STBER.2021.20
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG)
1. Dezember 2021Deutsch15 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 1. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin
Franziska
Zimmermann,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 12. März 2020
wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu
einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt (Aktenseite [AS] 141 f.).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte fristgerecht Einsprache (AS 143).
3. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020
überwies der zuständige Leitende Staatsanwalt die Akten dem Gerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung des dem Beschuldigten gemachten
Vorhalts; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 2 f.), wobei
dieser gleichentags berichtigt und durch einen Schlussbericht ergänzt wurde (AS
3 ff.).
4. Am 24. November 2020 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 196
ff.):
1.
A.___ hat sich der
Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 27. Mai 2019, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
3.
Die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 1'080.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 300.00, womit
sich die Kosten auf CHF 780.00 belaufen.
5. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte am 2. Dezember 2020 fristgerecht die Berufung an. Die
Berufungserklärung datiert vom 12. März 2021. Beantragt wird die Einstellung
des Verfahrens, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Urteils und
Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zwecks Ergänzung oder
Berichtigung der Anklage, subeventualiter sei der Beschuldigte vom Vorhalt der
Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Sämtliche Verfahrenskosten seien dem
Staat aufzuerlegen, dem Berufungskläger sei für das erst- und das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe der noch
einzureichenden Kostennote zuzusprechen.
6. Die Staatsanwaltschaft stellte keinen
Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete auf eine
Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren
(Stellungnahme vom 17. März 2021).
7. Mit Verfügung vom 31. März 2021
ordnete der Präsident der Strafkammer das schriftliche Verfahren an und setzte
dem Beschuldigten Frist bis 28. April 2021 zur Einreichung der
Berufungsbegründung.
8. Die Berufungsbegründung ging innert
einmal erstreckter Frist am 14. Mai 2021 ein.
Erwägungen
II. Kognition
1.
Bildeten – wie
vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398
Abs. 4 StPO):
-
das Urteil sei
rechtsfehlerhaft oder
-
die Feststellung des
Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung.
Bei Übertretungen sind die
Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend –
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens
bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu
prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale.
Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen)
Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche
Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach
Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die
Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom
erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,
besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber,
3.
Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2020, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen).
Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an einer
hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).
Gerügt werden können wegen
Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von
Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche
unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender
Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig
festgestellt worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der
Wahrheitsforschung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist
(Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht
kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür
liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit
Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar
2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der
Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen
Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia
144).
2.
Neue
Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen
demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden.
Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die
erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung)
willkürlich abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine
erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012).
III. Sachverhalt
1.
Am 27. Mai 2019, ca. 15:10 Uhr,
ereignete sich auf der Autobahn A1, Obergerlafingen, in Fahrtrichtung Bern, ca.
bei Km 24.400, ein Verkehrsunfall. Nach Erkenntnissen der Kantonspolizei Bern
prallte in einem Baustellenbereich ein Wohnmobil mit der rechten Fahrzeugseite
gegen die Betonleitplanke, welche die Fahrbahn vom Baustellenbereich auf dem
Pannenstreifen abtrennte. Dabei wurden diverse Trümmerteile auf die Fahrbahn
geschleudert. Aufgrund dessen bremsten zwei nachfolgende Fahrzeuge abrupt ab.
Dahinter folgte der Sattelschlepper [...], SO-[Nummernschild], mit Auflieger,
gelenkt von B.___, welcher zufolge einer Vollbremsung hinter den beiden
Fahrzeugen zum Stillstand kam. Der nachfolgende Sattelschlepper Scania, BE-[Nummernschild
1], mit Auflieger, gelenkt vom Beschuldigten, kollidierte trotz eingeleiteter
Vollbremsung mit dem Sattelauflieger von B.___. Beide Sattelmotorfahrzeuge
wurden durch den Aufprall stark beschädigt. Durch die Kollision wurde der
Beschuldigte überdies verletzt und musste mit der Ambulanz ins Inselspital
überführt werden.
Gestützt auf die Strafanzeige der
Kantonspolizei Bern vom 21. Oktober 2019 erliess die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn am 12. März 2020 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten.
Wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs wurde eine Busse von CHF 400.00,
ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen, ausgesprochen. Zudem wurden dem
Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl liess
der Beschuldigte durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann am 26. März
2020.
frist- und formgerecht Einsprache erheben.
Nach erfolgter schriftlicher Begründung
der Einsprache berichtigte die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2020 gestützt auf
Art. 83 StPO den Strafbefehl vom 12. März 2020. Dem Beschuldigen wird
nunmehr sinngemäss folgender Vorhalt gemacht:
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90
Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1
VRV), Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) sowie eventualiter
ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12
Abs. 1 VRV), begangen am 27. Mai 2019, um ca. 15:10 Uhr, in
Obergerlafingen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Bern, ca. Km 24'400. Der
Beschuldigte sei als Lenker des Sattelschleppers […], BE-[Nummernschild 1], mit
Sattelauflieger […], BE-[Nummernschild 2], mit einer Geschwindigkeit von ca. 80
km/h und sich weiter verringernder Geschwindigkeit auf dem seitlich versetzten
rechten Fahrstreifen (versetzte Normalspur) gefahren, als er aufgrund
mangelnder Aufmerksamkeit (er habe in den Rückspiegel geblickt) den
stillstehenden oder zumindest stark abbremsenden Sattelschlepper […], SO-[Nummernschild],
mit Sattelauflieger […], TI-[Nummernschild], Lenker B.___, zu spät realisiert
habe. Er habe bei einer Geschwindigkeit von ca. 55 km/h eine Vollbremsung
eingeleitet, dabei sein Fahrzeug nicht beherrscht und sei eventualiter auch
wegen des ungenügenden Abstands gegen das Heck des Sattelaufliegers [...]
geprallt. Durch die Kollision habe er leichte Verletzungen erlitten.
Mit Überweisungsverfügung vom 19. Juni
2020.
hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten
dem Gerichtspräsidium vom Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid.
2.
Die Vorinstanz kam zu folgendem
Beweisergebnis (US 6 f.): «Nach der Beweislage ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte am 27. Mai 2019, ca. 15:10 Uhr, mit seinem Sattelschlepper Scania
(mit Auflieger), auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Bern, ca. bei Km 24.400, hinter
dem Sattelschlepper [...] (mit Auflieger) von B.___ in den Baustellenbereich
einfuhr. Eine gewisse Strecke vor dem Sattelschlepper von B.___ prallte ein
Wohnmobil mit der rechten Fahrzeugseite gegen die Betonleitplanke, wobei
diverse Trümmerteile auf die Fahrbahn geschleudert wurden. Aufgrund dessen
bremsten zwei dem Wohnmobil nachfolgende Personenwagen abrupt ab. B.___ leitete
deshalb mit seinem dahinter folgenden Sattelschlepper eine Vollbremsung ein und
kam hinter den beiden Personenwagen zum Stillstand. Der Beschuldigte bemerkte
zufolge eines kurzzeitigen Blicks in den Seitenspiegel das starke Abbremsen des
vor ihm fahrenden Sattelschleppers leicht verzögert. In der Folge kollidierte
er trotz eingeleiteter Vollbremsung mit dem Heck des Sattelaufliegers.»
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung
hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe in der fraglichen Situation
die Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr gerichtet. Sein kurzzeitiger
Blick in den Seitenspiegel sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten angepasst
und notwendig gewesen. Ein relevanter Mangel an Aufmerksamkeit könne nicht als erstellt
gelten. Hingegen bleibe angesichts dessen, dass der Beschuldigte letztlich
nicht rechtzeitig habe anhalten können, nur die Schlussfolgerung, dass dieser
bei Berücksichtigung der konkreten Umstände keinen ausreichenden Abstand zum
vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten gehabt habe: die konkreten Umstände seien
die örtlichen Verhältnisse (allgemein erhöhte Gefahrensituation durch
Fahrbahnverengung und leicht veränderte Spurführung aufgrund einer Baustelle
mit Betonabschrankung, wodurch sich das Risiko eines ungewollten
Verkehrsgeschehens mit notwendig werdendem brüskem Bremsmanöver deutlich
steigert, zudem leichte Bodenwellen), die gegebene Verkehrssituation (auf der
danebenliegenden Fahrspur fahrender Personenwagen mit schmalem seitlichen
Abstand zwischen den Fahrzeugen, wodurch die Aufmerksamkeit nicht nur auf das
Verkehrsgeschehen davor zu richten war) sowie die Beschaffenheit des gelenkten
Fahrzeugs (Sattelschlepper mit Auflieger im Sinne eines schweren
Sattelmotorfahrzeugs, bei welchem die letzte Achse des Aufliegers nachlenkt,
kein Bremsassistent). Eine andere plausible Erklärung für den Auffahrunfall sei
nicht ersichtlich, sei es doch den vor dem Beschuldigten fahrenden
Fahrzeuglenkern (B.___ als Lenker des Sattelmotorfahrzeugs sowie gemäss
Dash-Cam-Aufzeichnung ein Personenwagenlenker hinter einem als erstes bis
beinahe zum Stillstand abbremsenden Personenwagenlenker) im Gegensatz zu diesem
möglich gewesen, innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden Wegstrecke
Dispositiv
kollisionsfrei abzubremsen bzw. anzuhalten. Der Beschuldigte habe demnach
zufolge ungenügenden Abstands eine Auffahrkollision mit dem voranfahrenden
Sattelschlepper verursacht und sich der Einhaltung eines mangelnden Abstands im
Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.
3.
Der Beschuldigte macht u.a. eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend, welche die Vorinstanz
vorgenommen habe. Das erstinstanzliche Gericht begründe den Schuldspruch wegen
ungenügenden Abstandes damit, dass eine andere plausible Erklärung für den
Auffahrunfall nicht ersichtlich sei. Diese Begründung sei schlicht willkürlich.
Weiter oben in der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides sei
festgestellt worden, dass der Berufungsführer zufolge eines kurzzeitigen Blicks
in den Seitenspiegel das starke Abbremsen des vor ihm fahrenden
Sattelschleppers leicht verzögert bemerkt habe und er in der Folge trotz
eingeleiteter Vollbremsung mit dem Heck des Sattelaufliegers kollidiert sei. Im
kurzzeitigen Blick in den Seitenspiegel könne jedoch kein Mangel an
Aufmerksamkeit liegen, da dieser aufgrund der örtlichen Gegebenheiten angepasst
und notwendig gewesen sei. In Übereinstimmung mit den Aussagen des
Berufungsführers sei das erstinstanzliche Gericht vielmehr selber zum Schluss
gekommen, dass Ursache des Auffahrunfalls der notwendige und angemessene
kurzzeitige Blick in den Seitenspiegel gewesen sei, weshalb der Berufungsführer
das starke Abbremsen des vorausfahrenden Sattelschleppers leicht verzögert
bemerkt habe. Dies entspreche gerade einer plausiblen Erklärung für den
Auffahrunfall. Das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Bucheggberg-Wasseramt
sei folglich schlechterdings unhaltbar.
Wie bereits ausgeführt, werde dem
Berufungsführer auch kein konkretes Verhalten vorgeworfen, wonach er zu wenig
Abstand eingehalten habe. Die Begründung des Gerichts, es gebe keine
andere plausible Erklärung, sei kein Fehlverhalten, welches dem Beschwerdeführer
vorgeworfen werden könne. Auch sei beweismässig nicht erstellt, dass und wie
der Berufungsführer ungenügend Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gehabt
haben sollte. Insbesondere habe der Zeuge B.___ mit keinem Wort erwähnt, der
hinter ihm fahrende Sattelschlepper mit Auflieger hätte zu wenig Abstand
gehabt. Auch sei der Beschuldigte mit dem angeblichen Vorwurf, der Abstand sei
ungenügend gewesen, gar nicht konfrontiert worden (Verletzung des rechtlichen
Gehörs). Vielmehr komme das erstinstanzliche Gericht selber zum Schluss, dass
Ursache des Auffahrunfalls der notwendige und angemessene kurzzeitige Blick in
den Seitenspiegel gewesen sei. Weiter habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen,
dass der vorausfahrende Sattelschlepper nur rechtzeitig habe bremsen können, da
dessen Fahrzeug über ein automatisches Bremssystem verfügt habe und dieses
eingegriffen habe. Ebenfalls habe die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen,
dass der Berufungskläger seine Geschwindigkeit den Umständen angepasst habe und
sowohl die Zwei-Sekundenregel wie auch die Faustregel Halber-Tacho aufgrund der
ARV-Auswertung klar eingehalten worden seien. Bei den Befragungen hätten im
Übrigen weder der Berufungskläger noch der Zeuge B.___ angegeben, dass der
Abstand des Beschuldigten ungenügend gewesen sei. Der Beschuldigte habe am 27.
Mai 2019 sogar gegenüber der Polizei des Kantons Bern angegeben, dass sein
Abstand zum vorausfahrenden Sattelmotorfahrzeug ca. 50 Meter betragen habe.
Inwiefern die Vorinstanz aus den
vorhandenen Beweisen zum Ergebnis komme, der Berufungskläger habe keinen
ausreichenden Abstand eingehalten, sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe
folglich eine unzulässige und geradezu willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen
(Berufungsbegründung S. 6 f.).
4.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,
ist eine andere plausible Erklärung für den Auffahrunfall als diejenige des
mangelnden Abstandes nicht ersichtlich, so dass es nicht willkürlich war, auf
einen mangelnden Abstand zu schliessen. Ausreichend ist der Abstand, wenn der
Fahrzeuglenker den Abstand so wählt, dass er auch bei überraschendem
Bremsmanöver des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten
kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein
(Entscheid des Bundesgerichts 6B_502/2016 E. 2.1). Es sind keine besonderen
Umstände erkennbar, welche den Beschuldigten in der konkreten Situation
entlasten und es daher zulassen würden, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Dadurch, dass es zur Kollision kam, ist erstellt, dass der Beschuldigte den
Abstand nicht den Gegebenheiten angepasst hat und folglich nicht in der Lage
war, rechtzeitig zu bremsen. Der Beschuldigte reduzierte, als er in den
Baustellenbereich fuhr, seine Geschwindigkeit und er vergewisserte sich mit
einem Blick in den Seitenspiegel, dass es links und rechts zu keiner Kollision
kam. Durch diesen Blick in den Seitenspiegel schenkte er seine Aufmerksamkeit
für einen Moment nicht dem Geschehen, dass sich vor ihm abspielte. Aus diesem
Grund leitete er das Bremsmanöver etwas verzögert ein, nachdem er realisierte,
dass der Sattelschlepper vor ihm eine Vollbremsung vornahm. Dem Beschuldigten
ist der Blick in den Seitenspiegel nicht vorzuwerfen; dieser war angesichts der
sich verengenden Strassenverhältnisse angezeigt. Der Beschuldigte hat auch
adäquat auf die Situation reagiert, indem er seine Geschwindigkeit reduziert
hatte. Vorzuwerfen ist ihm aber, dass der von ihm eingehaltene Abstand zum
vorderen Fahrzeug nicht ausreichte, um bei dessen überraschenden Vollbremsung
rechtzeitig – d.h. ohne Kollision – seinerseits anhalten zu können.
Der Beschuldigte befand sich in einer
heiklen Verkehrslage (Baustelle, schmale Spuren, PW hinten links), welche
Blicke in die Seitenspiegel erforderte, und er hätte deshalb den Abstand
vergrössern müssen, damit er trotzdem jederzeit rechtzeitig hätte anhalten
können. Der Schuldspruch gestützt auf Art. 34 Abs. 4 SVG i.V. mit Art. 90 Abs.
1 SVG (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) ist deshalb zu
bestätigen.
Zur Rüge der Verletzung des
Anklageprinzips ist festzuhalten, dass im Strafbefehl vom 12. März 2020
eventualiter der Tatbestand des mangelnden Abstands (Art. 34 Abs. 4 SVG)
genannt wird, mit dem Hinweis, der Beschuldigte sei «eventualiter» auch wegen
des ungenügenden Abstands gegen das Heck des Sattelaufliegers [...] des Lenkers
B.___ geprallt. Dabei brauchte es keine weiteren Ausführungen zum konkreten
Abstand, da ein ausreichender Abstand grundsätzlich nur dann gegeben ist, wenn
der Fahrzeuglenker rechtzeitig halten kann, was hier gerade nicht der Fall war.
Die Berufung bzw. deren Begründung
äussert sich nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz. Diese erscheint
angemessen und ist zu bestätigen.
Die Berufung ist abzuweisen und der
Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
IV. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 800.00 betragen total CHF 1'080.00. Für das Berufungsverfahren
wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt, zuzüglich der Auslagen
belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 1'050.00.
2. Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang werden die
Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 34
Abs. 4 und 90 Abs. 1 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV; Art. 47 und 106 StGB; Art. 379
ff., Art. 398 ff. 356 sowie 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln,
begangen am 27. Mai 2019, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von
CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
3. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 1'080.00, zu bezahlen.
4. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF
1'050.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_38/2022 vom 11. Mai
2022 bestätigt.