STBER.2021.42
Gehilfenschaft zu falscher Anschuldigung, Gehilfenschaft zu Betrug, Urkundenfälschung, Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, Drohung, Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung, Widerhandlung gegen das Bundesgese
20. Juni 2022Deutsch74 min
1]) mit den als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen Mega
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
1. Eidgenössische
Spielbankenkommission ESBK,
Eigerplatz 1,
3003
Bern,
2. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerinnen
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Ronny
Scruzzi,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Gehilfenschaft
zu falscher Anschuldigung, Gehilfenschaft zu Betrug, Urkundenfälschung,
Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, Drohung, Ausübung einer
Tätigkeit ohne Bewilligung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
Glücksspiele und Spielbanken
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten A.___.
Die Verhandlung beginnt um 08:31 Uhr.
Präsident von Felten eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt.
Der Präsident weist darauf hin, dass Oberrichter
Marti aufgrund einer Coronainfektion von letzter Woche zur Sicherheit eine
Maske trägt.
In der Folge weist der Präsident auf das
angefochtene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 28. April 2021
hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den Parteien angefochtenen und
die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte.
Der Präsident skizziert den vorgesehenen
weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge
des Parteivertreters;
2. Befragung des Beschuldigten;
3. weitere Beweisanträge und Abschluss des
Beweisverfahrens;
4. Plädoyer der Verteidigung;
5. letztes Wort des Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung.
Der Präsident schlägt vor, auf die
mündliche Urteilseröffnung bei Einverständnis der Parteien zu verzichten und
das Urteil telefonisch mitzuteilen.
Der Präsident bittet Rechtsanwalt
Scruzzi um Einreichung der Kostennote. Dieser reicht die Kostennote ein.
Vormerkungen
Keine Vorbemerkungen.
Beweisabnahme
Der Beschuldigte wird, nachdem er vom Instruktionsrichter
auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussagen und die
Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und Person
befragt.
Die Einvernahme wird mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Der Parteivertreter stellt keine
weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Präsidenten geschlossen
wird.
Parteivortrag
Rechtsanwalt Scruzzi stellt im Namen und Auftrag des
Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge (die
Plädoyernotizen inklusive der Anträge werden schriftlich zu den Akten gegeben):
1. Der Beschuldigte A.___ sei in Abänderung
von Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Richteramtes Thal-Gäu vom 28.
April 2021 vom Vorwurf der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb
konzessionierter Spielbanken, angeblich begangen am 25. Oktober 2016, am 7.
September 2017 und am 16. November 2017, freizusprechen.
2. Dem Beschuldigten A.___ sei in Abänderung
von Dispositiv-Ziffer 6 und 12 des angefochtenen Urteils die beschlagnahmte
Barschaft wieder auszuhändigen.
3. Es sei das Honorar des amtlichen
Verteidigers für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter
Kostennote sowie dessen Nachzahlungsanspruch im Umfang der Differenz zum vollen
Honorar festzusetzen.
4. Es seien die Kosten des
Verwaltungsstrafverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie
die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
Letztes Wort des Beschuldigten
Der Beschuldigte verzichtet auf das
letzte Wort.
Es wird auf die mündliche
Urteilseröffnung verzichtet, mit Einverständnis des Beschuldigten und der
Verteidigung. Das Urteil wird der Verteidigung von der Gerichtsschreiberin
telefonisch mitgeteilt.
Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 09:20 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1.
Gegen A.___ (nachfolgend: der
Beschuldigte) wurden ab dem 28. Januar 2008 durch die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn diverse Strafuntersuchungen eröffnet, in vielen Fällen auch
zufolge Gerichtsstandsanerkennung für Delikte aus anderen Kantonen. Da diese
Vorhalte samt und sonders zu Einstellungen resp. rechtskräftigen Freisprüchen
führten, wird diesbezüglich auf die detaillierte Darstellung in der
vorinstanzlichen Urteilsbegründung (US 2 bis 5) verwiesen.
2.
Mit nicht begründetem Strafbescheid Nr.
62-2018-005/02/Mak der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend ESBK)
vom 15. April 2019 wurde der Beschuldigte – basierend auf
Hausdurchsuchungen vom 25. Oktober 2016, 7. September 2017 und 16.
November 2017 – wegen der Organisation von Glücksspielen ausserhalb
konzessionierter Spielbanken, mehrfach begangen im «[Restaurant]» [...] in [Ort
1], schuldig gesprochen und unter Kostenauflage zu einer Busse von
CHF 24'000.00 verurteilt (Akten der ESBK Seiten 07.080 ff.,
nachfolgend: AS 07.080 ff.).
Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 liess
der Beschuldigte durch seinen Verteidiger – nachdem der Strafbescheid
Nr. 62-2018-005/02/Mak zuvor fälschlicherweise direkt dem Beschuldigten
zugestellt worden war – frist- und formgerecht Einsprache gegen den
Strafbescheid Nr. 62-2018-005/02/Mak erheben (AS 07.100 ff.).
Mit begründeter Strafverfügung
Nr. 62-2018-005/05/Mak der ESBK vom 11. Dezember 2019 wurde der
Beschuldigte der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter
Spielbanken, mehrfach begangen im «[Restaurant]» [...] in [Ort 1], schuldig
gesprochen und unter Kostenauflage zu einer Busse von CHF 24'000.00
verurteilt (AS 07.117 ff.).
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019
wurde die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung
Nr. 62-2018-005/05/Mak vom 11. Dezember 2019 verlangt (AS 08.001).
3.
Am 1. Mai 2020 erhob die zuständige
Staatsanwältin wegen Gehilfenschaft zu falscher Anschuldigung (Ziff. 1.),
Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfälschung (Ziff. 2.), Gehilfenschaft
zu versuchtem Betrug und Urkundenfälschung (Ziff. 3.), Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten
(Ziff. 4.), Drohung (Ziff. 5.) und wegen Ausübung einer Tätigkeit
ohne Bewilligung (Ziff. 6.) Anklage beim Richteramt Thal-Gäu (STA.2012.4539).
4.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 überwies
die ESBK das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2018-005 zur gerichtlichen
Beurteilung und Weiterleitung an das zuständige Strafgericht der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, welche die Akten ihrerseits mit
Verfügung vom 25. Mai 2020 an das Richteramt Thal-Gäu weiterleitete.
5.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 wurden
die Verfahren STA.2012.4539 (Anklageschrift vom 1. Mai 2020) und STA.2020.12626
(Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2018-005) vom Gericht vereinigt.
6.
Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu
fällte am 28. April 2021 folgendes Strafurteil:
Das Verfahren gegen A.___ wegen
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und
gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen in der Zeit vom 5. Februar
2017 bis 27. Februar 2017 [Anklageziffer 4.], wird infolge Verjährung
eingestellt.
A.___ wird von den Vorhalten
-
der Gehilfenschaft zu
falscher Anschuldigung, angeblich begangen Ende Mai 2008 [Anklageziffer 1.],
-
der Gehilfenschaft zu
Betrug sowie der Urkundenfälschung, angeblich begangen vor dem
18. Dezember 2011 [Anklageziffer 2.],
-
der Gehilfenschaft zu
versuchtem Betrug sowie der Urkundenfälschung, angeblich begangen vor dem
1. April 2012 [Anklageziffer 3.],
-
der Drohung, angeblich
begangen in der Zeit vom 5. Februar 2017 bis am 6. März 2017
[Anklageziffer 5.],
-
der Ausübung einer
Tätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 30. August
2019 bis 23. September 2019 [Anklageziffer 6.],
freigesprochen.
A.___ hat sich der mehrfachen
Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken,
begangen am 25. Oktober 2016, am 7. September 2017 und am
16. November 2017, schuldig gemacht [Verwaltungsstrafverfahren
Nr. 62-2018-005].
A.___ wird verurteilt zu einer
Busse von CHF 24'000.00.
Über die Einziehung der im
Verfahren V130322 133 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt formell
beschlagnahmten Pistole [...], sowie über die Einziehung der im Verfahren
V130710 050 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt formell beschlagnahmten
Pistole [...], hat gemäss Art. 31 Abs. 3 WG die Polizei Kanton
Solothurn zu entscheiden.
Die beschlagnahmte Barschaft in der
Höhe von total CHF 12'600.00 wird zur Kostendeckung eingezogen, unter
Verrechnung mit den von A.___ zu tragenden Kosten des
Verwaltungsstrafverfahrens bzw. unter Verrechnung mit den von A.___ zu
tragenden Gerichtskosten (Ziff. 12. hiernach).
Die folgenden am 12. Februar 2018
bzw. am 3. Dezember 2018 beschlagnahmten Unterlagen sind A.___
durch
das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben, im Verzichtsfall zu
vernichten:
-
[Dokument 3], diverse auf A.___
lautende Unterlagen (festgestellt am 7. September 2017 und am
16. November 2017);
-
Bankunterlagen [Bank 1]
(mit Verfügung vom 11. Juli 2018 ediert); und
-
Unterlagen der
Kontrollstelle für den L-GAV (mit Verfügung vom 11. Juli 2018 ediert).
Kopien der Unterlagen
verbleiben in den Akten.
Die Zivilforderung von Z.___ wird
auf den Zivilweg verwiesen.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf
CHF 11'539.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 5'569.15 (Differenz zu
vollem Honorar),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 9'231.60 (zufolge
der Freisprüche und Einstellungen bzgl. Anklageziffer 1. bis 6.) wird auf
eine Rückforderung durch den Staat verzichtet.
Die Kosten des
Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 10'587.00 hat A.___
zu
bezahlen.
Von den Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 7'000.00, hat A.___ CHF 1'400.00
(1/5; inkl. gerichtliche Beurteilung für das Verwaltungsstrafverfahren) zu
bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 5'600.00 (4/5) trägt
der Staat Solothurn.
Die beschlagnahmte
Barschaft von
CHF 12'600.00 (Ziff. 6 hiervor) wird im Umfang von
CHF 10'587.00 mit den von A.___ zu tragenden Kosten des
Verwaltungsstrafverfahrens (Ziff. 10. hiervor) und im Umfang von
CHF 1'400.00 mit den von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten
(Ziff. 11. hiervor) verrechnet. Der Restbetrag der beschlagnahmten Barschaft
von CHF 613.00 ist A.___ von der Zentralen Gerichtskasse Solothurn
zurückzuerstatten.
7.
Gegen das Urteil liess der Beschuldige
die Berufung anmelden. Gemäss Berufungserklärung vom 12. Mai 2021 wird der
Schuldspruch wegen mehrfacher Organisation von Glücksspielen ausserhalb
konzessionierter Spielbanken angefochten, die Verurteilung zu einer Busse, die
Verwendung der beschlagnahmten Barschaft und der Kostenentscheid. Verlangt
werden ein Freispruch vom genannten Vorhalt, die Herausgabe der Barschaft an
den Beschuldigten und die Übernahme der erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten durch den Staat.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Schreiben vom 11. Juni 2021 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
Die ESBK verzichtete mit Eingabe vom 9.
Juni 2021 ebenfalls auf eine Anschlussberufung. Mit Schreiben vom 20. Mai 2022
verzichtete sie zudem auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht.
8.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
Ziffer 1: Einstellung;
Ziffer 2: Freisprüche;
Ziffer 5: Entscheid über beschlagnahmte
Waffen;
Ziffer 7: Einziehung beschlagnahmter
Unterlagen;
Ziffer 8: Verweis einer Zivilforderung
auf den Zivilweg;
Ziffer 9 (teilweise): Höhe der
Entschädigung an den amtlichen Verteidiger;
9.
Nachdem der Beschuldigte die
Durchführung des schriftlichen Verfahrens abgelehnt hatte, wurden der
Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger mit Verfügung vom 10. März 2022 auf
den 20. Juni 2022 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
II.
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich
der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter
Spielbanken, begangen im «[Restaurant]» [...] in [Ort 1], schuldig gemacht zu
haben, dies durch
-
Anbieten des Gerätes ([Gerät
1]) mit den als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen Mega
Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasure,
Babylon Treasure, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack
(21) Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels
II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker,
Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker, Black Hawk, Casino
Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27,
Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack,
Tetrimania und Magic Fruits 4, festgestellt am 25. Oktober 2016;
-
Anbieten des Gerätes ([Gerät
2]) mit den als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen Mega
Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasure,
Babylon Treasure, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack
(21) Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels
II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker,
Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker, Black Hawk, Casino
Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27,
Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack,
Tetrimania und Magic Fruits 4, festgestellt am 7. September 2017;
-
Anbieten der Geräte ([Gerät
3] und [Gerät 4]) mit den als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten
qualifizierten Spielen Mega Bols, American Superball, Extra Bingo,
Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Fruit
Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21) Vegas Poker, Sic Bo, American
Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic
Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three
Cards, Magic Poker, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football
Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the
Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania und Magic Fruits 4,
festgestellt am 16. November 2017.
Der Beschuldigte macht namentlich
geltend, er sei zu den genannten Tatzeiten weder der Patentinhaber noch der
verantwortliche Betreiber des [Restaurants] gewesen.
Erwägungen
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das
einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam –
einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass
die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie
6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3. Die Beweismittel
3.1 Beweismittel zur
Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2016
3.1.1 Ergebnis der Hausdurchsuchung
3.1.1.1 Aufgrund des Verdachtes der
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und
gewerbsmässigen Wetten führte die Polizei Kanton Solothurn am 25. Oktober
2016, 18.00 Uhr, im Rahmen der «Aktion 43» gestützt auf einen
Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10.
Oktober 2016 eine Durchsuchung des [Restaurants] [...] in [Ort 1] durch (vgl.
Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 21. Dezember 2016, Akten der
ESBK, 01.001-003; nachfolgend zitiert: AS 01.001-003). Die anwesende B.___,
welche die Gäste bedient haben soll, wollte mit dem Betrieb des Lokals nichts
zu tun haben. Anlässlich der Kontrolle konnten nebst zwei mutmasslichen
Wettstationen (im Restaurant) in einem unverschlossenen Kellerraum zwei
eingeschaltete und betriebsbereite Geldspielgeräte ([Gerät 1] und [Gerät 5])
mit mutmasslich als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten
Spielen vorgefunden werden. Das Gerät [Gerät 1] konnte durch die Polizei Kanton
Solothurn (Eingabe einer CHF 10.00-Note in den Notenleser) bespielt werden,
wobei das Vorgehen sowie die sich auf dem Gerät befindenden Spiele auf Video
dokumentiert wurden. Der registrierte Patentinhaber C.___ war anlässlich der
Kontrolle nicht vor Ort. Die Geräte [Gerät 1] und [Gerät 5] wurden schliesslich
inklusive Zubehör und allfälligem Kasseninhalt durch die Polizei Kanton
Solothurn zuhanden der ESBK sichergestellt und von dieser mit Verfügung vom
24. Januar 2017 beim Patentinhaber C.___ rechtskräftig beschlagnahmt.
3.1.1.2 Beim Gerät [Gerät 1] handelt es
sich um ein Offline-Tischgerät, welches über einen Touchscreen, einen
eingebauten Notenleser und eine integrierte Kasse verfügt. Der Notenleser ist
nebst der physischen Verbindung mit dem Gerät auch elektronisch mit der
Spielplattform verbunden, so dass bei Einführung einer Banknote der
Kreditzählerstand um den entsprechenden Betrag erhöht wird. Mittels Anklicken
der jeweiligen Spiel-Icons gelangt man auf die einzelnen Spieloberflächen und
kann mit dem Spiel beginnen. Das auf dem Gerät vorgefundene Spielangebot wurde
durch die Polizei Kanton Solothurn mittels Videoaufnahmen dokumentiert. Diesen
ist zu entnehmen, dass auf dem Gerät [Gerät 1] einzig die Spielplattform «Vegas
Multigame Offline» mit diversen Glücksspielen und Glücksspielautomaten
installiert ist. Die Auswertung des Videomaterials erfolgte mit
Vergleichsbericht vom 23. Mai 2018 (AS 05.036-045). Demnach wurden die im
Vorhalt genannten Spiele von der ESBK mit Verfügung 532-003/01 vom 26. Februar
2014, mit Verfügung 512-026/01 vom 4. April 2014 respektive mit Verfügung
532-002/03 vom 24. Juni 2015 entweder als Glücksspielautomaten im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken
(Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) oder als Glücksspiele im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert. Die Kasse des Gerätes [Gerät 1] wurde
durch die Polizei Kanton Solothurn geöffnet; sie enthielt Bargeld in der Höhe
von CHF 50.00, das der ESBK überwiesen wurde.
Gemäss Polizeirapport vom
21. Dezember 2016 konnte das Gerät [Gerät 5] durch die Polizei nicht
bespielt werden, da die Internetverbindung unterbrochen wurde. Der Betrieb des
Geräts [Gerät 5] wird vorliegend nicht vorgeworfen.
3.1.2 Einvernahmen zur Hausdurchsuchung
vom 25. Oktober 2016
3.1.2.1 C.___
Anlässlich der polizeilichen Befragung
vom 26. Oktober 2016 (AS 01 .04 ff.) führte C.___ als beschuldigte Person –
nach Hinweis u.a. auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Anschuldigung –
aus, er sei seit etwa einem Monat der Patentinhaber des [Restaurants]. Er sei
aber nicht im Restaurant und wohne zurzeit noch in [Ort 2]. Er wolle dann nach [Ort
1] zügeln. Er sei ebenfalls der Patentinhaber des [Cafés] in [Ort 3]. Dort habe
er sich auch während der Kontrolle im [Restaurant] aufgehalten. Wer zurzeit im [Restaurant]
arbeite, wisse er wirklich nicht. Es sei die Abmachung mit dem Beschuldigten,
dass er (C.___) das Lokal erst ab November führe. Er selbst könne nicht täglich
hin und her fahren, da er aktuell noch das [Café] habe. Das [Restaurant] führe
er im Moment noch nicht selber und arbeite auch noch nicht dort. (Auf Frage,
wer für die Führung des [Restaurants] verantwortlich sei und die Anweisungen
erteile?) Das sei der Beschuldigte. Besitzer des Lokals sei D.___. Die Miete
bezahle er selbst erst ab November (2016). Im Moment verfüge nur der
Beschuldigte über einen Schlüssel. Er selber erhalte erst Ende Monat einen
Schlüssel. Betreffend die vorgefundenen Geräte [Gerät 1] und [Gerät 5] konnte C.___
keine sachdienlichen Angaben machen, das müsse der Beschuldigte wissen. Sein
einziger Fehler sei, dass das Patent bereits auf ihn laufe. Mit dem Personal
und den Gerätschaften habe er nichts zu tun, dafür sei der Beschuldigte
verantwortlich.
Die ESBK versuchte wiederholt, eine
Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und dem Beschuldigten durchzuführen.
Nachdem der Beschuldigte jedoch nie zu den Einvernahmen erschienen war bzw.
sich jeweils kurzfristig abgemeldet hatte (AS 04.001 ff.), wurde C.___ am
12. Juni 2018 nach Ausbleiben des Beschuldigten befragt. Der Beschuldigte
war über die Einvernahme sowie über seine Teilnahme- und Konfrontationsrechte
informiert worden. Er blieb der Einvernahme unentschuldigt fern.
C.___ gab dabei als beschuldigte Person
zu Protokoll (AS 04.063 ff.), dass die Papiere für das [Restaurant] im
Zeitpunkt der Kontrolle vom 25. Oktober 2016 auf seinen Namen gelautet
hätten. Er habe jedoch mit dem Beschuldigten vereinbart gehabt, dass er das
Lokal erst auf den 1. November 2016 übernehmen und als Speiserestaurant
führen würde. Dies habe er auch mit dem Besitzer abgemacht. Er habe sich das
Lokal mal angesehen. Betreffend das Lokal habe er nur mit dem Beschuldigten
Kontakt gehabt. Vor dem 1. November 2016 habe er nichts mit dem Restaurant
zu tun gehabt und er sei auch anlässlich der Kontrolle nicht vor Ort gewesen.
Er habe noch ein Restaurant in [Ort 3] geführt. Wenn der Beschuldigte etwas
Anderes sage, sei das gelogen. Ob dieser anlässlich der Hausdurchsuchung auch
zuständig gewesen sei, wisse er nicht. Er sei lediglich auf dem Papier der
Patentinhaber gewesen. Er wisse nicht, wer anlässlich der Hausdurchsuchung vom
25. Oktober 2016 für das Lokal die Verantwortung getragen habe. Man könne
auch Herrn D.___ fragen; jemand müsse ja die Miete zahlen und der sei
zuständig. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kontrolle für
das Lokal zuständig gewesen sei. Jedoch habe er sämtliche Abmachungen betreffend
die Übernahme mit diesem getroffen und er kenne auch nur ihn. An der
Besprechung, anlässlich welcher vereinbart worden sei, dass er, C.___, das
Lokal erst ab dem 1. November 2016 übernehmen werde, hätten er, der
Beschuldigte und der Vermieter, D.___, teilgenommen.
Anlässlich der Einvernahme legte C.___
ausserdem den am 1. September 2016 (mit Mietbeginn am 1. September 2016)
von ihm und D.___ unterzeichneten Mietvertrag vor (AS 04.067 ff.). Ebenfalls
reichte C.___ eine Kopie seines Kündigungsschreibens, datiert vom 24. November
2016, zu den Akten (AS 04.071).
3.1.2.2 Beschuldigter
An der polizeilichen Einvernahme vom 3.
November 2016 (AS 01.018 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse
nicht, was er mit diesem Lokal zu tun habe. Er kenne das [Restaurant], da sein
Schwiegervater dieses während sieben Jahren (2007 bis 2013) geführt habe. Nach
seinem Schwiegervater habe jemand namens «E.___» das Lokal übernommen und nun
habe es Herr C.___. Es sei nicht korrekt, dass er für die Führung des Lokals
verantwortlich sei. Er arbeite dort auch nicht. Es handle sich hierbei
lediglich um sein Stammlokal, da er ca. 300 m entfernt wohne und ca.
dreimal in der Woche dort sei. Wenn er im Lokal gewesen sei, sei meistens Herr C.___
oder auch ein anderer Herr vor Ort gewesen. Frauen habe er dort nie arbeiten
gesehen. C.___ habe das Lokal seines Wissens Ende September (2016) übernommen.
Er selber arbeite seit zwei Jahren im Rest. Volkshaus in Solothurn. E.___ habe
das Restaurant während ca. zwei Jahren geführt, bis er habe aufhören wollen. C.___
habe in [Ort 3] ein Restaurant geführt, welches von seinem Bruder, G.___, an
diesen untervermietet worden sei. Er, der Beschuldigte, habe dann C.___ den
Vorschlag gemacht, das Lokal nach E.___ weiterzuführen. C.___ habe das Lokal
mehrmals besichtigt. Wer das Lokal führe und die Anweisungen erteile, wisse er
doch nicht. Er habe keinen Schlüssel. Zu den vorgefundenen Geräten [Gerät 1]
und [Gerät 5] machte der Beschuldigte schliesslich keine sachdienlichen
Aussagen, er habe mit der Sache nichts zu tun und wisse nichts davon. Er spiele
nie mit diesen Geräten. Mit den im Lokal in einem versteckten Portemonnaie
aufgefundenen CHF 980.00 habe er nichts zu tun. Er kenne B.___ nicht. Zuletzt
habe er vor rund drei Jahren im Lokal ausgeholfen, als sein Schwiegervater und
sein Schwager F.___ das Restaurant geführt hätten. Er habe C.___ am 1. November
2016 in [Ort 3] […] getroffen. Er habe bei diesem die Miete für das Lokal in [Ort
3] eingezogen.
Am 12. Juni 2018 wurde der
Beschuldigte in Anwesenheit von C.___ durch die ESBK befragt (AS 04.072 ff.).
Er führte aus, er wisse nicht, was er mit der Sache zu tun habe. Er habe das
schon der Polizei gesagt. Er sei von 2005 bis 2007 Geschäftsführer des [Restaurants]
gewesen. Seither habe er keine Funktion mehr innegehabt. Nur, dass er schon
sein ganzes Leben dort gelebt habe. In der Zeit, als er dort Geschäftsführer
gewesen sei, habe das Lokal seinem Schwiegervater gehört. Er wisse nicht, wer
im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2016 für das Lokal verantwortlich
gewesen sei. Er selber sei nicht dort gewesen. Es habe damals häufige
Wirtewechsel gegeben. Als er, der Beschuldigte, als Gast im [Restaurant]
gewesen sei, habe er auch schon C.___ gesehen. Er wisse nicht, ob er diesen
dort nur einfach getroffen habe oder ob dieser auch Gäste bedient habe. Er
könne nicht einmal sagen, ob er C.___ mehrmals im Lokal gesehen habe. Er wisse
nicht mehr, wer betreffend die Übernahme des Lokals mit C.___ Kontakt gehabt
habe. Es könne schon sein, dass er selber mit ihm diesbezüglich Kontakt gehabt
habe. Er selber habe aber keine Abmachungen mit C.___ getroffen bzw. er wisse
dies nicht. Der Beschuldigte gab dann zu Protokoll, dass er nunmehr sämtliche
weiteren Aussagen verweigern werde. Es sei lächerlich, dass er beschuldigt werde.
Wenn er beschuldigt werde, dann komme er gerne noch einmal zu einer
Einvernahme, dann aber mit einem Anwalt. Er habe bereits der Polizei
klargemacht, dass es sein könne, dass er C.___ das Restaurant empfohlen habe,
aber mehr habe er mit ihm nicht zu tun gehabt.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom
17. Februar 2021 führte der Beschuldigte zum gesamten Vorhalt der ESBK
aus, er sei für das [Restaurant] damals gar nicht verantwortlich gewesen. Er
habe glaublich 2010, 2009 einmal als Geschäftsführer dort gearbeitet. Dort
seien jetzt lange Zeit das Internet und das Telefon auf seinen Namen gewesen.
Er habe auch noch eine Bankkarte gehabt, welche er eigentlich noch heute habe.
Er habe das nie gewechselt respektive gemeldet. Deswegen sei es wahrscheinlich
dazu gekommen. Er sei aber in dieser Zeit, als die Kontrollen gewesen seien,
zum Teil ja nicht einmal dort gewesen. Er sei glaublich einmal dort gewesen.
Darauf angesprochen, dass ja dann die Verträge für die Kaffeemaschine und die
übrigen Geräte sieben Jahre lang über ihn gelaufen seien und er ja dann auch
dafür verantwortlich sei, führte der Beschuldigte aus, es sei immer bezahlt
worden. Er habe eigentlich nie Probleme gehabt, darum habe er es ja auch nicht
gewechselt. Gleiches gelte für die Bankkarte. Es seien auch nicht grosse Sachen
gewesen, wo etwas hätte passieren können. Die Bankkarte laute zwar immer noch
auf «A.___» und «[das Restaurant]», so, wie es vor irgendwie 10, 12 Jahren
gewesen sei, eigentlich sei es seit 10 Jahren nicht mehr so. Er habe die Karte
privat gebraucht. (Auf Frage, ob dies denn seine private Karte sei?) «Ja. Und
eigentlich nicht ...» Er habe das schon letztes Mal der Polizei gesagt. Wenn
das wichtig sei, könne er das auch noch schnell abmelden. Auf Frage und
Nachfrage führte er dann aus, er wisse nicht mehr, ob er noch persönliche
Gegenstände im Restaurant gehabt habe, welche man damals bei der
Hausdurchsuchung gefunden habe. Abschliessend gab er an, in dieser Zeit ganz
sicher nicht verantwortlich gewesen zu sein. Er sei zwar dort gewesen, ab und
zu, er sei aber nicht verantwortlich gewesen.
Auch vor Obergericht wiederholte der
Beschuldigte zum gesamten Vorhalt, er sei für das [Restaurant] damals gar nicht
mehr verantwortlich gewesen. Er sei Jahre zuvor einmal verantwortlich gewesen. Er
sei nur bei einer Kontrolle anwesend gewesen, am Kaffeetrinken. Er kenne das
Restaurant seit 20 Jahren und sei immer als Gast dort gewesen. Von 2007 bis
2010 sei er zusammen mit dem Schwiegervater Geschäftsführer gewesen. Die auf
ihn lautenden Verträge seien so abgeschlossen und nie geändert worden, da es
nie ein Problem gewesen sei. Er habe nie eine Abmeldung gemacht, als er dort
aufgehört habe. Die Bankkarte habe er noch 10 Jahre später gebraucht. Damals in
[Ort 4] habe er nur einen Automaten verkauft, sonst nichts.
3.2 Beweismittel zur
Hausdurchsuchung vom 7. September 2017
3.2.1 Ergebnis der Hausdurchsuchung
3.2.1.1 Aufgrund des Verdachts der
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und
gewerbsmässigen Wetten führte die Polizei Kanton Solothurn am 7. September
2017, 18.20 bis 20.00 Uhr, gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl der
kantonalen Staatsanwaltschaft (AS 01.044) erneut eine Durchsuchung des [Restaurants]
durch (vgl. Strafanzeige vom 15. Dezember 2017, AS 01.041 ff.). Im Rahmen der
Durchsuchung stellte die Polizei im Keller ein Geldspielgerät ([Gerät 2]) mit
mutmasslich als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten
Spielen fest. Weiter wurden im Lokal diverse Notizzettel mit notierten Zahlenbeträgen
([Dokument 1] und [Dokument 2]) sowie einige auf den Beschuldigten lautende
Unterlagen ([Dokument 3]) vorgefunden. Zudem fand die Polizei zwei
Tabletcomputer ([Gerät 6] und [Gerät 7]) und zwei Notenleser ([Gerät 8] und [Gerät
9]) vor. Der offizielle Patentinhaber H.___ befand sich anlässlich der
Kontrolle nicht vor Ort und konnte bis zur Strafverfügung der ESBK nicht
kontaktiert und auch nicht ausfindig gemacht werden. I.___ gab sich gegenüber
der Polizei zufolge Landesabwesenheit des Patentinhabers als dessen
Stellvertreter zu erkennen. Das Geldspielgerät [Gerät 2], die diversen
Unterlagen ([Dokument 1], [Dokument 2] und [Dokument 3]), die zwei
Tabletcomputer ([Gerät 6] und [Gerät 7]) sowie die zwei Notenleser ([Gerät 8]
und [Gerät 9]) wurden zuhanden der ESBK sichergestellt und von dieser mit
Verfügung vom 12. Februar 2018 bei I.___ und dem Beschuldigten
rechtskräftig beschlagnahmt.
3.2.1.2 Beim Gerät [Gerät 2] handelt es
sich um ein analoges Gerät wie bei [Gerät 1]. Das auf dem Gerät vorgefundene Spielangebot
wurde durch die Polizei Kanton Solothurn mittels Videoaufnahmen dokumentiert.
Diesen ist zu entnehmen, dass auf dem Gerät [Gerät 2] einzig die Spielplattform
«Vegas Multigame Offline» mit diversen Glücksspielen und Glücksspielautomaten
installiert ist. Die Auswertung des Videomaterials erfolgte mit
Vergleichsbericht vom 22. November 2018 (AS 05.060 ff.). Demnach wurden
die im Vorhalt genannten Spiele mit Verfügung 532-003/01 vom 26. Februar
2014, mit Verfügung 512-026/01 vom 4. April 2014 respektive mit Verfügung
532-002/03 vom 24. Juni 2015 entweder als Glücksspielautomaten im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 SBG oder als Glücksspiele im Sinne von Art. 3
Abs. 1 SBG qualifiziert. Die Kasse des Gerätes [Gerät 2] wurde durch die
Polizei Kanton Solothurn geöffnet; sie war leer.
3.2.2 Einvernahmen zur Hausdurchsuchung
vom 7. September 2017
3.2.2.1 I.___
Anlässlich der polizeilichen
Erstbefragung vom 7. September 2017 gab I.___ als beschuldigte Person vor
Ort zusammengefasst zu Protokoll (P. 01 050 ff.), H.___ sei der Chef des [Restaurants].
Dieser habe ihm gesagt, dass er sich am 5. September 2017 im Spital Aarau
einer Herzoperation unterziehen müsse. Da H.___ während dieser Zeit das Lokal
nicht habe öffnen können, habe dieser mehreren Personen, unter anderem ihm,
gesagt, dass sie das Restaurant morgens um ca. 09:00 Uhr öffnen und bis um
ca. Mitternacht offenhalten sollen. Der Schlüssel habe sich jeweils unter dem
Teppich bei der Eingangstüre befunden. Tagsüber anwesend und für die Bedienung
der Gäste zuständig sei aber eine Serviertochter namens [ähnlich K.___] oder so
ähnlich. Da sich heute nicht viele Gäste im Lokal befunden hätten, sei sie kurz
weggegangen und deshalb nicht hier. H.___ habe ihm gegenüber nichts wegen den
Spielautomaten erwähnt, er wisse nicht, wie diese funktionierten. Er wisse auch
nicht, wie die anderen Personen hiessen, welche ebenfalls das Lokal öffneten. H.___
solle morgen zurücksein, die Operation dauere nur einen Tag. Den Schlüssel zum
Restaurant nehme er am Abend nach Restaurant-Schluss zu sich bis am Morgen.
Tagsüber sei der Schlüssel bei der Serviertochter oder unter dem Teppich. Wenn
die Serviertochter nicht da sei, habe er auch schon Gäste bedient. Das sei
vielleicht ein- oder zweimal vorgekommen. Er habe lediglich Kaffee «gedrückt»,
aber kein Geld eingezogen.
3.2.2.2 Beschuldigter
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 6. Dezember 2017 – da im Rahmen der Hausdurchsuchung auf den Beschuldigten
lautende Unterlagen gefunden wurden, wurde dieser als Auskunftsperson befragt –
gab der Beschuldigte zu Protokoll (AS 01.054 ff.), er halte sich viel –
drei bis vier Mal wöchentlich -– als Gast im [Restaurant] auf und habe dieses
während sieben Jahren zusammen mit seinem Schwager, F.___, geführt. Er sei
nicht Inhaber des Lokals. Er nehme an, dass H.___ nun der Inhaber des [Restaurants]
sei. Er kenne diesen schon lange, dieser sei glaublich zurzeit in [einem
Balkanstaat]. [Vorname von I.___] sei wohl der Stellvertreter. Wie [Vorname von
I.___] mit vollem Namen heisse, wisse er nicht (Anmerkung: An der
Hauptverhandlung vor Amtsgericht bezeichnete der Beschuldigte I.___ als seinen
Schwager, den Mann seiner Schwester!). Er wisse nicht, wann er H.___ das letzte
Mal im Lokal gesehen habe. Er habe von [Vorname von I.___] gehört, dass sich H.___
zurzeit in [einem Balkanstaat] befinde und krank sei, er wisse jedoch nicht,
wann dieser dorthin gereist sei. Er selber erhalte immer noch Post ins [Restaurant],
da er noch nicht alles abgemeldet bzw. geändert habe. Wenn man dort andere Post
für ihn mit einer anderen Adresse gefunden habe, habe er die wohl im [Restaurant]
vergessen. Das könne schon anderthalb Jahre her sein. Die Parkbusse vom 12.
April 2016 habe er wohl im Restaurant liegen gelassen. Auch im Telefonbuch
finde man ihn unter der Adresse des [Restaurants].
Bezüglich der vom Beschuldigten an den
gerichtlichen Hauptverhandlungen zum gesamten Vorhalt der ESBK gemachten
Aussagen wird auf die vorstehende Darlegung verwiesen.
3.2.3 Weitere Beweismittel zur
Hausdurchsuchung vom 7. September 2017
3.2.3.1 Unterlagen [Dokument 3]
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom
7. September 2017 stellte die Polizei Kanton Solothurn einige Unterlagen
sicher, welche teilweise an den Beschuldigten adressiert waren.
3.2.3.2 Bussenzettel mit Bedenkfrist
Die Polizei Kanton Solothurn stellte
einen Bussenzettel betreffend den Personenwagen mit dem Kennzeichen «[…]»
sicher (AS 01.059). Die Busse datiert vom 12. April 2016. Das
Fahrzeug mit dem vorgenannten Kennzeichen ist auf G.___, den Bruder des
Beschuldigten, eingelöst.
3.2.3.3 Schreiben der [Gastrofirma]
Das Schreiben der [Gastrofirma] datiert
vom 24. Mai 2016 und ist an A.___, Klublokal, [Ort im Kanton Bern], adressiert
(AS 01.060). Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit dem
vorgenannten Unternehmen für ein Klublokal [in einem Ort im Kanton Bern] einen
«[…]-Vertrag» abgeschlossen hat. Der Vertrag liegt dem Schreiben bei und
datiert vom 22. April 2016 (AS 01.061 f.).
3.2.3.4 Notizzettel [Dokument 1] (AS
05.001 ff.)
Unter den anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 7. September 2017 vorgefundenen Unterlagen befanden sich
u.a. ein schwarzes Notizheft sowie einige lose Notizzettel.
3.2.3.4.1 Notizheft schwarz
Im Notizheft waren jeweils unter
verschiedenen Daten (26.04.2016 – 12.06.2014) diverse Zahlen und Beträge
aufgelistet. Ebenfalls tauchen insbesondere immer wieder die Namen «U.___», «V.___»,
«W.___» und «X.___» auf.
3.2.3.4.2 Weitere Notizzettel
Auf den ebenfalls sichergestellten
einzelnen Notizzetteln wurden wiederum diverse Beträge in Verbindung mit
unterschiedlichen Namen festgehalten. Auf einem Zettel war Folgendes
festgehalten:
«[Vorname A.___] Cika 1500.- »
3.2.3.4.3 Notizzettel [Dokument 2]
(AS 05.014 ff.)
Bei den Notizzetteln [Dokument 2]
handelt es sich um einen Schreibblock, auf welchem auf den verschiedenen Seiten
teilweise unter Angabe eines Datums (20.07.2017 – 12.08.2017) handschriftlich
diverse Posten notiert waren. Es handelt sich hierbei um Beträge als auch um
Namen und weitere Begriffe wie bspw. «denner». Unter dem Datum vom 20.07.2017
wurden u.a. die folgenden Notizen erfasst:
-
«8 [Vorname A.___] Cig»;
und
-
«3 [Vorname A.___] Cig».
Unter dem Datum vom 26.07.2017 war
weiter u.a. folgender Eintrag erfasst:
-
«[Vorname A.___] -11».
Und schliesslich finden sich auf den
Unterlagen u.a. auf die folgenden Einträge:
-
«automati - 400 + 140 +
300»
-
«400 automati iz kase»
(23.07.2017).
3.3 Beweismittel zur
Hausdurchsuchung vom 16. November 2017
3.3.1 Ergebnis der Hausdurchsuchung
3.3.1.1 Aufgrund einer durchzuführenden
Zustellung betraten am 16. November 2017, 09.20 Uhr, zwei Polizeibeamte
das [Restaurant] (vgl. Strafanzeige vom 23. Dezember 2017, AS 01.0657 ff). Vor
Ort befand sich wiederum I.___, welcher gegenüber der Polizei angab, ab und zu
zum Rechten zu schauen. Der Patentinhaber H.___ befand sich nicht im Lokal.
Gemäss späteren Abklärungen war dieser im Zemis seit dem 30. April 2017 als
«ausgereist» registriert (AS 01.072). Als sich einer der Polizisten zum
Hintereingang begab, kam gerade eine männliche Person aus dem Keller. Diese
zeigte sich über die Anwesenheit der Polizei überrascht und begab sich direkt
zurück in den Keller. Die Polizeibeamten folgten dem Mann unverzüglich und
fanden im Keller ca. 10 Personen vor, von denen einige um einen Tisch
herumstanden und offensichtlich mit einem Würfelspiel beschäftigt waren. Auf
dem Spieltisch befand sich Bargeld in der Gesamthöhe von CHF 6'500.00.
Versteckt in einem Sofa wurde weiteres Bargeld in der Höhe von CHF 8'800.00
vorgefunden. Ebenfalls fand die Polizei eine Internetstation vor, mit welcher
mutmasslich illegale Sportwetten vermittelt wurden. In einem kleineren, an den
Keller angrenzenden Raum, stiess die Polizei zudem auf zwei eingeschaltete und
betriebsbereite Geldspielgeräte ([Gerät 3] und [Gerät 4]) mit mutmasslich als
Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen. Gestützt auf
die angetroffene Situation wurde umgehend polizeiliche Unterstützung
angefordert. Weiter wurde bei der zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaft ein
Hausdurchsuchungsbefehl eingeholt (AS 01/076). Bei der nachfolgenden
Hausdurchsuchung konnten in den Effekten des anwesenden Beschuldigten eine [Debitcard],
lautend auf das [Restaurant], IBAN [...], festgestellt werden. Zudem stiess die
Polizei Kanton Solothurn wiederum auf diverse an den Beschuldigten adressierte
Unterlagen. Im vom Beschuldigten benützten Fahrzeug, Porsche […], mit dem
Kennzeichen SO […], stellte die Polizei im Kofferraum einen Thermodrucker
fest und stellte diesen zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
sicher. Im Rahmen der anschliessenden Hausdurchsuchung konnten in einem
Serviceportemonnaie, das sich in der Küchenkombination befand, die Schlüssel zu
den beiden Geldspielgeräten [Gerät 3] und [Gerät 4] vorgefunden werden. In
diesem Serviceportemonnaie befand sich zudem Bargeld in der Höhe von
CHF 376.20. Die Geräte inkl. Zubehör und Kasseninhalt (CHF 260.00 aus
[Gerät 4]) sowie das im Serviceportemonnaie vorgefundene Bargeld wurden
zuhanden der ESBK sichergestellt. Die Geräte [Gerät 3] und [Gerät 4] wurden mit
Verfügung der ESBK vom 12. Februar 2018 rechtskräftig bei I.___ und dem
Beschuldigten beschlagnahmt. Das vorgefundene Bargeld ab dem Spieltisch und aus
dem Sofa wurde zunächst zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
sichergestellt, von dieser aber mit Verfügung vom 30. Januar 2018 an die
ESBK überwiesen. Mit Verfügung der ESBK vom 8. Juni 2018 wurde das Bargeld
rechtskräftig bei I.___ und dem Beschuldigten beschlagnahmt.
3.3.1.2 Bei den Geräten [Gerät 3] und [Gerät
4] handelt es sich um analoge Geräte wie bei [Gerät 1]. Die auf den Geräten
vorgefundenen Spielangebote wurden durch die Polizei Kanton Solothurn mittels
Videoaufnahmen dokumentiert. Diesen ist zu entnehmen, dass auf den Geräten [Gerät
3] und [Gerät 4] einzig die Spielplattform «Vegas Multigame Offline» mit diversen
Glücksspielen und Glücksspielautomaten installiert ist. Die Auswertung des
Videomaterials erfolgte mit Vergleichsberichten vom 22. November 2018 (AS
05.060 ff und 071 ff.). Demnach wurden die im Vorhalt genannten Spiele mit
Verfügung 532-003/01 vom 26. Februar 2014, mit Verfügung 512-026/01 vom
4. April 2014 respektive mit Verfügung 532-002/03 vom 24. Juni 2015
entweder als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG oder
als Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert. Die
Kassen der Geräte [Gerät 3] und [Gerät 4] wurden geöffnet. Jene des Geräts [Gerät
3] war leer, jene des Geräts [Gerät 4] enthielt Bargeld in der Höhe von
CHF 260.00.
3.3.2 Einvernahmen zur Hausdurchsuchung
vom 16. November 2017
3.3.2.1 I.___
Anlässlich der polizeilichen Befragung
vom 17. November 2017 führte I.___ als beschuldigte Person aus
(AS 01.083 ff.), er mache gar nichts in diesem Restaurant und helfe H.___
nur ab und zu aus. Dieser schulde ihm Geld aus einer Wohnungsübernahme. H.___
rufe ihn an, wenn im Lokal eine Kontrolle stattfinde, und er begebe sich dann
ins Restaurant. Es sei dann seine Aufgabe, der Polizei Bescheid zu geben, dass
er, H.___, gleich erscheinen werde. Er selber schaue in der Abwesenheit von H.___
– er habe gestern gehört, dieser sei seit drei Wochen in [einem
Balkanstaat] – nicht jeden Tag zum Restaurant und habe sich in dieser Zeit
vielleicht drei- bis viermal im Lokal aufgehalten. Er bediene dann nur seine
Kollegen und tippe die Konsumationen in die Kasse ein. Das Lokal sei von ganz
normal 09:00 Uhr bis 23:00 Uhr geöffnet. Er selber habe sich an seinen 3
bis 4 Tagen aber lediglich etwa zwischen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr im Lokal
befunden. Er arbeite nicht dort. Er wisse nicht, wer während der Abwesenheit
von H.___ für die Führung des Lokals verantwortlich sei. Es sei niemand im
Restaurant angestellt und es bediene dort auch niemand die Gäste. Wer die Gäste
im Keller bediene, interessiere ihn nicht. Warum dort eine Klingel für die
Bedienung sei, wisse er nicht. Der Schlüssel befinde sich immer unter dem
Teppich vor dem Eingang, das wisse jeder. Betreffend die vorgefundenen
Geldspielgeräte [Gerät 3] und [Gerät 4] gab I.___ zu Protokoll, dass er diese
noch nie gesehen habe. Er habe zwar Schlüssel gesehen, aber nicht gewusst, wozu
diese benutzt würden. I.___ machte keine sachdienlichen Angaben zu den Geräten [Gerät
3] und [Gerät 4], er habe von allem keine Ahnung. Er habe nicht gewusst, dass
im Keller Würfelspiele durchgeführt würden. Er kenne keine dieser Personen.
3.3.2.2 Beschuldigter
Noch vor Ort gab der Beschuldigte im
Rahmen einer polizeilichen Erstbefragung an (AS 01.094), das Fahrzeug Porsche
[…], SO […], gehöre seinem Bruder G.___. Er dürfe das Auto regelmässig
benutzen. Sein Bruder benutze das Auto ebenfalls. Das Quittungsdruckgerät aus
dem Kofferraum gehöre nicht ihm, sondern vermutlich seinem Bruder. Das Gerät
sei womöglich für eine Kasse gedacht. Sein Bruder besitze ein Restaurant in [Ort
3]. Er wisse nicht, wie dieses heisse.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 6. Dezember 2017 führte der Beschuldige aus (AS 01.096 ff.),
Patentinhaber für das [Restaurant] sei ein Mann namens H.___. Dessen Nachnamen
kenne er nicht. Wann er den Patentinhaber das letzte Mal gesehen habe, wisse er
nicht. Er selber habe sich lediglich als Gast im Lokal aufgehalten. Er sei
ziemlich viel dort. Von 2004 bis 2008 habe sein Schwager F.___ das Lokal
geführt. Er sei von «[alias I.___]» bedient worden, und seine Konsumation habe
er im Keller im Raucherabteil getrunken. Es seien ca. 10 Personen da
gewesen. Bezahlt habe er bei niemandem. (Auf Frage) I.___ sei die Person, die
ihn bedient habe. Auf weitere Frage, ob sich im Restaurant noch Gegenstände von
ihm befänden, gab er an, dass es darauf ankomme. Das Internet laufe über seinen
Namen und teilweise werde auch noch Werbung auf seinen Namen ins Restaurant
zugestellt. Er sei ca. im Jahr 2010 auch einmal Geschäftsführer des [Restaurants]
gewesen. Wo sich seine Sachen im [Restaurant] befänden, wisse er nicht. Auch
nicht, welche Sachen von ihm sich dort befänden und seit wann. Der
Patentinhaber H.___ sei damit einverstanden gewesen, dass er seine persönlichen
Gegenstände im Restaurant deponiere. Das Restaurant werde seit ca. 15 bis 20
Jahren als […] Club geführt, nicht wie ein normales Restaurant.
Im Rahmen der Einvernahme wurde der
Beschuldigte mit diverser Briefpost konfrontiert, welche anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 16. November 2017 vorgefunden worden war. Dazu machte der
Beschuldigte folgende Angaben:
-
Brief [einer
Küchengerätefirma], datiert vom 18.10.2017, ungeöffnet: Dabei handle es sich
mutmasslich um eine Rechnung bezüglich Reparatur einer Cafémaschine. Diese sei
vor Jahren bei der [Küchengerätefirma] gekauft worden. Leider benütze das
Unternehmen noch immer seine Anschrift.
-
Brief [einer
Fernsehunternehmung], ungeöffnet: Er wisse nicht, worum es sich hierbei handle.
-
Rechnung der [Fernsehunternehmung]
vom 09.08.2017: Darauf antwortete der Beschuldigte lediglich mit «Ja».
-
Rechnung [einer
Inkassofirma] vom 24.10.2017: Diesbezüglich bestätigte der Beschuldigte einzig,
ja, diese Rechnung sei an die [Adresse des Restaurants] gesendet worden.
-
Abholungseinladung der
Post, Frist bis zum 07.11.2017: Diesbezüglich gab der Beschuldigte zu
Protokoll, dass er seine Adresse noch nicht abgemeldet habe.
-
Brief ungeöffnet, von
Postfach […], 8050 Zürich: Auch diesbezüglich gab er an, dass seine Adresse
noch nicht abgemeldet worden sei.
-
Brief ungeöffnet Swisscom:
Dabei handle es sich wohl um eine Rechnung für das Internet und Telefon.
-
Rechnung Swisscom von
September (fehlender Einzahlungsschein): Dabei handle es sich wohl um das
Gleiche wie beim vorgenannten Brief.
-
Diverse Einzahlungsscheine
an die […] GmbH c/o T.___: Dabei müsse es sich um eine Miete handeln. Er wisse
jedoch nicht wofür, vielleicht vom Lokal. Das wisse sicher H.___.
-
2 Briefe an K.___: Dazu
könne er keine Angaben machen. Oben im Lokal befinde sich noch eine Bar.
Ebenfalls habe es im Obergeschoss noch Wohnungen. Vielleicht wohne sie [K.___]
dort. Er müsse noch erwähnen, dass oftmals Post der Bewohner der [selben Adresse]
im Restaurant lande. Als er Geschäftsführer gewesen sei, sei dies häufig
vorgekommen.
Der Beschuldigte wurde an der
Einvernahme in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der vorgefundenen Rechnung der «[Inkassofirma
1]» vom 24. Oktober 2017 Abklärungen bei der Kontrollstelle für den L-GAV des
Gastrogewerbes getätigt worden seien. Diese telefonischen Abklärungen hätten
ergeben, dass er als Pächter bei der Kontrollstelle gemeldet sei. Der
Beschuldigte gab daraufhin zu Protokoll, dass er das nicht wisse. Er wisse auch
nicht, durch wen die jährlichen Beiträge an den L-GAV überwiesen würden. Er
gehe davon aus, dass er dort wahrscheinlich noch aufgrund seiner früheren
Geschäftsführertätigkeit gemeldet sei. Die diversen Rechnungen auf seinen Namen
und die Adresse des [Restaurants], kämen, weil er sich noch nicht abgemeldet
habe. Das werde er als erstes nun machen. Auf die in seinen Effekten
vorgefundene [Debitcard], lautend auf das [Restaurant], gab der Beschuldigte
weiter zu Protokoll, dass dies so nicht ganz korrekt sei. Auf der Karte stehe [Restaurant]
und oben stehe sein Name. F.___ habe zuvor die gleiche Karte gehabt. Er
(Beschuldigter) verfügte über die Vollmacht der Karte. Er müsse jedoch
erwähnen, dass diese Karte nicht mehr für das [Restaurant] gebraucht werde. Es
handle sich um seine private Karte. Zu 99 % habe auch F.___ die Vollmacht über
dieses Konto. Weitere Personen hätten keine Berechtigung über diese Karte. Auf
das anlässlich der Kontrolle angetroffene Würfelspiel angesprochen, gab der
Beschuldigte an, nicht persönlich gespielt zu haben. Er wisse auch nicht, wer diese
Spiele organisiert habe. Er sei nur Café trinken gewesen. Als die Polizei vom
Beschuldigten eine Handschriftprobe nehmen wollte, um die auf einem im Keller
gefundenen Notizblock sowie auf Notizzetteln gefundenen Notizen zu
verifizieren, machte er von seinem Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch. Die
Notizen seien nicht von ihm. Betreffend die vorgefundenen Geldspielgeräte [Gerät
3] und [Gerät 4] machte der Beschuldigte keine sachdienlichen Angaben, er wisse
nichts davon, sei nur Gast gewesen.
Bezüglich der vom Beschuldigten an den
gerichtlichen Hauptverhandlungen zum gesamten Vorhalt der ESBK gemachten
Aussagen wird auf die vorstehenden Angaben verwiesen.
3.3.2.3 L.___, M.___, N.___, O.___, P.___,
Q.___, R.___
L.___, M.___, N.___, O.___, P.___, Q.___
und R.___ befanden sich am 16. November 2017 allesamt im Lokal, als die Polizei
eintraf. Mit Ausnahme von R.___, welcher am 17. November 2017 befragt worden
ist (AS 01.129 ff.), wurden alle genannten Personen am 16. November 2017 kurz
unterschriftlich befragt (AS 01.109 ff., 01.115 f., 01.117 ff., 01.121 f.,
01.123 f. und 01.125 ff.). Für das vorliegende Verfahren wurde keine
relevanten Aussagen getätigt.
3.3.3 Weitere Beweismittel zur
Hausdurchsuchung vom 16. November 2017
3.3.3.1 Edition [Bank 1]
Aufgrund der Tatsache, dass in den
Effekten des Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November
2017 eine [Debitcard] (IBAN [...]), lautend auf das [Restaurant] sowie auf den
Namen des Beschuldigten, vorgefunden wurde, wurden mit Verfügung der ESBK vom
11. Juli 2018 bei [Bank 1] die Kontoeröffnungsunterlagen sowie der Report
Depotauszug für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis am 31. Dezember
2017 ediert. Die edierten Unterlagen (siehe AS 05.191 ff.) wurden der ESBK mit
Schreiben vom 19. Juli 2018 zugestellt.
Den Eröffnungsunterlagen ist zu
entnehmen, dass der Beschuldigte und F.___, auf dem Konto je mit
Einzelunterschrift, am 14. Juli 2010 mit [Bank 1] einen Vertrag über ein
Geschäftskonto, lautend auf das [Restaurant], geschlossen haben. Als
Kontaktperson wurde der Beschuldigte in der Funktion als Geschäftsführer
aufgeführt.
Den Kontoauszügen für die Jahre 2016 und
2017 ist zunächst zu entnehmen, dass diese jeweils an den Beschuldigten,
Adresse des [Restaurants]) adressiert wurden. Ebenfalls ist ersichtlich, dass
das Konto bzw. die dazugehörige Bankkarte vielfach für die Aufladung von
Prepaid-Guthaben auf die Telefonnummer des Beschuldigten ([…]) verwendet wurde.
Weiter wurden diverse Konto-Bareinzahlungen für den Zeitraum zwischen dem
20. September 2016 und dem 3. November 2017 im Gesamtbetrag von
CHF 10'800.00 verzeichnet. Das Konto bzw. die dazugehörige Karte wurden
zudem für Einkäufe, u.a. bei verschiedensten Modehäusern, Grosshändlern und
Online-Händlern wie Zalando, verwendet. Und schliesslich geht aus den
Kontoauszügen auch hervor, dass auf dem Konto diverse Rückvergütungen [einer Gastrofirma]
verbucht wurden. Der Kontoumsatz betrug CHF 18'316.60 (Gutschriften) bzw.
20'331.75 (Belastungen).
3.3.3.2 Edition Kontrollstelle für den
L-GAV des Gastrogewerbes
Der Strafanzeige der Polizei Kanton
Solothurn vom 23. Dezember 2017 betreffend die Hausdurchsuchung vom
16. November 2017 ist zu entnehmen, dass anlässlich der Durchsuchung in
den Räumlichkeiten des [Restaurants] eine Mahnung der [Inkassofirma 2]
bezüglich einer ausstehenden Forderung aus dem L-GAV
(Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Schweizer Gastgewerbes), adressiert an den
Beschuldigten, vorgefunden worden war. Gemäss telefonischer Auskunft der
Kontrollstelle L-GAV sei der Beschuldigte bei ihnen als Pächter für das [Restaurant]
hinterlegt. Aufgrund dieses Hinweises im Polizeirapport wurden bei der
Kontrollstelle für den L-GAV mit Verfügung der ESBK vom 11. Juli 2018
sämtliche Unterlagen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember
2017 betreffend den Beschuldigten und das [Restaurant] ediert. Dem am
13. Juli 2018 bei der ESBK eingegangenen Schreiben der Kontrollstelle ist
zu entnehmen, dass die Kontrollstelle im genannten Zeitraum keine Kontrollen im
[Restaurant] vorgenommen habe und dass der Beschuldigte für den angefragten
Zeitraum nicht als Patentinhaber desselben erfasst sei (AS 05.190).
4. Beweiswürdigung
4.1 Der Beschuldigte war zur Zeit der
drei Hausdurchsuchungen nicht Patentinhaber des [Restaurants]. Zu prüfen ist,
ob er – wie in der Strafverfügung Nr. 62-2018-005/05/Mak der ESBK vom
11. Dezember 2019 behauptet – als faktischer Betreiber des Restaurants und
der dort betriebenen Glücksspielautomaten zu gelten hat. Da er die Vorhalte
bestreitet, ist eine Würdigung der für und gegen diese Sachverhaltsdarstellung
sprechenden Indizien vorzunehmen.
4.2 Vorauszuschicken ist, dass der
Beschuldigte im Zeitraum 2004 bis 2013 einmal für längere Zeit (seine Angaben
dazu waren uneinheitlich) Geschäftsführer des Lokals gewesen war. Dies – je nach
seinen Aussagen – mit seinem Schwiegervater oder seinem Schwager als Besitzer/Pächter
des Lokals.
4.3.1 Auffällig ist, dass bei allen drei
Hausdurchsuchungen der registrierte Patentinhaber im Lokal nicht zugegen war.
Während der am 25. Oktober 2016 als Patentinhaber eingetragene C.___ in der
Folge Aussagen machte, konnte der am 7. September und 16. November 2017
eingetragene H.___ nicht eruiert werden. Dieser war denn auch schon seit dem
30. April 2017 – mithin mehrere Monate vor den Hausdurchsuchungen – bei den
Migrationsbehörden als «ausgereist» registriert. Das weist klar darauf hin,
dass es sich bei den eingetragenen Patentinhabern um «Strohmänner» gehandelt
hat.
4.3.2 Die Aussagen von C.___ sind
glaubhaft. Er stand der Polizei Rede und Antwort und legte auch die – ihn
belastenden – Verträge vor. Seine Aussagen waren konstant, er aggravierte nicht
und seine Angaben waren nicht von Belastungseifer gekennzeichnet. Er gab an, er
habe nur mit dem Beschuldigten über die Übernahme des Lokals verhandelt und
dieser sei der Chef des Lokals (nicht aber der Eigentümer). Ob der Beschuldigte
aber zur Tatzeit verantwortlich für den Betrieb gewesen sei, könne er nicht
sagen. Der Beschuldigte machte denn auch geringfügige Zugeständnisse, indem er
angab, er habe C.___ vorgeschlagen, das [Restaurant] zu übernehmen. Dies zeigt
überdies eine Verbundenheit des Beschuldigten mit diesem Lokal. Für die Aussage
von C.___ und dessen Darstellung, er habe bis Ende Oktober 2016 noch das
Restaurant in [Ort 3] geführt, spricht weiter die Angabe des Beschuldigten, er
habe am 1. November 2016 in [Ort 3] bei C.___ die Miete für das Lokal in [Ort
3] einkassiert. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass C.___ Anlass gehabt
hätte, sich selbst mit falschen Aussagen zu entlasten, erscheinen seine Angaben
– namentlich auch vor dem Hintergrund der weiteren Beweismittel – als
glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen daran nichts zu ändern: Auch
er hat ein eigenes Interesse an seiner Entlastung und er hat im Verfahren
erwiesenermassen mehrfach falsche Aussagen gemacht: So gab er an, er kenne den
Nachnamen von [Vorname von I.___] nicht, obwohl es sich bei diesem um seinen
Schwager handelt. Ebensowenig wollte er den Namen des Lokals seines Bruders in [Ort
3] kennen, obwohl er dafür die Miete einzog. Sein Aussageverhalten – namentlich
am 12. Juni 2018 – ist ausweichend und eine Handschriftenprobe wollte er nicht
abgeben. Das war zwar sein Recht, er hätte sich damit aber auch entlasten
können. Dass ausgerechnet der Schwager des Beschuldigten am 7. September und
16. November 2017 als Stellvertreter des verschwundenen Patentinhabers H.___
auftrat, weist weiter auf die Nähe des Beschuldigten zum Lokal hin. Dass die
Aussagen von I.___ in keiner Weise zu überzeugen vermögen, ergibt sich aus
ihnen von selbst und muss nicht weiter begründet werden.
4.4 Als starkes Indiz für eine in den
Tatzeitpunkten relevante Verantwortlichkeit des Beschuldigten und damit für ein
Vorschieben der offiziellen Patentinhaber als gegen aussen verantwortliche
Personen («Strohmänner») ist der Umstand zu werten, dass diverse Verträge (wie
Internet, Telefon, Kaffeemaschine) anerkanntermassen noch immer über den
Beschuldigten liefen, obwohl dieser angab, seit 2010 nicht mehr als
Geschäftsführer des [Restaurants] tätig zu sein. Die Aussage des Beschuldigten
an der Hauptverhandlung vor Amtsgericht, wonach er die Verträge nicht angepasst
habe, da alles immer bezahlt worden sei und er keine Probleme gehabt habe,
erscheint wenig lebensnah und nicht glaubhaft. Es entspricht überhaupt nicht
der Geschäftspraxis der Gastrobranche, dass ein Restaurant zwar einen neuen
Verantwortlichen erhält, die Verträge aber weiterhin über den alten
Verantwortlichen laufen, schon gar nicht während eines derart langen Zeitraumes
wie vorliegend, wo zwischen der Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit im Jahr
2010 und der Kontrollen in den Jahren 2016 und 2017 sechs bis sieben Jahre
vergingen und nach den eigenen Aussagen des Beschuldigten die Wirte oft
gewechselt haben. Auch die Angabe des Beschuldigten im Dezember 2017, er sei im
Telefonbuch noch auf das [Restaurant] eingetragen, lässt tief blicken.
4.5 Weiter wurden im [Restaurant]
diverse an den Beschuldigten adressierte sowie weitere dem Beschuldigten
gehörende Unterlagen gefunden. Die diesbezüglichen Erklärungen des
Beschuldigten, wonach er seine Adresse noch nicht umgemeldet habe und ihm der
(offizielle) Patentinhaber erlaubt habe, persönliche Gegenstände im Restaurant
deponieren zu dürfen, erscheinen ebenfalls nicht als plausibel und nicht als
glaubhaft. Weder ist ersichtlich, weshalb der Beschuldigte seine Korrespondenz
weiterhin an die [Adresse] schicken respektive die ans Restaurant gerichtete
Korrespondenz mit seiner Namensanschrift weiterhin bestehen lassen sollte, noch
weshalb ein neuer Verantwortlicher dem Bisherigen weiterhin zugestehen sollte,
private Post und Gegenstände ins Restaurant senden zu lassen bzw. dort zu
lagern. Die Ausführungen des Beschuldigten erklären denn auch nicht, weshalb
beim Beschuldigten bei seiner Festnahme in [Ort 4] am 3. März 2017 (mithin
zwischen den Kontrollen vom 25. Oktober 2016 und 7. September 2017)
eine Quittung des [Restaurants] über CHF 3'400.00 gefunden worden ist
(dies im Zusammenhang mit den Vorhalten gemäss Anklageziffer 4. und 5.;
vgl. AS 1761). Auch diese Umstände deuten als Indizien darauf hin, dass
der Beschuldigte im Tatzeitraum der Verantwortliche des [Restaurants] war.
4.6 Schon angesprochen wurde das
uneinheitliche Aussageverhalten des Beschuldigten bezüglich eben dieser
Verantwortlichkeit. Der Beschuldigte hat sich zwar immer wieder dazu bekannt,
in der Vergangenheit als Geschäftsführer für das [Restaurant] zuständig gewesen
zu sein, er hat diesbezüglich jedoch diverse widersprüchliche Angaben getätigt.
Dazu kann auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz auf US 41 (Ziffer
3.3) verwiesen werden.
4.7 Ebenfalls als Indiz für dessen
Verantwortlichkeit zu deuten ist die beim Beschuldigten anlässlich der
Kontrolle vom 16. November 2017 gefundene [Debitcard], lautend auf «A.___» und «[Restaurant]».
Der Vertrag über diese Karte wurde am 14. Juli 2010 geschlossen (AS 05.192
ff.). Im «Basisvertrag für juristische Personen, Personengesellschaften und
Einzelfirmen» wird als Kunde «[das Restaurant]» aufgeführt. Je eine
Einzelvollmacht haben der Beschuldigte sowie F.___. Gemäss den weiteren
Vertragsunterlagen handelt es sich offensichtlich um ein Geschäftskonto
(Gesellschaftsform; Einfache Gesellschaft; Kontaktperson: A.___; Funktion:
Geschäftsführer). Der bei [Bank 1] edierte Kontoauszug für den Zeitraum vom
01.01.2016 - 31.12.2017, dem vorliegend relevanten Zeitraum, wurde an «[…] [Restaurant]
– A.___ und F.___ – c/o A.___, [Adresse], [Ort 1]» adressiert.
Auch wenn es angesichts der Belastungen
und Gutschriften auf dem Konto grundsätzlich plausibel erscheint, dass der
Beschuldigte die Karte im Tatzeitraum privat benützt hat und dies auch im
Verhandlungszeitpunkt vor Amtsgericht noch immer tat, wie er es geltend machte,
so ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, welcher nach seinen
überwiegenden Angaben bis ca. 2010 Geschäftsführer gewesen sein will (und
folglich nicht darüber hinaus), erst am 14. Juli des gleichen Jahres den
fraglichen Vertrag mit [Bank 1] geschlossen hat. Dies tat er sodann zusammen
mit seinem Schwager F.___, mit welchem er nach einer seiner (vielen
verschiedenen) Aussagen das [Restaurant] während sieben Jahren geführt haben
will. Folgte man dieser Aussage, hätte der Beschuldigte ca. 6 ½ Jahre
zusammen mit seinem Schwager das Restaurant geführt, ehe er mit [Bank 1] einen
Vertrag über ein Geschäftskonto geschlossen hätte, und im gleichen Jahr wäre er
bereits wieder als Geschäftsführer ausgestiegen, hätte die Karte aber weiterhin
privat benützt. Folgte man sodann einer anderen Aussage des Beschuldigten, wäre
das Restaurant im Jahr 2010, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit [Bank 1],
vom Schwiegervater des Beschuldigten geführt worden, und nicht von ihm und F.___.
Weshalb dann aber er und F.___ einen Vertrag über ein Geschäftskonto des [Restaurants]
abschliessen sollten, ist nicht ersichtlich. Kurzum: Auch hier bleiben
angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten viele Fragezeichen
zurück. Der Umstand, dass die nebst auf «A.___» auf «[das Restaurant]» lautende
und mit einem Geschäftskonto hinterlegte [Debitcard] aber nach wie vor vom
Beschuldigten benutzt wurde, deutet wie die weiterhin auf den Beschuldigten
laufenden Verträge und die auf den Beschuldigten adressierte und/oder im [Restaurant]
gefundenen privaten Unterlagen des Beschuldigten auf eine im Tatzeitpunkt
bestehende faktische Verantwortlichkeit des Beschuldigten für das [Restaurant]
hin. Nicht nachvollzogen werden kann schliesslich der Umstand, wonach die
besagte [Debitcard] sogar im Verhandlungszeitpunkt vor Amtsgericht noch immer
vom Beschuldigten benutzt wurde, obwohl ihm mitunter gerade daraus ein Vorwurf
gemacht wurde. Abschliessend ist zu den mehrheitlich als privat anmutenden
Kontoeinträgen anzufügen, dass es sich beim [Restaurant] ganz offensichtlich
nicht um ein Restaurant im landläufigen Sinn gehandelt hat, das in erster Linie
zum Konsumieren gedacht war, sondern um einen […] Club (Aussage des
Beschuldigten), der namentlich zum Spielen (Glücksspielautomaten, Wetten,
Würfelspiele) genutzt wurde, wie auch die Hausdurchsuchungen zeigten.
4.8 Als weiteres Indiz für die
Verantwortung des Beschuldigten ist letztlich dessen Vorleben zu
berücksichtigen. Demnach wurde der Beschuldigte sowohl am 3. Februar 2016
als auch am 27. April 2016 bereits von der Eidgenössischen
Spielbankenkommission verurteilt. Bestraft wurde er einerseits mit einer Busse
von CHF 3'500.00, welche später mit Umwandlungsentscheid des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. Mai 2017 zu einer Haftstrafe
von drei Monaten umgewandelt wurde (AS 2039), und anderseits mit einer Busse
von CHF 34'750.00 (im Strafregister verzeichnet: Aufstellen von elf
Glücksspielgeräten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum
Zwecke des Betriebs, Tatzeit Juli bis Oktober 2012). Der Beschuldigte hatte
sich demnach bereits wiederholt in diesem «Glücksspielsegment» betätigt und
schuldig gemacht. Und auch bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Vorhalte
wurde beim Beschuldigten in dem von ihm gefahrenen Fahrzeug anlässlich der
Kontrolle vom 16. November 2017 ein Thermodrucker festgestellt, solche
werden üblicherweise für die anlässlich der Kontrollen gefundenen Geräte
verwendet. Der Beschuldigte bestreitet zwar, dass der Thermodrucker ihm gehöre,
da das Auto seinem Bruder G.___ gehöre und dieser in [Ort 3] ein Restaurant
betreibe, dieser Einwand ist jedoch nicht glaubhaft. Nicht zu hören ist dieser
Einwand deshalb, da dem Beschuldigten nahezu genau dasselbe in [Ort 4]
widerfahren sein soll, als er wegen den Vorhalten gemäss Anklageziffer 4. und
5. festgenommen wurde und in dem von ihm gefahren Auto, welches wiederum seinem
Bruder und nicht ihm gehörte, diverse Gegenstände gefunden wurden, welche auf
eine Tätigkeit mit Glücksspielen hinweisen (u.a. ein schwarzes HP Tablet mit
Umsatzstatistiken, lautend auf «[…] A.___» [AS 1640 ff.], dazu diverse
Schlüssel, mitunter zu Glücksspielautomaten). Bezüglich [Ort 4] gestand der
Beschuldigte zumindest ein, dem dortigen Inhaber einen Glücksspielautomaten
verkauft zu haben (US 25 mit Verweis auf die Aussagen des Beschuldigten auf AS
1616 ff.: Einvernahme durch die Zuger Polizei vom 4. März 2017). Nach dem
Gesagten ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft, aber dennoch
weiterhin im «Glücksspielsegment» unterwegs. Aus diesem Grund erscheint es aus
Sicht des Beschuldigten auch naheliegend, die eigene Verantwortlichkeit in den
Hintergrund zu rücken. So ist er jeweils mit Fahrzeugen unterwegs, welche nicht
auf ihn eingetragen sind, und so ergibt es auch Sinn, eine Drittperson als
offiziellen Patentnehmer vorzuschieben, obwohl er selbst verantwortlich ist.
4.9 In einer Gesamtschau ist damit
rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich der Kontrollen vom
25. Oktober 2016, 7. September 2017 und 16. November 2017 der
faktische Verantwortliche des [Restaurants] war, auch wenn jemand anderes als offizieller
Patentnehmer vorgeschoben wurde. Für sich allein betrachtet vermögen die
einzelnen Punkte zwar keinen genügenden Beweis der Verantwortlichkeit zu
begründen, in ihrer Gesamtheit gibt es aber keine vernünftigen Zweifel daran,
dass der Beschuldigte zu den genannten Zeitpunkten faktisch verantwortlich war.
III.
Rechtliche
Würdigung
1. Anwendbares Recht
1.1. Anwendbares Prozessrecht
Sowohl altrechtlich gemäss Art. 57
Abs. 1 SBG als auch neurechtlich gemäss Art. 134 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ist
das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974
(Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) anwendbar (vgl. auch
Art. 1 VStrR).
Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR
können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO
ergriffen werden. Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das
Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO
gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts Anderes bestimmen.
1.2. Anwendbares materielles Recht
Per 1. Januar 2019 ist das neue
Bundesgesetz über die Geldspiele in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmungen
in diesem Gesetz betreffen die Strafbestimmungen nicht. Dementsprechend kommen
in Anwendung von Art. 2 VStrR die Bestimmungen des allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches zur Anwendung, weshalb das neue Gesetz auf Fälle, welche sich
wie der vorliegende vor dem 1. Januar 2019 zugetragen haben – die dem
Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen fanden gemäss Strafverfügung am
25. Oktober 2016, am 7. September 2017 und am 16. November 2017
statt –, nur anzuwenden ist, wenn es gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das
mildere ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da nach der konkreten Methode
nach altem Recht eine unbedingte Busse und nach neuem Recht – zufolge der
Vorstrafen – eine unbedingte Geldstrafe resultiert, womit das alte Recht, das
Spielbankengesetz (SBG), das mildere ist. Dazu kommt, dass das Bundesgericht
mit BGE 147 IV 471 im Zusammenhang mit dem Wechsel vom Spielbankengesetz zum
Geldspielgesetz folgendes festgehalten hat (Regeste): «Bussen und Geldstrafen
sind keine gleichartigen Strafen. Bei einem übergangsrechtlichen Wechsel von
einer Übertretung zu einem Vergehen oder umgekehrt stellt die Übertretungsbusse
unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags die mildere
Sanktion dar als die Geldstrafe (E. 5).»
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Tatbestand
Gemäss Art. 56 Abs. 1
lit. a SBG wird mit Haft oder Busse bis zu CHF 500'000.00 bestraft,
wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder
gewerbsmässig betreibt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu CHF 250'000.00
bestraft (Art. 56 Abs. 2 SBG).
2.2 Subsumtion
Nach dem Beweisergebnis war der
Beschuldigte im Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen faktischer Verantwortlicher
des [Restaurants]. Dass es sich bei besagtem Restaurant nicht um eine
konzessionierte Spielbank im Sinne des Spielbankengesetzes handelt, ist
offensichtlich und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Der Beschuldigte
stellte sodann in der genannten Zeit Dritten die Geräte [Gerät 1], [Gerät 2], [Gerät
3] und [Gerät 4] mit darauf installierten, mit Verfügungen der ESBK als
Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen zur
Verfügung. Als einschlägig Vorbestrafter in Sachen Widerhandlungen gegen das
Spielbankengesetz war sich der Beschuldigte der Rechtswidrigkeit seines Handels
nicht erst seit der ersten Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2016 bewusst.
Er handelte mithin wissentlich und willentlich, zumal er auch immer wieder neue
Geräte zur Verfügung stellte, nachdem die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom
25. Oktober 2016 und vom 7. September 2017 vorgefundenen Geräte
jeweils beschlagnahmt worden waren. Damit hat sich der Beschuldigte der
mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter
Spielbanken schuldig gemacht.
3. Ne bis in idem
3.1 Der Beschuldigte brachte an der
Hauptverhandlung vor Amtsgericht vor, bezüglich der Hausdurchsuchung vom
16. November 2017 sei von der Staatsanwaltschaft Solothurn eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden. Es würde sich mithin mit dem
Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und letztlich auch mit dem Grundsatz «ne
bis in idem» beissen, wenn man ihn jetzt im Verwaltungsstrafverfahren trotzdem
als verantwortlichen Lokalbetreiber ansehe, welcher diese Spielautomaten habe
aufstellen und betreiben lassen.
3.2 Mit der Nichtanhandnahmeverfügung
vom 17. Januar 2018 (AS 2110 ff.) wurde die Strafanzeige der Polizei Kanton
Solothurn vom 23. Dezember 2017 wegen Übertretung des BG betreffend die
Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, Übertretung des BG zum Schutz vor
Passivrauchen und Ausüben einer Tätigkeit ohne Bewilligung) nicht an die Hand
genommen. Nach Darlegung von Verdachtsmomenten (Quittungsdruckgerät, Aussagen, [Debitcard],
Post, Thermodrucker etc.), wurde ausgeführt: «In casu sind keine weiteren
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschuldigten jegwelche Verantwortung
oblag bzw. dass der Beschuldigte den Betrieb geführt hat und entsprechend in
dieser Position die zur Last gelegten Delikte verwirklicht hat. Die Tatsache, dass
die [Debitcard] sowie einige Korrespondenz betreffend das [Restaurant] auf A.___
lauten, erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschuldigte selbst einmal
Geschäftsführer des [Restaurants] war, plausibel. Auch kann nicht zu Lasten des
Beschuldigten gedeutet werden, dass sich im Fahrzeug seines Bruders ein
Thermodrucker befand. Indessen sagte keiner der im Restaurant betroffenen und
als Auskunftspersonen befragten Spieler aus, A.___ habe die Verantwortung für
den Betrieb oblegen»
3.3 Das Bundesgericht hat in jüngerer
Vergangenheit in folgenden Entscheiden zum Grundsatz «ne bis in idem» Stellung
genommen:
3.3.1 Im Entscheid BGE 144 IV 362 führte
das Bundesgericht aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vollständig
oder teilweise einstellen könne. Eine Teileinstellung komme nur in Betracht,
wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen
seien, die einer separaten Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen
lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs
handle, scheide eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und
derselben Tat im prozessualen Sinn könne nicht aus einem rechtlichen
Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt
werden. Tatidentität liege vor, wenn dem ersten und zweiten Strafverfahren
identische oder im wesentlichen gleiche Tatsachen zu Grunde lägen (BGE 144 IV 362 E.1.3.1 und 1.3.2).
Im konkreten Fall waren die Vorhalte der
Nötigung und der Drohung zu beurteilen; dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er
habe gegenüber A. gedroht, er werde B. und die Geschäftsleitung erschiessen,
wenn er nicht von C. oder jemandem von der Geschäftsleitung bis um 17:00 Uhr
angerufen werde.
Die Staatsanwaltschaft stellte in der
Folge die Strafuntersuchung wegen Drohung ein, da C. durch die Aussage des
Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Da aber auch der
Vorhalt der Nötigung auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhte – dem Gespräch
des Beschuldigten mit A. – wurde dieser Lebenssachverhalt mit der
Einstellungsverfügung wegen Drohung rechtkräftig eingestellt. Einer
Verurteilung wegen Nötigung stand somit die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne
bis in idem» entgegen.
3.3.2 Dem Entscheid 6B_888/2019 vom 9.
Dezember 2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Beschuldigten wurde
vorgeworfen, mit zwei Kollegen gegen zwei andere Personen tätlich vorgegangen
zu sein.
Die Staatsanwaltschaft erliess einen
Strafbefehl und sprach den Beschuldigten wegen Angriffs schuldig. Gleichzeitig
stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher
Körperverletzung und Tätlichkeiten ein. Diese Einstellungsverfügung erwuchs in
Rechtskraft. Auf Einsprache hin verurteilte das Kantonsgericht den
Beschuldigten wegen Raufhandels und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe.
Das Bundesgericht hielt fest, dass
sowohl für die Anklage und den Schuldspruch wegen Raufhandels als auch für die
Einstellung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten das nämliche
Geschehen die Grundlage bildete. Es handle sich beide Male um denselben
Lebenssachverhalt mit den gleichen beteiligten Personen; es liege Täter- und
Tatidentität vor. Da identische Tatsachen vorlägen, hätte keine
Einstellungsverfügung ergehen dürfen. Mit dieser Einstellungsverfügung sei die
Untersuchung des Lebenssachverhaltes, der nun zur Verurteilung des
Beschuldigten geführt habe, rechtskräftig eingestellt worden. Eine Verurteilung
wegen Raufhandels sei deshalb nicht möglich, das Verfahren hätte eingestellt
werden müssen.
3.3.3 Im Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni
2020 hatte das Bundesgericht ebenfalls eine tätliche Auseinandersetzung
zwischen zwei Gruppen junger Männer zu beurteilen. Beteiligt waren auf der
einen Seite A. mit drei Kollegen und auf der anderen Seite B., C. und D. Bei
der tätlichen Auseinandersetzung erlitt A. einen tödlichen Messerstich.
Das Kriminalgericht verurteilte B.
(u.a.) wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten.
B. rügte eine Verletzung des Grundsatzes
von «ne bis in idem», weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn wegen
des Verdachts der eventualvorsätzlichen Tötung rechtskräftig eingestellt habe.
Die mit dem Grundsatz von «ne bis in idem» verbundene Sperrwirkung verbiete
eine Weiterführung des Strafverfahrens wegen Angriffs, da dieser Vorhalt auf
demselben Sachverhalt beruhe. Der massgebliche Lebenssachverhalt bestehe darin,
dass es zwischen zwei Gruppierungen zu einer tätlichen Auseinandersetzung
gekommen sei, bei welcher eine beteiligte Person getötet worden sei.
Das Bundesgericht hielt in seinem
Entscheid fest, dass der Strafuntersuchung mit dem Angriff des
Beschwerdeführers und seiner Kollegen auf die andere Gruppe einerseits sowie
der eventualvorsätzlichen Tötung eines der Mitglieder der angegriffenen
Personengruppe andererseits zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge
zugrunde lägen. Die Sachverhalte hinsichtlich des Angriffs und der
Tötungshandlung liessen sich deshalb ohne weiteres auseinanderhalten und
aufteilen. Die Sperrwirkung der Teileinstellung wegen der Tötung könne sich deshalb
nicht auf den Angriff zum Nachteil der nicht tödlich verletzten Personen
erstrecken (E. 1.5.2).
3.3.4 Im Entscheid 6B_459/2020 vom 1.
September 2020 ging es um folgenden Sachverhalt:
Dem Beschuldigten wurde (u.a.)
vorgehalten, er habe die Geschädigte unvermittelt angegriffen und in den Wald
gezerrt. Er habe sich auf sie gesetzt, ihren Kopf mit den Händen gepackt und
versucht, sich oral befriedigen zu lassen. Dies sei zwar aufgrund der Gegenwehr
der Geschädigten misslungen, aber er habe ihr den Mund zugehalten und sie
gewürgt, sobald sie sich gewehrt und versucht habe, zu schreien, und sie ins
Gesicht geschlagen. Er habe sie während des gesamten 20 bis 30 Minuten langen
Vorgangs gewürgt. Schliesslich habe er sie mit ihrem BH-Träger gedrosselt.
Der Beschuldigte wurde vom Obergericht
des Kantons Bern vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens freigesprochen, hingegen
schuldig gesprochen wegen sexueller Nötigung.
Das Bundesgericht stellte fest, dass
nicht erneut wegen der gleichen Straftat verfolgt werden dürfe, wer in der
Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden sei (Art. 11 Abs. 1
StPO). Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht eine Sperrwirkung des
Freispruchs wegen Gefährdung des Lebens gegenüber einem Schuldspruch wegen
sexueller Nötigung, weil zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge vorlägen:
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach
normativen Gesichtspunkten zu entscheiden sei, was (noch) Verwirklichung des
Tatplans sei; die subjektive Vorstellung des Täters bilde nur die Grundlage.
Das Vorgehen mit dem Einsatz des BH-Trägers bilde vorliegend ein eigenständiges
spezifisches Geschehen ausserhalb des Tatplans des Beschuldigten, das im
Handlungszusammenhang über die sexuelle Nötigung hinausgehe, indem es nicht das
Schutzobjekt des Art. 189 StGB (Schutz der sexuellen Selbstbestimmung) angriff,
sondern sich objektiv unmittelbar gegen jenes durch Art. 129 StGB geschützte
Rechtsgut «Leben» vor skrupelloser Gefährdung richtete. Das Vorgehen des
Beschuldigten sei über den Tatbestand von Art. 189 StGB hinausgegangen und habe
ein anderes Rechtsgut angegriffen (E. 2.4.3).
3.3.5 Im Entscheid 6B_1404/2020 vom 17.
Januar 2022 hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 362 insofern zu relativieren sei, als sich die Sperrwirkung des
Grundsatzes «ne bis in idem» einer in Rechtskraft erwachsenen
Teileinstellungsverfügung nur auf die konkret von der Teileinstellung
betroffenen Tatsachen beziehe, nicht jedoch auf die gleichzeitig zur Anklage
gebrachten Vorwürfe. Entsprechend habe sich das Bundesgericht in diesen
Entscheiden von der Rechtsprechung, wonach eine Teileinstellung des Verfahrens
zwingend den ganzen Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt betreffe, distanziert
(E. 2.6.6). So sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, eine
Teileinstellungsverfügung zu erlassen, wenn sie nur einen Teil der von einem
Opfer behaupteten Taten verfolge. Würden nach einem tätlichen Übergriff
beispielsweise nicht alle vom Opfer geltend gemachten Verletzungen geahndet,
sei die Staatsanwaltschaft bezüglich der unberücksichtigt gebliebenen
Verletzungen zum Erlass einer expliziten Teileinstellungsverfügung
verpflichtet.
3.4 Auf den ersten Blick wäre aufgrund
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 362 vorliegend von der
Beurteilung des gleichen Lebenssachverhaltes und damit einem Anwendungsfall des
Grundsatzes «ne bis in idem» auszugehen: Der Beschuldigte wurde mit der
Nichtanhandnahmeverfügung vom Vorhalt, zur Zeit der Hausdurchsuchung vom 16.
November 2017 die (faktische) Verantwortung für den Betrieb des [Restaurants]
gehabt zu haben, entlastet. Mit der dargestellten, jüngeren Rechtsprechung hat
sich das Bundesgericht aber deutlich von dieser rein formalistischen
Betrachtungsweise distanziert. Vorliegend betrifft der Vorhalt der
Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz andere Rechtsgüter als die nicht
anhand genommenen Vorhalte. Der Betrieb der Glücksspielgeräte war nicht Teil
der Nichtanhandnahmeverfügung und wurde darin nicht thematisiert. Dies zeigt
sich auch darin, dass die Widerhandlungen gegen das SBG von einer anderen
Behörde, nämlich von der ESBK, zu verfolgen sind. Die ESBK wurde aber über die
damalige Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft nicht informiert und konnte
sich damit auch nicht dagegen wehren. Es kann dazu auch auf die Erwägungen der
Vorinstanz auf US 46 (Ziffer 5.2) verwiesen werden. Ein Verstoss gegen den
Grundsatz «ne bis in idem» ist somit zu verneinen. Die Frage, ob die
Nichtanhandnahmeverfügung anders zu behandeln wäre als eine Einstellungsverfügung
bzw. ein Freispruch, kann damit offen bleiben.
IV.
Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Die Strafzumessung erfolgt nach dem
Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen
Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47
Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Es gilt also,
Tat- und Täterkomponenten gesondert zu betrachten. Das Bundesgericht hat die
Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Eine Busse ist
gemäss Art. 106 StGB je nach den Verhältnissen des Beschuldigten so zu
bemessen, dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen
ist. Vorliegend ist dazu noch zu beachten, dass das SBG eine maximale
Bussenhöhe von CHF 500'000.00 vorsieht, dies im Gegensatz zu Art. 106
StGB, der – andere gesetzliche Regel vorbehalten – maximal eine Busse von CHF
10'000.00 vorsieht. Gemäss Art. 8 VStrR sind Bussen bis zu 5000.00 Franken nach
der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere
Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden. Dies kommt
vorliegend angesichts der Bussenhöhe nicht zur Anwendung, wie zu zeigen sein
wird.
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Vorschriften von Artikel
68 (neu Art. 49) des Strafgesetzbuches über das Zusammentreffen von strafbaren
Handlungen oder Strafbestimmungen gelten gemäss Art. 9 VStrR allerdings
ausdrücklich nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen. Damit sind die einzelnen
Bussenbeträge zu addieren.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Als schwerste Straftat ist vorliegend
die Organisation von Glücksspielen 16. November 2017 zu qualifizieren, wurden
dabei doch zwei Glücksspielautomaten betrieben. Dafür ist die Einsatzstrafe
festzusetzen.
2.2 Die Strafbestimmung des Art. 56
Abs. 1 lit. a SBG soll die Einhaltung der im SBG enthaltenen
Bestimmungen durchsetzen und insbesondere einen sicheren und transparenten
Spielbetrieb sowie einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den
sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs gewährleisten (Art. 2
Abs. 1 lit. a und c SBG). Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit
die öffentliche Gesundheit. Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, in
welchem Mass das Rechtsgut gefährdet wurde, ist folglich die Anzahl der zum
Spiel angebotenen Geldspielgeräte. In casu hat der Beschuldigte im [Restaurant]
zwei Tischautomaten mit der Spielplattform «Vegas Multigame offline»
aufgestellt und betrieben. Auf dieser Spielplattform kann der Spieler zwischen
insgesamt 43 als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten
Spielen auswählen. Zusätzlich wurden dem Spieler mindestens drei verschiedene
Spielarten (Walzenspiele, Roulette, Kartenspiele) angeboten. Geräte mit einem
multiplen Spielangebot und mehreren Spielarten haben ein wesentlich höheres
Suchtpotential und sind damit bedeutend sozialschädlicher als klassische
Spielautomaten mit nur einem Spiel, zumal sie den Spieler infolge ihrer
Spielvielfalt zu einer längeren Spieldauer verleiten. Insofern lassen sich mit
moderner Computertechnik dutzende klassische Spielautomaten durch ein Gerät ersetzen.
Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es um eine kurze
Deliktszeit von einem Tag geht und über die Einkünfte aus den Tischautomaten
kaum etwas bekannt ist. Im Hinblick auf die denkbaren Verstösse gegen
Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG (sowohl was den Tatzeitraum als auch
die Anzahl Geräte betrifft) ist das objektive Tatverschulden noch als sehr
leicht bis leicht zu bezeichnen.
Äussere oder innere Umstände, die es dem
Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht
ersichtlich. Die Beweggründe des Beschuldigten waren denn auch klar
egoistischer Natur. Es ging ihm einzig um den finanziellen Profit, wobei er
nicht davor zurückschreckte, Drittpersonen als verantwortliche Patentnehmer
vorzuschieben und diese so dem Risiko eines Strafverfahrens auszusetzen. Der
Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Hinsichtlich der kriminellen
Energie des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er einen nicht zu
missachtenden Aufwand geleistet hat, um sein illegales Handeln vor den Behörden
zu verheimlichen. Vordergründig hat der Beschuldigte immer wieder neue Personen
als Patentinhaber und (vorgeschobene) Geschäftsführer des [Restaurants]
angestellt, während er selbst im Hintergrund als faktisch verantwortliche
Person für das Lokal tätig blieb. Der Beschuldigte hat dadurch jeweils
versucht, seinen Beitrag an den Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz zu
verstecken, mit der Absicht, sich so einer Verantwortung für sein Handeln
entziehen zu können. Die subjektiven Tatumstände wirken sich erschwerend aus,
sodass bezüglich der Tatkomponenten insgesamt von einem leichten Verschulden
auszugehen ist.
Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden
des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven
Tatkomponente insgesamt – im Gegensatz zur Einschätzung durch die ESBK (AS
07.141 f.) – noch als leicht einzustufen. Die finanziellen Verhältnisse des
Beschuldigten sind – soweit bekannt – nicht besonders gut. Er realisiert ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'475.00 und muss damit angesichts des hohen
Einkommens der Lebenspartnerin und Mutter der gemeinsamen Kinder (vgl. hierzu
seine Ausführungen vor Obergericht, Einvernahmeprotokoll S. 5) einen
unterdurchschnittlichen Teil der familiären Lebenshaltungskosten bestreiten. Im
Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Busse bis CHF
500'000.00 und dem mit dieser angedrohten Höchstbusse dargelegten Willen des
Gesetzgebers, das strafbare Verhalten nach Art. 56 Abs. 1 lit. a
SBG mit empfindlichen Geldbussen zu sanktionieren sowie angesichts des als
leicht qualifizierten Tatverschuldens und der finanziellen Verhältnisse des
Beschuldigten ist für das Delikt vom 16. November 2017 als Einsatzstrafe eine
Busse in der Höhe von CHF 6'000.00 angemessen.
2.3 Diese Busse ist nun zur Abgeltung
der beiden weiteren Delikte zu erhöhen. Diesbezüglich kann grundsätzlich
vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen zur Bemessung der Einsatzstrafe
verwiesen werden. Abweichend davon geht es jeweils nur um einen Tischautomaten mit
Glücksspielen. Für die Delikte wären Bussen von je CHF 4'000.00 angemessen.
Damit ist die Busse auf insgesamt CHF 14'000.00 zu erhöhen.
2.4 Der Beschuldigte ist 38-jährig und [Angehöriger
eines Balkanstaats]. Er hat drei Kinder […] und lebt mit seiner Freundin
zusammen. Der Beschuldigte arbeitet bei [einer Pizzeria].
Der Beschuldigte ist, wie bereits
erwähnt, mehrfach einschlägig vorbestraft. Zusätzlich ist dabei straferhöhend
zu werten, dass die einschlägigen Vorstrafen vom 3. Februar 2016 (Busse
von CHF 3'500.00) und vom 27. April 2016 (Busse von
CHF 34'750.00) gerade einmal acht bzw. sechs Monate vor der ersten hier
relevanten Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2016 ergingen. Dies hat sich
insgesamt deutlich straferhöhend auszuwirken.
Vorliegend wird dem Beschuldigten das
Anbieten von vier illegalen Geräten aus insgesamt drei Kontrollen vorgeworfen.
Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte selbst durch die neue, laufende
Strafuntersuchung nicht von weiterem, wiederholtem Delinquieren abhalten liess.
Auch der Umwandlungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 2. Mai 2017
bezüglich der Busse der ESBK vom 3. Februar über CHF 3'500.00,
welcher zwischen die Kontrollen vom 25. Oktober 2016 und vom
7. September 2017 und damit ebenfalls in die laufende Strafuntersuchung
fiel und worin die genannte Busse immerhin in eine dreimonatige Haftstrafe
umgewandelt worden ist, konnte den Beschuldigten nicht von weiterem strafbarem
Verhalten abhalten. Auch dies wirkt sich straferhöhend aus.
Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu
berücksichtigende, straferhöhende oder strafmindernde Umstände sind nicht
ersichtlich.
Insgesamt ist aufgrund der genannten
Umstände die Busse auf CHF 18'000.00 zu erhöhen.
Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall
der Nichtbezahlung ist gemäss Art. 10 VStrR nicht festzusetzen.
V.
Beschlagnahmungen
Beim Beschuldigten wurde im Verfahren
V130710 050 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Widerhandlungen gegen das
Waffengesetz) Bargeld in der Höhe von CHF 12'600.00 beschlagnahmt. Das
Verfahren führte nicht zu einem Schuldspruch. Dass dieses Bargeld aus einer
deliktischen Tätigkeit stammte oder dazu bestimmt war, eine Straftat zu
veranlassen oder zu belohnen, ist nicht nachgewiesen. Eine Vermögenseinziehung
nach Art. 70 StGB fällt folglich ausser Betracht. Die im Verfahren nach
der StPO beschlagnahmte Barschaft von CHF 12'600.00 ist jedoch gemäss Art.
442 Abs. 4 StPO zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
VI.
Kosten und
Entschädigungen
1.
Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschuldigte dem Bund die Kosten des Verwaltungsverfahrens von CHF 10'587.00 zu
bezahlen.
2.
Ebenso ist der erstinstanzliche
Entscheid hinsichtlich der gerichtlichen Verfahrenskosten der ersten Instanz zu
bestätigen: Von den gesamten Verfahrenskosten von CHF 7'000.00 hat der
Beschuldigte einen Fünftel oder CHF 1'400.00 zu bezahlen. Der Rest oder CHF
5'600.00 erliegen auf dem Staat.
Gleiches gilt für die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers: Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers,
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren ist
rechtskräftig auf CHF 11'539.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren im
Umfang von 20 % (ausmachend CHF 2‘307.90) sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Umfang von 20 %, ausmachend CHF 618.80
(Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00 pro Stunde von total
CHF 3‘094.00, inkl. MWST von CHF 1‘054.80), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Dieser Betrag ergibt sich aus der
Differenz zu einem Stundenansatz von CHF 230.00. Rechtsanwalt Scruzzi gibt zwar
einen Stundenansatz von CHF 270.00 an, praxisgemäss muss für Stundensätze, die
CHF 230.00 übersteigen, jedoch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Klienten
vorgelegt werden (Schreiben der Gerichtskonferenz an den Anwaltsverband des
Kantons Solothurn vom 13. Juni 2012). Eine solche liegt in casu nicht vor.
Daher ist für das volle Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 zu
rechnen.
Die Entschädigungen an die amtlichen
Verteidiger werden vom Staat ausbezahlt, sind aber gestützt auf Art. 98 Abs. 1 VStrR von der Bundeskasse
zurückzufordern (soweit keine Verrechnung mit der beschlagnahmten Barschaft
erfolgt).
3.
Der Beschuldigte unterliegt mit seinem
Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, die Busse wird hingegen um rund 30 %
reduziert. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'200.00, im Umfang von 90 %
oder mit CHF 5'580.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Den Restbetrag von CHF 620.00
hat der Staat zu tragen.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers, Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'725.45 (Honorar CHF 3'344.40,
Auslagen CHF 114.70, 7,7 % MwSt. CHF 266.35) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %
(ausmachend CHF 3'352.90) sowie
der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 900.50 (Differenz zum vollen Honorar à
CHF 230.00 pro Stunde von total CHF 1'000.55, inkl. MWST von
CHF 337.90), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren wird vom Staat Solothurn
ausbezahlt, ist aber ebenfalls beim Bund zurückzufordern.
4.
Die beschlagnahmte Barschaft von CHF
12'600.00 ist wie folgt mit Forderungen des Staates Solothurn zu verrechnen:
-
CHF 1'400.00
Gerichtskostenanteil erste Instanz;
-
CHF 5'580.00
Gerichtskostenanteil zweite Instanz;
-
CHF 5'620.00 mit
Rückerstattungsansprüchen des Staates gegenüber dem Beschuldigten aus
Entschädigungen für amtliche Verteidigung. Damit verbleibt eine Restanz des
Staates aus Entschädigungen für amtliche Verteidigung von CHF 40.80.
Demnach wird in Anwendung von Art. 56
Abs. 1 lit a SBG; Art. 73 ff., Art. 94 ff. VStrR; Art. 31 Abs. 3 WG; Art. 47
StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art.
428 Abs. 1 und 3, Art. 442 Abs. 4 StPO
erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu
vom 28. April 2021 (Urteil der Vorinstanz) wird das Verfahren gegen A.___ wegen
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und
gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen in der Zeit vom 5. Februar 2017
bis 27. Februar 2017 (Anklageziffer 4.), infolge Verjährung eingestellt.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils der Vorinstanz wird A.___ von den Vorhalten
-
der Gehilfenschaft zu
falscher Anschuldigung, angeblich begangen Ende Mai 2008 (Anklageziffer 1.),
-
der Gehilfenschaft zu
Betrug sowie der Urkundenfälschung, angeblich begangen vor dem
18. Dezember 2011 (Anklageziffer 2.),
-
der Gehilfenschaft zu
versuchtem Betrug sowie der Urkundenfälschung, angeblich begangen vor dem
1. April 2012 (Anklageziffer 3.),
-
der Drohung, angeblich
begangen in der Zeit vom 5. Februar 2017 bis am 6. März 2017
(Anklageziffer 5.),
-
der Ausübung einer
Tätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 30. August
2019 bis 23. September 2019 (Anklageziffer 6.),
freigesprochen.
3. A.___ hat sich der mehrfachen
Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken,
begangen am 25. Oktober 2016, am 7. September 2017 und am
16. November 2017, schuldig gemacht (Verwaltungsstrafverfahren
Nr. 62-2018-005).
4. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 18'000.00.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils der Vorinstanz hat über die Einziehung der im Verfahren V130322 133 der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt formell beschlagnahmten Pistole [...], sowie
über die Einziehung der im Verfahren V130710 050 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
formell beschlagnahmten Pistole [...], gemäss Art. 31 Abs. 3 WG die
Polizei Kanton Solothurn zu entscheiden.
6. Die im Verfahren V130710 050 der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von total
CHF 12'600.00 wird verrechnet und zur (teilweisen) Deckung der
Verfahrenskosten verwendet (Ziff. 14. hiernach).
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils der Vorinstanz sind die folgenden am 12. Februar 2018 bzw. am 3.
Dezember 2018 beschlagnahmten Unterlagen A.___
durch das Sekretariat der
Eidgenössischen Spielbankenkommission innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
Urteils herauszugeben, im Verzichtsfall zu vernichten:
-
[Dokument 3], diverse auf A.___
lautende Unterlagen (festgestellt am 7. September 2017 und am
16. November 2017);
-
Bankunterlagen [Bank 1]
(mit Verfügung vom 11. Juli 2018 ediert); und
-
Unterlagen der
Kontrollstelle für den L-GAV (mit Verfügung vom 11. Juli 2018 ediert).
Kopien der Unterlagen verbleiben in den
Akten.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils der Vorinstanz wird die Zivilforderung von Z.___ auf den Zivilweg
verwiesen.
9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
9 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung im erstinstanzlichen
Verfahren des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, auf
CHF 11'539.50 (Honorar CHF 10'335.60, Auslagen CHF 372.10 und MwSt. CHF
831.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 20 % (ausmachend
CHF 2‘307.90) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von 20 %, ausmachend CHF 618.80 (Differenz zu vollem Honorar à CHF
230.00 pro Stunde von total CHF 3‘094.00, inkl. MWST von
CHF 1‘054.80), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers wird vom Staat Solothurn ausbezahlt, ist aber beim Bund
zurückzufordern.
10. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird
für das Berufungsverfahren auf CHF 3'725.45 (Honorar CHF 3'344.40,
Auslagen CHF 114.70, 7,7 % MwSt. CHF 266.35) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %
(ausmachend CHF 3'352.90) sowie
der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 90 %, ausmachend
CHF 900.50 (Differenz
zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde von total CHF 1'000.55,
inkl. MWST von CHF 337.90),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird vom Staat Solothurn
ausbezahlt, ist aber beim Bund zurückzufordern.
11. Die Kosten des
Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 10'587.00 hat A.___
zu bezahlen.
12. Von den Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 7'000.00, hat A.___
CHF 1'400.00 (20 %) zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von
CHF 5'600.00 (80 %) trägt der Staat Solothurn.
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von
CHF 6'000.00, total CHF 6'200.00, hat A.___
im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 5'580.00) zu bezahlen. Die übrigen CHF
620.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
14. Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 12'600.00
(Ziff. 6 hiervor) wird wie folgt mit den Forderungen des Staates Solothurn
verrechnet:
-
CHF 1'400.00
Gerichtskostenanteil der ersten Instanz;
-
CHF 5'580.00
Gerichtskostenanteil Berufungsinstanz;
-
CHF 5'620.00
Rückerstattungsansprüche des Staates aus Entschädigungen für die amtliche
Verteidigung.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid