STBER.2021.40
qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln
21. Dezember 2021Deutsch48 min
Uhr habe sie den Beschuldigten im Hausflur getroffen und er habe gesagt, sie würden
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. Dezember 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Rainer L.
Fringeli,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend qualifizierte
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht am 21. Dezember 2021:
-
Staatsanwalt B.___ als
Vertreter der Anklägerin;
-
der Beschuldigte und
Berufungskläger A.___ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt
Rainer L. Fringeli.
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die
Verhandlung. Vorab hält er nach Rückfrage beim Berufungskläger fest, die
Verhandlung werde auf Schweizerdeutsch geführt. Sodann stellt der Vorsitzende
die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das
erstinstanzliche Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein
vom 26. Januar 2021 zusammen, mit welchem der Beschuldigte der
qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts für schuldig befunden und zu
einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 8'400.00, bei Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 84
Tagen, verurteilt worden sei.
Der Beschuldigte habe die Berufung
anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 28. Mai 2021 habe er den
Schuldspruch angefochten und einen vollumfänglichen Freispruch unter Auferlegung
der Gerichtskosten auf den Staat sowie Ausrichtung von Genugtuung und
Schadenersatz beantragt. Die Staatsanwaltschaft habe auf das Einlegen eines
Rechtsmittels verzichtet.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen
2. Befragung des Beschuldigten
3. Schliessung des Beweisverfahrens
4. Parteivorträge
5. Geheime Urteilsberatung
6. Mündliche Urteilseröffnung gleichentags
um 16:00 Uhr
Der Vorsitzende erklärt, die mündliche
Urteilseröffnung sei gleichentags auf 16:00 Uhr anberaumt worden, wobei
die Parteien aufgrund der aktuellen Pandemie auch einvernehmlich auf eine
mündliche Urteilseröffnung verzichten könnten. Diesfalls erfolge eine
telefonische Orientierung durch die Gerichtsschreiberin. Er lädt die
Parteivertreter ein, sich zu dieser Frage zu äussern. Er fordert Rechtsanwalt
Fringeli auf, seine Honorarnote an Staatsanwalt B.___ vorzulegen. Im Saal gelte
zudem Maskenpflicht, die sprechende Person dürfe jedoch die Maske ablegen.
Staatsanwalt B.___ verzichtet auf das
Stellen von Vorfragen.
Rechtsanwalt Fringeli stellt und
begründet im Rahmen der Vorfragen folgenden Antrag (vgl. schriftliche
Plädoyernotizen, Seiten 1 – 4 Mitte):
«Es sei das Verfahren zu unterbrechen
und das angefochtene Urteil aufzuheben und der Berufungskläger vollumfänglich
in allen ihm zur Last gelegten Sachverhalten von Schuld und Strafe
freizusprechen.»
Zur Begründung führt die Verteidigung
aus, es werde der Abbruch der heutigen Verhandlung, die Aufhebung des
erstinstanzlichen Urteils und ein vollumfänglicher Freispruch beantragt, da die
Verteidigung nach wie vor die Ansicht vertrete, dass die Anklage ungenügend und
der Anklagegrundsatz verletzt worden sei. In der Anklageschrift werde der
vorgeworfene Sachverhalt nicht genau umschrieben, die Beweise würden nicht
einzeln genannt, sondern es werde lediglich pauschal auf die Akten der
Voruntersuchung verwiesen und die rechtliche Subsumierung genüge nicht den
gesetzlichen Anforderungen. Nachdem Rechtsanwalt Fringeli seinen Antrag
begründet hat, legt er Staatsanwalt B.___ seine Honorarnote zur Einsicht vor.
Staatsanwalt B.___ wird Gelegenheit
gegeben, sich zum Antrag der Verteidigung zu äussern. Er führt zusammenfassend
aus, die Verteidigung habe diesen Antrag bereits im vorinstanzlichen Verfahren
gestellt. Die Vorinstanz habe eine Verletzung des Anklagegrundsatzes auf Seite
6 f. des erstinstanzlichen Urteils verworfen. Auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verweise er. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sehe zudem
vor, dass an eine Anklageschrift keine übersteigerten Anforderungen gestellt
werden dürften. Dass sämtliche Beweise in der Anklageschrift aufzuführen seien,
sehe die Strafprozessordnung nicht vor. Der von der Verteidigung genannte BGE 120 IV 348 sei vor Erlass der StPO ergangen, weshalb nicht mehr auf dieses Urteil
abgestellt werden könne.
Die Verhandlung wird um 8:45 Uhr zur
geheimen Beratung unterbrochen.
Um 8:50 Uhr wird die Verhandlung wieder aufgenommen
und der Referent, Oberrichter Marti, eröffnet den Parteien den Beschluss des
Obergerichts wie folgt: Der Antrag der Verteidigung werde abgewiesen. Zur
Begründung führt Oberrichter Marti aus, die Anklage entspreche vollumfänglich
den Anforderungen der Strafprozessordnung. Wenn sich die Verteidigung auf BGE 120 IV 348 berufe, welcher sich auf Art. 125 ff. des Bundesgesetzes über
die Bundesstrafrechtspflege beziehe, dann verkenne die Verteidigung, dass
dieses Gesetz seit dem Jahr 2011 ausser Kraft gesetzt worden sei. Die
Bestimmungen zum Anklagegrundsatz gemäss heute geltender Strafprozessordnung
lauteten anders. Die sich aus dem Anklageprinzip ergebende Umgrenzungs- und
Informationsfunktion der Anklageschrift sei mit der vorliegenden Anklageschrift
vom 11. März 2020 fraglos erfüllt. Überdies habe das Bundesgericht
festgehalten, die Anklageschrift solle nicht mit Hinweisen auf Beweise überladen
werden, da es sich bei der Anklageschrift nicht um einen Parteivortrag handle.
Vorliegend sei es entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nicht notwendig,
dass in der Anklageschrift Ausführungen zur vorsätzlichen oder fahrlässigen
Tatbegehung erfolgten, weil der angeklagte Art. 90 Abs. 3 SVG eine vorsätzliche
Tatbegehung verlange, so dass sich weitere Ausführungen zum subjektiven
Tatbestand erübrigten. Die Rüge der Verteidigung, der ermittelnde Staatsanwalt
sei befangen, da er nur einseitig zu Ungunsten des Beschuldigten ermittelt
habe, sei nicht zu hören. Die Verteidigung habe weder ein Ausstandsbegehren
gegen den fallführenden Staatsanwalt gestellt – ohnehin wäre ein solches nun als
klar verspätet zu qualifizieren – noch sei eine einseitige Führung der
Ermittlungen erkennbar.
Anschliessend wird die Befragung des
Beschuldigten durch Oberrichter Marti durchgeführt, unter Hinweis auf sein
Recht, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (vgl. CD und separates
Einvernahmeprotokoll vom 21. Dezember 2021). Der Beschuldigte macht von
seinem Aussageverweigerungsrecht in Bezug auf die Befragung zur Sache Gebrauch
und beantwortet die gestellten Fragen zur Person.
Das Beweisverfahren wird vom
Vorsitzenden geschlossen, nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt worden
sind.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet
folgende Anträge:
«1. Der Beschuldigte sei schuldig zu
sprechen im Sinne der Anklage.
2. Der
Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren,
unter Anrechnung von zwei Tagen Haft im Erstehungsfall, sowie zu einer
Verbindungsbusse von CHF 8'400.00, ersatzweise zu 84 Tage Freiheitsstrafe.
3. Der
Beschuldigte sei dazu verurteilen, die erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten zu bezahlen.»
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten und Berufungsklägers, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, stellt und
begründet folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen):
«1. Es
sei das Verfahren zu unterbrechen und das angefochtene Urteil aufzuheben und
der Berufungskläger vollumfänglich in allen ihm zur Last gelegten Sachverhalten
von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es
sei dem Berufungskläger demgemäss eine angemessene Genugtuung für die zu
Unrecht entzogene Freiheit zuzusprechen.
3. Es
seien sämtliche Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf den
Staat zu verlegen.
4. Eventualiter
seien die Kosten gemäss dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen und die
eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers wie beantragt zu bewilligen
und die Gerichtskasse zur Zahlung derselben anzuweisen.»
Staatsanwalt B.___ erwidert im Rahmen
seines zweiten Parteivortrags, das von der Verteidigung aufgeworfene
Fehlverhalten der Polizei im Zusammenhang mit der Durchsuchung des Wagens des
Beschuldigten in Deutschland sei bereits vor der Vorinstanz behandelt worden
(vgl. AS 458 f.), es sei jedoch unwesentlich, weil vorliegend gar nicht
auf die dort allenfalls zu Unrecht erhobenen Beweise abgestellt werde. Zum
Vorwurf, das Radarbild sei manipuliert worden, verweise er auf das digitale
Originalbild, worauf eindeutig der Wagen des Beschuldigten und das
Kontrollschild erkennbar seien. Das Gutachten habe klar festgehalten, eine
Manipulation sei auszuschliessen. In Bezug auf den Lichtkegel sei es so, dass
es im Tatzeitpunkt am Eindunkeln gewesen sei und wenn mit einem Blitz
fotografiert werde, werde das Objekt im Vordergrund stärker ausgeleuchtet als
der Hintergrund. Eine Doppelreflexion aufgrund eines metallischen Schildes
könne ausgeschlossen werden. Pol. C.___ habe den Vorfall sehr glaubhaft
beschrieben, weshalb auch aufgrund seiner Aussagen ausgeschlossen werden könne,
dass der Beschuldigte mit lediglich 70 km/h an den Polizisten vorbeigefahren
sei. Dass der Beschuldigte in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt am Abend
des Vorfalls nicht geblitzt worden sei, heisse nicht, dass er diese Strecke zur
fraglichen Zeit nicht gefahren sei, sondern nur, dass er auf diesem Abschnitt
bei keinem stationären Messgerät erfasst worden sei. Zusammenfassend seien
keine vernünftigen Zweifel erkennbar.
Rechtsanwalt Fringeli erwidert in seinem
zweiten Parteivortrag, die Tatsache, dass der Beschuldigte von keinem Messgerät
in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt erfasst worden sei, beweise entgegen
der Ansicht der Staatsanwaltschaft sehr wohl, dass er sich rechtskonform verhalten
habe. Dies führe dazu, dass die Weg-Zeit-Berechnung nicht aufgehe, weil es um
diese Uhrzeit in Basel immer Stau habe. Unzutreffend sei nach wie vor die
Behauptung der Staatsanwaltschaft, das Kontrollschild sei auf dem Originalbild
klar lesbar. Es könne sich sehr wohl um ein Kennzeichen des Kantons St. Gallen
handeln und sogar die Polizei habe die letzten drei Ziffern des Nummernschilds
verwechselt. Wenn ein Bild vergrössert werde, werde es unscharf. Bei der
Bearbeitung eines Bildes finde stets eine Interpretation statt, welche
fehleranfällig sei. Und die Möglichkeit einer Doppelspiegelung sei eine
wissenschaftliche Tatsache, die es gerade bei grossen Plakaten regelmässig
gebe. Diese Tatsache sei nicht berücksichtigt worden, was belege, dass
einseitig zu Ungunsten des Beschuldigten ermittelt worden sei.
Der Beschuldigte weist im Rahmen seines
letzten Wortes darauf hin, sein Wagen sei nach diesem Zeitpunkt in Deutschland
in einer Garage gewesen, weil sein PW zum Tatzeitpunkt defekt gewesen sei. Man
habe mit seinem Wagen aufgrund eines Defekts gar nicht so schnell fahren können.
In Absprache mit den Parteien wird auf
eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und stattdessen die telefonische
Orientierung durch die Gerichtsschreiberin vereinbart.
Um 9:45 Uhr endet der öffentliche Teil
der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
1.1 Am Samstag, 3. Juni 2017, zwischen
18:45 Uhr und 21:33 Uhr, führte die Polizei des Kantons Solothurn anlässlich
einer Raserprävention an der mit 50 km/h signalisierten [Strasse] in [Ort 1]
eine Radarkontrolle durch. Das Team, welches die Radaranlage bediente
(Radarteam), bestand aus PSA C.___ und Gfr D.___, das Anhalteteam in Richtung
Passwang aus Fw K.___ und Wm mbA E.___. Gemessen wurden der zu- und der
abfliessende Verkehr.
Um 19:55 Uhr wurde der von [Ort 3] in
Richtung [Ort 1] fahrende BMW 330d mit den Kontrollschildern SO-[...] von
hinten vom Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h erfasst. Abzüglich
der Messtoleranz von 6 km/h ergab sich netto eine Geschwindigkeit von 138 km/h
bzw. eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 88 km/h.
Vom Radarteam erfolgte eine sofortige Meldung
an das Anhalteteam, das sich […] in [Ort 1] befand. Der gemeldete PW fuhr dort
aber nicht vorbei und konnte daher nicht angehalten werden (vgl. Strafanzeige
vom 16. August 2017, Akten Seiten 007 ff., im Folgenden: AS 007 ff.)
1.2 Die sofortigen Abklärungen ergaben,
dass es sich beim Halter dieses BMW 330d um A.___ (im Folgenden:
Beschuldigter), wohnhaft […] in [Ort 1], handelte. Das Anhalteteam begab sich
daher wenige Minuten nach der Messung an das Wohndomizil des Halters. Dort
konnten weder der Halter dieses Fahrzeugs noch dessen Personenwagen BMW 330d
angetroffen bzw. aufgefunden werden. Daher wurde mit der Untermieterin des
Beschuldigten, F.___, eine Erstbefragung als Auskunftsperson durchgeführt.
Diese teilte dem Anhalteteam mit, der Beschuldigte sei soeben mit seiner
Freundin (und heutigen Ehefrau) G.___ (damals noch […]) an den Flughafen
Basel-Mulhouse gefahren, um [nach] [...] in die Ferien zu fliegen. Um ca. 19:15
Uhr habe sie den Beschuldigten im Hausflur getroffen und er habe gesagt, sie würden
in ca. 10 Minuten losfahren. Um ca. 19:45 Uhr habe sie den PW dann losfahren
gesehen.
Da der Beschuldigte nicht am Wohndomizil
angetroffen werden konnte, wurde er von Fw K.___ telefonisch kontaktiert und
ohne Grundangabe aufgefordert, dorthin zurückzukehren Der Beschuldigte teilte
aber mit, dazu keine Zeit zu haben und legte den Hörer auf. Weitere
telefonische Kontaktversuche blieben danach erfolglos.
1.3 Da es sich um einen Raserfall gemäss
Art. 90 Abs. 4 SVG handelte, wurde in der Zwischenzeit die Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn orientiert. Weiter nahm Fw K.___ um 20:25 Uhr mit dem
Grenzwachtkorps des Flughafens Basel-Mulhouse Kontakt auf. Zu dieser Zeit
passierten der Beschuldigte und seine Ehefrau die Grenze nach Frankreich und
bezogen um 20:28 Uhr das Parkticket für den Parkplatz F06 (AS 64). Um 21:03 Uhr
meldete das Grenzwachtkorps, sie hätten den Beschuldigten in Begleitung einer
Frau am Gate ausfindig machen können. Die Beiden hätten bereits für den Flug
[nach] [...] eingecheckt, das Boarding beginne um 21:30 Uhr, der Flug sei
auf 22:00 Uhr terminiert. Da sich das Gate auf französischem Hoheitsgebiet
befinde, könnten sie resp. die französische Polizei den Beschuldigten ohne
einen internationalen Haftbefehl nicht zurückhalten. Auf die Ausstellung eines
internationalen Haftbefehls wurde von der Staatsanwaltschaft aus zeitlichen
Gründen und aufgrund der Verhältnismässigkeit verzichtet. Der Beschuldigte
wurde deshalb angefragt, ob er bereit sei, seine Reise auf freiwilliger Basis
abzubrechen, was dieser aber verneinte. Daraufhin flog der Beschuldigte mit
seiner jetzigen Ehefrau [ab].
1.4 Nach der Rückkehr der beiden am 11.
Juni 2017 erfolgte am 12. Juni 2017, um 05:20 Uhr, am Wohndomizil des
Beschuldigten dessen Anhaltung; seine heutige Ehefrau befand sich ebenfalls in
der Wohnung. Die Mobiltelefone beider Personen wurden zwecks Auswertung vor Ort
sichergestellt (AS 049 f.). Um 08:48 Uhr erfolgte eine erste polizeiliche
Einvernahme des Beschuldigten in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers (AS 014
ff.). Der Beschuldigte gab dabei an, zur angeblichen Tatzeit sei er um ca. 19:00
Uhr daheim mit seiner Freundin im PW BMW SO-[...] losgefahren und sie seien
zwischen 19:30 Uhr und 20.00 Uhr am Flughafen angekommen. Der Flug sei auf ca.
21:25 Uhr terminiert gewesen. Er habe den PW gelenkt, die Freundin habe den PW
zu keinem Zeitpunkt gelenkt. Unterwegs habe er nie wenden und in Richtung [Ort
1] zurückfahren müssen. Bei der Radarmessung müsse es sich um eine Verwechslung
handeln. Er sei definitiv nicht mehr zurück an sein Wohndomizil gefahren. Sie
seien sehr gut in der Zeit gewesen und diese habe problemlos ausgereicht.
In der Folge wurde auf
staatsanwaltschaftliche Anweisung die Ehefrau als beschuldigte Person daheim
abgeholt und in Anwesenheit ihres amtlichen Verteidigers polizeilich als
beschuldigte Person einvernommen. Die Einvernahme erfolgte auftragsgemäss ohne
Gewährung der Teilnehmerechte an den Beschuldigten und dessen Verteidiger. Die
heutige Ehefrau wurde am nächsten Tag, am 13. Juni 2017, erneut polizeilich
befragt, dieses Mal unter Gewährung der Teilnahmerechte an den Beschuldigten.
2.
Am 12. September 2019 erstattete das METAS
(Eidg. Institut für Metrologie) der Staatsanwaltschaft ein Gutachten zur
Geschwindigkeitsmessung vom 3. Juni 2017, 19:55 Uhr (Verfasser des Gutachtens: H.___,
AS 127 ff.).
3.
Am 31. Januar 2020 wurde das
Strafverfahren gegen die heutige Ehefrau des Beschuldigten sistiert bis zum
Abschluss des hierortigen Verfahrens gegen den Beschuldigten.
4.
Mit Anklageschrift vom 11. März 2020 (AS
001) erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Anklage gegen den
Beschuldigten wegen des Vorhaltes der qualifizierten groben Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG) durch Überschreiten der
allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a
Abs. 1 lit. a VRV).
5.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 26. Januar 2021 wurden nebst dem Beschuldigten dessen
Ehefrau als Auskunftsperson sowie PSA C.___ und F.___ als Zeugen befragt. In
der Folge erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein
folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ hat sich der qualifizierten groben
Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 03.06.2017 um 19.55 Uhr […] in [Ort
1], in Fahrtrichtung [Ort 2], schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a.) einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter
Anrechnung der vom 12.06.2017 bis am 13.06.2017 ausgestandenen
Untersuchungshaft (2 Tage);
b.) sowie zu einer Busse von CHF 8'400.00,
bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu 84 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird auf CHF 8'567.25
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in
Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates im Umfang von CHF 8'567.25 während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___, […], erlauben (Art. 135 Abs. 4
StPO).
4. Die Verfahrenskosten von CHF 12‘775.00
(inkl. einer Staatsgebühr von CHF 2’500.00, Kosten des Vorverfahrens sowie
Gerichtsauslagen mit Zeugengeld) hat mit CHF 9'500.00 A.___ zu bezahlen und mit
CHF 3’275.00 der Staat Solothurn zu tragen.»
6.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 28. Mai 2021 wurden ein
vollumfänglicher Freispruch und die Zusprechung von Genugtuung und
Schadenersatz verlangt. Beweisanträge wurden nicht gestellt.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 verzichtete
die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufungserklärung, ebenso auf die
Einreichung von Beweisanträgen.
7.
Die von der Vorinstanz gekürzte
Entschädigung des amtlichen Verteidigers wurde von diesem separat mit
Beschwerde angefochten. Die Beschwerde wurde mit Urteil der Beschwerdekammer
vom 6. Juli 2021 teilweise gutgeheissen und die Entschädigung wurde leicht auf
CHF 8'761.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
8.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurde
auf den 21. Dezember 2021 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht
vorgeladen.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Gemäss Anklageschrift vom 11. März
2020.
(AS 1 f.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 3. Juni 2017,
um 18:55 Uhr, […] in [Ort 1], in Fahrtrichtung [Ort 2], als Lenker des
Personenwagens SO-[…] durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
innerorts um mindestens 90 km/h, der qualifizierten groben Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG) schuldig gemacht
zu haben.
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro
reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel
nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung
die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen
in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat
demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung
der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für
bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das
einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam
– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl.
Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3. Beweiswürdigung
3.1 Bei dem von der Radaranlage am 3.
Juni 2017 um 19:55 Uhr erfassten Personenwagen handelte es sich zweifelsfrei um
das Fahrzeug des Beschuldigten: Das Kennzeichen sowie seine Automarke samt
Farbe und Typ sind auf den Radarfotos eindeutig erkennbar (Fotos AS 038 und
133). Dies bestätigte auch die heutige Ehefrau des Beschuldigten anlässlich
ihrer zweiten Befragung am 13. Juni 2017 (AS 030, diese Protokollierung bestritt
sie jedoch in der Schlusseinvernahme: AS 175, darauf ist weiter unten
zurückzukommen). Zum gleichen Schluss gelangt das Gutachten der METAS auf AS
138: «Bei der erwähnten Messung wurde das im aufgehellten Radarbild deutlich
sichtbare Fahrzeug SO-[…] gemessen. Es bestehen keine Anzeichen für eine
Fehlzuordnung.»
3.2.1 Die gemessene Geschwindigkeit von
144 km/h ist richtig gemessen. Dies ergibt sich ebenfalls aus den
Schlussfolgerungen des Gutachtens (AS 138 f.):
-
Eine Manipulation der
Bilddatei kann ausgeschlossen werden (Antwort auf Frage 3).
-
Das verwendete
Radarmessmittel war für beaufsichtigte, stationäre Messungen von ankommendem
und abfliessendem Verkehr zugelassen (Frage 4).
-
Aufgrund der Dokumentation
des Messmittels und der Abklärungen vor Ort kann auf eine korrekte Durchführung
der Messung geschlossen werden. Es gibt keine Anzeichen für eine Fehlbedienung
oder eine Fehlfunktion des Gerätes.
Für die Plausibilitätsüberprüfung wäre
bei Einzelkamerabetrieb vorgesehen, die Doppelbildfunktion zu aktivieren. Bei
beaufsichtigtem Betrieb gibt es jedoch keine gesetzliche Verpflichtung dazu.
Die von den Messbeamten wahrgenommene Geschwindigkeit gilt als
Plausibilitätsüberprüfung (Frage 5).
-
Die vom Radarmessmittel
gemessene Geschwindigkeit beträgt 144 km/h. Auf die Messungenauigkeit wird in
der nächsten Frage eingegangen (Frage 6).
-
(Frage 7: Welches sind die
Faktoren der Messunsicherheit, die allenfalls zu berücksichtigen sind?)
Aus dem Gutachten ergibt sich insgesamt
eine Messunsicherheit von 4 km/h. Die mindestens gefahrene Geschwindigkeit
beträgt somit 140 km/h.
Der grösste Störfaktor für eine
allfällige Fehlmessung betrifft die Doppelreflexions-Fehlmessung. Dieser wurde
in der erwähnten Messunsicherheit von 4 km/h nicht berücksichtigt. Der Grund
ist, dass eine Doppel-Reflexions-Fehlmessung im vorliegenden Fall sehr unwahrscheinlich
ist (Begründung: AS 136), jedoch aufgrund der uns vorliegenden
Informationen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Bei
Vorhandensein einer Doppelreflexion würde die mindestens gefahrene
Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs 70 km/h betragen. Durch Befragung der
bei der Messung anwesenden Beamten kann die Frage nach der
Doppelreflexions-Fehlmessung mit grösster Wahrscheinlichkeit geklärt werden.
-
Weiter wurde im Gutachten
die wahrscheinlichste Möglichkeit einer Fehlmessung, eine Knickstrahlreflexion,
ausgeschlossen (AS 135).
Die gegenüber der Staatsanwaltschaft
erhobenen Einwände gegen das Gutachten (Beteiligung [I.___], abgelaufene
Zulassung des Messgerätes, Bearbeitung Radarbild) wurden vom fallführenden
Staatsanwalt mit zutreffend begründeter Verfügung vom 31. Januar 2019
abgewiesen (AS 211 f.).
3.2.2 PSA C.___ wurde von der Vorinstanz
als Zeuge befragt (AS 412 ff.). Er gab dabei im Wesentlichen an, bezüglich der
fraglichen Radarkontrolle könne er sich konkret erinnern, dass es plötzlich
«gebrätscht» habe und sie beide baff gewesen seien über die Geschwindigkeit
dieses Fahrzeugs. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Fahrzeug gewesen und sein
Kollege sei draussen gewesen und habe noch eine Zigarette fertig geraucht. Er
könne sich erinnern, dass der Kollege zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe,
ihm sei bei der Durchfahrt vom Druck die Zigarette aus den Fingern gefallen. Es
sei ein physisches Ereignis gewesen. Sie seien relativ nahe an der Strasse
gewesen mit ihrem Fahrzeug. Es habe dann noch begonnen zu regnen, aber erst
nach der Durchfahrt des Fahrzeugs. Daran könne er sich auch noch erinnern. (aF,
was unter «gebrätscht» zu verstehen sei) Es sei schwierig, die richtige
Wortwahl zu finden. Das Fahrzeug sei einfach unglaublich schnell da und wieder
weg gewesen. Dies sei mit einer entsprechenden Geräuschkulisse verbunden
gewesen. Die Durchfahrt sei sehr laut und wie ein Knall gewesen. Akustisch sei
es sehr laut gewesen. (aF) Was für ein Auto es gewesen sei, könne er nicht
sagen; er habe die eigentliche Durchfahrt nicht beobachten können, weil er im
Auto gewesen sei. Dazu hätte man direkt auf die Strasse schauen müssen, das sei
so schnell gegangen. (aF) Der Kollege habe sinngemäss gesagt: «Das gibt es gar
nicht, der fuhr so schnell, vor Schreck habe ich gerade die Zigarette fallen
gelassen». Das sei, was ihm geblieben sei. (aF) Das Verkehrsaufkommen an diesem
Tag habe er als gering in Erinnerung. Es habe im Verlauf der Kontrolle stark zu
regnen begonnen, gewittermässig. Daran erinnere er sich noch gut. (aF) Die
gemessene Geschwindigkeit halte er aufgrund des Erlebten als realistisch, das
habe korreliert. Bei einer allfälligen Doppelreflexion würde die gemessene
Geschwindigkeit ja verdoppelt. Das würde heissen, das Fahrzeug wäre nur ca. 70
km/h schnell gewesen. Das könne er sicher ausschliessen aufgrund seiner
Wahrnehmung. Das Auto habe auf jeden Fall eine höhere Geschwindigkeit gehabt.
(aF) Es habe hier vom Radargerät sicher einen Blitz gegeben, weil es schon am
Eindunkeln gewesen sei.
3.2.3 Die Aussagen des Zeugen C.___ sind
glaubhaft. Abgesehen davon, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb er sich
mit einer Falschaussage strafbar hätte machen sollen, fällt auf, dass er sich
recht gut an diese Radarkontrolle zu erinnern vermochte, obwohl sie im
Zeitpunkt der Befragung schon rund dreieinhalb Jahre zurücklag. Das hängt
zweifellos mit der Einmaligkeit und Eindrücklichkeit des Vorfalls zusammen. Der
Zeuge liess auch keinen Belastungseifer erkennen, indem er offenlegte, dass er
die Durchfahrt nicht mit eigenen Augen gesehen, diesen wohl aber akustisch
deutlich wahrgenommen habe, dass es ein geringes Verkehrsaufkommen gehabt habe
und starker Regen erst nach dieser Durchfahrt aufgekommen sei. Die These der
Verteidigung, aufgrund eines metallischen Schildes habe es eine
Doppelreflexionsfehlmessung gegeben, ist festzuhalten, dass dies grundsätzlich
sehr selten ist und ausserdem bei einem geraden Strassenverlauf von
ausreichender Länge und unter Einbezug des Fotobereichs als unwahrscheinlich
eingestuft werden muss. Im Übrigen passt der gemessene Geschwindigkeitswert zur
erlebten und von Pol. C.___ beschriebenen Geschwindigkeit, was den Weisungen
des ASTRA über die polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen und
Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr entspricht.
3.2.4 Gestützt auf das Gutachten und die
Aussagen des Zeugen C.___ kann das Vorliegen einer – ohnehin äusserst seltenen
– Doppelreflexions-Fehlmessung rechtsgenüglich ausgeschlossen werden und es ist
erstellt, dass der PW des Beschuldigten zur Tatzeit mit mindestens 140 km/h auf
der Strecke [Ort 3]-[Ort 1] unterwegs war.
3.3 Keinerlei vernünftige Zweifel
bestehen auch daran, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug
lenkte:
-
Der Beschuldigte gab bei
seiner ersten Aussage an, er sei an diesem Abend von daheim an den Flughafen
gefahren. Seine Frau sei neben ihm auf dem Beifahrersitz gewesen. Sie sei nicht
gefahren. Er habe an diesem Abend den PW SO-[…] gelenkt. Dabei blieb er.
-
Gleiches sagte die heutige
Ehefrau des Beschuldigten aus, sie sei auf dem Beifahrersitz gewesen, der
Beschuldigte habe das Fahrzeug gelenkt (AS 022, AS 027 und AS 176).
-
Auf dem Foto von 20:25:46
Uhr beim Grenzübertritt Schweiz-Frankreich sass der Beschuldigte am Steuer (AS
060 ff., vom Beschuldigten bestätigt: AS 163).
-
Das Fahrzeug BMW SO-[…] gehörte
dem Beschuldigten. Die heutige Ehefrau verfügte über ein eigenes Fahrzeug (AS
026).
3.4 Damit ist der in der Anklage
vorgehaltene Sachverhalt nachgewiesen. Für das aussergewöhnliche Verhalten des
Beschuldigten gibt es auch eine einfache Erklärung: Er fuhr mit seiner heutigen
Ehefrau um ca. 19:45 Uhr vom Domizil weg, was für eine geplante Abflugzeit um
21:25 Uhr (Abschluss Boarding 20:55 Uhr, AS 168) auch mit bereits
erledigtem Online-Check-in bereits recht knapp war, musste man doch bei einer
flüssigen Fahrt ohne Stau eine gute halbe Stunde rechnen bis zum Flughafen
Basel-Mühlhouse (gemäss Beweismittel des Beschuldigten auf AS 169 gar 42 Minuten,
gemäss Berechnung der Polizei 34 Minuten: AS 011). Ganz offensichtlich bemerkte
man auf der Fahrt, dass man etwas dringend Notwendiges, bspw. einen Pass,
daheim vergessen hatte, und fuhr in höchster Eile zurück, um diesen Gegenstand
zu holen. Erklärt ist damit auch, warum der gemessene PW nicht beim Anhalteteam
[…] in [Ort 1] ankam, bog doch der Beschuldigte zwischen der Messstelle und der
Anhaltestelle nach rechts ab, um zu seinem Domizil zu gelangen (dafür bestanden
zwischen der Messstation und der Anhaltestelle mehrere Möglichkeiten, vgl. Plan
AS 041).
3.5.1 Dieser Ablauf wird auch bestätigt
durch die Untermieterin F.___, die der Polizei angab, der Beschuldigte sei mit
seiner Freundin um ca. 19:45 Uhr losgefahren. Diese Angabe hat sie als Zeugin
vor der Vorinstanz bestätigt und sie wird auch erhärtet durch die SMS des
Beschuldigten an seine Mutter um 19:42 Uhr, man fahre jetzt los (AS 053). Die
erste Angabe des Beschuldigten, sie seien um ca. 19:00 Uhr losgefahren und
zwischen 19:30 Uhr und 20:00 Uhr am Flughafen angekommen, widerspricht dieser
Aussage der Zeugin, aber auch der Tatsache, dass die beiden die Grenze zu
Frankreich erst um 20:25 Uhr passierten, was mit einer Abfahrt um
19:00 Uhr und einer gut halbstündigen Fahrzeit nicht in Übereinstimmung zu
bringen ist. Den planmässigen Abflug konnten sie bei einer Ankunft auf dem
Parkplatz um 20:28 Uhr und einem planmässigen Ende des Boarding um 20:55 Uhr
höchstens knapp erreichen, was die grosse Eile bei der nochmaligen Rückkehr ans
Domizil gut erklärt. Eine Anpassung seiner Aussagen hat der Beschuldigte dann
vorgenommen, als ihm nachgewiesen werden konnte, dass sie erst um 2[0]:28 Uhr
auf dem Parkplatz am Flughafen eingetroffen waren. Damit waren sie aber in
grösster Eile, um das geplante Boarding vor 20:55 Uhr noch zu erreichen, was
ebenfalls in offensichtlichem Gegensatz zu den ersten Aussagen des
Beschuldigten, sie seien sehr gut in der Zeit gewesen und es habe problemlos
ausgereicht, steht.
3.5.2 Keine Entlastung ergibt sich aus
dem Aussageverhalten der heutigen Ehefrau des Beschuldigten: Bei der zweiten
Befragung am 13. Juni 2017 gab diese an, sie seien von daheim direkt an den
Flughafen gefahren. Auf erneute Nachfrage, ob sie nochmals nach Hause
zurückgekehrt seien, überlegte sie dann lange und gab an, sie wisse das nicht
mehr (AS 030). Weiter gab sie an, sie seien pünktlich am Flughafen gewesen.
Letzteres kann im Hinblick auf die objektiven Beweismittel (Grenzpassage,
Einfahrt Parkplatz) widerlegt werden. Das musste die Befragte denn in der Folge
auf Vorhalt auch eingestehen: Sie seien schnell gelaufen ins Flughafengebäude,
hätten aber dort dann von der Verspätung des Fluges erfahren (AS 029). Auf den
Vorhalt, man erkenne auf dem Radarfoto, dass das Fahrzeug des Beschuldigten in
Richtung [Ort 2] unterwegs sei, verweigerte die Befragte die Aussage (AS 030).
Ebenso verweigerte sie nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger die Aussage auf
die Frage, wer zur Tatzeit den PW BMW gelenkt habe, gab danach aber wieder an,
sie seien nur in Richtung Flughafen gefahren (AS 031). Nach der Befragung
brachte sie am Ende des Protokolls handschriftlich folgende Anmerkung an (AS
033): «Wir sind von zu Hause Richtung Flughafen gefahren, wie ich schon gestern
und heute gesagt habe. Und vergessen habe ich nichts.» Wenig glaubhaft war auch
ihre Kehrtwende in der Schlusseinvernahme (AS 175): Die Frage 49 vom 13. Juni
2017 hatte gelautet: «Ich lege Ihnen nun das Radarbild mit der Register-Nr.
3227510 vor. Erkennen Sie das darauf abgebildete Fahrzeug mit den
Kontrollschildern SO-[…]?» Antwort: «Das ist der PW von meinem Freund, A.___»
Frage 50: «Es ist zweifelsfrei erkennbar, dass der PW von [Ort 3] in Richtung [Ort
2] fährt. Das heisst in Richtung Ihres Wohndomizils. Was sagen Sie dazu?».
Antwort: «Ich weiss es nicht. Ich sage nichts mehr». Dieses Protokoll ist von
beiden Rechtsvertretern und beiden Ehegatten unterzeichnet, wobei die Befragte
im Protokoll zwei Korrekturen anbrachte und beide Ehegatten am Schluss des Protokolls
jeweils noch handschriftliche Ergänzungen anbrachten (der Ehemann: sie sei bei
den kritischen Fragen unter Druck gesetzt worden). Wenn die Befragte nun
anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. Januar 2019 angab, sie habe ganz
sicher gesagt, sie erkenne das Fahrzeug «nicht», dann ist das nicht glaubhaft,
zumal ihre Angabe, sie habe damals (am 13. Juni 2017) das Protokoll nicht
durchgelesen, nach dem Ausgeführten ganz offenkundig falsch ist. Die Antworten
vor der Vorinstanz waren denn auch nicht überzeugender (AS 404 ff.): Ob ihr
Ehemann zur Tatzeit schon das gleiche Auto gefahren sei, wie es auf dem
Radarbild zu sehen sei, könne sie nicht beantworten, da sie nicht wisse, wann
das Radarbild gemacht worden sei. Sie könne nicht bestätigen, dass das Radarbild
den Wagen ihres Ehemannes zeige. Sie kenne die Nummer des Kontrollschildes des
Ehemannes nicht mehr, das sei zu lange her. Sie seien damals sehr gut in der
Zeit gewesen, sie hätten immer viel Zeit eingeplant. Sie wüsste nicht, warum
sie nochmals hätten umkehren sollen. Um was es beim Gutachten vom 12. September
2019 gehe, wisse sie nicht. Das auf dem Radarfoto abgebildete Auto gehöre nicht
ihnen etc.
3.5.3 Dass der Beschuldigte ein
Interesse hat, die Tatbegehung abzustreiten, ist offenkundig. Anlässlich der
Schlusseinvernahme vom 21. Januar 2019 bestritt er wiederholt, etwas falsch
gemacht zu haben. Das Radarbild zeige weder sein Auto noch sein Schild. Er
wolle das Originalbild untersuchen lassen, ob da etwas manipuliert worden sei
(AS 159). Er wolle das unabhängig beurteilen lassen. (Auf Vorlage des
Radarbildes) Er erkenne weder sein Auto noch sein Kontrollschild darauf. Sie
seien nur von daheim zum Flughafen gefahren. Sie hätten nie umgekehrt. Zur
Tatzeit seien sie wohl zwischen Zwingen und Aesch gewesen. Sie seien nicht in
Richtung [Ort 2] gefahren. (Nach ausschweifenden Vorwürfen über seine
Behandlung durch die Polizei am 12. Juni 2017 und einem Vorhalt der
Urkundenfälschung an den damals befragenden und protokollierenden
Polizeibeamten) Er korrigiere seine erste Aussage betreffend die Abfahrtszeit:
Es sei nicht um 19:00 Uhr gewesen, sondern etwa um 19:50 Uhr. Da er also zur
Tatzeit in Zwingen gewesen sei, könne das Radarbild nicht sein Fahrzeug zeigen.
Da brauche es gar keine Untersuchung mehr, es sei gar nicht möglich. Im Übrigen
glaube er, dass die Polizei damals in Richtung [Ort 3] gemessen habe. Es sei
definitiv nicht sein Fahrzeug auf dem Bild. Das Aussageverhalten des
Beschuldigten mit der Tendenz, vom Thema abzuschweifen, spricht gegen eine
glaubhafte Aussage. Vor der Vorinstanz vertrat er dann den Standpunkt, das
Nummernschild sei auf dem Radarfoto gar nicht leserlich. Ob es ein St.
Galler-Schild oder ein Solothurner-Schild sei, ob es die Nummer […] oder [eine
andere Zahlenfolge] sei, sei schwer zu erkennen. Für ihn sei auch wichtig, dass
man ihn sehe. Wenn man ihn vier Jahre ins Gefängnis stecken wolle, erwarte er,
dass man sehe, wer das Auto lenke. Der Polizist habe ohnehin protokolliert, was
ihm gepasst habe, nämlich Schwachsinn. Auf dem Foto sei es Nacht und man könne
im Internet sehen, dass damals keine Dämmerung gewesen sei. Da sei irgendetwas
faul. Im Polizeirapport stehe, es sei nass gewesen, dabei zeige Bodenmessnetz
Schweiz, dass es trocken gewesen sei. Sicher sei nur eines: Er sei nicht auf
dem Bild, es sei sicher nicht sein Auto und nicht sein Nummernschild. Er sei ja
nicht in diese Richtung gefahren. Daran ändere auch das Gutachten nichts, man
erkenne nach wie vor nicht, dass es sein Kontrollschild und sein Auto gewesen
sei. Und wenn, dann müsse bewiesen werden, wer gefahren sei. Er habe wohl die
Idee gehabt, das Originalbild noch privat überprüfen zu lassen. Das sehe er
nicht als nötig an, solange ihm niemand sage, dass er es gewesen sei. Derzeit
baue alles auf der Räubergeschichte von Polizist E.___ auf. Er wolle auch die
Kosten gering halten. Er sei ja auch nicht beweispflichtig. Auch die Aussagen
des Beschuldigten vermögen demnach keineswegs zu seiner Entlastung beizutragen.
3.5.4 Auch die weiteren Einwände der
Verteidigung lassen keinerlei Zweifel am Beweisergebnis aufkommen:
-
Eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes ist nicht zu erkennen: Art. 325 Abs. 1 lit. f/g StPO
verlangt die Bezeichnung der der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit
Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung in
möglichst kurzer aber genauer Form sowie die Angabe der nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen. Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Anklage vorbehaltlos.
Wenn der Beschuldigte vorbringen lässt, er müsse sich die Beweise aus den Akten
selbst zusammensuchen, dann ist das im Strafverfahren auch richtig so: die sich
aus dem Anklageprinzip ergebende Umgrenzungs- und Informationsfunktion der
Anklage verlangt, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm vorgeworfen wird.
Dies ist vorliegend der Fall. Die Beweisführung ist nicht Sache der
Anklageschrift. Wenn der Verteidiger in diesem Zusammenhang auf BGE 120 IV 348
verweist (Eingabe vom 1. September 2020 an die Vorinstanz, AS 373), dann
übersieht er, dass sich dieser Bundesgerichtsentscheid auf Art. 126 des
Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege bezog, welches per 1. Januar 2011
ausser Kraft gesetzt und durch die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
ersetzt wurde. Da Art. 90 Abs. 3 SVG eine vorsätzliche Tatbegehung verlangt,
erübrigten sich weitere Ausführungen zum subjektiven Tatbestand (von der
Verteidigung zitierter BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 ff. mit Hinweisen, Urteil
6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.3.2). Die Folge der Verletzung des
Anklagegrundsatzes wäre denn auch nicht ein Freispruch, sondern eine
Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung.
-
Wenn der Polizei im
Zusammenhang mit der Durchsuchung des PW des Beschuldigten in der Garage in
Deutschland ein Fehlverhalten vorgeworfen wird (sie habe ohne Zustimmung auf
dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates Beweise erhoben), dann ist das
vorliegend irrelevant, selbst wenn der Vorwurf zutreffen würde: Die Folge wäre
allenfalls die Unverwertbarkeit der dabei erhobenen Bewiese. Die Beweisführung
stellt aber in keiner Weise auf allfällige am PW des Beschuldigten erhobene
Beweise ab.
-
Dem Beschuldigten wurde bei
der Erstbefragung seiner heutigen Ehefrau auf Anordnung der Staatsanwaltschaft
kein Teilnahmerecht gewährt. Ob dies mit Blick auf BGE 139 IV 25 E. 5 zu Recht
erfolgt ist, ist wohl eher zweifelhaft (zumal mit Blick auf die
Kollusionsgefahr sich die Ehegatten bereits während den Ferien hätten
absprechen können), kann aber offen gelassen werden: Selbst wenn ein
Teilnahmerecht verletzt worden wäre, hätte dies allenfalls die Unverwertbarkeit
der ersten Einvernahme der heutigen Ehefrau des Beschuldigten zur Folge,
welcher vorliegend nach den obigen Ausführungen keine entscheidrelevante
Bedeutung zukommt und die bei der Beweiswürdigung auch nicht berücksichtigt
wurde.
-
Vor dem Berufungsgericht
liess der Beschuldigte vorbringen, der ermittelnde Staatsanwalt sei befangen,
da er nur einseitig gegen den Beschuldigten ermittelt habe, insbesondere indem
er den Beweisantrag auf amtliche Erkundigungen bei den Nachbarpolizeien und
Beizug von ausserkantonalen Videos abgewiesen habe. Abgesehen davon, dass der
Beschuldigte weder je ein Ausstandsbegehren gegen den Anklagevertretenden Staatsanwalt
eingereicht hat noch seine Beweisanträge im erst- und zweitinstanzlichen
Verfahren je erneut gestellt hat, ist insgesamt eine einseitige Untersuchung
nicht zu erkennen, wurde doch beispielsweise ein Gutachten eingeholt.
Hinsichtlich der ausserkantonalen Abklärungen ist auf AS 005 hinzuweisen,
wonach durch die Polizei Abklärungen bei den Kantonspolizeien Basel-Landschaft
und Basel-Stadt getätigt worden seien, ob der PW SO-[...] am 3. Juni 2017
zwischen [Ort 1] und Basel von einem Radargerät erfasst worden sei. Dies sei
verneint worden.
-
Weiter wird vorgebracht,
das Radarbild sei zweifellos bearbeitet worden, sei doch auf dem ursprünglichen
Bild das Nummernschild nicht eindeutig zu entziffern. Dass das Bild
möglicherweise aufgehellt wurde, um das Nummernschild besser erkennbar zu
machen, hätte keinerlei Relevanz, da aufgrund des Gutachtens feststeht, dass
das Originalbild nicht manipuliert worden ist.
-
Zuletzt wird darauf
verwiesen, dass das vorgelegte Radarbild offenbar bei Dunkelheit oder zumindest
Dämmerung gemacht worden sein müsse. Am 3. Juni 2017 sei nun aber gemäss
den Meteodaten die Sonne um 21:19 Uhr untergegangen. Das Bild müsse aber
eindeutig nach Sonnenuntergang gemacht worden sein. Da sich die Kontrolle bis
um 21:45 Uhr hingezogen habe, sei eine fehlerhafte Datierung und/oder
Abspeicherung nicht unmöglich und das gemessene Fahrzeug sei nach 21:19 Uhr an
der Kontrollstation vorbeigefahren.
In diesem hypothetischen Fall
(Durchfahrt des Fahrzeugs des Beschuldigten an der Messstation nach 21:19 Uhr)
hätte somit eine unbekannte Täterschaft das Fahrzeug des Beschuldigten – ohne
Besitz des Parktickets – kurz nach dessen Ankunft auf dem Parkplatz des
Flughafens Basel-Mulhouse entwenden, damit nach [Ort 1] fahren und dort bei der
Radarmesstelle mit 140 km/h vorbeifahren und danach das Fahrzeug wieder
auf dem gleichen Parkplatz am Flughafen abstellen müssen (wobei dann das
Parkticket des Beschuldigten nach seiner Rückkehr aus den Ferien nicht mehr
gültig gewesen wäre). Das kann füglich ausgeschlossen werden. Aber auch die
Frage nach der Helligkeit auf dem Radarbild lässt keine vernünftigen Zweifel an
der Täterschaft des Beschuldigten aufkommen, denn bereits die Vorinstanz hat
diesbezüglich schon folgendes festgehalten: Vergleicht man das Radarbild (AS 112)
mit den beiden Testbildern (AS 117), ist klar ersichtlich, dass das Testbild um
21:33 Uhr wesentlich dunkler ist, als das Radarbild, welches um 19:55 Uhr
aufgenommen worden ist. Das Testbild, welches um 18:45 Uhr aufgenommen worden
ist, ist hingegen wesentlich heller. Im Vergleich zu den beiden Testbildern
liegt die Helligkeitsstufe des Radarbildes etwa in der Mitte der beiden
Testbilder. Auch zeitlich gesehen, liegt die Messung um 19:55 Uhr mehr oder
weniger in der Mitte bezüglich der Messungen der beiden Testbilder. In Bezug
auf die Helligkeit bzw. Dunkelheit aller Bilder kann demnach durchaus davon
ausgegangen werden, dass das Radarbild um 19:55 Uhr aufgenommen worden ist.
Dazu kommt, dass PSA C.___ vor der Vorinstanz als Zeuge ausgesagt hat, es sei
nach der Durchfahrt des Beschuldigten ein Gewitterregen aufgekommen, was im
Vorfeld bekanntlich zu einer Verdunkelung führt. Dieser Regen begann gemäss
Geschwindigkeitsmess-Protokoll um 20:25 Uhr, schon vorher hatte es zwischen
18:55 und 19:10 Uhr geregnet (AS 039).
-
Wenn vor dem
Berufungsgericht eingewendet wurde, der Schuldspruch würde einer
Weg-Zeit-Berechnung nicht standhalten, kann auch dem nicht gefolgt werden. Bei
einer Abfahrt am Domizil um 19:58 Uhr und einer Ankunft am Flughafenparkplatz
dauerte die Fahrt rund 30 Minuten, was ohne Stau mit zügigem Fahren ohne
Weiteres machbar ist. Mit einem Stau auf der Strecke ist am späteren Abend
eines Samstags nicht zu rechnen. Dass der Beschuldigte dabei auf der Strecke
nicht von einer Radarkontrolle erfasst wurde, weckt keine vernünftigen Zweifel
am Beweisergebnis, zumal die wenigen stationären Radarmesstellen auf dieser
Strecke jedem Fahrzeugführer aus der Region bekannt sein dürften.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (sog.
«Raserstrafnorm») wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren
bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe
Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich
durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
waghalsiges Überholen oder Teilnehme an einem nicht bewilligten Rennen mit
Motorfahrzeugen. Gemäss Abs. 4 lit. b der Norm ist Abs. 3 in jedem Fall
erfüllt, wenn die Überschreitung mindestens 50 km/h beträgt, wo die Höchstgeschwindigkeit
höchstens 50 km/h beträgt.
2.
Der Beschuldigte hat gegen die
Raser-Strafnorm im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG verstossen, indem
er die mit 50 km/h innerorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mindestens
90 km/h überschritten hat. Wer die in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten
Schwellenwerte überschreitet, verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss
Art. 90 Abs. 3 SVG. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft
grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder
Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung. Dabei handelt es sich allerdings um
eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung. Im vorliegenden
Fall muss das Gericht somit prüfen, ob solche Umstände vorgelegen haben (BGE 143 IV 508 E. 1). Solche können namentlich vorliegen, wenn die Beschränkung der
Geschwindigkeit zu einem anderen Zweck als der Verkehrssicherheit angeordnet
wurde, etwa bloss vorübergehend aus ökologischen Gründen. Dann ist es möglich,
dass der Tempoexzess nicht zu einer qualifizierten Gefahr im Sinne von Art. 90
Abs. 3 SVG geführt hat. Das Bundesgericht hatte zuvor bereits mit BGE 142 IV 137 erkannt, der Strafrichter könne auch bei einer von Art. 90 Abs. 4 SVG
erfassten Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonderen Umständen die
Erfüllung des subjektiven Tatbestandes verneinen.
3.
Solche besonderen Umstände, welche trotz
qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG
nicht zur Bejahung einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne
von Art. 90 Abs. 3 SVG führen würden, weil das hohe Risiko eines Unfalles mit
Schwerverletzten oder Todesopfern oder der subjektive Tatbestand verneint
werden müssten, liegen hier nicht vor, im Gegenteil. Die Messstelle liegt an
der Gemeindegrenze zwischen [Ort 3] und [Ort 1]. Die beiden Gemeinden sind
zusammengewachsen, die Strassenseiten sind beidseitig überbaut, von beiden
Seiten gibt es Einfahrten von Quartierstrassen und Liegenschaftsausfahrten.
Rund 110 Meter nach der Messstelle befindet sich ein Fussgängerstreifen bei den
Bushaltestellen. Es kann dazu auf den Plan auf AS 041 (die Messstelle befindet
sich ziemlich genau auf der Gemeindegrenze) sowie auf die Fotos auf AS 042 ff.,
AS 131 und insbesondere AS 137 verwiesen werden. Dazu kommt, dass der
Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht nur um 50 km/h, sondern
um 90 km/h überschritten hat. Damit ist auch klar von einer
direkt-vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Der Schuldspruch der Vorinstanz
ist damit zu bestätigen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
und Vollzugsform
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Der zur Verfügung stehende
Strafrahmen beträgt wie bereits erwähnt Freiheitsstrafe zwischen einem und vier
Jahren. Die Tatsache, dass es sich um einen sehr schweren Regelverstoss
gehandelt hat, ist Voraussetzung der Anwendung der Raserstrafnorm und kann
deshalb nicht noch ein zweites Mal berücksichtigt werden. Relevant für die
Strafzumessung ist hingegen, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt den
Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG, der bei einer Geschwindigkeit von
100 km/h liegen würde, mit 140 km/h deutlich überschritten hat. Beim
fraglichen Strassenabschnitt handelt es sich um eine gut ausgebaute, breite
Hauptstrasse, die gerade verläuft und deshalb auch übersichtlich ist. Immerhin
handelt es sich aber auch um eine typische Innerortsstrecke mit Einfahrten von
beiden Seiten und einem Fussgängerstreifen in unmittelbarer Nähe. Allfällige
einbiegende Lenker dürfen sich nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen,
dass keine Verkehrsteilnehmer mit einem derart krassen Tempoexzess wie der
Beschuldigte unterwegs sind. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen,
dass die Fahrbahn nach dem vorgängigen Regen abgetrocknet war und dass ein
geringes Verkehrsaufkommen herrschte. Die Tatbegehung erfolgte spontan in einer
besonderen Situation: den Abflugzeitpunkt vor Augen musste man noch einmal
umkehren, um daheim etwas Vergessenes noch zu holen. Deshalb geriet der
Beschuldigte in arge Zeitnot, was ihn zu diesem wohl einmaligen Tempoexzess
bewog. Er war aber bereit, mit seiner Fahrt das hohe Risiko eines schweren
Unfalles einzugehen, um den Flug in die Ferien noch zu erreichen. Es handelt
sich dabei um einen egoistischen Beweggrund. Immerhin hat es sich – etwa im
Gegensatz etwa zu Raserrennen um eine spontane Tat gehandelt. Der Beschuldigte
hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Insgesamt ist von einem noch leichten
Tatverschulden im oberen Bereich auszugehen, wobei die Strafe angesichts der
enormen Überschreitung auch des Grenzwertes der Raserstrafnorm nicht im
untersten Bereich des Strafrahmens angesetzt werden kann. Dem Tatverschulden
angemessen ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der
Staatsanwaltschaft – eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe.
2.2 Beim Vorleben, den persönlichen
Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und der Strafempfindlichkeit sind
keine Umstände ersichtlich, welche für die Strafzumessung relevant wären. Der
Beschuldigte hat keine Einträge im Strafregister und im ADMAS, er lebt in
stabilen privaten und beruflichen Verhältnissen. Beim inkriminierten Delikt
handelte es sich ganz offensichtlich um einen einmaligen Ausnahmefall.
Im Rahmen des Sanktionenpakets
mitzuberücksichtigen ist der Führerausweisentzug. Der Ausweis wurde dem
Beschuldigten von der Polizei am 12. Juni 2017 abgenommen. Die
Administrativbehörde verfügte am 24. Januar 2018 einen vorsorglichen
Führerausweisentzug und wies den Beschuldigten einer Fahreignungsprüfung auf
eigene Kosten zu. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Rechtsmittel wurden
vom Bundesgericht mit Urteil 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 letztinstanzlich
abgewiesen. Wie der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme und vor der
Vorinstanz angab, hat er sich der Fahreignungsprüfung bisher nicht unterzogen.
Er arbeite ohnehin mehrheitlich im Homeoffice. Damit ist davon auszugehen, dass
der Beschuldigte beruflich nicht auf den Führerausweis angewiesen ist.
Einschränkungen gab es aber im privaten Bereich, wo immer die Ehefrau das
Fahrzeug lenken muss. Zufolge Berücksichtigung des Sanktionenpakets ist die
Einsatzstrafe um zwei Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
2.3 Das Strafverfahren dauerte seit dem
12. Juni 2017 rund viereinhalb Jahre, was im Hinblick auf den nicht besonders
komplexen Sachverhalt zu lange ist. Der Beschuldigte hat mit mannigfachen
Fristerstreckungsgesuchen in der Voruntersuchung und vor der Vorinstanz wohl
das Seinige dazu beigetragen, aber aus dem Journal muss entnommen werden, dass
das Verfahren zwischen dem 19. Dezember 2017 und dem 22. November 2018
stillstand (AS 185). Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich. Dieser Stillstand
stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar. Dies ist im
Urteilsdispositiv so zu vermerken und die Einsatzstrafe ist deshalb um weitere
zwei Monate auf nunmehr 16 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
2.4 Zufolge Schnittstellenproblematik
und bedingtem Strafvollzug der Hauptstrafe ist praxisgemäss eine
Verbindungsbusse auszusprechen. Aus der von Amtes wegen erhobenen
Steuererklärung des Beschuldigten ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen
von CHF 8'768.00 (CHF 70'147.00: acht Monate). Zur Berechnung eines Tagesatzes
ist davon ein Pauschalabzug von 30% vorzunehmen, was CHF 6'138.00 ergibt. Mit
einem weiteren Abzug von 15 % für das Kind ergibt sich ein massgebliches
Einkommen von CHF 5'217.00. Ein Abzug wegen der Ehefrau ist nicht vorzunehmen,
da diese ein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, auch wenn dieses nach den
Angaben des Beschuldigten vor Obergericht heute etwas tiefer ist als noch im
Jahr 2020. Das ergibt somit einen Tagessatz von CHF 174.00 bzw. abgerundet CHF 170.00.
Die Vorinstanz hat die Bemessung der von
ihr ausgefällten Verbindungsbusse von CHF 8'400.00, ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von 84 Tagen, nicht konkret begründet und hat auch die von ihr
als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von 14 Monaten trotz zusätzlicher
Verbindungsbusse zu Unrecht nicht reduziert. In der jüngeren obergerichtlichen
Rechtsprechung wurde in einem vergleichbaren Fall eine Verbindungsbusse im
Umfang von 30 Tagessätzen ausgesprochen (STBER.2019.62, s.a. STBER.2018.55).
Dies ist auch im vorliegenden Fall so zu halten, womit sich eine
Verbindungsbusse von CHF 5'100.00, ersatzweise bei Nichtbezahlung eine
Freiheitsstrafe von 30 Tagen ergibt. Nach Berücksichtigung der Verbindungsbusse
ergäbe sich somit noch eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Da nur der
Beschuldigten ein Rechtsmittel erhoben hat, bleibt es – nebst der Busse von CHF
5’100.00, ersatzweise bei Nichtbezahlung einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen – bei
den vorinstanzlich ausgesprochenen 14 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 391 Abs. 2
StPO: Verbot der reformatio in peius).
2.5 Dem Beschuldigten ist für die
Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit der minimalen
Probezeit von zwei Jahren. Im Erstehungsfall sind dem Beschuldigten zwei Tage
Untersuchungshaft anzurechnen.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Kosten der amtlichen
Verteidigung
1.1 Die Vorinstanz setzte die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer
L. Fringeli, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'567.25 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) fest, sie wurde in der Folge mit Ziffer 2 des
Beschlusses der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn vom 6. Juli
2021 (Verfahrensnummer: BKBES.2021.76) rechtskräftig auf CHF 8'761.10
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Kosten für die amtliche
Verteidigung bilden Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 lit. b StPO).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und angesichts der günstigen
finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (er verfügt nebst dem bereits
dargelegten Erwerbseinkommen über ein Wertschriftenvermögen von CHF 99'959.00
und ein mit CHF 470'000.00 belastetes Haus mit zwei Wohnungen) hat der
Beschuldigte diesen Betrag vollumfänglich dem Staat zurück zu erstatten (vgl.
auch nachstehende Ziffer V.2.1).
1.2 Für das Berufungsverfahren reichte
der amtliche Verteidiger des Beschuldigten eine Kostennote ins Recht, welche
sich aus einem Aufwand (exkl. Berufungsverhandlung, jedoch inkl. Weg) von 14.6
Stunden zu je CHF 180.00 und Auslagen von CHF 165.30 zusammensetzt.
Die Honorarnote erweist sich als angemessen. Wird der zeitliche Aufwand für die
Hauptverhandlung vor Obergericht (eine Stunde) hinzugezählt, so ist die
Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L.
Fringeli, für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'202.25 (Aufwand:
CHF 2'808.00; Auslagen: CHF 165.30, 7.7% Mehrwertsteuer:
CHF 228.95) festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse. Auch diese Kosten hat der Beschuldigte
aufgrund des Verfahrensausganges und angesichts seiner günstigen finanziellen
Verhältnisse vollumfänglich dem Staat zurück zu erstatten (vgl. nachstehende
Ziffer V.2.2).
2. Verfahrenskosten
2.1 Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens setzen sich aus CHF 9'500.00 mit einer Gerichtsgebühr von
CHF 2'500.00 und den Kosten für die amtliche Verteidigung von 8'761.10
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zusammen und betragen total
CHF 18'261.10. Sie sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.
428 Abs. 3 StPO vom Beschuldigten zu bezahlen.
2.2 Die Gerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die
weiteren Auslagen von CHF 50.00, sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung,
welche CHF 3'202.25 ausmachen, total somit CHF 5'252.25. Diese Kosten
hat der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 2 lit. b
StPO).
3.
Der Antrag des Beschuldigten um
Zusprechung einer Genugtuung ist abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 90
Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b, 27 Abs. 1, 32 Abs. 2 SVG; Art. 4a Abs. 1
lit. a VRV; Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 40, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1,
Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398
ff., Art. 391 Abs. 2, Art. 416, Art. 422 Abs. 2 lit. a, Art. 426
Abs. 1, Art. 428 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3, Art. 436 Abs. 2,
Art. 442 Abs. 4 StPO erkannt:
1.
A.___ hat sich der
qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 3. Juni 2017
um 19:55 Uhr, […] in [Ort 1], Fahrtrichtung [Ort 2], schuldig gemacht.
2.
Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu:
a)
einer
Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit
einer Probezeit von zwei Jahren;
b)
einer
Verbindungsbusse von CHF 5'100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Tagen.
3.
Im Erstehungsfall
sind dem Beschuldigten zwei Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
4.
Der Antrag des
Beschuldigten um Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.
5.
Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
6.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdekammer des Obergerichts
Solothurn vom 6. Juli 2021 (Verfahrensnummer: BKBES.2021.76) wurde die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer
L. Fringeli, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'761.10 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt (vgl. hierzu
nachstehende Ziffer 8, Rückerstattungspflicht des Beschuldigten).
7.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'202.25 (Aufwand:
CHF 2'808.00, Auslagen: CHF 165.30, 7.7% Mehrwertsteuer:
CHF 228.95) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse (vgl. hierzu nachstehende Ziffer 9,
Rückerstattungspflicht des Beschuldigten).
8.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'500.00 (mit einer Urteilsgebühr von
CHF 2'500.00) und die Kosten für die amtliche Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren von CHF 8'761.10, total CHF 18'261.10, hat
der Beschuldigte zu bezahlen.
9.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'050.00 (mit einer Urteilsgebühr von
CHF 2'000.00) und die Kosten für die amtliche Verteidigung im
Berufungsverfahren von CHF 3'202.25, total CHF 5'252.25, hat der
Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Riechsteiner