STBER.2021.37
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
2. Februar 2022Deutsch25 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 2. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dominik
Probst,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
Es erscheinen am 2.
Februar 2022, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger,
2. Rechtsanwalt Dominik Probst, privater
Verteidiger,
3. eine Rechtspraktikantin von Rechtsanwalt
Probst, Zuhörerin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand und den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Er weist auf die zurzeit coronabedingte
Maskentragpflicht im Saal hin (ausgenommen sind die jeweils Sprechenden). Die
Verhandlung wird auf Wunsch des Beschuldigten in hochdeutscher Sprache geführt.
Vorfragen/Vorbemerkungen
Rechtsanwalt Probst erkundigt sich, wann
das Berufungsgericht über die Frage der Verwertbarkeit des technischen Berichts
der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vom 9. September 2019 zu entscheiden
gedenke, ob dies vorfrageweise geschehe oder erst später. Auf Frage des
Vorsitzenden wünscht der Verteidiger einen vorfrageweisen Entscheid darüber.
Der Verteidiger gibt bereits an dieser Stelle seine Plädoyernotizen zu den
Akten. Auf den Seiten 4 - 6 finden sich die Erwägungen zu der beantragten
Vorfrage der Verwertbarkeit des technischen Berichts.
Die Verhandlung wird zur Beratung der
Vorfrage unterbrochen.
Die Strafkammer des Obergerichts beschliesst:
Der technische Bericht der MFK Olten vom
9. September 2019 ist verwertbar.
Begründung
1. Am 4. September 2019 wurde das
Unfallfahrzeug des Beschuldigten von der Polizei gestützt auf Art. 30 und 32 -
34 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV) und § 34ter des
Gesetzes über die Kantonspolizei zur technischen Überprüfung sichergestellt.
Das Fahrzeug wurde in der Folge der MFK Olten zur Überprüfung der Aufhängung
und des Vorderrades links und zur Abklärung eines möglichen technischen Defekts
oder eines «Reifenplatzers» vor dem Verkehrsunfall überstellt (AS 20).
Der von der Polizei eingeholte technische
Bericht der MFK Olten datiert vom 9. September 2019. Dieser wurde von der
Vorinstanz im Rahmen der Urteilsberatung und ohne entsprechende Erwägungen im
Urteil aus den Akten gewiesen. Die prozessualen Vorgaben zur Beauftragung von
Sachverständigen seien nicht eingehalten worden, begründete die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin gemäss Verfahrensprotokoll die Unverwertbarkeit (AS
68). Mit Verfügung vom 12. November 2021 erkannte der Instruktionsrichter des
Berufungsgerichts den technischen Bericht wieder zu den Akten mit dem Hinweis,
über dessen Verwertbarkeit werde das Berufungsgericht im Endentscheid befinden (Akten
Obergericht Seite 11 [im Folgenden: OGer 11]). Zur Begründung führte er aus,
die Begründung der Vorinstanz greife in zweierlei Hinsicht zu kurz: einerseits
habe die Vorinstanz nicht darüber befunden, ob es sich bei den Bestimmungen von
Art. 182 ff. StPO um Gültigkeitsvorschriften gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO
oder blosse Ordnungsvorschriften gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO handle.
Grundsätzlich gelte die freie Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 1 StPO). Gemäss
diesem Grundsatz seien etwa auch Privatgutachten beweisrechtlich nicht einfach
unbeachtlich, sondern stellten Beweismittel dar, die es gerichtlich zu würdigen
gelte. Das Berufungsgericht werde daher über Verwertbarkeit und Beweiswert des
technischen Berichts der MFK vom 9. September 2019 zu befinden haben. Auf der
anderen Seite erscheine es auch nicht als überzeugend, den technischen Bericht
erst im Rahmen der Urteilsberatung aus den Akten zu weisen und separat unter
Verschluss zu halten. Die Bestimmung von Art. 141 Abs. 5 StPO habe
offensichtlich lediglich den Zweck, zu verhindern, dass Parteien und Sachrichter
von unverwertbaren Beweisen Kenntnis erhalten würden. Vorliegend hätten aber
sowohl die Parteien wie auch das erkennende erstinstanzliche Gericht den
Bericht der MFK bereits zur Kenntnis genommen. Dies müsse auch der
Berufungsinstanz möglich sein, damit sie über dessen Verwertbarkeit entscheiden
könne. Der Entscheid der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin sei zudem nicht
eröffnet worden und habe daher auch nicht in dem Sinne in Rechtskraft erwachsen
können, dass die Verwertbarkeit durch die Berufungsinstanz nicht überprüft
werden könnte. Das Verbot der «reformatio in peius» gelte nicht, da die
Entfernung des MFK-Berichts nicht ins Dispositiv des Urteils Eingang gefunden
habe.
2. Im Polizeirapport vom 14. Oktober
2019 wurde festgehalten, die Auskunftsperson D.___ habe auf der Unfallstelle
angegeben, vor der Kollision einen Pneuplatzer wahrgenommen zu haben, was aber
von der Patrouille weder bestätigt noch widerlegt habe werden können. Da somit
Unklarheit über die Unfallursache geherrscht habe, sei das unfallverursachende
Fahrzeug nach Rücksprache mit dem Chef Verkehrsabteilung, Lt. E.___, vorläufig
sichergestellt und der MFK Olten zur technischen Überprüfung überlassen worden.
Der zuständige Experte […] habe den eingereichten technischen Bericht erstellt
(AS 11).
3. Es stellt sich vorab die Frage, ob es
sich beim technischen Bericht um einen amtlichen Bericht im Sinne von Art. 195
StPO oder um ein Gutachten eines Sachverständigen im Sinne der Art. 181 ff.
StPO handelt. Der Bericht wurde von der MFK aufgrund des Ersuchens der Polizei
um «technische Überprüfung» erstellt (AS 20).
Amtliche Berichte können von
Strafbehörden und mithin auch von der Polizei eingeholt werden, wogegen der
Beizug von Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehalten
ist. Als amtliche Berichte gelten Berichte von Amtsstellen, welche nicht der
Aufklärung der persönlichen Verhältnisse dienen. Sie müssen regelmässig noch
erstellt werden, bilden jedenfalls noch nicht Bestandteil von Verfahrensakten
i.S.v. Art. 194 StPO. Amtliche Berichte sind beispielsweise derjenige des
beigezogenen Büchersachverständigen, welcher als Hilfsperson des Staatsanwalts
oder der Polizei amtet, derjenige der Polizei über den technischen Zustand
eines Fahrzeugs, derjenige betreffend die Eichung eines Geräts zur Messung von
Geschwindigkeit, derjenige zur Berechnung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs
gestützt auf eine standardspezifische Schablone, die Auswertung eines
Fahrtenschreibers etc. (Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen
StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 195 StPO N 3 - 5). Mithin ist
auch der von der Polizei bei der MFK eingeholte Bericht als amtlicher Bericht
einzustufen, soweit er sich über den technischen Zustand des Fahrzeuges
äussert. Es kann diesbezüglich nicht einen Unterschied machen, ob die
technische Prüfung durch die Polizei erfolgte oder von dieser der MFK in
Auftrag gegeben wurde. Die MFK ist die staatliche Stelle zur
Fahrzeugüberprüfung und ihre Dienste können selbstverständlich auch von der
Polizei in Anspruch genommen werden. Der Bericht enthält denn auch
grossmehrheitlich Feststellungen in Bezug auf den Fahrzeugzustand (Überblick,
Reifen, Aufhängung). Nur im letzten Abschnitt mit der Überschrift «Ergebnis»
geht der Bericht dazu über, das Prüfungsergebnis nicht nur festzuhalten,
sondern auch zu würdigen und enthält somit Aspekte eines Gutachtens. Der
technische Bericht der MFK Olten vom 9. September 2019 weist somit einerseits
Elemente eines Amtsberichts im Sinne von Art. 195 StPO und anderseits Aspekte
eines Gutachtens im Sinne von Art.182 ff. StPO auf. Er ist vorliegend unter
beiden Aspekten verwertbar: Bei den Sachverständigen der Motorfahrzeugkontrolle
handelt es sich um gesetzlich vorgesehene ständig bestellte Gutachter (§ 13 Abs. 1 lit. c EG StPO SO). Deshalb kann die hier unterlassene Einsetzung durch
die Staatsanwaltschaft keine Gültigkeitsvorvorschrift sein. Der (unterlassene)
Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) ist auch
keine Gültigkeitsvorschrift, sondern eine Ordnungsvorschrift. Dies erst recht
bei den gesetzlich ständig bestellten Gutachtern der MFK, bei denen die
Kenntnis dieser Straffolgen vorausgesetzt werden kann und muss. Was den Einwand
der angeblich fehlenden Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen
anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien bis und mit heute die
Möglichkeit gehabt hätten, Ergänzungsfragen zu stellen. Es liegt somit auch
keine Gehörsverletzung vor.
Der Beschluss wird sofort mündlich
eröffnet und begründet.
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Es folgt die Befragung des Beschuldigten
zur Sache und zur Person; dies nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten. Die
Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger befindet
sich in den Akten).
Rechtsanwalt Probst beantragt im
Namen des Beschuldigten, es sei ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen
und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen.
Die Verhandlung wird zur Beratung des
Beweisantrags unterbrochen.
Die Strafkammer des Obergerichts beschliesst:
Der Antrag auf Einholung eines
verkehrstechnischen Gutachtens wird abgewiesen.
Begründung
Es ergeben sich weder aus dem
technischen Bericht der MFK Olten vom 9. September 2019 noch aus den Aussagen
des Beschuldigten oder anderer Verfahrensbeteiligter Anhaltspunkte dafür, dass
das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug vor dem Unfall bereits technische
Defekte aufwies. Eine Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens zur Frage
allfällig vorbestehender Defekte erübrigt sich unter diesen Umständen.
Der Beschluss wird sofort mündlich
eröffnet und begründet.
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Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Rechtsanwalt Probst stellt und begründet
im Namen des Beschuldigten folgende Anträge:
1. In Gutheissung der Berufung sei das
Urteil der Vorinstanz vollständig aufzuheben und der Berufungskläger sei von
Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Dem Berufungskläger sei für das
vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'608.90
zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Rechtsanwalt Probst gibt seine
Kostennote für das Berufungsverfahren zu den Akten.
Der Beschuldigte beteuert im Rahmen des letzten
Wortes, er sei nicht schuldig.
Der Beschuldigte verzichtet auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihm bzw. seinem Verteidiger daher
schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 10 Uhr
geschlossen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2020
verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je CHF 120.00 und einer Busse von CHF 900.00, wobei sie für die Geldstrafe den
bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährte und für die
Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festlegte (Aktenseite [AS] 25
f.).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte am 21. Januar 2020 frist- und formgerecht Einsprache (AS 28,
Einsprachebegründung AS 35).
3. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020
überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von
Olten-Gösgen zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts,
dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 44 f.).
4. Mit Verfügung vom 18. März 2020
sistierte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen das Verfahren und
wies die Akten zur Ergänzung und Berichtigung der Anklageschrift und der Akten
an die Staatsanwaltschaft zurück (AS 42 f.).
5. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020
überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren wiederum an das Gerichtspräsidium
von Olten-Gösgen, dies zusammen mit dem berichtigten Strafbefehl und einem
Schlussbericht (AS 46 ff.).
6. Am 3. Februar 2021 fällte die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 97 ff.):
«
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs
schuldig gemacht, begangen am 4. September 2019.
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt:
a) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer
Probezeit von 2 Jahren;
b) zu einer Busse von CHF 500.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen.
3. Das polizeilich sichergestellte
Vorderrad ist dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. Der
Beschuldige hat seinen Herausgabeanspruch innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
Urteils bei der Polizei Kanton Solothurn geltend zu machen, ansonsten Verzicht
angenommen und der Gegenstand vernichtet wird.
4. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 800.00, belaufen sich auf total CHF 910.00 und werden
dem Beschuldigten zur Tragung auferlegt.»
7. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte mit Schreiben vom 10. Februar 2021 die Berufung an (AS 95). Die
Berufungserklärung datiert vom 12. Mai 2021 (OGer 1 ff.). Es wird das
gesamte erstinstanzliche Urteil angefochten. Beantragt wird ein Freispruch und
die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 3'608.90, dies unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Der gleichzeitig gestellte
Beweisantrag auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens über den
Unfallhergang wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. November 2021
ab (OGer 10 ff.). Mit derselben Verfügung erkannte der Instruktionsrichter den
von der Vorinstanz aus den Akten gewiesenen technischen Bericht der MFK Olten
vom 9. September 2019 wieder zu den Akten (OGer 11).
8. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2021
teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen
Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine
Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
9. Der für die Berufungsverhandlung als
Zeuge vorgeladene B.___ wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14.
Dezember 2021 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert
(Verhandlungsunfähigkeit gemäss ärztlichem Attest vom 8.12.2021).
10. Die Berufungsverhandlung fand am 2.
Februar 2022 statt.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 13.
Januar 2020 (berichtigt am 6.5.2020)
Der Beschuldigte A.___ habe am 4.
September 2019, um ca. 11:45 Uhr, in Eppenberg-Wöschnau, Hauptstrasse,
Fahrtrichtung Schönenwerd, auf Höhe Mühlerain, eine grobe Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs begangen, indem er als
Lenker des Personenwagens Renault, AG-[Nummer], im Kurvenbereich sein Fahrzeug
nicht beherrscht habe und auf die Gegenfahrbahn geraten sei. In der Folge sei
der Personenwagen Renault frontal-seitlich mit dem korrekt entgegenkommenden
Personenwagen VW, SG-[Nummer], Lenker B.___, kollidiert. Durch sein Verhalten
habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
Verkehrsteilnehmer, insbesondere für B.___, hervorgerufen und dabei zumindest
unbewusst grobfahrlässig gehandelt (AS 49).
2.
Beweismittel
2.1
Aussagen
Anlässlich der Erstbefragung vom 4.
September 2019 gab B.___ als Auskunftsperson befragt u.a. zu Protokoll, er sei
mit ca. 55 km/h von Wöschnau in Richtung Aarau gefahren und es habe wenig
Verkehr gehabt. Vor ihm sei kein Fahrzeug gefahren, lediglich ein Fahrzeug sei
hinter ihm gefolgt. Als er bereits in der Linkskurve gewesen sei, sei der
schwarze Personenwagen (vom Beschuldigten gelenkt) gerade auf ihn zugekommen,
woraufhin es zur Kollision gekommen sei. Den Lenker habe er zuvor nicht sehen
können, da alles sehr schnell und unerwartet geschehen sei. Vor dem Aufprall
habe er keinen Knall gehört (AS 14).
Die Melderin des Unfalls, D.___, sagte
anlässlich der Erstbefragung vom 4. September 2019 als Auskunftsperson
aus, sie sei als Beifahrerin mit ca. 40-50 km/h in Richtung Aarau unterwegs
gewesen. Zwischen ihr und dem vorausfahrenden Personenwagen (von B.___) habe
man genügend Abstand gehabt. Der vorausfahrende Personenwagen sei mit ca. 50 km/h
auf seiner Fahrspur gefahren. Von Aarau herkommend habe sie den schwarzen
Renault auf seiner Fahrspur gesehen und das Gefühl gehabt, er komme etwas
rasant entgegen. Er sei jedoch in seiner Fahrspur gefahren. Im Bereich der
Kurve habe sie plötzlich einen Knall gehört; danach habe es komisch getönt.
Darauf sei der schwarze Renault auf die Gegenfahrbahn gelangt und mit dem
korrekt vor ihr fahrenden Personenwagen frontal/seitlich kollidiert (AS 16).
An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 3. Februar 2021 führte D.___ aus, sie sei mit ihrer Lebenspartnerin in
Richtung Aarau unterwegs gewesen. Das Auto vor ihr sei normal gefahren. Auf der
Höhe der Heilsarmee in Wöschnau sei dann ein Auto von Aarau entgegengekommen,
in der Kurve über die Sicherheitslinie gefahren und in das korrekt vor ihr
fahrende Auto geprallt. (Auf Frage) Akustisch habe sie gar nichts wahrgenommen.
Sie habe es plötzlich gesehen und ihrer Frau gesagt, «ui, das kommt nicht gut».
Danach habe es bereits geknallt. (Auf Frage) Zuvor sei nichts Besonderes
passiert, auch kein Geräusch sei zu vernehmen gewesen. Darauf angesprochen, sie
habe in der Erstbefragung ausgeführt, vor der Kollision einen Knall gehört zu haben:
Nein, auch ihre Lebenspartnerin habe nichts gehört. Sie hätten darüber nochmals
geredet. Sie, die Zeugin, sei sich nicht bewusst, damals etwas gehört zu haben.
(Auf Frage) Es sei nichts (keine Tiere) über die Fahrbahn gerannt. (Auf
Ergänzungsfrage des Verteidigers) sie gehe davon aus, dass es sich um einen
Knall gehandelt habe, der durch den Zusammenprall der beiden Autos entstanden
sei. Es sei schon eine Weile her, sie habe keinen anderen Knall wahrgenommen.
Nach heutiger Erinnerung habe sie damals keinen Knall wahrgenommen. Es könne
sein, dass etwas geknallt habe, sie habe dies aber nicht mit dem Auto in
Verbindung gebracht. Sie wisse es nicht und möchte hier nicht irgendetwas
sagen, was nicht stimme. Sie möchte dem Polizisten aber nichts unterstellen.
Sie könne sich aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr daran erinnern (AS 69
ff.).
Der Beschuldigte führte an der
Erstbefragung vom 4. September 2019 aus, er sei mit ca. 40-50 km/h auf der
Hauptstrasse von Aarau in Richtung Schönenwerd unterwegs gewesen. Vor ihm sei
kein Fahrzeug gefahren. Er könne nur noch sagen, dass es plötzlich zur
Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen sei. Was zuvor
geschehen sei, wisse er nicht mehr. Er sei weder abgelenkt gewesen noch sei er
eingeschlafen (AS 18).
Am 8. Oktober 2019 wurde der
Beschuldigte erneut befragt. Er gab zu Protokoll, mit 40-50 km/h gefahren zu
sein. In der Kurve in Wöschnau habe er einen entgegenkommenden [VW] gesehen,
der normal auf seiner Spur gefahren sei. Plötzlich habe es einen Schlag
gegeben. Er habe nicht gebremst. Den Schlag habe es gegeben, als er in das
andere Auto gefahren sei. Er wisse nicht, weshalb er in das andere Auto
gefahren sei. Er sei weder übermüdet gewesen noch habe er gesundheitliche
Probleme gehabt noch habe er telefoniert, eine Textnachricht geschrieben oder
sonst etwas getan. Es müsse sich um einen technischen Defekt an seinem Auto
gehandelt haben, der zum Unfall geführt habe. Am Auto sei ihm nichts
aufgefallen, es sei bis dahin alles normal gewesen. Vor dem Unfall habe er
keine merkwürdigen Geräusche wahrgenommen. Möglicherweise sei ein Reifen defekt
gewesen. Er sei nicht abgelenkt gewesen und habe sich auf die Strasse
konzentriert. Er habe gar nicht bemerkt, weshalb es zum Unfall gekommen sei. An
diesem Tag sei er das erste Mal mit diesem Auto gefahren, das einem
Angestellten gehöre (AS 21 ff.).
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 3. Februar 2021 gab A.___ zu Protokoll, der Unfall sei in
der Rechtskurve in Wöschnau passiert. Es sei schnell geschehen, er habe
versucht, auf die andere Seite zu lenken, es sei aber nicht gegangen. Vor der
Kollision habe er keinen Knall gehört. Während der Fahrt sei ihm nichts
aufgefallen, sonst wäre er zur Seite gefahren und hätte nachgeschaut. (Auf
Frage) Das Auto sei nicht zur Seite «ausgeschärt» (AS 74 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
2.
Februar 2022 sagte der Beschuldigte wiederum nicht mehr aus, er habe lenken
wollen, aber das Auto habe darauf nicht reagiert. Es sei alles so schnell
gegangen, als er habe lenken wollen, sei es schon zur Kollision gekommen.
Konkret sagte er auf die Frage, wie er sich zum Vorhalt der groben Verletzung
der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges stelle: Er sei nicht
schuldig. Es sei so schnell passiert und er sei dabei auf die andere Seite
gelangt. Er habe gegenlenken wollen, aber es sei nicht mehr «gegangen». Auf
Frage, wie es sich angefühlt habe, als er versucht habe, gegenzulenken: er habe
versucht, gegenzulenken, aber da sei er schon im anderen Auto drin gewesen. Auf
Frage, ob er zu spät gegengelenkt habe, eine andere Möglichkeit sei ja, dass
das Lenkrad wie blockiert gewesen wäre: Er sei einfach auf die linke Seite
gefahren und habe zu lenken versucht, aber das sei nicht mehr gegangen. Es sei
so schnell gegangen. Wie er denn auf die andere Fahrbahn gelangt sei, ob er dafür
eine Erklärung habe? Nein, er wisse es nicht. Er sei nicht zu schnell gefahren
oder so. Ob er auf der Fahrt am Fahrzeug nie etwas festgestellt habe, z.B. in
den Kurven: Nein, auch nicht in den Kurven.
2.2
Sachliche Beweismittel
Fotografische Dokumentation der
Unfallfahrzeuge (AS 13)
Wie den fotografischen Aufnahmen zu
entnehmen ist, wies das Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Unfall vorne links
einen platten Reifen auf, wobei der Autoreifen noch auf der Felge war. Er war
platt, aber nicht geplatzt. Die linke Seite des VW [...] wurde stark
beschädigt, die Karosserie ist über den ganzen Vorder- und Hintertürbereich
stark eingedrückt. Die eingedrückte Karosserie weist Ecken und Kanten auf.
Technischer Bericht der MFK Olten
(befindet sich im Dossier des Berufungsgerichts)
Die MFK Olten stellte in ihrem Bericht
vom 9. September 2019 am unfallverursachenden Auto des Beschuldigten an der
Front links diverse Schäden fest. Die Stossstange, der Kotflügel und das
Radhaus wurden durch den Unfall beschädigt. Der Querlenker links war verbogen
und die Spurstange links abgerissen. Dem Reifen vorne links war die Luft
entwichen, die Felge war massiv beschädigt. Der Reifen wurde in der Woche 6 des
Jahres 2019 produziert, das Profil war neuwertig. Die Seitenwand wies weder an
der Innen- noch an der Aussenseite eine Beschädigung auf. Auf der Lauffläche
war eine Beschädigung ersichtlich, durch welche die Luft entwichen war. Ein
eingefahrener Fremdkörper war nicht auffindbar. Im Radhaus waren keine scharfen
Kanten ersichtlich, die den Schaden hätten verursachen können. Durch den
Aufprall wurde der Querlenker links stark beschädigt. Die Spurstange links
wurde abgerissen. Der Fahrschemel wurde nach hinten verschoben. Die
Feststellungen wurden im Bericht fotografisch dokumentiert. Als Ergebnis wurde
festgehalten, der Reifen sei auf der Lauffläche durch einen scharfkantigen
Widerstand beschädigt worden, so dass die Luft habe entweichen können. Aufgrund
der Beschädigung von Reifen und Felge könne ein Reifenplatzer vor der Kollision
mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Durch die Kollision sei
das Rad abgeknickt und gegen die Karosserie des Unfallpartners gedrückt worden.
Strassen- und Witterungsverhältnisse
Wie dem Polizeirapport vom 14. Oktober
2019.
zu entnehmen ist, herrschten zur Unfallzeit trockenes, schönes Wetter und
ein normales Verkehrsaufkommen bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 60
km/h. Der Unfall ereignete sich ausserorts auf einer Hauptstrasse.
3.
Beweiswürdigung
Vorab kann auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (US 4 f.).
Der vorgehaltene Sachverhalt wird vom
Beschuldigten insoweit nicht bestritten, als ihm vorgeworfen wird, als Lenker
des Renault [...] im Kurvenbereich auf die Gegenfahrbahn geraten und in der Folge
mit dem korrekt entgegenkommenden VW [...] des Lenkers B.___ frontal-seitlich
kollidiert zu sein. Dabei erlitt B.___ Schmerzen im Kreuz und war in der Folge
zwei Tage krankgeschrieben (AS 9). Durch die Kollision wurden beide beteiligten
Fahrzeuge erheblich beschädigt. Die Carosserie des VW [...] wurde im
Tür-Bereich links eingedrückt und verformt. Es bildeten sich Ecken und Kanten.
Der Renault [...] wurde im Bereich des linken Vorderrades beschädigt.
Der Beschuldigte weiss nicht, wie es zu
diesem Unfall gekommen ist. Nachdem die Auskunftsperson D.___ im Rahmen der
Erstbefragung ausgesagt hatte, vor der Kollision einen Knall gehört zu haben,
machte der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger geltend, das Fahrzeug des
Beschuldigten sei infolge eines platten Reifens auf die Gegenfahrbahn geraten.
Dieses Szenario kann jedoch bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten
ausgeschlossen werden, sagte dieser doch nie aus, vor dem Unfall etwas
Entsprechendes wahrgenommen zu haben. Ein plötzlich platter Reifen ist aber
insbesondere in der Lenkung unmittelbar spürbar. Davon berichtete der
Beschuldigte nicht ansatzweise, dies auch nicht vor dem Berufungsgericht, als
ihm diesbezüglich mehrere konkrete Fragen gestellt worden waren (vgl.
Zusammenfassung der Fragen und Antworten S. 9 hiervor). Erst als sein
Verteidiger ihn fragte, ob das Fahrzeug nicht reagiert habe, als er habe lenken
wollen, bejahte er diese Frage. Zuvor verneinte er dies dreimal auf
entsprechende Fragen seitens des Gerichts. Der Beschuldigte machte auch nie
geltend, ein Blackout erfahren zu haben, kurz eingeschlafen zu sein oder
infolge von Müdigkeit oder wegen eingenommener Medikamente kurz weggetreten zu
sein und deshalb den Unfallhergang bzw. einen allfälligen platten Reifen nicht
realisiert zu haben. Ein bereits vor dem Unfall geplatzter Reifen kann mithin
bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten klar ausgeschlossen werden. Dass
der platte Reifen genau an der Kollisionsstelle aufgetreten ist (und nicht etwa
vorne rechts oder hinten), ist ein weiteres starkes Indiz dafür, dass die
Kollision für den Platten ursächlich war. Gegen einen nicht kollisionsbedingten
und mithin vorbestehenden platten Reifen spricht denn auch die Tatsache, dass
der Reifen gemäss technischem Bericht der MFK Olten in der Woche 6 des Jahres
2019.
und somit erst rund ein halbes Jahr vor dem Unfall produziert worden war
und das Profil entsprechend neuwertig war. Eine altersbedingte innere
Zersetzung des Reifens als regelmässige Ursache eines während der Fahrt
platzenden Reifens kann deshalb ausgeschlossen werden, so auch das Verursachen
des Platten durch einen eingefahrenen Gegenstand, konnte ein solcher doch bei
der technischen Fahrzeugüberprüfung nicht festgestellt werden. Dass die
Auskunftsperson D.___ nach dem Unfall aussagte, kurz vor dem Unfall einen Knall
gehört zu haben, lässt nicht per se auf einen plötzlichen Luftverlust des
Reifens vor der Kollision schliessen. Weder ist ein Knall das typische Geräusch
eines platten Reifens (wie die Vorinstanz diesbezüglich richtig bemerkte, kann
ein regelrechtes Platzen des Reifens, das allenfalls einen Knall auslösen
könnte, aufgrund des Schadensbildes ausgeschlossen werden) noch bezog sie
diesen Knall spezifisch auf den Renault [...]. Sollte sie damals tatsächlich
einen Knall gehört haben, was sie vor erster Instanz nicht mehr bestätigte,
konnte ein solcher auch z.B. durch eine mögliche Fehlzündung vom Auspuff eines
der Fahrzeuge verursacht worden sein. Gegen einen Knall spricht im Übrigen,
dass weder der Beschuldigte noch der Lenker des VW [...], B.___, einen solchen
gehört haben wollen.
Der Beschuldigte selbst führte aus, wäre
während der Fahrt mit dem Auto etwas nicht in Ordnung gewesen, hätte er
angehalten. Er hat keinen Schlag oder Widerstand am Lenkrad bemerkt, was im
Falle eines Plattens der Fall gewesen wäre. Selbst bei einem Platten hätte er
im Übrigen das Auto noch lenken können, wenn auch erschwert. Davon war aber nie
die Rede beim Beschuldigten. Er hat erstmals vor erster Instanz geltend
gemacht, er habe erfolglos versucht, gegenzulenken. Dabei handelt es sich um
eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Wäre dem so gewesen, hätte er dies bereits
bei der Polizei, sei es in der Erstbefragung, sei es in der Einvernahme vom 8.
Oktober 2019, so ausgesagt. Dieses angeblich erfolglose Gegenlenken erwähnte
er, wie dargelegt, vor dem Berufungsgericht denn auch nicht mehr. Es ist mithin
erstellt, dass der Beschuldigte nicht infolge eines Plattens, sondern wegen
Nichtbeherrschens des Fahrzeugs in der Kurve auf die Gegenfahrbahn geriet und
mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen von B.___ kollidierte.
III. Rechtliche Würdigung
Vorab kann auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 90 Abs. 2 SVG verwiesen werden (US 3 f.).
Indem der Beschuldigte infolge
Nichtbeherrschung des Fahrzeugs in der Kurve auf die Gegenfahrbahn geriet und
dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, schuf er nicht nur eine
ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Es kam auch zu Sachschaden am
Fahrzeug von B.___, der zudem auch Kreuzbeschwerden erlitt. Er erfüllte dadurch
den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG.
Bezüglich des subjektiven Tatbestands
kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 7 f. verwiesen werden. In
Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Kurvensituation vom Beschuldigten
eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert hätte. Es handelte sich nicht um einen
kurzen Schwenker, sondern um einen regelrechten Spurwechsel auf die
Gegenfahrbahn bei sichtbarem Gegenverkehr, was eine Rücksichtslosigkeit im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt. Es sprechen keine
Indizien gegen die Annahme einer Rücksichtslosigkeit. Der Unfall war für den
Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar. Hätte er seine Aufmerksamkeit der
Strasse gewidmet, hätte er rechtzeitig in die Kurve lenken können und es wäre
nicht zum Unfall gekommen. Der Beschuldigte sagte aus, was zuvor, also vor dem
Unfall, passiert sei, wisse er nicht. Was also zwischen der normalen Fahrt und
dem Zusammenstoss geschah, beschreibt der Beschuldigte nicht. Dies zeigt
eindrücklich, dass er in diesem Moment nicht aufmerksam war und dadurch die
Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Es spielt dabei keine Rolle, dass er
weder sein Mobiltelefon bedient noch andere Verrichtungen vorgenommen hat, es
genügt, dass er schlicht unaufmerksam war. Durch sein Fahrverhalten handelte
der Beschuldigte unbewusst grobfahrlässig. Der Beschuldigte ist wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig zu
sprechen.
IV. Strafzumessung
Vorab kann auf die allgemeinen
Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 8 f.).
Die Verteidigung äussert sich in der
Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, die von einem
leichten Tatverschulden ausging und den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von
30.
Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 500.00,
ersatzweise zu neun Tagen Freiheitsstrafe, verurteilte. Für die Geldstrafe
gewährte sie den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das
Strafmass und die Tagessatzhöhe ist angesichts der konkreten Umstände – völlig
grundloses Nichtbeherrschen in einer Kurvensituation / Einkommen von monatlich CHF
5'900.00 netto – am untersten Rand des noch Vertretbaren. Infolge des
Verschlechterungsverbots ist aber eine Straferhöhung ausgeschlossen. Der von
der Vorinstanz nicht thematisierten fahrlässigen Tatbegehung ist mit dem eher
milden Strafmass ohne weiteres Rechnung getragen. Die von der Vorinstanz
ausgesprochene Geldstrafe und die Busse sind zu bestätigen, so auch die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und
die Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen für die Busse.
V. Sicherstellung
Das von der Polizei sichergestellte
linke Vorderrad des unfallverursachenden Fahrzeugs ist dem Beschuldigten nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. Der Beschuldige hat
seinen Herausgabeanspruch innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bei der
Polizei Kanton Solothurn geltend zu machen, ansonsten Verzicht angenommen und
der Gegenstand vernichtet wird.
VI. Kosten und Entschädigung
Gestützt auf den Verfahrensausgang ist
der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und der Beschuldigte hat die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Für das Berufungsverfahren wird
die Staatsgebühr auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Entschädigungsbegehren von A.___
werden abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, zuzüglich Auslagen von CHF 110.00 und
Dispositiv
Kosten der MFK Olten von CHF 600.00 total CHF 1’510.00, werden demnach wie
folgt zur Bezahlung auferlegt:
A.___ CHF 910.00
Staat CHF
600.00
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, hat demnach A.___ zu bezahlen.
Demnach wird in
Anwendung der Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1
und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 267, 379 ff., 398 ff. und Art. 416
ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. A.___ hat sich der fahrlässigen groben
Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig
gemacht, begangen am 4. September 2019.
2. A.___ wird verurteilt:
a) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer
Probezeit von 2 Jahren;
b) zu einer Busse von CHF 500.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen.
3. Das polizeilich sichergestellte
Vorderrad ist dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. A.___
hat seinen Herausgabeanspruch innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bei
der Polizei Kanton Solothurn geltend zu machen, ansonsten Verzicht angenommen
und der Gegenstand vernichtet wird.
4. Die Entschädigungsbegehren von A.___
werden abgewiesen.
5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1’510.00, werden wie folgt zur
Bezahlung auferlegt:
A.___ CHF
910.00
Staat CHF
600.00
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher