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Entscheid

STBER.2021.44

Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz etc.

17. Mai 2022Deutsch150 min

aufzunehmen. Zahlreiche anonyme Schreiben, welche der Polizei sowie weiteren Amtsstellen

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Advokat Marco Albrecht

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Spielbankengesetz etc.

Es erscheinen zur

Hauptverhandlung vor Obergericht am 17. Mai 2022:

1. Staatsanwältin, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3. Advokat Marco Albrecht, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten A.___;

4. Dolmetscherin.

Zudem nimmt eine Zuhörerin / Zuschauerin

auf der Tribüne teil.

Die Verhandlung beginnt um 09:00 Uhr.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenheiten fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Dezember

2020 hin und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die vom Berufungskläger

und der Anschlussberufungsklägerin angefochtenen und die in Rechtskraft

erwachsenen Urteilspunkte.

In Anwendung von Art. 344 StPO werden

die Parteien darauf hingewiesen, dass sich das Gericht vorbehält, den in Ziffer

4 der Anklageschrift vom 20. April 2020 zur Anklage gebrachten Sachverhalt

(angebliche Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie Förderung der

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bereicherungsabsicht, Art. 116 Abs. 1 lit.

a und b AIG i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG) als mögliche Beschäftigung ohne

Bewilligung i.S.v. Art. 117 Abs. 1 AIG und damit rechtlich anders zu würdigen.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass ihnen im Verfahren diesbezüglich

das rechtliche Gehör gewährt wird und sie Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge

der Parteivertreter;

2. Befragung des Beschuldigten;

3. Weitere Beweisanträge und Abschluss des

Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. Letztes Wort des Beschuldigten;

6. Geheime Urteilsberatung;

7. Mündliche Urteilseröffnung, vorgesehen

am 18. Mai 2022 um 16:00 Uhr. Die Möglichkeit des Verzichts auf die mündliche

Urteilseröffnung wird erwähnt.

Die Dolmetscherin wird auf ihre

Pflichten hingewiesen und gebeten, dem Beschuldigten den Verhandlungsgegenstand

zu erklären. Nach erfolgter Erklärung geben der Beschuldigte und die

Dolmetscherin bekannt, dass die Verständigung funktioniert. Es werden von den

Parteien keine Einwände gegen die Dolmetscherin vorgebracht.

Vorbemerkungen der Parteien

Advokat Albrecht gibt seine Honorarnote

zu den Akten. Überdies reicht er zwei Bestätigungen der beiden Mütter der zwei Söhne

des Beschuldigten ein und weist darauf hin, dass er im Rahmen des Plädoyers Bezug

darauf nehmen und Ausführungen dazu machen wird.

Die Staatsanwaltschaft erhebt keine

Einwände gegen die Aktennahme der von der Verteidigung abgegebenen Dokumente.

Weiter erklärt die Staatsanwältin sich ausdrücklich mit einer telefonischen

Kurzorientierung anstelle der mündlichen Urteilseröffnung durch die

Gerichtsschreiberin einverstanden.

Auch Advokat Albrecht erteilt sein

Einverständnis zur telefonischen Mitteilung des Urteils. In der Folge wird vom

Vorsitzenden festgestellt, dass demnach im allseitigen Einverständnis auf die

mündliche Urteilseröffnung verzichtet wird. Die Gerichtsschreiberin wird den

Parteien das Urteil im Verlauf des nächsten Tages bekanntgeben.

Beweisabnahme

Der Beschuldigte A.___ wird, nachdem er

von Ersatzrichterin Lupi De Bruycker auf sein Recht, sich nicht selbst belasten

zu müssen sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen,

hingewiesen worden ist, zur Sache und Person befragt.

Die Einvernahme, dauernd von 09:10 Uhr bis

10:23 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie

separates Einvernahmeprotokoll in den Akten).

Beweisanträge

Die Staatsanwaltschaft stellt keine

Beweisanträge mehr.

Advokat Albrecht stellt für den Fall,

dass sein im Parteivortrag zu stellender Antrag, es sei das Verfahren

betreffend die Frage der Landesverweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

abgelehnt werde, vorsorglich den Beweisantrag, es sei der Sohn des

Beschuldigten, B.___, zu seinem Verhältnis zum Beschuldigten zu befragen.

Die Staatsanwältin führt aus, ein

allfälliger Antrag auf Rückweisung – welcher nota bene noch nicht gestellt

worden sei – wäre abzulehnen. Auch von einer Befragung von B.___ seien keine

neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche das Ergebnis der Landesverweisung noch

zu beeinflussen vermöchten. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei der jetzt

gestellte Antrag der Verteidigung auf Befragung des Sohnes deshalb abzuweisen.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das

Gericht in einer Pause über den Antrag befinden wird. Das Beweisverfahren wird

noch nicht geschlossen; da jedoch keine Einvernahme des Beschuldigten mehr

vorgesehen ist, wird die Dolmetscherin aus ihren Pflichten entlassen.

Pause der Verhandlung:

10:25 Uhr – 10:45 Uhr

Um 10:45 Uhr nimmt der

Vorsitzende die Verhandlung wieder auf und Ersatzrichterin Lupi De Bruycker

eröffnet mündlich folgenden Beschluss:

Der Beweisantrag auf Befragung des

Sohnes des Beschuldigten, B.___, wird abgelehnt.

Begründung: Die bisherigen Aussagen des Vaters sind

sehr detailliert und umfassend, was das Vater-Sohn-Verhältnis angeht. Das

Gericht ist in der Lage, sich gestützt auf die gemachten Angaben ein

ausreichendes Bild über die vorliegenden Beziehungsverhältnisse zu machen. Es

ist nicht erkennbar, welche weiteren Erkenntnisse die Befragung des Sohnes

bringen könnten. Der letztlich nur vorsorglich gestellte Antrag der

Verteidigung ist entsprechend abzuweisen.

Der Vorsitzende schliesst um 10:48 Uhr

das Beweisverfahren.

Parteivortrag

Die Staatsanwältin stellt namens der Staatsanwaltschaft

die folgenden Anträge:

1. A.___ sei schuldig zu sprechen

a. der Nötigung zum Nachteil von C.___;

b. der Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts in Bereicherungsabsicht;

c. der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung in Bereicherungsabsicht.

2. A.___ sei zu verurteilen zu

a. einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 21 Monate bei einer Probezeit von 3

Jahren;

b. einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen

à CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom

3. Januar 2018 bis 4. April 2020 seien vollumfänglich und die Ersatzmassnahmen

vom 4. April 2018 bis zum 4. Oktober 2018 im Umfang von 1/6 an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

4. A.___ sei für die Dauer von fünf Jahren

des Landes zu verweisen.

5. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marco Albrecht, sei durch das Gericht

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

6. Die Verfahrenskosten seien A.___

aufzuerlegen.

Für den Parteivortrag (10:46 Uhr – 11:06

Uhr) wird auf die abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen.

Advokat Marco Albrecht stellt mit

Verweis auf die Berufungserklärung vom 8. Juni 2021 im Namen und Auftrag des

Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge:

1. A.___ sei vom Vorwurf der Nötigung,

begangen zwischen dem 13. Juli 2016 und dem 4. August 2016,

freizusprechen;

2. A.___ sei vom Vorwurf der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz betreffend D.___ und E.___

freizusprechen;

3. A.___ sei vom Vorwurf der mehrfachen

qualifizierten Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, zwei

nicht identifizierbare Personen betreffend (angeblicher Begehungszeitpunkt

1.5.2016 bis 31.7.2016), der angeblichen Förderung der rechtswidrigen Ein- und

Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht

freizusprechen;

4. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von

16 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von

zwei Jahren zu verurteilen;

5. A.___ sei nicht des Landes zu verweisen;

6. A.___ sei zu verurteilen, die Kosten des

(erstinstanzlichen) Verfahrens in Höhe von CHF 45'000.00 zu bezahlen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. A.___ sei auch für das

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.

Eventualiter wird

beantragt, die Sache zu einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu

weisen (vgl. Plädoyernotizen S. 1).

Für den Parteivortrag (11:07 Uhr – 11:28

Uhr) wird auf die abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen.

Es folgen Replik und Duplik (s. separate

Aktennotiz).

Letztes Wort des Beschuldigten

Der Beschuldigte A.___ macht von seinem

Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus: «Die Staatsanwältin

hat gesagt, ich zahle CHF 7'000.00 an Miete für die [Gaststätte1]. Ich habe aber

nur zwei Monate lang CHF 7'000.00 gezahlt, nachher habe ich kein Geld mehr

verdient, deswegen habe ich nur noch CHF 5'000.00 bezahlt. Man hörte zwei

Jahre mein Telefon ab, weshalb hat man diese Frauen nicht geholt? Am Telefon

kann ich auch lügen, ich kann sagen was ich will am Telefon.» (Auf Hinweis

seines Verteidigers, er solle etwas zur Landesverweisung sagen:) «Wenn ich

meinen Ausweis bekomme, dann möchte ich einen Berater, wie ich meinen Lohn

verwenden kann für Schulden oder so. Ich will mit meinen Kindern leben,

vielleicht komme ich auch mit meiner Frau wieder zusammen. Die Türkei ist für

mich schlimm. Ich bin fertig, wenn ich in die Türkei muss.»

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 11:33 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

***

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit einem allgemeinen Bericht vom 12.

Mai 2016 (Akten der Staatsanwaltschaft, Register 3.1.1., Aktenseiten 1 f.,

nachfolgend zitiert mit pag. 3.1.1. / 001 ff.) ersuchte die Polizei des Kantons

Solothurn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend

Staatsanwaltschaft oder Anschlussberufungsklägerin), gegen eine grössere

türkische bzw. kurdische und albanische Tätergruppierung Ermittlungen

aufzunehmen. Zahlreiche anonyme Schreiben, welche der Polizei sowie weiteren Amtsstellen

zugingen und zum Teil detaillierte Angaben enthielten (Bezeichnung der

Spielautomaten-Programme, Fotodokumentationen, Telefon- und Lokallisten, vgl. hierzu

pag. 3.1.1. / 009 – 035), begründeten den Anfangsverdacht, diese Gruppierung

betreibe vorwiegend in türkischen und albanischen Lokalen in der Schweiz

illegale Glücksspielautomaten. Hierauf eröffnete die Staatsanwaltschaft am 19. Mai

2016 im Hinblick auf die Anordnung von geheimen Zwangsmassnahmen (Observationen,

Einsatz von technischen Überwachungsgeräten zur Standortermittlung,

Echtzeitüberwachungen von Handynummern) eine Strafuntersuchung gegen A.___

(nachfolgend Beschuldigter bzw. Berufungskläger) wegen gewerbsmässiger

Erpressung, eventualiter Erpressung und mehrfacher Nötigung, welche am 16.

August 2016 auf diverse weitere Vorhalte (insbesondere Menschenhandel, Geldwäscherei

[schwerer Fall], qualifizierte Widerhandlungen gegen das AuG) erweitert wurde (pag.

12.1.1. / 001).

2. Mit Verfügung vom 26. April 2017 (pag.

12.1.1. / 003 ff.) delegierte die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) gestützt

auf Art. 57 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom

18. Dezember 1998 (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52, zwischenzeitlich nicht

mehr in Kraft) und auf Art. 20 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) das

Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2017-075 gegen den Beschuldigten

betreffend Widerhandlung gegen das SBG gemäss Art. 55 Abs.1 i.V.m. Abs. 2

SBG an die Staatsanwaltschaft. Das Verfahren wurde zu diesem Zeitpunkt noch

nicht parteiöffentlich geführt, um die laufenden Ermittlungen nicht zu

gefährden (vgl. pag. 12.1.1. / 006).

3. Am 17. Juli 2017 erliess die

Staatsanwaltschaft eine bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung (pag. 12.1.1.

/ 008) sowie einen Vorführungsbefehl (pag. 12.3.1.0. / 001) gegen den

Beschuldigten. Gleichentags wurde gestützt auf den staatsanwaltschaftlichen

Hausdurchsuchungsbefehl (pag. 12.2.1. / 001 f.) in Abwesenheit des

Beschuldigten dessen Wohndomizil in […] durchsucht (pag. 12.2.1. / 004 ff.). Am

8. August 2017 wurden im Rahmen einer koordinierten Aktion diverse Schlüsselfiguren

der Gruppierung verhaftet, so deren Drahtzieher F.___, G.___ (die Geliebte und

[inoffizielle] Lebenspartnerin von F.___, welche die buchhalterischen Belange

der Gruppierung regelte), H.___ (der als Hauptpartner und Geldeinzieher von F.___

figurierte) sowie der gelernte Informatiker und Cheftechniker der Organisation I.___

(gemäss F.___ das «Gehirn der Firma»). Der Beschuldigte konnte am 8. August

2017 nicht verhaftet werden. Er hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits in

seinen Heimatstaat Türkei abgesetzt und wurde (am 8.8.2017) im RIPOL zur

Verhaftung ausgeschrieben (pag. 12.3.1.0. / 005).

4. Am 3. Januar 2018, 11:00 Uhr, erschien

der Beschuldigte am Schalter des RP Solothurn und gab an, sein Bruder, J.___,

geb. 1969, sei angeblich ein paar Tage zuvor von der Polizei kontrolliert und mit

ihm verwechselt worden. Da er erfahren habe, dass er zur Verhaftung

ausgeschrieben sei, wolle er sich nun den Behörden stellen (pag. 12.3.1.0. / 007).

Noch gleichentags wurde der Beschuldigte ins Untersuchungsgefängnis Solothurn

überführt.

5. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018

wurde Advokat lic. iur. Marco Albrecht als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten bestellt (pag. 12.1.2. / 004).

6. Am 5. Januar 2018 ordnete die

Haftrichterin auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft für drei

Monate Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (pag. 12.3.1.1. / 030 ff.).

Am 27. März 2018 verfügte die Haftrichterin, der Beschuldigte sei in

Gutheissung des Antrages der Staatsanwaltschaft am 4. April 2018 unter

Anordnung mehrerer Ersatzmassnahmen (insbesondere Anmeldepflicht am neuen

Wohndomizil, Meldepflicht auf dem Polizeiposten in [...], Hinterlegung der

Reisedokumente, Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe) aus der

Untersuchungshaft zu entlassen (pag. 12.3.1.1. / 048 ff., weitere Anpassungen

der Ersatzmassnahmen wurden am 12.6.2018 verfügt [pag. 12.3.1.1. / 070 ff.]). Auf

den 4. Oktober 2018 wurden sämtliche Ersatzmassnahmen aufgehoben (pag. 12.3.1.1.

/ 092 ff.).

7. Mit der Strafanzeige vom 28. August

2018 (pag. 2.2.1. / 001 ff.) schloss die Polizei des Kantons Solothurn ihre

Ermittlungen in Sachen des Beschuldigten ab und am 20. Mai 2019 erging die

detaillierte und konkretisierte Eröffnungsverfügung (pag. 12.1.1. / 009

ff.). Am 20. April 2020 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten

Anklage beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt.

8. Die Hauptverhandlung vor dem

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt fand am 16. Dezember 2020 statt und am

18. Dezember 2020 erging folgendes erstinstanzliche Urteil (Verfahrensordner

Richteramt Bucheggberg-Wassseramt, Aktenseiten [nachfolgend zitiert BW AS] 233

ff.):

« 1. A.___

wird vom Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung

gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz soweit die nicht näher

identifizierbaren Frauen «[...]» und «[...]» sowie [...] und [...] betreffend,

angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis am 9. März 2017,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und Ausscheidung von Kosten freigesprochen

(teilweise Vorhalte Ziff. 4 der Anklageschrift vom

20. April 2020).

2. A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)

Nötigung,

begangen in der Zeit vom 13. Juli 2016 bis am 4. August 2016 (Vorhalt

Ziff. 3),

b)

Geldwäscherei,

begangen in der Zeit von ca. 1. September 2013 bis am 8. August 2017

(schwerer Fall, Verbrechen, Vorhalte Ziff. 2),

c)

Widerhandlung

gegen das Geldspielgesetz, begangen in der Zeit von ca. 1. September

2013 bis am 8. August 2017 (gewerbs- und bandenmässige Begehung, Verbrechen,

Vorhalte Ziff. 1),

d)

mehrfache

Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz soweit D.___ und E.___

betreffend, begangen in der Zeit vom 20. Januar 2017 bis am 26. Januar 2017

(Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen

Aufenthalts; Vergehen, teilweise Vorhalte Ziff. 4),

e)

mehrfache

qualifizierte Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz soweit

zwei namentlich nicht näher identifizierbare Frauen aus Mazedonien betreffend,

begangen in der Zeit von ca. 1. Mai 2016 bis ca. am 31. Juli 2016 (Förderung

der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts in

Bereicherungsabsicht, Verbrechen, teilweise Vorhalte Ziff. 4).

3. A.___

wird verurteilt zu:

c) [recte a)] einer

Freiheitsstrafe von 26

Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für

eine Teilstrafe von 17

Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, womit eine Teilstrafe von 9 Monaten

zu vollziehen ist,

d)

[recte b)] einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4. An

die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a hiervor werden A.___

die ausgestandene Haft sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen wie folgt

angerechnet:

a) 91 Tage Haft,

b) 30 Tage für die Ersatzmassnahmen (ca. 1/6

der Dauer der Ersatzmassnahmen vom 4. April 2018 bis am 4. Oktober 2018).

5. A.___ wird für die Dauer von

5 Jahren des Landes verwiesen.

6. Die im Verfahren gegen A.___

sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 106.61,

CHF 19.40, EUR 5.10 (umgerechnet CHF 5.80) sowie TRY 2.80

(umgerechnet CHF 0.50), total CHF 132.31, werden als unrechtmässiger

Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem Staat (Beschlagnahmungen

eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

7. A.___ wird verurteilt, dem Staat als

Ersatzforderung den Betrag von CHF 75'000.00 zu bezahlen.

8. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marco Albrecht, wird auf

CHF 29'073.40 (143 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen

von CHF 1'254.80 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 2'078.60) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren.

9. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 63'435.00 hat A.___ zu

bezahlen.»

9. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden (BW AS 240). Die

Berufungserklärung des Beschuldigten vom 8. Juni 2021 richtet sich gegen die

Urteilsziffern 2 lit. a, d und e, 3 lit. c, 5 und 9. Verlangt werden vom

Berufungskläger:

-

Freispruch vom

Vorwurf der Nötigung (AKS Ziff. 3);

-

Freispruch vom Vorwurf

der mehrfachen Widerhandlung gegen das AIG D.___ und E.___ betreffend (teilweise

AKS Ziff. 4);

-

Freispruch vom

Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das AIG, zwei namentlich

nicht näher identifizierbare Personen aus Mazedonien betreffend, angeblicher

Begehungszeitpunkt 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2016 (teilweise AKS Ziff. 4);

-

Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei

einer Probezeit von zwei Jahren;

-

Absehen von der

Landesverweisung;

-

Auferlegung der

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten im Umfang von

CHF 45'000.00;

-

Gewährung der

amtlichen Verteidigung auch im Berufungsverfahren.

10. Die Staatsanwaltschaft erhob mit

Eingabe vom 15. Juni 2021 Anschlussberufung. Diese richtet sich ausschliesslich

gegen Dispositivziff. 3 lit. c (recte lit. a) des erstinstanzlichen Urteils.

Verlangt wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

11. Rechtskräftig und damit nicht mehr

Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens sind folgende Dispositivziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 1: Freispruch vom

Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das AIG, soweit die nicht näher

identifizierbaren Frauen «[...]» und «[...]» sowie [...] und [...] betreffend,

angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis am 9. März 2017 (teilweise

AKS Ziff. 4);

- Ziff. 2 lit. b: Schuldspruch wegen Geldwäscherei

(schwerer Fall, Verbrechen), begangen in der Zeit von ca. 1. September 2013 bis

am 8. August 2017 (AKS Ziff. 2, vgl. hierzu die zusammenfassende

Darstellung unter nachfolgender Ziff. II.2.);

Anmerkungen:

Die Vorinstanz hat in ihrem

Urteilsdispositiv den Tatzeitraum ab 1. September 2013 festgelegt. In

ihren Erwägungen (E. 4.3., US 10 f.) stützt sich die Vorinstanz jedoch auf den Tatzeitraum

der Anklageschrift (ab 1. Januar 2013). Infolge des Verbots der reformatio in

peius wird für das vorliegende Urteil, sofern relevant, vom Tatzeitraum ab 1.

September 2013 ausgegangen.

In Ziff. 3 lit. a der Urteilsanzeige des

Obergerichts vom 18. Mai 2022 wurde als Begehungszeitraum für den Schuldspruch

wegen Geldwäscherei «ca. 1. September 2013 bis am 4. August 2016» festgehalten.

Dabei handelt es sich um einen Verschrieb bei der Übertragung der

rechtskräftigen Ziff. 2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts

von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Dezember 2020. Der Tatzeitraum dauert richtigerweise

bis am 8. August 2017. Dies wird im Rahmen einer berichtigten Urteilsanzeige separat

festgehalten.

- Ziff. 2 lit. c: Schuldspruch wegen Widerhandlung

gegen das Geldspielgesetz (gewerbs- und bandenmässige Begehung, Verbrechen),

begangen in der Zeit von ca. 1. September 2013 bis am 8. August 2017 (AKS

Ziff.1), vgl. hierzu die zusammenfassende Darstellung unter nachfolgender Ziff.

II.1.);

Anmerkung: Die Vorinstanz hat in ihrem

Urteilsdispositiv den Tatzeitraum ab 1. September 2013 festgelegt. In

ihren Erwägungen (E. 3.3., US 10) stützt sich die Vorinstanz jedoch auf den

Tatzeitraum der Anklageschrift (ab 1. Januar 2013). Infolge des Verbots der

reformatio in peius wird für das vorliegende Urteil, sofern relevant, vom

Tatzeitraum ab 1. September 2013 ausgegangen.

- Ziff. 6: Einziehung der

sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte von total CHF 132.31 (CHF

106.61, CHF 19.40, EUR 5.10, TYR 2.80) als unrechtmässiger

Vermögensvorteil;

- Ziff. 7: Verurteilung des Beschuldigten

zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 75'000.00;

- Ziff. 8 Entschädigung des

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, soweit deren Höhe betreffend.

Ebenso rechtskräftig ist die Verfahrenseinstellung

hinsichtlich des Vorhalts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend

die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten im Sinne von Art. 42 LG

(Übertretung) gemäss AKS Ziff. 5 (vgl. hierzu den Beschluss des Amtsgerichts

von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Dezember 2020 [BW AS 234] sowie Urteilsseite

[US] 2).

12. Obwohl nicht explizit von einer

Partei angefochten, bilden auch folgende Punkte Gegenstand des

Berufungsverfahrens:

-

Dispositivziff.

3 lit. d [recte lit. b]:

bedingt

vollziehbare Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit

von drei Jahren. Ziff. 2 von Art. 305bis StGB sieht im Falle einer

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe eine Verbindungsgeldstrafe vor. Berufungsgegenstand

bildet «die Bemessung der Strafe» (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO) als

Ganzes. Die Verbindungsgeldstrafe ist Teil davon und deren angemessene Höhe

lässt sich nicht losgelöst von der Freiheitsstrafe bestimmen. Sie ist mit

anderen Worten nicht einer Teilrechtskraft zugänglich.

-

Dispositivziff. 4:

Anrechenbare

Untersuchungshaft / Ersatzmassnahmen: Das Gericht rechnet die

Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat, auf

die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tag Untersuchungshaft (Art. 51

StGB). Bildet die Bemessung der Strafe an sich Gegenstand der Berufung (s. oben),

bildet auch die Anrechnung der Untersuchungshaft bzw. die anstelle der

Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen einen Teil davon.

-

Dispositivziff. 8,

soweit den Rückforderungsanspruch

des Staates betreffend (vgl. hierzu Art. 428 Abs. 3 StPO).

13. Der Mittäter F.___ wurde in einem separat

geführten abgekürzten Verfahren (STA.2016.3463 / BWSAG.2019.6) bereits mit rechtskräftigem

Urteil vom 29. August 2019 wegen Verbrechen gegen das altrechtliche

Spielbankengesetz (SBG), gewerbs- und bandenmässiger Geldwäscherei, versuchter

schwerer Körperverletzung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie wegen

vollendeter Nötigung zum Nachteil von C.___ und weiterer Delikte zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, einer Geldstrafe von 100

Tages-sätzen sowie einer Busse verurteilt und für die Dauer von sechs Jahren

des Landes verwiesen (OGer AS 036 ff.). Gegen den Mittäter H.___ (Schweizer

Staatsbürger) wurden in einem ebenfalls separat geführten abgekürzten Verfahren

(STA.2016.3603 / BWSAG.2019.8) mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Dezember 2020 wegen

Verbrechen gegen das altrechtliche Spielbankengesetz (SBG), gewerbs- und

bandenmässiger Geldwäscherei und weiterer Delikte eine bedingt vollziehbare

Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von

40 Tagessätzen und eine Busse ausgefällt (OGer AS 042 ff.).

14. Mit Verfügung vom 14. April 2022

stellte das Obergericht fest, dass das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt

mit Urteil vom 18. Dezember 2020 den Beschuldigten für die Dauer von fünf

Jahren des Landes verwiesen hat (Dispositivziffer 5), es aber hinsichtlich der

Vollzugsfrage der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener

Informationssystem (SIS) nichts festgehalten hat (OGer AS 026, Ziff. 1). Die

Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht auch über die

Frage der Ausschreibung im SIS befinden werde, wenn eine Landesverweisung

ausgefällt werden sollte und von einer Nichtbehandlung dieser Frage vor erster

Instanz auszugehen sei (Ziff. 2).

15. Die Hauptverhandlung vor Obergericht

im Berufungsverfahren fand am 17. Mai 2022 statt. Im Rahmen der Vorbemerkungen

wurden die Parteien in Anwendung von Art. 344 StPO darauf hingewiesen,

dass sich das Gericht vorbehält, den in Ziffer 4 der Anklageschrift vom

20. April 2020 zur Anklage gebrachten Sachverhalt (angebliche Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts sowie Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in

Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AIG i.V.m. Art. 116

Abs. 3 lit. a AIG) als mögliche Beschäftigung ohne Bewilligung i.S.v.

Art. 117 Abs. 1 AIG und damit rechtlich anders zu würdigen. Die Parteien

konnten im Verfahren diesbezüglich das rechtliche Gehör wahrnehmen und dazu

Stellung nehmen.

16. Im Rahmen der mündlichen

Hauptverhandlung vor Obergericht vom 17. Mai 2022 stellte der Verteidiger vorfrageweise

vorsorglich den Beweisantrag, es sei der Sohn des Beschuldigten, B.___, im

Zusammenhang mit einer potentiellen Landesverweisung des Vaters zu befragen.

Dies für den Fall, dass das Gericht den Rückweisungsantrag im Zusammenhang mit

der Landesverweisung abweisen sollte. Die Staatsanwaltschaft beantragte die

Abweisung des Antrags. Da das rechtliche Gehör zu den Gründen der

Landesverweisung bereits vor der Vorinstanz gewährt worden sei, wäre ein

allfälliger Antrag auf Rückweisung, welcher nota bene noch nicht explizit

gestellt worden sei, abzuweisen. Durch die Befragung des Sohnes seien keine

neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Landesverweisung zu erwarten.

Nach erfolgter Beratung unter Ausschluss

der Parteien weist das Gericht den Beweisantrag der Verteidigung ab:

Das Gericht ist in der Lage, sich

gestützt auf die bereits gemachten Angaben des Beschuldigten ein genügendes

Bild über die vorliegenden Verhältnisse der unbestritten bestehenden

Vater-Sohn-Beziehung zu machen. Da keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind,

wird von einer Befragung des Sohnes abgesehen.

In Bezug auf die Landesverweisung legte

die Vorinstanz in ihren Erwägungen folgenden Irrtum offen (US 058): Sie habe

erst nach der Urteilseröffnung erkannt, dass die qualifizierte Widerhandlung

gegen das AIG (teilweise Vorhalte Ziff. 4 AKS) vor Inkrafttreten von Art. 66a

StGB begangen worden sei. In der Folge prüfte die Vorinstanz ausschliesslich

die fakultative Landesverweisung (vgl. US 058 – 060). Es ist zwar

festzustellen, dass die Vorinstanz bei Ausfällung der Landesverweisung die

Arten der Landesverweisung durcheinandergebracht und damit grundsätzlich ein

falsches Vorgehen gewählt hat (Dispositiv obligatorische LV, Erwägungen

fakultative LV). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist damit jedoch noch

kein wesentlicher Verfahrensmangel begründet, welcher eine Rückweisung an die

Vorinstanz rechtfertigen würde. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer

Urteilsbegründung die öffentlichen wie privaten Interessen für oder gegen eine

potentielle Landesverweisung detailliert und ausführlich gegeneinander

abgewogen. Am Ergebnis hätte sich nichts geändert, selbst wenn die Vorinstanz

in ihren Erwägungen an der einmal getroffenen (falschen) Feststellung der

obligatorischen Landesverweisung geblieben wäre. Das Berufungsgericht gelangt

in Anwendung des geltenden Rechts und unter Berücksichtigung der bereits

rechtskräftigen Schuldsprüche so oder anders zur Prüfung der fakultativen

Landesverweisung. Entsprechend ist der erst im Rahmen des Parteivortrags und

bloss eventualiter gestellte Rückweisungsantrag der Verteidigung abzuweisen.

Erwägungen

II. Rechtskräftige Schuldsprüche

1.

Gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Geldspielgesetz im Sinne von

Art. 130 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Abs. 2 BGS (AKS Ziff. 1)

Der Beschuldigte hat sich

der qualifizierten Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art.

130.

Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BGS (gewerbs- und bandmässige Tatbegehung) schuldig

gemacht, indem er im Zeitraum von 1. September 2013 bis 8. August 2017 in [Ort

1] und [Ort 2] sowie weiteren Orten in der Schweiz (vgl. hierzu im

Einzelnen die Auflistung gemäss Anhang II zur AKS) in mittäterschaftlichem

Zusammenwirken mit dem Geschäftsleiter der Organisation, F.___, H.___ sowie

weiteren Mitarbeitern der Organisation rund um F.___, insbesondere G.___, I.___,

K.___, L.___, M.___, N.___, O.___, P.___, Q.___ sowie weiteren in Anhang I zur

AKS namentlich aufgeführten Personen Spielbankenspiele oder Grossspiele

durchgeführt, organisiert und zur Verfügung gestellt hat, ohne im Besitz der

hierfür erforderlichen Konzessionen oder Bewilligungen zu sein. Die Organisation

um F.___ betrieb ein Casinosystem, das schweizweit über 90 Lokale umfasste und

mit sämtlichen notwendigen Organisationseinheiten wie Techniksupport,

Rechnungswesen, Kundendienst / Aussendienstmitarbeiter und Rechtsabteilung

ausgestattet war. Die massgeblichen Tatbeiträge des Beschuldigten bestanden

darin, dass er (teilweise unter Einbezug weiterer beteiligter Personen):

-

Lokale anwarb und

mit den jeweiligen Betreibern die Konditionen aushandelte;

-

für die Installation

der entsprechenden illegalen Glückspielgeräte sorgte;

-

illegale

Spielautomaten von den Lokalen in das Lager/die Werkstatt in […], […] resp. […]

sowie vom Lager/von der Werkstatt in […], […] resp. […] zu den beteiligten

Lokalen transportierte bzw. transportieren liess und

-

dort Reparaturen vornahm

resp. vornehmen liess;

-

einfachere Wartungen

resp. Reparaturen der illegalen Glückspielgeräte direkt vor Ort vornahm resp.

vornehmen liess;

-

Abrechnungen an den

illegalen Glückspielgeräten vornahm resp. vornehmen liess;

-

das Bargeld beim

Lokalbetreiber entgegen nahm resp. von beteiligten Personen wie z.B. R.___, O.___,

N.___, P.___ entgegennehmen liess;

-

das so erhaltene

Bargeld transportierte resp. transportieren liess;

-

das auf diese Weise

erlangte Bargeld mit H.___ und F.___ aufteilte und den Anteil, der F.___

zustand, diesem resp. G.___ resp. R.___ übergab resp. übergeben liess;

-

hierfür bei den von

ihm angeworbenen Lokalen mindestens 10 % resp.12,5 % des Bruttogewinnes erhielt:

50.

% bzw. 60 % des Gewinns blieben beim Lokalbetreiber, die restlichen 50 %

resp. 40 % wurden wie folgt aufgeteilt: 25 % resp. 20 % gingen an F.___, und je

12,5 % bzw. 10 % an A.___ und H.___.

Der Beschuldigte war

folglich massgeblich in die Organisation von F.___ eingebunden und hatte als dessen

Hauptpartner entsprechende Entscheidungsbefugnisse inne, insbesondere verfügte

er über Zugangsdaten und Passwörter für die jeweiligen Automaten, um selber

Abrechnungen vornehmen zu können. Weiter war er auch direkt am Bruttospielertrag

der illegalen Glückspielgeräte beteiligt, dies während der gesamten

Deliktsdauer im Umfang von mindestens CHF 625'000.00 bis CHF 830'000.00

(ausgehend von einem von der Organisation generierten Bruttospielertrag in der

Grössenordnung von gesamthaft ca. CHF 20 Mio.), wodurch er einen namhaften Beitrag

an die Finanzierung seines Lebensunterhaltes erzielte.

Aufgrund der aufgewendeten

Zeit, Mittel und Finanzen übte der Beschuldigte mit seinen Mittätern die

deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs aus und er hatte sich darauf

eingerichtet, durch die Durchführung, die Organisation und das zur Verfügung

stellen von Spielbankenspielen und Grossspielen ohne Konzession resp.

Bewilligung seine Einkünfte zu erzielen und damit seine Lebenskosten zu decken.

Er handelte folglich gewerbsmässig. Ebenso handelten der Beschuldigte und seine

Mittäter als Bande, weil sie sich mit dem ausdrücklich geäusserten Willen,

zumindest aber konkludent zusammenschlossen, um in der Schweiz, ohne im Besitz

der dafür nötigen Konzession oder Bewilligung zu sein, Spielbankenspiele oder Grossspiele

durchzuführen, zu organisieren und zur Verfügung zu stellen, wobei den

Beteiligten unterschiedliche, klar zugewiesene Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche (vgl.

hierzu Anhang II zur AKS mit folgenden Haupt- bzw. teilweise Doppelfunktionen:

Geschäftsleiter, Hauptpartner/Geldeinzieher, Buchhaltung/Finanzverwaltung,

Partner/Geldeinzieher, Geldeinzieher, Aussendienstmitarbeiter/Geldeinzieher,

Aussendienstmitarbeiter, Techniker sowie gar eine Rechtsdienststelle) und

Entscheidungskompetenzen zukamen und ein fester, hierarchisch gegliederter

Zusammenschluss mit einer deutlichen Organisationsstruktur bestand, was eindeutig

über die blosse Mittäterschaft hinaus ging.

2.

Geldwäscherei (schwerer Fall) im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1

i.V.m. Ziff. 2 lit. b und c StGB

Begangen ab dem 1. September

2013.

bis am 8. August 2017, indem er in [Ort 2], [Ort 1], und weitere

sowie eventuell anderswo in der Schweiz, indem F.___ und seine Mittäter sowie

Gehilfen folgende Handlungen mit Geldern vornahmen, im Wissen um deren

verbrecherische Herkunft:

-

Abholung von

Bargeldern bei Lokalbetreibern;

-

Barverbrauch im

Inland;

-

Überweisungen ins

Ausland;

-

Einzahlungen auf Firmenkonten

und Barabhebungen;

-

Einzahlungen auf

Firmenkonten und Begleichung von Unkosten;

F.___ hat

sich mit seinen Mitbeteiligten – A.___, H.___, Q.___, S.___, G.___, R.___, L.___,

K.___, O.___, N.___, T.___ sowie eventuell weiteren Personen – ausdrücklich,

mindestens aber konkludent zusammengefunden, um während mehreren Jahren

gemeinsam mit gleichwertigen, arbeitsteiligen Tatbeiträgen die aus dem

illegalen Glückspiel stammenden Gelder der Einziehung und Auffindung zu

entziehen (bandenmässige Tatbegehung). Ebenso erzielten F.___ und seine

Mittäter sowie Gehilfen einen grossen Umsatz und sicherten sich einen

erheblichen Gewinn von mindestens CHF 10'000'000.00. Sie entzogen somit

unter Einsatz grosser personeller Ressourcen wie auch unter Aufwendung von

erheblicher Zeit in der Art eines Berufes und somit gewerbsmässig illegal

erwirtschaftete Gelder der Einziehung und Auffindung und generierten damit

einen grossen Umsatz wie auch einen erheblichen Gewinn.

Der Beschuldigte beteiligte

sich in massgeblicher Weise an dieser qualifizierten Geldwäscherei, indem er:

-

das Bargeld beim

Lokalbetreiber entgegennahm resp. von beteiligten Personen (wie z.B. R.___, O.___,

N.___, P.___) entgegennehmen liess;

-

das so erhaltene

Bargeld transportierte resp. von beteiligten Personen (wie z.B. R.___, O.___, N.___,

P.___) transportieren liess; das auf diese Weise erlangte Bargeld mit H.___ und

F.___ aufteilte und den Anteil, der F.___ zustand, diesem resp. G.___ resp. R.___

übergab resp. übergeben liess, welcher die Gelder dann gemäss den obenstehenden

Ausführungen verwendete;

-

hierfür bei den von

ihm angeworbenen Lokalen mindestens 10% resp. 12.5% des Bruttogewinns erhielt;

-

so generierte

Bargelder zur Gewährung von Darlehen an Lokalbetreiber verwendete;

-

so generierte

Bargelder zur anteilsmässigen Bezahlung der Löhne von O.___ in der Zeit von ca.

Januar 2016 bis November 2016 in der Höhe von insgesamt CHF 4'000.00 pro

Monat und N.___ in der Zeit von ca. November 2016 bis 8. August 2017 in der

Höhe von insgesamt CHF 3'500.00 bis CHF 4'000.00 pro Monat verwendete;

-

so generierte

Bargelder im Jahr 2016 – zu einem nicht näher definierbaren Zeitpunkt zwischen

Juni 2016 und Dezember 2016, mutmasslich im Juni 2016 – für die Anzahlung von

CHF 50'000.00 an den beabsichtigten Erwerb der Liegenschaft in […] investierte;

-

so generierte

Bargelder für die Mietzinszahlungen von mindestens CHF 3'500.00 pro Monat

zwischen Juli 2016 und mutmasslich Juli 2017 für die Liegenschaft in […] verwendete;

-

so generierte

Bargelder in der Zeit von Mai 2016 bis ca. Juli 2016 für die Mietzinszahlungen

von CHF 7'000.00 pro Monat für das Lokal «[Gaststätte1]» in [Ort 1]

verwendete;

-

so generierte

Bargelder im Umfang von mindestens CHF 80'000.00 in zwei Landkäufe in der

Türkei investierte, indem er das Geld in Form von Bargeld in die Türkei

transportierte resp. transportieren liess;

-

so generierte

Bargelder im Umfang von CHF 50'000.00 in die Gründung einer Firma in der Türkei,

ein Projekt, das er mit U.___ und V.___ verfolgte, das aber später scheiterte,

investierte;

-

so generierte

Bargelder für die Zahlung der Leasingraten von Fahrzeugen, die er auf

Drittpersonen einlöste, verwendete;

-

so generierte

Bargelder für weitere Zwecke ins Ausland transportierte, wie auch wiederum für eigene

Luxusgüter (Ferien, Ausgang, Zahlung von Prostituierten) einsetzte.

III. AKS Ziff. 3:

Nötigung zum Nachteil von C.___

1.

Sachverhalt

1.1

Vorhalt

Der dem Beschuldigten zur

Last gelegte Tatvorwurf lautet gemäss AKS Ziff. 3 wie folgt:

« Vorbemerkungen zur

Mittäterschaft mit F.___ und H.___

Die

Mittäterschaft von F.___, A.___ und H.___ ergibt sich aufgrund der äquivalenten

Tatbeiträge, insbesondere aufgrund der zumindest konkludent erfolgten

gemeinsamen Entschlussfassung sowie der gleichwertigen, wechselseitigen und

arbeitsteiligen Rollenverteilung bei der Durchführung, wobei der jeweilige

Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes

so wesentlich war, dass sie mit ihm steht oder fällt, weshalb im Ergebnis alle

Beteiligten als Hauptbeteiligte dastehen.

Tatvorwurf

begangen zwischen dem 13.

Juli 2016 und dem 4. August 2016, in […], im Restaurant «[…]» sowie eventuell

anderswo zum Nachteil von C.___, indem F.___ in mittäterschaftlichem

Zusammenwirken mit A.___ und H.___ vorsätzlich und in Ausnutzung der

kulturellen Stellung als Leader einer Asiret durch Androhung ernstlicher

Nachteile den Geschädigten zur Zahlung von CHF 16'000.00 veranlassen wollte

und der Geschädigte ihm schliesslich sein Lokal übergab. Konkret indem er

folgende Handlungen vornahm resp. vornehmen liess:

Im Lokal «[…]» in […]handelt

es sich ebenfalls um ein Lokal, welches in das illegale Casinosystem (vgl. [AKS]

Ziff. 1 vorab) eingebunden war. C.___ soll dabei an den illegalen

Glückspielautomaten Manipulationen vorgenommen haben, so dass ein Minus von CHF

16'000.00 entstanden sein soll. In der Folge forderte F.___ am 4. August

2016, ca. 14:47 Uhr, den Beschuldigten auf, bei C.___ vorbeizugehen, die

CHF 16'000.00 einzufordern sowie diesem das Lokal abzunehmen. Dazu sollte

er tun, «was nötig ist». In der Folge begaben sich der Beschuldigte und H.___

am 4. August 2016 um ca. 16:45 Uhr gemeinsam in das Lokal in […], um

beim Geschädigten unter Androhung ernstlicher Nachteile die CHF 16'000.00 wie

auch die Schlüssel für das Restaurant einzufordern. Da der Geschädigte das Geld

nicht aufbringen konnte, informierte der Beschuldigte wiederum F.___, worauf

dieser wiederum darauf drängte, dass der Geschädigte ihm das Geld bringen

müsse. Am 4. August 2016, 17:34 Uhr, rief F.___ wiederum den Beschuldigten

an und teilte ihm mit, dass «dieser Schakal» die «16’000» bringen solle, er

komme auch «dorthin» und werde «ihm das notwendige zei…» resp. «mit ihm das

notwendige reden». In der Folge erschien F.___ ebenfalls in […], begab sich in

das Restaurant «[…]» und drohte dem Geschädigten, der die Manipulationen

zunächst bestritt, mit ernstlichen Nachteilen insbesondere der Anwendung von

Gewalt resp. der Ächtung durch die Asiret, was einem gesellschaftlichen

Ausschluss gleichkäme. Da der Geschädigte das geforderte Geld nicht übergeben konnte,

übergab er schliesslich die Schlüssel zum Lokal «[…]» in […] an F.___ resp. die

Mitbeteiligten. In der Folge übergab F.___ das Lokal an einen anderen

Betreiber.»

1.2

Allgemeines zur

Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40

f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des

Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise

dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den

ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass

der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und

andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige

Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und

ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen

der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des Beweismittels lassen sich

diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein

und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen

Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten

voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der

Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck (d.h. die Art

und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft) massgebend.

1.3. Beweismittel und

Beweiswürdigung

1.3.1. Telefonkontrollen

Es wurde eine Vielzahl von

Telefongesprächen unter Einhaltung der prozessualen Vorgaben (vgl. hierzu pag.

3.2. / 001 ff.) in Echtzeit geheim überwacht und aufgezeichnet. Von Relevanz

sind für die Beweiswürdigung die folgenden abgehörten Gesprächsinhalte, in

chronologischer Reihenfolge (überwachte Hauptnummer des Beschuldigten: […]):

-

Telefongespräch vom

20. Juli 2016, um 19:15 Uhr (Beilage 1 zur Einvernahme vom 22.3.2018, pag. 10.1.

/ 174): Der Beschuldigte teilt seinem Gesprächspartner C.___ mit, F.___ habe

ihn (den Beschuldigten) angerufen und er solle O.___ zu ihm schicken. C.___

«habe ein anvertrautes Dings zum abgeben.» Dieser antwortet, er werde es bis in

2 bis 3 Tagen organisieren. Auf die Frage des Beschuldigten, ob er das nicht

gleich machen könne, denn F.___ habe eine Zahlung zu machen, fragt C.___, ob

ihm F.___ etwas mehr Zeit geben könne, er werde bis zum 1. des Monats 8'000 bis

9'000 organisieren. Ebenso macht C.___ deutlich, wie sehr er sich darum bemühte,

zu Geld zu kommen: Er habe bereits ein paar Stellen angefragt und er werde es

schon noch auftreiben. Er habe sogar einen Kredit beantragt und er wolle auch

das abgeben. Der Beschuldigte erklärt sich damit einverstanden.

-

Telefongespräch des

Beschuldigten vom 4. August 2016 um 14:47 Uhr (Beilage 2 zur Einvernahme

vom 22.3.2018, pag. 10.1. / 173) mit dem Gesprächspartner mit der Nummer […],

die F.___ zugeordnet werden kann: Dieser eröffnet dem Beschuldigten zu Beginn

des Gespräches: «C.___, C.___, der von […], er hat eine Manipulation gemacht.

(…) 16000 hat er dings gemacht, die 16'000 wirst du vorbereiten, hab ich

gesagt, dann nehmt ihr ihm auch die Schlüssel weg. (…) auch wenn niemand da

ist, ruft den J.___.» Hierauf unterbricht der Beschuldigte F.___ und sagt:

«Nein, nein, wir können selber jemanden reinstellen, ich kümmere mich darum.» Darauf

F.___: «Du nimmst die Schlüssel und machst, was nötig ist. ok?» Der

Beschuldigte: «Sollen wir gehen?», F.___: «Ja.» und weiter «Nehmt von ihm das

Geld. (…). Dem Ehrenlosen überlassen wir es nicht.» «Er schuldet uns noch was,

der Ehrenlose. 20'000 hat er gegeben, ich habe ihm 30'000 gegeben.»

-

Telefongespräch vom

4. August 2016 um 14:48 Uhr (pag. 3.2.1. / 270 bzw. Beilage zur Einvernahme von

C.___ vom 22.8.2017, pag. 10.2.21. / 025): Der Beschuldigte teilt H.___ mit,

dass er gerade im Spital sei und einen neuen Verband bekomme, danach werde er zu

ihm kommen und dann müssten sie nach […] fahren. Als H.___ sich nach dem Grund

erkundigt, erklärt ihm der Beschuldigte, C.___ habe Manipulationen gemacht, 16

Papiere (gemäss der übersetzenden Person: 1 Papier = CHF 1'000.00). F.___

habe ihm gesagt, dass er dieses Geld vorbereiten solle und man das Geld abholen

komme. F.___ habe dem Beschuldigten auch gesagt, man solle die Schlüssel von C.___

nehmen. H.___ ist einverstanden und wartet auf den Beschuldigten.

-

Telefongespräch vom

4. August 2016 um 17:18 Uhr (pag. 3.2.1. / 278): Der Beschuldigte fordert X.___

auf, nach […] zu kommen, womit X.___, der im Zeitpunkt des Anrufes noch zuhause

ist, einverstanden ist. Der Beschuldigte fügt hinzu, dass er sich beeilen

solle.

-

Telefongespräch vom

4. August 2016 um 17:23 Uhr (pag. 3.2.1. / 280 bzw. Beilage 3 zur Einvernahme

vom 22.3.2018, pag. 10.1. / 172): Der Beschuldigte teilt F.___ mit, er habe

jetzt X.___ angerufen. X.___ komme hierher und diesem werde er die Schlüssel

geben. Der Beschuldigte teilt F.___ mit, «er» (gemäss der übersetzenden Person

möglicherweise C.___) sage, er habe ein Grundstück und er habe sich auch noch

für einen Kredit angemeldet, worauf der Beschuldigte von F.___ unterbrochen

wird mit den Worten «Nein, nein, er muss das Geld, Geld was drinnen ist,

vorbereiten, ich komme jetzt dorthin. Er wird jetzt das Geld, was drinnen ist,

mir bringen.» Der Beschuldigte ergänzt, er und H.___ seien hier («sitzen»), er

[C.___] sei auch da. X.___ sei am Kommen. F.___ teilt mit, er komme von

Solothurn dorthin.

-

Telefongespräch vom

4. August 2016 um 17:34 Uhr (pag. 3.2.1. / 281): F.___ orientiert den

Beschuldigten, dass es 30 – 40 Minuten daure, bis er ankomme. «Dieser Schakal

soll die 16'000.00 bringen. Sag ihm, dass ich es gesagt habe. Ich habe es ihm

schon mal gesagt.» Antwort des Beschuldigten: «Ok, in Ordnung», worauf F.___

erwidert: «Er soll es nicht machen. Sag du es nur. Sage: ‘er habe gesagt, du

sollst es bringen, aber nicht machen.» (…) Ich werde ihm das Notwendige zei…

(Anmerkung der übersetzenden Person: F.___ unterbricht sich selber) mit ihm das

notwendige reden.»

-

Telefongespräch vom

4. August 2016 um 18:26 Uhr (Beilage 4 zur Einvernahme vom 22.3.2018, pag. 10.1.

/ 171): Der Beschuldigte erklärt gegenüber Y.___, er beschäftige sich mit

Bastarden. (Auf die Nachfrage seines Geschäftspartners, was passiert sei:) In […]

habe jemand mit Eseln [unstrittig Codewort für Geldspiele] gespielt und so auf

Null gesetzt.

1.3.2. Aussagen von C.___

C.___ wurde im Verfahren gegen F.___ am

22. August 2017 als Auskunftsperson polizeilich befragt (pag. 10.2.21. /

001 – 020) und gab zusammengefasst zu Protokoll, Z.___ lüge, wenn er behaupte,

er (C.___) sei im Zeitpunkt der Polizeikontrolle vom 14. Oktober 2016 für das

Lokal verantwortlich gewesen. Die Miete für das […] habe Z.___ bezahlt, so viel

er wisse, gehöre diesem das Lokal und mit den Gerätschaften/Maschinen habe er (C.___)

nichts zu tun gehabt. Er habe in diesem Lokal während der Ferienzeit im Juli

2016 nur für vier oder fünf Tage ausgeholfen und sich danach zurückgezogen.

Solange er dort gewesen sei, habe niemand etwas gewonnen und er habe auch

niemandem Geld gegeben. Man müsse Z.___ fragen. Er selber habe dort Tee gekocht

und lediglich das Geld für die Getränke einkassiert. Finanzielle

Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem [...] bestritt C.___. Nachdem ihm das

abgehörte Telefongespräch vom 20. Juli 2016 um 19:15 Uhr zwischen der vom

Beschuldigten verwendeten Rufnummer und der von C.___ verwendeten Rufnummer

abgespielt worden war, antwortete er auf die Frage, wer F.___ sei: «Ich

schwöre, ich weiss es nicht.» Nach nochmaligem Abspielen desselben Gespräches

und auf den Vorhalt, er habe Schulden bei F.___ gehabt, führte C.___ aus, sein

Vater habe in der Türkei ein grosses (finanzielles) Problem gehabt. Dieser habe

sich für seinen Onkel verbürgt. Er habe aus diesem Grund CHF 5'000.00 oder

CHF 6'000.00 benötigt und ohne seine Hilfe hätte sein Vater das Land

verloren. Dieses Geld sei ihm im Laden in [...] vom Beschuldigten gegeben

worden. F.___ sei nicht gekommen, diesen kenne er nicht. Vielleicht sei es

dessen Geld gewesen. Es könne sein, dass F.___ der Chef von ihnen sei, aber er

wisse es nicht. (Kurz darauf:) F.___ sei der Oberste von ihnen. Das hätten sie

ihm aber damals nicht gesagt. (Auf Frage:) Nein, seine Schulden stünden ganz

sicher nicht im Zusammenhang mit den Glücksspielautomaten und/oder

Wettstationen im [...]. Er habe die Schulden letztlich begleichen können und

wegen der Schulden sei es «ganz sicher» nicht zu Problemen mit F.___ gekommen.

Er habe mit niemandem Probleme gehabt. Der Name F.___ sei schon vorgekommen,

aber sie hätten nie persönlich miteinander zu tun gehabt. Auf Vorhalt des

überwachten Telefongespräches vom 4. August 2016 um 14:47 Uhr (vgl.

vorstehende Wiedergabe): Es gebe viele C.___s in [...]. Da werde von 30'000 und

Maschinen gesprochen, doch das habe nichts mit ihm zu tun. Er verstehe das

nicht. Was sei eine Manipulation? Den Vorhalt, er habe gemäss der

Interpretation der Polizei Glücksspielautomaten manipuliert, um weniger Gewinn

auszuweisen, und er habe auf diese Weise F.___ CHF 16'000.00 vorenthalten

wollen, wies C.___ von sich. Auf die Anschlussfrage, ob es wegen der

Manipulationen zu Repressalien von Seiten F.___ gekommen sei: Nein, er habe

nichts gehört oder gesehen. Wenn es mit ihm (C.___) zu tun gehabt und es Streit

gegeben hätte, wäre er zur Polizei gegangen. (Auf Vorhalt des abgehörten

Telefongesprächs vom 4.8.2016 zwischen C.___ und dem Beschuldigten:) An diesem

Nachmittag seien zwar A.___ und H.___ gekommen, doch sie hätten sich nicht mit

ihm abgegeben. Er habe ihnen Tee gegeben. Dann sei Z.___ gekommen und sie

hätten mit Z.___ geredet, während er den Schlüssel abgegeben habe und gegangen

sei. Er (C.___) habe damals gesagt, es gebe für ihn nichts mehr zu tun. Danach

habe er gehört, dass X.___ dort sei und diesen Laden betreibe. Er selber habe

den Laden am 5., 6., 7. oder 8. August [2016] verlassen. Er habe den Männern

die Zahlung gemacht. (Auf die Nachfrage, bei welchen Männern er das gemacht

habe:) Dem A.___ habe er das Geld gegeben und dieser habe es bestimmt dem F.___

gegeben. (Auf die Frage, ob gegen ihn aufgrund der nicht getilgten Schulden

Gewalt angewendet worden sei:) Nein, ihm sei überhaupt nichts passiert. Er sei

auch nicht weiter bedrängt worden. Sie hätten ihm keine Probleme bereitet. Als C.___

im Rahmen dieser Befragung schliesslich die Fotomappe «Aktion […]» vorgelegt

wurde, wollte dieser die abgebildete Person mit der Nr. 1 (F.___) nicht kennen

(pag. 10.2.21. / 031).

1.3.3. Aussagen des Beschuldigten

In der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 22. März 2018 nahm der Beschuldigte Stellung, indem er

zusammengefasst (in freier Rede und vor Abspielen der überwachten

Telefongespräche) Folgendes zu Protokoll gab (pag. 10.1. / 155 ff.): Das Lokal

«[...]» in [...] sei von einem «O.___», dessen Nachname er nicht kenne,

betrieben worden. Sie hätten dort Maschinen (Glückspiel und Wetten)

reingestellt. Später habe dieser «O.___» selber zu spielen begonnen, habe ihnen

keine Zahlungen mehr geleistet und sei verschwunden. So sei das Lokal an C.___

weitergeben worden, der es dann auch betrieben habe. Später habe er (der

Beschuldigte) erfahren, dass C.___ wegen seiner Familie Probleme in der Türkei

gehabt habe wegen Grundstücken oder Feldern. F.___ («F.___», F.___) habe ihm

deswegen CHF 30'000.00 ausgeliehen. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in

der Türkei, um die Probleme zu lösen, habe C.___ sie angerufen und mitgeteilt,

dass die Glückspielmaschine «15’000» im Minus sei, was aber nach ihrer

Einschätzung nicht möglich gewesen sei. Hierauf sei I.___ der Techniker von F.___,

in das Lokal «[...]» gegangen und habe bei der Kontrolle der Maschine festgestellt,

dass diese manipuliert worden sei. F.___ sei deswegen verständlicherweise sehr

wütend geworden. Er (F.___) habe C.___ Folgendes gesagt: «Ich habe Dir CHF 30'000.00

gegeben, damit Du Deine Probleme lösen kannst und dazu habe ich Dir das Lokal gegeben,

damit du Geld verdienen kannst. Warum betrügst Du mich?». F.___ sei einfach

wütend gewesen, habe aber C.___ nicht bedroht. F.___ habe in der Folge nicht

mehr mit C.___ zusammenarbeiten wollen. (Auf die Frage, wie sich die Wut von F.___

geäussert habe:) Es sei in einer Zeit passiert, als F.___ ebenfalls in einen

finanziellen Engpass geraten sei und trotzdem sei dieser C.___ behilflich

gewesen. Dass F.___ dann ausgerechnet von ihm betrogen werden sollte, «het ihn

möge». F.___ habe verständlicherweise die CHF 30'000.00 wieder zurückhaben

wollen. Ob das C.___ auch zurückbezahlt habe, wisse er nicht. Die CHF 30'000.00

hätten nichts mit dem Geschäft zu tun gehabt. Das sei etwas Privates zwischen F.___

und C.___ gewesen. Wenn es etwas Geschäftliches gewesen wäre, so wären H.___ und

er (Beschuldigter) auch daran beteiligt gewesen, dem sei aber nicht so gewesen.

(Befragt nach der Bedeutung einer Asiret:) Was Asiret wörtlich bedeute, wisse

er nicht, es sei wie ein «Volksstammbaum». (Auf entsprechende Frage:) Er wisse

nicht, ob F.___ ein Leader einer Asiret sei, glaube es aber nicht. (Auf die

Frage, was es bedeute, wenn man Leader einer Asiret sei:) Der Leader regiere

über alles.

Nach dem Abspielen der abgehörten

Telefongespräche vom 20. Juli 2017, 19:15 Uhr, und vom 4. August 2016, 14:47

Uhr, bestätigte der Beschuldigte, dass es hierbei um das Geld gehe, welches F.___

C.___ gegeben habe, wobei C.___ CHF 20'000.00 schon (zurück)gegeben habe

und damit noch CHF 10'000.00 (zurück) zu bezahlen gewesen seien. CHF 6'000.00

seien von den Abrechnungen, denn es sei längere Zeit nicht richtig abgerechnet

worden. Von dort habe C.___ noch CHF 6'000.00 Schulden gehabt. Deshalb

habe F.___ im Gespräch erwähnt, dass C.___ ihm noch CHF 16'000.00 geben müsse.

In [...] seien sie drei Partner gewesen, also F.___, H.___ und er

(Beschuldigter). Für die Maschinen, die dort gestanden seien, seien sie alle

drei verantwortlich gewesen. Als sie von C.___ das Geld nicht bekommen hätten,

hätten sie (die Partner) nicht mehr mit diesem zusammenarbeiten wollen. Die

genommenen Schlüssel hätten sie Z.___ gegeben (pag. 10.1. / 155 - 160).

In der Schlusseinvernahme

vom 25. Juli 2019 (pag. 10.1. / 186 ff.) bestätigte der Beschuldigte erneut,

wie F.___ wütend geworden sei, nachdem I.___ die Manipulation am

Glückspielgerät festgestellt habe. C.___ habe F.___ übers Ohr gehauen. Es

stimme aber nicht, dass er (der Beschuldigte) und H.___ C.___ bedroht oder

unter Druck gesetzt hätten. Ganz im Gegenteil, sie seien ihm behilflich

gewesen. Sie hätten den C.___ sogar darauf aufmerksam gemacht, dass er die

Wahrheit sagen solle und dann F.___, der ein guter Mensch sei, ihm auch nichts

(an)tun werde. Als F.___ dann im Lokal gewesen sei, habe C.___ schliesslich die

Wahrheit erzählt und seinen Fehler zugegeben. F.___ habe gesagt, er solle seine

Schulden zurückzahlen und sein Lokal verlassen. Das sei alles gewesen. Das

Lokal habe F.___ und nicht C.___ gehört.

Vor erster Instanz (BW AS 165 ff.) bestätigte der Beschuldigte,

dass F.___ C.___ «wüst» gesagt habe und ebenso, dass C.___ in seiner

Anwesenheit und der Anwesenheit von F.___ den Schlüssel zum Lokal abgegeben

habe. Trotz der Schlüsselabgabe, führte der Beschuldigte in derselben

Einvernahme aus, habe C.___ das Lokal aber nicht abgeben müssen (BW

AS 174). Er habe es weiterbetrieben. Der F.___ habe ihm einen neuen

Partner gebracht und weil sich C.___ mit dem neuen Partner nicht verstanden

habe, sei dieser dann selber gegangen. (Auf Vorhalt der rechtskräftigen

Verurteilung von F.___ wegen Nötigung im Zusammenhang mit diesem Vorhalt:) Das

könne sein. Der F.___ sei ein bekannter Mensch hier in der Schweiz. C.___ habe

auch Angst vor ihm gehabt. Auf die Frage, ob C.___ auch vor ihm Angst gehabt

habe: Nein, das habe er nicht gehabt. Er (A.___) habe niemanden genötigt in der

Schweiz.

Anlässlich der Verhandlung

vor Obergericht vom 17. Mai 2021 führt der Beschuldigte zusammengefasst

aus, die Angelegenheit sei das private Problem zwischen F.___ und C.___ gewesen.

Sie hätten sich untereinander Geld gegeben, und das sei ein Problem gewesen

zwischen den beiden. Es treffe zu, dass sie (gemeint sind der Beschuldigte und H.___)

an jenem Abend in diese Bar gegangen seien. Sie hätten gemerkt, dass ein

Spielautomat im Minus sei, und sie hätten das kontrollieren wollen. Ein

Techniker sei auch gekommen. Er (der Beschuldigte) habe es einfach nicht

richtig gefunden, was er (C.___) gemacht habe. Er (C.___) habe das Geld von F.___

bekommen und habe trotzdem noch den Apparat manipuliert; das sei nicht richtig.

Betreffend den Schlüssel habe es einfach geheissen, man müsse den Schlüssel

nehmen, und das hätten sie auch so gemacht. Es habe nicht nur C.___ Angst vor F.___,

auch er (der Beschuldigte) habe Angst. Das sei einer, der von der

Terrororganisation PKK gekommen sei, er sei in den Bergen gewesen während den

Kämpfen. Er sei ganz hoch oben drin. Deshalb habe jeder Angst vor F.___.

1.3.4. Aussagen von F.___

In der polizeilichen Einvernahme vom 29.

August 2017 nahm F.___ (als Beschuldigter in dem gegen ihn selber geführten

Strafverfahren) erstmals Stellung zu diesem Vorhalt (pag. 10.2.5. / 106), indem

er ausführte, mit C.___ hätten sie einmal Probleme gehabt, weil der türkische

Staat das Grundstück der Familie habe beschlagnahmen wollen. C.___ habe Hilfe

von ihm (F.___) gewollt und er habe ihm vor einem Jahr ein Darlehen von CHF

20.000.00 gegeben, wovon C.___ dann in der Türkei CHF 5'000.00

zurückbezahlt habe. Die Frage, ob C.___ auch Schulden im Zusammenhang mit dem [...]

bei ihm gehabt habe, verneinte F.___ ausdrücklich. «Zwischen ihm und mir liefen

keine Geschäfte» (pag. 10.2.5. / 110). Nachdem ihm einzelne aufgezeichnete

Telefongespräche abgespielt worden waren, räumte F.___ ein, dass C.___

Maschinen, die er bei ihnen gekauft habe, manipuliert habe; dieser habe mit den

Einstellungen gespielt. Wenn sich das rumspreche, kaufe ja niemand mehr ein bei

ihm. Mit dem [...] in [...] habe das aber nicht zu tun. (Nach dem Abspielen

diverser weiterer Telefongespräche:) Ja, er sei am 4. August 2016 zu C.___

nach [...] gefahren, er habe mit C.___ geredet und dieser habe sich bei ihm

entschuldigt. C.___ habe gesagt, dass er sich falsch verhalten habe und er (F.___)

sei wieder gegangen. Sonst sei nichts ge-/besprochen worden (pag. 10.2.5. / 112).

(Auf Frage:) Ja, es treffe zu, dass noch CHF 10'000.00 offen gewesen

seien. Das betreffe das Land in der Türkei. (Ob es stimme, dass C.___ ihn

aufgrund der Manipulation um CHF 16'000 gebracht habe:) Auf diese Sache

antworte er nicht. Er wolle niemanden beschuldigen und ja, er wolle auch sich

selber nicht belasten. (Auf Frage:) Nein, er habe während seiner Visite im [...]

C.___ nicht geschlagen und ihm keine Ohrfeige verpasst. Man könne Herr C.___

persönlich fragen, dieser sei wieder aus der Türkei zurück. (Ob er sich

ungerecht behandelt fühle:) Ja, in den meisten Punkten. Dem C.___ habe er CHF

30'000.00 gegeben, weil dieser in Not gewesen sei und nicht für das Lokal. Er

suche grundsätzlich die Schuld bei sich. (Wenn er die Schuld bei sich suche, wo

habe er Fehler gemacht?) Er hätte dem C.___ nicht helfen sollen. Er habe ihm

auch keinen «Chlapf» gegeben, der befragende Polizist könne gerne C.___ selber

fragen (pag. 10.2.5./ 469). Eine ähnliche Version gab F.___ in der Folge auch

in der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2017 (pag. 10.2.5. / 514

ff.) sowie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2017

(im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren) zu Protokoll: Er (F.___) sei zu C.___

gegangen und habe diesen aufgefordert, ihn nicht anzulügen und die Wahrheit zu

sagen. C.___ habe ihm dann ganz ehrlich gesagt, dass er kein Geld habe. Er (F.___)

habe mit ihm sogar einen Kaffee getrunken. Sie hätten sich die Hand gegeben und

er sei wieder gegangen (pag. 10.2.5. / 520). C.___ habe seinen Fehler

zugegeben und gesagt: «Onkel, ich habe einen Fehler gemacht.» C.___ habe ihm

mitgeteilt, wer die Manipulation gemacht habe und dieser habe sich auch

entschuldigt. (Auf den Hinweis, wonach es einige Personen gebe, die Angst vor

ihm [F.___] hätten, was er dazu sage:) Das habe damit zu tun, dass er im Recht

sei. Er habe es [wohl das Geld] zu Gute. Er sei nicht einer, der mit Gewalt

Probleme löse. Bei ihm seien das nur leere Worte (pag. 10.2.5. / 609). In der

Einvernahme vom 20. Dezember 2017 (im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren)

räumte F.___ erstmals ein, man habe C.___ die Schlüssel für das Lokal in [...]

weggenommen, führte aber sogleich relativierend hinzu, C.___ sei dort nur der

Betreiber gewesen, offiziell habe es auf den Namen von Z.___ gelautet, sie

hätten es aber gemietet (pag. 10.2.5. / 611). (Auf die Frage, wie es gelaufen

sei, als das Lokal von C.___ bewirtschaftet worden sei:) Nicht schlecht, aber

später habe dieser auf den Maschinen Manipulationen gemacht und darauf sei er (F.___)

wütend geworden. (In Bezug auf den drohenden Verlust von Grundstücken in der

Türkei:) C.___ habe ihm auch erklärt, dass es grosse Probleme innerhalb ihrer

Asiret gebe, wenn der Staat Grundstücke in ihrem Gebiet beschlagnahme. Wenn so

etwas passiere, sei dies eine grosse Scham für eine Familie. Obwohl er selber

in einem finanziellen Engpass gewesen sei, habe er ihm CHF 30'000.00

gegeben, damit er die Grundstücke habe retten können. Da er sie trotz so viel

Hilfe hintergangen habe, hätten sie entschieden, ihm den Schlüssel vom Lokal

wegzunehmen. Wenn Manipulationen an den Maschinen festgestellt würden, dann

gehe er in der Regel persönlich vorbei. Es seien schlussendlich seine Maschinen

gewesen.

In der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 19. März 2018 (pag. 10.2.5. / 868 ff., im Hinblick auf ein

abgekürztes Verfahren) wurde F.___ der Entwurf einer detaillierten Eröffnungsverfügung

vorgelegt, auf deren Grundlage die Fragen gestellt wurden. Mit dem Vorwurf –

der rechtlich gemäss der damaligen Entwurfsversion noch unter den Tatbestand

der Erpressung subsumiert wurde (vgl. pag. 10.2.5. / 899) – sei er nicht

einverstanden. Erstens habe er dieser Person nie eine Ohrfeige gegeben und

zweitens habe das Lokal so oder so ihnen gehört, d.h. ihm (F.___), H.___ und A.___.

Er sei böse auf C.___ gewesen. Während er (F.___) ihm CHF 30'000.00

gegeben habe, wovon immer noch CHF 15'000.00 offen seien, und er ihm zudem

das Lokal gegeben habe, damit dieser dort habe arbeiten und Geld verdienen

können, habe C.___ ihn im Gegenzug «bschisse» wollen. Das sei einfach nicht

korrekt und wenn man es anschaue und so bewerte, sollte C.___ bestraft werden

und nicht er. Wiederum führte er aus, dass C.___ am Ende die Schlüssel des

Lokals abgegeben habe. Auf die Frage, welchen Einfluss es auf C.___ habe, dass

er (F.___) der Leader einer Asiret sei. Grundsätzlich zähle sein Wort als

Leader einer Asiret etwas. (Befragt nach der Wirkung auf Dritte:) Natürlich

habe sein Wort eine gewisse Wichtigkeit und wirke auch. (Auf die Frage, ob C.___

die Sache mit der Asiret wisse, pag. 10.2.5./ 874 f.): Das wisse er nicht, aber

C.___ kenne seine Vergangenheit und deswegen begegne dieser ihm mit Respekt. In

der Folge eröffnete die fallführende Staatsanwältin dem Beschuldigten, sie

werde den Vorhalt entsprechend umformulieren und zwar so, dass er (F.___) unter

Ausnutzung seiner Stellung als Leader einer Asiret entsprechend Druck auf C.___

habe erzeugen und diesen so zur Rückgabe des Schlüssels habe bewegen können (pag.

10.2.5. / 875).

F.___ hat den Vorhalt, wie er in AKS

Ziff. 4 bzw. wie er (mit identischem Wortlaut) in der in seinem Verfahren (STA.2016.3463)

ergangenen Anklageschrift vom 14. Mai 2019 im Ziff. 4.1. umschrieben ist,

ausdrücklich anerkannt. Er ist mit Urteil vom 29. August 2019

(BWSAG.2019.6) im abgekürzten Verfahren rechtskräftig der Nötigung zum Nachteil

von C.___ schuldig gesprochen worden (OGer AS 036 ff.).

1.3.5. Aussagen von H.___

Gegen H.___ wurde, wie bereits in der

Prozessgeschichte dargestellt, ein separates Strafverfahren unter der Nummer

STA.2016.3603 geführt. Die beigezogenen polizeilichen Einvernahmen mit dem

Beschuldigten H.___ finden sich unter pag. 10.2.6. / 001 – 074 (sechs

Einvernahmen). Der Vorfall vom 4. August 2016 wurde in keiner dieser beigezogenen

Befragungen aufgegriffen. Eine

Nötigung wurde denn auch ihm gegenüber

nicht zur Anklage gebracht (vgl. Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom

12.8.2020, Akten OGer AS 047 ff.).

1.3.6. Aussagen von I.___

I.___ hatte in der

Organisation rund um F.___ die Funktion des Chef-Technikers inne. Er wurde in

einem separaten Strafverfahren unter der Nummer STA.2017.2268 sehr ausführlich

(15 Einvernahmen, Aktenumfang: 664 Seiten, pag. 10.2.13./ 001 ff.) zur Sache befragt.

Anlässlich der Befragung vom 6. Oktober 2017 wurde das Thema Manipulationen von

Glücksspielgeräten vertieft. Dazu führte er aus: Ja, das habe es geben. (Auf

die Anschlussfrage, was mit den Lokalbetreibern passiert sei, wenn solche

Manipulationen von den Personen, welche die Abrechnungen gemacht hätten,

entdeckt worden seien:) Das wisse er nicht. F.___ habe meistens mit diesen

Lokalbetreibern gesprochen und man habe es regeln können. In der Folge wird

ausführlich auf den Fall W.___ eingegangen, der zur rechtskräftigen

Verurteilung von F.___ wegen versuchter Nötigung führte: Gestützt auf ein

abgehörtes Telefongespräch konnte nachgewiesen werden, dass sich F.___

gegenüber W.___ wie folgt äusserte (vgl. Beilage 4, pag. 10.2.13. / 360):

«Ich – falls das Geld nicht da ist – werde (ich) dich erschiessen mein Sohn!

Ich werde dich mitten auf deiner Stirn erschiessen.» Auf die Frage, ob er [I.___]

miterlebt habe, dass F.___ mit anderen Kunden bezüglich des Geldes auch so

wütend und drohend gewesen sei: So sehr habe er das noch nie erlebt. (Auf die

Anschlussfrage, ob es vorgekommen sei, dass F.___ wütend auf Kunden gewesen

sei:) Ja, auf so Männer wie W.___ einer sei, sei F.___ öfters auch wütend

geworden. Konkretisierende Angaben zu weiteren Fällen wollte I.___ nicht machen

und der Vorfall betreffend C.___ wurde, soweit ersichtlich, nicht thematisiert.

1.4. Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

1.4.1. Die Aussagen von C.___ lassen

Folgendes deutlich erkennen: 1.) Jegliche Verstrickung in das Geschäft mit

illegalem Glücksspiel wies er von sich. Er habe in diesem Lokal nur Tee

serviert und für die Getränke das Geld einkassiert. 2.) Eine persönliche

Verbindung mit F.___ wies er ebenfalls vehement von sich. Er wollte diesen auf

Vorlage eines Fotos nicht kennen. Eine persönliche Begegnung oder gar einen

Konflikt mit «F.___» schloss er kategorisch aus. Beide dieser Kernaussagen von C.___

lassen sich widerlegen und sind offenkundig von der Absicht getragen, weder

sich noch F.___ und den Beschuldigten in irgendeiner Weise zu belasten.

1.4.2. Hinsichtlich des [...]

in [...] räumte der Beschuldigte schon früh im Strafverfahren ein, dass es sich

hierbei um eines jener Lokale gehandelt habe, welches in das illegale

Geldspiel-Netz eingebunden gewesen sei. Er und H.___ hätten als Geldeintreiber

für dieses Lokal fungiert. Er belastete sich mit dieser Aussage ganz erheblich

selber und diverse weitere Mitglieder der Organisation rund um F.___, so

insbesondere der Chef-Techniker I.___, bestätigten dies. Selbst F.___, der

anfänglich noch eine geschäftliche Beziehung mit C.___ ausschloss («zwischen

ihm und mir liefen keine Geschäfte»), liess unter Vorhalt der inhaltlich

eindeutigen Telefongespräche diese Verteidigungsstrategie schon bald wieder

fallen. Er räumte in der Folge ein, dass es zwei wesentliche Verknüpfungen gab,

die beweismässig als erstellt betrachtet werden können:

-

Zum einen lieh F.___

C.___ einen Geldbetrag, weil sich dessen Vater (als Bürge des Onkels von C.___)

in grossen finanziellen Schwierigkeiten befand. Es drohte der Familie von C.___

der Verlust von Grundstücken in der Türkei (staatliche Beschlagnahme), was in

der Asiret einer grossen Schmach gleichgekommen wäre. Um diese Gefahr

abzuwenden, lieh F.___ C.___ Geld. C.___ räumte ein, dass dieses finanzielle

Problem bestand und er, um dieses zu lösen, Geld vom Beschuldigten bekommen

habe, und selbst er stellte die Verknüpfung mit «F.___» her, indem er

ausführte, es habe sich dabei vielleicht um das Geld von «F.___» gehandelt. Es

könne sein, dass F.___ der Chef von ihnen sei. Es ist gestützt auf die Aussagen

von F.___ und des Beschuldigten sowie gestützt auf die abgehörten

Telefongespräche davon auszugehen, dass die Darlehenssumme CHF 30‘000.00 und

nicht, wie dies von C.___ behauptete wurde, bloss CHF 5’000.00 oder CHF 6'000.00

ausmachte. Aus dem aufgezeichneten Telefongespräch vom 20. Juli 2016

erschliesst sich weiter, dass C.___ diesen Betrag noch nicht vollständig

gegenüber seinem Gläubiger beglichen hatte, denn der Beschuldigte gab C.___

telefonisch zu verstehen, er habe gegenüber F.___ «ein anvertrautes Dings» zum

Abgeben. Hierauf signalisierte C.___ seine Bereitschaft, «es zu organisieren»

und stellte ihm bereits eine Teilsumme von CHF 8'000.00 bis

CHF 9'000.00 in Aussicht.

-

Erstellt ist

ebenfalls, dass C.___ zumindest für die vorliegend interessierende Phase im

Juli/August 2016 das Lokal «[...]» in [...] betrieb (dies nach den glaubhaften

Aussagen des Beschuldigten als Nachfolger von «O.___») und damit in die

Organisation eingebunden war. Die in den Lokalen erwirtschafteten Gewinne mit

den Spielautomaten wurden, wie dies der Beschuldigte mehrfach eingestand, einerseits

zwischen F.___ (in der Regel 20 % bis 25 %) und seinen engsten Partnern H.___

und dem Beschuldigten (in der Regel je 10 % bis 12,5 %) sowie andererseits

den jeweiligen Lokalbetreibern (50 % - 60 %) aufgeteilt.

1.4.3. Auch die weiteren Vorkommnisse,

welche den Geschäftszweig des illegalen Glücksspiels betrafen, sind angesichts

der vielen abgehörten Telefongespräche und der im Wesentlichen

übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und F.___ erstellt: Anfangs August

2016 stand für die Führungsriege der Organisation fest, dass C.___ eines der

Glücksspielgeräte in dem von ihm betriebenen Lokal manipuliert haben musste (vgl.

das vorstehend wiedergegebene Telefongespräch vom 4.8.2016 um 14:47 Uhr). Diese

Manipulation veranlasste F.___, den Beschuldigten anzuweisen, bei C.___

vorbeizugehen, um CHF 16‘000.00 einzufordern (das Geld zu nehmen), diesem die

Schlüssel abzunehmen und er solle tun, «was nötig ist».

Es ist – wiederum gestützt auf die Echtzeitüberwachung – bewiesen, dass der

Beschuldigte in der Folge H.___ ankündigte, er werde ihn bald (im Anschluss an

seinen Spitalbesuch) abholen kommen, damit man gemeinsam nach [...] fahren

könne. Als Grund dieser geplanten Visite teilte er diesem mit: «C.___ hat

Manipulationen gemacht, 16 Papiere (gemäss der übersetzenden Person: 1 Papier

= CHF 1'000.00).»

1.4.4. Es steht somit fest, dass der

gegenüber C.___ geforderte Betrag CHF 16’000.00 ausmachte. Angesichts der

teilweise unterschiedlichen Angaben bleibt unklar, ob es sich hierbei ausschliesslich

um den Betrag handelte, den die Organisation rund um F.___ von C.___

beanspruchte, weil ihm eine Manipulation eines Automaten angelastet wurde

(darauf deutet die Aussage des Beschuldigten hin, wonach ihr Chef-Techniker einen

Minusbetrag von CHF 15'000.00 und damit annähernd CHF 16'000.00 festgestellt

habe), oder ob es sich um eine Summe handelte, die sich einerseits aus der noch

offenen Darlehensschuld von CHF 10'000.00 (F.___: 20'000.00 habe C.___

bereits gegeben) und andererseits aus einem geschuldeten Betrag von CHF 6'000.00

aufgrund der Gerätemanipulation zusammensetzte. Unzweifelhaft ist (vgl. hierzu

ausführlich nachfolgende Ziff. 1.4.6.), dass die C.___ angelastete Gerätemanipulation

und der damit einhergehende entgangene Gewinn für die Organisation rund um F.___

den Beschuldigten veranlassten, C.___ im [...] aufzusuchen.

1.4.5. Aufgrund der überwachten

Kommunikation erstellt und vom Beschuldigten auch ausdrücklich eingeräumt ist

im Weiteren, dass dieser, wie zuvor vereinbart, zusammen mit H.___ schliesslich

das Lokal in [...] betrat und der Beschuldigte seinem Anführer F.___ in der

Folge (Telefongespräch um 17:23 Uhr) rapportierte, dass C.___ ein Grundstück

sowie eine Kreditanmeldung erwähnt habe, womit feststand, dass dieser nicht in

der Lage war, den geforderten Betrag von CHF 16'000.00 vor Ort auszuhändigen.

Hierauf erklärte F.___ die Angelegenheit zur Chefsache und kündigte sein

Eintreffen vor Ort an. Seine Absichten umschrieb F.___ gegenüber dem

Beschuldigten im Rahmen eines kurz darauf (17:34 Uhr) erfolgten Telefongespräches

mit den Worten, er werde «ihm das notwendige zei…» resp. (sich selbst

korrigierend) «mit ihm das notwendige reden.»

1.4.6. Bestritten wird vom Beschuldigten,

dass es anlässlich dieses Treffens mit C.___ zu einem einschüchternden bzw.

drohenden Verhalten kam. Hierauf ist nachfolgend vertieft einzugehen, wobei

vorab auf Folgendes hinzuweisen ist:

Die Anklageschrift fixiert und umgrenzt

das Prozessthema. Zu prüfen ist einzig der zur Anklage gebrachte

Lebenssachverhalt. Die Staatsanwaltschaft hat sich entschieden, die Anwendung

von Gewalt nicht zum Gegenstand der Anklage zu machen, dies erschliesst sich

unmissverständlich aus den Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.1.3.4. in

fine. Eine C.___ erteilte Ohrfeige wird den beiden Mittätern A.___ und F.___

nicht vorgeworfen und ist folglich nicht Prüfungsgegenstand.

Der Beschuldigte behauptet, C.___ sei in

keiner Weise unter Druck gesetzt worden, ganz im Gegenteil, sie (der

Beschuldigte und H.___) seien ihm sogar behilflich gewesen und hätten ihn

darauf aufmerksam gemacht, dass F.___ ein guter Mensch sei und dieser, wenn er

(C.___) die Wahrheit sage, ihm auch nichts antun werde.

Diese Sachverhaltsversion ist auf

folgenden Gründen gänzlich unglaubhaft und deshalb zu verwerfen:

-

Ein solcher Ablauf

steht ganz offenkundig in Diskrepanz zu der unmittelbar vor, während und nach

der Visite bei C.___ dokumentierten Wortwahl des Beschuldigten und F.___: F.___

bezeichnete den Beschuldigten mehrfach als «Ehrenlosen» und betitelte ihn auch als

«Schakal». Der Beschuldigte bezeichnete gegenüber seinem Verwandten Y.___ am

Abend des 4. August 2016 (mithin unmittelbar nach der Visite bei C.___)

Menschen, die Spielgeräte manipulierten (in codierter Sprache: an Esel spielten

und diese auf Null setzten), als «Bastarde» und brachte mit diesem Schimpfwort

zum Ausdruck, wie sehr er solche Menschen verachtete.

-

Die festgestellte

Geräte-Manipulation von C.___ betraf nicht allein F.___, wie es der

Beschuldigte darzustellen versucht, und war insbesondere keine

Privatangelegenheit zwischen F.___ und C.___, sondern betraf auch direkt und

massgeblich die eigenen geschäftlichen Belange des Beschuldigten, da er an dem

Gewinn aus dem illegalen Glücksspiel dieser Automaten jeweils mit einer festen

Quote beteiligt war. Sollte das Vorgehen von C.___ Schule machen, d.h. bei

anderen Lokalbetreibern zur Anwendung gelangen, hätte dies seine eigenen

Einnahmen geschmälert und letztlich das gesamte Geschäftsmodell gefährdet. Der

Beschuldigte hatte somit ein grosses Eigeninteresse daran, das Geld, welches

durch die Manipulation F.___, H.___ und ihm (A.___) entging, wieder zu

erlangen, sowie daran, C.___ aus seiner Position als Lokalbetreiber heraus zu

drängen. C.___ war für den Beschuldigten seit dem Zeitpunkt, als die

Gerätemanipulation aufflog, d.h. seit dem 4. August 2016, nicht bloss der

Darlehensschuldner von F.___, sondern auch und vorrangig ein Betrüger.

-

Der Beschuldigte

selbst schilderte, was die Erkenntnis über die von C.___ begangene

Gerätemanipulation bei ihm auslöste. Er habe nicht richtig gefunden, was C.___

gemacht habe: Zuerst bekomme er Geld von F.___, dann manipuliere er dennoch den

Apparat. Weiter führte der Beschuldigte aus, was die Manipulation bei F.___

auslöste: Es war nicht bloss Ärger, sondern die weitaus heftigere und deutlich

schwerer zu beherrschende Emotion der Wut. Der Beschuldigte führte aus, F.___ sei

(verständlicherweise) wütend geworden. Auch F.___ selber verwies auf seine Wut,

und darauf, wie sehr er sich von C.___ hintergangen gefühlt habe, zumal er ihm wenige

Wochen zuvor trotz eines angeblich eigenen finanziellen Engpasses ein Darlehen

gewährt und ihm den Betrieb des Lokals «[...]» ermöglicht gehabt habe. Auf die

Frage, von wem er sich in der Vergangenheit ungerechnet behandelt gefühlt habe,

nannte er explizit C.___. Und auf die Frage, wo er Fehler gemachte habe, nannte

F.___ bezeichnenderweise nicht eigene strafrechtliche Verfehlungen, sondern die

Tatsache, dass er dem C.___ geholfen habe und nach seinem Bewertungsmassstab

eigentlich dieser und nicht er bestraft werden müsste.

-

In dieser von Wut

gekennzeichneten Verfassung vereinbarte F.___ mit dem Beschuldigten nicht nur, dass

C.___ das Geld und die Schlüssel zu nehmen seien, sondern der Beschuldigte

wurde von F.___ auch angewiesen, das zu tun, «was nötig ist». Sowohl F.___ als

auch der Beschuldigte wussten, dass sie das von C.___ durch die Manipulation am

Spielgerät zurückbehaltene Geld nicht auf legale Art und Weise einfordern

konnten, weil es aus dem illegalen Geschäftszweig des Geldspiels herrührte.

Damit stellte sich zwangsläufig die Frage, auf welche andere Weise man

erreichen konnte, dass C.___ die von ihnen geforderte Summe übergab und die

Geschäftstätigkeit als Lokalbetreiber aufgab. Welche Praktiken im System «F.___»

zur Anwendung gelangten, wenn Lokalbetreiber Geräte manipulierten oder wenn Geschäftspartner

die Schulden im Zusammenhang mit dem illegalen Geldspiel nicht bzw. nicht

rechtzeitig beglichen, ist im Zusammenhang mit anderen abgehörten

Telefongesprächen dokumentiert: So eröffnete F.___ W.___ am 13. Januar 2017 am

Telefon Folgendes (vgl. Beilage 4, pag. 10.2.13. / 360): «Ich – falls das Geld

nicht da ist – werde dich erschiessen mein Sohn! Ich werde dich mitten auf

deiner Stirn erschiessen.» Am 4. November 2016 konnte zudem zwischen F.___ und dem

Beschuldigten ein aussagekräftiges Gespräch aufgezeichnet werden. F.___ gab dem

Beschuldigten in Bezug auf AA.___ folgende Anweisung (pag. 10.1. / 168): «Er

wird unser Geld ganz bestimmt geben. Falls er [AA.___] es nicht geben sollte,

werde ich ihn schlagen. Ganz bestimmt! Sag ihm das genau so. Ich werde ihn ganz

böse schlagen.»

All diese Erkenntnisse lassen nur den

Schluss zu, dass die Aussage, «das Nötige zu tun» für deren Empfänger (den

Beschuldigten) als Aufforderung zu werten ist, den «Ehrenlosen» (= C.___)

einzuschüchtern und ihm ernstliche Nachteile anzudrohen. Der Beschuldigte

erklärte sein Einverständnis mit diesem Plan («Ok, in Ordnung.»). Es kann

deshalb als erstellt gelten, dass sich der Beschuldigte, wie zuvor mit F.___

vereinbart, gegenüber C.___ drohend verhielt und sich explizit auf F.___, den Anführer,

berief, mit welchem er ja auch vor Ort (d.h. im Lokal «[...]» in [...]) – und

damit in Anwesenheit von C.___ – ständig in telefonischem Kontakt stand, bevor

dieser selbst vor Ort kam. Dabei wusste der Beschuldigte, wie er selbst

aussagte, dass C.___ nicht bloss Respekt, sondern Angst vor F.___ hatte. F.___

selber sagte, C.___ habe «seine Vergangenheit» gekannt. Zu dieser Vergangenheit

zählt, dass F.___ PKK-Aktivist war, in kurdischen Kampfeinheiten diente und zeitweise

gar als Leibwächter des PKK-Führers Öcalan im Einsatz gewesen sein soll (pag. 2.1.1.

/ 022, s. auch die Angaben des Beschuldigten anlässlich der

Berufungsverhandlung). «Abi» gilt als Ehrenbezeichnung für Respektpersonen und

«F.___ Abi» war der Spitz- bzw. Kampfname von F.___ in der PKK (so die

polizeilichen Erkenntnisse gemäss Bericht vom 27.1.2017, pag. 3.1.6. / 010). Zu

dieser Vergangenheit zählt ebenso, dass F.___ in der Schweiz wegen mehrfacher

Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrerer Körperverletzungsdelikte und wegen bandenmässigen

Raubes vorbestraft ist (vgl. beigezogene Akten STA.2016.3463: pag. 5.1.1.4. / 035,

USB-Stick). Im Bericht des Bundesamtes für Polizei (Bundeskriminalpolizei) vom 31. Januar

2016 wird in Bezug auf F.___ zudem auf Einträge (im Polizeiindex) wegen mehrfacher

Erpressung in den Jahren 1994 und 2000 und wegen einer vorsätzlichen Tötung verwiesen

(pag. 3.1.7. / 007). Hinzu kommt, dass F.___ im Tatzeitpunkt das unangefochtene

Oberhaupt des gesamten Clans, sog. Leader einer Asiret (Stammesgruppe), war und

er in dieser Funktion (so umschrieb es der Beschuldigte) über alles regierte.

Als schliesslich F.___ selber ebenfalls

vor Ort erschien, am Telefon gegenüber dem Beschuldigten angekündigt mit den

Worten, er werde ihm [C.___] das Notwendige zei…», erhöhte dies den zuvor vom

Beschuldigten bereits aufgebauten Druck auf C.___ zusätzlich und entscheidend.

Von F.___ ist zugestanden, dass es in der Folge zur Androhung von Gewalt und

auch zur Androhung einer Ächtung durch die Asiret kam (vgl. dessen

rechtskräftige Verurteilung). Er distanzierte sich damit von seinen äusserst unglaubhaften

Aussagen, die er noch zu Beginn des Verfahrens gemacht hatte. Mit Blick auf die

dargelegten Umstände sind diese in Aussicht gestellten Nachteile zum

Beweisergebnis zu erheben, wobei hier vor allem an implizite Drohungen oder

auch an entsprechende Andeutungen zu denken ist, konnten sich doch sowohl der

Beschuldigte als auch F.___ sicher sein, dass aufgrund ihrer Machtstellung in

der Organisation auch diese Form der Drohung ihre Wirkung nicht verfehlen

würde. Als erstellt kann ebenfalls gelten, dass C.___ die Schlüssel des Lokals schliesslich

wegen der vom Beschuldigten und von F.___ gemeinsam erzeugten Einschüchterung

und wegen der angedrohten Nachteile übergab und damit die Tätigkeit als

Lokalbetreiber aufgab. Die vom Beschuldigten vor erster Instanz gemachte

Aussage, C.___ habe – trotz der (von ihm anerkannten) Schlüsselabgabe – weiterhin

als Lokalbetreiber gewirkt, ist unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten.

Sie widerspricht den Aussagen von F.___ und auch seinen eigenen früheren

Aussagen und ist durch die überwachten Telefongespräche widerlegt. Zudem wurde

der vorgesehene neue Lokalbetreiber noch am selben Abend ebenfalls vor Ort

bestellt (vgl. Telefonkontrollen).

Dass C.___ jegliche Art der

Einschüchterung und Drohung kategorisch bestritt, vermag dieses Beweisergebnis

nicht in Zweifel zu ziehen. Aus der polizeilichen Strafanzeige geht hervor,

dass viele der befragten Personen, welche der Organisation angehörten, zu

Protokoll gaben, Angst vor F.___ und seinen engsten Vertrauten zu haben. Sie

führten aus, Repressalien zu befürchten, wenn sie gegen die «Organisation» bzw.

gegen F.___ aussagen würden, und berichteten von ihren grossen Sorgen um ihre

Familienangehörigen. Es kann in diesem Zusammenhang insbesondere auf die

Einvernahmen von G.___, N.___, R.___, BB.___ verwiesen werden bzw. auf die

Wiedergabe der Kernaussagen dieser Personen in der Strafanzeige vom 28. August

2018 (pag. 2.2.1. / 022 – 025). Auch der Beschuldigte führte anlässlich der

obergerichtlichen Hauptverhandlung unmissverständlich aus, nicht nur C.___,

sondern auch er selber habe Angst vor F.___. All diese Aussagen lassen keine

Zweifel, dass F.___ in der Schweiz nicht nur ein Imperium mit illegalem Geldspiel,

sondern ebenso ein System der Angst und Einschüchterung etabliert hatte. In

dieses Bild passt, dass F.___ mehrfach und demonstrativ die befragenden

Polizisten aufforderte, ihn ruhig mit den betreffenden Personen zu

konfrontieren. Es war diese Angst vor Repressalien, die auch C.___ dazu bewog,

jede Belastung von F.___ und dem Beschuldigten, der in der Clanhierarchie gleich

auf der nachfolgenden Stufe folgte, zu unterlassen. Selbst Tatsachen, die

offensichtlich erstellt sind, wurden vom Geschädigten negiert. Ebenso war es

diese Angst vor Repressalien, die den Beschuldigten dazu veranlasste, den

Auftrag von F.___, alles zu tun, um die Schlüssel von C.___ zu holen, ohne zu

zögern umzusetzen.

2. Rechtliche Würdigung

2.1. Allgemeine Ausführungen

2.1.1. Nötigung

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung

ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit

nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird gestützt auf

Art. 181 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft.

Nötigung ist die rechtswidrige

Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder

-betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel. Drohen ist das

Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer

geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, BGE 106 IV 128). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss

das Opfer sie ernst nehmen. Die Drohung ist «ernstlich», wenn sie geeignet ist,

auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (BGE 122 IV 325, E. 1a m.w.Verw.). Das Opfer muss zu einem Tun, einem Unterlassen

oder Dulden veranlasst werden.

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw.

zumindest Eventualvorsatz erforderlich.

Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale

von Art. 181 StGB indiziert noch nicht die Rechtswidrigkeit. Die weite

Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass

nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen

auch rechtswidrig ist. Vielmehr ist eine besondere, über die üblichen

Rechtfertigungsgründe hinaus vorzunehmende Rechtswidrigkeitsprüfung

erforderlich (BGE 115 IV 207 E. 2cc). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das

Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten Zweck

nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an

sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder

sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1. mit Hinweis auf BGE

129 IV 6 E. 3.4.; BGE

119 IV 301 E. 2b; BGE

108 IV 165 E. 3., je

m.w.Verw.). Zulässig ist grundsätzlich der Zweck,

Schulden einzutreiben (BGE 69 IV 172), wobei die Relation zwischen Mittel und

Zweck rechtswidrig sein kann.

2.1.2. Mittäterschaft

In Bezug auf die allgemeinen

Grundsätze zur Mittäterschaft kann auf die umfassenden und zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz unter Ziff. IV.1. auf US 29 f. verwiesen

werden.

2.2. Subsumtion

Gemäss dem Beweisergebnis

handelte es sich um eine im Vorfeld gemeinsam geplante und koordinierte Aktion,

bei welcher F.___ und der Beschuldigte arbeitsteilig vorgingen. Die Vorgaben

und Anweisungen gingen vom Anführer F.___ aus, der Beschuldigte erklärte sich

damit einverstanden. Der Beschuldigte war an diesem Vorhaben (Eintreiben der

Forderung von CHF 16'000.00, Schlüsselübergabe, dies unter Androhung

ernstlicher Nachteile) nicht in einer bloss untergeordneten Funktion, sondern

massgeblich beteiligt. So war ursprünglich geplant, dass der Beschuldigte

allein vor Ort den gemeinsam vereinbarten Plan in die Tat umsetzen würde. Vor

Ort hielt der Beschuldigte dann F.___ telefonisch ständig auf dem Laufenden

über die neusten Entwicklungen. Nachdem feststand, dass C.___ das Geld nicht

parat hatte, geriet F.___ so in Rage, dass er selber ebenfalls den Tatort aufsuchte.

Dort wirkten sie gemeinsam auf den Beschuldigten ein und erzwangen die Schlüsselübergabe.

Dementsprechend wirkte der Beschuldigte mittäterschaftlich mit F.___ zusammen. Ihm

sind somit auch die Tatbeiträge seines Mittäters zuzurechnen.

Gemäss dem

Beweisergebnis schüchterten sowohl der Beschuldigte als auch F.___ C.___ massiv

ein. Sie drohten diesem mit dem Ausschluss aus der von F.___ geführten Asiret, was

dessen soziale Ächtung und gesellschaftliche Isolation bedeutet hätte. Zudem zeigte

F.___, vor dessen Gewaltbereitschaft sich C.___ fürchtete und dessen berühmt-berüchtigte

Vergangenheit als PKK-Aktivist und -kämpfer ihm bekannt war, seine heftige Wut.

Ebenso wurde C.___ implizit mit der Anwendung von Gewalt gedroht, sollte er

sich dem Vorhaben von F.___ und dem Beschuldigten nicht beugen. Damit bedienten

sie sich eines unerlaubten Nötigungsmittels.

Mit der

Behauptung des Beschuldigten bzw. F.___s, das Lokal habe ohnehin nicht C.___

gehört, lässt sich in rechtlicher Hinsicht nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich vorliegend bereits aus den Tatmitteln. Zudem

erweist sich der von ihnen verfolgte Zweck (sofortige Lokalübergabe ohne

Einhaltung der Modalitäten für die Kündigung und Ausweisung und ohne Regelung

der gegenseitigen Ansprüche) ebenfalls als rechtswidrig.

Das gemeinsame

Auftreten von F.___ und dem Beschuldigten war geeignet, C.___ in seiner

Entscheidungsfreiheit einzuschränken sowie ihn zur Übergabe des Lokals zu

bestimmen. Die Bedrohung brachte C.___ denn auch in so starke Bedrängnis, dass

dieser keine andere Möglichkeit mehr sah, als das Lokal an F.___ und den

Beschuldigten abzutreten. Die Tatmittel waren somit kausal für dessen Handlung.

In subjektiver

Hinsicht wollten sowohl F.___ wie auch der Beschuldigte C.___ durch ihr

nötigendes Verhalten dazu bewegen, das Lokal an diese abzutreten. Die beiden

Mittäter habe bewusst zusammen eine Drohkulisse aufgebaut und dieser den

nötigenden Charakter gegeben. Einziger Zweck des Besuchs war die Unterwerfung

von C.___ unter den Willen der Mittäter. Der subjektive Tatbestand ist folglich

erfüllt.

Der Beschuldigte ist deshalb

der Nötigung, begangen am 4. August 2016, in mittäterschaftlichem

Zusammenwirken mit F.___, schuldig zu sprechen.

IV.

AKS Ziff. 4: Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie Förderung der

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und

b, teilweise i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG

1. Vorbemerkung betreffend

Prüfungsgegenstand

Die Vorinstanz hielt

hinsichtlich der in AKS Ziff. 4 umschriebenen Widerhandlungen gegen das AIG im

Sinne einer Vorbemerkung fest (US 21), der allgemeine Vorhalt, der Beschuldigte

habe nicht bekannte Servicemitarbeiterinnen gemeinsam mit nicht genauer

umschriebenen weiteren Personen in die Schweiz holen, in mit Glücksspielen

ausgestattete Lokale verbringen und sie dort arbeiten lassen bzw. er habe sie

an die jeweiligen nicht genannten Lokalbetreiber vermittelt, sei offensichtlich

wenig präzise und wertete dies als nicht ausreichende Tatumschreibung, die –

so die daraus zu ziehende Folgerung – von vornherein keinen Schuldspruch zulasse

(impliziter Freispruch). In der Folge beschränkte sich die Vorinstanz auf die

Prüfung jener in den Lemmata 1 bis 7 von AKS Ziff. 4 aufgeführten Fälle, welche

aus Sicht der Vorinstanz in zeitlich, örtlicher und sachlicher Hinsicht ausreichend

konkretisiert waren und vor dem Anklagegrundsatz standhielten. Mangels Beweisen

wurde schliesslich der Beschuldigte in Bezug auf vier Teilvorhalte (Lemmata 2,

3, 6 und 7 von AKS Ziff. 4) explizit freigesprochen. Prüfungsgegenstand bilden

folglich noch die Teilvorhalte gemäss Lemmata 1, 4 und 5 von AKS Ziff. 4.

2. Vorhalt

Der Vorhalt gemäss AKS Ziff.

4 lautet wie folgt:

«begangen zwischen

mindestens Mai 2016 und Anfang August 2017 in […], [Ort 2], [Ort 1], […]

sowie eventuell anderswo in der Schweiz, indem der Beschuldigte in

Zusammenwirken mit weiteren Personen junge, aus Osteuropa stammende Frauen in

die Schweiz holen, in die von ihm mit illegalen Glückspielautomaten (vgl. [AKS]

Ziff. 1) und illegalen Wettspielstationen (vgl. [AKS] Ziff. 6)

ausgestatteten Lokale verbringen und sie dort als Servicemitarbeiterinnen ohne

Arbeitsbewilligung zu einem Lohn von CHF 800.00 bis CHF 1'500.00 pro Monat bei

einer Arbeitszeit von 10 bis 13 Stunden pro Tag während mindestens sechs Tagen

in der Woche arbeiten liess resp. sie an die jeweiligen Lokalbetreiber

vermittelte. Dadurch förderte er den rechtswidrigen Aufenthalt und verschaffte

ihnen eine Erwerbstätigkeit ohne die dazu erforderliche Bewilligung. Durch die

Handlungen konnten in den Lokalen mehr Gäste betreut und damit auch mehr

Personen, die an den illegalen Geräten spielten resp. Wetten platzierten,

gewonnen und somit der Gewinn massgeblich gesteigert werden. Weiter hat er sich

in seinen eigenen Lokalen in [Ort 1 ] während Mai 2016 und Juli 2016 sowie

in [Ort 2] während Januar 2017 und mindestens März 2017) die ordentlichen

Kosten für inländisches Servicepersonal, welches gemäss GAV mit mindestens CHF 3'407.00

pro Monat (Stand für das Jahr 2016) resp. CHF 3'417.00 pro Monat (Stand für

das Jahr 2017) bei kürzeren Arbeitszeiten zu entlöhnen wären, gespart. So

wurden unter anderem

-

zwei namentlich

nicht näher identifizierbare Frauen aus Mazedonien während mehreren Tagen

zwischen Mai 2016 und ca. Ende Juli 2016, in [Ort 1], im Lokal ‘[Gaststätte 1];

-

(…)

-

(…)

-

D.___, zwischen

mindestens dem 20. Januar 2017 und dem 26. Januar 2017, in [Ort 2], im

Lokal «[Gaststätte 2]»;

-

E.___, zwischen

mindestens dem 20. Januar 2017 und dem 26. Januar 2017 [im Januar 2017], in [Ort 2],

im Lokal «[Gaststätte 2]»;

zu diesem Zwecke in die

Schweiz gebracht und in den Lokalen angestellt resp. den Lokalen vermittelt.»

3. Beweismittel

3.1. Sachliche Beweismittel

3.1.1. Telefonkontrollen

-

Telefongespräch vom

25. Januar 2017 (pag. 10.1. / 252, Beilage zur Einvernahme vom 25.7.2019): CC.___,

der Bruder des Beschuldigten, kontaktierte am 25. Januar 2017 um 22:15 Uhr

– mithin genau zu jenem Zeitpunkt, als die Polizeikontrolle des Lokals «[Gaststätte 2]»

zu Ende ging (vgl. Durchsuchungsprotokoll in pag. 5.1.1.3. / 013) – den

Beschuldigten und äussert seine Sorge in Bezug «auf die Frauen drinnen».

«Hoffentlich gebe es da keine Probleme oder so.» Im Verlauf des weiteren

Gesprächs teilt der Beschuldigte seinem Bruder mit, dass alles, was auf dem

Tisch gewesen sei, beschlagnahmt worden sei. Aber ihn gehe das nichts an. «Auf

seinen Namen laute überhaupt nichts.» Ebenso teilt er seinem Bruder mit, dass

er beim […] sei und darauf warte, dass sie [im Kontext mit der Durchsuchung: Die

Polizisten] fortgingen.

-

Telefongespräch vom

25. Januar 2017, 22:54 Uhr (pag. 10.1. / 253, Beilage 9 zur Schlusseinvernahme

vom 25.7.2019): Der Beschuldigte kontaktiert DD.___ und teilt diesem nach der

Begrüssung mit, er sei ein unheilvoller Mann, und hält fest, dass man die

Gelder vom Tisch genommen habe, das habe EE.___ so gesagt. Ebenso erkundigt er

sich bei seinem Gesprächspartner, was sie gesagt hätten. DD.___

antwortet, er und die anderen hätten «nicht richtig gesprochen». Man habe

gesagt, verboten, nicht spielen lassen. Der Beschuldigte entgegnet, man hätte

doch sagen sollen, man würde zum Vergnügen spielen. Das gehe diese doch nichts

an. Hierauf meint sein Gesprächspartner, man habe die [Bar]Gelder gesehen. Dann

erkundigt sich der Beschuldigte, ob wegen der Mädchen etwas passiert

sei, worauf DD.___ antwortet, nein, nein, diese würden morgen zur Polizei

gehen. Der Beschuldigte: «Was denn dabei sei, die eine sei die Geliebte von ihm

(A.___), die andere von DD.___.»

-

Im darauffolgenden

Telefongespräch, welches 40 Minuten später stattfand, teilt DD.___ dem

Beschuldigten mit, die Eine müsse um 10:00 Uhr und die Andere um 12:00 Uhr dorthin

gehen, worauf der Beschuldigte erklärt, er wolle die Lage vorher noch besprechen

(pag. 10.1. / 254).

-

Am darauf folgenden

Tag (26.1.2017) teilt der Beschuldigte seinem Gesprächspartner DD.___ um 9:27

Uhr mit, er werde nun doch nicht selber kommen, dies auf Anraten seines

Anwaltes (der Anwalt habe gesagt, dass es nicht gut sei, wenn er selber hingehe).

EE.___ werde das andere Mädchen hinbringen (pag. 3.2.1. / 207).

-

Um 9:28 Uhr weist

der Beschuldigte dementsprechend EE.___ an, seine Putzarbeiten bei […] (dem

Bruder des Beschuldigten) zu unterbrechen und für 5 Minuten nach […] zu fahren,

um ein Mädchen zu begleiten. Er solle sich als Freund des Mädchens ausgeben.

Das andere Mädchen werde DD.___ bringen. Das Mädchen müsse um 10:00 Uhr dort

sein (pag. 10.1. / 255 bzw. pag. 3.2.1. / 207).

-

Telefongespräch vom

26.1.2017, 18:30 Uhr (pag. 10.1. / 256): Der Beschuldigte kontaktiert die

Nummer […], deren Abonnentin FF.___ ist. Eine (gemäss der übersetzenden Person)

vermutlich serbisch sprechende Person «B» übergibt nach der Begrüssung an FF.___,

welche ihm eröffnet, dass «B» heute gehen wolle. Es wird thematisiert, wie

lange «B» gearbeitet habe, «B» sagt im Hintergrund: 2 Tage. Eine weitere

Person, welche im TK-Protokoll als «D» bezeichnet wird, übernimmt und es wird

vereinbart, «D» solle «B» CHF 100.00 geben.

3.1.2. Dokumente betreffend Restaurant

«[Gaststätte 2]»

Die Betriebsbewilligung

des Restaurants «[Gaststätte 2]» lautete bis Ende Januar 2017 – formell –

auf GG.___ (Tochter von […]) und erlosch mit Wirkung ab 31. Januar 2017 (pag. 10.2.39.

/ 049). Mit Wirkung ab 2. Februar 2017 lautete die Betriebsbewilligung auf HH.___

(pag. 10.2.39. / 050). Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle vom 25. Januar

2017 konnte GG.___ nicht angetroffen werden. Auch HH.___ war nicht anwesend

anlässlich einer weiteren Polizeikontrolle, welche am 28. Februar 2017 im

Restaurant «[Gaststätte 2]» durchgeführt wurde (pag. 2.1.1. / 017). Dafür

war der Beschuldigte vor Ort als verantwortliche Person anzutreffen, was einen

Strafbefehl gegen ihn wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung (Patentanmassung)

nach sich zog (vgl. beigezogene Migrationsakten, AS 109).

Die Betriebsbewilligung

wurde für eine gastwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 WAG

ausgestellt für eine Gaststube, Säli und eine Aussenwirtschaft. Das Restaurant

verfügte demnach nicht über eine Beherbergungsbewilligung (pag. 10.2.39. / 049).

Die Durchsuchung des

Restaurants «[Gaststätte 2]» fand am 25. Januar 2017 zwischen 20:30 Uhr

und 22:15 Uhr statt (vgl. Durchsuchungsprotokoll in pag. 5.1.1.3. / 013). In

der polizeilichen Strafanzeige vom 21. Februar 2017 (pag. 5.1.1.3./028) wird

festgehalten, in der Wohnung würden zwei weibliche Personen beherbergt, dies

obwohl kein Patent für einen Beherbergungsbetrieb vorgelegen habe und auch kein

Gästeregister geführt werde.

Anlässlich der Durchsuchung der

Wohnräumlichkeiten von A.___ in […] konnte u.a. ein Arbeitsvertrag für

Kadermitarbeiter für das Restaurant «[Gaststätte 2]» sichergestellt werden

(Ordner HD-Nr. 1.1.). Der Vertrag, datierend vom 31. Januar 2017, lautet

auf den Beschuldigten, welcher ab dem 1. Februar 2017 das Restaurant «[Gaststätte 2]»

als Geschäftsführer leiten sollte. Nicht ersichtlich ist, wer den Vertrag

ausstellte (pag. 2.1.1. / 033 und pag. 12.2.1. / 009 f.).

3.2. Aussagen des

Beschuldigten

In der polizeilichen Einvernahme

vom 6. Februar 2018 nahm der Beschuldigte erstmals Stellung zum Vorhalt der

Förderung des illegalen Aufenthaltes (pag. 10.1. / 040 ff.). Er bestätigte,

dass in Lokalen mit Glücks- und Wettspielen mehr illegal als legal angestellte

Frauen arbeiteten, und fügte hinzu, aufgrund der Fragestellungen könne man

meinen, dass er der Manager dieser Frauen sei, aber er habe dieses Wissen nur,

weil er oft in diesen Lokalen sei. (Befragt nach den Vorteilen illegal

angestellter Frauen:) Jemand, der eine Schweizerische Aufenthaltsbewilligung

oder Arbeitsbewilligung habe, der arbeite nicht 12 bis 13 Stunden für diesen

Lohn. (Was für einen Lohn er meine:) CHF 800.00 bis CHF 1'500.00 im

Durchschnitt. (Auf Frage:) Diese Frauen kämen in die Schweiz, weil sie in ihren

Heimatländern viel weniger verdienen würden.

In der Folge widmete sich

die Befragung nicht mehr dem Servicepersonal in den Lokalen mit illegalem

Glücksspiel, sondern spezifisch der vom Beschuldigten geführten Bar an der […] in

[Ort 1] («Gaststätte 1»). Hierzu gab der Beschuldigte wie folgt Auskunft (pag. 10.1.

/ 045 ff): Er habe dieses Lokal zusammen mit II.___ für die Dauer von ca. zwei

bis drei Monaten im Sommer vom Besitzer (Herr […]) gemietet. Es habe nicht

länger als drei Monate gedauert, denn das Lokal habe keine Einnahmen gebracht

und sie hätten nur Ausgaben gehabt. II.___ sei nur einen Monat beteiligt

gewesen und danach ausgetreten. Es habe sich um ein öffentliches Lokal

gehandelt, in welchem man habe Musik machen können. Ebenso hätten Gruppen,

beispielsweise Rumänen, dort Musikfeste organisieren können, diese seien frei

gewesen in der Organisation und hätten einfach die Getränke bezahlen müssen.

Die Gäste hätten Musik hören und etwas trinken können. (Auf die Frage, ob er

Personal gehabt habe:) Es sei eine Frau dort angestellt gewesen und dann habe

er noch seine Freundin (Geliebte) gehabt, die dort angestellt gewesen sei und

sein Bruder habe dort auch ab und zu ausgeholfen. (Auf Frage:) Den Namen der

Geliebten wisse er nun nicht mehr, es sei eine kurze Beziehung gewesen, deshalb

könne er sich nicht mehr erinnern. Bei der anderen Frau habe es sich um eine

Aushilfskraft vom Lokal nebenan gehandelt. Sie sei nur manchmal aushelfen

gekommen. (Ob er sicher sei, dass er nur diese beiden Frauen gehabt habe,

welche im Lokal gearbeitet hätten:) Ab und zu sei eine Frau noch zum Schnuppern

gekommen. (Auf die Frage, unter welchen Bedingungen das Personal bei ihm

gearbeitet habe:) Man könne diese nicht als Angestellte benennen, das seien

seine Freundinnen gewesen, so etwas wie Partner, und die «Schnupperfrauen»

seien ja keine Angestellten gewesen. (Auf Frage:) Nein, die beiden seien nicht

angemeldet gewesen. Sie hätten serviert und hinter der Bar gearbeitet. Es sei

ein Helfen gewesen, nur für kurze Zeit. Sie hätten keine Aufenthaltsbewilligung

gehabt. Es habe sich um Mazedonierinnen gehandelt. (Auf die Frage, wo die

Frauen gewohnt hätten, pag. 10.1. / 047): Entweder hätten sie oberhalb vom Lokal

von [...] gewohnt oder in [...], dort gebe es einen Türken, einen Bekannten von

ihm namens S.___, er habe diesem S.___ monatlich Miete bezahlt für diese Zimmer

in [...], es habe sich um die [Lokalität] gehandelt, die zwischenzeitlich

abgerissen worden sei. Das sei alles sehr unkompliziert gewesen, er habe das so

mündlich mit S.___ abgemacht. (Auf die Frage, ob die beiden Freundinnen auch

dort gewohnt hätten:) Ja, er rede vor allem über diese beiden Frauen. Die

hätten hauptsächlich dort gelebt. (Auf die Frage, ob man sagen könne, dass die

beiden unter anderem auch Geld und Lebensunterhalt bekommen hätten dafür, dass diese

ihm behilflich gewesen seien:) Ja (pag. 10.1. / 049). (Auf den Vorhalt, dass in

diesem Zusammenhang unterschiedliche Vorstellungen bestünden, was legal sei:)

Ob er nochmals seine Überlegungen kundtun könne, die er sich diesbezüglich

gemacht habe: Er habe die Bar ja nicht aufgemacht mit der Idee, dass er Leute

anstelle und Geld verdiene. Es sei für ihn vielmehr ein Hobby gewesen, welches

er nach drei Monaten habe aufgeben müssen. Er habe sie zu sich genommen und

ihnen den Unterhalt finanziert und im Gegenzug hätten sie ihm ab und zu

geholfen zu servieren und seien hinter der Bar gestanden. Das sei ein Handeln

im Goodwill gewesen. Wenn sie bei ihm angestellt gewesen wären, wäre es für ihn

unter dem Strich günstiger gekommen. So hätten sie für ihn vielmehr gekostet,

weil er ihnen alles bezahlt habe, vom Telefon bis Makeup. Er habe nur helfen

wollen. (Auf die Frage, ob er sich darum gekümmert habe bzw. ob er überprüft

habe, ob seine Angestellten in der Schweiz wirklich hätten arbeiten dürfen:)

Das sei für ihn unwichtig gewesen. Er habe sich nie damit auseinandergesetzt.

(Auf die Frage, wie es mit

dem Restaurant [Gaststätte 2] aussehe, ob er dieses ebenfalls für eine

gewisse Zeit geführt habe:) Er sei während zwei Monaten dort der

Geschäftsführer gewesen und bevor er danach gefragt werde, wolle er Folgendes

sagen: Die Mitarbeiter, die dort gearbeitet hätten, seien alle offiziell

angestellt gewesen, «also mit Papier» (pag. 10.1. / 050). Es sei ein normales

Restaurant gewesen. Er selber sei dort offiziell angestellt gewesen, sogar mit

einem Arbeitsvertrag. Ob er sich an den Vorfall erinnere, bei dem zwei Frauen

im Restaurant «[Gaststätte 2]» bei einer Polizeikontrolle (25.1.2017)

aufgegriffen worden seien: Er sei nicht zuständig gewesen und wisse auch nichts

von diesem Vorfall (pag. 10.1. / 051).

In der staatsanwaltschaftlichen

Schlusseinvernahme vom 25. Juli 2019 führte der Beschuldigte aus, er habe

das Einkommen dieser Servicefrauen, nämlich CHF 800.00 bis CHF 1'500.00 pro

Monat, gewusst, weil er von diesen nach dem Verdienst gefragt worden sei. Diese

Frage habe er an die Lokalführer weitergeleitet und deshalb habe er es gewusst.

Er sei oft in diesen Lokalen gewesen, denn er habe dort die Maschinen

[Glückspielautomaten] gehabt, deshalb habe er auch deren Arbeitszeiten (10 bis

13 Stunden pro Tag während 6 Tagen die Woche) gewusst (pag. 10.1. / 206).

Gewisse Frauen hätten sich als Touristinnen gegenüber der Polizei ausgegeben. (Auf

die Frage, wie man auf diese Idee gekommen sei:) Wer gebe schon freiwillig zu,

dass man illegal arbeite? Das sei situationsbedingt gewesen. Wenn die Frau

hinter der Theke gewesen sei, sei sie die Freundin gewesen, wenn sie am Tisch

gesessen sei, sei es die Touristin gewesen. In der Folge wurde näher auf das

von ihm in [Ort 1] geführte Lokal und die dort praktizierten Arbeitsbedingungen

eingegangen (pag. 10.1. / 207): Der Beschuldigte bestätigte seine am 6. Februar

2018 zu Protokoll gegebene Aussage, wonach dort eine Frau und noch seine

Freundin (Geliebte) angestellt gewesen seien und sein Bruder auch ab und zu

ausgeholfen habe. (Auf die Frage, in welcher Zeitspanne diese Frauen in seinem

Lokal für ihn in [Ort 1] gearbeitet hätten:) So wie er sich erinnere, sei

dies für ungefähr drei Monate gewesen. Er komme auf diese Dauer, weil er dieses

Lokal nur drei Monate betrieben habe. Wenn das Lokal in diesen drei Monaten

offen gewesen sei, seien diese Frauen zwischen 9 und 10 Uhr [abends] gekommen

und am Morgen um 4 Uhr seien sie fertig gewesen. Sie seien mehrheitlich hinter

der Bar gestanden. (Was er den Frauen bezahlt habe:) Er habe ihnen nichts

bezahlt. Sie hätten keinen Lohn von ihm bekommen. Er habe sie reichlich

beschenkt mit Essen und Parfums und so weiter. Mit einer dieser beiden Frauen

sei er ja auch zusammen gewesen.

In Bezug auf das 2. Lokal

(Restaurant «[Gaststätte 2]» in [Ort 2]) gab der Beschuldigte

Folgendes zu Protokoll: Dieses Lokal habe dem F.___ und einem Kollegen namens DD.___

gehört. F.___ und DD.___ hätten das Lokal einer Person namens [...] verkaufen

wollen, doch dieser habe das Geld dafür nicht zusammengebracht. Darum habe der F.___

ihn gebeten, sich eine Zeit lang darum zu kümmern. Er habe während ca. zwei

Monaten dort offiziell gearbeitet, bevor dann der DD.___ das Lokal übernommen

habe. (Auf die Frage, wann er dafür verantwortlich gewesen sei:) Das sei im

April 2016 oder 2017 gewesen. Er wisse es gar nicht mehr. Aber in der Zeit, als

er dort verantwortlich gewesen sei, sei nichts Illegales gewesen. (Auf den

Vorhalt, wonach er gemäss den Angaben von DD.___ ab Januar 2017 dort

verantwortlich gewesen sein solle:) Er sei vermutlich vom Februar bis April verantwortlich

gewesen. Er sei sich aber nicht sicher. (Nach der Rückübersetzung:) Ja, es

könne sein, dass der DD.___ richtige Angaben gemacht habe. (Auf Frage:) Im «[Gaststätte 2]»

seien Essen und Getränke angeboten worden und sonst nichts. Es sei kein Hotel

gewesen, es habe aber hinten drin Zimmer gehabt, dort habe eine Frau namens FF.___

gearbeitet und sie habe auch in einem dieser Zimmer gelebt. (Auf Frage:) In der

Zeit, als er selber das «[Gaststätte 2]» geführt habe, sei er auch

mehrheitlich dort (vor Ort) gewesen. Geöffnet hätten sie jeweils erst am

Mittag. Er habe das Restaurant aber nicht übernommen. Er sei dort angestellt

gewesen. Neben FF.___ habe auch noch einer namens HH.___ dort gearbeitet.

Dieser habe das Patent gehabt und sei ab und zu vorbeigekommen. Der Mietvertrag

sei über F.___ gelaufen. (Und Servicefrauen?) Nein. Dort sei nichts gewesen,

das illegal gewesen sei. (Auf Vorlage der beiden Fotos von E.___ und D.___:)

Das sage ihm nichts. (Auf Vorlage eines weiteren Fotos von D.___:) Ihr Gesicht

sei ihm nicht fremd, aber (verbal: schüttelt den Kopf). Ob diese Frauen je für

ihn gearbeitet hätten: Nein, aber er wisse, worum es gehe. Ein paar Tage, bevor

er begonnen habe, dort zu arbeiten, habe er gehört, dass dort zwei junge Frauen

erwischt worden seien. Dann sei das Lokal noch beim DD.___ gewesen. (Auf den

Hinweis, wonach am 25. Januar 2017 im «[Gaststätte 2]» in [Ort 2]

eine Kontrolle stattgefunden habe und unter anderem dabei diese beiden Frauen

hätten angetroffen werden können:) Eben genau. Dann sei es doch richtig. Er

habe am 1. Februar dort mit der Arbeit begonnen und nach zwei Monaten wieder

aufgehört. Er habe gehört, dass ein paar Tage vor seinem Arbeitsanfang dort so

etwas passiert sei (pag. 10.1. / 211). D.___ habe ausgesagt, sie sei am

19. Januar 2017 angekommen. Was er dazu sage: Ja, aber er habe am 1. Februar

2017 dort mit der Arbeit begonnen. Auf die Frage, ob er irgendetwas damit zu

tun gehabt habe, dass die Frauen dort gearbeitet hätten, stellte der

Beschuldigte folgende Gegenfrage: Wie solle das etwas mit ihm zu tun gehabt

haben, wenn er doch die Frauen nicht einmal kenne? (In der Folge wird dem

Beschuldigten das Protokoll des abgehörten Telefongespräches vom 22. Januar

2017 (22:15 Uhr) zwischen ihm und seinem Bruder vorgelegt:) Sein Bruder habe

sich Sorgen gemacht, dass es Probleme wegen der Frauen gebe. (Auf die Frage,

warum darüber gesprochen worden sei:) Es gehe immer um den Januar. Weil er am

1. Februar dort übernommen habe, könne es schon sein, dass sich sein Bruder

Sorgen gemacht habe, dass es dort Probleme gebe und er wolle ja nicht einen

Problemort übernehmen. Auf Vorhalt der weiteren TK-Protokolle, welche vorstehend

wiedergeben wurden, beruft sich der Beschuldigte darauf, sich wirklich nicht

mehr daran erinnern zu können bzw. darauf, dass er damit gar nichts zu tun

gehabt habe, da damals alles über den DD.___ gelaufen sei, man also diese Fragen

DD.___ stellen müsse (pag. 10.1. / 214 ff.).

Anlässlich der Befragung des

Beschuldigten vor erster Instanz wurden diese beiden Teilvorhalte nicht

erneut thematisiert.

Anlässlich der Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte bezüglich der Bar [Gaststätte1]

(betr. zwei unbekannte mazedonische Frauen) zu Protokoll, man habe der

Staatsanwaltschaft und der Polizei bereits gesagt, dass der Betreiber der Bar

nicht er, sondern ein Millionär gewesen sei. Es sei bekannt, dass er (A.___)

nie einen Laden betrieben habe, um Geld zu verdienen, und er habe auch noch nie

jemanden arbeiten lassen. Das Geld, das er an jenen Tagen verdient habe, habe er

immer gerade wieder ausgegeben. Er sei immer in den Ausgang; er sei von einer

Bar in die andere Bar oder in die Sauna gegangen. Er habe natürlich auch

Freundinnen gehabt, die dort gewesen seien. Wenn man ihn heute fragen würde,

wie die geheissen hätten, könne er nicht einmal Namen sagen, weil er so viele

verschiedene Frauen gehabt habe. Aber wie er schon früher gesagt habe, sei es

nie sein Wunsch gewesen, Geld zu verdienen, er habe einfach an jenem Tag gelebt

mit seinem Geld, er habe das Geld ausgegeben und das Leben genossen. Er habe

nie gedacht «Ich will jetzt Personal sparen und zwei Frauen anstellen»; das

habe er nicht gemacht. (Auf Frage, ob er seine bisherige Aussage bestätige,

wonach er in der Zeit zwischen Mai 2016 bis ca. Ende Juli 2016 Geschäftsführer

der [Gaststätte 1] gewesen sei:) Er sei Untermieter dort gewesen, und er

habe auch den Vertrag unterschrieben. Und die Miete habe auch jeweils er dem

Vermieter übergeben. (Auf Frage, wie oft die Frauen in der Bar zum Einsatz

gekommen seien:) Es seien nicht nur die zwei Frauen hinter der Bar gewesen,

sondern sein Bruder sei auch hinter der Bar gewesen. Auch die anderen

Freundinnen oder Freunde. In der Zeit, die erwähnt worden sei (Mai 2016 bis

Juli 2016), sei er drei Monate in der Türkei gewesen, da sei sein Bruder da

gewesen. Er (A.___) sei mit diesen Frauen auch im Ausgang oder in den Ferien

gewesen, er habe ihnen zum Beispiel auch schon die Ferien bezahlt. Aber nicht,

weil sie hinter der Bar geholfen hätten, er habe niemanden arbeiten lassen.

(Auf Nachfrage:) Es seien mehrheitlich Frauen gewesen, mit denen er

irgendwelche Beziehungen gehabt habe, und da habe er ihnen zum Beispiel auch

Taschengeld geschickt, als sie nicht in der Schweiz gewesen seien. Oder eben

irgendwelche Sachen bezahlt. Aber nicht, weil sie für ihn gearbeitet hätten,

sondern weil sie eine Beziehung gehabt hätten. (Auf Frage, dass er bereits

ausgesagt habe, dass er die Lebenshaltungskosten übernommen habe:) Das betreffe

nicht die [Gaststätte1] [Ort 1], sondern das betreffe vermutlich eine Aussage

von ihm über eine andere Bar. Es sei ja um mehrere Bars oder mehrere Orte

gegangen, und dort hätten immer wieder andere Frauen gearbeitet. Es sei

vielleicht um den Verdienst oder die Geldausgaben dieser Frauen gegangen, aber

nicht um die [Gaststätte 1] [Ort 1]. (Auf Frage nach [...]:) Er wisse

nicht genau, was die Frauen gemeint hätten, aber es stimme: Weil er verheiratet

gewesen sei, habe er dort auch ein Zimmer gemietet und das Geld S.___ gegeben.

Er habe Freundinnen gehabt und habe mit diesen ab und zu dort übernachtet. Er

habe das Geld aber selber S.___ gegeben, nicht die Freundinnen. (Auf Nachfrage

der Verteidigung hinsichtlich Charakter des Lokals:) Es sei ein Hobby gewesen,

ein Vergnügen. Anstatt das Geld draussen auszugeben, habe er es in den eigenen

Räumlichkeiten ausgegeben. Es habe keine festen Öffnungszeiten gehabt. Er habe

aufgemacht, wann er gewollt habe, und geschlossen, wann er gewollt habe.

Betreffend das zweite Lokal

in «[Gaststätte 2]» (betr. D.___ und E.___) führte der Beschuldigte aus, in

dieser Zeit (20. – 26. Januar 2017) sei er nicht vor Ort gewesen. Er sei Ende

Februar 2017 vor Ort gewesen, und dannzumal sei das Restaurant von zwei

Personen geführt worden: DD.___ – er wisse den Nachnamen nicht – und F.___. Sie

hätten das Restaurant zusammen betrieben. Sie seien dann aber nicht mehr gut

ausgekommen, und man habe das Restaurant verkaufen wollen. Es hätte einen

Käufer gegeben, aber der habe es schlussendlich doch nicht gekauft, weil es

noch offene Rechnungen gegeben habe. Schlussendlich sei er zwischen einem bis

zwei Monate vor Ort gewesen. Er habe gesagt: «Ok, ich schaue für einen oder

zwei Monate für Euch.» Aber es habe nie Kontrollen oder so gegeben, er habe

auch nie Frauen dort arbeiten lassen. (Auf Frage, weswegen er sich bezüglich

der Polizeikontrolle vom 25.1.17 dafür interessiert habe, wie die Kontrolle

verlaufen sei und ob es wegen der Mädchen Probleme gegeben habe:) Es sei

wahrscheinlich schon richtig, er habe wohl schon gefragt, was gegangen sei. Es sei

aber nicht nur dieses Lokal gewesen, auch wenn andere Lokale Polizeikontrollen

gehabt hätten, habe er angerufen und gefragt, was gewesen sei, das sei ja

normal. (Auf Frage, weswegen er die beiden Frauen als Freundinnen von DD.___

und EE.___ habe ausgeben wollen:) Er könne sich nicht an dieses Telefongespräch

erinnern. Aber er könne sich erinnern, dass eine der Frauen die Freundin von F.___

gewesen sei. (Auf Frage, weswegen sich FF.___ bei ihm nach den Modalitäten der

Bezahlung für eine der Frauen erkundigt habe:) Das stimme wegen des

Telefongesprächs. Aber man habe immer über eine Übernahme ab Februar

gesprochen. Die Übergabe sei erst Ende Februar gewesen, weil vorher das Patent

noch über die Tochter von DD.___ gelaufen sei.

3.3. Befragungen von E.___

und D.___

Die beiden Frauen, welche

anlässlich der Polizeikontrolle vom 25. Januar 2017 um 20:25 Uhr an einem Tisch

betroffen werden konnten, wurden am 26. Januar 2017 von 10:05 Uhr bis 11:48 Uhr

bzw. von 13:06 Uhr bis 14:15 Uhr als Auskunftspersonen polizeilich befragt (pag.

5.1.1.3. / 015 ff.; pag. 5.1.1.3. / 026 ff.). Beide gaben eine in den

Grundzügen vergleichbare Sachverhaltsversion zu Protokoll mit den folgenden

Kernelementen: Sie hätten in der Schweiz Ferien gemacht und seien demnach als

Touristinnen im «[Gaststätte 2]». Sie seien nicht der Arbeit wegen in die

Schweiz gekommen. E.___ schilderte, dass unmittelbar vor dem Aufenthalt im «[Gaststätte 2]»

ihre Liebesbeziehung in die Brüche gegangen sei, während D.___ ausführte, dass

sie mit einem Mann aus […], den sie in […] kennengelernt habe, am Busbahnhof in

[…] verabredet gewesen sei und dann von diesem nicht abgeholt, sondern

sitzengelassen worden sei. Beide gaben an, auf der Suche nach einer günstigen

Unterkunft und einer günstigen Verpflegung gewesen zu sein und diesbezüglich

Passanten angesprochen zu haben. Das Restaurant «[Gaststätte 2]» sei ihnen

empfohlen worden. E.___ gab zu Protokoll, sie logiere nun seit zwei Tagen im «[Gaststätte 2]».

D.___ führte aus, sie habe am 19. Januar 2017 im «[Gaststätte 2]»

eingecheckt, sei also nun ca. eine Woche dort. Beide machten keine Angaben zu

den Verantwortlichen oder Abläufen in diesem Lokal.

3.4. Befragung von DD.___

DD.___ wurde im Strafverfahren gegen F.___

am 16. Oktober 2017 polizeilich befragt und gab zu diesem Themenkomplex

folgendes an (pag. 10.2.39. / 001 ff.): Er bestätigte, das Restaurant «[Gaststätte 2]»

vom 1. Januar 2014 bis 1. Januar 2017 gemietet zu haben. Aufgrund

finanzieller Probleme, er habe gegen Schluss des Mietverhältnisses Mühe gehabt,

die Mietzinse zu bezahlen, sei der Mietvertrag frühzeitig aufgelöst worden und

durch den Mietvertrag der [Gesellschaft A], ersetzt worden. Hinter dieser

Firma stecke F.___. Er habe ab Mietvertragsübernahme von F.___ per 1. Januar 2017

– so seine ursprüngliche Behauptung – nichts mehr mit dem Lokal zu tun gehabt,

ausser als Gast. (Auf Frage:) Nein, auch ausgeholfen habe er nicht (pag. 10.2.39.

/ 010). (Angesprochen auf die anlässlich der Polizeikontrolle vom 25. Januar

2017 angetroffenen serbischen Frauen:) Die eine Frau sei einen Tag vor der

Kontrolle gekommen und habe ihm gesagt, Krach mit dem Freund gehabt zu haben.

Die andere Frau sei seit einer Woche bei ihm gewesen und habe einfach ein

Zimmer gemietet. Eine Arbeitstätigkeit der beiden Frauen im «[Gaststätte 2]»

verneinte er mehrfach (pag. 10.2.39. / 034 und 035). Auf den Vorhalt, dass

anlässlich der Polizeikontrolle vom 25. Januar 2017 der Eindruck entstanden

sei, er habe dort nach wie vor die Verantwortung getragen: Bis anfangs April

habe er auch noch dort im «[Gaststätte 2]» gewohnt. Er wisse nicht mehr,

wie lang er schlussendlich noch dort gearbeitet habe. Auf die Frage, wie lange

er das Lokal noch geführt habe, nachdem F.___ den Mietvertrag per

1. Januar 2017 übernommen habe: Geführt sei das falsche Wort. (Was er

ursprünglich gänzlich ausschloss, räumte er nun ein:) Er habe dort einfach noch

ausgeholfen, wenn zum Beispiel der Geschäftsführer kurz weggegangen sei. (Auf

die Frage, wie der Geschäftsführer heisse:) A.___ (pag. 10.2.39. / 029).

Bei ihm habe es sich um die verantwortliche Person gehandelt.

3.5. Befragung von FF.___

FF.___ wurde am 30.

Oktober 2017 als Auskunftsperson befragt und gab zum Themenkomplex Restaurant «[Gaststätte 2]»

Folgendes zu Protokoll (pag. 10.2.41. / 001 ff.:). Sie habe von 2013 bis

2015 im Restaurant «[Gaststätte 2]» gearbeitet, damals sei DD.___ ihr Chef

gewesen. Schliesslich habe sie noch ein halbes Jahr (vom Oktober 2016 bis April

2017) dort im Stundenlohn gearbeitet. (Auf Frage nach dem Geschäftsführer:) Die

ersten drei Monate sei es DD.___ gewesen und danach A.___, «dieser Glatzkopf» (pag.

10.2.41. / 004 sowie 007). (Auf die Frage, ob im Restaurant «[Gaststätte 2]»

jemals junges Servicepersonal aus dem Ausland zu einem sehr tiefen Lohn

angestellt worden sei:) Zu ihrer Zeit, als sie dort gewesen sei, sei das nicht

so gewesen. Als die Polizei einmal eine Razzia gemacht habe, seien zwei Mädchen

da gewesen. Die hätten dort nur geschlafen und seien wieder gegangen. Auf Vorhalt

des überwachten Telefongespräches mit dem Beschuldigten vom 26. Januar

2017, 18:30 Uhr, dessen Wortlaut gemäss TK-Protokoll unter vorstehender Ziff.

IV.3.1.1. wiedergegeben wurde, räumt FF.___ ein, sie habe einer Frau CHF 100.00

geben müssen. Sie habe aber nicht gesehen, dass die Frau dort gearbeitet habe.

4. Konkrete Beweiswürdigung

4.1.

Lokal «[Gaststätte 1]»: Zwei nicht näher identifizierbare Frauen aus

Mazedonien

In Bezug auf die beiden nicht näher

identifizierbaren Frauen aus Mazedonien ist der Beschuldigte auf seinen eigenen

Aussagen zu behaften. Als Beweisergebnis ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte unbestrittenermassen für eine Dauer von drei Monaten im Lokal «[Gaststätte 1]»

in [Ort 1] die Funktion eines Geschäftsführers innehatte und er dort zwei

Frauen eine Erwerbstätigkeit ausüben liess, indem diese – wiederum nach den

Schilderungen des Beschuldigten – die Gäste bedienten und hinter der Bar

arbeiteten. Eine einzelne Arbeitsschicht soll (wiederum nach den Angaben des

Beschuldigten) von (abends) 9:00/10:00 Uhr bis (morgens) 04:00 Uhr gedauert

haben. In Bezug auf die Frage, wie oft die Frauen im Einsatz waren, behauptete

der Beschuldigte immer wieder, dass dies – wenn überhaupt – nur vereinzelt der

Fall gewesen sei. Die Frauen hätten bloss ausgeholfen und die Bar habe er als

Hobby betrieben. Er wendete sich zum Teil auch gegen den Begriff der Anstellung,

womit er offenkundig darauf abzielte, die Arbeitsleistung der beiden Frauen als

möglichst unbedeutend, wenn nicht gar marginal darzustellen. Neben den Aussagen

des Beschuldigten bestehen keinerlei weiteren Beweismittel, die ein klareres

Bild über die Häufigkeit der Arbeitseinsätze dieser beiden Frauen geben. Wenn

die Vorinstanz – zu Lasten des Beschuldigten – in diesem Zusammenhang eine

regelmässige Arbeit dieser beiden Frauen für die Dauer von drei Monaten zum

Beweisergebnis erhebt, so fehlt hierfür der erforderliche Nachweis. Das Musik-

und Kulturlokal «[Gaststätte 1]» war nach dem Untersuchungsergebnis der

Staatsanwaltschaft nicht in das illegale Casinosystem eingebunden und war ein

geschäftlicher Nebenzweig des Beschuldigten, der hauptberuflich für das

Spielbanken-Imperium von F.___ Lokale anwarb, mit den Lokalbetreibern die

Konditionen aushandelte und sie mit illegalen Spielautomaten belieferte. Die

beweisrechtlichen Schwierigkeiten, die vorliegend zu Tage treten, weil keine

Aussagen von Belastungszeuginnen und keine sachlichen Beweismittel vorliegen,

haben denn auch dazu geführt, dass die Anklagebehörde bloss eine

Arbeitstätigkeit «während mehreren Tagen zwischen Mai 2016 und ca. Ende

Juli 2016» angeklagt hat. Mangels anderer Beweise muss auch hier auf die

Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden, wonach die beiden Frauen über

eine Zeitspanne von drei Monaten an vereinzelten Tagen, mithin sporadisch, im

Service bzw. an der Bar des vom Beschuldigten geführten Lokals arbeiteten. Wiederum

gemäss den Aussagen des Beschuldigten übernahm dieser die Kosten der

Beherbergung (die beiden Frauen hätten oberhalb vom Lokal von [...] bzw. in

Zimmern in [...] gewohnt, er habe dafür die Miete bezahlt) und kam auch für die Verpflegungskosten sowie für die

weiteren Lebenshaltungskosten auf, einen Lohn zahlte er ihnen hingegen nicht

aus.

4.2. Lokal «[Gaststätte 2]»:

D.___ und E.___

D.___ und E.___ machten im

Rahmen ihrer Befragung unglaubhafte Aussagen. Ihre Schilderungen wirken

konstruiert und alles andere als lebensnah. Dass beiden Frauen für einen

Ferienaufenthalt in der Schweiz von unterschiedlichen Passanten dieselbe, in

der Peripherie gelegene Lokalität empfohlen worden sein soll, die über keine

Beherbergungsbewilligung (vgl. die eingeholte Verfügung des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit) verfügte, ist abwegig. Ebenso fällt auf, wie stark sich

die beiden von ihnen zu Protokoll gegebenen Schilderungen ähneln, gerade auch

mit Blick auf die ungewöhnlichen Elemente (Wahl der Ferienunterkunft, Beziehungs-/Kontaktabbruch

des Freundes bzw. des Kollegen) und die auffälligen «Leerstellen» in Bezug auf

ihre Wahrnehmungen zu den Abläufen und Gegebenheiten in ihrer Unterkunft. Ihre

Aussagen wirken einstudiert, wie einem vorgegebenen Skript folgend. All diese

Aussagen waren von der Absicht getragen, sich sowie die im bzw. für das Lokal «[Gaststätte 2]»

tätigen Personen nicht zu belasten.

Zu prüfen bleibt, ob sich

der Vorhalt aufgrund der weiteren Beweismittel nachweisen lässt, wobei in einem

ersten Schritt zu klären ist, ob sich dem Beschuldigten die

Geschäftsführerfunktion zuordnen lässt. Gemäss den aktenkundigen

Betriebsbewilligungen war GG.___ bis und mit Ende Januar 2017 und HH.___ mit Wirkung

ab 2.Februar 2017 Patentinhaber für dieses Lokal. Im Rahmen der polizeilichen

Kontrolle vom 25. Januar 2017 konnte GG.___ nicht angetroffen werden. Auch

HH.___ war nicht anwesend anlässlich einer weiteren Polizeikontrolle, welche am

28. Februar 2017 im Restaurant «[Gaststätte 2]» durchgeführt wurde (pag. 2.1.1.

/ 017). Anhand der durchgeführten Observationen und der Echtzeitüberwachungen konnte

ausgeschlossen werden, dass diese beiden Personen in die geschäftlichen Belange

des Lokals «[Gaststätte 2]» näher involviert waren. Sie traten nur rein

formell gegen aussen in Erscheinung, hatten aber faktisch keinen Einfluss auf

die geschäftlichen Belange. Die zur Anwendung gebrachte Praxis umschrieb H.___

in der Einvernahme vom 22. Februar 2017 wie folgt (pag. 10.2.6. / Frage 17):

Man habe Personen, die über ein entsprechendes Patent verfügt hätten, mit CHF 500.00

bis CHF 600.00 bezahlt und vorgeschoben. Dies, um die tatsächlichen Akteure

besser zu tarnen. Passend zu diesen geschäftlichen Gepflogenheiten äusserte

sich der Beschuldigte im Zeitpunkt, als die Durchsuchung des Restaurants zu

Ende ging, wie folgt gegenüber seinem Bruder: Auf seinen Namen laute überhaupt

nichts.

Der Beschuldigte und DD.___

wiesen sich in ihren Befragungen gegenseitig die Verantwortung für die

geschäftlichen Belange im «[Gaststätte 2]» zu. Dabei fällt auf, dass der

Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme noch ausführte, sich nicht mehr erinnern

zu können, ab wann genau er die Funktion des Geschäftsführers im Lokal «[Gaststätte 2]»

innehatte und gar einräumte, die Angaben hierzu von DD.___ könnten zutreffen. Je

konkreter die Vorwürfe jedoch wurden und je mehr er sich mit belastendem Beweismaterial

(insb. mit abgehörten Telefongesprächen) konfrontiert sah, desto sicherer war

er sich. Er ging zur Behauptung über, in keine geschäftlichen Entscheidungen

vor dem 1. Februar 2017 involviert gewesen zu sein und verwies wiederholt auf DD.___.

Dass dies nicht der Wahrheit entsprach, belegen die überwachten

Telefongespräche. Diese lassen keine Zweifel an den hierarchischen

Verhältnissen und daran, dass im Zeitpunkt der durchgeführten Polizeikontrolle

vom 25. Januar 2017 der Beschuldigte die geschäftlichen Belange des Lokals «[Gaststätte 2]»

bereits lenkte. Er war es, der von der Polizeikontrolle in Kenntnis gesetzt

wurde, als diese noch im Gang war (vgl. Telefonat mit […] vom 25.1.2017 um

21.25 Uhr, pag. 3.2.1. / 202 und 21:40 Uhr, pag. 3.2.1. / 203) und sich

dann von DD.___, den er als unheilvollen Mann betitelte, die Einzelheiten

dieser Kontrolle und die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen rapportierten

liess (vgl. Telefonat mit DD.___ vom 25.1.2017 um 22:54 Uhr, pag. 3.2.1. /

205). In der Folge erteilte er DD.___ und EE.___ klare Anweisungen, nämlich die

«beiden Mädchen» zur polizeilichen Einvernahme zu begleiten und sich als deren

Freunde auszugeben, während er sich selber nach der Konsultation seines

Anwaltes dazu entschloss, im Hintergrund zu bleiben (vgl. Telefonate mit DD.___

am 25.1.17 um 22:54 Uhr, pag. 3.2.1. / 205; um 23:34 Uhr, pag. 3.2.1. /

206; am 26.1.17 um 9:27 Uhr, pag. 3.2.1. / 207 und das Telefonat mit EE.___ vom

26.1.17 um 9:28 Uhr, pag. 3.2.1. / 208). Dass es sich bei den beiden «Mädchen»

um D.___ und E.___ handeln musste, ist aufgrund ihrer aktenkundigen

Einvernahmen am Vormittag bzw. Mittag des darauffolgenden Tages erwiesen. Die

vom Beschuldigten unmittelbar nach der Polizeikontrolle eingeholte Erkundigung,

ob es «wegen der Mädchen» Probleme gegeben habe, sowie die hierauf von ihm die

Wege geleitete Inszenierung, DD.___ und EE.___ als vermeintliche Freunde der

«beiden Mädchen» in Erscheinung treten zu lassen, lassen nur einen Schluss zu:

Es ging hier mit Sicherheit nicht um einen touristischen Aufenthalt dieser

beiden Frauen, sondern es ging dem Beschuldigten darum, die (bereits erfolgte

bzw. beabsichtigte) geschäftliche Einbindung dieser beiden Frauen in das Lokal

«[Gaststätte 2]» zu tarnen. Letztlich wurde hier in die Tat umgesetzt, was

der Beschuldigte – im Kontext mit den Betreibern von Lokalen mit illegalem

Glücksspiel – bereits in der Schlusseinvernahme erörterte (pag. 10.1. / 206):

«Wenn sie [die illegal arbeitende Frau] hinter der Theke war, war sie die

Freundin, und wenn sie am Tisch sass, war sie die Touristin». Dass zumindest

eine dieser beiden Frauen mit serbischen Wurzeln bereits ihre Arbeitstätigkeit

für den Beschuldigten aufgenommen hatte, belegt das überwachte Telefongespräch

vom 26. Januar 2017 (pag. 10.1. / 256) zwischen dem Beschuldigten und FF.___,

bei welchem thematisiert wird, dass eine (gemäss Dolmetscherin vermutlich

serbisch sprechende) Person gehen wolle, und bei welchem explizit deren

Arbeitsdauer von zwei Tagen erwähnt und eine Entschädigung von CHF 100.00

vereinbart wird FF.___ bestätigte in ihrer Einvernahme vom 30. Oktober 2017,

diesen Betrag einer Frau ausgehändigt zu haben; ihre Bemerkung, das habe nichts

mit einer Arbeitstätigkeit zu tun gehabt, muss als Schutzbehauptung

qualifiziert werden.

Als Beweisergebnis kann somit

festgehalten werden, dass der Beschuldigte in der Funktion des Geschäftsführers

sowohl D.___ als auch E.___ im «[Gaststätte 2]» unterbrachte. Gestützt auf

den Beginn dieser Beherbergung ist auf die Angaben der befragten Frauen

abzustellen: E.___ führte in ihrer Befragung vom 26. Januar 2017 aus, sie sei vor

zwei Tagen, demnach am 24. Januar 2017, angekommen, D.___ gab am 26. Januar

2017 an, sie habe am 19. Januar 2017 eingecheckt und sei also seit ca. einer

Woche dort. Aus einem am 20. Januar 2017 überwachten Telefongespräch geht zudem

hervor, wie FF.___ dem Beschuldigten rapportiert, «[...]» habe mit D.___

Probleme gehabt (pag. 10.1. / 251). Hier ist mit der Anklageschrift auf den 20.

Januar 2017 abzustellen. Zumindest hinsichtlich der letztgenannten Frau ist

anhand der Telefonkontrolle bewiesen, dass sie im Lokal «[Gaststätte 2]» bereits

gearbeitet hat, während in Bezug auf E.___ dieser Nachweis nicht erbracht

werden kann. Im Rahmen der Polizeikontrolle vom 25. Januar 2017 fand man noch

ihr Gepäck draussen im Gang des Lokals. Im bereits zitierten Telefongespräch

zwischen dem Beschuldigten und FF.___, welches die Arbeitsdauer und

Entschädigung thematisiert, ist nur von einer Frau die Rede. Es muss davon

ausgegangen werden, dass ihr Arbeitsbeginn im «[Gaststätte 2]», allenfalls

auch ihre Vermittlung in ein anderes Lokal, damals unmittelbar bevorstand, aber

noch nicht begonnen hat.

5. Rechtliche Würdigung

5.1. Allgemeine Ausführungen zu Art. 116

und Art. 117 AIG

5.1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr oder Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer im In- oder Ausland einer

Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den

rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft

(Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG) sowie wer Ausländerinnen oder Ausländern eine

Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung

verschafft (Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG). Die Bestimmungen hatten im

vorgehaltenen Tatzeitraum (2016 und 2017) gemäss altem Recht den exakt gleichen

Wortlaut und sahen die gleiche Sanktion vor (vgl. Art. 116 Abs. 1 lit. a und b

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG, in der Fassung

vom 1.10.2015 bzw. 1.1.2016). Es werden deshalb im Sinne der Anklageschrift und

der Einfachheit halber ausschliesslich die neurechtlichen Bestimmungen zitiert.

Es handelt sich bei dieser Bestimmung um die verselbständigte Gehilfenschaft

zum Tatbestand von Art. 115 AIG. Art. 25 StGB findet somit keine

Anwendung. Die Gehilfenhandlung muss insofern «kausal» für die Haupttat sein,

als sie deren Erfolgschancen erhöht. Sogenannte «neutrale», «sozialadäquate»

Handlungen sind nicht strafbar. Die Entscheidung, was als straflose

Alltagshandlung ausgeschlossen werden kann und was nicht, ist jedoch schwierig,

weil der Haupttäter sich beim Delikt des rechtswidrigen Aufenthalts andauernd

illegal verhält, so dass jeder Kontakt mit ihm ein Erleichtern sein könnte, aber

gleichzeitig meistens «alltäglich» und «sozialadäquat» sein dürfte. Das

Bundesgericht legt den Tatbestand restriktiv aus. Es sollen demnach nur jene

Handlungen bestraft werden, die den Behörden den Erlass oder Vollzug von

Verfügungen gegen den Ausländer erschweren oder die Möglichkeit des Zugriffs

auf die Person einschränken. Der Tatbestand weist Ähnlichkeiten zur

Begünstigung auf. Wie bei der Begünstigung soll auch hier verlangt werden, dass

die Handlung eine erhebliche zeitliche und inhaltliche Erschwernis für die

Behörden bedeutet. Diese Einschränkung rechtfertigt sich auch durch die

Strafdrohung, die entgegen den üblichen Regeln der Gehilfenschaft gleich hoch

ist wie diejenige der Haupttat; dementsprechend müssen die Tathandlungen ein

gewisses Mass an strafrechtlichem Unrecht erreichen. Ebenso scheidet eine

Tathandlung aus, wenn die Polizei vom Aufenthaltsort des Ausländers Kenntnis

hat (Luzia Vetterli/Gabriella D'Addario Di Paolo in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, nachfolgend zitiert: «SHK –AuG»,

Art. 116 AuG N 4, 8, 9).

5.1.2. Als tatbestandsmässig im Sinne

von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG gilt das Vermieten von Wohnraum an illegal anwesende

Ausländer oder deren Beherbergung, weil eine Unterkunft dazu dient, sich dem

Zugriff der Behörden zu entziehen. Wer einen rechtswidrig im Lande weilenden

Ausländer beherbergt, erschwert die behördliche Intervention jedoch nur dann,

wenn die Beherbergung von einer gewissen Dauer ist (vgl. BGE 130 IV 77 E. 2.3

S. 80 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2009 vom 17.7.2009 E. 2.2. mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2014 vom 18.9.2014). Das

Beherbergen während drei Monaten qualifizierte das Bundesgericht als

tatbestandmässig (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2 S. 80 f.). Im Urteil 6B_128/2009 vom

17. Juli 2009 hielt das Bundesgericht in E. 2.2. ausdrücklich fest, dass

das Überlassen von Wohnraum für nur einige Tage nicht ausreiche, denn ein

solches Verhalten eigne sich nicht, die behördliche Intervention zu erschweren.

Im konkreten Fall beherbergte der Beschuldigte ausländische Personen während einer

Periode von zwei Monaten und einer Woche bloss gelegentlich, nämlich acht bis

neun Mal während maximal zwei Tagen, weshalb es am Element der Dauerhaftigkeit

fehlte. In der Lehre wird postuliert, dass in zeitlicher Hinsicht jedenfalls

eher mehrere Wochen als mehrere Tage vorliegen müssen (Luzia Vetterli/

Gabriella D’Addario Di Paola, SHK-AuG», Art. 116 AuG N 12). Erleichtert werden

muss der rechtswidrige Aufenthalt.

5.1.3. Bei der Tathandlung des

Verschaffens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 116 Abs. 1 lit.

b AIG handelt es sich um die verselbständigte Gehilfenschaft zu Art. 115 Abs. 1

lit. c AIG. Der Arbeitgeber selber macht sich nur nach Art. 117 AIG strafbar

(Luzia Vetterli / Gabriella D'Addario Di Paolo, SHK-AuG, Art. 116 AuG N 15

sowie zur Konkurrenzlehre: N 27). Gemäss Art. 117 AIG wird der Arbeitgeber bestraft,

der ausländische Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt, obwohl diese

in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Es

handelt sich hierbei um einen Spezialfall der Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts (Luzia Vetterli/Gabriella D’Addario Di Paola, SHK-AuG, Art. 117 AuG

N 1). Beherbergt und beschäftigt der Arbeitgeber die ausländische Person gleichzeitig,

so besteht echte Konkurrenz zwischen Art. 116 AuG und Art. 117 AuG (Luzia

Vetterli/Gabriella D’Addario Di Paola, SHK-AuG, Art. 117 AuG N 15). Das

Bundesgericht folgt einem weiten Arbeitgeberbegriff: Der Tatbestand ist nicht

auf Arbeitsverträge im Sinne des Zivilrechts beschränkt, insbesondere muss der

Arbeitgeber gegenüber dem Ausländer nicht weisungsbefugt sein (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6S.222/2004 vom 20.8.2004, E. 2.). Arbeitgeber im Sinne der

ausländerrechtlichen Bestimmung ist vielmehr, wer jemanden eine

Erwerbstätigkeit ausüben lässt. Als Erwerbstätigkeit gilt gemäss der

Legaldefinition in Art. 11 Abs. 2 AIG jede üblicherweise gegen Entgelt

ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie

unentgeltlich erfolgt.

5.1.4. Nach Art. 116 AuG ist nur die

vorsätzliche Tatbegehung strafbar. Verlangt ist Wissen und Willen bezüglich der

Förderungshandlung und Kenntnis der Haupttat, also der illegalen Ein- oder

Ausreise, des illegalen Aufenthalts oder der Schwarzarbeit. Eventualvorsatz genügt

(Luzia Vetterli/Gabriella D'Addario Di Paolo, SHK-AuG, Art. 116 AuG N 17). Die

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung erfasst

demgegenüber auch die fahrlässige Tatbegehung (vgl. Abs. 3 von Art. 117

AuG). Art. 116 AuG und Art. 117 AuG (als Vorsatzdelikt) sehen die gleiche

Strafandrohung vor.

5.1.5 Die Strafe für das qualifizierte

Handeln gemäss Abs. 3 von Art. 116 AIG ist im Vergleich zum Grunddelikt

deutlich erhöht (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe). Die Absicht, sich

unrechtmässig zu bereichern, erfasst jede wirtschaftliche Besserstellung (Luzia

Vetterli/Gabriella D'Addario Di Paolo, SHK-AuG, Art. 116 AuG N 22). Aufgrund

der im Vergleich zu Abs. 1 massiv höheren Strafdrohung drängt sich eine

einschränkende Auslegung auf. Die Bestrafung wegen qualifizierter Tatbegehung

kommt erst in Frage, wenn überhöhte Miet- oder Darlehenszinse verlangt werden

oder Wohnungen vermietet werden, die sonst leer stünden (Urteil des

Bundesgerichts 6S.615/1998 vom 18.8.2020, E. 3d). Es spielt hier das

spezifische Ausnützen der Notlage der ausländischen Personen eine Rolle (Luzia

Vetterli/Gabriella D'Addario Di Paolo, SHK-AuG, Art. 116 AuG N 22).

5.2. Subsumtion

5.2.1. Tathandlungen in der «[Gaststätte 1]»

In Bezug auf die beiden namentlich nicht

näher identifizierbaren Frauen aus Mazedonien ist gestützt auf das unter

vorstehender Ziffer IV.4.1 wiedergegebene Beweisergebnis in objektiver Hinsicht

von einem Anstellungsverhältnis auszugehen. Der Beschuldigte beschäftigte als Geschäftsführer

der [Gaststätte 1] und damit in der Funktion als Arbeitgeber die beiden

Frauen während mehrerer Tage im Zeitraum von Mai 2016 bis ca. Ende Juli 2016.

Ihre Arbeitsleistung umfasste das Servieren und die Arbeit hinter der Bar im

Lokal. Darin liegt zweifellos eine Erwerbstätigkeit nach Art. 11 Abs. 2 AIG. Dass

die Gegenleistung des Arbeitgebers nicht in Form von Lohnzahlungen bestand, ist

mit Blick auf die Legaldefinition nicht massgebend. Der Begriff ist nach der

Intention des Gesetzgebers weit gefasst, um Umgehungsgeschäften nicht nicht Tür

und Tor zu öffnen (vgl. BBl 2002 3608). Keine Erwerbstätigkeit im Sinne des

Ausländerrechts liegt einzig vor, wenn diese ehrenamtlich aus reiner

Gefälligkeit erfolgt (Luzia Vetterli/Gabriella D'Addario Di Paolo, SHK-AuG,

Art. 115 AIG N 31), was vorliegend zu verneinen ist.

Bei beiden Frauen handelte es sich um

(nord)mazedonische Staatsangehörige, die gemäss den Angaben des Beschuldigten

über keine Aufenthaltsbewilligung verfügten. Aufgrund dieser Ausgangslage wäre

für die Ausübung der Erwerbstätigkeit – unabhängig von deren konkreter Dauer (vgl.

hierzu https://www.sem.admin.ch/ sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/visa/liste1_staatsangehoerigkeit/s.html,

zuletzt besucht am 6.5.2022: selbst wenn diese weniger als 8 Tage innerhalb des

Kalenderjahrs dauert) –

zwingend ein Visum erforderlich gewesen. Ein solches wurde jedoch nie eingeholt.

Ihnen fehlte folglich die erforderliche Bewilligung. Sie übten eine nicht

bewilligte Erwerbstätigkeit nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG aus und der

Beschuldigte seinerseits beschäftigte demnach ausländische Arbeitnehmerinnen, obwohl

diese in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt waren.

Damit erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 117 AIG. Art. 116 Abs.

1 lit. b AIG ist demgegenüber auf Tatkonstellationen zugeschnitten, bei welchen

Drittpersonen die Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit (im Sinne

der Gehilfenschaft) fördern. Insbesondere können darunter vermittelnde

Tätigkeit fallen, wie diese auch in AKS Ziff. 4 genannt werden (der Beschuldigte

habe Servicemitarbeiterinnen ohne Arbeitsbewilligung an Betreiber von mit

illegalen Glücksspielautomaten ausgestattete Lokale vermittelt). In der

vorliegenden Konstellation ging es nicht um eine solche Vermittlungstätigkeit,

sondern um ein Anstellungsverhältnis, welches vom Wortlaut der Anklageschrift

ebenfalls abgedeckt wird (vgl. die Wendung «in den Lokalen angestellt»). In

einer solchen Konstellation geht Art. 117 AIG als lex specialis Art. 116

Abs. 1 lit. b AIG vor (vgl. hierzu auch die Erläuterungen unter

vorstehender Ziff. IV.5.1.3).

Der Beschuldigte wusste

gemäss seinen eigenen Angaben um die mazedonische Herkunft der Frauen. Ebenso

wusste er, dass die Frauen hier nicht angemeldet waren und über keine

Aufenthaltsbewilligung verfügten. Als in der Schweiz wohnhafter türkischer

Staatsangehöriger war sich der Beschuldigte auch im Klaren darüber, dass die

Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Ausländer stark reglementiert und der

Eintritt in den Schweizer Arbeitsmarkt gerade für Drittstaatenangehörige an diverse

Voraussetzungen geknüpft war. Es bestanden für den Beschuldigten folglich keinerlei

Anhaltspunkte, die für eine Arbeitsberechtigung der beiden Frauen sprachen. Wer

sich bei dieser Ausgangslage sich nicht um die konkreten Voraussetzungen schert

und keinerlei Abklärungen trifft (vgl. hierzu sein Zitat in pag. 10.1. / 049:

«Es war für mich unwichtig, ich habe mich nie damit auseinandergesetzt»),

handelt zumindest eventualvorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand

von Art. 117 AIG erfüllt.

Die Vorinstanz hat ebenso die

Tatbestandsvariante nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG (Erleichtern bzw. Förderung

des illegalen Aufenthaltes) im Zusammenhang mit den beiden Frauen aus

Mazedonien bejaht, indes wird dieser Vorhalt nicht von der Anklageschrift erfasst.

Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Tathandlungen decken in Bezug auf die

aufgeführten Frauen in den vier namentlich genannten Lokalitäten (Lemmata 1 bis

7 von AKS Ziff. 4) das Verbringen in die Schweiz, die Anstellung in den Lokalen

resp. die Vermittlung an die genannten Lokale ab. In Bezug auf die

Unterbringung lassen sich der Anklage keine konkretisierenden Angaben

entnehmen. Ein Sachverhalt, welcher umschreibt, mit welchen Tathandlungen der

Beschuldigte den beiden nordmazedonischen Frauen den illegalen Aufenthalt

erleichtert haben solle, ist nicht auszumachen. Die Anstellung allein ist

bereits von Art. 117 AIG erfasst und kommt unter dem Titel der Erleichterung

des illegalen Aufenthaltes nicht zum Tragen. Ein diesbezüglicher Schuldspruch

hat demzufolge zu unterbleiben.

Die Vorinstanz hat hinsichtlich der

beiden mazedonischen Frauen das qualifizierende Merkmal der unrechtmässigen

Bereicherungsabsicht bejaht (vgl. US 45 f.). Der Beschuldigte wendet sich

dagegen, indem er geltend macht, er habe diesen beiden Frauen «vom Telefon bis

Makeup» alles bezahlt, und gar die Behauptung aufstellt, all dies habe letztlich mehr ausgemacht, als wenn er sie

vertraglich angestellt und bezahlt hätte. Das ist wenig glaubhaft, insbesondere

wenn man sich vergegenwärtigt, wie unverhohlen der Beschuldigte darüber

berichtete, unter welch misslichen Rahmenbedingungen (fehlende Ruhetage und

Ruhezeiten) und zu welchen Dumpinglöhnen die Frauen in den Lokalen mit

illegalem Wett- und Glücksspiel der Arbeit als Servicedamen nachgingen. Ebenso

räumte er ein, dass nur Frauen aus armen Herkunftsländern und ohne jegliche

Aussicht auf einen legalen Aufenthaltsstatus und eine legale Erwerbstätigkeit

in der Schweiz sich überhaupt auf ein solches Arbeitsverhältnis in diesen

Lokalen einliessen (vgl. hierzu pag. 10.1. / 042). Dass nun in dem von ihm

selber geführten Lokal ganz andere Regeln gegolten haben sollten, scheint wenig

wahrscheinlich, ändert aber nichts daran, dass der Staat für eine

Bereicherungsabsicht den Beweis erbringen muss und eine blosse

Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. Wenn – wie vorliegend – der Beschuldigte

eine solche Bereicherungsabsicht bestreitet, kann ein Nachweis nur gelingen,

wenn sich der Schluss auf diese innere bzw. subjektive Absicht anhand der

erstellten äusseren Umstände aufdrängt. Vorliegend scheitert dieser Nachweis,

weil kein den Beschuldigten belastendes Material (Aussagen von

Belastungszeugen, Arbeitseinsatzpläne, nähere Angaben zu den Unterkünften)

vorliegt. Bereits äusserst vage blieb, wie oft die beiden Frauen für das vom

Beschuldigten geführte Lokal arbeiteten. Hier darf entgegen der Vorinstanz nicht

zu Lasten des Beschuldigten von einer regelmässigen Arbeitsverrichtung über

einen Zeitraum von drei Monaten ausgegangen werden. Zugleich lässt sich die

Behauptung des Beschuldigten, wonach er sämtliche Lebenshaltungskosten (Miete,

Verpflegung etc.) der beiden Frauen während der besagten Zeitspanne übernommen

habe, nicht widerlegen. Eine vom Beschuldigten angestrebte Ausnutzung der

Arbeitsleistung dieser Frauen und damit eine von ihm beabsichtigte Bereicherung

lässt sich unter diesen Umständen nicht rechtsgenüglich beweisen. Damit fällt

eine Verurteilung im Sinne der qualifizierten Norm (allenfalls schwerer Fall

von Art. 117 AIG) ausser Betracht.

5.2.2. Tathandlungen im Restaurant «[Gaststätte 2]»

Gemäss dem Beweisergebnis ist gestützt

auf die eigenen Angaben von E.___ und D.___ davon auszugehen, dass Erstere seit

dem 24. Januar 2017 und Letztere seit dem 20.Januar 2017 im Lokal «[Gaststätte 2]»

logierte. Der zur Anklage gebrachte Tatzeitraum endet am 26. Januar 2017. Ob

die Förderung des illegalen Aufenthaltes in Bezug auf die beiden serbischen

Frauen in der Anklageschrift enthalten bzw. ausreichend konkretisiert wird, braucht

hier nicht abschliessend geklärt zu werden, da ohnehin ein Schuldspruch ausser

Betracht fällt. Gemäss dem Beweisergebnis kann bei E.___ nicht von einer bereits

aufgenommenen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, so dass es bereits an einem

rechtswidrigen Aufenthalt fehlt: Bürgerinnen aus Serbien bedurften im

Tatzeitpunkt für einen Aufenthalt in der Schweiz von bis zu 90 Tagen kein

Visum. In Bezug auf D.___, die bereits die Arbeit aufgenommen hatte, scheitert

eine Verurteilung daran, dass ein Überlassen von Wohnraum für nur einige Tage gemäss

Rechtsprechung und Lehre die behördliche Intervention nicht in einer Weise

erschwert, die als erheblich und damit als tatbestandsmässig bezeichnet werden

könnte. Demzufolge ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Förderung des

rechtswidrigen Aufenthaltes freizusprechen.

Gemäss dem Beweisergebnis war

D.___ (im Unterschied zu E.___) bereits als Angestellte im Restaurant «[Gaststätte 2]»

als Servicekraft tätig. Deren Arbeitgeber war der Beschuldigte, der für das

Lokal in dem zur Anklage gebrachten Zeitraum die Funktion des Geschäftsführers

innehatte. Als serbische Staatsangehörige bedurfte D.___ bei der Aufnahme der

Erwerbstätigkeit (ungeachtet von deren Dauer) eines Visums, welches nicht

vorlag. Sie übte somit ihre Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche

Arbeitsbewilligung aus. Der Beschuldigte beschäftigte als Geschäftsführer eine ausländische

Arbeitnehmerin, obwohl diese in der Schweiz nicht zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit berechtigt war. Damit ist der objektive Tatbestand von Art.

117 Abs. 1 AIG erfüllt. Der Beschuldigte wusste auch um die erforderliche, vorliegend

aber fehlende Arbeitsbewilligung von D.___ und liess sie trotzdem in dem von

ihm geführten Lokal als Serviceangestellte arbeiten. Damit ist auch der Vorsatz

gegeben.

5.3. Zusammengefasst ist der

Beschuldigte in Bezug auf zwei namentlich nicht näher identifizierbare Frauen

aus Mazedonien sowie in Bezug auf D.___ der Beschäftigung von Ausländerinnen

ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeine Grundsätze

1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

1.2. Nach Art. 50 StGB hat der Richter

die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung

der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die

Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die

Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die

ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20, mit Hinweisen).

1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8

S. 63, mit Hinweisen).

1.4. Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene

Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der

ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände

vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall

zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände

nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei

der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede

der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur

anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart

gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS).

1.5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB

schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für

den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem

Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des

Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007 E. 5.3.2.). Relevante Faktoren für

die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche

Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das

Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 I 1 E.

4.2.1. S. 5).

1.5.2. Auch bei der Ausfällung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des

teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den

Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung

des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für

die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (vgl. zum Ganzen Entscheid

BGE 134 IV 1 E. 5.5.2. S. 15).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Wahl der Sanktionsart

Vorweg ist festzuhalten,

dass die Delikte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zu sanktionieren sind. In

Bezug auf das Hauptdelikt der qualifizierten Widerhandlung gegen das

Geldspielgesetz von Art. 130 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGS kann bereits

vorweggenommen werden, dass sich das Strafmass in einem Bereich bewegt, der

ohnehin keine weniger eingriffsintensive Sanktionsart zulässt. Doch auch dort,

wo die Höhe der schuldangemessenen Einzelstrafe grundsätzlich eine Geldstrafe

erlauben würde, ist eine solche mit Blick auf spezialpräventive Gesichtspunkte

nicht auszufällen: Der Beschuldigte ist in der Vergangenheit bereits mit einer Vielzahl

von Geldstrafen sanktioniert worden (darunter auch diverse unbedingt

vollziehbare Geldstrafen), ohne dass diese den ihn von der Delinquenz abhalten

konnten. Ebenso sei ergänzt, dass auch die Verteidigung eine

Gesamtfreiheitsstrafe beantragt.

2.2. Einsatzstrafe für das

schwerste Delikt

Die Einsatzstrafe ist nach

dem schwersten Delikt zu bestimmen. Massgebendes Kriterium hierfür ist die

abstrakte Strafandrohung. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz

(Art. 130 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGS) sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis

zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Der

schwere Fall der Geldwäscherei wird gemäss Art. 305bis Abs. 2 StGB

mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe

sanktioniert. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500

Tagessätzen verbunden. Mit Blick auf das untere Ende des Strafrahmens erweist

sich das Verbrechen gegen das Geldspielgesetz als das schwerste Delikt und es

ist demnach in einem ersten Schritt mit Blick auf die massgebenden Tatkomponenten

hierfür die Einsatzstrafe zu bestimmen.

Vorab

wird in Bezug auf die Art und Weise der Tatausführung auf die Darstellung unter

Ziff. II.1. verwiesen, welche sowohl die Funktionsweise der gesamten Organisation

rund um F.___ als auch die spezifischen Tatbeiträge des Beschuldigten ausführlich

erörtert. Dem Beschuldigten ist anzulasten, dass er in mittäterschaftlichem

Zusammenwirken mit dem Drahtzieher F.___, H.___ sowie weiteren Mitarbeitern der

Organisation über mehrere Jahre Spielbankenspiele oder Grossspiele

durchgeführt, organisiert und zur Verfügung gestellt hat, ohne im Besitz der

hierfür erforderlichen Bewilligungen gewesen zu sein. Dabei sind folgende

Aspekte hervorzuheben: Das errichtete illegale Casino-System erstreckte sich

über das gesamte Schweizer Mittelland und bildete ein Imperium mit insgesamt mindestens

80, teilweise sogar über 90 Lokalen. Die

Organisation, welche die Kriterien der Bande erfüllte, war professionell und

stark hierarchisch strukturiert, wobei der Beschuldigte innerhalb der Bande als

ranghohes Mitglied in Erscheinung trat. Unangefochten an der Spitze der

Organisation befand sich F.___. Bereits auf der nächstfolgenden Hierarchiestufe

als Hauptpartner und engster Vertrauter von F.___ figurierte der Beschuldigte

zusammen mit H.___. Die von der Verteidigung vor Obergericht vorgebrachte

Behauptung (vgl. Plädoyernotizen S. 11), der Beschuldigte habe sich hierarchisch

unterhalb von H.___ befunden, findet keine Stütze im Beweisergebnis.

Insbesondere ist an den Verteilschlüssel zu erinnern, wonach beide zu gleichen

Teilen vom illegal erwirtschafteten Bruttogewinn profitierten (Anteil von total

je 10 % bis 12,5 %). Diese gleichen Quoten stellen ein starkes Indiz für

dieselbe Hierarchiestufe dar. Hinzu kommt, dass sich auch der Beschuldigte

selbst nicht unter H.___ eingeordnet hat. So berichtete er immer wieder von den

Schulden der Lokalbetreiber bei der «Firma» und auf Nachfrage gab er zu

Protokoll, zur Firma zählten F.___, H.___ und er selber (vgl. pag. 10.1. / 162).

Hervorzuheben ist schliesslich die Dauer der deliktischen Tätigkeit. Der Beschuldigte beteiligte sich während rund vier Jahren massgeblich

an diesem illegalen Netzwerk und trieb dessen Expansion voran, indem er in

dieser Zeit eine beachtliche Anzahl von mindestens 30 Spiellokalen selber akquirierte.

Zu

berücksichtigen gilt weiter, dass neben dem Qualifikationsgrund der

Bandenmässigkeit auch der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gegeben

ist: Der Beschuldigte war am Bruttospielertrag der illegalen Glückspielgeräte

im Umfang von mindestens CHF 625'000.00 bis CHF 830'000.00 (ausgehend

von einem von der Organisation generierten Bruttospielertrag in einer

Grössenordnung von ungefähr CHF 20'000'000.00) beteiligt und übte die

deliktische Tätigkeit im Sinne eines Berufes aus. Einer legalen beruflichen

Tätigkeit oder auch nur Nebentätigkeit ging er während der gesamten Deliktsdauer

nicht nach. Dieser weitere Qualifikationsgrund, der von einer hohen kriminellen

Energie zeugt, muss sich innerhalb des (bereits erweiterten) Strafrahmens

straferhöhend auswirken. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist

festzuhalten, dass er mit direktem Vorsatz handelte, was aber

tatbestandsimmanent ist und sich nicht zu seinen Lasten auswirken darf. Der Delinquenz

lagen rein egoistische und damit verwerfliche Motive zu Grunde. Er zog aus dem

Suchtverhalten Dritter ganz erheblichen persönlichen finanziellen Profit und führte

einen ausgesprochen luxuriösen Lebensstil, während er sich zugleich von der

Sozialbehörde die Alimente für seinen Sohn aus erster Ehe bevorschussen liess

(vgl. pag. 12.2.1. / 021 f.). Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren ist

das Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren und die Einsatzstrafe ist

bei einem Strafrahmen, der sich von minimal 180 Strafeinheiten (bzw. von sechs

Monaten) bis maximal fünf Jahren (bzw. 60 Monaten) erstreckt, im unteren

Teil des mittleren Drittels (24 Monate - 42 Monate) bei 30 Monaten festzusetzen.

2.3. Asperation für die

weitere Delinquenz

2.3.1. Schwerer Fall der

Geldwäscherei

In Bezug auf die einzelnen

Tathandlungen ist auf die ausführliche Darstellung unter vorstehender Ziff.

II.2. zu verweisen. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass hier

kein komplexes Konstrukt zur Verschleierung der Mittel mit deliktischer Herkunft

zum Tragen kam. Dafür hat sich dieses Konstrukt als effizient erwiesen. Es

konnten nur Kleinstsummen vom Staat eingezogen werden. Auch hier ist (leicht) straferhöhend

zu gewichten, dass wiederum zwei Qualifikationsgründe (Bandenmässigkeit und

Gewerbsmässigkeit) vorlagen. Zu berücksichtigen gilt zu seinen Gunsten, dass

der Beschuldigte sein eigener Geldwäscher war («Eigengeldwäsche»), mithin ein sehr

enger Konnex zwischen der Vortat und der Geldwäscherei bestand. Er handelte

direktvorsätzlich. Vor dem Hintergrund, dass hier ausschliesslich andere

schwere Fälle die massgebende Vergleichsgrösse bilden, ist das Tatverschulden als

leicht zu qualifizieren und die schuldangemessene Strafe hierfür macht 300

Strafeinheiten aus, wobei hievon in Anwendung von Art. 305bis Abs.

2 StGB 50 Tagessätze als Geldstrafe auszufällen sind und in Bezug auf die

verbleibenden 250 Strafeinheiten eine Asperation um vier Monate zu erfolgen

hat.

2.3.2. Nötigung

Der Strafrahmen gemäss Art.

181 StGB reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren. Der Beschuldigte agierte in Mittäterschaft mit F.___, wobei Letzterer

klar die bestimmende Figur war und Anweisungen an den Beschuldigten erteilte.

Der Beschuldigte wandte keine Gewalt als Nötigungsmittel an. Der in

Mittäterschaft ausgeübte Druck (Androhung von Gewalt, Androhung des

Ausschlusses aus der Asiret) hatte auf das Opfer einen nötigenden Charakter.

Der Tatausführung war nicht mit einem grossen Aufwand oder zeitintensiven

Vorkehrungen verbunden, jedoch kann auch nicht behauptet werden, die Aktion sei

spontan entstanden. Letztlich wurde sie innert kurzer Zeit (innert eines Tages)

umgesetzt und das Vorgehen war vergleichsweise einfach. Der Beschuldigte

handelte mit direktem Vorsatz. Mit Blick auf das gesamte Tatspektrum ist von

einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden am Ende des untersten Drittels

des ersten Strafdrittels auszugehen. Angemessen erweisen sich vier Monate,

asperiert zwei Monate.

2.3.3. Widerhandlung gegen

das AIG

Zu berücksichtigen ist, dass

bei D.___ von einer Beschäftigung im Umfang von lediglich zwei Tagen ausgegangen

werden kann, während die beiden mazedonischen Frauen über drei Monate in der

Schweiz weilten, doch auch hier gilt: Effektiv gearbeitet haben die Frauen

während dieser Zeitspanne nur sporadisch, an vereinzelten Tagen. Vor diesem

Hintergrund ist das Tatverschulden des Beschuldigten als sehr leicht zu

qualifizieren. Ausgehend von einem Strafrahmen, der maximal ein Jahr

Freiheitsstrafe beträgt, ist von einem Monat auszugehen, asperiert einem halben

Monat.

2.4. Zwischenfazit

Damit resultiert – vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Freiheitsstrafe von 36 ½ Monaten

und eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

3. Täterkomponente

In Bezug auf das Vorleben kann

auf die ausführliche Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden

(vgl. Ziff. 2.3., US 52 f.). Es ergeben sich aus den biographischen Angaben

keine Anhaltspunkte für eine schwierige Kindheit oder Jugend, die eine

Strafminderung rechtfertigen würden.

Zu seinen Lasten sind die Vorstrafen zu

veranschlagen, wobei relativierend einzuräumen ist, dass diese nicht

einschlägig sind und zwischenzeitlich sechs zw. acht Jahre zurückliegen. Derzeit

gehen aus dem Strafregister folgende zwei Einträge hervor:

-

Urteil der

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 24. Juni 2014: Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 und Busse von CHF 260.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln

und Fahren in fahrunfähigem Zustand;

-

Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2016: Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 30.00 wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer

ohne erforderlichen Ausweis;

Es rechtfertigt sich bei der

Freiheitsstrafe eine leichte Straferhöhung um einen Monat.

In Bezug auf das Nachtatverhalten ist

strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die

Hauptanklagepunkte (Verbrechen gegen das Geldspielgesetz, Geldwäscherei,

schwerer Fall) geständig und sehr kooperativ war. Die Ermittlungen im Bereich

des illegalen Glücksspiels wurden dadurch in massgeblicher Weise erleichtert. Dies

rechtfertigt eine Strafminderung (hinsichtlich beider Sanktionen) im Umfang von

20 %, im Ergebnis sind 7 ½ Monate bei der Freiheitsstrafe bzw. 10 Tagessätze

bei der Geldstrafe in Abzug zu bringen.

Positiv lautet auch der von der

Bewährungshilfe verfasste Bericht vom 9. Oktober 2018 über den Verlauf der

Zusammenarbeit (pag. 12.3.1.1. / 096): Der Beschuldigte verhielt sich während

des Vollzuges der Ersatzmassnahmen vorbildlich. Er habe, so die Ausführungen im

Bericht, in den vergangenen sechs Monaten viel Eigeninitiative gezeigt, um

seine anfangs 2018 äusserst desolate soziale Situation zu regeln und zu

stabilisieren. Per 11. Juni 2018 habe er eine Arbeit als Chauffeur gefunden und

es sei ihm zusammen mit seiner Ehefrau gelungen, seit anfangs Juli 2018 den

Lebensunterhalt wieder selbständig zu bestreiten und sich von der Sozialhilfe

abzulösen. Gemäss einer aktuellen Auskunft des Sozialdienstes Wasseramt vom 3.

Mai 2022 bezog der Beschuldigte seit seinem Zuzug (1.4.2019, vorher wohnhaft in

[...]) keine Sozialhilfeleistungen (OGer AS 070). Seit der vorliegend

beurteilten Delinquenz, die nun bereits 4 ¾ Jahre zurückliegt, trat der

Beschuldigte nicht mehr mit eintragungspflichtigen Delikten in Erscheinung.

Aktenkundig ist aber eine Übertretung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand

(Busse von CHF 800.00), begangen am 24. September 2019, mithin während des

laufenden Verfahrens (beigezogene Migrationsakten, AS 209), so dass nicht von

einem uneingeschränkten Wohlverhalten gesprochen werden kann. Insgesamt ist

dieser Punkt demnach neutral zu werten.

In Bezug auf die aktuellen

persönlichen Verhältnisse ist Folgendes bekannt: Die in familiärer Hinsicht

erhoffte Stabilisierung nach seiner Entlassung aus der Haft (unter Auflagen)

ist ausgeblieben: Er ist

gerichtlich von seiner Ehefrau getrennt. Seine beiden Söhne ([…] geboren 2006,

aus erster Ehe; […], geb. 2016, aus der zweiten Ehe) leben jeweils bei ihren

Müttern. Er sieht sie im Rahmen seines Besuchsrechts mindestens jedes zweite

Wochenende, mutmasslich öfter. Bekannt

ist auch, dass die finanzielle Situation des Beschuldigten nach wie vor als

desolat bezeichnet werden muss und es ihm bislang nicht gelang, seine hohe

Verschuldung in den Griff zu bekommen: Aus dem aktuellen

Betreibungsregisterauszug vom 3. Mai 2022 gehen 25 nicht getilgte

Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von CHF 83'996.10 hervor und allein

seit Ende Januar 2022 wurden bereits wieder drei neue Betreibungen im

Gesamtbetrag von CHF 4'021.50 eingeleitet. Die berufliche Situation des

Beschuldigten ist fragwürdig: Einerseits reichte er einen Arbeitsvertrag zu den

Akten, gemäss welchem er zu 70 % mit einem Lohn von CHF 2'600.00 fest

angestellt sein soll, wobei seine Arbeiten «Kommissionieren, Redressieren,

Verschleissen und Ausliefern der Ware mit Einhaltung der Vorgaben der Endkunden»

umfassen soll (OGer AS 095 ff.); andererseits führte er anlässlich der

Hauptverhandlung vor Obergericht aus, er arbeite nur stundenweise, wobei er

putze und beim Auf- oder Abladen helfe (EV S. 9). Eigentlich benötige die Firma

keine Arbeitskräfte, sie hätten ihn nur angestellt, um ihm finanziell zu helfen

(EV S. 11). Hinsichtlich seines Alkoholkonsums und seiner psychischen

Verfassung führte der Beschuldigte aus, es gehe ihm gar nicht gut. Er benötige

eigentlich Hilfe eines Psychiaters oder brauche eine psychiatrische Behandlung,

könne diese aber nicht in Anspruch nehmen, weil er keine Krankenkassenbeiträge

bezahle. Andererseits ist er der Ansicht, dass er – obwohl er jeden Abend ein

bisschen trinke – kein Alkoholiker sei (EV S. 10). Die persönlichen Verhältnisse

des Beschuldigten sind damit insgesamt als eher kritisch einzustufen, insgesamt

aber gerade noch als neutral zu werten.

Im Rahmen des sog. Sanktionenpakets ist

zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, wie sich aus den nachfolgenden

Ausführungen ergibt (vgl. Ziff. VI.), für vier Jahre

des Landes verwiesen wird. Diese

Massnahme hat in erster Linie pönalen Charakter. Aus Sicht des Betroffenen

handelt es sich hierbei um die eigentliche Strafe. Dies ist deshalb im Rahmen

des Sanktionenpakets bei der Hauptsanktion leicht strafmindernd (im Umfang von

zwei Monaten) zu berücksichtigen.

4. Konkretes Strafmass

Unter Berücksichtigung aller

Tat- und Täterkomponenten resultieren demnach gemäss obenstehenden Ausführungen

eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu

je CHF 30.00.

Entgegen der Argumentation

der Verteidigung vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten aus der

tieferen Freiheitsstrafe von 22 Monaten gegen den Mittäter H.___ abzuleiten,

zumal diese Strafe in einem abgekürzten Verfahren ausgefällt wurde, in welchem

andere Grundsätze gelten. Hat das Sachgericht – wie vorliegend – mehrere

Mittäter nicht im gleichen Verfahren zu beurteilen, so ist selbst ein

(allfälliges) Missverhältnis verschiedener Strafen als Ausfluss der Autonomie

des Gerichts hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche

angemessen ist. Ein Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» besteht grundsätzlich

nicht (BGE 135 IV 191 E. 3.3. sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2015

E. 2.3.2. und 6B_687/2016 E. 1.4.2. in fine).

5. Strafvollzug

5.1. Anordnung des

teilbedingten Strafvollzugs

Gemäss vorstehenden

Ausführungen in Ziff. V.1.5.1. und Ziff. V.1.5.2. und gemäss Art 43 Abs.

1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist,

um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Auch bei der

Ausfällung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer

begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42

StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB.

Der Beschuldigte ist seit

einiger Zeit (4 ¾ Jahren) nicht mehr mit eintragungspflichtigen Delikten in

Erscheinung getreten. Zudem ist es ihm gelungen, sich aufgrund einer

Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse von der Sozialhilfe zu lösen. Eine

Schlechtprognose, welche für einen vollständig unbedingten Vollzug sprechen

würde, ist nicht erstellt. Vorliegend erscheint unter Würdigung sämtlicher

Umstände vielmehr angemessen, für die auszufällende Freiheitsstrafe von 28

Monaten insgesamt einen bedingten Vollzug für 18 Monate zu gewähren, dies bei

einer Probezeit von zwei Jahren. Eine Teilstrafe von 10 Monaten ist zu

vollziehen.

5.2. Anrechnung der

Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen

In Anwendung von Art. 51

StGB ist A.___ an den unbedingt vollziehbaren Teil seiner Freiheitsstrafe die

ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen anzurechnen.

Auf die nichtstationären

Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO (Meldepflichten, Pass- und

Schriftensperren, Eingrenzungen und sonstige Weisungen) lässt sich keine

direkte Anrechnung vornehmen. Ihre Dauer ist aber ebenfalls auf die

Freiheitsstrafe anzurechnen, sofern die persönliche Freiheit tatsächlich

beschränkt wurde. Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit-

und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war. Dem Richter

steht in der Frage, ob und in welchem Umfang anzurechnen ist, ein erheblicher

Ermessenspielraum zu (Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, in: Basler Kommentar

zum Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 51 N

26 und N 39, m.w.Verw.).

Zur Begründung des

vorliegend anzuwendenden Anrechnungsschlüssels ist vollumfänglich auf die

Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 18. Dezember 2020 (E. 2.5.,

US 55 f.). zu verweisen. Der Beschuldigt wurde am 4. April 2018 unter Anordnung

einer Wohnsitzpflicht, einer Meldepflicht, der Hinterlegung seiner

Reisedokumente sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Untersuchungshaft

entlassen, wobei sich die durch die auferlegten Ersatzmassnahmen erlittenen

Einschränkungen der persönlichen Freiheit im geringen Bereich bewegen. Eine

Anrechnung der Ersatzmassnahmen von ca. 1/6 der 183 Tage dauernden

Ersatzmassnahmen, ausmachend 30 Tage, erscheint als verhältnismässig.

VI. Landesverweisung

1.1. Vorbemerkung

Keine vom Beschuldigten

begangene Straftat stellt eine Katalogtat für die sog. obligatorische

Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB dar. Zu prüfen ist vorliegend ausschliesslich

die nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB,

dies vor dem Hintergrund folgender Delikte:

-

qualifizierte

Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz sowie

-

Geldwäscherei

(schwerer Fall), beides Verbrechen, begangen in der Zeit vom 1. September

2013 bis 8. August 2017, womit ein Teil dieser gewerbs- und bandenmässigen

Handelns in die Zeit nach dem 1. Oktober 2016 (Inkrafttreten der Bestimmung von

Art. 66abis StGB) fiel.

-

Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Vergehen, begangen in der Zeit

zwischen dem 20. und 26. Januar 2017.

Die weiteren Delikte beging

der Beschuldigte vor Inkrafttreten von Art. 66abis StGB. Diese stellen

folglich keine Anlasstaten dar. Sie sind aber nachfolgend im Rahmen der

Interessenabwägung miteinzubeziehen.

1.2. Allgemeine Ausführungen

zur fakultativen Landesverweisung

Das Gericht kann einen

Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines

Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer

Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59 bis 61 oder

64 angeordnet wird (Art. 66abis StGB). Die Bestimmung zielt

insbesondere auf Kriminaltouristen (Bertossa in: Trechsel/Pieth, StGB

Praxiskommentar, 3. Auflage, N 1 zu Art. 66abis). Abzuwägen

sind dabei auch in dieser Frage die privaten Interessen des Beschuldigten und

die betroffenen öffentlichen Interessen, wobei gemäss Busslinger/Übersax die im

Heimatland schlechteren Resozialisierungschancen bei der fakultativen

Landesverweisung stärker zu gewichten seien. Zurbrügg/Hruschka führen im Basler

Kommentar (4. Auflage, 2019, N 6 ff. zu Art. 66abis StGB) aus, eine

fakultative Landesverweisung dürfe nur dann angeordnet werden, wenn diese

verhältnismässig sei und insbesondere als notwendig erscheine. Dies ist nur

dann der Fall, wenn die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung aus

Gründen der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des

Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dies dürfte bei in der

Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur selten der Fall sein, führen doch

die Delikte, die üblicherweise mit hohen Freiheitsstrafen bestraft werden und

bei welchen dementsprechend ein grosses öffentliches Interesse an der

Landesverweisung des Täters besteht, praktisch ausnahmslos zu einer

obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (Matthias

Zurbrügg/Constantin Hruschka in: BSK StGB I, Art. 66abis StGB N 6).

Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis

StGB setzt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen

der teilweise in der Lehre vertretenen Auffassung (vgl. insbesondere BSK StGB

I, Art. 66abis StGB N 7) – keine Mindeststrafe voraus (ausführlich

hierzu 6B_607/2018 vom 10.10.2018 E. 1.1 und E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts

6B_770/2018 vom 24.9.2018 E. 1.1. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2020

vom 13.8.2020 E. 3.3).

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person

und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind – im Lichte der Schwere der

begangenen Tat – der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts

in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen

Person zu beachten.

2. Konkrete Würdigung

2.1. In Bezug auf die Anlassdelikte muss

als schwerstes Delikt die qualifizierte Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz

hervorgehoben werden. Der Beschuldigte handelte gewerbs- und bandenmässig. Von

besonders hoher krimineller Energie zeugte der ausgesprochen lange Tatzeitraum

von 4 Jahren, wovon etwas weniger als ein Jahr in die Zeit nach Inkrafttreten

von Art. 66abis StGB fiel. Während dieser Zeit arbeitete der

Beschuldigte ausschliesslich für ein kriminelles Netzwerk, welches illegales

Geldspiel organisierte und durchführte. Er ging keiner legalen Arbeitstätigkeit

nach. Die Tat ist als Verbrechen eingestuft und in Bezug auf ihre Schwere und Intensität ohne weiteres mit den Delikten

aus dem Deliktkatalog nach Art. 66a StGB für die obligatorische

Landesverweisung vergleichbar. Der durch die Straftat illegal erlangte

Profit gründet bei diesem Geschäftsmodell zu einem grossen Teil auf der

Suchterkrankung und Suchtproblematik der Spieler. Der Schutz der öffentlichen

Gesundheit und Sicherheit wurde durch das professionell organisierte illegale

Geldspiel ohne jegliche flankierende Schutzmassnahmen ganz erheblich gefährdet.

In Bezug auf das konkrete Tatverschulden

des Beschuldigten, der in der Hierarchie der Organisation gleich unterhalb des

Chefs anzusiedeln war, kann vollumfänglich auf die ausführliche Darstellung unter

vorstehender Ziff. V.2.2. verwiesen werden. Das Tatverschulden wurde – im

Quervergleich mit ebenfalls qualifizierten Widerhandlungen – als nicht mehr

leicht, sondern als mittelschwer eingestuft. Die ausgefällte Einsatzstrafe für

dieses Delikt liegt mit 30 Monaten denn auch deutlich über einem Jahr.

Die Geldwäscherei wiegt demgegenüber

weniger schwer und hat vorliegend den Charakter einer Nachtat zum Verbrechen

gegen das Geldspielgesetz. Auch diese Tat fällt aber in die höchste Straftatkategorie

der Verbrechen, weil der Beschuldigte gewerbs- und bandenmässig handelte und

somit ein schwerer Fall vorlag.

2.2. Die Prüfung der öffentlichen

Interessen erschöpft sich nicht in einer isolierten Betrachtung der Anlassdelikte.

Einzubeziehen sind auch die ebenfalls im vorliegenden Verfahren beurteilte

Nötigung zum Nachteil von C.___, wobei das konkrete Tatverschulden hier sehr

leicht bis leicht wiegt, sowie die Vorstrafen des Beschuldigten. Das Gericht

darf auch die vor dem Inkrafttreten von Art. 66a bzw. Art. 66a bis

StGB begangenen Straftaten berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts

6B_651/2018 vom 17.10.2018 E. 8.3.3.). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist es auch zulässig, aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen

zu berücksichtigen; gelöschte Straftaten seien in der Gesamtbetrachtung zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2021 vom 23.6.2021 E. 2.2.1.,

mit dem weiteren Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom

17.2.2020 E. 2.6.).

Im Strafregister sind aktuell zwei Vorstrafen

(zwei SVG-Vergehen) verzeichnet, es kann hierzu auf die Auflistung unter

vorstehender Ziff. V.3. verwiesen werden. Negativ zu veranschlagen ist zudem

die Vielzahl der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte. Relativierend

kann festgehalten werden, dass diese nun bereits längere Zeit zurückliegen und

keines dieser Einzeldelikte besonders schwer wiegt. Sie sind aber in ihrer

Summe gleichwohl aussagekräftig und (in einem negativen Sinne) eindrücklich, weil

sie dokumentieren, wie gleichgültig und rücksichtslos der Beschuldigte dem

hiesigen Normen- und letztlich auch Wertesystem gegenübersteht. Aus den

Migrationsakten gehen folgende Strafen hervor (Akten Migrationsamt, AS 30, 96,

101):

-

Urteil des

Bezirksamt Aarau vom 11. April 2000: Gefängnisstrafe von 10 Tagen, bedingt

vollziehbar, wegen rechtswidriger Einreise, begangen am 30. Januar 1999;

-

Urteil des

Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 7. März 2002: Busse von CHF 1’800.00

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 6. Dezember 2001;

-

Urteil

des Préfecture de Rolle vom 25. August

2004: Busse von CHF 700.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, bedingt

vollziehbar, begangen am 16. Juli 2004;

-

Urteil des

Untersuchungsrichteramtes II, Emmental-Oberaargau, Burgdorf vom 19. März 2007:

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln, begangen am 20. Januar 2007;

-

Urteil der

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 24. Juni 2014: Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 60.00 sowie Busse von CHF 260.00 wegen Verletzung der

Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand;

-

Strafbefehl vom 3.

Juni 2015: Busse von CHF 100.00 wegen Verwenden eines Telefons ohne

Freisprecheinrichtung während der Fahrt, begangen am 18. März 2015;

-

Strafbefehl vom 25.

Januar 2016: Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen Überlassen

eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Führerausweis,

begangen am 3. November 2015;

In jüngerer Vergangenheit trat der

Beschuldigte nur noch mit folgenden Übertretungen in Erscheinung (vgl.

Migrationsakten, AS 109, 113, 209):

-

Strafbefehl vom 16.

März 2017: Busse von CHF 200.00 wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung

(Patentanmassung), begangen am 28.2.2017;

-

Strafbefehl vom 22.

August 2017: Busse von CHF 250.00 wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne

Bewilligung (Patentanmassung), begangen am 22.8.2017, wobei es um die

Betriebsführung im selben Lokal («[Gaststätte 2]» in [Ort 2]) wie

bereits fünf Monate zuvor ging;

-

Strafbefehl vom 22.

Oktober 2019: Busse von CHF 800.00 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand,

begangen am 24. September 2019.

2.3. In Bezug auf die Integration des

Beschuldigten lassen sich die Erkenntnisse wie folgt zusammenfassen:

Der Beschuldigte wurde am 5. Februar

1975 in […], Türkei, geboren. Am 30. Januar 1999 reiste er erstmals in die

Schweiz ein. Im Rahmen seiner Befragung im vorliegenden Strafverfahren räumte

der Beschuldigte ein, dass seiner Einreise wirtschaftliche Motive zu Grunde

lagen (pag. 10.1. / 044). Mit Entscheid vom 26. März 1999 wurden denn auch die

Flüchtlingseigenschaft verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung

aus der Schweiz verfügt (BW AS 32 ff.). Am 30. Juni 1999 reiste der

Beschuldigte schliesslich aus der Schweiz aus. Im Rahmen des Familiennachzugs

kam er schliesslich am 18. Mai 2001, d.h. im Alter von 26 Jahren, erneut

in der Schweiz, um bei seiner ersten Ehefrau zu verbleiben. Er liess sich im

Kanton Bern nieder, wo ihm schliesslich eine Niederlassungsbewilligung erteilt

wurde. Anfangs 2011 wurde ihm der beantragte Wechsel in den Kanton Solothurn bewilligt

(Migrationsakten, AS 34). Der Beschuldigte ist somit weder in der Schweiz

geboren noch hier aufgewachsen. Die prägenden Jahre seines Lebens verbrachte er

nicht hier, sondern in seinem Heimatstaat Türkei.

Sein Aufenthalt hier in der Schweiz dauert

nun schon 21 Jahre an, was unbestritten eine lange Zeitspanne darstellt,

letztlich aber eine rein quantitative Angabe ist, die nichts über den

tatsächlich erreichten Grad der Integration auszusagen vermag. In Bezug auf den

Beschuldigten muss diesbezüglich ein negatives Fazit gezogen und die

Integration als gescheitert betrachtet werden. Das zeigt sich mit aller

Deutlichkeit in Bezug auf seine Delinquenz (vgl. hierzu die Auflistung unter

Ziff. VI.2.1. und 2.2.). Bereits vor den im vorliegenden Fall beurteilten

Taten, die den Zeitraum von September 2013 bis Anfangs August 2017 erfassen,

erfüllte er die Anforderungen nicht, welche die Schweiz als Gastland an einen

hier niedergelassenen Ausländer stellt: Mit Verfügung vom 21. Januar 2011

(Bewilligung des Kantonswechsels) wurde deshalb ihm gegenüber

unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, was man von ihm erwarte: Er habe sich

um eine Vollzeitstelle zu bemühen, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu

bestreiten und seine Schulden abzubauen. Ebenso müsse er sich künftig klaglos

verhalten. Ihm wurde auch angekündigt, dass sein Aufenthaltsrecht bei

Sozialhilfebezug, Straffälligkeit und fortgesetzter Schuldenwirtschaft

überprüft werde (Migrationsakten, AS 33). Was hierauf ab September 2013

folgte, war der Einstieg in ein Leben als Berufskrimineller.

Trotz der festgestellten langen

Aufenthaltsdauer versteht und spricht der Beschuldigte die Landessprache nur sehr

schlecht. Für die Einvernahmen musste er bis auf die Einvernahme vor

Amtsgericht stets auf die Unterstützung einer Dolmetscherin zurückgreifen. Er

hat sich nicht aktiv darum bemüht, seine Sprachkenntnisse – die Schlüsselkompetenz

jeder erfolgreichen Integration – zu verbessern. In sozialer Hinsicht sind

keine Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern bekannt. Der Beschuldigte lebt

zwar hier, seine Bezugs- und Kontaktpersonen sind aber dem türkischen bzw.

kurdischen Kulturkreis zuzurechnen. Gerade auch in der Zeit von September 2013

bis August 2017 war er berufsmässig in eine türkische bzw. kurdische

Organisation eingebunden, die sich kriminellen Zielen verschrieb und deren

Mitglieder verwandtschaftlich eng miteinander verbunden waren und überwiegend

aus derselben Region stammten. Das Leben und die Tätigkeit in dieser Bande

hatte Züge einer Parallelgesellschaft.

Die Integration ist zudem auch in

wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht nicht gelungen. Der Beschuldigte ist

nicht in der Lage, ein schuldenfreies Leben zu führen. Seine finanzielle

Situation ist gänzlich aus dem Lot, was ein Blick ins Betreibungsregister

zeigt. Der Beschuldigte ist seit Jahren hoch verschuldet. Aus dem aktuellen

Betreibungsregisterauszug vom 3. Mai 2022 gehen 25 nicht getilgte

Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von CHF 83'996.10 hervor und im

Jahr 2022 wurden drei neue Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 4'021.50

eingeleitet. Dabei fällt auf, dass er vor allem dem Gemeinwesen gegenüber

seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (z.B. unterlassene Rückzahlung

von bevorschussten Kinderalimenten, Steuerschulden gegenüber dem Kanton,

Abgaben zu Gunsten der Wohnsitzgemeinde). Des Weiteren beglich er die Kosten

der Krankenversicherung regelmässig nicht, wie er auch anlässlich der

mündlichen Hauptverhandlung vor Obergericht ausdrücklich bestätigte. Sozialhilfe

bezog der Beschuldigte für eine beschränkte Zeitdauer im Jahre 2018. Wie sich

aus dem Bericht über den Verlauf der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe vom

9. Oktober 2018 (pag. 12.3.1.1. / 096 f.) erschliesst, gelang es dem

Beschuldigten und seiner Ehefrau, sich im Juli 2018 wieder von der Sozialhilfe

abzulösen und auch aktuell bezieht der Beschuldigte keine Sozialhilfeleistungen

(vgl. Bericht des Sozialdienstes Wasseramt vom 2.5.2022, OGer AS 070). Dennoch

ist festzustellen, dass der Beschuldigte selbst bei vorhandenem Verdient nicht

gewillt ist, die gegen ihn gestellten Forderungen zu bezahlen. Bereits

vorstehend erwähnt wurde, dass der Beschuldigte einen ausgesprochen luxuriösen Lebensstil führte, während

er sich zugleich von der Sozialbehörde die Alimente für seinen Sohn aus erster

Ehe bevorschussen liess (vgl. pag. 12.2.1. / 021 f.).

In beruflicher Hinsicht gelang es dem

Beschuldigten bislang nicht, längerfristig Fuss zu fassen (häufige

Stellenwechsel, lediglich Teilzeitpensen, fehlende Kontinuität). Auch im

jetzigen Zeitpunkt ist keine feste berufliche Anstellung erkennbar; der von ihm

zu den Akten gegebene Arbeitsvertrag bzw. die darin verschriftliche angebliche

Anstellung wurde von ihm selbst anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht

relativiert (vgl. hierzu Ziff. V.3. [zu den aktuellen persönlichen

Verhältnissen]).

2.4. Demgegenüber kann festgehalten

werden, dass die Chancen des Beschuldigten, sich bei einer Wegweisung aus der

Schweiz in der Türkei zu resozialisieren, nicht nur intakt, sondern gut sind.

Er ist in der Türkei aufgewachsen und Türkisch ist seine Muttersprache. In

seinem Heimatland hat er – auch wenn dieser drogenabhängig sein mag – einen

Bruder sowie diverse Bekannte sowie entfernte Verwandte. Auch während seines

Aufenthaltes in der Schweiz hielt er sich immer wieder für familiäre, aber auch

geschäftliche Angelegenheiten (Kauf von Immobilien, eigenes, letztlich

gescheitertes Firmenprojekte mit den Mitteln, welche aus den Verbrechen

stammten) in seinem Heimatland auf. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang

auch, dass sich der Beschuldigte für etwa ein halbes Jahr in die Türkei

abgesetzt hatte, um seiner Verhaftung zu entgehen, bevor er sich dann anfangs

Januar 2019 den Behörden stellte. Auch nach der Haftentlassung reiste der

Beschuldigte mehrfach in die Türkei, u.a. um seiner Tante nach dem Tod seines

Onkels beizustehen, da diese sonst alleine sei (Migrationsakten, AS 222),

was zeigt, dass der Kontakt mit Familienmitgliedern in der Türkei nach wie vor

eng ist. Die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor

Obergericht, er habe in der Türkei keine Verwandten mehr, sind zumindest in

Zweifel zu ziehen.

In der Türkei besitzt der Beschuldigte

zudem ein – wenn auch noch nicht erschlossenes – Grundstück. Es ist zweifellos

eine nach wie vor bestehende enge Verbundenheit des Beschuldigten mit der Türkei

auszumachen.

Eine besonders positive Entwicklung, die

durch die Landesverweisung zunichtegemacht würde, ist beim Beschuldigten nicht

erkennbar.

2.5. Ein privates Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz lässt sich in Bezug auf seine in der Schweiz wohnhaften

Söhne und (zweitrangig) auch in Bezug auf seine Geschwister ausmachen. Von

seiner zweiten Ehefrau ist er seit September 2019 gerichtlich getrennt. Der

Beschuldige ist Vater von zwei Söhnen im Alter von 16 und 6 Jahren. Während

beim älteren Sohn bereits der Übertritt ins Erwachsenenalter und die

Volljährigkeit bevorsteht, befindet sich der jüngere Sohn noch im

Primarschulalter und die Bezugsfunktion als Vater ist hier wesentlich

gewichtiger. Hauptbezugspersonen für beide Kinder sind die jeweiligen Mütter,

der Beschuldigte steht gemäss seinen eigenen Angaben und den Ausführungen der 1.

und 2. Ehefrau in regelmässigem Kontakt zu beiden Söhnen und verbringt

mindestens jedes zweite Wochenende mit ihnen. Es ist damit kein

Erziehungsmodell, welches den Vater gleich intensiv in die Betreuung der Kinder

einbezieht. Auch wenn der Beschuldigte ausführt, er sehe seine Söhne mehrmals

pro Woche, liegt die Hauptverantwortung der Erziehung unweigerlich bei der

jeweiligen Mutter der Kinder. Eine Landesverweisung würde die

Kontaktmöglichkeiten des Beschuldigten zu seinen Kindern aber massiv

einschränken. Wohl wäre ein Kontakt über das Telefon oder über Skype noch

möglich, würde aber die persönlichen Kontakte während der Dauer der

Landesverweisung nicht annähernd ersetzen. Das Interesse des Beschuldigten, die

Entwicklung gerade seines jüngeren Sohnes vor Ort begleiten und seine

Vaterrolle wahrnehmen zu können, ist erheblich.

2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass der Beschuldigte in den letzten Jahren mit zwei Verbrechen und einer

Vielzahl von Vergehen deliktisch in Erscheinung getreten ist und er mit einer

hohen kriminellen Energie aufgefallen ist. Während einer überdurchschnittlich

langen Deliktsdauer (September 2013 bis August 2017) ist er gewerbs- und

berufsmässig der Delinquenz nachgegangen. Er ist nicht in der Schweiz

integriert. Er konnte sich nicht längerfristig beruflich etablieren (viele

Stellenwechsel, tiefe Arbeitspensen), kam immer wieder mit dem Gesetz in

Konflikt und häufte Schulden in erheblicher Höhe an. Auch wenn einzuräumen ist,

dass er sich (im Rahmen seiner Besuchswochenenden) um seine Kinder kümmert und

er mit Blick auf die Vater-Kind-Beziehung ein erhebliches Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz hat, sind die öffentlichen Interessen an seiner

Landesverweisung deutlich gewichtiger. Er ist deshalb in Anwendung von Art. 66abis

StGB des Landes zu verweisen.

2.8. Angesichts der hohen kriminellen

Energie, die in seinen Taten zum Ausdruck kam, ist die Dauer der

Landesverweisung nicht auf das gesetzliche Minimum von drei Jahren,

sondern leicht höher auf vier Jahre festzusetzen.

3. SIS-Ausschreibung

3.1. Vorbemerkung

Mit Verfügung vom 14. April 2022 stellte

das Obergericht fest, dass das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil

vom 18. Dezember 2020 den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren des

Landes verwiesen hat (Dispositivziffer 5), es aber hinsichtlich der

Vollzugsfrage der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener

Informationssystem (SIS) nichts festgehalten hat (OGer AS 026, Ziff. 1). Die

Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht auch über die

Frage der Ausschreibung im SIS befinden werde, wenn eine Landesverweisung

ausgefällt werden sollte und von einer Nichtbehandlung dieser Frage vor erster

Instanz auszugehen sei (Ziff. 2).

Die Vorinstanz hat weder im Dispositiv

noch in ihren Erwägungen Ausführungen zur potentiellen Ausschreibung der

Landesverweisung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem getätigt.

Die gesamten Umstände lassen damit nicht auf ein qualifiziertes Schweigen,

sondern auf eine Nichtbehandlung durch die erste Instanz schliessen. Das

Obergericht hat über die Ausschreibung zu befinden. Lediglich der

Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass – da die Vorinstanz die

Frage nicht behandelt und nicht nur qualifiziert geschwiegen hat – überdies auch

bei einer Anordnung der Ausschreibung nicht von einer Verletzung der reformatio

in peius auszugehen ist (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.).

3.2. Rechtliches

Gemäss Art. 20 ff. der Verordnung (EG)

Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006

über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung, BBl 2007 8627)

kann ein Drittstaatsangehöriger zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im

Schengener Informationssystem ausgeschrieben werden. Art. 24 Abs. 2 lit. a

SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von

mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch

wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr

bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine

Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im

Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen

Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24

Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu

hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle

Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und

hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der

Gesellschaft berührt (BGE 147 IV 340 Regeste m.Verw.a. E. 4.4. – E. 4.8.).

3.3. Subsumtion

Gemäss vorstehender

Strafzumessung hat der Beschuldigte neben der auszusprechenden Geldstrafe auch

eine Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr zu vergegenwärtigen. Gemäss den

bereits gemachten Ausführungen ist beim Beschuldigten insbesondere mit Blick

auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das BGS von einer Gefahr der

öffentlichen Sicherheit auszugehen (vgl. hierzu ausführlich Ziff. V.2.2.).

Beim Beschuldigten liegt schwere «Clan»-Kriminalität vor, welche jenseits von

Bagatelldelikten zu liegen kommt. Ermessensspielraum, von der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, besteht vor diesem Hintergrund

kaum. Die Landesverweisung ist deshalb im Schengener Informationssystem (SIS)

auszuschreiben. Die Ausschreibung gilt dabei auch für allfällige Alias-Namen

von A.___.

VII. Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem

Verfahrensausgang ist der Kostenentscheid der ersten Instanz nicht zu

bestätigen. Zu berücksichtigen gilt, dass der Beschuldigte bereits

erstinstanzlich von diversen AIG-Delikten rechtskräftig freigesprochen worden

ist und nun, soweit E.___ betreffend (Teilgehalt gemäss Ziff. 4 AKS), ein

weiterer Freispruch hinzukommt. Zudem wurden im Untersuchungsstadium

Verfahrenskosten generiert für die gegen den Beschuldigten eröffneten

Strafuntersuchungen wegen Drohung zum Nachteil von JJ.___ und wegen Menschenhandels,

wobei beide Vorhalte schliesslich nicht zur Anklage gebracht wurden. Es

rechtfertigt sich daher, 30 % der entstandenen Verfahrenskosten von total CHF

63'435.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.00), ausmachend CHF

19'030.20, zu Lasten des Staates zu nehmen. Die übrigen Verfahrenskosten im

Umfang von 70 %, ausmachend CHF 44'404.50, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Dem Beschuldigten ist

hinsichtlich einer zur Anklage gebrachten und von der ersten Instanz

anerkannten Widerhandlung gegen das AIG (E.___) mit seiner Berufung vollständig

durchgedrungen. Hinsichtlich eines weiteren Teilvorhaltes (zwei namentlich

nicht näher identifizierbare Frauen aus Mazedonien, einfache Widerhandlung anstelle

einer qualifizierten) hat der Beschuldigte zumindest teilweise obsiegt.

Schliesslich liegt die Dauer der Landesverweisung tiefer als noch vor erster

Instanz. Dennoch hat der Beschuldigte nicht vollständig obsiegt. Das Strafmass

liegt leicht höher als noch vor der ersten Instanz; zudem wird die

Landesverweisung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. Mit Blick auf

die gesamten Umstände rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des

Berufungsverfahrens, welche von Amtes wegen auf CHF 7'150.00 festgesetzt

werden, zu 10 % dem Staat aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten im Umfang

von 90 %, ausmachend CHF 6'435.00 sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Der amtliche Verteidiger

des Beschuldigten, Advokat Marco Albrecht, macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren

einen Aufwand von 31.5 Stunden und Auslagen in Höhe von CHF 356.80

geltend. Die von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte

Kostennote weist den Aufwand nicht sehr detailliert aus. Es gilt demnach

festzuhalten was folgt:

-

Das geltend gemachte

Studium des Urteils der ersten Instanz (1.5 Stunden) erscheint angemessen und

ist zu genehmigen. Ebenso die geltend gemachten Besprechungen mit dem Klienten

(2.5 Stunden). Mit Blick auf die zur Beurteilung stehende Landesverweisung

ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Telefonate und

E-Mails mit den Verwandten (1 Stunde).

- Vor die Vorbereitung der

Hauptverhandlung werden insgesamt 19 Stunden Aufwand, verteilt über drei

Arbeitstage, geltend gemacht. Vor dem Hintergrund, dass sich die Verhandlung

vor Obergericht auf gewisse Teilvorhalte der Anklageschrift beschränkte, wobei

diese bereits Gegenstand vor der ersten Instanz bildeten, erscheint dieser

Aufwand als insgesamt zu hoch. Eine Vorbereitungszeit von 15 Stunden erscheint

angemessen. Der geltend gemachte Aufwand ist entsprechend um 4 Stunden zu

kürzen.

- Für die Verhandlung vor Obergericht am

17. Mai 2022 sind (inkl. An- und Rückweise) 5 Stunden (statt nur wie geltend

gemacht 4.5 Stunden) zu verrechnen.

- Die geltend gemachte Urteilseröffnung vom

18. Mai 2022 (3 Stunden) ist entfallen. Diese Position ist entsprechend zu

streichen.

Daraus ergibt

sich zusammengefasst eine Kürzung des Aufwandes um 6.5 Stunden. Die angegebenen

Auslagen von CHF 356.80 sind nicht im Detail nachgewiesen, erscheinen insgesamt

aber als angemessen.

Die

Entschädigung setzt sich damit insgesamt wie folgt zusammen:

Honorar

25 h à CHF 180.00

CHF 4'500.00

Auslagen

CHF

356.80

Zwischentotal

CHF 4'856.80

MwSt.

7.7 %

CHF 374.00

TOTAL

CHF

5’230.80

Zusammengefasst ist damit

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.___, Advokat Marco Albrecht,

für das Berufungsverfahren auf CHF 5'230.80 festzusetzen. Sie ist vom

Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'707.70 (= 9/10 von CHF 5'230.80),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung

von aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47

StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 66abis StGB, Art. 70

StGB, Art. 71 StGB, Art. 181 StGB, Art. 305bis Ziff. 2 lit. b

und c StGB, Art. 135 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff.

StPO, Art. 130 Abs. 2 BGS,

Art. 117 Abs. 1 AIG, Art. 20 ff.

SIS-II-Verordnung erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-

Wasseramt vom 18. Dezember 2020 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wird A.___

vom Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz, soweit die nicht näher identifizierbaren Frauen «[...]» und

«[...]» sowie [...] und [...] betreffend, angeblich begangen in der Zeit vom

1. Januar 2017 bis 9. März 2017, freigesprochen (teilweise Vorhalte Ziff.

4 der Anklageschrift vom 20.04.2020 [nachfolgend AKS]).

2. A.___ wird der Widerhandlung gegen das

Ausländer- und Integrationsgesetz soweit E.___ betreffend, angeblich begangen

in der Zeit vom 20. Januar 2017 bis am 26. Januar 2017 (teilweise Vorhalte

Ziff. 4 AKS), freigesprochen.

3. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

2 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig gemacht der

a. Geldwäscherei, begangen in der Zeit von

ca. 1. September 2013 bis am 8. August 2017 (schwerer Fall, Verbrechen,

Vorhalte Ziff. 2 AKS, erstinstanzliches Urteil Ziff. 2 lit. b);

b. Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz,

begangen in der Zeit von ca. 1. September 2013 bis am 8. August 2017

(gewerbs- und bandenmässige Begehung, Verbrechen, Vorhalte Ziff. 1 AKS,

erstinstanzliches Urteil Ziff. 2 lit. c).

4. A.___ hat sich schuldig gemacht der

a. Nötigung, begangen am 4. August 2016

(Vorhalt Ziff. 3 AKS);

b. mehrfachen Widerhandlung gegen das

Ausländer- und Integrations-

gesetz (Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung), soweit D.___ und

zwei namentlich nicht näher identifizierbare Frauen aus Mazedonien betreffend,

begangen in der Zeit von ca. 1. Mai 2016 bis ca. 31. Juli 2016 (Frauen aus

Mazedonien) bzw. in der Zeit zwischen dem 20. Januar 2017 und 26. Januar 2017 (D.___,

teilweise Vorhalte Ziff. 4 AKS);

5. A.___ wird verurteilt zu:

a. einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit von 2

Jahren, womit eine Teilstrafe von 10 Monaten zu vollziehen ist;

b. einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren.

6. An den unbedingt vollziehbaren Teil der

Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 5 lit. a hiervor werden A.___ die ausgestandene

Haft sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen wie folgt angerechnet:

a. 91 Tage Haft;

b. 30 Tage für die Ersatzmassnahmen (ca.

1/6 der Dauer der Ersatzmassnahmen vom 4.4.2018 bis 4.10.2018).

7. A.___ wird für die Dauer von 4 Jahren

des Landes verwiesen.

8. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt auch für

allfällige Alias-Namen von A.___.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

erstinstanzlichen Urteils werden die im Verfahren gegen A.___ sichergestellten

und beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 106.61, CHF 19.40 und EUR 5.10

(umgerechnet CHF 5.80) sowie TRY 2.80 (umgerechnet CHF 0.50) als

unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem Staat

(Beschlagnahmungen eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

erstinstanzlichen Urteils wird A.___ verurteilt, dem Staat als Ersatzforderung

den Betrag von CHF 75'000.00 zu bezahlen.

11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marco Albrecht, im erstinstanzlichen

Verfahren auf CHF 29'073.40 (143 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.

Auslagen von CHF 1'254.80 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 2'078.60)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 20'351.40 (= 7/10 von CHF 29'073.40) sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung von A.___, Rechtsanwalt Marco Albrecht, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'230.80 (Honorar CHF 4‘500.00, Auslagen CHF 356.80,

zzgl. MwSt. CHF 374.00) festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von CHF 4'707.70 (= 9/10 von CHF 5'230.80), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 63'435.00 (beinhaltend eine

Urteilsgebühr von CHF 7'000.00) im Umfang von 7/10, ausmachend CHF 44'404.50,

zu bezahlen. Die anderen 3/10, ausmachend CHF 19'030.50, gehen zu Lasten des

Staates.

14. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 7'150.00 (beinhaltend eine

Urteilsgebühr von CHF 7'000.00) im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 6'435.00,

zu bezahlen. 1/10, ausmachend CHF 715.00, geht zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schenker

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_276/2022 vom 9. November

2023 bestätigt.