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Entscheid

STBER.2021.4

Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

17. Dezember 2021Deutsch45 min

bei Einfahrt auf Autobahn und ungenügenden Abstand bzw. Halten auf dem Pannenstreifen

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Simon

Bloch,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.

Es

erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger,

-

Rechtsanwalt Simon

Bloch, amtlicher Verteidiger.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft

erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf

dar. Er weist auf die coronabedingte Maskentragpflicht im Saal hin, davon

ausgenommen sind die jeweils Sprechenden.

Vorfragen/Vorbemerkungen

Rechtsanwalt Bloch gibt Unterlagen zu

den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Mietvertrag, Arbeitsvertrag,

definitive Steuerveranlagung 2020) sowie seine Kostennote zu den Akten.

Es folgt die Befragung des

Beschuldigten, nachdem dieser auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden

ist. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger

in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt, das Beweisverfahren wird demnach geschlossen.

Rechtsanwalt Bloch stellt und begründet folgende Anträge:

1.

Herr A.___ sei

freizusprechen vom Vorhalt der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung durch

Halten auf dem Pannenstreifen einer Autobahn (Anklageziffer 3).

2.

Herr A.___ sei

schuldig zu sprechen wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln

gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffern 1 und 4).

3.

Herr A.___ sei zu

bestrafen mit einer Busse von CHF 600.00.

4.

Die Gerichtskosten

seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens anteilmässig dem Staat Solothurn und

Herrn A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

5.

Es sei die

eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers zu genehmigen und zufolge

bewilligter amtlicher Verteidigung dem Staat Solothurn zur Bezahlung

aufzuerlegen.

6.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Anträge werden vorab

schriftlich zu den Akten gegeben. Der Parteivortrag wird mit technischen

Hilfsmitteln aufgezeichnet. Der Tonträger befindet sich in den Akten.

Der Beschuldigte verzichtet

auf das letzte Wort und eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihm

bzw. seinem Verteidiger demnach schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 9:40

Uhr geschlossen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 11. Juli 2018, um 16:00 h, meldete

sich D.___ bei der Polizeiwache Biel und erstattete gegen A.___ (Beschuldigter)

Strafanzeige (Aktenseiten [AS] 5 ff.).

2. Am 27. Februar 2019 erliess die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen grober und

einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortrittsrechts

bei Einfahrt auf Autobahn und ungenügenden Abstand bzw. Halten auf dem Pannenstreifen

einer Autobahn sowie wegen Beschimpfung (AS 65 f.).

Der Beschuldigte erhob am 11. März 2019

gegen diesen Strafbefehl Einsprache (AS 74 ff.).

3. Am 14. April 2019 meldete sich der

Beschuldigte telefonisch auf der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und

schilderte einen Vorfall auf der Autobahn A5 (Fahrtrichtung Zürich) vom

gleichen Tag: Er habe im Spitalhoftunnel von der Normal- auf die Überholspur

gewechselt. In der Folge sei ihm der Fahrzeuglenker E.___, der hinter ihm auf

der Überholspur gefahren sei, sehr nahe aufgefahren und habe ihn anschliessend

rechts überholt (AS 25 ff.).

Die Polizei Kanton Solothurn erstellte

nach getätigten Ermittlungen Strafanzeige sowohl gegen E.___ als auch den

Beschuldigten (AS 25 ff.).

4. Am 11. Juli 2019 wurde dem

Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt (AS 131).

5. Die Anklageschrift datiert vom 14.

November 2019 (AS 1 ff.).

6. Am 1. Mai 2020 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 291 ff.):

1. A.___

wird vom Vorhalt der Beschimpfung, angeblich begangen am 11. Juli 2018

(Vorhalt Ziffer 2 der Anklageschrift vom 14. November 2019), ohne Ausscheidung

von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen.

2. A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a) mehrfache

einfache Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11. Juli 2018 und am 14.

April 2019 (Vorhalte Ziffer 3 und 5),

b) mehrfache

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11. Juli 2018 und am 14. April

2019 (Vorhalte Ziffer 1 und 4).

3. A.___

wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 7 Monaten,

b) einer

Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.

4. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch,

wird auf CHF 4'685.85 (23.16 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, Auslagen

von CHF 182.05 und MWST von CHF 335.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

5. Die

Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total

CHF 2'140.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit sich

die Kosten auf CHF 1'540.00 belaufen.

7. Der Beschuldigte meldete gegen das

Urteil am 22. Mai 2019 die Berufung an (AS 288).

8. Gemäss Berufungserklärung des

Beschuldigten vom 29. Januar 2021 sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen

Urteils angefochten:

-

Ziff. 2 (Schuldsprüche mit

Ausnahme von Anklageschrift [AKS] Ziff. 5)

-

Ziff. 3 lit. a

(Strafzumessung)

-

Ziff. 4 (Entschädigung des amtlichen

Verteidigers bezüglich Rückforderung)

-

Ziff. 5 (Verfahrenskosten)

Obwohl nicht ausdrücklich

angefochten, ist auch Ziff. 3 lit. b des erstinstanzlichen Urteils (Ausfällung

einer Busse) zu überprüfen, da diese Ziffer in engem Zusammenhang mit der angefochtenen

Ziffer 3 lit. a (Ausfällung einer Freiheitsstrafe) steht und eine einfache

Verkehrsregelverletzung (AKS Ziff. 3) angefochten ist.

9. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das

Urteil kein Rechtsmittel ein und verzichtete auf eine weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren.

10. In Rechtskraft erwachsen sind somit

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1 (Freispruch),

-

Ziff. 2 lit. a, soweit den

Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 14.

April 2019, betreffend (AKS Ziff. 5),

-

Ziff. 4, soweit die Höhe

der Entschädigung des amtlichen Verteidigers betreffend.

11. Die Hauptverhandlung vor Obergericht

fand am 17. Dezember 2021 statt.

Erwägungen

II. Die einzelnen Vorhalte

A.

Rechtskräftiger Schuldspruch (AKS Ziff. 5)

Der Beschuldigte wurde von der

Vorinstanz wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG)

durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert

Dispositiv

(Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV), schuldig gesprochen. Demnach

hat der Beschuldigte am 14. April 2019, um ca. 12:00 Uhr, in Biberist,

Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich, als Lenker des PW Ford [...], SO-[Nummernschild],

mehrfach eine Verrichtung vorgenommen, welche die Bedienung des Fahrzeuges

erschwert hat, indem er während der Fahrt an seinem Mobiltelefon, welches sich

in einer Halterung am Armaturenbrett befunden hat, manipuliert hat und vier

Fotos sowie ein Video vom PW Mazda, BE-[Nummernschild], Lenker E.___, erstellt

hat. Ferner hat er während der Fahrt mit seinem Mobiltelefon die Polizei

angerufen, ohne eine Freisprecheinrichtung zu benützen, und hat das Telefon

dabei mit einer Hand am Kopf gehalten.

B. Vorfall

vom 11. Juli 2018 (AKS Ziff. 1 und 3)

1. Vorhalte

1.1 Grobe

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Missachten des

Vortrittsrechts bei Einfahrt auf Autobahn (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4

VRV, Art. 36 Abs. 2 SSV) und ungenügenden Abstand zu anderen Strassenbenützern

(Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am

11. Juli 2018, um ca. 15:12 Uhr, in Biberist, Autobahn A5, nach dem

Spitalhoftunnel (Bereich Km 93.5), Fahrtrichtung Neuenburg gefahren zu sein.

Der Beschuldigte habe als Lenker des PW Ford [...], SO-[Nummernschild], mit

einer Geschwindigkeit von ca. 80–90 km/h vom Beschleunigungsstreifen nach links

auf den Normalstreifen gewechselt, wobei er zwischen zwei Fahrzeuge auf dem

Normalstreifen gefahren sei, deren Abstand bei weitem zu gering gewesen sei, um

dazwischenzufahren. So habe der Beschuldigte beim Fahrstreifenwechsel zum

vorderen Fahrzeug einen stark ungenügenden Abstand von nur wenigen Metern

gehalten und habe das Vortrittsrecht des dahinter fahrenden Lieferwagens

Renault Kangoo, SG-[Nummernschild], Lenker D.___, missachtet, vor welchem er

äusserst knapp auf den Normalstreifen gefahren sei, wobei der Beschuldigte noch

brüsk abgebremst habe. D.___ habe deshalb stark abbremsen müssen, um eine

Kollision mit dem PW des Beschuldigten zu verhindern. Durch sein Verhalten habe

der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer,

insbesondere der Insassen der vor und hinter ihm fahrenden Fahrzeuge,

hervorgerufen und habe diese in Kauf genommen.

1.2 Verletzung

der Verkehrsregelnverordnung (Art. 96 VRV) durch Halten auf dem Pannenstreifen

einer Autobahn (Art. 36 Abs. 3 VRV)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am

11. Juli 2018, um ca. 15:12 Uhr, in Lüsslingen, Autobahn A5, Fahrtrichtung

Neuenburg, als Lenker des PW Ford [...], SO-[Nummernschild], auf den

Pannenstreifen gefahren zu sein und angehalten zu haben, ohne dass eine

Situation für einen Nothalt bestanden hätte.

2. Aussagen

2.1.1 D.___ führte anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2018 aus, er sei auf der A5

auf dem Normalstreifen Richtung Biel gefahren. Bei der Einfahrt Solothurn West

sei ein Auto von rechts auf dem Beschleunigungsstreifen gefahren. Er habe, da

ein anderer PW auf der Überholspur gefahren sei, nicht nach links wechseln

können, um dem Auto auf dem Beschleunigungsstreifen die Einfahrt zu

erleichtern. Der PW auf dem Beschleunigungsstreifen sei dann so knapp zwischen

sein Fahrzeug und das Fahrzeug vor ihm gefahren, dass er stark habe abbremsen

müssen. Alles, was auf seinem Beifahrersitz gelegen habe, sei deshalb auf dem

Boden gelegen. Ohne ersichtlichen Grund habe das Fahrzeug vor ihm anschliessend

nochmals eine Vollbremsung gemacht.

Ausgangs Lüsslingentunnel habe er den PW

überholt. Er habe dem PW-Führer dann freundlich angezeigt, auf dem

Standstreifen anzuhalten. Sie hätten dann beide in einem Abstand von ca. 150

Metern auf dem Pannenstreifen angehalten. Der andere PW-Führer sei aber nicht

ausgestiegen. Er sei auf ihn zugefahren und habe dann wieder auf die Normalspur

gewechselt und sei weitergefahren.

2.1.2 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 1. Mai 2020 wurde D.___ als Auskunftsperson befragt (AS

257 ff.).

D.___ führte aus, dass er auf der

rechten Seite gefahren sei. Er sei von einem anderen PW überholt worden. Er

(der Beschuldigte) habe partout rauf (auf den Normalstreifen) gewollt und sei

dann raufgefahren. Er habe eine Vollbremsung machen müssen, dass alles Material

nach vorne geflogen sei. Das sei lebensgefährlich gewesen. Dann habe der

Beschuldigte bewusst abgebremst, wohl, weil es für ihn so knapp gewesen sei.

Er, D.___, sei dann später, nach dem

Tunnelbereich, am Beschuldigten vorbei und auf den Pannenstreifen gefahren, um

mit diesem zu reden. Er, D.___, sei ausgestiegen. Der Beschuldigte habe ca. 150

Meter hinter ihm auf dem Pannenstreifen ebenfalls angehalten, sei dann aber an

ihm vorbei weitergefahren, ohne mit ihm zu sprechen. Dann sei er, D.___, zur Polizei

gegangen und habe Anzeige gemacht.

Sie seien ca. mit 90 km/h gefahren, als

der Beschuldigte vom Beschleunigungsstreifen auf die Normalspur eingebogen sei.

Sie seien dann Stossstange an Stossstange gefahren. Er sei dann automatisch vom

Gas gegangen.

Die Auskunftsperson bestätigte, dass der

Beschuldigte vor ihm ohne ersichtlichen Grund eine Vollbremsung gemacht habe.

2.2.1 Der Beschuldigte wurde am 14.

November 2018 erstmals polizeilich befragt (AS 13 ff.). Er bestätigte, am 11.

Juli 2018 auf dem Beschleunigungsstreifen gefahren zu sein. Auf dem

Normalstreifen seien zwei Fahrzeuge gefahren und er habe in die Lücke zwischen

ihnen fahren wollen. Das hintere Fahrzeug habe noch Gas gegeben. Er sei dann in

die Lücke gefahren. Darauf habe er den vorderen PW überholt. Nach dem Tunnel

sei er auf den Pannenstreifen gefahren. Er habe die Polizei anrufen wollen. Das

andere Fahrzeug habe vor ihm auch auf dem Pannenstreifen angehalten und der

PW-Führer sei ausgestiegen und ihm entgegengelaufen. Da sei er wieder losgefahren.

Auf Frage führte der Beschuldigte aus,

dass man normalerweise beim Einspuren auf die Autobahn Vortritt habe. Es habe

genügend Platz gehabt, er habe den vorderen PW nicht touchieren müssen. Er (der

hintere PW) hätte nur vom Gas gehen oder die Spur wechseln müssen. Er, der

Beschuldigte, habe nicht gewusst, dass er keinen Vortritt gehabt habe. Als er

in die Lücke gefahren sei, habe er einen Abstand von ca. einem Meter gehabt. Er

sei ca. 80 – 90 km/h gefahren. Zum hinteren Fahrzeug habe der Abstand ca.

zweieinhalb Meter betragen. Das hintere Fahrzeug habe nicht bremsen müssen. Auf

den Vorhalt, auf den Videoaufnahmen sei zu sehen, dass die Bremslichter

aufleuchteten, führte er aus, es sei schwierig, sich nach drei Monaten noch zu

erinnern. Er habe den hinteren PW nicht extra ausgebremst.

Er wisse, dass man den Pannenstreifen

nur im Notfall befahren dürfe. Es sei ein Notfall gewesen, denn er habe die

Polizei anrufen wollen.

2.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 1. Mai 2020 führte der Beschuldigte aus, er habe den

Kangoo auf der Normalspur gesehen, als er, der Beschuldigte, auf dem

Beschleunigungsstreifen gefahren sei. Wenn der Herr leicht abgebremst hätte

oder vom Gas gegangen wäre, dann hätte er reinfahren können.

Sie seien dann hintereinander gefahren,

der Kangoo habe ihn einmal rechts überholt und sei dann vor ihm gefahren und

habe das Tempo von 100 auf 60 reduziert. Nach dem Tunnel sei er nach rechts

gefahren und habe die Polizei rufen wollen. Da sei der Kangoo auch herangefahren

und habe auf dem Pannenstreifen angehalten. Der PW-Führer sei ausgestiegen. Er,

der Beschuldigte, habe nicht mit ihm reden wollen und sei weitergefahren.

Es habe ihn, den Beschuldigten, etwas

hässig gemacht, dass er nicht auf die Normalfahrbahn habe einspuren können.

2.2.3 Vor dem Berufungsgericht sagte er

überdies am 17. Dezember 2021 im Wesentlichen aus, er habe ja nicht einfach

über den Beschleunigungsstreifen hinaus auf den Pannenstreifen weiterfahren

können, dies sei nicht zulässig und er habe dies auch noch nie gemacht. Der

Kangoo hätte einfach «logisch» fahren und ihn auf die Normalspur fahren lassen

sollen, statt Gas zu geben. Es sei schon klar, dass er, der Beschuldigte,

gegenüber dem Kangoo nicht vortrittberechtigt gewesen sei. Aber der Kangoo

hätte doch einfach «logisch» fahren sollen. Auf dem Normalstreifen habe er, der

Beschuldigte, dann «leicht» abgebremst. Er sei nach dem Tunnel auf den

Pannenstreifen gefahren, weil er die Polizei habe anrufen wollen (nachdem er

vom Kangoo ausgebremst worden sei). Er habe den Pannenstreifen also wegen eines

Notfalls befahren.

3. Daten der Videoüberwachung

Bei den Akten befinden sich die Daten

der Videoüberwachung der Einfahrt A5 Solothurn West vom 11. Juli 2018, welche

nach der Strafanzeige von D.___ gesichert wurden (AS 22).

Auf den Videoaufnahmen ist ersichtlich,

dass der Beschuldigte auf dem Beschleunigungsstreifen fährt, wobei hinter ihm

kein weiteres Fahrzeug zu sehen ist. Versetzt nach vorne fährt auf dem

Normalstreifen der PW von D.___. Dieser kann nicht auf die Überholspur wechseln

und dem Beschuldigten für das Einbiegen auf die Autobahn Platz machen, weil auf

dieser Spur nach hinten versetzt ein weiteres Fahrzeug fährt. Der Beschuldigte

fährt bis zum Ende des Beschleunigungsstreifens und biegt dann unmittelbar vor

dem PW von D.___ auf die Normalspur ein. Ebenfalls ist auf der Videoaufnahme

ersichtlich, wie der Beschuldigte auf der Normalspur seinen PW dann abbremst.

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zugestanden, auf der Normalspur

«leicht» abgebremst zu haben. Es ist auf dem Video deutlich zu sehen, dass in

diesem Moment auch die Bremslichter des PW von D.___ aufleuchten, dieser

folglich also auch abbremsen musste.

4. Beweiswürdigung

D.___ sah sich angesichts des Fahrverhaltens

des Beschuldigten veranlasst, die Polizeiwache Biel aufzusuchen und dieses

strafrechtlich anzuzeigen. Er nahm damit erhebliche Umstände und Aufwendungen

auf sich; so erfolgte am gleichen Tag eine polizeiliche Einvernahme sowie eine

weitere Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Zwischen

dem Beschuldigten und dem Anzeiger bestanden keinerlei persönliche Beziehungen,

so dass kein Hinweis und kein Motiv für eine wahrheitswidrige Belastung durch D.___

besteht. Der Anzeiger nutzte auch nicht jede Gelegenheit, um den Beschuldigten

zu belasten. So verneinte er ausdrücklich die (leicht suggestive) Frage, ob er

auf dem Pannenstreifen gefährdet gewesen sei, als der Beschuldigte auf ihn

zugefahren sei. Er habe auch keine Angst gehabt (AS 9). Die Aussagen von D.___

sind aus diesen Gründen glaubhaft und werden ohne jeden Zweifel durch die

Videoaufzeichnungen bestätigt.

Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass

es eng war, als er auf die Normalspur einbog, er führte aus, es habe nach vorne

ein Abstand von einem Meter und nach hinten ein solcher von zweieinhalb Metern

bestanden. Es ist allerdings entgegen den Aussagen des Beschuldigten auf den

Videoaufnahmen nicht ersichtlich, dass der PW von D.___ das Tempo erhöhte, um

den Beschuldigten nicht einspuren zu lassen, so dass diese Aussage als

Schutzbehauptung des Beschuldigten zu werten ist. Als der Beschuldigte auf die

Normalspur eingebogen war, ist auf der Videoaufnahme sichtbar, dass er sein

Fahrzeug abbremste, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auch zugestand.

Wenn es sich auch nicht um eine brüske Bremsung handelte, ist auf der

Videoaufnahme doch deutlich zu sehen, dass in der Folge auch der PW-Lenker D.___

abbremsen musste.

Der Sachverhalt, wie er dem

Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird, ist zweifelsfrei

erstellt.

5. Rechtliche Würdigung

5.1.1 Nach Artikel 90 Absatz 2 SVG macht

sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive

Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige

Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer

Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei

einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2

SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1

SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).

5.1.2 Wichtige bzw. grundlegende

Verkehrsvorschriften sind u.a. jene über

- das Beherrschen des

Fahrzeuges (u.a. 6B_666/2009 vom 24.9.2009),

- die

Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom

21.10.2010 E. 3.1),

- das Anhalten (6B_560/2009

vom 10.9.2009 E. 3.3.2),

- die Geschwindigkeit (statt

vieler BGE 123 II 37 E. 1e),

- das Überholen (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c),

- die

Abstände zwischen Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a),

- den Vortritt (u.a.

6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b),

- Sicherheitslinien (u.a. BGE 119 IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3),

- Lichtsignale (BGE 123 IV 88,

118 IV 285, 118 IV 84).

5.1.3 Die wichtigen Verkehrsvorschriften

müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht

scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als

«wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen

hat. Dem Kriterium der Missachtung in objektiv schwerer Weise dürfte daher

keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung zwischen einfachen und groben

Verkehrsregelverletzungen zukommen (Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG,

2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 63 und 65).

Bei ungenügendem Abstand zwischen den

Fahrzeugen beim Hintereinanderfahren besteht das Risiko von Auffahrkollisionen,

wenn der Nachfolgende nicht rechtzeitig auf eine allfällige Verzögerung des

Voranfahrenden reagieren kann. Aus diesem Grund stellt ein ungenügender Abstand

regelmässig eine grobe Verkehrsregelverletzung dar. Es wird für Personenwagen

auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die

«Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen: BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die

Abgrenzung von einfacher und grober Verkehrsregelverletzung hat die

Rechtsprechung in neuerer Zeit «Faustregeln» entwickelt. So wird etwa auf die

sog. «1/6-Tacho-Regel» bzw. einen Abstand von 0,6 Sekunden Bezug genommen, die

eine Richtschnur für die grobe Verkehrsregelverletzung sein soll. In neueren

Entscheiden hat das Bundesgericht etwa auch Fälle von 0,54 Sekunden über 1,1 km

über 100 km/ h und 0,5 Sekunden bei 70 km/h als grobe Verkehrsregelverletzungen

qualifiziert. Auch eine kurze Strecke im Abstand von 0,4 Sekunden bei 90 km/h

erfüllt den Tatbestand. In weiteren Fällen genügte ein Abstand von etwa einer

Wagenlänge bei 100 km/h über 3 km bzw. von 5 - 10 Metern bei 80 km/h für die

Annahme von Abs. 2 (Gerhard Fiolka in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014,

Art. 90 SVG N 76 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Der Beschuldigte bog unmittelbar vor dem

auf der Normalspur fahrenden PW von D.___ auf die Autobahn ein. Er verletzte

dadurch das Vortrittsrecht des PW-Führers D.___, musste dieser doch deshalb

stark abbremsen, um eine Kollision zu verhindern. Gemäss eigenen Aussagen des

Beschuldigten betrug der Abstand zum hinteren Fahrzeug bei einer

Geschwindigkeit von ca. 90 km/h nur ca. 2,5 Meter und damit deutlich weniger

als 0.6 Sekunden. Der Beschuldigte schuf durch dieses Verhalten für den

PW-Führer D.___ eine konkrete Gefahr, die er durch das nachfolgende

Bremsmanöver noch vergrösserte. Vor dem Hintergrund der zitierten

Rechtsprechung liegt in casu in objektiver Hinsicht zweifelsfrei ein Fall von

Art. 90 Abs. 2 SVG vor.

5.1.4 Subjektiv erfordert dieser

Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend

verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp

Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts

6S.111/2004 vom 4.6.2004 E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich

Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der

subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng»

(d.h. wohl zurückhaltend bzw. restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 68 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008

vom 13.6.2008 E. 3.1; im Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur

leichtes Verschulden des Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht

sieht und sie frontal erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die

subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die

objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der

Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den

Täter subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit

zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegensprechen (vgl. dazu

Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68 mit Verweis auf Urteile des

Bundesgerichts 6B_563/2009 vom 20.11.2009 E. 1.4; 6B_331/2008 vom 10.10.2008 E.

3.2).

Der Beschuldigte war nach eigenen

Aussagen «etwas hässig», weil der PW Kangoo die Spur nicht wechselte bzw. ihm nicht

Platz machte, um auf die Normalspur einbiegen zu können. Vor dem

Berufungsgericht anerkannte er erstmals, vortrittsbelastet gewesen zu sein. Der

Beschuldigte fuhr in der Folge ohne Rücksicht auf die Sicherheit Dritter

unmittelbar vor dem PW von D.___ von der Beschleunigungs- auf die Normalspur

und begründete damit eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. D.___,

der das Manöver des Beschuldigten als lebensgefährlich bezeichnete, musste

stark abbremsen, um eine Kollision zu verhindern. Er beschrieb zweimal eindrücklich,

wie die Gegenstände auf seinem Beifahrersitz durch das starke Abbremsen nach

vorne geschleudert wurden.

Da die Anklageschrift dem Beschuldigten

keine Tatbegehung mit direktem Vorsatz vorhält, kann diese Schuldform nicht

geprüft werden. Vorgehalten ist dem Beschuldigten, er habe mit seinem Verhalten

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen und damit

mit Eventualvorsatz gehandelt, was offensichtlich zutrifft.

Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG

ist deshalb auch subjektiv erfüllt. A.___ ist entsprechend schuldig zu

sprechen.

5.2 Gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV

(Verkehrsregelnverordnung) darf der Fahrzeugführer den Pannenstreifen nur für

Notfälle benutzen.

Der Beschuldigte bestreitet nicht, nach

dem Tunnelbereich auf den Pannenstreifen gefahren zu sein und dort angehalten

zu haben. Vor dem Berufungsgericht führte der Beschuldigte aus, er habe,

nachdem er von Herrn D.___ ausgebremst worden sei, die Polizei anrufen wollen.

Es habe sich also um einen Notfall gehandelt. Dieser Behauptung ist

entgegenzuhalten, dass er die Gefahr, in die er sich notabene selber begeben

hatte, ganz einfach durch eine Reduktion seiner Geschwindigkeit hätte bannen

können. Von einem notfallbedingten Befahren des Pannenstreifens kann nicht die

Rede sein. Art. 36 Abs. 3 VRV i.V. mit Art. 96 VRV ist erfüllt.

C. Vorfall

vom 14. April 2019 (AKS Ziff. 4)

1. Vorhalt

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

durch Gefährdung beim Fahrstreifenwechsel (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4

SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV) sowie durch brüskes Bremsen ohne

Not (Art. 12 Abs. 2 VRV)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am

14. April 2019, um ca. 12:00 Uhr, in Biberist, Autobahn A5, Spitalhoftunnel,

Fahrtrichtung Zürich, als Lenker des PW Ford [...], SO-[Nummernschild], vom

Normalstreifen auf den Überholstreifen gewechselt zu haben, dies äusserst knapp

vor dem mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf dem Überholstreifen

fahrenden PW Mazda, BE-[Nummernschild], Lenker E.___. Um eine Kollision

zwischen den beiden Fahrzeugen zu vermeiden, habe E.___ stark abbremsen müssen.

Als der Beschuldigte anschliessend vor dem PW Mazda auf dem Überholstreifen

gefahren sei, habe er sein Fahrzeug brüsk abgebremst, obwohl es sich um keinen

Notfall gehandelt habe, so dass E.___ ebenfalls habe abbremsen müssen und auf

den Normalstreifen gewechselt habe, um eine Kollision zu verhindern. Durch sein

Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorgerufen und habe diese in Kauf genommen.

2. Aussagen

2.1.1 Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 14. April 2019 (AS 33 ff.) führte E.___ als Beschuldigter aus,

dass er im Tunnel vom Normalstreifen auf den Überholstreifen gewechselt habe,

um zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge zu überholen. Als er zu den anderen

Fahrzeugen aufgeschlossen sei, ca. 15 Meter zum Ford, habe dieser auf den

Überholstreifen gewechselt. Er habe stark abbremsen müssen, er habe aber keine

Vollbremsung machen müssen. Sie seien dann beide weitergefahren. Er sei dann

auf den Normalstreifen gefahren. Dann habe der Fordfahrer stark abgebremst. Er

sei dann an ihm rechts vorbeigefahren. Seine Frau habe gesehen, wie der andere

Fahrzeuglenker sie gefilmt habe. Er selbst habe gesehen, wie er während der

Fahrt mit dem Telefon am Ohr telefoniert habe.

2.1.2 Am 23. Mai 2019 erfolgte eine

weitere polizeiliche Einvernahme von E.___ als Beschuldigter (AS 37 ff.). Dabei

bestätigte er seine Aussagen vom 14. April 2019. Es könne sein, dass er

ständig links auf der Überholspur gefahren sei. Der andere PW habe vor ihm auf

den Überholstreifen gedrückt, dies sei eine gefährliche Situation gewesen. Er

habe deshalb abbremsen müssen, auf etwa 75 km/h.

Der PW sei vor seinen PW und dann normal

weitergefahren. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, warum der vordere

PW abgebremst habe, führte E.___ aus, er habe das Gefühl gehabt, dass er ihn

ausbremsen wollte. Er könne nicht mehr genau sagen, wie stark das Fahrzeug

gebremst habe. Er selbst habe mit gleichbleibender Geschwindigkeit auf den

Normalstreifen fahren können. Kurz darauf führte E.___ dann aus, er habe etwas

fester bremsen müssen, bevor er auf den Normalstreifen gewechselt habe, um

nicht auf das vordere Fahrzeug aufzufahren. Auf dem Normalstreifen sei er dann

rechts am Beschuldigten vorbeigefahren.

2.1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung kommentierte E.___ als Auskunftsperson die ihm vorgeführten

Videoaufzeichnungen (AS 253 ff.). Der Ford habe sehr knapp vor ihm auf die

Überholspur gewechselt. Er habe sofort gebremst. Er habe dann auf die rechte

Spur gewechselt. Es habe zwischen den Fahrzeugen nie eine Berührung gegeben.

2.2.1 Am 14. April 2019 bestätigte der

Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Erstbefragung (AS 43 f.), dass er im

Spitalhoftunnel auf der Normalspur gefahren sei und einen PW habe überholen

wollen. Er habe in den Rückspiegel geschaut und ein Fahrzeug auf der

Überholspur gesehen, das noch weit hinten gewesen sei. Darauf habe er die Spur

gewechselt. Das andere Fahrzeug sei dann immer wie näher gekommen und sei ihm sehr

nahe aufgefahren, so dass er dessen Scheinwerfer nicht mehr gesehen habe.

Plötzlich habe es einen Stoss/Knall gegeben, darauf habe das hintere Fahrzeug

auf den Normalstreifen gewechselt und habe ihn rechts überholt.

2.2.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 19. Mai 2019 (AS 47 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen vom 14.

April 2019. Er habe einen kleinen Knall, einen «Mupf» gespürt. Der andere PW

sei sehr nahe aufgefahren.

Der Beschuldigte führte aus, dass sich

der Mazda (PW E.___) schon die ganze Zeit, vom Birchitunnel bis zum

Spitalhoftunnel, hinter ihm befunden habe. Er habe ihn mehrfach im

Seitenspiegel gesehen. Dies habe ihn aufgeregt. Er habe zu seiner Frau gesagt,

dass er die Nase voll habe. Er habe sich entschieden, das vor ihm fahrende

Fahrzeug zu überholen, obwohl er so nahe gewesen sei. Die Front des Mazda sei

auf der Höhe seiner Heckstossstange gewesen, als er überholt habe. Er habe von

100 km/h auf ca. 105 km/h beschleunigt, um zu überholen. Er gebe zu, Herrn E.___

vor das Fahrzeug gefahren zu sein.

Er habe in der Folge auf dem

Überholstreifen abgebremst, weil er gesehen habe, dass er mit 120 km/h gefahren

sei. Er habe wieder auf 100 – 105 km/h herunter bremsen wollen. Er habe den

Mazda-Lenker nicht schikanieren wollen. Er habe nur leicht gebremst.

2.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 1. Mai 2020 führte der Beschuldigte aus, dass der Mazda im

ersten Tunnel immer auf gleicher Höhe mit ihm auf der Überholspur gefahren sei.

Im zweiten Tunnel sei vor ihm ein Auto gefahren, er sei raus gegangen. Der

Mazda sei gleich näher gekommen, er habe hinten nicht mal die Scheinwerfer

gesehen. Er habe auf 120 km/ beschleunigt. Da es nach dem Tunnel einen Radar

habe, habe er leicht bremsen müssen. Da habe es plötzlich wie einen Mupf

gegeben. Der Mazda sei dann nach rechts gegangen und habe ihn rechts überholt.

Dann habe er, der Beschuldigte, die Polizei angerufen. Es rege ihn auf, wenn

Autofahrer immer auf der gleichen Höhe bleiben beim Überholen. Wenn er

überhole, dann überhole er richtig, er stehe nicht auf gleicher Höhe.

2.2.4 Vor dem Berufungsgericht führte

der Beschuldigte am 17. Dezember 2021 überdies im Wesentlichen aus, der Mazda

habe sich immer auf gleicher Höhe hinter ihm, dem Beschuldigten, befunden und

habe ihn, den Beschuldigten, nicht überholt. Da sei ein Skoda vor ihm gewesen,

den er habe überholen wollen. Da habe der Mazda beschleunigt, so dass er diesen

im Rückspiegel nicht mehr habe sehen können. Er, der Beschuldigte, habe zu

seiner Frau gesagt, «gopeletti, warum passiert mir dies immer wieder?» Er habe

leicht abgebremst, weil nach dem Tunnel ein Radar stehe. Da habe ihn der Mazda

plötzlich rechts überholt. Auf Vorhalt, er, der Beschuldigte, müsse doch auch

an die Sicherheit der anderen denken: Ja, es sei schon klar, dass es gefährlich

gewesen sei. Ja, er habe nach dem Überholen auf der Überholspur gebremst, dies

wegen des Radars beim Tunnelausgang. Auf Vorhalt, er habe bereits vor einem

Jahr einen ähnlichen Vorfall gehabt: Ja, jeder Mensch habe seinen Stress. Man wisse

ja nicht, was jeweils der andere Fahrer machen wolle. (Auf Frage) Sein

Abbremsen sei ca. 200 Meter vor dem Tunnelausgang erfolgt.

3. Daten der Videoüberwachung

In den Akten befindet sich die

Auswertung der Videoüberwachung im Spitalhoftunnel von insgesamt sechs Kameras

(AS 60). Darauf sind von drei Kameras folgende relevante Abläufe festgehalten:

-

A5 ZH 93,7 km 12.01:37

Der Personenwagen des

Beschuldigten wechselt im Spitalhoftunnel unmittelbar vor dem auf der

Überholspur fahrenden Personenwagen E.___ ebenfalls auf die Überholspur. Am

Personenwagen E.___ leuchten die Bremslichter auf.

-

A5 ZH 93,9 km 12.01:56

Der Wechsel der Fahrspur

des Beschuldigten von der Normal- auf die Überholspur wird auch von dieser

Kamera aus näherer Distanz festgehalten. Die geringe Distanz zwischen den

beiden Personenwagen im Moment des Spurenwechsels ist gut sichtbar. Ebenfalls

deutlich sichtbar ist das Aufleuchten der Bremslichter des Personenwagens E.___

im Moment des Spurenwechsels.

Der Beschuldigte wechselt

offensichtlich die Spur, weil auf der Normalspur vor ihm ein weiterer PW mit

geringerer Geschwindigkeit fährt.

Die beiden Personenwagen fahren in der

Folge hintereinander auf der Überholspur weiter. Im Bereich des Tunnelausgangs leuchten

die Bremslichter des Personenwagens E.___ erneut auf, darauf wechselt der

Personenwagen E.___ auf die Normalspur. Nach diesem Wechsel ist erkennbar, dass

auch die Bremslichter des Personenwagens des Beschuldigten aufleuchten.

-

A5 ZH 94,0 km 12.01:45

Es sind beide Personenwagen

im Bereich des Tunnelausgangs zu erkennen. Beide Personenwagen fahren auf der

Überholspur, bei beiden Personenwagen leuchten die Bremslichter auf. Der

Personenwagen E.___ wechselt darauf auf die Normalspur. Vor dem Personenwagen des

Beschuldigten ist die Fahrbahn frei, eine Ursache des Bremsmanövers des

Beschuldigten ist somit nicht erkennbar. Nach dem Spurwechsel hat er nochmals

sichtbar abgebremst.

4. Beweiswürdigung

E.___ belastete den Beschuldigten nicht

bei jeder sich bietenden Gelegenheit. So führte er aus, dass er im Tunnel habe

abbremsen müssen, weil der Beschuldigte plötzlich auf die Überholspur

gewechselt habe. Er habe aber keine Vollbremsung machen müssen. E.___ räumte

anlässlich der Einvernahme vom 23. Mai 2019 ein, es sei möglich, dass er

ständig links auf der Überholspur gefahren sei und stellte sein eigenes

Verhalten damit nicht in ein günstiges Licht. Dabei machte er diese Aussage,

bevor ihm die entsprechende Videosequenz vorgeführt wurde.

Schliesslich ist festzustellen, dass die

Aussagen von E.___ betreffend die Erstellung von Fotos durch den Beschuldigten

und das Telefonieren während der Fahrt offensichtlich zutrafen. Der

Beschuldigte hat den entsprechenden Vorhalt akzeptiert (Anklageschrift Ziff. 5)

und den erstinstanzlichen Schuldspruch nicht angefochten. All diese Gründe

sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.___.

Die Aussagen des PW-Führers E.___ werden

durch die Videoaufnahmen im Spitalhoftunnel bestätigt, dies im Gegensatz zu den

Aussagen des Beschuldigten. Dieser sagte aus, dass der PW E.___ sehr nahe

aufgefahren sei, so nahe, dass er dessen Scheinwerfer nicht mehr habe sehen

können. Die geringe Distanz zwischen den beiden PW trifft zwar zu, doch ist

dieser Umstand auf den überraschenden Wechsel der Fahrspur durch den

Beschuldigten und nicht auf ein Auffahren des PW-Führers E.___ zurückzuführen.

Der Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer

4 ist, was die erste Phase betrifft (Wechsel des Fahrstreifens durch den

Beschuldigten), erstellt. Bezüglich der zweiten Phase, als der Beschuldigte und

der PW E.___ hintereinander auf der Überholspur im Spitalhoftunnel fuhren, ist

erstellt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug im Bereich des Tunnelausgangs,

gemäss Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung ca. 200 Meter vor dem

Tunnelausgang, nochmals sichtbar abbremste, ohne dass hierzu eine Veranlassung

bestand, fuhr doch vor dem Beschuldigten kein anderer PW. Der Radar beim

Tunnelausgang war noch nicht in unmittelbarer Nähe und der Radar hätte denn

auch den Beschuldigten nicht zu einem brüsken Bremsen legitimiert. Zu Folge

dieses Bremsmanövers musste auch der PW E.___ abbremsen; auf den Videoaufnahmen

ist ersichtlich, dass bei beiden Fahrzeugen die Bremslichter aufleuchteten. Der

PW-Führer E.___ musste, wie er es ausdrückte, «etwas fester» bremsen.

5. Rechtliche Würdigung

5.1 Bezüglich der ersten Phase (Wechsel

des Fahrstreifens gemäss Art. 34 Abs. 4, Art. 44 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 2 SVG)

kann auf die Ausführungen zu unter Ziffer II/B/5 hiervor verwiesen werden. Der

Beschuldigte hat eine wichtige Verkehrsvorschrift verletzt und dadurch den

PW-Führer E.___ bzw. die Insassen des Fahrzeugs konkret gefährdet. Es handelte

sich um eine gefährliche Situation, die der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten

schuf, eine Kollision konnte nur durch das Bremsmanöver des PW-Führers E.___

verhindert werden. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist in objektiver

Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ärgerte sich über den PW E.___, welcher

«nicht richtig» überholte, sondern auf der Überholspur auf seiner Höhe fuhr und

es ihm dadurch verunmöglichte, seinerseits überholen zu können. Der

Beschuldigte wechselte auf die Überholspur, obwohl er gemäss eigenen Aussagen

den PW E.___ realisierte, der mit seiner Front auf der Höhe seiner Heckstossstange

fuhr. In subjektiver Hinsicht ist von Eventualvorsatz auszugehen, da die

Anklage dem Beschuldigten auch hier keinen direkten Vorsatz vorhält.

5.2 Bezüglich der zweiten Phase ist gestützt

auf die Videoaufnahmen erstellt, dass sowohl das Fahrzeug des Beschuldigten als

auch der PW-Führer E.___ (gemäss den Aussagen des Beschuldigten ca. 200 Meter

vor dem Tunnelausgang) bremsten; bei beiden Fahrzeugen ist deutlich ein

Aufleuchten der Bremslichter zu erkennen. Der Beschuldigte führte vor dem

Berufungsgericht aus, er habe abgebremst, weil er realisiert habe, dass er im

Tunnel zu schnell zu gefahren sei und er gewusst habe, dass nach dem Tunnel ein

Radar stehe. Angesichts der verbleibenden 200 Meter bis zum Tunnelausgang hätte

er aber lediglich vom Gas gehen können, statt brüsk zu bremsen, um nicht mit

einer überhöhten Geschwindigkeit vom Radar erfasst zu werden.

Art. 12 Abs. 2 VRV konkretisiert Art. 37

Abs. 1 SVG und ist im Lichte der Grundverkehrsregel von Art. 26 SVG auszulegen,

wonach sich im Verkehr jedermann so zu verhalten hat, dass er andere in der

ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder gefährdet noch behindert. In BGE 117 IV 504 mit dem Regestentitel «Art. 12 Abs. 2 VRV; brüskes Bremsen

(Schikanestop)» erwog das Bundesgericht, nebst dem grundlos scharfen oder

einigermassen kräftigen Bremsen aus Böswilligkeit mit dem Zweck, den

nachfolgenden Lenker zu erschrecken oder gar eine Auffahrkollision zu

provozieren (BGE 99 IV 100), bremse auch brüsk, wer – wenn ein anderes

Fahrzeug folge – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur

unwesentlich verzögere (vgl. dazu BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; entgegen der Darstellung

von Philippe Weissenberger, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, Rz.

59 zu Art. 34 SVG sowie Rz. 4 zu Art. 37 SVG qualifizierte das Bundesgericht im

Urteil 6B_886/2009 vom 11. März 2010 das blosse Antippen des Bremspedals ohne

Verzögerung der Geschwindigkeit nicht als brüskes Bremsen).

Der Beschuldigte fuhr gemäss eigenen

Aussagen mit ca. 120 km/h, als er seinen PW abbremste. Bei dieser

Geschwindigkeit führt ein Abbremsen, auch wenn es nicht als «brüsk» im Sinne

von «scharf» bezeichnet werden kann, zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung

der Verkehrssicherheit des nachfolgenden Fahrzeugs. Der Beschuldigte nahm eine

solche Gefährdung in Kauf, so dass der Tatbestand der groben

Verkehrsregelverletzung auch für diese zweite Phase objektiv und subjektiv

erfüllt ist. Es ist von einer natürlichen Handlungseinheit der beiden

Fahrmanöver vom 14. April 2019 auszugehen. Der Beschuldigte machte sich

demnach am 14. April 2019 der eventualvorsätzlichen groben Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig, begangen durch Gefährdung beim Fahrstreifenwechsel (Art.

34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV), und durch brüskes

Bremsen ohne Not (Art. 12 Abs. 2 VRV).

III. Strafzumessung

A. Allgemeines zur Strafzumessung

und Vollzugsform

1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

2. Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

3. Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig

ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

4. Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere

Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise

wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und

hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer

vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren

(bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre).

Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren

Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt

werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb

des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.

auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

5. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht

relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung

(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das

Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der

Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der

bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der

Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider/Roy Garré in: Basler Kommentar

zum StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen

Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.

Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der

bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches

zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht

und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird

abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner

die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem

Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat

oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten

Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde

Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der

Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung

ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor

der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die

Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat

(Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen).

B. Konkrete Strafzumessung im

vorliegenden Fall

1. Sanktionsart

Vorweg ist bezüglich der Strafart

festzustellen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verübung der vorliegend

zu beurteilenden Delikte bereits dreifach vorbestraft war. Dabei muss

festgestellt werden, dass der Beschuldigte wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln einschlägig rückfällig und bereits einmal mit einer unbedingten

Geldstrafe bestraft wurde. Es ist deshalb, da mehrere Geldstrafen den

Beschuldigten nicht zu beeindrucken vermochten, für alle Delikte eine

Freiheitsstrafe auszusprechen.

2.1 Einsatzstrafe

Die beiden Vorfälle vom 11. Juli 2018

und vom 14. April 2019 wiegen annähernd gleich schwer, wobei der Vorfall vom

14. April 2019 aufgrund der Tunnelsituation und des brüsken Bremsens noch etwas

schwerwiegender ist, weshalb für dieses Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen

ist. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt der Strafrahmen bei einer groben

Verkehrsregelverletzung Geldstrafe von einem Tagessatz bis Freiheitsstrafe von

drei Jahren.

2.2 Tatkomponenten

Am 14. April 2019 schuf der Beschuldigte

beim Wechsel von der Normalspur auf die Überholspur für den PW-Lenker E.___

eine konkrete Gefahr, die sich ohne Weiteres durch eine Kollision hätte

realisieren können. Dass es nicht zur Kollision gekommen ist, ist auf die

schnelle Reaktion von Herrn E.___ zurückzuführen. Der Beschuldigte ärgerte sich

über den PW-Führer E.___, der auf der Überholspur neben ihm fuhr und nicht

«richtig» überholte. Der Beschuldigte fuhr deshalb sehr knapp vor dem PW E.___

auf die Überholspur und zwang diesen, stark abzubremsen. Der Beschuldigte

handelte aus Ärger und Wut über das Fahrverhalten von Herrn E.___, der die

Überholspur nicht freigab. Der Beschuldigte handelte somit aus völlig nichtigem

Anlass, schikanierte aus Rache den Fahrzeuglenker E.___, nahm dabei den

Gefährdungserfolg in Kauf und handelte somit eventualvorsätzlich. Das Gleiche

gilt für das anschliessende Bremsmanöver. Dem Beschuldigten wäre es ohne

Weiteres möglich gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Stattdessen verhielt

er sich rein egoistisch. Das Tatverschulden kann als gerade noch leicht

eingestuft werden. Eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe erscheint

angemessen.

2.3 Asperation

Der Beschuldigte schuf am 11. Juli 2018 durch

das äusserst knappe Einbiegen vom Beschleunigungsstreifen auf die Normalspur

vor den PW von D.___ mit einem Abstand zu diesem von ca. 2,5 Meter für dessen

Insassen eine konkrete Gefahr, die ohne Weiteres durch eine Kollision hätte

realisiert werden können. Der Beschuldigte handelte aus Ärger und Wut über den

PW-Führer D.___, der die Normalspur nicht freigab, damit der Beschuldigte hätte

einbiegen können. Der Beschuldigte handelte somit aus völlig nichtigem Anlass,

nahm den Gefährdungserfolg in Kauf und handelte somit eventualvorsätzlich. Dies

alles, obwohl nach dem Fahrzeug D.___ die Strasse frei war. Als wäre dieses

Manöver nicht schon genügend schikanierend, bremste er danach den

Fahrzeuglenker D.___ noch aus. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich

gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Vor dem Hintergrund der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verschuldenseinstufung kann auch hier

von einem gerade noch leichten Verschulden ausgegangen werden. Zur Abgeltung

dieser Tat erscheinen 6 Monate, asperiert 3 Monate Freiheitsstrafe angemessen.

2.4 Unter ausschliesslicher

Berücksichtigung der Tatkomponenten ergibt sich damit eine Freiheitsstrafe von 9

Monaten.

2.5 Täterkomponenten

Der Beschuldigte wurde in der Schweiz

geboren und ist italienischer Staatsbürger. Er hat einen Sohn […] und bezahlt

für seine Ex-Frau und den Sohn monatlich ca. CHF 1'400.00 Alimente. Er ist

wieder verheiratet, seine Frau arbeitet teilzeitlich. Er wohnt in Olten und

arbeitet zur Zeit bei der Firma G.___ […] im Stundenlohn von CHF 27.00 brutto

und verdient monatlich ca. CHF 4'000.00 netto. Den Arbeitsweg bestreitet er mit

dem Auto, […].

Der Beschuldigte ist wie folgt

vorbestraft:

11. Juni 2012 Staatsanwaltschaft

Solothurn (AS 157 f.)

Tätlichkeiten,

Beschimpfung, Drohung, Freiheitsberaubung

Geldstrafe 180 Tagessätze

zu je CHF 60.00, bedingter Strafvollzug, Probezeit 3 Jahre

Busse CHF 500.00

15.4.2014 Staatsanwaltschaft

Berner Jura-Seeland (AS 154 f.)

Nötigung,

einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln,

Geldstrafe

180 Tagessätze zu je CHF 60.00

Busse

CHF 660.00

12.9.2014 Staatsanwaltschaft

Solothurn (AS 160)

Förderung

der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts,

Geldstrafe 60 Tagessätze

zu je CHF 100.00, bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre

Diese Vorstrafen und der äusserst getrübte

automobilistische Leumund fallen straferhöhend ins Gewicht. Dem Beschuldigten

musste schon mehrmals der Führerausweis entzogen werden. Ins Gewicht fällt

weiter, dass der Beschuldigte während eines laufenden Strafverfahrens

einschlägig weiter delinquierte: Kurz nach Erhalt des Strafbefehls im

Zusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Juli 2018 kam es zum Vorfall vom 14. April

2019.

Die Täterkomponenten wirken sich unter

diesen Umständen im Umfang von 2 Monaten straferhöhend aus. Im Rahmen des sog.

Sanktionenpakets wird strafmindernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte mit

einer einschneidenden Administrativmassnahme zu rechnen hat. Eine Reduktion der

Strafe um 2 Monate erscheint angemessen. Es resultiert eine Strafe von 9

Monaten. Zufolge des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbots wird die von

der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 7 Monaten bestätigt.

2.6 Vollzugsform

Der Beschuldigte ist dreifach

vorbestraft. Er wurde jeweils zu Geldstrafen verurteilt, wobei ihm in einem

Fall der bedingte Strafvollzug nicht gewährt wurde. Diese Vorstrafen hinderten

den Beschuldigten nicht an einer erneuten Straffälligkeit, wobei er einschlägig

rückfällig wurde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach Eröffnung des vorliegenden

Strafverfahrens in einem zweiten Fall ein praktisch identisches Fahrverhalten

an den Tag legte wie im ersten Fall. Auch dieses Verhalten spricht für eine

gewisse Unbelehrbarkeit des Beschuldigten, die sich anlässlich der

Berufungsverhandlung bestätigte, sieht der Beschuldigte doch den Fehler stets

bei den anderen Verkehrsteilnehmern. Das Vorliegen einer schlechten

Legalprognose muss deshalb bejaht werden. Dem Beschuldigten kann deshalb der

bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden, die Strafe muss vollzogen werden.

3. Busse

Für die beiden einfachen

Verkehrsregelverletzungen (Halten auf Pannenstreifen, Vornahme einer

Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert) erscheint mit der

Vorinstanz eine Busse von CHF 400.00 angemessen, wobei die

Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festgesetzt wird.

IV. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'500.00 festgesetzt.

Insgesamt belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 1'580.00.

2. Entschädigung des amtlichen

Verteidigers

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom

1. Mai 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Simon Bloch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'685.85 festgesetzt

(inkl. Auslagen und MWSt), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.2 Der amtliche Verteidiger weist für

das Berufungsverfahren 7,93 Stunden Arbeitsaufwand aus. Dazu kommen 1,17

Stunden für die Hauptverhandlung. Die Kostennote umfasst auch einige

Kanzleiaufwände, die nicht erstattet werden, da als solche bereits im

Anwaltstarif enthalten. Dies betrifft die Kostenpunkte vom 5.2.21, 9.2.21,

12.3.21, 8.4.21, 21.4.21, 20.8.21, 20.10.21, 19.11.21 und 14.12.21, total 1

Stunde. Entschädigt werden somit 8,1 Stunden zu CHF 180.00. Für das

Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers,

Rechtsanwalt Simon Bloch, demnach auf CHF 1'693.50 festgesetzt (inkl. Auslagen

und MWSt), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Eine Nachforderung wird nicht

geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung der

Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 4,

44 Abs. 1 sowie 90 Abs. 1 und 2 SVG

Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 sowie

36 Abs. 3 und 4, 96 VRV

Art. 36 Abs. 2 SSV

Art. 47, 49 Abs. 1 und 106 StGB

Art.

135, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Mai 2020

wurde A.___ vom Vorhalt der Beschimpfung ohne Ausscheidung von Kosten und ohne

Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen.

2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

2 litera a des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom 1. Mai 2020 hat sich A.___ der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig

gemacht, begangen am 14. April 2019 (Vorhalt Ziffer 5).

3. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) einfache

Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11. Juli 2018 (Vorhalt Ziffer 3),

b) mehrfache

vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11. Juli 2018 und

am 14. April 2019 (Vorhalte Ziffer 1 und 4).

4. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 7 Monaten,

b) einer

Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.

5. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Mai

2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Simon Bloch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'685.85 festgesetzt

(inkl. Auslagen und MWSt), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

6. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Simon Bloch, auf CHF

1'693.50 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt), zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

7. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, total

CHF 2'140.00, hat A.___ zu bezahlen.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'580.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Von Felten Fröhlicher