STBER.2021.45
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
4. Mai 2022Deutsch30 min
erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 25. Mai 2020 einen Strafbefehl
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Patrick
Hasler,
Rechtsanwalt
und Notar,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 6. Oktober 2019, 22:18 Uhr,
überwachten die beiden Polizisten Gfr B.___ und Pol C.___ den Durchgangsverkehr
Biberist / Lohn-Ammannsegg. Dabei standen sie an der Bahnhofstrasse in
Biberist, auf Höhe der Bernstrasse 10, mit Blickrichtung auf die Bernstrasse
(Hauptstrasse). Aufgrund eines Linienbusses, der in die Bahnhofstrasse einbog,
wechselte die Patrouille die Strassenseite (andere Seite der Bernstrasse) und
beobachtete den Verkehr sodann vom Schulweg aus. Kurz darauf habe die
Patrouille das Fahrzeug des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___
(nachfolgend Beschuldigter), einen PW VW Golf, Kennzeichen SO-[...], mit
überhöhter Geschwindigkeit festgestellt. Der Lenker (der Beschuldigte) sei
genau auf Höhe des Patrouillenfahrzeuges von der Bernstrasse in die
Bahnhofstrasse gefahren, wobei er regelrecht in die Nebenstrasse
(Bahnhofstrasse, Zone 30) gedriftet sei. Durch die überhöhte Geschwindigkeit
und das abrupte Bremsen habe es das Fahrzeug um knapp 180 Grad gedreht
(Blickrichtung Lohn-Ammannsegg) und es sei für kurze Zeit auf beiden Fahrspuren
stehen geblieben. Danach habe der Beschuldigte seine Fahrt in Richtung Bahnhof
fortgesetzt. Das Manöver habe der Patrouille nicht den Anschein gemacht, dass
allein die herrschenden Witterungsverhältnisse (Nacht, dunkel, Regen, ca. 12
Grad) der Grund dafür gewesen seien, sondern dass das festgestellte Manöver
absichtlich durch den Beschuldigten gewollt gewesen sei. Zwecks Kontrolle wurde
der PW mittels Matrix-Leuchte «Stop Polizei» angehalten und kontrolliert. Der
Lenker identifizierte sich als der Beschuldigte. Er war in Begleitung von zwei
Freunden. Auf sein Fahrverhalten angesprochen, habe der Beschuldigte mündlich
angegeben, dass er wisse, dass er zu schnell gekommen sei. Ein durchgeführter
Atemalkoholtest verlief negativ. Im Rahmen des Erstbefragungsprotokolls wollte
der Beschuldigte keine Angaben machen, ausser dass die Strasse nass gewesen sei
(Strafanzeige Aktenseite [AS] 5 ff.).
2. Nach erfolgter Anzeigeerstattung
gegen den Beschuldigten durch die Polizei Stadt Grenchen vom 24. Oktober 2019
erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 25. Mai 2020 einen Strafbefehl
gegen den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90
Abs. 2 SVG) durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4
Abs. 1 VRV) und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG) und
bestrafte diesen mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von
CHF 850.00, bei Nichtzahlung ersatzweise zu 13 Tagen Freiheitsstrafe, und
auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 425.00 (AS 3 f.).
3. Nachdem der Beschuldigte am 2. Juni
2020 fristgerecht Einsprache erhoben hatte (AS 23), hielt die
Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die
Einsprache mit Verfügung vom 8. Juni 2020 zur Beurteilung an das zuständige
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. (AS 1 f.).
4. Am 23. Februar 2021 erliess die
Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter
Verhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der beiden Polizisten als
Zeugen das nachfolgende Urteil:
1.
A.___ hat sich der
groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 6. Oktober 2019, schuldig
gemacht.
2.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2
Jahren,
b) einer Busse von CHF 850.00, ersatzweise
zu 13 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
Die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'010.00, hat A.___
zu bezahlen.
Wird von
keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr
um CHF 250.00, womit sich die Kosten auf CHF 760.00 belaufen.
5. Gegen das Urteil meldete der
Beschuldigte am 19. März 2021 die Berufung an und erhob nach Empfang des
begründeten Urteils (8. Juni 2021) am 28. Juni 2021 die Berufungserklärung (AS
71 ff. und Akten Berufungsverfahren).
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 2. Juli 2021 auf einen Antrag auf Nichteintreten, eine
Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 stellte
der Instruktionsrichter in Aussicht, das schriftliche Verfahren anzuordnen und
setzte dem Beschuldigten Frist zur Mitteilung, sollte er nicht einverstanden
sein. Anschliessend werde ihm Frist zur Begründung der Berufung gesetzt. Der
Rechtsvertreter des Beschuldigten teilte mit Eingabe vom 27. August 2021 mit,
dass die Berufung im schriftlichen Verfahren behandelt werden könne.
8. Mit Verfügung vom 30. August 2021
wurde durch den Präsidenten das schriftliche Verfahren angeordnet und dem
Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung gesetzt. Diese ging am 14. Dezember
2021 beim Berufungsgericht ein, mit den Anträgen, der Beschuldigte sei vom
Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln, von einer Geldstrafe und von
einer Busse freizusprechen, die Aufwendungen der Verteidigung für das ganze
Strafverfahren seien in der Höhe der Kostennote zu ersetzen und die
Verfahrenskosten vom Staat zu tragen.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Im Strafbefehl vom 25. Mai 2020 wird
dem Beschuldigten vorgeworfen, am 6. Oktober 2019, um 22:18 Uhr, beim
Abbiegen von der Bernstrasse in die Bahnhofstrasse in Biberist zufolge
Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die herrschenden Verhältnisse
(Verzweigung, nasse Fahrbahn) und abruptes Abbremsen die Herrschaft über sein
Fahrzeug verloren zu haben und in die Bahnhofstrasse gedriftet zu sein. Dabei
habe es den Personenwagen um knapp 180 Grad gedreht und dieser sei schliesslich
auf beiden Fahrspuren stehend zum Stillstand gekommen. Dadurch habe der
Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen
und diese in Kauf genommen.
2.
Die Vorinstanz ging grundsätzlich vom
Sachverhalt wie in der Strafanzeige und im Strafbefehl beschrieben aus. Davon
ausgenommen sei einzig die in der Strafanzeige geschilderte Aussage des Beschuldigten,
dass er wisse, dass er zu schnell gefahren sei. Diese Aussage habe er nicht
unterschriftlich zu Protokoll gegeben, weshalb nicht auf diese abgestellt
werde.
3.
Die Verteidigung machte in ihrer
Berufungsbegründung geltend, das Urteil der Vorinstanz sei widersprüchlich und
nicht stringent. Die Beweismittel seien willkürlich ausgelegt und das Urteil
ergebnisorientiert begründet worden. Die Vorinstanz lege sich die Beweismittel
anhand sachfremder Elemente zurecht bzw. habe keinerlei Beweiswürdigung
vorgenommen. Sie habe auf die Aussage der beiden anlässlich der
Hauptverhandlung vor der Vorinstanz befragten Polizisten abgestellt, ohne diese
einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Zudem sei sie auf zahlreiche
Vorbringen der Verteidigung nicht eingegangen.
Die in der Anklageschrift und dem
vorinstanzlichen Entscheid umschriebenen Ereignisse (Kontrollverlust über das
Fahrzeug beim Abbiegen aufgrund Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die
herrschenden Verhältnisse und abruptes Bremsen und Driften in die Nebenstrasse)
seien einzig auf die angeblich überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen. Damit
müsse die übersetzte Geschwindigkeit zweifelsfrei bewiesen werden. Es lägen
jedoch keinerlei Beweismittel vor, welche Angaben zur konkreten Geschwindigkeit
liefern würden.
Die Polizisten hätten die
Geschwindigkeit nicht mit einem Geschwindigkeitsmesser gemessen. Anlässlich der
Hauptverhandlung vor der Vorinstanz habe der befragte Pol C.___ angegeben, zur
Geschwindigkeit des Beschuldigten zu wenig sagen zu können. Er könne sich nicht
daran erinnern. Als Nebenstehender sei es auch schwierig einzuschätzen, wie
schnell ein Fahrzeug fahre. Auch auf Nachfrage habe er die Frage nicht
beantworten können.
Die effektiv gefahrene Geschwindigkeit
habe von den Polizisten nicht wiedergegeben werden können. Dass Gfr B.___ vor
der Vorinstanz ausgesagt habe, der Beschuldigte sei etwas schneller als 50 km/h
gefahren, ändere daran nichts. In der Strafanzeige selbst seien keinerlei
Angaben zur Geschwindigkeit gemacht worden. Wie der Polizist eineinhalb Jahre
nach dem Vorfall plötzlich genauere Angaben wolle machen können, sei nicht nachvollziehbar
und mutmassend. Er habe denn auch selbst ausgeführt, sich nicht mehr an jedes
Detail erinnern zu können, da es schon eine Weile her sei.
Der Zeugenbeweis stelle ein ungeeignetes
Mittel für den Beweis einer bestimmten Geschwindigkeit dar. Die Schätzung der
Geschwindigkeit von blossem Auge sei eine sehr unzuverlässige Methode. Angaben
von Zeugen stellten eine grobe Schätzung dar, die ohne konkrete Anhaltspunkte
einer Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden könne, da Fehleinschätzungen
sehr naheliegend seien. Ohne technische Hilfsmittel oder
Vergleichsmöglichkeiten könne die Geschwindigkeit eines herankommenden
Fahrzeuges nicht annähernd zuverlässig geschätzt werden. Die Beobachtung sei
zudem aus einer sehr ungünstigen Position heraus sowie bei Dunkelheit und Regen
getätigt worden. Der Beweis, mit welcher konkreten Geschwindigkeit der
Beschuldigte gefahren sein solle, sei mit den vorliegenden Akten nicht zu
erbringen.
Da der gesamte Vorwurf allein auf einem
angeblichen Nichtanpassen der Geschwindigkeit basiere, diese jedoch nicht
beweisbar sei, sei der Sachverhalt in der Anklageschrift nicht erstellt. «In
dubio pro reo» habe ein Freispruch zu erfolgen.
Auch die übrigen in der Anklageschrift
aufgeführten Manöver (abruptes Abbremsen und Driften) seien nicht erstellt. Der
Vorwurf, der Beschuldigte habe abrupt gebremst, finde in den Akten nicht
ansatzweise eine Stütze. Die beiden Polizisten hätten im Rahmen der
Hauptverhandlung vor der Vorinstanz auch keinerlei Aussagen zu einem
angeblichen abrupten Abbremsen gemacht, womit dies nicht bewiesen und der
Sachverhalt nicht erstellt sei.
Ebenso wenig sei das angebliche
«Driften» erstellt. Beide Polizisten seien auch anlässlich ihrer Befragung
nicht mehr sicher gewesen, wie es konkret abgelaufen sein solle. Sie hätten den
Vorfall nicht mehr zu 100 % wiedergeben können. Ein Driften sei nur schon unter
Berücksichtigung der Örtlichkeit ausgeschlossen. Die Bahnhofstrasse sei relativ
schmal und eingangs mit einer Signalisationstafel 30 km/h versehen. Ein
Hineindriften ohne Beschädigung des Autos dürfte unmöglich sein. Das Fahrzeug des
Beschuldigten sei nicht beschädigt gewesen, was gegen ein Driften spreche. Die
Ausführungen seien bereits aus faktischen Gründen nicht nachvollziehbar. Auch
sei ausgeschlossen, dass sich das Auto in der Bahnhofstrasse (enge Strasse,
Signalisationstafel) um 180 Grad gedreht und der Beschuldigte das Fahrzeug
anschliessend in einer fliessenden Bewegung zurückgedreht haben solle. Ein
solches Zurückdrehen sei aufgrund der Platzverhältnisse unmöglich. Darüber
hinaus seien die Aussagen von Gfr B.___ nicht mit der Anklageschrift vereinbar,
habe er doch ausgesagt, dass sich das Fahrzeug nahezu um 180 Grad gedreht habe
mit Blickrichtung Lohn-Ammannsegg. Wäre die Blickrichtung zutreffend, handle es
sich lediglich um eine Drehung um 45 Grad.
Unter Berücksichtigung sämtlicher
äusserer Umstände, der sehr vagen Aussagen der Polizisten und dass der
Beschuldigte seit Beginn des Verfahrens festgehalten habe, dass es ihn nicht
gedreht habe, sei im Zweifel davon auszugehen, dass diese angebliche Drehung um
180.
Grad nicht erstellt sei, und es habe «in dubio pro reo» ein Freispruch zu
erfolgen. Daran änderten auch die vorinstanzlichen Ausführungen nichts, wonach
der Beschuldigte angeblich die Bodenhaftung verloren haben solle, werde dies in
der Anklageschrift weder umschrieben noch vorgeworfen.
Sämtliche vorgehaltenen Manöver seien
damit nicht erstellt.
4.1
Bestreitet ein Beschuldigter die ihm
vorgeworfenen Taten, so hat das Gericht den Sachverhalt aufgrund der
Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den
allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32
Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu
vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2a). Aufgrund der Unschuldsvermutung besteht
Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten
alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen. Als Beweiswürdigungsregel
besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen,
ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat (BGE 138 V 74
E. 7; BGE 128 I 81 E. 2).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist
nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Eine Mehrzahl von
Indizien können in ihrer Gesamtheit zu einer Gewissheit verdichten, so dass bei
objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen bleiben, dass sich der
Sachverhalt anklagegemäss verwirklicht hat. Stellt der Beschuldigte ihn
entlastende Behauptungen auf, ohne dass er diese zu einem gewissen Grad
glaubhaft machen kann, so findet der Grundsatz «in dubio pro reo» als
Beweislastregel keine Anwendung. Es muss nicht jede Schutzbehauptung, die sich
auf wenig Anhaltspunkte stützt, durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt
werden (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
3.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 10 N 2a; Tophinke,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 21).
Demzufolge ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung
zu prüfen, ob der Richter in objektiver Würdigung des gesamten
Beweisergebnisses von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist (Art. 10
Abs. 3 StPO; BGE 124 IV 88 E. 2a). Dabei liegt es in der Natur der Sache,
dass keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Es
genügt, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
Bloss abstrakte oder theoretisch mögliche Zweifel dürfen nicht massgebend sein,
weil solche immer möglich sind. Es genügt daher, wenn vernünftige Zweifel an
der Schuld ausgeschlossen werden können.
4.2
Die Vorinstanz hat die relevanten
Beweismittel (Aussagen der Zeugen und – soweit vorhanden – Aussagen des
Beschuldigten) korrekt zusammengefasst. Auch wenn sich die Vorinstanz nur sehr
kurz mit der Beweislage auseinandersetzte, hat sie die Beweismittel doch in
ihrer Gesamtheit gewürdigt. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der
Beweismittel zum Schluss, dass die Aussagen der beiden Zeugen überzeugend seien
und ging daher grundsätzlich vom Sachverhalt, wie er in der Strafanzeige und im
Strafbefehl beschrieben wurde, aus. Dem kann zugestimmt werden. Auf die
entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82
Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als
Ergänzungen.
4.3
Vorliegend ist unbestritten und
gemäss Untersuchung erstellt, dass sich der Beschuldigte am fraglichen Abend
zur Tatzeit am Tatort aufhielt und von der Bernstrasse in Biberist in Richtung
Biberist Zentrum fahrend in die Bahnhofstrasse (auf Höhe der Raiffeisenbank)
abbog. Ebenfalls unbestritten sind die Witterungsverhältnisse (Nacht, dunkel,
Regen, ca. 12 Grad).
4.4
Gfr B.___ gab in der Strafanzeige
vom 24. Oktober 2019 detailliert an, was die Patrouille (er und Pol C.___) in
der Tatnacht beobachten konnte (AS 5 f.). Sowohl Gfr B.___ (AS 49 ff.) wie
auch Pol C.___ (AS 54 ff.) sagten anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz
übereinstimmend aus, die Angaben im Rapport seinen korrekt. Sie gaben den
Sachverhalt im Wesentlichen gleich wieder. Dass sie dabei nicht jedes Detail bestätigen
konnten, ist in Anbetracht der seit dem Vorfall vergangenen Zeit nicht
auffällig und nachvollziehbar.
Die Angaben von Gfr B.___, wonach das
Fahrzeug sich um nahezu 180 Grad gedreht habe, sind denn auch ohne Weiteres mit
der Anklageschrift vereinbar. So ist die Drehung um 180 Grad zur
Ausgangsposition (auf der Bernstrasse in Fahrtrichtung Biberist) zur
Endposition (Bahnhofstrasse, Blickrichtung Lohn-Ammannsegg) korrekt. So
zeichnete der Zeuge die Bewegung auch vor der Vorinstanz auf der Karte ein (AS
60) und diese Darstellung wurde vom zweiten Zeugen bestätigt (auch wenn dieser
nur eine Drehung um 90 Grad einzeichnete [AS 61]).
Dass ein Hineindriften in die
Bahnhofstrasse aufgrund der Platzverhältnisse bereits unmöglich sei, ohne das
Auto zu beschädigen, ist dagegen nicht nachvollziehbar. Die Signalisationstafel
30.
km/h folgt erst nach einigen Metern (Fotoblatt AS 10). Beide Polizisten
zeichneten den Standpunkt des Fahrzeugs nach dem Manöver unmittelbar in der
Einfahrt der Bahnhofstrasse ein und damit ausreichend weit von der
Signalisationstafel entfernt. Beim PW VW Golf des Beschuldigten handelt es sich
im Weiteren um ein eher kleines und nicht überlanges Fahrzeug, mit dem eine
anschliessende Weiterfahrt ohne aufwändiges Wendemanöver problemlos möglich war.
Dass das Fahrzeug des Beschuldigten beim
Abbiegemanöver die Bodenhaftung verlor, ist ebenfalls erstellt. Beide Zeugen
gaben übereinstimmend an, was bereits in der Strafanzeige festgehalten wurde,
nämlich dass der PW von der Bernstrasse in die Bahnhofstrasse gedriftet, d.h.
gerutscht, sei. Der Beschuldigte erklärte in seiner Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 1. Juni 2020 selbst, dass sein Fahrzeug gerutscht sei (AS 23).
Er bestreitet zwar, dass er gedriftet und eine Drehung um 180 Grad erfolgt sei.
Wenn ein Fahrzeug ins Rutschen gerät, hat es jedoch zweifelsohne die
Bodenhaftung verloren. Die Äusserung des Beschuldigten in der Einsprache sind
als Schutzbehauptung zu werten. Im weiteren Verfahren verweigerte er jegliche
Aussage. Die Unterschriften seiner beiden angeblichen Beifahrer sind als
Gefälligkeit zu werten. Die Angaben der beiden Zeugen sind dagegen glaubhaft
und widerspruchsfrei.
4.5
Zusammengefasst ist damit der
Anklagesachverhalt erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Die rechtliche Würdigung des
Anklagesachverhaltes durch die Vorinstanz, auf deren Details erneut verwiesen
werden kann, erfolgte mit überzeugender und zutreffender Begründung.
2.1
Die Vorinstanz führte zu Recht aus,
dass der Faktor, der zum Ausbrechen des Fahrzeuges des Beschuldigten führen
konnte, die überhöhte Geschwindigkeit gewesen sein muss. Dabei ging sie
ausführlich auf die von der Verteidigung vorgebrachten Punkte und zitierte
Rechtsprechung ein und stellte fest, dass das Fahrzeug des Beschuldigten beim
Abbiegemanöver die Bodenhaftung verloren habe. Andere Faktoren als ein übliches
Mass an Regen hätten nicht vorgelegen und seien auch nicht behauptet worden.
Der einzige Faktor, welcher zu so einem Ausbrechen des Autos führen könne, sei
eine überhöhte Geschwindigkeit. Von einer solchen sei daher auszugehen.
Der Beschuldigte habe aufgrund seiner
für das Abbiegen zu hohen Geschwindigkeit das Fahrzeug nicht mehr so
beherrschen können, dass er in der Lage gewesen wäre, auf andere
Verkehrsteilnehmer, wie zum Beispiel ein anderes Auto, welches aus der
Nebenstrasse rausfahren wollte, angemessen und vorsichtig zu reagieren. Anstatt
wie geplant abzubiegen, habe er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren,
welches in der Folge über die Strasse gerutscht und erst nach einer 180 Grad
Drehung stehen geblieben sei. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug bis zum
Abbiegemanöver beherrscht. Dieses sei der Auslöser für den Kontrollverlust über
das Auto gewesen. Damit habe der Beschuldigte eindeutig sein Fahrzeug im Sinne
von Art. 31 Abs. 1 SVG nicht beherrscht.
Der Beschuldigte sei mit überhöhter
Geschwindigkeit auf die Abzweigung zugefahren. Durch das dadurch erforderliche
abrupte Bremsen in Verbindung mit dem regennassen Boden habe der Beschuldigte
die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Das Fahrzeugheck sei ausgebrochen,
das Fahrzeug unkontrolliert über die Strasse geschlittert und schlussendlich um
180.
Grad gedreht auf der Gegenfahrbahn zum Stehen gekommen. Damit habe der
Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen.
Es hätte zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug oder Fussgänger kommen
können. Eine abstrakte Gefährdung, die für den Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung ausreiche, liege eindeutig vor.
In subjektiver Hinsicht habe der
Beschuldigte damit rechnen müssen, durch das Zufahren auf eine Abzweigung mit
hoher Geschwindigkeit bzw. durch das damit verbundene abrupte, starke Bremsen
bei gleichzeitig erkennbar nasser Strasse die Kontrolle über das Fahrzeug zu
verlieren und damit andere Menschen zu gefährden. Somit liege beim
Beschuldigten mindestens Eventualvorsatz vor. Damit sei festzuhalten, dass der
Beschuldigte eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der
Geschwindigkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges begangen habe.
2.2
Die Verteidigung bringt in der
Berufungsbegründung vor, dass die effektive Geschwindigkeit weder genannt werde,
noch beweismässig erstellt sei. Wenn die gefahrene Geschwindigkeit jedoch nicht
bekannt und erwiesen sei, könne nicht beurteilt werden, ob diese angemessen
gewesen sei oder nicht. Ohne Kenntnis der konkreten Geschwindigkeit sei es nicht
möglich, in rechtlicher Hinsicht festzustellen, ob der Beschuldigte innerhalb
der überblickbaren Strecke hätte anhalten können oder nicht. Dies decke sich
denn auch mit der ständigen Rechtsprechung, wonach der Schluss auf eine nicht
angemessene Geschwindigkeit nur aufgrund einer Sachverhaltsfeststellung zur
tatsächlichen Geschwindigkeit möglich sei. Sei eine solche nicht getroffen,
könne auch kein Schluss bezüglich einer überhöhten Geschwindigkeit gezogen
werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.29/2003 E. 3.5). Daran änderten auch die
unzutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts, wonach ein überraschender
Faktor vorzuliegen habe. Ohne Kenntnis der effektiven Geschwindigkeit könne
keinerlei rechtliche Subsumtion vorgenommen werden, da unter derartigen
Umständen keinerlei Aussagen zur angemessenen Geschwindigkeit möglich seien.
Gemäss dem Bundesgericht dürfe auch
allein aus der Tatsache, dass ein Fahrzeuglenker nicht rechtzeitig vor einem
Hindernis anhalten könne, nicht gefolgert werden, seine Geschwindigkeit sei
übersetzt gewesen. Im Rahmen von Art. 32 Abs. 1 SVG sei vielmehr entscheidend,
ob der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit so bemessen habe, dass er innerhalb
der frei erkennbaren Strecke anhalten könne (BGE 103 IV 45, 99 IV 230). Auch
für diese Beurteilung bedürfe es ebengerade der Kenntnis der effektiven
Geschwindigkeit. Da diese vorliegend nicht bekannt sei, könne auch in rechtlicher
Hinsicht keine Verurteilung erfolgen.
3.1
Nach Artikel 90 Absatz 2 SVG macht
sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung
erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer
Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die
Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten
Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung
«ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Demgegenüber vermag eine rein
abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1 SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1). Wichtige bzw. grundlegende Verkehrsvorschriften
sind u.a. jene über das Beherrschen des Fahrzeuges (u.a. 6B_666/2009 vom
24.9.2009) und die Geschwindigkeit (statt vieler BGE 123 II 37 E. 1e).
3.2
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der
Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dabei ist nach Art. 32 Abs. 1 SVG die
Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten
von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.
Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und
nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht
frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
4.1
Das Vorbringen der Verteidigung, die
tatsächliche Geschwindigkeit des Beschuldigten sei gar nicht feststellbar, ist
von der Hand zu weisen. Es ist zwar zutreffend, dass die tatsächliche
Geschwindigkeit nicht bekannt ist, da diese nicht mit entsprechenden Mitteln
gemessen wurde. Der Verteidigung ist insoweit zuzustimmen, dass eine Schätzung
der Geschwindigkeit von blossem Auge schwierig und nicht exakt ist. Die exakte
Geschwindigkeit spielt entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung
jedoch vorliegend keine Rolle. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die
Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen. Naturgemäss muss die
Geschwindigkeit eines Fahrzeuges vor dem Abbiegen gedrosselt werden. Dies gilt
umso mehr bei Regen, einer nassen Strasse und einer Verzweigung, die nur eingeschränkt
einsehbar ist. Genau dies unterliess der Beschuldigte jedoch, fuhr zu schnell auf
die Abzweigung zu und bremste abrupt, wodurch das Auto ins Rutschen geriet (Driften)
und sich drehte. Es liegt somit ein Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 SVG vor.
4.2
Der Vorinstanz ist auch in Bezug auf
die Ausführungen betreffend die von der Verteidigung in der
Beschwerdebegründung erneut vorgebrachte Rechtsprechung zu folgen. Der
Beschuldigte hatte es gerade nicht mit einem plötzlich auftretenden Hindernis
zu tun, sondern bog in eine andere Strasse ein. Die Vorinstanz handelte damit
nicht willkürlich, indem sie von einer für das Abbiegemanöver überhöhten
Geschwindigkeit ausging.
4.3
Der Argumentation der Verteidigung
betreffend die Konkurrenz von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG kann
nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung Art. 32 Abs. 1 SVG als lex specialis Art. 31 Abs. 1 SVG vorgeht,
wenn lediglich die eigene Fahrgeschwindigkeit als Erfordernis der Fahrzeugbeherrschung
in Frage stehen. Der Beschuldigte verlor die Beherrschung über sein Fahrzeug
aber – wie im Strafbefehl korrekt wiedergegeben – durch das Nichtanpassen
seiner Geschwindigkeit an die Verhältnisse (Verzweigung, nasse Strasse) sowie durch
das abrupte Abbremsen für das Abbiegen. Der Kontrollverlust resultierte aus der
übersetzten Geschwindigkeit einerseits und dem abrupten Abbremsen, um die Kurve
zu erwischen, andererseits. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht
fälschlicherweise sowohl unter Art. 31 Abs. 1 SVG wie auch Art. 32 Abs. 1 SVG
subsumiert, sich jedoch diesbezüglich unklar und nicht ausreichend detailliert
ausgedrückt. Die Vorinstanz stellte somit ebenfalls zu Recht fest, dass der
Beschuldigte durch das zu schnelle Abbiegemanöver die Kontrolle über sein
Fahrzeug verlor. Das Fahrzeug rutschte über die Strasse und kam erst nach einer
Drehung von fast 180 Grad über beide Fahrstreifen stehend zum Stillstand. Damit
hat er auch den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt. Im Übrigen würde
sich am Urteil nichts ändern, wenn nur Art. 32 Abs. 1 SVG zur Anwendung käme.
4.4
Der Vorinstanz ist auch in ihrer
Argumentation zu folgen, dass der Beschuldigte durch sein Manöver eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat. Auf die
entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Durch sein zu schnelles
Zufahren auf die Abzweigung, das abrupte Bremsen und in der Folge das Rutschen
bzw. Driften um die Kurve mit einer Drehung um knapp 180 Grad, bis das Fahrzeug
des Beschuldigten auf der Bahnhofstrasse auf beiden Fahrstreifen stehend zum
Stillstand kam, ist der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG eindeutig erfüllt.
Obwohl es spät an einem Sonntagabend war und demgemäss wenig Verkehr herrschte,
hätte es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug in der Bahnhofstrasse
oder auch einem Fussgänger kommen können. Die Strasse war aus der Fahrtrichtung
des Beschuldigten schlecht einsehbar, insbesondere bei Dunkelheit und Regen.
Auch wenn der Beschuldigte keine konkrete Gefährdung für andere hervorrief, so
ist eine erhöhte abstrakte Gefährdung, wie von der Vorinstanz ausgeführt, klar
zu bejahen. Eine solche reicht für den Tatbestand indessen aus.
4.5
Auch den Ausführungen der Vorinstanz
zum subjektiven Tatbestand ist nichts hinzuzufügen und auf die entsprechende
Argumentation kann verwiesen werden. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus,
dass der Beschuldigte mindestens mit Eventualvorsatz handelte.
4.6
Zusammenfassend hat die Vorinstanz
eine korrekte rechtliche Würdigung vorgenommen. Der Beschuldigte ist damit der
groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m.
Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1.
Grundsätze
Die Strafzumessung erfolgt nach dem
Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen
Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47
Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
2.
Strafrahmen und Vorgaben aufgrund des
Verschlechterungsverbotes
Die grobe Verkehrsregelverletzung nach
Art. 90 Abs. 2 SVG stellt ein Vergehen dar. Sie ist mit einer Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht.
Die Vorinstanz hat die grobe
Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je
CHF 70.00 (mit einer Probezeit von 2 Jahren) und einer Verbindungsbusse von
CHF 850.00 geahndet. Da im vorliegenden Fall ausschliesslich der
Beschuldigte die Berufung eingelegt hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art.
391.
Abs. 2 StPO): Das Berufungsgericht darf somit nicht eine Sanktion
aussprechen, welche den Beschuldigten schwerer trifft als die vorgenannte
Geldstrafe und Busse. Folglich fällt eine Freiheitsstrafe von vornherein ausser
Betracht. Gleiches gilt für eine unbedingte oder höhere Geldstrafe.
3.
Konkretes Strafmass
Die Anzahl der Tagessätze ist nach dem
Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es sind dabei
folgende Strafzumessungsfaktoren zu würdigen:
-
Tatkomponenten:
Betreffend die objektive Tatschwere ist
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten
wichtige Verkehrsregeln verletzte, jedoch sein Verschulden innerhalb aller
gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG denkbaren Tatvarianten gerade noch als leicht zu
qualifizieren ist. Das Überschreiten der angemessenen Geschwindigkeit war
erheblich, wenn es zu einem derartigen Driftmanöver führte. Obwohl das
Verhalten des Beschuldigten zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug oder
einer Person mit schweren Folgen hätte führen können, verursachte der
Beschuldigte weder einen Sach- noch einen Personenschaden. Die
Sichtverhältnisse waren aufgrund der Dunkelheit und des Regens eingeschränkt.
Als weiterer erschwerender Faktor ist die unübersichtliche Kreuzung, in die der
Beschuldigte hineindriftete, zu nennen. Entlastend wirkt sich mit Blick auf die
Tatschwere und insbesondere das Gefährdungspotential demgegenüber der Umstand
aus, dass an einem Sonntag kurz nach zehn Uhr abends sicherlich nicht mit einem
grossen Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Eine konkrete Gefährdung darf unter
diesen Umständen nicht angenommen werden.
Was die subjektive Tatschwere betrifft,
so handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Die Gründe für seine Fahrt
sind nicht bekannt. Spezielle Vorkommnisse oder aussergewöhnliche Belastungen
sind im Zusammenhang mit der Fahrt nicht auszumachen und wurden nicht geltend
Dispositiv
gemacht. Es wäre demnach dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich
regelkonform zu verhalten. Vergegenwärtigt man sich das gesamte Spektrum von
Fallkonstellationen, die unter die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90
Abs. 2 SVG fallen und die vorliegend die relevante Vergleichsgrösse bilden, so
liegt noch ein leichtes Tatverschulden vor. Die Vorinstanz ging bei der Höhe
der Einsatzstrafe von einem Strafrahmen von 180 Tagessätzen aus. Art. 90 Abs. 2
SVG legt jedoch einen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe fest. Ausgehend
von diesem Strafrahmen erscheint aufgrund der Qualifizierung des Verschuldens
als leicht eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen als angemessen.
-
Täterkomponenten:
Die Vorinstanz unterliess es, konkrete
Ausführungen zum Vorleben des Beschuldigten zu machen. Aufgrund der
Aussageverweigerung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor der
Vorinstanz ist lediglich bekannt, dass er Gebäudetechniker und ledig ist
(Strafanzeige AS 5). Aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Auszug aus dem
Strafregister gehen keine Vorstrafen hervor. Allerdings ist dem IVZ-Register
ein Führerausweisentzug vom 18. Dezember 2015 zu entnehmen (AS 12). Gesamthaft sind
die Täterkomponenten gerade noch neutral zu werten. Es bleibt damit bei einem
Strafmass von 75 Tagessätzen (zur Aufteilung dieses Strafmasses in eine
Geldstrafe und akzessorische Busse vgl. nachfolgende Ziff. IV.6).
4. Höhe des Tagessatzes
Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Über die finanziellen Verhältnisse des
Beschuldigten ist wenig bekannt. Er unterliess es, seine aktuelle Einkommens-
und Vermögenssituation im Berufungsverfahren zu dokumentieren. Vor der
Vorinstanz verweigerte er die Aussage. Die Vorinstanz ging von der Steuerveranlagung
des Beschuldigten von 2018 aus (Jahreseinkommen von CHF 38'489.00 [AS14
ff.]) und errechnete einen Tagessatz von CHF 70.00.Die vom Berufungsgericht
eingeholte letzte Steuerveranlagung aus dem Jahre 2021 inklusive der
Steuererklärung des Beschuldigten (inkl. Lohnausweis 2021) weist ein
Nettojahreseinkommen von CHF 47'117.00 (monatlich CHF 3'926.00) aus. Ausgehend
von diesem Betrag würde sich der Tagessatz nach dem Pauschalabzug für Steuern
und Krankenkassen von 30 % (= CHF 1'177.80) auf CHF 90.00 (= CHF 2'748.20 : 30)
belaufen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst die Erhöhung des
Tagessatzes nicht gegen das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte
Verschlechterungsverbot, wenn diese aufgrund von Tatsachen erfolgt, die dem
erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, auch wenn das
Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob
solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind,
ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Die von Amtes wegen eingeholte
Steuerveranlagung des Jahres 2021, aus welcher die heute bessere finanzielle
Situation des Beschuldigten hervorgeht, konnte der Vorinstanz nicht bekannt
sein. Daher kann eine strengere Bestrafung ausgefällt werden, auch wenn die
Berufung nur durch den Beschuldigten ergriffen wurde. Die Tagessatzhöhe ist
daher auf CHF 90.00 festzusetzen.
5. Bedingter Vollzug
Bereits aus dem Verschlechterungsverbot
ergibt sich, dass der Vollzug der Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben
ist. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Mangels Vorstrafen sind keine Gründe für eine unbedingte Strafe ersichtlich.
Ebenfalls erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit des
gesetzlichen Minimums von zwei Jahren angemessen.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art.
44 Abs. 3 StGB darauf hingewiesen, dass die Geldstrafe vollstreckt werden kann
(Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h.
wenn er während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht
und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46
Abs. 1 StGB).
6. Verbindungsbusse
Zu bestätigen ist grundsätzlich auch die
Aussprechung einer Verbindungbusse. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4
StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der
Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu
entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Würde das Vergehen
vorliegend ausschliesslich mit einer bedingten Geldstrafe geahndet, käme der
Beschuldigte im Ergebnis besser weg als derjenige Lenker, der nur wegen einer
einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt wird, denn
in sein Vermögen würde weniger eingegriffen als mit der stets unbedingten
Busse. Um diese stossende Sanktionsfolge zu vermeiden, ist vorliegend die
bedingte Geldstrafe mit einer akzessorischen Busse zu verbinden (Art. 42
Abs. 4 StGB).
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung
der Strafenkombination hat das Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den
akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze sei bei
der Verbindungsstrafe grundsätzlich bei einem Fünftel der insgesamt
schuldangemessenen Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel seien aber
im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der
Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Für die
Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB erweise es sich in
der Regel als sachgerecht, die bei der Geldstrafe bereits ermittelte
Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der
Verbindungsbusse durch jene dividiert werde (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
In Anbetracht der angemessenen
Geldstrafe von insgesamt 75 Tagessätzen rechtfertigt es sich, die
Verbindungsbusse auf CHF 1’170.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe macht
13 Tage aus (Umwandlungssatz von CHF 90.00, entsprechend der errechneten
Tagessatzhöhe). Es würde eine Geldstrafe von 62 Tagessätzen verbleiben, welche
allerdings mit Blick auf das Verschlechterungsverbot auf 50 Tagessätze zu
reduzieren ist. Die Erhöhung der Verbindungsbusse entsprechend dem erhöhten
Tagessatz stellt keine Verletzung des Verschlechterungsverbotes dar. Die Busse
soll – wie auch die Geldstrafe – das Verschulden des Beschuldigten
sanktionieren. Wenn dieser nun wirtschaftlich besser gestellt ist als zur Zeit
des erstinstanzlichen Urteils, muss die Busse gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO
ebenfalls entsprechend erhöht werden. Die Verbindungsbusse ergibt sich zudem
aus der Geldstrafe und ist letztlich ein Teil dieser. Sie ist auch daher analog
zur Geldstrafe den verbesserten Verhältnissen angepasst zu erhöhen. Ansonsten kann
dem Prinzip, wonach der wirtschaftlich Starke von einer Geldstrafe nicht minder
hart getroffen werden darf als der wirtschaftlich Schwache, nicht Rechnung
getragen werden (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4.3).
V. Kosten
1. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00 total CHF 1’010.00
ausmachen, sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO dem
verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Da der Beschuldigte mit der Berufung
unterliegt, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 insgesamt CHF 1'040.00 betragen, zu
bezahlen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung zu. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 31
Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4,
Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 82 Abs. 4, Art. 391 Abs.
2, Art. 406 Abs. 2 lit. a, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___
hat sich
der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der
Geschwindigkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, begangen am 6. Oktober
2019, schuldig gemacht.
2. Der Beschuldigte A.___
wird
verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2
Jahren,
b) einer Busse von CHF 1’170.00, ersatzweise
zu 13 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Der Antrag des Beschuldigten, privat
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, auf Zusprechung einer
Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird
abgewiesen.
4. Der Beschuldigte hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'010.00 zu bezahlen. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00,
zuzüglich Auslagen von CHF 40.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich
auferlegt. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von
CHF 2'050.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Von Felten Schmid