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Entscheid

STBER.2021.45

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

4. Mai 2022Deutsch30 min

erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 25. Mai 2020 einen Strafbefehl

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 4. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Patrick

Hasler,

Rechtsanwalt

und Notar,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Die Berufung wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 6. Oktober 2019, 22:18 Uhr,

überwachten die beiden Polizisten Gfr B.___ und Pol C.___ den Durchgangsverkehr

Biberist / Lohn-Ammannsegg. Dabei standen sie an der Bahnhofstrasse in

Biberist, auf Höhe der Bernstrasse 10, mit Blickrichtung auf die Bernstrasse

(Hauptstrasse). Aufgrund eines Linienbusses, der in die Bahnhofstrasse einbog,

wechselte die Patrouille die Strassenseite (andere Seite der Bernstrasse) und

beobachtete den Verkehr sodann vom Schulweg aus. Kurz darauf habe die

Patrouille das Fahrzeug des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___

(nachfolgend Beschuldigter), einen PW VW Golf, Kennzeichen SO-[...], mit

überhöhter Geschwindigkeit festgestellt. Der Lenker (der Beschuldigte) sei

genau auf Höhe des Patrouillenfahrzeuges von der Bernstrasse in die

Bahnhofstrasse gefahren, wobei er regelrecht in die Nebenstrasse

(Bahnhofstrasse, Zone 30) gedriftet sei. Durch die überhöhte Geschwindigkeit

und das abrupte Bremsen habe es das Fahrzeug um knapp 180 Grad gedreht

(Blickrichtung Lohn-Ammannsegg) und es sei für kurze Zeit auf beiden Fahrspuren

stehen geblieben. Danach habe der Beschuldigte seine Fahrt in Richtung Bahnhof

fortgesetzt. Das Manöver habe der Patrouille nicht den Anschein gemacht, dass

allein die herrschenden Witterungsverhältnisse (Nacht, dunkel, Regen, ca. 12

Grad) der Grund dafür gewesen seien, sondern dass das festgestellte Manöver

absichtlich durch den Beschuldigten gewollt gewesen sei. Zwecks Kontrolle wurde

der PW mittels Matrix-Leuchte «Stop Polizei» angehalten und kontrolliert. Der

Lenker identifizierte sich als der Beschuldigte. Er war in Begleitung von zwei

Freunden. Auf sein Fahrverhalten angesprochen, habe der Beschuldigte mündlich

angegeben, dass er wisse, dass er zu schnell gekommen sei. Ein durchgeführter

Atemalkoholtest verlief negativ. Im Rahmen des Erstbefragungsprotokolls wollte

der Beschuldigte keine Angaben machen, ausser dass die Strasse nass gewesen sei

(Strafanzeige Aktenseite [AS] 5 ff.).

2. Nach erfolgter Anzeigeerstattung

gegen den Beschuldigten durch die Polizei Stadt Grenchen vom 24. Oktober 2019

erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 25. Mai 2020 einen Strafbefehl

gegen den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90

Abs. 2 SVG) durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4

Abs. 1 VRV) und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG) und

bestrafte diesen mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von

CHF 850.00, bei Nichtzahlung ersatzweise zu 13 Tagen Freiheitsstrafe, und

auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 425.00 (AS 3 f.).

3. Nachdem der Beschuldigte am 2. Juni

2020 fristgerecht Einsprache erhoben hatte (AS 23), hielt die

Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die

Einsprache mit Verfügung vom 8. Juni 2020 zur Beurteilung an das zuständige

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. (AS 1 f.).

4. Am 23. Februar 2021 erliess die

Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter

Verhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der beiden Polizisten als

Zeugen das nachfolgende Urteil:

1.

A.___ hat sich der

groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 6. Oktober 2019, schuldig

gemacht.

2.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2

Jahren,

b) einer Busse von CHF 850.00, ersatzweise

zu 13 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

Die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'010.00, hat A.___

zu bezahlen.

Wird von

keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr

um CHF 250.00, womit sich die Kosten auf CHF 760.00 belaufen.

5. Gegen das Urteil meldete der

Beschuldigte am 19. März 2021 die Berufung an und erhob nach Empfang des

begründeten Urteils (8. Juni 2021) am 28. Juni 2021 die Berufungserklärung (AS

71 ff. und Akten Berufungsverfahren).

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 2. Juli 2021 auf einen Antrag auf Nichteintreten, eine

Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 stellte

der Instruktionsrichter in Aussicht, das schriftliche Verfahren anzuordnen und

setzte dem Beschuldigten Frist zur Mitteilung, sollte er nicht einverstanden

sein. Anschliessend werde ihm Frist zur Begründung der Berufung gesetzt. Der

Rechtsvertreter des Beschuldigten teilte mit Eingabe vom 27. August 2021 mit,

dass die Berufung im schriftlichen Verfahren behandelt werden könne.

8. Mit Verfügung vom 30. August 2021

wurde durch den Präsidenten das schriftliche Verfahren angeordnet und dem

Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung gesetzt. Diese ging am 14. Dezember

2021 beim Berufungsgericht ein, mit den Anträgen, der Beschuldigte sei vom

Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln, von einer Geldstrafe und von

einer Busse freizusprechen, die Aufwendungen der Verteidigung für das ganze

Strafverfahren seien in der Höhe der Kostennote zu ersetzen und die

Verfahrenskosten vom Staat zu tragen.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Im Strafbefehl vom 25. Mai 2020 wird

dem Beschuldigten vorgeworfen, am 6. Oktober 2019, um 22:18 Uhr, beim

Abbiegen von der Bernstrasse in die Bahnhofstrasse in Biberist zufolge

Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die herrschenden Verhältnisse

(Verzweigung, nasse Fahrbahn) und abruptes Abbremsen die Herrschaft über sein

Fahrzeug verloren zu haben und in die Bahnhofstrasse gedriftet zu sein. Dabei

habe es den Personenwagen um knapp 180 Grad gedreht und dieser sei schliesslich

auf beiden Fahrspuren stehend zum Stillstand gekommen. Dadurch habe der

Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen

und diese in Kauf genommen.

2.

Die Vorinstanz ging grundsätzlich vom

Sachverhalt wie in der Strafanzeige und im Strafbefehl beschrieben aus. Davon

ausgenommen sei einzig die in der Strafanzeige geschilderte Aussage des Beschuldigten,

dass er wisse, dass er zu schnell gefahren sei. Diese Aussage habe er nicht

unterschriftlich zu Protokoll gegeben, weshalb nicht auf diese abgestellt

werde.

3.

Die Verteidigung machte in ihrer

Berufungsbegründung geltend, das Urteil der Vorinstanz sei widersprüchlich und

nicht stringent. Die Beweismittel seien willkürlich ausgelegt und das Urteil

ergebnisorientiert begründet worden. Die Vorinstanz lege sich die Beweismittel

anhand sachfremder Elemente zurecht bzw. habe keinerlei Beweiswürdigung

vorgenommen. Sie habe auf die Aussage der beiden anlässlich der

Hauptverhandlung vor der Vorinstanz befragten Polizisten abgestellt, ohne diese

einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Zudem sei sie auf zahlreiche

Vorbringen der Verteidigung nicht eingegangen.

Die in der Anklageschrift und dem

vorinstanzlichen Entscheid umschriebenen Ereignisse (Kontrollverlust über das

Fahrzeug beim Abbiegen aufgrund Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die

herrschenden Verhältnisse und abruptes Bremsen und Driften in die Nebenstrasse)

seien einzig auf die angeblich überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen. Damit

müsse die übersetzte Geschwindigkeit zweifelsfrei bewiesen werden. Es lägen

jedoch keinerlei Beweismittel vor, welche Angaben zur konkreten Geschwindigkeit

liefern würden.

Die Polizisten hätten die

Geschwindigkeit nicht mit einem Geschwindigkeitsmesser gemessen. Anlässlich der

Hauptverhandlung vor der Vorinstanz habe der befragte Pol C.___ angegeben, zur

Geschwindigkeit des Beschuldigten zu wenig sagen zu können. Er könne sich nicht

daran erinnern. Als Nebenstehender sei es auch schwierig einzuschätzen, wie

schnell ein Fahrzeug fahre. Auch auf Nachfrage habe er die Frage nicht

beantworten können.

Die effektiv gefahrene Geschwindigkeit

habe von den Polizisten nicht wiedergegeben werden können. Dass Gfr B.___ vor

der Vorinstanz ausgesagt habe, der Beschuldigte sei etwas schneller als 50 km/h

gefahren, ändere daran nichts. In der Strafanzeige selbst seien keinerlei

Angaben zur Geschwindigkeit gemacht worden. Wie der Polizist eineinhalb Jahre

nach dem Vorfall plötzlich genauere Angaben wolle machen können, sei nicht nachvollziehbar

und mutmassend. Er habe denn auch selbst ausgeführt, sich nicht mehr an jedes

Detail erinnern zu können, da es schon eine Weile her sei.

Der Zeugenbeweis stelle ein ungeeignetes

Mittel für den Beweis einer bestimmten Geschwindigkeit dar. Die Schätzung der

Geschwindigkeit von blossem Auge sei eine sehr unzuverlässige Methode. Angaben

von Zeugen stellten eine grobe Schätzung dar, die ohne konkrete Anhaltspunkte

einer Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden könne, da Fehleinschätzungen

sehr naheliegend seien. Ohne technische Hilfsmittel oder

Vergleichsmöglichkeiten könne die Geschwindigkeit eines herankommenden

Fahrzeuges nicht annähernd zuverlässig geschätzt werden. Die Beobachtung sei

zudem aus einer sehr ungünstigen Position heraus sowie bei Dunkelheit und Regen

getätigt worden. Der Beweis, mit welcher konkreten Geschwindigkeit der

Beschuldigte gefahren sein solle, sei mit den vorliegenden Akten nicht zu

erbringen.

Da der gesamte Vorwurf allein auf einem

angeblichen Nichtanpassen der Geschwindigkeit basiere, diese jedoch nicht

beweisbar sei, sei der Sachverhalt in der Anklageschrift nicht erstellt. «In

dubio pro reo» habe ein Freispruch zu erfolgen.

Auch die übrigen in der Anklageschrift

aufgeführten Manöver (abruptes Abbremsen und Driften) seien nicht erstellt. Der

Vorwurf, der Beschuldigte habe abrupt gebremst, finde in den Akten nicht

ansatzweise eine Stütze. Die beiden Polizisten hätten im Rahmen der

Hauptverhandlung vor der Vorinstanz auch keinerlei Aussagen zu einem

angeblichen abrupten Abbremsen gemacht, womit dies nicht bewiesen und der

Sachverhalt nicht erstellt sei.

Ebenso wenig sei das angebliche

«Driften» erstellt. Beide Polizisten seien auch anlässlich ihrer Befragung

nicht mehr sicher gewesen, wie es konkret abgelaufen sein solle. Sie hätten den

Vorfall nicht mehr zu 100 % wiedergeben können. Ein Driften sei nur schon unter

Berücksichtigung der Örtlichkeit ausgeschlossen. Die Bahnhofstrasse sei relativ

schmal und eingangs mit einer Signalisationstafel 30 km/h versehen. Ein

Hineindriften ohne Beschädigung des Autos dürfte unmöglich sein. Das Fahrzeug des

Beschuldigten sei nicht beschädigt gewesen, was gegen ein Driften spreche. Die

Ausführungen seien bereits aus faktischen Gründen nicht nachvollziehbar. Auch

sei ausgeschlossen, dass sich das Auto in der Bahnhofstrasse (enge Strasse,

Signalisationstafel) um 180 Grad gedreht und der Beschuldigte das Fahrzeug

anschliessend in einer fliessenden Bewegung zurückgedreht haben solle. Ein

solches Zurückdrehen sei aufgrund der Platzverhältnisse unmöglich. Darüber

hinaus seien die Aussagen von Gfr B.___ nicht mit der Anklageschrift vereinbar,

habe er doch ausgesagt, dass sich das Fahrzeug nahezu um 180 Grad gedreht habe

mit Blickrichtung Lohn-Ammannsegg. Wäre die Blickrichtung zutreffend, handle es

sich lediglich um eine Drehung um 45 Grad.

Unter Berücksichtigung sämtlicher

äusserer Umstände, der sehr vagen Aussagen der Polizisten und dass der

Beschuldigte seit Beginn des Verfahrens festgehalten habe, dass es ihn nicht

gedreht habe, sei im Zweifel davon auszugehen, dass diese angebliche Drehung um

180.

Grad nicht erstellt sei, und es habe «in dubio pro reo» ein Freispruch zu

erfolgen. Daran änderten auch die vorinstanzlichen Ausführungen nichts, wonach

der Beschuldigte angeblich die Bodenhaftung verloren haben solle, werde dies in

der Anklageschrift weder umschrieben noch vorgeworfen.

Sämtliche vorgehaltenen Manöver seien

damit nicht erstellt.

4.1

Bestreitet ein Beschuldigter die ihm

vorgeworfenen Taten, so hat das Gericht den Sachverhalt aufgrund der

Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den

allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32

Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten

Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu

vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2a). Aufgrund der Unschuldsvermutung besteht

Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten

alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen. Als Beweiswürdigungsregel

besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei

objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen,

ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat (BGE 138 V 74

E. 7; BGE 128 I 81 E. 2).

Liegen keine direkten Beweise vor, ist

nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Eine Mehrzahl von

Indizien können in ihrer Gesamtheit zu einer Gewissheit verdichten, so dass bei

objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen bleiben, dass sich der

Sachverhalt anklagegemäss verwirklicht hat. Stellt der Beschuldigte ihn

entlastende Behauptungen auf, ohne dass er diese zu einem gewissen Grad

glaubhaft machen kann, so findet der Grundsatz «in dubio pro reo» als

Beweislastregel keine Anwendung. Es muss nicht jede Schutzbehauptung, die sich

auf wenig Anhaltspunkte stützt, durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt

werden (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 10 N 2a; Tophinke,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 21).

Demzufolge ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung

zu prüfen, ob der Richter in objektiver Würdigung des gesamten

Beweisergebnisses von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist (Art. 10

Abs. 3 StPO; BGE 124 IV 88 E. 2a). Dabei liegt es in der Natur der Sache,

dass keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Es

genügt, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

Bloss abstrakte oder theoretisch mögliche Zweifel dürfen nicht massgebend sein,

weil solche immer möglich sind. Es genügt daher, wenn vernünftige Zweifel an

der Schuld ausgeschlossen werden können.

4.2

Die Vorinstanz hat die relevanten

Beweismittel (Aussagen der Zeugen und – soweit vorhanden – Aussagen des

Beschuldigten) korrekt zusammengefasst. Auch wenn sich die Vorinstanz nur sehr

kurz mit der Beweislage auseinandersetzte, hat sie die Beweismittel doch in

ihrer Gesamtheit gewürdigt. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der

Beweismittel zum Schluss, dass die Aussagen der beiden Zeugen überzeugend seien

und ging daher grundsätzlich vom Sachverhalt, wie er in der Strafanzeige und im

Strafbefehl beschrieben wurde, aus. Dem kann zugestimmt werden. Auf die

entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82

Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als

Ergänzungen.

4.3

Vorliegend ist unbestritten und

gemäss Untersuchung erstellt, dass sich der Beschuldigte am fraglichen Abend

zur Tatzeit am Tatort aufhielt und von der Bernstrasse in Biberist in Richtung

Biberist Zentrum fahrend in die Bahnhofstrasse (auf Höhe der Raiffeisenbank)

abbog. Ebenfalls unbestritten sind die Witterungsverhältnisse (Nacht, dunkel,

Regen, ca. 12 Grad).

4.4

Gfr B.___ gab in der Strafanzeige

vom 24. Oktober 2019 detailliert an, was die Patrouille (er und Pol C.___) in

der Tatnacht beobachten konnte (AS 5 f.). Sowohl Gfr B.___ (AS 49 ff.) wie

auch Pol C.___ (AS 54 ff.) sagten anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz

übereinstimmend aus, die Angaben im Rapport seinen korrekt. Sie gaben den

Sachverhalt im Wesentlichen gleich wieder. Dass sie dabei nicht jedes Detail bestätigen

konnten, ist in Anbetracht der seit dem Vorfall vergangenen Zeit nicht

auffällig und nachvollziehbar.

Die Angaben von Gfr B.___, wonach das

Fahrzeug sich um nahezu 180 Grad gedreht habe, sind denn auch ohne Weiteres mit

der Anklageschrift vereinbar. So ist die Drehung um 180 Grad zur

Ausgangsposition (auf der Bernstrasse in Fahrtrichtung Biberist) zur

Endposition (Bahnhofstrasse, Blickrichtung Lohn-Ammannsegg) korrekt. So

zeichnete der Zeuge die Bewegung auch vor der Vorinstanz auf der Karte ein (AS

60) und diese Darstellung wurde vom zweiten Zeugen bestätigt (auch wenn dieser

nur eine Drehung um 90 Grad einzeichnete [AS 61]).

Dass ein Hineindriften in die

Bahnhofstrasse aufgrund der Platzverhältnisse bereits unmöglich sei, ohne das

Auto zu beschädigen, ist dagegen nicht nachvollziehbar. Die Signalisationstafel

30.

km/h folgt erst nach einigen Metern (Fotoblatt AS 10). Beide Polizisten

zeichneten den Standpunkt des Fahrzeugs nach dem Manöver unmittelbar in der

Einfahrt der Bahnhofstrasse ein und damit ausreichend weit von der

Signalisationstafel entfernt. Beim PW VW Golf des Beschuldigten handelt es sich

im Weiteren um ein eher kleines und nicht überlanges Fahrzeug, mit dem eine

anschliessende Weiterfahrt ohne aufwändiges Wendemanöver problemlos möglich war.

Dass das Fahrzeug des Beschuldigten beim

Abbiegemanöver die Bodenhaftung verlor, ist ebenfalls erstellt. Beide Zeugen

gaben übereinstimmend an, was bereits in der Strafanzeige festgehalten wurde,

nämlich dass der PW von der Bernstrasse in die Bahnhofstrasse gedriftet, d.h.

gerutscht, sei. Der Beschuldigte erklärte in seiner Einsprache gegen den

Strafbefehl vom 1. Juni 2020 selbst, dass sein Fahrzeug gerutscht sei (AS 23).

Er bestreitet zwar, dass er gedriftet und eine Drehung um 180 Grad erfolgt sei.

Wenn ein Fahrzeug ins Rutschen gerät, hat es jedoch zweifelsohne die

Bodenhaftung verloren. Die Äusserung des Beschuldigten in der Einsprache sind

als Schutzbehauptung zu werten. Im weiteren Verfahren verweigerte er jegliche

Aussage. Die Unterschriften seiner beiden angeblichen Beifahrer sind als

Gefälligkeit zu werten. Die Angaben der beiden Zeugen sind dagegen glaubhaft

und widerspruchsfrei.

4.5

Zusammengefasst ist damit der

Anklagesachverhalt erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Die rechtliche Würdigung des

Anklagesachverhaltes durch die Vorinstanz, auf deren Details erneut verwiesen

werden kann, erfolgte mit überzeugender und zutreffender Begründung.

2.1

Die Vorinstanz führte zu Recht aus,

dass der Faktor, der zum Ausbrechen des Fahrzeuges des Beschuldigten führen

konnte, die überhöhte Geschwindigkeit gewesen sein muss. Dabei ging sie

ausführlich auf die von der Verteidigung vorgebrachten Punkte und zitierte

Rechtsprechung ein und stellte fest, dass das Fahrzeug des Beschuldigten beim

Abbiegemanöver die Bodenhaftung verloren habe. Andere Faktoren als ein übliches

Mass an Regen hätten nicht vorgelegen und seien auch nicht behauptet worden.

Der einzige Faktor, welcher zu so einem Ausbrechen des Autos führen könne, sei

eine überhöhte Geschwindigkeit. Von einer solchen sei daher auszugehen.

Der Beschuldigte habe aufgrund seiner

für das Abbiegen zu hohen Geschwindigkeit das Fahrzeug nicht mehr so

beherrschen können, dass er in der Lage gewesen wäre, auf andere

Verkehrsteilnehmer, wie zum Beispiel ein anderes Auto, welches aus der

Nebenstrasse rausfahren wollte, angemessen und vorsichtig zu reagieren. Anstatt

wie geplant abzubiegen, habe er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren,

welches in der Folge über die Strasse gerutscht und erst nach einer 180 Grad

Drehung stehen geblieben sei. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug bis zum

Abbiegemanöver beherrscht. Dieses sei der Auslöser für den Kontrollverlust über

das Auto gewesen. Damit habe der Beschuldigte eindeutig sein Fahrzeug im Sinne

von Art. 31 Abs. 1 SVG nicht beherrscht.

Der Beschuldigte sei mit überhöhter

Geschwindigkeit auf die Abzweigung zugefahren. Durch das dadurch erforderliche

abrupte Bremsen in Verbindung mit dem regennassen Boden habe der Beschuldigte

die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Das Fahrzeugheck sei ausgebrochen,

das Fahrzeug unkontrolliert über die Strasse geschlittert und schlussendlich um

180.

Grad gedreht auf der Gegenfahrbahn zum Stehen gekommen. Damit habe der

Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen.

Es hätte zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug oder Fussgänger kommen

können. Eine abstrakte Gefährdung, die für den Tatbestand der groben

Verkehrsregelverletzung ausreiche, liege eindeutig vor.

In subjektiver Hinsicht habe der

Beschuldigte damit rechnen müssen, durch das Zufahren auf eine Abzweigung mit

hoher Geschwindigkeit bzw. durch das damit verbundene abrupte, starke Bremsen

bei gleichzeitig erkennbar nasser Strasse die Kontrolle über das Fahrzeug zu

verlieren und damit andere Menschen zu gefährden. Somit liege beim

Beschuldigten mindestens Eventualvorsatz vor. Damit sei festzuhalten, dass der

Beschuldigte eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der

Geschwindigkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges begangen habe.

2.2

Die Verteidigung bringt in der

Berufungsbegründung vor, dass die effektive Geschwindigkeit weder genannt werde,

noch beweismässig erstellt sei. Wenn die gefahrene Geschwindigkeit jedoch nicht

bekannt und erwiesen sei, könne nicht beurteilt werden, ob diese angemessen

gewesen sei oder nicht. Ohne Kenntnis der konkreten Geschwindigkeit sei es nicht

möglich, in rechtlicher Hinsicht festzustellen, ob der Beschuldigte innerhalb

der überblickbaren Strecke hätte anhalten können oder nicht. Dies decke sich

denn auch mit der ständigen Rechtsprechung, wonach der Schluss auf eine nicht

angemessene Geschwindigkeit nur aufgrund einer Sachverhaltsfeststellung zur

tatsächlichen Geschwindigkeit möglich sei. Sei eine solche nicht getroffen,

könne auch kein Schluss bezüglich einer überhöhten Geschwindigkeit gezogen

werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.29/2003 E. 3.5). Daran änderten auch die

unzutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts, wonach ein überraschender

Faktor vorzuliegen habe. Ohne Kenntnis der effektiven Geschwindigkeit könne

keinerlei rechtliche Subsumtion vorgenommen werden, da unter derartigen

Umständen keinerlei Aussagen zur angemessenen Geschwindigkeit möglich seien.

Gemäss dem Bundesgericht dürfe auch

allein aus der Tatsache, dass ein Fahrzeuglenker nicht rechtzeitig vor einem

Hindernis anhalten könne, nicht gefolgert werden, seine Geschwindigkeit sei

übersetzt gewesen. Im Rahmen von Art. 32 Abs. 1 SVG sei vielmehr entscheidend,

ob der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit so bemessen habe, dass er innerhalb

der frei erkennbaren Strecke anhalten könne (BGE 103 IV 45, 99 IV 230). Auch

für diese Beurteilung bedürfe es ebengerade der Kenntnis der effektiven

Geschwindigkeit. Da diese vorliegend nicht bekannt sei, könne auch in rechtlicher

Hinsicht keine Verurteilung erfolgen.

3.1

Nach Artikel 90 Absatz 2 SVG macht

sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung

erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer

Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die

Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten

Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung

«ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Demgegenüber vermag eine rein

abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1 SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1). Wichtige bzw. grundlegende Verkehrsvorschriften

sind u.a. jene über das Beherrschen des Fahrzeuges (u.a. 6B_666/2009 vom

24.9.2009) und die Geschwindigkeit (statt vieler BGE 123 II 37 E. 1e).

3.2

Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der

Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen

Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dabei ist nach Art. 32 Abs. 1 SVG die

Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten

von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.

Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und

nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht

frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.

4.1

Das Vorbringen der Verteidigung, die

tatsächliche Geschwindigkeit des Beschuldigten sei gar nicht feststellbar, ist

von der Hand zu weisen. Es ist zwar zutreffend, dass die tatsächliche

Geschwindigkeit nicht bekannt ist, da diese nicht mit entsprechenden Mitteln

gemessen wurde. Der Verteidigung ist insoweit zuzustimmen, dass eine Schätzung

der Geschwindigkeit von blossem Auge schwierig und nicht exakt ist. Die exakte

Geschwindigkeit spielt entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung

jedoch vorliegend keine Rolle. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die

Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen. Naturgemäss muss die

Geschwindigkeit eines Fahrzeuges vor dem Abbiegen gedrosselt werden. Dies gilt

umso mehr bei Regen, einer nassen Strasse und einer Verzweigung, die nur eingeschränkt

einsehbar ist. Genau dies unterliess der Beschuldigte jedoch, fuhr zu schnell auf

die Abzweigung zu und bremste abrupt, wodurch das Auto ins Rutschen geriet (Driften)

und sich drehte. Es liegt somit ein Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 SVG vor.

4.2

Der Vorinstanz ist auch in Bezug auf

die Ausführungen betreffend die von der Verteidigung in der

Beschwerdebegründung erneut vorgebrachte Rechtsprechung zu folgen. Der

Beschuldigte hatte es gerade nicht mit einem plötzlich auftretenden Hindernis

zu tun, sondern bog in eine andere Strasse ein. Die Vorinstanz handelte damit

nicht willkürlich, indem sie von einer für das Abbiegemanöver überhöhten

Geschwindigkeit ausging.

4.3

Der Argumentation der Verteidigung

betreffend die Konkurrenz von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG kann

nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung Art. 32 Abs. 1 SVG als lex specialis Art. 31 Abs. 1 SVG vorgeht,

wenn lediglich die eigene Fahrgeschwindigkeit als Erfordernis der Fahrzeugbeherrschung

in Frage stehen. Der Beschuldigte verlor die Beherrschung über sein Fahrzeug

aber – wie im Strafbefehl korrekt wiedergegeben – durch das Nichtanpassen

seiner Geschwindigkeit an die Verhältnisse (Verzweigung, nasse Strasse) sowie durch

das abrupte Abbremsen für das Abbiegen. Der Kontrollverlust resultierte aus der

übersetzten Geschwindigkeit einerseits und dem abrupten Abbremsen, um die Kurve

zu erwischen, andererseits. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht

fälschlicherweise sowohl unter Art. 31 Abs. 1 SVG wie auch Art. 32 Abs. 1 SVG

subsumiert, sich jedoch diesbezüglich unklar und nicht ausreichend detailliert

ausgedrückt. Die Vorinstanz stellte somit ebenfalls zu Recht fest, dass der

Beschuldigte durch das zu schnelle Abbiegemanöver die Kontrolle über sein

Fahrzeug verlor. Das Fahrzeug rutschte über die Strasse und kam erst nach einer

Drehung von fast 180 Grad über beide Fahrstreifen stehend zum Stillstand. Damit

hat er auch den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt. Im Übrigen würde

sich am Urteil nichts ändern, wenn nur Art. 32 Abs. 1 SVG zur Anwendung käme.

4.4

Der Vorinstanz ist auch in ihrer

Argumentation zu folgen, dass der Beschuldigte durch sein Manöver eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat. Auf die

entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Durch sein zu schnelles

Zufahren auf die Abzweigung, das abrupte Bremsen und in der Folge das Rutschen

bzw. Driften um die Kurve mit einer Drehung um knapp 180 Grad, bis das Fahrzeug

des Beschuldigten auf der Bahnhofstrasse auf beiden Fahrstreifen stehend zum

Stillstand kam, ist der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG eindeutig erfüllt.

Obwohl es spät an einem Sonntagabend war und demgemäss wenig Verkehr herrschte,

hätte es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug in der Bahnhof­strasse

oder auch einem Fussgänger kommen können. Die Strasse war aus der Fahrtrichtung

des Beschuldigten schlecht einsehbar, insbesondere bei Dunkelheit und Regen.

Auch wenn der Beschuldigte keine konkrete Gefährdung für andere hervorrief, so

ist eine erhöhte abstrakte Gefährdung, wie von der Vorinstanz ausgeführt, klar

zu bejahen. Eine solche reicht für den Tatbestand indessen aus.

4.5

Auch den Ausführungen der Vorinstanz

zum subjektiven Tatbestand ist nichts hinzuzufügen und auf die entsprechende

Argumentation kann verwiesen werden. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus,

dass der Beschuldigte mindestens mit Eventualvorsatz handelte.

4.6

Zusammenfassend hat die Vorinstanz

eine korrekte rechtliche Würdigung vorgenommen. Der Beschuldigte ist damit der

groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m.

Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1.

Grundsätze

Die Strafzumessung erfolgt nach dem

Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen

Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47

Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

2.

Strafrahmen und Vorgaben aufgrund des

Verschlechterungsverbotes

Die grobe Verkehrsregelverletzung nach

Art. 90 Abs. 2 SVG stellt ein Vergehen dar. Sie ist mit einer Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht.

Die Vorinstanz hat die grobe

Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je

CHF 70.00 (mit einer Probezeit von 2 Jahren) und einer Verbindungsbusse von

CHF 850.00 geahndet. Da im vorliegenden Fall ausschliesslich der

Beschuldigte die Berufung eingelegt hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art.

391.

Abs. 2 StPO): Das Berufungsgericht darf somit nicht eine Sanktion

aussprechen, welche den Beschuldigten schwerer trifft als die vorgenannte

Geldstrafe und Busse. Folglich fällt eine Freiheitsstrafe von vornherein ausser

Betracht. Gleiches gilt für eine unbedingte oder höhere Geldstrafe.

3.

Konkretes Strafmass

Die Anzahl der Tagessätze ist nach dem

Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es sind dabei

folgende Strafzumessungsfaktoren zu würdigen:

-

Tatkomponenten:

Betreffend die objektive Tatschwere ist

mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten

wichtige Verkehrsregeln verletzte, jedoch sein Verschulden innerhalb aller

gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG denkbaren Tatvarianten gerade noch als leicht zu

qualifizieren ist. Das Überschreiten der angemessenen Geschwindigkeit war

erheblich, wenn es zu einem derartigen Driftmanöver führte. Obwohl das

Verhalten des Beschuldigten zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug oder

einer Person mit schweren Folgen hätte führen können, verursachte der

Beschuldigte weder einen Sach- noch einen Personenschaden. Die

Sichtverhältnisse waren aufgrund der Dunkelheit und des Regens eingeschränkt.

Als weiterer erschwerender Faktor ist die unübersichtliche Kreuzung, in die der

Beschuldigte hineindriftete, zu nennen. Entlastend wirkt sich mit Blick auf die

Tatschwere und insbesondere das Gefährdungspotential demgegenüber der Umstand

aus, dass an einem Sonntag kurz nach zehn Uhr abends sicherlich nicht mit einem

grossen Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Eine konkrete Gefährdung darf unter

diesen Umständen nicht angenommen werden.

Was die subjektive Tatschwere betrifft,

so handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Die Gründe für seine Fahrt

sind nicht bekannt. Spezielle Vorkommnisse oder aussergewöhnliche Belastungen

sind im Zusammenhang mit der Fahrt nicht auszumachen und wurden nicht geltend

Dispositiv

gemacht. Es wäre demnach dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich

regelkonform zu verhalten. Vergegenwärtigt man sich das gesamte Spektrum von

Fallkonstellationen, die unter die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90

Abs. 2 SVG fallen und die vorliegend die relevante Vergleichsgrösse bilden, so

liegt noch ein leichtes Tatverschulden vor. Die Vorinstanz ging bei der Höhe

der Einsatzstrafe von einem Strafrahmen von 180 Tagessätzen aus. Art. 90 Abs. 2

SVG legt jedoch einen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe fest. Ausgehend

von diesem Strafrahmen erscheint aufgrund der Qualifizierung des Verschuldens

als leicht eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen als angemessen.

-

Täterkomponenten:

Die Vorinstanz unterliess es, konkrete

Ausführungen zum Vorleben des Beschuldigten zu machen. Aufgrund der

Aussageverweigerung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor der

Vorinstanz ist lediglich bekannt, dass er Gebäudetechniker und ledig ist

(Strafanzeige AS 5). Aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Auszug aus dem

Strafregister gehen keine Vorstrafen hervor. Allerdings ist dem IVZ-Register

ein Führerausweisentzug vom 18. Dezember 2015 zu entnehmen (AS 12). Gesamthaft sind

die Täterkomponenten gerade noch neutral zu werten. Es bleibt damit bei einem

Strafmass von 75 Tagessätzen (zur Aufteilung dieses Strafmasses in eine

Geldstrafe und akzessorische Busse vgl. nachfolgende Ziff. IV.6).

4. Höhe des Tagessatzes

Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Über die finanziellen Verhältnisse des

Beschuldigten ist wenig bekannt. Er unterliess es, seine aktuelle Einkommens-

und Vermögenssituation im Berufungsverfahren zu dokumentieren. Vor der

Vorinstanz verweigerte er die Aussage. Die Vorinstanz ging von der Steuerveranlagung

des Beschuldigten von 2018 aus (Jahreseinkommen von CHF 38'489.00 [AS14

ff.]) und errechnete einen Tagessatz von CHF 70.00.Die vom Berufungsgericht

eingeholte letzte Steuerveranlagung aus dem Jahre 2021 inklusive der

Steuererklärung des Beschuldigten (inkl. Lohnausweis 2021) weist ein

Nettojahreseinkommen von CHF 47'117.00 (monatlich CHF 3'926.00) aus. Ausgehend

von diesem Betrag würde sich der Tagessatz nach dem Pauschalabzug für Steuern

und Krankenkassen von 30 % (= CHF 1'177.80) auf CHF 90.00 (= CHF 2'748.20 : 30)

belaufen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst die Erhöhung des

Tagessatzes nicht gegen das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte

Verschlechterungsverbot, wenn diese aufgrund von Tatsachen erfolgt, die dem

erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, auch wenn das

Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob

solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind,

ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Die von Amtes wegen eingeholte

Steuerveranlagung des Jahres 2021, aus welcher die heute bessere finanzielle

Situation des Beschuldigten hervorgeht, konnte der Vorinstanz nicht bekannt

sein. Daher kann eine strengere Bestrafung ausgefällt werden, auch wenn die

Berufung nur durch den Beschuldigten ergriffen wurde. Die Tagessatzhöhe ist

daher auf CHF 90.00 festzusetzen.

5. Bedingter Vollzug

Bereits aus dem Verschlechterungsverbot

ergibt sich, dass der Vollzug der Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben

ist. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Mangels Vorstrafen sind keine Gründe für eine unbedingte Strafe ersichtlich.

Ebenfalls erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit des

gesetzlichen Minimums von zwei Jahren angemessen.

Der Beschuldigte wird im Sinne von Art.

44 Abs. 3 StGB darauf hingewiesen, dass die Geldstrafe vollstreckt werden kann

(Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h.

wenn er während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht

und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46

Abs. 1 StGB).

6. Verbindungsbusse

Zu bestätigen ist grundsätzlich auch die

Aussprechung einer Verbindungbusse. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4

StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der

Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu

entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Würde das Vergehen

vorliegend ausschliesslich mit einer bedingten Geldstrafe geahndet, käme der

Beschuldigte im Ergebnis besser weg als derjenige Lenker, der nur wegen einer

einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt wird, denn

in sein Vermögen würde weniger eingegriffen als mit der stets unbedingten

Busse. Um diese stossende Sanktionsfolge zu vermeiden, ist vorliegend die

bedingte Geldstrafe mit einer akzessorischen Busse zu verbinden (Art. 42

Abs. 4 StGB).

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung

der Strafenkombination hat das Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den

akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze sei bei

der Verbindungsstrafe grundsätzlich bei einem Fünftel der insgesamt

schuldangemessenen Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel seien aber

im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der

Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Für die

Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB erweise es sich in

der Regel als sachgerecht, die bei der Geldstrafe bereits ermittelte

Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der

Verbindungsbusse durch jene dividiert werde (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

In Anbetracht der angemessenen

Geldstrafe von insgesamt 75 Tagessätzen rechtfertigt es sich, die

Verbindungsbusse auf CHF 1’170.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe macht

13 Tage aus (Umwandlungssatz von CHF 90.00, entsprechend der errechneten

Tagessatzhöhe). Es würde eine Geldstrafe von 62 Tagessätzen verbleiben, welche

allerdings mit Blick auf das Verschlechterungsverbot auf 50 Tagessätze zu

reduzieren ist. Die Erhöhung der Verbindungsbusse entsprechend dem erhöhten

Tagessatz stellt keine Verletzung des Verschlechterungsverbotes dar. Die Busse

soll – wie auch die Geldstrafe – das Verschulden des Beschuldigten

sanktionieren. Wenn dieser nun wirtschaftlich besser gestellt ist als zur Zeit

des erstinstanzlichen Urteils, muss die Busse gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO

ebenfalls entsprechend erhöht werden. Die Verbindungsbusse ergibt sich zudem

aus der Geldstrafe und ist letztlich ein Teil dieser. Sie ist auch daher analog

zur Geldstrafe den verbesserten Verhältnissen angepasst zu erhöhen. Ansonsten kann

dem Prinzip, wonach der wirtschaftlich Starke von einer Geldstrafe nicht minder

hart getroffen werden darf als der wirtschaftlich Schwache, nicht Rechnung

getragen werden (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4.3).

V. Kosten

1. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00 total CHF 1’010.00

ausmachen, sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO dem

verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Da der Beschuldigte mit der Berufung

unterliegt, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 insgesamt CHF 1'040.00 betragen, zu

bezahlen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung zu. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 31

Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4,

Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 82 Abs. 4, Art. 391 Abs.

2, Art. 406 Abs. 2 lit. a, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___

hat sich

der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der

Geschwindigkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, begangen am 6. Oktober

2019, schuldig gemacht.

2. Der Beschuldigte A.___

wird

verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2

Jahren,

b) einer Busse von CHF 1’170.00, ersatzweise

zu 13 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Der Antrag des Beschuldigten, privat

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, auf Zusprechung einer

Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird

abgewiesen.

4. Der Beschuldigte hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'010.00 zu bezahlen. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00,

zuzüglich Auslagen von CHF 40.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich

auferlegt. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von

CHF 2'050.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Von Felten Schmid