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Entscheid

STBER.2021.42

Gehilfenschaft zu falscher Anschuldigung, Gehilfenschaft zu Betrug, Urkundenfälschung, Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, Drohung, Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung, Widerhandlung gegen das Bundesgese

20. Juni 2022Deutsch74 min

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Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 20. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

1. Eidgenössische

Spielbankenkommission ESBK,

Eigerplatz 1,

3003

Bern,

2. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerinnen

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Ronny

Scruzzi,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Gehilfenschaft

zu falscher Anschuldigung, Gehilfenschaft zu Betrug, Urkundenfälschung,

Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz

betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, Drohung, Ausübung einer

Tätigkeit ohne Bewilligung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über

Glücksspiele und Spielbanken

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

2. Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten A.___.

Die Verhandlung beginnt um 08:31 Uhr.

Präsident von Felten eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

Der Präsident weist darauf hin, dass Oberrichter

Marti aufgrund einer Coronainfektion von letzter Woche zur Sicherheit eine

Maske trägt.

In der Folge weist der Präsident auf das

angefochtene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 28. April 2021

hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den Parteien angefochtenen und

die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte.

Der Präsident skizziert den vorgesehenen

weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge

des Parteivertreters;

2. Befragung des Beschuldigten;

3. weitere Beweisanträge und Abschluss des

Beweisverfahrens;

4. Plädoyer der Verteidigung;

5. letztes Wort des Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung.

Der Präsident schlägt vor, auf die

mündliche Urteilseröffnung bei Einverständnis der Parteien zu verzichten und

das Urteil telefonisch mitzuteilen.

Der Präsident bittet Rechtsanwalt

Scruzzi um Einreichung der Kostennote. Dieser reicht die Kostennote ein.

Vormerkungen

Keine Vorbemerkungen.

Beweisabnahme

Der Beschuldigte wird, nachdem er vom Instruktionsrichter

auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussagen und die

Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und Person

befragt.

Die Einvernahme wird mit technischen

Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Der Parteivertreter stellt keine

weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Präsidenten geschlossen

wird.

Parteivortrag

Rechtsanwalt Scruzzi stellt im Namen und Auftrag des

Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge (die

Plädoyernotizen inklusive der Anträge werden schriftlich zu den Akten gegeben):

1. Der Beschuldigte A.___ sei in Abänderung

von Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Richteramtes Thal-Gäu vom 28.

April 2021 vom Vorwurf der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb

konzessionierter Spielbanken, angeblich begangen am 25. Oktober 2016, am 7.

September 2017 und am 16. November 2017, freizusprechen.

2. Dem Beschuldigten A.___ sei in Abänderung

von Dispositiv-Ziffer 6 und 12 des angefochtenen Urteils die beschlagnahmte

Barschaft wieder auszuhändigen.

3. Es sei das Honorar des amtlichen

Verteidigers für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter

Kostennote sowie dessen Nachzahlungsanspruch im Umfang der Differenz zum vollen

Honorar festzusetzen.

4. Es seien die Kosten des

Verwaltungsstrafverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie

die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

Letztes Wort des Beschuldigten

Der Beschuldigte verzichtet auf das

letzte Wort.

Es wird auf die mündliche

Urteilseröffnung verzichtet, mit Einverständnis des Beschuldigten und der

Verteidigung. Das Urteil wird der Verteidigung von der Gerichtsschreiberin

telefonisch mitgeteilt.

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 09:20 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1.

Gegen A.___ (nachfolgend: der

Beschuldigte) wurden ab dem 28. Januar 2008 durch die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn diverse Strafuntersuchungen eröffnet, in vielen Fällen auch

zufolge Gerichtsstandsanerkennung für Delikte aus anderen Kantonen. Da diese

Vorhalte samt und sonders zu Einstellungen resp. rechtskräftigen Freisprüchen

führten, wird diesbezüglich auf die detaillierte Darstellung in der

vorinstanzlichen Urteilsbegründung (US 2 bis 5) verwiesen.

2.

Mit nicht begründetem Strafbescheid Nr.

62-2018-005/02/Mak der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend ESBK)

vom 15. April 2019 wurde der Beschuldigte – basierend auf

Hausdurchsuchungen vom 25. Oktober 2016, 7. September 2017 und 16.

November 2017 – wegen der Organisation von Glücksspielen ausserhalb

konzessionierter Spielbanken, mehrfach begangen im «[Restaurant]» [...] in [Ort

1], schuldig gesprochen und unter Kostenauflage zu einer Busse von

CHF 24'000.00 verurteilt (Akten der ESBK Seiten 07.080 ff.,

nachfolgend: AS 07.080 ff.).

Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 liess

der Beschuldigte durch seinen Verteidiger – nachdem der Strafbescheid

Nr. 62-2018-005/02/Mak zuvor fälschlicherweise direkt dem Beschuldigten

zugestellt worden war – frist- und formgerecht Einsprache gegen den

Strafbescheid Nr. 62-2018-005/02/Mak erheben (AS 07.100 ff.).

Mit begründeter Strafverfügung

Nr. 62-2018-005/05/Mak der ESBK vom 11. Dezember 2019 wurde der

Beschuldigte der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter

Spielbanken, mehrfach begangen im «[Restaurant]» [...] in [Ort 1], schuldig

gesprochen und unter Kostenauflage zu einer Busse von CHF 24'000.00

verurteilt (AS 07.117 ff.).

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019

wurde die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung

Nr. 62-2018-005/05/Mak vom 11. Dezember 2019 verlangt (AS 08.001).

3.

Am 1. Mai 2020 erhob die zuständige

Staatsanwältin wegen Gehilfenschaft zu falscher Anschuldigung (Ziff. 1.),

Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfälschung (Ziff. 2.), Gehilfenschaft

zu versuchtem Betrug und Urkundenfälschung (Ziff. 3.), Widerhandlung gegen

das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten

(Ziff. 4.), Drohung (Ziff. 5.) und wegen Ausübung einer Tätigkeit

ohne Bewilligung (Ziff. 6.) Anklage beim Richteramt Thal-Gäu (STA.2012.4539).

4.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 überwies

die ESBK das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2018-005 zur gerichtlichen

Beurteilung und Weiterleitung an das zuständige Strafgericht der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, welche die Akten ihrerseits mit

Verfügung vom 25. Mai 2020 an das Richteramt Thal-Gäu weiterleitete.

5.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 wurden

die Verfahren STA.2012.4539 (Anklageschrift vom 1. Mai 2020) und STA.2020.12626

(Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2018-005) vom Gericht vereinigt.

6.

Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu

fällte am 28. April 2021 folgendes Strafurteil:

Das Verfahren gegen A.___ wegen

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und

gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen in der Zeit vom 5. Februar

2017 bis 27. Februar 2017 [Anklageziffer 4.], wird infolge Verjährung

eingestellt.

A.___ wird von den Vorhalten

-

der Gehilfenschaft zu

falscher Anschuldigung, angeblich begangen Ende Mai 2008 [Anklageziffer 1.],

-

der Gehilfenschaft zu

Betrug sowie der Urkundenfälschung, angeblich begangen vor dem

18. Dezember 2011 [Anklageziffer 2.],

-

der Gehilfenschaft zu

versuchtem Betrug sowie der Urkundenfälschung, angeblich begangen vor dem

1. April 2012 [Anklageziffer 3.],

-

der Drohung, angeblich

begangen in der Zeit vom 5. Februar 2017 bis am 6. März 2017

[Anklageziffer 5.],

-

der Ausübung einer

Tätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 30. August

2019 bis 23. September 2019 [Anklageziffer 6.],

freigesprochen.

A.___ hat sich der mehrfachen

Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken,

begangen am 25. Oktober 2016, am 7. September 2017 und am

16. November 2017, schuldig gemacht [Verwaltungsstrafverfahren

Nr. 62-2018-005].

A.___ wird verurteilt zu einer

Busse von CHF 24'000.00.

Über die Einziehung der im

Verfahren V130322 133 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt formell

beschlagnahmten Pistole [...], sowie über die Einziehung der im Verfahren

V130710 050 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt formell beschlagnahmten

Pistole [...], hat gemäss Art. 31 Abs. 3 WG die Polizei Kanton

Solothurn zu entscheiden.

Die beschlagnahmte Barschaft in der

Höhe von total CHF 12'600.00 wird zur Kostendeckung eingezogen, unter

Verrechnung mit den von A.___ zu tragenden Kosten des

Verwaltungsstrafverfahrens bzw. unter Verrechnung mit den von A.___ zu

tragenden Gerichtskosten (Ziff. 12. hiernach).

Die folgenden am 12. Februar 2018

bzw. am 3. Dezember 2018 beschlagnahmten Unterlagen sind A.___

durch

das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben, im Verzichtsfall zu

vernichten:

-

[Dokument 3], diverse auf A.___

lautende Unterlagen (festgestellt am 7. September 2017 und am

16. November 2017);

-

Bankunterlagen [Bank 1]

(mit Verfügung vom 11. Juli 2018 ediert); und

-

Unterlagen der

Kontrollstelle für den L-GAV (mit Verfügung vom 11. Juli 2018 ediert).

Kopien der Unterlagen

verbleiben in den Akten.

Die Zivilforderung von Z.___ wird

auf den Zivilweg verwiesen.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf

CHF 11'539.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 5'569.15 (Differenz zu

vollem Honorar),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben

(Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 9'231.60 (zufolge

der Freisprüche und Einstellungen bzgl. Anklageziffer 1. bis 6.) wird auf

eine Rückforderung durch den Staat verzichtet.

Die Kosten des

Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 10'587.00 hat A.___

zu

bezahlen.

Von den Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 7'000.00, hat A.___ CHF 1'400.00

(1/5; inkl. gerichtliche Beurteilung für das Verwaltungsstrafverfahren) zu

bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 5'600.00 (4/5) trägt

der Staat Solothurn.

Die beschlagnahmte

Barschaft von

CHF 12'600.00 (Ziff. 6 hiervor) wird im Umfang von

CHF 10'587.00 mit den von A.___ zu tragenden Kosten des

Verwaltungsstrafverfahrens (Ziff. 10. hiervor) und im Umfang von

CHF 1'400.00 mit den von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten

(Ziff. 11. hiervor) verrechnet. Der Restbetrag der beschlagnahmten Barschaft

von CHF 613.00 ist A.___ von der Zentralen Gerichtskasse Solothurn

zurückzuerstatten.

7.

Gegen das Urteil liess der Beschuldige

die Berufung anmelden. Gemäss Berufungserklärung vom 12. Mai 2021 wird der

Schuldspruch wegen mehrfacher Organisation von Glücksspielen ausserhalb

konzessionierter Spielbanken angefochten, die Verurteilung zu einer Busse, die

Verwendung der beschlagnahmten Barschaft und der Kostenentscheid. Verlangt

werden ein Freispruch vom genannten Vorhalt, die Herausgabe der Barschaft an

den Beschuldigten und die Übernahme der erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten durch den Staat.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Schreiben vom 11. Juni 2021 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

Die ESBK verzichtete mit Eingabe vom 9.

Juni 2021 ebenfalls auf eine Anschlussberufung. Mit Schreiben vom 20. Mai 2022

verzichtete sie zudem auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht.

8.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

Ziffer 1: Einstellung;

Ziffer 2: Freisprüche;

Ziffer 5: Entscheid über beschlagnahmte

Waffen;

Ziffer 7: Einziehung beschlagnahmter

Unterlagen;

Ziffer 8: Verweis einer Zivilforderung

auf den Zivilweg;

Ziffer 9 (teilweise): Höhe der

Entschädigung an den amtlichen Verteidiger;

9.

Nachdem der Beschuldigte die

Durchführung des schriftlichen Verfahrens abgelehnt hatte, wurden der

Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger mit Verfügung vom 10. März 2022 auf

den 20. Juni 2022 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

II.

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich

der mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter

Spielbanken, begangen im «[Restaurant]» [...] in [Ort 1], schuldig gemacht zu

haben, dies durch

-

Anbieten des Gerätes ([Gerät

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Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasure,

Babylon Treasure, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack

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Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker, Black Hawk, Casino

Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27,

Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack,

Tetrimania und Magic Fruits 4, festgestellt am 25. Oktober 2016;

-

Anbieten des Gerätes ([Gerät

2]) mit den als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen Mega

Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasure,

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Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27,

Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack,

Tetrimania und Magic Fruits 4, festgestellt am 7. September 2017;

-

Anbieten der Geräte ([Gerät

3] und [Gerät 4]) mit den als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten

qualifizierten Spielen Mega Bols, American Superball, Extra Bingo,

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Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21) Vegas Poker, Sic Bo, American

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Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three

Cards, Magic Poker, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football

Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the

Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania und Magic Fruits 4,

festgestellt am 16. November 2017.

Der Beschuldigte macht namentlich

geltend, er sei zu den genannten Tatzeiten weder der Patentinhaber noch der

verantwortliche Betreiber des [Restaurants] gewesen.

Erwägungen

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das

einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam –

einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass

die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie

6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

3. Die Beweismittel

3.1 Beweismittel zur

Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2016

3.1.1 Ergebnis der Hausdurchsuchung

3.1.1.1 Aufgrund des Verdachtes der

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und

gewerbsmässigen Wetten führte die Polizei Kanton Solothurn am 25. Oktober

2016, 18.00 Uhr, im Rahmen der «Aktion 43» gestützt auf einen

Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10.

Oktober 2016 eine Durchsuchung des [Restaurants] [...] in [Ort 1] durch (vgl.

Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 21. Dezember 2016, Akten der

ESBK, 01.001-003; nachfolgend zitiert: AS 01.001-003). Die anwesende B.___,

welche die Gäste bedient haben soll, wollte mit dem Betrieb des Lokals nichts

zu tun haben. Anlässlich der Kontrolle konnten nebst zwei mutmasslichen

Wettstationen (im Restaurant) in einem unverschlossenen Kellerraum zwei

eingeschaltete und betriebsbereite Geldspielgeräte ([Gerät 1] und [Gerät 5])

mit mutmasslich als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten

Spielen vorgefunden werden. Das Gerät [Gerät 1] konnte durch die Polizei Kanton

Solothurn (Eingabe einer CHF 10.00-Note in den Notenleser) bespielt werden,

wobei das Vorgehen sowie die sich auf dem Gerät befindenden Spiele auf Video

dokumentiert wurden. Der registrierte Patentinhaber C.___ war anlässlich der

Kontrolle nicht vor Ort. Die Geräte [Gerät 1] und [Gerät 5] wurden schliesslich

inklusive Zubehör und allfälligem Kasseninhalt durch die Polizei Kanton

Solothurn zuhanden der ESBK sichergestellt und von dieser mit Verfügung vom

24. Januar 2017 beim Patentinhaber C.___ rechtskräftig beschlagnahmt.

3.1.1.2 Beim Gerät [Gerät 1] handelt es

sich um ein Offline-Tischgerät, welches über einen Touchscreen, einen

eingebauten Notenleser und eine integrierte Kasse verfügt. Der Notenleser ist

nebst der physischen Verbindung mit dem Gerät auch elektronisch mit der

Spielplattform verbunden, so dass bei Einführung einer Banknote der

Kreditzählerstand um den entsprechenden Betrag erhöht wird. Mittels Anklicken

der jeweiligen Spiel-Icons gelangt man auf die einzelnen Spieloberflächen und

kann mit dem Spiel beginnen. Das auf dem Gerät vorgefundene Spielangebot wurde

durch die Polizei Kanton Solothurn mittels Videoaufnahmen dokumentiert. Diesen

ist zu entnehmen, dass auf dem Gerät [Gerät 1] einzig die Spielplattform «Vegas

Multigame Offline» mit diversen Glücksspielen und Glücksspielautomaten

installiert ist. Die Auswertung des Videomaterials erfolgte mit

Vergleichsbericht vom 23. Mai 2018 (AS 05.036-045). Demnach wurden die im

Vorhalt genannten Spiele von der ESBK mit Verfügung 532-003/01 vom 26. Februar

2014, mit Verfügung 512-026/01 vom 4. April 2014 respektive mit Verfügung

532-002/03 vom 24. Juni 2015 entweder als Glücksspielautomaten im Sinne von

Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken

(Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) oder als Glücksspiele im Sinne von

Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert. Die Kasse des Gerätes [Gerät 1] wurde

durch die Polizei Kanton Solothurn geöffnet; sie enthielt Bargeld in der Höhe

von CHF 50.00, das der ESBK überwiesen wurde.

Gemäss Polizeirapport vom

21. Dezember 2016 konnte das Gerät [Gerät 5] durch die Polizei nicht

bespielt werden, da die Internetverbindung unterbrochen wurde. Der Betrieb des

Geräts [Gerät 5] wird vorliegend nicht vorgeworfen.

3.1.2 Einvernahmen zur Hausdurchsuchung

vom 25. Oktober 2016

3.1.2.1 C.___

Anlässlich der polizeilichen Befragung

vom 26. Oktober 2016 (AS 01 .04 ff.) führte C.___ als beschuldigte Person –

nach Hinweis u.a. auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Anschuldigung –

aus, er sei seit etwa einem Monat der Patentinhaber des [Restaurants]. Er sei

aber nicht im Restaurant und wohne zurzeit noch in [Ort 2]. Er wolle dann nach [Ort

1] zügeln. Er sei ebenfalls der Patentinhaber des [Cafés] in [Ort 3]. Dort habe

er sich auch während der Kontrolle im [Restaurant] aufgehalten. Wer zurzeit im [Restaurant]

arbeite, wisse er wirklich nicht. Es sei die Abmachung mit dem Beschuldigten,

dass er (C.___) das Lokal erst ab November führe. Er selbst könne nicht täglich

hin und her fahren, da er aktuell noch das [Café] habe. Das [Restaurant] führe

er im Moment noch nicht selber und arbeite auch noch nicht dort. (Auf Frage,

wer für die Führung des [Restaurants] verantwortlich sei und die Anweisungen

erteile?) Das sei der Beschuldigte. Besitzer des Lokals sei D.___. Die Miete

bezahle er selbst erst ab November (2016). Im Moment verfüge nur der

Beschuldigte über einen Schlüssel. Er selber erhalte erst Ende Monat einen

Schlüssel. Betreffend die vorgefundenen Geräte [Gerät 1] und [Gerät 5] konnte C.___

keine sachdienlichen Angaben machen, das müsse der Beschuldigte wissen. Sein

einziger Fehler sei, dass das Patent bereits auf ihn laufe. Mit dem Personal

und den Gerätschaften habe er nichts zu tun, dafür sei der Beschuldigte

verantwortlich.

Die ESBK versuchte wiederholt, eine

Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und dem Beschuldigten durchzuführen.

Nachdem der Beschuldigte jedoch nie zu den Einvernahmen erschienen war bzw.

sich jeweils kurzfristig abgemeldet hatte (AS 04.001 ff.), wurde C.___ am

12. Juni 2018 nach Ausbleiben des Beschuldigten befragt. Der Beschuldigte

war über die Einvernahme sowie über seine Teilnahme- und Konfrontationsrechte

informiert worden. Er blieb der Einvernahme unentschuldigt fern.

C.___ gab dabei als beschuldigte Person

zu Protokoll (AS 04.063 ff.), dass die Papiere für das [Restaurant] im

Zeitpunkt der Kontrolle vom 25. Oktober 2016 auf seinen Namen gelautet

hätten. Er habe jedoch mit dem Beschuldigten vereinbart gehabt, dass er das

Lokal erst auf den 1. November 2016 übernehmen und als Speiserestaurant

führen würde. Dies habe er auch mit dem Besitzer abgemacht. Er habe sich das

Lokal mal angesehen. Betreffend das Lokal habe er nur mit dem Beschuldigten

Kontakt gehabt. Vor dem 1. November 2016 habe er nichts mit dem Restaurant

zu tun gehabt und er sei auch anlässlich der Kontrolle nicht vor Ort gewesen.

Er habe noch ein Restaurant in [Ort 3] geführt. Wenn der Beschuldigte etwas

Anderes sage, sei das gelogen. Ob dieser anlässlich der Hausdurchsuchung auch

zuständig gewesen sei, wisse er nicht. Er sei lediglich auf dem Papier der

Patentinhaber gewesen. Er wisse nicht, wer anlässlich der Hausdurchsuchung vom

25. Oktober 2016 für das Lokal die Verantwortung getragen habe. Man könne

auch Herrn D.___ fragen; jemand müsse ja die Miete zahlen und der sei

zuständig. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kontrolle für

das Lokal zuständig gewesen sei. Jedoch habe er sämtliche Abmachungen betreffend

die Übernahme mit diesem getroffen und er kenne auch nur ihn. An der

Besprechung, anlässlich welcher vereinbart worden sei, dass er, C.___, das

Lokal erst ab dem 1. November 2016 übernehmen werde, hätten er, der

Beschuldigte und der Vermieter, D.___, teilgenommen.

Anlässlich der Einvernahme legte C.___

ausserdem den am 1. September 2016 (mit Mietbeginn am 1. September 2016)

von ihm und D.___ unterzeichneten Mietvertrag vor (AS 04.067 ff.). Ebenfalls

reichte C.___ eine Kopie seines Kündigungsschreibens, datiert vom 24. November

2016, zu den Akten (AS 04.071).

3.1.2.2 Beschuldigter

An der polizeilichen Einvernahme vom 3.

November 2016 (AS 01.018 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse

nicht, was er mit diesem Lokal zu tun habe. Er kenne das [Restaurant], da sein

Schwiegervater dieses während sieben Jahren (2007 bis 2013) geführt habe. Nach

seinem Schwiegervater habe jemand namens «E.___» das Lokal übernommen und nun

habe es Herr C.___. Es sei nicht korrekt, dass er für die Führung des Lokals

verantwortlich sei. Er arbeite dort auch nicht. Es handle sich hierbei

lediglich um sein Stammlokal, da er ca. 300 m entfernt wohne und ca.

dreimal in der Woche dort sei. Wenn er im Lokal gewesen sei, sei meistens Herr C.___

oder auch ein anderer Herr vor Ort gewesen. Frauen habe er dort nie arbeiten

gesehen. C.___ habe das Lokal seines Wissens Ende September (2016) übernommen.

Er selber arbeite seit zwei Jahren im Rest. Volkshaus in Solothurn. E.___ habe

das Restaurant während ca. zwei Jahren geführt, bis er habe aufhören wollen. C.___

habe in [Ort 3] ein Restaurant geführt, welches von seinem Bruder, G.___, an

diesen untervermietet worden sei. Er, der Beschuldigte, habe dann C.___ den

Vorschlag gemacht, das Lokal nach E.___ weiterzuführen. C.___ habe das Lokal

mehrmals besichtigt. Wer das Lokal führe und die Anweisungen erteile, wisse er

doch nicht. Er habe keinen Schlüssel. Zu den vorgefundenen Geräten [Gerät 1]

und [Gerät 5] machte der Beschuldigte schliesslich keine sachdienlichen

Aussagen, er habe mit der Sache nichts zu tun und wisse nichts davon. Er spiele

nie mit diesen Geräten. Mit den im Lokal in einem versteckten Portemonnaie

aufgefundenen CHF 980.00 habe er nichts zu tun. Er kenne B.___ nicht. Zuletzt

habe er vor rund drei Jahren im Lokal ausgeholfen, als sein Schwiegervater und

sein Schwager F.___ das Restaurant geführt hätten. Er habe C.___ am 1. November

2016 in [Ort 3] […] getroffen. Er habe bei diesem die Miete für das Lokal in [Ort

3] eingezogen.

Am 12. Juni 2018 wurde der

Beschuldigte in Anwesenheit von C.___ durch die ESBK befragt (AS 04.072 ff.).

Er führte aus, er wisse nicht, was er mit der Sache zu tun habe. Er habe das

schon der Polizei gesagt. Er sei von 2005 bis 2007 Geschäftsführer des [Restaurants]

gewesen. Seither habe er keine Funktion mehr innegehabt. Nur, dass er schon

sein ganzes Leben dort gelebt habe. In der Zeit, als er dort Geschäftsführer

gewesen sei, habe das Lokal seinem Schwiegervater gehört. Er wisse nicht, wer

im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2016 für das Lokal verantwortlich

gewesen sei. Er selber sei nicht dort gewesen. Es habe damals häufige

Wirtewechsel gegeben. Als er, der Beschuldigte, als Gast im [Restaurant]

gewesen sei, habe er auch schon C.___ gesehen. Er wisse nicht, ob er diesen

dort nur einfach getroffen habe oder ob dieser auch Gäste bedient habe. Er

könne nicht einmal sagen, ob er C.___ mehrmals im Lokal gesehen habe. Er wisse

nicht mehr, wer betreffend die Übernahme des Lokals mit C.___ Kontakt gehabt

habe. Es könne schon sein, dass er selber mit ihm diesbezüglich Kontakt gehabt

habe. Er selber habe aber keine Abmachungen mit C.___ getroffen bzw. er wisse

dies nicht. Der Beschuldigte gab dann zu Protokoll, dass er nunmehr sämtliche

weiteren Aussagen verweigern werde. Es sei lächerlich, dass er beschuldigt werde.

Wenn er beschuldigt werde, dann komme er gerne noch einmal zu einer

Einvernahme, dann aber mit einem Anwalt. Er habe bereits der Polizei

klargemacht, dass es sein könne, dass er C.___ das Restaurant empfohlen habe,

aber mehr habe er mit ihm nicht zu tun gehabt.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom

17. Februar 2021 führte der Beschuldigte zum gesamten Vorhalt der ESBK

aus, er sei für das [Restaurant] damals gar nicht verantwortlich gewesen. Er

habe glaublich 2010, 2009 einmal als Geschäftsführer dort gearbeitet. Dort

seien jetzt lange Zeit das Internet und das Telefon auf seinen Namen gewesen.

Er habe auch noch eine Bankkarte gehabt, welche er eigentlich noch heute habe.

Er habe das nie gewechselt respektive gemeldet. Deswegen sei es wahrscheinlich

dazu gekommen. Er sei aber in dieser Zeit, als die Kontrollen gewesen seien,

zum Teil ja nicht einmal dort gewesen. Er sei glaublich einmal dort gewesen.

Darauf angesprochen, dass ja dann die Verträge für die Kaffeemaschine und die

übrigen Geräte sieben Jahre lang über ihn gelaufen seien und er ja dann auch

dafür verantwortlich sei, führte der Beschuldigte aus, es sei immer bezahlt

worden. Er habe eigentlich nie Probleme gehabt, darum habe er es ja auch nicht

gewechselt. Gleiches gelte für die Bankkarte. Es seien auch nicht grosse Sachen

gewesen, wo etwas hätte passieren können. Die Bankkarte laute zwar immer noch

auf «A.___» und «[das Restaurant]», so, wie es vor irgendwie 10, 12 Jahren

gewesen sei, eigentlich sei es seit 10 Jahren nicht mehr so. Er habe die Karte

privat gebraucht. (Auf Frage, ob dies denn seine private Karte sei?) «Ja. Und

eigentlich nicht ...» Er habe das schon letztes Mal der Polizei gesagt. Wenn

das wichtig sei, könne er das auch noch schnell abmelden. Auf Frage und

Nachfrage führte er dann aus, er wisse nicht mehr, ob er noch persönliche

Gegenstände im Restaurant gehabt habe, welche man damals bei der

Hausdurchsuchung gefunden habe. Abschliessend gab er an, in dieser Zeit ganz

sicher nicht verantwortlich gewesen zu sein. Er sei zwar dort gewesen, ab und

zu, er sei aber nicht verantwortlich gewesen.

Auch vor Obergericht wiederholte der

Beschuldigte zum gesamten Vorhalt, er sei für das [Restaurant] damals gar nicht

mehr verantwortlich gewesen. Er sei Jahre zuvor einmal verantwortlich gewesen. Er

sei nur bei einer Kontrolle anwesend gewesen, am Kaffeetrinken. Er kenne das

Restaurant seit 20 Jahren und sei immer als Gast dort gewesen. Von 2007 bis

2010 sei er zusammen mit dem Schwiegervater Geschäftsführer gewesen. Die auf

ihn lautenden Verträge seien so abgeschlossen und nie geändert worden, da es

nie ein Problem gewesen sei. Er habe nie eine Abmeldung gemacht, als er dort

aufgehört habe. Die Bankkarte habe er noch 10 Jahre später gebraucht. Damals in

[Ort 4] habe er nur einen Automaten verkauft, sonst nichts.

3.2 Beweismittel zur

Hausdurchsuchung vom 7. September 2017

3.2.1 Ergebnis der Hausdurchsuchung

3.2.1.1 Aufgrund des Verdachts der

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und

gewerbsmässigen Wetten führte die Polizei Kanton Solothurn am 7. September

2017, 18.20 bis 20.00 Uhr, gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl der

kantonalen Staatsanwaltschaft (AS 01.044) erneut eine Durchsuchung des [Restaurants]

durch (vgl. Strafanzeige vom 15. Dezember 2017, AS 01.041 ff.). Im Rahmen der

Durchsuchung stellte die Polizei im Keller ein Geldspielgerät ([Gerät 2]) mit

mutmasslich als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten

Spielen fest. Weiter wurden im Lokal diverse Notizzettel mit notierten Zahlenbeträgen

([Dokument 1] und [Dokument 2]) sowie einige auf den Beschuldigten lautende

Unterlagen ([Dokument 3]) vorgefunden. Zudem fand die Polizei zwei

Tabletcomputer ([Gerät 6] und [Gerät 7]) und zwei Notenleser ([Gerät 8] und [Gerät

9]) vor. Der offizielle Patentinhaber H.___ befand sich anlässlich der

Kontrolle nicht vor Ort und konnte bis zur Strafverfügung der ESBK nicht

kontaktiert und auch nicht ausfindig gemacht werden. I.___ gab sich gegenüber

der Polizei zufolge Landesabwesenheit des Patentinhabers als dessen

Stellvertreter zu erkennen. Das Geldspielgerät [Gerät 2], die diversen

Unterlagen ([Dokument 1], [Dokument 2] und [Dokument 3]), die zwei

Tabletcomputer ([Gerät 6] und [Gerät 7]) sowie die zwei Notenleser ([Gerät 8]

und [Gerät 9]) wurden zuhanden der ESBK sichergestellt und von dieser mit

Verfügung vom 12. Februar 2018 bei I.___ und dem Beschuldigten

rechtskräftig beschlagnahmt.

3.2.1.2 Beim Gerät [Gerät 2] handelt es

sich um ein analoges Gerät wie bei [Gerät 1]. Das auf dem Gerät vorgefundene Spielangebot

wurde durch die Polizei Kanton Solothurn mittels Videoaufnahmen dokumentiert.

Diesen ist zu entnehmen, dass auf dem Gerät [Gerät 2] einzig die Spielplattform

«Vegas Multigame Offline» mit diversen Glücksspielen und Glücksspielautomaten

installiert ist. Die Auswertung des Videomaterials erfolgte mit

Vergleichsbericht vom 22. November 2018 (AS 05.060 ff.). Demnach wurden

die im Vorhalt genannten Spiele mit Verfügung 532-003/01 vom 26. Februar

2014, mit Verfügung 512-026/01 vom 4. April 2014 respektive mit Verfügung

532-002/03 vom 24. Juni 2015 entweder als Glücksspielautomaten im Sinne

von Art. 3 Abs. 2 SBG oder als Glücksspiele im Sinne von Art. 3

Abs. 1 SBG qualifiziert. Die Kasse des Gerätes [Gerät 2] wurde durch die

Polizei Kanton Solothurn geöffnet; sie war leer.

3.2.2 Einvernahmen zur Hausdurchsuchung

vom 7. September 2017

3.2.2.1 I.___

Anlässlich der polizeilichen

Erstbefragung vom 7. September 2017 gab I.___ als beschuldigte Person vor

Ort zusammengefasst zu Protokoll (P. 01 050 ff.), H.___ sei der Chef des [Restaurants].

Dieser habe ihm gesagt, dass er sich am 5. September 2017 im Spital Aarau

einer Herzoperation unterziehen müsse. Da H.___ während dieser Zeit das Lokal

nicht habe öffnen können, habe dieser mehreren Personen, unter anderem ihm,

gesagt, dass sie das Restaurant morgens um ca. 09:00 Uhr öffnen und bis um

ca. Mitternacht offenhalten sollen. Der Schlüssel habe sich jeweils unter dem

Teppich bei der Eingangstüre befunden. Tagsüber anwesend und für die Bedienung

der Gäste zuständig sei aber eine Serviertochter namens [ähnlich K.___] oder so

ähnlich. Da sich heute nicht viele Gäste im Lokal befunden hätten, sei sie kurz

weggegangen und deshalb nicht hier. H.___ habe ihm gegenüber nichts wegen den

Spielautomaten erwähnt, er wisse nicht, wie diese funktionierten. Er wisse auch

nicht, wie die anderen Personen hiessen, welche ebenfalls das Lokal öffneten. H.___

solle morgen zurücksein, die Operation dauere nur einen Tag. Den Schlüssel zum

Restaurant nehme er am Abend nach Restaurant-Schluss zu sich bis am Morgen.

Tagsüber sei der Schlüssel bei der Serviertochter oder unter dem Teppich. Wenn

die Serviertochter nicht da sei, habe er auch schon Gäste bedient. Das sei

vielleicht ein- oder zweimal vorgekommen. Er habe lediglich Kaffee «gedrückt»,

aber kein Geld eingezogen.

3.2.2.2 Beschuldigter

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 6. Dezember 2017 – da im Rahmen der Hausdurchsuchung auf den Beschuldigten

lautende Unterlagen gefunden wurden, wurde dieser als Auskunftsperson befragt –

gab der Beschuldigte zu Protokoll (AS 01.054 ff.), er halte sich viel –

drei bis vier Mal wöchentlich -– als Gast im [Restaurant] auf und habe dieses

während sieben Jahren zusammen mit seinem Schwager, F.___, geführt. Er sei

nicht Inhaber des Lokals. Er nehme an, dass H.___ nun der Inhaber des [Restaurants]

sei. Er kenne diesen schon lange, dieser sei glaublich zurzeit in [einem

Balkanstaat]. [Vorname von I.___] sei wohl der Stellvertreter. Wie [Vorname von

I.___] mit vollem Namen heisse, wisse er nicht (Anmerkung: An der

Hauptverhandlung vor Amtsgericht bezeichnete der Beschuldigte I.___ als seinen

Schwager, den Mann seiner Schwester!). Er wisse nicht, wann er H.___ das letzte

Mal im Lokal gesehen habe. Er habe von [Vorname von I.___] gehört, dass sich H.___

zurzeit in [einem Balkanstaat] befinde und krank sei, er wisse jedoch nicht,

wann dieser dorthin gereist sei. Er selber erhalte immer noch Post ins [Restaurant],

da er noch nicht alles abgemeldet bzw. geändert habe. Wenn man dort andere Post

für ihn mit einer anderen Adresse gefunden habe, habe er die wohl im [Restaurant]

vergessen. Das könne schon anderthalb Jahre her sein. Die Parkbusse vom 12.

April 2016 habe er wohl im Restaurant liegen gelassen. Auch im Telefonbuch

finde man ihn unter der Adresse des [Restaurants].

Bezüglich der vom Beschuldigten an den

gerichtlichen Hauptverhandlungen zum gesamten Vorhalt der ESBK gemachten

Aussagen wird auf die vorstehende Darlegung verwiesen.

3.2.3 Weitere Beweismittel zur

Hausdurchsuchung vom 7. September 2017

3.2.3.1 Unterlagen [Dokument 3]

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom

7. September 2017 stellte die Polizei Kanton Solothurn einige Unterlagen

sicher, welche teilweise an den Beschuldigten adressiert waren.

3.2.3.2 Bussenzettel mit Bedenkfrist

Die Polizei Kanton Solothurn stellte

einen Bussenzettel betreffend den Personenwagen mit dem Kennzeichen «[…]»

sicher (AS 01.059). Die Busse datiert vom 12. April 2016. Das

Fahrzeug mit dem vorgenannten Kennzeichen ist auf G.___, den Bruder des

Beschuldigten, eingelöst.

3.2.3.3 Schreiben der [Gastrofirma]

Das Schreiben der [Gastrofirma] datiert

vom 24. Mai 2016 und ist an A.___, Klublokal, [Ort im Kanton Bern], adressiert

(AS 01.060). Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit dem

vorgenannten Unternehmen für ein Klublokal [in einem Ort im Kanton Bern] einen

«[…]-Vertrag» abgeschlossen hat. Der Vertrag liegt dem Schreiben bei und

datiert vom 22. April 2016 (AS 01.061 f.).

3.2.3.4 Notizzettel [Dokument 1] (AS

05.001 ff.)

Unter den anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 7. September 2017 vorgefundenen Unterlagen befanden sich

u.a. ein schwarzes Notizheft sowie einige lose Notizzettel.

3.2.3.4.1 Notizheft schwarz

Im Notizheft waren jeweils unter

verschiedenen Daten (26.04.2016 – 12.06.2014) diverse Zahlen und Beträge

aufgelistet. Ebenfalls tauchen insbesondere immer wieder die Namen «U.___», «V.___»,

«W.___» und «X.___» auf.

3.2.3.4.2 Weitere Notizzettel

Auf den ebenfalls sichergestellten

einzelnen Notizzetteln wurden wiederum diverse Beträge in Verbindung mit

unterschiedlichen Namen festgehalten. Auf einem Zettel war Folgendes

festgehalten:

«[Vorname A.___] Cika 1500.- »

3.2.3.4.3 Notizzettel [Dokument 2]

(AS 05.014 ff.)

Bei den Notizzetteln [Dokument 2]

handelt es sich um einen Schreibblock, auf welchem auf den verschiedenen Seiten

teilweise unter Angabe eines Datums (20.07.2017 – 12.08.2017) handschriftlich

diverse Posten notiert waren. Es handelt sich hierbei um Beträge als auch um

Namen und weitere Begriffe wie bspw. «denner». Unter dem Datum vom 20.07.2017

wurden u.a. die folgenden Notizen erfasst:

-

«8 [Vorname A.___] Cig»;

und

-

«3 [Vorname A.___] Cig».

Unter dem Datum vom 26.07.2017 war

weiter u.a. folgender Eintrag erfasst:

-

«[Vorname A.___] -11».

Und schliesslich finden sich auf den

Unterlagen u.a. auf die folgenden Einträge:

-

«automati - 400 + 140 +

300»

-

«400 automati iz kase»

(23.07.2017).

3.3 Beweismittel zur

Hausdurchsuchung vom 16. November 2017

3.3.1 Ergebnis der Hausdurchsuchung

3.3.1.1 Aufgrund einer durchzuführenden

Zustellung betraten am 16. November 2017, 09.20 Uhr, zwei Polizeibeamte

das [Restaurant] (vgl. Strafanzeige vom 23. Dezember 2017, AS 01.0657 ff). Vor

Ort befand sich wiederum I.___, welcher gegenüber der Polizei angab, ab und zu

zum Rechten zu schauen. Der Patentinhaber H.___ befand sich nicht im Lokal.

Gemäss späteren Abklärungen war dieser im Zemis seit dem 30. April 2017 als

«ausgereist» registriert (AS 01.072). Als sich einer der Polizisten zum

Hintereingang begab, kam gerade eine männliche Person aus dem Keller. Diese

zeigte sich über die Anwesenheit der Polizei überrascht und begab sich direkt

zurück in den Keller. Die Polizeibeamten folgten dem Mann unverzüglich und

fanden im Keller ca. 10 Personen vor, von denen einige um einen Tisch

herumstanden und offensichtlich mit einem Würfelspiel beschäftigt waren. Auf

dem Spieltisch befand sich Bargeld in der Gesamthöhe von CHF 6'500.00.

Versteckt in einem Sofa wurde weiteres Bargeld in der Höhe von CHF 8'800.00

vorgefunden. Ebenfalls fand die Polizei eine Internetstation vor, mit welcher

mutmasslich illegale Sportwetten vermittelt wurden. In einem kleineren, an den

Keller angrenzenden Raum, stiess die Polizei zudem auf zwei eingeschaltete und

betriebsbereite Geldspielgeräte ([Gerät 3] und [Gerät 4]) mit mutmasslich als

Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen. Gestützt auf

die angetroffene Situation wurde umgehend polizeiliche Unterstützung

angefordert. Weiter wurde bei der zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaft ein

Hausdurchsuchungsbefehl eingeholt (AS 01/076). Bei der nachfolgenden

Hausdurchsuchung konnten in den Effekten des anwesenden Beschuldigten eine [Debitcard],

lautend auf das [Restaurant], IBAN [...], festgestellt werden. Zudem stiess die

Polizei Kanton Solothurn wiederum auf diverse an den Beschuldigten adressierte

Unterlagen. Im vom Beschuldigten benützten Fahrzeug, Porsche […], mit dem

Kennzeichen SO […], stellte die Polizei im Kofferraum einen Thermodrucker

fest und stellte diesen zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

sicher. Im Rahmen der anschliessenden Hausdurchsuchung konnten in einem

Serviceportemonnaie, das sich in der Küchenkombination befand, die Schlüssel zu

den beiden Geldspielgeräten [Gerät 3] und [Gerät 4] vorgefunden werden. In

diesem Serviceportemonnaie befand sich zudem Bargeld in der Höhe von

CHF 376.20. Die Geräte inkl. Zubehör und Kasseninhalt (CHF 260.00 aus

[Gerät 4]) sowie das im Serviceportemonnaie vorgefundene Bargeld wurden

zuhanden der ESBK sichergestellt. Die Geräte [Gerät 3] und [Gerät 4] wurden mit

Verfügung der ESBK vom 12. Februar 2018 rechtskräftig bei I.___ und dem

Beschuldigten beschlagnahmt. Das vorgefundene Bargeld ab dem Spieltisch und aus

dem Sofa wurde zunächst zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

sichergestellt, von dieser aber mit Verfügung vom 30. Januar 2018 an die

ESBK überwiesen. Mit Verfügung der ESBK vom 8. Juni 2018 wurde das Bargeld

rechtskräftig bei I.___ und dem Beschuldigten beschlagnahmt.

3.3.1.2 Bei den Geräten [Gerät 3] und [Gerät

4] handelt es sich um analoge Geräte wie bei [Gerät 1]. Die auf den Geräten

vorgefundenen Spielangebote wurden durch die Polizei Kanton Solothurn mittels

Videoaufnahmen dokumentiert. Diesen ist zu entnehmen, dass auf den Geräten [Gerät

3] und [Gerät 4] einzig die Spielplattform «Vegas Multigame Offline» mit diversen

Glücksspielen und Glücksspielautomaten installiert ist. Die Auswertung des

Videomaterials erfolgte mit Vergleichsberichten vom 22. November 2018 (AS

05.060 ff und 071 ff.). Demnach wurden die im Vorhalt genannten Spiele mit

Verfügung 532-003/01 vom 26. Februar 2014, mit Verfügung 512-026/01 vom

4. April 2014 respektive mit Verfügung 532-002/03 vom 24. Juni 2015

entweder als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG oder

als Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert. Die

Kassen der Geräte [Gerät 3] und [Gerät 4] wurden geöffnet. Jene des Geräts [Gerät

3] war leer, jene des Geräts [Gerät 4] enthielt Bargeld in der Höhe von

CHF 260.00.

3.3.2 Einvernahmen zur Hausdurchsuchung

vom 16. November 2017

3.3.2.1 I.___

Anlässlich der polizeilichen Befragung

vom 17. November 2017 führte I.___ als beschuldigte Person aus

(AS 01.083 ff.), er mache gar nichts in diesem Restaurant und helfe H.___

nur ab und zu aus. Dieser schulde ihm Geld aus einer Wohnungsübernahme. H.___

rufe ihn an, wenn im Lokal eine Kontrolle stattfinde, und er begebe sich dann

ins Restaurant. Es sei dann seine Aufgabe, der Polizei Bescheid zu geben, dass

er, H.___, gleich erscheinen werde. Er selber schaue in der Abwesenheit von H.___

– er habe gestern gehört, dieser sei seit drei Wochen in [einem

Balkanstaat] – nicht jeden Tag zum Restaurant und habe sich in dieser Zeit

vielleicht drei- bis viermal im Lokal aufgehalten. Er bediene dann nur seine

Kollegen und tippe die Konsumationen in die Kasse ein. Das Lokal sei von ganz

normal 09:00 Uhr bis 23:00 Uhr geöffnet. Er selber habe sich an seinen 3

bis 4 Tagen aber lediglich etwa zwischen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr im Lokal

befunden. Er arbeite nicht dort. Er wisse nicht, wer während der Abwesenheit

von H.___ für die Führung des Lokals verantwortlich sei. Es sei niemand im

Restaurant angestellt und es bediene dort auch niemand die Gäste. Wer die Gäste

im Keller bediene, interessiere ihn nicht. Warum dort eine Klingel für die

Bedienung sei, wisse er nicht. Der Schlüssel befinde sich immer unter dem

Teppich vor dem Eingang, das wisse jeder. Betreffend die vorgefundenen

Geldspielgeräte [Gerät 3] und [Gerät 4] gab I.___ zu Protokoll, dass er diese

noch nie gesehen habe. Er habe zwar Schlüssel gesehen, aber nicht gewusst, wozu

diese benutzt würden. I.___ machte keine sachdienlichen Angaben zu den Geräten [Gerät

3] und [Gerät 4], er habe von allem keine Ahnung. Er habe nicht gewusst, dass

im Keller Würfelspiele durchgeführt würden. Er kenne keine dieser Personen.

3.3.2.2 Beschuldigter

Noch vor Ort gab der Beschuldigte im

Rahmen einer polizeilichen Erstbefragung an (AS 01.094), das Fahrzeug Porsche

[…], SO […], gehöre seinem Bruder G.___. Er dürfe das Auto regelmässig

benutzen. Sein Bruder benutze das Auto ebenfalls. Das Quittungsdruckgerät aus

dem Kofferraum gehöre nicht ihm, sondern vermutlich seinem Bruder. Das Gerät

sei womöglich für eine Kasse gedacht. Sein Bruder besitze ein Restaurant in [Ort

3]. Er wisse nicht, wie dieses heisse.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 6. Dezember 2017 führte der Beschuldige aus (AS 01.096 ff.),

Patentinhaber für das [Restaurant] sei ein Mann namens H.___. Dessen Nachnamen

kenne er nicht. Wann er den Patentinhaber das letzte Mal gesehen habe, wisse er

nicht. Er selber habe sich lediglich als Gast im Lokal aufgehalten. Er sei

ziemlich viel dort. Von 2004 bis 2008 habe sein Schwager F.___ das Lokal

geführt. Er sei von «[alias I.___]» bedient worden, und seine Konsumation habe

er im Keller im Raucherabteil getrunken. Es seien ca. 10 Personen da

gewesen. Bezahlt habe er bei niemandem. (Auf Frage) I.___ sei die Person, die

ihn bedient habe. Auf weitere Frage, ob sich im Restaurant noch Gegenstände von

ihm befänden, gab er an, dass es darauf ankomme. Das Internet laufe über seinen

Namen und teilweise werde auch noch Werbung auf seinen Namen ins Restaurant

zugestellt. Er sei ca. im Jahr 2010 auch einmal Geschäftsführer des [Restaurants]

gewesen. Wo sich seine Sachen im [Restaurant] befänden, wisse er nicht. Auch

nicht, welche Sachen von ihm sich dort befänden und seit wann. Der

Patentinhaber H.___ sei damit einverstanden gewesen, dass er seine persönlichen

Gegenstände im Restaurant deponiere. Das Restaurant werde seit ca. 15 bis 20

Jahren als […] Club geführt, nicht wie ein normales Restaurant.

Im Rahmen der Einvernahme wurde der

Beschuldigte mit diverser Briefpost konfrontiert, welche anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 16. November 2017 vorgefunden worden war. Dazu machte der

Beschuldigte folgende Angaben:

-

Brief [einer

Küchengerätefirma], datiert vom 18.10.2017, ungeöffnet: Dabei handle es sich

mutmasslich um eine Rechnung bezüglich Reparatur einer Cafémaschine. Diese sei

vor Jahren bei der [Küchengerätefirma] gekauft worden. Leider benütze das

Unternehmen noch immer seine Anschrift.

-

Brief [einer

Fernsehunternehmung], ungeöffnet: Er wisse nicht, worum es sich hierbei handle.

-

Rechnung der [Fernsehunternehmung]

vom 09.08.2017: Darauf antwortete der Beschuldigte lediglich mit «Ja».

-

Rechnung [einer

Inkassofirma] vom 24.10.2017: Diesbezüglich bestätigte der Beschuldigte einzig,

ja, diese Rechnung sei an die [Adresse des Restaurants] gesendet worden.

-

Abholungseinladung der

Post, Frist bis zum 07.11.2017: Diesbezüglich gab der Beschuldigte zu

Protokoll, dass er seine Adresse noch nicht abgemeldet habe.

-

Brief ungeöffnet, von

Postfach […], 8050 Zürich: Auch diesbezüglich gab er an, dass seine Adresse

noch nicht abgemeldet worden sei.

-

Brief ungeöffnet Swisscom:

Dabei handle es sich wohl um eine Rechnung für das Internet und Telefon.

-

Rechnung Swisscom von

September (fehlender Einzahlungsschein): Dabei handle es sich wohl um das

Gleiche wie beim vorgenannten Brief.

-

Diverse Einzahlungsscheine

an die […] GmbH c/o T.___: Dabei müsse es sich um eine Miete handeln. Er wisse

jedoch nicht wofür, vielleicht vom Lokal. Das wisse sicher H.___.

-

2 Briefe an K.___: Dazu

könne er keine Angaben machen. Oben im Lokal befinde sich noch eine Bar.

Ebenfalls habe es im Obergeschoss noch Wohnungen. Vielleicht wohne sie [K.___]

dort. Er müsse noch erwähnen, dass oftmals Post der Bewohner der [selben Adresse]

im Restaurant lande. Als er Geschäftsführer gewesen sei, sei dies häufig

vorgekommen.

Der Beschuldigte wurde an der

Einvernahme in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der vorgefundenen Rechnung der «[Inkassofirma

1]» vom 24. Oktober 2017 Abklärungen bei der Kontrollstelle für den L-GAV des

Gastrogewerbes getätigt worden seien. Diese telefonischen Abklärungen hätten

ergeben, dass er als Pächter bei der Kontrollstelle gemeldet sei. Der

Beschuldigte gab daraufhin zu Protokoll, dass er das nicht wisse. Er wisse auch

nicht, durch wen die jährlichen Beiträge an den L-GAV überwiesen würden. Er

gehe davon aus, dass er dort wahrscheinlich noch aufgrund seiner früheren

Geschäftsführertätigkeit gemeldet sei. Die diversen Rechnungen auf seinen Namen

und die Adresse des [Restaurants], kämen, weil er sich noch nicht abgemeldet

habe. Das werde er als erstes nun machen. Auf die in seinen Effekten

vorgefundene [Debitcard], lautend auf das [Restaurant], gab der Beschuldigte

weiter zu Protokoll, dass dies so nicht ganz korrekt sei. Auf der Karte stehe [Restaurant]

und oben stehe sein Name. F.___ habe zuvor die gleiche Karte gehabt. Er

(Beschuldigter) verfügte über die Vollmacht der Karte. Er müsse jedoch

erwähnen, dass diese Karte nicht mehr für das [Restaurant] gebraucht werde. Es

handle sich um seine private Karte. Zu 99 % habe auch F.___ die Vollmacht über

dieses Konto. Weitere Personen hätten keine Berechtigung über diese Karte. Auf

das anlässlich der Kontrolle angetroffene Würfelspiel angesprochen, gab der

Beschuldigte an, nicht persönlich gespielt zu haben. Er wisse auch nicht, wer diese

Spiele organisiert habe. Er sei nur Café trinken gewesen. Als die Polizei vom

Beschuldigten eine Handschriftprobe nehmen wollte, um die auf einem im Keller

gefundenen Notizblock sowie auf Notizzetteln gefundenen Notizen zu

verifizieren, machte er von seinem Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch. Die

Notizen seien nicht von ihm. Betreffend die vorgefundenen Geldspielgeräte [Gerät

3] und [Gerät 4] machte der Beschuldigte keine sachdienlichen Angaben, er wisse

nichts davon, sei nur Gast gewesen.

Bezüglich der vom Beschuldigten an den

gerichtlichen Hauptverhandlungen zum gesamten Vorhalt der ESBK gemachten

Aussagen wird auf die vorstehenden Angaben verwiesen.

3.3.2.3 L.___, M.___, N.___, O.___, P.___,

Q.___, R.___

L.___, M.___, N.___, O.___, P.___, Q.___

und R.___ befanden sich am 16. November 2017 allesamt im Lokal, als die Polizei

eintraf. Mit Ausnahme von R.___, welcher am 17. November 2017 befragt worden

ist (AS 01.129 ff.), wurden alle genannten Personen am 16. November 2017 kurz

unterschriftlich befragt (AS 01.109 ff., 01.115 f., 01.117 ff., 01.121 f.,

01.123 f. und 01.125 ff.). Für das vorliegende Verfahren wurde keine

relevanten Aussagen getätigt.

3.3.3 Weitere Beweismittel zur

Hausdurchsuchung vom 16. November 2017

3.3.3.1 Edition [Bank 1]

Aufgrund der Tatsache, dass in den

Effekten des Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November

2017 eine [Debitcard] (IBAN [...]), lautend auf das [Restaurant] sowie auf den

Namen des Beschuldigten, vorgefunden wurde, wurden mit Verfügung der ESBK vom

11. Juli 2018 bei [Bank 1] die Kontoeröffnungsunterlagen sowie der Report

Depotauszug für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis am 31. Dezember

2017 ediert. Die edierten Unterlagen (siehe AS 05.191 ff.) wurden der ESBK mit

Schreiben vom 19. Juli 2018 zugestellt.

Den Eröffnungsunterlagen ist zu

entnehmen, dass der Beschuldigte und F.___, auf dem Konto je mit

Einzelunterschrift, am 14. Juli 2010 mit [Bank 1] einen Vertrag über ein

Geschäftskonto, lautend auf das [Restaurant], geschlossen haben. Als

Kontaktperson wurde der Beschuldigte in der Funktion als Geschäftsführer

aufgeführt.

Den Kontoauszügen für die Jahre 2016 und

2017 ist zunächst zu entnehmen, dass diese jeweils an den Beschuldigten,

Adresse des [Restaurants]) adressiert wurden. Ebenfalls ist ersichtlich, dass

das Konto bzw. die dazugehörige Bankkarte vielfach für die Aufladung von

Prepaid-Guthaben auf die Telefonnummer des Beschuldigten ([…]) verwendet wurde.

Weiter wurden diverse Konto-Bareinzahlungen für den Zeitraum zwischen dem

20. September 2016 und dem 3. November 2017 im Gesamtbetrag von

CHF 10'800.00 verzeichnet. Das Konto bzw. die dazugehörige Karte wurden

zudem für Einkäufe, u.a. bei verschiedensten Modehäusern, Grosshändlern und

Online-Händlern wie Zalando, verwendet. Und schliesslich geht aus den

Kontoauszügen auch hervor, dass auf dem Konto diverse Rückvergütungen [einer Gastrofirma]

verbucht wurden. Der Kontoumsatz betrug CHF 18'316.60 (Gutschriften) bzw.

20'331.75 (Belastungen).

3.3.3.2 Edition Kontrollstelle für den

L-GAV des Gastrogewerbes

Der Strafanzeige der Polizei Kanton

Solothurn vom 23. Dezember 2017 betreffend die Hausdurchsuchung vom

16. November 2017 ist zu entnehmen, dass anlässlich der Durchsuchung in

den Räumlichkeiten des [Restaurants] eine Mahnung der [Inkassofirma 2]

bezüglich einer ausstehenden Forderung aus dem L-GAV

(Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Schweizer Gastgewerbes), adressiert an den

Beschuldigten, vorgefunden worden war. Gemäss telefonischer Auskunft der

Kontrollstelle L-GAV sei der Beschuldigte bei ihnen als Pächter für das [Restaurant]

hinterlegt. Aufgrund dieses Hinweises im Polizeirapport wurden bei der

Kontrollstelle für den L-GAV mit Verfügung der ESBK vom 11. Juli 2018

sämtliche Unterlagen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember

2017 betreffend den Beschuldigten und das [Restaurant] ediert. Dem am

13. Juli 2018 bei der ESBK eingegangenen Schreiben der Kontrollstelle ist

zu entnehmen, dass die Kontrollstelle im genannten Zeitraum keine Kontrollen im

[Restaurant] vorgenommen habe und dass der Beschuldigte für den angefragten

Zeitraum nicht als Patentinhaber desselben erfasst sei (AS 05.190).

4. Beweiswürdigung

4.1 Der Beschuldigte war zur Zeit der

drei Hausdurchsuchungen nicht Patentinhaber des [Restaurants]. Zu prüfen ist,

ob er – wie in der Strafverfügung Nr. 62-2018-005/05/Mak der ESBK vom

11. Dezember 2019 behauptet – als faktischer Betreiber des Restaurants und

der dort betriebenen Glücksspielautomaten zu gelten hat. Da er die Vorhalte

bestreitet, ist eine Würdigung der für und gegen diese Sachverhaltsdarstellung

sprechenden Indizien vorzunehmen.

4.2 Vorauszuschicken ist, dass der

Beschuldigte im Zeitraum 2004 bis 2013 einmal für längere Zeit (seine Angaben

dazu waren uneinheitlich) Geschäftsführer des Lokals gewesen war. Dies – je nach

seinen Aussagen – mit seinem Schwiegervater oder seinem Schwager als Besitzer/Pächter

des Lokals.

4.3.1 Auffällig ist, dass bei allen drei

Hausdurchsuchungen der registrierte Patentinhaber im Lokal nicht zugegen war.

Während der am 25. Oktober 2016 als Patentinhaber eingetragene C.___ in der

Folge Aussagen machte, konnte der am 7. September und 16. November 2017

eingetragene H.___ nicht eruiert werden. Dieser war denn auch schon seit dem

30. April 2017 – mithin mehrere Monate vor den Hausdurchsuchungen – bei den

Migrationsbehörden als «ausgereist» registriert. Das weist klar darauf hin,

dass es sich bei den eingetragenen Patentinhabern um «Strohmänner» gehandelt

hat.

4.3.2 Die Aussagen von C.___ sind

glaubhaft. Er stand der Polizei Rede und Antwort und legte auch die – ihn

belastenden – Verträge vor. Seine Aussagen waren konstant, er aggravierte nicht

und seine Angaben waren nicht von Belastungseifer gekennzeichnet. Er gab an, er

habe nur mit dem Beschuldigten über die Übernahme des Lokals verhandelt und

dieser sei der Chef des Lokals (nicht aber der Eigentümer). Ob der Beschuldigte

aber zur Tatzeit verantwortlich für den Betrieb gewesen sei, könne er nicht

sagen. Der Beschuldigte machte denn auch geringfügige Zugeständnisse, indem er

angab, er habe C.___ vorgeschlagen, das [Restaurant] zu übernehmen. Dies zeigt

überdies eine Verbundenheit des Beschuldigten mit diesem Lokal. Für die Aussage

von C.___ und dessen Darstellung, er habe bis Ende Oktober 2016 noch das

Restaurant in [Ort 3] geführt, spricht weiter die Angabe des Beschuldigten, er

habe am 1. November 2016 in [Ort 3] bei C.___ die Miete für das Lokal in [Ort

3] einkassiert. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass C.___ Anlass gehabt

hätte, sich selbst mit falschen Aussagen zu entlasten, erscheinen seine Angaben

– namentlich auch vor dem Hintergrund der weiteren Beweismittel – als

glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen daran nichts zu ändern: Auch

er hat ein eigenes Interesse an seiner Entlastung und er hat im Verfahren

erwiesenermassen mehrfach falsche Aussagen gemacht: So gab er an, er kenne den

Nachnamen von [Vorname von I.___] nicht, obwohl es sich bei diesem um seinen

Schwager handelt. Ebensowenig wollte er den Namen des Lokals seines Bruders in [Ort

3] kennen, obwohl er dafür die Miete einzog. Sein Aussageverhalten – namentlich

am 12. Juni 2018 – ist ausweichend und eine Handschriftenprobe wollte er nicht

abgeben. Das war zwar sein Recht, er hätte sich damit aber auch entlasten

können. Dass ausgerechnet der Schwager des Beschuldigten am 7. September und

16. November 2017 als Stellvertreter des verschwundenen Patentinhabers H.___

auftrat, weist weiter auf die Nähe des Beschuldigten zum Lokal hin. Dass die

Aussagen von I.___ in keiner Weise zu überzeugen vermögen, ergibt sich aus

ihnen von selbst und muss nicht weiter begründet werden.

4.4 Als starkes Indiz für eine in den

Tatzeitpunkten relevante Verantwortlichkeit des Beschuldigten und damit für ein

Vorschieben der offiziellen Patentinhaber als gegen aussen verantwortliche

Personen («Strohmänner») ist der Umstand zu werten, dass diverse Verträge (wie

Internet, Telefon, Kaffeemaschine) anerkanntermassen noch immer über den

Beschuldigten liefen, obwohl dieser angab, seit 2010 nicht mehr als

Geschäftsführer des [Restaurants] tätig zu sein. Die Aussage des Beschuldigten

an der Hauptverhandlung vor Amtsgericht, wonach er die Verträge nicht angepasst

habe, da alles immer bezahlt worden sei und er keine Probleme gehabt habe,

erscheint wenig lebensnah und nicht glaubhaft. Es entspricht überhaupt nicht

der Geschäftspraxis der Gastrobranche, dass ein Restaurant zwar einen neuen

Verantwortlichen erhält, die Verträge aber weiterhin über den alten

Verantwortlichen laufen, schon gar nicht während eines derart langen Zeitraumes

wie vorliegend, wo zwischen der Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit im Jahr

2010 und der Kontrollen in den Jahren 2016 und 2017 sechs bis sieben Jahre

vergingen und nach den eigenen Aussagen des Beschuldigten die Wirte oft

gewechselt haben. Auch die Angabe des Beschuldigten im Dezember 2017, er sei im

Telefonbuch noch auf das [Restaurant] eingetragen, lässt tief blicken.

4.5 Weiter wurden im [Restaurant]

diverse an den Beschuldigten adressierte sowie weitere dem Beschuldigten

gehörende Unterlagen gefunden. Die diesbezüglichen Erklärungen des

Beschuldigten, wonach er seine Adresse noch nicht umgemeldet habe und ihm der

(offizielle) Patentinhaber erlaubt habe, persönliche Gegenstände im Restaurant

deponieren zu dürfen, erscheinen ebenfalls nicht als plausibel und nicht als

glaubhaft. Weder ist ersichtlich, weshalb der Beschuldigte seine Korrespondenz

weiterhin an die [Adresse] schicken respektive die ans Restaurant gerichtete

Korrespondenz mit seiner Namensanschrift weiterhin bestehen lassen sollte, noch

weshalb ein neuer Verantwortlicher dem Bisherigen weiterhin zugestehen sollte,

private Post und Gegenstände ins Restaurant senden zu lassen bzw. dort zu

lagern. Die Ausführungen des Beschuldigten erklären denn auch nicht, weshalb

beim Beschuldigten bei seiner Festnahme in [Ort 4] am 3. März 2017 (mithin

zwischen den Kontrollen vom 25. Oktober 2016 und 7. September 2017)

eine Quittung des [Restaurants] über CHF 3'400.00 gefunden worden ist

(dies im Zusammenhang mit den Vorhalten gemäss Anklageziffer 4. und 5.;

vgl. AS 1761). Auch diese Umstände deuten als Indizien darauf hin, dass

der Beschuldigte im Tatzeitraum der Verantwortliche des [Restaurants] war.

4.6 Schon angesprochen wurde das

uneinheitliche Aussageverhalten des Beschuldigten bezüglich eben dieser

Verantwortlichkeit. Der Beschuldigte hat sich zwar immer wieder dazu bekannt,

in der Vergangenheit als Geschäftsführer für das [Restaurant] zuständig gewesen

zu sein, er hat diesbezüglich jedoch diverse widersprüchliche Angaben getätigt.

Dazu kann auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz auf US 41 (Ziffer

3.3) verwiesen werden.

4.7 Ebenfalls als Indiz für dessen

Verantwortlichkeit zu deuten ist die beim Beschuldigten anlässlich der

Kontrolle vom 16. November 2017 gefundene [Debitcard], lautend auf «A.___» und «[Restaurant]».

Der Vertrag über diese Karte wurde am 14. Juli 2010 geschlossen (AS 05.192

ff.). Im «Basisvertrag für juristische Personen, Personengesellschaften und

Einzelfirmen» wird als Kunde «[das Restaurant]» aufgeführt. Je eine

Einzelvollmacht haben der Beschuldigte sowie F.___. Gemäss den weiteren

Vertragsunterlagen handelt es sich offensichtlich um ein Geschäftskonto

(Gesellschaftsform; Einfache Gesellschaft; Kontaktperson: A.___; Funktion:

Geschäftsführer). Der bei [Bank 1] edierte Kontoauszug für den Zeitraum vom

01.01.2016 - 31.12.2017, dem vorliegend relevanten Zeitraum, wurde an «[…] [Restaurant]

– A.___ und F.___ – c/o A.___, [Adresse], [Ort 1]» adressiert.

Auch wenn es angesichts der Belastungen

und Gutschriften auf dem Konto grundsätzlich plausibel erscheint, dass der

Beschuldigte die Karte im Tatzeitraum privat benützt hat und dies auch im

Verhandlungszeitpunkt vor Amtsgericht noch immer tat, wie er es geltend machte,

so ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, welcher nach seinen

überwiegenden Angaben bis ca. 2010 Geschäftsführer gewesen sein will (und

folglich nicht darüber hinaus), erst am 14. Juli des gleichen Jahres den

fraglichen Vertrag mit [Bank 1] geschlossen hat. Dies tat er sodann zusammen

mit seinem Schwager F.___, mit welchem er nach einer seiner (vielen

verschiedenen) Aussagen das [Restaurant] während sieben Jahren geführt haben

will. Folgte man dieser Aussage, hätte der Beschuldigte ca. 6 ½ Jahre

zusammen mit seinem Schwager das Restaurant geführt, ehe er mit [Bank 1] einen

Vertrag über ein Geschäftskonto geschlossen hätte, und im gleichen Jahr wäre er

bereits wieder als Geschäftsführer ausgestiegen, hätte die Karte aber weiterhin

privat benützt. Folgte man sodann einer anderen Aussage des Beschuldigten, wäre

das Restaurant im Jahr 2010, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit [Bank 1],

vom Schwiegervater des Beschuldigten geführt worden, und nicht von ihm und F.___.

Weshalb dann aber er und F.___ einen Vertrag über ein Geschäftskonto des [Restaurants]

abschliessen sollten, ist nicht ersichtlich. Kurzum: Auch hier bleiben

angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten viele Fragezeichen

zurück. Der Umstand, dass die nebst auf «A.___» auf «[das Restaurant]» lautende

und mit einem Geschäftskonto hinterlegte [Debitcard] aber nach wie vor vom

Beschuldigten benutzt wurde, deutet wie die weiterhin auf den Beschuldigten

laufenden Verträge und die auf den Beschuldigten adressierte und/oder im [Restaurant]

gefundenen privaten Unterlagen des Beschuldigten auf eine im Tatzeitpunkt

bestehende faktische Verantwortlichkeit des Beschuldigten für das [Restaurant]

hin. Nicht nachvollzogen werden kann schliesslich der Umstand, wonach die

besagte [Debitcard] sogar im Verhandlungszeitpunkt vor Amtsgericht noch immer

vom Beschuldigten benutzt wurde, obwohl ihm mitunter gerade daraus ein Vorwurf

gemacht wurde. Abschliessend ist zu den mehrheitlich als privat anmutenden

Kontoeinträgen anzufügen, dass es sich beim [Restaurant] ganz offensichtlich

nicht um ein Restaurant im landläufigen Sinn gehandelt hat, das in erster Linie

zum Konsumieren gedacht war, sondern um einen […] Club (Aussage des

Beschuldigten), der namentlich zum Spielen (Glücksspielautomaten, Wetten,

Würfelspiele) genutzt wurde, wie auch die Hausdurchsuchungen zeigten.

4.8 Als weiteres Indiz für die

Verantwortung des Beschuldigten ist letztlich dessen Vorleben zu

berücksichtigen. Demnach wurde der Beschuldigte sowohl am 3. Februar 2016

als auch am 27. April 2016 bereits von der Eidgenössischen

Spielbankenkommission verurteilt. Bestraft wurde er einerseits mit einer Busse

von CHF 3'500.00, welche später mit Umwandlungsentscheid des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. Mai 2017 zu einer Haftstrafe

von drei Monaten umgewandelt wurde (AS 2039), und anderseits mit einer Busse

von CHF 34'750.00 (im Strafregister verzeichnet: Aufstellen von elf

Glücksspielgeräten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum

Zwecke des Betriebs, Tatzeit Juli bis Oktober 2012). Der Beschuldigte hatte

sich demnach bereits wiederholt in diesem «Glücksspielsegment» betätigt und

schuldig gemacht. Und auch bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Vorhalte

wurde beim Beschuldigten in dem von ihm gefahrenen Fahrzeug anlässlich der

Kontrolle vom 16. November 2017 ein Thermodrucker festgestellt, solche

werden üblicherweise für die anlässlich der Kontrollen gefundenen Geräte

verwendet. Der Beschuldigte bestreitet zwar, dass der Thermodrucker ihm gehöre,

da das Auto seinem Bruder G.___ gehöre und dieser in [Ort 3] ein Restaurant

betreibe, dieser Einwand ist jedoch nicht glaubhaft. Nicht zu hören ist dieser

Einwand deshalb, da dem Beschuldigten nahezu genau dasselbe in [Ort 4]

widerfahren sein soll, als er wegen den Vorhalten gemäss Anklageziffer 4. und

5. festgenommen wurde und in dem von ihm gefahren Auto, welches wiederum seinem

Bruder und nicht ihm gehörte, diverse Gegenstände gefunden wurden, welche auf

eine Tätigkeit mit Glücksspielen hinweisen (u.a. ein schwarzes HP Tablet mit

Umsatzstatistiken, lautend auf «[…] A.___» [AS 1640 ff.], dazu diverse

Schlüssel, mitunter zu Glücksspielautomaten). Bezüglich [Ort 4] gestand der

Beschuldigte zumindest ein, dem dortigen Inhaber einen Glücksspielautomaten

verkauft zu haben (US 25 mit Verweis auf die Aussagen des Beschuldigten auf AS

1616 ff.: Einvernahme durch die Zuger Polizei vom 4. März 2017). Nach dem

Gesagten ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft, aber dennoch

weiterhin im «Glücksspielsegment» unterwegs. Aus diesem Grund erscheint es aus

Sicht des Beschuldigten auch naheliegend, die eigene Verantwortlichkeit in den

Hintergrund zu rücken. So ist er jeweils mit Fahrzeugen unterwegs, welche nicht

auf ihn eingetragen sind, und so ergibt es auch Sinn, eine Drittperson als

offiziellen Patentnehmer vorzuschieben, obwohl er selbst verantwortlich ist.

4.9 In einer Gesamtschau ist damit

rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich der Kontrollen vom

25. Oktober 2016, 7. September 2017 und 16. November 2017 der

faktische Verantwortliche des [Restaurants] war, auch wenn jemand anderes als offizieller

Patentnehmer vorgeschoben wurde. Für sich allein betrachtet vermögen die

einzelnen Punkte zwar keinen genügenden Beweis der Verantwortlichkeit zu

begründen, in ihrer Gesamtheit gibt es aber keine vernünftigen Zweifel daran,

dass der Beschuldigte zu den genannten Zeitpunkten faktisch verantwortlich war.

III.

Rechtliche

Würdigung

1. Anwendbares Recht

1.1. Anwendbares Prozessrecht

Sowohl altrechtlich gemäss Art. 57

Abs. 1 SBG als auch neurechtlich gemäss Art. 134 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ist

das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974

(Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) anwendbar (vgl. auch

Art. 1 VStrR).

Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR

können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO

ergriffen werden. Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das

Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO

gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts Anderes bestimmen.

1.2. Anwendbares materielles Recht

Per 1. Januar 2019 ist das neue

Bundesgesetz über die Geldspiele in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmungen

in diesem Gesetz betreffen die Strafbestimmungen nicht. Dementsprechend kommen

in Anwendung von Art. 2 VStrR die Bestimmungen des allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches zur Anwendung, weshalb das neue Gesetz auf Fälle, welche sich

wie der vorliegende vor dem 1. Januar 2019 zugetragen haben – die dem

Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen fanden gemäss Strafverfügung am

25. Oktober 2016, am 7. September 2017 und am 16. November 2017

statt –, nur anzuwenden ist, wenn es gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das

mildere ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da nach der konkreten Methode

nach altem Recht eine unbedingte Busse und nach neuem Recht – zufolge der

Vorstrafen – eine unbedingte Geldstrafe resultiert, womit das alte Recht, das

Spielbankengesetz (SBG), das mildere ist. Dazu kommt, dass das Bundesgericht

mit BGE 147 IV 471 im Zusammenhang mit dem Wechsel vom Spielbankengesetz zum

Geldspielgesetz folgendes festgehalten hat (Regeste): «Bussen und Geldstrafen

sind keine gleichartigen Strafen. Bei einem übergangsrechtlichen Wechsel von

einer Übertretung zu einem Vergehen oder umgekehrt stellt die Übertretungsbusse

unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags die mildere

Sanktion dar als die Geldstrafe (E. 5).»

2. Rechtliche Würdigung

2.1 Tatbestand

Gemäss Art. 56 Abs. 1

lit. a SBG wird mit Haft oder Busse bis zu CHF 500'000.00 bestraft,

wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder

gewerbsmässig betreibt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu CHF 250'000.00

bestraft (Art. 56 Abs. 2 SBG).

2.2 Subsumtion

Nach dem Beweisergebnis war der

Beschuldigte im Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen faktischer Verantwortlicher

des [Restaurants]. Dass es sich bei besagtem Restaurant nicht um eine

konzessionierte Spielbank im Sinne des Spielbankengesetzes handelt, ist

offensichtlich und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Der Beschuldigte

stellte sodann in der genannten Zeit Dritten die Geräte [Gerät 1], [Gerät 2], [Gerät

3] und [Gerät 4] mit darauf installierten, mit Verfügungen der ESBK als

Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen zur

Verfügung. Als einschlägig Vorbestrafter in Sachen Widerhandlungen gegen das

Spielbankengesetz war sich der Beschuldigte der Rechtswidrigkeit seines Handels

nicht erst seit der ersten Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2016 bewusst.

Er handelte mithin wissentlich und willentlich, zumal er auch immer wieder neue

Geräte zur Verfügung stellte, nachdem die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom

25. Oktober 2016 und vom 7. September 2017 vorgefundenen Geräte

jeweils beschlagnahmt worden waren. Damit hat sich der Beschuldigte der

mehrfachen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter

Spielbanken schuldig gemacht.

3. Ne bis in idem

3.1 Der Beschuldigte brachte an der

Hauptverhandlung vor Amtsgericht vor, bezüglich der Hausdurchsuchung vom

16. November 2017 sei von der Staatsanwaltschaft Solothurn eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden. Es würde sich mithin mit dem

Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und letztlich auch mit dem Grundsatz «ne

bis in idem» beissen, wenn man ihn jetzt im Verwaltungsstrafverfahren trotzdem

als verantwortlichen Lokalbetreiber ansehe, welcher diese Spielautomaten habe

aufstellen und betreiben lassen.

3.2 Mit der Nichtanhandnahmeverfügung

vom 17. Januar 2018 (AS 2110 ff.) wurde die Strafanzeige der Polizei Kanton

Solothurn vom 23. Dezember 2017 wegen Übertretung des BG betreffend die

Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, Übertretung des BG zum Schutz vor

Passivrauchen und Ausüben einer Tätigkeit ohne Bewilligung) nicht an die Hand

genommen. Nach Darlegung von Verdachtsmomenten (Quittungsdruckgerät, Aussagen, [Debitcard],

Post, Thermodrucker etc.), wurde ausgeführt: «In casu sind keine weiteren

Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschuldigten jegwelche Verantwortung

oblag bzw. dass der Beschuldigte den Betrieb geführt hat und entsprechend in

dieser Position die zur Last gelegten Delikte verwirklicht hat. Die Tatsache, dass

die [Debitcard] sowie einige Korrespondenz betreffend das [Restaurant] auf A.___

lauten, erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschuldigte selbst einmal

Geschäftsführer des [Restaurants] war, plausibel. Auch kann nicht zu Lasten des

Beschuldigten gedeutet werden, dass sich im Fahrzeug seines Bruders ein

Thermodrucker befand. Indessen sagte keiner der im Restaurant betroffenen und

als Auskunftspersonen befragten Spieler aus, A.___ habe die Verantwortung für

den Betrieb oblegen»

3.3 Das Bundesgericht hat in jüngerer

Vergangenheit in folgenden Entscheiden zum Grundsatz «ne bis in idem» Stellung

genommen:

3.3.1 Im Entscheid BGE 144 IV 362 führte

das Bundesgericht aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vollständig

oder teilweise einstellen könne. Eine Teileinstellung komme nur in Betracht,

wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen

seien, die einer separaten Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen

lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs

handle, scheide eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und

derselben Tat im prozessualen Sinn könne nicht aus einem rechtlichen

Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt

werden. Tatidentität liege vor, wenn dem ersten und zweiten Strafverfahren

identische oder im wesentlichen gleiche Tatsachen zu Grunde lägen (BGE 144 IV 362 E.1.3.1 und 1.3.2).

Im konkreten Fall waren die Vorhalte der

Nötigung und der Drohung zu beurteilen; dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er

habe gegenüber A. gedroht, er werde B. und die Geschäftsleitung erschiessen,

wenn er nicht von C. oder jemandem von der Geschäftsleitung bis um 17:00 Uhr

angerufen werde.

Die Staatsanwaltschaft stellte in der

Folge die Strafuntersuchung wegen Drohung ein, da C. durch die Aussage des

Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Da aber auch der

Vorhalt der Nötigung auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhte – dem Gespräch

des Beschuldigten mit A. – wurde dieser Lebenssachverhalt mit der

Einstellungsverfügung wegen Drohung rechtkräftig eingestellt. Einer

Verurteilung wegen Nötigung stand somit die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne

bis in idem» entgegen.

3.3.2 Dem Entscheid 6B_888/2019 vom 9.

Dezember 2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Beschuldigten wurde

vorgeworfen, mit zwei Kollegen gegen zwei andere Personen tätlich vorgegangen

zu sein.

Die Staatsanwaltschaft erliess einen

Strafbefehl und sprach den Beschuldigten wegen Angriffs schuldig. Gleichzeitig

stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher

Körperverletzung und Tätlichkeiten ein. Diese Einstellungsverfügung erwuchs in

Rechtskraft. Auf Einsprache hin verurteilte das Kantonsgericht den

Beschuldigten wegen Raufhandels und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe.

Das Bundesgericht hielt fest, dass

sowohl für die Anklage und den Schuldspruch wegen Raufhandels als auch für die

Einstellung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten das nämliche

Geschehen die Grundlage bildete. Es handle sich beide Male um denselben

Lebenssachverhalt mit den gleichen beteiligten Personen; es liege Täter- und

Tatidentität vor. Da identische Tatsachen vorlägen, hätte keine

Einstellungsverfügung ergehen dürfen. Mit dieser Einstellungsverfügung sei die

Untersuchung des Lebenssachverhaltes, der nun zur Verurteilung des

Beschuldigten geführt habe, rechtskräftig eingestellt worden. Eine Verurteilung

wegen Raufhandels sei deshalb nicht möglich, das Verfahren hätte eingestellt

werden müssen.

3.3.3 Im Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni

2020 hatte das Bundesgericht ebenfalls eine tätliche Auseinandersetzung

zwischen zwei Gruppen junger Männer zu beurteilen. Beteiligt waren auf der

einen Seite A. mit drei Kollegen und auf der anderen Seite B., C. und D. Bei

der tätlichen Auseinandersetzung erlitt A. einen tödlichen Messerstich.

Das Kriminalgericht verurteilte B.

(u.a.) wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten.

B. rügte eine Verletzung des Grundsatzes

von «ne bis in idem», weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn wegen

des Verdachts der eventualvorsätzlichen Tötung rechtskräftig eingestellt habe.

Die mit dem Grundsatz von «ne bis in idem» verbundene Sperrwirkung verbiete

eine Weiterführung des Strafverfahrens wegen Angriffs, da dieser Vorhalt auf

demselben Sachverhalt beruhe. Der massgebliche Lebenssachverhalt bestehe darin,

dass es zwischen zwei Gruppierungen zu einer tätlichen Auseinandersetzung

gekommen sei, bei welcher eine beteiligte Person getötet worden sei.

Das Bundesgericht hielt in seinem

Entscheid fest, dass der Strafuntersuchung mit dem Angriff des

Beschwerdeführers und seiner Kollegen auf die andere Gruppe einerseits sowie

der eventualvorsätzlichen Tötung eines der Mitglieder der angegriffenen

Personengruppe andererseits zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge

zugrunde lägen. Die Sachverhalte hinsichtlich des Angriffs und der

Tötungshandlung liessen sich deshalb ohne weiteres auseinanderhalten und

aufteilen. Die Sperrwirkung der Teileinstellung wegen der Tötung könne sich deshalb

nicht auf den Angriff zum Nachteil der nicht tödlich verletzten Personen

erstrecken (E. 1.5.2).

3.3.4 Im Entscheid 6B_459/2020 vom 1.

September 2020 ging es um folgenden Sachverhalt:

Dem Beschuldigten wurde (u.a.)

vorgehalten, er habe die Geschädigte unvermittelt angegriffen und in den Wald

gezerrt. Er habe sich auf sie gesetzt, ihren Kopf mit den Händen gepackt und

versucht, sich oral befriedigen zu lassen. Dies sei zwar aufgrund der Gegenwehr

der Geschädigten misslungen, aber er habe ihr den Mund zugehalten und sie

gewürgt, sobald sie sich gewehrt und versucht habe, zu schreien, und sie ins

Gesicht geschlagen. Er habe sie während des gesamten 20 bis 30 Minuten langen

Vorgangs gewürgt. Schliesslich habe er sie mit ihrem BH-Träger gedrosselt.

Der Beschuldigte wurde vom Obergericht

des Kantons Bern vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens freigesprochen, hingegen

schuldig gesprochen wegen sexueller Nötigung.

Das Bundesgericht stellte fest, dass

nicht erneut wegen der gleichen Straftat verfolgt werden dürfe, wer in der

Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden sei (Art. 11 Abs. 1

StPO). Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht eine Sperrwirkung des

Freispruchs wegen Gefährdung des Lebens gegenüber einem Schuldspruch wegen

sexueller Nötigung, weil zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge vorlägen:

Das Bundesgericht hielt fest, dass nach

normativen Gesichtspunkten zu entscheiden sei, was (noch) Verwirklichung des

Tatplans sei; die subjektive Vorstellung des Täters bilde nur die Grundlage.

Das Vorgehen mit dem Einsatz des BH-Trägers bilde vorliegend ein eigenständiges

spezifisches Geschehen ausserhalb des Tatplans des Beschuldigten, das im

Handlungszusammenhang über die sexuelle Nötigung hinausgehe, indem es nicht das

Schutzobjekt des Art. 189 StGB (Schutz der sexuellen Selbstbestimmung) angriff,

sondern sich objektiv unmittelbar gegen jenes durch Art. 129 StGB geschützte

Rechtsgut «Leben» vor skrupelloser Gefährdung richtete. Das Vorgehen des

Beschuldigten sei über den Tatbestand von Art. 189 StGB hinausgegangen und habe

ein anderes Rechtsgut angegriffen (E. 2.4.3).

3.3.5 Im Entscheid 6B_1404/2020 vom 17.

Januar 2022 hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 362 insofern zu relativieren sei, als sich die Sperrwirkung des

Grundsatzes «ne bis in idem» einer in Rechtskraft erwachsenen

Teileinstellungsverfügung nur auf die konkret von der Teileinstellung

betroffenen Tatsachen beziehe, nicht jedoch auf die gleichzeitig zur Anklage

gebrachten Vorwürfe. Entsprechend habe sich das Bundesgericht in diesen

Entscheiden von der Rechtsprechung, wonach eine Teileinstellung des Verfahrens

zwingend den ganzen Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt betreffe, distanziert

(E. 2.6.6). So sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, eine

Teileinstellungsverfügung zu erlassen, wenn sie nur einen Teil der von einem

Opfer behaupteten Taten verfolge. Würden nach einem tätlichen Übergriff

beispielsweise nicht alle vom Opfer geltend gemachten Verletzungen geahndet,

sei die Staatsanwaltschaft bezüglich der unberücksichtigt gebliebenen

Verletzungen zum Erlass einer expliziten Teileinstellungsverfügung

verpflichtet.

3.4 Auf den ersten Blick wäre aufgrund

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 362 vorliegend von der

Beurteilung des gleichen Lebenssachverhaltes und damit einem Anwendungsfall des

Grundsatzes «ne bis in idem» auszugehen: Der Beschuldigte wurde mit der

Nichtanhandnahmeverfügung vom Vorhalt, zur Zeit der Hausdurchsuchung vom 16.

November 2017 die (faktische) Verantwortung für den Betrieb des [Restaurants]

gehabt zu haben, entlastet. Mit der dargestellten, jüngeren Rechtsprechung hat

sich das Bundesgericht aber deutlich von dieser rein formalistischen

Betrachtungsweise distanziert. Vorliegend betrifft der Vorhalt der

Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz andere Rechtsgüter als die nicht

anhand genommenen Vorhalte. Der Betrieb der Glücksspielgeräte war nicht Teil

der Nichtanhandnahmeverfügung und wurde darin nicht thematisiert. Dies zeigt

sich auch darin, dass die Widerhandlungen gegen das SBG von einer anderen

Behörde, nämlich von der ESBK, zu verfolgen sind. Die ESBK wurde aber über die

damalige Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft nicht informiert und konnte

sich damit auch nicht dagegen wehren. Es kann dazu auch auf die Erwägungen der

Vorinstanz auf US 46 (Ziffer 5.2) verwiesen werden. Ein Verstoss gegen den

Grundsatz «ne bis in idem» ist somit zu verneinen. Die Frage, ob die

Nichtanhandnahmeverfügung anders zu behandeln wäre als eine Einstellungsverfügung

bzw. ein Freispruch, kann damit offen bleiben.

IV.

Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Die Strafzumessung erfolgt nach dem

Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen

Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47

Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Es gilt also,

Tat- und Täterkomponenten gesondert zu betrachten. Das Bundesgericht hat die

Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Eine Busse ist

gemäss Art. 106 StGB je nach den Verhältnissen des Beschuldigten so zu

bemessen, dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen

ist. Vorliegend ist dazu noch zu beachten, dass das SBG eine maximale

Bussenhöhe von CHF 500'000.00 vorsieht, dies im Gegensatz zu Art. 106

StGB, der – andere gesetzliche Regel vorbehalten – maximal eine Busse von CHF

10'000.00 vorsieht. Gemäss Art. 8 VStrR sind Bussen bis zu 5000.00 Franken nach

der Schwere der Wider­handlung und des Verschuldens zu bemessen; andere

Strafzumessungs­gründe müssen nicht berücksichtigt werden. Dies kommt

vorliegend angesichts der Bussenhöhe nicht zur Anwendung, wie zu zeigen sein

wird.

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Vorschriften von Artikel

68 (neu Art. 49) des Strafgesetzbuches über das Zusammentreffen von strafbaren

Handlungen oder Straf­bestimmungen gelten gemäss Art. 9 VStrR allerdings

ausdrücklich nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen. Damit sind die einzelnen

Bussenbeträge zu addieren.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Als schwerste Straftat ist vorliegend

die Organisation von Glücksspielen 16. November 2017 zu qualifizieren, wurden

dabei doch zwei Glücksspielautomaten betrieben. Dafür ist die Einsatzstrafe

festzusetzen.

2.2 Die Strafbestimmung des Art. 56

Abs. 1 lit. a SBG soll die Einhaltung der im SBG enthaltenen

Bestimmungen durchsetzen und insbesondere einen sicheren und transparenten

Spielbetrieb sowie einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den

sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs gewährleisten (Art. 2

Abs. 1 lit. a und c SBG). Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit

die öffentliche Gesundheit. Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, in

welchem Mass das Rechtsgut gefährdet wurde, ist folglich die Anzahl der zum

Spiel angebotenen Geldspielgeräte. In casu hat der Beschuldigte im [Restaurant]

zwei Tischautomaten mit der Spielplattform «Vegas Multigame offline»

aufgestellt und betrieben. Auf dieser Spielplattform kann der Spieler zwischen

insgesamt 43 als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten

Spielen auswählen. Zusätzlich wurden dem Spieler mindestens drei verschiedene

Spielarten (Walzenspiele, Roulette, Kartenspiele) angeboten. Geräte mit einem

multiplen Spielangebot und mehreren Spielarten haben ein wesentlich höheres

Suchtpotential und sind damit bedeutend sozialschädlicher als klassische

Spielautomaten mit nur einem Spiel, zumal sie den Spieler infolge ihrer

Spielvielfalt zu einer längeren Spieldauer verleiten. Insofern lassen sich mit

moderner Computertechnik dutzende klassische Spielautomaten durch ein Gerät ersetzen.

Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es um eine kurze

Deliktszeit von einem Tag geht und über die Einkünfte aus den Tischautomaten

kaum etwas bekannt ist. Im Hinblick auf die denkbaren Verstösse gegen

Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG (sowohl was den Tatzeitraum als auch

die Anzahl Geräte betrifft) ist das objektive Tatverschulden noch als sehr

leicht bis leicht zu bezeichnen.

Äussere oder innere Umstände, die es dem

Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht

ersichtlich. Die Beweggründe des Beschuldigten waren denn auch klar

egoistischer Natur. Es ging ihm einzig um den finanziellen Profit, wobei er

nicht davor zurückschreckte, Drittpersonen als verantwortliche Patentnehmer

vorzuschieben und diese so dem Risiko eines Strafverfahrens auszusetzen. Der

Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Hinsichtlich der kriminellen

Energie des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er einen nicht zu

missachtenden Aufwand geleistet hat, um sein illegales Handeln vor den Behörden

zu verheimlichen. Vordergründig hat der Beschuldigte immer wieder neue Personen

als Patentinhaber und (vorgeschobene) Geschäftsführer des [Restaurants]

angestellt, während er selbst im Hintergrund als faktisch verantwortliche

Person für das Lokal tätig blieb. Der Beschuldigte hat dadurch jeweils

versucht, seinen Beitrag an den Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz zu

verstecken, mit der Absicht, sich so einer Verantwortung für sein Handeln

entziehen zu können. Die subjektiven Tatumstände wirken sich erschwerend aus,

sodass bezüglich der Tatkomponenten insgesamt von einem leichten Verschulden

auszugehen ist.

Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden

des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven

Tatkomponente insgesamt – im Gegensatz zur Einschätzung durch die ESBK (AS

07.141 f.) – noch als leicht einzustufen. Die finanziellen Verhältnisse des

Beschuldigten sind – soweit bekannt – nicht besonders gut. Er realisiert ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'475.00 und muss damit angesichts des hohen

Einkommens der Lebenspartnerin und Mutter der gemeinsamen Kinder (vgl. hierzu

seine Ausführungen vor Obergericht, Einvernahmeprotokoll S. 5) einen

unterdurchschnittlichen Teil der familiären Lebenshaltungskosten bestreiten. Im

Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Busse bis CHF

500'000.00 und dem mit dieser angedrohten Höchstbusse dargelegten Willen des

Gesetzgebers, das strafbare Verhalten nach Art. 56 Abs. 1 lit. a

SBG mit empfindlichen Geldbussen zu sanktionieren sowie angesichts des als

leicht qualifizierten Tatverschuldens und der finanziellen Verhältnisse des

Beschuldigten ist für das Delikt vom 16. November 2017 als Einsatzstrafe eine

Busse in der Höhe von CHF 6'000.00 angemessen.

2.3 Diese Busse ist nun zur Abgeltung

der beiden weiteren Delikte zu erhöhen. Diesbezüglich kann grundsätzlich

vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen zur Bemessung der Einsatzstrafe

verwiesen werden. Abweichend davon geht es jeweils nur um einen Tischautomaten mit

Glücksspielen. Für die Delikte wären Bussen von je CHF 4'000.00 angemessen.

Damit ist die Busse auf insgesamt CHF 14'000.00 zu erhöhen.

2.4 Der Beschuldigte ist 38-jährig und [Angehöriger

eines Balkanstaats]. Er hat drei Kinder […] und lebt mit seiner Freundin

zusammen. Der Beschuldigte arbeitet bei [einer Pizzeria].

Der Beschuldigte ist, wie bereits

erwähnt, mehrfach einschlägig vorbestraft. Zusätzlich ist dabei straferhöhend

zu werten, dass die einschlägigen Vorstrafen vom 3. Februar 2016 (Busse

von CHF 3'500.00) und vom 27. April 2016 (Busse von

CHF 34'750.00) gerade einmal acht bzw. sechs Monate vor der ersten hier

relevanten Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2016 ergingen. Dies hat sich

insgesamt deutlich straferhöhend auszuwirken.

Vorliegend wird dem Beschuldigten das

Anbieten von vier illegalen Geräten aus insgesamt drei Kontrollen vorgeworfen.

Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte selbst durch die neue, laufende

Strafuntersuchung nicht von weiterem, wiederholtem Delinquieren abhalten liess.

Auch der Umwandlungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 2. Mai 2017

bezüglich der Busse der ESBK vom 3. Februar über CHF 3'500.00,

welcher zwischen die Kontrollen vom 25. Oktober 2016 und vom

7. September 2017 und damit ebenfalls in die laufende Strafuntersuchung

fiel und worin die genannte Busse immerhin in eine dreimonatige Haftstrafe

umgewandelt worden ist, konnte den Beschuldigten nicht von weiterem strafbarem

Verhalten abhalten. Auch dies wirkt sich straferhöhend aus.

Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu

berücksichtigende, straferhöhende oder strafmindernde Umstände sind nicht

ersichtlich.

Insgesamt ist aufgrund der genannten

Umstände die Busse auf CHF 18'000.00 zu erhöhen.

Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall

der Nichtbezahlung ist gemäss Art. 10 VStrR nicht festzusetzen.

V.

Beschlagnahmungen

Beim Beschuldigten wurde im Verfahren

V130710 050 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Widerhandlungen gegen das

Waffengesetz) Bargeld in der Höhe von CHF 12'600.00 beschlagnahmt. Das

Verfahren führte nicht zu einem Schuldspruch. Dass dieses Bargeld aus einer

deliktischen Tätigkeit stammte oder dazu bestimmt war, eine Straftat zu

veranlassen oder zu belohnen, ist nicht nachgewiesen. Eine Vermögenseinziehung

nach Art. 70 StGB fällt folglich ausser Betracht. Die im Verfahren nach

der StPO beschlagnahmte Barschaft von CHF 12'600.00 ist jedoch gemäss Art.

442 Abs. 4 StPO zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

VI.

Kosten und

Entschädigungen

1.

Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschuldigte dem Bund die Kosten des Verwaltungsverfahrens von CHF 10'587.00 zu

bezahlen.

2.

Ebenso ist der erstinstanzliche

Entscheid hinsichtlich der gerichtlichen Verfahrenskosten der ersten Instanz zu

bestätigen: Von den gesamten Verfahrenskosten von CHF 7'000.00 hat der

Beschuldigte einen Fünftel oder CHF 1'400.00 zu bezahlen. Der Rest oder CHF

5'600.00 erliegen auf dem Staat.

Gleiches gilt für die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers: Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers,

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren ist

rechtskräftig auf CHF 11'539.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren im

Umfang von 20 % (ausmachend CHF 2‘307.90) sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Umfang von 20 %, ausmachend CHF 618.80

(Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00 pro Stunde von total

CHF 3‘094.00, inkl. MWST von CHF 1‘054.80), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Dieser Betrag ergibt sich aus der

Differenz zu einem Stundenansatz von CHF 230.00. Rechtsanwalt Scruzzi gibt zwar

einen Stundenansatz von CHF 270.00 an, praxisgemäss muss für Stundensätze, die

CHF 230.00 übersteigen, jedoch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Klienten

vorgelegt werden (Schreiben der Gerichtskonferenz an den Anwaltsverband des

Kantons Solothurn vom 13. Juni 2012). Eine solche liegt in casu nicht vor.

Daher ist für das volle Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 zu

rechnen.

Die Entschädigungen an die amtlichen

Verteidiger werden vom Staat ausbezahlt, sind aber gestützt auf Art. 98 Abs. 1 VStrR von der Bundeskasse

zurückzufordern (soweit keine Verrechnung mit der beschlagnahmten Barschaft

erfolgt).

3.

Der Beschuldigte unterliegt mit seinem

Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, die Busse wird hingegen um rund 30 %

reduziert. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'200.00, im Umfang von 90 %

oder mit CHF 5'580.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Den Restbetrag von CHF 620.00

hat der Staat zu tragen.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers, Rechtsanwalt

Ronny Scruzzi, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'725.45 (Honorar CHF 3'344.40,

Auslagen CHF 114.70, 7,7 % MwSt. CHF 266.35) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %

(ausmachend CHF 3'352.90) sowie

der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 900.50 (Differenz zum vollen Honorar à

CHF 230.00 pro Stunde von total CHF 1'000.55, inkl. MWST von

CHF 337.90), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren wird vom Staat Solothurn

ausbezahlt, ist aber ebenfalls beim Bund zurückzufordern.

4.

Die beschlagnahmte Barschaft von CHF

12'600.00 ist wie folgt mit Forderungen des Staates Solothurn zu verrechnen:

-

CHF 1'400.00

Gerichtskostenanteil erste Instanz;

-

CHF 5'580.00

Gerichtskostenanteil zweite Instanz;

-

CHF 5'620.00 mit

Rückerstattungsansprüchen des Staates gegenüber dem Beschuldigten aus

Entschädigungen für amtliche Verteidigung. Damit verbleibt eine Restanz des

Staates aus Entschädigungen für amtliche Verteidigung von CHF 40.80.

Demnach wird in Anwendung von Art. 56

Abs. 1 lit a SBG; Art. 73 ff., Art. 94 ff. VStrR; Art. 31 Abs. 3 WG; Art. 47

StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art.

428 Abs. 1 und 3, Art. 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu

vom 28. April 2021 (Urteil der Vorinstanz) wird das Verfahren gegen A.___ wegen

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und

gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen in der Zeit vom 5. Februar 2017

bis 27. Februar 2017 (Anklageziffer 4.), infolge Verjährung eingestellt.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils der Vorinstanz wird A.___ von den Vorhalten

-

der Gehilfenschaft zu

falscher Anschuldigung, angeblich begangen Ende Mai 2008 (Anklageziffer 1.),

-

der Gehilfenschaft zu

Betrug sowie der Urkundenfälschung, angeblich begangen vor dem

18. Dezember 2011 (Anklageziffer 2.),

-

der Gehilfenschaft zu

versuchtem Betrug sowie der Urkundenfälschung, angeblich begangen vor dem

1. April 2012 (Anklageziffer 3.),

-

der Drohung, angeblich

begangen in der Zeit vom 5. Februar 2017 bis am 6. März 2017

(Anklageziffer 5.),

-

der Ausübung einer

Tätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 30. August

2019 bis 23. September 2019 (Anklageziffer 6.),

freigesprochen.

3. A.___ hat sich der mehrfachen

Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken,

begangen am 25. Oktober 2016, am 7. September 2017 und am

16. November 2017, schuldig gemacht (Verwaltungsstrafverfahren

Nr. 62-2018-005).

4. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 18'000.00.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils der Vorinstanz hat über die Einziehung der im Verfahren V130322 133 der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt formell beschlagnahmten Pistole [...], sowie

über die Einziehung der im Verfahren V130710 050 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

formell beschlagnahmten Pistole [...], gemäss Art. 31 Abs. 3 WG die

Polizei Kanton Solothurn zu entscheiden.

6. Die im Verfahren V130710 050 der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von total

CHF 12'600.00 wird verrechnet und zur (teilweisen) Deckung der

Verfahrenskosten verwendet (Ziff. 14. hiernach).

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils der Vorinstanz sind die folgenden am 12. Februar 2018 bzw. am 3.

Dezember 2018 beschlagnahmten Unterlagen A.___

durch das Sekretariat der

Eidgenössischen Spielbankenkommission innert 30 Tagen nach Rechtskraft des

Urteils herauszugeben, im Verzichtsfall zu vernichten:

-

[Dokument 3], diverse auf A.___

lautende Unterlagen (festgestellt am 7. September 2017 und am

16. November 2017);

-

Bankunterlagen [Bank 1]

(mit Verfügung vom 11. Juli 2018 ediert); und

-

Unterlagen der

Kontrollstelle für den L-GAV (mit Verfügung vom 11. Juli 2018 ediert).

Kopien der Unterlagen verbleiben in den

Akten.

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils der Vorinstanz wird die Zivilforderung von Z.___ auf den Zivilweg

verwiesen.

9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

9 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung im erstinstanzlichen

Verfahren des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, auf

CHF 11'539.50 (Honorar CHF 10'335.60, Auslagen CHF 372.10 und MwSt. CHF

831.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 20 % (ausmachend

CHF 2‘307.90) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von 20 %, ausmachend CHF 618.80 (Differenz zu vollem Honorar à CHF

230.00 pro Stunde von total CHF 3‘094.00, inkl. MWST von

CHF 1‘054.80), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers wird vom Staat Solothurn ausbezahlt, ist aber beim Bund

zurückzufordern.

10. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird

für das Berufungsverfahren auf CHF 3'725.45 (Honorar CHF 3'344.40,

Auslagen CHF 114.70, 7,7 % MwSt. CHF 266.35) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %

(ausmachend CHF 3'352.90) sowie

der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 90 %, ausmachend

CHF 900.50 (Differenz

zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde von total CHF 1'000.55,

inkl. MWST von CHF 337.90),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird vom Staat Solothurn

ausbezahlt, ist aber beim Bund zurückzufordern.

11. Die Kosten des

Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 10'587.00 hat A.___

zu bezahlen.

12. Von den Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 7'000.00, hat A.___

CHF 1'400.00 (20 %) zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von

CHF 5'600.00 (80 %) trägt der Staat Solothurn.

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von

CHF 6'000.00, total CHF 6'200.00, hat A.___

im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 5'580.00) zu bezahlen. Die übrigen CHF

620.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

14. Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 12'600.00

(Ziff. 6 hiervor) wird wie folgt mit den Forderungen des Staates Solothurn

verrechnet:

-

CHF 1'400.00

Gerichtskostenanteil der ersten Instanz;

-

CHF 5'580.00

Gerichtskostenanteil Berufungsinstanz;

-

CHF 5'620.00

Rückerstattungsansprüche des Staates aus Entschädigungen für die amtliche

Verteidigung.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid