Lexipedia

Entscheid

STBER.2021.37

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

2. Februar 2022Deutsch25 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 2. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Dominik

Probst,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

Es erscheinen am 2.

Februar 2022, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

1. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger,

2. Rechtsanwalt Dominik Probst, privater

Verteidiger,

3. eine Rechtspraktikantin von Rechtsanwalt

Probst, Zuhörerin.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand und den geplanten

Verhandlungsablauf dar. Er weist auf die zurzeit coronabedingte

Maskentragpflicht im Saal hin (ausgenommen sind die jeweils Sprechenden). Die

Verhandlung wird auf Wunsch des Beschuldigten in hochdeutscher Sprache geführt.

Vorfragen/Vorbemerkungen

Rechtsanwalt Probst erkundigt sich, wann

das Berufungsgericht über die Frage der Verwertbarkeit des technischen Berichts

der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vom 9. September 2019 zu entscheiden

gedenke, ob dies vorfrageweise geschehe oder erst später. Auf Frage des

Vorsitzenden wünscht der Verteidiger einen vorfrageweisen Entscheid darüber.

Der Verteidiger gibt bereits an dieser Stelle seine Plädoyernotizen zu den

Akten. Auf den Seiten 4 - 6 finden sich die Erwägungen zu der beantragten

Vorfrage der Verwertbarkeit des technischen Berichts.

Die Verhandlung wird zur Beratung der

Vorfrage unterbrochen.

Die Strafkammer des Obergerichts beschliesst:

Der technische Bericht der MFK Olten vom

9. September 2019 ist verwertbar.

Begründung

1. Am 4. September 2019 wurde das

Unfallfahrzeug des Beschuldigten von der Polizei gestützt auf Art. 30 und 32 -

34 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV) und § 34ter des

Gesetzes über die Kantonspolizei zur technischen Überprüfung sichergestellt.

Das Fahrzeug wurde in der Folge der MFK Olten zur Überprüfung der Aufhängung

und des Vorderrades links und zur Abklärung eines möglichen technischen Defekts

oder eines «Reifenplatzers» vor dem Verkehrsunfall überstellt (AS 20).

Der von der Polizei eingeholte technische

Bericht der MFK Olten datiert vom 9. September 2019. Dieser wurde von der

Vorinstanz im Rahmen der Urteilsberatung und ohne entsprechende Erwägungen im

Urteil aus den Akten gewiesen. Die prozessualen Vorgaben zur Beauftragung von

Sachverständigen seien nicht eingehalten worden, begründete die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin gemäss Verfahrensprotokoll die Unverwertbarkeit (AS

68). Mit Verfügung vom 12. November 2021 erkannte der Instruktionsrichter des

Berufungsgerichts den technischen Bericht wieder zu den Akten mit dem Hinweis,

über dessen Verwertbarkeit werde das Berufungsgericht im Endentscheid befinden (Akten

Obergericht Seite 11 [im Folgenden: OGer 11]). Zur Begründung führte er aus,

die Begründung der Vorinstanz greife in zweierlei Hinsicht zu kurz: einerseits

habe die Vorinstanz nicht darüber befunden, ob es sich bei den Bestimmungen von

Art. 182 ff. StPO um Gültigkeitsvorschriften gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO

oder blosse Ordnungsvorschriften gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO handle.

Grundsätzlich gelte die freie Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 1 StPO). Gemäss

diesem Grundsatz seien etwa auch Privatgutachten beweisrechtlich nicht einfach

unbeachtlich, sondern stellten Beweismittel dar, die es gerichtlich zu würdigen

gelte. Das Berufungsgericht werde daher über Verwertbarkeit und Beweiswert des

technischen Berichts der MFK vom 9. September 2019 zu befinden haben. Auf der

anderen Seite erscheine es auch nicht als überzeugend, den technischen Bericht

erst im Rahmen der Urteilsberatung aus den Akten zu weisen und separat unter

Verschluss zu halten. Die Bestimmung von Art. 141 Abs. 5 StPO habe

offensichtlich lediglich den Zweck, zu verhindern, dass Parteien und Sachrichter

von unverwertbaren Beweisen Kenntnis erhalten würden. Vorliegend hätten aber

sowohl die Parteien wie auch das erkennende erstinstanzliche Gericht den

Bericht der MFK bereits zur Kenntnis genommen. Dies müsse auch der

Berufungsinstanz möglich sein, damit sie über dessen Verwertbarkeit entscheiden

könne. Der Entscheid der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin sei zudem nicht

eröffnet worden und habe daher auch nicht in dem Sinne in Rechtskraft erwachsen

können, dass die Verwertbarkeit durch die Berufungsinstanz nicht überprüft

werden könnte. Das Verbot der «reformatio in peius» gelte nicht, da die

Entfernung des MFK-Berichts nicht ins Dispositiv des Urteils Eingang gefunden

habe.

2. Im Polizeirapport vom 14. Oktober

2019 wurde festgehalten, die Auskunftsperson D.___ habe auf der Unfallstelle

angegeben, vor der Kollision einen Pneuplatzer wahrgenommen zu haben, was aber

von der Patrouille weder bestätigt noch widerlegt habe werden können. Da somit

Unklarheit über die Unfallursache geherrscht habe, sei das unfallverursachende

Fahrzeug nach Rücksprache mit dem Chef Verkehrsabteilung, Lt. E.___, vorläufig

sichergestellt und der MFK Olten zur technischen Überprüfung überlassen worden.

Der zuständige Experte […] habe den eingereichten technischen Bericht erstellt

(AS 11).

3. Es stellt sich vorab die Frage, ob es

sich beim technischen Bericht um einen amtlichen Bericht im Sinne von Art. 195

StPO oder um ein Gutachten eines Sachverständigen im Sinne der Art. 181 ff.

StPO handelt. Der Bericht wurde von der MFK aufgrund des Ersuchens der Polizei

um «technische Überprüfung» erstellt (AS 20).

Amtliche Berichte können von

Strafbehörden und mithin auch von der Polizei eingeholt werden, wogegen der

Beizug von Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehalten

ist. Als amtliche Berichte gelten Berichte von Amtsstellen, welche nicht der

Aufklärung der persönlichen Verhältnisse dienen. Sie müssen regelmässig noch

erstellt werden, bilden jedenfalls noch nicht Bestandteil von Verfahrensakten

i.S.v. Art. 194 StPO. Amtliche Berichte sind beispielsweise derjenige des

beigezogenen Büchersachverständigen, welcher als Hilfsperson des Staatsanwalts

oder der Polizei amtet, derjenige der Polizei über den technischen Zustand

eines Fahrzeugs, derjenige betreffend die Eichung eines Geräts zur Messung von

Geschwindigkeit, derjenige zur Berechnung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs

gestützt auf eine standardspezifische Schablone, die Auswertung eines

Fahrtenschreibers etc. (Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen

StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 195 StPO N 3 - 5). Mithin ist

auch der von der Polizei bei der MFK eingeholte Bericht als amtlicher Bericht

einzustufen, soweit er sich über den technischen Zustand des Fahrzeuges

äussert. Es kann diesbezüglich nicht einen Unterschied machen, ob die

technische Prüfung durch die Polizei erfolgte oder von dieser der MFK in

Auftrag gegeben wurde. Die MFK ist die staatliche Stelle zur

Fahrzeugüberprüfung und ihre Dienste können selbstverständlich auch von der

Polizei in Anspruch genommen werden. Der Bericht enthält denn auch

grossmehrheitlich Feststellungen in Bezug auf den Fahrzeugzustand (Überblick,

Reifen, Aufhängung). Nur im letzten Abschnitt mit der Überschrift «Ergebnis»

geht der Bericht dazu über, das Prüfungsergebnis nicht nur festzuhalten,

sondern auch zu würdigen und enthält somit Aspekte eines Gutachtens. Der

technische Bericht der MFK Olten vom 9. September 2019 weist somit einerseits

Elemente eines Amtsberichts im Sinne von Art. 195 StPO und anderseits Aspekte

eines Gutachtens im Sinne von Art.182 ff. StPO auf. Er ist vorliegend unter

beiden Aspekten verwertbar: Bei den Sachverständigen der Motorfahrzeugkontrolle

handelt es sich um gesetzlich vorgesehene ständig bestellte Gutachter (§ 13 Abs. 1 lit. c EG StPO SO). Deshalb kann die hier unterlassene Einsetzung durch

die Staatsanwaltschaft keine Gültigkeitsvorvorschrift sein. Der (unterlassene)

Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) ist auch

keine Gültigkeitsvorschrift, sondern eine Ordnungsvorschrift. Dies erst recht

bei den gesetzlich ständig bestellten Gutachtern der MFK, bei denen die

Kenntnis dieser Straffolgen vorausgesetzt werden kann und muss. Was den Einwand

der angeblich fehlenden Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen

anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien bis und mit heute die

Möglichkeit gehabt hätten, Ergänzungsfragen zu stellen. Es liegt somit auch

keine Gehörsverletzung vor.

Der Beschluss wird sofort mündlich

eröffnet und begründet.

-----

Es folgt die Befragung des Beschuldigten

zur Sache und zur Person; dies nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten. Die

Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger befindet

sich in den Akten).

Rechtsanwalt Probst beantragt im

Namen des Beschuldigten, es sei ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen

und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen.

Die Verhandlung wird zur Beratung des

Beweisantrags unterbrochen.

Die Strafkammer des Obergerichts beschliesst:

Der Antrag auf Einholung eines

verkehrstechnischen Gutachtens wird abgewiesen.

Begründung

Es ergeben sich weder aus dem

technischen Bericht der MFK Olten vom 9. September 2019 noch aus den Aussagen

des Beschuldigten oder anderer Verfahrensbeteiligter Anhaltspunkte dafür, dass

das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug vor dem Unfall bereits technische

Defekte aufwies. Eine Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens zur Frage

allfällig vorbestehender Defekte erübrigt sich unter diesen Umständen.

Der Beschluss wird sofort mündlich

eröffnet und begründet.

-----

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Rechtsanwalt Probst stellt und begründet

im Namen des Beschuldigten folgende Anträge:

1. In Gutheissung der Berufung sei das

Urteil der Vorinstanz vollständig aufzuheben und der Berufungskläger sei von

Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Dem Berufungskläger sei für das

vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'608.90

zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Rechtsanwalt Probst gibt seine

Kostennote für das Berufungsverfahren zu den Akten.

Der Beschuldigte beteuert im Rahmen des letzten

Wortes, er sei nicht schuldig.

Der Beschuldigte verzichtet auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihm bzw. seinem Verteidiger daher

schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 10 Uhr

geschlossen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2020

verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 120.00 und einer Busse von CHF 900.00, wobei sie für die Geldstrafe den

bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährte und für die

Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festlegte (Aktenseite [AS] 25

f.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte am 21. Januar 2020 frist- und formgerecht Einsprache (AS 28,

Einsprachebegründung AS 35).

3. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020

überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von

Olten-Gösgen zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts,

dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 44 f.).

4. Mit Verfügung vom 18. März 2020

sistierte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen das Verfahren und

wies die Akten zur Ergänzung und Berichtigung der Anklageschrift und der Akten

an die Staatsanwaltschaft zurück (AS 42 f.).

5. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020

überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren wiederum an das Gerichtspräsidium

von Olten-Gösgen, dies zusammen mit dem berichtigten Strafbefehl und einem

Schlussbericht (AS 46 ff.).

6. Am 3. Februar 2021 fällte die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 97 ff.):

«

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs

schuldig gemacht, begangen am 4. September 2019.

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt:

a) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer

Probezeit von 2 Jahren;

b) zu einer Busse von CHF 500.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen.

3. Das polizeilich sichergestellte

Vorderrad ist dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. Der

Beschuldige hat seinen Herausgabeanspruch innert 30 Tagen nach Rechtskraft des

Urteils bei der Polizei Kanton Solothurn geltend zu machen, ansonsten Verzicht

angenommen und der Gegenstand vernichtet wird.

4. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 800.00, belaufen sich auf total CHF 910.00 und werden

dem Beschuldigten zur Tragung auferlegt.»

7. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte mit Schreiben vom 10. Februar 2021 die Berufung an (AS 95). Die

Berufungserklärung datiert vom 12. Mai 2021 (OGer 1 ff.). Es wird das

gesamte erstinstanzliche Urteil angefochten. Beantragt wird ein Freispruch und

die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 3'608.90, dies unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Der gleichzeitig gestellte

Beweisantrag auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens über den

Unfallhergang wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. November 2021

ab (OGer 10 ff.). Mit derselben Verfügung erkannte der Instruktionsrichter den

von der Vorinstanz aus den Akten gewiesenen technischen Bericht der MFK Olten

vom 9. September 2019 wieder zu den Akten (OGer 11).

8. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2021

teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen

Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine

Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

9. Der für die Berufungsverhandlung als

Zeuge vorgeladene B.___ wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14.

Dezember 2021 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert

(Verhandlungsunfähigkeit gemäss ärztlichem Attest vom 8.12.2021).

10. Die Berufungsverhandlung fand am 2.

Februar 2022 statt.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 13.

Januar 2020 (berichtigt am 6.5.2020)

Der Beschuldigte A.___ habe am 4.

September 2019, um ca. 11:45 Uhr, in Eppenberg-Wöschnau, Hauptstrasse,

Fahrtrichtung Schönenwerd, auf Höhe Mühlerain, eine grobe Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs begangen, indem er als

Lenker des Personenwagens Renault, AG-[Nummer], im Kurvenbereich sein Fahrzeug

nicht beherrscht habe und auf die Gegenfahrbahn geraten sei. In der Folge sei

der Personenwagen Renault frontal-seitlich mit dem korrekt entgegenkommenden

Personenwagen VW, SG-[Nummer], Lenker B.___, kollidiert. Durch sein Verhalten

habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

Verkehrsteilnehmer, insbesondere für B.___, hervorgerufen und dabei zumindest

unbewusst grobfahrlässig gehandelt (AS 49).

2.

Beweismittel

2.1

Aussagen

Anlässlich der Erstbefragung vom 4.

September 2019 gab B.___ als Auskunftsperson befragt u.a. zu Protokoll, er sei

mit ca. 55 km/h von Wöschnau in Richtung Aarau gefahren und es habe wenig

Verkehr gehabt. Vor ihm sei kein Fahrzeug gefahren, lediglich ein Fahrzeug sei

hinter ihm gefolgt. Als er bereits in der Linkskurve gewesen sei, sei der

schwarze Personenwagen (vom Beschuldigten gelenkt) gerade auf ihn zugekommen,

woraufhin es zur Kollision gekommen sei. Den Lenker habe er zuvor nicht sehen

können, da alles sehr schnell und unerwartet geschehen sei. Vor dem Aufprall

habe er keinen Knall gehört (AS 14).

Die Melderin des Unfalls, D.___, sagte

anlässlich der Erstbefragung vom 4. September 2019 als Auskunftsperson

aus, sie sei als Beifahrerin mit ca. 40-50 km/h in Richtung Aarau unterwegs

gewesen. Zwischen ihr und dem vorausfahrenden Personenwagen (von B.___) habe

man genügend Abstand gehabt. Der vorausfahrende Personenwagen sei mit ca. 50 km/h

auf seiner Fahrspur gefahren. Von Aarau herkommend habe sie den schwarzen

Renault auf seiner Fahrspur gesehen und das Gefühl gehabt, er komme etwas

rasant entgegen. Er sei jedoch in seiner Fahrspur gefahren. Im Bereich der

Kurve habe sie plötzlich einen Knall gehört; danach habe es komisch getönt.

Darauf sei der schwarze Renault auf die Gegenfahrbahn gelangt und mit dem

korrekt vor ihr fahrenden Personenwagen frontal/seitlich kollidiert (AS 16).

An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 3. Februar 2021 führte D.___ aus, sie sei mit ihrer Lebenspartnerin in

Richtung Aarau unterwegs gewesen. Das Auto vor ihr sei normal gefahren. Auf der

Höhe der Heilsarmee in Wöschnau sei dann ein Auto von Aarau entgegengekommen,

in der Kurve über die Sicherheitslinie gefahren und in das korrekt vor ihr

fahrende Auto geprallt. (Auf Frage) Akustisch habe sie gar nichts wahrgenommen.

Sie habe es plötzlich gesehen und ihrer Frau gesagt, «ui, das kommt nicht gut».

Danach habe es bereits geknallt. (Auf Frage) Zuvor sei nichts Besonderes

passiert, auch kein Geräusch sei zu vernehmen gewesen. Darauf angesprochen, sie

habe in der Erstbefragung ausgeführt, vor der Kollision einen Knall gehört zu haben:

Nein, auch ihre Lebenspartnerin habe nichts gehört. Sie hätten darüber nochmals

geredet. Sie, die Zeugin, sei sich nicht bewusst, damals etwas gehört zu haben.

(Auf Frage) Es sei nichts (keine Tiere) über die Fahrbahn gerannt. (Auf

Ergänzungsfrage des Verteidigers) sie gehe davon aus, dass es sich um einen

Knall gehandelt habe, der durch den Zusammenprall der beiden Autos entstanden

sei. Es sei schon eine Weile her, sie habe keinen anderen Knall wahrgenommen.

Nach heutiger Erinnerung habe sie damals keinen Knall wahrgenommen. Es könne

sein, dass etwas geknallt habe, sie habe dies aber nicht mit dem Auto in

Verbindung gebracht. Sie wisse es nicht und möchte hier nicht irgendetwas

sagen, was nicht stimme. Sie möchte dem Polizisten aber nichts unterstellen.

Sie könne sich aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr daran erinnern (AS 69

ff.).

Der Beschuldigte führte an der

Erstbefragung vom 4. September 2019 aus, er sei mit ca. 40-50 km/h auf der

Hauptstrasse von Aarau in Richtung Schönenwerd unterwegs gewesen. Vor ihm sei

kein Fahrzeug gefahren. Er könne nur noch sagen, dass es plötzlich zur

Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen sei. Was zuvor

geschehen sei, wisse er nicht mehr. Er sei weder abgelenkt gewesen noch sei er

eingeschlafen (AS 18).

Am 8. Oktober 2019 wurde der

Beschuldigte erneut befragt. Er gab zu Protokoll, mit 40-50 km/h gefahren zu

sein. In der Kurve in Wöschnau habe er einen entgegenkommenden [VW] gesehen,

der normal auf seiner Spur gefahren sei. Plötzlich habe es einen Schlag

gegeben. Er habe nicht gebremst. Den Schlag habe es gegeben, als er in das

andere Auto gefahren sei. Er wisse nicht, weshalb er in das andere Auto

gefahren sei. Er sei weder übermüdet gewesen noch habe er gesundheitliche

Probleme gehabt noch habe er telefoniert, eine Textnachricht geschrieben oder

sonst etwas getan. Es müsse sich um einen technischen Defekt an seinem Auto

gehandelt haben, der zum Unfall geführt habe. Am Auto sei ihm nichts

aufgefallen, es sei bis dahin alles normal gewesen. Vor dem Unfall habe er

keine merkwürdigen Geräusche wahrgenommen. Möglicherweise sei ein Reifen defekt

gewesen. Er sei nicht abgelenkt gewesen und habe sich auf die Strasse

konzentriert. Er habe gar nicht bemerkt, weshalb es zum Unfall gekommen sei. An

diesem Tag sei er das erste Mal mit diesem Auto gefahren, das einem

Angestellten gehöre (AS 21 ff.).

An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 3. Februar 2021 gab A.___ zu Protokoll, der Unfall sei in

der Rechtskurve in Wöschnau passiert. Es sei schnell geschehen, er habe

versucht, auf die andere Seite zu lenken, es sei aber nicht gegangen. Vor der

Kollision habe er keinen Knall gehört. Während der Fahrt sei ihm nichts

aufgefallen, sonst wäre er zur Seite gefahren und hätte nachgeschaut. (Auf

Frage) Das Auto sei nicht zur Seite «ausgeschärt» (AS 74 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

2.

Februar 2022 sagte der Beschuldigte wiederum nicht mehr aus, er habe lenken

wollen, aber das Auto habe darauf nicht reagiert. Es sei alles so schnell

gegangen, als er habe lenken wollen, sei es schon zur Kollision gekommen.

Konkret sagte er auf die Frage, wie er sich zum Vorhalt der groben Verletzung

der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges stelle: Er sei nicht

schuldig. Es sei so schnell passiert und er sei dabei auf die andere Seite

gelangt. Er habe gegenlenken wollen, aber es sei nicht mehr «gegangen». Auf

Frage, wie es sich angefühlt habe, als er versucht habe, gegenzulenken: er habe

versucht, gegenzulenken, aber da sei er schon im anderen Auto drin gewesen. Auf

Frage, ob er zu spät gegengelenkt habe, eine andere Möglichkeit sei ja, dass

das Lenkrad wie blockiert gewesen wäre: Er sei einfach auf die linke Seite

gefahren und habe zu lenken versucht, aber das sei nicht mehr gegangen. Es sei

so schnell gegangen. Wie er denn auf die andere Fahrbahn gelangt sei, ob er dafür

eine Erklärung habe? Nein, er wisse es nicht. Er sei nicht zu schnell gefahren

oder so. Ob er auf der Fahrt am Fahrzeug nie etwas festgestellt habe, z.B. in

den Kurven: Nein, auch nicht in den Kurven.

2.2

Sachliche Beweismittel

Fotografische Dokumentation der

Unfallfahrzeuge (AS 13)

Wie den fotografischen Aufnahmen zu

entnehmen ist, wies das Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Unfall vorne links

einen platten Reifen auf, wobei der Autoreifen noch auf der Felge war. Er war

platt, aber nicht geplatzt. Die linke Seite des VW [...] wurde stark

beschädigt, die Karosserie ist über den ganzen Vorder- und Hintertürbereich

stark eingedrückt. Die eingedrückte Karosserie weist Ecken und Kanten auf.

Technischer Bericht der MFK Olten

(befindet sich im Dossier des Berufungsgerichts)

Die MFK Olten stellte in ihrem Bericht

vom 9. September 2019 am unfallverursachenden Auto des Beschuldigten an der

Front links diverse Schäden fest. Die Stossstange, der Kotflügel und das

Radhaus wurden durch den Unfall beschädigt. Der Querlenker links war verbogen

und die Spurstange links abgerissen. Dem Reifen vorne links war die Luft

entwichen, die Felge war massiv beschädigt. Der Reifen wurde in der Woche 6 des

Jahres 2019 produziert, das Profil war neuwertig. Die Seitenwand wies weder an

der Innen- noch an der Aussenseite eine Beschädigung auf. Auf der Lauffläche

war eine Beschädigung ersichtlich, durch welche die Luft entwichen war. Ein

eingefahrener Fremdkörper war nicht auffindbar. Im Radhaus waren keine scharfen

Kanten ersichtlich, die den Schaden hätten verursachen können. Durch den

Aufprall wurde der Querlenker links stark beschädigt. Die Spurstange links

wurde abgerissen. Der Fahrschemel wurde nach hinten verschoben. Die

Feststellungen wurden im Bericht fotografisch dokumentiert. Als Ergebnis wurde

festgehalten, der Reifen sei auf der Lauffläche durch einen scharfkantigen

Widerstand beschädigt worden, so dass die Luft habe entweichen können. Aufgrund

der Beschädigung von Reifen und Felge könne ein Reifenplatzer vor der Kollision

mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Durch die Kollision sei

das Rad abgeknickt und gegen die Karosserie des Unfallpartners gedrückt worden.

Strassen- und Witterungsverhältnisse

Wie dem Polizeirapport vom 14. Oktober

2019.

zu entnehmen ist, herrschten zur Unfallzeit trockenes, schönes Wetter und

ein normales Verkehrsaufkommen bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 60

km/h. Der Unfall ereignete sich ausserorts auf einer Hauptstrasse.

3.

Beweiswürdigung

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (US 4 f.).

Der vorgehaltene Sachverhalt wird vom

Beschuldigten insoweit nicht bestritten, als ihm vorgeworfen wird, als Lenker

des Renault [...] im Kurvenbereich auf die Gegenfahrbahn geraten und in der Folge

mit dem korrekt entgegenkommenden VW [...] des Lenkers B.___ frontal-seitlich

kollidiert zu sein. Dabei erlitt B.___ Schmerzen im Kreuz und war in der Folge

zwei Tage krankgeschrieben (AS 9). Durch die Kollision wurden beide beteiligten

Fahrzeuge erheblich beschädigt. Die Carosserie des VW [...] wurde im

Tür-Bereich links eingedrückt und verformt. Es bildeten sich Ecken und Kanten.

Der Renault [...] wurde im Bereich des linken Vorderrades beschädigt.

Der Beschuldigte weiss nicht, wie es zu

diesem Unfall gekommen ist. Nachdem die Auskunftsperson D.___ im Rahmen der

Erstbefragung ausgesagt hatte, vor der Kollision einen Knall gehört zu haben,

machte der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger geltend, das Fahrzeug des

Beschuldigten sei infolge eines platten Reifens auf die Gegenfahrbahn geraten.

Dieses Szenario kann jedoch bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten

ausgeschlossen werden, sagte dieser doch nie aus, vor dem Unfall etwas

Entsprechendes wahrgenommen zu haben. Ein plötzlich platter Reifen ist aber

insbesondere in der Lenkung unmittelbar spürbar. Davon berichtete der

Beschuldigte nicht ansatzweise, dies auch nicht vor dem Berufungsgericht, als

ihm diesbezüglich mehrere konkrete Fragen gestellt worden waren (vgl.

Zusammenfassung der Fragen und Antworten S. 9 hiervor). Erst als sein

Verteidiger ihn fragte, ob das Fahrzeug nicht reagiert habe, als er habe lenken

wollen, bejahte er diese Frage. Zuvor verneinte er dies dreimal auf

entsprechende Fragen seitens des Gerichts. Der Beschuldigte machte auch nie

geltend, ein Blackout erfahren zu haben, kurz eingeschlafen zu sein oder

infolge von Müdigkeit oder wegen eingenommener Medikamente kurz weggetreten zu

sein und deshalb den Unfallhergang bzw. einen allfälligen platten Reifen nicht

realisiert zu haben. Ein bereits vor dem Unfall geplatzter Reifen kann mithin

bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten klar ausgeschlossen werden. Dass

der platte Reifen genau an der Kollisionsstelle aufgetreten ist (und nicht etwa

vorne rechts oder hinten), ist ein weiteres starkes Indiz dafür, dass die

Kollision für den Platten ursächlich war. Gegen einen nicht kollisionsbedingten

und mithin vorbestehenden platten Reifen spricht denn auch die Tatsache, dass

der Reifen gemäss technischem Bericht der MFK Olten in der Woche 6 des Jahres

2019.

und somit erst rund ein halbes Jahr vor dem Unfall produziert worden war

und das Profil entsprechend neuwertig war. Eine altersbedingte innere

Zersetzung des Reifens als regelmässige Ursache eines während der Fahrt

platzenden Reifens kann deshalb ausgeschlossen werden, so auch das Verursachen

des Platten durch einen eingefahrenen Gegenstand, konnte ein solcher doch bei

der technischen Fahrzeugüberprüfung nicht festgestellt werden. Dass die

Auskunftsperson D.___ nach dem Unfall aussagte, kurz vor dem Unfall einen Knall

gehört zu haben, lässt nicht per se auf einen plötzlichen Luftverlust des

Reifens vor der Kollision schliessen. Weder ist ein Knall das typische Geräusch

eines platten Reifens (wie die Vorinstanz diesbezüglich richtig bemerkte, kann

ein regelrechtes Platzen des Reifens, das allenfalls einen Knall auslösen

könnte, aufgrund des Schadensbildes ausgeschlossen werden) noch bezog sie

diesen Knall spezifisch auf den Renault [...]. Sollte sie damals tatsächlich

einen Knall gehört haben, was sie vor erster Instanz nicht mehr bestätigte,

konnte ein solcher auch z.B. durch eine mögliche Fehlzündung vom Auspuff eines

der Fahrzeuge verursacht worden sein. Gegen einen Knall spricht im Übrigen,

dass weder der Beschuldigte noch der Lenker des VW [...], B.___, einen solchen

gehört haben wollen.

Der Beschuldigte selbst führte aus, wäre

während der Fahrt mit dem Auto etwas nicht in Ordnung gewesen, hätte er

angehalten. Er hat keinen Schlag oder Widerstand am Lenkrad bemerkt, was im

Falle eines Plattens der Fall gewesen wäre. Selbst bei einem Platten hätte er

im Übrigen das Auto noch lenken können, wenn auch erschwert. Davon war aber nie

die Rede beim Beschuldigten. Er hat erstmals vor erster Instanz geltend

gemacht, er habe erfolglos versucht, gegenzulenken. Dabei handelt es sich um

eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Wäre dem so gewesen, hätte er dies bereits

bei der Polizei, sei es in der Erstbefragung, sei es in der Einvernahme vom 8.

Oktober 2019, so ausgesagt. Dieses angeblich erfolglose Gegenlenken erwähnte

er, wie dargelegt, vor dem Berufungsgericht denn auch nicht mehr. Es ist mithin

erstellt, dass der Beschuldigte nicht infolge eines Plattens, sondern wegen

Nichtbeherrschens des Fahrzeugs in der Kurve auf die Gegenfahrbahn geriet und

mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen von B.___ kollidierte.

III. Rechtliche Würdigung

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 90 Abs. 2 SVG verwiesen werden (US 3 f.).

Indem der Beschuldigte infolge

Nichtbeherrschung des Fahrzeugs in der Kurve auf die Gegenfahrbahn geriet und

dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, schuf er nicht nur eine

ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Es kam auch zu Sachschaden am

Fahrzeug von B.___, der zudem auch Kreuzbeschwerden erlitt. Er erfüllte dadurch

den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG.

Bezüglich des subjektiven Tatbestands

kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 7 f. verwiesen werden. In

Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Kurvensituation vom Beschuldigten

eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert hätte. Es handelte sich nicht um einen

kurzen Schwenker, sondern um einen regelrechten Spurwechsel auf die

Gegenfahrbahn bei sichtbarem Gegenverkehr, was eine Rücksichtslosigkeit im

Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt. Es sprechen keine

Indizien gegen die Annahme einer Rücksichtslosigkeit. Der Unfall war für den

Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar. Hätte er seine Aufmerksamkeit der

Strasse gewidmet, hätte er rechtzeitig in die Kurve lenken können und es wäre

nicht zum Unfall gekommen. Der Beschuldigte sagte aus, was zuvor, also vor dem

Unfall, passiert sei, wisse er nicht. Was also zwischen der normalen Fahrt und

dem Zusammenstoss geschah, beschreibt der Beschuldigte nicht. Dies zeigt

eindrücklich, dass er in diesem Moment nicht aufmerksam war und dadurch die

Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Es spielt dabei keine Rolle, dass er

weder sein Mobiltelefon bedient noch andere Verrichtungen vorgenommen hat, es

genügt, dass er schlicht unaufmerksam war. Durch sein Fahrverhalten handelte

der Beschuldigte unbewusst grobfahrlässig. Der Beschuldigte ist wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig zu

sprechen.

IV. Strafzumessung

Vorab kann auf die allgemeinen

Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 8 f.).

Die Verteidigung äussert sich in der

Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, die von einem

leichten Tatverschulden ausging und den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von

30.

Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 500.00,

ersatzweise zu neun Tagen Freiheitsstrafe, verurteilte. Für die Geldstrafe

gewährte sie den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das

Strafmass und die Tagessatzhöhe ist angesichts der konkreten Umstände – völlig

grundloses Nichtbeherrschen in einer Kurvensituation / Einkommen von monatlich CHF

5'900.00 netto – am untersten Rand des noch Vertretbaren. Infolge des

Verschlechterungsverbots ist aber eine Straferhöhung ausgeschlossen. Der von

der Vorinstanz nicht thematisierten fahrlässigen Tatbegehung ist mit dem eher

milden Strafmass ohne weiteres Rechnung getragen. Die von der Vorinstanz

ausgesprochene Geldstrafe und die Busse sind zu bestätigen, so auch die

Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und

die Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen für die Busse.

V. Sicherstellung

Das von der Polizei sichergestellte

linke Vorderrad des unfallverursachenden Fahrzeugs ist dem Beschuldigten nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. Der Beschuldige hat

seinen Herausgabeanspruch innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bei der

Polizei Kanton Solothurn geltend zu machen, ansonsten Verzicht angenommen und

der Gegenstand vernichtet wird.

VI. Kosten und Entschädigung

Gestützt auf den Verfahrensausgang ist

der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und der Beschuldigte hat die

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Für das Berufungsverfahren wird

die Staatsgebühr auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Entschädigungsbegehren von A.___

werden abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, zuzüglich Auslagen von CHF 110.00 und

Dispositiv

Kosten der MFK Olten von CHF 600.00 total CHF 1’510.00, werden demnach wie

folgt zur Bezahlung auferlegt:

A.___ CHF 910.00

Staat CHF

600.00

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, hat demnach A.___ zu bezahlen.

Demnach wird in

Anwendung der Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1

und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 267, 379 ff., 398 ff. und Art. 416

ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. A.___ hat sich der fahrlässigen groben

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig

gemacht, begangen am 4. September 2019.

2. A.___ wird verurteilt:

a) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer

Probezeit von 2 Jahren;

b) zu einer Busse von CHF 500.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen.

3. Das polizeilich sichergestellte

Vorderrad ist dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. A.___

hat seinen Herausgabeanspruch innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bei

der Polizei Kanton Solothurn geltend zu machen, ansonsten Verzicht angenommen

und der Gegenstand vernichtet wird.

4. Die Entschädigungsbegehren von A.___

werden abgewiesen.

5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1’510.00, werden wie folgt zur

Bezahlung auferlegt:

A.___ CHF

910.00

Staat CHF

600.00

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher