STBER.2021.23
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
22. Juli 2021Deutsch45 min
Kontrollschilder zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 90.00 (bedingt
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22. Juli 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Zur Verhandlung vor Obergericht
erscheint der Beschuldigte A.___.
Der Vorsitzende eröffnet die
Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er
fasst das angefochtene Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein zusammen und erläutert, dass das Berufungsgericht das
erstinstanzliche Urteil aufgrund der Anträge des Beschuldigten gesamthaft
überprüfen werde (siehe nachfolgende E. I.11). Die Staatsanwaltschaft hat auf
eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren
verzichtet.
Der Beschuldigte wird vom Vorsitzenden
darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, das Urteil gleichentags um 11:30 Uhr
mündlich zu eröffnen. Auf die mündliche Urteilseröffnung könne aber verzichtet
werden. Das Urteil werde dem Beschuldigten diesfalls vom Gerichtsschreiber
telefonisch mitgeteilt. Der Beschuldigte erklärt in der Folge den Verzicht auf
eine mündliche Urteilseröffnung.
Im Rahmen der Behandlung der Vorfragen
erklärt der Beschuldigte, er sei kein Anwalt. An der letzten Verhandlung seien
diverse Beweisanträge nicht genehmigt worden. Ebenso habe das Berufungsgericht
seine Beweisanträge abgelehnt. Damit sei er grundsätzlich nicht einverstanden,
wolle aber mit der Sache abschliessen.
Der Vorsitzende erklärt, dass die Beweisanträge
vor dem Berufungsgericht wiederholt werden könnten. Der letztmögliche Zeitpunkt
hierfür sei nach den Einvernahmen.
Anschliessend wird der Beschuldigte zur
Sache und zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf das separate
Einvernahmeprotokoll und die Tonaufnahme verwiesen.
Der Vorsitzende fordert den
Beschuldigten auf, seine Beweisanträge zu stellen, da das Beweisverfahren
ansonsten geschlossen werde.
Der Beschuldigte erklärt, er sei sich
nicht sicher, ob er die Beweisanträge wiederholen wolle, da er mit der Sache
abschliessen wolle. Die Verhandlung wird zur Beratung des Gerichts kurz unterbrochen.
Der Beschuldigte verlässt den Saal.
Der Vorsitzende gibt nach Wiederaufnahme
der Verhandlung bekannt, dass das Gericht über die Beweisanträge nochmals
beschliessen werde. Daraufhin wird der Beschuldigte vom Vorsitzenden
aufgefordert, die Personen zu benennen, welche beim zweiten Vorfall am
19. Dezember 2019 relevante Tatsachen beobachtet haben könnten.
Der Beschuldigte erklärt, B.___, wohnhaft
an der […] in [...], könne bezeugen, dass er, der Beschuldigte, genau vor dem
Polizisten angehalten worden sei. Der Herr C.___ könne bezeugen, dass der Elektroscooter
MAG-C1 am Pfosten abgesperrt gewesen sei. Der Vorsitzende fragt den
Beschuldigten, wo sich B.___ und C.___ im Zeitpunkt des Vorfalls örtlich
befunden hätten. Der Beschuldigte entgegnet, dass B.___ und C.___ wenige Meter
vom Polizeiauto weg gewesen seien. B.___ ca. 20 Meter, C.___ 4-5 Meter vor ihm,
dem Beschuldigten. B.___ sei nach dem Vorfall zum Polizeiauto gekommen, dann
aber vom Polizisten E.___ weggeschickt worden. Sodann könne D.___ bestätigen,
dass der Roller nicht fahrtüchtig gewesen sei. Auf Nachfrage von Oberrichter
Müller bestätigt der Beschuldigte seine vorherige Aussage, dass C.___
vorweggelaufen sei. Es sei richtig, dass dieser den Vorfall nicht gesehen habe.
Aber er habe gesehen, dass der Roller abgesperrt und es nicht möglich gewesen
sei, auf einer solch kurzen Strecke so stark zu beschleunigen. Auf
entsprechende Nachfrage von Oberrichter Müller erklärt der Beschuldigte, er wisse
nicht mehr, ob B.___ auch im Restaurant [...] mit dabei gewesen sei.
Der Vorsitzende fasst die Ausführungen
des Beschuldigten wie folgt zusammen: C.___ sei mit dem Beschuldigten im Restaurant
[...] gewesen und könne bezeugen, dass der Elektroscooter MAG-C1 am Kandelaber angebracht
gewesen sei. Ebenfalls habe er gesehen, wo das Polizeiauto abgestellt gewesen
sei. Allerdings habe er nicht gesehen, was der Beschuldigte vor dem Vorfall
gemacht habe. B.___ wiederum habe das Ganze gesehen. Er sei aber unsanft vom Polizisten
E.___ wegkomplimentiert worden.
Auf Nachfrage von Oberrichter Kiefer,
wer gesehen habe, ob der Beschuldigte gefahren sei oder den Scooter gestossen habe,
führt der Beschuldigte Folgendes aus: B.___ könne es gesehen haben. Und auch C.___
könne bezeugen, dass er den Elektroscooter gestossen habe.
Anschliessend wird die Verhandlung
zwecks Beratung des Gerichts über die Beweisanträge unterbrochen. Der
Beschuldigte verlässt den Saal.
Nach Wiederaufnahme der Verhandlung wird
dem Beschuldigten vom Vorsitzenden eröffnet, dass die Beweisanträge abgewiesen
werden. Das Gericht sehe keinen Erkenntnisgewinn durch die Befragung der vom
Beschuldigten beantragten Zeugen. So habe C.___ nicht gesehen, ob der Beschuldigte
gefahren sei oder nicht. B.___ wiederum habe es aus einer relativ grossen
Distanz gesehen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es Nacht gewesen sei. D.___
sei sodann überhaupt gar nicht erst dabei gewesen. Es bestehe die Befürchtung,
dass das Verfahren unnötig ausgeweitet werde.
Damit wird das Beweisverfahren geschlossen.
Im Anschluss daran wird dem
Beschuldigten noch einmal Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt darzulegen.
Der Beschuldigte erklärt, er wolle, dass die Sache zu einem Ende komme. Egal
wie oder was, es müsse etwas Rechtes sein. Der zweite Vorhalt, er sei mit dem
Elektroscooter am 19. Dezember 2019 gefahren, sei physikalisch gar nicht
machbar. Der Polizist E.___ komme wieder. Der habe ihm schon ca. 10 Fahrzeuge
abgeschleppt und beschlagnahmt. Im Fall des Unterliegens müsse er halt noch
eine Stufe höher gehen. Vielleicht müsse er dann auch zum Kassensturz oder zu
den Medien.
Damit endet die öffentliche
Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Das
Urteil wird dem Beschuldigten gleichentags durch den Gerichtsschreiber
telefonisch mitgeteilt. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich
zugestellt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Gemäss Strafanzeige der Polizei
Kanton Solothurn vom 25. November 2019 an die Staatsanwaltschaft führte die
Polizei am 18. November 2019 eine gemeinsame Kontrolle mit der Polizei Kanton
Basel-Landschaft sowie dem Grenzwachtkorps durch, im Rahmen derer um 20:33 Uhr
an der […] A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) angehalten wurde, der auf einem
Elektroscooter Rooder unterwegs war. Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, in
angetrunkenem Zustand (Wert: 0.85 mg/l), ohne Fahrzeugausweis und ohne
Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit dem Elektroscooter gefahren zu sein
(Akten Seite 8 ff. [im Folgenden: AS 8 ff.]).
2. Gemäss Strafanzeige der Polizei
Kanton Solothurn vom 30. Dezember 2019 an die Staatsanwaltschaft führte die
Polizei am 19. Dezember 2019 eine Verkehrsüberwachung durch, wobei um 17:05 Uhr
am […] erneut der Beschuldigte mit seinem Elektroscooter MAG-C1 kontrolliert
wurde. Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, in angetrunkenem Zustand (Wert: 0.7
mg/l), ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und ohne Abschluss einer
Haftpflichtversicherung mit dem Elektroscooter gefahren zu sein (AS 25
ff.).
3. Die Staatsanwaltschaft verurteilte
den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 29. Januar 2020 wegen mehrfachen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Atemalkoholkonzentration), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne
erforderlichen Führerausweis, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung
(leichter Fall) und mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und
Kontrollschilder zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 90.00 (bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren), einer Busse von CHF 1'600.00
(bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 19 Tagen Freiheitsstrafe) sowie Verfahrenskosten
von total CHF 1'100.00.
4. Gegen den Strafbefehl erhob der
Beschuldigte am 7. Februar 2020 (Posteingang) frist- und formgerecht Einsprache
(AS 56 ff.).
5. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020
überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von
Dorneck-Thierstein zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen
Vorhalte, dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 1 f.).
6. Am 5. Februar 2021 fällte die
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 190 ff.):
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
1.1 des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand, begangen und festgestellt am 18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...]
und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...] (Anklageziffer
(nachfolgend AZ) 1.1.);
1.2 des mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, begangen und festgestellt am
18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca.
17:05 Uhr, in [...] (AZ 1.2.);
1.3 des mehrfachen Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung, begangen und festgestellt am 18. November 2019, um ca.
20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...]
(AZ 1.3.);
1.4 des mehrfachen Fahrens ohne
Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, begangen und festgestellt am 18. November
2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in
[...] (AZ 1.4.).
2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu
je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ wird weiter verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00,
bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
4. Die Verfahrenskosten von
CHF 1’600.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 800.00, Kosten des
Vorverfahrens von gesamthaft CHF 700.00 sowie Gerichtsauslagen inkl.
Zeugengeld) hat A.___ zu bezahlen.
7. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 182 ff.). Die
Berufungserklärung ging am 8. März 2021 fristgerecht beim Obergericht ein
(Akten Obergericht S. 3 ff. [im Folgenden: OG 3 ff.]). Die Berufung richtet
sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Ziff. 1.1), wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen
Führerausweis (Ziff. 1.2), mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung
(Ziff. 1.3) und mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder
(Ziff. 1.4) sowie die Sanktion (Ziff. 2 und 3). Beantragt wird ein Freispruch
von den Vorhalten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 19.
Dezember 2019, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen
Führerausweis, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des
mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder. Betreffend den
Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 18. November 2019,
beantragt der Beschuldigte, er sei einzig deswegen zu bestrafen, dass er mit
einem Velo in angetrunkenem Zustand gefahren sei. Das Strafmass sei zu senken.
Sodann ersucht der Beschuldigte sinngemäss um Einsetzung einer amtlichen
Verteidigung. Weiter seien B.___, D.___ und C.___ als Zeugen einzuvernehmen.
Ferner wurde beantragt, es seien die Aussagen der Zeugen F.___ und E.___ (in
bestimmten, näher bezeichneten Punkten) zu überprüfen und es sei die
Einsprache/Beschwerde vom 9. Februar 2021 zu berücksichtigen.
8. Mit Stellungnahme vom 16. März 2021
teilte die stellvertretende Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft
stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl
auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren (OG 11).
9. Mit Verfügung vom 28. April 2021 wies
der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschuldigten um Bewilligung der
amtlichen Verteidigung ab. Ebenso wies er die Beweisanträge des Beschuldigten
auf Befragung von Zeugen ab.
10. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 wurde
zur Berufungsverhandlung auf den 22. Juli 2021 vorgeladen (OG 16).
11. Das Urteil ist vollumfänglich
angefochten. Der Antrag des Beschuldigten, er sei einzig wegen Fahrens eines
Velos in fahrunfähigem Zustand zu verurteilen, ist mit Blick auf den
angeklagten Sachverhalt (Anklageschrift-Ziffer 1.1 [nachfolgend: AZ 1) als
Begehren um eine von der Vorinstanz abweichende rechtliche Würdigung zu
qualifizieren. Über die vorinstanzliche Kostenregelung ist, obwohl der
Beschuldigte diese nicht ausdrücklich angefochten hat, von Amtes wegen neu zu befinden
(Art. 428 Abs. 3 StPO).
12. Die Berufungsverhandlung fand am 22.
Juli 2021 statt. Der Beschuldigte wiederholte seine bereits mit der
Berufungserklärung gestellten Beweisanträge auf Befragung der Zeugen B.___, C.___
und D.___. Die Beweisanträge wurden erneut abgewiesen (siehe Protokoll der
Berufungsverhandlung hiervor).
Erwägungen
II. Sachverhalt und
Beweiswürdigung
1.
Vorhalte
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl
vom 29. Januar 2020, welcher hier die Anklage bildet, folgender Sachverhalt
vorgeworfen:
1.1
Mehrfaches
Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Alkoholkonzentration; Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55
Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs.1 VRV)
indem der Beschuldigte
unter dem Einfluss von Alkohol und somit in fahrunfähigem Zustand ein
Motorfahrzeug lenkte.
Konkret begangen und
festgestellt am:
-
18.
November 2019, um ca.
20:33 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters Rooder, mit einer
Atemalkoholkonzentration von 0.85 mg/l,
-
19.
Dezember 2019, um ca.
17:05 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters MAG-C1, mit einer
Atemalkoholkonzentration von 0.7 mg/l.
1.2
Mehrfaches
Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1
lit. a SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG)
indem der Beschuldigte ein
Motorfahrzeug bzw. einen Elektroscooter lenkte, obwohl er bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit wissen konnte, dass er für das Lenken eines nicht
typengenehmigten Fahrzeugs (Trendfahrzeug) mit einer Höchstgeschwindigkeit über
30.
km/h einen Führerausweis der Kategorie A1 benötigte.
Konkret begangen und
festgestellt am:
-
18.
November 2019, um ca.
20:33 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters Rooder,
-
19.
Dezember 2019, um ca.
17:05 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters MAG-C1.
1.3
Mehrfaches
Fahren ohne Haftpflichtversicherung (leichter Fall; Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 63
Abs. 1 SVG)
indem der Beschuldigte ein
Motorfahrzeug bzw. einen Elektroscooter lenkte, obwohl er bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
nicht bestand.
Konkret begangen und
festgestellt am:
-
18.
November 2019, um ca.
20:33 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters Rooder,
-
19.
Dezember 2019, um ca.
17:05 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters MAG-C1.
1.4
Mehrfaches
Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder (Art. 96 Abs. 1 lit. a
SVG, Art. 10 Abs. 1 SVG)
Indem der Beschuldigte ein
Motorfahrzeug bzw. einen Elektroscooter ohne Fahrzeugausweis und ohne
Kontrollschilder lenkte.
Konkret begangen und
festgestellt am:
-
18.
November 2019, um ca.
20:33 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters Rooder,
-
19.
Dezember 2019, um ca.
17:05 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters MAG-C1.
Der dem Beschuldigten vorgehaltene Sachverhalt
bezieht sich auf zwei analoge Vorfälle, welche sich am 18. November 2019 und am
19.
Dezember 2019 ereignet haben sollen. Im Interesse der Übersichtlichkeit und
Nachvollziehbarkeit werden die diesbezüglichen Beweismittel nachfolgend jeweils
separat behandelt und gewürdigt.
2.
Vorfall vom 18. November
2019.
2.1
Objektive Beweismittel
2.1.1
Gemäss dem Polizeiprotokoll der
Polizei Basel-Landschaft vom 18. November 2019 (AS 15 f.) wurden beim
Beschuldigten um 20:34 Uhr und um 20:55 Uhr Atemalkoholtests durchgeführt.
Diese ergaben Werte von 0.8 mg/l und 0.76 mg/l. Im Rahmen der beweissicheren
Atemalkoholmessung um 21:30 Uhr wurde ein Wert von 0.85 mg/l gemessen (AS 17).
Der Beschuldigte anerkannte das Resultat der Atemalkoholmessung
unterschriftlich, weshalb auf die Anordnung einer Blutprobe verzichtet wurde.
2.1.2
Der Elektroscooter Rooder wurde am
4.
November 2019 in Basel in die Schweiz eingeführt und verzollt (AS 18
ff.). Am 5. November 2019 erhielt der Beschuldigte ein Aufgebot zur Prüfung des
Elektroscooters Rooder für den 26. November 2019. Das Aufgebot enthält Angaben
zur Fahrberechtigung: «Berechtigung zur Fahrzeugprüfung inkl. Nachprüfung ohne
Kontrollschilder. Die Fahrt ist im Sinne von Art. 72 Abs. 3 VZV auf dem
kürzesten Weg bewilligt. Die Einladung sowie eine Kopie des gültigen
Versicherungsnachweises sind mitzuführen. Anhänger & Motorfahrräder
benötigen keinen Versicherungsnachweis (Art. 69 Abs. 1 SVG / Art. 93 Abs. 5
VZV). Diese Berechtigung ist 30 Tage gültig ab dem 5.11.19» (AS 22 f.).
2.1.3
Am 26. November 2019 wurde der
Elektroscooter Rooder durch die Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel geprüft
(AS 82). Gemäss dem Prüfungsbericht vom 26. November 2019 wird der
Elektroscooter Rooder als Kleinmotorrad qualifiziert. Die Höchstgeschwindigkeit
wird mit 45 km/h und die Motorleistung mit 1.5 kW angegeben (AS 83). Diese
Angabe wurde von Stefan von Rotz, Verkehrsexperte bei der
Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel auf entsprechende Nachfrage des
Richteramts Dorneck-Thierstein mit E-Mail vom 24. März 2020 bestätigt (AS 81).
Das Fahrzeug wurde von der Motorfahrzeug-Prüfstation für in Ordnung befunden
(AS 82).
2.1.4
Der Strafanzeige der Polizei
Kanton Solothurn vom 25. November 2019 (AS 8 ff.) lässt sich
entnehmen, dass Abklärungen bei der Polizei ergeben hätten, dass der
Elektroscooter Rooder gemäss digitalem Tacho eine Geschwindigkeit von 37 km/h
fahre. Gemäss Zertifikat habe der Scooter eine maximale Leistung von 1.55 kW.
Es handle sich um ein nicht typengenehmigtes Fahrzeug (Trendfahrzeug) mit einer
Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h, welches am ehesten einem Elektro-Stehroller
zugeordnet werden könne (AS 9).
2.2
Aussagen der Beteiligten
2.2.1
Der polizeiliche Zeuge E.___ sagte
anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz (AS 160 ff.) aus, es sei eine
Grosskontrolle an der […] gewesen, auch mit den Baselländern zusammen. Der
Beschuldigte sei von den Baselländern angehalten worden. Da es eine
Grosskontrolle gewesen sei, hätten sie entschieden, dass die Baselländer
rapportieren. Sie hätten eine Alkoholkontrolle gemacht. Für die Solothurner
Polizei sei dies dann erledigt gewesen. Da der Tatort aber auf solothurnischem
Gebiet gewesen sei, seien die Akten zu ihnen gekommen. Er habe dies dann
rapportiert. An der Kontrollstelle hätten sie auch eine Laserberechnung
gemacht, wozu er übrigens berechtigt sei, da er die Ausbildung gemacht habe.
Der Kollege, der angenommen habe, dass der Scooter zu schnell fahre, sei darauf
gesessen, und er, der Zeuge E.___, habe ihn gemessen. Diese nicht offizielle
Messung habe, soweit er sich erinnern könne, 37 km/h ergeben. In der
Strafanzeige habe er angegeben, er habe dem jungen Polizisten der Kapo BL die
Rapportierung überlassen. Dies habe er so hingeschrieben, weil sie eine
Grosskontrolle gehabt hätten, damit klar sei, dass er selbst keinen Kontakt mit
dem Beschuldigten gehabt habe und bei Nachfragen die Kollegen von
Basel-Landschaft anzufragen seien. Es sei korrekt, dass nach dem Vorfall vom
18.
November 2019 eine Person der Polizei ohne Helm mit dem Scooter
herumgefahren sei, um dessen Geschwindigkeit zu ermitteln. Er könne nicht
beantworten, ob es der Polizei erlaubt sei, auf diese Art und Weise die
Geschwindigkeit eines Fahrzeugs zu testen. Es sei korrekt, dass sechs Monate
später gestützt auf einen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft noch einmal
ein Test mit dem Elektroscooter Rooder gemacht worden sei, welcher einen Wert
von 23 km/h ergeben habe.
2.2.2
Anlässlich der polizeilichen
Erstbefragung am 18. November 2019 um 21:45 Uhr (AS 16) sagte der Beschuldigte
aus, er habe sich während der letzten Stunden im Restaurant [...] in [...]
aufgehalten. Er habe vom Restaurant [...] nach Hause fahren wollen. Alkohol
habe er wegen persönlicher Probleme getrunken. Er habe einfach seinen
Elektroscooter nach Hause bringen wollen, ohne diesen zu schieben.
2.2.3
Anlässlich der Einvernahme vor der
Vorinstanz (AS 169 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei, nachdem er
im […] etwas getrunken habe, von der [...] Polizei rausgewunken worden. Es
seien noch welche vom Grenzschutz dabei gewesen. Was ihn aber wundere sei, dass
er von einem [...] Polizeibeamten kontrolliert worden sei. Mit denen komme er
eigentlich sehr gut aus. Er sei abgestiegen, habe den Helm abgezogen, den
Schlüssel stecken lassen und sei zum Auto zum Alkoholtest gegangen. Er habe
dann gesehen, dass der Herr E.___ mit dem Roller gefahren sei. Da sei er sich
sicher. Der Roller sei dann wieder abgestellt worden und man habe ihm die
Schlüssel wiedergegeben. Er sei dann aufs Revier für den zweiten Alkoholtest.
Dass er getrunken habe und man so nicht fahre, wisse er. Es wundere ihn, dass
das Rechtssystem mal so sei und dann wieder so. Beim zweiten Vorfall sei der
Roller beschlagnahmt worden, beim ersten Mal aber nicht. Er habe dem Herrn E.___
schon 10 Mal erklärt, dass wenn man als Neuling ein Motorrad fahre, man maximal
34.
km/h fahren dürfe. Es müsse gedrosselt sein. Beim Elektroroller müssten es
20-21 km/h sein. Seinen Elektroroller habe man ja nochmals getestet und da
seien es 23 km/h gewesen. Nach dem Vorfall vom 18. November 2019 sei ihm der
Ärger mit dem Polizisten E.___ zu viel geworden. Den Scooter habe er ja sogar
eingelöst gehabt und die MFK gemacht. Auf einmal hätte er da eine gelbe Nummer
gebraucht. Drei Tage später habe er die Nummer zurückgebracht. Die MFK habe
gesagt, er brauche die Nummer. Die MFK-Beamten läsen nur vom Papier ab. Weder
könne die MFK die Motorleistung prüfen noch sei ein Geschwindigkeitstest
gemacht worden. Er habe um ein Einzelgutachten gebeten. Dies machten sie aber
leider nicht. Er hoffe, dass dies einmal komme. Er habe einen Schein bekommen,
er müsse nach […]. Er verfüge über keinen Führerausweis, egal welcher
Kategorie. Er habe mit den Scootern jeweils 20 km/h fahren können, bergab 1-2
km/h schneller. Bergauf müsse man schieben. Bei den E-Scootern bestehe laut
Schweizer Gesetz weder Helm- noch Versicherungspflicht. Obligatorisch sei für
diese Kategorie eine Versicherung nicht. Er habe nur eine Privathaftpflicht.
2.2.4
Vor Obergericht sagte der
Beschuldigte aus, er sei davon ausgegangen, dass der Elektroscooter «Rooder»
nicht schneller als 20 km/h bzw. 23 km/h fahre und strassenverkehrsrechtlich
als Fahrrad qualifiziert werde. Er habe selbst die am 26. November 2019
durchgeführte Prüfung bei der MFK veranlasst. Er habe sich absichern wollen. Er
habe sich nicht vorstellen können, dass man einen Elektroroller ohne
Kennzeichen und ohne Versicherung fahren dürfe. Selbst für ein Mofa brauche man
schon ein Kennzeichen. Er habe auch extra noch eine
Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Er sei aber der festen Meinung
gewesen, dass der Elektroscooter gedrosselt und legal gewesen sei. Die Prüfung
bei der MFK am 26. November 2019 sei nicht korrekt gewesen. Der MFK-Beamte habe
den Elektroscooter nicht auf die Rolle genommen. Er habe nur abgeschrieben.
