STBER.2021.38
Neubeurteilung des Verfahrens STBER.2019.00004
23. September 2021Deutsch91 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 23. September 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Scherrer
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Boris Banga
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Neubeurteilung
des Verfahrens STBER.2019.00004
(Betrug,
evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung,
Widerhandlungen gegen das SVG sowie Widerrufsverfahren und obl.
Landesverweisung)
Es erscheinen
am 23. September 2021, 8:30 Uhr, zur Neubeurteilungs-Verhandlung vor
Obergericht:
-
Staatsanwältin B.___,
i.A. der Anklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwalt Boris
Banga, amtlicher Verteidiger,
-
C.___, jur.
Mitarbeiter von B. Banga, Zuhörer,
-
Rechtspraktikant der
Staatsanwaltschaft, Zuhörer.
Die Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Sie weist auf die zusätzlichen Abklärungen im Vorfeld
der Hauptverhandlung sowie auf die zurzeit geltenden Corona-Regeln hin (im Saal
keine Maskenpflicht, der Saal wird regelmässig gelüftet).
Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien
Staatsanwältin B.___ weist für den Fall
der Durchführung der vorterminierten mündlichen Urteilseröffnung auf eine
Terminkollision hin. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass sie sich durch einen
anderen Staatsanwalt vertreten lasse.
Rechtsanwalt Banga gibt folgende
Unterlagen zu den Akten:
-
Urkunde 8 (Schreiben
der D.___ an Rechtssanwalt Banga vom 10. September 2021 inkl. Lohnabrechnung
2016),
-
Kostennote für das
Neubeurteilungsverfahren.
Er erhebt keine Einwände gegen eine
Stellvertretung der Staatsanwältin im Falle der Durchführung der mündlichen
Urteilseröffnung.
Es folgt die Befragung des Beschuldigten
zur Sache und zur Person, nachdem er auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen
worden ist. Die Befragung wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet
(Tonträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___ (gibt ihre Anträge auch schriftlich zu
den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass folgende
Schuldsprüche des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom
22. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch,
-
Führen eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises.
Weiter sei festzustellen, dass Ziffer 7
des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober
2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Berufung des Beschuldigten A.___ sei
abzuweisen.
3. A.___ sei wegen Betrugs schuldig zu
sprechen.
4. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Monaten zu verurteilen.
5. Der A.___ mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. November 2017 gewährte
bedingte Vollzug der Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.00 sei zu
widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.
6. A.___ sei für die Dauer von sechs Jahren
des Landes zu verweisen.
7. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung durch Rechtsanwalt Boris Banga, sei durch das erkennende Gericht
festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem
Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse
zulassen.
8. Die Verfahrenskosten, inklusive der
Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung
aufzuerlegen.
Rechtsanwalt
Banga
(gibt
die Plädoyernotizen und Anträge vorab schriftlich zu den Akten)
1. Es seien Ziffer 1 in Bezug auf den
Betrug und die Ziffern 2 bis 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern
vom 22. Oktober 2018 aufzuheben.
2. A.___ sei vom Vorwurf des Betrugs
freizusprechen.
3. A.___ sei wegen der bereits in
Rechtskraft erwachsenen Vorhalte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zu
verurteilen, wobei der Vollzug bedingt aufzuschieben sei bei einer Probezeit
von vier Jahren.
4. A.___ sei wegen unrechtmässigen Bezugs
von Leistungen einer Sozialversicherung i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB zu einer
Busse von CHF 300.00 zu verurteilen.
5. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2015 für eine Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sowie der mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. November 2017 gewährte
bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00 seien
nicht zu widerrufen.
6. Die eingereichte Honorarnote sei zu
genehmigen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates.
Die Staatsanwältin verzichtet auf eine
Replik.
Der Beschuldigte führt im Rahmen seines
letzten Wortes aus, es sei nicht so, dass er die Schuld abschiebe. Er sei
selber schuld und er zahle ja auch den zu viel erhaltenen Betrag ab, so
beispielsweise letzten Monat CHF 1'660.00.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Ihnen wird das Urteil somit schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 10:45 Uhr
geschlossen.
Das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 19. Januar 2018 reichte das Amt
für Wirtschaft und Arbeit (AWA) gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige wegen
Widerhandlung gegen die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ein. In
der Strafanzeige wird ausgeführt, dass der Beschuldigte ab dem 2. September
2016 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Der Beschuldigte habe
jedoch auch bei der Firma D.___ in [...] gearbeitet und diese Tätigkeit für
die Monate Juli – September 2017 der Arbeitslosenkasse nicht gemeldet. Er habe
dadurch seine Auskunfts- und Meldepflicht verletzt (Akten des
staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens STA.2018.347, 2. Teil des
Bundesordners, AS 1 ff., nachfolgend zitiert «Stawa 1 ff.»).
2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am
26. Januar 2018 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs
(Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer
Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Art. 148a StGB; Stawa 46).
3. Die Staatsanwaltschaft bestellte dem
Beschuldigten mit Verfügung vom 8. März 2018 einen amtlichen
Verteidiger (Stawa 52).
4. Am 17. Mai 2018 erfolgte eine weitere
Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum
Gebrauch sowie wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des
Führerausweises (Stawa 45.1 f.).
5. Am 18. Juni 2018 erliess die
Staatsanwaltschaft eine ausgedehnte Eröffnungsverfügung (Stawa 59.1 f.).
6. Die Anklageschrift datiert vom 6.
August 2018 (Akten des Verfahrens SLSPR.2018.77 vor dem Strafgericht
Solothurn-Lebern, 1. Teil des Bundesordners, AS 1 ff., nachfolgend zitiert
«S-L 1 ff.»).
7. Am 22. Oktober 2018 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 98 ff.):
« 1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des Betrugs, begangen in
der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017;
-
der Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 19. April 2018;
-
des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 19. April 2018.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
5 Monaten verurteilt.
3. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. Juli 2015 bedingt gewährte
Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist widerrufen
und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.
4. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 16. November 2017 bedingt
gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je
CHF 60.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar
erklärt.
5. A.___ wird für die Dauer von 6 Jahren
des Landes verwiesen.
6. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
7. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, wird auf
CHF 3'960.00 (Honorar CHF 3'540.00, Auslagen CHF 136.90, 7.7 %
Mehrwertsteuer CHF 283.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
8. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf
die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
9. A.___ hat die
Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’200.00, total
CHF 1'400.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt
keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten
CHF 1’000.00 betragen.»
8. Am 28. Oktober 2018 meldete der
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 93).
Gemäss Berufungserklärung vom 28. Januar
2019 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1: Schuldspruch wegen
Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017;
-
Ziff. 2: Strafmass;
-
Ziff. 3 und 4: Widerruf des
gewährten bedingten Strafvollzuges zweier Vorstrafen aus den Jahren 2015 und
2017;
-
Ziff. 5: Landesverweisung;
-
Ziff. 6: Ausschreibung im
Schengener Informationssystem;
-
Ziff. 9: Verfahrenskosten.
9. Von Seiten der Staatsanwaltschaft
wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
10. In Rechtskraft erwachsen und damit
nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1: Schuldsprüche
wegen Entwendung eines Motorfahrzeus zum Gebrauch sowie Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises;
-
Ziff. 7: Entschädigung des
amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.
11. Die Berufungsverhandlung fand am 25.
September 2019 statt.
12. Am 26. September 2019 fällte das
Berufungsgericht folgendes Urteil:
«
1. Es wird festgestellt, dass sich der
Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018
(nachfolgend zit. «erstinstanzliches Urteil) schuldig gemacht hat:
-
der Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 19. April 2018;
-
des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 19. April 2018.
2. A.___ hat sich zudem des Betrugs,
begangen in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017, schuldig
gemacht.
3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
5 Monaten verurteilt.
4. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. Juli 2015 für eine Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sowie der ihm
mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 16. November 2017
gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je
CHF 60.00 werden nicht widerrufen. Stattdessen wird in beiden Fällen die
Probezeit um je ein Jahr verlängert.
5. A.___ wird für 5 Jahre des Landes
verwiesen.
6. Die Landesverweisung wird nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
7. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die
Honorarnote des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs
Tschaggelar, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 3'960.00
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
3'960.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
8. Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das
Berufungsverfahren auf total CHF 3'808.25 festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'046.60
(= 4/5 von CHF 3'808.25) sowie der Nachforderungsanspruch
des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 818.50, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1’200.00, total CHF 1'400.00, hat der
Beschuldigte zu bezahlen.
10. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 3'060.00, hat der Beschuldigte zu 4/5 (= CHF
2'448.00) zu tragen. 1/5 (= CHF 612.00) geht zu Lasten
des Staates.»
13. Gegen
dieses Urteil führte der Beschuldigte erfolgreich Beschwerde in Strafsachen an
das Bundesgericht. Dieses hob den Entscheid des Berufungsgerichts mit Urteil
vom 22. April 2021 (6B_46/2020) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung
an die Strafkammer des Obergerichts zurück. Das angefochtene Urteil enthalte
nicht alle Feststellungen, die für die Beurteilung der Arglist des
Betrugstatbestandes notwendig seien. Die Vorinstanz werde den Sachverhalt
ergänzen und gestützt darauf den Betrugsvorwurf neu beurteilen müssen; dies
auch anhand der weiteren Rügen des Beschwerdeführers. Wenn das Merkmal der
Arglist nicht gegeben sei und Betrug entfalle, werde gegebenenfalls Art. 148a
StGB (unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung) anwendbar
sein. Das Bundesgericht verwies dabei auf sein Urteil 6B_1015/2019 vom 4.
Dezember 2019 E. 4.5.2. Der Rückweisungsentscheid präjudiziere die Beurteilung
in der Sache nicht.
14. Auf
den Zeitpunkt der Neubeurteilungs-Verhandlung wurden neben einem aktuellen
Straf- und Betreibungsregisterauszug die ergänzenden Migrationsakten (Zeitraum
ab August 2018) und je ein aktueller Amtsbericht des Migrationsamtes des
Kantons Solothurn und des Sozialamtes des Kantons Wallis eingeholt. Weiter
wurden bei der Firma D.___ und beim AWA Berichte angefordert.
15. Die
Neubeurteilungs-Verhandlung fand am 23. September 2021 statt.
Erwägungen
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
Die Schuldsprüche der ersten Instanz
wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, beides begangen am 19. April
2018, sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte behändigte den
Autoschlüssel des Personenwagens seines Vaters in dessen Wohnung und entwendete
in der Folge den Personenwagen zum Gebrauch, um damit Einkäufe zu erledigen. Er
lenkte das Fahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises (Entzug am 7. Juni 2008).
III.
Angefochtener Schuldspruch
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in der
Anklageschrift (AnklS.) unter Ziff. 1 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Betrug (Art. 146 Abs.
1.
StGB), evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung
oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB),
begangen in
der Zeit vom 01. Juli 2017 bis zum 30. September 2017, in [...], sowie in [...],
Öffentliche Arbeitslosenkasse, zum Nachteil der
öffentlichen Arbeitslosenkasse Solothurn, indem der Beschuldigte in der
Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die öffentliche Arbeitslosenkasse
arglistig irregeführt und diese am Vermögen geschädigt habe.
Der
Beschuldigte habe sich zuvor zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
angemeldet. Am 21. Juli 2017 (für Juli 2017), 21. August 2017 (für August 2017)
sowie am 21. September 2017 (für September 2017) habe er je das Formular
‘Angaben der versicherten Person’ ausgefüllt und darauf festgehalten, kein
Erwerbseinkommen erzielt zu haben. Die öffentliche Arbeitslosenkasse, im Irrtum
über die tatsächliche Arbeitstätigkeit des Versicherten, habe in der Folge
aufgrund der Täuschung insgesamt CHF 4'344.00 an Arbeitslosenentschädigung ausgezahlt,
auf welche der Beschuldigte keinen Anspruch gehabt habe.
Eventualiter: Sollte das Gericht die Auffassung
vertreten, vorliegend sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt, so habe
der Beschuldigte den Tatbestand des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen
einer Sozialversicherung (Art. 148a StGB) erfüllt.
2.
Beweismittel
2.1
Den vom Amt für Wirtschaft und
Arbeit mit Strafanzeige vom 19. Januar 2018 eingereichten Unterlagen kann
Folgendes entnommen werden:
2.1.1
Der Beschuldigte füllte am 21.
Juli 2017 für den Monat Juli 2017 einen Fragebogen der Arbeitslosenversicherung
aus, in dem er die Frage «Haben Sie (im Juli 2017) bei einem oder mehreren
Arbeitgebern gearbeitet?» mit «Nein» beantwortete (Stawa 3 und 4).
2.1.2
Dasselbe Formular füllte der
Beschuldigte auch am 21. August 2017 für den Monat August und am 21. September
2017.
für den Monat September aus. Die Frage nach der Verrichtung einer Arbeit
beantwortete er auch in diesen beiden Monaten mit «Nein» (Stawa 8 f. und 10
f.).
2.1.3
Gemäss «Bescheinigungen über
Zwischenverdienst» für die Monate Juli, August und September 2017, welche die D.___
am 17. Oktober 2017 der Arbeitslosenversicherung zustellte, arbeitete der
Beschuldigte ab dem 14. Juli 2017 bis am 28. September 2017 bei dieser Firma im
Stundenlohn im Zwei-Schichtbetrieb (Stawa 13 ff.).
2.1.4
Gemäss Bescheinigung über
Zwischenverdienst der Firma E.___ vom 10. August 2017 hat der Beschuldigte
seine Arbeitsstelle bei dieser Firma per 3. Juli 2017 (Stawa 6) gekündigt.
2.2
Die Arbeitslosenkasse rechnete für
den Beschuldigten für die Monate Juli – September 2017 folgende Taggelder ab
(S-L 48 ff.):
- Juli
2017: CHF 1'534.85 (575.50 Überweisung sowie CHF 959.35 Verrechnung);
- August 2017: CHF 2’173.25;
- September 2017: CHF 2'082.60.
Der Abrechnung Juli 2017 kann entnommen
werden, dass die Arbeitslosenkasse einen Betrag von CHF 959.35 mit den Taggeldern
verrechnet hat. Während den gesamten drei Monaten war der Beschuldigte mit
Einstelltagen belastet. Total wurden dem Beschuldigten für diese drei Monate
somit CHF 5'790.70 überwiesen bzw. in Form von Verrechnung gutgeschrieben.
2.3
Mit Verfügung vom 22. November 2017
stellte die öffentliche Arbeitslosenkasse fest, dass der Anspruch des
Beschuldigten auf Taggelder für die Monate Juli, August und September 2017
unter Berücksichtigung der erzielten Zwischenverdienste total CHF 1'446.70
betragen hat. Da die Arbeitslosenkasse dem Beschuldigten für den genannten
Zeitraum CHF 5'790.70 gutgeschrieben hatte, forderte sie von diesem CHF 4'344.00
zurück (Stawa 27 - 30 und 33 f.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2.4.1
Am 8. März 2018 wurde der
Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers polizeilich
einvernommen (Stawa 40 ff.). Er führte aus, er habe im Juli 2017 beim RAV
zwei Tage zu spät die Nachweise für seine Arbeitsbemühungen abgegeben, worauf
er mit 16 Sperrtagen sanktioniert worden sei. Er habe drei Kinder zu Hause,
müsse Strom zahlen und habe sich das nicht leisten können. Als er dann bei der D.___
angefangen habe, habe er sich gedacht, dass er dies nicht melden müsse, da er
sich sonst das Ganze nicht leisten könne. Er habe das Erwerbseinkommen bei der D.___
nicht deklariert, weil er das Geld, welches sie ihm abgezogen hätten, zurück
gewollt habe. Er habe einmal CHF 4'300.00 kassiert. Er habe trotz des Verdiensts
bei der D.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen, weil sie ihn 16
Tage gesperrt hätten. Sie hätten ihm ein paar Tage geben können, aber nicht so
viele auf einmal. Sie könnten ihm doch nicht einfach 16 Tage den Lohn
streichen, das gehe doch nicht. Er habe schon «Scheiss» gemacht. Er wisse, dass
er gegen die Melde- und Auskunftspflicht der Arbeitslosenversicherung
verstossen habe. Er sei bisher aus finanziellen Gründen nicht in der Lage
gewesen, den Betrag von CHF 4'344.00 zurückzubezahlen.
2.4.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 70 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe in der Firma
F.___ im Zwischenverdienst gearbeitet und deshalb seine Arbeitsbemühungen erst
anschliessend abgeben können. Es sei nicht korrekt, dass ihm deshalb gleich für
einen Monat der Lohn abgezogen worden sei. Er habe deshalb den
Zwischenverdienst von Juli bis September 2017 nicht gemeldet. Er habe sonst
keinen Ausweg gesehen. Es sei ihm klar, dass er sich damit strafbar gemacht
habe. Die Stelle bei F.___, wo er vor der D.___ im Zwischenverdienst gewesen
sei, sei beim RAV gemeldet gewesen.
2.4.3
Anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 25. September 2019 bestätigte der Beschuldigte seine Angaben vor der ersten
Instanz (vgl. Audio-CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 25.9.2019): Es
treffe zu, dass er drei Mal auf einem Fragebogen der Arbeitslosenversicherung
wahrheitswidrig angegeben habe, keiner Arbeit nachzugehen. Das sei leider ein Fehler
gewesen, den er nicht hätte machen sollen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er
aufgrund seiner falschen Angaben zu viel Arbeitslosengeld erhalten habe. Er
habe dementsprechend auch die Rückforderung der Arbeitslosenkasse von CHF
4'344.00 anerkannt. In Bezug auf seine Motive machte er folgende Ausführungen:
Die ihm auferlegten Sperrtage hätten ihn wütend gemacht und er habe auch zum
Ausdruck gebracht, dass er mit diesem Abzug finanziell nicht durchkommen werde.
Dann habe er die Stelle gewechselt und neu bei der Firma D.___ gearbeitet,
jedoch die Frage betreffend Arbeitserwerb gegenüber der
Arbeitslosenversicherung falsch beantwortet. (Auf die richterliche Frage) Ja,
es treffe zu, dass er auf diese Weise eine Art Selbstjustiz praktiziert habe.
2.4.4
Im Rahmen der
Neubeurteilungsverhandlung vom 23. September 2021 gab der Beschuldigte zur
Sache im Wesentlichen zu Protokoll, er habe von der D.___ von Juli bis
September 2017 für jeden Monat einen Vertrag erhalten, also nicht einen solchen
bis Ende Jahr. Er habe jeweils erst Ende des Monats gewusst, ob die Anstellung
weiterlaufe oder nicht. Deshalb habe er sich beim RAV angemeldet. Ja, es sei
so, dass die Anstellung nicht über das RAV zustande gekommen sei. Er sei von
der Firma angefragt worden, ob er wieder bei ihr arbeiten wolle. Er habe
gegenüber dem RAV nur für einen Monat bestätigt, nicht gearbeitet zu haben. Auf
Vorhalt, dies habe er dreimal so bestätigt: er
habe nur einen Monat vom RAV Geld bezogen. Auf Vorhalt, aus den Akten seien
aber drei Monatsabrechnungen ersichtlich, die Arbeitslosenkasse rechne denn
auch jeweils monatlich ab: Dies sei schon
richtig. Aber die Summe von CHF 4'300.00, die ihm vom RAV bezahlt worden sei,
sei nicht für drei Monate gewesen. Auf Vorhalt, ein Teilbetrag sei vom RAV eben
noch verrechnet worden: ja, dies treffe zu.
Zur Frage der Rückzahlung des zu viel
bezogenen Betrages führte er ins Feld, er habe probiert, sich um die
Rückzahlung zu kümmern, und habe sogar das RAV angerufen. Da habe er die
Antwort erhalten, dies gehe das RAV nichts mehr an, er müsse sich hierzu an das
Betreibungsamt wenden. Dies habe er dann nicht gemacht, sondern einfach mal
zugewartet, was passiere. Er wolle einfach eine zuständige Person, mit welcher
er eine Abzahlung vereinbaren könne. Es könne sein, dass er vom Betreibungsamt
einmal einen Brief erhalten habe, darum habe er sich aber nicht gekümmert.
2.5
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung war G.___, Sachbearbeiterin bei der Arbeitslosenkasse, als
Zeugin einvernommen worden (S-L 61 ff.).
Die Zeugin führte damals aus, als
Sachbearbeiterin berechne sie die Höhe des Taggeldanspruchs und leite die
Auszahlungen in die Wege. Sie sei als Sachbearbeiterin für den Beschuldigten
zuständig gewesen (vgl. Abrechnungen S-L 48 ff., oben links: «G.___»). Das vom
Versicherten jeden Monat auszufüllende Formular (Stawa 4) sei zu ihr gekommen.
Wenn alle Fragen beantwortet seien und der Versicherte im betreffenden Monat
nicht gearbeitet habe, löse sie die Zahlung aus. Sie betreue insgesamt ca. 200
Dossiers bei einem Arbeitspensum von 80 %. Sie könne die Angaben nur sehr wenig
überprüfen, sie sei darauf angewiesen, dass die Formulare wahrheitsgetreu
ausgefüllt seien.
Der Beschuldigte habe im Juli 2017
Einstelltage gehabt, was auf den Taggeldabrechnungen ersichtlich sei. Es seien
von Seiten der Arbeitslosenkasse 38 Einstelltage wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit verfügt worden. Es sei möglich, dass auch das RAV noch
Einstelltage verfügt habe.
2.6
Im Neubeurteilungsverfahren wurden
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit und bei der damaligen Arbeitgeberfirma des
Beschuldigten, der D.___, [...], Berichte eingeholt. Die D.___ wurde ersucht,
zur Frage Stellung zu nehmen, wann, wie und von wem sie darüber informiert
worden sei, dass ihr damaliger Arbeitnehmer A.___ in den Monaten Juli -
September 2017 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet und bei ihr im Rahmen
eines Zwischenverdienstes beschäftigt gewesen sei. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit wurde ersucht, mitzuteilen, ob der Arbeitseinsatz von A.___ von Juli -
September 2017 bei der Firma D.___ durch das RAV vermittelt worden sei. Die
Einholung dieser Berichte erfolgte aufgrund entsprechender Erwägungen des
Bundesgerichts in seinem Urteil vom 22. April 2021, mit welchem der Entscheid
des Berufungsgerichts vom 26. September 2019 kassiert worden ist.
Die Firma D.___ teilte mit Schreiben vom
23.
August 2021 mit, sie habe in ihren Akten keinen Hinweis dafür gefunden,
dass sie von einem Zwischenverdienst gewusst habe. Erst mit der Meldung des
Amtes (AWA) vom 16. Oktober 2017 habe eine Vorgängerin der Schreibenden die
Zwischenverdienste für die Monate Juli - September 2017 per 17. Oktober 2017
ausgefüllt. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit teilte mit E-Mail vom 9. August
2021.
mit, der besagte Arbeitseinsatz des Beschuldigten bei der Firma D.___ sei
nicht durch das RAV vermittelt worden.
3.
Beweiswürdigung / Beweisergebnis
Es ist von Seiten des Beschuldigten
unbestritten, dass er das Arbeitsverhältnis, welches er ab Mitte Juli 2017 mit
der D.___ eingegangen ist bzw. den ab diesem Zeitpunkt bis September 2017
erzielten Verdienst gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn nicht
deklariert und wahrheitswidrig angegeben hat, nicht gearbeitet zu haben. Seine
diesbezüglich ausweichenden Aussagen im Neubeurteilungsverfahren sind
aktenwidrig und müssen als haltlose Schutzbehauptungen eingestuft werden (er
habe nur einmal bestätigt, nicht gearbeitet zu haben, und habe nur einmal Geld
bezogen vom RAV). Dass er damals – wie er in der Neubeurteilungsverhandlung vom
23.
September 2021 ausführte – bei der D.___ jeweils monatsweise einen
Arbeitsvertrag erhielt, entlastet ihn nicht, gab er doch jeweils Ende des
jeweiligen Monats rückwirkend und nicht vorauswirkend an, nicht gearbeitet zu
haben. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er durch die falschen Angaben
seine Meldepflichten verletzte, was er ebenfalls explizit bestätigte. Er
meldete den ab Mitte Juli 2017 erzielten Arbeitserwerb nicht als
Zwischenverdienst, weil er zuvor sowohl von der Arbeitslosenkasse als auch vom
RAV in seiner Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt worden war. Er
empfand die verfügten Einstelltage als ungerecht und wollte die dadurch
bewirkte Einkommensminderung mit dem verheimlichten Arbeitserwerb eigenmächtig
«kompensieren».
Dem Beschuldigten wurden, da er den
Zwischenverdienst in den Formularen «Angaben der versicherten Person» für die
Monate Juli - September 2017 nicht deklariert hatte, von der Arbeitslosenkasse
insgesamt CHF 4'831.35 überwiesen und weitere CHF 959.35 in Form der
Verrechnung gutgeschrieben. Die Arbeitslosenkasse forderte, nachdem der
Zwischenverdienst bekannt geworden war, vom Beschuldigten einen Betrag von CHF
4'344.00 zurück. Die entsprechende Rückforderungsverfügung blieb vom
Dispositiv
Beschuldigten unangefochten und ist demnach anerkannt. Entgegen dem Einwand der
Verteidigung ist die Einbeziehung des verrechneten Betrags von CHF 959.35 nicht
zu beanstanden, da es sich dabei rechtlich und wirtschaftlich ebenso wie die
ausbezahlten Beträge um einen Vermögensvorteil des Beschuldigten handelte.
Aufgrund der im Rahmen des
Neubeurteilungsverfahrens eingeholten Berichte steht nunmehr zweifelsfrei fest,
dass die Arbeitsstelle bei der Firma D.___ vom Juli bis September 2017 nicht
durch das RAV vermittelt worden ist und die genannte Firma erst vom Bezug der
Arbeitslosengelder erfuhr, als im Oktober 2017 das Amt für Wirtschaft und
Arbeit – infolge des doppelten Bezugs der Kinderzulagen – von der Firma die
Lohnabrechnungen bzw. die Deklaration der Zwischenverdienste des Beschuldigten
anforderte. Dass die Arbeitgeberfirma erst im Zuge der Anfrage durch das AWA im
Oktober 2017 vom Bezug der Arbeitslosengelder und mithin vom
Zwischenverdienst-Status erfuhr, ergab sich an sich schon aus der Aussage von G.___
vor erster Instanz [S-L 65 Zeilen 154 - 162: «Wir erhielten von der
Ausgleichskasse eine Meldung, dass gleichzeitig Kinderzulagen über den
Arbeitgeber geflossen sind. Dann habe ich beim Arbeitgeber natürlich
nachgefragt und Zwischenverdienstbescheinigungen eingeholt»] und entsprechende
Mailkorrespondenz Ausgleichskasse Swissmem/AWA ALK SECO; Stawa 12). Und ebenso
war aufgrund der Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2018 klar, dass der Job nicht via RAV
vermittelt worden ist (Er habe schon einmal bei der Firma D.___ gearbeitet,
bevor er zum RAV gegangen sei. Diese Firma habe ihn dann wieder angerufen, weil
er den Job schon gekannt habe [S-L 82; dies bestätigte der Beschuldigte auch im
Neubeurteilungsverfahren]).
Die vom Bundesgericht in seinem Urteil
vom 22. April 2021 geäusserten Unklarheiten bezüglich des Sachverhalts
(Erwägung 2.1) konnten nunmehr ausgeräumt werden. Die Täuschung der
Arbeitslosenkasse ist (im Oktober 2017) entdeckt worden, weil es zu einem Doppelbezug
von Kinderzulagen gekommen ist.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem
Zusammenhang die Argumentation der Verteidigung in der Beschwerdeschrift an das
Bundesgericht, wonach der Beschwerdeführer bzw. Beschuldigte den «ganzen Ablauf
eines solchen Systems» nicht gekannt habe; hätte er ihn gekannt, hätte er
gewusst, dass bei doppelter Auszahlung der Kinderzulagen eine Meldung der
Ausgleichskasse an die zuständige Behörde erfolge (Beschwerdeschrift S. 7 oben).
Was die Verteidigung daraus zugunsten des Beschuldigten darzulegen versucht,
ist vielmehr eben gerade der Nachweis dafür, dass der Beschuldigte nicht davon
ausgegangen ist, dass die Täuschung ans Licht kommen werde; folglich rechnete
er vielmehr damit, sich durch die falschen Angaben bereichern zu können. Die
Verteidigung wechselte diesbezüglich in der Neubeurteilungs-Verhandlung schliesslich
diese Argumentation und behauptete nunmehr, der Beschuldigte habe gewusst, dass
die Arbeitslosenkasse von den Kinderzulagen, die ihm die Arbeitgeberfirma
ausgezahlt habe, und mithin von den zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen
zwingend erfahren werde. Es bleibt dazu nur anzufügen, dass sich der
Beschuldigte nie in diesem Sinne geäussert hat.
Ebenso wenig ist die Argumentation der
Verteidigung nachvollziehbar, wonach das Personal der Arbeitslosenkasse sehr
wohl das Dossier des Beschuldigten genauer angeschaut habe, ansonsten man nicht
die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit hätte erkennen können
(Beschwerdeschrift S. 6.f). Somit hätte das Amt weitere Nachforschungen machen
müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
für die Arbeitslosenkasse aufgrund der Bescheinigung über Zwischenverdienst der
Firma «das E.___» vom 10. August 2017 (Stawa 5 ff.) ohne weiteres erkennbar
war. So ist aus dem Dokument klar ersichtlich, dass der Beschuldigte diese
Stelle am 29. Juni 2017 per 3. Juli 2017 gekündigt hatte. Diese Umstände waren
der Arbeitslosenkasse also bekannt, als sie am 25. August 2017 die Abrechnung
für Juli 2017 mit den entsprechenden Einstelltagen machte (Stawa 48). Es brauchte
keine Nachforschungen seitens der Arbeitslosenkasse, um zu dieser Erkenntnis zu
kommen. Der Einwand der Verteidigung ist somit nicht stichhaltig. Es gab keinen
Anlass für die Behörde zu weiteren Nachforschungen. Im Übrigen waren die
Einstelltage auch eine Folge der verspäteten Abgabe von Bewerbungsunterlagen,
wie der Beschuldigte selbst ausführte (Stawa 42). Als die Arbeitslosenkasse am
16. Oktober 2017 dann über den Doppelbezug der Kinderzulagen in Kenntnis
gesetzt wurde, handelte sie umgehend und forderte von der D.___ die nötigen
Ausweise über die Zwischenverdienste an. Sie wurde also – entgegen den
Behauptungen der Verteidigung – sehr wohl aktiv, als sie konkrete Hinweise für
einen missbräuchlichen Bezug erhielt.
Zum Einwand der Verteidigung, es sei
schlichtweg leichtfertig von der Arbeitslosenkasse, dass sie ihre
Sachbearbeiter mit unzähligen Dossiers überhäufe und dadurch eine Überprüfung
praktisch verunmögliche, wird weiter unten bei der rechtlichen Würdigung
Stellung genommen.
Die Verteidigung griff in der
Neubeurteilungsverhandlung nicht nur die Arbeitslosenkasse, sondern auch die D.___
an (Plädoyernotizen S. 7). Die zu Beginn der Neubeurteilungsverhandlung
eingereichte Urkunde 8 bekräftige die miserablen Arbeitsbedingungen, welche der
Beschuldigte in dieser Firma gehabt habe. So habe die Firma der Verteidigung
auf schriftliches Gesuch hin lediglich die Lohnabrechnungen für den
Beschuldigten für das Jahr 2016, nicht aber für das Jahr 2017 zugestellt.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Verteidigung von der Firma
offenbar nur die Lohnabrechnungen für die Zeit vor Juli 2017 angefordert hat.
Der Beschuldigte arbeitete im Jahr 2017 aber erst ab ca. Mitte Juli 2017 bei
der genannten Firma, so dass betreffend 2017 für die Zeit vor Juli gar keine
Lohnabrechnungen für den Beschuldigten vorhanden waren, die hätten zugestellt
werden können. Die Kritik an der Firma D.___ zielt somit ins Leere.
Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
4. Rechtliche Würdigung
4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht
sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Als objektive Tatbestandselemente werden
eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum
gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der
Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan
Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018,
nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 146 StGB N 1).
Angriffsmittel beim Betrug ist die
Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet
ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung
hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über
objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände
(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).
Die Erfüllung des Tatbestands erfordert
eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst
relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit
täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie
gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt
sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich
ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem
Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten
als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76
E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als
kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 164).
Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die
Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von
Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung
abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht
einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus
Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte
Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache
Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach
nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der
Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).
Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner
Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur
Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen
vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder
rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber
auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht
oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der
Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76
E. 5.2, 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB,
Art. 146 StGB N 7 f. sowie die neueren Entscheide 6B_962/2015 vom 5.4.2016
E. 2.4 und 6B_712/2017 vom 23.5.2018 E. 4.3). Zum Betrug zum Nachteil der
Arbeitslosenersatzkasse hielt das Bundesgericht fest, «angesichts der grossen
Zahl von Sozialhilfeersuchen» seien an die Kontrolle keine hohen Anforderungen
zu stellen (BGer, StrA, 14.9.2009, 6B_589/2009; und BGer, StrA, 21.6.2011,
6B_1071/2010, E. 6.2.3, (Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019,
nachfolgend zit. «BSK StGB II»,Art. 146 StGB N 90). Wer als Bezüger von
Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige
Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv
(BGE 140 IV 1 1 E. 2.4.6 in fine S. 18, 206 E. 6.3.1.3 S. 209). Besteht eine
Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar,
gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil 6B_338/2020 vom 3.
Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen), dies abweichend von der ansonsten
geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302
E. 1.3.1 S. 304). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die
Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig
sind (Urteil 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).
Die arglistige Täuschung muss beim Opfer
einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –
bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine
Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer
kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht
voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.
Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht
aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, a.a.O., Art. 146 StGB
N 14 f., 18, 20 und 26).
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz
bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei
Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten
ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,
dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede
wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen
Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen
dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die
Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der
Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht,
sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch
auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit
mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er
die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri
in: PK StGB, Art. 146 StGB N 31 sowie zu Vor Art. 137 StGB N 10 bis
13 und 15; BSK StGB II, a.a.O., Vor Art. 137 StGB N 87).
4.2 Der Beschuldigte hat die
Mitarbeitenden der Arbeitslosenkasse mit der jeweils wahrheitswidrigen
schriftlichen Angabe, er sei in den Monaten Juli - September 2017 nicht
erwerbstätig gewesen, mit einfachen schriftlichen Lügen getäuscht, weil er in
Tat und Wahrheit ab dem 14. Juli 2017 für die D.___ erwerbstätig war. Wie dargelegt,
reichen im Bereich des Sozialversicherungsbezugs einfache Lügen aus, um Arglist
zu begründen, wenn die Überprüfbarkeit nicht oder nur mit unverhältnismässigem
Aufwand möglich ist. Die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
befragte Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse führte aus, dass sie die
Angaben der versicherten Personen nur sehr marginal überprüfen könne; sie
betreue 200 Dossiers (bei einem Arbeitspensum von 80 %) und sie sei auf
die wahrheitsgetreuen Angaben der versicherten Personen angewiesen. Wie das
Berufungsgericht in seinem Urteil vom 26. September 2019 zutreffend erwog,
verdeutlichen diese Ausführungen, dass es sich um ein Massengeschäft handelt. Dabei
spielt es keine Rolle, ob es nun 200 oder nur 150 Dossiers zu betreuen gibt. Eine
Vielzahl von Dossiers muss zeitnah überprüft werden, damit die Zahlungen an die
anspruchsberechtigten Personen rechtzeitig ausgelöst werden können. Wenn die
zuständige Sachbearbeiterin keine speziellen Hinweise dafür hat, dass die
Angaben der versicherten Person nicht richtig sein könnten, hat sie gar keine
Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen. Die Mitarbeiterin der
Arbeitslosenkasse kann nicht stichprobenweise wahllos bei Arbeitgebern in der
Region (oder sogar im weiteren Umfeld, damit auch Personen, welche in einem
anderen Kanton arbeiten gehen, ertappt würden) anfragen, ob eine bestimmte
versicherte Person bei ihnen arbeite. Ein solches Vorgehen wäre völlig
aussichts- und damit sinnlos. Nachfragen bei einem Arbeitgeber würden nur dann
einen Sinn ergeben, wenn die Arbeitslosenkasse einen konkreten Hinweis auf eine
Erwerbstätigkeit einer versicherten Person erhält. Dies hat die
Arbeitslosenkasse denn auch umgehend gemacht, als sie von der doppelten
Auszahlung der Kinderzulagen Kenntnis erhielt. Eine die Arglist ausschliessende
Opfermitverantwortung muss unter diesen Umständen klar ausgeschlossen werden. Hinzu
kommt vorliegend, dass die Firma D.___ die Sozialabgaben nicht etwa bei der
kantonalen Ausgleichskasse SO, sondern bei der Swissmem abrechnete (u.a. Stawa
18) und somit bei der kantonalen Verwaltung keine Möglichkeit bestand, auf
internem Weg vom Zwischenverdienst Kenntnis zu erhalten. Es handelt sich um
falsche Angaben des Beschuldigten, welche im konkreten Fall schlicht nicht
überprüft werden konnten, weshalb in objektiver Hinsicht auf Arglist zu
schliessen ist.
Zu keinem anderen Schluss führen die
Ausführungen der Verteidigung. Diese macht zusammengefasst geltend, die
kantonale Behörde habe im vorliegenden Fall leichtfertig gehandelt. Die hohe
Arbeitsbelastung der befragten Zeugin könne nicht als Argument verwendet
werden, denn der Kanton sei verpflichtet, genügend Personal zur rechtmässigen
Prüfung der Leistungen an Arbeitslose anzustellen. Dem ist entgegen zu halten,
dass gemäss der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine Behörde bzw. deren Vertreter nur dann leichtfertig handelt,
wenn sie bzw. er die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die
um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14.12.2017 E. 6.2.3 mit weiteren
Hinweisen). Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den
Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben
befragt (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3.4.1 mit
Hinweis auf 6B_531/2012 vom 23.4.2013 E. 3.3). Im vorliegenden Fall waren die Angaben
des Beschuldigten weder unvollständig noch widersprüchlich und sie begründeten
keinerlei Verdachtsmomente, weshalb die Arbeitslosenkasse bzw. die zuständige
Sachbearbeiterin darauf abstellen durfte. Die Behörde ist demnach ihrer
Prüfungspflicht ausreichend nachgekommen. Der von der Verteidigung erhobene
Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens geht fehl.
Gestützt auf das aktive arglistige
Täuschungsverhalten des Beschuldigten, der wahrheitswidrig angab, er habe in
den Monaten Juli bis September 2017 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, wurde die
Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse in einen Irrtum versetzt. Sie berechnete
den Anspruch des Beschuldigten auf Taggelder in der falschen Annahme, dieser
erziele kein eigenes Einkommen, und setzte diesen Anspruch für die Monate Juli
– September 2017 auf insgesamt CHF 5'790.70 fest. Durch die Auszahlung bzw.
Verrechnung dieses zu hohen Betrages erlitt die Arbeitslosenkasse einen Schaden
von insgesamt CHF 4'344.00, den sie mit Rückforderungsverfügung vom 22.
November 2017 gegenüber dem Beschuldigten geltend machte. Die objektiven
Tatbestandsmerkmale des Betruges sind damit erfüllt.
Der Beschuldigte sagte aus, er sei sich
bewusst gewesen, gegen die Melde- und Auskunftspflicht der
Arbeitslosenversicherung verstossen und aufgrund seiner falschen Angaben zu
viel Arbeitslosengeld bezogen zu haben. Es sei ihm klar, dass er sich strafbar
gemacht habe.
Das Bundesgericht erwog in seinem
Rückweisungsentscheid vom 22. April 2021, unter dem Aspekt der Arglist dränge
sich die Frage auf, ob der Beschwerdeführer überhaupt habe annehmen können, das
Zwischeneinkommen gegenüber der Arbeitslosenversicherung verheimlichen zu
können, wenn von Vornherein gewiss gewesen sei, dass die betreffende Täuschung
keinen Bestand haben werde. Bei diesen speziellen Voraussetzungen wäre dem
Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes – und der
Unschuldsvermutung nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt seiner Falschangaben
nicht habe annehmen müssen, der Arbeitgeber werde im Wissen über den laufenden
Bezug der Arbeitslosenentschädigung die bei Zwischenverdienst vorgeschriebenen
Schritte einleiten. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden könne, entfalle
die im Bereich der Sozialversicherung typische Ausgangslage für die Beurteilung
der Arglistfrage.
Nachdem insbesondere aufgrund der
zusätzlichen Beweiserhebungen im Neubeurteilungsverfahren feststeht, dass die
damalige Arbeitgeberin D.___ nicht wusste, dass der Beschuldigte bei der
Arbeitslosenversicherung gemeldet war und bei ihnen einen Zwischenverdienst
erwirtschaftete, erübrigen sich Ausführungen zu diesen Erwägungen des
Bundesgerichts. Der Beschuldigte sagte bereits vor der ersten Instanz aus, er
sei von der Firma D.___ damals direkt angefragt worden, ob er wieder bei ihr arbeiten
wolle. Er hat nie behauptet, er habe der Firma mitgeteilt, dass er bei der
Arbeitslosenversicherung gemeldet sei, weshalb ohne weiteres ausgeschlossen
werden kann, dass die Firma darüber informiert war. Es wäre am Beschuldigten
gelegen, dies der Arbeitgeberin und/oder der Arbeitslosenversicherung
mitzuteilen. Er hatte es somit in der Hand, diese Information fliessen zu lassen
oder eben nicht. Er hat das unbestrittenermassen nicht getan und stattdessen
gegenüber dem RAV wahrheitswidrig angegeben, er sei nicht erwerbstätig. Weshalb
es unter diesen Umständen hätte gewiss sein sollen, dass seine Täuschung keinen
Bestand haben werde, ist nicht ersichtlich.
Unter diesen Voraussetzungen sind der
Vorsatz bezüglich der Täuschung, der Arglist, des Irrtums und der
Vermögensverschiebung sowie die ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht und
damit die subjektiven Tatbestandselemente von Art. 146 Abs. 1 StGB
ebenfalls ohne Weiteres zu bejahen.
Der Beschuldigte ist wegen Betruges im
Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4.3 Eine Prüfung des Tatbestandes von
Art. 148a StGB (Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung
oder der Sozialhilfe) entfällt hiermit: Art. 146 StGB geht Art. 148a StGB vor
(Jenny Burckhardt/Marlen Schultze in: Praxiskommentar zum StGB, Art. 148a
StGB N 14).
IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc Thommen
in: PK StGB, a.a.O., Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen
haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines
Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen
finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch
herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der
sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil II, Bern, 1989, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der
ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall
zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände
nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei
der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In
einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom
24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für
jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil
des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E.
5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen
(BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche
Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche
Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich
überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der
Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120
f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; je mit
Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der
Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten
Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht
ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie
es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet
(BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach
der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009
vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
1.3 Bei der Wahl der Sanktionsart sind
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 182 E. 4.1 S. 85).
1.4 Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe
oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe
gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB
eine Gesamtstrafe.
Die Begehung eines Verbrechens oder
Vergehens während der Probezeit bildet also einen möglichen Widerrufsgrund. Die
neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen,
nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein. Allerdings führt ein
während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum
Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur
erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu
erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass
die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut
gestellt werden muss.
Die Anforderungen an die Prognose der
Legalbewährung für den Widerrufsverzicht sind unter neuem Recht weniger streng.
Es soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der
Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht eine günstige
Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Eine bedingte Strafe
ist also nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der
Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit
eine eigentliche Schlechtprognose besteht.
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des
Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände
vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen
auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der
Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Dabei sind die
persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen.
In die Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer
Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die
neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum
Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe
abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte
ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter
Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die
neue Strafe i.S. von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt
ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 140 E. 4).
2. Konkrete
Strafzumessung
Schwerste Straftat /
Strafrahmen
Die schwerste Straftat,
für welche es nachfolgend die Einsatzstrafe zu bestimmen gilt, ist der Betrug.
Der Strafrahmen erstreckt sich für diesen von einer Geldstrafe bis zu einer
fünfjährigen Freiheitsstrafe. Für die vorliegenden SVG-Widerhandlungen sieht
das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Strafart / anwendbares Recht
Der Beschuldigte ist mehrfach und zum
Teil einschlägig vorbestraft. Er delinquierte erneut während der Probezeit
zweier Vorstrafen, die als bedingt bzw. teilbedingt vollziehbare Geldstrafen
ausgesprochen worden waren. Auch wurde bereits der unbedingt zu vollziehende
Strafanteil von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gemäss Urteil vom 16.
November 2017 vollzogen, ohne dass dies den Beschuldigten nachhaltig zu
beeindrucken vermochte. Unter diesen Umständen kommt die Ausfällung einer
Geldstrafe im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage; es muss für alle
Delikte eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Auch die Verteidigung
beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zur Abgeltung der
rechtskräftigen Schuldsprüche. Dies mit der Begründung, aufgrund der Schulden
von Herrn A.___ sei davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht den nötigen
nachhaltigen Warneffekt entfalte (Plädoyernotizen S. 10).
Da eine Freiheitsstrafe zu verhängen
ist, ist wegen fehlender Gleichartigkeit der Strafen keine Zusatzstrafe zum
Urteil vom 16. November 2017 auszusprechen.
Per 1. Januar 2018 trat eine
Teilrevision des Sanktionenrechts des StGB in Kraft. Der Beschuldigte beging die
Haupttat (Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB) vor und die
SVG-Widerhandlungen nach Inkrafttreten dieser Teilrevision. Die Strafzumessung
ist jedoch gesamthaft, d.h. für sämtliche Delikte vorzunehmen (vgl. auch
nachfolgende Gesamtstrafenbildung). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist, erweist sich das neue Recht im konkreten Fall nicht als
milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB. Für die nachfolgend vorzunehmende
Strafzumessung kommt demnach das alte Recht zur Anwendung.
Tatkomponenten
-
Ausmass des verschuldeten
Erfolges
Der Deliktsbetrag fiel mit
CHF 4'344.00 für einen Betrug vergleichsweise tief aus.
Allerdings liegt dieser Deliktsbetrag
auch nicht in der Nähe des Grenzwertes für den geringen Schaden bzw. den
geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1
StGB (geringfügiges Vermögensdelikt), der vom Bundesgericht auf CHF 300.00
festgesetzt wurde (BGE 142 IV 129 E. 3.1 S. 133).
-
Art und Weise der
Herbeiführung dieses Erfolges
Umfangreiche Vorkehrungen oder eine
zeitintensive Planung waren für den begangenen Betrug nicht erforderlich. Die
Tatbegehung war dem Beschuldigten mit anderen Worten vergleichsweise leicht
gefallen: Ohne nennenswerten Aufwand war es ihm möglich, mit wahrheitswidrigen
schriftlichen Angaben, deren Überprüfung weder möglich noch zumutbar war, die
Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse zu täuschen und eine zu hohe Auszahlung zu
erwirken. Dieses Vorgehen muss als dreist bezeichnet werden. Eine besonders
grosse kriminelle Energie ist in diesem Tatvorgehen jedoch nicht zu erkennen.
Zu Lasten des Beschuldigten ist zu
berücksichtigen, dass sich die deliktische Tätigkeit über den Zeitraum von zwei
Monaten erstreckte (mit Wirkung für drei Monate) und der Beschuldigte insgesamt
dreimal falsche Angaben machte, um von der Arbeitslosenkasse Taggelder im Gesamtbetrag
von CHF 4'344.00 unrechtmässig zu beziehen: Der Beschuldigte gab nicht nur am
21. Juli 2017, sondern in der Folge auch am 21. August und 21.
September 2017 gegenüber der Arbeitslosenkasse wahrheitswidrig an, kein Erwerbseinkommen
erwirtschaftet zu haben. Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte von sich aus
sein deliktisches Verhalten beendet hätte, lassen sich nicht erkennen. Das
täuschende Verhalten des Beschuldigten flog auf, weil es zu einem Doppelbezug
von Kinderzulagen kam (zum einen zahlte der Arbeitgeber Kinderzulagen aus, zum
anderen bezahlte die öffentliche Arbeitslosenkasse einen entsprechenden Zuschlag
zum Taggeld, ein Äquivalent zur Kinderzulage; vgl. Einvernahme der Zeugin G.___
vor erster Instanz, S-L 65).
-
Willensrichtung des Täters
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz. Er zielte mit seinen falschen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse wissentlich
darauf ab, Taggelder zu erhalten, auf die er in dieser Höhe keinen
rechtmässigen Anspruch hatte.
-
Beweggründe
Dem Betrug lagen finanzielle Motive zu
Grunde. Der Beschuldigte fühlte sich ungerecht behandelt und wollte die
Einstelltage, die die öffentliche Arbeitslosenkasse zufolge selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit (vgl. Einvernahmeprotokoll der Zeugin G.___, S-L 67) und, nach
den Aussagen des Beschuldigten, das RAV zu Folge der verspäteten Abgabe von
Bewerbungsunterlagen (vgl. Stawa 42) verfügt hatten, in einem Akt der
Selbstjustiz «kompensieren». Dass sich der Beschuldigte mit seiner Familie
aufgrund der verfügten Einstelltage damals in einem existentiellen finanziellen
Engpass befand, ist zu verneinen, zumal er seine frühere Arbeitsstelle am
29. Juni 2017 seinerseits per 3. Juli 2017 (Stawa 6) gekündigt hat und er im
Juli 2017 seinen Angaben gemäss mit seiner Familie Ferien machte (Stawa 4). Er
befand sich jedenfalls nicht in einer ausweglosen Situation. Er hat in der
Schweiz die Schulen besucht und erfolgreich eine Berufslehre abgeschlossen. Mit
den rechtlichen und sozialen Institutionen der Schweiz ist er demzufolge vertraut
und im Umgang mit Behörden erfahren. Er hätte sich deshalb ohne Weiteres
rechtsgetreu verhalten können. Gegen die verfügten Sperrtage hätte er sich juristisch
zur Wehr setzen und/oder vom Sozialamt Unterstützung verlangen können. Er
wusste, dass ihm in der Schweiz keine existenzielle Notlage drohte, sondern ihm
und seiner Familie aufgrund der Sozialhilfeleistungen ein menschenwürdiger
Lebensstandard garantiert war.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der
Tatkomponenten von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die
Einsatzstrafe ist auf vier Monate festzusetzen.
Asperation für die weitere Delinquenz
Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der
bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
StGB angemessen zu erhöhen. Dabei geht es erstens um die Entwendung eines
Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), als der Beschuldigte
am 19. April 2018 den Autoschlüssel des Personenwagens […] (dessen Halter der
Vater des Beschuldigten war) hinter der Eingangstür zur elterlichen Wohnung unerlaubt
behändigte und den PW zum Gebrauch entwendete, um Einkäufe zu erledigen (vgl.
AnklS. Ziff. 2). Zweitens muss der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit b SVG, Art. 10 Abs. 2
SVG) bestraft werden, denn er lenkte am 19. April 2018 das Motorfahrzeug,
obwohl ihm der erforderliche Führerausweis seit dem 7. Juni 2008 entzogen war
(vgl. AnklS. Ziff. 3). Der Beschuldigte missachtete auf diese Weise aus reiner
Bequemlichkeit SVG-Normen von grundlegender Bedeutung. Als angemessen erweisen
sich für jedes SVG-Delikt 30 Strafeinheiten (total 60 Strafeinheiten). In
Anwendung des Asperationsprinzips ist die Strafe insgesamt um einen Monat Freiheitsstrafe
zu erhöhen, so dass vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine
Freiheitsstrafe von fünf Monaten resultiert.
Täterkomponenten
-
Vorleben
Zum Vorleben des Beschuldigten ist
gestützt auf die Vorakten sowie die Befragungen vor erster und zweiter Instanz
Folgendes bekannt:
Der Beschuldigte wurde 1984 in Mazedonien
(seit 2019 Nordmazedonien) geboren. Im Alter von zehn Jahren kam er im Rahmen eines
Familiennachzuges mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz, wo
sein Vater bereits seit mehreren Jahren arbeitete. Der Beschuldigte lebte in [...],
wo er auch die Primarschule sowie zwei Jahre die Oberstufe besuchte.
Der Beschuldigte verbrachte seine
Jugendzeit ab dem 15. Lebensjahr in verschiedenen Heimen […]. Ab März 2000
befand er sich in […] in der […] (anfänglich im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme, dann gestützt auf die mit Urteil des Jugendgerichts Solothurn-Lebern
vom 9. April 2001 angeordnete Heimeinweisung, vgl. Vorakten, Dossier
Migrationsamt AS 43 ff., nachfolgend zitiert «Migrationsamt»). Dort schloss der
Beschuldigte die Schule ab und absolvierte eine vierjährige Lehre als
Carrosseriespengler. Per 3. Juli 2004 wurde der Beschuldigte aus der
Massnahme der Heimeinweisung bedingt entlassen und für die Dauer der Probezeit
unter die Schutzaufsicht einer Sozialarbeiterin gestellt (vgl. Migrationsamt 87
f.). Der Beschuldigte nahm in der Folge eine Arbeitsstelle als Carrosseriespengler
im Raum Zürich an, entschied sich aber nach einem Jahr, wieder in die Region […]
zurück zu kehren. Der Beschuldigte konnte in der Region keine Anstellung als
Carrosseriespengler finden. Es folgten temporäre Arbeitseinsätze im
Schichtbetrieb ausserhalb des erlernten Berufes, so beispielsweise bei den
Firmen H.___ und I.___. In den Jahren 2011 bis 2013 arbeitete der Beschuldigte
als selbständig erwerbender Garagist in […]. Auf Grund des schlechten
Geschäftsganges musste er diesen Betrieb schliesslich einstellen. Seit dieser
Zeit erwirkte der Beschuldigte regelmässig Betreibungen und Verlustscheine. Nach
der Schliessung seines Geschäfts erfüllte der Beschuldigte aufgrund der
Vermittlung von Personalbüros diverse kürzere Arbeitseinsätze. Dazwischen
folgten immer wieder Perioden in welchen der Beschuldigte arbeitslos war. Es
gelang ihm nicht mehr, eine Festanstellung zu erhalten. Sein längster
Arbeitseinsatz nach der Selbständigkeit betrug nach seinen eigenen Angaben ein
Jahr.
Aus dem aktuellen Strafregisterauszug
gehen folgende Vorstrafen hervor:
-
Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2015:
-
Schuldspruch wegen
Urkundenfälschung;
-
Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit
einer Probezeit von drei Jahren, Busse von CHF 600.00.
-
Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. November 2017:
-
Schuldspruch wegen
Übertretung nach Art. 19a BetmG (mehrfache Tatbegehung), Fahren in
fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen
eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises;
-
Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für
80 Tagessätze mit einer Probezeit von drei Jahren.
Die zwei verzeichneten Vorstrafen wirken
sich negativ auf die Beurteilung aus. Sie zeugen von einer erheblichen
Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Vorstrafen
wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises einschlägig sind und die vom
Beschuldigten im September 2014 begangene Urkundenfälschung (Strafbefehl vom
24.7.2015) einen ähnlichen Charakter aufweist wie der vorliegend zu beurteilende
Betrug zu Lasten der Arbeitslosenversicherung: Der Beschuldigte fälschte damals
in der unrechtmässigen Absicht, einen Monat länger Sozialhilfe zu beziehen,
einen Arbeitsvertrag, indem er dessen Beginn falsch datierte (vorgetäuschter
späterer Stellenantritt). Der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes unterlag
gestützt auf den vom Beschuldigten eingereichten Arbeitsvertrag einem Irrtum
und löste die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen aus (vgl. Vorakten Stawa,
Strafakten STA.2014.4411, nicht paginiert), obwohl der Beschuldigte in derselben
Zeit ein Erwerbseinkommen erzielte.
-
Fremdenpolizeiliche
Interventionen
Am 14. Dezember 1994 erteilte das
kantonale Migrationsamt dem Beschuldigten erstmals eine Aufenthaltsbewilligung.
Seit dem 7. Oktober 2004 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C
(Stawa 71). Seit der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz kam es zu zwei
fremdenpolizeilichen Interventionen: Er wurde am 15. November 2001 vom Migrationsamt
des Kantons Solothurn als Folge seiner jugendgerichtlichen Verurteilung vom 9.
April 2001 ermahnt (Akten Migrationsamt S. 49). Am 4. Oktober 2010 musste er
verwarnt werden (vgl. Akten Migrationsamt S. 179 f.).
-
Nachtatverhalten
Der
Beschuldigte war bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 8. März 2018
in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt geständig, was aber mit Blick
auf die Tataufklärung nicht ins Gewicht fiel: Die Beweislage war zu diesem
Zeitpunkt aufgrund einer Vielzahl von schriftlichen Dokumenten klar. Der
Beschuldigte unternahm bislang keine Bemühungen, den von ihm deliktisch
erlangten Betrag von CHF 4'344.00 der Arbeitslosenkasse (in Raten)
zurückzuzahlen. Seit dem ersten Urteil des Berufungsgerichts (26.9.2019) wurde
der Beschuldigte im Januar 2020 erneut straffällig und wurde von der Staatsanwaltschaft
wegen Konsums von zwei Gramm Kokain zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise
zu drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Strafbefehl vom 5.11.2020; siehe
ergänzende Akten des MISA S. 445 f.). Bezüglich weiterer Vorhalte
(Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung) erliess die Staatsanwaltschaft
zufolge Rückzugs des Strafantrages eine Nichtanhandnahmeverfügung (ergänzende
Akten MISA S. 443 ff.).
-
Aktuelle persönliche
Verhältnisse
Der Beschuldigte ist seit 2010 mit der ungarischen
Staatsangehörigen J.___ verheiratet und Vater von vier Kindern mit den
Jahrgängen 2010, 2011, 2014 und 2018. Die Kinder verfügen über ungarischen und
mazedonischen Pässe sowie eine C-Bewilligung, die Ehefrau über die
B-Bewilligung, welche jedoch vom Bestehen der C-Bewilligung des Beschuldigten
abhängig ist. Die Eltern des Beschuldigten sind nach wie vor in [...] wohnhaft.
Seine Schwester lebt mit ihrer Familie in […]. In seinem Heimatort in Nordmazedonien
haben seine Eltern gemäss den Angaben des Beschuldigten in der Neubeurteilungs-Verhandlung
vom 23. September 2021 ein Haus. Sein Onkel, der dort gelebt habe, sei nun verstorben,
die Tante (väterlicherseits) lebe noch. Diese habe eine Tochter, welche auch
Kinder habe. Der verstorbene Onkel habe auch Kinder hinterlassen. Bevor er, der
Beschuldigte, als Zehnjähriger in die Schweiz gekommen sei, sei er in Mazedonien
zur Schule gegangen. (Auf Frage) Er könne mazedonisch lesen und schreiben, aber
er habe es nun halt nie mehr angewendet. Mit seinen Eltern rede er türkisch.
Auch im Dorf, wo er herkomme, rede man türkisch. Im Rahmen früherer
Einvernahmen führte der Beschuldigte aus, er spreche die mazedonische Sprache,
könne jedoch die (kyrillische) Schrift weder schreiben noch lesen. Letztmals
sei er im Jahre 2014 in Nordmazedonien gewesen. Er sei damals wegen der
Beschneidung seiner Söhne in sein Herkunftsland gereist. Dort seien die Söhne
operiert worden und darauf habe man im Sinne der kulturellen Tradition ein
Beschneidungsfest gegeben. Seither war der Beschuldigte – auch bedingt durch
Corona – nicht mehr in Nordmazedonien.
Der Beschuldigte hat 2019, kurz vor der Berufungsverhandlung
vom 26. September 2019, sein von Vornherein befristetes Arbeitsverhältnis
als Carrosseriespengler bei der K.___ beendet. Über ein
Personalvermittlungsbüro war er anschliessend als Carrosseriespengler bei der L.___
tätig. Der Einsatzvertrag war auf maximal drei Monate befristet, wobei der
Beschuldigte auf eine Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hoffte.
Im Zuge des noch pendenten Gesuchs um Verlängerung der Kontrollfrist seiner
Niederlassungsbewilligung gab der Beschuldigte gegenüber dem Migrationsamt an, er
sei erwerbstätig. Am 4. November 2019 und am 28. Januar 2020 teilte er dem MISA
telefonisch mit, er habe zwischenzeitlich seine Anstellungen verloren. Mit
E-Mail vom 9. April 2021 informierte die M.___, Zürich, für A.___ sei ab
dem 13. April 2021 ein Arbeitsplatz vorgesehen. Anlässlich eines
Telefongesprächs vom 13. April 2021 gab der Beschuldigte an, er arbeite nun für
die N.___ (Bericht des Migrationsamts vom 30.7.2021, S. 1). Mit Eingabe vom 13.
September 2021 reichte der Beschuldigte einen Einsatzvertrag der O.___ ein.
Vertragsbeginn war der 13. April 2021, die Einsatzdauer war unbefristet. Der
Einsatz war für eine «P.___», c/o N.___. Betreffend diesen Arbeitseinsatz
wurden Lohnabrechnungen für die Monate April und Mai 2021 eingereicht. Es
folgte ein Einsatzvertrag der Personalvermittlung «Q.___» bei der Firma R.___,
mit Einsatzbeginn 13. Juli 2021, befristet auf max. drei Monate.
Der Beschuldigte führte in der
Neubeurteilungs-Verhandlung vom 23. September 2021 zu seiner
Erwerbstätigkeit im Kanton Wallis aus, er arbeite gegenwärtig bei der Firma N.___
Schicht (Herstellung der Moderna-Impfungen). Er habe noch einen anderen Job,
für den er sich beworben habe. Diese Firma habe ihn «eigentlich» angenommen.
Die Firma befinde sich in [...], dort könne er mit dem Fahrrad hinfahren. Es
passe dann alles, die Kinder seien in der Schule, sie hätten eine Wohnung in […]
und er einen Job, wo er mit dem Velo zwei Minuten Anfahrt habe. Die Firma
heisse S.___ (Alu-Herstellung). Wenn er bei der N.___ aufhöre, werde er von der
Firma S.___ ab 1. Oktober 2021 fest angestellt. Die erste Besprechung bei
dieser Firma sei super gelaufen. Am 24. September 2021 habe er nochmals eine
Besprechung bei dieser Firma. Und wenn es o.k. sei, würde diese ihm den Vertrag
machen, damit er per 1. Oktober 2021 fest angestellt zu arbeiten beginnen könne.
In der Zeit vor dem Umzug ins Wallis sei es auch schwierig auf dem Arbeitsmarkt
gewesen, weil er (wegen des Strafverfahrens und der Landesverweisung) ja keinen
C-Ausweis mehr gehabt habe. Er habe vom MISA jeweils eine Ausländer-Bestätigung
erhalten, auf welcher die Landesverweisung vermerkt gewesen sei. Und jeder
Arbeitgeber, der das gelesen habe, habe sich gefragt, was mit ihm, dem
Beschuldigten, denn los sei. So habe er viele Jobs verloren. (Auf Frage) Bei
der Firma T.___ sei er nicht geblieben, weil es krasse Arbeitsverhältnisse
seien. Dort würden immer wieder andere Leute aus Polen, Ungarn und Tschechien
arbeiten. Die Anstellung sei zwar unbefristet gewesen, aber er habe dort
gekündigt und sei zur R.___ Firma gegangen. Dies sei ein befristeter Einsatz
gewesen. Auf die Frage, weshalb er denn von einer unbefristeten zu einer
befristeten Arbeitsstelle gewechselt habe: Weil es ihm bei der ersten Arbeitsstelle
nicht so gepasst habe. Er habe auch gedacht, dass er bei der Fa. R.___
vielleicht bleiben könne. Er habe dort besser verdient. Aber er habe nicht
bleiben können. Er habe dort ca. eineinhalb Monate gearbeitet. Seit Mitte
August 2021 arbeite er bei der Firma N.___. Er befinde sich in der Probezeit
einer unbefristeten Anstellung. Er gebe diese Arbeitsstelle aber auf und wolle
zur Firma S.___ wechseln, weil diese näherliege und passender sei. Bei der N.___
sei er am Abend gar nicht müde. Er wolle einen Job, bei dem er sich anstrengen
müsse und am Abend müde sei und dies sei bei der neuen Stelle so. Bei der N.___
sei er gegenwärtig im Monatslohn angestellt und verdiene CHF 6'200.00 brutto.
Dazu kämen Kindergelder: für das erste und zweite Kind CHF 275.00 und ab dem
dritten Kind CHF 375.00. Total erhalte er somit CHF 1’300.00 Kindergelder
im Kanton Wallis. Am neuen Ort würde er CHF 6'700.00 verdienen und CHF 1’300.00
Kinderzulagen erhalten. Da könnte er also nun einen Dauer-Abzahlungsvertrag
abschliessen.
Gemäss dem vom Berufungsgericht 2019 eingeholten
Bericht der Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 23. September 2019 erhielten
der Beschuldigte und seine Familie in der Zeit vom 8. August 2018 bis und mit
Juni 2019 Sozialhilfeleistungen im Betrag von total CHF 13'200.00. Ab 16.
April 2020 musste die Familie erneut sozialhilferechtlich unterstützt werden.
Mit E-Mail vom 12. April 2021 teilten die Sozialen Dienste Oberer Leberberg
mit, dass die Familie seit dem 31. Januar 2021 keine Sozialhilfe mehr beziehe
(Bericht des Migrationsamtes vom 30.7.2021, S. 1). Gemäss Mail-Antwort der
Dienststelle für Bevölkerung und Migration in Sitten vom 13. September 2021 hat
der Beschuldigte im Kanton Wallis bis anhin keinen Antrag auf Sozialhilfe
gestellt.
Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 9.
Januar 2018 wurden über den Beschuldigten 143 Verlustscheine in der Höhe von
insgesamt CHF 187'865.95 ausgestellt (Stawa 71 f.). Mittlerweile sind es 196
Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 264'383.15 (hiesiger Auszug aus dem
Betreibungsregister vom 1.9.2021). Die Betreibungen gehen weiter. Wie dem
Auszug aus dem Betreibungsregister des Kanton Wallis vom 2. September 2021 zu
entnehmen ist, sind seit dem Zuzug im Juni 2021 bereits vier Betreibungen und
eine Pfändung im Gesamtbetrag von CHF 8'470.00 eingeleitet worden. Davon
handelt es sich nur in einem Fall um eine alte Betreibung, welche noch auf die
Zeit in [...] zurückgeht.
-
Folgeberücksichtigung
Im Rahmen der Täterkomponente ist auch
die sog. Folgeberücksichtigung vorzunehmen. Es ist zu prüfen, ob dem
Beschuldigten neben der im vorliegenden Verfahren auszusprechenden Strafe
weitere Sanktionen auferlegt werden, da die pönalen Folgen in ihrer Gesamtheit
– d.h. als Sanktionenpaket – schuldangemessen sein müssen. Der Beschuldigte
wird – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen erschliesst (vgl. Ziff. V.) –
gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit e StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.
Diese Massnahme hat pönalen Charakter und ist deshalb im Rahmen des
Sanktionenpakets strafmindernd zu berücksichtigen.
Die auf der einen Seite belastenden
Vorstrafen und die auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Folgen der
Verurteilung (Landesverweisung) gleichen sich in etwa aus, so dass die
Täterkomponenten insgesamt als neutral einzustufen sind, womit es bei einer
Freiheitsstrafe von fünf Monaten bleibt.
-
Vollzugsform
Legalprognostisch negativ zu werten sind
die – teilweise einschlägigen – Vorstrafen. Hinzu kommt, dass auch der Vollzug
der teilbedingten Geldstrafe gemäss Urteil vom 16. November 2017 den
Beschuldigten nicht von weiteren Straftaten abhalten konnte. Gegen die
Legalbewährung des Beschuldigten sprechen zudem die Delinquenz während
laufender Probezeit und während laufender Strafuntersuchung sowie die erneute
Delinquenz im Januar 2020 (Verurteilung wegen Konsums von Kokain). Der
Beschuldigte ist offensichtlich nicht gewillt oder in der Lage, sich
rechtskonform zu verhalten. Es muss deshalb insgesamt von einer ungünstigen
Legalprognose ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind folglich nicht
erfüllt. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
-
Widerrufsverfahren
Der vom Beschuldigten im Zeitraum von Juli
bis September 2017 begangene Betrug fiel in die dreijährige Probezeit der mit
Urteil vom 24. Juli 2015 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF
30.00. Neben diesem Verbrechen beging der Beschuldigte am 19. April 2018 zwei
Vergehen (Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führen eines
Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises), die in die vorerwähnte
Probezeit sowie in die Probezeit gemäss Urteil vom 16. November 2017
(Strafaufschub für einen Strafanteil von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00) fiel. Der
Widerruf des mit Urteil vom 24. Juli 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs ist
mittlerweile aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich (Art. 46 Abs. 5 StGB).
Es ist davon auszugehen, dass der
Vollzug der mit dem vorliegenden Urteil verhängten Strafe die nötige
Warnwirkung haben und auf den Beschuldigten einen gehörigen Eindruck machen
wird. Unter Berücksichtigung dieses Strafvollzuges kann auf den Widerruf des
mit Urteil vom 16. November 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs verzichtet
werden. Stattdessen wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB die
Probezeit um ein Jahr zu verlängert.
V. Landesverweisung
und SIS-Ausschreibung
1. Die Verurteilung wegen Betrugs nach
Art. 146 StGB im Bereich der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sieht Art.
66a Abs. 1 lit. e StGB eine obligatorische Landesverweisung vor. Das
Berufungsgericht sprach am 26. September 2019 eine Landesverweisung von fünf
Jahren aus. Es kann vorab auf die allgemeinen Ausführungen des
Berufungsgerichts zur obligatorischen Landesverweisung verwiesen werde (US 25
ff.):
2.1 Die von Volk und Ständen
angenommene Verfassungsinitiative und deren Umsetzung durch das
verfassungsrechtlich berufene Organ des Bundesparlaments führt zu einer klaren
Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung (BGE 145 IV 55 E.4.3 S. 62). Nach
Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer
Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in
den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt
wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten
gehört unter anderem der Betrug im Bereich einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe (lit. e). Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt –
mit Ausnahme des Wiederholungsfalls, der Art. 66b StGB regelt – mindestens fünf
und maximal 15 Jahre. Das Gericht hat bei der Festlegung der Dauer der
Landesverweisung insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten (Carlo Bertossa in: PK StGB, a.a.O., Art. 66a StGB N 7 mit
Verweis auf die Botschaft S. 6021).
Ausländer sind alle Personen, die im
Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den
ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,
ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe
verurteilt wird.
2.2 Das Gericht kann nach Art. 66a Abs.
2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn
diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde
(sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz
nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).
Art. 66a Abs. 2 StGB ist zwar als
«Kann»-Vorschrift formuliert, was aber nicht heisst, dass das Gericht frei
entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Sind
die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, verlangt das in Art. 5
Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung
abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 f. sowie Urteil des Bundesgerichts
6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.2.3).
Art. 66a StGB lässt mit der
Härtefallklausel in Abs. 2 eine individuelle Einzelfallbeurteilung zu (Urteil
des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.2, zur Publikation
vorgesehen). Die Härtefallklausel ist nach der Intention des Gesetzgebers und
dem Gesetzeswortlaut restriktiv anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts
6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.2; 6B_907/2018 vom 23.11.2018 E. 2.3 mit Hinweis
auf 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5). Bei deren Prüfung hat das Gericht
namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder
aufgewachsenen Ausländern (sog. «Secondos») Rechnung zu tragen (vgl. Satz 2),
zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat haben. Abs. 3 der
genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer Landesverweisung in
den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und
Art. 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises Absehen von
der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der beschuldigten Person
zu einem schweren persönlichen Härtefall führt.
Im Rahmen der Härtefallprüfung sind
einerseits die Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz und andererseits
seine Reintegrationschancen in seiner Heimat zu untersuchen. Im Einzelnen sind
die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und
Ausbildungssituation sowie die Resozialisierungschancen zu gewichten, wobei
jeweils die Situation in der Schweiz und im Heimatland zu berücksichtigen ist
(Busslinger/Übersax in: plädoyer 5/16 S. 96 ff.).
2.3 Wird der schwere persönliche
Härtefall bejaht, ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das
öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der
beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausweisung
in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, sind die folgenden
Kriterien zu berücksichtigen: Die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in der
Schweiz, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und
wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmestaat
und das Ausmass seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Weiter ist der Schweregrad
der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen (Gless/Petrig/Tobler in: forum poenale
2/2018, S. 97 ff.).
Bei der Prüfung der öffentlichen
Interessen an einer Landesverweisung ist die Höhe der ausgefällten Strafe, die
Deliktsart, die strafrechtliche Vorbelastung sowie die Frage, ob die betroffene
Person bereits einmal eine Freiheitsstrafe verbüssen musste und vom
Migrationsamt hat verwarnt werden müssen, zu berücksichtigen
(Busslinger/Übersax a.a.O., S. 103).
Überwiegen die öffentlichen Interessen,
so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine
Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines Härtefalls
stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die privaten
Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das
öffentliche Interesse, ist von einer Landesverweisung abzusehen.
2.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird die
Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von fünf bis
15 Jahren ausgesprochen. Die Landesverweisung enthält Elemente einer Massnahme,
die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen soll; aufgrund des
Strafcharakters sollen aber gleichwohl die Strafzumessungsgründe berücksichtigt
werden (BGE 104 IV 222 E 2b; 117 IV 229 E. 1c; diese Entscheide ergingen zwar
zur Zeit der altrechtlichen Landesverweisung gemäss aArt. 55 StGB; da die
neurechtliche Landesverweisung jedoch dieselben Elemente umfasst, kann auf die
altrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden).
3.1 Im vorliegenden Fall hat
sich der Beschuldigte wegen Betrugs i.S. von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil
der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und damit zum Nachteil einer
Sozialversicherung schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat für die sog.
obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB).
3.2 In einem ersten Schritt
ist zu prüfen, ob die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen
des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 26. September 2019 verwiesen werden
(US 27 ff):
3.2.1 Der Beschuldigte kam im Rahmen des
Familiennachzuges im Jahre 1994 im Alter von 10 Jahren zusammen mit seiner
Mutter und seiner Schwester in die Schweiz, wo sein Vater bereits lebte und
arbeitete. Er besuchte in der Schweiz sodann die Schulen und erlernte – im
Rahmen einer vom Jugendgericht Solothurn-Lebern ausgesprochenen Massnahme – den
Beruf eines Carrosseriespenglers. Der Beschuldigte ist heute 37 Jahre alt und
hat somit 27 Jahre seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht, wobei
dazu auch die wichtigen Jahre der Pubertät und der Adoleszenz gehören. Er ist
damit als Person zu qualifizieren, welche prägende Jahre ihres Lebens in der
Schweiz verbracht hat und hier aufgewachsen ist (Matthias Zurbrügg/Constantin
Hruschka in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 124 f.). Diesem
Umstand ist gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB bei der Prüfung des persönlichen
Härtefalls Rechnung zu tragen.
3.2.2 Die Eltern des Beschuldigten leben
in [...], seine Schwester ist in […] wohnhaft. Mit ihnen verbindet der
Beschuldigte eine tatsächlich gelebte und nahe Beziehung. Er führte am 25.
September 2019 vor dem Berufungsgericht aus, er sehe seine Eltern täglich und
treffe seine Schwester im Durchschnitt einmal pro Woche. Inzwischen hat er
seinen Wohnsitz nach […] verlegt, ist aber nach wie vor in Kontakt mit seiner
Verwandtschaft in der Schweiz. Der Beschuldigte beherrscht die deutsche Sprache
und ist somit auch diesbezüglich in der Schweiz integriert.
In Nordmazedonien hat er ebenfalls
Verwandte (eine Tante, Cousins und Cousine sowie deren Kinder), seine Eltern
besitzen dort ein Haus. Offenbar wird im Heimatdorf türkisch gesprochen. Türkisch
spricht der Beschuldigte auch mit seinen Eltern. Er spricht somit hier in der
Schweiz regelmässig die türkische Sprache, welche er auch zu Hause in
Nordmazedonien sprechen kann. Er hat vor seiner Einreise in die Schweiz in der
Schule gelernt, mazedonisch zu lesen und zu schreiben, was auch die kyrillische
Schrift beinhaltete.
3.2.3 Der Beschuldigte ist seit dem 1.
September 2010 mit der ungarischen Staatsangehörigen J.___ verheiratet, die im
Rahmen eines vom Beschuldigten gestellten Familiennachzugsgesuches ab Mai 2011
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt (Stawa 71). Aus dieser Ehe sind
vier Kinder hervorgegangen. Sowohl der Beschuldigte als auch die vor dem
Berufungsgericht im Jahr 2019 zu den familiären Verhältnissen als Zeugin
befragte Ehefrau bezeichneten Deutsch als ihre einzige Familiensprache: Mit den
Kindern werde zuhause weder die mazedonische noch die ungarische Sprache
gesprochen (vgl. obergerichtliche Einvernahmeprotokolle vom 25.9.2019). Mit
Ausnahme des jüngsten Kindes sind die Kinder eingeschult. Die Kinder sind
mazedonische und ungarische Staatsangehörige und im Besitze von
Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA (Stawa 71). Der Beschuldigte führt seit elf
Jahren eine intakte Ehe in der Schweiz. Er lebt mit seiner Ehefrau und den
minderjährigen Kindern zusammen und prägt deren Alltag massgeblich mit. Die
Landesverweisung könnte die Einheit und Gemeinschaft der Familie gefährden. Der
Beschuldigte beruft sich denn auch auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, der das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens verankert und in dessen Schutzbereich in
erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom
14.8.2019 E. 6.3.2). Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist berührt, wenn
eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts
6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3 S.
272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Die Ehefrau des Beschuldigten führte vor Obergericht
aus, sie würde nicht in der Schweiz bleiben, sondern ihrem Ehemann ins Ausland
folgen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 25.9.2019 S. 4). Auch befinden
sich die vier minderjährigen Kinder für einen Wegzug ins Ausland noch in einem
anpassungsfähigen Alter und es wäre für sie nicht unzumutbar, sich in
Nordmazedonien zu integrieren, zumal dort nach heutigen Erkenntnissen auch
Verwandte leben (Cousinen und Cousins des Beschuldigten und deren Kinder).
Unzweifelhaft ist gleichwohl, dass die
familiären Folgen im Falle einer Landesverweisung einschneidend wären. Die
Frage der Zumutbarkeit kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen unter
Ziff. V.3.3.3 letztlich offengelassen werden.
3.2.4 Der Beschuldigte konnte in
beruflicher Hinsicht in der Schweiz bisher nicht längerfristig Fuss fassen. Er
schloss zwar eine Ausbildung zum Carrosseriespengler erfolgreich ab, was seine
Integration ins Berufsleben hätte erleichtern und fördern sollen. Er konnte
dann aber nie in einer festen Anstellung auf seinem erlernten Beruf arbeiten.
Es folgten auf die Vermittlung von Personalagenturen hin in diversen Branchen
(Autocarrosserie, Industrie und Produktion) vorwiegend befristete
Arbeitseinsätze, die oft problembehaftet und von kurzer Dauer waren (vgl. die
Ausführungen des Beschuldigten zu den jeweils nur kurzen Einsätzen sowie zu
seinen Schwierigkeiten mit den hiesigen Gepflogenheiten im Bewerbungsverfahren:
S-L 78 f. und separates obergerichtliches Einvernahmeprotokoll S. 4 und 10).
Der in den Jahren 2011 – 2013 unternommene Versuch, sich als Garagist
selbständig zu machen, scheiterte und wurde für den Beschuldigten finanziell
zum Fiasko. Er musste in der Folge auch sozialhilferechtliche Unterstützung in
erheblichem Ausmass in Anspruch nehmen. Gemäss dem Bericht des Migrationsamtes
des Kantons Solothurn vom 3. April 2018 (Stawa 71 f.) wurde der
Beschuldigte mit seiner Familie im Zeitraum von 1999 bis Dezember 2016 mit
einem Betrag von total CHF 681'975.35 sozialhilferechtlich unterstützt,
wobei in dieser Summe auch die früheren Fremdplatzierungskosten des
Beschuldigten enthalten sind und der weitaus grösste Teil dieser
Sozialhilfeleistungen (CHF 632'690.40) in den Jahren 1999 bis Juli 2004
anfiel, als er sich in Jugendheimen befand (vgl. hierzu Migrationsamt S. 299). Im
Juni 2019 wurde der Beschuldigte sozialhilferechtlich unterstützt. In der Zeit
vom 8. August 2018 bis und mit Juni 2019 kamen ihm und seiner Familie erneut Sozialhilfeleistungen
im Betrag von total CHF 13'200.00 zu (vgl. Schreiben der Sozialen Dienste
Oberer Leberberg vom 23.9.2019). Zur Zeit des Berufungsurteils vom 26.
September 2019 war der Beschuldigte als Carrosseriespengler bei [… ] befristet angestellt.
Ab 16. April 2020 musste er erneut sozialhilferechtlich unterstützt werden.
Gemäss Mitteilung der Sozialen Dienste [...] bzw. des Sozialamts des Kantons
Wallis bezieht die Familie seit 31. Januar 2021 keine Sozialhilfe mehr. Zu den
aktuellen Erwerbsverhältnissen kann auf die betreffenden Ausführungen zu den
persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden. Es
kann festgehalten werden, dass auch aktuell das Erwerbsleben des Beschuldigten
von Inkonstanz geprägt ist. Kurze Erwerbseinsätze reihen sich aneinander. Dies,
obwohl dem Beschuldigten auch unbefristete Arbeitsverhältnisse angeboten
wurden. Es bleibt nach wie vor schleierhaft, weshalb sich der Beschuldigte
trotz solider handwerklicher Ausbildung als Carosseriespengler nicht dauerhaft
in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Dass dafür das Migrationsamt des Kantons
Solothurn die Schuld trägt, wie dies der Beschuldigte in der
Neubeurteilungs-Verhandlung moniert hat (Vermerk der Landesverweisung im
Ausländerausweis, welchen er den Arbeitgebern vorlegen muss), dürfte kaum die
Erklärung dafür sein, werden dem Beschuldigten doch immer wieder (teils auch
unbefristete) Stellen angeboten, die er dann regelmässig von sich aus wieder
beendet. Im Übrigen war sein Erwerbsleben schon vor diesem Eintrag von
Unstetigkeit geprägt. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen zum Vorleben
im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden.
Der Beschuldigte beteuerte in der
Neubeurteilungs-Verhandlung vom 23. September 2021, nun werde sich sein Erwerbsleben
ändern. Ab dem 1. Oktober 2021 werde er eine passende unbefristete Stelle
annehmen. Ob dem so sein wird, ist zumindest fraglich. So steht noch nicht mit
Sicherheit fest, ob er diese Stelle auch wirklich erhalten wird. Zudem ist
aufgrund seines bisherigen Umgangs mit Anstellungen mehr als fraglich, ob er
diesmal die Stelle beibehalten wird, hat er doch seit seinem Umzug in den
Kanton Wallis im Frühling 2021 bereits mehrmals die Anstellung gewechselt und
kündigte dabei u.a. Festanstellungen. Die ab 1. Oktober 2021 in Aussicht
gestellte Arbeitsstelle wäre bereits die vierte nach dem Umzug in den Kanton
Wallis. Auf entsprechende Frage führte der Beschuldigte in der
Neubeurteilungs-Verhandlung vom 23. September 2019 aus, es sei bisher keine
Lohnpfändung installiert worden, was angesichts des gegenwärtig relativ guten
Salärs doch etwas erstaunt. Bei diesem ständigen Stellenwechsel dürfte es aber
nicht einfach sein, eine Lohnpfändung zu veranlassen, zumal dies jeweils einige
Wochen dauert.
3.2.5 Die Integration des
Beschuldigten in seinem Heimatstaat Nordmazedonien kann nicht als aussichtlos
bezeichnet werden: Er spricht die mazedonische und türkische Sprache und
verfügt über eine berufliche Ausbildung als Carrosseriespengler. Beides wäre
ihm bei einem Neustart in seiner Heimat von grossem Nutzen. Die
Arbeistlosenrate hat in Nordmazedonien in den letzten zehn Jahren
kontinuierlich abgenommen und das Bruttoinlandprodukt gleichzeitig
kontinuierlich zugenommen, so auch die Im- und Exporte des Landes (https://www.laenderdaten.info/Europa/Mazedonien/wirtschaft.php).
Die Schwierigkeiten, mit welchen sich der Beschuldigte im Falle seiner
Rückführung in sein Herkunftsland konfrontiert sähe, sind aber zweifellos
gross, ist er doch nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 27 Jahren in der
Schweiz dort nicht mehr verankert. Seine Resozialisierungschancen sind deshalb
in seinem Herkunftsstaat schlechter als in der Schweiz. Vollständigkeitshalber
ist auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich mit seiner Familie in Ungarn,
dem Heimatland seiner Ehefrau, eine neue Existenz aufzubauen (unter Vorbehalt
des Verzichts einer Ausschreibung einer allfälligen Landesverweisung im
Schengener Informationssystem). Dies wäre aber aus sprachlichen Gründen wohl
schwieriger umzusetzen.
3.2.6 Unter Berücksichtigung sämtlicher
aufgeführten Kriterien muss, wie dies die erste Instanz bereits folgerte, ein
schwerer persönlicher Härtefall bejaht werden. Dies schwergewichtig unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen
ist und nun seit 27 Jahren hier ununterbrochen lebt, sowie aufgrund der
familiären Verhältnisse.
3.3 Damit ist in einem
weiteren Schritt zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an einer
Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in
der Schweiz überwiegen.
3.3.1 Betreffend die
privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist auf
die Ausführungen hiervor zu verweisen. Diese Interessen sind, nachdem ein
schwerer persönlicher Härtefall bejaht worden
ist, als gross einzustufen.
3.3.2 Zu den öffentlichen Interessen an
einer Landesverweisung ist Folgendes festzuhalten:
3.3.2.1 Der Beschuldigte wird wegen
Betruges und zwei SVG-Widerhandlungen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten
verurteilt. Katalogtat bildet der Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB, der
als Verbrechen ausgestaltet ist. Unter Berücksichtigung des gesamten
Tatspektrums, das unter die Bestimmung von Art. 146 Abs. 1 StGB fällt, geht das
Gericht von einem leichten Tatverschulden aus. Der Betrug des Beschuldigten
richtete sich gegen das Rechtsgut des (staatlichen) Vermögens. Dabei handelt es
sich um ein hochwertiges Rechtsgut. Die Verletzung der öffentlichen Ordnung
wiegt bei diesem Rechtsgut zwar nicht so schwer wie bei einem Delikt, das sich
gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität eines Opfers richtet.
Festzuhalten ist aber, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Frage der
Landesverweisung gerade die staatlichen Leistungen im Bereich der Sozialversicherung
und der Sozialhilfe als besonders schützenswert erachtet und der Beschuldigte
mit seinem Betrug genau diesen Teil des staatlichen Vermögens geschädigt hat:
Mit Annahme der Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer
(Ausschaffungsinitiative)» wurde auf Verfassungsstufe der missbräuchliche Bezug
von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe als Grund für den
Verlust des Aufenthaltsrechts verankert (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b BV) und
damit ein Schwerpunkt auf die Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs
gesetzt. In diesem spezifischen Bereich sollen nicht nur die von ausländischen
Staatsbürgern arglistig erwirkten Leistungsbezüge, sondern auch unrechtmässige
Bezüge unterhalb der Betrugsschwelle – d.h. ohne das (im vorliegenden Fall
erfüllte) qualifizierende Tatbestandselement der arglistigen Irreführung – in
aller Regel die Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. hierzu die im Rahmen
der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative neu geschaffene Strafnorm von Art.
148a StGB sowie Jenny Buchkhardt/Marlen Schultze in: PK StGB, a.a.O., Art. 148a
StGB N 1).
3.3.2.2 Die Prüfung der öffentlichen
Interessen erschöpft sich nicht in einer isolierten Betrachtung des
Anlassdeliktes. Einzubeziehen sind insbesondere die Vorstrafen des
Beschuldigten, wobei das Gericht auch die vor dem Inkrafttreten von
Art. 66a StGB begangenen Straftaten berücksichtigen darf (Urteil des
Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17.10.2018 E. 8.3.3). Hingegen dürfen aus dem
Strafregister bereits entfernte Urteile dem Beschuldigten gestützt auf Art. 369
Abs. 7 StGB dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden. Das
Bundesgericht vertrat mit Urteil 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 die
Auffassung, der Gesetzgeber habe gemäss den Materialien mit dem Verwertungsverbot
nur strafrechtlich überlegt (E. 3.2.1), Art. 369 Abs. 7 StGB sei für die
ausländerrechtliche Interessenabwägung insofern zu relativieren, als es den
Fremdenpolizeibehörden nicht verwehrt sei, aktenkundige strafrechtlich
relevante Daten auch nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung
des Verhaltens des Ausländers einzubeziehen (E. 3.2.2). Diese Rechtsprechung
bezog sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB, als die
Frage des Bewilligungsentzuges und der Wegweisung eine rein migrationsrechtliche
Massnahme darstellte. Sie lässt sich deshalb nicht ohne weiteres auf die
neurechtliche Konstellation übertragen. Angesichts des (teilweisen)
Strafcharakters der Landesverweisung und deren (Wieder)Aufnahme im
Strafgesetzbuch ist vielmehr daraus e contrario zu folgern, dass vorliegend
Art. 369 Abs. 7 StGB uneingeschränkt Geltung beansprucht.
Das öffentliche Interesse an einer
Wegweisung des Beschuldigten wird durch die beiden verzeichneten Vorstrafen aus
den Jahren 2015 und 2017 erheblich erhöht. Der Beschuldigte änderte im
September 2014 den Beginn eines Arbeitsvertrages ab, um einen Monat länger
Sozialhilfe beziehen zu können. Der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes
wurde mit der gefälschten Urkunde in den Irrtum versetzt, der Beschuldigte
arbeite ab dem 1. Oktober 2014 wieder (tatsächlicher Stellenantritt: 1.9.2014)
und löste irrtumsbedingt die Auszahlung einer Sozialhilfeleistung im Betrag von
CHF 3'686.00 aus. Mit Strafbefehl vom 24. Juli 2015 wurde der Beschuldigte
deswegen der Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen das kantonale
Sozialgesetz schuldig gesprochen (Vorakten Stawa, Strafakten STA.2014.4411).
Dieses Vorgehen ähnelt inhaltlich stark dem im vorliegenden Verfahren
beurteilten Tatmuster zu Lasten der Arbeitslosenkasse (Betrug im Bereich der
Sozialversicherung), was auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit des Beschuldigten
schliessen lässt. Erschwerend kommt hinzu, dass das deliktische Vorgehen zum
Nachteil der Sozialhilfe, begangen im Jahre 2014 – nach dem seit dem 1. Oktober
2016 in Kraft getretenen Recht – ebenfalls unter die neu geschaffene Bestimmung
von Art. 148a Abs. 1 StGB (unrechtmässiger Bezug von Leistungen
einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe) zu subsumieren wäre und es sich
hierbei wie erwähnt um eine Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung
handelte (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB).
Die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten
manifestiert sich auch in der Vorstrafe vom 16. November 2017, mit welcher der
Beschuldigte wegen exakt derselben Widerhandlungen gegen das SVG (Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges trotz
Verweigerung des Ausweises) wie im vorliegenden Verfahren verurteilt werden
musste. Mit dem vorgenannten Urteil wurde der Beschuldigte zudem wegen
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG (wöchentlicher Konsum von 2 - 3
Gramm Kokain), begangen vom 16. November 2014 bis 28. Juni 2017, und wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Fahren eines PW unter dem Einfluss von
Kokain) schuldig gesprochen. Es ist zwar einzuräumen, dass er am 29. Juni 2017
mit dem PW – wie im Übrigen auch in dem vorliegend beurteilten Vorfall vom 19.
April 2018 – nur eine kurze Strecke fuhr. Mit Blick auf die Tatsache, dass der
Beschuldigte am 29. Juni 2017 aber nicht nur ohne Führerausweis, sondern auch
unter dem Einfluss von Kokain fuhr, kann nicht von einer bloss geringfügigen
Verfehlung die Rede sein. Dazu kommt eine neue Verurteilung im Jahr 2020 wegen
Konsums von Kokain.
3.3.2.3 Zu berücksichtigen ist im
Weiteren, dass der Beschuldigte bereits mehrfach und mit Nachdruck von der
Migrationsbehörde auf die drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen im Falle
von strafbaren Handlungen hingewiesen wurde. So wurde er bereits im Alter von
17 Jahren ermahnt: Das Amt für Ausländerfragen nahm mit Schreiben vom 15.
November 2001 auf das gegen ihn ergangene Urteil des Jugendgerichts von
Solothurn-Lebern vom 9. April 2001 Bezug und machte ihn darauf aufmerksam, dass
ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, nach den damals massgeblichen
Bestimmungen von Art. 9 und 10 ANAG aus der Schweiz weggewiesen bzw.
ausgewiesen werden könne (Migrationsakten S. 49). Ebenfalls unter Geltung des
alten Rechts – d.h. vor Inkrafttreten der klaren Verschärfung der
Ausschaffungspraxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66a
StGB – wurde der Beschuldigte am 4. Oktober 2010 von der Migrationsbehörde verwarnt
(Migrationsakten S. 180 f.): Nach Hinweis auf sämtliche aktenkundigen
strafrechtlichen Verfehlungen, auf die bereits ausländerrechtlich erfolgte
Ermahnung vom 15. November 2001, auf die offenen Verlustscheine und
eingetragenen Betreibungen gemäss Betreibungsregisterauszug wurde dem
Beschuldigten mitgeteilt, dass straffälliges Verhalten und Schulden zum Entzug
der Bewilligung bzw. zu deren Nichtverlängerung führen können. Abschliessend
wurde ihm die eminente Bedeutung eines nicht mehr straffreien Verhaltens für
seinen Verbleib in der Schweiz mit folgenden Worten deutlich gemacht
(Migrationsakten S. 181): «Wir weisen Sie darauf hin, dass für den weiteren
Aufenthalt in der Schweiz als unabdingbare Voraussetzung erwartet wird, dass
Sie sich absolut klaglos (keine neuen Verurteilungen, keine weiteren Schulden)
verhalten. Sie werden hiermit letztmals verwarnt. Sollten Sie erneut zu Klagen
Anlass geben, müssen Sie damit rechnen, dass ein fremdenpolizeiliches Verfahren
eröffnet und die Verhängung einer Fernhaltemassnahme geprüft wird.»
Die Aussage des Beschuldigten vor erster
und zweiter Instanz, wonach er diese Verwarnung zwar erhalten, aber gar nicht
gelesen habe, ist wenig glaubhaft und letztlich abwegig. Der Beschuldigte ist
im Umgang mit der Migrationsbehörde erfahren und er wusste, dass solche
Schreiben von grosser Bedeutung für seinen Alltag und seine künftige (familiäre)
Lebensgestaltung sind. Hat er sie tatsächlich nicht gelesen, zeugt dies von
seiner Geringschätzung behördlicher Schreiben gegenüber. Ohnehin musste dem
Beschuldigten klar sein, dass er seine Lebensführung wird ändern müssen.
Eine positive Reaktion auf diese mit
aller Deutlichkeit ausgesprochene Verwarnung im Sinne einer grundlegenden
Haltungsänderung und einer Abkehr von der Delinquenz blieb aus. Dem
Beschuldigten gelang es nicht, langfristig deliktsfrei zu leben, sondern er
wurde erneut und mehrfach straffällig. Dabei fällt negativ ins Gewicht, dass
sich die Straftaten gerade in jüngerer Vergangenheit (Zeitraum ab 2017) häuften
und er die im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte während der Probezeit
und die SVG-Widerhandlungen gar während laufender Strafuntersuchung beging. Hinzu
kommt eine weitere Verurteilung wegen Betäubungsmittelkonsums (Tatbegehung am
1.1.2020) mit Strafbefehl vom 5. November 2020, während das vorliegende Verfahren
am Bundesgericht hängig war (vgl. Akten des Migrationsamtes S. 445). Dieses
Verhalten zeigt die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
der Beschuldigte mit einer bedenklichen Regelmässigkeit delinquierte und auf
diese Weise eine befremdliche Gleichgültigkeit gegenüber der in der Schweiz geltenden
Werte- und Rechtsordnung manifestierte. Dies zeigt sich auch an der
kontinuierlichen Schuldenanhäufung und der fehlenden wirtschaftlichen
Integration. Vor diesem Hintergrund ist den vom Beschuldigten geäusserten
Beteuerungen, er werde künftig nicht mehr deliktisch in Erscheinung treten, mit
beträchtlicher Skepsis zu begegnen. Die diesbezüglichen Bedenken werden auch nicht
mit dem Hinweis des Beschuldigten auf seine eigene Familie ausgeräumt, hatte
ihn doch das Familienleben bislang auch nicht von der Delinquenz abhalten
können. Ebenso wenig ist eine besonders positive aktuelle
Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen.
3.3.3 Die privaten Interessen des
Beschuldigten an einem weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat sind unbestritten
gross. Er ist in der Schweiz aufgewachsen, lebt seit 27 Jahren ununterbrochen
hier. Seine Eltern und seine Schwester, die für ihn nach wie vor wichtige
Bezugspersonen sind, leben ebenfalls hier. Mit seiner Ehefrau, die er 2010 in
der Schweiz geheiratet hat, und den vier gemeinsamen Kindern besteht eine
intakte Familiengemeinschaft. Die Kinder haben sich in [...] in der Schule gut
integriert (vgl. eingereichte Schreiben der Lehrerinnen). Mit Blick auf diese
Verwurzelung in der Schweiz wurde denn auch – trotz der instabilen
wirtschaftlichen und beruflichen Integration – der schwere persönliche
Härtefall bejaht.
Die privaten Interessen des
Beschuldigten erweisen sich jedoch in einer Gegenüberstellung mit den
dargelegten öffentlichen Interessen nicht als gewichtiger oder gleich
gewichtig. Das gilt auch dann, wenn zufolge einer angenommenen Unzumutbarkeit
der Ausreise für die Ehepartnerin und die Kinder ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1
EMRK bejaht würde, denn der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht
absolut. Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im
Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als
zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne
von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder
öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten
etc.) und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom
14.8.2019 E. 6.3.3 mit Verweis auf BGE 143 I 21 E. 5.1 S. 26; 142 II 35 E. 6.1
S. 46 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Neben den bereits
dargelegten öffentlichen Interessen gilt es auch zu beachten, dass die
Eheschliessung und Familiengründung im Jahre 2010 in eine Zeit fiel, als der
Beschuldigte bereits mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten war und sein
Aufenthaltstitel für die Schweiz aufgrund dieser Delinquenz bereits gefährdet
war (vgl. die ausländerrechtliche Ermahnung im Jahre 2001 und die letztmalige
Verwarnung am 4.10.2010). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
trotz seiner familiären Verankerung und der Geburt von drei weiteren Kindern in
den folgenden Jahren zum Rückfalltäter wurde.
Angesichts seiner wiederholten,
hartnäckigen und teilweise einschlägigen Delinquenz – darunter Taten, die heute
in den Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB fallen – sowie in Anbetracht seiner nun
jahrelang gezeigten Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung überwiegen die
öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschuldigten dessen
privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Demzufolge sind
die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte
ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen.
3.4 Die obligatorische Landesverweisung
ist gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 bis 15 Jahre anzuordnen. Die Dauer hat
verhältnismässig zu sein. Nachdem das Tatverschulden des Betrugs als leicht
qualifiziert worden ist und sich dementsprechend die für den Betrug
ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt, ist die Dauer
der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzulegen.
3.5 Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS)
In das SIS ausgeschrieben
werden können nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fallen gemäss
Art. 3 lit. d SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch
Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen
können. Damit werden die Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung) auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt.
Die SIS-Ausschreibung wird
angeordnet, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die
Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24
Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem
Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat
verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
bedroht ist (lit. a), sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein
begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder
gegen welchen konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats plant (lit. b).
Des Weiteren hat die
Ausschreibung im SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der
ausschreibende Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob
Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im SIS
rechtfertigen.
Art. 24 Ziff. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat an, «welche
mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist». Diese
Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt, wenn für
die begangene Straftat im Gesetz eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem
Jahr oder mehr vorgesehen ist (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom
15.4.2021 zum Urteil 6B_1178/2019 vom 10.3.2021 [zur Publikation vorgesehen]).
Das Bundesgericht kommt unter anderem gestützt auf die Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union zum Schluss, dass für die Annahme einer
«Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen seien. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass von
der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere
Gefährdung ausgehen würde, die eine Grundinteresse der Gesellschaft berühre.
Die Annahme einer «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» setze
damit bei verurteilten Straftätern nicht zwingend ein schweres oder besonders
schweres Delikt voraus. Es genüge, wenn die betroffene Person wegen einer oder
mehrerer Taten verurteilt werde, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdeten und die einzeln oder gemeinsam betrachtet von einer gewissen
Schwere seien. Ausgenommen seien Bagatelldelikte. Entscheidend sei zudem nicht
das Strafmass, sondern in erster Linie Art und Häufigkeit der Straftaten, die
Tatumstände sowie das übrige Verhalten der Person. Auch eine bloss bedingt
ausgesprochene Strafe stehe daher einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen
(vgl. Medienmitteilung, a.a.O., S. 2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 E.
4.6 und 4.7).
Der Beschuldigte ist Staatsbürger der
Republik Nordmazedonien und damit Drittstaatenangehöriger. Sowohl in
persönlicher als auch in formeller Hinsicht (Art. 24 Ziff. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung) sind vorliegend die Voraussetzungen für die Ausschreibung
der Landesverweisung im SIS erfüllt. Die Staatsanwaltschaft beantragte im
Neubeurteilungsverfahren nicht mehr, dass die Landesverweisung im SIS
auszuschreiben sei.
Es kann aus Gründen der
Verhältnismässigkeit auf eine Ausschreibung im SIS verzichtet werden: Die
SIS-Ausschreibung trifft den betroffenen Drittstaatenangehörigen gerade in casu
ungleich schwerer als die Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund kann sich im
Einzelfall eine Landesverweisung als verhältnismässig erweisen, nicht aber
deren Ausweitung auf das Gebiet sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten.
Massgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalles und diese gebieten im
vorliegenden Fall von einer SIS-Ausschreibung abzusehen: Die Ehefrau des
Beschuldigten ist ungarische Staatsangehörige und damit Bürgerin eines
EU-Mitgliedstaates. Die Verbindungen zu ihrem Heimatstaat, in welchem sie bis
zu ihrem 29. Lebensjahr lebte, sind nach wie vor intakt. Sowohl ihre Mutter als
auch ihre Schwester und ihr Halbbruder, zu welchen sie Kontakt hat, leben nach wie
vor in Ungarn (vgl. separates Einvernahmeprotokoll der Zeugin J.___ vom
25.9.2019). Die alternative Möglichkeit des Beschuldigten, mit den vier
gemeinsamen minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau vereint in deren
Heimatstaat zu leben, soll nicht mit der SIS-Ausschreibung gefährdet oder gar
verunmöglicht werden. Unter Berücksichtigung der familiären Situation erweist
sich eine SIS-Ausschreibung als unverhältnismässig und sie hat deshalb auch aus
diesem Grund zu unterbleiben.
VI. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Der Beschuldigte wurde in allen
angeklagten Punkten schuldig gesprochen und hat daher die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total
CHF 1'400.00, zu tragen.
1.2 Die Honorarnote für den vormaligen
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, ist für
das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf total CHF 3'960.00
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden.
In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO ist während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von
CHF 3'960.00 vorzubehalten. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
2. Berufungsverfahren STBER.2019.4
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 belaufen sich auf total CHF
3'060.00. Sie sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner
Berufung weitgehend. Einen Teilerfolg kann er vor Obergericht insofern verbuchen,
als der ihm mit Urteil vom 24. Juli 2015 gewährte bedingte Strafvollzug zufolge
Zeitablaufs nicht mehr widerrufen werden kann und der ihm mit Urteil vom 16.
November 2017 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wird. Weiter wird auf
eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet.
In Anbetracht dieses Verfahrensausganges sind dem Beschuldigten 4/5
der Kosten des Berufungsverfahrens (entspr. CHF 2'448.00) aufzuerlegen. 1/5
(entspr. CHF 612.00) geht zu Lasten des Staates.
2.2 Die von Rechtsanwalt Boris Banga ins
Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem
Aufwand von 25,85 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 116.00 und 7,7 %
MWST zusammen. Die Hauptverhandlung vor Obergericht nahm 2 Stunden und 5
Minuten in Anspruch, so dass die Position vom 25. September 2019 mit einem
geschätzten Aufwand von 8,5 Stunden um 6 Stunden und 25 Minuten zu kürzen ist.
Für die mündliche Urteilseröffnung (Position vom 26.9.2019 mit einem
geschätzten Aufwand von 60 Minuten) sind 30 Minuten in Abzug zu bringen. Unter
Berücksichtigung dieser beiden Kürzungen (entspr. 6,916 Stunden) macht der
Aufwand aufgerundet 19 Stunden aus. Vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt
Boris Banga das Mandat als Offizialverteidiger erst im Berufungsverfahren
übernahm und sich dementsprechend neu in den Fall einarbeiten musste, erweist
sich dieser Aufwand als angemessen. Zum massgeblichen Stundenansatz von CHF
180.00 (vgl. § 177 Abs. 3 GT) resultieren CHF 3'420.00. Unter Berücksichtigung
der Auslagen von CHF 116.00 sowie 7,7 % MWST (entspr. CHF 272.25) ist die
Honorarnote für den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Boris Banga, auf total
CHF 3'808.25 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorzubehalten ist der
Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, der sich
in Anbetracht der zweitinstanzlichen Kostenverlegung auf 4/5
(entpr. CHF 3'046.60) beschränkt.
Der amtliche Verteidiger macht für das
Berufungsverfahren (implizit) einen Nachforderungsanspruch auf der Grundlage
von CHF 250.00 pro Stunde geltend (vgl. Honorarnote vom 25.9.2019). Gemäss der
obergerichtlichen Praxis wird jedoch zum Schutze des Beschuldigten ein höherer
Ansatz als CHF 230.00 für den Nachforderungsanspruch bloss herangezogen, wenn
eine Honorarvereinbarung eingereicht wurde und darin der vereinbarte
Stundenansatz ersichtlich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass die
Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar pro
Stunde CHF 50.00 (CHF 230.00 – CHF 180.00) beträgt. Der Differenzbetrag
macht total CHF 1'023.15 (entspr. 19 Stunden x CHF 50.00, zuzüglich
7,7 % MWST) aus. Hiervon sind 1/5 (entspr. CHF
204.65) in Abzug zu bringen. Vorzubehalten bleibt somit der Nachforderungsanspruch
des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO im Umfang
von CHF 818.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
3. Kosten des Neubeurteilungsverfahrens
3.1 Das Neubeurteilungsverfahren ist
Folge einer teilweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung des
Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 26. September 2019. Die Kosten dieses
Verfahrens gehen demnach zu Lasten des Staates.
3.2 Der amtliche Verteidiger,
Rechtsanwalt Boris Banga, macht in der eingereichten Kostennote für das
Neubeurteilungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 21.72 Stunden geltend. Nicht
vergütet werden Kurzaufwände, welche Kanzleiarbeiten sind und als solche
bereits im Stundenansatz des Anwalts enthalten sind. Diesbezüglich ist die
Kostennote um insgesamt 0.74 Stunden zu kürzen (betrifft Kostenpunkte vom
3./11.5.2021, 4.6.2021, 11./28.6.2021, 13./16.7.2021, 1.9.2021, teilweise
13.9.2021 [0.08 h] und 21.9.2021 [0.05 h Sichtung Verfügung]). Weiter entfallen
die Aufwände für die nicht abgehaltene mündliche Urteilseröffnung (Fahrzeit und
Eröffnung total 1.75 h). Von den ausgewiesenen Stunden sind somit 2.49 Stunden
in Abzug zu bringen. Dazu kommt eine halbe Stunde, um welche die Hauptverhandlung
länger als in Rechnung gestellt gedauert hat. Es werden somit 19.73 Stunden zu
CHF 180.00 vergütet. Dazu kommen die Auslagen, welche um die Kosten der nicht
abgehaltenen Urteilseröffnung zu kürzen sind (abzgl. CHF 20.60), sowie die
Mehrwertsteuer.
Für das Neubeurteilungsverfahren wird
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris
Banga, demnach auf total CHF 4'035.85 festgesetzt, zahlbar durch den Staat,
v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Da dem Beschuldigten im Neubeurteilungsverfahren
keine Kosten auferlegt wurden, fallen weder eine Rück- noch eine Nachforderung
an.
Demnach wird in Anwendung der aArt. 41,
Art. 46 Abs. 2 und 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. e, Art. 146
Abs. 1 StGB; Art. 94 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 135, Art. 379 ff.,
Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober
2018 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
-
der Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 19. April 2018;
-
des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, begangen am 19. April 2018.
2. A.___ hat sich wegen Betrugs, begangen
in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017, schuldig gemacht.
3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
5 Monaten verurteilt.
4. Der Widerruf des A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. Juli 2015 gewährten bedingten
Strafvollzugs kann zufolge Zeitablaufs (mehr als drei Jahre nach Ende der
Probezeit) nicht mehr angeordnet werden.
5. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 16. November 2017 gewährte bedingte
Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00 wird
nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.
6. A.___ wird für fünf Jahre des Landes
verwiesen.
7. Auf eine Ausschreibung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird verzichtet.
8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober
2018 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, für das erstinstanzliche Verfahren auf total
CHF 3'960.00 festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
3'960.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
9. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das
Berufungsverfahren STBER.2019.4 auf total CHF 3'808.25 festgesetzt, zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (wurde bereits ausbezahlt).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'046.60
(entspr. 4/5 von CHF 3'808.25) sowie der
Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 818.50,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9. Für das Neubeurteilungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, ,
auf total CHF 4'035.85 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse (keine Rück- und Nachforderung).
10. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 1’200.00, total CHF 1'400.00, hat A.___ zu bezahlen.
11. Die
Kosten des Berufungsverfahrens STBER.2019.4 mit einer Staatsgebühr von CHF
3'000.00, total CHF 3'060.00, hat A.___ zu 4/5 (entspr.
CHF 2'448.00) zu tragen. 1/5 (entspr. CHF 612.00)
geht zu Lasten des Staates.
12. Die
Kosten des Neubeurteilungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dieser Entscheid ist
schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Die
vorsitzende Oberrichterin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Fröhlicher
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1358/2021 vom 21.6.2023
bestätigt.