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Entscheid

STBER.2021.39

Beschimpfung und Drohung

16. Februar 2022Deutsch22 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Marti

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend Beschimpfung

und Drohung

Es erscheint zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 16. Februar 2022:

A.__, Beschuldigte und Berufungsklägerin.

Der Vorsitzende eröffnet um 08.30 Uhr die

Verhandlung, stellt die Anwesenheit der Beschuldigten fest und gibt die

Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

Die Staatsanwaltschaft als Anklägerin

hat mit Stellungnahme vom 19. Mai 2021 erklärt, dass sie auf eine

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichte.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 26. Januar 2021

hin und fasst dieses zusammen. Er weist darauf hin, dass das erstinstanzliche

Urteil vollumfänglich angefochten wurde.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge

der Beschuldigten;

2. Befragung der Beschuldigten;

3. weitere Beweisanträge und Abschluss

des Beweisverfahrens;

4. Parteivortrag der Beschuldigten;

5. geheime Urteilsberatung;

6. Urteilseröffnung, vorgesehen gleichentags

um 11:30 Uhr.

Vormerkungen der Parteien

Keine Vorbemerkungen seitens der

Beschuldigten.

Beweisabnahme

Die Beschuldigte wird, nachdem sie von

Oberrichter Kiefer auf ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie

die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur

Sache und Person befragt.

Die Beschuldigte stellt keine weiteren

Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

Parteivorträge

Die Beschuldigte beantragt einen

vollständigen Freispruch. Sie

führt zusammengefasst aus, sie sei nicht

das erste Mal vor Gericht. Sie habe diverse Dinge erlebt und sei zuversichtlich,

dass das gut komme.

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 09.00 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung

zurück.

Es erscheint zur mündlichen Urteilseröffnung

vom 16. Februar 2022 um 11:30 Uhr:

A.___, Beschuldigte und

Berufungsklägerin.

Der Vorsitzende weist vorab darauf hin,

dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur

summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Begründung des

Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde und ab deren Zustellung auch

die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

Anschliessend verliest Oberrichter

Kiefer den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen und nimmt die

rechtliche Würdigung vor. Mit den Angaben zur Kostenverteilung schliesst der

Referent die summarische Urteilsbegründung.

Um 11:40 Uhr erklärt der Vorsitzende

die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. November 2019 wurde A.___

wegen Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je

CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen

Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden der Beschuldigten die

Verfahrenskosten von CHF 150.00 auferlegt.

2. Am 4. Dezember 2019 erhob

die Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache.

3. Mit Verfügung vom

27. Mai 2020 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und

überwies ihn dem Richteramt Solothurn-Lebern zur Beurteilung.

4. Am 26. Januar 2021 erging

folgendes Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Leber:

1.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

der Beschimpfung,

-

der Drohung,

beides begangen am 8. März 2019.

2.

A.___ wird

verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Der Amtsgerichtspräsident

verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein

Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige

niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

4.

A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 300.00, total

CHF 430.00, zu bezahlen.

5. Gegen das erstinstanzliche Urteil

meldete die Beschuldigte am 12. Februar 2021 fristgerecht die

Berufung an. Das motivierte Urteil wurde der Beschuldigten am

21. April 2021 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom

10. Mai 2021 focht die Beschuldigte das erstinstanzliche

Urteilsdispositiv vollumfänglich an. Darüber hinaus beantragte sie die

Gewährung eines unentgeltlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren.

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 19. Mai 2021 auf eine Anschlussberufung und die

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung vom

22. Juli 2021 wurde der Antrag der Beschuldigten auf Einsetzung eines

unentgeltlichen Verteidigers abgewiesen.

8. Am 3. August 2021 wurde

seitens des Zivilstandsamts mitgeteilt, dass die Beschuldigte mittels

Namenserklärung ihren Nachnamen von […] zu […] ändern liess.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

Die Vorinstanz legte die Grundsätze der

Beweiswürdigung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.

2.

Vorhalte

Der Beschuldigten werden im Strafbefehl

vom 11. November 2019 die folgenden

Vorhalte zur Last gelegt:

-

Beschimpfung (Art. 177

StGB)

begangen am 08. März 2019,

ca. 16:00 Uhr, in […], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil von B.___, indem die

Beschuldigte die Geschädigte in einem Brief an sie mit den Worten «[...] wenn

junge alleinerziehende Mütter, gescheitert in ihrer Beziehung, dann nach

Liebhabern Ausschau halten — die dann öfters noch wechseln-, [...J» beschimpfte

und die Geschädigte damit einem unzüchtigen Verhalten bezichtigte. Durch dieses

Verhalten wurde die Geschädigte in ihrer Ehre angegriffen.

-

Drohung (Art. 180 StGB)

begangen am 08. März 2019,

ca. 16:00 Uhr, in […], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil von B.___, indem die Beschuldigte

die Geschädigte in einem Brief an sie mit den Worten «Ich will schliesslich ein

aufdringliches Tier nicht vergiftenI» bedrohte und die Geschädigte damit in

Angst und Schrecken um das Leben ihrer Katze versetzte.

3.

Würdigung

Beide der Beschuldigten zur Last

gelegten Vorwürfe beziehen sich auf Äusserungen,

welche sie in einem Brief an B.___ vom

8.

März 2019 machte. Es ist unbestritten, dass A.___ diesen Brief an B.___

schrieb. Der Brief befindet sich bei den Akten (AS 0017 f.). Der Sachverhalt ist

somit vollumfänglich erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Vorhalt der Beschimpfung

1.1

Grundsätzliches zum Tatbestand der

Beschimpfung

Nach dem in Art. 9 Abs. 1

StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den

Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den

in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip).

Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das

Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und

garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Diese

muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit

sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht erst an

der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert werden (vgl.

Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015

E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz machte bereits allgemeine

Ausführungen zum Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, auf

die vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, AS 067).

Die

zu Art. 173 ff. StGB ergangene

Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und

gemischten Werturteilen. Festzuhalten

ist, dass der objektive Tatbestand der Beschimpfung sich primär auf Formal-

oder Verbalinjurien im Sinne reiner Werturteile bezieht, die sich nicht auf dem

Beweis zugängliche Tatsachen stützen und Ausdruck blosser Missachtung sind.

Darunter fallen Bezeichnungen wie "Schwein", "Halunke",

"Luder, "Halsabschneider" (Franz Riklin in: Heinrich Honell al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 3. Auflage, Art. 177 StGB N

4.

ff.). Auch Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile können vom

Tatbestand der Beschimpfung erfasst sein, wenn die Bewertung erwiesener oder

für wahr gehaltener Tatsachen sich nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren

hält (Riklin, a.a.O., Art. 177 N 6). Bei gemischten Werturteilen handelt es

sich um Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Sie werden bezüglich der

ihnen zugrundeliegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt (Riklin,

a.a.O., Art. 173 N 33 ff.; BGE 74 IV 98). Als Tatsachen gelten Ereignisse oder

Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten

und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden (BGE 118 IV 44).

Das Bundesgericht hat zu den gemischten

Werturteilen in BGE 138 III 641 E. 4.1.3. festgehalten:

"4.1.3 Meinungsäusserungen,

Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts,

auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer

Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch

Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sog. gemischten

Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die

gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und

persönliche Meinungsäusserungen - selbst wenn sie auf einer wahren

Tatsachenbehauptung beruhen - ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her

eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung

unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse

Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten

sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen.

Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt

bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder

der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (vgl.

BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308; BGE 127 III 481 E. 2c/cc S. 491)."

Ob eine Aussage ehrverletzend ist,

beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Adressat ihr nach den

Umständen beilegen muss. Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers

oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung

Kenntnis erhalten, in der Regel also eine Durchschnittsmoral. Handelt es sich

um einen Text, so ist er nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für

sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus

dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang

verstanden werden (Riklin, a.a.O., Art. 173 N 28 f.).

1.2

Standpunkt der Geschädigten

In der Einvernahme vom 20. März 2019

sagte die Geschädigte hierzu aus: «Sie stellt mich darin als schlechte Person

und Mutter dar. Diese Anschuldigungen treffen ganz klar nicht zu» (AS 0011,

Frage 5).

1.3

Standpunkt der Beschuldigten

Die Beschuldigte äusserte sich weder

anlässlich der Einvernahme vom 9. April 2019

noch in ihrer Eingabe an die

Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2019 zu diesem Vorwurf. Erst mit Einsprache vom

4.

Dezember 2019 nahm sie zum Vorwurf der Beschimpfung Stellung und bestritt

diesen wie folgt: «C.___ war speziell gemeint, was ihre verschiedenen Liebhaber

innert kurzer Zeit angeht. ... Doch auch C.___ nannte ich im Brief vom 8. März

2019.

nicht namentlich. ... Ich habe bewusst meine Meinung allgemein geäussert,

um niemanden persönlich anzugreifen. Schliesslich habe ich doch auch das Recht

auf freie Meinungsäusserung. Wer sich aus dem heraus persönlich auf unzüchtiges

Verhalten angesprochen und in seiner Ehre angegriffen fühlt, hat offenbar ein

ernstes Problem. B.___ hat das unter starkem Einfluss und den Intrigen von C.___

schlicht falsch aufgefasst, sodass hier zweifellos ... ein Missverständnis

vorliegt, indem sie sich persönlich in ihrer Ehre angegriffen fühlte» (AS 0153,

Ziff. 1). Und weiter: «Dass ich B.___ persönlich beschimpft und in ihrer Ehre

angegriffen haben soll, ist also absolut

nicht der Fall. Denn andernfalls hätte

ich sie direkt mit Du oder mit den Namen ihrer

Person ansprechen müssen» (AS 0154,

Ziff. 1).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung liess sich die Beschuldigte nicht mehr zum Vorhalt vernehmen.

Vor Obergericht führte die Beschuldigte

aus, dass sie im Brief ihre Meinung bzw. Feststellung vertreten habe. Was sie

gesehen habe, sei für sie haarsträubend gewesen. Sie habe einfach darauf

hinweisen wollen, wie wichtig ihr persönlich die Vorbildfunktion der Mutter

immer gewesen sei und habe die Einstellung kundgetan, die sie dazu habe. Der

Brief habe sich nicht auf B.___ und C.___ bezogen, denn sie habe es Allgemein

gefasst. Sie habe B.___ nicht persönlich angreifen wollen. Es sei einfach das

typische Verhalten von Müttern, das auch auf die Kinder übertragen werde. Sie

habe das bei den Kindern auch festgestellt, wenn diese z.B. ohne Anlass einfach

einen Bogen um sie gemacht hätten, verängstigt gewesen seien oder sich

verhaltensgestört benommen hätten. Die Kinder seien unschuldig und leidtragend.

Es rühre von den Eltern her. Sie habe keinen Anlass gehabt, davon auszugehen,

dass die Tochter von B.___ nicht gut betreut werde.

1.4

Subsumption

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,

gilt als erstellt, dass sich die Aussage «[...] wenn junge alleinerziehende

Mütter, gescheitert in ihrer Beziehung, dann nach Liebhabern Ausschau halten —

die dann öfters noch wechseln-, [...]» wenn vielleicht nicht nur, dann aber

sehr wohl auch auf die Geschädigte bezog. Die Bemerkung der Beschuldigten,

wonach sich ihre Aussage nicht auf die Geschädigte, sondern auf die Nachbarin C.___

bezogen habe, erscheint unglaubhaft, lässt sich doch aus dem Kontext eindeutig

schlussfolgern, dass sie mit der zu beurteilenden Äusserung sowohl die

Geschädigte als auch C.___ gemeint hat. Mit der Aussage «C.___ war speziell

gemeint […]», wird jedenfalls eine gewisse Zugabe impliziert.

Mit der genannten Aussage bezichtigte

die Beschuldigte die Geschädigte im Wesentlichen, ihre Liebhaber öfters zu

wechseln. Aus dem Brief geht jedoch nicht hervor, dass die Beschuldigte

gegenüber der Geschädigten im eigentlichen Sinne ausdrücklich ihre

Geringschätzung oder Missachtung kundgetan hat, indem sie die Geschädigte «dem

Schimpf und der Schande», beispielsweise mit ehrverletzenden Wörter wie «Hure»

oder «Dirne», preisgegeben hätte. Daher ist vorweg ein reines Werturteil

infolge Fehlens einer bildhaften Bezeichnung auszuschliessen.

Somit kommt nur ein gemischtes

Werturteil in Frage. Dieses impliziert – wie erläutert – eine bestimmte

Tatsachenbehauptung.

In der Unterstellung, die Beschuldigte

pflegte eine Beziehung mit vielen Liebhabern, kann keine Kundgabe einer

eigentlichen Verachtung gegenüber der Geschädigten bzw. eine Herabminderung

ihres menschlich-sittlichen Werts erkannt werden. Das «unzüchtige Verhalten»,

das der Privatklägerin in der Anklageschrift vorgehalten wird, ist ein Begriff,

der aus dem StGB verschwunden ist. Er umschrieb ein Verhalten, «das den

geschlechtlichen Anstand verletzt, indem es in nicht leicht zu nehmender Weise

gegen das Sittlichkeits- und Schamgefühl des normal empfindenden Menschen

verstösst, der weder besonders empfindlich noch sittlich verdorben ist» (Urteil

6B_345/2011 E. 3.2). Die gesellschaftlichen Wert- und

Sittlichkeitsvorstellungen unterliegen einem steten Wandel; die Frage eines

unzüchtigen Verhaltens wurde vor 50 Jahren anders beantwortet als heute und

wird in 50 Jahren wiederum anders beantwortet werden.

Das der Privatklägerin in der Anklage

vorgehaltene Verhalten – Ausschau halten nach einem Liebhaber, Wechsel von

Liebhabern – entspricht einem legitimen, völlig normalen und verbreiteten

Verhalten und verletzt das Sittlichkeits- oder Schamgefühl des normal

empfindenden Menschen nicht. Es kann deshalb nicht als «unzüchtig» und in

diesem Sinne als sittlich verpöntes Verhalten bezeichnet werden und stellt

deshalb keine Ehrverletzung dar.

Im Brief wird das der Privatklägerin

vorgehaltene Verhalten mit der Tatsache verknüpft, dass sie eine

alleinerziehende Mutter ist. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die

Privatklägerin als Mutter in ihrer Ehre verletzt wurde, weil in der

Formulierung des Briefes der Vorwurf mitschwingen könnte, die Privatklägerin

würde zu Folge ihrer Liebesbeziehungen zu wenig auf ihre Tochter schauen. Diese

Frage war durch das Gericht aber nicht zu prüfen, weil der Privatklägerin in

der Anklageschrift ein solches Verhalten nicht vorgeworfen wird. Die

Anklageschrift wirft ihr ausschliesslich ein unzüchtiges Verhalten im

Zusammenhang mit ihren Beziehungen vor.

Zusammenfassend ergibt sich aus diesen

Ausführungen, dass der eingeklagten Briefpassage kein die Ehre der Geschädigten

verletzendes Werturteil zu entnehmen ist. Mithin fehlt es am objektiven

Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB. Dies führt zum Freispruch der

Beschuldigten.

2.

Vorhalt der Drohung

2.1

Grundsätzliches zum Tatbestand der

Drohung

Gemäss Art. 180 StGB steht auf Antrag

unter Strafe, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken

versetzt. Schwere Drohung im Sinne dieser Bestimmung ist ein

auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff. Im Leben ist man häufig mit Drohungen

konfrontiert, weshalb nur schwere Drohungen bestimmter Art unter Strafe stehen.

Bei der Beurteilung der Schwere einer Drohung ist grundsätzlich ein objektiver

Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen

Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist

(Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.3;

6B_192/2012 vom 10 September 2012 E. 1.1. mit weiteren Hinweisen). Dies

bedeutet, dass nicht jede Drohung den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB

erfüllt, nur, weil ein übermässig ängstliches Opfer darüber in Schrecken oder

Angst zu geraten vermag (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Auflage, Art. 180 StGB N

14; vgl. auch Stefan Trechsel/ Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB

Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 180 N 2). Zwar verlangt der Tatbestand keine

Willensbeeinträchtigung, jedoch eine massive Erschütterung des

Sicherheitsgefühls. Abgesehen von besonders schutzbedürftigen Opfern – wie

Kinder oder betagte Menschen – sind die Anforderungen an die schwere Drohung

hoch anzusetzen, weshalb die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil

ankündigen oder in Aussicht stellen muss (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 10

und N 21 f.). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem

Sicherheitsgefühl tatsächlich beeinträchtig ist bzw. in Angst oder Schrecken

versetzt wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 31). Grundsätzlich ist die

Grenze zur Tatbestandsmässigkeit indessen eher hoch anzusetzen. Dabei wird die

Drohung mit einer strafbaren Handlung zumeist einen schweren Angriff auf das

Sicherheitsgefühl einer Person darstellen. An der geforderten Intensität fehlt

es allerdings bei der Ankündigung der Begehung von geringfügigen Delikten (Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 180 N 22 und 26) und vagen, abstrakten oder offenen

"Androhungen".

2.2

Standpunkt der Geschädigten

Die Geschädigte sagte anlässlich ihrer

Einvernahme am 20. März 2019 aus, dass sie am 8. März 2019, als sie nach Hause

gekommen sei, im Treppenhaus vor ihrer Wohnungstür, auf dem Schämeli der

Nachbarin A.___ einen Drohbrief vorgefunden habe. Auf dem Schämeli sei

Erbrochenes einer Katze gewesen und im Brief sei von ihr verlangt worden,

dieses wegzuputzen (AS 0010, Frage 1).

Tatsächlich richtete die Beschuldigte im

Brief vom 8. März 2019 mit der grossen Überschrift «Hallo B.___, es reicht!»

folgende Aufforderung an die Geschädigte: «Bitte reinige den Hocker von meinem

Sitzplatz vom ekelhaften Kotz deiner Katze»

(AS 0017 Abs. 1), um später weiter

auszuführen: «Ich erschrak, als deine Katze einmal im Dunkeln auf der Brüstung

meines Gittertores meines Sitzplatzes balancierte. Zum anderen Mal hockte sie

auf den Platz meines Korbsessels, was nun öfters vorkommt, wie ich feststelle.

Trotz dass ich Vorkehrungen getroffen habe (durchsichtige Plastikverdichtung am

Gitter, Maschendraht am Zaun u.a. gegen lästiges Eindringen von Katzen nun noch

so etwas!! Ich will schliesslich ein aufdringliches Tier nicht vergiften!!» (AS

0017, Abs. 3).

Die Geschädigte gab an, der

Aufforderung, den Hocker zu reinigen, umgehend nachgekommen zu sein. Danach

habe sie das Schämeli zusammen mit einem Brief an A.___ wieder vor deren

Wohnungstür deponiert (AS 0010, Frage 1). In diesem Brief an die Beschuldigte (AS

0019.

f.) gab die Geschädigte gegenüber der Beschuldigten an, dass ihre Katze die

ganze Zeit zu Hause gewesen sei, weshalb das Erbrochene nicht von ihrer Katze

stammen könne. Sie führte aus, dass alle Katzen in den Garten der Beschuldigten

gehen würden, und dieser ihr nicht gehöre. Ausserdem sprach die Geschädigte

bereits hier von einem Drohbrief: «Zu deinem Drohbrief: So etwas hat noch

niemand gelesen. Aber wenigstens wissen jetzt alle Bescheid» (AS 0019).

Die Geschädigte gab zu Protokoll, dass

die Beschuldigte bereits im Dezember 2018

zu ihr gekommen sei und gesagt habe,

dass ihre Katze nicht mehr in das Gartenabteil der Beschuldigten kommen dürfe (AS

0011, Frage 4). A.___ wirke auf sie unberechenbar. Jedes Mal, wenn sie ihre

Katze rauslasse, fürchte sie sich, dass etwas geschehen könne (AS 0011, Frage

5).

2.3

Standpunkt der Beschuldigten

Die Beschuldigte äusserte sich weder

anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. April 2019 noch in ihrer Eingabe an die

Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2019 zum Vorwurf der Drohung. Erst mit

Einsprache vom 4. Dezember 2019 nahm sie hierzu Stellung. Sie bestritt den

Vorwurf und machte geltend, dass ihre Äusserung «effektiv mit einer ernsthaften

Drohung nichts zu tun» gehabt und sie schlicht ihren «Unmut gegenüber der

Situation zum Ausdruck gebracht» habe. Eine Drohung hätte wie folgt lauten

müssen: «Wehe, wenn das Tier mich nochmals belästigt, dann bringe ich es um» (AS

0154, Zul.2). Im Brief an die Geschädigte vom 24. Januar 2021 schrieb die

Beschuldigte dazu: «Und nun: Ich sollte es auf kleine Schulkinder abgesehen haben?

Oder auf eine Hauskatze? Habe ich doch meiner Tochter selbst so einen

Seelentröster gebracht» (Seite 2, Abs. 6), und beteuert damit, dass sie der

Katze nie ein Leid hätte antun wollen.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung liess sich die Beschuldigte nicht mehr zum Vorhalt vernehmen.

Vor Obergericht führte die Beschuldigte zum

Vorhalt aus, die Katze von B.___ sei in ihre Wohnung eingedrungen, obwohl sie

Vorkehrungen getroffen habe. Sie habe sich unter anderem abgesichert mit einem

Maschendrahtzaun, damit Katzen nicht hätten durchdringen können. Die Katze von B.___

habe sie wirklich erschrocken, als diese in der Dunkelheit einfach reingekommen

sei und in ihrem persönlichen Bereich erbrochen habe. Das sei anwidernd. Sie

habe nichts gegen Haustiere. Dass B.___ das im Brief so aufgefasst habe, habe

auch mit dem Problem der Sprache zu tun. Die deutsche Sprache sei eine schwere

Sprache. Es gebe Redewendungen, die in Deutschland anders verwendet würden als

in der Schweiz. Das «nein, ich will das nicht», sei ganz klar eine Verneinung.

Sie habe die Aussage so gemeint, wie sie es gesagt habe, nämlich, dass sie das

eben gerade nicht wolle. Sie habe B.___ sagen wollen, dass sie doch schauen

solle, dass das nicht mehr vorkomme.

2.4

Subsumption

Ob der objektive Tatbestand der schweren

Drohung erfüllt ist, kann im Hinblick auf die Nichterfüllung des subjektiven

Tatbestands – wie nachfolgend ausgeführt – an dieser Stelle offengelassen

werden.

In subjektiver Hinsicht ist

erforderlich, dass der Täter vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handelt. Der

Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und

er muss sich bewusst sei, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies

zumindest in Kauf nehmen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 33).

Die Aktenlage lässt tief in das

zerrüttete, nachbarschaftliche Verhältnis der Parteien – aber auch weiterer, in

diesem Verfahren unbeteiligter Nachbarn – blicken. In nachbarschaftlichen

Streitigkeiten fallen oft Worte, welche subjektiv als sehr schwere Drohung

empfunden werden. Auch wenn solche Äusserungen im Einzelfall moralisch

verwerflich sind und massive Ängste auslösen können, erfüllen sie in der Regel

noch nicht die Anforderungen an eine strafbare schwere Drohung im Sinne von

Art. 180 StGB.

In zerrütteten nachbarschaftlichen

Beziehungen sind meist derart viele verletzte Gefühle im Spiel, dass nicht

jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden darf. Ansonsten würden noch viel

mehr nachbarschaftliche Streitigkeiten vor dem Strafrichter landen, was nicht

die Intention des Gesetzgebers war. Wüste Worte sind oftmals Ausdruck

verletzten Stolzes oder schwerer Enttäuschungen. Der Adressat von

einschüchternden Worten in einem nachbarschaftlichen Konflikt kennt dies meist

auch aus eigener Erfahrung. Folglich sind Äusserungen vor diesem emotionalen

Hintergrund in der Regel nicht ernst gemeint, das heisst ohne nachhaltigen

Willen, eine ausgesprochene Drohung auch in die Tat umzusetzen. Dem Äusserer

genügt die verbale Einschüchterung und damit die Befriedigung eines momentanen

Hassgefühls bzw. das subjektive Gefühl, damit den eigenen Stolz behauptet zu

haben. Die restriktive Anwendung von Art. 180 StGB heisst nicht, dass man sich

jede Drohung gefallen lassen muss, aber die Ernsthaftigkeit und die Tragweite solcher

Äusserungen müssen objektiv klar sein. Das Strafrecht und somit auch Art. 180

StGB hat primär den Zweck einer Sanktion für begangenes Unrecht. Sein Zweck

beschränkt sich nicht auf reine Prävention möglicher Straftaten. Aus genannten

Gründen ist bei der Interpretation von bedrohlichen Äusserungen im Zusammenhang

mit nachbarschaftlichen Beziehungen Zurückhaltung geboten.

Es stellt sich die Frage, ob die

Beschuldigte die Geschädigte durch die genannte Äusserung in Angst oder

Schrecken versetzen wollte oder dies zumindest in Kauf nahm. Aufgrund der

Aktenlage ist – wie hiervor erwähnt – davon auszugehen, dass der Umgangston

zwischen den Parteien und auch zwischen der Beschuldigten und anderen Nachbarn

eher rau und nicht besonders rücksichtsvoll war und bestimmte Äusserungen zur

Streitkultur gehörten.

Die Aussage der Beschuldigten «Ich will

schliesslich ein aufdringliches Tier nicht vergiften!!» kann zwar durchaus als Drohung

verstanden werden. Aus den konkreten Umständen muss allerdings der Schluss

gezogen werden, dass die Beschuldigte das Tier effektiv nicht vergiften wollte.

Dies ist insbesondere im Kontext des Briefes zu sehen, als die Beschuldigte im

vorgehenden Satz darauf hinweist, dass sie bereits zahlreiche legale Massnahmen

ergriffen habe. Es erscheint daher glaubhaft, wenn die Beschuldigte ausführt,

sie habe die Aussage so gemeint, wie sie es gesagt habe, nämlich, dass sie das (die

Vergiftung) eben gerade nicht wollte. Ihre Aussage ist vielmehr als

Verzweiflungsschrei zu deuten und nicht als Drohung. Sie wollte einfach Ruhe

vor dem Tier. Selbst wenn das Gebaren der Beschuldigten nicht gutzuheissen ist,

musste diese nicht davon ausgehen, dass eine solche Äusserung die Geschädigte

in Angst oder Schrecken versetzen würde. Somit kann nicht gesagt werden, die

Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, die Geschädigte in Angst oder

Schrecken zu versetzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschuldigte

in ihrer gewohnten Streitkultur die Geschädigte zurechtweisen wollte, was in

dieser Art resolut oder gar respektlos erscheinen mag, aber nicht strafbar ist.

Zusammenfassend ergibt sich aus diesen

Ausführungen, dass es am subjektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB fehlt.

Dies führt zum Freispruch der Beschuldigten.

3.

Fazit

Die Beschuldigte ist betreffend

Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und Drohung im Sinne von Art.

180.

Abs. 1 StGB nicht schuldig und ist freizusprechen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Die Beschuldigte obsiegt im

vorliegenden Verfahren vollumfänglich. Damit sind sämtliche Kosten der

Untersuchung wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des

Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art.

428.

Abs. 1 StPO).

2.

Der Beschuldigten wird keine

Parteientschädigung zugesprochen, da keine verlangt wurde.

Dispositiv

Demnach

hat die Strafkammer des Obergerichts in Anwendung von Art. 177 Abs. 1, Art. 180

StGB, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO erkannt:

1. A.___ wird von den Vorhalten der

Beschimpfung und Drohung, angeblich begangen am 8. März 2019,

freigesprochen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens trägt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Wiedmer