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Entscheid

STBER.2021.40

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

21. Dezember 2021Deutsch48 min

Uhr habe sie den Beschuldigten im Hausflur getroffen und er habe gesagt, sie würden

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. Dezember 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Rainer L.

Fringeli,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend qualifizierte

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Es erscheinen zur Verhandlung vor

Obergericht am 21. Dezember 2021:

-

Staatsanwalt B.___ als

Vertreter der Anklägerin;

-

der Beschuldigte und

Berufungskläger A.___ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt

Rainer L. Fringeli.

Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die

Verhandlung. Vorab hält er nach Rückfrage beim Berufungskläger fest, die

Verhandlung werde auf Schweizerdeutsch geführt. Sodann stellt der Vorsitzende

die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

Nachfolgend fasst der Vorsitzende das

erstinstanzliche Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein

vom 26. Januar 2021 zusammen, mit welchem der Beschuldigte der

qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts für schuldig befunden und zu

einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 8'400.00, bei Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 84

Tagen, verurteilt worden sei.

Der Beschuldigte habe die Berufung

anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 28. Mai 2021 habe er den

Schuldspruch angefochten und einen vollumfänglichen Freispruch unter Auferlegung

der Gerichtskosten auf den Staat sowie Ausrichtung von Genugtuung und

Schadenersatz beantragt. Die Staatsanwaltschaft habe auf das Einlegen eines

Rechtsmittels verzichtet.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen

2. Befragung des Beschuldigten

3. Schliessung des Beweisverfahrens

4. Parteivorträge

5. Geheime Urteilsberatung

6. Mündliche Urteilseröffnung gleichentags

um 16:00 Uhr

Der Vorsitzende erklärt, die mündliche

Urteilseröffnung sei gleichentags auf 16:00 Uhr anberaumt worden, wobei

die Parteien aufgrund der aktuellen Pandemie auch einvernehmlich auf eine

mündliche Urteilseröffnung verzichten könnten. Diesfalls erfolge eine

telefonische Orientierung durch die Gerichtsschreiberin. Er lädt die

Parteivertreter ein, sich zu dieser Frage zu äussern. Er fordert Rechtsanwalt

Fringeli auf, seine Honorarnote an Staatsanwalt B.___ vorzulegen. Im Saal gelte

zudem Maskenpflicht, die sprechende Person dürfe jedoch die Maske ablegen.

Staatsanwalt B.___ verzichtet auf das

Stellen von Vorfragen.

Rechtsanwalt Fringeli stellt und

begründet im Rahmen der Vorfragen folgenden Antrag (vgl. schriftliche

Plädoyernotizen, Seiten 1 – 4 Mitte):

«Es sei das Verfahren zu unterbrechen

und das angefochtene Urteil aufzuheben und der Berufungskläger vollumfänglich

in allen ihm zur Last gelegten Sachverhalten von Schuld und Strafe

freizusprechen.»

Zur Begründung führt die Verteidigung

aus, es werde der Abbruch der heutigen Verhandlung, die Aufhebung des

erstinstanzlichen Urteils und ein vollumfänglicher Freispruch beantragt, da die

Verteidigung nach wie vor die Ansicht vertrete, dass die Anklage ungenügend und

der Anklagegrundsatz verletzt worden sei. In der Anklageschrift werde der

vorgeworfene Sachverhalt nicht genau umschrieben, die Beweise würden nicht

einzeln genannt, sondern es werde lediglich pauschal auf die Akten der

Voruntersuchung verwiesen und die rechtliche Subsumierung genüge nicht den

gesetzlichen Anforderungen. Nachdem Rechtsanwalt Fringeli seinen Antrag

begründet hat, legt er Staatsanwalt B.___ seine Honorarnote zur Einsicht vor.

Staatsanwalt B.___ wird Gelegenheit

gegeben, sich zum Antrag der Verteidigung zu äussern. Er führt zusammenfassend

aus, die Verteidigung habe diesen Antrag bereits im vorinstanzlichen Verfahren

gestellt. Die Vorinstanz habe eine Verletzung des Anklagegrundsatzes auf Seite

6 f. des erstinstanzlichen Urteils verworfen. Auf die zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz verweise er. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sehe zudem

vor, dass an eine Anklageschrift keine übersteigerten Anforderungen gestellt

werden dürften. Dass sämtliche Beweise in der Anklageschrift aufzuführen seien,

sehe die Strafprozessordnung nicht vor. Der von der Verteidigung genannte BGE 120 IV 348 sei vor Erlass der StPO ergangen, weshalb nicht mehr auf dieses Urteil

abgestellt werden könne.

Die Verhandlung wird um 8:45 Uhr zur

geheimen Beratung unterbrochen.

Um 8:50 Uhr wird die Verhandlung wieder aufgenommen

und der Referent, Oberrichter Marti, eröffnet den Parteien den Beschluss des

Obergerichts wie folgt: Der Antrag der Verteidigung werde abgewiesen. Zur

Begründung führt Oberrichter Marti aus, die Anklage entspreche vollumfänglich

den Anforderungen der Strafprozessordnung. Wenn sich die Verteidigung auf BGE 120 IV 348 berufe, welcher sich auf Art. 125 ff. des Bundesgesetzes über

die Bundesstrafrechtspflege beziehe, dann verkenne die Verteidigung, dass

dieses Gesetz seit dem Jahr 2011 ausser Kraft gesetzt worden sei. Die

Bestimmungen zum Anklagegrundsatz gemäss heute geltender Strafprozessordnung

lauteten anders. Die sich aus dem Anklageprinzip ergebende Umgrenzungs- und

Informationsfunktion der Anklageschrift sei mit der vorliegenden Anklageschrift

vom 11. März 2020 fraglos erfüllt. Überdies habe das Bundesgericht

festgehalten, die Anklageschrift solle nicht mit Hinweisen auf Beweise überladen

werden, da es sich bei der Anklageschrift nicht um einen Parteivortrag handle.

Vorliegend sei es entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nicht notwendig,

dass in der Anklageschrift Ausführungen zur vorsätzlichen oder fahrlässigen

Tatbegehung erfolgten, weil der angeklagte Art. 90 Abs. 3 SVG eine vorsätzliche

Tatbegehung verlange, so dass sich weitere Ausführungen zum subjektiven

Tatbestand erübrigten. Die Rüge der Verteidigung, der ermittelnde Staatsanwalt

sei befangen, da er nur einseitig zu Ungunsten des Beschuldigten ermittelt

habe, sei nicht zu hören. Die Verteidigung habe weder ein Ausstandsbegehren

gegen den fallführenden Staatsanwalt gestellt – ohnehin wäre ein solches nun als

klar verspätet zu qualifizieren – noch sei eine einseitige Führung der

Ermittlungen erkennbar.

Anschliessend wird die Befragung des

Beschuldigten durch Oberrichter Marti durchgeführt, unter Hinweis auf sein

Recht, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (vgl. CD und separates

Einvernahmeprotokoll vom 21. Dezember 2021). Der Beschuldigte macht von

seinem Aussageverweigerungsrecht in Bezug auf die Befragung zur Sache Gebrauch

und beantwortet die gestellten Fragen zur Person.

Das Beweisverfahren wird vom

Vorsitzenden geschlossen, nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt worden

sind.

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet

folgende Anträge:

«1. Der Beschuldigte sei schuldig zu

sprechen im Sinne der Anklage.

2. Der

Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren,

unter Anrechnung von zwei Tagen Haft im Erstehungsfall, sowie zu einer

Verbindungsbusse von CHF 8'400.00, ersatzweise zu 84 Tage Freiheitsstrafe.

3. Der

Beschuldigte sei dazu verurteilen, die erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten zu bezahlen.»

Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten und Berufungsklägers, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, stellt und

begründet folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen):

«1. Es

sei das Verfahren zu unterbrechen und das angefochtene Urteil aufzuheben und

der Berufungskläger vollumfänglich in allen ihm zur Last gelegten Sachverhalten

von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es

sei dem Berufungskläger demgemäss eine angemessene Genugtuung für die zu

Unrecht entzogene Freiheit zuzusprechen.

3. Es

seien sämtliche Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf den

Staat zu verlegen.

4. Eventualiter

seien die Kosten gemäss dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen und die

eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers wie beantragt zu bewilligen

und die Gerichtskasse zur Zahlung derselben anzuweisen.»

Staatsanwalt B.___ erwidert im Rahmen

seines zweiten Parteivortrags, das von der Verteidigung aufgeworfene

Fehlverhalten der Polizei im Zusammenhang mit der Durchsuchung des Wagens des

Beschuldigten in Deutschland sei bereits vor der Vorinstanz behandelt worden

(vgl. AS 458 f.), es sei jedoch unwesentlich, weil vorliegend gar nicht

auf die dort allenfalls zu Unrecht erhobenen Beweise abgestellt werde. Zum

Vorwurf, das Radarbild sei manipuliert worden, verweise er auf das digitale

Originalbild, worauf eindeutig der Wagen des Beschuldigten und das

Kontrollschild erkennbar seien. Das Gutachten habe klar festgehalten, eine

Manipulation sei auszuschliessen. In Bezug auf den Lichtkegel sei es so, dass

es im Tatzeitpunkt am Eindunkeln gewesen sei und wenn mit einem Blitz

fotografiert werde, werde das Objekt im Vordergrund stärker ausgeleuchtet als

der Hintergrund. Eine Doppelreflexion aufgrund eines metallischen Schildes

könne ausgeschlossen werden. Pol. C.___ habe den Vorfall sehr glaubhaft

beschrieben, weshalb auch aufgrund seiner Aussagen ausgeschlossen werden könne,

dass der Beschuldigte mit lediglich 70 km/h an den Polizisten vorbeigefahren

sei. Dass der Beschuldigte in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt am Abend

des Vorfalls nicht geblitzt worden sei, heisse nicht, dass er diese Strecke zur

fraglichen Zeit nicht gefahren sei, sondern nur, dass er auf diesem Abschnitt

bei keinem stationären Messgerät erfasst worden sei. Zusammenfassend seien

keine vernünftigen Zweifel erkennbar.

Rechtsanwalt Fringeli erwidert in seinem

zweiten Parteivortrag, die Tatsache, dass der Beschuldigte von keinem Messgerät

in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt erfasst worden sei, beweise entgegen

der Ansicht der Staatsanwaltschaft sehr wohl, dass er sich rechtskonform verhalten

habe. Dies führe dazu, dass die Weg-Zeit-Berechnung nicht aufgehe, weil es um

diese Uhrzeit in Basel immer Stau habe. Unzutreffend sei nach wie vor die

Behauptung der Staatsanwaltschaft, das Kontrollschild sei auf dem Originalbild

klar lesbar. Es könne sich sehr wohl um ein Kennzeichen des Kantons St. Gallen

handeln und sogar die Polizei habe die letzten drei Ziffern des Nummernschilds

verwechselt. Wenn ein Bild vergrössert werde, werde es unscharf. Bei der

Bearbeitung eines Bildes finde stets eine Interpretation statt, welche

fehleranfällig sei. Und die Möglichkeit einer Doppelspiegelung sei eine

wissenschaftliche Tatsache, die es gerade bei grossen Plakaten regelmässig

gebe. Diese Tatsache sei nicht berücksichtigt worden, was belege, dass

einseitig zu Ungunsten des Beschuldigten ermittelt worden sei.

Der Beschuldigte weist im Rahmen seines

letzten Wortes darauf hin, sein Wagen sei nach diesem Zeitpunkt in Deutschland

in einer Garage gewesen, weil sein PW zum Tatzeitpunkt defekt gewesen sei. Man

habe mit seinem Wagen aufgrund eines Defekts gar nicht so schnell fahren können.

In Absprache mit den Parteien wird auf

eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und stattdessen die telefonische

Orientierung durch die Gerichtsschreiberin vereinbart.

Um 9:45 Uhr endet der öffentliche Teil

der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

1.1 Am Samstag, 3. Juni 2017, zwischen

18:45 Uhr und 21:33 Uhr, führte die Polizei des Kantons Solothurn anlässlich

einer Raserprävention an der mit 50 km/h signalisierten [Strasse] in [Ort 1]

eine Radarkontrolle durch. Das Team, welches die Radaranlage bediente

(Radarteam), bestand aus PSA C.___ und Gfr D.___, das Anhalteteam in Richtung

Passwang aus Fw K.___ und Wm mbA E.___. Gemessen wurden der zu- und der

abfliessende Verkehr.

Um 19:55 Uhr wurde der von [Ort 3] in

Richtung [Ort 1] fahrende BMW 330d mit den Kontrollschildern SO-[...] von

hinten vom Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h erfasst. Abzüglich

der Messtoleranz von 6 km/h ergab sich netto eine Geschwindigkeit von 138 km/h

bzw. eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 88 km/h.

Vom Radarteam erfolgte eine sofortige Meldung

an das Anhalteteam, das sich […] in [Ort 1] befand. Der gemeldete PW fuhr dort

aber nicht vorbei und konnte daher nicht angehalten werden (vgl. Strafanzeige

vom 16. August 2017, Akten Seiten 007 ff., im Folgenden: AS 007 ff.)

1.2 Die sofortigen Abklärungen ergaben,

dass es sich beim Halter dieses BMW 330d um A.___ (im Folgenden:

Beschuldigter), wohnhaft […] in [Ort 1], handelte. Das Anhalteteam begab sich

daher wenige Minuten nach der Messung an das Wohndomizil des Halters. Dort

konnten weder der Halter dieses Fahrzeugs noch dessen Personenwagen BMW 330d

angetroffen bzw. aufgefunden werden. Daher wurde mit der Untermieterin des

Beschuldigten, F.___, eine Erstbefragung als Auskunftsperson durchgeführt.

Diese teilte dem Anhalteteam mit, der Beschuldigte sei soeben mit seiner

Freundin (und heutigen Ehefrau) G.___ (damals noch […]) an den Flughafen

Basel-Mulhouse gefahren, um [nach] [...] in die Ferien zu fliegen. Um ca. 19:15

Uhr habe sie den Beschuldigten im Hausflur getroffen und er habe gesagt, sie würden

in ca. 10 Minuten losfahren. Um ca. 19:45 Uhr habe sie den PW dann losfahren

gesehen.

Da der Beschuldigte nicht am Wohndomizil

angetroffen werden konnte, wurde er von Fw K.___ telefonisch kontaktiert und

ohne Grundangabe aufgefordert, dorthin zurückzukehren Der Beschuldigte teilte

aber mit, dazu keine Zeit zu haben und legte den Hörer auf. Weitere

telefonische Kontaktversuche blieben danach erfolglos.

1.3 Da es sich um einen Raserfall gemäss

Art. 90 Abs. 4 SVG handelte, wurde in der Zwischenzeit die Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn orientiert. Weiter nahm Fw K.___ um 20:25 Uhr mit dem

Grenzwachtkorps des Flughafens Basel-Mulhouse Kontakt auf. Zu dieser Zeit

passierten der Beschuldigte und seine Ehefrau die Grenze nach Frankreich und

bezogen um 20:28 Uhr das Parkticket für den Parkplatz F06 (AS 64). Um 21:03 Uhr

meldete das Grenzwachtkorps, sie hätten den Beschuldigten in Begleitung einer

Frau am Gate ausfindig machen können. Die Beiden hätten bereits für den Flug

[nach] [...] eingecheckt, das Boarding beginne um 21:30 Uhr, der Flug sei

auf 22:00 Uhr terminiert. Da sich das Gate auf französischem Hoheitsgebiet

befinde, könnten sie resp. die französische Polizei den Beschuldigten ohne

einen internationalen Haftbefehl nicht zurückhalten. Auf die Ausstellung eines

internationalen Haftbefehls wurde von der Staatsanwaltschaft aus zeitlichen

Gründen und aufgrund der Verhältnismässigkeit verzichtet. Der Beschuldigte

wurde deshalb angefragt, ob er bereit sei, seine Reise auf freiwilliger Basis

abzubrechen, was dieser aber verneinte. Daraufhin flog der Beschuldigte mit

seiner jetzigen Ehefrau [ab].

1.4 Nach der Rückkehr der beiden am 11.

Juni 2017 erfolgte am 12. Juni 2017, um 05:20 Uhr, am Wohndomizil des

Beschuldigten dessen Anhaltung; seine heutige Ehefrau befand sich ebenfalls in

der Wohnung. Die Mobiltelefone beider Personen wurden zwecks Auswertung vor Ort

sichergestellt (AS 049 f.). Um 08:48 Uhr erfolgte eine erste polizeiliche

Einvernahme des Beschuldigten in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers (AS 014

ff.). Der Beschuldigte gab dabei an, zur angeblichen Tatzeit sei er um ca. 19:00

Uhr daheim mit seiner Freundin im PW BMW SO-[...] losgefahren und sie seien

zwischen 19:30 Uhr und 20.00 Uhr am Flughafen angekommen. Der Flug sei auf ca.

21:25 Uhr terminiert gewesen. Er habe den PW gelenkt, die Freundin habe den PW

zu keinem Zeitpunkt gelenkt. Unterwegs habe er nie wenden und in Richtung [Ort

1] zurückfahren müssen. Bei der Radarmessung müsse es sich um eine Verwechslung

handeln. Er sei definitiv nicht mehr zurück an sein Wohndomizil gefahren. Sie

seien sehr gut in der Zeit gewesen und diese habe problemlos ausgereicht.

In der Folge wurde auf

staatsanwaltschaftliche Anweisung die Ehefrau als beschuldigte Person daheim

abgeholt und in Anwesenheit ihres amtlichen Verteidigers polizeilich als

beschuldigte Person einvernommen. Die Einvernahme erfolgte auftragsgemäss ohne

Gewährung der Teilnehmerechte an den Beschuldigten und dessen Verteidiger. Die

heutige Ehefrau wurde am nächsten Tag, am 13. Juni 2017, erneut polizeilich

befragt, dieses Mal unter Gewährung der Teilnahmerechte an den Beschuldigten.

2.

Am 12. September 2019 erstattete das METAS

(Eidg. Institut für Metrologie) der Staatsanwaltschaft ein Gutachten zur

Geschwindigkeitsmessung vom 3. Juni 2017, 19:55 Uhr (Verfasser des Gutachtens: H.___,

AS 127 ff.).

3.

Am 31. Januar 2020 wurde das

Strafverfahren gegen die heutige Ehefrau des Beschuldigten sistiert bis zum

Abschluss des hierortigen Verfahrens gegen den Beschuldigten.

4.

Mit Anklageschrift vom 11. März 2020 (AS

001) erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Anklage gegen den

Beschuldigten wegen des Vorhaltes der qualifizierten groben Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG) durch Überschreiten der

allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a

Abs. 1 lit. a VRV).

5.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 26. Januar 2021 wurden nebst dem Beschuldigten dessen

Ehefrau als Auskunftsperson sowie PSA C.___ und F.___ als Zeugen befragt. In

der Folge erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein

folgendes Strafurteil:

«

1. A.___ hat sich der qualifizierten groben

Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 03.06.2017 um 19.55 Uhr […] in [Ort

1], in Fahrtrichtung [Ort 2], schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu:

a.) einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter

Anrechnung der vom 12.06.2017 bis am 13.06.2017 ausgestandenen

Untersuchungshaft (2 Tage);

b.) sowie zu einer Busse von CHF 8'400.00,

bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu 84 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird auf CHF 8'567.25

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in

Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates im Umfang von CHF 8'567.25 während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___, […], erlauben (Art. 135 Abs. 4

StPO).

4. Die Verfahrenskosten von CHF 12‘775.00

(inkl. einer Staatsgebühr von CHF 2’500.00, Kosten des Vorverfahrens sowie

Gerichtsauslagen mit Zeugengeld) hat mit CHF 9'500.00 A.___ zu bezahlen und mit

CHF 3’275.00 der Staat Solothurn zu tragen.»

6.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 28. Mai 2021 wurden ein

vollumfänglicher Freispruch und die Zusprechung von Genugtuung und

Schadenersatz verlangt. Beweisanträge wurden nicht gestellt.

Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 verzichtete

die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufungserklärung, ebenso auf die

Einreichung von Beweisanträgen.

7.

Die von der Vorinstanz gekürzte

Entschädigung des amtlichen Verteidigers wurde von diesem separat mit

Beschwerde angefochten. Die Beschwerde wurde mit Urteil der Beschwerdekammer

vom 6. Juli 2021 teilweise gutgeheissen und die Entschädigung wurde leicht auf

CHF 8'761.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

8.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurde

auf den 21. Dezember 2021 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht

vorgeladen.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Gemäss Anklageschrift vom 11. März

2020.

(AS 1 f.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 3. Juni 2017,

um 18:55 Uhr, […] in [Ort 1], in Fahrtrichtung [Ort 2], als Lenker des

Personenwagens SO-[…] durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

innerorts um mindestens 90 km/h, der qualifizierten groben Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG) schuldig gemacht

zu haben.

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro

reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel

nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung

die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen

in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat

demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung

der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für

bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das

einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam

– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl.

Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

3. Beweiswürdigung

3.1 Bei dem von der Radaranlage am 3.

Juni 2017 um 19:55 Uhr erfassten Personenwagen handelte es sich zweifelsfrei um

das Fahrzeug des Beschuldigten: Das Kennzeichen sowie seine Automarke samt

Farbe und Typ sind auf den Radarfotos eindeutig erkennbar (Fotos AS 038 und

133). Dies bestätigte auch die heutige Ehefrau des Beschuldigten anlässlich

ihrer zweiten Befragung am 13. Juni 2017 (AS 030, diese Protokollierung bestritt

sie jedoch in der Schlusseinvernahme: AS 175, darauf ist weiter unten

zurückzukommen). Zum gleichen Schluss gelangt das Gutachten der METAS auf AS

138: «Bei der erwähnten Messung wurde das im aufgehellten Radarbild deutlich

sichtbare Fahrzeug SO-[…] gemessen. Es bestehen keine Anzeichen für eine

Fehlzuordnung.»

3.2.1 Die gemessene Geschwindigkeit von

144 km/h ist richtig gemessen. Dies ergibt sich ebenfalls aus den

Schlussfolgerungen des Gutachtens (AS 138 f.):

-

Eine Manipulation der

Bilddatei kann ausgeschlossen werden (Antwort auf Frage 3).

-

Das verwendete

Radarmessmittel war für beaufsichtigte, stationäre Messungen von ankommendem

und abfliessendem Verkehr zugelassen (Frage 4).

-

Aufgrund der Dokumentation

des Messmittels und der Abklärungen vor Ort kann auf eine korrekte Durchführung

der Messung geschlossen werden. Es gibt keine Anzeichen für eine Fehlbedienung

oder eine Fehlfunktion des Gerätes.

Für die Plausibilitätsüberprüfung wäre

bei Einzelkamerabetrieb vorgesehen, die Doppelbildfunktion zu aktivieren. Bei

beaufsichtigtem Betrieb gibt es jedoch keine gesetzliche Verpflichtung dazu.

Die von den Messbeamten wahrgenommene Geschwindigkeit gilt als

Plausibilitätsüberprüfung (Frage 5).

-

Die vom Radarmessmittel

gemessene Geschwindigkeit beträgt 144 km/h. Auf die Messungenauigkeit wird in

der nächsten Frage eingegangen (Frage 6).

-

(Frage 7: Welches sind die

Faktoren der Messunsicherheit, die allenfalls zu berücksichtigen sind?)

Aus dem Gutachten ergibt sich insgesamt

eine Messunsicherheit von 4 km/h. Die mindestens gefahrene Geschwindigkeit

beträgt somit 140 km/h.

Der grösste Störfaktor für eine

allfällige Fehlmessung betrifft die Doppelreflexions-Fehlmessung. Dieser wurde

in der erwähnten Messunsicherheit von 4 km/h nicht berücksichtigt. Der Grund

ist, dass eine Doppel-Reflexions-Fehlmessung im vorliegenden Fall sehr unwahrscheinlich

ist (Begründung: AS 136), jedoch aufgrund der uns vorliegenden

Informationen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Bei

Vorhandensein einer Doppelreflexion würde die mindestens gefahrene

Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs 70 km/h betragen. Durch Befragung der

bei der Messung anwesenden Beamten kann die Frage nach der

Doppelreflexions-Fehlmessung mit grösster Wahrscheinlichkeit geklärt werden.

-

Weiter wurde im Gutachten

die wahrscheinlichste Möglichkeit einer Fehlmessung, eine Knickstrahlreflexion,

ausgeschlossen (AS 135).

Die gegenüber der Staatsanwaltschaft

erhobenen Einwände gegen das Gutachten (Beteiligung [I.___], abgelaufene

Zulassung des Messgerätes, Bearbeitung Radarbild) wurden vom fallführenden

Staatsanwalt mit zutreffend begründeter Verfügung vom 31. Januar 2019

abgewiesen (AS 211 f.).

3.2.2 PSA C.___ wurde von der Vorinstanz

als Zeuge befragt (AS 412 ff.). Er gab dabei im Wesentlichen an, bezüglich der

fraglichen Radarkontrolle könne er sich konkret erinnern, dass es plötzlich

«gebrätscht» habe und sie beide baff gewesen seien über die Geschwindigkeit

dieses Fahrzeugs. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Fahrzeug gewesen und sein

Kollege sei draussen gewesen und habe noch eine Zigarette fertig geraucht. Er

könne sich erinnern, dass der Kollege zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe,

ihm sei bei der Durchfahrt vom Druck die Zigarette aus den Fingern gefallen. Es

sei ein physisches Ereignis gewesen. Sie seien relativ nahe an der Strasse

gewesen mit ihrem Fahrzeug. Es habe dann noch begonnen zu regnen, aber erst

nach der Durchfahrt des Fahrzeugs. Daran könne er sich auch noch erinnern. (aF,

was unter «gebrätscht» zu verstehen sei) Es sei schwierig, die richtige

Wortwahl zu finden. Das Fahrzeug sei einfach unglaublich schnell da und wieder

weg gewesen. Dies sei mit einer entsprechenden Geräuschkulisse verbunden

gewesen. Die Durchfahrt sei sehr laut und wie ein Knall gewesen. Akustisch sei

es sehr laut gewesen. (aF) Was für ein Auto es gewesen sei, könne er nicht

sagen; er habe die eigentliche Durchfahrt nicht beobachten können, weil er im

Auto gewesen sei. Dazu hätte man direkt auf die Strasse schauen müssen, das sei

so schnell gegangen. (aF) Der Kollege habe sinngemäss gesagt: «Das gibt es gar

nicht, der fuhr so schnell, vor Schreck habe ich gerade die Zigarette fallen

gelassen». Das sei, was ihm geblieben sei. (aF) Das Verkehrsaufkommen an diesem

Tag habe er als gering in Erinnerung. Es habe im Verlauf der Kontrolle stark zu

regnen begonnen, gewittermässig. Daran erinnere er sich noch gut. (aF) Die

gemessene Geschwindigkeit halte er aufgrund des Erlebten als realistisch, das

habe korreliert. Bei einer allfälligen Doppelreflexion würde die gemessene

Geschwindigkeit ja verdoppelt. Das würde heissen, das Fahrzeug wäre nur ca. 70

km/h schnell gewesen. Das könne er sicher ausschliessen aufgrund seiner

Wahrnehmung. Das Auto habe auf jeden Fall eine höhere Geschwindigkeit gehabt.

(aF) Es habe hier vom Radargerät sicher einen Blitz gegeben, weil es schon am

Eindunkeln gewesen sei.

3.2.3 Die Aussagen des Zeugen C.___ sind

glaubhaft. Abgesehen davon, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb er sich

mit einer Falschaussage strafbar hätte machen sollen, fällt auf, dass er sich

recht gut an diese Radarkontrolle zu erinnern vermochte, obwohl sie im

Zeitpunkt der Befragung schon rund dreieinhalb Jahre zurücklag. Das hängt

zweifellos mit der Einmaligkeit und Eindrücklichkeit des Vorfalls zusammen. Der

Zeuge liess auch keinen Belastungseifer erkennen, indem er offenlegte, dass er

die Durchfahrt nicht mit eigenen Augen gesehen, diesen wohl aber akustisch

deutlich wahrgenommen habe, dass es ein geringes Verkehrsaufkommen gehabt habe

und starker Regen erst nach dieser Durchfahrt aufgekommen sei. Die These der

Verteidigung, aufgrund eines metallischen Schildes habe es eine

Doppelreflexionsfehlmessung gegeben, ist festzuhalten, dass dies grundsätzlich

sehr selten ist und ausserdem bei einem geraden Strassenverlauf von

ausreichender Länge und unter Einbezug des Fotobereichs als unwahrscheinlich

eingestuft werden muss. Im Übrigen passt der gemessene Geschwindigkeitswert zur

erlebten und von Pol. C.___ beschriebenen Geschwindigkeit, was den Weisungen

des ASTRA über die polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen und

Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr entspricht.

3.2.4 Gestützt auf das Gutachten und die

Aussagen des Zeugen C.___ kann das Vorliegen einer – ohnehin äusserst seltenen

– Doppelreflexions-Fehlmessung rechtsgenüglich ausgeschlossen werden und es ist

erstellt, dass der PW des Beschuldigten zur Tatzeit mit mindestens 140 km/h auf

der Strecke [Ort 3]-[Ort 1] unterwegs war.

3.3 Keinerlei vernünftige Zweifel

bestehen auch daran, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug

lenkte:

-

Der Beschuldigte gab bei

seiner ersten Aussage an, er sei an diesem Abend von daheim an den Flughafen

gefahren. Seine Frau sei neben ihm auf dem Beifahrersitz gewesen. Sie sei nicht

gefahren. Er habe an diesem Abend den PW SO-[…] gelenkt. Dabei blieb er.

-

Gleiches sagte die heutige

Ehefrau des Beschuldigten aus, sie sei auf dem Beifahrersitz gewesen, der

Beschuldigte habe das Fahrzeug gelenkt (AS 022, AS 027 und AS 176).

-

Auf dem Foto von 20:25:46

Uhr beim Grenzübertritt Schweiz-Frankreich sass der Beschuldigte am Steuer (AS

060 ff., vom Beschuldigten bestätigt: AS 163).

-

Das Fahrzeug BMW SO-[…] gehörte

dem Beschuldigten. Die heutige Ehefrau verfügte über ein eigenes Fahrzeug (AS

026).

3.4 Damit ist der in der Anklage

vorgehaltene Sachverhalt nachgewiesen. Für das aussergewöhnliche Verhalten des

Beschuldigten gibt es auch eine einfache Erklärung: Er fuhr mit seiner heutigen

Ehefrau um ca. 19:45 Uhr vom Domizil weg, was für eine geplante Abflugzeit um

21:25 Uhr (Abschluss Boarding 20:55 Uhr, AS 168) auch mit bereits

erledigtem Online-Check-in bereits recht knapp war, musste man doch bei einer

flüssigen Fahrt ohne Stau eine gute halbe Stunde rechnen bis zum Flughafen

Basel-Mühlhouse (gemäss Beweismittel des Beschuldigten auf AS 169 gar 42 Minuten,

gemäss Berechnung der Polizei 34 Minuten: AS 011). Ganz offensichtlich bemerkte

man auf der Fahrt, dass man etwas dringend Notwendiges, bspw. einen Pass,

daheim vergessen hatte, und fuhr in höchster Eile zurück, um diesen Gegenstand

zu holen. Erklärt ist damit auch, warum der gemessene PW nicht beim Anhalteteam

[…] in [Ort 1] ankam, bog doch der Beschuldigte zwischen der Messstelle und der

Anhaltestelle nach rechts ab, um zu seinem Domizil zu gelangen (dafür bestanden

zwischen der Messstation und der Anhaltestelle mehrere Möglichkeiten, vgl. Plan

AS 041).

3.5.1 Dieser Ablauf wird auch bestätigt

durch die Untermieterin F.___, die der Polizei angab, der Beschuldigte sei mit

seiner Freundin um ca. 19:45 Uhr losgefahren. Diese Angabe hat sie als Zeugin

vor der Vorinstanz bestätigt und sie wird auch erhärtet durch die SMS des

Beschuldigten an seine Mutter um 19:42 Uhr, man fahre jetzt los (AS 053). Die

erste Angabe des Beschuldigten, sie seien um ca. 19:00 Uhr losgefahren und

zwischen 19:30 Uhr und 20:00 Uhr am Flughafen angekommen, widerspricht dieser

Aussage der Zeugin, aber auch der Tatsache, dass die beiden die Grenze zu

Frankreich erst um 20:25 Uhr passierten, was mit einer Abfahrt um

19:00 Uhr und einer gut halbstündigen Fahrzeit nicht in Übereinstimmung zu

bringen ist. Den planmässigen Abflug konnten sie bei einer Ankunft auf dem

Parkplatz um 20:28 Uhr und einem planmässigen Ende des Boarding um 20:55 Uhr

höchstens knapp erreichen, was die grosse Eile bei der nochmaligen Rückkehr ans

Domizil gut erklärt. Eine Anpassung seiner Aussagen hat der Beschuldigte dann

vorgenommen, als ihm nachgewiesen werden konnte, dass sie erst um 2[0]:28 Uhr

auf dem Parkplatz am Flughafen eingetroffen waren. Damit waren sie aber in

grösster Eile, um das geplante Boarding vor 20:55 Uhr noch zu erreichen, was

ebenfalls in offensichtlichem Gegensatz zu den ersten Aussagen des

Beschuldigten, sie seien sehr gut in der Zeit gewesen und es habe problemlos

ausgereicht, steht.

3.5.2 Keine Entlastung ergibt sich aus

dem Aussageverhalten der heutigen Ehefrau des Beschuldigten: Bei der zweiten

Befragung am 13. Juni 2017 gab diese an, sie seien von daheim direkt an den

Flughafen gefahren. Auf erneute Nachfrage, ob sie nochmals nach Hause

zurückgekehrt seien, überlegte sie dann lange und gab an, sie wisse das nicht

mehr (AS 030). Weiter gab sie an, sie seien pünktlich am Flughafen gewesen.

Letzteres kann im Hinblick auf die objektiven Beweismittel (Grenzpassage,

Einfahrt Parkplatz) widerlegt werden. Das musste die Befragte denn in der Folge

auf Vorhalt auch eingestehen: Sie seien schnell gelaufen ins Flughafengebäude,

hätten aber dort dann von der Verspätung des Fluges erfahren (AS 029). Auf den

Vorhalt, man erkenne auf dem Radarfoto, dass das Fahrzeug des Beschuldigten in

Richtung [Ort 2] unterwegs sei, verweigerte die Befragte die Aussage (AS 030).

Ebenso verweigerte sie nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger die Aussage auf

die Frage, wer zur Tatzeit den PW BMW gelenkt habe, gab danach aber wieder an,

sie seien nur in Richtung Flughafen gefahren (AS 031). Nach der Befragung

brachte sie am Ende des Protokolls handschriftlich folgende Anmerkung an (AS

033): «Wir sind von zu Hause Richtung Flughafen gefahren, wie ich schon gestern

und heute gesagt habe. Und vergessen habe ich nichts.» Wenig glaubhaft war auch

ihre Kehrtwende in der Schlusseinvernahme (AS 175): Die Frage 49 vom 13. Juni

2017 hatte gelautet: «Ich lege Ihnen nun das Radarbild mit der Register-Nr.

3227510 vor. Erkennen Sie das darauf abgebildete Fahrzeug mit den

Kontrollschildern SO-[…]?» Antwort: «Das ist der PW von meinem Freund, A.___»

Frage 50: «Es ist zweifelsfrei erkennbar, dass der PW von [Ort 3] in Richtung [Ort

2] fährt. Das heisst in Richtung Ihres Wohndomizils. Was sagen Sie dazu?».

Antwort: «Ich weiss es nicht. Ich sage nichts mehr». Dieses Protokoll ist von

beiden Rechtsvertretern und beiden Ehegatten unterzeichnet, wobei die Befragte

im Protokoll zwei Korrekturen anbrachte und beide Ehegatten am Schluss des Protokolls

jeweils noch handschriftliche Ergänzungen anbrachten (der Ehemann: sie sei bei

den kritischen Fragen unter Druck gesetzt worden). Wenn die Befragte nun

anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. Januar 2019 angab, sie habe ganz

sicher gesagt, sie erkenne das Fahrzeug «nicht», dann ist das nicht glaubhaft,

zumal ihre Angabe, sie habe damals (am 13. Juni 2017) das Protokoll nicht

durchgelesen, nach dem Ausgeführten ganz offenkundig falsch ist. Die Antworten

vor der Vorinstanz waren denn auch nicht überzeugender (AS 404 ff.): Ob ihr

Ehemann zur Tatzeit schon das gleiche Auto gefahren sei, wie es auf dem

Radarbild zu sehen sei, könne sie nicht beantworten, da sie nicht wisse, wann

das Radarbild gemacht worden sei. Sie könne nicht bestätigen, dass das Radarbild

den Wagen ihres Ehemannes zeige. Sie kenne die Nummer des Kontrollschildes des

Ehemannes nicht mehr, das sei zu lange her. Sie seien damals sehr gut in der

Zeit gewesen, sie hätten immer viel Zeit eingeplant. Sie wüsste nicht, warum

sie nochmals hätten umkehren sollen. Um was es beim Gutachten vom 12. September

2019 gehe, wisse sie nicht. Das auf dem Radarfoto abgebildete Auto gehöre nicht

ihnen etc.

3.5.3 Dass der Beschuldigte ein

Interesse hat, die Tatbegehung abzustreiten, ist offenkundig. Anlässlich der

Schlusseinvernahme vom 21. Januar 2019 bestritt er wiederholt, etwas falsch

gemacht zu haben. Das Radarbild zeige weder sein Auto noch sein Schild. Er

wolle das Originalbild untersuchen lassen, ob da etwas manipuliert worden sei

(AS 159). Er wolle das unabhängig beurteilen lassen. (Auf Vorlage des

Radarbildes) Er erkenne weder sein Auto noch sein Kontrollschild darauf. Sie

seien nur von daheim zum Flughafen gefahren. Sie hätten nie umgekehrt. Zur

Tatzeit seien sie wohl zwischen Zwingen und Aesch gewesen. Sie seien nicht in

Richtung [Ort 2] gefahren. (Nach ausschweifenden Vorwürfen über seine

Behandlung durch die Polizei am 12. Juni 2017 und einem Vorhalt der

Urkundenfälschung an den damals befragenden und protokollierenden

Polizeibeamten) Er korrigiere seine erste Aussage betreffend die Abfahrtszeit:

Es sei nicht um 19:00 Uhr gewesen, sondern etwa um 19:50 Uhr. Da er also zur

Tatzeit in Zwingen gewesen sei, könne das Radarbild nicht sein Fahrzeug zeigen.

Da brauche es gar keine Untersuchung mehr, es sei gar nicht möglich. Im Übrigen

glaube er, dass die Polizei damals in Richtung [Ort 3] gemessen habe. Es sei

definitiv nicht sein Fahrzeug auf dem Bild. Das Aussageverhalten des

Beschuldigten mit der Tendenz, vom Thema abzuschweifen, spricht gegen eine

glaubhafte Aussage. Vor der Vorinstanz vertrat er dann den Standpunkt, das

Nummernschild sei auf dem Radarfoto gar nicht leserlich. Ob es ein St.

Galler-Schild oder ein Solothurner-Schild sei, ob es die Nummer […] oder [eine

andere Zahlenfolge] sei, sei schwer zu erkennen. Für ihn sei auch wichtig, dass

man ihn sehe. Wenn man ihn vier Jahre ins Gefängnis stecken wolle, erwarte er,

dass man sehe, wer das Auto lenke. Der Polizist habe ohnehin protokolliert, was

ihm gepasst habe, nämlich Schwachsinn. Auf dem Foto sei es Nacht und man könne

im Internet sehen, dass damals keine Dämmerung gewesen sei. Da sei irgendetwas

faul. Im Polizeirapport stehe, es sei nass gewesen, dabei zeige Bodenmessnetz

Schweiz, dass es trocken gewesen sei. Sicher sei nur eines: Er sei nicht auf

dem Bild, es sei sicher nicht sein Auto und nicht sein Nummernschild. Er sei ja

nicht in diese Richtung gefahren. Daran ändere auch das Gutachten nichts, man

erkenne nach wie vor nicht, dass es sein Kontrollschild und sein Auto gewesen

sei. Und wenn, dann müsse bewiesen werden, wer gefahren sei. Er habe wohl die

Idee gehabt, das Originalbild noch privat überprüfen zu lassen. Das sehe er

nicht als nötig an, solange ihm niemand sage, dass er es gewesen sei. Derzeit

baue alles auf der Räubergeschichte von Polizist E.___ auf. Er wolle auch die

Kosten gering halten. Er sei ja auch nicht beweispflichtig. Auch die Aussagen

des Beschuldigten vermögen demnach keineswegs zu seiner Entlastung beizutragen.

3.5.4 Auch die weiteren Einwände der

Verteidigung lassen keinerlei Zweifel am Beweisergebnis aufkommen:

-

Eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes ist nicht zu erkennen: Art. 325 Abs. 1 lit. f/g StPO

verlangt die Bezeichnung der der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit

Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung in

möglichst kurzer aber genauer Form sowie die Angabe der nach Auffassung der

Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren

Gesetzesbestimmungen. Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Anklage vorbehaltlos.

Wenn der Beschuldigte vorbringen lässt, er müsse sich die Beweise aus den Akten

selbst zusammensuchen, dann ist das im Strafverfahren auch richtig so: die sich

aus dem Anklageprinzip ergebende Umgrenzungs- und Informationsfunktion der

Anklage verlangt, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm vorgeworfen wird.

Dies ist vorliegend der Fall. Die Beweisführung ist nicht Sache der

Anklageschrift. Wenn der Verteidiger in diesem Zusammenhang auf BGE 120 IV 348

verweist (Eingabe vom 1. September 2020 an die Vorinstanz, AS 373), dann

übersieht er, dass sich dieser Bundesgerichtsentscheid auf Art. 126 des

Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege bezog, welches per 1. Januar 2011

ausser Kraft gesetzt und durch die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

ersetzt wurde. Da Art. 90 Abs. 3 SVG eine vorsätzliche Tatbegehung verlangt,

erübrigten sich weitere Ausführungen zum subjektiven Tatbestand (von der

Verteidigung zitierter BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 ff. mit Hinweisen, Urteil

6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.3.2). Die Folge der Verletzung des

Anklagegrundsatzes wäre denn auch nicht ein Freispruch, sondern eine

Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung.

-

Wenn der Polizei im

Zusammenhang mit der Durchsuchung des PW des Beschuldigten in der Garage in

Deutschland ein Fehlverhalten vorgeworfen wird (sie habe ohne Zustimmung auf

dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates Beweise erhoben), dann ist das

vorliegend irrelevant, selbst wenn der Vorwurf zutreffen würde: Die Folge wäre

allenfalls die Unverwertbarkeit der dabei erhobenen Bewiese. Die Beweisführung

stellt aber in keiner Weise auf allfällige am PW des Beschuldigten erhobene

Beweise ab.

-

Dem Beschuldigten wurde bei

der Erstbefragung seiner heutigen Ehefrau auf Anordnung der Staatsanwaltschaft

kein Teilnahmerecht gewährt. Ob dies mit Blick auf BGE 139 IV 25 E. 5 zu Recht

erfolgt ist, ist wohl eher zweifelhaft (zumal mit Blick auf die

Kollusionsgefahr sich die Ehegatten bereits während den Ferien hätten

absprechen können), kann aber offen gelassen werden: Selbst wenn ein

Teilnahmerecht verletzt worden wäre, hätte dies allenfalls die Unverwertbarkeit

der ersten Einvernahme der heutigen Ehefrau des Beschuldigten zur Folge,

welcher vorliegend nach den obigen Ausführungen keine entscheidrelevante

Bedeutung zukommt und die bei der Beweiswürdigung auch nicht berücksichtigt

wurde.

-

Vor dem Berufungsgericht

liess der Beschuldigte vorbringen, der ermittelnde Staatsanwalt sei befangen,

da er nur einseitig gegen den Beschuldigten ermittelt habe, insbesondere indem

er den Beweisantrag auf amtliche Erkundigungen bei den Nachbarpolizeien und

Beizug von ausserkantonalen Videos abgewiesen habe. Abgesehen davon, dass der

Beschuldigte weder je ein Ausstandsbegehren gegen den Anklagevertretenden Staatsanwalt

eingereicht hat noch seine Beweisanträge im erst- und zweitinstanzlichen

Verfahren je erneut gestellt hat, ist insgesamt eine einseitige Untersuchung

nicht zu erkennen, wurde doch beispielsweise ein Gutachten eingeholt.

Hinsichtlich der ausserkantonalen Abklärungen ist auf AS 005 hinzuweisen,

wonach durch die Polizei Abklärungen bei den Kantonspolizeien Basel-Landschaft

und Basel-Stadt getätigt worden seien, ob der PW SO-[...] am 3. Juni 2017

zwischen [Ort 1] und Basel von einem Radargerät erfasst worden sei. Dies sei

verneint worden.

-

Weiter wird vorgebracht,

das Radarbild sei zweifellos bearbeitet worden, sei doch auf dem ursprünglichen

Bild das Nummernschild nicht eindeutig zu entziffern. Dass das Bild

möglicherweise aufgehellt wurde, um das Nummernschild besser erkennbar zu

machen, hätte keinerlei Relevanz, da aufgrund des Gutachtens feststeht, dass

das Originalbild nicht manipuliert worden ist.

-

Zuletzt wird darauf

verwiesen, dass das vorgelegte Radarbild offenbar bei Dunkelheit oder zumindest

Dämmerung gemacht worden sein müsse. Am 3. Juni 2017 sei nun aber gemäss

den Meteodaten die Sonne um 21:19 Uhr untergegangen. Das Bild müsse aber

eindeutig nach Sonnenuntergang gemacht worden sein. Da sich die Kontrolle bis

um 21:45 Uhr hingezogen habe, sei eine fehlerhafte Datierung und/oder

Abspeicherung nicht unmöglich und das gemessene Fahrzeug sei nach 21:19 Uhr an

der Kontrollstation vorbeigefahren.

In diesem hypothetischen Fall

(Durchfahrt des Fahrzeugs des Beschuldigten an der Messstation nach 21:19 Uhr)

hätte somit eine unbekannte Täterschaft das Fahrzeug des Beschuldigten – ohne

Besitz des Parktickets – kurz nach dessen Ankunft auf dem Parkplatz des

Flughafens Basel-Mulhouse entwenden, damit nach [Ort 1] fahren und dort bei der

Radarmesstelle mit 140 km/h vorbeifahren und danach das Fahrzeug wieder

auf dem gleichen Parkplatz am Flughafen abstellen müssen (wobei dann das

Parkticket des Beschuldigten nach seiner Rückkehr aus den Ferien nicht mehr

gültig gewesen wäre). Das kann füglich ausgeschlossen werden. Aber auch die

Frage nach der Helligkeit auf dem Radarbild lässt keine vernünftigen Zweifel an

der Täterschaft des Beschuldigten aufkommen, denn bereits die Vorinstanz hat

diesbezüglich schon folgendes festgehalten: Vergleicht man das Radarbild (AS 112)

mit den beiden Testbildern (AS 117), ist klar ersichtlich, dass das Testbild um

21:33 Uhr wesentlich dunkler ist, als das Radarbild, welches um 19:55 Uhr

aufgenommen worden ist. Das Testbild, welches um 18:45 Uhr aufgenommen worden

ist, ist hingegen wesentlich heller. Im Vergleich zu den beiden Testbildern

liegt die Helligkeitsstufe des Radarbildes etwa in der Mitte der beiden

Testbilder. Auch zeitlich gesehen, liegt die Messung um 19:55 Uhr mehr oder

weniger in der Mitte bezüglich der Messungen der beiden Testbilder. In Bezug

auf die Helligkeit bzw. Dunkelheit aller Bilder kann demnach durchaus davon

ausgegangen werden, dass das Radarbild um 19:55 Uhr aufgenommen worden ist.

Dazu kommt, dass PSA C.___ vor der Vorinstanz als Zeuge ausgesagt hat, es sei

nach der Durchfahrt des Beschuldigten ein Gewitterregen aufgekommen, was im

Vorfeld bekanntlich zu einer Verdunkelung führt. Dieser Regen begann gemäss

Geschwindigkeitsmess-Protokoll um 20:25 Uhr, schon vorher hatte es zwischen

18:55 und 19:10 Uhr geregnet (AS 039).

-

Wenn vor dem

Berufungsgericht eingewendet wurde, der Schuldspruch würde einer

Weg-Zeit-Berechnung nicht standhalten, kann auch dem nicht gefolgt werden. Bei

einer Abfahrt am Domizil um 19:58 Uhr und einer Ankunft am Flughafenparkplatz

dauerte die Fahrt rund 30 Minuten, was ohne Stau mit zügigem Fahren ohne

Weiteres machbar ist. Mit einem Stau auf der Strecke ist am späteren Abend

eines Samstags nicht zu rechnen. Dass der Beschuldigte dabei auf der Strecke

nicht von einer Radarkontrolle erfasst wurde, weckt keine vernünftigen Zweifel

am Beweisergebnis, zumal die wenigen stationären Radarmesstellen auf dieser

Strecke jedem Fahrzeugführer aus der Region bekannt sein dürften.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (sog.

«Raserstrafnorm») wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren

bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe

Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich

durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,

waghalsiges Überholen oder Teilnehme an einem nicht bewilligten Rennen mit

Motorfahrzeugen. Gemäss Abs. 4 lit. b der Norm ist Abs. 3 in jedem Fall

erfüllt, wenn die Überschreitung mindestens 50 km/h beträgt, wo die Höchstgeschwindigkeit

höchstens 50 km/h beträgt.

2.

Der Beschuldigte hat gegen die

Raser-Strafnorm im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG verstossen, indem

er die mit 50 km/h innerorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mindestens

90 km/h überschritten hat. Wer die in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten

Schwellenwerte überschreitet, verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss

Art. 90 Abs. 3 SVG. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft

grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder

Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung. Dabei handelt es sich allerdings um

eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung. Im vorliegenden

Fall muss das Gericht somit prüfen, ob solche Umstände vorgelegen haben (BGE 143 IV 508 E. 1). Solche können namentlich vorliegen, wenn die Beschränkung der

Geschwindigkeit zu einem anderen Zweck als der Verkehrssicherheit angeordnet

wurde, etwa bloss vorübergehend aus ökologischen Gründen. Dann ist es möglich,

dass der Tempoexzess nicht zu einer qualifizierten Gefahr im Sinne von Art. 90

Abs. 3 SVG geführt hat. Das Bundesgericht hatte zuvor bereits mit BGE 142 IV 137 erkannt, der Strafrichter könne auch bei einer von Art. 90 Abs. 4 SVG

erfassten Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonderen Umständen die

Erfüllung des subjektiven Tatbestandes verneinen.

3.

Solche besonderen Umstände, welche trotz

qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG

nicht zur Bejahung einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne

von Art. 90 Abs. 3 SVG führen würden, weil das hohe Risiko eines Unfalles mit

Schwerverletzten oder Todesopfern oder der subjektive Tatbestand verneint

werden müssten, liegen hier nicht vor, im Gegenteil. Die Messstelle liegt an

der Gemeindegrenze zwischen [Ort 3] und [Ort 1]. Die beiden Gemeinden sind

zusammengewachsen, die Strassenseiten sind beidseitig überbaut, von beiden

Seiten gibt es Einfahrten von Quartierstrassen und Liegenschaftsausfahrten.

Rund 110 Meter nach der Messstelle befindet sich ein Fussgängerstreifen bei den

Bushaltestellen. Es kann dazu auf den Plan auf AS 041 (die Messstelle befindet

sich ziemlich genau auf der Gemeindegrenze) sowie auf die Fotos auf AS 042 ff.,

AS 131 und insbesondere AS 137 verwiesen werden. Dazu kommt, dass der

Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht nur um 50 km/h, sondern

um 90 km/h überschritten hat. Damit ist auch klar von einer

direkt-vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Der Schuldspruch der Vorinstanz

ist damit zu bestätigen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

und Vollzugsform

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Der zur Verfügung stehende

Strafrahmen beträgt wie bereits erwähnt Freiheitsstrafe zwischen einem und vier

Jahren. Die Tatsache, dass es sich um einen sehr schweren Regelverstoss

gehandelt hat, ist Voraussetzung der Anwendung der Raserstrafnorm und kann

deshalb nicht noch ein zweites Mal berücksichtigt werden. Relevant für die

Strafzumessung ist hingegen, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt den

Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG, der bei einer Geschwindigkeit von

100 km/h liegen würde, mit 140 km/h deutlich überschritten hat. Beim

fraglichen Strassenabschnitt handelt es sich um eine gut ausgebaute, breite

Hauptstrasse, die gerade verläuft und deshalb auch übersichtlich ist. Immerhin

handelt es sich aber auch um eine typische Innerortsstrecke mit Einfahrten von

beiden Seiten und einem Fussgängerstreifen in unmittelbarer Nähe. Allfällige

einbiegende Lenker dürfen sich nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen,

dass keine Verkehrsteilnehmer mit einem derart krassen Tempoexzess wie der

Beschuldigte unterwegs sind. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen,

dass die Fahrbahn nach dem vorgängigen Regen abgetrocknet war und dass ein

geringes Verkehrsaufkommen herrschte. Die Tatbegehung erfolgte spontan in einer

besonderen Situation: den Abflugzeitpunkt vor Augen musste man noch einmal

umkehren, um daheim etwas Vergessenes noch zu holen. Deshalb geriet der

Beschuldigte in arge Zeitnot, was ihn zu diesem wohl einmaligen Tempoexzess

bewog. Er war aber bereit, mit seiner Fahrt das hohe Risiko eines schweren

Unfalles einzugehen, um den Flug in die Ferien noch zu erreichen. Es handelt

sich dabei um einen egoistischen Beweggrund. Immerhin hat es sich – etwa im

Gegensatz etwa zu Raserrennen um eine spontane Tat gehandelt. Der Beschuldigte

hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Insgesamt ist von einem noch leichten

Tatverschulden im oberen Bereich auszugehen, wobei die Strafe angesichts der

enormen Überschreitung auch des Grenzwertes der Raserstrafnorm nicht im

untersten Bereich des Strafrahmens angesetzt werden kann. Dem Tatverschulden

angemessen ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der

Staatsanwaltschaft – eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe.

2.2 Beim Vorleben, den persönlichen

Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und der Strafempfindlichkeit sind

keine Umstände ersichtlich, welche für die Strafzumessung relevant wären. Der

Beschuldigte hat keine Einträge im Strafregister und im ADMAS, er lebt in

stabilen privaten und beruflichen Verhältnissen. Beim inkriminierten Delikt

handelte es sich ganz offensichtlich um einen einmaligen Ausnahmefall.

Im Rahmen des Sanktionenpakets

mitzuberücksichtigen ist der Führerausweisentzug. Der Ausweis wurde dem

Beschuldigten von der Polizei am 12. Juni 2017 abgenommen. Die

Administrativbehörde verfügte am 24. Januar 2018 einen vorsorglichen

Führerausweisentzug und wies den Beschuldigten einer Fahreignungsprüfung auf

eigene Kosten zu. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Rechtsmittel wurden

vom Bundesgericht mit Urteil 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 letztinstanzlich

abgewiesen. Wie der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme und vor der

Vorinstanz angab, hat er sich der Fahreignungsprüfung bisher nicht unterzogen.

Er arbeite ohnehin mehrheitlich im Homeoffice. Damit ist davon auszugehen, dass

der Beschuldigte beruflich nicht auf den Führerausweis angewiesen ist.

Einschränkungen gab es aber im privaten Bereich, wo immer die Ehefrau das

Fahrzeug lenken muss. Zufolge Berücksichtigung des Sanktionenpakets ist die

Einsatzstrafe um zwei Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

2.3 Das Strafverfahren dauerte seit dem

12. Juni 2017 rund viereinhalb Jahre, was im Hinblick auf den nicht besonders

komplexen Sachverhalt zu lange ist. Der Beschuldigte hat mit mannigfachen

Fristerstreckungsgesuchen in der Voruntersuchung und vor der Vorinstanz wohl

das Seinige dazu beigetragen, aber aus dem Journal muss entnommen werden, dass

das Verfahren zwischen dem 19. Dezember 2017 und dem 22. November 2018

stillstand (AS 185). Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich. Dieser Stillstand

stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar. Dies ist im

Urteilsdispositiv so zu vermerken und die Einsatzstrafe ist deshalb um weitere

zwei Monate auf nunmehr 16 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

2.4 Zufolge Schnittstellenproblematik

und bedingtem Strafvollzug der Hauptstrafe ist praxisgemäss eine

Verbindungsbusse auszusprechen. Aus der von Amtes wegen erhobenen

Steuererklärung des Beschuldigten ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen

von CHF 8'768.00 (CHF 70'147.00: acht Monate). Zur Berechnung eines Tagesatzes

ist davon ein Pauschalabzug von 30% vorzunehmen, was CHF 6'138.00 ergibt. Mit

einem weiteren Abzug von 15 % für das Kind ergibt sich ein massgebliches

Einkommen von CHF 5'217.00. Ein Abzug wegen der Ehefrau ist nicht vorzunehmen,

da diese ein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, auch wenn dieses nach den

Angaben des Beschuldigten vor Obergericht heute etwas tiefer ist als noch im

Jahr 2020. Das ergibt somit einen Tagessatz von CHF 174.00 bzw. abgerundet CHF 170.00.

Die Vorinstanz hat die Bemessung der von

ihr ausgefällten Verbindungsbusse von CHF 8'400.00, ersatzweise eine

Freiheitsstrafe von 84 Tagen, nicht konkret begründet und hat auch die von ihr

als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von 14 Monaten trotz zusätzlicher

Verbindungsbusse zu Unrecht nicht reduziert. In der jüngeren obergerichtlichen

Rechtsprechung wurde in einem vergleichbaren Fall eine Verbindungsbusse im

Umfang von 30 Tagessätzen ausgesprochen (STBER.2019.62, s.a. STBER.2018.55).

Dies ist auch im vorliegenden Fall so zu halten, womit sich eine

Verbindungsbusse von CHF 5'100.00, ersatzweise bei Nichtbezahlung eine

Freiheitsstrafe von 30 Tagen ergibt. Nach Berücksichtigung der Verbindungsbusse

ergäbe sich somit noch eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Da nur der

Beschuldigten ein Rechtsmittel erhoben hat, bleibt es – nebst der Busse von CHF

5’100.00, ersatzweise bei Nichtbezahlung einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen – bei

den vorinstanzlich ausgesprochenen 14 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 391 Abs. 2

StPO: Verbot der reformatio in peius).

2.5 Dem Beschuldigten ist für die

Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit der minimalen

Probezeit von zwei Jahren. Im Erstehungsfall sind dem Beschuldigten zwei Tage

Untersuchungshaft anzurechnen.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Kosten der amtlichen

Verteidigung

1.1 Die Vorinstanz setzte die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer

L. Fringeli, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'567.25 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) fest, sie wurde in der Folge mit Ziffer 2 des

Beschlusses der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn vom 6. Juli

2021 (Verfahrensnummer: BKBES.2021.76) rechtskräftig auf CHF 8'761.10

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Kosten für die amtliche

Verteidigung bilden Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 lit. b StPO).

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und angesichts der günstigen

finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (er verfügt nebst dem bereits

dargelegten Erwerbseinkommen über ein Wertschriftenvermögen von CHF 99'959.00

und ein mit CHF 470'000.00 belastetes Haus mit zwei Wohnungen) hat der

Beschuldigte diesen Betrag vollumfänglich dem Staat zurück zu erstatten (vgl.

auch nachstehende Ziffer V.2.1).

1.2 Für das Berufungsverfahren reichte

der amtliche Verteidiger des Beschuldigten eine Kostennote ins Recht, welche

sich aus einem Aufwand (exkl. Berufungsverhandlung, jedoch inkl. Weg) von 14.6

Stunden zu je CHF 180.00 und Auslagen von CHF 165.30 zusammensetzt.

Die Honorarnote erweist sich als angemessen. Wird der zeitliche Aufwand für die

Hauptverhandlung vor Obergericht (eine Stunde) hinzugezählt, so ist die

Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L.

Fringeli, für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'202.25 (Aufwand:

CHF 2'808.00; Auslagen: CHF 165.30, 7.7% Mehrwertsteuer:

CHF 228.95) festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse. Auch diese Kosten hat der Beschuldigte

aufgrund des Verfahrensausganges und angesichts seiner günstigen finanziellen

Verhältnisse vollumfänglich dem Staat zurück zu erstatten (vgl. nachstehende

Ziffer V.2.2).

2. Verfahrenskosten

2.1 Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens setzen sich aus CHF 9'500.00 mit einer Gerichtsgebühr von

CHF 2'500.00 und den Kosten für die amtliche Verteidigung von 8'761.10

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zusammen und betragen total

CHF 18'261.10. Sie sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.

428 Abs. 3 StPO vom Beschuldigten zu bezahlen.

2.2 Die Gerichtsgebühr für das

Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die

weiteren Auslagen von CHF 50.00, sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung,

welche CHF 3'202.25 ausmachen, total somit CHF 5'252.25. Diese Kosten

hat der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 2 lit. b

StPO).

3.

Der Antrag des Beschuldigten um

Zusprechung einer Genugtuung ist abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 90

Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b, 27 Abs. 1, 32 Abs. 2 SVG; Art. 4a Abs. 1

lit. a VRV; Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 40, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1,

Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398

ff., Art. 391 Abs. 2, Art. 416, Art. 422 Abs. 2 lit. a, Art. 426

Abs. 1, Art. 428 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3, Art. 436 Abs. 2,

Art. 442 Abs. 4 StPO erkannt:

1.

A.___ hat sich der

qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 3. Juni 2017

um 19:55 Uhr, […] in [Ort 1], Fahrtrichtung [Ort 2], schuldig gemacht.

2.

Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu:

a)

einer

Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit

einer Probezeit von zwei Jahren;

b)

einer

Verbindungsbusse von CHF 5'100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

3.

Im Erstehungsfall

sind dem Beschuldigten zwei Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

4.

Der Antrag des

Beschuldigten um Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.

5.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdekammer des Obergerichts

Solothurn vom 6. Juli 2021 (Verfahrensnummer: BKBES.2021.76) wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer

L. Fringeli, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'761.10 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt (vgl. hierzu

nachstehende Ziffer 8, Rückerstattungspflicht des Beschuldigten).

7.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,

wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'202.25 (Aufwand:

CHF 2'808.00, Auslagen: CHF 165.30, 7.7% Mehrwertsteuer:

CHF 228.95) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse (vgl. hierzu nachstehende Ziffer 9,

Rückerstattungspflicht des Beschuldigten).

8.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'500.00 (mit einer Urteilsgebühr von

CHF 2'500.00) und die Kosten für die amtliche Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren von CHF 8'761.10, total CHF 18'261.10, hat

der Beschuldigte zu bezahlen.

9.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'050.00 (mit einer Urteilsgebühr von

CHF 2'000.00) und die Kosten für die amtliche Verteidigung im

Berufungsverfahren von CHF 3'202.25, total CHF 5'252.25, hat der

Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Riechsteiner