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Entscheid

STBER.2021.34

mehrfacher Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, etc.

15. Dezember 2021Deutsch23 min

der Ziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Bemessung der Strafe), 3 (Anordnung einer stationären

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 15. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn

Berufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Reto

Gasser,

Beschuldigter

betreffend mehrfacher

Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, gewerbsmässiger

Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage, etc.

erscheint niemand. Mit

Verfügung der Verfahrensleitung vom 8. Juni 2021 wurde das

schriftliche Verfahren angeordnet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Das Amtsgericht Solothurn-Lebern erliess

am 5. Januar 2021 folgendes Strafurteil:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des gewerbsmässigen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 7. August

2016 bis 17. August 2017;

-

des gewerbsmässigen

Betrugs, begangen in der Zeit vom 7. August 2016 bis 17. August 2017;

-

des versuchten Diebstahls,

begangen am 4./5. Oktober 2016;

-

des mehrfachen Diebstahls,

begangen am 12. Oktober 2016 und am 25. August 2017;

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung, begangen am 4./5. Oktober 2016 und am 12. Oktober 2016;

-

des versuchten

Hausfriedensbruchs, begangen am 4./5. Oktober 2016;

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen am 12. Oktober 2016.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

24 Monaten verurteilt.

3. Für A.___ wird eine stationäre

therapeutische Behandlung angeordnet.

4. A.___ sind 1228 Tage Untersuchungshaft

und vorzeitiger Massnahmenvollzug an die Freiheitsstrafe und an die stationäre

Massnahme angerechnet.

5. Es wird festgestellt, dass sich A.___

seit dem 23. Januar 2018 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und zur

Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin darin belassen wird.

6. Folgende bei A.___ beschlagnahmten

Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Polizei Kanton Solothurn, Asservate) sind

dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:

-

79

Schriftstücke / Briefe;

-

1 Bundesordner;

-

5 Schriftstücke / Briefe;

-

9 Schriftstücke / Briefe;

-

18 Schriftstücke / Briefe;

-

9 Drogenschnelltests;

-

17 Schriftstücke / Briefe;

-

1 Nikesportsack (inkl.

Stein).

Ohne ein

solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils vernichtet.

7. A.___ wird bei der Anerkennung behaftet,

wie folgt Schadenersatz zu schulden:

-

C.___ AG, [...]: CHF

369.90;

-

D.___ AG, [...]: CHF 343.55

zzgl. 5 % Zins seit dem 13. August 2017;

-

Firma E.___, […]: CHF

408.60;

-

Firma F.___, [...]: CHF

2'877.90;

-

G.___ AG, [...]: CHF 286.70;

-

H.___ AG, [...]: CHF

408.50;

-

I.___ AG, [...]: CHF

1'178.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Oktober 2016;

-

J.___ AG, [...]: CHF

1'136.65;

-

K.___ GmbH, [...]: CHF

637.05. Zur Geltendmachung ihrer weitergehenden Schadenersatzforderung wird die

Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

8. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von

Schadenersatz verurteilt:

-

L.___ AG, [...]:

CHF 2'725.00;

- M.___ AG, [...]: CHF 208.26;

-

N.___ AG, [...]:

CHF 390.05.

Zur Geltendmachung ihrer

weitergehenden Forderungen werden die Privatklägerinnen auf den Zivilweg

verwiesen.

9. Die Privatklägerin Firma O.___, DE-[...],

wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

10. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF 22'371.80

(Honorar inkl. 3 Stunden Hauptverhandlung CHF 19'035.10, Auslagen

CHF 1'710.40, 8.0 % Mehrwertsteuer auf CHF 9'635.90 ausmachend CHF 770.85,

7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 11'109.60 ausmachend CHF 855.45) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11. Das Amtsgericht verzichtet auf die

schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

12. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 3'500.00, total CHF 16'000.00, zu

bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und

verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten

CHF 15'500.00 betragen.

2. Am 18. Januar 2021

berichtigte das Amtsgericht Solothurn-Lebern die Ziffern 3 und 4 des Urteils

wie folgt:

[…]

3. Für A.___ wird eine stationäre

therapeutische Behandlung angeordnet, welche auf 2 ½ Jahre befristet wird,

beginnend ab dem 5. Januar 2021.

4. A.___ sind 1228 Tage Untersuchungshaft

und vorzeitiger Massnahmenvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

[…]

Zur Begründung für die Berichtigung

wurde ausgeführt, dass im ursprünglichen Urteil versehentlich der vorzeitige

Massnahmenvollzug an die stationäre Massnahme angerechnet worden sei. Nach

aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei dies jedoch nicht zulässig.

Weil die Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die Massnahme so

nicht umgesetzt werden könne, sei in der berichtigten Urteilsanzeige

stattdessen die Massnahme auf 2 ½ Jahre befristet worden unter Berücksichtigung

der Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit dem 18. Juli 2018 in

der Klinik P.___ befinde.

3.

Dagegen führte die Staatsanwaltschaft beim

Obergericht des Kantons Solothurn Berufung. Sie stellte in der

Berufungserklärung vom 30. April 2021 die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 5. Januar 2021 bezüglich

der Ziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Bemessung der Strafe), 3 (Anordnung einer stationären

therapeutischen Behandlung, 5 (Feststellung, dass sich der Beschuldigte seit

dem 23. Januar 2018 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet) sowie Ziffern

6 bis 12 (Rückgabe der Beschlagnahmungen, Zivil- und Kostenpunkte, etc.) in

Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die erstandene Untersuchungshaft von 152

Tagen sei vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten

seien vom Kanton zu tragen.

Zur Begründung führte sie aus, dass das

Rechtsmittel einzig erfolge, um sicher zu stellen, dass nicht plötzlich

finanzielle Forderungen für mehrere hundert Tage (angeblich) ungerechtfertigten

Freiheitsentzug gegen den Kanton Solothurn erhoben werden könnten. Da nach dem

Wortlaut des angefochtenen Urteils total 1228 Tage Freiheitsentzug an eine

Freiheitsstrafe angerechnet würden, welche auf lediglich 24 Monaten festgelegt

worden sei und folglich rund 500 Tage kürzer sei, könne dieses Risiko aktuell

nicht ausgeschlossen werden. Zudem stehe die angefochtene Urteilsziffer in

Widerspruch zur Urteilsbegründung. Die angefochtene Verfügung sei so abzuändern,

dass lediglich über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden werde. In

der vorliegenden Konstellation sei die technisch richtige Lösung, wenn das

urteilende Sachgericht lediglich über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf

die Freiheitsstrafe befinde. Über die Anrechnung der Massnahmendauer sei erst

im Zusammenhang mit der Aufhebung der Massnahme zu entscheiden.

4.

Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 8. Juni 2021

wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c Schweizerische

Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet.

5.

Mit Berufungsantwort vom

6. Juli 2021 liess der Beschuldigte folgende Rechtsbegehren

beantragen:

1. Es

sei festzustellen, dass abgesehen von Ziffer 4 sämtliche anderen Ziffern des

Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 5. Januar 2021 in

Rechtskraft erwachsen sind.

2. Es

sei die erstandene Untersuchungshaft und die vorzeitige Massnahmenvollzugsdauer

an die Freiheitsstrafe und an die stationäre Massnahme anzurechnen.

Zur Begründung führte er aus, dass der

Berufungsgegner zu 720 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und sich zum

Zeitpunkt der Verurteilung der Freiheitsentzug bereits auf 1228 Tage belaufen

habe. Insofern sei die angefochtene Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils

nicht zu beanstanden. In Ziffer 2.7 und 2.8 der Urteilsbegründung werde

aufgezeigt, dass sich der Freiheitsentzug des Berufungsgegners aus 152 Tagen

Untersuchungshaft und 1052 Tagen im vorzeitigen Massnahmenvollzug

zusammensetze. Mit der Anrechnung von 152 Tagen Untersuchungshaft und 507 Tagen

der 1075 Tage im vorzeitigen Massnahmenvollzug sei die Freiheitsstrafe

abgegolten. Nicht abgegolten sei dagegen der stationäre therapeutische

Massnahmenvollzug. Weshalb sich das erstinstanzliche Urteil dazu nicht äussere

und weshalb Ziffer 4 des Dispositivs insoweit berichtigt worden sei, sei nicht

klar. Offenbar handle es sich dabei um ein redaktionelles Versehen. Werde von

einer 5-jährigen Massnahmendauer, davon 2 ½ Jahre als vorzeitige Massnahme,

ausgegangen, so habe sich der Berufungsgegner während 1825 Tagen der Massnahme

zu unterziehen. Somit sei klar, dass eine Überhaft rein rechnerisch gar nicht

in Frage kommen könne.

6.

Folgende Teile des erstinstanzlichen

Urteils sind in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer 1: Schuldsprüche;

-

Ziffer 2: Bemessung der

Strafe;

-

Ziffer 3: Anordnung einer

stationären therapeutischen Massnahme;

-

Ziffer 5: Feststellung des

vorzeitigen Massnahmenvollzugs;

-

Ziffer 6: Einziehungen;

-

Ziffer 7: Anerkennung von

Schadenersatzansprüchen;

-

Ziffer 8: Verurteilung zu Schadenersatzansprüchen;

-

Ziffer 9: Verweisung von

Zivilforderungen;

-

Ziffer 10: Entschädigung an

den amtlichen Verteidiger;

-

Ziffer 12:

Verfahrenskosten.

Erwägungen

II. Anrechnung des

vorzeitigen Massnahmenvollzugs

1.

Von der Berufungsklägerin ist einzig

Ziffer 4 des Urteils betreffend die Anrechnung des vorzeitigen

Massnahmenvollzugs an die Freiheitsstrafe bestritten und das Berufungsverfahren

ist entsprechend zu beschränken.

2.

Der Regelungsgehalt und

Anwendungsbereich von Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz lässt sich nicht

losgelöst respektive nur im Zusammenhang mit Ziffer 3 des Urteils beantworten,

weshalb es angezeigt ist, die vom Bundesgericht zur stationären Massnahme sowie

Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs entwickelten Grundsätze

aufzuzeigen.

3.

3.1

Der mit der stationären Behandlung

verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59

Abs. 4 Satz 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Sind die

Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben

und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr

weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender

Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der

Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre

anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB).

3.2

Die neuen Bestimmungen zum Massnahmenrecht

traten mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar

2007.

in Kraft. Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist

zeitlich nicht absolut limitiert (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; BGE 141 IV 49

E. 2.1 S. 51; Urteil 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.4). Mit der zeitlichen

Beschränkung des mit der stationären Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs

gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB wird nach der gesetzgeberischen Zielsetzung

dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. Die zeitliche Begrenzung

von Art. 59 Abs. 4 StGB stellt sicher, dass ein Gericht regelmässig überprüft,

ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug

noch verhältnismässig ist (BGE 142 IV 105 E. 5.6 S. 113 f.). Bei den Fristen

gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB handelt es sich um Höchstfristen. Das

Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung

gerichtlich eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen (BGE 135 IV 139 E.

2.4

S. 143 ff.; Urteile 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2; 6B_640/2015 vom

25.

Februar 2016 E. 6, nicht publ. in: BGE 142 IV 105). Damit wird nicht die

Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB

verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine

erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die

gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (Urteil 6B_640/2015

vom 25. Februar 2016 E. 6).

3.3

Die Frage, wann therapeutische

Massnahmen beginnen bzw. wie deren Dauer zu berechnen ist, war lange Zeit

höchstrichterlich nicht geklärt. Das Bundesgericht äusserte sich zum Beginn von

Massnahmen erstmals einlässlich in BGE 142 IV 105. In jenem Verfahren war zu

prüfen, ob für den Beginn der Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB auf den

Zeitpunkt des Eintritts der betroffenen Person in die Massnahmenvollzugsanstalt

bzw. den effektiven Behandlungsbeginn abgestellt werden dürfe. Für die

Beantwortung dieser Frage sollte unerheblich sein, ob es sich um eine vom

Gericht nach eigenem Ermessen beschränkte Massnahmendauer handelt oder ob die

Massnahme für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet worden sei

(E. 4.2). Das Bundesgericht sprach sich explizit für einen Beginn der Frist

gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB mit Rechtskraft des Strafurteils aus (E.

5.7). Massgeblich sollte der Eintritt in die Einrichtung nur dann sein, wenn

der Betroffene die Behandlung bzw. die Massnahme aus der Freiheit antrete (E.

4.2

in fine), was in der dem erwähnten Entscheid zugrundeliegenden

Angelegenheit allerdings nicht der Fall war. Ob und inwiefern für den

Fristenlauf die vor dem Sachurteil ausgestandene Sicherheitshaft oder ein

allfälliger vorzeitiger Massnahmenvollzug zu berücksichtigen ist, liess das

Bundesgericht im zitierten Urteil ausdrücklich offen (E. 4.1). In seiner

Zusammenfassung schien es indessen dennoch davon auszugehen, dass

Freiheitsentzüge vor Rechtskraft des Sachurteils nicht relevant sein sollten. Es

erwog unter Hinweis auf Praktikabilitätsgründe, die fünfjährige Dauer von Art.

59.

Abs. 4 Satz 1 StGB beginne in jedem Fall mit der gerichtlichen Anordnung der

Massnahme bzw. mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, in dem

die Massnahme angeordnet werde (so auch die Interpretation dieser Textpassage

durch das Bundesgericht in BGE 145 IV 65 E. 2.3.1). In BGE 142 IV 105 ging es

in erster Linie darum, einer sog. Organisationshaft zwischen dem Sachurteil und

einem möglichen Eintritt in eine Vollzugseinrichtung Einhalt zu gebieten.

Dispositiv

Demnach soll nicht allein der Freiheitsentzug während der stationären

Behandlung in einer geeigneten Einrichtung oder einer Strafanstalt

berücksichtigt werden, sondern auch jener, während dem der Betroffene nach dem

gerichtlichen Massnahmenentscheid ohne Behandlung in einer Straf- oder

Haftanstalt auf den Behandlungsbeginn wartet. Das Bundesgericht hob hervor, der

Staat greife nicht erst mit Antritt der effektiven Behandlung des

Massnahmenunterworfenen in dessen Freiheitsrecht ein; vielmehr sei dieser auch

während der Zeit, in der er nach der gerichtlichen Anordnung einer Massnahme in

einer Straf- oder Haftanstalt auf einen Behandlungsplatz warte, gestützt auf

einen rechtskräftigen Massnahmenentscheid in seinem Freiheitsrecht beschränkt

(BGE 142 IV 105 Regeste und E. 5.6; Heer,

Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Art. 59 N 129).

3.4 Diese Rechtsprechung bestätigte das

Bundesgericht in BGE 145 IV 65 ausdrücklich, indem es festhielt:

«Wird der Vollzug der Massnahme aus der

Freiheit heraus angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4

Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem Eintritt in die

Massnahmenvollzugseinrichtung zu laufen. Wird die Massnahme nicht aus der

Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für den

Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids

abzustellen. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des

Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.6 S. 114, E. 5.9 S. 118; Urteil

6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2).»

3.5 Von der Frage nach dem Beginn der

Massnahme zu unterscheiden ist die Problematik, ob Freiheitsentzüge vor einem

Sachurteil in die Berechnung der Dauer von Massnahmen einzubeziehen sind. In

BGE 141 IV 236 nahm das Bundesgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien

und den Massnahmenzweck die Haltung ein, Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft

sei an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB grundsätzlich

anzurechnen (E. 3). In diesem Urteil bezog sich das Bundesgericht

ausschliesslich auf Massnahmen gemäss Art. 59 StGB. Es betraf überdies nicht

primär die Frage nach der Dauer von Massnahmen, sondern dieses Präjudiz ist in

einem anderen Zusammenhang zu sehen. Zu klären war die Frage, ob ein Täter für

die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu entschädigen ist (Art. 431

StPO), wenn ihm gegenüber zwar eine stationäre therapeutische Massnahme

angeordnet wurde, für die der Massnahme zugrundeliegenden Straftaten wegen

Schuldunfähigkeit jedoch ein Freispruch erging und die Untersuchungs- und

Sicherheitshaft daher grösstenteils auf keine Strafe angerechnet werden konnte

(so auch die Interpretation gemäss BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 und Heer, Die Dauer therapeutischer

Massnahmen und die Tücken deren Berechnung, forumpoenale 3/2018, S. 183). Mit

Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 bekräftigte das Bundesgericht die erwähnte

Meinung und hielt ergänzend fest, die Untersuchungshaft, der vorzeitige

Strafvollzug sowie die Unterbringung im Rahmen des vorzeitigen stationären

therapeutischen Massnahmenvollzugs seien letztlich als strafprozessuale

Freiheitsentzüge zu qualifizieren und somit gleichzustellen. Für die Berechnung

der 5-Jahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB erachtete das Bundesgericht solche

Freiheitsentzüge vor Rechtskraft des Sachurteils sowie nach Ablauf der seither

laufenden fünfjährigen Dauer der Massnahme als unbeachtlich. Soweit diese die

tatsächlich ausgefällte Sanktion übersteigen würden, seien sie als Überhaft zu

entschädigen (E. 2.2). Auch dieses Präjudiz betraf damit eine Massnahme gemäss

Art. 59 StGB und beinhaltete primär das Thema einer Entschädigung gemäss Art.

431 StPO.

4.

Aus der in den genannten Urteilen

aufgezeigten grundsätzlichen Haltung des Bundesgerichts lassen sich Schlüsse

für den vorliegenden Fall ziehen.

4.1

Die Dauer der stationären Massnahme

steht im Gegensatz zu einer verhängten Freiheitsstrafe nicht im Voraus fest.

Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine

Zweckerreichung als aussichtslos erweist. Dieser Unterschied ist auch von

Relevanz in Bezug auf die Anrechnung. Dass es sich dabei im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis um eine Anrechnung pro forma

– d.h. ohne tatsächliche Verkürzung des Massnahmenvollzugs – handelt, ist

hinzunehmen.

4.2 Das Bundesgericht vertritt die

Haltung, dass jeglicher Freiheitsentzug nach rechtskräftiger und

vollstreckbarer Anordnung einer Massnahme ungeachtet des konkreten

Vollzugstitels sowie dessen konkrete Ausgestaltung auf die Dauer einer

Massnahme anzurechnen ist. Dies ist jedenfalls für den vorzeitigen

Massnahmenvollzug in der Sache richtig. Es fällt auf, dass das Bundesgericht

bei der Berechnung der Dauer einer Massnahme im Interesse des Betroffenen, der

sich auf seine Freiheitsrechte beruft, eine grosszügige Betrachtungsweise

favorisiert. Es zieht das Prinzip der Rechtsgleichheit heran, was auch im hier

zu beurteilenden Fall beachtlich ist. Es ist nicht vertretbar, dass das

kooperative Verhalten eines Beschuldigten und die Bereitschaft, sich nach

Eröffnung eines Strafverfahrens möglichst schnell einer Behandlung zu

unterziehen, Rechtsnachteile nach sich zieht. Wird bei der Berechnung der Dauer

der Massnahme auf den Zeitpunkt deren Anordnung ohne Rücksicht auf einen

vorzeitigen Vollzugsantritt abgestellt, führt dies zu einer Schlechterstellung

derjenigen, welche sich freiwillig und möglichst früh einer Behandlung stellen.

Dass der vorzeitige Antritt der Massnahme zumeist sinnvoll und zu fördern ist,

bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Auch Gründe der Praktikabilität, wie sie

in den Urteilen des Bundesgerichts hervorgehoben werden, stehen einer

Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die Dauer der Massnahme nicht

entgegen. Es lässt sich in jedem Einzelfall klar nachvollziehen, ab welchem

Zeitpunkt der Massnahmenunterworfene den vorzeitigen Vollzug angetreten hat und

wann dieser durch die Staatsanwaltschaft genehmigt worden ist.

5.

Bei der Berechnung der Dauer der Massnahme

wird das Verfahren nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

zweigeteilt – in eine Phase vor und eine nach dem Sachurteil – ohne dass dabei

die Gesamtdauer der Massnahme tangiert wird. Während sich Ziffer 3 des

vorinstanzlichen Urteils auf die Zeitperiode nach dem Sachurteil bezieht, nimmt

sich die hier in Frage stehende Ziffer 4 der Zeit vor dem Sachurteil an. Darin rechnete

die Vorinstanz die erstandene Untersuchungshaft und die vorzeitige

Massnahmenvollzugsdauer von total 1228 Tagen an die Freiheitsstrafe an.

5.1

5.1.1 Das Gericht rechnet die

Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden

hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe

(Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in

einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und

Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB).

5.1.2 Der Beschuldigte

war vom 5. Oktober 2016, 00:40 Uhr, bis am 5. Oktober 2016,

15:03 Uhr, vom 14. November 2016, 07:40 Uhr, bis

15. November 2016, 15:30 Uhr und schliesslich vom 28. August

2017 bis 23. Januar 2018 in Haft.

5.1.3 Dem Beschuldigten wurde

durch die Vorinstanz von seiner Freiheitsstrafe von 24 Monaten bzw.

720 Tagen korrekterweise insgesamt 152 Tage Haft vollumfänglich

angerechnet, womit noch eine Freiheitsstrafe von 568 Tagen verbleibt.

5.2.

5.2.1 Das Bundesgericht vertritt – wie

hiervor einlässlich ausgeführt – für die Anrechnung des vorzeitigen

Massnahmenvollzuges die stringente Lösung, wonach der vorzeitige

Massnahmenvollzug zwar bei der Gesamtdauer der Massnahme zu berücksichtigen

ist, mit dem Sachurteil jedoch eine neue Frist zu laufen beginnt. In concreto

wurde der vom Beschuldigten absolvierte vorzeitige Massnahmenvollzug ab

Eintritt in die Klinik P.___ von rund 2 ½ Jahren (korrekterweise) in einem

ersten Schritt von der Vorinstanz bei der Festlegung der Dauer der stationären Massnahme

(5 Jahre) in Ziffer 3 des Urteils berücksichtigt und in diesem Umfang in

Abzug gebracht. Die stationäre Massnahme wurde unter Beachtung der Tatsache,

dass sich der Beschuldigte seit dem 18. Juli 2018 in der Klinik P.___

befindet, auf 2 ½ Jahre befristet, beginnend ab dem rechtskräftigen

Anordnungsentscheid am 5. Januar 2021. Der Beschuldigte befand sich mithin vor

und nach dem Sachurteil in einer Institution und wurde dort adäquat behandelt.

5.2.2 Die Vorinstanz rechnete in einem

zweiten Schritt in Ziffer 4 des Urteils den vorzeitigen Massnahmenvollzug vom

18. Juli 2018 bis 5. Januar 2021 – wie auch die Dauer des

vorzeitigen Massnahmenvollzugs vor Eintritt in die Klinik P.___ vom

24. Januar 2018 bis 17. Juli 2018 – an die ausgesprochene Freiheitsstrafe

an und handelte dadurch rechtsfehlerhaft. Sie kalkulierte diesen zu Gunsten des

Beschuldigten doppelt ein: einerseits bei der Dauer der stationären Massnahme und

andererseits bei Anrechnung an die Freiheitsstrafe. Würde bei der Berechnung

des an die Freiheitsstrafe anrechenbaren Freiheitsentzugs auch noch der

vorzeitige Massnahmenvollzug in diesem Umfang berücksichtigt, so würde dies zu

einer wenig sinnvollen Doppelentlastung führen, was nicht im Sinne des

Gesetzgebers gewesen sein kann. Dies würde im Ergebnis in unzähligen Fällen in

der Feststellung der Überhaft enden, sobald eine Freiheitsstrafe ausgesprochen würde,

die vom vorzeitigen Massnahmenvollzug überdauert werden würde. Dies erweist

sich vor dem Hintergrund der hiervor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts

zur Gesamtdauer der Massnahme als unzulässig. Da die

Vorinstanz den vorzeitigen Massnahmenvollzug bereits bei der Gesamtdauer der

stationären Massnahme berücksichtigt hat, kann er nach dem Gesagten nicht noch

ein zweites Mal an die Dauer der Freiheitsstrafe angerechnet werden.

6.

Im Ergebnis werden in Abänderung

von Ziffer 4 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern 152 Tage Untersuchungshaft an die

Freiheitsstrafe angerechnet. Der erstandene vorzeitige Massnahmenvollzug wird

indes bei der Gesamtdauer der stationären Massnahme berücksichtigt. Die

Vorinstanz hat lediglich die Phase des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ab

Eintritt in die Klinik P.___ bei der Bemessung der Massnahmendauer

berücksichtigt und nicht auch die Zeit vom 24. Januar 2018 bis

17. Juli 2018. Ob dies richtig ist, ist vorliegend zufolge

Rechtskraft der korrigierten Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils nicht zu

überprüfen. Indes ist die Gesamtdauer des vorzeitigen Massnahmenvollzuges ab

24. Januar 2018 an die stationäre Massnahme anzurechnen, auch wenn es

sich hierbei lediglich um eine «pro-forma»-Anrechnung handelt, welche die von

der Vorinstanz festgelegte Dauer der Massnahme von 2 ½ Jahren nicht weiter

verkürzt.

III. Kosten und Entschädigungen

1.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Staat die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 zu bezahlen.

2.

Reto Gasser

macht als amtlicher Verteidiger von A.___ eine Entschädigung für das

Berufungsverfahren von CHF 832.65 geltend. Die eingereichte

Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Der Betrag geht definitiv zu Lasten des

Staates Solothurn.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139

Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1,

Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, Art. 186, Art.

186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49

Abs. 1, Art. 51, Art. 57, Art. 59 StGB; Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 122 ff.,

Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff. und Art. 416 ff. StPO beschlossen und erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1

des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:

-

des gewerbsmässigen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 7. August

2016 bis 17. August 2017;

-

des gewerbsmässigen

Betrugs, begangen in der Zeit vom 7. August 2016 bis 17. August 2017;

-

des versuchten Diebstahls,

begangen am 4./5. Oktober 2016;

-

des mehrfachen Diebstahls,

begangen am 12. Oktober 2016 und am 25. August 2017;

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung, begangen am 4./5. Oktober 2016 und am 12. Oktober 2016;

-

des versuchten

Hausfriedensbruchs, begangen am 4./5. Oktober 2016;

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen am 12. Oktober 2016.

2.

Es wird

festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt

wird.

3.

Es wird

festgestellt, dass für den Beschuldigten A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 3

des erstinstanzlichen Urteils eine stationäre therapeutische Behandlung, welche

auf 2 ½ Jahre befristet wird, beginnend ab dem 5. Januar 2021, angeordnet wird.

4.

A.___ werden 152

Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der vorzeitige

Massnahmenvollzug ab 24. Januar 2018 wird an die stationäre Massnahme

angerechnet.

5.

Es wird

festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 5

des erstinstanzlichen Urteils seit dem 23. Januar 2018 im vorzeitigen

Massnahmenvollzug befindet und zur Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin

darin belassen wird.

6.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen

Urteils folgende beim Beschuldigten A.___ beschlagnahmten

Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Polizei Kanton Solothurn, Asservate) dem

Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben sind:

-

79

Schriftstücke / Briefe;

-

1 Bundesordner;

-

5 Schriftstücke / Briefe;

-

9 Schriftstücke / Briefe;

-

18 Schriftstücke / Briefe;

-

9 Drogenschnelltests;

-

17 Schriftstücke / Briefe;

-

1 Nikesportsack (inkl.

Stein).

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

vernichtet.

7.

Es wird

festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet wird, wie folgt

Schadenersatz zu schulden:

-

C.___ AG, [...]: CHF

369.90;

-

D.___ AG, [...]: CHF 343.55

zzgl. 5 % Zins seit dem 13. August 2017;

- Firma E.___, [...]: CHF

408.60;

-

Firma F.___, [...]: CHF

2'877.90;

-

G.___ AG, [...]:

CHF 286.70;

-

H.___ AG, [...]: CHF

408.50;

-

I.___ AG, [...]: CHF

1'178.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Oktober 2016;

-

J.___ AG, [...]: CHF

1'136.65;

-

K.___ GmbH, [...]: CHF

637.05. Zur Geltendmachung ihrer weitergehenden Schadenersatzforderung wird die

Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

8.

Es wird

festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

erstinstanzlichen Urteils wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt

wird:

-

L.___ AG, [...]:

CHF 2'725.00;

- M.___ AG, [...]: CHF 208.26;

-

N.___ AG, [...]:

CHF 390.05.

Zur Geltendmachung ihrer weitergehenden

Forderungen werden die Privatklägerinnen auf den Zivilweg verwiesen.

9.

Es wird festgestellt,

dass die Privatklägerin Firma O.___, DE-[...], gemäss rechtskräftiger Ziffer 9

des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den

Zivilweg verwiesen wird.

10.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen

Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Reto Gasser, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 22'371.80 (Honorar

inkl. 3 Stunden Hauptverhandlung CHF 19'035.10, Auslagen

CHF 1'710.40, 8.0 % Mehrwertsteuer auf CHF 9'635.90 ausmachend CHF 770.85,

7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 11'109.60 ausmachend CHF 855.45) festgesetzt wird

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen ist. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gasser,

wird für das Berufungsverfahren auf CHF 832.65 (inkl. 7.7% MwSt. und

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Die

Entschädigung geht definitiv zu Lasten des Staates.

12. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen

Urteils die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 3'500.00, total CHF 16'000.00, zu bezahlen hat.

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Von Felten Wiedmer