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Entscheid

STBER.2021.23

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

22. Juli 2021Deutsch45 min

Kontrollschilder zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 90.00 (bedingt

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. Juli 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Zur Verhandlung vor Obergericht

erscheint der Beschuldigte A.___.

Der Vorsitzende eröffnet die

Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er

fasst das angefochtene Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein zusammen und erläutert, dass das Berufungsgericht das

erstinstanzliche Urteil aufgrund der Anträge des Beschuldigten gesamthaft

überprüfen werde (siehe nachfolgende E. I.11). Die Staatsanwaltschaft hat auf

eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren

verzichtet.

Der Beschuldigte wird vom Vorsitzenden

darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, das Urteil gleichentags um 11:30 Uhr

mündlich zu eröffnen. Auf die mündliche Urteilseröffnung könne aber verzichtet

werden. Das Urteil werde dem Beschuldigten diesfalls vom Gerichtsschreiber

telefonisch mitgeteilt. Der Beschuldigte erklärt in der Folge den Verzicht auf

eine mündliche Urteilseröffnung.

Im Rahmen der Behandlung der Vorfragen

erklärt der Beschuldigte, er sei kein Anwalt. An der letzten Verhandlung seien

diverse Beweisanträge nicht genehmigt worden. Ebenso habe das Berufungsgericht

seine Beweisanträge abgelehnt. Damit sei er grundsätzlich nicht einverstanden,

wolle aber mit der Sache abschliessen.

Der Vorsitzende erklärt, dass die Beweisanträge

vor dem Berufungsgericht wiederholt werden könnten. Der letztmögliche Zeitpunkt

hierfür sei nach den Einvernahmen.

Anschliessend wird der Beschuldigte zur

Sache und zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf das separate

Einvernahmeprotokoll und die Tonaufnahme verwiesen.

Der Vorsitzende fordert den

Beschuldigten auf, seine Beweisanträge zu stellen, da das Beweisverfahren

ansonsten geschlossen werde.

Der Beschuldigte erklärt, er sei sich

nicht sicher, ob er die Beweisanträge wiederholen wolle, da er mit der Sache

abschliessen wolle. Die Verhandlung wird zur Beratung des Gerichts kurz unterbrochen.

Der Beschuldigte verlässt den Saal.

Der Vorsitzende gibt nach Wiederaufnahme

der Verhandlung bekannt, dass das Gericht über die Beweisanträge nochmals

beschliessen werde. Daraufhin wird der Beschuldigte vom Vorsitzenden

aufgefordert, die Personen zu benennen, welche beim zweiten Vorfall am

19. Dezember 2019 relevante Tatsachen beobachtet haben könnten.

Der Beschuldigte erklärt, B.___, wohnhaft

an der […] in [...], könne bezeugen, dass er, der Beschuldigte, genau vor dem

Polizisten angehalten worden sei. Der Herr C.___ könne bezeugen, dass der Elektroscooter

MAG-C1 am Pfosten abgesperrt gewesen sei. Der Vorsitzende fragt den

Beschuldigten, wo sich B.___ und C.___ im Zeitpunkt des Vorfalls örtlich

befunden hätten. Der Beschuldigte entgegnet, dass B.___ und C.___ wenige Meter

vom Polizeiauto weg gewesen seien. B.___ ca. 20 Meter, C.___ 4-5 Meter vor ihm,

dem Beschuldigten. B.___ sei nach dem Vorfall zum Polizeiauto gekommen, dann

aber vom Polizisten E.___ weggeschickt worden. Sodann könne D.___ bestätigen,

dass der Roller nicht fahrtüchtig gewesen sei. Auf Nachfrage von Oberrichter

Müller bestätigt der Beschuldigte seine vorherige Aussage, dass C.___

vorweggelaufen sei. Es sei richtig, dass dieser den Vorfall nicht gesehen habe.

Aber er habe gesehen, dass der Roller abgesperrt und es nicht möglich gewesen

sei, auf einer solch kurzen Strecke so stark zu beschleunigen. Auf

entsprechende Nachfrage von Oberrichter Müller erklärt der Beschuldigte, er wisse

nicht mehr, ob B.___ auch im Restaurant [...] mit dabei gewesen sei.

Der Vorsitzende fasst die Ausführungen

des Beschuldigten wie folgt zusammen: C.___ sei mit dem Beschuldigten im Restaurant

[...] gewesen und könne bezeugen, dass der Elektroscooter MAG-C1 am Kandelaber angebracht

gewesen sei. Ebenfalls habe er gesehen, wo das Polizeiauto abgestellt gewesen

sei. Allerdings habe er nicht gesehen, was der Beschuldigte vor dem Vorfall

gemacht habe. B.___ wiederum habe das Ganze gesehen. Er sei aber unsanft vom Polizisten

E.___ wegkomplimentiert worden.

Auf Nachfrage von Oberrichter Kiefer,

wer gesehen habe, ob der Beschuldigte gefahren sei oder den Scooter gestossen habe,

führt der Beschuldigte Folgendes aus: B.___ könne es gesehen haben. Und auch C.___

könne bezeugen, dass er den Elektroscooter gestossen habe.

Anschliessend wird die Verhandlung

zwecks Beratung des Gerichts über die Beweisanträge unterbrochen. Der

Beschuldigte verlässt den Saal.

Nach Wiederaufnahme der Verhandlung wird

dem Beschuldigten vom Vorsitzenden eröffnet, dass die Beweisanträge abgewiesen

werden. Das Gericht sehe keinen Erkenntnisgewinn durch die Befragung der vom

Beschuldigten beantragten Zeugen. So habe C.___ nicht gesehen, ob der Beschuldigte

gefahren sei oder nicht. B.___ wiederum habe es aus einer relativ grossen

Distanz gesehen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es Nacht gewesen sei. D.___

sei sodann überhaupt gar nicht erst dabei gewesen. Es bestehe die Befürchtung,

dass das Verfahren unnötig ausgeweitet werde.

Damit wird das Beweisverfahren geschlossen.

Im Anschluss daran wird dem

Beschuldigten noch einmal Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt darzulegen.

Der Beschuldigte erklärt, er wolle, dass die Sache zu einem Ende komme. Egal

wie oder was, es müsse etwas Rechtes sein. Der zweite Vorhalt, er sei mit dem

Elektroscooter am 19. Dezember 2019 gefahren, sei physikalisch gar nicht

machbar. Der Polizist E.___ komme wieder. Der habe ihm schon ca. 10 Fahrzeuge

abgeschleppt und beschlagnahmt. Im Fall des Unterliegens müsse er halt noch

eine Stufe höher gehen. Vielleicht müsse er dann auch zum Kassensturz oder zu

den Medien.

Damit endet die öffentliche

Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Das

Urteil wird dem Beschuldigten gleichentags durch den Gerichtsschreiber

telefonisch mitgeteilt. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich

zugestellt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Gemäss Strafanzeige der Polizei

Kanton Solothurn vom 25. November 2019 an die Staatsanwaltschaft führte die

Polizei am 18. November 2019 eine gemeinsame Kontrolle mit der Polizei Kanton

Basel-Landschaft sowie dem Grenzwachtkorps durch, im Rahmen derer um 20:33 Uhr

an der […] A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) angehalten wurde, der auf einem

Elektroscooter Rooder unterwegs war. Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, in

angetrunkenem Zustand (Wert: 0.85 mg/l), ohne Fahrzeugausweis und ohne

Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit dem Elektroscooter gefahren zu sein

(Akten Seite 8 ff. [im Folgenden: AS 8 ff.]).

2. Gemäss Strafanzeige der Polizei

Kanton Solothurn vom 30. Dezember 2019 an die Staatsanwaltschaft führte die

Polizei am 19. Dezember 2019 eine Verkehrsüberwachung durch, wobei um 17:05 Uhr

am […] erneut der Beschuldigte mit seinem Elektroscooter MAG-C1 kontrolliert

wurde. Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, in angetrunkenem Zustand (Wert: 0.7

mg/l), ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und ohne Abschluss einer

Haftpflichtversicherung mit dem Elektroscooter gefahren zu sein (AS 25

ff.).

3. Die Staatsanwaltschaft verurteilte

den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 29. Januar 2020 wegen mehrfachen Fahrens

in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte

Atemalkoholkonzentration), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne

erforderlichen Führerausweis, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung

(leichter Fall) und mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und

Kontrollschilder zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 90.00 (bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren), einer Busse von CHF 1'600.00

(bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 19 Tagen Freiheitsstrafe) sowie Verfahrenskosten

von total CHF 1'100.00.

4. Gegen den Strafbefehl erhob der

Beschuldigte am 7. Februar 2020 (Posteingang) frist- und formgerecht Einsprache

(AS 56 ff.).

5. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020

überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von

Dorneck-Thierstein zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen

Vorhalte, dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 1 f.).

6. Am 5. Februar 2021 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 190 ff.):

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

1.1 des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand, begangen und festgestellt am 18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...]

und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...] (Anklageziffer

(nachfolgend AZ) 1.1.);

1.2 des mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, begangen und festgestellt am

18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca.

17:05 Uhr, in [...] (AZ 1.2.);

1.3 des mehrfachen Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung, begangen und festgestellt am 18. November 2019, um ca.

20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...]

(AZ 1.3.);

1.4 des mehrfachen Fahrens ohne

Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, begangen und festgestellt am 18. November

2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in

[...] (AZ 1.4.).

2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu

je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

3. A.___ wird weiter verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00,

bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

4. Die Verfahrenskosten von

CHF 1’600.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 800.00, Kosten des

Vorverfahrens von gesamthaft CHF 700.00 sowie Gerichtsauslagen inkl.

Zeugengeld) hat A.___ zu bezahlen.

7. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 182 ff.). Die

Berufungserklärung ging am 8. März 2021 fristgerecht beim Obergericht ein

(Akten Obergericht S. 3 ff. [im Folgenden: OG 3 ff.]). Die Berufung richtet

sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Ziff. 1.1), wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen

Führerausweis (Ziff. 1.2), mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung

(Ziff. 1.3) und mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder

(Ziff. 1.4) sowie die Sanktion (Ziff. 2 und 3). Beantragt wird ein Freispruch

von den Vorhalten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 19.

Dezember 2019, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen

Führerausweis, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des

mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder. Betreffend den

Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 18. November 2019,

beantragt der Beschuldigte, er sei einzig deswegen zu bestrafen, dass er mit

einem Velo in angetrunkenem Zustand gefahren sei. Das Strafmass sei zu senken.

Sodann ersucht der Beschuldigte sinngemäss um Einsetzung einer amtlichen

Verteidigung. Weiter seien B.___, D.___ und C.___ als Zeugen einzuvernehmen.

Ferner wurde beantragt, es seien die Aussagen der Zeugen F.___ und E.___ (in

bestimmten, näher bezeichneten Punkten) zu überprüfen und es sei die

Einsprache/Beschwerde vom 9. Februar 2021 zu berücksichtigen.

8. Mit Stellungnahme vom 16. März 2021

teilte die stellvertretende Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft

stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl

auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren (OG 11).

9. Mit Verfügung vom 28. April 2021 wies

der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschuldigten um Bewilligung der

amtlichen Verteidigung ab. Ebenso wies er die Beweisanträge des Beschuldigten

auf Befragung von Zeugen ab.

10. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 wurde

zur Berufungsverhandlung auf den 22. Juli 2021 vorgeladen (OG 16).

11. Das Urteil ist vollumfänglich

angefochten. Der Antrag des Beschuldigten, er sei einzig wegen Fahrens eines

Velos in fahrunfähigem Zustand zu verurteilen, ist mit Blick auf den

angeklagten Sachverhalt (Anklageschrift-Ziffer 1.1 [nachfolgend: AZ 1) als

Begehren um eine von der Vorinstanz abweichende rechtliche Würdigung zu

qualifizieren. Über die vorinstanzliche Kostenregelung ist, obwohl der

Beschuldigte diese nicht ausdrücklich angefochten hat, von Amtes wegen neu zu befinden

(Art. 428 Abs. 3 StPO).

12. Die Berufungsverhandlung fand am 22.

Juli 2021 statt. Der Beschuldigte wiederholte seine bereits mit der

Berufungserklärung gestellten Beweisanträge auf Befragung der Zeugen B.___, C.___

und D.___. Die Beweisanträge wurden erneut abgewiesen (siehe Protokoll der

Berufungsverhandlung hiervor).

Erwägungen

II. Sachverhalt und

Beweiswürdigung

1.

Vorhalte

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl

vom 29. Januar 2020, welcher hier die Anklage bildet, folgender Sachverhalt

vorgeworfen:

1.1

Mehrfaches

Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte

Alkoholkonzentration; Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55

Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs.1 VRV)

indem der Beschuldigte

unter dem Einfluss von Alkohol und somit in fahrunfähigem Zustand ein

Motorfahrzeug lenkte.

Konkret begangen und

festgestellt am:

-

18.

November 2019, um ca.

20:33 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters Rooder, mit einer

Atemalkoholkonzentration von 0.85 mg/l,

-

19.

Dezember 2019, um ca.

17:05 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters MAG-C1, mit einer

Atemalkoholkonzentration von 0.7 mg/l.

1.2

Mehrfaches

Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1

lit. a SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG)

indem der Beschuldigte ein

Motorfahrzeug bzw. einen Elektroscooter lenkte, obwohl er bei pflichtgemässer

Aufmerksamkeit wissen konnte, dass er für das Lenken eines nicht

typengenehmigten Fahrzeugs (Trendfahrzeug) mit einer Höchstgeschwindigkeit über

30.

km/h einen Führerausweis der Kategorie A1 benötigte.

Konkret begangen und

festgestellt am:

-

18.

November 2019, um ca.

20:33 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters Rooder,

-

19.

Dezember 2019, um ca.

17:05 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters MAG-C1.

1.3

Mehrfaches

Fahren ohne Haftpflichtversicherung (leichter Fall; Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 63

Abs. 1 SVG)

indem der Beschuldigte ein

Motorfahrzeug bzw. einen Elektroscooter lenkte, obwohl er bei pflichtgemässer

Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung

nicht bestand.

Konkret begangen und

festgestellt am:

-

18.

November 2019, um ca.

20:33 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters Rooder,

-

19.

Dezember 2019, um ca.

17:05 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters MAG-C1.

1.4

Mehrfaches

Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder (Art. 96 Abs. 1 lit. a

SVG, Art. 10 Abs. 1 SVG)

Indem der Beschuldigte ein

Motorfahrzeug bzw. einen Elektroscooter ohne Fahrzeugausweis und ohne

Kontrollschilder lenkte.

Konkret begangen und

festgestellt am:

-

18.

November 2019, um ca.

20:33 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters Rooder,

-

19.

Dezember 2019, um ca.

17:05 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters MAG-C1.

Der dem Beschuldigten vorgehaltene Sachverhalt

bezieht sich auf zwei analoge Vorfälle, welche sich am 18. November 2019 und am

19.

Dezember 2019 ereignet haben sollen. Im Interesse der Übersichtlichkeit und

Nachvollziehbarkeit werden die diesbezüglichen Beweismittel nachfolgend jeweils

separat behandelt und gewürdigt.

2.

Vorfall vom 18. November

2019.

2.1

Objektive Beweismittel

2.1.1

Gemäss dem Polizeiprotokoll der

Polizei Basel-Landschaft vom 18. November 2019 (AS 15 f.) wurden beim

Beschuldigten um 20:34 Uhr und um 20:55 Uhr Atemalkoholtests durchgeführt.

Diese ergaben Werte von 0.8 mg/l und 0.76 mg/l. Im Rahmen der beweissicheren

Atemalkoholmessung um 21:30 Uhr wurde ein Wert von 0.85 mg/l gemessen (AS 17).

Der Beschuldigte anerkannte das Resultat der Atemalkoholmessung

unterschriftlich, weshalb auf die Anordnung einer Blutprobe verzichtet wurde.

2.1.2

Der Elektroscooter Rooder wurde am

4.

November 2019 in Basel in die Schweiz eingeführt und verzollt (AS 18

ff.). Am 5. November 2019 erhielt der Beschuldigte ein Aufgebot zur Prüfung des

Elektroscooters Rooder für den 26. November 2019. Das Aufgebot enthält Angaben

zur Fahrberechtigung: «Berechtigung zur Fahrzeugprüfung inkl. Nachprüfung ohne

Kontrollschilder. Die Fahrt ist im Sinne von Art. 72 Abs. 3 VZV auf dem

kürzesten Weg bewilligt. Die Einladung sowie eine Kopie des gültigen

Versicherungsnachweises sind mitzuführen. Anhänger & Motorfahrräder

benötigen keinen Versicherungsnachweis (Art. 69 Abs. 1 SVG / Art. 93 Abs. 5

VZV). Diese Berechtigung ist 30 Tage gültig ab dem 5.11.19» (AS 22 f.).

2.1.3

Am 26. November 2019 wurde der

Elektroscooter Rooder durch die Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel geprüft

(AS 82). Gemäss dem Prüfungsbericht vom 26. November 2019 wird der

Elektroscooter Rooder als Kleinmotorrad qualifiziert. Die Höchstgeschwindigkeit

wird mit 45 km/h und die Motorleistung mit 1.5 kW angegeben (AS 83). Diese

Angabe wurde von Stefan von Rotz, Verkehrsexperte bei der

Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel auf entsprechende Nachfrage des

Richteramts Dorneck-Thierstein mit E-Mail vom 24. März 2020 bestätigt (AS 81).

Das Fahrzeug wurde von der Motorfahrzeug-Prüfstation für in Ordnung befunden

(AS 82).

2.1.4

Der Strafanzeige der Polizei

Kanton Solothurn vom 25. November 2019 (AS 8 ff.) lässt sich

entnehmen, dass Abklärungen bei der Polizei ergeben hätten, dass der

Elektroscooter Rooder gemäss digitalem Tacho eine Geschwindigkeit von 37 km/h

fahre. Gemäss Zertifikat habe der Scooter eine maximale Leistung von 1.55 kW.

Es handle sich um ein nicht typengenehmigtes Fahrzeug (Trendfahrzeug) mit einer

Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h, welches am ehesten einem Elektro-Stehroller

zugeordnet werden könne (AS 9).

2.2

Aussagen der Beteiligten

2.2.1

Der polizeiliche Zeuge E.___ sagte

anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz (AS 160 ff.) aus, es sei eine

Grosskontrolle an der […] gewesen, auch mit den Baselländern zusammen. Der

Beschuldigte sei von den Baselländern angehalten worden. Da es eine

Grosskontrolle gewesen sei, hätten sie entschieden, dass die Baselländer

rapportieren. Sie hätten eine Alkoholkontrolle gemacht. Für die Solothurner

Polizei sei dies dann erledigt gewesen. Da der Tatort aber auf solothurnischem

Gebiet gewesen sei, seien die Akten zu ihnen gekommen. Er habe dies dann

rapportiert. An der Kontrollstelle hätten sie auch eine Laserberechnung

gemacht, wozu er übrigens berechtigt sei, da er die Ausbildung gemacht habe.

Der Kollege, der angenommen habe, dass der Scooter zu schnell fahre, sei darauf

gesessen, und er, der Zeuge E.___, habe ihn gemessen. Diese nicht offizielle

Messung habe, soweit er sich erinnern könne, 37 km/h ergeben. In der

Strafanzeige habe er angegeben, er habe dem jungen Polizisten der Kapo BL die

Rapportierung überlassen. Dies habe er so hingeschrieben, weil sie eine

Grosskontrolle gehabt hätten, damit klar sei, dass er selbst keinen Kontakt mit

dem Beschuldigten gehabt habe und bei Nachfragen die Kollegen von

Basel-Landschaft anzufragen seien. Es sei korrekt, dass nach dem Vorfall vom

18.

November 2019 eine Person der Polizei ohne Helm mit dem Scooter

herumgefahren sei, um dessen Geschwindigkeit zu ermitteln. Er könne nicht

beantworten, ob es der Polizei erlaubt sei, auf diese Art und Weise die

Geschwindigkeit eines Fahrzeugs zu testen. Es sei korrekt, dass sechs Monate

später gestützt auf einen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft noch einmal

ein Test mit dem Elektroscooter Rooder gemacht worden sei, welcher einen Wert

von 23 km/h ergeben habe.

2.2.2

Anlässlich der polizeilichen

Erstbefragung am 18. November 2019 um 21:45 Uhr (AS 16) sagte der Beschuldigte

aus, er habe sich während der letzten Stunden im Restaurant [...] in [...]

aufgehalten. Er habe vom Restaurant [...] nach Hause fahren wollen. Alkohol

habe er wegen persönlicher Probleme getrunken. Er habe einfach seinen

Elektroscooter nach Hause bringen wollen, ohne diesen zu schieben.

2.2.3

Anlässlich der Einvernahme vor der

Vorinstanz (AS 169 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei, nachdem er

im […] etwas getrunken habe, von der [...] Polizei rausgewunken worden. Es

seien noch welche vom Grenzschutz dabei gewesen. Was ihn aber wundere sei, dass

er von einem [...] Polizeibeamten kontrolliert worden sei. Mit denen komme er

eigentlich sehr gut aus. Er sei abgestiegen, habe den Helm abgezogen, den

Schlüssel stecken lassen und sei zum Auto zum Alkoholtest gegangen. Er habe

dann gesehen, dass der Herr E.___ mit dem Roller gefahren sei. Da sei er sich

sicher. Der Roller sei dann wieder abgestellt worden und man habe ihm die

Schlüssel wiedergegeben. Er sei dann aufs Revier für den zweiten Alkoholtest.

Dass er getrunken habe und man so nicht fahre, wisse er. Es wundere ihn, dass

das Rechtssystem mal so sei und dann wieder so. Beim zweiten Vorfall sei der

Roller beschlagnahmt worden, beim ersten Mal aber nicht. Er habe dem Herrn E.___

schon 10 Mal erklärt, dass wenn man als Neuling ein Motorrad fahre, man maximal

34.

km/h fahren dürfe. Es müsse gedrosselt sein. Beim Elektroroller müssten es

20-21 km/h sein. Seinen Elektroroller habe man ja nochmals getestet und da

seien es 23 km/h gewesen. Nach dem Vorfall vom 18. November 2019 sei ihm der

Ärger mit dem Polizisten E.___ zu viel geworden. Den Scooter habe er ja sogar

eingelöst gehabt und die MFK gemacht. Auf einmal hätte er da eine gelbe Nummer

gebraucht. Drei Tage später habe er die Nummer zurückgebracht. Die MFK habe

gesagt, er brauche die Nummer. Die MFK-Beamten läsen nur vom Papier ab. Weder

könne die MFK die Motorleistung prüfen noch sei ein Geschwindigkeitstest

gemacht worden. Er habe um ein Einzelgutachten gebeten. Dies machten sie aber

leider nicht. Er hoffe, dass dies einmal komme. Er habe einen Schein bekommen,

er müsse nach […]. Er verfüge über keinen Führerausweis, egal welcher

Kategorie. Er habe mit den Scootern jeweils 20 km/h fahren können, bergab 1-2

km/h schneller. Bergauf müsse man schieben. Bei den E-Scootern bestehe laut

Schweizer Gesetz weder Helm- noch Versicherungspflicht. Obligatorisch sei für

diese Kategorie eine Versicherung nicht. Er habe nur eine Privathaftpflicht.

2.2.4

Vor Obergericht sagte der

Beschuldigte aus, er sei davon ausgegangen, dass der Elektroscooter «Rooder»

nicht schneller als 20 km/h bzw. 23 km/h fahre und strassenverkehrsrechtlich

als Fahrrad qualifiziert werde. Er habe selbst die am 26. November 2019

durchgeführte Prüfung bei der MFK veranlasst. Er habe sich absichern wollen. Er

habe sich nicht vorstellen können, dass man einen Elektroroller ohne

Kennzeichen und ohne Versicherung fahren dürfe. Selbst für ein Mofa brauche man

schon ein Kennzeichen. Er habe auch extra noch eine

Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Er sei aber der festen Meinung

gewesen, dass der Elektroscooter gedrosselt und legal gewesen sei. Die Prüfung

bei der MFK am 26. November 2019 sei nicht korrekt gewesen. Der MFK-Beamte habe

den Elektroscooter nicht auf die Rolle genommen. Er habe nur abgeschrieben.

Allerdings habe der Prüfer der MFK eine Probefahrt gemacht und nachher

bestätigt, dass der Elektroscooter nur 20 km/h fahre. Er bezweifle das Resultat

der Prüfung vom 26. November 2019. Er habe dies bereits anlässlich der Prüfung

bemängelt, der MFK-Beamte habe ihn aber ignoriert. Ebenso sei bei einer

späteren Prüfung bestätigt worden, dass der Elektroscooter nur 23 km/h gefahren

sei. Der Scooter sei vor der zweiten Prüfung immer bei ihm zuhause und

abgesperrt gewesen. Aufgrund des MFK-Aufgebots vom 5. November 2019 sei ihm

zwar grundsätzlich bewusst gewesen, dass er bis zur Prüfung am 26. November

2019.

nicht hätte fahren dürfen. Jedoch sei ihm der Scooter im gedrosselten

Zustand verkauft worden. Die Frage, ob er am Anfang ein bisschen unsicher und

dann nach der Polizeikontrolle am 18. November 2019 sehr unsicher gewesen sei,

ob er mit dem Fahrzeug habe fahren dürfen, bejahte der Beschuldigte.

2.3

Beweiswürdigung

2.3.1

Zunächst kann auf die zutreffenden

allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden

(Urteil Seite 3 f. [im Folgenden: US 3 f.]).

2.3.2

Der Beschuldigte bestreitet nicht,

im Zeitpunkt der Kontrolle am Abend des 18. November 2019 in angetrunkenem

Zustand mit seinem Elektroscooter Rooder gefahren zu sein. Gegenteiliges ist

auch nicht ersichtlich. Dass der Beschuldigte gefahren ist, gab er selbst zu

und wird im Weiteren durch die Aussagen der polizeilichen Zeugen bestätigt. Der

Beschuldigte wollte vom Restaurant [...] nach Hause [...]) fahren. Im Rahmen

der beweissicheren Atemalkoholmessung um 21:30 Uhr wurde ein Wert von 0.85 mg/l

gemessen (AS 17). Der Beschuldigte hat diesen Wert anerkannt und auf eine

Blutprobe verzichtet. Es lässt sich folglich festhalten, dass der Beschuldigte

im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 18. November 2019 mit einen

Atemalkoholwert von 0.85 mg/l den Elektroscooter Rooder lenkte.

2.3.3

Der Beschuldigte bestreitet, dass

die Höchstgeschwindigkeit des Elektroscooters Rooder mehr als 20 km/h betragen

habe. Die am 26. November 2019 bei der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel

durchgeführte Prüfung des Elektroscooters ergab eine Höchstgeschwindigkeit von

45.

km/h (AS 83). An diesem Wert gibt es keine vernünftigen Zweifel. Er wurde

denn auch auf entsprechende Nachfrage von der Motorfahrzeug-Prüfstation gegenüber

dem Richteramt Dorneck-Thierstein bestätigt (AS 81). Was der Beschuldigte

dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit sich seine Kritik gegen die

polizeiliche Messung vom 18. November 2019 richtet, geht dies an der Sache

vorbei, wurde doch überhaupt nicht auf diese abgestellt. Zwar gab der polizeiliche

Zeuge E.___ vor der Vorinstanz zu Protokoll, dass sechs Monate nach dem Vorfall

vom 18. November 2019 noch einmal ein Test mit dem Elektroscooter Rooder

gemacht worden sei, welcher eine Höchstgeschwindigkeit von bloss 23 km/h

ergeben habe (AS 164). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (US 5), bleibt

aber unklar, ob es sich beim später getesteten tatsächlich um den am 18.

November 2019 vom Beschuldigten gelenkten Elektroscooter gehandelt hat. So gab

der Beschuldigte selbst an, den Elektroscooter Rooder verkauft zu haben

(AS 172). Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass am

Elektroscooter in der Zwischenzeit in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit

Manipulationen durchgeführt wurden. Entsprechend ist festzuhalten, dass der vom

Beschuldigten am 18. November 2019 gefahrene Elektroscooter eine

Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erreichte und eine Motorenleistung von 1.5 kW

aufwies.

2.3.4

Der Beschuldigte macht geltend, er

sei von einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h ausgegangen. Dieses

Vorbringen – und mithin das subjektive Wissen des Beschuldigten – ist

nachfolgend zu überprüfen. Der Elektroscooter wurde am 4. November 2019 in die

Schweiz eingeführt und verzollt. Der Beschuldigte erhielt am 5. November

2019.

ein Aufgebot zur Prüfung des Scooters für den 26. November 2019 (AS 22). Der

Beschuldigte hatte die Prüfung selbst veranlasst, da er sich nicht sicher war,

ob er für den Elektroscooter ein amtliches Nummernschild benötigte. Dem

Aufgebot der MFK lässt sich entnehmen, dass grundsätzlich nur die Fahrt zur

Prüfstation selbst erlaubt war. Da noch keine Daten zur Höchstgeschwindigkeit

und weiteren Parametern vorlagen, konnte und durfte der Beschuldigte nicht

davon ausgehen, dass der Elektroscooter eine Höchstgeschwindigkeit von maximal

20.

km/h haben würde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass das Fahrzeug eine

höhere Geschwindigkeit erreichen könnte. Dass er bezüglich der strassenverkehrsrechtlichen

Qualifikation sowie der Zulassung und seiner Fahrberechtigung Zweifel hatte,

ergibt sich aus seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung.

2.3.5

Dass der Beschuldigte ohne

Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, ohne Führerausweis und ohne Abschluss

einer Motorfahrzeughaftpflichtversicherung unterwegs war, ist unbestritten und

erstellt. Der Beschuldigte gab an, für die von ihm gefahrenen Elektroscooter

bestehe weder eine Helm- noch eine Versicherungspflicht, er habe nur eine Privathaftpflicht

(AS 173). Das Fehlen von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern folgt bereits

daraus, dass der Beschuldigte die Elektroscooter nicht behördlich prüfen liess.

Betreffend den Elektroscooter Rooder wäre die amtliche Prüfung für den 26.

November 2019 angesetzt gewesen. Der Beschuldigte sagte zudem aus, dass er über

keinen Führerausweis, egal welcher Kategorie, verfüge (AS 172).

3.

Vorfall vom 19. Dezember

2019.

3.1

Objektive Beweismittel

3.1.1

Gemäss dem Polizeiprotokoll vom

19.

Dezember 2019 (AS 28 ff.) wurde beim Beschuldigten um 17:05 Uhr ein

Atemalkoholwert von 0.52 mg/l gemessen. Im Rahmen der beweissicheren

Atemalkoholprobe um 17:27 Uhr ergab sich ein Wert von 0.7 mg/l (AS 34).

3.1.2

Der Elektroscooter MAG-C1 wurde

gemäss Zoll-Einfuhrliste (AS 35 / AS 93) am 26. November 2019 in die Schweiz

eingeführt. Als Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird in der Einfuhrliste

der Wert von 20 km/h bei einer Motorleistung von 500 Watt angegeben. Dieser

Wert wird in der Typenbeschreibung bestätigt (AS 38 ff.). Gemäss Rechnung vom

19.

Dezember 2019 kaufte der Beschuldigte den Elektroscooter MAG-C1 zum Preis

von CHF 1'190.00 (AS 37 / AS 94).

3.1.3

Dem Bericht der

Motorfahrzeugkontrolle Kanton Solothurn vom 23. Dezember 2019 (AS 41), welchen

diese im Auftrag der Polizei anfertigte, lässt sich entnehmen, dass der

Elektroscooter MAG-C1 gemäss Aufdruck auf dem Nabenmotor eine Leistung von

1'000 Watt aufweise und eine Höchstgeschwindigkeit von 42 km/h erreiche. Das

Fahrzeug müsste als Kleinmotorrad immatrikuliert werden. Erforderlich sei

mindestens ein Führerausweis der Kategorie A1. Für eine Zulassung in der

Schweiz müsste das Fahrzeug einer gültigen CH-Typengenehmigung oder einer

EG-Gesamtgenehmigung entsprechen. Die Leistungsangabe auf dem Nabenmotor von

1'000 Watt und das Fahrzeug selbst sind in den Akten fotografisch dokumentiert

(AS 44).

3.2

Aussagen der Beteiligten

3.2.1

Der polizeiliche Zeuge E.___ sagte

anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz (AS 160 ff.) aus, dass er zusammen

mit dem Kollegen F.___ am 19. Dezember 2019 im Kreisel eine

Verkehrsüberwachung durchgeführt habe. Der Schwerpunkt sei auf dem Natel –

Schreiben oder Telefonieren – gelegen. Es sei dort eine zivile Patrouille

parkiert gewesen. Plötzlich sei von rechts her ein Elektroscooter gefahren gekommen.

Da er den Beschuldigten kenne, habe er sich entschieden, ihn anzuhalten. Das

Licht sei noch eingeschaltet gewesen. Man habe dann auch gemerkt, dass er nach

Alkohol gerochen habe, weshalb er, der Zeuge E.___, einen Test gemacht habe.

Der Beschuldigte habe dann einer sicheren Messung zugesagt, die dann auf dem

Posten in [...] gemacht worden sei. Weil sie nicht gewusst hätten, was das für

ein Scooter gewesen sei, hätten sie ihn sichergestellt. Wenn er zu schnell

gelaufen wäre, hätten sie noch einen Ausweis gebraucht. Er wisse nicht mehr, ob

es derselbe Scooter wie beim ersten Vorfall gewesen sei.

3.2.2

Vor der Vorinstanz sagte der

polizeiliche Zeuge F.___ aus (AS 165 ff.), er und der Kollege E.___ hätten am

19.

Dezember 2019 eine Verkehrskontrolle gemacht. Dafür seien sie rückwärts auf

das Plätzchen beim Betreibungsamt gefahren. Hauptsächlich hätten sie diese

Kontrolle wegen der Handys gemacht. Sie stünden noch viel dort. An diesem Abend

seien sie auch da gewesen und hätten den Verkehr beobachtet. Zum Zeitpunkt, als

der Vorfall passiert sei, habe er sich voll auf den Kreisel konzentriert. Er

habe dann bemerkt, dass der Beschuldigte vor dem Auto durchgefahren sei. Er sei

draufgesessen, das Licht sei an gewesen, und dann habe der Kollege sofort die

Türe aufgerissen und «Halt! Halt!» gerufen. An der Ecke habe der Kollege den

Beschuldigten angehalten, woraufhin er, der Zeuge F.___, auch ausgestiegen sei.

Sie hätten ihn dann kontrolliert, er habe nach Alkohol gerochen. Anschliessend

hätten sie ihn zwecks Überprüfung auf den Posten mitgenommen. Das Ergebnis sei

positiv gewesen. Der Beschuldigte habe auch keine Fahrzeugpapiere vorweisen

können. Weil sie ja wüssten, dass diese Fahrzeuge alle nicht fahrtüchtig seien,

hätten sie es sichergestellt. Was mit der Expertise dann gegangen sei, wisse er

nicht, das habe Herr E.___ gemacht. Er, der Zeuge F.___, sei nur solange dort

gewesen, bis der Beschuldigte wieder entlassen worden sei. Auf entsprechende

Frage sagte der Zeuge weiter aus, er sei mit Herrn E.___ im Auto auf der

Beifahrerseite gesessen. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Scooter

gefahren sei. Er sei darauf gesessen und das Licht habe gebrannt. So rassig

könne man nicht schieben. Er, der Zeuge F.___, habe den Beschuldigten erst

bemerkt, als das Fahrzeug vorbeigehuscht sei. Er habe aber nicht gesehen, wie

der Beschuldigte den Elektroscooter vom Kandelaber genommen habe. Er habe nur

etwas vorbeifahren sehen. Er sei sich absolut sicher, dass der Beschuldigte mit

dem Roller gefahren sei. Wenn man stosse, könne man nicht auf dem Roller

sitzen. Wo die Füsse gewesen seien, könne er nicht sagen. Es sei nicht langsam

und auch nicht rasend gewesen.

3.2.3

Der Beschuldigte gab anlässlich

der polizeilichen Erstbefragung vom 19. Dezember 2019 (AS 32) an, er habe in

der Zeit von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Restaurant [...] in [...] ca. 1.8 Liter

Bier getrunken. Um ca. 12:00 Uhr habe er verschiedene Medikamente – Temesta,

Tramal und Antibiotika – eingenommen. Um 17:00 Uhr sei er vom Restaurant [...]

los. Es sei keine Fahrt gewesen. Er bestreite, gefahren zu sein. Er habe am

Verkehr nicht teilgenommen. Er habe den Elektroscooter gestossen.

3.2.4

Anlässlich der Befragung vor der

Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll (AS 169 ff.), man könne auf

den Roller draufsitzen und ihn schieben. Da hätten Schrauben gefehlt, der sei

noch nicht fahrtauglich gewesen. Am nächsten Tag, als man ihm dann erlaubt

hätte, ein Foto vom Tacho zu machen, sei der Roller bereit gestanden zum

Losfahren mit einem Helm daneben, und dieser Helm sei nicht von ihm gewesen.

Als er den Roller bei der MFK abgeholt habe, da sei der fast komplett zerlegt

gewesen. Er habe dort gefragt, der MFK-Beamte habe gesagt, der sei schon so

gewesen. Der sei absolut nicht fahrbereit gewesen. Er habe schon viel Unfug

gemacht. Aber es hätte auch gereicht, den Schlüssel wegzunehmen. Seit dem

ersten Vorfall mache ihm Herr E.___ jedes Mal die Hölle heiss, wenn er ihn

sehe. Das sei eine Diskriminierung hoch zehn. Ein Kollege habe den

Elektroscooter hingefahren. Der andere Kollege und die ganze Beiz haben

gesehen, dass der da abgestellt war. Er, der Beschuldigte, habe das Licht

angemacht, weil es dunkel gewesen sei, und er sei dort rüber, aber nicht

gefahren. Es seien vielleicht 5 oder 10 km/h gewesen. Den Elektroscooter MAG-C1

habe er wieder verkauft. Der sei auch nochmal geprüft worden, das seien dann

30.4

km/h gewesen. Das hänge aber davon ab, wer gefahren sei. Den zweiten

Scooter habe er ja mit dem GPS geprüft, der sei 23 km/h gewesen. Auf den

Zollpapieren stehe 20 km/h, da verlasse man darauf. Da sei nichts frisiert

gewesen. Er habe den Elektroscooter MAG-C1 erst am Nachmittag des 19. Dezember

2019.

erworben und ihn erst noch zusammenschrauben müssen. Der Scooter sei noch

nicht fahrtüchtig gewesen. Ins Restaurant [...] sei er mit dem Scooter

gegangen, weil ihm ein Kollege mit dem Transport geholfen habe und sie noch

etwas trinken hätten gehen wollen. Es sei halt länger gegangen und dann seien

sie auch etwas essen gegangen. Er sei froh gewesen, jemanden für den Transport

zu haben. Der Beschuldigte sagte weiter aus, er verfüge über keinen

Führerausweis, egal welcher Kategorie. Er habe mit den Scootern jeweils 20 km/h

fahren können, bergab 1-2 km/h schneller. Bergauf müsse man schieben. Bei den

E-Scootern bestehe laut Schweizer Gesetz weder Helm- noch Versicherungspflicht.

Obligatorisch sei für diese Kategorie eine Versicherung nicht. Er habe nur eine

Privathaftpflicht.

3.2.5

Vor Obergericht sagte der

Beschuldigte aus, er sei nicht mit dem Elektroscooter gefahren. Er habe ihn vom

Restaurant [...] zum Restaurant [...] rüberschieben wollen. Schon rein von der

Entfernung her sei es gar nicht möglich, dass er in der kurzen Zeit derart

hätte beschleunigen können. Die Distanz vom Kandelaber, wo er den Scooter

befestigt gehabt habe, zum Polizeiauto habe nur zwei Meter betragen. Sodann sei

der Elektroscooter nicht fahrtüchtig gewesen. Er habe noch den Sattel und den

Lenker befestigen, die Beleuchtung und einen Bremssattel anschrauben müssen.

Theoretisch hätte man schon fahren können, jedoch einfach ohne Bremsen, und das

mache er nicht. Das Licht habe nur teilweise funktioniert. Der Kollege G.___,

der ihm beim Transport geholfen habe, habe keine Zeit mehr gehabt, den

Elektroscooter zu ihm nach Hause zu bringen, sondern nur bis zum Restaurant

[...]. Derjenige, der mit ihm ins […] gekommen sei, sei C.___ gewesen. Die

Aussage des Polizisten E.___, dass er gefahren sei, sei falsch. Seit dem

Vorfall vom 18. November 2019 werde er vom Polizisten E.___ drangsaliert, da

dieser nach dem Vorfall vom 18. November 2019 von der Polizei Basel-Landschaft

für die Aktion mit der Radarmessung harsch kritisiert worden sei. Und Polizist E.___

werde von seinem Kollegen F.___ gedeckt. Dieser könne den Vorfall nicht gesehen

haben, da er im Auto gesessen sei. Ausserdem habe er nicht gesehen, ob er

«gefahren» oder «gehuscht» sei.

3.3

Beweiswürdigung

3.3.1

Zunächst kann auf die zutreffenden

allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden

(US 3 f.).

3.3.2

Der Beschuldigte bestreitet, am

19.

Dezember 2019 um 17:05 Uhr mit dem Elektroscooter MAG-C1 gefahren zu sein. Hierbei

kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 7

des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Ergänzend ist auf folgende

Gesichtspunkte hinzuweisen: Der polizeiliche Zeuge F.___ sagte aus, er sei sich

absolut sicher, dass der Beschuldigte mit dem Elektroscooter gefahren sei (AS

168). Ebenso sagte der polizeiliche Zeuge E.___, der zusammen mit F.___ die

Verkehrskontrolle durchführte, aus, dass der Beschuldigte mit dem

Elektroscooter von rechts hergefahren gekommen sei (AS 163). Es ist kein Grund

ersichtlich, weshalb an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen gezweifelt werden

sollte. Der Beschuldigte brachte zwar vor, der polizeiliche Zeuge E.___ habe

etwas gegen ihn und beschuldige ihn zu Unrecht, gefahren zu sein. Dabei werde

er vom polizeilichen Zeugen F.___ gedeckt. Diese Behauptungen des Beschuldigten

sind allerdings nicht ansatzweise geeignet, die Glaubhaftigkeit der

polizeilichen Zeugenaussagen zu relativieren. Die Aussagen des Beschuldigten zu

angeblichen schikanösen Aktionen des Polizisten E.___ blieben denn auch vage.

Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits wiederholt vom Polizisten E.___

kontrolliert wurde, lässt sich nicht auf eine eventuelle Befangenheit

schliessen. Erst recht ergibt sich daraus kein Indiz auf eine mögliche

Falschaussage des Polizisten E.___. Demgegenüber kann auf die Aussagen des

Beschuldigten nur begrenzt abgestellt werden. Seine Version der Ereignisse erscheint

wenig nachvollziehbar. Er bringt vor, er habe den Scooter am Nachmittag des 19.

Dezember 2019 gekauft (AS 164). Ein Kollege habe ihm beim Transport

geholfen (AS 172). Dies steht im Widerspruch zur Aussage, der Scooter sei nicht

fahrtüchtig gewesen (AS 171). Es macht schlicht keinen Sinn, einen nicht

fahrtüchtigen Elektroscooter zu einem Restaurant zu transportieren, wenn der

Wohnort des Beschuldigten nur wenige hundert Meter entfernt liegt. Die Aussage

des Beschuldigten, sein Kollege habe keine Zeit mehr gehabt, den Scooter zu

seinem – notabene nur 500-800 Meter entfernten – Wohnort zu bringen, erscheint

als Schutzbehauptung. Nachvollziehbar wäre, den nicht fahrtüchtigen Scooter

erst am Wohnort abzuladen und sich anschliessend ins Restaurant zu begeben.

Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass der Elektroscooter MAG-C1

durchaus fahrtüchtig war und vom Beschuldigten dazu verwendet wurde, vom Restaurant

[...] nach Hause zu fahren.

3.3.3

Der Beschuldigte bestreitet nicht,

dass er im Zeitpunkt der Kontrolle am 19. Dezember 2021 angetrunken war.

Um 17:27 Uhr wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0.7 mg/l gemessen (AS 34).

Auf diesen Wert ist abzustellen, zumal der Beschuldigte keine Blutprobe

verlangt hat.

3.3.4

Der Beschuldigte bestreitet, dass

die Höchstgeschwindigkeit des Elektroscooters MAG-C1 mehr als 20 km/h betragen

habe. Gemäss dem Bericht der Motorfahrzeugkontrolle Kanton Solothurn vom 23.

Dezember 2019 erreichte der Elektroscooter MAG-C1 in der Prüfung eine

Höchstgeschwindigkeit von 42 km/h (AS 41). Auf dieses amtliche Messresultat ist

abzustellen. Die vom Beschuldigten eingereichten Dokumente, wonach der Scooter

eine Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h aufweisen soll (AS 35 / 93 und

AS 38 ff.), sind offensichtlich unzutreffend, wird dort doch namentlich auch

eine Leistung von 500 Watt angegeben, obwohl fotografisch dokumentiert ist, der

Nabenmotor des Scooters eine Leistung von 1'000 Watt aufweist (AS 44).

Entsprechend kann festgehalten werden, dass der vom Beschuldigten am 19.

Dezember 2019 gefahrene Elektroscooter eine Höchstgeschwindigkeit von 42 km/h

aufwies.

3.3.5

Der Beschuldigte macht geltend, er

sei von einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h ausgegangen. Dabei ist

zu überprüfen, ob sich der Beschuldigte auf die unzutreffenden Zolldokumente

(AS 35 / AS 93) und die fehlerhafte Modellbeschreibung (AS 38 ff.) verlassen

durfte. Aufgrund seiner früheren Erfahrungen, insbesondere mit dem

Elektroscooter Rooder, war dem Beschuldigten bekannt, dass derartige

Elektroscooter, die über keinerlei offizielle Genehmigungen verfügen

(AS 44), zusätzlich bei der Motorfahrzeugkontrolle abzuklären sind (vgl.

E. 2.3.4 hiervor). Entsprechend durfte er sich nicht auf die Herstellerangaben

verlassen, sondern musste damit rechnen, dass das Fahrzeug eine höhere als die

angegebene Geschwindigkeit erreichen würde.

3.3.6

Dass der Beschuldigte ohne

Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, ohne Führerausweis und ohne Abschluss

einer Motorfahrzeughaftpflichtversicherung unterwegs war, ist unbestritten und

erstellt. Der Beschuldigte gab an, für die von ihm gefahrenen Elektroscooter bestehe

weder eine Helm- noch eine Versicherungspflicht, er habe nur eine

Privathaftpflicht (AS 173). Das Fehlen von Fahrzeugausweis und

Kontrollschildern folgt bereits daraus, dass der Beschuldigte die

Elektroscooter nicht behördlich prüfen liess. Der Beschuldigte sagte zudem aus,

dass er über keinen Führerausweis, egal welcher Kategorie, verfüge (AS 172).

III. Rechtliche Würdigung

1.

Mehrfaches

Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte

Atemalkoholkonzentration)

1.1

Nach Art. 91 Abs. 2 lit. a

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit

qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug

führt. Als qualifiziert gilt namentlich eine Atemalkoholkonzentration von 0.4

mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 2 lit. b Verordnung der

Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr,

SR 741.13). Der Beschuldigte war sowohl am 18. November 2019 und am 19.

Dezember 2019 in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten

Atemalkoholkonzentration von 0.85 mg/l bzw. 0.7 mg/l unterwegs und hat insofern

diesen Teil des Tatbestands von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt.

1.2

Der Beschuldigte bestreitet, am 18.

November 2019 und am 19. Dezember 2019 ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben. Der

Elektroscooter Rooder, mit welchem der Beschuldigte am 18. November 2019

unterwegs war, wies eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und eine Leistung

von 1'500 Watt (= 1.5 kW) auf. Demgegenüber wurde beim Elektroscooter MAG-C1,

welchen der Beschuldigte anlässlich der Verkehrskontrolle vom 19. Dezember 2019

lenkte, eine Höchstgeschwindigkeit von 42 km/h und eine Leistung von 1'000 Watt

(= 1 kW) gemessen. Damit sind die vom Beschuldigten benutzten E-Scooter als

Kleinmotorräder zu qualifizieren, d.h. nach Art. 14 lit. b Ziff. 1 der

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR

741.41) «zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit

von höchstens 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4.00 kW sowie einem

Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren».

1.3

Soweit der Beschuldigte vorbringt,

es habe sich bei den von ihm gelenkten Elektroscootern Rooder und MAG-C1 um

Fahrräder gehandelt, kann ihm nicht gefolgt werden. Da es sich um Fahrzeuge mit

Elektromotor handelt, fällt die Qualifikation als blosses Fahrrad von

vornherein ausser Betracht. Ebenso ist keine Qualifikation als Motorfahrräder

oder Leicht-Motorfahrräder gemäss Art. 18 VTS möglich, da diese eine geringere

Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bzw. 20 km/h voraussetzen. Ausserdem würde

dies nicht dazu führen, dass der objektive Tatbestand des Führens eines

Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand entfiele, handelt es sich doch sowohl

bei Motorfahrrädern als auch Leicht-Motorfahrrädern nach wie vor um

Motorfahrzeuge, für welche die Strafbestimmung von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG

zur Anwendung gelangt (BGE 145 IV 206, E. 1.4).

1.4

Nach dem Beweisergebnis war dem

Beschuldigten bewusst, dass die von ihm gelenkten Elektroscooter eine

Geschwindigkeit von 45 km/h bzw. 42 km/h erreichen könnten. Entsprechend wusste

er um die Qualifikation der von ihm gelenkten Elektroscooter als Motorfahrzeuge.

Insofern handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Auch hinsichtlich des

Alkoholkonsums handelte er vorsätzlich, war die von ihm konsumierte Menge doch

erheblich.

1.5

Der Beschuldigte ist nach dem

Gesagten wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,

qualifizierte Atemalkoholkonzentration) schuldig zu sprechen.

2.

Mehrfaches

Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis

Nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne den

erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Der Beschuldigte hat

sowohl am 18. November 2019 als auch am 19. Dezember 2019 ein Kleinmotorrad

gelenkt (siehe E. 1.2 hiervor). Hierfür ist im Minimum ein Führerausweis der

Kategorie A erforderlich (Art. 3 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR

741.51]). Der Beschuldigte verfügt über keinen Führerausweis und wusste um die

Qualifikation der Elektroscooter als Motorfahrzeuge. Er handelte zumindest

eventualvorsätzlich. Entsprechend ist er wegen mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis schuldig zu sprechen.

3.

Mehrfaches Fahren ohne

Haftpflichtversicherung (leichter Fall)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe wird nach Art. 96 Abs. 2 SVG bestraft, wer ein Motorfahrzeug

führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann,

dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Für

Motorfahrzeuge, wozu auch die vom Beschuldigten gelenkten Kleinmotorräder

zählen, gilt eine Versicherungspflicht (Art. 63 Abs. 1 SVG, Art. 1 Abs. 1

Verkehrsversicherungsverordnung [VVV, SR 741.31]). Der Beschuldigte war –

obwohl er um die Qualifikation der Elektroscooter als Motorfahrzeuge wusste – sowohl

am 18. November 2019 als auch am 19. Dezember 2019 ohne Abschluss der

vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung mit Motorfahrzeugen im Strassenverkehr

unterwegs. Er handelte zumindest eventualvorsätzlich. Entsprechend ist er wegen

mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung schuldig zu sprechen. Aufgrund

des Verwendens eines Kleinmotorrades liegt ein leichter Fall vor (vgl. Doris

Bühlmann in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

Basel 2014, Art. 96 SVG N 127).

4.

Mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis

und Kontrollschilder

Nach Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG wird mit

Busse bestraft, wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die

Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt.

Motorfahrzeuge, wozu die vom Beschuldigten gelenkten Kleinmotorräder zählen,

dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern (Nummernschilder) in

Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Damit hat der Beschuldigte, der

um die Qualifikation der Elektroscooter als Motorfahrzeuge wusste – und

insofern eventualvorsätzlich handelte –, sich durch seine

Elektroscooter-Fahrten am 18. November 2019 und am 19. Dezember 2019 des

mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

Es kann auf die zutreffenden allgemeinen

Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 8 f.).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Strafrahmen

2.1.1

Der Beschuldigte wird zunächst

wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte

Atemalkoholkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1

lit. a SVG) schuldig gesprochen. Diese Delikte sind mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Weiter ergeht ein Schuldspruch wegen

mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung in einem leichten Fall. Die

diesbezügliche Strafdrohung lautet auf Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 Satz 3 SVG).

Schliesslich wird der Beschuldigte wegen mehrfachen Fahrens ohne

Fahrzeugausweis und Kontrollschilder schuldig gesprochen. Dieses Delikt wird

mit Busse bestraft (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG).

2.1.2

Schwerste Tat ist im vorliegenden

Fall das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte

Atemalkoholkonzentration), begangen am 18. November 2019. Der Beschuldigte war

gegenüber dem zweiten gleichlautenden Vorhalt, begangen am 19. Dezember 2019,

mit einer höheren Atemalkoholkonzentration – 0.85 mg/l gegenüber 0.7 mg/l –

unterwegs. Überdies war die Höchstgeschwindigkeit des verwendeten Elektroscooters

geringfügig höher als im Fall des Vorfalls vom 19. Dezember 2019. Für das am

18.

November 2019 begangene Delikt ist nachfolgend in Anwendung von Art. 49

Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) eine Einsatzstrafe festzulegen.

2.1.3

Der Beschuldigte wurde vom

Strafgericht Basel-Landschaft am 27. Mai 2020 wegen unrechtmässigen Bezugs von

Leistungen der Sozialhilfe, begangen am 2. Oktober 2018, zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt und es wurde ihm der

bedingte Vollzug gewährt. Es liegt ein Fall von Art. 49 Abs. 2 StGB vor; das

Gericht hat Taten zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen

Dispositiv

einer anderen Tat verurteilt worden ist. Demnach ist eine Zusatzstrafe in der

Weise auszusprechen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die

strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Vorinstanz hat

diesen Umstand übersehen, was hiermit nachzuholen ist. Das Delikt vom 2.

Oktober 2018 ist somit in die vorliegende Strafzumessung miteinzubeziehen.

2.2 Tatkomponenten

Der Beschuldigte hat am 18. November 2019

in erheblich alkoholisiertem Zustand (0.85 mg/l) einen Elektroscooter mit einer

Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h gelenkt. Er hat sich vorsätzlich in den Zustand

der Fahrunfähigkeit versetzt und lenkte zumindest eventualvorsätzlich ein

Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand. Dass er aufgrund seiner schwierigen

persönlichen Situation derart viel Alkohol trank (vgl. AS 170),

rechtfertigt oder relativiert sein Verhalten in keiner Art und Weise. Durch die

nachfolgende Teilnahme am Verkehr hat er für sich selbst und für die übrigen

Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefahr geschaffen. Im Rahmen der möglichen

Varianten des Fahrens in angetrunkenem Zustand erscheint das Verschulden des

Beschuldigten allerdings als noch sehr leicht. So wollte der Beschuldigte nur

eine kurze Strecke mit dem Elektroscooter fahren. Dazu kommt, dass ein

Elektroscooter – auch wenn er eine Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreicht

– ein geringeres Gefährdungspotenzial als namentlich ein Automobil oder ein

Motorrad aufweist. Folglich ist die Einsatzstrafe am unteren Rand des untersten

Drittels des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe einzuordnen.

Es ist damit auch gesagt, dass keine Freiheits-, sondern eine Geldstrafe

auszusprechen ist. Für das fragliche Delikt erscheint eine Geldstrafe von 40

Tagessätzen als angemessen.

2.3 Asperation nach Art. 49

Abs. 1 StGB

2.3.1 Die Einsatzstrafe von 40

Tagessätzen Geldstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des

Asperationsprinzips zu erhöhen. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand,

begangen am 19. Dezember 2019, wäre ebenfalls eine Einsatzstrafe von 40

Tagessätzen auszusprechen. Die Tatumstände präsentieren sich weitgehend analog

zum Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 18. November 2019

(E. 2.2 hiervor), auch wenn der Beschuldigte einen geringfügig weniger hohen

Atemalkoholwert aufwies und die Höchstgeschwindigkeit des benutzten

Elektroscooters ein wenig tiefer lag. In Anwendung des Asperationsprinzips nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe damit um 20 Tagessätze Geldstrafe zu

erhöhen.

2.3.2 Die weiteren Delikte, für welche

vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen sind, sind im Wesentlichen bereits im

Unrechtsgehalt der Trunkenfahrt enthalten. Es rechtfertigt sich, für die je

zwei Vorhalte wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung eine Einsatzstrafe von je 10 Tagessätzen festzulegen.

Asperationsweise ist die Strafe somit um je 5 Tagessätze, total 20 Tagessätze,

zu erhöhen. Dies ergibt eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen.

2.3.3 Der Beschuldigte wurde vom

Strafgericht Basel-Landschaft wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der

Sozialhilfe zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen

verurteilt. Dies führt in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB dazu, dass die

Einsatzstrafe des vorliegenden Verfahrens um weitere 10 Tagessätze zu erhöhen

ist. Gesamthaft ergibt sich mit Blick auf die Tatkomponenten eine Geldstrafe

von 90 Tagessätzen.

2.4 Täterkomponenten

2.4.1 Der Beschuldigte ist […]

Staatsangehöriger und verfügt über eine Jahresaufenthaltsbewilligung B. Sein

Zivilstand ist ledig. Er gab an, ursprünglich Automechaniker und Maurer gelernt

zu haben. Seine letzte Anstellung sei bei der [...] gewesen, wo er aber bereits

zwei Jahre im Krankentaggeld gewesen sei. Dann habe er sich an die Gemeinde

gewandt (AS 169). Der Beschuldigte ist nicht arbeitstätig. Mit Verfügung der IV

vom 31. Mai 2021 wurde ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2019 eine ganze

Invalidenrente zugesprochen (OG 26). Der Beschuldigte sagte aus, die

gesundheitlichen Beschwerden seien für ihn schwierig; ihm wäre es lieber, man

würde ihn noch einmal operieren, sodass er wieder arbeiten könnte (AS 170). Am

9. Juni 2021 stellte er ein Gesuch um Ergänzungsleistungen (OG 27). Der

diesbezügliche Entscheid steht aus. Aktuell wird er noch von der

Einwohnergemeinde [...] sozialhilferechtlich unterstützt (OG 29). Insgesamt

wirken sich das Vorleben und die persönlichen Umstände neutral aus.

2.4.2 Der Beschuldigte ist im

Strafregister einzig wegen versuchten unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der

Sozialhilfe, begangen am 2. Oktober 2018, verzeichnet (OG 30). Hierfür

wurde er vom Strafgericht Basel-Landschaft am 27. Mai 2020 zu einer Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt und es wurde ihm der bedingte

Vollzug gewährt. Die hier zu beurteilenden Delikte stehen zu dieser

Verurteilung in keinem Zusammenhang. Zwar erscheint die Delinquenz während des

laufenden Strafverfahrens ungünstig, jedoch rechtfertigt dies im vorliegenden

Fall keine Straferhöhung.

2.4.3 Der Beschuldigte ist zwar im

Register der Administrativmassnahmen (ADMAS) verzeichnet. Die diesbezüglichen

Einträge finden jedoch im Strafregister keine Entsprechung. Damit wirken sie

sich nicht zusätzlich straferhöhend aus.

2.4.4 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit

ist nicht auszumachen. Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.

Eine Straferhöhung rechtfertigt sich nicht.

2.5 Ergebnis

2.5.1 Nach dem Gesagten erscheint für

die vorliegend zu beurteilenden Delikte des Beschuldigten unter Einbezug der

Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Landschaft vom 27. Mai 2020 eine

Geldstrafe von total 90 Tagessätzen als angemessen. Hiervon ist in Anwendung

von Art. 49 Abs. 2 StGB die bereits ausgesprochene Geldstrafe wegen

unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe abzuziehen (BGE 142 IV 265). Es ergibt sich eine Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe. Die von

der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ist damit zu bestätigen.

2.5.2 Anzufügen bleibt, dass die

Vorinstanz aufgrund der Schnittstellenproblematik (Art. 42 Abs. 4 StGB) eine

Verbindungsbusse hätte aussprechen müssen. Im Berufungsverfahren kann diese aufgrund

des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr angeordnet

werden.

2.5.3 Die Angaben zu den finanziellen

Verhältnissen des Beschuldigten, von welchen die Vorinstanz in ihrem Urteil

ausging, haben zwar keine wesentliche Änderung erfahren. Der Beschuldigte wird

nach wie vor – zusätzlich zu einer IV-Rente – von der Sozialhilfe unterstützt. In

Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte am Existenzminimum lebt,

erscheint der von ihr angewandte Tagessatz von CHF 40.00 indes zu hoch. Der

Tagessatz ist entsprechend den sehr knappen finanziellen Verhältnissen auf

CHF 20.00 zu reduzieren.

3. Bedingter Strafvollzug

Die Vorinstanz gewährte dem

Beschuldigten für die hier zu beurteilende Strafe den bedingten Vollzug. Eine

abweichende Beurteilung ist dem Berufungsgericht infolge des

Verschlechterungsverbots verwehrt (BGE 142 IV 90, E. 2.1). Für die Geldstrafe

von 70 Tagessätzen zu je CHF 20.00 ist folglich der bedingte Vollzug, bei einer

Probezeit von 2 Jahren, zu bestätigen.

4. Busse

Die von der Vorinstanz wegen Fahrens

ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder ausgesprochene Busse in Höhe von CHF

500.00 erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien,

insbesondere den sehr knappen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten, als

zu hoch. Als angemessen erscheint im vorliegenden Fall eine Busse von CHF

200.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

IV. Kosten

1. Erstinstanzliches

Verfahren

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der

Beschuldigte hat die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00,

total CHF 1'600.00, zu bezahlen.

2. Berufungsverfahren

Die Berufung erweist sich mit Blick auf

die Strafzumessung als teilweise erfolgreich. Der Tagessatz wird reduziert,

ebenso die Busse. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF

1'400.00, im Umfang von 80%, d.h. CHF 960.00, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1

StPO). Die übrigen Kosten gehen zulasten des Staates Solothurn.

Demnach wird in Anwendung von Art. 91

Abs. 2 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. a, Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 10

Abs. 1 und 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6, Art. 63 Abs. 1 SVG, Art. 2 Abs. 1

VRV, Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte

im Strassenverkehr (SR 741.13), Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs.

1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 103 ff. StGB, Art. 416 ff.

StPO erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht:

1.1 des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand, begangen und festgestellt am 18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...]

und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...] (Anklageziffer [nachfolgend

AZ] 1.1.);

1.2 des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs

ohne erforderlichen Führerausweis, begangen und festgestellt am 18. November 2019,

um ca. 20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...]

(AZ 1.2.);

1.3 des mehrfachen Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung, begangen und festgestellt am 18. November 2019, um ca.

20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...]

(AZ 1.3.);

1.4 des mehrfachen Fahrens ohne

Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, begangen und festgestellt am 18. November

2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in

[...] (AZ 1.4.).

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 20.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, als

Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2020.

3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Busse von CHF 200.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise

zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

4.

Die Kosten des

Verfahrens vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein mit einer Gerichtsgebühr von

CHF 800.00, total CHF 1'600.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'400.00, hat der Beschuldigte

A.___ im Umfang von 80%, d.h. CHF 960.00, zu bezahlen. Die übrigen Kosten

gehen zulasten des Staats Solothurn.

Dieser Entscheid ist

schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Bachmann