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Entscheid

STBER.2021.3

Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, vers. qualifizierter Raub, Beschimpfung, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz u.a. Raub, vers. Nötigung, ungetreue Geschäftsbesorgung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Diebstahl, u.a.

10. Februar 2022Deutsch125 min

hinhielt». Dabei zeigte der Befragte seitlich auf seinen Hals in Höhe der Halsschlagader.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 10. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

und Anschlussberufungsklägerin

gegen

1. A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

2. B.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Viktor Müller

Beschuldigte

und Berufungskläger

betreffend Raub,

Drohung, Hausfriedensbruch, gewerbsmässiger Diebstahl, einfache

Körperverletzung, Nötigung, Beschimpfung, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen

das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz etc. und obligatorische

Landesverweisung (A.___)

Raub,

Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Entwendung eines Fahrzeuges zum

Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung etc. und fakultative Landesverweisung (B.___)

Es erscheinen am 9. Februar 2022, um

8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

-

Staatsanwalt C.___,

i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

-

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger (wird vorgeführt),

-

Rechtsanwalt

Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger von A.___,

-

Rechtsanwalt Viktor

Müller, amtlicher Verteidiger von B.___,

-

Dr. med. D.___,

Sachverständiger,

-

zwei Polizeibeamte,

Zuführung des Beschuldigten A.___ und Aufsicht,

-

Eine

Medienvertreterin (Solothurner Zeitung),

-

Rechtspraktikantin

von Rechtsanwalt Kunz, Zuhörerin,

-

vier Schwestern des

Beschuldigten A.___, Zuhörerinnen.

Um 8:45 Uhr erscheint:

-

E.___,

Auskunftsperson.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft

erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten

Verhandlungsablauf dar. Er weist auf die zurzeit geltende Maskentragpflicht im

Saal hin (ausgenommen sind die jeweils Sprechenden). Er informiert darüber,

dass der Beschuldigte B.___ auf entsprechenden Antrag vom persönlichen

Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert worden ist. Bezüglich A.___

hat das Berufungsgericht allenfalls auch über die Frage der Anordnung von

Sicherheitshaft zu befinden, was den Parteien mitgeteilt wird.

Die beiden Verteidiger geben auf entsprechenden

Hinweis ihre Kostennoten zu den Akten und legen ein Exemplar dem Staatsanwalt

zur allfälligen Stellungnahme vor.

Vorfragen der Parteien

-

Rechtsanwalt Müller

gibt den Rückzug der Berufung des Beschuldigten B.___ betr. Anklageziffer

I.2.12a bekannt (hiermit erwächst Ziffer 14 des angefochtenen Urteils bezüglich

Anklageziffer I.2.12 umfassend in Rechtskraft).

-

Rechtsanwalt Kunz

gibt bekannt, dass die Zeugin F.___ heute nicht als Zeugin erscheinen dürfe,

ihr Vater habe ihr dies verboten. Er verzichte deshalb auf die beantragte

Einvernahme der Zeugin.

Der Zeuge G.___ erscheint trotz

gehöriger Vorladung nicht zur Berufungsverhandlung. Er wird mit separatem

Beschluss mit einer Ordnungsbusse bestraft.

Der Zeugin F.___ konnte ihre Vorladung

bis zum Verhandlungstag noch nicht zugestellt werden. Da die Zeugin somit nicht

ordentlich vorgeladen werden konnte, ist ihr Nichterscheinen nicht mit einer

Ordnungsbusse zu sanktionieren.

Anschliessend werden jeweils nach

Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten befragt: E.___ als Auskunftsperson, A.___

als Beschuldigter und abschliessend Dr. med. D.___ als Sachverständiger. Die

Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Datenträger in

den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Die Verhandlung wird von 10:40 bis 11.00

für eine Pause unterbrochen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt

C.___

(gibt

vorab seine Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)

1. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen

-

Gefährdung des

Lebens, begangen am 19.07.2016 (Art. 129 StGB), AZ I.1.2.;

-

Drohung, begangen am

19.07.2016 (Art. 180 StGB), AZ I.1.2.;

-

Raubes, begangen am

28.11.2016 (Art. 140 Ziff. 1 StGB), AZ I.1.10.;

-

Hausfriedensbruchs,

begangen am 28.11.2016 (Art. 186 StGB), AZ I.1.11.

2. A.___ sei zu verurteilen:

a) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren;

b) zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu

je CHF 10.00;

c) zu einer Busse von CHF 1 '350.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen.

3. Die ausgestandene Polizei-,

Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 441 Tagen sowie der vorzeitige

Strafvollzug seit dem 10.11.2020 seien dem Beschuldigten A.___ an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. A.___ sei für die Dauer von 7 Jahren aus

der Schweiz auszuweisen.

5. Die Landesverweisung von A.___ sei im

Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

6. B.___ sei schuldig zu sprechen wegen

-

betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), AZ I.2.4.;

-

mehrfachen

Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB), AZ I.2.5., I.2.11., I.2.19.;

-

mehrfachen Fahrens

trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), AZ I.2.15.

7. B.___ sei zu verurteilen:

a) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten;

b) zu einer Busse von CHF 350.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

8. B.___ sei für die Dauer von 8 Jahren aus

der Schweiz auszuweisen.

9. Die Landesverweisung sei im Schengener

Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

10. Die Verfahrenskosten für das

erstinstanzliche Verfahren seien entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil zu

verteilen.

11. Die nach richterlichem Ermessen

festzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens (ausgenommen davon sind die

Kosten für die amtliche Verteidigung in den Personen von RA Kunz und RA Müller)

seien den Beschuldigten, grundsätzlich hälftig, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die

Kosten für das psychiatrische Gutachten seien dem Beschuldigten A.___

aufzuerlegen.

12. Die Entschädigungen der amtlichen

Verteidigung durch RA Kunz und RA Müller seien (gestützt auf die von RA Kunz

und RA Müller eingereichten Honorarnoten) nach richterlichem Ermessen

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, unter

Vorbehalt des Rückforderungsrechts, zu bezahlen.

Rechtsanwalt

Müller

(gibt

die Anträge zu den Akten)

1. Der Beschuldigte B.___ sei – in

Ergänzung zu den Freisprüchen vor erster Instanz – zusätzlich von folgenden

Vorhalten freizusprechen:

-

betrügerischer

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der H.___ (Urteil Ziffer

14 [Ziffer I.2.4 der Anklage]),

-

Diebstahl vom

3.10.2017 zum Nachteil des I.___ (Urteil Ziffer 14 [Ziffer I.2.5 der Anklage]),

-

Diebstahl vom

9.2.2018 z.Nt. von J.___ (Urteil Ziffer 14 [Ziffer I.2.11 der Anklage]),

-

Diebstahl begangen

am 9.10.2018 zum Nachteil des K.___ (Urteil Ziffer 14 [Ziffer I.2.19 der

Anklage]),

-

mehrfaches Fahren

trotz Entzug des Führerausweises (Urteil Ziffer 14 [Ziffer I.2.15 der

Anklage]).

2. Der Beschuldigte B.___ sei zu einer

Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten und einer Busse von CHF 350.00 zu

verurteilen.

3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung

und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei zu

verzichten.

4. Es seien folgende Zivilansprüche von

Privatklägern ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen:

-

J.___ (Urteil Ziffer

18, lit. a) und

-

L.___ (Urteil Ziffer

18, lit. b).

5. Die erstinstanzlich festgelegte

Rückforderungsquote betreffend des Honorars der amtlichen Verteidigung des B.___

(Ziffer 22, Absatz 2 des Erkanntnisses) sei ebenfalls neu und entsprechend dem

Ausgang des Berufungsverfahrens festzulegen.

6. Die Prozesskosten sowohl des

erstinstanzlichen wie auch des obergerichtlichen Verfahrens seien entsprechend

dem Ausgang des Berufungsverfahrens auf die beteiligten Parteien zu verteilen.

7. Dem amtlichen Vertreter des

Beschuldigten sei auch für das obergerichtliche Verfahren durch den Staat

Solothurn eine angemessene Entschädigung gemäss der zu den Akten gegebenen

Kostennote zuzusprechen und auszubezahlen. Die Rückforderungsquote betreffend

des Honorars der amtlichen Verteidigung des B.___ im obergerichtlichen

Verfahren sei ebenfalls entsprechend dem Ausgang des Verfahrens festzulegen.

8. Weitere, respektive weitergehende Anträge

weiterer Verfahrensbeteiligter seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Rechtsanwalt

Kunz

(gibt

vorab seine Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)

1. Es seien die in Rechtskraft erwachsenen

Ziffern des angefochtenen Urteils festzustellen.

2. A.___ sei unter Ausscheidung der

entsprechenden Verfahrenskosten freizusprechen:

-

vom Vorwurf der

Drohung gemäss Ziffer 3 Abs. 2 des erstinstanzlichen Urteils,

-

vom Vorwurf des

Raubes gemäss Ziffer 3 Abs. 7 des erstinstanzlichen Urteils,

-

vom Vorwurf des

Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 3 Abs. 8 des erstinstanzlichen Urteils.

3. A.___ sei zu einer unbedingt zu

vollziehenden Strafe von 36 Monaten zu verurteilen sowie zu einer Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00 und einer Busse von CHF 1 '350.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen.

4. Die ausgestandene Haft sei an die Strafe

anzurechnen.

5. Es sei eine stationäre Massnahme gemäss

Art. 59 StGB anzuordnen.

6. Der Vollzug der Strafe sei zu Gunsten

der Massnahme aufzuschieben.

7. Von einer Landesverweisung sei

abzusehen.

8. Es sei die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung gestützt auf die eingereichte Honorarnote von Amtes wegen

festzulegen; ohne Festlegung eines Nachforderungsanspruchs.

9. Die Gerichtskosten seien vorbehältlich

der ausgeschiedenen Kosten für die Freisprüche dem Beschuldigten zu belasten.

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine

Replik.

Der Beschuldigte A.___ führt im Rahmen

des letzten Wortes aus, er habe seine Vergangenheit hinter sich gelassen. Es

tue ihm schrecklich leid, was er getan habe. Er bemühe sich um eine gute

Zukunft.

Die Verhandlung wird um 13:20 Uhr

geschlossen.

Das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

-----

Am 10. Februar 2022, um 16:00 Uhr, wird

das Urteil mündlich eröffnet und summarisch begründet. Es erscheinen der

Beschuldigte A.___ (wird vorgeführt von zwei Polizeibeamten), Staatsanwalt C.___,

die beiden amtlichen Verteidiger, die Medienvertreterin und die

Rechtspraktikantin von Rechtsanwalt Kunz. Die Urteilseröffnung wird um 16:25

Uhr geschlossen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 26. April 2017 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft

genannt) gegen die Beschuldigten A.___ und B.___ eine Strafuntersuchung wegen

Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Akten Seite [nachfolgend AS]1461). In

der Folge wurde die Strafuntersuchung hinsichtlich beider Beschuldigter

mehrfach ausgedehnt.

2. Mit Verfügung des Haftgerichts vom 5.

September 2019 wurde gegen den Beschuldigten A.___ Untersuchungshaft angeordnet

(AS 1926 ff.).

3. Am 26. März 2020 wurde gegen die

beiden Beschuldigten beim zuständigen Amtsgericht von Olten-Gösgen Anklage erhoben

(Akten Vorinstanz Seiten [nachfolgend ASOG] 1 ff.).

4. Mit Verfügung des Haftgerichts vom 2.

April 2020 wurde der Beschuldigte A.___ in Sicherheitshaft versetzt (ASOG 54

ff.).

5. Am 9. November 2020 erliess das

Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AGOG 258 ff.):

1. Das Verfahren

gegen den Beschuldigten A.___ betreffend:

- mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom

26. März 2017 bis 9. November 2017 (Ziff. I. 1.1 und 1.20 AnklS);

- Nichtanzeigen

eines Fundes, angeblich begangen an einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 10.

Oktober 2016 (Ziff. I. 1.7 AnklS);

- mehrfache

Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, angeblich begangen in der Zeit

vom 29. Dezember 2016 bis 21. April 2017 (Ziff. I. 1.13 AnklS);

- mehrfacher

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 20.

Mai bis 9. Juni 2017 (Ziff. I. 1.17 und 1.21 AnklS);

- mehrfacher

geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,

angeblich begangen am 8. Juni 2017 (Ziff. I. 1.19 AnklS);

wird

ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt.

2. Der

Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von

den Vorhalten:

- der

Nötigung, angeblich begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.12 Abs. 1 AnklS);

- des

Raubes, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 1.14

AnklS);

- der

versuchten Nötigung, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 1.15

AnklS).

3. Der

Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

- der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom

10. November 2017 bis 31. August 2019 (Ziff. I. 1.1 und 1.31 AnklS);

- der

Drohung, begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.2 AnklS);

- der

Beschimpfung, begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.3 AnklS);

- der

Sachbeschädigung, begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.4 An-

klS);

- des

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. bis 10.

Oktober 2016 (Ziff. I. 1.5 AnklS);

- des

mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 10.

Oktober 2016 bis 20. Mai 2017 (Ziff. I. 1.6, 1.8, 1.9 und 1.16 AnklS);

- des

Raubes, begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.10

AnklS);

- des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 28. November 2016 bis

31. August 2019 (Ziff. I. 1.11, 1.27, 1.29, 1.34, 1.36, 1.39, 1.41, 1.44, 1.46,

1.48 und 1.50 AnklS);

- der

versuchten Nötigung, begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.12 Abs. 2

AnklS);

- der

unrechtmässigen Aneignung, begangen am 8. Juni 2017 (Ziff. I. 1.18 AnklS);

- des

geringfügigen Diebstahls, begangen am 29. November 2017 (Ziff. I. 1.22 AnklS);

- des

geringfügigen Betrugs, begangen am 15. Februar 2018 (Ziff. I. 1.23 AnklS);

- der

Nötigung, begangen am 15. Februar 2018 (Ziff. I. 1.24 AnklS);

- der

mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, begangen in der Zeit

vom 30. März 2018 bis 1. Juli 2019 (Ziff. I. 1.25 und 1.42 AnklS);

- des

mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 4. bis 7. April 2018

(Ziff. I. 1.26 und 1.28 AnklS);

- der

einfachen Körperverletzung, begangen am 29. August 2018 (Ziff. I. 1.30 AnklS);

- des

unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit

vom 10. Januar bis 14. Februar 2019 (Ziff. I. 1.32 AnklS);

- des

gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 16. Januar bis 31.

August 2019 (Ziff. I. 1.33, 1.35, 1.37, 1.38, 1.40, 1.43, 1.45, 1.47 und 1.49

AnklS).

4. Der

Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a. einer

Freiheitsstrafe von 37.5 Monaten.

b. einer

Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 10.00

c. einer

Busse in Höhe von Fr. 1'350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 14

Tagen.

Die vorläufige Festnahme

vom 16. bis 17. Februar 2018 (2 Tage), die vorläufige Festnahme vom 6. bis 8.

April 2019 (2 Tage), die vorläufige Festnahme vom 1. bis 4. September 2019, (4

Tage), die Untersuchungshaft vom 5. September 2019 bis 25. März 2020 (204

Tage), die Sicherheitshaft vom 26. März bis 9. November 2020 (229 Tage) sowie

der vorzeitige Strafvollzug seit 10. November 2020 sind dem Beschuldigten an

die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Der

Beschuldigte A.___ wird für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen.

6. Die

Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS)

auszuschreiben.

7. Es wird keine

Massnahme angeordnet.

8. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn):

- 21.20

Gramm Marihuana;

- ein

Elektroschockgerät, Modell Police;

- 35

Gramm Marihuana;

- ein

Messer mit einhändig bedienbarem automatischem Auslösemechanismus;

- 0.20

Gramm Amphetamine;

- eine

Soft-Air-Pistole, braun-goldfarben inkl. Magazin schwarz;

- 0.60

Gramm Marihuana;

- ein

Springmesser KY, einhändig bedienbar mit automatischem Mechanismus.

9. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

der berechtigten Person herauszugeben (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn):

- Kreditkarte

der Cembra Money Bank, Sachnummer […] an M.___,

- iPhone

7, inkl. rote Hülle an den Beschuldigten A.___.

10. Der

Beschuldigte A.___ hat nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu

bezahlen:

a) N.___:

Fr. 276.50 Schadenersatz und Fr. 100.00 Genugtuung (Ziff. III. 1.1 AnklS).

b) O.___,:

Fr. 40.00 Schadenersatz und Fr. 100.00 Genugtuung (Ziff. III. 1.4 AnklS).

c) P.___,:

Fr. 3'601.90 Schadenersatz. Die Genugtuungsforderung wird abgewiesen (Ziff.

III. 1.5 AnklS).

11. Nachstehende

Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg

verwiesen:

a) E.___,

wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Ziff.

III. 1.3 AnklS).

b) Q.___,

wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Ziff.

III. 1.2 AnklS).

12. Das Verfahren

gegen den Beschuldigten B.___ betreffend:

- mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von

Mai 2017 bis 29. Oktober 2017 (Ziff. I. 2.6 AnklS);

- mehrfacher

geringfügiger Diebstahl, angeblich begangen am 13. und 16. Oktober 2017

(Ziff. I. 2.7 lit. a und b AnklS);

- mehrfacher

Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 14. Juni 2018 (Ziff. I. 2.14 lit. a

und b AnklS);

wird ohne

Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt.

13. Der

Beschuldigte B.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von

den Vorhalten:

- des

Raubes, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 2.1

AnklS);

- der

versuchten Nötigung, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 2.2 AnklS);

- der

ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 9. August 2017 (Ziff.

I. 2.3 AnklS);

- des

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des mehrfachen

geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in

der Zeit vom 30. März bis 3. April 2018 (Ziff. I. 2.10 AnklS);

- des

versuchten Diebstahls, angeblich begangen am 31. Oktober 2018 (Ziff. I. 2.20

AnklS);

- des

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 31. Oktober 2018 (Ziff. I. 2.21

AnklS).

14. Der Beschuldigte

B.___ hat sich schuldig gemacht:

- des

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 13.

August 2017 (Ziff. I. 2.4 AnklS);

- des

mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 3. Oktober 2017 bis 9. Oktober

2018 (Ziff. I. 2.5, 2.11, 2.12, 2.18 und 2.19 AnklS);

- des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 25. Februar bis 30.

Juli 2018 (Ziff. I. 2.8 und 2.17 AnklS);

- der

geringfügigen Sachentziehung, begangen am 25. Februar 2018 (Ziff. I. 2.9

AnklS);

- der

mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 14. Juni 2018 (Ziff. I. 2.13 AnklS);

- des

mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 21. Juni 2018 (Ziff. I.

2.15 AnklS);

- der

Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 26. Juni 2018 (Ziff. I.

2.16 AnklS).

15. Der Beschuldigte

B.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

b) einer

Busse in Höhe von Fr. 350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

16. Der

Beschuldigte B.___ wird für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen.

17. Die

Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS)

auszuschreiben.

18. Der

Beschuldigte B.___ hat nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu

bezahlen:

a) J.___,:

Fr. 1'000.00 Schadenersatz (Ziff. III. 1.6 AnklS).

b) L.___,:

Fr. 11'072.30 Schadenersatz (Ziff. III. 1.7 AnklS).

c) R.___,:

Fr. 250.00 Schadenersatz (Ziff. III. 1.8 AnklS).

d) S.___,:

Fr. 70.00 Schadenersatz (Ziff. III. 1.9 AnklS).

e) T.___,:

Fr. 529.00 Schadenersatz (Ziff. III. 1.10 AnklS).

19. Die

Zivilforderung der Privatklägerin U.___, wird abgewiesen (Ziff. III. 1.11

AnklS).

20. Die

Genugtuungsforderung der Privatklägerin V.___, wird abgewiesen. Zur Geltendmachung

ihrer Schadenersatzforderung wird sie auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III.

1.12 AnklS).

21. Die

Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Alexander Kunz, wird auf Fr. 31'336.95 (inkl. 7.7 % MwSt und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Davon

wurden bereits Fr. 17’843.35 ausbezahlt, womit sich der durch die Zentrale

Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf Fr. 13’493.60 beläuft.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 = Fr.

28’203.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen

Einstellungen/Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

22. Die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___,

Rechtsanwalt Viktor Müller, wird auf Fr. 10'296.45 (inkl. 7.7 % MwSt und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 6/10 = Fr.

6’177.87, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen

Einstellungen/Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

23. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 18'000.00 belaufen sich auf

total Fr. 27'721.97.

a. Der

auf den Beschuldigten A.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf

Fr. 18'636.72 festgesetzt (18/30 der Gerichtsgebühr + Fr. 7'836.72 persönliche

Auslagen).

b. Der

auf den Beschuldigten B.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf

Fr. 5'070.25 festgesetzt (6/30 der Gerichtsgebühr + Fr. 1'470.25 persönliche

Auslagen).

Die übrigen Kosten in Höhe

von Fr. 4'015.00 gehen zufolge der ergangenen Einstellungen/Freisprüche

definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

6. Am 20. November 2020 meldete der

Beschuldigte B.___ die Berufung an (ASOG 389).

7. Am 23. November 2020 meldete der

Beschuldigte A.___ die Berufung an (ASOG 392).

8. Am 5. Januar 2021 wurde das

begründete Urteil beiden Beschuldigten zugestellt (ASOG 412).

9. Am 19. Januar 2021 erklärte der Beschuldigte

B.___ die Berufung (Akten Berufungsverfahren Seiten [im Folgenden ASB] 1 ff.). Diese

richtet sich gegen die Schuldsprüche bezüglich der Anklageziffern I.2.4, I.2.5,

I.2.11, I.2.12a (bet. I.2.12a später zurückgezogen), I.2.15 und I.2.19. Weiter

richtet sich die Berufungserklärung gegen die Strafzumessung (Urteilsziffer

15), die Anordnung der Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS

(Urteilsziffer 16 und 17), die Zusprechung von Zivilforderungen gemäss

Urteilsziffern 18.a und 18.b sowie die Verfahrenskosten inkl. Rückforderung des

Honorars des amtlichen Verteidigers beim Beschuldigten (Urteilsziffern 22 und

23).

10. Am 25. Januar 2021 erklärte der

Beschuldigte A.___ die Berufung (ASB 8 ff.). Diese richtet sich gegen die

Schuldsprüche bezüglich der Anklageziffern I.1.2 (betreffend den Vorhalt der

Drohung), I.1.10, I.1.11 und I.1.24 (betr. I.1.24 später zurückgezogen). Weiter

richtet sich die Berufungserklärung gegen die Strafzumessung (Urteilsziffer 4),

die Anordnung der Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS (Urteilsziffer

5 und 6) und den Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme (Urteilsziffer 7).

Schliesslich beantragte der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung die

Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung.

11. Am 4. Februar 2021 erklärte die

Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (ASB 38 f.). Diese richtet

sich gegen den impliziten Freispruch des Beschuldigten A.___ vom

Eventualvorhalt der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer I.1.2), die Bemessung

der Freiheitsstrafe betreffend den Beschuldigten A.___ (Urteilsziffer 4 lit. a)

sowie die Dauer der für den Beschuldigten A.___ angeordneten Landesverweisung

(Urteilsziffer 5).

12. Mit Verfügung vom 19. April 2021

ordnete das Departement des Innern per 1. Mai 2021 die bedingte Entlassung

des Beschuldigten B.___ aus dem seit dem 20. Juli 2018 dauernden

Strafvollzug an (Verfahren STBER.2017.6 / Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 7. Juni 2018: 26 Monate Freiheitsstrafe und Widerruf des

bedingten Strafvollzuges bezüglich einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, AS 2103

ff.; ASB 70 ff.).

13. Am 21. April 2021 verfügte der

Präsident des Berufungsgerichts, auf die Anordnung von Sicherheitshaft für den

Beschuldigten B.___ für das weitere Berufungsverfahren nach dessen bedingter

Entlassung werde verzichtet (ASB 86 f.).

14. Am 22. Juni 2021 verfügte der

Instruktionsrichter die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten A.___ bei

Dr. med. D.___ (ASB 138 ff.).

15. Am 15. Oktober 2021 erstellte Dr. med.

D.___ das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten A.___ (ASB 186 ff.).

16. Am 21. Oktober 2021 wurden die

Beschuldigten mit ihren Verteidigern, der Staatsanwalt, der Sachverständige Dr.

med. D.___ sowie eine Auskunftsperson und ein Zeuge zur Berufungsverhandlung

auf den 9. Februar 2022 vorgeladen (ASB 254 f.).

17. Mit Eingabe vom 26. November 2021

beantragte der Beschuldigte B.___, es sei ihm für die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht freies Geleit zuzusichern (ASB 291 f.). Die

Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Begehrens (ASB 294 f.). Mit

Verfügung vom 17. Dezember 2021 wies der Instruktionsrichter den Antrag um

Zusicherung des freien Geleits ab (ASB 297 f.).

18. Am 21. Dezember 2021 ging der

Verlaufsbericht der Luzerner Psychiatrie (LUPS) über den Beschuldigten A.___

ein (ASB 306 f.).

19. Am 12. Januar 2022 ging der

Vollzugsbericht der JVA Grosshof über A.___ ein (ASB 311 ff.).

20. Mit Eingabe von Rechtsanwalt Kunz

vom 3. Februar 2022 wurde die Berufung des Beschuldigten A.___ betr.

Anklageziffer I.1.24 (Nötigung z.Nt. von O.___) zurückgezogen. Gleichzeitig

wurde die Vorladung von F.___ als Zeugin beantragt (ASB 343 ff.). Dem

Beweisantrag wurde stattgegeben.

21. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022

hiess der Instruktionsrichter das gleichentags eingegangene Gesuch des

Beschuldigten B.___ um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der

Hauptverhandlung vom 9. Februar 2022 gut.

22. Am 4. Februar 2022 wurden bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Akten STA.2020.3492 (Verfahren

gegen B.___ betr. Diebstahl) eingeholt.

23. Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht fand am 9. Februar 2022 statt.

II.

Teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils und Gegenstand des

Berufungsverfahrens

1. Folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen:

Betreffend A.___

-

Ziff. 1: Einstellungen

-

Ziff. 2: Freisprüche

-

Ziff. 3: Schuldsprüche mit

Ausnahme der Anklageziffern (AZ) I.1.2, I.1.10 und I. 1.11

-

Ziff. 8: Einziehungen

-

Ziff. 9: Herausgaben

-

Ziff. 10 und 11:

Zivilforderungen

-

Ziff. 21: Entschädigung an

den amtlichen Verteidiger der Höhe nach

Betreffend B.___

-

Ziff. 12: Einstellungen

-

Ziff. 13: Freisprüche

-

Ziff. 14: Schuldsprüche mit

Ausnahme der AZ I.2.4, I.2.5, I.2.11, I.2.15 und I.2.19

-

Ziff. 18c – e, 19, 20:

Zivilforderungen

-

Ziff. 22: Entschädigung an

den amtlichen Verteidiger der Höhe nach

2. Die

im vorliegenden Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Vorhalte lauten wie

folgt:

Betreffend A.___

AZ I.1.2 Gefährdung des Lebens und

Drohung,

begangen am 19. Juli 2016, ca. 23:00

Uhr, in […], zum Nachteil von N.___, indem der Beschuldigte den Geschädigten in

skrupelloser Weise in Lebensgefahr gebracht habe. Konkret habe der Beschuldigte

im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung ein Messer gezogen und dieses dem

Geschädigten an den Hals gehalten. Dabei habe der Beschuldigte dem Geschädigten

gesagt und gedroht, «Red ned so wie ne Rambo, e schlitze de ab und schlo di»

und «e schlitz de iz uf, red ned so fräch öber mi Brüeder». Der Geschädigte sei

dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden.

AZ I.1.10 Raub,

begangen am 28. November 2016, um 20:15

Uhr, in […], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil von E.___, indem der Beschuldigte

zusammen mit einer unbekannten Täterschaft (wird separat beurteilt) in der

Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, unter Androhung gegenwärtiger Gefahr

für Leib und Leben, einen Raub begangen habe. Konkret habe sich der

Beschuldigte zusammen mit der unbekannten Täterschaft zum Geschädigten begeben.

Im Zuge einer zunächst verbalen und tätlichen (der Beschuldigte habe dem

Geschädigten eine Ohrfeige verpasst) Auseinandersetzung habe der Beschuldigte

dem Geschädigten CHF 360.00 aus dem Portemonnaie entnommen, nachdem er dem

Geschädigten gesagt habe, er könne froh sein, habe er keine Waffe dabei. Der

Geschädigte habe aufgrund der zuvor erhaltenen Ohrfeige und dieser Aussage um seine

körperliche Unversehrtheit gefürchtet.

AZ I.1.11 Hausfriedensbruch,

begangen am 28. November 2016, um 20:15

Uhr, in […], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil von E.___, indem der Beschuldigte

zusammen mit einer unbekannten Täterschaft unrechtmässig und gegen den Willen

des Berechtigten dessen Wohnung betreten und sich darin aufgehalten habe.

Betreffend B.___

AZ I.2.4 Betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage,

begangen am 13. August 2017, in der Zeit

von 14:00 bis 15:00 Uhr, in […], Bankomat der Credit Suisse AG, zum Nachteil

von H.___, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu

bereichern, im vorgenannten Zeitraum mit der zuvor von der Geschädigten

entwendeten Postcard auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt habe,

namentlich indem der Beschuldigte mehrfach unerlaubt Bargeld (CHF 300.00 und

CHF 500.00) vom Konto der Geschädigten abgehoben habe und dadurch eine

Vermögensverschiebung von total CHF 800.00 zum Nachteil von H.___ herbeigeführt

habe.

AZ I.2.5 Diebstahl,

begangen am 03. Oktober 2017, in der

Zeit von ca. 20:00 bis 20:45 Uhr, in […], Klubhaus FC […], Garderobe, zum

Nachteil von I.___, indem sich der Beschuldigte in die Garderobe des

Fussballvereins […] begeben habe und dort in der Absicht, sich unrechtmässig zu

bereichern, aus der Sporttasche des Geschädigten dessen Mobiltelefon iPhone 6

plus Gold, Sach-Nr. […], im Wert von CHF 700.00 entwendet habe.

AZ I.2.11 Diebstahl

begangen am 09. April 2018, in der Zeit

von 19:30 bis 20:00 Uhr, in […], EFH, zum Nachteil von J.___, indem der

Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, in das

Schlafzimmer des Geschädigten geschlichen sei und dort aus der Kommode Bargeld

in der Höhe von total CHF 1'000.00 entwendet habe.

AZ I.2.15 Mehrfaches Fahren trotz Entzug

des Führerausweises,

begangen in der Zeit von 21. Juni 2018,

17:45 Uhr, bis 23.06.2018, 22:00 Uhr, auf der Strecke Rothrist AG-Hägendorf

sowie Obergerlafingen-Oberbottigen BE-Rothrist AG und evtl. anderswo, indem der

Beschuldigte mehrfach das Fahrzeug Peugeot F 206, blau, SO-[…], gelenkt habe, obwohl

ihm der Führerausweis entzogen worden sei.

AZ I.2.19 Diebstahl,

begangen am 09. Oktober 2018, in der

Zeit von ca. 19:00 bis ca. 21:15 Uhr, in [...], zum Nachteil von K.___, indem

der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zunächst die

unverschlossene Garderobe des FC […] im Schulhaus betreten und dort in der

Folge den Autoschlüssel des Geschädigten behändigt habe. Anschliessend habe

sich der Beschuldigte zum Parkplatz begeben, mit dem Autoschlüssel das Fahrzeug

des Geschädigten geöffnet und sodann Bargeld in der Höhe von total CHF 272.98

(CHF 160.00 und EUR 100.00 [entspricht CHF 112.98]) aus dem sich im

Seitentürfach der Fahrerseite befindlichen Portemonnaie des Geschädigten

entwendet. Das Portemonnaie sowie den Fahrzeugschlüssel habe der Beschuldigte

im Fahrzeug des Geschädigten belassen.

3. Zudem ist hinsichtlich beider

Beschuldigter die Strafe neu zu bemessen sowie über die Landesverweisung und

deren Ausschreibung im SIS zu befinden. Hinsichtlich des Beschuldigten A.___ ist

darüber hinaus über die Anordnung einer Massnahme zu befinden. Betreffend den

Beschuldigten B.___ sind die Zivilforderungen von J.___ und der L.___ neu zu

beurteilen. Schliesslich sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu

zu beurteilen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

III.

Beweiswürdigung, rechtserheblicher Sachverhalt, rechtliche Würdigung

1.

A.___

1.1 Vorwurf der Gefährdung des Lebens

und der Drohung (AZ I.1.2)

1.1.1 Beweiswürdigung und rechtserheblicher

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft beantragt einen

zusätzlichen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens, der Beschuldigte A.___

verlangt einen Freispruch vom Vorhalt der Drohung. Die Vorinstanz ging

diesbezüglich von folgendem Sachverhalt aus (Urteilsbegründung, S. 25 ff. [im

Folgenden US 25 ff.]): Am 19. Juli 2016 kam es zwischen dem Beschuldigten und

dem Geschädigten zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung. Im Zuge

der Auseinandersetzung nahm der Beschuldigte ein Messer hervor und hielt dieses

dem Geschädigten für eine nicht näher bestimmbare Zeit seitlich an dessen

Hals-/Kinnbereich. Die Vorinstanz sah es indessen als nicht erwiesen an, dass

die Halsschlagader betroffen war. Sie begründete dies damit, es habe nicht

lokalisiert werden können, wo das Messer genau auf-/angesetzt worden sei.

Diesbezüglich gingen die Aussagen der Beteiligten auseinander. Unter anderem

sei unklar, was der Geschädigte unter «Kinn» verstehe. Zudem erscheine

fraglich, wie W.___ die Halsschlagader habe erkennen können. Ferner ergebe sich

nicht, woran sich ein scharfes von einem unscharfen Messer visuell

unterscheiden lasse (US 27).

Den Ausführungen der Vorinstanz ist zu

folgen. Der an der Auseinandersetzung nicht direkt beteiligte W.___ sagte am

28. Juli 2016 von der Polizei als Auskunftsperson befragt aus, der Beschuldigte

habe dem Geschädigten das Messer langsam an den Hals gehalten. Dieser sei ganz

ruhig geblieben. Der Beschuldigte habe das Messer auf der rechten Seite des

Halses «genau auf der Höhe der Halsschlagader» angesetzt. Die Messerspitze habe

den Hals berührt und an dieser Stelle «leicht eingedrückt», jedoch ohne eine

Schnittverletzung zu hinterlassen. Dabei habe der Beschuldigte gesagt: «pass

auf oder ich schlitze Dich auf». Das Messer habe sehr scharf ausgesehen, wie

ein Jagdmesser. Der Beschuldigte habe dieses durch Drücken geöffnet. Er habe

einen Abstand von ca. 2 m zu den beiden gehabt (AS 75 ff.).

Am 7. November 2018 sagte W.___, durch

die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt, aus, er habe sich nicht genau auf das

Messer geachtet. Er habe nur gesehen, wie der Beschuldigte das Messer «da

hinhielt». Dabei zeigte der Befragte seitlich auf seinen Hals in Höhe der Halsschlagader.

Er habe das Messer langsam an den Hals gehalten. Es sei ein scharfes

Klappmesser gewesen. Er wisse die Länge des Messers nicht mehr. Er habe den

Erwägungen

Griff gesehen. Äusserlich habe der Geschädigte keine Angst gezeigt. Die beiden

seien sich in einem Abstand von ca. 20 bis 30 cm gegenübergestanden. Nachdem

dem Zeugen verschiedene Messer vorgelegt wurden, meinte er, es sei eine lange

Klinge gewesen, ein Klappmesser. Es sei aber Abend und dunkel gewesen und er

habe sich nicht so auf das Messer geachtet (AS 99 ff.).

Der Geschädigte, N.___, gab zu

Protokoll, der Beschuldigte habe ihm das Messer an den Hals gehalten und dabei

gesagt, dass er ihn aufschlitzen werde. Er habe ihm das Messer mit der

Messerspitze «von unten an sein Kinn gehalten». Er sei dabei auf der Aaremauer

gesessen. Der Beschuldigte sei vor ihm gestanden, in einem Abstand von 10 – 15

cm. Er sei mit seinem Gesicht sehr nahe an seines gekommen. Er habe Todesangst

gehabt. Das Messer sei spitz gewesen, was er am Kinn bemerkt habe. Die Klinge

sei ca. 10 cm lang gewesen. Es sei aber dunkel gewesen. Er habe ein wenig geblutet,

so wie beim Rasieren (Einvernahme vom 28. Juli 2016, AS 80 ff.). Der

Beschuldigte sei mit seinem Gesicht ca. 15 bis 20 cm vor seinem gewesen, so

dass er ihn habe zurückstossen müssen. Er habe ihm das Messer nur gegen sein

Kinn gedrückt. Er sei durch das Messer nicht verletzt worden. Auf Vorhalte,

dass er anlässlich der ersten Einvernahme von einer Verletzung gesprochen habe:

nur ein «Tüpflein Blut» wegen der Messerspitze. Es habe leicht geblutet, nicht

stark (Einvernahme vom 12. Oktober 2016, AS 94 ff.).

Der Beschuldigte bestritt, ein Messer

dabei gehabt zu haben, anerkannte aber die Ohrfeigen.

Gemäss polizeilicher Strafanzeige

verneinte der Geschädigte gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille,

verletzt worden zu sein (AS 66).

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,

gehen die Aussagen des Geschädigten und des Zeugen auseinander. Die

Auskunftsperson W.___ sagte zwar aus, der Beschuldigte habe dem Geschädigten

das Messer auf der Höhe der Halsschlagader an den Hals gedrückt, die Haut sei

dadurch leicht eingedrückt worden. Anlässlich der Befragung als Zeuge sagte er

aber auch, es sei dunkel gewesen und er habe sich nicht so auf das Messer

geachtet. Der Zeuge stand gemäss eigenen Angaben in einem Abstand von ca. 2 m

zum Geschädigten. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Zeugen zu

hinterfragen. Es erscheint wenig glaubhaft,

dass der Zeuge, der sich nicht aufs Messer achtete, aus 2 m Entfernung im

Dunkeln gesehen haben kann, wie die Haut am Hals des Geschädigten eingedrückt

wurde. Der Geschädigte sprach davon, der Beschuldigte habe ihm das Messer von

unten ans Kinn gehalten. Demgemäss wäre die Halsschlagader nicht betroffen

gewesen. Hinsichtlich einer angeblichen Verletzung machte der Geschädigte

widersprüchliche Aussagen. Beide sagten jedoch übereinstimmend aus, dass der

Beschuldigte ganz nahe beim Geschädigten stand. Gemäss dem Zeugen habe der

Beschuldigte dem Geschädigten das Messer langsam an den Hals gehalten. Dieser

Dispositiv

habe sich nicht bewegt. Es ist demnach als Beweisergebnis – unter Beachtung des

Grundsatzes «in dubio pro reo» – davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem

Geschädigten ein Messer mit nicht exakt bekannter Klingenbeschaffenheit von

unten gegen das Kinn drückte, wobei die Heftigkeit des Druckes ebenfalls nicht

genau bekannt ist. Der Beschuldigte führte das Messer langsam, wobei er sich

mit seinem Gesicht ca. 15 cm dem Gesicht des Geschädigten annäherte, der

Geschädigte bewegte sich dabei nicht.

Soweit die Verteidigung von A.___ vor

dem Berufungsgericht geltend macht, die Aussagen des Geschädigten N.___ und des

Zeugen W.___ seien teilweise wegen fehlender Konfrontation nicht verwertbar,

ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Konfrontation nie beantragt wurde. Der

Einwand kann deshalb nicht gehört werden. Dem Einwand, die Polizei habe bei der

Effektenkontrolle im Rucksack des Beschuldigten kein Messer vorgefunden,

weshalb nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte ein Messer eingesetzt habe,

kann ebenso wenig gefolgt werden. Der Beschuldigte hatte alle Zeit, sich des

Messers zu entledigen. Als die Polizei eintraf, war er nicht vor Ort. Was die

Verteidigung im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Drohung in Bezug auf die

Anklage einwendet, ist nicht nachvollziehbar. Die Anklage wirft dem Beschuldigten

A.___ vor, dadurch dem Geschädigten gedroht zu haben, dass er das Messer an

dessen Hals gehalten habe und ihm u.a. gesagt habe, «e schlize de iz uf». Dass

nunmehr mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, der Beschuldigte habe mit

den entsprechenden Worten die Messerspitze von unten an das Kinn gehalten, ist

mit dieser Anklage ohne weiteres vereinbar. Dass der Geschädigte wegen des

Messers an seinem Kinn angeblich keine Angst gezeigt habe, ist nicht

ausschlaggebend. Dass er stillhielt und dadurch äusserlich keine Angst zeigte,

bedeutet nicht, dass er nicht Angst hatte. Sein Stillhalten war vielmehr eine unweigerliche

Reaktion auf das Messer am Hals. Jegliche Bewegung hätte für ihn im wahrsten

Sinne des Wortes einschneidende Folgen haben können. In der Einvernahme vom 28.

Juli 2016 sagte der Geschädigte N.___ denn auch aus, Todesangst gehabt zu

haben. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte A.___ bereits

dreimal wegen eines Vorfalls mit einem Messer rechtskräftig verurteilt worden ist,

jüngst auch mit dem Urteil der Vorinstanz bezüglich des Vorhalts I.1.24

(Nötigung z.Nt. des Geschädigten O.___).

1.1.2 Rechtliche Würdigung

Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens

verlangt eine unmittelbare Lebensgefahr. Eine unmittelbare Gefahr liegt dann

vor, wenn «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder

nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht». Eine vage

Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügen deshalb nicht: Der

Zusatz «unmittelbar» bringt zum Ausdruck, dass mehr erforderlich ist. Die

Gefährdung muss «akut» resp. «von ganz besonders gravierender Art» sein. Da

eine Lebensgefahr vorausgesetzt ist, genügt eine Gesundheitsgefahr selbst dann

nicht, wenn sich daraus eine Gefährdung des Lebens entwickeln kann (Basler

Kommentar zum StGB I (BSK StGB I), Basel 2018, Art. 129 StGB N. 13).

Im Entscheid 6S.454/2004 vom 21. März

2006 erachtete das Bundesgericht den Tatbestand im Falle eines

Beschwerdeführers als erfüllt, der seiner Tochter ein Brotmesser mit der

gezackten Seite sehr nahe an den Hals hielt, dabei gezittert und ihr gedroht

habe, sie solle aufhören zu weinen, sonst werde er sie umbringen. Anschliessend

fuchtelte er in einem Abstand von einigen Zentimetern mit diesem Messer vor dem

Gesicht der Geschädigten herum und hielt ihr dieses darauf während drei bis

fünf Minuten ebenfalls gegen den Hals, wobei er wiederum Drohungen ausstiess.

Das Bundesgericht betonte dabei den hohen Erregungszustand des Beschuldigten

(dieser zitterte) und die Möglichkeit einer panischen Reaktion des Opfers

(namentlich Losreissen), welche zu einer unkontrollierten Bewegung mit dem

Brotmesser hätte führen können. Vorliegend liegt jedoch eine andere

Konstellation vor. Der Beschuldigte hielt dem Geschädigten das Messer langsam

gegen den Hals resp. unters Kinn. Von einer besonderen Erregung kann weder beim

Beschuldigten noch beim Geschädigten ausgegangen werden. Der Geschädigte sagte

zwar aus, er habe Todesangst gehabt, jedoch gab der Zeuge zu Protokoll, keine Angst

beim Geschädigten bemerkt zu haben. Dieser habe sich nicht bewegt. Es bestand

vorliegend somit keine konkrete Gefahr einer unkontrollierten Messerbewegung.

Der Beschuldigte drohte dem Geschädigten zwar, ihn aufzuschlitzen, es deutet

jedoch nichts darauf hin, dass er dies ernst meinte. Es ging ihm lediglich

darum, dem Geschädigten zu drohen, resp. seine Überlegenheit zu demonstrieren. Den

Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB hat er dadurch denn auch zweifelsohne

in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Situation war aber wenig

dynamisch, der Messereinsatz dauerte nur kurze Zeit und es bestand keine

naheliegende Gefahr einer unkontrollierten Messerbewegung und daher auch keine

naheliegende Lebensgefahr. Es erfolgt demnach kein zusätzlicher Schuldspruch

wegen Gefährdung des Lebens.

1.2 Vorwurf des Raubes und des

Hausfriedensbruchs (AZ I.1.10 und I.1.11)

1.2.1 Beweiswürdigung und rechtserheblicher

Sachverhalt

Die Vorinstanz ging von folgendem

massgebendem Sachverhalt aus:

Der dem Geschädigten unbekannte

Beschuldigte betrat mit einer (weiteren) unbekannten Person die Wohnung des

Geschädigten. Alsdann liess sich der Beschuldigte vom Geschädigten Marihuana

übergeben. Anschliessend bezichtigte der Beschuldigte den Geschädigten, dass

dieser zuvor dem 12- oder 13-jährigen Bruder des Beschuldigten Marihuana

verkauft habe, und er verpasste dem Geschädigten eine Ohrfeige. Indes sei nicht

erstellt, dass die Ohrfeige den Geschädigten besonders beeindruckt habe,

ansonsten der Geschädigte die Ohrfeige und die damit verbundene Einschüchterung

bei der ersten oder zweiten Einvernahme erwähnt hätte. Erst bei der dritten

Einvernahme, als er danach gefragt worden sei, habe er die Ohrfeige erwähnt. Im

Ergebnis sei unklar, wann der Beschuldigte den Geschädigten geohrfeigt habe und

was diese bewirkt habe. Weiter stehe fest, dass der Beschuldigte dem

Geschädigten mindestens CHF 100.00 weggenommen habe. Auch sei erstellt, dass

der Beschuldigte zum Geschädigten gesagt habe, er habe Glück, dass sie (der

Beschuldigte und sein unbekannter Begleiter) keine Waffen dabeihätten. Damit

habe der Beschuldigte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie Waffen

einsetzen würden, wenn sie welche dabeihätten. Damit habe er eine

Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt, die unter den gegebenen Umständen bedrohlich

gewirkt habe. Die Aussagen von E.___, wonach er verängstigt und auch eingeschüchtert

gewesen sei, erschienen vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und glaubhaft.

Er habe sich nicht zur Wehr gesetzt, weil er eine Schlägerei befürchtet habe.

Zudem habe er befürchtet, dass der Beschuldigte und sein unbekannter Begleiter

bewaffnet seien, obschon sie dies verneint hätten (US 33/34).

Hinsichtlich des Vorwurfs des

Hausfriedensbruchs ging die Vorinstanz davon aus, dass der Geschädigte dem

Beschuldigten und seinem unbekannten Begleiter in einer ersten Phase Einlass

gewährt habe. Nachdem der Beschuldigte dann aber dem Geschädigten CHF 100.00

weggenommen habe und tätlich geworden sei, habe es nicht mehr dem tatsächlichen

Willen des Geschädigten entsprochen, dass sich der Beschuldigte und sein

Begleiter in seiner Wohnung aufhalten durften (US 35).

Die ebenfalls denselben Vorfall

betreffenden Vorhalte der Nötigung und der versuchten Nötigung (AZ I.1.12) sind

durch die Vorinstanz rechtskräftig beurteilt worden. Hinsichtlich des Vorwurfs,

den Geschädigten durch das Erteilen einer Ohrfeige zur Übergabe von Marihuana

genötigt zu haben, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Das Gericht

gelangte zum Schluss, dass der Geschädigte dem Beschuldigten das Marihuana

zuerst freiwillig übergeben habe und dieser erst danach dem Beschuldigten eine

Ohrfeige versetzt und damit Gewalt angewendet habe (US 16). Hinsichtlich des

Vorhalts, den Geschädigten durch die Drohung – sonst sähe es schlecht für ihn

aus – zu nötigen versucht zu haben, niemandem etwas vom Vorfall zu erzählen,

sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der versuchten Nötigung schuldig.

Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung erstmals zu, dem Geschädigten CHF 100.00 weggenommen zu haben.

Dies bestätigte er schliesslich auch vor dem Berufungsgericht. Er habe eine

«neue Person kennengelernt, um diese auszunehmen». Er habe ihm eine Ohrfeige

gegeben, aber nicht mit Waffen gedroht (betr. den verjährten Vorhalt der

Tätlichkeit erging bei der Vorinstanz korrekterweise [wegen des Grundsatzes «ne

bis in idem»] keine Verfahrenseinstellung). Er hätte ihn auch mit blossen

Händen auseinandernehmen können. Er habe CHF 100.00 «genommen». Sie hätten ihm

auch noch zwei Zigarettenpackungen weggenommen (ASOG 158). Vorher bestritt er kategorisch,

Geld genommen zu haben. Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der

Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2020 sagte er noch aus, er habe dem

Geschädigten kein Geld weggenommen. Dabei bestritt er auch, dem Geschädigten verboten

zu haben, vom Vorfall zu erzählen (AS 1032). Den diesbezüglichen Schuldspruch

wegen versuchter Nötigung hat der Beschuldigte letztendlich aber akzeptiert.

Anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2018 sagte der Beschuldigte aus, er

habe dem Geschädigten nicht gedroht. Dieser habe selber Waffen zu Hause. Dies

wiederholte er auch vor dem Berufungsgericht. Er selber verfüge nicht über

Waffen (AS 233). Den Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz, begangen im Zeitraum 10. Oktober 2016 bis 20. Mai 2017, hat der

Beschuldigte aber anerkannt. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist somit

alles andere als glaubwürdig. Auf seine Aussagen kann lediglich insoweit

abgestellt werden, als er zugab, den Geschädigten «ausgenommen» bzw. ihm u.a.

CHF 100.00 weggenommen zu haben.

Die Vorinstanz hat zu Recht auf die

glaubhaften Aussagen von G.___ und E.___ abgestellt. Zur Begründung, weshalb

diese Aussagen glaubhaft sind, kann vollumfänglich auf die Urteilsbegründung

verwiesen werden (US 13 ff.). Der Beschuldigte selbst hat mit seinen Aussagen indirekt

sein drohendes Auftreten gegenüber dem Geschädigten bestätigt. So sprach er

doch in diesem Zusammenhang davon, jemanden gesucht resp. gefunden zu haben, um

diesen «auszunehmen», was er ebenso vor dem Berufungsgericht so aussagte. Auch

die Aussage des Beschuldigten vom 13. Februar 2018, er habe nach dem Motto

gelebt, «wenn wir keinen Grund haben, denken wir uns einen aus», oder die

Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung «Ich hätte ihn auch

mit blossen Händen auseinandernehmen können» belegen die Gewaltbereitschaft des

Beschuldigten. Ebenso das Verhalten im Zusammenhang mit den zahlreichen

weiteren Vorwürfen im vorliegenden Verfahren, welche grösstenteils zu

rechtskräftigen Schuldsprüchen führten. Bezeichnend sind schliesslich auch

folgende Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen

Verhandlung: Auf die Frage des Gerichtspräsidenten, weshalb er E.___ eine

Ohrfeige verpasst habe, lautete seine Antwort: «Damit mein Name verbreitet

wird. Man wollte von den anderen gefürchtet werden». Kurz darauf gab der

Beschuldigte gar zu Protokoll, sie hätten dem Geschädigten auch Waffen

weggenommen. «Ich bin stärker als er, falls sie das wissen wollten». Auf die

Aussagen von G.___ und E.___ ist somit abzustellen, insb. auch was die

implizite Drohung mit Waffen (der Geschädigte könne froh sein, dass er keine

Waffe dabei habe) anbelangt. Die vom Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten

aufgebaute Drohkulisse, von welcher die Vorinstanz ausging, ist erstellt. Dies

nicht zuletzt auch deshalb, weil sich der Geschädigte unverhofft drei Personen

gegenübersah, wovon zwei überraschend in seine Wohnung eindrangen. Dass sich E.___

vor dem Berufungsgericht an das Vorgefallene nicht mehr erinnern konnte oder

wollte, ändert nichts an seinen glaubhaften Aussagen, die er zuvor gemacht habe.

Er hat mit dem Vorfall und dem Beschuldigten offensichtlich abgeschlossen und

will damit auch gedanklich nichts mehr zu tun haben. G.___ ist der Vorladung

des Berufungsgerichts unentschuldigt nicht gefolgt und wurde entsprechend mit

einer Ordnungsbusse belegt.

1.2.2 Rechtliche Würdigung

Der Beschuldigte hat durch sein

Verhalten den Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum

Nachteil von E.___ erfüllt. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 32 ff.). Der Beschuldigte

betrat die Wohnung von E.___ in deliktischer Absicht und mithin unrechtmässig.

Hätte E.___ die wahre (deliktische) Absicht des Beschuldigten gekannt, hätte er

ihn zweifelsohne nicht in die Wohnung eintreten lassen bzw. hätte nicht sein

Einverständnis dazu gegeben. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 186 StGB

wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.

2. B.___

2.1 Vorhalt

des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (AZ I.2.4)

2.1.1 Beweiswürdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt

Die Geschädigte H.___ machte am 21.

August 2017 folgende Aussage (AS 1103 ff.): Der Beschuldigte habe von ihr CHF

300.00 als Vorschuss gewollt und versprochen, diesen umgehend zurückzuzahlen.

Sie habe keine Zeit gehabt und ihm daher ihre Postcard mit PIN-Code

ausgehändigt. Als Sicherheit habe er sein Portemonnaie bei ihr zurückgelassen. Sie

glaube, dies sei am 9. August 2017 gewesen. Sie habe darauf vertraut, dass er

ihr die Karte und das Geld in den Folgetagen zurückgebe. Die Karte habe sie

auch am gleichen Tag wieder zurückerhalten. Sie habe bei der Post angerufen und

nachgefragt, wie viel effektiv abgehoben worden sei. Dies seien CHF 450.00

gewesen. Auf Frage, ob das Konto gesperrt worden sei: Sie habe die Karte

sperren lassen. Sie habe den Beschuldigten darauf angesprochen, worauf dieser

gesagt habe, er habe nur CHF 300.00 abgehoben. Er habe ihr auch drei

100-Franken-Noten gezeigt. Er habe ihr versichert, dass er das Geld

gleichentags zurückzahlen werde. Sie habe aber bis heute kein Geld erhalten.

Der letzte Kontakt habe am 13. August 2017 bei ihr zu Hause stattgefunden. Bei

dieser Gelegenheit habe er ihre Postcard behändigt und die CHF 800.00 bezogen.

Sie selber habe erst am Abend Geld abgehoben. Der Beschuldigte sei zweimal bei

ihr gewesen. Er habe ein Glas Wasser verlangt und sei unbeobachtet gewesen, als

sie das Wasser geholt habe. Die Postcard habe sich in ihrem Portemonnaie in

einer Kommode befunden. Später sei er wieder gekommen und habe erneut ein Glas

Wasser verlangt. Sie glaube, dass er das erste Mal die Postcard entwendet und

diese dann beim zweiten Mal wieder zurückgebracht habe. Von der Post habe sie

erfahren, dass an diesem Sonntag um 14:45 Uhr CHF 500.00 und wenig später

nochmals CHF 300.00 abgehoben worden seien. Sie selber habe an diesem Tag

kein Geld abgehoben. Erst am Abend habe sie selber Geld abgehoben.

Am 29. Oktober 2019 wurde die

Geschädigte ein weiteres Mal befragt. Sie habe dem Beschuldigten Postcard und

PIN gegeben. Es sei vereinbart gewesen, dass er ihr das Geld am Abend bzw. am

nächsten Tag wieder zurückgebe. Der Beschuldigte habe sein Portemonnaie als

Pfand bei ihr gelassen. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte für sie CHF

300.00 habe abheben müssen und dafür weitere CHF 150.00 für sich hätte behalten

dürfen. Als er am 13. August 2017 wieder gekommen sei, habe sie gedacht, dass

er ihr das Geld zurückgebe. Er habe gesagt, er müsse Geld machen, er gebe es

zurück. Er habe ein Glas Wasser gewollt. Sie sei in die Küche gegangen. Er sei

zu ihr gekommen und habe ihre Postkarte genommen. An diesem Tag seien ihr die

CHF 800.00 weggekommen. Er habe ein ganz kaltes Glas Wasser gewollt. Er habe

ihre Karte wieder zurücklegen wollen. Total seien ihr CHF 1'350.00 weggekommen.

Auf Vorhalt, wonach sie gesagt habe, er habe die Karte wieder zurückgeben wolle;

wie denn der Beschuldigte in den Besitz ihrer Karte gekommen sei: Sie nehme an,

er habe die Karte genommen. Er habe die Karte genommen, habe Geld abgehoben und

sei wieder zurück gekommen. Ob sie demnach den Beschuldigten an diesem Tag zwei

Mal in ihrer Wohnung empfangen habe? Ja, so viel sie wisse schon. Normalerweise

bewahre sie die Postkarte im Portemonnaie in der Schublade neben dem Bett auf. Der

Beschuldigte sei lediglich zwei oder dreimal bei ihr gewesen. Sie habe die

Karte erst gesperrt, als sie gesehen habe, dass ihr Geld weggekommen sei. Normalerweise

beziehe sie nicht viel auf einmal, z.B. CHF 40.00, ev. mehr, wenn sie etwas

bezahlen müsse. Die CHF 800.00 habe sie nicht selber abgehoben. Wie es dann zu

diesen Bezügen gekommen sei: Er sei bei ihr gewesen. Sie wisse nicht mehr

genau, wie es gewesen sei, sie nehme an, er habe ihr die Karte geklaut, damit

Geld abgehoben und die Karte wieder zurückgelegt. Sie bezahle ihre Rechnungen

per Einzahlungsschein auf der Post mit Bargeld oder mit der Karte. Anlässlich

dieser Einvernahme erwähnte die Geschädigte mehrfach, es sei ihr zu blöd, sie

wolle keine Aussagen mehr machen.

Der Beschuldigte gab anlässlich seiner

Befragung vom 18. Februar 2019 zu Protokoll, die Geschädigte habe ihn darum

gebeten, für sie Geld zu holen. Dies sei mehrmals vorgekommen. Das Geld sei für

ihre «Männerbesuche» gewesen. Sie sei zu ihm gekommen und habe ihm die Postcard

samt PIN gegeben. Sie bezahle Männer, damit diese mit ihr schlafen würden. Er

habe von ihr Geld dafür erhalten, dass er für sie Geld geholt habe. Manchmal

habe er CHF 50.00 erhalten, oder auch mehr. Er wisse die genauen Beträge nicht

mehr. Einmal habe er CHF 300.00 abgehoben, einmal CHF 800.00 und einmal CHF

500.00. Die Geschädigte habe ihm die Karte mit PIN am Hauseingang an ihrem

Wohnort in [...] übergeben. Sie habe auch Geld für Cannabis gebraucht. Auf

Vorhalt des Kontoauszuges vom 9. August 2017 betreffend zwei Bezüge über CHF

400.00 und CHF 50.00: Am 9. August 2017 habe er für sie CHF 300.00 bezogen

und dafür CHF 150.00 erhalten. Er habe ihr die Karte rund eine halbe Stunde

später wieder zurückgebracht. Er sei nicht in ihrer Wohnung gewesen, da sie

Besuch gehabt habe. Sie habe gewusst, wieviel er abgehoben habe, er habe ihr

immer den Beleg dazu gebracht. Am 13. August 2017 sei er zu ihr gegangen, weil

sie ihn angerufen habe. Konkret könne er sich nicht mehr an die Bezüge an

diesem Tag erinnern. Er habe insgesamt drei Mal für sie Geld abgehoben. An

welchen Tagen dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Sie habe ihn aber nicht

hineingelassen. Er sei nie in ihrer Wohnung gewesen. Er habe einmal CHF 300.00

abgehoben, einmal CHF 800.00 und einmal etwas mehr als CHF 400.00 oder

CHF 500.00, resp. die vorhin erwähnten CHF 450.00. Genau wisse er es nicht

mehr. Sie habe ihm den PIN-Code jedes Mal aufgeschrieben. Es sei die drei Mal,

wo er Geld abgehoben habe, immer derselbe PIN-Code gewesen. Es könne sein, dass

er insgesamt CHF 1'250.00 abgehoben habe (AS 1107 ff.).

Anlässlich der staatsanwaltlichen

Schlusseinvernahme vom 16. September 2019 (AS 1445 ff.) äusserte sich der

Beschuldigte zum Vorhalt wie folgt: Die Geschädigte habe immer gewusst, wie

viel er abgehoben habe. Sie habe gewusst, dass er mehr abheben dürfe auf ihrem

Konto. Es sei aber nicht ums «Verdienen» gegangen. Er habe das Geld von ihr

ausgeliehen. Er habe nicht daran verdienen wollen. Bezüglich die beiden

Abhebungen von CHF 300.00 und CHF 500.00 am 13. August 2017 sei es so gewesen,

dass sie ihm Karte und PIN gegeben habe. Er sei nie bei ihr in der Wohnung

gewesen. Er habe immer unten gewartet. Es sei immer vereinbart gewesen, welchen

Betrag er abheben müsse. Von diesen CHF 800.00 habe er vielleicht CHF 100.00

für sich behalten. Wieso er die CHF 800.00 in zwei Malen abgehoben habe, könne

er nicht sagen. Die Geschädigte habe das Geld nicht abheben können, weil sie

Männerbesuche gehabt habe. Männer, welche sie für Sex bezahlt habe.

Anlässlich der Befragung durch die

Vorinstanz blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen (AS 150), so auch vor dem

Berufungsgericht.

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte

am 13. August 2017 mit der Postcard der Geschädigten unter zweien Malen

insgesamt CHF 800.00 abgehoben hat. Unklar ist, ob er dies im Einverständnis

der Geschädigten getan hat. Weiter ist unbestritten, dass die Geschädigte dem

Beschuldigten am 9. August 2017 ihre Postcard samt PIN-Code ausgehändigt hatte,

um einen Barbezug von CHF 300.00 zu tätigen. Die Aussagen der Geschädigten sind

nicht in allen Punkten mühelos nachvollziehbar und auch nicht frei von

Widersprüchen. So erscheint es bereits einmal kaum nachvollziehbar, wieso die

Geschädigte dem Beschuldigten am 9. August 2017 ihre Postcard samt PIN übergab.

Der Beschuldigte wollte – gemäss Aussage der Geschädigten – von ihr Geld

ausleihen, sie habe aber keine Zeit gehabt und ihm daher die Karte mit PIN

gegeben. Er habe als Sicherheit sein Portemonnaie bei ihr gelassen. Einem

Dritten seine Postkarte mit PIN auszuhändigen, ist ein reichlich sonderbares

Vorgehen. Offenbar hatte die Geschädigte nicht volles Vertrauen in den

Beschuldigten, ansonsten er nicht sein Portemonnaie als Pfand hätte hinterlassen

müssen. Auf der anderen Seite erschliesst sich der Sinn dieses Pfandes nicht:

der Beschuldigte hatte ja kein Geld und wollte sich deshalb bei der

Geschädigten Geld leihen. Auf diesen Umstand angesprochen, reagierte die

Geschädigte anlässlich der zweiten Einvernahme vom 29. Oktober 2019 denn auch

relativ genervt (AS 1115, Z. 90 ff.).

Weiter sagte die Geschädigte zum

Bargeldbezug vom 9. August 2017 aus, sie habe bei der Post nachgefragt, wie

viel abgehoben worden sei. Dies seien CHF 450.00 gewesen. Sie habe die Karte

dann sperren lassen. Dass eine Kartensperrung stattfand, ist aktenkundig (AS

1101). Offensichtlich erfolgte die Sperrung aber erst nach dem 13. August 2017,

da der Beschuldigte an diesem Tag ja noch Geld abhob.

Ebenso wenig nachvollziehbar ist die

Aussage der Geschädigten, sie habe den Beschuldigten darauf angesprochen,

worauf dieser gesagt habe, er habe nur CHF 300.00 abgehoben. Er habe ihr

auch die drei 100-Franken-Noten gezeigt. Sie habe diese CHF 300.00 aber nie

zurückerhalten.

Auch hinsichtlich des 13. August 2017

sind die Aussagen der Geschädigten nicht widerspruchsfrei. Anlässlich der

Einvernahme vom 21. August 2017 war sie sich noch sicher, dass der Beschuldigte

zwei Mal bei ihr gewesen war. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2019

konnte sie dies nicht mehr mit Sicherheit bestätigen. Dies mag dem Zeitablauf

geschuldet sein. Wesentlich ist aber, dass die Geschädigte anlässlich dieser

Einvernahme aussagte, der Beschuldigte sei insgesamt lediglich zwei oder drei

Mal bei ihr gewesen. Anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2017 sagte

die Geschädigte aus, ihr Portemonnaie mit der Karte habe sich in einer Kommode

befunden. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2019 sagte sie, sie

bewahre die Karte normalerweise in ihrem Portemonnaie in der Schublade neben

dem Bett auf. Unerklärlich ist jedoch, wie der Beschuldigte in der kurzen Zeit,

während die Geschädigte in der Küche ein Glas Wasser für ihn holte, das

Portemonnaie im Schlafzimmer der Geschädigten in einer Schublade finden konnte,

wenn er sich doch in der Wohnung nicht gut auskannte.

Die Aussage des Beschuldigten, er habe

für die Geschädigte Geld holen müssen, da diese mit ihren Männerbesuchen

beschäftigt gewesen sei, erscheint nun zwar auch nicht gerade sehr überzeugend.

Immerhin bestätigte die Geschädigte aber bezüglich der Übergabe der Karte an

den Beschuldigten am 9. August 2017, keine Zeit gehabt zu haben, Geld zu

beziehen und dem Beschuldigten deshalb ihre Karte übergeben zu haben. Anlässlich

der Einvernahme vom 29. Oktober 2019 reagierte die Geschädigte auf die

angeblichen Männerbesuche angesprochen wiederum reichlich ungehalten. Insgesamt

entsteht beim Lesen dieser Einvernahme der Eindruck, dass die Geschädigte keine

grosse Lust mehr hatte, ihre früheren Aussagen zu bestätigen.

Alles in allem lassen die Aussagen der

Geschädigten zu viele Zweifel aufkommen, um den in der Anklageschrift

aufgeführten Sachverhalt als rechtsgenüglich erwiesen zu erachten. Der

Beschuldigte ist von diesem Vorhalt freizusprechen.

2.2 Vorhalt des Diebstahls (AZ I.2.5)

2.2.1 Beweiswürdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt

Der Vorhalt stützt sich im Wesentlichen

auf die Aussage von X.___, wonach er den Beschuldigen, der dort nichts zu

suchen hatte, in der Garderobe des Fussballvereins [...] gesehen habe.

Hinsichtlich der detaillierten Aussage von X.___ kann auf das begründete Urteil

der Vorinstanz verwiesen werden (US 70). Zu Recht erachtete die Vorinstanz die

Aussagen von X.___ als glaubhaft. Es ist in der Tat auch kein Grund ersichtlich,

warum dieser zum Nachteil des Beschuldigten falsch aussagen sollte. X.___

belastete den Beschuldigten auch nicht über Gebühr, so behauptete er etwa

nicht, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte das Handy von Y.___ entwendete

oder in dessen Sporttasche herumgewühlt hätte. Dass es zwischen dem

Beschuldigten und X.___ auf dem Gelände des Fussballclubs [...] am besagten

Abend zu einer Begegnung kam, bestreitet der Beschuldigte auch gar nicht.

Aufgrund des Umstandes, dass zur selben Zeit, als sich der Beschuldigte in der

Garderobe aufhielt, dort das Handy von Y.___ gestohlen wurde und der Beschuldigte

in der Garderobe nichts zu suchen hatte, hat die Vorinstanz zu Recht darauf

geschlossen, dass der Diebstahlsvorwurf zweifelsfrei erwiesen ist. Es kam dann

auch in gewisser zeitlicher Nähe zu weiteren ähnlichen Diebstählen des

Beschuldigten und ein Jahr später kam es in einem Altersheim zu einem weiteren

derartigen Diebstahl des Beschuldigten. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. 3.2.1.4 auf Urteilsseite 71 verwiesen

werden.

2.2.2 Rechtliche Würdigung

In rechtlicher Hinsicht stellen sich

keinerlei Fragen, der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB ist

offensichtlich erfüllt.

2.3 Vorhalt des Diebstahls (AZ I.2.11)

Auch hinsichtlich dieses Vorhalts kann

vorbehaltlos auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der

Beschuldigte hat sich durch Preisgabe von Täterwissen anlässlich der Befragung

vom 23. April 2018 selbst verraten. Der Sachverhalt ist erstellt. Die

rechtliche Würdigung wirft keine Fragen auf. Der Beschuldigte ist des

Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB für schuldig zu erkennen.

2.4 Vorhalt

des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises (AZ I.2.15)

2.4.1 Beweiswürdigung und rechtserheblicher

Sachverhalt

Die Vorinstanz erachtete es als

erwiesen, dass der Beschuldigte am 21. Juni 2018 das Fahrzeug Peugeot F 206,

SO-[…], auf der Strecke Obergerlafingen – Oberbottigen – Rothrist – Unbekannt

gefahren habe.

Gemäss Strafanzeige vom 3. September

2018 (AS 1274 ff.) meldete sich Z.___ am 22. Juni 2018, um ca. 09:40 Uhr,

am Schalter des PP Olten City. Ihr Mann AA.___ und sie betreiben die Firma […]

GmbH. Frau Z.___ gab an, dass sie und ihr Mann auf die Anfrage von B.___ entschieden

hätten, ihn für ein paar Probetage bei sich in der Firma arbeiten zu lassen.

Aufgrund der Abwesenheit ihres Mannes am 21. Juni 2018 sei ein Mitarbeiter, BB.___,

für B.___ zuständig gewesen. Als AA.___ jedoch am Abend des 21. Juni 2018

seinen Mitarbeiter BB.___ telefonisch gefragt habe, wie es mit B.___ gelaufen

sei, habe dieser Folgendes gesagt: B.___ soll gefragt haben, ob er das Auto

nach Hause nehmen und ihn am nächsten Morgen (22. Juni 2018 um 05:50 Uhr) bei

der Coop Tankstelle in Rothrist wieder aufladen könne. B.___ habe gesagt, sein

Vater brauche das Familienauto, also habe er selber keines, um zur Arbeit zu

gelangen. Somit habe der Letztgenannte also den PW Peugeot 206, SO-[…], nach

der Arbeit mitgenommen, sei aber nicht wie vereinbart am 22. Juni 2018, um

05:50 Uhr, in Rothrist an der Coop Tankstelle erschienen, um BB.___ aufzuladen.

Aufgrund dessen habe AA.___ B.___ am Morgen des 22. Juni 2018 mehrfach versucht,

telefonisch zu erreichen, jedes Mal sei er jedoch nur bis zur Combox gekommen (AS

1277).

Gemäss Untersuchungsbericht vom 11. Juli

2018 wurde ab dem Lenkrad des Peugeot 206, SO-[…], die DNA des Beschuldigten

sichergestellt (AS 1288 ff.).

Gemäss Nachtragsrapport vom 28. Januar

2019 (AS 1292) befinde sich die von BB.___ erwähnte Coop-Tankstelle in

Obergerlafingen, nicht in Kriegstetten. Von Obergerlafingen nach Oberbottigen, wieder

zurück nach Obergerlafingen und von dort nach Rothrist zur Coop-Tankstelle

seien es 115 km. Ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Fahrzeug von der

Coop-Tankstelle in Rothrist mitgenommen habe, sei nicht mehr bekannt, welche

Strecke er gefahren sei.

BB.___ wurde am 4. Juli 2018 durch die

Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 1294 ff.). Auf die Frage, was am 21.

Juni 2018 vorgefallen sei, gab BB.___ in freier Rede Folgendes zu Protokoll:

«An diesem Tag am 21. Juni 2018 haben

wir uns wie immer um 05.50 Uhr morgens in Rothrist bei der Coop Tankstelle

getroffen. Da treffen wir uns immer. Der Chef AA.___ und alle Mitarbeiter. Ich

musste an diesem Tag mit einem Mitarbeiter zur Coop Tankstelle nach

Kriegstetten. Dort trafen wir einen anderen Mitarbeiter. Die Person, die wir

dort trafen, kam dann mit mir nach Zollikofen und der andere Kollege, mit

welchem ich nach Kriegstetten gefahren bin, dieser ging alleine nach Bern. Mit

diesem Mitarbeiter habe ich den ganzen Tag in Zollikofen gearbeitet. Um ca.

1700 Uhr haben wir Feierabend gemacht. Dann hat er mich mit dem Auto nach

Kriegstetten zurückgebracht. Dieser Kollege lud mich dann in Kriegstetten aus

und fuhr selber nach Solothurn. Also holte mich dann mein anderer Kollege vom

Morgen, der mich schon nach Kriegstetten gebracht hatte, wieder ab in Kriegstetten

und wir fuhren zusammen dann nach Rothrist zur Coop Tankstelle. Genau den

gleichen Weg zurück, wie wir am Morgen hin gefahren sind. Dort waren wir dann

um ca. 1800 Uhr. So genau kann ich es aber nicht sagen. Der Mitarbeiter hat

mich in Rothrist abgeladen und ist dann mit dem Geschäftsauto nach Hause

gefahren. Ich hatte mein privates Auto dort auf dem Parkplatz. Er sagte mir

dann noch, Morgen treffen wir uns wie immer um 0550 Uhr hier wieder bei der

Tankstelle auf dem Parkplatz.»

In der Folge präzisierte er seine

Aussage wie folgt: Der Kollege, mit dem er den ganzen Tag in Zollikofen

gearbeitet habe und der ihn nach der Arbeit nach Kriegstetten gefahren habe und

in der Folge nach Solothurn weitergefahren sei, heisse CC.___. Der andere sei

ein neuer Mitarbeiter gewesen, den er am 21. Juni 2018 kennen gelernt habe. In

der Folge identifizierte die Auskunftsperson den «Neuen» als den Beschuldigten B.___.

Beim Treffen an der Coop Tankstelle in

Rothrist um 05.50 Uhr sei der Beschuldigte B.___ anwesend gewesen. Er selber,

die Auskunftsperson, sei mit seinem privaten Auto dorthin gefahren. Er sei dann

mit dem Beschuldigten mit dem Geschäftsauto, einem grauen Peugeot Kombi, von

Rothrist bis zur Coop Tankstelle nach Kriegstetten gefahren. Er, die

Auskunftsperson, habe das Fahrzeug gelenkt. In Kriegstetten sei er dann

ausgestiegen und mit CC.___ nach Zollikofen gefahren. Der Beschuldigte sei mit

dem Geschäftsauto alleine nach Bern gefahren. In der Folge identifizierte die

Auskunftsperson das Geschäftsauto als blauen Peugeot 206 mit dem Kontrollschild

SO-[…]. Am Abend sei er dann mit dem Beschuldigten von Kriegstetten auf der

Autobahn nach Oensingen gefahren. In Oensingen seien sie ab der Autobahn und

dann über Land bis Egerkingen, dort wieder auf die Autobahn bis Rothrist

gefahren. Gefahren sei der Beschuldigte. In Rothrist habe der Beschuldigte ihn

ca. zwischen 17:45 Uhr und 18:15 Uhr ausgeladen und sei mit dem Geschäftsauto

nach Hause gefahren. Der Beschuldigte habe dies gesagt, gesehen habe er nicht,

wohin der Beschuldigte gefahren sei. Normalerweise hätte das Geschäftsauto beim

Parkplatz in Rothrist bleiben sollen. Der Beschuldigte habe ihm aber gesagt,

sein Vater brauche sein Auto am Folgetag und er habe dann kein Auto, um wieder

nach Rothrist zu kommen. Ob der Beschuldigte noch mit anderen Fahrzeugen als

mit dem genannten Peugeot gefahren sei? Er könne nur sagen, dass der

Beschuldigte an diesem Tag, also dem 21. Juni 2018, mit dem Geschäftsauto

gefahren sei. Mehr wisse er nicht. Am 22. Juni 2018 habe er dann zusammen mit

seinem Chef von 05:50 Uhr bis 06:10 Uhr in Rothrist auf den Beschuldigten gewartet.

Dieser sei aber nicht gekommen. Er habe dann mit seinem privaten Auto zur

Arbeit fahren müssen.

AA.___ sagte am 10. Juli 2018 Folgendes

aus (AS 1304 ff.): Er sei im Kosovo gewesen und erst am 21. Juni 2018, um ca.

22:00 Uhr, nach Hause gekommen. Am nächsten Tag habe er mit BB.___ bei der

Tankstelle gewartet, der Beschuldigte sei aber nicht gekommen. Sie hätten zwei

Stunden auf den Beschuldigten gewartet. Seither habe er ihn nie mehr gesehen.

Er habe versucht, ihn anzurufen, er habe aber nicht abgenommen. BB.___ habe ihm

gesagt, der Beschuldigte habe das Auto mit nach Hause genommen. Der

Beschuldigte habe ihn immer wieder nach Arbeit gefragt. Er kenne den Mann der

Schwester. Er habe mit dem Beschuldigten vereinbart, dass dieser zwei bis drei

Tage arbeite. Er habe am 20. Juni 2018, um 07:00 Uhr, angefangen. Am 20. Juni

2018 sei er mit ihm unterwegs gewesen. Am 21. Juni 2018 sei dann BB.___ für ihn

zuständig gewesen. Seine Baustelle sei in Oberbottigen, Kanton Bern, gewesen.

Der Beschuldigte sei mit BB.___ auf die Baustelle gegangen resp. er glaube, BB.___

sei dann irgendwo anders hin, er wisse es nicht genau. Man sei manchmal auf

verschiedenen Baustellen, er habe es nicht mehr alles im Kopf. Auf Vorhalt der

Aussage von BB.___, wonach der Beschuldigte am 21. Juni 2018 von Kriegstetten

alleine nach Bern gefahren sei: Er schicke niemanden alleine nach Bern. In

Kriegstetten hätten sie keine Baustelle. Sie hätten eine Baustelle in

Zollikofen. BB.___ habe wohl Zollikofen mit Kriegstetten verwechselt. Konkret

sei mit BB.___ vereinbart gewesen, dass in Zollikofen und Oberbottigen

gearbeitet werde. Zollikofen sei aber nur ca. zwei Stunden Arbeit gewesen, dann

Oberbottigen. Insgesamt seien es für beide Baustellen vier Leute gewesen. Sie

hätten sich aufteilen sollen. Als er am Morgen des 22. Juni 2018 vergeblich auf

den Beschuldigten gewartet habe und das Auto nicht da gewesen sei, habe er

sicher hundertmal versucht, den Beschuldigten zu erreichen. Am

23. Juni 2018 sei dann das Auto plötzlich wieder bei ihm zu Hause,

gerade vor dem Haupteingang des Blocks, gewesen. Er habe nicht beobachten

können, wer das Auto dort abgestellt habe. Der Schlüssel sei im Briefkasten

gewesen.

Der Beschuldigte machte am 15. Januar

2019 folgende Aussagen (AS 1316 ff.): Er sei am 21. Juni 2018 mit Herrn BB.___

in Bern auf einer Baustelle am Arbeiten gewesen. Er sei mit seinem Schwager zum

Treffpunkt nach Rothrist gefahren. Sein Schwager arbeite auch auf der

Baustelle, jedoch nicht in dieser Firma. Sie würden sich jedoch am gleichen Ort

treffen. Nach der Arbeit habe er sich dort wieder mit seinem Schwager getroffen

und sei mit ihm nach Hause gefahren. Er habe das Firmenfahrzeug nicht gelenkt.

Gelenkt habe Herr BB.___. Mit diesem habe er den ganzen Tag auf der Baustelle

gearbeitet und dieser habe ihn auch wieder zurück nach Rothrist gefahren. Er

habe nur bis zum 21. Juni 2018 gearbeitet. Herr BB.___ sei mit dem Peugeot nach

der Arbeit bis zum Parkplatz in Rothrist gefahren. Er sei dann mit seinem

Schwager nach Hause gefahren. Es stimme nicht, dass er das Firmenfahrzeug

genommen habe. Am 22. Juni 2018 sei er gar nicht zum Arbeiten eingeteilt

gewesen. Wie er sich seine DNA ab dem Lenkrad erklären könne: Er könne sich

dies nicht erklären. Er habe das Lenkrad nie in der Hand gehabt, wie wenn er es

lenken würde. Vielleicht einmal die Hupe betätigt, als er auf einen Arbeiter

gewartet habe. Auf Vorhalt, ob er einmal auf dem Fahrersitz gesessen sei: Das

könne sein. Es könne sein, dass er schräg auf dem Fahrersitz gesessen sei, um

etwas aus dem Fahrzeug zu nehmen. Er vermute, als er etwas aus dem Fahrzeug

genommen habe, habe er das Lenkrad angefasst.

Anlässlich der Schlusseinvernahme vom

16. September 2019 wollte sich der Beschuldigte nicht weiter zum Vorhalt

äussern und verwies auf seine frühere Aussage (AS 1455).

Vor der Vorinstanz blieb der

Beschuldigte bei seiner Aussage (so auch vor dem Berufungsgericht). Zur Frage,

wie er sich die DNA am Lenkrad erklären könne, meinte er, das komme davon, wenn

man auf dem Auto mitfahre und etwas im Auto holen müsse. Wenn man Zigaretten

aus dem Auto holen müsse. Wenn man in das Auto hineinrecke, halte man sich am

Lenkrad fest. Einmal habe er auch das Auto ausräumen müssen. An einem

Wochenende hätten Sie das Auto gewaschen. Das sei aber früher gewesen. Er habe

schon mehrere Monate für AA.___ gearbeitet.

Die Aussagen von BB.___ sind

detailliert, in sich stimmig und es ist kein übermässiger Belastungseifer

erkennbar. Es ist auch keinerlei Motiv ersichtlich, weshalb BB.___ den

Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal er ja gar nicht wusste, dass

der Beschuldigte keinen Führerausweis hatte. Die Aussagen von BB.___ werden

indirekt durch AA.___ bestätigt. Zudem wurde die DNA des Beschuldigten am

Lenkrad des Peugeot 206 gefunden. Zu diesem Umstand machte der Beschuldigte immer

wieder neue Aussagen. Anlässlich der Einvernahme vom 15. Januar 2019 sagte er

zuerst, er könne sich dies nicht erklären. Er habe das Lenkrad nie in der Hand

gehabt, wie wenn er es lenken würde. Vielleicht einmal die Hupe betätigt, als

er auf einen Arbeiter gewartet habe. Erst auf Vorhalt, ob er einmal auf dem

Fahrersitz gesessen sei, fügte er hinzu, das könne sein. Es könne sein, dass er

schräg auf dem Fahrersitz gesessen sei, um etwas aus dem Fahrzeug zu nehmen. Er

vermute, als er etwas aus dem Fahrzeug genommen habe, habe er das Lenkrad

angefasst. Vor Vorinstanz erwähnte er dann Zigaretten, die er aus dem Auto

geholt habe. Dem fügte er aber zugleich neue Aussagen hinzu: Einmal habe er das

Auto ausräumen müssen. Früher habe er an einem Wochenende das Auto gewaschen.

Er habe zuvor schon mehrere Monate für AA.___ gearbeitet. Letzteres bestreitet AA.___.

Er habe den Beschuldigten lediglich probeweise für zwei bis drei Tage

angestellt. Das Aussageverhalten des Beschuldigten zu seiner DNA ab dem Lenkrad

ist alles andere als glaubwürdig. Der Beschuldigte sagte aus, er habe das

Firmenauto nicht mitgenommen. Dieses sei zuletzt von BB.___ gelenkt worden. Es

besteht indessen kein vernünftiger Zweifel, dass AA.___ nach seiner Rückkehr

aus dem Kosovo am Morgen des 22. Juni 2018 vergeblich mit BB.___ auf den

Beschuldigten wartete und von diesem wie auch vom Firmenfahrzeug jede Spur

fehlte. Warum hätte die Ehefrau von AA.___ sonst am 22. Juni 2018 das

Fehlen des Fahrzeuges bei der Polizei melden sollen? Als Alternativhypothese

zur Täterschaft des Beschuldigten käme nur in Frage, dass BB.___ das

Firmenfahrzeug entwendete. Warum aber hätte er dies tun sollen? Und warum hätte

er dann am 22. Juni 2018 zusammen mit AA.___ am Treffpunkt in Rothrist auf den

Beschuldigten warten sollen? Dass BB.___, AA.___ und seine Ehefrau sich

allesamt gegen den Beschuldigten verschworen hätten, kann als vollends

unwahrscheinlich ausgeschlossen werden, ebenso wie die Täterschaft eines unbekannten

Dritten. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt.

2.4.2 Rechtliche Würdigung

Die rechtliche Würdigung wirft keine

Fragen auf. Der Beschuldigte ist gemäss der zutreffenden Schlussfolgerung der

Vorinstanz (Z. 3.6.7, US 80) wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des

Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, begangen am 21. Juni

2018 auf der Strecke Obergerlafingen – Oberbottigen – Rothrist – Unbekannt, für

schuldig zu erkennen.

2.5 Vorhalt des Diebstahls (AZ I.2.19)

Das Tatvorgehen ist nahezu identisch mit

demjenigen betreffend den Vorhalt AZ I.2.5. Der Beschuldigte wird von zwei

Zeugen belastet, die detaillierte und stimmige Aussagen machten und keinen

Grund haben, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Der Beschuldigte

hingegen hat anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Februar 2019 erneut Täterwissen

preisgegeben. An seiner Täterschaft können keine vernünftigen Zweifel bestehen.

Es kann im Übrigen auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz (US 75 f.) verwiesen werden. Die rechtliche Würdigung wirft keine

Fragen auf. Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls im Sinne von Art. 139

Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Erwägungen zur

Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die Regeln der

Strafzumessung auf Urteilsseiten 82 f. zutreffend zusammengefasst. Darauf kann

verwiesen werden.

2. A.___

2.1 Das Gutachten vom 15. Oktober

2021 (ASB 186 ff.)

Im Berufungsverfahren wurde der

Beschuldigte auf Antrag des amtlichen Verteidigers psychiatrisch begutachtet.

Der Gutachter Dr. med. D.___ diagnostizierte beim Beschuldigten für den

Tatzeitraum eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie ab Juni 2019 ein

mögliches Abhängigkeitssyndrom für Kokain und ev. auch für Amphetamine. Aktuell

bestehe die dissoziale Persönlichkeitsstörung fort, indes könne nicht mehr von

einem Abhängigkeitssyndrom gesprochen werden. Es sei die Möglichkeit des

Vorliegens einer paranoiden Schizophrenie in Betracht zu ziehen. Die dissoziale

Persönlichkeitsstörung sei als erheblich schwere psychische Störung anzusehen. Diese

gehe mit einem kriminogenen Lebensstil einher, an den die gezeigte Delinquenz

eng gekoppelt sei. Es seien beim Beschuldigten kaum Hemmungen erkennbar. Der

fehlende Respekt vor fremdem Eigentum und eine erhöhte Aggressionsbereitschaft

seien wichtige Faktoren der gezeigten Delinquenz. Zum Teil schienen die Delikte

auch einfach aus Langeweile, aus der Suche nach einem Kick und aus der sich

bietenden Gelegenheit heraus begangen worden zu sein. Beim Beschuldigten seien

auch eine tiefreichende Selbstwertproblematik und hohe Selbstunsicherheit zu

erblicken, denen er mit drohendem und gewalttätigem Auftreten entgegen zu

treten versuche. Durch das Schlagen anderer habe er sich Respekt verschaffen

wollen. Dies stelle sich dar vor dem Hintergrund eines Lebensverlaufs, der

bisher vor allem von wiederholten Erfahrungen der Ausgrenzung, des Scheiterns

und des Versagens geprägt gewesen sei.

Ein enger Zusammenhang zwischen dem

Drogenkonsum und der Delinquenz sei kaum zu erkennen. Im Vordergrund stünden

vielmehr die geringe Normen- und Regelungebundenheit, aber auch eine hohe

Impulsivität bei eher schwacher Verhaltenskontrolle. Bei den Raubvorwürfen und

bei leichten Gewaltdelikten seien erkennbar dissoziale Einstellungen und erhöht

aggressive Handlungsbereitschaften bedeutsam.

Es sei von einer vollen

Einsichtsfähigkeit auszugehen.

Bezüglich der Steuerungsfähigkeit

erscheine es fraglich, wie weit die dissoziale Persönlichkeitsstörung, seine

schlechte Verhaltenssteuerung und ein Leben nach dem Augenblicklichkeitsprinzip

ihn deutlich vom durchschnittlichen Täter unterscheiden liessen und von einer

eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Mit Blick auf die

Tatmerkmale lasse sich eher nicht begründen, dass die Steuerungsfähigkeit in

einem Masse beeinträchtigt gewesen sei, um die Annahme einer verminderten

Schuldfähigkeit rechtfertigen zu können. Es gebe hier aber einen gewissen normativen

Spielraum. Auch für die Keller-Diebstähle, die im Spätsommer 2019 stattgefunden

hätten, zur Zeit, als der Beschuldigte möglicherweise von Kokain und Amphetamin

abhängig gewesen sei, sei ein enger Zusammenhang zwischen der Sucht und dem

Deliktshandeln nicht herauszuarbeiten. Erneut seien hier vielmehr die

dissozialen Anteile entscheidend und es könne auch hier keine Verminderung der

Schuldfähigkeit attestiert werden.

Es sei eine mutmasslich hohe

Eigenschaftsausprägung des Beschuldigten für Psychopathie zu erkennen. Bei der

Beurteilung der Rückfallwahrscheinlichkeit sei von mehreren bedeutsamen und

belastenden Risikofaktoren zu sprechen, wobei insb. die kriminelle

Vorgeschichte, der gezeigte kriminogene Lebensstil und das Vorliegen nur schwer

behandelbarer deliktsrelevanter psychischer Störungen hervorzuheben seien. In

einer zusammenfassenden individualprognostischen Diskussion stelle sich ein für

leichte und mittelschwere Gewaltdelikte sehr belastetes Risikoprofil dar. Es

sei von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz in diesem

Bereich zu sprechen. Das Gleiche sei für Eigentums-, Drogen-, Verkehrs- und Betrugsdelinquenz

zu sagen. Auch für das Ausüben von schwerer Gewaltdelinquenz bestehe bei

bisheriger Kriminalitätsgeschichte und dem vorliegenden Störungsprofil ein

Risiko, dieses sei aber nicht in einem hohen, sondern in einem tiefen bis

mittleren Bereich zu verorten. Die Prognose würde sich auch nicht verbessern,

wenn nun noch zusätzlich eine Schizophrenie hinzugetreten sein sollte.

Vor dem Berufungsgericht führte Dr. med.

D.___ am 9. Februar 2022 als Sachverständiger befragt auf entsprechende Fragen aus,

es gebe beim Beschuldigten offenbar eine gute Stabilisierung mit den klaren

Strukturen, der Psychotherapie und der Medikation, die stimmungsregulierend

wirke. Es spreche Einiges für eine Schizophrenie. Er (der Sachverständige) habe

nach Hinweisen gesucht, aber sichere Angaben habe er dazu nicht gefunden, so

dass er im Gutachten festgehalten habe, es könnte sein, dass eine Schizophrenie

vorliege. Er habe heute den Eindruck, die Diagnose sei noch nicht genügend

gesichert. Der Beschuldigte spreche gut auf die Medikamente an. Es gebe

unterschiedliche Einschätzungen von Ärzten, die den Beschuldigten behandelt

hätten. Diese Unsicherheit bestehe letztlich weiterhin. Man kenne durchaus auch

Verläufe, wo Menschen und auch junge Leute in einer Phase der

Orientierungslosigkeit und Unreife ein sehr breites dissoziales Verhalten

zeigen würden, das dann plötzlich mit den 20er Jahren verschwinde. Dies sei

beim Beschuldigten durchaus auch vorstellbar. Er (der Sachverständige) sehe bei

ihm diesbezüglich ein Entwicklungs-Potenzial.

Diagnostisch habe er keine Ergänzungen

zum Gutachten anzubringen, auch nicht zur Schuldfähigkeit. Er sehe keine

Wahnerkrankung, die für die Delinquenz eine Rolle gespielt hätte. Die

Delinquenz sei eher von dissozialer Verhaltensbereitschaft geprägt. Er (der

Sachverständige) könne nicht sehen, dass dies eine Verminderung der

Schuldfähigkeit begründen könne.

Auf die Frage, was es noch bräuchte, um

die Diagnose der paranoiden Schizophrenie zu stellen: Wenn er mit dem

Beschuldigten nun ambulant arbeiten würde, würde er sagen, es gebe deutliche

Hinweise dafür, so dass er mit dieser Verdachtsdiagnose arbeiten würde. Wenn es

um eine niet- und nagelfeste Diagnose für das Gericht gehe, dann müsse er

sagen, es sei nicht gut dokumentiert, dass es so sei. Man wisse von

Persönlichkeitsgestörten, dass sie kurzzeitig psychotisch werden könnten, auch

früherer Drogenkonsum könne eine Psychose auslösen. Da gebe es einfach all

diese Faktoren drum herum, die beim Beschuldigten diese Diagnostik etwas

schwerer als üblich gestalte, um ausreichend sicher zu sein, wie man sich das

wünsche. Daher sei er (der Sachverständige) zurückhaltend. Die Albtraumsymptomatik

lasse sich nicht so einfach der Schizophrenie zuordnen, aber sie sei vielleicht

irgendwie doch ein Zeichen dieser Krankheit. Dann das Stimmen-Hören, das der

Beschuldigte vor dem Berufungsgericht geschildert habe ­– dieses habe er ihm (dem

Sachverständigen) gegenüber glaublich verneint. Das Stimmenhören könnte den

Verdacht stützen. Der Beschuldigte habe auch über andere Symptome berichtet.

Dies sei doch eher ungewöhnlich. Das sage jemand, der nur vorgebe, die

Krankheit zu haben, eher nicht. Es könne schon sein, dass der Beschuldigte

diese Diagnose habe, aber es fehle dazu an derselben Sicherheit, die man sich

zu haben wünsche, um in einem Gutachten zu sagen, ja, das ist es.

Auf die Frage, ob sich eine allfällige

Schizophrenie schon zur Zeit der Tatbegehung hätte auswirken können: es habe bekanntlich

schon erste Verdachtsmomente der Psychiaterin gegeben, die den Beschuldigten im

Kanton Aargau behandelt habe. Es sei damals aber offenbar flüchtig gewesen und

sei wieder weggegangen. Es gebe unterschiedliche Krankheitsausbrüche, es gebe

Betroffene, die aus einem gesunden Zustand heraus plötzlich schwer krank

würden, und bei anderen manifestiere sich die Krankheit schleichend. Von daher

würde er (der Sachverständige) eher sagen, Schizophrenie scheine beim

Beschuldigten gut möglich zu sein. Das heisse aber nicht, dass diese gleich

symptomatisch für die Delinquenz sei. Es habe vielleicht Momente gegeben, in

denen er Symptome gehabt habe, was ihn emotional vielleicht destabilisiert und

allenfalls zu Drogenkonsum motiviert habe, als Versuch, die einhergehenden

inneren Ängste zu kontrollieren. Dann habe er aber wahrscheinlich Momente

gehabt, in denen es ihm bessergegangen sei. Tatbeschreibungen von heute u.a.

auch betr. E.___ wiesen nun aber gar nicht darauf hin, dass er zur Tatzeit

psychotisch gewesen wäre. Da scheine er doch gesund gewesen zu sein und

normalpsychologische Motive verfolgt zu haben nach dem Motto, wir haben nun

Lust, Drogen zu konsumieren, haben aber kein Geld, solche zu kaufen. Also

nehmen wir den jetzt aus. Es könne mithin schon sein, dass die Diagnose zur

Tatzeit grundsätzlich schon vorgelegen habe, aber er sehe nun nicht aufgrund

der Tatumstände, dass der Beschuldigte in dem Moment schon krank gewesen sei.

Zur allfälligen Einschränkung der

Steuerungsfähigkeit befragt, führte Dr. med. D.___ vor dem Berufungsgericht

aus, die Impulsivität des Beschuldigten, sein nicht regelkonformes Verhalten

und sein dissoziales Denken und Handeln unterschieden sich bei ihm nicht von

anderen Menschen oder Straftätern, die so handelten. Gestützt darauf könne man

nicht von einer verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgehen. Er

sei da auch etwas vorsichtig, weil man wisse ja auch nicht ganz im Detail, wie

die Tathandlungen abgelaufen seien. Letztlich müsse nun das Gericht

feststellen, was wirklich passiert sei. Wenn er als Sachverständiger nicht

genau die Grundlage habe, was nun passiert sei, mache es dies schwierig, die

Tatmerkmale zu interpretieren und etwas dazu zu sagen. Deshalb habe er gedacht,

dass er dem Gericht auch einen gewissen Spielraum einräume, je nachdem, zu

welchem Schluss das Gericht nun komme, wie die Taten genau abgelaufen seien und

was dabei eine Rolle gespielt habe.

Auf Vorhalt, hinsichtlich der

Kellerdiebstähle habe er im Gutachten dem Beschuldigten ein mögliches

Abhängigkeitssyndrom (Kokain/Amphetamin) attestiert, aber einen engen

Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit und den Diebstählen verneint, da auch

diesbezüglich eher die dissozialen Anteile entscheidend gewesen seien: Es gebe

unterschiedliche Ausprägungen von Sucht. Er sehe sehr viel schwerer suchtkranke

Personen als der Beschuldigte und die hätten noch ganz anders den Halt im Leben

verloren. Gewisse würden nur noch den Drogen hinterherrennen und seien auch

nicht mehr irgendwie leistungsfähig. Das sei beim Beschuldigten schon etwas

anders. Auch 2018 habe dieser noch drei Monate arbeiten können und gleichzeitig

habe er delinquiert. Den Wunsch nach Konsum habe der Beschuldigte mit vielen

anderen geteilt, die Drogen konsumierten. Beim Beschuldigten habe er die

Abhängigkeit als nicht sehr ausgeprägt eingestuft. Der Beschuldigte habe im

Vollzug denn auch keine Entzugssymptome gehabt. Von einer nennenswerten

Einschränkung der Schuldfähigkeit könne nicht gesprochen werden.

Auf Frage, ob in Kombination der

dissozialen Störung mit der Abhängigkeit diesbezüglich die Schwelle zur

eingeschränkten Steuerungsfähigkeit eher erreicht sein könnte: In beiden Fällen

sehe er nicht, dass der Beschuldigte wegen dieser Probleme nicht in der Lage

gewesen wäre, zu wissen, dass es verboten gewesen sei, was er getan habe. Dann

stelle sich die Frage, wie gross der Handlungsdruck im Tatmoment aufgrund der

Störungen gewesen sei. Da habe er es aber so verstanden, dass die Tathandlungen

auch eher so zufällig passiert seien. Zufällig habe sich eine Gelegenheit

ergeben und da habe dann fast mehr die Impulsivität gegriffen, die vielleicht

beim Beschuldigten noch wichtiger sei. Vielleicht müsse man fragen, ob seine

Impulsivität ihn in der Handlungssteuerung mehr beeinträchtige als andere. – Es

gebe da ein wenig Spielraum. Aber es dränge sich ihm (dem Sachverständigen)

hier nicht auf. Wenn man nun sagen würde, es gebe eine leichte Verminderung der

Steuerungsfähigkeit, könne er damit leben, nicht aber mit der Annahme einer

weitergehenden Verminderung.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

der Sachverständige somit zu Beginn der Befragung vor dem Berufungsgericht

hinsichtlich der Schuldfähigkeit diagnostisch keine Ergänzungen zu seinem

Gutachten anzubringen hatte. Er sah keine Wahnerkrankung, die für die

Delinquenz eine Rolle gespielt hätte; die Delinquenz sei eher von dissozialer

Verhaltensbereitschaft geprägt gewesen. Im weiteren Verlauf der Befragung liess

er dann die Frage, ob der Beschuldigte möglicherweise bei allen Taten eine

verminderte Schuldfähigkeit aufwies, im Endergebnis offen und äusserte sich in

dem Sinne, dass die Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit allenfalls

vertretbar sei, jedoch nicht die Annahme einer darüber hinausgehenden

Einschränkung. Gestützt auf diese Ausführungen des Sachverständigen wird zu

Gunsten des Beschuldigten bei allen Delikten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit

ausgegangen.

2.2 Sanktionsart

Aufgrund des Umstandes, dass der

Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und in der Vergangenheit

sowohl zu bedingtem Freiheitsentzug als auch zu bedingten Geldstrafen, bei

denen der bedingte Vollzug hernach widerrufen werden musste, sowie zu einer

bedingten gemeinnützigen Arbeit (ebenfalls mit Widerruf des bedingten

Vollzuges) und einer unbedingten gemeinnützigen Arbeit verurteilt worden ist,

ist klar, dass nunmehr dort, wo wahlweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in

Frage kommt, aufgrund der präventiven Effizienz eine Freiheitsstrafe zu

verhängen ist.

2.3 Einsatzstrafe für die

schwerste Straftat

Das Gesetz sieht sowohl für den Raub als

auch für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Maximalstrafe von zehn Jahren

Freiheitsstrafe vor. Da es aber für den Raub die höhere Mindeststrafe festlegt

(sechs Monate Freiheitsstrafe, wogegen bei gewerbsmässigen Diebstahl nur 90

Tagessätze Geldstrafe), ist die Einsatzstrafe für den Raub festzulegen (AZ

I.1.10), obwohl in casu der gewerbsmässige Diebstahl schwerer wiegt als der

Raub. Wie der Staatsanwalt vor dem Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist

dem Umstand, dass der gewerbsmässige Diebstahl konkret schwerer wiegt als der

Raub, bei der Straferhöhung der Einsatzstrafe zur Abgeltung des gewerbsmässigen

Diebstahls Rechnung zu tragen, um den Beschuldigten nicht zu Unrecht zu privilegieren

(vgl. im Folgenden zur Strafasperation).

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges

bewegt sich beim Raub z.Nt. von E.___ am untersten Rand des denkbar Möglichen.

Der Deliktsbetrag ist mit CHF 100.00 sehr tief. Auch das Nötigungsmittel

ist eher niederschwellig (implizite Drohung mit Waffengewalt, Erteilen einer

Ohrfeige). Hinsichtlich der Verwerflichkeit ist von einer gewissen

Vorausplanung auszugehen, sagte doch der Beschuldigte selbst aus, jemanden

neuen zum Ausnehmen gefunden zu haben. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich

der Umstand aus, dass der Beschuldigte nicht alleine handelte, sondern einen

unbekannten Mittäter dabei hatte, und dass sie den Geschädigten in der eigenen

Wohnung beraubten. Die objektive Tatschwere wiegt jedoch klar noch leicht.

In subjektiver Hinsicht ist von

egoistischen Beweggründen auszugehen. Das Motiv war primär nicht einmal

wirtschaftlicher Natur. Vielmehr dürfte beim Beschuldigten das Erniedrigen des

Geschädigten resp. die Steigerung seines Egos durch gewaltbereites und

angsteinflössendes Verhalten im Vordergrund gestanden haben. Der Beschuldigte

liebte es, gefürchtet zu werden. Dies ist aber andererseits auch wieder in

einem engen Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung zu sehen. Der

Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Unter Berücksichtigung der leicht

verminderten Schuldfähigkeit ist von einem sehr leichten Gesamtverschulden

auszugehen, was eine Einsatzstrafe von sieben Monaten rechtfertigt.

2.4 Straferhöhung zur Abgeltung

der weiteren Delikte

Wie dargelegt, ist auch bei allen

nachfolgend aufgeführten Delikten in subjektiver Hinsicht von einer leicht

verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.

Hinsichtlich des gewerbsmässigen

Diebstahls ist mit der Vorinstanz von einer leichten objektiven Tatschwere

auszugehen. Angesichts der Anzahl Einzeltaten, der Deliktsdauer sowie des

Deliktsbetrages (s. diesb. die Erwägungen der Vorinstanz in Z. 2.1, US 85) ist von

einem sehr leichten bis leichten Gesamtverschulden auszugehen. Eine theoretische

Einsatzstrafe von 18 Monaten erscheint angemessen. Da es sich beim gewerbsmässigen

Diebstahl in casu um das schwerer wiegende Delikt als der Raub handelt, würde

eine übliche Strafasperation von 50 % zu einer unzulässigen Privilegierung des

Beschuldigten führen. Es kann hierzu auf die Ausführungen des Staatsanwalts vor

dem Berufungsgericht und dessen Verweis auf Hans Mathys (Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, N 500 ff.) verwiesen werden. In Nachachtung dieser

Lehrmeinung erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, diese Strafe nur in

geringem Ausmass zu asperieren, um den Beschuldigten nicht unsachgemäss zu

privilegieren. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 14 Monate auf 21 Monate erscheint

angemessen.

Für die zwei weiteren Diebstähle zum

Nachteil der P.___ rechtfertigt sich eine asperationsweise Straferhöhung um einen

halben Monat, für die unrechtmässige Aneignung ebenfalls um einen halben Monat

und für den mehrfachen Hausfriedensbruch um insgesamt zwei Monate.

Drohung zum Nachteil von N.___: Es kann

nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Sowohl die

objektive Tatschwere als auch die Verwerflichkeit sind erheblich. Es handelte

sich nicht lediglich um eine verbale Drohung. Vielmehr setzte der Beschuldigte

dem Geschädigten aus nichtigem Anlass buchstäblich «das Messer an den Hals»,

worauf dieser Todesangst erlitt. Im Vergleich mit anderen denkbaren Fällen von

Drohungen handelt es sich um ein durchaus beträchtliches Verschulden. Im

konkreten Fall ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was eine

Einsatzstrafe von acht Monaten, asperationsweise eine Straferhöhung um vier

Monate, rechtfertigt.

Nötigung zum Nachteil von O.___: Auch

hier drohte der Beschuldigte mit einem Messer. Der Geschädigte fürchtete um

sein Leben. Das Verschulden wiegt gerade noch leicht, was eine Einsatzstrafe

von sechs Monaten, asperationsweise eine Straferhöhung um drei Monate,

rechtfertigt.

Versuchte Nötigung zum Nachteil von E.___:

Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich eine asperationsweise Straferhöhung um

einen halben Monat.

Sachbeschädigung zum Nachteil von N.___:

Eine asperationsweise Straferhöhung um zehn Tage erscheint mit der Vorinstanz

angemessen.

Einfache Körperverletzung zum Nachteil

von DD.___: Das Schlagen einer Frau gegen den Kopf zeugt von beträchtlicher

Verwerflichkeit, zumal er sie mit dem Schlag im Bereich der Augen traf. Auch

das Ausmass der Verletzung ist keineswegs zu bagatellisieren. Zu Gunsten des

Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte den Beschuldigten provozierte,

indem sie ihm sagte, er sei im Knast gewesen und sie werde ihm sein Kind

wegnehmen. Dies rechtfertigt jedoch die Tat nicht. Es kann nicht mehr von einem

sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Einzeln betrachtet würde sich

eine Einsatzstrafe von sechs Monaten rechtfertigen, asperationsweise eine

Straferhöhung um drei Monate.

Unbefugtes Eindringen in eine

Datenverarbeitungsanlage: Eine Straferhöhung von asperiert zehn Tagen erscheint

angemessen.

Mehrfaches Vergehen gegen das

Waffengesetz: Hinsichtlich des Mitführens eines Messers in zwei Fällen war die

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erheblich, weshalb nicht mehr von einem

sehr leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Dafür erscheinen asperiert

je eineinhalb Monate, somit total drei Monate Freiheitsstrafe, angemessen. Der

Besitz des Elektroschockgeräts und der wie echt aussehenden Soft-Air-Pistole ist

je mit einem halben Monat Freiheitsstrafe (asperiert) abzugelten.

Vergehen gegen das BetmG: Eine Straferhöhung

um asperiert zehn Tage erscheint angemessen.

Vor Berücksichtigung der Täterkomponente

resultieren somit 39,5 Monate Freiheitsstrafe.

2.5 Täterkomponente

Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die

Erwägungen der Vorinstanz (Z. 4, US 92 f.) verwiesen werden. Der Beschuldigte

ist mehrfach vorbestraft, wobei insb. die Vorstrafe wegen Vergehens gegen das

Waffengesetz als einschlägig zu bezeichnen ist. Aber auch die Verurteilung

wegen sexueller Nötigung erweist sich als durchaus einschlägig, zeugt diese

doch von der gleichen Neigung zu Gewaltausübung gegen Dritte wie viele der

vorliegend zu beurteilenden Straftaten. Erheblich straferhöhend hat sich das

mehrfache Delinquieren trotz laufenden Strafverfahrens auszuwirken. Zu

Abgeltung der belastenden Täterkomponente ist die Strafe um fünfeinhalb Monate

auf 45 Monate zu erhöhen.

Die Strafhöhe lässt die Gewährung des

teilbedingten Vollzuges nicht zu (Art. 43 StGB).

2.6 Geldstrafe und Busse

Die Strafzumessung der Vorinstanz ist

hinsichtlich der Geldstrafe zu bestätigen. Die Busse ist angesichts der

finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 500.00 zu reduzieren

(ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe).

2.7 Anrechnung Haft

Die vorläufigen Festnahmen vom 16. bis

17. Februar 2018 (zwei Tage), vom 6. bis 8. April 2019 (zwei Tage) und vom

1. bis 4. September 2019, (vier Tage), die Untersuchungshaft vom 5. September

2019 bis 25. März 2020 (204 Tage), die Sicherheitshaft vom 26. März bis 9. November

2020 (229 Tage) sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 10. November 2020

werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet.

3. B.___

3.1 Sanktionsart

Mit Blick auf die Vorstrafen von B.___

muss auch bei ihm davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe nicht geeignet

wäre, ihn vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Bei allen Delikten,

bei denen wahlweise sowohl Freiheits- als auch Geldstrafe in Frage kommt, ist

daher auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

3.2 Einsatzstrafe für das

schwerste Delikt

Mit der Vorinstanz ist der Diebstahl zum

Nachteil von J.___ als das schwerste Delikt einzustufen. Dafür ist eine

Einsatzstrafe festzulegen.

Der Deliktsbetrag ist mit CHF 1'000.00

zwar nicht besonders hoch, jedoch deutlich über demjenigen eines noch

geringfügigen Diebstahls. Die Vorgehensweise ist als relativ dreist und auch

verwerflich zu bezeichnen, verschaffte sich der Beschuldigte doch mittels einer

List Zugang zum Schlafzimmer des Geschädigten. Die Tat dürfte auch nicht

spontan erfolgt sein, offensichtlich hat der Beschuldigte sein Tatvorgehen

vorgängig geplant. Die objektive Tatschwere kann dennoch als leicht bezeichnet

werden. In subjektiver Hinsicht liegen egoistische Beweggründe vor, was

freilich beim Diebstahl in den allermeisten Fällen zutrifft. Der Beschuldigte

handelte mit direktem Vorsatz und wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, sich

korrekt zu verhalten. Ausgehend von einem noch leichten Gesamtverschulden

erscheint eine Einsatzstrafe von vier Monaten angemessen.

3.3 Straferhöhung zur Abgeltung

der weiteren Delikte

Diebstahl zum Nachteil von Y.___: Auch

hier ist von einem zwar geringen Deliktsbetrag, jedoch einer relativ dreisten

Vorgehensweise auszugehen. Der Beschuldigte schlich sich in den

Garderobenbereich des FC [...] ein. Auch dieser Tat dürfte eine gewisse Planung

vorausgegangen sein. Die subjektiven Tatkomponenten präsentieren sich gleich

wie beim Diebstahl zum Nachteil von J.___. Das Gesamtverschulden wiegt leicht.

Eine Strafe von zwei Monaten, asperiert eine Straferhöhung um einen Monat,

erscheint angemessen.

Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil von R.___

und EE.___: der Beschuldigte ging gleich vor wie beim Diebstahl z.Nt. von Y.___

(Einschleichen in den Garderobenbereich), der Deliktsbetrag ist dabei tiefer,

was aber vom Zufall abhing. Der Umstand, dass der Beschuldigte die

Garderobenschränke der Geschädigten aufbrach, hat sich straferhöhend

auszuwirken (erhöhte kriminelle Energie), indessen ist das

Doppelverwertungsverbot zu beachten, ist doch auch für die Sachbeschädigung

eine gesonderte Strafe zu bemessen. Pro Diebstahl erscheint eine Strafe von

drei bzw. asperiert eine Straferhöhung um je eineinhalb Monate (für beide

Diebstähle somit drei Monate) angemessen.

Diebstahl zum Nachteil von S.___: Eine

Strafe von drei bzw. asperiert eine Straferhöhung um eineinhalb Monate

erscheint angemessen.

Diebstahl zum Nachteil von FF.___: Es

ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen, da der

Beschuldigte das Fahrradschloss entfernen musste. Eine Strafe von zwei bzw. asperiert

eine Straferhöhung um einen Monat erscheint angemessen.

Diebstahl zum Nachteil von K.___: Der

Beschuldigte schlich sich zuerst in den Garderobenbereich ein, entwendete den

Autoschlüssel des Geschädigten und öffnete damit dessen Auto. Dies zeugt von

einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Der Tat dürfte eine gewisse

Planung vorausgegangen sein. Eine Strafe von zwei bzw. asperiert eine Straferhöhung

um einen Monat erscheint angemessen.

Mehrfacher Hausfriedensbruch: Eine

Straferhöhung um 15 Tage (asperiert) erscheint angemessen.

Mehrfache Sachbeschädigung zum Nachteil

der L.___: Eine Straferhöhung um einen Monat (asperiert) erscheint angemessen.

Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung:

Angesichts der doch relativ langen Strecke wiegt das Ausmass des verschuldeten

Erfolges nicht mehr ganz leicht. Andererseits fuhr der Beschuldigte nicht aus

purem Vergnügen, sondern um an den Arbeitsort zu gelangen. Eine Straferhöhung

um zwei bzw. einen Monat (asperiert) erscheint angemessen.

Vor Berücksichtigung der Täterkomponente

ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

3.4 Täterkomponente

Der Beschuldigte weist zwei einschlägige

und gewichtige Vorstrafen auf: mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 15.

Dezember 2014 wurde er wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

Sachbeschädigung mit grossem Schaden, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

Irreführung der Rechtspflege, Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisse,

mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung und Missbrauchs von Schildern zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen

zu Fr. 80.00 sowie einer Busse von CHF 2'000.00 verurteilt. Der

bedingt gewährte Strafvollzug wurde durch das Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 7. Juni 2018, mit dem der Beschuldigte B.___ wegen Raubs zu

einer weiteren Freiheitsstrafe von 26 Monaten (unbedingt) verurteilt wurde,

widerrufen. Während des vorliegenden Strafverfahrens wurde der Beschuldigte

erneut straffällig (Diebstahl, begangen am 12.9.2018), wofür er mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2021 rechtskräftig verurteilt wurde (20

Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00 [unbedingt]). Der Beschuldigte

delinquierte mehrfach während eines laufenden Strafverfahrens weiter. Dieses

Vorleben und Nachtatverhalten führt zu einer Straferhöhung um drei Monate. Im

Rahmen des Sanktionenpakets ist der Landesverweisung (vgl. hiernach) mit einer

Strafreduktion um zwei Monate Rechnung zu tragen. Es resultiert demnach eine

Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

Angesichts der Vorstrafen und der

Delinquenz trotz laufendem Strafverfahren ist von einer schlechten Prognose

auszugehen. Besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB liegen

nicht vor. Der bedingte Strafvollzug kann nicht gewährt werden.

3.5 Busse

Die diesbezügliche Strafzumessung der

Vorinstanz erscheint angemessen und kann bestätigt werden (CHF 350.00 Busse,

Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage).

V. Massnahme (betr. A.___)

1.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn:

a. eine Strafe allein nicht geeignet ist,

der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;

b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters

besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und

c. die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61,

63 oder 64 erfüllt sind.

Die Anordnung einer Massnahme setzt

voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des

Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten

nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2).

Das Gericht stützt sich beim Entscheid

über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie

bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige

Begutachtung. Diese äussert sich über:

a. die Notwendigkeit und die

Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;

b. die Art und die Wahrscheinlichkeit

weiterer möglicher Straftaten und

c. die Möglichkeiten des Vollzugs der

Massnahme (Abs. 3).

Das Gericht ordnet eine Massnahme in der

Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Abs. 5).

2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das

Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung

anordnen, wenn

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen

begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der

Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten

begegnen.

Die stationäre Behandlung erfolgt in

einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2).

Solange die Gefahr besteht, dass der

Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen

Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt behandelt werden,

sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet

ist (Abs. 3).

Der mit der stationären Behandlung

verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die

Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben

und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr

weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender

Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der

Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre

anordnen (Abs. 4).

Auch die Anordnung einer ambulanten

Behandlung (psychischer Störungen) nach Art. 63 StGB erfordert eine

schwere psychische Störung sowie die Erwartung, mit der Behandlung lasse sich

der Gefahr weiterer Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Im Gegensatz zur

stationären Massnahme reicht bei einer ambulanten Behandlung als Anlasstat

neben Verbrechen oder Vergehen auch eine Übertretung aus (lit. a). Wie die

stationäre Massnahme dauert auch die ambulante Behandlung längstens fünf Jahre

(mit der Möglichkeit der Verlängerung um jeweils bis fünf Jahre). Die

zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär

behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist.

Die stationäre Behandlung darf diesfalls insgesamt nicht länger als zwei Monate

dauern (Abs. 3).

2.1 Vorliegen einer psychischen

Störung/Gutachten

Ob eine psychische Störung besteht und

welcher Art sie ist, muss das Gericht wie erwähnt einem psychiatrischen,

allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das

Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der

Frage, was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht

nicht von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr

dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer

noch zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen

Gesichtspunkte berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat.

Dagegen muss ein früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend

bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind.

Seit der Erstellung des Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze

oder andere Veränderungen des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu

verifizieren. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass

Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre

lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können

(Marianne Heer in: BSK StGB I, Art. 56 StGB N 67 ff.; BGE 128 IV 247 f.).

Zieht das Gericht mangels eigener

Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des

Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten

enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es

dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin

eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der

sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Nach dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von

Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter

Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2

StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des

Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der

übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen

die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das

gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung

unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm

abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1).

Auf der anderen Seite kann das Abstellen

auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen

zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung

(Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 133 II 384 E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2).

Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen

Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser

Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche

Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien

die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,

wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine

Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich

widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart

offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind

(BGE 141 IV 369 E. 6.1; 6B_829/2013 vom 6.5.2014 E. 4.1).

2.2 Zur Schwere der psychischen

Störung

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Art. 43 Ziff.

1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht schon angeordnet werden,

wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder besondere Pflege

erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss vielmehr als geistige Abnormität

qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen

geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige Abnormität im

rechtlichen Sinne qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.427/2005

vom 6.4.2006 E. 2.3). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist auszugehen

bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen Fehlentwicklungen mit

Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen Geisteskrankheiten

(Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 59 StGB N 12). In seiner

neuesten Rechtsprechung bekennt sich das Bundesgericht zur funktionalen Natur

des Begriffes der schweren psychischen Störung (Urteil des Bundesgerichts

6B_933/2018 vom 3.10.2019, bestätigt in 6B_229/2020 vom 29.42020, je mit

zahlreichen Hinweisen). Demnach richtet sich das Kriterium der schweren

psychischen Störung nach dem Zweck der Massnahme. Dieser liegt in der Reduktion

der Rückfallgefahr und nicht in der Heilung des Täters. Eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes des Täters interessiert das Strafrecht somit grundsätzlich

nur insoweit, wie es der Deliktsprävention dient. Die Schwere der psychischen

Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der

Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss (gegebenenfalls im

Zusammenwirken mit anderen «kriminogenen» Faktoren, z.B. akzentuierten, aber

nicht pathologischen Persönlichkeitszügen) als vorherrschende Ursache der

Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen

Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen

Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung

und der Straftat.

2.3 Erfolgsaussichten einer

stationären Massnahme

Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB

erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht auf eine

Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid,

in dem es sich mit der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen von Verwahrung

und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum Ausmass des zu erwartenden

Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme geäussert; es

hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer Verringerung der

Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides die

hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer

Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von

fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass

nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei,

welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde. Es

genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer

Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf Jahren die

Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine

Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine

stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen,

wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser

Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme

gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung

durchgeführt werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2008 vom 10.10.2008).

2.4 Verhältnismässigkeit

2.4.1 Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass

die Anordnung einer Massnahme im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst

drei Teilaspekte: Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren

Sinne. Abzuwägen sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des

Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und

Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits. Im Sinne der umgekehrten

Proportionalität gilt: Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto

geringer kann die Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine

Massnahme zu rechtfertigen (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in:

Praxiskommentar zum StGB [PK StGB], Art. 56 StGB N 7). Umgekehrt bedarf es

einer hohen Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten zur Rechtfertigung einer

freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 127 IV 1). Dabei kommt der Anlasstat eine

erhebliche prognostische Bedeutung zu: Einerseits wird dem Täter keine grössere

Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfen, als die, welche sich in der

Anlasstat manifestiert hat; andererseits muss die Anlasstat Indizcharakter

haben, als «typisch» erscheinen und nicht blosse Gelegenheitstat sein.

Die Schwere des Eingriffs in die

Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der

Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen

möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die Dauer und Eingriffsintensität

im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht unverhältnismässig schwerwiegend

sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme ist nicht statthaft, wenn von einem

Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder andere Delikte von weniger grosser Tragweite

zu erwarten sind (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in: PK StGB, Art. 56 StGB

N 8; Marianne Heer in: BSK StGB I, Art. 56 StGB N 37). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges Risiko der

erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung einer

stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen darstellen

und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich allein die

Anordnung einer stationären Massnahme nicht (Urteil des Bundesgerichts

6P.37/2006 vom 29.5.2006 E. 3.1 und 3.3).

2.4.2 Das Bundesgericht hatte im

Entscheid 6B_835/2017 vom 22. März 2018 die Verhältnismässigkeit der Anordnung

einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu überprüfen. Der Beschuldigte

litt unter einem Residualstadium einer chronischen Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis und einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte fest, dass der Beschuldigte die

Tatbestände der Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB)

und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) in nicht

selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Der Beschuldigte machte

sich im Weiteren schuldig wegen versuchter einfacher Körperverletzung,

Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das Chemikaliengesetz,

Exhibitionismus, geringfügigen Diebstahls und Entwendung eines Fahrrads zum

Gebrauch und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten,

einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer

Busse von CHF 100.00 verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme gemäss

Art. 59 StGB angeordnet.

Das Bundesgericht hielt fest, es werde

im psychiatrischen Gutachten davon ausgegangen, dass beim Beschuldigten

unbehandelt ein hohes Rückfallrisiko für vergleichbare Delikte bestehe.

Gestützt auf diese Aussage sei von einer Massnahmenbedürftigkeit des

Beschuldigten auszugehen. Die Straftaten des Beschuldigten hätten sich auch

gegen die körperliche Integrität von Drittpersonen gerichtet und es sei in

einem Fall, als der Beschuldigte auf der Herrentoilette des Begegnungszentrums

Winterthur einen Feuerwerkskörper gezündet habe, nur dem Zufall zu verdanken

gewesen, dass keine Person schwer verletzt worden sei.

Das Bundesgericht hat in der Folge die

Verhältnismässigkeit der stationären Mass-nahme mit Blick auf die Anlasstaten

und das hohe Risiko für vergleichbare Taten bejaht.

2.4.3 Im Entscheid 6B_798/2014 vom 20.

Mai 2015 ging es um einen Beschuldigten, der mit zwei Strafbefehlen wegen

Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und einfacher Körperverletzung zu Geldstrafen

von 30 bzw. 150 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Geldstrafen wurden wegen

Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Der Beschuldigte

wurde in der Folge in Haft genommen; kurz vor Ablauf des Vollzuges der

Ersatzfreiheitsstrafe wurde sodann im Sinne von Art. 65 Abs. 1 i.V. m. Art. 59

StGB eine nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.

Das Bundesgericht stellte fest, dass mit

dieser Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei. Die Art

der Verfahren (Strafbefehle), die gewählte Strafart (Geldstrafen) und das

konkrete Strafmass (180 Tagessätze) würden insgesamt deutlich machen, dass es

sich bei den vom Beschuldigten begangenen Straftaten um relativ geringfügige

Delinquenz im unteren Bereich der Kriminalität handeln würde. Der vom

Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts bereits ausgestandene

Freiheitsentzug von 40 Monaten stehe mit der ursprünglich ausgefällten

Geldstrafe von 180 Tagessätzen in einem offenkundigen Missverhältnis. Es liege

deshalb ein sehr schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit des

Beschuldigten vor. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für

den Betroffenen dauere, desto strenger würden die Anforderungen an die Wahrung

der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem

psychiatrischen Gutachten keine erhebliche Rückfallgefahr für schwerwiegende

Gewaltdelinquenz. Die stationäre Massnahme erweise sich deshalb unter

Berücksichtigung der mässigen Schwere der Anlassdelikte, des Masses der

Gefährlichkeit, der bisherigen Massnahmendauer unter Einschluss der

Ersatzfreiheitsstrafe sowie des Grundrechts der persönlichen Freiheit des

Beschuldigten als nicht verhältnismässig.

2.4.4 In seiner jüngeren Rechtsprechung

hebt das Bundesgericht hervor, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur

bei der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren

Dauer zu beachten sei (vgl. hierzu Urteil 6B_1172/2020 vom 21.12.2020 E. 1.7.3

mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.2 S. 69 und E. 2.6.1 S. 74; 135 IV 139 E.

2.4 S. 144; Urteil 6B_636/2018 vom 25.7.2018 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Eine

zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf

weniger als fünf Jahre sei nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme,

sondern auch bei der Erstanordnung zulässig (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1 S. 74;

Urteil 6B_636/2018 vom 25.7.2018 E. 4.2.3).

3. Grundsätzlich kann hinsichtlich des

Beschuldigten A.___ auf die bereits bei der Strafzumessung erwähnten

Ausführungen des Sachverständigen verwiesen werden. Zur Frage einer Massnahme

führte dieser im Gutachten vom 15. Oktober 2021 Folgendes aus:

Es bestehe eine schwere psychische

Störung. Auch der enge Zusammenhang zwischen der dissozialen

Persönlichkeitsstörung und der gezeigten Delinquenz sei zu bejahen. Die

Legalprognose sei deutlich belastet. Eine bedeutsame Beeinflussung der

führenden psychischen Störung allein durch eine ambulante

strafvollzugsbegleitende Therapie sei nicht zu erwarten. Hier bräuchte es einen

Rahmen, der einen integrierenden arbeitsagogischen, sozialpädagogischen und

psychotherapeutischen Ansatz umfasse, gerade so, wie es die Massnahmenzentren,

wie z.B. Le Landeron anbieten könnten. Eine Massnahme nach Art. 59 StGB könnte

in Erwägung gezogen werden. Eine Massnahme für junge Erwachsene sei nicht zu

empfehlen. Die vorliegende, erheblich schwere Persönlichkeitsstörung und die so

deutlich belastete Legalprognose könnten eine Anordnung einer Massnahme nach

Art. 59 StGB aus ärztlich-forensischer Sicht durchaus rechtfertigen. Die

Erfolgsaussichten seien allerdings kritisch. Die Persönlichkeitsstörung sei

schon grundsätzlich schwer behandelbar. Zudem liege eventuell eine komorbide

Problematik vor (ev. Suchtstörung oder auch Schizophrenie). Zu bedenken sei

auch, dass schon einmal eine forensische (ambulante) Therapie über einen

längeren Zeitraum durchgeführt worden sei, jedoch ohne dass wesentliche

Bereiche wie Einsicht in die Persönlichkeitsproblematik und Aufarbeitung der

Delinquenz hätten erreicht werden können. Es sei fraglich, ob eine Massnahmedauer

von fünf Jahren genügen würde. Zudem werde die legalanamnesisch ganz erheblich

belastete Vorgeschichte bleiben und auch in Zukunft die Prognose belasten. Schliesslich

würde auch die gleichzeitige Anordnung einer stationären Behandlungsmassnahme

und einer Landesverweisung wenig Sinn machen, da die stationären Massnahmen auf

eine Reintegration in die hiesige Gesellschaft ausgerichtet seien. Dafür

erforderliche Lockerungsschritte könnten wegen der Landesverweisung nicht

durchgeführt werden. Ein stationärer Massnahmenvollzug ohne jegliche

Lockerungen und Erprobungen und Einüben des Erlernten auch im Alltag mit

plötzlichem Abbruch und Ausschaffung des Beschuldigten, einfach, weil ein

gewisser Zeitraum überschritten sei, mache wenig Sinn. Die erforderlichen

Abwägungen zwischen Landesverweisung und Massnahme und die Verhältnismässigkeitsfragen

seien aber nicht ärztlich, sondern juristisch zu treffen.

Der Gutachter Dr. med. D.___ wurde

anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2022 als Sachverständiger

befragt. Die schwierigste Frage sei diejenige nach der Massnahme und die Frage

nach der Herabsetzung der Rückfallgefahr. Die Schwierigkeit komme aus mehreren

Richtungen. Diagnostisch sei man nicht so ganz sicher (was die Schizophrenie

anbelangt), dazu komme die Verfahrensdauer – die Strafe sei ja mehr oder weniger

schon abgesessen, da sehe er grosse Motivationsprobleme für eine Massnahme.

Dazu komme die Frage der Landesverweisung. Eine solche beeinflusse die

Möglichkeiten einer Massnahme erheblich. Vielleicht gehe es auch ambulant. Aber

auch das mache natürlich nur Sinn, wenn es keine Landesverweisung gebe. Es

seien viele Gedanken, die ihm (dem Sachverständigen) durch den Kopf gingen, die

es ihm schwierig machten, zu sagen, was man da eigentlich empfehlen könne. Die

Schwierigkeiten seien für ihn nicht kleiner geworden. Die Therapiemotivation

des Beschuldigten erscheine ihm durchaus authentisch. Aber ob eine Massnahme

nun zum Ende der Strafdauer gut funktionieren würde und Sinn mache? Das finde

er schwierig zu beurteilen. Den besten Weg zu benennen, sei sehr schwierig.

Vor dem Hintergrund der von ihm

diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung wurde der Sachverständige

gefragt, ob das positive Vollzugsverhalten des Beschuldigten, wie es aus dem

Vollzugsbericht vom 10. Januar 2022 hervorgehe, nicht überraschend sei: Es

komme öfters vor, dass sich sozial auffällige Menschen im Vollzug anpassen

könnten. Dies sei nicht so überraschend. Darin, dass der Beschuldigte sich

ändern wolle und sich in der Therapie engagiere, sehe er eher noch einen

Unterschied zu anderen. Vielleicht sei es doch der Punkt, dass er auch die

Schizophrenie und mithin wirklich ein Krankheitsgefühl habe und daher eher auch

merke, dass er Hilfe brauche, was andere mit dissozialer Störung nicht hätten.

Auf Frage, welche Auswirkung eine Bestätigung

der Schizophrenie auf die Erfolgsaussichten einer stationären Therapie haben

würde: Beim Beschuldigten scheine dies fast ein günstiger Faktor zu sein, weil

sich bei ihm aus der Erkrankung heraus ein Leidensdruck ergebe und er deshalb

auch wirklich etwas machen wolle. Er nehme die Medikamente und wünsche

Therapien. Bei der Durchführung der Massnahme sei die Schizophrenie aber nicht

einfach. Die Massnahmenzentren hätten eher nicht Schizophrene. Manchmal achte

man in den Massnahmen nicht genügend auf die Medikation. Die Insassen seien

nicht so eng angebunden, jedenfalls nicht in den offenen

Massnahmeneinrichtungen. Für eine forensische Klinik wiederum sei der

Beschuldigte nicht so schwer krank, als dass man sagen würde, er brauche jetzt

einen Klinikaufenthalt. Dort gebe es im Übrigen sehr viel schwerer Kranke und

es gebe nicht so viele Beschäftigungsmöglichkeiten, somit sehr viel freie Zeit,

was den Beschuldigten nicht weiterbringen würde. Die Diagnose der Schizophrenie

mache es erst mal schwieriger, eine geeignete Institution zu finden.

Auf entsprechende Frage äusserte der

Sachverständige konkret zwei Möglichkeiten: St. Johannsen oder die

Unterbringung in einem betreuten Wohnheim mit enger ambulanter Anbindung und

Bewährungshilfe. In Frage kämen das Wohnheim Schmelzi oder die «Lichtweide» in Langenthal

die etwas kleiner und familiär sei. Diese sei vielleicht besser, weil sie immer

wieder auch Schizophrene aufnehme und sich mit diesen sehr gut auskenne.

Bei einem Verzicht auf die

Landesverweisung gebe es für die Massnahme mehr Erfolgsaussichten, zumal die

Massnahme ja nicht nur auf den Beschuldigten persönlich gerichtet sei, sondern

auch darauf, ihn im Alltag wieder zu reintegrieren, seine Arbeitsfähigkeit

auszutesten, seine Leistungsfähigkeit zu prüfen. Da müsse man dann schauen, ob

das auf dem freien Arbeitsmarkt ausreichen würde. Da sei er sich mit einer

Schizophrenie nicht so sicher. Es gehe um eine schrittweise Integration vor

Ort. Wenn dies nach ein paar Jahren gelinge und dann komme die Landesverweisung,

mache dies gar keinen Sinn.

Längerfristig sehe er bei denjenigen,

die eine Landesverweisung haben, dass sie sich nicht mehr anstrengten in der

Massnahme, weil sie danach ohnehin gehen müssten. Dazu komme, dass die

Institutionen diesfalls auch nicht recht wüssten, was mit diesen Insassen zu

tun sei, und die Vollzugsbehörden könnten wegen der Landesverweisung keine

Lockerungen gewähren. Da befinde man sich dann in einer ungünstigen Pattsituation.

Dies erlebe er immer wieder. In der Regel laufe es darauf hinaus, dass die

Leute keinen einzigen Lockerungsschritt erhielten, weil ein solcher ja zur

Flucht führen könnte. Und so würden diese nach Abschluss der Massnahme aus

einer Hochsicherheitsanstalt wegtransportiert, was vergleichbar sei mit einer

sog. «blutigen» Entlassung aus der Psychiatrie. Er antizipiere hiermit die

Probleme mit den Strafvollzugsbehörden. Er bejahe beim Beschuldigten aber nicht

die Fluchtgefahr. Massnahme und Landesverweisung gleichzeitig sei oft nicht

sinnvoll. Er glaube, die Landesverweisung sei beim Beschuldigten nicht die

wichtigste Motivation für die gewünschte Massnahme.

(Auf Frage) Ja, er sehe beim

Beschuldigten bei einer Massnahme eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer

deutlichen Rückfallverminderung. Eine Massnahme für junge Erwachsene schliesse

er klar aus. Eine solche sei viel zu dynamisch und unruhig. Der Beschuldigte

sei auch zu alt dafür. Er brauche ein ruhiges Setting, wo man die Schizophrenie

gut beobachten könne. Die Absolvierung einer Ausbildung sei auch z.B. in St.

Johannsen möglich. Dazu brauche es nicht eine Massnahme nach Art. 61 StGB (zu

weiteren Argumenten des Sachverständigen gegen eine Massnahme für junge

Erwachsene wird auf das Protokoll verwiesen).

Der Vollzug einer stationären Massnahme

werde für den Beschuldigten eine Herausforderung sein. Er brauche die

Psychotherapie, das Medikament und die Struktur. Er wisse nicht, ob der

Beschuldigte sehe, dass er die Struktur brauche. Es hänge auch davon ab, wie

streng das Ganze geführt werde. Der Beschuldigte habe nun schon einige

Vollzugslockerungen, die er nicht mehr haben werde. Es sei für ihn (den

Sachverständigen) nicht gut vorhersehbar, ob es mit der Massnahme gut klappen

würde.

Es sei nicht davon auszugehen, dass der

Beschuldigte vor dem Berufungsgericht simuliert habe. Die Besserung zeige sich

ja auch im Vollzug. Es gebe keine positiven Urinkontrollen mehr und der

Beschuldigte sei höflich und sozial im Umgang mit anderen. Es gebe daher eine

objektive Rückmeldung des Vollzugs über sein Bemühen, sich anzupassen und

darüber, dass er das auch schaffe. Man könne schon mal schauspielen und

Symptome erfinden oder verschweigen, aber die genannten Tatsachen sprächen eher

dagegen und dafür, dass sich der Beschuldigte wirklich bemühe.

Auf die Frage, weshalb er auf Seite 46

des Gutachtens zum Schluss komme, dass ab Juni 2019 von einem

Abhängigkeitssyndrom betr. Kokain und Amphetamin auszugehen sei: er schreibe da

im Konjunktiv und weise darauf hin, dass es keine Messungen gebe. Gewünscht

hätte man sich beispielsweise eine Haarprobe. Die könne man genau analysieren

und auswerten. Dann sei die Diagnose sehr viel gesicherter. Man habe hier aber

sehr wenig Objektivierbares. Deshalb habe er (der Sachverständige) auch gesagt,

eine Diagnose sei schwierig zu machen. Diese stütze sich dann vor allem auf die

Angaben des Beschuldigten zum Konsum, bei denen man aber nicht wisse, ob diese

stimmten oder nicht. Wenn es eine Diagnose der Abhängigkeit gebe, dann handle

es nur um eine leichte Abhängigkeit. Aber auch diese sei nicht so sicher. Es

gebe jedenfalls keine schwere Abhängigkeit. Das passe auch dazu, dass der

Beschuldigte bei Abstinenz keine grossen Probleme habe. Immerhin bemühe der

Beschuldigte sich, nichts mehr zu konsumieren.

4. Das Eingangskriterium des Vorliegens

einer schweren psychischen Störung ist offensichtlich erfüllt. Diese wird in

einem aktuellen Gutachten schlüssig dargelegt. Ebenso ergibt sich aus dem

Gutachten ein enger Zusammenhang zwischen der diagnostizierten dissozialen

Persönlichkeitsstörung und der Delinquenz des Beschuldigten. Aufgrund der

Ausführungen des Gutachters insbesondere vor dem Berufungsgericht liegt derzeit

auch eine Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie vor. Der Sachverständige

konstatierte nachvollziehbar eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit erneuter

Delinquenz im Bereich leichter und mittelschwerer Gewaltdelikte sowie für

Eigentums-, Drogen-, Verkehrs- und Betrugsdelikte. Auch hinsichtlich schwerer

Gewaltdelikte bestehe ein Risiko, welches jedoch in einem tiefen bis mittleren

Bereich zu verorten sei. Ebenfalls zu bejahen ist aufgrund der Feststellungen

des Sachverständigen das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten. Fraglich und

daher näher zu prüfen ist jedoch die Verhältnismässigkeit, insb. die Eignung

der Massnahme zur Verhinderung künftiger Delinquenz. Die Schwere der vom

Beschuldigten begangenen sowie der künftig drohenden Straftaten würden die

Anordnung einer stationären Massnahme grundsätzlich rechtfertigen. Eine

ambulante Massnahme wäre hingegen gemäss den Ausführungen des im schriftlichen

Gutachten klar ungenügend, eine Massnahme für junge Erwachsene ungeeignet.

Während der Gutachter die

Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme im schriftlichen Gutachten noch

als eher vage bezeichnete, äusserte er sich vor dem Berufungsgericht deutlich

optimistischer. Dies ist auch nachvollziehbar, hat sich der Beschuldigte doch

während des nun fast zweieinhalb Jahre dauernden vorzeitigen Strafvollzugs

mustergültig verhalten und auch in der Berufungsverhandlung einen guten Eindruck

hinterlassen. Der Gutachter erachtet die Therapiemotivation als authentisch. Er

bejahte schliesslich in seinen mündlichen Ausführungen vor dem Berufungsgericht

eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verbesserung der

Legalprognose durch eine stationäre Massnahme innerhalb von fünf Jahren. Die

Möglichkeit einer ambulanten Massnahme schloss der Sachverständige im Rahmen

der Befragung in der Berufungsverhandlung nicht mehr in gleicher Deutlichkeit

wie in seinem schriftlichen Gutachten aus. Die Erfolgsaussichten einer

ambulanten Massnahme wären aber deutlich geringer. Der Gutachter erwähnte

mehrfach die Wichtigkeit engmaschiger verbindlicher Strukturen. Er legte im

weiteren überzeugend dar, weshalb eine Massnahme für junge Erwachsene nicht in

Frage kommt.

Aus den Ausführungen des

Sachverständigen wird aber auch klar, dass die Erfolgsaussichten im Falle der

Anordnung einer Landesverweisung deutlich geringer sind. Es kann im konkreten

Fall nur unter der Prämisse des Verzichts auf eine Landesverweisung von einer

hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf eine deutliche Verbesserung der Legalprognose

ausgegangen werden. Mit anderen Worten: Der Verzicht auf eine Landesverweisung

unter Anordnung einer stationären Massnahme führt in casu zu einer deutlichen Verbesserung

der Legalprognose (zur Landesverweisung vgl. Ziff. VI hiernach).

Für den Beschuldigten wird demnach eine

stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Eine solche ist in casu

geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten entgegenzuwirken, sie

ist somit erfolgsversprechend, sie erscheint verhältnismässig und beim

Beschuldigten besteht aufgrund seiner psychischen Störung und der

Verdachtsprognose auf paranoide Schizophrenie ein Behandlungsbedürfnis. Nicht

einfach zu beantworten ist nach den Ausführungen des Sachverständigen die Frage

der geeigneten Einrichtung für den Vollzug der Massnahme. Dies wegen der

Verdachtsdiagnose auf paranoide Schizophrenie, die besonderer Beobachtung

bedarf. Wie erwähnt, nannte der Sachverständige die Institution St. Johannsen

als mögliche Massnahmenvollzugseinrichtung. Weiter sehe er auch die

Unterbringung in einem betreuten Wohnheim mit enger ambulanter Anbindung und

Bewährungshilfe. In Frage kämen das Wohnheim Schmelzi und insbesondere die

«Lichtweide» in Langenthal, die im Umgang mit Schizophrenen grosse Erfahrung

habe.

Die Freiheitsstrafe wird zugunsten der

stationären Massnahme aufgeschoben.

VI. Landesverweisung

1. Allgemeine Erwägungen

Grundsätzlich kann auf die in jeder

Hinsicht zutreffenden allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur

Landesverweisung in Ziff. VI/1 – 4 (US 99 ff.) verwiesen werden. Ergänzungen

sind hinsichtlich der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder

aufgewachsenen Personen sowie des Schutzes des Familienlebens anzubringen.

1.1 Das Bundesgericht hat sich im

Entscheid 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 in grundlegender Weise mit der Frage

auseinandergesetzt, wann im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von

einer in der Schweiz aufgewachsenen Person gesprochen werden kann. Dabei hat es

der in der Lehre teilweise vertretenen Ansicht, in Anlehnung an die im

schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern

sei von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in

die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage

erteilt. Es befand, die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die

automatische Annahme eines Härtefalles ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer

fände keine Stütze im StGB. Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall

anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation

von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde

dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit

einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der

Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend

starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu

werten sei (erste kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend

vorzunehmenden Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der

betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon

ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger

prägend gewesen sei, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz

absolvierte Schulzeit gewesen seien, weshalb auch das private Interesse an

einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).

1.2 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er

hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet

zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung

überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch

wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen

Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das

Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende

Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er

das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt

wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf

einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört

in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch

andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich

gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das

Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,

speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von

Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1, E. 6.1). Auch Konkubinatspaare

können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände

vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (6B_704/2019

vom 28. Juni 2019, E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019, E. 2.5.2).

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17.

Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte

seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten

auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und

Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen

(E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie

habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz

selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die

Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen

gelebt werden könne.

2. Konkrete Prüfung der

Landesverweisung im Falle von A.___

Wie die Vorinstanz zurecht festgehalten

hat, hat der Beschuldigte mehrere Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB

begangen, weshalb grundsätzlich eine obligatorische Landeverweisung anzuordnen

ist. Zu prüfen ist nun, ob beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher

Härtefall vorliegt, und gegebenenfalls, ob das öffentliche Interesse an der

Anordnung der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am

Verbleib in der Schweiz überwiegt.

Der Beschuldigte ist am [Geburtsdatum]

in [Ort 1] geboren und wuchs zusammen mit seinen vier Schwestern zu Hause bei

seinen Eltern auf. Sein Vater war im Strassenbau tätig und seine Mutter war

Hausfrau. Er besuchte fünf Jahre die Primarschule und drei Jahre die Realschule

in [Ort 2]. Im Jahre 2009 wurde er aufgrund verschiedener Regelverstösse aus

der Schule ausgeschlossen. Es folgten zwei Jahre in einer Privatschule in [Ort

3]. Alsdann begann er eine Lehre als Drucktechnologe, die er jedoch abgebrochen

hat. Eine zweite Lehre als Metallbauer im Jugendheim Aarburg (August 2014 bis

2016) hat er nicht bestanden. Ende Januar 2016 fand eine Interventionssitzung

statt, weil sich der Beschuldigte nicht mehr an die Regeln und Abmachungen des

Lehrbetriebes und der Aussenwohngruppe gehalten hatte. Ihm wurde ein

schriftlicher Verweis angedroht. Da sich die Situation um den Beschuldigten

nicht besserte, wurde die persönliche Betreuung im Jugendheim Aarburg per Ende

April 2016 beendet. Bis im Februar 2018 war er im […] in […] als

Kommissionierer angestellt. Aufgrund des bevorstehenden Gefängnisaufenthalts

sei ihm jedoch gekündigt worden. Der Beschuldigte hat eine Tochter (geb. [Geburtsdatum]),

die bei ihrer Mutter, F.___, in […] lebt. Ab 1999 war er in […] wohnhaft, mit

einem viermonatigen Unterbruch von August bis Dezember 2018, als er in […] wohnte.

Ab Februar 2018 war er arbeitslos. Er befindet sich nunmehr seit zweieinhalb

Jahren in Haft, wo ihm eine sehr gute Führung attestiert wird. Gegen den

Beschuldigten bestehen Betreibungen von insgesamt CHF 40'000.00 bis CHF

50'000.00.

Die Anordnung der Landesverweisung würde

zwar mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sicherstellen, dass der Beschuldigte

in den nächsten Jahren in der Schweiz nicht mehr delinquieren könnte. Indessen

würde sie die Legalprognose nicht nachhaltig bessern. Nach Ablauf der Dauer der

Landesverweisung (die Vorinstanz hat fünf Jahre angeordnet) würde der

Beschuldigte aufgrund seines bisherigen hiesigen Lebensmittelpunktes wohl in

die Schweiz zurückkehren und die Gefahr für weitere Delikte wäre erheblich. Die

öffentliche Sicherheit wird im vorliegenden Fall, in dem der Beschuldigte

notabene selbst eine stationäre Massnahme beantragt und seine

Therapiemotivation vom Sachverständigen als authentisch eingeschätzt wird, durch

eine stationäre Massnahme längerfristig wirksamer gewährleistet als durch eine

Landesverweisung.

Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgebracht, die Landesverweisung

müsse unabhängig von einer allenfalls angeordneten Massnahme beurteilt werden.

Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten

Rechtsprechung in der Tat festgehalten, die Anordnung einer

freiheitsentziehenden Massnahme schliesse eine Landesverweisung nicht aus. Die

Massnahme gehe der Landesverweisung voraus. Das Gericht, das die

Landesverweisung anordne, habe deren Verhältnismässigkeit zum Zeitpunkt der

Anordnung zu prüfen (BGE 145 IV 155 und Urteil 6B_1136/2019 vom 2. Juli

2020, E. 4.4).

Was das Bundesgericht aber damit nicht

sagt, ist, dass der Umstand der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme

im Rahmen der Härtefall- und Verhältnismässigkeitsprüfung der Landesverweisung

keine Rolle spiele. Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und

aufgewachsen. Er hat eine Tochter, um welche er sich seit einiger Zeit redlich

bemüht. Seine Eltern und seine Schwestern leben in der Schweiz. Im Kosovo hat

er lediglich noch seine Grossmutter mütterlicherseits. Zudem ist der

Beschuldigte psychisch krank. Er leidet unter einer schweren psychischen

Störung (dissoziale Persönlichkeitsstörung) und es besteht die

Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie. Hierfür besteht in der

Schweiz eine gute Behandlungsmöglichkeit, die gemäss Gutachter mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verbesserung der Legalprognose

führen wird.

Die Umstände, dass der Beschuldigte in

der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, sich seine Familie, insb. seine

Tochter, hier befindet und er ernsthaft psychisch krank ist, begründen einen

schweren persönlichen Härtefall. Es ist somit das öffentliche Interesse an der

Landesverweisung (eben die Wahrung der öffentlichen Sicherheit) gegen die

gewichtigen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz

abzuwägen.

Wie bereits erwähnt, kann das

öffentliche Interesse mit der stationären Massnahme besser gewahrt werden als

mit der Landesverweisung. Wie der Sachverständige betonte, macht beides

zusammen keinen Sinn. Die Landesverweisung würde die Erfolgsaussichten der

Massnahme torpedieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der

Begehung seiner strafbaren Handlungen noch jung war und er sich in den letzten

zweieinhalb Jahren seit seiner Inhaftierung positiv entwickelt hat, wie dies

auch der Gutachter feststellte. Dieser attestiert dem Beschuldigten auch Entwicklungspotential.

Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt unter diesen

besonderen Umständen die privaten Interessen des Beschuldigten an seinem

Verbleib in der Schweiz nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Es ist demnach von

einer Landesverweisung abzusehen. Der Beschuldigte muss sich aber im Klaren

sein, dass dies seine letzte Chance ist. Sollte die Massnahme erfolglos

abgebrochen werden müssen und sollte er sich erneut erheblich strafbar machen,

wird er einer Landesverweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr entgehen

können.

3. Konkrete Prüfung der

Landesverweisung im Falle von B.___

Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz

hinsichtlich der Feststellung, es liege ein Fall obligatorischer

Landesverweisung vor (US 103). Der Beschuldigte wurde lediglich in zwei Fällen (AZ

I.2.8 und I.2.17) des Hausfriedensbruchs für schuldig erkannt. Diese beiden

Fälle stehen jedoch nicht in Verbindung (im Sinne einer Tateinheit) mit einem

Diebstahl. Es liegt somit lediglich ein Fall einer möglichen fakultativen

Landesverweisung vor (Art. 66abis StGB). Der Beschuldigte wurde vorliegend

wegen mehrerer Delikte, darunter auch mehrfache Verbrechen, zu einer

Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Es handelt sich somit keineswegs um

reine Bagatelldelikte, für welche die fakultative Landesverweisung i.d.R. nicht

in Frage kommt.

Viel entscheidender ist jedoch, dass der

Beschuldigte zweifach wegen schwerwiegender Delikte vorbestraft ist. Deswegen

wurde ihm in Anwendung der ausländerrechtlichen Bestimmungen durch die

Migrationsbehörde die Niederlassungsbewilligung entzogen (rechtskräftige

Verfügung des Migrationsamtes vom 3.7.2019, AS 2091 ff.). Die Bestimmungen über

die Landesverweisung waren zur Zeit der Begehung dieser Delikte noch nicht in Kraft.

Diese Delikte sind jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung, die das

Berufungsgericht bei der fakultativen Landesverweisung vorzunehmen hat, sehr

wohl zu berücksichtigen. Es ist daher von einem beträchtlichen öffentlichen

Interesse an der Landesverweisung auszugehen. Die privaten Interessen des

Beschuldigten am Verzicht auf die Landesverweisung erschöpfen sich indes in der

Möglichkeit, seine Familie, welche in der Schweiz lebt, sporadisch besuchen zu

dürfen. Denn die Möglichkeit eines dauerhaften Zusammenlebens mit seiner

Familie ist dem Beschuldigten bereits aufgrund der erwähnten

migrationsrechtlichen Massnahme verwehrt. Wird die Landesverweisung angeordnet,

kann der Beschuldigte zwar nicht mehr in die Schweiz reisen, um seine Familie

zu besuchen. Diese kann ihn jedoch im Kosovo besuchen.

Durch die Einführung der

Landesverweisung sollten die migrationsrechtlichen Fernhaltemöglichkeiten

zufolge strafbaren Verhaltens verschärft werden. Auch dies darf nicht aus dem

Auge verloren werden. Gesamthaft überwiegt das öffentliche Interesse an der

Anordnung der Landesverweisung deutlich gegenüber den privaten Interessen des

Beschuldigten. Für den Beschuldigten ist demnach die Landesverweisung

anzuordnen. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von acht

Jahren ist angesichts des deliktischen Vorlebens und der nunmehr zu

beurteilenden neuen Delinquenz angemessen. Wie dargelegt, wurde der

Beschuldigte in der Vergangenheit wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

Sachbeschädigung mit grossem Schaden, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

Irreführung der Rechtspflege, Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisse,

mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung und Missbrauchs von Schildern, Raubs und Diebstahls

schuldig gesprochen. Mit dem vorliegenden Urteil kommen zahlreiche weitere

Schuldsprüche wegen Verbrechen und Vergehen dazu. Die Landesverweisung ist im

Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.

VII. Sicherheitshaft (A.___)

Zur Sicherung des Straf- und

Massnahmenvollzugs wird für A.___ mit separatem Beschluss Sicherheitshaft

angeordnet, vollzogen im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Grosshof.

VIII. Zivilforderungen

(B.___)

Die Zivilforderung von J.___ ist

angesichts des vorstehend erfolgten Schuldspruchs ausgewiesen und daher

gutzuheissen.

Die Zivilforderung der L.___ steht im

Zusammenhang mit dem Vorhalt der Sachbeschädigung (AZ 2.13). Diesbezüglich

wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig schuldig gesprochen. Die

Forderung der L.___ basiert auf einer Offerte über die komplette Erneuerung

aller 56 Garderobenschränke. Der Beschuldigte hat jedoch lediglich 14 Schränke

beschädigt. Es kann nicht angehen, dass der Beschuldigte für die

«Komplettsanierung» der Garderoben zur Rechenschaft gezogen wird, hat diese

doch letztendlich offensichtlich wertvermehrenden Charakter seitens der

Geschädigten. Die L.___ wird daher zur Geltendmachung ihrer Forderung auf den

Zivilweg verwiesen.

IX. Kosten und Entschädigung

1.

Kosten

1.1 Der Beschuldigte A.___ erzielte im

Berufungsverfahren keinen zusätzlichen Freispruch. Entsprechend der Vorinstanz

hat er demnach 90 % der ihm zugeordneten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu

tragen. Er obsiegte jedoch hinsichtlich der Massnahme und der Landesverweisung

sowie deren Ausschreibung im SIS. Die Staatsanwaltschaft obsiegte mit ihrem

Antrag auf eine höhere Freiheitsstrafe, unterlag jedoch mit ihrem Antrag auf

Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens. Es erscheint angemessen, 70 % der dem

Beschuldigten A.___ zugeordneten zweitinstanzlichen Kosten (vgl. hiernach) dem

Staat aufzuerlegen. Die übrigen 30 % gehen zulasten des Beschuldigten A.___.

1.2 Der Beschuldigte B.___ obsiegte

hinsichtlich des Vorhalts des betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, wo ein Freispruch erfolgte. Hinsichtlich der übrigen

angefochtenen Schuldsprüche kam es auch im Berufungsverfahren zu

Schuldsprüchen. Die Busse wurde aufgrund der finanziellen Verhältnisse des

Beschuldigten reduziert, die angefochtene Landesverweisung wurde bestätigt. Das

Obsiegen des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist gering. Es erscheint

angemessen, die dem Beschuldigten B.___ zugeordneten erstinstanzlichen

Verfahrenskosten (vgl. hiernach) je hälftig dem Staat und dem Beschuldigten

aufzuerlegen. Die dem Beschuldigten B.___ zugeordneten Kosten des

Berufungsverfahrens (vgl. hiernach) sind dem Beschuldigten aufgrund des

geringen Obsiegens zu 90 % aufzuerlegen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des

Staates.

1.3 Die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten werden den beiden Beschuldigten im Verhältnis der von ihnen

verursachten Verfahrensaufwände zugeordnet. Es erscheint angemessen, 2/3 dem

Beschuldigten A.___ und 1/3 dem Beschuldigten B.___ zuzuordnen. Demnach werden

die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von

CHF 18'000.00, total CHF 27'671.95, konkret wie folgt den bei

Beschuldigten zugewiesen:

A.___:

2/3 der Staatsgebühr zuzügl. ihn betreffende Auslagen

(CHF 19'836.70)

B.___ 1/3

der Staatsgebühr zuzügl. ihn betreffende Auslagen (CHF 7'835.25)

Die zugewiesenen Kosten erster Instanz

werden wie folgt auferlegt:

A.___: 90 % CHF

17’853.00

Staat: 10 % CHF

1'983.70

B.___ 50 % CHF

3'917.60

Staat: 50 % CHF

3'917.65

1.4 Für das Berufungsverfahren wird die

Staatsgebühr auf CHF 9'000.00 festgesetzt.

Zuzüglich allgemeine Kosten von CHF

300.00 und nur A.___ betreffende Kosten für Gutachten KPK, Berichte LUPS,

Zeugengeld und Honorar Sachverständiger (CHF 14'304.00) belaufen sich die

Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 23'604.00. Die Staatsgebühr und

die allgemeinen Kosten (entspr. CHF 9'300.00) werden im Verhältnis der von den

Beschuldigten verursachten Verfahrensaufwände zu 1/3 B.___ (entspr. CHF 3'100.00)

und zu 2/3 A.___ (CHF 6'200.00) zugeordnet. Zuzüglich der nur ihn betreffenden

Kosten von CHF 14'304.00 beläuft sich der A.___ zugeordnete Kostenanteil auf

CHF 20'504.00.

Die zugeordneten Kostenanteile sind wie

folgt zu tragen:

A.___: 30 % CHF

6'151.20

Staat: 70 % CHF

14'352.80

B.___ 90 % CHF

2'790.00

Staat: 10 % CHF

310.00

2.

Entschädigungen

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 21 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020

wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt

Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 31'336.95

(inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Kanton Solothurn, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse. Davon wurden bereits CHF 17’843.35 ausbezahlt,

womit sich der durch die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf CHF 13’493.60

belief.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (CHF

28’203.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Es wurde keine Nachforderung geltend gemacht.

2.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 22 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020

wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt

Viktor Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'296.45 (inkl.

Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50 % (CHF

5'148.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Es wurde keine Nachforderung geltend gemacht.

2.3 Der amtliche Verteidiger von A.___

weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 53.16 Stunden

(teilweise auch Stunden der Rechtspraktikantin) aus (exkl. Teilnahme an der

Hauptverhandlung, der Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung). Dieser

Arbeitsaufwand erscheint, insbesondere auch im Quervergleich zur Kostennote von

Rechtsanwalt Müller, als auffallend hoch (vgl. hiernach). Dies selbst unter

Berücksichtigung des grösseren Verteidigungsumfangs betr. A.___. Der

Verteidiger weist 12 Stunden für seine Vorbereitung der Hauptverhandlung aus,

was angemessen erscheint. Dazu kommen nun aber 12 Stunden Aktenstudium und

Vorbereitung Hauptverhandlung durch die Rechtspraktikantin (Kostenpunkte vom 2.,

3. und 4. Februar 2022), was über den nötigen Verteidigeraufwand hinausgeht und

mithin nicht zu entschädigen ist. Die Kostennote ist um diese Aufwände zu

kürzen (12 h zu CHF 90.00). Dazuzurechnen sind sechs Stunden zu CHF 180.00

für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (5 h) und der mündlichen

Urteilseröffnung (0.5 h) sowie die Nachbearbeitung (0.5 h). Es resultiert ein

Honorar von CHF 7'560.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 359.60 und Mehrwertsteuer

von CHF 609.80 beläuft sich die Entschädigung auf total CHF 8'529.40 (der

Betrag entspricht mithin der Kostennote, da diese im gleichen Umfang gekürzt

wird wie sie zur Abgeltung für Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und

Nachbearbeitung erhöht wird).

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Alexander

Kunz, somit auf CHF 8'529.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar

durch den Kanton Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren im Umfang von 30 % (CHF 2'558.80), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung

wird nicht geltend gemacht.

2.4 Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Viktor

Müller, entsprechend der eingereichten Kostennote (29.05 Stunden Arbeitsaufwand

zuzügl. Auslagen und MWSt) auf CHF 5'888.20 festgesetzt, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (CHF

5'299.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung in Anwendung der

-

Art. 19 Abs. 2, Art.

47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 57, Art. 59, Art. 66a Abs. 2, Art. 69, Art.

106 StGB; Art. 123 Ziff. 1, Art. 137, Art. 139 Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 2, Art. 140,

Art. 143bis, Art. 144 Abs. 1, Art. 172ter i.V. mit 139,

Art. 172ter i.V. mit 146, Art. 177, Art. 180, Art. 181, Art. 181

i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19 Abs. 1, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art.

57 Abs. 3 PBG; Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379

ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO (A.___);

-

Art. 47, Art. 49

Abs. 1, Art. 66abis, Art. 106 StGB; Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs.

1, Art. 172ter i.V. mit 141, Art. 186 StGB; Art. 94 Abs. 4, Art. 95

Abs. 1 lit. a SVG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416

ff. StPO (B.___)

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9.

November 2020 wurde das Verfahren gegen A.___

betreffend:

-

mehrfache Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 26. März 2017

bis 9. November 2017 (Ziff. I. 1.1 und 1.20 AnklS);

-

Nichtanzeigen eines

Fundes, angeblich begangen an einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 10. Oktober

2016 (Ziff. I. 1.7 AnklS);

-

mehrfache

Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, angeblich begangen in der Zeit

vom 29. Dezember 2016 bis 21. April 2017 (Ziff. I. 1.13 AnklS);

-

mehrfacher

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 20.

Mai bis 9. Juni 2017 (Ziff. I. 1.17 und 1.21 AnklS);

-

mehrfacher

geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,

angeblich begangen am 8. Juni 2017 (Ziff. I. 1.19 AnklS);

ohne

Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt.

2.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9.

November 2020 hat sich A.___

nicht schuldig gemacht und wird

freigesprochen von den Vorhalten:

-

der Nötigung,

angeblich begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.12 Abs. 1 AnklS);

-

des Raubes,

angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 1.14 AnklS);

-

der versuchten

Nötigung, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 1.15 AnklS).

3.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9.

November 2020 hat sich A.___

schuldig gemacht:

-

der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 10. November

2017 bis 31. August 2019 (Ziff. I. 1.1 und 1.31 AnklS);

-

der Beschimpfung,

begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.3 AnklS);

-

der

Sachbeschädigung, begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.4 AnklS);

-

des Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. bis 10. Oktober 2016

(Ziff. I. 1.5 AnklS);

-

des mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 10. Oktober 2016 bis

20. Mai 2017 (Ziff. I. 1.6, 1.8, 1.9 und 1.16 AnklS);

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 4. April 2018 bis 31. August

2019 (1.27, 1.29, 1.34, 1.36, 1.39, 1.41, 1.44, 1.46, 1.48 und 1.50 AnklS);

-

der versuchten

Nötigung, begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.12 Abs. 2 AnklS);

-

der unrechtmässigen

Aneignung, begangen am 8. Juni 2017 (Ziff. I. 1.18 AnklS);

-

des geringfügigen

Diebstahls, begangen am 29. November 2017 (Ziff. I. 1.22 AnklS);

-

des geringfügigen

Betrugs, begangen am 15. Februar 2018 (Ziff. I. 1.23 AnklS);

-

der Nötigung,

begangen am 15. Februar 2018 (Ziff. I. 1.24 AnklS);

-

der mehrfachen

Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, begangen in der Zeit vom 30. März

2018 bis 1. Juli 2019 (Ziff. I. 1.25 und 1.42 AnklS);

-

des mehrfachen

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 4. bis 7. April 2018 (Ziff. I. 1.26 und

1.28 AnklS);

-

der einfachen

Körperverletzung, begangen am 29. August 2018 (Ziff. I. 1.30 AnklS);

-

des unbefugten

Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 10.

Januar bis 14. Februar 2019 (Ziff. I. 1.32 AnklS);

-

des gewerbsmässigen

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 16. Januar bis 31. August 2019 (Ziff. I.

1.33, 1.35, 1.37, 1.38, 1.40, 1.43, 1.45, 1.47 und 1.49 AnklS).

4.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

der Drohung,

begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.2 AnklS);

-

des Raubes, begangen

am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.10 AnklS);

-

des

Hausfriedensbruchs, begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.11 AnklS).

5.

A.___

wird

verurteilt zu:

-

einer

Freiheitsstrafe von 45 Monaten,

-

einer Geldstrafe von

5 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

-

einer Busse in Höhe

von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

Die vorläufigen Festnahmen

vom 16. bis 17. Februar 2018 (2 Tage), vom 6. bis 8. April 2019 (2 Tage)

und vom 1. bis 4. September 2019, (4 Tage), die Untersuchungshaft vom 5.

September 2019 bis 25. März 2020 (204 Tage), die Sicherheitshaft vom 26. März

bis 9. November 2020 (229 Tage) sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 10.

November 2020 sind A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.

Für A.___

wird

eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.

7.

Der Vollzug der

Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

8.

Zur Sicherung des

Straf- und Massnahmenvollzugs wird für A.___ mit separatem Beschluss

Sicherheitshaft angeordnet, vollzogen im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA

Grosshof.

9.

Bei A.___

wird

von einer Landesverweisung abgesehen.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 werden folgende

beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils zu vernichten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-

21.20 Gramm

Marihuana;

-

ein Elektroschockgerät,

Modell Police;

-

35 Gramm Marihuana;

-

ein Messer mit

einhändig bedienbarem automatischem Auslösemechanismus;

-

0.20 Gramm

Amphetamine;

-

eine

Soft-Air-Pistole, braun-goldfarben inkl. Magazin schwarz;

-

0.60 Gramm

Marihuana;

-

ein Springmesser KY,

einhändig bedienbar mit automatischem Mechanismus.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 sind folgende

beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der

berechtigten Person herauszugeben (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-

Kreditkarte der

Cembra Money Bank, Sachnummer […] an M.___,

-

iPhone 7, inkl. rote

Hülle A.___.

12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 hat A.___

den

nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

-

N.___,: CHF 276.50

Schadenersatz und CHF 100.00 Genugtuung (Ziff. III. 1.1 AnklS).

-

O.___,: CHF 40.00

Schadenersatz und CHF 100.00 Genugtuung (Ziff. III. 1.4 AnklS).

-

P.___,: CHF 3'601.90

Schadenersatz. Die Genugtuungsforderung wird abgewiesen (Ziff. III. 1.5 AnklS).

13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 werden die

nachstehenden Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den

Zivilweg verwiesen:

-

E.___, wird zur

Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III. 1.3

AnklS).

-

Q.___, wird zur

Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III. 1.2

AnklS).

***

14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde das

Verfahren gegen B.___ betreffend:

-

mehrfache Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von Mai 2017 bis

29. Oktober 2017 (Ziff. I. 2.6 AnklS);

-

mehrfacher

geringfügiger Diebstahl, angeblich begangen am 13. und 16. Oktober 2017 (Ziff.

I. 2.7 lit. a und b AnklS);

-

mehrfacher

Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 14. Juni 2018 (Ziff. I. 2.14 lit. a

und b AnklS);

ohne

Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt.

15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 hat sich B.___

nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-

des Raubes,

angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 2.1 AnklS);

-

der versuchten

Nötigung, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 2.2 AnklS);

-

der ungetreuen

Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 9. August 2017 (Ziff. I. 2.3 AnklS);

-

des betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des mehrfachen geringfügigen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in der Zeit vom

30. März bis 3. April 2018 (Ziff. I. 2.10 AnklS);

-

des versuchten

Diebstahls, angeblich begangen am 31. Oktober 2018 (Ziff. I. 2.20 AnklS);

-

des

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 31. Oktober 2018 (Ziff. I. 2.21

AnklS).

16. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

14 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 hat sich B.___

schuldig gemacht:

-

des mehrfachen

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 14. Juni 2018 bis 26. September 2018

(Ziff. I.2.12 und 2.18 AnklS);

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 25. Februar bis 30. Juli 2018

(Ziff. I. 2.8 und 2.17 AnklS);

-

der geringfügigen

Sachentziehung, begangen am 25. Februar 2018 (Ziff. I. 2.9 AnklS);

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung, begangen am 14. Juni 2018 (Ziff. I. 2.13 AnklS);

-

der Entwendung eines

Fahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 26. Juni 2018 (Ziff. I. 2.16 AnklS).

17. B.___

wird vom Vorhalt des

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freigesprochen (Ziff.

I. 2.4 AnklS).

18. B.___

hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

-

des mehrfachen

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 3. Oktober 2017 bis 9. Oktober 2018 (Ziff.

I. 2.5, 2.11 und 2.19 AnklS);

-

des mehrfachen

Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 21. Juni 2018 (Ziff. I. 2.15 AnklS).

19. B.___ wird verurteilt zu:

-

einer Freiheitsstrafe

von 15 Monaten.

-

einer Busse in Höhe

von CHF 350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

20. B.___ wird für die Dauer von 8 Jahren

des Landes verwiesen.

21. Die Landesverweisung ist im Schengener

Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Die Ausschreibung gilt auch für

allfällige Alias-Namen von B.___.

22. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

18 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 hat B.___

den nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

-

R.___,: CHF 250.00

Schadenersatz (Ziff. III. 1.8 AnklS).

-

S.___,: CHF 70.00

Schadenersatz (Ziff. III. 1.9 AnklS).

-

T.___,: CHF 529.00

Schadenersatz (Ziff. III. 1.10 AnklS).

23. B.___ hat dem nachstehenden Privatkläger

folgende Zivilforderung zu bezahlen:

-

J.___,: CHF 1'000.00

Schadenersatz (Ziff. III. 1.6 AnklS).

24. Die L.___, wird zur Geltendmachung ihrer

Zivilforderung von CHF 11'072.30 gegen B.___ auf den Zivilweg verwiesen.

25. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 19 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde die

Zivilforderung der Privatklägerin U.___, [...], abgewiesen (Ziff. III. 1.11

AnklS).

26. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 20 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde die

Genugtuungsforderung der Privatklägerin V.___, abgewiesen. Zur Geltendmachung

ihrer Schadenersatzforderung wurde sie auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III.

1.12 AnklS).

***

27. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

21 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Alexander

Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 31'336.95 (inkl. Auslagen und

MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Kanton Solothurn, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse. Davon wurden bereits CHF 17’843.35 ausbezahlt, womit sich

der durch die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf CHF 13’493.60

belief.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (CHF 28’203.25), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

28. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

22 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Viktor

Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'296.45 (inkl. Auslagen

und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50 % (CHF

5'148.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

29. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Alexander

Kunz, auf CHF 8'529.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den

Kanton Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 30 % (CHF

2'558.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

30. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Viktor

Müller, auf CHF 5'888.20 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch

den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (CHF 5'299.40),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

31. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

mit einer Staatsgebühr von CHF 18'000.00, total CHF 27'671.95, werden wie

folgt den bei Beschuldigten zugewiesen:

A.___:

2/3 der Staatsgebühr zuzügl. ihn betreffende Auslagen

(CHF 19'836.70)

B.___ 1/3

der Staatsgebühr zuzügl. ihn betreffende Auslagen (CHF 7'835.25)

Die

zugewiesenen Kosten erster Instanz werden wie folgt auferlegt:

A.___: 90

% CHF 17’853.00

Staat: 10

% CHF 1'983.70

B.___ 50

% CHF 3'917.60

Staat: 50

% CHF 3'917.65

32. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00, zuzüglich allgemeine Kosten von CHF 300.00

und nur A.___ betreffende Kosten für Gutachten KPK, Berichte LUPS, Zeugengeld

und Honorar Sachverständiger (CHF 14'304.00) belaufen sich auf total CHF

23'604.00. Die Staatsgebühr und die allgemeinen Kosten (entspr. CHF 9'300.00)

werden zu 1/3 B.___ (entspr. CHF 3'100.00) und zu 2/3 A.___ zugeordnet.

Zuzüglich der nur ihn betreffenden Kosten von CHF 14'304.00 beläuft

sich der A.___ zugeordnete Kostenanteil auf CHF 20'504.00.

Die

zugeordneten Kostenanteile sind wie folgt zu tragen:

A.___: 30

% CHF 6'151.20

Staat: 70

% CHF 14'352.80

B.___ 90

% CHF 2'790.00

Staat: 10

% CHF 310.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen

Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art.

135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten

Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse:

Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher