STBER.2021.24
Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
21. Dezember 2021Deutsch16 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Roger
Baumberger,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
Über die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren entschieden (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 16. September
2019 wurde A.___ (nachfolgend der Beschuldigte) wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall zu einer Busse von
CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Aktenseite [AS]
26 f).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte fristgerecht Einsprache (AS 29).
3. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019
überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von
Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte;
dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl und mit dem
Verfahrensantrag, es sei B.___ als Auskunftsperson zu befragen (AS 45 f).
4. Am 8. Dezember 2020 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 86 ff.):
1. Der Beschuldigte A.___
hat sich
der Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 27.02.2019, nicht
schuldig gemacht und wird freigesprochen.
2. Der Beschuldigte A.___
hat sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gemacht,
begangen am 27.02.2019.
3. Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Der Staat Solothurn hat
dem Beschuldigten A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger
Baumberger, eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 600.--
(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
5. Die Verfahrenskosten,
mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.--, belaufen sich auf total Fr. 1'050.--.
Davon hat der Beschuldigte A.___ Fr. 850.-- zu bezahlen, die restlichen Kosten
gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um Fr. 200.--, womit die
gesamten Kosten für den Beschuldigten A.___
noch Fr. 650.-- betragen.
5. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden (AS 99). Die Berufungserklärung
datiert vom 22. März 2021. Beantragt wird ein vollumfänglicher Freispruch unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
6. Mit Stellungnahme vom 29. März 2021
teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, seitens der Staatsanwaltschaft werde
kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt und sowohl auf eine
Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren
verzichtet.
7. Mit Verfügung vom 26. April 2021
ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Berufungsverfahren an (reines
Übertretungsstrafverfahren).
8. Am 17. Mai 2021 ging fristgerecht die
Berufungsbegründung ein. Unangefochten blieb Ziffer 1 des vorinstanzlichen
Urteils. Der Freispruch vom Vorhalt der einfachen Verkehrsregelverletzung ist
somit in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen
II. Kognition
Bildeten
– wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden
(Art. 398 Abs. 4 StPO):
-
das Urteil sei
rechtsfehlerhaft oder
-
die Feststellung des
Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung.
Bei Übertretungen sind die
Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend –
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens
bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden
bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vergleichen.
Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur
materiellrechtliche, sondern auch prozessuale. Soweit die Beweiswürdigung bzw.
die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden,
beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf
Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach Art. 97 BGG. Auch bei
der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des
Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom
erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,
besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber,
3.
Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2020, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen).
Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an einer
hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).
Gerügt werden können wegen Rechtsverletzung
Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von Bundesrecht, in
erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche unter
offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender Beweismittel
erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt
worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von
Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist (Niklaus Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht
kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür
liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit
Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar
2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der
Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen
Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia
144).
2.
Neue
Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber
Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der
Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die
erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung)
willkürlich abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine
erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012).
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten A.___ wird
vorgehalten, er habe am 27. Februar 2019, um ca. 06:40 Uhr, in [einer
Ortschaft], vor [einem Depot] als Lenker des Lastwagens Mercedes-Benz, AG-[Nummernschild],
nach Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Drittschaden (vgl. nachfolgend)
seine Pflichten nicht wahrgenommen, weil er weder angehalten noch dem
Geschädigten (Kreisbauamt II […]) sofort seinen Namen und seine Adresse
angegeben oder unverzüglich die Polizei verständigt habe.
Vom Vorhalt, am
27.
Februar 2019, um ca. 06:40 Uhr, in [einer Ortschaft], vor [einem
Depot], als Lenker des Lastwagens Mercedes-Benz, AG-[Nummernschild], sein Fahrzeug nicht beherrscht zu haben, da er rechts von
der Fahrbahn abgekommen, auf die Verkehrsinsel geraten sei und den dortigen
Inselleitpfosten beschädigt habe, wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz
freigesprochen.
2.
Beweisergebnis der
Vorinstanz
Auf den Urteilsseiten 6
und 7 kam die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis: «Entsprechend ist
aufgrund der gemachten Aussagen, insbesondere des Beschuldigten, davon
auszugehen, dass Letzterer am 27. Februar 2019 auf der Fahrt mit dem
Lastwagen von [einer Ortschaft in die nächste] wegen eines Tieres auf der
Fahrbahn abbremsen und ausweichen musste. Daran vermag die wenig beweiskräftige
Aussage des Zeugen B.___ anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung nichts
zu ändern (vgl. polizeiliche Erstbefragung vom 27. Februar 2019, in fine).
Gestützt auf die unmissverständliche,
klare und eindeutige Zeugenaussage ist sodann als rechtsgenüglich erstellt zu
erachten, dass der Beschuldigte wegen des Ausweichmanövers am
27.
Februar 2019 gegen 06:40 Uhr mit seinem Lastwagen auf die
Verkehrsinsel geraten ist und den Inselleitpfosten umgefahren hat. Besonders,
da der Zeuge mit dem Auto auf dem Weg zum [Depot] an der Verkehrsinsel
vorbeigefahren ist und festgestellt hätte, wenn der Inselleitpfosten bereits
umgefahren gewesen wäre. Nachdem der Zeuge sein Auto beim [Depot] abgestellt
hat und daraufhin zu Fuss auf dem Zubringer in Richtung Bushaltestelle
unterwegs gewesen ist, hat er den Lastwagen des Beschuldigten erblickt, wobei
dieser für einen Moment aus seinem Blickfeld verschwunden ist. Danach hat er
aus einer Entfernung von 30 bis 40 Metern einen metallischen Knall gehört.
Dagegen erscheint die Darstellung des Beschuldigten, wonach er mit dem
Aussenspiegel des Lastwagens mit der gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 50 km/h
den orangen Schneepfosten touchiert habe, unglaubhaft, zumal kein Schaden am
rechten Aussenspiegel entstanden sein soll. Zudem gilt es zu beachten, dass die
Höhe des Schneepfostens gemäss Fotoaufnahmen in den Akten höchstwahrscheinlich
zu gering gewesen wäre, um den Aussenspiegel des Lastwagens Mercedes-Benz mit
dem Kennzeichen AG-[Nummernschild] tatsächlich touchiert haben zu können.
Daraus erhellt, dass die Angaben des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu
qualifizieren sind. Der Beschuldigte hat vielmehr den metallischen
Inselleitpfosten mit dem Rad seines Fahrzeugs umgefahren. Einen anderen Schluss
lassen auch die in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen nicht zu. Diesen sind
eindeutig Reifen-Abriebspuren am Rand der Verkehrsinsel in unmittelbarer Nähe
zum Standort des Inselleitpfostens zu entnehmen (siehe insb. fotografische Aufnahme
mit LinkID_1192487, bei den Akten). Damit steht zweifelsohne fest, dass der
Inselleitpfosten durch die Kollision weggeschleudert und beschädigt worden ist.
Dass die orangen Schneepfosten nicht beschädigt worden sind, liegt darin
begründet, dass sich diese wieder aufgerichtet haben, nachdem sie vom Lastwagen
des Beschuldigten beim Zusammenstoss des Rades mit dem Inselleitpfosten
hinuntergeklappt worden sind.»
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten
vom Vorhalt der einfachen Verkehrsregelverletzung frei mit der Begründung,
aufgrund der gemachten Aussagen und in Ermangelung weiterer Beweismittel sei –
unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo – zugunsten des
Beschuldigten davon auszugehen, dass er am 27. Februar 2019 auf der Fahrt
mit dem Lastwagen von [einer Ortschaft in die nächste] wegen eines Tieres
abgebremst habe und diesem sodann ausgewichen sei, wodurch es in der Folge zur
Kollision gekommen sei. Der ihm gemachte Vorhalt der Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sei daher nicht als
erwiesen zu erachten (S. 7 des Urteils). Dieser Freispruch ist, wie dargelegt,
in Rechtskraft erwachsen.
Bezüglich des Vorhalts des
pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall erwog die Vorinstanz (US 8): «Gestützt
auf das Beweisergebnis gemäss Ziffer 1.3 hiervor, auf welches vollumfänglich
verwiesen werden kann, steht fest, dass der Beschuldigte – entgegen den
Ausführungen seines Verteidigers – bei seinem Ausweichmanöver den
Inselleitpfosten umgerissen hat. Aus dem Umstand, dass er nach dem
Unfallereignis zumindest die Disposition telefonisch zu erreichen versuchte,
ergibt sich, dass ihm mithin offenbar bekannt ist, dass man sich nach
Verursachen eines Sachschadens um die Schadensregulierung kümmern muss. Dies
hat, wenn es nicht durch direkte Verständigung des Geschädigten möglich ist,
Dispositiv
folgelogisch über eine Meldung an die Polizei zu erfolgen.» Demnach sei der
angeklagte Sachverhalt erstellt und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu
sprechen.
3. Einwände des Beschuldigten
3.1 Der Beschuldigte lässt eine falsche
Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
rügen. Es sei unzutreffend, dass aufgrund des Beweisergebnisses und bei
richtiger Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» gesagt werden könne, er
habe am 27. Februar 2019 einen Inselleitpfosten umgefahren und dies nicht
gemeldet. Er lässt im Wesentlichen ausführen:
-
Es
treffe zu, dass er ausgesagt habe, er habe ein Ausweichmanöver gemacht und
dabei einen orangen Plastikschneepfosten erwischt. Jedoch habe er auch
ausgesagt, zu keinem Zeitpunkt den massiven Inselleitpfosten touchiert zu
haben. Ein solcher Zusammenprall hätte denn auch zwingend zu einem massiven
Schaden an der Front des LkW’s geführt (Berufungsbegründung S. 5, Ziff. 1.2).
-
In
Bezug auf die Einvernahme des Zeugen B.___ sei anzumerken, dass die Vorinstanz
nicht berücksichtigt habe, dass seine Aussagen nicht stringent gewesen seien
und dass sie zu den tatsächlichen Begebenheiten in Widerspruch stünden; Herr B.___
sei schwerhörig, was an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar ersichtlich
gewesen sei, denn Herr B.___ habe ein Hörgerät getragen und habe den
Vorsitzenden aufgefordert, laut zu sprechen. Somit hätte die Vorinstanz nicht
davon ausgehen dürfen, dass der Zeuge aus einer Entfernung von 40 Metern einen
metallischen «Chlapf» vernommen habe. Sie hätte vielmehr nicht auf den Zeugen
abstellen dürfen (Berufungsbegründung S. 6).
-
Weiter
habe die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt, dass der Zeuge die Kollision nicht
gesehen habe und auch nicht wirklich habe sagen können, ob der Inselleitpfosten
vorher allenfalls schon am Boden gelegen sei. Die Vorinstanz verkenne
diesbezüglich auch, dass es um 6:40 Uhr noch stockdunkel gewesen sein müsse.
Der Vollständigkeit halber sei zu ergänzen, dass der Zeuge den LkW des
Beschuldigten nicht habe identifizieren können (Berufungsbegründung S. 6).
-
Weiter
sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz falsch, wonach Reifenabriebspuren am
Rand der Verkehrsinsel darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte den
Leuchtpfosten umgefahren habe. Die Spuren seien nicht dem LkW des Beschuldigten
zugeordnet worden. Es liege somit auf der Hand, dass jemand anderes den Pfosten
umgefahren habe. An diesem seien denn auch rote Abriebspuren festgestellt
worden, wogegen der LkW des Beschuldigten blau sei. Die Behauptung der
Vorinstanz, die rote Farbe könnte auch Dreck oder sonst etwas sein, sei
unhaltbar (S. 7 f.).
-
Der
Inselleitpfosten sei von zwei Schneepfosten umrahmt gewesen, welche noch intakt
gewesen seien; hätte der Beschuldigte den Inselleitpfosten umgefahren, hätte er
zwingend auch den daneben stehenden orangenfarbenen Schneepfosten umfahren
müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei (Berufungsbegründung S. 9).
3.2 Das Argument, eine Kollision mit dem
Leuchtpfosten hätte zwingend massive Schäden am LkW zur Folge gehabt, ist nicht
stichhaltig. Die Leuchtpfosten sind aus leichtem Material gebaut und sind nicht
stark verankert, um bei einer Kollision eben gerade nicht zu massiven Schäden
und Verletzungen beizutragen. Das Umfahren des Leuchtpfostens war demnach nicht
zwingend mit einem massiven Fahrzeugschaden verbunden.
Der Einwand, die Vorinstanz hätte nicht
auf den Zeugen B.___ abstellen dürfen, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Der
Beschuldigte legt nicht dar, inwiefern dessen Aussagen nicht stringent sein
sollten, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Der Einwand, der Zeuge B.___
sei schwerhörig, geht ebenfalls an der Sache vorbei. Dass dieser, wie seitens
des Beschuldigten behauptet, den Vorderrichter aufforderte, lauter zu sprechen,
bedeutet nicht, dass er im Strassenverkehr den Knall nicht hören konnte,
welcher durch die Kollision mit dem Pfosten verursacht worden ist. Ein
Knallgeräusch aus einer Entfernung von 30 - 40 m kann nicht mit dem Sprechen in
einem Gerichtssaal verglichen werden. Eine Hörbeeinträchtigung betrifft in der
Regel nicht das ganze Spektrum an Frequenzen, sondern lediglich gewisse
Frequenzen. Andere Frequenzen werden sogar häufig überlaut wahrgenommen,
während andere Frequenzen nur eingeschränkt wahrgenommen werden können. Der Einwand
ist haltlos und geht an der Sache vorbei.
Auch der Einwand, der Zeuge habe die
Kollision nicht sehen können, ist nicht stichhaltig. Dieser konnte die
Kollision hören und der Beschuldigte bestritt anfangs nicht, zum gegebenen
Zeitpunkt eine Kollision verursacht zu haben, wenn auch nur mit dem
Schneepfosten, nicht aber mit dem Leitpfosten.
Anders als vom Beschuldigten behauptet,
konnte der Zeuge denn auch schlüssig darlegen, dass der Leitpfosten kurz vorher
noch nicht umgefahren war (bei Erstbefragung [AS 11]: Die Signalisation war am
Morgen früh sicher noch intakt; vor der Vorinstanz [AS 67 f.]: Er wüsste, wenn
der Posten am Morgen weggewesen wäre, er fahre um diese Insel herum, wenn er
zum Depot fahre und er sei an diesem Morgen zum [Depot] gefahren; es wäre ihm
definitiv aufgefallen, wenn der Pfosten am Morgen umgefahren gewesen wäre; jeder,
der dort durchfahre, frage sich, was für Planer dies seien, die so etwas dort
aufstellen würden). Der Einwand, der Zeuge habe schliesslich den LkW des Beschuldigten
nicht identifizieren können, ist ebenfalls nicht stichhaltig, bestritt ja, wie
soeben dargelegt, der Beschuldigte nicht, zum gegebenen Zeitpunkt mit dem
Schneepfosten kollidiert zu sein, sondern schilderte dies ziemlich klar (AS 15
oben). Dass im gleichen engen Zeitraum ein anderer Verkehrsteilnehmer mit dem
Leitpfosten kollidiert wäre, ist doch sehr unwahrscheinlich. Der Zeuge
identifizierte den Verursacher immerhin als «Dreier»-LkW. Es ist jedenfalls
nicht willkürlich, dass die Vorinstanz dies nicht als Möglichkeit in Betracht
zog.
Zum Einwand, die Reifenabriebspuren (AS
24) seien nicht dem LkW des Beschuldigten zugeordnet worden, ist festzuhalten,
dass aufgrund der Abriebbreite jedenfalls feststeht, dass es sich um die Spur
eines LkW’s und nicht eines PW’s handelt. Der Abrieb würde es kaum zulassen, ihn
spezifisch zuzuordnen. Dafür ist der Abrieb zu klein und zu schwach. Wie die
Vorinstanz zudem entgegen der Berufungsbegründung zutreffend festhielt, kann es
sich bei dem roten Abrieb, welcher auf dem Leitpfosten zu sehen ist, auch um
Dreck oder Ähnliches handeln.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
die Rügen des Beschuldigten nicht stichhaltig sind bzw. nicht darzulegen
vermögen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich, also schlechterdings
unhaltbar oder widersprüchlich sei. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zu
bestätigen, so auch die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung, zu denen
die Berufung nicht Stellung nimmt.
Demnach hat sich A.___ des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gemacht, begangen am 27. Februar
2019, und wird zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt.
IV. Kosten und Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche
Kostenentscheid (Kosten total CHF 1'050.00, wovon CHF 850.00 zu Lasten A.___,
Rest Staat) zu bestätigen und der Beschuldigte hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren
auf CHF 1'000.00 festgelegt. Zuzüglich Auslagen belaufen sich die Kosten des
Berufungsverfahrens auf total CHF 1'050.00.
Der erstinstanzliche
Entschädigungsentscheid (reduzierte Parteientschädigung von CHF 600.00) ist
ebenfalls zu bestätigen.
Die A.___ zugesprochene Parteientschädigung von CHF 600.00
(Ziff. 4) wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten erster und zweiter
Instanz (total CHF 1'900.00) verrechnet: Restanz nach Verrechnung zugunsten des
Staates: CHF 1'300.00).
Demnach wird in Anwendung der Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG;
Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff., Art.
442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 8. Dezember 2020 wurde
A.___ vom Vorhalt der der Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen.
2.
A.___
hat sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gemacht, begangen
am 27. Februar 2019.
3.
A.___
wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
4.
Der
Staat Solothurn hat A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger
Baumberger, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung
in Höhe von pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
5.
Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00 betragen
total CHF 1'050.00. Davon hat A.___ CHF 850.00 zu bezahlen, die restlichen
Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
6.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total
CHF 1'050.00, hat A.___ zu bezahlen.
7.
Die
A.___ zugesprochene Parteientschädigung von CHF 600.00 (Ziff. 4) wird mit den
von ihm zu tragenden Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz (total CHF
1'900.00) verrechnet: Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF
1'300.00.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher