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Entscheid

STBER.2021.47

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidriger Aufenthalt, rechtswidrige Einreise, Hinderung einer Amtshandlung, Widerruf

27. Mai 2022Deutsch34 min

unzuständig (AS 343.1 f.). Mit bereinigter Anklageschrift vom 5. Februar 2021 (AS

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom

27. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident von

Felten

Oberrichter

Marti

Oberrichter

Kiefer

Gerichtsschreiberin

Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos

Beschuldigter

betreffend Landesverweisung

Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO im

schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer

des Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Im Rahmen

einer Schwerpunktkontrolle bei einem bekannten Drogenumschlagplatz in [...] am

8. September 2020 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter), der sich der

Kontrolle zuerst durch Flucht zu entziehen versucht hatte, einer

Personenkontrolle unterzogen und auf den Polizeiposten verbracht. Er war

bereits wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzt verurteilt

worden und mit einer Einreisesperre belegt. Nach einer Hausdurchsuchung an

seinem Wohndomizil konnten vier Fingerlinge mit Kokain sichergestellt werden.

Der Beschuldigte wurde daraufhin vorläufig polizeilich festgenommen

(Strafanzeige Akten Seite [AS] 1 ff., vorläufige Festnahme AS 274 f.).

2. Die

Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge am 10. September 2020

Untersuchungshaft (AS 288 ff.), worauf das Haftgericht diese bis zum 10.

Dezember 2020 anordnete (AS 301 ff.). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020

beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Haft (AS 310 ff.). Das

Haftgericht ordnete daraufhin die weitere Untersuchungshaft bis zum 10. Februar

2021 an (AS 319 ff.).

3. Am 12.

Januar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft irrtümlicherweise Anklage beim

unzuständigen Richteramt (AS 343.3 ff.). Gleichzeitig stellte sie beim

Haftgericht den Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von drei

Monaten (AS 326.1 ff.). Das Haftgericht ordnete die Sicherheitshaft mit

Verfügung vom 18. Januar 2021 für die Dauer von drei Monaten an (AS 326.6 ff.).

4. Mit

Verfügung vom 4. Februar 2021 erklärte sich das angerufene Gericht für örtlich

unzuständig (AS 343.1 f.). Mit bereinigter Anklageschrift vom 5. Februar 2021 (AS

373 ff.) wurde der Beschuldigte dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu wegen

der Vorhalte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen), des rechtswidrigen Aufenthalts, der

rechtswidrigen Einreise und der Hinderung einer Amtshandlung zur Beurteilung

überwiesen.

5. Mit

Verfügung vom 12. Februar 2021 ordnete das Haftgericht auf Antrag der

Staatsanwaltschaft die Sicherheitshaft bis zum 22. April 2021 an (AS 385 ff.).

6. Nach

durchgeführter Hauptverhandlung vom 22. April 2021 eröffnete der

Amtsgerichtspräsident Thal-Gäu gleichentags folgendes Urteil:

1.

Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08. September 2020

sichergestellte Barschaft im Betrag von CHF 50.00 wird formell beschlagnahmt.

2.

A.___

wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne

Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen vom Vorhalt des mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

-

angeblich begangen am 4. Oktober 2019, an unbekanntem Ort in der Region

Oberaargau oder Solothurn (AZ 1. a);

-

angeblich begangen am oder unmittelbar vor dem 7. Oktober 2019, an

unbekanntem Ort in der Region Oberaargau oder Solothurn (AZ 1. b).

3.

A.___ hat sich schuldig gemacht

a) des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen

-

begangen in der Zeit zwischen 1. Januar 2020 und 29. Juli 2020, in […]

(AZ 1. c);

-

begangen am 31. Mai 2020, in [...] (AZ 1. d);

- begangen

am 8. September 2020, in [...] (AZ 1. e).

b) des

rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von mindestens 4. Oktober 2019

bis 28. Juli 2020, in [...] (AZ 2);

c) der

rechtswidrigen Einreise, begangen am 5. September 2020, in […] (AZ 3);

d)

der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 8. September 2020, in [...]

(AZ 4).

4.

Der A.___

mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland vom 11. Februar 2019 gewährte bedingte Vollzug für eine

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen.

5.

A.___

wird im Sinne einer Gesamtstrafe verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 9 Monate bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 3 Jahren;

b)

einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

6.

Der von A.___

seit 8. September 2020 ausgestandene

Freiheitsentzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt,

dass der unbedingt ausgesprochene Strafanteil von 7 Monaten vollzogen ist. Für

den Fall des Vollzuges des bedingt ausgesprochenen Strafanteils von 9 Monaten

wird festgestellt, dass 17 Tage bereits vollzogen sind.

7.

A.___

wird zuhanden des Migrationsamtes des Kantons Solothurn aus

der Sicherheitshaft entlassen.

8.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Solothurn, es sei A.___

für die

Dauer von 11 Jahren des Landes zu verweisen, wird abgewiesen.

9.

Der beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe von total CHF 290.00 wird

gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils dem Staat Solothurn, unter Verrechnung mit den vom Beschuldigten

zu tragenden Gerichtskosten.

10.

Die nachstehend sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von

Art. 69 StGB eingezogen und sind zu vernichten:

Objekt

Befindet sich bei

Vier Fingerlinge mit Kokain

(38.9 Gramm Kokain)

Forensisch-Naturwissenschaftlicher Dienst

(FND) St. Gallen

11.

Folgende sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton

Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der

Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben; im Verzichtsfall

sind die Gegenstände zu vernichten:

Objekt

Befindet sich bei

1

Mobiltelefon, Alcatel One Touch 1016D

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

1

Fahrkarte/Abonnement (Bahn), Trenord

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

1

Schriftstück (Notiz), Zeitung

(Text: 079

885 71 13 Alex)

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

1

Schriftstück (Notiz), Fahrkarte

(Text: +41779612078)

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

8 diverse

Notizen

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

1

Verpackung Frischhaltefolie, Denner

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

1 Rolle

WC-Papier

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

1 Rolle

Haushaltspapier

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

1 Quittung

Pack Markt

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

2 SIM

Karten, Lycamobile

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

3

Verpackungen zu SIM Karten

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

1

Fahrkarte/Abonnement Einzelbillet

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

12.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin

Eveline Roos, wird auf CHF 12'302.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

13.

Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total

CHF 7'500.00, hat A.___ zu bezahlen. Der beschlagnahmte Barbetrag von CHF

290.00 (siehe Ziff. 9 hiervor) wird mit den Verfahrenskosten verrechnet, sodass

A.___ noch Verfahrenskosten von CHF 7'210.00 zu bezahlen hat.

7. Am 3. Mai

2021 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an. Am 9. Juni 2021 folgte die

Berufungserklärung. Die Staatsanwaltschaft erklärte, das Urteil der Vor­instanz

insoweit anzufechten, als der Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung

abgewiesen wurde (Ziff. 8 des Urteils vom 22. April 2021) und beantragte die

Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von elf Jahren.

Zudem beantragte sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens.

8. Mit

Verfügung vom 11. Juni 2021 stellte der Präsident fest, dass die

Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 22. April 2021 Berufung erklärt hat und

machte den Beschuldigten darauf aufmerksam, dass er innert 20 Tagen einen Antrag

auf Nichteintreten einreichen und soweit er legitimiert sei, Anschlussberufung

erklären und Beweisanträge stellen könne.

9. Mit Eingabe

vom 25. Juni 2021 erklärte die Verteidigung, dass die Beurteilung eines

Nichteintretens von Amtes wegen zu prüfen sei, weshalb auf eine Äusserung dazu

verzichtet werde. Auf das Einreichen einer Anschlussberufung und das Beantragen

von Beweismitteln werde verzichtet.

10. Mit

Verfügung vom 22. Juli 2021 ordnete der Vizepräsident das schriftliche

Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO an und setzte der

Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsbegründung an. Die Berufungsbegründung

erfolgte mit Eingabe vom 10. August 2021 mit den Anträgen, der Beschuldigte sei

– in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – für die Dauer von elf Jahren

des Landes zu verweisen, der Beschuldigte sei ausgangsgemäss zur Bezahlung der

Verfahrenskosten zu verurteilen und das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei

– unter Vorbehalt des staatlichen Rückerstattungsanspruchs – gerichtlich

festzusetzen.

11. Mit

Verfügung vom 11. August 2021 wurde der Verteidigung die Berufungsbegründung

zur Stellungnahme zugestellt. Die Verteidigung nahm mit Eingabe vom 30. August

2021 Stellung und beantragte, es sei auf die Berufung nicht einzutreten,

eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22.

April 2021 – unter Abweisung der Berufung – zu bestätigen, die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung sei gemäss nachzureichender Kostennote festzulegen,

zahlbar durch den Staat Solothurn, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(recte: Berufungsverfahrens) seien dem Staat Solothurn zur Zahlung aufzuerlegen.

12. Mit

Verfügung vom 31. August 2021 wurde die Vernehmlassung der Verteidigung der

Staatsanwaltschaft zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Die

Staatsanwaltschaft nahm daraufhin mit Eingabe vom 2. September 2021 Stellung.

Die Verteidigung verzichtete mit Eingabe vom 30. September 2021 auf eine

weitere Stellungnahme und reichte ihre Kostennote ein.

13. Damit sind

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils vom 22. April 2021 rechtskräftig

geworden:

-

Ziffer 1: Beschlagnahme;

-

Ziffer 2: Freispruch;

-

Ziffer 3: Schuldsprüche;

-

Ziffer 4: Widerruf;

-

Ziffer 5: Gesamtstrafe;

-

Ziffer 6: Anrechnung Freiheitsentzug;

-

Ziffer 7: Entlassung Sicherheitshaft;

-

Ziffern 9, 10 und 11: Entscheide über Sicherstellungen;

-

Ziffer 12: Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Höhe nach.

Erwägungen

II. Gegenstand

der Berufung und rechtskräftige Schuldsprüche und Strafe

1.

Das Urteil

der Vorinstanz wurde von der Staatsanwaltschaft lediglich in Bezug auf Ziffer 8

des Urteils vom 22. April 2021, mit der ihr Antrag auf Anordnung einer

Landesverweisung abgewiesen wurde, angefochten. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1

StPO wird das Urteil deshalb nur in diesem Punkt geprüft.

2.

Der

Beschuldigte ist rechtskräftig schuldig gesprochen:

-

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen (begangen in der Zeit zwischen 1. Januar 2020 und

29.

Juli 2020 in […]; begangen am 31. Mai 2020 in [...]; begangen am 8.

September 2020 in [...]),

-

des rechtswidrigen Aufenthalts (begangen in der Zeit von mindestens 4.

Oktober 2019 bis 28. Juli 2020 in [...]),

-

der rechtswidrigen Einreise (begangen am 5. September 2020 in […]),

-

und der Hinderung einer Amtshandlung (begangen am 8. September 2020 in [...]).

3.

Der dem

Beschuldigten mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

vom 11. Februar 2019 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu je CHF 30.00 wurde rechtskräftig widerrufen.

4.

Der

Beschuldigte wurde im Sinne einer Gesamtstrafe rechtskräftig verurteilt zu:

-

einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 9 Monate bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren,

-

und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

III.

Rechtliches Gehör

1.

Der in Art.

3.

Abs. 2 lit. c StPO deklaratorisch wiederholte Anspruch der

Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist als ein zentraler

Teilgehalt des fairen Verfahrens bereits durch BV Art. 29 Abs. 2, 32 Abs. 2

Satz 2 und EMRK Art. 6 Ziff. 1 gewährleistet (BGE 101 Ia 170, 103 Ia 138, 106

Ia 5, 109, 114 Ia 98, 115 Ia 10, 117 Ia 96, 118 Ia 18, 119 Ia 138, 121 I 232,

122.

I 158). Die Gewährung rechtlichen Gehörs trägt zwar dann, wenn die

Verfahrensbeteiligten hiervon Gebrauch machen, auch dazu bei, den Sachverhalt

aufzuklären und die materielle Wahrheit zu ermitteln; die vorrangige Funktion

des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht aber darin, ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren zu gewährleisten und

hierdurch zu verhindern, dass der Einzelne zum blossen Objekt staatlichen

Handelns wird (BGE 103 Ia 139, 106 Ia 5, 112 Ia 3, 114 Ia 99, 115 Ia 11, 118 Ia

19, 120 Ib 383, 122 I 55, 124 I 242, 137 IV 48 f., 140 I 102). Folgerichtig ist

der Anspruch auf rechtliches Gehör unabhängig davon zu gewährleisten, ob dessen

Ausübung geeignet ist, einen für den Betroffenen günstige(re)n Entscheid

herbeizuführen (BGE 100 Ia 10, 101 Ia 303, 103 Ia 140, 106 IV

334, 115 Ia 10, 117 Ia 7, 118 Ia 18, 119 Ia 138 f., 120 Ib

383, 121 I 232, 122 II 469, 125 I 118, 126 I 24). Eine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör soll allerdings ausnahmsweise dann zu verneinen

sein, wenn eine Anhörung keinerlei Auswirkungen auf die Ausübung der

Verteidigungsrechte haben konnte (BGE 126 I 24).

Der Kerngehalt

des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht darin, dass die Strafbehörden den

Betroffenen vor Erlass einer ihn belastenden Entscheidung umfassend über den

der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt sowie alle eingereichten

Eingaben und Vernehmlassungen in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu

geben haben, sich zu diesen in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht zu

äussern (vgl. auch BV Art. 32 Abs. 2). Die Strafbehörden sind nicht

verpflichtet, mit den Verfahrensparteien ein Gespräch über die für den Fall

relevanten Rechtsfragen zu führen; sie sind aber gehalten, dafür Sorge zu

tragen, dass die Parteien vom Rechtsstandpunkt der Strafbehörde nicht

überrascht werden, sondern auch insoweit die Möglichkeit haben, ihren

Standpunkt deutlich zu machen (Wohlers Wolfgang, in: Donatsch Andreas/Lieber

Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 3 N 36).

2.

Die

Vorinstanz führte in ihrem Urteil aus, die Staatsanwaltschaft habe erstmals

anlässlich des Parteivortrages am Ende der Hauptverhandlung Ausführungen zur

Landesverweisung gemacht und den Antrag gestellt, der Beschuldigte sei für die

Dauer von elf Jahren des Landes zu verweisen. Während des ganzen Vorverfahrens

sei dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eröffnet worden, dass allenfalls eine

Landesverweisung ausgesprochen werden könnte. Auch in der Anklageschrift oder

im Rahmen der Vorfragen an der Hauptverhandlung sei der Beschuldigte von der

Staatsanwaltschaft nicht auf eine drohende Landesverweisung hingewiesen worden.

Der Beschuldigte habe mithin nie die Möglichkeit gehabt, sich diesbezüglich zu

äussern. Es genüge nicht, sich mit dem pauschalen Hinweis des Beschuldigten, er

werde keine Fragen beantworten, abzufinden. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör

und damit dem Anspruch, sich zur Sache zu äussern und seinen Standpunkt zu

allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, sei nur Genüge getan,

wenn der Beschuldigte durch entsprechenden Hinweis in die Lage versetzt werde,

zur Landesverweisung Stellung zu nehmen bzw. sich zu seinen Zukunftsplänen und

seinem Bezug zur Schweiz zu äussern. Das sei vorliegend unterlassen worden,

weshalb die Rüge der Verteidigung, es sei dem Beschuldigten das rechtliche

Gehör verweigert worden, begründet sei. Dem Beschuldigten resp. der amtlichen

Verteidigerin sei vorliegend die Möglichkeit entzogen worden, sich mit einer

drohenden Landesverweisung auseinanderzusetzen und sich entsprechend

vorzubereiten, was eine Auswirkung auf die Ausübung der Verteidigungsrechte

gehabt habe. Infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs könne dem Antrag der

Staatsanwaltschaft, es sei der Beschuldigte

für die Dauer von elf Jahren

des Landes zu verweisen, nicht entsprochen werden.

3.

Die

Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Berufungsbegründung vor, dem Anspruch des

Beschuldigten auf rechtliches Gehör betreffend die in Frage stehende

obligatorische Landesverweisung sei im Rahmen des Strafverfahrens Genüge getan

worden. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei die Frage

der drohenden Landesverweisung mehrfach thematisiert worden. Namentlich sei dem

Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. September 2020 bei der

Bekanntgabe des Haftgrundes der Fluchtgefahr bereits die Drohung der

obligatorischen Landesverweisung in Aussicht gestellt worden und er habe

Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern (AS 285). Ferner sei sowohl im

Haftantrag vom 10. September 2020 an das Haftgericht (AS 291) als auch im

Antrag auf Anordnung um Sicherheitshaft am 12. Januar 2021 (AS 326.3)

erwähnt worden, dass der Beschuldigte mit einer obligatorischen

Landesverweisung zu rechnen habe. Ebenso sei es schon alleine aufgrund des

Anklagesachverhaltes (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG) sämtlichen

Beteiligten klar gewesen, dass durch die Staatsanwaltschaft eine obligatorische

Landesverweisung anlässlich der Verhandlung beantragt werden würde. Dem

Beschuldigten sei die Gelegenheit geboten worden, sich zur Sache und zur

Person, zur Anklageschrift sowie zu den Ergebnissen des Vorverfahrens zu

äussern (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 22. April 2021). In diesem

Sinne könne von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein.

Überdies gelte es zu erwähnen, dass die amtliche Verteidigerin zu Beginn der

Befragung des Beschuldigten verlauten liess, der Beschuldigte mache keine

Aussagen und beantworte keinerlei Fragen. Hätte der Amtsgerichtspräsident dem

Beschuldigten vor diesem Hintergrund die explizite Möglichkeit gegeben, sich

zur Frage der Landesverweisung zu äussern, hätte er entweder seine Aussage

verweigert oder aber die Gelegenheit, sich dazu zu äussern, wahrgenommen und

die Landesverweisung wäre aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen angeordnet

worden. Schliesslich hätten auch vom Beschuldigten gemachte Aussagen in Bezug

auf eine Landesverweisung nichts daran geändert, dass kein Härtefall bzw. keine

überwiegenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz vorliegen

würden.

4.

Die Verteidigung führte in der Stellungnahme vom 30.

August 2021 aus, der Amtsgerichtspräsident habe infolge Verletzung des

rechtlichen Gehörs entschieden, dass dem Antrag der Berufungsklägerin nicht

gefolgt werden könne. Der Berufungsklägerin könne nun insofern nicht gefolgt

werden, als sie anführe, dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör

betreffend der in Frage stehenden obligatorischen Landesverweisung sei im

Rahmen des Strafverfahrens Genüge getan worden. Daran vermöchten auch die in

der Berufungserklärung vom 9. Juni 2021 und in der Berufungsbegründung vom

10.

August 2021 zitierten, angeblichen Gelegenheiten, bei welchen sich der

Beschuldigte zur Landesverweisung hätte äussern können, nichts zu ändern. Ein

im Rahmen einer Hafteinvernahme oder ein im Rahmen eines Antrags auf Anordnung

von Untersuchungshaft in allgemeiner Weise und ganz zu Beginn des Strafverfahrens

erwähnter Hinweis auf eine allenfalls drohende Landesverweisung könne nicht

rechtsgenügend sein. Vielmehr hätte dem Beschuldigten die Gelegenheit geboten

werden müssen, sich zu der konkreten Drohung der Landesverweisung unter Angabe

der beantragten Dauer zu äussern. Ebenso wenig rechtsgenügend sei die im Rahmen

des Antrags auf Sicherheitshaft angeblich bestandene Gelegenheit, die nicht

ersichtlich sei (AS 326.3). Auch während der Hauptverhandlung könne die

Möglichkeit, sich zur Landesverweisung zu äussern – entgegen der Auffassung der

Berufungsklägerin – nicht bestanden haben, zumal bei der Befragung zur Person,

zur Sache, zur Anklageschrift, zu den Ergebnissen des Vorverfahrens und im

ganzen Strafverfahren (bis zum ersten Parteivortrag) nie von einer

Dispositiv

Landesverweisung die Rede gewesen sei. Es könne demnach schlicht nicht die Rede

davon sein, dass die Frage einer drohenden Landesverweisung mehrfach

thematisiert worden sei. Deshalb seien diese angeblich bestandenen

Gelegenheiten zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs von der Berufungsklägerin

anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. April 2021 im Rahmen der Replik

auch zu Recht nicht behauptet worden. Im Übrigen sei für die Frage des

rechtlichen Gehörs mit Blick auf das Aussageverweigerungsrecht unerheblich, ob

der Beschuldigte etwas zu der konkret drohenden Landesverweisung von elf Jahren

gesagt hätte oder nicht. Dem Beschuldigten hätte zumindest einmal vorgehalten

werden müssen, dass die Landesverweisung mit einer konkret bezeichneten Dauer

ein Thema sei.

5. Der

Vorinstanz kann in ihrer Argumentation, wonach das rechtliche Gehör des

Beschuldigten verletzt worden sei, nicht gefolgt werden. Es ist aktenwidrig,

dass ihm im Vorverfahren zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden sei, dass er

allenfalls mit einer Landesverweisung zu rechnen habe. So wurde der Beschuldigte

– wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung ausführt – erstmals

bei der Einvernahme nach der vorläufigen Festnahme am 10. September 2020 darauf

hingewiesen, dass ihm allenfalls eine Landesverweisung drohe und dies den

Haftgrund der Fluchtgefahr begründe (AS 285). Der Beschuldigte gab daraufhin

an, er verstehe das nicht (Zeile 195), woraufhin die Frage wiederholt wurde und

er angab «Ich möchte aus der Schweiz gehen. Ich will gehen». Dies alles im

Beisein seiner Verteidigerin. Sodann brachte die Staatsanwaltschaft in ihrem

Haftantrag vom 10. September 2020 ebenfalls vor, dass dem Beschuldigten

aufgrund der vorgeworfenen Katalogtat eine obligatorische Landesverweisung

drohe (AS 291). Selbiges wurde im Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom

12. Januar 2021 nochmals explizit erwähnt (AS 326.3). Wie die

Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, war dem amtlich verteidigten Beschuldigten

zudem von Beginn an klar, dass im vorliegenden Fall eine Landesverweisung

beantragt werden würde, da es sich um einen Fall einer obligatorischen

Landesverweisung handelt. Die Staatsanwaltschaft – wie auch die Vorinstanz –

konnten dem Beschuldigten sodann gar keine Fragen zu einer allfälligen

Landesverweisung stellen, da er sich nach den ersten Einvernahmen am 9. September

2020 weigerte, weitere Aussagen zu machen. Er verweigerte anlässlich der

polizeilichen Befragung vom 27. Oktober 2020 (AS 181 ff.) jegliche Aussage.

Sodann verzichtete die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2020

explizit auf die Durchführung einer Schlusseinvernahme des Beschuldigten (AS

326). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Thal-Gäu vom 22.

April 2021 stellte er auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden (AS 448)

gleich zu Beginn fest, dass er keine Aussagen machen wolle. Auch die Frage des

Vorsitzenden, ob er auch zur Person keine Aussagen machen wolle, bejahte er

(Zeile 25). Der Beschuldigte verzichtete damit auf das rechtliche Gehör. Die

Vorinstanz hätte ihm ihre Fragen stellen und die immer gleiche Antwort – Verweigerung

der Aussage – zu jedem Punkt, so auch zur Landesverweisung, festhalten können.

Angesichts des klaren Standpunktes des Beschuldigten gleich zu Beginn, jegliche

Aussagen zu verweigern, hätte dies keinerlei Sinn ergeben. So konnte auch die

Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten keine Fragen mehr stellen und kam – wie

von ihr vorgebracht – gar nicht zu Wort. Im Weiteren konnte sich die

Verteidigung in ihrem Plädoyer zur Landesverweisung äussern. Die

Staatsanwaltschaft begründete ihrerseits im Parteivortrag den Antrag auf

Landesverweisung (AS 458). Deren Dauer wird in jedem Fall erst im Plädoyer der

Staatsanwaltschaft beantragt. Die Verteidigung wies dagegen nur auf das

angeblich nicht gewährte rechtliche Gehör hin (AS 426 und Duplik AS 462). Hinzu

kommt, dass der Beschuldigte auch von seinem Recht auf das letzte Wort keinen

Gebrauch machte, obwohl die Staatsanwaltschaft zuvor eine Landesverweisung von

elf Jahren beantragt hatte (AS 435).

Im Ergebnis

kann festgehalten werden, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten nicht

verletzt wurde. Die Vorinstanz hat damit zu Unrecht auf die Anordnung einer

Landesverweisung verzichtet.

IV.

Landesverweisung

1. Gemäss Art.

66a StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer in ebendiesem

Artikel aufgelisteten Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der

Strafe für 5 – 15 Jahre des Landes. Das Gericht kann gemäss Abs. 2

ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für

den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

Bei der

Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt,

sind insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die

Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der

Integration und die Resozialisierungschancen zu beachten. Bei sämtlichen

Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und

andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer

persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller

Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der

Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in

seine Daseinsbedingungen führt. Unabhängig von der Aufenthaltsdauer ist

einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller,

religiöser und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Aspekte derart

verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende

Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf die gleichen Aspekte zu

klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration

in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse sind dabei nicht

leichthin anzunehmen. Führt die Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des

Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall vor. Bezüglich der

Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen, wenn

diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst, wenn die

Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich

schlechter erscheint.

Erst wenn

feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall

bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der

Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches

Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Bei der Bestimmung des

privaten Interesses müssen die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für

die Bestimmung des privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet

werden. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses ist zunächst

festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das öffentliche Interesse zu ermitteln

ist, danach ist das öffentliche Interesse zu gewichten. Ziel der

Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch

den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei insbesondere die

ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse Rückfallgefahr,

die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit nach verbüsster

Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher Verwarnung

in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die

Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe. Je höher das Strafmass ausfällt, umso

grösser ist das öffentliche Interesse zu veranschlagen. Dieses erhöht sich

unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund welcher Delikte die Verurteilung

erfolgte (zum Ganzen Busslinger/Uebersax, Härtefall-klausel und

migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S.

96 ff.).

Bei der

Bemessung der Dauer der auszusprechenden Landesverweisung ist das

Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Bei dieser Bemessung ist den

betroffenen privaten Interessen im Rahmen der Würdigung des öffentlichen

Fernhalteinteresses und insbesondere der Stellung der gefährdeten Rechtsgüter

Rechnung zu tragen (Fanny de Weck, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka

[Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Art. 66a nStGB N 30).

2. Die

Vorinstanz führte in ihrem Urteil vom 22. April 2021 aus, der Beschuldigte habe

sich unter anderem der qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz und damit einer Katalogtat gemäss Art. 66a StGB schuldig

gemacht. Es lägen nicht ansatzweise Umstände vor, welche einen persönlichen

Härtefall indizieren würden. Der Beschuldigte sei weder in der Schweiz geboren

noch aufgewachsen und unterhalte keinerlei familiäre Beziehungen zu Personen in

der Schweiz. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Beschuldigten um einen

Kriminaltouristen handle, der wohl einzig in die Schweiz eingereist sei, um

hier zu delinquieren. Zudem dürfe sich der Beschuldigte gar nicht in der

Schweiz aufhalten, da vom Staatssekretariat für Migration (SEM) bereits ein

Einreiseverbot ab 27. August 2020 bis 26. August 2024 verfügt worden sei.

Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung seien damit

grundsätzlich erfüllt.

3. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, der

Beschuldigte sei nigerianischer Staatsbürger und habe absolut keinen Bezug zur

Schweiz. Weder könne er eine lange Anwesenheitsdauer aufweisen, noch verfüge er

hier über eine Ausbildung bzw. eine berufliche Anstellung. Er sei ein reiner

Kriminaltourist, der die hiesige Sprache nicht beherrsche. Seine Familie wohne

angeblich in Athen; dort, wo auch er wohnen müsste. Er habe entsprechend keinen

Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Es gebe zusammengefasst keine Gründe, die

einen persönlichen Härtefall begründen könnten, was ebenfalls durch die

Vorinstanz festgestellt worden sei. Weitere Ausführungen zur

Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. eine Gegenüberstellung der privaten

Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zu den

öffentlichen Interessen an einem Verlassen von der Schweiz erübrigten sich

entsprechend. Einzig erwähnenswert seien die nachfolgenden Aspekte, die

diesbezüglich massgeblich seien, und sich beim Beschuldigten eindeutig zu

dessen Ungunsten auswirken würden: u.a. namentlich die ausgefällte Strafe (16

Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt, sowie Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je

CHF 30.00), die Art der begangenen Delikte (Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehen gegen das Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration), die Grösse der Rückfallgefahr

sowie die wiederholte Straffälligkeit (einschlägige Vorstrafen sowie Delinquenz

in der Probezeit). Vorliegend falle betreffend das Verschulden des

Beschuldigten stark ins Gewicht, dass dieser sich durch nichts von seinem

Vorhaben habe abbringen lassen, seinen Unterhalt mittels Drogenhandels zu

finanzieren. Wesentlich sei zudem, dass der Beschuldigte nicht etwa über eine

Aufenthaltsbewilligung C oder B verfüge. Im Gegenteil, gegen ihn sei

bekanntermassen ein Einreiseverbot verhängt worden. Dieser Umstand müsse bei

der Berechnung der Dauer ebenfalls im Hinterkopf behalten werden. Aufgrund

sämtlicher Umstände sei nicht einfach die Mindestdauer von fünf Jahren

anzusetzen, wie das bei einem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C der

Fall wäre. Der Beschuldigte habe im Gegensatz zu diesem in der Schweiz nie

etwas zu suchen gehabt und habe sich in diesem Land alles andere als positiv

bemerkbar gemacht. Auch zukünftig habe er in der Schweiz nichts verloren. Die

Staatsanwaltschaft erachte daher eine Landesverweisung von elf Jahren als

angemessen.

4. Die Verteidigung gab dagegen an, dass die von der Berufungsklägerin

beantragte Landesverweisung für eine Dauer von elf Jahren unverhältnismässig erscheine.

Mit Blick auf die gesetzliche Höchstdauer einer Landesverweisung von 15 Jahren

seien die beantragten elf Jahre am oberen Rand des gesetzlichen Rahmens angesiedelt.

Dies erscheine angesichts der vorliegend verübten Delikte mit einer schwersten

Tat von einer – mit einer Menge von 20.59 Gramm reinem Kokain eher knappen und

noch im zweistelligen Bereich – qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

im Quervergleich zu anderen Katalogtaten, die eine Landesverweisung nach sich zögen,

als erheblich überhöht. Die Dauer der Landesverweisung sei nach dem Verschulden

des Täters zu bemessen. Der Amtsgerichtspräsident habe im Rahmen der (nicht

angefochtenen) Strafzumessung das Gesamtverschulden, insbesondere in Anbetracht

der objektiv leichten Tatschwere, als leicht qualifiziert. In Anbetracht dessen

wäre die Dauer der Landesverweisung, wenn schon, am unteren Rand des

gesetzlichen Rahmens festzulegen. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass das

Ermessen im Zuge der Umsetzung der Rückführungs-RL neugefassten Normen

eingeschränkt worden sei. Art. 67 Abs. 3 AIG sehe in Anwendung von Art. 11 Abs.

2 der Rückführungs-RL vor, dass ein normales Einreiseverbot für höchstens fünf

Jahre verfügt werde. Es könne nur für eine längere Zeit verfügt werden, wenn

die Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung sei. Für die Dauer der Landesverweisung habe dies zu bedeuten, dass

diese auf fünf Jahre zu begrenzen sei, wenn die Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung, die von der des Landes zu verweisenden Person ausgehe, nicht

schwerwiegend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei. Vorliegend

sei der Beschuldigte mit einem Einreiseverbot von vier Jahren belegt worden.

Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte keine schwerwiegende Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der Rechtsprechung darstelle.

Demnach könne vorliegend mit Bezug auf die Landesverweisung nicht über die

Regelhöchstdauer der Rückführungs-RL von fünf Jahren hinausgegangen werden.

5. Die

Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der Beschuldigte mit der qualifizierten

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Katalogtat gemäss

Art. 66a lit. o StGB begangen hat und nicht ansatzweise Umstände

vorliegen, die einen persönlichen Härtefall zu begründen vermöchten. Der

Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangehöriger und verfügt über kein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Im Gegenteil, gegen ihn wurde am 11. August

2020 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot bis am 26.

August 2024 verhängt (AS 219 f.). Gegen ebendieses verstiess der Beschuldigte

mit seiner erneuten Einreise in die Schweiz. Sein Asylgesuch war am 7. Juni

2019 abgewiesen worden (AS 212 ff.). Es handelt sich bei ihm um einen

Kriminaltouristen, der die hiesige Sprache nicht beherrscht und keinerlei

Beziehungen zur Schweiz hat. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des

Beschuldigten, der wiederholt straffällig wurde und gegen ein Einreiseverbot

verstiess, ist sehr hoch. Der Beschuldigte wurde in einen EU-Staat

ausgeschafft. Die Dauer der anzuordnenden Landesverweisung kann unter all

diesen Umständen nicht am unteren Ende des vorgegebenen Rahmens angesetzt

werden, auch wenn dies einzig gemessen am als leicht qualifizierten

Tatverschulden möglich wäre. Zu berücksichtigen sind aber auch die Aspekte der

Täterkomponenten, die sich straferhöhend auswirkten. Der Beschuldigte hat zwei

einschlägige Vorstrafen erwirkt und delinquierte überdies während der

Probezeit. Während seines – teilweise illegalen – Aufenthaltes in der Schweiz

gefährdete er durch diverse Straftaten die öffentliche Sicherheit, so dass eine

Festsetzung der Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf

Jahren nicht in Frage kommen kann. Eine Landesverweisung für elf Jahre wie von

der Staatsanwaltschaft beantragt, erscheint jedoch unter Beachtung aller

Umstände trotz der komplett fehlenden Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz

und seinem daher geringfügigen Interesse am Verbleib in der Schweiz als leicht überhöht.

Eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren ist angemessen, was genau

in der Mitte des gesetzlich vorgesehenen Rahmens liegt.

5.3 Aufgrund

des Aufenthaltsrechts des Beschuldigten in Griechenland hat keine Ausschreibung

im SIS zu erfolgen.

V.

Verbot der Doppelbestrafung

1. Die

Verteidigung brachte in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2021 vor, die

Ausfällung einer Landesverweisung komme aufgrund des Verbotes der

Doppelbestrafung vorderhand nicht in Betracht. Die Anordnung einer Landesverweisung

ginge mit einer Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes einher, weil die

Ausfällung deselben bei der Bemessung der bereits in Rechtskraft erwachsenen

und – den unbedingten Teil betreffend – bereits vollständig verbüssten Strafe

nicht mehr berücksichtigt werden könne. Damit eine unzulässige Doppelbestrafung

verhindert werden könnte, müsste die Ausfällung einer Landesverweisung bei der

Bemessung der Strafe zwingend mitberücksichtigt werden. Dies sei vorliegend

nicht mehr möglich, weil nur Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils angefochten

worden sei und das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den

angefochtenen Punkten überprüfe. Die nicht angefochtenen Dispositivziffern,

insbesondere Ziff. 5 f., seien mithin in Rechtskraft erwachsen und einer

Überprüfung durch Berufungsinstanz nicht zugänglich. Ausserdem sei der

unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe bereits vollständig und der

bedingt zu vollziehende Teil teilweise verbüsst. Eine nachträgliche,

zweitinstanzliche Anordnung einer Landesverweisung hätte deshalb zwangsläufig

unbillige Wertungswidersprüche zur Folge. Aufgrund des vorliegenden

Verfahrenshindernisses des Verbots der doppelten Bestrafung könne nicht auf die

Berufung eingetreten werden.

2. In ihrer

Stellungnahme vom 2. September 2021 führte die Staatsanwaltschaft aus, der

Umstand, dass die Höhe der Freiheitsstrafe nicht angefochten sei, ändere an der

Gültigkeit der Berufung nichts. Keine Partei sei verpflichtet, Urteilspunkte,

mit denen sie einverstanden sei, anzufechten. Bezüglich der Freiheitsstrafe

gelte folgendes: Praxisgemäss stelle die Anordnung einer Landesverweisung

keinen speziellen Strafmilderungs- oder Minderungsgrund dar und werde höchstens

im Rahmen von Art. 47 StGB und zurückhaltend berücksichtigt; nach Ansicht der

Staatsanwaltschaft sei die Höhe der erstinstanzlich zugemessenen

Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Landesverweisung angemessen; falls die

Verteidigung der Meinung wäre, dass die Freiheitsstrafe im Falle der Anordnung

einer Landesverweisung reduziert werden müsste, hätte sie in diesem Punkt

zumindest Anschlussberufung anmelden müssen; falls die Strafkammer zum Schluss

kommen sollte, dass die Freiheitsstrafe aufgrund der Landesverweisung gemindert

werden müsse, könnte sie dies trotz Fehlens eines Rechtsmittels tun, da auch Punkte

überprüft werden können, welche zwar nicht explizit angefochten sind, welche

jedoch in einem inneren Zusammenhang mit angefochtenen Punkten stünden. Der

Umstand, dass der Vollzug des unbedingten Teils einer erstinstanzlich

festgelegten Freiheitsstrafe bereits abgeschlossen sei, könne nie zur

Ungültigkeit eines Rechtsmittels führen. In casu wäre ein den unbedingten Teil

übersteigender Vollzug schlicht dem bedingten Teil der Freiheitsstrafe oder der

Geldstrafe anzurechnen.

3. Gemäss Art.

404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person

auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige

Entscheidungen zu verhindern. Das Gericht kann gestützt darauf offensichtliche

Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder eine klar unrichtige Rechtsanwendung

korrigieren. Die Bestimmung darf aber nicht dazu missbraucht werden,

nachträglich eine Ausdehnung der Berufung zu erreichen bzw. Beschränkungen nach

Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO rückgängig zu machen (Niklaus Schmid, Praxiskommentar,

2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 404 StPO N 3 f.).

Im

vorliegenden Fall ist die Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO gar nicht nötig. Die

von der Vorinstanz verhängte Strafe ist in Anbetracht aller Umstände ohne

Weiteres angemessen, auch wenn sie die Landesverweisung mangels Anordnung nicht

in der Strafzumessung berücksichtigte. Die Anordnung einer Landesverweisung ist

praxisgemäss nur zurückhaltend im Rahmen von Art. 47 StGB, wonach eine Strafe

schuldangemessen sein muss, zu berücksichtigen. Bereits im Verfahren vor der

Vor­instanz war klar, dass der Beschuldigte die Schweiz verlassen muss, wenn

auch nicht aufgrund einer Landesverweisung, sondern aufgrund der früher

verhängten Wegweisung und des bestehenden Einreiseverbotes. Der Beschuldigte

gab in der Einvernahme nach der vorläufigen Festnahme am 10. September 2020 (AS

285) an «Ich möchte aus der Schweiz gehen. Ich will gehen». Dass er das Land

verlassen muss, war somit immer klar und von ihm akzeptiert. Überdies verfügt

er über keinerlei Beziehungen zur Schweiz, weshalb ihn die Landesverweisung

auch nicht derart hart trifft wie beispielsweise einen Ausländer, der in der

Schweiz aufgewachsen ist oder Familie hier hat. Die dazu kommende

Landesverweisung kann damit keinen weiteren Strafminderungsgrund darstellen und

es bleibt bei der erstinstanzlich verfügten Strafhöhe. Die Verteidigung hätte,

wenn sie denn eine Überprüfung des Strafmasses gewollt hätte, in diesem Punkt

Anschlussberufung erheben müssen.

VI.

Amtliche Verteidigung und übrige Verfahrenskosten

1.

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Rechtsanwältin

Eveline Roos, macht als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht in ihrer

Kostennote eine Entschädigung in Höhe von CHF 899.75 (Honorar 4.50 h à CHF

180.00, Auslagen CHF 25.40, zuzüglich MWST) geltend. Die Kostennote gibt

zu keinen Bemerkungen Anlass. Das amtliche Honorar ist der Verteidigerin in der

geltend gemachten Höhe vom Staat auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 und 5

StPO). Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

2. Kosten

Gemäss Ziffer

13 des erstinstanzlichen Urteils wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten

mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 und Auslagen von CHF 6'000.00,

total CHF 7'500.00, auferlegt. Dieser Entscheid ist zu bestätigen.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt,

weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.

Demnach wird in Anwendung von Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art.

47, Art. 49, Art. 51, Art. 69, Art. 70, Art. 66a Abs. 1 lit. o, Art. 286

StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG; Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 135,

Art. 404, Art. 406 Abs.1 lit. e, Art. 428 Abs. 1 StPO

erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

Thal-Gäu vom 22. April 2022 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wurde die

anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. September 2020 sichergestellte Barschaft

von CHF 50.00 formell beschlagnahmt.

2.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wurde A.___

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten

freigesprochen vom Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz

-

angeblich begangen am 4. Oktober 2019;

-

und angeblich begangen am oder unmittelbar vor dem 7. Oktober 2019.

3.

Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss der rechtskräftigen

Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:

-

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen, begangen in der Zeit zwischen 1. Januar 2020 und

29. Juli 2020, am 31. Mai 2020 und am 8. September 2020;

-

des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von mindestens

4. Oktober 2020 bis 28. Juli 2020;

-

der rechtswidrigen Einreise, begangen am 5. September 2020;

-

und der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 8. September 2020.

4.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wurde A.___

der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11.

Februar 2019 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen

zu je CHF 30.00 widerrufen.

5.

Es wird festgestellt, dass A.___

gemäss rechtskräftiger Ziffer 5

des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer Gesamtstrafe verurteilt wurde zu:

a)

einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 9 Monate bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren;

b)

einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

6.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird der

von A.___

seit 8. September 2020 ausgestandene Freiheitsentzug an die

Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass der unbedingt

ausgesprochene Strafanteil von 7 Monaten vollzogen ist. Für den Fall des

Vollzuges des bedingt ausgesprochenen Strafanteils von 9 Monaten wird

festgestellt, dass 17 Tage bereits vollzogen sind.

7.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils wurde A.___

zuhanden des Migrationsamtes des Kantons Solothurn aus der Sicherheitshaft

entlassen.

8.

A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

9.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde der beschlagnahmte

Barbetrag in der Höhe von total CHF 290.00 gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen

und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn,

unter Verrechnung mit den vom Beschuldigten zu tragenden Gerichtskosten.

10.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils werden

die aufgeführten sichergestellten Gegenstände in Anwendung von Art. 69

StGB eingezogen und sind zu vernichten.

11.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils sind die

aufgeführten sichergestellten Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des

Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben; im Verzichtsfall sind die

Gegenstände zu vernichten.

12.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils wird die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline

Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'302.10 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135

Abs. 4 StPO).

13.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin

Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 899.75 (inkl. MWST

und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14.

Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vor erster Instanz mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 7'500.00, zu bezahlen. Der

beschlagnahmte Barbetrag von CHF 290.00 (siehe Ziff. 9 hiervor) wird mit den

Verfahrenskosten verrechnet, sodass A.___ für das erstinstanzliche Verfahren noch

Kosten von CHF 7'210.00 zu bezahlen hat.

15.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00,

total CHF 1’625.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen

den Entscheid betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung

(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft

im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO)

kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Von Felten Schmid