STBER.2021.27
Beschimpfung
3. März 2022Deutsch18 min
die Mieterin wurde diese am 6. September 2019 erstinstanzlich wegen Beschimpfung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 3. März 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Marti, Vorsitz
Oberrichterin Scherrer Reber
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Beschimpfung
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor
Obergericht vom 3. März 2022 auf 9:30 Uhr:
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger.
Zudem erscheinen:
-
eine Zuhörerin sowie B.___
als Zuhörer.
Der Vorsitzende eröffnet die
Hauptverhandlung und stellt die Anwesenheit des Beschuldigten fest.
Der Beschuldigte erklärt auf die entsprechende
Frage des Vorsitzenden, da er besser Hochdeutsch als Mundart verstehe,
bevorzuge er Hochdeutsch als Verhandlungssprache. Dies wird in der Folge
berücksichtigt.
Der Vorsitzende gibt die Zusammensetzung
des Berufungsgerichts bekannt und fasst das Erkanntnis des erstinstanzlichen
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Februar
2021 zusammen. Er verweist auf die vom Beschuldigten gegen das Urteil erhobene
Berufungserklärung sowie auf den vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 10. Mai
2021 abgewiesenen Antrag des Berufungsklägers auf Rückweisung des Verfahrens an
die Vorinstanz. In der Folge erklärt er dem Beschuldigten den Gegenstand des
Berufungsverfahrens.
Den weiteren Ablauf der Verhandlung
skizziert der Vorsitzende wie folgt:
-
Befragung des Beschuldigten
zur Sache und Person;
-
Frage nach weiteren
Beweisanträgen;
-
Parteivortrag und letztes
Wort des Beschuldigten;
-
geheime Urteilsberatung;
-
mündliche Urteilsberatung,
angesetzt auf den heutigen Nachmittag, 16:00 Uhr.
Ergänzend weist der Vorsitzende den
Beschuldigten darauf hin, dass er auf eine mündliche Urteilseröffnung
verzichten könne.
Der Vorsitzende fragt den Beschuldigten,
ob er vorweg (im Sinne einer Vorbemerkung oder Vorfrage) etwas sagen wolle. Der
Beschuldigte gibt bekannt, er wünsche, vom Gericht belehrt zu werden. Er wolle
wissen, was er im Rahmen dieser Verhandlung müsse, könne, dürfe und allenfalls
nicht dürfe. Er habe aufgehört, das Recht zu studieren, da er damit ohnehin
nicht bis zu seinem Lebensende fertig würde. Vor 2'000 Jahren sei aufgrund der
zehn Gebote allen klar gewesen, was man dürfe und was man nicht dürfe. Heute
sei das anders und die geltenden Regelungen würden wohl zehn Bibliotheken
füllen.
In der Folge erklärt der Vorsitzende dem
Beschuldigten seine Verfahrensrolle und belehrt diesen über seine Rechte.
Der Beschuldigte erklärt, er wolle von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Alles, was zu dieser Angelegenheit
zu sagen sei, habe er bereits in diesem Verfahren sowie in dem gegen Frau C.___
geführten Verfahren ausgeführt. Er werde sich auf seinen Parteivortrag
beschränken.
Der Vorsitzende erteilt dem
Beschuldigten das Wort für allfällige Beweisanträge.
Der Beschuldigte stellt folgenden Beweisantrag:
«Es sei Herr B.___ als Zeuge zu
befragen.»
Zur Begründung führt der Beschuldigte
sinngemäss aus, mit der Befragung von Herrn B.___ könne der Beweis erbracht
werden, dass weder er (der Beschuldigte) noch Frau C.___, sondern Herr B.___
der geistige Urheber der begründeten Beschwerde vom 25. Juli 2018 sei. Diesen
Beweisantrag habe er schon einmal gestellt, er sei dann aber vom Instruktionsrichter
mit der kuriosen Begründung abgewiesen worden, Herr B.___ erinnere sich nicht
mehr an den Vorgang im Jahre 2018. Dies könne sein. Auch er könne sich nicht
mehr an alle Vorgänge aus dem Jahre 2018 erinnern und er bezweifle, dass das
Gericht noch wisse, was beispielsweise am 3. März 2018 gewesen sei. Woran sich
Herr B.___ erinnere, lasse sich aber klären, indem man diesen heute selber als
Zeuge befrage.
Die Anwesenden werden gebeten, den
Gerichtssaal für die geheime Beratung des Antrages zu verlassen.
Hierauf eröffnet der Vorsitzende
mündlichen folgenden Beschluss:
«Der
Antrag, wonach Herr B.___ als Zeuge vom Gericht zu befragen sei, wird
abgewiesen.»
Zur Begründung führt der Vorsitzende zusammengefasst
und sinngemäss Folgendes aus: Selbst wenn Herr B.___ im Rahmen einer Befragung aussagen
würde, er sei der geistige Vater des Schreibens vom 25. Juli 2018
(Beschwerdebegründung), ändere dies nichts daran, dass er (A.___) diese Beschwerdebegründung
geschrieben und zudem deren Inhalt – dies im Unterschied zu Frau C.___ –
verstanden habe. Demzufolge trage er für dieses Schreiben die Verantwortung,
wie er es auch schon selbst gesagt habe. Eine Aussage von Herrn B.___ könne an
der Sachlage nichts ändern und den Beschuldigten somit mit Blick auf den zu
prüfenden Vorhalt auch nicht entlasten.
Hierauf erteilt der Vorsitzende dem
Beschuldigten das für Wort für den Parteivortrag:
Der Beschuldigte hält fest, er wolle
nicht ausführlich plädieren, aber festhalten, dass der getroffene Beschluss im
Widerspruch zu dem stehe, was das Bundesgericht geschrieben habe. Es sei
vorliegend «gemauschelt» und gelogen worden. Was mit Frau C.___ passiert sei,
sei ein Verbrechen. Er wisse, wie viele Nächte diese wegen des gegen sie
geführten Verfahrens geweint und nicht geschlafen habe. Zu Herrn D.___, dem
Privatkläger, wolle er sich im Rahmen des Parteivortrages nicht mehr äussern,
sonst bestehe die Gefahr, dass ein weiteres Verfahren gegen ihn eröffnet werde.
Er könne beweisen, dass Herr B.___ der geistige Urheber des Schreibens vom 25.
Juli 2018 sei, doch dieser Beweis werde ihm nun vom Gericht verwehrt. Er habe
den Eindruck, die Solothurner Justiz schiesse mit Kanonen auf Spatzen. Weil
wohl keine anderen Fälle zu beurteilen gewesen seien, habe man vorliegend aus
einem Pappenstiel zehn Kilo Akten produziert.
Der Vorsitzende erklärt, dass es sich
unbestrittenermassen um einen kleinen Fall handle. Er gibt dem Beschuldigten zu
verstehen, dass man die Sache nicht aufbauschen wolle. Der Vorsitzende
rekapituliert die Gründe für die Abweisung des Beweisantrages und weist
nochmals darauf hin, inwiefern sich seine Rolle von derjenigen von Frau C.___
unterscheidet: Er habe im Unterschied zu Frau C.___ genau gewusst, worum es im
Schreiben, d.h. der Beschwerdebegründung, gegangen sei, und er habe es selber
geschrieben. Vor diesem Hintergrund sei für das Berufungsgericht nicht
entscheidend, was Herr B.___ in Deutschland ihm gesagt und geraten habe.
Hierauf stellt der Beschuldigte den
Antrag, der Vorsitzende habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Zur
Begründung macht er geltend, der Vorsitzende habe das Recht falsch angewendet.
Hätte dieser das Recht richtig angewendet, hätte er den Beweisantrag nicht
abweisen dürfen.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass auf das
Ausstandsbegehren nicht eingetreten werde. Dieses werde einzig und allein mit
dem abgewiesenen Beweisantrag begründet, was als rechtsmissbräuchlich zu
qualifizieren sei.
Abschliessend stellt der Beschuldigte und
Berufungskläger folgenden Antrag:
«Er sei schadenersatzpflichtig
freizusprechen.»
In Bezug auf die Modalitäten der
Urteilseröffnung teilt der Beschuldigte mit, er wolle nicht zu einer mündlichen
Urteilseröffnung erscheinen und bitte um eine schriftliche Eröffnung des
Entscheids. Demzufolge entfällt die mündliche Urteilseröffnung.
Damit endet um 9:55 Uhr der öffentliche
Teil der Verhandlung und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
D.___ (im Folgenden: der Privatkläger)
war Vermieter eines Ein-Zimmer-Studios an C.___ (im Folgenden: die Mieterin).
Da er von Nachbarn erfahren hatte, dass sich seit mehreren Monaten A.___ (im
Folgenden: der Beschuldigte) im Studio aufhielt, verlangte er von der Mieterin
mit Schreiben vom 24. April 2018 eine Nachzahlung für Nebenkosten etc. von CHF
145.00 monatlich für die Zeit, in der der Beschuldigte die Wohnung auch bewohnt
habe. In der Folge kündigte die Mieterin die Wohnung und zog noch in der
gleichen Woche aus. Aufgrund des anschliessenden SMS-Verkehrs erstattete die
Mieterin am 7. Mai 2018 Strafanzeige gegen den Privatkläger wegen
Hausfriedensbruchs, Drohung, Nötigung und Erpressung. Der Privatkläger wurde
dazu am 14. Juni 2018 polizeilich einvernommen (AS 068 ff.). Das entsprechende
Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung
vom 9. Juli 2018 erledigt (AS 007 ff.). Diese Verfügung wurde von der
Mieterin mit Beschwerde angefochten, wobei die Beschwerdekammer des
Obergerichts mit Beschluss vom 27. September 2018 nicht auf die Beschwerde
eintrat (AS 022 f.). Im Rahmen der Beschwerdebegründung vom 25. Juli 2018
schrieb die Mieterin auf Seite 3: «Auf Frage 11 auf Seite 4 der Einvernahme v.
14.06.2018 antwortete Herr D.___ wie ein Geisteskranke oder ein geistig
behinderte Person.» (AS 014). Weiter betrieb die Mieterin den Privatkläger
wegen einer Forderung über CHF 9'500.00, welche der Privatkläger als
Schikanebetreibung wertete.
2.
Der Privatkläger erklärte am 14. August
2018 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Mieterin und den
Beschuldigten wegen Schikanebetreibung und wegen Ehrverletzung hinsichtlich der
soeben genannten Formulierung in der Beschwerdebegründung zu Protokoll. Er
stelle für sämtliche in Frage kommenden Delikte Strafantrag (AS 001 f.).
Hinsichtlich des Vorwurfs der «Schikanebetreibung» erfolgte am 20. September
2018 eine Teil-Einstellungsverfügung (AS 149 f.), im Übrigen wurde das
Strafverfahren zunächst nur gegen die Mieterin weiter geführt.
3.
Im nachfolgenden Strafverfahren gegen
die Mieterin wurde diese am 6. September 2019 erstinstanzlich wegen Beschimpfung
zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 mit Gewährung des
bedingten Strafvollzugs verurteilt (AS 030 ff.). Mit Urteil des
Berufungsgerichts vom 15. April 2020 wurde die Mieterin vom Vorhalt der
Beschimpfung freigesprochen (AS 054 ff.). Ausschlaggebend war dabei die Aussage
des Beschuldigten vor Obergericht als Auskunftsperson, wonach er das
inkriminierte Schreiben (Beschwerdebegründung) verfasst habe. Er habe während
mehreren Tagen daran geschrieben und es der Mieterin dann zur Unterschrift
vorgelegt. Er habe vor vielen Jahren in Deutschland Jura studiert und habe auch
im Internet recherchiert. Er habe der Mieterin nicht berichtet, was er
geschrieben habe. Diese habe selbst keine inhaltlichen Kenntnisse darüber
gehabt, als sie das Schreiben unterzeichnet habe. Selbst wenn sie den
Schriftsatz gelesen hätte, hätte sie ihn nicht verstanden (AS 131 ff.).
4.
In der Folge eröffnete die
Staatsanwaltschaft am 6. Mai 2020 gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren
wegen Beschimpfung. Mit Strafbefehl vom 12. Mai 2020 wurde er wegen
Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 mit
Gewährung des bedingten Strafvollzugs verurteilt (AS 142 f.). Gegen den
Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 27. Mai 2020 frist- und formgerecht Einsprache
(AS 146).
5.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 hielt die
Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem
Amtsgerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid.
6.
Die Amtsgerichtsstatthalterin von
Bucheggberg-Wasseramt fällte am 9. Februar 2021 folgendes Strafurteil:
«1. A.___ hat sich der Beschimpfung,
begangen am 25. Juli 2018, schuldig gemacht.
2. A.___
wird zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00
verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von
2 Jahren.
3. Die
Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 870.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit
sich die Kosten auf CHF 670.00 belaufen.»
7.
Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte
am 21. Februar 2021 die Berufung an. Am 30. März 2021 reichte er die
Berufungserklärung ein mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei
aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das zuständige Richteramt zu
verweisen». Ihm sei eine Entschädigung zuzusprechen.
8.
Mit Beschluss vom 10. Mai 2021 wies das
Berufungsgericht den Rückweisungsantrag ab. Mit Verfügung vom 3. November 2021
wurde der Beschuldigte auf den 3. März 2022 zur Hauptverhandlung vor das
Berufungsgericht vorgeladen. Gleichzeitig wurde sein Antrag auf Vorladung von B.___
als Zeuge mit schriftlicher Begründung abgewiesen. Der gleiche Antrag wurde vom
Berufungsgericht anlässlich der Hauptverhandlung erneut abgewiesen (vgl.
Verhandlungsprotokoll).
Erwägungen
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich
der Beschimpfung, angeblich begangen am 25. Juli 2018, vermutlich in […],
Domizil des Beschuldigten, zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht zu
haben, indem der Beschuldigte diesen in einer von ihm verfassten
Beschwerdebegründung vom 25. Juli 2018 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Solothurn im Verfahren STA.2018.1795, unterschrieben von C.___,
gesendet an die Staatsanwaltschaft Solothurn und von dieser weitergeleitet an
das Obergericht des Kantons Solothurn, auf Seite 3 mit den folgenden Worten
beschimpft habe: «Auf Frage 11 auf Seite 4 der Einvernahme v. 14.06.2018
antwortete Herr D.___ wie ein Geisteskranke oder geistig behinderte Person.».
Dadurch habe er diesen vorsätzlich in seiner Ehre angegriffen.
2.
Sachverhalt
Der angeklagte Sachverhalt ist nicht
bestritten und urkundlich belegt. Soweit am Rande noch sachverhältliche Fragen
zu beantworten sind, werden diese im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen
Würdigung beantwortet.
3.
Einwände des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens insbesondere folgende Einwände gegen den Vorhalt
erhoben (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, AS 189 ff. und
Berufungserklärung vom 30.3.2021):
-
Er habe den Privatkläger
nicht als geisteskrank oder geistig gestört bezeichnet, sondern nur einen
Vergleich angestellt: Es gebe einen Unterschied, ob man sage, der Privatkläger
verhalte sich wie ein Geisteskranker oder er sei ein Geisteskranker.
-
Vor der ersten Instanz
brachte er erstmals vor, er sei möglicherweise gar nicht der geistige Vater des
betreffenden Satzes. Er habe sich im Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung
mit einem deutschen Kollegen, B.___, ausgetauscht. Es könne sein, dass dieser
diesen Satz geschrieben – also der «geistige Schöpfer» des Satzes gewesen sei –
und ihm diesen als Foto per WhatsApp geschickt habe. Dieser könne sich aber
gemäss seiner Nachfrage nicht erinnern.
-
Er habe den Satz aber nicht
anstossend oder anormal gefunden und nicht gewusst, dass es so ein Gesetz gebe
betreffend ehrenrührige Behauptungen, das sei in der Schweiz eine Ausnahme.
4.
Rechtliche Würdigung
4.1
Wegen Beschimpfung im Sinne von Art.
177.
Abs. 1 StGB macht sich strafbar und wird auf Antrag verfolgt, wer jemanden
in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in
seiner Ehre angreift.
Die Vorinstanz hat die
Tatbestandsmerkmale der Beschimpfung auf US 5 ff. korrekt dargelegt. Darauf
kann verwiesen werden. In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt kann Folgendes
wiederholt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_325/2013 vom 7.10.2013 E.
3.2.1):
« Die
Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger
Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen,
wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu
verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 132 IV 112 E. 2.1 S. 115, je
mit Hinweis; 117 IV 27 E. 2c S. 28 f. mit Hinweisen). Die Äusserung, jemand sei
psychisch krank, rührt an sich nicht an die Ehre, weil sie kein moralisches
Werturteil gegenüber dem für seine abnormen Reaktionen nicht Verantwortlichen
enthält. Der Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische
Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als
charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre
herabzuwürdigen (BGE 98 IV 90 E. 3a S. 93 mit Hinweisen; vgl. auch Franz
Riklin, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 26 vor Art. 173
StGB).»
4.2
Ein solcher Missbrauch liegt hier
vor: Mit dem Satz, der Privatkläger habe wie ein Geisteskranker oder geistig
Behinderter geantwortet, brachte der Beschuldigte (via die Mieterin als
willenloses Werkzeug) zum Ausdruck, der Privatkläger habe wie ein
Geisteskranker und damit charakterlich minderwertig gehandelt. Es macht, wie
schon das Obergericht im Urteil vom 15. April 2020 gegen die Mieterin
festhielt, keinen Unterschied, den Privatkläger direkt als «geisteskrank» oder
«geistig behindert» zu bezeichnen oder ihn aber – wie in casu – mit einer
solchen Person zu vergleichen. Die Bezeichnung stellt eine klare charakterliche
Herabwürdigung des Privatklägers dar. Der objektive Tatbestand der Beschimpfung
ist erfüllt.
4.3
Es gab auch keinen Anlass für diese
Herabminderung: Der Privatkläger war am 14. Juni 2018 polizeilich zum Vorhalt
der Erpressung etc. befragt worden. Der Privatkläger gab dabei an, er habe nach
der Mitteilung von Nachbarn, der Beschuldigte wohne seit zehn Monaten ohne
Anmeldung bei der Mieterin, Informationen über den Beschuldigten von dessen
Vorvermieter erfahren, die haarsträubend seien. Man habe mit dem Beschuldigten
nur Scherereien gehabt. Vorgehalten wurde dem Privatkläger, er habe gemäss
Anzeige die Mieterin bedroht, er wolle Angaben über sie an den Vermieterverband,
ans RAV, den Arbeitgeber etc. weitergeben (Frage 10, AS 071). Der Privatkläger
antwortete darauf, aufgrund der Informationen, die er gehabt habe, habe er
gewusst, dass es noch andere Geschädigte gebe, und er habe verhindern wollen,
dass noch weitere dazu kämen. Das habe er ihr so geschrieben. Auf Frage 11, ob
er die Mieterin damit habe unter Druck setzen wollen, gab der Privatkläger an,
das sei nicht in dem Sinne ein Druck gewesen. Es sei lediglich eine Information
gewesen, dass weitere Vermieter nicht in die gleiche Lage kämen wie er selbst.
Es sei eigentlich wie ein Leumundsbericht gewesen, aus welchem solche
Informationen entnommen werden könnten.
Die genannte Antwort des Privatklägers
mag man aus der Perspektive des Beschuldigten als wenig überzeugend oder
unglaubhaft bewerten, sie war aber keineswegs bar jeglichen gesunden
Menschenverstandes. Sie gab dem Beschuldigten nicht das Recht, den Privatkläger
in dessen persönlichen Ehre herabzuwürdigen: Das Werturteil des Beschuldigten
war sachlich in keiner Weise vertretbar, es gelingt ihm damit auch der
Entlastungsbeweis nicht.
4.4
Der Beschuldigte hat vorsätzlich
gehandelt: Er bezeichnete das Verhalten des Privatklägers (via das willenlose
Tatwerkzeug C.___) als solches wie dasjenige eines Geisteskranken.
4.5
Der Beschuldigte wendete vor der
Vorinstanz ein, es könne gut sein, dass B.___ der «geistige Schöpfer» des
inkriminierten Satzes gewesen sei, dies sei nämlich eigentlich nicht seine
Ausdrucksweise. In der Berufungserklärung gab er dann ohne jeden Vorbehalt an:
«Der geistige Schöpfer und tatsächlicher Autor des Textes war und ist auch Herr
B.___». Abgesehen davon, dass der Beschuldigte diesen Einwand erst vor der
Amtsgerichtsstatthalterin vorbrachte und diese gut begründet davon ausging, es
handle sich dabei um eine Schutzbehauptung (US 4 f.), würde sich an der
rechtlichen Beurteilung auch nichts ändern, wenn man diesem Vorbringen folgen
würde: Selbst wenn der Satz von seinem Kollegen formuliert worden wäre, hat ihn
der Beschuldigte mit Wissen und Willen in der Beschwerdebegründung vorgebracht.
Er hat ja auch mehrfach die Verantwortung für diese Rechtsschrift übernommen.
4.6
Wenn der Beschuldigte sich darauf
beruft, er sei sich nicht bewusst gewesen, «dass es in der Schweiz so ein
Gesetz gebe betreffend ehrenrührige Behauptungen», dann hilft ihm auch dies
nicht weiter: Dem Beschuldigten war klar, dass dieser Vorwurf (Handeln wie ein
Geisteskranker) zumindest ehrenrührig war (was er ja implizit anerkennt, wenn
er geltend macht, er habe nicht gewusst, dass es in der Schweiz ein Gesetz gebe
betreffend ehrenrührige Behauptungen), und damit hatte der Beschuldigte auch
ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein, das einen Irrtum über die
Rechtswidrigkeit (sog. Verbotsirrtum) gemäss Art. 21 StGB («Wer bei Begehung der
Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält,
handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die
Strafe») ausschliesst. Verbotsirrtum liegt nämlich nicht schon vor, wenn der
Täter sein Verhalten nicht für strafbar hält, sondern nur, wenn er meint, kein
Unrecht zu tun (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7.11.2016 E. 9.4 mit
Hinweisen). Im Übrigen ist die Beschimpfung auch in Deutschland, wo der
Beschuldigte nach seinen Angaben früher Jura studiert habe, strafbar (§ 185 StGB: «Beleidigung»).
4.7
Der Schuldspruch der Vorinstanz
wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen.
III. Strafzumessung
Zur Strafzumessung äusserte sich der
Beschuldigte nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht auf ein leichtes Verschulden
geschlossen: Die Äusserung erfolgte vor dem Hintergrund von bestehenden
Spannungen und es sind weitaus schwerwiegendere Beschimpfungen denkbar.
Allerdings handelte der Beschuldigte nach eigenen Worten nicht unüberlegt und
spontan; zudem äusserte er sich gegenüber Drittpersonen. Die Geldstrafe von 15
Tagessätzen – im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens –
ist diesem Verschulden angemessen.
Zu seinen finanziellen Verhältnissen
machte der Beschuldigte im Lauf des Verfahrens keine Angaben. Die vom
Berufungsgericht von Amtes wegen eingeholten Steuerunterlagen ergaben pro 2020
ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 1'500.00. Der Beschuldigte selbst
gab in der Berufungserklärung an, er verrechne seine juristischen Facharbeiten
mit CHF 200.00 pro Stunde. Damit ist der vorinstanzlich festgesetzte Tagessatz
von CHF 30.00 zweifellos eher tief bemessen, er kann aber wegen des Verbots der
reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht erhöht werden. Dem
Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit der minimalen
Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen
(Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Geldstrafe vollstreckt werden kann (Widerruf
des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er
während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und
deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs.
1.
StGB).
IV. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 für das Berufungsverfahren, zu tragen.
Sein Begehren auf Zusprechung einer
Parteientschädigung bzw. von Schadenersatz ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von in
Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 3, Art. 47 und Art. 177
Abs.1 StGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich der
Beschimpfung, begangen am 25. Juli 2018, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3.
Der Antrag von A.___
auf Zusprechung einer Parteientschädigung bzw. von Schadenersatz wird
abgewiesen.
4.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 870.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 1'560.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vorsitzende Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker