STBER.2021.22
mehrfache Pornographie, mehrfaches unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, sexuelle Handlungen mit Kindern, versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern
15. September 2021Deutsch56 min
damalige Freundin von A.___ (Beschuldigter bzw. Berufungskläger), F.___, auf [einem]
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. September 2021
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Alexander
Kunz,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
Pornographie, mehrfaches unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, sexuelle
Handlungen mit Kindern, versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 15. September 2021 um 8:30 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher
Verteidiger;
4. Dr. med. C.___, Sachverständiger.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. In der Folge fasst er das erstinstanzliche Urteil
des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 16. Dezember 2020 zusammen, gegen
welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er erörtert, dass sich
die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 15. März 2021 gegen die Sanktion
und die angeordnete stationäre Massnahme richte. Beantragt würden eine mildere
Strafe sowie das Absehen von der Anordnung einer Massnahme. Ebenso verweist der
Vorsitzende auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussberufung, mit
welcher ausschliesslich die Strafzumessung angefochten und eine höhere
Freiheitsstrafe verlangt wird. Der Vorsitzende orientiert die Parteien, dass der
Beschuldigte mit gestriger Eingabe die Berufung betreffend die Sanktion
zurückziehen liess, so dass nun allein noch die Frage der Massnahme sowie die
Kosten- und Entschädigungsfolgen Gegenstand des Berufungsverfahrens seien,
während in Bezug auf alle anderen erstinstanzlichen Urteilspunkte die
Rechtskraft festzustellen sei.
Den weiteren Verhandlungsablauf
skizziert der Vorsitzende wie folgt:
-
Vorfragen und
Vorbemerkungen der Parteien;
-
Befragung des Sachverständigen;
-
Befragung des Beschuldigten;
-
Frage nach Beweisanträgen
und Abschluss des Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge mit
allfälliger Replik und Duplik;
-
letztes Wort des
Beschuldigten;
-
geheime Urteilsberatung;
-
mündliche Urteilseröffnung,
gleichentags um 17:00 Uhr.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass
das Berufungsgericht auch über die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes und – für
den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten zu einer freiheitsentziehenden
Massnahme – auch über die Anordnung der Sicherheitshaft zu befinden habe.
Schliesslich orientiert der Vorsitzende über die derzeit geltenden
Corona-Schutzmassnahmen im Gerichtssaal und im Amtshaus 1.
Staatsanwalt B.___ und der amtliche
Verteidiger, Rechtsanwalt Kunz, werfen keine Vorfragen auf und haben auch keine
Vorbemerkungen. Rechtsanwalt Kunz händigt seine Honorarnote Staatsanwalt B.___
zur Einsicht aus. Diese wird hierauf zu den Akten genommen.
Es folgt nach vorgängiger Belehrung die
Befragung des Gutachters. Dr. C.___ (vgl. Audio-Dokument und separates
Einvernahmeprotokoll: Dossier Obergericht, Aktenseiten [nachfolgen zitiert
«OG»] 124, 125 - 134).
Der Beschuldigte wird vom Vorsitzenden darauf
hingewiesen, dass er sich selbst nicht belasten müsse und die Aussage und
Mitwirkung verweigern dürfe. Anschliessend folgt seine Befragung (vgl.
Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll: OG 135, AS 136 - 145 ff.).
Nach einer Pause verzichten die
Parteivertreter auf weitere Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom
Vorsitzenden geschlossen wird.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet
für die Anklägerin folgende Anträge:
« 1. Es sei das erstinstanzliche Urteil
zu bestätigen.
2. Es sei die Kostennote des
amtlichen Verteidigers festzulegen.
3. Es
seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.»
Rechtsanwalt Alexander Kunz stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge:
« 1. Es
sei festzustellen, dass die Ziffern 1 - 4 sowie die Ziffern 7 - 16 des Urteils
des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 16. Dezember 2020 in Rechtskraft
erwachsen sind.
2. Es
sei auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten.
3. Eventualiter
sei die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben.
4. Es
sei der Beschuldigten aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen.
5. Es sei Bewährungshilfe anzuordnen.
6. Es seien die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen.
7. Es
seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu
nehmen.
8. Es
sei die Kostennote des amtlichen Verteidigers für das zweitinstanzliche
Verfahren festzusetzen (ohne Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers
zu Lasten des Beschuldigten).
Staatsanwalt B.___ hält eine kurze
Replik, in welcher er zusammengefasst festhält, der Beschuldigte stelle sich
quer, sehe sich selber als Opfer und stehe sich selber im Weg, anderenfalls
wäre er heute nicht bei Punkt Null, sondern bereits in einem Wohn- und
Arbeitsexternat.
Der amtliche
Verteidiger verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte hält in seinem letzten
Wort fest, er schliesse sich den Ausführungen seines Verteidigers an,
dessen Begründung sei zu übernehmen.
Damit endet um 11:20 Uhr der öffentliche
Teil der Hauptverhandlung und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die mündliche Urteilseröffnung
finden gleichentags um 17:00 Uhr statt. Der Vorsitzende begrüsst die anwesenden
Parteien (Staatsanwalt B.___, Rechtsanwalt Kunz und der Beschuldigte und
Berufungskläger) und erteilt dem Referenten, Oberrichter Kiefer, das Wort.
Dieser verliest die wichtigsten Ziffern des Dispositivs und begründet den Mass-nahmenentscheid.
Abschliessend werden die Parteien darüber orientiert, dass in den nächsten
Tagen das Urteilsdispositiv verschickt werde, dieses jedoch keine Rechtsmittelfrist
auslöse, sondern diese erst ab Zustellung des begründeten Urteils zu laufen
beginne.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 7. Februar 2013 meldete sich die
damalige Freundin von A.___ (Beschuldigter bzw. Berufungskläger), F.___, auf [einem]
Regionalposten der Polizei Kanton Solothurn und erstattete gegen den
Beschuldigten eine Strafanzeige wegen Konsums von Pornographie (Art. 197 StGB,
AS 31 ff.).
2. Die Strafanzeigerin gab u.a. zu
Protokoll, der Beschuldigte habe auf ihrem Laptop kinderpornographische Bilder
konsumiert. Der betreffende Laptop wurde am nächsten Tag sichergestellt und der
Beschuldigte wurde im Rahmen des Vorverfahrens am 8. Februar 2013 ein erstes
Mal polizeilich befragt (AS 34, 213 ff.).
3. Gemäss Bericht der IT-Ermittlung vom
25. Oktober 2013 über die Auswertung des Laptops wurden 1278 Bilder mit
kinderpornographischem Inhalt und weitere Bilder mit pornographischem Inhalt
sichergestellt (AS 35 f.; 46 ff.).
4. Am 9. Dezember 2013 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen
Pornographie (Art. 197 Ziff. 3bis StGB; AS 602).
5. Am 21. November 2016 erliess die
Staatsanwaltschaft eine Ausdehnungsverfügung wegen sexueller Handlungen mit
einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB; AS 605), nachdem G.___ am 2. November 2016
auf dem Polizeiposten […] gemeldet hatte, dass der Beschuldigte seine Tochter
zwischen den Beinen berührt habe, bis diese Schmerzen empfunden habe (AS 265
ff.).
Gleichentags ordnete die
Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung für das Domizil des Beschuldigten an,
die am 24. November 2016 durchgeführt wurde (AS 621, 624).
6. Am 4. Mai 2017 wurde der Beschuldigte
am Hauptbahnhof Zürich von der Kantonspolizei Zürich angehalten, nachdem er
sich nach einer chat-Konversation auf der Internet-Plattform «[…].ch» mit einem
14-jährigen Mädchen mit diesem dort treffen wollte. Da in diesem Zeitpunkt
bereits ein Strafverfahren im Kanton Solothurn hängig war, wurde der
Beschuldigte in der Folge den Strafbehörden des Kantons Solothurn zugeführt (AS
448 ff.).
Am 5. Mai 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft einen weiteren Hausdurchsuchungsbefehl für das Domizil des
Beschuldigten (AS 627).
7. Am 8. Mai 2017 ordnete das
Haftgericht des Kantons Solothurn auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die
Dauer von 2 Monaten Untersuchungshaft an (AS 674 f.). Mit Verfügung vom 11.
Juli 2017 wurde die Haft um drei Monate, d.h. bis zum 7. Oktober 2017,
verlängert (AS 702 f.).
8. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017
bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs (AS 719).
Am 17. Oktober 2017 wurde der
Beschuldigte aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn in die
Justizvollzugsanstalt Solothurn überführt (AS 729 ff.).
9. Die Staatsanwaltschaft erliess am 18.
Januar 2018 eine weitere Ausdehnungsverfügung wegen versuchter sexueller
Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, AS 606).
10. Am 22. Januar 2019 erfolgte im
Rahmen einer Krisenintervention eine Versetzung des Beschuldigten in die Klinik
N.___ [(BE)] und von dort am 6. Februar 2019 für ein Time-Out eine Überführung
in das Gefängnis in Q.___ (AS 770 ff.). Wie dem Führungsbericht der JVA R.___
vom 6. Februar 2019 zu entnehmen ist, erfolgten die Krisenintervention und das
Time-Out aufgrund einer vollständigen Ablehnung der Massnahme durch den
Beschuldigten sowie ersten Anzeichen einer wahnhaften Wahrnehmungsverarbeitung
(AS 774 ff.).
Am 4. März 2019 trat der Beschuldigte
wieder in die JVA R.___ ein (AS 779 ff.). Da die Kooperation des Beschuldigten
weiterhin ausblieb, bemühte man sich im Sinne eines Neustarts um eine
Versetzung des Beschuldigten in die JVA S.___ (AS 781). Versetzt wurde der
Beschuldigte sodann erst am 21. Juni 2021, allerdings in die Klinik O.___ der
Psychiatrischen Dienste Graubünden (vgl. Verlaufsbericht vom 10. August 2021).
11. Die (ergänzte und berichtigte)
Anklageschrift datiert vom 4. Februar 2020 (AS 1 ff.).
12. Am 16. Dezember 2020 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 224 ff.):
1.
Folgende
Strafverfahren gegen A.___ sind zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung
eingestellt:
- Mehrfache Pornographie, angeblich
begangen bis am 8. Februar 2013 (Anklageschrift Ziff. 1);
- Mehrfaches unbefugtes Aufnehmen von
Gesprächen, angeblich begangen am 17. Oktober 2013 sowie am 15. und 19.
November 2013 (Anklageschrift Ziff. 2).
2.
A.___ hat sich
schuldig gemacht:
- der sexuellen Handlungen mit Kindern,
begangen am 31. Oktober 2016;
- der versuchten sexuellen Handlungen mit
Kindern, begangen in der Zeit vom 2. bis 4. Mai 2017.
3.
A.___ wird
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten.
4.
A.___ sind 151 Tage
Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Für A.___ wird eine
stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.
6.
Es wird
festgestellt, dass sich A.___ seit dem 2. Oktober 2017 im vorzeitigen
Massnahmevollzug befindet und zur Sicherung des Massnahmevollzugs weiterhin
darin belassen wird.
7.
Der A.___ mit Urteil
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 8. Februar 2016 bedingt
gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00 wird
nicht widerrufen. Stattdessen wird A.___ verwarnt.
8.
Folgende bei A.___
sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht
geschehen, durch die Polizei zu vernichten:
1 Datenträger für Computer ([...]) bei
den Akten
1 Datenträger
für Computer ([...]) Kapo SO, Asservate
1 Datenträger
für Computer ([...]) Kapo SO, Asservate
8 CDs mit
Tonaufnahmen in den Akten
1 Kinderhose
(H&M, rosa) Kapo SO, Asservate
1 Kindersocken/-strümpfe
(H&M schwarz) Kapo SO, Asservate
1 Kinderunterwäsche
(Slip, weiss) Kapo SO, Asservate
9.
Folgende
sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und verbleiben als Beweismittel
bei den Akten:
1
Diverse Briefe gem.
Ziff. 2.a-t der Verfügung vom 4. September 2019, pag. 917
in
den Akten
1
Diverse Briefe gem. Ziff.
2.a-g der Verfügung vom 11. September 2017, pag. 925
in
den Akten
1
Brief gem. Verfügung vom
7. Oktober 2017, pag. 947
in
den Akten
10. Über folgenden Sichergestellten
Gegenstand hat gestützt auf Art. 31 Waffengesetz zuständigkeitshalber die
Polizei Kanton Solothurn zu befinden:
1 Sturmgewehr
90 Kapo SO, Waffenbüro
11. A.___ wird verurteilt, der
Privatklägerin H.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, CHF
6'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 31. Oktober
2016. Das weitergehende Begehren ist abgewiesen.
12. A.___ wird gegenüber der Privatklägerin H.___
für das Ereignis vom 31. Oktober 2016 (sexuelle Handlung mit Kindern) dem
Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe
wird die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, Solothurn,
auf den Zivilweg verwiesen.
13. (Die Privatklägerin) K.___ wird zur
Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
14. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin H.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird
auf CHF 9'305.15 (Honorar inkl. 5 Stunden Hauptverhandlung CHF 8'100.45,
Auslagen CHF 531.00, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 3'026.40 entsprechend CHF
242.10, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 5’605.05 entsprechend CHF 431.60)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'425.80 (Differenz zum
vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
15. a Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf
CHF 40'971.90 (Honorar inkl. 5 Stunden Hauptverhandlung, Auslagen,
Mehrwertsteuer 8% resp. 7.7%) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten (von A.___) erlauben.
b Es
wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger
bereits CHF 10'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 28. Juli
2017) sowie CHF 18'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 6. Januar
2020) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 12'971.90
auszubezahlen ist.
16. Es wird festgestellt, dass der amtliche
Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, vom Obergericht des Kantons
Solothurn mit CHF 1'685.90 entschädigt worden ist. Vorbehalten bleibt bezüglich
dieser Entschädigung der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (von A.___)
erlauben.
17. An die Kosten des Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 5’600.00, total CHF 39'200.00, hat A.___ CHF
37’900.00 zu bezahlen. CHF 1’300.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
13. Am 24. Dezember 2020 meldete der
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 219).
14. Am 12. März 2021 stellte der
Beschuldigte beim Berufungsgericht ein Haftentlassungsgesuch (OG 3 ff.).
15. Gemäss Berufungserklärung vom 15.
März 2021 (OG 10 ff.) richtet sich die Berufung gegen die folgenden Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 3: Sanktion
- Ziff. 5: Anordnung einer stationären
Massnahme
-
Ziff. 6: Feststellung, dass
sich der Beschuldigte seit dem 2. Oktober 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug
befindet und dort verbleibt
16. Mit Eingabe vom 16. März 2021 erhob
die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen Ziff. 3 des
erstinstanzlichen Urteils (Sanktion); beantragt wird die Ausfällung einer
höheren Freiheitsstrafe (OG 28 f.).
17. Mit Verfügung vom 19. März 2021 wies
der Präsident des Berufungsgerichts das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten
ab, setzte der Staatsanwaltschaft jedoch Frist bis zum 3. Mai 2021, um beim
Berufungsgericht Anträge auf Anordnung von Ersatzmassnahmen zu stellen. Zur
Begründung wurde in der Verfügung ausgeführt, dass das aktuelle Setting in der JVA
U.___ den Anforderungen an eine Behandlung des Beschuldigten nicht genüge. Es
müsse deshalb umgehend ein Platz in einer geeigneten Institution gefunden
werden. Zu diesem Zweck wurde der Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit dem
Straf- und Massnahmenvollzug entsprechend Frist gesetzt (OG 34 ff.).
18. Am 21. Juni 2021 erfolgte der
Übertritt des Beschuldigten in die Klinik O.___ (OG 54). Entsprechend wurde die
Sicherheitshaft des Beschuldigten mit Verfügung vom 6. Mai 2021 bis zum 15.
September 2021 (Datum Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht) verlängert (OG
63 f.).
19. Mit Eingabe vom 14. September 2021
(OG 118) liess der Beschuldigte seine Berufung in Bezug auf die Strafzumessung
(Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils) zurückziehen.
20. In Rechtskraft erwachsen und somit nicht
mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1: Einstellungen zu Folge
Eintritts der Verjährung;
- Ziff. 2: Schuldsprüche;
-
Ziff. 3: Freiheitsstrafe;
-
Ziff. 7: Verzicht auf
Widerruf des bedingten Strafvollzuges, Verwarnung;
-
Ziff. 8 - 10: Entscheid
über beschlagnahmte Gegenstände, insbesondere Einziehungen;
-
Ziff. 11 - 13: Zivilforderungen
H.___ und K.___;
-
Ziff. 14: Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von H.___, soweit die Höhe betreffend;
- Ziff. 15 und 16: Entschädigung des
amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend;
Obwohl nicht ausdrücklich angefochten, ist
im Rahmen des Berufungsverfahrens auch die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten
zu überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Erwägungen
II.
Rechtskräftige Schuldsprüche und strafrechtliches Vorleben
1.
Rechtskräftige
Schuldsprüche
1.1
Sexuelle
Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
Anklageschrift Ziff. 3:
Der Beschuldigte blödelte am 31. Oktober
2016.
an seinem Domizil in [Ortschaft], mit der damals 4 ½ jährigen H.___ (geb. […]
2012) und gab ihr einen Schoppen. Dabei rieb er ihr an der Vagina und führte
einen Finger ein, was H.___ Schmerzen bereitete.
Der Beschuldigte und seine Ehefrau waren
Bekannte der Mutter des Opfers, I.___. Weil diese am 31. Oktober 2016 einen
Termin in einem Nagelstudio hatte, brachte sie ihre Tochter zur Aufsicht zu der
Familie A.___. Geplant – und auch so realisiert – war, dass H.___ am Abend zum
Grossvater gebracht würde, wo das Mädchen dann übernachtete (AS 335).
1.2
Versuchte
sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1
StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Anklageschrift Ziff. 4:
Der Beschuldigte trat am 2. Mai 2017 auf
der Internetseite […..ch] unter dem Namen «[…]» bewusst mit einem 14-jährigen
Mädchen in Kontakt. Er verabredete sich mit dem Mädchen am 4. Mai 2017 am
Hauptbahnhof Zürich zur Vornahme von sexuellen Handlungen «(…) können wir uns
treffen (…), etwas trinken und spatzieren oder so und dann zu mir gehen dvd
schauen und mit einander zu sammen schlaffen (…)» (AS 455). Am 3. Mai 2017
kündigte der Beschuldigte an, dass er am nächsten Tag um 12:30 Uhr am
Hauptbahnhof Zürich eintreffen werde (AS 459 ff.). Dort wurde er, da «[Mädchenname]14»
nicht ein 14-jähriges Mädchen war, sondern ein Zürcher Kantonspolizist,
angehalten und den Solothurner Behörden zugeführt.
2.
Strafrechtliches Vorleben
2.1
Die
Kriminalitätsentwicklung, d.h. Beginn, Art und Häufigkeit des früheren
strafbaren Verhaltens, ist ein entscheidendes Prognosekriterium. Lehre und
Rechtsprechung anerkennen daher, dass im Massnahmenrecht nicht nur den neu zu
beurteilenden Anlasstaten, sondern – unabhängig von der zwischenzeitlichen Löschung
im Strafregister – auch allfälligen Vorstrafen Rechnung zu tragen ist (vgl. hierzu
Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2021 und 6B_610/2021 E. 3.6.1 mit Hinweisen).
2.2
Dem psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. C.___ vom 20. September 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte
vier Vorstrafen aufweist, welche im Strafregister nicht mehr eingetragen sind
(AS 1182):
- Am 5. Juni 2000 wurde der damals
17-jährige Beschuldigte von der Jugendanwaltschaft Solothurn wegen mehrfacher
sexueller Nötigung zu einer Einschliessung von 14 Tagen, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
- Am 27. September 2006 wurde der
Beschuldigte vom Bezirksgericht Zürich wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz
zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt.
- Am 17. April 2007 wurde der Beschuldigte
vom Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach wegen Urkundenfälschung, Drohung,
Widerhandlungen gegen das Transportgesetz, Waldgesetz und SVG zu einer
Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF
500.00
verurteilt.
- Urteil des Kreisgerichts III
Aarberg-Büren-Erlach 20. Mai 2010: Versuchte sexuelle Handlungen mit einem
Kind, versuchte und vollendete Verbreitung von Pornographie an eine unter 16-jährige
Person, Erlangung von harter Pornographie, geringfügiger Diebstahl, mehrfacher
Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Entwendung zum Gebrauch, Bestrafung mit vier
Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 300.00, Aufschub des Strafvollzugs
zu Gunsten einer ambulanten Massnahme.
Die ambulante Massnahme
wurde am 5. April 2013 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben.
2.3
Im Strafregister eingetragen ist
folgende Vorstrafe (OG 109):
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 8. Februar 2016: Mehrfaches Führens eines Motorfahrzeugs ohne
erforderlichen Führerausweis, Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je CHF 70.00, davon 30 Tage bedingt vollziehbar bei einer Probezeit
von drei Jahren.
2.4
Der Beschuldigte wurde trotz der im
Strafregister eingetragenen Vorstrafe erneut straffällig. Zudem delinquierte er
während der laufenden Probezeit gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 8. Februar 2016 sowie während des hängigen vorliegenden
Verfahrens: Am 24. November 2016 wurde beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung
durchgeführt, trotzdem kam es im Mai 2017 zu einer erneuten Straftat.
III. Tätigkeitsverbot und
Bewährungshilfe
Als gesetzliche Folge der vorgenannten
rechtskräftigen Schuldsprüche ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67
Abs. 3 lit. b StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die
Dauer von 10 Jahren zu verbieten. Ebenso zwingend ist für die Dauer dieses
Tätigkeitsverbotes Bewährungshilfe anzuordnen (Art. 67 Abs. 7 StGB, 2. Satz).
IV. Anordnung einer Massnahme gemäss
Art. 59 StGB
1.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer
gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn
a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der
Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen.
Die
stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung
oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2).
Solange
die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird
er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer
Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung
durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).
Der
mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel
höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach
fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der
Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters
in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht
auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils
höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).
2.
Eine Prüfung der einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB ergibt
Folgendes:
2.1
Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens
2.1.1
Ob eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht
einem psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56
Abs. 3 StGB). Das Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell
sein. Bei der Frage, was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das
Bundesgericht nicht von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend
ist, ob Gewähr dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen
Entwicklung immer noch zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle
notwendigen Gesichtspunkte berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren
hat. Dagegen muss ein früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend
bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind.
Seit der Erstellung des Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze
oder andere Veränderungen des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu
verifizieren. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass
Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre
lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (Basler
Kommentar zum StGB I [BSK StGB I], Basel 2018, Art. 56 StGB N 67 ff.; BGE 128
IV 247f).
2.1.2
Im vorliegenden Fall erstellte Dr.
med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt
Forensische Psychiatrie, am 20. September 2017 ein psychiatrisches
Gutachten, dessen Beweiswert zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt wird. Das
Gutachten stützt sich auf die Strafakten sowie diverse Vorakten, so
insbesondere die Akten über den Verlauf der früheren ambulanten Massnahme und
die beiden forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom 14. Juli
2009.
und 3. Februar 2014 sowie auf zwei Untersuchungen des Beschuldigten von
insgesamt sechs Stunden. Der Gutachter holte zudem Fremdauskünfte bei Dr. med. E.___
(Hausarzt des Beschuldigten) und beim gefängnispsychiatrischen Dienst des
Untersuchungsgefängnisses Solothurn ein.
Der
Gutachter erstellte am 5. September 2020 unter Berücksichtigung des bisherigen
Verlaufs des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ein Ergänzungsgutachten und wurde
anlässlich der Berufungsverhandlung einlässlich zum Gutachten befragt. Zugleich
konnte der Gutachter vor Obergericht zu den seit der Erstellung des Ergänzungsgutachtens
eingetretenen Veränderungen und Entwicklungen (insbesondere Übertritt des
Beschuldigten in die Klinik O.___) Stellung nehmen und erörtern, inwiefern sich
daraus neue Schlussfolgerungen und Anpassungen seiner gutachterlichen Empfehlungen
ergeben. Es liegen somit aktuelle psychiatrische Erkenntnisse des
Sachverständigen vor, die nachfolgend (Ziff. IV. 2.1.3 – 2.1.4) zusammengefasst
dargestellt werden. In Bezug auf die Ausführungen des Gutachters vor
Obergericht wird auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. IV.2.2.4 und
2.3.6
verwiesen.
2.1.3
Psychiatrisches Gutachten vom 20.
September 2017 (AS 1162 ff.)
Der Gutachter stellte beim Beschuldigten
eine Tendenz zu einer paranoiden Erlebnisverarbeitung und eine verfestigte
Opfermentalität fest. Die intellektuelle und kognitive Leistungsfähigkeit sei
als unterdurchschnittlich, möglicherweise im Grenzbereich zur
Intelligenzminderung, einzuschätzen. Der Beschuldigte bestreite jegliches
pädosexuelles Interesse vehement.
Der Gutachter diagnostizierte beim
Beschuldigten für den Tatzeitraum eine niedrige Intelligenz im Grenzbereich zur
leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) sowie eine strukturell- defizitäre
Persönlichkeitsproblematik vor dem Hintergrund von bereits im Kindes- und
Jugendalter aufgetretenen Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen. Es
bestehe beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
unreifen, selbstunsicheren, paranoiden und dissozialen Anteilen (F61.0). Im
relevanten Zeitraum 2013 - 2017 habe kein psychotisches Zustandsbild
vorgelegen; vielmehr seien die Verhaltensauffälligkeiten Ausdruck der
strukturell-defizitären Persönlichkeitsstörung gewesen. Es bestehe zudem kein
Zweifel, dass beim Beschuldigten eine lebensgeschichtlich überdauernde
Affinität zum Erleben pädosexuell motivierter Intimkontakte mit minderjährigen
Mädchen vorliege, auch wenn er selber ein solches Interesse auf Grund seiner
starren Abwehrhaltung mit Schamgefühlen bestreite. Der Beschuldigte erlebe
seine pädophilen Wünsche und Antriebe als Ich-dyston, d.h. als abgespalten und
nicht zu seiner bewussten Person gehörend. Es bestehe beim Beschuldigten eine
Störung der Sexualpräferenz, gegengeschlechtliche Pädophilie vom nicht
ausschliesslichen Typ (F65.4) im Sinne einer pädophilen Nebenströmung. Die
pädophile Störung wird als mittelschwer eingeschätzt.
Der Gutachter stellte einen Einfluss der
diagnostizierten psychischen Störungsbilder auf die vorgehaltenen Tathandlungen
fest. Auf Grund der überdauernden pädophilen Sexualpräferenz und der
strukturell-defizitären und unreifen Anteile der Persönlichkeitsstörung sei der
Beschuldigte bei voller Fähigkeit zur Unrechtseinsicht nur eingeschränkt in der
Lage gewesen, sich normengerecht zu verhalten. Der Beschuldigte sei in seiner
Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit in leichtem bis mittelgradigem Ausmass
eingeschränkt gewesen.
Es müsse mit einer hohen
Wahrscheinlichkeit mit einschlägigen, pädosexuell motivierten Rückfalldelikten gerechnet
werden. Der Gutachter begründet diese Prognose mit der starren Abwehrhaltung
des Beschuldigten, seiner als Ich-dyston erlebten pädophilen Sexualpräferenz
sowie mit seinem fortbestehenden Intimitätsdefizit. Der Gutachter stützt diese
auf klinisch-forensischer Erfahrung beruhende Einschätzung ab auf die
Ergebnisse der strukturierten, kriteriengeleiteten Risikoeinschätzung nach
Dittmann (AS 1236 ff.).
Der Gutachter erachtet auf Grund des
Fortbestehens der pädosexuellen Erregungsmuster und Verhaltensdispositionen und
der persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen beim Beschuldigten therapeutische
Massnahmen als dringend indiziert. Die Therapie müsse einerseits
deliktorientiert erfolgen und darauf abzielen, die kognitive Kontrolle der
Fantasien und Handlungsantriebe des Beschuldigten zu verbessern, andererseits
aber auch, die pädosexuelle Neigung des Beschuldigten zu bearbeiten. Angesichts
der begrenzten intellektuellen und kognitiven Leistungsfähigkeit des
Beschuldigten, seiner fehlenden Störungseinsicht und der starren Abwehrhaltung
seien aber einer umfassenden, sowohl delikts- als auch störungsorientierter
Behandlung enge Grenzen gesetzt. Eine ambulante Behandlung sei nicht
ausreichend, wie sich dies bereits gezeigt habe.
Da die psychotherapeutischen
Möglichkeiten sehr begrenzt seien, stelle eine adjuvante, antiandrogene
Medikation zur Verringerung der pädosexuellen Fantasien die geeignete und am
ehesten erfolgversprechende Strategie dar, ergänzt mit einer
psychiatrisch-medikamentösen, sozio- und milieutherapeutischen sowie sozial-
und berufsrehabilitiv ausgerichteten Basisbehandlung. Eine solche Behandlung
sei im Rahmen einer stationären Massnahme i.S. von Art. 59 StGB durchzuführen.
Während der stationären Massnahme sei eine therapeutische Beziehung zum
Beschuldigten aufzubauen, die Störungseinsicht herzustellen und eine
ausreichende Offenheit und verlässliche Mitarbeit des Beschuldigten
anzustreben; all dies seien Voraussetzungen für die medikamentöse antiandrogene
Behandlung des Beschuldigten. In der Folge könne die Behandlung im
teilstationären und ambulanten Setting fortgesetzt werden (Wohn- und
Arbeitsexternat). Von Vorteil sei die Anordnung einer stationären Massnahme
auch, weil bei allfälligen Krisensituationen zeitnah reagiert werden und eine
Rückversetzung in den stationären Vollzug erfolgen könne.
Der Gutachter empfiehlt für die
Durchführung einer stationären Massnahme das Massnahmenzentrum W.___ oder die
Justizvollzugsanstalt (JVA) U.___.
2.1.4
Psychiatrisches
Ergänzungsgutachten vom 5. September 2020 (S-L 294 ff.)
Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 wurde
Dr. med. C.___ von der Instruktionsrichterin des Amtsgerichts Solothurn-Lebern
mit der Ausarbeitung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens beauftragt (AS
31.
f.). Der Gutachter wurde beauftragt, die Fragen der psychischen Störung, der
Rückfallgefahr und der Notwendigkeit einer stationären Massnahme unter
Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zu
beantworten. Der Gutachter führte im Zusammenhang mit dem Ergänzungsgutachten
eine weitere Exploration des Beschuldigten von drei Stunden durch.
Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung
vom 2. Oktober 2017 der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt (AS 719). Am 17.
Oktober 2017 wurde er aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn in die JVA U.___
überführt.
Zum Verlauf des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs stützte sich der Gutachter auf die vorliegenden
Vollzugsakten (zitiert S-L 305 ff.).
In diagnostischer Hinsicht bestätigte
der Gutachter die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit
unreifen, selbstunsicheren, paranoiden und dissozialen Anteilen (ICD-F61.0) und
führte aus, das relativ niedrige Struktur-, Funktions- und
Objektbeziehungsniveau und die eingeschränkte intellektuelle und kognitive
Leistungsfähigkeit schränkten die Möglichkeiten von psychotherapeutischen
Interventionen erheblich ein.
Auch die Diagnose der Störung der
Sexualpräferenz in Form einer gegengeschlechtlichen Pädophilie vom
nicht-ausschliesslichen Typ (ICD-10 F65.4) wurde vom Gutachter bestätigt, wobei
hier ein gewisser Fortschritt zu verzeichnen sei, da der Beschuldigte nicht
mehr (wie 2017 bei der Erstbegutachtung) jegliches pädosexuelle Interesse an
minderjährigen Mädchen leugne. Es liege eine leicht verbesserte
Störungseinsicht und eine Bereitschaft zur Inanspruchnahme therapeutischer
Hilfe vor.
Der Gutachter stellte angesichts des
bisherigen Massnahmenverlaufs fest, dass der von ihm im Gutachten vom 20.
September 2017 empfohlene Weg einer stationären Massnahme zur Verbesserung von
Störungseinsicht und Behandlungsmotivation sowie zur Etablierung einer
antiandrogenen (triebdämpfenden) Medikation für eine erfolgversprechende
Weiterbehandlung im teilstationären und ambulanten Setting nicht habe erreicht
werden können. Es bestehe eine bis heute andauernde trotzig-oppositionelle,
negativistisch-ablehnende Verweigerungshaltung gegenüber einer stationären
Massnahme und einer triebdämpfenden Medikation. Die Fortführung des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs erscheine deshalb nicht als sinnvoll und zielführend.
Bei der aktualisierten Risikoeinschätzung
stellte der Gutachter geringfügige Veränderungen in den Bereichen
«Störungseinsicht» und «Therapiebereitschaft» fest. In der Gesamtschau müsse
aber weiterhin von einer ungünstigen Kriminalprognose bezüglich einschlägiger
Wiederholungsdelikte im Spektrum der bisherigen Sexualdelinquenz ausgegangen
werden. Eine Überprüfung dieser Prognose mit den Prognoseinstrumenten Static-99
und STABLE 2007 (S-L 362 ff.) bestätigte die Einschätzung eines hohen
Rückfallrisikos.
Der Gutachter führte weiter aus, dass
neben einer langfristigen und kontinuierlichen medikamentösen Behandlung des
Beschuldigten auch der sorgfältigen Vorbereitung und Ausgestaltung des
zukünftigen sozialen Empfangsraumes besondere Bedeutung zukomme. Der
Beschuldigte habe neben seiner misstrauischen und trotzigen
Verweigerungshaltung gegenüber der stationären Massnahme im bisherigen Sinne
und der triebdämpfenden Medikation aber auch immer wieder seine grundsätzliche
Bereitschaft zur Mitwirkung an einer Behandlungsstrategie mit akzeptabler Medikation
und Perspektive auf einen Übertritt in eine geeignete betreute Einrichtung
erklärt. Es sei deshalb weiterhin die Anordnung einer stationären Massnahme
gemäss Art. 59 StGB zu empfehlen, wobei diese in einer
forensisch-psychiatrischen Klinik mit Perspektive auf ein Arbeits- und
Wohnexternat zu vollziehen sei. Es sei bereits im Gutachten 2017 auf die engen
Grenzen einer psychotherapeutischen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten hingewiesen
worden. Daraus ergebe sich das Primat einer medikamentösen Behandlung und die
Indikation für einen gut strukturierten, unterstützenden und kontrollierenden
Betreuungsrahmen. Diese Massnahme sei einigermassen erfolgversprechend
durchführbar. Im Rahmen der störungsspezifischen Behandlung sollten mit dem
Beschuldigten die medikamentösen Behandlungsoptionen besprochen werden. Eine
triebdämpfende Medikation könnte die Zeit bis zum Übertritt in ein Wohn- und
Arbeitsexternat erheblich verkürzen; möglich wäre auch eine adjuvante
Medikation mit einem rückfallwirksamen Antidepressivum. Die Einstellung auf
eine solche Medikation erscheine nicht von vorneherein als ausgeschlossen.
Die Anordnung einer ambulanten Massnahme
(Art. 63 StGB) wird vom Gutachter nicht empfohlen. Wie im ersten Gutachten
weist der Gutachter schliesslich auf die Vorteile einer stationären Massnahme
im Falle einer allenfalls nötigen Krisenbewältigung hin.
2.2
Schwere psychische Störung des Beschuldigten
2.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2006 in
Kraft gewesenen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme
nicht schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche
Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss
vielmehr als geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ
schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne
können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (Urteil
6S.427/2005 vom 6.4.2006 E. 2.3). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist
auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen
Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen und
phasischen Geisteskrankheiten (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 StGB N 13).
2.2.2
Der Gutachter diagnostizierte beim
Beschuldigten für den Tatzeitraum eine strukturell- defizitäre
Persönlichkeitsproblematik vor dem Hintergrund von bereits im Kindes- und
Jugendalter aufgetretenen Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen. Es
bestehe beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
unreifen, selbstunsicheren, paranoiden und dissozialen Anteilen (F61.0). Es
bestehe zudem kein Zweifel, dass beim Beschuldigten eine lebensgeschichtlich
überdauernde Affinität zum Erleben pädosexuell motivierter Intimkontakte mit
minderjährigen Mädchen vorliege, auch wenn er selber ein solches Interesse auf
Grund seiner starren Abwehrhaltung mit Schamgefühlen bestreite. Der
Beschuldigte erlebe seine pädophilen Wünsche und Antriebe als Ich-dyston, d.h.
als abgespalten und nicht zu seiner bewussten Person gehörend. Es bestehe beim
Beschuldigten eine Störung der Sexualpräferenz, gegengeschlechtliche Pädophilie
vom nicht ausschliesslichen Typ (F65.4) im Sinne einer pädophilen
Nebenströmung. Die pädophile Störung wird als mittelschwer eingeschätzt. Zudem
verwies der Gutachter auf die niedrige Intelligenz des Beschuldigten im
Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70).
2.2.3
Im Ergänzungsgutachten vom 5.
September 2020 führte der Gutachter aus, in ihrem Zusammenwirken stellten die
Störungskomponenten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die gesamte
Lebensführung eine psychische Störung von erheblicher Schwere dar (S-L 372).
2.2.4
Vor Obergericht bestätigte der
Gutachter seine Diagnose und führte ergänzend und klarstellend folgendes aus
(OG 136 ff.): Die Hauptdiagnose sei die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
unreifen, selbstunsicheren, paranoiden und dissozialen Anteilen, die zweite
Diagnose sei die Nebenströmung bzw. die Pädophilie des nicht ausschliesslichen
Typus. Zusätzlich habe er beim Beschuldigten eine niedrige Intelligenz
festgestellt. Die begrenzten kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten des
Beschuldigten seien aber keine krankheitswertige Diagnose. Es handle sich
hierbei vielmehr um einen behandlungsprognostischen Faktor: Je weniger der
Beschuldigte verstehen könne, desto kleiner seien die Möglichkeiten der
Psychotherapie. Eine Persönlichkeitsstörung sei das Endergebnis von Störungen,
die in der frühen Phase der seelischen Entwicklung stattfänden. Gerade im
Verlauf des vorzeitigen Massnahmenvollzuges sei immer wie deutlicher geworden,
dass die Persönlichkeit des Beschuldigten unzureichend integriert sei und
mehrere Aspekte abgespalten seien. Es handle sich um einen Grundkonflikt
zwischen Macht und Ohnmacht. Der Beschuldigte versuche, die unerträglichen
Gefühle der Ohnmacht loszuwerden, indem er diese in Form von Projektionen nach
aussen verlagere. Die strukturelle Persönlichkeitsdynamik inszeniere sich dann
im Sozialen, auch im Setting einer Klinik. Die nicht integrierten
Persönlichkeitsanteile und die Destruktivität seien das primäre Thema. Ein
wichtiger Aspekt sei auch die Sexualisierung des Machtkonfliktes in Form der
Pädophilie; auch da gehe es um das Machtgefälle, um das Ausüben von Macht und
um die Ausbeutung. Das ausbeuterische Element in der Sexualität werde gespeist
von der primären Grunderkrankung der Persönlichkeitsstörung. Macht-Ohnmacht,
das Machtgefälle, der Umgang mit Macht müssten die zentralen Themen der
Massnahme sein (OG 139). Manifest geworden sei die Persönlichkeitsstörung beim
Beschuldigten mit dem Eintritt ins Erwachsenenalter und nun noch in
verdichteter Form mit dem Eintritt in die Klinik. Dies belege nochmals die
dringende Indikation einer Behandlung; es gehe nicht nur um das erhebliche
Selbstgefährdungspotential, sondern diese Problematik gehe auch mit einem
Fremdgefährdungspotential einher.
2.2.5
Diese Argumentation des Gutachters
ist schlüssig. Zu Folge der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen,
selbstunsicheren, paranoiden und dissozialen Anteilen, der Störung seiner
Sexualpräferenz und seiner niedrigen Intelligenz stehen dem Beschuldigten wenig
Ressourcen zur Verfügung, um trotz der Störung seiner Sexualpräferenz ein
deliktfreies Leben zu führen. Entsprechend schwer wirken sich die Störungen in
ihrer Kombination auf die Lebensführung des Beschuldigten aus und entsprechend
schwer belasten sie dessen Legalprognose. Es muss deshalb im Rahmen einer
Gesamtschau das Vorliegen einer schweren psychischen Störung des Beschuldigten
und der Zusammenhang dieser Störung mit seiner Delinquenz bejaht werden.
2.3
Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme
2.3.1
Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären
Massnahme die Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das
Bundesgericht hat in BGE 134 IV 315
geprüft, unter welchen
Voraussetzungen an Stelle der Weiterführung der Verwahrung eine stationäre
therapeutische Massnahme anzuordnen sei und sich zum erforderlichen Ausmass des
zu erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme wie
folgt geäussert: Die vage Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr reiche
nicht aus. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende
Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch die
Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von fünf Jahren deutlich
verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass nach einer stationären
Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei, welcher eine bedingte
Entlassung aus der Massnahme rechtfertige. Es genüge, dass in dieser Zeit eine
deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werde. Dies
ergebe sich auch aus Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB. Seien die Voraussetzungen für
die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und sei zu
erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer
mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen
oder Vergehen begegnen, so könne das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die
Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (E. 3.4.1).
Eine stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch
anzuordnen, wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe.
Dieser Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die
Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung
durchgeführt werde (E. 3.5).
2.3.2
Der Gutachter bejahte im Gutachten
vom 20. September 2017 eine dringende Indikation von therapeutischen
Massnahmen. Diese müssten delikts- und störungsorientiert erfolgen, wobei er
bereits im ersten Gutachten auf Grund der begrenzten intellektuellen und
kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten enge Grenzen einer solchen Behandlung
prognostizierte. Er empfahl deshalb eine adjuvante, antiandrogene
(triebdämpfende) medikamentöse Behandlung als am ehesten erfolgversprechende
Strategie.
2.3.3
Nachdem der Beschuldigte im
vorzeitigen Massnahmenvollzug, den er am 2. Oktober 2017 antrat, eine
andauernde trotzig-oppositionelle, negativistisch-ablehnende
Verweigerungshaltung gegenüber einer stationären Massnahme und einer
triebdämpfenden Medikation an den Tag gelegt hatte (vgl. hierzu auch den
Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 24.11.2020,
S-L 291 f., sowie den Führungsbericht des Amtes für Justizvollzug vom 20.11.2020,
S-L 377 ff.), führte der Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 5. September 2020
aus, dass der Beschuldigte auch immer wieder seine Bereitschaft zur Mitwirkung
an einer Behandlungsstrategie mit akzeptabler Medikation und Perspektive auf
einen Übertritt in eine betreute Einrichtung erklärt habe. Es sei deshalb
weiterhin eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu empfehlen, wobei
diese in einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit Perspektive auf ein Wohn-
und Arbeitsexternat zu vollziehen sei. Diese Empfehlung entsprach auch der
Einschätzung der behandelnden Psychologin in der JVA U.___, welche einen
Neustart in einer anderen Einrichtung befürwortete, da sie die
Therapiebedürftigkeit des Beschuldigten bejahte (S-L 293). Auch im
Führungsbericht des Amtes für Justizvollzug vom 20. November 2020 wurde der
Wechsel in eine geeignete Institution mit offenem Setting empfohlen (S-L 381).
2.3.4
Die Empfehlungen des
Sachverständigen vom 5. September 2020 wurden in der Folge umgesetzt: Gemäss
Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 10. August 2021 hält
sich der Beschuldigte seit dem 21. Juni 2021 in der Klinik O.___ im vorzeitigen
Massnahmenvollzug auf (S-L 291 ff.; 377). Der Beschuldigte habe bereits beim
Aufnahmegespräch in Aussicht gestellt, nicht an der Therapie teilnehmen zu
wollen. Sein psychisches Befinden habe sich rasch verschlechtert, verbunden mit
abnehmender Verhaltenskontrolle und zunehmend aggressivem Verhalten, was eine
notfallmässige Unterbringung im Intensivzimmer mit damit verbundener Isolation
zur Folge gehabt habe. Der Beschuldigte habe jedoch weiterhin mit Selbstschädigung,
Suizid und physischer Aggression gegen Dritte gedroht.
Bei Kontrollen seiner Effekten seien ein
Kinder T-Shirt und Damenunterwäsche sowie Bleistiftzeichnungen mit mehrheitlich
kinderpornographischem Inhalt beim Beschuldigten gefunden worden, zudem zwei
Zeitungsausschnitte mit Bildern von Schulklassen sowie ein Zeitungsausschnitt
über einen Politiker, dem pädosexuelle Handlungen vorgeworfen würden. Als der
Beschuldigte im Gespräch mit diesen Funden konfrontiert worden sei, habe er die
fallführende Psychologin physisch und verbal und in der Folge auch den Oberarzt
physisch bedroht. Der Beschuldigte habe fixiert werden müssen, worauf er die
verordnete beruhigende Medikation eingenommen habe. Die bisherige Behandlung
entspreche zusammengefasst mehrheitlich einer psychiatrischen Akutbehandlung
mit hohem Betreuungsbedarf und wiederholten erforderlichen
Kriseninterventionen. Eine deliktpräventive forensisch-psychiatrische
Behandlung sei bisher weder in Bezug auf psychotherapeutische noch auf
medikamentöse Massnahmen möglich gewesen.
2.3.5
Anlässlich der
Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zur Frage der Massnahme und des
bisherigen (vorzeitigen) Vollzuges zusammengefasst aus (OG 125 ff.), er habe
elf Monate lang mitgemacht, dann aber gemerkt, dass das ganze System des
Artikels 59 StGB massive Fehler aufweise. Dieses System des Art. 59 StGB spalte
Menschen, es gehe um Manipulationen, Gewalt und weisse Folter. Auch er sei von
dieser Massnahme kaputt gemacht und traumatisiert worden. Er habe davon ein
Trauma erlitten und dieses Trauma müsse zuerst angegangen werden, bevor seine
Nebenströmung bearbeitet werden könne. Das Massnahmensetting sowie insbesondere
die Strukturierung seien überall gleich, überall komme das gleiche Stufensystem
bzw. -konzept zur Anwendung. Es könne nicht sein, dass man sich manipulieren
und erpressen lassen müsse, nur um eine nächste Stufe erreichen zu können. Es
stimme für ihn einfach nicht mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB und es sei
menschlich, dass eine Blockade vorhanden sei, wenn es nicht stimme. Er habe
diese Nebenströmung, aber diese habe nichts mit den Delikten zu tun. Trotz
rechtskräftiger Schuldsprüche behauptete der Beschuldigte vor Obergericht, er
habe die Delikte nicht begangen, man müsse den richtigen Täter finden (vgl. OG
132). Er wolle seine Nebenströmung bearbeiten und behandeln lassen, das gehe
aber nur in einer ambulanten Massnahme und nicht in einer stationären Massnahme.
2.3.6
Anlässlich der
Berufungsverhandlung führte der Gutachter zum bisherigen Verlauf zusammengefasst
folgendes aus (OG 136 ff.): Die Entwicklung in der Klinik O.___ sei für ihn
keine Überraschung gewesen. Vielmehr sei eine solche zu erwarten gewesen. Man
dürfe sich nicht davon irritieren lassen, dass es nun vom Beschuldigten Lärm und
Radau gebe. Der Beschuldigte bestätige damit die Schwere der
Persönlichkeitsstörung und die Dringlichkeit einer Behandlung. Man dürfe nun
nicht vor der Persönlichkeits-Pathologie des Beschuldigten gewissermassen in
die Knie gehen und sich von dessen Ohnmacht anstecken lassen. Der Beschuldigte brauche
verlässliche, konstante und gute Objekte in der therapeutischen Arena. Es wäre
aus seiner Sicht ein Kunstfehler, wenn man jetzt die Behandlung abbrechen
würde. Man müsse es versuchen, dies auch mit medikamentöser Unterstützung,
wobei der Beschuldigte die Medikation 1. Wahl (bestehend aus zwei Komponenten:
1.
Antiepileptikum, 2. triebdämpfendes Medikament) abgelehnt habe. Als einzige
stabilisierende medikamentöse Komponente der 2. Wahl habe sich das
SSRI-Antidepressivum bewährt, weil es zu Verbesserungen geführt habe im Bereich
der Impulsivität und der Regulierung der Emotionen. Auf dieser Basis könnten
die weiteren Schritte erfolgen und die Voraussetzungen geschaffen werden, um
überhaupt eine therapeutische Beziehung zu etablieren. Der Beschuldigte habe
sich offenbar von massnahmenkritischen Mitinsassen schlecht beraten lassen, er
habe sich in seiner Fantasie sog. Ersatzidentitäten erschaffen. In seiner
Vorstellung sei er der Märtyrer gegen das Massnahmensystem, dieses Konstrukt
sei Ausdruck der Persönlichkeitsstörung. Andere in Ohnmacht zu versetzen, sei
ein unreifer, dissozialer Mechanismus. Angegangen könne das werden, indem man
nicht aggressiv und drohend agiere, sonst werde der Beschuldigte in seinem
Selbstkonstrukt bzw. seinem Selbstkonzept bestätigt. Die Abwehrhaltung des
Beschuldigten lasse sich abbauen. Die Persönlichkeitsstörung sei schwierig zu
behandeln, aber behandelbar. Es bedinge eine grosse Erfahrung des Therapeuten.
Er selber sei auch nicht mehr so optimistisch wie damals im Jahre 2017, weil
die destruktive Dynamik der Persönlichkeitsstörung nun noch deutlicher zum
Vorschein gekommen sei. Der Fokus müsse auf einer Verbesserung in Bezug auf die
Persönlichkeitsstörung liegen, bevor dann die pädophile Nebenströmung besser
angegangen werden könne. Das Fehlverhalten liege nach dem Beschuldigten immer
bei den anderen und nie bei ihm selber. Er versuche, sich gegen die Ohnmacht
und gegen das Minderwertigkeitsgefühl zu wehren, indem er sich einrede, das
komme von aussen, das sei ihm alles angetan worden. Diese Problematik könne nur
in einem professionellen Setting angegangen werden. Solche Menschen testeten
immer die Verlässlichkeit und Solidität eines Settings. Er werde zur Medikation
ja und dann wieder nein sagen und er werde erkennen, dass es ein Mittel sei, um
Macht auszuüben und um die Therapeuten ohnmächtig zu machen, doch eine erfahrene
therapeutische Einrichtung wisse damit umzugehen. Wenn sich herausstelle, dass
das System verlässlich reagiere, werde es auch für den Beschuldigten umso
berechenbarer. Es gelte, mit klaren und auch für den Beschuldigten
verständlichen Regeln weiterzufahren und dem Beschuldigten klare Konsequenzen
aufzuzeigen, wenn die zuvor definierten Grenzen von ihm überschritten würden.
Auf diese Weise sei es bisher schon in vielen Fällen gelungen, in eine
konstruktive und zielorientierte Therapie zu gelangen und dies halte er auch
beim Beschuldigten für nicht ausgeschlossen. Es sei nicht aussichtslos. Es gebe
nur wenige Orte in der Schweiz, die zur Behandlung von solchen
Intensivpatienten überhaupt fachlich geeignet seien. Die Klinik O.___ zähle dazu
und verfüge über eine sehr erfahrene Oberärztin, die zuvor an der Psychiatrischen
Uniklinik X.___ gearbeitet habe. Der Beschuldigte sei dort derzeit am richtigen
Ort. Es wäre ratsam, wenn der Beschuldigte die ausgestreckte therapeutische
Hand in der Klinik O.___ nun ergreifen und sich mit der Institution verbünden
würde, statt sich auf die Nebenschauplätze (korrupter, feindseliger Staat etc.)
zu konzentrieren und einen Kampf gegen die Institution zu führen. Die
therapeutische Arbeit werde auch besser auf der Grundlage eines rechtskräftigen
Urteils, denn solange das Urteil nicht rechtskräftig sei, bestehe ein
Schwebezustand und damit eine Verbindlichkeitsproblematik. Der Beschuldigte
könne sich sagen, es handle sich um ein Fehlurteil und er rufe die nächste und
übernächste Instanz an. Liege hingegen ein rechtskräftiges Urteil vor, falle es
den Therapeuten leichter, den Beschuldigten mit der Realität zu konfrontieren. Die
Frage, ob aus heutiger Sicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen sei, dass sich innert einer Zeitspanne von 5 Jahren das Rückfallrisiko
verringern lasse, bejahte der Gutachter ausdrücklich. Ergänzend fügte er hinzu,
das Risiko lasse sich nicht verringern, indem man jetzt alles aufhebe und den
Beschuldigten sich selbst und seiner Destruktivität überlasse. Die
Destruktivität des Beschuldigten beruhe nicht auf dem Massnahmenvollzug,
sondern habe ihre Wurzeln in der Struktur der Persönlichkeitspathologie. Es
gehe darum, dass er in den nächsten ein bis zwei Jahren in engen Bahnen der
Klinik zu sich komme und erkenne, dass gute Objekte (= Personen) in seiner
Umgebung seien, die mit ihm eine konstruktive Beziehung aufbauen könnten, so
dass er später, wenn er ein reiferes psychisches Struktur- und Funktionsniveau erreicht
habe, in ein Wohn- und Arbeitsexternat übergeführt werden könne.
2.3.7
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass der vom Gutachter empfohlene neue Weg einer stationären Behandlung des
Beschuldigten in der Klinik O.___ schlecht angelaufen ist. Die vom Beschuldigten
bereits in der JVA U.___ an den Tag gelegte Verweigerungshaltung setzte sich in
der forensisch-psychiatrischen Klinik O.___ fort. Während des bisherigen
Aufenthaltes des Beschuldigten war nicht an eine delikts- und
störungsorientierte Behandlung zu denken, vielmehr glich sie einer
Akutbehandlung mit wiederholten Kriseninterventionen. Auch die Medikation
konnte nicht wie vorgesehen umgesetzt werden. Zwar sei mit dem Beschuldigten
wiederholt die Wichtigkeit der Einnahme einer impulsregulierenden Medikation
besprochen worden, dieser habe dann aber nach wenigen Tagen die Einnahme von
Risperidon verweigert, eingenommen werden von ihm Exitalopram (Dosierung 10 mg)
und Entumin (Dosierung 40mg) (OG 113).
Die Zeit seit dem Eintritt des Beschuldigten
in die Klinik (21.6.2021) erscheint allerdings zu kurz, um im heutigen
Zeitpunkt von einer Erfolglosigkeit einer weiteren Behandlung ausgehen zu
müssen. Es ist gerichtsnotorisch, dass eine Therapiemotivation mit einem
Beschuldigten unter Umständen erarbeitet werden muss und entsprechend Zeit
erfordert. Es ist zwar einzuräumen, dass die Verweigerungshaltung des
Beschuldigten nun schon einige Zeit andauert. Dies hat einerseits sicher mit
der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten und seinen eingeschränkten intellektuellen
und kognitiven Ressourcen zu tun, andererseits aber auch mit dem bisherigen
Vollzugsort (JVA U.___), wo die vom Gutachter gesetzten Ziele nicht erreicht
werden konnten. Nach Ansicht des Gutachters muss einer medikamentösen
Behandlung das Primat eingeräumt werden; verbunden mit einem unterstützenden
und kontrollierenden Betreuungsrahmen sei die stationäre Massnahme einigermassen
erfolgversprechend durchführbar. Es ist im heutigen Zeitpunkt zu früh, um
dieser Verschiebung des Behandlungsschwerpunktes (medikamentöse Behandlung im
Mittelpunkt, unterstützende Betreuung, Perspektive eines Wohn- und
Arbeitsexternates, sobald die medikamentöse Einstellung etabliert ist) die
Erfolgsaussichten abzusprechen. Auch der Gutachter betonte vor Obergericht,
dass es für die therapeutische Arbeit viel Zeit und Geduld brauche und man
damit rechnen müsse, dass der Beschuldigte das System bzw. die Institution –
als Ausfluss seiner Persönlichkeitsstörung – immer wieder testen und die
Grenzen ausloten werde. Es gehe darum, Schritt für Schritt eine therapeutische
Veränderungsphase einzuleiten. Mit einer entsprechenden therapeutischen
Grundhaltung, der Arbeit am Grundkonflikt sowie mit medikamentöser
Unterstützung und viel Krisenintervention lasse sich mittelfristig eine
Verbesserung erreichen, so dass auch eine Entlassungsperspektive möglich werde
(OG 139). Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine stationäre Massnahme im
beschriebenen Sinne geeignet ist, die Gefahr weiterer Straftaten zu verringern.
Die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme sind deshalb zu bejahen.
2.4
Verhältnismässigkeit
2.4.1
Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass die Anordnung einer Massnahme im Hinblick
auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht
unverhältnismässig ist.
Das
Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eignung,
Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Abzuwägen sind die
Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und
sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten andererseits. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto
geringer kann die Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine
Massnahme zu rechtfertigen (Trechsel/Pauen/Borer in: Trechsel et al.,
Praxiskommentar, a.a.O., Art. 56 StGB N 7). Umgekehrt bedarf es einer
hohen Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten zur Rechtfertigung einer
freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 127 IV 1). Dabei kommt der Anlasstat eine
erhebliche prognostische Bedeutung zu: Einerseits wird dem Täter keine grössere
Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfen, als diejenige, welche sich in der
Anlasstat manifestiert hat; andererseits muss die Anlasstat Indizcharakter
haben, also «typisch» erscheinen und nicht blosse Gelegenheitstat sein.
Die
Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster
Linie aus der Dauer der Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt
ist und Verlängerungen möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die
Dauer und Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht
unverhältnismässig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme
ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder andere
Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Trechsel/Pauen/Borer,
a.a.O., Art. 56 StGB N 8; BSK StGB I, a.a.O., Art. 56 StGB N 37). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges Risiko der
erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung einer
stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen darstellen
und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich allein die
Anordnung einer stationären Massnahme nicht (Urteil 6P.37/2006 vom 29.5.2006 E.
3.1
und 3.3).
2.4.2
Das Kreisgericht III Aarberg-Büren-Erlach
ordnete mit Urteil vom 20. Mai 2010 eine ambulante psychotherapeutische
Behandlung an. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 20.
September 2017 werden die Verlaufsberichte zusammengefasst wiedergegeben (AS
1194.
ff.). Die ambulante Massnahme wurde am 24. November 2009 stationär in der JVA
P.___ [(BE)] eingeleitet. Der Beschuldigte verblieb bis am 16. Juli 2010 in der
JVA P.___ [(BE)], wobei er dort auch noch diverse Ersatzfreiheitsstrafen
verbüsste. Ab August 2010 absolvierte er eine ambulante psychiatrische
Behandlung. Der Beschuldigte hielt sich zuverlässig an die vereinbarten
Termine, ein deliktspezifisches Problembewusstsein sei bei ihm aber nicht zu
erkennen. Eine deliktorientierte Behandlung sei auf Grund seiner anhaltenden
Leugnung jeglicher pädosexueller Handlungen nicht durchführbar. Die Gespräche
seien eher «stützend-begleitend», eine deliktorientierte bzw. störungsspezifische
Arbeit sei nie möglich gewesen. Aus diesem Grund empfahl der behandelnde
Psychiater am 4. Februar 2013, die ambulante Massnahme aufzuheben. Das Amt für
Straf- und Massnahmenvollzug folgte dieser Empfehlung mit Verfügung vom 5.
April 2013 und hob die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland
ordnete in der Folge mit Urteil vom 23. Mai 2014 auf Antrag des Amtes für
Straf- und Massnahmenvollzug eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB an.
Mit Urteil vom 1. Juni 2015 hob das Obergericht des Kantons Bern zu Folge
Unverhältnismässigkeit die stationäre Massnahme auf (AS 1253 ff.).
2.4.3
Der Gutachter führte in beiden
Gutachten aus, dass eine ambulante Behandlung nicht zu empfehlen, da nicht
ausreichend sei. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Die am 20. Mai 2010
angeordnete ambulante Massnahme musste wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben
werden. Der Beschuldigte wurde nach der Aufhebung der ambulanten Massnahme
erneut einschlägig straffällig, was die Erfolgslosigkeit der ambulanten
Massnahme bestätigt. Es sind seit der Aufhebung der ambulanten Massnahme nur
leichte Fortschritte beim Beschuldigten erkennbar, indem er nicht mehr
jegliches pädosexuelle Interesse an minderjährigen Mädchen leugne. Es liege
deshalb eine leicht verbesserte Störungseinsicht vor, die Kriminalprognose
bezüglich einschlägiger Wiederholungsdelikte müsse aber weiterhin als ungünstig
bezeichnet werden. Diese leichte Verbesserung der Störungseinsicht, die der
Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom 5. September 2020 dem Beschuldigten
attestierte, konnte im Rahmen des bisherigen stationären Massnahmenvollzugs
erarbeitet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass nur eine stationäre
Massnahme geeignet ist, die Gefahr weiterer Straftaten zu verringern. Anlässlich
der obergerichtlichen Hauptverhandlung hob der Gutachter diesen Aspekt erneut
hervor: Er sehe keine Alternative zur Anordnung einer stationären Massnahme.
Eine Massnahme mit weniger Containment und Struktur als die stationäre Massnahme
könne er nicht empfehlen. Er brauche ein hochstrukturiertes und professionelles
Setting. Ohne stationäre Massnahme werde sich die Problematik beim
Beschuldigten chronifizieren und es werde mit einem hohen Risiko zu weiteren
Opfern kommen, wobei nicht nur an Sexualopfer, sondern auch an Opfer
körperlicher Gewalt zu denken sei (OG 140). Dieses Risiko ist nicht hinnehmbar.
Die Anordnung einer stationären
Massnahme gemäss Art. 59 StGB erweist sich deshalb als verhältnismässig.
2.5
Fazit
Es sind sämtliche Voraussetzungen im
Sinne von Art. 59 StGB erfüllt, weshalb für den Beschuldigten eine stationäre
therapeutische Behandlung anzuordnen ist.
Wenn – wie vorliegend – die Massnahme
nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird, ist für den Fristenlauf im Sinne
von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB auf das Datum des Anordnungsentscheides
abzustellen, vorliegend folglich auf den Rechtsmittelentscheid des
Berufungsgerichts, das nach Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt (vgl. hierzu
Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2018 vom 19.12.2018 E. 2.7.1).
V. Anrechnung der erstandenen Haft und
Anordnung Sicherheitshaft
1.
Der vom Beschuldigten bereits
erstandene Freiheitsentzug vom 4. Mai 2017 bis 15.9.2021 (Untersuchungshaft,
vorzeitiger Massnahmenvollzug bzw. Sicherheitshaft vollzogen im vorzeitigen
Massnahmenvollzug) ist an die rechtskräftige Freiheitsstrafe von 28 Monaten und
an die stationäre Massnahme anzurechnen.
Die Dauer der stationären Massnahme
steht im Gegensatz zu einer verhängten Freiheitsstrafe nicht im Voraus fest.
Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine
Zweckerreichung als aussichtslos erweist (vgl. BGE
145.
IV 65 E. 2.3.3 S.
71; 142
IV 105 E. 5.4 S. 112; je
mit Hinweisen). Dieser Unterschied ist auch von Relevanz in Bezug auf die
Anrechnung. Es kann diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018
vom 12.8.2019 (mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 S. 71 f.) verwiesen
werden (E. 2.6): «Wenn im Grundsatzurteil BGE 141 IV 236 von der ‘Anrechnung’
der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen die
Rede sei, sei dies nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der
freiheitsentziehenden Massnahme um die Dauer des anzurechnenden
Freiheitsentzugs zu verstehen, zumal dies mit dem präventiven Charakter der Massnahme
unvereinbar wäre. Die Rechtsprechung, dass Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft
auch auf freiheitsentziehende Massnahmen anzurechnen sei, beziehe sich damit
einzig auf die Frage, ob ein Täter für die erstandene Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft zu entschädigen ist, wenn ihm gegenüber zwar eine
freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde, für die der Massnahme zugrunde
liegenden Straftaten aufgrund Schuldunfähigkeit jedoch kein Schuldspruch erging
und die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft daher grösstenteils auf keine
Strafe angerechnet werden konnte. (…) Dass es sich bei der Anrechnung im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis um eine Anrechnung pro
forma – d.h. ohne tatsächliche Verkürzung des Massnahmenvollzugs – handelt,
ist hinzunehmen. Wäre eine solche Anrechnung nicht möglich, müsste bei Anordnung
einer Massnahme und Absehen von einer Strafe wegen unverschuldeter
Schuldunfähigkeit stets die gesamte Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft als
Überhaft entschädigt werden. (…) Dies kann nicht die Meinung des Gesetzgebers
gewesen sein, welcher sich in der Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts für eine grundsätzliche Anrechnung der Untersuchungshaft auf
freiheitsentziehende Massnahmen aussprach.»
2.
Mit separatem Beschluss vom 15.
September 2021 wurde für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine
Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, zur
Sicherung des Massnahmenvollzuges Sicherheitshaft angeordnet. Es kann
vollumfänglich auf die Ausführungen im begründeten Beschluss verwiesen werden.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 5’600.00 total CHF
39'200.00 aus. Von diesen Kosten hat die Vorinstanz CHF 1'300.00 zu Lasten
des Staates ausgeschieden. Es handelt sich hierbei um jene Kosten, die konkret im
Zusammenhang mit dem (zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung)
eingestellten Verfahren betreffend AnklS. Ziff. 1 und 2 entstanden sind. Diese
Kostenverlegung ist zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
1.2
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
H.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wurde für das erstinstanzliche Verfahren
rechtskräftig auf CHF 9'305.15 (inkl. Auslagen und 8 % resp. 7,7 % MWST)
festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat Solothurn bezahlt.
In Anbetracht des Verfahrensausganges bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates von CHF 9'305.15 sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
2'425.80 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde) vorbehalten.
1.3
Die Höhe der Entschädigung des amtlichen
Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist bereits rechtskräftig auf
CHF 40'971.90 festgesetzt worden. Der Rückforderungsanspruch des Staates ist in
Anbetracht der Verfahrenseinstellungen und der nicht vollständigen
Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten auf 90 % (= CHF 36'874.70) zu
beschränken. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem Staat Solothurn zu
erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ein
Nachzahlungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche
Verfahren nicht geltend gemacht worden.
1.4
Im Beschwerdeverfahren
BKBES.2014.110 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers betragsmässig
rechtskräftig auf CHF 1'685.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese
Beschwerdeverfahren bezog sich in materieller Hinsicht auf die Untersuchung
wegen Pornografie gemäss AnklS. Ziff. 1. Die Beschwerdekammer entschied mit
Urteil vom 10. Dezember 2014 (BKBES.2014.110, US 6), über den
Rückforderungsanspruch des Staates bzw. den Nachforderungsanspruch des
amtlichen Verteidigers sei im Hauptverfahren nach dessen Ausgang zu
entscheiden. Nachdem in Bezug auf diesen Vorhalt das Verfahren rechtskräftig
eingestellt worden ist und der Beschuldigte diesbezüglich nicht zur Tragung der
Kosten verurteilt wird (vgl. vorstehende Ziff. VI.1.1), entfällt auch der
Rückforderungs- und Nachforderungsvorbehalt (Art. 135 Abs. 4 StPO, e
contrario).
2.
Berufungsverfahren
2.1
Die Kosten des Berufungsverfahrens
belaufen sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 auf total CHF
5’270.00 und gehen zu Lasten des vollständig unterliegenden Beschuldigten (Art.
428.
Abs. 1 StPO).
2.2
Die von der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin H.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für
das Berufungsverfahren eingereichte Honorarnote setzt sich aus einem Aufwand
von CHF 303.40, Auslagen von CHF 14.00 sowie 7,7 % MWST zusammen und ergibt CHF
341.85
(OG 47 f.). Dieser Betrag ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 341.85 (Art. 135 Abs.
4.
lit. a und Abs. 5 StPO). Ein Nachzahlungsanspruch ist von der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
2.3
Die Honorarnote von Rechtsanwalt
Alexander Kunz für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand von
48,81 Stunden (exkl. HV und Urteilseröffnung) zu einem Stundenansatz von CHF
180.00
(Rechtsanwalt) bzw. CHF 90.00 (Rechtspraktikant), Auslagen von CHF 294.10
sowie 7,7 % Mehrwertsteuer zusammen. Der amtliche Verteidiger macht insgesamt
fünf Instruktionen geltend (total 9,75 Stunden, vgl. Positionen vom 23.12.2020:
1,75 Std., 14.1.2021: 1,33 Std., 3.3.2021 [inkl. Vorb. Haftentlassung,
Berufungserklärung]: 2 Std., 12.3.2021 [inkl. Überarbeitung
Berufung/Haftentlassung]: 2,5 Std. und 9.6.2021: 2,17 Std.). Angesichts der
damals im Raum stehenden Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Übertritt des
Beschuldigten in die Psychiatrische [Uniklinik] X.___ und der Frage des
Weiterzugs des erstinstanzlichen Urteils und einer Haftentlassung bestand
zweifellos ein Diskussions- und Abklärungsbedarf zwischen dem Verteidiger und
seinem Mandanten. Zwischen dem 3. und 12. März 2021 war der amtliche
Verteidiger jedoch gleich zweimal in der JVA U.___. In Anbetracht der bereits
im Vorfeld wahrgenommenen Besprechungen (vgl. Positionen vom 23.12.2020 und
14.1.2021) wäre es möglich und im Rahmen einer effizienten und zielgerichteten
Mandatsführung auch geboten gewesen, im genannten Zeitraum lediglich eine
Instruktion durchzuführen. Folglich ist die Besprechung vom 12. März 2021 mit
einem Zeitaufwand von 2,5 Stunden zu streichen. Für die 3-seitige
Berufungserklärung (Position vom 5.3.2021) ist ein Aufwand von einer Stunde zu
entschädigen (Kürzung um 1,5 Stunden). Schliesslich ist zu berücksichtigen,
dass der Verfahrensgegenstand vor Berufungsgericht stark begrenzt war. Die Berufung
des Beschuldigten wurde auf die Strafzumessung sowie den Massnahmenentscheid
beschränkt, wobei hinsichtlich der Strafzumessung noch am Vortrag zur
Hauptverhandlung die Berufung zurückgezogen wurde (OG 118). Für die
Ausarbeitung seine Plädoyers vor 2. Instanz konnte sich der amtliche
Verteidiger in massgeblicher Weise auf die von ihm im Vorverfahren und
erstinstanzlichen Verfahren erarbeiteten Unterlagen (Notizen, Plädoyernotizen)
abstützen. Für seine Aufwendungen vor erster Instanz wurde der amtliche
Verteidiger mit etwas mehr als CHF 40'000.00 entschädigt. Das
Berufungsverfahren beinhaltete ein Haftverfahren (vgl. Haftentlassungsgesuch
vom 12.3.2021, OG 3 ff.), es wurden aber – abgesehen von den standardmässig eingeholten
Therapieverlaufsberichten und Führungsberichten – keine weiteren Akten und Beweismittel
eingeholt, die ein zeitintensives Studium oder komplexe Rechtsabklärungen nach
sich gezogen hätten. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als angemessen, 13,40
Stunden, d.h. den Aufwand des Rechtspraktikanten, in Abzug zu bringen, so dass
ein Zwischentotal von 31,41 Stunden (48,81 Stunden – 2,5 Stunden – 1,5 Stunden
– 13,40 Stunden) resultiert. Inkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (3,25
Stunden) macht der Aufwand 34,66 Stunden zu CHF 180.00 (CHF 6'238.80) aus. Bei
den Auslagen (Total von CHF 294.10) hat eine Kürzung um CHF 11.20 zu erfolgen […].
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt
Alexander Kunz, ist demzufolge für das Berufungsverfahren auf CHF 7'023.85
(Aufwand: CHF 6'238.80, Auslagen: CHF 282.90, 7,7 % MWST: CHF 502.15)
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Der Rückforderungsanspruch des
Staates, der vorzubehalten ist, macht ebenfalls CHF 7'023.85 aus. Ein
Nachzahlungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren
nicht geltend gemacht worden.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 2, Art. 40, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art.
56, Art. 57, Art. 59, Art. 67 Abs. 3 lit. b und Abs. 7 StGB, Art. 69, Art. 187
Ziff. 1 Abs. 1, Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff.,
Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und Abs. 5, Art. 138, Art. 423, Art. 426 Abs. 1,
Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
festgestellt und
erkannt:
1. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 16. Dezember 2020 (nachfolgend erstinstanzliches
Urteil) folgende Strafverfahren gegen A.___ zufolge Eintritts der
Verfolgungsverjährung eingestellt worden sind:
- mehrfache Pornographie (Anklageschrift
Ziff. 1);
-
mehrfaches unbefugtes
Aufnehmen von Gesprächen (Anklageschrift Ziff. 2).
2. Es wird
festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:
-
der sexuellen Handlungen
mit Kindern, begangen am 31. Oktober 2016 (Anklageschrift Ziff. 3);
- der versuchten sexuellen Handlungen mit
Kindern, begangen in der Zeit vom 2. bis 4. Mai 2017 (Anklageschrift Ziff.
4).
3. Es
wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des
erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt
worden ist.
4. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen
Urteils der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 8.
Februar 2016 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je CHF 70.00 nicht widerrufen und A.___ stattdessen verwarnt worden
ist.
5. Für
A.___
wird eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.
6. A.___
wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die
einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10
Jahren verboten.
7. Für die Dauer des
Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe angeordnet.
8. Der
von A.___
bereits erstandene Freiheitsentzug vom 4.5.2017 bis 15.9.2021
(Untersuchungshaft, vorzeitiger Massnahmenvollzug bzw. Sicherheitshaft
vollzogen im vorzeitigen Massnahmenvollzug) wird an die Freiheitsstrafe und die
stationäre Massnahme angerechnet.
9. Es
wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 15. September 2021 für den
Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit
aufschiebender Wirkung erhoben wird, Sicherheitshaft angeordnet worden ist.
10. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen
Urteils folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen worden und,
soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten sind:
1 Datenträger für Computer ([...]) bei
den Akten
1 Datenträger für Computer ([...]) Kapo
SO, Asservate
1 Datenträger für Computer ([...]) Kapo
SO, Asservate
8 CDs mit Tonaufnahmen in
den Akten
1 Kinderhose (H&M, rosa) Kapo
SO, Asservate
1 Kindersocken/-strümpfe (H&M
schwarz) Kapo SO, Asservate
1 Kinderunterwäsche
(Slip, weiss) Kapo SO, Asservate
11. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils
folgende sichergestellten Gegenstände eingezogen worden sind und als
Beweismittel bei den Akten verbleiben:
1
Diverse Briefe gem. Ziff.
2.a-t der Verfügung vom 4. September 2019, pag. 917
in
den Akten
1
Diverse Briefe gem. Ziff.
2.a-g der Verfügung vom 11. September 2017, pag. 925
in
den Akten
1
Brief gem. Verfügung vom
7. Oktober 2017, pag. 947
in
den Akten
12. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen
Urteils über folgenden sichergestellten Gegenstand gestützt auf Art. 31
Waffengesetz zuständigkeitshalber die Polizei Kanton Solothurn zu befinden hat:
1 Sturmgewehr
90 Kapo SO, Waffenbüro
13. Es
wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 11 des
erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden ist, der Privatklägerin H.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, CHF 6'000.00 als Genugtuung zu
bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab dem 31. Oktober 2016, und dass das weitergehende
Begehren abgewiesen worden ist.
14. Es
wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 12 des
erstinstanzlichen Urteils gegenüber der Privatklägerin H.___ für das Ereignis
vom 31. Oktober 2016 (sexuelle Handlung mit Kindern) dem Grundsatz nach zu 100
% haftpflichtig erklärt und dass die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Stephanie Selig, zur Ausmittlung der Schadenshöhe auf den Zivilweg verwiesen
worden ist.
15. Es
wird festgestellt, dass die Privatklägerin K.___ gemäss rechtskräftiger Ziff.
13 zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen worden
ist.
16. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 14 des
erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin H.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für
das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'305.15 (inkl. Auslagen und 8 % resp.
7,7 % MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
von A.___ vom Staat Solothurn bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 9'305.15 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2'425.80 (Differenz zum vollen Honorar à
CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
17. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 15 lit.
a des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzlich Verfahren auf
CHF 40'971.90 (inkl. Auslagen und 8 % resp. 7,7 % MWST) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden ist (davon
gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 lit. b des erstinstanzlichen Urteils CHF 10'000.00
als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 28.7.2017 und CHF 18'000.00 als
Vorschuss für den Aufwand bis und mit 6.1.2020).
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang
von CHF 36'874.70 (= 90 % von CHF 40'971.90), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist vom amtlichen
Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren nicht geltend gemacht worden.
18. Es
wird festgestellt, dass der amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt
Alexander Kunz, gemäss rechtskräftiger Ziff. 16 des erstinstanzlichen Urteils
vom Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdeverfahren BKBES.2014.110) mit
CHF 1'685.90 (inkl. Auslagen und MWST) 8 % MWST entschädigt worden ist
(ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch).
19. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
H.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf
CHF 341.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 341.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein
Nachzahlungsanspruch ist von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das
Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
20. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz,
wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'023.85 (inkl. Auslagen und 7,7 %
MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang
von CHF 7'023.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger für das
Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
21. An
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 5’600.00, total CHF 39'200.00, hat A.___
CHF 37’900.00 zu
bezahlen. CHF 1’300.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
22. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 5’270.00, gehen zu Lasten von A.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker