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Entscheid

STBER.2021.35

mehrfache Urkundenfälschung, mehrfacher versuchter Betrug

16. März 2022Deutsch72 min

habe. So verlange der Beschuldigte von der Privatklägerin die Rückzahlung von zwei

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. März 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Lupi de Bruycker

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Bernhard

Zollinger,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

Urkundenfälschung, mehrfacher versuchter Betrug

Es erscheinen am 16. März

2022, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

-

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger,

-

Rechtsanwalt

Bernhard Zollinger, amtlicher Verteidiger.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft

erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten

Verhandlungsablauf dar.

Seitens des Beschuldigten werden keine

Vorfragen gestellt. Der amtliche Verteidiger gibt seine Honorarnote zu den

Akten.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf

seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme

wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt, das Beweisverfahren wird geschlossen.

Rechtsanwalt Zollinger gibt vorab seine

Plädoyernotizen zu den Akten und stellt und begründet folgende Anträge:

1. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen

Urteils sei zu bestätigen.

2. Dispositiv-Ziffern 2 - 4 des

angefochtenen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen.

3. Ausgangsgemäss seien Kosten- und

Entschädigungen des gesamten Verfahrens zulasten der Beklagten zu verlegen.

4. Allfällige Zivil- und

Entschädigungsforderungen seien abzuweisen.

Der Beschuldigte verzichtet auf das

letzte Wort und eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihm bzw.

seinem amtlichen Verteidiger demnach schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 9:20 Uhr

geschlossen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1.

Am 27. Juni 2016 reichte Rechtsanwalt

Bellwald im Namen von B.___ (im Folgenden: die Privatklägerin) gegen A.___ (im

Folgenden: der Beschuldigte) Strafanzeige wegen Urkundenfälschung, versuchter

Nötigung und ev. weiterer Delikte ein (Akten Seiten 001 ff, im Folgenden: AS

001 ff.). Die beiden Protagonisten hätten von 2014 bis im Frühjahr 2015 eine

Beziehung gehabt. Nachdem die Privatklägerin den Beschuldigten verlassen gehabt

habe, habe dieser begonnen, eine Reihe ungerechtfertigter Forderungen gegen sie

geltend zu machen. Dabei habe er sich wiederholt auf Dokumente gestützt, welche

die Unterschrift der Privatklägerin trügen, obwohl sie diese nie unterzeichnet

habe. So verlange der Beschuldigte von der Privatklägerin die Rückzahlung von zwei

Darlehen in der Höhe von CHF 30'000.00 und CHF 50'000.00. Diese seien frei

erfunden. Der Beschuldigte habe bei den zahlreichen Aufforderungen zur

Rückzahlung auf zwei Schuldanerkennungen und einen Darlehensvertrag verwiesen.

Diese drei Dokumente trügen alle die Unterschrift der Privatklägerin, obwohl

sie diese nie unterzeichnet habe. Weiter habe der Beschuldigte der

Privatklägerin im Frühjahr 2015 während kurzer Zeit ein Zimmer in [Ort 1] zur

Verfügung gestellt. Eine Gegenleistung, namentlich einen Mietzins, habe er nie

verlangt. Erst nachdem die Privatklägerin ihn verlassen gehabt habe, habe er

plötzlich eine Forderung von CHF 5'220.00 geltend gemacht, die sich aus

Mietkosten und anderen, nicht genau nachvollziehbaren Positionen zusammensetze.

Diese Forderung habe der Beschuldigte bei Gericht eingeklagt. Das Verfahren sei

derzeit beim Richteramt Olten-Gösgen hängig. Auffallend sei, dass der Beschuldigte

an der Schlichtungsverhandlung vom 5. November 2015 keinen Mietvertrag habe

vorweisen können, im Hauptverfahren nun aber plötzlich einen Mietvertrag

eingereicht habe, der wiederum die Unterschrift der Privatklägerin trage, obwohl

sie diesen nie unterzeichnet habe. Die angeblichen Darlehensforderungen habe

der Beschuldigte – im Gegensatz zur deutlich geringeren angeblichen

Mietforderung – bisher weder in Betreibung gesetzt noch vor Gericht eingeklagt.

Indem der Beschuldigte am 20. Februar 2016 geschrieben habe «Du wirst mir das

Geld zurückgeben, wenn du das nicht machst, dann wird es dein Sohn C.___

machen», habe er sich auch der versuchten Nötigung schuldig gemacht, da der in [ihrem

Herkunftsland] lebende Sohn der Privatklägerin in absolut keiner Beziehung mit

dem Beschuldigten und dessen ungerechtfertigten Forderungen stehe. Diese

Bemerkung könne nur als Drohung verstanden werden.

2.

Am 30. Juni 2016 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen mehrfacher

Urkundenfälschung. Gleichentags ordnete sie eine Hausdurchsuchung an seinem

Wohnsitz an.

Am 16. August 2016 wurde die

Privatklägerin polizeilich befragt.

Am 26. August 2016 fand die angeordnete

Hausdurchsuchung beim Beschuldigten statt, anlässlich welcher zwei

Mäppli/Hängeregister mit der Aufschrift «B.___» sichergestellt wurden

(Beschlagnahmeverfügung: 28. Juni 2017). Gleichtags wurde der Beschuldigte

erstmals einvernommen.

Mit Verfügung vom 23. November 2016

stellte die Staatsanwaltschaft in Aussicht, die anlässlich der Hausdurchsuchung

sichergestellten Darlehens- und Mietverträge kriminaltechnisch auswerten zu

lassen.

Am 29. November 2016 zeigte Rechtsanwalt

Zollinger an, dass er vom Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen

beauftragt worden sei.

Am 16. Dezember 2016 erteilte die

Staatsanwaltschaft D.___ vom kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern

den Auftrag zur Erstellung eines Schriftengutachtens. Das

Handschriftengutachten, welches vom 16. März 2017 datiert, wurde den Parteien

mit Verfügung vom 21. März 2017 zugestellt.

Rechtsanwalt Bellwald nahm mit Eingabe

vom 30. Mai 2016 Stellung zum Gutachten. In der Folge wurden mit Schreiben vom

28. Juni 2017 beim Betreibungsamt Olten-Gösgen der Zahlungsbefehl Nr. 455'570

sowie beim Richteramt Olten-Gösgen die Akten OGZPR.2015.1751 beigezogen.

Am 12. Oktober 2017 erging die ergänzte

und bereinigte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher

Urkundenfälschung i.e.S., versuchter Erpressung sowie mehrfachen versuchten

Betrugs.

Am 20. Oktober 2017 teilte die

Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Untersuchung gegen den

Beschuldigten als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren mit Bezug

auf einen Teil der Vorhalte einzustellen, in Bezug auf die übrigen Vorhalte

werde das Verfahren weitergeführt.

Am 14. Dezember 2017 erging sodann eine

Teil-Einstellungsverfügung hinsichtlich der Vorhalte der mehrfachen

Urkundenfälschung wegen des Darlehensvertrages und eines weiteren Mietvertrages

über CHF 400.00 sowie wegen versuchter Erpressung (AS 619 ff.). Der

Darlehensvertrag sei allenfalls der Privatklägerin untergeschoben worden und

sie habe ihn unter anderen Dokumenten unterzeichnet, ohne den Inhalt zur

Kenntnis zu nehmen. Dem Beschuldigten wurde gestützt auf Art. 429 Abs. 1

lit. a StPO eine reduzierte (anteilsmässige) Entschädigung zugesprochen.

Gegen die Teil-Einstellungsverfügung

erhob Rechtsanwalt Bellwald namens und im Auftrag der Privatklägerin Beschwerde

bezüglich des Darlehensvertrages. Diese wurde von der Beschwerdekammer des

Obergerichts mit Urteil vom 19. Februar 2018 gutgeheissen (AS 688 ff.).

Mit Verfügung vom 19. März 2018 wurde

Rechtsanwalt Zollinger als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt.

Mit Verfügung vom 24. April 2018 setzte

die Staatsanwaltschaft die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung sowie

den aufgrund der Teil-Einstellungsverfügung auf den Staat Solothurn

entfallenden Anteil an den Kosten in Nachachtung des Urteils des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2018 neu fest (AS 717 ff.).

Am 27. April 2018 sowie am 19. Juli 2018

ergingen sodann bereinigte Eröffnungsverfügungen, zuletzt wegen mehrfacher

Urkundenfälschung i.e.S. sowie wegen mehrfachen versuchten Betrugs.

3.

Mit Anklageschrift vom 5. September 2018

wurden die Akten dem Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung überwiesen. In der

Anklageschrift werden dem Beschuldigten mehrfache Urkundenfälschung i.e.S.

(Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Blankettmissbrauch sowie mehrfacher versuchter

Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorgeworfen.

Mit Verfügung vom 16. April 2019 wurde

die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtsstatthalter auf den 26. Juni 2019

festgesetzt.

Am 21. Juni 2019 wies der

Amtsgerichtspräsident die Anklageschrift vom 5. September 2018 gestützt auf

Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung/Berichtigung

zurück. Die bereinigte Anklageschrift datiert ebenfalls vom 21. Juni 2019

(Akten Vorinstanz Seiten 037 ff., im Folgenden: OG AS 037 ff.). Hierauf

beantragte der Verteidiger gleichentags, die Verhandlung vom 26. Juni 2019 sei

neu anzusetzen.

Mit Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten vom 24. Juni 2019 wurde die Verhandlung vom 26. Juni

2019 abgesetzt. Die Hauptverhandlung wurde sodann mit Verfügung vom 3. Juli

2019 neu auf den 16. Oktober 2019 festgesetzt.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019

ersuchte der Verteidiger um Verschiebung der angesetzten Hauptverhandlung, da der

Beschuldigte nicht transportfähig sei. Am 4. Juni 2020 wurde sodann (nach

Mitteilung, der Beschuldigte sei gesundheitlich nun wieder in der Lage,

teilzunehmen) neu zur Hauptverhandlung vorgeladen auf den 23. September 2020.

4.

Am 23. September 2020 fällte der Amtsgerichtspräsident

von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil (OG AS 108 ff.):

«

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich des

versuchten Betrugs, angeblich begangen am 25. Juli 2016, nicht schuldig gemacht

und wird freigesprochen (AnklS. Ziff. I.2.b).

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der mehrfachen

Urkundenfälschung, begangen in der Zeit von 2. Mai 2014 bis spätestens 27. Juni

2016 (AnklS. Ziff. I.1.a - d)

-

des versuchten Betrugs,

begangen am 30. Mai 2016 (AnklS. Ziff. I.2.a)

3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 20.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren.

4. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin B.___, […] vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, eine

Parteientschädigung von CHF 4'895.30 (inkl. 7.7% MwSt. und Auslagen) zu

bezahlen.

5. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, wird auf

CHF 5'289.70 (inkl. 7.7% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 = CHF

4'760.75 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von 9/10 = CHF 510.50 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6. Die Verfahrenskosten mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 belaufen sich auf total CHF 8'222.00. Davon hat

der Beschuldigte CHF 8'022.00 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu

Lasten des Staates Solothurn.»

5.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

am 5. Oktober 2020 die Berufung anmelden (OG AS 140).

Mit Berufungserklärung vom 28. April

2021 liess der Beschuldigte einen vollständigen Freispruch unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen.

Der Oberstaatsanwalt verzichtete mit

Schreiben vom 11. Mai 2021 auf eine Anschlussberufung, auf eine weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren werde ebenfalls verzichtet.

Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom

20. Mai 2021 ebenfalls den Verzicht auf eine Anschlussberufung erklären.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt teilweise in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer 1: Freispruch vom

Vorhalt des versuchten Betrugs (AnklS. Ziff. I.2.b),

-

Ziffer 5 (teilweise): Höhe

der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger.

6.

Mit Verfügung vom 24. November 2021

wurden der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger zur Hauptverhandlung vor

das Berufungsgericht vorgeladen.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 liess

die Privatklägerin die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen.

Die Berufungsverhandlung fand am 16.

März 2022 statt.

Erwägungen

II.

Mehrfache

Urkundenfälschung

1.

Vorhalt

In der Anklageschrift wird dem

Beschuldigten Urkundenfälschung in vier Fällen vorgehalten (zusammenfassende

Darlegung):

-

«Schuldanerkennung» der

Privatklägerin über CHF 30'000.00, datiert mit «[…], 2. Mai 2014», zu Gunsten

der Firma E.___ (Firma des Beschuldigten): der Beschuldigte habe eine

ursprünglich echte Urkunde nach deren Unterzeichnung durch die Privatklägerin

eigenmächtig abgeändert, indem er auf dem Original und in der davon erstellten

Kopie mit Schreibmaschine nachträglich den Betrag (CHF 30'000.00) und das Datum

(2. Mai 2014) eingefügt habe (Anklageschrift Ziffer 1 lit. a).

-

«Schuldanerkennung» der

Privatklägerin über CHF 50'000.00, datiert mit «[Ort 2], 17. Dezember 2014», zu

Gunsten des Beschuldigten: der Beschuldigte habe eine ursprünglich echte

Urkunde nach deren Unterzeichnung durch die Privatklägerin eigenmächtig

abgeändert, indem er im Original und in der davon erstellten Kopie nachträglich

den Betrag (CHF 50'000.00) und das Datum (17. Dezember 2014) eingefügt habe

(Anklageschrift Ziffer 1 lit. b).

-

«Darlehensvertrag» zwischen

der Privatklägerin und der Firma E.___ bzw. dem Beschuldigten, datiert mit «[Ort

2], 17. Dezember 2014», über die Beträge von CHF 30'000.00 bzw. CHF 50'000.00,

welcher die Privatklägerin dazu verpflichtet habe, die Darlehen ab Mai 2015 in

monatlichen Raten von je CHF 1'000.00 (total CHF 2'000.00 monatlich)

zuzüglich eines Zinses von 5% zurückzubezahlen. Der Vertrag, zunächst einzig

vom Beschuldigten unterzeichnet, sei von diesem nachträglich auf ein

Blatt/Formular mit der Originalunterschrift der Geschädigten (d.h. leeres

Formular mit der Unterschrift der Geschädigten) aufgedruckt worden, wodurch der

Beschuldigte die echte Unterschrift der Geschädigten mit einem Erklärungsinhalt

in Verbindung gebracht habe, der nicht deren Inhalt entsprochen habe bzw. die

echte Unterschrift der Geschädigten zur Herstellung einer unechten Urkunde

benützt habe (Blankettfälschung, Anklageschrift Ziffer 1 lit. c).

-

«Mietvertrag» zwischen der

Privatklägerin und dem Beschuldigten: Der Beschuldigte habe ein Blatt Papier, das

bis auf den Geschäftskopf der Firma E.___, die Kontaktdaten des Beschuldigten

und eine blanko erteilte Unterschrift der Geschädigten leer gewesen sei, mit

dem Text eines Mietvertrages mit Beginn ab dem 2. Januar 2015 zwischen dem

Beschuldigten und der Privatklägerin zu einem Mietzins von CHF 1'305.00 pro

Monat, ohne Datum und Ort der Unterzeichnung, vervollständigt. Der Beschuldigte

habe dadurch die Blankettunterschrift der Geschädigten ohne deren Erlaubnis mit

einem Text verbunden, dessen Inhalt nicht dem eigentlichen Willen der aus der

Urkunde ersichtlichen Ausstellerin entsprochen habe (Anklageschrift Ziffer 1

lit. d).

2.

Beweiswürdigung

2.1

Die Vorinstanz hat die Grundsätze

der Beweiswürdigung (Unschuldsvermutung, Grundsatz der freien Beweiswürdigung)

auf Urteilsseite (US) 8 f. korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden.

2.2.1

Die Parteien haben bei ihren

Erstaussagen zu den fraglichen Urkunden im Wesentlichen folgende Angaben

gemacht:

2.2.1.1

Die Privatklägerin gab am 16.

August 2016 zusammengefasst zu Protokoll (AS 051 ff.), sie habe den

Beschuldigten im April 2014 in einer Bar kennengelernt. Er habe ihr angeboten,

für sie Arbeit zu suchen. Dazu hätten sie einen Vertrag gemacht, den sie

unterzeichnet habe. Er habe ihr gesagt, er arbeite in einer Firma, die

offiziell Arbeit vermittle. Sie sei dann nach Hause in die Ferien gegangen und

sei zurückgekommen, da der Beschuldigte ihr telefonisch mitgeteilt habe, er

habe eine Arbeit für sie in der Schweiz gefunden. Sie sei noch für einen Monat

in Lenzburg zur Miete gewesen und habe auf die Arbeit gewartet. Der

Beschuldigte habe ihr in dieser Zeit Sex vorgeschlagen. Da sie sich unter Druck

gefühlt habe – sie habe ja auf Arbeit gewartet –, habe sie nachgegeben. Sie

habe mit ihm freiwillig Sex gehabt, sei aber wie gesagt unter Druck gewesen, da

er ihr Arbeit versprochen gehabt habe und sie unbedingt Arbeit in der Schweiz

gesucht habe. Sie habe das machen müssen, da sie sonst keine andere Chance

gesehen habe auf Arbeit in der Schweiz. Er habe sie in der Hand gehabt und sie

habe keinen Schritt alleine machen dürfen. Er habe ihr viel versprochen und

nichts eingehalten. Sie habe im Mai 2014 einen Monat in einer Wohnung eines

Freundes des Beschuldigten gewohnt. Der Beschuldigte habe in [Ort 4] gewohnt,

habe aber oft bei ihr geschlafen und auch für das Essen bezahlt. Über die Firma

wisse sie nicht viel, er habe gesagt, die Firma E.___ sei seine Firma und

stelle Leute an. Er habe ihr auch entsprechende Dokumente gezeigt. Es seien

sicher mehr als 100 Personen dort angestellt, davon sicher 20 Frauen. Sie kenne

diese Frauen: Sie sei mit ihm in die Bars gegangen, wo die Frauen gearbeitet

hätten. Er habe dort immer seine Prozente kassiert. Gemäss dem Vertrag mit dem Beschuldigten

hätte sie ihm von CHF 1'200.00 monatlich in ersten Monat CHF 600.00 geben

müssen. Im zweiten und dritten Monat der Probezeit hätte sie ihm nichts

bezahlen müssen, bei definitiver Anstellung einmalig CHF 2'300.00 bis 3'000.00,

je nach Verdienst. Nein, sie habe nie eine Arbeit vermittelt bekommen und daher

auch nie etwas bezahlt. (Auf Frage, wie es zu den Geldforderungen gekommen sei)

Sie sei von diesem Club weggegangen. Während ihrer Ferien zu Hause habe er sie

immer angerufen und verlangt, dass sie wieder zurückkomme, und habe mit der

Polizei gedroht. Sie müsse wieder in seiner Firma arbeiten. Dann habe er

plötzlich gesagt, sie habe bei ihm einen Privatkredit aufgenommen. Sie habe

aber kein Geld genommen und nichts unterschrieben. Die Forderungen seien

unberechtigt. (Auf Frage) Sie habe auch nie ein Darlehen von ihm erhalten. (Auf

Frage) Die Schuldanerkennung über CHF 30'000.00 habe sie nicht unterschrieben.

Das Original müsse beim Beschuldigten sein. Er habe ihr zwar gesagt, er habe

das Original weggeworfen. Der Beschuldigte habe wegen der Eifersucht diesen

Vertrag gemacht. Er habe ihr gesagt, es könne ihn niemand so verlassen, wie sie

es getan habe. Sie habe von ihm im August 2014 (recte wohl: 2015) diese Kopie der

Schuldanerkennung in einem Restaurant in [Ort 2] erhalten. (Auf Frage) Sie habe

weder das Geld erhalten noch habe sie den Vertrag unterschrieben. Gleiches

gelte für die Schuldanerkennung über CHF 50'000.00. Wo das Original sei, wisse

sie auch nicht. (Auf Frage) Diese Schuldanerkennung habe sie im April/Mai 2015

per Postbrief bei ihrem neuen Mann erhalten. (Auf Frage) Sie habe den

Darlehensvertrag nicht unterschrieben, das sei nicht ihre Unterschrift. Sie

sehe das zum ersten Mal und wisse nicht, wo das Original sei. Sie habe die CHF

80'000.00 nicht erhalten. (Auf Frage) Auch den Mietvertrag habe sie nicht

unterschrieben. Das sei nicht ihre Unterschrift. (Auf Frage) Ja, ihre

Unterschrift sehe ähnlich aus. (Auf Frage, woher der Beschuldigte wisse, wie

sie unterschreibe) Sie habe bei ihm drei Verträge unterschrieben. Einer sei ein

Arbeitsvertrag gewesen, der zweite ein detaillierter Arbeitsvertrag und der

dritte ein Vertrag für das Wohnen und «das Haus auf ihren Namen schreiben». Er

habe dann wohl ihre Unterschrift nachgemacht. (Auf Frage) Den Mietvertrag habe

sie […] an einer Gerichtsverhandlung erhalten, der sei aber falsch. Der Beschuldigte

habe diesen dort mitgebracht und vorgelegt. (Auf Frage) Es gehe um eine Ein-Zimmer-Wohnung

im Hotel I.___ in [Ort 1]. Herr F.___ sei dort der Chef. Sie habe dort ab

Januar 2015 für ca. zwei Monate gewohnt. Teilweise seien sie drei Frauen in dem

Zimmer gewesen, die anderen hätten in diesem Hotel gearbeitet. (Auf Frage, wer

die Miete bezahlt habe) Sie glaube, der Beschuldigte. Sie wisse es nicht, habe selbst

aber nichts bezahlt. Sie habe in der Bar L.___ in [Ort 1] mit dem Chef G.___

gearbeitet. G.___ habe dem Beschuldigten die Miete bezahlt, das wisse sie. Die

Bar sei vis-à-vis vom I.___. G.___ habe ihr in bar CHF 1'000.00 für einen Monat

gegeben und habe gesagt, das sei für die Probezeit. Danach sei sie aber weggegangen

und daher nicht angestellt worden. (Auf Frage nach allfälligen Ergänzungen) Der

Beschuldigte habe ihr immer gesagt, er werde ihr eine Bar kaufen und alles

werde gut sein. Dies habe er gesagt, damit sie nicht weglaufe. In der Bar L.___

habe sie dann ihren jetzigen Mann kennen gelernt und sei zu diesem gezogen. Sie

habe alles liegen gelassen. Der Beschuldigte habe ihr dann «Erde vom Wald vor

die Türe geworfen». (Auf Frage, warum der Beschuldigte unberechtigte Forderungen

gegen sie stellen sollte) Weil er sage, sie gehöre nur ihm und sie werde von ihm

niemals wegkommen. Sie, ihr Mann und der Beschuldigte hätten sich im April 2015

einmal getroffen. Da habe der Beschuldigte gesagt, sie könnten alles vergessen,

wenn sie zu ihm zurückkehre, da sei sie noch nicht verheiratet gewesen. Dann habe

er angefangen, bei ihnen zu Hause vorbei zu fahren, habe Salz auf ihren Parkplatz

gestreut und dreckige Erde vor ihre Haustüre gelegt. Letztmals sei dies am

30.

März 2016 passiert. Seitdem hätten sie eine Videokamera bei der Eingangstüre

und hätten Ruhe. Es gebe aber noch andere Mädchen, die vom Beschuldigten ausgenutzt

würden und ihm Geld bezahlten.

2.2.1.2

Der Beschuldigte gab am 26.

August 2016 zu Protokoll (AS 028 ff.), er kenne die Privatklägerin seit 2013,

das stehe so im Vermittlungsvertrag. Sie habe ihn angerufen und ihm gesagt, sie

suche Arbeit in der Schweiz. Sie sei damals im Hotel M.___ in [Ort 3] gewesen.

Sie hätten nie zusammen gewohnt. Die E.___ mache Kreditvermittlungen,

Immobilien und Arbeitsvermittlung für Festanstellungen. Es sei eine

Einzelfirma; sie gehöre seiner Frau und er habe die Unterschriftsberechtigung.

Seine Frau arbeite aber noch zu 100% […]. Seit rund zwei Jahren arbeite er aus

gesundheitlichen Gründen kaum mehr. Er mache noch wenige Kreditvermittlungen

mit Banken. Er habe keine Angestellten. (Auf Frage) Die Privatklägerin habe von

ihm persönlich Geld bzw. Kredit bekommen. Dies sei am 2. Mai 2014 gewesen, da

habe er ihr CHF 30'000.00 gegeben. Sie habe die Schuldanerkennung

unterschrieben. Dann habe sie im Dezember von ihm CHF 50'000.00 verlangt. Er

habe ihr am 17. Dezember 2014 diese CHF 50'000.00 übergeben und sie habe dafür

unterschrieben. Er habe ihr gesagt, sie habe im Mai CHF 30'000.00 von ihm

erhalten, und gefragt, wie sie das zurückzahlen wolle. Sie habe gesagt, sie

brauche das Geld für [ihr Herkunftsland], wofür genau, wisse er nicht. Er habe

gesagt, das sei viel Geld und er müsse das von Kollegen ausleihen, Dann hätten

sie später noch einen Vertrag gemacht, wo sie die beiden Beträge zusammengenommen

hätten. Diesen habe sie auch unterschrieben. Das sei am 17. Dezember 2014

gewesen. (Auf Frage) Er habe ihr das Geld bar übergeben. Es sei niemand dabei

gewesen. (Auf Frage, woher er das Geld gehabt habe) Von einem Kollegen [in

Frankreich]. Er habe diesem jetzt telefoniert und der Kollege werde ihm den

Vertrag schicken. (Auf Frage) Der Kollege heisse H.___, [lebe in Frankreich],

die Adresse kenne er nicht. (Auf Frage, warum ihm der Kollege CHF 80'000.00 gebe)

Dieser habe gesagt, er mache ihm einen Kredit. Er müsse 5% Zins zahlen, bis der

Betrag zurückbezahlt sei. Der Kollege warte jetzt auf sein Geld. (Auf Frage, ob

es Belege gebe für diesen Geldtransfer des Kollegen an ihn) Er sei [nach

Frankreich] zum Kollegen gefahren und dieser habe ihm das Geld cash gegeben.

Dann sei er zurück in die Schweiz gefahren. (Auf Frage) Er sei mit dem Zug

gefahren. Zwei Mal direkt von […] […]. Dies im Mai und Dezember 2014, die

genauen Daten wisse er nicht mehr. Die Tickets habe er cash in […] am Schalter

bezahlt. Tickets oder Quittungen habe er keine mehr. (Auf Frage) Nein, die

Einfuhr des hohen Geldbetrages habe er beim Zoll nicht gemeldet. (Auf Frage, ob

die Firma E.___ Gelder an die Privatklägerin übergeben habe) Das könne er so

nicht trennen, da er und die Firma dasselbe seien. Die Verträge seien mit Firmenunterlagen

erstellt worden. Das Geld habe er ihr aber privat gegeben. Er habe dafür auch

privat Schulden gemacht. (Auf Frage, ob die Privatklägerin ihm irgendwelche

Sicherheiten gegeben habe für die Rückzahlung) «Eine Wohnung in [ihrem

Herkunftsland]». (Auf Frage) Nein, er habe nichts gesehen davon. Sie habe ihm

gesagt, sie habe eine Wohnung in [ihrem Herkunftsland], in der ihr Sohn wohne.

(Auf Frage) Er könne die Geldübergaben durch die Unterlagen, welche die Polizei

sichergestellt habe, beweisen. (Auf Vorlage der Schuldanerkennung über CHF

30'000.00) Ja, das sei genau die Schuldanerkennung, um die es gehe. Das Original

sei von der Polizei sichergestellt worden. Sie sei am 2. Mai 2015 (recte wohl:

2014) in [Ort 5] erstellt worden. Sie hätten sich dort [in einem Café] getroffen

und dort habe er ihr auch das Geld gegeben. (Auf Vorhalt, man habe bei ihm

daheim keinen Computer gefunden) Sein Computer sei kaputt, er habe diesen schon

letztes Jahr weggeschmissen. Er sei nun krank und brauche keinen Computer mehr.

(Auf Frage) Die Privatklägerin habe vor seinen Augen unterschrieben. Wenn sie

das bestreite, stimme das nicht. Nein, Zeugen gebe es keine. (Auf Frage, ob er

die Unterschrift mittels Kopieren angebracht habe) Das Original sei in seinen

Unterlagen, das hier sei eine Kopie. (Auf Frage) Das Geld habe er ihr bar übergeben,

also cash. (Auf Vorlage der Schuldanerkennung über CHF 50'000.00) Das sei

das Gleiche gewesen wie die CHF 30'000.00, einfach im Dezember. Sie habe

gesagt, sie brauche das Geld für [ihr Herkunftsland]. Gemäss Vertrag habe man

das in [Ort 2] unterzeichnet. Sie habe damals dort gewohnt. Sie hätten sich

dort in der Nähe in einem grossen Restaurant getroffen und er habe ihr dort das

Geld in bar übergeben. Sie habe das unterschrieben. Er habe das gesehen, wie

sie unterschrieben habe. Ja, sie seien alleine gewesen. (Auf Frage) Nein, er

habe das sicher nicht für die Privatklägerin unterschrieben. Das Geld habe er

ebenfalls von [seinem Kollegen in Frankreich] gehabt. (Auf Frage) Sie habe

bisher trotz Mahnungen nichts bezahlt. Es laufe derzeit ein Zivilverfahren bzw.

eine Betreibung dafür. (Auf Vorlage des Darlehensvertrages) Dieser bestehe aus

den beiden genannten Forderungen über CHF 30'000.00 und 50'000.00. Das Original

sei auch bei der Polizei. (Auf Frage) Ja, sie habe den Vertrag unterschrieben.

Wenn sie das bestreite, sei das falsch. (Auf Vorhalt, man lege ihm nun eine

Anwaltsvollmacht der Privatklägerin für Rechtsanwalt Bellwald vor, die man bei

ihm daheim sichergestellt habe. Auf dieser Vollmacht sei alles mit einem Blatt

abgedeckt worden, ausser die Unterschrift der Privatklägerin. Wofür er das gemacht

habe?) Das habe er nicht gemacht. (Auf Frage) Er wisse nicht, warum das bei

seinen Akten sei. (Auf Frage) Er habe die Unterschrift der Privatklägerin

sicher nicht kopiert. Ja, es sehe wohl so aus, er habe das aber nicht gemacht.

Die Unterschriften auf dem Vertrag mit den CHF 80’000.00 und auch auf den

Schuldanerkennungen seien anders. (Auf Vorlage des Mietvertrages) Die

Privatklägerin habe in [Ort 1] in einer Wohnung gewohnt, welche der Firma E.___

gehöre. Sie habe dort ab dem 1. Januar 2015 gewohnt bis April 2015. Sie habe

für die Wohnung nie die Miete bezahlt, deshalb hätten sie ihr wieder gekündigt,

dies mündlich. Das Original dieses Mietvertrages befinde sich auch bei den von

der Polizei sichergestellten Unterlagen. Die Privatklägerin habe den Mietvertrag

unterschrieben, sie habe den auch benötigt, um sich bei der Gemeinde anzumelden.

Nein, er habe den Vertrag nicht für die Privatklägerin unterschrieben. (Auf

Frage) Es handle sich um ein Zimmer mit Küche und Bad im Restaurant I.___ in [Ort

1]. Der Besitzer heisse F.___. Dieser vermiete die Zimmer. (Auf Frage) Er bzw.

die Firma E.___ habe dieses Zimmer vom Restaurant I.___ gemietet und dann an

die Privatklägerin weitervermietet. Er habe auch einen Vertrag mit dem

Restaurant I.___ daheim. Er habe glaublich monatlich CHF 800.00 bezahlt. Der

Mietvertrag mit der Privatklägerin sei höher gewesen, da er alles für sie habe

bezahlen müssen, Essen, Fernsehen, Strom, etc. Er habe ihren Lebensunterhalt

finanziert. Er habe F.___ die Miete immer cash bezahlt. (Auf Frage, warum er ihr

dies alles finanziert habe) Er sei dumm. Nein, er habe nicht in dieser Wohnung

gelebt, er sei seit 43 Jahren mit seiner Frau verheiratet.

2.2.2

Das Handschriftengutachten von D.___,

Kriminaltechnischer Dienst der Kantonspolizei Bern, vom 16. März 2017 kommt zusammengefasst

zu folgenden Schlüssen (AS 318 ff.):

-

Bei den Unterschriften auf

den Dokumenten X1.2 (Schuldanerkennung CHF 30'000.00), X2.2

(Schuldanerkennung CHF 50'000.00), X3.1 (Darlehensvertrag) und X5 (Seite 6/6

Mietvertrag mit Unterschrift der Mieterin) handle es sich mit hoher

Wahrscheinlichkeit um Originalunterschriften der Privatklägerin.

-

Beim Dokument X1.1 handle

es sich um eine Kopie von X1.2, wobei sowohl in der Kopie wie auch im Original

nachträglich mit Schreibmaschine der Betrag von CHF 30'000.00 und das Datum

«02.05.2014» mit originaler Maschinenschrift eingefügt worden sei.

-

Beim Dokument X2.1 handle

es sich um eine Kopie von X2.2, wobei sämtliche Ausfüllschriften (Betrag, Daten

etc.) in beiden Dokumenten nachträglich original mit Schreibmaschine eingefügt

worden seien.

-

Beim Dokument X3.2 handle

es sich um eine Kopie von X3.1, wobei auf X3.1 nebst der Unterschrift der

Privatklägerin wohl auch der Firmenstempel mit Unterschrift original sei. Die

Unterschrift X3.1 sei deckungsgleich mit der Unterschrift auf dem

Vergleichsdokument V1.3 (AS 350: Bestätigung der Privatklägerin vom 7. April

2014, wonach sie keiner Schwarzarbeit nachgehen werde, bei Einreise in die

Schweiz jeweils die Firma E.___ kontaktieren werde und nicht ohne Firma E.___

auf Arbeitssuche gehen werde; die Firma E.___ finanziere jeweils Essen, Miete

und sonstige Kosten und übernehme Schulden ab dem 7. April 2014, bis die

Arbeitsbewilligung vorliege).

-

Bei den Dokumenten X4.1 und

X4.2 (Kopfseiten Mietvertrag) handle es sich um gleiche Kopien, wobei es sich

bei den Unterschriften wohl um Kopien von Originalunterschriften der

Privatklägerin handle. Da sich beim Dokument X4.2 in der Fusszeile ein

Doppeldruck feststellen lasse, sei das vorliegende Spurenbild mit einem

eigenhändig unterzeichneten Dokument X4.2 nicht vereinbar und repräsentiere

insgesamt Fälschungscharakter durch eine wahrscheinlich mitsamt der Fusszeile

technisch zugefügte Unterschrift. Da es sich bei den Dokumenten X4.1 und X4.2

um entsprechende Kopien handle, gälten diese Feststellungen für beide

Dokumente. Weiter bestehe zwischen der Unterschrift auf X4.2 und der

Unterschrift auf dem Vergleichsdokument V1.15 (AS 370: Blanco-Unterschrift der

Privatklägerin auf leerem Blatt mit Briefkopf Firma E.___) Deckungsgleichheit.

Die Schlussfolgerungen des Gutachters

werden vom Beschuldigten nicht bestritten.

2.2.3.1

Am 24. Mai 2017 wurde der

Beschuldigte erneut befragt und gab an (AS 038 ff.), das Handschriftengutachten

habe er eingesehen, dies stimme so. Bei der Schuldanerkennung über CHF

30'000.00 hätten sie sich im Restaurant getroffen, aber das Dokument habe er

dann in seinem Büro zu Hause erstellt. Sie sei nicht dabei gewesen, als er das

Dokument erstellt habe. Sie hätten sich dann in einem Restaurant, er wisse

nicht mehr wo, getroffen. Sie habe den Vertrag durchgelesen und unterschrieben.

Sie habe von ihm dann eine Kopie erhalten. Er habe ihr das Geld im Restaurant

in bar übergeben. Alles sei am gleichen Tag gewesen. (Auf Frage, wie er ihr im

Restaurant eine Kopie gemacht habe) Er habe zwei gleiche Dokumente mitgenommen.

Sie habe eines unterschrieben und «die andere, bzw. Kopie, habe er gegeben.» (Auf

Vorhalt, auf dem Dokument seien der Betrag und das Datum mit Schreibmaschine geschrieben)

Er könne nicht gut mit dem Computer arbeiten. Er schreibe meistens mit der

Schreibmaschine. (Auf Frage) Das Formular selbst habe er im Computer so gehabt,

dieser sei jetzt aber kaputt. (Auf Frage, es handle sich beim Dokument X1.1 um

eine Kopie von X1.2; warum er eine Kopie des Dokumentes habe) Er habe das

nachher bei sich kopiert auf der Kopiermaschine. Als er der Privatklägerin eine

Mahnung geschickt habe, habe er das Dokument mehrmals kopiert, da er auch andere

Mahnungen geschickt habe. (Auf Frage) Warum auch auf der Kopie das Datum und

der Betrag mittels Schreibmaschine eingesetzt seien, das Datum sei zudem nicht

am gleichen Ort, könne er nicht sagen. Ja, die Beträge seien jeweils mit Schreibmaschine

geschrieben. (Auf Vorhalt, somit müsse die Kopie vom Original vor dem Einsetzen

von Datum und Betrag erstellt worden sein) Das sei schon lange her. Er wisse nicht

mehr, wie das passiert sei. (Auf Vorhalt, dieselbe Vorgehensweise sei bei den Dokumenten

X2.1 und X2.2 angewendet worden) Dazu habe er nichts zu sagen. (Auf Nachfrage)

Die Privatklägerin habe am 17. Dezember 2014 einen Kredit erhalten und dann

habe er noch einen Beleg für die Barzahlung gemacht. (Auf Frage, ob er die Angaben

nachträglich mittels Schreibmaschine in das leere, mit Unterschrift versehene

Dokument eingefügt habe) Nein. (Auf Frage, warum sich ein Dokument mit

Schreibkopf der Firma E.___ und nur der Unterschrift der Privatklägerin in

seinen Akten befunden habe) Keine Angaben. (Auf Vorhalt, also müsse die Privatklägerin

ein leeres Dokument quasi vorunterschrieben haben) Das sei kein Original. Das

sei eine Kopie, er wisse nicht, wie diese in seine Akten gekommen sei. Die Frau

habe Bewerbungen schreiben müssen für die Stellensuche. Ev. sei dieses Dokument

deswegen in den Unterlagen. (Auf Frage) Ja, er habe für die Frau Stellen gesucht.

(Auf Frage) Ja, mit vorunterschriebenen Dokumenten. Das könne passieren, dass

sie sich bewerben müsse. (Auf Frage) Der Briefkopf der Firma E.___ sei auf dem

Dokument, weil er für die Privatklägerin Arbeitsvermittlungen gemacht habe. (Auf

Vorhalt, es bestehe der Verdacht, dass er dieses Blatt für die Erstellung des Mietvertrages

benutzt habe und es sich somit dabei eindeutig um eine Fälschung handle) Nein,

für den Mietvertrag habe er das nicht verwendet. (Auf Vorhalt, die Unterschrift

auf dem Blatt sei die Gleiche wie auf dem Mietvertrag) Der Verteidiger

interveniert, dazu sage man nichts, da man das leere Blatt noch nicht gesehen

habe. (Auf Vorhalt der abgedeckten Vollmacht der Privatklägerin für

Rechtsanwalt Bellwald) Er wisse nicht, wie diese in seine Unterlagen gekommen

sei. (Auf Vorhalt, es müsse davon ausgegangen werden, dass er diese «abgedeckte

Vollmacht» für die Fälschung von Unterschriften bzw. für das Fälschen von

Unterschriften der Privatklägerin verwendet habe) Dazu wolle er nichts sagen. (Auf

Frage, ob er für die Forderungen gegen die Privatklägerin keine entsprechenden

Belege gehabt habe und sich dann entschlossen habe, die Belege für die

Forderungen selbst zu erstellen) Nein. (Auf Frage) Die Privatklägerin habe ihm

gesagt, sie brauche das Geld für [ihr Herkunftsland]. Sie sei oft mit dem Bus [in

ihr Herkunftsland] gegangen. Sie habe gesagt, sie habe Kreditschulden für eine

Wohnung dort, welche sie zurückzahlen müsse. (Auf Frage) Er habe das Geld von

einem Kollegen H.___ von [Frankreich], die Adresse von diesem wisse er nicht. Der

Vertrag sei in [Frankreich]. (Auf Frage) Er habe eine Kopie davon gehabt, diese

habe er nicht mehr. (Auf Frage) Nein, er habe daran noch nichts bezahlt. (Auf

Frage, ob ihn der Gläubiger gemahnt habe) Geschrieben habe ihm dieser schon,

aber er könne es ja nicht bezahlen, da er von der Privatklägerin das Geld nicht

bekomme. (Auf Vorhalt, er habe in der letzten Einvernahme gesagt, er werde die Belege

vom Kollegen beschaffen) Er habe sie nicht und versuche, sie zu organisieren.

2.2.3.2

Anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 26. Juli 2018

erklärte der Beschuldigte (AS 517 ff.), was im Gutachten stehe, sei richtig. (Zur

Schuldanerkennung über CHF 30'000.00) Das stehe alles im Darlehensvertrag.

Diese CHF 30'000.00 seien nicht gültig. (Auf Nachfrage) Er sage, dass die

Schuldanerkennung nicht mehr gültig sei. Warum? Weil der Darlehensvertrag

daraufhin neu gemacht worden sei. (Auf Frage nach den Differenzen zwischen

Original und Kopie, was passiert sei) Es sei nichts passiert. Diese Frau habe

am 17. Dezember 2014 einen Darlehensvertrag gemacht, in welchem alles drin stehe.

(Zur Schuldanerkennung über CHF 50'000.00) Das sei genau so wie bei den

CHF 30'000.00. Es gebe nichts zu ergänzen. Sie hätten alles im

Darlehensvertrag verankert. (Zum Darlehensvertrag) Der Vorhalt stimme nicht, er

habe nicht nachträglich den Darlehensvertrag auf ein Blatt mit der Unterschrift

der Privatklägerin kopiert. Dies sei am 17. Dezember 2014 gewesen, da habe die

Privatklägerin unterschrieben. (Zum Mietvertrag) Die Privatklägerin habe bei

ihnen ein Zimmer mieten wollen. Sie habe alles selber unterschrieben und das

Zimmer auch erhalten, mit Fernseher und Strom. Die Firma E.___ habe das alles

bezahlt, normalerweise müsste die Privatklägerin dies alles bezahlen. Sie habe

alles selber unterschrieben. Wenn kein Mietvertrag, dann kein Zimmer. Weil, er

müsse die Vermietung des Zimmers bei der Gemeinde anmelden. Und die

Privatklägerin habe zuerst eine Wohnung haben müssen, damit sie die Krankenkasse

habe anmelden können. Und sie hätten in [Ort 1] bei der Gemeinde eine Garantie

unterzeichnet, dass sie die Privatklägerin finanzierten, bis sie Arbeit finde

und die Bewilligung bekomme.

2.2.3.3

Vor der Vorinstanz gab die

Privatklägerin am 23. September 2020 Folgendes zu Protokoll (OG AS 079 ff.): Ob

sie den ihr vorgelegten Mietvertrag vom 1. Juli 2014 unterschrieben habe, wisse

sie nicht. (Auf Frage, ob das ihre Unterschrift sei) «Ja, ich habe nichts, kein

Zimmer und nichts in Miete genommen, damit ich das unterschreiben sollte.» Der

Mietzins von CHF 400.00 und das Datum vom 1. Juli 2014 sagten ihr nichts. Sie

habe es nicht geplant gehabt, etwas in Miete zu nehmen und einen Vertrag zu

machen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie schon in [Ort 2] gewohnt. Sie habe in

einer Bar gearbeitet und eine Wohnung gehabt zum Wohnen. (Auf Vorlage der

Schuldanerkennung über CHF 30'000.00) Das habe sie nicht unterschrieben. Es sei

ihre Unterschrift, aber sie habe keinen solchen Vertrag unterschrieben. (Auf

Vorhalt, die Unterschrift sei original, keine Kopie) Ja, es gleiche ihrer

Unterschrift. (Auf Frage, ob es möglich sei, dass sie das unterschrieben habe,

als es leer gewesen sei) Ja, sie habe Blätter unterschrieben mit der Firma E.___

darauf, die leer gewesen seien. Ob sie auch leere Blätter oder Formulare ohne

Firmenbezeichnung unterschrieben habe, wisse sie nicht mehr. (Auf Frage, warum

sie leere Blatter unterschrieben habe) Der Beschuldigte habe ihr da

versprochen, er suche Arbeit für sie, und habe ihr Blätter zum Unterschreiben

gegeben. Es seien mehrere Blätter gewesen. Sie habe nicht bei jedem Blatt

geschaut, was oben stehe. Sie habe gedacht, es sei nötig für die Arbeit. (Auf

Frage) Sie habe niemals die Summe von CHF 30'000.00 gesehen. Niemals habe sie

das vom Beschuldigten erhalten. (Auf Frage) Mit dieser Summe habe sie nie etwas

unterschrieben. Gleiches gelte für die CHF 50'000.00, das habe sie von ihm nie

erhalten. Den Darlehensvertrag habe sie nicht unterschrieben. Sie habe auch

keinen Mietvertrag unterschrieben. (Auf Vorlage von AS 315) Ja, ein solches Blatt

(Briefkopf der E.___ und Adresszeile und Unterschrift der Privatklägerin) Ja,

das sei es. Solche leeren Blätter habe sie unterschrieben. Dies sei gewesen, als

er ihr gesagt habe, er suche ihr Arbeit und habe dann das Blatt schon fertig,

um sich irgendwo zu melden, Arbeit zu finden für sie.

2.2.3.4

Der Beschuldigte gab vor der

Vorinstanz an (OG AS 066): (Zur Schuldanerkennung über CHF 30'000.00) Das habe

die Privatklägerin vor seinen Augen unterschrieben. Sie habe privat CHF

50'000.00 Schulden gemacht und er habe ihr das Geld gegeben. Sie habe

unterschrieben und die CHF 30'000.00 bekommen. (Auf Frage) Ja, der Betrag von

CHF 30'000.00 sei schon ausgefüllt gewesen, als sie unterschrieben habe. Der

Vorhalt 1.1.a stimme nicht. (Zur Schuldanerkennung über CHF 50'000.00) Der

Vorhalt stimme nicht. Sie habe das unterschrieben. Die Schuldanerkennung und

die beiden Beträge zusammen, am 17. Dezember 2014. Die Schuldanerkennung über

CHF 50'000.00 und der Darlehensvertrag gehörten zusammen. Sie lüge und verlange

Geld. Er habe eine Wohnung gemietet und auf der Gemeinde angemeldet. Das koste

alles viel Geld. Sie sei ein Jahr in der Schweiz gewesen ohne Arbeit, sie habe

auf seine Kosten gelebt. Sie habe bei ihm einen Arbeitsvermittlungsvertrag

unterschrieben. Sie habe sein Leben kaputt gemacht. Ja, die Schuldanerkennung über

CHF 50'000.00 sei am 17. Dezember 2014 von ihr so, wie sie hier vorliege,

unterschrieben worden. Nein, er habe nachträglich nichts mehr mit der

Schreibmaschine geschrieben. (Zum Darlehensvertrag) Eben diesen habe sie im

Restaurant durchgelesen und unterschrieben. In diesem Vertrag sei alles

zusammen. Er sei wie die Schuldanerkennung am 17. Dezember 2014 unterzeichnet

worden. (Auf Vorlage des Dokuments von AS 073) Hier bestätige die

Privatklägerin, dass sie keine Schwarzarbeit annehme. Dies am 7. April 2014. Er

habe Arbeit für sie in [Ort 5] gefunden gehabt. (Auf Vorhalt, gemäss Gutachten

handle es sich bei der Unterschrift auf diesem Dokument um eine Kopie der

Unterschrift auf dem Darlehensvertrag) Das könne nicht sein. Ja, er habe ihr

CHF 30'000.00 und 50'000.00 gegeben und die Wohnung bezahlt. Und er habe ihr

weiteres Geld ohne Beweis gegeben. Er habe sie finanziert, ihr das Leben

bezahlt. Sie sei auch jeden zweiten Monat [in ihr Herkunftsland] gegangen. Sie

wolle nichts arbeiten. Sie suche einen Mann zum Heiraten. Er habe dann zu ihrem

heutigen Mann gesagt: hier ist eine Frau zum Heiraten. (Auf Frage) Das Geld habe

er von einem Kollegen bekommen: H.___, [in Frankreich]. Die Adresse habe er

nicht hier, es sei aber in [Frankreich]. Ja, er habe schon einen Beleg, dass er

die CHF 80'000.00 von H.___ erhalten habe, aber er müsse schauen, wo der sei. (Auf

Frage) Ja, er habe Kontakt mit H.___, telefonisch. Er sei nun aber krank und im

Spital gewesen. (Zum Mietvertrag) Den habe die Privatklägerin unterschrieben.

Es stimme nicht, dass er den Mietvertrag auf ein Formular mit

Blankounterschrift kopiert habe. Der Mietvertrag sei ausgefüllt. Er habe den

Mietvertrag mit dem Besitzer des Restaurants gemacht und den mit der

Privatklägerin. Diesen habe sie unterschrieben. (Auf Vorhalt, man habe in

seinen Akten eine Kopie gefunden mit identischer Unterschrift) Das habe sie

unterschrieben wegen der Bewerbungen. Ja, dafür habe sie leere Blätter

unterschrieben. Er habe damit Bewerbungsschreiben gemacht. Aber der Vertrag sei

ausgefüllt gewesen. Miet- und Darlehensvertrag seien nicht gefälscht. (Auf

Frage von Rechtsanwalt Bellwald) Ja, er sei bereit, die Betreibung über CHF

80'000.00 gegen die Privatklägerin zurückzuziehen und löschen zu lassen. Man

könne das hier gleich unterschreiben. Auf die Frage von Rechtsanwalt Bellwald,

ob er trotz Rückzugs der Betreibung an der Forderung über CHF 80'000.00

festhalte, antwortete der Beschuldigte nicht.

2.2.3.5

Am 16. März 2022 wurde der

Beschuldigte durch das Berufungsgericht ein weiteres Mal befragt, wobei er im

Wesentlichen bei seinen früheren Aussagen blieb. Soweit relevant, wird im

Rahmen der Beweiswürdigung auf diese Aussagen Bezug genommen. Im Übrigen wird

auf das Einvernahmeprotokoll verwiesen.

2.3.1

Bei der Beweiswürdigung ist

zunächst festzustellen, dass sämtliche der vorliegend zu beurteilenden

Dokumente gemäss schlüssigem und anerkanntem Gutachten deutliche Unregelmässigkeiten

aufweisen:

-

Die «Schuldanerkennung»

über CHF 30'000.00 liegt in zwei Versionen vor: Beim Dokument X1.1 handelt es

sich um eine Kopie von X1.2 mit der Originalunterschrift, wobei sowohl in der

Kopie wie auch im Original nachträglich mit Schreibmaschine der Betrag von «CHF

30'000.00» und das Datum «02.05.2014» mit originaler Maschinenschrift – aber in

unterschiedlicher Art und Weise – eingefügt wurden. Damit ist die

Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten (auch vor Obergericht), der Betrag

und das Datum seien bereits ausgefüllt gewesen, als die Privatklägerin das

Dokument unterzeichnet habe, ausgeschlossen, da die Kopie (X1.1) vom Original

(X1.2) nach der «Unterzeichnung» durch die Privatklägerin, aber vor dem

Einfügen von Datum und Betrag erstellt worden sein muss.

-

Die «Schuldanerkennung»

über CHF 50'000.00 liegt ebenfalls in zwei Versionen vor: Beim Dokument X2.1

handelt es sich um eine Kopie von X2.2, wobei sämtliche Ausfüllschriften

(Betrag, Daten etc.) in beiden Dokumenten nachträglich original mit

Schreibmaschine, aber mit grossen Differenzen, eingefügt worden sind. Gleich

war nur die Formularmast «Schuldanerkennung» mit den einzelnen Rubriken. Auch

hier kann somit der Betrag beim Unterzeichnen nicht im Dokument enthalten

gewesen sein.

-

Der Darlehensvertrag liegt ebenfalls

in zwei Versionen vor, wobei X3.2 eine (Farb-)Kopie von X3.1 ist, welches

Original-Unterschriften aufweist. Die Unterschrift X3.1 ist deckungsgleich mit

der Unterschrift auf dem Vergleichsdokument V1.3 (AS 350: Bestätigung der

Privatklägerin vom 7. April 2014, wonach sie keiner Schwarzarbeit nachgehen

werde, bei Einreise in die Schweiz jeweils die E.___ kontaktieren werde und

nicht ohne E.___ auf Arbeitssuche gehen werde; die E.___ finanziere jeweils

Essen, Miete und sonstige Kosten und übernehme Schulden ab dem 7. April 2014

bis die Arbeitsbewilligung vorliege). Mit der Unterschrift, mit welcher die

Privatklägerin am 7. April 2014 die «Bestätigung» unterzeichnet hatte,

konnte sie am 17. Dezember 2014 natürlich nicht noch einmal den

Darlehensvertrag unterzeichnen.

-

Bei den Dokumenten X4.1 und

X4.2 (Kopfseiten Mietvertrag) handelt es sich um gleiche Kopien, wobei es sich

bei den Unterschriften wohl um Kopien von Originalunterschriften der

Privatklägerin handelt. Da sich beim Dokument X4.2 in der Fusszeile ein

Doppeldruck feststellen lässt, ist das vorliegende Spurenbild mit einem

eigenhändig unterzeichneten Dokument X4.2 nicht vereinbar und repräsentiert

insgesamt Fälschungscharakter durch eine wahrscheinlich mitsamt der Fusszeile

technisch zugefügte Unterschrift. Da es sich bei den Dokumenten X4.1 und X4.2

um entsprechende Kopien handelt, gelten diese Feststellungen für beide

Dokumente. Die Unterschrift der Privatklägerin auf diesen Dokumenten ist

identisch mit ihrer Unterschrift auf dem Dokument V1.15, ein leeres Blatt mit

dem Firmenkopf Firma E.___ und der Unterschrift der Privatklägerin oberhalb der

Fusszeile (AS 050). Mit anderen Worten wurde die Unterschrift der

Privatklägerin samt der Fusszeile nachträglich technisch in das Dokument

eingefügt. Die Privatklägerin hat damit dieses Dokument nicht original

unterzeichnet.

Weiter fällt auf, dass die Dokumente

X3.1, X3.2, X4.1 und X4.2 neben der Unterschrift den Namen «B.___ [Schreibvariante

1]» tragen, währenddem im Text selber jeweils der Name «B.___ [Schreibvariante

2]» verwendet wird, was ebenfalls auf eine zeitliche Differenz zwischen dem

Inhalt und der Unterschrift (die früher erstellt wurde) schliessen lässt.

2.3.2

Es gibt darüber hinaus ein

weiteres Dokument, welches beim Beschuldigten sichergestellt wurde und welches Manipulationen

des Beschuldigten an Dokumenten mit der Unterschrift der Privatklägerin nachweist:

Beim Beschuldigten wurde eine Kopie der

von der Privatklägerin für Rechtsanwalt Bellwald unterzeichneten Anwaltsvollmacht

gefunden: Fast das ganze Dokument war mit einem weissen Blatt abgedeckt worden,

sodass nur noch die Unterschrift der Privatklägerin ausgeschnitten und zu sehen

war (AS 277/278). Verständlicherweise äusserte der ermittelnde Polizeibeamte im

Ermittlungsbericht vom 26. Mai 2017 den Verdacht, dieses Dokument sei dazu

verwendet worden, um die Unterschrift der Privatklägerin auf andere Dokumente

zu kopieren (AS 026). Dazu konnte der Beschuldigte denn auch keine Erklärung

abgeben.

2.3.3

Unter den Parteien herrscht

Einigkeit, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrere Blätter mit dem Briefkopf

der Firma E.___ blanko unterschreiben liess, wobei er ihr erklärte, er benötige

diese für die Stellensuche, um gegebenenfalls rasch reagieren zu können. Dies

öffnete dem Beschuldigten Tür und Tor für die vorgehaltenen Manipulationen.

2.3.4.1

Hinsichtlich der

Schuldanerkennungen sind die Angaben des Beschuldigten zur Herkunft der beiden

angeblichen Barbeträge völlig unglaubhaft: Er will diese von einem Kollegen

namens «H.___» [Schreibvariante 1] (Befragungsprotokoll vom 26. August 2016),

«H.___» [Schreibvariante 2] (Befragungsprotokoll vom 24. Mai 2017) bzw. «H.___»

[Schreibvariante 3] (Einvernahmeprotokoll der Vorinstanz) gehabt haben, von dem

er einzig wisse, dass er [in Frankreich] wohne. Die Adresse war ihm gemäss den

ersten beiden Befragungen nicht bekannt, gemäss Aussage vor der Vorinstanz habe

er sie gerade nicht dabei. Anlässlich der ersten Befragung gab er an, er habe

nun mit seinem Kollegen telefoniert, damit ihm dieser den Vertrag schicke. Bei

der zweiten Einvernahme gab er dann an, er habe eine Kopie des Vertrages

gehabt, finde diese aber nicht mehr. Vor der Vorinstanz schliesslich sagte er

aus, er habe schon einen Beleg über die erhaltenen CHF 80’000.00, müsse aber

schauen, wo der sei. Einen Beleg hat er nie eingereicht, obwohl ihm klar war,

dass es sich dabei um ein wesentliches (entlastendes) Beweisstück handeln

würde. Aber auch ganz grundsätzlich ist kaum glaubhaft, dass ihm ein nicht

näher bekannter Kollege [in Frankreich] ohne jede Sicherheit CHF 80'000.00 (und

zudem nicht EURO) als Kredit übergibt. Überdies hat der angebliche Kollege

offenbar bis heute nie schriftlich die Rückzahlung verlangt. Dabei ist aber

auch erstaunlich, dass der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vom

25.

Februar 2016 vor Richteramt Olten-Gösgen (Zivilprozessakten

OGZPR.2015.1751 S. 015) gemäss Protokoll von einem «H.___» begleitet wurde. Erstmals

verlangte der Beschuldigte bei der Privatklägerin mit Schreiben («Mahnung») vom

2.

September 2015 ([…]) die Rückzahlung der ab Mai 2015 geschuldeten

Darlehensraten von CHF 2'000.00 monatlich (AS 018), obwohl er bereits im April

die Begleichung der Mietschuld von CHF 5'220.00 verlangt hatte (siehe

nachstehend). Weitere Mahnungen erfolgten ([…]) am 26. Oktober 2015, am 19.

Dezember 2015, am 9. März 2016 und am 11. April 2016 (AS 014 ff.).

Uneinheitlich waren im Übrigen auch die Angaben des Beschuldigten zum

Verwendungszweck der Beträge: Zunächst gab er an, sie habe das «Geld für [ihr

Herkunftsland]» benötigt, wofür genau, wisse er nicht. Bei der zweiten

Einvernahme will er hingegen gewusst haben, dass die Privatklägerin das Geld

für die Rückzahlung eines Kredites für ihre Wohnung [im Herkunftsland] gebraucht

habe. Noch eine andere Version gab der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht

an: der erste Betrag sei zum Bau eines Hauses gewesen, der zweite für dessen

Renovation.

2.3.4.2

Der Vollständigkeit halber sei

an dieser Stelle noch auf den Schriftverkehr des Beschuldigten mit dem

Kantonalen Migrationsamt (MISA) hingewiesen: Am 16. April 2015 äusserte

der Beschuldigte den Verdacht einer Scheinehe der Privatklägerin mit Herrn K.___.

Sie kenne diesen erst seit zwei Monaten, arbeite und wohne bei ihm und wolle

ihn zwecks Erhalts des Schweizer Passes heiraten und ihm einen grösseren Betrag

dafür bezahlen (AS 212, ein identisches Schreiben ging mit gleichem Datum an

das Zivilstandsamt […]: AS 311). Am 11. April 2016 teilte er dem MISA mit, Herr

K.___ habe die Privatklägerin vermutlich des Geldes wegen geheiratet, habe

diese doch bei ihm am 17. Dezember 2014 einen Kredit über CHF 50'000.00

aufgenommen. Diese habe Herrn K.___ das Geld offenbar für eine Scheinehe

angeboten. Er könne beweisen, dass die Privatklägerin schon seit 2012 in der

Schweiz gelebt habe (AS 126). Aus diesen beiden Schreiben geht nicht nur

hervor, dass im April 2015 von einem Kredit über CHF 50'000.00 noch keine Rede

war, sondern auch, dass der Beschuldigte im zweiten Schreiben einen anderen

Verwendungszweck nannte als im Strafverfahren. Letztlich zeigen die Schreiben

aber auch auf, dass der Beschuldigte im Frühjahr 2015 ganz offenbar wütend war,

weil die Privatklägerin ihn verlassen und sich Herrn K.___ zugewandt hatte. Offenbar

hatte sich das Zerwürfnis zwischen dem 5. März 2015 (Bestätigung Beschuldigter,

wonach die Privatklägerin in der Ein-Zimmer-Wohnung wohnen dürfe: AS 256), und

dem 20. März 2015 (Widerruf dieser Bestätigung: AS 270) ereignet. Damit ist auch

ein Motiv des Beschuldigten offensichtlich: er war enttäuscht, dass sich die

Privatklägerin von ihm abgewandt hatte, er wollte sich bei ihr rächen und wohl

auch für sie ausgelegtes Geld (und dabei deutlich mehr) zurückholen. Offenbar

versprach er sich vom neuen Partner der Privatklägerin, Herrn K.___, eine

gewisse finanzielle Leistungsfähigkeit. Die Angabe der Privatklägerin, sie

hätten eine sexuelle Beziehung gepflegt (vom Beschuldigten immer bestritten),

dürfte unter diesen Umständen auch zutreffen. Nach deren Beendigung bereute der

Beschuldigte ganz offensichtlich die für die Privatklägerin getätigten

Auslagen.

2.3.4.3

Gleich unglaubhaft ist die vom

Beschuldigten vorgetragene Geschichte zum Mietvertrag: Am 20. April 2015

schickte der Beschuldigte der Privatklägerin und ihrem angehenden Ehemann eine

Rechnung für das «Zimmer […] in [Ort 1]». Er berechnete die Miete «für die

Monate Januar bis März 2015» wie folgt: «4 Monate à CHF 750», was CHF 3'000.00

ergab (obwohl es ja nur drei Monate waren, in den Akten des Beschuldigten fand

sich denn auch eine analoge Rechnung vom 30. März 2015 über CHF 4'450.00,

berechnet waren nur drei Monate zu CHF 750.00: AS 240). Dazu berechnete er den

«Fernsehanschluss Januar – April 2015» mit CHF 420.00 und eine «Rückzahlung

Vorschuss Lebenshaltungskosten» mit CHF 1’800.00, total CHF 5'220.00.

Weiter merkte er an, die Abrechnung 2014 erhalte sie, sobald sie im Besitze

einer Arbeitsbewilligung sei. Unter den mehreren erwähnten Beilagen zu dieser Rechnung

befand sich kein Mietvertrag (AS 021). Der angebliche Mietvertrag sah

dagegen einen Mietzins von CHF 1'305.00 monatlich für die Ein-Zimmer-Wohnung

vor, von Lebenshaltungskosten ist darin nicht die Rede. «Zufällig» ergibt das

für vier Monate genau den vorher mit anderer Berechnung geforderten Betrag von

CHF 5'220.00. Im Vorladungsbegehren an die Schlichtungsbehörde für Miete und

Pacht vom 30. Juli 2015 führte der Beschuldigte als Beleg für das

Mietverhältnis auf (AS 225): «Kopie Bestätigung Mietverhältnis, von Frau B.___

am 1.1.15 unterschrieben». Das entsprechende Dokument (AS 226) enthält aber

keine Unterschrift der Privatklägerin und ein Mietvertrag wurde auch darin nirgends

erwähnt. In der Klage vom 30. November 2015 machte der Beschuldigte mit den

ursprünglich genannten Gründen («ausstehende Mietzinse aus Mietverhältnis von

Januar bis April 2015, Rückzahlung Vorschuss Lebenshaltungskosten und

Fernsehanschluss») CHF 5'393.75 (CHF 73.75 Stromkosten und Betreibungsunkosten im

Umfang von CHF 100.00, vgl. AS 159) geltend. Später, an der Zivilgerichts-Verhandlung

vom 25. Februar 2016, legte der Beschuldigte dann erstmals den inkriminierten

Mietvertrag vor. Den Betrag von CHF 1'305.00 monatlich erklärte der

Beschuldigte dort wie folgt: Der Betrag sei für Wohnen, Essen, Strom, TV etc.

Das Zimmer alleine koste CHF 750.00. Sie hätten gemerkt, dass die

Privatklägerin mit ihnen spiele. Sie hätten gesagt, sie würden ihr alles

finanzieren (Essen, Zigaretten etc.) und sie zahle ihnen dann alles zurück. Sie

habe gesagt, sie habe in [ihrem Herkunftsland] Geld (Zivilakten S. 016). Die

Amtsgerichtspräsidentin wies die Klage in der Folge mit Urteil vom 31. Januar

2019.

ab mit der zusammenfassenden Begründung, der Kläger (Beschuldigte) habe

insgesamt eine unglaubwürdige Geschichte präsentiert und die Beweislage spreche

Dispositiv

klar für die Beklagte (Privatklägerin). Demnach sei weder vertraglich noch

stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten ein Mietverhältnis zwischen

dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen (vgl. Zivilakten AS 097 ff.).

Die Berufung gegen diesen Entscheid hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 25.

September 2019 zurückgezogen.

2.3.4.4 Aber auch im Übrigen überzeugt

das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht. So bezeichnete er beispielsweise

die Schuldanerkennungen in der Schlusseinvernahme vom 26. Juli 2018 als

«ungültig» und er zog die Betreibung für diese (angeblichen) Forderungen über

total CHF 80'000.00 vor der Vorinstanz vorbehaltlos zurück, obwohl er das Geld nach

wie vor einem Dritten schulden will. Gleiches gilt für die Angaben zur

Gläubigerschaft: Während die Schuldanerkennung vom 2. Mai 2014 über

CHF 30’000.00 auf die Firma E.___ als Gläubigerin lautet, lautet die

Schuldanerkennung über CHF 50'000.00 auf ihn. Die gleiche Unterscheidung wird

im Darlehensvertrag getroffen. Nach den Aussagen des Beschuldigten habe er der

Privatklägerin das Geld gegeben. Die E.___ ist aber eine Einzelfirma der

Ehefrau des Beschuldigten (AS 162). Auf diesen Widerspruch angesprochen, gab

der Beschuldigte dann an, das sei das Selbe.

2.3.5 Demgegenüber sind die Aussagen der

Privatklägerin als schlüssig und grossteils widerspruchsfrei zu beurteilen. Sie

werden vor allem auch erhärtet durch die objektiven Beweismittel und die vom

Gutachter daraus gezogenen Schlüsse. Der Verteidiger hat im Parteivortrag vor

der Vorinstanz einzelne Widersprüche und Unregelmässigkeiten bei den Aussagen

der Privatklägerin geltend gemacht, auf die nun noch eingegangen werden soll:

-

Aus den Aussagen der

Privatklägerin geht nirgends hervor, dass sie die Schuldanerkennungen blanko,

d.h. vor Einsetzen des Schuldbetrages und des Datums geleistet haben soll. Es

wäre denn auch völlig unplausibel, wenn man eine Schuldanerkennung blanko

unterschreiben würde, und das wird denn auch vom Beschuldigten selbst nicht

behauptet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei ihm

vorhandene Blanko-Unterschriften auf leeren Blättern – die er von der

Privatklägerin für die Arbeitssuche hatte unterzeichnen lassen – für die

Erstellung der Schuldanerkennungen verwendet hat.

-

Die Aussage der

Privatklägerin, sie habe beim Beschuldigten u.a. einen Vertrag unterschrieben

«für Wohnen und das Haus auf meinen Namen schreiben», ist in der Tat schwierig

zu interpretieren. Worum es dabei ging, wurde in der Folge nie, auch nicht bei

den späteren Befragungen, nachgefragt. Möglicherweise ging es um die Bar, die

der Beschuldigte der Privatklägerin gemäss deren Aussage versprochen haben

soll. Vorher und nachher aber bestritt die Privatklägerin immer klar, den ihr

vorgelegten und hier interessierenden Mietvertrag unterzeichnet zu haben, und

gab an, dieser sei gefälscht. In den Unterlagen des Beschuldigten fand sich im

Übrigen auch ein Mietvertrag (Mietzins CHF 400.00, ohne Angabe des Mietobjekts,

datiert 1. Juli 2014, nur mit Unterschrift der Privatklägerin: AS 290 ff.).

-

Wenn die Privatklägerin auf

die Frage, wo sich das Original der Schuldanerkennung über CHF 30'000.00

befinde, antwortete «Das muss bei ihm sein. Wo genau, weiss ich nicht. Er hat

mir gesagt, dass er das Original weggeworfen habe. Wegen der Eifersucht habe er

diesen Vertrag gemacht. Es sagte, dass ihn niemand so verlassen könne, wie ich

es gemacht habe», so ist unklar, was der Beschuldigte für sich daraus ableiten

will. Die Privatklägerin sagte dazu immer klar aus, sie habe das Dokument nie

unterschrieben und habe vom Beschuldigten nur eine Kopie erhalten. Es wird

geltend gemacht, es sei unbegreiflich, wenn der Beschuldigte eine falsche

Urkunde herstellen sollte und dieses Beweismittel dann der Gegenpartei

übergeben sollte. Was daran unbegreiflich sein soll, kann nicht nachvollzogen

werden: Es ging ja bei der Herstellung und Übergabe des Dokumentes eben gerade

um den Beweis der geltend gemachten Forderung.

-

Wenn versucht wird, die

Authentizität der Schuldanerkennungen via die mutmassliche Anwesenheitszeit der

Privatklägerin in der Schweiz zu erstellen, ist das ganz offensichtlich

unbehelflich.

-

Letztlich wird vorgebracht,

das Gutachten habe hinsichtlich der Unterschriften auf den Dokumenten

aufgezeigt, dass die Unterschriften auf den Dokumenten authentische

Unterschriften der Privatklägerin seien. Auch das hilft dem Beschuldigten aber

nicht weiter, da ebenfalls klar ist, dass die Unterschriften der Privatklägerin

missbräuchlich verwendet wurden.

2.4.1 Zusammenfassend bestehen keinerlei

Zweifel, dass der Beschuldigte die vier inkriminierten Dokumente selbst

erstellt bzw. manipuliert hat. Hinsichtlich der Vorhalte der

Urkundenfälschungen beim Darlehens- und beim Mietvertrag sowie des versuchten

Betruges ist der angeklagten Sachverhalt erstellt.

2.4.2 In Bezug auf die beiden

«Schuldanerkennungen» ist hingegen ebenfalls von Blankettfälschungen

auszugehen: Der modus operandi des Beschuldigten war es ganz offensichtlich,

bestehende Unterschriften der Privatklägerin zu missbrauchen und mit diesen

bestehenden Unterschriften falsche Urkunden zu «basteln». Dabei nutzte er unter

anderem die bestehenden Blankounterschriften der Privatklägerin aus, welche

diese für allfällige Stellenbemühungen geleistet hatte. Der beschriebene modus

operandi zeigt sich auch bei der oben erwähnten Manipulation des Beschuldigten

mit der Vollmacht der Privatklägerin für Rechtsanwalt Bellwald. Die Anklage

geht aber hinsichtlich der beiden Schuldanerkennungen davon aus, die

Privatklägerin habe die beiden Dokumente als (Blanko-)Schuldanerkennungen

unterzeichnet, wobei da noch keine Beträge eingesetzt gewesen seien (ähnlich

wie ein Blanko-Check). Für diesen Sachverhalt gibt es aber keinerlei Hinweise

und es ist kaum wahrscheinlich, dass die Privatklägerin derartige Formulare

blanko unterschrieb. Beide Parteien bestreiten im Übrigen einen solchen

Sachverhalt und er widerspricht wie bereits erwähnt dem modus operandi des

Beschuldigten.

Das Beweisergebnis (Blankettfälschungen

auch bei den beiden Schuldanerkennungen) ist aber von der Anklage nicht

abgedeckt. Es bliebe die Möglichkeit, die Anklage an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch noch im

Berufungsverfahren möglich ist. Darauf ist im vorliegenden Fall zu verzichten:

Das Verfahren hat bereits zu lange gedauert (s. unten) und der Beschuldigte

befindet sich in einer ausgesprochen schlechten gesundheitlichen Verfassung.

Aber auch Opportunitätsgründe sprechen gegen eine Rückweisung: Die Strafe

bliebe auch bei Schuldsprüchen wegen Urkundenfälschung hinsichtlich der beiden Schuldanerkennungen

die gleichen, wie unten zu zeigen sein wird. Der Beschuldigte ist somit von den

Vorhalten 1 lit. a und b der Anklageschrift freizusprechen.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung

gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verwirklicht, wer in der Absicht, jemanden am

Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht,

die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung

einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache

unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur

Täuschung gebraucht.

Geschütztes Rechtsgut ist «das

Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel

entgegengebracht wird» (BGE 137 IV 169, 129 IV 33, 123 IV 63, 122 IV 335, 120

IV 126, 117 IV 166), «Treu und Glauben im Geschäftsverkehr» (BGE 119 Ia 346,

101 IV 59).

Die Vorinstanz hat die Elemente des

objektiven und subjektiven Tatbestandes auf US 13 ff. korrekt umschrieben,

darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

3.2 Ebenso kann auf die von der

Vorinstanz in Bezug auf die beiden Anklageziffern 1 lit. c und d vorgenommene,

zutreffende rechtliche Subsumtion der einzelnen Vorhalte verwiesen werden:

-

US 18 Ziffer 1.11.3

(Darlehensvertrag);

-

US 19 f. Ziffer 1.12.3

(Mietvertrag).

In beiden Fällen hat der Beschuldigte

eine Urkunde im Sinne des Gesetzes erstellt mit einem Inhalt, der nie dem

geäusserten Willen der angeblichen Unterzeichnerin, der Privatklägerin,

entsprach.

3.3 Der Beschuldigte liess mit der

Berufungserklärung und auch im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht hinsichtlich

der Urkundenfälschungen folgenden Einwand anbringen:

Die angeblich gefälschten Urkunden seien

gar nie eingesetzt worden, sondern erst bei der Hausdurchsuchung entdeckt

worden. Damit sei nicht von einer Urkundenfälschung auszugehen, da ein

Tatbestandsmerkmal der Urkundenfälschung die Absicht sei, sich oder jemandem

anderen das Fortkommen zu erleichtern, was hier nicht erstellt sei.

Dem kann nicht gefolgt werden:

Selbstverständlich hatte der Beschuldigte die falschen Urkunden (und zwar alle

vier) erstellt, um sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen: Mit

den gefälschten Urkunden sollten die von ihm geltend gemachten – unberechtigten

– Forderungen bewiesen werden. In Bezug auf den Mietvertrag reichte er denn

auch eine Kopie davon – was im Übrigen auch eine gefälschte Urkunde darstellte –

beim Gericht ein. In Bezug auf die beiden Schuldanerkennungen bezog sich der

Beschuldigte immer wieder auf diese Urkunden und gab sie in Kopie auch der

Privatklägerin zur Untermauerung seiner Ansprüche ab (sie reichte sie dann auch

mit der Strafanzeige ein) und den Darlehensvertrag nannte er bei der Betreibung

der Privatklägerin über die CHF 80'000.00 als Forderungsgrund und legte ihn in

Kopie dem Betreibungsbegehren bei (AS 371 ff.).

3.4 Der Schuldspruch der Vorinstanz

wegen mehrfacher Urkundenfälschung ist zu bestätigen.

III.

Versuchter

Betrug

1.

Vorgehalten wird dem Beschuldigten unter

Ziffer 2 lit. a der Anklageschrift versuchter Betrug, begangen am 30. Mai

2016, zum Nachteil der Privatklägerin, indem der Beschuldigte in der Absicht,

sich unrechtmässig zu bereichern, versucht habe, das Richteramt Olten-Gösgen

durch Vorspiegelung falscher Tatsachen arglistig irrezuführen und dadurch zu

einem Verhalten zu bestimmen, wodurch die Privatklägerin am Vermögen geschädigt

worden wäre.

Konkret habe Rechtsanwalt Bernhard

Zollinger (im Namen des Beschuldigten) am 30. Mai 2016 bei der

Zivilabteilung des Richteramts Olten-Gösgen eine Klage gegen die Privatklägerin

aufgrund ausstehender Mietzinsschulden eingereicht, in welcher er den Antrag

gestellt habe, die Privatklägerin sei zur Zahlung von CHF 5'393.75 zuzüglich

5% Zins seit dem 1. Januar 2015 zu verpflichten. Im Rahmen dieser Klage

(Zivilverfahren OGZPR.2015.1751) habe der Beschuldigte einen gefälschten

Mietvertrag (s.o. AKS Ziffer 1.d; Blankettfälschung) als Beweismittel

eingereicht, um ein Urteil zu seinen Gunsten zu erreichen. Da in der Folge

seitens der Privatklägerin keine Vermögensdisposition vorgenommen worden sei,

sei es bei einem versuchten Betrug geblieben.

2.

Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB

macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig

zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen

arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den

Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

andern am Vermögen schädigt.

Betrug begeht somit, wer in

Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu einer schädigenden

Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind: a)

arglistige Täuschung; b) Irrtum; c) Vermögensdisposition; d) Vermögensschaden;

e) Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum

und Vermögensdisposition, und Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition

und Vermögensschaden.

Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen,

auch hinsichtlich des Versuchs, kann erneut auf die allgemeinen Hinweise der

Vorinstanz auf US 21 ff. verwiesen werden.

Vorliegend geht es um die Konstellation

des «Prozessbetruges», einen Sonderfall des Betruges: Als Prozessbetrug gilt

die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre

Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem

das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet)

schädigenden Entscheid zu bestimmen (BGE 122 IV 197 E. 2 S. 199; Urteile des

Bundesgerichts 6B_1005/2013 vom 10. Februar 2014 E. 5.1 und 6B_748/2008 vom 16.

Februar 2009 E. 3.7). Der Sonderfall des Prozessbetrugs fällt unter den

allgemeinen Betrugstatbestand. Für eine Tatbestandsmässigkeit gelten keine

grundsätzlichen Besonderheiten. Des Betrugs macht sich daher auch schuldig, wer

den Tatbestand durch Irreführung des Gerichts begeht (BGE 122 IV 197 E. 2d

S. 203). Im Rahmen der zur Arglist entwickelten Kriterien ist aber der

konkreten Prozesssituation und Verfahrensart Rechnung zu tragen (BGE 122 IV 197 E. 3d S. 206). Arglist liegt insbesondere vor beim Vorlegen

rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 106 IV 358 E. 2a [systematische Verwendung unechter akademischer Titel durch einen

Psychologen], BGE 116 IV 23 E. 2c [gestohlenes Namen-Sparheft]; BGE 117 I 153 E. 4b [inhaltlich unwahre Stempelkarten]; BGE 120 IV 14 [Erstellen

inhaltlich unwahrer Rechnungen], BGE 120 IV 186 [Verwendung fingierter

Dokumente]).

3.

Im vorliegenden Fall reichte der

Beschuldigte im Zivilverfahren gegen die Privatklägerin den gefälschten

Mietvertrag ein, um dadurch das Bestehen der eingeklagten Forderung zu belegen.

Damit wollte er beim zuständigen Gericht eine von der Wirklichkeit abweichende

Vorstellung hervorrufen, dieses mit anderen Worten über das Bestehen einer

Schuld der Privatklägerin täuschen. Die Arglist ist im Lichte der oben dargestellten

Lehre und Rechtsprechung aufgrund des Einreichens einer gefälschten Urkunde

ebenfalls zu bejahen. Entsprechend wollte der Beschuldigte das Gericht zu einem

Handeln, konkret zum Erlass eines Urteils, veranlassen, welches die

Privatklägerin zu seinen Gunsten (materiell unbegründet) am Vermögen geschädigt

hätte. Mithin wollte er sich durch das Vortäuschen einer Schuld einen

ungerechtfertigten Vermögensvorteil verschaffen. Das Gericht erachtete den

eingereichten Mietvertrag als gefälscht und als für die Beweiswürdigung

unbeachtlich (E.2.2 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 31. Januar

2019 im Verfahren OGZPR.2015.1751) und wies die Klage des Beschuldigten in der

Folge ab. Der strafrechtlich relevante Erfolg trat m.a.W. nicht ein. Dieses

Nichteintreten des angestrebten Erfolgs ist jedoch nicht auf das Verhalten des

Beschuldigten zurückzuführen, vielmehr hat dieser seine Tatentschlossenheit

manifestiert und sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges

erfüllt.

4.

Der Beschuldigte liess mit der

Berufungserklärung einwenden, es könne hinsichtlich des angeblich gefälschten

Mietvertrages nicht von Betrug gesprochen werden, da die Privatklägerin

offensichtlich einen Mehrwert aus dem Mietverhältnis gezogen habe.

Der Einwand ist – abgesehen davon, dass

ein gewichtiger Teil der eingeklagten Forderung aus einer «Rückzahlung Vorschuss

Lebenshaltungskosten» bestanden haben soll – rechtlich vor dem Hintergrund des

Vermögensbegriffs schwer nachvollziehbar: Wenn der Beschuldigte mit der

Klägerin vereinbart hat, für ihre Unterkunftskosten aufzukommen (vgl. bspw. die

bereits zitierte Bestätigung vom 7. April 2014, AS 350), hatte der

Beschuldigte keinen Forderungsanspruch gegenüber der Privatklägerin und deren

Vermögen war nicht durch eine entsprechende Schuld belastet. Der

erstinstanzliche Schuldspruch wegen versuchten (Prozess-)Betrugs ist somit

korrekt.

IV.

Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem

direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während

sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser

Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind,

Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol-

oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung

usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische

Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig

ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung

zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das

begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur

Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc

S. 205).

1.4 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht

vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe

näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit

Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen

Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene

deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der

Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.5 Art. 49 Abs. 1 StGB schreibt vor:

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für

mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der

Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das

Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist

an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Der Richter hat somit in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu

beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus

dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen

Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede

Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen

Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform

sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010

E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der

Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar,

denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige

Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen

wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015

vom 15. April 2016 E. 3.2).

BGE 144 IV 217 äussert sich zur

Gesamtstrafenbildung weiter wie folgt:

Vorweg wird festgehalten, dass die

Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Einzelfall für jeden

einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt

nicht. Geld und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht bestätigt diesbezüglich seine bisherige

Rechtsprechung, indem es sich weiterhin für die konkrete Methode ausspricht

nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit anderen Lehrmeinungen, welche

sich für die abstrakte Methode aussprechen. Präzisiert wird die Rechtsprechung

in folgenden beiden Punkten:

-

Eine Gesamtstrafe in

Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und

Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen

sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer

Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte

ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5).

-

Der Gesetzgeber hat die

Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder

möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus

mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6).

Das Bundesgericht ist mit diesem

Entscheid insbesondere davon abgekommen, Ausnahmen von der konkreten Methode

zuzulassen, indem man bei spezifischen Konstellationen eine Gesamtbetrachtung

aller verwirklichten Tatbestände, ohne für jeden Normverstoss eine

(hypothetische) Strafe zu bilden, als angebracht und mit Art. 49 Abs. 1

StGB vereinbar betrachtete (Auflistung von Beispielen in E. 2.4). Dies galt

insbesondere dann, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart

eng miteinander verknüpft waren, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und

für sich alleine beurteilen liessen (so noch Urteil des Bundesgerichts

6B_1011/2014 vom 16. März 2015). Diesen vom Bundesgericht damals vermehrt

geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode wurde aufgrund

von Kritik eines Teils der Lehre, diese Rechtsprechung sei ergebnisorientiert

und mit dem gesetzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe

nicht vereinbar, für die Zukunft eine Absage erteilt (E. 3.5.4). Der

Gesetzgeber habe die Konkurrenzen in Art. 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich und

abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte

Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips entschieden. De lege

lata sei es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Geld- und

Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Nun fährt das

Bundesgericht fort (E. 3.6): «Dass die vom Gesetzgeber getroffene

Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher

Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem

1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das

auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei mehrfach begangener

leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen wird, ist hinzunehmen

und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom

Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm.»

Dies bedeutet, dass bei einer

Massen-Kleinkriminalität, bei der jedes einzelne Delikt für sich alleine mit

einer Geldstrafe abgegolten werden könnte, fortan eine Gesamtgeldstrafe von 180

Tagessätzen (bei Delikten vor dem 1. Januar 2018 allenfalls 360 Tagesätzen)

auszufällen ist, auch wenn dies zu «unbilligen Ergebnissen» führen wird. Wie

sich das in der Praxis verhält, zeigt ein neuer Entscheid, das Urteil des

Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 betreffend einen Fall des

Solothurner Obergerichts.

1.6 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,

wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht

relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung

(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das

Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der

Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das

klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch

wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug

zu gewähren ist.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorweg festzuhalten ist, dass beim

Beschuldigten im Falle von unterjährigen Strafen zur Abgeltung der einzelnen

Delikte Geldstrafen auszufällen sind: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen

auf und seit den hier zu beurteilenden Vorgängen sind sechs bis sieben Jahre

vergangen, wobei sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohl verhalten hat.

2.2 Urkundenfälschung und Betrug weisen

die gleiche abstrakte Strafdrohung auf. Da der Betrug im Versuchsstadium

stecken blieb, ist die Einsatzstrafe für das schwerwiegendste Urkundendelikt

festzusetzen. Dabei handelt es sich um die Fälschung des Darlehensvertrages

über CHF 80'000.00. Diese betrifft – namentlich vor dem Hintergrund der

beidseitigen finanziellen Verhältnisse – einen hohen Betrag und der

konstruierten Forderung lag keinerlei materieller Anspruch zu Grunde. Der

Beschuldigte verwendete dazu eine Originalunterschrift der Privatklägerin auf

einem von der Privatklägerin auf Verlangen des Beschuldigten blanko

unterzeichneten Blatt. Die Fälschung der Urkunde erfolgte zwar nicht sehr

professionell. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einiges an

Zeit aufwenden musste, um das gefälschte Dokument herzustellen. Offenbar ging

der Beschuldigte davon aus, die in der Schweiz noch wenig verankerte Privatklägerin

würde nicht die Polizei beiziehen, und er rechnete sich im Hinblick auf die

Verheiratung der Geschädigten Chancen aus, zum beabsichtigten ungerechtfertigten

Vermögensvorteil zu kommen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die

Beweggründe dürften sich aus Elementen von Enttäuschung, Eifersucht, Rache und

Gewinnstreben zusammengesetzt haben. Damit ist auch schon offenkundig, dass es

für den Beschuldigten kein Problem gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten.

Der Beschuldigte war bereit, seine konstruierten Forderungen auch durchzusetzen,

wie er dies mit der Anhebung der Betreibung zeigte. Im Rahmen der unter dem

Straftatbestand der Urkundenfälschung denkbaren Breite von Straftaten ist das

Tatverschulden gerade noch als sehr leicht zu qualifizieren, was im

vorgegebenen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe

einer Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe entspricht.

2.3.1 Der gefälschte Mietvertrag lautet

auf CHF 1'305.00 monatlich (für vier Monate CHF 5'220.00) und damit auf einen

deutlich geringeren Betrag. Hier könnte dem Beschuldigten allenfalls zu Gute

gehalten werden, dass er oder die Firma E.___ wohl für einige Wochen für

Mietkosten der Privatklägerin aufgekommen waren (was aber mit der

Privatklägerin auch so vereinbart gewesen war). Es liegt ein sehr leichtes

Verschulden vor, eine Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe wäre am Platz, was asperationsweise

zu einer Straferhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze Geldstrafe führt.

2.3.2 Überdies ist eine Straferhöhung

für den versuchten Betrug vorzunehmen. Hier ist zu beachten, dass das Unrecht

mit Ausfällung der Strafe für die Urkundenfälschung, welche die Grundlage des

versuchten Betrugsdelikts bildet, schon zu einem Teil abgegolten ist. Immerhin

ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Dokument in einem Zivilprozess

einreichen liess, was auf eine ordentlichen Portion Dreistigkeit schliessen

lässt. Zudem hat er mit seinem Vorgehen seinen Rechtsanwalt, ohne dessen

Wissen, in die Straftat mit einbezogen. Eine Geldstrafe für den vollendeten

Betrug von 150 Tagessätzen wäre angemessen, zufolge Versuchs ist eine Reduktion

um einen Drittel auf 100 Tagessätze vorzunehmen. Asperationsweise ist die

Einsatzstrafe zur Abgeltung des versuchten Betrugs um 50 Tagessätze auf nunmehr

insgesamt 220 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

2.4 Bei den Täterkomponenten sind keine

für die Strafzumessung relevanten Faktoren ersichtlich. Das Vorleben (vgl. dazu

die zusammenfassenden Angaben der Vorinstanz auf US 27) ist ohne Vorstrafen

unauffällig, die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten können sich bei

einer Geldstrafe nicht strafmindernd auswirken. Ein Geständnis mit Reue und

Einsicht in das Unrecht der Tat liegt nicht vor, im Gegenteil: Der Beschuldigte

hielt trotz erdrückender Beweislage an seinen Aussagen fest und bezeichnete die

Privatklägerin als Lügnerin.

2.5 Das Verfahren vor der Vorinstanz

dauerte mit rund zwei Jahren sehr lange, was aber in erster Linie den

gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten zuzuschreiben war (Verschiebung

der Hauptverhandlung und Zuwarten mit der Neuansetzung) und keine Verletzung

des Beschleunigungsgebots darstellt. Eine solche ist jedoch mit Blick auf die

Dauer für die Erstellung der Urteilsbegründung festzustellen: Nach der

Urteilsfällung vom 20. September 2020 wurde die erstinstanzliche

Urteilsbegründung erst anfangs April 2021, also nach einem guten halben Jahr,

versandt, obwohl es sich vorliegend nicht um einen komplexen Fall handelt.

Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv

festzuhalten und die Geldstrafe ist aus diesem Grund um 20 Tagessätze auf nunmehr

200 Tagessätze zu reduzieren.

2.6 Nun ist es aber so, dass eine Geldstrafe

seit dem 1. Januar 2018 höchstens 180 Tagessätze betragen darf (Art. 34 Abs. 1

StGB). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auf US 28 oben führt die

Anwendung des milderen Rechts vorliegend zum neuen Recht, nach dem – unter

Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur

Gesamtstrafenbildung – wie erwähnt eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen

ausgefällt werden darf. Somit ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu verurteilen.

2.7 Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe

ist von den Angaben des Beschuldigten vor der Vorinstanz auszugehen, wonach er

und seine Ehefrau zusammen ein Renteneinkommen von total CHF 4'000.00 erzielen.

Die Frist zur Einreichung von Einkommensunterlagen im Berufungsverfahren liess

der Beschuldigte ohne Reaktion verstreichen. Die von Amtes wegen eingeholten

Steuerunterlagen belegen ein Gesamteinkommen von rund CHF 6'000.00 für beide

Ehegatten. Der Beschuldigte selbst hat ein Renteneinkommen von rund CHF

1'800.00. Bei diesen finanziellen Verhältnissen und der recht hohen Anzahl von

Tagessätzen ist die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 20.00

angemessen. Somit ist eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 20.00

auszusprechen.

2.8 Dem Beschuldigten ist der bedingte

Strafvollzug zu gewähren mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren.

V.

Kosten und

Entschädigungen

1. Kosten

1.1 Der Beschuldigte wird nun in zwei

Fällen vom Vorhalt der Urkundenfälschung und in einem Fall vom Vorhalt des

versuchten Betrugs freigesprochen. Allerdings hat er die inkriminierten

Dokumente tatsächlich gefälscht und beim Betreibungsamt eine gefälschte Urkunde

vorgelegt. Damit hat er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des

Strafverfahrens bewirkt und es ist gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO für das

erstinstanzliche keine Kostenausscheidung vorzunehmen. Wegen des Verbots der «reformatio

in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist aber die Auflage von 10% der Kosten (bzw.

der Staatsgebühr) gemäss Urteil der Vorinstanz zu bestätigen, ebenso der nur

90%-ige Rückforderungsanspruch für die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers.

1.2 Im zweitinstanzlichen Verfahren erzielt

der Beschuldigte zwei zusätzliche Freisprüche und eine Strafreduktion. Damit

ist es gerechtfertigt, im Berufungsverfahren die Verfahrenskosten zu 50% dem

Beschuldigten und zu 50% dem Staat aufzuerlegen. Die Staatsgebühr ist dabei auf

CHF 4'000.00 festzusetzen. Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten des

Berufungsverfahrens auf total CHF 4'100.00.

2. Entschädigungen

2.1 Ausgangsgemäss hat A.___

der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für

das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'895.30 (inkl.

Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

2.2 A.___ hat der

Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das

Berufungsverfahren eine – entsprechend dem Kostenentscheid um 50 % reduzierte –

Parteientschädigung von CHF 161.55 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

2.3 Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 23. September 2020 wurde die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'289.70 (inkl. Auslagen und MWSt)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben im Umfang von 9/10:

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF 4'760.75) und der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers (CHF 510.50), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.4 Für das

Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger des Beschuldigten einen

Arbeitsaufwand von 780 Minuten bzw. 13 Stunden geltend. Für die

Hauptverhandlung inkl. Fahrzeiten werden sechs Stunden ausgewiesen. Da die

Hauptverhandlung nur eine Stunde dauerte, werden Rechtsanwalt Zollinger

lediglich fünf Stunden vergütet (2x2 h Fahrzeit, 1 h HV), so dass die

Kostennote um eine Stunde gekürzt wird. Das zu bezahlende Honorar beläuft sich

somit auf CHF 2'160.00 (Stundenansatz CHF 180.00), zuzüglich Auslagen von CHF

60.20 und Mehrwertsteuer von CHF 170.95 auf total CHF 2'391.15.

Demnach wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Bernhard

Zollinger, für das Berufungsverfahren auf CHF 2'391.15 (inkl. Auslagen und

MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben im

Umfang von 50 %: der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF

1'195.55) und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers basierend auf

einem geforderten Stundenansatz von CHF 200.00 (entsprechend CHF 129.25),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung der Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1

StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1

StGB; Art. 135, Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. September 2020

wurde A.___ vom Vorwurf des versuchten Betrugs, angeblich begangen am 25. Juli

2016, freigesprochen (Anklageschrift [AnklS.] Ziff. I.2.b).

2. A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen

Urkundenfälschung betr. AnklS. Ziff. I.1.a und b freigesprochen.

3. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der mehrfachen Urkundenfälschung,

begangen in der Zeit von 17. Dezember 2014 bis spätestens 27. Juni 2016

(AnklS. Ziff. I.1.c und d),

-

des versuchten Betrugs,

begangen am 30. Mai 2016 (AnklS. Ziff. I.2.a).

4. Im vorliegenden Verfahren wurde das

Beschleunigungsgebot verletzt.

5. A.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 20.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

6. A.___ hat der Privatklägerin B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'895.30 (inkl. Auslagen und MWSt)

zu bezahlen.

7. A.___ hat der Privatklägerin B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das Berufungsverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 161.55 (inkl. Auslagen und MWSt) zu

bezahlen.

8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. September

2020 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt

Bernhard Zollinger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'289.70 (inkl.

Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben im

Umfang von 9/10: der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF

4'760.75) und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers (CHF 510.50),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Bernhard

Zollinger, auf CHF 2'391.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben im

Umfang von 50 %: der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF

1'195.55) und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers (CHF 129.25),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 8'222.00,

werden wie folgt auferlegt:

A.___ CHF 8'022.00

(9/10 der Staatsgebühr + Auslagen)

Staat:

CHF 200.00 (1/10 der Staatsgebühr)

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'100.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 50

% entspr. CHF 2'050.00

Staat 50

% entspr. CHF 2'050.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht

werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher