STBER.2021.35
mehrfache Urkundenfälschung, mehrfacher versuchter Betrug
16. März 2022Deutsch72 min
habe. So verlange der Beschuldigte von der Privatklägerin die Rückzahlung von zwei
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. März 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lupi de Bruycker
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Bernhard
Zollinger,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
Urkundenfälschung, mehrfacher versuchter Betrug
Es erscheinen am 16. März
2022, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwalt
Bernhard Zollinger, amtlicher Verteidiger.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar.
Seitens des Beschuldigten werden keine
Vorfragen gestellt. Der amtliche Verteidiger gibt seine Honorarnote zu den
Akten.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme
wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt, das Beweisverfahren wird geschlossen.
Rechtsanwalt Zollinger gibt vorab seine
Plädoyernotizen zu den Akten und stellt und begründet folgende Anträge:
1. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen
Urteils sei zu bestätigen.
2. Dispositiv-Ziffern 2 - 4 des
angefochtenen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen.
3. Ausgangsgemäss seien Kosten- und
Entschädigungen des gesamten Verfahrens zulasten der Beklagten zu verlegen.
4. Allfällige Zivil- und
Entschädigungsforderungen seien abzuweisen.
Der Beschuldigte verzichtet auf das
letzte Wort und eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihm bzw.
seinem amtlichen Verteidiger demnach schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 9:20 Uhr
geschlossen.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1.
Am 27. Juni 2016 reichte Rechtsanwalt
Bellwald im Namen von B.___ (im Folgenden: die Privatklägerin) gegen A.___ (im
Folgenden: der Beschuldigte) Strafanzeige wegen Urkundenfälschung, versuchter
Nötigung und ev. weiterer Delikte ein (Akten Seiten 001 ff, im Folgenden: AS
001 ff.). Die beiden Protagonisten hätten von 2014 bis im Frühjahr 2015 eine
Beziehung gehabt. Nachdem die Privatklägerin den Beschuldigten verlassen gehabt
habe, habe dieser begonnen, eine Reihe ungerechtfertigter Forderungen gegen sie
geltend zu machen. Dabei habe er sich wiederholt auf Dokumente gestützt, welche
die Unterschrift der Privatklägerin trügen, obwohl sie diese nie unterzeichnet
habe. So verlange der Beschuldigte von der Privatklägerin die Rückzahlung von zwei
Darlehen in der Höhe von CHF 30'000.00 und CHF 50'000.00. Diese seien frei
erfunden. Der Beschuldigte habe bei den zahlreichen Aufforderungen zur
Rückzahlung auf zwei Schuldanerkennungen und einen Darlehensvertrag verwiesen.
Diese drei Dokumente trügen alle die Unterschrift der Privatklägerin, obwohl
sie diese nie unterzeichnet habe. Weiter habe der Beschuldigte der
Privatklägerin im Frühjahr 2015 während kurzer Zeit ein Zimmer in [Ort 1] zur
Verfügung gestellt. Eine Gegenleistung, namentlich einen Mietzins, habe er nie
verlangt. Erst nachdem die Privatklägerin ihn verlassen gehabt habe, habe er
plötzlich eine Forderung von CHF 5'220.00 geltend gemacht, die sich aus
Mietkosten und anderen, nicht genau nachvollziehbaren Positionen zusammensetze.
Diese Forderung habe der Beschuldigte bei Gericht eingeklagt. Das Verfahren sei
derzeit beim Richteramt Olten-Gösgen hängig. Auffallend sei, dass der Beschuldigte
an der Schlichtungsverhandlung vom 5. November 2015 keinen Mietvertrag habe
vorweisen können, im Hauptverfahren nun aber plötzlich einen Mietvertrag
eingereicht habe, der wiederum die Unterschrift der Privatklägerin trage, obwohl
sie diesen nie unterzeichnet habe. Die angeblichen Darlehensforderungen habe
der Beschuldigte – im Gegensatz zur deutlich geringeren angeblichen
Mietforderung – bisher weder in Betreibung gesetzt noch vor Gericht eingeklagt.
Indem der Beschuldigte am 20. Februar 2016 geschrieben habe «Du wirst mir das
Geld zurückgeben, wenn du das nicht machst, dann wird es dein Sohn C.___
machen», habe er sich auch der versuchten Nötigung schuldig gemacht, da der in [ihrem
Herkunftsland] lebende Sohn der Privatklägerin in absolut keiner Beziehung mit
dem Beschuldigten und dessen ungerechtfertigten Forderungen stehe. Diese
Bemerkung könne nur als Drohung verstanden werden.
2.
Am 30. Juni 2016 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen mehrfacher
Urkundenfälschung. Gleichentags ordnete sie eine Hausdurchsuchung an seinem
Wohnsitz an.
Am 16. August 2016 wurde die
Privatklägerin polizeilich befragt.
Am 26. August 2016 fand die angeordnete
Hausdurchsuchung beim Beschuldigten statt, anlässlich welcher zwei
Mäppli/Hängeregister mit der Aufschrift «B.___» sichergestellt wurden
(Beschlagnahmeverfügung: 28. Juni 2017). Gleichtags wurde der Beschuldigte
erstmals einvernommen.
Mit Verfügung vom 23. November 2016
stellte die Staatsanwaltschaft in Aussicht, die anlässlich der Hausdurchsuchung
sichergestellten Darlehens- und Mietverträge kriminaltechnisch auswerten zu
lassen.
Am 29. November 2016 zeigte Rechtsanwalt
Zollinger an, dass er vom Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen
beauftragt worden sei.
Am 16. Dezember 2016 erteilte die
Staatsanwaltschaft D.___ vom kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern
den Auftrag zur Erstellung eines Schriftengutachtens. Das
Handschriftengutachten, welches vom 16. März 2017 datiert, wurde den Parteien
mit Verfügung vom 21. März 2017 zugestellt.
Rechtsanwalt Bellwald nahm mit Eingabe
vom 30. Mai 2016 Stellung zum Gutachten. In der Folge wurden mit Schreiben vom
28. Juni 2017 beim Betreibungsamt Olten-Gösgen der Zahlungsbefehl Nr. 455'570
sowie beim Richteramt Olten-Gösgen die Akten OGZPR.2015.1751 beigezogen.
Am 12. Oktober 2017 erging die ergänzte
und bereinigte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher
Urkundenfälschung i.e.S., versuchter Erpressung sowie mehrfachen versuchten
Betrugs.
Am 20. Oktober 2017 teilte die
Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Untersuchung gegen den
Beschuldigten als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren mit Bezug
auf einen Teil der Vorhalte einzustellen, in Bezug auf die übrigen Vorhalte
werde das Verfahren weitergeführt.
Am 14. Dezember 2017 erging sodann eine
Teil-Einstellungsverfügung hinsichtlich der Vorhalte der mehrfachen
Urkundenfälschung wegen des Darlehensvertrages und eines weiteren Mietvertrages
über CHF 400.00 sowie wegen versuchter Erpressung (AS 619 ff.). Der
Darlehensvertrag sei allenfalls der Privatklägerin untergeschoben worden und
sie habe ihn unter anderen Dokumenten unterzeichnet, ohne den Inhalt zur
Kenntnis zu nehmen. Dem Beschuldigten wurde gestützt auf Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO eine reduzierte (anteilsmässige) Entschädigung zugesprochen.
Gegen die Teil-Einstellungsverfügung
erhob Rechtsanwalt Bellwald namens und im Auftrag der Privatklägerin Beschwerde
bezüglich des Darlehensvertrages. Diese wurde von der Beschwerdekammer des
Obergerichts mit Urteil vom 19. Februar 2018 gutgeheissen (AS 688 ff.).
Mit Verfügung vom 19. März 2018 wurde
Rechtsanwalt Zollinger als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt.
Mit Verfügung vom 24. April 2018 setzte
die Staatsanwaltschaft die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung sowie
den aufgrund der Teil-Einstellungsverfügung auf den Staat Solothurn
entfallenden Anteil an den Kosten in Nachachtung des Urteils des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2018 neu fest (AS 717 ff.).
Am 27. April 2018 sowie am 19. Juli 2018
ergingen sodann bereinigte Eröffnungsverfügungen, zuletzt wegen mehrfacher
Urkundenfälschung i.e.S. sowie wegen mehrfachen versuchten Betrugs.
3.
Mit Anklageschrift vom 5. September 2018
wurden die Akten dem Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung überwiesen. In der
Anklageschrift werden dem Beschuldigten mehrfache Urkundenfälschung i.e.S.
(Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Blankettmissbrauch sowie mehrfacher versuchter
Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorgeworfen.
Mit Verfügung vom 16. April 2019 wurde
die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtsstatthalter auf den 26. Juni 2019
festgesetzt.
Am 21. Juni 2019 wies der
Amtsgerichtspräsident die Anklageschrift vom 5. September 2018 gestützt auf
Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung/Berichtigung
zurück. Die bereinigte Anklageschrift datiert ebenfalls vom 21. Juni 2019
(Akten Vorinstanz Seiten 037 ff., im Folgenden: OG AS 037 ff.). Hierauf
beantragte der Verteidiger gleichentags, die Verhandlung vom 26. Juni 2019 sei
neu anzusetzen.
Mit Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten vom 24. Juni 2019 wurde die Verhandlung vom 26. Juni
2019 abgesetzt. Die Hauptverhandlung wurde sodann mit Verfügung vom 3. Juli
2019 neu auf den 16. Oktober 2019 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019
ersuchte der Verteidiger um Verschiebung der angesetzten Hauptverhandlung, da der
Beschuldigte nicht transportfähig sei. Am 4. Juni 2020 wurde sodann (nach
Mitteilung, der Beschuldigte sei gesundheitlich nun wieder in der Lage,
teilzunehmen) neu zur Hauptverhandlung vorgeladen auf den 23. September 2020.
4.
Am 23. September 2020 fällte der Amtsgerichtspräsident
von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil (OG AS 108 ff.):
«
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich des
versuchten Betrugs, angeblich begangen am 25. Juli 2016, nicht schuldig gemacht
und wird freigesprochen (AnklS. Ziff. I.2.b).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
der mehrfachen
Urkundenfälschung, begangen in der Zeit von 2. Mai 2014 bis spätestens 27. Juni
2016 (AnklS. Ziff. I.1.a - d)
-
des versuchten Betrugs,
begangen am 30. Mai 2016 (AnklS. Ziff. I.2.a)
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 20.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Der Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin B.___, […] vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, eine
Parteientschädigung von CHF 4'895.30 (inkl. 7.7% MwSt. und Auslagen) zu
bezahlen.
5. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, wird auf
CHF 5'289.70 (inkl. 7.7% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 = CHF
4'760.75 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von 9/10 = CHF 510.50 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6. Die Verfahrenskosten mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 belaufen sich auf total CHF 8'222.00. Davon hat
der Beschuldigte CHF 8'022.00 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu
Lasten des Staates Solothurn.»
5.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
am 5. Oktober 2020 die Berufung anmelden (OG AS 140).
Mit Berufungserklärung vom 28. April
2021 liess der Beschuldigte einen vollständigen Freispruch unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragen.
Der Oberstaatsanwalt verzichtete mit
Schreiben vom 11. Mai 2021 auf eine Anschlussberufung, auf eine weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren werde ebenfalls verzichtet.
Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom
20. Mai 2021 ebenfalls den Verzicht auf eine Anschlussberufung erklären.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt teilweise in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer 1: Freispruch vom
Vorhalt des versuchten Betrugs (AnklS. Ziff. I.2.b),
-
Ziffer 5 (teilweise): Höhe
der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger.
6.
Mit Verfügung vom 24. November 2021
wurden der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger zur Hauptverhandlung vor
das Berufungsgericht vorgeladen.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 liess
die Privatklägerin die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen.
Die Berufungsverhandlung fand am 16.
März 2022 statt.
Erwägungen
II.
Mehrfache
Urkundenfälschung
1.
Vorhalt
In der Anklageschrift wird dem
Beschuldigten Urkundenfälschung in vier Fällen vorgehalten (zusammenfassende
Darlegung):
-
«Schuldanerkennung» der
Privatklägerin über CHF 30'000.00, datiert mit «[…], 2. Mai 2014», zu Gunsten
der Firma E.___ (Firma des Beschuldigten): der Beschuldigte habe eine
ursprünglich echte Urkunde nach deren Unterzeichnung durch die Privatklägerin
eigenmächtig abgeändert, indem er auf dem Original und in der davon erstellten
Kopie mit Schreibmaschine nachträglich den Betrag (CHF 30'000.00) und das Datum
(2. Mai 2014) eingefügt habe (Anklageschrift Ziffer 1 lit. a).
-
«Schuldanerkennung» der
Privatklägerin über CHF 50'000.00, datiert mit «[Ort 2], 17. Dezember 2014», zu
Gunsten des Beschuldigten: der Beschuldigte habe eine ursprünglich echte
Urkunde nach deren Unterzeichnung durch die Privatklägerin eigenmächtig
abgeändert, indem er im Original und in der davon erstellten Kopie nachträglich
den Betrag (CHF 50'000.00) und das Datum (17. Dezember 2014) eingefügt habe
(Anklageschrift Ziffer 1 lit. b).
-
«Darlehensvertrag» zwischen
der Privatklägerin und der Firma E.___ bzw. dem Beschuldigten, datiert mit «[Ort
2], 17. Dezember 2014», über die Beträge von CHF 30'000.00 bzw. CHF 50'000.00,
welcher die Privatklägerin dazu verpflichtet habe, die Darlehen ab Mai 2015 in
monatlichen Raten von je CHF 1'000.00 (total CHF 2'000.00 monatlich)
zuzüglich eines Zinses von 5% zurückzubezahlen. Der Vertrag, zunächst einzig
vom Beschuldigten unterzeichnet, sei von diesem nachträglich auf ein
Blatt/Formular mit der Originalunterschrift der Geschädigten (d.h. leeres
Formular mit der Unterschrift der Geschädigten) aufgedruckt worden, wodurch der
Beschuldigte die echte Unterschrift der Geschädigten mit einem Erklärungsinhalt
in Verbindung gebracht habe, der nicht deren Inhalt entsprochen habe bzw. die
echte Unterschrift der Geschädigten zur Herstellung einer unechten Urkunde
benützt habe (Blankettfälschung, Anklageschrift Ziffer 1 lit. c).
-
«Mietvertrag» zwischen der
Privatklägerin und dem Beschuldigten: Der Beschuldigte habe ein Blatt Papier, das
bis auf den Geschäftskopf der Firma E.___, die Kontaktdaten des Beschuldigten
und eine blanko erteilte Unterschrift der Geschädigten leer gewesen sei, mit
dem Text eines Mietvertrages mit Beginn ab dem 2. Januar 2015 zwischen dem
Beschuldigten und der Privatklägerin zu einem Mietzins von CHF 1'305.00 pro
Monat, ohne Datum und Ort der Unterzeichnung, vervollständigt. Der Beschuldigte
habe dadurch die Blankettunterschrift der Geschädigten ohne deren Erlaubnis mit
einem Text verbunden, dessen Inhalt nicht dem eigentlichen Willen der aus der
Urkunde ersichtlichen Ausstellerin entsprochen habe (Anklageschrift Ziffer 1
lit. d).
2.
Beweiswürdigung
2.1
Die Vorinstanz hat die Grundsätze
der Beweiswürdigung (Unschuldsvermutung, Grundsatz der freien Beweiswürdigung)
auf Urteilsseite (US) 8 f. korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden.
2.2.1
Die Parteien haben bei ihren
Erstaussagen zu den fraglichen Urkunden im Wesentlichen folgende Angaben
gemacht:
2.2.1.1
Die Privatklägerin gab am 16.
August 2016 zusammengefasst zu Protokoll (AS 051 ff.), sie habe den
Beschuldigten im April 2014 in einer Bar kennengelernt. Er habe ihr angeboten,
für sie Arbeit zu suchen. Dazu hätten sie einen Vertrag gemacht, den sie
unterzeichnet habe. Er habe ihr gesagt, er arbeite in einer Firma, die
offiziell Arbeit vermittle. Sie sei dann nach Hause in die Ferien gegangen und
sei zurückgekommen, da der Beschuldigte ihr telefonisch mitgeteilt habe, er
habe eine Arbeit für sie in der Schweiz gefunden. Sie sei noch für einen Monat
in Lenzburg zur Miete gewesen und habe auf die Arbeit gewartet. Der
Beschuldigte habe ihr in dieser Zeit Sex vorgeschlagen. Da sie sich unter Druck
gefühlt habe – sie habe ja auf Arbeit gewartet –, habe sie nachgegeben. Sie
habe mit ihm freiwillig Sex gehabt, sei aber wie gesagt unter Druck gewesen, da
er ihr Arbeit versprochen gehabt habe und sie unbedingt Arbeit in der Schweiz
gesucht habe. Sie habe das machen müssen, da sie sonst keine andere Chance
gesehen habe auf Arbeit in der Schweiz. Er habe sie in der Hand gehabt und sie
habe keinen Schritt alleine machen dürfen. Er habe ihr viel versprochen und
nichts eingehalten. Sie habe im Mai 2014 einen Monat in einer Wohnung eines
Freundes des Beschuldigten gewohnt. Der Beschuldigte habe in [Ort 4] gewohnt,
habe aber oft bei ihr geschlafen und auch für das Essen bezahlt. Über die Firma
wisse sie nicht viel, er habe gesagt, die Firma E.___ sei seine Firma und
stelle Leute an. Er habe ihr auch entsprechende Dokumente gezeigt. Es seien
sicher mehr als 100 Personen dort angestellt, davon sicher 20 Frauen. Sie kenne
diese Frauen: Sie sei mit ihm in die Bars gegangen, wo die Frauen gearbeitet
hätten. Er habe dort immer seine Prozente kassiert. Gemäss dem Vertrag mit dem Beschuldigten
hätte sie ihm von CHF 1'200.00 monatlich in ersten Monat CHF 600.00 geben
müssen. Im zweiten und dritten Monat der Probezeit hätte sie ihm nichts
bezahlen müssen, bei definitiver Anstellung einmalig CHF 2'300.00 bis 3'000.00,
je nach Verdienst. Nein, sie habe nie eine Arbeit vermittelt bekommen und daher
auch nie etwas bezahlt. (Auf Frage, wie es zu den Geldforderungen gekommen sei)
Sie sei von diesem Club weggegangen. Während ihrer Ferien zu Hause habe er sie
immer angerufen und verlangt, dass sie wieder zurückkomme, und habe mit der
Polizei gedroht. Sie müsse wieder in seiner Firma arbeiten. Dann habe er
plötzlich gesagt, sie habe bei ihm einen Privatkredit aufgenommen. Sie habe
aber kein Geld genommen und nichts unterschrieben. Die Forderungen seien
unberechtigt. (Auf Frage) Sie habe auch nie ein Darlehen von ihm erhalten. (Auf
Frage) Die Schuldanerkennung über CHF 30'000.00 habe sie nicht unterschrieben.
Das Original müsse beim Beschuldigten sein. Er habe ihr zwar gesagt, er habe
das Original weggeworfen. Der Beschuldigte habe wegen der Eifersucht diesen
Vertrag gemacht. Er habe ihr gesagt, es könne ihn niemand so verlassen, wie sie
es getan habe. Sie habe von ihm im August 2014 (recte wohl: 2015) diese Kopie der
Schuldanerkennung in einem Restaurant in [Ort 2] erhalten. (Auf Frage) Sie habe
weder das Geld erhalten noch habe sie den Vertrag unterschrieben. Gleiches
gelte für die Schuldanerkennung über CHF 50'000.00. Wo das Original sei, wisse
sie auch nicht. (Auf Frage) Diese Schuldanerkennung habe sie im April/Mai 2015
per Postbrief bei ihrem neuen Mann erhalten. (Auf Frage) Sie habe den
Darlehensvertrag nicht unterschrieben, das sei nicht ihre Unterschrift. Sie
sehe das zum ersten Mal und wisse nicht, wo das Original sei. Sie habe die CHF
80'000.00 nicht erhalten. (Auf Frage) Auch den Mietvertrag habe sie nicht
unterschrieben. Das sei nicht ihre Unterschrift. (Auf Frage) Ja, ihre
Unterschrift sehe ähnlich aus. (Auf Frage, woher der Beschuldigte wisse, wie
sie unterschreibe) Sie habe bei ihm drei Verträge unterschrieben. Einer sei ein
Arbeitsvertrag gewesen, der zweite ein detaillierter Arbeitsvertrag und der
dritte ein Vertrag für das Wohnen und «das Haus auf ihren Namen schreiben». Er
habe dann wohl ihre Unterschrift nachgemacht. (Auf Frage) Den Mietvertrag habe
sie […] an einer Gerichtsverhandlung erhalten, der sei aber falsch. Der Beschuldigte
habe diesen dort mitgebracht und vorgelegt. (Auf Frage) Es gehe um eine Ein-Zimmer-Wohnung
im Hotel I.___ in [Ort 1]. Herr F.___ sei dort der Chef. Sie habe dort ab
Januar 2015 für ca. zwei Monate gewohnt. Teilweise seien sie drei Frauen in dem
Zimmer gewesen, die anderen hätten in diesem Hotel gearbeitet. (Auf Frage, wer
die Miete bezahlt habe) Sie glaube, der Beschuldigte. Sie wisse es nicht, habe selbst
aber nichts bezahlt. Sie habe in der Bar L.___ in [Ort 1] mit dem Chef G.___
gearbeitet. G.___ habe dem Beschuldigten die Miete bezahlt, das wisse sie. Die
Bar sei vis-à-vis vom I.___. G.___ habe ihr in bar CHF 1'000.00 für einen Monat
gegeben und habe gesagt, das sei für die Probezeit. Danach sei sie aber weggegangen
und daher nicht angestellt worden. (Auf Frage nach allfälligen Ergänzungen) Der
Beschuldigte habe ihr immer gesagt, er werde ihr eine Bar kaufen und alles
werde gut sein. Dies habe er gesagt, damit sie nicht weglaufe. In der Bar L.___
habe sie dann ihren jetzigen Mann kennen gelernt und sei zu diesem gezogen. Sie
habe alles liegen gelassen. Der Beschuldigte habe ihr dann «Erde vom Wald vor
die Türe geworfen». (Auf Frage, warum der Beschuldigte unberechtigte Forderungen
gegen sie stellen sollte) Weil er sage, sie gehöre nur ihm und sie werde von ihm
niemals wegkommen. Sie, ihr Mann und der Beschuldigte hätten sich im April 2015
einmal getroffen. Da habe der Beschuldigte gesagt, sie könnten alles vergessen,
wenn sie zu ihm zurückkehre, da sei sie noch nicht verheiratet gewesen. Dann habe
er angefangen, bei ihnen zu Hause vorbei zu fahren, habe Salz auf ihren Parkplatz
gestreut und dreckige Erde vor ihre Haustüre gelegt. Letztmals sei dies am
30.
März 2016 passiert. Seitdem hätten sie eine Videokamera bei der Eingangstüre
und hätten Ruhe. Es gebe aber noch andere Mädchen, die vom Beschuldigten ausgenutzt
würden und ihm Geld bezahlten.
2.2.1.2
Der Beschuldigte gab am 26.
August 2016 zu Protokoll (AS 028 ff.), er kenne die Privatklägerin seit 2013,
das stehe so im Vermittlungsvertrag. Sie habe ihn angerufen und ihm gesagt, sie
suche Arbeit in der Schweiz. Sie sei damals im Hotel M.___ in [Ort 3] gewesen.
Sie hätten nie zusammen gewohnt. Die E.___ mache Kreditvermittlungen,
Immobilien und Arbeitsvermittlung für Festanstellungen. Es sei eine
Einzelfirma; sie gehöre seiner Frau und er habe die Unterschriftsberechtigung.
Seine Frau arbeite aber noch zu 100% […]. Seit rund zwei Jahren arbeite er aus
gesundheitlichen Gründen kaum mehr. Er mache noch wenige Kreditvermittlungen
mit Banken. Er habe keine Angestellten. (Auf Frage) Die Privatklägerin habe von
ihm persönlich Geld bzw. Kredit bekommen. Dies sei am 2. Mai 2014 gewesen, da
habe er ihr CHF 30'000.00 gegeben. Sie habe die Schuldanerkennung
unterschrieben. Dann habe sie im Dezember von ihm CHF 50'000.00 verlangt. Er
habe ihr am 17. Dezember 2014 diese CHF 50'000.00 übergeben und sie habe dafür
unterschrieben. Er habe ihr gesagt, sie habe im Mai CHF 30'000.00 von ihm
erhalten, und gefragt, wie sie das zurückzahlen wolle. Sie habe gesagt, sie
brauche das Geld für [ihr Herkunftsland], wofür genau, wisse er nicht. Er habe
gesagt, das sei viel Geld und er müsse das von Kollegen ausleihen, Dann hätten
sie später noch einen Vertrag gemacht, wo sie die beiden Beträge zusammengenommen
hätten. Diesen habe sie auch unterschrieben. Das sei am 17. Dezember 2014
gewesen. (Auf Frage) Er habe ihr das Geld bar übergeben. Es sei niemand dabei
gewesen. (Auf Frage, woher er das Geld gehabt habe) Von einem Kollegen [in
Frankreich]. Er habe diesem jetzt telefoniert und der Kollege werde ihm den
Vertrag schicken. (Auf Frage) Der Kollege heisse H.___, [lebe in Frankreich],
die Adresse kenne er nicht. (Auf Frage, warum ihm der Kollege CHF 80'000.00 gebe)
Dieser habe gesagt, er mache ihm einen Kredit. Er müsse 5% Zins zahlen, bis der
Betrag zurückbezahlt sei. Der Kollege warte jetzt auf sein Geld. (Auf Frage, ob
es Belege gebe für diesen Geldtransfer des Kollegen an ihn) Er sei [nach
Frankreich] zum Kollegen gefahren und dieser habe ihm das Geld cash gegeben.
Dann sei er zurück in die Schweiz gefahren. (Auf Frage) Er sei mit dem Zug
gefahren. Zwei Mal direkt von […] […]. Dies im Mai und Dezember 2014, die
genauen Daten wisse er nicht mehr. Die Tickets habe er cash in […] am Schalter
bezahlt. Tickets oder Quittungen habe er keine mehr. (Auf Frage) Nein, die
Einfuhr des hohen Geldbetrages habe er beim Zoll nicht gemeldet. (Auf Frage, ob
die Firma E.___ Gelder an die Privatklägerin übergeben habe) Das könne er so
nicht trennen, da er und die Firma dasselbe seien. Die Verträge seien mit Firmenunterlagen
erstellt worden. Das Geld habe er ihr aber privat gegeben. Er habe dafür auch
privat Schulden gemacht. (Auf Frage, ob die Privatklägerin ihm irgendwelche
Sicherheiten gegeben habe für die Rückzahlung) «Eine Wohnung in [ihrem
Herkunftsland]». (Auf Frage) Nein, er habe nichts gesehen davon. Sie habe ihm
gesagt, sie habe eine Wohnung in [ihrem Herkunftsland], in der ihr Sohn wohne.
(Auf Frage) Er könne die Geldübergaben durch die Unterlagen, welche die Polizei
sichergestellt habe, beweisen. (Auf Vorlage der Schuldanerkennung über CHF
30'000.00) Ja, das sei genau die Schuldanerkennung, um die es gehe. Das Original
sei von der Polizei sichergestellt worden. Sie sei am 2. Mai 2015 (recte wohl:
2014) in [Ort 5] erstellt worden. Sie hätten sich dort [in einem Café] getroffen
und dort habe er ihr auch das Geld gegeben. (Auf Vorhalt, man habe bei ihm
daheim keinen Computer gefunden) Sein Computer sei kaputt, er habe diesen schon
letztes Jahr weggeschmissen. Er sei nun krank und brauche keinen Computer mehr.
(Auf Frage) Die Privatklägerin habe vor seinen Augen unterschrieben. Wenn sie
das bestreite, stimme das nicht. Nein, Zeugen gebe es keine. (Auf Frage, ob er
die Unterschrift mittels Kopieren angebracht habe) Das Original sei in seinen
Unterlagen, das hier sei eine Kopie. (Auf Frage) Das Geld habe er ihr bar übergeben,
also cash. (Auf Vorlage der Schuldanerkennung über CHF 50'000.00) Das sei
das Gleiche gewesen wie die CHF 30'000.00, einfach im Dezember. Sie habe
gesagt, sie brauche das Geld für [ihr Herkunftsland]. Gemäss Vertrag habe man
das in [Ort 2] unterzeichnet. Sie habe damals dort gewohnt. Sie hätten sich
dort in der Nähe in einem grossen Restaurant getroffen und er habe ihr dort das
Geld in bar übergeben. Sie habe das unterschrieben. Er habe das gesehen, wie
sie unterschrieben habe. Ja, sie seien alleine gewesen. (Auf Frage) Nein, er
habe das sicher nicht für die Privatklägerin unterschrieben. Das Geld habe er
ebenfalls von [seinem Kollegen in Frankreich] gehabt. (Auf Frage) Sie habe
bisher trotz Mahnungen nichts bezahlt. Es laufe derzeit ein Zivilverfahren bzw.
eine Betreibung dafür. (Auf Vorlage des Darlehensvertrages) Dieser bestehe aus
den beiden genannten Forderungen über CHF 30'000.00 und 50'000.00. Das Original
sei auch bei der Polizei. (Auf Frage) Ja, sie habe den Vertrag unterschrieben.
Wenn sie das bestreite, sei das falsch. (Auf Vorhalt, man lege ihm nun eine
Anwaltsvollmacht der Privatklägerin für Rechtsanwalt Bellwald vor, die man bei
ihm daheim sichergestellt habe. Auf dieser Vollmacht sei alles mit einem Blatt
abgedeckt worden, ausser die Unterschrift der Privatklägerin. Wofür er das gemacht
habe?) Das habe er nicht gemacht. (Auf Frage) Er wisse nicht, warum das bei
seinen Akten sei. (Auf Frage) Er habe die Unterschrift der Privatklägerin
sicher nicht kopiert. Ja, es sehe wohl so aus, er habe das aber nicht gemacht.
Die Unterschriften auf dem Vertrag mit den CHF 80’000.00 und auch auf den
Schuldanerkennungen seien anders. (Auf Vorlage des Mietvertrages) Die
Privatklägerin habe in [Ort 1] in einer Wohnung gewohnt, welche der Firma E.___
gehöre. Sie habe dort ab dem 1. Januar 2015 gewohnt bis April 2015. Sie habe
für die Wohnung nie die Miete bezahlt, deshalb hätten sie ihr wieder gekündigt,
dies mündlich. Das Original dieses Mietvertrages befinde sich auch bei den von
der Polizei sichergestellten Unterlagen. Die Privatklägerin habe den Mietvertrag
unterschrieben, sie habe den auch benötigt, um sich bei der Gemeinde anzumelden.
Nein, er habe den Vertrag nicht für die Privatklägerin unterschrieben. (Auf
Frage) Es handle sich um ein Zimmer mit Küche und Bad im Restaurant I.___ in [Ort
1]. Der Besitzer heisse F.___. Dieser vermiete die Zimmer. (Auf Frage) Er bzw.
die Firma E.___ habe dieses Zimmer vom Restaurant I.___ gemietet und dann an
die Privatklägerin weitervermietet. Er habe auch einen Vertrag mit dem
Restaurant I.___ daheim. Er habe glaublich monatlich CHF 800.00 bezahlt. Der
Mietvertrag mit der Privatklägerin sei höher gewesen, da er alles für sie habe
bezahlen müssen, Essen, Fernsehen, Strom, etc. Er habe ihren Lebensunterhalt
finanziert. Er habe F.___ die Miete immer cash bezahlt. (Auf Frage, warum er ihr
dies alles finanziert habe) Er sei dumm. Nein, er habe nicht in dieser Wohnung
gelebt, er sei seit 43 Jahren mit seiner Frau verheiratet.
2.2.2
Das Handschriftengutachten von D.___,
Kriminaltechnischer Dienst der Kantonspolizei Bern, vom 16. März 2017 kommt zusammengefasst
zu folgenden Schlüssen (AS 318 ff.):
-
Bei den Unterschriften auf
den Dokumenten X1.2 (Schuldanerkennung CHF 30'000.00), X2.2
(Schuldanerkennung CHF 50'000.00), X3.1 (Darlehensvertrag) und X5 (Seite 6/6
Mietvertrag mit Unterschrift der Mieterin) handle es sich mit hoher
Wahrscheinlichkeit um Originalunterschriften der Privatklägerin.
-
Beim Dokument X1.1 handle
es sich um eine Kopie von X1.2, wobei sowohl in der Kopie wie auch im Original
nachträglich mit Schreibmaschine der Betrag von CHF 30'000.00 und das Datum
«02.05.2014» mit originaler Maschinenschrift eingefügt worden sei.
-
Beim Dokument X2.1 handle
es sich um eine Kopie von X2.2, wobei sämtliche Ausfüllschriften (Betrag, Daten
etc.) in beiden Dokumenten nachträglich original mit Schreibmaschine eingefügt
worden seien.
-
Beim Dokument X3.2 handle
es sich um eine Kopie von X3.1, wobei auf X3.1 nebst der Unterschrift der
Privatklägerin wohl auch der Firmenstempel mit Unterschrift original sei. Die
Unterschrift X3.1 sei deckungsgleich mit der Unterschrift auf dem
Vergleichsdokument V1.3 (AS 350: Bestätigung der Privatklägerin vom 7. April
2014, wonach sie keiner Schwarzarbeit nachgehen werde, bei Einreise in die
Schweiz jeweils die Firma E.___ kontaktieren werde und nicht ohne Firma E.___
auf Arbeitssuche gehen werde; die Firma E.___ finanziere jeweils Essen, Miete
und sonstige Kosten und übernehme Schulden ab dem 7. April 2014, bis die
Arbeitsbewilligung vorliege).
-
Bei den Dokumenten X4.1 und
X4.2 (Kopfseiten Mietvertrag) handle es sich um gleiche Kopien, wobei es sich
bei den Unterschriften wohl um Kopien von Originalunterschriften der
Privatklägerin handle. Da sich beim Dokument X4.2 in der Fusszeile ein
Doppeldruck feststellen lasse, sei das vorliegende Spurenbild mit einem
eigenhändig unterzeichneten Dokument X4.2 nicht vereinbar und repräsentiere
insgesamt Fälschungscharakter durch eine wahrscheinlich mitsamt der Fusszeile
technisch zugefügte Unterschrift. Da es sich bei den Dokumenten X4.1 und X4.2
um entsprechende Kopien handle, gälten diese Feststellungen für beide
Dokumente. Weiter bestehe zwischen der Unterschrift auf X4.2 und der
Unterschrift auf dem Vergleichsdokument V1.15 (AS 370: Blanco-Unterschrift der
Privatklägerin auf leerem Blatt mit Briefkopf Firma E.___) Deckungsgleichheit.
Die Schlussfolgerungen des Gutachters
werden vom Beschuldigten nicht bestritten.
2.2.3.1
Am 24. Mai 2017 wurde der
Beschuldigte erneut befragt und gab an (AS 038 ff.), das Handschriftengutachten
habe er eingesehen, dies stimme so. Bei der Schuldanerkennung über CHF
30'000.00 hätten sie sich im Restaurant getroffen, aber das Dokument habe er
dann in seinem Büro zu Hause erstellt. Sie sei nicht dabei gewesen, als er das
Dokument erstellt habe. Sie hätten sich dann in einem Restaurant, er wisse
nicht mehr wo, getroffen. Sie habe den Vertrag durchgelesen und unterschrieben.
Sie habe von ihm dann eine Kopie erhalten. Er habe ihr das Geld im Restaurant
in bar übergeben. Alles sei am gleichen Tag gewesen. (Auf Frage, wie er ihr im
Restaurant eine Kopie gemacht habe) Er habe zwei gleiche Dokumente mitgenommen.
Sie habe eines unterschrieben und «die andere, bzw. Kopie, habe er gegeben.» (Auf
Vorhalt, auf dem Dokument seien der Betrag und das Datum mit Schreibmaschine geschrieben)
Er könne nicht gut mit dem Computer arbeiten. Er schreibe meistens mit der
Schreibmaschine. (Auf Frage) Das Formular selbst habe er im Computer so gehabt,
dieser sei jetzt aber kaputt. (Auf Frage, es handle sich beim Dokument X1.1 um
eine Kopie von X1.2; warum er eine Kopie des Dokumentes habe) Er habe das
nachher bei sich kopiert auf der Kopiermaschine. Als er der Privatklägerin eine
Mahnung geschickt habe, habe er das Dokument mehrmals kopiert, da er auch andere
Mahnungen geschickt habe. (Auf Frage) Warum auch auf der Kopie das Datum und
der Betrag mittels Schreibmaschine eingesetzt seien, das Datum sei zudem nicht
am gleichen Ort, könne er nicht sagen. Ja, die Beträge seien jeweils mit Schreibmaschine
geschrieben. (Auf Vorhalt, somit müsse die Kopie vom Original vor dem Einsetzen
von Datum und Betrag erstellt worden sein) Das sei schon lange her. Er wisse nicht
mehr, wie das passiert sei. (Auf Vorhalt, dieselbe Vorgehensweise sei bei den Dokumenten
X2.1 und X2.2 angewendet worden) Dazu habe er nichts zu sagen. (Auf Nachfrage)
Die Privatklägerin habe am 17. Dezember 2014 einen Kredit erhalten und dann
habe er noch einen Beleg für die Barzahlung gemacht. (Auf Frage, ob er die Angaben
nachträglich mittels Schreibmaschine in das leere, mit Unterschrift versehene
Dokument eingefügt habe) Nein. (Auf Frage, warum sich ein Dokument mit
Schreibkopf der Firma E.___ und nur der Unterschrift der Privatklägerin in
seinen Akten befunden habe) Keine Angaben. (Auf Vorhalt, also müsse die Privatklägerin
ein leeres Dokument quasi vorunterschrieben haben) Das sei kein Original. Das
sei eine Kopie, er wisse nicht, wie diese in seine Akten gekommen sei. Die Frau
habe Bewerbungen schreiben müssen für die Stellensuche. Ev. sei dieses Dokument
deswegen in den Unterlagen. (Auf Frage) Ja, er habe für die Frau Stellen gesucht.
(Auf Frage) Ja, mit vorunterschriebenen Dokumenten. Das könne passieren, dass
sie sich bewerben müsse. (Auf Frage) Der Briefkopf der Firma E.___ sei auf dem
Dokument, weil er für die Privatklägerin Arbeitsvermittlungen gemacht habe. (Auf
Vorhalt, es bestehe der Verdacht, dass er dieses Blatt für die Erstellung des Mietvertrages
benutzt habe und es sich somit dabei eindeutig um eine Fälschung handle) Nein,
für den Mietvertrag habe er das nicht verwendet. (Auf Vorhalt, die Unterschrift
auf dem Blatt sei die Gleiche wie auf dem Mietvertrag) Der Verteidiger
interveniert, dazu sage man nichts, da man das leere Blatt noch nicht gesehen
habe. (Auf Vorhalt der abgedeckten Vollmacht der Privatklägerin für
Rechtsanwalt Bellwald) Er wisse nicht, wie diese in seine Unterlagen gekommen
sei. (Auf Vorhalt, es müsse davon ausgegangen werden, dass er diese «abgedeckte
Vollmacht» für die Fälschung von Unterschriften bzw. für das Fälschen von
Unterschriften der Privatklägerin verwendet habe) Dazu wolle er nichts sagen. (Auf
Frage, ob er für die Forderungen gegen die Privatklägerin keine entsprechenden
Belege gehabt habe und sich dann entschlossen habe, die Belege für die
Forderungen selbst zu erstellen) Nein. (Auf Frage) Die Privatklägerin habe ihm
gesagt, sie brauche das Geld für [ihr Herkunftsland]. Sie sei oft mit dem Bus [in
ihr Herkunftsland] gegangen. Sie habe gesagt, sie habe Kreditschulden für eine
Wohnung dort, welche sie zurückzahlen müsse. (Auf Frage) Er habe das Geld von
einem Kollegen H.___ von [Frankreich], die Adresse von diesem wisse er nicht. Der
Vertrag sei in [Frankreich]. (Auf Frage) Er habe eine Kopie davon gehabt, diese
habe er nicht mehr. (Auf Frage) Nein, er habe daran noch nichts bezahlt. (Auf
Frage, ob ihn der Gläubiger gemahnt habe) Geschrieben habe ihm dieser schon,
aber er könne es ja nicht bezahlen, da er von der Privatklägerin das Geld nicht
bekomme. (Auf Vorhalt, er habe in der letzten Einvernahme gesagt, er werde die Belege
vom Kollegen beschaffen) Er habe sie nicht und versuche, sie zu organisieren.
2.2.3.2
Anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 26. Juli 2018
erklärte der Beschuldigte (AS 517 ff.), was im Gutachten stehe, sei richtig. (Zur
Schuldanerkennung über CHF 30'000.00) Das stehe alles im Darlehensvertrag.
Diese CHF 30'000.00 seien nicht gültig. (Auf Nachfrage) Er sage, dass die
Schuldanerkennung nicht mehr gültig sei. Warum? Weil der Darlehensvertrag
daraufhin neu gemacht worden sei. (Auf Frage nach den Differenzen zwischen
Original und Kopie, was passiert sei) Es sei nichts passiert. Diese Frau habe
am 17. Dezember 2014 einen Darlehensvertrag gemacht, in welchem alles drin stehe.
(Zur Schuldanerkennung über CHF 50'000.00) Das sei genau so wie bei den
CHF 30'000.00. Es gebe nichts zu ergänzen. Sie hätten alles im
Darlehensvertrag verankert. (Zum Darlehensvertrag) Der Vorhalt stimme nicht, er
habe nicht nachträglich den Darlehensvertrag auf ein Blatt mit der Unterschrift
der Privatklägerin kopiert. Dies sei am 17. Dezember 2014 gewesen, da habe die
Privatklägerin unterschrieben. (Zum Mietvertrag) Die Privatklägerin habe bei
ihnen ein Zimmer mieten wollen. Sie habe alles selber unterschrieben und das
Zimmer auch erhalten, mit Fernseher und Strom. Die Firma E.___ habe das alles
bezahlt, normalerweise müsste die Privatklägerin dies alles bezahlen. Sie habe
alles selber unterschrieben. Wenn kein Mietvertrag, dann kein Zimmer. Weil, er
müsse die Vermietung des Zimmers bei der Gemeinde anmelden. Und die
Privatklägerin habe zuerst eine Wohnung haben müssen, damit sie die Krankenkasse
habe anmelden können. Und sie hätten in [Ort 1] bei der Gemeinde eine Garantie
unterzeichnet, dass sie die Privatklägerin finanzierten, bis sie Arbeit finde
und die Bewilligung bekomme.
2.2.3.3
Vor der Vorinstanz gab die
Privatklägerin am 23. September 2020 Folgendes zu Protokoll (OG AS 079 ff.): Ob
sie den ihr vorgelegten Mietvertrag vom 1. Juli 2014 unterschrieben habe, wisse
sie nicht. (Auf Frage, ob das ihre Unterschrift sei) «Ja, ich habe nichts, kein
Zimmer und nichts in Miete genommen, damit ich das unterschreiben sollte.» Der
Mietzins von CHF 400.00 und das Datum vom 1. Juli 2014 sagten ihr nichts. Sie
habe es nicht geplant gehabt, etwas in Miete zu nehmen und einen Vertrag zu
machen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie schon in [Ort 2] gewohnt. Sie habe in
einer Bar gearbeitet und eine Wohnung gehabt zum Wohnen. (Auf Vorlage der
Schuldanerkennung über CHF 30'000.00) Das habe sie nicht unterschrieben. Es sei
ihre Unterschrift, aber sie habe keinen solchen Vertrag unterschrieben. (Auf
Vorhalt, die Unterschrift sei original, keine Kopie) Ja, es gleiche ihrer
Unterschrift. (Auf Frage, ob es möglich sei, dass sie das unterschrieben habe,
als es leer gewesen sei) Ja, sie habe Blätter unterschrieben mit der Firma E.___
darauf, die leer gewesen seien. Ob sie auch leere Blätter oder Formulare ohne
Firmenbezeichnung unterschrieben habe, wisse sie nicht mehr. (Auf Frage, warum
sie leere Blatter unterschrieben habe) Der Beschuldigte habe ihr da
versprochen, er suche Arbeit für sie, und habe ihr Blätter zum Unterschreiben
gegeben. Es seien mehrere Blätter gewesen. Sie habe nicht bei jedem Blatt
geschaut, was oben stehe. Sie habe gedacht, es sei nötig für die Arbeit. (Auf
Frage) Sie habe niemals die Summe von CHF 30'000.00 gesehen. Niemals habe sie
das vom Beschuldigten erhalten. (Auf Frage) Mit dieser Summe habe sie nie etwas
unterschrieben. Gleiches gelte für die CHF 50'000.00, das habe sie von ihm nie
erhalten. Den Darlehensvertrag habe sie nicht unterschrieben. Sie habe auch
keinen Mietvertrag unterschrieben. (Auf Vorlage von AS 315) Ja, ein solches Blatt
(Briefkopf der E.___ und Adresszeile und Unterschrift der Privatklägerin) Ja,
das sei es. Solche leeren Blätter habe sie unterschrieben. Dies sei gewesen, als
er ihr gesagt habe, er suche ihr Arbeit und habe dann das Blatt schon fertig,
um sich irgendwo zu melden, Arbeit zu finden für sie.
2.2.3.4
Der Beschuldigte gab vor der
Vorinstanz an (OG AS 066): (Zur Schuldanerkennung über CHF 30'000.00) Das habe
die Privatklägerin vor seinen Augen unterschrieben. Sie habe privat CHF
50'000.00 Schulden gemacht und er habe ihr das Geld gegeben. Sie habe
unterschrieben und die CHF 30'000.00 bekommen. (Auf Frage) Ja, der Betrag von
CHF 30'000.00 sei schon ausgefüllt gewesen, als sie unterschrieben habe. Der
Vorhalt 1.1.a stimme nicht. (Zur Schuldanerkennung über CHF 50'000.00) Der
Vorhalt stimme nicht. Sie habe das unterschrieben. Die Schuldanerkennung und
die beiden Beträge zusammen, am 17. Dezember 2014. Die Schuldanerkennung über
CHF 50'000.00 und der Darlehensvertrag gehörten zusammen. Sie lüge und verlange
Geld. Er habe eine Wohnung gemietet und auf der Gemeinde angemeldet. Das koste
alles viel Geld. Sie sei ein Jahr in der Schweiz gewesen ohne Arbeit, sie habe
auf seine Kosten gelebt. Sie habe bei ihm einen Arbeitsvermittlungsvertrag
unterschrieben. Sie habe sein Leben kaputt gemacht. Ja, die Schuldanerkennung über
CHF 50'000.00 sei am 17. Dezember 2014 von ihr so, wie sie hier vorliege,
unterschrieben worden. Nein, er habe nachträglich nichts mehr mit der
Schreibmaschine geschrieben. (Zum Darlehensvertrag) Eben diesen habe sie im
Restaurant durchgelesen und unterschrieben. In diesem Vertrag sei alles
zusammen. Er sei wie die Schuldanerkennung am 17. Dezember 2014 unterzeichnet
worden. (Auf Vorlage des Dokuments von AS 073) Hier bestätige die
Privatklägerin, dass sie keine Schwarzarbeit annehme. Dies am 7. April 2014. Er
habe Arbeit für sie in [Ort 5] gefunden gehabt. (Auf Vorhalt, gemäss Gutachten
handle es sich bei der Unterschrift auf diesem Dokument um eine Kopie der
Unterschrift auf dem Darlehensvertrag) Das könne nicht sein. Ja, er habe ihr
CHF 30'000.00 und 50'000.00 gegeben und die Wohnung bezahlt. Und er habe ihr
weiteres Geld ohne Beweis gegeben. Er habe sie finanziert, ihr das Leben
bezahlt. Sie sei auch jeden zweiten Monat [in ihr Herkunftsland] gegangen. Sie
wolle nichts arbeiten. Sie suche einen Mann zum Heiraten. Er habe dann zu ihrem
heutigen Mann gesagt: hier ist eine Frau zum Heiraten. (Auf Frage) Das Geld habe
er von einem Kollegen bekommen: H.___, [in Frankreich]. Die Adresse habe er
nicht hier, es sei aber in [Frankreich]. Ja, er habe schon einen Beleg, dass er
die CHF 80'000.00 von H.___ erhalten habe, aber er müsse schauen, wo der sei. (Auf
Frage) Ja, er habe Kontakt mit H.___, telefonisch. Er sei nun aber krank und im
Spital gewesen. (Zum Mietvertrag) Den habe die Privatklägerin unterschrieben.
Es stimme nicht, dass er den Mietvertrag auf ein Formular mit
Blankounterschrift kopiert habe. Der Mietvertrag sei ausgefüllt. Er habe den
Mietvertrag mit dem Besitzer des Restaurants gemacht und den mit der
Privatklägerin. Diesen habe sie unterschrieben. (Auf Vorhalt, man habe in
seinen Akten eine Kopie gefunden mit identischer Unterschrift) Das habe sie
unterschrieben wegen der Bewerbungen. Ja, dafür habe sie leere Blätter
unterschrieben. Er habe damit Bewerbungsschreiben gemacht. Aber der Vertrag sei
ausgefüllt gewesen. Miet- und Darlehensvertrag seien nicht gefälscht. (Auf
Frage von Rechtsanwalt Bellwald) Ja, er sei bereit, die Betreibung über CHF
80'000.00 gegen die Privatklägerin zurückzuziehen und löschen zu lassen. Man
könne das hier gleich unterschreiben. Auf die Frage von Rechtsanwalt Bellwald,
ob er trotz Rückzugs der Betreibung an der Forderung über CHF 80'000.00
festhalte, antwortete der Beschuldigte nicht.
2.2.3.5
Am 16. März 2022 wurde der
Beschuldigte durch das Berufungsgericht ein weiteres Mal befragt, wobei er im
Wesentlichen bei seinen früheren Aussagen blieb. Soweit relevant, wird im
Rahmen der Beweiswürdigung auf diese Aussagen Bezug genommen. Im Übrigen wird
auf das Einvernahmeprotokoll verwiesen.
2.3.1
Bei der Beweiswürdigung ist
zunächst festzustellen, dass sämtliche der vorliegend zu beurteilenden
Dokumente gemäss schlüssigem und anerkanntem Gutachten deutliche Unregelmässigkeiten
aufweisen:
-
Die «Schuldanerkennung»
über CHF 30'000.00 liegt in zwei Versionen vor: Beim Dokument X1.1 handelt es
sich um eine Kopie von X1.2 mit der Originalunterschrift, wobei sowohl in der
Kopie wie auch im Original nachträglich mit Schreibmaschine der Betrag von «CHF
30'000.00» und das Datum «02.05.2014» mit originaler Maschinenschrift – aber in
unterschiedlicher Art und Weise – eingefügt wurden. Damit ist die
Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten (auch vor Obergericht), der Betrag
und das Datum seien bereits ausgefüllt gewesen, als die Privatklägerin das
Dokument unterzeichnet habe, ausgeschlossen, da die Kopie (X1.1) vom Original
(X1.2) nach der «Unterzeichnung» durch die Privatklägerin, aber vor dem
Einfügen von Datum und Betrag erstellt worden sein muss.
-
Die «Schuldanerkennung»
über CHF 50'000.00 liegt ebenfalls in zwei Versionen vor: Beim Dokument X2.1
handelt es sich um eine Kopie von X2.2, wobei sämtliche Ausfüllschriften
(Betrag, Daten etc.) in beiden Dokumenten nachträglich original mit
Schreibmaschine, aber mit grossen Differenzen, eingefügt worden sind. Gleich
war nur die Formularmast «Schuldanerkennung» mit den einzelnen Rubriken. Auch
hier kann somit der Betrag beim Unterzeichnen nicht im Dokument enthalten
gewesen sein.
-
Der Darlehensvertrag liegt ebenfalls
in zwei Versionen vor, wobei X3.2 eine (Farb-)Kopie von X3.1 ist, welches
Original-Unterschriften aufweist. Die Unterschrift X3.1 ist deckungsgleich mit
der Unterschrift auf dem Vergleichsdokument V1.3 (AS 350: Bestätigung der
Privatklägerin vom 7. April 2014, wonach sie keiner Schwarzarbeit nachgehen
werde, bei Einreise in die Schweiz jeweils die E.___ kontaktieren werde und
nicht ohne E.___ auf Arbeitssuche gehen werde; die E.___ finanziere jeweils
Essen, Miete und sonstige Kosten und übernehme Schulden ab dem 7. April 2014
bis die Arbeitsbewilligung vorliege). Mit der Unterschrift, mit welcher die
Privatklägerin am 7. April 2014 die «Bestätigung» unterzeichnet hatte,
konnte sie am 17. Dezember 2014 natürlich nicht noch einmal den
Darlehensvertrag unterzeichnen.
-
Bei den Dokumenten X4.1 und
X4.2 (Kopfseiten Mietvertrag) handelt es sich um gleiche Kopien, wobei es sich
bei den Unterschriften wohl um Kopien von Originalunterschriften der
Privatklägerin handelt. Da sich beim Dokument X4.2 in der Fusszeile ein
Doppeldruck feststellen lässt, ist das vorliegende Spurenbild mit einem
eigenhändig unterzeichneten Dokument X4.2 nicht vereinbar und repräsentiert
insgesamt Fälschungscharakter durch eine wahrscheinlich mitsamt der Fusszeile
technisch zugefügte Unterschrift. Da es sich bei den Dokumenten X4.1 und X4.2
um entsprechende Kopien handelt, gelten diese Feststellungen für beide
Dokumente. Die Unterschrift der Privatklägerin auf diesen Dokumenten ist
identisch mit ihrer Unterschrift auf dem Dokument V1.15, ein leeres Blatt mit
dem Firmenkopf Firma E.___ und der Unterschrift der Privatklägerin oberhalb der
Fusszeile (AS 050). Mit anderen Worten wurde die Unterschrift der
Privatklägerin samt der Fusszeile nachträglich technisch in das Dokument
eingefügt. Die Privatklägerin hat damit dieses Dokument nicht original
unterzeichnet.
Weiter fällt auf, dass die Dokumente
X3.1, X3.2, X4.1 und X4.2 neben der Unterschrift den Namen «B.___ [Schreibvariante
1]» tragen, währenddem im Text selber jeweils der Name «B.___ [Schreibvariante
2]» verwendet wird, was ebenfalls auf eine zeitliche Differenz zwischen dem
Inhalt und der Unterschrift (die früher erstellt wurde) schliessen lässt.
2.3.2
Es gibt darüber hinaus ein
weiteres Dokument, welches beim Beschuldigten sichergestellt wurde und welches Manipulationen
des Beschuldigten an Dokumenten mit der Unterschrift der Privatklägerin nachweist:
Beim Beschuldigten wurde eine Kopie der
von der Privatklägerin für Rechtsanwalt Bellwald unterzeichneten Anwaltsvollmacht
gefunden: Fast das ganze Dokument war mit einem weissen Blatt abgedeckt worden,
sodass nur noch die Unterschrift der Privatklägerin ausgeschnitten und zu sehen
war (AS 277/278). Verständlicherweise äusserte der ermittelnde Polizeibeamte im
Ermittlungsbericht vom 26. Mai 2017 den Verdacht, dieses Dokument sei dazu
verwendet worden, um die Unterschrift der Privatklägerin auf andere Dokumente
zu kopieren (AS 026). Dazu konnte der Beschuldigte denn auch keine Erklärung
abgeben.
2.3.3
Unter den Parteien herrscht
Einigkeit, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrere Blätter mit dem Briefkopf
der Firma E.___ blanko unterschreiben liess, wobei er ihr erklärte, er benötige
diese für die Stellensuche, um gegebenenfalls rasch reagieren zu können. Dies
öffnete dem Beschuldigten Tür und Tor für die vorgehaltenen Manipulationen.
2.3.4.1
Hinsichtlich der
Schuldanerkennungen sind die Angaben des Beschuldigten zur Herkunft der beiden
angeblichen Barbeträge völlig unglaubhaft: Er will diese von einem Kollegen
namens «H.___» [Schreibvariante 1] (Befragungsprotokoll vom 26. August 2016),
«H.___» [Schreibvariante 2] (Befragungsprotokoll vom 24. Mai 2017) bzw. «H.___»
[Schreibvariante 3] (Einvernahmeprotokoll der Vorinstanz) gehabt haben, von dem
er einzig wisse, dass er [in Frankreich] wohne. Die Adresse war ihm gemäss den
ersten beiden Befragungen nicht bekannt, gemäss Aussage vor der Vorinstanz habe
er sie gerade nicht dabei. Anlässlich der ersten Befragung gab er an, er habe
nun mit seinem Kollegen telefoniert, damit ihm dieser den Vertrag schicke. Bei
der zweiten Einvernahme gab er dann an, er habe eine Kopie des Vertrages
gehabt, finde diese aber nicht mehr. Vor der Vorinstanz schliesslich sagte er
aus, er habe schon einen Beleg über die erhaltenen CHF 80’000.00, müsse aber
schauen, wo der sei. Einen Beleg hat er nie eingereicht, obwohl ihm klar war,
dass es sich dabei um ein wesentliches (entlastendes) Beweisstück handeln
würde. Aber auch ganz grundsätzlich ist kaum glaubhaft, dass ihm ein nicht
näher bekannter Kollege [in Frankreich] ohne jede Sicherheit CHF 80'000.00 (und
zudem nicht EURO) als Kredit übergibt. Überdies hat der angebliche Kollege
offenbar bis heute nie schriftlich die Rückzahlung verlangt. Dabei ist aber
auch erstaunlich, dass der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vom
25.
Februar 2016 vor Richteramt Olten-Gösgen (Zivilprozessakten
OGZPR.2015.1751 S. 015) gemäss Protokoll von einem «H.___» begleitet wurde. Erstmals
verlangte der Beschuldigte bei der Privatklägerin mit Schreiben («Mahnung») vom
2.
September 2015 ([…]) die Rückzahlung der ab Mai 2015 geschuldeten
Darlehensraten von CHF 2'000.00 monatlich (AS 018), obwohl er bereits im April
die Begleichung der Mietschuld von CHF 5'220.00 verlangt hatte (siehe
nachstehend). Weitere Mahnungen erfolgten ([…]) am 26. Oktober 2015, am 19.
Dezember 2015, am 9. März 2016 und am 11. April 2016 (AS 014 ff.).
Uneinheitlich waren im Übrigen auch die Angaben des Beschuldigten zum
Verwendungszweck der Beträge: Zunächst gab er an, sie habe das «Geld für [ihr
Herkunftsland]» benötigt, wofür genau, wisse er nicht. Bei der zweiten
Einvernahme will er hingegen gewusst haben, dass die Privatklägerin das Geld
für die Rückzahlung eines Kredites für ihre Wohnung [im Herkunftsland] gebraucht
habe. Noch eine andere Version gab der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht
an: der erste Betrag sei zum Bau eines Hauses gewesen, der zweite für dessen
Renovation.
2.3.4.2
Der Vollständigkeit halber sei
an dieser Stelle noch auf den Schriftverkehr des Beschuldigten mit dem
Kantonalen Migrationsamt (MISA) hingewiesen: Am 16. April 2015 äusserte
der Beschuldigte den Verdacht einer Scheinehe der Privatklägerin mit Herrn K.___.
Sie kenne diesen erst seit zwei Monaten, arbeite und wohne bei ihm und wolle
ihn zwecks Erhalts des Schweizer Passes heiraten und ihm einen grösseren Betrag
dafür bezahlen (AS 212, ein identisches Schreiben ging mit gleichem Datum an
das Zivilstandsamt […]: AS 311). Am 11. April 2016 teilte er dem MISA mit, Herr
K.___ habe die Privatklägerin vermutlich des Geldes wegen geheiratet, habe
diese doch bei ihm am 17. Dezember 2014 einen Kredit über CHF 50'000.00
aufgenommen. Diese habe Herrn K.___ das Geld offenbar für eine Scheinehe
angeboten. Er könne beweisen, dass die Privatklägerin schon seit 2012 in der
Schweiz gelebt habe (AS 126). Aus diesen beiden Schreiben geht nicht nur
hervor, dass im April 2015 von einem Kredit über CHF 50'000.00 noch keine Rede
war, sondern auch, dass der Beschuldigte im zweiten Schreiben einen anderen
Verwendungszweck nannte als im Strafverfahren. Letztlich zeigen die Schreiben
aber auch auf, dass der Beschuldigte im Frühjahr 2015 ganz offenbar wütend war,
weil die Privatklägerin ihn verlassen und sich Herrn K.___ zugewandt hatte. Offenbar
hatte sich das Zerwürfnis zwischen dem 5. März 2015 (Bestätigung Beschuldigter,
wonach die Privatklägerin in der Ein-Zimmer-Wohnung wohnen dürfe: AS 256), und
dem 20. März 2015 (Widerruf dieser Bestätigung: AS 270) ereignet. Damit ist auch
ein Motiv des Beschuldigten offensichtlich: er war enttäuscht, dass sich die
Privatklägerin von ihm abgewandt hatte, er wollte sich bei ihr rächen und wohl
auch für sie ausgelegtes Geld (und dabei deutlich mehr) zurückholen. Offenbar
versprach er sich vom neuen Partner der Privatklägerin, Herrn K.___, eine
gewisse finanzielle Leistungsfähigkeit. Die Angabe der Privatklägerin, sie
hätten eine sexuelle Beziehung gepflegt (vom Beschuldigten immer bestritten),
dürfte unter diesen Umständen auch zutreffen. Nach deren Beendigung bereute der
Beschuldigte ganz offensichtlich die für die Privatklägerin getätigten
Auslagen.
2.3.4.3
Gleich unglaubhaft ist die vom
Beschuldigten vorgetragene Geschichte zum Mietvertrag: Am 20. April 2015
schickte der Beschuldigte der Privatklägerin und ihrem angehenden Ehemann eine
Rechnung für das «Zimmer […] in [Ort 1]». Er berechnete die Miete «für die
Monate Januar bis März 2015» wie folgt: «4 Monate à CHF 750», was CHF 3'000.00
ergab (obwohl es ja nur drei Monate waren, in den Akten des Beschuldigten fand
sich denn auch eine analoge Rechnung vom 30. März 2015 über CHF 4'450.00,
berechnet waren nur drei Monate zu CHF 750.00: AS 240). Dazu berechnete er den
«Fernsehanschluss Januar – April 2015» mit CHF 420.00 und eine «Rückzahlung
Vorschuss Lebenshaltungskosten» mit CHF 1’800.00, total CHF 5'220.00.
Weiter merkte er an, die Abrechnung 2014 erhalte sie, sobald sie im Besitze
einer Arbeitsbewilligung sei. Unter den mehreren erwähnten Beilagen zu dieser Rechnung
befand sich kein Mietvertrag (AS 021). Der angebliche Mietvertrag sah
dagegen einen Mietzins von CHF 1'305.00 monatlich für die Ein-Zimmer-Wohnung
vor, von Lebenshaltungskosten ist darin nicht die Rede. «Zufällig» ergibt das
für vier Monate genau den vorher mit anderer Berechnung geforderten Betrag von
CHF 5'220.00. Im Vorladungsbegehren an die Schlichtungsbehörde für Miete und
Pacht vom 30. Juli 2015 führte der Beschuldigte als Beleg für das
Mietverhältnis auf (AS 225): «Kopie Bestätigung Mietverhältnis, von Frau B.___
am 1.1.15 unterschrieben». Das entsprechende Dokument (AS 226) enthält aber
keine Unterschrift der Privatklägerin und ein Mietvertrag wurde auch darin nirgends
erwähnt. In der Klage vom 30. November 2015 machte der Beschuldigte mit den
ursprünglich genannten Gründen («ausstehende Mietzinse aus Mietverhältnis von
Januar bis April 2015, Rückzahlung Vorschuss Lebenshaltungskosten und
Fernsehanschluss») CHF 5'393.75 (CHF 73.75 Stromkosten und Betreibungsunkosten im
Umfang von CHF 100.00, vgl. AS 159) geltend. Später, an der Zivilgerichts-Verhandlung
vom 25. Februar 2016, legte der Beschuldigte dann erstmals den inkriminierten
Mietvertrag vor. Den Betrag von CHF 1'305.00 monatlich erklärte der
Beschuldigte dort wie folgt: Der Betrag sei für Wohnen, Essen, Strom, TV etc.
Das Zimmer alleine koste CHF 750.00. Sie hätten gemerkt, dass die
Privatklägerin mit ihnen spiele. Sie hätten gesagt, sie würden ihr alles
finanzieren (Essen, Zigaretten etc.) und sie zahle ihnen dann alles zurück. Sie
habe gesagt, sie habe in [ihrem Herkunftsland] Geld (Zivilakten S. 016). Die
Amtsgerichtspräsidentin wies die Klage in der Folge mit Urteil vom 31. Januar
2019.
ab mit der zusammenfassenden Begründung, der Kläger (Beschuldigte) habe
insgesamt eine unglaubwürdige Geschichte präsentiert und die Beweislage spreche
Dispositiv
klar für die Beklagte (Privatklägerin). Demnach sei weder vertraglich noch
stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten ein Mietverhältnis zwischen
dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen (vgl. Zivilakten AS 097 ff.).
Die Berufung gegen diesen Entscheid hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 25.
September 2019 zurückgezogen.
2.3.4.4 Aber auch im Übrigen überzeugt
das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht. So bezeichnete er beispielsweise
die Schuldanerkennungen in der Schlusseinvernahme vom 26. Juli 2018 als
«ungültig» und er zog die Betreibung für diese (angeblichen) Forderungen über
total CHF 80'000.00 vor der Vorinstanz vorbehaltlos zurück, obwohl er das Geld nach
wie vor einem Dritten schulden will. Gleiches gilt für die Angaben zur
Gläubigerschaft: Während die Schuldanerkennung vom 2. Mai 2014 über
CHF 30’000.00 auf die Firma E.___ als Gläubigerin lautet, lautet die
Schuldanerkennung über CHF 50'000.00 auf ihn. Die gleiche Unterscheidung wird
im Darlehensvertrag getroffen. Nach den Aussagen des Beschuldigten habe er der
Privatklägerin das Geld gegeben. Die E.___ ist aber eine Einzelfirma der
Ehefrau des Beschuldigten (AS 162). Auf diesen Widerspruch angesprochen, gab
der Beschuldigte dann an, das sei das Selbe.
2.3.5 Demgegenüber sind die Aussagen der
Privatklägerin als schlüssig und grossteils widerspruchsfrei zu beurteilen. Sie
werden vor allem auch erhärtet durch die objektiven Beweismittel und die vom
Gutachter daraus gezogenen Schlüsse. Der Verteidiger hat im Parteivortrag vor
der Vorinstanz einzelne Widersprüche und Unregelmässigkeiten bei den Aussagen
der Privatklägerin geltend gemacht, auf die nun noch eingegangen werden soll:
-
Aus den Aussagen der
Privatklägerin geht nirgends hervor, dass sie die Schuldanerkennungen blanko,
d.h. vor Einsetzen des Schuldbetrages und des Datums geleistet haben soll. Es
wäre denn auch völlig unplausibel, wenn man eine Schuldanerkennung blanko
unterschreiben würde, und das wird denn auch vom Beschuldigten selbst nicht
behauptet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei ihm
vorhandene Blanko-Unterschriften auf leeren Blättern – die er von der
Privatklägerin für die Arbeitssuche hatte unterzeichnen lassen – für die
Erstellung der Schuldanerkennungen verwendet hat.
-
Die Aussage der
Privatklägerin, sie habe beim Beschuldigten u.a. einen Vertrag unterschrieben
«für Wohnen und das Haus auf meinen Namen schreiben», ist in der Tat schwierig
zu interpretieren. Worum es dabei ging, wurde in der Folge nie, auch nicht bei
den späteren Befragungen, nachgefragt. Möglicherweise ging es um die Bar, die
der Beschuldigte der Privatklägerin gemäss deren Aussage versprochen haben
soll. Vorher und nachher aber bestritt die Privatklägerin immer klar, den ihr
vorgelegten und hier interessierenden Mietvertrag unterzeichnet zu haben, und
gab an, dieser sei gefälscht. In den Unterlagen des Beschuldigten fand sich im
Übrigen auch ein Mietvertrag (Mietzins CHF 400.00, ohne Angabe des Mietobjekts,
datiert 1. Juli 2014, nur mit Unterschrift der Privatklägerin: AS 290 ff.).
-
Wenn die Privatklägerin auf
die Frage, wo sich das Original der Schuldanerkennung über CHF 30'000.00
befinde, antwortete «Das muss bei ihm sein. Wo genau, weiss ich nicht. Er hat
mir gesagt, dass er das Original weggeworfen habe. Wegen der Eifersucht habe er
diesen Vertrag gemacht. Es sagte, dass ihn niemand so verlassen könne, wie ich
es gemacht habe», so ist unklar, was der Beschuldigte für sich daraus ableiten
will. Die Privatklägerin sagte dazu immer klar aus, sie habe das Dokument nie
unterschrieben und habe vom Beschuldigten nur eine Kopie erhalten. Es wird
geltend gemacht, es sei unbegreiflich, wenn der Beschuldigte eine falsche
Urkunde herstellen sollte und dieses Beweismittel dann der Gegenpartei
übergeben sollte. Was daran unbegreiflich sein soll, kann nicht nachvollzogen
werden: Es ging ja bei der Herstellung und Übergabe des Dokumentes eben gerade
um den Beweis der geltend gemachten Forderung.
-
Wenn versucht wird, die
Authentizität der Schuldanerkennungen via die mutmassliche Anwesenheitszeit der
Privatklägerin in der Schweiz zu erstellen, ist das ganz offensichtlich
unbehelflich.
-
Letztlich wird vorgebracht,
das Gutachten habe hinsichtlich der Unterschriften auf den Dokumenten
aufgezeigt, dass die Unterschriften auf den Dokumenten authentische
Unterschriften der Privatklägerin seien. Auch das hilft dem Beschuldigten aber
nicht weiter, da ebenfalls klar ist, dass die Unterschriften der Privatklägerin
missbräuchlich verwendet wurden.
2.4.1 Zusammenfassend bestehen keinerlei
Zweifel, dass der Beschuldigte die vier inkriminierten Dokumente selbst
erstellt bzw. manipuliert hat. Hinsichtlich der Vorhalte der
Urkundenfälschungen beim Darlehens- und beim Mietvertrag sowie des versuchten
Betruges ist der angeklagten Sachverhalt erstellt.
2.4.2 In Bezug auf die beiden
«Schuldanerkennungen» ist hingegen ebenfalls von Blankettfälschungen
auszugehen: Der modus operandi des Beschuldigten war es ganz offensichtlich,
bestehende Unterschriften der Privatklägerin zu missbrauchen und mit diesen
bestehenden Unterschriften falsche Urkunden zu «basteln». Dabei nutzte er unter
anderem die bestehenden Blankounterschriften der Privatklägerin aus, welche
diese für allfällige Stellenbemühungen geleistet hatte. Der beschriebene modus
operandi zeigt sich auch bei der oben erwähnten Manipulation des Beschuldigten
mit der Vollmacht der Privatklägerin für Rechtsanwalt Bellwald. Die Anklage
geht aber hinsichtlich der beiden Schuldanerkennungen davon aus, die
Privatklägerin habe die beiden Dokumente als (Blanko-)Schuldanerkennungen
unterzeichnet, wobei da noch keine Beträge eingesetzt gewesen seien (ähnlich
wie ein Blanko-Check). Für diesen Sachverhalt gibt es aber keinerlei Hinweise
und es ist kaum wahrscheinlich, dass die Privatklägerin derartige Formulare
blanko unterschrieb. Beide Parteien bestreiten im Übrigen einen solchen
Sachverhalt und er widerspricht wie bereits erwähnt dem modus operandi des
Beschuldigten.
Das Beweisergebnis (Blankettfälschungen
auch bei den beiden Schuldanerkennungen) ist aber von der Anklage nicht
abgedeckt. Es bliebe die Möglichkeit, die Anklage an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch noch im
Berufungsverfahren möglich ist. Darauf ist im vorliegenden Fall zu verzichten:
Das Verfahren hat bereits zu lange gedauert (s. unten) und der Beschuldigte
befindet sich in einer ausgesprochen schlechten gesundheitlichen Verfassung.
Aber auch Opportunitätsgründe sprechen gegen eine Rückweisung: Die Strafe
bliebe auch bei Schuldsprüchen wegen Urkundenfälschung hinsichtlich der beiden Schuldanerkennungen
die gleichen, wie unten zu zeigen sein wird. Der Beschuldigte ist somit von den
Vorhalten 1 lit. a und b der Anklageschrift freizusprechen.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung
gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verwirklicht, wer in der Absicht, jemanden am
Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht,
die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung
einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache
unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur
Täuschung gebraucht.
Geschütztes Rechtsgut ist «das
Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel
entgegengebracht wird» (BGE 137 IV 169, 129 IV 33, 123 IV 63, 122 IV 335, 120
IV 126, 117 IV 166), «Treu und Glauben im Geschäftsverkehr» (BGE 119 Ia 346,
101 IV 59).
Die Vorinstanz hat die Elemente des
objektiven und subjektiven Tatbestandes auf US 13 ff. korrekt umschrieben,
darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
3.2 Ebenso kann auf die von der
Vorinstanz in Bezug auf die beiden Anklageziffern 1 lit. c und d vorgenommene,
zutreffende rechtliche Subsumtion der einzelnen Vorhalte verwiesen werden:
-
US 18 Ziffer 1.11.3
(Darlehensvertrag);
-
US 19 f. Ziffer 1.12.3
(Mietvertrag).
In beiden Fällen hat der Beschuldigte
eine Urkunde im Sinne des Gesetzes erstellt mit einem Inhalt, der nie dem
geäusserten Willen der angeblichen Unterzeichnerin, der Privatklägerin,
entsprach.
3.3 Der Beschuldigte liess mit der
Berufungserklärung und auch im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht hinsichtlich
der Urkundenfälschungen folgenden Einwand anbringen:
Die angeblich gefälschten Urkunden seien
gar nie eingesetzt worden, sondern erst bei der Hausdurchsuchung entdeckt
worden. Damit sei nicht von einer Urkundenfälschung auszugehen, da ein
Tatbestandsmerkmal der Urkundenfälschung die Absicht sei, sich oder jemandem
anderen das Fortkommen zu erleichtern, was hier nicht erstellt sei.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Selbstverständlich hatte der Beschuldigte die falschen Urkunden (und zwar alle
vier) erstellt, um sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen: Mit
den gefälschten Urkunden sollten die von ihm geltend gemachten – unberechtigten
– Forderungen bewiesen werden. In Bezug auf den Mietvertrag reichte er denn
auch eine Kopie davon – was im Übrigen auch eine gefälschte Urkunde darstellte –
beim Gericht ein. In Bezug auf die beiden Schuldanerkennungen bezog sich der
Beschuldigte immer wieder auf diese Urkunden und gab sie in Kopie auch der
Privatklägerin zur Untermauerung seiner Ansprüche ab (sie reichte sie dann auch
mit der Strafanzeige ein) und den Darlehensvertrag nannte er bei der Betreibung
der Privatklägerin über die CHF 80'000.00 als Forderungsgrund und legte ihn in
Kopie dem Betreibungsbegehren bei (AS 371 ff.).
3.4 Der Schuldspruch der Vorinstanz
wegen mehrfacher Urkundenfälschung ist zu bestätigen.
III.
Versuchter
Betrug
1.
Vorgehalten wird dem Beschuldigten unter
Ziffer 2 lit. a der Anklageschrift versuchter Betrug, begangen am 30. Mai
2016, zum Nachteil der Privatklägerin, indem der Beschuldigte in der Absicht,
sich unrechtmässig zu bereichern, versucht habe, das Richteramt Olten-Gösgen
durch Vorspiegelung falscher Tatsachen arglistig irrezuführen und dadurch zu
einem Verhalten zu bestimmen, wodurch die Privatklägerin am Vermögen geschädigt
worden wäre.
Konkret habe Rechtsanwalt Bernhard
Zollinger (im Namen des Beschuldigten) am 30. Mai 2016 bei der
Zivilabteilung des Richteramts Olten-Gösgen eine Klage gegen die Privatklägerin
aufgrund ausstehender Mietzinsschulden eingereicht, in welcher er den Antrag
gestellt habe, die Privatklägerin sei zur Zahlung von CHF 5'393.75 zuzüglich
5% Zins seit dem 1. Januar 2015 zu verpflichten. Im Rahmen dieser Klage
(Zivilverfahren OGZPR.2015.1751) habe der Beschuldigte einen gefälschten
Mietvertrag (s.o. AKS Ziffer 1.d; Blankettfälschung) als Beweismittel
eingereicht, um ein Urteil zu seinen Gunsten zu erreichen. Da in der Folge
seitens der Privatklägerin keine Vermögensdisposition vorgenommen worden sei,
sei es bei einem versuchten Betrug geblieben.
2.
Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB
macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig
zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.
Betrug begeht somit, wer in
Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu einer schädigenden
Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind: a)
arglistige Täuschung; b) Irrtum; c) Vermögensdisposition; d) Vermögensschaden;
e) Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum
und Vermögensdisposition, und Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition
und Vermögensschaden.
Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen,
auch hinsichtlich des Versuchs, kann erneut auf die allgemeinen Hinweise der
Vorinstanz auf US 21 ff. verwiesen werden.
Vorliegend geht es um die Konstellation
des «Prozessbetruges», einen Sonderfall des Betruges: Als Prozessbetrug gilt
die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre
Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem
das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet)
schädigenden Entscheid zu bestimmen (BGE 122 IV 197 E. 2 S. 199; Urteile des
Bundesgerichts 6B_1005/2013 vom 10. Februar 2014 E. 5.1 und 6B_748/2008 vom 16.
Februar 2009 E. 3.7). Der Sonderfall des Prozessbetrugs fällt unter den
allgemeinen Betrugstatbestand. Für eine Tatbestandsmässigkeit gelten keine
grundsätzlichen Besonderheiten. Des Betrugs macht sich daher auch schuldig, wer
den Tatbestand durch Irreführung des Gerichts begeht (BGE 122 IV 197 E. 2d
S. 203). Im Rahmen der zur Arglist entwickelten Kriterien ist aber der
konkreten Prozesssituation und Verfahrensart Rechnung zu tragen (BGE 122 IV 197 E. 3d S. 206). Arglist liegt insbesondere vor beim Vorlegen
rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 106 IV 358 E. 2a [systematische Verwendung unechter akademischer Titel durch einen
Psychologen], BGE 116 IV 23 E. 2c [gestohlenes Namen-Sparheft]; BGE 117 I 153 E. 4b [inhaltlich unwahre Stempelkarten]; BGE 120 IV 14 [Erstellen
inhaltlich unwahrer Rechnungen], BGE 120 IV 186 [Verwendung fingierter
Dokumente]).
3.
Im vorliegenden Fall reichte der
Beschuldigte im Zivilverfahren gegen die Privatklägerin den gefälschten
Mietvertrag ein, um dadurch das Bestehen der eingeklagten Forderung zu belegen.
Damit wollte er beim zuständigen Gericht eine von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung hervorrufen, dieses mit anderen Worten über das Bestehen einer
Schuld der Privatklägerin täuschen. Die Arglist ist im Lichte der oben dargestellten
Lehre und Rechtsprechung aufgrund des Einreichens einer gefälschten Urkunde
ebenfalls zu bejahen. Entsprechend wollte der Beschuldigte das Gericht zu einem
Handeln, konkret zum Erlass eines Urteils, veranlassen, welches die
Privatklägerin zu seinen Gunsten (materiell unbegründet) am Vermögen geschädigt
hätte. Mithin wollte er sich durch das Vortäuschen einer Schuld einen
ungerechtfertigten Vermögensvorteil verschaffen. Das Gericht erachtete den
eingereichten Mietvertrag als gefälscht und als für die Beweiswürdigung
unbeachtlich (E.2.2 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 31. Januar
2019 im Verfahren OGZPR.2015.1751) und wies die Klage des Beschuldigten in der
Folge ab. Der strafrechtlich relevante Erfolg trat m.a.W. nicht ein. Dieses
Nichteintreten des angestrebten Erfolgs ist jedoch nicht auf das Verhalten des
Beschuldigten zurückzuführen, vielmehr hat dieser seine Tatentschlossenheit
manifestiert und sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges
erfüllt.
4.
Der Beschuldigte liess mit der
Berufungserklärung einwenden, es könne hinsichtlich des angeblich gefälschten
Mietvertrages nicht von Betrug gesprochen werden, da die Privatklägerin
offensichtlich einen Mehrwert aus dem Mietverhältnis gezogen habe.
Der Einwand ist – abgesehen davon, dass
ein gewichtiger Teil der eingeklagten Forderung aus einer «Rückzahlung Vorschuss
Lebenshaltungskosten» bestanden haben soll – rechtlich vor dem Hintergrund des
Vermögensbegriffs schwer nachvollziehbar: Wenn der Beschuldigte mit der
Klägerin vereinbart hat, für ihre Unterkunftskosten aufzukommen (vgl. bspw. die
bereits zitierte Bestätigung vom 7. April 2014, AS 350), hatte der
Beschuldigte keinen Forderungsanspruch gegenüber der Privatklägerin und deren
Vermögen war nicht durch eine entsprechende Schuld belastet. Der
erstinstanzliche Schuldspruch wegen versuchten (Prozess-)Betrugs ist somit
korrekt.
IV.
Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem
direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während
sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser
Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind,
Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol-
oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung
usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische
Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig
ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Nach der Rechtsprechung kann ein
Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung
zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das
begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur
Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc
S. 205).
1.4 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht
vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe
näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach
wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen
Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene
deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der
Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.5 Art. 49 Abs. 1 StGB schreibt vor:
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Der Richter hat somit in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem
zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom
24.1.2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu
beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus
dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen
Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede
Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen
Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform
sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010
E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der
Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar,
denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige
Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen
wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015
vom 15. April 2016 E. 3.2).
BGE 144 IV 217 äussert sich zur
Gesamtstrafenbildung weiter wie folgt:
Vorweg wird festgehalten, dass die
Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Einzelfall für jeden
einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt
nicht. Geld und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht bestätigt diesbezüglich seine bisherige
Rechtsprechung, indem es sich weiterhin für die konkrete Methode ausspricht
nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit anderen Lehrmeinungen, welche
sich für die abstrakte Methode aussprechen. Präzisiert wird die Rechtsprechung
in folgenden beiden Punkten:
-
Eine Gesamtstrafe in
Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und
Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen
sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer
Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte
ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5).
-
Der Gesetzgeber hat die
Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder
möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus
mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6).
Das Bundesgericht ist mit diesem
Entscheid insbesondere davon abgekommen, Ausnahmen von der konkreten Methode
zuzulassen, indem man bei spezifischen Konstellationen eine Gesamtbetrachtung
aller verwirklichten Tatbestände, ohne für jeden Normverstoss eine
(hypothetische) Strafe zu bilden, als angebracht und mit Art. 49 Abs. 1
StGB vereinbar betrachtete (Auflistung von Beispielen in E. 2.4). Dies galt
insbesondere dann, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart
eng miteinander verknüpft waren, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und
für sich alleine beurteilen liessen (so noch Urteil des Bundesgerichts
6B_1011/2014 vom 16. März 2015). Diesen vom Bundesgericht damals vermehrt
geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode wurde aufgrund
von Kritik eines Teils der Lehre, diese Rechtsprechung sei ergebnisorientiert
und mit dem gesetzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe
nicht vereinbar, für die Zukunft eine Absage erteilt (E. 3.5.4). Der
Gesetzgeber habe die Konkurrenzen in Art. 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich und
abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte
Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips entschieden. De lege
lata sei es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Geld- und
Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Nun fährt das
Bundesgericht fort (E. 3.6): «Dass die vom Gesetzgeber getroffene
Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher
Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem
1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das
auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei mehrfach begangener
leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen wird, ist hinzunehmen
und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom
Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm.»
Dies bedeutet, dass bei einer
Massen-Kleinkriminalität, bei der jedes einzelne Delikt für sich alleine mit
einer Geldstrafe abgegolten werden könnte, fortan eine Gesamtgeldstrafe von 180
Tagessätzen (bei Delikten vor dem 1. Januar 2018 allenfalls 360 Tagesätzen)
auszufällen ist, auch wenn dies zu «unbilligen Ergebnissen» führen wird. Wie
sich das in der Praxis verhält, zeigt ein neuer Entscheid, das Urteil des
Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 betreffend einen Fall des
Solothurner Obergerichts.
1.6 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung
(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das
Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der
Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das
klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch
wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug
zu gewähren ist.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorweg festzuhalten ist, dass beim
Beschuldigten im Falle von unterjährigen Strafen zur Abgeltung der einzelnen
Delikte Geldstrafen auszufällen sind: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen
auf und seit den hier zu beurteilenden Vorgängen sind sechs bis sieben Jahre
vergangen, wobei sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohl verhalten hat.
2.2 Urkundenfälschung und Betrug weisen
die gleiche abstrakte Strafdrohung auf. Da der Betrug im Versuchsstadium
stecken blieb, ist die Einsatzstrafe für das schwerwiegendste Urkundendelikt
festzusetzen. Dabei handelt es sich um die Fälschung des Darlehensvertrages
über CHF 80'000.00. Diese betrifft – namentlich vor dem Hintergrund der
beidseitigen finanziellen Verhältnisse – einen hohen Betrag und der
konstruierten Forderung lag keinerlei materieller Anspruch zu Grunde. Der
Beschuldigte verwendete dazu eine Originalunterschrift der Privatklägerin auf
einem von der Privatklägerin auf Verlangen des Beschuldigten blanko
unterzeichneten Blatt. Die Fälschung der Urkunde erfolgte zwar nicht sehr
professionell. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einiges an
Zeit aufwenden musste, um das gefälschte Dokument herzustellen. Offenbar ging
der Beschuldigte davon aus, die in der Schweiz noch wenig verankerte Privatklägerin
würde nicht die Polizei beiziehen, und er rechnete sich im Hinblick auf die
Verheiratung der Geschädigten Chancen aus, zum beabsichtigten ungerechtfertigten
Vermögensvorteil zu kommen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die
Beweggründe dürften sich aus Elementen von Enttäuschung, Eifersucht, Rache und
Gewinnstreben zusammengesetzt haben. Damit ist auch schon offenkundig, dass es
für den Beschuldigten kein Problem gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten.
Der Beschuldigte war bereit, seine konstruierten Forderungen auch durchzusetzen,
wie er dies mit der Anhebung der Betreibung zeigte. Im Rahmen der unter dem
Straftatbestand der Urkundenfälschung denkbaren Breite von Straftaten ist das
Tatverschulden gerade noch als sehr leicht zu qualifizieren, was im
vorgegebenen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe
einer Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe entspricht.
2.3.1 Der gefälschte Mietvertrag lautet
auf CHF 1'305.00 monatlich (für vier Monate CHF 5'220.00) und damit auf einen
deutlich geringeren Betrag. Hier könnte dem Beschuldigten allenfalls zu Gute
gehalten werden, dass er oder die Firma E.___ wohl für einige Wochen für
Mietkosten der Privatklägerin aufgekommen waren (was aber mit der
Privatklägerin auch so vereinbart gewesen war). Es liegt ein sehr leichtes
Verschulden vor, eine Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe wäre am Platz, was asperationsweise
zu einer Straferhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze Geldstrafe führt.
2.3.2 Überdies ist eine Straferhöhung
für den versuchten Betrug vorzunehmen. Hier ist zu beachten, dass das Unrecht
mit Ausfällung der Strafe für die Urkundenfälschung, welche die Grundlage des
versuchten Betrugsdelikts bildet, schon zu einem Teil abgegolten ist. Immerhin
ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Dokument in einem Zivilprozess
einreichen liess, was auf eine ordentlichen Portion Dreistigkeit schliessen
lässt. Zudem hat er mit seinem Vorgehen seinen Rechtsanwalt, ohne dessen
Wissen, in die Straftat mit einbezogen. Eine Geldstrafe für den vollendeten
Betrug von 150 Tagessätzen wäre angemessen, zufolge Versuchs ist eine Reduktion
um einen Drittel auf 100 Tagessätze vorzunehmen. Asperationsweise ist die
Einsatzstrafe zur Abgeltung des versuchten Betrugs um 50 Tagessätze auf nunmehr
insgesamt 220 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
2.4 Bei den Täterkomponenten sind keine
für die Strafzumessung relevanten Faktoren ersichtlich. Das Vorleben (vgl. dazu
die zusammenfassenden Angaben der Vorinstanz auf US 27) ist ohne Vorstrafen
unauffällig, die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten können sich bei
einer Geldstrafe nicht strafmindernd auswirken. Ein Geständnis mit Reue und
Einsicht in das Unrecht der Tat liegt nicht vor, im Gegenteil: Der Beschuldigte
hielt trotz erdrückender Beweislage an seinen Aussagen fest und bezeichnete die
Privatklägerin als Lügnerin.
2.5 Das Verfahren vor der Vorinstanz
dauerte mit rund zwei Jahren sehr lange, was aber in erster Linie den
gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten zuzuschreiben war (Verschiebung
der Hauptverhandlung und Zuwarten mit der Neuansetzung) und keine Verletzung
des Beschleunigungsgebots darstellt. Eine solche ist jedoch mit Blick auf die
Dauer für die Erstellung der Urteilsbegründung festzustellen: Nach der
Urteilsfällung vom 20. September 2020 wurde die erstinstanzliche
Urteilsbegründung erst anfangs April 2021, also nach einem guten halben Jahr,
versandt, obwohl es sich vorliegend nicht um einen komplexen Fall handelt.
Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv
festzuhalten und die Geldstrafe ist aus diesem Grund um 20 Tagessätze auf nunmehr
200 Tagessätze zu reduzieren.
2.6 Nun ist es aber so, dass eine Geldstrafe
seit dem 1. Januar 2018 höchstens 180 Tagessätze betragen darf (Art. 34 Abs. 1
StGB). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auf US 28 oben führt die
Anwendung des milderen Rechts vorliegend zum neuen Recht, nach dem – unter
Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Gesamtstrafenbildung – wie erwähnt eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen
ausgefällt werden darf. Somit ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu verurteilen.
2.7 Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe
ist von den Angaben des Beschuldigten vor der Vorinstanz auszugehen, wonach er
und seine Ehefrau zusammen ein Renteneinkommen von total CHF 4'000.00 erzielen.
Die Frist zur Einreichung von Einkommensunterlagen im Berufungsverfahren liess
der Beschuldigte ohne Reaktion verstreichen. Die von Amtes wegen eingeholten
Steuerunterlagen belegen ein Gesamteinkommen von rund CHF 6'000.00 für beide
Ehegatten. Der Beschuldigte selbst hat ein Renteneinkommen von rund CHF
1'800.00. Bei diesen finanziellen Verhältnissen und der recht hohen Anzahl von
Tagessätzen ist die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 20.00
angemessen. Somit ist eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 20.00
auszusprechen.
2.8 Dem Beschuldigten ist der bedingte
Strafvollzug zu gewähren mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren.
V.
Kosten und
Entschädigungen
1. Kosten
1.1 Der Beschuldigte wird nun in zwei
Fällen vom Vorhalt der Urkundenfälschung und in einem Fall vom Vorhalt des
versuchten Betrugs freigesprochen. Allerdings hat er die inkriminierten
Dokumente tatsächlich gefälscht und beim Betreibungsamt eine gefälschte Urkunde
vorgelegt. Damit hat er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des
Strafverfahrens bewirkt und es ist gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO für das
erstinstanzliche keine Kostenausscheidung vorzunehmen. Wegen des Verbots der «reformatio
in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist aber die Auflage von 10% der Kosten (bzw.
der Staatsgebühr) gemäss Urteil der Vorinstanz zu bestätigen, ebenso der nur
90%-ige Rückforderungsanspruch für die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers.
1.2 Im zweitinstanzlichen Verfahren erzielt
der Beschuldigte zwei zusätzliche Freisprüche und eine Strafreduktion. Damit
ist es gerechtfertigt, im Berufungsverfahren die Verfahrenskosten zu 50% dem
Beschuldigten und zu 50% dem Staat aufzuerlegen. Die Staatsgebühr ist dabei auf
CHF 4'000.00 festzusetzen. Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten des
Berufungsverfahrens auf total CHF 4'100.00.
2. Entschädigungen
2.1 Ausgangsgemäss hat A.___
der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für
das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'895.30 (inkl.
Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
2.2 A.___ hat der
Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das
Berufungsverfahren eine – entsprechend dem Kostenentscheid um 50 % reduzierte –
Parteientschädigung von CHF 161.55 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
2.3 Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 23. September 2020 wurde die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'289.70 (inkl. Auslagen und MWSt)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 9/10:
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF 4'760.75) und der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers (CHF 510.50), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.4 Für das
Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger des Beschuldigten einen
Arbeitsaufwand von 780 Minuten bzw. 13 Stunden geltend. Für die
Hauptverhandlung inkl. Fahrzeiten werden sechs Stunden ausgewiesen. Da die
Hauptverhandlung nur eine Stunde dauerte, werden Rechtsanwalt Zollinger
lediglich fünf Stunden vergütet (2x2 h Fahrzeit, 1 h HV), so dass die
Kostennote um eine Stunde gekürzt wird. Das zu bezahlende Honorar beläuft sich
somit auf CHF 2'160.00 (Stundenansatz CHF 180.00), zuzüglich Auslagen von CHF
60.20 und Mehrwertsteuer von CHF 170.95 auf total CHF 2'391.15.
Demnach wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Bernhard
Zollinger, für das Berufungsverfahren auf CHF 2'391.15 (inkl. Auslagen und
MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im
Umfang von 50 %: der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF
1'195.55) und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers basierend auf
einem geforderten Stundenansatz von CHF 200.00 (entsprechend CHF 129.25),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung der Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1
StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1
StGB; Art. 135, Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. September 2020
wurde A.___ vom Vorwurf des versuchten Betrugs, angeblich begangen am 25. Juli
2016, freigesprochen (Anklageschrift [AnklS.] Ziff. I.2.b).
2. A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen
Urkundenfälschung betr. AnklS. Ziff. I.1.a und b freigesprochen.
3. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der mehrfachen Urkundenfälschung,
begangen in der Zeit von 17. Dezember 2014 bis spätestens 27. Juni 2016
(AnklS. Ziff. I.1.c und d),
-
des versuchten Betrugs,
begangen am 30. Mai 2016 (AnklS. Ziff. I.2.a).
4. Im vorliegenden Verfahren wurde das
Beschleunigungsgebot verletzt.
5. A.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 20.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
6. A.___ hat der Privatklägerin B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'895.30 (inkl. Auslagen und MWSt)
zu bezahlen.
7. A.___ hat der Privatklägerin B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das Berufungsverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 161.55 (inkl. Auslagen und MWSt) zu
bezahlen.
8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. September
2020 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt
Bernhard Zollinger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'289.70 (inkl.
Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im
Umfang von 9/10: der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF
4'760.75) und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers (CHF 510.50),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Bernhard
Zollinger, auf CHF 2'391.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im
Umfang von 50 %: der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF
1'195.55) und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers (CHF 129.25),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 8'222.00,
werden wie folgt auferlegt:
A.___ CHF 8'022.00
(9/10 der Staatsgebühr + Auslagen)
Staat:
CHF 200.00 (1/10 der Staatsgebühr)
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'100.00, werden wie folgt
auferlegt:
A.___ 50
% entspr. CHF 2'050.00
Staat 50
% entspr. CHF 2'050.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht
werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher