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Entscheid

STBER.2021.26

falsche Anschuldigung

23. Februar 2022Deutsch17 min

wenn dieser ein Mindestmass an Informationen betreffend die angeblich strafrechtlich

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 23. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend falsche

Anschuldigung

Es erscheint zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 23. Februar 2022:

1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger

Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr

die Verhandlung, stellt die Anwesenheit des Beschuldigten fest und gibt die

Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

Die Staatsanwaltschaft als Anklägerin

hat mit Stellungnahme vom 8. April 2021 erklärt, dass sie auf eine

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichte.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom 9. Februar 2021 hin und fasst dieses zusammen. Er weist darauf

hin, dass das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge

des Beschuldigten;

2. Befragung des Beschuldigten;

3. weitere Beweisanträge und Abschluss

des Beweisverfahrens;

4. Parteivortrag bzw. letztes Wort des

Beschuldigten;

5. geheime Urteilsberatung;

6. Urteilseröffnung, vorgesehen gleichentags

um 11:30 Uhr.

Vormerkungen des Beschuldigten

A.___ verlangt vom Obergericht analog seiner

Eingabe vom 28. Januar 2022 die Einholung weiterer Unterlagen. Diese Unterlagen

seien sehr wichtig, um herauszufinden, wo sein Geld hingeflossen sei.

Der Vorsitzende sagt, dass das Verfahren

fortgesetzt werde. Das Gericht werde sich im Rahmen der Urteilsberatung mit dem

Beweisantrag auseinandersetzen.

Beweisabnahme

Der Beschuldigte wird, nachdem er vom

Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht

selbst belasten zu müssen sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu

dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und Person befragt.

A.___ verlangt erneut die Einholung der

genannten Unterlagen. Diese Unterlagen seien sehr wichtig.

Der Vorsitzende erklärt, der

Beweisantrag werde abgewiesen und das Beweisverfahren geschlossen. Das Gericht

werde sich gegebenenfalls im Rahmen der Urteilsberatung mit dem Beweisantrag noch

einmal auseinandersetzen.

Parteivortrag / Letztes Wort des

Beschuldigten

Der Beschuldigte beantragt einen

vollständigen Freispruch. Er führt zusammengefasst aus, dass aus den Unterlagen

des Betreibungsamtes nicht hervorgehe, wo das Geld, das das Betreibungsamt

weggenommen habe, hingeflossen sei. Die Pfändung sei jahrelang von den Behörden

manipuliert worden.

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 09.15 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Es erscheint zur mündlichen Urteilseröffnung

vom 23. Februar 2022 um 11:30 Uhr:

1.

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger

Der Vorsitzende weist vorab darauf hin,

dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur

summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Begründung des

Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde und ab deren Zustellung auch

die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

Der Vorsitzende stellt zuerst fest, dass

der vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag, wonach weitere Unterlagen

einzuholen seien, abgewiesen worden sei, da die eingeforderten Dokumente keinen

rechtsrelevanten Konnex zum Prozessgegenstand herzustellen vermöchten.

Anschliessend verliest der Vorsitzende

den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen und nimmt die

rechtliche Würdigung vor. Mit den Angaben zur Kostenverteilung schliesst er die

summarische Urteilsbegründung um 11:40 Uhr.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Vorgeschichte / Prozessgeschichte

1. Mit drei Schreiben vom 31. Mai 2016

erstattete A.___ (nachfolgend Beschuldigter) Strafanzeige gegen das

Betreibungsamt Region Solothurn, beteiligte Person B.___, wegen Raubes von

Spitalkosten resp. Krankheitskosten. Die Krankenkassenprämien und Krankenkosten

seien unpfändbar. Das Betreibungsamt handle kriminell und habe ihm die

Krankenkosten sofort zu erstatten (Akten Seiten [nachfolgend AS] 85 ff.).

2. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen mit der Begründung nicht an die Hand,

die Eröffnung einer Strafuntersuchung bedinge einen Anfangsverdacht. Der

Beschuldigte sei bereits im Zusammenhang mit anderen Anzeigen darauf

hingewiesen worden, dass eine Anzeige nur an die Hand genommen werden könne,

wenn dieser ein Mindestmass an Informationen betreffend die angeblich strafrechtlich

relevante Handlung oder Unterlassung entnommen werden könne. Diesen

Anforderungen genügten die Anzeigen ganz offensichtlich nicht (AS 100 ff.).

3. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschuldigte am 18. Juni 2016 Beschwerde (AS 103 f.). Das Betreibungsamt (Herr B.___)

habe ihm die obligatorische Krankenversicherung gekündigt, um ihn besser

berauben zu können. Zudem seien ihm Krankheitskosten nicht bezahlt worden. Er

verlange eine Entschädigung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

durch unabhängige und gewissenhafte Anwälte.

4. Mit Urteil vom 6. Juli 2016 wies die

Beschwerdekammer des Obergerichtes des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdekammer) die Beschwerde ab (AS 109 ff.).

5. Ebenfalls mit Urteil vom 6. Juli 2016

wies die Beschwerdekammer eine weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen eine

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2016 ab (AS 139

ff.). Gegenstand dieses Verfahrens waren zwei weitere Strafanzeigen des

Beschuldigten mit Datum vom 1. Juni 2016 gegen das Betreibungsamt Region

Solothurn resp. gegen den Sachbearbeiter B.___ wegen Raubes von

Unterhaltsbeiträgen und Krankheitskosten. Seine Mutter sei krank und er müsse

sie unterstützen. Die Krankenkassenprämien und Krankenkosten seien unpfändbar.

Das Betreibungsamt handle kriminell (AS 116 ff.).

6. Am 16. Oktober 2018 ging bei der

Staatsanwaltschaft Solothurn ein am 12. Oktober 2018 datiertes Schreiben des

Beschuldigten ein, in welchem namentlich eine Verletzung von Art. 312 StGB

(Amtsmissbrauch) durch Herrn B.___ geltend gemacht wird (AS 7). B.___ wurde am

20. Dezember 2018 durch die Polizei zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen

befragt, wobei er die Strafanzeige des Beschuldigten als querulatorisch

motiviert bezeichnete (AS 41 ff.). Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 zeigte

die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in der Folge an, dass die Strafanzeige

gegen B.___ nicht an die Hand genommen und stattdessen gegen den Beschuldigten

eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung in einem separaten

Verfahren eröffnet werde (AS 04 f.).

7. Am 30. Januar 2020 wurde ein

Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung erlassen,

gegen welchen dieser fristgerecht Einsprache erhob (AS 243 ff.). In der Folge

überwies die Staatsanwaltschaft dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 9. März

2020 einen berichtigten Strafbefehl zusammen mit den Akten zur gerichtlichen

Beurteilung (AS 1 ff.).

8. Am 9. Februar 2021 erliess die

Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 442

ff.):

1. A.___ hat sich der falschen

Anschuldigung, begangen am 12. Oktober 2018, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs

bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Die

Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF

910.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit sich

die Kosten auf CHF 710.00 belaufen.

9. Am 17. Februar 2021 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (AS 439 f.).

10. Am 26. März 2021 reichte der

Beschuldigte die Berufungserklärung ein. Sinngemäss verlangt er einen

vollumfänglichen Freispruch (Akten Berufungsgericht [nachfolgend ASB] 2 ff.).

11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 8. April 2021 auf eine Anschlussberufung und die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 86).

12. Am 7. Mai 2021 erhob der Beschuldigte

ein Ausstandsgesuch u.a. gegen sämtliche ordentlichen Mitglieder des

Berufungsgerichts, welches mit Beschluss vom 1. Juni 2021 abgewiesen wurde

(ASB 91 ff.).

13. Am 2. November 2021 wurde der

Beschuldigte zur Berufungsverhandlung vom 23. Februar 2022 vorgeladen (ASB

102).

