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Entscheid

STBER.2021.30

Verletzung der Verkehrsregeln (Einsprache)

16. November 2021Deutsch16 min

StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Berufungskläger wurde Frist gesetzt

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. November 2021

Es wirken mit:

Präsident von

Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Marc Aebi

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verletzung

der Verkehrsregeln

erscheint niemand. Mit Verfügung

der Verfahrensleitung vom 26. April 2021 wurde das schriftliche

Verfahren angeordnet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Zum Verfahrensverlauf bis zum Erlass

des erstinstanzlichen Urteils ist auf die zutreffenden Ausführungen im

angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Thal-Gäu vom 23. Februar 2021 S. 3 f.).

2. Der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu erliess am 23. Februar 2021 folgendes Strafurteil:

1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln (Schwenker über die Mittel- oder Randlinie, ohne Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer), begangen am 8. Dezember 2018, in […], schuldig

gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei

Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Auf eine

nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine

Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen

seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich

verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf

CHF 300.00 und A.___ hat noch CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Gegen das Urteil liess A.___ am

8. März 2021 die Berufung anmelden (AS 083; Art. 399 Abs. 1 StPO).

Mit Berufungserklärung vom 6. April 2021 (Art. 399 Abs. 3 StPO) wird

beantragt, der Berufungskläger sei vollumfänglich frei zu sprechen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Beweisanträge wurden keine gestellt. Die

Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. April 2021 auf eine

Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

4. Mit Verfügung der Verfahrensleitung

vom 26. April 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c

StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Berufungskläger wurde Frist gesetzt

zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung und von aktuellen

Einkommens- und Steuerbelegen. Ebenso wurde die Möglichkeit zur Einreichung

einer Honorarnote eingeräumt. Nach dreifacher Fristerstreckung wurde am

30. Juli 2021 die schriftliche Berufungsbegründung eingereicht und mitgeteilt,

dass keine Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des

Beschuldigten eingereicht werden könnten. Das Verfahren ist somit spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und

rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der

Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue

tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2.

Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die

Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz

überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und

Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten

jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen

Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der

Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich

dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist.

Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie

namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und

Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die

Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie

von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften

regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche

Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid/ Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art.

398.

N 12f.). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene

Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in

klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls

vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür

nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der

Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist

(BGE 146 IV 88, E. 1.3.1; BGE 141 IV 305 E. 1.2).

3.

Dem Beschuldigten wird

zusammengefasst vorgeworfen, auf der Autobahn 1 (A1) auf der Höhe […] in Fahrtrichtung

[…] plötzlich vom Normalstreifen auf den Überholstreifen geschwenkt zu sein und

daraufhin einen zweiten Schwenker gegen den Pannenstreifen gemacht und diesen

dabei mit der rechten Fahrzeugseite überfahren zu haben. An dieser Stelle sei

festgehalten, dass sich der genannte Vorhalt so detailliert erst in Verbindung

mit der Strafanzeige ergibt, da der Strafbefehl äusserst rudimentär verfasst

worden ist. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet,

wobei sie sich in erster Linie auf die Aussagen des Zeugen B.___ abstützte.

Dispositiv

4. Es wird im Folgenden demnach zu

prüfen sein, ob die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz einer Willkürprüfung

standhält. Der Beschuldigte bringt die nachfolgenden Rügen vor:

5.

5.1 Der Berufungskläger macht geltend,

die Beweiswürdigung beruhe auf einer Voreingenommenheit, die sich unverkennbar

bereits aus der einleitenden Begründung des Urteils ergebe, wonach hinsichtlich

der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten festzuhalten sei, dass er «als

Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der der Strafandrohung von

Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet worden sei». Zudem

habe der Beschuldigte «als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse

daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen». Seine

Aussagen seien daher «mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen». Ebenso

voreingenommen erscheine das Gericht, wenn es pauschal festhalte, beim als

Zeugen einvernommenen Polizisten B.___ könne eine bewusst falsche Zeugenaussage

«ausgeschlossen» werden. Basierend auf dieser unzulässig einseitigen Haltung

habe das Gericht allerdings den aus seiner Sicht rechtserheblichen Sachverhalt

ermittelt.

5.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen

aller Beteiligten einlässlich wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen.

Hervorzuheben ist die Schilderung des Polizisten B.___, wonach dieser nach

einem vorangegangen Verkehrsunfall das Auto des Beschuldigten auf der A1

festgestellt habe, auf dem Normalstreifen zu diesem Fahrzeug aufgeschlossen sei

und habe sehen können, wie das Fahrzeug einen Schwenker gemacht habe, mit den

beiden Rädern auf der linken Fahrzeugseite über die Leitlinie auf den

Überholstreifen gefahren sei, kurz darauf auf die Normalspur zurückkorrigiert

und dabei mit den Rädern der rechten Fahrzeugseite die Sicherheitslinie beim

Pannenstreifen übertreten habe (Zeugeneinvernahme B.___, Zeilen 64 ff.). Der

Beschuldigte gab an, er sei normal und fokussiert gefahren und es sei

keineswegs zu einem Schwenker gekommen (Einvernahme des Beschuldigten, Zeilen

87 ff.). Die Vorinstanz hielt fest, dass bei Zeuge B.___ eine bewusst falsche

Zeugenaussage ausgeschlossen werden könne. Er habe den Beschuldigten nicht

gekannt und habe auch keinen Anlass gehabt, diesen falsch zu belasten. Es sei

nicht von einer derart falschen Beobachtung auszugehen, wonach Zeuge B.___

einen Schwenker gesehen hätte, wenn der Beschuldigte normal und fokussiert gefahren

wäre. Vielmehr seien die Aussagen des Beschuldigten reine Schutzbehauptungen.

5.3 Dem Personalbeweis kommt dann grosse

Bedeutung zu, wenn objektive Messungen oder Aufzeichnungen in Form von Foto-

oder Videoaufnahmen wie hier gänzlich fehlen. Da die Aussagen des Zeugen und

des Beschuldigten nicht übereinstimmen, war die Vorinstanz angehalten, eine

Abwägung anhand der Glaubwürdigkeit des Zeugen sowie der beschuldigten Person

und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen. Das hat die Vorinstanz getan.

Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit hat der Beschuldigte – wie die Vorinstanz

korrekt ausführt – ein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. So hat der

Beschuldigte angesichts der Vorwürfe grundsätzlich ein Interesse daran, sich in

ein möglichst günstiges Licht zu rücken. Ihm deshalb eine verminderte

Glaubwürdigkeit zuzumessen, verstiesse allerdings gegen die Unschuldsvermutung.

Ein Unschuldiger hat genau das gleiche Interesse daran, sich in ein günstiges

Licht zu stellen.

5.4 Davon, dass die Vorinstanz

vorbefasst gewesen ist und dadurch die Unschuldsvermutung verletzt haben soll,

kann vorliegend aber keine Rede sein, denn die Aussagen des Beschuldigten sind

auch unter Ausblendung der Schilderungen im Polizeirapport nicht logisch. So

bleibt schleierhaft, warum das Fahrzeug des Beschuldigten einer verkehrs- und

sicherheitspolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, obwohl der Beschuldigte

ausführt, er sei normal und fokussiert gefahren. Die Folgerung der Vorinstanz,

dass die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugen, widersprüchlich

erscheinen und sich als reine Schutzbehauptungen herausstellen, ist jedenfalls

nicht willkürlich.

5.5 Auch im Falle des Zeugen B.___

versteigt sich der Beschuldigte in eine spekulative Vermutung, für welche

keinerlei Hinweise bestehen, zumal aus der klaren und nachvollziehbaren Aussage

des Zeugen ohne Zweifel geschlossen werden muss, dass das hin- und herschwenken

des Fahrzeuges der Grund für die Kontrolle war. Er hat unter Strafandrohung von

Art. 307 StGB ausgesagt. Die Gerichtserfahrung zeigt zwar, dass die

Strafandrohung alleine nicht für wahrheitsgemässe Aussagen spricht. Das war der

Vorinstanz aber klar. Mithin trifft auch nicht zu, dass diese lediglich wegen

der berufsbedingten generellen Glaubhaftigkeit von Polizisten der Aussage des

Zeugen unbesehen Glauben geschenkt und dabei jegliche Zweifel ausgeklammert

hat. Vielmehr hat die Vorinstanz plausibel dargelegt, weshalb sie die Aussagen

des Zeugen als glaubhaft erachtete und auch erachten durfte. Bei dem Zeugen ist

keine Interessenlage zur Falschaussage ersichtlich. Ein Interesse am

Prozessausgang hat dieser nicht und in einer solchen Konstellation gibt es

keine objektiven Gründe, warum der Zeuge falsch aussagen sollte. Der Zeuge ist

in einer neutralen, unbefangenen und aussenstehenden Position. In seinen

Aussagen lassen sich keine Spuren von emotionalen Einfärbungen, von

tendenziösen Sichtweisen oder unnötigen und deshalb verräterischen Seitenhieben

erkennen. Insofern ist seinen Aussagen eine hohe Beweiskraft zuzuerkennen.

Demnach sind auch die Feststellungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

5.6 Der Berufungskläger führt weiter ins

Feld, dass die Sicht am 8. Dezember 2018 um 05.30 Uhr bei Nacht

sicher eingeschränkt gewesen sei, was das Gericht nicht in Abrede stellen könne,

dies aber zu Unrecht und ohne jeglichen Bezug zur interessierenden Situation

als irrelevant erachte mit der abermals pauschalen Behauptung, Schwenker

könnten auch bei Nacht «durchaus festgestellt» werden.

Diese Argumentation läuft ins Leere. Die

Schilderungen des Zeugen beruhen auf seinen eigenen Beobachtungen vor Ort. Er

hat das Fahrzeug über eine genügend lange Wegstrecke und auf kurze Distanz

beobachten können. Obwohl es zur Tatzeit dunkel gewesen ist, bestehen – entgegen

der Ansicht des Beschuldigten – keine Bedenken, auf seine Aussage abzustellen,

da die Lichter des Autos geleuchtet haben. Eine möglicherweise

müdigkeitsbedingte Beeinträchtigung des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens fällt

ausser Betracht. Die Schilderungen des Zeugen fielen insgesamt klar, differenziert

und in sich widerspruchsfrei aus. Weder erwähnte der Zeuge, er sei schon lange

im Dienst gewesen, noch liegen irgendwelche Anzeichen für eine damalige

Müdigkeit des Zeugen vor. Vielmehr sind sich Polizisten gewohnt, Nachtschichten

zu leisten und dementsprechend vorher oder nachher am Tag zu schlafen.

5.7 Der Beschuldigte bringt weiter vor,

die Vorinstanz ignoriere das Argument des Beschuldigten, wonach die

Distanzangaben gemäss Strafanzeige nicht stimmten und halte zu Unrecht fest,

dass in diesem zutreffenden Fall einzig eine vorsätzlich begangene

Falschaussage des Belastungszeugen noch möglich sei, wofür keinerlei Anzeichen bestünden.

Die Vorinstanz unterdrücke mithin ganze bewusst die zahlreichen Hinweise,

wonach sich der Belastungszeuge auch schlicht und einfach getäuscht haben

könnte. Schliesslich habe der Zeuge anlässlich der Hauptverhandlung gerade

keinerlei Angaben machen können zur Distanz zum Fahrzeug des Beschuldigten im

Zeitpunkt seiner angeblichen Feststellungen.

Auch dieses Argument der Verteidigung

überzeugt nicht. Es wird übersehen, dass die Befragung des Zeugen mehr als zwei

Jahre nach dem Vorfall stattfand und es unter diesen Umständen eher überrascht

hätte, wenn der Zeuge sich nach so langer Zeit noch an jedes Detail des

Tathergangs hätte erinnern können. Das Zugestehen von Erinnerungslücken ist

denn auch ein Kriterium, das gemeinhin für die Glaubhaftigkeit des Aussagenden

spricht, namentlich dann, wenn diese durch langen Zeitablauf erklärbar sind.

Dass der Zeuge sich beispielsweise bezüglich der von ihm geschätzten Distanz

nicht mehr im Detail erinnern konnte und stattdessen auf den Polizeirapport verwies,

tangiert seine Glaubhaftigkeit in keiner Weise, zumal er bei der Befragung

offen deklariert hat, dass er dies im Hinblick auf seine Aussage im Rapport

nachschauen müsse.

6. Zusammengefasst steht die

Beweiswürdigung der Vorinstanz mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in

klarem Widerspruch. Wie eingangs erwähnt, genügt zur Begründung von Willkür

nicht, dass auch eine andere Würdigung der Beweismittel denkbar wäre. Nach dem Gesagten

ist der Schluss der Vorinstanz, wonach der Anklagesachverhalt insbesondere

aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen B.___ erstellt sei, insgesamt

weder hinsichtlich der Begründung noch mit Blick auf das Ergebnis willkürlich.

Es ist daher auch im Berufungsverfahren von diesem Sachverhalt auszugehen.

Davon, dass die Vorinstanz das Urteil voreingenommen und trotz Beweislosigkeit

gefällt und dadurch den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt haben soll, kann

keine Rede sein.

III.

1. Der Beschuldigte bringt schliesslich

noch vor, die fehlerhafte Beweiswürdigung der Vorinstanz zeige sich

exemplarisch im Umstand, dass diese die Frage, ob dem Beschuldigten der Vorhalt

der Vornahme einer Verrichtung, wie er im Strafbefehl explizit enthalten gewesen

sei, zu machen sei, gar nicht habe entscheiden wollen, sondern diese Frage

«offen» gelassen habe. Dass der Belastungszeuge selber eine Verrichtung gar

nicht gesehen habe, stehe fest. Warum der Beschuldigte einen Schwenker gemacht

haben solle, bleibe gemäss Vorinstanz damit völlig offen. Wenn aber keinerlei

Grund für einen Schwenker feststellbar sei, könne dem Berufungskläger auch

nicht willkürfrei vorgehalten werden, er habe sein Fahrzeug nicht beherrscht.

Die Vorinstanz meine zu Unrecht, den rechtserheblichen Sachverhalt mit einem

vermeintlichen Kunstgriff in zwei einzelne Schnitte aufteilen zu können und

daher die Frage, warum ein Schwenker erfolgt sein solle, fälschlicherweise

nicht beantworten zu müssen. Unter dieser Prämisse habe die Vorinstanz den

Beschuldigten aber vom Vorhalt der Vornahme einer Verrichtung freisprechen müssen.

Sie habe sich aber damit begnügt, diesen Teil des Strafbefehls vom

18. Februar 2021 als irrelevant zu deklarieren und auf eine

Beurteilung zu verzichten. Die Vorinstanz habe letztendlich einen anderen

Sachverhalt beurteilt als denjenigen, der dem Strafbefehl zugrunde gelegen

habe.

2. Nach dem

Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32

Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an

den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden

(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die

Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person

zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass

die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert

sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte

der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör

(Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E.

3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit

Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte

Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt

eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte

Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr

Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung

richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der

Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Solange

für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird,

kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu

keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an

Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen

(Urteile 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.2; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember

2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3. Auch in diesem Punkt geht die Rüge

fehl. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vorgeworfen, er habe Verkehrsregeln

verletzt ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und umschreibt mit Art. 31

Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV die Verkehrsregeln, die der Beschuldigte

verletzt haben soll. Die Anklageschrift umschreibt demnach die nach Auffassung

der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren

Gesetzesbestimmungen. Die Bezeichnung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen ist

mit Blick auf das Anklageprinzip nur von relativer Bedeutung, weil das Gericht

nicht an diese rechtliche Qualifikation gebunden ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art.

325 N 12). Da es sich bei Art. 90 SVG um eine Blankettstrafnorm handelt, bedarf

die Bestimmung – wie vorliegend – der Ergänzung durch konkrete

Verkehrsvorschriften, die verletzt worden sind. Eine Verurteilung allein

gestützt auf Art. 90 SVG ohne Nennung der Verletzung einer konkreten

Verkehrsvorschrift ist daher ausgeschlossen (BGE 100 IV 73; Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen nach Via Secura,

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 2; Giger,

SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich

2014, Art. 90 N 1). Dem Strafbefehl kann entnommen werden, welche Verletzung

der Verkehrsregeln dem Beschuldigten genau vorgeworfen wird. Die rechtliche

Würdigung des hiervor erstellten Sachverhalts (Schwenker über die Mittel- oder

Randlinie, ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) als einfache Verletzung

der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs.

1 SVG durch die Vorinstanz ist zutreffend und zu bestätigen. Dass der die

Anklage bildende Strafbefehl sehr knapp gehalten ist, ist vorliegend mit Blick

auf das Anklageprinzip nicht zu beanstanden. Der Strafbefehl umschreibt den

Lebenssachverhalt hinsichtlich Ort und Zeit sowie das wesentliche Fehlverhalten

(Schwenken über eine Fahrbahnlinie) genügend klar. Ein ergänzender Beizug der

Strafanzeige hinsichtlich weiterer Details ist zulässig. Der Umstand, dass die

Vorinstanz schliesslich einen Teil des Vorhalts (Vornahme einer Verrichtung)

ausklammerte und lediglich auf das Folgeverhalten (Schwenken) abstellte, stellt

ebenfalls keine Verletzung des Anklageprinzips dar. Der Lebenssachverhalt als

solcher verändert sich dadurch nicht grundlegend.

IV.

Die Vorinstanz hat den vorliegend

anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren

zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Die Strafzumessung wird vom

Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet, zumal die von

der Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von CHF 250.00 jedenfalls nicht

zu hoch ausgefallen ist. Die Busse in Höhe von CHF 250.00 ist entsprechend

– ebenso wie die praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen –

zu bestätigen.

V.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren

ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Der Berufungskläger hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 800.00 und die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘020.00 (inkl. Auslagen), total CHF 1'820.00,

zu bezahlen (Art. 426 und 428 StPO). Parteientschädigungen werden keine

ausgerichtet.

Demnach wird in Anwendung von Art. 90

Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 47, Art. 106 StGB, Art. 379

ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:

1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln (Schwenker über die Mittel- oder Randlinie, ohne Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer), begangen am 8. Dezember 2018, in […], schuldig

gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 250.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3

Tagen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens in der Höhe von CHF 800.00 sowie die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens

in der Höhe von CHF 1‘020.00, inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1‘000.00, hat

der Beschuldigte zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte hat somit

Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 1‘820.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Von Felten Wiedmer