STBER.2021.4
Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
17. Dezember 2021Deutsch45 min
bei Einfahrt auf Autobahn und ungenügenden Abstand bzw. Halten auf dem Pannenstreifen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Simon
Bloch,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.
Es
erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwalt Simon
Bloch, amtlicher Verteidiger.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf
dar. Er weist auf die coronabedingte Maskentragpflicht im Saal hin, davon
ausgenommen sind die jeweils Sprechenden.
Vorfragen/Vorbemerkungen
Rechtsanwalt Bloch gibt Unterlagen zu
den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Mietvertrag, Arbeitsvertrag,
definitive Steuerveranlagung 2020) sowie seine Kostennote zu den Akten.
Es folgt die Befragung des
Beschuldigten, nachdem dieser auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden
ist. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger
in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt, das Beweisverfahren wird demnach geschlossen.
Rechtsanwalt Bloch stellt und begründet folgende Anträge:
1.
Herr A.___ sei
freizusprechen vom Vorhalt der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung durch
Halten auf dem Pannenstreifen einer Autobahn (Anklageziffer 3).
2.
Herr A.___ sei
schuldig zu sprechen wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffern 1 und 4).
3.
Herr A.___ sei zu
bestrafen mit einer Busse von CHF 600.00.
4.
Die Gerichtskosten
seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens anteilmässig dem Staat Solothurn und
Herrn A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
5.
Es sei die
eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers zu genehmigen und zufolge
bewilligter amtlicher Verteidigung dem Staat Solothurn zur Bezahlung
aufzuerlegen.
6.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Anträge werden vorab
schriftlich zu den Akten gegeben. Der Parteivortrag wird mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet. Der Tonträger befindet sich in den Akten.
Der Beschuldigte verzichtet
auf das letzte Wort und eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihm
bzw. seinem Verteidiger demnach schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 9:40
Uhr geschlossen.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 11. Juli 2018, um 16:00 h, meldete
sich D.___ bei der Polizeiwache Biel und erstattete gegen A.___ (Beschuldigter)
Strafanzeige (Aktenseiten [AS] 5 ff.).
2. Am 27. Februar 2019 erliess die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen grober und
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortrittsrechts
bei Einfahrt auf Autobahn und ungenügenden Abstand bzw. Halten auf dem Pannenstreifen
einer Autobahn sowie wegen Beschimpfung (AS 65 f.).
Der Beschuldigte erhob am 11. März 2019
gegen diesen Strafbefehl Einsprache (AS 74 ff.).
3. Am 14. April 2019 meldete sich der
Beschuldigte telefonisch auf der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und
schilderte einen Vorfall auf der Autobahn A5 (Fahrtrichtung Zürich) vom
gleichen Tag: Er habe im Spitalhoftunnel von der Normal- auf die Überholspur
gewechselt. In der Folge sei ihm der Fahrzeuglenker E.___, der hinter ihm auf
der Überholspur gefahren sei, sehr nahe aufgefahren und habe ihn anschliessend
rechts überholt (AS 25 ff.).
Die Polizei Kanton Solothurn erstellte
nach getätigten Ermittlungen Strafanzeige sowohl gegen E.___ als auch den
Beschuldigten (AS 25 ff.).
4. Am 11. Juli 2019 wurde dem
Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt (AS 131).
5. Die Anklageschrift datiert vom 14.
November 2019 (AS 1 ff.).
6. Am 1. Mai 2020 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 291 ff.):
1. A.___
wird vom Vorhalt der Beschimpfung, angeblich begangen am 11. Juli 2018
(Vorhalt Ziffer 2 der Anklageschrift vom 14. November 2019), ohne Ausscheidung
von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen.
2. A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfache
einfache Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11. Juli 2018 und am 14.
April 2019 (Vorhalte Ziffer 3 und 5),
b) mehrfache
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11. Juli 2018 und am 14. April
2019 (Vorhalte Ziffer 1 und 4).
3. A.___
wird verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 7 Monaten,
b) einer
Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.
4. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch,
wird auf CHF 4'685.85 (23.16 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, Auslagen
von CHF 182.05 und MWST von CHF 335.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
5. Die
Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total
CHF 2'140.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit sich
die Kosten auf CHF 1'540.00 belaufen.
7. Der Beschuldigte meldete gegen das
Urteil am 22. Mai 2019 die Berufung an (AS 288).
8. Gemäss Berufungserklärung des
Beschuldigten vom 29. Januar 2021 sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils angefochten:
-
Ziff. 2 (Schuldsprüche mit
Ausnahme von Anklageschrift [AKS] Ziff. 5)
-
Ziff. 3 lit. a
(Strafzumessung)
-
Ziff. 4 (Entschädigung des amtlichen
Verteidigers bezüglich Rückforderung)
-
Ziff. 5 (Verfahrenskosten)
Obwohl nicht ausdrücklich
angefochten, ist auch Ziff. 3 lit. b des erstinstanzlichen Urteils (Ausfällung
einer Busse) zu überprüfen, da diese Ziffer in engem Zusammenhang mit der angefochtenen
Ziffer 3 lit. a (Ausfällung einer Freiheitsstrafe) steht und eine einfache
Verkehrsregelverletzung (AKS Ziff. 3) angefochten ist.
9. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das
Urteil kein Rechtsmittel ein und verzichtete auf eine weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren.
10. In Rechtskraft erwachsen sind somit
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1 (Freispruch),
-
Ziff. 2 lit. a, soweit den
Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 14.
April 2019, betreffend (AKS Ziff. 5),
-
Ziff. 4, soweit die Höhe
der Entschädigung des amtlichen Verteidigers betreffend.
11. Die Hauptverhandlung vor Obergericht
fand am 17. Dezember 2021 statt.
Erwägungen
II. Die einzelnen Vorhalte
A.
Rechtskräftiger Schuldspruch (AKS Ziff. 5)
Der Beschuldigte wurde von der
Vorinstanz wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG)
durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert
Dispositiv
(Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV), schuldig gesprochen. Demnach
hat der Beschuldigte am 14. April 2019, um ca. 12:00 Uhr, in Biberist,
Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich, als Lenker des PW Ford [...], SO-[Nummernschild],
mehrfach eine Verrichtung vorgenommen, welche die Bedienung des Fahrzeuges
erschwert hat, indem er während der Fahrt an seinem Mobiltelefon, welches sich
in einer Halterung am Armaturenbrett befunden hat, manipuliert hat und vier
Fotos sowie ein Video vom PW Mazda, BE-[Nummernschild], Lenker E.___, erstellt
hat. Ferner hat er während der Fahrt mit seinem Mobiltelefon die Polizei
angerufen, ohne eine Freisprecheinrichtung zu benützen, und hat das Telefon
dabei mit einer Hand am Kopf gehalten.
B. Vorfall
vom 11. Juli 2018 (AKS Ziff. 1 und 3)
1. Vorhalte
1.1 Grobe
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Missachten des
Vortrittsrechts bei Einfahrt auf Autobahn (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4
VRV, Art. 36 Abs. 2 SSV) und ungenügenden Abstand zu anderen Strassenbenützern
(Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am
11. Juli 2018, um ca. 15:12 Uhr, in Biberist, Autobahn A5, nach dem
Spitalhoftunnel (Bereich Km 93.5), Fahrtrichtung Neuenburg gefahren zu sein.
Der Beschuldigte habe als Lenker des PW Ford [...], SO-[Nummernschild], mit
einer Geschwindigkeit von ca. 80–90 km/h vom Beschleunigungsstreifen nach links
auf den Normalstreifen gewechselt, wobei er zwischen zwei Fahrzeuge auf dem
Normalstreifen gefahren sei, deren Abstand bei weitem zu gering gewesen sei, um
dazwischenzufahren. So habe der Beschuldigte beim Fahrstreifenwechsel zum
vorderen Fahrzeug einen stark ungenügenden Abstand von nur wenigen Metern
gehalten und habe das Vortrittsrecht des dahinter fahrenden Lieferwagens
Renault Kangoo, SG-[Nummernschild], Lenker D.___, missachtet, vor welchem er
äusserst knapp auf den Normalstreifen gefahren sei, wobei der Beschuldigte noch
brüsk abgebremst habe. D.___ habe deshalb stark abbremsen müssen, um eine
Kollision mit dem PW des Beschuldigten zu verhindern. Durch sein Verhalten habe
der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer,
insbesondere der Insassen der vor und hinter ihm fahrenden Fahrzeuge,
hervorgerufen und habe diese in Kauf genommen.
1.2 Verletzung
der Verkehrsregelnverordnung (Art. 96 VRV) durch Halten auf dem Pannenstreifen
einer Autobahn (Art. 36 Abs. 3 VRV)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am
11. Juli 2018, um ca. 15:12 Uhr, in Lüsslingen, Autobahn A5, Fahrtrichtung
Neuenburg, als Lenker des PW Ford [...], SO-[Nummernschild], auf den
Pannenstreifen gefahren zu sein und angehalten zu haben, ohne dass eine
Situation für einen Nothalt bestanden hätte.
2. Aussagen
2.1.1 D.___ führte anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2018 aus, er sei auf der A5
auf dem Normalstreifen Richtung Biel gefahren. Bei der Einfahrt Solothurn West
sei ein Auto von rechts auf dem Beschleunigungsstreifen gefahren. Er habe, da
ein anderer PW auf der Überholspur gefahren sei, nicht nach links wechseln
können, um dem Auto auf dem Beschleunigungsstreifen die Einfahrt zu
erleichtern. Der PW auf dem Beschleunigungsstreifen sei dann so knapp zwischen
sein Fahrzeug und das Fahrzeug vor ihm gefahren, dass er stark habe abbremsen
müssen. Alles, was auf seinem Beifahrersitz gelegen habe, sei deshalb auf dem
Boden gelegen. Ohne ersichtlichen Grund habe das Fahrzeug vor ihm anschliessend
nochmals eine Vollbremsung gemacht.
Ausgangs Lüsslingentunnel habe er den PW
überholt. Er habe dem PW-Führer dann freundlich angezeigt, auf dem
Standstreifen anzuhalten. Sie hätten dann beide in einem Abstand von ca. 150
Metern auf dem Pannenstreifen angehalten. Der andere PW-Führer sei aber nicht
ausgestiegen. Er sei auf ihn zugefahren und habe dann wieder auf die Normalspur
gewechselt und sei weitergefahren.
2.1.2 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 1. Mai 2020 wurde D.___ als Auskunftsperson befragt (AS
257 ff.).
D.___ führte aus, dass er auf der
rechten Seite gefahren sei. Er sei von einem anderen PW überholt worden. Er
(der Beschuldigte) habe partout rauf (auf den Normalstreifen) gewollt und sei
dann raufgefahren. Er habe eine Vollbremsung machen müssen, dass alles Material
nach vorne geflogen sei. Das sei lebensgefährlich gewesen. Dann habe der
Beschuldigte bewusst abgebremst, wohl, weil es für ihn so knapp gewesen sei.
Er, D.___, sei dann später, nach dem
Tunnelbereich, am Beschuldigten vorbei und auf den Pannenstreifen gefahren, um
mit diesem zu reden. Er, D.___, sei ausgestiegen. Der Beschuldigte habe ca. 150
Meter hinter ihm auf dem Pannenstreifen ebenfalls angehalten, sei dann aber an
ihm vorbei weitergefahren, ohne mit ihm zu sprechen. Dann sei er, D.___, zur Polizei
gegangen und habe Anzeige gemacht.
Sie seien ca. mit 90 km/h gefahren, als
der Beschuldigte vom Beschleunigungsstreifen auf die Normalspur eingebogen sei.
Sie seien dann Stossstange an Stossstange gefahren. Er sei dann automatisch vom
Gas gegangen.
Die Auskunftsperson bestätigte, dass der
Beschuldigte vor ihm ohne ersichtlichen Grund eine Vollbremsung gemacht habe.
2.2.1 Der Beschuldigte wurde am 14.
November 2018 erstmals polizeilich befragt (AS 13 ff.). Er bestätigte, am 11.
Juli 2018 auf dem Beschleunigungsstreifen gefahren zu sein. Auf dem
Normalstreifen seien zwei Fahrzeuge gefahren und er habe in die Lücke zwischen
ihnen fahren wollen. Das hintere Fahrzeug habe noch Gas gegeben. Er sei dann in
die Lücke gefahren. Darauf habe er den vorderen PW überholt. Nach dem Tunnel
sei er auf den Pannenstreifen gefahren. Er habe die Polizei anrufen wollen. Das
andere Fahrzeug habe vor ihm auch auf dem Pannenstreifen angehalten und der
PW-Führer sei ausgestiegen und ihm entgegengelaufen. Da sei er wieder losgefahren.
Auf Frage führte der Beschuldigte aus,
dass man normalerweise beim Einspuren auf die Autobahn Vortritt habe. Es habe
genügend Platz gehabt, er habe den vorderen PW nicht touchieren müssen. Er (der
hintere PW) hätte nur vom Gas gehen oder die Spur wechseln müssen. Er, der
Beschuldigte, habe nicht gewusst, dass er keinen Vortritt gehabt habe. Als er
in die Lücke gefahren sei, habe er einen Abstand von ca. einem Meter gehabt. Er
sei ca. 80 – 90 km/h gefahren. Zum hinteren Fahrzeug habe der Abstand ca.
zweieinhalb Meter betragen. Das hintere Fahrzeug habe nicht bremsen müssen. Auf
den Vorhalt, auf den Videoaufnahmen sei zu sehen, dass die Bremslichter
aufleuchteten, führte er aus, es sei schwierig, sich nach drei Monaten noch zu
erinnern. Er habe den hinteren PW nicht extra ausgebremst.
Er wisse, dass man den Pannenstreifen
nur im Notfall befahren dürfe. Es sei ein Notfall gewesen, denn er habe die
Polizei anrufen wollen.
2.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 1. Mai 2020 führte der Beschuldigte aus, er habe den
Kangoo auf der Normalspur gesehen, als er, der Beschuldigte, auf dem
Beschleunigungsstreifen gefahren sei. Wenn der Herr leicht abgebremst hätte
oder vom Gas gegangen wäre, dann hätte er reinfahren können.
Sie seien dann hintereinander gefahren,
der Kangoo habe ihn einmal rechts überholt und sei dann vor ihm gefahren und
habe das Tempo von 100 auf 60 reduziert. Nach dem Tunnel sei er nach rechts
gefahren und habe die Polizei rufen wollen. Da sei der Kangoo auch herangefahren
und habe auf dem Pannenstreifen angehalten. Der PW-Führer sei ausgestiegen. Er,
der Beschuldigte, habe nicht mit ihm reden wollen und sei weitergefahren.
Es habe ihn, den Beschuldigten, etwas
hässig gemacht, dass er nicht auf die Normalfahrbahn habe einspuren können.
2.2.3 Vor dem Berufungsgericht sagte er
überdies am 17. Dezember 2021 im Wesentlichen aus, er habe ja nicht einfach
über den Beschleunigungsstreifen hinaus auf den Pannenstreifen weiterfahren
können, dies sei nicht zulässig und er habe dies auch noch nie gemacht. Der
Kangoo hätte einfach «logisch» fahren und ihn auf die Normalspur fahren lassen
sollen, statt Gas zu geben. Es sei schon klar, dass er, der Beschuldigte,
gegenüber dem Kangoo nicht vortrittberechtigt gewesen sei. Aber der Kangoo
hätte doch einfach «logisch» fahren sollen. Auf dem Normalstreifen habe er, der
Beschuldigte, dann «leicht» abgebremst. Er sei nach dem Tunnel auf den
Pannenstreifen gefahren, weil er die Polizei habe anrufen wollen (nachdem er
vom Kangoo ausgebremst worden sei). Er habe den Pannenstreifen also wegen eines
Notfalls befahren.
3. Daten der Videoüberwachung
Bei den Akten befinden sich die Daten
der Videoüberwachung der Einfahrt A5 Solothurn West vom 11. Juli 2018, welche
nach der Strafanzeige von D.___ gesichert wurden (AS 22).
Auf den Videoaufnahmen ist ersichtlich,
dass der Beschuldigte auf dem Beschleunigungsstreifen fährt, wobei hinter ihm
kein weiteres Fahrzeug zu sehen ist. Versetzt nach vorne fährt auf dem
Normalstreifen der PW von D.___. Dieser kann nicht auf die Überholspur wechseln
und dem Beschuldigten für das Einbiegen auf die Autobahn Platz machen, weil auf
dieser Spur nach hinten versetzt ein weiteres Fahrzeug fährt. Der Beschuldigte
fährt bis zum Ende des Beschleunigungsstreifens und biegt dann unmittelbar vor
dem PW von D.___ auf die Normalspur ein. Ebenfalls ist auf der Videoaufnahme
ersichtlich, wie der Beschuldigte auf der Normalspur seinen PW dann abbremst.
Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zugestanden, auf der Normalspur
«leicht» abgebremst zu haben. Es ist auf dem Video deutlich zu sehen, dass in
diesem Moment auch die Bremslichter des PW von D.___ aufleuchten, dieser
folglich also auch abbremsen musste.
4. Beweiswürdigung
D.___ sah sich angesichts des Fahrverhaltens
des Beschuldigten veranlasst, die Polizeiwache Biel aufzusuchen und dieses
strafrechtlich anzuzeigen. Er nahm damit erhebliche Umstände und Aufwendungen
auf sich; so erfolgte am gleichen Tag eine polizeiliche Einvernahme sowie eine
weitere Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Zwischen
dem Beschuldigten und dem Anzeiger bestanden keinerlei persönliche Beziehungen,
so dass kein Hinweis und kein Motiv für eine wahrheitswidrige Belastung durch D.___
besteht. Der Anzeiger nutzte auch nicht jede Gelegenheit, um den Beschuldigten
zu belasten. So verneinte er ausdrücklich die (leicht suggestive) Frage, ob er
auf dem Pannenstreifen gefährdet gewesen sei, als der Beschuldigte auf ihn
zugefahren sei. Er habe auch keine Angst gehabt (AS 9). Die Aussagen von D.___
sind aus diesen Gründen glaubhaft und werden ohne jeden Zweifel durch die
Videoaufzeichnungen bestätigt.
Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass
es eng war, als er auf die Normalspur einbog, er führte aus, es habe nach vorne
ein Abstand von einem Meter und nach hinten ein solcher von zweieinhalb Metern
bestanden. Es ist allerdings entgegen den Aussagen des Beschuldigten auf den
Videoaufnahmen nicht ersichtlich, dass der PW von D.___ das Tempo erhöhte, um
den Beschuldigten nicht einspuren zu lassen, so dass diese Aussage als
Schutzbehauptung des Beschuldigten zu werten ist. Als der Beschuldigte auf die
Normalspur eingebogen war, ist auf der Videoaufnahme sichtbar, dass er sein
Fahrzeug abbremste, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auch zugestand.
Wenn es sich auch nicht um eine brüske Bremsung handelte, ist auf der
Videoaufnahme doch deutlich zu sehen, dass in der Folge auch der PW-Lenker D.___
abbremsen musste.
Der Sachverhalt, wie er dem
Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird, ist zweifelsfrei
erstellt.
5. Rechtliche Würdigung
5.1.1 Nach Artikel 90 Absatz 2 SVG macht
sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive
Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer
Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1
SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).
5.1.2 Wichtige bzw. grundlegende
Verkehrsvorschriften sind u.a. jene über
- das Beherrschen des
Fahrzeuges (u.a. 6B_666/2009 vom 24.9.2009),
- die
Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom
21.10.2010 E. 3.1),
- das Anhalten (6B_560/2009
vom 10.9.2009 E. 3.3.2),
- die Geschwindigkeit (statt
vieler BGE 123 II 37 E. 1e),
- das Überholen (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c),
- die
Abstände zwischen Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a),
- den Vortritt (u.a.
6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b),
- Sicherheitslinien (u.a. BGE 119 IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3),
- Lichtsignale (BGE 123 IV 88,
118 IV 285, 118 IV 84).
5.1.3 Die wichtigen Verkehrsvorschriften
müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht
scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als
«wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen
hat. Dem Kriterium der Missachtung in objektiv schwerer Weise dürfte daher
keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung zwischen einfachen und groben
Verkehrsregelverletzungen zukommen (Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 63 und 65).
Bei ungenügendem Abstand zwischen den
Fahrzeugen beim Hintereinanderfahren besteht das Risiko von Auffahrkollisionen,
wenn der Nachfolgende nicht rechtzeitig auf eine allfällige Verzögerung des
Voranfahrenden reagieren kann. Aus diesem Grund stellt ein ungenügender Abstand
regelmässig eine grobe Verkehrsregelverletzung dar. Es wird für Personenwagen
auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die
«Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen: BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die
Abgrenzung von einfacher und grober Verkehrsregelverletzung hat die
Rechtsprechung in neuerer Zeit «Faustregeln» entwickelt. So wird etwa auf die
sog. «1/6-Tacho-Regel» bzw. einen Abstand von 0,6 Sekunden Bezug genommen, die
eine Richtschnur für die grobe Verkehrsregelverletzung sein soll. In neueren
Entscheiden hat das Bundesgericht etwa auch Fälle von 0,54 Sekunden über 1,1 km
über 100 km/ h und 0,5 Sekunden bei 70 km/h als grobe Verkehrsregelverletzungen
qualifiziert. Auch eine kurze Strecke im Abstand von 0,4 Sekunden bei 90 km/h
erfüllt den Tatbestand. In weiteren Fällen genügte ein Abstand von etwa einer
Wagenlänge bei 100 km/h über 3 km bzw. von 5 - 10 Metern bei 80 km/h für die
Annahme von Abs. 2 (Gerhard Fiolka in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014,
Art. 90 SVG N 76 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Der Beschuldigte bog unmittelbar vor dem
auf der Normalspur fahrenden PW von D.___ auf die Autobahn ein. Er verletzte
dadurch das Vortrittsrecht des PW-Führers D.___, musste dieser doch deshalb
stark abbremsen, um eine Kollision zu verhindern. Gemäss eigenen Aussagen des
Beschuldigten betrug der Abstand zum hinteren Fahrzeug bei einer
Geschwindigkeit von ca. 90 km/h nur ca. 2,5 Meter und damit deutlich weniger
als 0.6 Sekunden. Der Beschuldigte schuf durch dieses Verhalten für den
PW-Führer D.___ eine konkrete Gefahr, die er durch das nachfolgende
Bremsmanöver noch vergrösserte. Vor dem Hintergrund der zitierten
Rechtsprechung liegt in casu in objektiver Hinsicht zweifelsfrei ein Fall von
Art. 90 Abs. 2 SVG vor.
5.1.4 Subjektiv erfordert dieser
Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend
verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp
Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts
6S.111/2004 vom 4.6.2004 E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich
Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der
subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng»
(d.h. wohl zurückhaltend bzw. restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 68 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008
vom 13.6.2008 E. 3.1; im Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur
leichtes Verschulden des Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht
sieht und sie frontal erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die
subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die
objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der
Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den
Täter subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit
zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegensprechen (vgl. dazu
Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68 mit Verweis auf Urteile des
Bundesgerichts 6B_563/2009 vom 20.11.2009 E. 1.4; 6B_331/2008 vom 10.10.2008 E.
3.2).
Der Beschuldigte war nach eigenen
Aussagen «etwas hässig», weil der PW Kangoo die Spur nicht wechselte bzw. ihm nicht
Platz machte, um auf die Normalspur einbiegen zu können. Vor dem
Berufungsgericht anerkannte er erstmals, vortrittsbelastet gewesen zu sein. Der
Beschuldigte fuhr in der Folge ohne Rücksicht auf die Sicherheit Dritter
unmittelbar vor dem PW von D.___ von der Beschleunigungs- auf die Normalspur
und begründete damit eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. D.___,
der das Manöver des Beschuldigten als lebensgefährlich bezeichnete, musste
stark abbremsen, um eine Kollision zu verhindern. Er beschrieb zweimal eindrücklich,
wie die Gegenstände auf seinem Beifahrersitz durch das starke Abbremsen nach
vorne geschleudert wurden.
Da die Anklageschrift dem Beschuldigten
keine Tatbegehung mit direktem Vorsatz vorhält, kann diese Schuldform nicht
geprüft werden. Vorgehalten ist dem Beschuldigten, er habe mit seinem Verhalten
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen und damit
mit Eventualvorsatz gehandelt, was offensichtlich zutrifft.
Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG
ist deshalb auch subjektiv erfüllt. A.___ ist entsprechend schuldig zu
sprechen.
5.2 Gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV
(Verkehrsregelnverordnung) darf der Fahrzeugführer den Pannenstreifen nur für
Notfälle benutzen.
Der Beschuldigte bestreitet nicht, nach
dem Tunnelbereich auf den Pannenstreifen gefahren zu sein und dort angehalten
zu haben. Vor dem Berufungsgericht führte der Beschuldigte aus, er habe,
nachdem er von Herrn D.___ ausgebremst worden sei, die Polizei anrufen wollen.
Es habe sich also um einen Notfall gehandelt. Dieser Behauptung ist
entgegenzuhalten, dass er die Gefahr, in die er sich notabene selber begeben
hatte, ganz einfach durch eine Reduktion seiner Geschwindigkeit hätte bannen
können. Von einem notfallbedingten Befahren des Pannenstreifens kann nicht die
Rede sein. Art. 36 Abs. 3 VRV i.V. mit Art. 96 VRV ist erfüllt.
C. Vorfall
vom 14. April 2019 (AKS Ziff. 4)
1. Vorhalt
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
durch Gefährdung beim Fahrstreifenwechsel (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4
SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV) sowie durch brüskes Bremsen ohne
Not (Art. 12 Abs. 2 VRV)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am
14. April 2019, um ca. 12:00 Uhr, in Biberist, Autobahn A5, Spitalhoftunnel,
Fahrtrichtung Zürich, als Lenker des PW Ford [...], SO-[Nummernschild], vom
Normalstreifen auf den Überholstreifen gewechselt zu haben, dies äusserst knapp
vor dem mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf dem Überholstreifen
fahrenden PW Mazda, BE-[Nummernschild], Lenker E.___. Um eine Kollision
zwischen den beiden Fahrzeugen zu vermeiden, habe E.___ stark abbremsen müssen.
Als der Beschuldigte anschliessend vor dem PW Mazda auf dem Überholstreifen
gefahren sei, habe er sein Fahrzeug brüsk abgebremst, obwohl es sich um keinen
Notfall gehandelt habe, so dass E.___ ebenfalls habe abbremsen müssen und auf
den Normalstreifen gewechselt habe, um eine Kollision zu verhindern. Durch sein
Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorgerufen und habe diese in Kauf genommen.
2. Aussagen
2.1.1 Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 14. April 2019 (AS 33 ff.) führte E.___ als Beschuldigter aus,
dass er im Tunnel vom Normalstreifen auf den Überholstreifen gewechselt habe,
um zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge zu überholen. Als er zu den anderen
Fahrzeugen aufgeschlossen sei, ca. 15 Meter zum Ford, habe dieser auf den
Überholstreifen gewechselt. Er habe stark abbremsen müssen, er habe aber keine
Vollbremsung machen müssen. Sie seien dann beide weitergefahren. Er sei dann
auf den Normalstreifen gefahren. Dann habe der Fordfahrer stark abgebremst. Er
sei dann an ihm rechts vorbeigefahren. Seine Frau habe gesehen, wie der andere
Fahrzeuglenker sie gefilmt habe. Er selbst habe gesehen, wie er während der
Fahrt mit dem Telefon am Ohr telefoniert habe.
2.1.2 Am 23. Mai 2019 erfolgte eine
weitere polizeiliche Einvernahme von E.___ als Beschuldigter (AS 37 ff.). Dabei
bestätigte er seine Aussagen vom 14. April 2019. Es könne sein, dass er
ständig links auf der Überholspur gefahren sei. Der andere PW habe vor ihm auf
den Überholstreifen gedrückt, dies sei eine gefährliche Situation gewesen. Er
habe deshalb abbremsen müssen, auf etwa 75 km/h.
Der PW sei vor seinen PW und dann normal
weitergefahren. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, warum der vordere
PW abgebremst habe, führte E.___ aus, er habe das Gefühl gehabt, dass er ihn
ausbremsen wollte. Er könne nicht mehr genau sagen, wie stark das Fahrzeug
gebremst habe. Er selbst habe mit gleichbleibender Geschwindigkeit auf den
Normalstreifen fahren können. Kurz darauf führte E.___ dann aus, er habe etwas
fester bremsen müssen, bevor er auf den Normalstreifen gewechselt habe, um
nicht auf das vordere Fahrzeug aufzufahren. Auf dem Normalstreifen sei er dann
rechts am Beschuldigten vorbeigefahren.
2.1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung kommentierte E.___ als Auskunftsperson die ihm vorgeführten
Videoaufzeichnungen (AS 253 ff.). Der Ford habe sehr knapp vor ihm auf die
Überholspur gewechselt. Er habe sofort gebremst. Er habe dann auf die rechte
Spur gewechselt. Es habe zwischen den Fahrzeugen nie eine Berührung gegeben.
2.2.1 Am 14. April 2019 bestätigte der
Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Erstbefragung (AS 43 f.), dass er im
Spitalhoftunnel auf der Normalspur gefahren sei und einen PW habe überholen
wollen. Er habe in den Rückspiegel geschaut und ein Fahrzeug auf der
Überholspur gesehen, das noch weit hinten gewesen sei. Darauf habe er die Spur
gewechselt. Das andere Fahrzeug sei dann immer wie näher gekommen und sei ihm sehr
nahe aufgefahren, so dass er dessen Scheinwerfer nicht mehr gesehen habe.
Plötzlich habe es einen Stoss/Knall gegeben, darauf habe das hintere Fahrzeug
auf den Normalstreifen gewechselt und habe ihn rechts überholt.
2.2.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 19. Mai 2019 (AS 47 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen vom 14.
April 2019. Er habe einen kleinen Knall, einen «Mupf» gespürt. Der andere PW
sei sehr nahe aufgefahren.
Der Beschuldigte führte aus, dass sich
der Mazda (PW E.___) schon die ganze Zeit, vom Birchitunnel bis zum
Spitalhoftunnel, hinter ihm befunden habe. Er habe ihn mehrfach im
Seitenspiegel gesehen. Dies habe ihn aufgeregt. Er habe zu seiner Frau gesagt,
dass er die Nase voll habe. Er habe sich entschieden, das vor ihm fahrende
Fahrzeug zu überholen, obwohl er so nahe gewesen sei. Die Front des Mazda sei
auf der Höhe seiner Heckstossstange gewesen, als er überholt habe. Er habe von
100 km/h auf ca. 105 km/h beschleunigt, um zu überholen. Er gebe zu, Herrn E.___
vor das Fahrzeug gefahren zu sein.
Er habe in der Folge auf dem
Überholstreifen abgebremst, weil er gesehen habe, dass er mit 120 km/h gefahren
sei. Er habe wieder auf 100 – 105 km/h herunter bremsen wollen. Er habe den
Mazda-Lenker nicht schikanieren wollen. Er habe nur leicht gebremst.
2.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 1. Mai 2020 führte der Beschuldigte aus, dass der Mazda im
ersten Tunnel immer auf gleicher Höhe mit ihm auf der Überholspur gefahren sei.
Im zweiten Tunnel sei vor ihm ein Auto gefahren, er sei raus gegangen. Der
Mazda sei gleich näher gekommen, er habe hinten nicht mal die Scheinwerfer
gesehen. Er habe auf 120 km/ beschleunigt. Da es nach dem Tunnel einen Radar
habe, habe er leicht bremsen müssen. Da habe es plötzlich wie einen Mupf
gegeben. Der Mazda sei dann nach rechts gegangen und habe ihn rechts überholt.
Dann habe er, der Beschuldigte, die Polizei angerufen. Es rege ihn auf, wenn
Autofahrer immer auf der gleichen Höhe bleiben beim Überholen. Wenn er
überhole, dann überhole er richtig, er stehe nicht auf gleicher Höhe.
2.2.4 Vor dem Berufungsgericht führte
der Beschuldigte am 17. Dezember 2021 überdies im Wesentlichen aus, der Mazda
habe sich immer auf gleicher Höhe hinter ihm, dem Beschuldigten, befunden und
habe ihn, den Beschuldigten, nicht überholt. Da sei ein Skoda vor ihm gewesen,
den er habe überholen wollen. Da habe der Mazda beschleunigt, so dass er diesen
im Rückspiegel nicht mehr habe sehen können. Er, der Beschuldigte, habe zu
seiner Frau gesagt, «gopeletti, warum passiert mir dies immer wieder?» Er habe
leicht abgebremst, weil nach dem Tunnel ein Radar stehe. Da habe ihn der Mazda
plötzlich rechts überholt. Auf Vorhalt, er, der Beschuldigte, müsse doch auch
an die Sicherheit der anderen denken: Ja, es sei schon klar, dass es gefährlich
gewesen sei. Ja, er habe nach dem Überholen auf der Überholspur gebremst, dies
wegen des Radars beim Tunnelausgang. Auf Vorhalt, er habe bereits vor einem
Jahr einen ähnlichen Vorfall gehabt: Ja, jeder Mensch habe seinen Stress. Man wisse
ja nicht, was jeweils der andere Fahrer machen wolle. (Auf Frage) Sein
Abbremsen sei ca. 200 Meter vor dem Tunnelausgang erfolgt.
3. Daten der Videoüberwachung
In den Akten befindet sich die
Auswertung der Videoüberwachung im Spitalhoftunnel von insgesamt sechs Kameras
(AS 60). Darauf sind von drei Kameras folgende relevante Abläufe festgehalten:
-
A5 ZH 93,7 km 12.01:37
Der Personenwagen des
Beschuldigten wechselt im Spitalhoftunnel unmittelbar vor dem auf der
Überholspur fahrenden Personenwagen E.___ ebenfalls auf die Überholspur. Am
Personenwagen E.___ leuchten die Bremslichter auf.
-
A5 ZH 93,9 km 12.01:56
Der Wechsel der Fahrspur
des Beschuldigten von der Normal- auf die Überholspur wird auch von dieser
Kamera aus näherer Distanz festgehalten. Die geringe Distanz zwischen den
beiden Personenwagen im Moment des Spurenwechsels ist gut sichtbar. Ebenfalls
deutlich sichtbar ist das Aufleuchten der Bremslichter des Personenwagens E.___
im Moment des Spurenwechsels.
Der Beschuldigte wechselt
offensichtlich die Spur, weil auf der Normalspur vor ihm ein weiterer PW mit
geringerer Geschwindigkeit fährt.
Die beiden Personenwagen fahren in der
Folge hintereinander auf der Überholspur weiter. Im Bereich des Tunnelausgangs leuchten
die Bremslichter des Personenwagens E.___ erneut auf, darauf wechselt der
Personenwagen E.___ auf die Normalspur. Nach diesem Wechsel ist erkennbar, dass
auch die Bremslichter des Personenwagens des Beschuldigten aufleuchten.
-
A5 ZH 94,0 km 12.01:45
Es sind beide Personenwagen
im Bereich des Tunnelausgangs zu erkennen. Beide Personenwagen fahren auf der
Überholspur, bei beiden Personenwagen leuchten die Bremslichter auf. Der
Personenwagen E.___ wechselt darauf auf die Normalspur. Vor dem Personenwagen des
Beschuldigten ist die Fahrbahn frei, eine Ursache des Bremsmanövers des
Beschuldigten ist somit nicht erkennbar. Nach dem Spurwechsel hat er nochmals
sichtbar abgebremst.
4. Beweiswürdigung
E.___ belastete den Beschuldigten nicht
bei jeder sich bietenden Gelegenheit. So führte er aus, dass er im Tunnel habe
abbremsen müssen, weil der Beschuldigte plötzlich auf die Überholspur
gewechselt habe. Er habe aber keine Vollbremsung machen müssen. E.___ räumte
anlässlich der Einvernahme vom 23. Mai 2019 ein, es sei möglich, dass er
ständig links auf der Überholspur gefahren sei und stellte sein eigenes
Verhalten damit nicht in ein günstiges Licht. Dabei machte er diese Aussage,
bevor ihm die entsprechende Videosequenz vorgeführt wurde.
Schliesslich ist festzustellen, dass die
Aussagen von E.___ betreffend die Erstellung von Fotos durch den Beschuldigten
und das Telefonieren während der Fahrt offensichtlich zutrafen. Der
Beschuldigte hat den entsprechenden Vorhalt akzeptiert (Anklageschrift Ziff. 5)
und den erstinstanzlichen Schuldspruch nicht angefochten. All diese Gründe
sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.___.
Die Aussagen des PW-Führers E.___ werden
durch die Videoaufnahmen im Spitalhoftunnel bestätigt, dies im Gegensatz zu den
Aussagen des Beschuldigten. Dieser sagte aus, dass der PW E.___ sehr nahe
aufgefahren sei, so nahe, dass er dessen Scheinwerfer nicht mehr habe sehen
können. Die geringe Distanz zwischen den beiden PW trifft zwar zu, doch ist
dieser Umstand auf den überraschenden Wechsel der Fahrspur durch den
Beschuldigten und nicht auf ein Auffahren des PW-Führers E.___ zurückzuführen.
Der Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer
4 ist, was die erste Phase betrifft (Wechsel des Fahrstreifens durch den
Beschuldigten), erstellt. Bezüglich der zweiten Phase, als der Beschuldigte und
der PW E.___ hintereinander auf der Überholspur im Spitalhoftunnel fuhren, ist
erstellt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug im Bereich des Tunnelausgangs,
gemäss Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung ca. 200 Meter vor dem
Tunnelausgang, nochmals sichtbar abbremste, ohne dass hierzu eine Veranlassung
bestand, fuhr doch vor dem Beschuldigten kein anderer PW. Der Radar beim
Tunnelausgang war noch nicht in unmittelbarer Nähe und der Radar hätte denn
auch den Beschuldigten nicht zu einem brüsken Bremsen legitimiert. Zu Folge
dieses Bremsmanövers musste auch der PW E.___ abbremsen; auf den Videoaufnahmen
ist ersichtlich, dass bei beiden Fahrzeugen die Bremslichter aufleuchteten. Der
PW-Führer E.___ musste, wie er es ausdrückte, «etwas fester» bremsen.
5. Rechtliche Würdigung
5.1 Bezüglich der ersten Phase (Wechsel
des Fahrstreifens gemäss Art. 34 Abs. 4, Art. 44 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 2 SVG)
kann auf die Ausführungen zu unter Ziffer II/B/5 hiervor verwiesen werden. Der
Beschuldigte hat eine wichtige Verkehrsvorschrift verletzt und dadurch den
PW-Führer E.___ bzw. die Insassen des Fahrzeugs konkret gefährdet. Es handelte
sich um eine gefährliche Situation, die der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten
schuf, eine Kollision konnte nur durch das Bremsmanöver des PW-Führers E.___
verhindert werden. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist in objektiver
Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ärgerte sich über den PW E.___, welcher
«nicht richtig» überholte, sondern auf der Überholspur auf seiner Höhe fuhr und
es ihm dadurch verunmöglichte, seinerseits überholen zu können. Der
Beschuldigte wechselte auf die Überholspur, obwohl er gemäss eigenen Aussagen
den PW E.___ realisierte, der mit seiner Front auf der Höhe seiner Heckstossstange
fuhr. In subjektiver Hinsicht ist von Eventualvorsatz auszugehen, da die
Anklage dem Beschuldigten auch hier keinen direkten Vorsatz vorhält.
5.2 Bezüglich der zweiten Phase ist gestützt
auf die Videoaufnahmen erstellt, dass sowohl das Fahrzeug des Beschuldigten als
auch der PW-Führer E.___ (gemäss den Aussagen des Beschuldigten ca. 200 Meter
vor dem Tunnelausgang) bremsten; bei beiden Fahrzeugen ist deutlich ein
Aufleuchten der Bremslichter zu erkennen. Der Beschuldigte führte vor dem
Berufungsgericht aus, er habe abgebremst, weil er realisiert habe, dass er im
Tunnel zu schnell zu gefahren sei und er gewusst habe, dass nach dem Tunnel ein
Radar stehe. Angesichts der verbleibenden 200 Meter bis zum Tunnelausgang hätte
er aber lediglich vom Gas gehen können, statt brüsk zu bremsen, um nicht mit
einer überhöhten Geschwindigkeit vom Radar erfasst zu werden.
Art. 12 Abs. 2 VRV konkretisiert Art. 37
Abs. 1 SVG und ist im Lichte der Grundverkehrsregel von Art. 26 SVG auszulegen,
wonach sich im Verkehr jedermann so zu verhalten hat, dass er andere in der
ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder gefährdet noch behindert. In BGE 117 IV 504 mit dem Regestentitel «Art. 12 Abs. 2 VRV; brüskes Bremsen
(Schikanestop)» erwog das Bundesgericht, nebst dem grundlos scharfen oder
einigermassen kräftigen Bremsen aus Böswilligkeit mit dem Zweck, den
nachfolgenden Lenker zu erschrecken oder gar eine Auffahrkollision zu
provozieren (BGE 99 IV 100), bremse auch brüsk, wer – wenn ein anderes
Fahrzeug folge – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur
unwesentlich verzögere (vgl. dazu BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; entgegen der Darstellung
von Philippe Weissenberger, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, Rz.
59 zu Art. 34 SVG sowie Rz. 4 zu Art. 37 SVG qualifizierte das Bundesgericht im
Urteil 6B_886/2009 vom 11. März 2010 das blosse Antippen des Bremspedals ohne
Verzögerung der Geschwindigkeit nicht als brüskes Bremsen).
Der Beschuldigte fuhr gemäss eigenen
Aussagen mit ca. 120 km/h, als er seinen PW abbremste. Bei dieser
Geschwindigkeit führt ein Abbremsen, auch wenn es nicht als «brüsk» im Sinne
von «scharf» bezeichnet werden kann, zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung
der Verkehrssicherheit des nachfolgenden Fahrzeugs. Der Beschuldigte nahm eine
solche Gefährdung in Kauf, so dass der Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung auch für diese zweite Phase objektiv und subjektiv
erfüllt ist. Es ist von einer natürlichen Handlungseinheit der beiden
Fahrmanöver vom 14. April 2019 auszugehen. Der Beschuldigte machte sich
demnach am 14. April 2019 der eventualvorsätzlichen groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig, begangen durch Gefährdung beim Fahrstreifenwechsel (Art.
34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV), und durch brüskes
Bremsen ohne Not (Art. 12 Abs. 2 VRV).
III. Strafzumessung
A. Allgemeines zur Strafzumessung
und Vollzugsform
1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
2. Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
3. Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig
ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
4. Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere
Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise
wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und
hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer
vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren
(bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre).
Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren
Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt
werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb
des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.
auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
5. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung
(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das
Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der
Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der
bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der
Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug
nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider/Roy Garré in: Basler Kommentar
zum StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen
Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.
Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der
bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches
zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht
und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird
abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner
die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem
Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat
oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten
Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde
Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der
Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung
ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor
der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die
Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat
(Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen).
B. Konkrete Strafzumessung im
vorliegenden Fall
1. Sanktionsart
Vorweg ist bezüglich der Strafart
festzustellen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verübung der vorliegend
zu beurteilenden Delikte bereits dreifach vorbestraft war. Dabei muss
festgestellt werden, dass der Beschuldigte wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln einschlägig rückfällig und bereits einmal mit einer unbedingten
Geldstrafe bestraft wurde. Es ist deshalb, da mehrere Geldstrafen den
Beschuldigten nicht zu beeindrucken vermochten, für alle Delikte eine
Freiheitsstrafe auszusprechen.
2.1 Einsatzstrafe
Die beiden Vorfälle vom 11. Juli 2018
und vom 14. April 2019 wiegen annähernd gleich schwer, wobei der Vorfall vom
14. April 2019 aufgrund der Tunnelsituation und des brüsken Bremsens noch etwas
schwerwiegender ist, weshalb für dieses Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen
ist. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt der Strafrahmen bei einer groben
Verkehrsregelverletzung Geldstrafe von einem Tagessatz bis Freiheitsstrafe von
drei Jahren.
2.2 Tatkomponenten
Am 14. April 2019 schuf der Beschuldigte
beim Wechsel von der Normalspur auf die Überholspur für den PW-Lenker E.___
eine konkrete Gefahr, die sich ohne Weiteres durch eine Kollision hätte
realisieren können. Dass es nicht zur Kollision gekommen ist, ist auf die
schnelle Reaktion von Herrn E.___ zurückzuführen. Der Beschuldigte ärgerte sich
über den PW-Führer E.___, der auf der Überholspur neben ihm fuhr und nicht
«richtig» überholte. Der Beschuldigte fuhr deshalb sehr knapp vor dem PW E.___
auf die Überholspur und zwang diesen, stark abzubremsen. Der Beschuldigte
handelte aus Ärger und Wut über das Fahrverhalten von Herrn E.___, der die
Überholspur nicht freigab. Der Beschuldigte handelte somit aus völlig nichtigem
Anlass, schikanierte aus Rache den Fahrzeuglenker E.___, nahm dabei den
Gefährdungserfolg in Kauf und handelte somit eventualvorsätzlich. Das Gleiche
gilt für das anschliessende Bremsmanöver. Dem Beschuldigten wäre es ohne
Weiteres möglich gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Stattdessen verhielt
er sich rein egoistisch. Das Tatverschulden kann als gerade noch leicht
eingestuft werden. Eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe erscheint
angemessen.
2.3 Asperation
Der Beschuldigte schuf am 11. Juli 2018 durch
das äusserst knappe Einbiegen vom Beschleunigungsstreifen auf die Normalspur
vor den PW von D.___ mit einem Abstand zu diesem von ca. 2,5 Meter für dessen
Insassen eine konkrete Gefahr, die ohne Weiteres durch eine Kollision hätte
realisiert werden können. Der Beschuldigte handelte aus Ärger und Wut über den
PW-Führer D.___, der die Normalspur nicht freigab, damit der Beschuldigte hätte
einbiegen können. Der Beschuldigte handelte somit aus völlig nichtigem Anlass,
nahm den Gefährdungserfolg in Kauf und handelte somit eventualvorsätzlich. Dies
alles, obwohl nach dem Fahrzeug D.___ die Strasse frei war. Als wäre dieses
Manöver nicht schon genügend schikanierend, bremste er danach den
Fahrzeuglenker D.___ noch aus. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich
gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Vor dem Hintergrund der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verschuldenseinstufung kann auch hier
von einem gerade noch leichten Verschulden ausgegangen werden. Zur Abgeltung
dieser Tat erscheinen 6 Monate, asperiert 3 Monate Freiheitsstrafe angemessen.
2.4 Unter ausschliesslicher
Berücksichtigung der Tatkomponenten ergibt sich damit eine Freiheitsstrafe von 9
Monaten.
2.5 Täterkomponenten
Der Beschuldigte wurde in der Schweiz
geboren und ist italienischer Staatsbürger. Er hat einen Sohn […] und bezahlt
für seine Ex-Frau und den Sohn monatlich ca. CHF 1'400.00 Alimente. Er ist
wieder verheiratet, seine Frau arbeitet teilzeitlich. Er wohnt in Olten und
arbeitet zur Zeit bei der Firma G.___ […] im Stundenlohn von CHF 27.00 brutto
und verdient monatlich ca. CHF 4'000.00 netto. Den Arbeitsweg bestreitet er mit
dem Auto, […].
Der Beschuldigte ist wie folgt
vorbestraft:
11. Juni 2012 Staatsanwaltschaft
Solothurn (AS 157 f.)
Tätlichkeiten,
Beschimpfung, Drohung, Freiheitsberaubung
Geldstrafe 180 Tagessätze
zu je CHF 60.00, bedingter Strafvollzug, Probezeit 3 Jahre
Busse CHF 500.00
15.4.2014 Staatsanwaltschaft
Berner Jura-Seeland (AS 154 f.)
Nötigung,
einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Geldstrafe
180 Tagessätze zu je CHF 60.00
Busse
CHF 660.00
12.9.2014 Staatsanwaltschaft
Solothurn (AS 160)
Förderung
der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts,
Geldstrafe 60 Tagessätze
zu je CHF 100.00, bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre
Diese Vorstrafen und der äusserst getrübte
automobilistische Leumund fallen straferhöhend ins Gewicht. Dem Beschuldigten
musste schon mehrmals der Führerausweis entzogen werden. Ins Gewicht fällt
weiter, dass der Beschuldigte während eines laufenden Strafverfahrens
einschlägig weiter delinquierte: Kurz nach Erhalt des Strafbefehls im
Zusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Juli 2018 kam es zum Vorfall vom 14. April
2019.
Die Täterkomponenten wirken sich unter
diesen Umständen im Umfang von 2 Monaten straferhöhend aus. Im Rahmen des sog.
Sanktionenpakets wird strafmindernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte mit
einer einschneidenden Administrativmassnahme zu rechnen hat. Eine Reduktion der
Strafe um 2 Monate erscheint angemessen. Es resultiert eine Strafe von 9
Monaten. Zufolge des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbots wird die von
der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 7 Monaten bestätigt.
2.6 Vollzugsform
Der Beschuldigte ist dreifach
vorbestraft. Er wurde jeweils zu Geldstrafen verurteilt, wobei ihm in einem
Fall der bedingte Strafvollzug nicht gewährt wurde. Diese Vorstrafen hinderten
den Beschuldigten nicht an einer erneuten Straffälligkeit, wobei er einschlägig
rückfällig wurde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach Eröffnung des vorliegenden
Strafverfahrens in einem zweiten Fall ein praktisch identisches Fahrverhalten
an den Tag legte wie im ersten Fall. Auch dieses Verhalten spricht für eine
gewisse Unbelehrbarkeit des Beschuldigten, die sich anlässlich der
Berufungsverhandlung bestätigte, sieht der Beschuldigte doch den Fehler stets
bei den anderen Verkehrsteilnehmern. Das Vorliegen einer schlechten
Legalprognose muss deshalb bejaht werden. Dem Beschuldigten kann deshalb der
bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden, die Strafe muss vollzogen werden.
3. Busse
Für die beiden einfachen
Verkehrsregelverletzungen (Halten auf Pannenstreifen, Vornahme einer
Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert) erscheint mit der
Vorinstanz eine Busse von CHF 400.00 angemessen, wobei die
Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festgesetzt wird.
IV. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'500.00 festgesetzt.
Insgesamt belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 1'580.00.
2. Entschädigung des amtlichen
Verteidigers
2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom
1. Mai 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Simon Bloch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'685.85 festgesetzt
(inkl. Auslagen und MWSt), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.2 Der amtliche Verteidiger weist für
das Berufungsverfahren 7,93 Stunden Arbeitsaufwand aus. Dazu kommen 1,17
Stunden für die Hauptverhandlung. Die Kostennote umfasst auch einige
Kanzleiaufwände, die nicht erstattet werden, da als solche bereits im
Anwaltstarif enthalten. Dies betrifft die Kostenpunkte vom 5.2.21, 9.2.21,
12.3.21, 8.4.21, 21.4.21, 20.8.21, 20.10.21, 19.11.21 und 14.12.21, total 1
Stunde. Entschädigt werden somit 8,1 Stunden zu CHF 180.00. Für das
Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers,
Rechtsanwalt Simon Bloch, demnach auf CHF 1'693.50 festgesetzt (inkl. Auslagen
und MWSt), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Eine Nachforderung wird nicht
geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung der
Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 4,
44 Abs. 1 sowie 90 Abs. 1 und 2 SVG
Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 sowie
36 Abs. 3 und 4, 96 VRV
Art. 36 Abs. 2 SSV
Art. 47, 49 Abs. 1 und 106 StGB
Art.
135, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Mai 2020
wurde A.___ vom Vorhalt der Beschimpfung ohne Ausscheidung von Kosten und ohne
Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen.
2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
2 litera a des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 1. Mai 2020 hat sich A.___ der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig
gemacht, begangen am 14. April 2019 (Vorhalt Ziffer 5).
3. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) einfache
Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11. Juli 2018 (Vorhalt Ziffer 3),
b) mehrfache
vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11. Juli 2018 und
am 14. April 2019 (Vorhalte Ziffer 1 und 4).
4. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 7 Monaten,
b) einer
Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.
5. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Mai
2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Simon Bloch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'685.85 festgesetzt
(inkl. Auslagen und MWSt), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
6. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Simon Bloch, auf CHF
1'693.50 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt), zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, total
CHF 2'140.00, hat A.___ zu bezahlen.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'580.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Von Felten Fröhlicher