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Entscheid

STBER.2021.22

mehrfache Pornographie, mehrfaches unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, sexuelle Handlungen mit Kindern, versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern

15. September 2021Deutsch56 min

damalige Freundin von A.___ (Beschuldigter bzw. Berufungskläger), F.___, auf [einem]

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 15. September 2021

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Alexander

Kunz,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

Pornographie, mehrfaches unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, sexuelle

Handlungen mit Kindern, versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 15. September 2021 um 8:30 Uhr:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher

Verteidiger;

4. Dr. med. C.___, Sachverständiger.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. In der Folge fasst er das erstinstanzliche Urteil

des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 16. Dezember 2020 zusammen, gegen

welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er erörtert, dass sich

die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 15. März 2021 gegen die Sanktion

und die angeordnete stationäre Massnahme richte. Beantragt würden eine mildere

Strafe sowie das Absehen von der Anordnung einer Massnahme. Ebenso verweist der

Vorsitzende auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussberufung, mit

welcher ausschliesslich die Strafzumessung angefochten und eine höhere

Freiheitsstrafe verlangt wird. Der Vorsitzende orientiert die Parteien, dass der

Beschuldigte mit gestriger Eingabe die Berufung betreffend die Sanktion

zurückziehen liess, so dass nun allein noch die Frage der Massnahme sowie die

Kosten- und Entschädigungsfolgen Gegenstand des Berufungsverfahrens seien,

während in Bezug auf alle anderen erstinstanzlichen Urteilspunkte die

Rechtskraft festzustellen sei.

Den weiteren Verhandlungsablauf

skizziert der Vorsitzende wie folgt:

-

Vorfragen und

Vorbemerkungen der Parteien;

-

Befragung des Sachverständigen;

-

Befragung des Beschuldigten;

-

Frage nach Beweisanträgen

und Abschluss des Beweisverfahrens;

-

Parteivorträge mit

allfälliger Replik und Duplik;

-

letztes Wort des

Beschuldigten;

-

geheime Urteilsberatung;

-

mündliche Urteilseröffnung,

gleichentags um 17:00 Uhr.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass

das Berufungsgericht auch über die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes und – für

den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten zu einer freiheitsentziehenden

Massnahme – auch über die Anordnung der Sicherheitshaft zu befinden habe.

Schliesslich orientiert der Vorsitzende über die derzeit geltenden

Corona-Schutzmassnahmen im Gerichtssaal und im Amtshaus 1.

Staatsanwalt B.___ und der amtliche

Verteidiger, Rechtsanwalt Kunz, werfen keine Vorfragen auf und haben auch keine

Vorbemerkungen. Rechtsanwalt Kunz händigt seine Honorarnote Staatsanwalt B.___

zur Einsicht aus. Diese wird hierauf zu den Akten genommen.

Es folgt nach vorgängiger Belehrung die

Befragung des Gutachters. Dr. C.___ (vgl. Audio-Dokument und separates

Einvernahmeprotokoll: Dossier Obergericht, Aktenseiten [nachfolgen zitiert

«OG»] 124, 125 - 134).

Der Beschuldigte wird vom Vorsitzenden darauf

hingewiesen, dass er sich selbst nicht belasten müsse und die Aussage und

Mitwirkung verweigern dürfe. Anschliessend folgt seine Befragung (vgl.

Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll: OG 135, AS 136 - 145 ff.).

Nach einer Pause verzichten die

Parteivertreter auf weitere Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom

Vorsitzenden geschlossen wird.

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet

für die Anklägerin folgende Anträge:

« 1. Es sei das erstinstanzliche Urteil

zu bestätigen.

2. Es sei die Kostennote des

amtlichen Verteidigers festzulegen.

3. Es

seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.»

Rechtsanwalt Alexander Kunz stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge:

« 1. Es

sei festzustellen, dass die Ziffern 1 - 4 sowie die Ziffern 7 - 16 des Urteils

des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 16. Dezember 2020 in Rechtskraft

erwachsen sind.

2. Es

sei auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten.

3. Eventualiter

sei die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben.

4. Es

sei der Beschuldigten aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen.

5. Es sei Bewährungshilfe anzuordnen.

6. Es seien die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen.

7. Es

seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu

nehmen.

8. Es

sei die Kostennote des amtlichen Verteidigers für das zweitinstanzliche

Verfahren festzusetzen (ohne Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers

zu Lasten des Beschuldigten).

Staatsanwalt B.___ hält eine kurze

Replik, in welcher er zusammengefasst festhält, der Beschuldigte stelle sich

quer, sehe sich selber als Opfer und stehe sich selber im Weg, anderenfalls

wäre er heute nicht bei Punkt Null, sondern bereits in einem Wohn- und

Arbeitsexternat.

Der amtliche

Verteidiger verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.

Der Beschuldigte hält in seinem letzten

Wort fest, er schliesse sich den Ausführungen seines Verteidigers an,

dessen Begründung sei zu übernehmen.

Damit endet um 11:20 Uhr der öffentliche

Teil der Hauptverhandlung und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die mündliche Urteilseröffnung

finden gleichentags um 17:00 Uhr statt. Der Vorsitzende begrüsst die anwesenden

Parteien (Staatsanwalt B.___, Rechtsanwalt Kunz und der Beschuldigte und

Berufungskläger) und erteilt dem Referenten, Oberrichter Kiefer, das Wort.

Dieser verliest die wichtigsten Ziffern des Dispositivs und begründet den Mass-nahmenentscheid.

Abschliessend werden die Parteien darüber orientiert, dass in den nächsten

Tagen das Urteilsdispositiv verschickt werde, dieses jedoch keine Rechtsmittelfrist

auslöse, sondern diese erst ab Zustellung des begründeten Urteils zu laufen

beginne.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 7. Februar 2013 meldete sich die

damalige Freundin von A.___ (Beschuldigter bzw. Berufungskläger), F.___, auf [einem]

Regionalposten der Polizei Kanton Solothurn und erstattete gegen den

Beschuldigten eine Strafanzeige wegen Konsums von Pornographie (Art. 197 StGB,

AS 31 ff.).

2. Die Strafanzeigerin gab u.a. zu

Protokoll, der Beschuldigte habe auf ihrem Laptop kinderpornographische Bilder

konsumiert. Der betreffende Laptop wurde am nächsten Tag sichergestellt und der

Beschuldigte wurde im Rahmen des Vorverfahrens am 8. Februar 2013 ein erstes

Mal polizeilich befragt (AS 34, 213 ff.).

3. Gemäss Bericht der IT-Ermittlung vom

25. Oktober 2013 über die Auswertung des Laptops wurden 1278 Bilder mit

kinderpornographischem Inhalt und weitere Bilder mit pornographischem Inhalt

sichergestellt (AS 35 f.; 46 ff.).

4. Am 9. Dezember 2013 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen

Pornographie (Art. 197 Ziff. 3bis StGB; AS 602).

5. Am 21. November 2016 erliess die

Staatsanwaltschaft eine Ausdehnungsverfügung wegen sexueller Handlungen mit

einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB; AS 605), nachdem G.___ am 2. November 2016

auf dem Polizeiposten […] gemeldet hatte, dass der Beschuldigte seine Tochter

zwischen den Beinen berührt habe, bis diese Schmerzen empfunden habe (AS 265

ff.).

Gleichentags ordnete die

Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung für das Domizil des Beschuldigten an,

die am 24. November 2016 durchgeführt wurde (AS 621, 624).

6. Am 4. Mai 2017 wurde der Beschuldigte

am Hauptbahnhof Zürich von der Kantonspolizei Zürich angehalten, nachdem er

sich nach einer chat-Konversation auf der Internet-Plattform «[…].ch» mit einem

14-jährigen Mädchen mit diesem dort treffen wollte. Da in diesem Zeitpunkt

bereits ein Strafverfahren im Kanton Solothurn hängig war, wurde der

Beschuldigte in der Folge den Strafbehörden des Kantons Solothurn zugeführt (AS

448 ff.).

Am 5. Mai 2017 erliess die

Staatsanwaltschaft einen weiteren Hausdurchsuchungsbefehl für das Domizil des

Beschuldigten (AS 627).

7. Am 8. Mai 2017 ordnete das

Haftgericht des Kantons Solothurn auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die

Dauer von 2 Monaten Untersuchungshaft an (AS 674 f.). Mit Verfügung vom 11.

Juli 2017 wurde die Haft um drei Monate, d.h. bis zum 7. Oktober 2017,

verlängert (AS 702 f.).

8. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017

bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen

Massnahmenvollzugs (AS 719).

Am 17. Oktober 2017 wurde der

Beschuldigte aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn in die

Justizvollzugsanstalt Solothurn überführt (AS 729 ff.).

9. Die Staatsanwaltschaft erliess am 18.

Januar 2018 eine weitere Ausdehnungsverfügung wegen versuchter sexueller

Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, AS 606).

10. Am 22. Januar 2019 erfolgte im

Rahmen einer Krisenintervention eine Versetzung des Beschuldigten in die Klinik

N.___ [(BE)] und von dort am 6. Februar 2019 für ein Time-Out eine Überführung

in das Gefängnis in Q.___ (AS 770 ff.). Wie dem Führungsbericht der JVA R.___

vom 6. Februar 2019 zu entnehmen ist, erfolgten die Krisenintervention und das

Time-Out aufgrund einer vollständigen Ablehnung der Massnahme durch den

Beschuldigten sowie ersten Anzeichen einer wahnhaften Wahrnehmungsverarbeitung

(AS 774 ff.).

Am 4. März 2019 trat der Beschuldigte

wieder in die JVA R.___ ein (AS 779 ff.). Da die Kooperation des Beschuldigten

weiterhin ausblieb, bemühte man sich im Sinne eines Neustarts um eine

Versetzung des Beschuldigten in die JVA S.___ (AS 781). Versetzt wurde der

Beschuldigte sodann erst am 21. Juni 2021, allerdings in die Klinik O.___ der

Psychiatrischen Dienste Graubünden (vgl. Verlaufsbericht vom 10. August 2021).

