STBER.2021.26
falsche Anschuldigung
23. Februar 2022Deutsch17 min
wenn dieser ein Mindestmass an Informationen betreffend die angeblich strafrechtlich
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 23. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend falsche
Anschuldigung
Es erscheint zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 23. Februar 2022:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger
Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr
die Verhandlung, stellt die Anwesenheit des Beschuldigten fest und gibt die
Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.
Die Staatsanwaltschaft als Anklägerin
hat mit Stellungnahme vom 8. April 2021 erklärt, dass sie auf eine
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichte.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 9. Februar 2021 hin und fasst dieses zusammen. Er weist darauf
hin, dass das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge
des Beschuldigten;
2. Befragung des Beschuldigten;
3. weitere Beweisanträge und Abschluss
des Beweisverfahrens;
4. Parteivortrag bzw. letztes Wort des
Beschuldigten;
5. geheime Urteilsberatung;
6. Urteilseröffnung, vorgesehen gleichentags
um 11:30 Uhr.
Vormerkungen des Beschuldigten
A.___ verlangt vom Obergericht analog seiner
Eingabe vom 28. Januar 2022 die Einholung weiterer Unterlagen. Diese Unterlagen
seien sehr wichtig, um herauszufinden, wo sein Geld hingeflossen sei.
Der Vorsitzende sagt, dass das Verfahren
fortgesetzt werde. Das Gericht werde sich im Rahmen der Urteilsberatung mit dem
Beweisantrag auseinandersetzen.
Beweisabnahme
Der Beschuldigte wird, nachdem er vom
Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht
selbst belasten zu müssen sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu
dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und Person befragt.
A.___ verlangt erneut die Einholung der
genannten Unterlagen. Diese Unterlagen seien sehr wichtig.
Der Vorsitzende erklärt, der
Beweisantrag werde abgewiesen und das Beweisverfahren geschlossen. Das Gericht
werde sich gegebenenfalls im Rahmen der Urteilsberatung mit dem Beweisantrag noch
einmal auseinandersetzen.
Parteivortrag / Letztes Wort des
Beschuldigten
Der Beschuldigte beantragt einen
vollständigen Freispruch. Er führt zusammengefasst aus, dass aus den Unterlagen
des Betreibungsamtes nicht hervorgehe, wo das Geld, das das Betreibungsamt
weggenommen habe, hingeflossen sei. Die Pfändung sei jahrelang von den Behörden
manipuliert worden.
Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 09.15 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Es erscheint zur mündlichen Urteilseröffnung
vom 23. Februar 2022 um 11:30 Uhr:
1.
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger
Der Vorsitzende weist vorab darauf hin,
dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur
summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Begründung des
Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde und ab deren Zustellung auch
die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
Der Vorsitzende stellt zuerst fest, dass
der vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag, wonach weitere Unterlagen
einzuholen seien, abgewiesen worden sei, da die eingeforderten Dokumente keinen
rechtsrelevanten Konnex zum Prozessgegenstand herzustellen vermöchten.
Anschliessend verliest der Vorsitzende
den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen und nimmt die
rechtliche Würdigung vor. Mit den Angaben zur Kostenverteilung schliesst er die
summarische Urteilsbegründung um 11:40 Uhr.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Vorgeschichte / Prozessgeschichte
1. Mit drei Schreiben vom 31. Mai 2016
erstattete A.___ (nachfolgend Beschuldigter) Strafanzeige gegen das
Betreibungsamt Region Solothurn, beteiligte Person B.___, wegen Raubes von
Spitalkosten resp. Krankheitskosten. Die Krankenkassenprämien und Krankenkosten
seien unpfändbar. Das Betreibungsamt handle kriminell und habe ihm die
Krankenkosten sofort zu erstatten (Akten Seiten [nachfolgend AS] 85 ff.).
2. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen mit der Begründung nicht an die Hand,
die Eröffnung einer Strafuntersuchung bedinge einen Anfangsverdacht. Der
Beschuldigte sei bereits im Zusammenhang mit anderen Anzeigen darauf
hingewiesen worden, dass eine Anzeige nur an die Hand genommen werden könne,
wenn dieser ein Mindestmass an Informationen betreffend die angeblich strafrechtlich
relevante Handlung oder Unterlassung entnommen werden könne. Diesen
Anforderungen genügten die Anzeigen ganz offensichtlich nicht (AS 100 ff.).
3. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschuldigte am 18. Juni 2016 Beschwerde (AS 103 f.). Das Betreibungsamt (Herr B.___)
habe ihm die obligatorische Krankenversicherung gekündigt, um ihn besser
berauben zu können. Zudem seien ihm Krankheitskosten nicht bezahlt worden. Er
verlange eine Entschädigung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
durch unabhängige und gewissenhafte Anwälte.
4. Mit Urteil vom 6. Juli 2016 wies die
Beschwerdekammer des Obergerichtes des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdekammer) die Beschwerde ab (AS 109 ff.).
5. Ebenfalls mit Urteil vom 6. Juli 2016
wies die Beschwerdekammer eine weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen eine
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2016 ab (AS 139
ff.). Gegenstand dieses Verfahrens waren zwei weitere Strafanzeigen des
Beschuldigten mit Datum vom 1. Juni 2016 gegen das Betreibungsamt Region
Solothurn resp. gegen den Sachbearbeiter B.___ wegen Raubes von
Unterhaltsbeiträgen und Krankheitskosten. Seine Mutter sei krank und er müsse
sie unterstützen. Die Krankenkassenprämien und Krankenkosten seien unpfändbar.
Das Betreibungsamt handle kriminell (AS 116 ff.).
6. Am 16. Oktober 2018 ging bei der
Staatsanwaltschaft Solothurn ein am 12. Oktober 2018 datiertes Schreiben des
Beschuldigten ein, in welchem namentlich eine Verletzung von Art. 312 StGB
(Amtsmissbrauch) durch Herrn B.___ geltend gemacht wird (AS 7). B.___ wurde am
20. Dezember 2018 durch die Polizei zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen
befragt, wobei er die Strafanzeige des Beschuldigten als querulatorisch
motiviert bezeichnete (AS 41 ff.). Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 zeigte
die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in der Folge an, dass die Strafanzeige
gegen B.___ nicht an die Hand genommen und stattdessen gegen den Beschuldigten
eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung in einem separaten
Verfahren eröffnet werde (AS 04 f.).
7. Am 30. Januar 2020 wurde ein
Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung erlassen,
gegen welchen dieser fristgerecht Einsprache erhob (AS 243 ff.). In der Folge
überwies die Staatsanwaltschaft dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 9. März
2020 einen berichtigten Strafbefehl zusammen mit den Akten zur gerichtlichen
Beurteilung (AS 1 ff.).
8. Am 9. Februar 2021 erliess die
Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 442
ff.):
1. A.___ hat sich der falschen
Anschuldigung, begangen am 12. Oktober 2018, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs
bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Die
Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF
910.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit sich
die Kosten auf CHF 710.00 belaufen.
9. Am 17. Februar 2021 meldete der
Beschuldigte die Berufung an (AS 439 f.).
10. Am 26. März 2021 reichte der
Beschuldigte die Berufungserklärung ein. Sinngemäss verlangt er einen
vollumfänglichen Freispruch (Akten Berufungsgericht [nachfolgend ASB] 2 ff.).
11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 8. April 2021 auf eine Anschlussberufung und die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 86).
12. Am 7. Mai 2021 erhob der Beschuldigte
ein Ausstandsgesuch u.a. gegen sämtliche ordentlichen Mitglieder des
Berufungsgerichts, welches mit Beschluss vom 1. Juni 2021 abgewiesen wurde
(ASB 91 ff.).
13. Am 2. November 2021 wurde der
Beschuldigte zur Berufungsverhandlung vom 23. Februar 2022 vorgeladen (ASB
102).
Erwägungen
II. Der Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich
der falschen Anschuldigung, begangen spätestens am 12. Oktober 2018 (letzte
Anzeige gegen B.___), an seinem Wohnort in [...], z.Nt. von B.___, schuldig
gemacht zu haben, indem er den Geschädigten mehrfach wegen «Widerrechtlichen
Handlungen» (Urkundenfälschung, Betrug, Diebstahlversuch, öffentliche
Belästigungen / Unterstellungen / Verleumdungen u.a.) bzw. Amtsmissbrauchs und
weiteren Delikten angezeigt habe, wobei der Beschuldigte spätestens beim
letzten Verfahren (STA.2018.4119) und aufgrund der früher erlassenen
begründeten Nichtanhandnahmeverfügungen gewusst habe, dass B.___ als
Angestellter des Betreibungsamtes seine Dienstpflichten erfülle und innerhalb
seiner Befugnisse gehandelt habe und damit zumindest bei der letzten Anzeige B.___
wider besseres Wissen erneut angezeigt und ihn eines Verbrechens und Vergehens
beschuldigt habe, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen B.___
herbeizuführen.
III. Der Sachverhalt
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten
lediglich wegen falscher Anschuldigung, begangen am 12. Oktober 2018,
verurteilt. Allfällig vor diesem Datum vom Beschuldigten getätigte Handlungen
sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens (Art. 391 Abs.
2.
StPO).
Es geht mithin vorliegend um die
Strafanzeige des Beschuldigten vom 12. Oktober 2018 (AS 7 f.). Deren Wortlaut
ist folgender:
«Ich erhebe Anzeige
gegen Herr B. wegen widerrechtlichen Handlungen (Urkundefälschung, Betrug,
Diebstahlversuch, öffentliche Belästigungen/Unterstellungen/Verleumdungen, ua).
[...] hat mich mit Unterlagen informiert dass eine Pfändung gegen meine Person eingegangen
ist. Die Pfändung Nr. […] ist mir nicht bekannt, Pfändungsprotokoll ist nicht
unterschrieben und Pfändungsvollzug ist nicht rechtskräftig. Ohne meinen
Kenntnissen, hinterhältig und widerrechtlich Herr B.___ hat willkürig manipulierte
und vorsätzlich gafälschte Pfändungsvollzug im Voraus direkt an [...] zugestellt
:
- Angebliches
Existenzminimum ist frei erfunden und willkürig gefälscht. Angeblicher Betrag
von 2662 CHF/Monat widerspricht Rechten und Gesetzen.
- Forderung ist nicht
definiert ( - ) weil Herr B.___ hat vor mir 1 Jahr lang und ca 37000 CHF
illegal zu entwenden.
- Herr B.___ hat ihm
verliehene Befugnisse vorsätzlich unrechtmässig angewendet, gesetzwidrig
ausgeübt und Art. 28 und 312 StGB verletzt.
Mit solchen gefälschten
und manipulirten Pfändungen das Betreibungsamt hat mir bereits 238681,40 CHF
illegal entwendet. Herr B.___ ist seit 2010. direkt beteiligt. Die Aufsichtsbehörde
SchKG war/ist beauftragt das gestohlenes Geld rechtlich zu verfolgen und alle
Handlungen des Betreibungsamt gegen meine Person zu sistrieren, unterbinden und
verbieten.
Staatsanwaltsachaft ist
ersucht :
1.
Organisiertes
Kriminal zu unterbinden.
2.
Herr B.___
verliehene Befugnisse zu entziehen.
3.
Wegen
widerrechtliche Handlungen Herr B.___ zu verpflichten mich mit 10000 CHF zu
entschädigen.
4.
lch verlange
unentgeltliche Rechtspflege.»
Erstellt ist weiter, dass B.___ gestützt
auf die Strafanzeige des Beschuldigten sowie einen entsprechenden
Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2017 (AS 15) am 20.
Dezember 2018 als Beschuldigter befragt wurde (AS 41 ff.).
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Der falschen Anschuldigung nach Art.
303.
Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider
besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens
beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.
Dass der Beschuldigte B.___ mit seiner Strafanzeige vom 12. Oktober 2018 bei
der Staatsanwaltschaft mehrerer Verbrechen resp. Vergehen beschuldigte und
dabei die Absicht hatte, gegen diesen eine Strafverfolgung herbeizuführen, ist
offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Dass die
Staatsanwaltschaft keine formelle Strafuntersuchung eröffnet hat, sondern
lediglich die Polizei mit Ermittlungen beauftragte und hernach die Strafanzeige
nicht an die Hand nahm, ist in rechtlicher Hinsicht unerheblich, genügt doch
die Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen.
Einer näheren Prüfung bedürfen die
beiden Tatbestandselemente «einen Nichtschuldigen» sowie «wider besseres
Wissen». Verlangt wird somit nicht nur die objektive Unrichtigkeit der
Anschuldigung, sondern auch das sichere Wissen des Beschuldigten um die
Unrichtigkeit seiner Anschuldigung. Dabei ist auf die Tatsachenbehauptung
abzustellen. Eine bewusst falsche rechtliche Würdigung ist dagegen nicht
strafbar. Glaubt der Täter irrtümlich, das Verhalten sei strafbar, liegt
untauglicher Versuch vor. Die Behauptung muss im Wesentlichen unrichtig sein,
geringfügige Übertreibungen erfüllen den Tatbestand nicht (Trechsel/Pieth,
Praxiskommentar zum StGB, 4. Auflage, 2021, N 4 zu Art. 303).
2.
In BGE 136 IV 170, E. 2.1 hielt das
Bundesgericht folgendes fest (jeweils mit zahlreichen Hinweisen):
«Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider
besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt,
in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand
der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der
Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher
Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein
Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu
Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre,
Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die
behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person,
welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch
diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des
Verfahrens - durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich
festgestellt worden ist. Diese Rechtsprechung begegnet in der Lehre zum Teil
Kritik, namentlich soweit sich die Nichtschuld einer Person auf eine Nichtanhandnahmeverfügung
oder einen Einstellungsbeschluss stützt. Das Bundesgericht hat die seitens der
Doktrin erhobenen Einwände in einem neueren Entscheid als nicht durchgreifend
erachtet und an seiner Rechtsprechung festgehalten. Es liege im Interesse der Rechtssicherheit,
dass ein rechtskräftiger Entscheid in einem späteren Verfahren nicht mehr
angefochten werden könne. Ein früheres Urteil oder ein Einstellungsbeschluss
binde den Richter, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen
Anschuldigung zu befinden habe, jedoch nur insoweit, als diese sich über Schuld
oder Nichtschuld der angeschuldigten Person aussprächen. Soweit das frühere
Verfahren aus Opportunitätsgründen oder gestützt auf aArt. 66bis StGB (Art. 54
StGB) eingestellt worden sei, hindere dies den Richter im Verfahren der
falschen Anschuldigung nicht, über die Schuld der angeschuldigten Person erneut
zu befinden. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die
Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein,
die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der
Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist.
Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus».
In diesem Entscheid präzisierte das
Bundesgericht jedoch, dass eine Strafanzeige den Tatbestand der falschen
Anschuldigung nicht schon dann erfülle, wenn das auf die Strafanzeige folgenden
Strafverfahren eingestellt werde. Vielmehr sei erforderlich, dass die
Nichtschuld des Angeschuldigten in einem früheren, der Anzeige vor-angehenden,
Verfahren festgestellt worden sei.
Gemäss dieser Rechtsprechung kann dem
Beschuldigten im vorliegenden Verfahren die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2019 resp. der Beschluss der
Beschwerdekammer vom 15. März 2019 nicht entgegengehalten werden. Es fragt sich
jedoch, ob die Nichtschuld von B.___ hinsichtlich der Vorwürfe, welche
Gegenstand der Strafanzeige vom 12. Oktober 2018 waren, durch die beiden
Urteile der Beschwerdekammer vom 6. Juli 2016 (betreffend die Strafanzeigen vom
31.
Mai 2016 und 1. Juni 2016) bereits rechtsverbindlich festgestellt worden
ist.
3.
Die angezeigten Tatbestände der
früheren Anzeigen vom 31. Mai 2016 und 1. Juni 2016 (welche zu
rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft führten)
sind nicht deckungsgleich mit denen in der Anzeige vom 12. Oktober 2018.
Die früheren Strafanzeigen betrafen den Vorwurf des Raubes von Krankenkassenprämien,
Krankheitskosten/Spitalkosten resp. Unterhaltsbeiträgen. In
sachverhaltsmässiger Hinsicht warf der Beschuldigte B.___ vor, sein
Existenzminimum falsch berechnet zu haben, indem er Krankheitskosten,
Krankenkassenprämien sowie Unterstützungszahlungen an seine Mutter zu Unrecht
nicht berücksichtigt habe und dadurch «Pfändungen gefälscht» habe.
Die Strafanzeige vom 12. Oktober 2018
bezieht sich auf die Tatbestände der Urkundenfälschung, des Betruges,
versuchten Diebstahls, «öffentliche Belästigungen/Unterstellungen/Verleumdungen».
In sachverhaltsmässiger Hinsicht geht es indes erneut darum, dass B.___ im
Rahmen einer Lohnpfändung das Existenzminimum unrichtig berechnet habe.
Wiederum erhebt der Beschuldigte gegen B.___ den Vorwurf, ihm «1 Jahr lang und
ca. 37'000 CHF illegal entwendet» zu haben. Herr B.___ habe ihm seit 2010 Geld
gestohlen, indem er Pfändungen gefälscht und manipuliert habe, insgesamt CHF
238'681.40.
Der Beschuldigte wurde bereits in den
beiden erwähnten Entscheiden der Beschwerdekammer vom 6. Juli 2016 darauf
hingewiesen, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich Mitarbeiter des
Betreibungsamtes durch die Berechnung des Existenzminimums strafbar gemacht
hätten. Selbst wenn das Existenzminimum falsch berechnet worden wäre, würde
dies keinen Straftatbestand erfüllen. Der Beschuldigte hätte dies mittels
Beschwerde nach SchKG rügen können. Mit den erwähnten Entscheiden vom 6. Juli
2016.
war somit die Nichtschuld von B.___ hinsichtlich des Sachverhaltes, der auch
der Strafanzeige vom 12. Oktober 2018 zu Grunde lag (falsche Berechnung des
Existenzminimums) rechtsverbindlich festgestellt. Auch wenn sich die
Strafanzeige vom 12. Oktober 2018 auf eine neue Pfändung bezieht, beläuft sich
das vom Betreibungsamt errechnete Existenzminimum immer noch auf exakt CHF 2'662.00,
wie in den jeweiligen früheren Verfahren, in welchen rechtsverbindlich die
Unschuld von B.___ hinsichtlich angeblicher Manipulation des Existenzminimums
festgestellt wurde. Die diesbezügliche «Nichtschuld» war somit auch dem
Beschuldigten grundsätzlich bewusst.
Hinsichtlich dieses Tatbestandselementes
der dem Beschuldigten bewussten Unrichtigkeit der Anschuldigung ist darüber
hinaus festzuhalten, dass die Anzeige des Beschuldigten auch Tatbestände enthält,
die es gar nicht gibt, oder die offensichtlich nicht erfüllt sein können. Dabei
kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese falsche
Subsumption dem Beschuldigten als Laien bewusst war. Wie unter Ziff. 1 hievor
erwähnt, kommt es jedoch nicht auf die Subsumption, sondern auf den Sachverhalt
an. Zumindest hinsichtlich des Kernvorwurfs, B.___ habe bewusst das
Existenzminimum falsch berechnet und dabei einen Amtsmissbrauch und eine
Urkundenfälschung begangen, ist festzuhalten, dass nicht von einem bewussten
Subsumtionsfehler resp. einer untauglich versuchten falschen Anschuldigung
ausgegangen werden kann. Das zeigt sich auch dadurch, dass die
Staatsanwaltschaft die Polizei mit Ermittlungen beauftragte, u.a. der Befragung
von B.___. Ebenso handelt es sich bei den Anschuldigungen keineswegs um
lediglich geringfügige Übertreibungen, welche straflos wären.
Indem der Beschuldigte trotz Kenntnis
der beiden Urteile der Beschwerdekammer vom 6. Juli 2016 in seiner Strafanzeige
vom 12. Oktober 2018 praktisch gleichlautende Vorwürfe erhob, beschuldigte er
einen nicht Schuldigen (B.___) wider besseres Wissen einer Straftat. Sowohl der
objektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch der erforderliche
direkte Vorsatz sind erfüllt. Der Beschuldigte ist daher wegen falscher
Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB für schuldig zu erkennen.
V. Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die Strafzumessung
korrekt vorgenommen und auch ausführlich begründet. Darauf kann verwiesen werden.
Zu Recht hob die Vorinstanz einerseits hervor, dass die Anschuldigungen des
Beschuldigten bereits auf den ersten Blick wenig seriös erscheinen.
Andererseits hob sie jedoch auch zu Recht die beachtliche Hartnäckigkeit des
Beschuldigten hervor, mit welcher er seine Anschuldigungen weiterverfolgte. Das
Verhalten des Beschuldigten weist indes auch querulatorische Züge auf. Er
scheint in seiner wirtschaftlich ausweglosen Situation festgefahren zu sein und
die Realitäten aus dem Blickfeld verloren zu haben, resp. diese bewusst zu
ignorieren. Aufgrund einer offensichtlich vorhandenen querulatorischen
Veranlagung erscheint er in seiner Befähigung, sich korrekt zu verhalten,
beeinträchtigt. Dies ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Dennoch
erscheint die von der Vorinstanz verhängte Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe
(bei einem abstrakten Strafrahmen bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) offensichtlich
nicht zu hoch angesetzt. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des relativ
langen Zeitablaufs seit der Anzeigeerstattung vom 12. Oktober 2018. Angesichts
des Umstandes, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit am Existenzminimum
lebt, ist es jedoch gerechtfertigt, die Tagessatzhöhe auf CHF 10.00
festzusetzen. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Trotz der erwähnten
Hartnäckigkeit seines Handelns erscheint es gerechtfertigt, ihm den bedingten
Strafvollzug zu gewähren (was ohnehin gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO
zwingend ist).
VI. Kosten
Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die
beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Der erstinstanzliche Kostenentscheid
wird bestätigt. In Anwendung der Grundsätze nach § 146 Abs. 1 lit. c des
Gebührentarifs des Kantons Solothurn und im Vergleich mit ähnlich gelagerten
Fällen wird die Staatsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 1’200.00
festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Auslagen belaufen sich die Kosten des
Verfahrens auf eine Summe von total CHF 1’300.00. Der Beschuldigte
unterliegt im Berufungsverfahren grösstenteils. Lediglich die Tagessatzhöhe
wird reduziert. Es rechtfertigt sich mithin, die Kosten dem Beschuldigten im
Umfang von 90%, ausmachend CHF 1’170.00, aufzuerlegen. Im Umfang von
CHF 130.00 gehen sie zu Lasten des Staates.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 303
Ziff. 1 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 StGB; Art.
335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff. sowie Art. 416 ff. StPO erkannt:
1.
A.___ hat sich der
falschen Anschuldigung, begangen am 12. Oktober 2018, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 910.00, hat A.___ zu bezahlen.
4.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, belaufen
sich auf total CHF 1'300.00. Diese
werden A.___ zu 90%,
ausmachend CHF 1'170.00, auferlegt. Im Umfang von 10%, ausmachend
CHF 130.00, gehen sie zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Wiedmer