STBER.2021.39
Beschimpfung und Drohung
16. Februar 2022Deutsch22 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Marti
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Beschimpfung
und Drohung
Es erscheint zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 16. Februar 2022:
A.__, Beschuldigte und Berufungsklägerin.
Der Vorsitzende eröffnet um 08.30 Uhr die
Verhandlung, stellt die Anwesenheit der Beschuldigten fest und gibt die
Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.
Die Staatsanwaltschaft als Anklägerin
hat mit Stellungnahme vom 19. Mai 2021 erklärt, dass sie auf eine
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichte.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 26. Januar 2021
hin und fasst dieses zusammen. Er weist darauf hin, dass das erstinstanzliche
Urteil vollumfänglich angefochten wurde.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge
der Beschuldigten;
2. Befragung der Beschuldigten;
3. weitere Beweisanträge und Abschluss
des Beweisverfahrens;
4. Parteivortrag der Beschuldigten;
5. geheime Urteilsberatung;
6. Urteilseröffnung, vorgesehen gleichentags
um 11:30 Uhr.
Vormerkungen der Parteien
Keine Vorbemerkungen seitens der
Beschuldigten.
Beweisabnahme
Die Beschuldigte wird, nachdem sie von
Oberrichter Kiefer auf ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie
die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur
Sache und Person befragt.
Die Beschuldigte stellt keine weiteren
Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Parteivorträge
Die Beschuldigte beantragt einen
vollständigen Freispruch. Sie
führt zusammengefasst aus, sie sei nicht
das erste Mal vor Gericht. Sie habe diverse Dinge erlebt und sei zuversichtlich,
dass das gut komme.
Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 09.00 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung
zurück.
Es erscheint zur mündlichen Urteilseröffnung
vom 16. Februar 2022 um 11:30 Uhr:
A.___, Beschuldigte und
Berufungsklägerin.
Der Vorsitzende weist vorab darauf hin,
dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur
summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Begründung des
Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde und ab deren Zustellung auch
die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
Anschliessend verliest Oberrichter
Kiefer den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen und nimmt die
rechtliche Würdigung vor. Mit den Angaben zur Kostenverteilung schliesst der
Referent die summarische Urteilsbegründung.
Um 11:40 Uhr erklärt der Vorsitzende
die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. November 2019 wurde A.___
wegen Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je
CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen
Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden der Beschuldigten die
Verfahrenskosten von CHF 150.00 auferlegt.
2. Am 4. Dezember 2019 erhob
die Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache.
3. Mit Verfügung vom
27. Mai 2020 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und
überwies ihn dem Richteramt Solothurn-Lebern zur Beurteilung.
4. Am 26. Januar 2021 erging
folgendes Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Leber:
1.
A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
der Beschimpfung,
-
der Drohung,
beides begangen am 8. März 2019.
2.
A.___ wird
verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
Der Amtsgerichtspräsident
verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein
Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige
niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
4.
A.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 300.00, total
CHF 430.00, zu bezahlen.
5. Gegen das erstinstanzliche Urteil
meldete die Beschuldigte am 12. Februar 2021 fristgerecht die
Berufung an. Das motivierte Urteil wurde der Beschuldigten am
21. April 2021 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom
10. Mai 2021 focht die Beschuldigte das erstinstanzliche
Urteilsdispositiv vollumfänglich an. Darüber hinaus beantragte sie die
Gewährung eines unentgeltlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren.
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 19. Mai 2021 auf eine Anschlussberufung und die
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung vom
22. Juli 2021 wurde der Antrag der Beschuldigten auf Einsetzung eines
unentgeltlichen Verteidigers abgewiesen.
8. Am 3. August 2021 wurde
seitens des Zivilstandsamts mitgeteilt, dass die Beschuldigte mittels
Namenserklärung ihren Nachnamen von […] zu […] ändern liess.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
Die Vorinstanz legte die Grundsätze der
Beweiswürdigung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.
2.
Vorhalte
Der Beschuldigten werden im Strafbefehl
vom 11. November 2019 die folgenden
Vorhalte zur Last gelegt:
-
Beschimpfung (Art. 177
StGB)
begangen am 08. März 2019,
ca. 16:00 Uhr, in […], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil von B.___, indem die
Beschuldigte die Geschädigte in einem Brief an sie mit den Worten «[...] wenn
junge alleinerziehende Mütter, gescheitert in ihrer Beziehung, dann nach
Liebhabern Ausschau halten — die dann öfters noch wechseln-, [...J» beschimpfte
und die Geschädigte damit einem unzüchtigen Verhalten bezichtigte. Durch dieses
Verhalten wurde die Geschädigte in ihrer Ehre angegriffen.
-
Drohung (Art. 180 StGB)
begangen am 08. März 2019,
ca. 16:00 Uhr, in […], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil von B.___, indem die Beschuldigte
die Geschädigte in einem Brief an sie mit den Worten «Ich will schliesslich ein
aufdringliches Tier nicht vergiftenI» bedrohte und die Geschädigte damit in
Angst und Schrecken um das Leben ihrer Katze versetzte.
3.
Würdigung
Beide der Beschuldigten zur Last
gelegten Vorwürfe beziehen sich auf Äusserungen,
welche sie in einem Brief an B.___ vom
8.
März 2019 machte. Es ist unbestritten, dass A.___ diesen Brief an B.___
schrieb. Der Brief befindet sich bei den Akten (AS 0017 f.). Der Sachverhalt ist
somit vollumfänglich erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Vorhalt der Beschimpfung
1.1
Grundsätzliches zum Tatbestand der
Beschimpfung
Nach dem in Art. 9 Abs. 1
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den
in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip).
Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und
garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Diese
muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit
sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht erst an
der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert werden (vgl.
Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015
E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz machte bereits allgemeine
Ausführungen zum Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, auf
die vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, AS 067).
Die
zu Art. 173 ff. StGB ergangene
Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und
gemischten Werturteilen. Festzuhalten
ist, dass der objektive Tatbestand der Beschimpfung sich primär auf Formal-
oder Verbalinjurien im Sinne reiner Werturteile bezieht, die sich nicht auf dem
Beweis zugängliche Tatsachen stützen und Ausdruck blosser Missachtung sind.
Darunter fallen Bezeichnungen wie "Schwein", "Halunke",
"Luder, "Halsabschneider" (Franz Riklin in: Heinrich Honell al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 3. Auflage, Art. 177 StGB N
4.
ff.). Auch Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile können vom
Tatbestand der Beschimpfung erfasst sein, wenn die Bewertung erwiesener oder
für wahr gehaltener Tatsachen sich nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren
hält (Riklin, a.a.O., Art. 177 N 6). Bei gemischten Werturteilen handelt es
sich um Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Sie werden bezüglich der
ihnen zugrundeliegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt (Riklin,
a.a.O., Art. 173 N 33 ff.; BGE 74 IV 98). Als Tatsachen gelten Ereignisse oder
Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten
und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden (BGE 118 IV 44).
Das Bundesgericht hat zu den gemischten
Werturteilen in BGE 138 III 641 E. 4.1.3. festgehalten:
"4.1.3 Meinungsäusserungen,
Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts,
auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer
Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch
Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sog. gemischten
Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die
gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und
persönliche Meinungsäusserungen - selbst wenn sie auf einer wahren
Tatsachenbehauptung beruhen - ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her
eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung
unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse
Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten
sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen.
Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt
bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder
der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (vgl.
BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308; BGE 127 III 481 E. 2c/cc S. 491)."
Ob eine Aussage ehrverletzend ist,
beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Adressat ihr nach den
Umständen beilegen muss. Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers
oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung
Kenntnis erhalten, in der Regel also eine Durchschnittsmoral. Handelt es sich
um einen Text, so ist er nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für
sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus
dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang
verstanden werden (Riklin, a.a.O., Art. 173 N 28 f.).
1.2
Standpunkt der Geschädigten
In der Einvernahme vom 20. März 2019
sagte die Geschädigte hierzu aus: «Sie stellt mich darin als schlechte Person
und Mutter dar. Diese Anschuldigungen treffen ganz klar nicht zu» (AS 0011,
Frage 5).
1.3
Standpunkt der Beschuldigten
Die Beschuldigte äusserte sich weder
anlässlich der Einvernahme vom 9. April 2019
noch in ihrer Eingabe an die
Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2019 zu diesem Vorwurf. Erst mit Einsprache vom
4.
Dezember 2019 nahm sie zum Vorwurf der Beschimpfung Stellung und bestritt
diesen wie folgt: «C.___ war speziell gemeint, was ihre verschiedenen Liebhaber
innert kurzer Zeit angeht. ... Doch auch C.___ nannte ich im Brief vom 8. März
2019.
nicht namentlich. ... Ich habe bewusst meine Meinung allgemein geäussert,
um niemanden persönlich anzugreifen. Schliesslich habe ich doch auch das Recht
auf freie Meinungsäusserung. Wer sich aus dem heraus persönlich auf unzüchtiges
Verhalten angesprochen und in seiner Ehre angegriffen fühlt, hat offenbar ein
ernstes Problem. B.___ hat das unter starkem Einfluss und den Intrigen von C.___
schlicht falsch aufgefasst, sodass hier zweifellos ... ein Missverständnis
vorliegt, indem sie sich persönlich in ihrer Ehre angegriffen fühlte» (AS 0153,
Ziff. 1). Und weiter: «Dass ich B.___ persönlich beschimpft und in ihrer Ehre
angegriffen haben soll, ist also absolut
nicht der Fall. Denn andernfalls hätte
ich sie direkt mit Du oder mit den Namen ihrer
Person ansprechen müssen» (AS 0154,
Ziff. 1).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung liess sich die Beschuldigte nicht mehr zum Vorhalt vernehmen.
Vor Obergericht führte die Beschuldigte
aus, dass sie im Brief ihre Meinung bzw. Feststellung vertreten habe. Was sie
gesehen habe, sei für sie haarsträubend gewesen. Sie habe einfach darauf
hinweisen wollen, wie wichtig ihr persönlich die Vorbildfunktion der Mutter
immer gewesen sei und habe die Einstellung kundgetan, die sie dazu habe. Der
Brief habe sich nicht auf B.___ und C.___ bezogen, denn sie habe es Allgemein
gefasst. Sie habe B.___ nicht persönlich angreifen wollen. Es sei einfach das
typische Verhalten von Müttern, das auch auf die Kinder übertragen werde. Sie
habe das bei den Kindern auch festgestellt, wenn diese z.B. ohne Anlass einfach
einen Bogen um sie gemacht hätten, verängstigt gewesen seien oder sich
verhaltensgestört benommen hätten. Die Kinder seien unschuldig und leidtragend.
Es rühre von den Eltern her. Sie habe keinen Anlass gehabt, davon auszugehen,
dass die Tochter von B.___ nicht gut betreut werde.
1.4
Subsumption
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
gilt als erstellt, dass sich die Aussage «[...] wenn junge alleinerziehende
Mütter, gescheitert in ihrer Beziehung, dann nach Liebhabern Ausschau halten —
die dann öfters noch wechseln-, [...]» wenn vielleicht nicht nur, dann aber
sehr wohl auch auf die Geschädigte bezog. Die Bemerkung der Beschuldigten,
wonach sich ihre Aussage nicht auf die Geschädigte, sondern auf die Nachbarin C.___
bezogen habe, erscheint unglaubhaft, lässt sich doch aus dem Kontext eindeutig
schlussfolgern, dass sie mit der zu beurteilenden Äusserung sowohl die
Geschädigte als auch C.___ gemeint hat. Mit der Aussage «C.___ war speziell
gemeint […]», wird jedenfalls eine gewisse Zugabe impliziert.
Mit der genannten Aussage bezichtigte
die Beschuldigte die Geschädigte im Wesentlichen, ihre Liebhaber öfters zu
wechseln. Aus dem Brief geht jedoch nicht hervor, dass die Beschuldigte
gegenüber der Geschädigten im eigentlichen Sinne ausdrücklich ihre
Geringschätzung oder Missachtung kundgetan hat, indem sie die Geschädigte «dem
Schimpf und der Schande», beispielsweise mit ehrverletzenden Wörter wie «Hure»
oder «Dirne», preisgegeben hätte. Daher ist vorweg ein reines Werturteil
infolge Fehlens einer bildhaften Bezeichnung auszuschliessen.
Somit kommt nur ein gemischtes
Werturteil in Frage. Dieses impliziert – wie erläutert – eine bestimmte
Tatsachenbehauptung.
In der Unterstellung, die Beschuldigte
pflegte eine Beziehung mit vielen Liebhabern, kann keine Kundgabe einer
eigentlichen Verachtung gegenüber der Geschädigten bzw. eine Herabminderung
ihres menschlich-sittlichen Werts erkannt werden. Das «unzüchtige Verhalten»,
das der Privatklägerin in der Anklageschrift vorgehalten wird, ist ein Begriff,
der aus dem StGB verschwunden ist. Er umschrieb ein Verhalten, «das den
geschlechtlichen Anstand verletzt, indem es in nicht leicht zu nehmender Weise
gegen das Sittlichkeits- und Schamgefühl des normal empfindenden Menschen
verstösst, der weder besonders empfindlich noch sittlich verdorben ist» (Urteil
6B_345/2011 E. 3.2). Die gesellschaftlichen Wert- und
Sittlichkeitsvorstellungen unterliegen einem steten Wandel; die Frage eines
unzüchtigen Verhaltens wurde vor 50 Jahren anders beantwortet als heute und
wird in 50 Jahren wiederum anders beantwortet werden.
Das der Privatklägerin in der Anklage
vorgehaltene Verhalten – Ausschau halten nach einem Liebhaber, Wechsel von
Liebhabern – entspricht einem legitimen, völlig normalen und verbreiteten
Verhalten und verletzt das Sittlichkeits- oder Schamgefühl des normal
empfindenden Menschen nicht. Es kann deshalb nicht als «unzüchtig» und in
diesem Sinne als sittlich verpöntes Verhalten bezeichnet werden und stellt
deshalb keine Ehrverletzung dar.
Im Brief wird das der Privatklägerin
vorgehaltene Verhalten mit der Tatsache verknüpft, dass sie eine
alleinerziehende Mutter ist. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die
Privatklägerin als Mutter in ihrer Ehre verletzt wurde, weil in der
Formulierung des Briefes der Vorwurf mitschwingen könnte, die Privatklägerin
würde zu Folge ihrer Liebesbeziehungen zu wenig auf ihre Tochter schauen. Diese
Frage war durch das Gericht aber nicht zu prüfen, weil der Privatklägerin in
der Anklageschrift ein solches Verhalten nicht vorgeworfen wird. Die
Anklageschrift wirft ihr ausschliesslich ein unzüchtiges Verhalten im
Zusammenhang mit ihren Beziehungen vor.
Zusammenfassend ergibt sich aus diesen
Ausführungen, dass der eingeklagten Briefpassage kein die Ehre der Geschädigten
verletzendes Werturteil zu entnehmen ist. Mithin fehlt es am objektiven
Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB. Dies führt zum Freispruch der
Beschuldigten.
2.
Vorhalt der Drohung
2.1
Grundsätzliches zum Tatbestand der
Drohung
Gemäss Art. 180 StGB steht auf Antrag
unter Strafe, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken
versetzt. Schwere Drohung im Sinne dieser Bestimmung ist ein
auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff. Im Leben ist man häufig mit Drohungen
konfrontiert, weshalb nur schwere Drohungen bestimmter Art unter Strafe stehen.
Bei der Beurteilung der Schwere einer Drohung ist grundsätzlich ein objektiver
Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen
Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.3;
6B_192/2012 vom 10 September 2012 E. 1.1. mit weiteren Hinweisen). Dies
bedeutet, dass nicht jede Drohung den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB
erfüllt, nur, weil ein übermässig ängstliches Opfer darüber in Schrecken oder
Angst zu geraten vermag (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Auflage, Art. 180 StGB N
14; vgl. auch Stefan Trechsel/ Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB
Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 180 N 2). Zwar verlangt der Tatbestand keine
Willensbeeinträchtigung, jedoch eine massive Erschütterung des
Sicherheitsgefühls. Abgesehen von besonders schutzbedürftigen Opfern – wie
Kinder oder betagte Menschen – sind die Anforderungen an die schwere Drohung
hoch anzusetzen, weshalb die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil
ankündigen oder in Aussicht stellen muss (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 10
und N 21 f.). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem
Sicherheitsgefühl tatsächlich beeinträchtig ist bzw. in Angst oder Schrecken
versetzt wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 31). Grundsätzlich ist die
Grenze zur Tatbestandsmässigkeit indessen eher hoch anzusetzen. Dabei wird die
Drohung mit einer strafbaren Handlung zumeist einen schweren Angriff auf das
Sicherheitsgefühl einer Person darstellen. An der geforderten Intensität fehlt
es allerdings bei der Ankündigung der Begehung von geringfügigen Delikten (Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 180 N 22 und 26) und vagen, abstrakten oder offenen
"Androhungen".
2.2
Standpunkt der Geschädigten
Die Geschädigte sagte anlässlich ihrer
Einvernahme am 20. März 2019 aus, dass sie am 8. März 2019, als sie nach Hause
gekommen sei, im Treppenhaus vor ihrer Wohnungstür, auf dem Schämeli der
Nachbarin A.___ einen Drohbrief vorgefunden habe. Auf dem Schämeli sei
Erbrochenes einer Katze gewesen und im Brief sei von ihr verlangt worden,
dieses wegzuputzen (AS 0010, Frage 1).
Tatsächlich richtete die Beschuldigte im
Brief vom 8. März 2019 mit der grossen Überschrift «Hallo B.___, es reicht!»
folgende Aufforderung an die Geschädigte: «Bitte reinige den Hocker von meinem
Sitzplatz vom ekelhaften Kotz deiner Katze»
(AS 0017 Abs. 1), um später weiter
auszuführen: «Ich erschrak, als deine Katze einmal im Dunkeln auf der Brüstung
meines Gittertores meines Sitzplatzes balancierte. Zum anderen Mal hockte sie
auf den Platz meines Korbsessels, was nun öfters vorkommt, wie ich feststelle.
Trotz dass ich Vorkehrungen getroffen habe (durchsichtige Plastikverdichtung am
Gitter, Maschendraht am Zaun u.a. gegen lästiges Eindringen von Katzen nun noch
so etwas!! Ich will schliesslich ein aufdringliches Tier nicht vergiften!!» (AS
0017, Abs. 3).
Die Geschädigte gab an, der
Aufforderung, den Hocker zu reinigen, umgehend nachgekommen zu sein. Danach
habe sie das Schämeli zusammen mit einem Brief an A.___ wieder vor deren
Wohnungstür deponiert (AS 0010, Frage 1). In diesem Brief an die Beschuldigte (AS
0019.
f.) gab die Geschädigte gegenüber der Beschuldigten an, dass ihre Katze die
ganze Zeit zu Hause gewesen sei, weshalb das Erbrochene nicht von ihrer Katze
stammen könne. Sie führte aus, dass alle Katzen in den Garten der Beschuldigten
gehen würden, und dieser ihr nicht gehöre. Ausserdem sprach die Geschädigte
bereits hier von einem Drohbrief: «Zu deinem Drohbrief: So etwas hat noch
niemand gelesen. Aber wenigstens wissen jetzt alle Bescheid» (AS 0019).
Die Geschädigte gab zu Protokoll, dass
die Beschuldigte bereits im Dezember 2018
zu ihr gekommen sei und gesagt habe,
dass ihre Katze nicht mehr in das Gartenabteil der Beschuldigten kommen dürfe (AS
0011, Frage 4). A.___ wirke auf sie unberechenbar. Jedes Mal, wenn sie ihre
Katze rauslasse, fürchte sie sich, dass etwas geschehen könne (AS 0011, Frage
5).
2.3
Standpunkt der Beschuldigten
Die Beschuldigte äusserte sich weder
anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. April 2019 noch in ihrer Eingabe an die
Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2019 zum Vorwurf der Drohung. Erst mit
Einsprache vom 4. Dezember 2019 nahm sie hierzu Stellung. Sie bestritt den
Vorwurf und machte geltend, dass ihre Äusserung «effektiv mit einer ernsthaften
Drohung nichts zu tun» gehabt und sie schlicht ihren «Unmut gegenüber der
Situation zum Ausdruck gebracht» habe. Eine Drohung hätte wie folgt lauten
müssen: «Wehe, wenn das Tier mich nochmals belästigt, dann bringe ich es um» (AS
0154, Zul.2). Im Brief an die Geschädigte vom 24. Januar 2021 schrieb die
Beschuldigte dazu: «Und nun: Ich sollte es auf kleine Schulkinder abgesehen haben?
Oder auf eine Hauskatze? Habe ich doch meiner Tochter selbst so einen
Seelentröster gebracht» (Seite 2, Abs. 6), und beteuert damit, dass sie der
Katze nie ein Leid hätte antun wollen.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung liess sich die Beschuldigte nicht mehr zum Vorhalt vernehmen.
Vor Obergericht führte die Beschuldigte zum
Vorhalt aus, die Katze von B.___ sei in ihre Wohnung eingedrungen, obwohl sie
Vorkehrungen getroffen habe. Sie habe sich unter anderem abgesichert mit einem
Maschendrahtzaun, damit Katzen nicht hätten durchdringen können. Die Katze von B.___
habe sie wirklich erschrocken, als diese in der Dunkelheit einfach reingekommen
sei und in ihrem persönlichen Bereich erbrochen habe. Das sei anwidernd. Sie
habe nichts gegen Haustiere. Dass B.___ das im Brief so aufgefasst habe, habe
auch mit dem Problem der Sprache zu tun. Die deutsche Sprache sei eine schwere
Sprache. Es gebe Redewendungen, die in Deutschland anders verwendet würden als
in der Schweiz. Das «nein, ich will das nicht», sei ganz klar eine Verneinung.
Sie habe die Aussage so gemeint, wie sie es gesagt habe, nämlich, dass sie das
eben gerade nicht wolle. Sie habe B.___ sagen wollen, dass sie doch schauen
solle, dass das nicht mehr vorkomme.
2.4
Subsumption
Ob der objektive Tatbestand der schweren
Drohung erfüllt ist, kann im Hinblick auf die Nichterfüllung des subjektiven
Tatbestands – wie nachfolgend ausgeführt – an dieser Stelle offengelassen
werden.
In subjektiver Hinsicht ist
erforderlich, dass der Täter vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handelt. Der
Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und
er muss sich bewusst sei, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies
zumindest in Kauf nehmen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 33).
Die Aktenlage lässt tief in das
zerrüttete, nachbarschaftliche Verhältnis der Parteien – aber auch weiterer, in
diesem Verfahren unbeteiligter Nachbarn – blicken. In nachbarschaftlichen
Streitigkeiten fallen oft Worte, welche subjektiv als sehr schwere Drohung
empfunden werden. Auch wenn solche Äusserungen im Einzelfall moralisch
verwerflich sind und massive Ängste auslösen können, erfüllen sie in der Regel
noch nicht die Anforderungen an eine strafbare schwere Drohung im Sinne von
Art. 180 StGB.
In zerrütteten nachbarschaftlichen
Beziehungen sind meist derart viele verletzte Gefühle im Spiel, dass nicht
jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden darf. Ansonsten würden noch viel
mehr nachbarschaftliche Streitigkeiten vor dem Strafrichter landen, was nicht
die Intention des Gesetzgebers war. Wüste Worte sind oftmals Ausdruck
verletzten Stolzes oder schwerer Enttäuschungen. Der Adressat von
einschüchternden Worten in einem nachbarschaftlichen Konflikt kennt dies meist
auch aus eigener Erfahrung. Folglich sind Äusserungen vor diesem emotionalen
Hintergrund in der Regel nicht ernst gemeint, das heisst ohne nachhaltigen
Willen, eine ausgesprochene Drohung auch in die Tat umzusetzen. Dem Äusserer
genügt die verbale Einschüchterung und damit die Befriedigung eines momentanen
Hassgefühls bzw. das subjektive Gefühl, damit den eigenen Stolz behauptet zu
haben. Die restriktive Anwendung von Art. 180 StGB heisst nicht, dass man sich
jede Drohung gefallen lassen muss, aber die Ernsthaftigkeit und die Tragweite solcher
Äusserungen müssen objektiv klar sein. Das Strafrecht und somit auch Art. 180
StGB hat primär den Zweck einer Sanktion für begangenes Unrecht. Sein Zweck
beschränkt sich nicht auf reine Prävention möglicher Straftaten. Aus genannten
Gründen ist bei der Interpretation von bedrohlichen Äusserungen im Zusammenhang
mit nachbarschaftlichen Beziehungen Zurückhaltung geboten.
Es stellt sich die Frage, ob die
Beschuldigte die Geschädigte durch die genannte Äusserung in Angst oder
Schrecken versetzen wollte oder dies zumindest in Kauf nahm. Aufgrund der
Aktenlage ist – wie hiervor erwähnt – davon auszugehen, dass der Umgangston
zwischen den Parteien und auch zwischen der Beschuldigten und anderen Nachbarn
eher rau und nicht besonders rücksichtsvoll war und bestimmte Äusserungen zur
Streitkultur gehörten.
Die Aussage der Beschuldigten «Ich will
schliesslich ein aufdringliches Tier nicht vergiften!!» kann zwar durchaus als Drohung
verstanden werden. Aus den konkreten Umständen muss allerdings der Schluss
gezogen werden, dass die Beschuldigte das Tier effektiv nicht vergiften wollte.
Dies ist insbesondere im Kontext des Briefes zu sehen, als die Beschuldigte im
vorgehenden Satz darauf hinweist, dass sie bereits zahlreiche legale Massnahmen
ergriffen habe. Es erscheint daher glaubhaft, wenn die Beschuldigte ausführt,
sie habe die Aussage so gemeint, wie sie es gesagt habe, nämlich, dass sie das (die
Vergiftung) eben gerade nicht wollte. Ihre Aussage ist vielmehr als
Verzweiflungsschrei zu deuten und nicht als Drohung. Sie wollte einfach Ruhe
vor dem Tier. Selbst wenn das Gebaren der Beschuldigten nicht gutzuheissen ist,
musste diese nicht davon ausgehen, dass eine solche Äusserung die Geschädigte
in Angst oder Schrecken versetzen würde. Somit kann nicht gesagt werden, die
Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, die Geschädigte in Angst oder
Schrecken zu versetzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschuldigte
in ihrer gewohnten Streitkultur die Geschädigte zurechtweisen wollte, was in
dieser Art resolut oder gar respektlos erscheinen mag, aber nicht strafbar ist.
Zusammenfassend ergibt sich aus diesen
Ausführungen, dass es am subjektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB fehlt.
Dies führt zum Freispruch der Beschuldigten.
3.
Fazit
Die Beschuldigte ist betreffend
Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und Drohung im Sinne von Art.
180.
Abs. 1 StGB nicht schuldig und ist freizusprechen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Die Beschuldigte obsiegt im
vorliegenden Verfahren vollumfänglich. Damit sind sämtliche Kosten der
Untersuchung wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des
Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art.
428.
Abs. 1 StPO).
2.
Der Beschuldigten wird keine
Parteientschädigung zugesprochen, da keine verlangt wurde.
Dispositiv
Demnach
hat die Strafkammer des Obergerichts in Anwendung von Art. 177 Abs. 1, Art. 180
StGB, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. A.___ wird von den Vorhalten der
Beschimpfung und Drohung, angeblich begangen am 8. März 2019,
freigesprochen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens trägt der Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Wiedmer