung, womit – auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF

180.00 für das amtliche Mandat – eine Entschädigung von total CHF 2'571.25

(Aufwand. CHF 2'309.40, Auslagen: CHF 78.00, 7,7 % MWST auf CHF 2'387.40: CHF

183.85) resultiert, die Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

auszubezahlen ist. Vorzubehalten sind der Rückforderungsanspruch des Staates im

Umfang von CHF 2'057.00 (= 4/5 von

CHF 2'571.25) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin

im Umfang von CHF 552.70 (= 4/5 der vollen Differenz,

welche sich wie folgt berechnet: 12,83 Stunden x CHF 50.00 [CHF 230.00 – CHF

180.00], zzgl. 7,7 % MWST).

Demnach wird in Anwendung von Art. 33

Abs. 1, Art. 34, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1

lit. d, Art. 69, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs.1,

Art. 139 Ziff. 1, Art. 186, Art. 286 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. a,

Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG; Art. 126 Abs. 2 lit b und d, Art. 135, Art. 423

Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 431 Abs. 1 StPO

beschlossen

und

erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass

das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___

wegen Hausfriedensbruchs zum

Nachteil von F.___ (AKZ 4.5) gemäss rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des

Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 10. Dezember 2020 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) eingestellt worden ist.

2.

Das Verfahren gegen A.___

wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C.___ (AKZ 4.6) wird eingestellt.

3.

Es wird festgestellt, dass A.___

gemäss dem erstinstanzlichen Urteilrechtskräftig freigesprochen worden ist

vom Vorhalt:

-

des versuchten Diebstahls

sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von G.___ (AKZ 2.1 und 4.2; Ziffer

2.1 des erstinstanzlichen Urteils);

-

des versuchten Diebstahls

sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von H.___ (AKZ 2.2 und 4.3; Ziffer

2.2 des erstinstanzlichen Urteils);

-

des versuchten Diebstahls

zum Nachteil von F.___ (AKZ 2.4; Ziffer 2.3 des erstinstanzlichen Urteils);

-

des versuchten Diebstahls

zum Nachteil von C.___ (AKZ 2.5);

-

des versuchten Diebstahls

sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von I.___ (AKZ 2.6 und 4.7; Ziffer

2.4 des erstinstanzlichen Urteils);

-

des versuchten Diebstahls

sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von J.___ (AKZ 2.7 und 4.8; Ziffer

2.5 des erstinstanzlichen Urteils);

-

des versuchten Diebstahls

sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von L.___ (AKZ 2.8 und 4.9; Ziffer

2.6 des erstinstanzlichen Urteils);

-

der einfachen

Körperverletzung (AKZ 1);

-

der Sachbeschädigung (AKZ

3).

4.

Es wird festgestellt, dass

sich A.___ gemäss dem erstinstanzlichen Urteil rechtskräftig schuldig gemacht

hat:

- des

Hausfriedensbruchs, begangen am 14. Januar 2019, in der Zeit von ca. 21:10 Uhr

bis 21:30 Uhr in [Ort1], [Strasse1], zum Nachteil von D.___ und E.___ (AKZ 4.1,

teilweise Ziff. 3.1 des erstinstanzlichen Urteils);

-

der Widerhandlung gegen das

Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung des Einreiseverbots und

durch rechtswidrigen Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 14. Januar 2019 bis

25. Oktober 2019, um 23:15 Uhr in [Ort2], [Strasse3], sowie an anderen unbekannten

Orten (AKZ 5; Ziffer 3.4 des erstinstanzlichen Urteils);

-

der Hinderung einer

Amtshandlung, begangen am 25. Oktober 2019, ca. 23:15 Uhr in [Ort3],

Grenzübergang (AKZ 6; Ziffer 3.5 des erstinstanzlichen Urteils).

5.

A.___ hat sich zudem

schuldig gemacht:

- des

Diebstahls, begangen am 14. Januar 2019, in der Zeit von ca. 21:10 Uhr bis

21:30 Uhr in [Ort1], [Strasse1], zum Nachteil von D.___ und E.___ (AKZ 1);

- des

versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs, begangen am 23. Juli

2019, in der Zeit von 22:41 Uhr bis 22:42 Uhr, in [Ort4], [Strasse1], zum

Nachteil von K.___ (AKZ 2.3 und 4.4).

6.

Die A.___ von der

Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft am 6. November 2018 für eine

Reststrafe von 478 Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per

16. November 2018 wird widerrufen.

7.

Es wird festgestellt, dass

das Beschleunigungsgebot (in Haftsachen) verletzt worden ist.

8.

A.___

wird

verurteilt:

-

(unter Einbezug der

Reststrafe gemäss Ziff. 6 hiervor) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 37

Monaten;

-

zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 10.00.

9.

Es wird festgestellt, dass A.___

gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils für 15 Jahre des

Landes verwiesen wird.

10.

A.___ wird die

ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (25.10.2019 bis 7.9.2021) an

die Freiheitsstrafe von 37 Monaten angerechnet.

11.

Es wird festgestellt, dass

die gegen A.___ angeordnete Sicherheitshaft mangels formgültigen Hafttitels

zwischen dem 12. Dezember 2020 und dem 5. Februar 2021 rechtswidrig war.

12.

A.___

wird für die

rechtswidrige Haft eine Genugtuung von pauschal CHF 2'000.00 zugesprochen.

13.

Es wird festgestellt, dass

mit separatem Beschluss vom 7. September 2021 für den Fall, dass gegen das

Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung

erhoben wird, zur Sicherung des Vollzuges Sicherheitshaft angeordnet wurde.

14.

Es wird festgestellt, dass

der Privatkläger H.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen

Urteils zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen

worden ist.

15.

Es wird festgestellt, dass

gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils die mit

Beschlagnahmeverfügung vom 9. April 2020 beschlagnahmten Gegenstände – mit

Ausnahme der nachfolgen aufgeführten – eingezogen worden und nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten sind.

Es wird

festgestellt, dass die nachfolgenden Gegenstände (Aufbewahrungsort: Richteramt

Dorneck-Thierstein) gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen

Urteils an die Privatkläger E.___ und D.___ herausgegeben werden können:

- 1

Werbeschirm REZ, Nylon, blau, ESO Schöne Ferien (Griff mittels Klebstoff

repariert)

- 1 Werbeschirm Nylon,

weiss Swissair (verbogen)

16.

Es wird festgestellt, dass

gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10 des erstinstanzlichen

Urteils die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 17'712.00

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden

ist.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 8'856.00 (= ½

von CHF 17'712.00) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin

im Umfang von CHF 2'307.50 (= ½ der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

17.

Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird für

das Berufungsverfahren auf total CHF 2'571.25 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten

bleiben der der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'057.00

(= 4/5 von CHF 2'571.25) sowie der Nachzahlungsanspruch

der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 552.70 (= 4/5

der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___

erlauben.

18.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00,

total CHF 15'500.00, hat A.___

im Umfang von CHF 7'750.00 (= ½ von

CHF 15'500.00) zu tragen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten erliegen auf

dem Staat Solothurn.

19.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF

3'190.00, hat der Beschuldigte im Umfang von 4/5 (= CHF

2'552.00) zu tragen. 1/5 (= CHF 638.00) erliegen auf dem

Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2022

bestätigt.