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Entscheid

STBER.2021.20

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG)

1. Dezember 2021Deutsch15 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 1. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin

Franziska

Zimmermann,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Die Berufung wird im

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 12. März 2020

wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu

einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt (Aktenseite [AS] 141 f.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte fristgerecht Einsprache (AS 143).

3. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020

überwies der zuständige Leitende Staatsanwalt die Akten dem Gerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung des dem Beschuldigten gemachten

Vorhalts; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 2 f.), wobei

dieser gleichentags berichtigt und durch einen Schlussbericht ergänzt wurde (AS

3 ff.).

4. Am 24. November 2020 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 196

ff.):

1.

A.___ hat sich der

Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 27. Mai 2019, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

3.

Die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 1'080.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 300.00, womit

sich die Kosten auf CHF 780.00 belaufen.

5. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte am 2. Dezember 2020 fristgerecht die Berufung an. Die

Berufungserklärung datiert vom 12. März 2021. Beantragt wird die Einstellung

des Verfahrens, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Urteils und

Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zwecks Ergänzung oder

Berichtigung der Anklage, subeventualiter sei der Beschuldigte vom Vorhalt der

Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Sämtliche Verfahrenskosten seien dem

Staat aufzuerlegen, dem Berufungskläger sei für das erst- und das

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe der noch

einzureichenden Kostennote zuzusprechen.

6. Die Staatsanwaltschaft stellte keinen

Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete auf eine

Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren

(Stellungnahme vom 17. März 2021).

7. Mit Verfügung vom 31. März 2021

ordnete der Präsident der Strafkammer das schriftliche Verfahren an und setzte

dem Beschuldigten Frist bis 28. April 2021 zur Einreichung der

Berufungsbegründung.

8. Die Berufungsbegründung ging innert

einmal erstreckter Frist am 14. Mai 2021 ein.

Erwägungen

II. Kognition

1.

Bildeten – wie

vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen

Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398

Abs. 4 StPO):

-

das Urteil sei

rechtsfehlerhaft oder

-

die Feststellung des

Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer

Rechtsverletzung.

Bei Übertretungen sind die

Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend –

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens

bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen

Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans

Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu

prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale.

Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen)

Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche

Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach

Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die

Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom

erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,

besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber,

3.

Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2020, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen).

Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an einer

hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).

Gerügt werden können wegen

Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von

Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche

unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender

Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig

festgestellt worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der

Wahrheitsforschung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist

(Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt

nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht

kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von

Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür

liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,

sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit

Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar

2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der

Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen

Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia

144).

2.

Neue

Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4

StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im

erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen

demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden.

Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die

erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung)

willkürlich abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine

erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012).

III. Sachverhalt

1.

Am 27. Mai 2019, ca. 15:10 Uhr,

ereignete sich auf der Autobahn A1, Obergerlafingen, in Fahrtrichtung Bern, ca.

bei Km 24.400, ein Verkehrsunfall. Nach Erkenntnissen der Kantonspolizei Bern

prallte in einem Baustellenbereich ein Wohnmobil mit der rechten Fahrzeugseite

gegen die Betonleitplanke, welche die Fahrbahn vom Baustellenbereich auf dem

Pannenstreifen abtrennte. Dabei wurden diverse Trümmerteile auf die Fahrbahn

geschleudert. Aufgrund dessen bremsten zwei nachfolgende Fahrzeuge abrupt ab.

Dahinter folgte der Sattelschlepper [...], SO-[Nummernschild], mit Auflieger,

gelenkt von B.___, welcher zufolge einer Vollbremsung hinter den beiden

Fahrzeugen zum Stillstand kam. Der nachfolgende Sattelschlepper Scania, BE-[Nummernschild

1], mit Auflieger, gelenkt vom Beschuldigten, kollidierte trotz eingeleiteter

Vollbremsung mit dem Sattelauflieger von B.___. Beide Sattelmotorfahrzeuge

wurden durch den Aufprall stark beschädigt. Durch die Kollision wurde der

Beschuldigte überdies verletzt und musste mit der Ambulanz ins Inselspital

überführt werden.

Gestützt auf die Strafanzeige der

Kantonspolizei Bern vom 21. Oktober 2019 erliess die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn am 12. März 2020 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten.

Wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs wurde eine Busse von CHF 400.00,

ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen, ausgesprochen. Zudem wurden dem

Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl liess

der Beschuldigte durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann am 26. März

2020.

frist- und formgerecht Einsprache erheben.

Nach erfolgter schriftlicher Begründung

der Einsprache berichtigte die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2020 gestützt auf

Art. 83 StPO den Strafbefehl vom 12. März 2020. Dem Beschuldigen wird

nunmehr sinngemäss folgender Vorhalt gemacht:

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90

Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1

VRV), Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) sowie eventualiter

ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12

Abs. 1 VRV), begangen am 27. Mai 2019, um ca. 15:10 Uhr, in

Obergerlafingen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Bern, ca. Km 24'400. Der

Beschuldigte sei als Lenker des Sattelschleppers […], BE-[Nummernschild 1], mit

Sattelauflieger […], BE-[Nummernschild 2], mit einer Geschwindigkeit von ca. 80

km/h und sich weiter verringernder Geschwindigkeit auf dem seitlich versetzten

rechten Fahrstreifen (versetzte Normalspur) gefahren, als er aufgrund

mangelnder Aufmerksamkeit (er habe in den Rückspiegel geblickt) den

stillstehenden oder zumindest stark abbremsenden Sattelschlepper […], SO-[Nummernschild],

mit Sattelauflieger […], TI-[Nummernschild], Lenker B.___, zu spät realisiert

habe. Er habe bei einer Geschwindigkeit von ca. 55 km/h eine Vollbremsung

eingeleitet, dabei sein Fahrzeug nicht beherrscht und sei eventualiter auch

wegen des ungenügenden Abstands gegen das Heck des Sattelaufliegers [...]

geprallt. Durch die Kollision habe er leichte Verletzungen erlitten.

Mit Überweisungsverfügung vom 19. Juni

2020.

hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten

dem Gerichtspräsidium vom Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid.

2.

Die Vorinstanz kam zu folgendem

Beweisergebnis (US 6 f.): «Nach der Beweislage ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte am 27. Mai 2019, ca. 15:10 Uhr, mit seinem Sattelschlepper Scania

(mit Auflieger), auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Bern, ca. bei Km 24.400, hinter

dem Sattelschlepper [...] (mit Auflieger) von B.___ in den Baustellenbereich

einfuhr. Eine gewisse Strecke vor dem Sattelschlepper von B.___ prallte ein

Wohnmobil mit der rechten Fahrzeugseite gegen die Betonleitplanke, wobei

diverse Trümmerteile auf die Fahrbahn geschleudert wurden. Aufgrund dessen

bremsten zwei dem Wohnmobil nachfolgende Personenwagen abrupt ab. B.___ leitete

deshalb mit seinem dahinter folgenden Sattelschlepper eine Vollbremsung ein und

kam hinter den beiden Personenwagen zum Stillstand. Der Beschuldigte bemerkte

zufolge eines kurzzeitigen Blicks in den Seitenspiegel das starke Abbremsen des

vor ihm fahrenden Sattelschleppers leicht verzögert. In der Folge kollidierte

er trotz eingeleiteter Vollbremsung mit dem Heck des Sattelaufliegers.»

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung

hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe in der fraglichen Situation

die Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr gerichtet. Sein kurzzeitiger

Blick in den Seitenspiegel sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten angepasst

und notwendig gewesen. Ein relevanter Mangel an Aufmerksamkeit könne nicht als erstellt

gelten. Hingegen bleibe angesichts dessen, dass der Beschuldigte letztlich

nicht rechtzeitig habe anhalten können, nur die Schlussfolgerung, dass dieser

bei Berücksichtigung der konkreten Umstände keinen ausreichenden Abstand zum

vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten gehabt habe: die konkreten Umstände seien

die örtlichen Verhältnisse (allgemein erhöhte Gefahrensituation durch

Fahrbahnverengung und leicht veränderte Spurführung aufgrund einer Baustelle

mit Betonabschrankung, wodurch sich das Risiko eines ungewollten

Verkehrsgeschehens mit notwendig werdendem brüskem Bremsmanöver deutlich

steigert, zudem leichte Bodenwellen), die gegebene Verkehrssituation (auf der

danebenliegenden Fahrspur fahrender Personenwagen mit schmalem seitlichen

Abstand zwischen den Fahrzeugen, wodurch die Aufmerksamkeit nicht nur auf das

Verkehrsgeschehen davor zu richten war) sowie die Beschaffenheit des gelenkten

Fahrzeugs (Sattelschlepper mit Auflieger im Sinne eines schweren

Sattelmotorfahrzeugs, bei welchem die letzte Achse des Aufliegers nachlenkt,

kein Bremsassistent). Eine andere plausible Erklärung für den Auffahrunfall sei

nicht ersichtlich, sei es doch den vor dem Beschuldigten fahrenden

Fahrzeuglenkern (B.___ als Lenker des Sattelmotorfahrzeugs sowie gemäss

Dash-Cam-Aufzeichnung ein Personenwagenlenker hinter einem als erstes bis

beinahe zum Stillstand abbremsenden Personenwagenlenker) im Gegensatz zu diesem

möglich gewesen, innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden Wegstrecke

Dispositiv

kollisionsfrei abzubremsen bzw. anzuhalten. Der Beschuldigte habe demnach

zufolge ungenügenden Abstands eine Auffahrkollision mit dem voranfahrenden

Sattelschlepper verursacht und sich der Einhaltung eines mangelnden Abstands im

Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.

3.

Der Beschuldigte macht u.a. eine

willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend, welche die Vorinstanz

vorgenommen habe. Das erstinstanzliche Gericht begründe den Schuldspruch wegen

ungenügenden Abstandes damit, dass eine andere plausible Erklärung für den

Auffahrunfall nicht ersichtlich sei. Diese Begründung sei schlicht willkürlich.

Weiter oben in der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides sei

festgestellt worden, dass der Berufungsführer zufolge eines kurzzeitigen Blicks

in den Seitenspiegel das starke Abbremsen des vor ihm fahrenden

Sattelschleppers leicht verzögert bemerkt habe und er in der Folge trotz

eingeleiteter Vollbremsung mit dem Heck des Sattelaufliegers kollidiert sei. Im

kurzzeitigen Blick in den Seitenspiegel könne jedoch kein Mangel an

Aufmerksamkeit liegen, da dieser aufgrund der örtlichen Gegebenheiten angepasst

und notwendig gewesen sei. In Übereinstimmung mit den Aussagen des

Berufungsführers sei das erstinstanzliche Gericht vielmehr selber zum Schluss

gekommen, dass Ursache des Auffahrunfalls der notwendige und angemessene

kurzzeitige Blick in den Seitenspiegel gewesen sei, weshalb der Berufungsführer

das starke Abbremsen des vorausfahrenden Sattelschleppers leicht verzögert

bemerkt habe. Dies entspreche gerade einer plausiblen Erklärung für den

Auffahrunfall. Das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Bucheggberg-Wasseramt

sei folglich schlechterdings unhaltbar.

Wie bereits ausgeführt, werde dem

Berufungsführer auch kein konkretes Verhalten vorgeworfen, wonach er zu wenig

Abstand eingehalten habe. Die Begründung des Gerichts, es gebe keine

andere plausible Erklärung, sei kein Fehlverhalten, welches dem Beschwerdeführer

vorgeworfen werden könne. Auch sei beweismässig nicht erstellt, dass und wie

der Berufungsführer ungenügend Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gehabt

haben sollte. Insbesondere habe der Zeuge B.___ mit keinem Wort erwähnt, der

hinter ihm fahrende Sattelschlepper mit Auflieger hätte zu wenig Abstand

gehabt. Auch sei der Beschuldigte mit dem angeblichen Vorwurf, der Abstand sei

ungenügend gewesen, gar nicht konfrontiert worden (Verletzung des rechtlichen

Gehörs). Vielmehr komme das erstinstanzliche Gericht selber zum Schluss, dass

Ursache des Auffahrunfalls der notwendige und angemessene kurzzeitige Blick in

den Seitenspiegel gewesen sei. Weiter habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen,

dass der vorausfahrende Sattelschlepper nur rechtzeitig habe bremsen können, da

dessen Fahrzeug über ein automatisches Bremssystem verfügt habe und dieses

eingegriffen habe. Ebenfalls habe die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen,

dass der Berufungskläger seine Geschwindigkeit den Umständen angepasst habe und

sowohl die Zwei-Sekundenregel wie auch die Faustregel Halber-Tacho aufgrund der

ARV-Auswertung klar eingehalten worden seien. Bei den Befragungen hätten im

Übrigen weder der Berufungskläger noch der Zeuge B.___ angegeben, dass der

Abstand des Beschuldigten ungenügend gewesen sei. Der Beschuldigte habe am 27.

Mai 2019 sogar gegenüber der Polizei des Kantons Bern angegeben, dass sein

Abstand zum vorausfahrenden Sattelmotorfahrzeug ca. 50 Meter betragen habe.

Inwiefern die Vorinstanz aus den

vorhandenen Beweisen zum Ergebnis komme, der Berufungskläger habe keinen

ausreichenden Abstand eingehalten, sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe

folglich eine unzulässige und geradezu willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen

(Berufungsbegründung S. 6 f.).

4.

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,

ist eine andere plausible Erklärung für den Auffahrunfall als diejenige des

mangelnden Abstandes nicht ersichtlich, so dass es nicht willkürlich war, auf

einen mangelnden Abstand zu schliessen. Ausreichend ist der Abstand, wenn der

Fahrzeuglenker den Abstand so wählt, dass er auch bei überraschendem

Bremsmanöver des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten

kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein

(Entscheid des Bundesgerichts 6B_502/2016 E. 2.1). Es sind keine besonderen

Umstände erkennbar, welche den Beschuldigten in der konkreten Situation

entlasten und es daher zulassen würden, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Dadurch, dass es zur Kollision kam, ist erstellt, dass der Beschuldigte den

Abstand nicht den Gegebenheiten angepasst hat und folglich nicht in der Lage

war, rechtzeitig zu bremsen. Der Beschuldigte reduzierte, als er in den

Baustellenbereich fuhr, seine Geschwindigkeit und er vergewisserte sich mit

einem Blick in den Seitenspiegel, dass es links und rechts zu keiner Kollision

kam. Durch diesen Blick in den Seitenspiegel schenkte er seine Aufmerksamkeit

für einen Moment nicht dem Geschehen, dass sich vor ihm abspielte. Aus diesem

Grund leitete er das Bremsmanöver etwas verzögert ein, nachdem er realisierte,

dass der Sattelschlepper vor ihm eine Vollbremsung vornahm. Dem Beschuldigten

ist der Blick in den Seitenspiegel nicht vorzuwerfen; dieser war angesichts der

sich verengenden Strassenverhältnisse angezeigt. Der Beschuldigte hat auch

adäquat auf die Situation reagiert, indem er seine Geschwindigkeit reduziert

hatte. Vorzuwerfen ist ihm aber, dass der von ihm eingehaltene Abstand zum

vorderen Fahrzeug nicht ausreichte, um bei dessen überraschenden Vollbremsung

rechtzeitig – d.h. ohne Kollision – seinerseits anhalten zu können.

Der Beschuldigte befand sich in einer

heiklen Verkehrslage (Baustelle, schmale Spuren, PW hinten links), welche

Blicke in die Seitenspiegel erforderte, und er hätte deshalb den Abstand

vergrössern müssen, damit er trotzdem jederzeit rechtzeitig hätte anhalten

können. Der Schuldspruch gestützt auf Art. 34 Abs. 4 SVG i.V. mit Art. 90 Abs.

1 SVG (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) ist deshalb zu

bestätigen.

Zur Rüge der Verletzung des

Anklageprinzips ist festzuhalten, dass im Strafbefehl vom 12. März 2020

eventualiter der Tatbestand des mangelnden Abstands (Art. 34 Abs. 4 SVG)

genannt wird, mit dem Hinweis, der Beschuldigte sei «eventualiter» auch wegen

des ungenügenden Abstands gegen das Heck des Sattelaufliegers [...] des Lenkers

B.___ geprallt. Dabei brauchte es keine weiteren Ausführungen zum konkreten

Abstand, da ein ausreichender Abstand grundsätzlich nur dann gegeben ist, wenn

der Fahrzeuglenker rechtzeitig halten kann, was hier gerade nicht der Fall war.

Die Berufung bzw. deren Begründung

äussert sich nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz. Diese erscheint

angemessen und ist zu bestätigen.

Die Berufung ist abzuweisen und der

Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

IV. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die

erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 800.00 betragen total CHF 1'080.00. Für das Berufungsverfahren

wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt, zuzüglich der Auslagen

belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 1'050.00.

2. Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang werden die

Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 34

Abs. 4 und 90 Abs. 1 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV; Art. 47 und 106 StGB; Art. 379

ff., Art. 398 ff. 356 sowie 416 ff. StPO

erkannt:

1. A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln,

begangen am 27. Mai 2019, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Busse von

CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

3. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 1'080.00, zu bezahlen.

4. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF

1'050.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_38/2022 vom 11. Mai

2022 bestätigt.