STBER.2021.30
Verletzung der Verkehrsregeln (Einsprache)
16. November 2021Deutsch16 min
StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Berufungskläger wurde Frist gesetzt
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. November 2021
Es wirken mit:
Präsident von
Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Marc Aebi
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln
erscheint niemand. Mit Verfügung
der Verfahrensleitung vom 26. April 2021 wurde das schriftliche
Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Zum Verfahrensverlauf bis zum Erlass
des erstinstanzlichen Urteils ist auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu vom 23. Februar 2021 S. 3 f.).
2. Der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu erliess am 23. Februar 2021 folgendes Strafurteil:
1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln (Schwenker über die Mittel- oder Randlinie, ohne Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer), begangen am 8. Dezember 2018, in […], schuldig
gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei
Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Auf eine
nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine
Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen
seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich
verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf
CHF 300.00 und A.___ hat noch CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Gegen das Urteil liess A.___ am
8. März 2021 die Berufung anmelden (AS 083; Art. 399 Abs. 1 StPO).
Mit Berufungserklärung vom 6. April 2021 (Art. 399 Abs. 3 StPO) wird
beantragt, der Berufungskläger sei vollumfänglich frei zu sprechen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Beweisanträge wurden keine gestellt. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. April 2021 auf eine
Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
4. Mit Verfügung der Verfahrensleitung
vom 26. April 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c
StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Berufungskläger wurde Frist gesetzt
zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung und von aktuellen
Einkommens- und Steuerbelegen. Ebenso wurde die Möglichkeit zur Einreichung
einer Honorarnote eingeräumt. Nach dreifacher Fristerstreckung wurde am
30. Juli 2021 die schriftliche Berufungsbegründung eingereicht und mitgeteilt,
dass keine Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des
Beschuldigten eingereicht werden könnten. Das Verfahren ist somit spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und
rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der
Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue
tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2.
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die
Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz
überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und
Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten
jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der
Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich
dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist.
Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie
namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und
Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die
Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie
von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften
regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche
Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid/ Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art.
398.
N 12f.). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür
nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der
Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist
(BGE 146 IV 88, E. 1.3.1; BGE 141 IV 305 E. 1.2).
3.
Dem Beschuldigten wird
zusammengefasst vorgeworfen, auf der Autobahn 1 (A1) auf der Höhe […] in Fahrtrichtung
[…] plötzlich vom Normalstreifen auf den Überholstreifen geschwenkt zu sein und
daraufhin einen zweiten Schwenker gegen den Pannenstreifen gemacht und diesen
dabei mit der rechten Fahrzeugseite überfahren zu haben. An dieser Stelle sei
festgehalten, dass sich der genannte Vorhalt so detailliert erst in Verbindung
mit der Strafanzeige ergibt, da der Strafbefehl äusserst rudimentär verfasst
worden ist. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet,
wobei sie sich in erster Linie auf die Aussagen des Zeugen B.___ abstützte.
Dispositiv
4. Es wird im Folgenden demnach zu
prüfen sein, ob die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz einer Willkürprüfung
standhält. Der Beschuldigte bringt die nachfolgenden Rügen vor:
5.
5.1 Der Berufungskläger macht geltend,
die Beweiswürdigung beruhe auf einer Voreingenommenheit, die sich unverkennbar
bereits aus der einleitenden Begründung des Urteils ergebe, wonach hinsichtlich
der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten festzuhalten sei, dass er «als
Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der der Strafandrohung von
Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet worden sei». Zudem
habe der Beschuldigte «als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse
daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen». Seine
Aussagen seien daher «mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen». Ebenso
voreingenommen erscheine das Gericht, wenn es pauschal festhalte, beim als
Zeugen einvernommenen Polizisten B.___ könne eine bewusst falsche Zeugenaussage
«ausgeschlossen» werden. Basierend auf dieser unzulässig einseitigen Haltung
habe das Gericht allerdings den aus seiner Sicht rechtserheblichen Sachverhalt
ermittelt.
5.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen
aller Beteiligten einlässlich wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen.
Hervorzuheben ist die Schilderung des Polizisten B.___, wonach dieser nach
einem vorangegangen Verkehrsunfall das Auto des Beschuldigten auf der A1
festgestellt habe, auf dem Normalstreifen zu diesem Fahrzeug aufgeschlossen sei
und habe sehen können, wie das Fahrzeug einen Schwenker gemacht habe, mit den
beiden Rädern auf der linken Fahrzeugseite über die Leitlinie auf den
Überholstreifen gefahren sei, kurz darauf auf die Normalspur zurückkorrigiert
und dabei mit den Rädern der rechten Fahrzeugseite die Sicherheitslinie beim
Pannenstreifen übertreten habe (Zeugeneinvernahme B.___, Zeilen 64 ff.). Der
Beschuldigte gab an, er sei normal und fokussiert gefahren und es sei
keineswegs zu einem Schwenker gekommen (Einvernahme des Beschuldigten, Zeilen
87 ff.). Die Vorinstanz hielt fest, dass bei Zeuge B.___ eine bewusst falsche
Zeugenaussage ausgeschlossen werden könne. Er habe den Beschuldigten nicht
gekannt und habe auch keinen Anlass gehabt, diesen falsch zu belasten. Es sei
nicht von einer derart falschen Beobachtung auszugehen, wonach Zeuge B.___
einen Schwenker gesehen hätte, wenn der Beschuldigte normal und fokussiert gefahren
wäre. Vielmehr seien die Aussagen des Beschuldigten reine Schutzbehauptungen.
5.3 Dem Personalbeweis kommt dann grosse
Bedeutung zu, wenn objektive Messungen oder Aufzeichnungen in Form von Foto-
oder Videoaufnahmen wie hier gänzlich fehlen. Da die Aussagen des Zeugen und
des Beschuldigten nicht übereinstimmen, war die Vorinstanz angehalten, eine
Abwägung anhand der Glaubwürdigkeit des Zeugen sowie der beschuldigten Person
und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen. Das hat die Vorinstanz getan.
Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit hat der Beschuldigte – wie die Vorinstanz
korrekt ausführt – ein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. So hat der
Beschuldigte angesichts der Vorwürfe grundsätzlich ein Interesse daran, sich in
ein möglichst günstiges Licht zu rücken. Ihm deshalb eine verminderte
Glaubwürdigkeit zuzumessen, verstiesse allerdings gegen die Unschuldsvermutung.
Ein Unschuldiger hat genau das gleiche Interesse daran, sich in ein günstiges
Licht zu stellen.
5.4 Davon, dass die Vorinstanz
vorbefasst gewesen ist und dadurch die Unschuldsvermutung verletzt haben soll,
kann vorliegend aber keine Rede sein, denn die Aussagen des Beschuldigten sind
auch unter Ausblendung der Schilderungen im Polizeirapport nicht logisch. So
bleibt schleierhaft, warum das Fahrzeug des Beschuldigten einer verkehrs- und
sicherheitspolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, obwohl der Beschuldigte
ausführt, er sei normal und fokussiert gefahren. Die Folgerung der Vorinstanz,
dass die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugen, widersprüchlich
erscheinen und sich als reine Schutzbehauptungen herausstellen, ist jedenfalls
nicht willkürlich.
5.5 Auch im Falle des Zeugen B.___
versteigt sich der Beschuldigte in eine spekulative Vermutung, für welche
keinerlei Hinweise bestehen, zumal aus der klaren und nachvollziehbaren Aussage
des Zeugen ohne Zweifel geschlossen werden muss, dass das hin- und herschwenken
des Fahrzeuges der Grund für die Kontrolle war. Er hat unter Strafandrohung von
Art. 307 StGB ausgesagt. Die Gerichtserfahrung zeigt zwar, dass die
Strafandrohung alleine nicht für wahrheitsgemässe Aussagen spricht. Das war der
Vorinstanz aber klar. Mithin trifft auch nicht zu, dass diese lediglich wegen
der berufsbedingten generellen Glaubhaftigkeit von Polizisten der Aussage des
Zeugen unbesehen Glauben geschenkt und dabei jegliche Zweifel ausgeklammert
hat. Vielmehr hat die Vorinstanz plausibel dargelegt, weshalb sie die Aussagen
des Zeugen als glaubhaft erachtete und auch erachten durfte. Bei dem Zeugen ist
keine Interessenlage zur Falschaussage ersichtlich. Ein Interesse am
Prozessausgang hat dieser nicht und in einer solchen Konstellation gibt es
keine objektiven Gründe, warum der Zeuge falsch aussagen sollte. Der Zeuge ist
in einer neutralen, unbefangenen und aussenstehenden Position. In seinen
Aussagen lassen sich keine Spuren von emotionalen Einfärbungen, von
tendenziösen Sichtweisen oder unnötigen und deshalb verräterischen Seitenhieben
erkennen. Insofern ist seinen Aussagen eine hohe Beweiskraft zuzuerkennen.
Demnach sind auch die Feststellungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
5.6 Der Berufungskläger führt weiter ins
Feld, dass die Sicht am 8. Dezember 2018 um 05.30 Uhr bei Nacht
sicher eingeschränkt gewesen sei, was das Gericht nicht in Abrede stellen könne,
dies aber zu Unrecht und ohne jeglichen Bezug zur interessierenden Situation
als irrelevant erachte mit der abermals pauschalen Behauptung, Schwenker
könnten auch bei Nacht «durchaus festgestellt» werden.
Diese Argumentation läuft ins Leere. Die
Schilderungen des Zeugen beruhen auf seinen eigenen Beobachtungen vor Ort. Er
hat das Fahrzeug über eine genügend lange Wegstrecke und auf kurze Distanz
beobachten können. Obwohl es zur Tatzeit dunkel gewesen ist, bestehen – entgegen
der Ansicht des Beschuldigten – keine Bedenken, auf seine Aussage abzustellen,
da die Lichter des Autos geleuchtet haben. Eine möglicherweise
müdigkeitsbedingte Beeinträchtigung des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens fällt
ausser Betracht. Die Schilderungen des Zeugen fielen insgesamt klar, differenziert
und in sich widerspruchsfrei aus. Weder erwähnte der Zeuge, er sei schon lange
im Dienst gewesen, noch liegen irgendwelche Anzeichen für eine damalige
Müdigkeit des Zeugen vor. Vielmehr sind sich Polizisten gewohnt, Nachtschichten
zu leisten und dementsprechend vorher oder nachher am Tag zu schlafen.
5.7 Der Beschuldigte bringt weiter vor,
die Vorinstanz ignoriere das Argument des Beschuldigten, wonach die
Distanzangaben gemäss Strafanzeige nicht stimmten und halte zu Unrecht fest,
dass in diesem zutreffenden Fall einzig eine vorsätzlich begangene
Falschaussage des Belastungszeugen noch möglich sei, wofür keinerlei Anzeichen bestünden.
Die Vorinstanz unterdrücke mithin ganze bewusst die zahlreichen Hinweise,
wonach sich der Belastungszeuge auch schlicht und einfach getäuscht haben
könnte. Schliesslich habe der Zeuge anlässlich der Hauptverhandlung gerade
keinerlei Angaben machen können zur Distanz zum Fahrzeug des Beschuldigten im
Zeitpunkt seiner angeblichen Feststellungen.
Auch dieses Argument der Verteidigung
überzeugt nicht. Es wird übersehen, dass die Befragung des Zeugen mehr als zwei
Jahre nach dem Vorfall stattfand und es unter diesen Umständen eher überrascht
hätte, wenn der Zeuge sich nach so langer Zeit noch an jedes Detail des
Tathergangs hätte erinnern können. Das Zugestehen von Erinnerungslücken ist
denn auch ein Kriterium, das gemeinhin für die Glaubhaftigkeit des Aussagenden
spricht, namentlich dann, wenn diese durch langen Zeitablauf erklärbar sind.
Dass der Zeuge sich beispielsweise bezüglich der von ihm geschätzten Distanz
nicht mehr im Detail erinnern konnte und stattdessen auf den Polizeirapport verwies,
tangiert seine Glaubhaftigkeit in keiner Weise, zumal er bei der Befragung
offen deklariert hat, dass er dies im Hinblick auf seine Aussage im Rapport
nachschauen müsse.
6. Zusammengefasst steht die
Beweiswürdigung der Vorinstanz mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in
klarem Widerspruch. Wie eingangs erwähnt, genügt zur Begründung von Willkür
nicht, dass auch eine andere Würdigung der Beweismittel denkbar wäre. Nach dem Gesagten
ist der Schluss der Vorinstanz, wonach der Anklagesachverhalt insbesondere
aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen B.___ erstellt sei, insgesamt
weder hinsichtlich der Begründung noch mit Blick auf das Ergebnis willkürlich.
Es ist daher auch im Berufungsverfahren von diesem Sachverhalt auszugehen.
Davon, dass die Vorinstanz das Urteil voreingenommen und trotz Beweislosigkeit
gefällt und dadurch den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt haben soll, kann
keine Rede sein.
III.
1. Der Beschuldigte bringt schliesslich
noch vor, die fehlerhafte Beweiswürdigung der Vorinstanz zeige sich
exemplarisch im Umstand, dass diese die Frage, ob dem Beschuldigten der Vorhalt
der Vornahme einer Verrichtung, wie er im Strafbefehl explizit enthalten gewesen
sei, zu machen sei, gar nicht habe entscheiden wollen, sondern diese Frage
«offen» gelassen habe. Dass der Belastungszeuge selber eine Verrichtung gar
nicht gesehen habe, stehe fest. Warum der Beschuldigte einen Schwenker gemacht
haben solle, bleibe gemäss Vorinstanz damit völlig offen. Wenn aber keinerlei
Grund für einen Schwenker feststellbar sei, könne dem Berufungskläger auch
nicht willkürfrei vorgehalten werden, er habe sein Fahrzeug nicht beherrscht.
Die Vorinstanz meine zu Unrecht, den rechtserheblichen Sachverhalt mit einem
vermeintlichen Kunstgriff in zwei einzelne Schnitte aufteilen zu können und
daher die Frage, warum ein Schwenker erfolgt sein solle, fälschlicherweise
nicht beantworten zu müssen. Unter dieser Prämisse habe die Vorinstanz den
Beschuldigten aber vom Vorhalt der Vornahme einer Verrichtung freisprechen müssen.
Sie habe sich aber damit begnügt, diesen Teil des Strafbefehls vom
18. Februar 2021 als irrelevant zu deklarieren und auf eine
Beurteilung zu verzichten. Die Vorinstanz habe letztendlich einen anderen
Sachverhalt beurteilt als denjenigen, der dem Strafbefehl zugrunde gelegen
habe.
2. Nach dem
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32
Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an
den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person
zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass
die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert
sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte
der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E.
3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit
Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte
Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt
eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte
Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr
Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung
richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der
Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Solange
für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird,
kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu
keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an
Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen
(Urteile 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.2; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember
2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3. Auch in diesem Punkt geht die Rüge
fehl. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vorgeworfen, er habe Verkehrsregeln
verletzt ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und umschreibt mit Art. 31
Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV die Verkehrsregeln, die der Beschuldigte
verletzt haben soll. Die Anklageschrift umschreibt demnach die nach Auffassung
der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen. Die Bezeichnung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen ist
mit Blick auf das Anklageprinzip nur von relativer Bedeutung, weil das Gericht
nicht an diese rechtliche Qualifikation gebunden ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art.
325 N 12). Da es sich bei Art. 90 SVG um eine Blankettstrafnorm handelt, bedarf
die Bestimmung – wie vorliegend – der Ergänzung durch konkrete
Verkehrsvorschriften, die verletzt worden sind. Eine Verurteilung allein
gestützt auf Art. 90 SVG ohne Nennung der Verletzung einer konkreten
Verkehrsvorschrift ist daher ausgeschlossen (BGE 100 IV 73; Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen nach Via Secura,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 2; Giger,
SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich
2014, Art. 90 N 1). Dem Strafbefehl kann entnommen werden, welche Verletzung
der Verkehrsregeln dem Beschuldigten genau vorgeworfen wird. Die rechtliche
Würdigung des hiervor erstellten Sachverhalts (Schwenker über die Mittel- oder
Randlinie, ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) als einfache Verletzung
der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs.
1 SVG durch die Vorinstanz ist zutreffend und zu bestätigen. Dass der die
Anklage bildende Strafbefehl sehr knapp gehalten ist, ist vorliegend mit Blick
auf das Anklageprinzip nicht zu beanstanden. Der Strafbefehl umschreibt den
Lebenssachverhalt hinsichtlich Ort und Zeit sowie das wesentliche Fehlverhalten
(Schwenken über eine Fahrbahnlinie) genügend klar. Ein ergänzender Beizug der
Strafanzeige hinsichtlich weiterer Details ist zulässig. Der Umstand, dass die
Vorinstanz schliesslich einen Teil des Vorhalts (Vornahme einer Verrichtung)
ausklammerte und lediglich auf das Folgeverhalten (Schwenken) abstellte, stellt
ebenfalls keine Verletzung des Anklageprinzips dar. Der Lebenssachverhalt als
solcher verändert sich dadurch nicht grundlegend.
IV.
Die Vorinstanz hat den vorliegend
anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren
zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Die Strafzumessung wird vom
Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet, zumal die von
der Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von CHF 250.00 jedenfalls nicht
zu hoch ausgefallen ist. Die Busse in Höhe von CHF 250.00 ist entsprechend
– ebenso wie die praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen –
zu bestätigen.
V.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren
ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Der Berufungskläger hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 800.00 und die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘020.00 (inkl. Auslagen), total CHF 1'820.00,
zu bezahlen (Art. 426 und 428 StPO). Parteientschädigungen werden keine
ausgerichtet.
Demnach wird in Anwendung von Art. 90
Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 47, Art. 106 StGB, Art. 379
ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln (Schwenker über die Mittel- oder Randlinie, ohne Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer), begangen am 8. Dezember 2018, in […], schuldig
gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 250.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3
Tagen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens in der Höhe von CHF 800.00 sowie die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens
in der Höhe von CHF 1‘020.00, inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1‘000.00, hat
der Beschuldigte zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte hat somit
Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 1‘820.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Von Felten Wiedmer