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Entscheid

STBER.2021.27

Beschimpfung

3. März 2022Deutsch18 min

die Mieterin wurde diese am 6. September 2019 erstinstanzlich wegen Beschimpfung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 3. März 2022

Es wirken mit:

Oberrichter Marti, Vorsitz

Oberrichterin Scherrer Reber

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Beschimpfung

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor

Obergericht vom 3. März 2022 auf 9:30 Uhr:

-

A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger.

Zudem erscheinen:

-

eine Zuhörerin sowie B.___

als Zuhörer.

Der Vorsitzende eröffnet die

Hauptverhandlung und stellt die Anwesenheit des Beschuldigten fest.

Der Beschuldigte erklärt auf die entsprechende

Frage des Vorsitzenden, da er besser Hochdeutsch als Mundart verstehe,

bevorzuge er Hochdeutsch als Verhandlungssprache. Dies wird in der Folge

berücksichtigt.

Der Vorsitzende gibt die Zusammensetzung

des Berufungsgerichts bekannt und fasst das Erkanntnis des erstinstanzlichen

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Februar

2021 zusammen. Er verweist auf die vom Beschuldigten gegen das Urteil erhobene

Berufungserklärung sowie auf den vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 10. Mai

2021 abgewiesenen Antrag des Berufungsklägers auf Rückweisung des Verfahrens an

die Vorinstanz. In der Folge erklärt er dem Beschuldigten den Gegenstand des

Berufungsverfahrens.

Den weiteren Ablauf der Verhandlung

skizziert der Vorsitzende wie folgt:

-

Befragung des Beschuldigten

zur Sache und Person;

-

Frage nach weiteren

Beweisanträgen;

-

Parteivortrag und letztes

Wort des Beschuldigten;

-

geheime Urteilsberatung;

-

mündliche Urteilsberatung,

angesetzt auf den heutigen Nachmittag, 16:00 Uhr.

Ergänzend weist der Vorsitzende den

Beschuldigten darauf hin, dass er auf eine mündliche Urteilseröffnung

verzichten könne.

Der Vorsitzende fragt den Beschuldigten,

ob er vorweg (im Sinne einer Vorbemerkung oder Vorfrage) etwas sagen wolle. Der

Beschuldigte gibt bekannt, er wünsche, vom Gericht belehrt zu werden. Er wolle

wissen, was er im Rahmen dieser Verhandlung müsse, könne, dürfe und allenfalls

nicht dürfe. Er habe aufgehört, das Recht zu studieren, da er damit ohnehin

nicht bis zu seinem Lebensende fertig würde. Vor 2'000 Jahren sei aufgrund der

zehn Gebote allen klar gewesen, was man dürfe und was man nicht dürfe. Heute

sei das anders und die geltenden Regelungen würden wohl zehn Bibliotheken

füllen.

In der Folge erklärt der Vorsitzende dem

Beschuldigten seine Verfahrensrolle und belehrt diesen über seine Rechte.

Der Beschuldigte erklärt, er wolle von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Alles, was zu dieser Angelegenheit

zu sagen sei, habe er bereits in diesem Verfahren sowie in dem gegen Frau C.___

geführten Verfahren ausgeführt. Er werde sich auf seinen Parteivortrag

beschränken.

Der Vorsitzende erteilt dem

Beschuldigten das Wort für allfällige Beweisanträge.

Der Beschuldigte stellt folgenden Beweisantrag:

«Es sei Herr B.___ als Zeuge zu

befragen.»

Zur Begründung führt der Beschuldigte

sinngemäss aus, mit der Befragung von Herrn B.___ könne der Beweis erbracht

werden, dass weder er (der Beschuldigte) noch Frau C.___, sondern Herr B.___

der geistige Urheber der begründeten Beschwerde vom 25. Juli 2018 sei. Diesen

Beweisantrag habe er schon einmal gestellt, er sei dann aber vom Instruktionsrichter

mit der kuriosen Begründung abgewiesen worden, Herr B.___ erinnere sich nicht

mehr an den Vorgang im Jahre 2018. Dies könne sein. Auch er könne sich nicht

mehr an alle Vorgänge aus dem Jahre 2018 erinnern und er bezweifle, dass das

Gericht noch wisse, was beispielsweise am 3. März 2018 gewesen sei. Woran sich

Herr B.___ erinnere, lasse sich aber klären, indem man diesen heute selber als

Zeuge befrage.

Die Anwesenden werden gebeten, den

Gerichtssaal für die geheime Beratung des Antrages zu verlassen.

Hierauf eröffnet der Vorsitzende

mündlichen folgenden Beschluss:

«Der

Antrag, wonach Herr B.___ als Zeuge vom Gericht zu befragen sei, wird

abgewiesen.»

Zur Begründung führt der Vorsitzende zusammengefasst

und sinngemäss Folgendes aus: Selbst wenn Herr B.___ im Rahmen einer Befragung aussagen

würde, er sei der geistige Vater des Schreibens vom 25. Juli 2018

(Beschwerdebegründung), ändere dies nichts daran, dass er (A.___) diese Beschwerdebegründung

geschrieben und zudem deren Inhalt – dies im Unterschied zu Frau C.___ –

verstanden habe. Demzufolge trage er für dieses Schreiben die Verantwortung,

wie er es auch schon selbst gesagt habe. Eine Aussage von Herrn B.___ könne an

der Sachlage nichts ändern und den Beschuldigten somit mit Blick auf den zu

prüfenden Vorhalt auch nicht entlasten.

Hierauf erteilt der Vorsitzende dem

Beschuldigten das für Wort für den Parteivortrag:

Der Beschuldigte hält fest, er wolle

nicht ausführlich plädieren, aber festhalten, dass der getroffene Beschluss im

Widerspruch zu dem stehe, was das Bundesgericht geschrieben habe. Es sei

vorliegend «gemauschelt» und gelogen worden. Was mit Frau C.___ passiert sei,

sei ein Verbrechen. Er wisse, wie viele Nächte diese wegen des gegen sie

geführten Verfahrens geweint und nicht geschlafen habe. Zu Herrn D.___, dem

Privatkläger, wolle er sich im Rahmen des Parteivortrages nicht mehr äussern,

sonst bestehe die Gefahr, dass ein weiteres Verfahren gegen ihn eröffnet werde.

Er könne beweisen, dass Herr B.___ der geistige Urheber des Schreibens vom 25.

Juli 2018 sei, doch dieser Beweis werde ihm nun vom Gericht verwehrt. Er habe

den Eindruck, die Solothurner Justiz schiesse mit Kanonen auf Spatzen. Weil

wohl keine anderen Fälle zu beurteilen gewesen seien, habe man vorliegend aus

einem Pappenstiel zehn Kilo Akten produziert.

Der Vorsitzende erklärt, dass es sich

unbestrittenermassen um einen kleinen Fall handle. Er gibt dem Beschuldigten zu

verstehen, dass man die Sache nicht aufbauschen wolle. Der Vorsitzende

rekapituliert die Gründe für die Abweisung des Beweisantrages und weist

nochmals darauf hin, inwiefern sich seine Rolle von derjenigen von Frau C.___

unterscheidet: Er habe im Unterschied zu Frau C.___ genau gewusst, worum es im

Schreiben, d.h. der Beschwerdebegründung, gegangen sei, und er habe es selber

geschrieben. Vor diesem Hintergrund sei für das Berufungsgericht nicht

entscheidend, was Herr B.___ in Deutschland ihm gesagt und geraten habe.

Hierauf stellt der Beschuldigte den

Antrag, der Vorsitzende habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Zur

Begründung macht er geltend, der Vorsitzende habe das Recht falsch angewendet.

Hätte dieser das Recht richtig angewendet, hätte er den Beweisantrag nicht

abweisen dürfen.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass auf das

Ausstandsbegehren nicht eingetreten werde. Dieses werde einzig und allein mit

dem abgewiesenen Beweisantrag begründet, was als rechtsmissbräuchlich zu

qualifizieren sei.

Abschliessend stellt der Beschuldigte und

Berufungskläger folgenden Antrag:

«Er sei schadenersatzpflichtig

freizusprechen.»

In Bezug auf die Modalitäten der

Urteilseröffnung teilt der Beschuldigte mit, er wolle nicht zu einer mündlichen

Urteilseröffnung erscheinen und bitte um eine schriftliche Eröffnung des

Entscheids. Demzufolge entfällt die mündliche Urteilseröffnung.

Damit endet um 9:55 Uhr der öffentliche

Teil der Verhandlung und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

D.___ (im Folgenden: der Privatkläger)

war Vermieter eines Ein-Zimmer-Studios an C.___ (im Folgenden: die Mieterin).

Da er von Nachbarn erfahren hatte, dass sich seit mehreren Monaten A.___ (im

Folgenden: der Beschuldigte) im Studio aufhielt, verlangte er von der Mieterin

mit Schreiben vom 24. April 2018 eine Nachzahlung für Nebenkosten etc. von CHF

145.00 monatlich für die Zeit, in der der Beschuldigte die Wohnung auch bewohnt

habe. In der Folge kündigte die Mieterin die Wohnung und zog noch in der

gleichen Woche aus. Aufgrund des anschliessenden SMS-Verkehrs erstattete die

Mieterin am 7. Mai 2018 Strafanzeige gegen den Privatkläger wegen

Hausfriedensbruchs, Drohung, Nötigung und Erpressung. Der Privatkläger wurde

dazu am 14. Juni 2018 polizeilich einvernommen (AS 068 ff.). Das entsprechende

Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung

vom 9. Juli 2018 erledigt (AS 007 ff.). Diese Verfügung wurde von der

Mieterin mit Beschwerde angefochten, wobei die Beschwerdekammer des

Obergerichts mit Beschluss vom 27. September 2018 nicht auf die Beschwerde

eintrat (AS 022 f.). Im Rahmen der Beschwerdebegründung vom 25. Juli 2018

schrieb die Mieterin auf Seite 3: «Auf Frage 11 auf Seite 4 der Einvernahme v.

14.06.2018 antwortete Herr D.___ wie ein Geisteskranke oder ein geistig

behinderte Person.» (AS 014). Weiter betrieb die Mieterin den Privatkläger

wegen einer Forderung über CHF 9'500.00, welche der Privatkläger als

Schikanebetreibung wertete.

2.

Der Privatkläger erklärte am 14. August

2018 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Mieterin und den

Beschuldigten wegen Schikanebetreibung und wegen Ehrverletzung hinsichtlich der

soeben genannten Formulierung in der Beschwerdebegründung zu Protokoll. Er

stelle für sämtliche in Frage kommenden Delikte Strafantrag (AS 001 f.).

Hinsichtlich des Vorwurfs der «Schikanebetreibung» erfolgte am 20. September

2018 eine Teil-Einstellungsverfügung (AS 149 f.), im Übrigen wurde das

Strafverfahren zunächst nur gegen die Mieterin weiter geführt.

3.

Im nachfolgenden Strafverfahren gegen

die Mieterin wurde diese am 6. September 2019 erstinstanzlich wegen Beschimpfung

zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 mit Gewährung des

bedingten Strafvollzugs verurteilt (AS 030 ff.). Mit Urteil des

Berufungsgerichts vom 15. April 2020 wurde die Mieterin vom Vorhalt der

Beschimpfung freigesprochen (AS 054 ff.). Ausschlaggebend war dabei die Aussage

des Beschuldigten vor Obergericht als Auskunftsperson, wonach er das

inkriminierte Schreiben (Beschwerdebegründung) verfasst habe. Er habe während

mehreren Tagen daran geschrieben und es der Mieterin dann zur Unterschrift

vorgelegt. Er habe vor vielen Jahren in Deutschland Jura studiert und habe auch

im Internet recherchiert. Er habe der Mieterin nicht berichtet, was er

geschrieben habe. Diese habe selbst keine inhaltlichen Kenntnisse darüber

gehabt, als sie das Schreiben unterzeichnet habe. Selbst wenn sie den

Schriftsatz gelesen hätte, hätte sie ihn nicht verstanden (AS 131 ff.).

4.

In der Folge eröffnete die

Staatsanwaltschaft am 6. Mai 2020 gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren

wegen Beschimpfung. Mit Strafbefehl vom 12. Mai 2020 wurde er wegen

Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 mit

Gewährung des bedingten Strafvollzugs verurteilt (AS 142 f.). Gegen den

Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 27. Mai 2020 frist- und formgerecht Einsprache

(AS 146).

5.

Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 hielt die

Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem

Amtsgerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid.

6.

Die Amtsgerichtsstatthalterin von

Bucheggberg-Wasseramt fällte am 9. Februar 2021 folgendes Strafurteil:

«1. A.___ hat sich der Beschimpfung,

begangen am 25. Juli 2018, schuldig gemacht.

2. A.___

wird zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00

verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von

2 Jahren.

3. Die

Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 870.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit

sich die Kosten auf CHF 670.00 belaufen.»

7.

Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte

am 21. Februar 2021 die Berufung an. Am 30. März 2021 reichte er die

Berufungserklärung ein mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei

aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das zuständige Richteramt zu

verweisen». Ihm sei eine Entschädigung zuzusprechen.

8.

Mit Beschluss vom 10. Mai 2021 wies das

Berufungsgericht den Rückweisungsantrag ab. Mit Verfügung vom 3. November 2021

wurde der Beschuldigte auf den 3. März 2022 zur Hauptverhandlung vor das

Berufungsgericht vorgeladen. Gleichzeitig wurde sein Antrag auf Vorladung von B.___

als Zeuge mit schriftlicher Begründung abgewiesen. Der gleiche Antrag wurde vom

Berufungsgericht anlässlich der Hauptverhandlung erneut abgewiesen (vgl.

Verhandlungsprotokoll).

Erwägungen

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich

der Beschimpfung, angeblich begangen am 25. Juli 2018, vermutlich in […],

Domizil des Beschuldigten, zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht zu

haben, indem der Beschuldigte diesen in einer von ihm verfassten

Beschwerdebegründung vom 25. Juli 2018 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft Solothurn im Verfahren STA.2018.1795, unterschrieben von C.___,

gesendet an die Staatsanwaltschaft Solothurn und von dieser weitergeleitet an

das Obergericht des Kantons Solothurn, auf Seite 3 mit den folgenden Worten

beschimpft habe: «Auf Frage 11 auf Seite 4 der Einvernahme v. 14.06.2018

antwortete Herr D.___ wie ein Geisteskranke oder geistig behinderte Person.».

Dadurch habe er diesen vorsätzlich in seiner Ehre angegriffen.

2.

Sachverhalt

Der angeklagte Sachverhalt ist nicht

bestritten und urkundlich belegt. Soweit am Rande noch sachverhältliche Fragen

zu beantworten sind, werden diese im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen

Würdigung beantwortet.

3.

Einwände des Beschuldigten

Der Beschuldigte hat im Rahmen des

vorliegenden Verfahrens insbesondere folgende Einwände gegen den Vorhalt

erhoben (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, AS 189 ff. und

Berufungserklärung vom 30.3.2021):

-

Er habe den Privatkläger

nicht als geisteskrank oder geistig gestört bezeichnet, sondern nur einen

Vergleich angestellt: Es gebe einen Unterschied, ob man sage, der Privatkläger

verhalte sich wie ein Geisteskranker oder er sei ein Geisteskranker.

-

Vor der ersten Instanz

brachte er erstmals vor, er sei möglicherweise gar nicht der geistige Vater des

betreffenden Satzes. Er habe sich im Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung

mit einem deutschen Kollegen, B.___, ausgetauscht. Es könne sein, dass dieser

diesen Satz geschrieben – also der «geistige Schöpfer» des Satzes gewesen sei –

und ihm diesen als Foto per WhatsApp geschickt habe. Dieser könne sich aber

gemäss seiner Nachfrage nicht erinnern.

-

Er habe den Satz aber nicht

anstossend oder anormal gefunden und nicht gewusst, dass es so ein Gesetz gebe

betreffend ehrenrührige Behauptungen, das sei in der Schweiz eine Ausnahme.

4.

Rechtliche Würdigung

4.1

Wegen Beschimpfung im Sinne von Art.

177.

Abs. 1 StGB macht sich strafbar und wird auf Antrag verfolgt, wer jemanden

in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in

seiner Ehre angreift.

Die Vorinstanz hat die

Tatbestandsmerkmale der Beschimpfung auf US 5 ff. korrekt dargelegt. Darauf

kann verwiesen werden. In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt kann Folgendes

wiederholt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_325/2013 vom 7.10.2013 E.

3.2.1):

« Die

Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger

Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen,

wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu

verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 132 IV 112 E. 2.1 S. 115, je

mit Hinweis; 117 IV 27 E. 2c S. 28 f. mit Hinweisen). Die Äusserung, jemand sei

psychisch krank, rührt an sich nicht an die Ehre, weil sie kein moralisches

Werturteil gegenüber dem für seine abnormen Reaktionen nicht Verantwortlichen

enthält. Der Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische

Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als

charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre

herabzuwürdigen (BGE 98 IV 90 E. 3a S. 93 mit Hinweisen; vgl. auch Franz

Riklin, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 26 vor Art. 173

StGB).»

4.2

Ein solcher Missbrauch liegt hier

vor: Mit dem Satz, der Privatkläger habe wie ein Geisteskranker oder geistig

Behinderter geantwortet, brachte der Beschuldigte (via die Mieterin als

willenloses Werkzeug) zum Ausdruck, der Privatkläger habe wie ein

Geisteskranker und damit charakterlich minderwertig gehandelt. Es macht, wie

schon das Obergericht im Urteil vom 15. April 2020 gegen die Mieterin

festhielt, keinen Unterschied, den Privatkläger direkt als «geisteskrank» oder

«geistig behindert» zu bezeichnen oder ihn aber – wie in casu – mit einer

solchen Person zu vergleichen. Die Bezeichnung stellt eine klare charakterliche

Herabwürdigung des Privatklägers dar. Der objektive Tatbestand der Beschimpfung

ist erfüllt.

4.3

Es gab auch keinen Anlass für diese

Herabminderung: Der Privatkläger war am 14. Juni 2018 polizeilich zum Vorhalt

der Erpressung etc. befragt worden. Der Privatkläger gab dabei an, er habe nach

der Mitteilung von Nachbarn, der Beschuldigte wohne seit zehn Monaten ohne

Anmeldung bei der Mieterin, Informationen über den Beschuldigten von dessen

Vorvermieter erfahren, die haarsträubend seien. Man habe mit dem Beschuldigten

nur Scherereien gehabt. Vorgehalten wurde dem Privatkläger, er habe gemäss

Anzeige die Mieterin bedroht, er wolle Angaben über sie an den Vermieterverband,

ans RAV, den Arbeitgeber etc. weitergeben (Frage 10, AS 071). Der Privatkläger

antwortete darauf, aufgrund der Informationen, die er gehabt habe, habe er

gewusst, dass es noch andere Geschädigte gebe, und er habe verhindern wollen,

dass noch weitere dazu kämen. Das habe er ihr so geschrieben. Auf Frage 11, ob

er die Mieterin damit habe unter Druck setzen wollen, gab der Privatkläger an,

das sei nicht in dem Sinne ein Druck gewesen. Es sei lediglich eine Information

gewesen, dass weitere Vermieter nicht in die gleiche Lage kämen wie er selbst.

Es sei eigentlich wie ein Leumundsbericht gewesen, aus welchem solche

Informationen entnommen werden könnten.

Die genannte Antwort des Privatklägers

mag man aus der Perspektive des Beschuldigten als wenig überzeugend oder

unglaubhaft bewerten, sie war aber keineswegs bar jeglichen gesunden

Menschenverstandes. Sie gab dem Beschuldigten nicht das Recht, den Privatkläger

in dessen persönlichen Ehre herabzuwürdigen: Das Werturteil des Beschuldigten

war sachlich in keiner Weise vertretbar, es gelingt ihm damit auch der

Entlastungsbeweis nicht.

4.4

Der Beschuldigte hat vorsätzlich

gehandelt: Er bezeichnete das Verhalten des Privatklägers (via das willenlose

Tatwerkzeug C.___) als solches wie dasjenige eines Geisteskranken.

4.5

Der Beschuldigte wendete vor der

Vorinstanz ein, es könne gut sein, dass B.___ der «geistige Schöpfer» des

inkriminierten Satzes gewesen sei, dies sei nämlich eigentlich nicht seine

Ausdrucksweise. In der Berufungserklärung gab er dann ohne jeden Vorbehalt an:

«Der geistige Schöpfer und tatsächlicher Autor des Textes war und ist auch Herr

B.___». Abgesehen davon, dass der Beschuldigte diesen Einwand erst vor der

Amtsgerichtsstatthalterin vorbrachte und diese gut begründet davon ausging, es

handle sich dabei um eine Schutzbehauptung (US 4 f.), würde sich an der

rechtlichen Beurteilung auch nichts ändern, wenn man diesem Vorbringen folgen

würde: Selbst wenn der Satz von seinem Kollegen formuliert worden wäre, hat ihn

der Beschuldigte mit Wissen und Willen in der Beschwerdebegründung vorgebracht.

Er hat ja auch mehrfach die Verantwortung für diese Rechtsschrift übernommen.

4.6

Wenn der Beschuldigte sich darauf

beruft, er sei sich nicht bewusst gewesen, «dass es in der Schweiz so ein

Gesetz gebe betreffend ehrenrührige Behauptungen», dann hilft ihm auch dies

nicht weiter: Dem Beschuldigten war klar, dass dieser Vorwurf (Handeln wie ein

Geisteskranker) zumindest ehrenrührig war (was er ja implizit anerkennt, wenn

er geltend macht, er habe nicht gewusst, dass es in der Schweiz ein Gesetz gebe

betreffend ehrenrührige Behauptungen), und damit hatte der Beschuldigte auch

ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein, das einen Irrtum über die

Rechtswidrigkeit (sog. Verbotsirrtum) gemäss Art. 21 StGB («Wer bei Begehung der

Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält,

handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die

Strafe») ausschliesst. Verbotsirrtum liegt nämlich nicht schon vor, wenn der

Täter sein Verhalten nicht für strafbar hält, sondern nur, wenn er meint, kein

Unrecht zu tun (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7.11.2016 E. 9.4 mit

Hinweisen). Im Übrigen ist die Beschimpfung auch in Deutschland, wo der

Beschuldigte nach seinen Angaben früher Jura studiert habe, strafbar (§ 185 StGB: «Beleidigung»).

4.7

Der Schuldspruch der Vorinstanz

wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen.

III. Strafzumessung

Zur Strafzumessung äusserte sich der

Beschuldigte nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht auf ein leichtes Verschulden

geschlossen: Die Äusserung erfolgte vor dem Hintergrund von bestehenden

Spannungen und es sind weitaus schwerwiegendere Beschimpfungen denkbar.

Allerdings handelte der Beschuldigte nach eigenen Worten nicht unüberlegt und

spontan; zudem äusserte er sich gegenüber Drittpersonen. Die Geldstrafe von 15

Tagessätzen – im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens –

ist diesem Verschulden angemessen.

Zu seinen finanziellen Verhältnissen

machte der Beschuldigte im Lauf des Verfahrens keine Angaben. Die vom

Berufungsgericht von Amtes wegen eingeholten Steuerunterlagen ergaben pro 2020

ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 1'500.00. Der Beschuldigte selbst

gab in der Berufungserklärung an, er verrechne seine juristischen Facharbeiten

mit CHF 200.00 pro Stunde. Damit ist der vorinstanzlich festgesetzte Tagessatz

von CHF 30.00 zweifellos eher tief bemessen, er kann aber wegen des Verbots der

reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht erhöht werden. Dem

Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit der minimalen

Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen

(Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Geldstrafe vollstreckt werden kann (Widerruf

des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er

während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und

deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs.

1.

StGB).

IV. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 für das Berufungsverfahren, zu tragen.

Sein Begehren auf Zusprechung einer

Parteientschädigung bzw. von Schadenersatz ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von in

Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 3, Art. 47 und Art. 177

Abs.1 StGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich der

Beschimpfung, begangen am 25. Juli 2018, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.

Der Antrag von A.___

auf Zusprechung einer Parteientschädigung bzw. von Schadenersatz wird

abgewiesen.

4.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 870.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 1'560.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vorsitzende Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker