STBER.2021.47
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidriger Aufenthalt, rechtswidrige Einreise, Hinderung einer Amtshandlung, Widerruf
27. Mai 2022Deutsch34 min
unzuständig (AS 343.1 f.). Mit bereinigter Anklageschrift vom 5. Februar 2021 (AS
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom
27. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident von
Felten
Oberrichter
Marti
Oberrichter
Kiefer
Gerichtsschreiberin
Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos
Beschuldigter
betreffend Landesverweisung
Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO im
schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer
des Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Im Rahmen
einer Schwerpunktkontrolle bei einem bekannten Drogenumschlagplatz in [...] am
8. September 2020 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter), der sich der
Kontrolle zuerst durch Flucht zu entziehen versucht hatte, einer
Personenkontrolle unterzogen und auf den Polizeiposten verbracht. Er war
bereits wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzt verurteilt
worden und mit einer Einreisesperre belegt. Nach einer Hausdurchsuchung an
seinem Wohndomizil konnten vier Fingerlinge mit Kokain sichergestellt werden.
Der Beschuldigte wurde daraufhin vorläufig polizeilich festgenommen
(Strafanzeige Akten Seite [AS] 1 ff., vorläufige Festnahme AS 274 f.).
2. Die
Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge am 10. September 2020
Untersuchungshaft (AS 288 ff.), worauf das Haftgericht diese bis zum 10.
Dezember 2020 anordnete (AS 301 ff.). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020
beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Haft (AS 310 ff.). Das
Haftgericht ordnete daraufhin die weitere Untersuchungshaft bis zum 10. Februar
2021 an (AS 319 ff.).
3. Am 12.
Januar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft irrtümlicherweise Anklage beim
unzuständigen Richteramt (AS 343.3 ff.). Gleichzeitig stellte sie beim
Haftgericht den Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von drei
Monaten (AS 326.1 ff.). Das Haftgericht ordnete die Sicherheitshaft mit
Verfügung vom 18. Januar 2021 für die Dauer von drei Monaten an (AS 326.6 ff.).
4. Mit
Verfügung vom 4. Februar 2021 erklärte sich das angerufene Gericht für örtlich
unzuständig (AS 343.1 f.). Mit bereinigter Anklageschrift vom 5. Februar 2021 (AS
373 ff.) wurde der Beschuldigte dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu wegen
der Vorhalte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen), des rechtswidrigen Aufenthalts, der
rechtswidrigen Einreise und der Hinderung einer Amtshandlung zur Beurteilung
überwiesen.
5. Mit
Verfügung vom 12. Februar 2021 ordnete das Haftgericht auf Antrag der
Staatsanwaltschaft die Sicherheitshaft bis zum 22. April 2021 an (AS 385 ff.).
6. Nach
durchgeführter Hauptverhandlung vom 22. April 2021 eröffnete der
Amtsgerichtspräsident Thal-Gäu gleichentags folgendes Urteil:
1.
Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08. September 2020
sichergestellte Barschaft im Betrag von CHF 50.00 wird formell beschlagnahmt.
2.
A.___
wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne
Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen vom Vorhalt des mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
-
angeblich begangen am 4. Oktober 2019, an unbekanntem Ort in der Region
Oberaargau oder Solothurn (AZ 1. a);
-
angeblich begangen am oder unmittelbar vor dem 7. Oktober 2019, an
unbekanntem Ort in der Region Oberaargau oder Solothurn (AZ 1. b).
3.
A.___ hat sich schuldig gemacht
a) des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen
-
begangen in der Zeit zwischen 1. Januar 2020 und 29. Juli 2020, in […]
(AZ 1. c);
-
begangen am 31. Mai 2020, in [...] (AZ 1. d);
- begangen
am 8. September 2020, in [...] (AZ 1. e).
b) des
rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von mindestens 4. Oktober 2019
bis 28. Juli 2020, in [...] (AZ 2);
c) der
rechtswidrigen Einreise, begangen am 5. September 2020, in […] (AZ 3);
d)
der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 8. September 2020, in [...]
(AZ 4).
4.
Der A.___
mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland vom 11. Februar 2019 gewährte bedingte Vollzug für eine
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen.
5.
A.___
wird im Sinne einer Gesamtstrafe verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 9 Monate bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 3 Jahren;
b)
einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00.
6.
Der von A.___
seit 8. September 2020 ausgestandene
Freiheitsentzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt,
dass der unbedingt ausgesprochene Strafanteil von 7 Monaten vollzogen ist. Für
den Fall des Vollzuges des bedingt ausgesprochenen Strafanteils von 9 Monaten
wird festgestellt, dass 17 Tage bereits vollzogen sind.
7.
A.___
wird zuhanden des Migrationsamtes des Kantons Solothurn aus
der Sicherheitshaft entlassen.
8.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Solothurn, es sei A.___
für die
Dauer von 11 Jahren des Landes zu verweisen, wird abgewiesen.
9.
Der beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe von total CHF 290.00 wird
gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils dem Staat Solothurn, unter Verrechnung mit den vom Beschuldigten
zu tragenden Gerichtskosten.
10.
Die nachstehend sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von
Art. 69 StGB eingezogen und sind zu vernichten:
Objekt
Befindet sich bei
Vier Fingerlinge mit Kokain
(38.9 Gramm Kokain)
Forensisch-Naturwissenschaftlicher Dienst
(FND) St. Gallen
11.
Folgende sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton
Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der
Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben; im Verzichtsfall
sind die Gegenstände zu vernichten:
Objekt
Befindet sich bei
1
Mobiltelefon, Alcatel One Touch 1016D
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
1
Fahrkarte/Abonnement (Bahn), Trenord
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
1
Schriftstück (Notiz), Zeitung
(Text: 079
885 71 13 Alex)
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
1
Schriftstück (Notiz), Fahrkarte
(Text: +41779612078)
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
8 diverse
Notizen
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
1
Verpackung Frischhaltefolie, Denner
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
1 Rolle
WC-Papier
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
1 Rolle
Haushaltspapier
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
1 Quittung
Pack Markt
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
2 SIM
Karten, Lycamobile
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
3
Verpackungen zu SIM Karten
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
1
Fahrkarte/Abonnement Einzelbillet
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
12.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin
Eveline Roos, wird auf CHF 12'302.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
13.
Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total
CHF 7'500.00, hat A.___ zu bezahlen. Der beschlagnahmte Barbetrag von CHF
290.00 (siehe Ziff. 9 hiervor) wird mit den Verfahrenskosten verrechnet, sodass
A.___ noch Verfahrenskosten von CHF 7'210.00 zu bezahlen hat.
7. Am 3. Mai
2021 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an. Am 9. Juni 2021 folgte die
Berufungserklärung. Die Staatsanwaltschaft erklärte, das Urteil der Vorinstanz
insoweit anzufechten, als der Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung
abgewiesen wurde (Ziff. 8 des Urteils vom 22. April 2021) und beantragte die
Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von elf Jahren.
Zudem beantragte sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens.
8. Mit
Verfügung vom 11. Juni 2021 stellte der Präsident fest, dass die
Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 22. April 2021 Berufung erklärt hat und
machte den Beschuldigten darauf aufmerksam, dass er innert 20 Tagen einen Antrag
auf Nichteintreten einreichen und soweit er legitimiert sei, Anschlussberufung
erklären und Beweisanträge stellen könne.
9. Mit Eingabe
vom 25. Juni 2021 erklärte die Verteidigung, dass die Beurteilung eines
Nichteintretens von Amtes wegen zu prüfen sei, weshalb auf eine Äusserung dazu
verzichtet werde. Auf das Einreichen einer Anschlussberufung und das Beantragen
von Beweismitteln werde verzichtet.
10. Mit
Verfügung vom 22. Juli 2021 ordnete der Vizepräsident das schriftliche
Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO an und setzte der
Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsbegründung an. Die Berufungsbegründung
erfolgte mit Eingabe vom 10. August 2021 mit den Anträgen, der Beschuldigte sei
– in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – für die Dauer von elf Jahren
des Landes zu verweisen, der Beschuldigte sei ausgangsgemäss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verurteilen und das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei
– unter Vorbehalt des staatlichen Rückerstattungsanspruchs – gerichtlich
festzusetzen.
11. Mit
Verfügung vom 11. August 2021 wurde der Verteidigung die Berufungsbegründung
zur Stellungnahme zugestellt. Die Verteidigung nahm mit Eingabe vom 30. August
2021 Stellung und beantragte, es sei auf die Berufung nicht einzutreten,
eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22.
April 2021 – unter Abweisung der Berufung – zu bestätigen, die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung sei gemäss nachzureichender Kostennote festzulegen,
zahlbar durch den Staat Solothurn, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(recte: Berufungsverfahrens) seien dem Staat Solothurn zur Zahlung aufzuerlegen.
12. Mit
Verfügung vom 31. August 2021 wurde die Vernehmlassung der Verteidigung der
Staatsanwaltschaft zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Die
Staatsanwaltschaft nahm daraufhin mit Eingabe vom 2. September 2021 Stellung.
Die Verteidigung verzichtete mit Eingabe vom 30. September 2021 auf eine
weitere Stellungnahme und reichte ihre Kostennote ein.
13. Damit sind
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils vom 22. April 2021 rechtskräftig
geworden:
-
Ziffer 1: Beschlagnahme;
-
Ziffer 2: Freispruch;
-
Ziffer 3: Schuldsprüche;
-
Ziffer 4: Widerruf;
-
Ziffer 5: Gesamtstrafe;
-
Ziffer 6: Anrechnung Freiheitsentzug;
-
Ziffer 7: Entlassung Sicherheitshaft;
-
Ziffern 9, 10 und 11: Entscheide über Sicherstellungen;
-
Ziffer 12: Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Höhe nach.
Erwägungen
II. Gegenstand
der Berufung und rechtskräftige Schuldsprüche und Strafe
1.
Das Urteil
der Vorinstanz wurde von der Staatsanwaltschaft lediglich in Bezug auf Ziffer 8
des Urteils vom 22. April 2021, mit der ihr Antrag auf Anordnung einer
Landesverweisung abgewiesen wurde, angefochten. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1
StPO wird das Urteil deshalb nur in diesem Punkt geprüft.
2.
Der
Beschuldigte ist rechtskräftig schuldig gesprochen:
-
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen (begangen in der Zeit zwischen 1. Januar 2020 und
29.
Juli 2020 in […]; begangen am 31. Mai 2020 in [...]; begangen am 8.
September 2020 in [...]),
-
des rechtswidrigen Aufenthalts (begangen in der Zeit von mindestens 4.
Oktober 2019 bis 28. Juli 2020 in [...]),
-
der rechtswidrigen Einreise (begangen am 5. September 2020 in […]),
-
und der Hinderung einer Amtshandlung (begangen am 8. September 2020 in [...]).
3.
Der dem
Beschuldigten mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
vom 11. Februar 2019 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je CHF 30.00 wurde rechtskräftig widerrufen.
4.
Der
Beschuldigte wurde im Sinne einer Gesamtstrafe rechtskräftig verurteilt zu:
-
einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 9 Monate bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren,
-
und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00.
III.
Rechtliches Gehör
1.
Der in Art.
3.
Abs. 2 lit. c StPO deklaratorisch wiederholte Anspruch der
Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist als ein zentraler
Teilgehalt des fairen Verfahrens bereits durch BV Art. 29 Abs. 2, 32 Abs. 2
Satz 2 und EMRK Art. 6 Ziff. 1 gewährleistet (BGE 101 Ia 170, 103 Ia 138, 106
Ia 5, 109, 114 Ia 98, 115 Ia 10, 117 Ia 96, 118 Ia 18, 119 Ia 138, 121 I 232,
122.
I 158). Die Gewährung rechtlichen Gehörs trägt zwar dann, wenn die
Verfahrensbeteiligten hiervon Gebrauch machen, auch dazu bei, den Sachverhalt
aufzuklären und die materielle Wahrheit zu ermitteln; die vorrangige Funktion
des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht aber darin, ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren zu gewährleisten und
hierdurch zu verhindern, dass der Einzelne zum blossen Objekt staatlichen
Handelns wird (BGE 103 Ia 139, 106 Ia 5, 112 Ia 3, 114 Ia 99, 115 Ia 11, 118 Ia
19, 120 Ib 383, 122 I 55, 124 I 242, 137 IV 48 f., 140 I 102). Folgerichtig ist
der Anspruch auf rechtliches Gehör unabhängig davon zu gewährleisten, ob dessen
Ausübung geeignet ist, einen für den Betroffenen günstige(re)n Entscheid
herbeizuführen (BGE 100 Ia 10, 101 Ia 303, 103 Ia 140, 106 IV
334, 115 Ia 10, 117 Ia 7, 118 Ia 18, 119 Ia 138 f., 120 Ib
383, 121 I 232, 122 II 469, 125 I 118, 126 I 24). Eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör soll allerdings ausnahmsweise dann zu verneinen
sein, wenn eine Anhörung keinerlei Auswirkungen auf die Ausübung der
Verteidigungsrechte haben konnte (BGE 126 I 24).
Der Kerngehalt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht darin, dass die Strafbehörden den
Betroffenen vor Erlass einer ihn belastenden Entscheidung umfassend über den
der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt sowie alle eingereichten
Eingaben und Vernehmlassungen in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu
geben haben, sich zu diesen in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht zu
äussern (vgl. auch BV Art. 32 Abs. 2). Die Strafbehörden sind nicht
verpflichtet, mit den Verfahrensparteien ein Gespräch über die für den Fall
relevanten Rechtsfragen zu führen; sie sind aber gehalten, dafür Sorge zu
tragen, dass die Parteien vom Rechtsstandpunkt der Strafbehörde nicht
überrascht werden, sondern auch insoweit die Möglichkeit haben, ihren
Standpunkt deutlich zu machen (Wohlers Wolfgang, in: Donatsch Andreas/Lieber
Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 3 N 36).
2.
Die
Vorinstanz führte in ihrem Urteil aus, die Staatsanwaltschaft habe erstmals
anlässlich des Parteivortrages am Ende der Hauptverhandlung Ausführungen zur
Landesverweisung gemacht und den Antrag gestellt, der Beschuldigte sei für die
Dauer von elf Jahren des Landes zu verweisen. Während des ganzen Vorverfahrens
sei dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eröffnet worden, dass allenfalls eine
Landesverweisung ausgesprochen werden könnte. Auch in der Anklageschrift oder
im Rahmen der Vorfragen an der Hauptverhandlung sei der Beschuldigte von der
Staatsanwaltschaft nicht auf eine drohende Landesverweisung hingewiesen worden.
Der Beschuldigte habe mithin nie die Möglichkeit gehabt, sich diesbezüglich zu
äussern. Es genüge nicht, sich mit dem pauschalen Hinweis des Beschuldigten, er
werde keine Fragen beantworten, abzufinden. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör
und damit dem Anspruch, sich zur Sache zu äussern und seinen Standpunkt zu
allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, sei nur Genüge getan,
wenn der Beschuldigte durch entsprechenden Hinweis in die Lage versetzt werde,
zur Landesverweisung Stellung zu nehmen bzw. sich zu seinen Zukunftsplänen und
seinem Bezug zur Schweiz zu äussern. Das sei vorliegend unterlassen worden,
weshalb die Rüge der Verteidigung, es sei dem Beschuldigten das rechtliche
Gehör verweigert worden, begründet sei. Dem Beschuldigten resp. der amtlichen
Verteidigerin sei vorliegend die Möglichkeit entzogen worden, sich mit einer
drohenden Landesverweisung auseinanderzusetzen und sich entsprechend
vorzubereiten, was eine Auswirkung auf die Ausübung der Verteidigungsrechte
gehabt habe. Infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs könne dem Antrag der
Staatsanwaltschaft, es sei der Beschuldigte
für die Dauer von elf Jahren
des Landes zu verweisen, nicht entsprochen werden.
3.
Die
Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Berufungsbegründung vor, dem Anspruch des
Beschuldigten auf rechtliches Gehör betreffend die in Frage stehende
obligatorische Landesverweisung sei im Rahmen des Strafverfahrens Genüge getan
worden. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei die Frage
der drohenden Landesverweisung mehrfach thematisiert worden. Namentlich sei dem
Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. September 2020 bei der
Bekanntgabe des Haftgrundes der Fluchtgefahr bereits die Drohung der
obligatorischen Landesverweisung in Aussicht gestellt worden und er habe
Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern (AS 285). Ferner sei sowohl im
Haftantrag vom 10. September 2020 an das Haftgericht (AS 291) als auch im
Antrag auf Anordnung um Sicherheitshaft am 12. Januar 2021 (AS 326.3)
erwähnt worden, dass der Beschuldigte mit einer obligatorischen
Landesverweisung zu rechnen habe. Ebenso sei es schon alleine aufgrund des
Anklagesachverhaltes (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG) sämtlichen
Beteiligten klar gewesen, dass durch die Staatsanwaltschaft eine obligatorische
Landesverweisung anlässlich der Verhandlung beantragt werden würde. Dem
Beschuldigten sei die Gelegenheit geboten worden, sich zur Sache und zur
Person, zur Anklageschrift sowie zu den Ergebnissen des Vorverfahrens zu
äussern (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 22. April 2021). In diesem
Sinne könne von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein.
Überdies gelte es zu erwähnen, dass die amtliche Verteidigerin zu Beginn der
Befragung des Beschuldigten verlauten liess, der Beschuldigte mache keine
Aussagen und beantworte keinerlei Fragen. Hätte der Amtsgerichtspräsident dem
Beschuldigten vor diesem Hintergrund die explizite Möglichkeit gegeben, sich
zur Frage der Landesverweisung zu äussern, hätte er entweder seine Aussage
verweigert oder aber die Gelegenheit, sich dazu zu äussern, wahrgenommen und
die Landesverweisung wäre aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen angeordnet
worden. Schliesslich hätten auch vom Beschuldigten gemachte Aussagen in Bezug
auf eine Landesverweisung nichts daran geändert, dass kein Härtefall bzw. keine
überwiegenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz vorliegen
würden.
4.
Die Verteidigung führte in der Stellungnahme vom 30.
August 2021 aus, der Amtsgerichtspräsident habe infolge Verletzung des
rechtlichen Gehörs entschieden, dass dem Antrag der Berufungsklägerin nicht
gefolgt werden könne. Der Berufungsklägerin könne nun insofern nicht gefolgt
werden, als sie anführe, dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör
betreffend der in Frage stehenden obligatorischen Landesverweisung sei im
Rahmen des Strafverfahrens Genüge getan worden. Daran vermöchten auch die in
der Berufungserklärung vom 9. Juni 2021 und in der Berufungsbegründung vom
10.
August 2021 zitierten, angeblichen Gelegenheiten, bei welchen sich der
Beschuldigte zur Landesverweisung hätte äussern können, nichts zu ändern. Ein
im Rahmen einer Hafteinvernahme oder ein im Rahmen eines Antrags auf Anordnung
von Untersuchungshaft in allgemeiner Weise und ganz zu Beginn des Strafverfahrens
erwähnter Hinweis auf eine allenfalls drohende Landesverweisung könne nicht
rechtsgenügend sein. Vielmehr hätte dem Beschuldigten die Gelegenheit geboten
werden müssen, sich zu der konkreten Drohung der Landesverweisung unter Angabe
der beantragten Dauer zu äussern. Ebenso wenig rechtsgenügend sei die im Rahmen
des Antrags auf Sicherheitshaft angeblich bestandene Gelegenheit, die nicht
ersichtlich sei (AS 326.3). Auch während der Hauptverhandlung könne die
Möglichkeit, sich zur Landesverweisung zu äussern – entgegen der Auffassung der
Berufungsklägerin – nicht bestanden haben, zumal bei der Befragung zur Person,
zur Sache, zur Anklageschrift, zu den Ergebnissen des Vorverfahrens und im
ganzen Strafverfahren (bis zum ersten Parteivortrag) nie von einer
Dispositiv
Landesverweisung die Rede gewesen sei. Es könne demnach schlicht nicht die Rede
davon sein, dass die Frage einer drohenden Landesverweisung mehrfach
thematisiert worden sei. Deshalb seien diese angeblich bestandenen
Gelegenheiten zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs von der Berufungsklägerin
anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. April 2021 im Rahmen der Replik
auch zu Recht nicht behauptet worden. Im Übrigen sei für die Frage des
rechtlichen Gehörs mit Blick auf das Aussageverweigerungsrecht unerheblich, ob
der Beschuldigte etwas zu der konkret drohenden Landesverweisung von elf Jahren
gesagt hätte oder nicht. Dem Beschuldigten hätte zumindest einmal vorgehalten
werden müssen, dass die Landesverweisung mit einer konkret bezeichneten Dauer
ein Thema sei.
5. Der
Vorinstanz kann in ihrer Argumentation, wonach das rechtliche Gehör des
Beschuldigten verletzt worden sei, nicht gefolgt werden. Es ist aktenwidrig,
dass ihm im Vorverfahren zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden sei, dass er
allenfalls mit einer Landesverweisung zu rechnen habe. So wurde der Beschuldigte
– wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung ausführt – erstmals
bei der Einvernahme nach der vorläufigen Festnahme am 10. September 2020 darauf
hingewiesen, dass ihm allenfalls eine Landesverweisung drohe und dies den
Haftgrund der Fluchtgefahr begründe (AS 285). Der Beschuldigte gab daraufhin
an, er verstehe das nicht (Zeile 195), woraufhin die Frage wiederholt wurde und
er angab «Ich möchte aus der Schweiz gehen. Ich will gehen». Dies alles im
Beisein seiner Verteidigerin. Sodann brachte die Staatsanwaltschaft in ihrem
Haftantrag vom 10. September 2020 ebenfalls vor, dass dem Beschuldigten
aufgrund der vorgeworfenen Katalogtat eine obligatorische Landesverweisung
drohe (AS 291). Selbiges wurde im Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom
12. Januar 2021 nochmals explizit erwähnt (AS 326.3). Wie die
Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, war dem amtlich verteidigten Beschuldigten
zudem von Beginn an klar, dass im vorliegenden Fall eine Landesverweisung
beantragt werden würde, da es sich um einen Fall einer obligatorischen
Landesverweisung handelt. Die Staatsanwaltschaft – wie auch die Vorinstanz –
konnten dem Beschuldigten sodann gar keine Fragen zu einer allfälligen
Landesverweisung stellen, da er sich nach den ersten Einvernahmen am 9. September
2020 weigerte, weitere Aussagen zu machen. Er verweigerte anlässlich der
polizeilichen Befragung vom 27. Oktober 2020 (AS 181 ff.) jegliche Aussage.
Sodann verzichtete die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2020
explizit auf die Durchführung einer Schlusseinvernahme des Beschuldigten (AS
326). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Thal-Gäu vom 22.
April 2021 stellte er auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden (AS 448)
gleich zu Beginn fest, dass er keine Aussagen machen wolle. Auch die Frage des
Vorsitzenden, ob er auch zur Person keine Aussagen machen wolle, bejahte er
(Zeile 25). Der Beschuldigte verzichtete damit auf das rechtliche Gehör. Die
Vorinstanz hätte ihm ihre Fragen stellen und die immer gleiche Antwort – Verweigerung
der Aussage – zu jedem Punkt, so auch zur Landesverweisung, festhalten können.
Angesichts des klaren Standpunktes des Beschuldigten gleich zu Beginn, jegliche
Aussagen zu verweigern, hätte dies keinerlei Sinn ergeben. So konnte auch die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten keine Fragen mehr stellen und kam – wie
von ihr vorgebracht – gar nicht zu Wort. Im Weiteren konnte sich die
Verteidigung in ihrem Plädoyer zur Landesverweisung äussern. Die
Staatsanwaltschaft begründete ihrerseits im Parteivortrag den Antrag auf
Landesverweisung (AS 458). Deren Dauer wird in jedem Fall erst im Plädoyer der
Staatsanwaltschaft beantragt. Die Verteidigung wies dagegen nur auf das
angeblich nicht gewährte rechtliche Gehör hin (AS 426 und Duplik AS 462). Hinzu
kommt, dass der Beschuldigte auch von seinem Recht auf das letzte Wort keinen
Gebrauch machte, obwohl die Staatsanwaltschaft zuvor eine Landesverweisung von
elf Jahren beantragt hatte (AS 435).
Im Ergebnis
kann festgehalten werden, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten nicht
verletzt wurde. Die Vorinstanz hat damit zu Unrecht auf die Anordnung einer
Landesverweisung verzichtet.
IV.
Landesverweisung
1. Gemäss Art.
66a StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer in ebendiesem
Artikel aufgelisteten Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der
Strafe für 5 – 15 Jahre des Landes. Das Gericht kann gemäss Abs. 2
ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für
den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
Bei der
Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt,
sind insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die
Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der
Integration und die Resozialisierungschancen zu beachten. Bei sämtlichen
Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und
andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer
persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller
Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der
Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in
seine Daseinsbedingungen führt. Unabhängig von der Aufenthaltsdauer ist
einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller,
religiöser und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Aspekte derart
verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende
Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf die gleichen Aspekte zu
klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration
in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse sind dabei nicht
leichthin anzunehmen. Führt die Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des
Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall vor. Bezüglich der
Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen, wenn
diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst, wenn die
Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich
schlechter erscheint.
Erst wenn
feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall
bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der
Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches
Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Bei der Bestimmung des
privaten Interesses müssen die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für
die Bestimmung des privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet
werden. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses ist zunächst
festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das öffentliche Interesse zu ermitteln
ist, danach ist das öffentliche Interesse zu gewichten. Ziel der
Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch
den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei insbesondere die
ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse Rückfallgefahr,
die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit nach verbüsster
Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher Verwarnung
in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die
Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe. Je höher das Strafmass ausfällt, umso
grösser ist das öffentliche Interesse zu veranschlagen. Dieses erhöht sich
unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund welcher Delikte die Verurteilung
erfolgte (zum Ganzen Busslinger/Uebersax, Härtefall-klausel und
migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S.
96 ff.).
Bei der
Bemessung der Dauer der auszusprechenden Landesverweisung ist das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Bei dieser Bemessung ist den
betroffenen privaten Interessen im Rahmen der Würdigung des öffentlichen
Fernhalteinteresses und insbesondere der Stellung der gefährdeten Rechtsgüter
Rechnung zu tragen (Fanny de Weck, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka
[Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Art. 66a nStGB N 30).
2. Die
Vorinstanz führte in ihrem Urteil vom 22. April 2021 aus, der Beschuldigte habe
sich unter anderem der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und damit einer Katalogtat gemäss Art. 66a StGB schuldig
gemacht. Es lägen nicht ansatzweise Umstände vor, welche einen persönlichen
Härtefall indizieren würden. Der Beschuldigte sei weder in der Schweiz geboren
noch aufgewachsen und unterhalte keinerlei familiäre Beziehungen zu Personen in
der Schweiz. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Beschuldigten um einen
Kriminaltouristen handle, der wohl einzig in die Schweiz eingereist sei, um
hier zu delinquieren. Zudem dürfe sich der Beschuldigte gar nicht in der
Schweiz aufhalten, da vom Staatssekretariat für Migration (SEM) bereits ein
Einreiseverbot ab 27. August 2020 bis 26. August 2024 verfügt worden sei.
Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung seien damit
grundsätzlich erfüllt.
3. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, der
Beschuldigte sei nigerianischer Staatsbürger und habe absolut keinen Bezug zur
Schweiz. Weder könne er eine lange Anwesenheitsdauer aufweisen, noch verfüge er
hier über eine Ausbildung bzw. eine berufliche Anstellung. Er sei ein reiner
Kriminaltourist, der die hiesige Sprache nicht beherrsche. Seine Familie wohne
angeblich in Athen; dort, wo auch er wohnen müsste. Er habe entsprechend keinen
Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Es gebe zusammengefasst keine Gründe, die
einen persönlichen Härtefall begründen könnten, was ebenfalls durch die
Vorinstanz festgestellt worden sei. Weitere Ausführungen zur
Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. eine Gegenüberstellung der privaten
Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zu den
öffentlichen Interessen an einem Verlassen von der Schweiz erübrigten sich
entsprechend. Einzig erwähnenswert seien die nachfolgenden Aspekte, die
diesbezüglich massgeblich seien, und sich beim Beschuldigten eindeutig zu
dessen Ungunsten auswirken würden: u.a. namentlich die ausgefällte Strafe (16
Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt, sowie Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je
CHF 30.00), die Art der begangenen Delikte (Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehen gegen das Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration), die Grösse der Rückfallgefahr
sowie die wiederholte Straffälligkeit (einschlägige Vorstrafen sowie Delinquenz
in der Probezeit). Vorliegend falle betreffend das Verschulden des
Beschuldigten stark ins Gewicht, dass dieser sich durch nichts von seinem
Vorhaben habe abbringen lassen, seinen Unterhalt mittels Drogenhandels zu
finanzieren. Wesentlich sei zudem, dass der Beschuldigte nicht etwa über eine
Aufenthaltsbewilligung C oder B verfüge. Im Gegenteil, gegen ihn sei
bekanntermassen ein Einreiseverbot verhängt worden. Dieser Umstand müsse bei
der Berechnung der Dauer ebenfalls im Hinterkopf behalten werden. Aufgrund
sämtlicher Umstände sei nicht einfach die Mindestdauer von fünf Jahren
anzusetzen, wie das bei einem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C der
Fall wäre. Der Beschuldigte habe im Gegensatz zu diesem in der Schweiz nie
etwas zu suchen gehabt und habe sich in diesem Land alles andere als positiv
bemerkbar gemacht. Auch zukünftig habe er in der Schweiz nichts verloren. Die
Staatsanwaltschaft erachte daher eine Landesverweisung von elf Jahren als
angemessen.
4. Die Verteidigung gab dagegen an, dass die von der Berufungsklägerin
beantragte Landesverweisung für eine Dauer von elf Jahren unverhältnismässig erscheine.
Mit Blick auf die gesetzliche Höchstdauer einer Landesverweisung von 15 Jahren
seien die beantragten elf Jahre am oberen Rand des gesetzlichen Rahmens angesiedelt.
Dies erscheine angesichts der vorliegend verübten Delikte mit einer schwersten
Tat von einer – mit einer Menge von 20.59 Gramm reinem Kokain eher knappen und
noch im zweistelligen Bereich – qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
im Quervergleich zu anderen Katalogtaten, die eine Landesverweisung nach sich zögen,
als erheblich überhöht. Die Dauer der Landesverweisung sei nach dem Verschulden
des Täters zu bemessen. Der Amtsgerichtspräsident habe im Rahmen der (nicht
angefochtenen) Strafzumessung das Gesamtverschulden, insbesondere in Anbetracht
der objektiv leichten Tatschwere, als leicht qualifiziert. In Anbetracht dessen
wäre die Dauer der Landesverweisung, wenn schon, am unteren Rand des
gesetzlichen Rahmens festzulegen. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass das
Ermessen im Zuge der Umsetzung der Rückführungs-RL neugefassten Normen
eingeschränkt worden sei. Art. 67 Abs. 3 AIG sehe in Anwendung von Art. 11 Abs.
2 der Rückführungs-RL vor, dass ein normales Einreiseverbot für höchstens fünf
Jahre verfügt werde. Es könne nur für eine längere Zeit verfügt werden, wenn
die Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung sei. Für die Dauer der Landesverweisung habe dies zu bedeuten, dass
diese auf fünf Jahre zu begrenzen sei, wenn die Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, die von der des Landes zu verweisenden Person ausgehe, nicht
schwerwiegend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei. Vorliegend
sei der Beschuldigte mit einem Einreiseverbot von vier Jahren belegt worden.
Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte keine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der Rechtsprechung darstelle.
Demnach könne vorliegend mit Bezug auf die Landesverweisung nicht über die
Regelhöchstdauer der Rückführungs-RL von fünf Jahren hinausgegangen werden.
5. Die
Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der Beschuldigte mit der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Katalogtat gemäss
Art. 66a lit. o StGB begangen hat und nicht ansatzweise Umstände
vorliegen, die einen persönlichen Härtefall zu begründen vermöchten. Der
Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangehöriger und verfügt über kein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Im Gegenteil, gegen ihn wurde am 11. August
2020 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot bis am 26.
August 2024 verhängt (AS 219 f.). Gegen ebendieses verstiess der Beschuldigte
mit seiner erneuten Einreise in die Schweiz. Sein Asylgesuch war am 7. Juni
2019 abgewiesen worden (AS 212 ff.). Es handelt sich bei ihm um einen
Kriminaltouristen, der die hiesige Sprache nicht beherrscht und keinerlei
Beziehungen zur Schweiz hat. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des
Beschuldigten, der wiederholt straffällig wurde und gegen ein Einreiseverbot
verstiess, ist sehr hoch. Der Beschuldigte wurde in einen EU-Staat
ausgeschafft. Die Dauer der anzuordnenden Landesverweisung kann unter all
diesen Umständen nicht am unteren Ende des vorgegebenen Rahmens angesetzt
werden, auch wenn dies einzig gemessen am als leicht qualifizierten
Tatverschulden möglich wäre. Zu berücksichtigen sind aber auch die Aspekte der
Täterkomponenten, die sich straferhöhend auswirkten. Der Beschuldigte hat zwei
einschlägige Vorstrafen erwirkt und delinquierte überdies während der
Probezeit. Während seines – teilweise illegalen – Aufenthaltes in der Schweiz
gefährdete er durch diverse Straftaten die öffentliche Sicherheit, so dass eine
Festsetzung der Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf
Jahren nicht in Frage kommen kann. Eine Landesverweisung für elf Jahre wie von
der Staatsanwaltschaft beantragt, erscheint jedoch unter Beachtung aller
Umstände trotz der komplett fehlenden Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz
und seinem daher geringfügigen Interesse am Verbleib in der Schweiz als leicht überhöht.
Eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren ist angemessen, was genau
in der Mitte des gesetzlich vorgesehenen Rahmens liegt.
5.3 Aufgrund
des Aufenthaltsrechts des Beschuldigten in Griechenland hat keine Ausschreibung
im SIS zu erfolgen.
V.
Verbot der Doppelbestrafung
1. Die
Verteidigung brachte in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2021 vor, die
Ausfällung einer Landesverweisung komme aufgrund des Verbotes der
Doppelbestrafung vorderhand nicht in Betracht. Die Anordnung einer Landesverweisung
ginge mit einer Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes einher, weil die
Ausfällung deselben bei der Bemessung der bereits in Rechtskraft erwachsenen
und – den unbedingten Teil betreffend – bereits vollständig verbüssten Strafe
nicht mehr berücksichtigt werden könne. Damit eine unzulässige Doppelbestrafung
verhindert werden könnte, müsste die Ausfällung einer Landesverweisung bei der
Bemessung der Strafe zwingend mitberücksichtigt werden. Dies sei vorliegend
nicht mehr möglich, weil nur Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils angefochten
worden sei und das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den
angefochtenen Punkten überprüfe. Die nicht angefochtenen Dispositivziffern,
insbesondere Ziff. 5 f., seien mithin in Rechtskraft erwachsen und einer
Überprüfung durch Berufungsinstanz nicht zugänglich. Ausserdem sei der
unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe bereits vollständig und der
bedingt zu vollziehende Teil teilweise verbüsst. Eine nachträgliche,
zweitinstanzliche Anordnung einer Landesverweisung hätte deshalb zwangsläufig
unbillige Wertungswidersprüche zur Folge. Aufgrund des vorliegenden
Verfahrenshindernisses des Verbots der doppelten Bestrafung könne nicht auf die
Berufung eingetreten werden.
2. In ihrer
Stellungnahme vom 2. September 2021 führte die Staatsanwaltschaft aus, der
Umstand, dass die Höhe der Freiheitsstrafe nicht angefochten sei, ändere an der
Gültigkeit der Berufung nichts. Keine Partei sei verpflichtet, Urteilspunkte,
mit denen sie einverstanden sei, anzufechten. Bezüglich der Freiheitsstrafe
gelte folgendes: Praxisgemäss stelle die Anordnung einer Landesverweisung
keinen speziellen Strafmilderungs- oder Minderungsgrund dar und werde höchstens
im Rahmen von Art. 47 StGB und zurückhaltend berücksichtigt; nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft sei die Höhe der erstinstanzlich zugemessenen
Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Landesverweisung angemessen; falls die
Verteidigung der Meinung wäre, dass die Freiheitsstrafe im Falle der Anordnung
einer Landesverweisung reduziert werden müsste, hätte sie in diesem Punkt
zumindest Anschlussberufung anmelden müssen; falls die Strafkammer zum Schluss
kommen sollte, dass die Freiheitsstrafe aufgrund der Landesverweisung gemindert
werden müsse, könnte sie dies trotz Fehlens eines Rechtsmittels tun, da auch Punkte
überprüft werden können, welche zwar nicht explizit angefochten sind, welche
jedoch in einem inneren Zusammenhang mit angefochtenen Punkten stünden. Der
Umstand, dass der Vollzug des unbedingten Teils einer erstinstanzlich
festgelegten Freiheitsstrafe bereits abgeschlossen sei, könne nie zur
Ungültigkeit eines Rechtsmittels führen. In casu wäre ein den unbedingten Teil
übersteigender Vollzug schlicht dem bedingten Teil der Freiheitsstrafe oder der
Geldstrafe anzurechnen.
3. Gemäss Art.
404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person
auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige
Entscheidungen zu verhindern. Das Gericht kann gestützt darauf offensichtliche
Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder eine klar unrichtige Rechtsanwendung
korrigieren. Die Bestimmung darf aber nicht dazu missbraucht werden,
nachträglich eine Ausdehnung der Berufung zu erreichen bzw. Beschränkungen nach
Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO rückgängig zu machen (Niklaus Schmid, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 404 StPO N 3 f.).
Im
vorliegenden Fall ist die Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO gar nicht nötig. Die
von der Vorinstanz verhängte Strafe ist in Anbetracht aller Umstände ohne
Weiteres angemessen, auch wenn sie die Landesverweisung mangels Anordnung nicht
in der Strafzumessung berücksichtigte. Die Anordnung einer Landesverweisung ist
praxisgemäss nur zurückhaltend im Rahmen von Art. 47 StGB, wonach eine Strafe
schuldangemessen sein muss, zu berücksichtigen. Bereits im Verfahren vor der
Vorinstanz war klar, dass der Beschuldigte die Schweiz verlassen muss, wenn
auch nicht aufgrund einer Landesverweisung, sondern aufgrund der früher
verhängten Wegweisung und des bestehenden Einreiseverbotes. Der Beschuldigte
gab in der Einvernahme nach der vorläufigen Festnahme am 10. September 2020 (AS
285) an «Ich möchte aus der Schweiz gehen. Ich will gehen». Dass er das Land
verlassen muss, war somit immer klar und von ihm akzeptiert. Überdies verfügt
er über keinerlei Beziehungen zur Schweiz, weshalb ihn die Landesverweisung
auch nicht derart hart trifft wie beispielsweise einen Ausländer, der in der
Schweiz aufgewachsen ist oder Familie hier hat. Die dazu kommende
Landesverweisung kann damit keinen weiteren Strafminderungsgrund darstellen und
es bleibt bei der erstinstanzlich verfügten Strafhöhe. Die Verteidigung hätte,
wenn sie denn eine Überprüfung des Strafmasses gewollt hätte, in diesem Punkt
Anschlussberufung erheben müssen.
VI.
Amtliche Verteidigung und übrige Verfahrenskosten
1.
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Rechtsanwältin
Eveline Roos, macht als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht in ihrer
Kostennote eine Entschädigung in Höhe von CHF 899.75 (Honorar 4.50 h à CHF
180.00, Auslagen CHF 25.40, zuzüglich MWST) geltend. Die Kostennote gibt
zu keinen Bemerkungen Anlass. Das amtliche Honorar ist der Verteidigerin in der
geltend gemachten Höhe vom Staat auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 und 5
StPO). Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
2. Kosten
Gemäss Ziffer
13 des erstinstanzlichen Urteils wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten
mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 und Auslagen von CHF 6'000.00,
total CHF 7'500.00, auferlegt. Dieser Entscheid ist zu bestätigen.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt,
weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.
Demnach wird in Anwendung von Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art.
47, Art. 49, Art. 51, Art. 69, Art. 70, Art. 66a Abs. 1 lit. o, Art. 286
StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG; Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 135,
Art. 404, Art. 406 Abs.1 lit. e, Art. 428 Abs. 1 StPO
erkannt:
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
Thal-Gäu vom 22. April 2022 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wurde die
anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. September 2020 sichergestellte Barschaft
von CHF 50.00 formell beschlagnahmt.
2.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wurde A.___
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten
freigesprochen vom Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz
-
angeblich begangen am 4. Oktober 2019;
-
und angeblich begangen am oder unmittelbar vor dem 7. Oktober 2019.
3.
Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss der rechtskräftigen
Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:
-
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen, begangen in der Zeit zwischen 1. Januar 2020 und
29. Juli 2020, am 31. Mai 2020 und am 8. September 2020;
-
des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von mindestens
4. Oktober 2020 bis 28. Juli 2020;
-
der rechtswidrigen Einreise, begangen am 5. September 2020;
-
und der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 8. September 2020.
4.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wurde A.___
der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11.
Februar 2019 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu je CHF 30.00 widerrufen.
5.
Es wird festgestellt, dass A.___
gemäss rechtskräftiger Ziffer 5
des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer Gesamtstrafe verurteilt wurde zu:
a)
einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 9 Monate bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren;
b)
einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00.
6.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird der
von A.___
seit 8. September 2020 ausgestandene Freiheitsentzug an die
Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass der unbedingt
ausgesprochene Strafanteil von 7 Monaten vollzogen ist. Für den Fall des
Vollzuges des bedingt ausgesprochenen Strafanteils von 9 Monaten wird
festgestellt, dass 17 Tage bereits vollzogen sind.
7.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils wurde A.___
zuhanden des Migrationsamtes des Kantons Solothurn aus der Sicherheitshaft
entlassen.
8.
A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
9.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde der beschlagnahmte
Barbetrag in der Höhe von total CHF 290.00 gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen
und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn,
unter Verrechnung mit den vom Beschuldigten zu tragenden Gerichtskosten.
10.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils werden
die aufgeführten sichergestellten Gegenstände in Anwendung von Art. 69
StGB eingezogen und sind zu vernichten.
11.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils sind die
aufgeführten sichergestellten Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des
Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben; im Verzichtsfall sind die
Gegenstände zu vernichten.
12.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils wird die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline
Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'302.10 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135
Abs. 4 StPO).
13.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin
Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 899.75 (inkl. MWST
und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14.
Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vor erster Instanz mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 7'500.00, zu bezahlen. Der
beschlagnahmte Barbetrag von CHF 290.00 (siehe Ziff. 9 hiervor) wird mit den
Verfahrenskosten verrechnet, sodass A.___ für das erstinstanzliche Verfahren noch
Kosten von CHF 7'210.00 zu bezahlen hat.
15.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00,
total CHF 1’625.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen
den Entscheid betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft
im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO)
kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Von Felten Schmid