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Entscheid

STBER.2021.38

Neubeurteilung des Verfahrens STBER.2019.00004

23. September 2021Deutsch91 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 23. September 2021

Es wirken mit:

Oberrichterin Hunkeler, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Scherrer

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Boris Banga

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Neubeurteilung

des Verfahrens STBER.2019.00004

(Betrug,

evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung,

Widerhandlungen gegen das SVG sowie Widerrufsverfahren und obl.

Landesverweisung)

Es erscheinen

am 23. September 2021, 8:30 Uhr, zur Neubeurteilungs-Verhandlung vor

Obergericht:

-

Staatsanwältin B.___,

i.A. der Anklägerin,

-

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger,

-

Rechtsanwalt Boris

Banga, amtlicher Verteidiger,

-

C.___, jur.

Mitarbeiter von B. Banga, Zuhörer,

-

Rechtspraktikant der

Staatsanwaltschaft, Zuhörer.

Die Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft

erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten

Verhandlungsablauf dar. Sie weist auf die zusätzlichen Abklärungen im Vorfeld

der Hauptverhandlung sowie auf die zurzeit geltenden Corona-Regeln hin (im Saal

keine Maskenpflicht, der Saal wird regelmässig gelüftet).

Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien

Staatsanwältin B.___ weist für den Fall

der Durchführung der vorterminierten mündlichen Urteilseröffnung auf eine

Terminkollision hin. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass sie sich durch einen

anderen Staatsanwalt vertreten lasse.

Rechtsanwalt Banga gibt folgende

Unterlagen zu den Akten:

-

Urkunde 8 (Schreiben

der D.___ an Rechtssanwalt Banga vom 10. September 2021 inkl. Lohnabrechnung

2016),

-

Kostennote für das

Neubeurteilungsverfahren.

Er erhebt keine Einwände gegen eine

Stellvertretung der Staatsanwältin im Falle der Durchführung der mündlichen

Urteilseröffnung.

Es folgt die Befragung des Beschuldigten

zur Sache und zur Person, nachdem er auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen

worden ist. Die Befragung wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet

(Tonträger in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___ (gibt ihre Anträge auch schriftlich zu

den Akten)

1. Es sei festzustellen, dass folgende

Schuldsprüche des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom

22. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch,

-

Führen eines

Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises.

Weiter sei festzustellen, dass Ziffer 7

des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober

2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Berufung des Beschuldigten A.___ sei

abzuweisen.

3. A.___ sei wegen Betrugs schuldig zu

sprechen.

4. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Monaten zu verurteilen.

5. Der A.___ mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. November 2017 gewährte

bedingte Vollzug der Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.00 sei zu

widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.

6. A.___ sei für die Dauer von sechs Jahren

des Landes zu verweisen.

7. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung durch Rechtsanwalt Boris Banga, sei durch das erkennende Gericht

festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem

Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse

zulassen.

8. Die Verfahrenskosten, inklusive der

Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung

aufzuerlegen.

Rechtsanwalt

Banga

(gibt

die Plädoyernotizen und Anträge vorab schriftlich zu den Akten)

1. Es seien Ziffer 1 in Bezug auf den

Betrug und die Ziffern 2 bis 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern

vom 22. Oktober 2018 aufzuheben.

2. A.___ sei vom Vorwurf des Betrugs

freizusprechen.

3. A.___ sei wegen der bereits in

Rechtskraft erwachsenen Vorhalte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zu

verurteilen, wobei der Vollzug bedingt aufzuschieben sei bei einer Probezeit

von vier Jahren.

4. A.___ sei wegen unrechtmässigen Bezugs

von Leistungen einer Sozialversicherung i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB zu einer

Busse von CHF 300.00 zu verurteilen.

5. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2015 für eine Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sowie der mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. November 2017 gewährte

bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00 seien

nicht zu widerrufen.

6. Die eingereichte Honorarnote sei zu

genehmigen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Staates.

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine

Replik.

Der Beschuldigte führt im Rahmen seines

letzten Wortes aus, es sei nicht so, dass er die Schuld abschiebe. Er sei

selber schuld und er zahle ja auch den zu viel erhaltenen Betrag ab, so

beispielsweise letzten Monat CHF 1'660.00.

Die Parteien verzichten auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Ihnen wird das Urteil somit schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 10:45 Uhr

geschlossen.

Das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 19. Januar 2018 reichte das Amt

für Wirtschaft und Arbeit (AWA) gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige wegen

Widerhandlung gegen die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ein. In

der Strafanzeige wird ausgeführt, dass der Beschuldigte ab dem 2. September

2016 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Der Beschuldigte habe

jedoch auch bei der Firma D.___ in [...] gearbeitet und diese Tätigkeit für

die Monate Juli – September 2017 der Arbeitslosenkasse nicht gemeldet. Er habe

dadurch seine Auskunfts- und Meldepflicht verletzt (Akten des

staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens STA.2018.347, 2. Teil des

Bundesordners, AS 1 ff., nachfolgend zitiert «Stawa 1 ff.»).

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

26. Januar 2018 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs

(Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer

Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Art. 148a StGB; Stawa 46).

3. Die Staatsanwaltschaft bestellte dem

Beschuldigten mit Verfügung vom 8. März 2018 einen amtlichen

Verteidiger (Stawa 52).

4. Am 17. Mai 2018 erfolgte eine weitere

Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum

Gebrauch sowie wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des

Führerausweises (Stawa 45.1 f.).

5. Am 18. Juni 2018 erliess die

Staatsanwaltschaft eine ausgedehnte Eröffnungsverfügung (Stawa 59.1 f.).

6. Die Anklageschrift datiert vom 6.

August 2018 (Akten des Verfahrens SLSPR.2018.77 vor dem Strafgericht

Solothurn-Lebern, 1. Teil des Bundesordners, AS 1 ff., nachfolgend zitiert

«S-L 1 ff.»).

7. Am 22. Oktober 2018 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 98 ff.):

« 1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des Betrugs, begangen in

der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017;

-

der Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 19. April 2018;

-

des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 19. April 2018.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

5 Monaten verurteilt.

3. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. Juli 2015 bedingt gewährte

Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist widerrufen

und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

4. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 16. November 2017 bedingt

gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je

CHF 60.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar

erklärt.

5. A.___ wird für die Dauer von 6 Jahren

des Landes verwiesen.

6. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, wird auf

CHF 3'960.00 (Honorar CHF 3'540.00, Auslagen CHF 136.90, 7.7 %

Mehrwertsteuer CHF 283.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

8. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf

die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

9. A.___ hat die

Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’200.00, total

CHF 1'400.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt

keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten

CHF 1’000.00 betragen.»

8. Am 28. Oktober 2018 meldete der

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 93).

Gemäss Berufungserklärung vom 28. Januar

2019 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Schuldspruch wegen

Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017;

-

Ziff. 2: Strafmass;

-

Ziff. 3 und 4: Widerruf des

gewährten bedingten Strafvollzuges zweier Vorstrafen aus den Jahren 2015 und

2017;

-

Ziff. 5: Landesverweisung;

-

Ziff. 6: Ausschreibung im

Schengener Informationssystem;

-

Ziff. 9: Verfahrenskosten.

9. Von Seiten der Staatsanwaltschaft

wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

10. In Rechtskraft erwachsen und damit

nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Schuldsprüche

wegen Entwendung eines Motorfahrzeus zum Gebrauch sowie Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises;

-

Ziff. 7: Entschädigung des

amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.

11. Die Berufungsverhandlung fand am 25.

September 2019 statt.

12. Am 26. September 2019 fällte das

Berufungsgericht folgendes Urteil:

«

1. Es wird festgestellt, dass sich der

Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018

(nachfolgend zit. «erstinstanzliches Urteil) schuldig gemacht hat:

-

der Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 19. April 2018;

-

des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 19. April 2018.

2. A.___ hat sich zudem des Betrugs,

begangen in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017, schuldig

gemacht.

3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

5 Monaten verurteilt.

4. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. Juli 2015 für eine Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sowie der ihm

mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 16. November 2017

gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je

CHF 60.00 werden nicht widerrufen. Stattdessen wird in beiden Fällen die

Probezeit um je ein Jahr verlängert.

5. A.___ wird für 5 Jahre des Landes

verwiesen.

6. Die Landesverweisung wird nicht im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die

Honorarnote des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs

Tschaggelar, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 3'960.00

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

3'960.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

8. Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das

Berufungsverfahren auf total CHF 3'808.25 festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'046.60

(= 4/5 von CHF 3'808.25) sowie der Nachforderungsanspruch

des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 818.50, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1’200.00, total CHF 1'400.00, hat der

Beschuldigte zu bezahlen.

10. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 3'060.00, hat der Beschuldigte zu 4/5 (= CHF

2'448.00) zu tragen. 1/5 (= CHF 612.00) geht zu Lasten

des Staates.»

13. Gegen

dieses Urteil führte der Beschuldigte erfolgreich Beschwerde in Strafsachen an

das Bundesgericht. Dieses hob den Entscheid des Berufungsgerichts mit Urteil

vom 22. April 2021 (6B_46/2020) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung

an die Strafkammer des Obergerichts zurück. Das angefochtene Urteil enthalte

nicht alle Feststellungen, die für die Beurteilung der Arglist des

Betrugstatbestandes notwendig seien. Die Vorinstanz werde den Sachverhalt

ergänzen und gestützt darauf den Betrugsvorwurf neu beurteilen müssen; dies

auch anhand der weiteren Rügen des Beschwerdeführers. Wenn das Merkmal der

Arglist nicht gegeben sei und Betrug entfalle, werde gegebenenfalls Art. 148a

StGB (unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung) anwendbar

sein. Das Bundesgericht verwies dabei auf sein Urteil 6B_1015/2019 vom 4.

Dezember 2019 E. 4.5.2. Der Rückweisungsentscheid präjudiziere die Beurteilung

in der Sache nicht.

14. Auf

den Zeitpunkt der Neubeurteilungs-Verhandlung wurden neben einem aktuellen

Straf- und Betreibungsregisterauszug die ergänzenden Migrationsakten (Zeitraum

ab August 2018) und je ein aktueller Amtsbericht des Migrationsamtes des

Kantons Solothurn und des Sozialamtes des Kantons Wallis eingeholt. Weiter

wurden bei der Firma D.___ und beim AWA Berichte angefordert.

15. Die

Neubeurteilungs-Verhandlung fand am 23. September 2021 statt.

Erwägungen

II. Rechtskräftige Schuldsprüche

Die Schuldsprüche der ersten Instanz

wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, beides begangen am 19. April

2018, sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte behändigte den

Autoschlüssel des Personenwagens seines Vaters in dessen Wohnung und entwendete

in der Folge den Personenwagen zum Gebrauch, um damit Einkäufe zu erledigen. Er

lenkte das Fahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises (Entzug am 7. Juni 2008).

III.

Angefochtener Schuldspruch

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in der

Anklageschrift (AnklS.) unter Ziff. 1 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Betrug (Art. 146 Abs.

1.

StGB), evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung

oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB),

begangen in

der Zeit vom 01. Juli 2017 bis zum 30. September 2017, in [...], sowie in [...],

Öffentliche Arbeitslosenkasse, zum Nachteil der

öffentlichen Arbeitslosenkasse Solothurn, indem der Beschuldigte in der

Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die öffentliche Arbeitslosenkasse

arglistig irregeführt und diese am Vermögen geschädigt habe.

Der

Beschuldigte habe sich zuvor zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung

angemeldet. Am 21. Juli 2017 (für Juli 2017), 21. August 2017 (für August 2017)

sowie am 21. September 2017 (für September 2017) habe er je das Formular

‘Angaben der versicherten Person’ ausgefüllt und darauf festgehalten, kein

Erwerbseinkommen erzielt zu haben. Die öffentliche Arbeitslosenkasse, im Irrtum

über die tatsächliche Arbeitstätigkeit des Versicherten, habe in der Folge

aufgrund der Täuschung insgesamt CHF 4'344.00 an Arbeitslosenentschädigung ausgezahlt,

auf welche der Beschuldigte keinen Anspruch gehabt habe.

Eventualiter: Sollte das Gericht die Auffassung

vertreten, vorliegend sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt, so habe

der Beschuldigte den Tatbestand des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen

einer Sozialversicherung (Art. 148a StGB) erfüllt.

2.

Beweismittel

2.1

Den vom Amt für Wirtschaft und

Arbeit mit Strafanzeige vom 19. Januar 2018 eingereichten Unterlagen kann

Folgendes entnommen werden:

2.1.1

Der Beschuldigte füllte am 21.

Juli 2017 für den Monat Juli 2017 einen Fragebogen der Arbeitslosenversicherung

aus, in dem er die Frage «Haben Sie (im Juli 2017) bei einem oder mehreren

Arbeitgebern gearbeitet?» mit «Nein» beantwortete (Stawa 3 und 4).

2.1.2

Dasselbe Formular füllte der

Beschuldigte auch am 21. August 2017 für den Monat August und am 21. September

2017.

für den Monat September aus. Die Frage nach der Verrichtung einer Arbeit

beantwortete er auch in diesen beiden Monaten mit «Nein» (Stawa 8 f. und 10

f.).

2.1.3

Gemäss «Bescheinigungen über

Zwischenverdienst» für die Monate Juli, August und September 2017, welche die D.___

am 17. Oktober 2017 der Arbeitslosenversicherung zustellte, arbeitete der

Beschuldigte ab dem 14. Juli 2017 bis am 28. September 2017 bei dieser Firma im

Stundenlohn im Zwei-Schichtbetrieb (Stawa 13 ff.).

2.1.4

Gemäss Bescheinigung über

Zwischenverdienst der Firma E.___ vom 10. August 2017 hat der Beschuldigte

seine Arbeitsstelle bei dieser Firma per 3. Juli 2017 (Stawa 6) gekündigt.

2.2

Die Arbeitslosenkasse rechnete für

den Beschuldigten für die Monate Juli – September 2017 folgende Taggelder ab

(S-L 48 ff.):

- Juli

2017: CHF 1'534.85 (575.50 Überweisung sowie CHF 959.35 Verrechnung);

- August 2017: CHF 2’173.25;

- September 2017: CHF 2'082.60.

Der Abrechnung Juli 2017 kann entnommen

werden, dass die Arbeitslosenkasse einen Betrag von CHF 959.35 mit den Taggeldern

verrechnet hat. Während den gesamten drei Monaten war der Beschuldigte mit

Einstelltagen belastet. Total wurden dem Beschuldigten für diese drei Monate

somit CHF 5'790.70 überwiesen bzw. in Form von Verrechnung gutgeschrieben.

2.3

Mit Verfügung vom 22. November 2017

stellte die öffentliche Arbeitslosenkasse fest, dass der Anspruch des

Beschuldigten auf Taggelder für die Monate Juli, August und September 2017

unter Berücksichtigung der erzielten Zwischenverdienste total CHF 1'446.70

betragen hat. Da die Arbeitslosenkasse dem Beschuldigten für den genannten

Zeitraum CHF 5'790.70 gutgeschrieben hatte, forderte sie von diesem CHF 4'344.00

zurück (Stawa 27 - 30 und 33 f.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2.4.1

Am 8. März 2018 wurde der

Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers polizeilich

einvernommen (Stawa 40 ff.). Er führte aus, er habe im Juli 2017 beim RAV

zwei Tage zu spät die Nachweise für seine Arbeitsbemühungen abgegeben, worauf

er mit 16 Sperrtagen sanktioniert worden sei. Er habe drei Kinder zu Hause,

müsse Strom zahlen und habe sich das nicht leisten können. Als er dann bei der D.___

angefangen habe, habe er sich gedacht, dass er dies nicht melden müsse, da er

sich sonst das Ganze nicht leisten könne. Er habe das Erwerbseinkommen bei der D.___

nicht deklariert, weil er das Geld, welches sie ihm abgezogen hätten, zurück

gewollt habe. Er habe einmal CHF 4'300.00 kassiert. Er habe trotz des Verdiensts

bei der D.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen, weil sie ihn 16

Tage gesperrt hätten. Sie hätten ihm ein paar Tage geben können, aber nicht so

viele auf einmal. Sie könnten ihm doch nicht einfach 16 Tage den Lohn

streichen, das gehe doch nicht. Er habe schon «Scheiss» gemacht. Er wisse, dass

er gegen die Melde- und Auskunftspflicht der Arbeitslosenversicherung

verstossen habe. Er sei bisher aus finanziellen Gründen nicht in der Lage

gewesen, den Betrag von CHF 4'344.00 zurückzubezahlen.

2.4.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 70 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe in der Firma

F.___ im Zwischenverdienst gearbeitet und deshalb seine Arbeitsbemühungen erst

anschliessend abgeben können. Es sei nicht korrekt, dass ihm deshalb gleich für

einen Monat der Lohn abgezogen worden sei. Er habe deshalb den

Zwischenverdienst von Juli bis September 2017 nicht gemeldet. Er habe sonst

keinen Ausweg gesehen. Es sei ihm klar, dass er sich damit strafbar gemacht

habe. Die Stelle bei F.___, wo er vor der D.___ im Zwischenverdienst gewesen

sei, sei beim RAV gemeldet gewesen.

2.4.3

Anlässlich der Berufungsverhandlung

vom 25. September 2019 bestätigte der Beschuldigte seine Angaben vor der ersten

Instanz (vgl. Audio-CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 25.9.2019): Es

treffe zu, dass er drei Mal auf einem Fragebogen der Arbeitslosenversicherung

wahrheitswidrig angegeben habe, keiner Arbeit nachzugehen. Das sei leider ein Fehler

gewesen, den er nicht hätte machen sollen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er

aufgrund seiner falschen Angaben zu viel Arbeitslosengeld erhalten habe. Er

habe dementsprechend auch die Rückforderung der Arbeitslosenkasse von CHF

4'344.00 anerkannt. In Bezug auf seine Motive machte er folgende Ausführungen:

Die ihm auferlegten Sperrtage hätten ihn wütend gemacht und er habe auch zum

Ausdruck gebracht, dass er mit diesem Abzug finanziell nicht durchkommen werde.

Dann habe er die Stelle gewechselt und neu bei der Firma D.___ gearbeitet,

jedoch die Frage betreffend Arbeitserwerb gegenüber der

Arbeitslosenversicherung falsch beantwortet. (Auf die richterliche Frage) Ja,

es treffe zu, dass er auf diese Weise eine Art Selbstjustiz praktiziert habe.

2.4.4

Im Rahmen der

Neubeurteilungsverhandlung vom 23. September 2021 gab der Beschuldigte zur

Sache im Wesentlichen zu Protokoll, er habe von der D.___ von Juli bis

September 2017 für jeden Monat einen Vertrag erhalten, also nicht einen solchen

bis Ende Jahr. Er habe jeweils erst Ende des Monats gewusst, ob die Anstellung

weiterlaufe oder nicht. Deshalb habe er sich beim RAV angemeldet. Ja, es sei

so, dass die Anstellung nicht über das RAV zustande gekommen sei. Er sei von

der Firma angefragt worden, ob er wieder bei ihr arbeiten wolle. Er habe

gegenüber dem RAV nur für einen Monat bestätigt, nicht gearbeitet zu haben. Auf

Vorhalt, dies habe er dreimal so bestätigt: er

habe nur einen Monat vom RAV Geld bezogen. Auf Vorhalt, aus den Akten seien

aber drei Monatsabrechnungen ersichtlich, die Arbeitslosenkasse rechne denn

auch jeweils monatlich ab: Dies sei schon

richtig. Aber die Summe von CHF 4'300.00, die ihm vom RAV bezahlt worden sei,

sei nicht für drei Monate gewesen. Auf Vorhalt, ein Teilbetrag sei vom RAV eben

noch verrechnet worden: ja, dies treffe zu.

Zur Frage der Rückzahlung des zu viel

bezogenen Betrages führte er ins Feld, er habe probiert, sich um die

Rückzahlung zu kümmern, und habe sogar das RAV angerufen. Da habe er die

Antwort erhalten, dies gehe das RAV nichts mehr an, er müsse sich hierzu an das

Betreibungsamt wenden. Dies habe er dann nicht gemacht, sondern einfach mal

zugewartet, was passiere. Er wolle einfach eine zuständige Person, mit welcher

er eine Abzahlung vereinbaren könne. Es könne sein, dass er vom Betreibungsamt

einmal einen Brief erhalten habe, darum habe er sich aber nicht gekümmert.

2.5

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung war G.___, Sachbearbeiterin bei der Arbeitslosenkasse, als

Zeugin einvernommen worden (S-L 61 ff.).

Die Zeugin führte damals aus, als

Sachbearbeiterin berechne sie die Höhe des Taggeldanspruchs und leite die

Auszahlungen in die Wege. Sie sei als Sachbearbeiterin für den Beschuldigten

zuständig gewesen (vgl. Abrechnungen S-L 48 ff., oben links: «G.___»). Das vom

Versicherten jeden Monat auszufüllende Formular (Stawa 4) sei zu ihr gekommen.

Wenn alle Fragen beantwortet seien und der Versicherte im betreffenden Monat

nicht gearbeitet habe, löse sie die Zahlung aus. Sie betreue insgesamt ca. 200

Dossiers bei einem Arbeitspensum von 80 %. Sie könne die Angaben nur sehr wenig

überprüfen, sie sei darauf angewiesen, dass die Formulare wahrheitsgetreu

ausgefüllt seien.

Der Beschuldigte habe im Juli 2017

Einstelltage gehabt, was auf den Taggeldabrechnungen ersichtlich sei. Es seien

von Seiten der Arbeitslosenkasse 38 Einstelltage wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit verfügt worden. Es sei möglich, dass auch das RAV noch

Einstelltage verfügt habe.

2.6

Im Neubeurteilungsverfahren wurden

beim Amt für Wirtschaft und Arbeit und bei der damaligen Arbeitgeberfirma des

Beschuldigten, der D.___, [...], Berichte eingeholt. Die D.___ wurde ersucht,

zur Frage Stellung zu nehmen, wann, wie und von wem sie darüber informiert

worden sei, dass ihr damaliger Arbeitnehmer A.___ in den Monaten Juli -

September 2017 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet und bei ihr im Rahmen

eines Zwischenverdienstes beschäftigt gewesen sei. Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit wurde ersucht, mitzuteilen, ob der Arbeitseinsatz von A.___ von Juli -

September 2017 bei der Firma D.___ durch das RAV vermittelt worden sei. Die

Einholung dieser Berichte erfolgte aufgrund entsprechender Erwägungen des

Bundesgerichts in seinem Urteil vom 22. April 2021, mit welchem der Entscheid

des Berufungsgerichts vom 26. September 2019 kassiert worden ist.

Die Firma D.___ teilte mit Schreiben vom

23.

August 2021 mit, sie habe in ihren Akten keinen Hinweis dafür gefunden,

dass sie von einem Zwischenverdienst gewusst habe. Erst mit der Meldung des

Amtes (AWA) vom 16. Oktober 2017 habe eine Vorgängerin der Schreibenden die

Zwischenverdienste für die Monate Juli - September 2017 per 17. Oktober 2017

ausgefüllt. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit teilte mit E-Mail vom 9. August

2021.

mit, der besagte Arbeitseinsatz des Beschuldigten bei der Firma D.___ sei

nicht durch das RAV vermittelt worden.

3.

Beweiswürdigung / Beweisergebnis

Es ist von Seiten des Beschuldigten

unbestritten, dass er das Arbeitsverhältnis, welches er ab Mitte Juli 2017 mit

der D.___ eingegangen ist bzw. den ab diesem Zeitpunkt bis September 2017

erzielten Verdienst gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn nicht

deklariert und wahrheitswidrig angegeben hat, nicht gearbeitet zu haben. Seine

diesbezüglich ausweichenden Aussagen im Neubeurteilungsverfahren sind

aktenwidrig und müssen als haltlose Schutzbehauptungen eingestuft werden (er

habe nur einmal bestätigt, nicht gearbeitet zu haben, und habe nur einmal Geld

bezogen vom RAV). Dass er damals – wie er in der Neubeurteilungsverhandlung vom

23.

September 2021 ausführte – bei der D.___ jeweils monatsweise einen

Arbeitsvertrag erhielt, entlastet ihn nicht, gab er doch jeweils Ende des

jeweiligen Monats rückwirkend und nicht vorauswirkend an, nicht gearbeitet zu

haben. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er durch die falschen Angaben

seine Meldepflichten verletzte, was er ebenfalls explizit bestätigte. Er

meldete den ab Mitte Juli 2017 erzielten Arbeitserwerb nicht als

Zwischenverdienst, weil er zuvor sowohl von der Arbeitslosenkasse als auch vom

RAV in seiner Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt worden war. Er

empfand die verfügten Einstelltage als ungerecht und wollte die dadurch

bewirkte Einkommensminderung mit dem verheimlichten Arbeitserwerb eigenmächtig

«kompensieren».

Dem Beschuldigten wurden, da er den

Zwischenverdienst in den Formularen «Angaben der versicherten Person» für die

Monate Juli - September 2017 nicht deklariert hatte, von der Arbeitslosenkasse

insgesamt CHF 4'831.35 überwiesen und weitere CHF 959.35 in Form der

Verrechnung gutgeschrieben. Die Arbeitslosenkasse forderte, nachdem der

Zwischenverdienst bekannt geworden war, vom Beschuldigten einen Betrag von CHF

4'344.00 zurück. Die entsprechende Rückforderungsverfügung blieb vom

Dispositiv

Beschuldigten unangefochten und ist demnach anerkannt. Entgegen dem Einwand der

Verteidigung ist die Einbeziehung des verrechneten Betrags von CHF 959.35 nicht

zu beanstanden, da es sich dabei rechtlich und wirtschaftlich ebenso wie die

ausbezahlten Beträge um einen Vermögensvorteil des Beschuldigten handelte.

Aufgrund der im Rahmen des

Neubeurteilungsverfahrens eingeholten Berichte steht nunmehr zweifelsfrei fest,

dass die Arbeitsstelle bei der Firma D.___ vom Juli bis September 2017 nicht

durch das RAV vermittelt worden ist und die genannte Firma erst vom Bezug der

Arbeitslosengelder erfuhr, als im Oktober 2017 das Amt für Wirtschaft und

Arbeit – infolge des doppelten Bezugs der Kinderzulagen – von der Firma die

Lohnabrechnungen bzw. die Deklaration der Zwischenverdienste des Beschuldigten

anforderte. Dass die Arbeitgeberfirma erst im Zuge der Anfrage durch das AWA im

Oktober 2017 vom Bezug der Arbeitslosengelder und mithin vom

Zwischenverdienst-Status erfuhr, ergab sich an sich schon aus der Aussage von G.___

vor erster Instanz [S-L 65 Zeilen 154 - 162: «Wir erhielten von der

Ausgleichskasse eine Meldung, dass gleichzeitig Kinderzulagen über den

Arbeitgeber geflossen sind. Dann habe ich beim Arbeitgeber natürlich

nachgefragt und Zwischenverdienstbescheinigungen eingeholt»] und entsprechende

Mailkorrespondenz Ausgleichskasse Swissmem/AWA ALK SECO; Stawa 12). Und ebenso

war aufgrund der Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2018 klar, dass der Job nicht via RAV

vermittelt worden ist (Er habe schon einmal bei der Firma D.___ gearbeitet,

bevor er zum RAV gegangen sei. Diese Firma habe ihn dann wieder angerufen, weil

er den Job schon gekannt habe [S-L 82; dies bestätigte der Beschuldigte auch im

Neubeurteilungsverfahren]).

Die vom Bundesgericht in seinem Urteil

vom 22. April 2021 geäusserten Unklarheiten bezüglich des Sachverhalts

(Erwägung 2.1) konnten nunmehr ausgeräumt werden. Die Täuschung der

Arbeitslosenkasse ist (im Oktober 2017) entdeckt worden, weil es zu einem Doppelbezug

von Kinderzulagen gekommen ist.

Nicht nachvollziehbar ist in diesem

Zusammenhang die Argumentation der Verteidigung in der Beschwerdeschrift an das

Bundesgericht, wonach der Beschwerdeführer bzw. Beschuldigte den «ganzen Ablauf

eines solchen Systems» nicht gekannt habe; hätte er ihn gekannt, hätte er

gewusst, dass bei doppelter Auszahlung der Kinderzulagen eine Meldung der

Ausgleichskasse an die zuständige Behörde erfolge (Beschwerdeschrift S. 7 oben).

Was die Verteidigung daraus zugunsten des Beschuldigten darzulegen versucht,

ist vielmehr eben gerade der Nachweis dafür, dass der Beschuldigte nicht davon

ausgegangen ist, dass die Täuschung ans Licht kommen werde; folglich rechnete

er vielmehr damit, sich durch die falschen Angaben bereichern zu können. Die

Verteidigung wechselte diesbezüglich in der Neubeurteilungs-Verhandlung schliesslich

diese Argumentation und behauptete nunmehr, der Beschuldigte habe gewusst, dass

die Arbeitslosenkasse von den Kinderzulagen, die ihm die Arbeitgeberfirma

ausgezahlt habe, und mithin von den zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen

zwingend erfahren werde. Es bleibt dazu nur anzufügen, dass sich der

Beschuldigte nie in diesem Sinne geäussert hat.

Ebenso wenig ist die Argumentation der

Verteidigung nachvollziehbar, wonach das Personal der Arbeitslosenkasse sehr

wohl das Dossier des Beschuldigten genauer angeschaut habe, ansonsten man nicht

die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit hätte erkennen können

(Beschwerdeschrift S. 6.f). Somit hätte das Amt weitere Nachforschungen machen

müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

für die Arbeitslosenkasse aufgrund der Bescheinigung über Zwischenverdienst der

Firma «das E.___» vom 10. August 2017 (Stawa 5 ff.) ohne weiteres erkennbar

war. So ist aus dem Dokument klar ersichtlich, dass der Beschuldigte diese

Stelle am 29. Juni 2017 per 3. Juli 2017 gekündigt hatte. Diese Umstände waren

der Arbeitslosenkasse also bekannt, als sie am 25. August 2017 die Abrechnung

für Juli 2017 mit den entsprechenden Einstelltagen machte (Stawa 48). Es brauchte

keine Nachforschungen seitens der Arbeitslosenkasse, um zu dieser Erkenntnis zu

kommen. Der Einwand der Verteidigung ist somit nicht stichhaltig. Es gab keinen

Anlass für die Behörde zu weiteren Nachforschungen. Im Übrigen waren die

Einstelltage auch eine Folge der verspäteten Abgabe von Bewerbungsunterlagen,

wie der Beschuldigte selbst ausführte (Stawa 42). Als die Arbeitslosenkasse am

16. Oktober 2017 dann über den Doppelbezug der Kinderzulagen in Kenntnis

gesetzt wurde, handelte sie umgehend und forderte von der D.___ die nötigen

Ausweise über die Zwischenverdienste an. Sie wurde also – entgegen den

Behauptungen der Verteidigung – sehr wohl aktiv, als sie konkrete Hinweise für

einen missbräuchlichen Bezug erhielt.

Zum Einwand der Verteidigung, es sei

schlichtweg leichtfertig von der Arbeitslosenkasse, dass sie ihre

Sachbearbeiter mit unzähligen Dossiers überhäufe und dadurch eine Überprüfung

praktisch verunmögliche, wird weiter unten bei der rechtlichen Würdigung

Stellung genommen.

Die Verteidigung griff in der

Neubeurteilungsverhandlung nicht nur die Arbeitslosenkasse, sondern auch die D.___

an (Plädoyernotizen S. 7). Die zu Beginn der Neubeurteilungsverhandlung

eingereichte Urkunde 8 bekräftige die miserablen Arbeitsbedingungen, welche der

Beschuldigte in dieser Firma gehabt habe. So habe die Firma der Verteidigung

auf schriftliches Gesuch hin lediglich die Lohnabrechnungen für den

Beschuldigten für das Jahr 2016, nicht aber für das Jahr 2017 zugestellt.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Verteidigung von der Firma

offenbar nur die Lohnabrechnungen für die Zeit vor Juli 2017 angefordert hat.

Der Beschuldigte arbeitete im Jahr 2017 aber erst ab ca. Mitte Juli 2017 bei

der genannten Firma, so dass betreffend 2017 für die Zeit vor Juli gar keine

Lohnabrechnungen für den Beschuldigten vorhanden waren, die hätten zugestellt

werden können. Die Kritik an der Firma D.___ zielt somit ins Leere.

Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.

4. Rechtliche Würdigung

4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht

sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Als objektive Tatbestandselemente werden

eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum

gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der

Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan

Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018,

nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 146 StGB N 1).

Angriffsmittel beim Betrug ist die

Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet

ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung

hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über

objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände

(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert

eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst

relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit

täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie

gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt

sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich

ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem

Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten

als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als

kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 164).

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die

Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von

Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung

abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht

einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus

Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte

Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache

Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach

nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der

Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner

Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur

Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen

vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder

rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber

auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht

oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der

Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen

voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2, 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB,

Art. 146 StGB N 7 f. sowie die neueren Entscheide 6B_962/2015 vom 5.4.2016

E. 2.4 und 6B_712/2017 vom 23.5.2018 E. 4.3). Zum Betrug zum Nachteil der

Arbeitslosenersatzkasse hielt das Bundesgericht fest, «angesichts der grossen

Zahl von Sozialhilfeersuchen» seien an die Kontrolle keine hohen Anforderungen

zu stellen (BGer, StrA, 14.9.2009, 6B_589/2009; und BGer, StrA, 21.6.2011,

6B_1071/2010, E. 6.2.3, (Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019,

nachfolgend zit. «BSK StGB II»,Art. 146 StGB N 90). Wer als Bezüger von

Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige

Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv

(BGE 140 IV 1 1 E. 2.4.6 in fine S. 18, 206 E. 6.3.1.3 S. 209). Besteht eine

Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die

Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar,

gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil 6B_338/2020 vom 3.

Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen), dies abweichend von der ansonsten

geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302

E. 1.3.1 S. 304). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die

Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig

sind (Urteil 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).

Die arglistige Täuschung muss beim Opfer

einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –

bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine

Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer

kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht

voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.

Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht

aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, a.a.O., Art. 146 StGB

N 14 f., 18, 20 und 26).

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vor­ausgesetzt, wobei

Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten

ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,

dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede

wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen

Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen

dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die

Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der

Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht,

sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch

auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit

mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er

die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri

in: PK StGB, Art. 146 StGB N 31 sowie zu Vor Art. 137 StGB N 10 bis

13 und 15; BSK StGB II, a.a.O., Vor Art. 137 StGB N 87).

4.2 Der Beschuldigte hat die

Mitarbeitenden der Arbeitslosenkasse mit der jeweils wahrheitswidrigen

schriftlichen Angabe, er sei in den Monaten Juli - September 2017 nicht

erwerbstätig gewesen, mit einfachen schriftlichen Lügen getäuscht, weil er in

Tat und Wahrheit ab dem 14. Juli 2017 für die D.___ erwerbstätig war. Wie dargelegt,

reichen im Bereich des Sozialversicherungsbezugs einfache Lügen aus, um Arglist

zu begründen, wenn die Überprüfbarkeit nicht oder nur mit unverhältnismässigem

Aufwand möglich ist. Die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

befragte Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse führte aus, dass sie die

Angaben der versicherten Personen nur sehr marginal überprüfen könne; sie

betreue 200 Dossiers (bei einem Arbeitspensum von 80 %) und sie sei auf

die wahrheitsgetreuen Angaben der versicherten Personen angewiesen. Wie das

Berufungsgericht in seinem Urteil vom 26. September 2019 zutreffend erwog,

verdeutlichen diese Ausführungen, dass es sich um ein Massengeschäft handelt. Dabei

spielt es keine Rolle, ob es nun 200 oder nur 150 Dossiers zu betreuen gibt. Eine

Vielzahl von Dossiers muss zeitnah überprüft werden, damit die Zahlungen an die

anspruchsberechtigten Personen rechtzeitig ausgelöst werden können. Wenn die

zuständige Sachbearbeiterin keine speziellen Hinweise dafür hat, dass die

Angaben der versicherten Person nicht richtig sein könnten, hat sie gar keine

Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen. Die Mitarbeiterin der

Arbeitslosenkasse kann nicht stichprobenweise wahllos bei Arbeitgebern in der

Region (oder sogar im weiteren Umfeld, damit auch Personen, welche in einem

anderen Kanton arbeiten gehen, ertappt würden) anfragen, ob eine bestimmte

versicherte Person bei ihnen arbeite. Ein solches Vorgehen wäre völlig

aussichts- und damit sinnlos. Nachfragen bei einem Arbeitgeber würden nur dann

einen Sinn ergeben, wenn die Arbeitslosenkasse einen konkreten Hinweis auf eine

Erwerbstätigkeit einer versicherten Person erhält. Dies hat die

Arbeitslosenkasse denn auch umgehend gemacht, als sie von der doppelten

Auszahlung der Kinderzulagen Kenntnis erhielt. Eine die Arglist ausschliessende

Opfermitverantwortung muss unter diesen Umständen klar ausgeschlossen werden. Hinzu

kommt vorliegend, dass die Firma D.___ die Sozialabgaben nicht etwa bei der

kantonalen Ausgleichskasse SO, sondern bei der Swissmem abrechnete (u.a. Stawa

18) und somit bei der kantonalen Verwaltung keine Möglichkeit bestand, auf

internem Weg vom Zwischenverdienst Kenntnis zu erhalten. Es handelt sich um

falsche Angaben des Beschuldigten, welche im konkreten Fall schlicht nicht

überprüft werden konnten, weshalb in objektiver Hinsicht auf Arglist zu

schliessen ist.

Zu keinem anderen Schluss führen die

Ausführungen der Verteidigung. Diese macht zusammengefasst geltend, die

kantonale Behörde habe im vorliegenden Fall leichtfertig gehandelt. Die hohe

Arbeitsbelastung der befragten Zeugin könne nicht als Argument verwendet

werden, denn der Kanton sei verpflichtet, genügend Personal zur rechtmässigen

Prüfung der Leistungen an Arbeitslose anzustellen. Dem ist entgegen zu halten,

dass gemäss der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung eine Behörde bzw. deren Vertreter nur dann leichtfertig handelt,

wenn sie bzw. er die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die

um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der

Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14.12.2017 E. 6.2.3 mit weiteren

Hinweisen). Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den

Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben

befragt (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3.4.1 mit

Hinweis auf 6B_531/2012 vom 23.4.2013 E. 3.3). Im vorliegenden Fall waren die Angaben

des Beschuldigten weder unvollständig noch widersprüchlich und sie begründeten

keinerlei Verdachtsmomente, weshalb die Arbeitslosenkasse bzw. die zuständige

Sachbearbeiterin darauf abstellen durfte. Die Behörde ist demnach ihrer

Prüfungspflicht ausreichend nachgekommen. Der von der Verteidigung erhobene

Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens geht fehl.

Gestützt auf das aktive arglistige

Täuschungsverhalten des Beschuldigten, der wahrheitswidrig angab, er habe in

den Monaten Juli bis September 2017 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, wurde die

Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse in einen Irrtum versetzt. Sie berechnete

den Anspruch des Beschuldigten auf Taggelder in der falschen Annahme, dieser

erziele kein eigenes Einkommen, und setzte diesen Anspruch für die Monate Juli

– September 2017 auf insgesamt CHF 5'790.70 fest. Durch die Auszahlung bzw.

Verrechnung dieses zu hohen Betrages erlitt die Arbeitslosenkasse einen Schaden

von insgesamt CHF 4'344.00, den sie mit Rückforderungsverfügung vom 22.

November 2017 gegenüber dem Beschuldigten geltend machte. Die objektiven

Tatbestandsmerkmale des Betruges sind damit erfüllt.

Der Beschuldigte sagte aus, er sei sich

bewusst gewesen, gegen die Melde- und Auskunftspflicht der

Arbeitslosenversicherung verstossen und aufgrund seiner falschen Angaben zu

viel Arbeitslosengeld bezogen zu haben. Es sei ihm klar, dass er sich strafbar

gemacht habe.

Das Bundesgericht erwog in seinem

Rückweisungsentscheid vom 22. April 2021, unter dem Aspekt der Arglist dränge

sich die Frage auf, ob der Beschwerdeführer überhaupt habe annehmen können, das

Zwischeneinkommen gegenüber der Arbeitslosenversicherung verheimlichen zu

können, wenn von Vornherein gewiss gewesen sei, dass die betreffende Täuschung

keinen Bestand haben werde. Bei diesen speziellen Voraussetzungen wäre dem

Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes – und der

Unschuldsvermutung nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt seiner Falschangaben

nicht habe annehmen müssen, der Arbeitgeber werde im Wissen über den laufenden

Bezug der Arbeitslosenentschädigung die bei Zwischenverdienst vorgeschriebenen

Schritte einleiten. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden könne, entfalle

die im Bereich der Sozialversicherung typische Ausgangslage für die Beurteilung

der Arglistfrage.

Nachdem insbesondere aufgrund der

zusätzlichen Beweiserhebungen im Neubeurteilungsverfahren feststeht, dass die

damalige Arbeitgeberin D.___ nicht wusste, dass der Beschuldigte bei der

Arbeitslosenversicherung gemeldet war und bei ihnen einen Zwischenverdienst

erwirtschaftete, erübrigen sich Ausführungen zu diesen Erwägungen des

Bundesgerichts. Der Beschuldigte sagte bereits vor der ersten Instanz aus, er

sei von der Firma D.___ damals direkt angefragt worden, ob er wieder bei ihr arbeiten

wolle. Er hat nie behauptet, er habe der Firma mitgeteilt, dass er bei der

Arbeitslosenversicherung gemeldet sei, weshalb ohne weiteres ausgeschlossen

werden kann, dass die Firma darüber informiert war. Es wäre am Beschuldigten

gelegen, dies der Arbeitgeberin und/oder der Arbeitslosenversicherung

mitzuteilen. Er hatte es somit in der Hand, diese Information fliessen zu lassen

oder eben nicht. Er hat das unbestrittenermassen nicht getan und stattdessen

gegenüber dem RAV wahrheitswidrig angegeben, er sei nicht erwerbstätig. Weshalb

es unter diesen Umständen hätte gewiss sein sollen, dass seine Täuschung keinen

Bestand haben werde, ist nicht ersichtlich.

Unter diesen Voraussetzungen sind der

Vorsatz bezüglich der Täuschung, der Arglist, des Irrtums und der

Vermögensverschiebung sowie die ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht und

damit die subjektiven Tatbestandselemente von Art. 146 Abs. 1 StGB

ebenfalls ohne Weiteres zu bejahen.

Der Beschuldigte ist wegen Betruges im

Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4.3 Eine Prüfung des Tatbestandes von

Art. 148a StGB (Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung

oder der Sozialhilfe) entfällt hiermit: Art. 146 StGB geht Art. 148a StGB vor

(Jenny Burckhardt/Marlen Schultze in: Praxiskommentar zum StGB, Art. 148a

StGB N 14).

IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc Thommen

in: PK StGB, a.a.O., Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen

haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines

Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen

finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch

herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der

sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil II, Bern, 1989, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der

ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände

vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall

zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände

nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei

der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In

einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für

jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil

des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E.

5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen

(BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche

Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche

Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich

überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der

Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120

f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; je mit

Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der

Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht

ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie

es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet

(BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach

der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009

vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.3 Bei der Wahl der Sanktionsart sind

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 182 E. 4.1 S. 85).

1.4 Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe

oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe

gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB

eine Gesamtstrafe.

Die Begehung eines Verbrechens oder

Vergehens während der Probezeit bildet also einen möglichen Widerrufsgrund. Die

neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen,

nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein. Allerdings führt ein

während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum

Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur

erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu

erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass

die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut

gestellt werden muss.

Die Anforderungen an die Prognose der

Legalbewährung für den Widerrufsverzicht sind unter neuem Recht weniger streng.

Es soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der

Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht eine günstige

Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Eine bedingte Strafe

ist also nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der

Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit

eine eigentliche Schlechtprognose besteht.

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände

vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen

auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige

Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung

zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der

Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Dabei sind die

persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen.

In die Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer

Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die

neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum

Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe

abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte

ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter

Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die

neue Strafe i.S. von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt

ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 140 E. 4).

2. Konkrete

Strafzumessung

Schwerste Straftat /

Strafrahmen

Die schwerste Straftat,

für welche es nachfolgend die Einsatzstrafe zu bestimmen gilt, ist der Betrug.

Der Strafrahmen erstreckt sich für diesen von einer Geldstrafe bis zu einer

fünfjährigen Freiheitsstrafe. Für die vorliegenden SVG-Widerhandlungen sieht

das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Strafart / anwendbares Recht

Der Beschuldigte ist mehrfach und zum

Teil einschlägig vorbestraft. Er delinquierte erneut während der Probezeit

zweier Vorstrafen, die als bedingt bzw. teilbedingt vollziehbare Geldstrafen

ausgesprochen worden waren. Auch wurde bereits der unbedingt zu vollziehende

Strafanteil von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gemäss Urteil vom 16.

November 2017 vollzogen, ohne dass dies den Beschuldigten nachhaltig zu

beeindrucken vermochte. Unter diesen Umständen kommt die Ausfällung einer

Geldstrafe im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage; es muss für alle

Delikte eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Auch die Verteidigung

beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zur Abgeltung der

rechtskräftigen Schuldsprüche. Dies mit der Begründung, aufgrund der Schulden

von Herrn A.___ sei davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht den nötigen

nachhaltigen Warneffekt entfalte (Plädoyernotizen S. 10).

Da eine Freiheitsstrafe zu verhängen

ist, ist wegen fehlender Gleichartigkeit der Strafen keine Zusatzstrafe zum

Urteil vom 16. November 2017 auszusprechen.

Per 1. Januar 2018 trat eine

Teilrevision des Sanktionenrechts des StGB in Kraft. Der Beschuldigte beging die

Haupttat (Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB) vor und die

SVG-Widerhandlungen nach Inkrafttreten dieser Teilrevision. Die Strafzumessung

ist jedoch gesamthaft, d.h. für sämtliche Delikte vorzunehmen (vgl. auch

nachfolgende Gesamtstrafenbildung). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe

auszusprechen ist, erweist sich das neue Recht im konkreten Fall nicht als

milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB. Für die nachfolgend vorzunehmende

Strafzumessung kommt demnach das alte Recht zur Anwendung.

Tatkomponenten

-

Ausmass des verschuldeten

Erfolges

Der Deliktsbetrag fiel mit

CHF 4'344.00 für einen Betrug vergleichsweise tief aus.

Allerdings liegt dieser Deliktsbetrag

auch nicht in der Nähe des Grenzwertes für den geringen Schaden bzw. den

geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1

StGB (geringfügiges Vermögensdelikt), der vom Bundesgericht auf CHF 300.00

festgesetzt wurde (BGE 142 IV 129 E. 3.1 S. 133).

-

Art und Weise der

Herbeiführung dieses Erfolges

Umfangreiche Vorkehrungen oder eine

zeitintensive Planung waren für den begangenen Betrug nicht erforderlich. Die

Tatbegehung war dem Beschuldigten mit anderen Worten vergleichsweise leicht

gefallen: Ohne nennenswerten Aufwand war es ihm möglich, mit wahrheitswidrigen

schriftlichen Angaben, deren Überprüfung weder möglich noch zumutbar war, die

Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse zu täuschen und eine zu hohe Auszahlung zu

erwirken. Dieses Vorgehen muss als dreist bezeichnet werden. Eine besonders

grosse kriminelle Energie ist in diesem Tatvorgehen jedoch nicht zu erkennen.

Zu Lasten des Beschuldigten ist zu

berücksichtigen, dass sich die deliktische Tätigkeit über den Zeitraum von zwei

Monaten erstreckte (mit Wirkung für drei Monate) und der Beschuldigte insgesamt

dreimal falsche Angaben machte, um von der Arbeitslosenkasse Taggelder im Gesamtbetrag

von CHF 4'344.00 unrechtmässig zu beziehen: Der Beschuldigte gab nicht nur am

21. Juli 2017, sondern in der Folge auch am 21. August und 21.

September 2017 gegenüber der Arbeitslosenkasse wahrheitswidrig an, kein Erwerbseinkommen

erwirtschaftet zu haben. Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte von sich aus

sein deliktisches Verhalten beendet hätte, lassen sich nicht erkennen. Das

täuschende Verhalten des Beschuldigten flog auf, weil es zu einem Doppelbezug

von Kinderzulagen kam (zum einen zahlte der Arbeitgeber Kinderzulagen aus, zum

anderen bezahlte die öffentliche Arbeitslosenkasse einen entsprechenden Zuschlag

zum Taggeld, ein Äquivalent zur Kinderzulage; vgl. Einvernahme der Zeugin G.___

vor erster Instanz, S-L 65).

-

Willensrichtung des Täters

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz. Er zielte mit seinen falschen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse wissentlich

darauf ab, Taggelder zu erhalten, auf die er in dieser Höhe keinen

rechtmässigen Anspruch hatte.

-

Beweggründe

Dem Betrug lagen finanzielle Motive zu

Grunde. Der Beschuldigte fühlte sich ungerecht behandelt und wollte die

Einstelltage, die die öffentliche Arbeitslosenkasse zufolge selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit (vgl. Einvernahmeprotokoll der Zeugin G.___, S-L 67) und, nach

den Aussagen des Beschuldigten, das RAV zu Folge der verspäteten Abgabe von

Bewerbungsunterlagen (vgl. Stawa 42) verfügt hatten, in einem Akt der

Selbstjustiz «kompensieren». Dass sich der Beschuldigte mit seiner Familie

aufgrund der verfügten Einstelltage damals in einem existentiellen finanziellen

Engpass befand, ist zu verneinen, zumal er seine frühere Arbeitsstelle am

29. Juni 2017 seinerseits per 3. Juli 2017 (Stawa 6) gekündigt hat und er im

Juli 2017 seinen Angaben gemäss mit seiner Familie Ferien machte (Stawa 4). Er

befand sich jedenfalls nicht in einer ausweglosen Situation. Er hat in der

Schweiz die Schulen besucht und erfolgreich eine Berufslehre abgeschlossen. Mit

den rechtlichen und sozialen Institutionen der Schweiz ist er demzufolge vertraut

und im Umgang mit Behörden erfahren. Er hätte sich deshalb ohne Weiteres

rechtsgetreu verhalten können. Gegen die verfügten Sperrtage hätte er sich juristisch

zur Wehr setzen und/oder vom Sozialamt Unterstützung verlangen können. Er

wusste, dass ihm in der Schweiz keine existenzielle Notlage drohte, sondern ihm

und seiner Familie aufgrund der Sozialhilfeleistungen ein menschenwürdiger

Lebensstandard garantiert war.

Insgesamt ist unter Berücksichtigung der

Tatkomponenten von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die

Einsatzstrafe ist auf vier Monate festzusetzen.

Asperation für die weitere Delinquenz

Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der

bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1

StGB angemessen zu erhöhen. Dabei geht es erstens um die Entwendung eines

Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), als der Beschuldigte

am 19. April 2018 den Autoschlüssel des Personenwagens […] (dessen Halter der

Vater des Beschuldigten war) hinter der Eingangstür zur elterlichen Wohnung unerlaubt

behändigte und den PW zum Gebrauch entwendete, um Einkäufe zu erledigen (vgl.

AnklS. Ziff. 2). Zweitens muss der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit b SVG, Art. 10 Abs. 2

SVG) bestraft werden, denn er lenkte am 19. April 2018 das Motorfahrzeug,

obwohl ihm der erforderliche Führerausweis seit dem 7. Juni 2008 entzogen war

(vgl. AnklS. Ziff. 3). Der Beschuldigte missachtete auf diese Weise aus reiner

Bequemlichkeit SVG-Normen von grundlegender Bedeutung. Als angemessen erweisen

sich für jedes SVG-Delikt 30 Strafeinheiten (total 60 Strafeinheiten). In

Anwendung des Asperationsprinzips ist die Strafe insgesamt um einen Monat Freiheitsstrafe

zu erhöhen, so dass vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine

Freiheitsstrafe von fünf Monaten resultiert.

Täterkomponenten

-

Vorleben

Zum Vorleben des Beschuldigten ist

gestützt auf die Vorakten sowie die Befragungen vor erster und zweiter Instanz

Folgendes bekannt:

Der Beschuldigte wurde 1984 in Mazedonien

(seit 2019 Nordmazedonien) geboren. Im Alter von zehn Jahren kam er im Rahmen eines

Familiennachzuges mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz, wo

sein Vater bereits seit mehreren Jahren arbeitete. Der Beschuldigte lebte in [...],

wo er auch die Primarschule sowie zwei Jahre die Oberstufe besuchte.

Der Beschuldigte verbrachte seine

Jugendzeit ab dem 15. Lebensjahr in verschiedenen Heimen […]. Ab März 2000

befand er sich in […] in der […] (anfänglich im Rahmen einer vorsorglichen

Massnahme, dann gestützt auf die mit Urteil des Jugendgerichts Solothurn-Lebern

vom 9. April 2001 angeordnete Heimeinweisung, vgl. Vorakten, Dossier

Migrationsamt AS 43 ff., nachfolgend zitiert «Migrationsamt»). Dort schloss der

Beschuldigte die Schule ab und absolvierte eine vierjährige Lehre als

Carrosseriespengler. Per 3. Juli 2004 wurde der Beschuldigte aus der

Massnahme der Heimeinweisung bedingt entlassen und für die Dauer der Probezeit

unter die Schutzaufsicht einer Sozialarbeiterin gestellt (vgl. Migrationsamt 87

f.). Der Beschuldigte nahm in der Folge eine Arbeitsstelle als Carrosseriespengler

im Raum Zürich an, entschied sich aber nach einem Jahr, wieder in die Region […]

zurück zu kehren. Der Beschuldigte konnte in der Region keine Anstellung als

Carrosseriespengler finden. Es folgten temporäre Arbeitseinsätze im

Schichtbetrieb ausserhalb des erlernten Berufes, so beispielsweise bei den

Firmen H.___ und I.___. In den Jahren 2011 bis 2013 arbeitete der Beschuldigte

als selbständig erwerbender Garagist in […]. Auf Grund des schlechten

Geschäftsganges musste er diesen Betrieb schliesslich einstellen. Seit dieser

Zeit erwirkte der Beschuldigte regelmässig Betreibungen und Verlustscheine. Nach

der Schliessung seines Geschäfts erfüllte der Beschuldigte aufgrund der

Vermittlung von Personalbüros diverse kürzere Arbeitseinsätze. Dazwischen

folgten immer wieder Perioden in welchen der Beschuldigte arbeitslos war. Es

gelang ihm nicht mehr, eine Festanstellung zu erhalten. Sein längster

Arbeitseinsatz nach der Selbständigkeit betrug nach seinen eigenen Angaben ein

Jahr.

Aus dem aktuellen Strafregisterauszug

gehen folgende Vorstrafen hervor:

-

Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2015:

-

Schuldspruch wegen

Urkundenfälschung;

-

Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit

einer Probezeit von drei Jahren, Busse von CHF 600.00.

-

Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. November 2017:

-

Schuldspruch wegen

Übertretung nach Art. 19a BetmG (mehrfache Tatbegehung), Fahren in

fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen

eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises;

-

Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für

80 Tagessätze mit einer Probezeit von drei Jahren.

Die zwei verzeichneten Vorstrafen wirken

sich negativ auf die Beurteilung aus. Sie zeugen von einer erheblichen

Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Vorstrafen

wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises einschlägig sind und die vom

Beschuldigten im September 2014 begangene Urkundenfälschung (Strafbefehl vom

24.7.2015) einen ähnlichen Charakter aufweist wie der vorliegend zu beurteilende

Betrug zu Lasten der Arbeitslosenversicherung: Der Beschuldigte fälschte damals

in der unrechtmässigen Absicht, einen Monat länger Sozialhilfe zu beziehen,

einen Arbeitsvertrag, indem er dessen Beginn falsch datierte (vorgetäuschter

späterer Stellenantritt). Der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes unterlag

gestützt auf den vom Beschuldigten eingereichten Arbeitsvertrag einem Irrtum

und löste die Auszahlung von Sozialhilfe­leistungen aus (vgl. Vorakten Stawa,

Strafakten STA.2014.4411, nicht paginiert), obwohl der Beschuldigte in derselben

Zeit ein Erwerbseinkommen erzielte.

-

Fremdenpolizeiliche

Interventionen

Am 14. Dezember 1994 erteilte das

kantonale Migrationsamt dem Beschuldigten erstmals eine Aufenthaltsbewilligung.

Seit dem 7. Oktober 2004 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C

(Stawa 71). Seit der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz kam es zu zwei

fremdenpolizeilichen Interventionen: Er wurde am 15. November 2001 vom Migrationsamt

des Kantons Solothurn als Folge seiner jugendgerichtlichen Verurteilung vom 9.

April 2001 ermahnt (Akten Migrationsamt S. 49). Am 4. Oktober 2010 musste er

verwarnt werden (vgl. Akten Migrationsamt S. 179 f.).

-

Nachtatverhalten

Der

Beschuldigte war bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 8. März 2018

in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt geständig, was aber mit Blick

auf die Tataufklärung nicht ins Gewicht fiel: Die Beweislage war zu diesem

Zeitpunkt aufgrund einer Vielzahl von schriftlichen Dokumenten klar. Der

Beschuldigte unternahm bislang keine Bemühungen, den von ihm deliktisch

erlangten Betrag von CHF 4'344.00 der Arbeitslosenkasse (in Raten)

zurückzuzahlen. Seit dem ersten Urteil des Berufungsgerichts (26.9.2019) wurde

der Beschuldigte im Januar 2020 erneut straffällig und wurde von der Staatsanwaltschaft

wegen Konsums von zwei Gramm Kokain zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise

zu drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Strafbefehl vom 5.11.2020; siehe

ergänzende Akten des MISA S. 445 f.). Bezüglich weiterer Vorhalte

(Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung) erliess die Staatsanwaltschaft

zufolge Rückzugs des Strafantrages eine Nichtanhandnahmeverfügung (ergänzende

Akten MISA S. 443 ff.).

-

Aktuelle persönliche

Verhältnisse

Der Beschuldigte ist seit 2010 mit der ungarischen

Staatsangehörigen J.___ verheiratet und Vater von vier Kindern mit den

Jahrgängen 2010, 2011, 2014 und 2018. Die Kinder verfügen über ungarischen und

mazedonischen Pässe sowie eine C-Bewilligung, die Ehefrau über die

B-Bewilligung, welche jedoch vom Bestehen der C-Bewilligung des Beschuldigten

abhängig ist. Die Eltern des Beschuldigten sind nach wie vor in [...] wohnhaft.

Seine Schwester lebt mit ihrer Familie in […]. In seinem Heimatort in Nordmazedonien

haben seine Eltern gemäss den Angaben des Beschuldigten in der Neubeurteilungs-Verhandlung

vom 23. September 2021 ein Haus. Sein Onkel, der dort gelebt habe, sei nun verstorben,

die Tante (väterlicherseits) lebe noch. Diese habe eine Tochter, welche auch

Kinder habe. Der verstorbene Onkel habe auch Kinder hinterlassen. Bevor er, der

Beschuldigte, als Zehnjähriger in die Schweiz gekommen sei, sei er in Mazedonien

zur Schule gegangen. (Auf Frage) Er könne mazedonisch lesen und schreiben, aber

er habe es nun halt nie mehr angewendet. Mit seinen Eltern rede er türkisch.

Auch im Dorf, wo er herkomme, rede man türkisch. Im Rahmen früherer

Einvernahmen führte der Beschuldigte aus, er spreche die mazedonische Sprache,

könne jedoch die (kyrillische) Schrift weder schreiben noch lesen. Letztmals

sei er im Jahre 2014 in Nordmazedonien gewesen. Er sei damals wegen der

Beschneidung seiner Söhne in sein Herkunftsland gereist. Dort seien die Söhne

operiert worden und darauf habe man im Sinne der kulturellen Tradition ein

Beschneidungsfest gegeben. Seither war der Beschuldigte – auch bedingt durch

Corona – nicht mehr in Nordmazedonien.

Der Beschuldigte hat 2019, kurz vor der Berufungsverhandlung

vom 26. September 2019, sein von Vornherein befristetes Arbeitsverhältnis

als Carrosseriespengler bei der K.___ beendet. Über ein

Personalvermittlungsbüro war er anschliessend als Carrosseriespengler bei der L.___

tätig. Der Einsatzvertrag war auf maximal drei Monate befristet, wobei der

Beschuldigte auf eine Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hoffte.

Im Zuge des noch pendenten Gesuchs um Verlängerung der Kontrollfrist seiner

Niederlassungsbewilligung gab der Beschuldigte gegenüber dem Migrationsamt an, er

sei erwerbstätig. Am 4. November 2019 und am 28. Januar 2020 teilte er dem MISA

telefonisch mit, er habe zwischenzeitlich seine Anstellungen verloren. Mit

E-Mail vom 9. April 2021 informierte die M.___, Zürich, für A.___ sei ab

dem 13. April 2021 ein Arbeitsplatz vorgesehen. Anlässlich eines

Telefongesprächs vom 13. April 2021 gab der Beschuldigte an, er arbeite nun für

die N.___ (Bericht des Migrationsamts vom 30.7.2021, S. 1). Mit Eingabe vom 13.

September 2021 reichte der Beschuldigte einen Einsatzvertrag der O.___ ein.

Vertragsbeginn war der 13. April 2021, die Einsatzdauer war unbefristet. Der

Einsatz war für eine «P.___», c/o N.___. Betreffend diesen Arbeitseinsatz

wurden Lohnabrechnungen für die Monate April und Mai 2021 eingereicht. Es

folgte ein Einsatzvertrag der Personalvermittlung «Q.___» bei der Firma R.___,

mit Einsatzbeginn 13. Juli 2021, befristet auf max. drei Monate.

Der Beschuldigte führte in der

Neubeurteilungs-Verhandlung vom 23. September 2021 zu seiner

Erwerbstätigkeit im Kanton Wallis aus, er arbeite gegenwärtig bei der Firma N.___

Schicht (Herstellung der Moderna-Impfungen). Er habe noch einen anderen Job,

für den er sich beworben habe. Diese Firma habe ihn «eigentlich» angenommen.

Die Firma befinde sich in [...], dort könne er mit dem Fahrrad hinfahren. Es

passe dann alles, die Kinder seien in der Schule, sie hätten eine Wohnung in […]

und er einen Job, wo er mit dem Velo zwei Minuten Anfahrt habe. Die Firma

heisse S.___ (Alu-Herstellung). Wenn er bei der N.___ aufhöre, werde er von der

Firma S.___ ab 1. Oktober 2021 fest angestellt. Die erste Besprechung bei

dieser Firma sei super gelaufen. Am 24. September 2021 habe er nochmals eine

Besprechung bei dieser Firma. Und wenn es o.k. sei, würde diese ihm den Vertrag

machen, damit er per 1. Oktober 2021 fest angestellt zu arbeiten beginnen könne.

In der Zeit vor dem Umzug ins Wallis sei es auch schwierig auf dem Arbeitsmarkt

gewesen, weil er (wegen des Strafverfahrens und der Landesverweisung) ja keinen

C-Ausweis mehr gehabt habe. Er habe vom MISA jeweils eine Ausländer-Bestätigung

erhalten, auf welcher die Landesverweisung vermerkt gewesen sei. Und jeder

Arbeitgeber, der das gelesen habe, habe sich gefragt, was mit ihm, dem

Beschuldigten, denn los sei. So habe er viele Jobs verloren. (Auf Frage) Bei

der Firma T.___ sei er nicht geblieben, weil es krasse Arbeitsverhältnisse

seien. Dort würden immer wieder andere Leute aus Polen, Ungarn und Tschechien

arbeiten. Die Anstellung sei zwar unbefristet gewesen, aber er habe dort

gekündigt und sei zur R.___ Firma gegangen. Dies sei ein befristeter Einsatz

gewesen. Auf die Frage, weshalb er denn von einer unbefristeten zu einer

befristeten Arbeitsstelle gewechselt habe: Weil es ihm bei der ersten Arbeitsstelle

nicht so gepasst habe. Er habe auch gedacht, dass er bei der Fa. R.___

vielleicht bleiben könne. Er habe dort besser verdient. Aber er habe nicht

bleiben können. Er habe dort ca. eineinhalb Monate gearbeitet. Seit Mitte

August 2021 arbeite er bei der Firma N.___. Er befinde sich in der Probezeit

einer unbefristeten Anstellung. Er gebe diese Arbeitsstelle aber auf und wolle

zur Firma S.___ wechseln, weil diese näherliege und passender sei. Bei der N.___

sei er am Abend gar nicht müde. Er wolle einen Job, bei dem er sich anstrengen

müsse und am Abend müde sei und dies sei bei der neuen Stelle so. Bei der N.___

sei er gegenwärtig im Monatslohn angestellt und verdiene CHF 6'200.00 brutto.

Dazu kämen Kindergelder: für das erste und zweite Kind CHF 275.00 und ab dem

dritten Kind CHF 375.00. Total erhalte er somit CHF 1’300.00 Kindergelder

im Kanton Wallis. Am neuen Ort würde er CHF 6'700.00 verdienen und CHF 1’300.00

Kinderzulagen erhalten. Da könnte er also nun einen Dauer-Abzahlungsvertrag

abschliessen.

Gemäss dem vom Berufungsgericht 2019 eingeholten

Bericht der Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 23. September 2019 erhielten

der Beschuldigte und seine Familie in der Zeit vom 8. August 2018 bis und mit

Juni 2019 Sozialhilfeleistungen im Betrag von total CHF 13'200.00. Ab 16.

April 2020 musste die Familie erneut sozialhilferechtlich unterstützt werden.

Mit E-Mail vom 12. April 2021 teilten die Sozialen Dienste Oberer Leberberg

mit, dass die Familie seit dem 31. Januar 2021 keine Sozialhilfe mehr beziehe

(Bericht des Migrationsamtes vom 30.7.2021, S. 1). Gemäss Mail-Antwort der

Dienststelle für Bevölkerung und Migration in Sitten vom 13. September 2021 hat

der Beschuldigte im Kanton Wallis bis anhin keinen Antrag auf Sozialhilfe

gestellt.

Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 9.

Januar 2018 wurden über den Beschuldigten 143 Verlustscheine in der Höhe von

insgesamt CHF 187'865.95 ausgestellt (Stawa 71 f.). Mittlerweile sind es 196

Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 264'383.15 (hiesiger Auszug aus dem

Betreibungsregister vom 1.9.2021). Die Betreibungen gehen weiter. Wie dem

Auszug aus dem Betreibungsregister des Kanton Wallis vom 2. September 2021 zu

entnehmen ist, sind seit dem Zuzug im Juni 2021 bereits vier Betreibungen und

eine Pfändung im Gesamtbetrag von CHF 8'470.00 eingeleitet worden. Davon

handelt es sich nur in einem Fall um eine alte Betreibung, welche noch auf die

Zeit in [...] zurückgeht.

-

Folgeberücksichtigung

Im Rahmen der Täterkomponente ist auch

die sog. Folgeberücksichtigung vorzunehmen. Es ist zu prüfen, ob dem

Beschuldigten neben der im vorliegenden Verfahren auszusprechenden Strafe

weitere Sanktionen auferlegt werden, da die pönalen Folgen in ihrer Gesamtheit

– d.h. als Sanktionenpaket – schuldangemessen sein müssen. Der Beschuldigte

wird – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen erschliesst (vgl. Ziff. V.) –

gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit e StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.

Diese Massnahme hat pönalen Charakter und ist deshalb im Rahmen des

Sanktionenpakets strafmindernd zu berücksichtigen.

Die auf der einen Seite belastenden

Vorstrafen und die auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Folgen der

Verurteilung (Landesverweisung) gleichen sich in etwa aus, so dass die

Täterkomponenten insgesamt als neutral einzustufen sind, womit es bei einer

Freiheitsstrafe von fünf Monaten bleibt.

-

Vollzugsform

Legalprognostisch negativ zu werten sind

die – teilweise einschlägigen – Vorstrafen. Hinzu kommt, dass auch der Vollzug

der teilbedingten Geldstrafe gemäss Urteil vom 16. November 2017 den

Beschuldigten nicht von weiteren Straftaten abhalten konnte. Gegen die

Legalbewährung des Beschuldigten sprechen zudem die Delinquenz während

laufender Probezeit und während laufender Strafuntersuchung sowie die erneute

Delinquenz im Januar 2020 (Verurteilung wegen Konsums von Kokain). Der

Beschuldigte ist offensichtlich nicht gewillt oder in der Lage, sich

rechtskonform zu verhalten. Es muss deshalb insgesamt von einer ungünstigen

Legalprognose ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung des

bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind folglich nicht

erfüllt. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

-

Widerrufsverfahren

Der vom Beschuldigten im Zeitraum von Juli

bis September 2017 begangene Betrug fiel in die dreijährige Probezeit der mit

Urteil vom 24. Juli 2015 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF

30.00. Neben diesem Verbrechen beging der Beschuldigte am 19. April 2018 zwei

Vergehen (Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führen eines

Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises), die in die vorerwähnte

Probezeit sowie in die Probezeit gemäss Urteil vom 16. November 2017

(Strafaufschub für einen Strafanteil von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00) fiel. Der

Widerruf des mit Urteil vom 24. Juli 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs ist

mittlerweile aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich (Art. 46 Abs. 5 StGB).

Es ist davon auszugehen, dass der

Vollzug der mit dem vorliegenden Urteil verhängten Strafe die nötige

Warnwirkung haben und auf den Beschuldigten einen gehörigen Eindruck machen

wird. Unter Berücksichtigung dieses Strafvollzuges kann auf den Widerruf des

mit Urteil vom 16. November 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs verzichtet

werden. Stattdessen wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB die

Probezeit um ein Jahr zu verlängert.

V. Landesverweisung

und SIS-Ausschreibung

1. Die Verurteilung wegen Betrugs nach

Art. 146 StGB im Bereich der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sieht Art.

66a Abs. 1 lit. e StGB eine obligatorische Landesverweisung vor. Das

Berufungsgericht sprach am 26. September 2019 eine Landesverweisung von fünf

Jahren aus. Es kann vorab auf die allgemeinen Ausführungen des

Berufungsgerichts zur obligatorischen Landesverweisung verwiesen werde (US 25

ff.):

2.1 Die von Volk und Ständen

angenommene Verfassungsinitiative und deren Umsetzung durch das

verfassungsrechtlich berufene Organ des Bundesparlaments führt zu einer klaren

Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung (BGE 145 IV 55 E.4.3 S. 62). Nach

Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer

Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in

den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt

wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten

gehört unter anderem der Betrug im Bereich einer Sozialversicherung oder der

Sozialhilfe (lit. e). Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt –

mit Ausnahme des Wiederholungsfalls, der Art. 66b StGB regelt – mindestens fünf

und maximal 15 Jahre. Das Gericht hat bei der Festlegung der Dauer der

Landesverweisung insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

beachten (Carlo Bertossa in: PK StGB, a.a.O., Art. 66a StGB N 7 mit

Verweis auf die Botschaft S. 6021).

Ausländer sind alle Personen, die im

Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den

ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,

ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe

verurteilt wird.

2.2 Das Gericht kann nach Art. 66a Abs.

2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn

diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde

(sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung

gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz

nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder

Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).

Art. 66a Abs. 2 StGB ist zwar als

«Kann»-Vorschrift formuliert, was aber nicht heisst, dass das Gericht frei

entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Sind

die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, verlangt das in Art. 5

Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung

abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 f. sowie Urteil des Bundesgerichts

6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.2.3).

Art. 66a StGB lässt mit der

Härtefallklausel in Abs. 2 eine individuelle Einzelfallbeurteilung zu (Urteil

des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.2, zur Publikation

vorgesehen). Die Härtefallklausel ist nach der Intention des Gesetzgebers und

dem Gesetzeswortlaut restriktiv anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts

6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.2; 6B_907/2018 vom 23.11.2018 E. 2.3 mit Hinweis

auf 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5). Bei deren Prüfung hat das Gericht

namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder

aufgewachsenen Ausländern (sog. «Secondos») Rechnung zu tragen (vgl. Satz 2),

zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat haben. Abs. 3 der

genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer Landesverweisung in

den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und

Art. 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises Absehen von

der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der beschuldigten Person

zu einem schweren persönlichen Härtefall führt.

Im Rahmen der Härtefallprüfung sind

einerseits die Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz und andererseits

seine Reintegrationschancen in seiner Heimat zu untersuchen. Im Einzelnen sind

die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und

Ausbildungssituation sowie die Resozialisierungschancen zu gewichten, wobei

jeweils die Situation in der Schweiz und im Heimatland zu berücksichtigen ist

(Busslinger/Übersax in: plädoyer 5/16 S. 96 ff.).

2.3 Wird der schwere persönliche

Härtefall bejaht, ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das

öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der

beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausweisung

in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, sind die folgenden

Kriterien zu berücksichtigen: Die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in der

Schweiz, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und

wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmestaat

und das Ausmass seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Weiter ist der Schweregrad

der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen (Gless/Petrig/Tobler in: forum poenale

2/2018, S. 97 ff.).

Bei der Prüfung der öffentlichen

Interessen an einer Landesverweisung ist die Höhe der ausgefällten Strafe, die

Deliktsart, die strafrechtliche Vorbelastung sowie die Frage, ob die betroffene

Person bereits einmal eine Freiheitsstrafe verbüssen musste und vom

Migrationsamt hat verwarnt werden müssen, zu berücksichtigen

(Busslinger/Übersax a.a.O., S. 103).

Überwiegen die öffentlichen Interessen,

so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine

Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines Härtefalls

stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die privaten

Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das

öffentliche Interesse, ist von einer Landesverweisung abzusehen.

2.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird die

Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von fünf bis

15 Jahren ausgesprochen. Die Landesverweisung enthält Elemente einer Massnahme,

die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen soll; aufgrund des

Strafcharakters sollen aber gleichwohl die Strafzumessungsgründe berücksichtigt

werden (BGE 104 IV 222 E 2b; 117 IV 229 E. 1c; diese Entscheide ergingen zwar

zur Zeit der altrechtlichen Landesverweisung gemäss aArt. 55 StGB; da die

neurechtliche Landesverweisung jedoch dieselben Elemente umfasst, kann auf die

altrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden).

3.1 Im vorliegenden Fall hat

sich der Beschuldigte wegen Betrugs i.S. von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil

der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und damit zum Nachteil einer

Sozialversicherung schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat für die sog.

obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB).

3.2 In einem ersten Schritt

ist zu prüfen, ob die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen

des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 26. September 2019 verwiesen werden

(US 27 ff):

3.2.1 Der Beschuldigte kam im Rahmen des

Familiennachzuges im Jahre 1994 im Alter von 10 Jahren zusammen mit seiner

Mutter und seiner Schwester in die Schweiz, wo sein Vater bereits lebte und

arbeitete. Er besuchte in der Schweiz sodann die Schulen und erlernte – im

Rahmen einer vom Jugendgericht Solothurn-Lebern ausgesprochenen Massnahme – den

Beruf eines Carrosseriespenglers. Der Beschuldigte ist heute 37 Jahre alt und

hat somit 27 Jahre seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht, wobei

dazu auch die wichtigen Jahre der Pubertät und der Adoleszenz gehören. Er ist

damit als Person zu qualifizieren, welche prägende Jahre ihres Lebens in der

Schweiz verbracht hat und hier aufgewachsen ist (Matthias Zurbrügg/Constantin

Hruschka in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 124 f.). Diesem

Umstand ist gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB bei der Prüfung des persönlichen

Härtefalls Rechnung zu tragen.

3.2.2 Die Eltern des Beschuldigten leben

in [...], seine Schwester ist in […] wohnhaft. Mit ihnen verbindet der

Beschuldigte eine tatsächlich gelebte und nahe Beziehung. Er führte am 25.

September 2019 vor dem Berufungsgericht aus, er sehe seine Eltern täglich und

treffe seine Schwester im Durchschnitt einmal pro Woche. Inzwischen hat er

seinen Wohnsitz nach […] verlegt, ist aber nach wie vor in Kontakt mit seiner

Verwandtschaft in der Schweiz. Der Beschuldigte beherrscht die deutsche Sprache

und ist somit auch diesbezüglich in der Schweiz integriert.

In Nordmazedonien hat er ebenfalls

Verwandte (eine Tante, Cousins und Cousine sowie deren Kinder), seine Eltern

besitzen dort ein Haus. Offenbar wird im Heimatdorf türkisch gesprochen. Türkisch

spricht der Beschuldigte auch mit seinen Eltern. Er spricht somit hier in der

Schweiz regelmässig die türkische Sprache, welche er auch zu Hause in

Nordmazedonien sprechen kann. Er hat vor seiner Einreise in die Schweiz in der

Schule gelernt, mazedonisch zu lesen und zu schreiben, was auch die kyrillische

Schrift beinhaltete.

3.2.3 Der Beschuldigte ist seit dem 1.

September 2010 mit der ungarischen Staatsangehörigen J.___ verheiratet, die im

Rahmen eines vom Beschuldigten gestellten Familiennachzugsgesuches ab Mai 2011

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt (Stawa 71). Aus dieser Ehe sind

vier Kinder hervorgegangen. Sowohl der Beschuldigte als auch die vor dem

Berufungsgericht im Jahr 2019 zu den familiären Verhältnissen als Zeugin

befragte Ehefrau bezeichneten Deutsch als ihre einzige Familiensprache: Mit den

Kindern werde zuhause weder die mazedonische noch die ungarische Sprache

gesprochen (vgl. obergerichtliche Einvernahmeprotokolle vom 25.9.2019). Mit

Ausnahme des jüngsten Kindes sind die Kinder eingeschult. Die Kinder sind

mazedonische und ungarische Staatsangehörige und im Besitze von

Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA (Stawa 71). Der Beschuldigte führt seit elf

Jahren eine intakte Ehe in der Schweiz. Er lebt mit seiner Ehefrau und den

minderjährigen Kindern zusammen und prägt deren Alltag massgeblich mit. Die

Landesverweisung könnte die Einheit und Gemeinschaft der Familie gefährden. Der

Beschuldigte beruft sich denn auch auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, der das Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens verankert und in dessen Schutzbereich in

erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom

14.8.2019 E. 6.3.2). Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist berührt, wenn

eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts

6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3 S.

272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Die Ehefrau des Beschuldigten führte vor Obergericht

aus, sie würde nicht in der Schweiz bleiben, sondern ihrem Ehemann ins Ausland

folgen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 25.9.2019 S. 4). Auch befinden

sich die vier minderjährigen Kinder für einen Wegzug ins Ausland noch in einem

anpassungsfähigen Alter und es wäre für sie nicht unzumutbar, sich in

Nordmazedonien zu integrieren, zumal dort nach heutigen Erkenntnissen auch

Verwandte leben (Cousinen und Cousins des Beschuldigten und deren Kinder).

Unzweifelhaft ist gleichwohl, dass die

familiären Folgen im Falle einer Landesverweisung einschneidend wären. Die

Frage der Zumutbarkeit kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen unter

Ziff. V.3.3.3 letztlich offengelassen werden.

3.2.4 Der Beschuldigte konnte in

beruflicher Hinsicht in der Schweiz bisher nicht längerfristig Fuss fassen. Er

schloss zwar eine Ausbildung zum Carrosseriespengler erfolgreich ab, was seine

Integration ins Berufsleben hätte erleichtern und fördern sollen. Er konnte

dann aber nie in einer festen Anstellung auf seinem erlernten Beruf arbeiten.

Es folgten auf die Vermittlung von Personalagenturen hin in diversen Branchen

(Autocarrosserie, Industrie und Produktion) vorwiegend befristete

Arbeitseinsätze, die oft problembehaftet und von kurzer Dauer waren (vgl. die

Ausführungen des Beschuldigten zu den jeweils nur kurzen Einsätzen sowie zu

seinen Schwierigkeiten mit den hiesigen Gepflogenheiten im Bewerbungsverfahren:

S-L 78 f. und separates obergerichtliches Einvernahmeprotokoll S. 4 und 10).

Der in den Jahren 2011 – 2013 unternommene Versuch, sich als Garagist

selbständig zu machen, scheiterte und wurde für den Beschuldigten finanziell

zum Fiasko. Er musste in der Folge auch sozialhilferechtliche Unterstützung in

erheblichem Ausmass in Anspruch nehmen. Gemäss dem Bericht des Migrationsamtes

des Kantons Solothurn vom 3. April 2018 (Stawa 71 f.) wurde der

Beschuldigte mit seiner Familie im Zeitraum von 1999 bis Dezember 2016 mit

einem Betrag von total CHF 681'975.35 sozialhilferechtlich unterstützt,

wobei in dieser Summe auch die früheren Fremdplatzierungskosten des

Beschuldigten enthalten sind und der weitaus grösste Teil dieser

Sozialhilfeleistungen (CHF 632'690.40) in den Jahren 1999 bis Juli 2004

anfiel, als er sich in Jugendheimen befand (vgl. hierzu Migrationsamt S. 299). Im

Juni 2019 wurde der Beschuldigte sozialhilferechtlich unterstützt. In der Zeit

vom 8. August 2018 bis und mit Juni 2019 kamen ihm und seiner Familie erneut Sozialhilfeleistungen

im Betrag von total CHF 13'200.00 zu (vgl. Schreiben der Sozialen Dienste

Oberer Leberberg vom 23.9.2019). Zur Zeit des Berufungsurteils vom 26.

September 2019 war der Beschuldigte als Carrosseriespengler bei [… ] befristet angestellt.

Ab 16. April 2020 musste er erneut sozialhilferechtlich unterstützt werden.

Gemäss Mitteilung der Sozialen Dienste [...] bzw. des Sozialamts des Kantons

Wallis bezieht die Familie seit 31. Januar 2021 keine Sozialhilfe mehr. Zu den

aktuellen Erwerbsverhältnissen kann auf die betreffenden Ausführungen zu den

persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden. Es

kann festgehalten werden, dass auch aktuell das Erwerbsleben des Beschuldigten

von Inkonstanz geprägt ist. Kurze Erwerbseinsätze reihen sich aneinander. Dies,

obwohl dem Beschuldigten auch unbefristete Arbeitsverhältnisse angeboten

wurden. Es bleibt nach wie vor schleierhaft, weshalb sich der Beschuldigte

trotz solider handwerklicher Ausbildung als Carosseriespengler nicht dauerhaft

in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Dass dafür das Migrationsamt des Kantons

Solothurn die Schuld trägt, wie dies der Beschuldigte in der

Neubeurteilungs-Verhandlung moniert hat (Vermerk der Landesverweisung im

Ausländerausweis, welchen er den Arbeitgebern vorlegen muss), dürfte kaum die

Erklärung dafür sein, werden dem Beschuldigten doch immer wieder (teils auch

unbefristete) Stellen angeboten, die er dann regelmässig von sich aus wieder

beendet. Im Übrigen war sein Erwerbsleben schon vor diesem Eintrag von

Unstetigkeit geprägt. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen zum Vorleben

im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden.

Der Beschuldigte beteuerte in der

Neubeurteilungs-Verhandlung vom 23. September 2021, nun werde sich sein Erwerbsleben

ändern. Ab dem 1. Oktober 2021 werde er eine passende unbefristete Stelle

annehmen. Ob dem so sein wird, ist zumindest fraglich. So steht noch nicht mit

Sicherheit fest, ob er diese Stelle auch wirklich erhalten wird. Zudem ist

aufgrund seines bisherigen Umgangs mit Anstellungen mehr als fraglich, ob er

diesmal die Stelle beibehalten wird, hat er doch seit seinem Umzug in den

Kanton Wallis im Frühling 2021 bereits mehrmals die Anstellung gewechselt und

kündigte dabei u.a. Festanstellungen. Die ab 1. Oktober 2021 in Aussicht

gestellte Arbeitsstelle wäre bereits die vierte nach dem Umzug in den Kanton

Wallis. Auf entsprechende Frage führte der Beschuldigte in der

Neubeurteilungs-Verhandlung vom 23. September 2019 aus, es sei bisher keine

Lohnpfändung installiert worden, was angesichts des gegenwärtig relativ guten

Salärs doch etwas erstaunt. Bei diesem ständigen Stellenwechsel dürfte es aber

nicht einfach sein, eine Lohnpfändung zu veranlassen, zumal dies jeweils einige

Wochen dauert.

3.2.5 Die Integration des

Beschuldigten in seinem Heimatstaat Nordmazedonien kann nicht als aussichtlos

bezeichnet werden: Er spricht die mazedonische und türkische Sprache und

verfügt über eine berufliche Ausbildung als Carrosseriespengler. Beides wäre

ihm bei einem Neustart in seiner Heimat von grossem Nutzen. Die

Arbeistlosenrate hat in Nordmazedonien in den letzten zehn Jahren

kontinuierlich abgenommen und das Bruttoinlandprodukt gleichzeitig

kontinuierlich zugenommen, so auch die Im- und Exporte des Landes (https://www.laenderdaten.info/Europa/Mazedonien/wirtschaft.php).

Die Schwierigkeiten, mit welchen sich der Beschuldigte im Falle seiner

Rückführung in sein Herkunftsland konfrontiert sähe, sind aber zweifellos

gross, ist er doch nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 27 Jahren in der

Schweiz dort nicht mehr verankert. Seine Resozialisierungschancen sind deshalb

in seinem Herkunftsstaat schlechter als in der Schweiz. Vollständigkeitshalber

ist auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich mit seiner Familie in Ungarn,

dem Heimatland seiner Ehefrau, eine neue Existenz aufzubauen (unter Vorbehalt

des Verzichts einer Ausschreibung einer allfälligen Landesverweisung im

Schengener Informationssystem). Dies wäre aber aus sprachlichen Gründen wohl

schwieriger umzusetzen.

3.2.6 Unter Berücksichtigung sämtlicher

aufgeführten Kriterien muss, wie dies die erste Instanz bereits folgerte, ein

schwerer persönlicher Härtefall bejaht werden. Dies schwergewichtig unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen

ist und nun seit 27 Jahren hier ununterbrochen lebt, sowie aufgrund der

familiären Verhältnisse.

3.3 Damit ist in einem

weiteren Schritt zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an einer

Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in

der Schweiz überwiegen.

3.3.1 Betreffend die

privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist auf

die Ausführungen hiervor zu verweisen. Diese Interessen sind, nachdem ein

schwerer persönlicher Härtefall bejaht worden

ist, als gross einzustufen.

3.3.2 Zu den öffentlichen Interessen an

einer Landesverweisung ist Folgendes festzuhalten:

3.3.2.1 Der Beschuldigte wird wegen

Betruges und zwei SVG-Widerhandlungen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten

verurteilt. Katalogtat bildet der Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB, der

als Verbrechen ausgestaltet ist. Unter Berücksichtigung des gesamten

Tatspektrums, das unter die Bestimmung von Art. 146 Abs. 1 StGB fällt, geht das

Gericht von einem leichten Tatverschulden aus. Der Betrug des Beschuldigten

richtete sich gegen das Rechtsgut des (staatlichen) Vermögens. Dabei handelt es

sich um ein hochwertiges Rechtsgut. Die Verletzung der öffentlichen Ordnung

wiegt bei diesem Rechtsgut zwar nicht so schwer wie bei einem Delikt, das sich

gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität eines Opfers richtet.

Festzuhalten ist aber, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Frage der

Landesverweisung gerade die staatlichen Leistungen im Bereich der Sozialversicherung

und der Sozialhilfe als besonders schützenswert erachtet und der Beschuldigte

mit seinem Betrug genau diesen Teil des staatlichen Vermögens geschädigt hat:

Mit Annahme der Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer

(Ausschaffungsinitiative)» wurde auf Verfassungsstufe der missbräuchliche Bezug

von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe als Grund für den

Verlust des Aufenthaltsrechts verankert (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b BV) und

damit ein Schwerpunkt auf die Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs

gesetzt. In diesem spezifischen Bereich sollen nicht nur die von ausländischen

Staatsbürgern arglistig erwirkten Leistungsbezüge, sondern auch unrechtmässige

Bezüge unterhalb der Betrugsschwelle – d.h. ohne das (im vorliegenden Fall

erfüllte) qualifizierende Tatbestandselement der arglistigen Irreführung – in

aller Regel die Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. hierzu die im Rahmen

der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative neu geschaffene Strafnorm von Art.

148a StGB sowie Jenny Buchkhardt/Marlen Schultze in: PK StGB, a.a.O., Art. 148a

StGB N 1).

3.3.2.2 Die Prüfung der öffentlichen

Interessen erschöpft sich nicht in einer isolierten Betrachtung des

Anlassdeliktes. Einzubeziehen sind insbesondere die Vorstrafen des

Beschuldigten, wobei das Gericht auch die vor dem Inkrafttreten von

Art. 66a StGB begangenen Straftaten berücksichtigen darf (Urteil des

Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17.10.2018 E. 8.3.3). Hingegen dürfen aus dem

Strafregister bereits entfernte Urteile dem Beschuldigten gestützt auf Art. 369

Abs. 7 StGB dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden. Das

Bundesgericht vertrat mit Urteil 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 die

Auffassung, der Gesetzgeber habe gemäss den Materialien mit dem Verwertungsverbot

nur strafrechtlich überlegt (E. 3.2.1), Art. 369 Abs. 7 StGB sei für die

ausländerrechtliche Interessenabwägung insofern zu relativieren, als es den

Fremdenpolizeibehörden nicht verwehrt sei, aktenkundige strafrechtlich

relevante Daten auch nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung

des Verhaltens des Ausländers einzubeziehen (E. 3.2.2). Diese Rechtsprechung

bezog sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB, als die

Frage des Bewilligungsentzuges und der Wegweisung eine rein migrationsrechtliche

Massnahme darstellte. Sie lässt sich deshalb nicht ohne weiteres auf die

neurechtliche Konstellation übertragen. Angesichts des (teilweisen)

Strafcharakters der Landesverweisung und deren (Wieder)Aufnahme im

Strafgesetzbuch ist vielmehr daraus e contrario zu folgern, dass vorliegend

Art. 369 Abs. 7 StGB uneingeschränkt Geltung beansprucht.

Das öffentliche Interesse an einer

Wegweisung des Beschuldigten wird durch die beiden verzeichneten Vorstrafen aus

den Jahren 2015 und 2017 erheblich erhöht. Der Beschuldigte änderte im

September 2014 den Beginn eines Arbeitsvertrages ab, um einen Monat länger

Sozialhilfe beziehen zu können. Der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes

wurde mit der gefälschten Urkunde in den Irrtum versetzt, der Beschuldigte

arbeite ab dem 1. Oktober 2014 wieder (tatsächlicher Stellenantritt: 1.9.2014)

und löste irrtumsbedingt die Auszahlung einer Sozialhilfeleistung im Betrag von

CHF 3'686.00 aus. Mit Strafbefehl vom 24. Juli 2015 wurde der Beschuldigte

deswegen der Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen das kantonale

Sozialgesetz schuldig gesprochen (Vorakten Stawa, Strafakten STA.2014.4411).

Dieses Vorgehen ähnelt inhaltlich stark dem im vorliegenden Verfahren

beurteilten Tatmuster zu Lasten der Arbeitslosenkasse (Betrug im Bereich der

Sozialversicherung), was auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit des Beschuldigten

schliessen lässt. Erschwerend kommt hinzu, dass das deliktische Vorgehen zum

Nachteil der Sozialhilfe, begangen im Jahre 2014 – nach dem seit dem 1. Oktober

2016 in Kraft getretenen Recht – ebenfalls unter die neu geschaffene Bestimmung

von Art. 148a Abs. 1 StGB (unrechtmässiger Bezug von Leistungen

einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe) zu subsumieren wäre und es sich

hierbei wie erwähnt um eine Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung

handelte (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB).

Die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten

manifestiert sich auch in der Vorstrafe vom 16. November 2017, mit welcher der

Beschuldigte wegen exakt derselben Widerhandlungen gegen das SVG (Entwendung

eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges trotz

Verweigerung des Ausweises) wie im vorliegenden Verfahren verurteilt werden

musste. Mit dem vorgenannten Urteil wurde der Beschuldigte zudem wegen

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG (wöchentlicher Konsum von 2 - 3

Gramm Kokain), begangen vom 16. November 2014 bis 28. Juni 2017, und wegen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Fahren eines PW unter dem Einfluss von

Kokain) schuldig gesprochen. Es ist zwar einzuräumen, dass er am 29. Juni 2017

mit dem PW – wie im Übrigen auch in dem vorliegend beurteilten Vorfall vom 19.

April 2018 – nur eine kurze Strecke fuhr. Mit Blick auf die Tatsache, dass der

Beschuldigte am 29. Juni 2017 aber nicht nur ohne Führerausweis, sondern auch

unter dem Einfluss von Kokain fuhr, kann nicht von einer bloss geringfügigen

Verfehlung die Rede sein. Dazu kommt eine neue Verurteilung im Jahr 2020 wegen

Konsums von Kokain.

3.3.2.3 Zu berücksichtigen ist im

Weiteren, dass der Beschuldigte bereits mehrfach und mit Nachdruck von der

Migrationsbehörde auf die drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen im Falle

von strafbaren Handlungen hingewiesen wurde. So wurde er bereits im Alter von

17 Jahren ermahnt: Das Amt für Ausländerfragen nahm mit Schreiben vom 15.

November 2001 auf das gegen ihn ergangene Urteil des Jugendgerichts von

Solothurn-Lebern vom 9. April 2001 Bezug und machte ihn darauf aufmerksam, dass

ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, nach den damals massgeblichen

Bestimmungen von Art. 9 und 10 ANAG aus der Schweiz weggewiesen bzw.

ausgewiesen werden könne (Migrationsakten S. 49). Ebenfalls unter Geltung des

alten Rechts – d.h. vor Inkrafttreten der klaren Verschärfung der

Ausschaffungspraxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66a

StGB – wurde der Beschuldigte am 4. Oktober 2010 von der Migrationsbehörde verwarnt

(Migrationsakten S. 180 f.): Nach Hinweis auf sämtliche aktenkundigen

strafrechtlichen Verfehlungen, auf die bereits ausländerrechtlich erfolgte

Ermahnung vom 15. November 2001, auf die offenen Verlustscheine und

eingetragenen Betreibungen gemäss Betreibungsregisterauszug wurde dem

Beschuldigten mitgeteilt, dass straffälliges Verhalten und Schulden zum Entzug

der Bewilligung bzw. zu deren Nichtverlängerung führen können. Abschliessend

wurde ihm die eminente Bedeutung eines nicht mehr straffreien Verhaltens für

seinen Verbleib in der Schweiz mit folgenden Worten deutlich gemacht

(Migrationsakten S. 181): «Wir weisen Sie darauf hin, dass für den weiteren

Aufenthalt in der Schweiz als unabdingbare Voraussetzung erwartet wird, dass

Sie sich absolut klaglos (keine neuen Verurteilungen, keine weiteren Schulden)

verhalten. Sie werden hiermit letztmals verwarnt. Sollten Sie erneut zu Klagen

Anlass geben, müssen Sie damit rechnen, dass ein fremdenpolizeiliches Verfahren

eröffnet und die Verhängung einer Fernhaltemassnahme geprüft wird.»

Die Aussage des Beschuldigten vor erster

und zweiter Instanz, wonach er diese Verwarnung zwar erhalten, aber gar nicht

gelesen habe, ist wenig glaubhaft und letztlich abwegig. Der Beschuldigte ist

im Umgang mit der Migrationsbehörde erfahren und er wusste, dass solche

Schreiben von grosser Bedeutung für seinen Alltag und seine künftige (familiäre)

Lebensgestaltung sind. Hat er sie tatsächlich nicht gelesen, zeugt dies von

seiner Geringschätzung behördlicher Schreiben gegenüber. Ohnehin musste dem

Beschuldigten klar sein, dass er seine Lebensführung wird ändern müssen.

Eine positive Reaktion auf diese mit

aller Deutlichkeit ausgesprochene Verwarnung im Sinne einer grundlegenden

Haltungsänderung und einer Abkehr von der Delinquenz blieb aus. Dem

Beschuldigten gelang es nicht, langfristig deliktsfrei zu leben, sondern er

wurde erneut und mehrfach straffällig. Dabei fällt negativ ins Gewicht, dass

sich die Straftaten gerade in jüngerer Vergangenheit (Zeitraum ab 2017) häuften

und er die im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte während der Probezeit

und die SVG-Widerhandlungen gar während laufender Strafuntersuchung beging. Hinzu

kommt eine weitere Verurteilung wegen Betäubungsmittelkonsums (Tatbegehung am

1.1.2020) mit Strafbefehl vom 5. November 2020, während das vorliegende Verfahren

am Bundesgericht hängig war (vgl. Akten des Migrationsamtes S. 445). Dieses

Verhalten zeigt die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

der Beschuldigte mit einer bedenklichen Regelmässigkeit delinquierte und auf

diese Weise eine befremdliche Gleichgültigkeit gegenüber der in der Schweiz geltenden

Werte- und Rechtsordnung manifestierte. Dies zeigt sich auch an der

kontinuierlichen Schuldenanhäufung und der fehlenden wirtschaftlichen

Integration. Vor diesem Hintergrund ist den vom Beschuldigten geäusserten

Beteuerungen, er werde künftig nicht mehr deliktisch in Erscheinung treten, mit

beträchtlicher Skepsis zu begegnen. Die diesbezüglichen Bedenken werden auch nicht

mit dem Hinweis des Beschuldigten auf seine eigene Familie ausgeräumt, hatte

ihn doch das Familienleben bislang auch nicht von der Delinquenz abhalten

können. Ebenso wenig ist eine besonders positive aktuelle

Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen.

3.3.3 Die privaten Interessen des

Beschuldigten an einem weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat sind unbestritten

gross. Er ist in der Schweiz aufgewachsen, lebt seit 27 Jahren ununterbrochen

hier. Seine Eltern und seine Schwester, die für ihn nach wie vor wichtige

Bezugspersonen sind, leben ebenfalls hier. Mit seiner Ehefrau, die er 2010 in

der Schweiz geheiratet hat, und den vier gemeinsamen Kindern besteht eine

intakte Familiengemeinschaft. Die Kinder haben sich in [...] in der Schule gut

integriert (vgl. eingereichte Schreiben der Lehrerinnen). Mit Blick auf diese

Verwurzelung in der Schweiz wurde denn auch – trotz der instabilen

wirtschaftlichen und beruflichen Integration – der schwere persönliche

Härtefall bejaht.

Die privaten Interessen des

Beschuldigten erweisen sich jedoch in einer Gegenüber­stellung mit den

dargelegten öffentlichen Interessen nicht als gewichtiger oder gleich

gewichtig. Das gilt auch dann, wenn zufolge einer angenommenen Unzumutbarkeit

der Ausreise für die Ehepartnerin und die Kinder ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1

EMRK bejaht würde, denn der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht

absolut. Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im

Schutz- und Anwendungs­bereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als

zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne

von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der na­tionalen oder

öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten

etc.) und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom

14.8.2019 E. 6.3.3 mit Verweis auf BGE 143 I 21 E. 5.1 S. 26; 142 II 35 E. 6.1

S. 46 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Neben den bereits

dargelegten öffent­lichen Interessen gilt es auch zu beachten, dass die

Eheschliessung und Familien­gründung im Jahre 2010 in eine Zeit fiel, als der

Beschuldigte bereits mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten war und sein

Aufenthaltstitel für die Schweiz aufgrund dieser Delinquenz bereits gefährdet

war (vgl. die ausländerrechtliche Ermahnung im Jahre 2001 und die letztmalige

Verwarnung am 4.10.2010). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

trotz seiner familiären Verankerung und der Geburt von drei weiteren Kindern in

den folgenden Jahren zum Rückfalltäter wurde.

Angesichts seiner wiederholten,

hartnäckigen und teilweise einschlägigen Delinquenz – darunter Taten, die heute

in den Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB fallen – sowie in Anbetracht seiner nun

jahrelang gezeigten Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung überwiegen die

öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschuldigten dessen

privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Demzufolge sind

die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte

ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen.

3.4 Die obligatorische Landesverweisung

ist gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 bis 15 Jahre anzuordnen. Die Dauer hat

verhältnismässig zu sein. Nachdem das Tatverschulden des Betrugs als leicht

qualifiziert worden ist und sich dementsprechend die für den Betrug

ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt, ist die Dauer

der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzulegen.

3.5 Ausschreibung im Schengener

Informationssystem (SIS)

In das SIS ausgeschrieben

werden können nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fallen gemäss

Art. 3 lit. d SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch

Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen

können. Damit werden die Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und

Aufenthaltsverweigerung) auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt.

Die SIS-Ausschreibung wird

angeordnet, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die

Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24

Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem

Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat

verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

bedroht ist (lit. a), sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein

begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder

gegen welchen konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedstaats plant (lit. b).

Des Weiteren hat die

Ausschreibung im SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der

ausschreibende Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob

Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im SIS

rechtfertigen.

Art. 24 Ziff. 2 lit. a

SIS-II-Verordnung knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat an, «welche

mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist». Diese

Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt, wenn für

die begangene Straftat im Gesetz eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem

Jahr oder mehr vorgesehen ist (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom

15.4.2021 zum Urteil 6B_1178/2019 vom 10.3.2021 [zur Publikation vorgesehen]).

Das Bundesgericht kommt unter anderem gestützt auf die Rechtsprechung des

Gerichtshofs der Europäischen Union zum Schluss, dass für die Annahme einer

«Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen seien. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass von

der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere

Gefährdung ausgehen würde, die eine Grundinteresse der Gesellschaft berühre.

Die Annahme einer «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» setze

damit bei verurteilten Straftätern nicht zwingend ein schweres oder besonders

schweres Delikt voraus. Es genüge, wenn die betroffene Person wegen einer oder

mehrerer Taten verurteilt werde, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung

gefährdeten und die einzeln oder gemeinsam betrachtet von einer gewissen

Schwere seien. Ausgenommen seien Bagatelldelikte. Entscheidend sei zudem nicht

das Strafmass, sondern in erster Linie Art und Häufigkeit der Straftaten, die

Tatumstände sowie das übrige Verhalten der Person. Auch eine bloss bedingt

ausgesprochene Strafe stehe daher einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen

(vgl. Medienmitteilung, a.a.O., S. 2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 E.

4.6 und 4.7).

Der Beschuldigte ist Staatsbürger der

Republik Nordmazedonien und damit Drittstaatenangehöriger. Sowohl in

persönlicher als auch in formeller Hinsicht (Art. 24 Ziff. 2 lit. a

SIS-II-Verordnung) sind vorliegend die Voraussetzungen für die Ausschreibung

der Landesverweisung im SIS erfüllt. Die Staatsanwaltschaft beantragte im

Neubeurteilungsverfahren nicht mehr, dass die Landesverweisung im SIS

auszuschreiben sei.

Es kann aus Gründen der

Verhältnismässigkeit auf eine Ausschreibung im SIS verzichtet werden: Die

SIS-Ausschreibung trifft den betroffenen Drittstaatenangehörigen gerade in casu

ungleich schwerer als die Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund kann sich im

Einzelfall eine Landesverweisung als verhältnismässig erweisen, nicht aber

deren Ausweitung auf das Gebiet sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten.

Massgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalles und diese gebieten im

vorliegenden Fall von einer SIS-Ausschreibung abzusehen: Die Ehefrau des

Beschuldigten ist ungarische Staatsangehörige und damit Bürgerin eines

EU-Mitgliedstaates. Die Verbindungen zu ihrem Heimatstaat, in welchem sie bis

zu ihrem 29. Lebensjahr lebte, sind nach wie vor intakt. Sowohl ihre Mutter als

auch ihre Schwester und ihr Halbbruder, zu welchen sie Kontakt hat, leben nach wie

vor in Ungarn (vgl. separates Einvernahmeprotokoll der Zeugin J.___ vom

25.9.2019). Die alternative Möglichkeit des Beschuldigten, mit den vier

gemeinsamen minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau vereint in deren

Heimatstaat zu leben, soll nicht mit der SIS-Ausschreibung gefährdet oder gar

verunmöglicht werden. Unter Berücksichtigung der familiären Situation erweist

sich eine SIS-Ausschreibung als unverhältnismässig und sie hat deshalb auch aus

diesem Grund zu unterbleiben.

VI. Kosten und Entschädigung

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Der Beschuldigte wurde in allen

angeklagten Punkten schuldig gesprochen und hat daher die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total

CHF 1'400.00, zu tragen.

1.2 Die Honorarnote für den vormaligen

amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, ist für

das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf total CHF 3'960.00

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden.

In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a

StPO ist während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von

CHF 3'960.00 vorzubehalten. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

2. Berufungsverfahren STBER.2019.4

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 belaufen sich auf total CHF

3'060.00. Sie sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner

Berufung weitgehend. Einen Teilerfolg kann er vor Obergericht insofern verbuchen,

als der ihm mit Urteil vom 24. Juli 2015 gewährte bedingte Strafvollzug zufolge

Zeitablaufs nicht mehr widerrufen werden kann und der ihm mit Urteil vom 16.

November 2017 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wird. Weiter wird auf

eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet.

In Anbetracht dieses Verfahrensausganges sind dem Beschuldigten 4/5

der Kosten des Berufungsverfahrens (entspr. CHF 2'448.00) aufzuerlegen. 1/5

(entspr. CHF 612.00) geht zu Lasten des Staates.

2.2 Die von Rechtsanwalt Boris Banga ins

Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem

Aufwand von 25,85 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 116.00 und 7,7 %

MWST zusammen. Die Hauptverhandlung vor Obergericht nahm 2 Stunden und 5

Minuten in Anspruch, so dass die Position vom 25. September 2019 mit einem

geschätzten Aufwand von 8,5 Stunden um 6 Stunden und 25 Minuten zu kürzen ist.

Für die mündliche Urteilseröffnung (Position vom 26.9.2019 mit einem

geschätzten Aufwand von 60 Minuten) sind 30 Minuten in Abzug zu bringen. Unter

Berücksichtigung dieser beiden Kürzungen (entspr. 6,916 Stunden) macht der

Aufwand aufgerundet 19 Stunden aus. Vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt

Boris Banga das Mandat als Offizialverteidiger erst im Berufungsverfahren

übernahm und sich dementsprechend neu in den Fall einarbeiten musste, erweist

sich dieser Aufwand als angemessen. Zum massgeblichen Stundenansatz von CHF

180.00 (vgl. § 177 Abs. 3 GT) resultieren CHF 3'420.00. Unter Berücksichtigung

der Auslagen von CHF 116.00 sowie 7,7 % MWST (entspr. CHF 272.25) ist die

Honorarnote für den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Boris Banga, auf total

CHF 3'808.25 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorzubehalten ist der

Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, der sich

in Anbetracht der zweitinstanzlichen Kostenverlegung auf 4/5

(entpr. CHF 3'046.60) beschränkt.

Der amtliche Verteidiger macht für das

Berufungsverfahren (implizit) einen Nachforderungsanspruch auf der Grundlage

von CHF 250.00 pro Stunde geltend (vgl. Honorarnote vom 25.9.2019). Gemäss der

obergerichtlichen Praxis wird jedoch zum Schutze des Beschuldigten ein höherer

Ansatz als CHF 230.00 für den Nachforderungsanspruch bloss herangezogen, wenn

eine Honorarvereinbarung eingereicht wurde und darin der vereinbarte

Stundenansatz ersichtlich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass die

Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar pro

Stunde CHF 50.00 (CHF 230.00 – CHF 180.00) beträgt. Der Differenzbetrag

macht total CHF 1'023.15 (entspr. 19 Stunden x CHF 50.00, zuzüglich

7,7 % MWST) aus. Hiervon sind 1/5 (entspr. CHF

204.65) in Abzug zu bringen. Vorzubehalten bleibt somit der Nachforderungsanspruch

des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO im Umfang

von CHF 818.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

3. Kosten des Neubeurteilungsverfahrens

3.1 Das Neubeurteilungsverfahren ist

Folge einer teilweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung des

Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 26. September 2019. Die Kosten dieses

Verfahrens gehen demnach zu Lasten des Staates.

3.2 Der amtliche Verteidiger,

Rechtsanwalt Boris Banga, macht in der eingereichten Kostennote für das

Neubeurteilungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 21.72 Stunden geltend. Nicht

vergütet werden Kurzaufwände, welche Kanzleiarbeiten sind und als solche

bereits im Stundenansatz des Anwalts enthalten sind. Diesbezüglich ist die

Kostennote um insgesamt 0.74 Stunden zu kürzen (betrifft Kostenpunkte vom

3./11.5.2021, 4.6.2021, 11./28.6.2021, 13./16.7.2021, 1.9.2021, teilweise

13.9.2021 [0.08 h] und 21.9.2021 [0.05 h Sichtung Verfügung]). Weiter entfallen

die Aufwände für die nicht abgehaltene mündliche Urteilseröffnung (Fahrzeit und

Eröffnung total 1.75 h). Von den ausgewiesenen Stunden sind somit 2.49 Stunden

in Abzug zu bringen. Dazu kommt eine halbe Stunde, um welche die Hauptverhandlung

länger als in Rechnung gestellt gedauert hat. Es werden somit 19.73 Stunden zu

CHF 180.00 vergütet. Dazu kommen die Auslagen, welche um die Kosten der nicht

abgehaltenen Urteilseröffnung zu kürzen sind (abzgl. CHF 20.60), sowie die

Mehrwertsteuer.

Für das Neubeurteilungsverfahren wird

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris

Banga, demnach auf total CHF 4'035.85 festgesetzt, zahlbar durch den Staat,

v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Da dem Beschuldigten im Neubeurteilungsverfahren

keine Kosten auferlegt wurden, fallen weder eine Rück- noch eine Nachforderung

an.

Demnach wird in Anwendung der aArt. 41,

Art. 46 Abs. 2 und 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. e, Art. 146

Abs. 1 StGB; Art. 94 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 135, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober

2018 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-

der Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 19. April 2018;

-

des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, begangen am 19. April 2018.

2. A.___ hat sich wegen Betrugs, begangen

in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017, schuldig gemacht.

3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

5 Monaten verurteilt.

4. Der Widerruf des A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. Juli 2015 gewährten bedingten

Strafvollzugs kann zufolge Zeitablaufs (mehr als drei Jahre nach Ende der

Probezeit) nicht mehr angeordnet werden.

5. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 16. November 2017 gewährte bedingte

Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00 wird

nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

6. A.___ wird für fünf Jahre des Landes

verwiesen.

7. Auf eine Ausschreibung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird verzichtet.

8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober

2018 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, für das erstinstanzliche Verfahren auf total

CHF 3'960.00 festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

3'960.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

9. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das

Berufungsverfahren STBER.2019.4 auf total CHF 3'808.25 festgesetzt, zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (wurde bereits ausbezahlt).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'046.60

(entspr. 4/5 von CHF 3'808.25) sowie der

Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 818.50,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9. Für das Neubeurteilungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, ,

auf total CHF 4'035.85 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse (keine Rück- und Nachforderung).

10. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 1’200.00, total CHF 1'400.00, hat A.___ zu bezahlen.

11. Die

Kosten des Berufungsverfahrens STBER.2019.4 mit einer Staatsgebühr von CHF

3'000.00, total CHF 3'060.00, hat A.___ zu 4/5 (entspr.

CHF 2'448.00) zu tragen. 1/5 (entspr. CHF 612.00)

geht zu Lasten des Staates.

12. Die

Kosten des Neubeurteilungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Dieser Entscheid ist

schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Die

vorsitzende Oberrichterin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Fröhlicher

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1358/2021 vom 21.6.2023

bestätigt.