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Entscheid

STBER.2021.50

mehrfache sexuelle Nötigung, evtl. Schändung, mehrfache Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, evtl. versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr

14. Dezember 2022Deutsch207 min

Source so.ch

Sachverhalt

Anfangs April 2014 ruft mich Frau L.___,

geb. [1975], […], auf meine Mobiltelefonrufnummer an und erbittet um ein

Treffen. Ich kenne Frau L.___ von meiner Zeit bei der Personenfahndung her. Ich

treffe mich folglich mit Frau L.___. Sie erzählt mir, dass eine Kollegin von

ihr, Frau D.___ […] von ihrem Ex-Mann, einem A.___ immer wieder geschlagen

werde und es komme immer wieder zu Häuslicher Gewalt. Dieser A.___ sei auch

schon mehrere Male straffällig gewesen und bei der Polizei in Solothurn

bekannt. Diese D.___ sei psychisch total am Ende man müsse ihr helfen. D.___

sei dauernd unter Kontrolle von ihrem Ex-Ehemann A.___ und es sei für sie sehr

schwer, sich selber mit der Polizei in Verbindung zu setzen. Ich sage an Frau ,

dass sich Frau D.___ bei einer günstigen Gelegenheit mit mir in Verbindung

setzen soll, damit ich mit ihr das weitere Vorgehen besprechen könne.

Am Mittwoch, 16.05.2014, 1452 Uhr,

meldete sich Frau D.___, nach einigen zuvor erfolglosen Versuchen, bei mir. Im

ca. 24minütigen Telefonat schilderte mir Frau D.___ ihren ganzen Leidensweg.

Sie wird seit längerer Zeit von ihrem Mann immer wieder geschlagen. Auch habe

er sie in letzter Zeit sexuell genötigt. Nach polizeilichen Vorkommnissen im

vergangenen Jahr, habe sie sich von ihrem Mann scheiden lassen. Dieser wohne

jedoch nach wie vor im gleichen Haus, welches ihr gehören würde. Sie habe das

Haus aus erster Ehe mit in die Ehe mit A.___ gebracht. Im gleichen Haus würde

nebst ihr und ihrem 7jährigen Sohn, noch ihr älterer Sohn […] mit seiner Frau

leben. Es sei auch schon zu Tätlichkeiten seitens A.___ gegenüber der Frau

ihres Sohnes gekommen. Damals habe die Frau ihres Sohnes Strafanzeige

eingereicht, den Strafantrag dann aber aus Angst vor weiteren Repressalien

wieder zurückgezogen. Frau D.___ berichtete mir weiter, dass sie seit längerer

Zeit unter starkem Rheuma leide und deshalb IV-Bezügerin sei. Zusätzlich habe

sie durch die ganzen Vorfälle mit ihrem Ex-Mann, psychische Probleme bekommen. A.___

habe in letzter Zeit auch schon ihren kleineren Sohn (7jährig) geschlagen und

ihm gesagt, dass die Mutter schlecht sei. Frau D.___ sagte mir weiter, dass sie

unbedingt Hilfe brauche. Sie wolle an einen geschützten Ort. Sie könne sonst so

nicht mehr leben. A.___ habe ihr schon mehrere Male gedroht, dass er sie

umbringen werde. Sie wolle nun endlich Strafanzeige einreichen wegen Häuslicher

Gewalt und an einen geschützten Ort gebracht werden. Auch ihr Sohn und seine

Frau seien danach natürlich stark gefährdet vor weiteren Repressalien.

Massnahmen

Ich bin mit Frau D.___ so verblieben,

dass sie am Montag, 19.05.2014, 14 Uhr, unter dem Vorwand, dass sie Einkaufen

gehen würde, dass Haus mit ihrem 7jährigen Sohn verlassen soll und in den

Nordring 30, zur Kantonspolizei Bern kommen soll. Anschliessend erfolgt der

Transport in den Kanton Solothurn zur zuständigen Polizeistelle zwecks Aufnahme

des Sachverhalts (Strafanzeige HG, Einvernahme), sowie weiteren

Opferschutzmassnahmen.»

Angefügt ist ein Foto, das mutmasslich

die linke Wange von E.___ zeigt, welche eine relativ grossflächige Rötung

aufweist (AS 110).

3.4 Scheidungsurteil (AS 111 ff.)

Gemäss Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. Juli 2012 liessen sich der

Beschuldigte und die Privatklägerin auf gemeinsames Begehren scheiden. Die

Scheidungskonvention datiert vom 26. März 2012.

4. Beweiswürdigung und massgebender

4.1 Da der Beschuldigte sämtliche

Vorwürfe bestreitet, hinsichtlich der Hauptvorwürfe der Vergewaltigung und

sexuellen Nötigung keine Zeugen vorhanden sind und auch in objektiver Hinsicht

lediglich Indizien und keine direkten Beweise vorliegen, rücken die Aussagen

der Privatklägerin in den Vordergrund. Diese gilt es auf ihre Glaubhaftigkeit

hin zu überprüfen.

Nach der Praxis des Bundesgerichts ist

die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen primär Sache der Gerichte.

Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft

sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang

stehen. Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw.

Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen. Dies gilt

namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen

einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in

ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und

zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine

Begutachtung kann auch geboten sein, wenn bruchstückhafte oder schwer

interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, oder wenn

Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen. Das Gericht

verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des

Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen

Ermessensspielraum. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des

mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegutachten anzuordnen wäre,

widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteile 6B_1006/2017

vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1 und 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1 je

mit Hinweisen).

Aufgrund der IV-Akten betreffend die

Privatklägerin ist erstellt, dass sich diese seit 2006 in regelmässiger

psychiatrischer Behandlung befindet. Die Diagnosen sind nicht ganz einheitlich

und die Einschätzung der behandelnden Ärzte sowie der diversen Gutachter über

das Ausmass der Störung weichen ab. [Gutachter 1] diagnostizierte in seinem

Gutachten vom 28. März 2008 zu Handen der IV-Stelle eine rezidivierende

depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD 10 F 33.0) sowie

eine nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (ICD 10 F 44.9). Beide

Störungsbilder hätten sich in letzter Zeit deutlich verbessert. Die vom [Ambulatorium]

beschriebene psychotische Symptomatik sei am ehesten Ausdruck der beschriebenen

dissoziativen Störung, möglicherweise aber auch nur als Pseudohalluzinationen

und Pseudowahnideen zu verstehen. Es liessen sich bei der Privatklägerin keine

kognitiven Störungen erkennen. Anamnestisch liessen sich zwar Anhaltspunkte für

akustische und visuelle Halluzinationen, jedoch keine eigentlichen Wahnideen

feststellen. Diese Halluzinationen (Stimmenhören, keine kommentierenden oder

dialogisierenden Stimmen, sie höre lediglich manchmal ihren Namen oder jemanden

stöhnen oder weinen; bezüglich visuelle Halluzinationen gebe die Privatklägerin

an, zeitweise zu sehen, wie sich Spielzeuge ihres jüngeren Sohnes in ihrer Form

zu verändern schienen; früher soll sie auf Bildern Gesichter sich verändern

gesehen haben) hätten sich gemäss Angaben der Privatklägerin vor drei Monaten

nach einer Medikamentenumstellung deutlich gebessert. Es sei diesbezüglich am

ehesten von einer nicht näher bezeichneten dissoziativen Störung auszugehen.

Eine schizophrene Erkrankung liege nicht vor.

[Der Gutachter 2], welcher die

Privatklägerin im Auftrag deren Rechtsvertreters im IV-Verfahren begutachtete,

diagnostizierte in seinem Gutachten vom 3. Oktober 2008 aktuell deskriptiv

symptomatisch ein ausgeprägtes depressives Syndrom, ein wahnhaftes Syndrom und

ein Angstsyndrom. Aufgrund des aktenkundigen Krankheitsverlaufs sei die

Symptomatik am ehesten einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 33.3) zuzuordnen.

Differenzialdiagnostisch müsse aufgrund der wiederholt ausgeprägten

psychotischen Symptomatik insbesondere an die Diagnose einer schizoaffektiven

Störung (F 25 nach ICD-10) gedacht werden.

Schliesslich liegt auch ein [...] im

Rahmen des IV-Verfahrens veranlasstes Gutachten von Dr. med. V.___ vor. Dieses

hielt fest, das Gutachten [des Gutachters 1] sei schlüssig und nachvollziehbar.

Der Gutachter habe sich auch eingehend mit der Persönlichkeit der

Privatklägerin auseinandergesetzt. Demgegenüber habe der [Gutachter 2]

praktisch unkritisch die Angaben der Privatklägerin übernommen, ohne diese zu

hinterfragen.

Aufgrund dieser unterschiedlichen

Einschätzungen wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2010 die

Sache für ergänzende Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Dieses Urteil wurde

aber später durch das Bundesgericht aufgehoben, da die [...] gar nicht zur

Beschwerde gegen den IV-Entscheid legitimiert gewesen sei. Somit blieb es bei

der Gewährung einer vollen IV-Rente. Die vom Versicherungsgericht ausgemachten

Unklarheiten hinsichtlich des Störungsbildes bezogen sich jedoch lediglich auf

die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Privatklägerin, welche für die im

vorliegenden Verfahren relevante Frage der Aussagetüchtigkeit nicht

entscheidend ist. Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit liegt eine

zeitnahe zu den Aussagen der Privatklägerin im Strafverfahren erstellte

Einschätzung der behandelnden Ärzte des [Ambulatoriums] vom 27. November 2014

an die Staatsanwaltschaft vor. Diese diagnostizieren zwar eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1), differenzialdiagnostisch

eine schizoaffektive Störung (F 25). Ergänzt wird jedoch, im

psychopathologischen Befund vom 20. November 2014 würden keine inhaltlichen

Denkstörungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen festgehalten. Im Gespräch

bestünden auch keine Anhaltspunkte für gravierende Auffassungsstörungen.

Wahnvorstellungen, Halluzinationen bzw. andere Wahrnehmungsstörungen seien bei

der Privatklägerin seit mehr als zwei Jahren nicht mehr vorhanden. Auf die

Frage, ob es denkbar sei, dass sich die Privatklägerin Gewalt gegen sich

aufgrund ihrer psychischen Beschwerden bloss einbilde, lautete die Antwort wie

folgt: «Aus unserer Sicht präsentierte sich Frau D.___ in den Konsultationen

während des gesamten Behandlungszeitraums stets adäquat, eine psychotische

Symptomatik in Form von Wahnvorstellungen etc. war zu keiner Zeit eruierbar.

Gegenüber der fallführenden Ärztin getätigte Aussagen erschienen stets

kongruent.»

Aufgrund dieser umfassenden Aktenlage

ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Privatklägerin zwar mitunter

über akustische und visuelle Halluzinationen berichtete, sich psychotische

Symptome in Form von Wahnvorstellungen jedoch nie objektivieren liessen. Im

Zentrum der langjährigen psychiatrischen Behandlung der Privatklägerin stand

immer ihre depressive Störung. Ernsthafte Hinweise auf eine Einschränkung in

der Aussagetüchtigkeit oder sonstige Störungen, welche die Anordnung einer

aussagepsychologischen Begutachtung erforderlich machen würden, bestehen

nicht.

4.2 Bei der Beurteilung der

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin gilt es als erstes, die

Aussage-Entstehung und -Entwicklung zu beleuchten. Dabei ist folgendes

bemerkenswert:

Die Privatklägerin nahm nicht von sich

aus Kontakt mit der Polizei auf. Vielmehr war es ihre Freundin, L.___, welche

sich Anfang April 2014 mit P.___ von der Kantonspolizei Bern in Verbindung

setzte. Diese berichtete von häuslicher Gewalt. P.___ teilte dann Frau L.___

mit, die Privatklägerin solle sich mit ihm in Verbindung setzen, was letztere

dann am 16. Mai 2014 tat. Gemäss Aktennotiz von P.___ habe ihm die

Privatklägerin telefonisch berichtet, sie werde seit längerer Zeit von ihrem

Mann immer wieder geschlagen. Auch habe dieser sie in letzter Zeit sexuell

genötigt. Es sei auch zu Tätlichkeiten des Beschuldigten g.ü. dem gemeinsamen

Sohn gekommen. In diesem Zusammenhang übermittelte die Privatklägerin Herrn P.___

offenbar auch das sich in den Akten befindende Bild der geröteten Wange von E.___

(AS 110). Am 19. Mai 2014 begab sich die Privatklägerin dann ins Frauenhaus.

Gemäss den zahlreichen Arztberichten

(Hausarzt, Gynäkologe, Psychiater) berichtete die Privatklägerin ihren Ärzten

zwar von Drohungen, Beschimpfungen, Schlägen und Erniedrigungen seitens des

Beschuldigten, jedoch nicht von sexueller Gewalt.

Bei der ersten Befragung vom 22. Mai

2014 bei der Polizei Kanton Solothurn berichtete die Privatklägerin scheinbar

eher beiläufig von sexueller Gewalt. Im Zentrum dieser Befragung standen andere

Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten, wie Schläge. Die Privatklägerin

erwähnte jedoch bereits bei dieser Einvernahme eine «Art sexueller Nötigung» im

Nachgang zu ihrer Rückenoperation im Januar 2012. Sie habe liegen müssen, der

Beschuldigte habe sich auf ihre Knie gesetzt und im Beisein von E.___ etwas

Sexuelles mit ihr machen wollen. Sie habe gesagt, er solle sofort weg von ihren

Beinen, er sei nicht normal im Kopf. Sie habe ihn weggestossen, darauf habe er

ihr ins Gesicht geschlagen. Sie habe zu E.___ gesagt, er solle das Telefon

bringen, damit sie die Polizei rufen könne. Der Beschuldigte habe dann gesagt,

wenn sie die Polizei rufe, werde er sie ganz operieren. Auf die Frage, wie es

nach der Scheidung weitergegangen sei, erwiderte die Privatklägerin, sie müsse

noch ganz kurz etwas sagen, wegen einer sexuellen Nötigung. Das sei vor der

Scheidung gewesen. Der Beschuldigte sei in [der Ostschweiz] in

Untersuchungshaft gewesen. Sie habe ihn besucht, worauf er ihr von einer

Geschlechtskrankheit berichtet habe. Sie sei dann zu ihrer Frauenärztin, welche

bei ihr Chlamydien festgestellt habe. Da habe sie gewusst, dass ihr Mann auch

noch fremdgegangen sei. Sie habe dann einen Nervenzusammenbruch erlitten und

habe zwei Wochen nur noch im Bett liegen können. Als der Beschuldigte nach

Hause gekommen sei, habe er Geschlechtsverkehr gewollt. Sie habe gesagt, sie

werde nie mehr Geschlechtsverkehr mit ihm haben. Er habe aber trotzdem an einem

Abend und am nächsten Tag gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen.

Sie wisse nicht, wie das heisse, ob das sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung

sei. Sie habe nicht mit ihm gekämpft oder so. Sie habe ihm einfach gesagt, dass

sie das nicht wolle. Zum Kämpfen sei sie viel zu schwach gewesen. Am nächsten

Tag habe er ihr mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Sie habe an der Lippe geblutet

und sei ins Badezimmer gegangen. Er sei ihr mit einem Stock hinterhergekommen.

Weiter berichtete die Privatklägerin, es habe sexuelle Probleme gegeben, er

habe immer Sex haben wollen. Er habe immer gesagt: «komm jetzt nach oben und

mach das für mich». Sie habe sich immer mündlich gewehrt. Drauf habe er sie

jeweils beleidigt. So habe er etwa gesagt: «hast Du bereits genug gefiggt, Du

Huren Schlampe?». Der Beschuldigte habe sie mehrfach geschlagen, zwei Mal habe

sie eine Gehirnerschütterung erlitten. Er habe auch E.___ geschlagen, das

letzte Mal am 16. oder der 17. Mai 2014. Sie habe zuerst keine Anzeige gemacht,

weil sie noch Gefühle gehabt habe und gehofft habe, es werde besser. Später

habe sie aus Angst keine Anzeige gemacht. Er habe immer gesagt, er werde sie

umbringen. Vorgestern habe er auch ihrem Sohn I.___ gedroht, er werde das Haus

abbrennen, wenn sie nicht zurückkomme.

Auf die Frage, ob es im sexuellen

Bereich zu Gewaltanwendungen gekommen sei, antwortete die Privatklägerin zuerst

mit Nein, berichtigte aber dann, doch, einmal nach der U-Haft in [der

Ostschweiz], als sie nicht mit ihm habe schlafen wollen. Da habe er sie im

Gesicht verletzt. Er habe sie die ganze Zeit nach Sex gefragt. Sie habe einfach

ab und zu mitgemacht, damit er sie in Ruhe lasse. Damit er sie nicht beleidige.

Er habe sie aber nicht gezwungen, indem er sie bspw. genommen hätte und nach

oben gebracht hätte, das sei nicht so gewesen. Sie habe versucht auszuweichen.

Die Frage, ob es je zu sexuellem Kontakt gekommen sei, den sie nicht gewollt

habe und wo sie Widerstand geleistet habe, beantwortete die Privatklägerin dann

mit Nein. Auf die Frage, warum es trotz der schwierigen Situation noch zu

sexuellem Kontakt gekommen sei, antwortete die Privatklägerin, sie habe keinen

Streit gewollt, nicht gewollt, dass er aggressiv werde, sie demütige.

Zu Beginn der zweiten polizeilichen

Einvernahme vom 24. Juli 2014 schilderte die Privatklägerin wiederum den

Vorfall nach der Rückenoperation im Januar 2012. Der Beschuldigte habe gewollt,

dass sie ihn in den Mund nehme, vor dem Kind. Das sei Spass gewesen. Er habe

das immer wollen. Es habe ihr sehr weh getan, als er sich auf ihre Beine

gesetzt habe. Sie habe gesagt «spinnst Du?» und ihn mit den Händen

weggestossen. Darauf habe er sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Hernach

wiederholt die Privatklägerin den Vorfall nach der Untersuchungshaft. Der

Beschuldigte habe Sex gewollt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nichts mehr mit

ihm zu tun haben. Er habe gesagt, sie sei seine Frau. Dann habe er sich bei ihr

befriedigt. Sie wisse nicht, ob das sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung sei.

Sie habe es nicht gewollt, sich jedoch nicht richtig gewehrt, weil sie zu

schwach gewesen sei. Sie habe sich schon mit ihren Beinen gewehrt, aber nicht

richtig abgewehrt. Am Abend habe er sie dann gegen die Lippen geschlagen. Sie

habe stark geblutet.

Anlässlich der ersten staatsanwaltlichen

Befragung vom 24. April 2015 wurde die Privatklägerin gefragt, wie oft es nach

der Scheidung zum Beischlaf gekommen sei. Sie antwortete, vielleicht max.

einmal alle drei Wochen. Vielleicht weniger. Der Beschuldigte habe sie immer

schlimm erniedrigt, wenn sie den Sex verweigert habe. Aus ihrer Sicht habe der

Beschuldigte sie vergewaltigt. Beim Vorfall nach der Untersuchungshaft habe sie

sich mit den Beinen gewehrt, indem sie ihn mit den Beinen weggestossen habe. Er

habe sich ganz auf sie gelegt. Er habe ihre Schenkel auseinandergezogen. Er

habe gesagt, dass er sie liebe und nie betrogen habe. Dann habe er den

Beischlaf vollzogen. Sie habe geweint. Wie sie sich gewehrt habe? Sie habe

versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Er habe sie aufs Bett gedrückt und

sie gezwungen, mit ihm zu schlafen. Das sei für sie damals brutal gewesen. Es

sei ein brutaler Zwang gewesen. Er habe sie aber auch noch andere Male zum Sex

gezwungen. Am Abend oder am nächsten Tag habe er wieder mit ihr schlafen wollen

und ihr den Mund zugedrückt. Deshalb habe sie geblutet und sei dann ins

Badezimmer gegangen. Er sei dann mit dem Stock gekommen. Er habe damit ausgeholt

aber nicht geschlagen.

Anlässlich der staatsanwaltlichen

Befragung vom 19. August 2015 schilderte sie dann erstmals sehr detailliert den

Vorfall nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft. Ebenso schilderte sie

erneut den Vorfall nach der Rückenoperation im Jahr 2012. Er habe seinen Penis

in ihren Mund stecken wollen. Es habe auch weitere sexuelle Übergriffe gegeben.

Sie habe sich da aber nicht physisch gewehrt, weil sie keinen Sinn darin

gesehen habe. Sie habe immer Angst gehabt, dass es zu unberechenbaren Szenen

komme, dass er sie schlage und dergleichen. Abermals wiederholte sie, sie wisse

nicht, ob man dem Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung sage.

Anlässlich der staatsanwaltlichen

Befragung vom 7. Oktober 2015 wurde die Privatklägerin gefragt, wie oft sie

nach der Untersuchungshaft des Beschuldigten mit diesem einvernehmlichen Sex

gehabt habe? Sie antwortete, sie habe ihren Mann geliebt. Als sie nach der

Haftentlassung ihres Mannes von dessen Ehebruch erfahren habe, hätten sie nur

noch Sex nach seinen Bedürfnissen gehabt. Er habe versucht, sie zu überzeugen,

dass sie weiterhin Sex haben. Er habe sie dazu überredet. Sie hätten bestimmt

einmal in der Woche Sex gehabt. Manchmal auch mehrmals in der Woche. Sie habe

immer wieder versucht, dem Beischlaf auszuweichen. Sie habe immer die Hoffnung

gehabt, dass sich normale Verhältnisse zwischen ihr und dem Beschuldigten

ergäben.

Schliesslich schilderte die

Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 20. Dezember

2018 nochmals sehr detailliert die konkreten Vorfälle von sexueller Gewalt nach

der Rückenoperation sowie nach der Untersuchungshaft. Hinsichtlich des Vorhalts

nach der Rückenoperation schilderte die Privatklägerin zuerst, der Beschuldigte

habe seinen Penis in ihren Mund tun wollen. Beim Durchlesen des Protokolls

ergänzte sie dann, er habe ihn in ihren Mund getan. Daraufhin schildert die

Privatklägerin äusserst detailreich, wie es ausser den insgesamt drei Vorfällen

nach der Untersuchungshaft und nach der Rückenoperation regelmässig zu weiteren

Fällen von Oralverkehr oder Geschlechtsverkehr gekommen sei. Es habe jeden

Monat solche gegeben. Es sei immer gleich abgelaufen. Sie habe sich nicht

gewehrt, weil sie Angst gehabt habe, dass er wieder gewalttätig werde und sie

geschlagen werde. Wenn sie sich mündlich gewehrt hätte, hätte er wieder mit

Beschimpfungen und Erniedrigungen reagiert. Bei den heftigen Sachen habe sie

sich gewehrt, sonst fast nicht. Sie erinnere sich nicht mehr an die einzelnen

Vorfälle, sie habe teilweise gelebt wie ein Roboter. Wenn er oral gewollt habe,

habe sie ab und zu gesagt, dass sie das nicht möchte und dass es ihr schlecht

sei. Dann hätten sie das gelassen und dann hätten sie normalen Sex gehabt. Ob

sie somit in erster Linie beim Oralsex gesagt habe, dass sie das nicht möchte?

Ja. Ob es dann trotzdem zum Oralsex gekommen sei? Manchmal schon. Sie könne

nicht sagen, wie viele Male. Sie könne nur sagen, dass die Periode von 2012 bis

sie zur Polizei gegangen sei, die schlimmste Zeit gewesen sei in sexueller

Hinsicht. Es sei vielleicht nicht so oft gewesen, aber es sei mit Druck

gewesen. Mit Zwingen. Wie der Beschuldigte sie dann dazu gebracht habe (in den

Fällen, in denen sie sich mündlich gewehrt habe), Oralsex zu haben? Damit, dass

er mit ihr normal gesprochen habe und sie gebeten habe, es zu machen. Und indem

er nicht hässig gewesen sei und… Dass sie das einfach machen solle und dass er

sie liebe. Ob er auch Gewalt angewendet habe? Nein. Manchmal habe er stark mit

der Hand ihren Kopf gestossen und sie habe ihm dann auch gesagt, dass sie das

nicht mehr könne, dass jetzt fertig sei. Ob dann fertig gewesen sei, wenn sie

ihm jeweils gesagt habe, dass sie das nicht mehr könne? Ja, sie glaube, dann

sei es zu normalem Verkehr gekommen. Sie könne sich nicht so gross erinnern.

Vielleicht sei es auch ein paar Mal so gewesen, dass sie einfach aufgestanden

sei. Dann seien jeweils Beschimpfungen gekommen, nichts Schlimmeres. In den

Fällen, wo er ihren Kopf mit der Hand gehalten habe, ob er dann aufgehört habe?

Ja. Und in den Fällen, in welchen es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, ob

sie sich da gewehrt habe oder einfach mitgemacht habe? Ja, sie habe einfach

mitgemacht, weil sie nicht gewollt habe, dass es wieder zu Erniedrigungen und

so komme. Sie hätten wöchentlich Oralsex gehabt. Am Schluss seltener. Sie könne

es nicht genau sagen. Ab welchem Zeitpunkt der Sex nicht mehr einvernehmlich

gewesen sei? Ab dem Zeitpunkt nach der Rückenoperation, wo er sie brutal

geschlagen habe. Dann sei für sie definitiv fertig gewesen. Die Entlassung aus

der Untersuchungshaft sei der Anfang gewesen, dass sie nicht mehr mit ihm habe

schlafen wollen. Ganz definitiv sei es aber nach der Rückenoperation für sie

Schluss gewesen. Ob sie somit nach der Entlassung des Beschuldigten aus der

Untersuchungshaft noch einvernehmlichen Sex gehabt hätten? Ja, klar. Aber nicht

mehr, dass sie es sich gewünscht hätte. Warum sie zu ihm gegangen sei, wenn er

Sex gewollt habe? Weil sie Angst vor Skandalen und Schlägen gehabt habe, dass

er sie psychisch erniedrige. Sie sei unter psychischem Druck gestanden.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor

Amtsgericht wurde die Privatklägerin erneut gefragt, ob es auch

einvernehmlichen Sex gegeben habe. Sie antwortete ja, natürlich. Am Anfang ganz

sicher. Sie habe ihren Mann auch ziemlich lange geliebt. Man hoffe, dass immer

noch eine gute Beziehung möglich sei. Ob es somit also auch wieder zu normalem

Geschlechtsverkehr gekommen sei? Ja, richtig. Ob es nach der Scheidung auch

noch zu Geschlechtsverkehr gekommen sei? Ja. Auf sein Kommando. Nicht mehr

einvernehmlich. Er habe gewusst, dass sie nicht mehr gewollt habe. Man könne

das nicht einfach so mit Worten beschreiben. Sie sei psychisch so schwach gewesen.

Wenn man lange Jahre eine solche Beziehung habe, wisse man nicht mehr, was

überhaupt richtig sei. Sie habe zum Psychiater gemusst. Sie habe nicht mehr

leben wollen. Das könne man nicht einfach so beschreiben. Es habe keine

Hoffnung mehr gegeben. Sie habe zu ihrem Kind schauen müssen. Sie habe nichts

mehr für sich gesehen. Sie habe keinen Weg mehr gesehen. Sie sei komplett am

Boden gewesen. Was der Grund gewesen sei, dass sie im Jahr 2014 zur Polizei

gegangen sei? Er habe ihr Kind geschlagen.

4.3 Die Entstehungsgeschichte und

Entwicklung der Aussagen der Privatklägerin zeigen deutlich auf, dass es dieser

nicht darum geht, den Beschuldigten möglichst zu belasten. Sie ging nicht von

sich aus zur Polizei, sondern vertraute sich ihrer Freundin L.___ an. Diese

kontaktierte die Polizei. Während die Privatklägerin in einer ersten Phase noch

auf eine Besserung der Beziehung hoffte und deshalb nicht zur Polizei ging,

hatte sie später Angst, zur Polizei zu gehen. Dies nicht ohne Grund: der

Beschuldigte drohte ihr – wie sie glaubhaft aussagte – mehrfach damit, sie

umzubringen, wenn sie zur Polizei gehe. Erst nach einer weiteren

Gewaltanwendung des Beschuldigten g.ü. dem gemeinsamen Sohn E.___ am 16. Mai

2014 rang sich die Privatklägerin dazu durch, mit P.___ von der Kantonspolizei

Bern Kontakt aufzunehmen, worauf sie sich dann ins Frauenhaus begab.

Bei den Schilderungen der sexuellen

Nötigungshandlungen war sie am Anfang sehr zurückhaltend. Später schilderte sie

dann aber sehr detailreich zwei konkrete Vorfälle. Dies ist keine Aggravation.

Vielmehr erklärt sich dieses Aussageverhalten damit, dass die Privatklägerin

die Vorfälle nicht richtig einordnen konnte und wohl auch eine gewisse Scham

empfand, darüber zu sprechen. Sie erwähnte mehrfach, sie wisse nicht, ob man

dem Vorgefallenen sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung sage. Sie erwähnte auch

mehrfach, dass sie sich meist nicht wirklich gewehrt habe. Sie sagte ebenfalls

mehrfach aus, es habe auch einvernehmlichen Sex gegeben. Generell fällt auf,

dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit zahlreichen Aussagen auch

entlastete resp. sich selbst «belastete» (sie habe sich nicht gewehrt). Dies

sind nicht Aussagen einer «Zeugin» mit Falschbezichtigungsabsicht. Das

Aussageverhalten der Privatklägerin zeigt vielmehr das klassische Bild einer

durch jahrelange Gewalt, Unterdrückung und Erniedrigung traumatisierten

Ehefrau, die es lange nicht schaffte, von ihrem Ehemann, den sie ja

ursprünglich auch liebte und mit dem sie ein gemeinsames Kind hatte,

wegzukommen. Diese Ambivalenz ist bei allen Aussagen der Privatklägerin

deutlich spürbar. Ihre Aussagen sind sehr differenziert und keineswegs

stereotyp. Eindrücklich ist auch die sehr spezifische Wortwahl, die sie im

Rahmen der Schilderung der Konversation mit ihrem Mann benutzte, insb.

betreffend die zahlreichen Drohungen des Beschuldigten. Solche Schilderungen bezüglich

der Drohungen erfindet man nicht einfach so. Ebenso traten im Verlaufe der

insgesamt sieben Einvernahmen keinerlei signifikanten Widersprüche zu Tage. Die

Privatklägerin brauchte einfach Zeit, um die Vorfälle sexueller Gewalt

detailliert zu schildern. Zu erwähnen ist weiter, dass die Privatklägerin bei

den ersten Einvernahmen auch nicht detailliert nach den sexuellen

Misshandlungen gefragt wurde. Bereits bei der allerersten Einvernahme sprach

sie diese jedoch an. Die sexuelle Gewalt stand bei der Privatklägerin denn auch

nicht im Vordergrund. Zur Polizei ging sie letztendlich, um ihren Sohn E.___ zu

schützen. Dies war auch die Veranlassung für L.___, welche die Privatklägerin

schon länger zu einer Anzeige bewegen wollte, endlich die Polizei zu

kontaktieren. Zudem ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin, dass sie

den Begriff Gewalt wohl in einem zu engen Sinne verstand (im Sinne von

Verletzungen). Dies ist aus ihrer ersten Aussage bei der Polizei zu schliessen,

der Beschuldigte habe nur einmal Gewalt angewendet, als er sie im Gesicht

verletzt habe. Später, als die Staatsanwaltschaft dann detaillierte Fragen

stellte, kamen auch detaillierte Antworten der Privatklägerin, aus denen sich

dann Gewaltanwendungen ergaben.

4.4 Hinsichtlich der beiden konkreten

Vorfälle nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft in [der

Ostschweiz] (hier handelt es sich genau genommen um zwei Vorfälle, welche sich

an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ereigneten) und nach der Rückenoperation

machte die Privatklägerin jedoch schliesslich sehr detaillierte Aussagen,

welche mehrere Realkennzeichen in hoher Qualität aufweisen (raum-zeitliche

Verknüpfung, Interaktionsschilderungen, Schilderungen eigener Gefühle sowie der

von ihr wahrgenommenen Gefühlsregungen des Beschuldigten, Einräumung von

Erinnerungslücken, spontane Korrektur eigener Aussagen).

Exemplarisch ist hier die Einvernahme

vom 19. August 2015:

Als sie erfahren habe, dass ihr Mann

fremdgegangen sei, sei für sie eine Welt zusammengebrochen. Sie habe eine

grosse Depression gehabt. Sie habe aufgrund ihres Zustandes fast nichts mehr

gegessen. Eigentlich habe sie schon damals ins Frauenhaus gehen wollen, I.___

habe aber zu ihr gesagt: «Mami, bleib bitte zu Hause, das ist unser Zuhause».

Sie habe an grosser psychischer und physischer Erschöpfung gelitten und keine

Kraft mehr gehabt. Der Beschuldigte sei dann aus der Untersuchungshaft

entlassen worden. Er habe gesehen, dass sie krank im Bett liege. Sie habe ihm

gesagt, ihre Ehe sei nichts mehr wert. Er habe das Gegenteil behauptet und mit

ihr schlafen wollen. Sie habe es verweigert. Sie habe ihm gesagt, sie wolle

nichts mehr mit ihm zu tun haben. Er habe gesagt, er liebe sie sehr. Weil sie

seine Frau sei, mache er mit ihr Sex. Vielleicht habe er es auch etwas

primitiver gesagt. Sie habe sich zunächst mündlich gewehrt. Sie habe gesagt:

«Nein, das machen wir nicht». Zudem habe sie gesagt, dass sie nie mehr mit ihm Sex

haben wolle. Er habe aber nicht aufgehört. Sie habe sich mit ihren Beinen

gewehrt und geweint. Sie habe, auf dem Bett liegend, versucht, ihn mit einem

oder zwei Beinen wegzustossen. Sie habe auch versucht, ihn mit den Händen

wegzustossen. Konkret habe sie versucht, ihn mit ihren Beinen und Händen

wegzustossen. Dies immer wieder. Für sie sei es ein Horror gewesen. Sie habe

sehr geweint und auch geschrien, dass er sie in Ruhe lassen solle und dass er

ein Verräter sei. Dann habe sie keine Kraft mehr gehabt. Sie sei damals nur 50

kg gewesen. Er habe sich auf sie gelegt und es mit ihr gemacht. Es sei ihm

absolut egal gewesen, dass sie geweint habe. Am gleichen Tag habe er nochmal

versucht, mit ihr zu schlafen (beim Durchlesen präzisierte die Privatklägerin:

sie wisse nicht mehr genau, ob das am gleichen Tag oder am nächsten Tag gewesen

sei). Sie habe dann ihren Sohn I.___ rufen wollen, der oben gewohnt habe. Sie

habe auch schreien wollen. Dann habe der Beschuldigte ihr den Mund sehr fest

zugehalten (beim Durchlesen präzisierte die Privatklägerin: sie wisse nicht

mehr genau, ob er sie geschlagen habe, sie glaube er habe sie geschlagen). Sie

sei auf dem Bett gelegen und er habe mit seiner Hand fest gegen ihren Mund

gedrückt, so dass sie aus der Unterlippe geblutet habe. Sie habe stark

geblutet. Sie sei dann weinend aufgestanden und habe sofort ins Badezimmer

gehen wollen. Sie sei also kurz ins Badezimmer. Darauf sei der Beschuldigte auf

die Terrasse gegangen und haben einen Holzstock geholt. Sie denke zumindest, dass

der Holzstock auf der Terrasse gewesen sei. Es sei so ein langer und dicker

Holzstock gewesen. So einer, den man brauche, um die Estrichtüre aufzumachen.

Der Beschuldigte sei mit diesem Holzstock ins Badezimmer gekommen. Er habe

diesen Holzstock drohend hinter ihr gehalten, als sie sich das Blut von den

Lippen abgewaschen habe. Er habe sie bedroht, damit sie keine falsche Bewegung

mache. Sie habe auch keine falsche Bewegung gemacht. Sie habe auch nicht ihren

Sohn I.___ gerufen, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie dann schlage, weil

sie das bereits erlebt habe, als er sie mit den Fäusten und dem Gürtel

geschlagen habe. Zudem habe sie seine ständigen Drohungen gekannt. Er habe ihr

immer gedroht, dass er sie umbringe. Sie wisse nicht mehr, was dann passiert

sei. Sie wisse nicht, ob sie ins Bett gegangen sei oder was sie gemacht habe.

Am nächsten Tag habe sie ihrem Sohn I.___ ihren verletzten Mund gezeigt und

auch ihre blauen Lippen. Sie habe zu ihm gesagt, es wäre besser gewesen, wenn

er sie nicht am Wegzug aus dem Haus gehindert hätte.

Sie solle die Gewalt detailliert

beschreiben: Als sie sich mit den Händen gewehrt habe, habe er ihr die Beine

auseinandergerissen. Dies sei sehr schnell gegangen. Er sei sehr stark. Sie sei

auf dem Rücken gelegen und habe versucht, ihn wegzustossen. Sie habe ihre Beine

zusammengezogen, damit sie ihn wegstossen könne. Dann habe er sich auf sie

gelegt. Er habe sich mit seinem ganzen Körper auf sie gelegt. Als er auf ihr

gelegen sei, habe sie versucht, ihn von sich wegzustossen und habe geschrien

und geweint. Dann habe sie keine Kraft mehr gehabt. Dann habe er ihre Beine

auseinandergezogen. Mit der rechten Hand habe er ihr linkes Bein gehalten. Ihr

rechtes Bein habe er mit seinem linken Bein und seiner Hüfte fixiert. Mit

seinem linken Arm habe er ihren Oberkörper gegen das Bett gedrückt, so dass sie

sich nicht mehr habe wehren können. Sie habe dann geweint. Dann sei er mit

seinem Penis in sie eingedrungen. Bevor er auf sie gestiegen sei habe er keine

Unterhosen angehabt. Er habe sich wohl bereits vorher bereitgemacht, ins Bett

zu gehen. Wie sie bekleidet gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Vielleicht

habe sie eine Pyjamahose angehabt. Auf jeden Fall sei sie angezogen gewesen.

Der Beschuldigte sei gänzlich in ihre Vagina eingedrungen. Sie habe keine

Ahnung wie lange es gedauert habe, bis der Beschuldigte ejakuliert habe, sie

glaube nicht, dass er lange gebraucht habe. Lange genug, dass sie sich schlimm

gefühlt habe. Als er in sie eingedrungen sei, habe sie sich nicht mehr wehren

können. Er sei zu schwer gewesen. Sie habe den ganzen Akt hindurch stark

geweint. Sie glaube, er habe ihr Gesicht mit den Händen zugehalten.

Den Vorfall nach der Rückoperation

schilderte sie wie folgt:

Sie habe im Jahr 2012 ihren Rücken

operieren lassen. Sie habe eine sehr schwere Operation gehabt. Nach dem

Aufenthalt im Spital habe sie noch zwei Monate fast immer im Bett liegen

müssen. Sie glaube, es sei 2012 gewesen. Ihr Kind sei vier Jahre alt gewesen.

Sie habe sehr starke Schmerzmittel genommen. Ihre Schwiegertochter habe ihr

Essen gebracht. E.___ sei stets bei ihr gewesen. Ihr Mann sei immer wieder zu

ihnen gekommen. Dann habe er sich auf sie gesetzt und seine Hosen ausgezogen.

Er habe ihr seinen Penis in den Mund stecken wollen. Dies alles vor dem Kind.

Sie habe wegen der Operation Schmerzen gehabt und geschrien: «geh weg von mir!»

Sie habe ihren Rücken nicht gespürt. Dann habe er sich auf sie gesetzt. Sie sei

auf dem Bett gelegen und er sei rittlings auf sie gekniet. Sie habe deshalb

Schmerzen gehabt. Dann habe sie versucht, ihn wegzustossen. Er habe sie dann

mit der flachen Hand zwei Mal voll ins Gesicht geschlagen. Sie habe dann

geschrien, dass sie die Polizei rufen werde. Nachdem er sie geschlagen habe,

habe er E.___ weg von ihr genommen. E.___ sei die ganze Zeit neben ihr gewesen.

E.___ habe zu weinen angefangen. E.___ habe geschrien und zu ihr gewollt. Sie

habe dann nur noch geschrien: «E.___ gib mir das Telefon, ich werde die Polizei

anrufen!». Sie habe den Beschuldigten angeschrien: «bitte gib mir das Kind

zurück!». E.___ habe sehr stark geweint. Dann habe der Beschuldigte E.___

wieder auf das Bett gestellt und zu ihr gesagt: «Du verdammte Dreckshure. Wenn

Du die Polizei rufst, dann werde ich Dich ganz operieren». Dann habe sie nichts

mehr gesagt. Er sei dann weggegangen. Er habe sich nie entschuldigt für seine

Taten. Nach etwa zwei Monaten sei sie zu Frau Gasche gegangen und habe ihr das

Foto gezeigt von ihrem blauen Gesicht. Wo das gewesen sei? Bei ihr zu Hause.

Auch anlässlich der staatsanwaltlichen

Einvernahme vom 20. Dezember 2018 schilderte die Privatklägerin die beiden

Vorfälle detailliert und übereinstimmend:

Er sei dann von der Untersuchungshaft

nach Hause gekommen. Sie sei im Bett gewesen, die Schwiegertochter habe sich um

ihr Baby gekümmert und für den Haushalt geschaut, weil sie nicht habe aufstehen

können. Dann sei er zu ihr gekommen und habe gefragt, warum sie ihn nicht mehr

besucht habe in [der Ostschweiz]. Er habe sofort Verkehr gewollt. Sie habe ihm

sofort gesagt, dass sie keinen Verkehr mehr mit ihm wolle. Er habe dann gesagt,

sie sei seine Frau und er wolle. Er sei dann zu ihr gekommen und sie habe sich

mit Händen und später auch mit den Beinen gewehrt, weil er immer heftiger

geworden sei mit der Gewalt. Er habe dann ein Bein auf die Seite von ihr

gemacht und mit einer Hand gehalten. (Beim Durchlesen ergänzt die

Privatklägerin: Er habe sie nicht nur mit der Hand gehalten, sondern auch noch

mit dem rechten Bein.) Dann sei er mit dem linken Körperteil auf sie

draufgelegen und dann sei es passiert. Sie habe geweint. Für sie sei das ein

ganz grosses Drama gewesen.

Ob es ausser demjenigen nach der

Rückkehr aus der Untersuchungshaft noch weitere Vorfälle gegeben habe? Ja, ja.

Es sei leider so, dass sie sich mit den Daten nicht mehr genau erinnern könne.

Das sei gleich am nächsten Tag gewesen, als er auch am Abend wieder zu ihr

gekommen sei, und dann habe sie geschlafen und ihm gesagt, es werde nichts mehr

passieren und er werde sie nicht mehr anfassen. Er sei trotzdem gekommen. Sie

habe dann nach ihrem grossen Sohn schreien wollen, welcher im oberen Stockwerk

gewohnt habe. Er habe sie dann stark gedrückt, damit sie aufhöre. Er habe sie

stark geschlagen auf die Lippen, so dass sie dann vor Schmerzen geschrien habe.

Sie sei darauf ins Badezimmer und habe das Telefon mitgenommen. Sie habe die

Polizei anrufen wollen. Er sei dann mit dem Holzstock ins Badezimmer gekommen

und habe sie bedroht, dass er sie jetzt umbringe, wenn sie anrufe. Natürlich

habe sie es nicht gemacht. Am nächsten Tag habe sie alles blau gehabt. Alle

Familienangehörigen hätten es gesehen.

Im 2012 habe sie im Januar den Rücken

operiert. Sie habe die ganze Zeit liegen müssen. Sie habe eine Fusion gehabt

unten hier (verbal: weist auf untere Stelle am Rücken), da sei ihr mit Platten

ein künstliches Gelenk gemacht worden. Sie sei eigentlich glücklich, dass sie

nicht im Rollstuhl sei (verbal: weint). Sie sei unten mit ihrem Sohn gewesen,

weil dieser noch klein gewesen sei. Sie hätten geredet und gespielt. Er (der

Beschuldigte) sei dann gekommen und auf ihre Beine gehockt. Sie habe dann

geschrien, weil er habe sie gar nicht anfassen dürfen wegen der Operation. Er

habe dann auf Albanisch gesagt: «Nein Liebling, das machen wir jetzt». Er habe

auf ihr seine Hose ausgezogen, obwohl ihr Sohn da gewesen sei. Sie habe nein

gesagt. Er sei dann auf sie gekommen und habe ihn in ihren Mund tun wollen.

(Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: Er sei dann auf sie gekommen und

habe ihn in ihren Mund getan.) Dann habe sie ihn weggestossen. Sie habe ihn

weggestossen, so (verbal: zeigt Schubsbewegung mit den Armen). Sie sei schwach

gewesen. Er habe ihn in ihren Mund getan. Er sei natürlich sofort wütend

gewesen, weil sie nicht gemacht habe, was er gewollt habe. Er habe immer

gesagt: «ich scheisse auf alle Gesetze in der Schweiz, ich mache das wie ich

will». Er habe das dem Kind auch immer gesagt, das Kind müsse machen, was der

Vater sage. Das Kind sei dadurch auch sehr ängstlich gewesen. Aus Wut, dass sie

ihn weggestossen habe, habe er sie fest ins Gesicht geschlagen mit der Hand.

(Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: er habe sie zwei Mal stark

geschlagen.) Sie sei eigentlich voll blau gewesen. Dieser Vorfall habe sie dazu

gebracht, zu ihrer Anwältin zu gehen und sich scheiden zu lassen. Das sei ja

bereits der zweite Versuch gewesen. Sie sei dann zu Frau Gasche und habe ihr auch

Fotos gezeigt, worauf ihr blaues Gesicht zu sehen gewesen sei.

4.5 Was die Aussagen der

Auskunftspersonen anbelangt, ist Folgendes festzuhalten:

E.___ war die einzige Person, die einen

angeblichen sexuellen Übergriff direkt mitverfolgen konnte. Er war aber zum angeblichen

Tatzeitpunkt erst etwas mehr als fünf Jahre alt und konnte einen solchen

Übergriff noch nicht einordnen. Er sprach später bei der Einvernahme auch nie

von einem sexuellen Übergriff, was aber darauf zurückgeführt werden kann, dass

er den Vorfall eben nicht einordnen konnte. Offensichtlich wurde ihm aber von

seiner Mutter auch nicht (im Sinne einer Zeugenbeeinflussung) eingeredet, dass

es sexuelle Übergriffe gegeben habe, oder falls sie dies getan hätte, hätte E.___

dies dann nicht übernommen. Dass er nicht von sexuellen Übergriffen sprach,

spricht daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen der

Privatklägerin. E.___ erzählte hingegen von Schlägen des Beschuldigten gegenüber

seiner Mutter und ihm selbst und mithin von Gewaltanwendung, die auch ein Kind

klar verstehen und einordnen kann. Die nicht sexuellen Gewalttätigkeiten sind

aber nicht das eigentliche Beweisthema, sondern nur insofern relevant, als es

um eine allfällige strukturelle Gewalt gegen die Privatklägerin geht. Seinen

Aussagen kann entnommen werden, dass er sich von seiner Mutter grundsätzlich

geschützt fühlt und den Vater als Bedrohung wahrnimmt. Er ist insofern emotional

nicht neutral und hat auch gewisse Aussagen von seiner Mutter übernommen (so wohl

z.B., dass es gefährlich sei, wenn der Vater aus dem Gefängnis komme).

J.___, die Schwiegertochter der

Privatklägerin, sagte aus, diese habe ihr jeweils von Schlägen erzählt. Da sie

getrennte Wohnungen gehabt hätten, könne sie nicht genau sagen, was zwischen

den beiden passiert sei. Es sei jedoch fast jeden Tag etwas passiert. Ihre

Schwiegermutter habe ihr immer am nächsten Morgen erzählt, was vorgefallen sei.

Es sei häufig so gewesen, dass er sie geschlagen habe und zwei oder drei Tage

später seien sie wieder zusammen gewesen. Der Beschuldigte habe auch sie einmal

geschlagen. J.___ vermittelte eine neutrale Stellung zu den Konfliktparteien

und kann mit der Verteidigung (Plädoyer S. 10 f.) als neutrale Zeugin

eingestuft werden. Sie war nicht direkte Zeugin von Gewalt, sondern hat

entsprechende Vorfälle immer von der Privatklägerin erzählt erhalten.

I.___, der ältere Sohn der Privatklägerin,

sagte aus, dass es in der Beziehung des Beschuldigten und seiner Mutter Gewalt

gegeben habe, es könne auch sein, dass der Beschuldigte E.___ einmal eine

Ohrfeige verpasst habe, er selber habe dies aber nie gesehen. Von sexuellen

Übergriffen wusste er offenbar nichts. Auch er kann mit der Verteidigung

(Plädoyer S. 11) als neutraler Zeuge eingestuft werden, der weder versuchte,

seine Mutter zu schützen, noch den Beschuldigten zu belasten. Er wollte sich

vielmehr aus den Konflikten raushalten. Dies dürfte auch der Grund dafür sein,

dass er zu der angeblichen Nötigung (Anklageziffer 5.4) keine Aussagen machte.

Die erwähnten Familienmitglieder der

Privatklägerin bestätigten im Wesentlichen alle, Gewalt des Beschuldigten und

zwischen den Ehepartnern wahrgenommen oder davon gehört zu haben. Dabei kann ein

Komplott unter den Familienmitgliedern der Privatklägerin gegen den

Beschuldigten unter den gegebenen Umständen klar ausgeschlossen werden.

L.___ war grundsätzlich nie direkte

Zeugin von Gewaltanwendung des Beschuldigten. Nur einmal, als sie auf dem

Balkon der Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin stand, hat sie

unten in der Küche einen Vorfall gehört und ging dann hinunter in die Küche, wo

der Beschuldigte anschliessend ihr und der Privatklägerin gegenüber aggressiv

gewesen sei. Im Übrigen konnte sie nur schildern, was ihr die Privatklägerin

anvertraut hatte. Auch sie erwähnte nie sexuelle Übergriffe, die ihr die

Privatklägerin erzählt hätte. Mit der Verteidigung muss davon ausgegangen

werden, dass L.___ mit der Zeit ein negatives Bild vom Beschuldigten hatte, was

aus ihren Aussagen zu schliessen ist, der Beschuldigte sei Albaner, allenfalls

sei dieser sogar in Waffen- und Drogengeschäfte involviert. Ihre Aussage, der

Beschuldigte und die Privatklägerin hätten nie einvernehmlichen Sex gehabt,

übersteigt die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin. Der Beweiswert

ihrer Aussagen ist deshalb begrenzt. Sie untermauern weder die Glaubhaftigkeit

der Privatklägerin noch belasten sie im Kernpunkt den Beschuldigten.

Die Verteidigung stellt mithin

zutreffend fest, dass keine der Auskunftspersonen sexuelle Übergriffe erwähnte.

Damit sind die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin aber nicht

widerlegt. Hätte die Privatklägerin diesbezüglich falsch aussagen wollen, hätte

es auch sein können, dass sie ihrem Umfeld von sexuellen Übergriffen erzählt,

mit dem Ziel, dass diese dann solche Vorwürfe bestätigten würden. Dass sie

niemanden über die sexuellen Übergriffe einweihte, kann mit der damit

verbundenen natürlichen Scham im Zusammenhang stehen. Das eigene Sexualleben

ist in der Regel in hohem Masse Privatsache. Die Preisgabe von sexuellen

Übergriffen in der Ehe führt unweigerlich dazu, dass auch Intimitäten

preisgegeben werden. Auch insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich

die Privatklägerin nicht mit anderen über die sexuellen Übergriffe austauschte,

auch nicht mit der Gynäkologin oder Ärzten im Spital. Die Privatklägerin sagte

im Übrigen konstant aus, sie habe wegen der Schläge gegen E.___ die Anzeige

erstattet. Dieser Gewaltakt stand für sie immer im Vordergrund. Da war bei ihr

die Grenze definitiv überschritten. Nunmehr stehen Sexualstraftaten im Zentrum

des Verfahrens, wegen derer die Privatklägerin wohl keine Strafanzeige gemachte

hätte (dies mitunter aufgrund der Drohung des Beschuldigten, bei so was werde

er sie umbringen), wäre nicht noch die Gewalt gegen ihren Sohn E.___ dazu

gekommen. Dies gilt es, im Auge zu behalten.

Die Verteidigung führt ins Feld, wenn es

zu den von der Privatklägerin geschilderten sexuellen Übergriffen gekommen

wäre, hätten doch ihr älterer Sohn und seine Frau dies hören müssen. Diesem

Argument ist entgegenzuhalten, dass die beiden Genannten eben auch schilderten,

dass der Beschuldigte und die Privatklägerin dauernd Streit hatten und laut

waren. Dies wohl über Jahre. Unter diesen Umständen wird Gebrüll und Geschrei

zum Alltäglichen. Der Sohn und seine Frau wollten sich offensichtlich nicht

einmischen in die Streitereien des Beschuldigten und der Privatklägerin. Warum

sollten sie dann jedem Gebrüll und Schrei nachgehen? Abgesehen davon steht auch

nicht fest, wie ringhörig die Wohnung wirklich war und ob zu den gegebenen

Zeitpunkten der Sohn und seine Frau in ihrer Wohnung im zweiten Stock

tatsächlich auch anwesend waren.

Als mögliche Motive für eine

Falschbeschuldigung sieht die Verteidigung einerseits, dass die Beschuldigte

einen Scheidungsgrund benötigte, um ihr Haus vor den Schulden des Beschuldigten

zu sichern, und anderseits, dass sie einen Grund gesucht habe, um den

Beschuldigten von E.___ zu trennen und diesen für sich zu haben. Zum Letzteren

ist zu bemerken, dass sie dazu nicht sexuelle Gewalt gegen sich selber hätte

vorbringen müssen, sondern Gewalt gegen E.___, worum es ihr ja auch gegangen

ist bei der Anzeigeerstattung. Umgekehrt macht die Privatklägerin im Übrigen

geltend, sie habe eine Kindsentführung befürchtet. Der Beschuldigte habe ihr im

Zusammenhang mit einer möglichen Scheidung klargemacht, er werde es nicht

zulassen, dass E.___ einen anderen Vater habe. Inwiefern es nicht vielmehr der

Beschuldigte war, der versuchte, E.___ bei einer Trennung für sich zu haben,

bleibt somit dahingestellt. Die Privatklägerin sagte jedenfalls konstant aus,

sie habe immer wieder daran geglaubt, dass sie eine Familie bleiben könnten und

es gut werde, weshalb sie dem Beschuldigten immer wieder verziehen habe. Ihr

unter diesen Umständen anzulasten, sie habe die sexuellen Übergriffe erfunden,

um E.___ für sich zu haben, entbehrt einer vernünftigen Grundlage.

Nicht stichhaltig ist der Einwand, die

Privatklägerin habe mit Falschanschuldigungen ihr Eigentum am Haus vor den

Schulden des Beschuldigten sichern wollen. Wie die Privatklägerin zutreffend

ausführte, gehörte ihr das Haus bereits vor dem Eheschluss mit dem

Beschuldigten (Scheidungsurteil Ziff. 3.8.1, AS 113). Es war somit ihr Eigengut.

Allenfalls hätte sie oder hätten sie auch beide gemeinsam eine Gütertrennung

anstreben können, um die Eigentumsverhältnisse noch klarer zu trennen. Dies

kann also nicht der Grund gewesen sein, weshalb geschieden wurde (und die

Privatklägerin den Beschuldigten zu diesem Zweck hätte falsch beschuldigen

müssen). Weshalb die beiden nach der Scheidung weiterhin zusammen wohnten im

Haus der Privatklägerin, wobei der Beschuldigte zusätzlich noch eine Wohnung

mietete und sie zu dieser auch einen Schlüssel erhielt, bleibt ungeklärt. Sie

behauptet, er habe nicht gehen wollen, weil es bequem gewesen sei, er behauptet,

sie hätten nur wegen des Hauses geschieden, was, wie dargelegt, nicht nachvollziehbar

ist.

Die Verteidigung moniert, die

Privatklägerin schildere keine Details zu den Vorfällen. Ihre Aussagen wiesen

keine Realkennzeichen auf. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die

Privatklägerin schilderte sehr wohl Begleitumstände, Dialoge, Gedankengänge, Komplikationen

im Handlungsablauf und räumlich-zeitliche Verknüpfungen (E.___ sei bei ihr

gewesen, sie habe diesem gesagt, er soll ihr das Telefon bringen; der

Beschuldigte sei vom Pokerspielen gekommen, dieser habe vor allem nachts gepokert,

sie habe ihm gesagt, er sei nicht mehr normal im Kopf; es blieb einmal beim

Versuch der Vergewaltigung, weil sie I.___ rufen wollte, der Beschuldigte habe ihr

die Hand auf den Mund gehalten, in der Folge habe sie an der Lippe geblutet;

sie sei ins Badzimmer gegangen, er sei mit einem Stock hinterher gekommen; als

sie gesagt habe, sie rufe nicht die Polizei, habe er sie nicht angegriffen; der

Beschuldigte habe von einer Infektion erzählt im Genitalbereich, sie habe dann

eine Chlamydien-Infektion gehabt, er sei also fremdgegangen, deshalb habe sie

keinen Verkehr mit ihm mehr gewollt; er habe gesagt, er mache das jetzt, sie sei

seine Ehefrau etc.).

Der Beschuldigte bestätigte denn auch

einige dieser von der Privatklägerin genannten Begleitumstände, so das

Pokerspielen, das vor allem nachts stattgefunden habe, die Infektion im

Genitalbereich und der anschliessende Streit mit der Privatklägerin, als er aus

der Untersuchungshaft nach Hause kam. Das zeigt zumindest, dass die

Privatklägerin nicht irgendwelche wilden Geschichten erzählte. Dass die

Privatklägerin aus der Chlamydien-Infektion auf ein Fremdgehen schloss, ist

ebenfalls nicht realitätsfremd, sind doch Chlamydien ausschliesslich durch

Geschlechtsverkehr übertragbar.

4.6 Grundsätzlich sind die Aussagen der

Privatklägerin somit als glaubhaft zu werten, auf diese kann daher abgestellt

werden. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden auch durch die

Aussagen des Beschuldigten nicht widerlegt. Im Gegensatz zur Privatklägerin

durfte der Beschuldigte lügen. Auch konnte er sich darauf beschränken, die

Vorhalte zu bestreiten, weshalb eine Analyse der Glaubhaftigkeit der Aussagen

des Beschuldigten nach Realkennzeichen nicht zielführend ist.

Hinsichtlich der in der Anklageschrift

konkret geschilderten Vorhalte 1.2, 2.2 und 3 ist somit der angeklagte

Sachverhalt erstellt.

Hinsichtlich der Vorhalte 1.1 und 2.1

grenzt die Anklageschrift den Zeitraum der deliktischen Tätigkeit ein auf 2010

(nach dem Ehebruch, gemeint ist wohl nach der Entlassung des Beschuldigten aus

der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz], welche aber erst Mitte Juni 2011

erfolgte) bis zum 18. Mai 2014 (am 19. Mai 2014 ging die Privatklägerin ins

Frauenhaus). Angeklagt sind ungefähr wöchentliche beischlafähnliche und andere

sexuelle Handlungen (orale oder andere Praktiken), was den Vorhalt 1.1

(mehrfache sexuelle Nötigung) resp. ungefähr wöchentlicher Beischlaf, was den

Vorhalt 2.1 (mehrfache Vergewaltigung) anbelangt. Diesbezüglich sind die

Aussagen der Privatklägerin nicht so klar. Anlässlich der Befragung vom 24.

April 2015 sagte die Privatklägerin aus, nach der Scheidung (2. Juli 2012)

sei es vielleicht max. einmal alle drei Wochen zum Beischlaf gekommen,

vielleicht weniger häufig. Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 7.

Oktober 2015 wurde die Privatklägerin gefragt, wie oft sie nach der Untersuchungshaft

des Beschuldigten mit diesem einvernehmlichen Sex gehabt habe. Darauf

antwortete sie, sie hätten bestimmt einmal in der Woche Sex gehabt, manchmal

auch mehrmals die Woche. Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 20.

Dezember 2018 sagte die Privatklägerin, es sei jeden Monat zu Oralverkehr oder

Geschlechtsverkehr gekommen. Die Periode von 2012 bis zur Anzeige sei die

schlimmste Zeit gewesen. Es sei vielleicht nicht so oft gewesen, aber es sei

mit Druck gewesen, mit Zwingen. In derselben Einvernahme sagte sie dann

wiederum, sie hätten wöchentlich Oralsex gehabt, am Schluss seltener. Genau

könne sie es nicht sagen. Als sie gefragt wurde, ab welchem Zeitpunkt der Sex

nicht mehr einvernehmlich gewesen sei, gab sie zur Antwort, ganz definitiv sei

es nach der Rückenoperation für sie Schluss gewesen. Nach der Entlassung des

Beschuldigten aus der Untersuchungshaft habe es noch einvernehmlichen Sex

gegeben. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte die

Privatklägerin aus, es sei auch zu einvernehmlichem Sex gekommen, am Anfang

ganz sicher. Sie habe ihren Mann ziemlich lange geliebt und gehofft, dass es

besser werde. Ob es nach der Scheidung auch zu Geschlechtsverkehr gekommen sei?

Ja. Auf sein Kommando. Nicht mehr einvernehmlich. Er habe gewusst, dass sie

nicht mehr gewollt habe.

Aufgrund dieser Aussagen der

Privatklägerin lässt sich – abgesehen von den konkreten Vorhalten 1.2, 2.2 und

3 – Sex gegen den Willen der Privatklägerin vor der Scheidung nicht mit

Gewissheit beweisen. Erwiesen ist jedoch, dass die Privatklägerin spätestens

nach der Scheidung nicht mehr zu Sex mit dem Beschuldigten bereit war. Trotzdem

kam es nach diesem Zeitpunkt noch mehrfach zu Oralsex und Beischlaf. Weitere

sexuelle Handlungen wurden nicht konkretisiert. Angesichts der

unterschiedlichen Aussagen der Privatklägerin zu der Anzahl sexueller

Handlungen ist zu Gunsten des Beschuldigten von je einem Beischlaf oder

Oralverkehr pro Monat auszugehen. Dies ergibt vom 2. Juli 2012 bis zum 18. Mai

2014 (rund 22 Monate) insgesamt 11 Fälle von Oralverkehr und 11 Fälle von

Beischlaf. Was die Nötigungsmittel anbelangt, ist aufgrund der glaubhaften

Aussagen der Privatklägerin wiederum auf die in der Anklageschrift konkret

aufgeführten abzustellen. Demnach wendete der Beschuldigte sowohl psychischen

Druck wie auch teilweise Gewalt an, wobei sich die Privatklägerin teilweise

mündlich wehrte. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin demnach mit den

Worten «komm jetzt, nimm ihn in den Mund», «komm jetzt» auf, worauf die

Privatklägerin teilweise mit «ich mache das nicht», «ich will das nicht», «ich

werde nicht mehr mit Dir schlafen» antwortete. Der Beschuldigte erniedrigte die

Privatklägerin teilweise mit Beschimpfungen wie «und Du dreckige Schlampe, hast

Du heute schon genug geblasen, als Du mit dem Hund draussen warst?», «wo hast

Du jetzt gefickt?», «Du hast schon genug gefickt», «Du bist eine dreckige

russische Hure», «blas mir einen». Zudem fügte der Beschuldigte der

Privatklägerin (nicht in direktem Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen)

wiederholt Schläge zu und drohte ihr (ebenfalls nicht in direktem Zusammenhang mit

den sexuellen Handlungen) mehrfach mit dem Leben. Ebenso drohte der

Beschuldigte der Privatklägerin mehrfach, ihr E.___ wegzunehmen und übte Gewalt

(Schläge) gegen E.___ aus. Teilweise wendete der Beschuldigte auch in direktem

Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen Gewalt an, indem er den Kopf der

Privatklägerin mit der Hand nach unten drückte, den Penis in den Mund der

Geschädigten schob und den Kopf der Geschädigten festhielt. Die Privatklägerin

lebte somit täglich während 24 Stunden unter psychischem Druck durch den

Beschuldigten, weil sie insbesondere weitere Gewalttätigkeiten, Schläge,

Erniedrigungen und Beschimpfungen fürchtete.

Was die Vorhalte der Drohung (AZ 4.4)

und der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung (AZ 5.3 und 5.4) anbelangt,

ist ebenfalls aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin der

angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu erachten.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1

StGB), ev. Schändung (Art. 191 StGB)

1.1 Eine Vergewaltigung im Sinne von

Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung

des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie

unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafe ist

Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Wer eine Person zur Duldung einer

beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich

indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder

zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

Geldstrafe bestraft (sexuelle Nötigung, Art. 189 Abs. 1 StGB).

Damit ist auch schon gesagt, dass die

Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den Willen der geschädigten Person,

ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt wären, als solche «de lege lata»

nicht strafbar ist. Diese Gesetzeslücke will der Gesetzgeber mit der Schaffung

eines neuen Straftatbestandes des «sexuellen Übergriffs» schliessen. Diese

Novelle befindet sich momentan in der parlamentarischen Beratung.

1.2 Die in Art. 190 StGB genannten

Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 StGB erwähnten überein. Die beiden

Bestimmungen unterscheiden sich denn auch nicht in der Art oder Intensität der

angewendeten Nötigungsmittel, sondern in der Art und Natur der sexuellen

Handlungen. Wird der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich bei der Vornahme

von Beischlaf erfüllt, reicht bei der sexuellen Nötigung irgendeine sexuelle

Handlung.

Art. 189 und 190 StGB bezwecken den

Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des

Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei

entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestände

übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer

dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die

Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne

unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt

werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten

ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt

anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht

abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von

psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der

Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige

Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3.).

In Bezug auf die Intensität des

Nötigungsmittels ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein relativer

Massstab anzulegen. Es sind somit für die Beurteilung des Nötigungsmittels auch

Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Es hiesse solchen Menschen einen

geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde ihrer besonderen

Verletzlichkeit, die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, nicht

Rechnung getragen. Es bedarf indessen auch hier einer erheblichen Einwirkung

auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung (BGE 131 IV 107 E. 2.4. sowie

Urteil des Bundesgerichts 6P.83/2006 vom 29.06.2006 E. 5.2.). An die Intensität

der Nötigung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den im

Wesentlichen auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbeständen

geringere Anforderungen gestellt werden, wenn Kinder Opfer eines sexuellen

Übergriffs werden (BGE 126 IV 124).

Der Tatbestand der sexuellen Nötigung

setzt Vorsatz voraus, wobei eventualvor-sätzliches Handeln genügt. Der Täter

muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit den sexuellen

Handlungen nicht einverstanden ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn

der Täter an der Ernsthaftigkeit des Widerstandes zweifelt, aber dessen

Überwindung in Kauf nimmt (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3. S. 71).

1.3 Zur Frage der Gewalteinwirkung und

der Widersetzlichkeit des Opfers lässt sich der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung Folgendes entnehmen (vgl. PHILIPP MAIER in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage,

Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 189 StGB N 22a ff.):

«Gewalt ist als Akt der physischen

Aggression zu verstehen. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein.

Dabei muss der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzen, als

zur Vornahme der sexuellen Handlung nötig wäre. Es braucht aber keine rohe

Gewalt oder Brutalität. Bereits das Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht

kann genügen, das Opfer muss sich auch nicht auf einen Kampf einlassen oder

Verletzungen in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom

17.07.2014 E. 3.3. f., Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25.01.2016 E.

5.1.). Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das

Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das Opfer legt. Setzt der Täter

ein Überraschungsmoment ein und ist er dem Opfer physisch überlegen, muss er

auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2017

vom 16.10.2017 E. 4.4., Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2017 vom 26.01.2018 E.

1.4.).»

Bei der Beurteilung des Ausmasses an

Gewaltanwendung sind, wie bereits erwähnt, auch Opfergesichtspunkte mit zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2011 vom 01.11.2011, Urteil

des Bundesgerichts 6B_267/2007 vom 03.12.2007 und Urteil des Bundesgerichts

6S_170/2006 vom 29.06.2006). Die Rechtsprechung lässt jedoch eine geringfügige

Kraftanstrengung dann nicht genügen, wenn dem Opfer nach Lage der Dinge

Widerstand möglich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97).

Die von der Rechtsprechung geforderte

Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und

manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar

gemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte

Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_385/2012 vom 21.12.2012, Urteil des Bundesgerichts

6B_304/2012 vom 8.11.2012, Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17.4.2014

E 3.3. f., Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25.1.2006 E. 5.1 und Urteil

des Bundesgerichts 6B_587/2017 vom 16.10.2017 E. 4.4.). Dem Täter muss im

Moment des Gewalt-Ausübens bewusst sein, dass sein gewaltsames Handeln dem

Brechen des Widerstandes des Opfers dient (PHILIPP MAIER in: BSK StGB II, Art.

189 StGB N 22).

Dass bei der geforderten Gewaltanwendung

je nach Situation keine grosse Kraftanstrengung gefordert wird, zeigt das

Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2018: Das weibliche Opfer

habe dem Täter klar gesagt, dass es keinen Sex mit ihm haben wollte. Er habe

sie dennoch überall angefasst, weil er Sex gewollt habe. Sie habe sich verbal

gewehrt und dadurch, dass sie versucht habe, mit ihren Händen seine Hände

wegzumachen. Schlussendlich hätten sie Sex gehabt, weil er seine Finger nicht

weggenommen habe und sie nicht gelassen habe. Sie habe dem Täter auch mit den

Händen klarzumachen versucht, dass sie keinen Sex haben wolle. Es sei dennoch

dazu gekommen, weil dieser physisch insistiert habe. Er sei mit den Händen

überall auf den Beinen gewesen. Sie habe keine Chance gehabt, wegzukommen. Das

Bundesgericht hält fest, der Täter habe das Opfer trotz dessen körperlichen

Gegenwehr (Hände wegmachen) angefasst und mit körperlicher Kraft physisch

derart insistiert, dass es ihm nicht gelungen sei, von ihm wegzukommen. Dies

sei nach der Rechtsprechung als Gewaltanwendung zu qualifizieren.

1.4 Inhalt und Tragweite des Begriffs

des Unter-psychischen-Druck-Setzens sind namentlich in der Praxis umstritten

(PHILIPP MAIER in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 28). Die Tatbestandsvariante

des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» stellt nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer

auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann

genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen

Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das

Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters

aussichtslos sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der

Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Der psychische Druck,

welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes

von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur

Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber

immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung

vergleichbare Intensität erreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom

28.8.2018 E. 3.2.4.). Für eine tatbestandsmässige Nötigung kann gegebenenfalls

schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch und physisch

so erschöpft hat, dass es sich dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr

widersetzt (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; BGE 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; BGE

124 IV 154; BGE 126 IV 124 E. 3b mit Hinweisen). Ob die tatsächlichen

Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund

einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu

prüfen. Es ist mithin eine «individualisierende Beurteilung notwendig, die sich

auf hinreichend typisierbare Merkmale stützen muss. Das Ausmass der

Beeinflussung, das für den psychischen Druck massgeblich ist, bleibt aber

letztlich unbestimmbar» (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb).

Bei allen Nötigungsmitteln ist eine

erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung

erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen.

Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je

empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder

traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E.

2.4.; vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur erforderlichen

Intensität der Gewaltanwendung bei kindlichen oder sonst wie geschwächten

Opfern, so etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2007 vom 03.12.2007 E. 6.3.

und 6.4. mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen

Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für

erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit

entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere Gegenwehr

zuzumuten ist als Kindern. Bei Erwachsenen komme ein psychischer Druck nur bei

ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler sowie sozialer

Abhängigkeit in Frage (BGE 131 IV 167 E. 3.1.; BGE 128 IV 97 E. 2b/aa, 106 E.

3a/bb). Das Bundesgericht führte in BGE 126 IV 124 zum Tatbestandselement des

«Unter-psychischen-Druck-Setzens» aus, dass sich die tatbestandsmässige

Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben könne, ohne dass der Täter

eigentliche Gewalt anwende, dem Opfer aber auch unter diesen Umständen eine

Widersetzung nicht zumutbar sei. Auch eine kognitive oder emotionale wie

soziale Abhängigkeit könne einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen.

Eine fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender Psychoterror in einer

ehelichen Beziehung könnten dabei als Nötigungsmittel in Betracht kommen. Vom

Opfer werde nicht ein «Widerstand» erwartet, der über eine mögliche und

zumutbare Abwehr hinausgehen würde. Erforderlich sei eine ausweglose Situation,

so dass dem Opfer eine Widersetzung nicht zumutbar sei.

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (s. bspw. BGE 124 IV 154 und BGE 128 IV 97) kann der Täter das

Opfer demnach auch ohne Gewalt so unter psychischen Druck setzen, dass dessen

Lage aussichtslos erscheint und ein weiterer Widerstand nicht zuzumuten ist.

Insgesamt muss die Einflussnahme aber so intensiv sein, dass sie als «strukturelle

Gewalt» erscheint. BGE 128 IV 106 präzisiert dabei beispielhaft, dass eine

Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz

des Täters aussichtslos erscheinen kann. Die Dominanz muss nicht

notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft

sein; vielmehr kann schon genügen, dass das Opfer Angst vor der

Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters hat, den Verlust seiner Zuneigung oder

derjenigen anderer Bezugspersonen fürchtet, unter dem Eindruck eines

Schweigegebots in einen lähmenden Gewissenskonflikt gerät oder wenn der Täter

das Opfer psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem ungewollten

Sexualakt nicht mehr widersetzt (BGE 131 IV 107 E. 2.4., BGE 131 IV 167 E. 2.

und E. 3. sowie Urteile des Bundesgerichts 6B.983/2008,6B.278/2011 und

6B.1408/2016 E. 1.5.1.). In BGE 131 IV 107 anerkennt das Bundesgericht die

Instrumentalisierung sozialer Verhältnisse durch den Täter insofern, als dass

dieser die strukturellen Verhältnisse denn auch tatsächlich als Druckmittel

einsetzt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter – ohne physische

Gewalt anzuwenden oder zu drohen – in seiner Funktion als Erzieher mit den ihm

zur Verfügung stehenden Erziehungsmitteln und Machtbefugnissen das Opfer in die

Enge treibt, so dass es kapitulieren muss. Das Opfer hat Angst vor der

Unnachgiebigkeit oder Strenge des Erziehers oder fürchtet um den Verlust seiner

Zuneigung, es sieht sich ohne dessen Hilfe verloren oder fürchtet sich vor den

Konsequenzen einer Verweigerung oder ist physisch und psychisch so erschöpft,

dass es sich nicht widersetzen kann (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb sowie JÖRG

REHBERG / NIKLAUS V.___/ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich

2003, S. 423 f.). Hier wird das Erziehungsverhältnis als Mittel zum Zwecke der

Erzwingung sexuellen Verhaltens gebraucht. Es wird daher nicht aus dem Bestand

eines soziologischen Sachverhalts der strukturellen Gewalt auf die

tatbestandserfüllende psychische Nötigung geschlossen bzw. diese in der blossen

Ausnützung dieses Sachverhalts erblickt. Vielmehr müssen die mittels

instrumentalisierter struktureller Gewalt geschaffenen tatsächlichen Verhältnisse

die tatbestandsgemässen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen. Ob dies

zutrifft, lässt sich - wie erwähnt - nur aufgrund der konkreten Umstände

entscheiden (BGE 124 IV 154 E. 3b S. 160; BGE 128 IV 97 E. 2b/aa S. 99, BGE 128

IV 106 E. 3a/bb).

Dabei kann auch eine Vielzahl für sich

allein genommen erträglicher Handlungen durch Wiederholung untragbar werden,

z.B. tagelanges Schweigen, das gezielte Zerstören von Gegenständen mit

Affektionswert oder das provokative Sichbetrinken (BGE 126 IV 124, s. zum

Ganzen STEFAN TRECHSEL/CARLO BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 189 N 6 m.w.Verw.). Allerdings kann von

einem nötigenden Verhalten des Täters nur dann gesprochen werden, wenn die

Zwangswirkung auf das Opfer nicht bereits vorbestehend ist. Kein nötigendes

Verhalten ist gegeben, wenn der Täter ausschliesslich nicht-tatsituativen Zwang

einsetzt, beispielsweise indem er ausschliesslich eine Abhängigkeit

(Vater-Kind-Verhältnis) oder eine Notlage (z.B. die Situation eines obdachlosen

oder verletzten Opfers in einer kalten Winternacht in einer einsamen Gegend)

ausnützt (PHILIPP MAIER in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 9 f. und 43 unter

Hinweis auf BGE 132 IV 49). Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt

darf somit nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater

Machtverhältnisse missverstanden werden. Die blosse Ausnützung ist keine

Nötigung, und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt ist als solche

noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Es muss für die Erfüllung des

Tatbestands durch den Täter eine «tatsituative Zwangssituation» (MAIER, a.a.O.,

Art. 189 StGB N. 9) nachgewiesen sein. Das bedeutet nicht, dass der Täter diese

jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Es genügt,

wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der

Täter in der Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere sexuelle

Ausbeutung nur aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung

erfolgt (vgl. HANS WIPRÄCHTIGER, Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum

Sexualstrafrecht, ZStrR 117/1999 S. 137 f.; Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N. 22).

Das Bundesgericht hat seine

Rechtsprechung zu diesen Varianten anhand von zwei Fallgruppen entwickelt:

-

Einerseits sind das junge

Kinder, die von ihnen nahestehenden Personen wie dem Vater oder dem Stiefvater

sexuell missbraucht werden: Sie sind dem Täter kognitiv und körperlich deutlich

unterlegen und von ihm emotional und sozial abhängig. Deshalb stehen sie unter

grossem Druck, sich gegen solche sexuellen Handlungen nicht zu wehren

(strukturelle Gewalt).

-

Andererseits sind es

Frauen, die einer langandauernden Gewalt und Unterdrückung durch ihre Ehemänner

ausgesetzt sind, meistens sind sie Ausländerinnen und sozial isoliert.

Als konkrete Beispiele aus der

bundesgerichtlichen Praxis können folgende Entscheide herangezogen werden:

-

Urteil des Bundesgerichts

6P.46/2000 vom 10. April 2001: In einem mehrstündigen Streit musste das Opfer

diverse Gewalttätigkeiten über sich ergehen lassen. Wegen des Verhaltens des

Beschwerdeführers fürchtete das Opfer während der Auseinandersetzung um sein

Leben. Der Beschwerdeführer hat das Opfer, welches bereits im Bett war,

herausgezerrt, es als Hure tituliert, an den Haaren gerissen, an die Wand gedrückt,

ins Gesicht geschlagen und Ähnliches mehr. Als es sich nach sieben Stunden

weinend ins Bett legte und den Geschlechtsverkehr ablehnte, riss er ihm die

Gerätehose samt der Unterhose vom Leib, schob das T-Shirt nach oben und drang

in das Opfer ein, wobei er sich «wie ein Tier verhalten hat». Dabei sagte er,

er hole sich jetzt, was ihm zustehe. «Entscheidend ist indessen, dass die

damalige Freundin des Beschwerdeführers – womit entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers auch eine emotionale Abhängigkeit gegeben war – psychisch

unter Druck und damit nicht mehr in der Lage war, in der ihr ausweglos

erscheinenden Situation Gegenwehr zu leisten. Zusammen mit der auch im letzten

Moment noch angewendeten Gewalt sind die Voraussetzungen für eine Annahme der

Nötigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt.»

-

Urteil des Bundesgerichts

6B_278/2011 vom 16. Juni 2011: Die Ehefrau eröffnete dem Ehemann ihre

Trennungsabsicht, was zu einem heftigen Streit führte. Als die Ehefrau die

Polizei benachrichtigen wollte, ging die Ehefrau in der Küche im Gerangel zu

Boden und der Ehemann drückte ihr die Hand auf den Mund. Als sie zu

hyperventilieren begann, liess er los. Angesichts ihres offensichtlichen

Schwächezustands trug er sie in der Folge in das Schlafzimmer, damit sie sich

ausruhen könne. Im Schlafzimmer legte er sie auf das Bett und begann, ihr den

Hausdress/Pyjama auszuziehen. Die Ehefrau bat ihn, sie gehen zu lassen. Der

Ehemann wurde erneut zunehmend aggressiv und äusserte, er habe «es» jetzt ein

letztes Mal «zguet» und sie solle nicht «so» tun. Auf sein starkes Drängen hin,

in dessen Rahmen er von ihr mehrfach abverlangte, endlich «ja» zu sagen,

verzichtete sie angesichts seines aggressiven Verhaltens unter dem Eindruck der

Grenzüberschreitungen in der Küche aus Angst vor einer erneuten Eskalation auf

Widerstand und sagte «de mach haut», worauf es zum ungeschützten

Geschlechtsverkehr kam, obwohl die Ehefrau den Beschwerdeführer gebeten hatte,

wenigstens so «eins» (ein Kondom) zu benützen. Ausgangspunkt der Beurteilung

bildete der psychisch und physisch stark reduzierte Zustand, in dem sich die

Ehefrau befand und den der Beschwerdeführer kannte. Der Schwächezustand der

Ehefrau wurde durch die Vorkommnisse in der Küche ausgelöst, anlässlich derer

der Beschwerdeführer auf diese einwirkte, indem er ihr Telefon und Natel wegnahm,

damit sie die Polizei nicht benachrichtigen konnte, das Fenster zuschlug, als

sie (um Hilfe) rufen wollte, sie nicht mehr aufstehen liess, als sie im

Gerangel zu Boden ging, und ihr die Hand auf den Mund legte, um sie am Schreien

zu hindern. Dieses Geschehen, welches zu einer Panikattacke der Ehefrau mit

Hyperventilieren führte, schränkte ihre Wehrhaftigkeit ganz massgeblich ein.

Die Würdigung der Ausübung psychischen Drucks durch den Beschwerdeführer und

des der Geschädigten zumutbaren Widerstands hatte vor diesem Hintergrund zu

erfolgen, zumal es in zeitlicher Hinsicht zu keiner Zäsur zwischen dem

Geschehen in der Küche und demjenigen im Schlafzimmer kam. Als eigentliche

Ausübung psychischen Drucks, der darauf gerichtet war, den Widerstand der Ehefrau

zu brechen, erschien hier, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau, nachdem er

sie ausgezogen und sich über ihre Bitte hinweggesetzt hatte, sie gehen zu

lassen, eröffnete, es ein letztes Mal «zu gut» zu haben, sie aggressiv

aufforderte, nicht «so» zu tun und ihm die «verdammte Chance» auf das von ihm

gewünschte dritte Kind zu geben, und er nicht von ihr abliess, als sie nicht

reagierte, sondern ihr mit gesteigertem, situativ eingesetztem Druck eine

verbale «Zustimmung», sie solle endlich «ja» sagen, abverlangte. Die Ehefrau

musste damit rechnen, dass er sein Ansinnen in jedem Fall durchsetzen werde,

zumal er ihr bereits in der Küche unter Zuhilfenahme seiner körperlichen

Überlegenheit seinen Willen aufgedrängt und ihre Versuche, um Hilfe zu rufen, gewaltsam

verhindert hatte. Sie gab ihren passiven Widerstand deshalb aus Angst vor einer

erneuten Eskalation der Situation auf und fügte sich in das Unvermeidliche («de

mach haut»), worauf sie den an ihr vollzogenen Beischlaf regungslos über sich

ergehen liess. Aufgrund ihrer massgeblich beeinträchtigten Wehrfähigkeit

infolge der starken psychischen und physischen Belastung sah sie sich weder zu

einem verbalen noch tätlichen Widerstand in der Lage und es war ihr ein solcher

auch nicht zuzumuten. Insgesamt befand sich die Ehefrau in einer ausweglosen

Situation, aus der sie kein Entkommen sah. Hatte sie aber aus Angst vor einer

erneuten Eskalation unter dem Eindruck der Grenzüberschreitungen in der Küche

kapituliert, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Schlafzimmer

verlassen oder sich wehren müssen. Diese Auffassung würde verkennen, dass eine

Gegenwehr nicht mehr zumutbar sein kann, wenn das Opfer wie hier mit Angriffen

auf die eigene Person rechnet bzw. rechnen muss. Dass der Beschwerdeführer

vorliegend nur verhältnismässig wenig Druck aufwenden musste, war unerheblich,

weil die durch ihn geschaffene Zwangslage jedenfalls ausreichte, um den Willen

der physisch und psychisch geschwächten Ehefrau zu brechen.

-

Urteil des Bundesgerichts

6B_834/2013 vom 14. Juli 2014: Ein 15 ½ jähriges, erheblich alkoholisiertes

Mädchen, welches nachts in einem Park von fünf jungen Männern umgeben ist und

nach einer Aufforderung zum Oralverkehr sagt «tue nit» sowie einen der anwesenden

Jugendlichen namentlich anspricht und um Hilfe bittet, macht genügend deutlich,

dass es den sexuellen Verkehr nicht will. Wer unter diesen Umständen das

Mädchen weiterhin zum Oralverkehr auffordert und diesen schliesslich vollzieht,

nimmt zumindest in Kauf, sich über den entgegenstehenden Willen des Mädchens

hinwegzusetzen. Der Beschuldigte hat den Kopf des Mädchens derart zu seinem

Penis hinuntergedrückt, dass er mit dem Penis in ihren Mund eindringen konnte.

Damit war gleichzeitig auch klar, dass der Beschuldigte Widerstand überwinden

musste und eine bestehende Zwangssituation nicht bloss ausgenützt hat.

-

Urteil des Bundesgerichts

6B_883/2014 vom 23. Juni 2015: Psychischer Druck wurde bejaht bei einer

Ehefrau, deren Leben von Einschüchterungen, Gewalterfahrungen, sozialer

Isolation und andauernder Kontrolle durch den Ehemann geprägt gewesen war.

Dessen niederschwellige Gewalt hat zu einer Ausweglosigkeit der Situation für

die Ehefrau geführt, so dass sie sich gegen seine sexuellen Avancen nicht (mehr)

zur Wehr gesetzt, sondern aus Angst jeweils nachgegeben hat. Dies ist

nachvollziehbar, da sie dem Ehemann regelrecht ausgeliefert war: In einem

fremden Land ohne Kenntnisse der Landessprache habe sie keine Möglichkeit

gehabt, sich ausserhalb der Familie Hilfe zu holen. Der Ehemann hatte sie,

meistens infolge seines Alkoholkonsums, fortwährend drangsaliert und nicht

nachgegeben. Die Ehefrau liess immer wieder erkennen, dass sie die sexuellen

Handlungen nicht wollte, sie hat sich verbal gewehrt und den Ehemann weggeschubst,

worauf ihr dieser drohte, sie drangsalierte und teilweise auch schlug. Zwar

wandte er bei den sexuellen Handlungen keine körperliche Gewalt an, die von ihm

aufgebaute Drohkulisse war aber geeignet, den Widerstand seiner Ehefrau zu

brechen. Erwägung 3.4.: «Dieses Verhalten des Beschwerdeführers, seine Drohung,

er schicke seine Ehefrau zurück in den Kosovo und bleibe mit der Tochter in der

Schweiz (…), die finanzielle Abhängigkeit der Ehefrau und deren soziale Isolation

erzeugten bei ihr einen psychischen Druck, der geeignet war, ihren

Widerstandswillen dauerhaft zu brechen. Unter diesen Umständen war es ihr nicht

mehr zuzumuten, sich den sexuellen Übergriffen zu widersetzen, musste sie doch

andernfalls damit rechnen, geschlagen zu werden (vgl. BGE 137 IV 167 E. 3.1. S.

171 in fine).»

-

Urteil des Bundesgerichts

6B_149/2017 vom 16. Februar 2018: Von einer Ehe-frau, welche aus einem anderen

Kulturkreis stammt und zusammen mit ihren Kindern in einem Klima von Gewalt,

Einschüchterung und Angst gefangen ist, über keine materiellen Ressourcen

verfügt und wirtschaftlich von ihrem Ehemann vollkommen abhängig ist, ihre

eigene Lage angesichts der sozialen und körperlichen Dominanz des Ehemannes als

aussichtslos einstuft, darf kein nennenswerter Widerstand gegen die ungewollten

Sexualkontakte erwartet werden. Erwägung 4.2.5.: «E. sei einer psychophysischen

Dauerbelastung ausgesetzt gewesen. Aus den Befragungen der Kinder und den

Aussagen von E. ergebe sich deutlich, dass sie und die Kinder in einem von

Gewalt, Einschüchterung und Angst dominierten Klima gefangen gewesen seien.

Zudem hätten sich E. zu ihrer Ehe kaum Alternativen geboten. Sie habe ja nicht

einmal über ein eigenes Bankkonto verfügt und sei in jeder Hinsicht vom

Beschwerdeführer abhängig gewesen. Aufgrund ihres jahrelangen Martyriums und

ihres kulturellen Hintergrunds habe sie zudem gewusst, dass ihre Lage

angesichts der sozialen und körperlichen Dominanz des Beschwerdeführers

aussichtslos gewesen sei. Es sei verständlich und nachvollziehbar, dass sich E.

aufgrund des gewaltgeprägten Klimas gefügt habe. (…)» bzw. diesbezüglich die

Schlussfolgerung in E. 5.2. und E. 5.3.: «Die Beweiswürdigung der Vorinstanz

ist nicht zu beanstanden.» (…) «Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer der

mehrfachen Vergewaltigung schuldig spricht, verletzt sie kein Bundesrecht.»

-

Urteil des Bundesgerichts

6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017: Ein Mann, der seine Freundin während Monaten

mit Ohrfeigen, Schlägen und Würgen zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat, kann

sich nicht darauf berufen, das Opfer habe seinen Widerstand bei späteren

Vorfällen nicht klar geäussert. In Erwägung 1.2.2. betreffend die Ausführungen

der Vorinstanz: «Der Beschwerdeführer habe in mehreren Fällen entweder aufgrund

konkreter Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 oder der Begleitumstände (z.B.

Weinen, Probleme beim Eindringen wegen nicht feuchter Scheide oder auch bei den

von ihm vorher geäusserten Drohungen) realisiert, dass die Beschwerdegegnerin 2

mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Der Tatbestand

der Vergewaltigung sei daher mehrfach erfüllt.» bzw. Erwägung 1.2.3. betreffend

die Schlussfolgerung daraus: «Zudem ist es keinesfalls willkürlich, wenn die

Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der genannten

Umstände realisiert, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen

nicht einverstanden gewesen sei. Dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2

ambivalent war und sie sowohl von einvernehmlichem als auch von erzwungenem

Geschlechtsverkehr berichtet, ist bei Fällen häuslicher Gewalt nicht unüblich.

So sind die Handlungen der Opfer häuslicher Gewalt für Aussenstehende häufig

nicht nachvollziehbar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass für den

Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Umstände jeweils ohne weiteres

erkennbar war, ob die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Geschlechtsverkehr

einverstanden war oder nicht.» In Erwägung 1.2.4. wird schliesslich noch ein

Verweis auf die streng religiöse Erziehung des Opfers angebracht.

-

BGE 128 IV 97: Es ging um

einen Sportlehrer, der für verschiedene Mädchen eine Vaterrolle einnahm, indem

er durch Zuneigung und sportliche bzw. erzieherische Disziplin gezielt ihr

Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale Abhängigkeit schuf, die es ihm

ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohung zu missbrauchen. Er nutzte seine

generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Stellung und

Autorität sowie die freundschaftlichen Gefühle und Zuneigungen der Mädchen aus.

Die Opfer hätten den Täter geradezu vergöttert, seine Autorität vorbehaltlos

anerkannt und bei ihm Anerkennung, Liebe und Schutz gesucht. Damit seien sie in

eine ausweglose Situation geraten.

-

Urteil des Bundesgerichts

6B_298/2008 vom 1. Juli 2008, E. 6.: «Als eigentliche Ausübung bzw. Anwendung

psychischen Drucks, der darauf gerichtet war, den Widerstand der Geschädigten

zu brechen, erscheint hier, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Geschädigte

überraschend an sich gezogen und am Körper zu streicheln begonnen hatte, sich

über die wiederholte und klare verbale sowie körperliche Kundgabe ihrer

Ablehnung hinwegsetzte und mit gleichsam gesteigerten, situativ eingesetztem

Druck sein Tun systematisch fortsetzte, so dass die Geschädigte damit rechnen

musste, er würde sein Ansinnen ungeachtet ihres Widerwillens in jedem Fall

umsetzen.» (…) «Dass der Beschwerdeführer vorliegend dabei nur verhältnismässig

wenig Druck aufwenden musste, ist unerheblich, weil die durch ihn geschaffene

Zwangslage jedenfalls ausreichte, um den Willen der physisch und psychisch

geschwächten Geschädigten zu brechen.»

-

Urteil des Bundesgerichts

6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 3.4.: I.c. betreffend ein Verhältnis

zwischen Lehrmeister und Lehrtochter: «Insbesondere hatte er die Geschädigte

«am rechten Nerv getroffen», wie ihre Mutter aussagte, als er ihr erklärte, er

werde dafür sorgen, dass die kleine Schwester wieder zurück ins Heim müsse. Zu

ihr hatte die Geschädigte eine sehr enge Bindung und war für sie fast wie eine

Mutter. Um ihr eine Heimplatzierung zu ersparen, gab sie dem Druck nach, zumal

dieser Druck auch auf die Familienangehörigen übergegangen war, welche

angesichts des wütenden Beschwerdeführers annahmen, die Geschädigte habe sich

wieder falsch benommen (Urteil S. 6 f.). Nach dem strafgerichtlichen Urteil (S.

25 f.) baute der Beschwerdeführer eine physische Drucksituation auf, die so

immens war, dass der ursprüngliche Widerstand der Geschädigten gebrochen wurde.

Dies wurde dadurch begünstigt, dass sie seitens der Familie keinerlei

Unterstützung und Hilfeleistung erwarten konnte. Die Mutter hatte den Kontakt

abgebrochen, und der Vater hatte jeglichen Kontakt abgelehnt. Sie wurde mit

Ausgrenzung und Schikanierung bestraft, wenn sie den Wünschen des

Beschwerdeführers nicht entsprach. Ihr damaliges Zuhause (…), ihre

Berufsausbildung und damit ihre Zukunft hingen vom Beschwerdeführer ab. Er

setzte diese soziale Abhängigkeit als Druckmittel ein. In der Anfangsphase

hatte die Geschädigte das Schutzalter kaum überschritten. Das Strafgericht

weist in seinem Urteil (…) zutreffend auf die Rechtsprechung hin, wonach solches

Drangsalieren geeignet ist, einem jungen, unsicheren Menschen, der kein

soziales Auffangnetz hat, zu zermürben und damit unerträglichem Druck

auszusetzen. Ihr Nachgeben erscheint unter diesen Umständen verständlich (BGE

126 IV 124 E. 3b und c).»

-

Urteil des Bundesgerichts

6B_643/2021 vom 21. September 2021, E. 3.3.4: «Die Tatbestandsvariante des

Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation

auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr

genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus

anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden

soll auch das Opfer, das wegen Überraschung, Erschrecken, Verblüffung oder

aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann

für das Opfer bereits aufgrund der sozialen oder körperlichen Dominanz des

Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz

muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt

verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/ bb; Urteile 6B_1444/2020 vom 10. März

2021 E. 2.3.2.;6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4.). Der psychische

Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss,

hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er

zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss

aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung

vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den

gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse

verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher

nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel

gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E.

3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit

insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers

zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_1444/2020 vom

10. März 2021 E. 2.3.2;6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4).

1.5 Nach Art. 191 StGB macht sich der

Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige

Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen

oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.

Art. 191 schützt wie die sexuelle

Nötigung und Vergewaltigung die sexuelle Freiheit (BGE 120 IV 194, 198). Es

geht dabei um den Schutz von Personen, die – ohne dass der Täter ein

Zwangsmittel einsetzen oder darauf verweisen muss – ausserstande sind, in eine

sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen. Der

Tatbestand der Schändung verlangt, dass das Opfer im Moment der Tat absolut

wehrlos ist, wobei dieser Zustand nicht durch den Täter herbeigeführt worden

sein darf. Im Unterschied zu den Nötigungstatbeständen (Art. 189 und 190)

erzeugt der Täter keinen Zwang, um das Opfer gefügig zu machen. Schändung

grenzt sich von den Ausnutzungstatbeständen (Art. 188, 192 und 193) ab, indem

das Opfer während der Schändung aus psychischen oder physischen Gründen keine

Wahl hat, sich für oder gegen den sexuellen Übergriff zu entscheiden. Es liegt

keine Zwangssituation vor, die das Opfer kapitulieren lässt. Da das Opfer dem

Täter bereits absolut ausgeliefert ist, braucht dieser auch keine Notlage oder

Abhängigkeit auszunützen (Maier, a.a.O., Art. 191 N 1).

Erwägungen

2.

Vorliegend ist hinsichtlich des

Vorhaltes 1.2 der Tatbestand der sexuellen Nötigung offensichtlich erfüllt. Die

Privatklägerin war nach einer schweren Rückenoperation bettlägerig, litt noch

unter starken Schmerzen und musste Medikamente einnehmen. Indem sich der

Beschuldigte auf die Beine der Privatklägerin setzte und ihr seinen Penis in

den Mund steckte, wendete er Gewalt an. Die Privatklägerin wehrte sich sowohl

verbal (sie schrie) wie auch physisch (indem sie den Beschuldigten mit den

Händen wegstiess, worauf ihr der Beschuldigte zwei Mal mit der flachen Hand ins

Gesicht schlug). Weitere Gegenwehr war der Privatklägerin angesichts der

bereits vorgängig erlebten Gewalt, verbunden mit Drohungen und ständigen

Erniedrigungen seitens des Beschuldigten, nicht zumutbar, zumal auch noch ihr

kleiner Sohn E.___ bei ihr im Bett lag. Allerdings lag keine absolute

Wehrlosigkeit im Sinne von Art. 191 StGB vor. In subjektiver Hinsicht war dem

Beschuldigten aufgrund ihrer Abwehrreaktion klar, dass die Privatklägerin den

Oralverkehr nicht wollte. Ebenso hatte er Kenntnis von der besonders

verletzlichen Lage, in der sich die Privatklägerin nach ihrer Operation befand.

Es war ihm bewusst, dass er sich durch sein nötigendes Verhalten über ihren

Willen hinwegsetzte. Der Beschuldigte hat sich daher der sexuellen Nötigung im

Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Hinsichtlich des Vorhalts 2.2 ist ebenso

offensichtlich der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt. Die Privatklägerin

hatte dem Beschuldigten, nachdem sie vom Ehebruch erfahren hatte, klar gesagt,

dass sie keinen Sex mehr mit ihm wolle. Als er mit ihr schlafen wollte, sagte

sie ihm «nein, das machen wir nicht». Der Beschuldigte setzte sich über ihren

Willen hinweg und wendete Gewalt an (gewaltsames Auseinanderdrücken der Beine,

Anwendung des Körpergewichts). Die Privatklägerin wehrte sich, war jedoch

aufgrund des erlittenen Nervenzusammenbruchs geschwächt, wenn auch nicht völlig

wehrlos im Sinne von Art. 191 StGB. Die Privatklägerin weinte und schrie,

während der Beschuldigte in sie eindrang. Sowohl der objektive wie auch der

subjektive Tatbestand der Vergewaltigung ist erfüllt. Es hat ein Schuldspruch

nach Art. 190 Abs. 1 StGB zu erfolgen.

Das Gleiche gilt hinsichtlich des

Vorhalts 3, welcher sich am nächsten Tag ereignete. Dem Beschuldigten war

bereits aufgrund des Ereignisses vom Vortag klar, dass die Privatklägerin

keinen Sex mit ihm wollte. Er setzte sich über diesen Willen hinweg, legte sich

auf sie und wollte gewaltsam mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen. Da die

Privatklägerin nach ihrem Sohn I.___ schreien wollte, hielt der Beschuldigte

ihr den Mund zu, wobei er sie an der Lippe verletzte. In der Folge liess der

Beschuldigte von der Privatklägerin ab. Der Beschuldigte hat sich der

versuchten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22

Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Was die Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1 und

2.1

anbelangt, war dem Beschuldigten spätestens nach der Scheidung klar, dass

die Privatklägerin keinen Sex mehr mit ihm wollte (die Vorhalte gemäss Ziff.

1.

, 2.2 und 3 ereigneten sich ja bereits vorher). Angesichts der andauernden

Drangsalierung, Erniedrigung, Gewaltanwendungen und Drohungen, welche die

Privatklägerin zuvor erdulden musste, konnte von ihr in den konkreten je 11

Fällen von Oralverkehr und Beischlaf auch keine Gegenwehr mehr erwartet werden.

Es liegt ein klassischer Fall von struktureller Gewalt vor. Es haben weitere

Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Vergewaltigung,

in einem Fall wegen versuchter Vergewaltigung (Vorhalt gemäss Ziff. 3 der

Anklageschrift) zu ergehen.

Schliesslich hat ein Schuldspruch wegen

Drohung (AZ 4.4) und mehrfacher (hinsichtlich AZ 5.4 versuchter) Nötigung (AZ

5.3

und 5.4) zu ergehen. Angesichts des erwiesenen Sachverhalts, wie er in der

Anklageschrift festgehalten ist, erübrigen sich weitere Erwägungen zur

rechtlichen Würdigung. Die entsprechenden Tatbestände sind offensichtlich

erfüllt.

V. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben

wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

1.2

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung, als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente das

Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig

ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Die Ausländereigenschaft des Täters als

solche ist bei der Strafzumessung grundsätzlich irrelevant. Ein Kulturkonflikt

kann indes die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindernd zu

berücksichtigen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des

ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes

erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem

Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes

zugutegehalten werden. Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts ist von

vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem

Heimatland grundsätzlich strafbar ist (BSK StGB I, Art. 47 ff. StGB N 127 ff.).

Ebenfalls nicht ohne weiteres zu einer

Strafminderung führen die den Beschuldigten zufolge der Verurteilung treffenden

ausländerrechtlichen Folgen. Diese drohen jeder ausländischen Person ab einer

gewissen Strafhöhe, was gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne

weiteres zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führt (Urteil des

Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4).

Vorstrafen stellen eines von mehreren

täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.

Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer

«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am

Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der

Folge, dass sich die gleiche Vorstrafe je nach Tatverschulden unterschiedlich

stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen

Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der

gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und

Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch

kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter

faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies

liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»

zuwider (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E.

2.4.2

mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015,

6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit

gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem

Drittel des Strafmasses führen.

Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur

Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen

kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil

der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach

Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine

Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13.

Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

erscheint eine Strafreduktion zufolge eines im vorstehend beschriebenen Sinne

relevanten Geständnisses im Umfang von 1/5 bis zu 1/3 als angemessen (BSK StGB

I, Art. 47 StGB N 170 f.).

Führt die Strafzumessung unter Würdigung

aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines

Grenzwertes zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges

liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine

Sanktion, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des

Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser

Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich

über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der

Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er

seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E

3.

).

1.4

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011,6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011,6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere

Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise

wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und

hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer

vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren

(bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre).

Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren

Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt

werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb

des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.

auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.5

Wurde eine Straftat lediglich

versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das

gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.

Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang

der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr,

andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009 E

1.6

;6B_120/2014 E.2.5.1;6B_42/2015, E 2.4.1).

1.6

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.7

Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34.

StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138

IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen).

Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das

Dispositiv

Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

Im Urteil 6B_125/2018, E. 1.3.5, hielt

das Bundesgericht, hinsichtlich aArt. 41 Abs. 1 StGB fest, bei

fehlender präventiver Effizienz einer Geldstrafe könne ungeachtet der

Vollzugsprognose ein kurze unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.

Zudem läuft der Grundgedanke des Gesetzgebers, mit aArt. 41 Abs. 1 StGB die

kurzen Freiheitsstrafen zurückzudrängen, im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung

zu einer sechs Monate überschreitenden Freiheitsstrafe ohnehin ins Leere (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3).

1.8 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV

265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu

sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.

3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in

144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die

im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der

Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für

jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2). Im Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 schützte

das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten,

der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG

angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer

Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.

Das Bundesgericht hielt in E. 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe

der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren

Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine

eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17)

hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die

strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das

Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das

Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache

sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf.

Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer

Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Im konkreten

Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden, für welche je eine

Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die drei

Einheitsstrafe zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der

Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, in dem das Bundesgericht festhielt,

dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne,

wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht

bestimmen lasse.

2. Konkrete Strafzumessung

Vorliegend sind daher – der neuesten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend – insgesamt zwei Tatgruppen

(mehrfache sexuelle Nötigung im Zeitraum 2. Juli 2012 bis 18. Mai 2014

einerseits sowie mehrfache Vergewaltigung im selben Zeitraum andererseits) und

drei Einzeltaten (Vorhalt 1.2, 2.2 und 3) auszumachen. Es sind daher insgesamt

fünf Einsatzstrafen festzusetzen und zu asperieren.

Schwerste Straftat bildet die mehrfache

Vergewaltigung, insg. elf Fälle im Zeitraum 2. Juli 2012 bis 18. Mai 2014. Der Strafrahmen

beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Bei der

objektiven Tatschwere ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

insgesamt elf Vergewaltigungen in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren verübte.

Dies zeugt bereits von einem erheblichen Ausmass des verschuldeten Erfolges und

einer erheblichen kriminellen Energie. Bei der konkreten Tatausführung

(Verwerflichkeit) ist zu berücksichtigen, dass durchaus intensivere

Nötigungsmittel denkbar sind. Vorliegend brauchte der Beschuldigte bei den

einzelnen Tathandlungen keine Nötigungsmittel mehr anzuwenden, da er die

Privatklägerin bereits durch die während Jahren ausgeübte strukturelle Gewalt

gefügig gemacht hat. Dies, die jahrelange Erniedrigung und Einschüchterung, die

regelmässigen Gewaltausübungen und Drohungen während Jahren, zeugen indes von

erheblicher Brutalität und Skrupellosigkeit. Der Beschuldigte hat während

Jahren ein wahres Terrorregime ausgeübt und der Privatklägerin das «Leben zur

Hölle gemacht». Die Auswirkungen auf die ohnehin schon psychisch angeschlagene

Privatklägerin waren massiv. Nur leicht zu Gunsten des Beschuldigten kann sich

der Umstand auswirken, dass er nicht eine fremde Person vergewaltigte, sondern

seine ehemalige Ehefrau, welche ihn ursprünglich liebte und anfänglich

freiwillig mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzog. Das objektive Tatverschulden

kann keineswegs mehr als leicht bezeichnet werden. Aus den subjektiven

Tatkomponenten ist nicht viel zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Er

handelte aus egoistischen Beweggründen und mit direktem Vorsatz. Das Gutachten

von [Dr. med. X.____, Gutachter des Beschuldigten] vom 5. März 2019 attestiert

dem Beschuldigten eine voll erhaltene Schuldfähigkeit. Auch wenn in seiner

Persönlichkeit einige narzisstische, dissoziale und psychopathische

Akzentuierungen auszumachen sind, liege keine schwere Störung vor. Es

rechtfertigt sich dennoch, dem Beschuldigten eine leichte Einschränkung seiner

Fähigkeit zu normgemässem Verhalten unterhalb der Schwelle der Schuldfähigkeit

zuzuerkennen. Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren

Tatverschulden auszugehen, was für die insgesamt elf Vergewaltigungen eine

Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren rechtfertigt.

Für die insgesamt elf sexuellen

Nötigungen im gleichen Zeitraum gelten grundsätzlich dieselben Erwägungen. Es

handelt sich um Oralverkehr, mithin beischlafähnliche Handlungen, weshalb die

Mindeststrafe von einem Jahr bei Vergewaltigungen im Auge zu behalten ist. Aus

den Aussagen der Privatklägerin kann auch entnommen werden, dass sie den

Oralverkehr eher noch als schlimmer empfand als den Beischlaf. Es würde sich

für die mehrfache sexuelle Nötigung eine Einsatzstrafe von 4 Jahren

rechtfertigen.

Bei der sexuellen Nötigung gemäss Ziffer

1.2 der Anklageschrift, den einmaligen Oralverkehr, ist zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte Gewalt angewendet hat und die Privatklägerin

gesundheitlich angeschlagen und bettlägerig war. Sie hatte auch Schmerzen. Dies

wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Ebenso spricht der Umstand, dass der

Beschuldigte die Tat im Beisein seines Kindes verübte für eine erhöhte

Skrupellosigkeit und kriminelle Energie. Auch hier ist das Verschulden

keineswegs am unteren Rand des abstrakten Strafrahmens anzusiedeln. Sicherlich

kann nicht mehr von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Das

Verschulden kann bestenfalls noch als leicht bezeichnet werden. Es rechtfertigt

sich eine Einsatzstrafe von 3 Jahren.

Für die Vergewaltigung gemäss Ziff. 2.2

der Anklageschrift gelten wiederum ähnliche Überlegungen. Der Beschuldigte

wendete physische Gewalt an, wenn auch durchaus schwerere Fälle von

Gewaltanwendung denkbar sind. Die Privatklägerin war wiederum gesundheitlich

angeschlagen und zufolge ihres erlittenen Nervenzusammenbruchs, weil sie

erfahren hatte, dass der Beschuldigte ihr fremd gegangen ist, geschwächt. Auch

hier ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 2

½ Jahre festzusetzen. Für die versuchte Vergewaltigung vom Folgetag ergibt sich

eine Strafmilderung gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB, was jedoch keinesfalls

eine Unterschreitung der Mindeststrafe von einem Jahr rechtfertigt. Die

Einsatzstrafe ist auf 1 ½ Jahre festzusetzen.

Im Rahmen der Anwendung des

Asperationsprinzips ist zu berücksichtigen, dass ein enger sachlicher und

zeitlicher Zusammenhang zwischen den jeweiligen Tatgruppen und Einzeltaten

besteht, weshalb das Asperationsprinzip zu Gunsten des Beschuldigten anzuwenden

ist. Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat (die elf Vergewaltigungen) von 4 ½

Jahren ist zur Abgeltung der weiteren Sexualdelikte, für die insgesamt kumuliert

11 Jahre (hypothetische) Einsatzstrafen festgelegt wurden, zu asperieren. In

grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung im

Umfang von rund 30 % dieser hypothetischen Einsatzstrafen, mithin um 3 ½ Jahre

auf 8 Jahre Freiheitsstrafe angemessen.

Für die mehrfache, teilweise versuchte

Nötigung und die Drohung kommt angesichts des wiederum engen sachlichen und

zeitlichen Zusammenhangs, des Verschuldens des Beschuldigten und seiner

Uneinsichtigkeit ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Auch das

Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschuldigten am 7. April 2015

zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Es wäre schlicht illusorisch,

anzunehmen, der Beschuldigte liesse sich nun durch eine Geldstrafe

beeindrucken. Indessen ist lediglich eine moderate Straferhöhung vorzunehmen.

Es rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 4 Monate, womit sich die Strafe vor

Berücksichtigung der Täterkomponente auf 8 Jahre und 4 Monate erhöht.

Da eine Zusatzstrafe zum Urteil des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. April 2015 von 8 Monaten

Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist in einem ersten Schritt die Strafe von 8

Jahren und 4 Monaten im vorliegenden Verfahren um weitere 4 Monate zu erhöhen,

was – vorerst ohne Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Strafe von 8

Jahren und 8 Monaten (104 Monate) ergibt.

Was die Täterkomponente anbelangt, lässt

sich mit Ausnahme einer Vorstrafe nichts für die Strafzumessung Relevantes

ableiten. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Im heutigen Zeitpunkt ist jedoch nur noch eine Vorstrafe im

Strafregister eingetragen. Diese liegt inzwischen über sieben Jahre zurück, ist

eher tief und nicht einschlägig. Es rechtfertigt sich zufolge dieser Vorstrafe

keine weitere Straferhöhung.

Seit den Taten, für welche der

Beschuldigte verurteilt wird, ist einige Zeit verstrichen (Tatzeitraum 2. Juli

2012 bis 18. Mai 2014). Hinsichtlich der Vorhalte der Drohung und der

mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung war die (anwendbare altrechtliche)

Verjährungsfrist im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung fast

abgelaufen. Die Verjährungsfrist für Vergewaltigung und sexuelle Nötigung beträgt

15 Jahre. Bezüglich der Vorwürfe Anklageziffern 1.2, 2.2 und 3 sind im heutigen

Zeitpunkt 2/3 der Verjährungsfrist abgelaufen. Seither hat sich der

Beschuldigte aber nicht wohl verhalten, beging er doch bis zum 18. Mai 2014

weitere Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen. Art. 48 lit. e StGB ist somit

nicht anwendbar.

Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten

hat, wurde jedoch das Beschleunigungsgebot mit einer Verfahrensdauer von insgesamt

rund 8 ½ Jahren verletzt. Dies rechtfertigt – wenn man auch den Zeitablauf seit

der letzten Tatbegehung (ohne den Strafmilderungsgrund des Art. 48 lit. e StGB

anzuwenden) mitberücksichtigt – eine Strafreduktion um rund einen Drittel (35

Monate). Der Beschuldigte wäre daher zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und

9 Monaten, unter Berücksichtigung des Urteils vom 7. April 2015 zu einer

Zusatzstrafe von 5 Jahren und einem Monat, zu verurteilen. Zufolge des

geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es aber bei der von der Vorinstanz

ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren.

3. Die vom 27. Mai 2014 bis 8. Dezember

2014 (196 Tage) ausgestandene Untersuchungshaft wird dem Beschuldigten an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

VI. Kontaktverbot

Art. 67b StGB war zur Tatzeit noch nicht

in Kraft, weshalb gestützt auf Art. 2 StGB kein Kontaktverbot ausgesprochen

werden kann.

VII. Genugtuung

Die von der Vorinstanz ausgesprochene

Genugtuung für die Geschädigte D.___ ist zu bestätigen. Die CHF 15‘000.00

bewegen sich im Vergleich mit ähnlichen Fällen eher an der unteren Grenze. Es

kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

VIII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die

Berufung des Beschuldigten war grundsätzlich erfolglos. Nur gerade hinsichtlich

des Kontaktverbots war die Anfechtung erfolgreich und dies nicht aus sachlichen

Gründen, sondern weil zur Tatzeit die entsprechende Gesetzesbestimmung noch

nicht in Kraft war. Dieses Obsiegen in einem Nebenpunkt rechtfertigt mithin

keine teilweise Kostenausscheidung zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte hat

folglich auch sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Für das

Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 15'000.00 festgelegt. Demnach

hat A.___:

-

die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7’000.00, total

CHF 47'000.00, zu bezahlen;

-

die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF

15'100.00, zu bezahlen.

2. Entschädigungen

2.1 Der Antrag des Beschuldigten um Zusprechung einer

Genugtuung von CHF 500.00 für die teilweise Verfahrenseinstellung im

Vorverfahren (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.11.2018) wird abgewiesen.

Abgesehen davon, dass dieser Antrag in der Berufungserklärung noch nicht

gestellt worden ist und daher mit diesem Antrag die Berufung in unzulässiger

Weise ausgedehnt wird, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die damals

verjährungsbedingt eingestellten Vorhalte (Tätlichkeiten z.N. von E.___,

einfache Körperverletzung und Beschimpfung) keine Unbill erlitten hat, die

einen Genugtuungsanspruch begründen würde.

Ebenso wird das Genugtuungsbegehren von

CHF 5'000.00 für die Verletzung des Beschleunigungsgebots abgewiesen. Der

Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde bei der Strafzumessung gebührend

Rechnung getragen.

Im Weiteren wird die beantragte

Haftentschädigung abgewiesen. Der Beschuldigte wurde im Berufungsverfahren zu

einer Freiheitsstrafe verurteilt, die ausgestandene Haft wird ihm an diese

angerechnet.

2.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2020 wurde

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.___,

Rechtsanwältin Bernadette Gasche, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

25'147.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

9'423.45 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2020 wurde

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland

Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 39'987.65 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn. Es wurde festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn im Umfang von CHF 20'000.00

Akontozahlungen geleistet wurden. Diese sind mit dem amtlichen Honorar von

CHF 39'987.65 zu verrechnen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.4 Für das Berufungsverfahren macht

Rechtsanwältin Gasche einen Arbeitsaufwand von 20.58 Stunden geltend. Die

Kostennote ist um den Kostenpunkt für die nicht stattgefundene mündliche

Urteilseröffnung zu kürzen (- 1h). Eine weitere Kürzung hat hinsichtlich

zahlreicher Kurzaufwände zu erfolgen, die Kanzleiarbeit enthalten, die im

Stundenansatz des Anwalts bereits enthalten sind (je 0:10 h betr. Kostenpunkte

vom 23.6.2021, 28.6.2021, 12.7.2021, 7.2.2021, 14.2.2021, 28.2.2022, 16.5.2022,

8.6.2022, 9.9.2022, 28.9.2022, 13.10.2022, 7.11.2022, 14.11.2022 und

28.11.2022). Dazu kommt eine Kürzung um 0.5 Stunden für zwei

Fristerstreckungsgesuche (Kostenpunkte vom 7.2.2022 und 20.9.2022). Die Honorarnote

ist demnach insgesamt um 3.83 Stunden zu kürzen. Es werden 16.75 Stunden zu CHF

180.00 entschädigt, entsprechend einem Honorar von CHF 3'015.00, zuzüglich

Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 3'391.25, zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

1'443.20 (inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

2.5 Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Roland Winiger, entsprechend der eingereichten Honorarnote auf CHF 1'258.45

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.6 Für das Berufungsverfahren macht

Rechtsanwalt Droll einen Arbeitsaufwand von 58.25 Stunden geltend, was

grundsätzlich angemessen erscheint. Eine Kürzung hat lediglich hinsichtlich der

Kostenpunkte für die mündliche Urteilseröffnung (inkl. Fahrzeit), die nicht

stattfand, und die kürzer, als veranschlagt, dauernde Hauptverhandlung zu

erfolgen (Urteilseröffnung - 2.166 h, HV - 1.34 h). Demnach werden 54.75

Stunden zu CHF 180.00 vergütet, entsprechend einem Honorar von CH 9'855.00,

zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 10'848.50, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung

wird nicht geltend gemacht.

Demnach wird in

Anwendung der Art. 180 Abs. 1, Art. 181, Art. 189 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1,

Art. 190 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 47, Art. 49 Abs. 1,

Art. 49 Abs. 2, Art. 51 StGB, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art.

379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24.

August 2020 ist das Verfahren bezüglich folgender Vorhalte ohne Ausrichtung

einer Entschädigung infolge Eintritts der Verjährung eingestellt worden:

-

mehrfache Drohung,

begangen bis ca. am 19. Mai 2014 (AS 4.1, 4.2 und 4.3),

-

mehrfache Nötigung,

begangen bis 2. Juli 2012 (AS 5.1 und 5.2),

-

einfache

Körperverletzung, angeblich begangen am 22. September 2012 (AS 6).

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der mehrfachen

sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit vom 2. Juli 2012 bis 18. Mai 2014 (AS

1.1),

-

der sexuellen

Nötigung, begangen im Januar 2012 (AS 1.2),

-

der mehrfachen

Vergewaltigung, begangen in der Zeit vom 2. Juli 2012 bis 18. Mai 2014 (AS

2.1),

-

der Vergewaltigung,

begangen in der Zeit vom 17. Juni 2011 bis ca. 30. Juni 2011 (AS

2.2),

-

der versuchten

Vergewaltigung, begangen in der Zeit vom 17. Juni 2011 bis ca. 30. Juni 2011

(AS 3),

-

der Drohung,

begangen am 16./17. Mai 2014 (4.4),

-

der mehrfachen

Nötigung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 18. Mai 2014

(AS 5.3),

-

der versuchten

Nötigung, begangen in der Zeit vom 19. Mai 2014 bis 27. Mai 2014 (AS

5.4).

3. Im

vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.

4. A.___

wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7.

April 2015 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und

6 Monaten.

5. Die vom 27. Mai 2014 bis 8. Dezember 2014 (196

Tage) ausgestandene Untersuchungshaft wird A.___ an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

6. A.___

wird verurteilt, D.___ CHF 15'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 19. Mai 2014 als

Genugtuung zu bezahlen.

7. Die

Genugtuungsbegehren von A.___ werden abgewiesen.

8. Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu

vom 24. August 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 25'147.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleiben

gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie

der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

9'423.45 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9. Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu

vom 24. August 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

39'987.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Es wurde festgestellt, dass dem amtlichen

Verteidiger durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn im Umfang von CHF

20'000.00 Akontozahlungen geleistet wurden. Diese sind mit dem amtlichen

Honorar von CHF 39'987.65 zu verrechnen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.

Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, auf CHF 3'391.25

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleiben

gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie

der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

1'443.20 (inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

11.

Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des vormaligen amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, auf CHF 1'258.45 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.

Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, auf CHF 10'848.50 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. A.___

hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF

7’000.00, total CHF 47'000.00, zu bezahlen.

14. A.___

hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF

15'000.00, total CHF 15'100.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_766/2023 vom 14. August

2025 bestätigt.