Allerdings habe der Prüfer der MFK eine Probefahrt gemacht und nachher
bestätigt, dass der Elektroscooter nur 20 km/h fahre. Er bezweifle das Resultat
der Prüfung vom 26. November 2019. Er habe dies bereits anlässlich der Prüfung
bemängelt, der MFK-Beamte habe ihn aber ignoriert. Ebenso sei bei einer
späteren Prüfung bestätigt worden, dass der Elektroscooter nur 23 km/h gefahren
sei. Der Scooter sei vor der zweiten Prüfung immer bei ihm zuhause und
abgesperrt gewesen. Aufgrund des MFK-Aufgebots vom 5. November 2019 sei ihm
zwar grundsätzlich bewusst gewesen, dass er bis zur Prüfung am 26. November
2019.
nicht hätte fahren dürfen. Jedoch sei ihm der Scooter im gedrosselten
Zustand verkauft worden. Die Frage, ob er am Anfang ein bisschen unsicher und
dann nach der Polizeikontrolle am 18. November 2019 sehr unsicher gewesen sei,
ob er mit dem Fahrzeug habe fahren dürfen, bejahte der Beschuldigte.
2.3
Beweiswürdigung
2.3.1
Zunächst kann auf die zutreffenden
allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden
(Urteil Seite 3 f. [im Folgenden: US 3 f.]).
2.3.2
Der Beschuldigte bestreitet nicht,
im Zeitpunkt der Kontrolle am Abend des 18. November 2019 in angetrunkenem
Zustand mit seinem Elektroscooter Rooder gefahren zu sein. Gegenteiliges ist
auch nicht ersichtlich. Dass der Beschuldigte gefahren ist, gab er selbst zu
und wird im Weiteren durch die Aussagen der polizeilichen Zeugen bestätigt. Der
Beschuldigte wollte vom Restaurant [...] nach Hause [...]) fahren. Im Rahmen
der beweissicheren Atemalkoholmessung um 21:30 Uhr wurde ein Wert von 0.85 mg/l
gemessen (AS 17). Der Beschuldigte hat diesen Wert anerkannt und auf eine
Blutprobe verzichtet. Es lässt sich folglich festhalten, dass der Beschuldigte
im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 18. November 2019 mit einen
Atemalkoholwert von 0.85 mg/l den Elektroscooter Rooder lenkte.
2.3.3
Der Beschuldigte bestreitet, dass
die Höchstgeschwindigkeit des Elektroscooters Rooder mehr als 20 km/h betragen
habe. Die am 26. November 2019 bei der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel
durchgeführte Prüfung des Elektroscooters ergab eine Höchstgeschwindigkeit von
45.
km/h (AS 83). An diesem Wert gibt es keine vernünftigen Zweifel. Er wurde
denn auch auf entsprechende Nachfrage von der Motorfahrzeug-Prüfstation gegenüber
dem Richteramt Dorneck-Thierstein bestätigt (AS 81). Was der Beschuldigte
dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit sich seine Kritik gegen die
polizeiliche Messung vom 18. November 2019 richtet, geht dies an der Sache
vorbei, wurde doch überhaupt nicht auf diese abgestellt. Zwar gab der polizeiliche
Zeuge E.___ vor der Vorinstanz zu Protokoll, dass sechs Monate nach dem Vorfall
vom 18. November 2019 noch einmal ein Test mit dem Elektroscooter Rooder
gemacht worden sei, welcher eine Höchstgeschwindigkeit von bloss 23 km/h
ergeben habe (AS 164). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (US 5), bleibt
aber unklar, ob es sich beim später getesteten tatsächlich um den am 18.
November 2019 vom Beschuldigten gelenkten Elektroscooter gehandelt hat. So gab
der Beschuldigte selbst an, den Elektroscooter Rooder verkauft zu haben
(AS 172). Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass am
Elektroscooter in der Zwischenzeit in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit
Manipulationen durchgeführt wurden. Entsprechend ist festzuhalten, dass der vom
Beschuldigten am 18. November 2019 gefahrene Elektroscooter eine
Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erreichte und eine Motorenleistung von 1.5 kW
aufwies.
2.3.4
Der Beschuldigte macht geltend, er
sei von einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h ausgegangen. Dieses
Vorbringen – und mithin das subjektive Wissen des Beschuldigten – ist
nachfolgend zu überprüfen. Der Elektroscooter wurde am 4. November 2019 in die
Schweiz eingeführt und verzollt. Der Beschuldigte erhielt am 5. November
2019.
ein Aufgebot zur Prüfung des Scooters für den 26. November 2019 (AS 22). Der
Beschuldigte hatte die Prüfung selbst veranlasst, da er sich nicht sicher war,
ob er für den Elektroscooter ein amtliches Nummernschild benötigte. Dem
Aufgebot der MFK lässt sich entnehmen, dass grundsätzlich nur die Fahrt zur
Prüfstation selbst erlaubt war. Da noch keine Daten zur Höchstgeschwindigkeit
und weiteren Parametern vorlagen, konnte und durfte der Beschuldigte nicht
davon ausgehen, dass der Elektroscooter eine Höchstgeschwindigkeit von maximal
20.
km/h haben würde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass das Fahrzeug eine
höhere Geschwindigkeit erreichen könnte. Dass er bezüglich der strassenverkehrsrechtlichen
Qualifikation sowie der Zulassung und seiner Fahrberechtigung Zweifel hatte,
ergibt sich aus seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung.
2.3.5
Dass der Beschuldigte ohne
Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, ohne Führerausweis und ohne Abschluss
einer Motorfahrzeughaftpflichtversicherung unterwegs war, ist unbestritten und
erstellt. Der Beschuldigte gab an, für die von ihm gefahrenen Elektroscooter
bestehe weder eine Helm- noch eine Versicherungspflicht, er habe nur eine Privathaftpflicht
(AS 173). Das Fehlen von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern folgt bereits
daraus, dass der Beschuldigte die Elektroscooter nicht behördlich prüfen liess.
Betreffend den Elektroscooter Rooder wäre die amtliche Prüfung für den 26.
November 2019 angesetzt gewesen. Der Beschuldigte sagte zudem aus, dass er über
keinen Führerausweis, egal welcher Kategorie, verfüge (AS 172).
3.
Vorfall vom 19. Dezember
2019.
3.1
Objektive Beweismittel
3.1.1
Gemäss dem Polizeiprotokoll vom
19.
Dezember 2019 (AS 28 ff.) wurde beim Beschuldigten um 17:05 Uhr ein
Atemalkoholwert von 0.52 mg/l gemessen. Im Rahmen der beweissicheren
Atemalkoholprobe um 17:27 Uhr ergab sich ein Wert von 0.7 mg/l (AS 34).
3.1.2
Der Elektroscooter MAG-C1 wurde
gemäss Zoll-Einfuhrliste (AS 35 / AS 93) am 26. November 2019 in die Schweiz
eingeführt. Als Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird in der Einfuhrliste
der Wert von 20 km/h bei einer Motorleistung von 500 Watt angegeben. Dieser
Wert wird in der Typenbeschreibung bestätigt (AS 38 ff.). Gemäss Rechnung vom
19.
Dezember 2019 kaufte der Beschuldigte den Elektroscooter MAG-C1 zum Preis
von CHF 1'190.00 (AS 37 / AS 94).
3.1.3
Dem Bericht der
Motorfahrzeugkontrolle Kanton Solothurn vom 23. Dezember 2019 (AS 41), welchen
diese im Auftrag der Polizei anfertigte, lässt sich entnehmen, dass der
Elektroscooter MAG-C1 gemäss Aufdruck auf dem Nabenmotor eine Leistung von
1'000 Watt aufweise und eine Höchstgeschwindigkeit von 42 km/h erreiche. Das
Fahrzeug müsste als Kleinmotorrad immatrikuliert werden. Erforderlich sei
mindestens ein Führerausweis der Kategorie A1. Für eine Zulassung in der
Schweiz müsste das Fahrzeug einer gültigen CH-Typengenehmigung oder einer
EG-Gesamtgenehmigung entsprechen. Die Leistungsangabe auf dem Nabenmotor von
1'000 Watt und das Fahrzeug selbst sind in den Akten fotografisch dokumentiert
(AS 44).
3.2
Aussagen der Beteiligten
3.2.1
Der polizeiliche Zeuge E.___ sagte
anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz (AS 160 ff.) aus, dass er zusammen
mit dem Kollegen F.___ am 19. Dezember 2019 im Kreisel eine
Verkehrsüberwachung durchgeführt habe. Der Schwerpunkt sei auf dem Natel –
Schreiben oder Telefonieren – gelegen. Es sei dort eine zivile Patrouille
parkiert gewesen. Plötzlich sei von rechts her ein Elektroscooter gefahren gekommen.
Da er den Beschuldigten kenne, habe er sich entschieden, ihn anzuhalten. Das
Licht sei noch eingeschaltet gewesen. Man habe dann auch gemerkt, dass er nach
Alkohol gerochen habe, weshalb er, der Zeuge E.___, einen Test gemacht habe.
Der Beschuldigte habe dann einer sicheren Messung zugesagt, die dann auf dem
Posten in [...] gemacht worden sei. Weil sie nicht gewusst hätten, was das für
ein Scooter gewesen sei, hätten sie ihn sichergestellt. Wenn er zu schnell
gelaufen wäre, hätten sie noch einen Ausweis gebraucht. Er wisse nicht mehr, ob
es derselbe Scooter wie beim ersten Vorfall gewesen sei.
3.2.2
Vor der Vorinstanz sagte der
polizeiliche Zeuge F.___ aus (AS 165 ff.), er und der Kollege E.___ hätten am
19.
Dezember 2019 eine Verkehrskontrolle gemacht. Dafür seien sie rückwärts auf
das Plätzchen beim Betreibungsamt gefahren. Hauptsächlich hätten sie diese
Kontrolle wegen der Handys gemacht. Sie stünden noch viel dort. An diesem Abend
seien sie auch da gewesen und hätten den Verkehr beobachtet. Zum Zeitpunkt, als
der Vorfall passiert sei, habe er sich voll auf den Kreisel konzentriert. Er
habe dann bemerkt, dass der Beschuldigte vor dem Auto durchgefahren sei. Er sei
draufgesessen, das Licht sei an gewesen, und dann habe der Kollege sofort die
Türe aufgerissen und «Halt! Halt!» gerufen. An der Ecke habe der Kollege den
Beschuldigten angehalten, woraufhin er, der Zeuge F.___, auch ausgestiegen sei.
Sie hätten ihn dann kontrolliert, er habe nach Alkohol gerochen. Anschliessend
hätten sie ihn zwecks Überprüfung auf den Posten mitgenommen. Das Ergebnis sei
positiv gewesen. Der Beschuldigte habe auch keine Fahrzeugpapiere vorweisen
können. Weil sie ja wüssten, dass diese Fahrzeuge alle nicht fahrtüchtig seien,
hätten sie es sichergestellt. Was mit der Expertise dann gegangen sei, wisse er
nicht, das habe Herr E.___ gemacht. Er, der Zeuge F.___, sei nur solange dort
gewesen, bis der Beschuldigte wieder entlassen worden sei. Auf entsprechende
Frage sagte der Zeuge weiter aus, er sei mit Herrn E.___ im Auto auf der
Beifahrerseite gesessen. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Scooter
gefahren sei. Er sei darauf gesessen und das Licht habe gebrannt. So rassig
könne man nicht schieben. Er, der Zeuge F.___, habe den Beschuldigten erst
bemerkt, als das Fahrzeug vorbeigehuscht sei. Er habe aber nicht gesehen, wie
der Beschuldigte den Elektroscooter vom Kandelaber genommen habe. Er habe nur
etwas vorbeifahren sehen. Er sei sich absolut sicher, dass der Beschuldigte mit
dem Roller gefahren sei. Wenn man stosse, könne man nicht auf dem Roller
sitzen. Wo die Füsse gewesen seien, könne er nicht sagen. Es sei nicht langsam
und auch nicht rasend gewesen.
3.2.3
Der Beschuldigte gab anlässlich
der polizeilichen Erstbefragung vom 19. Dezember 2019 (AS 32) an, er habe in
der Zeit von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Restaurant [...] in [...] ca. 1.8 Liter
Bier getrunken. Um ca. 12:00 Uhr habe er verschiedene Medikamente – Temesta,
Tramal und Antibiotika – eingenommen. Um 17:00 Uhr sei er vom Restaurant [...]
los. Es sei keine Fahrt gewesen. Er bestreite, gefahren zu sein. Er habe am
Verkehr nicht teilgenommen. Er habe den Elektroscooter gestossen.
3.2.4
Anlässlich der Befragung vor der
Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll (AS 169 ff.), man könne auf
den Roller draufsitzen und ihn schieben. Da hätten Schrauben gefehlt, der sei
noch nicht fahrtauglich gewesen. Am nächsten Tag, als man ihm dann erlaubt
hätte, ein Foto vom Tacho zu machen, sei der Roller bereit gestanden zum
Losfahren mit einem Helm daneben, und dieser Helm sei nicht von ihm gewesen.
Als er den Roller bei der MFK abgeholt habe, da sei der fast komplett zerlegt
gewesen. Er habe dort gefragt, der MFK-Beamte habe gesagt, der sei schon so
gewesen. Der sei absolut nicht fahrbereit gewesen. Er habe schon viel Unfug
gemacht. Aber es hätte auch gereicht, den Schlüssel wegzunehmen. Seit dem
ersten Vorfall mache ihm Herr E.___ jedes Mal die Hölle heiss, wenn er ihn
sehe. Das sei eine Diskriminierung hoch zehn. Ein Kollege habe den
Elektroscooter hingefahren. Der andere Kollege und die ganze Beiz haben
gesehen, dass der da abgestellt war. Er, der Beschuldigte, habe das Licht
angemacht, weil es dunkel gewesen sei, und er sei dort rüber, aber nicht
gefahren. Es seien vielleicht 5 oder 10 km/h gewesen. Den Elektroscooter MAG-C1
habe er wieder verkauft. Der sei auch nochmal geprüft worden, das seien dann
30.4
km/h gewesen. Das hänge aber davon ab, wer gefahren sei. Den zweiten
Scooter habe er ja mit dem GPS geprüft, der sei 23 km/h gewesen. Auf den
Zollpapieren stehe 20 km/h, da verlasse man darauf. Da sei nichts frisiert
gewesen. Er habe den Elektroscooter MAG-C1 erst am Nachmittag des 19. Dezember
2019.
erworben und ihn erst noch zusammenschrauben müssen. Der Scooter sei noch
nicht fahrtüchtig gewesen. Ins Restaurant [...] sei er mit dem Scooter
gegangen, weil ihm ein Kollege mit dem Transport geholfen habe und sie noch
etwas trinken hätten gehen wollen. Es sei halt länger gegangen und dann seien
sie auch etwas essen gegangen. Er sei froh gewesen, jemanden für den Transport
zu haben. Der Beschuldigte sagte weiter aus, er verfüge über keinen
Führerausweis, egal welcher Kategorie. Er habe mit den Scootern jeweils 20 km/h
fahren können, bergab 1-2 km/h schneller. Bergauf müsse man schieben. Bei den
E-Scootern bestehe laut Schweizer Gesetz weder Helm- noch Versicherungspflicht.
Obligatorisch sei für diese Kategorie eine Versicherung nicht. Er habe nur eine
Privathaftpflicht.
3.2.5
Vor Obergericht sagte der
Beschuldigte aus, er sei nicht mit dem Elektroscooter gefahren. Er habe ihn vom
Restaurant [...] zum Restaurant [...] rüberschieben wollen. Schon rein von der
Entfernung her sei es gar nicht möglich, dass er in der kurzen Zeit derart
hätte beschleunigen können. Die Distanz vom Kandelaber, wo er den Scooter
befestigt gehabt habe, zum Polizeiauto habe nur zwei Meter betragen. Sodann sei
der Elektroscooter nicht fahrtüchtig gewesen. Er habe noch den Sattel und den
Lenker befestigen, die Beleuchtung und einen Bremssattel anschrauben müssen.
Theoretisch hätte man schon fahren können, jedoch einfach ohne Bremsen, und das
mache er nicht. Das Licht habe nur teilweise funktioniert. Der Kollege G.___,
der ihm beim Transport geholfen habe, habe keine Zeit mehr gehabt, den
Elektroscooter zu ihm nach Hause zu bringen, sondern nur bis zum Restaurant
[...]. Derjenige, der mit ihm ins […] gekommen sei, sei C.___ gewesen. Die
Aussage des Polizisten E.___, dass er gefahren sei, sei falsch. Seit dem
Vorfall vom 18. November 2019 werde er vom Polizisten E.___ drangsaliert, da
dieser nach dem Vorfall vom 18. November 2019 von der Polizei Basel-Landschaft
für die Aktion mit der Radarmessung harsch kritisiert worden sei. Und Polizist E.___
werde von seinem Kollegen F.___ gedeckt. Dieser könne den Vorfall nicht gesehen
haben, da er im Auto gesessen sei. Ausserdem habe er nicht gesehen, ob er
«gefahren» oder «gehuscht» sei.
3.3
Beweiswürdigung
3.3.1
Zunächst kann auf die zutreffenden
allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden
(US 3 f.).
3.3.2
Der Beschuldigte bestreitet, am
19.
Dezember 2019 um 17:05 Uhr mit dem Elektroscooter MAG-C1 gefahren zu sein. Hierbei
kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 7
des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Ergänzend ist auf folgende
Gesichtspunkte hinzuweisen: Der polizeiliche Zeuge F.___ sagte aus, er sei sich
absolut sicher, dass der Beschuldigte mit dem Elektroscooter gefahren sei (AS
168). Ebenso sagte der polizeiliche Zeuge E.___, der zusammen mit F.___ die
Verkehrskontrolle durchführte, aus, dass der Beschuldigte mit dem
Elektroscooter von rechts hergefahren gekommen sei (AS 163). Es ist kein Grund
ersichtlich, weshalb an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen gezweifelt werden
sollte. Der Beschuldigte brachte zwar vor, der polizeiliche Zeuge E.___ habe
etwas gegen ihn und beschuldige ihn zu Unrecht, gefahren zu sein. Dabei werde
er vom polizeilichen Zeugen F.___ gedeckt. Diese Behauptungen des Beschuldigten
sind allerdings nicht ansatzweise geeignet, die Glaubhaftigkeit der
polizeilichen Zeugenaussagen zu relativieren. Die Aussagen des Beschuldigten zu
angeblichen schikanösen Aktionen des Polizisten E.___ blieben denn auch vage.
Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits wiederholt vom Polizisten E.___
kontrolliert wurde, lässt sich nicht auf eine eventuelle Befangenheit
schliessen. Erst recht ergibt sich daraus kein Indiz auf eine mögliche
Falschaussage des Polizisten E.___. Demgegenüber kann auf die Aussagen des
Beschuldigten nur begrenzt abgestellt werden. Seine Version der Ereignisse erscheint
wenig nachvollziehbar. Er bringt vor, er habe den Scooter am Nachmittag des 19.
Dezember 2019 gekauft (AS 164). Ein Kollege habe ihm beim Transport
geholfen (AS 172). Dies steht im Widerspruch zur Aussage, der Scooter sei nicht
fahrtüchtig gewesen (AS 171). Es macht schlicht keinen Sinn, einen nicht
fahrtüchtigen Elektroscooter zu einem Restaurant zu transportieren, wenn der
Wohnort des Beschuldigten nur wenige hundert Meter entfernt liegt. Die Aussage
des Beschuldigten, sein Kollege habe keine Zeit mehr gehabt, den Scooter zu
seinem – notabene nur 500-800 Meter entfernten – Wohnort zu bringen, erscheint
als Schutzbehauptung. Nachvollziehbar wäre, den nicht fahrtüchtigen Scooter
erst am Wohnort abzuladen und sich anschliessend ins Restaurant zu begeben.
Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass der Elektroscooter MAG-C1
durchaus fahrtüchtig war und vom Beschuldigten dazu verwendet wurde, vom Restaurant
[...] nach Hause zu fahren.
3.3.3
Der Beschuldigte bestreitet nicht,
dass er im Zeitpunkt der Kontrolle am 19. Dezember 2021 angetrunken war.
Um 17:27 Uhr wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0.7 mg/l gemessen (AS 34).
Auf diesen Wert ist abzustellen, zumal der Beschuldigte keine Blutprobe
verlangt hat.
3.3.4
Der Beschuldigte bestreitet, dass
die Höchstgeschwindigkeit des Elektroscooters MAG-C1 mehr als 20 km/h betragen
habe. Gemäss dem Bericht der Motorfahrzeugkontrolle Kanton Solothurn vom 23.
Dezember 2019 erreichte der Elektroscooter MAG-C1 in der Prüfung eine
Höchstgeschwindigkeit von 42 km/h (AS 41). Auf dieses amtliche Messresultat ist
abzustellen. Die vom Beschuldigten eingereichten Dokumente, wonach der Scooter
eine Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h aufweisen soll (AS 35 / 93 und
AS 38 ff.), sind offensichtlich unzutreffend, wird dort doch namentlich auch
eine Leistung von 500 Watt angegeben, obwohl fotografisch dokumentiert ist, der
Nabenmotor des Scooters eine Leistung von 1'000 Watt aufweist (AS 44).
Entsprechend kann festgehalten werden, dass der vom Beschuldigten am 19.
Dezember 2019 gefahrene Elektroscooter eine Höchstgeschwindigkeit von 42 km/h
aufwies.
3.3.5
Der Beschuldigte macht geltend, er
sei von einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h ausgegangen. Dabei ist
zu überprüfen, ob sich der Beschuldigte auf die unzutreffenden Zolldokumente
(AS 35 / AS 93) und die fehlerhafte Modellbeschreibung (AS 38 ff.) verlassen
durfte. Aufgrund seiner früheren Erfahrungen, insbesondere mit dem
Elektroscooter Rooder, war dem Beschuldigten bekannt, dass derartige
Elektroscooter, die über keinerlei offizielle Genehmigungen verfügen
(AS 44), zusätzlich bei der Motorfahrzeugkontrolle abzuklären sind (vgl.
E. 2.3.4 hiervor). Entsprechend durfte er sich nicht auf die Herstellerangaben
verlassen, sondern musste damit rechnen, dass das Fahrzeug eine höhere als die
angegebene Geschwindigkeit erreichen würde.
3.3.6
Dass der Beschuldigte ohne
Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, ohne Führerausweis und ohne Abschluss
einer Motorfahrzeughaftpflichtversicherung unterwegs war, ist unbestritten und
erstellt. Der Beschuldigte gab an, für die von ihm gefahrenen Elektroscooter bestehe
weder eine Helm- noch eine Versicherungspflicht, er habe nur eine
Privathaftpflicht (AS 173). Das Fehlen von Fahrzeugausweis und
Kontrollschildern folgt bereits daraus, dass der Beschuldigte die
Elektroscooter nicht behördlich prüfen liess. Der Beschuldigte sagte zudem aus,
dass er über keinen Führerausweis, egal welcher Kategorie, verfüge (AS 172).
III. Rechtliche Würdigung
1.
Mehrfaches
Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Atemalkoholkonzentration)
1.1
Nach Art. 91 Abs. 2 lit. a
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit
qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug
führt. Als qualifiziert gilt namentlich eine Atemalkoholkonzentration von 0.4
mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 2 lit. b Verordnung der
Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr,
SR 741.13). Der Beschuldigte war sowohl am 18. November 2019 und am 19.
Dezember 2019 in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten
Atemalkoholkonzentration von 0.85 mg/l bzw. 0.7 mg/l unterwegs und hat insofern
diesen Teil des Tatbestands von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt.
1.2
Der Beschuldigte bestreitet, am 18.
November 2019 und am 19. Dezember 2019 ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben. Der
Elektroscooter Rooder, mit welchem der Beschuldigte am 18. November 2019
unterwegs war, wies eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und eine Leistung
von 1'500 Watt (= 1.5 kW) auf. Demgegenüber wurde beim Elektroscooter MAG-C1,
welchen der Beschuldigte anlässlich der Verkehrskontrolle vom 19. Dezember 2019
lenkte, eine Höchstgeschwindigkeit von 42 km/h und eine Leistung von 1'000 Watt
(= 1 kW) gemessen. Damit sind die vom Beschuldigten benutzten E-Scooter als
Kleinmotorräder zu qualifizieren, d.h. nach Art. 14 lit. b Ziff. 1 der
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR
741.41) «zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von höchstens 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4.00 kW sowie einem
Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren».
1.3
Soweit der Beschuldigte vorbringt,
es habe sich bei den von ihm gelenkten Elektroscootern Rooder und MAG-C1 um
Fahrräder gehandelt, kann ihm nicht gefolgt werden. Da es sich um Fahrzeuge mit
Elektromotor handelt, fällt die Qualifikation als blosses Fahrrad von
vornherein ausser Betracht. Ebenso ist keine Qualifikation als Motorfahrräder
oder Leicht-Motorfahrräder gemäss Art. 18 VTS möglich, da diese eine geringere
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bzw. 20 km/h voraussetzen. Ausserdem würde
dies nicht dazu führen, dass der objektive Tatbestand des Führens eines
Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand entfiele, handelt es sich doch sowohl
bei Motorfahrrädern als auch Leicht-Motorfahrrädern nach wie vor um
Motorfahrzeuge, für welche die Strafbestimmung von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG
zur Anwendung gelangt (BGE 145 IV 206, E. 1.4).
1.4
Nach dem Beweisergebnis war dem
Beschuldigten bewusst, dass die von ihm gelenkten Elektroscooter eine
Geschwindigkeit von 45 km/h bzw. 42 km/h erreichen könnten. Entsprechend wusste
er um die Qualifikation der von ihm gelenkten Elektroscooter als Motorfahrzeuge.
Insofern handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Auch hinsichtlich des
Alkoholkonsums handelte er vorsätzlich, war die von ihm konsumierte Menge doch
erheblich.
1.5
Der Beschuldigte ist nach dem
Gesagten wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Atemalkoholkonzentration) schuldig zu sprechen.
2.
Mehrfaches
Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis
Nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne den
erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Der Beschuldigte hat
sowohl am 18. November 2019 als auch am 19. Dezember 2019 ein Kleinmotorrad
gelenkt (siehe E. 1.2 hiervor). Hierfür ist im Minimum ein Führerausweis der
Kategorie A erforderlich (Art. 3 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR
741.51]). Der Beschuldigte verfügt über keinen Führerausweis und wusste um die
Qualifikation der Elektroscooter als Motorfahrzeuge. Er handelte zumindest
eventualvorsätzlich. Entsprechend ist er wegen mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis schuldig zu sprechen.
3.
Mehrfaches Fahren ohne
Haftpflichtversicherung (leichter Fall)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe wird nach Art. 96 Abs. 2 SVG bestraft, wer ein Motorfahrzeug
führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann,
dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Für
Motorfahrzeuge, wozu auch die vom Beschuldigten gelenkten Kleinmotorräder
zählen, gilt eine Versicherungspflicht (Art. 63 Abs. 1 SVG, Art. 1 Abs. 1
Verkehrsversicherungsverordnung [VVV, SR 741.31]). Der Beschuldigte war –
obwohl er um die Qualifikation der Elektroscooter als Motorfahrzeuge wusste – sowohl
am 18. November 2019 als auch am 19. Dezember 2019 ohne Abschluss der
vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung mit Motorfahrzeugen im Strassenverkehr
unterwegs. Er handelte zumindest eventualvorsätzlich. Entsprechend ist er wegen
mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung schuldig zu sprechen. Aufgrund
des Verwendens eines Kleinmotorrades liegt ein leichter Fall vor (vgl. Doris
Bühlmann in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014, Art. 96 SVG N 127).
4.
Mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis
und Kontrollschilder
Nach Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG wird mit
Busse bestraft, wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die
Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt.
Motorfahrzeuge, wozu die vom Beschuldigten gelenkten Kleinmotorräder zählen,
dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern (Nummernschilder) in
Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Damit hat der Beschuldigte, der
um die Qualifikation der Elektroscooter als Motorfahrzeuge wusste – und
insofern eventualvorsätzlich handelte –, sich durch seine
Elektroscooter-Fahrten am 18. November 2019 und am 19. Dezember 2019 des
mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
Es kann auf die zutreffenden allgemeinen
Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 8 f.).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Strafrahmen
2.1.1
Der Beschuldigte wird zunächst
wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Atemalkoholkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1
lit. a SVG) schuldig gesprochen. Diese Delikte sind mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Weiter ergeht ein Schuldspruch wegen
mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung in einem leichten Fall. Die
diesbezügliche Strafdrohung lautet auf Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 Satz 3 SVG).
Schliesslich wird der Beschuldigte wegen mehrfachen Fahrens ohne
Fahrzeugausweis und Kontrollschilder schuldig gesprochen. Dieses Delikt wird
mit Busse bestraft (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG).
2.1.2
Schwerste Tat ist im vorliegenden
Fall das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Atemalkoholkonzentration), begangen am 18. November 2019. Der Beschuldigte war
gegenüber dem zweiten gleichlautenden Vorhalt, begangen am 19. Dezember 2019,
mit einer höheren Atemalkoholkonzentration – 0.85 mg/l gegenüber 0.7 mg/l –
unterwegs. Überdies war die Höchstgeschwindigkeit des verwendeten Elektroscooters
geringfügig höher als im Fall des Vorfalls vom 19. Dezember 2019. Für das am
18.
November 2019 begangene Delikt ist nachfolgend in Anwendung von Art. 49
Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) eine Einsatzstrafe festzulegen.
2.1.3
Der Beschuldigte wurde vom
Strafgericht Basel-Landschaft am 27. Mai 2020 wegen unrechtmässigen Bezugs von
Leistungen der Sozialhilfe, begangen am 2. Oktober 2018, zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt und es wurde ihm der
bedingte Vollzug gewährt. Es liegt ein Fall von Art. 49 Abs. 2 StGB vor; das
Gericht hat Taten zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
Dispositiv
einer anderen Tat verurteilt worden ist. Demnach ist eine Zusatzstrafe in der
Weise auszusprechen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die
strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Vorinstanz hat
diesen Umstand übersehen, was hiermit nachzuholen ist. Das Delikt vom 2.
Oktober 2018 ist somit in die vorliegende Strafzumessung miteinzubeziehen.
2.2 Tatkomponenten
Der Beschuldigte hat am 18. November 2019
in erheblich alkoholisiertem Zustand (0.85 mg/l) einen Elektroscooter mit einer
Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h gelenkt. Er hat sich vorsätzlich in den Zustand
der Fahrunfähigkeit versetzt und lenkte zumindest eventualvorsätzlich ein
Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand. Dass er aufgrund seiner schwierigen
persönlichen Situation derart viel Alkohol trank (vgl. AS 170),
rechtfertigt oder relativiert sein Verhalten in keiner Art und Weise. Durch die
nachfolgende Teilnahme am Verkehr hat er für sich selbst und für die übrigen
Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefahr geschaffen. Im Rahmen der möglichen
Varianten des Fahrens in angetrunkenem Zustand erscheint das Verschulden des
Beschuldigten allerdings als noch sehr leicht. So wollte der Beschuldigte nur
eine kurze Strecke mit dem Elektroscooter fahren. Dazu kommt, dass ein
Elektroscooter – auch wenn er eine Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreicht
– ein geringeres Gefährdungspotenzial als namentlich ein Automobil oder ein
Motorrad aufweist. Folglich ist die Einsatzstrafe am unteren Rand des untersten
Drittels des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe einzuordnen.
Es ist damit auch gesagt, dass keine Freiheits-, sondern eine Geldstrafe
auszusprechen ist. Für das fragliche Delikt erscheint eine Geldstrafe von 40
Tagessätzen als angemessen.
2.3 Asperation nach Art. 49
Abs. 1 StGB
2.3.1 Die Einsatzstrafe von 40
Tagessätzen Geldstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des
Asperationsprinzips zu erhöhen. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand,
begangen am 19. Dezember 2019, wäre ebenfalls eine Einsatzstrafe von 40
Tagessätzen auszusprechen. Die Tatumstände präsentieren sich weitgehend analog
zum Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 18. November 2019
(E. 2.2 hiervor), auch wenn der Beschuldigte einen geringfügig weniger hohen
Atemalkoholwert aufwies und die Höchstgeschwindigkeit des benutzten
Elektroscooters ein wenig tiefer lag. In Anwendung des Asperationsprinzips nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe damit um 20 Tagessätze Geldstrafe zu
erhöhen.
2.3.2 Die weiteren Delikte, für welche
vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen sind, sind im Wesentlichen bereits im
Unrechtsgehalt der Trunkenfahrt enthalten. Es rechtfertigt sich, für die je
zwei Vorhalte wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung eine Einsatzstrafe von je 10 Tagessätzen festzulegen.
Asperationsweise ist die Strafe somit um je 5 Tagessätze, total 20 Tagessätze,
zu erhöhen. Dies ergibt eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen.
2.3.3 Der Beschuldigte wurde vom
Strafgericht Basel-Landschaft wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der
Sozialhilfe zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen
verurteilt. Dies führt in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB dazu, dass die
Einsatzstrafe des vorliegenden Verfahrens um weitere 10 Tagessätze zu erhöhen
ist. Gesamthaft ergibt sich mit Blick auf die Tatkomponenten eine Geldstrafe
von 90 Tagessätzen.
2.4 Täterkomponenten
2.4.1 Der Beschuldigte ist […]
Staatsangehöriger und verfügt über eine Jahresaufenthaltsbewilligung B. Sein
Zivilstand ist ledig. Er gab an, ursprünglich Automechaniker und Maurer gelernt
zu haben. Seine letzte Anstellung sei bei der [...] gewesen, wo er aber bereits
zwei Jahre im Krankentaggeld gewesen sei. Dann habe er sich an die Gemeinde
gewandt (AS 169). Der Beschuldigte ist nicht arbeitstätig. Mit Verfügung der IV
vom 31. Mai 2021 wurde ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2019 eine ganze
Invalidenrente zugesprochen (OG 26). Der Beschuldigte sagte aus, die
gesundheitlichen Beschwerden seien für ihn schwierig; ihm wäre es lieber, man
würde ihn noch einmal operieren, sodass er wieder arbeiten könnte (AS 170). Am
9. Juni 2021 stellte er ein Gesuch um Ergänzungsleistungen (OG 27). Der
diesbezügliche Entscheid steht aus. Aktuell wird er noch von der
Einwohnergemeinde [...] sozialhilferechtlich unterstützt (OG 29). Insgesamt
wirken sich das Vorleben und die persönlichen Umstände neutral aus.
2.4.2 Der Beschuldigte ist im
Strafregister einzig wegen versuchten unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der
Sozialhilfe, begangen am 2. Oktober 2018, verzeichnet (OG 30). Hierfür
wurde er vom Strafgericht Basel-Landschaft am 27. Mai 2020 zu einer Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt und es wurde ihm der bedingte
Vollzug gewährt. Die hier zu beurteilenden Delikte stehen zu dieser
Verurteilung in keinem Zusammenhang. Zwar erscheint die Delinquenz während des
laufenden Strafverfahrens ungünstig, jedoch rechtfertigt dies im vorliegenden
Fall keine Straferhöhung.
2.4.3 Der Beschuldigte ist zwar im
Register der Administrativmassnahmen (ADMAS) verzeichnet. Die diesbezüglichen
Einträge finden jedoch im Strafregister keine Entsprechung. Damit wirken sie
sich nicht zusätzlich straferhöhend aus.
2.4.4 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit
ist nicht auszumachen. Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.
Eine Straferhöhung rechtfertigt sich nicht.
2.5 Ergebnis
2.5.1 Nach dem Gesagten erscheint für
die vorliegend zu beurteilenden Delikte des Beschuldigten unter Einbezug der
Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Landschaft vom 27. Mai 2020 eine
Geldstrafe von total 90 Tagessätzen als angemessen. Hiervon ist in Anwendung
von Art. 49 Abs. 2 StGB die bereits ausgesprochene Geldstrafe wegen
unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe abzuziehen (BGE 142 IV 265). Es ergibt sich eine Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe. Die von
der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ist damit zu bestätigen.
2.5.2 Anzufügen bleibt, dass die
Vorinstanz aufgrund der Schnittstellenproblematik (Art. 42 Abs. 4 StGB) eine
Verbindungsbusse hätte aussprechen müssen. Im Berufungsverfahren kann diese aufgrund
des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr angeordnet
werden.
2.5.3 Die Angaben zu den finanziellen
Verhältnissen des Beschuldigten, von welchen die Vorinstanz in ihrem Urteil
ausging, haben zwar keine wesentliche Änderung erfahren. Der Beschuldigte wird
nach wie vor – zusätzlich zu einer IV-Rente – von der Sozialhilfe unterstützt. In
Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte am Existenzminimum lebt,
erscheint der von ihr angewandte Tagessatz von CHF 40.00 indes zu hoch. Der
Tagessatz ist entsprechend den sehr knappen finanziellen Verhältnissen auf
CHF 20.00 zu reduzieren.
3. Bedingter Strafvollzug
Die Vorinstanz gewährte dem
Beschuldigten für die hier zu beurteilende Strafe den bedingten Vollzug. Eine
abweichende Beurteilung ist dem Berufungsgericht infolge des
Verschlechterungsverbots verwehrt (BGE 142 IV 90, E. 2.1). Für die Geldstrafe
von 70 Tagessätzen zu je CHF 20.00 ist folglich der bedingte Vollzug, bei einer
Probezeit von 2 Jahren, zu bestätigen.
4. Busse
Die von der Vorinstanz wegen Fahrens
ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder ausgesprochene Busse in Höhe von CHF
500.00 erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien,
insbesondere den sehr knappen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten, als
zu hoch. Als angemessen erscheint im vorliegenden Fall eine Busse von CHF
200.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
IV. Kosten
1. Erstinstanzliches
Verfahren
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der
Beschuldigte hat die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00,
total CHF 1'600.00, zu bezahlen.
2. Berufungsverfahren
Die Berufung erweist sich mit Blick auf
die Strafzumessung als teilweise erfolgreich. Der Tagessatz wird reduziert,
ebenso die Busse. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF
1'400.00, im Umfang von 80%, d.h. CHF 960.00, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Die übrigen Kosten gehen zulasten des Staates Solothurn.
Demnach wird in Anwendung von Art. 91
Abs. 2 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. a, Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 10
Abs. 1 und 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6, Art. 63 Abs. 1 SVG, Art. 2 Abs. 1
VRV, Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte
im Strassenverkehr (SR 741.13), Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs.
1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 103 ff. StGB, Art. 416 ff.
StPO erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
1.1 des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand, begangen und festgestellt am 18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...]
und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...] (Anklageziffer [nachfolgend
AZ] 1.1.);
1.2 des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs
ohne erforderlichen Führerausweis, begangen und festgestellt am 18. November 2019,
um ca. 20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...]
(AZ 1.2.);
1.3 des mehrfachen Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung, begangen und festgestellt am 18. November 2019, um ca.
20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...]
(AZ 1.3.);
1.4 des mehrfachen Fahrens ohne
Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, begangen und festgestellt am 18. November
2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in
[...] (AZ 1.4.).
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 20.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, als
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2020.
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Busse von CHF 200.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise
zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
4.
Die Kosten des
Verfahrens vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein mit einer Gerichtsgebühr von
CHF 800.00, total CHF 1'600.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'400.00, hat der Beschuldigte
A.___ im Umfang von 80%, d.h. CHF 960.00, zu bezahlen. Die übrigen Kosten
gehen zulasten des Staats Solothurn.
Dieser Entscheid ist
schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Bachmann