Erwägungen

II. Der Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich

der falschen Anschuldigung, begangen spätestens am 12. Oktober 2018 (letzte

Anzeige gegen B.___), an seinem Wohnort in [...], z.Nt. von B.___, schuldig

gemacht zu haben, indem er den Geschädigten mehrfach wegen «Widerrechtlichen

Handlungen» (Urkundenfälschung, Betrug, Diebstahlversuch, öffentliche

Belästigungen / Unterstellungen / Verleumdungen u.a.) bzw. Amtsmissbrauchs und

weiteren Delikten angezeigt habe, wobei der Beschuldigte spätestens beim

letzten Verfahren (STA.2018.4119) und aufgrund der früher erlassenen

begründeten Nichtanhandnahmeverfügungen gewusst habe, dass B.___ als

Angestellter des Betreibungsamtes seine Dienstpflichten erfülle und innerhalb

seiner Befugnisse gehandelt habe und damit zumindest bei der letzten Anzeige B.___

wider besseres Wissen erneut angezeigt und ihn eines Verbrechens und Vergehens

beschuldigt habe, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen B.___

herbeizuführen.

III. Der Sachverhalt

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten

lediglich wegen falscher Anschuldigung, begangen am 12. Oktober 2018,

verurteilt. Allfällig vor diesem Datum vom Beschuldigten getätigte Handlungen

sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens (Art. 391 Abs.

2.

StPO).

Es geht mithin vorliegend um die

Strafanzeige des Beschuldigten vom 12. Oktober 2018 (AS 7 f.). Deren Wortlaut

ist folgender:

«Ich erhebe Anzeige

gegen Herr B. wegen widerrechtlichen Handlungen (Urkundefälschung, Betrug,

Diebstahlversuch, öffentliche Belästigungen/Unterstellungen/Verleumdungen, ua).

[...] hat mich mit Unterlagen informiert dass eine Pfändung gegen meine Person eingegangen

ist. Die Pfändung Nr. […] ist mir nicht bekannt, Pfändungsprotokoll ist nicht

unterschrieben und Pfändungsvollzug ist nicht rechtskräftig. Ohne meinen

Kenntnissen, hinterhältig und widerrechtlich Herr B.___ hat willkürig manipulierte

und vorsätzlich gafälschte Pfändungsvollzug im Voraus direkt an [...] zugestellt

:

- Angebliches

Existenzminimum ist frei erfunden und willkürig gefälscht. Angeblicher Betrag

von 2662 CHF/Monat widerspricht Rechten und Gesetzen.

- Forderung ist nicht

definiert ( - ) weil Herr B.___ hat vor mir 1 Jahr lang und ca 37000 CHF

illegal zu entwenden.

- Herr B.___ hat ihm

verliehene Befugnisse vorsätzlich unrechtmässig angewendet, gesetzwidrig

ausgeübt und Art. 28 und 312 StGB verletzt.

Mit solchen gefälschten

und manipulirten Pfändungen das Betreibungsamt hat mir bereits 238681,40 CHF

illegal entwendet. Herr B.___ ist seit 2010. direkt beteiligt. Die Aufsichtsbehörde

SchKG war/ist beauftragt das gestohlenes Geld rechtlich zu verfolgen und alle

Handlungen des Betreibungsamt gegen meine Person zu sistrieren, unterbinden und

verbieten.

Staatsanwaltsachaft ist

ersucht :

1.

Organisiertes

Kriminal zu unterbinden.

2.

Herr B.___

verliehene Befugnisse zu entziehen.

3.

Wegen

widerrechtliche Handlungen Herr B.___ zu verpflichten mich mit 10000 CHF zu

entschädigen.

4.

lch verlange

unentgeltliche Rechtspflege.»

Erstellt ist weiter, dass B.___ gestützt

auf die Strafanzeige des Beschuldigten sowie einen entsprechenden

Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2017 (AS 15) am 20.

Dezember 2018 als Beschuldigter befragt wurde (AS 41 ff.).

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Der falschen Anschuldigung nach Art.

303.

Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider

besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens

beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.

Dass der Beschuldigte B.___ mit seiner Strafanzeige vom 12. Oktober 2018 bei

der Staatsanwaltschaft mehrerer Verbrechen resp. Vergehen beschuldigte und

dabei die Absicht hatte, gegen diesen eine Strafverfolgung herbeizuführen, ist

offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Dass die

Staatsanwaltschaft keine formelle Strafuntersuchung eröffnet hat, sondern

lediglich die Polizei mit Ermittlungen beauftragte und hernach die Strafanzeige

nicht an die Hand nahm, ist in rechtlicher Hinsicht unerheblich, genügt doch

die Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen.

Einer näheren Prüfung bedürfen die

beiden Tatbestandselemente «einen Nichtschuldigen» sowie «wider besseres

Wissen». Verlangt wird somit nicht nur die objektive Unrichtigkeit der

Anschuldigung, sondern auch das sichere Wissen des Beschuldigten um die

Unrichtigkeit seiner Anschuldigung. Dabei ist auf die Tatsachenbehauptung

abzustellen. Eine bewusst falsche rechtliche Würdigung ist dagegen nicht

strafbar. Glaubt der Täter irrtümlich, das Verhalten sei strafbar, liegt

untauglicher Versuch vor. Die Behauptung muss im Wesentlichen unrichtig sein,

geringfügige Übertreibungen erfüllen den Tatbestand nicht (Trechsel/Pieth,

Praxiskommentar zum StGB, 4. Auflage, 2021, N 4 zu Art. 303).

2.

In BGE 136 IV 170, E. 2.1 hielt das

Bundesgericht folgendes fest (jeweils mit zahlreichen Hinweisen):

«Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider

besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt,

in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand

der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der

Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher

Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein

Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu

Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre,

Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die

behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person,

welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch

diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des

Verfahrens - durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich

festgestellt worden ist. Diese Rechtsprechung begegnet in der Lehre zum Teil

Kritik, namentlich soweit sich die Nichtschuld einer Person auf eine Nichtanhandnahmeverfügung

oder einen Einstellungsbeschluss stützt. Das Bundesgericht hat die seitens der

Doktrin erhobenen Einwände in einem neueren Entscheid als nicht durchgreifend

erachtet und an seiner Rechtsprechung festgehalten. Es liege im Interesse der Rechtssicherheit,

dass ein rechtskräftiger Entscheid in einem späteren Verfahren nicht mehr

angefochten werden könne. Ein früheres Urteil oder ein Einstellungsbeschluss

binde den Richter, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen

Anschuldigung zu befinden habe, jedoch nur insoweit, als diese sich über Schuld

oder Nichtschuld der angeschuldigten Person aussprächen. Soweit das frühere

Verfahren aus Opportunitätsgründen oder gestützt auf aArt. 66bis StGB (Art. 54

StGB) eingestellt worden sei, hindere dies den Richter im Verfahren der

falschen Anschuldigung nicht, über die Schuld der angeschuldigten Person erneut

zu befinden. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die

Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein,

die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der

Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist.

Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus».

In diesem Entscheid präzisierte das

Bundesgericht jedoch, dass eine Strafanzeige den Tatbestand der falschen

Anschuldigung nicht schon dann erfülle, wenn das auf die Strafanzeige folgenden

Strafverfahren eingestellt werde. Vielmehr sei erforderlich, dass die

Nichtschuld des Angeschuldigten in einem früheren, der Anzeige vor-angehenden,

Verfahren festgestellt worden sei.

Gemäss dieser Rechtsprechung kann dem

Beschuldigten im vorliegenden Verfahren die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2019 resp. der Beschluss der

Beschwerdekammer vom 15. März 2019 nicht entgegengehalten werden. Es fragt sich

jedoch, ob die Nichtschuld von B.___ hinsichtlich der Vorwürfe, welche

Gegenstand der Strafanzeige vom 12. Oktober 2018 waren, durch die beiden

Urteile der Beschwerdekammer vom 6. Juli 2016 (betreffend die Strafanzeigen vom

31.

Mai 2016 und 1. Juni 2016) bereits rechtsverbindlich festgestellt worden

ist.

3.

Die angezeigten Tatbestände der

früheren Anzeigen vom 31. Mai 2016 und 1. Juni 2016 (welche zu

rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft führten)

sind nicht deckungsgleich mit denen in der Anzeige vom 12. Oktober 2018.

Die früheren Strafanzeigen betrafen den Vorwurf des Raubes von Krankenkassenprämien,

Krankheitskosten/Spitalkosten resp. Unterhaltsbeiträgen. In

sachverhaltsmässiger Hinsicht warf der Beschuldigte B.___ vor, sein

Existenzminimum falsch berechnet zu haben, indem er Krankheitskosten,

Krankenkassenprämien sowie Unterstützungszahlungen an seine Mutter zu Unrecht

nicht berücksichtigt habe und dadurch «Pfändungen gefälscht» habe.

Die Strafanzeige vom 12. Oktober 2018

bezieht sich auf die Tatbestände der Urkundenfälschung, des Betruges,

versuchten Diebstahls, «öffentliche Belästigungen/Unterstellungen/Verleumdungen».

In sachverhaltsmässiger Hinsicht geht es indes erneut darum, dass B.___ im

Rahmen einer Lohnpfändung das Existenzminimum unrichtig berechnet habe.

Wiederum erhebt der Beschuldigte gegen B.___ den Vorwurf, ihm «1 Jahr lang und

ca. 37'000 CHF illegal entwendet» zu haben. Herr B.___ habe ihm seit 2010 Geld

gestohlen, indem er Pfändungen gefälscht und manipuliert habe, insgesamt CHF

238'681.40.

Der Beschuldigte wurde bereits in den

beiden erwähnten Entscheiden der Beschwerdekammer vom 6. Juli 2016 darauf

hingewiesen, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich Mitarbeiter des

Betreibungsamtes durch die Berechnung des Existenzminimums strafbar gemacht

hätten. Selbst wenn das Existenzminimum falsch berechnet worden wäre, würde

dies keinen Straftatbestand erfüllen. Der Beschuldigte hätte dies mittels

Beschwerde nach SchKG rügen können. Mit den erwähnten Entscheiden vom 6. Juli

2016.

war somit die Nichtschuld von B.___ hinsichtlich des Sachverhaltes, der auch

der Strafanzeige vom 12. Oktober 2018 zu Grunde lag (falsche Berechnung des

Existenzminimums) rechtsverbindlich festgestellt. Auch wenn sich die

Strafanzeige vom 12. Oktober 2018 auf eine neue Pfändung bezieht, beläuft sich

das vom Betreibungsamt errechnete Existenzminimum immer noch auf exakt CHF 2'662.00,

wie in den jeweiligen früheren Verfahren, in welchen rechtsverbindlich die

Unschuld von B.___ hinsichtlich angeblicher Manipulation des Existenzminimums

festgestellt wurde. Die diesbezügliche «Nichtschuld» war somit auch dem

Beschuldigten grundsätzlich bewusst.

Hinsichtlich dieses Tatbestandselementes

der dem Beschuldigten bewussten Unrichtigkeit der Anschuldigung ist darüber

hinaus festzuhalten, dass die Anzeige des Beschuldigten auch Tatbestände enthält,

die es gar nicht gibt, oder die offensichtlich nicht erfüllt sein können. Dabei

kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese falsche

Subsumption dem Beschuldigten als Laien bewusst war. Wie unter Ziff. 1 hievor

erwähnt, kommt es jedoch nicht auf die Subsumption, sondern auf den Sachverhalt

an. Zumindest hinsichtlich des Kernvorwurfs, B.___ habe bewusst das

Existenzminimum falsch berechnet und dabei einen Amtsmissbrauch und eine

Urkundenfälschung begangen, ist festzuhalten, dass nicht von einem bewussten

Subsumtionsfehler resp. einer untauglich versuchten falschen Anschuldigung

ausgegangen werden kann. Das zeigt sich auch dadurch, dass die

Staatsanwaltschaft die Polizei mit Ermittlungen beauftragte, u.a. der Befragung

von B.___. Ebenso handelt es sich bei den Anschuldigungen keineswegs um

lediglich geringfügige Übertreibungen, welche straflos wären.

Indem der Beschuldigte trotz Kenntnis

der beiden Urteile der Beschwerdekammer vom 6. Juli 2016 in seiner Strafanzeige

vom 12. Oktober 2018 praktisch gleichlautende Vorwürfe erhob, beschuldigte er

einen nicht Schuldigen (B.___) wider besseres Wissen einer Straftat. Sowohl der

objektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch der erforderliche

direkte Vorsatz sind erfüllt. Der Beschuldigte ist daher wegen falscher

Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB für schuldig zu erkennen.

V. Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die Strafzumessung

korrekt vorgenommen und auch ausführlich begründet. Darauf kann verwiesen werden.

Zu Recht hob die Vorinstanz einerseits hervor, dass die Anschuldigungen des

Beschuldigten bereits auf den ersten Blick wenig seriös erscheinen.

Andererseits hob sie jedoch auch zu Recht die beachtliche Hartnäckigkeit des

Beschuldigten hervor, mit welcher er seine Anschuldigungen weiterverfolgte. Das

Verhalten des Beschuldigten weist indes auch querulatorische Züge auf. Er

scheint in seiner wirtschaftlich ausweglosen Situation festgefahren zu sein und

die Realitäten aus dem Blickfeld verloren zu haben, resp. diese bewusst zu

ignorieren. Aufgrund einer offensichtlich vorhandenen querulatorischen

Veranlagung erscheint er in seiner Befähigung, sich korrekt zu verhalten,

beeinträchtigt. Dies ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Dennoch

erscheint die von der Vorinstanz verhängte Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe

(bei einem abstrakten Strafrahmen bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) offensichtlich

nicht zu hoch angesetzt. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des relativ

langen Zeitablaufs seit der Anzeigeerstattung vom 12. Oktober 2018. Angesichts

des Umstandes, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit am Existenzminimum

lebt, ist es jedoch gerechtfertigt, die Tagessatzhöhe auf CHF 10.00

festzusetzen. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Trotz der erwähnten

Hartnäckigkeit seines Handelns erscheint es gerechtfertigt, ihm den bedingten

Strafvollzug zu gewähren (was ohnehin gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO

zwingend ist).

VI. Kosten

Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die

beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

Der erstinstanzliche Kostenentscheid

wird bestätigt. In Anwendung der Grundsätze nach § 146 Abs. 1 lit. c des

Gebührentarifs des Kantons Solothurn und im Vergleich mit ähnlich gelagerten

Fällen wird die Staatsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 1’200.00

festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Auslagen belaufen sich die Kosten des

Verfahrens auf eine Summe von total CHF 1’300.00. Der Beschuldigte

unterliegt im Berufungsverfahren grösstenteils. Lediglich die Tagessatzhöhe

wird reduziert. Es rechtfertigt sich mithin, die Kosten dem Beschuldigten im

Umfang von 90%, ausmachend CHF 1’170.00, aufzuerlegen. Im Umfang von

CHF 130.00 gehen sie zu Lasten des Staates.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 303

Ziff. 1 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 StGB; Art.

335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff. sowie Art. 416 ff. StPO erkannt:

1.

A.___ hat sich der

falschen Anschuldigung, begangen am 12. Oktober 2018, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 910.00, hat A.___ zu bezahlen.

4.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, belaufen

sich auf total CHF 1'300.00. Diese

werden A.___ zu 90%,

ausmachend CHF 1'170.00, auferlegt. Im Umfang von 10%, ausmachend

CHF 130.00, gehen sie zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Wiedmer