STBER.2021.44
Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz etc.
17. Mai 2022Deutsch150 min
aufzunehmen. Zahlreiche anonyme Schreiben, welche der Polizei sowie weiteren Amtsstellen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Advokat Marco Albrecht
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Spielbankengesetz etc.
Es erscheinen zur
Hauptverhandlung vor Obergericht am 17. Mai 2022:
1. Staatsanwältin, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Advokat Marco Albrecht, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten A.___;
4. Dolmetscherin.
Zudem nimmt eine Zuhörerin / Zuschauerin
auf der Tribüne teil.
Die Verhandlung beginnt um 09:00 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenheiten fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Dezember
2020 hin und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die vom Berufungskläger
und der Anschlussberufungsklägerin angefochtenen und die in Rechtskraft
erwachsenen Urteilspunkte.
In Anwendung von Art. 344 StPO werden
die Parteien darauf hingewiesen, dass sich das Gericht vorbehält, den in Ziffer
4 der Anklageschrift vom 20. April 2020 zur Anklage gebrachten Sachverhalt
(angebliche Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie Förderung der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bereicherungsabsicht, Art. 116 Abs. 1 lit.
a und b AIG i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG) als mögliche Beschäftigung ohne
Bewilligung i.S.v. Art. 117 Abs. 1 AIG und damit rechtlich anders zu würdigen.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass ihnen im Verfahren diesbezüglich
das rechtliche Gehör gewährt wird und sie Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge
der Parteivertreter;
2. Befragung des Beschuldigten;
3. Weitere Beweisanträge und Abschluss des
Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. Letztes Wort des Beschuldigten;
6. Geheime Urteilsberatung;
7. Mündliche Urteilseröffnung, vorgesehen
am 18. Mai 2022 um 16:00 Uhr. Die Möglichkeit des Verzichts auf die mündliche
Urteilseröffnung wird erwähnt.
Die Dolmetscherin wird auf ihre
Pflichten hingewiesen und gebeten, dem Beschuldigten den Verhandlungsgegenstand
zu erklären. Nach erfolgter Erklärung geben der Beschuldigte und die
Dolmetscherin bekannt, dass die Verständigung funktioniert. Es werden von den
Parteien keine Einwände gegen die Dolmetscherin vorgebracht.
Vorbemerkungen der Parteien
Advokat Albrecht gibt seine Honorarnote
zu den Akten. Überdies reicht er zwei Bestätigungen der beiden Mütter der zwei Söhne
des Beschuldigten ein und weist darauf hin, dass er im Rahmen des Plädoyers Bezug
darauf nehmen und Ausführungen dazu machen wird.
Die Staatsanwaltschaft erhebt keine
Einwände gegen die Aktennahme der von der Verteidigung abgegebenen Dokumente.
Weiter erklärt die Staatsanwältin sich ausdrücklich mit einer telefonischen
Kurzorientierung anstelle der mündlichen Urteilseröffnung durch die
Gerichtsschreiberin einverstanden.
Auch Advokat Albrecht erteilt sein
Einverständnis zur telefonischen Mitteilung des Urteils. In der Folge wird vom
Vorsitzenden festgestellt, dass demnach im allseitigen Einverständnis auf die
mündliche Urteilseröffnung verzichtet wird. Die Gerichtsschreiberin wird den
Parteien das Urteil im Verlauf des nächsten Tages bekanntgeben.
Beweisabnahme
Der Beschuldigte A.___ wird, nachdem er
von Ersatzrichterin Lupi De Bruycker auf sein Recht, sich nicht selbst belasten
zu müssen sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen,
hingewiesen worden ist, zur Sache und Person befragt.
Die Einvernahme, dauernd von 09:10 Uhr bis
10:23 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie
separates Einvernahmeprotokoll in den Akten).
Beweisanträge
Die Staatsanwaltschaft stellt keine
Beweisanträge mehr.
Advokat Albrecht stellt für den Fall,
dass sein im Parteivortrag zu stellender Antrag, es sei das Verfahren
betreffend die Frage der Landesverweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
abgelehnt werde, vorsorglich den Beweisantrag, es sei der Sohn des
Beschuldigten, B.___, zu seinem Verhältnis zum Beschuldigten zu befragen.
Die Staatsanwältin führt aus, ein
allfälliger Antrag auf Rückweisung – welcher nota bene noch nicht gestellt
worden sei – wäre abzulehnen. Auch von einer Befragung von B.___ seien keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche das Ergebnis der Landesverweisung noch
zu beeinflussen vermöchten. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei der jetzt
gestellte Antrag der Verteidigung auf Befragung des Sohnes deshalb abzuweisen.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das
Gericht in einer Pause über den Antrag befinden wird. Das Beweisverfahren wird
noch nicht geschlossen; da jedoch keine Einvernahme des Beschuldigten mehr
vorgesehen ist, wird die Dolmetscherin aus ihren Pflichten entlassen.
Pause der Verhandlung:
10:25 Uhr – 10:45 Uhr
Um 10:45 Uhr nimmt der
Vorsitzende die Verhandlung wieder auf und Ersatzrichterin Lupi De Bruycker
eröffnet mündlich folgenden Beschluss:
Der Beweisantrag auf Befragung des
Sohnes des Beschuldigten, B.___, wird abgelehnt.
Begründung: Die bisherigen Aussagen des Vaters sind
sehr detailliert und umfassend, was das Vater-Sohn-Verhältnis angeht. Das
Gericht ist in der Lage, sich gestützt auf die gemachten Angaben ein
ausreichendes Bild über die vorliegenden Beziehungsverhältnisse zu machen. Es
ist nicht erkennbar, welche weiteren Erkenntnisse die Befragung des Sohnes
bringen könnten. Der letztlich nur vorsorglich gestellte Antrag der
Verteidigung ist entsprechend abzuweisen.
Der Vorsitzende schliesst um 10:48 Uhr
das Beweisverfahren.
Parteivortrag
Die Staatsanwältin stellt namens der Staatsanwaltschaft
die folgenden Anträge:
1. A.___ sei schuldig zu sprechen
a. der Nötigung zum Nachteil von C.___;
b. der Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts in Bereicherungsabsicht;
c. der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung in Bereicherungsabsicht.
2. A.___ sei zu verurteilen zu
a. einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 21 Monate bei einer Probezeit von 3
Jahren;
b. einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen
à CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom
3. Januar 2018 bis 4. April 2020 seien vollumfänglich und die Ersatzmassnahmen
vom 4. April 2018 bis zum 4. Oktober 2018 im Umfang von 1/6 an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
4. A.___ sei für die Dauer von fünf Jahren
des Landes zu verweisen.
5. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marco Albrecht, sei durch das Gericht
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
6. Die Verfahrenskosten seien A.___
aufzuerlegen.
Für den Parteivortrag (10:46 Uhr – 11:06
Uhr) wird auf die abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen.
Advokat Marco Albrecht stellt mit
Verweis auf die Berufungserklärung vom 8. Juni 2021 im Namen und Auftrag des
Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge:
1. A.___ sei vom Vorwurf der Nötigung,
begangen zwischen dem 13. Juli 2016 und dem 4. August 2016,
freizusprechen;
2. A.___ sei vom Vorwurf der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz betreffend D.___ und E.___
freizusprechen;
3. A.___ sei vom Vorwurf der mehrfachen
qualifizierten Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, zwei
nicht identifizierbare Personen betreffend (angeblicher Begehungszeitpunkt
1.5.2016 bis 31.7.2016), der angeblichen Förderung der rechtswidrigen Ein- und
Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht
freizusprechen;
4. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
16 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von
zwei Jahren zu verurteilen;
5. A.___ sei nicht des Landes zu verweisen;
6. A.___ sei zu verurteilen, die Kosten des
(erstinstanzlichen) Verfahrens in Höhe von CHF 45'000.00 zu bezahlen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. A.___ sei auch für das
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.
Eventualiter wird
beantragt, die Sache zu einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu
weisen (vgl. Plädoyernotizen S. 1).
Für den Parteivortrag (11:07 Uhr – 11:28
Uhr) wird auf die abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen.
Es folgen Replik und Duplik (s. separate
Aktennotiz).
Letztes Wort des Beschuldigten
Der Beschuldigte A.___ macht von seinem
Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus: «Die Staatsanwältin
hat gesagt, ich zahle CHF 7'000.00 an Miete für die [Gaststätte1]. Ich habe aber
nur zwei Monate lang CHF 7'000.00 gezahlt, nachher habe ich kein Geld mehr
verdient, deswegen habe ich nur noch CHF 5'000.00 bezahlt. Man hörte zwei
Jahre mein Telefon ab, weshalb hat man diese Frauen nicht geholt? Am Telefon
kann ich auch lügen, ich kann sagen was ich will am Telefon.» (Auf Hinweis
seines Verteidigers, er solle etwas zur Landesverweisung sagen:) «Wenn ich
meinen Ausweis bekomme, dann möchte ich einen Berater, wie ich meinen Lohn
verwenden kann für Schulden oder so. Ich will mit meinen Kindern leben,
vielleicht komme ich auch mit meiner Frau wieder zusammen. Die Türkei ist für
mich schlimm. Ich bin fertig, wenn ich in die Türkei muss.»
Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 11:33 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
***
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit einem allgemeinen Bericht vom 12.
Mai 2016 (Akten der Staatsanwaltschaft, Register 3.1.1., Aktenseiten 1 f.,
nachfolgend zitiert mit pag. 3.1.1. / 001 ff.) ersuchte die Polizei des Kantons
Solothurn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend
Staatsanwaltschaft oder Anschlussberufungsklägerin), gegen eine grössere
türkische bzw. kurdische und albanische Tätergruppierung Ermittlungen
aufzunehmen. Zahlreiche anonyme Schreiben, welche der Polizei sowie weiteren Amtsstellen
zugingen und zum Teil detaillierte Angaben enthielten (Bezeichnung der
Spielautomaten-Programme, Fotodokumentationen, Telefon- und Lokallisten, vgl. hierzu
pag. 3.1.1. / 009 – 035), begründeten den Anfangsverdacht, diese Gruppierung
betreibe vorwiegend in türkischen und albanischen Lokalen in der Schweiz
illegale Glücksspielautomaten. Hierauf eröffnete die Staatsanwaltschaft am 19. Mai
2016 im Hinblick auf die Anordnung von geheimen Zwangsmassnahmen (Observationen,
Einsatz von technischen Überwachungsgeräten zur Standortermittlung,
Echtzeitüberwachungen von Handynummern) eine Strafuntersuchung gegen A.___
(nachfolgend Beschuldigter bzw. Berufungskläger) wegen gewerbsmässiger
Erpressung, eventualiter Erpressung und mehrfacher Nötigung, welche am 16.
August 2016 auf diverse weitere Vorhalte (insbesondere Menschenhandel, Geldwäscherei
[schwerer Fall], qualifizierte Widerhandlungen gegen das AuG) erweitert wurde (pag.
12.1.1. / 001).
2. Mit Verfügung vom 26. April 2017 (pag.
12.1.1. / 003 ff.) delegierte die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) gestützt
auf Art. 57 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom
18. Dezember 1998 (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52, zwischenzeitlich nicht
mehr in Kraft) und auf Art. 20 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) das
Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2017-075 gegen den Beschuldigten
betreffend Widerhandlung gegen das SBG gemäss Art. 55 Abs.1 i.V.m. Abs. 2
SBG an die Staatsanwaltschaft. Das Verfahren wurde zu diesem Zeitpunkt noch
nicht parteiöffentlich geführt, um die laufenden Ermittlungen nicht zu
gefährden (vgl. pag. 12.1.1. / 006).
3. Am 17. Juli 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft eine bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung (pag. 12.1.1.
/ 008) sowie einen Vorführungsbefehl (pag. 12.3.1.0. / 001) gegen den
Beschuldigten. Gleichentags wurde gestützt auf den staatsanwaltschaftlichen
Hausdurchsuchungsbefehl (pag. 12.2.1. / 001 f.) in Abwesenheit des
Beschuldigten dessen Wohndomizil in […] durchsucht (pag. 12.2.1. / 004 ff.). Am
8. August 2017 wurden im Rahmen einer koordinierten Aktion diverse Schlüsselfiguren
der Gruppierung verhaftet, so deren Drahtzieher F.___, G.___ (die Geliebte und
[inoffizielle] Lebenspartnerin von F.___, welche die buchhalterischen Belange
der Gruppierung regelte), H.___ (der als Hauptpartner und Geldeinzieher von F.___
figurierte) sowie der gelernte Informatiker und Cheftechniker der Organisation I.___
(gemäss F.___ das «Gehirn der Firma»). Der Beschuldigte konnte am 8. August
2017 nicht verhaftet werden. Er hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits in
seinen Heimatstaat Türkei abgesetzt und wurde (am 8.8.2017) im RIPOL zur
Verhaftung ausgeschrieben (pag. 12.3.1.0. / 005).
4. Am 3. Januar 2018, 11:00 Uhr, erschien
der Beschuldigte am Schalter des RP Solothurn und gab an, sein Bruder, J.___,
geb. 1969, sei angeblich ein paar Tage zuvor von der Polizei kontrolliert und mit
ihm verwechselt worden. Da er erfahren habe, dass er zur Verhaftung
ausgeschrieben sei, wolle er sich nun den Behörden stellen (pag. 12.3.1.0. / 007).
Noch gleichentags wurde der Beschuldigte ins Untersuchungsgefängnis Solothurn
überführt.
5. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018
wurde Advokat lic. iur. Marco Albrecht als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten bestellt (pag. 12.1.2. / 004).
6. Am 5. Januar 2018 ordnete die
Haftrichterin auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft für drei
Monate Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (pag. 12.3.1.1. / 030 ff.).
Am 27. März 2018 verfügte die Haftrichterin, der Beschuldigte sei in
Gutheissung des Antrages der Staatsanwaltschaft am 4. April 2018 unter
Anordnung mehrerer Ersatzmassnahmen (insbesondere Anmeldepflicht am neuen
Wohndomizil, Meldepflicht auf dem Polizeiposten in [...], Hinterlegung der
Reisedokumente, Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe) aus der
Untersuchungshaft zu entlassen (pag. 12.3.1.1. / 048 ff., weitere Anpassungen
der Ersatzmassnahmen wurden am 12.6.2018 verfügt [pag. 12.3.1.1. / 070 ff.]). Auf
den 4. Oktober 2018 wurden sämtliche Ersatzmassnahmen aufgehoben (pag. 12.3.1.1.
/ 092 ff.).
7. Mit der Strafanzeige vom 28. August
2018 (pag. 2.2.1. / 001 ff.) schloss die Polizei des Kantons Solothurn ihre
Ermittlungen in Sachen des Beschuldigten ab und am 20. Mai 2019 erging die
detaillierte und konkretisierte Eröffnungsverfügung (pag. 12.1.1. / 009
ff.). Am 20. April 2020 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten
Anklage beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt.
8. Die Hauptverhandlung vor dem
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt fand am 16. Dezember 2020 statt und am
18. Dezember 2020 erging folgendes erstinstanzliche Urteil (Verfahrensordner
Richteramt Bucheggberg-Wassseramt, Aktenseiten [nachfolgend zitiert BW AS] 233
ff.):
« 1. A.___
wird vom Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung
gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz soweit die nicht näher
identifizierbaren Frauen «[...]» und «[...]» sowie [...] und [...] betreffend,
angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis am 9. März 2017,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und Ausscheidung von Kosten freigesprochen
(teilweise Vorhalte Ziff. 4 der Anklageschrift vom
20. April 2020).
2. A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a)
Nötigung,
begangen in der Zeit vom 13. Juli 2016 bis am 4. August 2016 (Vorhalt
Ziff. 3),
b)
Geldwäscherei,
begangen in der Zeit von ca. 1. September 2013 bis am 8. August 2017
(schwerer Fall, Verbrechen, Vorhalte Ziff. 2),
c)
Widerhandlung
gegen das Geldspielgesetz, begangen in der Zeit von ca. 1. September
2013 bis am 8. August 2017 (gewerbs- und bandenmässige Begehung, Verbrechen,
Vorhalte Ziff. 1),
d)
mehrfache
Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz soweit D.___ und E.___
betreffend, begangen in der Zeit vom 20. Januar 2017 bis am 26. Januar 2017
(Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen
Aufenthalts; Vergehen, teilweise Vorhalte Ziff. 4),
e)
mehrfache
qualifizierte Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz soweit
zwei namentlich nicht näher identifizierbare Frauen aus Mazedonien betreffend,
begangen in der Zeit von ca. 1. Mai 2016 bis ca. am 31. Juli 2016 (Förderung
der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts in
Bereicherungsabsicht, Verbrechen, teilweise Vorhalte Ziff. 4).
3. A.___
wird verurteilt zu:
c) [recte a)] einer
Freiheitsstrafe von 26
Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für
eine Teilstrafe von 17
Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, womit eine Teilstrafe von 9 Monaten
zu vollziehen ist,
d)
[recte b)] einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.
4. An
die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a hiervor werden A.___
die ausgestandene Haft sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen wie folgt
angerechnet:
a) 91 Tage Haft,
b) 30 Tage für die Ersatzmassnahmen (ca. 1/6
der Dauer der Ersatzmassnahmen vom 4. April 2018 bis am 4. Oktober 2018).
5. A.___ wird für die Dauer von
5 Jahren des Landes verwiesen.
6. Die im Verfahren gegen A.___
sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 106.61,
CHF 19.40, EUR 5.10 (umgerechnet CHF 5.80) sowie TRY 2.80
(umgerechnet CHF 0.50), total CHF 132.31, werden als unrechtmässiger
Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem Staat (Beschlagnahmungen
eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).
7. A.___ wird verurteilt, dem Staat als
Ersatzforderung den Betrag von CHF 75'000.00 zu bezahlen.
8. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marco Albrecht, wird auf
CHF 29'073.40 (143 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen
von CHF 1'254.80 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 2'078.60) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren.
9. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 63'435.00 hat A.___ zu
bezahlen.»
9. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden (BW AS 240). Die
Berufungserklärung des Beschuldigten vom 8. Juni 2021 richtet sich gegen die
Urteilsziffern 2 lit. a, d und e, 3 lit. c, 5 und 9. Verlangt werden vom
Berufungskläger:
-
Freispruch vom
Vorwurf der Nötigung (AKS Ziff. 3);
-
Freispruch vom Vorwurf
der mehrfachen Widerhandlung gegen das AIG D.___ und E.___ betreffend (teilweise
AKS Ziff. 4);
-
Freispruch vom
Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das AIG, zwei namentlich
nicht näher identifizierbare Personen aus Mazedonien betreffend, angeblicher
Begehungszeitpunkt 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2016 (teilweise AKS Ziff. 4);
-
Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei
einer Probezeit von zwei Jahren;
-
Absehen von der
Landesverweisung;
-
Auferlegung der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten im Umfang von
CHF 45'000.00;
-
Gewährung der
amtlichen Verteidigung auch im Berufungsverfahren.
10. Die Staatsanwaltschaft erhob mit
Eingabe vom 15. Juni 2021 Anschlussberufung. Diese richtet sich ausschliesslich
gegen Dispositivziff. 3 lit. c (recte lit. a) des erstinstanzlichen Urteils.
Verlangt wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.
11. Rechtskräftig und damit nicht mehr
Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens sind folgende Dispositivziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1: Freispruch vom
Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das AIG, soweit die nicht näher
identifizierbaren Frauen «[...]» und «[...]» sowie [...] und [...] betreffend,
angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis am 9. März 2017 (teilweise
AKS Ziff. 4);
- Ziff. 2 lit. b: Schuldspruch wegen Geldwäscherei
(schwerer Fall, Verbrechen), begangen in der Zeit von ca. 1. September 2013 bis
am 8. August 2017 (AKS Ziff. 2, vgl. hierzu die zusammenfassende
Darstellung unter nachfolgender Ziff. II.2.);
Anmerkungen:
Die Vorinstanz hat in ihrem
Urteilsdispositiv den Tatzeitraum ab 1. September 2013 festgelegt. In
ihren Erwägungen (E. 4.3., US 10 f.) stützt sich die Vorinstanz jedoch auf den Tatzeitraum
der Anklageschrift (ab 1. Januar 2013). Infolge des Verbots der reformatio in
peius wird für das vorliegende Urteil, sofern relevant, vom Tatzeitraum ab 1.
September 2013 ausgegangen.
In Ziff. 3 lit. a der Urteilsanzeige des
Obergerichts vom 18. Mai 2022 wurde als Begehungszeitraum für den Schuldspruch
wegen Geldwäscherei «ca. 1. September 2013 bis am 4. August 2016» festgehalten.
Dabei handelt es sich um einen Verschrieb bei der Übertragung der
rechtskräftigen Ziff. 2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts
von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Dezember 2020. Der Tatzeitraum dauert richtigerweise
bis am 8. August 2017. Dies wird im Rahmen einer berichtigten Urteilsanzeige separat
festgehalten.
- Ziff. 2 lit. c: Schuldspruch wegen Widerhandlung
gegen das Geldspielgesetz (gewerbs- und bandenmässige Begehung, Verbrechen),
begangen in der Zeit von ca. 1. September 2013 bis am 8. August 2017 (AKS
Ziff.1), vgl. hierzu die zusammenfassende Darstellung unter nachfolgender Ziff.
II.1.);
Anmerkung: Die Vorinstanz hat in ihrem
Urteilsdispositiv den Tatzeitraum ab 1. September 2013 festgelegt. In
ihren Erwägungen (E. 3.3., US 10) stützt sich die Vorinstanz jedoch auf den
Tatzeitraum der Anklageschrift (ab 1. Januar 2013). Infolge des Verbots der
reformatio in peius wird für das vorliegende Urteil, sofern relevant, vom
Tatzeitraum ab 1. September 2013 ausgegangen.
- Ziff. 6: Einziehung der
sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte von total CHF 132.31 (CHF
106.61, CHF 19.40, EUR 5.10, TYR 2.80) als unrechtmässiger
Vermögensvorteil;
- Ziff. 7: Verurteilung des Beschuldigten
zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 75'000.00;
- Ziff. 8 Entschädigung des
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, soweit deren Höhe betreffend.
Ebenso rechtskräftig ist die Verfahrenseinstellung
hinsichtlich des Vorhalts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend
die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten im Sinne von Art. 42 LG
(Übertretung) gemäss AKS Ziff. 5 (vgl. hierzu den Beschluss des Amtsgerichts
von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Dezember 2020 [BW AS 234] sowie Urteilsseite
[US] 2).
12. Obwohl nicht explizit von einer
Partei angefochten, bilden auch folgende Punkte Gegenstand des
Berufungsverfahrens:
-
Dispositivziff.
3 lit. d [recte lit. b]:
bedingt
vollziehbare Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit
von drei Jahren. Ziff. 2 von Art. 305bis StGB sieht im Falle einer
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe eine Verbindungsgeldstrafe vor. Berufungsgegenstand
bildet «die Bemessung der Strafe» (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO) als
Ganzes. Die Verbindungsgeldstrafe ist Teil davon und deren angemessene Höhe
lässt sich nicht losgelöst von der Freiheitsstrafe bestimmen. Sie ist mit
anderen Worten nicht einer Teilrechtskraft zugänglich.
-
Dispositivziff. 4:
Anrechenbare
Untersuchungshaft / Ersatzmassnahmen: Das Gericht rechnet die
Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat, auf
die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tag Untersuchungshaft (Art. 51
StGB). Bildet die Bemessung der Strafe an sich Gegenstand der Berufung (s. oben),
bildet auch die Anrechnung der Untersuchungshaft bzw. die anstelle der
Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen einen Teil davon.
-
Dispositivziff. 8,
soweit den Rückforderungsanspruch
des Staates betreffend (vgl. hierzu Art. 428 Abs. 3 StPO).
13. Der Mittäter F.___ wurde in einem separat
geführten abgekürzten Verfahren (STA.2016.3463 / BWSAG.2019.6) bereits mit rechtskräftigem
Urteil vom 29. August 2019 wegen Verbrechen gegen das altrechtliche
Spielbankengesetz (SBG), gewerbs- und bandenmässiger Geldwäscherei, versuchter
schwerer Körperverletzung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie wegen
vollendeter Nötigung zum Nachteil von C.___ und weiterer Delikte zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, einer Geldstrafe von 100
Tages-sätzen sowie einer Busse verurteilt und für die Dauer von sechs Jahren
des Landes verwiesen (OGer AS 036 ff.). Gegen den Mittäter H.___ (Schweizer
Staatsbürger) wurden in einem ebenfalls separat geführten abgekürzten Verfahren
(STA.2016.3603 / BWSAG.2019.8) mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Dezember 2020 wegen
Verbrechen gegen das altrechtliche Spielbankengesetz (SBG), gewerbs- und
bandenmässiger Geldwäscherei und weiterer Delikte eine bedingt vollziehbare
Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von
40 Tagessätzen und eine Busse ausgefällt (OGer AS 042 ff.).
14. Mit Verfügung vom 14. April 2022
stellte das Obergericht fest, dass das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt
mit Urteil vom 18. Dezember 2020 den Beschuldigten für die Dauer von fünf
Jahren des Landes verwiesen hat (Dispositivziffer 5), es aber hinsichtlich der
Vollzugsfrage der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem (SIS) nichts festgehalten hat (OGer AS 026, Ziff. 1). Die
Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht auch über die
Frage der Ausschreibung im SIS befinden werde, wenn eine Landesverweisung
ausgefällt werden sollte und von einer Nichtbehandlung dieser Frage vor erster
Instanz auszugehen sei (Ziff. 2).
15. Die Hauptverhandlung vor Obergericht
im Berufungsverfahren fand am 17. Mai 2022 statt. Im Rahmen der Vorbemerkungen
wurden die Parteien in Anwendung von Art. 344 StPO darauf hingewiesen,
dass sich das Gericht vorbehält, den in Ziffer 4 der Anklageschrift vom
20. April 2020 zur Anklage gebrachten Sachverhalt (angebliche Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts sowie Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in
Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AIG i.V.m. Art. 116
Abs. 3 lit. a AIG) als mögliche Beschäftigung ohne Bewilligung i.S.v.
Art. 117 Abs. 1 AIG und damit rechtlich anders zu würdigen. Die Parteien
konnten im Verfahren diesbezüglich das rechtliche Gehör wahrnehmen und dazu
Stellung nehmen.
16. Im Rahmen der mündlichen
Hauptverhandlung vor Obergericht vom 17. Mai 2022 stellte der Verteidiger vorfrageweise
vorsorglich den Beweisantrag, es sei der Sohn des Beschuldigten, B.___, im
Zusammenhang mit einer potentiellen Landesverweisung des Vaters zu befragen.
Dies für den Fall, dass das Gericht den Rückweisungsantrag im Zusammenhang mit
der Landesverweisung abweisen sollte. Die Staatsanwaltschaft beantragte die
Abweisung des Antrags. Da das rechtliche Gehör zu den Gründen der
Landesverweisung bereits vor der Vorinstanz gewährt worden sei, wäre ein
allfälliger Antrag auf Rückweisung, welcher nota bene noch nicht explizit
gestellt worden sei, abzuweisen. Durch die Befragung des Sohnes seien keine
neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Landesverweisung zu erwarten.
Nach erfolgter Beratung unter Ausschluss
der Parteien weist das Gericht den Beweisantrag der Verteidigung ab:
Das Gericht ist in der Lage, sich
gestützt auf die bereits gemachten Angaben des Beschuldigten ein genügendes
Bild über die vorliegenden Verhältnisse der unbestritten bestehenden
Vater-Sohn-Beziehung zu machen. Da keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind,
wird von einer Befragung des Sohnes abgesehen.
In Bezug auf die Landesverweisung legte
die Vorinstanz in ihren Erwägungen folgenden Irrtum offen (US 058): Sie habe
erst nach der Urteilseröffnung erkannt, dass die qualifizierte Widerhandlung
gegen das AIG (teilweise Vorhalte Ziff. 4 AKS) vor Inkrafttreten von Art. 66a
StGB begangen worden sei. In der Folge prüfte die Vorinstanz ausschliesslich
die fakultative Landesverweisung (vgl. US 058 – 060). Es ist zwar
festzustellen, dass die Vorinstanz bei Ausfällung der Landesverweisung die
Arten der Landesverweisung durcheinandergebracht und damit grundsätzlich ein
falsches Vorgehen gewählt hat (Dispositiv obligatorische LV, Erwägungen
fakultative LV). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist damit jedoch noch
kein wesentlicher Verfahrensmangel begründet, welcher eine Rückweisung an die
Vorinstanz rechtfertigen würde. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer
Urteilsbegründung die öffentlichen wie privaten Interessen für oder gegen eine
potentielle Landesverweisung detailliert und ausführlich gegeneinander
abgewogen. Am Ergebnis hätte sich nichts geändert, selbst wenn die Vorinstanz
in ihren Erwägungen an der einmal getroffenen (falschen) Feststellung der
obligatorischen Landesverweisung geblieben wäre. Das Berufungsgericht gelangt
in Anwendung des geltenden Rechts und unter Berücksichtigung der bereits
rechtskräftigen Schuldsprüche so oder anders zur Prüfung der fakultativen
Landesverweisung. Entsprechend ist der erst im Rahmen des Parteivortrags und
bloss eventualiter gestellte Rückweisungsantrag der Verteidigung abzuweisen.
Erwägungen
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
1.
Gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Geldspielgesetz im Sinne von
Art. 130 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Abs. 2 BGS (AKS Ziff. 1)
Der Beschuldigte hat sich
der qualifizierten Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art.
130.
Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BGS (gewerbs- und bandmässige Tatbegehung) schuldig
gemacht, indem er im Zeitraum von 1. September 2013 bis 8. August 2017 in [Ort
1] und [Ort 2] sowie weiteren Orten in der Schweiz (vgl. hierzu im
Einzelnen die Auflistung gemäss Anhang II zur AKS) in mittäterschaftlichem
Zusammenwirken mit dem Geschäftsleiter der Organisation, F.___, H.___ sowie
weiteren Mitarbeitern der Organisation rund um F.___, insbesondere G.___, I.___,
K.___, L.___, M.___, N.___, O.___, P.___, Q.___ sowie weiteren in Anhang I zur
AKS namentlich aufgeführten Personen Spielbankenspiele oder Grossspiele
durchgeführt, organisiert und zur Verfügung gestellt hat, ohne im Besitz der
hierfür erforderlichen Konzessionen oder Bewilligungen zu sein. Die Organisation
um F.___ betrieb ein Casinosystem, das schweizweit über 90 Lokale umfasste und
mit sämtlichen notwendigen Organisationseinheiten wie Techniksupport,
Rechnungswesen, Kundendienst / Aussendienstmitarbeiter und Rechtsabteilung
ausgestattet war. Die massgeblichen Tatbeiträge des Beschuldigten bestanden
darin, dass er (teilweise unter Einbezug weiterer beteiligter Personen):
-
Lokale anwarb und
mit den jeweiligen Betreibern die Konditionen aushandelte;
-
für die Installation
der entsprechenden illegalen Glückspielgeräte sorgte;
-
illegale
Spielautomaten von den Lokalen in das Lager/die Werkstatt in […], […] resp. […]
sowie vom Lager/von der Werkstatt in […], […] resp. […] zu den beteiligten
Lokalen transportierte bzw. transportieren liess und
-
dort Reparaturen vornahm
resp. vornehmen liess;
-
einfachere Wartungen
resp. Reparaturen der illegalen Glückspielgeräte direkt vor Ort vornahm resp.
vornehmen liess;
-
Abrechnungen an den
illegalen Glückspielgeräten vornahm resp. vornehmen liess;
-
das Bargeld beim
Lokalbetreiber entgegen nahm resp. von beteiligten Personen wie z.B. R.___, O.___,
N.___, P.___ entgegennehmen liess;
-
das so erhaltene
Bargeld transportierte resp. transportieren liess;
-
das auf diese Weise
erlangte Bargeld mit H.___ und F.___ aufteilte und den Anteil, der F.___
zustand, diesem resp. G.___ resp. R.___ übergab resp. übergeben liess;
-
hierfür bei den von
ihm angeworbenen Lokalen mindestens 10 % resp.12,5 % des Bruttogewinnes erhielt:
50.
% bzw. 60 % des Gewinns blieben beim Lokalbetreiber, die restlichen 50 %
resp. 40 % wurden wie folgt aufgeteilt: 25 % resp. 20 % gingen an F.___, und je
12,5 % bzw. 10 % an A.___ und H.___.
Der Beschuldigte war
folglich massgeblich in die Organisation von F.___ eingebunden und hatte als dessen
Hauptpartner entsprechende Entscheidungsbefugnisse inne, insbesondere verfügte
er über Zugangsdaten und Passwörter für die jeweiligen Automaten, um selber
Abrechnungen vornehmen zu können. Weiter war er auch direkt am Bruttospielertrag
der illegalen Glückspielgeräte beteiligt, dies während der gesamten
Deliktsdauer im Umfang von mindestens CHF 625'000.00 bis CHF 830'000.00
(ausgehend von einem von der Organisation generierten Bruttospielertrag in der
Grössenordnung von gesamthaft ca. CHF 20 Mio.), wodurch er einen namhaften Beitrag
an die Finanzierung seines Lebensunterhaltes erzielte.
Aufgrund der aufgewendeten
Zeit, Mittel und Finanzen übte der Beschuldigte mit seinen Mittätern die
deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs aus und er hatte sich darauf
eingerichtet, durch die Durchführung, die Organisation und das zur Verfügung
stellen von Spielbankenspielen und Grossspielen ohne Konzession resp.
Bewilligung seine Einkünfte zu erzielen und damit seine Lebenskosten zu decken.
Er handelte folglich gewerbsmässig. Ebenso handelten der Beschuldigte und seine
Mittäter als Bande, weil sie sich mit dem ausdrücklich geäusserten Willen,
zumindest aber konkludent zusammenschlossen, um in der Schweiz, ohne im Besitz
der dafür nötigen Konzession oder Bewilligung zu sein, Spielbankenspiele oder Grossspiele
durchzuführen, zu organisieren und zur Verfügung zu stellen, wobei den
Beteiligten unterschiedliche, klar zugewiesene Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche (vgl.
hierzu Anhang II zur AKS mit folgenden Haupt- bzw. teilweise Doppelfunktionen:
Geschäftsleiter, Hauptpartner/Geldeinzieher, Buchhaltung/Finanzverwaltung,
Partner/Geldeinzieher, Geldeinzieher, Aussendienstmitarbeiter/Geldeinzieher,
Aussendienstmitarbeiter, Techniker sowie gar eine Rechtsdienststelle) und
Entscheidungskompetenzen zukamen und ein fester, hierarchisch gegliederter
Zusammenschluss mit einer deutlichen Organisationsstruktur bestand, was eindeutig
über die blosse Mittäterschaft hinaus ging.
2.
Geldwäscherei (schwerer Fall) im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
i.V.m. Ziff. 2 lit. b und c StGB
Begangen ab dem 1. September
2013.
bis am 8. August 2017, indem er in [Ort 2], [Ort 1], und weitere
sowie eventuell anderswo in der Schweiz, indem F.___ und seine Mittäter sowie
Gehilfen folgende Handlungen mit Geldern vornahmen, im Wissen um deren
verbrecherische Herkunft:
-
Abholung von
Bargeldern bei Lokalbetreibern;
-
Barverbrauch im
Inland;
-
Überweisungen ins
Ausland;
-
Einzahlungen auf Firmenkonten
und Barabhebungen;
-
Einzahlungen auf
Firmenkonten und Begleichung von Unkosten;
F.___ hat
sich mit seinen Mitbeteiligten – A.___, H.___, Q.___, S.___, G.___, R.___, L.___,
K.___, O.___, N.___, T.___ sowie eventuell weiteren Personen – ausdrücklich,
mindestens aber konkludent zusammengefunden, um während mehreren Jahren
gemeinsam mit gleichwertigen, arbeitsteiligen Tatbeiträgen die aus dem
illegalen Glückspiel stammenden Gelder der Einziehung und Auffindung zu
entziehen (bandenmässige Tatbegehung). Ebenso erzielten F.___ und seine
Mittäter sowie Gehilfen einen grossen Umsatz und sicherten sich einen
erheblichen Gewinn von mindestens CHF 10'000'000.00. Sie entzogen somit
unter Einsatz grosser personeller Ressourcen wie auch unter Aufwendung von
erheblicher Zeit in der Art eines Berufes und somit gewerbsmässig illegal
erwirtschaftete Gelder der Einziehung und Auffindung und generierten damit
einen grossen Umsatz wie auch einen erheblichen Gewinn.
Der Beschuldigte beteiligte
sich in massgeblicher Weise an dieser qualifizierten Geldwäscherei, indem er:
-
das Bargeld beim
Lokalbetreiber entgegennahm resp. von beteiligten Personen (wie z.B. R.___, O.___,
N.___, P.___) entgegennehmen liess;
-
das so erhaltene
Bargeld transportierte resp. von beteiligten Personen (wie z.B. R.___, O.___, N.___,
P.___) transportieren liess; das auf diese Weise erlangte Bargeld mit H.___ und
F.___ aufteilte und den Anteil, der F.___ zustand, diesem resp. G.___ resp. R.___
übergab resp. übergeben liess, welcher die Gelder dann gemäss den obenstehenden
Ausführungen verwendete;
-
hierfür bei den von
ihm angeworbenen Lokalen mindestens 10% resp. 12.5% des Bruttogewinns erhielt;
-
so generierte
Bargelder zur Gewährung von Darlehen an Lokalbetreiber verwendete;
-
so generierte
Bargelder zur anteilsmässigen Bezahlung der Löhne von O.___ in der Zeit von ca.
Januar 2016 bis November 2016 in der Höhe von insgesamt CHF 4'000.00 pro
Monat und N.___ in der Zeit von ca. November 2016 bis 8. August 2017 in der
Höhe von insgesamt CHF 3'500.00 bis CHF 4'000.00 pro Monat verwendete;
-
so generierte
Bargelder im Jahr 2016 – zu einem nicht näher definierbaren Zeitpunkt zwischen
Juni 2016 und Dezember 2016, mutmasslich im Juni 2016 – für die Anzahlung von
CHF 50'000.00 an den beabsichtigten Erwerb der Liegenschaft in […] investierte;
-
so generierte
Bargelder für die Mietzinszahlungen von mindestens CHF 3'500.00 pro Monat
zwischen Juli 2016 und mutmasslich Juli 2017 für die Liegenschaft in […] verwendete;
-
so generierte
Bargelder in der Zeit von Mai 2016 bis ca. Juli 2016 für die Mietzinszahlungen
von CHF 7'000.00 pro Monat für das Lokal «[Gaststätte1]» in [Ort 1]
verwendete;
-
so generierte
Bargelder im Umfang von mindestens CHF 80'000.00 in zwei Landkäufe in der
Türkei investierte, indem er das Geld in Form von Bargeld in die Türkei
transportierte resp. transportieren liess;
-
so generierte
Bargelder im Umfang von CHF 50'000.00 in die Gründung einer Firma in der Türkei,
ein Projekt, das er mit U.___ und V.___ verfolgte, das aber später scheiterte,
investierte;
-
so generierte
Bargelder für die Zahlung der Leasingraten von Fahrzeugen, die er auf
Drittpersonen einlöste, verwendete;
-
so generierte
Bargelder für weitere Zwecke ins Ausland transportierte, wie auch wiederum für eigene
Luxusgüter (Ferien, Ausgang, Zahlung von Prostituierten) einsetzte.
III. AKS Ziff. 3:
Nötigung zum Nachteil von C.___
1.
Sachverhalt
1.1
Vorhalt
Der dem Beschuldigten zur
Last gelegte Tatvorwurf lautet gemäss AKS Ziff. 3 wie folgt:
« Vorbemerkungen zur
Mittäterschaft mit F.___ und H.___
Die
Mittäterschaft von F.___, A.___ und H.___ ergibt sich aufgrund der äquivalenten
Tatbeiträge, insbesondere aufgrund der zumindest konkludent erfolgten
gemeinsamen Entschlussfassung sowie der gleichwertigen, wechselseitigen und
arbeitsteiligen Rollenverteilung bei der Durchführung, wobei der jeweilige
Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes
so wesentlich war, dass sie mit ihm steht oder fällt, weshalb im Ergebnis alle
Beteiligten als Hauptbeteiligte dastehen.
Tatvorwurf
begangen zwischen dem 13.
Juli 2016 und dem 4. August 2016, in […], im Restaurant «[…]» sowie eventuell
anderswo zum Nachteil von C.___, indem F.___ in mittäterschaftlichem
Zusammenwirken mit A.___ und H.___ vorsätzlich und in Ausnutzung der
kulturellen Stellung als Leader einer Asiret durch Androhung ernstlicher
Nachteile den Geschädigten zur Zahlung von CHF 16'000.00 veranlassen wollte
und der Geschädigte ihm schliesslich sein Lokal übergab. Konkret indem er
folgende Handlungen vornahm resp. vornehmen liess:
Im Lokal «[…]» in […]handelt
es sich ebenfalls um ein Lokal, welches in das illegale Casinosystem (vgl. [AKS]
Ziff. 1 vorab) eingebunden war. C.___ soll dabei an den illegalen
Glückspielautomaten Manipulationen vorgenommen haben, so dass ein Minus von CHF
16'000.00 entstanden sein soll. In der Folge forderte F.___ am 4. August
2016, ca. 14:47 Uhr, den Beschuldigten auf, bei C.___ vorbeizugehen, die
CHF 16'000.00 einzufordern sowie diesem das Lokal abzunehmen. Dazu sollte
er tun, «was nötig ist». In der Folge begaben sich der Beschuldigte und H.___
am 4. August 2016 um ca. 16:45 Uhr gemeinsam in das Lokal in […], um
beim Geschädigten unter Androhung ernstlicher Nachteile die CHF 16'000.00 wie
auch die Schlüssel für das Restaurant einzufordern. Da der Geschädigte das Geld
nicht aufbringen konnte, informierte der Beschuldigte wiederum F.___, worauf
dieser wiederum darauf drängte, dass der Geschädigte ihm das Geld bringen
müsse. Am 4. August 2016, 17:34 Uhr, rief F.___ wiederum den Beschuldigten
an und teilte ihm mit, dass «dieser Schakal» die «16’000» bringen solle, er
komme auch «dorthin» und werde «ihm das notwendige zei…» resp. «mit ihm das
notwendige reden». In der Folge erschien F.___ ebenfalls in […], begab sich in
das Restaurant «[…]» und drohte dem Geschädigten, der die Manipulationen
zunächst bestritt, mit ernstlichen Nachteilen insbesondere der Anwendung von
Gewalt resp. der Ächtung durch die Asiret, was einem gesellschaftlichen
Ausschluss gleichkäme. Da der Geschädigte das geforderte Geld nicht übergeben konnte,
übergab er schliesslich die Schlüssel zum Lokal «[…]» in […] an F.___ resp. die
Mitbeteiligten. In der Folge übergab F.___ das Lokal an einen anderen
Betreiber.»
1.2
Allgemeines zur
Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40
f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des
Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise
dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den
ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass
der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und
andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige
Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und
ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen
der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des Beweismittels lassen sich
diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein
und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen
Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten
voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der
Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck (d.h. die Art
und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft) massgebend.
1.3. Beweismittel und
Beweiswürdigung
1.3.1. Telefonkontrollen
Es wurde eine Vielzahl von
Telefongesprächen unter Einhaltung der prozessualen Vorgaben (vgl. hierzu pag.
3.2. / 001 ff.) in Echtzeit geheim überwacht und aufgezeichnet. Von Relevanz
sind für die Beweiswürdigung die folgenden abgehörten Gesprächsinhalte, in
chronologischer Reihenfolge (überwachte Hauptnummer des Beschuldigten: […]):
-
Telefongespräch vom
20. Juli 2016, um 19:15 Uhr (Beilage 1 zur Einvernahme vom 22.3.2018, pag. 10.1.
/ 174): Der Beschuldigte teilt seinem Gesprächspartner C.___ mit, F.___ habe
ihn (den Beschuldigten) angerufen und er solle O.___ zu ihm schicken. C.___
«habe ein anvertrautes Dings zum abgeben.» Dieser antwortet, er werde es bis in
2 bis 3 Tagen organisieren. Auf die Frage des Beschuldigten, ob er das nicht
gleich machen könne, denn F.___ habe eine Zahlung zu machen, fragt C.___, ob
ihm F.___ etwas mehr Zeit geben könne, er werde bis zum 1. des Monats 8'000 bis
9'000 organisieren. Ebenso macht C.___ deutlich, wie sehr er sich darum bemühte,
zu Geld zu kommen: Er habe bereits ein paar Stellen angefragt und er werde es
schon noch auftreiben. Er habe sogar einen Kredit beantragt und er wolle auch
das abgeben. Der Beschuldigte erklärt sich damit einverstanden.
-
Telefongespräch des
Beschuldigten vom 4. August 2016 um 14:47 Uhr (Beilage 2 zur Einvernahme
vom 22.3.2018, pag. 10.1. / 173) mit dem Gesprächspartner mit der Nummer […],
die F.___ zugeordnet werden kann: Dieser eröffnet dem Beschuldigten zu Beginn
des Gespräches: «C.___, C.___, der von […], er hat eine Manipulation gemacht.
(…) 16000 hat er dings gemacht, die 16'000 wirst du vorbereiten, hab ich
gesagt, dann nehmt ihr ihm auch die Schlüssel weg. (…) auch wenn niemand da
ist, ruft den J.___.» Hierauf unterbricht der Beschuldigte F.___ und sagt:
«Nein, nein, wir können selber jemanden reinstellen, ich kümmere mich darum.» Darauf
F.___: «Du nimmst die Schlüssel und machst, was nötig ist. ok?» Der
Beschuldigte: «Sollen wir gehen?», F.___: «Ja.» und weiter «Nehmt von ihm das
Geld. (…). Dem Ehrenlosen überlassen wir es nicht.» «Er schuldet uns noch was,
der Ehrenlose. 20'000 hat er gegeben, ich habe ihm 30'000 gegeben.»
-
Telefongespräch vom
4. August 2016 um 14:48 Uhr (pag. 3.2.1. / 270 bzw. Beilage zur Einvernahme von
C.___ vom 22.8.2017, pag. 10.2.21. / 025): Der Beschuldigte teilt H.___ mit,
dass er gerade im Spital sei und einen neuen Verband bekomme, danach werde er zu
ihm kommen und dann müssten sie nach […] fahren. Als H.___ sich nach dem Grund
erkundigt, erklärt ihm der Beschuldigte, C.___ habe Manipulationen gemacht, 16
Papiere (gemäss der übersetzenden Person: 1 Papier = CHF 1'000.00). F.___
habe ihm gesagt, dass er dieses Geld vorbereiten solle und man das Geld abholen
komme. F.___ habe dem Beschuldigten auch gesagt, man solle die Schlüssel von C.___
nehmen. H.___ ist einverstanden und wartet auf den Beschuldigten.
-
Telefongespräch vom
4. August 2016 um 17:18 Uhr (pag. 3.2.1. / 278): Der Beschuldigte fordert X.___
auf, nach […] zu kommen, womit X.___, der im Zeitpunkt des Anrufes noch zuhause
ist, einverstanden ist. Der Beschuldigte fügt hinzu, dass er sich beeilen
solle.
-
Telefongespräch vom
4. August 2016 um 17:23 Uhr (pag. 3.2.1. / 280 bzw. Beilage 3 zur Einvernahme
vom 22.3.2018, pag. 10.1. / 172): Der Beschuldigte teilt F.___ mit, er habe
jetzt X.___ angerufen. X.___ komme hierher und diesem werde er die Schlüssel
geben. Der Beschuldigte teilt F.___ mit, «er» (gemäss der übersetzenden Person
möglicherweise C.___) sage, er habe ein Grundstück und er habe sich auch noch
für einen Kredit angemeldet, worauf der Beschuldigte von F.___ unterbrochen
wird mit den Worten «Nein, nein, er muss das Geld, Geld was drinnen ist,
vorbereiten, ich komme jetzt dorthin. Er wird jetzt das Geld, was drinnen ist,
mir bringen.» Der Beschuldigte ergänzt, er und H.___ seien hier («sitzen»), er
[C.___] sei auch da. X.___ sei am Kommen. F.___ teilt mit, er komme von
Solothurn dorthin.
-
Telefongespräch vom
4. August 2016 um 17:34 Uhr (pag. 3.2.1. / 281): F.___ orientiert den
Beschuldigten, dass es 30 – 40 Minuten daure, bis er ankomme. «Dieser Schakal
soll die 16'000.00 bringen. Sag ihm, dass ich es gesagt habe. Ich habe es ihm
schon mal gesagt.» Antwort des Beschuldigten: «Ok, in Ordnung», worauf F.___
erwidert: «Er soll es nicht machen. Sag du es nur. Sage: ‘er habe gesagt, du
sollst es bringen, aber nicht machen.» (…) Ich werde ihm das Notwendige zei…
(Anmerkung der übersetzenden Person: F.___ unterbricht sich selber) mit ihm das
notwendige reden.»
-
Telefongespräch vom
4. August 2016 um 18:26 Uhr (Beilage 4 zur Einvernahme vom 22.3.2018, pag. 10.1.
/ 171): Der Beschuldigte erklärt gegenüber Y.___, er beschäftige sich mit
Bastarden. (Auf die Nachfrage seines Geschäftspartners, was passiert sei:) In […]
habe jemand mit Eseln [unstrittig Codewort für Geldspiele] gespielt und so auf
Null gesetzt.
1.3.2. Aussagen von C.___
C.___ wurde im Verfahren gegen F.___ am
22. August 2017 als Auskunftsperson polizeilich befragt (pag. 10.2.21. /
001 – 020) und gab zusammengefasst zu Protokoll, Z.___ lüge, wenn er behaupte,
er (C.___) sei im Zeitpunkt der Polizeikontrolle vom 14. Oktober 2016 für das
Lokal verantwortlich gewesen. Die Miete für das […] habe Z.___ bezahlt, so viel
er wisse, gehöre diesem das Lokal und mit den Gerätschaften/Maschinen habe er (C.___)
nichts zu tun gehabt. Er habe in diesem Lokal während der Ferienzeit im Juli
2016 nur für vier oder fünf Tage ausgeholfen und sich danach zurückgezogen.
Solange er dort gewesen sei, habe niemand etwas gewonnen und er habe auch
niemandem Geld gegeben. Man müsse Z.___ fragen. Er selber habe dort Tee gekocht
und lediglich das Geld für die Getränke einkassiert. Finanzielle
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem [...] bestritt C.___. Nachdem ihm das
abgehörte Telefongespräch vom 20. Juli 2016 um 19:15 Uhr zwischen der vom
Beschuldigten verwendeten Rufnummer und der von C.___ verwendeten Rufnummer
abgespielt worden war, antwortete er auf die Frage, wer F.___ sei: «Ich
schwöre, ich weiss es nicht.» Nach nochmaligem Abspielen desselben Gespräches
und auf den Vorhalt, er habe Schulden bei F.___ gehabt, führte C.___ aus, sein
Vater habe in der Türkei ein grosses (finanzielles) Problem gehabt. Dieser habe
sich für seinen Onkel verbürgt. Er habe aus diesem Grund CHF 5'000.00 oder
CHF 6'000.00 benötigt und ohne seine Hilfe hätte sein Vater das Land
verloren. Dieses Geld sei ihm im Laden in [...] vom Beschuldigten gegeben
worden. F.___ sei nicht gekommen, diesen kenne er nicht. Vielleicht sei es
dessen Geld gewesen. Es könne sein, dass F.___ der Chef von ihnen sei, aber er
wisse es nicht. (Kurz darauf:) F.___ sei der Oberste von ihnen. Das hätten sie
ihm aber damals nicht gesagt. (Auf Frage:) Nein, seine Schulden stünden ganz
sicher nicht im Zusammenhang mit den Glücksspielautomaten und/oder
Wettstationen im [...]. Er habe die Schulden letztlich begleichen können und
wegen der Schulden sei es «ganz sicher» nicht zu Problemen mit F.___ gekommen.
Er habe mit niemandem Probleme gehabt. Der Name F.___ sei schon vorgekommen,
aber sie hätten nie persönlich miteinander zu tun gehabt. Auf Vorhalt des
überwachten Telefongespräches vom 4. August 2016 um 14:47 Uhr (vgl.
vorstehende Wiedergabe): Es gebe viele C.___s in [...]. Da werde von 30'000 und
Maschinen gesprochen, doch das habe nichts mit ihm zu tun. Er verstehe das
nicht. Was sei eine Manipulation? Den Vorhalt, er habe gemäss der
Interpretation der Polizei Glücksspielautomaten manipuliert, um weniger Gewinn
auszuweisen, und er habe auf diese Weise F.___ CHF 16'000.00 vorenthalten
wollen, wies C.___ von sich. Auf die Anschlussfrage, ob es wegen der
Manipulationen zu Repressalien von Seiten F.___ gekommen sei: Nein, er habe
nichts gehört oder gesehen. Wenn es mit ihm (C.___) zu tun gehabt und es Streit
gegeben hätte, wäre er zur Polizei gegangen. (Auf Vorhalt des abgehörten
Telefongesprächs vom 4.8.2016 zwischen C.___ und dem Beschuldigten:) An diesem
Nachmittag seien zwar A.___ und H.___ gekommen, doch sie hätten sich nicht mit
ihm abgegeben. Er habe ihnen Tee gegeben. Dann sei Z.___ gekommen und sie
hätten mit Z.___ geredet, während er den Schlüssel abgegeben habe und gegangen
sei. Er (C.___) habe damals gesagt, es gebe für ihn nichts mehr zu tun. Danach
habe er gehört, dass X.___ dort sei und diesen Laden betreibe. Er selber habe
den Laden am 5., 6., 7. oder 8. August [2016] verlassen. Er habe den Männern
die Zahlung gemacht. (Auf die Nachfrage, bei welchen Männern er das gemacht
habe:) Dem A.___ habe er das Geld gegeben und dieser habe es bestimmt dem F.___
gegeben. (Auf die Frage, ob gegen ihn aufgrund der nicht getilgten Schulden
Gewalt angewendet worden sei:) Nein, ihm sei überhaupt nichts passiert. Er sei
auch nicht weiter bedrängt worden. Sie hätten ihm keine Probleme bereitet. Als C.___
im Rahmen dieser Befragung schliesslich die Fotomappe «Aktion […]» vorgelegt
wurde, wollte dieser die abgebildete Person mit der Nr. 1 (F.___) nicht kennen
(pag. 10.2.21. / 031).
1.3.3. Aussagen des Beschuldigten
In der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 22. März 2018 nahm der Beschuldigte Stellung, indem er
zusammengefasst (in freier Rede und vor Abspielen der überwachten
Telefongespräche) Folgendes zu Protokoll gab (pag. 10.1. / 155 ff.): Das Lokal
«[...]» in [...] sei von einem «O.___», dessen Nachname er nicht kenne,
betrieben worden. Sie hätten dort Maschinen (Glückspiel und Wetten)
reingestellt. Später habe dieser «O.___» selber zu spielen begonnen, habe ihnen
keine Zahlungen mehr geleistet und sei verschwunden. So sei das Lokal an C.___
weitergeben worden, der es dann auch betrieben habe. Später habe er (der
Beschuldigte) erfahren, dass C.___ wegen seiner Familie Probleme in der Türkei
gehabt habe wegen Grundstücken oder Feldern. F.___ («F.___», F.___) habe ihm
deswegen CHF 30'000.00 ausgeliehen. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in
der Türkei, um die Probleme zu lösen, habe C.___ sie angerufen und mitgeteilt,
dass die Glückspielmaschine «15’000» im Minus sei, was aber nach ihrer
Einschätzung nicht möglich gewesen sei. Hierauf sei I.___ der Techniker von F.___,
in das Lokal «[...]» gegangen und habe bei der Kontrolle der Maschine festgestellt,
dass diese manipuliert worden sei. F.___ sei deswegen verständlicherweise sehr
wütend geworden. Er (F.___) habe C.___ Folgendes gesagt: «Ich habe Dir CHF 30'000.00
gegeben, damit Du Deine Probleme lösen kannst und dazu habe ich Dir das Lokal gegeben,
damit du Geld verdienen kannst. Warum betrügst Du mich?». F.___ sei einfach
wütend gewesen, habe aber C.___ nicht bedroht. F.___ habe in der Folge nicht
mehr mit C.___ zusammenarbeiten wollen. (Auf die Frage, wie sich die Wut von F.___
geäussert habe:) Es sei in einer Zeit passiert, als F.___ ebenfalls in einen
finanziellen Engpass geraten sei und trotzdem sei dieser C.___ behilflich
gewesen. Dass F.___ dann ausgerechnet von ihm betrogen werden sollte, «het ihn
möge». F.___ habe verständlicherweise die CHF 30'000.00 wieder zurückhaben
wollen. Ob das C.___ auch zurückbezahlt habe, wisse er nicht. Die CHF 30'000.00
hätten nichts mit dem Geschäft zu tun gehabt. Das sei etwas Privates zwischen F.___
und C.___ gewesen. Wenn es etwas Geschäftliches gewesen wäre, so wären H.___ und
er (Beschuldigter) auch daran beteiligt gewesen, dem sei aber nicht so gewesen.
(Befragt nach der Bedeutung einer Asiret:) Was Asiret wörtlich bedeute, wisse
er nicht, es sei wie ein «Volksstammbaum». (Auf entsprechende Frage:) Er wisse
nicht, ob F.___ ein Leader einer Asiret sei, glaube es aber nicht. (Auf die
Frage, was es bedeute, wenn man Leader einer Asiret sei:) Der Leader regiere
über alles.
Nach dem Abspielen der abgehörten
Telefongespräche vom 20. Juli 2017, 19:15 Uhr, und vom 4. August 2016, 14:47
Uhr, bestätigte der Beschuldigte, dass es hierbei um das Geld gehe, welches F.___
C.___ gegeben habe, wobei C.___ CHF 20'000.00 schon (zurück)gegeben habe
und damit noch CHF 10'000.00 (zurück) zu bezahlen gewesen seien. CHF 6'000.00
seien von den Abrechnungen, denn es sei längere Zeit nicht richtig abgerechnet
worden. Von dort habe C.___ noch CHF 6'000.00 Schulden gehabt. Deshalb
habe F.___ im Gespräch erwähnt, dass C.___ ihm noch CHF 16'000.00 geben müsse.
In [...] seien sie drei Partner gewesen, also F.___, H.___ und er
(Beschuldigter). Für die Maschinen, die dort gestanden seien, seien sie alle
drei verantwortlich gewesen. Als sie von C.___ das Geld nicht bekommen hätten,
hätten sie (die Partner) nicht mehr mit diesem zusammenarbeiten wollen. Die
genommenen Schlüssel hätten sie Z.___ gegeben (pag. 10.1. / 155 - 160).
In der Schlusseinvernahme
vom 25. Juli 2019 (pag. 10.1. / 186 ff.) bestätigte der Beschuldigte erneut,
wie F.___ wütend geworden sei, nachdem I.___ die Manipulation am
Glückspielgerät festgestellt habe. C.___ habe F.___ übers Ohr gehauen. Es
stimme aber nicht, dass er (der Beschuldigte) und H.___ C.___ bedroht oder
unter Druck gesetzt hätten. Ganz im Gegenteil, sie seien ihm behilflich
gewesen. Sie hätten den C.___ sogar darauf aufmerksam gemacht, dass er die
Wahrheit sagen solle und dann F.___, der ein guter Mensch sei, ihm auch nichts
(an)tun werde. Als F.___ dann im Lokal gewesen sei, habe C.___ schliesslich die
Wahrheit erzählt und seinen Fehler zugegeben. F.___ habe gesagt, er solle seine
Schulden zurückzahlen und sein Lokal verlassen. Das sei alles gewesen. Das
Lokal habe F.___ und nicht C.___ gehört.
Vor erster Instanz (BW AS 165 ff.) bestätigte der Beschuldigte,
dass F.___ C.___ «wüst» gesagt habe und ebenso, dass C.___ in seiner
Anwesenheit und der Anwesenheit von F.___ den Schlüssel zum Lokal abgegeben
habe. Trotz der Schlüsselabgabe, führte der Beschuldigte in derselben
Einvernahme aus, habe C.___ das Lokal aber nicht abgeben müssen (BW
AS 174). Er habe es weiterbetrieben. Der F.___ habe ihm einen neuen
Partner gebracht und weil sich C.___ mit dem neuen Partner nicht verstanden
habe, sei dieser dann selber gegangen. (Auf Vorhalt der rechtskräftigen
Verurteilung von F.___ wegen Nötigung im Zusammenhang mit diesem Vorhalt:) Das
könne sein. Der F.___ sei ein bekannter Mensch hier in der Schweiz. C.___ habe
auch Angst vor ihm gehabt. Auf die Frage, ob C.___ auch vor ihm Angst gehabt
habe: Nein, das habe er nicht gehabt. Er (A.___) habe niemanden genötigt in der
Schweiz.
Anlässlich der Verhandlung
vor Obergericht vom 17. Mai 2021 führt der Beschuldigte zusammengefasst
aus, die Angelegenheit sei das private Problem zwischen F.___ und C.___ gewesen.
Sie hätten sich untereinander Geld gegeben, und das sei ein Problem gewesen
zwischen den beiden. Es treffe zu, dass sie (gemeint sind der Beschuldigte und H.___)
an jenem Abend in diese Bar gegangen seien. Sie hätten gemerkt, dass ein
Spielautomat im Minus sei, und sie hätten das kontrollieren wollen. Ein
Techniker sei auch gekommen. Er (der Beschuldigte) habe es einfach nicht
richtig gefunden, was er (C.___) gemacht habe. Er (C.___) habe das Geld von F.___
bekommen und habe trotzdem noch den Apparat manipuliert; das sei nicht richtig.
Betreffend den Schlüssel habe es einfach geheissen, man müsse den Schlüssel
nehmen, und das hätten sie auch so gemacht. Es habe nicht nur C.___ Angst vor F.___,
auch er (der Beschuldigte) habe Angst. Das sei einer, der von der
Terrororganisation PKK gekommen sei, er sei in den Bergen gewesen während den
Kämpfen. Er sei ganz hoch oben drin. Deshalb habe jeder Angst vor F.___.
1.3.4. Aussagen von F.___
In der polizeilichen Einvernahme vom 29.
August 2017 nahm F.___ (als Beschuldigter in dem gegen ihn selber geführten
Strafverfahren) erstmals Stellung zu diesem Vorhalt (pag. 10.2.5. / 106), indem
er ausführte, mit C.___ hätten sie einmal Probleme gehabt, weil der türkische
Staat das Grundstück der Familie habe beschlagnahmen wollen. C.___ habe Hilfe
von ihm (F.___) gewollt und er habe ihm vor einem Jahr ein Darlehen von CHF
20.000.00 gegeben, wovon C.___ dann in der Türkei CHF 5'000.00
zurückbezahlt habe. Die Frage, ob C.___ auch Schulden im Zusammenhang mit dem [...]
bei ihm gehabt habe, verneinte F.___ ausdrücklich. «Zwischen ihm und mir liefen
keine Geschäfte» (pag. 10.2.5. / 110). Nachdem ihm einzelne aufgezeichnete
Telefongespräche abgespielt worden waren, räumte F.___ ein, dass C.___
Maschinen, die er bei ihnen gekauft habe, manipuliert habe; dieser habe mit den
Einstellungen gespielt. Wenn sich das rumspreche, kaufe ja niemand mehr ein bei
ihm. Mit dem [...] in [...] habe das aber nicht zu tun. (Nach dem Abspielen
diverser weiterer Telefongespräche:) Ja, er sei am 4. August 2016 zu C.___
nach [...] gefahren, er habe mit C.___ geredet und dieser habe sich bei ihm
entschuldigt. C.___ habe gesagt, dass er sich falsch verhalten habe und er (F.___)
sei wieder gegangen. Sonst sei nichts ge-/besprochen worden (pag. 10.2.5. / 112).
(Auf Frage:) Ja, es treffe zu, dass noch CHF 10'000.00 offen gewesen
seien. Das betreffe das Land in der Türkei. (Ob es stimme, dass C.___ ihn
aufgrund der Manipulation um CHF 16'000 gebracht habe:) Auf diese Sache
antworte er nicht. Er wolle niemanden beschuldigen und ja, er wolle auch sich
selber nicht belasten. (Auf Frage:) Nein, er habe während seiner Visite im [...]
C.___ nicht geschlagen und ihm keine Ohrfeige verpasst. Man könne Herr C.___
persönlich fragen, dieser sei wieder aus der Türkei zurück. (Ob er sich
ungerecht behandelt fühle:) Ja, in den meisten Punkten. Dem C.___ habe er CHF
30'000.00 gegeben, weil dieser in Not gewesen sei und nicht für das Lokal. Er
suche grundsätzlich die Schuld bei sich. (Wenn er die Schuld bei sich suche, wo
habe er Fehler gemacht?) Er hätte dem C.___ nicht helfen sollen. Er habe ihm
auch keinen «Chlapf» gegeben, der befragende Polizist könne gerne C.___ selber
fragen (pag. 10.2.5./ 469). Eine ähnliche Version gab F.___ in der Folge auch
in der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2017 (pag. 10.2.5. / 514
ff.) sowie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2017
(im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren) zu Protokoll: Er (F.___) sei zu C.___
gegangen und habe diesen aufgefordert, ihn nicht anzulügen und die Wahrheit zu
sagen. C.___ habe ihm dann ganz ehrlich gesagt, dass er kein Geld habe. Er (F.___)
habe mit ihm sogar einen Kaffee getrunken. Sie hätten sich die Hand gegeben und
er sei wieder gegangen (pag. 10.2.5. / 520). C.___ habe seinen Fehler
zugegeben und gesagt: «Onkel, ich habe einen Fehler gemacht.» C.___ habe ihm
mitgeteilt, wer die Manipulation gemacht habe und dieser habe sich auch
entschuldigt. (Auf den Hinweis, wonach es einige Personen gebe, die Angst vor
ihm [F.___] hätten, was er dazu sage:) Das habe damit zu tun, dass er im Recht
sei. Er habe es [wohl das Geld] zu Gute. Er sei nicht einer, der mit Gewalt
Probleme löse. Bei ihm seien das nur leere Worte (pag. 10.2.5. / 609). In der
Einvernahme vom 20. Dezember 2017 (im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren)
räumte F.___ erstmals ein, man habe C.___ die Schlüssel für das Lokal in [...]
weggenommen, führte aber sogleich relativierend hinzu, C.___ sei dort nur der
Betreiber gewesen, offiziell habe es auf den Namen von Z.___ gelautet, sie
hätten es aber gemietet (pag. 10.2.5. / 611). (Auf die Frage, wie es gelaufen
sei, als das Lokal von C.___ bewirtschaftet worden sei:) Nicht schlecht, aber
später habe dieser auf den Maschinen Manipulationen gemacht und darauf sei er (F.___)
wütend geworden. (In Bezug auf den drohenden Verlust von Grundstücken in der
Türkei:) C.___ habe ihm auch erklärt, dass es grosse Probleme innerhalb ihrer
Asiret gebe, wenn der Staat Grundstücke in ihrem Gebiet beschlagnahme. Wenn so
etwas passiere, sei dies eine grosse Scham für eine Familie. Obwohl er selber
in einem finanziellen Engpass gewesen sei, habe er ihm CHF 30'000.00
gegeben, damit er die Grundstücke habe retten können. Da er sie trotz so viel
Hilfe hintergangen habe, hätten sie entschieden, ihm den Schlüssel vom Lokal
wegzunehmen. Wenn Manipulationen an den Maschinen festgestellt würden, dann
gehe er in der Regel persönlich vorbei. Es seien schlussendlich seine Maschinen
gewesen.
In der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 19. März 2018 (pag. 10.2.5. / 868 ff., im Hinblick auf ein
abgekürztes Verfahren) wurde F.___ der Entwurf einer detaillierten Eröffnungsverfügung
vorgelegt, auf deren Grundlage die Fragen gestellt wurden. Mit dem Vorwurf –
der rechtlich gemäss der damaligen Entwurfsversion noch unter den Tatbestand
der Erpressung subsumiert wurde (vgl. pag. 10.2.5. / 899) – sei er nicht
einverstanden. Erstens habe er dieser Person nie eine Ohrfeige gegeben und
zweitens habe das Lokal so oder so ihnen gehört, d.h. ihm (F.___), H.___ und A.___.
Er sei böse auf C.___ gewesen. Während er (F.___) ihm CHF 30'000.00
gegeben habe, wovon immer noch CHF 15'000.00 offen seien, und er ihm zudem
das Lokal gegeben habe, damit dieser dort habe arbeiten und Geld verdienen
können, habe C.___ ihn im Gegenzug «bschisse» wollen. Das sei einfach nicht
korrekt und wenn man es anschaue und so bewerte, sollte C.___ bestraft werden
und nicht er. Wiederum führte er aus, dass C.___ am Ende die Schlüssel des
Lokals abgegeben habe. Auf die Frage, welchen Einfluss es auf C.___ habe, dass
er (F.___) der Leader einer Asiret sei. Grundsätzlich zähle sein Wort als
Leader einer Asiret etwas. (Befragt nach der Wirkung auf Dritte:) Natürlich
habe sein Wort eine gewisse Wichtigkeit und wirke auch. (Auf die Frage, ob C.___
die Sache mit der Asiret wisse, pag. 10.2.5./ 874 f.): Das wisse er nicht, aber
C.___ kenne seine Vergangenheit und deswegen begegne dieser ihm mit Respekt. In
der Folge eröffnete die fallführende Staatsanwältin dem Beschuldigten, sie
werde den Vorhalt entsprechend umformulieren und zwar so, dass er (F.___) unter
Ausnutzung seiner Stellung als Leader einer Asiret entsprechend Druck auf C.___
habe erzeugen und diesen so zur Rückgabe des Schlüssels habe bewegen können (pag.
10.2.5. / 875).
F.___ hat den Vorhalt, wie er in AKS
Ziff. 4 bzw. wie er (mit identischem Wortlaut) in der in seinem Verfahren (STA.2016.3463)
ergangenen Anklageschrift vom 14. Mai 2019 im Ziff. 4.1. umschrieben ist,
ausdrücklich anerkannt. Er ist mit Urteil vom 29. August 2019
(BWSAG.2019.6) im abgekürzten Verfahren rechtskräftig der Nötigung zum Nachteil
von C.___ schuldig gesprochen worden (OGer AS 036 ff.).
1.3.5. Aussagen von H.___
Gegen H.___ wurde, wie bereits in der
Prozessgeschichte dargestellt, ein separates Strafverfahren unter der Nummer
STA.2016.3603 geführt. Die beigezogenen polizeilichen Einvernahmen mit dem
Beschuldigten H.___ finden sich unter pag. 10.2.6. / 001 – 074 (sechs
Einvernahmen). Der Vorfall vom 4. August 2016 wurde in keiner dieser beigezogenen
Befragungen aufgegriffen. Eine
Nötigung wurde denn auch ihm gegenüber
nicht zur Anklage gebracht (vgl. Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom
12.8.2020, Akten OGer AS 047 ff.).
1.3.6. Aussagen von I.___
I.___ hatte in der
Organisation rund um F.___ die Funktion des Chef-Technikers inne. Er wurde in
einem separaten Strafverfahren unter der Nummer STA.2017.2268 sehr ausführlich
(15 Einvernahmen, Aktenumfang: 664 Seiten, pag. 10.2.13./ 001 ff.) zur Sache befragt.
Anlässlich der Befragung vom 6. Oktober 2017 wurde das Thema Manipulationen von
Glücksspielgeräten vertieft. Dazu führte er aus: Ja, das habe es geben. (Auf
die Anschlussfrage, was mit den Lokalbetreibern passiert sei, wenn solche
Manipulationen von den Personen, welche die Abrechnungen gemacht hätten,
entdeckt worden seien:) Das wisse er nicht. F.___ habe meistens mit diesen
Lokalbetreibern gesprochen und man habe es regeln können. In der Folge wird
ausführlich auf den Fall W.___ eingegangen, der zur rechtskräftigen
Verurteilung von F.___ wegen versuchter Nötigung führte: Gestützt auf ein
abgehörtes Telefongespräch konnte nachgewiesen werden, dass sich F.___
gegenüber W.___ wie folgt äusserte (vgl. Beilage 4, pag. 10.2.13. / 360):
«Ich – falls das Geld nicht da ist – werde (ich) dich erschiessen mein Sohn!
Ich werde dich mitten auf deiner Stirn erschiessen.» Auf die Frage, ob er [I.___]
miterlebt habe, dass F.___ mit anderen Kunden bezüglich des Geldes auch so
wütend und drohend gewesen sei: So sehr habe er das noch nie erlebt. (Auf die
Anschlussfrage, ob es vorgekommen sei, dass F.___ wütend auf Kunden gewesen
sei:) Ja, auf so Männer wie W.___ einer sei, sei F.___ öfters auch wütend
geworden. Konkretisierende Angaben zu weiteren Fällen wollte I.___ nicht machen
und der Vorfall betreffend C.___ wurde, soweit ersichtlich, nicht thematisiert.
1.4. Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
1.4.1. Die Aussagen von C.___ lassen
Folgendes deutlich erkennen: 1.) Jegliche Verstrickung in das Geschäft mit
illegalem Glücksspiel wies er von sich. Er habe in diesem Lokal nur Tee
serviert und für die Getränke das Geld einkassiert. 2.) Eine persönliche
Verbindung mit F.___ wies er ebenfalls vehement von sich. Er wollte diesen auf
Vorlage eines Fotos nicht kennen. Eine persönliche Begegnung oder gar einen
Konflikt mit «F.___» schloss er kategorisch aus. Beide dieser Kernaussagen von C.___
lassen sich widerlegen und sind offenkundig von der Absicht getragen, weder
sich noch F.___ und den Beschuldigten in irgendeiner Weise zu belasten.
1.4.2. Hinsichtlich des [...]
in [...] räumte der Beschuldigte schon früh im Strafverfahren ein, dass es sich
hierbei um eines jener Lokale gehandelt habe, welches in das illegale
Geldspiel-Netz eingebunden gewesen sei. Er und H.___ hätten als Geldeintreiber
für dieses Lokal fungiert. Er belastete sich mit dieser Aussage ganz erheblich
selber und diverse weitere Mitglieder der Organisation rund um F.___, so
insbesondere der Chef-Techniker I.___, bestätigten dies. Selbst F.___, der
anfänglich noch eine geschäftliche Beziehung mit C.___ ausschloss («zwischen
ihm und mir liefen keine Geschäfte»), liess unter Vorhalt der inhaltlich
eindeutigen Telefongespräche diese Verteidigungsstrategie schon bald wieder
fallen. Er räumte in der Folge ein, dass es zwei wesentliche Verknüpfungen gab,
die beweismässig als erstellt betrachtet werden können:
-
Zum einen lieh F.___
C.___ einen Geldbetrag, weil sich dessen Vater (als Bürge des Onkels von C.___)
in grossen finanziellen Schwierigkeiten befand. Es drohte der Familie von C.___
der Verlust von Grundstücken in der Türkei (staatliche Beschlagnahme), was in
der Asiret einer grossen Schmach gleichgekommen wäre. Um diese Gefahr
abzuwenden, lieh F.___ C.___ Geld. C.___ räumte ein, dass dieses finanzielle
Problem bestand und er, um dieses zu lösen, Geld vom Beschuldigten bekommen
habe, und selbst er stellte die Verknüpfung mit «F.___» her, indem er
ausführte, es habe sich dabei vielleicht um das Geld von «F.___» gehandelt. Es
könne sein, dass F.___ der Chef von ihnen sei. Es ist gestützt auf die Aussagen
von F.___ und des Beschuldigten sowie gestützt auf die abgehörten
Telefongespräche davon auszugehen, dass die Darlehenssumme CHF 30‘000.00 und
nicht, wie dies von C.___ behauptete wurde, bloss CHF 5’000.00 oder CHF 6'000.00
ausmachte. Aus dem aufgezeichneten Telefongespräch vom 20. Juli 2016
erschliesst sich weiter, dass C.___ diesen Betrag noch nicht vollständig
gegenüber seinem Gläubiger beglichen hatte, denn der Beschuldigte gab C.___
telefonisch zu verstehen, er habe gegenüber F.___ «ein anvertrautes Dings» zum
Abgeben. Hierauf signalisierte C.___ seine Bereitschaft, «es zu organisieren»
und stellte ihm bereits eine Teilsumme von CHF 8'000.00 bis
CHF 9'000.00 in Aussicht.
-
Erstellt ist
ebenfalls, dass C.___ zumindest für die vorliegend interessierende Phase im
Juli/August 2016 das Lokal «[...]» in [...] betrieb (dies nach den glaubhaften
Aussagen des Beschuldigten als Nachfolger von «O.___») und damit in die
Organisation eingebunden war. Die in den Lokalen erwirtschafteten Gewinne mit
den Spielautomaten wurden, wie dies der Beschuldigte mehrfach eingestand, einerseits
zwischen F.___ (in der Regel 20 % bis 25 %) und seinen engsten Partnern H.___
und dem Beschuldigten (in der Regel je 10 % bis 12,5 %) sowie andererseits
den jeweiligen Lokalbetreibern (50 % - 60 %) aufgeteilt.
1.4.3. Auch die weiteren Vorkommnisse,
welche den Geschäftszweig des illegalen Glücksspiels betrafen, sind angesichts
der vielen abgehörten Telefongespräche und der im Wesentlichen
übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und F.___ erstellt: Anfangs August
2016 stand für die Führungsriege der Organisation fest, dass C.___ eines der
Glücksspielgeräte in dem von ihm betriebenen Lokal manipuliert haben musste (vgl.
das vorstehend wiedergegebene Telefongespräch vom 4.8.2016 um 14:47 Uhr). Diese
Manipulation veranlasste F.___, den Beschuldigten anzuweisen, bei C.___
vorbeizugehen, um CHF 16‘000.00 einzufordern (das Geld zu nehmen), diesem die
Schlüssel abzunehmen und er solle tun, «was nötig ist».
Es ist – wiederum gestützt auf die Echtzeitüberwachung – bewiesen, dass der
Beschuldigte in der Folge H.___ ankündigte, er werde ihn bald (im Anschluss an
seinen Spitalbesuch) abholen kommen, damit man gemeinsam nach [...] fahren
könne. Als Grund dieser geplanten Visite teilte er diesem mit: «C.___ hat
Manipulationen gemacht, 16 Papiere (gemäss der übersetzenden Person: 1 Papier
= CHF 1'000.00).»
1.4.4. Es steht somit fest, dass der
gegenüber C.___ geforderte Betrag CHF 16’000.00 ausmachte. Angesichts der
teilweise unterschiedlichen Angaben bleibt unklar, ob es sich hierbei ausschliesslich
um den Betrag handelte, den die Organisation rund um F.___ von C.___
beanspruchte, weil ihm eine Manipulation eines Automaten angelastet wurde
(darauf deutet die Aussage des Beschuldigten hin, wonach ihr Chef-Techniker einen
Minusbetrag von CHF 15'000.00 und damit annähernd CHF 16'000.00 festgestellt
habe), oder ob es sich um eine Summe handelte, die sich einerseits aus der noch
offenen Darlehensschuld von CHF 10'000.00 (F.___: 20'000.00 habe C.___
bereits gegeben) und andererseits aus einem geschuldeten Betrag von CHF 6'000.00
aufgrund der Gerätemanipulation zusammensetzte. Unzweifelhaft ist (vgl. hierzu
ausführlich nachfolgende Ziff. 1.4.6.), dass die C.___ angelastete Gerätemanipulation
und der damit einhergehende entgangene Gewinn für die Organisation rund um F.___
den Beschuldigten veranlassten, C.___ im [...] aufzusuchen.
1.4.5. Aufgrund der überwachten
Kommunikation erstellt und vom Beschuldigten auch ausdrücklich eingeräumt ist
im Weiteren, dass dieser, wie zuvor vereinbart, zusammen mit H.___ schliesslich
das Lokal in [...] betrat und der Beschuldigte seinem Anführer F.___ in der
Folge (Telefongespräch um 17:23 Uhr) rapportierte, dass C.___ ein Grundstück
sowie eine Kreditanmeldung erwähnt habe, womit feststand, dass dieser nicht in
der Lage war, den geforderten Betrag von CHF 16'000.00 vor Ort auszuhändigen.
Hierauf erklärte F.___ die Angelegenheit zur Chefsache und kündigte sein
Eintreffen vor Ort an. Seine Absichten umschrieb F.___ gegenüber dem
Beschuldigten im Rahmen eines kurz darauf (17:34 Uhr) erfolgten Telefongespräches
mit den Worten, er werde «ihm das notwendige zei…» resp. (sich selbst
korrigierend) «mit ihm das notwendige reden.»
1.4.6. Bestritten wird vom Beschuldigten,
dass es anlässlich dieses Treffens mit C.___ zu einem einschüchternden bzw.
drohenden Verhalten kam. Hierauf ist nachfolgend vertieft einzugehen, wobei
vorab auf Folgendes hinzuweisen ist:
Die Anklageschrift fixiert und umgrenzt
das Prozessthema. Zu prüfen ist einzig der zur Anklage gebrachte
Lebenssachverhalt. Die Staatsanwaltschaft hat sich entschieden, die Anwendung
von Gewalt nicht zum Gegenstand der Anklage zu machen, dies erschliesst sich
unmissverständlich aus den Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.1.3.4. in
fine. Eine C.___ erteilte Ohrfeige wird den beiden Mittätern A.___ und F.___
nicht vorgeworfen und ist folglich nicht Prüfungsgegenstand.
Der Beschuldigte behauptet, C.___ sei in
keiner Weise unter Druck gesetzt worden, ganz im Gegenteil, sie (der
Beschuldigte und H.___) seien ihm sogar behilflich gewesen und hätten ihn
darauf aufmerksam gemacht, dass F.___ ein guter Mensch sei und dieser, wenn er
(C.___) die Wahrheit sage, ihm auch nichts antun werde.
Diese Sachverhaltsversion ist auf
folgenden Gründen gänzlich unglaubhaft und deshalb zu verwerfen:
-
Ein solcher Ablauf
steht ganz offenkundig in Diskrepanz zu der unmittelbar vor, während und nach
der Visite bei C.___ dokumentierten Wortwahl des Beschuldigten und F.___: F.___
bezeichnete den Beschuldigten mehrfach als «Ehrenlosen» und betitelte ihn auch als
«Schakal». Der Beschuldigte bezeichnete gegenüber seinem Verwandten Y.___ am
Abend des 4. August 2016 (mithin unmittelbar nach der Visite bei C.___)
Menschen, die Spielgeräte manipulierten (in codierter Sprache: an Esel spielten
und diese auf Null setzten), als «Bastarde» und brachte mit diesem Schimpfwort
zum Ausdruck, wie sehr er solche Menschen verachtete.
-
Die festgestellte
Geräte-Manipulation von C.___ betraf nicht allein F.___, wie es der
Beschuldigte darzustellen versucht, und war insbesondere keine
Privatangelegenheit zwischen F.___ und C.___, sondern betraf auch direkt und
massgeblich die eigenen geschäftlichen Belange des Beschuldigten, da er an dem
Gewinn aus dem illegalen Glücksspiel dieser Automaten jeweils mit einer festen
Quote beteiligt war. Sollte das Vorgehen von C.___ Schule machen, d.h. bei
anderen Lokalbetreibern zur Anwendung gelangen, hätte dies seine eigenen
Einnahmen geschmälert und letztlich das gesamte Geschäftsmodell gefährdet. Der
Beschuldigte hatte somit ein grosses Eigeninteresse daran, das Geld, welches
durch die Manipulation F.___, H.___ und ihm (A.___) entging, wieder zu
erlangen, sowie daran, C.___ aus seiner Position als Lokalbetreiber heraus zu
drängen. C.___ war für den Beschuldigten seit dem Zeitpunkt, als die
Gerätemanipulation aufflog, d.h. seit dem 4. August 2016, nicht bloss der
Darlehensschuldner von F.___, sondern auch und vorrangig ein Betrüger.
-
Der Beschuldigte
selbst schilderte, was die Erkenntnis über die von C.___ begangene
Gerätemanipulation bei ihm auslöste. Er habe nicht richtig gefunden, was C.___
gemacht habe: Zuerst bekomme er Geld von F.___, dann manipuliere er dennoch den
Apparat. Weiter führte der Beschuldigte aus, was die Manipulation bei F.___
auslöste: Es war nicht bloss Ärger, sondern die weitaus heftigere und deutlich
schwerer zu beherrschende Emotion der Wut. Der Beschuldigte führte aus, F.___ sei
(verständlicherweise) wütend geworden. Auch F.___ selber verwies auf seine Wut,
und darauf, wie sehr er sich von C.___ hintergangen gefühlt habe, zumal er ihm wenige
Wochen zuvor trotz eines angeblich eigenen finanziellen Engpasses ein Darlehen
gewährt und ihm den Betrieb des Lokals «[...]» ermöglicht gehabt habe. Auf die
Frage, von wem er sich in der Vergangenheit ungerechnet behandelt gefühlt habe,
nannte er explizit C.___. Und auf die Frage, wo er Fehler gemachte habe, nannte
F.___ bezeichnenderweise nicht eigene strafrechtliche Verfehlungen, sondern die
Tatsache, dass er dem C.___ geholfen habe und nach seinem Bewertungsmassstab
eigentlich dieser und nicht er bestraft werden müsste.
-
In dieser von Wut
gekennzeichneten Verfassung vereinbarte F.___ mit dem Beschuldigten nicht nur, dass
C.___ das Geld und die Schlüssel zu nehmen seien, sondern der Beschuldigte
wurde von F.___ auch angewiesen, das zu tun, «was nötig ist». Sowohl F.___ als
auch der Beschuldigte wussten, dass sie das von C.___ durch die Manipulation am
Spielgerät zurückbehaltene Geld nicht auf legale Art und Weise einfordern
konnten, weil es aus dem illegalen Geschäftszweig des Geldspiels herrührte.
Damit stellte sich zwangsläufig die Frage, auf welche andere Weise man
erreichen konnte, dass C.___ die von ihnen geforderte Summe übergab und die
Geschäftstätigkeit als Lokalbetreiber aufgab. Welche Praktiken im System «F.___»
zur Anwendung gelangten, wenn Lokalbetreiber Geräte manipulierten oder wenn Geschäftspartner
die Schulden im Zusammenhang mit dem illegalen Geldspiel nicht bzw. nicht
rechtzeitig beglichen, ist im Zusammenhang mit anderen abgehörten
Telefongesprächen dokumentiert: So eröffnete F.___ W.___ am 13. Januar 2017 am
Telefon Folgendes (vgl. Beilage 4, pag. 10.2.13. / 360): «Ich – falls das Geld
nicht da ist – werde dich erschiessen mein Sohn! Ich werde dich mitten auf
deiner Stirn erschiessen.» Am 4. November 2016 konnte zudem zwischen F.___ und dem
Beschuldigten ein aussagekräftiges Gespräch aufgezeichnet werden. F.___ gab dem
Beschuldigten in Bezug auf AA.___ folgende Anweisung (pag. 10.1. / 168): «Er
wird unser Geld ganz bestimmt geben. Falls er [AA.___] es nicht geben sollte,
werde ich ihn schlagen. Ganz bestimmt! Sag ihm das genau so. Ich werde ihn ganz
böse schlagen.»
All diese Erkenntnisse lassen nur den
Schluss zu, dass die Aussage, «das Nötige zu tun» für deren Empfänger (den
Beschuldigten) als Aufforderung zu werten ist, den «Ehrenlosen» (= C.___)
einzuschüchtern und ihm ernstliche Nachteile anzudrohen. Der Beschuldigte
erklärte sein Einverständnis mit diesem Plan («Ok, in Ordnung.»). Es kann
deshalb als erstellt gelten, dass sich der Beschuldigte, wie zuvor mit F.___
vereinbart, gegenüber C.___ drohend verhielt und sich explizit auf F.___, den Anführer,
berief, mit welchem er ja auch vor Ort (d.h. im Lokal «[...]» in [...]) – und
damit in Anwesenheit von C.___ – ständig in telefonischem Kontakt stand, bevor
dieser selbst vor Ort kam. Dabei wusste der Beschuldigte, wie er selbst
aussagte, dass C.___ nicht bloss Respekt, sondern Angst vor F.___ hatte. F.___
selber sagte, C.___ habe «seine Vergangenheit» gekannt. Zu dieser Vergangenheit
zählt, dass F.___ PKK-Aktivist war, in kurdischen Kampfeinheiten diente und zeitweise
gar als Leibwächter des PKK-Führers Öcalan im Einsatz gewesen sein soll (pag. 2.1.1.
/ 022, s. auch die Angaben des Beschuldigten anlässlich der
Berufungsverhandlung). «Abi» gilt als Ehrenbezeichnung für Respektpersonen und
«F.___ Abi» war der Spitz- bzw. Kampfname von F.___ in der PKK (so die
polizeilichen Erkenntnisse gemäss Bericht vom 27.1.2017, pag. 3.1.6. / 010). Zu
dieser Vergangenheit zählt ebenso, dass F.___ in der Schweiz wegen mehrfacher
Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrerer Körperverletzungsdelikte und wegen bandenmässigen
Raubes vorbestraft ist (vgl. beigezogene Akten STA.2016.3463: pag. 5.1.1.4. / 035,
USB-Stick). Im Bericht des Bundesamtes für Polizei (Bundeskriminalpolizei) vom 31. Januar
2016 wird in Bezug auf F.___ zudem auf Einträge (im Polizeiindex) wegen mehrfacher
Erpressung in den Jahren 1994 und 2000 und wegen einer vorsätzlichen Tötung verwiesen
(pag. 3.1.7. / 007). Hinzu kommt, dass F.___ im Tatzeitpunkt das unangefochtene
Oberhaupt des gesamten Clans, sog. Leader einer Asiret (Stammesgruppe), war und
er in dieser Funktion (so umschrieb es der Beschuldigte) über alles regierte.
Als schliesslich F.___ selber ebenfalls
vor Ort erschien, am Telefon gegenüber dem Beschuldigten angekündigt mit den
Worten, er werde ihm [C.___] das Notwendige zei…», erhöhte dies den zuvor vom
Beschuldigten bereits aufgebauten Druck auf C.___ zusätzlich und entscheidend.
Von F.___ ist zugestanden, dass es in der Folge zur Androhung von Gewalt und
auch zur Androhung einer Ächtung durch die Asiret kam (vgl. dessen
rechtskräftige Verurteilung). Er distanzierte sich damit von seinen äusserst unglaubhaften
Aussagen, die er noch zu Beginn des Verfahrens gemacht hatte. Mit Blick auf die
dargelegten Umstände sind diese in Aussicht gestellten Nachteile zum
Beweisergebnis zu erheben, wobei hier vor allem an implizite Drohungen oder
auch an entsprechende Andeutungen zu denken ist, konnten sich doch sowohl der
Beschuldigte als auch F.___ sicher sein, dass aufgrund ihrer Machtstellung in
der Organisation auch diese Form der Drohung ihre Wirkung nicht verfehlen
würde. Als erstellt kann ebenfalls gelten, dass C.___ die Schlüssel des Lokals schliesslich
wegen der vom Beschuldigten und von F.___ gemeinsam erzeugten Einschüchterung
und wegen der angedrohten Nachteile übergab und damit die Tätigkeit als
Lokalbetreiber aufgab. Die vom Beschuldigten vor erster Instanz gemachte
Aussage, C.___ habe – trotz der (von ihm anerkannten) Schlüsselabgabe – weiterhin
als Lokalbetreiber gewirkt, ist unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten.
Sie widerspricht den Aussagen von F.___ und auch seinen eigenen früheren
Aussagen und ist durch die überwachten Telefongespräche widerlegt. Zudem wurde
der vorgesehene neue Lokalbetreiber noch am selben Abend ebenfalls vor Ort
bestellt (vgl. Telefonkontrollen).
Dass C.___ jegliche Art der
Einschüchterung und Drohung kategorisch bestritt, vermag dieses Beweisergebnis
nicht in Zweifel zu ziehen. Aus der polizeilichen Strafanzeige geht hervor,
dass viele der befragten Personen, welche der Organisation angehörten, zu
Protokoll gaben, Angst vor F.___ und seinen engsten Vertrauten zu haben. Sie
führten aus, Repressalien zu befürchten, wenn sie gegen die «Organisation» bzw.
gegen F.___ aussagen würden, und berichteten von ihren grossen Sorgen um ihre
Familienangehörigen. Es kann in diesem Zusammenhang insbesondere auf die
Einvernahmen von G.___, N.___, R.___, BB.___ verwiesen werden bzw. auf die
Wiedergabe der Kernaussagen dieser Personen in der Strafanzeige vom 28. August
2018 (pag. 2.2.1. / 022 – 025). Auch der Beschuldigte führte anlässlich der
obergerichtlichen Hauptverhandlung unmissverständlich aus, nicht nur C.___,
sondern auch er selber habe Angst vor F.___. All diese Aussagen lassen keine
Zweifel, dass F.___ in der Schweiz nicht nur ein Imperium mit illegalem Geldspiel,
sondern ebenso ein System der Angst und Einschüchterung etabliert hatte. In
dieses Bild passt, dass F.___ mehrfach und demonstrativ die befragenden
Polizisten aufforderte, ihn ruhig mit den betreffenden Personen zu
konfrontieren. Es war diese Angst vor Repressalien, die auch C.___ dazu bewog,
jede Belastung von F.___ und dem Beschuldigten, der in der Clanhierarchie gleich
auf der nachfolgenden Stufe folgte, zu unterlassen. Selbst Tatsachen, die
offensichtlich erstellt sind, wurden vom Geschädigten negiert. Ebenso war es
diese Angst vor Repressalien, die den Beschuldigten dazu veranlasste, den
Auftrag von F.___, alles zu tun, um die Schlüssel von C.___ zu holen, ohne zu
zögern umzusetzen.
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Allgemeine Ausführungen
2.1.1. Nötigung
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit
nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird gestützt auf
Art. 181 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Nötigung ist die rechtswidrige
Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder
-betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel. Drohen ist das
Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer
geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, BGE 106 IV 128). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss
das Opfer sie ernst nehmen. Die Drohung ist «ernstlich», wenn sie geeignet ist,
auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (BGE 122 IV 325, E. 1a m.w.Verw.). Das Opfer muss zu einem Tun, einem Unterlassen
oder Dulden veranlasst werden.
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw.
zumindest Eventualvorsatz erforderlich.
Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale
von Art. 181 StGB indiziert noch nicht die Rechtswidrigkeit. Die weite
Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass
nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen
auch rechtswidrig ist. Vielmehr ist eine besondere, über die üblichen
Rechtfertigungsgründe hinaus vorzunehmende Rechtswidrigkeitsprüfung
erforderlich (BGE 115 IV 207 E. 2cc). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das
Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten Zweck
nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an
sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder
sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1. mit Hinweis auf BGE
129 IV 6 E. 3.4.; BGE
119 IV 301 E. 2b; BGE
108 IV 165 E. 3., je
m.w.Verw.). Zulässig ist grundsätzlich der Zweck,
Schulden einzutreiben (BGE 69 IV 172), wobei die Relation zwischen Mittel und
Zweck rechtswidrig sein kann.
2.1.2. Mittäterschaft
In Bezug auf die allgemeinen
Grundsätze zur Mittäterschaft kann auf die umfassenden und zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz unter Ziff. IV.1. auf US 29 f. verwiesen
werden.
2.2. Subsumtion
Gemäss dem Beweisergebnis
handelte es sich um eine im Vorfeld gemeinsam geplante und koordinierte Aktion,
bei welcher F.___ und der Beschuldigte arbeitsteilig vorgingen. Die Vorgaben
und Anweisungen gingen vom Anführer F.___ aus, der Beschuldigte erklärte sich
damit einverstanden. Der Beschuldigte war an diesem Vorhaben (Eintreiben der
Forderung von CHF 16'000.00, Schlüsselübergabe, dies unter Androhung
ernstlicher Nachteile) nicht in einer bloss untergeordneten Funktion, sondern
massgeblich beteiligt. So war ursprünglich geplant, dass der Beschuldigte
allein vor Ort den gemeinsam vereinbarten Plan in die Tat umsetzen würde. Vor
Ort hielt der Beschuldigte dann F.___ telefonisch ständig auf dem Laufenden
über die neusten Entwicklungen. Nachdem feststand, dass C.___ das Geld nicht
parat hatte, geriet F.___ so in Rage, dass er selber ebenfalls den Tatort aufsuchte.
Dort wirkten sie gemeinsam auf den Beschuldigten ein und erzwangen die Schlüsselübergabe.
Dementsprechend wirkte der Beschuldigte mittäterschaftlich mit F.___ zusammen. Ihm
sind somit auch die Tatbeiträge seines Mittäters zuzurechnen.
Gemäss dem
Beweisergebnis schüchterten sowohl der Beschuldigte als auch F.___ C.___ massiv
ein. Sie drohten diesem mit dem Ausschluss aus der von F.___ geführten Asiret, was
dessen soziale Ächtung und gesellschaftliche Isolation bedeutet hätte. Zudem zeigte
F.___, vor dessen Gewaltbereitschaft sich C.___ fürchtete und dessen berühmt-berüchtigte
Vergangenheit als PKK-Aktivist und -kämpfer ihm bekannt war, seine heftige Wut.
Ebenso wurde C.___ implizit mit der Anwendung von Gewalt gedroht, sollte er
sich dem Vorhaben von F.___ und dem Beschuldigten nicht beugen. Damit bedienten
sie sich eines unerlaubten Nötigungsmittels.
Mit der
Behauptung des Beschuldigten bzw. F.___s, das Lokal habe ohnehin nicht C.___
gehört, lässt sich in rechtlicher Hinsicht nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Rechtswidrigkeit ergibt sich vorliegend bereits aus den Tatmitteln. Zudem
erweist sich der von ihnen verfolgte Zweck (sofortige Lokalübergabe ohne
Einhaltung der Modalitäten für die Kündigung und Ausweisung und ohne Regelung
der gegenseitigen Ansprüche) ebenfalls als rechtswidrig.
Das gemeinsame
Auftreten von F.___ und dem Beschuldigten war geeignet, C.___ in seiner
Entscheidungsfreiheit einzuschränken sowie ihn zur Übergabe des Lokals zu
bestimmen. Die Bedrohung brachte C.___ denn auch in so starke Bedrängnis, dass
dieser keine andere Möglichkeit mehr sah, als das Lokal an F.___ und den
Beschuldigten abzutreten. Die Tatmittel waren somit kausal für dessen Handlung.
In subjektiver
Hinsicht wollten sowohl F.___ wie auch der Beschuldigte C.___ durch ihr
nötigendes Verhalten dazu bewegen, das Lokal an diese abzutreten. Die beiden
Mittäter habe bewusst zusammen eine Drohkulisse aufgebaut und dieser den
nötigenden Charakter gegeben. Einziger Zweck des Besuchs war die Unterwerfung
von C.___ unter den Willen der Mittäter. Der subjektive Tatbestand ist folglich
erfüllt.
Der Beschuldigte ist deshalb
der Nötigung, begangen am 4. August 2016, in mittäterschaftlichem
Zusammenwirken mit F.___, schuldig zu sprechen.
IV.
AKS Ziff. 4: Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie Förderung der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und
b, teilweise i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG
1. Vorbemerkung betreffend
Prüfungsgegenstand
Die Vorinstanz hielt
hinsichtlich der in AKS Ziff. 4 umschriebenen Widerhandlungen gegen das AIG im
Sinne einer Vorbemerkung fest (US 21), der allgemeine Vorhalt, der Beschuldigte
habe nicht bekannte Servicemitarbeiterinnen gemeinsam mit nicht genauer
umschriebenen weiteren Personen in die Schweiz holen, in mit Glücksspielen
ausgestattete Lokale verbringen und sie dort arbeiten lassen bzw. er habe sie
an die jeweiligen nicht genannten Lokalbetreiber vermittelt, sei offensichtlich
wenig präzise und wertete dies als nicht ausreichende Tatumschreibung, die –
so die daraus zu ziehende Folgerung – von vornherein keinen Schuldspruch zulasse
(impliziter Freispruch). In der Folge beschränkte sich die Vorinstanz auf die
Prüfung jener in den Lemmata 1 bis 7 von AKS Ziff. 4 aufgeführten Fälle, welche
aus Sicht der Vorinstanz in zeitlich, örtlicher und sachlicher Hinsicht ausreichend
konkretisiert waren und vor dem Anklagegrundsatz standhielten. Mangels Beweisen
wurde schliesslich der Beschuldigte in Bezug auf vier Teilvorhalte (Lemmata 2,
3, 6 und 7 von AKS Ziff. 4) explizit freigesprochen. Prüfungsgegenstand bilden
folglich noch die Teilvorhalte gemäss Lemmata 1, 4 und 5 von AKS Ziff. 4.
2. Vorhalt
Der Vorhalt gemäss AKS Ziff.
4 lautet wie folgt:
«begangen zwischen
mindestens Mai 2016 und Anfang August 2017 in […], [Ort 2], [Ort 1], […]
sowie eventuell anderswo in der Schweiz, indem der Beschuldigte in
Zusammenwirken mit weiteren Personen junge, aus Osteuropa stammende Frauen in
die Schweiz holen, in die von ihm mit illegalen Glückspielautomaten (vgl. [AKS]
Ziff. 1) und illegalen Wettspielstationen (vgl. [AKS] Ziff. 6)
ausgestatteten Lokale verbringen und sie dort als Servicemitarbeiterinnen ohne
Arbeitsbewilligung zu einem Lohn von CHF 800.00 bis CHF 1'500.00 pro Monat bei
einer Arbeitszeit von 10 bis 13 Stunden pro Tag während mindestens sechs Tagen
in der Woche arbeiten liess resp. sie an die jeweiligen Lokalbetreiber
vermittelte. Dadurch förderte er den rechtswidrigen Aufenthalt und verschaffte
ihnen eine Erwerbstätigkeit ohne die dazu erforderliche Bewilligung. Durch die
Handlungen konnten in den Lokalen mehr Gäste betreut und damit auch mehr
Personen, die an den illegalen Geräten spielten resp. Wetten platzierten,
gewonnen und somit der Gewinn massgeblich gesteigert werden. Weiter hat er sich
in seinen eigenen Lokalen in [Ort 1 ] während Mai 2016 und Juli 2016 sowie
in [Ort 2] während Januar 2017 und mindestens März 2017) die ordentlichen
Kosten für inländisches Servicepersonal, welches gemäss GAV mit mindestens CHF 3'407.00
pro Monat (Stand für das Jahr 2016) resp. CHF 3'417.00 pro Monat (Stand für
das Jahr 2017) bei kürzeren Arbeitszeiten zu entlöhnen wären, gespart. So
wurden unter anderem
-
zwei namentlich
nicht näher identifizierbare Frauen aus Mazedonien während mehreren Tagen
zwischen Mai 2016 und ca. Ende Juli 2016, in [Ort 1], im Lokal ‘[Gaststätte 1];
-
(…)
-
(…)
-
D.___, zwischen
mindestens dem 20. Januar 2017 und dem 26. Januar 2017, in [Ort 2], im
Lokal «[Gaststätte 2]»;
-
E.___, zwischen
mindestens dem 20. Januar 2017 und dem 26. Januar 2017 [im Januar 2017], in [Ort 2],
im Lokal «[Gaststätte 2]»;
zu diesem Zwecke in die
Schweiz gebracht und in den Lokalen angestellt resp. den Lokalen vermittelt.»
3. Beweismittel
3.1. Sachliche Beweismittel
3.1.1. Telefonkontrollen
-
Telefongespräch vom
25. Januar 2017 (pag. 10.1. / 252, Beilage zur Einvernahme vom 25.7.2019): CC.___,
der Bruder des Beschuldigten, kontaktierte am 25. Januar 2017 um 22:15 Uhr
– mithin genau zu jenem Zeitpunkt, als die Polizeikontrolle des Lokals «[Gaststätte 2]»
zu Ende ging (vgl. Durchsuchungsprotokoll in pag. 5.1.1.3. / 013) – den
Beschuldigten und äussert seine Sorge in Bezug «auf die Frauen drinnen».
«Hoffentlich gebe es da keine Probleme oder so.» Im Verlauf des weiteren
Gesprächs teilt der Beschuldigte seinem Bruder mit, dass alles, was auf dem
Tisch gewesen sei, beschlagnahmt worden sei. Aber ihn gehe das nichts an. «Auf
seinen Namen laute überhaupt nichts.» Ebenso teilt er seinem Bruder mit, dass
er beim […] sei und darauf warte, dass sie [im Kontext mit der Durchsuchung: Die
Polizisten] fortgingen.
-
Telefongespräch vom
25. Januar 2017, 22:54 Uhr (pag. 10.1. / 253, Beilage 9 zur Schlusseinvernahme
vom 25.7.2019): Der Beschuldigte kontaktiert DD.___ und teilt diesem nach der
Begrüssung mit, er sei ein unheilvoller Mann, und hält fest, dass man die
Gelder vom Tisch genommen habe, das habe EE.___ so gesagt. Ebenso erkundigt er
sich bei seinem Gesprächspartner, was sie gesagt hätten. DD.___
antwortet, er und die anderen hätten «nicht richtig gesprochen». Man habe
gesagt, verboten, nicht spielen lassen. Der Beschuldigte entgegnet, man hätte
doch sagen sollen, man würde zum Vergnügen spielen. Das gehe diese doch nichts
an. Hierauf meint sein Gesprächspartner, man habe die [Bar]Gelder gesehen. Dann
erkundigt sich der Beschuldigte, ob wegen der Mädchen etwas passiert
sei, worauf DD.___ antwortet, nein, nein, diese würden morgen zur Polizei
gehen. Der Beschuldigte: «Was denn dabei sei, die eine sei die Geliebte von ihm
(A.___), die andere von DD.___.»
-
Im darauffolgenden
Telefongespräch, welches 40 Minuten später stattfand, teilt DD.___ dem
Beschuldigten mit, die Eine müsse um 10:00 Uhr und die Andere um 12:00 Uhr dorthin
gehen, worauf der Beschuldigte erklärt, er wolle die Lage vorher noch besprechen
(pag. 10.1. / 254).
-
Am darauf folgenden
Tag (26.1.2017) teilt der Beschuldigte seinem Gesprächspartner DD.___ um 9:27
Uhr mit, er werde nun doch nicht selber kommen, dies auf Anraten seines
Anwaltes (der Anwalt habe gesagt, dass es nicht gut sei, wenn er selber hingehe).
EE.___ werde das andere Mädchen hinbringen (pag. 3.2.1. / 207).
-
Um 9:28 Uhr weist
der Beschuldigte dementsprechend EE.___ an, seine Putzarbeiten bei […] (dem
Bruder des Beschuldigten) zu unterbrechen und für 5 Minuten nach […] zu fahren,
um ein Mädchen zu begleiten. Er solle sich als Freund des Mädchens ausgeben.
Das andere Mädchen werde DD.___ bringen. Das Mädchen müsse um 10:00 Uhr dort
sein (pag. 10.1. / 255 bzw. pag. 3.2.1. / 207).
-
Telefongespräch vom
26.1.2017, 18:30 Uhr (pag. 10.1. / 256): Der Beschuldigte kontaktiert die
Nummer […], deren Abonnentin FF.___ ist. Eine (gemäss der übersetzenden Person)
vermutlich serbisch sprechende Person «B» übergibt nach der Begrüssung an FF.___,
welche ihm eröffnet, dass «B» heute gehen wolle. Es wird thematisiert, wie
lange «B» gearbeitet habe, «B» sagt im Hintergrund: 2 Tage. Eine weitere
Person, welche im TK-Protokoll als «D» bezeichnet wird, übernimmt und es wird
vereinbart, «D» solle «B» CHF 100.00 geben.
3.1.2. Dokumente betreffend Restaurant
«[Gaststätte 2]»
Die Betriebsbewilligung
des Restaurants «[Gaststätte 2]» lautete bis Ende Januar 2017 – formell –
auf GG.___ (Tochter von […]) und erlosch mit Wirkung ab 31. Januar 2017 (pag. 10.2.39.
/ 049). Mit Wirkung ab 2. Februar 2017 lautete die Betriebsbewilligung auf HH.___
(pag. 10.2.39. / 050). Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle vom 25. Januar
2017 konnte GG.___ nicht angetroffen werden. Auch HH.___ war nicht anwesend
anlässlich einer weiteren Polizeikontrolle, welche am 28. Februar 2017 im
Restaurant «[Gaststätte 2]» durchgeführt wurde (pag. 2.1.1. / 017). Dafür
war der Beschuldigte vor Ort als verantwortliche Person anzutreffen, was einen
Strafbefehl gegen ihn wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung (Patentanmassung)
nach sich zog (vgl. beigezogene Migrationsakten, AS 109).
Die Betriebsbewilligung
wurde für eine gastwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 WAG
ausgestellt für eine Gaststube, Säli und eine Aussenwirtschaft. Das Restaurant
verfügte demnach nicht über eine Beherbergungsbewilligung (pag. 10.2.39. / 049).
Die Durchsuchung des
Restaurants «[Gaststätte 2]» fand am 25. Januar 2017 zwischen 20:30 Uhr
und 22:15 Uhr statt (vgl. Durchsuchungsprotokoll in pag. 5.1.1.3. / 013). In
der polizeilichen Strafanzeige vom 21. Februar 2017 (pag. 5.1.1.3./028) wird
festgehalten, in der Wohnung würden zwei weibliche Personen beherbergt, dies
obwohl kein Patent für einen Beherbergungsbetrieb vorgelegen habe und auch kein
Gästeregister geführt werde.
Anlässlich der Durchsuchung der
Wohnräumlichkeiten von A.___ in […] konnte u.a. ein Arbeitsvertrag für
Kadermitarbeiter für das Restaurant «[Gaststätte 2]» sichergestellt werden
(Ordner HD-Nr. 1.1.). Der Vertrag, datierend vom 31. Januar 2017, lautet
auf den Beschuldigten, welcher ab dem 1. Februar 2017 das Restaurant «[Gaststätte 2]»
als Geschäftsführer leiten sollte. Nicht ersichtlich ist, wer den Vertrag
ausstellte (pag. 2.1.1. / 033 und pag. 12.2.1. / 009 f.).
3.2. Aussagen des
Beschuldigten
In der polizeilichen Einvernahme
vom 6. Februar 2018 nahm der Beschuldigte erstmals Stellung zum Vorhalt der
Förderung des illegalen Aufenthaltes (pag. 10.1. / 040 ff.). Er bestätigte,
dass in Lokalen mit Glücks- und Wettspielen mehr illegal als legal angestellte
Frauen arbeiteten, und fügte hinzu, aufgrund der Fragestellungen könne man
meinen, dass er der Manager dieser Frauen sei, aber er habe dieses Wissen nur,
weil er oft in diesen Lokalen sei. (Befragt nach den Vorteilen illegal
angestellter Frauen:) Jemand, der eine Schweizerische Aufenthaltsbewilligung
oder Arbeitsbewilligung habe, der arbeite nicht 12 bis 13 Stunden für diesen
Lohn. (Was für einen Lohn er meine:) CHF 800.00 bis CHF 1'500.00 im
Durchschnitt. (Auf Frage:) Diese Frauen kämen in die Schweiz, weil sie in ihren
Heimatländern viel weniger verdienen würden.
In der Folge widmete sich
die Befragung nicht mehr dem Servicepersonal in den Lokalen mit illegalem
Glücksspiel, sondern spezifisch der vom Beschuldigten geführten Bar an der […] in
[Ort 1] («Gaststätte 1»). Hierzu gab der Beschuldigte wie folgt Auskunft (pag. 10.1.
/ 045 ff): Er habe dieses Lokal zusammen mit II.___ für die Dauer von ca. zwei
bis drei Monaten im Sommer vom Besitzer (Herr […]) gemietet. Es habe nicht
länger als drei Monate gedauert, denn das Lokal habe keine Einnahmen gebracht
und sie hätten nur Ausgaben gehabt. II.___ sei nur einen Monat beteiligt
gewesen und danach ausgetreten. Es habe sich um ein öffentliches Lokal
gehandelt, in welchem man habe Musik machen können. Ebenso hätten Gruppen,
beispielsweise Rumänen, dort Musikfeste organisieren können, diese seien frei
gewesen in der Organisation und hätten einfach die Getränke bezahlen müssen.
Die Gäste hätten Musik hören und etwas trinken können. (Auf die Frage, ob er
Personal gehabt habe:) Es sei eine Frau dort angestellt gewesen und dann habe
er noch seine Freundin (Geliebte) gehabt, die dort angestellt gewesen sei und
sein Bruder habe dort auch ab und zu ausgeholfen. (Auf Frage:) Den Namen der
Geliebten wisse er nun nicht mehr, es sei eine kurze Beziehung gewesen, deshalb
könne er sich nicht mehr erinnern. Bei der anderen Frau habe es sich um eine
Aushilfskraft vom Lokal nebenan gehandelt. Sie sei nur manchmal aushelfen
gekommen. (Ob er sicher sei, dass er nur diese beiden Frauen gehabt habe,
welche im Lokal gearbeitet hätten:) Ab und zu sei eine Frau noch zum Schnuppern
gekommen. (Auf die Frage, unter welchen Bedingungen das Personal bei ihm
gearbeitet habe:) Man könne diese nicht als Angestellte benennen, das seien
seine Freundinnen gewesen, so etwas wie Partner, und die «Schnupperfrauen»
seien ja keine Angestellten gewesen. (Auf Frage:) Nein, die beiden seien nicht
angemeldet gewesen. Sie hätten serviert und hinter der Bar gearbeitet. Es sei
ein Helfen gewesen, nur für kurze Zeit. Sie hätten keine Aufenthaltsbewilligung
gehabt. Es habe sich um Mazedonierinnen gehandelt. (Auf die Frage, wo die
Frauen gewohnt hätten, pag. 10.1. / 047): Entweder hätten sie oberhalb vom Lokal
von [...] gewohnt oder in [...], dort gebe es einen Türken, einen Bekannten von
ihm namens S.___, er habe diesem S.___ monatlich Miete bezahlt für diese Zimmer
in [...], es habe sich um die [Lokalität] gehandelt, die zwischenzeitlich
abgerissen worden sei. Das sei alles sehr unkompliziert gewesen, er habe das so
mündlich mit S.___ abgemacht. (Auf die Frage, ob die beiden Freundinnen auch
dort gewohnt hätten:) Ja, er rede vor allem über diese beiden Frauen. Die
hätten hauptsächlich dort gelebt. (Auf die Frage, ob man sagen könne, dass die
beiden unter anderem auch Geld und Lebensunterhalt bekommen hätten dafür, dass diese
ihm behilflich gewesen seien:) Ja (pag. 10.1. / 049). (Auf den Vorhalt, dass in
diesem Zusammenhang unterschiedliche Vorstellungen bestünden, was legal sei:)
Ob er nochmals seine Überlegungen kundtun könne, die er sich diesbezüglich
gemacht habe: Er habe die Bar ja nicht aufgemacht mit der Idee, dass er Leute
anstelle und Geld verdiene. Es sei für ihn vielmehr ein Hobby gewesen, welches
er nach drei Monaten habe aufgeben müssen. Er habe sie zu sich genommen und
ihnen den Unterhalt finanziert und im Gegenzug hätten sie ihm ab und zu
geholfen zu servieren und seien hinter der Bar gestanden. Das sei ein Handeln
im Goodwill gewesen. Wenn sie bei ihm angestellt gewesen wären, wäre es für ihn
unter dem Strich günstiger gekommen. So hätten sie für ihn vielmehr gekostet,
weil er ihnen alles bezahlt habe, vom Telefon bis Makeup. Er habe nur helfen
wollen. (Auf die Frage, ob er sich darum gekümmert habe bzw. ob er überprüft
habe, ob seine Angestellten in der Schweiz wirklich hätten arbeiten dürfen:)
Das sei für ihn unwichtig gewesen. Er habe sich nie damit auseinandergesetzt.
(Auf die Frage, wie es mit
dem Restaurant [Gaststätte 2] aussehe, ob er dieses ebenfalls für eine
gewisse Zeit geführt habe:) Er sei während zwei Monaten dort der
Geschäftsführer gewesen und bevor er danach gefragt werde, wolle er Folgendes
sagen: Die Mitarbeiter, die dort gearbeitet hätten, seien alle offiziell
angestellt gewesen, «also mit Papier» (pag. 10.1. / 050). Es sei ein normales
Restaurant gewesen. Er selber sei dort offiziell angestellt gewesen, sogar mit
einem Arbeitsvertrag. Ob er sich an den Vorfall erinnere, bei dem zwei Frauen
im Restaurant «[Gaststätte 2]» bei einer Polizeikontrolle (25.1.2017)
aufgegriffen worden seien: Er sei nicht zuständig gewesen und wisse auch nichts
von diesem Vorfall (pag. 10.1. / 051).
In der staatsanwaltschaftlichen
Schlusseinvernahme vom 25. Juli 2019 führte der Beschuldigte aus, er habe
das Einkommen dieser Servicefrauen, nämlich CHF 800.00 bis CHF 1'500.00 pro
Monat, gewusst, weil er von diesen nach dem Verdienst gefragt worden sei. Diese
Frage habe er an die Lokalführer weitergeleitet und deshalb habe er es gewusst.
Er sei oft in diesen Lokalen gewesen, denn er habe dort die Maschinen
[Glückspielautomaten] gehabt, deshalb habe er auch deren Arbeitszeiten (10 bis
13 Stunden pro Tag während 6 Tagen die Woche) gewusst (pag. 10.1. / 206).
Gewisse Frauen hätten sich als Touristinnen gegenüber der Polizei ausgegeben. (Auf
die Frage, wie man auf diese Idee gekommen sei:) Wer gebe schon freiwillig zu,
dass man illegal arbeite? Das sei situationsbedingt gewesen. Wenn die Frau
hinter der Theke gewesen sei, sei sie die Freundin gewesen, wenn sie am Tisch
gesessen sei, sei es die Touristin gewesen. In der Folge wurde näher auf das
von ihm in [Ort 1] geführte Lokal und die dort praktizierten Arbeitsbedingungen
eingegangen (pag. 10.1. / 207): Der Beschuldigte bestätigte seine am 6. Februar
2018 zu Protokoll gegebene Aussage, wonach dort eine Frau und noch seine
Freundin (Geliebte) angestellt gewesen seien und sein Bruder auch ab und zu
ausgeholfen habe. (Auf die Frage, in welcher Zeitspanne diese Frauen in seinem
Lokal für ihn in [Ort 1] gearbeitet hätten:) So wie er sich erinnere, sei
dies für ungefähr drei Monate gewesen. Er komme auf diese Dauer, weil er dieses
Lokal nur drei Monate betrieben habe. Wenn das Lokal in diesen drei Monaten
offen gewesen sei, seien diese Frauen zwischen 9 und 10 Uhr [abends] gekommen
und am Morgen um 4 Uhr seien sie fertig gewesen. Sie seien mehrheitlich hinter
der Bar gestanden. (Was er den Frauen bezahlt habe:) Er habe ihnen nichts
bezahlt. Sie hätten keinen Lohn von ihm bekommen. Er habe sie reichlich
beschenkt mit Essen und Parfums und so weiter. Mit einer dieser beiden Frauen
sei er ja auch zusammen gewesen.
In Bezug auf das 2. Lokal
(Restaurant «[Gaststätte 2]» in [Ort 2]) gab der Beschuldigte
Folgendes zu Protokoll: Dieses Lokal habe dem F.___ und einem Kollegen namens DD.___
gehört. F.___ und DD.___ hätten das Lokal einer Person namens [...] verkaufen
wollen, doch dieser habe das Geld dafür nicht zusammengebracht. Darum habe der F.___
ihn gebeten, sich eine Zeit lang darum zu kümmern. Er habe während ca. zwei
Monaten dort offiziell gearbeitet, bevor dann der DD.___ das Lokal übernommen
habe. (Auf die Frage, wann er dafür verantwortlich gewesen sei:) Das sei im
April 2016 oder 2017 gewesen. Er wisse es gar nicht mehr. Aber in der Zeit, als
er dort verantwortlich gewesen sei, sei nichts Illegales gewesen. (Auf den
Vorhalt, wonach er gemäss den Angaben von DD.___ ab Januar 2017 dort
verantwortlich gewesen sein solle:) Er sei vermutlich vom Februar bis April verantwortlich
gewesen. Er sei sich aber nicht sicher. (Nach der Rückübersetzung:) Ja, es
könne sein, dass der DD.___ richtige Angaben gemacht habe. (Auf Frage:) Im «[Gaststätte 2]»
seien Essen und Getränke angeboten worden und sonst nichts. Es sei kein Hotel
gewesen, es habe aber hinten drin Zimmer gehabt, dort habe eine Frau namens FF.___
gearbeitet und sie habe auch in einem dieser Zimmer gelebt. (Auf Frage:) In der
Zeit, als er selber das «[Gaststätte 2]» geführt habe, sei er auch
mehrheitlich dort (vor Ort) gewesen. Geöffnet hätten sie jeweils erst am
Mittag. Er habe das Restaurant aber nicht übernommen. Er sei dort angestellt
gewesen. Neben FF.___ habe auch noch einer namens HH.___ dort gearbeitet.
Dieser habe das Patent gehabt und sei ab und zu vorbeigekommen. Der Mietvertrag
sei über F.___ gelaufen. (Und Servicefrauen?) Nein. Dort sei nichts gewesen,
das illegal gewesen sei. (Auf Vorlage der beiden Fotos von E.___ und D.___:)
Das sage ihm nichts. (Auf Vorlage eines weiteren Fotos von D.___:) Ihr Gesicht
sei ihm nicht fremd, aber (verbal: schüttelt den Kopf). Ob diese Frauen je für
ihn gearbeitet hätten: Nein, aber er wisse, worum es gehe. Ein paar Tage, bevor
er begonnen habe, dort zu arbeiten, habe er gehört, dass dort zwei junge Frauen
erwischt worden seien. Dann sei das Lokal noch beim DD.___ gewesen. (Auf den
Hinweis, wonach am 25. Januar 2017 im «[Gaststätte 2]» in [Ort 2]
eine Kontrolle stattgefunden habe und unter anderem dabei diese beiden Frauen
hätten angetroffen werden können:) Eben genau. Dann sei es doch richtig. Er
habe am 1. Februar dort mit der Arbeit begonnen und nach zwei Monaten wieder
aufgehört. Er habe gehört, dass ein paar Tage vor seinem Arbeitsanfang dort so
etwas passiert sei (pag. 10.1. / 211). D.___ habe ausgesagt, sie sei am
19. Januar 2017 angekommen. Was er dazu sage: Ja, aber er habe am 1. Februar
2017 dort mit der Arbeit begonnen. Auf die Frage, ob er irgendetwas damit zu
tun gehabt habe, dass die Frauen dort gearbeitet hätten, stellte der
Beschuldigte folgende Gegenfrage: Wie solle das etwas mit ihm zu tun gehabt
haben, wenn er doch die Frauen nicht einmal kenne? (In der Folge wird dem
Beschuldigten das Protokoll des abgehörten Telefongespräches vom 22. Januar
2017 (22:15 Uhr) zwischen ihm und seinem Bruder vorgelegt:) Sein Bruder habe
sich Sorgen gemacht, dass es Probleme wegen der Frauen gebe. (Auf die Frage,
warum darüber gesprochen worden sei:) Es gehe immer um den Januar. Weil er am
1. Februar dort übernommen habe, könne es schon sein, dass sich sein Bruder
Sorgen gemacht habe, dass es dort Probleme gebe und er wolle ja nicht einen
Problemort übernehmen. Auf Vorhalt der weiteren TK-Protokolle, welche vorstehend
wiedergeben wurden, beruft sich der Beschuldigte darauf, sich wirklich nicht
mehr daran erinnern zu können bzw. darauf, dass er damit gar nichts zu tun
gehabt habe, da damals alles über den DD.___ gelaufen sei, man also diese Fragen
DD.___ stellen müsse (pag. 10.1. / 214 ff.).
Anlässlich der Befragung des
Beschuldigten vor erster Instanz wurden diese beiden Teilvorhalte nicht
erneut thematisiert.
Anlässlich der Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte bezüglich der Bar [Gaststätte1]
(betr. zwei unbekannte mazedonische Frauen) zu Protokoll, man habe der
Staatsanwaltschaft und der Polizei bereits gesagt, dass der Betreiber der Bar
nicht er, sondern ein Millionär gewesen sei. Es sei bekannt, dass er (A.___)
nie einen Laden betrieben habe, um Geld zu verdienen, und er habe auch noch nie
jemanden arbeiten lassen. Das Geld, das er an jenen Tagen verdient habe, habe er
immer gerade wieder ausgegeben. Er sei immer in den Ausgang; er sei von einer
Bar in die andere Bar oder in die Sauna gegangen. Er habe natürlich auch
Freundinnen gehabt, die dort gewesen seien. Wenn man ihn heute fragen würde,
wie die geheissen hätten, könne er nicht einmal Namen sagen, weil er so viele
verschiedene Frauen gehabt habe. Aber wie er schon früher gesagt habe, sei es
nie sein Wunsch gewesen, Geld zu verdienen, er habe einfach an jenem Tag gelebt
mit seinem Geld, er habe das Geld ausgegeben und das Leben genossen. Er habe
nie gedacht «Ich will jetzt Personal sparen und zwei Frauen anstellen»; das
habe er nicht gemacht. (Auf Frage, ob er seine bisherige Aussage bestätige,
wonach er in der Zeit zwischen Mai 2016 bis ca. Ende Juli 2016 Geschäftsführer
der [Gaststätte 1] gewesen sei:) Er sei Untermieter dort gewesen, und er
habe auch den Vertrag unterschrieben. Und die Miete habe auch jeweils er dem
Vermieter übergeben. (Auf Frage, wie oft die Frauen in der Bar zum Einsatz
gekommen seien:) Es seien nicht nur die zwei Frauen hinter der Bar gewesen,
sondern sein Bruder sei auch hinter der Bar gewesen. Auch die anderen
Freundinnen oder Freunde. In der Zeit, die erwähnt worden sei (Mai 2016 bis
Juli 2016), sei er drei Monate in der Türkei gewesen, da sei sein Bruder da
gewesen. Er (A.___) sei mit diesen Frauen auch im Ausgang oder in den Ferien
gewesen, er habe ihnen zum Beispiel auch schon die Ferien bezahlt. Aber nicht,
weil sie hinter der Bar geholfen hätten, er habe niemanden arbeiten lassen.
(Auf Nachfrage:) Es seien mehrheitlich Frauen gewesen, mit denen er
irgendwelche Beziehungen gehabt habe, und da habe er ihnen zum Beispiel auch
Taschengeld geschickt, als sie nicht in der Schweiz gewesen seien. Oder eben
irgendwelche Sachen bezahlt. Aber nicht, weil sie für ihn gearbeitet hätten,
sondern weil sie eine Beziehung gehabt hätten. (Auf Frage, dass er bereits
ausgesagt habe, dass er die Lebenshaltungskosten übernommen habe:) Das betreffe
nicht die [Gaststätte1] [Ort 1], sondern das betreffe vermutlich eine Aussage
von ihm über eine andere Bar. Es sei ja um mehrere Bars oder mehrere Orte
gegangen, und dort hätten immer wieder andere Frauen gearbeitet. Es sei
vielleicht um den Verdienst oder die Geldausgaben dieser Frauen gegangen, aber
nicht um die [Gaststätte 1] [Ort 1]. (Auf Frage nach [...]:) Er wisse
nicht genau, was die Frauen gemeint hätten, aber es stimme: Weil er verheiratet
gewesen sei, habe er dort auch ein Zimmer gemietet und das Geld S.___ gegeben.
Er habe Freundinnen gehabt und habe mit diesen ab und zu dort übernachtet. Er
habe das Geld aber selber S.___ gegeben, nicht die Freundinnen. (Auf Nachfrage
der Verteidigung hinsichtlich Charakter des Lokals:) Es sei ein Hobby gewesen,
ein Vergnügen. Anstatt das Geld draussen auszugeben, habe er es in den eigenen
Räumlichkeiten ausgegeben. Es habe keine festen Öffnungszeiten gehabt. Er habe
aufgemacht, wann er gewollt habe, und geschlossen, wann er gewollt habe.
Betreffend das zweite Lokal
in «[Gaststätte 2]» (betr. D.___ und E.___) führte der Beschuldigte aus, in
dieser Zeit (20. – 26. Januar 2017) sei er nicht vor Ort gewesen. Er sei Ende
Februar 2017 vor Ort gewesen, und dannzumal sei das Restaurant von zwei
Personen geführt worden: DD.___ – er wisse den Nachnamen nicht – und F.___. Sie
hätten das Restaurant zusammen betrieben. Sie seien dann aber nicht mehr gut
ausgekommen, und man habe das Restaurant verkaufen wollen. Es hätte einen
Käufer gegeben, aber der habe es schlussendlich doch nicht gekauft, weil es
noch offene Rechnungen gegeben habe. Schlussendlich sei er zwischen einem bis
zwei Monate vor Ort gewesen. Er habe gesagt: «Ok, ich schaue für einen oder
zwei Monate für Euch.» Aber es habe nie Kontrollen oder so gegeben, er habe
auch nie Frauen dort arbeiten lassen. (Auf Frage, weswegen er sich bezüglich
der Polizeikontrolle vom 25.1.17 dafür interessiert habe, wie die Kontrolle
verlaufen sei und ob es wegen der Mädchen Probleme gegeben habe:) Es sei
wahrscheinlich schon richtig, er habe wohl schon gefragt, was gegangen sei. Es sei
aber nicht nur dieses Lokal gewesen, auch wenn andere Lokale Polizeikontrollen
gehabt hätten, habe er angerufen und gefragt, was gewesen sei, das sei ja
normal. (Auf Frage, weswegen er die beiden Frauen als Freundinnen von DD.___
und EE.___ habe ausgeben wollen:) Er könne sich nicht an dieses Telefongespräch
erinnern. Aber er könne sich erinnern, dass eine der Frauen die Freundin von F.___
gewesen sei. (Auf Frage, weswegen sich FF.___ bei ihm nach den Modalitäten der
Bezahlung für eine der Frauen erkundigt habe:) Das stimme wegen des
Telefongesprächs. Aber man habe immer über eine Übernahme ab Februar
gesprochen. Die Übergabe sei erst Ende Februar gewesen, weil vorher das Patent
noch über die Tochter von DD.___ gelaufen sei.
3.3. Befragungen von E.___
und D.___
Die beiden Frauen, welche
anlässlich der Polizeikontrolle vom 25. Januar 2017 um 20:25 Uhr an einem Tisch
betroffen werden konnten, wurden am 26. Januar 2017 von 10:05 Uhr bis 11:48 Uhr
bzw. von 13:06 Uhr bis 14:15 Uhr als Auskunftspersonen polizeilich befragt (pag.
5.1.1.3. / 015 ff.; pag. 5.1.1.3. / 026 ff.). Beide gaben eine in den
Grundzügen vergleichbare Sachverhaltsversion zu Protokoll mit den folgenden
Kernelementen: Sie hätten in der Schweiz Ferien gemacht und seien demnach als
Touristinnen im «[Gaststätte 2]». Sie seien nicht der Arbeit wegen in die
Schweiz gekommen. E.___ schilderte, dass unmittelbar vor dem Aufenthalt im «[Gaststätte 2]»
ihre Liebesbeziehung in die Brüche gegangen sei, während D.___ ausführte, dass
sie mit einem Mann aus […], den sie in […] kennengelernt habe, am Busbahnhof in
[…] verabredet gewesen sei und dann von diesem nicht abgeholt, sondern
sitzengelassen worden sei. Beide gaben an, auf der Suche nach einer günstigen
Unterkunft und einer günstigen Verpflegung gewesen zu sein und diesbezüglich
Passanten angesprochen zu haben. Das Restaurant «[Gaststätte 2]» sei ihnen
empfohlen worden. E.___ gab zu Protokoll, sie logiere nun seit zwei Tagen im «[Gaststätte 2]».
D.___ führte aus, sie habe am 19. Januar 2017 im «[Gaststätte 2]»
eingecheckt, sei also nun ca. eine Woche dort. Beide machten keine Angaben zu
den Verantwortlichen oder Abläufen in diesem Lokal.
3.4. Befragung von DD.___
DD.___ wurde im Strafverfahren gegen F.___
am 16. Oktober 2017 polizeilich befragt und gab zu diesem Themenkomplex
folgendes an (pag. 10.2.39. / 001 ff.): Er bestätigte, das Restaurant «[Gaststätte 2]»
vom 1. Januar 2014 bis 1. Januar 2017 gemietet zu haben. Aufgrund
finanzieller Probleme, er habe gegen Schluss des Mietverhältnisses Mühe gehabt,
die Mietzinse zu bezahlen, sei der Mietvertrag frühzeitig aufgelöst worden und
durch den Mietvertrag der [Gesellschaft A], ersetzt worden. Hinter dieser
Firma stecke F.___. Er habe ab Mietvertragsübernahme von F.___ per 1. Januar 2017
– so seine ursprüngliche Behauptung – nichts mehr mit dem Lokal zu tun gehabt,
ausser als Gast. (Auf Frage:) Nein, auch ausgeholfen habe er nicht (pag. 10.2.39.
/ 010). (Angesprochen auf die anlässlich der Polizeikontrolle vom 25. Januar
2017 angetroffenen serbischen Frauen:) Die eine Frau sei einen Tag vor der
Kontrolle gekommen und habe ihm gesagt, Krach mit dem Freund gehabt zu haben.
Die andere Frau sei seit einer Woche bei ihm gewesen und habe einfach ein
Zimmer gemietet. Eine Arbeitstätigkeit der beiden Frauen im «[Gaststätte 2]»
verneinte er mehrfach (pag. 10.2.39. / 034 und 035). Auf den Vorhalt, dass
anlässlich der Polizeikontrolle vom 25. Januar 2017 der Eindruck entstanden
sei, er habe dort nach wie vor die Verantwortung getragen: Bis anfangs April
habe er auch noch dort im «[Gaststätte 2]» gewohnt. Er wisse nicht mehr,
wie lang er schlussendlich noch dort gearbeitet habe. Auf die Frage, wie lange
er das Lokal noch geführt habe, nachdem F.___ den Mietvertrag per
1. Januar 2017 übernommen habe: Geführt sei das falsche Wort. (Was er
ursprünglich gänzlich ausschloss, räumte er nun ein:) Er habe dort einfach noch
ausgeholfen, wenn zum Beispiel der Geschäftsführer kurz weggegangen sei. (Auf
die Frage, wie der Geschäftsführer heisse:) A.___ (pag. 10.2.39. / 029).
Bei ihm habe es sich um die verantwortliche Person gehandelt.
3.5. Befragung von FF.___
FF.___ wurde am 30.
Oktober 2017 als Auskunftsperson befragt und gab zum Themenkomplex Restaurant «[Gaststätte 2]»
Folgendes zu Protokoll (pag. 10.2.41. / 001 ff.:). Sie habe von 2013 bis
2015 im Restaurant «[Gaststätte 2]» gearbeitet, damals sei DD.___ ihr Chef
gewesen. Schliesslich habe sie noch ein halbes Jahr (vom Oktober 2016 bis April
2017) dort im Stundenlohn gearbeitet. (Auf Frage nach dem Geschäftsführer:) Die
ersten drei Monate sei es DD.___ gewesen und danach A.___, «dieser Glatzkopf» (pag.
10.2.41. / 004 sowie 007). (Auf die Frage, ob im Restaurant «[Gaststätte 2]»
jemals junges Servicepersonal aus dem Ausland zu einem sehr tiefen Lohn
angestellt worden sei:) Zu ihrer Zeit, als sie dort gewesen sei, sei das nicht
so gewesen. Als die Polizei einmal eine Razzia gemacht habe, seien zwei Mädchen
da gewesen. Die hätten dort nur geschlafen und seien wieder gegangen. Auf Vorhalt
des überwachten Telefongespräches mit dem Beschuldigten vom 26. Januar
2017, 18:30 Uhr, dessen Wortlaut gemäss TK-Protokoll unter vorstehender Ziff.
IV.3.1.1. wiedergegeben wurde, räumt FF.___ ein, sie habe einer Frau CHF 100.00
geben müssen. Sie habe aber nicht gesehen, dass die Frau dort gearbeitet habe.
4. Konkrete Beweiswürdigung
4.1.
Lokal «[Gaststätte 1]»: Zwei nicht näher identifizierbare Frauen aus
Mazedonien
In Bezug auf die beiden nicht näher
identifizierbaren Frauen aus Mazedonien ist der Beschuldigte auf seinen eigenen
Aussagen zu behaften. Als Beweisergebnis ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte unbestrittenermassen für eine Dauer von drei Monaten im Lokal «[Gaststätte 1]»
in [Ort 1] die Funktion eines Geschäftsführers innehatte und er dort zwei
Frauen eine Erwerbstätigkeit ausüben liess, indem diese – wiederum nach den
Schilderungen des Beschuldigten – die Gäste bedienten und hinter der Bar
arbeiteten. Eine einzelne Arbeitsschicht soll (wiederum nach den Angaben des
Beschuldigten) von (abends) 9:00/10:00 Uhr bis (morgens) 04:00 Uhr gedauert
haben. In Bezug auf die Frage, wie oft die Frauen im Einsatz waren, behauptete
der Beschuldigte immer wieder, dass dies – wenn überhaupt – nur vereinzelt der
Fall gewesen sei. Die Frauen hätten bloss ausgeholfen und die Bar habe er als
Hobby betrieben. Er wendete sich zum Teil auch gegen den Begriff der Anstellung,
womit er offenkundig darauf abzielte, die Arbeitsleistung der beiden Frauen als
möglichst unbedeutend, wenn nicht gar marginal darzustellen. Neben den Aussagen
des Beschuldigten bestehen keinerlei weiteren Beweismittel, die ein klareres
Bild über die Häufigkeit der Arbeitseinsätze dieser beiden Frauen geben. Wenn
die Vorinstanz – zu Lasten des Beschuldigten – in diesem Zusammenhang eine
regelmässige Arbeit dieser beiden Frauen für die Dauer von drei Monaten zum
Beweisergebnis erhebt, so fehlt hierfür der erforderliche Nachweis. Das Musik-
und Kulturlokal «[Gaststätte 1]» war nach dem Untersuchungsergebnis der
Staatsanwaltschaft nicht in das illegale Casinosystem eingebunden und war ein
geschäftlicher Nebenzweig des Beschuldigten, der hauptberuflich für das
Spielbanken-Imperium von F.___ Lokale anwarb, mit den Lokalbetreibern die
Konditionen aushandelte und sie mit illegalen Spielautomaten belieferte. Die
beweisrechtlichen Schwierigkeiten, die vorliegend zu Tage treten, weil keine
Aussagen von Belastungszeuginnen und keine sachlichen Beweismittel vorliegen,
haben denn auch dazu geführt, dass die Anklagebehörde bloss eine
Arbeitstätigkeit «während mehreren Tagen zwischen Mai 2016 und ca. Ende
Juli 2016» angeklagt hat. Mangels anderer Beweise muss auch hier auf die
Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden, wonach die beiden Frauen über
eine Zeitspanne von drei Monaten an vereinzelten Tagen, mithin sporadisch, im
Service bzw. an der Bar des vom Beschuldigten geführten Lokals arbeiteten. Wiederum
gemäss den Aussagen des Beschuldigten übernahm dieser die Kosten der
Beherbergung (die beiden Frauen hätten oberhalb vom Lokal von [...] bzw. in
Zimmern in [...] gewohnt, er habe dafür die Miete bezahlt) und kam auch für die Verpflegungskosten sowie für die
weiteren Lebenshaltungskosten auf, einen Lohn zahlte er ihnen hingegen nicht
aus.
4.2. Lokal «[Gaststätte 2]»:
D.___ und E.___
D.___ und E.___ machten im
Rahmen ihrer Befragung unglaubhafte Aussagen. Ihre Schilderungen wirken
konstruiert und alles andere als lebensnah. Dass beiden Frauen für einen
Ferienaufenthalt in der Schweiz von unterschiedlichen Passanten dieselbe, in
der Peripherie gelegene Lokalität empfohlen worden sein soll, die über keine
Beherbergungsbewilligung (vgl. die eingeholte Verfügung des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit) verfügte, ist abwegig. Ebenso fällt auf, wie stark sich
die beiden von ihnen zu Protokoll gegebenen Schilderungen ähneln, gerade auch
mit Blick auf die ungewöhnlichen Elemente (Wahl der Ferienunterkunft, Beziehungs-/Kontaktabbruch
des Freundes bzw. des Kollegen) und die auffälligen «Leerstellen» in Bezug auf
ihre Wahrnehmungen zu den Abläufen und Gegebenheiten in ihrer Unterkunft. Ihre
Aussagen wirken einstudiert, wie einem vorgegebenen Skript folgend. All diese
Aussagen waren von der Absicht getragen, sich sowie die im bzw. für das Lokal «[Gaststätte 2]»
tätigen Personen nicht zu belasten.
Zu prüfen bleibt, ob sich
der Vorhalt aufgrund der weiteren Beweismittel nachweisen lässt, wobei in einem
ersten Schritt zu klären ist, ob sich dem Beschuldigten die
Geschäftsführerfunktion zuordnen lässt. Gemäss den aktenkundigen
Betriebsbewilligungen war GG.___ bis und mit Ende Januar 2017 und HH.___ mit Wirkung
ab 2.Februar 2017 Patentinhaber für dieses Lokal. Im Rahmen der polizeilichen
Kontrolle vom 25. Januar 2017 konnte GG.___ nicht angetroffen werden. Auch
HH.___ war nicht anwesend anlässlich einer weiteren Polizeikontrolle, welche am
28. Februar 2017 im Restaurant «[Gaststätte 2]» durchgeführt wurde (pag. 2.1.1.
/ 017). Anhand der durchgeführten Observationen und der Echtzeitüberwachungen konnte
ausgeschlossen werden, dass diese beiden Personen in die geschäftlichen Belange
des Lokals «[Gaststätte 2]» näher involviert waren. Sie traten nur rein
formell gegen aussen in Erscheinung, hatten aber faktisch keinen Einfluss auf
die geschäftlichen Belange. Die zur Anwendung gebrachte Praxis umschrieb H.___
in der Einvernahme vom 22. Februar 2017 wie folgt (pag. 10.2.6. / Frage 17):
Man habe Personen, die über ein entsprechendes Patent verfügt hätten, mit CHF 500.00
bis CHF 600.00 bezahlt und vorgeschoben. Dies, um die tatsächlichen Akteure
besser zu tarnen. Passend zu diesen geschäftlichen Gepflogenheiten äusserte
sich der Beschuldigte im Zeitpunkt, als die Durchsuchung des Restaurants zu
Ende ging, wie folgt gegenüber seinem Bruder: Auf seinen Namen laute überhaupt
nichts.
Der Beschuldigte und DD.___
wiesen sich in ihren Befragungen gegenseitig die Verantwortung für die
geschäftlichen Belange im «[Gaststätte 2]» zu. Dabei fällt auf, dass der
Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme noch ausführte, sich nicht mehr erinnern
zu können, ab wann genau er die Funktion des Geschäftsführers im Lokal «[Gaststätte 2]»
innehatte und gar einräumte, die Angaben hierzu von DD.___ könnten zutreffen. Je
konkreter die Vorwürfe jedoch wurden und je mehr er sich mit belastendem Beweismaterial
(insb. mit abgehörten Telefongesprächen) konfrontiert sah, desto sicherer war
er sich. Er ging zur Behauptung über, in keine geschäftlichen Entscheidungen
vor dem 1. Februar 2017 involviert gewesen zu sein und verwies wiederholt auf DD.___.
Dass dies nicht der Wahrheit entsprach, belegen die überwachten
Telefongespräche. Diese lassen keine Zweifel an den hierarchischen
Verhältnissen und daran, dass im Zeitpunkt der durchgeführten Polizeikontrolle
vom 25. Januar 2017 der Beschuldigte die geschäftlichen Belange des Lokals «[Gaststätte 2]»
bereits lenkte. Er war es, der von der Polizeikontrolle in Kenntnis gesetzt
wurde, als diese noch im Gang war (vgl. Telefonat mit […] vom 25.1.2017 um
21.25 Uhr, pag. 3.2.1. / 202 und 21:40 Uhr, pag. 3.2.1. / 203) und sich
dann von DD.___, den er als unheilvollen Mann betitelte, die Einzelheiten
dieser Kontrolle und die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen rapportierten
liess (vgl. Telefonat mit DD.___ vom 25.1.2017 um 22:54 Uhr, pag. 3.2.1. /
205). In der Folge erteilte er DD.___ und EE.___ klare Anweisungen, nämlich die
«beiden Mädchen» zur polizeilichen Einvernahme zu begleiten und sich als deren
Freunde auszugeben, während er sich selber nach der Konsultation seines
Anwaltes dazu entschloss, im Hintergrund zu bleiben (vgl. Telefonate mit DD.___
am 25.1.17 um 22:54 Uhr, pag. 3.2.1. / 205; um 23:34 Uhr, pag. 3.2.1. /
206; am 26.1.17 um 9:27 Uhr, pag. 3.2.1. / 207 und das Telefonat mit EE.___ vom
26.1.17 um 9:28 Uhr, pag. 3.2.1. / 208). Dass es sich bei den beiden «Mädchen»
um D.___ und E.___ handeln musste, ist aufgrund ihrer aktenkundigen
Einvernahmen am Vormittag bzw. Mittag des darauffolgenden Tages erwiesen. Die
vom Beschuldigten unmittelbar nach der Polizeikontrolle eingeholte Erkundigung,
ob es «wegen der Mädchen» Probleme gegeben habe, sowie die hierauf von ihm die
Wege geleitete Inszenierung, DD.___ und EE.___ als vermeintliche Freunde der
«beiden Mädchen» in Erscheinung treten zu lassen, lassen nur einen Schluss zu:
Es ging hier mit Sicherheit nicht um einen touristischen Aufenthalt dieser
beiden Frauen, sondern es ging dem Beschuldigten darum, die (bereits erfolgte
bzw. beabsichtigte) geschäftliche Einbindung dieser beiden Frauen in das Lokal
«[Gaststätte 2]» zu tarnen. Letztlich wurde hier in die Tat umgesetzt, was
der Beschuldigte – im Kontext mit den Betreibern von Lokalen mit illegalem
Glücksspiel – bereits in der Schlusseinvernahme erörterte (pag. 10.1. / 206):
«Wenn sie [die illegal arbeitende Frau] hinter der Theke war, war sie die
Freundin, und wenn sie am Tisch sass, war sie die Touristin». Dass zumindest
eine dieser beiden Frauen mit serbischen Wurzeln bereits ihre Arbeitstätigkeit
für den Beschuldigten aufgenommen hatte, belegt das überwachte Telefongespräch
vom 26. Januar 2017 (pag. 10.1. / 256) zwischen dem Beschuldigten und FF.___,
bei welchem thematisiert wird, dass eine (gemäss Dolmetscherin vermutlich
serbisch sprechende) Person gehen wolle, und bei welchem explizit deren
Arbeitsdauer von zwei Tagen erwähnt und eine Entschädigung von CHF 100.00
vereinbart wird FF.___ bestätigte in ihrer Einvernahme vom 30. Oktober 2017,
diesen Betrag einer Frau ausgehändigt zu haben; ihre Bemerkung, das habe nichts
mit einer Arbeitstätigkeit zu tun gehabt, muss als Schutzbehauptung
qualifiziert werden.
Als Beweisergebnis kann somit
festgehalten werden, dass der Beschuldigte in der Funktion des Geschäftsführers
sowohl D.___ als auch E.___ im «[Gaststätte 2]» unterbrachte. Gestützt auf
den Beginn dieser Beherbergung ist auf die Angaben der befragten Frauen
abzustellen: E.___ führte in ihrer Befragung vom 26. Januar 2017 aus, sie sei vor
zwei Tagen, demnach am 24. Januar 2017, angekommen, D.___ gab am 26. Januar
2017 an, sie habe am 19. Januar 2017 eingecheckt und sei also seit ca. einer
Woche dort. Aus einem am 20. Januar 2017 überwachten Telefongespräch geht zudem
hervor, wie FF.___ dem Beschuldigten rapportiert, «[...]» habe mit D.___
Probleme gehabt (pag. 10.1. / 251). Hier ist mit der Anklageschrift auf den 20.
Januar 2017 abzustellen. Zumindest hinsichtlich der letztgenannten Frau ist
anhand der Telefonkontrolle bewiesen, dass sie im Lokal «[Gaststätte 2]» bereits
gearbeitet hat, während in Bezug auf E.___ dieser Nachweis nicht erbracht
werden kann. Im Rahmen der Polizeikontrolle vom 25. Januar 2017 fand man noch
ihr Gepäck draussen im Gang des Lokals. Im bereits zitierten Telefongespräch
zwischen dem Beschuldigten und FF.___, welches die Arbeitsdauer und
Entschädigung thematisiert, ist nur von einer Frau die Rede. Es muss davon
ausgegangen werden, dass ihr Arbeitsbeginn im «[Gaststätte 2]», allenfalls
auch ihre Vermittlung in ein anderes Lokal, damals unmittelbar bevorstand, aber
noch nicht begonnen hat.
5. Rechtliche Würdigung
5.1. Allgemeine Ausführungen zu Art. 116
und Art. 117 AIG
5.1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer im In- oder Ausland einer
Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den
rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft
(Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG) sowie wer Ausländerinnen oder Ausländern eine
Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung
verschafft (Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG). Die Bestimmungen hatten im
vorgehaltenen Tatzeitraum (2016 und 2017) gemäss altem Recht den exakt gleichen
Wortlaut und sahen die gleiche Sanktion vor (vgl. Art. 116 Abs. 1 lit. a und b
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG, in der Fassung
vom 1.10.2015 bzw. 1.1.2016). Es werden deshalb im Sinne der Anklageschrift und
der Einfachheit halber ausschliesslich die neurechtlichen Bestimmungen zitiert.
Es handelt sich bei dieser Bestimmung um die verselbständigte Gehilfenschaft
zum Tatbestand von Art. 115 AIG. Art. 25 StGB findet somit keine
Anwendung. Die Gehilfenhandlung muss insofern «kausal» für die Haupttat sein,
als sie deren Erfolgschancen erhöht. Sogenannte «neutrale», «sozialadäquate»
Handlungen sind nicht strafbar. Die Entscheidung, was als straflose
Alltagshandlung ausgeschlossen werden kann und was nicht, ist jedoch schwierig,
weil der Haupttäter sich beim Delikt des rechtswidrigen Aufenthalts andauernd
illegal verhält, so dass jeder Kontakt mit ihm ein Erleichtern sein könnte, aber
gleichzeitig meistens «alltäglich» und «sozialadäquat» sein dürfte. Das
Bundesgericht legt den Tatbestand restriktiv aus. Es sollen demnach nur jene
Handlungen bestraft werden, die den Behörden den Erlass oder Vollzug von
Verfügungen gegen den Ausländer erschweren oder die Möglichkeit des Zugriffs
auf die Person einschränken. Der Tatbestand weist Ähnlichkeiten zur
Begünstigung auf. Wie bei der Begünstigung soll auch hier verlangt werden, dass
die Handlung eine erhebliche zeitliche und inhaltliche Erschwernis für die
Behörden bedeutet. Diese Einschränkung rechtfertigt sich auch durch die
Strafdrohung, die entgegen den üblichen Regeln der Gehilfenschaft gleich hoch
ist wie diejenige der Haupttat; dementsprechend müssen die Tathandlungen ein
gewisses Mass an strafrechtlichem Unrecht erreichen. Ebenso scheidet eine
Tathandlung aus, wenn die Polizei vom Aufenthaltsort des Ausländers Kenntnis
hat (Luzia Vetterli/Gabriella D'Addario Di Paolo in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, nachfolgend zitiert: «SHK –AuG»,
Art. 116 AuG N 4, 8, 9).
5.1.2. Als tatbestandsmässig im Sinne
von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG gilt das Vermieten von Wohnraum an illegal anwesende
Ausländer oder deren Beherbergung, weil eine Unterkunft dazu dient, sich dem
Zugriff der Behörden zu entziehen. Wer einen rechtswidrig im Lande weilenden
Ausländer beherbergt, erschwert die behördliche Intervention jedoch nur dann,
wenn die Beherbergung von einer gewissen Dauer ist (vgl. BGE 130 IV 77 E. 2.3
S. 80 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2009 vom 17.7.2009 E. 2.2. mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2014 vom 18.9.2014). Das
Beherbergen während drei Monaten qualifizierte das Bundesgericht als
tatbestandmässig (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2 S. 80 f.). Im Urteil 6B_128/2009 vom
17. Juli 2009 hielt das Bundesgericht in E. 2.2. ausdrücklich fest, dass
das Überlassen von Wohnraum für nur einige Tage nicht ausreiche, denn ein
solches Verhalten eigne sich nicht, die behördliche Intervention zu erschweren.
Im konkreten Fall beherbergte der Beschuldigte ausländische Personen während einer
Periode von zwei Monaten und einer Woche bloss gelegentlich, nämlich acht bis
neun Mal während maximal zwei Tagen, weshalb es am Element der Dauerhaftigkeit
fehlte. In der Lehre wird postuliert, dass in zeitlicher Hinsicht jedenfalls
eher mehrere Wochen als mehrere Tage vorliegen müssen (Luzia Vetterli/
Gabriella D’Addario Di Paola, SHK-AuG», Art. 116 AuG N 12). Erleichtert werden
muss der rechtswidrige Aufenthalt.
5.1.3. Bei der Tathandlung des
Verschaffens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 116 Abs. 1 lit.
b AIG handelt es sich um die verselbständigte Gehilfenschaft zu Art. 115 Abs. 1
lit. c AIG. Der Arbeitgeber selber macht sich nur nach Art. 117 AIG strafbar
(Luzia Vetterli / Gabriella D'Addario Di Paolo, SHK-AuG, Art. 116 AuG N 15
sowie zur Konkurrenzlehre: N 27). Gemäss Art. 117 AIG wird der Arbeitgeber bestraft,
der ausländische Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt, obwohl diese
in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Es
handelt sich hierbei um einen Spezialfall der Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts (Luzia Vetterli/Gabriella D’Addario Di Paola, SHK-AuG, Art. 117 AuG
N 1). Beherbergt und beschäftigt der Arbeitgeber die ausländische Person gleichzeitig,
so besteht echte Konkurrenz zwischen Art. 116 AuG und Art. 117 AuG (Luzia
Vetterli/Gabriella D’Addario Di Paola, SHK-AuG, Art. 117 AuG N 15). Das
Bundesgericht folgt einem weiten Arbeitgeberbegriff: Der Tatbestand ist nicht
auf Arbeitsverträge im Sinne des Zivilrechts beschränkt, insbesondere muss der
Arbeitgeber gegenüber dem Ausländer nicht weisungsbefugt sein (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6S.222/2004 vom 20.8.2004, E. 2.). Arbeitgeber im Sinne der
ausländerrechtlichen Bestimmung ist vielmehr, wer jemanden eine
Erwerbstätigkeit ausüben lässt. Als Erwerbstätigkeit gilt gemäss der
Legaldefinition in Art. 11 Abs. 2 AIG jede üblicherweise gegen Entgelt
ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie
unentgeltlich erfolgt.
5.1.4. Nach Art. 116 AuG ist nur die
vorsätzliche Tatbegehung strafbar. Verlangt ist Wissen und Willen bezüglich der
Förderungshandlung und Kenntnis der Haupttat, also der illegalen Ein- oder
Ausreise, des illegalen Aufenthalts oder der Schwarzarbeit. Eventualvorsatz genügt
(Luzia Vetterli/Gabriella D'Addario Di Paolo, SHK-AuG, Art. 116 AuG N 17). Die
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung erfasst
demgegenüber auch die fahrlässige Tatbegehung (vgl. Abs. 3 von Art. 117
AuG). Art. 116 AuG und Art. 117 AuG (als Vorsatzdelikt) sehen die gleiche
Strafandrohung vor.
5.1.5 Die Strafe für das qualifizierte
Handeln gemäss Abs. 3 von Art. 116 AIG ist im Vergleich zum Grunddelikt
deutlich erhöht (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe). Die Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern, erfasst jede wirtschaftliche Besserstellung (Luzia
Vetterli/Gabriella D'Addario Di Paolo, SHK-AuG, Art. 116 AuG N 22). Aufgrund
der im Vergleich zu Abs. 1 massiv höheren Strafdrohung drängt sich eine
einschränkende Auslegung auf. Die Bestrafung wegen qualifizierter Tatbegehung
kommt erst in Frage, wenn überhöhte Miet- oder Darlehenszinse verlangt werden
oder Wohnungen vermietet werden, die sonst leer stünden (Urteil des
Bundesgerichts 6S.615/1998 vom 18.8.2020, E. 3d). Es spielt hier das
spezifische Ausnützen der Notlage der ausländischen Personen eine Rolle (Luzia
Vetterli/Gabriella D'Addario Di Paolo, SHK-AuG, Art. 116 AuG N 22).
5.2. Subsumtion
5.2.1. Tathandlungen in der «[Gaststätte 1]»
In Bezug auf die beiden namentlich nicht
näher identifizierbaren Frauen aus Mazedonien ist gestützt auf das unter
vorstehender Ziffer IV.4.1 wiedergegebene Beweisergebnis in objektiver Hinsicht
von einem Anstellungsverhältnis auszugehen. Der Beschuldigte beschäftigte als Geschäftsführer
der [Gaststätte 1] und damit in der Funktion als Arbeitgeber die beiden
Frauen während mehrerer Tage im Zeitraum von Mai 2016 bis ca. Ende Juli 2016.
Ihre Arbeitsleistung umfasste das Servieren und die Arbeit hinter der Bar im
Lokal. Darin liegt zweifellos eine Erwerbstätigkeit nach Art. 11 Abs. 2 AIG. Dass
die Gegenleistung des Arbeitgebers nicht in Form von Lohnzahlungen bestand, ist
mit Blick auf die Legaldefinition nicht massgebend. Der Begriff ist nach der
Intention des Gesetzgebers weit gefasst, um Umgehungsgeschäften nicht nicht Tür
und Tor zu öffnen (vgl. BBl 2002 3608). Keine Erwerbstätigkeit im Sinne des
Ausländerrechts liegt einzig vor, wenn diese ehrenamtlich aus reiner
Gefälligkeit erfolgt (Luzia Vetterli/Gabriella D'Addario Di Paolo, SHK-AuG,
Art. 115 AIG N 31), was vorliegend zu verneinen ist.
Bei beiden Frauen handelte es sich um
(nord)mazedonische Staatsangehörige, die gemäss den Angaben des Beschuldigten
über keine Aufenthaltsbewilligung verfügten. Aufgrund dieser Ausgangslage wäre
für die Ausübung der Erwerbstätigkeit – unabhängig von deren konkreter Dauer (vgl.
hierzu https://www.sem.admin.ch/ sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/visa/liste1_staatsangehoerigkeit/s.html,
zuletzt besucht am 6.5.2022: selbst wenn diese weniger als 8 Tage innerhalb des
Kalenderjahrs dauert) –
zwingend ein Visum erforderlich gewesen. Ein solches wurde jedoch nie eingeholt.
Ihnen fehlte folglich die erforderliche Bewilligung. Sie übten eine nicht
bewilligte Erwerbstätigkeit nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG aus und der
Beschuldigte seinerseits beschäftigte demnach ausländische Arbeitnehmerinnen, obwohl
diese in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt waren.
Damit erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 117 AIG. Art. 116 Abs.
1 lit. b AIG ist demgegenüber auf Tatkonstellationen zugeschnitten, bei welchen
Drittpersonen die Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit (im Sinne
der Gehilfenschaft) fördern. Insbesondere können darunter vermittelnde
Tätigkeit fallen, wie diese auch in AKS Ziff. 4 genannt werden (der Beschuldigte
habe Servicemitarbeiterinnen ohne Arbeitsbewilligung an Betreiber von mit
illegalen Glücksspielautomaten ausgestattete Lokale vermittelt). In der
vorliegenden Konstellation ging es nicht um eine solche Vermittlungstätigkeit,
sondern um ein Anstellungsverhältnis, welches vom Wortlaut der Anklageschrift
ebenfalls abgedeckt wird (vgl. die Wendung «in den Lokalen angestellt»). In
einer solchen Konstellation geht Art. 117 AIG als lex specialis Art. 116
Abs. 1 lit. b AIG vor (vgl. hierzu auch die Erläuterungen unter
vorstehender Ziff. IV.5.1.3).
Der Beschuldigte wusste
gemäss seinen eigenen Angaben um die mazedonische Herkunft der Frauen. Ebenso
wusste er, dass die Frauen hier nicht angemeldet waren und über keine
Aufenthaltsbewilligung verfügten. Als in der Schweiz wohnhafter türkischer
Staatsangehöriger war sich der Beschuldigte auch im Klaren darüber, dass die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Ausländer stark reglementiert und der
Eintritt in den Schweizer Arbeitsmarkt gerade für Drittstaatenangehörige an diverse
Voraussetzungen geknüpft war. Es bestanden für den Beschuldigten folglich keinerlei
Anhaltspunkte, die für eine Arbeitsberechtigung der beiden Frauen sprachen. Wer
sich bei dieser Ausgangslage sich nicht um die konkreten Voraussetzungen schert
und keinerlei Abklärungen trifft (vgl. hierzu sein Zitat in pag. 10.1. / 049:
«Es war für mich unwichtig, ich habe mich nie damit auseinandergesetzt»),
handelt zumindest eventualvorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand
von Art. 117 AIG erfüllt.
Die Vorinstanz hat ebenso die
Tatbestandsvariante nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG (Erleichtern bzw. Förderung
des illegalen Aufenthaltes) im Zusammenhang mit den beiden Frauen aus
Mazedonien bejaht, indes wird dieser Vorhalt nicht von der Anklageschrift erfasst.
Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Tathandlungen decken in Bezug auf die
aufgeführten Frauen in den vier namentlich genannten Lokalitäten (Lemmata 1 bis
7 von AKS Ziff. 4) das Verbringen in die Schweiz, die Anstellung in den Lokalen
resp. die Vermittlung an die genannten Lokale ab. In Bezug auf die
Unterbringung lassen sich der Anklage keine konkretisierenden Angaben
entnehmen. Ein Sachverhalt, welcher umschreibt, mit welchen Tathandlungen der
Beschuldigte den beiden nordmazedonischen Frauen den illegalen Aufenthalt
erleichtert haben solle, ist nicht auszumachen. Die Anstellung allein ist
bereits von Art. 117 AIG erfasst und kommt unter dem Titel der Erleichterung
des illegalen Aufenthaltes nicht zum Tragen. Ein diesbezüglicher Schuldspruch
hat demzufolge zu unterbleiben.
Die Vorinstanz hat hinsichtlich der
beiden mazedonischen Frauen das qualifizierende Merkmal der unrechtmässigen
Bereicherungsabsicht bejaht (vgl. US 45 f.). Der Beschuldigte wendet sich
dagegen, indem er geltend macht, er habe diesen beiden Frauen «vom Telefon bis
Makeup» alles bezahlt, und gar die Behauptung aufstellt, all dies habe letztlich mehr ausgemacht, als wenn er sie
vertraglich angestellt und bezahlt hätte. Das ist wenig glaubhaft, insbesondere
wenn man sich vergegenwärtigt, wie unverhohlen der Beschuldigte darüber
berichtete, unter welch misslichen Rahmenbedingungen (fehlende Ruhetage und
Ruhezeiten) und zu welchen Dumpinglöhnen die Frauen in den Lokalen mit
illegalem Wett- und Glücksspiel der Arbeit als Servicedamen nachgingen. Ebenso
räumte er ein, dass nur Frauen aus armen Herkunftsländern und ohne jegliche
Aussicht auf einen legalen Aufenthaltsstatus und eine legale Erwerbstätigkeit
in der Schweiz sich überhaupt auf ein solches Arbeitsverhältnis in diesen
Lokalen einliessen (vgl. hierzu pag. 10.1. / 042). Dass nun in dem von ihm
selber geführten Lokal ganz andere Regeln gegolten haben sollten, scheint wenig
wahrscheinlich, ändert aber nichts daran, dass der Staat für eine
Bereicherungsabsicht den Beweis erbringen muss und eine blosse
Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. Wenn – wie vorliegend – der Beschuldigte
eine solche Bereicherungsabsicht bestreitet, kann ein Nachweis nur gelingen,
wenn sich der Schluss auf diese innere bzw. subjektive Absicht anhand der
erstellten äusseren Umstände aufdrängt. Vorliegend scheitert dieser Nachweis,
weil kein den Beschuldigten belastendes Material (Aussagen von
Belastungszeugen, Arbeitseinsatzpläne, nähere Angaben zu den Unterkünften)
vorliegt. Bereits äusserst vage blieb, wie oft die beiden Frauen für das vom
Beschuldigten geführte Lokal arbeiteten. Hier darf entgegen der Vorinstanz nicht
zu Lasten des Beschuldigten von einer regelmässigen Arbeitsverrichtung über
einen Zeitraum von drei Monaten ausgegangen werden. Zugleich lässt sich die
Behauptung des Beschuldigten, wonach er sämtliche Lebenshaltungskosten (Miete,
Verpflegung etc.) der beiden Frauen während der besagten Zeitspanne übernommen
habe, nicht widerlegen. Eine vom Beschuldigten angestrebte Ausnutzung der
Arbeitsleistung dieser Frauen und damit eine von ihm beabsichtigte Bereicherung
lässt sich unter diesen Umständen nicht rechtsgenüglich beweisen. Damit fällt
eine Verurteilung im Sinne der qualifizierten Norm (allenfalls schwerer Fall
von Art. 117 AIG) ausser Betracht.
5.2.2. Tathandlungen im Restaurant «[Gaststätte 2]»
Gemäss dem Beweisergebnis ist gestützt
auf die eigenen Angaben von E.___ und D.___ davon auszugehen, dass Erstere seit
dem 24. Januar 2017 und Letztere seit dem 20.Januar 2017 im Lokal «[Gaststätte 2]»
logierte. Der zur Anklage gebrachte Tatzeitraum endet am 26. Januar 2017. Ob
die Förderung des illegalen Aufenthaltes in Bezug auf die beiden serbischen
Frauen in der Anklageschrift enthalten bzw. ausreichend konkretisiert wird, braucht
hier nicht abschliessend geklärt zu werden, da ohnehin ein Schuldspruch ausser
Betracht fällt. Gemäss dem Beweisergebnis kann bei E.___ nicht von einer bereits
aufgenommenen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, so dass es bereits an einem
rechtswidrigen Aufenthalt fehlt: Bürgerinnen aus Serbien bedurften im
Tatzeitpunkt für einen Aufenthalt in der Schweiz von bis zu 90 Tagen kein
Visum. In Bezug auf D.___, die bereits die Arbeit aufgenommen hatte, scheitert
eine Verurteilung daran, dass ein Überlassen von Wohnraum für nur einige Tage gemäss
Rechtsprechung und Lehre die behördliche Intervention nicht in einer Weise
erschwert, die als erheblich und damit als tatbestandsmässig bezeichnet werden
könnte. Demzufolge ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Förderung des
rechtswidrigen Aufenthaltes freizusprechen.
Gemäss dem Beweisergebnis war
D.___ (im Unterschied zu E.___) bereits als Angestellte im Restaurant «[Gaststätte 2]»
als Servicekraft tätig. Deren Arbeitgeber war der Beschuldigte, der für das
Lokal in dem zur Anklage gebrachten Zeitraum die Funktion des Geschäftsführers
innehatte. Als serbische Staatsangehörige bedurfte D.___ bei der Aufnahme der
Erwerbstätigkeit (ungeachtet von deren Dauer) eines Visums, welches nicht
vorlag. Sie übte somit ihre Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche
Arbeitsbewilligung aus. Der Beschuldigte beschäftigte als Geschäftsführer eine ausländische
Arbeitnehmerin, obwohl diese in der Schweiz nicht zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt war. Damit ist der objektive Tatbestand von Art.
117 Abs. 1 AIG erfüllt. Der Beschuldigte wusste auch um die erforderliche, vorliegend
aber fehlende Arbeitsbewilligung von D.___ und liess sie trotzdem in dem von
ihm geführten Lokal als Serviceangestellte arbeiten. Damit ist auch der Vorsatz
gegeben.
5.3. Zusammengefasst ist der
Beschuldigte in Bezug auf zwei namentlich nicht näher identifizierbare Frauen
aus Mazedonien sowie in Bezug auf D.___ der Beschäftigung von Ausländerinnen
ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Grundsätze
1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
1.2. Nach Art. 50 StGB hat der Richter
die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung
der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die
Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die
Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die
ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20, mit Hinweisen).
1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8
S. 63, mit Hinweisen).
1.4. Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene
Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der
ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall
zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände
nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei
der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede
der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur
anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart
gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS).
1.5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für
den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem
Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des
Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007 E. 5.3.2.). Relevante Faktoren für
die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche
Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das
Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 I 1 E.
4.2.1. S. 5).
1.5.2. Auch bei der Ausfällung einer
teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten
Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten
somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des
teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den
Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung
des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für
die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (vgl. zum Ganzen Entscheid
BGE 134 IV 1 E. 5.5.2. S. 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Wahl der Sanktionsart
Vorweg ist festzuhalten,
dass die Delikte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zu sanktionieren sind. In
Bezug auf das Hauptdelikt der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Geldspielgesetz von Art. 130 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGS kann bereits
vorweggenommen werden, dass sich das Strafmass in einem Bereich bewegt, der
ohnehin keine weniger eingriffsintensive Sanktionsart zulässt. Doch auch dort,
wo die Höhe der schuldangemessenen Einzelstrafe grundsätzlich eine Geldstrafe
erlauben würde, ist eine solche mit Blick auf spezialpräventive Gesichtspunkte
nicht auszufällen: Der Beschuldigte ist in der Vergangenheit bereits mit einer Vielzahl
von Geldstrafen sanktioniert worden (darunter auch diverse unbedingt
vollziehbare Geldstrafen), ohne dass diese den ihn von der Delinquenz abhalten
konnten. Ebenso sei ergänzt, dass auch die Verteidigung eine
Gesamtfreiheitsstrafe beantragt.
2.2. Einsatzstrafe für das
schwerste Delikt
Die Einsatzstrafe ist nach
dem schwersten Delikt zu bestimmen. Massgebendes Kriterium hierfür ist die
abstrakte Strafandrohung. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz
(Art. 130 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGS) sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Der
schwere Fall der Geldwäscherei wird gemäss Art. 305bis Abs. 2 StGB
mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe
sanktioniert. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500
Tagessätzen verbunden. Mit Blick auf das untere Ende des Strafrahmens erweist
sich das Verbrechen gegen das Geldspielgesetz als das schwerste Delikt und es
ist demnach in einem ersten Schritt mit Blick auf die massgebenden Tatkomponenten
hierfür die Einsatzstrafe zu bestimmen.
Vorab
wird in Bezug auf die Art und Weise der Tatausführung auf die Darstellung unter
Ziff. II.1. verwiesen, welche sowohl die Funktionsweise der gesamten Organisation
rund um F.___ als auch die spezifischen Tatbeiträge des Beschuldigten ausführlich
erörtert. Dem Beschuldigten ist anzulasten, dass er in mittäterschaftlichem
Zusammenwirken mit dem Drahtzieher F.___, H.___ sowie weiteren Mitarbeitern der
Organisation über mehrere Jahre Spielbankenspiele oder Grossspiele
durchgeführt, organisiert und zur Verfügung gestellt hat, ohne im Besitz der
hierfür erforderlichen Bewilligungen gewesen zu sein. Dabei sind folgende
Aspekte hervorzuheben: Das errichtete illegale Casino-System erstreckte sich
über das gesamte Schweizer Mittelland und bildete ein Imperium mit insgesamt mindestens
80, teilweise sogar über 90 Lokalen. Die
Organisation, welche die Kriterien der Bande erfüllte, war professionell und
stark hierarchisch strukturiert, wobei der Beschuldigte innerhalb der Bande als
ranghohes Mitglied in Erscheinung trat. Unangefochten an der Spitze der
Organisation befand sich F.___. Bereits auf der nächstfolgenden Hierarchiestufe
als Hauptpartner und engster Vertrauter von F.___ figurierte der Beschuldigte
zusammen mit H.___. Die von der Verteidigung vor Obergericht vorgebrachte
Behauptung (vgl. Plädoyernotizen S. 11), der Beschuldigte habe sich hierarchisch
unterhalb von H.___ befunden, findet keine Stütze im Beweisergebnis.
Insbesondere ist an den Verteilschlüssel zu erinnern, wonach beide zu gleichen
Teilen vom illegal erwirtschafteten Bruttogewinn profitierten (Anteil von total
je 10 % bis 12,5 %). Diese gleichen Quoten stellen ein starkes Indiz für
dieselbe Hierarchiestufe dar. Hinzu kommt, dass sich auch der Beschuldigte
selbst nicht unter H.___ eingeordnet hat. So berichtete er immer wieder von den
Schulden der Lokalbetreiber bei der «Firma» und auf Nachfrage gab er zu
Protokoll, zur Firma zählten F.___, H.___ und er selber (vgl. pag. 10.1. / 162).
Hervorzuheben ist schliesslich die Dauer der deliktischen Tätigkeit. Der Beschuldigte beteiligte sich während rund vier Jahren massgeblich
an diesem illegalen Netzwerk und trieb dessen Expansion voran, indem er in
dieser Zeit eine beachtliche Anzahl von mindestens 30 Spiellokalen selber akquirierte.
Zu
berücksichtigen gilt weiter, dass neben dem Qualifikationsgrund der
Bandenmässigkeit auch der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gegeben
ist: Der Beschuldigte war am Bruttospielertrag der illegalen Glückspielgeräte
im Umfang von mindestens CHF 625'000.00 bis CHF 830'000.00 (ausgehend
von einem von der Organisation generierten Bruttospielertrag in einer
Grössenordnung von ungefähr CHF 20'000'000.00) beteiligt und übte die
deliktische Tätigkeit im Sinne eines Berufes aus. Einer legalen beruflichen
Tätigkeit oder auch nur Nebentätigkeit ging er während der gesamten Deliktsdauer
nicht nach. Dieser weitere Qualifikationsgrund, der von einer hohen kriminellen
Energie zeugt, muss sich innerhalb des (bereits erweiterten) Strafrahmens
straferhöhend auswirken. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist
festzuhalten, dass er mit direktem Vorsatz handelte, was aber
tatbestandsimmanent ist und sich nicht zu seinen Lasten auswirken darf. Der Delinquenz
lagen rein egoistische und damit verwerfliche Motive zu Grunde. Er zog aus dem
Suchtverhalten Dritter ganz erheblichen persönlichen finanziellen Profit und führte
einen ausgesprochen luxuriösen Lebensstil, während er sich zugleich von der
Sozialbehörde die Alimente für seinen Sohn aus erster Ehe bevorschussen liess
(vgl. pag. 12.2.1. / 021 f.). Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren ist
das Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren und die Einsatzstrafe ist
bei einem Strafrahmen, der sich von minimal 180 Strafeinheiten (bzw. von sechs
Monaten) bis maximal fünf Jahren (bzw. 60 Monaten) erstreckt, im unteren
Teil des mittleren Drittels (24 Monate - 42 Monate) bei 30 Monaten festzusetzen.
2.3. Asperation für die
weitere Delinquenz
2.3.1. Schwerer Fall der
Geldwäscherei
In Bezug auf die einzelnen
Tathandlungen ist auf die ausführliche Darstellung unter vorstehender Ziff.
II.2. zu verweisen. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass hier
kein komplexes Konstrukt zur Verschleierung der Mittel mit deliktischer Herkunft
zum Tragen kam. Dafür hat sich dieses Konstrukt als effizient erwiesen. Es
konnten nur Kleinstsummen vom Staat eingezogen werden. Auch hier ist (leicht) straferhöhend
zu gewichten, dass wiederum zwei Qualifikationsgründe (Bandenmässigkeit und
Gewerbsmässigkeit) vorlagen. Zu berücksichtigen gilt zu seinen Gunsten, dass
der Beschuldigte sein eigener Geldwäscher war («Eigengeldwäsche»), mithin ein sehr
enger Konnex zwischen der Vortat und der Geldwäscherei bestand. Er handelte
direktvorsätzlich. Vor dem Hintergrund, dass hier ausschliesslich andere
schwere Fälle die massgebende Vergleichsgrösse bilden, ist das Tatverschulden als
leicht zu qualifizieren und die schuldangemessene Strafe hierfür macht 300
Strafeinheiten aus, wobei hievon in Anwendung von Art. 305bis Abs.
2 StGB 50 Tagessätze als Geldstrafe auszufällen sind und in Bezug auf die
verbleibenden 250 Strafeinheiten eine Asperation um vier Monate zu erfolgen
hat.
2.3.2. Nötigung
Der Strafrahmen gemäss Art.
181 StGB reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren. Der Beschuldigte agierte in Mittäterschaft mit F.___, wobei Letzterer
klar die bestimmende Figur war und Anweisungen an den Beschuldigten erteilte.
Der Beschuldigte wandte keine Gewalt als Nötigungsmittel an. Der in
Mittäterschaft ausgeübte Druck (Androhung von Gewalt, Androhung des
Ausschlusses aus der Asiret) hatte auf das Opfer einen nötigenden Charakter.
Der Tatausführung war nicht mit einem grossen Aufwand oder zeitintensiven
Vorkehrungen verbunden, jedoch kann auch nicht behauptet werden, die Aktion sei
spontan entstanden. Letztlich wurde sie innert kurzer Zeit (innert eines Tages)
umgesetzt und das Vorgehen war vergleichsweise einfach. Der Beschuldigte
handelte mit direktem Vorsatz. Mit Blick auf das gesamte Tatspektrum ist von
einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden am Ende des untersten Drittels
des ersten Strafdrittels auszugehen. Angemessen erweisen sich vier Monate,
asperiert zwei Monate.
2.3.3. Widerhandlung gegen
das AIG
Zu berücksichtigen ist, dass
bei D.___ von einer Beschäftigung im Umfang von lediglich zwei Tagen ausgegangen
werden kann, während die beiden mazedonischen Frauen über drei Monate in der
Schweiz weilten, doch auch hier gilt: Effektiv gearbeitet haben die Frauen
während dieser Zeitspanne nur sporadisch, an vereinzelten Tagen. Vor diesem
Hintergrund ist das Tatverschulden des Beschuldigten als sehr leicht zu
qualifizieren. Ausgehend von einem Strafrahmen, der maximal ein Jahr
Freiheitsstrafe beträgt, ist von einem Monat auszugehen, asperiert einem halben
Monat.
2.4. Zwischenfazit
Damit resultiert – vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Freiheitsstrafe von 36 ½ Monaten
und eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen.
3. Täterkomponente
In Bezug auf das Vorleben kann
auf die ausführliche Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden
(vgl. Ziff. 2.3., US 52 f.). Es ergeben sich aus den biographischen Angaben
keine Anhaltspunkte für eine schwierige Kindheit oder Jugend, die eine
Strafminderung rechtfertigen würden.
Zu seinen Lasten sind die Vorstrafen zu
veranschlagen, wobei relativierend einzuräumen ist, dass diese nicht
einschlägig sind und zwischenzeitlich sechs zw. acht Jahre zurückliegen. Derzeit
gehen aus dem Strafregister folgende zwei Einträge hervor:
-
Urteil der
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 24. Juni 2014: Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 und Busse von CHF 260.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln
und Fahren in fahrunfähigem Zustand;
-
Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2016: Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.00 wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer
ohne erforderlichen Ausweis;
Es rechtfertigt sich bei der
Freiheitsstrafe eine leichte Straferhöhung um einen Monat.
In Bezug auf das Nachtatverhalten ist
strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die
Hauptanklagepunkte (Verbrechen gegen das Geldspielgesetz, Geldwäscherei,
schwerer Fall) geständig und sehr kooperativ war. Die Ermittlungen im Bereich
des illegalen Glücksspiels wurden dadurch in massgeblicher Weise erleichtert. Dies
rechtfertigt eine Strafminderung (hinsichtlich beider Sanktionen) im Umfang von
20 %, im Ergebnis sind 7 ½ Monate bei der Freiheitsstrafe bzw. 10 Tagessätze
bei der Geldstrafe in Abzug zu bringen.
Positiv lautet auch der von der
Bewährungshilfe verfasste Bericht vom 9. Oktober 2018 über den Verlauf der
Zusammenarbeit (pag. 12.3.1.1. / 096): Der Beschuldigte verhielt sich während
des Vollzuges der Ersatzmassnahmen vorbildlich. Er habe, so die Ausführungen im
Bericht, in den vergangenen sechs Monaten viel Eigeninitiative gezeigt, um
seine anfangs 2018 äusserst desolate soziale Situation zu regeln und zu
stabilisieren. Per 11. Juni 2018 habe er eine Arbeit als Chauffeur gefunden und
es sei ihm zusammen mit seiner Ehefrau gelungen, seit anfangs Juli 2018 den
Lebensunterhalt wieder selbständig zu bestreiten und sich von der Sozialhilfe
abzulösen. Gemäss einer aktuellen Auskunft des Sozialdienstes Wasseramt vom 3.
Mai 2022 bezog der Beschuldigte seit seinem Zuzug (1.4.2019, vorher wohnhaft in
[...]) keine Sozialhilfeleistungen (OGer AS 070). Seit der vorliegend
beurteilten Delinquenz, die nun bereits 4 ¾ Jahre zurückliegt, trat der
Beschuldigte nicht mehr mit eintragungspflichtigen Delikten in Erscheinung.
Aktenkundig ist aber eine Übertretung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
(Busse von CHF 800.00), begangen am 24. September 2019, mithin während des
laufenden Verfahrens (beigezogene Migrationsakten, AS 209), so dass nicht von
einem uneingeschränkten Wohlverhalten gesprochen werden kann. Insgesamt ist
dieser Punkt demnach neutral zu werten.
In Bezug auf die aktuellen
persönlichen Verhältnisse ist Folgendes bekannt: Die in familiärer Hinsicht
erhoffte Stabilisierung nach seiner Entlassung aus der Haft (unter Auflagen)
ist ausgeblieben: Er ist
gerichtlich von seiner Ehefrau getrennt. Seine beiden Söhne ([…] geboren 2006,
aus erster Ehe; […], geb. 2016, aus der zweiten Ehe) leben jeweils bei ihren
Müttern. Er sieht sie im Rahmen seines Besuchsrechts mindestens jedes zweite
Wochenende, mutmasslich öfter. Bekannt
ist auch, dass die finanzielle Situation des Beschuldigten nach wie vor als
desolat bezeichnet werden muss und es ihm bislang nicht gelang, seine hohe
Verschuldung in den Griff zu bekommen: Aus dem aktuellen
Betreibungsregisterauszug vom 3. Mai 2022 gehen 25 nicht getilgte
Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von CHF 83'996.10 hervor und allein
seit Ende Januar 2022 wurden bereits wieder drei neue Betreibungen im
Gesamtbetrag von CHF 4'021.50 eingeleitet. Die berufliche Situation des
Beschuldigten ist fragwürdig: Einerseits reichte er einen Arbeitsvertrag zu den
Akten, gemäss welchem er zu 70 % mit einem Lohn von CHF 2'600.00 fest
angestellt sein soll, wobei seine Arbeiten «Kommissionieren, Redressieren,
Verschleissen und Ausliefern der Ware mit Einhaltung der Vorgaben der Endkunden»
umfassen soll (OGer AS 095 ff.); andererseits führte er anlässlich der
Hauptverhandlung vor Obergericht aus, er arbeite nur stundenweise, wobei er
putze und beim Auf- oder Abladen helfe (EV S. 9). Eigentlich benötige die Firma
keine Arbeitskräfte, sie hätten ihn nur angestellt, um ihm finanziell zu helfen
(EV S. 11). Hinsichtlich seines Alkoholkonsums und seiner psychischen
Verfassung führte der Beschuldigte aus, es gehe ihm gar nicht gut. Er benötige
eigentlich Hilfe eines Psychiaters oder brauche eine psychiatrische Behandlung,
könne diese aber nicht in Anspruch nehmen, weil er keine Krankenkassenbeiträge
bezahle. Andererseits ist er der Ansicht, dass er – obwohl er jeden Abend ein
bisschen trinke – kein Alkoholiker sei (EV S. 10). Die persönlichen Verhältnisse
des Beschuldigten sind damit insgesamt als eher kritisch einzustufen, insgesamt
aber gerade noch als neutral zu werten.
Im Rahmen des sog. Sanktionenpakets ist
zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt (vgl. Ziff. VI.), für vier Jahre
des Landes verwiesen wird. Diese
Massnahme hat in erster Linie pönalen Charakter. Aus Sicht des Betroffenen
handelt es sich hierbei um die eigentliche Strafe. Dies ist deshalb im Rahmen
des Sanktionenpakets bei der Hauptsanktion leicht strafmindernd (im Umfang von
zwei Monaten) zu berücksichtigen.
4. Konkretes Strafmass
Unter Berücksichtigung aller
Tat- und Täterkomponenten resultieren demnach gemäss obenstehenden Ausführungen
eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
je CHF 30.00.
Entgegen der Argumentation
der Verteidigung vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten aus der
tieferen Freiheitsstrafe von 22 Monaten gegen den Mittäter H.___ abzuleiten,
zumal diese Strafe in einem abgekürzten Verfahren ausgefällt wurde, in welchem
andere Grundsätze gelten. Hat das Sachgericht – wie vorliegend – mehrere
Mittäter nicht im gleichen Verfahren zu beurteilen, so ist selbst ein
(allfälliges) Missverhältnis verschiedener Strafen als Ausfluss der Autonomie
des Gerichts hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche
angemessen ist. Ein Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» besteht grundsätzlich
nicht (BGE 135 IV 191 E. 3.3. sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2015
E. 2.3.2. und 6B_687/2016 E. 1.4.2. in fine).
5. Strafvollzug
5.1. Anordnung des
teilbedingten Strafvollzugs
Gemäss vorstehenden
Ausführungen in Ziff. V.1.5.1. und Ziff. V.1.5.2. und gemäss Art 43 Abs.
1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist,
um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Auch bei der
Ausfällung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer
begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42
StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB.
Der Beschuldigte ist seit
einiger Zeit (4 ¾ Jahren) nicht mehr mit eintragungspflichtigen Delikten in
Erscheinung getreten. Zudem ist es ihm gelungen, sich aufgrund einer
Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse von der Sozialhilfe zu lösen. Eine
Schlechtprognose, welche für einen vollständig unbedingten Vollzug sprechen
würde, ist nicht erstellt. Vorliegend erscheint unter Würdigung sämtlicher
Umstände vielmehr angemessen, für die auszufällende Freiheitsstrafe von 28
Monaten insgesamt einen bedingten Vollzug für 18 Monate zu gewähren, dies bei
einer Probezeit von zwei Jahren. Eine Teilstrafe von 10 Monaten ist zu
vollziehen.
5.2. Anrechnung der
Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen
In Anwendung von Art. 51
StGB ist A.___ an den unbedingt vollziehbaren Teil seiner Freiheitsstrafe die
ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen anzurechnen.
Auf die nichtstationären
Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO (Meldepflichten, Pass- und
Schriftensperren, Eingrenzungen und sonstige Weisungen) lässt sich keine
direkte Anrechnung vornehmen. Ihre Dauer ist aber ebenfalls auf die
Freiheitsstrafe anzurechnen, sofern die persönliche Freiheit tatsächlich
beschränkt wurde. Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit-
und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war. Dem Richter
steht in der Frage, ob und in welchem Umfang anzurechnen ist, ein erheblicher
Ermessenspielraum zu (Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, in: Basler Kommentar
zum Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 51 N
26 und N 39, m.w.Verw.).
Zur Begründung des
vorliegend anzuwendenden Anrechnungsschlüssels ist vollumfänglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 18. Dezember 2020 (E. 2.5.,
US 55 f.). zu verweisen. Der Beschuldigt wurde am 4. April 2018 unter Anordnung
einer Wohnsitzpflicht, einer Meldepflicht, der Hinterlegung seiner
Reisedokumente sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Untersuchungshaft
entlassen, wobei sich die durch die auferlegten Ersatzmassnahmen erlittenen
Einschränkungen der persönlichen Freiheit im geringen Bereich bewegen. Eine
Anrechnung der Ersatzmassnahmen von ca. 1/6 der 183 Tage dauernden
Ersatzmassnahmen, ausmachend 30 Tage, erscheint als verhältnismässig.
VI. Landesverweisung
1.1. Vorbemerkung
Keine vom Beschuldigten
begangene Straftat stellt eine Katalogtat für die sog. obligatorische
Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB dar. Zu prüfen ist vorliegend ausschliesslich
die nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB,
dies vor dem Hintergrund folgender Delikte:
-
qualifizierte
Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz sowie
-
Geldwäscherei
(schwerer Fall), beides Verbrechen, begangen in der Zeit vom 1. September
2013 bis 8. August 2017, womit ein Teil dieser gewerbs- und bandenmässigen
Handelns in die Zeit nach dem 1. Oktober 2016 (Inkrafttreten der Bestimmung von
Art. 66abis StGB) fiel.
-
Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Vergehen, begangen in der Zeit
zwischen dem 20. und 26. Januar 2017.
Die weiteren Delikte beging
der Beschuldigte vor Inkrafttreten von Art. 66abis StGB. Diese stellen
folglich keine Anlasstaten dar. Sie sind aber nachfolgend im Rahmen der
Interessenabwägung miteinzubeziehen.
1.2. Allgemeine Ausführungen
zur fakultativen Landesverweisung
Das Gericht kann einen
Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines
Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer
Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59 bis 61 oder
64 angeordnet wird (Art. 66abis StGB). Die Bestimmung zielt
insbesondere auf Kriminaltouristen (Bertossa in: Trechsel/Pieth, StGB
Praxiskommentar, 3. Auflage, N 1 zu Art. 66abis). Abzuwägen
sind dabei auch in dieser Frage die privaten Interessen des Beschuldigten und
die betroffenen öffentlichen Interessen, wobei gemäss Busslinger/Übersax die im
Heimatland schlechteren Resozialisierungschancen bei der fakultativen
Landesverweisung stärker zu gewichten seien. Zurbrügg/Hruschka führen im Basler
Kommentar (4. Auflage, 2019, N 6 ff. zu Art. 66abis StGB) aus, eine
fakultative Landesverweisung dürfe nur dann angeordnet werden, wenn diese
verhältnismässig sei und insbesondere als notwendig erscheine. Dies ist nur
dann der Fall, wenn die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung aus
Gründen der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des
Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dies dürfte bei in der
Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur selten der Fall sein, führen doch
die Delikte, die üblicherweise mit hohen Freiheitsstrafen bestraft werden und
bei welchen dementsprechend ein grosses öffentliches Interesse an der
Landesverweisung des Täters besteht, praktisch ausnahmslos zu einer
obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (Matthias
Zurbrügg/Constantin Hruschka in: BSK StGB I, Art. 66abis StGB N 6).
Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis
StGB setzt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen
der teilweise in der Lehre vertretenen Auffassung (vgl. insbesondere BSK StGB
I, Art. 66abis StGB N 7) – keine Mindeststrafe voraus (ausführlich
hierzu 6B_607/2018 vom 10.10.2018 E. 1.1 und E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts
6B_770/2018 vom 24.9.2018 E. 1.1. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2020
vom 13.8.2020 E. 3.3).
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person
und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind – im Lichte der Schwere der
begangenen Tat – der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts
in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen
Person zu beachten.
2. Konkrete Würdigung
2.1. In Bezug auf die Anlassdelikte muss
als schwerstes Delikt die qualifizierte Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz
hervorgehoben werden. Der Beschuldigte handelte gewerbs- und bandenmässig. Von
besonders hoher krimineller Energie zeugte der ausgesprochen lange Tatzeitraum
von 4 Jahren, wovon etwas weniger als ein Jahr in die Zeit nach Inkrafttreten
von Art. 66abis StGB fiel. Während dieser Zeit arbeitete der
Beschuldigte ausschliesslich für ein kriminelles Netzwerk, welches illegales
Geldspiel organisierte und durchführte. Er ging keiner legalen Arbeitstätigkeit
nach. Die Tat ist als Verbrechen eingestuft und in Bezug auf ihre Schwere und Intensität ohne weiteres mit den Delikten
aus dem Deliktkatalog nach Art. 66a StGB für die obligatorische
Landesverweisung vergleichbar. Der durch die Straftat illegal erlangte
Profit gründet bei diesem Geschäftsmodell zu einem grossen Teil auf der
Suchterkrankung und Suchtproblematik der Spieler. Der Schutz der öffentlichen
Gesundheit und Sicherheit wurde durch das professionell organisierte illegale
Geldspiel ohne jegliche flankierende Schutzmassnahmen ganz erheblich gefährdet.
In Bezug auf das konkrete Tatverschulden
des Beschuldigten, der in der Hierarchie der Organisation gleich unterhalb des
Chefs anzusiedeln war, kann vollumfänglich auf die ausführliche Darstellung unter
vorstehender Ziff. V.2.2. verwiesen werden. Das Tatverschulden wurde – im
Quervergleich mit ebenfalls qualifizierten Widerhandlungen – als nicht mehr
leicht, sondern als mittelschwer eingestuft. Die ausgefällte Einsatzstrafe für
dieses Delikt liegt mit 30 Monaten denn auch deutlich über einem Jahr.
Die Geldwäscherei wiegt demgegenüber
weniger schwer und hat vorliegend den Charakter einer Nachtat zum Verbrechen
gegen das Geldspielgesetz. Auch diese Tat fällt aber in die höchste Straftatkategorie
der Verbrechen, weil der Beschuldigte gewerbs- und bandenmässig handelte und
somit ein schwerer Fall vorlag.
2.2. Die Prüfung der öffentlichen
Interessen erschöpft sich nicht in einer isolierten Betrachtung der Anlassdelikte.
Einzubeziehen sind auch die ebenfalls im vorliegenden Verfahren beurteilte
Nötigung zum Nachteil von C.___, wobei das konkrete Tatverschulden hier sehr
leicht bis leicht wiegt, sowie die Vorstrafen des Beschuldigten. Das Gericht
darf auch die vor dem Inkrafttreten von Art. 66a bzw. Art. 66a bis
StGB begangenen Straftaten berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts
6B_651/2018 vom 17.10.2018 E. 8.3.3.). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist es auch zulässig, aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen
zu berücksichtigen; gelöschte Straftaten seien in der Gesamtbetrachtung zu
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2021 vom 23.6.2021 E. 2.2.1.,
mit dem weiteren Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom
17.2.2020 E. 2.6.).
Im Strafregister sind aktuell zwei Vorstrafen
(zwei SVG-Vergehen) verzeichnet, es kann hierzu auf die Auflistung unter
vorstehender Ziff. V.3. verwiesen werden. Negativ zu veranschlagen ist zudem
die Vielzahl der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte. Relativierend
kann festgehalten werden, dass diese nun bereits längere Zeit zurückliegen und
keines dieser Einzeldelikte besonders schwer wiegt. Sie sind aber in ihrer
Summe gleichwohl aussagekräftig und (in einem negativen Sinne) eindrücklich, weil
sie dokumentieren, wie gleichgültig und rücksichtslos der Beschuldigte dem
hiesigen Normen- und letztlich auch Wertesystem gegenübersteht. Aus den
Migrationsakten gehen folgende Strafen hervor (Akten Migrationsamt, AS 30, 96,
101):
-
Urteil des
Bezirksamt Aarau vom 11. April 2000: Gefängnisstrafe von 10 Tagen, bedingt
vollziehbar, wegen rechtswidriger Einreise, begangen am 30. Januar 1999;
-
Urteil des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 7. März 2002: Busse von CHF 1’800.00
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 6. Dezember 2001;
-
Urteil
des Préfecture de Rolle vom 25. August
2004: Busse von CHF 700.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, bedingt
vollziehbar, begangen am 16. Juli 2004;
-
Urteil des
Untersuchungsrichteramtes II, Emmental-Oberaargau, Burgdorf vom 19. März 2007:
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln, begangen am 20. Januar 2007;
-
Urteil der
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 24. Juni 2014: Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 60.00 sowie Busse von CHF 260.00 wegen Verletzung der
Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand;
-
Strafbefehl vom 3.
Juni 2015: Busse von CHF 100.00 wegen Verwenden eines Telefons ohne
Freisprecheinrichtung während der Fahrt, begangen am 18. März 2015;
-
Strafbefehl vom 25.
Januar 2016: Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen Überlassen
eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Führerausweis,
begangen am 3. November 2015;
In jüngerer Vergangenheit trat der
Beschuldigte nur noch mit folgenden Übertretungen in Erscheinung (vgl.
Migrationsakten, AS 109, 113, 209):
-
Strafbefehl vom 16.
März 2017: Busse von CHF 200.00 wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung
(Patentanmassung), begangen am 28.2.2017;
-
Strafbefehl vom 22.
August 2017: Busse von CHF 250.00 wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne
Bewilligung (Patentanmassung), begangen am 22.8.2017, wobei es um die
Betriebsführung im selben Lokal («[Gaststätte 2]» in [Ort 2]) wie
bereits fünf Monate zuvor ging;
-
Strafbefehl vom 22.
Oktober 2019: Busse von CHF 800.00 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand,
begangen am 24. September 2019.
2.3. In Bezug auf die Integration des
Beschuldigten lassen sich die Erkenntnisse wie folgt zusammenfassen:
Der Beschuldigte wurde am 5. Februar
1975 in […], Türkei, geboren. Am 30. Januar 1999 reiste er erstmals in die
Schweiz ein. Im Rahmen seiner Befragung im vorliegenden Strafverfahren räumte
der Beschuldigte ein, dass seiner Einreise wirtschaftliche Motive zu Grunde
lagen (pag. 10.1. / 044). Mit Entscheid vom 26. März 1999 wurden denn auch die
Flüchtlingseigenschaft verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung
aus der Schweiz verfügt (BW AS 32 ff.). Am 30. Juni 1999 reiste der
Beschuldigte schliesslich aus der Schweiz aus. Im Rahmen des Familiennachzugs
kam er schliesslich am 18. Mai 2001, d.h. im Alter von 26 Jahren, erneut
in der Schweiz, um bei seiner ersten Ehefrau zu verbleiben. Er liess sich im
Kanton Bern nieder, wo ihm schliesslich eine Niederlassungsbewilligung erteilt
wurde. Anfangs 2011 wurde ihm der beantragte Wechsel in den Kanton Solothurn bewilligt
(Migrationsakten, AS 34). Der Beschuldigte ist somit weder in der Schweiz
geboren noch hier aufgewachsen. Die prägenden Jahre seines Lebens verbrachte er
nicht hier, sondern in seinem Heimatstaat Türkei.
Sein Aufenthalt hier in der Schweiz dauert
nun schon 21 Jahre an, was unbestritten eine lange Zeitspanne darstellt,
letztlich aber eine rein quantitative Angabe ist, die nichts über den
tatsächlich erreichten Grad der Integration auszusagen vermag. In Bezug auf den
Beschuldigten muss diesbezüglich ein negatives Fazit gezogen und die
Integration als gescheitert betrachtet werden. Das zeigt sich mit aller
Deutlichkeit in Bezug auf seine Delinquenz (vgl. hierzu die Auflistung unter
Ziff. VI.2.1. und 2.2.). Bereits vor den im vorliegenden Fall beurteilten
Taten, die den Zeitraum von September 2013 bis Anfangs August 2017 erfassen,
erfüllte er die Anforderungen nicht, welche die Schweiz als Gastland an einen
hier niedergelassenen Ausländer stellt: Mit Verfügung vom 21. Januar 2011
(Bewilligung des Kantonswechsels) wurde deshalb ihm gegenüber
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, was man von ihm erwarte: Er habe sich
um eine Vollzeitstelle zu bemühen, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu
bestreiten und seine Schulden abzubauen. Ebenso müsse er sich künftig klaglos
verhalten. Ihm wurde auch angekündigt, dass sein Aufenthaltsrecht bei
Sozialhilfebezug, Straffälligkeit und fortgesetzter Schuldenwirtschaft
überprüft werde (Migrationsakten, AS 33). Was hierauf ab September 2013
folgte, war der Einstieg in ein Leben als Berufskrimineller.
Trotz der festgestellten langen
Aufenthaltsdauer versteht und spricht der Beschuldigte die Landessprache nur sehr
schlecht. Für die Einvernahmen musste er bis auf die Einvernahme vor
Amtsgericht stets auf die Unterstützung einer Dolmetscherin zurückgreifen. Er
hat sich nicht aktiv darum bemüht, seine Sprachkenntnisse – die Schlüsselkompetenz
jeder erfolgreichen Integration – zu verbessern. In sozialer Hinsicht sind
keine Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern bekannt. Der Beschuldigte lebt
zwar hier, seine Bezugs- und Kontaktpersonen sind aber dem türkischen bzw.
kurdischen Kulturkreis zuzurechnen. Gerade auch in der Zeit von September 2013
bis August 2017 war er berufsmässig in eine türkische bzw. kurdische
Organisation eingebunden, die sich kriminellen Zielen verschrieb und deren
Mitglieder verwandtschaftlich eng miteinander verbunden waren und überwiegend
aus derselben Region stammten. Das Leben und die Tätigkeit in dieser Bande
hatte Züge einer Parallelgesellschaft.
Die Integration ist zudem auch in
wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht nicht gelungen. Der Beschuldigte ist
nicht in der Lage, ein schuldenfreies Leben zu führen. Seine finanzielle
Situation ist gänzlich aus dem Lot, was ein Blick ins Betreibungsregister
zeigt. Der Beschuldigte ist seit Jahren hoch verschuldet. Aus dem aktuellen
Betreibungsregisterauszug vom 3. Mai 2022 gehen 25 nicht getilgte
Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von CHF 83'996.10 hervor und im
Jahr 2022 wurden drei neue Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 4'021.50
eingeleitet. Dabei fällt auf, dass er vor allem dem Gemeinwesen gegenüber
seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (z.B. unterlassene Rückzahlung
von bevorschussten Kinderalimenten, Steuerschulden gegenüber dem Kanton,
Abgaben zu Gunsten der Wohnsitzgemeinde). Des Weiteren beglich er die Kosten
der Krankenversicherung regelmässig nicht, wie er auch anlässlich der
mündlichen Hauptverhandlung vor Obergericht ausdrücklich bestätigte. Sozialhilfe
bezog der Beschuldigte für eine beschränkte Zeitdauer im Jahre 2018. Wie sich
aus dem Bericht über den Verlauf der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe vom
9. Oktober 2018 (pag. 12.3.1.1. / 096 f.) erschliesst, gelang es dem
Beschuldigten und seiner Ehefrau, sich im Juli 2018 wieder von der Sozialhilfe
abzulösen und auch aktuell bezieht der Beschuldigte keine Sozialhilfeleistungen
(vgl. Bericht des Sozialdienstes Wasseramt vom 2.5.2022, OGer AS 070). Dennoch
ist festzustellen, dass der Beschuldigte selbst bei vorhandenem Verdient nicht
gewillt ist, die gegen ihn gestellten Forderungen zu bezahlen. Bereits
vorstehend erwähnt wurde, dass der Beschuldigte einen ausgesprochen luxuriösen Lebensstil führte, während
er sich zugleich von der Sozialbehörde die Alimente für seinen Sohn aus erster
Ehe bevorschussen liess (vgl. pag. 12.2.1. / 021 f.).
In beruflicher Hinsicht gelang es dem
Beschuldigten bislang nicht, längerfristig Fuss zu fassen (häufige
Stellenwechsel, lediglich Teilzeitpensen, fehlende Kontinuität). Auch im
jetzigen Zeitpunkt ist keine feste berufliche Anstellung erkennbar; der von ihm
zu den Akten gegebene Arbeitsvertrag bzw. die darin verschriftliche angebliche
Anstellung wurde von ihm selbst anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht
relativiert (vgl. hierzu Ziff. V.3. [zu den aktuellen persönlichen
Verhältnissen]).
2.4. Demgegenüber kann festgehalten
werden, dass die Chancen des Beschuldigten, sich bei einer Wegweisung aus der
Schweiz in der Türkei zu resozialisieren, nicht nur intakt, sondern gut sind.
Er ist in der Türkei aufgewachsen und Türkisch ist seine Muttersprache. In
seinem Heimatland hat er – auch wenn dieser drogenabhängig sein mag – einen
Bruder sowie diverse Bekannte sowie entfernte Verwandte. Auch während seines
Aufenthaltes in der Schweiz hielt er sich immer wieder für familiäre, aber auch
geschäftliche Angelegenheiten (Kauf von Immobilien, eigenes, letztlich
gescheitertes Firmenprojekte mit den Mitteln, welche aus den Verbrechen
stammten) in seinem Heimatland auf. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang
auch, dass sich der Beschuldigte für etwa ein halbes Jahr in die Türkei
abgesetzt hatte, um seiner Verhaftung zu entgehen, bevor er sich dann anfangs
Januar 2019 den Behörden stellte. Auch nach der Haftentlassung reiste der
Beschuldigte mehrfach in die Türkei, u.a. um seiner Tante nach dem Tod seines
Onkels beizustehen, da diese sonst alleine sei (Migrationsakten, AS 222),
was zeigt, dass der Kontakt mit Familienmitgliedern in der Türkei nach wie vor
eng ist. Die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor
Obergericht, er habe in der Türkei keine Verwandten mehr, sind zumindest in
Zweifel zu ziehen.
In der Türkei besitzt der Beschuldigte
zudem ein – wenn auch noch nicht erschlossenes – Grundstück. Es ist zweifellos
eine nach wie vor bestehende enge Verbundenheit des Beschuldigten mit der Türkei
auszumachen.
Eine besonders positive Entwicklung, die
durch die Landesverweisung zunichtegemacht würde, ist beim Beschuldigten nicht
erkennbar.
2.5. Ein privates Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz lässt sich in Bezug auf seine in der Schweiz wohnhaften
Söhne und (zweitrangig) auch in Bezug auf seine Geschwister ausmachen. Von
seiner zweiten Ehefrau ist er seit September 2019 gerichtlich getrennt. Der
Beschuldige ist Vater von zwei Söhnen im Alter von 16 und 6 Jahren. Während
beim älteren Sohn bereits der Übertritt ins Erwachsenenalter und die
Volljährigkeit bevorsteht, befindet sich der jüngere Sohn noch im
Primarschulalter und die Bezugsfunktion als Vater ist hier wesentlich
gewichtiger. Hauptbezugspersonen für beide Kinder sind die jeweiligen Mütter,
der Beschuldigte steht gemäss seinen eigenen Angaben und den Ausführungen der 1.
und 2. Ehefrau in regelmässigem Kontakt zu beiden Söhnen und verbringt
mindestens jedes zweite Wochenende mit ihnen. Es ist damit kein
Erziehungsmodell, welches den Vater gleich intensiv in die Betreuung der Kinder
einbezieht. Auch wenn der Beschuldigte ausführt, er sehe seine Söhne mehrmals
pro Woche, liegt die Hauptverantwortung der Erziehung unweigerlich bei der
jeweiligen Mutter der Kinder. Eine Landesverweisung würde die
Kontaktmöglichkeiten des Beschuldigten zu seinen Kindern aber massiv
einschränken. Wohl wäre ein Kontakt über das Telefon oder über Skype noch
möglich, würde aber die persönlichen Kontakte während der Dauer der
Landesverweisung nicht annähernd ersetzen. Das Interesse des Beschuldigten, die
Entwicklung gerade seines jüngeren Sohnes vor Ort begleiten und seine
Vaterrolle wahrnehmen zu können, ist erheblich.
2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass der Beschuldigte in den letzten Jahren mit zwei Verbrechen und einer
Vielzahl von Vergehen deliktisch in Erscheinung getreten ist und er mit einer
hohen kriminellen Energie aufgefallen ist. Während einer überdurchschnittlich
langen Deliktsdauer (September 2013 bis August 2017) ist er gewerbs- und
berufsmässig der Delinquenz nachgegangen. Er ist nicht in der Schweiz
integriert. Er konnte sich nicht längerfristig beruflich etablieren (viele
Stellenwechsel, tiefe Arbeitspensen), kam immer wieder mit dem Gesetz in
Konflikt und häufte Schulden in erheblicher Höhe an. Auch wenn einzuräumen ist,
dass er sich (im Rahmen seiner Besuchswochenenden) um seine Kinder kümmert und
er mit Blick auf die Vater-Kind-Beziehung ein erhebliches Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz hat, sind die öffentlichen Interessen an seiner
Landesverweisung deutlich gewichtiger. Er ist deshalb in Anwendung von Art. 66abis
StGB des Landes zu verweisen.
2.8. Angesichts der hohen kriminellen
Energie, die in seinen Taten zum Ausdruck kam, ist die Dauer der
Landesverweisung nicht auf das gesetzliche Minimum von drei Jahren,
sondern leicht höher auf vier Jahre festzusetzen.
3. SIS-Ausschreibung
3.1. Vorbemerkung
Mit Verfügung vom 14. April 2022 stellte
das Obergericht fest, dass das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil
vom 18. Dezember 2020 den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren des
Landes verwiesen hat (Dispositivziffer 5), es aber hinsichtlich der
Vollzugsfrage der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem (SIS) nichts festgehalten hat (OGer AS 026, Ziff. 1). Die
Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht auch über die
Frage der Ausschreibung im SIS befinden werde, wenn eine Landesverweisung
ausgefällt werden sollte und von einer Nichtbehandlung dieser Frage vor erster
Instanz auszugehen sei (Ziff. 2).
Die Vorinstanz hat weder im Dispositiv
noch in ihren Erwägungen Ausführungen zur potentiellen Ausschreibung der
Landesverweisung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem getätigt.
Die gesamten Umstände lassen damit nicht auf ein qualifiziertes Schweigen,
sondern auf eine Nichtbehandlung durch die erste Instanz schliessen. Das
Obergericht hat über die Ausschreibung zu befinden. Lediglich der
Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass – da die Vorinstanz die
Frage nicht behandelt und nicht nur qualifiziert geschwiegen hat – überdies auch
bei einer Anordnung der Ausschreibung nicht von einer Verletzung der reformatio
in peius auszugehen ist (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.).
3.2. Rechtliches
Gemäss Art. 20 ff. der Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung, BBl 2007 8627)
kann ein Drittstaatsangehöriger zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im
Schengener Informationssystem ausgeschrieben werden. Art. 24 Abs. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch
wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr
bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine
Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im
Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen
Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24
Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu
hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle
Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und
hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt (BGE 147 IV 340 Regeste m.Verw.a. E. 4.4. – E. 4.8.).
3.3. Subsumtion
Gemäss vorstehender
Strafzumessung hat der Beschuldigte neben der auszusprechenden Geldstrafe auch
eine Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr zu vergegenwärtigen. Gemäss den
bereits gemachten Ausführungen ist beim Beschuldigten insbesondere mit Blick
auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das BGS von einer Gefahr der
öffentlichen Sicherheit auszugehen (vgl. hierzu ausführlich Ziff. V.2.2.).
Beim Beschuldigten liegt schwere «Clan»-Kriminalität vor, welche jenseits von
Bagatelldelikten zu liegen kommt. Ermessensspielraum, von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, besteht vor diesem Hintergrund
kaum. Die Landesverweisung ist deshalb im Schengener Informationssystem (SIS)
auszuschreiben. Die Ausschreibung gilt dabei auch für allfällige Alias-Namen
von A.___.
VII. Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem
Verfahrensausgang ist der Kostenentscheid der ersten Instanz nicht zu
bestätigen. Zu berücksichtigen gilt, dass der Beschuldigte bereits
erstinstanzlich von diversen AIG-Delikten rechtskräftig freigesprochen worden
ist und nun, soweit E.___ betreffend (Teilgehalt gemäss Ziff. 4 AKS), ein
weiterer Freispruch hinzukommt. Zudem wurden im Untersuchungsstadium
Verfahrenskosten generiert für die gegen den Beschuldigten eröffneten
Strafuntersuchungen wegen Drohung zum Nachteil von JJ.___ und wegen Menschenhandels,
wobei beide Vorhalte schliesslich nicht zur Anklage gebracht wurden. Es
rechtfertigt sich daher, 30 % der entstandenen Verfahrenskosten von total CHF
63'435.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.00), ausmachend CHF
19'030.20, zu Lasten des Staates zu nehmen. Die übrigen Verfahrenskosten im
Umfang von 70 %, ausmachend CHF 44'404.50, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Dem Beschuldigten ist
hinsichtlich einer zur Anklage gebrachten und von der ersten Instanz
anerkannten Widerhandlung gegen das AIG (E.___) mit seiner Berufung vollständig
durchgedrungen. Hinsichtlich eines weiteren Teilvorhaltes (zwei namentlich
nicht näher identifizierbare Frauen aus Mazedonien, einfache Widerhandlung anstelle
einer qualifizierten) hat der Beschuldigte zumindest teilweise obsiegt.
Schliesslich liegt die Dauer der Landesverweisung tiefer als noch vor erster
Instanz. Dennoch hat der Beschuldigte nicht vollständig obsiegt. Das Strafmass
liegt leicht höher als noch vor der ersten Instanz; zudem wird die
Landesverweisung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. Mit Blick auf
die gesamten Umstände rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des
Berufungsverfahrens, welche von Amtes wegen auf CHF 7'150.00 festgesetzt
werden, zu 10 % dem Staat aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten im Umfang
von 90 %, ausmachend CHF 6'435.00 sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
3. Der amtliche Verteidiger
des Beschuldigten, Advokat Marco Albrecht, macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren
einen Aufwand von 31.5 Stunden und Auslagen in Höhe von CHF 356.80
geltend. Die von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte
Kostennote weist den Aufwand nicht sehr detailliert aus. Es gilt demnach
festzuhalten was folgt:
-
Das geltend gemachte
Studium des Urteils der ersten Instanz (1.5 Stunden) erscheint angemessen und
ist zu genehmigen. Ebenso die geltend gemachten Besprechungen mit dem Klienten
(2.5 Stunden). Mit Blick auf die zur Beurteilung stehende Landesverweisung
ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Telefonate und
E-Mails mit den Verwandten (1 Stunde).
- Vor die Vorbereitung der
Hauptverhandlung werden insgesamt 19 Stunden Aufwand, verteilt über drei
Arbeitstage, geltend gemacht. Vor dem Hintergrund, dass sich die Verhandlung
vor Obergericht auf gewisse Teilvorhalte der Anklageschrift beschränkte, wobei
diese bereits Gegenstand vor der ersten Instanz bildeten, erscheint dieser
Aufwand als insgesamt zu hoch. Eine Vorbereitungszeit von 15 Stunden erscheint
angemessen. Der geltend gemachte Aufwand ist entsprechend um 4 Stunden zu
kürzen.
- Für die Verhandlung vor Obergericht am
17. Mai 2022 sind (inkl. An- und Rückweise) 5 Stunden (statt nur wie geltend
gemacht 4.5 Stunden) zu verrechnen.
- Die geltend gemachte Urteilseröffnung vom
18. Mai 2022 (3 Stunden) ist entfallen. Diese Position ist entsprechend zu
streichen.
Daraus ergibt
sich zusammengefasst eine Kürzung des Aufwandes um 6.5 Stunden. Die angegebenen
Auslagen von CHF 356.80 sind nicht im Detail nachgewiesen, erscheinen insgesamt
aber als angemessen.
Die
Entschädigung setzt sich damit insgesamt wie folgt zusammen:
Honorar
25 h à CHF 180.00
CHF 4'500.00
Auslagen
CHF
356.80
Zwischentotal
CHF 4'856.80
MwSt.
7.7 %
CHF 374.00
TOTAL
CHF
5’230.80
Zusammengefasst ist damit
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.___, Advokat Marco Albrecht,
für das Berufungsverfahren auf CHF 5'230.80 festzusetzen. Sie ist vom
Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'707.70 (= 9/10 von CHF 5'230.80),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung
von aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47
StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 66abis StGB, Art. 70
StGB, Art. 71 StGB, Art. 181 StGB, Art. 305bis Ziff. 2 lit. b
und c StGB, Art. 135 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff.
StPO, Art. 130 Abs. 2 BGS,
Art. 117 Abs. 1 AIG, Art. 20 ff.
SIS-II-Verordnung erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-
Wasseramt vom 18. Dezember 2020 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wird A.___
vom Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz, soweit die nicht näher identifizierbaren Frauen «[...]» und
«[...]» sowie [...] und [...] betreffend, angeblich begangen in der Zeit vom
1. Januar 2017 bis 9. März 2017, freigesprochen (teilweise Vorhalte Ziff.
4 der Anklageschrift vom 20.04.2020 [nachfolgend AKS]).
2. A.___ wird der Widerhandlung gegen das
Ausländer- und Integrationsgesetz soweit E.___ betreffend, angeblich begangen
in der Zeit vom 20. Januar 2017 bis am 26. Januar 2017 (teilweise Vorhalte
Ziff. 4 AKS), freigesprochen.
3. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
2 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig gemacht der
a. Geldwäscherei, begangen in der Zeit von
ca. 1. September 2013 bis am 8. August 2017 (schwerer Fall, Verbrechen,
Vorhalte Ziff. 2 AKS, erstinstanzliches Urteil Ziff. 2 lit. b);
b. Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz,
begangen in der Zeit von ca. 1. September 2013 bis am 8. August 2017
(gewerbs- und bandenmässige Begehung, Verbrechen, Vorhalte Ziff. 1 AKS,
erstinstanzliches Urteil Ziff. 2 lit. c).
4. A.___ hat sich schuldig gemacht der
a. Nötigung, begangen am 4. August 2016
(Vorhalt Ziff. 3 AKS);
b. mehrfachen Widerhandlung gegen das
Ausländer- und Integrations-
gesetz (Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung), soweit D.___ und
zwei namentlich nicht näher identifizierbare Frauen aus Mazedonien betreffend,
begangen in der Zeit von ca. 1. Mai 2016 bis ca. 31. Juli 2016 (Frauen aus
Mazedonien) bzw. in der Zeit zwischen dem 20. Januar 2017 und 26. Januar 2017 (D.___,
teilweise Vorhalte Ziff. 4 AKS);
5. A.___ wird verurteilt zu:
a. einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit von 2
Jahren, womit eine Teilstrafe von 10 Monaten zu vollziehen ist;
b. einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren.
6. An den unbedingt vollziehbaren Teil der
Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 5 lit. a hiervor werden A.___ die ausgestandene
Haft sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen wie folgt angerechnet:
a. 91 Tage Haft;
b. 30 Tage für die Ersatzmassnahmen (ca.
1/6 der Dauer der Ersatzmassnahmen vom 4.4.2018 bis 4.10.2018).
7. A.___ wird für die Dauer von 4 Jahren
des Landes verwiesen.
8. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt auch für
allfällige Alias-Namen von A.___.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
erstinstanzlichen Urteils werden die im Verfahren gegen A.___ sichergestellten
und beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 106.61, CHF 19.40 und EUR 5.10
(umgerechnet CHF 5.80) sowie TRY 2.80 (umgerechnet CHF 0.50) als
unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem Staat
(Beschlagnahmungen eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
erstinstanzlichen Urteils wird A.___ verurteilt, dem Staat als Ersatzforderung
den Betrag von CHF 75'000.00 zu bezahlen.
11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marco Albrecht, im erstinstanzlichen
Verfahren auf CHF 29'073.40 (143 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.
Auslagen von CHF 1'254.80 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 2'078.60)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 20'351.40 (= 7/10 von CHF 29'073.40) sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung von A.___, Rechtsanwalt Marco Albrecht, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'230.80 (Honorar CHF 4‘500.00, Auslagen CHF 356.80,
zzgl. MwSt. CHF 374.00) festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang
von CHF 4'707.70 (= 9/10 von CHF 5'230.80), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 63'435.00 (beinhaltend eine
Urteilsgebühr von CHF 7'000.00) im Umfang von 7/10, ausmachend CHF 44'404.50,
zu bezahlen. Die anderen 3/10, ausmachend CHF 19'030.50, gehen zu Lasten des
Staates.
14. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 7'150.00 (beinhaltend eine
Urteilsgebühr von CHF 7'000.00) im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 6'435.00,
zu bezahlen. 1/10, ausmachend CHF 715.00, geht zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schenker
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_276/2022 vom 9. November
2023 bestätigt.