11. Die (ergänzte und berichtigte)

Anklageschrift datiert vom 4. Februar 2020 (AS 1 ff.).

12. Am 16. Dezember 2020 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 224 ff.):

1.

Folgende

Strafverfahren gegen A.___ sind zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung

eingestellt:

- Mehrfache Pornographie, angeblich

begangen bis am 8. Februar 2013 (Anklageschrift Ziff. 1);

- Mehrfaches unbefugtes Aufnehmen von

Gesprächen, angeblich begangen am 17. Oktober 2013 sowie am 15. und 19.

November 2013 (Anklageschrift Ziff. 2).

2.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

- der sexuellen Handlungen mit Kindern,

begangen am 31. Oktober 2016;

- der versuchten sexuellen Handlungen mit

Kindern, begangen in der Zeit vom 2. bis 4. Mai 2017.

3.

A.___ wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten.

4.

A.___ sind 151 Tage

Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Für A.___ wird eine

stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

6.

Es wird

festgestellt, dass sich A.___ seit dem 2. Oktober 2017 im vorzeitigen

Massnahmevollzug befindet und zur Sicherung des Massnahmevollzugs weiterhin

darin belassen wird.

7.

Der A.___ mit Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 8. Februar 2016 bedingt

gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00 wird

nicht widerrufen. Stattdessen wird A.___ verwarnt.

8.

Folgende bei A.___

sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht

geschehen, durch die Polizei zu vernichten:

1 Datenträger für Computer ([...]) bei

den Akten

1 Datenträger

für Computer ([...]) Kapo SO, Asservate

1 Datenträger

für Computer ([...]) Kapo SO, Asservate

8 CDs mit

Tonaufnahmen in den Akten

1 Kinderhose

(H&M, rosa) Kapo SO, Asservate

1 Kindersocken/-strümpfe

(H&M schwarz) Kapo SO, Asservate

1 Kinderunterwäsche

(Slip, weiss) Kapo SO, Asservate

9.

Folgende

sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und verbleiben als Beweismittel

bei den Akten:

1

Diverse Briefe gem.

Ziff. 2.a-t der Verfügung vom 4. September 2019, pag. 917

in

den Akten

1

Diverse Briefe gem. Ziff.

2.a-g der Verfügung vom 11. September 2017, pag. 925

in

den Akten

1

Brief gem. Verfügung vom

7. Oktober 2017, pag. 947

in

den Akten

10. Über folgenden Sichergestellten

Gegenstand hat gestützt auf Art. 31 Waffengesetz zuständigkeitshalber die

Polizei Kanton Solothurn zu befinden:

1 Sturmgewehr

90 Kapo SO, Waffenbüro

11. A.___ wird verurteilt, der

Privatklägerin H.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, CHF

6'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 31. Oktober

2016. Das weitergehende Begehren ist abgewiesen.

12. A.___ wird gegenüber der Privatklägerin H.___

für das Ereignis vom 31. Oktober 2016 (sexuelle Handlung mit Kindern) dem

Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe

wird die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, Solothurn,

auf den Zivilweg verwiesen.

13. (Die Privatklägerin) K.___ wird zur

Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

14. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin H.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird

auf CHF 9'305.15 (Honorar inkl. 5 Stunden Hauptverhandlung CHF 8'100.45,

Auslagen CHF 531.00, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 3'026.40 entsprechend CHF

242.10, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 5’605.05 entsprechend CHF 431.60)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'425.80 (Differenz zum

vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

15. a Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf

CHF 40'971.90 (Honorar inkl. 5 Stunden Hauptverhandlung, Auslagen,

Mehrwertsteuer 8% resp. 7.7%) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten (von A.___) erlauben.

b Es

wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger

bereits CHF 10'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 28. Juli

2017) sowie CHF 18'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 6. Januar

2020) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 12'971.90

auszubezahlen ist.

16. Es wird festgestellt, dass der amtliche

Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, vom Obergericht des Kantons

Solothurn mit CHF 1'685.90 entschädigt worden ist. Vorbehalten bleibt bezüglich

dieser Entschädigung der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (von A.___)

erlauben.

17. An die Kosten des Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 5’600.00, total CHF 39'200.00, hat A.___ CHF

37’900.00 zu bezahlen. CHF 1’300.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

13. Am 24. Dezember 2020 meldete der

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 219).

14. Am 12. März 2021 stellte der

Beschuldigte beim Berufungsgericht ein Haftentlassungsgesuch (OG 3 ff.).

15. Gemäss Berufungserklärung vom 15.

März 2021 (OG 10 ff.) richtet sich die Berufung gegen die folgenden Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 3: Sanktion

- Ziff. 5: Anordnung einer stationären

Massnahme

-

Ziff. 6: Feststellung, dass

sich der Beschuldigte seit dem 2. Oktober 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug

befindet und dort verbleibt

16. Mit Eingabe vom 16. März 2021 erhob

die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen Ziff. 3 des

erstinstanzlichen Urteils (Sanktion); beantragt wird die Ausfällung einer

höheren Freiheitsstrafe (OG 28 f.).

17. Mit Verfügung vom 19. März 2021 wies

der Präsident des Berufungsgerichts das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten

ab, setzte der Staatsanwaltschaft jedoch Frist bis zum 3. Mai 2021, um beim

Berufungsgericht Anträge auf Anordnung von Ersatzmassnahmen zu stellen. Zur

Begründung wurde in der Verfügung ausgeführt, dass das aktuelle Setting in der JVA

U.___ den Anforderungen an eine Behandlung des Beschuldigten nicht genüge. Es

müsse deshalb umgehend ein Platz in einer geeigneten Institution gefunden

werden. Zu diesem Zweck wurde der Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit dem

Straf- und Massnahmenvollzug entsprechend Frist gesetzt (OG 34 ff.).

18. Am 21. Juni 2021 erfolgte der

Übertritt des Beschuldigten in die Klinik O.___ (OG 54). Entsprechend wurde die

Sicherheitshaft des Beschuldigten mit Verfügung vom 6. Mai 2021 bis zum 15.

September 2021 (Datum Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht) verlängert (OG

63 f.).

19. Mit Eingabe vom 14. September 2021

(OG 118) liess der Beschuldigte seine Berufung in Bezug auf die Strafzumessung

(Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils) zurückziehen.

20. In Rechtskraft erwachsen und somit nicht

mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 1: Einstellungen zu Folge

Eintritts der Verjährung;

- Ziff. 2: Schuldsprüche;

-

Ziff. 3: Freiheitsstrafe;

-

Ziff. 7: Verzicht auf

Widerruf des bedingten Strafvollzuges, Verwarnung;

-

Ziff. 8 - 10: Entscheid

über beschlagnahmte Gegenstände, insbesondere Einziehungen;

-

Ziff. 11 - 13: Zivilforderungen

H.___ und K.___;

-

Ziff. 14: Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von H.___, soweit die Höhe betreffend;

- Ziff. 15 und 16: Entschädigung des

amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend;

Obwohl nicht ausdrücklich angefochten, ist

im Rahmen des Berufungsverfahrens auch die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten

zu überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Erwägungen

II.

Rechtskräftige Schuldsprüche und strafrechtliches Vorleben

1.

Rechtskräftige

Schuldsprüche

1.1

Sexuelle

Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

Anklageschrift Ziff. 3:

Der Beschuldigte blödelte am 31. Oktober

2016.

an seinem Domizil in [Ortschaft], mit der damals 4 ½ jährigen H.___ (geb. […]

2012) und gab ihr einen Schoppen. Dabei rieb er ihr an der Vagina und führte

einen Finger ein, was H.___ Schmerzen bereitete.

Der Beschuldigte und seine Ehefrau waren

Bekannte der Mutter des Opfers, I.___. Weil diese am 31. Oktober 2016 einen

Termin in einem Nagelstudio hatte, brachte sie ihre Tochter zur Aufsicht zu der

Familie A.___. Geplant – und auch so realisiert – war, dass H.___ am Abend zum

Grossvater gebracht würde, wo das Mädchen dann übernachtete (AS 335).

1.2

Versuchte

sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1

StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Anklageschrift Ziff. 4:

Der Beschuldigte trat am 2. Mai 2017 auf

der Internetseite […..ch] unter dem Namen «[…]» bewusst mit einem 14-jährigen

Mädchen in Kontakt. Er verabredete sich mit dem Mädchen am 4. Mai 2017 am

Hauptbahnhof Zürich zur Vornahme von sexuellen Handlungen «(…) können wir uns

treffen (…), etwas trinken und spatzieren oder so und dann zu mir gehen dvd

schauen und mit einander zu sammen schlaffen (…)» (AS 455). Am 3. Mai 2017

kündigte der Beschuldigte an, dass er am nächsten Tag um 12:30 Uhr am

Hauptbahnhof Zürich eintreffen werde (AS 459 ff.). Dort wurde er, da «[Mädchenname]14»

nicht ein 14-jähriges Mädchen war, sondern ein Zürcher Kantonspolizist,

angehalten und den Solothurner Behörden zugeführt.

2.

Strafrechtliches Vorleben

2.1

Die

Kriminalitätsentwicklung, d.h. Beginn, Art und Häufigkeit des früheren

strafbaren Verhaltens, ist ein entscheidendes Prognosekriterium. Lehre und

Rechtsprechung anerkennen daher, dass im Massnahmenrecht nicht nur den neu zu

beurteilenden Anlasstaten, sondern – unabhängig von der zwischenzeitlichen Löschung

im Strafregister – auch allfälligen Vorstrafen Rechnung zu tragen ist (vgl. hierzu

Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2021 und 6B_610/2021 E. 3.6.1 mit Hinweisen).

2.2

Dem psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 20. September 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte

vier Vorstrafen aufweist, welche im Strafregister nicht mehr eingetragen sind

(AS 1182):

- Am 5. Juni 2000 wurde der damals

17-jährige Beschuldigte von der Jugendanwaltschaft Solothurn wegen mehrfacher

sexueller Nötigung zu einer Einschliessung von 14 Tagen, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.

- Am 27. September 2006 wurde der

Beschuldigte vom Bezirksgericht Zürich wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz

zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt.

- Am 17. April 2007 wurde der Beschuldigte

vom Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach wegen Urkundenfälschung, Drohung,

Widerhandlungen gegen das Transportgesetz, Waldgesetz und SVG zu einer

Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF

500.00

verurteilt.

- Urteil des Kreisgerichts III

Aarberg-Büren-Erlach 20. Mai 2010: Versuchte sexuelle Handlungen mit einem

Kind, versuchte und vollendete Verbreitung von Pornographie an eine unter 16-jährige

Person, Erlangung von harter Pornographie, geringfügiger Diebstahl, mehrfacher

Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Entwendung zum Gebrauch, Bestrafung mit vier

Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 300.00, Aufschub des Strafvollzugs

zu Gunsten einer ambulanten Massnahme.

Die ambulante Massnahme

wurde am 5. April 2013 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben.

2.3

Im Strafregister eingetragen ist

folgende Vorstrafe (OG 109):

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 8. Februar 2016: Mehrfaches Führens eines Motorfahrzeugs ohne

erforderlichen Führerausweis, Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je CHF 70.00, davon 30 Tage bedingt vollziehbar bei einer Probezeit

von drei Jahren.

2.4

Der Beschuldigte wurde trotz der im

Strafregister eingetragenen Vorstrafe erneut straffällig. Zudem delinquierte er

während der laufenden Probezeit gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 8. Februar 2016 sowie während des hängigen vorliegenden

Verfahrens: Am 24. November 2016 wurde beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung

durchgeführt, trotzdem kam es im Mai 2017 zu einer erneuten Straftat.

III. Tätigkeitsverbot und

Bewährungshilfe

Als gesetzliche Folge der vorgenannten

rechtskräftigen Schuldsprüche ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67

Abs. 3 lit. b StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die

Dauer von 10 Jahren zu verbieten. Ebenso zwingend ist für die Dauer dieses

Tätigkeitsverbotes Bewährungshilfe anzuordnen (Art. 67 Abs. 7 StGB, 2. Satz).

IV. Anordnung einer Massnahme gemäss

Art. 59 StGB

1.

Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer

gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen

begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der

Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten

begegnen.

Die

stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung

oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2).

Solange

die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird

er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer

Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung

durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).

Der

mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel

höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach

fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der

Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters

in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht

auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils

höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).

2.

Eine Prüfung der einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB ergibt

Folgendes:

2.1

Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens

2.1.1

Ob eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht

einem psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56

Abs. 3 StGB). Das Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell

sein. Bei der Frage, was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das

Bundesgericht nicht von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend

ist, ob Gewähr dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen

Entwicklung immer noch zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle

notwendigen Gesichtspunkte berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren

hat. Dagegen muss ein früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend

bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind.

Seit der Erstellung des Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze

oder andere Veränderungen des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu

verifizieren. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass

Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre

lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (Basler

Kommentar zum StGB I [BSK StGB I], Basel 2018, Art. 56 StGB N 67 ff.; BGE 128

IV 247f).

2.1.2

Im vorliegenden Fall erstellte Dr.

med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt

Forensische Psychiatrie, am 20. September 2017 ein psychiatrisches

Gutachten, dessen Beweiswert zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt wird. Das

Gutachten stützt sich auf die Strafakten sowie diverse Vorakten, so

insbesondere die Akten über den Verlauf der früheren ambulanten Massnahme und

die beiden forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom 14. Juli

2009.

und 3. Februar 2014 sowie auf zwei Untersuchungen des Beschuldigten von

insgesamt sechs Stunden. Der Gutachter holte zudem Fremdauskünfte bei Dr. med. E.___

(Hausarzt des Beschuldigten) und beim gefängnispsychiatrischen Dienst des

Untersuchungsgefängnisses Solothurn ein.

Der

Gutachter erstellte am 5. September 2020 unter Berücksichtigung des bisherigen

Verlaufs des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ein Ergänzungsgutachten und wurde

anlässlich der Berufungsverhandlung einlässlich zum Gutachten befragt. Zugleich

konnte der Gutachter vor Obergericht zu den seit der Erstellung des Ergänzungsgutachtens

eingetretenen Veränderungen und Entwicklungen (insbesondere Übertritt des

Beschuldigten in die Klinik O.___) Stellung nehmen und erörtern, inwiefern sich

daraus neue Schlussfolgerungen und Anpassungen seiner gutachterlichen Empfehlungen

ergeben. Es liegen somit aktuelle psychiatrische Erkenntnisse des

Sachverständigen vor, die nachfolgend (Ziff. IV. 2.1.3 – 2.1.4) zusammengefasst

dargestellt werden. In Bezug auf die Ausführungen des Gutachters vor

Obergericht wird auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. IV.2.2.4 und

2.3.6

verwiesen.

2.1.3

Psychiatrisches Gutachten vom 20.

September 2017 (AS 1162 ff.)

Der Gutachter stellte beim Beschuldigten

eine Tendenz zu einer paranoiden Erlebnisverarbeitung und eine verfestigte

Opfermentalität fest. Die intellektuelle und kognitive Leistungsfähigkeit sei

als unterdurchschnittlich, möglicherweise im Grenzbereich zur

Intelligenzminderung, einzuschätzen. Der Beschuldigte bestreite jegliches

pädosexuelles Interesse vehement.

Der Gutachter diagnostizierte beim

Beschuldigten für den Tatzeitraum eine niedrige Intelligenz im Grenzbereich zur

leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) sowie eine strukturell- defizitäre

Persönlichkeitsproblematik vor dem Hintergrund von bereits im Kindes- und

Jugendalter aufgetretenen Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen. Es

bestehe beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

unreifen, selbstunsicheren, paranoiden und dissozialen Anteilen (F61.0). Im

relevanten Zeitraum 2013 - 2017 habe kein psychotisches Zustandsbild

vorgelegen; vielmehr seien die Verhaltensauffälligkeiten Ausdruck der

strukturell-defizitären Persönlichkeitsstörung gewesen. Es bestehe zudem kein

Zweifel, dass beim Beschuldigten eine lebensgeschichtlich überdauernde

Affinität zum Erleben pädosexuell motivierter Intimkontakte mit minderjährigen

Mädchen vorliege, auch wenn er selber ein solches Interesse auf Grund seiner

starren Abwehrhaltung mit Schamgefühlen bestreite. Der Beschuldigte erlebe

seine pädophilen Wünsche und Antriebe als Ich-dyston, d.h. als abgespalten und

nicht zu seiner bewussten Person gehörend. Es bestehe beim Beschuldigten eine

Störung der Sexualpräferenz, gegengeschlechtliche Pädophilie vom nicht

ausschliesslichen Typ (F65.4) im Sinne einer pädophilen Nebenströmung. Die

pädophile Störung wird als mittelschwer eingeschätzt.

Der Gutachter stellte einen Einfluss der

diagnostizierten psychischen Störungsbilder auf die vorgehaltenen Tathandlungen

fest. Auf Grund der überdauernden pädophilen Sexualpräferenz und der

strukturell-defizitären und unreifen Anteile der Persönlichkeitsstörung sei der

Beschuldigte bei voller Fähigkeit zur Unrechtseinsicht nur eingeschränkt in der

Lage gewesen, sich normengerecht zu verhalten. Der Beschuldigte sei in seiner

Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit in leichtem bis mittelgradigem Ausmass

eingeschränkt gewesen.

Es müsse mit einer hohen

Wahrscheinlichkeit mit einschlägigen, pädosexuell motivierten Rückfalldelikten gerechnet

werden. Der Gutachter begründet diese Prognose mit der starren Abwehrhaltung

des Beschuldigten, seiner als Ich-dyston erlebten pädophilen Sexualpräferenz

sowie mit seinem fortbestehenden Intimitätsdefizit. Der Gutachter stützt diese

auf klinisch-forensischer Erfahrung beruhende Einschätzung ab auf die

Ergebnisse der strukturierten, kriteriengeleiteten Risikoeinschätzung nach

Dittmann (AS 1236 ff.).

Der Gutachter erachtet auf Grund des

Fortbestehens der pädosexuellen Erregungsmuster und Verhaltensdispositionen und

der persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen beim Beschuldigten therapeutische

Massnahmen als dringend indiziert. Die Therapie müsse einerseits

deliktorientiert erfolgen und darauf abzielen, die kognitive Kontrolle der

Fantasien und Handlungsantriebe des Beschuldigten zu verbessern, andererseits

aber auch, die pädosexuelle Neigung des Beschuldigten zu bearbeiten. Angesichts

der begrenzten intellektuellen und kognitiven Leistungsfähigkeit des

Beschuldigten, seiner fehlenden Störungseinsicht und der starren Abwehrhaltung

seien aber einer umfassenden, sowohl delikts- als auch störungsorientierter

Behandlung enge Grenzen gesetzt. Eine ambulante Behandlung sei nicht

ausreichend, wie sich dies bereits gezeigt habe.

Da die psychotherapeutischen

Möglichkeiten sehr begrenzt seien, stelle eine adjuvante, antiandrogene

Medikation zur Verringerung der pädosexuellen Fantasien die geeignete und am

ehesten erfolgversprechende Strategie dar, ergänzt mit einer

psychiatrisch-medikamentösen, sozio- und milieutherapeutischen sowie sozial-

und berufsrehabilitiv ausgerichteten Basisbehandlung. Eine solche Behandlung

sei im Rahmen einer stationären Massnahme i.S. von Art. 59 StGB durchzuführen.

Während der stationären Massnahme sei eine therapeutische Beziehung zum

Beschuldigten aufzubauen, die Störungseinsicht herzustellen und eine

ausreichende Offenheit und verlässliche Mitarbeit des Beschuldigten

anzustreben; all dies seien Voraussetzungen für die medikamentöse antiandrogene

Behandlung des Beschuldigten. In der Folge könne die Behandlung im

teilstationären und ambulanten Setting fortgesetzt werden (Wohn- und

Arbeitsexternat). Von Vorteil sei die Anordnung einer stationären Massnahme

auch, weil bei allfälligen Krisensituationen zeitnah reagiert werden und eine

Rückversetzung in den stationären Vollzug erfolgen könne.

Der Gutachter empfiehlt für die

Durchführung einer stationären Massnahme das Massnahmenzentrum W.___ oder die

Justizvollzugsanstalt (JVA) U.___.

2.1.4

Psychiatrisches

Ergänzungsgutachten vom 5. September 2020 (S-L 294 ff.)

Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 wurde

Dr. med. C.___ von der Instruktionsrichterin des Amtsgerichts Solothurn-Lebern

mit der Ausarbeitung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens beauftragt (AS

31.

f.). Der Gutachter wurde beauftragt, die Fragen der psychischen Störung, der

Rückfallgefahr und der Notwendigkeit einer stationären Massnahme unter

Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zu

beantworten. Der Gutachter führte im Zusammenhang mit dem Ergänzungsgutachten

eine weitere Exploration des Beschuldigten von drei Stunden durch.

Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung

vom 2. Oktober 2017 der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt (AS 719). Am 17.

Oktober 2017 wurde er aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn in die JVA U.___

überführt.

Zum Verlauf des vorzeitigen

Massnahmenvollzugs stützte sich der Gutachter auf die vorliegenden

Vollzugsakten (zitiert S-L 305 ff.).

In diagnostischer Hinsicht bestätigte

der Gutachter die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit

unreifen, selbstunsicheren, paranoiden und dissozialen Anteilen (ICD-F61.0) und

führte aus, das relativ niedrige Struktur-, Funktions- und

Objektbeziehungsniveau und die eingeschränkte intellektuelle und kognitive

Leistungsfähigkeit schränkten die Möglichkeiten von psychotherapeutischen

Interventionen erheblich ein.

Auch die Diagnose der Störung der

Sexualpräferenz in Form einer gegengeschlechtlichen Pädophilie vom

nicht-ausschliesslichen Typ (ICD-10 F65.4) wurde vom Gutachter bestätigt, wobei

hier ein gewisser Fortschritt zu verzeichnen sei, da der Beschuldigte nicht

mehr (wie 2017 bei der Erstbegutachtung) jegliches pädosexuelle Interesse an

minderjährigen Mädchen leugne. Es liege eine leicht verbesserte

Störungseinsicht und eine Bereitschaft zur Inanspruchnahme therapeutischer

Hilfe vor.

Der Gutachter stellte angesichts des

bisherigen Massnahmenverlaufs fest, dass der von ihm im Gutachten vom 20.

September 2017 empfohlene Weg einer stationären Massnahme zur Verbesserung von

Störungseinsicht und Behandlungsmotivation sowie zur Etablierung einer

antiandrogenen (triebdämpfenden) Medikation für eine erfolgversprechende

Weiterbehandlung im teilstationären und ambulanten Setting nicht habe erreicht

werden können. Es bestehe eine bis heute andauernde trotzig-oppositionelle,

negativistisch-ablehnende Verweigerungshaltung gegenüber einer stationären

Massnahme und einer triebdämpfenden Medikation. Die Fortführung des vorzeitigen

Massnahmenvollzugs erscheine deshalb nicht als sinnvoll und zielführend.

Bei der aktualisierten Risikoeinschätzung

stellte der Gutachter geringfügige Veränderungen in den Bereichen

«Störungseinsicht» und «Therapiebereitschaft» fest. In der Gesamtschau müsse

aber weiterhin von einer ungünstigen Kriminalprognose bezüglich einschlägiger

Wiederholungsdelikte im Spektrum der bisherigen Sexualdelinquenz ausgegangen

werden. Eine Überprüfung dieser Prognose mit den Prognoseinstrumenten Static-99

und STABLE 2007 (S-L 362 ff.) bestätigte die Einschätzung eines hohen

Rückfallrisikos.

Der Gutachter führte weiter aus, dass

neben einer langfristigen und kontinuierlichen medikamentösen Behandlung des

Beschuldigten auch der sorgfältigen Vorbereitung und Ausgestaltung des

zukünftigen sozialen Empfangsraumes besondere Bedeutung zukomme. Der

Beschuldigte habe neben seiner misstrauischen und trotzigen

Verweigerungshaltung gegenüber der stationären Massnahme im bisherigen Sinne

und der triebdämpfenden Medikation aber auch immer wieder seine grundsätzliche

Bereitschaft zur Mitwirkung an einer Behandlungsstrategie mit akzeptabler Medikation

und Perspektive auf einen Übertritt in eine geeignete betreute Einrichtung

erklärt. Es sei deshalb weiterhin die Anordnung einer stationären Massnahme

gemäss Art. 59 StGB zu empfehlen, wobei diese in einer

forensisch-psychiatrischen Klinik mit Perspektive auf ein Arbeits- und

Wohnexternat zu vollziehen sei. Es sei bereits im Gutachten 2017 auf die engen

Grenzen einer psychotherapeutischen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten hingewiesen

worden. Daraus ergebe sich das Primat einer medikamentösen Behandlung und die

Indikation für einen gut strukturierten, unterstützenden und kontrollierenden

Betreuungsrahmen. Diese Massnahme sei einigermassen erfolgversprechend

durchführbar. Im Rahmen der störungsspezifischen Behandlung sollten mit dem

Beschuldigten die medikamentösen Behandlungsoptionen besprochen werden. Eine

triebdämpfende Medikation könnte die Zeit bis zum Übertritt in ein Wohn- und

Arbeitsexternat erheblich verkürzen; möglich wäre auch eine adjuvante

Medikation mit einem rückfallwirksamen Antidepressivum. Die Einstellung auf

eine solche Medikation erscheine nicht von vorneherein als ausgeschlossen.

Die Anordnung einer ambulanten Massnahme

(Art. 63 StGB) wird vom Gutachter nicht empfohlen. Wie im ersten Gutachten

weist der Gutachter schliesslich auf die Vorteile einer stationären Massnahme

im Falle einer allenfalls nötigen Krisenbewältigung hin.

2.2

Schwere psychische Störung des Beschuldigten

2.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2006 in

Kraft gewesenen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme

nicht schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche

Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss

vielmehr als geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ

schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne

können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (Urteil

6S.427/2005 vom 6.4.2006 E. 2.3). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist

auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen

Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen und

phasischen Geisteskrankheiten (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 StGB N 13).

2.2.2

Der Gutachter diagnostizierte beim

Beschuldigten für den Tatzeitraum eine strukturell- defizitäre

Persönlichkeitsproblematik vor dem Hintergrund von bereits im Kindes- und

Jugendalter aufgetretenen Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen. Es

bestehe beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

unreifen, selbstunsicheren, paranoiden und dissozialen Anteilen (F61.0). Es

bestehe zudem kein Zweifel, dass beim Beschuldigten eine lebensgeschichtlich

überdauernde Affinität zum Erleben pädosexuell motivierter Intimkontakte mit

minderjährigen Mädchen vorliege, auch wenn er selber ein solches Interesse auf

Grund seiner starren Abwehrhaltung mit Schamgefühlen bestreite. Der

Beschuldigte erlebe seine pädophilen Wünsche und Antriebe als Ich-dyston, d.h.

als abgespalten und nicht zu seiner bewussten Person gehörend. Es bestehe beim

Beschuldigten eine Störung der Sexualpräferenz, gegengeschlechtliche Pädophilie

vom nicht ausschliesslichen Typ (F65.4) im Sinne einer pädophilen

Nebenströmung. Die pädophile Störung wird als mittelschwer eingeschätzt. Zudem

verwies der Gutachter auf die niedrige Intelligenz des Beschuldigten im

Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70).

2.2.3

Im Ergänzungsgutachten vom 5.

September 2020 führte der Gutachter aus, in ihrem Zusammenwirken stellten die

Störungskomponenten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die gesamte

Lebensführung eine psychische Störung von erheblicher Schwere dar (S-L 372).

2.2.4

Vor Obergericht bestätigte der

Gutachter seine Diagnose und führte ergänzend und klarstellend folgendes aus

(OG 136 ff.): Die Hauptdiagnose sei die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

unreifen, selbstunsicheren, paranoiden und dissozialen Anteilen, die zweite

Diagnose sei die Nebenströmung bzw. die Pädophilie des nicht ausschliesslichen

Typus. Zusätzlich habe er beim Beschuldigten eine niedrige Intelligenz

festgestellt. Die begrenzten kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten des

Beschuldigten seien aber keine krankheitswertige Diagnose. Es handle sich

hierbei vielmehr um einen behandlungsprognostischen Faktor: Je weniger der

Beschuldigte verstehen könne, desto kleiner seien die Möglichkeiten der

Psychotherapie. Eine Persönlichkeitsstörung sei das Endergebnis von Störungen,

die in der frühen Phase der seelischen Entwicklung stattfänden. Gerade im

Verlauf des vorzeitigen Massnahmenvollzuges sei immer wie deutlicher geworden,

dass die Persönlichkeit des Beschuldigten unzureichend integriert sei und

mehrere Aspekte abgespalten seien. Es handle sich um einen Grundkonflikt

zwischen Macht und Ohnmacht. Der Beschuldigte versuche, die unerträglichen

Gefühle der Ohnmacht loszuwerden, indem er diese in Form von Projektionen nach

aussen verlagere. Die strukturelle Persönlichkeitsdynamik inszeniere sich dann

im Sozialen, auch im Setting einer Klinik. Die nicht integrierten

Persönlichkeitsanteile und die Destruktivität seien das primäre Thema. Ein

wichtiger Aspekt sei auch die Sexualisierung des Machtkonfliktes in Form der

Pädophilie; auch da gehe es um das Machtgefälle, um das Ausüben von Macht und

um die Ausbeutung. Das ausbeuterische Element in der Sexualität werde gespeist

von der primären Grunderkrankung der Persönlichkeitsstörung. Macht-Ohnmacht,

das Machtgefälle, der Umgang mit Macht müssten die zentralen Themen der

Massnahme sein (OG 139). Manifest geworden sei die Persönlichkeitsstörung beim

Beschuldigten mit dem Eintritt ins Erwachsenenalter und nun noch in

verdichteter Form mit dem Eintritt in die Klinik. Dies belege nochmals die

dringende Indikation einer Behandlung; es gehe nicht nur um das erhebliche

Selbstgefährdungspotential, sondern diese Problematik gehe auch mit einem

Fremdgefährdungspotential einher.

2.2.5

Diese Argumentation des Gutachters

ist schlüssig. Zu Folge der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen,

selbstunsicheren, paranoiden und dissozialen Anteilen, der Störung seiner

Sexualpräferenz und seiner niedrigen Intelligenz stehen dem Beschuldigten wenig

Ressourcen zur Verfügung, um trotz der Störung seiner Sexualpräferenz ein

deliktfreies Leben zu führen. Entsprechend schwer wirken sich die Störungen in

ihrer Kombination auf die Lebensführung des Beschuldigten aus und entsprechend

schwer belasten sie dessen Legalprognose. Es muss deshalb im Rahmen einer

Gesamtschau das Vorliegen einer schweren psychischen Störung des Beschuldigten

und der Zusammenhang dieser Störung mit seiner Delinquenz bejaht werden.

2.3

Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme

2.3.1

Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären

Massnahme die Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das

Bundesgericht hat in BGE 134 IV 315

geprüft, unter welchen

Voraussetzungen an Stelle der Weiterführung der Verwahrung eine stationäre

therapeutische Massnahme anzuordnen sei und sich zum erforderlichen Ausmass des

zu erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme wie

folgt geäussert: Die vage Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr reiche

nicht aus. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende

Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch die

Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von fünf Jahren deutlich

verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass nach einer stationären

Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei, welcher eine bedingte

Entlassung aus der Massnahme rechtfertige. Es genüge, dass in dieser Zeit eine

deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werde. Dies

ergebe sich auch aus Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB. Seien die Voraussetzungen für

die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und sei zu

erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer

mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen

oder Vergehen begegnen, so könne das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die

Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (E. 3.4.1).

Eine stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch

anzuordnen, wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe.

Dieser Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die

Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung

durchgeführt werde (E. 3.5).

2.3.2

Der Gutachter bejahte im Gutachten

vom 20. September 2017 eine dringende Indikation von therapeutischen

Massnahmen. Diese müssten delikts- und störungsorientiert erfolgen, wobei er

bereits im ersten Gutachten auf Grund der begrenzten intellektuellen und

kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten enge Grenzen einer solchen Behandlung

prognostizierte. Er empfahl deshalb eine adjuvante, antiandrogene

(triebdämpfende) medikamentöse Behandlung als am ehesten erfolgversprechende

Strategie.

2.3.3

Nachdem der Beschuldigte im

vorzeitigen Massnahmenvollzug, den er am 2. Oktober 2017 antrat, eine

andauernde trotzig-oppositionelle, negativistisch-ablehnende

Verweigerungshaltung gegenüber einer stationären Massnahme und einer

triebdämpfenden Medikation an den Tag gelegt hatte (vgl. hierzu auch den

Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 24.11.2020,

S-L 291 f., sowie den Führungsbericht des Amtes für Justizvollzug vom 20.11.2020,

S-L 377 ff.), führte der Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 5. September 2020

aus, dass der Beschuldigte auch immer wieder seine Bereitschaft zur Mitwirkung

an einer Behandlungsstrategie mit akzeptabler Medikation und Perspektive auf

einen Übertritt in eine betreute Einrichtung erklärt habe. Es sei deshalb

weiterhin eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu empfehlen, wobei

diese in einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit Perspektive auf ein Wohn-

und Arbeitsexternat zu vollziehen sei. Diese Empfehlung entsprach auch der

Einschätzung der behandelnden Psychologin in der JVA U.___, welche einen

Neustart in einer anderen Einrichtung befürwortete, da sie die

Therapiebedürftigkeit des Beschuldigten bejahte (S-L 293). Auch im

Führungsbericht des Amtes für Justizvollzug vom 20. November 2020 wurde der

Wechsel in eine geeignete Institution mit offenem Setting empfohlen (S-L 381).

2.3.4

Die Empfehlungen des

Sachverständigen vom 5. September 2020 wurden in der Folge umgesetzt: Gemäss

Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 10. August 2021 hält

sich der Beschuldigte seit dem 21. Juni 2021 in der Klinik O.___ im vorzeitigen

Massnahmenvollzug auf (S-L 291 ff.; 377). Der Beschuldigte habe bereits beim

Aufnahmegespräch in Aussicht gestellt, nicht an der Therapie teilnehmen zu

wollen. Sein psychisches Befinden habe sich rasch verschlechtert, verbunden mit

abnehmender Verhaltenskontrolle und zunehmend aggressivem Verhalten, was eine

notfallmässige Unterbringung im Intensivzimmer mit damit verbundener Isolation

zur Folge gehabt habe. Der Beschuldigte habe jedoch weiterhin mit Selbstschädigung,

Suizid und physischer Aggression gegen Dritte gedroht.

Bei Kontrollen seiner Effekten seien ein

Kinder T-Shirt und Damenunterwäsche sowie Bleistiftzeichnungen mit mehrheitlich

kinderpornographischem Inhalt beim Beschuldigten gefunden worden, zudem zwei

Zeitungsausschnitte mit Bildern von Schulklassen sowie ein Zeitungsausschnitt

über einen Politiker, dem pädosexuelle Handlungen vorgeworfen würden. Als der

Beschuldigte im Gespräch mit diesen Funden konfrontiert worden sei, habe er die

fallführende Psychologin physisch und verbal und in der Folge auch den Oberarzt

physisch bedroht. Der Beschuldigte habe fixiert werden müssen, worauf er die

verordnete beruhigende Medikation eingenommen habe. Die bisherige Behandlung

entspreche zusammengefasst mehrheitlich einer psychiatrischen Akutbehandlung

mit hohem Betreuungsbedarf und wiederholten erforderlichen

Kriseninterventionen. Eine deliktpräventive forensisch-psychiatrische

Behandlung sei bisher weder in Bezug auf psychotherapeutische noch auf

medikamentöse Massnahmen möglich gewesen.

2.3.5

Anlässlich der

Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zur Frage der Massnahme und des

bisherigen (vorzeitigen) Vollzuges zusammengefasst aus (OG 125 ff.), er habe

elf Monate lang mitgemacht, dann aber gemerkt, dass das ganze System des

Artikels 59 StGB massive Fehler aufweise. Dieses System des Art. 59 StGB spalte

Menschen, es gehe um Manipulationen, Gewalt und weisse Folter. Auch er sei von

dieser Massnahme kaputt gemacht und traumatisiert worden. Er habe davon ein

Trauma erlitten und dieses Trauma müsse zuerst angegangen werden, bevor seine

Nebenströmung bearbeitet werden könne. Das Massnahmensetting sowie insbesondere

die Strukturierung seien überall gleich, überall komme das gleiche Stufensystem

bzw. -konzept zur Anwendung. Es könne nicht sein, dass man sich manipulieren

und erpressen lassen müsse, nur um eine nächste Stufe erreichen zu können. Es

stimme für ihn einfach nicht mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB und es sei

menschlich, dass eine Blockade vorhanden sei, wenn es nicht stimme. Er habe

diese Nebenströmung, aber diese habe nichts mit den Delikten zu tun. Trotz

rechtskräftiger Schuldsprüche behauptete der Beschuldigte vor Obergericht, er

habe die Delikte nicht begangen, man müsse den richtigen Täter finden (vgl. OG

132). Er wolle seine Nebenströmung bearbeiten und behandeln lassen, das gehe

aber nur in einer ambulanten Massnahme und nicht in einer stationären Massnahme.

2.3.6

Anlässlich der

Berufungsverhandlung führte der Gutachter zum bisherigen Verlauf zusammengefasst

folgendes aus (OG 136 ff.): Die Entwicklung in der Klinik O.___ sei für ihn

keine Überraschung gewesen. Vielmehr sei eine solche zu erwarten gewesen. Man

dürfe sich nicht davon irritieren lassen, dass es nun vom Beschuldigten Lärm und

Radau gebe. Der Beschuldigte bestätige damit die Schwere der

Persönlichkeitsstörung und die Dringlichkeit einer Behandlung. Man dürfe nun

nicht vor der Persönlichkeits-Pathologie des Beschuldigten gewissermassen in

die Knie gehen und sich von dessen Ohnmacht anstecken lassen. Der Beschuldigte brauche

verlässliche, konstante und gute Objekte in der therapeutischen Arena. Es wäre

aus seiner Sicht ein Kunstfehler, wenn man jetzt die Behandlung abbrechen

würde. Man müsse es versuchen, dies auch mit medikamentöser Unterstützung,

wobei der Beschuldigte die Medikation 1. Wahl (bestehend aus zwei Komponenten:

1.

Antiepileptikum, 2. triebdämpfendes Medikament) abgelehnt habe. Als einzige

stabilisierende medikamentöse Komponente der 2. Wahl habe sich das

SSRI-Antidepressivum bewährt, weil es zu Verbesserungen geführt habe im Bereich

der Impulsivität und der Regulierung der Emotionen. Auf dieser Basis könnten

die weiteren Schritte erfolgen und die Voraussetzungen geschaffen werden, um

überhaupt eine therapeutische Beziehung zu etablieren. Der Beschuldigte habe

sich offenbar von massnahmenkritischen Mitinsassen schlecht beraten lassen, er

habe sich in seiner Fantasie sog. Ersatzidentitäten erschaffen. In seiner

Vorstellung sei er der Märtyrer gegen das Massnahmensystem, dieses Konstrukt

sei Ausdruck der Persönlichkeitsstörung. Andere in Ohnmacht zu versetzen, sei

ein unreifer, dissozialer Mechanismus. Angegangen könne das werden, indem man

nicht aggressiv und drohend agiere, sonst werde der Beschuldigte in seinem

Selbstkonstrukt bzw. seinem Selbstkonzept bestätigt. Die Abwehrhaltung des

Beschuldigten lasse sich abbauen. Die Persönlichkeitsstörung sei schwierig zu

behandeln, aber behandelbar. Es bedinge eine grosse Erfahrung des Therapeuten.

Er selber sei auch nicht mehr so optimistisch wie damals im Jahre 2017, weil

die destruktive Dynamik der Persönlichkeitsstörung nun noch deutlicher zum

Vorschein gekommen sei. Der Fokus müsse auf einer Verbesserung in Bezug auf die

Persönlichkeitsstörung liegen, bevor dann die pädophile Nebenströmung besser

angegangen werden könne. Das Fehlverhalten liege nach dem Beschuldigten immer

bei den anderen und nie bei ihm selber. Er versuche, sich gegen die Ohnmacht

und gegen das Minderwertigkeitsgefühl zu wehren, indem er sich einrede, das

komme von aussen, das sei ihm alles angetan worden. Diese Problematik könne nur

in einem professionellen Setting angegangen werden. Solche Menschen testeten

immer die Verlässlichkeit und Solidität eines Settings. Er werde zur Medikation

ja und dann wieder nein sagen und er werde erkennen, dass es ein Mittel sei, um

Macht auszuüben und um die Therapeuten ohnmächtig zu machen, doch eine erfahrene

therapeutische Einrichtung wisse damit umzugehen. Wenn sich herausstelle, dass

das System verlässlich reagiere, werde es auch für den Beschuldigten umso

berechenbarer. Es gelte, mit klaren und auch für den Beschuldigten

verständlichen Regeln weiterzufahren und dem Beschuldigten klare Konsequenzen

aufzuzeigen, wenn die zuvor definierten Grenzen von ihm überschritten würden.

Auf diese Weise sei es bisher schon in vielen Fällen gelungen, in eine

konstruktive und zielorientierte Therapie zu gelangen und dies halte er auch

beim Beschuldigten für nicht ausgeschlossen. Es sei nicht aussichtslos. Es gebe

nur wenige Orte in der Schweiz, die zur Behandlung von solchen

Intensivpatienten überhaupt fachlich geeignet seien. Die Klinik O.___ zähle dazu

und verfüge über eine sehr erfahrene Oberärztin, die zuvor an der Psychiatrischen

Uniklinik X.___ gearbeitet habe. Der Beschuldigte sei dort derzeit am richtigen

Ort. Es wäre ratsam, wenn der Beschuldigte die ausgestreckte therapeutische

Hand in der Klinik O.___ nun ergreifen und sich mit der Institution verbünden

würde, statt sich auf die Nebenschauplätze (korrupter, feindseliger Staat etc.)

zu konzentrieren und einen Kampf gegen die Institution zu führen. Die

therapeutische Arbeit werde auch besser auf der Grundlage eines rechtskräftigen

Urteils, denn solange das Urteil nicht rechtskräftig sei, bestehe ein

Schwebezustand und damit eine Verbindlichkeitsproblematik. Der Beschuldigte

könne sich sagen, es handle sich um ein Fehlurteil und er rufe die nächste und

übernächste Instanz an. Liege hingegen ein rechtskräftiges Urteil vor, falle es

den Therapeuten leichter, den Beschuldigten mit der Realität zu konfrontieren. Die

Frage, ob aus heutiger Sicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit zu

rechnen sei, dass sich innert einer Zeitspanne von 5 Jahren das Rückfallrisiko

verringern lasse, bejahte der Gutachter ausdrücklich. Ergänzend fügte er hinzu,

das Risiko lasse sich nicht verringern, indem man jetzt alles aufhebe und den

Beschuldigten sich selbst und seiner Destruktivität überlasse. Die

Destruktivität des Beschuldigten beruhe nicht auf dem Massnahmenvollzug,

sondern habe ihre Wurzeln in der Struktur der Persönlichkeitspathologie. Es

gehe darum, dass er in den nächsten ein bis zwei Jahren in engen Bahnen der

Klinik zu sich komme und erkenne, dass gute Objekte (= Personen) in seiner

Umgebung seien, die mit ihm eine konstruktive Beziehung aufbauen könnten, so

dass er später, wenn er ein reiferes psychisches Struktur- und Funktionsniveau erreicht

habe, in ein Wohn- und Arbeitsexternat übergeführt werden könne.

2.3.7

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass der vom Gutachter empfohlene neue Weg einer stationären Behandlung des

Beschuldigten in der Klinik O.___ schlecht angelaufen ist. Die vom Beschuldigten

bereits in der JVA U.___ an den Tag gelegte Verweigerungshaltung setzte sich in

der forensisch-psychiatrischen Klinik O.___ fort. Während des bisherigen

Aufenthaltes des Beschuldigten war nicht an eine delikts- und

störungsorientierte Behandlung zu denken, vielmehr glich sie einer

Akutbehandlung mit wiederholten Kriseninterventionen. Auch die Medikation

konnte nicht wie vorgesehen umgesetzt werden. Zwar sei mit dem Beschuldigten

wiederholt die Wichtigkeit der Einnahme einer impulsregulierenden Medikation

besprochen worden, dieser habe dann aber nach wenigen Tagen die Einnahme von

Risperidon verweigert, eingenommen werden von ihm Exitalopram (Dosierung 10 mg)

und Entumin (Dosierung 40mg) (OG 113).

Die Zeit seit dem Eintritt des Beschuldigten

in die Klinik (21.6.2021) erscheint allerdings zu kurz, um im heutigen

Zeitpunkt von einer Erfolglosigkeit einer weiteren Behandlung ausgehen zu

müssen. Es ist gerichtsnotorisch, dass eine Therapiemotivation mit einem

Beschuldigten unter Umständen erarbeitet werden muss und entsprechend Zeit

erfordert. Es ist zwar einzuräumen, dass die Verweigerungshaltung des

Beschuldigten nun schon einige Zeit andauert. Dies hat einerseits sicher mit

der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten und seinen eingeschränkten intellektuellen

und kognitiven Ressourcen zu tun, andererseits aber auch mit dem bisherigen

Vollzugsort (JVA U.___), wo die vom Gutachter gesetzten Ziele nicht erreicht

werden konnten. Nach Ansicht des Gutachters muss einer medikamentösen

Behandlung das Primat eingeräumt werden; verbunden mit einem unterstützenden

und kontrollierenden Betreuungsrahmen sei die stationäre Massnahme einigermassen

erfolgversprechend durchführbar. Es ist im heutigen Zeitpunkt zu früh, um

dieser Verschiebung des Behandlungsschwerpunktes (medikamentöse Behandlung im

Mittelpunkt, unterstützende Betreuung, Perspektive eines Wohn- und

Arbeitsexternates, sobald die medikamentöse Einstellung etabliert ist) die

Erfolgsaussichten abzusprechen. Auch der Gutachter betonte vor Obergericht,

dass es für die therapeutische Arbeit viel Zeit und Geduld brauche und man

damit rechnen müsse, dass der Beschuldigte das System bzw. die Institution –

als Ausfluss seiner Persönlichkeitsstörung – immer wieder testen und die

Grenzen ausloten werde. Es gehe darum, Schritt für Schritt eine therapeutische

Veränderungsphase einzuleiten. Mit einer entsprechenden therapeutischen

Grundhaltung, der Arbeit am Grundkonflikt sowie mit medikamentöser

Unterstützung und viel Krisenintervention lasse sich mittelfristig eine

Verbesserung erreichen, so dass auch eine Entlassungsperspektive möglich werde

(OG 139). Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine stationäre Massnahme im

beschriebenen Sinne geeignet ist, die Gefahr weiterer Straftaten zu verringern.

Die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme sind deshalb zu bejahen.

2.4

Verhältnismässigkeit

2.4.1

Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass die Anordnung einer Massnahme im Hinblick

auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht

unverhältnismässig ist.

Das

Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eignung,

Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Abzuwägen sind die

Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und

sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten andererseits. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto

geringer kann die Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine

Massnahme zu rechtfertigen (Trechsel/Pauen/Borer in: Trechsel et al.,

Praxiskommentar, a.a.O., Art. 56 StGB N 7). Umgekehrt bedarf es einer

hohen Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten zur Rechtfertigung einer

freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 127 IV 1). Dabei kommt der Anlasstat eine

erhebliche prognostische Bedeutung zu: Einerseits wird dem Täter keine grössere

Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfen, als diejenige, welche sich in der

Anlasstat manifestiert hat; andererseits muss die Anlasstat Indizcharakter

haben, also «typisch» erscheinen und nicht blosse Gelegenheitstat sein.

Die

Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster

Linie aus der Dauer der Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt

ist und Verlängerungen möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die

Dauer und Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht

unverhältnismäs­sig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme

ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder andere

Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Trechsel/Pauen/Borer,

a.a.O., Art. 56 StGB N 8; BSK StGB I, a.a.O., Art. 56 StGB N 37). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges Risiko der

erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung einer

stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen darstellen

und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich allein die

Anordnung einer stationären Massnahme nicht (Urteil 6P.37/2006 vom 29.5.2006 E.

3.1

und 3.3).

2.4.2

Das Kreisgericht III Aarberg-Büren-Erlach

ordnete mit Urteil vom 20. Mai 2010 eine ambulante psychotherapeutische

Behandlung an. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 20.

September 2017 werden die Verlaufsberichte zusammengefasst wiedergegeben (AS

1194.

ff.). Die ambulante Massnahme wurde am 24. November 2009 stationär in der JVA

P.___ [(BE)] eingeleitet. Der Beschuldigte verblieb bis am 16. Juli 2010 in der

JVA P.___ [(BE)], wobei er dort auch noch diverse Ersatzfreiheitsstrafen

verbüsste. Ab August 2010 absolvierte er eine ambulante psychiatrische

Behandlung. Der Beschuldigte hielt sich zuverlässig an die vereinbarten

Termine, ein deliktspezifisches Problembewusstsein sei bei ihm aber nicht zu

erkennen. Eine deliktorientierte Behandlung sei auf Grund seiner anhaltenden

Leugnung jeglicher pädosexueller Handlungen nicht durchführbar. Die Gespräche

seien eher «stützend-begleitend», eine deliktorientierte bzw. störungsspezifische

Arbeit sei nie möglich gewesen. Aus diesem Grund empfahl der behandelnde

Psychiater am 4. Februar 2013, die ambulante Massnahme aufzuheben. Das Amt für

Straf- und Massnahmenvollzug folgte dieser Empfehlung mit Verfügung vom 5.

April 2013 und hob die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf.

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland

ordnete in der Folge mit Urteil vom 23. Mai 2014 auf Antrag des Amtes für

Straf- und Massnahmenvollzug eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB an.

Mit Urteil vom 1. Juni 2015 hob das Obergericht des Kantons Bern zu Folge

Unverhältnismässigkeit die stationäre Massnahme auf (AS 1253 ff.).

2.4.3

Der Gutachter führte in beiden

Gutachten aus, dass eine ambulante Behandlung nicht zu empfehlen, da nicht

ausreichend sei. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Die am 20. Mai 2010

angeordnete ambulante Massnahme musste wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben

werden. Der Beschuldigte wurde nach der Aufhebung der ambulanten Massnahme

erneut einschlägig straffällig, was die Erfolgslosigkeit der ambulanten

Massnahme bestätigt. Es sind seit der Aufhebung der ambulanten Massnahme nur

leichte Fortschritte beim Beschuldigten erkennbar, indem er nicht mehr

jegliches pädosexuelle Interesse an minderjährigen Mädchen leugne. Es liege

deshalb eine leicht verbesserte Störungseinsicht vor, die Kriminalprognose

bezüglich einschlägiger Wiederholungsdelikte müsse aber weiterhin als ungünstig

bezeichnet werden. Diese leichte Verbesserung der Störungseinsicht, die der

Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom 5. September 2020 dem Beschuldigten

attestierte, konnte im Rahmen des bisherigen stationären Massnahmenvollzugs

erarbeitet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass nur eine stationäre

Massnahme geeignet ist, die Gefahr weiterer Straftaten zu verringern. Anlässlich

der obergerichtlichen Hauptverhandlung hob der Gutachter diesen Aspekt erneut

hervor: Er sehe keine Alternative zur Anordnung einer stationären Massnahme.

Eine Massnahme mit weniger Containment und Struktur als die stationäre Massnahme

könne er nicht empfehlen. Er brauche ein hochstrukturiertes und professionelles

Setting. Ohne stationäre Massnahme werde sich die Problematik beim

Beschuldigten chronifizieren und es werde mit einem hohen Risiko zu weiteren

Opfern kommen, wobei nicht nur an Sexualopfer, sondern auch an Opfer

körperlicher Gewalt zu denken sei (OG 140). Dieses Risiko ist nicht hinnehmbar.

Die Anordnung einer stationären

Massnahme gemäss Art. 59 StGB erweist sich deshalb als verhältnismässig.

2.5

Fazit

Es sind sämtliche Voraussetzungen im

Sinne von Art. 59 StGB erfüllt, weshalb für den Beschuldigten eine stationäre

therapeutische Behandlung anzuordnen ist.

Wenn – wie vorliegend – die Massnahme

nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird, ist für den Fristenlauf im Sinne

von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB auf das Datum des Anordnungsentscheides

abzustellen, vorliegend folglich auf den Rechtsmittelentscheid des

Berufungsgerichts, das nach Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt (vgl. hierzu

Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2018 vom 19.12.2018 E. 2.7.1).

V. Anrechnung der erstandenen Haft und

Anordnung Sicherheitshaft

1.

Der vom Beschuldigten bereits

erstandene Freiheitsentzug vom 4. Mai 2017 bis 15.9.2021 (Untersuchungshaft,

vorzeitiger Massnahmenvollzug bzw. Sicherheitshaft vollzogen im vorzeitigen

Massnahmenvollzug) ist an die rechtskräftige Freiheitsstrafe von 28 Monaten und

an die stationäre Massnahme anzurechnen.

Die Dauer der stationären Massnahme

steht im Gegensatz zu einer verhängten Freiheitsstrafe nicht im Voraus fest.

Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine

Zweckerreichung als aussichtslos erweist (vgl. BGE

145.

IV 65 E. 2.3.3 S.

71; 142

IV 105 E. 5.4 S. 112; je

mit Hinweisen). Dieser Unterschied ist auch von Relevanz in Bezug auf die

Anrechnung. Es kann diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018

vom 12.8.2019 (mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 S. 71 f.) verwiesen

werden (E. 2.6): «Wenn im Grundsatzurteil BGE 141 IV 236 von der ‘Anrechnung’

der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen die

Rede sei, sei dies nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der

freiheitsentziehenden Massnahme um die Dauer des anzurechnenden

Freiheitsentzugs zu verstehen, zumal dies mit dem präventiven Charakter der Massnahme

unvereinbar wäre. Die Rechtsprechung, dass Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft

auch auf freiheitsentziehende Massnahmen anzurechnen sei, beziehe sich damit

einzig auf die Frage, ob ein Täter für die erstandene Untersuchungs- bzw.

Sicherheitshaft zu entschädigen ist, wenn ihm gegenüber zwar eine

freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde, für die der Massnahme zugrunde

liegenden Straftaten aufgrund Schuldunfähigkeit jedoch kein Schuldspruch erging

und die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft daher grösstenteils auf keine

Strafe angerechnet werden konnte. (…) Dass es sich bei der Anrechnung im Sinne

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis um eine Anrechnung pro

forma – d.h. ohne tatsächliche Verkürzung des Massnahmenvollzugs – handelt,

ist hinzunehmen. Wäre eine solche Anrechnung nicht möglich, müsste bei Anordnung

einer Massnahme und Absehen von einer Strafe wegen unverschuldeter

Schuldunfähigkeit stets die gesamte Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft als

Überhaft entschädigt werden. (…) Dies kann nicht die Meinung des Gesetzgebers

gewesen sein, welcher sich in der Botschaft zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts für eine grundsätzliche Anrechnung der Untersuchungshaft auf

freiheitsentziehende Massnahmen aussprach.»

2.

Mit separatem Beschluss vom 15.

September 2021 wurde für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine

Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, zur

Sicherung des Massnahmenvollzuges Sicherheitshaft angeordnet. Es kann

vollumfänglich auf die Ausführungen im begründeten Beschluss verwiesen werden.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 5’600.00 total CHF

39'200.00 aus. Von diesen Kosten hat die Vorinstanz CHF 1'300.00 zu Lasten

des Staates ausgeschieden. Es handelt sich hierbei um jene Kosten, die konkret im

Zusammenhang mit dem (zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung)

eingestellten Verfahren betreffend AnklS. Ziff. 1 und 2 entstanden sind. Diese

Kostenverlegung ist zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

1.2

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin

H.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wurde für das erstinstanzliche Verfahren

rechtskräftig auf CHF 9'305.15 (inkl. Auslagen und 8 % resp. 7,7 % MWST)

festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat Solothurn bezahlt.

In Anbetracht des Verfahrensausganges bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates von CHF 9'305.15 sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

2'425.80 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde) vorbehalten.

1.3

Die Höhe der Entschädigung des amtlichen

Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist bereits rechtskräftig auf

CHF 40'971.90 festgesetzt worden. Der Rückforderungsanspruch des Staates ist in

Anbetracht der Verfahrenseinstellungen und der nicht vollständigen

Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten auf 90 % (= CHF 36'874.70) zu

beschränken. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem Staat Solothurn zu

erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ein

Nachzahlungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche

Verfahren nicht geltend gemacht worden.

1.4

Im Beschwerdeverfahren

BKBES.2014.110 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers betragsmässig

rechtskräftig auf CHF 1'685.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese

Beschwerdeverfahren bezog sich in materieller Hinsicht auf die Untersuchung

wegen Pornografie gemäss AnklS. Ziff. 1. Die Beschwerdekammer entschied mit

Urteil vom 10. Dezember 2014 (BKBES.2014.110, US 6), über den

Rückforderungsanspruch des Staates bzw. den Nachforderungsanspruch des

amtlichen Verteidigers sei im Hauptverfahren nach dessen Ausgang zu

entscheiden. Nachdem in Bezug auf diesen Vorhalt das Verfahren rechtskräftig

eingestellt worden ist und der Beschuldigte diesbezüglich nicht zur Tragung der

Kosten verurteilt wird (vgl. vorstehende Ziff. VI.1.1), entfällt auch der

Rückforderungs- und Nachforderungsvorbehalt (Art. 135 Abs. 4 StPO, e

contrario).

2.

Berufungsverfahren

2.1

Die Kosten des Berufungsverfahrens

belaufen sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 auf total CHF

5’270.00 und gehen zu Lasten des vollständig unterliegenden Beschuldigten (Art.

428.

Abs. 1 StPO).

2.2

Die von der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin H.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für

das Berufungsverfahren eingereichte Honorarnote setzt sich aus einem Aufwand

von CHF 303.40, Auslagen von CHF 14.00 sowie 7,7 % MWST zusammen und ergibt CHF

341.85

(OG 47 f.). Dieser Betrag ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 341.85 (Art. 135 Abs.

4.

lit. a und Abs. 5 StPO). Ein Nachzahlungsanspruch ist von der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

2.3

Die Honorarnote von Rechtsanwalt

Alexander Kunz für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand von

48,81 Stunden (exkl. HV und Urteilseröffnung) zu einem Stundenansatz von CHF

180.00

(Rechtsanwalt) bzw. CHF 90.00 (Rechtspraktikant), Auslagen von CHF 294.10

sowie 7,7 % Mehrwertsteuer zusammen. Der amtliche Verteidiger macht insgesamt

fünf Instruktionen geltend (total 9,75 Stunden, vgl. Positionen vom 23.12.2020:

1,75 Std., 14.1.2021: 1,33 Std., 3.3.2021 [inkl. Vorb. Haftentlassung,

Berufungserklärung]: 2 Std., 12.3.2021 [inkl. Überarbeitung

Berufung/Haftentlassung]: 2,5 Std. und 9.6.2021: 2,17 Std.). Angesichts der

damals im Raum stehenden Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Übertritt des

Beschuldigten in die Psychiatrische [Uniklinik] X.___ und der Frage des

Weiterzugs des erstinstanzlichen Urteils und einer Haftentlassung bestand

zweifellos ein Diskussions- und Abklärungsbedarf zwischen dem Verteidiger und

seinem Mandanten. Zwischen dem 3. und 12. März 2021 war der amtliche

Verteidiger jedoch gleich zweimal in der JVA U.___. In Anbetracht der bereits

im Vorfeld wahrgenommenen Besprechungen (vgl. Positionen vom 23.12.2020 und

14.1.2021) wäre es möglich und im Rahmen einer effizienten und zielgerichteten

Mandatsführung auch geboten gewesen, im genannten Zeitraum lediglich eine

Instruktion durchzuführen. Folglich ist die Besprechung vom 12. März 2021 mit

einem Zeitaufwand von 2,5 Stunden zu streichen. Für die 3-seitige

Berufungserklärung (Position vom 5.3.2021) ist ein Aufwand von einer Stunde zu

entschädigen (Kürzung um 1,5 Stunden). Schliesslich ist zu berücksichtigen,

dass der Verfahrensgegenstand vor Berufungsgericht stark begrenzt war. Die Berufung

des Beschuldigten wurde auf die Strafzumessung sowie den Massnahmenentscheid

beschränkt, wobei hinsichtlich der Strafzumessung noch am Vortrag zur

Hauptverhandlung die Berufung zurückgezogen wurde (OG 118). Für die

Ausarbeitung seine Plädoyers vor 2. Instanz konnte sich der amtliche

Verteidiger in massgeblicher Weise auf die von ihm im Vorverfahren und

erstinstanzlichen Verfahren erarbeiteten Unterlagen (Notizen, Plädoyernotizen)

abstützen. Für seine Aufwendungen vor erster Instanz wurde der amtliche

Verteidiger mit etwas mehr als CHF 40'000.00 entschädigt. Das

Berufungsverfahren beinhaltete ein Haftverfahren (vgl. Haftentlassungsgesuch

vom 12.3.2021, OG 3 ff.), es wurden aber – abgesehen von den standardmässig eingeholten

Therapieverlaufsberichten und Führungsberichten – keine weiteren Akten und Beweismittel

eingeholt, die ein zeitintensives Studium oder komplexe Rechtsabklärungen nach

sich gezogen hätten. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als angemessen, 13,40

Stunden, d.h. den Aufwand des Rechtspraktikanten, in Abzug zu bringen, so dass

ein Zwischentotal von 31,41 Stunden (48,81 Stunden – 2,5 Stunden – 1,5 Stunden

– 13,40 Stunden) resultiert. Inkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (3,25

Stunden) macht der Aufwand 34,66 Stunden zu CHF 180.00 (CHF 6'238.80) aus. Bei

den Auslagen (Total von CHF 294.10) hat eine Kürzung um CHF 11.20 zu erfolgen […].

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt

Alexander Kunz, ist demzufolge für das Berufungsverfahren auf CHF 7'023.85

(Aufwand: CHF 6'238.80, Auslagen: CHF 282.90, 7,7 % MWST: CHF 502.15)

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Der Rückforderungsanspruch des

Staates, der vorzubehalten ist, macht ebenfalls CHF 7'023.85 aus. Ein

Nachzahlungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren

nicht geltend gemacht worden.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 2, Art. 40, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art.

56, Art. 57, Art. 59, Art. 67 Abs. 3 lit. b und Abs. 7 StGB, Art. 69, Art. 187

Ziff. 1 Abs. 1, Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff.,

Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und Abs. 5, Art. 138, Art. 423, Art. 426 Abs. 1,

Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

festgestellt und

erkannt:

1. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 16. Dezember 2020 (nachfolgend erstinstanzliches

Urteil) folgende Strafverfahren gegen A.___ zufolge Eintritts der

Verfolgungsverjährung eingestellt worden sind:

- mehrfache Pornographie (Anklageschrift

Ziff. 1);

-

mehrfaches unbefugtes

Aufnehmen von Gesprächen (Anklageschrift Ziff. 2).

2. Es wird

festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

-

der sexuellen Handlungen

mit Kindern, begangen am 31. Oktober 2016 (Anklageschrift Ziff. 3);

- der versuchten sexuellen Handlungen mit

Kindern, begangen in der Zeit vom 2. bis 4. Mai 2017 (Anklageschrift Ziff.

4).

3. Es

wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des

erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt

worden ist.

4. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen

Urteils der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 8.

Februar 2016 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je CHF 70.00 nicht widerrufen und A.___ stattdessen verwarnt worden

ist.

5. Für

A.___

wird eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

6. A.___

wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die

einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10

Jahren verboten.

7. Für die Dauer des

Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe angeordnet.

8. Der

von A.___

bereits erstandene Freiheitsentzug vom 4.5.2017 bis 15.9.2021

(Untersuchungshaft, vorzeitiger Massnahmenvollzug bzw. Sicherheitshaft

vollzogen im vorzeitigen Massnahmenvollzug) wird an die Freiheitsstrafe und die

stationäre Massnahme angerechnet.

9. Es

wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 15. September 2021 für den

Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit

aufschiebender Wirkung erhoben wird, Sicherheitshaft angeordnet worden ist.

10. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen

Urteils folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen worden und,

soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten sind:

1 Datenträger für Computer ([...]) bei

den Akten

1 Datenträger für Computer ([...]) Kapo

SO, Asservate

1 Datenträger für Computer ([...]) Kapo

SO, Asservate

8 CDs mit Tonaufnahmen in

den Akten

1 Kinderhose (H&M, rosa) Kapo

SO, Asservate

1 Kindersocken/-strümpfe (H&M

schwarz) Kapo SO, Asservate

1 Kinderunterwäsche

(Slip, weiss) Kapo SO, Asservate

11. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils

folgende sichergestellten Gegenstände eingezogen worden sind und als

Beweismittel bei den Akten verbleiben:

1

Diverse Briefe gem. Ziff.

2.a-t der Verfügung vom 4. September 2019, pag. 917

in

den Akten

1

Diverse Briefe gem. Ziff.

2.a-g der Verfügung vom 11. September 2017, pag. 925

in

den Akten

1

Brief gem. Verfügung vom

7. Oktober 2017, pag. 947

in

den Akten

12. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen

Urteils über folgenden sichergestellten Gegenstand gestützt auf Art. 31

Waffengesetz zuständigkeitshalber die Polizei Kanton Solothurn zu befinden hat:

1 Sturmgewehr

90 Kapo SO, Waffenbüro

13. Es

wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 11 des

erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden ist, der Privatklägerin H.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, CHF 6'000.00 als Genugtuung zu

bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab dem 31. Oktober 2016, und dass das weitergehende

Begehren abgewiesen worden ist.

14. Es

wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 12 des

erstinstanzlichen Urteils gegenüber der Privatklägerin H.___ für das Ereignis

vom 31. Oktober 2016 (sexuelle Handlung mit Kindern) dem Grundsatz nach zu 100

% haftpflichtig erklärt und dass die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin

Stephanie Selig, zur Ausmittlung der Schadenshöhe auf den Zivilweg verwiesen

worden ist.

15. Es

wird festgestellt, dass die Privatklägerin K.___ gemäss rechtskräftiger Ziff.

13 zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen worden

ist.

16. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 14 des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin H.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'305.15 (inkl. Auslagen und 8 % resp.

7,7 % MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse

von A.___ vom Staat Solothurn bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 9'305.15 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2'425.80 (Differenz zum vollen Honorar à

CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

17. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 15 lit.

a des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzlich Verfahren auf

CHF 40'971.90 (inkl. Auslagen und 8 % resp. 7,7 % MWST) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden ist (davon

gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 lit. b des erstinstanzlichen Urteils CHF 10'000.00

als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 28.7.2017 und CHF 18'000.00 als

Vorschuss für den Aufwand bis und mit 6.1.2020).

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von CHF 36'874.70 (= 90 % von CHF 40'971.90), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist vom amtlichen

Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren nicht geltend gemacht worden.

18. Es

wird festgestellt, dass der amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt

Alexander Kunz, gemäss rechtskräftiger Ziff. 16 des erstinstanzlichen Urteils

vom Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdeverfahren BKBES.2014.110) mit

CHF 1'685.90 (inkl. Auslagen und MWST) 8 % MWST entschädigt worden ist

(ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch).

19. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin

H.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf

CHF 341.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 341.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein

Nachzahlungsanspruch ist von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das

Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

20. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz,

wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'023.85 (inkl. Auslagen und 7,7 %

MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von CHF 7'023.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger für das

Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

21. An

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 5’600.00, total CHF 39'200.00, hat A.___

CHF 37’900.00 zu

bezahlen. CHF 1’300.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

22. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 5’270.00, gehen zu Lasten von A.___.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker