STBER.2021.3
Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, vers. qualifizierter Raub, Beschimpfung, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz u.a. Raub, vers. Nötigung, ungetreue Geschäftsbesorgung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Diebstahl, u.a.
10. Februar 2022Deutsch125 min
hinhielt». Dabei zeigte der Befragte seitlich auf seinen Hals in Höhe der Halsschlagader.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 10. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
und Anschlussberufungsklägerin
gegen
1. A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
2. B.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Viktor Müller
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend Raub,
Drohung, Hausfriedensbruch, gewerbsmässiger Diebstahl, einfache
Körperverletzung, Nötigung, Beschimpfung, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen
das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz etc. und obligatorische
Landesverweisung (A.___)
Raub,
Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Entwendung eines Fahrzeuges zum
Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung etc. und fakultative Landesverweisung (B.___)
Es erscheinen am 9. Februar 2022, um
8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwalt C.___,
i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger (wird vorgeführt),
-
Rechtsanwalt
Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger von A.___,
-
Rechtsanwalt Viktor
Müller, amtlicher Verteidiger von B.___,
-
Dr. med. D.___,
Sachverständiger,
-
zwei Polizeibeamte,
Zuführung des Beschuldigten A.___ und Aufsicht,
-
Eine
Medienvertreterin (Solothurner Zeitung),
-
Rechtspraktikantin
von Rechtsanwalt Kunz, Zuhörerin,
-
vier Schwestern des
Beschuldigten A.___, Zuhörerinnen.
Um 8:45 Uhr erscheint:
-
E.___,
Auskunftsperson.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Er weist auf die zurzeit geltende Maskentragpflicht im
Saal hin (ausgenommen sind die jeweils Sprechenden). Er informiert darüber,
dass der Beschuldigte B.___ auf entsprechenden Antrag vom persönlichen
Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert worden ist. Bezüglich A.___
hat das Berufungsgericht allenfalls auch über die Frage der Anordnung von
Sicherheitshaft zu befinden, was den Parteien mitgeteilt wird.
Die beiden Verteidiger geben auf entsprechenden
Hinweis ihre Kostennoten zu den Akten und legen ein Exemplar dem Staatsanwalt
zur allfälligen Stellungnahme vor.
Vorfragen der Parteien
-
Rechtsanwalt Müller
gibt den Rückzug der Berufung des Beschuldigten B.___ betr. Anklageziffer
I.2.12a bekannt (hiermit erwächst Ziffer 14 des angefochtenen Urteils bezüglich
Anklageziffer I.2.12 umfassend in Rechtskraft).
-
Rechtsanwalt Kunz
gibt bekannt, dass die Zeugin F.___ heute nicht als Zeugin erscheinen dürfe,
ihr Vater habe ihr dies verboten. Er verzichte deshalb auf die beantragte
Einvernahme der Zeugin.
Der Zeuge G.___ erscheint trotz
gehöriger Vorladung nicht zur Berufungsverhandlung. Er wird mit separatem
Beschluss mit einer Ordnungsbusse bestraft.
Der Zeugin F.___ konnte ihre Vorladung
bis zum Verhandlungstag noch nicht zugestellt werden. Da die Zeugin somit nicht
ordentlich vorgeladen werden konnte, ist ihr Nichterscheinen nicht mit einer
Ordnungsbusse zu sanktionieren.
Anschliessend werden jeweils nach
Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten befragt: E.___ als Auskunftsperson, A.___
als Beschuldigter und abschliessend Dr. med. D.___ als Sachverständiger. Die
Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Datenträger in
den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Die Verhandlung wird von 10:40 bis 11.00
für eine Pause unterbrochen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt
C.___
(gibt
vorab seine Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)
1. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen
-
Gefährdung des
Lebens, begangen am 19.07.2016 (Art. 129 StGB), AZ I.1.2.;
-
Drohung, begangen am
19.07.2016 (Art. 180 StGB), AZ I.1.2.;
-
Raubes, begangen am
28.11.2016 (Art. 140 Ziff. 1 StGB), AZ I.1.10.;
-
Hausfriedensbruchs,
begangen am 28.11.2016 (Art. 186 StGB), AZ I.1.11.
2. A.___ sei zu verurteilen:
a) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren;
b) zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu
je CHF 10.00;
c) zu einer Busse von CHF 1 '350.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen.
3. Die ausgestandene Polizei-,
Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 441 Tagen sowie der vorzeitige
Strafvollzug seit dem 10.11.2020 seien dem Beschuldigten A.___ an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. A.___ sei für die Dauer von 7 Jahren aus
der Schweiz auszuweisen.
5. Die Landesverweisung von A.___ sei im
Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
6. B.___ sei schuldig zu sprechen wegen
-
betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), AZ I.2.4.;
-
mehrfachen
Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB), AZ I.2.5., I.2.11., I.2.19.;
-
mehrfachen Fahrens
trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), AZ I.2.15.
7. B.___ sei zu verurteilen:
a) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten;
b) zu einer Busse von CHF 350.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
8. B.___ sei für die Dauer von 8 Jahren aus
der Schweiz auszuweisen.
9. Die Landesverweisung sei im Schengener
Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
10. Die Verfahrenskosten für das
erstinstanzliche Verfahren seien entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil zu
verteilen.
11. Die nach richterlichem Ermessen
festzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens (ausgenommen davon sind die
Kosten für die amtliche Verteidigung in den Personen von RA Kunz und RA Müller)
seien den Beschuldigten, grundsätzlich hälftig, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die
Kosten für das psychiatrische Gutachten seien dem Beschuldigten A.___
aufzuerlegen.
12. Die Entschädigungen der amtlichen
Verteidigung durch RA Kunz und RA Müller seien (gestützt auf die von RA Kunz
und RA Müller eingereichten Honorarnoten) nach richterlichem Ermessen
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, unter
Vorbehalt des Rückforderungsrechts, zu bezahlen.
Rechtsanwalt
Müller
(gibt
die Anträge zu den Akten)
1. Der Beschuldigte B.___ sei – in
Ergänzung zu den Freisprüchen vor erster Instanz – zusätzlich von folgenden
Vorhalten freizusprechen:
-
betrügerischer
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der H.___ (Urteil Ziffer
14 [Ziffer I.2.4 der Anklage]),
-
Diebstahl vom
3.10.2017 zum Nachteil des I.___ (Urteil Ziffer 14 [Ziffer I.2.5 der Anklage]),
-
Diebstahl vom
9.2.2018 z.Nt. von J.___ (Urteil Ziffer 14 [Ziffer I.2.11 der Anklage]),
-
Diebstahl begangen
am 9.10.2018 zum Nachteil des K.___ (Urteil Ziffer 14 [Ziffer I.2.19 der
Anklage]),
-
mehrfaches Fahren
trotz Entzug des Führerausweises (Urteil Ziffer 14 [Ziffer I.2.15 der
Anklage]).
2. Der Beschuldigte B.___ sei zu einer
Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten und einer Busse von CHF 350.00 zu
verurteilen.
3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung
und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei zu
verzichten.
4. Es seien folgende Zivilansprüche von
Privatklägern ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen:
-
J.___ (Urteil Ziffer
18, lit. a) und
-
L.___ (Urteil Ziffer
18, lit. b).
5. Die erstinstanzlich festgelegte
Rückforderungsquote betreffend des Honorars der amtlichen Verteidigung des B.___
(Ziffer 22, Absatz 2 des Erkanntnisses) sei ebenfalls neu und entsprechend dem
Ausgang des Berufungsverfahrens festzulegen.
6. Die Prozesskosten sowohl des
erstinstanzlichen wie auch des obergerichtlichen Verfahrens seien entsprechend
dem Ausgang des Berufungsverfahrens auf die beteiligten Parteien zu verteilen.
7. Dem amtlichen Vertreter des
Beschuldigten sei auch für das obergerichtliche Verfahren durch den Staat
Solothurn eine angemessene Entschädigung gemäss der zu den Akten gegebenen
Kostennote zuzusprechen und auszubezahlen. Die Rückforderungsquote betreffend
des Honorars der amtlichen Verteidigung des B.___ im obergerichtlichen
Verfahren sei ebenfalls entsprechend dem Ausgang des Verfahrens festzulegen.
8. Weitere, respektive weitergehende Anträge
weiterer Verfahrensbeteiligter seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Rechtsanwalt
Kunz
(gibt
vorab seine Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)
1. Es seien die in Rechtskraft erwachsenen
Ziffern des angefochtenen Urteils festzustellen.
2. A.___ sei unter Ausscheidung der
entsprechenden Verfahrenskosten freizusprechen:
-
vom Vorwurf der
Drohung gemäss Ziffer 3 Abs. 2 des erstinstanzlichen Urteils,
-
vom Vorwurf des
Raubes gemäss Ziffer 3 Abs. 7 des erstinstanzlichen Urteils,
-
vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 3 Abs. 8 des erstinstanzlichen Urteils.
3. A.___ sei zu einer unbedingt zu
vollziehenden Strafe von 36 Monaten zu verurteilen sowie zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00 und einer Busse von CHF 1 '350.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen.
4. Die ausgestandene Haft sei an die Strafe
anzurechnen.
5. Es sei eine stationäre Massnahme gemäss
Art. 59 StGB anzuordnen.
6. Der Vollzug der Strafe sei zu Gunsten
der Massnahme aufzuschieben.
7. Von einer Landesverweisung sei
abzusehen.
8. Es sei die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung gestützt auf die eingereichte Honorarnote von Amtes wegen
festzulegen; ohne Festlegung eines Nachforderungsanspruchs.
9. Die Gerichtskosten seien vorbehältlich
der ausgeschiedenen Kosten für die Freisprüche dem Beschuldigten zu belasten.
Der Staatsanwalt verzichtet auf eine
Replik.
Der Beschuldigte A.___ führt im Rahmen
des letzten Wortes aus, er habe seine Vergangenheit hinter sich gelassen. Es
tue ihm schrecklich leid, was er getan habe. Er bemühe sich um eine gute
Zukunft.
Die Verhandlung wird um 13:20 Uhr
geschlossen.
Das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
-----
Am 10. Februar 2022, um 16:00 Uhr, wird
das Urteil mündlich eröffnet und summarisch begründet. Es erscheinen der
Beschuldigte A.___ (wird vorgeführt von zwei Polizeibeamten), Staatsanwalt C.___,
die beiden amtlichen Verteidiger, die Medienvertreterin und die
Rechtspraktikantin von Rechtsanwalt Kunz. Die Urteilseröffnung wird um 16:25
Uhr geschlossen.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 26. April 2017 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft
genannt) gegen die Beschuldigten A.___ und B.___ eine Strafuntersuchung wegen
Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Akten Seite [nachfolgend AS]1461). In
der Folge wurde die Strafuntersuchung hinsichtlich beider Beschuldigter
mehrfach ausgedehnt.
2. Mit Verfügung des Haftgerichts vom 5.
September 2019 wurde gegen den Beschuldigten A.___ Untersuchungshaft angeordnet
(AS 1926 ff.).
3. Am 26. März 2020 wurde gegen die
beiden Beschuldigten beim zuständigen Amtsgericht von Olten-Gösgen Anklage erhoben
(Akten Vorinstanz Seiten [nachfolgend ASOG] 1 ff.).
4. Mit Verfügung des Haftgerichts vom 2.
April 2020 wurde der Beschuldigte A.___ in Sicherheitshaft versetzt (ASOG 54
ff.).
5. Am 9. November 2020 erliess das
Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AGOG 258 ff.):
1. Das Verfahren
gegen den Beschuldigten A.___ betreffend:
- mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom
26. März 2017 bis 9. November 2017 (Ziff. I. 1.1 und 1.20 AnklS);
- Nichtanzeigen
eines Fundes, angeblich begangen an einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 10.
Oktober 2016 (Ziff. I. 1.7 AnklS);
- mehrfache
Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, angeblich begangen in der Zeit
vom 29. Dezember 2016 bis 21. April 2017 (Ziff. I. 1.13 AnklS);
- mehrfacher
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 20.
Mai bis 9. Juni 2017 (Ziff. I. 1.17 und 1.21 AnklS);
- mehrfacher
geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,
angeblich begangen am 8. Juni 2017 (Ziff. I. 1.19 AnklS);
wird
ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt.
2. Der
Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von
den Vorhalten:
- der
Nötigung, angeblich begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.12 Abs. 1 AnklS);
- des
Raubes, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 1.14
AnklS);
- der
versuchten Nötigung, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 1.15
AnklS).
3. Der
Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom
10. November 2017 bis 31. August 2019 (Ziff. I. 1.1 und 1.31 AnklS);
- der
Drohung, begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.2 AnklS);
- der
Beschimpfung, begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.3 AnklS);
- der
Sachbeschädigung, begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.4 An-
klS);
- des
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. bis 10.
Oktober 2016 (Ziff. I. 1.5 AnklS);
- des
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 10.
Oktober 2016 bis 20. Mai 2017 (Ziff. I. 1.6, 1.8, 1.9 und 1.16 AnklS);
- des
Raubes, begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.10
AnklS);
- des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 28. November 2016 bis
31. August 2019 (Ziff. I. 1.11, 1.27, 1.29, 1.34, 1.36, 1.39, 1.41, 1.44, 1.46,
1.48 und 1.50 AnklS);
- der
versuchten Nötigung, begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.12 Abs. 2
AnklS);
- der
unrechtmässigen Aneignung, begangen am 8. Juni 2017 (Ziff. I. 1.18 AnklS);
- des
geringfügigen Diebstahls, begangen am 29. November 2017 (Ziff. I. 1.22 AnklS);
- des
geringfügigen Betrugs, begangen am 15. Februar 2018 (Ziff. I. 1.23 AnklS);
- der
Nötigung, begangen am 15. Februar 2018 (Ziff. I. 1.24 AnklS);
- der
mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, begangen in der Zeit
vom 30. März 2018 bis 1. Juli 2019 (Ziff. I. 1.25 und 1.42 AnklS);
- des
mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 4. bis 7. April 2018
(Ziff. I. 1.26 und 1.28 AnklS);
- der
einfachen Körperverletzung, begangen am 29. August 2018 (Ziff. I. 1.30 AnklS);
- des
unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit
vom 10. Januar bis 14. Februar 2019 (Ziff. I. 1.32 AnklS);
- des
gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 16. Januar bis 31.
August 2019 (Ziff. I. 1.33, 1.35, 1.37, 1.38, 1.40, 1.43, 1.45, 1.47 und 1.49
AnklS).
4. Der
Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:
a. einer
Freiheitsstrafe von 37.5 Monaten.
b. einer
Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 10.00
c. einer
Busse in Höhe von Fr. 1'350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 14
Tagen.
Die vorläufige Festnahme
vom 16. bis 17. Februar 2018 (2 Tage), die vorläufige Festnahme vom 6. bis 8.
April 2019 (2 Tage), die vorläufige Festnahme vom 1. bis 4. September 2019, (4
Tage), die Untersuchungshaft vom 5. September 2019 bis 25. März 2020 (204
Tage), die Sicherheitshaft vom 26. März bis 9. November 2020 (229 Tage) sowie
der vorzeitige Strafvollzug seit 10. November 2020 sind dem Beschuldigten an
die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Der
Beschuldigte A.___ wird für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen.
6. Die
Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS)
auszuschreiben.
7. Es wird keine
Massnahme angeordnet.
8. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn):
- 21.20
Gramm Marihuana;
- ein
Elektroschockgerät, Modell Police;
- 35
Gramm Marihuana;
- ein
Messer mit einhändig bedienbarem automatischem Auslösemechanismus;
- 0.20
Gramm Amphetamine;
- eine
Soft-Air-Pistole, braun-goldfarben inkl. Magazin schwarz;
- 0.60
Gramm Marihuana;
- ein
Springmesser KY, einhändig bedienbar mit automatischem Mechanismus.
9. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
der berechtigten Person herauszugeben (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn):
- Kreditkarte
der Cembra Money Bank, Sachnummer […] an M.___,
- iPhone
7, inkl. rote Hülle an den Beschuldigten A.___.
10. Der
Beschuldigte A.___ hat nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu
bezahlen:
a) N.___:
Fr. 276.50 Schadenersatz und Fr. 100.00 Genugtuung (Ziff. III. 1.1 AnklS).
b) O.___,:
Fr. 40.00 Schadenersatz und Fr. 100.00 Genugtuung (Ziff. III. 1.4 AnklS).
c) P.___,:
Fr. 3'601.90 Schadenersatz. Die Genugtuungsforderung wird abgewiesen (Ziff.
III. 1.5 AnklS).
11. Nachstehende
Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg
verwiesen:
a) E.___,
wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Ziff.
III. 1.3 AnklS).
b) Q.___,
wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Ziff.
III. 1.2 AnklS).
12. Das Verfahren
gegen den Beschuldigten B.___ betreffend:
- mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von
Mai 2017 bis 29. Oktober 2017 (Ziff. I. 2.6 AnklS);
- mehrfacher
geringfügiger Diebstahl, angeblich begangen am 13. und 16. Oktober 2017
(Ziff. I. 2.7 lit. a und b AnklS);
- mehrfacher
Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 14. Juni 2018 (Ziff. I. 2.14 lit. a
und b AnklS);
wird ohne
Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt.
13. Der
Beschuldigte B.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von
den Vorhalten:
- des
Raubes, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 2.1
AnklS);
- der
versuchten Nötigung, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 2.2 AnklS);
- der
ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 9. August 2017 (Ziff.
I. 2.3 AnklS);
- des
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des mehrfachen
geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in
der Zeit vom 30. März bis 3. April 2018 (Ziff. I. 2.10 AnklS);
- des
versuchten Diebstahls, angeblich begangen am 31. Oktober 2018 (Ziff. I. 2.20
AnklS);
- des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 31. Oktober 2018 (Ziff. I. 2.21
AnklS).
14. Der Beschuldigte
B.___ hat sich schuldig gemacht:
- des
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 13.
August 2017 (Ziff. I. 2.4 AnklS);
- des
mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 3. Oktober 2017 bis 9. Oktober
2018 (Ziff. I. 2.5, 2.11, 2.12, 2.18 und 2.19 AnklS);
- des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 25. Februar bis 30.
Juli 2018 (Ziff. I. 2.8 und 2.17 AnklS);
- der
geringfügigen Sachentziehung, begangen am 25. Februar 2018 (Ziff. I. 2.9
AnklS);
- der
mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 14. Juni 2018 (Ziff. I. 2.13 AnklS);
- des
mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 21. Juni 2018 (Ziff. I.
2.15 AnklS);
- der
Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 26. Juni 2018 (Ziff. I.
2.16 AnklS).
15. Der Beschuldigte
B.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
b) einer
Busse in Höhe von Fr. 350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
16. Der
Beschuldigte B.___ wird für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen.
17. Die
Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS)
auszuschreiben.
18. Der
Beschuldigte B.___ hat nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu
bezahlen:
a) J.___,:
Fr. 1'000.00 Schadenersatz (Ziff. III. 1.6 AnklS).
b) L.___,:
Fr. 11'072.30 Schadenersatz (Ziff. III. 1.7 AnklS).
c) R.___,:
Fr. 250.00 Schadenersatz (Ziff. III. 1.8 AnklS).
d) S.___,:
Fr. 70.00 Schadenersatz (Ziff. III. 1.9 AnklS).
e) T.___,:
Fr. 529.00 Schadenersatz (Ziff. III. 1.10 AnklS).
19. Die
Zivilforderung der Privatklägerin U.___, wird abgewiesen (Ziff. III. 1.11
AnklS).
20. Die
Genugtuungsforderung der Privatklägerin V.___, wird abgewiesen. Zur Geltendmachung
ihrer Schadenersatzforderung wird sie auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III.
1.12 AnklS).
21. Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Alexander Kunz, wird auf Fr. 31'336.95 (inkl. 7.7 % MwSt und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Davon
wurden bereits Fr. 17’843.35 ausbezahlt, womit sich der durch die Zentrale
Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf Fr. 13’493.60 beläuft.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 = Fr.
28’203.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen
Einstellungen/Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
22. Die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___,
Rechtsanwalt Viktor Müller, wird auf Fr. 10'296.45 (inkl. 7.7 % MwSt und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 6/10 = Fr.
6’177.87, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten gehen zufolge der ergangenen
Einstellungen/Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
23. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 18'000.00 belaufen sich auf
total Fr. 27'721.97.
a. Der
auf den Beschuldigten A.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf
Fr. 18'636.72 festgesetzt (18/30 der Gerichtsgebühr + Fr. 7'836.72 persönliche
Auslagen).
b. Der
auf den Beschuldigten B.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf
Fr. 5'070.25 festgesetzt (6/30 der Gerichtsgebühr + Fr. 1'470.25 persönliche
Auslagen).
Die übrigen Kosten in Höhe
von Fr. 4'015.00 gehen zufolge der ergangenen Einstellungen/Freisprüche
definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
6. Am 20. November 2020 meldete der
Beschuldigte B.___ die Berufung an (ASOG 389).
7. Am 23. November 2020 meldete der
Beschuldigte A.___ die Berufung an (ASOG 392).
8. Am 5. Januar 2021 wurde das
begründete Urteil beiden Beschuldigten zugestellt (ASOG 412).
9. Am 19. Januar 2021 erklärte der Beschuldigte
B.___ die Berufung (Akten Berufungsverfahren Seiten [im Folgenden ASB] 1 ff.). Diese
richtet sich gegen die Schuldsprüche bezüglich der Anklageziffern I.2.4, I.2.5,
I.2.11, I.2.12a (bet. I.2.12a später zurückgezogen), I.2.15 und I.2.19. Weiter
richtet sich die Berufungserklärung gegen die Strafzumessung (Urteilsziffer
15), die Anordnung der Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS
(Urteilsziffer 16 und 17), die Zusprechung von Zivilforderungen gemäss
Urteilsziffern 18.a und 18.b sowie die Verfahrenskosten inkl. Rückforderung des
Honorars des amtlichen Verteidigers beim Beschuldigten (Urteilsziffern 22 und
23).
10. Am 25. Januar 2021 erklärte der
Beschuldigte A.___ die Berufung (ASB 8 ff.). Diese richtet sich gegen die
Schuldsprüche bezüglich der Anklageziffern I.1.2 (betreffend den Vorhalt der
Drohung), I.1.10, I.1.11 und I.1.24 (betr. I.1.24 später zurückgezogen). Weiter
richtet sich die Berufungserklärung gegen die Strafzumessung (Urteilsziffer 4),
die Anordnung der Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS (Urteilsziffer
5 und 6) und den Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme (Urteilsziffer 7).
Schliesslich beantragte der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung die
Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung.
11. Am 4. Februar 2021 erklärte die
Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (ASB 38 f.). Diese richtet
sich gegen den impliziten Freispruch des Beschuldigten A.___ vom
Eventualvorhalt der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer I.1.2), die Bemessung
der Freiheitsstrafe betreffend den Beschuldigten A.___ (Urteilsziffer 4 lit. a)
sowie die Dauer der für den Beschuldigten A.___ angeordneten Landesverweisung
(Urteilsziffer 5).
12. Mit Verfügung vom 19. April 2021
ordnete das Departement des Innern per 1. Mai 2021 die bedingte Entlassung
des Beschuldigten B.___ aus dem seit dem 20. Juli 2018 dauernden
Strafvollzug an (Verfahren STBER.2017.6 / Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 7. Juni 2018: 26 Monate Freiheitsstrafe und Widerruf des
bedingten Strafvollzuges bezüglich einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, AS 2103
ff.; ASB 70 ff.).
13. Am 21. April 2021 verfügte der
Präsident des Berufungsgerichts, auf die Anordnung von Sicherheitshaft für den
Beschuldigten B.___ für das weitere Berufungsverfahren nach dessen bedingter
Entlassung werde verzichtet (ASB 86 f.).
14. Am 22. Juni 2021 verfügte der
Instruktionsrichter die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten A.___ bei
Dr. med. D.___ (ASB 138 ff.).
15. Am 15. Oktober 2021 erstellte Dr. med.
D.___ das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten A.___ (ASB 186 ff.).
16. Am 21. Oktober 2021 wurden die
Beschuldigten mit ihren Verteidigern, der Staatsanwalt, der Sachverständige Dr.
med. D.___ sowie eine Auskunftsperson und ein Zeuge zur Berufungsverhandlung
auf den 9. Februar 2022 vorgeladen (ASB 254 f.).
17. Mit Eingabe vom 26. November 2021
beantragte der Beschuldigte B.___, es sei ihm für die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht freies Geleit zuzusichern (ASB 291 f.). Die
Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Begehrens (ASB 294 f.). Mit
Verfügung vom 17. Dezember 2021 wies der Instruktionsrichter den Antrag um
Zusicherung des freien Geleits ab (ASB 297 f.).
18. Am 21. Dezember 2021 ging der
Verlaufsbericht der Luzerner Psychiatrie (LUPS) über den Beschuldigten A.___
ein (ASB 306 f.).
19. Am 12. Januar 2022 ging der
Vollzugsbericht der JVA Grosshof über A.___ ein (ASB 311 ff.).
20. Mit Eingabe von Rechtsanwalt Kunz
vom 3. Februar 2022 wurde die Berufung des Beschuldigten A.___ betr.
Anklageziffer I.1.24 (Nötigung z.Nt. von O.___) zurückgezogen. Gleichzeitig
wurde die Vorladung von F.___ als Zeugin beantragt (ASB 343 ff.). Dem
Beweisantrag wurde stattgegeben.
21. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022
hiess der Instruktionsrichter das gleichentags eingegangene Gesuch des
Beschuldigten B.___ um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der
Hauptverhandlung vom 9. Februar 2022 gut.
22. Am 4. Februar 2022 wurden bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Akten STA.2020.3492 (Verfahren
gegen B.___ betr. Diebstahl) eingeholt.
23. Die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht fand am 9. Februar 2022 statt.
II.
Teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils und Gegenstand des
Berufungsverfahrens
1. Folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen:
Betreffend A.___
-
Ziff. 1: Einstellungen
-
Ziff. 2: Freisprüche
-
Ziff. 3: Schuldsprüche mit
Ausnahme der Anklageziffern (AZ) I.1.2, I.1.10 und I. 1.11
-
Ziff. 8: Einziehungen
-
Ziff. 9: Herausgaben
-
Ziff. 10 und 11:
Zivilforderungen
-
Ziff. 21: Entschädigung an
den amtlichen Verteidiger der Höhe nach
Betreffend B.___
-
Ziff. 12: Einstellungen
-
Ziff. 13: Freisprüche
-
Ziff. 14: Schuldsprüche mit
Ausnahme der AZ I.2.4, I.2.5, I.2.11, I.2.15 und I.2.19
-
Ziff. 18c – e, 19, 20:
Zivilforderungen
-
Ziff. 22: Entschädigung an
den amtlichen Verteidiger der Höhe nach
2. Die
im vorliegenden Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Vorhalte lauten wie
folgt:
Betreffend A.___
AZ I.1.2 Gefährdung des Lebens und
Drohung,
begangen am 19. Juli 2016, ca. 23:00
Uhr, in […], zum Nachteil von N.___, indem der Beschuldigte den Geschädigten in
skrupelloser Weise in Lebensgefahr gebracht habe. Konkret habe der Beschuldigte
im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung ein Messer gezogen und dieses dem
Geschädigten an den Hals gehalten. Dabei habe der Beschuldigte dem Geschädigten
gesagt und gedroht, «Red ned so wie ne Rambo, e schlitze de ab und schlo di»
und «e schlitz de iz uf, red ned so fräch öber mi Brüeder». Der Geschädigte sei
dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden.
AZ I.1.10 Raub,
begangen am 28. November 2016, um 20:15
Uhr, in […], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil von E.___, indem der Beschuldigte
zusammen mit einer unbekannten Täterschaft (wird separat beurteilt) in der
Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, unter Androhung gegenwärtiger Gefahr
für Leib und Leben, einen Raub begangen habe. Konkret habe sich der
Beschuldigte zusammen mit der unbekannten Täterschaft zum Geschädigten begeben.
Im Zuge einer zunächst verbalen und tätlichen (der Beschuldigte habe dem
Geschädigten eine Ohrfeige verpasst) Auseinandersetzung habe der Beschuldigte
dem Geschädigten CHF 360.00 aus dem Portemonnaie entnommen, nachdem er dem
Geschädigten gesagt habe, er könne froh sein, habe er keine Waffe dabei. Der
Geschädigte habe aufgrund der zuvor erhaltenen Ohrfeige und dieser Aussage um seine
körperliche Unversehrtheit gefürchtet.
AZ I.1.11 Hausfriedensbruch,
begangen am 28. November 2016, um 20:15
Uhr, in […], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil von E.___, indem der Beschuldigte
zusammen mit einer unbekannten Täterschaft unrechtmässig und gegen den Willen
des Berechtigten dessen Wohnung betreten und sich darin aufgehalten habe.
Betreffend B.___
AZ I.2.4 Betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage,
begangen am 13. August 2017, in der Zeit
von 14:00 bis 15:00 Uhr, in […], Bankomat der Credit Suisse AG, zum Nachteil
von H.___, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu
bereichern, im vorgenannten Zeitraum mit der zuvor von der Geschädigten
entwendeten Postcard auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt habe,
namentlich indem der Beschuldigte mehrfach unerlaubt Bargeld (CHF 300.00 und
CHF 500.00) vom Konto der Geschädigten abgehoben habe und dadurch eine
Vermögensverschiebung von total CHF 800.00 zum Nachteil von H.___ herbeigeführt
habe.
AZ I.2.5 Diebstahl,
begangen am 03. Oktober 2017, in der
Zeit von ca. 20:00 bis 20:45 Uhr, in […], Klubhaus FC […], Garderobe, zum
Nachteil von I.___, indem sich der Beschuldigte in die Garderobe des
Fussballvereins […] begeben habe und dort in der Absicht, sich unrechtmässig zu
bereichern, aus der Sporttasche des Geschädigten dessen Mobiltelefon iPhone 6
plus Gold, Sach-Nr. […], im Wert von CHF 700.00 entwendet habe.
AZ I.2.11 Diebstahl
begangen am 09. April 2018, in der Zeit
von 19:30 bis 20:00 Uhr, in […], EFH, zum Nachteil von J.___, indem der
Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, in das
Schlafzimmer des Geschädigten geschlichen sei und dort aus der Kommode Bargeld
in der Höhe von total CHF 1'000.00 entwendet habe.
AZ I.2.15 Mehrfaches Fahren trotz Entzug
des Führerausweises,
begangen in der Zeit von 21. Juni 2018,
17:45 Uhr, bis 23.06.2018, 22:00 Uhr, auf der Strecke Rothrist AG-Hägendorf
sowie Obergerlafingen-Oberbottigen BE-Rothrist AG und evtl. anderswo, indem der
Beschuldigte mehrfach das Fahrzeug Peugeot F 206, blau, SO-[…], gelenkt habe, obwohl
ihm der Führerausweis entzogen worden sei.
AZ I.2.19 Diebstahl,
begangen am 09. Oktober 2018, in der
Zeit von ca. 19:00 bis ca. 21:15 Uhr, in [...], zum Nachteil von K.___, indem
der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zunächst die
unverschlossene Garderobe des FC […] im Schulhaus betreten und dort in der
Folge den Autoschlüssel des Geschädigten behändigt habe. Anschliessend habe
sich der Beschuldigte zum Parkplatz begeben, mit dem Autoschlüssel das Fahrzeug
des Geschädigten geöffnet und sodann Bargeld in der Höhe von total CHF 272.98
(CHF 160.00 und EUR 100.00 [entspricht CHF 112.98]) aus dem sich im
Seitentürfach der Fahrerseite befindlichen Portemonnaie des Geschädigten
entwendet. Das Portemonnaie sowie den Fahrzeugschlüssel habe der Beschuldigte
im Fahrzeug des Geschädigten belassen.
3. Zudem ist hinsichtlich beider
Beschuldigter die Strafe neu zu bemessen sowie über die Landesverweisung und
deren Ausschreibung im SIS zu befinden. Hinsichtlich des Beschuldigten A.___ ist
darüber hinaus über die Anordnung einer Massnahme zu befinden. Betreffend den
Beschuldigten B.___ sind die Zivilforderungen von J.___ und der L.___ neu zu
beurteilen. Schliesslich sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu
zu beurteilen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
III.
Beweiswürdigung, rechtserheblicher Sachverhalt, rechtliche Würdigung
1.
A.___
1.1 Vorwurf der Gefährdung des Lebens
und der Drohung (AZ I.1.2)
1.1.1 Beweiswürdigung und rechtserheblicher
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft beantragt einen
zusätzlichen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens, der Beschuldigte A.___
verlangt einen Freispruch vom Vorhalt der Drohung. Die Vorinstanz ging
diesbezüglich von folgendem Sachverhalt aus (Urteilsbegründung, S. 25 ff. [im
Folgenden US 25 ff.]): Am 19. Juli 2016 kam es zwischen dem Beschuldigten und
dem Geschädigten zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung. Im Zuge
der Auseinandersetzung nahm der Beschuldigte ein Messer hervor und hielt dieses
dem Geschädigten für eine nicht näher bestimmbare Zeit seitlich an dessen
Hals-/Kinnbereich. Die Vorinstanz sah es indessen als nicht erwiesen an, dass
die Halsschlagader betroffen war. Sie begründete dies damit, es habe nicht
lokalisiert werden können, wo das Messer genau auf-/angesetzt worden sei.
Diesbezüglich gingen die Aussagen der Beteiligten auseinander. Unter anderem
sei unklar, was der Geschädigte unter «Kinn» verstehe. Zudem erscheine
fraglich, wie W.___ die Halsschlagader habe erkennen können. Ferner ergebe sich
nicht, woran sich ein scharfes von einem unscharfen Messer visuell
unterscheiden lasse (US 27).
Den Ausführungen der Vorinstanz ist zu
folgen. Der an der Auseinandersetzung nicht direkt beteiligte W.___ sagte am
28. Juli 2016 von der Polizei als Auskunftsperson befragt aus, der Beschuldigte
habe dem Geschädigten das Messer langsam an den Hals gehalten. Dieser sei ganz
ruhig geblieben. Der Beschuldigte habe das Messer auf der rechten Seite des
Halses «genau auf der Höhe der Halsschlagader» angesetzt. Die Messerspitze habe
den Hals berührt und an dieser Stelle «leicht eingedrückt», jedoch ohne eine
Schnittverletzung zu hinterlassen. Dabei habe der Beschuldigte gesagt: «pass
auf oder ich schlitze Dich auf». Das Messer habe sehr scharf ausgesehen, wie
ein Jagdmesser. Der Beschuldigte habe dieses durch Drücken geöffnet. Er habe
einen Abstand von ca. 2 m zu den beiden gehabt (AS 75 ff.).
Am 7. November 2018 sagte W.___, durch
die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt, aus, er habe sich nicht genau auf das
Messer geachtet. Er habe nur gesehen, wie der Beschuldigte das Messer «da
hinhielt». Dabei zeigte der Befragte seitlich auf seinen Hals in Höhe der Halsschlagader.
Er habe das Messer langsam an den Hals gehalten. Es sei ein scharfes
Klappmesser gewesen. Er wisse die Länge des Messers nicht mehr. Er habe den
Erwägungen
Griff gesehen. Äusserlich habe der Geschädigte keine Angst gezeigt. Die beiden
seien sich in einem Abstand von ca. 20 bis 30 cm gegenübergestanden. Nachdem
dem Zeugen verschiedene Messer vorgelegt wurden, meinte er, es sei eine lange
Klinge gewesen, ein Klappmesser. Es sei aber Abend und dunkel gewesen und er
habe sich nicht so auf das Messer geachtet (AS 99 ff.).
Der Geschädigte, N.___, gab zu
Protokoll, der Beschuldigte habe ihm das Messer an den Hals gehalten und dabei
gesagt, dass er ihn aufschlitzen werde. Er habe ihm das Messer mit der
Messerspitze «von unten an sein Kinn gehalten». Er sei dabei auf der Aaremauer
gesessen. Der Beschuldigte sei vor ihm gestanden, in einem Abstand von 10 – 15
cm. Er sei mit seinem Gesicht sehr nahe an seines gekommen. Er habe Todesangst
gehabt. Das Messer sei spitz gewesen, was er am Kinn bemerkt habe. Die Klinge
sei ca. 10 cm lang gewesen. Es sei aber dunkel gewesen. Er habe ein wenig geblutet,
so wie beim Rasieren (Einvernahme vom 28. Juli 2016, AS 80 ff.). Der
Beschuldigte sei mit seinem Gesicht ca. 15 bis 20 cm vor seinem gewesen, so
dass er ihn habe zurückstossen müssen. Er habe ihm das Messer nur gegen sein
Kinn gedrückt. Er sei durch das Messer nicht verletzt worden. Auf Vorhalte,
dass er anlässlich der ersten Einvernahme von einer Verletzung gesprochen habe:
nur ein «Tüpflein Blut» wegen der Messerspitze. Es habe leicht geblutet, nicht
stark (Einvernahme vom 12. Oktober 2016, AS 94 ff.).
Der Beschuldigte bestritt, ein Messer
dabei gehabt zu haben, anerkannte aber die Ohrfeigen.
Gemäss polizeilicher Strafanzeige
verneinte der Geschädigte gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille,
verletzt worden zu sein (AS 66).
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,
gehen die Aussagen des Geschädigten und des Zeugen auseinander. Die
Auskunftsperson W.___ sagte zwar aus, der Beschuldigte habe dem Geschädigten
das Messer auf der Höhe der Halsschlagader an den Hals gedrückt, die Haut sei
dadurch leicht eingedrückt worden. Anlässlich der Befragung als Zeuge sagte er
aber auch, es sei dunkel gewesen und er habe sich nicht so auf das Messer
geachtet. Der Zeuge stand gemäss eigenen Angaben in einem Abstand von ca. 2 m
zum Geschädigten. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Zeugen zu
hinterfragen. Es erscheint wenig glaubhaft,
dass der Zeuge, der sich nicht aufs Messer achtete, aus 2 m Entfernung im
Dunkeln gesehen haben kann, wie die Haut am Hals des Geschädigten eingedrückt
wurde. Der Geschädigte sprach davon, der Beschuldigte habe ihm das Messer von
unten ans Kinn gehalten. Demgemäss wäre die Halsschlagader nicht betroffen
gewesen. Hinsichtlich einer angeblichen Verletzung machte der Geschädigte
widersprüchliche Aussagen. Beide sagten jedoch übereinstimmend aus, dass der
Beschuldigte ganz nahe beim Geschädigten stand. Gemäss dem Zeugen habe der
Beschuldigte dem Geschädigten das Messer langsam an den Hals gehalten. Dieser
Dispositiv
habe sich nicht bewegt. Es ist demnach als Beweisergebnis – unter Beachtung des
Grundsatzes «in dubio pro reo» – davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem
Geschädigten ein Messer mit nicht exakt bekannter Klingenbeschaffenheit von
unten gegen das Kinn drückte, wobei die Heftigkeit des Druckes ebenfalls nicht
genau bekannt ist. Der Beschuldigte führte das Messer langsam, wobei er sich
mit seinem Gesicht ca. 15 cm dem Gesicht des Geschädigten annäherte, der
Geschädigte bewegte sich dabei nicht.
Soweit die Verteidigung von A.___ vor
dem Berufungsgericht geltend macht, die Aussagen des Geschädigten N.___ und des
Zeugen W.___ seien teilweise wegen fehlender Konfrontation nicht verwertbar,
ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Konfrontation nie beantragt wurde. Der
Einwand kann deshalb nicht gehört werden. Dem Einwand, die Polizei habe bei der
Effektenkontrolle im Rucksack des Beschuldigten kein Messer vorgefunden,
weshalb nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte ein Messer eingesetzt habe,
kann ebenso wenig gefolgt werden. Der Beschuldigte hatte alle Zeit, sich des
Messers zu entledigen. Als die Polizei eintraf, war er nicht vor Ort. Was die
Verteidigung im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Drohung in Bezug auf die
Anklage einwendet, ist nicht nachvollziehbar. Die Anklage wirft dem Beschuldigten
A.___ vor, dadurch dem Geschädigten gedroht zu haben, dass er das Messer an
dessen Hals gehalten habe und ihm u.a. gesagt habe, «e schlize de iz uf». Dass
nunmehr mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, der Beschuldigte habe mit
den entsprechenden Worten die Messerspitze von unten an das Kinn gehalten, ist
mit dieser Anklage ohne weiteres vereinbar. Dass der Geschädigte wegen des
Messers an seinem Kinn angeblich keine Angst gezeigt habe, ist nicht
ausschlaggebend. Dass er stillhielt und dadurch äusserlich keine Angst zeigte,
bedeutet nicht, dass er nicht Angst hatte. Sein Stillhalten war vielmehr eine unweigerliche
Reaktion auf das Messer am Hals. Jegliche Bewegung hätte für ihn im wahrsten
Sinne des Wortes einschneidende Folgen haben können. In der Einvernahme vom 28.
Juli 2016 sagte der Geschädigte N.___ denn auch aus, Todesangst gehabt zu
haben. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte A.___ bereits
dreimal wegen eines Vorfalls mit einem Messer rechtskräftig verurteilt worden ist,
jüngst auch mit dem Urteil der Vorinstanz bezüglich des Vorhalts I.1.24
(Nötigung z.Nt. des Geschädigten O.___).
1.1.2 Rechtliche Würdigung
Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens
verlangt eine unmittelbare Lebensgefahr. Eine unmittelbare Gefahr liegt dann
vor, wenn «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder
nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht». Eine vage
Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügen deshalb nicht: Der
Zusatz «unmittelbar» bringt zum Ausdruck, dass mehr erforderlich ist. Die
Gefährdung muss «akut» resp. «von ganz besonders gravierender Art» sein. Da
eine Lebensgefahr vorausgesetzt ist, genügt eine Gesundheitsgefahr selbst dann
nicht, wenn sich daraus eine Gefährdung des Lebens entwickeln kann (Basler
Kommentar zum StGB I (BSK StGB I), Basel 2018, Art. 129 StGB N. 13).
Im Entscheid 6S.454/2004 vom 21. März
2006 erachtete das Bundesgericht den Tatbestand im Falle eines
Beschwerdeführers als erfüllt, der seiner Tochter ein Brotmesser mit der
gezackten Seite sehr nahe an den Hals hielt, dabei gezittert und ihr gedroht
habe, sie solle aufhören zu weinen, sonst werde er sie umbringen. Anschliessend
fuchtelte er in einem Abstand von einigen Zentimetern mit diesem Messer vor dem
Gesicht der Geschädigten herum und hielt ihr dieses darauf während drei bis
fünf Minuten ebenfalls gegen den Hals, wobei er wiederum Drohungen ausstiess.
Das Bundesgericht betonte dabei den hohen Erregungszustand des Beschuldigten
(dieser zitterte) und die Möglichkeit einer panischen Reaktion des Opfers
(namentlich Losreissen), welche zu einer unkontrollierten Bewegung mit dem
Brotmesser hätte führen können. Vorliegend liegt jedoch eine andere
Konstellation vor. Der Beschuldigte hielt dem Geschädigten das Messer langsam
gegen den Hals resp. unters Kinn. Von einer besonderen Erregung kann weder beim
Beschuldigten noch beim Geschädigten ausgegangen werden. Der Geschädigte sagte
zwar aus, er habe Todesangst gehabt, jedoch gab der Zeuge zu Protokoll, keine Angst
beim Geschädigten bemerkt zu haben. Dieser habe sich nicht bewegt. Es bestand
vorliegend somit keine konkrete Gefahr einer unkontrollierten Messerbewegung.
Der Beschuldigte drohte dem Geschädigten zwar, ihn aufzuschlitzen, es deutet
jedoch nichts darauf hin, dass er dies ernst meinte. Es ging ihm lediglich
darum, dem Geschädigten zu drohen, resp. seine Überlegenheit zu demonstrieren. Den
Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB hat er dadurch denn auch zweifelsohne
in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Situation war aber wenig
dynamisch, der Messereinsatz dauerte nur kurze Zeit und es bestand keine
naheliegende Gefahr einer unkontrollierten Messerbewegung und daher auch keine
naheliegende Lebensgefahr. Es erfolgt demnach kein zusätzlicher Schuldspruch
wegen Gefährdung des Lebens.
1.2 Vorwurf des Raubes und des
Hausfriedensbruchs (AZ I.1.10 und I.1.11)
1.2.1 Beweiswürdigung und rechtserheblicher
Sachverhalt
Die Vorinstanz ging von folgendem
massgebendem Sachverhalt aus:
Der dem Geschädigten unbekannte
Beschuldigte betrat mit einer (weiteren) unbekannten Person die Wohnung des
Geschädigten. Alsdann liess sich der Beschuldigte vom Geschädigten Marihuana
übergeben. Anschliessend bezichtigte der Beschuldigte den Geschädigten, dass
dieser zuvor dem 12- oder 13-jährigen Bruder des Beschuldigten Marihuana
verkauft habe, und er verpasste dem Geschädigten eine Ohrfeige. Indes sei nicht
erstellt, dass die Ohrfeige den Geschädigten besonders beeindruckt habe,
ansonsten der Geschädigte die Ohrfeige und die damit verbundene Einschüchterung
bei der ersten oder zweiten Einvernahme erwähnt hätte. Erst bei der dritten
Einvernahme, als er danach gefragt worden sei, habe er die Ohrfeige erwähnt. Im
Ergebnis sei unklar, wann der Beschuldigte den Geschädigten geohrfeigt habe und
was diese bewirkt habe. Weiter stehe fest, dass der Beschuldigte dem
Geschädigten mindestens CHF 100.00 weggenommen habe. Auch sei erstellt, dass
der Beschuldigte zum Geschädigten gesagt habe, er habe Glück, dass sie (der
Beschuldigte und sein unbekannter Begleiter) keine Waffen dabeihätten. Damit
habe der Beschuldigte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie Waffen
einsetzen würden, wenn sie welche dabeihätten. Damit habe er eine
Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt, die unter den gegebenen Umständen bedrohlich
gewirkt habe. Die Aussagen von E.___, wonach er verängstigt und auch eingeschüchtert
gewesen sei, erschienen vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und glaubhaft.
Er habe sich nicht zur Wehr gesetzt, weil er eine Schlägerei befürchtet habe.
Zudem habe er befürchtet, dass der Beschuldigte und sein unbekannter Begleiter
bewaffnet seien, obschon sie dies verneint hätten (US 33/34).
Hinsichtlich des Vorwurfs des
Hausfriedensbruchs ging die Vorinstanz davon aus, dass der Geschädigte dem
Beschuldigten und seinem unbekannten Begleiter in einer ersten Phase Einlass
gewährt habe. Nachdem der Beschuldigte dann aber dem Geschädigten CHF 100.00
weggenommen habe und tätlich geworden sei, habe es nicht mehr dem tatsächlichen
Willen des Geschädigten entsprochen, dass sich der Beschuldigte und sein
Begleiter in seiner Wohnung aufhalten durften (US 35).
Die ebenfalls denselben Vorfall
betreffenden Vorhalte der Nötigung und der versuchten Nötigung (AZ I.1.12) sind
durch die Vorinstanz rechtskräftig beurteilt worden. Hinsichtlich des Vorwurfs,
den Geschädigten durch das Erteilen einer Ohrfeige zur Übergabe von Marihuana
genötigt zu haben, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Das Gericht
gelangte zum Schluss, dass der Geschädigte dem Beschuldigten das Marihuana
zuerst freiwillig übergeben habe und dieser erst danach dem Beschuldigten eine
Ohrfeige versetzt und damit Gewalt angewendet habe (US 16). Hinsichtlich des
Vorhalts, den Geschädigten durch die Drohung – sonst sähe es schlecht für ihn
aus – zu nötigen versucht zu haben, niemandem etwas vom Vorfall zu erzählen,
sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der versuchten Nötigung schuldig.
Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung erstmals zu, dem Geschädigten CHF 100.00 weggenommen zu haben.
Dies bestätigte er schliesslich auch vor dem Berufungsgericht. Er habe eine
«neue Person kennengelernt, um diese auszunehmen». Er habe ihm eine Ohrfeige
gegeben, aber nicht mit Waffen gedroht (betr. den verjährten Vorhalt der
Tätlichkeit erging bei der Vorinstanz korrekterweise [wegen des Grundsatzes «ne
bis in idem»] keine Verfahrenseinstellung). Er hätte ihn auch mit blossen
Händen auseinandernehmen können. Er habe CHF 100.00 «genommen». Sie hätten ihm
auch noch zwei Zigarettenpackungen weggenommen (ASOG 158). Vorher bestritt er kategorisch,
Geld genommen zu haben. Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der
Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2020 sagte er noch aus, er habe dem
Geschädigten kein Geld weggenommen. Dabei bestritt er auch, dem Geschädigten verboten
zu haben, vom Vorfall zu erzählen (AS 1032). Den diesbezüglichen Schuldspruch
wegen versuchter Nötigung hat der Beschuldigte letztendlich aber akzeptiert.
Anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2018 sagte der Beschuldigte aus, er
habe dem Geschädigten nicht gedroht. Dieser habe selber Waffen zu Hause. Dies
wiederholte er auch vor dem Berufungsgericht. Er selber verfüge nicht über
Waffen (AS 233). Den Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz, begangen im Zeitraum 10. Oktober 2016 bis 20. Mai 2017, hat der
Beschuldigte aber anerkannt. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist somit
alles andere als glaubwürdig. Auf seine Aussagen kann lediglich insoweit
abgestellt werden, als er zugab, den Geschädigten «ausgenommen» bzw. ihm u.a.
CHF 100.00 weggenommen zu haben.
Die Vorinstanz hat zu Recht auf die
glaubhaften Aussagen von G.___ und E.___ abgestellt. Zur Begründung, weshalb
diese Aussagen glaubhaft sind, kann vollumfänglich auf die Urteilsbegründung
verwiesen werden (US 13 ff.). Der Beschuldigte selbst hat mit seinen Aussagen indirekt
sein drohendes Auftreten gegenüber dem Geschädigten bestätigt. So sprach er
doch in diesem Zusammenhang davon, jemanden gesucht resp. gefunden zu haben, um
diesen «auszunehmen», was er ebenso vor dem Berufungsgericht so aussagte. Auch
die Aussage des Beschuldigten vom 13. Februar 2018, er habe nach dem Motto
gelebt, «wenn wir keinen Grund haben, denken wir uns einen aus», oder die
Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung «Ich hätte ihn auch
mit blossen Händen auseinandernehmen können» belegen die Gewaltbereitschaft des
Beschuldigten. Ebenso das Verhalten im Zusammenhang mit den zahlreichen
weiteren Vorwürfen im vorliegenden Verfahren, welche grösstenteils zu
rechtskräftigen Schuldsprüchen führten. Bezeichnend sind schliesslich auch
folgende Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen
Verhandlung: Auf die Frage des Gerichtspräsidenten, weshalb er E.___ eine
Ohrfeige verpasst habe, lautete seine Antwort: «Damit mein Name verbreitet
wird. Man wollte von den anderen gefürchtet werden». Kurz darauf gab der
Beschuldigte gar zu Protokoll, sie hätten dem Geschädigten auch Waffen
weggenommen. «Ich bin stärker als er, falls sie das wissen wollten». Auf die
Aussagen von G.___ und E.___ ist somit abzustellen, insb. auch was die
implizite Drohung mit Waffen (der Geschädigte könne froh sein, dass er keine
Waffe dabei habe) anbelangt. Die vom Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten
aufgebaute Drohkulisse, von welcher die Vorinstanz ausging, ist erstellt. Dies
nicht zuletzt auch deshalb, weil sich der Geschädigte unverhofft drei Personen
gegenübersah, wovon zwei überraschend in seine Wohnung eindrangen. Dass sich E.___
vor dem Berufungsgericht an das Vorgefallene nicht mehr erinnern konnte oder
wollte, ändert nichts an seinen glaubhaften Aussagen, die er zuvor gemacht habe.
Er hat mit dem Vorfall und dem Beschuldigten offensichtlich abgeschlossen und
will damit auch gedanklich nichts mehr zu tun haben. G.___ ist der Vorladung
des Berufungsgerichts unentschuldigt nicht gefolgt und wurde entsprechend mit
einer Ordnungsbusse belegt.
1.2.2 Rechtliche Würdigung
Der Beschuldigte hat durch sein
Verhalten den Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum
Nachteil von E.___ erfüllt. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 32 ff.). Der Beschuldigte
betrat die Wohnung von E.___ in deliktischer Absicht und mithin unrechtmässig.
Hätte E.___ die wahre (deliktische) Absicht des Beschuldigten gekannt, hätte er
ihn zweifelsohne nicht in die Wohnung eintreten lassen bzw. hätte nicht sein
Einverständnis dazu gegeben. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 186 StGB
wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.
2. B.___
2.1 Vorhalt
des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (AZ I.2.4)
2.1.1 Beweiswürdigung und
rechtserheblicher Sachverhalt
Die Geschädigte H.___ machte am 21.
August 2017 folgende Aussage (AS 1103 ff.): Der Beschuldigte habe von ihr CHF
300.00 als Vorschuss gewollt und versprochen, diesen umgehend zurückzuzahlen.
Sie habe keine Zeit gehabt und ihm daher ihre Postcard mit PIN-Code
ausgehändigt. Als Sicherheit habe er sein Portemonnaie bei ihr zurückgelassen. Sie
glaube, dies sei am 9. August 2017 gewesen. Sie habe darauf vertraut, dass er
ihr die Karte und das Geld in den Folgetagen zurückgebe. Die Karte habe sie
auch am gleichen Tag wieder zurückerhalten. Sie habe bei der Post angerufen und
nachgefragt, wie viel effektiv abgehoben worden sei. Dies seien CHF 450.00
gewesen. Auf Frage, ob das Konto gesperrt worden sei: Sie habe die Karte
sperren lassen. Sie habe den Beschuldigten darauf angesprochen, worauf dieser
gesagt habe, er habe nur CHF 300.00 abgehoben. Er habe ihr auch drei
100-Franken-Noten gezeigt. Er habe ihr versichert, dass er das Geld
gleichentags zurückzahlen werde. Sie habe aber bis heute kein Geld erhalten.
Der letzte Kontakt habe am 13. August 2017 bei ihr zu Hause stattgefunden. Bei
dieser Gelegenheit habe er ihre Postcard behändigt und die CHF 800.00 bezogen.
Sie selber habe erst am Abend Geld abgehoben. Der Beschuldigte sei zweimal bei
ihr gewesen. Er habe ein Glas Wasser verlangt und sei unbeobachtet gewesen, als
sie das Wasser geholt habe. Die Postcard habe sich in ihrem Portemonnaie in
einer Kommode befunden. Später sei er wieder gekommen und habe erneut ein Glas
Wasser verlangt. Sie glaube, dass er das erste Mal die Postcard entwendet und
diese dann beim zweiten Mal wieder zurückgebracht habe. Von der Post habe sie
erfahren, dass an diesem Sonntag um 14:45 Uhr CHF 500.00 und wenig später
nochmals CHF 300.00 abgehoben worden seien. Sie selber habe an diesem Tag
kein Geld abgehoben. Erst am Abend habe sie selber Geld abgehoben.
Am 29. Oktober 2019 wurde die
Geschädigte ein weiteres Mal befragt. Sie habe dem Beschuldigten Postcard und
PIN gegeben. Es sei vereinbart gewesen, dass er ihr das Geld am Abend bzw. am
nächsten Tag wieder zurückgebe. Der Beschuldigte habe sein Portemonnaie als
Pfand bei ihr gelassen. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte für sie CHF
300.00 habe abheben müssen und dafür weitere CHF 150.00 für sich hätte behalten
dürfen. Als er am 13. August 2017 wieder gekommen sei, habe sie gedacht, dass
er ihr das Geld zurückgebe. Er habe gesagt, er müsse Geld machen, er gebe es
zurück. Er habe ein Glas Wasser gewollt. Sie sei in die Küche gegangen. Er sei
zu ihr gekommen und habe ihre Postkarte genommen. An diesem Tag seien ihr die
CHF 800.00 weggekommen. Er habe ein ganz kaltes Glas Wasser gewollt. Er habe
ihre Karte wieder zurücklegen wollen. Total seien ihr CHF 1'350.00 weggekommen.
Auf Vorhalt, wonach sie gesagt habe, er habe die Karte wieder zurückgeben wolle;
wie denn der Beschuldigte in den Besitz ihrer Karte gekommen sei: Sie nehme an,
er habe die Karte genommen. Er habe die Karte genommen, habe Geld abgehoben und
sei wieder zurück gekommen. Ob sie demnach den Beschuldigten an diesem Tag zwei
Mal in ihrer Wohnung empfangen habe? Ja, so viel sie wisse schon. Normalerweise
bewahre sie die Postkarte im Portemonnaie in der Schublade neben dem Bett auf. Der
Beschuldigte sei lediglich zwei oder dreimal bei ihr gewesen. Sie habe die
Karte erst gesperrt, als sie gesehen habe, dass ihr Geld weggekommen sei. Normalerweise
beziehe sie nicht viel auf einmal, z.B. CHF 40.00, ev. mehr, wenn sie etwas
bezahlen müsse. Die CHF 800.00 habe sie nicht selber abgehoben. Wie es dann zu
diesen Bezügen gekommen sei: Er sei bei ihr gewesen. Sie wisse nicht mehr
genau, wie es gewesen sei, sie nehme an, er habe ihr die Karte geklaut, damit
Geld abgehoben und die Karte wieder zurückgelegt. Sie bezahle ihre Rechnungen
per Einzahlungsschein auf der Post mit Bargeld oder mit der Karte. Anlässlich
dieser Einvernahme erwähnte die Geschädigte mehrfach, es sei ihr zu blöd, sie
wolle keine Aussagen mehr machen.
Der Beschuldigte gab anlässlich seiner
Befragung vom 18. Februar 2019 zu Protokoll, die Geschädigte habe ihn darum
gebeten, für sie Geld zu holen. Dies sei mehrmals vorgekommen. Das Geld sei für
ihre «Männerbesuche» gewesen. Sie sei zu ihm gekommen und habe ihm die Postcard
samt PIN gegeben. Sie bezahle Männer, damit diese mit ihr schlafen würden. Er
habe von ihr Geld dafür erhalten, dass er für sie Geld geholt habe. Manchmal
habe er CHF 50.00 erhalten, oder auch mehr. Er wisse die genauen Beträge nicht
mehr. Einmal habe er CHF 300.00 abgehoben, einmal CHF 800.00 und einmal CHF
500.00. Die Geschädigte habe ihm die Karte mit PIN am Hauseingang an ihrem
Wohnort in [...] übergeben. Sie habe auch Geld für Cannabis gebraucht. Auf
Vorhalt des Kontoauszuges vom 9. August 2017 betreffend zwei Bezüge über CHF
400.00 und CHF 50.00: Am 9. August 2017 habe er für sie CHF 300.00 bezogen
und dafür CHF 150.00 erhalten. Er habe ihr die Karte rund eine halbe Stunde
später wieder zurückgebracht. Er sei nicht in ihrer Wohnung gewesen, da sie
Besuch gehabt habe. Sie habe gewusst, wieviel er abgehoben habe, er habe ihr
immer den Beleg dazu gebracht. Am 13. August 2017 sei er zu ihr gegangen, weil
sie ihn angerufen habe. Konkret könne er sich nicht mehr an die Bezüge an
diesem Tag erinnern. Er habe insgesamt drei Mal für sie Geld abgehoben. An
welchen Tagen dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Sie habe ihn aber nicht
hineingelassen. Er sei nie in ihrer Wohnung gewesen. Er habe einmal CHF 300.00
abgehoben, einmal CHF 800.00 und einmal etwas mehr als CHF 400.00 oder
CHF 500.00, resp. die vorhin erwähnten CHF 450.00. Genau wisse er es nicht
mehr. Sie habe ihm den PIN-Code jedes Mal aufgeschrieben. Es sei die drei Mal,
wo er Geld abgehoben habe, immer derselbe PIN-Code gewesen. Es könne sein, dass
er insgesamt CHF 1'250.00 abgehoben habe (AS 1107 ff.).
Anlässlich der staatsanwaltlichen
Schlusseinvernahme vom 16. September 2019 (AS 1445 ff.) äusserte sich der
Beschuldigte zum Vorhalt wie folgt: Die Geschädigte habe immer gewusst, wie
viel er abgehoben habe. Sie habe gewusst, dass er mehr abheben dürfe auf ihrem
Konto. Es sei aber nicht ums «Verdienen» gegangen. Er habe das Geld von ihr
ausgeliehen. Er habe nicht daran verdienen wollen. Bezüglich die beiden
Abhebungen von CHF 300.00 und CHF 500.00 am 13. August 2017 sei es so gewesen,
dass sie ihm Karte und PIN gegeben habe. Er sei nie bei ihr in der Wohnung
gewesen. Er habe immer unten gewartet. Es sei immer vereinbart gewesen, welchen
Betrag er abheben müsse. Von diesen CHF 800.00 habe er vielleicht CHF 100.00
für sich behalten. Wieso er die CHF 800.00 in zwei Malen abgehoben habe, könne
er nicht sagen. Die Geschädigte habe das Geld nicht abheben können, weil sie
Männerbesuche gehabt habe. Männer, welche sie für Sex bezahlt habe.
Anlässlich der Befragung durch die
Vorinstanz blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen (AS 150), so auch vor dem
Berufungsgericht.
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte
am 13. August 2017 mit der Postcard der Geschädigten unter zweien Malen
insgesamt CHF 800.00 abgehoben hat. Unklar ist, ob er dies im Einverständnis
der Geschädigten getan hat. Weiter ist unbestritten, dass die Geschädigte dem
Beschuldigten am 9. August 2017 ihre Postcard samt PIN-Code ausgehändigt hatte,
um einen Barbezug von CHF 300.00 zu tätigen. Die Aussagen der Geschädigten sind
nicht in allen Punkten mühelos nachvollziehbar und auch nicht frei von
Widersprüchen. So erscheint es bereits einmal kaum nachvollziehbar, wieso die
Geschädigte dem Beschuldigten am 9. August 2017 ihre Postcard samt PIN übergab.
Der Beschuldigte wollte – gemäss Aussage der Geschädigten – von ihr Geld
ausleihen, sie habe aber keine Zeit gehabt und ihm daher die Karte mit PIN
gegeben. Er habe als Sicherheit sein Portemonnaie bei ihr gelassen. Einem
Dritten seine Postkarte mit PIN auszuhändigen, ist ein reichlich sonderbares
Vorgehen. Offenbar hatte die Geschädigte nicht volles Vertrauen in den
Beschuldigten, ansonsten er nicht sein Portemonnaie als Pfand hätte hinterlassen
müssen. Auf der anderen Seite erschliesst sich der Sinn dieses Pfandes nicht:
der Beschuldigte hatte ja kein Geld und wollte sich deshalb bei der
Geschädigten Geld leihen. Auf diesen Umstand angesprochen, reagierte die
Geschädigte anlässlich der zweiten Einvernahme vom 29. Oktober 2019 denn auch
relativ genervt (AS 1115, Z. 90 ff.).
Weiter sagte die Geschädigte zum
Bargeldbezug vom 9. August 2017 aus, sie habe bei der Post nachgefragt, wie
viel abgehoben worden sei. Dies seien CHF 450.00 gewesen. Sie habe die Karte
dann sperren lassen. Dass eine Kartensperrung stattfand, ist aktenkundig (AS
1101). Offensichtlich erfolgte die Sperrung aber erst nach dem 13. August 2017,
da der Beschuldigte an diesem Tag ja noch Geld abhob.
Ebenso wenig nachvollziehbar ist die
Aussage der Geschädigten, sie habe den Beschuldigten darauf angesprochen,
worauf dieser gesagt habe, er habe nur CHF 300.00 abgehoben. Er habe ihr
auch die drei 100-Franken-Noten gezeigt. Sie habe diese CHF 300.00 aber nie
zurückerhalten.
Auch hinsichtlich des 13. August 2017
sind die Aussagen der Geschädigten nicht widerspruchsfrei. Anlässlich der
Einvernahme vom 21. August 2017 war sie sich noch sicher, dass der Beschuldigte
zwei Mal bei ihr gewesen war. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2019
konnte sie dies nicht mehr mit Sicherheit bestätigen. Dies mag dem Zeitablauf
geschuldet sein. Wesentlich ist aber, dass die Geschädigte anlässlich dieser
Einvernahme aussagte, der Beschuldigte sei insgesamt lediglich zwei oder drei
Mal bei ihr gewesen. Anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2017 sagte
die Geschädigte aus, ihr Portemonnaie mit der Karte habe sich in einer Kommode
befunden. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2019 sagte sie, sie
bewahre die Karte normalerweise in ihrem Portemonnaie in der Schublade neben
dem Bett auf. Unerklärlich ist jedoch, wie der Beschuldigte in der kurzen Zeit,
während die Geschädigte in der Küche ein Glas Wasser für ihn holte, das
Portemonnaie im Schlafzimmer der Geschädigten in einer Schublade finden konnte,
wenn er sich doch in der Wohnung nicht gut auskannte.
Die Aussage des Beschuldigten, er habe
für die Geschädigte Geld holen müssen, da diese mit ihren Männerbesuchen
beschäftigt gewesen sei, erscheint nun zwar auch nicht gerade sehr überzeugend.
Immerhin bestätigte die Geschädigte aber bezüglich der Übergabe der Karte an
den Beschuldigten am 9. August 2017, keine Zeit gehabt zu haben, Geld zu
beziehen und dem Beschuldigten deshalb ihre Karte übergeben zu haben. Anlässlich
der Einvernahme vom 29. Oktober 2019 reagierte die Geschädigte auf die
angeblichen Männerbesuche angesprochen wiederum reichlich ungehalten. Insgesamt
entsteht beim Lesen dieser Einvernahme der Eindruck, dass die Geschädigte keine
grosse Lust mehr hatte, ihre früheren Aussagen zu bestätigen.
Alles in allem lassen die Aussagen der
Geschädigten zu viele Zweifel aufkommen, um den in der Anklageschrift
aufgeführten Sachverhalt als rechtsgenüglich erwiesen zu erachten. Der
Beschuldigte ist von diesem Vorhalt freizusprechen.
2.2 Vorhalt des Diebstahls (AZ I.2.5)
2.2.1 Beweiswürdigung und
rechtserheblicher Sachverhalt
Der Vorhalt stützt sich im Wesentlichen
auf die Aussage von X.___, wonach er den Beschuldigen, der dort nichts zu
suchen hatte, in der Garderobe des Fussballvereins [...] gesehen habe.
Hinsichtlich der detaillierten Aussage von X.___ kann auf das begründete Urteil
der Vorinstanz verwiesen werden (US 70). Zu Recht erachtete die Vorinstanz die
Aussagen von X.___ als glaubhaft. Es ist in der Tat auch kein Grund ersichtlich,
warum dieser zum Nachteil des Beschuldigten falsch aussagen sollte. X.___
belastete den Beschuldigten auch nicht über Gebühr, so behauptete er etwa
nicht, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte das Handy von Y.___ entwendete
oder in dessen Sporttasche herumgewühlt hätte. Dass es zwischen dem
Beschuldigten und X.___ auf dem Gelände des Fussballclubs [...] am besagten
Abend zu einer Begegnung kam, bestreitet der Beschuldigte auch gar nicht.
Aufgrund des Umstandes, dass zur selben Zeit, als sich der Beschuldigte in der
Garderobe aufhielt, dort das Handy von Y.___ gestohlen wurde und der Beschuldigte
in der Garderobe nichts zu suchen hatte, hat die Vorinstanz zu Recht darauf
geschlossen, dass der Diebstahlsvorwurf zweifelsfrei erwiesen ist. Es kam dann
auch in gewisser zeitlicher Nähe zu weiteren ähnlichen Diebstählen des
Beschuldigten und ein Jahr später kam es in einem Altersheim zu einem weiteren
derartigen Diebstahl des Beschuldigten. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. 3.2.1.4 auf Urteilsseite 71 verwiesen
werden.
2.2.2 Rechtliche Würdigung
In rechtlicher Hinsicht stellen sich
keinerlei Fragen, der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB ist
offensichtlich erfüllt.
2.3 Vorhalt des Diebstahls (AZ I.2.11)
Auch hinsichtlich dieses Vorhalts kann
vorbehaltlos auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der
Beschuldigte hat sich durch Preisgabe von Täterwissen anlässlich der Befragung
vom 23. April 2018 selbst verraten. Der Sachverhalt ist erstellt. Die
rechtliche Würdigung wirft keine Fragen auf. Der Beschuldigte ist des
Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB für schuldig zu erkennen.
2.4 Vorhalt
des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises (AZ I.2.15)
2.4.1 Beweiswürdigung und rechtserheblicher
Sachverhalt
Die Vorinstanz erachtete es als
erwiesen, dass der Beschuldigte am 21. Juni 2018 das Fahrzeug Peugeot F 206,
SO-[…], auf der Strecke Obergerlafingen – Oberbottigen – Rothrist – Unbekannt
gefahren habe.
Gemäss Strafanzeige vom 3. September
2018 (AS 1274 ff.) meldete sich Z.___ am 22. Juni 2018, um ca. 09:40 Uhr,
am Schalter des PP Olten City. Ihr Mann AA.___ und sie betreiben die Firma […]
GmbH. Frau Z.___ gab an, dass sie und ihr Mann auf die Anfrage von B.___ entschieden
hätten, ihn für ein paar Probetage bei sich in der Firma arbeiten zu lassen.
Aufgrund der Abwesenheit ihres Mannes am 21. Juni 2018 sei ein Mitarbeiter, BB.___,
für B.___ zuständig gewesen. Als AA.___ jedoch am Abend des 21. Juni 2018
seinen Mitarbeiter BB.___ telefonisch gefragt habe, wie es mit B.___ gelaufen
sei, habe dieser Folgendes gesagt: B.___ soll gefragt haben, ob er das Auto
nach Hause nehmen und ihn am nächsten Morgen (22. Juni 2018 um 05:50 Uhr) bei
der Coop Tankstelle in Rothrist wieder aufladen könne. B.___ habe gesagt, sein
Vater brauche das Familienauto, also habe er selber keines, um zur Arbeit zu
gelangen. Somit habe der Letztgenannte also den PW Peugeot 206, SO-[…], nach
der Arbeit mitgenommen, sei aber nicht wie vereinbart am 22. Juni 2018, um
05:50 Uhr, in Rothrist an der Coop Tankstelle erschienen, um BB.___ aufzuladen.
Aufgrund dessen habe AA.___ B.___ am Morgen des 22. Juni 2018 mehrfach versucht,
telefonisch zu erreichen, jedes Mal sei er jedoch nur bis zur Combox gekommen (AS
1277).
Gemäss Untersuchungsbericht vom 11. Juli
2018 wurde ab dem Lenkrad des Peugeot 206, SO-[…], die DNA des Beschuldigten
sichergestellt (AS 1288 ff.).
Gemäss Nachtragsrapport vom 28. Januar
2019 (AS 1292) befinde sich die von BB.___ erwähnte Coop-Tankstelle in
Obergerlafingen, nicht in Kriegstetten. Von Obergerlafingen nach Oberbottigen, wieder
zurück nach Obergerlafingen und von dort nach Rothrist zur Coop-Tankstelle
seien es 115 km. Ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Fahrzeug von der
Coop-Tankstelle in Rothrist mitgenommen habe, sei nicht mehr bekannt, welche
Strecke er gefahren sei.
BB.___ wurde am 4. Juli 2018 durch die
Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 1294 ff.). Auf die Frage, was am 21.
Juni 2018 vorgefallen sei, gab BB.___ in freier Rede Folgendes zu Protokoll:
«An diesem Tag am 21. Juni 2018 haben
wir uns wie immer um 05.50 Uhr morgens in Rothrist bei der Coop Tankstelle
getroffen. Da treffen wir uns immer. Der Chef AA.___ und alle Mitarbeiter. Ich
musste an diesem Tag mit einem Mitarbeiter zur Coop Tankstelle nach
Kriegstetten. Dort trafen wir einen anderen Mitarbeiter. Die Person, die wir
dort trafen, kam dann mit mir nach Zollikofen und der andere Kollege, mit
welchem ich nach Kriegstetten gefahren bin, dieser ging alleine nach Bern. Mit
diesem Mitarbeiter habe ich den ganzen Tag in Zollikofen gearbeitet. Um ca.
1700 Uhr haben wir Feierabend gemacht. Dann hat er mich mit dem Auto nach
Kriegstetten zurückgebracht. Dieser Kollege lud mich dann in Kriegstetten aus
und fuhr selber nach Solothurn. Also holte mich dann mein anderer Kollege vom
Morgen, der mich schon nach Kriegstetten gebracht hatte, wieder ab in Kriegstetten
und wir fuhren zusammen dann nach Rothrist zur Coop Tankstelle. Genau den
gleichen Weg zurück, wie wir am Morgen hin gefahren sind. Dort waren wir dann
um ca. 1800 Uhr. So genau kann ich es aber nicht sagen. Der Mitarbeiter hat
mich in Rothrist abgeladen und ist dann mit dem Geschäftsauto nach Hause
gefahren. Ich hatte mein privates Auto dort auf dem Parkplatz. Er sagte mir
dann noch, Morgen treffen wir uns wie immer um 0550 Uhr hier wieder bei der
Tankstelle auf dem Parkplatz.»
In der Folge präzisierte er seine
Aussage wie folgt: Der Kollege, mit dem er den ganzen Tag in Zollikofen
gearbeitet habe und der ihn nach der Arbeit nach Kriegstetten gefahren habe und
in der Folge nach Solothurn weitergefahren sei, heisse CC.___. Der andere sei
ein neuer Mitarbeiter gewesen, den er am 21. Juni 2018 kennen gelernt habe. In
der Folge identifizierte die Auskunftsperson den «Neuen» als den Beschuldigten B.___.
Beim Treffen an der Coop Tankstelle in
Rothrist um 05.50 Uhr sei der Beschuldigte B.___ anwesend gewesen. Er selber,
die Auskunftsperson, sei mit seinem privaten Auto dorthin gefahren. Er sei dann
mit dem Beschuldigten mit dem Geschäftsauto, einem grauen Peugeot Kombi, von
Rothrist bis zur Coop Tankstelle nach Kriegstetten gefahren. Er, die
Auskunftsperson, habe das Fahrzeug gelenkt. In Kriegstetten sei er dann
ausgestiegen und mit CC.___ nach Zollikofen gefahren. Der Beschuldigte sei mit
dem Geschäftsauto alleine nach Bern gefahren. In der Folge identifizierte die
Auskunftsperson das Geschäftsauto als blauen Peugeot 206 mit dem Kontrollschild
SO-[…]. Am Abend sei er dann mit dem Beschuldigten von Kriegstetten auf der
Autobahn nach Oensingen gefahren. In Oensingen seien sie ab der Autobahn und
dann über Land bis Egerkingen, dort wieder auf die Autobahn bis Rothrist
gefahren. Gefahren sei der Beschuldigte. In Rothrist habe der Beschuldigte ihn
ca. zwischen 17:45 Uhr und 18:15 Uhr ausgeladen und sei mit dem Geschäftsauto
nach Hause gefahren. Der Beschuldigte habe dies gesagt, gesehen habe er nicht,
wohin der Beschuldigte gefahren sei. Normalerweise hätte das Geschäftsauto beim
Parkplatz in Rothrist bleiben sollen. Der Beschuldigte habe ihm aber gesagt,
sein Vater brauche sein Auto am Folgetag und er habe dann kein Auto, um wieder
nach Rothrist zu kommen. Ob der Beschuldigte noch mit anderen Fahrzeugen als
mit dem genannten Peugeot gefahren sei? Er könne nur sagen, dass der
Beschuldigte an diesem Tag, also dem 21. Juni 2018, mit dem Geschäftsauto
gefahren sei. Mehr wisse er nicht. Am 22. Juni 2018 habe er dann zusammen mit
seinem Chef von 05:50 Uhr bis 06:10 Uhr in Rothrist auf den Beschuldigten gewartet.
Dieser sei aber nicht gekommen. Er habe dann mit seinem privaten Auto zur
Arbeit fahren müssen.
AA.___ sagte am 10. Juli 2018 Folgendes
aus (AS 1304 ff.): Er sei im Kosovo gewesen und erst am 21. Juni 2018, um ca.
22:00 Uhr, nach Hause gekommen. Am nächsten Tag habe er mit BB.___ bei der
Tankstelle gewartet, der Beschuldigte sei aber nicht gekommen. Sie hätten zwei
Stunden auf den Beschuldigten gewartet. Seither habe er ihn nie mehr gesehen.
Er habe versucht, ihn anzurufen, er habe aber nicht abgenommen. BB.___ habe ihm
gesagt, der Beschuldigte habe das Auto mit nach Hause genommen. Der
Beschuldigte habe ihn immer wieder nach Arbeit gefragt. Er kenne den Mann der
Schwester. Er habe mit dem Beschuldigten vereinbart, dass dieser zwei bis drei
Tage arbeite. Er habe am 20. Juni 2018, um 07:00 Uhr, angefangen. Am 20. Juni
2018 sei er mit ihm unterwegs gewesen. Am 21. Juni 2018 sei dann BB.___ für ihn
zuständig gewesen. Seine Baustelle sei in Oberbottigen, Kanton Bern, gewesen.
Der Beschuldigte sei mit BB.___ auf die Baustelle gegangen resp. er glaube, BB.___
sei dann irgendwo anders hin, er wisse es nicht genau. Man sei manchmal auf
verschiedenen Baustellen, er habe es nicht mehr alles im Kopf. Auf Vorhalt der
Aussage von BB.___, wonach der Beschuldigte am 21. Juni 2018 von Kriegstetten
alleine nach Bern gefahren sei: Er schicke niemanden alleine nach Bern. In
Kriegstetten hätten sie keine Baustelle. Sie hätten eine Baustelle in
Zollikofen. BB.___ habe wohl Zollikofen mit Kriegstetten verwechselt. Konkret
sei mit BB.___ vereinbart gewesen, dass in Zollikofen und Oberbottigen
gearbeitet werde. Zollikofen sei aber nur ca. zwei Stunden Arbeit gewesen, dann
Oberbottigen. Insgesamt seien es für beide Baustellen vier Leute gewesen. Sie
hätten sich aufteilen sollen. Als er am Morgen des 22. Juni 2018 vergeblich auf
den Beschuldigten gewartet habe und das Auto nicht da gewesen sei, habe er
sicher hundertmal versucht, den Beschuldigten zu erreichen. Am
23. Juni 2018 sei dann das Auto plötzlich wieder bei ihm zu Hause,
gerade vor dem Haupteingang des Blocks, gewesen. Er habe nicht beobachten
können, wer das Auto dort abgestellt habe. Der Schlüssel sei im Briefkasten
gewesen.
Der Beschuldigte machte am 15. Januar
2019 folgende Aussagen (AS 1316 ff.): Er sei am 21. Juni 2018 mit Herrn BB.___
in Bern auf einer Baustelle am Arbeiten gewesen. Er sei mit seinem Schwager zum
Treffpunkt nach Rothrist gefahren. Sein Schwager arbeite auch auf der
Baustelle, jedoch nicht in dieser Firma. Sie würden sich jedoch am gleichen Ort
treffen. Nach der Arbeit habe er sich dort wieder mit seinem Schwager getroffen
und sei mit ihm nach Hause gefahren. Er habe das Firmenfahrzeug nicht gelenkt.
Gelenkt habe Herr BB.___. Mit diesem habe er den ganzen Tag auf der Baustelle
gearbeitet und dieser habe ihn auch wieder zurück nach Rothrist gefahren. Er
habe nur bis zum 21. Juni 2018 gearbeitet. Herr BB.___ sei mit dem Peugeot nach
der Arbeit bis zum Parkplatz in Rothrist gefahren. Er sei dann mit seinem
Schwager nach Hause gefahren. Es stimme nicht, dass er das Firmenfahrzeug
genommen habe. Am 22. Juni 2018 sei er gar nicht zum Arbeiten eingeteilt
gewesen. Wie er sich seine DNA ab dem Lenkrad erklären könne: Er könne sich
dies nicht erklären. Er habe das Lenkrad nie in der Hand gehabt, wie wenn er es
lenken würde. Vielleicht einmal die Hupe betätigt, als er auf einen Arbeiter
gewartet habe. Auf Vorhalt, ob er einmal auf dem Fahrersitz gesessen sei: Das
könne sein. Es könne sein, dass er schräg auf dem Fahrersitz gesessen sei, um
etwas aus dem Fahrzeug zu nehmen. Er vermute, als er etwas aus dem Fahrzeug
genommen habe, habe er das Lenkrad angefasst.
Anlässlich der Schlusseinvernahme vom
16. September 2019 wollte sich der Beschuldigte nicht weiter zum Vorhalt
äussern und verwies auf seine frühere Aussage (AS 1455).
Vor der Vorinstanz blieb der
Beschuldigte bei seiner Aussage (so auch vor dem Berufungsgericht). Zur Frage,
wie er sich die DNA am Lenkrad erklären könne, meinte er, das komme davon, wenn
man auf dem Auto mitfahre und etwas im Auto holen müsse. Wenn man Zigaretten
aus dem Auto holen müsse. Wenn man in das Auto hineinrecke, halte man sich am
Lenkrad fest. Einmal habe er auch das Auto ausräumen müssen. An einem
Wochenende hätten Sie das Auto gewaschen. Das sei aber früher gewesen. Er habe
schon mehrere Monate für AA.___ gearbeitet.
Die Aussagen von BB.___ sind
detailliert, in sich stimmig und es ist kein übermässiger Belastungseifer
erkennbar. Es ist auch keinerlei Motiv ersichtlich, weshalb BB.___ den
Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal er ja gar nicht wusste, dass
der Beschuldigte keinen Führerausweis hatte. Die Aussagen von BB.___ werden
indirekt durch AA.___ bestätigt. Zudem wurde die DNA des Beschuldigten am
Lenkrad des Peugeot 206 gefunden. Zu diesem Umstand machte der Beschuldigte immer
wieder neue Aussagen. Anlässlich der Einvernahme vom 15. Januar 2019 sagte er
zuerst, er könne sich dies nicht erklären. Er habe das Lenkrad nie in der Hand
gehabt, wie wenn er es lenken würde. Vielleicht einmal die Hupe betätigt, als
er auf einen Arbeiter gewartet habe. Erst auf Vorhalt, ob er einmal auf dem
Fahrersitz gesessen sei, fügte er hinzu, das könne sein. Es könne sein, dass er
schräg auf dem Fahrersitz gesessen sei, um etwas aus dem Fahrzeug zu nehmen. Er
vermute, als er etwas aus dem Fahrzeug genommen habe, habe er das Lenkrad
angefasst. Vor Vorinstanz erwähnte er dann Zigaretten, die er aus dem Auto
geholt habe. Dem fügte er aber zugleich neue Aussagen hinzu: Einmal habe er das
Auto ausräumen müssen. Früher habe er an einem Wochenende das Auto gewaschen.
Er habe zuvor schon mehrere Monate für AA.___ gearbeitet. Letzteres bestreitet AA.___.
Er habe den Beschuldigten lediglich probeweise für zwei bis drei Tage
angestellt. Das Aussageverhalten des Beschuldigten zu seiner DNA ab dem Lenkrad
ist alles andere als glaubwürdig. Der Beschuldigte sagte aus, er habe das
Firmenauto nicht mitgenommen. Dieses sei zuletzt von BB.___ gelenkt worden. Es
besteht indessen kein vernünftiger Zweifel, dass AA.___ nach seiner Rückkehr
aus dem Kosovo am Morgen des 22. Juni 2018 vergeblich mit BB.___ auf den
Beschuldigten wartete und von diesem wie auch vom Firmenfahrzeug jede Spur
fehlte. Warum hätte die Ehefrau von AA.___ sonst am 22. Juni 2018 das
Fehlen des Fahrzeuges bei der Polizei melden sollen? Als Alternativhypothese
zur Täterschaft des Beschuldigten käme nur in Frage, dass BB.___ das
Firmenfahrzeug entwendete. Warum aber hätte er dies tun sollen? Und warum hätte
er dann am 22. Juni 2018 zusammen mit AA.___ am Treffpunkt in Rothrist auf den
Beschuldigten warten sollen? Dass BB.___, AA.___ und seine Ehefrau sich
allesamt gegen den Beschuldigten verschworen hätten, kann als vollends
unwahrscheinlich ausgeschlossen werden, ebenso wie die Täterschaft eines unbekannten
Dritten. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt.
2.4.2 Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Würdigung wirft keine
Fragen auf. Der Beschuldigte ist gemäss der zutreffenden Schlussfolgerung der
Vorinstanz (Z. 3.6.7, US 80) wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des
Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, begangen am 21. Juni
2018 auf der Strecke Obergerlafingen – Oberbottigen – Rothrist – Unbekannt, für
schuldig zu erkennen.
2.5 Vorhalt des Diebstahls (AZ I.2.19)
Das Tatvorgehen ist nahezu identisch mit
demjenigen betreffend den Vorhalt AZ I.2.5. Der Beschuldigte wird von zwei
Zeugen belastet, die detaillierte und stimmige Aussagen machten und keinen
Grund haben, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Der Beschuldigte
hingegen hat anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Februar 2019 erneut Täterwissen
preisgegeben. An seiner Täterschaft können keine vernünftigen Zweifel bestehen.
Es kann im Übrigen auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz (US 75 f.) verwiesen werden. Die rechtliche Würdigung wirft keine
Fragen auf. Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls im Sinne von Art. 139
Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Erwägungen zur
Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die Regeln der
Strafzumessung auf Urteilsseiten 82 f. zutreffend zusammengefasst. Darauf kann
verwiesen werden.
2. A.___
2.1 Das Gutachten vom 15. Oktober
2021 (ASB 186 ff.)
Im Berufungsverfahren wurde der
Beschuldigte auf Antrag des amtlichen Verteidigers psychiatrisch begutachtet.
Der Gutachter Dr. med. D.___ diagnostizierte beim Beschuldigten für den
Tatzeitraum eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie ab Juni 2019 ein
mögliches Abhängigkeitssyndrom für Kokain und ev. auch für Amphetamine. Aktuell
bestehe die dissoziale Persönlichkeitsstörung fort, indes könne nicht mehr von
einem Abhängigkeitssyndrom gesprochen werden. Es sei die Möglichkeit des
Vorliegens einer paranoiden Schizophrenie in Betracht zu ziehen. Die dissoziale
Persönlichkeitsstörung sei als erheblich schwere psychische Störung anzusehen. Diese
gehe mit einem kriminogenen Lebensstil einher, an den die gezeigte Delinquenz
eng gekoppelt sei. Es seien beim Beschuldigten kaum Hemmungen erkennbar. Der
fehlende Respekt vor fremdem Eigentum und eine erhöhte Aggressionsbereitschaft
seien wichtige Faktoren der gezeigten Delinquenz. Zum Teil schienen die Delikte
auch einfach aus Langeweile, aus der Suche nach einem Kick und aus der sich
bietenden Gelegenheit heraus begangen worden zu sein. Beim Beschuldigten seien
auch eine tiefreichende Selbstwertproblematik und hohe Selbstunsicherheit zu
erblicken, denen er mit drohendem und gewalttätigem Auftreten entgegen zu
treten versuche. Durch das Schlagen anderer habe er sich Respekt verschaffen
wollen. Dies stelle sich dar vor dem Hintergrund eines Lebensverlaufs, der
bisher vor allem von wiederholten Erfahrungen der Ausgrenzung, des Scheiterns
und des Versagens geprägt gewesen sei.
Ein enger Zusammenhang zwischen dem
Drogenkonsum und der Delinquenz sei kaum zu erkennen. Im Vordergrund stünden
vielmehr die geringe Normen- und Regelungebundenheit, aber auch eine hohe
Impulsivität bei eher schwacher Verhaltenskontrolle. Bei den Raubvorwürfen und
bei leichten Gewaltdelikten seien erkennbar dissoziale Einstellungen und erhöht
aggressive Handlungsbereitschaften bedeutsam.
Es sei von einer vollen
Einsichtsfähigkeit auszugehen.
Bezüglich der Steuerungsfähigkeit
erscheine es fraglich, wie weit die dissoziale Persönlichkeitsstörung, seine
schlechte Verhaltenssteuerung und ein Leben nach dem Augenblicklichkeitsprinzip
ihn deutlich vom durchschnittlichen Täter unterscheiden liessen und von einer
eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Mit Blick auf die
Tatmerkmale lasse sich eher nicht begründen, dass die Steuerungsfähigkeit in
einem Masse beeinträchtigt gewesen sei, um die Annahme einer verminderten
Schuldfähigkeit rechtfertigen zu können. Es gebe hier aber einen gewissen normativen
Spielraum. Auch für die Keller-Diebstähle, die im Spätsommer 2019 stattgefunden
hätten, zur Zeit, als der Beschuldigte möglicherweise von Kokain und Amphetamin
abhängig gewesen sei, sei ein enger Zusammenhang zwischen der Sucht und dem
Deliktshandeln nicht herauszuarbeiten. Erneut seien hier vielmehr die
dissozialen Anteile entscheidend und es könne auch hier keine Verminderung der
Schuldfähigkeit attestiert werden.
Es sei eine mutmasslich hohe
Eigenschaftsausprägung des Beschuldigten für Psychopathie zu erkennen. Bei der
Beurteilung der Rückfallwahrscheinlichkeit sei von mehreren bedeutsamen und
belastenden Risikofaktoren zu sprechen, wobei insb. die kriminelle
Vorgeschichte, der gezeigte kriminogene Lebensstil und das Vorliegen nur schwer
behandelbarer deliktsrelevanter psychischer Störungen hervorzuheben seien. In
einer zusammenfassenden individualprognostischen Diskussion stelle sich ein für
leichte und mittelschwere Gewaltdelikte sehr belastetes Risikoprofil dar. Es
sei von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz in diesem
Bereich zu sprechen. Das Gleiche sei für Eigentums-, Drogen-, Verkehrs- und Betrugsdelinquenz
zu sagen. Auch für das Ausüben von schwerer Gewaltdelinquenz bestehe bei
bisheriger Kriminalitätsgeschichte und dem vorliegenden Störungsprofil ein
Risiko, dieses sei aber nicht in einem hohen, sondern in einem tiefen bis
mittleren Bereich zu verorten. Die Prognose würde sich auch nicht verbessern,
wenn nun noch zusätzlich eine Schizophrenie hinzugetreten sein sollte.
Vor dem Berufungsgericht führte Dr. med.
D.___ am 9. Februar 2022 als Sachverständiger befragt auf entsprechende Fragen aus,
es gebe beim Beschuldigten offenbar eine gute Stabilisierung mit den klaren
Strukturen, der Psychotherapie und der Medikation, die stimmungsregulierend
wirke. Es spreche Einiges für eine Schizophrenie. Er (der Sachverständige) habe
nach Hinweisen gesucht, aber sichere Angaben habe er dazu nicht gefunden, so
dass er im Gutachten festgehalten habe, es könnte sein, dass eine Schizophrenie
vorliege. Er habe heute den Eindruck, die Diagnose sei noch nicht genügend
gesichert. Der Beschuldigte spreche gut auf die Medikamente an. Es gebe
unterschiedliche Einschätzungen von Ärzten, die den Beschuldigten behandelt
hätten. Diese Unsicherheit bestehe letztlich weiterhin. Man kenne durchaus auch
Verläufe, wo Menschen und auch junge Leute in einer Phase der
Orientierungslosigkeit und Unreife ein sehr breites dissoziales Verhalten
zeigen würden, das dann plötzlich mit den 20er Jahren verschwinde. Dies sei
beim Beschuldigten durchaus auch vorstellbar. Er (der Sachverständige) sehe bei
ihm diesbezüglich ein Entwicklungs-Potenzial.
Diagnostisch habe er keine Ergänzungen
zum Gutachten anzubringen, auch nicht zur Schuldfähigkeit. Er sehe keine
Wahnerkrankung, die für die Delinquenz eine Rolle gespielt hätte. Die
Delinquenz sei eher von dissozialer Verhaltensbereitschaft geprägt. Er (der
Sachverständige) könne nicht sehen, dass dies eine Verminderung der
Schuldfähigkeit begründen könne.
Auf die Frage, was es noch bräuchte, um
die Diagnose der paranoiden Schizophrenie zu stellen: Wenn er mit dem
Beschuldigten nun ambulant arbeiten würde, würde er sagen, es gebe deutliche
Hinweise dafür, so dass er mit dieser Verdachtsdiagnose arbeiten würde. Wenn es
um eine niet- und nagelfeste Diagnose für das Gericht gehe, dann müsse er
sagen, es sei nicht gut dokumentiert, dass es so sei. Man wisse von
Persönlichkeitsgestörten, dass sie kurzzeitig psychotisch werden könnten, auch
früherer Drogenkonsum könne eine Psychose auslösen. Da gebe es einfach all
diese Faktoren drum herum, die beim Beschuldigten diese Diagnostik etwas
schwerer als üblich gestalte, um ausreichend sicher zu sein, wie man sich das
wünsche. Daher sei er (der Sachverständige) zurückhaltend. Die Albtraumsymptomatik
lasse sich nicht so einfach der Schizophrenie zuordnen, aber sie sei vielleicht
irgendwie doch ein Zeichen dieser Krankheit. Dann das Stimmen-Hören, das der
Beschuldigte vor dem Berufungsgericht geschildert habe – dieses habe er ihm (dem
Sachverständigen) gegenüber glaublich verneint. Das Stimmenhören könnte den
Verdacht stützen. Der Beschuldigte habe auch über andere Symptome berichtet.
Dies sei doch eher ungewöhnlich. Das sage jemand, der nur vorgebe, die
Krankheit zu haben, eher nicht. Es könne schon sein, dass der Beschuldigte
diese Diagnose habe, aber es fehle dazu an derselben Sicherheit, die man sich
zu haben wünsche, um in einem Gutachten zu sagen, ja, das ist es.
Auf die Frage, ob sich eine allfällige
Schizophrenie schon zur Zeit der Tatbegehung hätte auswirken können: es habe bekanntlich
schon erste Verdachtsmomente der Psychiaterin gegeben, die den Beschuldigten im
Kanton Aargau behandelt habe. Es sei damals aber offenbar flüchtig gewesen und
sei wieder weggegangen. Es gebe unterschiedliche Krankheitsausbrüche, es gebe
Betroffene, die aus einem gesunden Zustand heraus plötzlich schwer krank
würden, und bei anderen manifestiere sich die Krankheit schleichend. Von daher
würde er (der Sachverständige) eher sagen, Schizophrenie scheine beim
Beschuldigten gut möglich zu sein. Das heisse aber nicht, dass diese gleich
symptomatisch für die Delinquenz sei. Es habe vielleicht Momente gegeben, in
denen er Symptome gehabt habe, was ihn emotional vielleicht destabilisiert und
allenfalls zu Drogenkonsum motiviert habe, als Versuch, die einhergehenden
inneren Ängste zu kontrollieren. Dann habe er aber wahrscheinlich Momente
gehabt, in denen es ihm bessergegangen sei. Tatbeschreibungen von heute u.a.
auch betr. E.___ wiesen nun aber gar nicht darauf hin, dass er zur Tatzeit
psychotisch gewesen wäre. Da scheine er doch gesund gewesen zu sein und
normalpsychologische Motive verfolgt zu haben nach dem Motto, wir haben nun
Lust, Drogen zu konsumieren, haben aber kein Geld, solche zu kaufen. Also
nehmen wir den jetzt aus. Es könne mithin schon sein, dass die Diagnose zur
Tatzeit grundsätzlich schon vorgelegen habe, aber er sehe nun nicht aufgrund
der Tatumstände, dass der Beschuldigte in dem Moment schon krank gewesen sei.
Zur allfälligen Einschränkung der
Steuerungsfähigkeit befragt, führte Dr. med. D.___ vor dem Berufungsgericht
aus, die Impulsivität des Beschuldigten, sein nicht regelkonformes Verhalten
und sein dissoziales Denken und Handeln unterschieden sich bei ihm nicht von
anderen Menschen oder Straftätern, die so handelten. Gestützt darauf könne man
nicht von einer verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgehen. Er
sei da auch etwas vorsichtig, weil man wisse ja auch nicht ganz im Detail, wie
die Tathandlungen abgelaufen seien. Letztlich müsse nun das Gericht
feststellen, was wirklich passiert sei. Wenn er als Sachverständiger nicht
genau die Grundlage habe, was nun passiert sei, mache es dies schwierig, die
Tatmerkmale zu interpretieren und etwas dazu zu sagen. Deshalb habe er gedacht,
dass er dem Gericht auch einen gewissen Spielraum einräume, je nachdem, zu
welchem Schluss das Gericht nun komme, wie die Taten genau abgelaufen seien und
was dabei eine Rolle gespielt habe.
Auf Vorhalt, hinsichtlich der
Kellerdiebstähle habe er im Gutachten dem Beschuldigten ein mögliches
Abhängigkeitssyndrom (Kokain/Amphetamin) attestiert, aber einen engen
Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit und den Diebstählen verneint, da auch
diesbezüglich eher die dissozialen Anteile entscheidend gewesen seien: Es gebe
unterschiedliche Ausprägungen von Sucht. Er sehe sehr viel schwerer suchtkranke
Personen als der Beschuldigte und die hätten noch ganz anders den Halt im Leben
verloren. Gewisse würden nur noch den Drogen hinterherrennen und seien auch
nicht mehr irgendwie leistungsfähig. Das sei beim Beschuldigten schon etwas
anders. Auch 2018 habe dieser noch drei Monate arbeiten können und gleichzeitig
habe er delinquiert. Den Wunsch nach Konsum habe der Beschuldigte mit vielen
anderen geteilt, die Drogen konsumierten. Beim Beschuldigten habe er die
Abhängigkeit als nicht sehr ausgeprägt eingestuft. Der Beschuldigte habe im
Vollzug denn auch keine Entzugssymptome gehabt. Von einer nennenswerten
Einschränkung der Schuldfähigkeit könne nicht gesprochen werden.
Auf Frage, ob in Kombination der
dissozialen Störung mit der Abhängigkeit diesbezüglich die Schwelle zur
eingeschränkten Steuerungsfähigkeit eher erreicht sein könnte: In beiden Fällen
sehe er nicht, dass der Beschuldigte wegen dieser Probleme nicht in der Lage
gewesen wäre, zu wissen, dass es verboten gewesen sei, was er getan habe. Dann
stelle sich die Frage, wie gross der Handlungsdruck im Tatmoment aufgrund der
Störungen gewesen sei. Da habe er es aber so verstanden, dass die Tathandlungen
auch eher so zufällig passiert seien. Zufällig habe sich eine Gelegenheit
ergeben und da habe dann fast mehr die Impulsivität gegriffen, die vielleicht
beim Beschuldigten noch wichtiger sei. Vielleicht müsse man fragen, ob seine
Impulsivität ihn in der Handlungssteuerung mehr beeinträchtige als andere. – Es
gebe da ein wenig Spielraum. Aber es dränge sich ihm (dem Sachverständigen)
hier nicht auf. Wenn man nun sagen würde, es gebe eine leichte Verminderung der
Steuerungsfähigkeit, könne er damit leben, nicht aber mit der Annahme einer
weitergehenden Verminderung.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
der Sachverständige somit zu Beginn der Befragung vor dem Berufungsgericht
hinsichtlich der Schuldfähigkeit diagnostisch keine Ergänzungen zu seinem
Gutachten anzubringen hatte. Er sah keine Wahnerkrankung, die für die
Delinquenz eine Rolle gespielt hätte; die Delinquenz sei eher von dissozialer
Verhaltensbereitschaft geprägt gewesen. Im weiteren Verlauf der Befragung liess
er dann die Frage, ob der Beschuldigte möglicherweise bei allen Taten eine
verminderte Schuldfähigkeit aufwies, im Endergebnis offen und äusserte sich in
dem Sinne, dass die Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit allenfalls
vertretbar sei, jedoch nicht die Annahme einer darüber hinausgehenden
Einschränkung. Gestützt auf diese Ausführungen des Sachverständigen wird zu
Gunsten des Beschuldigten bei allen Delikten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit
ausgegangen.
2.2 Sanktionsart
Aufgrund des Umstandes, dass der
Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und in der Vergangenheit
sowohl zu bedingtem Freiheitsentzug als auch zu bedingten Geldstrafen, bei
denen der bedingte Vollzug hernach widerrufen werden musste, sowie zu einer
bedingten gemeinnützigen Arbeit (ebenfalls mit Widerruf des bedingten
Vollzuges) und einer unbedingten gemeinnützigen Arbeit verurteilt worden ist,
ist klar, dass nunmehr dort, wo wahlweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in
Frage kommt, aufgrund der präventiven Effizienz eine Freiheitsstrafe zu
verhängen ist.
2.3 Einsatzstrafe für die
schwerste Straftat
Das Gesetz sieht sowohl für den Raub als
auch für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Maximalstrafe von zehn Jahren
Freiheitsstrafe vor. Da es aber für den Raub die höhere Mindeststrafe festlegt
(sechs Monate Freiheitsstrafe, wogegen bei gewerbsmässigen Diebstahl nur 90
Tagessätze Geldstrafe), ist die Einsatzstrafe für den Raub festzulegen (AZ
I.1.10), obwohl in casu der gewerbsmässige Diebstahl schwerer wiegt als der
Raub. Wie der Staatsanwalt vor dem Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist
dem Umstand, dass der gewerbsmässige Diebstahl konkret schwerer wiegt als der
Raub, bei der Straferhöhung der Einsatzstrafe zur Abgeltung des gewerbsmässigen
Diebstahls Rechnung zu tragen, um den Beschuldigten nicht zu Unrecht zu privilegieren
(vgl. im Folgenden zur Strafasperation).
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges
bewegt sich beim Raub z.Nt. von E.___ am untersten Rand des denkbar Möglichen.
Der Deliktsbetrag ist mit CHF 100.00 sehr tief. Auch das Nötigungsmittel
ist eher niederschwellig (implizite Drohung mit Waffengewalt, Erteilen einer
Ohrfeige). Hinsichtlich der Verwerflichkeit ist von einer gewissen
Vorausplanung auszugehen, sagte doch der Beschuldigte selbst aus, jemanden
neuen zum Ausnehmen gefunden zu haben. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich
der Umstand aus, dass der Beschuldigte nicht alleine handelte, sondern einen
unbekannten Mittäter dabei hatte, und dass sie den Geschädigten in der eigenen
Wohnung beraubten. Die objektive Tatschwere wiegt jedoch klar noch leicht.
In subjektiver Hinsicht ist von
egoistischen Beweggründen auszugehen. Das Motiv war primär nicht einmal
wirtschaftlicher Natur. Vielmehr dürfte beim Beschuldigten das Erniedrigen des
Geschädigten resp. die Steigerung seines Egos durch gewaltbereites und
angsteinflössendes Verhalten im Vordergrund gestanden haben. Der Beschuldigte
liebte es, gefürchtet zu werden. Dies ist aber andererseits auch wieder in
einem engen Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung zu sehen. Der
Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Unter Berücksichtigung der leicht
verminderten Schuldfähigkeit ist von einem sehr leichten Gesamtverschulden
auszugehen, was eine Einsatzstrafe von sieben Monaten rechtfertigt.
2.4 Straferhöhung zur Abgeltung
der weiteren Delikte
Wie dargelegt, ist auch bei allen
nachfolgend aufgeführten Delikten in subjektiver Hinsicht von einer leicht
verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.
Hinsichtlich des gewerbsmässigen
Diebstahls ist mit der Vorinstanz von einer leichten objektiven Tatschwere
auszugehen. Angesichts der Anzahl Einzeltaten, der Deliktsdauer sowie des
Deliktsbetrages (s. diesb. die Erwägungen der Vorinstanz in Z. 2.1, US 85) ist von
einem sehr leichten bis leichten Gesamtverschulden auszugehen. Eine theoretische
Einsatzstrafe von 18 Monaten erscheint angemessen. Da es sich beim gewerbsmässigen
Diebstahl in casu um das schwerer wiegende Delikt als der Raub handelt, würde
eine übliche Strafasperation von 50 % zu einer unzulässigen Privilegierung des
Beschuldigten führen. Es kann hierzu auf die Ausführungen des Staatsanwalts vor
dem Berufungsgericht und dessen Verweis auf Hans Mathys (Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, N 500 ff.) verwiesen werden. In Nachachtung dieser
Lehrmeinung erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, diese Strafe nur in
geringem Ausmass zu asperieren, um den Beschuldigten nicht unsachgemäss zu
privilegieren. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 14 Monate auf 21 Monate erscheint
angemessen.
Für die zwei weiteren Diebstähle zum
Nachteil der P.___ rechtfertigt sich eine asperationsweise Straferhöhung um einen
halben Monat, für die unrechtmässige Aneignung ebenfalls um einen halben Monat
und für den mehrfachen Hausfriedensbruch um insgesamt zwei Monate.
Drohung zum Nachteil von N.___: Es kann
nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Sowohl die
objektive Tatschwere als auch die Verwerflichkeit sind erheblich. Es handelte
sich nicht lediglich um eine verbale Drohung. Vielmehr setzte der Beschuldigte
dem Geschädigten aus nichtigem Anlass buchstäblich «das Messer an den Hals»,
worauf dieser Todesangst erlitt. Im Vergleich mit anderen denkbaren Fällen von
Drohungen handelt es sich um ein durchaus beträchtliches Verschulden. Im
konkreten Fall ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was eine
Einsatzstrafe von acht Monaten, asperationsweise eine Straferhöhung um vier
Monate, rechtfertigt.
Nötigung zum Nachteil von O.___: Auch
hier drohte der Beschuldigte mit einem Messer. Der Geschädigte fürchtete um
sein Leben. Das Verschulden wiegt gerade noch leicht, was eine Einsatzstrafe
von sechs Monaten, asperationsweise eine Straferhöhung um drei Monate,
rechtfertigt.
Versuchte Nötigung zum Nachteil von E.___:
Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich eine asperationsweise Straferhöhung um
einen halben Monat.
Sachbeschädigung zum Nachteil von N.___:
Eine asperationsweise Straferhöhung um zehn Tage erscheint mit der Vorinstanz
angemessen.
Einfache Körperverletzung zum Nachteil
von DD.___: Das Schlagen einer Frau gegen den Kopf zeugt von beträchtlicher
Verwerflichkeit, zumal er sie mit dem Schlag im Bereich der Augen traf. Auch
das Ausmass der Verletzung ist keineswegs zu bagatellisieren. Zu Gunsten des
Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte den Beschuldigten provozierte,
indem sie ihm sagte, er sei im Knast gewesen und sie werde ihm sein Kind
wegnehmen. Dies rechtfertigt jedoch die Tat nicht. Es kann nicht mehr von einem
sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Einzeln betrachtet würde sich
eine Einsatzstrafe von sechs Monaten rechtfertigen, asperationsweise eine
Straferhöhung um drei Monate.
Unbefugtes Eindringen in eine
Datenverarbeitungsanlage: Eine Straferhöhung von asperiert zehn Tagen erscheint
angemessen.
Mehrfaches Vergehen gegen das
Waffengesetz: Hinsichtlich des Mitführens eines Messers in zwei Fällen war die
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erheblich, weshalb nicht mehr von einem
sehr leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Dafür erscheinen asperiert
je eineinhalb Monate, somit total drei Monate Freiheitsstrafe, angemessen. Der
Besitz des Elektroschockgeräts und der wie echt aussehenden Soft-Air-Pistole ist
je mit einem halben Monat Freiheitsstrafe (asperiert) abzugelten.
Vergehen gegen das BetmG: Eine Straferhöhung
um asperiert zehn Tage erscheint angemessen.
Vor Berücksichtigung der Täterkomponente
resultieren somit 39,5 Monate Freiheitsstrafe.
2.5 Täterkomponente
Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die
Erwägungen der Vorinstanz (Z. 4, US 92 f.) verwiesen werden. Der Beschuldigte
ist mehrfach vorbestraft, wobei insb. die Vorstrafe wegen Vergehens gegen das
Waffengesetz als einschlägig zu bezeichnen ist. Aber auch die Verurteilung
wegen sexueller Nötigung erweist sich als durchaus einschlägig, zeugt diese
doch von der gleichen Neigung zu Gewaltausübung gegen Dritte wie viele der
vorliegend zu beurteilenden Straftaten. Erheblich straferhöhend hat sich das
mehrfache Delinquieren trotz laufenden Strafverfahrens auszuwirken. Zu
Abgeltung der belastenden Täterkomponente ist die Strafe um fünfeinhalb Monate
auf 45 Monate zu erhöhen.
Die Strafhöhe lässt die Gewährung des
teilbedingten Vollzuges nicht zu (Art. 43 StGB).
2.6 Geldstrafe und Busse
Die Strafzumessung der Vorinstanz ist
hinsichtlich der Geldstrafe zu bestätigen. Die Busse ist angesichts der
finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 500.00 zu reduzieren
(ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe).
2.7 Anrechnung Haft
Die vorläufigen Festnahmen vom 16. bis
17. Februar 2018 (zwei Tage), vom 6. bis 8. April 2019 (zwei Tage) und vom
1. bis 4. September 2019, (vier Tage), die Untersuchungshaft vom 5. September
2019 bis 25. März 2020 (204 Tage), die Sicherheitshaft vom 26. März bis 9. November
2020 (229 Tage) sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 10. November 2020
werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet.
3. B.___
3.1 Sanktionsart
Mit Blick auf die Vorstrafen von B.___
muss auch bei ihm davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe nicht geeignet
wäre, ihn vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Bei allen Delikten,
bei denen wahlweise sowohl Freiheits- als auch Geldstrafe in Frage kommt, ist
daher auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
3.2 Einsatzstrafe für das
schwerste Delikt
Mit der Vorinstanz ist der Diebstahl zum
Nachteil von J.___ als das schwerste Delikt einzustufen. Dafür ist eine
Einsatzstrafe festzulegen.
Der Deliktsbetrag ist mit CHF 1'000.00
zwar nicht besonders hoch, jedoch deutlich über demjenigen eines noch
geringfügigen Diebstahls. Die Vorgehensweise ist als relativ dreist und auch
verwerflich zu bezeichnen, verschaffte sich der Beschuldigte doch mittels einer
List Zugang zum Schlafzimmer des Geschädigten. Die Tat dürfte auch nicht
spontan erfolgt sein, offensichtlich hat der Beschuldigte sein Tatvorgehen
vorgängig geplant. Die objektive Tatschwere kann dennoch als leicht bezeichnet
werden. In subjektiver Hinsicht liegen egoistische Beweggründe vor, was
freilich beim Diebstahl in den allermeisten Fällen zutrifft. Der Beschuldigte
handelte mit direktem Vorsatz und wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, sich
korrekt zu verhalten. Ausgehend von einem noch leichten Gesamtverschulden
erscheint eine Einsatzstrafe von vier Monaten angemessen.
3.3 Straferhöhung zur Abgeltung
der weiteren Delikte
Diebstahl zum Nachteil von Y.___: Auch
hier ist von einem zwar geringen Deliktsbetrag, jedoch einer relativ dreisten
Vorgehensweise auszugehen. Der Beschuldigte schlich sich in den
Garderobenbereich des FC [...] ein. Auch dieser Tat dürfte eine gewisse Planung
vorausgegangen sein. Die subjektiven Tatkomponenten präsentieren sich gleich
wie beim Diebstahl zum Nachteil von J.___. Das Gesamtverschulden wiegt leicht.
Eine Strafe von zwei Monaten, asperiert eine Straferhöhung um einen Monat,
erscheint angemessen.
Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil von R.___
und EE.___: der Beschuldigte ging gleich vor wie beim Diebstahl z.Nt. von Y.___
(Einschleichen in den Garderobenbereich), der Deliktsbetrag ist dabei tiefer,
was aber vom Zufall abhing. Der Umstand, dass der Beschuldigte die
Garderobenschränke der Geschädigten aufbrach, hat sich straferhöhend
auszuwirken (erhöhte kriminelle Energie), indessen ist das
Doppelverwertungsverbot zu beachten, ist doch auch für die Sachbeschädigung
eine gesonderte Strafe zu bemessen. Pro Diebstahl erscheint eine Strafe von
drei bzw. asperiert eine Straferhöhung um je eineinhalb Monate (für beide
Diebstähle somit drei Monate) angemessen.
Diebstahl zum Nachteil von S.___: Eine
Strafe von drei bzw. asperiert eine Straferhöhung um eineinhalb Monate
erscheint angemessen.
Diebstahl zum Nachteil von FF.___: Es
ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen, da der
Beschuldigte das Fahrradschloss entfernen musste. Eine Strafe von zwei bzw. asperiert
eine Straferhöhung um einen Monat erscheint angemessen.
Diebstahl zum Nachteil von K.___: Der
Beschuldigte schlich sich zuerst in den Garderobenbereich ein, entwendete den
Autoschlüssel des Geschädigten und öffnete damit dessen Auto. Dies zeugt von
einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Der Tat dürfte eine gewisse
Planung vorausgegangen sein. Eine Strafe von zwei bzw. asperiert eine Straferhöhung
um einen Monat erscheint angemessen.
Mehrfacher Hausfriedensbruch: Eine
Straferhöhung um 15 Tage (asperiert) erscheint angemessen.
Mehrfache Sachbeschädigung zum Nachteil
der L.___: Eine Straferhöhung um einen Monat (asperiert) erscheint angemessen.
Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung:
Angesichts der doch relativ langen Strecke wiegt das Ausmass des verschuldeten
Erfolges nicht mehr ganz leicht. Andererseits fuhr der Beschuldigte nicht aus
purem Vergnügen, sondern um an den Arbeitsort zu gelangen. Eine Straferhöhung
um zwei bzw. einen Monat (asperiert) erscheint angemessen.
Vor Berücksichtigung der Täterkomponente
ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
3.4 Täterkomponente
Der Beschuldigte weist zwei einschlägige
und gewichtige Vorstrafen auf: mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 15.
Dezember 2014 wurde er wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
Sachbeschädigung mit grossem Schaden, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
Irreführung der Rechtspflege, Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisse,
mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung und Missbrauchs von Schildern zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen
zu Fr. 80.00 sowie einer Busse von CHF 2'000.00 verurteilt. Der
bedingt gewährte Strafvollzug wurde durch das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 7. Juni 2018, mit dem der Beschuldigte B.___ wegen Raubs zu
einer weiteren Freiheitsstrafe von 26 Monaten (unbedingt) verurteilt wurde,
widerrufen. Während des vorliegenden Strafverfahrens wurde der Beschuldigte
erneut straffällig (Diebstahl, begangen am 12.9.2018), wofür er mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2021 rechtskräftig verurteilt wurde (20
Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00 [unbedingt]). Der Beschuldigte
delinquierte mehrfach während eines laufenden Strafverfahrens weiter. Dieses
Vorleben und Nachtatverhalten führt zu einer Straferhöhung um drei Monate. Im
Rahmen des Sanktionenpakets ist der Landesverweisung (vgl. hiernach) mit einer
Strafreduktion um zwei Monate Rechnung zu tragen. Es resultiert demnach eine
Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Angesichts der Vorstrafen und der
Delinquenz trotz laufendem Strafverfahren ist von einer schlechten Prognose
auszugehen. Besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB liegen
nicht vor. Der bedingte Strafvollzug kann nicht gewährt werden.
3.5 Busse
Die diesbezügliche Strafzumessung der
Vorinstanz erscheint angemessen und kann bestätigt werden (CHF 350.00 Busse,
Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage).
V. Massnahme (betr. A.___)
1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn:
a. eine Strafe allein nicht geeignet ist,
der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters
besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c. die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61,
63 oder 64 erfüllt sind.
Die Anordnung einer Massnahme setzt
voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten
nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2).
Das Gericht stützt sich beim Entscheid
über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie
bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige
Begutachtung. Diese äussert sich über:
a. die Notwendigkeit und die
Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b. die Art und die Wahrscheinlichkeit
weiterer möglicher Straftaten und
c. die Möglichkeiten des Vollzugs der
Massnahme (Abs. 3).
Das Gericht ordnet eine Massnahme in der
Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Abs. 5).
2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das
Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung
anordnen, wenn
a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der
Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen.
Die stationäre Behandlung erfolgt in
einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer
Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2).
Solange die Gefahr besteht, dass der
Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen
Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt behandelt werden,
sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet
ist (Abs. 3).
Der mit der stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben
und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre
anordnen (Abs. 4).
Auch die Anordnung einer ambulanten
Behandlung (psychischer Störungen) nach Art. 63 StGB erfordert eine
schwere psychische Störung sowie die Erwartung, mit der Behandlung lasse sich
der Gefahr weiterer Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Im Gegensatz zur
stationären Massnahme reicht bei einer ambulanten Behandlung als Anlasstat
neben Verbrechen oder Vergehen auch eine Übertretung aus (lit. a). Wie die
stationäre Massnahme dauert auch die ambulante Behandlung längstens fünf Jahre
(mit der Möglichkeit der Verlängerung um jeweils bis fünf Jahre). Die
zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär
behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist.
Die stationäre Behandlung darf diesfalls insgesamt nicht länger als zwei Monate
dauern (Abs. 3).
2.1 Vorliegen einer psychischen
Störung/Gutachten
Ob eine psychische Störung besteht und
welcher Art sie ist, muss das Gericht wie erwähnt einem psychiatrischen,
allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das
Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der
Frage, was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht
nicht von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr
dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer
noch zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen
Gesichtspunkte berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat.
Dagegen muss ein früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend
bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind.
Seit der Erstellung des Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze
oder andere Veränderungen des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu
verifizieren. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass
Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre
lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können
(Marianne Heer in: BSK StGB I, Art. 56 StGB N 67 ff.; BGE 128 IV 247 f.).
Zieht das Gericht mangels eigener
Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des
Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten
enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es
dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin
eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der
sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von
Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter
Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2
StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des
Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der
übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen
die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das
gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung
unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm
abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1).
Auf der anderen Seite kann das Abstellen
auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen
zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung
(Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 133 II 384 E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2).
Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen
Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser
Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche
Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien
die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,
wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine
Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich
widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart
offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind
(BGE 141 IV 369 E. 6.1; 6B_829/2013 vom 6.5.2014 E. 4.1).
2.2 Zur Schwere der psychischen
Störung
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Art. 43 Ziff.
1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht schon angeordnet werden,
wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder besondere Pflege
erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss vielmehr als geistige Abnormität
qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen
geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige Abnormität im
rechtlichen Sinne qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.427/2005
vom 6.4.2006 E. 2.3). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist auszugehen
bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen Fehlentwicklungen mit
Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen Geisteskrankheiten
(Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 59 StGB N 12). In seiner
neuesten Rechtsprechung bekennt sich das Bundesgericht zur funktionalen Natur
des Begriffes der schweren psychischen Störung (Urteil des Bundesgerichts
6B_933/2018 vom 3.10.2019, bestätigt in 6B_229/2020 vom 29.42020, je mit
zahlreichen Hinweisen). Demnach richtet sich das Kriterium der schweren
psychischen Störung nach dem Zweck der Massnahme. Dieser liegt in der Reduktion
der Rückfallgefahr und nicht in der Heilung des Täters. Eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Täters interessiert das Strafrecht somit grundsätzlich
nur insoweit, wie es der Deliktsprävention dient. Die Schwere der psychischen
Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der
Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss (gegebenenfalls im
Zusammenwirken mit anderen «kriminogenen» Faktoren, z.B. akzentuierten, aber
nicht pathologischen Persönlichkeitszügen) als vorherrschende Ursache der
Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen
Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen
Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung
und der Straftat.
2.3 Erfolgsaussichten einer
stationären Massnahme
Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB
erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht auf eine
Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid,
in dem es sich mit der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen von Verwahrung
und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum Ausmass des zu erwartenden
Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme geäussert; es
hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer Verringerung der
Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides die
hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer
Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von
fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass
nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei,
welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde. Es
genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer
Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf Jahren die
Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine
Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine
stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen,
wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser
Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme
gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung
durchgeführt werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2008 vom 10.10.2008).
2.4 Verhältnismässigkeit
2.4.1 Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass
die Anordnung einer Massnahme im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst
drei Teilaspekte: Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren
Sinne. Abzuwägen sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des
Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und
Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits. Im Sinne der umgekehrten
Proportionalität gilt: Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto
geringer kann die Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine
Massnahme zu rechtfertigen (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in:
Praxiskommentar zum StGB [PK StGB], Art. 56 StGB N 7). Umgekehrt bedarf es
einer hohen Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten zur Rechtfertigung einer
freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 127 IV 1). Dabei kommt der Anlasstat eine
erhebliche prognostische Bedeutung zu: Einerseits wird dem Täter keine grössere
Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfen, als die, welche sich in der
Anlasstat manifestiert hat; andererseits muss die Anlasstat Indizcharakter
haben, als «typisch» erscheinen und nicht blosse Gelegenheitstat sein.
Die Schwere des Eingriffs in die
Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der
Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen
möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die Dauer und Eingriffsintensität
im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht unverhältnismässig schwerwiegend
sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme ist nicht statthaft, wenn von einem
Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder andere Delikte von weniger grosser Tragweite
zu erwarten sind (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in: PK StGB, Art. 56 StGB
N 8; Marianne Heer in: BSK StGB I, Art. 56 StGB N 37). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges Risiko der
erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung einer
stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen darstellen
und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich allein die
Anordnung einer stationären Massnahme nicht (Urteil des Bundesgerichts
6P.37/2006 vom 29.5.2006 E. 3.1 und 3.3).
2.4.2 Das Bundesgericht hatte im
Entscheid 6B_835/2017 vom 22. März 2018 die Verhältnismässigkeit der Anordnung
einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu überprüfen. Der Beschuldigte
litt unter einem Residualstadium einer chronischen Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis und einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte fest, dass der Beschuldigte die
Tatbestände der Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB)
und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) in nicht
selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Der Beschuldigte machte
sich im Weiteren schuldig wegen versuchter einfacher Körperverletzung,
Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das Chemikaliengesetz,
Exhibitionismus, geringfügigen Diebstahls und Entwendung eines Fahrrads zum
Gebrauch und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten,
einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer
Busse von CHF 100.00 verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme gemäss
Art. 59 StGB angeordnet.
Das Bundesgericht hielt fest, es werde
im psychiatrischen Gutachten davon ausgegangen, dass beim Beschuldigten
unbehandelt ein hohes Rückfallrisiko für vergleichbare Delikte bestehe.
Gestützt auf diese Aussage sei von einer Massnahmenbedürftigkeit des
Beschuldigten auszugehen. Die Straftaten des Beschuldigten hätten sich auch
gegen die körperliche Integrität von Drittpersonen gerichtet und es sei in
einem Fall, als der Beschuldigte auf der Herrentoilette des Begegnungszentrums
Winterthur einen Feuerwerkskörper gezündet habe, nur dem Zufall zu verdanken
gewesen, dass keine Person schwer verletzt worden sei.
Das Bundesgericht hat in der Folge die
Verhältnismässigkeit der stationären Mass-nahme mit Blick auf die Anlasstaten
und das hohe Risiko für vergleichbare Taten bejaht.
2.4.3 Im Entscheid 6B_798/2014 vom 20.
Mai 2015 ging es um einen Beschuldigten, der mit zwei Strafbefehlen wegen
Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und einfacher Körperverletzung zu Geldstrafen
von 30 bzw. 150 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Geldstrafen wurden wegen
Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Der Beschuldigte
wurde in der Folge in Haft genommen; kurz vor Ablauf des Vollzuges der
Ersatzfreiheitsstrafe wurde sodann im Sinne von Art. 65 Abs. 1 i.V. m. Art. 59
StGB eine nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.
Das Bundesgericht stellte fest, dass mit
dieser Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei. Die Art
der Verfahren (Strafbefehle), die gewählte Strafart (Geldstrafen) und das
konkrete Strafmass (180 Tagessätze) würden insgesamt deutlich machen, dass es
sich bei den vom Beschuldigten begangenen Straftaten um relativ geringfügige
Delinquenz im unteren Bereich der Kriminalität handeln würde. Der vom
Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts bereits ausgestandene
Freiheitsentzug von 40 Monaten stehe mit der ursprünglich ausgefällten
Geldstrafe von 180 Tagessätzen in einem offenkundigen Missverhältnis. Es liege
deshalb ein sehr schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit des
Beschuldigten vor. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für
den Betroffenen dauere, desto strenger würden die Anforderungen an die Wahrung
der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem
psychiatrischen Gutachten keine erhebliche Rückfallgefahr für schwerwiegende
Gewaltdelinquenz. Die stationäre Massnahme erweise sich deshalb unter
Berücksichtigung der mässigen Schwere der Anlassdelikte, des Masses der
Gefährlichkeit, der bisherigen Massnahmendauer unter Einschluss der
Ersatzfreiheitsstrafe sowie des Grundrechts der persönlichen Freiheit des
Beschuldigten als nicht verhältnismässig.
2.4.4 In seiner jüngeren Rechtsprechung
hebt das Bundesgericht hervor, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur
bei der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren
Dauer zu beachten sei (vgl. hierzu Urteil 6B_1172/2020 vom 21.12.2020 E. 1.7.3
mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.2 S. 69 und E. 2.6.1 S. 74; 135 IV 139 E.
2.4 S. 144; Urteil 6B_636/2018 vom 25.7.2018 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Eine
zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf
weniger als fünf Jahre sei nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme,
sondern auch bei der Erstanordnung zulässig (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1 S. 74;
Urteil 6B_636/2018 vom 25.7.2018 E. 4.2.3).
3. Grundsätzlich kann hinsichtlich des
Beschuldigten A.___ auf die bereits bei der Strafzumessung erwähnten
Ausführungen des Sachverständigen verwiesen werden. Zur Frage einer Massnahme
führte dieser im Gutachten vom 15. Oktober 2021 Folgendes aus:
Es bestehe eine schwere psychische
Störung. Auch der enge Zusammenhang zwischen der dissozialen
Persönlichkeitsstörung und der gezeigten Delinquenz sei zu bejahen. Die
Legalprognose sei deutlich belastet. Eine bedeutsame Beeinflussung der
führenden psychischen Störung allein durch eine ambulante
strafvollzugsbegleitende Therapie sei nicht zu erwarten. Hier bräuchte es einen
Rahmen, der einen integrierenden arbeitsagogischen, sozialpädagogischen und
psychotherapeutischen Ansatz umfasse, gerade so, wie es die Massnahmenzentren,
wie z.B. Le Landeron anbieten könnten. Eine Massnahme nach Art. 59 StGB könnte
in Erwägung gezogen werden. Eine Massnahme für junge Erwachsene sei nicht zu
empfehlen. Die vorliegende, erheblich schwere Persönlichkeitsstörung und die so
deutlich belastete Legalprognose könnten eine Anordnung einer Massnahme nach
Art. 59 StGB aus ärztlich-forensischer Sicht durchaus rechtfertigen. Die
Erfolgsaussichten seien allerdings kritisch. Die Persönlichkeitsstörung sei
schon grundsätzlich schwer behandelbar. Zudem liege eventuell eine komorbide
Problematik vor (ev. Suchtstörung oder auch Schizophrenie). Zu bedenken sei
auch, dass schon einmal eine forensische (ambulante) Therapie über einen
längeren Zeitraum durchgeführt worden sei, jedoch ohne dass wesentliche
Bereiche wie Einsicht in die Persönlichkeitsproblematik und Aufarbeitung der
Delinquenz hätten erreicht werden können. Es sei fraglich, ob eine Massnahmedauer
von fünf Jahren genügen würde. Zudem werde die legalanamnesisch ganz erheblich
belastete Vorgeschichte bleiben und auch in Zukunft die Prognose belasten. Schliesslich
würde auch die gleichzeitige Anordnung einer stationären Behandlungsmassnahme
und einer Landesverweisung wenig Sinn machen, da die stationären Massnahmen auf
eine Reintegration in die hiesige Gesellschaft ausgerichtet seien. Dafür
erforderliche Lockerungsschritte könnten wegen der Landesverweisung nicht
durchgeführt werden. Ein stationärer Massnahmenvollzug ohne jegliche
Lockerungen und Erprobungen und Einüben des Erlernten auch im Alltag mit
plötzlichem Abbruch und Ausschaffung des Beschuldigten, einfach, weil ein
gewisser Zeitraum überschritten sei, mache wenig Sinn. Die erforderlichen
Abwägungen zwischen Landesverweisung und Massnahme und die Verhältnismässigkeitsfragen
seien aber nicht ärztlich, sondern juristisch zu treffen.
Der Gutachter Dr. med. D.___ wurde
anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2022 als Sachverständiger
befragt. Die schwierigste Frage sei diejenige nach der Massnahme und die Frage
nach der Herabsetzung der Rückfallgefahr. Die Schwierigkeit komme aus mehreren
Richtungen. Diagnostisch sei man nicht so ganz sicher (was die Schizophrenie
anbelangt), dazu komme die Verfahrensdauer – die Strafe sei ja mehr oder weniger
schon abgesessen, da sehe er grosse Motivationsprobleme für eine Massnahme.
Dazu komme die Frage der Landesverweisung. Eine solche beeinflusse die
Möglichkeiten einer Massnahme erheblich. Vielleicht gehe es auch ambulant. Aber
auch das mache natürlich nur Sinn, wenn es keine Landesverweisung gebe. Es
seien viele Gedanken, die ihm (dem Sachverständigen) durch den Kopf gingen, die
es ihm schwierig machten, zu sagen, was man da eigentlich empfehlen könne. Die
Schwierigkeiten seien für ihn nicht kleiner geworden. Die Therapiemotivation
des Beschuldigten erscheine ihm durchaus authentisch. Aber ob eine Massnahme
nun zum Ende der Strafdauer gut funktionieren würde und Sinn mache? Das finde
er schwierig zu beurteilen. Den besten Weg zu benennen, sei sehr schwierig.
Vor dem Hintergrund der von ihm
diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung wurde der Sachverständige
gefragt, ob das positive Vollzugsverhalten des Beschuldigten, wie es aus dem
Vollzugsbericht vom 10. Januar 2022 hervorgehe, nicht überraschend sei: Es
komme öfters vor, dass sich sozial auffällige Menschen im Vollzug anpassen
könnten. Dies sei nicht so überraschend. Darin, dass der Beschuldigte sich
ändern wolle und sich in der Therapie engagiere, sehe er eher noch einen
Unterschied zu anderen. Vielleicht sei es doch der Punkt, dass er auch die
Schizophrenie und mithin wirklich ein Krankheitsgefühl habe und daher eher auch
merke, dass er Hilfe brauche, was andere mit dissozialer Störung nicht hätten.
Auf Frage, welche Auswirkung eine Bestätigung
der Schizophrenie auf die Erfolgsaussichten einer stationären Therapie haben
würde: Beim Beschuldigten scheine dies fast ein günstiger Faktor zu sein, weil
sich bei ihm aus der Erkrankung heraus ein Leidensdruck ergebe und er deshalb
auch wirklich etwas machen wolle. Er nehme die Medikamente und wünsche
Therapien. Bei der Durchführung der Massnahme sei die Schizophrenie aber nicht
einfach. Die Massnahmenzentren hätten eher nicht Schizophrene. Manchmal achte
man in den Massnahmen nicht genügend auf die Medikation. Die Insassen seien
nicht so eng angebunden, jedenfalls nicht in den offenen
Massnahmeneinrichtungen. Für eine forensische Klinik wiederum sei der
Beschuldigte nicht so schwer krank, als dass man sagen würde, er brauche jetzt
einen Klinikaufenthalt. Dort gebe es im Übrigen sehr viel schwerer Kranke und
es gebe nicht so viele Beschäftigungsmöglichkeiten, somit sehr viel freie Zeit,
was den Beschuldigten nicht weiterbringen würde. Die Diagnose der Schizophrenie
mache es erst mal schwieriger, eine geeignete Institution zu finden.
Auf entsprechende Frage äusserte der
Sachverständige konkret zwei Möglichkeiten: St. Johannsen oder die
Unterbringung in einem betreuten Wohnheim mit enger ambulanter Anbindung und
Bewährungshilfe. In Frage kämen das Wohnheim Schmelzi oder die «Lichtweide» in Langenthal
die etwas kleiner und familiär sei. Diese sei vielleicht besser, weil sie immer
wieder auch Schizophrene aufnehme und sich mit diesen sehr gut auskenne.
Bei einem Verzicht auf die
Landesverweisung gebe es für die Massnahme mehr Erfolgsaussichten, zumal die
Massnahme ja nicht nur auf den Beschuldigten persönlich gerichtet sei, sondern
auch darauf, ihn im Alltag wieder zu reintegrieren, seine Arbeitsfähigkeit
auszutesten, seine Leistungsfähigkeit zu prüfen. Da müsse man dann schauen, ob
das auf dem freien Arbeitsmarkt ausreichen würde. Da sei er sich mit einer
Schizophrenie nicht so sicher. Es gehe um eine schrittweise Integration vor
Ort. Wenn dies nach ein paar Jahren gelinge und dann komme die Landesverweisung,
mache dies gar keinen Sinn.
Längerfristig sehe er bei denjenigen,
die eine Landesverweisung haben, dass sie sich nicht mehr anstrengten in der
Massnahme, weil sie danach ohnehin gehen müssten. Dazu komme, dass die
Institutionen diesfalls auch nicht recht wüssten, was mit diesen Insassen zu
tun sei, und die Vollzugsbehörden könnten wegen der Landesverweisung keine
Lockerungen gewähren. Da befinde man sich dann in einer ungünstigen Pattsituation.
Dies erlebe er immer wieder. In der Regel laufe es darauf hinaus, dass die
Leute keinen einzigen Lockerungsschritt erhielten, weil ein solcher ja zur
Flucht führen könnte. Und so würden diese nach Abschluss der Massnahme aus
einer Hochsicherheitsanstalt wegtransportiert, was vergleichbar sei mit einer
sog. «blutigen» Entlassung aus der Psychiatrie. Er antizipiere hiermit die
Probleme mit den Strafvollzugsbehörden. Er bejahe beim Beschuldigten aber nicht
die Fluchtgefahr. Massnahme und Landesverweisung gleichzeitig sei oft nicht
sinnvoll. Er glaube, die Landesverweisung sei beim Beschuldigten nicht die
wichtigste Motivation für die gewünschte Massnahme.
(Auf Frage) Ja, er sehe beim
Beschuldigten bei einer Massnahme eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer
deutlichen Rückfallverminderung. Eine Massnahme für junge Erwachsene schliesse
er klar aus. Eine solche sei viel zu dynamisch und unruhig. Der Beschuldigte
sei auch zu alt dafür. Er brauche ein ruhiges Setting, wo man die Schizophrenie
gut beobachten könne. Die Absolvierung einer Ausbildung sei auch z.B. in St.
Johannsen möglich. Dazu brauche es nicht eine Massnahme nach Art. 61 StGB (zu
weiteren Argumenten des Sachverständigen gegen eine Massnahme für junge
Erwachsene wird auf das Protokoll verwiesen).
Der Vollzug einer stationären Massnahme
werde für den Beschuldigten eine Herausforderung sein. Er brauche die
Psychotherapie, das Medikament und die Struktur. Er wisse nicht, ob der
Beschuldigte sehe, dass er die Struktur brauche. Es hänge auch davon ab, wie
streng das Ganze geführt werde. Der Beschuldigte habe nun schon einige
Vollzugslockerungen, die er nicht mehr haben werde. Es sei für ihn (den
Sachverständigen) nicht gut vorhersehbar, ob es mit der Massnahme gut klappen
würde.
Es sei nicht davon auszugehen, dass der
Beschuldigte vor dem Berufungsgericht simuliert habe. Die Besserung zeige sich
ja auch im Vollzug. Es gebe keine positiven Urinkontrollen mehr und der
Beschuldigte sei höflich und sozial im Umgang mit anderen. Es gebe daher eine
objektive Rückmeldung des Vollzugs über sein Bemühen, sich anzupassen und
darüber, dass er das auch schaffe. Man könne schon mal schauspielen und
Symptome erfinden oder verschweigen, aber die genannten Tatsachen sprächen eher
dagegen und dafür, dass sich der Beschuldigte wirklich bemühe.
Auf die Frage, weshalb er auf Seite 46
des Gutachtens zum Schluss komme, dass ab Juni 2019 von einem
Abhängigkeitssyndrom betr. Kokain und Amphetamin auszugehen sei: er schreibe da
im Konjunktiv und weise darauf hin, dass es keine Messungen gebe. Gewünscht
hätte man sich beispielsweise eine Haarprobe. Die könne man genau analysieren
und auswerten. Dann sei die Diagnose sehr viel gesicherter. Man habe hier aber
sehr wenig Objektivierbares. Deshalb habe er (der Sachverständige) auch gesagt,
eine Diagnose sei schwierig zu machen. Diese stütze sich dann vor allem auf die
Angaben des Beschuldigten zum Konsum, bei denen man aber nicht wisse, ob diese
stimmten oder nicht. Wenn es eine Diagnose der Abhängigkeit gebe, dann handle
es nur um eine leichte Abhängigkeit. Aber auch diese sei nicht so sicher. Es
gebe jedenfalls keine schwere Abhängigkeit. Das passe auch dazu, dass der
Beschuldigte bei Abstinenz keine grossen Probleme habe. Immerhin bemühe der
Beschuldigte sich, nichts mehr zu konsumieren.
4. Das Eingangskriterium des Vorliegens
einer schweren psychischen Störung ist offensichtlich erfüllt. Diese wird in
einem aktuellen Gutachten schlüssig dargelegt. Ebenso ergibt sich aus dem
Gutachten ein enger Zusammenhang zwischen der diagnostizierten dissozialen
Persönlichkeitsstörung und der Delinquenz des Beschuldigten. Aufgrund der
Ausführungen des Gutachters insbesondere vor dem Berufungsgericht liegt derzeit
auch eine Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie vor. Der Sachverständige
konstatierte nachvollziehbar eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit erneuter
Delinquenz im Bereich leichter und mittelschwerer Gewaltdelikte sowie für
Eigentums-, Drogen-, Verkehrs- und Betrugsdelikte. Auch hinsichtlich schwerer
Gewaltdelikte bestehe ein Risiko, welches jedoch in einem tiefen bis mittleren
Bereich zu verorten sei. Ebenfalls zu bejahen ist aufgrund der Feststellungen
des Sachverständigen das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten. Fraglich und
daher näher zu prüfen ist jedoch die Verhältnismässigkeit, insb. die Eignung
der Massnahme zur Verhinderung künftiger Delinquenz. Die Schwere der vom
Beschuldigten begangenen sowie der künftig drohenden Straftaten würden die
Anordnung einer stationären Massnahme grundsätzlich rechtfertigen. Eine
ambulante Massnahme wäre hingegen gemäss den Ausführungen des im schriftlichen
Gutachten klar ungenügend, eine Massnahme für junge Erwachsene ungeeignet.
Während der Gutachter die
Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme im schriftlichen Gutachten noch
als eher vage bezeichnete, äusserte er sich vor dem Berufungsgericht deutlich
optimistischer. Dies ist auch nachvollziehbar, hat sich der Beschuldigte doch
während des nun fast zweieinhalb Jahre dauernden vorzeitigen Strafvollzugs
mustergültig verhalten und auch in der Berufungsverhandlung einen guten Eindruck
hinterlassen. Der Gutachter erachtet die Therapiemotivation als authentisch. Er
bejahte schliesslich in seinen mündlichen Ausführungen vor dem Berufungsgericht
eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verbesserung der
Legalprognose durch eine stationäre Massnahme innerhalb von fünf Jahren. Die
Möglichkeit einer ambulanten Massnahme schloss der Sachverständige im Rahmen
der Befragung in der Berufungsverhandlung nicht mehr in gleicher Deutlichkeit
wie in seinem schriftlichen Gutachten aus. Die Erfolgsaussichten einer
ambulanten Massnahme wären aber deutlich geringer. Der Gutachter erwähnte
mehrfach die Wichtigkeit engmaschiger verbindlicher Strukturen. Er legte im
weiteren überzeugend dar, weshalb eine Massnahme für junge Erwachsene nicht in
Frage kommt.
Aus den Ausführungen des
Sachverständigen wird aber auch klar, dass die Erfolgsaussichten im Falle der
Anordnung einer Landesverweisung deutlich geringer sind. Es kann im konkreten
Fall nur unter der Prämisse des Verzichts auf eine Landesverweisung von einer
hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf eine deutliche Verbesserung der Legalprognose
ausgegangen werden. Mit anderen Worten: Der Verzicht auf eine Landesverweisung
unter Anordnung einer stationären Massnahme führt in casu zu einer deutlichen Verbesserung
der Legalprognose (zur Landesverweisung vgl. Ziff. VI hiernach).
Für den Beschuldigten wird demnach eine
stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Eine solche ist in casu
geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten entgegenzuwirken, sie
ist somit erfolgsversprechend, sie erscheint verhältnismässig und beim
Beschuldigten besteht aufgrund seiner psychischen Störung und der
Verdachtsprognose auf paranoide Schizophrenie ein Behandlungsbedürfnis. Nicht
einfach zu beantworten ist nach den Ausführungen des Sachverständigen die Frage
der geeigneten Einrichtung für den Vollzug der Massnahme. Dies wegen der
Verdachtsdiagnose auf paranoide Schizophrenie, die besonderer Beobachtung
bedarf. Wie erwähnt, nannte der Sachverständige die Institution St. Johannsen
als mögliche Massnahmenvollzugseinrichtung. Weiter sehe er auch die
Unterbringung in einem betreuten Wohnheim mit enger ambulanter Anbindung und
Bewährungshilfe. In Frage kämen das Wohnheim Schmelzi und insbesondere die
«Lichtweide» in Langenthal, die im Umgang mit Schizophrenen grosse Erfahrung
habe.
Die Freiheitsstrafe wird zugunsten der
stationären Massnahme aufgeschoben.
VI. Landesverweisung
1. Allgemeine Erwägungen
Grundsätzlich kann auf die in jeder
Hinsicht zutreffenden allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur
Landesverweisung in Ziff. VI/1 – 4 (US 99 ff.) verwiesen werden. Ergänzungen
sind hinsichtlich der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder
aufgewachsenen Personen sowie des Schutzes des Familienlebens anzubringen.
1.1 Das Bundesgericht hat sich im
Entscheid 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 in grundlegender Weise mit der Frage
auseinandergesetzt, wann im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von
einer in der Schweiz aufgewachsenen Person gesprochen werden kann. Dabei hat es
der in der Lehre teilweise vertretenen Ansicht, in Anlehnung an die im
schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern
sei von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in
die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage
erteilt. Es befand, die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die
automatische Annahme eines Härtefalles ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer
fände keine Stütze im StGB. Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall
anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation
von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde
dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit
einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der
Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend
starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu
werten sei (erste kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend
vorzunehmenden Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der
betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon
ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger
prägend gewesen sei, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz
absolvierte Schulzeit gewesen seien, weshalb auch das private Interesse an
einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).
1.2 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er
hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet
zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung
überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch
wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen
Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das
Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende
Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er
das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt
wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört
in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch
andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das
Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,
speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von
Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1, E. 6.1). Auch Konkubinatspaare
können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände
vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (6B_704/2019
vom 28. Juni 2019, E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019, E. 2.5.2).
Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17.
Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte
seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten
auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und
Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen
(E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie
habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz
selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die
Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen
gelebt werden könne.
2. Konkrete Prüfung der
Landesverweisung im Falle von A.___
Wie die Vorinstanz zurecht festgehalten
hat, hat der Beschuldigte mehrere Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB
begangen, weshalb grundsätzlich eine obligatorische Landeverweisung anzuordnen
ist. Zu prüfen ist nun, ob beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher
Härtefall vorliegt, und gegebenenfalls, ob das öffentliche Interesse an der
Anordnung der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am
Verbleib in der Schweiz überwiegt.
Der Beschuldigte ist am [Geburtsdatum]
in [Ort 1] geboren und wuchs zusammen mit seinen vier Schwestern zu Hause bei
seinen Eltern auf. Sein Vater war im Strassenbau tätig und seine Mutter war
Hausfrau. Er besuchte fünf Jahre die Primarschule und drei Jahre die Realschule
in [Ort 2]. Im Jahre 2009 wurde er aufgrund verschiedener Regelverstösse aus
der Schule ausgeschlossen. Es folgten zwei Jahre in einer Privatschule in [Ort
3]. Alsdann begann er eine Lehre als Drucktechnologe, die er jedoch abgebrochen
hat. Eine zweite Lehre als Metallbauer im Jugendheim Aarburg (August 2014 bis
2016) hat er nicht bestanden. Ende Januar 2016 fand eine Interventionssitzung
statt, weil sich der Beschuldigte nicht mehr an die Regeln und Abmachungen des
Lehrbetriebes und der Aussenwohngruppe gehalten hatte. Ihm wurde ein
schriftlicher Verweis angedroht. Da sich die Situation um den Beschuldigten
nicht besserte, wurde die persönliche Betreuung im Jugendheim Aarburg per Ende
April 2016 beendet. Bis im Februar 2018 war er im […] in […] als
Kommissionierer angestellt. Aufgrund des bevorstehenden Gefängnisaufenthalts
sei ihm jedoch gekündigt worden. Der Beschuldigte hat eine Tochter (geb. [Geburtsdatum]),
die bei ihrer Mutter, F.___, in […] lebt. Ab 1999 war er in […] wohnhaft, mit
einem viermonatigen Unterbruch von August bis Dezember 2018, als er in […] wohnte.
Ab Februar 2018 war er arbeitslos. Er befindet sich nunmehr seit zweieinhalb
Jahren in Haft, wo ihm eine sehr gute Führung attestiert wird. Gegen den
Beschuldigten bestehen Betreibungen von insgesamt CHF 40'000.00 bis CHF
50'000.00.
Die Anordnung der Landesverweisung würde
zwar mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sicherstellen, dass der Beschuldigte
in den nächsten Jahren in der Schweiz nicht mehr delinquieren könnte. Indessen
würde sie die Legalprognose nicht nachhaltig bessern. Nach Ablauf der Dauer der
Landesverweisung (die Vorinstanz hat fünf Jahre angeordnet) würde der
Beschuldigte aufgrund seines bisherigen hiesigen Lebensmittelpunktes wohl in
die Schweiz zurückkehren und die Gefahr für weitere Delikte wäre erheblich. Die
öffentliche Sicherheit wird im vorliegenden Fall, in dem der Beschuldigte
notabene selbst eine stationäre Massnahme beantragt und seine
Therapiemotivation vom Sachverständigen als authentisch eingeschätzt wird, durch
eine stationäre Massnahme längerfristig wirksamer gewährleistet als durch eine
Landesverweisung.
Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgebracht, die Landesverweisung
müsse unabhängig von einer allenfalls angeordneten Massnahme beurteilt werden.
Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten
Rechtsprechung in der Tat festgehalten, die Anordnung einer
freiheitsentziehenden Massnahme schliesse eine Landesverweisung nicht aus. Die
Massnahme gehe der Landesverweisung voraus. Das Gericht, das die
Landesverweisung anordne, habe deren Verhältnismässigkeit zum Zeitpunkt der
Anordnung zu prüfen (BGE 145 IV 155 und Urteil 6B_1136/2019 vom 2. Juli
2020, E. 4.4).
Was das Bundesgericht aber damit nicht
sagt, ist, dass der Umstand der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme
im Rahmen der Härtefall- und Verhältnismässigkeitsprüfung der Landesverweisung
keine Rolle spiele. Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und
aufgewachsen. Er hat eine Tochter, um welche er sich seit einiger Zeit redlich
bemüht. Seine Eltern und seine Schwestern leben in der Schweiz. Im Kosovo hat
er lediglich noch seine Grossmutter mütterlicherseits. Zudem ist der
Beschuldigte psychisch krank. Er leidet unter einer schweren psychischen
Störung (dissoziale Persönlichkeitsstörung) und es besteht die
Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie. Hierfür besteht in der
Schweiz eine gute Behandlungsmöglichkeit, die gemäss Gutachter mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verbesserung der Legalprognose
führen wird.
Die Umstände, dass der Beschuldigte in
der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, sich seine Familie, insb. seine
Tochter, hier befindet und er ernsthaft psychisch krank ist, begründen einen
schweren persönlichen Härtefall. Es ist somit das öffentliche Interesse an der
Landesverweisung (eben die Wahrung der öffentlichen Sicherheit) gegen die
gewichtigen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz
abzuwägen.
Wie bereits erwähnt, kann das
öffentliche Interesse mit der stationären Massnahme besser gewahrt werden als
mit der Landesverweisung. Wie der Sachverständige betonte, macht beides
zusammen keinen Sinn. Die Landesverweisung würde die Erfolgsaussichten der
Massnahme torpedieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der
Begehung seiner strafbaren Handlungen noch jung war und er sich in den letzten
zweieinhalb Jahren seit seiner Inhaftierung positiv entwickelt hat, wie dies
auch der Gutachter feststellte. Dieser attestiert dem Beschuldigten auch Entwicklungspotential.
Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt unter diesen
besonderen Umständen die privaten Interessen des Beschuldigten an seinem
Verbleib in der Schweiz nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Es ist demnach von
einer Landesverweisung abzusehen. Der Beschuldigte muss sich aber im Klaren
sein, dass dies seine letzte Chance ist. Sollte die Massnahme erfolglos
abgebrochen werden müssen und sollte er sich erneut erheblich strafbar machen,
wird er einer Landesverweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr entgehen
können.
3. Konkrete Prüfung der
Landesverweisung im Falle von B.___
Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz
hinsichtlich der Feststellung, es liege ein Fall obligatorischer
Landesverweisung vor (US 103). Der Beschuldigte wurde lediglich in zwei Fällen (AZ
I.2.8 und I.2.17) des Hausfriedensbruchs für schuldig erkannt. Diese beiden
Fälle stehen jedoch nicht in Verbindung (im Sinne einer Tateinheit) mit einem
Diebstahl. Es liegt somit lediglich ein Fall einer möglichen fakultativen
Landesverweisung vor (Art. 66abis StGB). Der Beschuldigte wurde vorliegend
wegen mehrerer Delikte, darunter auch mehrfache Verbrechen, zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Es handelt sich somit keineswegs um
reine Bagatelldelikte, für welche die fakultative Landesverweisung i.d.R. nicht
in Frage kommt.
Viel entscheidender ist jedoch, dass der
Beschuldigte zweifach wegen schwerwiegender Delikte vorbestraft ist. Deswegen
wurde ihm in Anwendung der ausländerrechtlichen Bestimmungen durch die
Migrationsbehörde die Niederlassungsbewilligung entzogen (rechtskräftige
Verfügung des Migrationsamtes vom 3.7.2019, AS 2091 ff.). Die Bestimmungen über
die Landesverweisung waren zur Zeit der Begehung dieser Delikte noch nicht in Kraft.
Diese Delikte sind jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung, die das
Berufungsgericht bei der fakultativen Landesverweisung vorzunehmen hat, sehr
wohl zu berücksichtigen. Es ist daher von einem beträchtlichen öffentlichen
Interesse an der Landesverweisung auszugehen. Die privaten Interessen des
Beschuldigten am Verzicht auf die Landesverweisung erschöpfen sich indes in der
Möglichkeit, seine Familie, welche in der Schweiz lebt, sporadisch besuchen zu
dürfen. Denn die Möglichkeit eines dauerhaften Zusammenlebens mit seiner
Familie ist dem Beschuldigten bereits aufgrund der erwähnten
migrationsrechtlichen Massnahme verwehrt. Wird die Landesverweisung angeordnet,
kann der Beschuldigte zwar nicht mehr in die Schweiz reisen, um seine Familie
zu besuchen. Diese kann ihn jedoch im Kosovo besuchen.
Durch die Einführung der
Landesverweisung sollten die migrationsrechtlichen Fernhaltemöglichkeiten
zufolge strafbaren Verhaltens verschärft werden. Auch dies darf nicht aus dem
Auge verloren werden. Gesamthaft überwiegt das öffentliche Interesse an der
Anordnung der Landesverweisung deutlich gegenüber den privaten Interessen des
Beschuldigten. Für den Beschuldigten ist demnach die Landesverweisung
anzuordnen. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von acht
Jahren ist angesichts des deliktischen Vorlebens und der nunmehr zu
beurteilenden neuen Delinquenz angemessen. Wie dargelegt, wurde der
Beschuldigte in der Vergangenheit wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
Sachbeschädigung mit grossem Schaden, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
Irreführung der Rechtspflege, Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisse,
mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung und Missbrauchs von Schildern, Raubs und Diebstahls
schuldig gesprochen. Mit dem vorliegenden Urteil kommen zahlreiche weitere
Schuldsprüche wegen Verbrechen und Vergehen dazu. Die Landesverweisung ist im
Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.
VII. Sicherheitshaft (A.___)
Zur Sicherung des Straf- und
Massnahmenvollzugs wird für A.___ mit separatem Beschluss Sicherheitshaft
angeordnet, vollzogen im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Grosshof.
VIII. Zivilforderungen
(B.___)
Die Zivilforderung von J.___ ist
angesichts des vorstehend erfolgten Schuldspruchs ausgewiesen und daher
gutzuheissen.
Die Zivilforderung der L.___ steht im
Zusammenhang mit dem Vorhalt der Sachbeschädigung (AZ 2.13). Diesbezüglich
wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig schuldig gesprochen. Die
Forderung der L.___ basiert auf einer Offerte über die komplette Erneuerung
aller 56 Garderobenschränke. Der Beschuldigte hat jedoch lediglich 14 Schränke
beschädigt. Es kann nicht angehen, dass der Beschuldigte für die
«Komplettsanierung» der Garderoben zur Rechenschaft gezogen wird, hat diese
doch letztendlich offensichtlich wertvermehrenden Charakter seitens der
Geschädigten. Die L.___ wird daher zur Geltendmachung ihrer Forderung auf den
Zivilweg verwiesen.
IX. Kosten und Entschädigung
1.
Kosten
1.1 Der Beschuldigte A.___ erzielte im
Berufungsverfahren keinen zusätzlichen Freispruch. Entsprechend der Vorinstanz
hat er demnach 90 % der ihm zugeordneten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu
tragen. Er obsiegte jedoch hinsichtlich der Massnahme und der Landesverweisung
sowie deren Ausschreibung im SIS. Die Staatsanwaltschaft obsiegte mit ihrem
Antrag auf eine höhere Freiheitsstrafe, unterlag jedoch mit ihrem Antrag auf
Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens. Es erscheint angemessen, 70 % der dem
Beschuldigten A.___ zugeordneten zweitinstanzlichen Kosten (vgl. hiernach) dem
Staat aufzuerlegen. Die übrigen 30 % gehen zulasten des Beschuldigten A.___.
1.2 Der Beschuldigte B.___ obsiegte
hinsichtlich des Vorhalts des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, wo ein Freispruch erfolgte. Hinsichtlich der übrigen
angefochtenen Schuldsprüche kam es auch im Berufungsverfahren zu
Schuldsprüchen. Die Busse wurde aufgrund der finanziellen Verhältnisse des
Beschuldigten reduziert, die angefochtene Landesverweisung wurde bestätigt. Das
Obsiegen des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist gering. Es erscheint
angemessen, die dem Beschuldigten B.___ zugeordneten erstinstanzlichen
Verfahrenskosten (vgl. hiernach) je hälftig dem Staat und dem Beschuldigten
aufzuerlegen. Die dem Beschuldigten B.___ zugeordneten Kosten des
Berufungsverfahrens (vgl. hiernach) sind dem Beschuldigten aufgrund des
geringen Obsiegens zu 90 % aufzuerlegen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des
Staates.
1.3 Die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten werden den beiden Beschuldigten im Verhältnis der von ihnen
verursachten Verfahrensaufwände zugeordnet. Es erscheint angemessen, 2/3 dem
Beschuldigten A.___ und 1/3 dem Beschuldigten B.___ zuzuordnen. Demnach werden
die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von
CHF 18'000.00, total CHF 27'671.95, konkret wie folgt den bei
Beschuldigten zugewiesen:
A.___:
2/3 der Staatsgebühr zuzügl. ihn betreffende Auslagen
(CHF 19'836.70)
B.___ 1/3
der Staatsgebühr zuzügl. ihn betreffende Auslagen (CHF 7'835.25)
Die zugewiesenen Kosten erster Instanz
werden wie folgt auferlegt:
A.___: 90 % CHF
17’853.00
Staat: 10 % CHF
1'983.70
B.___ 50 % CHF
3'917.60
Staat: 50 % CHF
3'917.65
1.4 Für das Berufungsverfahren wird die
Staatsgebühr auf CHF 9'000.00 festgesetzt.
Zuzüglich allgemeine Kosten von CHF
300.00 und nur A.___ betreffende Kosten für Gutachten KPK, Berichte LUPS,
Zeugengeld und Honorar Sachverständiger (CHF 14'304.00) belaufen sich die
Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 23'604.00. Die Staatsgebühr und
die allgemeinen Kosten (entspr. CHF 9'300.00) werden im Verhältnis der von den
Beschuldigten verursachten Verfahrensaufwände zu 1/3 B.___ (entspr. CHF 3'100.00)
und zu 2/3 A.___ (CHF 6'200.00) zugeordnet. Zuzüglich der nur ihn betreffenden
Kosten von CHF 14'304.00 beläuft sich der A.___ zugeordnete Kostenanteil auf
CHF 20'504.00.
Die zugeordneten Kostenanteile sind wie
folgt zu tragen:
A.___: 30 % CHF
6'151.20
Staat: 70 % CHF
14'352.80
B.___ 90 % CHF
2'790.00
Staat: 10 % CHF
310.00
2.
Entschädigungen
2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 21 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020
wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt
Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 31'336.95
(inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Kanton Solothurn, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse. Davon wurden bereits CHF 17’843.35 ausbezahlt,
womit sich der durch die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf CHF 13’493.60
belief.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (CHF
28’203.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Es wurde keine Nachforderung geltend gemacht.
2.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 22 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020
wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt
Viktor Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'296.45 (inkl.
Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50 % (CHF
5'148.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Es wurde keine Nachforderung geltend gemacht.
2.3 Der amtliche Verteidiger von A.___
weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 53.16 Stunden
(teilweise auch Stunden der Rechtspraktikantin) aus (exkl. Teilnahme an der
Hauptverhandlung, der Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung). Dieser
Arbeitsaufwand erscheint, insbesondere auch im Quervergleich zur Kostennote von
Rechtsanwalt Müller, als auffallend hoch (vgl. hiernach). Dies selbst unter
Berücksichtigung des grösseren Verteidigungsumfangs betr. A.___. Der
Verteidiger weist 12 Stunden für seine Vorbereitung der Hauptverhandlung aus,
was angemessen erscheint. Dazu kommen nun aber 12 Stunden Aktenstudium und
Vorbereitung Hauptverhandlung durch die Rechtspraktikantin (Kostenpunkte vom 2.,
3. und 4. Februar 2022), was über den nötigen Verteidigeraufwand hinausgeht und
mithin nicht zu entschädigen ist. Die Kostennote ist um diese Aufwände zu
kürzen (12 h zu CHF 90.00). Dazuzurechnen sind sechs Stunden zu CHF 180.00
für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (5 h) und der mündlichen
Urteilseröffnung (0.5 h) sowie die Nachbearbeitung (0.5 h). Es resultiert ein
Honorar von CHF 7'560.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 359.60 und Mehrwertsteuer
von CHF 609.80 beläuft sich die Entschädigung auf total CHF 8'529.40 (der
Betrag entspricht mithin der Kostennote, da diese im gleichen Umfang gekürzt
wird wie sie zur Abgeltung für Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und
Nachbearbeitung erhöht wird).
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Alexander
Kunz, somit auf CHF 8'529.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar
durch den Kanton Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren im Umfang von 30 % (CHF 2'558.80), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung
wird nicht geltend gemacht.
2.4 Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Viktor
Müller, entsprechend der eingereichten Kostennote (29.05 Stunden Arbeitsaufwand
zuzügl. Auslagen und MWSt) auf CHF 5'888.20 festgesetzt, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (CHF
5'299.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung in Anwendung der
-
Art. 19 Abs. 2, Art.
47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 57, Art. 59, Art. 66a Abs. 2, Art. 69, Art.
106 StGB; Art. 123 Ziff. 1, Art. 137, Art. 139 Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 2, Art. 140,
Art. 143bis, Art. 144 Abs. 1, Art. 172ter i.V. mit 139,
Art. 172ter i.V. mit 146, Art. 177, Art. 180, Art. 181, Art. 181
i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19 Abs. 1, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art.
57 Abs. 3 PBG; Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379
ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO (A.___);
-
Art. 47, Art. 49
Abs. 1, Art. 66abis, Art. 106 StGB; Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs.
1, Art. 172ter i.V. mit 141, Art. 186 StGB; Art. 94 Abs. 4, Art. 95
Abs. 1 lit. a SVG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416
ff. StPO (B.___)
festgestellt und erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9.
November 2020 wurde das Verfahren gegen A.___
betreffend:
-
mehrfache Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 26. März 2017
bis 9. November 2017 (Ziff. I. 1.1 und 1.20 AnklS);
-
Nichtanzeigen eines
Fundes, angeblich begangen an einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 10. Oktober
2016 (Ziff. I. 1.7 AnklS);
-
mehrfache
Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, angeblich begangen in der Zeit
vom 29. Dezember 2016 bis 21. April 2017 (Ziff. I. 1.13 AnklS);
-
mehrfacher
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 20.
Mai bis 9. Juni 2017 (Ziff. I. 1.17 und 1.21 AnklS);
-
mehrfacher
geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,
angeblich begangen am 8. Juni 2017 (Ziff. I. 1.19 AnklS);
ohne
Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt.
2.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9.
November 2020 hat sich A.___
nicht schuldig gemacht und wird
freigesprochen von den Vorhalten:
-
der Nötigung,
angeblich begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.12 Abs. 1 AnklS);
-
des Raubes,
angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 1.14 AnklS);
-
der versuchten
Nötigung, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 1.15 AnklS).
3.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9.
November 2020 hat sich A.___
schuldig gemacht:
-
der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 10. November
2017 bis 31. August 2019 (Ziff. I. 1.1 und 1.31 AnklS);
-
der Beschimpfung,
begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.3 AnklS);
-
der
Sachbeschädigung, begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.4 AnklS);
-
des Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. bis 10. Oktober 2016
(Ziff. I. 1.5 AnklS);
-
des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 10. Oktober 2016 bis
20. Mai 2017 (Ziff. I. 1.6, 1.8, 1.9 und 1.16 AnklS);
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 4. April 2018 bis 31. August
2019 (1.27, 1.29, 1.34, 1.36, 1.39, 1.41, 1.44, 1.46, 1.48 und 1.50 AnklS);
-
der versuchten
Nötigung, begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.12 Abs. 2 AnklS);
-
der unrechtmässigen
Aneignung, begangen am 8. Juni 2017 (Ziff. I. 1.18 AnklS);
-
des geringfügigen
Diebstahls, begangen am 29. November 2017 (Ziff. I. 1.22 AnklS);
-
des geringfügigen
Betrugs, begangen am 15. Februar 2018 (Ziff. I. 1.23 AnklS);
-
der Nötigung,
begangen am 15. Februar 2018 (Ziff. I. 1.24 AnklS);
-
der mehrfachen
Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, begangen in der Zeit vom 30. März
2018 bis 1. Juli 2019 (Ziff. I. 1.25 und 1.42 AnklS);
-
des mehrfachen
Diebstahls, begangen in der Zeit vom 4. bis 7. April 2018 (Ziff. I. 1.26 und
1.28 AnklS);
-
der einfachen
Körperverletzung, begangen am 29. August 2018 (Ziff. I. 1.30 AnklS);
-
des unbefugten
Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 10.
Januar bis 14. Februar 2019 (Ziff. I. 1.32 AnklS);
-
des gewerbsmässigen
Diebstahls, begangen in der Zeit vom 16. Januar bis 31. August 2019 (Ziff. I.
1.33, 1.35, 1.37, 1.38, 1.40, 1.43, 1.45, 1.47 und 1.49 AnklS).
4.
A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
der Drohung,
begangen am 19. Juli 2016 (Ziff. I. 1.2 AnklS);
-
des Raubes, begangen
am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.10 AnklS);
-
des
Hausfriedensbruchs, begangen am 28. November 2016 (Ziff. I. 1.11 AnklS).
5.
A.___
wird
verurteilt zu:
-
einer
Freiheitsstrafe von 45 Monaten,
-
einer Geldstrafe von
5 Tagessätzen zu je CHF 10.00,
-
einer Busse in Höhe
von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
Die vorläufigen Festnahmen
vom 16. bis 17. Februar 2018 (2 Tage), vom 6. bis 8. April 2019 (2 Tage)
und vom 1. bis 4. September 2019, (4 Tage), die Untersuchungshaft vom 5.
September 2019 bis 25. März 2020 (204 Tage), die Sicherheitshaft vom 26. März
bis 9. November 2020 (229 Tage) sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 10.
November 2020 sind A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6.
Für A.___
wird
eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.
7.
Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.
8.
Zur Sicherung des
Straf- und Massnahmenvollzugs wird für A.___ mit separatem Beschluss
Sicherheitshaft angeordnet, vollzogen im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA
Grosshof.
9.
Bei A.___
wird
von einer Landesverweisung abgesehen.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 werden folgende
beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zu vernichten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):
-
21.20 Gramm
Marihuana;
-
ein Elektroschockgerät,
Modell Police;
-
35 Gramm Marihuana;
-
ein Messer mit
einhändig bedienbarem automatischem Auslösemechanismus;
-
0.20 Gramm
Amphetamine;
-
eine
Soft-Air-Pistole, braun-goldfarben inkl. Magazin schwarz;
-
0.60 Gramm
Marihuana;
-
ein Springmesser KY,
einhändig bedienbar mit automatischem Mechanismus.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 sind folgende
beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der
berechtigten Person herauszugeben (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):
-
Kreditkarte der
Cembra Money Bank, Sachnummer […] an M.___,
-
iPhone 7, inkl. rote
Hülle A.___.
12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 hat A.___
den
nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:
-
N.___,: CHF 276.50
Schadenersatz und CHF 100.00 Genugtuung (Ziff. III. 1.1 AnklS).
-
O.___,: CHF 40.00
Schadenersatz und CHF 100.00 Genugtuung (Ziff. III. 1.4 AnklS).
-
P.___,: CHF 3'601.90
Schadenersatz. Die Genugtuungsforderung wird abgewiesen (Ziff. III. 1.5 AnklS).
13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 werden die
nachstehenden Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den
Zivilweg verwiesen:
-
E.___, wird zur
Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III. 1.3
AnklS).
-
Q.___, wird zur
Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III. 1.2
AnklS).
***
14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde das
Verfahren gegen B.___ betreffend:
-
mehrfache Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von Mai 2017 bis
29. Oktober 2017 (Ziff. I. 2.6 AnklS);
-
mehrfacher
geringfügiger Diebstahl, angeblich begangen am 13. und 16. Oktober 2017 (Ziff.
I. 2.7 lit. a und b AnklS);
-
mehrfacher
Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 14. Juni 2018 (Ziff. I. 2.14 lit. a
und b AnklS);
ohne
Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt.
15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 hat sich B.___
nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:
-
des Raubes,
angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 2.1 AnklS);
-
der versuchten
Nötigung, angeblich begangen am 24. April 2017 (Ziff. I. 2.2 AnklS);
-
der ungetreuen
Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 9. August 2017 (Ziff. I. 2.3 AnklS);
-
des betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des mehrfachen geringfügigen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in der Zeit vom
30. März bis 3. April 2018 (Ziff. I. 2.10 AnklS);
-
des versuchten
Diebstahls, angeblich begangen am 31. Oktober 2018 (Ziff. I. 2.20 AnklS);
-
des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 31. Oktober 2018 (Ziff. I. 2.21
AnklS).
16. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
14 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 hat sich B.___
schuldig gemacht:
-
des mehrfachen
Diebstahls, begangen in der Zeit vom 14. Juni 2018 bis 26. September 2018
(Ziff. I.2.12 und 2.18 AnklS);
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 25. Februar bis 30. Juli 2018
(Ziff. I. 2.8 und 2.17 AnklS);
-
der geringfügigen
Sachentziehung, begangen am 25. Februar 2018 (Ziff. I. 2.9 AnklS);
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung, begangen am 14. Juni 2018 (Ziff. I. 2.13 AnklS);
-
der Entwendung eines
Fahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 26. Juni 2018 (Ziff. I. 2.16 AnklS).
17. B.___
wird vom Vorhalt des
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freigesprochen (Ziff.
I. 2.4 AnklS).
18. B.___
hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
-
des mehrfachen
Diebstahls, begangen in der Zeit vom 3. Oktober 2017 bis 9. Oktober 2018 (Ziff.
I. 2.5, 2.11 und 2.19 AnklS);
-
des mehrfachen
Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 21. Juni 2018 (Ziff. I. 2.15 AnklS).
19. B.___ wird verurteilt zu:
-
einer Freiheitsstrafe
von 15 Monaten.
-
einer Busse in Höhe
von CHF 350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
20. B.___ wird für die Dauer von 8 Jahren
des Landes verwiesen.
21. Die Landesverweisung ist im Schengener
Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Die Ausschreibung gilt auch für
allfällige Alias-Namen von B.___.
22. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
18 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 hat B.___
den nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:
-
R.___,: CHF 250.00
Schadenersatz (Ziff. III. 1.8 AnklS).
-
S.___,: CHF 70.00
Schadenersatz (Ziff. III. 1.9 AnklS).
-
T.___,: CHF 529.00
Schadenersatz (Ziff. III. 1.10 AnklS).
23. B.___ hat dem nachstehenden Privatkläger
folgende Zivilforderung zu bezahlen:
-
J.___,: CHF 1'000.00
Schadenersatz (Ziff. III. 1.6 AnklS).
24. Die L.___, wird zur Geltendmachung ihrer
Zivilforderung von CHF 11'072.30 gegen B.___ auf den Zivilweg verwiesen.
25. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 19 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde die
Zivilforderung der Privatklägerin U.___, [...], abgewiesen (Ziff. III. 1.11
AnklS).
26. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 20 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde die
Genugtuungsforderung der Privatklägerin V.___, abgewiesen. Zur Geltendmachung
ihrer Schadenersatzforderung wurde sie auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III.
1.12 AnklS).
***
27. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
21 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Alexander
Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 31'336.95 (inkl. Auslagen und
MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Kanton Solothurn, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse. Davon wurden bereits CHF 17’843.35 ausbezahlt, womit sich
der durch die Zentrale Gerichtskasse noch auszahlbare Betrag auf CHF 13’493.60
belief.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (CHF 28’203.25), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
28. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
22 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. November 2020 wurde die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Viktor
Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'296.45 (inkl. Auslagen
und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50 % (CHF
5'148.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
29. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Alexander
Kunz, auf CHF 8'529.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den
Kanton Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 30 % (CHF
2'558.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
30. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Viktor
Müller, auf CHF 5'888.20 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch
den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 % (CHF 5'299.40),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
31. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
mit einer Staatsgebühr von CHF 18'000.00, total CHF 27'671.95, werden wie
folgt den bei Beschuldigten zugewiesen:
A.___:
2/3 der Staatsgebühr zuzügl. ihn betreffende Auslagen
(CHF 19'836.70)
B.___ 1/3
der Staatsgebühr zuzügl. ihn betreffende Auslagen (CHF 7'835.25)
Die
zugewiesenen Kosten erster Instanz werden wie folgt auferlegt:
A.___: 90
% CHF 17’853.00
Staat: 10
% CHF 1'983.70
B.___ 50
% CHF 3'917.60
Staat: 50
% CHF 3'917.65
32. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 9'000.00, zuzüglich allgemeine Kosten von CHF 300.00
und nur A.___ betreffende Kosten für Gutachten KPK, Berichte LUPS, Zeugengeld
und Honorar Sachverständiger (CHF 14'304.00) belaufen sich auf total CHF
23'604.00. Die Staatsgebühr und die allgemeinen Kosten (entspr. CHF 9'300.00)
werden zu 1/3 B.___ (entspr. CHF 3'100.00) und zu 2/3 A.___ zugeordnet.
Zuzüglich der nur ihn betreffenden Kosten von CHF 14'304.00 beläuft
sich der A.___ zugeordnete Kostenanteil auf CHF 20'504.00.
Die
zugeordneten Kostenanteile sind wie folgt zu tragen:
A.___: 30
% CHF 6'151.20
Staat: 70
% CHF 14'352.80
B.___ 90
% CHF 2'790.00
Staat: 10
% CHF 310.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen
Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art.
135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten
Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse:
Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher