STBER.2021.34
mehrfacher Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, etc.
15. Dezember 2021Deutsch23 min
der Ziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Bemessung der Strafe), 3 (Anordnung einer stationären
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn
Berufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Reto
Gasser,
Beschuldigter
betreffend mehrfacher
Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, gewerbsmässiger
Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, etc.
erscheint niemand. Mit
Verfügung der Verfahrensleitung vom 8. Juni 2021 wurde das
schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern erliess
am 5. Januar 2021 folgendes Strafurteil:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des gewerbsmässigen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 7. August
2016 bis 17. August 2017;
-
des gewerbsmässigen
Betrugs, begangen in der Zeit vom 7. August 2016 bis 17. August 2017;
-
des versuchten Diebstahls,
begangen am 4./5. Oktober 2016;
-
des mehrfachen Diebstahls,
begangen am 12. Oktober 2016 und am 25. August 2017;
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung, begangen am 4./5. Oktober 2016 und am 12. Oktober 2016;
-
des versuchten
Hausfriedensbruchs, begangen am 4./5. Oktober 2016;
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen am 12. Oktober 2016.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten verurteilt.
3. Für A.___ wird eine stationäre
therapeutische Behandlung angeordnet.
4. A.___ sind 1228 Tage Untersuchungshaft
und vorzeitiger Massnahmenvollzug an die Freiheitsstrafe und an die stationäre
Massnahme angerechnet.
5. Es wird festgestellt, dass sich A.___
seit dem 23. Januar 2018 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und zur
Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin darin belassen wird.
6. Folgende bei A.___ beschlagnahmten
Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Polizei Kanton Solothurn, Asservate) sind
dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:
-
79
Schriftstücke / Briefe;
-
1 Bundesordner;
-
5 Schriftstücke / Briefe;
-
9 Schriftstücke / Briefe;
-
18 Schriftstücke / Briefe;
-
9 Drogenschnelltests;
-
17 Schriftstücke / Briefe;
-
1 Nikesportsack (inkl.
Stein).
Ohne ein
solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils vernichtet.
7. A.___ wird bei der Anerkennung behaftet,
wie folgt Schadenersatz zu schulden:
-
C.___ AG, [...]: CHF
369.90;
-
D.___ AG, [...]: CHF 343.55
zzgl. 5 % Zins seit dem 13. August 2017;
-
Firma E.___, […]: CHF
408.60;
-
Firma F.___, [...]: CHF
2'877.90;
-
G.___ AG, [...]: CHF 286.70;
-
H.___ AG, [...]: CHF
408.50;
-
I.___ AG, [...]: CHF
1'178.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Oktober 2016;
-
J.___ AG, [...]: CHF
1'136.65;
-
K.___ GmbH, [...]: CHF
637.05. Zur Geltendmachung ihrer weitergehenden Schadenersatzforderung wird die
Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
8. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von
Schadenersatz verurteilt:
-
L.___ AG, [...]:
CHF 2'725.00;
- M.___ AG, [...]: CHF 208.26;
-
N.___ AG, [...]:
CHF 390.05.
Zur Geltendmachung ihrer
weitergehenden Forderungen werden die Privatklägerinnen auf den Zivilweg
verwiesen.
9. Die Privatklägerin Firma O.___, DE-[...],
wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
10. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF 22'371.80
(Honorar inkl. 3 Stunden Hauptverhandlung CHF 19'035.10, Auslagen
CHF 1'710.40, 8.0 % Mehrwertsteuer auf CHF 9'635.90 ausmachend CHF 770.85,
7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 11'109.60 ausmachend CHF 855.45) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Das Amtsgericht verzichtet auf die
schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
12. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 3'500.00, total CHF 16'000.00, zu
bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und
verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten
CHF 15'500.00 betragen.
2. Am 18. Januar 2021
berichtigte das Amtsgericht Solothurn-Lebern die Ziffern 3 und 4 des Urteils
wie folgt:
[…]
3. Für A.___ wird eine stationäre
therapeutische Behandlung angeordnet, welche auf 2 ½ Jahre befristet wird,
beginnend ab dem 5. Januar 2021.
4. A.___ sind 1228 Tage Untersuchungshaft
und vorzeitiger Massnahmenvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
[…]
Zur Begründung für die Berichtigung
wurde ausgeführt, dass im ursprünglichen Urteil versehentlich der vorzeitige
Massnahmenvollzug an die stationäre Massnahme angerechnet worden sei. Nach
aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei dies jedoch nicht zulässig.
Weil die Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die Massnahme so
nicht umgesetzt werden könne, sei in der berichtigten Urteilsanzeige
stattdessen die Massnahme auf 2 ½ Jahre befristet worden unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit dem 18. Juli 2018 in
der Klinik P.___ befinde.
3.
Dagegen führte die Staatsanwaltschaft beim
Obergericht des Kantons Solothurn Berufung. Sie stellte in der
Berufungserklärung vom 30. April 2021 die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 5. Januar 2021 bezüglich
der Ziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Bemessung der Strafe), 3 (Anordnung einer stationären
therapeutischen Behandlung, 5 (Feststellung, dass sich der Beschuldigte seit
dem 23. Januar 2018 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet) sowie Ziffern
6 bis 12 (Rückgabe der Beschlagnahmungen, Zivil- und Kostenpunkte, etc.) in
Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die erstandene Untersuchungshaft von 152
Tagen sei vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten
seien vom Kanton zu tragen.
Zur Begründung führte sie aus, dass das
Rechtsmittel einzig erfolge, um sicher zu stellen, dass nicht plötzlich
finanzielle Forderungen für mehrere hundert Tage (angeblich) ungerechtfertigten
Freiheitsentzug gegen den Kanton Solothurn erhoben werden könnten. Da nach dem
Wortlaut des angefochtenen Urteils total 1228 Tage Freiheitsentzug an eine
Freiheitsstrafe angerechnet würden, welche auf lediglich 24 Monaten festgelegt
worden sei und folglich rund 500 Tage kürzer sei, könne dieses Risiko aktuell
nicht ausgeschlossen werden. Zudem stehe die angefochtene Urteilsziffer in
Widerspruch zur Urteilsbegründung. Die angefochtene Verfügung sei so abzuändern,
dass lediglich über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden werde. In
der vorliegenden Konstellation sei die technisch richtige Lösung, wenn das
urteilende Sachgericht lediglich über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf
die Freiheitsstrafe befinde. Über die Anrechnung der Massnahmendauer sei erst
im Zusammenhang mit der Aufhebung der Massnahme zu entscheiden.
4.
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 8. Juni 2021
wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c Schweizerische
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet.
5.
Mit Berufungsantwort vom
6. Juli 2021 liess der Beschuldigte folgende Rechtsbegehren
beantragen:
1. Es
sei festzustellen, dass abgesehen von Ziffer 4 sämtliche anderen Ziffern des
Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 5. Januar 2021 in
Rechtskraft erwachsen sind.
2. Es
sei die erstandene Untersuchungshaft und die vorzeitige Massnahmenvollzugsdauer
an die Freiheitsstrafe und an die stationäre Massnahme anzurechnen.
Zur Begründung führte er aus, dass der
Berufungsgegner zu 720 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und sich zum
Zeitpunkt der Verurteilung der Freiheitsentzug bereits auf 1228 Tage belaufen
habe. Insofern sei die angefochtene Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils
nicht zu beanstanden. In Ziffer 2.7 und 2.8 der Urteilsbegründung werde
aufgezeigt, dass sich der Freiheitsentzug des Berufungsgegners aus 152 Tagen
Untersuchungshaft und 1052 Tagen im vorzeitigen Massnahmenvollzug
zusammensetze. Mit der Anrechnung von 152 Tagen Untersuchungshaft und 507 Tagen
der 1075 Tage im vorzeitigen Massnahmenvollzug sei die Freiheitsstrafe
abgegolten. Nicht abgegolten sei dagegen der stationäre therapeutische
Massnahmenvollzug. Weshalb sich das erstinstanzliche Urteil dazu nicht äussere
und weshalb Ziffer 4 des Dispositivs insoweit berichtigt worden sei, sei nicht
klar. Offenbar handle es sich dabei um ein redaktionelles Versehen. Werde von
einer 5-jährigen Massnahmendauer, davon 2 ½ Jahre als vorzeitige Massnahme,
ausgegangen, so habe sich der Berufungsgegner während 1825 Tagen der Massnahme
zu unterziehen. Somit sei klar, dass eine Überhaft rein rechnerisch gar nicht
in Frage kommen könne.
6.
Folgende Teile des erstinstanzlichen
Urteils sind in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer 1: Schuldsprüche;
-
Ziffer 2: Bemessung der
Strafe;
-
Ziffer 3: Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme;
-
Ziffer 5: Feststellung des
vorzeitigen Massnahmenvollzugs;
-
Ziffer 6: Einziehungen;
-
Ziffer 7: Anerkennung von
Schadenersatzansprüchen;
-
Ziffer 8: Verurteilung zu Schadenersatzansprüchen;
-
Ziffer 9: Verweisung von
Zivilforderungen;
-
Ziffer 10: Entschädigung an
den amtlichen Verteidiger;
-
Ziffer 12:
Verfahrenskosten.
Erwägungen
II. Anrechnung des
vorzeitigen Massnahmenvollzugs
1.
Von der Berufungsklägerin ist einzig
Ziffer 4 des Urteils betreffend die Anrechnung des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs an die Freiheitsstrafe bestritten und das Berufungsverfahren
ist entsprechend zu beschränken.
2.
Der Regelungsgehalt und
Anwendungsbereich von Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz lässt sich nicht
losgelöst respektive nur im Zusammenhang mit Ziffer 3 des Urteils beantworten,
weshalb es angezeigt ist, die vom Bundesgericht zur stationären Massnahme sowie
Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs entwickelten Grundsätze
aufzuzeigen.
3.
3.1
Der mit der stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59
Abs. 4 Satz 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Sind die
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben
und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre
anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB).
3.2
Die neuen Bestimmungen zum Massnahmenrecht
traten mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar
2007.
in Kraft. Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist
zeitlich nicht absolut limitiert (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; BGE 141 IV 49
E. 2.1 S. 51; Urteil 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.4). Mit der zeitlichen
Beschränkung des mit der stationären Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs
gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB wird nach der gesetzgeberischen Zielsetzung
dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. Die zeitliche Begrenzung
von Art. 59 Abs. 4 StGB stellt sicher, dass ein Gericht regelmässig überprüft,
ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug
noch verhältnismässig ist (BGE 142 IV 105 E. 5.6 S. 113 f.). Bei den Fristen
gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB handelt es sich um Höchstfristen. Das
Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung
gerichtlich eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen (BGE 135 IV 139 E.
2.4
S. 143 ff.; Urteile 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2; 6B_640/2015 vom
25.
Februar 2016 E. 6, nicht publ. in: BGE 142 IV 105). Damit wird nicht die
Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB
verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine
erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die
gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (Urteil 6B_640/2015
vom 25. Februar 2016 E. 6).
3.3
Die Frage, wann therapeutische
Massnahmen beginnen bzw. wie deren Dauer zu berechnen ist, war lange Zeit
höchstrichterlich nicht geklärt. Das Bundesgericht äusserte sich zum Beginn von
Massnahmen erstmals einlässlich in BGE 142 IV 105. In jenem Verfahren war zu
prüfen, ob für den Beginn der Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB auf den
Zeitpunkt des Eintritts der betroffenen Person in die Massnahmenvollzugsanstalt
bzw. den effektiven Behandlungsbeginn abgestellt werden dürfe. Für die
Beantwortung dieser Frage sollte unerheblich sein, ob es sich um eine vom
Gericht nach eigenem Ermessen beschränkte Massnahmendauer handelt oder ob die
Massnahme für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet worden sei
(E. 4.2). Das Bundesgericht sprach sich explizit für einen Beginn der Frist
gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB mit Rechtskraft des Strafurteils aus (E.
5.7). Massgeblich sollte der Eintritt in die Einrichtung nur dann sein, wenn
der Betroffene die Behandlung bzw. die Massnahme aus der Freiheit antrete (E.
4.2
in fine), was in der dem erwähnten Entscheid zugrundeliegenden
Angelegenheit allerdings nicht der Fall war. Ob und inwiefern für den
Fristenlauf die vor dem Sachurteil ausgestandene Sicherheitshaft oder ein
allfälliger vorzeitiger Massnahmenvollzug zu berücksichtigen ist, liess das
Bundesgericht im zitierten Urteil ausdrücklich offen (E. 4.1). In seiner
Zusammenfassung schien es indessen dennoch davon auszugehen, dass
Freiheitsentzüge vor Rechtskraft des Sachurteils nicht relevant sein sollten. Es
erwog unter Hinweis auf Praktikabilitätsgründe, die fünfjährige Dauer von Art.
59.
Abs. 4 Satz 1 StGB beginne in jedem Fall mit der gerichtlichen Anordnung der
Massnahme bzw. mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, in dem
die Massnahme angeordnet werde (so auch die Interpretation dieser Textpassage
durch das Bundesgericht in BGE 145 IV 65 E. 2.3.1). In BGE 142 IV 105 ging es
in erster Linie darum, einer sog. Organisationshaft zwischen dem Sachurteil und
einem möglichen Eintritt in eine Vollzugseinrichtung Einhalt zu gebieten.
Dispositiv
Demnach soll nicht allein der Freiheitsentzug während der stationären
Behandlung in einer geeigneten Einrichtung oder einer Strafanstalt
berücksichtigt werden, sondern auch jener, während dem der Betroffene nach dem
gerichtlichen Massnahmenentscheid ohne Behandlung in einer Straf- oder
Haftanstalt auf den Behandlungsbeginn wartet. Das Bundesgericht hob hervor, der
Staat greife nicht erst mit Antritt der effektiven Behandlung des
Massnahmenunterworfenen in dessen Freiheitsrecht ein; vielmehr sei dieser auch
während der Zeit, in der er nach der gerichtlichen Anordnung einer Massnahme in
einer Straf- oder Haftanstalt auf einen Behandlungsplatz warte, gestützt auf
einen rechtskräftigen Massnahmenentscheid in seinem Freiheitsrecht beschränkt
(BGE 142 IV 105 Regeste und E. 5.6; Heer,
Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Art. 59 N 129).
3.4 Diese Rechtsprechung bestätigte das
Bundesgericht in BGE 145 IV 65 ausdrücklich, indem es festhielt:
«Wird der Vollzug der Massnahme aus der
Freiheit heraus angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4
Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem Eintritt in die
Massnahmenvollzugseinrichtung zu laufen. Wird die Massnahme nicht aus der
Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für den
Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids
abzustellen. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.6 S. 114, E. 5.9 S. 118; Urteil
6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2).»
3.5 Von der Frage nach dem Beginn der
Massnahme zu unterscheiden ist die Problematik, ob Freiheitsentzüge vor einem
Sachurteil in die Berechnung der Dauer von Massnahmen einzubeziehen sind. In
BGE 141 IV 236 nahm das Bundesgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien
und den Massnahmenzweck die Haltung ein, Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft
sei an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB grundsätzlich
anzurechnen (E. 3). In diesem Urteil bezog sich das Bundesgericht
ausschliesslich auf Massnahmen gemäss Art. 59 StGB. Es betraf überdies nicht
primär die Frage nach der Dauer von Massnahmen, sondern dieses Präjudiz ist in
einem anderen Zusammenhang zu sehen. Zu klären war die Frage, ob ein Täter für
die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu entschädigen ist (Art. 431
StPO), wenn ihm gegenüber zwar eine stationäre therapeutische Massnahme
angeordnet wurde, für die der Massnahme zugrundeliegenden Straftaten wegen
Schuldunfähigkeit jedoch ein Freispruch erging und die Untersuchungs- und
Sicherheitshaft daher grösstenteils auf keine Strafe angerechnet werden konnte
(so auch die Interpretation gemäss BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 und Heer, Die Dauer therapeutischer
Massnahmen und die Tücken deren Berechnung, forumpoenale 3/2018, S. 183). Mit
Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 bekräftigte das Bundesgericht die erwähnte
Meinung und hielt ergänzend fest, die Untersuchungshaft, der vorzeitige
Strafvollzug sowie die Unterbringung im Rahmen des vorzeitigen stationären
therapeutischen Massnahmenvollzugs seien letztlich als strafprozessuale
Freiheitsentzüge zu qualifizieren und somit gleichzustellen. Für die Berechnung
der 5-Jahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB erachtete das Bundesgericht solche
Freiheitsentzüge vor Rechtskraft des Sachurteils sowie nach Ablauf der seither
laufenden fünfjährigen Dauer der Massnahme als unbeachtlich. Soweit diese die
tatsächlich ausgefällte Sanktion übersteigen würden, seien sie als Überhaft zu
entschädigen (E. 2.2). Auch dieses Präjudiz betraf damit eine Massnahme gemäss
Art. 59 StGB und beinhaltete primär das Thema einer Entschädigung gemäss Art.
431 StPO.
4.
Aus der in den genannten Urteilen
aufgezeigten grundsätzlichen Haltung des Bundesgerichts lassen sich Schlüsse
für den vorliegenden Fall ziehen.
4.1
Die Dauer der stationären Massnahme
steht im Gegensatz zu einer verhängten Freiheitsstrafe nicht im Voraus fest.
Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine
Zweckerreichung als aussichtslos erweist. Dieser Unterschied ist auch von
Relevanz in Bezug auf die Anrechnung. Dass es sich dabei im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis um eine Anrechnung pro forma
– d.h. ohne tatsächliche Verkürzung des Massnahmenvollzugs – handelt, ist
hinzunehmen.
4.2 Das Bundesgericht vertritt die
Haltung, dass jeglicher Freiheitsentzug nach rechtskräftiger und
vollstreckbarer Anordnung einer Massnahme ungeachtet des konkreten
Vollzugstitels sowie dessen konkrete Ausgestaltung auf die Dauer einer
Massnahme anzurechnen ist. Dies ist jedenfalls für den vorzeitigen
Massnahmenvollzug in der Sache richtig. Es fällt auf, dass das Bundesgericht
bei der Berechnung der Dauer einer Massnahme im Interesse des Betroffenen, der
sich auf seine Freiheitsrechte beruft, eine grosszügige Betrachtungsweise
favorisiert. Es zieht das Prinzip der Rechtsgleichheit heran, was auch im hier
zu beurteilenden Fall beachtlich ist. Es ist nicht vertretbar, dass das
kooperative Verhalten eines Beschuldigten und die Bereitschaft, sich nach
Eröffnung eines Strafverfahrens möglichst schnell einer Behandlung zu
unterziehen, Rechtsnachteile nach sich zieht. Wird bei der Berechnung der Dauer
der Massnahme auf den Zeitpunkt deren Anordnung ohne Rücksicht auf einen
vorzeitigen Vollzugsantritt abgestellt, führt dies zu einer Schlechterstellung
derjenigen, welche sich freiwillig und möglichst früh einer Behandlung stellen.
Dass der vorzeitige Antritt der Massnahme zumeist sinnvoll und zu fördern ist,
bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Auch Gründe der Praktikabilität, wie sie
in den Urteilen des Bundesgerichts hervorgehoben werden, stehen einer
Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die Dauer der Massnahme nicht
entgegen. Es lässt sich in jedem Einzelfall klar nachvollziehen, ab welchem
Zeitpunkt der Massnahmenunterworfene den vorzeitigen Vollzug angetreten hat und
wann dieser durch die Staatsanwaltschaft genehmigt worden ist.
5.
Bei der Berechnung der Dauer der Massnahme
wird das Verfahren nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zweigeteilt – in eine Phase vor und eine nach dem Sachurteil – ohne dass dabei
die Gesamtdauer der Massnahme tangiert wird. Während sich Ziffer 3 des
vorinstanzlichen Urteils auf die Zeitperiode nach dem Sachurteil bezieht, nimmt
sich die hier in Frage stehende Ziffer 4 der Zeit vor dem Sachurteil an. Darin rechnete
die Vorinstanz die erstandene Untersuchungshaft und die vorzeitige
Massnahmenvollzugsdauer von total 1228 Tagen an die Freiheitsstrafe an.
5.1
5.1.1 Das Gericht rechnet die
Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden
hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe
(Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in
einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und
Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB).
5.1.2 Der Beschuldigte
war vom 5. Oktober 2016, 00:40 Uhr, bis am 5. Oktober 2016,
15:03 Uhr, vom 14. November 2016, 07:40 Uhr, bis
15. November 2016, 15:30 Uhr und schliesslich vom 28. August
2017 bis 23. Januar 2018 in Haft.
5.1.3 Dem Beschuldigten wurde
durch die Vorinstanz von seiner Freiheitsstrafe von 24 Monaten bzw.
720 Tagen korrekterweise insgesamt 152 Tage Haft vollumfänglich
angerechnet, womit noch eine Freiheitsstrafe von 568 Tagen verbleibt.
5.2.
5.2.1 Das Bundesgericht vertritt – wie
hiervor einlässlich ausgeführt – für die Anrechnung des vorzeitigen
Massnahmenvollzuges die stringente Lösung, wonach der vorzeitige
Massnahmenvollzug zwar bei der Gesamtdauer der Massnahme zu berücksichtigen
ist, mit dem Sachurteil jedoch eine neue Frist zu laufen beginnt. In concreto
wurde der vom Beschuldigten absolvierte vorzeitige Massnahmenvollzug ab
Eintritt in die Klinik P.___ von rund 2 ½ Jahren (korrekterweise) in einem
ersten Schritt von der Vorinstanz bei der Festlegung der Dauer der stationären Massnahme
(5 Jahre) in Ziffer 3 des Urteils berücksichtigt und in diesem Umfang in
Abzug gebracht. Die stationäre Massnahme wurde unter Beachtung der Tatsache,
dass sich der Beschuldigte seit dem 18. Juli 2018 in der Klinik P.___
befindet, auf 2 ½ Jahre befristet, beginnend ab dem rechtskräftigen
Anordnungsentscheid am 5. Januar 2021. Der Beschuldigte befand sich mithin vor
und nach dem Sachurteil in einer Institution und wurde dort adäquat behandelt.
5.2.2 Die Vorinstanz rechnete in einem
zweiten Schritt in Ziffer 4 des Urteils den vorzeitigen Massnahmenvollzug vom
18. Juli 2018 bis 5. Januar 2021 – wie auch die Dauer des
vorzeitigen Massnahmenvollzugs vor Eintritt in die Klinik P.___ vom
24. Januar 2018 bis 17. Juli 2018 – an die ausgesprochene Freiheitsstrafe
an und handelte dadurch rechtsfehlerhaft. Sie kalkulierte diesen zu Gunsten des
Beschuldigten doppelt ein: einerseits bei der Dauer der stationären Massnahme und
andererseits bei Anrechnung an die Freiheitsstrafe. Würde bei der Berechnung
des an die Freiheitsstrafe anrechenbaren Freiheitsentzugs auch noch der
vorzeitige Massnahmenvollzug in diesem Umfang berücksichtigt, so würde dies zu
einer wenig sinnvollen Doppelentlastung führen, was nicht im Sinne des
Gesetzgebers gewesen sein kann. Dies würde im Ergebnis in unzähligen Fällen in
der Feststellung der Überhaft enden, sobald eine Freiheitsstrafe ausgesprochen würde,
die vom vorzeitigen Massnahmenvollzug überdauert werden würde. Dies erweist
sich vor dem Hintergrund der hiervor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts
zur Gesamtdauer der Massnahme als unzulässig. Da die
Vorinstanz den vorzeitigen Massnahmenvollzug bereits bei der Gesamtdauer der
stationären Massnahme berücksichtigt hat, kann er nach dem Gesagten nicht noch
ein zweites Mal an die Dauer der Freiheitsstrafe angerechnet werden.
6.
Im Ergebnis werden in Abänderung
von Ziffer 4 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern 152 Tage Untersuchungshaft an die
Freiheitsstrafe angerechnet. Der erstandene vorzeitige Massnahmenvollzug wird
indes bei der Gesamtdauer der stationären Massnahme berücksichtigt. Die
Vorinstanz hat lediglich die Phase des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ab
Eintritt in die Klinik P.___ bei der Bemessung der Massnahmendauer
berücksichtigt und nicht auch die Zeit vom 24. Januar 2018 bis
17. Juli 2018. Ob dies richtig ist, ist vorliegend zufolge
Rechtskraft der korrigierten Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils nicht zu
überprüfen. Indes ist die Gesamtdauer des vorzeitigen Massnahmenvollzuges ab
24. Januar 2018 an die stationäre Massnahme anzurechnen, auch wenn es
sich hierbei lediglich um eine «pro-forma»-Anrechnung handelt, welche die von
der Vorinstanz festgelegte Dauer der Massnahme von 2 ½ Jahren nicht weiter
verkürzt.
III. Kosten und Entschädigungen
1.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Staat die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 zu bezahlen.
2.
Reto Gasser
macht als amtlicher Verteidiger von A.___ eine Entschädigung für das
Berufungsverfahren von CHF 832.65 geltend. Die eingereichte
Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Der Betrag geht definitiv zu Lasten des
Staates Solothurn.
Demnach wird in Anwendung der Art. 139
Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1,
Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, Art. 186, Art.
186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49
Abs. 1, Art. 51, Art. 57, Art. 59 StGB; Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 122 ff.,
Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff. und Art. 416 ff. StPO beschlossen und erkannt:
1.
Es wird
festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1
des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:
-
des gewerbsmässigen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 7. August
2016 bis 17. August 2017;
-
des gewerbsmässigen
Betrugs, begangen in der Zeit vom 7. August 2016 bis 17. August 2017;
-
des versuchten Diebstahls,
begangen am 4./5. Oktober 2016;
-
des mehrfachen Diebstahls,
begangen am 12. Oktober 2016 und am 25. August 2017;
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung, begangen am 4./5. Oktober 2016 und am 12. Oktober 2016;
-
des versuchten
Hausfriedensbruchs, begangen am 4./5. Oktober 2016;
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen am 12. Oktober 2016.
2.
Es wird
festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt
wird.
3.
Es wird
festgestellt, dass für den Beschuldigten A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 3
des erstinstanzlichen Urteils eine stationäre therapeutische Behandlung, welche
auf 2 ½ Jahre befristet wird, beginnend ab dem 5. Januar 2021, angeordnet wird.
4.
A.___ werden 152
Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der vorzeitige
Massnahmenvollzug ab 24. Januar 2018 wird an die stationäre Massnahme
angerechnet.
5.
Es wird
festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 5
des erstinstanzlichen Urteils seit dem 23. Januar 2018 im vorzeitigen
Massnahmenvollzug befindet und zur Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin
darin belassen wird.
6.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen
Urteils folgende beim Beschuldigten A.___ beschlagnahmten
Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Polizei Kanton Solothurn, Asservate) dem
Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben sind:
-
79
Schriftstücke / Briefe;
-
1 Bundesordner;
-
5 Schriftstücke / Briefe;
-
9 Schriftstücke / Briefe;
-
18 Schriftstücke / Briefe;
-
9 Drogenschnelltests;
-
17 Schriftstücke / Briefe;
-
1 Nikesportsack (inkl.
Stein).
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
vernichtet.
7.
Es wird
festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet wird, wie folgt
Schadenersatz zu schulden:
-
C.___ AG, [...]: CHF
369.90;
-
D.___ AG, [...]: CHF 343.55
zzgl. 5 % Zins seit dem 13. August 2017;
- Firma E.___, [...]: CHF
408.60;
-
Firma F.___, [...]: CHF
2'877.90;
-
G.___ AG, [...]:
CHF 286.70;
-
H.___ AG, [...]: CHF
408.50;
-
I.___ AG, [...]: CHF
1'178.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Oktober 2016;
-
J.___ AG, [...]: CHF
1'136.65;
-
K.___ GmbH, [...]: CHF
637.05. Zur Geltendmachung ihrer weitergehenden Schadenersatzforderung wird die
Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
8.
Es wird
festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
erstinstanzlichen Urteils wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt
wird:
-
L.___ AG, [...]:
CHF 2'725.00;
- M.___ AG, [...]: CHF 208.26;
-
N.___ AG, [...]:
CHF 390.05.
Zur Geltendmachung ihrer weitergehenden
Forderungen werden die Privatklägerinnen auf den Zivilweg verwiesen.
9.
Es wird festgestellt,
dass die Privatklägerin Firma O.___, DE-[...], gemäss rechtskräftiger Ziffer 9
des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den
Zivilweg verwiesen wird.
10.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen
Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Reto Gasser, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 22'371.80 (Honorar
inkl. 3 Stunden Hauptverhandlung CHF 19'035.10, Auslagen
CHF 1'710.40, 8.0 % Mehrwertsteuer auf CHF 9'635.90 ausmachend CHF 770.85,
7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 11'109.60 ausmachend CHF 855.45) festgesetzt wird
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen ist. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gasser,
wird für das Berufungsverfahren auf CHF 832.65 (inkl. 7.7% MwSt. und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Die
Entschädigung geht definitiv zu Lasten des Staates.
12. Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen
Urteils die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 3'500.00, total CHF 16'000.00, zu bezahlen hat.
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Von Felten Wiedmer