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Entscheid

STBER.2021.24

Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

21. Dezember 2021Deutsch16 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Roger

Baumberger,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verletzung

der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Über die Berufung wird im

schriftlichen Verfahren entschieden (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 16. September

2019 wurde A.___ (nachfolgend der Beschuldigte) wegen einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall zu einer Busse von

CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Aktenseite [AS]

26 f).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte fristgerecht Einsprache (AS 29).

3. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019

überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von

Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte;

dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl und mit dem

Verfahrensantrag, es sei B.___ als Auskunftsperson zu befragen (AS 45 f).

4. Am 8. Dezember 2020 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 86 ff.):

1. Der Beschuldigte A.___

hat sich

der Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 27.02.2019, nicht

schuldig gemacht und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigte A.___

hat sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gemacht,

begangen am 27.02.2019.

3. Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Der Staat Solothurn hat

dem Beschuldigten A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger

Baumberger, eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 600.--

(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

5. Die Verfahrenskosten,

mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.--, belaufen sich auf total Fr. 1'050.--.

Davon hat der Beschuldigte A.___ Fr. 850.-- zu bezahlen, die restlichen Kosten

gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Wird kein Rechtsmittel

ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um Fr. 200.--, womit die

gesamten Kosten für den Beschuldigten A.___

noch Fr. 650.-- betragen.

5. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden (AS 99). Die Berufungserklärung

datiert vom 22. März 2021. Beantragt wird ein vollumfänglicher Freispruch unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

6. Mit Stellungnahme vom 29. März 2021

teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, seitens der Staatsanwaltschaft werde

kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt und sowohl auf eine

Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren

verzichtet.

7. Mit Verfügung vom 26. April 2021

ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Berufungsverfahren an (reines

Übertretungsstrafverfahren).

8. Am 17. Mai 2021 ging fristgerecht die

Berufungsbegründung ein. Unangefochten blieb Ziffer 1 des vorinstanzlichen

Urteils. Der Freispruch vom Vorhalt der einfachen Verkehrsregelverletzung ist

somit in Rechtskraft erwachsen.

Erwägungen

II. Kognition

Bildeten

– wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des

erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden

(Art. 398 Abs. 4 StPO):

-

das Urteil sei

rechtsfehlerhaft oder

-

die Feststellung des

Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer

Rechtsverletzung.

Bei Übertretungen sind die

Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend –

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens

bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden

bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vergleichen.

Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur

materiellrechtliche, sondern auch prozessuale. Soweit die Beweiswürdigung bzw.

die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden,

beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf

Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach Art. 97 BGG. Auch bei

der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des

Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom

erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,

besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber,

3.

Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2020, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen).

Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an einer

hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).

Gerügt werden können wegen Rechtsverletzung

Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von Bundesrecht, in

erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche unter

offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender Beweismittel

erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt

worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von

Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist (Niklaus Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt

nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht

kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von

Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür

liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,

sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit

Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar

2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der

Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen

Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia

144).

2.

Neue

Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4

StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im

erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber

Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der

Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die

erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung)

willkürlich abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine

erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012).

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten A.___ wird

vorgehalten, er habe am 27. Februar 2019, um ca. 06:40 Uhr, in [einer

Ortschaft], vor [einem Depot] als Lenker des Lastwagens Mercedes-Benz, AG-[Nummernschild],

nach Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Drittschaden (vgl. nachfolgend)

seine Pflichten nicht wahrgenommen, weil er weder angehalten noch dem

Geschädigten (Kreisbauamt II […]) sofort seinen Namen und seine Adresse

angegeben oder unverzüglich die Polizei verständigt habe.

Vom Vorhalt, am

27.

Februar 2019, um ca. 06:40 Uhr, in [einer Ortschaft], vor [einem

Depot], als Lenker des Lastwagens Mercedes-Benz, AG-[Nummernschild], sein Fahrzeug nicht beherrscht zu haben, da er rechts von

der Fahrbahn abgekommen, auf die Verkehrsinsel geraten sei und den dortigen

Inselleitpfosten beschädigt habe, wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz

freigesprochen.

2.

Beweisergebnis der

Vorinstanz

Auf den Urteilsseiten 6

und 7 kam die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis: «Entsprechend ist

aufgrund der gemachten Aussagen, insbesondere des Beschuldigten, davon

auszugehen, dass Letzterer am 27. Februar 2019 auf der Fahrt mit dem

Lastwagen von [einer Ortschaft in die nächste] wegen eines Tieres auf der

Fahrbahn abbremsen und ausweichen musste. Daran vermag die wenig beweiskräftige

Aussage des Zeugen B.___ anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung nichts

zu ändern (vgl. polizeiliche Erstbefragung vom 27. Februar 2019, in fine).

Gestützt auf die unmissverständliche,

klare und eindeutige Zeugenaussage ist sodann als rechtsgenüglich erstellt zu

erachten, dass der Beschuldigte wegen des Ausweichmanövers am

27.

Februar 2019 gegen 06:40 Uhr mit seinem Lastwagen auf die

Verkehrsinsel geraten ist und den Inselleitpfosten umgefahren hat. Besonders,

da der Zeuge mit dem Auto auf dem Weg zum [Depot] an der Verkehrsinsel

vorbeigefahren ist und festgestellt hätte, wenn der Inselleitpfosten bereits

umgefahren gewesen wäre. Nachdem der Zeuge sein Auto beim [Depot] abgestellt

hat und daraufhin zu Fuss auf dem Zubringer in Richtung Bushaltestelle

unterwegs gewesen ist, hat er den Lastwagen des Beschuldigten erblickt, wobei

dieser für einen Moment aus seinem Blickfeld verschwunden ist. Danach hat er

aus einer Entfernung von 30 bis 40 Metern einen metallischen Knall gehört.

Dagegen erscheint die Darstellung des Beschuldigten, wonach er mit dem

Aussenspiegel des Lastwagens mit der gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 50 km/h

den orangen Schneepfosten touchiert habe, unglaubhaft, zumal kein Schaden am

rechten Aussenspiegel entstanden sein soll. Zudem gilt es zu beachten, dass die

Höhe des Schneepfostens gemäss Fotoaufnahmen in den Akten höchstwahrscheinlich

zu gering gewesen wäre, um den Aussenspiegel des Lastwagens Mercedes-Benz mit

dem Kennzeichen AG-[Nummernschild] tatsächlich touchiert haben zu können.

Daraus erhellt, dass die Angaben des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu

qualifizieren sind. Der Beschuldigte hat vielmehr den metallischen

Inselleitpfosten mit dem Rad seines Fahrzeugs umgefahren. Einen anderen Schluss

lassen auch die in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen nicht zu. Diesen sind

eindeutig Reifen-Abriebspuren am Rand der Verkehrsinsel in unmittelbarer Nähe

zum Standort des Inselleitpfostens zu entnehmen (siehe insb. fotografische Aufnahme

mit LinkID_1192487, bei den Akten). Damit steht zweifelsohne fest, dass der

Inselleitpfosten durch die Kollision weggeschleudert und beschädigt worden ist.

Dass die orangen Schneepfosten nicht beschädigt worden sind, liegt darin

begründet, dass sich diese wieder aufgerichtet haben, nachdem sie vom Lastwagen

des Beschuldigten beim Zusammenstoss des Rades mit dem Inselleitpfosten

hinuntergeklappt worden sind.»

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten

vom Vorhalt der einfachen Verkehrsregelverletzung frei mit der Begründung,

aufgrund der gemachten Aussagen und in Ermangelung weiterer Beweismittel sei –

unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo – zugunsten des

Beschuldigten davon auszugehen, dass er am 27. Februar 2019 auf der Fahrt

mit dem Lastwagen von [einer Ortschaft in die nächste] wegen eines Tieres

abgebremst habe und diesem sodann ausgewichen sei, wodurch es in der Folge zur

Kollision gekommen sei. Der ihm gemachte Vorhalt der Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sei daher nicht als

erwiesen zu erachten (S. 7 des Urteils). Dieser Freispruch ist, wie dargelegt,

in Rechtskraft erwachsen.

Bezüglich des Vorhalts des

pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall erwog die Vorinstanz (US 8): «Gestützt

auf das Beweisergebnis gemäss Ziffer 1.3 hiervor, auf welches vollumfänglich

verwiesen werden kann, steht fest, dass der Beschuldigte – entgegen den

Ausführungen seines Verteidigers – bei seinem Ausweichmanöver den

Inselleitpfosten umgerissen hat. Aus dem Umstand, dass er nach dem

Unfallereignis zumindest die Disposition telefonisch zu erreichen versuchte,

ergibt sich, dass ihm mithin offenbar bekannt ist, dass man sich nach

Verursachen eines Sachschadens um die Schadensregulierung kümmern muss. Dies

hat, wenn es nicht durch direkte Verständigung des Geschädigten möglich ist,

Dispositiv

folgelogisch über eine Meldung an die Polizei zu erfolgen.» Demnach sei der

angeklagte Sachverhalt erstellt und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu

sprechen.

3. Einwände des Beschuldigten

3.1 Der Beschuldigte lässt eine falsche

Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung

rügen. Es sei unzutreffend, dass aufgrund des Beweisergebnisses und bei

richtiger Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» gesagt werden könne, er

habe am 27. Februar 2019 einen Inselleitpfosten umgefahren und dies nicht

gemeldet. Er lässt im Wesentlichen ausführen:

-

Es

treffe zu, dass er ausgesagt habe, er habe ein Ausweichmanöver gemacht und

dabei einen orangen Plastikschneepfosten erwischt. Jedoch habe er auch

ausgesagt, zu keinem Zeitpunkt den massiven Inselleitpfosten touchiert zu

haben. Ein solcher Zusammenprall hätte denn auch zwingend zu einem massiven

Schaden an der Front des LkW’s geführt (Berufungsbegründung S. 5, Ziff. 1.2).

-

In

Bezug auf die Einvernahme des Zeugen B.___ sei anzumerken, dass die Vorinstanz

nicht berücksichtigt habe, dass seine Aussagen nicht stringent gewesen seien

und dass sie zu den tatsächlichen Begebenheiten in Widerspruch stünden; Herr B.___

sei schwerhörig, was an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar ersichtlich

gewesen sei, denn Herr B.___ habe ein Hörgerät getragen und habe den

Vorsitzenden aufgefordert, laut zu sprechen. Somit hätte die Vorinstanz nicht

davon ausgehen dürfen, dass der Zeuge aus einer Entfernung von 40 Metern einen

metallischen «Chlapf» vernommen habe. Sie hätte vielmehr nicht auf den Zeugen

abstellen dürfen (Berufungsbegründung S. 6).

-

Weiter

habe die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt, dass der Zeuge die Kollision nicht

gesehen habe und auch nicht wirklich habe sagen können, ob der Inselleitpfosten

vorher allenfalls schon am Boden gelegen sei. Die Vorinstanz verkenne

diesbezüglich auch, dass es um 6:40 Uhr noch stockdunkel gewesen sein müsse.

Der Vollständigkeit halber sei zu ergänzen, dass der Zeuge den LkW des

Beschuldigten nicht habe identifizieren können (Berufungsbegründung S. 6).

-

Weiter

sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz falsch, wonach Reifenabriebspuren am

Rand der Verkehrsinsel darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte den

Leuchtpfosten umgefahren habe. Die Spuren seien nicht dem LkW des Beschuldigten

zugeordnet worden. Es liege somit auf der Hand, dass jemand anderes den Pfosten

umgefahren habe. An diesem seien denn auch rote Abriebspuren festgestellt

worden, wogegen der LkW des Beschuldigten blau sei. Die Behauptung der

Vorinstanz, die rote Farbe könnte auch Dreck oder sonst etwas sein, sei

unhaltbar (S. 7 f.).

-

Der

Inselleitpfosten sei von zwei Schneepfosten umrahmt gewesen, welche noch intakt

gewesen seien; hätte der Beschuldigte den Inselleitpfosten umgefahren, hätte er

zwingend auch den daneben stehenden orangenfarbenen Schneepfosten umfahren

müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei (Berufungsbegründung S. 9).

3.2 Das Argument, eine Kollision mit dem

Leuchtpfosten hätte zwingend massive Schäden am LkW zur Folge gehabt, ist nicht

stichhaltig. Die Leuchtpfosten sind aus leichtem Material gebaut und sind nicht

stark verankert, um bei einer Kollision eben gerade nicht zu massiven Schäden

und Verletzungen beizutragen. Das Umfahren des Leuchtpfostens war demnach nicht

zwingend mit einem massiven Fahrzeugschaden verbunden.

Der Einwand, die Vorinstanz hätte nicht

auf den Zeugen B.___ abstellen dürfen, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Der

Beschuldigte legt nicht dar, inwiefern dessen Aussagen nicht stringent sein

sollten, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Der Einwand, der Zeuge B.___

sei schwerhörig, geht ebenfalls an der Sache vorbei. Dass dieser, wie seitens

des Beschuldigten behauptet, den Vorderrichter aufforderte, lauter zu sprechen,

bedeutet nicht, dass er im Strassenverkehr den Knall nicht hören konnte,

welcher durch die Kollision mit dem Pfosten verursacht worden ist. Ein

Knallgeräusch aus einer Entfernung von 30 - 40 m kann nicht mit dem Sprechen in

einem Gerichtssaal verglichen werden. Eine Hörbeeinträchtigung betrifft in der

Regel nicht das ganze Spektrum an Frequenzen, sondern lediglich gewisse

Frequenzen. Andere Frequenzen werden sogar häufig überlaut wahrgenommen,

während andere Frequenzen nur eingeschränkt wahrgenommen werden können. Der Einwand

ist haltlos und geht an der Sache vorbei.

Auch der Einwand, der Zeuge habe die

Kollision nicht sehen können, ist nicht stichhaltig. Dieser konnte die

Kollision hören und der Beschuldigte bestritt anfangs nicht, zum gegebenen

Zeitpunkt eine Kollision verursacht zu haben, wenn auch nur mit dem

Schneepfosten, nicht aber mit dem Leitpfosten.

Anders als vom Beschuldigten behauptet,

konnte der Zeuge denn auch schlüssig darlegen, dass der Leitpfosten kurz vorher

noch nicht umgefahren war (bei Erstbefragung [AS 11]: Die Signalisation war am

Morgen früh sicher noch intakt; vor der Vorinstanz [AS 67 f.]: Er wüsste, wenn

der Posten am Morgen weggewesen wäre, er fahre um diese Insel herum, wenn er

zum Depot fahre und er sei an diesem Morgen zum [Depot] gefahren; es wäre ihm

definitiv aufgefallen, wenn der Pfosten am Morgen umgefahren gewesen wäre; jeder,

der dort durchfahre, frage sich, was für Planer dies seien, die so etwas dort

aufstellen würden). Der Einwand, der Zeuge habe schliesslich den LkW des Beschuldigten

nicht identifizieren können, ist ebenfalls nicht stichhaltig, bestritt ja, wie

soeben dargelegt, der Beschuldigte nicht, zum gegebenen Zeitpunkt mit dem

Schneepfosten kollidiert zu sein, sondern schilderte dies ziemlich klar (AS 15

oben). Dass im gleichen engen Zeitraum ein anderer Verkehrsteilnehmer mit dem

Leitpfosten kollidiert wäre, ist doch sehr unwahrscheinlich. Der Zeuge

identifizierte den Verursacher immerhin als «Dreier»-LkW. Es ist jedenfalls

nicht willkürlich, dass die Vorinstanz dies nicht als Möglichkeit in Betracht

zog.

Zum Einwand, die Reifenabriebspuren (AS

24) seien nicht dem LkW des Beschuldigten zugeordnet worden, ist festzuhalten,

dass aufgrund der Abriebbreite jedenfalls feststeht, dass es sich um die Spur

eines LkW’s und nicht eines PW’s handelt. Der Abrieb würde es kaum zulassen, ihn

spezifisch zuzuordnen. Dafür ist der Abrieb zu klein und zu schwach. Wie die

Vorinstanz zudem entgegen der Berufungsbegründung zutreffend festhielt, kann es

sich bei dem roten Abrieb, welcher auf dem Leitpfosten zu sehen ist, auch um

Dreck oder Ähnliches handeln.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

die Rügen des Beschuldigten nicht stichhaltig sind bzw. nicht darzulegen

vermögen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich, also schlechterdings

unhaltbar oder widersprüchlich sei. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zu

bestätigen, so auch die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung, zu denen

die Berufung nicht Stellung nimmt.

Demnach hat sich A.___ des

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gemacht, begangen am 27. Februar

2019, und wird zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt.

IV. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche

Kostenentscheid (Kosten total CHF 1'050.00, wovon CHF 850.00 zu Lasten A.___,

Rest Staat) zu bestätigen und der Beschuldigte hat die Kosten des

Berufungsverfahrens zu tragen. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren

auf CHF 1'000.00 festgelegt. Zuzüglich Auslagen belaufen sich die Kosten des

Berufungsverfahrens auf total CHF 1'050.00.

Der erstinstanzliche

Entschädigungsentscheid (reduzierte Parteientschädigung von CHF 600.00) ist

ebenfalls zu bestätigen.

Die A.___ zugesprochene Parteientschädigung von CHF 600.00

(Ziff. 4) wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten erster und zweiter

Instanz (total CHF 1'900.00) verrechnet: Restanz nach Verrechnung zugunsten des

Staates: CHF 1'300.00).

Demnach wird in Anwendung der Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG;

Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff., Art.

442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 8. Dezember 2020 wurde

A.___ vom Vorhalt der der Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen.

2.

A.___

hat sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gemacht, begangen

am 27. Februar 2019.

3.

A.___

wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

4.

Der

Staat Solothurn hat A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger

Baumberger, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung

in Höhe von pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

5.

Die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00 betragen

total CHF 1'050.00. Davon hat A.___ CHF 850.00 zu bezahlen, die restlichen

Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

6.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total

CHF 1'050.00, hat A.___ zu bezahlen.

7.

Die

A.___ zugesprochene Parteientschädigung von CHF 600.00 (Ziff. 4) wird mit den

von ihm zu tragenden Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz (total CHF

1'900.00) verrechnet: Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF

1'300.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher