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Entscheid

STBER.2021.50

mehrfache sexuelle Nötigung, evtl. Schändung, mehrfache Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, evtl. versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Nötigung, teilweise versucht und einfache Körperverletzung (Ehegatte

14. Dezember 2022Deutsch207 min

sie durch die ganzen Vorfälle mit ihrem Ex-Mann, psychische Probleme bekommen. A.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 14. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident

von Felten

Oberrichter Werner

Ersatzrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Camill

Droll,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

sexuelle Nötigung, evtl. Schändung, mehrfache Vergewaltigung, versuchte

Vergewaltigung, evtl. versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache Drohung (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Nötigung,

teilweise versucht, und einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe

oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung)

Es erscheinen am 13.

Dezember 2022, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

-

Staatsanwältin […],

i.A. der Staatsanwaltschaft als Anklägerin,

-

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger,

-

Rechtsanwalt Camill

Droll, amtlicher Verteidiger,

-

D.___,

Privatklägerin und Auskunftsperson,

-

Rechtsanwältin

Bernadette Gasche, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung,

gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden

fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen

Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.

Er fordert die Rechtsvertreter auf, ihre Honorarnoten zu den Akten zu geben

(diejenige von Rechtsanwalt Droll geht vorab an die Staatsanwältin zur

allfälligen Stellungnahme, diejenige von Rechtsanwältin Gasche geht zur

Kenntnis auch an die Gegenpartei).

Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien

Rechtsanwalt Droll legt Familienfotos

des Beschuldigten vor mit dem Antrag, diese seien zu den Akten zu nehmen.

Die Staatsanwältin hat keine Einwände

gegen den Antrag.

Der Beweisantrag wird gutgeheissen, die

Fotos werden zu den Akten genommen.

Es folgt die Einvernahme der

Privatklägerin D.___ unter Vermeidung einer direkten Konfrontation mit dem

Beschuldigten. Dieser wird zuvor in ein Nebenzimmer geführt, in dem er der

Einvernahme per Videoübertragung folgen kann. Sein Verteidiger verbleibt im

Saal. Die Privatklägerin betritt den Saal und wird auf ihre Rechte und

Pflichten hingewiesen. Nach der Befragung verlässt sie den Saal wieder. Der

Beschuldigte nimmt wieder im Saal Platz.

Anschliessend wird der Beschuldigte zur

Sache und zur Person befragt, nachdem er auf seine Rechte und Pflichten

hingewiesen worden ist.

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt, das Beweisverfahren wird geschlossen.

(Die Verhandlung wird von 12:00 - 13:00

Uhr für eine Mittagspause unterbrochen.)

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin

[…]

(gibt

vorab ihre schriftlichen Plädoyernotizen zu den Akten)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 24. August 2020 betreffend nachfolgende

Urteilsziffern in Rechtskraft erwachsen ist:

-

Ziff. 1: Einstellungen

zufolge Verjährung,

-

Ziff. 8: Entschädigung des

amtlichen Verteidigers.

2. A.___ sei in vollumfänglicher

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen wegen

-

mehrfacher sexueller

Nötigung (Anklageziffern [AZ] 1.1. und 1.2.),

-

mehrfacher Vergewaltigung

(AZ 2.1. und AZ 2.2.),

-

versuchter Vergewaltigung

(AZ 3.),

-

Drohung (AZ 4.4.),

-

mehrfacher Nötigung

(teilweise versucht) (AZ 5.3. und 5.4.).

3. A.___ sei deshalb zu bestrafen mit einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom April 2015.

4. Die in der Zeit vom 27. Mai 2014 bis 8.

Dezember 2014 (196 Tage) ausgestandene Untersuchungshaft sei A.___ an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Die Verfahrenskosten seien A.___ zur

Bezahlung aufzuerlegen.

6. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, unter dem Vorbehalt von Art. 135

Abs. 4 StPO.

Rechtsanwältin

Gasche (gibt

vorab ihre schriftlichen Plädoyernotizen zu den Akten)

1.

Es sei der

Beschuldigte wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung,

mehrfacher, teilweiser versuchter Vergewaltigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher,

teilweise versuchter Nötigung, einfacher Körperverletzung und evtl. Schändung

zum Nachteil von D.___ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2.

Es sei der

Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten D.___ eine Genugtuung in Höhe

von CHF 15'000.00 zzgl. Zins in Höhe von 5 % seit dem 24. August 2020 zu

bezahlen.

3.

Es sei – unter

Strafandrohung von Art. 292 StGB für den Missachtungsfall – ein generelles

Kontaktverbot sowie ein Rayonverbot auf eine Distanz von 300 Meter anzuordnen.

4.

Es sei der

Beschuldigte zu verpflichten, D.___ eine Parteientschädigung in Höhe der

eingereichten Kostennoten zu bezahlen.

5.

Unter Vorbehalt der

Zusprechung einer Parteientschädigung sei die Kostennote der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin zu genehmigen und vom Staat Solothurn zu zahlen.

6.

Es seien die Kosten

des Verfahrens dem Beschuldigten zur Zahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt

Droll (gibt

vorab seine schriftlichen Plädoyernotizen zu den Akten)

1. Das angefochtene Urteil sei im Rahmen der

Berufungserklärung vom 16. Juni 2021 aufzuheben.

2. A.___ sei von allen Vorwürfen der

Anklage, sofern nicht bereits verjährt, vollumfänglich freizusprechen.

3. A.___ sei für zu Unrecht ausgestandene

Haft von 196 Tagen eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag bzw. CHF 39'200.00

auszurichten.

4. Es sei im Urteil festzustellen, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.

5. Es sei A.___ wegen Verletzung des

Beschleunigungsgebotes und erlittener Unbill CHF 5'000.00 als Genugtuung

zuzusprechen.

6. A.___ sei für die Teil-Einstellung des

Verfahrens durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2018 (dort

Ziffer 3) eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzusprechen.

7. Die Zivilklagen seien abzuweisen.

8. Der amtliche Verteidiger sei vom Staat

gemäss Kostennote zu entschädigen.

9. Die Kosten des Verfahrens seien dem

Staat aufzuerlegen.

Es folgen Repliken der Staatsanwältin

und von Rechtsanwältin Gasche sowie eine Duplik von Rechtsanwalt Droll.

Der Beschuldigte verzichtet auf das

letzte Wort.

Auf entsprechende Nachfrage verzichten

die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach

schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 15:40 Uhr

geschlossen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Anfang April 2014 setzte sich L.___,

eine damalige Freundin von D.___ (nachfolgend Privatklägerin), telefonisch mit

der Kantonspolizei Bern in Verbindung, um Gewalttätigkeiten von A.___

(nachfolgend Beschuldigter), dem Ex-Ehemann der Privatklägerin, zum Nachteil

der Privatklägerin zu melden. Am 14. Mai 2014 meldete sich die Privatklägerin

selbst bei der Kantonspolizei Bern (Aktenseite 3 [im Folgenden AS 3]). Am 19.

Mai 2014 begab sich die Privatklägerin ins Frauenhaus Aargau-Solothurn (AS 19,

109 f.). Daraufhin erfolgte am 22. Mai 2014 eine erste Einvernahme

der Privatklägerin (AS 18). Diese stellte in der Folge Strafantrag gegen den

Beschuldigten und konstituierte sich sodann als Privatklägerin (AS 9, 12).

2. Am 23. Mai 2014 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen wiederholter Tätlichkeiten (zum

Nachteil der Privatklägerin und des gemeinsamen Sohns E.___), mehrfacher

einfacher Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten, Nötigung, mehrfacher Drohung,

Beschimpfung, jeweils zum Nachteil der Privatklägerin, sowie Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (AS 389). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft

einen Vorführungsbefehl (AS 390).

3. Nachdem der Beschuldigte am 27. Mai

2014 vorläufig festgenommen wurde (AS 894), ordnete das Haftgericht am 30.

Mai 2014 die Untersuchungshaft über den Beschuldigten für die Dauer von zwei

Monaten, mithin bis 29. Juli 2014, an (AS 912 f.). Ein

Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 18. Juni 2014 wies das Haftgericht

am 30. Juni 2014 ab (AS 941 f.). Am 22. Juli 2014 verlängerte das Haftgericht

die Untersuchungshaft um drei Monate bis 29. Oktober 2014 (AS 962 f.). Ein

weiteres Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 21. Oktober 2014 wies das

Haftgericht am 30. Oktober 2014 ab und verlängerte gleichzeitig die

Untersuchungshaft um zwei Monate bis 29. Dezember 2014 (AS 1014 f.). Eine vom

Beschuldigten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess die

Beschwerdekammer des Obergerichtes mit Urteil vom 3. Dezember 2014 gut. Das

Obergericht wies das Haftgericht an, den Beschuldigten nach Anordnung eines

Rayon- und Kontaktverbots gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau – allenfalls

verbunden mit weiteren geeigneten und gegebenenfalls den Umständen

anzupassenden Ersatzmassnahmen – unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu

entlassen (AS 1212 ff.). Hierauf verfügte das Haftgericht am 8. Dezember 2014

die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (AS 1053 ff.).

4. Am 8. Juli 2014 erstatteten Dr. med. [Sachverständiger

1] und Dr. med. [Sachverständiger 2] im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein

forensisch-psychiatrisches Kurzgutachten über den Beschuldigten zur

Ausführungsgefahr (AS 1389 ff.). Am 8. Oktober 2014 erfolgte das ausführliche

forensisch-psychiatrische Gutachten derselben Sachverständigen (AS 1440 ff.).

Am 1. Dezember 2014 beantworteten diese Ergänzungsfragen (AS 1575 ff.).

5. Am 23. Dezember 2015 wurde die

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ausgedehnt auf den Verdacht der

mehrfachen Vergewaltigung, ev. mehrfachen sexuellen Nötigung, zum Nachteil der

Privatklägerin (AS 764).

6. Mit Vereinbarung vom 15. Februar 2016

kam es zu einer aussergerichtlichen Eini-gung zwischen E.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Eveline Roos als Prozessbeiständin, und dem Beschuldigten, nach

welcher das Verfahren in Bezug auf sämtliche Vorhalte betreffend E.___

einzustellen sei (AS 775).

7. Am 29. April 2016 erliess die

Staatsanwaltschaft eine Teileinstellungsverfügung in Bezug auf die mehrfache

Vergewaltigung und ev. mehrfache sexuelle Nötigung (AS 779). Diese wurde auf

Beschwerde der Privatklägerin hin mit Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober

2016 wieder aufgehoben (AS 1317).

8. Am 20. Juli 2016 verfasste [Dr. med.

W.___, Gutachterin des Beschuldigten] im Auftrag der Staatsanwaltschaft eine forensisch-therapeutische

Stellungnahme betr. den Beschuldigten (AS 1579 ff.).

9. Am 5. März 2019 erstattete

schliesslich [Dr. med. X.___, Gutachter des Beschuldigten] ein weiteres

forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (AS 1582 ff.).

10. Nach weiteren

Teileinstellungsverfügungen beziehungsweise bereinigten Eröff-nungsverfügungen

bezüglich einzelner Tathandlungen erhob die Staatsanwaltschaft schliesslich am

19. Juni 2019 beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen den Beschuldigten wegen

mehrfacher sexueller Nötigung, ev. Schändung, mehrfacher Vergewaltigung, ev.

Schändung, versuchter Vergewaltigung, ev. versuchter sexueller Nötigung,

mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und einfacher Körperverletzung, alles

begangen zum Nachteil der Privatklägerin (AS 1674 ff.).

11. Am 24. August 2020 fällte das

Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 1789 ff):

1. Folgende

Verfahren gegen A.___ werden ohne Ausrichtung einer Entschädigung infolge

Eintritts der Verjährung eingestellt:

- mehrfache

Drohung, angeblich wiederholt begangen bis ca. am 19. Mai 2014, in [Ort 1], zum

Nachteil von D.___ (AS 4.1, 4.2 und 4.3),

- mehrfache

Nötigung, angeblich wiederholt begangen bis 2. Juli 2012, zum Nachteil von D.___

(AS 5.1 und 5.2),

- einfache

Körperverletzung, angeblich begangen am 22. September 2012, in [Ort 1], zum

Nachteil von D.___ (AS 6).

2. A.___

hat sich schuldig gemacht:

- der

mehrfachen sexuellen Nötigung, wiederholt begangen in der Zeit von 2010 bis ca.

am 18. Mai 2014, in [Ort 1], zum Nachteil von D.___ (AS 1.1),

- der

mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen im Januar 2012, in [Ort 1], zum

Nachteil von D.___ (AS 1.2),

- der

mehrfachen Vergewaltigung, wiederholt begangen in der Zeit von 2010 (nach dem

Ehebruch) bis ca. am 18. Mai 2014, in [Ort 1], zum Nachteil von D.___ (AS 2.1),

- der

Vergewaltigung, zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit vom 17. Juni

2011 (nach der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz]) bis ca. 30. Juni 2011, in

[Ort 1], zum Nachteil von D.___ (AS 2.2),

- der

versuchten Vergewaltigung, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit

vom 17. Juni 2011 bis ca. 30. Juni 2011, in [Ort 1], zum Nachteil von D.___ (AS

3),

- der

Drohung, begangen am 16. oder 17. Mai 2014, in [Ort 1], zum Nachteil von D.___

(4.4),

- der

mehrfachen Nötigung, teilweise wiederholt bzw. versucht begangen, in der Zeit

vom 1. Januar 2014 bis 27. Mai 2014 zum Nachteil von D.___ (AS 5.3 und 5.4).

3. A.___

wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7.

April 2015 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.

4. Die

vom 27. Mai 2014 bis 8. Dezember 2014 (196 Tage) ausgestandene

Untersuchungshaft wird A.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. A.___

wird verpflichtet, D.___ CHF 15'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 19. Mai 2014 als

Genugtuung zu zahlen.

6. A.___

wird während 5 Jahren mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils und unter

Strafandrohung von Art. 292 StGB im Missachtungsfall verboten, in irgendeiner

Form Kontakt mit D.___ aufzunehmen oder sich ihr auf eine Distanz von weniger

als 300 Metern zu nähern.

7. A.___

hat der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Breitenbach, eine Parteientschädigung von CHF 34'571.30 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

wird auf CHF 25'147.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 9'423.45 (Differenz zu

vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___

erlauben.

8. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland

Winiger, wird auf CHF 39'987.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird festgestellt, dass

dem amtlichen Verteidiger durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn im Umfang

von CHF 20'000.00 Akontozahlungen geleistet wurden. Diese sind mit dem

amtlichen Honorar von CHF 39'987.65 zu verrechnen.

9. Die

Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 7’000.00, total CHF 47'000.00,

hat A.___ zu bezahlen.

12. Am 3. September 2020 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (AS 1799).

13. Nachdem dem Beschuldigten am 28. Mai

2021 das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden war (AS 1860),

erfolgte am 16. Juni 2021 die Berufungserklärung (Akten Berufungsgericht Seite

1 ff. [im Folgenden ASB 1 ff.). Diese richtet sich gegen sämtliche

Schuldsprüche (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung inkl.

Anrechnung der Untersuchungshaft (Ziff. 3 und 4), die zugesprochene Genugtuung

an die Privatklägerin (Ziff. 5), das Kontaktverbot (Ziff. 6) sowie Kosten und

Entschädigung (Ziff. 7 und 9). Der Beschuldigte beantragt einen

vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderung der

Privatklägerin, die Aufhebung des Kontaktverbots, die Abweisung des Begehrens

der Privatklägerin um Parteientschädigung sowie die Kostenauferlegung zu Lasten

des Staates. Zudem wird beantragt, es sei die Verletzung des

Beschleunigungsgebotes festzustellen und dem Beschuldigten eine Entschädigung

für die ausgestandene Untersuchungshaft auszurichten.

14. Am 23. Juni 2021 teilte die

Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung werde verzichtet (ASB 8).

15. Am 12. Juli 2021 verzichtete auch

die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung (ASB 10).

16. Mit Verfügung des Instruktionsrichters

vom 25. März 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 13.

Dezember 2022 vorgeladen (ASB 50 f.).

17. Am 5. September 2022 beantragte die

Verteidigung die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die

Privatklägerin (ASB 78 ff.).

18. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022

wies der Instruktionsrichter den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines

aussagepsychologischen Gutachtens ab (AS 94 ff.).

II.

Teilweise Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils und Prozessgegenstand des

Berufungsverfahrens

In Rechtskraft erwachsen ist Ziff. 1 des

vorinstanzlichen Urteils, womit das Strafverfahren bezüglich der Vorhalte der

mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin, angeblich begangen bis ca.

am 19. Mai 2014 (Ziff. 4.1 - 4.3 der Anklageschrift), der mehrfachen Nötigung

zum Nachteil der Privatklägerin, angeblich begangen bis 2. Juli 2012 (recte 18.

Mai 2014) (AZ 5.1 und 5.2) und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der

Privatklägerin, angeblich begangen am 22. September 2012 (AZ 6), ohne Ausrichtung

einer Entschädigung eingestellt worden ist.

In Rechtskraft erwachsen sind sodann die

Entschädigungen des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin (durch den Staat) der Höhe nach (mit

Ausnahme des Nachzahlungsanspruches der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und

der Rückforderungsansprüche des Staates bezüglich des Honorars der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin und des amtlichen Verteidigers, Ziff. 7 Abs. 2

und 8 Abs. 1).

Das Berufungsgericht hat somit folgende

Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 19. Juni 2019 zu beurteilen (alle zum

Nachteil der Privatklägerin):

-

mehrfache sexuelle Nötigung

(Art. 189 Abs. 1 StGB), angeblich begangen in [Ort 1], von 2010 (nach dem

Ehebruch) bis ca. am 18. Mai 2014, Ziff. 1.1,

-

sexuelle Nötigung (Art. 189

Abs. 1 StGB), ev. Schändung (Art. 191 StGB), angeblich begangen in [Ort 1], im

Januar 2012 (nach der Operation der Privatklägerin), Ziff. 1.2,

-

mehrfache Vergewaltigung

(Art. 190 Abs. 1 StGB), angeblich begangen in [Ort 1], in der Zeit von 2010

(nach dem Ehebruch) bis ca. am 18. Mai 2014, Ziff. 2.1,

-

Vergewaltigung (Art. 190

Abs. 1 StGB), ev. Schändung (Art. 191 StGB), angeblich begangen in [Ort 1], in

der Zeit vom 17. Juni 2011 (nach der Untersuchungshaft des Beschuldigten in [der

Ostschweiz]) bis ca. 30. Juni 2011, Ziff. 2.2,

-

versuchte Vergewaltigung

(Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), ev. versuchte sexuelle

Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), angeblich

begangen in [Ort 1], zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit vom 17. Juni

2011 (nach der Untersuchungshaft des Beschuldigten in [der Ostschweiz]) bis ca.

30. Juni 2011, Ziff. 3,

-

Drohung (Art. 181 Abs. 2

lit. a und b StGB), angeblich begangen in [Ort 1], am 16. oder 17. Mai 2014,

Ziff. 4.4,

-

mehrfache Nötigung (Art.

181 StGB), begangen in [Ort 1], in der Zeit von ca. 1. Januar 2014 bis ca. 18.

Mai 2014, Ziff. 5.3,

-

versuchte Nötigung (Art.

181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen in [Ort 1], in der Zeit zwischen

19. Mai 2014 und 27. Mai 2014, Ziff. 5.4.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Vorbemerkung

1.1.1 Die Verteidigung macht im Rahmen

ihrer Ausführungen zur Beweiswürdigung geltend, soweit in Anklagepunkt 1.1 die

wiederholt begangene sexuelle Nötigung oder Schändung angeklagt werde, könne

sich sein Klient dagegen nicht ausreichend zur Wehr setzen. Das einzige

belastende Indiz dazu seien die Aussagen der Privatklägerin, welche wirr und

nicht zeitlich eingeordnet werden könnten, weshalb man sich dagegen auch nicht

wehren könne. Diese Anklage fusse denn auch nur auf Aussagen der Privatklägerin

in den letzten Einvernahmen. Wenn eine Anklage einen Deliktszeitraum von vier

Jahren enthalte und nur so strotze von Wörtern wie «teilweise», «ungefähr», «beischlafähnlichen

und anderen sexuellen Handlungen», «beispielsweise äusserte», «wogegen sie sich

teilweise mündlich wehrte», «indem er namentlich äusserte», dann könne sich

sein Klient dagegen nicht wehren. Denn er müsste aus diesen verschiedenen

Varianten jeweils alle zusammensetzbaren Versionen abhandeln. Die Anklage sei

deshalb so ungenau, weil sie auf den ungenauen Aussagen der Privatklägerin

basiere. Mit einem rechtsstaatlichen Strafverfahren habe dies aber nichts mehr

zu tun (Plädoyernotizen Berufungsverfahren S. 20).

1.1.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;

Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1

und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die

Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt

zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E.

3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der

Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen

können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung

der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher

konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten

kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen

Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des

Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in:

BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr

vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu

führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der

Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt

verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März

2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem

Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher

Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine

bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der

Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den

Tatzeitraum erinnert (Urteile 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E.1.2.1 mit

Hinweis auf 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 und 6B_907/2015 vom 7.

Dezember 2015 E. 1.3).

1.1.3 Die Anklageziffer 1.1 umschreibt

die vorgeworfenen Straftaten wie folgt: der Beschuldigte habe die Geschädigte

in der Zeit von 2010 bis ca. 18. Mai 2014 ungefähr wöchentlich zu beischlafähnlichen

und anderen sexuellen Handlungen genötigt, indem er sie wiederholt dazu

gedrängt habe, ihn oral und auf andere Weise sexuell zu befriedigen. Mit der

Drängung zur oralen Befriedigung umschreibt die Anklage die vorgeworfene

Straftat hinreichend. Mit den weiteren, von der Verteidigung kritisierten

Passagen umschreibt die Anklage das Umfeld der mutmasslichen strukturellen

Gewalt, die sich typischerweise in einem ganzen Gebilde von verschiedenen

Faktoren wie Beschimpfungen, Gewaltanwendungen, Erniedrigungen und

Terrorisierungen zusammensetzt. Es geht hier also nicht um die Umschreibung der

Straftaten selbst, sondern um die tagtäglichen und jahrelangen Begleitumstände,

die dazu geführt haben sollen, dass sich die Geschädigte fügte. Ob diese

Umstände in der von der Anklage beschriebenen Form vorlagen und ob diese strukturelle

Gewalt darstellten, ist eine Frage der Beweiswürdigung bzw. der rechtlichen

Würdigung.

1.2 Angesichts des engen sachlichen

Zusammenhangs der Vorhalte wird die Beweiswürdigung anschliessend bezüglich sämtlicher

noch zu beurteilenden Vorwürfe zusammen vorgenommen.

2. Aussagen von Verfahrensbeteiligten

und Auskunftspersonen

2.1 Aussagen der Privatklägerin

2.1.1 Polizeiliche Einvernahme vom 22.

Mai 2014 (AS 18 ff.)

Anlässlich dieser ersten polizeilichen

Einvernahme machte die Beschuldigte zu den noch zu beurteilenden Vorhalten

folgende Aussagen:

Sie habe sich am vergangenen Montag, 19.

Mai 2014, in das Frauenhaus Aargau-Solothurn begeben. Seit [...] 2012 sei sie

vom Beschuldigten geschieden. Die Scheidung habe sie eingereicht. Im Januar

2012 habe sie eine schwere Rückenoperation gehabt. Als sie vom Spital nach

Hause gekommen sei, habe sie sehr lange liegen müssen. Ihre Schwiegertochter J.___

habe zu ihr geschaut. Diese lebe zusammen mit dem älteren Sohn der

Privatklägerin, I.___, bei der Privatklägerin im Haus. Sie, die Privatklägerin,

habe nicht aufstehen dürfen, ausser um zur Toilette zu gehen. Der Beschuldigte

habe nicht verstanden, dass sie sehr krank sei. Dieser habe dann eine Art

sexuelle Nötigung gemacht. Er sei auf ihre Knie gesessen, vor ihrem kleinen

Sohn, und habe etwas Sexuelles mit ihr machen wollen. Sie habe gesagt, er solle

sofort weg von ihren Beinen, er sei nicht normal im Kopf, dass er nun das von

ihr wolle. Sie habe ihn da weggestossen und er habe ihr ins Gesicht geschlagen.

Zu dem Zeitpunkt sei sie gelegen und er sei so auf ihr gewesen und habe sie

dann mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Sie habe nicht aufstehen können, sie

habe ein ganz blaues Gesicht gehabt. Er habe dann ihren Sohn, E.___, genommen.

Sie habe E.___ gesagt, er solle ihr ihr Telefon bringen, damit sie die Polizei

rufen könne. Darauf habe der Beschuldigte sie beleidigt. Er habe sie 8 ½ Jahre

beleidigt. Der Beschuldigte habe gesagt, wenn sie die Polizei rufe, werde er

sie ganz operieren. Vor diesem Vorfall habe er sie auch schon oft geschlagen.

Trotz der vielen Schläge durch den

Beschuldigten habe sie grosse Gefühle für diesen gehabt. Sie habe immer die

Hoffnung gehabt, eine Familie zu haben. Deshalb habe sie versucht, dem

Beschuldigten seine Gewalt zu verzeihen, und habe lange gewartet bzw. weitere

Schläge zugelassen. Sie habe so lange gehofft, alles komme gut. Sie habe diesen

Mann geliebt. Als E.___ geboren worden sei, […], hätten sie geheiratet ([2007]).

Wie es nach der Scheidung weitergegangen

sei? Sie müsse noch ganz kurz sagen, wegen einer sexuellen Nötigung. Das sei

vor der Scheidung gewesen. Der Beschuldigte sei ein paar Mal in

Untersuchungshaft gewesen, zuletzt in [der Ostschweiz], wegen

Betäubungsmitteln, wegen Gras. Sie habe ihn da besucht. Während des Besuches

habe er ihr gesagt, er habe Probleme im Intimbereich. Darauf sei sie sofort zu

ihrer Frauenärztin und es habe sich dann herausgestellt, dass sie Chlamydien

habe. Da sei ihr bewusstgeworden, dass er neben den Schlägen auch noch

fremdgegangen sei. Deshalb habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei

zwei Wochen nur noch im Bett gelegen. Als der Beschuldigte nach Hause gekommen

sei, habe er Geschlechtsverkehr mit ihr gewollt. Sie habe gesagt, sie werde nie

mehr mit ihm Geschlechtsverkehr haben. Er habe trotzdem an einem Abend und am

nächsten Tag gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Sie

wisse nicht, wie das heisse, ob das Nötigung oder Vergewaltigung sei. Sie habe

nicht mit ihm gekämpft oder so. Sie habe ihm einfach gesagt, dass sie nicht

wolle. Sie sei zum Kämpfen viel zu schwach gewesen. Am nächsten Tag habe er ihr

mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Sie habe an der Lippe geblutet und sei ins

Badezimmer gegangen. Er sei mit einem Stock hinterher gekommen und habe

wahrscheinlich gemeint, sie rufe die Polizei. Das habe sie aber nicht. Er habe

dann eben wieder mit ihr Sex gehabt, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie nie

mehr wolle.

Sie habe etwas vergessen zu sagen: Als

sie das wegen der Chlamydien erfahren habe, habe ihre Schwiegertochter ihr

gesagt, dass ihre Kollegin auch mit dem Beschuldigten geschlafen habe. Da sei

sie (die Privatklägerin) zu Rechtsanwalt S.___. Sie habe diesem gesagt, sie

wolle die Scheidung. Als der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft in [der

Ostschweiz] entlassen worden sei, sei sie ja wegen des Nervenzusammenbruchs im

Spital gewesen. Als sie aus dem Spital nach Hause gekommen sei, sei der Bruder

des Beschuldigten […] gekommen. Beide, der Beschuldigte und sein Bruder, hätten

mit ihr diskutieren wollen wegen der Scheidung. Sie hätten wissen wollen, ob

sie dem Anwalt gesagt habe, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. Der

Beschuldigte habe sie dann bedroht. Er habe gesagt, wenn sie das mit der

Scheidung durchziehe und sage, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe, dann

werde er ausgewiesen. Das würden sie nicht zulassen. Das sei der erste

Scheidungsversuch gewesen, dann habe sie es wieder sein lassen.

Im Jahr 2009, noch vor der Scheidung,

habe sie eine Gehirnerschütterung gehabt wegen des Beschuldigten. Nach der

Scheidung habe sie nochmals eine Gehirnerschütterung wegen ihm erlitten. Der

Beschuldigte habe ihr einfach gesagt, er werde es nicht zulassen, dass ihr Kind

einen anderen Vater habe oder so. Er habe auch nach der Scheidung immer zu ihr

gesagt, dass sie seine Frau sei und er sie nie verlassen werde, weil er sie so

liebe, sie könne das vergessen. Am Schluss habe er auch immer gesagt, wenn sie

etwas versuche, so wie jetzt das, dann werde er aus der Schweiz ausgewiesen und

dann werde er sie umbringen. Sie habe auch Angst, dass der Beschuldigte ihr E.___

wegnehme und ihn in den Kosovo mitnehme.

Sie habe aus Angst bis jetzt nie eine

Strafanzeige gegen den Beschuldigten gemacht. Im ersten Jahr habe sie noch

keine Anzeige gemacht, weil sie noch Gefühle und Hoffnungen gehabt habe.

Nachher habe sie aus Angst keine Anzeige gemacht, weil sie Angst gehabt habe,

dass er sie schlage, und weil er ihr immer gesagt habe, er werde sie umbringen.

Wann der Beschuldigte sie das letzte Mal bedroht habe? Das sei in ihrem Haus

gewesen, als er E.___ eine Ohrfeige gegeben habe. Das sei an einem Freitag oder

Samstag der letzten Woche gewesen, am 16. oder 17. Mai 2014. Wie oft sie vom

Beschuldigten bedroht worden sei? Ziemlich oft. Immer, wenn sie nicht gemacht

habe, was er gewollt habe. Es habe sexuelle Probleme gegeben. Er habe immer mit

ihr schlafen wollen, immer Sex haben wollen. Er habe immer gesagt, «komm jetzt

nach oben und mach das für mich». Sie habe sich immer mündlich gewehrt. Sie

habe ihm gesagt, er sei primitiv. Wenn sie gesagt habe, sie wolle nicht, habe

er sie beleidigt. Was er dann gesagt habe? Wörter… ob sie es sagen soll? «Hast

Du schon genug gefiggt Du Huren Schlampe». Er habe ihr immer gesagt, er wisse,

was sie wolle, sie wolle ihn loswerden, damit sie ein Puff eröffnen könne in

ihrem Haus. Solche Worte seien fast täglich vorgekommen, wenn sie nicht gemacht

habe, was er gesagt habe. Der Beschuldigte habe sie mehrfach geschlagen. Zwei

Mal habe sie eine Gehirnerschütterung gehabt, einmal im Jahr 2009 und einmal im

Jahr 2012 (diesbezüglich reichte die Privatklägerin zwei Arztzeugnisse ein,

gemäss denen die Tatzeit 10. November 2009, ca. 12:00 Uhr, und 22. September

2012, am Abend, gewesen sei).

Der Beschuldigte habe vorgestern g.ü.

ihrem Sohn I.___ gedroht, dass das Haus abbrennen werde, wenn sie nicht

zurückkomme.

Ob es im sexuellen Bereich zu

Gewaltanwendungen ihr gegenüber gekommen sei? Nein. Doch, einmal, nach der

Untersuchungshaft in [der Ostschweiz], als sie nicht mit ihm habe schlafen

wollen. Da hab er sie im Gesicht verletzt. Angesprochen auf sexuelle Kontakte,

welche sie nicht gewollt habe: Er habe sie die ganze Zeit gefragt und gemacht.

Sie habe einfach ab und zu mitgemacht, damit er sie in Ruhe lasse und damit er

sie nicht beleidige. Er habe sie aber nicht gezwungen, indem er sie bspw.

genommen hätte und nach oben gebracht hätte, das sei nicht so gewesen. Sie habe

versucht auszuweichen. Sie könne nicht mit einem Mann schlafen, wenn sie… also

da gebe es nichts zu erklären. Nach dieser Erfahrung mit ihm wisse sie gar

nicht, ob sie überhaupt je wieder mit einem Mann schlafen werde.

Ob es je zu sexuellem Kontakt gekommen

sei, den sie nicht gewollt habe, und sie dann Widerstand geleistet habe? Wenn

ja, wie der Beschuldigte darauf reagiert habe? Nein. Wann es zum letzten

sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen sei? (Die Privatklägerin zuckt

mit den Achseln) Vor drei Wochen oder mehr. Sie wisse es nicht mehr. Warum es

trotz der schwierigen Situation mit dem Beschuldigten noch zu sexuellem Kontakt

gekommen sei? Sie habe keinen Streit gewollt. Sie habe nicht gewollt, dass er

aggressiv werde und sie demütige. Sie habe einfach gewollt, dass er sie in Ruhe

lasse. Zuerst sei er ganz lieb gekommen und habe probiert. Wenn sie sich

mündlich gewehrt habe, dann habe sie ihm gesagt, sie habe keine Lust. Dann habe

er sie mit Schlampe betitelt. Wenn er dann wieder gefragt habe, sei sie halt

gegangen. Er habe ihr dann gesagt, er warte, bis sie komme und dann sei sie

gegangen. Aber diese sexuellen Kontakte seien nicht richtig gewesen, wie

Menschen das tun, die sich lieben oder gerne haben. Was passiert wäre, wenn sie

nicht mitgemacht hätte? Dann hätte er sie beleidigt und einen Skandal gemacht.

Bei den letzten zwei, drei Malen habe er gesagt, er frage sie nicht mehr, es

interessiere ihn nicht mehr. Eigentlich habe er immer so gesagt, sie sei Dreck

und er wolle sie gar nicht. Sie habe ihm gesagt, er solle sie einfach in Ruhe

lassen. So sei es auch vorgekommen, dass sie dann doch nicht mit ihm geschlafen

habe. Dann sei er wieder so gekommen, dass er ihr gesagt habe, er liebe sie und

könne nicht ohne sie leben. So sei sie gefühlsmässig wieder aufgetaut. So sei

es wieder eine kurze Zeit gut gegangen bis zum nächsten Streit.

2.1.2 Polizeiliche Einvernahme vom 24.

Juli 2014 (AS 73 ff.)

Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juli

2014 machte die Privatklägerin in Anwesenheit des Beschuldigten folgende

Aussagen:

Als sie im Frauenhaus gewesen sei, habe

der Beschuldigte ihrem Sohn I.___ gesagt, wenn sie nicht bis am Abend

zurückkehre, werde er das Haus abbrennen. Dies habe I.___ ihr dann

übermittelt.

Im Januar 2012 habe sie eine

Rückenoperation gehabt. Sie sei 2 ½ Wochen im Spital gewesen und habe dann 1 ½

Monate liegen müssen. Sie habe nur kurz aufstehen können, um auf die Toilette

zu gehen. Sie habe starke Schmerzen gehabt und viele Medikamente nehmen müssen.

E.___ sei dann immer gekommen, um zu spielen. E.___ sei bei ihr im Bett

gewesen. Dann sei der Beschuldigte gekommen und habe sich auf ihre Beine

gesetzt. Er habe gewollt, dass sie «ihn» in den Mund nehme, vor dem Kind. Das

sei aus Spass gewesen. Er habe das immer gewollt. Es habe ihr sehr weh getan.

Sie habe ihm gesagt «spinnst Du?» und ihn mit den Händen weggestossen. Er habe

nicht begriffen, dass es ihr weh getan habe. Sie habe ihn angeschrien und

gesagt: «bist Du noch normal? geh weg von mir!». Als sie ihm das gesagt habe,

habe er sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Mit der Faust habe er nie ins

Gesicht geschlagen, nur in den Bauch. Dann habe E.___ angefangen zu weinen. Der

Beschuldigte habe ihn dann in den Arm genommen. Sie habe E.___ gesagt, er solle

zu ihr kommen und ihr das Telefon bringen, damit sie die Polizei rufen könne.

Der Beschuldigte sei dann zu ihr gekommen und habe gesagt: «rufe nur die

Polizei, ich werde dich dann ganz operieren». Sie glaube, er habe sie zwei Mal

ins Gesicht geschlagen. Sie habe dann ein blaues Gesicht gehabt. Sie sei an

jenem Tag nicht mehr aufgestanden. Sie habe geweint. Was genau während ihrer

länger dauernden Liegephase noch passiert sei? Nichts mehr, sie könne sich

nicht mehr daran erinnern. Das sei der Zeitpunkt gewesen, wo sie zu ihrer

Anwältin gegangen sei und den zweiten Versuch gestartet habe, um sich vom

Beschuldigten zu scheiden.

Ob sie vom Beschuldigten eingeschüchtert

worden sei? Ob sie Angst gehabt habe? Ja, sie habe auch jetzt hier Angst. Er

habe es geschafft, sie in so eine Situation zu bringen, dass sie immer Angst

gehabt habe. Er habe es geschafft, sie psychisch, physisch und finanziell

auszunutzen.

Was genau nach der Rückkehr des

Beschuldigten aus der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz] passiert sei? Als

sie von ihrer Infektion erfahren habe und dann gewusst habe, dass er fremdgegangen

sei, habe sie das erste Mal ins Frauenhaus gehen wollen. I.___ habe sie dann

davon abgehalten. Sie habe daraufhin starke Depressionen bekommen. Sie habe

zwei Wochen nichts gegessen und sei nur noch herumgelegen. Dann sei ihr Mann

aus der Untersuchungshaft nach Hause gekommen und habe sofort mit ihr Sex haben

wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie mit ihm nichts mehr zu tun haben wolle.

Er habe gesagt, sie sei seine Frau. Dann habe er sich bei ihr befriedigt. Sie

wisse nicht, ob das Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung sei. Sie habe es

nicht gewollt, sich jedoch nicht richtig gewehrt, weil sie zu schwach gewesen

sei. Sie habe sich schon mit den Beinen gewehrt, aber nicht richtig abgewehrt.

Am Abend habe er sie dann gegen die Lippe geschlagen resp. gegen den

Unterkiefer. Sie habe stark an der Lippe geblutet und sei ins Bad gegangen. Er

sei ihr mit einem Stock hinterhergekommen und habe wohl Angst gehabt, dass sie

die Polizei rufe. Als er gesehen habe, dass sie kein Telefon bei sich gehabt

habe, habe er sie dann nicht geschlagen. Wie er sie geschlagen habe? Das könne

sie nicht sagen, sie wisse es nicht mehr. Er habe sie nicht mit der Faust

geschlagen. Vielleicht habe er ihr den Mund zugehalten, weil sie I.___ habe

rufen wollen, dann sei er mit der Hand gegen ihren Mund gestossen. Was das für

ein Stock gewesen sei? Ein Holzstock, um den Estrich zu öffnen. 1 oder 1.5

Meter lang. Ob er sie damit bedroht habe? Er sei mit dem Stock in der Hand dagestanden.

Sie habe gesagt «siehst Du, ich blute nur, ich rufe niemanden an». Dann sei er

weggegangen.

Wie der Beschuldigte der Privatklägerin

gedroht habe? Dass er ihr das Kind wegnehme, dass er sie umbringe, dass er

ihren Kopf abschneide, ihre Zunge abschneide. Er habe ihr auch gedroht, dass er

ihre Familie massakriere. Sie habe die Drohungen ernst genommen. Sie habe Angst

gehabt. Einmal im laufenden Jahr, sie wisse nicht mehr genau wann, habe er ihr

gesagt, wenn sie etwas versuche, so wie eine Anzeige bei der Polizei, werde er

aus der Schweiz ausgewiesen und dann werde er sie umbringen. Diese Drohung habe

er mehrfach ausgestossen. Er habe auch gesagt, wenn er ausgewiesen werde, würde

er sie trotzdem finden und töten. Zuletzt habe er gesagt, «egal wie lange ich

in die Kiste gehe, irgendwann komme ich raus und es wird im Blick stehen, was

ich gemacht habe». Bei diesen Drohungen sei er immer aggressiv gewesen. Ob sie

Angst gehabt habe, dass er sie tatsächlich umbringe? Ja, sie denke schon. Sie

habe den Beschuldigten gewarnt, dass sie zur Polizei gehen würde. In diesen 8 ½

Jahren sei sie isoliert und nur zu Hause gewesen.

2.1.3 Staatsanwaltliche Befragung vom

24. April 2015 (AS 255 ff.)

Am 24. April 2015 wurde die

Privatklägerin in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger durch

die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen. Dabei machte sie im

Wesentlichen folgende Aussagen:

Der Beschuldigte sei fast nie zu Hause

gewesen. Er sei fast nur zum Schlafen und zum Essen gekommen. Er sei fast nur

am Nachmittag, in der Nacht oder am frühen Morgen nach Hause gekommen. Er habe

sie immer erniedrigt und beschimpft. Er habe sie so unter Kontrolle behalten

wollen. Wenn er zu Hause gewesen sei, habe er immer geschrien. Nach der

Scheidung bis zu ihrem Aufenthalt im Frauenhaus habe der Beschuldigte jeweils

im Schlafzimmer geschlafen und sie im Kinderzimmer mit E.___ in dessen Bett.

Sie habe in den letzten Jahren in absoluter Angst gelebt. Sie habe nie gewusst,

was er ihr antue. Sie habe meistens geschwiegen. Immer. Weshalb sie nach der

Scheidung den gemeinsamen Haushalt mit dem Beschuldigten nicht aufgelöst habe?

Sie hätten quasi eine Familie gehabt. Er habe sie so programmiert, dass sie als

Familie zusammengeblieben seien. Er habe Druck auf sie ausgeübt, dass sie bei

der Familie bleibe und er als Mann sei ein Jäger, der mache, was er wolle. Er

sei nach der Scheidung geblieben, weil er das so gewollt habe. Sie hätten

mehrmals darüber gestritten. Er habe gesagt, er spucke auf die Schweizer

Gesetze, er habe seine eigenen Gesetze. Er sei geblieben, weil es für ihn

bequem gewesen sei.

Wie oft es nach der Scheidung zum

Beischlaf gekommen sei? Vielleicht max. einmal alle drei Wochen. Vielleicht

weniger. Von wem die Initiative dazu ausgegangen sei? Vom Beschuldigten. Er

habe immer wieder nach Sex gefragt. Er habe nicht viel Sex von anderen Frauen

bekommen. Er habe sie immer sehr schlimm erniedrigt, als sie ihm den Sex

verweigert habe. Aus ihrer Sicht habe der Beschuldigte sie vergewaltigt. Als

sie erfahren habe, dass der Beschuldigte sie mit Chlamydien angesteckt habe,

sei das für sie sehr schlimm gewesen. Sie sei deswegen depressiv geworden. Sie

habe schon damals ins Frauenhaus gehen wollen aber ihr älterer Sohn habe sie

gebeten, zu Hause zu bleiben. Sie habe zwei Wochen nicht aufstehen können,

nicht essen können. Als der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft in [der

Ostschweiz] entlassen worden sei, das müsse glaublich ca. 2010 gewesen sein,

habe dieser sie gefragt, was mit ihr los sei. Er habe gesagt, er habe sie nicht

betrogen. Dann habe er Sex haben wollen. Sie habe sich mit den Beinen gewehrt,

indem sie ihn mit den Beinen weggestossen habe. Er habe sich ganz auf sie

gelegt. Er habe ihre Schenkel auseinander gezogen. Er habe gesagt, dass er sie

liebe und dass er sie nie betrogen habe. Dann habe er den Beischlaf vollzogen.

Sie habe geweint. Wie sie sich gewehrt habe? Sie habe versucht, ihn mit beiden

Händen wegzustossen. Er habe sie aufs Bett gedrückt und sie gezwungen, mit ihm

zu schlafen. Das sei für sie damals sehr brutal gewesen. Es sei ein brutaler

Zwang gewesen. Dies vor allem auch deshalb, da sie damals in einem schlechten

psychischen Zustand gewesen sei. Er habe sie aber noch andere Male zum Sex

gezwungen.

Nach einem Unterbruch der Einvernahme

wurde die Privatklägerin noch einmal auf den sexuellen Vorfall mit dem

Beschuldigten nach dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft angesprochen:

Damals habe sie das erste Mal die Scheidung einreichen wollen über ihren Anwalt

S.___. Der Beschuldigte habe sie dann zusammen mit seinem Bruder bedroht. Er

habe gesagt, wenn sie sich von ihm scheiden lasse, werde er ihre ganze Familie

massakrieren. Was nach dem Geschlechtsakt passiert sei? Am Abend oder am

nächsten Tag habe der Beschuldigte wieder mit ihr schlafen wollen und ihr den

Mund zugedrückt. Deshalb habe sie geblutet. Sie sei ins Badezimmer gegangen.

Dann sei der Beschuldigte mit einem Stock gekommen und habe damit ausgeholt. Er

habe sie jedoch nicht mit dem Stock geschlagen. Er habe ihr damit nur gedroht.

Er habe geglaubt, sie rufe die Polizei. Er habe immer gesagt, er wolle sie

töten. Sie wisse nicht mehr, ob er das auch damals gesagt habe. Er habe sie

auch immer wieder beleidigt.

Auf Frage der Verteidigung, wie der

Beschuldigte sie habe kontrollieren können, wenn er ja immer weg gewesen sei?

Das sei ganz einfach. Es habe sich um eine verbale Kontrolle gehandelt. Um

Psychodruck. Er habe immer genau wissen wollen, ob sie das Haus verlassen habe

und wie lange sie mit dem Hund nach der Schule Gassi gegangen sei. Mit solchen

Fragen habe er immer versucht, sie zu kontrollieren. Er habe sie immer mit

diesen Fragen provozieren und dann beschimpfen und beleidigen wollen. Manchmal

sei er in der Nacht zwei oder drei Mal vorbeigekommen. Damit habe er sie

kontrollieren wollen. Er sei in der Nacht immer wieder gekommen, um etwas zu

verstecken. Sie sei in den letzten acht Jahren etwa zwei oder drei Mal bei

ihrer Mutter in Moskau gewesen. Der Beschuldigte habe sie nie gehen lassen

wollen. Es sei aber ein Notfall gewesen. Deshalb habe es Krach gegeben. Wie oft

sie mit dem Beschuldigten im Kosovo gewesen sei? Sie habe das nicht gezählt.

Sicher einmal pro Jahr. Insgesamt also neun bis zehn Mal. Auch nach der

Scheidung sei sie noch zwei Mal mit ihm im Kosovo gewesen. Der Beschuldigte

habe ihr ein Ultimatum gestellt. Wenn sie nicht mit ihm in den Kosovo fahre,

dürfe sie nicht mit E.___ nach Moskau fliegen. Auf die Frage des Verteidigers,

ob sie den Beschuldigten mal mit dem Tod bedroht habe? Der Beschuldigte habe

ihr gesagt, dass er sie umbringen werde. Deshalb habe sie ihm vielleicht einmal

im Affekt gesagt, dass sie ihn auch umbringen werde. Sie habe ihm auch gesagt,

er solle sie doch umbringen, damit sie nicht leiden müsse. Solche Worte habe

sie jedoch nur gebraucht, weil er sie geschlagen habe.

Der Beschuldigte habe sie während der

Ehe und nach der Scheidung mehrmals bedroht, wenn sie einmal zur Polizei gehe

und er dann in Haft müsse, egal wie lange er in Haft bleibe, dann komme er

sowieso einmal raus und werde sie umbringen. «Und dann wird genug Blut».

Natürlich wolle er ihr um jeden Preis ihren Sohn wegnehmen.

2.1.4 Staatsanwaltliche Befragung vom

19. August 2015 (AS 267 ff.)

Anlässlich der Einvernahme vom 19.

August 2015 machte die Privatklägerin als Auskunftsperson in Anwesenheit des

Beschuldigten und seines Verteidigers folgende Aussagen:

Auf die Bitte, den Vorgang der

Vergewaltigung nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft

im Jahr 2010 so genau und detailliert wie möglich zu schildern: Nachdem sie

erfahren habe, dass der Beschuldigte sie mit Chlamydien angesteckt habe und sie

realisiert habe, dass er fremdgegangen sei, sei für sie eine Welt

zusammengebrochen. Sie sei sogleich zu ihrem Anwalt. Sie habe die Scheidung

einreichen wollen. Danach habe sie grosse Depressionen gehabt. Etwa zwei

Wochen, nachdem sie den Beschuldigten im Gefängnis besucht gehabt habe, sei

dieser entlassen worden. Aufgrund ihres Zustandes habe sie fast nichts mehr

gegessen. Eigentlich habe sie schon damals ins Frauenhaus gehen wollen. Ihr

Sohn I.___ habe ihr aber gesagt: «Mami, bleib bitte Zuhause, das ist unser

Zuhause». Sie habe an grosser psychischer und physischer Erschöpfung gelitten

und daher auch keine Kraft gehabt. Der Beschuldigte habe dann gesehen, dass sie

krank im Bett gelegen sei. Sie habe ihm gesagt, dass diese Ehe nichts wert sei.

Er habe das Gegenteil behauptet und mit ihr schlafen wollen. Sie habe es

verweigert. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun haben

wolle. Er habe gesagt, er liebe sie sehr. Weil sie seine Frau sei, mache er mit

ihr Sex. Vielleicht habe er es auch etwas primitiver gesagt. Sie habe sich

zunächst mündlich gewehrt. Sie habe gesagt: «nein, das machen wir nicht». Zudem

habe sie gesagt, dass sie nie mehr mit ihm Sex haben wolle. Er habe aber nicht

aufgehört. Sie habe sich mit ihren Beinen gewehrt und geweint. Sie habe, auf

dem Bett liegend, versucht, ihn mit einem oder zwei Beinen wegzustossen. Sie

habe auch versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Konkret habe sie versucht,

ihn mit ihren Beinen und Händen wegzustossen. Dies immer wieder. Für sie sei es

ein Horror gewesen. Sie habe sehr geweint und auch geschrien, dass er sie in

Ruhe lassen solle und dass er ein Verräter sei. Dann habe sie keine Kraft mehr

gehabt. Sie sei damals nur 50 kg gewesen. Er habe sich auf sie gelegt und es

mit ihr gemacht. Es sei ihm absolut egal gewesen, dass sie geweint habe.

Sexuelle Nötigungen seien immer wieder vorgekommen. Nur nicht so extrem wie in

diesem Fall. Am gleichen Tag habe er nochmal versucht, mit ihr zu schlafen

(beim Durchlesen präzisierte die Privatklägerin: sie wisse nicht mehr genau, ob

das am gleichen Tag oder am nächsten Tag gewesen sei). Sie habe dann ihren Sohn

I.___ rufen wollen, der oben gewohnt habe. Sie habe auch schreien wollen. Dann

habe der Beschuldigte ihr den Mund sehr fest zugehalten (beim Durchlesen

präzisierte die Privatklägerin: sie wisse nicht mehr genau, ob er sie

geschlagen habe, sie glaube er habe sie geschlagen). Sie sei auf dem Bett

gelegen und er habe mit seiner Hand fest gegen ihren Mund gedrückt, so dass sie

aus der Unterlippe geblutet habe. Sie habe stark geblutet. Sie sei dann weinend

aufgestanden und habe sofort ins Badezimmer gehen wollen. Sie sei also kurz ins

Badezimmer gegangen. Darauf sei der Beschuldigte auf die Terrasse gegangen und

haben einen Holzstock geholt. Sie denke zumindest, dass der Holzstock auf der

Terrasse gewesen sei. Es sei so ein langer und dicker Holzstock gewesen. So

einer, den man brauche, um die Estrichtüre aufzumachen. Der Beschuldigte sei

mit diesem Holzstock ins Badezimmer gekommen. Er habe diesen Holzstock drohend

hinter ihr gehalten, als sie sich das Blut von den Lippen abgewaschen habe. Er

habe sie bedroht, damit sie keine falsche Bewegung mache. Sie habe auch keine

falsche Bewegung gemacht. Sie habe auch nicht ihren Sohn I.___ gerufen, weil

sie Angst gehabt habe, dass er sie dann schlage, weil sie das bereits erlebt

habe, als er sie mit den Fäusten und dem Gürtel geschlagen habe. Zudem habe sie

seine ständigen Drohungen gekannt. Er habe ihr immer gedroht, dass er sie

umbringe. Sie wisse nicht mehr, was dann passiert sei. Sie wisse nicht, ob sie

ins Bett gegangen sei oder was sie gemacht habe. Am nächsten Tag habe sie ihrem

Sohn I.___ ihren verletzten Mund gezeigt und auch ihre blauen Lippen. Sie habe

zu ihm gesagt, es wäre besser gewesen, wenn er sie nicht am Wegzug aus dem Haus

gehindert hätte. Die nächsten paar Tage seien die Diskussionen hin und her

gegangen. Der Beschuldigte habe die ganze Zeit versucht, mit ihr zu reden. Er

habe sie davon überzeugen wollen, dass sie sich nicht von ihm scheiden lasse.

Er habe auch bestritten, sie betrogen zu haben. Dann sei er von Zuhause

weggegangen. Sie habe dann viele Tabletten geschluckt, worauf ihr Sohn I.___

sie ins Spital gebracht habe. Sie habe einen Nervenzusammenbruch gehabt. Sie

sei zwei Tage im Spital gewesen (beim Durchlesen präzisierte die

Privatklägerin, sie wisse nicht mehr, wie lange genau). Sie habe sich mit den

Tabletten nur beruhigen wollen, nichts Anderes.

Welche weitere Gewalt der Beschuldigte

bei diesem sexuellen Übergriff ausgeübt habe? Sie solle die Gewalt detailliert

beschreiben: Als sie sich mit den Händen gewehrt habe, habe er ihr die Beine

auseinander gerissen. Dies sei sehr schnell gegangen. Er sei sehr stark. Bei

der letzten Einvernahme habe Rechtsanwalt Winiger gefragt, ob man noch etwas

von Verletzungen sehe, die durch den Beschuldigten verursacht worden seien. Sie

möchte heute dazu sagen, physische Verletzungen würden mit der Zeit verheilen.

Aber psychische Wunden, und dies nicht nur bei Erwachsenen, sondern auch bei

Kindern, würden nie verheilen. Man könne das nicht vergessen. Es sei immer im

Kopf. Es sei ein Trauma, das man nicht äusserlich sehe. Es sei aber immer

vorhanden. Wie er ihr die Beine aufgerissen habe, in welcher Position er sich

dabei befunden habe? Sie sei auf dem Rücken gelegen und habe versucht, ihn

wegzustossen. Sie habe ihre Beine zusammengezogen, damit sie ihn wegstossen

könne. Dann habe er sich auf sie gelegt. Wie er sich auf sie gelegt habe? Er

habe sich mit seinem ganzen Körper auf sie gelegt. Wie es dann weitergegangen

sei? Als er auf ihr gelegen sei, habe sie versucht, ihn von sich wegzustossen,

und sie habe geschrien und geweint. Dann habe sie keine Kraft mehr gehabt. Dann

habe er ihre Beine auseinandergezogen. Wie er konkret ihre Beine auseinandergezogen

habe? Mit der rechten Hand habe er ihr linkes Bein gehalten. Ihr rechtes Bein

habe er mit seinem linken Bein und seiner Hüfte fixiert. Mit seinem linken Arm

habe er ihren Oberkörper gegen das Bett gedrückt, so dass sie sich nicht mehr

habe wehren können. Sie habe dann geweint. Dann sei er mit seinem Penis in sie

eingedrungen. Wann er seine Hose aufgemacht habe, um seinen Penis

herauszunehmen? Bevor er auf sie gestiegen sei, habe er keine Unterhosen

angehabt. Er habe sich wohl bereits vorher bereitgemacht, ins Bett zu gehen.

Wie sie damals bekleidet gewesen sei? Das könne sie nicht mehr sagen.

Vielleicht habe sie eine Pyjamahose angehabt. Auf jeden Fall sei sie angezogen

gewesen. Ob der Beschuldigte mit seinem Penis gänzlich in ihre Vagina

eingedrungen sei? Ja. Wie lange es gedauert habe, bis der Beschuldigte

ejakuliert habe? Sie habe keine Ahnung. Sie glaube nicht, dass er lange

gebraucht habe. Aber lange genug, damit sie sich schlimm gefühlt habe. Ob sie

sich gewehrt habe, als er in sie eingedrungen sei? Wenn ja, wie? Sie habe sich

nicht mehr wehren können. Er sei sehr schwer. Sie habe den ganzen Akt hindurch

stark geweint. Sie glaube, er habe ihr Gesicht mit den Händen zugehalten. Ob

der Beschuldigte noch weitere sexuelle Handlungen bei diesem Vorfall an ihr vorgenommen

habe? Nein. Ob der Beschuldigte in ihr ejakuliert habe? Ja. Was unmittelbar

danach passiert sei, nachdem der Beschuldigte ejakuliert habe? Sie wisse es

nicht mehr. Sie sei in einem Zustand gewesen, in dem sie es nicht mehr sagen

könne. Ob sie wegen diesem Übergriff zum Arzt gegangen sei? Nein. Sie habe dann

später ins Spital gemusst, weil sie die Tabletten genommen habe. Ob sie den

Ärzten im Spital von der Vergewaltigung erzählt habe? Nein, im Spital habe sie

nur geschlafen, sie sei ohnmächtig gewesen. Ob sie ihrer Frauenärztin von

dieser Vergewaltigung erzählt habe, als sie wegen der Chlamydien-Infektion bei

ihr in Behandlung gewesen sei? Als der Beschuldigte aus dem Gefängnis gekommen

sei, sei sie nicht mehr bei ihrer Ärztin in Behandlung gewesen. Die

Frauenärztin habe nur gesagt, dass sie noch einmal zur Kontrolle kommen müsse.

Sie habe ihr erzählt, der Beschuldigte habe sie geschlagen. Wann sie zur

Kontrolle habe gehen müssen? Nach der Vergewaltigung. Sie wisse aber nicht

mehr, ob sie zur Kontrolle gegangen sei. Einmal sei auch ihr Mann bei ihrer

Gynäkologin gewesen. Weshalb sie ihrer Frauenärztin nicht von dieser

Vergewaltigung erzählt habe? Sie habe ihrer Frauenärztin gesagt, dass er sie

immer wieder anstecken könne, weil sie schon damals gewusst habe, dass er nicht

treu war. Und dass sie Angst habe vor ihm. Warum sie ihr nichts von der

Vergewaltigung erzählt habe, wenn sie ihr doch erzählt habe, dass der

Beschuldigte sie schlage? Sie könne sich nicht erinnern, ob sie ihr das von der

Vergewaltigung gesagt habe. Sie habe gewusst, dass er sie wieder so genommen

habe. Was sie damit meine? Damit meine sie, dass sie ihr gesagt habe, dass er

mit ihr geschlafen habe. Er mit ihr und nicht sie mit ihm. Weshalb sie nicht

zur Polizei gegangen sei? Sie sei nicht gegangen, weil sie Todesangst gehabt

habe. Der Beschuldigte habe sie psychisch gänzlich ruiniert.

Sie habe noch andere sexuelle Übergriffe

erwähnt, was sie zu den anderen Übergriffen sagen könne? Es habe sehr viele

sexuelle Nötigungen gegeben. Immer wieder. Seit diesem Fall habe sie nichts

mehr mit ihm zu tun haben wollen. Das habe er gewusst. Darum habe er sie rein

psychisch sehr verletzt und ihr gedroht, dass er ihr E.___ wegnehmen werde, da

sie eine Schlampe sei. Was sie unter sexueller Nötigung verstehe? Darunter

verstehe sie, dass der Beschuldigte sie zu Sex habe drängen wollen. Er habe sie

wie ihr Eigentum behandelt. Er habe zu ihr gesagt: «komm, blas mir einen Du

dreckige Schlampe». Seine Sprüche seien immer gleich primitiv gewesen. Darum

wolle sie das nicht immer wiederholen. Wie sie sich jeweils gewehrt habe? Sie

habe sich immer mündlich gewehrt. Sie habe zu ihm gesagt, sie sei keine

Schlampe. Er sei aber ein guter Psychologe. Er habe versucht, sie psychisch

unter Druck zu setzen, indem er gesagt habe, sie würde woanders ficken. Er habe

zu ihr gesagt: «Und Du dreckige Schlampe, hast Du heute schon genug geblasen,

als Du mit dem Hund draussen warst. Hast Du schon genug gefickt, als Du unser

Kind zur Schule brachtest.» Er habe sie psychisch total kaputt machen wollen.

Wie sie sich jeweils physisch gegen die ungewollten Handlungen gewehrt habe?

Wenn man ständig, 24 Stunden unter so einem Mann lebe – sie habe ihn schon

damals als Monster, Satan erlebt – dann wehre man sich nicht mehr physisch.

Sie habe immer davon ausgehen müssen, dass er ihr oder ihrem Kind Gewalt antue.

Oftmals sei sie einfach ins Bett gegangen und dann habe er es mit ihr gemacht.

Welche sexuellen Handlungen sie konkret darunter verstehe, wenn sie sage, er

habe es mit ihr gemacht? Geschlechtsverkehr. Er habe sie auch gezwungen, ihn

oral zu befriedigen. Sie müsse das Ereignis von 2012 erzählen. Staatsanwalt:

man komme später zu diesem Ereignis, wie genau er sie dazu gezwungen habe? Er

habe zu ihr gesagt: «komm meine Liebe. Komm hierher. Blas mir Einen.» Dann habe

sie vielleicht gesagt: «hast Du immer noch nicht genug gehabt.» Er habe zu ihr

gesagt: «es ist so schön, man kann nicht genug haben von dem.» Sie möchte dazu

sagen, je mehr sie nein gesagt habe, desto mehr habe es ihn gereizt, desto mehr

Antrieb habe er gehabt.

Was das für ein Ereignis gewesen sei im

Jahr 2012? Das habe sie auch schon erwähnt. Sie habe im Jahre 2012 ihren Rücken

operieren lassen. Sie habe eine sehr schwere Operation gehabt. Nach dem

Aufenthalt im Spital habe sie noch zwei Monate fast immer im Bett liegen

müssen. Sie glaube, es sei 2012 gewesen. Ihr Kind sei vier Jahre alt gewesen.

Sie habe sehr starke Schmerzmittel genommen. Ihre Schwiegertochter habe ihr

Essen gebracht. E.___ sei stets bei ihr gewesen. Ihr Mann sei immer wieder zu

ihnen gekommen. Dann habe er sich auf sie gesetzt und seine Hosen ausgezogen.

Er habe ihr seinen Penis in den Mund stecken wollen. Dies alles vor dem Kind.

Sie habe wegen der Operation Schmerzen gehabt und geschrien: «geh weg von mir!»

Sie habe ihren Rücken nicht gespürt. Dann habe er sich auf sie gesetzt. Sie sei

auf dem Bett gelegen und er sei rittlings auf sie gekniet. Sie habe deshalb

Schmerzen gehabt. Dann habe sie versucht, ihn wegzustossen. Er habe sie dann

mit der flachen Hand zwei Mal voll ins Gesicht geschlagen. Sie habe dann

geschrien, dass sie die Polizei rufen werde. Nachdem er sie geschlagen habe,

habe er E.___ weg von ihr genommen. E.___ sei die ganze Zeit neben ihr gewesen.

E.___ habe zu weinen angefangen. E.___ habe geschrien und zu ihr gewollt. Sie

habe dann nur noch geschrien: «E.___ gib mir das Telefon, ich werde die Polizei

anrufen!». Sie habe den Beschuldigten angeschrien: «bitte gib mir das Kind

zurück!». E.___ habe sehr stark geweint. Dann habe der Beschuldigte E.___

wieder auf das Bett gestellt und zu ihr gesagt: «Du verdammte Dreckshure. Wenn

Du die Polizei rufst, dann werde ich Dich ganz operieren». Dann habe sie nichts

mehr gesagt. Er sei dann weggegangen. Er habe sich nie entschuldigt für seine

Taten. Nach etwa zwei Monaten sei sie zu Frau Gasche gegangen und habe ihr das

Foto gezeigt von ihrem blauen Gesicht. Wo das gewesen sei? Bei ihr zu Hause.

Ob es noch weitere sexuelle Übergriffe

gebe, bei denen sie sich physisch gewehrt habe? Sie denke nicht. Weil sie

keinen Sinn darin gesehen habe, sich physisch zur Wehr zu setzen. Sie habe

immer Angst gehabt, dass es zu unberechenbaren Szenen komme, dass er sie

schlage und dergleichen. Wie sie sich erkläre, dass sie in der Einvernahme vom 22.

Mai 2014 bei der Polizei die Frage verneint habe, ob es jemals zu einem

sexuellen Kontakt gekommen sei, den sie nicht gewollt habe? Sie glaube, dass

sie der Polizei gegenüber gesagt habe, dass es zu sexueller Gewalt gekommen

sei. Sie habe dies der Polizei immer gesagt. Was sie sicher wisse: sie habe

nicht beurteilen können, ob es sich um Vergewaltigung handle oder um sexuelle

Nötigung. Sie müsse dazu sagen, dass sie nach acht Jahren entschieden habe, ins

Frauenhaus zu gehen. Sie sei in einem psychisch schlechten Zustand gewesen. Es

tue ihr leid. Vielleicht hätten sie die Fragen zu sehr belastet. Nach Studium

der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2014: Sie sehe in diesem Protokoll,

dass sie alles, was sie heute gesagt habe, schon damals gesagt habe. Sie könne

dies im Protokoll vom 22. Mai 2014 lesen. Sie könne sich diesen

Widerspruch nur so erklären, dass sie die Frage Ziff. 36 falsch verstanden

habe. Vielleicht sei es in diesem Moment zu viel für sie gewesen. Auf den

Einwand, sie habe das Protokoll durchgelesen: Sie habe es einfach überlesen. Es

tue ihr leid. Auf Vorhalt des Verteidigers, in der Einvernahme vom 22. Mai 2014

habe sie bei Frage 35 angegeben, der Beschuldigte habe sie die ganze Zeit

gefragt, er habe sie aber nicht gezwungen: Wahrscheinlich habe sie die Frage 35

nicht richtig verstanden. Damals habe sie die Polizei hinsichtlich des

alltäglichen Zusammenlebens befragt. Die Polizei habe aber nicht konkret

gefragt, was 2012 gewesen sei. Das sei die erste Einvernahme gewesen, die sie

in ihrem Leben erlebt habe. Sie habe gesagt, dass es zu sexueller Gewalt

gekommen sei. Es sei eine sehr schwierige Situation für sie gewesen. Sie habe

Angst gehabt und nicht gewusst, was weiter passiere. Sie habe Angst gehabt,

dass der Beschuldigte nicht einmal verhaftet werde. Sie habe Angst gehabt,

alles detailliert zu sagen, da sie um ihr Leben gefürchtet habe. Sie habe auch

nicht gewusst, wie überhaupt mit einer solchen Situation umzugehen. Sie sei mit

der ganzen Sache überfordert gewesen. Auf Vorhalt des Verteidigers, sie habe

bei der Einvernahme vom 22. Mai 2014 bei Frage 6 zur Antwort gegeben, sie habe

nicht mit dem Beschuldigten gekämpft, sie sei zum Kämpfen viel zu schwach

gewesen: Sie wiederhole noch einmal, sie sei krank gewesen und sehr schwach.

Sie habe sich mit den Armen und Beinen gewehrt. Sie habe nicht gekämpft,

sondern probiert, sich zu wehren. Es sei so gewesen. Sie habe nicht gelogen.

Sie beantworte jetzt keine Fragen mehr.

Auf Vorhalt der Verteidigung (Antwort 6

der Einvernahme vom 22. Mai 2014), sie habe dort handschriftlich korrigiert,

dass der Vorfall, bei dem der Beschuldigte ihr die Hand ins Gesicht geschlagen

habe, am nächsten Tag stattgefunden habe: Sie wisse es nicht mehr. Jedenfalls

habe er ihr weh gemacht und sie habe geblutet. Heute wisse sie es nicht mehr

genau. Wahrscheinlich sei es so, wie sie es früher gesagt habe. Es sei ein

Horror gewesen. Man schlage eine Frau nicht. Auf Vorhalt der Verteidigung, sie

habe heute im Zusammenhang mit der Vergewaltigung nach der Untersuchungshaft zu

Protokoll gegeben, sie habe geschrien. Zu Beginn der heutigen Einvernahme habe

sie gesagt, sie habe nicht schreien können, weil der Beschuldigte ihr den Mund

zugehalten habe: Sie habe heute alles detailliert erzählt, wie es war. Ihr Mann

habe sie mit Gewalt genommen, deshalb habe sie sich gewehrt. Sie habe bei der

ersten Vergewaltigung geweint und ihren Mann angeschrien und als sie von der

verletzten Lippe erzählt habe, dann sei dies der zweite Vorfall nach der

Vergewaltigung gewesen. Entweder sei es der nächste Tag oder der gleiche Abend.

Sie wisse es nicht mehr. Beim zweiten Vorfall habe sie um Hilfe schreien

wollen, deshalb habe er ihr auf den Mund geschlagen.

2.1.5 Staatsanwaltliche Befragung vom 7.

Oktober 2015 (AS 281 ff.)

Anlässlich der Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 machte die Privatklägerin in Anwesenheit

des Beschuldigten und dessen Verteidiger folgende Aussagen:

Auf Frage des Verteidigers, wie oft sie

nach der Untersuchungshaft des Beschuldigten im Jahr 2010 mit diesem

einvernehmlichen Sex gehabt habe? Sie habe ihren Mann geliebt. Nachdem sie 2010

vom Ehebruch des Beschuldigten erfahren habe, hätten sie nur noch Sex nach

seinen Bedürfnissen gehabt. Er habe versucht, sie zu überzeugen, dass sie

weiterhin Sex hätten. Er habe sie dazu überredet, dass sie Sex haben. Sie

hätten bestimmt einmal in der Woche Sex gehabt. Manchmal hätten sie auch

mehrmals in der Woche Sex gehabt. Dies deshalb, weil der Beschuldigte immer

mehr Sex gewollt habe. Er habe einfach nicht genug bekommen. Sie habe immer

wieder versucht, dem Beischlaf auszuweichen. Sie habe immer die Hoffnung

gehabt, dass sich normale Verhältnisse zwischen ihr und dem Beschuldigten

ergäben.

Auf Vorhalt des Verteidigers, sie habe

in der letzten Einvernahme erklärt, dass sie vom Beschuldigten zum aktiven

Oralverkehr gezwungen worden sei. Weshalb sie das nicht schon früher erwähnt

habe? Soweit sie sich erinnere, habe sie das auch schon vorher erwähnt. Wenn es

um ihre Rückenoperation gehe, habe sie das schon vorher zu Protokoll gegeben.

Ob sie zu Hause ein Kindermädchen gehabt habe, welches über die angebliche

Vergewaltigung Auskunft geben könne? Die Privatklägerin fragt zurück, welche

Vorfälle genau gemeint seien? Es habe mehrere Vorfälle mit sexueller Gewalt

gegeben. Der Verteidiger präzisiert, es gehe um den angeblichen Vorfall nach

der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft im Jahre 2010: Sie

habe nicht gewusst, ob es sich um den Vorfall von 2010 oder 2012 handle. Damals

hätten sie kein Kindermädchen im Haus gehabt. Bei dieser Vergewaltigung habe

der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten, so dass sie nicht habe schreien können.

Sie sei am Mund verletzt worden. Soviel sie sich erinnern könne, sei [das

Kindermädchen, das] ihr vor ihrer Rückenoperation im Haushalt geholfen habe,

vor 2010 bei ihr gewesen. Vielleicht 2008 oder 2009. Dies sei vor der Heirat

ihres Sohnes gewesen. Auf Vorhalt des Verteidigers, in der letzten Einvernahme

habe sie auf Zeile 102 gesagt, sie habe sehr geweint und geschrien. Dass der

Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe, soll später gewesen sein. Was nun

stimme? Sie wisse es ganz genau. Bei dem ersten Vorfall habe sie nicht um Hilfe

geschrien, sondern ihren Mann angeschrien, dass er sie in Ruhe lasse. Soweit

sie sich erinnern könne, sei das erste Mal am Nachmittag oder späten Nachmittag

gewesen. Das andere Mal, als er ihr den Mund zugehalten habe, habe sie ihren

Sohn I.___ rufen wollen. Was die Ringhörigkeit des Hauses anbelange, so wolle

sie sagen, dass sie in der Vergangenheit oftmals ihren Sohn um Hilfe gerufen

habe, dieser es aber nicht gehört habe. Das Haus sei daher nicht so ringhörig,

wie dies von der Gegenseite heute behauptet werde. Auf Vorhalt der

Verteidigung, [das Kindermädchen] habe beim Vorfall von 2010 im Zimmer von E.___

geschlafen, das gerade nebenan gewesen sei und dass das Haus ringhörig sei: Sie

antworte jetzt das letzte Mal. Die physische Gewalt sei 2010 nach der

Untersuchungshaft erfolgt und in dieser Zeit habe nur ihre Familie, also I.___

mit seiner Frau J.___, die Privatklägerin und der Beschuldigte dort gewohnt. Ob

sie L.___ je erzählt habe, dass sie vergewaltigt worden sei? Sie denke schon.

Sie habe dieser fast alles erzählt.

Sie habe gegenüber der Polizei

berichtet, dass der Beschuldigte zu ihr immer wieder gesagt habe, er werde ihr

Gewalt antun, wenn sie die Polizei verständigen würde. Wann der Beschuldigte

ihr dies in den letzten Jahren gesagt habe und was er genau gesagt habe? Es sei

ständig passiert. Ungefähr jeden Monat. Manchmal auch mehrmals pro Monat. Er

habe immer wieder gesagt: «Ich töte Dich Du verdammte Schlampe.» Manchmal habe

er auch gesagt, dass er ihre Familie massakrieren werde, wenn sie die Polizei

benachrichtige. Er habe dabei auf Albanisch geschimpft, in extremer Weise. Sie

verstehe Albanisch. Er habe auch gesagt, dass sie eine verdammte Christin mit

einem verdammten Kreuz sei. Solche Sachen habe er jeweils gesagt, nachdem er

sie geschlagen habe. Dann habe sie jeweils gesagt, sie würde zur Polizei gehen,

worauf er sie bedroht habe, wenn sie zur Polizei gehe, werde er sie umbringen

bzw. ihre Familie massakrieren. Wie er sich dabei verhalten habe? Aggressiv. Er

sei immer wieder aggressiv geworden. Er sei auf sie zugekommen und habe sich

drohend vor ihr Gesicht gestellt. Normalerweise habe er diese Drohungen zu

Hause in [Ort 1] ausgesprochen. Manchmal auch an anderen Orten, im Kosovo, im

Auto oder auf der Strasse. Auf Vorhalt, sie habe etwas von Kopf abschneiden

gesagt, wann das gewesen sei? Das sei zuletzt gewesen, als er E.___ geschlagen

habe und sie darauf ins Frauenhaus gegangen sei. Das sei zumindest das letzte

Mal gewesen, wo er das gesagt habe. Wahrscheinlich habe er dies auch vorher

schon gesagt. Das sei bei ihnen zu Hause im Eingangsbereich gewesen.

Was sie zu Drohungen sagen könne, die

der Beschuldigte ausgesprochen habe, ohne dabei etwas von ihr zu verlangen? Sie

habe am Anfang der Beziehung unter einem psychischen Terror gestanden. Der

Beschuldigte habe sie bewusst psychisch unter Druck gesetzt. Wie dieser Terror

konkret ausgesehen habe? Beleidigungen, Erniedrigungen, Drohungen. Der

Beschuldigte habe sie vielleicht auch zwei oder drei Mal einfach aus Lust

bedroht, ohne etwas von ihr zu verlangen. Sie könne sich jetzt nicht mehr an

die konkreten Drohungen erinnern. Er habe ihr einfach Angst machen wollen. Er

habe zu ihr gesagt, dass er sie mit den Händen dermassen fest auf den Kopf

schlagen werde, dass das Blut bis zur Decke spritze. Im Kosovo habe er gesagt,

dass er sie in Stücke schneiden werde, so dass sie nicht einmal ein Hund finden

könne. Er habe zu ihr gesagt, ganz egal wohin sie gehe, er werde sie finden. Er

habe auch gesagt, er werde sie umbringen, sie und ihre ganze Familie. Er habe

noch etwas wegen der Genitalien gesagt. Er habe schlimme Wörter gebraucht. Sie

könne dies jetzt nicht mehr sagen. Auf Vorhalt, sie habe zu Protokoll gegeben,

der Beschuldigte habe ihr gedroht, ihr ihren Sohn E.___ wegzunehmen. Was sie

dazu sagen könne? Der Beschuldigte habe sie manipulieren und unter Druck setzen

wollen, damit sie nichts gegen ihn unternehme. Er habe damit erreichen wollen,

dass sie nicht aus dem Haus gehe, keine Hilfe hole. Konkret habe er ihr

gedroht, dass er E.___ zu seiner Familie in den Kosovo nehme. Das habe er immer

wieder gesagt. Das habe kurz nach der Hochzeit begonnen. Geendet habe dies,

nachdem der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz]

entlassen worden sei. Nachdem ein gemeinsames Gespräch zwischen dem

Beschuldigten, seinem Bruder, ihrem Sohn I.___ und ihr stattgefunden habe, habe

es aufgehört. Sie habe dem Bruder des Beschuldigten […] gesagt, der

Beschuldigte habe ihr gedroht, ihr E.___ wegzunehmen. [Der Bruder des

Beschuldigten] habe darauf gesagt, das gehe nicht so einfach. Diese Drohung

bezüglich E.___ wegnehmen habe er vorher sicherlich monatlich gemacht. Bei ihr

zu Hause in [Ort 1]. Der Beschuldigte habe auch E.___ geschlagen, ca. sechs Mal

im Gesamten. Es habe sich um Ohrfeigen gehandelt. Auf Frage der Verteidigung,

wie es sein könne, dass ihre Schwiegertochter J.___ nichts von der häuslichen

Gewalt mitbekommen habe, wenn sie doch im gleichen Haushalt wohne? Erstens

hätten sie nicht im gleichen Haushalt gewohnt. Das Haus sei in zwei Wohnungen

unterteilt. Ihr Sohn habe mit seiner Frau in der oberen Wohnung gewohnt und sie

in der unteren. Zweitens sei der Beschuldigte stets bemüht gewesen, dass es

keine Zeugen gebe.

2.1.6 Staatsanwaltliche Befragung vom

20. Dezember 2018 (AS 326 ff.)

Anlässlich der Einvernahme bei der

Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2018 sagte die Privatklägerin als

Auskunftsperson in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger Folgendes

aus:

Ob sie zu den weiteren Vorfällen von

sexueller Gewalt nach dem Vorfall nach der U-Haft noch etwas sagen könne? Er

sei dann von der Untersuchungshaft nach Hause gekommen. Sie sei im Bett

gewesen, die Schweigertochter habe sich um ihr Baby gekümmert und für den

Haushalt geschaut, weil sie nicht habe aufstehen können. Dann sei er zu ihr

gekommen und habe gefragt, warum sie ihn nicht mehr besucht habe in [der

Ostschweiz]. Er habe sofort Verkehr gewollt. Sie habe ihm sofort gesagt, dass

sie keinen Verkehr mehr mit ihm wolle. Er habe dann gesagt, sie sei seine Frau

und er wolle. Er sei dann zu ihr gekommen und sie habe sich mit Händen und

später auch mit den Beinen gewehrt, weil er immer heftiger geworden sei mit der

Gewalt. Er habe dann ein Bein auf die Seite von ihr gemacht und mit einer Hand

gehalten. (Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: Er habe sie nicht nur

mit der Hand gehalten, sondern auch noch mit dem rechten Bein.) Dann sei er mit

dem linken Körperteil auf sie draufgelegen und dann sei es passiert. Sie habe

geweint. Für sie sei das ein ganz grosses Drama gewesen. Ihr Mann habe sie die

ganze Zeit provoziert und erniedrigt. Er habe sie isolieren wollen. Sie habe

nicht einmal Freundinnen treffen können. Wenn sie beim Einkaufen mit jemandem

gesprochen habe, habe sie danach Schläge erhalten. Ihre Schwiegertochter habe

das teilweise gesehen. Diese sei vom Beschuldigten auch einmal beim Schwimmbad

geschlagen worden, danach habe sie Anzeige gemacht. Später habe sie sich aber

nicht mehr getraut, bei Einvernahmen etwas zu sagen. Sie sei aber eigentlich

die Zeugin, die am meisten gesehen habe von den Erniedrigungen und so. Der

Beschuldigte sei ein Tier gewesen.

Ob es ausser demjenigen nach der

Rückkehr aus der Untersuchungshaft noch weitere Vorfälle gegeben habe? Ja, ja.

Es sei leider so, dass sie sich mit den Daten nicht mehr genau erinnern könne.

Das sei gleich am nächsten Tag gewesen, als er auch am Abend wieder zu ihr

gekommen sei, und dann habe sie geschlafen und ihm gesagt, es werde nichts mehr

passieren und er werde sie nicht mehr anfassen. Er sei trotzdem gekommen. Sie

habe dann nach ihrem grossen Sohn schreien wollen, welcher im oberen Stockwerk

gewohnt habe. Er habe sie dann stark gedrückt, dass sie aufhöre. Er habe sie

stark geschlagen auf die Lippen, so dass sie dann vor Schmerzen geschrien habe.

Sie sei darauf ins Badezimmer und habe das Telefon mitgenommen. Sie habe die

Polizei anrufen wollen. Er sei dann mit dem Holzstock ins Badezimmer gekommen

und habe sie bedroht, dass er sie jetzt umbringe, wenn sie anrufe. Natürlich

habe sie es nicht gemacht. Am nächsten Tag habe sie alles blau gehabt. Alle

Familienangehörigen hätten es gesehen.

Im 2012 habe sie im Januar den Rücken

operiert. Sie habe die ganze Zeit liegen müssen. Sie habe eine Fusion gehabt

unten hier (verbal: weist auf untere Stelle am Rücken) da sei mit Platten ein künstliches

Gelenk gemacht worden. Sie sei eigentlich glücklich, dass sie nicht im

Rollstuhl sei (verbal: weint). Sie sei unten mit ihrem Sohn gewesen, weil

dieser noch klein gewesen sei. Sie hätten geredet und gespielt. Er (der

Beschuldigte) sei dann gekommen und auf ihre Beine gehockt. Sie habe dann

geschrien, weil er habe sie gar nicht anfassen dürfen wegen der Operation. Er

habe dann auf Albanisch gesagt: «Nein Liebling, das machen wir jetzt». Er habe

auf ihr seine Hose ausgezogen, obwohl ihr Sohn da gewesen sei. Sie habe nein

gesagt. Er sei dann auf sie gekommen und habe ihn in ihren Mund tun wollen.

(Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: Er sei dann auf sie gekommen und

habe ihn in ihren Mund getan.) Dann habe sie ihn weggestossen. Sie habe ihn

weggestossen, so (verbal: zeigt Schubsbewegung mit den Armen). Sie sei schwach

gewesen. Er habe ihn in ihren Mund getan. Er sei natürlich sofort wütend

gewesen, weil sie nicht gemacht habe, was er gewollt habe. Er habe immer

gesagt: «ich scheisse auf alle Gesetze in der Schweiz, ich mache das wie ich

will». Er habe das dem Kind auch immer gesagt, das Kind müsse machen, was der

Vater sage. Das Kind sei dadurch auch sehr ängstlich gewesen. Aus Wut, dass sie

ihn weggestossen habe, habe er sie fest ins Gesicht geschlagen mit der Hand.

(Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: er habe sie zwei Mal stark

geschlagen.) Sie sei eigentlich voll blau gewesen. Dieser Vorfall habe sie dazu

gebracht, zu ihrer Anwältin zu gehen und sich scheiden zu lassen. Das sei ja

bereits der zweite Versuch gewesen. Sie sei dann zu Frau Gasche gegangen und

habe ihr auch Fotos von ihrem blauen Gesicht gezeigt.

Sie habe jetzt drei Vorfälle mit

sexuellen Übergriffen geschildert, ob es noch weitere gegeben habe? Ja, es habe

jeden Monat solche gegeben. Sie könne sich noch erinnern, dass er das Kind

mehrmals, drei Mal, geschlagen habe. Das sei 2014 gewesen. Sie hätten

gestritten und er habe gesagt, er nehme das Kind und gehe jetzt weg. Sie habe

nein gesagt. Dann habe er sie weggestossen und das Kind geschlagen. Das habe

ihr endgültig die Kraft gegeben, um zur Polizei zu gehen. Ob es noch Vorfälle

mit sexuellen Übergriffen gegeben habe? Sie habe 24 Stunden in Angst gelebt. Er

sei immer wieder nach Hause gekommen, auch nach der Scheidung. Er habe sie oft

gerufen und gesagt: «komm nach oben und die andere, die Schwiegertochter soll schauen».

Es sei so: wenn man psychisch so fertig sei, dass man nicht mehr wisse, wann

man den nächsten Schlag erhalte… Wenn sie etwas gesagt habe, sei er wütend

geworden, dann habe sie das auch machen müssen. Neben der sexuellen Nötigung

seien auch Schläge gewesen. Es habe auch einen Vorfall in der Küche gegeben,

als er gegen Mittag aufgestanden sei, weil er die ganze Nacht weg gewesen sei

und der Kaffee habe bereitstehen müssen. Dort sei eine Torte gewesen. Sie habe

gesagt: «Liebling, willst Du eine Torte?» Dann sei die Torte geflogen und er

habe sie (die Privatklägerin) mehrmals geschlagen, sie sei dann im Spital

gewesen. Sie sei mehrmals im Spital gewesen wegen einer Hirnerschütterung. Sie

habe erwähnt, wenn er nach Hause gekommen sei, habe er gesagt, sie müsse nach

oben kommen, was dann geschehen sei? Sie habe ihn sexuell befriedigen müssen.

Sie habe das schon erläutert, dass in dem psychischen Zustand… habe sie sich

nicht wehren können. Weil er sei immer wütend geworden und habe sie geschlagen,

auch nur, wenn er in der Nacht ein Kartenspiel verloren habe. Sie müsse sagen,

dass sie sehr viel Angst gehabt habe vor diesem Mann. Ob die Vorfälle immer

gleich ausgesehen hätten? Einmal heftiger, einmal nicht. Einmal sexueller

Verkehr, einmal Oralverkehr. Ob sie das genauer schildern könne, sie habe nach

oben gehen müssen, und dann? Ehm, das sei immer das Gleiche gewesen. Auf

Hinweis der Vertreterin der Privatklägerin, dass sie Details erzählen müsse: Er

habe gesagt: «komm jetzt, nimm ihn in den Mund». Sie könne sich auch erinnern,

dass, als er gerufen habe, sie sich geweigert habe. Sie habe zu Hause etwa zehn

Minuten gefehlt und dann habe sie das Kind in den «Chindsgi» gebracht und sei

mit dem Hund nach draussen, so zehn Minuten. Und sie habe Angst gehabt, dass er

sie wieder beschimpfe. Er habe immer gesagt: «wo hast du jetzt gefickt», «du

hast schon genug gefickt», «du bist eine dreckige russische Hure» und so die

Beschimpfungen mit Christenkreuz und so. Auf erneute Nachfrage, was passiert

sei, wenn der Beschuldigte sie nach oben gerufen habe? Ob sie dann mit ihm

geschlafen habe oder was sie getan habe? Ja, manchmal hätten sie zusammen

geschlafen und manchmal habe er gewollt, dass sie ihn in den Mund nehme und er

habe sie auch mit der Hand nach unten gedrückt. In den Fällen habe sie sich

nicht gross gewehrt, weil sie gewusst habe, dass es wieder einen Skandal geben

werde. Sie habe keine Kraft gehabt, physisch und psychisch. Warum sie sich

nicht gewehrt habe? Sie habe sich nicht gewehrt wegen ihrer Angst, dass es

wieder zu Gewalttätigkeiten komme und sie geschlagen werde. Und weil… Weil,

wenn sie sich mündlich gewehrt hätte, hätte er mit Beschimpfungen und

Erniedrigungen reagiert. Ob sie sich gar nie gewehrt habe? Sie habe sich immer

wieder gewehrt, an erster Stelle mündlich. Auch wenn er sie geschlagen habe,

nicht in erster Linie nur beim Sexuellen, auch sonst. Immer. Was sie gesagt

habe, wenn der Beschuldigte Sex mit ihr habe haben wollen? Das sei

unterschiedlich gewesen. Er habe manchmal gesagt, dass er sie liebe. Dann habe

er gesagt: «das machen wir dann. Wir machen das jetzt». Er habe sie auch wieder

beschimpft, wo sie sonst gefickt habe und so. Er habe sie erniedrigt als Frau,

dass sie nicht anders gekonnt habe. Sie habe dann gesagt, sie mache das nicht.

Darauf habe er erwidert: «komm, komm, wir machen das jetzt, du bist meine

Frau». Das sei vielmals passiert. Vor allem in der Periode nach 2012, nach dem

Fall mit dem Rücken. Sie solle sagen, wie sie sich gewehrt habe, wenn der

Beschuldigte Geschlechtsverkehr gewollt habe: Sie habe gesagt, dass sie das

nicht wolle, dass sie das nicht mehr mache, dass sie nicht mit ihm schlafen

werde. Ob sie sich auch sonst, auf andere Weise gewehrt habe? Ja, wenn er sie

geschlagen habe. Aber nicht bei dem Sexuellen. Ah doch, wenn man jetzt über den

konkreten Fall rede, da habe sie sich auch gewehrt, als er sie geschlagen habe.

Bei den heftigen Sachen habe sie sich gewehrt. Sonst fast nicht. Auf Vorhalt,

es gehe jetzt nicht um die bereits geschilderten konkreten Vorfälle, sondern

die weiteren Vorfälle, wo er sie nach oben gerufen habe: Ja, da sei sie

gegangen, weil sie Angst gehabt habe. Das seien so viele Vorfälle gewesen und

immer das gleiche. Sie erinnere sich nicht mehr. Es tue ihr leid, sie habe

teilweise gelebt wie ein Roboter. Sie habe nur noch gemacht. Es tue ihr leid.

Ob es noch einen «kleineren Vorfall» gebe, an welchen sie sich konkret erinnere?

Also so Fälle, in welchen sie aufgestanden sei und nach unten gegangen sei.

Dann habe er sie jeweils gerufen und dann habe sie gehen müssen. Dann sei es

zum Geschlechtsverkehr gekommen. Entweder mit Schlafen oder anders befriedigen.

Das habe er bestimmt. Und ob sie sich dann gewehrt habe? Nein. Weder beim

Schlafen noch in anderer Weise befriedigen? Wenn er oral gewollt habe, dann

habe sie ab und zu gesagt, dass sie das nicht möchte und dass ihr schlecht sei.

Dann hätten sie das gelassen und dann hätten sie normalen Sex gehabt. Ob sie

somit in erster Linie beim Oralsex gesagt habe, dass sie das nicht möchte? Ja.

Ob sie dann trotzdem Oralsex gehabt habe oder nicht? Manchmal schon. Sie könne

nicht sagen, wie viele Male. Sie könne nur sagen, dass in der Periode von 2012

bis sie zur Polizei gegangen sei, dass dies die schlimmste Zeit gewesen sei in

sexueller Hinsicht. Es sei vielleicht nicht so oft gewesen, aber es sei mit

Druck gewesen, mit Zwingen. Sie habe mit dieser Person nichts mehr zu tun haben

und mit ihr nicht mehr schlafen wollen. Eigentlich habe sie auch aus gesundheitlichen

Gründen nicht gekonnt. Wie der Beschuldigte sie dann dazu gebracht habe (in den

Fällen, in denen sie sich mündlich gewehrt habe), Oralsex zu haben? Damit, dass

er mit ihr normal gesprochen habe und sie gebeten habe, es zu machen. Und indem

er nicht hässig gewesen sei und… Dass sie das einfach machen solle und dass er

sie liebe. Ob er auch Gewalt angewendet habe? Nein. Manchmal habe er sehr stark

mit der Hand ihren Kopf gestossen und sie habe ihm dann auch gesagt, dass sie

das nicht mehr könne, dass jetzt fertig sei. Ob dann fertig gewesen sei, wenn

sie ihm jeweils gesagt habe, dass sie das nicht mehr könne? Ja, sie glaube,

dann sei es zu normalem Verkehr gekommen. Sie könne sich nicht so gross

erinnern. Vielleicht sei es auch ein paar Mal so gewesen, dass sie einfach

aufgestanden sei. Dann seien jeweils Beschimpfungen gekommen, aber nichts

Schlimmeres. In den Fällen, wo er ihren Kopf mit der Hand gehalten habe, ob er

dann aufgehört habe? Ja. Und in den Fällen, in welchen es zum

Geschlechtsverkehr gekommen sei, ob sie sich da gewehrt habe oder einfach

mitgemacht habe? Es gehe jetzt um die Fälle, welche sie noch nicht ausführlich

geschildert habe. Ja, sie habe einfach mitgemacht, weil sie nicht gewollt habe,

dass es am Schluss wieder zu Erniedrigungen und so komme. Wie regelmässig sie

mit dem Beschuldigten Oralsex gehabt habe? Das sei wöchentlich gewesen. Am

Schluss seltener. Genau könne sie es nicht sagen. Ab welchem Zeitpunkt sie mit

dem Beschuldigten nicht mehr einvernehmlich Sex haben wollte? Ab dem Zeitpunkt,

als er sie nach der Rückenoperation brutal geschlagen habe. Nach diesem

Zeitpunkt sei es für sie fertig gewesen. Also, sie meine definitiv fertig. Und

eben nach der [Ostschweiz]-Geschichte. Das sei der Anfang von diesem Gefühl

gewesen. Dass sie nicht mehr mit ihm habe schlafen wollen. Aber ganz definitiv

nach der Rückenoperation. Ob das heisse, dass sie nach dem Vorfall «[Ostschweiz]»

noch einvernehmlichen Sex gehabt hätten? Oder teilweise? Ja, klar. Aber nicht

mehr, dass sie es sich gewünscht hätte. Ob sie nach dem Vorfall nach der

Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz] das

Gefühl gehabt habe, dass die Beziehung zum Beschuldigten wieder gut werden

könnte? Nein, da habe sie schon die Scheidung gewollt. Als er das dann erfahren

habe, habe er sie bedroht. Da sei sein Bruder auch dabei gewesen. Er habe da

gesagt, dass er wegen des Scheidungsgrunds, Schlagen und so, aus der Schweiz

ausgewiesen werde. Dann habe er ihr gedroht, dass er die ganze Familie umbringe,

dass er seine Kinder… dass er sie überall finde. Ob sie, als der Beschuldigte

ihr nach dem [Ostschweiz]-Vorfall gedroht habe, die Scheidung bereits eingeleitet

gehabt habe? Ja. Als sie dies mit den Chlamydien erfahren habe, sei sie sofort

zum Anwalt gegangen. Sie sei zwei Wochen ganz krank gewesen. Dann habe sie ihm

gesagt, dass sie den Anwalt kontaktiert habe. Er habe dann beim Anwalt

angerufen und mit diesem geredet, er solle sich nicht einmischen. Er habe dann

gesagt, dass er das ohne die Hilfe des Anwalts regle. Sie habe sich dann nicht

mehr beim Anwalt gemeldet oder gesagt, dass sie es später mache. Auf Vorhalt

der Aussage des Beschuldigten, sie hätten sich nur scheiden lassen, weil der

Beschuldigte Betreibungen gehabt habe: Das sei eine Lüge.

Sie habe immer wieder gesagt, dass sie

zur Polizei gehe. Er habe sie dann immer heftig bedroht. Wenn sie das tue,

passiere ein ganz grosses Massaker. Dass er alle umbringe. Einmal werde gross

im Blick stehen, was mit ihr passiert sei. Er wolle nicht in die Kiste. Er

werde das irgendwie anders organisieren, dass er damit nichts zu tun habe.

Ob es zutreffe, dass sie nach der

Scheidung […] 2012 noch zusammengelebt hätten? Ja. Sie habe unbedingt die

Scheidung auf gemeinsamen Wunsch gewollt, das habe er nicht gewollt. Er habe

gesagt, er bleibe nach der Scheidung trotzdem bei ihr, sonst nehme er ihr das

Kind weg. Sie habe das einfach durchbringen wollen, die offizielle Scheidung.

Sie seien dann vor Gericht gegangen und hätten die Scheidung durchgebracht und

er habe dann weiter bei ihr gelebt. Was der Grund für die Scheidung gewesen

sei, ob das nicht auch finanzielle Gründe gehabt habe, weil sie das Haus habe

retten wollen? Nein. Sie habe das Haus schon vor der Eheschliessung als

Alleineigentümerin gehabt.

Sie habe vorhin gesagt, dass sie nach

oben gegangen sei, zum Sex, als der Beschuldigte sie gerufen habe. Warum sie

hochgegangen sei? Weil sie Angst vor Skandalen und Schlägen gehabt habe. Ihr

Mann habe sie psychisch erniedrigt mit seinen Aussagen an ihre Adresse. (Beim

Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: Sie sei unter psychischem Druck

gestanden.)

Ob es zutreffe, dass sie mehrmals

alleine nach Russland, nach Moskau, in die Ferien gegangen sei? Das treffe

nicht ganz zu. Sie habe nach der Meinung ihres Mannes nicht richtig gehen

dürfen. Das erste Mal seien sie zur Beerdigung ihrer Grossmutter und das zweite

Mal wegen einer Augenoperation ihres Sohnes gegangen. Sonst seien sie nur in

den Kosovo gereist. Der Beschuldigte habe mit seinem Pass nicht nach Russland

einreisen dürfen. (Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: der Beschuldigte

habe ihr nicht erlaubt, nach Russland zu reisen. Es seien nur zwei Mal

gewesen.)

2.1.7 Aussagen anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 1771 ff.)

Vor der Vorinstanz machte die

Privatklägerin folgende Aussagen: Nachdem er Gewalt und Erniedrigungen gegen

sie begangen habe und er die ganze Zeit von ihr Geld weggenommen habe, sei sie

nicht mehr in der Lage gewesen, sich so richtig zu öffnen oder ihn zu liebe,

bzw. mit ihm Liebe zu machen. Dann sei sie auch krank geworden. Nach der OP am

Rücken – sie werde das jetzt noch einmal wiederholen, weil das für sie

eigentlich am Brutalsten gewesen sei – habe sie zwei Wochen auf einem

speziellen Bett liegen müssen. Das Kind sei vier Jahre alt gewesen. Er (der

Beschuldigte) sei nie zu Hause gewesen, die ganze Nacht weg. Als er dann

wiedergekommen sei, also jedes Mal, wenn er wiedergekommen sei, habe er sie

gerufen und habe befriedigt werden wollen. Sie habe am Schluss so Angst gehabt

zum Streiten. Dass er ihr «eine gibt». Sie sei dann einfach gegangen und habe

nichts gesagt. So sei es gewesen. Ihre Schwiegertochter habe zu ihr geschaut,

weil sie nicht habe aufstehen können. Er sei dann gekommen, am Anfang immer

ganz freundlich. Er sei eigentlich ein Profischauspieler. Sie hoffe, dass er

sie wenigstens ein bisschen geliebt habe. Er sei auf ihre Beine gehockt. Er

habe sich vor dem Kind ausgezogen und gewollt, dass sie ihn so befriedige. Es

sei ganz schlimm gewesen. Sie habe ganz schlimme Schmerzen gehabt. Sie habe

versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Sie habe ihn angeschrien, dass er

spinne und was er ihr antue. Dann habe er sie ins Gesicht geschlagen, als sie

dagelegen sei. So stark, dass sie ganz blau gewesen sei. Sie sei dann zu ihrer

Anwältin gegangen, als sie wieder habe laufen können. Sie habe sofort die

Scheidung gewollt. Das habe sie schon mehrmals und überall erzählt. So sei es

gewesen.

Zur Vergewaltigung sei es später nach

der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz] gekommen. Das seien Drogen oder so

irgendetwas gewesen (Haftgrund). Sie habe ihn besucht. Sie wisse nicht mehr

genau, in welchem Jahr das gewesen sei. Das sei schon zu lange her. Sie wisse

nur noch, dass sie in [in der Ostschweiz] gewesen seien, um ihn zu besuchen.

Sie habe ihn gefragt, wie es ihm gehe. Er habe ihr gesagt, dass er da «unten» Probleme

habe und zum Arzt habe gehen müssen. Sie seien zurückgegangen. Am nächsten Tag

habe sie mit ihrer Frauenärztin telefoniert, um einen Untersuchungstermin zu

erhalten. Sie habe dann erfahren, dass er sie mit Chlamydien angesteckt habe.

Das sei wieder ein Trauma für sie gewesen. Sie habe immer gehofft, dass er

nicht fremdgehe, obwohl es zwischen ihnen nicht gut gelaufen sei. Immerhin

hätten sie zusammen ein Kind und eine Familie. Sie habe ja auch jahrelang zu

seiner Familie geschaut. Sie habe seine Kinder von ganzem Herzen geliebt und

ihre Sprache gelernt. Nachher sei sie ganz schlimm drauf gewesen. Als er

irgendwann zurückgekommen sei aus [der Ostschweiz] aus der Untersuchungshaft,

habe sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Dann sei es zur

Vergewaltigung gekommen. Er habe gesagt, sie sei seine Frau. «Ich liebe dich

und wir machen das jetzt.» Sie habe zu ihm gesagt: «Nein, wir machen das

nicht». Sie habe geweint und es sei ihr ganz schlecht gegangen. Aus der ganzen

Erfahrung habe sie während zwei Wochen nichts essen können. Dann sei es zu

richtiger Gewalt gekommen. Am nächsten Tag – das habe sie alles erzählt –

nochmals. Sie habe schreien wollen, weil ihr älterer Sohn im oberen Stockwerk

gewesen sei. Sie habe schreien wollen, da habe er so stark gedrückt bis sie

blau gewesen sei. Sie habe telefonieren wollen. Dann sei er mit dem Stock ins

Bad gekommen, damit sie nicht habe telefonieren können. Am Schluss sei alles

gegen ihren Willen gewesen. Sie habe Todesangst gehabt. Er habe sie so bedroht,

weil sie schon zuvor gesagt habe, dass sie sich scheiden lassen wolle. Sie habe

einfach nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen und gewollt, dass er die

Scheidung unterschreibe. Er sei einfach nicht weggegangen.

Ob es auch einvernehmlichen Sex gegeben

habe? Ja, natürlich. Am Anfang ganz sicher. Sie habe ihren Mann auch ziemlich

lange geliebt. Immer wieder. Sie könne in ihrem Leben solche Personen nicht

beurteilen. Es gebe Leute, die Scheisse bauen oder schlagen, dann wieder um

Verzeihung bitten. Eine normale Person habe auch ein Herz. Man hoffe, dass

immer noch eine gute Beziehung möglich sei.

Ob es dann also in der Beziehung auch

wieder zu normalem Geschlechtsverkehr gekommen sei? Ja richtig.

Wie es nach der Scheidung weitergegangen

sei? Ob er dann weiterhin bei ihr geblieben sei? Ja. Sie hätten immer wieder

Streit gehabt. Er hätte das Haus verlassen müssen, sei aber nicht gegangen. Er

habe aber trotzdem irgendwo eine Wohnung gemietet. Er sei bei ihnen

reinspaziert, wie er habe wollen. Sie habe auch Angst gehabt, sie habe auch immer

ihre Meinung gesagt. Es sei immer wieder zu Gewalttätigkeiten gekommen. Er sei

sehr dominant und habe sie auch manipuliert. Am Schluss sei es dann ganz

schlimm gewesen. Er sei nach Hause gekommen. Er habe sie die ganze Zeit bedroht

und ihr gedroht, dass er ihre Familie massakriere, das Kind wegnehme, sie

umbringe.

Ob es nach der Scheidung auch noch zu

Geschlechtsverkehr gekommen sei? Ja. Nach der Scheidung sei es auch zu

Geschlechtsverkehr gekommen. Auf sein Kommando. Aber nicht mehr einvernehmlich?

Nein, nicht mehr. Er habe gewusst, dass sie nicht mehr wolle. Das könne man

nicht einfach so mit Worten beschreiben. Sie sei psychisch so schwach gewesen.

Wenn man lange Jahre so eine Beziehung habe, wisse man nicht mehr, was

überhaupt richtig sei. Sie habe zum Psychiater gemusst, sie habe nicht mehr

leben wollen. Das könne man nicht einfach so beschreiben. Es sei halt so

passiert. Es habe keine Hoffnung mehr gegeben. Sie habe zu ihrem Kind schauen

müssen. Die ganze Zeit, immer. Sie habe für ihre Kinder leben müssen, für ihren

Sohn. Sie habe nichts mehr für sich gesehen. Sie habe keinen Weg mehr gesehen.

Sie sei so komplett am Boden gewesen.

Was der Grund gewesen sei, dass sie im

Jahr 2014 zur Polizei gegangen sei? Er habe ihr Kind geschlagen.

2.1.8 Aussagen im Rahmen der

Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2022

Die Privatklägerin

schilderte die angeblichen Vorfälle und deren Umstände weitgehend

übereinstimmend mit ihren früheren Aussagen. Es wird auf das

Befragungsprotokoll verwiesen.

2.2 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe

der Privatklägerin in sämtlichen Einvernahmen wie auch bei der

forensisch-psychiatrischen Begutachtung durch [Dr. med. X.___] vom 5. März 2019

(AS 1582). Gemäss seinen Aussagen habe er mit D.___ nur sexuellen Kontakt

gehabt, wenn dies beide gewollt hätten. Keiner habe den anderen zu etwas

gezwungen. Seine Ex-Ehefrau sei psychisch krank. Als er sie kennengelernt habe,

sei sie eine Prostituierte gewesen. Er habe immer versucht, seine Frau zu besänftigen,

aber es sei schwer gewesen mit ihr zu reden. Insbesondere wenn sie Medikamente

genommen habe und unter Alkoholeinfluss gestanden sei. Er habe bis zum Schluss

Sex mit ihr gehabt, sie hätten ganz normal gelebt. Sie hätten sich nur scheiden

lassen, weil seine Ex-Ehefrau befürchtet habe, der Betreibungsbeamte könne ihr

Haus verwerten, weil er zu viele Schulden habe. Sie hätten jedoch bis zum

Schluss eine richtige Beziehung gehabt. Ferner gab er gegenüber dem Gutachter [Dr.

med. X.___] an, die Geschädigte und L.___, eine damalige Freundin von Ersterer,

hätten sich mit den Vergewaltigungsvorwürfen bei ihm rächen wollen, da er L.___

bei einem Besuch aus der Wohnung geschmissen habe. Anlässlich der Befragung an

der Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine Aussagen während der

Voruntersuchung. Obwohl er seit fünf Jahren in Freiheit sei, sei er immer

wieder befragt worden. Er habe alles dazu gesagt und wolle zu diesem Thema

keine Aussagen mehr machen. Die Vorwürfe seiner Ex-Ehefrau seien alle erfunden.

Sie habe einen Plan und bezwecke, dass er aus der Schweiz ausgewiesen werde.

Entsprechende Aussagen machte der

Beschuldigte auch am 13. Dezember 2022 vor dem Berufungsgericht. Auf Frage

führte er zudem aus, es habe auch Oralverkehr gegeben, aber nie mit Gewalt. Das

Haus sei ringhörig gewesen. Hätte es entsprechende Vorfälle gegeben, hätte dies

ja der ältere Sohn der Privatklägerin und dessen Frau hören müssen. Sie hätten

im zweiten Stockwerk gewohnt. Der Privatklägerin sei es auch darum gegangen,

ihm seinen Sohn E.___ vorzuenthalten. Diesen habe er seit 2014 nicht mehr sehen

dürfen. Er habe während der gemeinsamen Zeit mit der Privatklägerin nur kurz

einmal gearbeitet. Ansonsten habe er oft Poker gespielt und dabei manchmal

gewonnen und manchmal verloren. Er habe vom Pokerspiel gelebt. Dass er die

Privatklägerin nach der Rückenoperation zum Oralverkehr gezwungen habe, stimme

auch nicht. Er habe die Privatklägerin sogar zur Rückenoperation begleitet und

habe während der Operation geweint. Er habe die Privatklägerin manchmal im

Affekt gepackt, wenn sie Streit gehabt hätten. Aber so was, wie ihm vorgeworfen

werde, habe er nicht gemacht. Manchmal habe sie mit ihm Sex gewollt und er habe

nicht gewollt. Und dann habe sie ihm vorgeworfen, er wolle nur nicht, weil er

mit einer anderen Frau zusammen gewesen sei. Sie sei eifersüchtig gewesen. Es

stimme, dass er jeweils nachts Poker spielen gegangen sei.

2.3 Aussagen von J.___ und I.___

I.___, der ältere, voreheliche Sohn der

Privatklägerin und seine Ehefrau J.___ wohnten bis […] 2014 im selben Haus (2.

Stock) wie der Beschuldigte und die Geschädigte. Anlässlich der Einvernahme vom

28. Juni 2014 (AS 039 ff.) gab J.___ zu Protokoll, sie habe ursprünglich ein

gutes Verhältnis zum Beschuldigten gehabt. Seit er sie geschlagen habe, sei es

aber nicht mehr gut gewesen. Sie hätten getrennte Wohnungen gehabt, weshalb sie

nicht genau sagen könne, was bei der Privatklägerin passiert sei. Diese habe

ihr jeweils von Schlägen erzählt. Von einer sexuellen Handlung nach der Rückenoperation

der Privatklägerin wisse sie jedoch nichts. Es sei hingegen fast jeden Tag

etwas passiert zwischen den Beiden. In einer Familie sei nicht nur eine Seite

Schuld, manchmal auch die andere. Die Privatklägerin habe ihr immer am nächsten

Morgen gesagt, was vorgefallen sei mit ihrem Mann. Es sei häufig so gewesen,

dass er sie geschlagen habe und zwei oder drei Tage später seien sie wieder

zusammen gewesen. I.___ schilderte in der Einvernahme vom 12. Juli 2014 (AS 060

ff.), das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter sei nicht

gut. Der Beschuldigte habe sie geschlagen, mehrmals. Er habe sich den Zeitraum

nicht gemerkt. Er habe versucht, dies zu verdrängen. Ob der Beschuldigte die Privatklägerin

sexuell bedrängt habe, wisse er nicht.

2.4 Aussage von E.___

Der gemeinsame Sohn des Beschuldigten

und der Privatklägerin, E.___, wurde am 10. Juli 2014 durch die Polizei

befragt. Die Befragung wurde auf Video aufgezeichnet (AS 51 ff.). Dabei gab E.___

zu Protokoll, sein Papi sei jetzt im Gefängnis, weil er seine Mami geschlagen

habe. Sogar als er geboren worden sei, habe sein Papi seine Mami geschlagen. Er

habe das gesehen, könne aber nicht so erzählen, was passiert sei. Sein Papi

schlage seine Mami gegen den Hinterkopf, gegen das Gesicht und in den Bauch.

Alles sei blau gewesen. Und Mami habe ein «winzig» Blut an der Lippe gehabt.

Anschliessend sei Papi weggegangen, vielleicht Karten spielen. Papi habe auch

Geld genommen, zum Spielen. Papi habe auch geschimpft und geschlagen wegen des

Geldes, mit Mami. Papi habe auch ihn, E.___, geschlagen. Das letzte Mal sei es

im Korridor passiert, als Papi ihn geschlagen habe, dann sei er gerade mit Mami

ins Frauenhaus gegangen. Drei Jahre habe er nun Mami und ihn geschlagen. Papi

habe ihn nur ins Gesicht geschlagen. Das habe er fest gemacht. Dann sei er, E.___,

weinend in sein Zimmer gegangen. Mami sei nachgekommen, und Papi auch, und habe

in E.___'s Zimmer Sachen kaputt gemacht, und seine Mami geschlagen. Dazu habe

er gesagt «verdammte Hure» und «verdammte Scheisse». Einmal seien sie gemeinsam

spazieren gegangen, E.___ habe das Trottinett dabei gehabt. Da habe Papi zu ihm

gesagt, er solle zu Mami gehen, und ihr sagen, sie sei eine verdammte Scheisse.

E.___ habe das dann Mami ausgerichtet. Dann seien sie gemeinsam wieder nach

Hause gegangen. Zuhause habe er dann immer wieder Mami geschlagen. E.___ sei

manchmal ins Bett gegangen, wenn der Papi das Mami geschlagen habe. Als sein

Papi ihn geschlagen habe, sei es im Korridor zuhause passiert. Es sei immer

zuhause passiert, wenn sein Papi ihn geschlagen habe. Das sei insgesamt sechs

Mal vorgekommen. Das letzte Mal sei gewesen, bevor sie ins Frauenhaus gegangen

seien. Mami habe immer Papi angeschrien, er solle das Haus verlassen. Papi habe

aber immer Geld verlangt. Er wisse nicht mehr, wann Papi ihn geschlagen habe.

Von seiner Mami wisse er, dass sein Papi seine Mami geschlagen habe, als er

gerade frisch geboren worden sei. Auf Frage sagt E.___, dass Mami mit ihm nicht

geredet habe, was bei der Polizei besprochen werde. Auf Frage, ob Mami ihm

gesagt habe, was er sagen solle, verneint E.___ erst. Dann sagt er, dass Mami

ihm schon Sachen gesagt habe, aber auch gesagt habe, er müsse selber wissen,

was er bei der Polizei sage. Er wisse nicht mehr, was seine Mami gesagt habe. E.___

sagt, es gehe ihm jetzt gut. Mit Mami spaziere er sehr gerne, und spiele gerne

Lego mit ihr. Er spiele auch gerne mit [einem Nachbarkind]. Einmal sei er mit

ihrem Trottinett gefahren. Dann seien sie in der Badi gewesen, da habe die Strasse

den Hang hinuntergeführt. Er sei dann umgefallen und da habe A.___ das Mami

[vom Nachbarkind] geschlagen. Es sei dann eine andere Frau gekommen, die die

Polizei gerufen habe. Seit diesem Vorfall habe A.___ gesagt, er dürfe nie mehr

mit [dem Nachbarkind] spielen. Nun sei sie weggezogen, und er spiele nur noch

mit seinem Bruder. Sein Papi habe auch zu seiner Mami gesagt, dass er sie töte

und «ihren Kopf schneide». Mami habe ihm erzählt, dass er am Trickfilm schauen

gewesen sei, und dann habe Papi zu Mami gesagt, dass sie eine verdammte

Schlampe sei, und dann habe er ein Messer genommen und in den Tisch gesteckt.

Er erinnere sich noch ein winzig an das, er sei dabei gewesen. Einmal habe Papi

mit ihm ein Foto gemacht mit grossen Pistolen. Er wisse das noch ein bisschen,

und Mami habe das auch noch erzählt. Es gebe nichts, das er gerne mit Papi

mache. Papi habe ihm noch nie etwas Gutes gemacht. Nur Böses. Papi habe ihm ein

Spielzeug gekauft, und fertig. Er hasse seinen Papi. Weil Papi ihn immer

geschlagen habe, und das Mami auch. Er habe mit niemandem darüber gesprochen,

was mit Papi gewesen sei. Mami habe ihm gesagt, er solle in der Schule nichts

erzählen. Mit I.___ habe er auch nicht darüber gesprochen. I.___ sei sein

bester Freund. Die Frage von Rechtsanwältin Roos, ob E.___ Angst habe vor

seinem Papi, bejaht E.___. Mami habe auch Angst. Mami beschütze ihn. Papi habe

zu Mami gesagt «ich töte dich und schneide deinen Kopf». Es sei schlecht für

ihn, wenn Papi aus dem Gefängnis komme. Wenn Papi aus dem Gefängnis komme, dann

töte Papi das Mami. Weil Mami ihn ins Gefängnis geschickt habe. Papi mache

schlechte Sachen, er schlage, sage schlechte Wörter. E.___ sagt, Mami wisse

schon, was passiert sei, weil sie immer mit ihm zusammen gewesen sei. Er habe

mit Mami nicht über das Gespräch bei der Polizei gesprochen. Wann sie zuletzt

über Papi gesprochen haben, weiss E.___ nicht.

2.5 Aussage von L.___

L.___ wurde am 25. November 2014 im

Anwesenheit von Rechtsanwalt Winiger durch die Polizei als Auskunftsperson

einvernommen. Im Wesentlichen machte sie folgende Aussagen (AS 119 ff.):

Sie kenne die Privatklägerin seit 2002.

Als sie sie kennengelernt habe, sei sie voller Lebenslust gewesen. Heute sei es

ganz anders als früher. Sie habe sich verändert. Sie lache nicht mehr. Sie sei

psychisch belastet worden durch ihren Ex-Mann. Sie sei ängstlich und leide

unter massivem psychischem Druck. Sie habe der Privatklägerin schon vor drei

Jahren gesagt, dass es so nicht weitergehen könne. Diese habe sie aber gebeten,

nicht die Polizei zu rufen. Sie, die Privatklägerin, habe schon vor drei Jahren

die Polizei informieren wollen. Wieso sie das nicht gemacht habe? Weil die

Privatklägerin grosse Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihr etwas antue.

Was sie selber mitbekommen habe? Vor ihren Augen habe der Beschuldigte nichts

gemacht. Er sei jedoch sehr launisch gewesen. In der einen Minute habe er

gelacht. In der Anderen habe er Teller zu Boden geworfen und herumgeschrien. Ob

die Privatklägerin ihr etwas erzählt habe, bspw. dass sie geschlagen werde?

Nein, nicht sofort. Erst als sie wieder vermehrt Kontakt gehabt hätten, habe

sie begonnen, Dinge zu erzählen. Sie (L.___) sei dann total erschrocken. Sie

(die Privatklägerin) habe begonnen zu erzählen, dass der Beschuldigte sie

geschlagen habe. Sie habe ihr auch gesagt, dass er sie jeden Tag beleidigt habe

und «Schlampe» und derartige Wörter zu ihr gesagt habe. Sie habe sich ihr

anvertraut, weil sie eigentlich die einzige Person gewesen sei, welche eine

gewisse Nähe zur Privatklägerin gehabt habe. Diese habe ansonsten keine

Freundin gehabt. Was Sie Herrn P.___ von der Kantonspolizei Bern beim Treffen

vom 14. Mai 2014 erzählt habe? Das wisse sie nicht mehr genau. Aber das Treffen

müsse früher gewesen sein, im März oder April. Sie habe ihm dann erzählt, was

sie gehört und gesehen habe. Sie habe auf dem Computer der Privatklägerin ein

Foto mit Scharfschützengewehren gesehen. Dort seien vier oder fünf Gewehre

drauf gewesen, mit Ferngläsern. Auch der Beschuldigte sei auf dem Foto drauf

gewesen. Er habe ein Gewehr in der Hand gehabt und gelächelt. Sie habe Herrn P.___

deshalb gesagt, dass dieser Typ kriminell und gefährlich sei. Dass sie vermute,

dass er Kokain- und Waffenhändler sei. Auch dass er die Privatklägerin

geschlagen habe. Sie habe ihm erzählt, dass der Beschuldigte sehr kalt und

gefährlich sei, dass er der Privatklägerin immer wieder gedroht habe, sie

umzubringen. Weshalb sie sich bei der Polizei gemeldet habe und nicht die

Privatklägerin? Diese sei wie in einem Gefängnis gewesen in ihrem Haus. Sie sei

immer unter Kontrolle gewesen. Sie habe die Polizei nicht informieren können.

Sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihr etwas antue. Er habe ihr

mehrmals gedroht, wenn sie zur Polizei gehe, werde er sie umbringen. Sie, L.___,

habe aber keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt und es deshalb gemeldet. Sie

habe gewollt, dass die Privatklägerin nicht mehr leide. Die Privatklägerin habe

ihr alles erzählt, als sie sich jeweils getroffen hätten. Sie habe immer

geweint und sei ständig depressiv gewesen. Sie habe ihr auch erzählt, dass sie

einmal Tabletten zu sich genommen habe, um sich umzubringen. Wann sie sich

entschlossen habe, zur Polizei zu gehen, was der ausschlaggebende Punkt gewesen

sei? Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte sein Kind

geschlagen habe. Da habe er für sie eine Grenze überschritten. Man könne Vieles

verzeihen, aber ein Kind zu schlagen, das nicht. Wann sie ihr das erzählt habe?

Das sei in diesem Jahr gewesen. Sie sei bis Ende Januar 2014 in der Ukraine

gewesen. Sie wisse nicht mehr genau, wann, einfach nachdem sie zurückgekehrt

sei. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie erniedrigt und geschlagen

werde. Sie habe zuerst einen Schock gehabt, als die Privatklägerin ihr vom

Beschuldigten erzählt habe, dass dieser Albaner sei. Sie habe [an ihrem

Wohnort] für einen Chef gearbeitet, welcher Albaner gewesen sei und nur

albanische Gäste gehabt habe. Deshalb habe sie gewusst, wie diese Personen

seien. Ob sie selbst einmal miterlebt habe, wie es zu einem Streit zwischen der

Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen sei? Ja, er sei dabei gewesen,

als sie mit der Privatklägerin ca. vor vier Jahren die Holzbalken auf der

Terrasse lackiert habe. Er sei ganz normal gewesen. D.___ sei dann in die Küche

um etwas zu kochen. Sie (L.___) sei auf der Terrasse geblieben. Sie habe dann

Lärm aus der Küche, welche sich im Erdgeschoss befinde, gehört. Sie habe

gehört, wie etwas zu Boden gefallen sei. Sie sei dann hinuntergegangen, um zu

schauen, was passiert sei. Sie wisse aber nicht, ob er sie geschlagen hatte.

Sie habe einfach Lärm gehört und sei nach unten gegangen. Sie habe dann die

Pfanne und das Gekochte am Boden liegen sehen. Er sei plötzlich böse gewesen.

Sie habe D.___ dann gefragt, ob er sie geschlagen habe. Sie habe zuerst nein gesagt.

Dann habe sie gesagt, dass er ihr eine Ohrfeige gegeben habe, einfach, nicht

heftig. Er habe sie rausgeschmissen und gesagt, dass sie verschwinden solle. Er

habe sie angeschrien. Sie habe ihn gefragt, was sie gemacht habe. Sie habe den

Haushalt gemacht, da D.___ den Rücken operiert hatte. Sie habe ihr häufig

geholfen. Sie habe mit ihr auch den Garten gemacht. Sie habe sie mitgenommen.

Er habe ihr gesagt, dass er wisse, weshalb sie D.___ dorthin mitnehmen würde.

Weil es dort eine Strasse habe und alle Männer hupen würden, wenn sie D.___

sähen. Das sei doch primitiv. Ob sie einmal miterlebt habe, wie der

Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe? Nein. Er sei schlau, er wolle

keine Zeugen. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte E.___

ein paar Mal eine Ohrfeige gegeben habe. Manchmal auch einen Fusstritt.

Vielleicht sei das auch ein Spiel zwischen den beiden gewesen. Er habe häufig

die Beine von E.___ gepackt und ihn so hochgehoben. So habe er mit E.___

gespielt. Ob sie das selber gesehen habe? Ja. Auch Schläge? Nein. Ihr erster

Eindruck vom Beschuldigten sei nicht gut gewesen. Als sie dann das Foto mit den

Gewehren gesehen habe, habe sie gedacht, dass er kriminell sei. Als die

Privatklägerin ihr dann erzählt habe, dass sie geschlagen werde, habe sie

gedacht, dass das Ganze nur noch schlimmer werden würde. Sie bereue jetzt, dass

sie nicht schon vor drei Jahren zur Polizei gegangen sei, dann hätte die

Privatklägerin weniger leiden müssen. Ob die Privatklägerin ihr immer gleich

von den Vorfällen erzählt habe, als sie sich ereignet hätten, oder erst später?

Sie habe ihr das erst nach einer gewissen Zeit erzählt. Ob sie jemals Spuren

von Gewalt, wie blaue Flecken oder dergleichen, bei der Privatklägerin

festgestellt habe? Nein. Sie habe ihr einfach Fotos gezeigt, welche sie gemacht

habe, nachdem der gemeinsame Sohn geschlagen worden sei. Sie habe ihr auch

Audioaufnahmen gezeigt, auf welchen man den Psychoterror höre. Er sei ein

Psychopath. Ob sie jemals gehört habe, wie der Beschuldigte zur Privatklägerin

gesagt habe, er würde sie umbringen? Nein, selber habe sie das nie gehört. Die

Privatklägerin habe ihr aber davon erzählt und ihr die Audioaufnahmen gezeigt.

Dort sei zu hören: «lebendig oder tot, Du bist mein». Ob die Privatklägerin ihr

erzählt habe, weshalb der Beschuldigte nach der Scheidung nicht ausgezogen sei?

Er sei bequem. Sie habe für ihn gekocht und gewaschen. Er habe nicht raus gewollt.

Ob die Privatklägerin Angst gehabt habe? Ja, sie habe Angst gehabt, dass ihr

etwas zustosse. Ob sie je gesehen habe, dass der Beschuldigte auch lieb zur

Privatklägerin gewesen sei? Er sei schon lieb gewesen, wenn er Geld gebraucht

habe. Er habe alles nur gespielt. Er könne sehr gut Leute manipulieren. Sie

seien auch nicht intim miteinander gewesen. Er habe diese arme Frau

vergewaltigt.

3. IV-Akten und Arztberichte über die

Privatklägerin, Scheidungsurteil

3.1 IV-Akten

Im vorliegenden Verfahren wurden durch

die Staatsanwaltschaft die IV-Akten über die Privatklägerin beigezogen. Daraus

ergibt sich zusammengefasst Folgendes (Ordner 7 und 8):

3.1.1 Die Privatklägerin meldete sich am

19. März 2007 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Bezug von

IV-Leistungen an. Am 30. September 2009 sprach ihr die IV-Stelle vom 1. Oktober

2007 bis zum 31. Dezember 2008 bzw. ab 1. Januar 2009 eine ganze Rente und für

ihren Sohn E.___ eine ordentliche Kinderrente zu. Mit Urteil vom 7. Oktober

2010 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde der

Pensionskasse [...] gut, hob die Verfügung der IV-Stelle vom 30. September 2009

auf und wies die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle

zurück. Mit Urteil vom 28. Januar 2011 hiess das Bundesgericht die dagegen

erhobene Beschwerde der Privatklägerin gut.

3.1.2 Dr. med. Y.___, Spezialarzt für

Innere Medizin, [Ort 1], teilte am 15. Juni 2006 der [Versicherung] auf eine

entsprechende Anfrage mit, dass bei der Privatklägerin eine akute reaktive

psychische Dekompensation mit ausgeprägter depressiver Reaktion und eine

Angststörung zu diagnostizieren seien. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 28.

Februar 2006 100 %.

3.1.3 In seinem Bericht über das

Erstgespräch vom 6. Oktober 2006 mit der Privatklägerin diagnostizierte [der

Oberarzt] Psychiatrische Dienste des Kantons Solothurn (PDSO), eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1); in der

Vorgeschichte finde sich mindestens eine weitere depressive Episode. Nach einer

sehr traumatisch erlebten Trennung von ihrem dritten Ehemann im Jahr 2005 habe

die Patientin eine schwere depressive Symptomatik mit ausgeprägten Ängsten

entwickelt. Unter der durch den Hausarzt eingeleiteten antidepressiven

Medikation mit Cipralex und Risperdal sei es zu einer gewissen Verbesserung

gekommen, so das aktuell noch ein mittelgradig depressives Zustandsbild

bestehe. Die weitere Therapie werde auf Wunsch der Patientin bei Dr. med.

(recte: med. pract.) M.___ erfolgen. Dem Bericht ist weiter Folgendes zu

entnehmen: Die Patientin wohne zusammen mit ihrem 20jährigen Sohn aus erster

Ehe, der in einer [Firma] arbeite. Selber habe sie zuletzt in einem Restaurant

im Service mit einem 80%-Pensum gearbeitet; von Dezember 2005 bis Februar 2006.

Da das Restaurant nicht gut gelaufen sei, habe der Besitzer dieses schliessen

wollen, was wohl zusätzlich zu ihrer Krise beigetragen habe. Seit März 2006 sei

sie vom Hausarzt zu 100% krankgeschrieben. Ihr jetziger Freund, […],

unterstütze sie sehr, sie habe das Gefühl, dass sie sich gut verständen, weil

er ihr von der Kultur her ähnlicher sei als ein Schweizer. Im formalen Denken

sei sie eingeengt auf die traumatische Trennung von ihrem dritten Ehemann. Sie

berichte über ausgeprägte Ängste, so male sie sich bei Geräuschen, die sie aus

dem Treppenhaus höre, die schrecklichsten Überfälle auf sie aus, und wegen

solcher Ängste sei sie auch längere Zeit nicht mehr aus dem Haus gegangen. Auch

aktuell gehe sie nur in Begleitung auf die Strasse. Sie fühle sich beobachtet,

befürchte, dass man ihr ansehen könnte, dass sie mit einem Transvestiten

zusammen gewesen sei (wobei in dieser ersten Exploration nicht sicher

abzugrenzen war, ob es sich dabei um eine fixierte Wahnidee handelt). Sie

berichte über Derealisationserleben, im Übrigen bestünden keine Hinweise auf

inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Affektiv sei

sie deprimiert, ratlos; mit verminderter Vitalkraft und Anhedonie. Der Antrieb

sei vermindert, sie berichtete über selbstverletzendes Verhalten in Form von

Aufkratzen, wobei dies meist nicht bewusst, sondern häufig im Schlaf geschehe.

Es bestehe eine Ein- und Durchschlafstörung und sie leide unter Albträumen. Der

Appetit sei vermindert. Häufig bestehe Schwindel.

3.1.4 Am 27. November 2006 verfasste

med. pract. M.___, […], einen Zwischenbericht für den Vertrauensarzt der

[Versicherung]. Sie diagnostizierte bei der Privatklägerin eine schwere

depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3) bzw.

differentialdiagnostisch eine wahnhafte Störung (F22.0). Infolge der

fortgeschrittenen Schwangerschaft sei die Patientin zurzeit nicht arbeitsfähig.

In einem weiteren Zwischenbericht an die [Versicherung] vom 6. März 2007

diagnostizierte med. pract. M.___ wiederum eine schwere depressive Episode mit

psychotischen Symptomen (F32.3), wobei aktuell vorwiegend die psychotische

Symptomatik überwiege. Gemäss Bericht vom 1. Juni 2007 hielt Frau M.___ fest,

die Patientin befinde sich nach wie vor bei ihr in ambulanter Behandlung, wobei

sie seit 1. März 2007 lediglich vier Termine wahrgenommen habe. Die

psychotische Symptomatik habe sich mit dem Verordnen von Risperdal deutlich

verbessert. Mit dem Antidepressivum Citalopram sowie einer allfälligen Erhöhung

des Risperdals auf 6 mg könnte der Zustand noch verbessert werden.

3.1.5 Dem Rapport des Intake vom 30.

April 2007 lässt sich entnehmen, die Privatklägerin sei psychisch total am

Ende, ihr Ehemann habe nicht so viel Verständnis für ihre Situation, die

Privatklägerin habe Probleme in den früheren Ehen gehabt, wolle aber darüber

nicht reden. Gemäss Bericht des Psychiatrischen Dienstes vom 1. Juni 2006

habe der unerwartete Tod des Schwiegervaters der Privatklägerin die bestehende

psychotische Symptomatik akzentuiert. Diagnostiziert werde eine schwere

depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Differentialdiagnostisch eine

wahnhafte Störung. Die psychotische Symptomatik habe sich mit der

Risperdal-Verordnung deutlich gebessert, die Privatklägerin höre nur noch in

vereinzelten Stresssituationen Stimmen. Insgesamt wirke sie jedoch noch

deutlich verängstigt und traue sich nicht, das Haus alleine zu verlassen.

3.1.6 In seinem Bericht vom 15. Mai 2007

an die IV-Stelle diagnostizierte Dr. Y.___ eine schwere Depression mit

Entwicklung (im Verlauf) einer psychotischen Symptomatik, wobei aktuell ein

psychotisches Symptombild im Vordergrund stehe. Der Gesundheitszustand sei

stationär bis sich verschlechternd. Die Patientin gebe Angst/Panik, Kommunikationsunfähigkeit,

Kopfschmerzen, Schwindel, Halluzinationen und zeitweise einen Verfolgungswahn

an. Die antipsychotische Therapie sei intensiviert und die Antidepressiva seien

sistiert worden.

3.1.7 In einem Gutachten vom 28. März

2008 zu Handen der IV-Stelle diagnostizierte [Gutachter 1] eine rezidivierende

depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10 F 33.0) sowie

eine nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (ICD-10 F 44.9). Sowohl

bezüglich der depressiven Episode wie auch der dissoziativen Störung sei es bis

heute zu einer deutlichen Verbesserung gekommen. Aufgrund der aktuellen

Untersuchungsbefunde sei die vom [Ambulatorium] beschriebene psychotische

Symptomatik am ehesten als Ausdruck der oben beschriebenen dissoziativen

Störung, möglicherweise aber auch nur als Pseudohalluzinationen und

Pseudowahnideen zu verstehen. In den Berichten des [Ambulatoriums] werde die

psychotische Symptomatik ursprünglich im Rahmen einer schweren depressiven

Episode gesehen. In den späteren Berichten, als sich die depressive Symptomatik

deutlich zurückgebildet habe, sei die verbleibende psychotische Restsymptomatik

in ursächlicher Hinsicht nicht näher definiert worden.

Weiter führt [Gutachter 1] aus, die

Beschwerdeschilderung der Privatklägerin sei diffus, vage und unkritisch, es

lasse sich auch eine gewisse Dramatisierungstendenz feststellen. Ihre Angaben

seien nicht immer konsistent, zum Teil auch widersprüchlich. Auffallend sei,

dass die Privatklägerin auch oftmals keine präzisen zeitlichen Angaben machen

könne. Ansonsten liessen sich keine kognitiven Störungen erkennen. Es liessen

sich bei ihr anamnestisch Anhaltspunkte für akustische und visuelle

Halluzinationen, jedoch keine eigentlichen Wahnideen feststellen. Den Akten

liesse sich entnehmen, dass bei der Privatklägerin bereits durch die

psychiatrischen Dienste des [Ambulatoriums] eine schwere depressive Episode mit

psychotischen Symptomen diagnostiziert worden sei (Bericht vom 27. November 2006).

Bis heute (28. März 2008) sei bezüglich der depressiven Symptomatik eine

deutliche Verbesserung festzustellen, zumal aufgrund der aktuellen

Untersuchungsbefunde lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode

diagnostiziert werden könne. Den Akten sei zu entnehmen, dass sich die

depressive Symptomatik im Laufe der Zeit zusehends zurückgebildet habe. Bereits

im Bericht des [Ambulatoriums] vom 6. März 2007 werde erwähnt, dass aktuell

vorwiegend die psychotische Symptomatik überwiege. Des Weiteren liessen sich

bei der Privatklägerin anamnestisch Symptome des Stimmenhörens (keine

kommentierenden oder dialogisierenden Stimmen, sie höre lediglich manchmal ihren

Namen rufen oder jemanden stöhnen oder weinen), der zeitweise auftretenden

panikartigen Ängste, der visuellen Halluzinationen sowie des zeitweiligen

Gefühls, beobachtet zu werden, eruieren. Bezüglich der visuellen

Halluzinationen sei zu bemerken, dass die Privatklägerin angebe, zeitweise zu

sehen, wie sich die Spielzeuge ihres jüngeren Sohnes in ihrer Form zu verändern

schienen. Früher soll sie auf Bildern Gesichter sich verändern gesehen haben.

All diese Symptome sollen sich gemäss Angaben der Privatklägerin vor drei

Monaten nach einer Umstellung des Neuroleptikums von Risperdal auf Abilify

deutlich gebessert haben. Aufgrund der aktuellen gutachterlichen

Untersuchungsbefunde sei in diagnostischer Hinsicht am ehesten von einer nicht

näher bezeichneten dissoziativen Störung auszugehen. Eine schizophrene

Erkrankung liege nicht vor.

3.1.8 In dem durch den Vertreter der

Privatklägerin veranlassten Gutachten [einer unabhängigen Gutachterstelle] vom

3. Oktober 2008 diagnostizierte [Gutachter 2], Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie bei der Privatklägerin aktuell deskriptiv symptomatisch ein

ausgeprägtes depressives Syndrom, ein wahnhaftes Syndrom und ein Angstsyndrom.

Aufgrund des ausgeprägten Krankheitsgeschehens sei die Explorandin nicht

arbeitsfähig, sondern stationär behandlungsbedürftig. Weiter wird ausgeführt,

dass die Symptomatik aufgrund des aktenkundigen Krankheitsverlaufs diagnostisch

derzeit am ehesten einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F 33.3 nach ICD-10), zuzuordnen

sei. Differenzialdiagnostisch müsse aufgrund der wiederholt ausgeprägten

psychotischen Symptomatik insbesondere an die Diagnose einer schizoaffektiven

Störung (F 25 nach ICD-10) gedacht werden. Dabei handle es sich um episodische

Störungen, bei denen sowohl affektive (d.h. die Stimmungslage betreffende) als

auch schizophrene Symptome (d.h. wahn- und halluzinatorisches Geschehen) in

derselben Krankheitsphase auftreten würden. In den diagnostischen Leitlinien

werde betont, dass parathyme Wahnideen oder Halluzinationen bei affektiven

Störungen (wie der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung) allein

nicht die Diagnose einer schizoaffektiven Störung rechtfertigten. Da

insbesondere das von der Explorandin berichtete halluzinatorische Geschehen in

den Untersuchungsgesprächen nicht habe objektiviert werden können, werde

aufgrund der im Vordergrund stehenden Depression mit ausgeprägten Wahnideen und

damit verbundenen Ängsten die Zuordnung zum Krankheitsgeschehen im Rahmen einer

schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen gewählt. Unter

versicherungsmedizinischen Aspekten sei diese differenzialdiagnostische

Diskussion aufgrund des aktuellen akuten Krankheitsgeschehens im Hinblick auf

die diesem Gutachten zugrundeliegende versicherungsmedizinische Fragestellung

zweitrangig, und es müsse diesbezüglich der weitere Krankheitsverlauf

genauestens evaluiert werden.

Im Hinblick auf die Vorbegutachtung

durch [Gutachter 1] vom März 2008 müsse zunächst festgehalten werden, dass der

psychopathologische Befund in der aktuellen Situation wesentlich ausgeprägter

sei als der von [Gutachter 1] in der Vorbegutachtung erhobene, entsprechend

einer erneuten Zunahme des Krankheitsgeschehens, das der schweren depressiven

Episode zuzuordnen sei. Bezüglich der von [Gutachter 1] zusätzlich gestellten

Diagnose einer nicht näher bezeichneten dissoziativen Störung (F 44.9) müsse

zunächst festgehalten werden, dass es sich hierbei um eine nicht näher

ausgestaltete Restkategorie im Rahmen des internationalen Diagnosesystems

ICD-10 der WHO handle. Das allgemeine Kennzeichen der dissoziativen oder

Konversionsstörung sei der teilweise oder völlige Verlust der normalen

lntegration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins,

der unmittelbaren Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen. Diese

dissoziative Symptomatik liege bei der Explorandin im Rahmen des Krankheitsgeschehens

sicher auch mindestens vorübergehend in einzelnen Krankheitsphasen mit vor. Die

Symptomatik des dissoziativen Krankheitsgeschehens sei aber nur als Teilaspekt

im Rahmen der Gesamterkrankung zu bewerten und decke insbesondere das

Wahnerleben, die geschilderten halluzinatorischen Wahrnehmungen und die

ausgeprägte Angstsymptomatik der Explorandin nicht hinreichend ab, weshalb

aufgrund der aktuell im Vordergrund stehenden dargelegten Psychopathologie die

vorgenannte Diagnose zu wählen sei. Die Explorandin sei aufgrund des aktuellen

akuten psychopathologischen Krankheitsgeschehens stationär behandlungsbedürftig

und daher nicht arbeitsfähig.

3.1.9 In ihrem durch die IV-Stelle

angeforderten Bericht vom 10. Februar 2009 diagnostizierte med. pract. M.___

bei der Versicherten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F 33.3), und sprach bei der

Differentialdiagnose (DD) von einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F 25).

Berichtet wird über massive Angstzustände sowie ausgeprägte Befürchtungen, dass

ihr oder ihrem kleinen Sohn etwas zustossen könnte (seit dem unerwarteten Tod

ihres Schwiegervaters sowie dem Hausbrand 2008 verstärkt). Erwähnt werden

weiter formale Denkstörungen mit intermittierend wahnhaftem Gedankengut

(wahnhaft anmutende Schilderungen vom Teufel) sowie Verfolgungsideen,

Ich-Störungen, insbesondere in Form von dissoziativen Zuständen, bei denen sie

«neben sich stehe» und ihr Leben in einem Film ablaufen sehe. Es lägen visuelle

Halluzinationen (sehe im Blickwinkel eine schwarze Gestalt) und akustische

Halluzinationen (höre vor allem nachts, wenn sie alleine sei, Schritte, zudem

höre sie die Stimme ihres Sohnes nach ihr rufen oder die Stimme der Mutter).

Auch illusionäre Verkennungen von Gegenständen und Menschen. Sie fürchte sich

beinahe vor allem. In den Augen ihres Kindes sehe sie manchmal den Teufel.

Eine stationäre Behandlung wolle die

Versicherte nicht, weil sie sich nicht von ihrem Sohn trennen möchte. Den

Gesundheitszustand der Versicherten bezeichnete die Ärztin als besserungsfähig.

Am Schluss ihres Berichts (nach Anamnese, angegebenen Beschwerden und erhobenen

Befunden) hielt sie fest, dass bei optimaler stationärer psychiatrischer

Behandlung mit einer Optimierung der Psychopharmaka-Medikation von einer

Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei.

3.1.10 In einem im Rahmen des

IV-Verfahrens [...] in Auftrag gegebenen Gutachten würdigte Dr. med. V.___, FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, am 17. Juni 2009 einzig aufgrund der

Aktenlage – die Versicherte sei zum vereinbarten Termin nicht erschienen – die

vorhandenen medizinischen Akten. Seinem Kommentar lässt sich entnehmen, dass

das Gutachten [von Gutachter 1] in sich schlüssig und nachvollziehbar sei, wenn

es auch älter sei als das durch den Rechtsvertreter der Privatklägerin

beigebrachte. [Gutachter 1] habe sich eingehend mit der Persönlichkeit der

Versicherten und der Diagnose auseinandergesetzt. Er habe eine histrionische

Störung mit dissoziativen Zuständen gefunden. Auch habe er erklärt, warum die

von der behandelnden Psychiaterin festgestellten psychotischen Elemente nicht

Halluzinationen, sondern Illusionen oder Pseudohalluzinationen entsprächen, und

diese Erscheinungen nichts mit schizophrenieformen Symptomen zu tun hätten. Er

habe auch eine Versicherte beschrieben, die teilweise inkonsistente Angaben

mache, ein demonstratives Verhalten zeige, die verordneten Neuroleptika nicht

einnehme und trotzdem nicht psychotisch sei. Andererseits übernähmen – so Dr. V.___

– die Gutachter, die die Versicherte im Auftrag des Rechtsvertreters der Privatklägerin

untersucht hätten, praktisch unkritisch die Angaben der Versicherten und der

behandelnden Psychiaterin; sie würden diese nicht hinterfragen, wie dies [Gutachter

1] tue. Ferner würden sie bei praktisch denselben Diagnosen wie die

behandelnden Ärzte/Ärztinnen eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Dabei

werde der Umstand ausser Acht gelassen, dass sich die Versicherte gegen eine

psychiatrische Behandlung sträube und Medikamente nicht oder nur zeitweilig

einnehme. Es lägen auch psychosoziale Faktoren vor, die im zweiten Gutachten

nicht berücksichtigt würden. Er, Dr. V.___, könne nicht nachvollziehen, wenn

die IV-Stelle aufgrund der beiden diametral entgegengesetzten Beurteilungen

trotzdem zu einem Entscheid gelange. Vielmehr wäre das Einholen eines Obergutachtens

angezeigt gewesen.

Dem Gutachten von Dr. med. V.___ vom 17.

Juni 2009 kann weiter entnommen werden, die Privatklägerin sei in Moskau

geboren und zusammen mit ihrer […] jüngeren Schwester in geordneten

Verhältnissen aufgewachsen. Sie habe während zehn Jahren die Grundschule

besucht, danach vier Jahre […] in Moskau studiert und [ein Diplom] erworben.

Mit 18 Jahren habe sie sich ein erstes Mal verheiratet und mit 19 Jahren ihren […]

Sohn geboren. Bald danach habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt. Sie sei

erstmals 1992 in dies Schweiz eingereist und habe (gemäss ihren Angaben

unfreiwillig) in einem Bordell gearbeitet. 1998 habe sie einen Schweizer

geheiratet, von welchem sie sich nach kurzer Zeit wieder getrennt habe. 2001

habe sie sich wiederum mit einem Schweizer verheiratet, der sich später als

homosexuell erwiesen habe, weshalb es 2005 zur Trennung gekommen sei. Sie habe

dann den Beschuldigten kennengelernt und diesen geheiratet. Mit dem

Beschuldigten habe sie zudem ein zweites Kind. Nach dem Unfalltod ihres Vaters

(1990) habe sie erstmals psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen, dies wegen

einer etwa ein halbes Jahr dauernden depressiven Krise. 1999 habe sie einen

Unfall mit Hirnerschütterung erlitten. Sie sei von einem Auto angefahren

worden. Im Januar 2006 habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten und seither

nicht mehr arbeiten können. Sie sei in ambulanter psychiatrischer Behandlung.

3.1.11 Dem Arztbericht der

Psychiatrischen Dienste, […], vom 22. Juli 2011 ([…]) lässt sich die Diagnose

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit

psychotischen Symptomen (ICD-10 F 33.3), DD schizoaffektive Störung (ICD-10 F 25),

seit 6. Oktober 2006 entnehmen. Ergänzend zum Bericht vom 10. Februar 2009

lasse sich festhalten, dass die Privatklägerin wiederholt depressive wie auch

psychotische Symptome (akustische Halluzinationen, illusionäre Verkennungen)

beklage. Obwohl die Patientin immer wieder Schwierigkeiten damit bekundet habe,

die Psychopharmaka regelmässig einzunehmen (musste wiederholt erbrechen und

konnte die Medikamente somit nicht behalten), habe mit der Zeit folgende

Medikation eingestellt werden können, unter der die Patientin weitgehend stabil

gewesen sei: Abilify 15 mg, Venlafaxin Mepha 225 mg ER, Lexotanil 1,5 mg (in

Reserve, bis max. 3/24h). Wiederholt habe die Privatklägerin jedoch die

Psychopharmaka abgesetzt oder die Dosierung ohne ärztliche Rücksprache

reduziert, was eine kontinuierliche Behandlung der genannten Symptomatik

erschwert habe. Zudem sei die Patientin wiederholt unentschuldigt nicht zu

vereinbarten Terminen erschienen. Im März 2011 sei ein Therapeutenwechsel

erfolgt, was der Privatklägerin ausserordentlich schwergefallen sei. Die ersten

drei Termine bei der neuen Therapeutin habe sie nicht wahrgenommen. Erst am 26.

Mai 2011 sei es der Patientin möglich gewesen, ein kurzes Gespräch mit der

aktuell behandelnden [Psychologin], zu halten. Sie habe Misstrauen und Angst

vor einer neuen Therapeutin geäussert und angegeben, sich nur schwer auf eine

weitere Behandlung einlassen zu können. Die Privatklägerin berichte von Ängsten

um ihren Sohn, den sie nie aus den Augen lasse. Sie sei niedergestimmt, häufig

gereizt, habe keinen Antrieb, höre zum Teil die Stimme ihres älteren Sohnes,

auch wenn dieser nicht in ihrer Nähe sei. Unter Psychostatus vom 26. Mai

2011 wird festgehalten: Deprimierte, ängstliche Grundstimmung mit reduzierter

affektiver Schwingungsfähigkeit. Bricht während dem Gespräch mehrfach in Tränen

aus. Ausgeprägte Befürchtungen, dass ihr oder ihrem jüngeren Sohn etwas

zustossen könnte. Im formalen Denken eingeengt auf den kürzlich erfolgten

Therapeutenwechsel. Keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder

Ich-Störungen, jedoch nicht explizit erfragt. Keine akute Selbst- oder

Fremdgefährdung. Unter «Therapeutische Massnahmen/Prognose» wird festgehalten:

Die vorberatende Oberärztin Frau M.___ habe der Privatklägerin und ihrem Mann

bereits mehrfach eine stationäre Behandlung mit dem Ziel einer medikamentösen

Optimierung vorgeschlagen, welche bisher aber nicht erfolgt sei. Nebst der

psychischen Diagnose liege eine ausgeprägte somatische Problematik vor, welche

die psychiatrische Behandlung zusätzlich erschwere. Infolge der konservativen

Behandlung einer Diskushernie sei es der Privatklägerin nicht möglich, an einer

ambulanten Gesprächstherapie regelmässig teilzunehmen, so dass sie seit 2006

nur intermittierend kurze Gesprächstermine wahrnehmen könne. Seit Monaten sei

die somatische Problematik mit den ausgeprägten Schmerzen im Vordergrund, so dass

diese zunächst angegangen werden müsse, bevor ein psychiatrisch

psychotherapeutischer Zugang überhaupt möglich sei. Bei optimaler stationärer

psychiatrischer Behandlung mit einer Optimierung der Psychopharmaka-Medikation

sei, aus psychiatrischer Sicht, von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes

auszugehen. Eine stationäre psychiatrische Behandlung zur Optimierung der

Medikation erscheine indiziert.

3.2 Arztberichte

3.2.1 Arztbericht Dr. Y.___ vom 11.

November 2009 (AS 216)

Im Arztbericht vom 11. November 2009

diagnostiziert Dr. Y.___ bei der Privatklägerin eine Hirnerschütterung. Die

Privatklägerin sei heute gegen 12:00 Uhr von ihrem Mann mit der flachen Hand

auf die rechte Kopfhälfte geschlagen worden. Sie sei infolge des Schlages auf

den Boden gestürzt, habe jedoch nicht mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen.

3.2.2

Bericht Ambulante Notfallstation Kantonsspital Olten vom 24. September 2012

(AS 218 ff.)

Es wird eine Hirnerschütterung und eine

Kontusion am Oberbauch rechts sowie eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Am

Abend des 22. September 2012 im Rahmen einer Auseinandersetzung sei die

Patientin vom Ehemann mehrmals mit den Haaren auf den Boden gezerrt und mit der

Hand gegen den Kopf geschlagen worden, zudem habe dieser ihr einen Tritt in den

Bauch versetzt. Gestern nun Beginn von Bauchschmerzen rechts zudem Kopf- und

Nackenschmerzen und Übelkeit, heute zwei Mal erbrochen. Keine Bewusstlosigkeit,

keine Amnesie. Die Patientin sei besorgt wegen der Leber, da sie ein Hämangiom

habe. Die Patientin sei seit [...] 2012 geschieden, der Ex-Mann wohne aber noch

im selben Haus.

3.2.3

Bericht des [Ambulatoriums] vom 27. November 2014 zu Handen der

Staatsanwaltschaft (AS 224 ff.)

Die Behandlung der Privatklägerin daure

seit 6. Oktober 2006 bis auf weiteres. Es wird eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1),

differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung (F 25) diagnostiziert. Im

psychopathologischen Befund vom 20. November 2014 werden keine inhaltlichen

Denkstörungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen festgehalten. Im Gespräch

bestünden auch keine Anhaltspunkte für gravierende Auffassungsstörungen. Die

Frage der Staatsanwaltschaft «Leidet Frau D.___ heute noch an

Wahnvorstellungen, Halluzinationen bzw. anderweitigen Wahrnehmungsstörungen?»

wird mit Nein beantwortet. Diese Beschwerden seien bei der Privatklägerin im

Behandlungszeitraum seit mehr als zwei Jahren nicht mehr vorhanden. Die Frage

«Wie wirken sich die besagten Beschwerden (Wahnvorstellungen, Halluzinationen

sowie allfällige anderweitige Wahrnehmungsstörungen) bei Frau D.___ auf die

Wahrnehmung und Aussagefähigkeit von Gewalterfahrungen aus?» wird wie folgt

beantwortet: «Da die genannten Beschwerden während des Behandlungszeitraums

nicht eruierbar waren, ist diese Frage für uns nicht beurteilbar.» Schliesslich

wird die Frage «Halten Sie es für denkbar, dass sich Frau D.___ Gewalt gegen

sich aufgrund ihrer psychischen Beschwerden bloss einbildet? Bitte begründen

sie ihre Antwort.» wie folgt beantwortet: «Aus unserer Sicht präsentierte sich Frau

D.___ in den Konsultationen während des gesamten Behandlungszeitraums stets

adäquat, eine psychotische Symptomatik in Form Wahnvorstellungen etc. war zu

keiner Zeit eruierbar. Gegenüber der fallführenden Ärztin getätigte Aussagen

erschienen stets kongruent.»

3.2.4

Bericht [des Facharzts] FMH für Gynäkologie vom 16. Februar 2017 (AS 226 ff)

Im Bericht vom 16. Februar 2017 hält der

behandelnde Gynäkologe der Privatklägerin Folgendes fest:

«Frau D.___ hat mich zur Durchf.rung

einer gyn. Routinekontrolle am 24.08.2015 in der Sprechstunde aufgesucht. Dabei

hat sie beiläufig erwähnt, dass sie aufgrund von Gewalt im Frauenhaus wohnt und

dass ihr Mann in Untersuchungshaft für 14 Monate ist. Weitere Angaben zu diesem

Themenbereich hat sie nicht gemacht. Ein weiterer Sprechstundenbesuch fand am

25.02.2016 statt. Dabei wurden nur gyn. Probleme diskutiert.»

3.2.5

Bericht Psychiatrische Dienste […] vom 1. März 2017 (AS 227 ff.)

Der Bericht enthält Folgendes:

«Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom

13.02.2017. Es geht um die Frage über Berichte der Patientin bezüglich

psychischer und/oder sexueller Übergriffe durch ihren Ex-Mann. Diesbezügliche

Aussagen wurden von der Patientin zuerst bei der vorgängig involvierten Ärztin,

Frau med. pract. M.___ und der [Psychologin] […] gemacht, demnach handelt es

sich teilweise um eine Aktenzusammenfassung. Zudem äusserte sie bei mir

ähnliche Probleme (siehe kopierte Einträge aus der Krankengeschichte in diesem

Bericht).

KG-Eintrag von Frau Dr. M.___ vom

18.11.2009:

Letzte Woche habe sie ihr Ehemann nach

einer kleinen Auseinandersetzung ins Gesicht geschlagen, sie sei gestürzt und

habe sich eine Gehirnerschütterung zugezogen. War anschliessend für zwei Tage

im Spital […] hospitalisiert. Ihr Ehemann habe sich mehrfach bei ihr

entschuldigt. Die Beziehung zum Ehemann sei aber unverändert belastend.

KG-Eintrag von Frau Dr. M.___ vom

22.06.2010:

Letzte Woche sei es erneut zu einer

lautstarken Auseinandersetzung gekommen. Er habe sie als eine Schlampe

beschimpft, nur, weil sie einen gemeinsamen Kollegen gegrüsst hatte. Sie habe

ihn daraufhin geohrfeigt, er habe zurückgeschlagen. Sie denke, dass sich ihr

Ehemann prostituiere und so gelegentlich etwas Geld verdiene.

KG-Eintrag von Frau Dr. M.___ vom 10.

08. 2010:

Die Beziehung zu ihrem Ehemann sei

unverändert belastend. Sie habe sich zu wehren begonnen, habe ihm mitgeteilt,

dass sie seine Demütigungen nicht mehr ertrage und ihm gedroht, sich von ihm zu

trennen. Ihr Ehemann sei zunächst wütend geworden, habe gedroht, ihr den Sohn

wegzunehmen. Später habe er sich beruhigt, habe ihr mitgeteilt, dass er sie und

den Sohn liebe. Frau D.___ fühlt sich in ihrer aktuellen Beziehungssituation

gefangen. Sie habe Angst vor ihrem Ehemann, habe auch gleichzeitig Angst, ihn

zu verlassen, da sie sich vor seiner Rache fürchte. Sie habe sich stets eine

Familie gewünscht, möchte daran festhalten. Emotional fühle sie sich hin und

her gerissen. Sie hasse ihren Ehemann für die Demütigungen, die sie ertragen

müsse. In den seltenen Momenten, in denen er sich von seiner liebevollen Seite

zeige, habe sie dann wieder die Hoffnung, dass sich alles zum Guten wende.

KG-Eintrag [der Psychologin] vom

26.03.2012:

Berichtet von zwei Vorfällen, in denen

der Ehemann sie geschlagen habe (erstes Mal 2 Wochen nach der OP, als die

Patientin. nur liegen durfte=> sie ins Gesicht geschlagen, sodass sie ein

blaues Auge bekam - Patientin zeigt Referentin Foto auf dem i-Phone davon; 2.

Mal wegen Scheidungsvereinbarung). Zusätzlich sei er verbal beleidigend,

demütigend (nenne sie «Stück Scheisse») und habe sie auch mit dem Tod bedroht,

wenn sie ihm E.___ wegnehmen würde. Patientin hat sichtlich Angst=>

Referentin rät zu Frauenhaus, worauf die Patientin sagt, sie habe bereits eine

Tasche entsprechend gepackt.

KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom

17.10.2012:

Gegen Ende des Gesprächs erwähnte die

Patientin noch, dass sie am 22.09.2012 im Rahmen einer Auseinandersetzung mit

ihrem Ex-Mann mehrmals an den Haaren auf den Boden gezerrt und mit der Hand

gegen den Kopf geschlagen worden sei, zudem ein Tritt in den Bauch. Deswegen

sei sie auf dem Notfall gewesen das will sie heute nicht erzählen. => Thema

für den nächsten Termin.

KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom

21.11.2012:

Zu Hause sei es jetzt wieder schwieriger

- sie habe sehr wenig Kraft, sie fühle sich schlecht, sie habe Angst vor dem

Ehemann (Ex-Mann), welcher immer noch bei ihr Zuhause wohne, er muss das Haus

bis Ende Dezember 2012 verlassen. Zusätzlich sei er verbal beleidigend,

demütigend und habe sie auch mit dem Tod bedroht, wenn sie ihm E.___ wegnehmen

würde.

KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom

22.04.2014:

Thema: Probleme mit dem Ex-Mann: er

terrorisiere sie immer noch und nicht nur sie, er sei für die ganze Familie

nicht einfach.

KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom

09.07.2014:

Seit etwas mehr als eine Woche sei sie

wieder zu Hause (vier Wochen im Frauenhaus gewesen); ihr Exmann sei im UG bis

Ende Monat. Sie habe Angst vor ihm, wenn er wieder frei ist. Im Frauenhaus –

sie habe sich unterstützt gefühlt.

KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom

05.12.2014:

Die Patientin meldet sich telefonisch:

aus Sicherheitsgründen (Empfehlung von Anwältin) müsse sie für eine gewisse

Zeit das Land verlassen (?); ihr Ex-Mann sei heute aus dem Gefängnis

entlassen.

KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom

29.01.2015:

Die Patientin thematisiert immer wieder

und auch heute Probleme (häusliche Gewalt) mit ihrem Ex-Mann, welcher seit ca.

7 Monaten in Untersuchungshaft sei; sie habe Angst -Todesangst, wenn er nach

der UH rauskommt.

3.3 Aktennotiz von P.___, Kantonspolizei

Bern (AS 109)

Die Aktennotiz von P.___ enthält

folgende Information:

«Verdacht auf Häusliche Gewalt, Sexuelle

Nötigung. Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Anfangs April 2014 ruft mich Frau L.___,

geb. [1975], […], auf meine Mobiltelefonrufnummer an und erbittet um ein

Treffen. Ich kenne Frau L.___ von meiner Zeit bei der Personenfahndung her. Ich

treffe mich folglich mit Frau L.___. Sie erzählt mir, dass eine Kollegin von

ihr, Frau D.___ […] von ihrem Ex-Mann, einem A.___ immer wieder geschlagen

werde und es komme immer wieder zu Häuslicher Gewalt. Dieser A.___ sei auch

schon mehrere Male straffällig gewesen und bei der Polizei in Solothurn

bekannt. Diese D.___ sei psychisch total am Ende man müsse ihr helfen. D.___

sei dauernd unter Kontrolle von ihrem Ex-Ehemann A.___ und es sei für sie sehr

schwer, sich selber mit der Polizei in Verbindung zu setzen. Ich sage an Frau ,

dass sich Frau D.___ bei einer günstigen Gelegenheit mit mir in Verbindung

setzen soll, damit ich mit ihr das weitere Vorgehen besprechen könne.

Am Mittwoch, 16.05.2014, 1452 Uhr,

meldete sich Frau D.___, nach einigen zuvor erfolglosen Versuchen, bei mir. Im

ca. 24minütigen Telefonat schilderte mir Frau D.___ ihren ganzen Leidensweg.

Sie wird seit längerer Zeit von ihrem Mann immer wieder geschlagen. Auch habe

er sie in letzter Zeit sexuell genötigt. Nach polizeilichen Vorkommnissen im

vergangenen Jahr, habe sie sich von ihrem Mann scheiden lassen. Dieser wohne

jedoch nach wie vor im gleichen Haus, welches ihr gehören würde. Sie habe das

Haus aus erster Ehe mit in die Ehe mit A.___ gebracht. Im gleichen Haus würde

nebst ihr und ihrem 7jährigen Sohn, noch ihr älterer Sohn […] mit seiner Frau

leben. Es sei auch schon zu Tätlichkeiten seitens A.___ gegenüber der Frau

ihres Sohnes gekommen. Damals habe die Frau ihres Sohnes Strafanzeige

eingereicht, den Strafantrag dann aber aus Angst vor weiteren Repressalien

wieder zurückgezogen. Frau D.___ berichtete mir weiter, dass sie seit längerer

Zeit unter starkem Rheuma leide und deshalb IV-Bezügerin sei. Zusätzlich habe

sie durch die ganzen Vorfälle mit ihrem Ex-Mann, psychische Probleme bekommen. A.___

habe in letzter Zeit auch schon ihren kleineren Sohn (7jährig) geschlagen und

ihm gesagt, dass die Mutter schlecht sei. Frau D.___ sagte mir weiter, dass sie

unbedingt Hilfe brauche. Sie wolle an einen geschützten Ort. Sie könne sonst so

nicht mehr leben. A.___ habe ihr schon mehrere Male gedroht, dass er sie

umbringen werde. Sie wolle nun endlich Strafanzeige einreichen wegen Häuslicher

Gewalt und an einen geschützten Ort gebracht werden. Auch ihr Sohn und seine

Frau seien danach natürlich stark gefährdet vor weiteren Repressalien.

Massnahmen

Ich bin mit Frau D.___ so verblieben,

dass sie am Montag, 19.05.2014, 14 Uhr, unter dem Vorwand, dass sie Einkaufen

gehen würde, dass Haus mit ihrem 7jährigen Sohn verlassen soll und in den

Nordring 30, zur Kantonspolizei Bern kommen soll. Anschliessend erfolgt der

Transport in den Kanton Solothurn zur zuständigen Polizeistelle zwecks Aufnahme

des Sachverhalts (Strafanzeige HG, Einvernahme), sowie weiteren

Opferschutzmassnahmen.»

Angefügt ist ein Foto, das mutmasslich

die linke Wange von E.___ zeigt, welche eine relativ grossflächige Rötung

aufweist (AS 110).

3.4 Scheidungsurteil (AS 111 ff.)

Gemäss Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. Juli 2012 liessen sich der

Beschuldigte und die Privatklägerin auf gemeinsames Begehren scheiden. Die

Scheidungskonvention datiert vom 26. März 2012.

4. Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

4.1 Da der Beschuldigte sämtliche

Vorwürfe bestreitet, hinsichtlich der Hauptvorwürfe der Vergewaltigung und

sexuellen Nötigung keine Zeugen vorhanden sind und auch in objektiver Hinsicht

lediglich Indizien und keine direkten Beweise vorliegen, rücken die Aussagen

der Privatklägerin in den Vordergrund. Diese gilt es auf ihre Glaubhaftigkeit

hin zu überprüfen.

Nach der Praxis des Bundesgerichts ist

die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen primär Sache der Gerichte.

Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft

sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang

stehen. Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw.

Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen. Dies gilt

namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen

einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in

ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und

zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine

Begutachtung kann auch geboten sein, wenn bruchstückhafte oder schwer

interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, oder wenn

Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen. Das Gericht

verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des

Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen

Ermessensspielraum. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des

mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegutachten anzuordnen wäre,

widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteile 6B_1006/2017

vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1 und 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1 je

mit Hinweisen).

Aufgrund der IV-Akten betreffend die

Privatklägerin ist erstellt, dass sich diese seit 2006 in regelmässiger

psychiatrischer Behandlung befindet. Die Diagnosen sind nicht ganz einheitlich

und die Einschätzung der behandelnden Ärzte sowie der diversen Gutachter über

das Ausmass der Störung weichen ab. [Gutachter 1] diagnostizierte in seinem

Gutachten vom 28. März 2008 zu Handen der IV-Stelle eine rezidivierende

depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD 10 F 33.0) sowie

eine nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (ICD 10 F 44.9). Beide

Störungsbilder hätten sich in letzter Zeit deutlich verbessert. Die vom [Ambulatorium]

beschriebene psychotische Symptomatik sei am ehesten Ausdruck der beschriebenen

dissoziativen Störung, möglicherweise aber auch nur als Pseudohalluzinationen

und Pseudowahnideen zu verstehen. Es liessen sich bei der Privatklägerin keine

kognitiven Störungen erkennen. Anamnestisch liessen sich zwar Anhaltspunkte für

akustische und visuelle Halluzinationen, jedoch keine eigentlichen Wahnideen

feststellen. Diese Halluzinationen (Stimmenhören, keine kommentierenden oder

dialogisierenden Stimmen, sie höre lediglich manchmal ihren Namen oder jemanden

stöhnen oder weinen; bezüglich visuelle Halluzinationen gebe die Privatklägerin

an, zeitweise zu sehen, wie sich Spielzeuge ihres jüngeren Sohnes in ihrer Form

zu verändern schienen; früher soll sie auf Bildern Gesichter sich verändern

gesehen haben) hätten sich gemäss Angaben der Privatklägerin vor drei Monaten

nach einer Medikamentenumstellung deutlich gebessert. Es sei diesbezüglich am

ehesten von einer nicht näher bezeichneten dissoziativen Störung auszugehen.

Eine schizophrene Erkrankung liege nicht vor.

[Der Gutachter 2], welcher die

Privatklägerin im Auftrag deren Rechtsvertreters im IV-Verfahren begutachtete,

diagnostizierte in seinem Gutachten vom 3. Oktober 2008 aktuell deskriptiv

symptomatisch ein ausgeprägtes depressives Syndrom, ein wahnhaftes Syndrom und

ein Angstsyndrom. Aufgrund des aktenkundigen Krankheitsverlaufs sei die

Symptomatik am ehesten einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 33.3) zuzuordnen.

Differenzialdiagnostisch müsse aufgrund der wiederholt ausgeprägten

psychotischen Symptomatik insbesondere an die Diagnose einer schizoaffektiven

Störung (F 25 nach ICD-10) gedacht werden.

Schliesslich liegt auch ein [...] im

Rahmen des IV-Verfahrens veranlasstes Gutachten von Dr. med. V.___ vor. Dieses

hielt fest, das Gutachten [des Gutachters 1] sei schlüssig und nachvollziehbar.

Der Gutachter habe sich auch eingehend mit der Persönlichkeit der

Privatklägerin auseinandergesetzt. Demgegenüber habe der [Gutachter 2]

praktisch unkritisch die Angaben der Privatklägerin übernommen, ohne diese zu

hinterfragen.

Aufgrund dieser unterschiedlichen

Einschätzungen wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2010 die

Sache für ergänzende Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Dieses Urteil wurde

aber später durch das Bundesgericht aufgehoben, da die [...] gar nicht zur

Beschwerde gegen den IV-Entscheid legitimiert gewesen sei. Somit blieb es bei

der Gewährung einer vollen IV-Rente. Die vom Versicherungsgericht ausgemachten

Unklarheiten hinsichtlich des Störungsbildes bezogen sich jedoch lediglich auf

die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Privatklägerin, welche für die im

vorliegenden Verfahren relevante Frage der Aussagetüchtigkeit nicht

entscheidend ist. Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit liegt eine

zeitnahe zu den Aussagen der Privatklägerin im Strafverfahren erstellte

Einschätzung der behandelnden Ärzte des [Ambulatoriums] vom 27. November 2014

an die Staatsanwaltschaft vor. Diese diagnostizieren zwar eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1), differenzialdiagnostisch

eine schizoaffektive Störung (F 25). Ergänzt wird jedoch, im

psychopathologischen Befund vom 20. November 2014 würden keine inhaltlichen

Denkstörungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen festgehalten. Im Gespräch

bestünden auch keine Anhaltspunkte für gravierende Auffassungsstörungen.

Wahnvorstellungen, Halluzinationen bzw. andere Wahrnehmungsstörungen seien bei

der Privatklägerin seit mehr als zwei Jahren nicht mehr vorhanden. Auf die

Frage, ob es denkbar sei, dass sich die Privatklägerin Gewalt gegen sich

aufgrund ihrer psychischen Beschwerden bloss einbilde, lautete die Antwort wie

folgt: «Aus unserer Sicht präsentierte sich Frau D.___ in den Konsultationen

während des gesamten Behandlungszeitraums stets adäquat, eine psychotische

Symptomatik in Form von Wahnvorstellungen etc. war zu keiner Zeit eruierbar.

Gegenüber der fallführenden Ärztin getätigte Aussagen erschienen stets

kongruent.»

Aufgrund dieser umfassenden Aktenlage

ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Privatklägerin zwar mitunter

über akustische und visuelle Halluzinationen berichtete, sich psychotische

Symptome in Form von Wahnvorstellungen jedoch nie objektivieren liessen. Im

Zentrum der langjährigen psychiatrischen Behandlung der Privatklägerin stand

immer ihre depressive Störung. Ernsthafte Hinweise auf eine Einschränkung in

der Aussagetüchtigkeit oder sonstige Störungen, welche die Anordnung einer

aussagepsychologischen Begutachtung erforderlich machen würden, bestehen

nicht.

4.2 Bei der Beurteilung der

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin gilt es als erstes, die

Aussage-Entstehung und -Entwicklung zu beleuchten. Dabei ist folgendes

bemerkenswert:

Die Privatklägerin nahm nicht von sich

aus Kontakt mit der Polizei auf. Vielmehr war es ihre Freundin, L.___, welche

sich Anfang April 2014 mit P.___ von der Kantonspolizei Bern in Verbindung

setzte. Diese berichtete von häuslicher Gewalt. P.___ teilte dann Frau L.___

mit, die Privatklägerin solle sich mit ihm in Verbindung setzen, was letztere

dann am 16. Mai 2014 tat. Gemäss Aktennotiz von P.___ habe ihm die

Privatklägerin telefonisch berichtet, sie werde seit längerer Zeit von ihrem

Mann immer wieder geschlagen. Auch habe dieser sie in letzter Zeit sexuell

genötigt. Es sei auch zu Tätlichkeiten des Beschuldigten g.ü. dem gemeinsamen

Sohn gekommen. In diesem Zusammenhang übermittelte die Privatklägerin Herrn P.___

offenbar auch das sich in den Akten befindende Bild der geröteten Wange von E.___

(AS 110). Am 19. Mai 2014 begab sich die Privatklägerin dann ins Frauenhaus.

Gemäss den zahlreichen Arztberichten

(Hausarzt, Gynäkologe, Psychiater) berichtete die Privatklägerin ihren Ärzten

zwar von Drohungen, Beschimpfungen, Schlägen und Erniedrigungen seitens des

Beschuldigten, jedoch nicht von sexueller Gewalt.

Bei der ersten Befragung vom 22. Mai

2014 bei der Polizei Kanton Solothurn berichtete die Privatklägerin scheinbar

eher beiläufig von sexueller Gewalt. Im Zentrum dieser Befragung standen andere

Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten, wie Schläge. Die Privatklägerin

erwähnte jedoch bereits bei dieser Einvernahme eine «Art sexueller Nötigung» im

Nachgang zu ihrer Rückenoperation im Januar 2012. Sie habe liegen müssen, der

Beschuldigte habe sich auf ihre Knie gesetzt und im Beisein von E.___ etwas

Sexuelles mit ihr machen wollen. Sie habe gesagt, er solle sofort weg von ihren

Beinen, er sei nicht normal im Kopf. Sie habe ihn weggestossen, darauf habe er

ihr ins Gesicht geschlagen. Sie habe zu E.___ gesagt, er solle das Telefon

bringen, damit sie die Polizei rufen könne. Der Beschuldigte habe dann gesagt,

wenn sie die Polizei rufe, werde er sie ganz operieren. Auf die Frage, wie es

nach der Scheidung weitergegangen sei, erwiderte die Privatklägerin, sie müsse

noch ganz kurz etwas sagen, wegen einer sexuellen Nötigung. Das sei vor der

Scheidung gewesen. Der Beschuldigte sei in [der Ostschweiz] in

Untersuchungshaft gewesen. Sie habe ihn besucht, worauf er ihr von einer

Geschlechtskrankheit berichtet habe. Sie sei dann zu ihrer Frauenärztin, welche

bei ihr Chlamydien festgestellt habe. Da habe sie gewusst, dass ihr Mann auch

noch fremdgegangen sei. Sie habe dann einen Nervenzusammenbruch erlitten und

habe zwei Wochen nur noch im Bett liegen können. Als der Beschuldigte nach

Hause gekommen sei, habe er Geschlechtsverkehr gewollt. Sie habe gesagt, sie

werde nie mehr Geschlechtsverkehr mit ihm haben. Er habe aber trotzdem an einem

Abend und am nächsten Tag gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen.

Sie wisse nicht, wie das heisse, ob das sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung

sei. Sie habe nicht mit ihm gekämpft oder so. Sie habe ihm einfach gesagt, dass

sie das nicht wolle. Zum Kämpfen sei sie viel zu schwach gewesen. Am nächsten

Tag habe er ihr mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Sie habe an der Lippe geblutet

und sei ins Badezimmer gegangen. Er sei ihr mit einem Stock hinterhergekommen.

Weiter berichtete die Privatklägerin, es habe sexuelle Probleme gegeben, er

habe immer Sex haben wollen. Er habe immer gesagt: «komm jetzt nach oben und

mach das für mich». Sie habe sich immer mündlich gewehrt. Drauf habe er sie

jeweils beleidigt. So habe er etwa gesagt: «hast Du bereits genug gefiggt, Du

Huren Schlampe?». Der Beschuldigte habe sie mehrfach geschlagen, zwei Mal habe

sie eine Gehirnerschütterung erlitten. Er habe auch E.___ geschlagen, das

letzte Mal am 16. oder der 17. Mai 2014. Sie habe zuerst keine Anzeige gemacht,

weil sie noch Gefühle gehabt habe und gehofft habe, es werde besser. Später

habe sie aus Angst keine Anzeige gemacht. Er habe immer gesagt, er werde sie

umbringen. Vorgestern habe er auch ihrem Sohn I.___ gedroht, er werde das Haus

abbrennen, wenn sie nicht zurückkomme.

Auf die Frage, ob es im sexuellen

Bereich zu Gewaltanwendungen gekommen sei, antwortete die Privatklägerin zuerst

mit Nein, berichtigte aber dann, doch, einmal nach der U-Haft in [der

Ostschweiz], als sie nicht mit ihm habe schlafen wollen. Da habe er sie im

Gesicht verletzt. Er habe sie die ganze Zeit nach Sex gefragt. Sie habe einfach

ab und zu mitgemacht, damit er sie in Ruhe lasse. Damit er sie nicht beleidige.

Er habe sie aber nicht gezwungen, indem er sie bspw. genommen hätte und nach

oben gebracht hätte, das sei nicht so gewesen. Sie habe versucht auszuweichen.

Die Frage, ob es je zu sexuellem Kontakt gekommen sei, den sie nicht gewollt

habe und wo sie Widerstand geleistet habe, beantwortete die Privatklägerin dann

mit Nein. Auf die Frage, warum es trotz der schwierigen Situation noch zu

sexuellem Kontakt gekommen sei, antwortete die Privatklägerin, sie habe keinen

Streit gewollt, nicht gewollt, dass er aggressiv werde, sie demütige.

Zu Beginn der zweiten polizeilichen

Einvernahme vom 24. Juli 2014 schilderte die Privatklägerin wiederum den

Vorfall nach der Rückenoperation im Januar 2012. Der Beschuldigte habe gewollt,

dass sie ihn in den Mund nehme, vor dem Kind. Das sei Spass gewesen. Er habe

das immer wollen. Es habe ihr sehr weh getan, als er sich auf ihre Beine

gesetzt habe. Sie habe gesagt «spinnst Du?» und ihn mit den Händen

weggestossen. Darauf habe er sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Hernach

wiederholt die Privatklägerin den Vorfall nach der Untersuchungshaft. Der

Beschuldigte habe Sex gewollt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nichts mehr mit

ihm zu tun haben. Er habe gesagt, sie sei seine Frau. Dann habe er sich bei ihr

befriedigt. Sie wisse nicht, ob das sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung sei.

Sie habe es nicht gewollt, sich jedoch nicht richtig gewehrt, weil sie zu

schwach gewesen sei. Sie habe sich schon mit ihren Beinen gewehrt, aber nicht

richtig abgewehrt. Am Abend habe er sie dann gegen die Lippen geschlagen. Sie

habe stark geblutet.

Anlässlich der ersten staatsanwaltlichen

Befragung vom 24. April 2015 wurde die Privatklägerin gefragt, wie oft es nach

der Scheidung zum Beischlaf gekommen sei. Sie antwortete, vielleicht max.

einmal alle drei Wochen. Vielleicht weniger. Der Beschuldigte habe sie immer

schlimm erniedrigt, wenn sie den Sex verweigert habe. Aus ihrer Sicht habe der

Beschuldigte sie vergewaltigt. Beim Vorfall nach der Untersuchungshaft habe sie

sich mit den Beinen gewehrt, indem sie ihn mit den Beinen weggestossen habe. Er

habe sich ganz auf sie gelegt. Er habe ihre Schenkel auseinandergezogen. Er

habe gesagt, dass er sie liebe und nie betrogen habe. Dann habe er den

Beischlaf vollzogen. Sie habe geweint. Wie sie sich gewehrt habe? Sie habe

versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Er habe sie aufs Bett gedrückt und

sie gezwungen, mit ihm zu schlafen. Das sei für sie damals brutal gewesen. Es

sei ein brutaler Zwang gewesen. Er habe sie aber auch noch andere Male zum Sex

gezwungen. Am Abend oder am nächsten Tag habe er wieder mit ihr schlafen wollen

und ihr den Mund zugedrückt. Deshalb habe sie geblutet und sei dann ins

Badezimmer gegangen. Er sei dann mit dem Stock gekommen. Er habe damit ausgeholt

aber nicht geschlagen.

Anlässlich der staatsanwaltlichen

Befragung vom 19. August 2015 schilderte sie dann erstmals sehr detailliert den

Vorfall nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft. Ebenso schilderte sie

erneut den Vorfall nach der Rückenoperation im Jahr 2012. Er habe seinen Penis

in ihren Mund stecken wollen. Es habe auch weitere sexuelle Übergriffe gegeben.

Sie habe sich da aber nicht physisch gewehrt, weil sie keinen Sinn darin

gesehen habe. Sie habe immer Angst gehabt, dass es zu unberechenbaren Szenen

komme, dass er sie schlage und dergleichen. Abermals wiederholte sie, sie wisse

nicht, ob man dem Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung sage.

Anlässlich der staatsanwaltlichen

Befragung vom 7. Oktober 2015 wurde die Privatklägerin gefragt, wie oft sie

nach der Untersuchungshaft des Beschuldigten mit diesem einvernehmlichen Sex

gehabt habe? Sie antwortete, sie habe ihren Mann geliebt. Als sie nach der

Haftentlassung ihres Mannes von dessen Ehebruch erfahren habe, hätten sie nur

noch Sex nach seinen Bedürfnissen gehabt. Er habe versucht, sie zu überzeugen,

dass sie weiterhin Sex haben. Er habe sie dazu überredet. Sie hätten bestimmt

einmal in der Woche Sex gehabt. Manchmal auch mehrmals in der Woche. Sie habe

immer wieder versucht, dem Beischlaf auszuweichen. Sie habe immer die Hoffnung

gehabt, dass sich normale Verhältnisse zwischen ihr und dem Beschuldigten

ergäben.

Schliesslich schilderte die

Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 20. Dezember

2018 nochmals sehr detailliert die konkreten Vorfälle von sexueller Gewalt nach

der Rückenoperation sowie nach der Untersuchungshaft. Hinsichtlich des Vorhalts

nach der Rückenoperation schilderte die Privatklägerin zuerst, der Beschuldigte

habe seinen Penis in ihren Mund tun wollen. Beim Durchlesen des Protokolls

ergänzte sie dann, er habe ihn in ihren Mund getan. Daraufhin schildert die

Privatklägerin äusserst detailreich, wie es ausser den insgesamt drei Vorfällen

nach der Untersuchungshaft und nach der Rückenoperation regelmässig zu weiteren

Fällen von Oralverkehr oder Geschlechtsverkehr gekommen sei. Es habe jeden

Monat solche gegeben. Es sei immer gleich abgelaufen. Sie habe sich nicht

gewehrt, weil sie Angst gehabt habe, dass er wieder gewalttätig werde und sie

geschlagen werde. Wenn sie sich mündlich gewehrt hätte, hätte er wieder mit

Beschimpfungen und Erniedrigungen reagiert. Bei den heftigen Sachen habe sie

sich gewehrt, sonst fast nicht. Sie erinnere sich nicht mehr an die einzelnen

Vorfälle, sie habe teilweise gelebt wie ein Roboter. Wenn er oral gewollt habe,

habe sie ab und zu gesagt, dass sie das nicht möchte und dass es ihr schlecht

sei. Dann hätten sie das gelassen und dann hätten sie normalen Sex gehabt. Ob

sie somit in erster Linie beim Oralsex gesagt habe, dass sie das nicht möchte?

Ja. Ob es dann trotzdem zum Oralsex gekommen sei? Manchmal schon. Sie könne

nicht sagen, wie viele Male. Sie könne nur sagen, dass die Periode von 2012 bis

sie zur Polizei gegangen sei, die schlimmste Zeit gewesen sei in sexueller

Hinsicht. Es sei vielleicht nicht so oft gewesen, aber es sei mit Druck

gewesen. Mit Zwingen. Wie der Beschuldigte sie dann dazu gebracht habe (in den

Fällen, in denen sie sich mündlich gewehrt habe), Oralsex zu haben? Damit, dass

er mit ihr normal gesprochen habe und sie gebeten habe, es zu machen. Und indem

er nicht hässig gewesen sei und… Dass sie das einfach machen solle und dass er

sie liebe. Ob er auch Gewalt angewendet habe? Nein. Manchmal habe er stark mit

der Hand ihren Kopf gestossen und sie habe ihm dann auch gesagt, dass sie das

nicht mehr könne, dass jetzt fertig sei. Ob dann fertig gewesen sei, wenn sie

ihm jeweils gesagt habe, dass sie das nicht mehr könne? Ja, sie glaube, dann

sei es zu normalem Verkehr gekommen. Sie könne sich nicht so gross erinnern.

Vielleicht sei es auch ein paar Mal so gewesen, dass sie einfach aufgestanden

sei. Dann seien jeweils Beschimpfungen gekommen, nichts Schlimmeres. In den

Fällen, wo er ihren Kopf mit der Hand gehalten habe, ob er dann aufgehört habe?

Ja. Und in den Fällen, in welchen es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, ob

sie sich da gewehrt habe oder einfach mitgemacht habe? Ja, sie habe einfach

mitgemacht, weil sie nicht gewollt habe, dass es wieder zu Erniedrigungen und

so komme. Sie hätten wöchentlich Oralsex gehabt. Am Schluss seltener. Sie könne

es nicht genau sagen. Ab welchem Zeitpunkt der Sex nicht mehr einvernehmlich

gewesen sei? Ab dem Zeitpunkt nach der Rückenoperation, wo er sie brutal

geschlagen habe. Dann sei für sie definitiv fertig gewesen. Die Entlassung aus

der Untersuchungshaft sei der Anfang gewesen, dass sie nicht mehr mit ihm habe

schlafen wollen. Ganz definitiv sei es aber nach der Rückenoperation für sie

Schluss gewesen. Ob sie somit nach der Entlassung des Beschuldigten aus der

Untersuchungshaft noch einvernehmlichen Sex gehabt hätten? Ja, klar. Aber nicht

mehr, dass sie es sich gewünscht hätte. Warum sie zu ihm gegangen sei, wenn er

Sex gewollt habe? Weil sie Angst vor Skandalen und Schlägen gehabt habe, dass

er sie psychisch erniedrige. Sie sei unter psychischem Druck gestanden.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor

Amtsgericht wurde die Privatklägerin erneut gefragt, ob es auch

einvernehmlichen Sex gegeben habe. Sie antwortete ja, natürlich. Am Anfang ganz

sicher. Sie habe ihren Mann auch ziemlich lange geliebt. Man hoffe, dass immer

noch eine gute Beziehung möglich sei. Ob es somit also auch wieder zu normalem

Geschlechtsverkehr gekommen sei? Ja, richtig. Ob es nach der Scheidung auch

noch zu Geschlechtsverkehr gekommen sei? Ja. Auf sein Kommando. Nicht mehr

einvernehmlich. Er habe gewusst, dass sie nicht mehr gewollt habe. Man könne

das nicht einfach so mit Worten beschreiben. Sie sei psychisch so schwach gewesen.

Wenn man lange Jahre eine solche Beziehung habe, wisse man nicht mehr, was

überhaupt richtig sei. Sie habe zum Psychiater gemusst. Sie habe nicht mehr

leben wollen. Das könne man nicht einfach so beschreiben. Es habe keine

Hoffnung mehr gegeben. Sie habe zu ihrem Kind schauen müssen. Sie habe nichts

mehr für sich gesehen. Sie habe keinen Weg mehr gesehen. Sie sei komplett am

Boden gewesen. Was der Grund gewesen sei, dass sie im Jahr 2014 zur Polizei

Erwägungen

gegangen sei? Er habe ihr Kind geschlagen.

4.3

Die Entstehungsgeschichte und

Entwicklung der Aussagen der Privatklägerin zeigen deutlich auf, dass es dieser

nicht darum geht, den Beschuldigten möglichst zu belasten. Sie ging nicht von

sich aus zur Polizei, sondern vertraute sich ihrer Freundin L.___ an. Diese

kontaktierte die Polizei. Während die Privatklägerin in einer ersten Phase noch

auf eine Besserung der Beziehung hoffte und deshalb nicht zur Polizei ging,

hatte sie später Angst, zur Polizei zu gehen. Dies nicht ohne Grund: der

Beschuldigte drohte ihr – wie sie glaubhaft aussagte – mehrfach damit, sie

umzubringen, wenn sie zur Polizei gehe. Erst nach einer weiteren

Gewaltanwendung des Beschuldigten g.ü. dem gemeinsamen Sohn E.___ am 16. Mai

2014.

rang sich die Privatklägerin dazu durch, mit P.___ von der Kantonspolizei

Bern Kontakt aufzunehmen, worauf sie sich dann ins Frauenhaus begab.

Bei den Schilderungen der sexuellen

Nötigungshandlungen war sie am Anfang sehr zurückhaltend. Später schilderte sie

dann aber sehr detailreich zwei konkrete Vorfälle. Dies ist keine Aggravation.

Vielmehr erklärt sich dieses Aussageverhalten damit, dass die Privatklägerin

die Vorfälle nicht richtig einordnen konnte und wohl auch eine gewisse Scham

empfand, darüber zu sprechen. Sie erwähnte mehrfach, sie wisse nicht, ob man

dem Vorgefallenen sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung sage. Sie erwähnte auch

mehrfach, dass sie sich meist nicht wirklich gewehrt habe. Sie sagte ebenfalls

mehrfach aus, es habe auch einvernehmlichen Sex gegeben. Generell fällt auf,

dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit zahlreichen Aussagen auch

entlastete resp. sich selbst «belastete» (sie habe sich nicht gewehrt). Dies

sind nicht Aussagen einer «Zeugin» mit Falschbezichtigungsabsicht. Das

Aussageverhalten der Privatklägerin zeigt vielmehr das klassische Bild einer

durch jahrelange Gewalt, Unterdrückung und Erniedrigung traumatisierten

Ehefrau, die es lange nicht schaffte, von ihrem Ehemann, den sie ja

ursprünglich auch liebte und mit dem sie ein gemeinsames Kind hatte,

wegzukommen. Diese Ambivalenz ist bei allen Aussagen der Privatklägerin

deutlich spürbar. Ihre Aussagen sind sehr differenziert und keineswegs

stereotyp. Eindrücklich ist auch die sehr spezifische Wortwahl, die sie im

Rahmen der Schilderung der Konversation mit ihrem Mann benutzte, insb.

betreffend die zahlreichen Drohungen des Beschuldigten. Solche Schilderungen bezüglich

der Drohungen erfindet man nicht einfach so. Ebenso traten im Verlaufe der

insgesamt sieben Einvernahmen keinerlei signifikanten Widersprüche zu Tage. Die

Privatklägerin brauchte einfach Zeit, um die Vorfälle sexueller Gewalt

detailliert zu schildern. Zu erwähnen ist weiter, dass die Privatklägerin bei

den ersten Einvernahmen auch nicht detailliert nach den sexuellen

Misshandlungen gefragt wurde. Bereits bei der allerersten Einvernahme sprach

sie diese jedoch an. Die sexuelle Gewalt stand bei der Privatklägerin denn auch

nicht im Vordergrund. Zur Polizei ging sie letztendlich, um ihren Sohn E.___ zu

schützen. Dies war auch die Veranlassung für L.___, welche die Privatklägerin

schon länger zu einer Anzeige bewegen wollte, endlich die Polizei zu

kontaktieren. Zudem ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin, dass sie

den Begriff Gewalt wohl in einem zu engen Sinne verstand (im Sinne von

Verletzungen). Dies ist aus ihrer ersten Aussage bei der Polizei zu schliessen,

der Beschuldigte habe nur einmal Gewalt angewendet, als er sie im Gesicht

verletzt habe. Später, als die Staatsanwaltschaft dann detaillierte Fragen

stellte, kamen auch detaillierte Antworten der Privatklägerin, aus denen sich

dann Gewaltanwendungen ergaben.

4.4

Hinsichtlich der beiden konkreten

Vorfälle nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft in [der

Ostschweiz] (hier handelt es sich genau genommen um zwei Vorfälle, welche sich

an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ereigneten) und nach der Rückenoperation

machte die Privatklägerin jedoch schliesslich sehr detaillierte Aussagen,

welche mehrere Realkennzeichen in hoher Qualität aufweisen (raum-zeitliche

Verknüpfung, Interaktionsschilderungen, Schilderungen eigener Gefühle sowie der

von ihr wahrgenommenen Gefühlsregungen des Beschuldigten, Einräumung von

Erinnerungslücken, spontane Korrektur eigener Aussagen).

Exemplarisch ist hier die Einvernahme

vom 19. August 2015:

Als sie erfahren habe, dass ihr Mann

fremdgegangen sei, sei für sie eine Welt zusammengebrochen. Sie habe eine

grosse Depression gehabt. Sie habe aufgrund ihres Zustandes fast nichts mehr

gegessen. Eigentlich habe sie schon damals ins Frauenhaus gehen wollen, I.___

habe aber zu ihr gesagt: «Mami, bleib bitte zu Hause, das ist unser Zuhause».

Sie habe an grosser psychischer und physischer Erschöpfung gelitten und keine

Kraft mehr gehabt. Der Beschuldigte sei dann aus der Untersuchungshaft

entlassen worden. Er habe gesehen, dass sie krank im Bett liege. Sie habe ihm

gesagt, ihre Ehe sei nichts mehr wert. Er habe das Gegenteil behauptet und mit

ihr schlafen wollen. Sie habe es verweigert. Sie habe ihm gesagt, sie wolle

nichts mehr mit ihm zu tun haben. Er habe gesagt, er liebe sie sehr. Weil sie

seine Frau sei, mache er mit ihr Sex. Vielleicht habe er es auch etwas

primitiver gesagt. Sie habe sich zunächst mündlich gewehrt. Sie habe gesagt:

«Nein, das machen wir nicht». Zudem habe sie gesagt, dass sie nie mehr mit ihm Sex

haben wolle. Er habe aber nicht aufgehört. Sie habe sich mit ihren Beinen

gewehrt und geweint. Sie habe, auf dem Bett liegend, versucht, ihn mit einem

oder zwei Beinen wegzustossen. Sie habe auch versucht, ihn mit den Händen

wegzustossen. Konkret habe sie versucht, ihn mit ihren Beinen und Händen

wegzustossen. Dies immer wieder. Für sie sei es ein Horror gewesen. Sie habe

sehr geweint und auch geschrien, dass er sie in Ruhe lassen solle und dass er

ein Verräter sei. Dann habe sie keine Kraft mehr gehabt. Sie sei damals nur 50

kg gewesen. Er habe sich auf sie gelegt und es mit ihr gemacht. Es sei ihm

absolut egal gewesen, dass sie geweint habe. Am gleichen Tag habe er nochmal

versucht, mit ihr zu schlafen (beim Durchlesen präzisierte die Privatklägerin:

sie wisse nicht mehr genau, ob das am gleichen Tag oder am nächsten Tag gewesen

sei). Sie habe dann ihren Sohn I.___ rufen wollen, der oben gewohnt habe. Sie

habe auch schreien wollen. Dann habe der Beschuldigte ihr den Mund sehr fest

zugehalten (beim Durchlesen präzisierte die Privatklägerin: sie wisse nicht

mehr genau, ob er sie geschlagen habe, sie glaube er habe sie geschlagen). Sie

sei auf dem Bett gelegen und er habe mit seiner Hand fest gegen ihren Mund

gedrückt, so dass sie aus der Unterlippe geblutet habe. Sie habe stark

geblutet. Sie sei dann weinend aufgestanden und habe sofort ins Badezimmer

gehen wollen. Sie sei also kurz ins Badezimmer. Darauf sei der Beschuldigte auf

die Terrasse gegangen und haben einen Holzstock geholt. Sie denke zumindest, dass

der Holzstock auf der Terrasse gewesen sei. Es sei so ein langer und dicker

Holzstock gewesen. So einer, den man brauche, um die Estrichtüre aufzumachen.

Der Beschuldigte sei mit diesem Holzstock ins Badezimmer gekommen. Er habe

diesen Holzstock drohend hinter ihr gehalten, als sie sich das Blut von den

Lippen abgewaschen habe. Er habe sie bedroht, damit sie keine falsche Bewegung

mache. Sie habe auch keine falsche Bewegung gemacht. Sie habe auch nicht ihren

Sohn I.___ gerufen, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie dann schlage, weil

sie das bereits erlebt habe, als er sie mit den Fäusten und dem Gürtel

geschlagen habe. Zudem habe sie seine ständigen Drohungen gekannt. Er habe ihr

immer gedroht, dass er sie umbringe. Sie wisse nicht mehr, was dann passiert

sei. Sie wisse nicht, ob sie ins Bett gegangen sei oder was sie gemacht habe.

Am nächsten Tag habe sie ihrem Sohn I.___ ihren verletzten Mund gezeigt und

auch ihre blauen Lippen. Sie habe zu ihm gesagt, es wäre besser gewesen, wenn

er sie nicht am Wegzug aus dem Haus gehindert hätte.

Sie solle die Gewalt detailliert

beschreiben: Als sie sich mit den Händen gewehrt habe, habe er ihr die Beine

auseinandergerissen. Dies sei sehr schnell gegangen. Er sei sehr stark. Sie sei

auf dem Rücken gelegen und habe versucht, ihn wegzustossen. Sie habe ihre Beine

zusammengezogen, damit sie ihn wegstossen könne. Dann habe er sich auf sie

gelegt. Er habe sich mit seinem ganzen Körper auf sie gelegt. Als er auf ihr

gelegen sei, habe sie versucht, ihn von sich wegzustossen und habe geschrien

und geweint. Dann habe sie keine Kraft mehr gehabt. Dann habe er ihre Beine

auseinandergezogen. Mit der rechten Hand habe er ihr linkes Bein gehalten. Ihr

rechtes Bein habe er mit seinem linken Bein und seiner Hüfte fixiert. Mit

seinem linken Arm habe er ihren Oberkörper gegen das Bett gedrückt, so dass sie

sich nicht mehr habe wehren können. Sie habe dann geweint. Dann sei er mit

seinem Penis in sie eingedrungen. Bevor er auf sie gestiegen sei habe er keine

Unterhosen angehabt. Er habe sich wohl bereits vorher bereitgemacht, ins Bett

zu gehen. Wie sie bekleidet gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Vielleicht

habe sie eine Pyjamahose angehabt. Auf jeden Fall sei sie angezogen gewesen.

Der Beschuldigte sei gänzlich in ihre Vagina eingedrungen. Sie habe keine

Ahnung wie lange es gedauert habe, bis der Beschuldigte ejakuliert habe, sie

glaube nicht, dass er lange gebraucht habe. Lange genug, dass sie sich schlimm

gefühlt habe. Als er in sie eingedrungen sei, habe sie sich nicht mehr wehren

können. Er sei zu schwer gewesen. Sie habe den ganzen Akt hindurch stark

geweint. Sie glaube, er habe ihr Gesicht mit den Händen zugehalten.

Den Vorfall nach der Rückoperation

schilderte sie wie folgt:

Sie habe im Jahr 2012 ihren Rücken

operieren lassen. Sie habe eine sehr schwere Operation gehabt. Nach dem

Aufenthalt im Spital habe sie noch zwei Monate fast immer im Bett liegen

müssen. Sie glaube, es sei 2012 gewesen. Ihr Kind sei vier Jahre alt gewesen.

Sie habe sehr starke Schmerzmittel genommen. Ihre Schwiegertochter habe ihr

Essen gebracht. E.___ sei stets bei ihr gewesen. Ihr Mann sei immer wieder zu

ihnen gekommen. Dann habe er sich auf sie gesetzt und seine Hosen ausgezogen.

Er habe ihr seinen Penis in den Mund stecken wollen. Dies alles vor dem Kind.

Sie habe wegen der Operation Schmerzen gehabt und geschrien: «geh weg von mir!»

Sie habe ihren Rücken nicht gespürt. Dann habe er sich auf sie gesetzt. Sie sei

auf dem Bett gelegen und er sei rittlings auf sie gekniet. Sie habe deshalb

Schmerzen gehabt. Dann habe sie versucht, ihn wegzustossen. Er habe sie dann

mit der flachen Hand zwei Mal voll ins Gesicht geschlagen. Sie habe dann

geschrien, dass sie die Polizei rufen werde. Nachdem er sie geschlagen habe,

habe er E.___ weg von ihr genommen. E.___ sei die ganze Zeit neben ihr gewesen.

E.___ habe zu weinen angefangen. E.___ habe geschrien und zu ihr gewollt. Sie

habe dann nur noch geschrien: «E.___ gib mir das Telefon, ich werde die Polizei

anrufen!». Sie habe den Beschuldigten angeschrien: «bitte gib mir das Kind

zurück!». E.___ habe sehr stark geweint. Dann habe der Beschuldigte E.___

wieder auf das Bett gestellt und zu ihr gesagt: «Du verdammte Dreckshure. Wenn

Du die Polizei rufst, dann werde ich Dich ganz operieren». Dann habe sie nichts

mehr gesagt. Er sei dann weggegangen. Er habe sich nie entschuldigt für seine

Taten. Nach etwa zwei Monaten sei sie zu Frau Gasche gegangen und habe ihr das

Foto gezeigt von ihrem blauen Gesicht. Wo das gewesen sei? Bei ihr zu Hause.

Auch anlässlich der staatsanwaltlichen

Einvernahme vom 20. Dezember 2018 schilderte die Privatklägerin die beiden

Vorfälle detailliert und übereinstimmend:

Er sei dann von der Untersuchungshaft

nach Hause gekommen. Sie sei im Bett gewesen, die Schwiegertochter habe sich um

ihr Baby gekümmert und für den Haushalt geschaut, weil sie nicht habe aufstehen

können. Dann sei er zu ihr gekommen und habe gefragt, warum sie ihn nicht mehr

besucht habe in [der Ostschweiz]. Er habe sofort Verkehr gewollt. Sie habe ihm

sofort gesagt, dass sie keinen Verkehr mehr mit ihm wolle. Er habe dann gesagt,

sie sei seine Frau und er wolle. Er sei dann zu ihr gekommen und sie habe sich

mit Händen und später auch mit den Beinen gewehrt, weil er immer heftiger

geworden sei mit der Gewalt. Er habe dann ein Bein auf die Seite von ihr

gemacht und mit einer Hand gehalten. (Beim Durchlesen ergänzt die

Privatklägerin: Er habe sie nicht nur mit der Hand gehalten, sondern auch noch

mit dem rechten Bein.) Dann sei er mit dem linken Körperteil auf sie

draufgelegen und dann sei es passiert. Sie habe geweint. Für sie sei das ein

ganz grosses Drama gewesen.

Ob es ausser demjenigen nach der

Rückkehr aus der Untersuchungshaft noch weitere Vorfälle gegeben habe? Ja, ja.

Es sei leider so, dass sie sich mit den Daten nicht mehr genau erinnern könne.

Das sei gleich am nächsten Tag gewesen, als er auch am Abend wieder zu ihr

gekommen sei, und dann habe sie geschlafen und ihm gesagt, es werde nichts mehr

passieren und er werde sie nicht mehr anfassen. Er sei trotzdem gekommen. Sie

habe dann nach ihrem grossen Sohn schreien wollen, welcher im oberen Stockwerk

gewohnt habe. Er habe sie dann stark gedrückt, damit sie aufhöre. Er habe sie

stark geschlagen auf die Lippen, so dass sie dann vor Schmerzen geschrien habe.

Sie sei darauf ins Badezimmer und habe das Telefon mitgenommen. Sie habe die

Polizei anrufen wollen. Er sei dann mit dem Holzstock ins Badezimmer gekommen

und habe sie bedroht, dass er sie jetzt umbringe, wenn sie anrufe. Natürlich

habe sie es nicht gemacht. Am nächsten Tag habe sie alles blau gehabt. Alle

Familienangehörigen hätten es gesehen.

Im 2012 habe sie im Januar den Rücken

operiert. Sie habe die ganze Zeit liegen müssen. Sie habe eine Fusion gehabt

unten hier (verbal: weist auf untere Stelle am Rücken), da sei ihr mit Platten

ein künstliches Gelenk gemacht worden. Sie sei eigentlich glücklich, dass sie

nicht im Rollstuhl sei (verbal: weint). Sie sei unten mit ihrem Sohn gewesen,

weil dieser noch klein gewesen sei. Sie hätten geredet und gespielt. Er (der

Beschuldigte) sei dann gekommen und auf ihre Beine gehockt. Sie habe dann

geschrien, weil er habe sie gar nicht anfassen dürfen wegen der Operation. Er

habe dann auf Albanisch gesagt: «Nein Liebling, das machen wir jetzt». Er habe

auf ihr seine Hose ausgezogen, obwohl ihr Sohn da gewesen sei. Sie habe nein

gesagt. Er sei dann auf sie gekommen und habe ihn in ihren Mund tun wollen.

(Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: Er sei dann auf sie gekommen und

habe ihn in ihren Mund getan.) Dann habe sie ihn weggestossen. Sie habe ihn

weggestossen, so (verbal: zeigt Schubsbewegung mit den Armen). Sie sei schwach

gewesen. Er habe ihn in ihren Mund getan. Er sei natürlich sofort wütend

gewesen, weil sie nicht gemacht habe, was er gewollt habe. Er habe immer

gesagt: «ich scheisse auf alle Gesetze in der Schweiz, ich mache das wie ich

will». Er habe das dem Kind auch immer gesagt, das Kind müsse machen, was der

Vater sage. Das Kind sei dadurch auch sehr ängstlich gewesen. Aus Wut, dass sie

ihn weggestossen habe, habe er sie fest ins Gesicht geschlagen mit der Hand.

(Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: er habe sie zwei Mal stark

geschlagen.) Sie sei eigentlich voll blau gewesen. Dieser Vorfall habe sie dazu

gebracht, zu ihrer Anwältin zu gehen und sich scheiden zu lassen. Das sei ja

bereits der zweite Versuch gewesen. Sie sei dann zu Frau Gasche und habe ihr auch

Fotos gezeigt, worauf ihr blaues Gesicht zu sehen gewesen sei.

4.5

Was die Aussagen der

Auskunftspersonen anbelangt, ist Folgendes festzuhalten:

E.___ war die einzige Person, die einen

angeblichen sexuellen Übergriff direkt mitverfolgen konnte. Er war aber zum angeblichen

Tatzeitpunkt erst etwas mehr als fünf Jahre alt und konnte einen solchen

Übergriff noch nicht einordnen. Er sprach später bei der Einvernahme auch nie

von einem sexuellen Übergriff, was aber darauf zurückgeführt werden kann, dass

er den Vorfall eben nicht einordnen konnte. Offensichtlich wurde ihm aber von

seiner Mutter auch nicht (im Sinne einer Zeugenbeeinflussung) eingeredet, dass

es sexuelle Übergriffe gegeben habe, oder falls sie dies getan hätte, hätte E.___

dies dann nicht übernommen. Dass er nicht von sexuellen Übergriffen sprach,

spricht daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen der

Privatklägerin. E.___ erzählte hingegen von Schlägen des Beschuldigten gegenüber

seiner Mutter und ihm selbst und mithin von Gewaltanwendung, die auch ein Kind

klar verstehen und einordnen kann. Die nicht sexuellen Gewalttätigkeiten sind

aber nicht das eigentliche Beweisthema, sondern nur insofern relevant, als es

um eine allfällige strukturelle Gewalt gegen die Privatklägerin geht. Seinen

Aussagen kann entnommen werden, dass er sich von seiner Mutter grundsätzlich

geschützt fühlt und den Vater als Bedrohung wahrnimmt. Er ist insofern emotional

nicht neutral und hat auch gewisse Aussagen von seiner Mutter übernommen (so wohl

z.B., dass es gefährlich sei, wenn der Vater aus dem Gefängnis komme).

J.___, die Schwiegertochter der

Privatklägerin, sagte aus, diese habe ihr jeweils von Schlägen erzählt. Da sie

getrennte Wohnungen gehabt hätten, könne sie nicht genau sagen, was zwischen

den beiden passiert sei. Es sei jedoch fast jeden Tag etwas passiert. Ihre

Schwiegermutter habe ihr immer am nächsten Morgen erzählt, was vorgefallen sei.

Es sei häufig so gewesen, dass er sie geschlagen habe und zwei oder drei Tage

später seien sie wieder zusammen gewesen. Der Beschuldigte habe auch sie einmal

geschlagen. J.___ vermittelte eine neutrale Stellung zu den Konfliktparteien

und kann mit der Verteidigung (Plädoyer S. 10 f.) als neutrale Zeugin

eingestuft werden. Sie war nicht direkte Zeugin von Gewalt, sondern hat

entsprechende Vorfälle immer von der Privatklägerin erzählt erhalten.

I.___, der ältere Sohn der Privatklägerin,

sagte aus, dass es in der Beziehung des Beschuldigten und seiner Mutter Gewalt

gegeben habe, es könne auch sein, dass der Beschuldigte E.___ einmal eine

Ohrfeige verpasst habe, er selber habe dies aber nie gesehen. Von sexuellen

Übergriffen wusste er offenbar nichts. Auch er kann mit der Verteidigung

(Plädoyer S. 11) als neutraler Zeuge eingestuft werden, der weder versuchte,

seine Mutter zu schützen, noch den Beschuldigten zu belasten. Er wollte sich

vielmehr aus den Konflikten raushalten. Dies dürfte auch der Grund dafür sein,

dass er zu der angeblichen Nötigung (Anklageziffer 5.4) keine Aussagen machte.

Die erwähnten Familienmitglieder der

Privatklägerin bestätigten im Wesentlichen alle, Gewalt des Beschuldigten und

zwischen den Ehepartnern wahrgenommen oder davon gehört zu haben. Dabei kann ein

Komplott unter den Familienmitgliedern der Privatklägerin gegen den

Beschuldigten unter den gegebenen Umständen klar ausgeschlossen werden.

L.___ war grundsätzlich nie direkte

Zeugin von Gewaltanwendung des Beschuldigten. Nur einmal, als sie auf dem

Balkon der Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin stand, hat sie

unten in der Küche einen Vorfall gehört und ging dann hinunter in die Küche, wo

der Beschuldigte anschliessend ihr und der Privatklägerin gegenüber aggressiv

gewesen sei. Im Übrigen konnte sie nur schildern, was ihr die Privatklägerin

anvertraut hatte. Auch sie erwähnte nie sexuelle Übergriffe, die ihr die

Privatklägerin erzählt hätte. Mit der Verteidigung muss davon ausgegangen

werden, dass L.___ mit der Zeit ein negatives Bild vom Beschuldigten hatte, was

aus ihren Aussagen zu schliessen ist, der Beschuldigte sei Albaner, allenfalls

sei dieser sogar in Waffen- und Drogengeschäfte involviert. Ihre Aussage, der

Beschuldigte und die Privatklägerin hätten nie einvernehmlichen Sex gehabt,

übersteigt die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin. Der Beweiswert

ihrer Aussagen ist deshalb begrenzt. Sie untermauern weder die Glaubhaftigkeit

der Privatklägerin noch belasten sie im Kernpunkt den Beschuldigten.

Die Verteidigung stellt mithin

zutreffend fest, dass keine der Auskunftspersonen sexuelle Übergriffe erwähnte.

Damit sind die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin aber nicht

widerlegt. Hätte die Privatklägerin diesbezüglich falsch aussagen wollen, hätte

es auch sein können, dass sie ihrem Umfeld von sexuellen Übergriffen erzählt,

mit dem Ziel, dass diese dann solche Vorwürfe bestätigten würden. Dass sie

niemanden über die sexuellen Übergriffe einweihte, kann mit der damit

verbundenen natürlichen Scham im Zusammenhang stehen. Das eigene Sexualleben

ist in der Regel in hohem Masse Privatsache. Die Preisgabe von sexuellen

Übergriffen in der Ehe führt unweigerlich dazu, dass auch Intimitäten

preisgegeben werden. Auch insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich

die Privatklägerin nicht mit anderen über die sexuellen Übergriffe austauschte,

auch nicht mit der Gynäkologin oder Ärzten im Spital. Die Privatklägerin sagte

im Übrigen konstant aus, sie habe wegen der Schläge gegen E.___ die Anzeige

erstattet. Dieser Gewaltakt stand für sie immer im Vordergrund. Da war bei ihr

die Grenze definitiv überschritten. Nunmehr stehen Sexualstraftaten im Zentrum

des Verfahrens, wegen derer die Privatklägerin wohl keine Strafanzeige gemachte

hätte (dies mitunter aufgrund der Drohung des Beschuldigten, bei so was werde

er sie umbringen), wäre nicht noch die Gewalt gegen ihren Sohn E.___ dazu

gekommen. Dies gilt es, im Auge zu behalten.

Die Verteidigung führt ins Feld, wenn es

zu den von der Privatklägerin geschilderten sexuellen Übergriffen gekommen

wäre, hätten doch ihr älterer Sohn und seine Frau dies hören müssen. Diesem

Argument ist entgegenzuhalten, dass die beiden Genannten eben auch schilderten,

dass der Beschuldigte und die Privatklägerin dauernd Streit hatten und laut

waren. Dies wohl über Jahre. Unter diesen Umständen wird Gebrüll und Geschrei

zum Alltäglichen. Der Sohn und seine Frau wollten sich offensichtlich nicht

einmischen in die Streitereien des Beschuldigten und der Privatklägerin. Warum

sollten sie dann jedem Gebrüll und Schrei nachgehen? Abgesehen davon steht auch

nicht fest, wie ringhörig die Wohnung wirklich war und ob zu den gegebenen

Zeitpunkten der Sohn und seine Frau in ihrer Wohnung im zweiten Stock

tatsächlich auch anwesend waren.

Als mögliche Motive für eine

Falschbeschuldigung sieht die Verteidigung einerseits, dass die Beschuldigte

einen Scheidungsgrund benötigte, um ihr Haus vor den Schulden des Beschuldigten

zu sichern, und anderseits, dass sie einen Grund gesucht habe, um den

Beschuldigten von E.___ zu trennen und diesen für sich zu haben. Zum Letzteren

ist zu bemerken, dass sie dazu nicht sexuelle Gewalt gegen sich selber hätte

vorbringen müssen, sondern Gewalt gegen E.___, worum es ihr ja auch gegangen

ist bei der Anzeigeerstattung. Umgekehrt macht die Privatklägerin im Übrigen

geltend, sie habe eine Kindsentführung befürchtet. Der Beschuldigte habe ihr im

Zusammenhang mit einer möglichen Scheidung klargemacht, er werde es nicht

zulassen, dass E.___ einen anderen Vater habe. Inwiefern es nicht vielmehr der

Beschuldigte war, der versuchte, E.___ bei einer Trennung für sich zu haben,

bleibt somit dahingestellt. Die Privatklägerin sagte jedenfalls konstant aus,

sie habe immer wieder daran geglaubt, dass sie eine Familie bleiben könnten und

es gut werde, weshalb sie dem Beschuldigten immer wieder verziehen habe. Ihr

unter diesen Umständen anzulasten, sie habe die sexuellen Übergriffe erfunden,

um E.___ für sich zu haben, entbehrt einer vernünftigen Grundlage.

Nicht stichhaltig ist der Einwand, die

Privatklägerin habe mit Falschanschuldigungen ihr Eigentum am Haus vor den

Schulden des Beschuldigten sichern wollen. Wie die Privatklägerin zutreffend

ausführte, gehörte ihr das Haus bereits vor dem Eheschluss mit dem

Beschuldigten (Scheidungsurteil Ziff. 3.8.1, AS 113). Es war somit ihr Eigengut.

Allenfalls hätte sie oder hätten sie auch beide gemeinsam eine Gütertrennung

anstreben können, um die Eigentumsverhältnisse noch klarer zu trennen. Dies

kann also nicht der Grund gewesen sein, weshalb geschieden wurde (und die

Privatklägerin den Beschuldigten zu diesem Zweck hätte falsch beschuldigen

müssen). Weshalb die beiden nach der Scheidung weiterhin zusammen wohnten im

Haus der Privatklägerin, wobei der Beschuldigte zusätzlich noch eine Wohnung

mietete und sie zu dieser auch einen Schlüssel erhielt, bleibt ungeklärt. Sie

behauptet, er habe nicht gehen wollen, weil es bequem gewesen sei, er behauptet,

sie hätten nur wegen des Hauses geschieden, was, wie dargelegt, nicht nachvollziehbar

ist.

Die Verteidigung moniert, die

Privatklägerin schildere keine Details zu den Vorfällen. Ihre Aussagen wiesen

keine Realkennzeichen auf. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die

Privatklägerin schilderte sehr wohl Begleitumstände, Dialoge, Gedankengänge, Komplikationen

im Handlungsablauf und räumlich-zeitliche Verknüpfungen (E.___ sei bei ihr

gewesen, sie habe diesem gesagt, er soll ihr das Telefon bringen; der

Beschuldigte sei vom Pokerspielen gekommen, dieser habe vor allem nachts gepokert,

sie habe ihm gesagt, er sei nicht mehr normal im Kopf; es blieb einmal beim

Versuch der Vergewaltigung, weil sie I.___ rufen wollte, der Beschuldigte habe ihr

die Hand auf den Mund gehalten, in der Folge habe sie an der Lippe geblutet;

sie sei ins Badzimmer gegangen, er sei mit einem Stock hinterher gekommen; als

sie gesagt habe, sie rufe nicht die Polizei, habe er sie nicht angegriffen; der

Beschuldigte habe von einer Infektion erzählt im Genitalbereich, sie habe dann

eine Chlamydien-Infektion gehabt, er sei also fremdgegangen, deshalb habe sie

keinen Verkehr mit ihm mehr gewollt; er habe gesagt, er mache das jetzt, sie sei

seine Ehefrau etc.).

Der Beschuldigte bestätigte denn auch

einige dieser von der Privatklägerin genannten Begleitumstände, so das

Pokerspielen, das vor allem nachts stattgefunden habe, die Infektion im

Genitalbereich und der anschliessende Streit mit der Privatklägerin, als er aus

der Untersuchungshaft nach Hause kam. Das zeigt zumindest, dass die

Privatklägerin nicht irgendwelche wilden Geschichten erzählte. Dass die

Privatklägerin aus der Chlamydien-Infektion auf ein Fremdgehen schloss, ist

ebenfalls nicht realitätsfremd, sind doch Chlamydien ausschliesslich durch

Geschlechtsverkehr übertragbar.

4.6

Grundsätzlich sind die Aussagen der

Privatklägerin somit als glaubhaft zu werten, auf diese kann daher abgestellt

werden. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden auch durch die

Aussagen des Beschuldigten nicht widerlegt. Im Gegensatz zur Privatklägerin

durfte der Beschuldigte lügen. Auch konnte er sich darauf beschränken, die

Vorhalte zu bestreiten, weshalb eine Analyse der Glaubhaftigkeit der Aussagen

des Beschuldigten nach Realkennzeichen nicht zielführend ist.

Hinsichtlich der in der Anklageschrift

konkret geschilderten Vorhalte 1.2, 2.2 und 3 ist somit der angeklagte

Sachverhalt erstellt.

Hinsichtlich der Vorhalte 1.1 und 2.1

grenzt die Anklageschrift den Zeitraum der deliktischen Tätigkeit ein auf 2010

(nach dem Ehebruch, gemeint ist wohl nach der Entlassung des Beschuldigten aus

der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz], welche aber erst Mitte Juni 2011

erfolgte) bis zum 18. Mai 2014 (am 19. Mai 2014 ging die Privatklägerin ins

Frauenhaus). Angeklagt sind ungefähr wöchentliche beischlafähnliche und andere

sexuelle Handlungen (orale oder andere Praktiken), was den Vorhalt 1.1

(mehrfache sexuelle Nötigung) resp. ungefähr wöchentlicher Beischlaf, was den

Vorhalt 2.1 (mehrfache Vergewaltigung) anbelangt. Diesbezüglich sind die

Aussagen der Privatklägerin nicht so klar. Anlässlich der Befragung vom 24.

April 2015 sagte die Privatklägerin aus, nach der Scheidung (2. Juli 2012)

sei es vielleicht max. einmal alle drei Wochen zum Beischlaf gekommen,

vielleicht weniger häufig. Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 7.

Oktober 2015 wurde die Privatklägerin gefragt, wie oft sie nach der Untersuchungshaft

des Beschuldigten mit diesem einvernehmlichen Sex gehabt habe. Darauf

antwortete sie, sie hätten bestimmt einmal in der Woche Sex gehabt, manchmal

auch mehrmals die Woche. Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 20.

Dezember 2018 sagte die Privatklägerin, es sei jeden Monat zu Oralverkehr oder

Geschlechtsverkehr gekommen. Die Periode von 2012 bis zur Anzeige sei die

schlimmste Zeit gewesen. Es sei vielleicht nicht so oft gewesen, aber es sei

mit Druck gewesen, mit Zwingen. In derselben Einvernahme sagte sie dann

wiederum, sie hätten wöchentlich Oralsex gehabt, am Schluss seltener. Genau

könne sie es nicht sagen. Als sie gefragt wurde, ab welchem Zeitpunkt der Sex

nicht mehr einvernehmlich gewesen sei, gab sie zur Antwort, ganz definitiv sei

es nach der Rückenoperation für sie Schluss gewesen. Nach der Entlassung des

Beschuldigten aus der Untersuchungshaft habe es noch einvernehmlichen Sex

gegeben. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte die

Privatklägerin aus, es sei auch zu einvernehmlichem Sex gekommen, am Anfang

ganz sicher. Sie habe ihren Mann ziemlich lange geliebt und gehofft, dass es

besser werde. Ob es nach der Scheidung auch zu Geschlechtsverkehr gekommen sei?

Ja. Auf sein Kommando. Nicht mehr einvernehmlich. Er habe gewusst, dass sie

nicht mehr gewollt habe.

Aufgrund dieser Aussagen der

Privatklägerin lässt sich – abgesehen von den konkreten Vorhalten 1.2, 2.2 und

3.

– Sex gegen den Willen der Privatklägerin vor der Scheidung nicht mit

Gewissheit beweisen. Erwiesen ist jedoch, dass die Privatklägerin spätestens

nach der Scheidung nicht mehr zu Sex mit dem Beschuldigten bereit war. Trotzdem

kam es nach diesem Zeitpunkt noch mehrfach zu Oralsex und Beischlaf. Weitere

sexuelle Handlungen wurden nicht konkretisiert. Angesichts der

unterschiedlichen Aussagen der Privatklägerin zu der Anzahl sexueller

Handlungen ist zu Gunsten des Beschuldigten von je einem Beischlaf oder

Oralverkehr pro Monat auszugehen. Dies ergibt vom 2. Juli 2012 bis zum 18. Mai

2014.

(rund 22 Monate) insgesamt 11 Fälle von Oralverkehr und 11 Fälle von

Beischlaf. Was die Nötigungsmittel anbelangt, ist aufgrund der glaubhaften

Aussagen der Privatklägerin wiederum auf die in der Anklageschrift konkret

Dispositiv

aufgeführten abzustellen. Demnach wendete der Beschuldigte sowohl psychischen

Druck wie auch teilweise Gewalt an, wobei sich die Privatklägerin teilweise

mündlich wehrte. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin demnach mit den

Worten «komm jetzt, nimm ihn in den Mund», «komm jetzt» auf, worauf die

Privatklägerin teilweise mit «ich mache das nicht», «ich will das nicht», «ich

werde nicht mehr mit Dir schlafen» antwortete. Der Beschuldigte erniedrigte die

Privatklägerin teilweise mit Beschimpfungen wie «und Du dreckige Schlampe, hast

Du heute schon genug geblasen, als Du mit dem Hund draussen warst?», «wo hast

Du jetzt gefickt?», «Du hast schon genug gefickt», «Du bist eine dreckige

russische Hure», «blas mir einen». Zudem fügte der Beschuldigte der

Privatklägerin (nicht in direktem Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen)

wiederholt Schläge zu und drohte ihr (ebenfalls nicht in direktem Zusammenhang mit

den sexuellen Handlungen) mehrfach mit dem Leben. Ebenso drohte der

Beschuldigte der Privatklägerin mehrfach, ihr E.___ wegzunehmen und übte Gewalt

(Schläge) gegen E.___ aus. Teilweise wendete der Beschuldigte auch in direktem

Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen Gewalt an, indem er den Kopf der

Privatklägerin mit der Hand nach unten drückte, den Penis in den Mund der

Geschädigten schob und den Kopf der Geschädigten festhielt. Die Privatklägerin

lebte somit täglich während 24 Stunden unter psychischem Druck durch den

Beschuldigten, weil sie insbesondere weitere Gewalttätigkeiten, Schläge,

Erniedrigungen und Beschimpfungen fürchtete.

Was die Vorhalte der Drohung (AZ 4.4)

und der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung (AZ 5.3 und 5.4) anbelangt,

ist ebenfalls aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin der

angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu erachten.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1

StGB), ev. Schändung (Art. 191 StGB)

1.1 Eine Vergewaltigung im Sinne von

Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung

des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie

unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafe ist

Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Wer eine Person zur Duldung einer

beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich

indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder

zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

Geldstrafe bestraft (sexuelle Nötigung, Art. 189 Abs. 1 StGB).

Damit ist auch schon gesagt, dass die

Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den Willen der geschädigten Person,

ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt wären, als solche «de lege lata»

nicht strafbar ist. Diese Gesetzeslücke will der Gesetzgeber mit der Schaffung

eines neuen Straftatbestandes des «sexuellen Übergriffs» schliessen. Diese

Novelle befindet sich momentan in der parlamentarischen Beratung.

1.2 Die in Art. 190 StGB genannten

Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 StGB erwähnten überein. Die beiden

Bestimmungen unterscheiden sich denn auch nicht in der Art oder Intensität der

angewendeten Nötigungsmittel, sondern in der Art und Natur der sexuellen

Handlungen. Wird der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich bei der Vornahme

von Beischlaf erfüllt, reicht bei der sexuellen Nötigung irgendeine sexuelle

Handlung.

Art. 189 und 190 StGB bezwecken den

Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des

Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei

entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestände

übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer

dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die

Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne

unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt

werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten

ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt

anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht

abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von

psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der

Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige

Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3.).

In Bezug auf die Intensität des

Nötigungsmittels ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein relativer

Massstab anzulegen. Es sind somit für die Beurteilung des Nötigungsmittels auch

Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Es hiesse solchen Menschen einen

geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde ihrer besonderen

Verletzlichkeit, die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, nicht

Rechnung getragen. Es bedarf indessen auch hier einer erheblichen Einwirkung

auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung (BGE 131 IV 107 E. 2.4. sowie

Urteil des Bundesgerichts 6P.83/2006 vom 29.06.2006 E. 5.2.). An die Intensität

der Nötigung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den im

Wesentlichen auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbeständen

geringere Anforderungen gestellt werden, wenn Kinder Opfer eines sexuellen

Übergriffs werden (BGE 126 IV 124).

Der Tatbestand der sexuellen Nötigung

setzt Vorsatz voraus, wobei eventualvor-sätzliches Handeln genügt. Der Täter

muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit den sexuellen

Handlungen nicht einverstanden ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn

der Täter an der Ernsthaftigkeit des Widerstandes zweifelt, aber dessen

Überwindung in Kauf nimmt (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3. S. 71).

1.3 Zur Frage der Gewalteinwirkung und

der Widersetzlichkeit des Opfers lässt sich der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung Folgendes entnehmen (vgl. PHILIPP MAIER in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage,

Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 189 StGB N 22a ff.):

«Gewalt ist als Akt der physischen

Aggression zu verstehen. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein.

Dabei muss der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzen, als

zur Vornahme der sexuellen Handlung nötig wäre. Es braucht aber keine rohe

Gewalt oder Brutalität. Bereits das Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht

kann genügen, das Opfer muss sich auch nicht auf einen Kampf einlassen oder

Verletzungen in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom

17.07.2014 E. 3.3. f., Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25.01.2016 E.

5.1.). Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das

Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das Opfer legt. Setzt der Täter

ein Überraschungsmoment ein und ist er dem Opfer physisch überlegen, muss er

auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2017

vom 16.10.2017 E. 4.4., Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2017 vom 26.01.2018 E.

1.4.).»

Bei der Beurteilung des Ausmasses an

Gewaltanwendung sind, wie bereits erwähnt, auch Opfergesichtspunkte mit zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2011 vom 01.11.2011, Urteil

des Bundesgerichts 6B_267/2007 vom 03.12.2007 und Urteil des Bundesgerichts

6S_170/2006 vom 29.06.2006). Die Rechtsprechung lässt jedoch eine geringfügige

Kraftanstrengung dann nicht genügen, wenn dem Opfer nach Lage der Dinge

Widerstand möglich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97).

Die von der Rechtsprechung geforderte

Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und

manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar

gemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte

Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_385/2012 vom 21.12.2012, Urteil des Bundesgerichts

6B_304/2012 vom 8.11.2012, Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17.4.2014

E 3.3. f., Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25.1.2006 E. 5.1 und Urteil

des Bundesgerichts 6B_587/2017 vom 16.10.2017 E. 4.4.). Dem Täter muss im

Moment des Gewalt-Ausübens bewusst sein, dass sein gewaltsames Handeln dem

Brechen des Widerstandes des Opfers dient (PHILIPP MAIER in: BSK StGB II, Art.

189 StGB N 22).

Dass bei der geforderten Gewaltanwendung

je nach Situation keine grosse Kraftanstrengung gefordert wird, zeigt das

Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2018: Das weibliche Opfer

habe dem Täter klar gesagt, dass es keinen Sex mit ihm haben wollte. Er habe

sie dennoch überall angefasst, weil er Sex gewollt habe. Sie habe sich verbal

gewehrt und dadurch, dass sie versucht habe, mit ihren Händen seine Hände

wegzumachen. Schlussendlich hätten sie Sex gehabt, weil er seine Finger nicht

weggenommen habe und sie nicht gelassen habe. Sie habe dem Täter auch mit den

Händen klarzumachen versucht, dass sie keinen Sex haben wolle. Es sei dennoch

dazu gekommen, weil dieser physisch insistiert habe. Er sei mit den Händen

überall auf den Beinen gewesen. Sie habe keine Chance gehabt, wegzukommen. Das

Bundesgericht hält fest, der Täter habe das Opfer trotz dessen körperlichen

Gegenwehr (Hände wegmachen) angefasst und mit körperlicher Kraft physisch

derart insistiert, dass es ihm nicht gelungen sei, von ihm wegzukommen. Dies

sei nach der Rechtsprechung als Gewaltanwendung zu qualifizieren.

1.4 Inhalt und Tragweite des Begriffs

des Unter-psychischen-Druck-Setzens sind namentlich in der Praxis umstritten

(PHILIPP MAIER in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 28). Die Tatbestandsvariante

des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» stellt nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer

auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann

genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen

Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das

Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters

aussichtslos sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der

Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Der psychische Druck,

welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes

von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur

Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber

immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung

vergleichbare Intensität erreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom

28.8.2018 E. 3.2.4.). Für eine tatbestandsmässige Nötigung kann gegebenenfalls

schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch und physisch

so erschöpft hat, dass es sich dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr

widersetzt (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; BGE 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; BGE 124 IV 154; BGE 126 IV 124 E. 3b mit Hinweisen). Ob die tatsächlichen

Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund

einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu

prüfen. Es ist mithin eine «individualisierende Beurteilung notwendig, die sich

auf hinreichend typisierbare Merkmale stützen muss. Das Ausmass der

Beeinflussung, das für den psychischen Druck massgeblich ist, bleibt aber

letztlich unbestimmbar» (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb).

Bei allen Nötigungsmitteln ist eine

erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung

erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen.

Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je

empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder

traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E.

2.4.; vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur erforderlichen

Intensität der Gewaltanwendung bei kindlichen oder sonst wie geschwächten

Opfern, so etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2007 vom 03.12.2007 E. 6.3.

und 6.4. mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen

Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für

erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit

entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere Gegenwehr

zuzumuten ist als Kindern. Bei Erwachsenen komme ein psychischer Druck nur bei

ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler sowie sozialer

Abhängigkeit in Frage (BGE 131 IV 167 E. 3.1.; BGE 128 IV 97 E. 2b/aa, 106 E.

3a/bb). Das Bundesgericht führte in BGE 126 IV 124 zum Tatbestandselement des

«Unter-psychischen-Druck-Setzens» aus, dass sich die tatbestandsmässige

Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben könne, ohne dass der Täter

eigentliche Gewalt anwende, dem Opfer aber auch unter diesen Umständen eine

Widersetzung nicht zumutbar sei. Auch eine kognitive oder emotionale wie

soziale Abhängigkeit könne einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen.

Eine fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender Psychoterror in einer

ehelichen Beziehung könnten dabei als Nötigungsmittel in Betracht kommen. Vom

Opfer werde nicht ein «Widerstand» erwartet, der über eine mögliche und

zumutbare Abwehr hinausgehen würde. Erforderlich sei eine ausweglose Situation,

so dass dem Opfer eine Widersetzung nicht zumutbar sei.

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (s. bspw. BGE 124 IV 154 und BGE 128 IV 97) kann der Täter das

Opfer demnach auch ohne Gewalt so unter psychischen Druck setzen, dass dessen

Lage aussichtslos erscheint und ein weiterer Widerstand nicht zuzumuten ist.

Insgesamt muss die Einflussnahme aber so intensiv sein, dass sie als «strukturelle

Gewalt» erscheint. BGE 128 IV 106 präzisiert dabei beispielhaft, dass eine

Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz

des Täters aussichtslos erscheinen kann. Die Dominanz muss nicht

notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft

sein; vielmehr kann schon genügen, dass das Opfer Angst vor der

Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters hat, den Verlust seiner Zuneigung oder

derjenigen anderer Bezugspersonen fürchtet, unter dem Eindruck eines

Schweigegebots in einen lähmenden Gewissenskonflikt gerät oder wenn der Täter

das Opfer psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem ungewollten

Sexualakt nicht mehr widersetzt (BGE 131 IV 107 E. 2.4., BGE 131 IV 167 E. 2.

und E. 3. sowie Urteile des Bundesgerichts 6B.983/2008, 6B.278/2011 und

6B.1408/2016 E. 1.5.1.). In BGE 131 IV 107 anerkennt das Bundesgericht die

Instrumentalisierung sozialer Verhältnisse durch den Täter insofern, als dass

dieser die strukturellen Verhältnisse denn auch tatsächlich als Druckmittel

einsetzt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter – ohne physische

Gewalt anzuwenden oder zu drohen – in seiner Funktion als Erzieher mit den ihm

zur Verfügung stehenden Erziehungsmitteln und Machtbefugnissen das Opfer in die

Enge treibt, so dass es kapitulieren muss. Das Opfer hat Angst vor der

Unnachgiebigkeit oder Strenge des Erziehers oder fürchtet um den Verlust seiner

Zuneigung, es sieht sich ohne dessen Hilfe verloren oder fürchtet sich vor den

Konsequenzen einer Verweigerung oder ist physisch und psychisch so erschöpft,

dass es sich nicht widersetzen kann (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb sowie JÖRG

REHBERG / NIKLAUS V.___/ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich

2003, S. 423 f.). Hier wird das Erziehungsverhältnis als Mittel zum Zwecke der

Erzwingung sexuellen Verhaltens gebraucht. Es wird daher nicht aus dem Bestand

eines soziologischen Sachverhalts der strukturellen Gewalt auf die

tatbestandserfüllende psychische Nötigung geschlossen bzw. diese in der blossen

Ausnützung dieses Sachverhalts erblickt. Vielmehr müssen die mittels

instrumentalisierter struktureller Gewalt geschaffenen tatsächlichen Verhältnisse

die tatbestandsgemässen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen. Ob dies

zutrifft, lässt sich - wie erwähnt - nur aufgrund der konkreten Umstände

entscheiden (BGE 124 IV 154 E. 3b S. 160; BGE 128 IV 97 E. 2b/aa S. 99, BGE 128 IV 106 E. 3a/bb).

Dabei kann auch eine Vielzahl für sich

allein genommen erträglicher Handlungen durch Wiederholung untragbar werden,

z.B. tagelanges Schweigen, das gezielte Zerstören von Gegenständen mit

Affektionswert oder das provokative Sichbetrinken (BGE 126 IV 124, s. zum

Ganzen STEFAN TRECHSEL/CARLO BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 189 N 6 m.w.Verw.). Allerdings kann von

einem nötigenden Verhalten des Täters nur dann gesprochen werden, wenn die

Zwangswirkung auf das Opfer nicht bereits vorbestehend ist. Kein nötigendes

Verhalten ist gegeben, wenn der Täter ausschliesslich nicht-tatsituativen Zwang

einsetzt, beispielsweise indem er ausschliesslich eine Abhängigkeit

(Vater-Kind-Verhältnis) oder eine Notlage (z.B. die Situation eines obdachlosen

oder verletzten Opfers in einer kalten Winternacht in einer einsamen Gegend)

ausnützt (PHILIPP MAIER in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 9 f. und 43 unter

Hinweis auf BGE 132 IV 49). Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt

darf somit nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater

Machtverhältnisse missverstanden werden. Die blosse Ausnützung ist keine

Nötigung, und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt ist als solche

noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Es muss für die Erfüllung des

Tatbestands durch den Täter eine «tatsituative Zwangssituation» (MAIER, a.a.O.,

Art. 189 StGB N. 9) nachgewiesen sein. Das bedeutet nicht, dass der Täter diese

jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Es genügt,

wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der

Täter in der Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere sexuelle

Ausbeutung nur aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung

erfolgt (vgl. HANS WIPRÄCHTIGER, Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum

Sexualstrafrecht, ZStrR 117/1999 S. 137 f.; Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N. 22).

Das Bundesgericht hat seine

Rechtsprechung zu diesen Varianten anhand von zwei Fallgruppen entwickelt:

-

Einerseits sind das junge

Kinder, die von ihnen nahestehenden Personen wie dem Vater oder dem Stiefvater

sexuell missbraucht werden: Sie sind dem Täter kognitiv und körperlich deutlich

unterlegen und von ihm emotional und sozial abhängig. Deshalb stehen sie unter

grossem Druck, sich gegen solche sexuellen Handlungen nicht zu wehren

(strukturelle Gewalt).

-

Andererseits sind es

Frauen, die einer langandauernden Gewalt und Unterdrückung durch ihre Ehemänner

ausgesetzt sind, meistens sind sie Ausländerinnen und sozial isoliert.

Als konkrete Beispiele aus der

bundesgerichtlichen Praxis können folgende Entscheide herangezogen werden:

-

Urteil des Bundesgerichts

6P.46/2000 vom 10. April 2001: In einem mehrstündigen Streit musste das Opfer

diverse Gewalttätigkeiten über sich ergehen lassen. Wegen des Verhaltens des

Beschwerdeführers fürchtete das Opfer während der Auseinandersetzung um sein

Leben. Der Beschwerdeführer hat das Opfer, welches bereits im Bett war,

herausgezerrt, es als Hure tituliert, an den Haaren gerissen, an die Wand gedrückt,

ins Gesicht geschlagen und Ähnliches mehr. Als es sich nach sieben Stunden

weinend ins Bett legte und den Geschlechtsverkehr ablehnte, riss er ihm die

Gerätehose samt der Unterhose vom Leib, schob das T-Shirt nach oben und drang

in das Opfer ein, wobei er sich «wie ein Tier verhalten hat». Dabei sagte er,

er hole sich jetzt, was ihm zustehe. «Entscheidend ist indessen, dass die

damalige Freundin des Beschwerdeführers – womit entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers auch eine emotionale Abhängigkeit gegeben war – psychisch

unter Druck und damit nicht mehr in der Lage war, in der ihr ausweglos

erscheinenden Situation Gegenwehr zu leisten. Zusammen mit der auch im letzten

Moment noch angewendeten Gewalt sind die Voraussetzungen für eine Annahme der

Nötigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt.»

-

Urteil des Bundesgerichts

6B_278/2011 vom 16. Juni 2011: Die Ehefrau eröffnete dem Ehemann ihre

Trennungsabsicht, was zu einem heftigen Streit führte. Als die Ehefrau die

Polizei benachrichtigen wollte, ging die Ehefrau in der Küche im Gerangel zu

Boden und der Ehemann drückte ihr die Hand auf den Mund. Als sie zu

hyperventilieren begann, liess er los. Angesichts ihres offensichtlichen

Schwächezustands trug er sie in der Folge in das Schlafzimmer, damit sie sich

ausruhen könne. Im Schlafzimmer legte er sie auf das Bett und begann, ihr den

Hausdress/Pyjama auszuziehen. Die Ehefrau bat ihn, sie gehen zu lassen. Der

Ehemann wurde erneut zunehmend aggressiv und äusserte, er habe «es» jetzt ein

letztes Mal «zguet» und sie solle nicht «so» tun. Auf sein starkes Drängen hin,

in dessen Rahmen er von ihr mehrfach abverlangte, endlich «ja» zu sagen,

verzichtete sie angesichts seines aggressiven Verhaltens unter dem Eindruck der

Grenzüberschreitungen in der Küche aus Angst vor einer erneuten Eskalation auf

Widerstand und sagte «de mach haut», worauf es zum ungeschützten

Geschlechtsverkehr kam, obwohl die Ehefrau den Beschwerdeführer gebeten hatte,

wenigstens so «eins» (ein Kondom) zu benützen. Ausgangspunkt der Beurteilung

bildete der psychisch und physisch stark reduzierte Zustand, in dem sich die

Ehefrau befand und den der Beschwerdeführer kannte. Der Schwächezustand der

Ehefrau wurde durch die Vorkommnisse in der Küche ausgelöst, anlässlich derer

der Beschwerdeführer auf diese einwirkte, indem er ihr Telefon und Natel wegnahm,

damit sie die Polizei nicht benachrichtigen konnte, das Fenster zuschlug, als

sie (um Hilfe) rufen wollte, sie nicht mehr aufstehen liess, als sie im

Gerangel zu Boden ging, und ihr die Hand auf den Mund legte, um sie am Schreien

zu hindern. Dieses Geschehen, welches zu einer Panikattacke der Ehefrau mit

Hyperventilieren führte, schränkte ihre Wehrhaftigkeit ganz massgeblich ein.

Die Würdigung der Ausübung psychischen Drucks durch den Beschwerdeführer und

des der Geschädigten zumutbaren Widerstands hatte vor diesem Hintergrund zu

erfolgen, zumal es in zeitlicher Hinsicht zu keiner Zäsur zwischen dem

Geschehen in der Küche und demjenigen im Schlafzimmer kam. Als eigentliche

Ausübung psychischen Drucks, der darauf gerichtet war, den Widerstand der Ehefrau

zu brechen, erschien hier, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau, nachdem er

sie ausgezogen und sich über ihre Bitte hinweggesetzt hatte, sie gehen zu

lassen, eröffnete, es ein letztes Mal «zu gut» zu haben, sie aggressiv

aufforderte, nicht «so» zu tun und ihm die «verdammte Chance» auf das von ihm

gewünschte dritte Kind zu geben, und er nicht von ihr abliess, als sie nicht

reagierte, sondern ihr mit gesteigertem, situativ eingesetztem Druck eine

verbale «Zustimmung», sie solle endlich «ja» sagen, abverlangte. Die Ehefrau

musste damit rechnen, dass er sein Ansinnen in jedem Fall durchsetzen werde,

zumal er ihr bereits in der Küche unter Zuhilfenahme seiner körperlichen

Überlegenheit seinen Willen aufgedrängt und ihre Versuche, um Hilfe zu rufen, gewaltsam

verhindert hatte. Sie gab ihren passiven Widerstand deshalb aus Angst vor einer

erneuten Eskalation der Situation auf und fügte sich in das Unvermeidliche («de

mach haut»), worauf sie den an ihr vollzogenen Beischlaf regungslos über sich

ergehen liess. Aufgrund ihrer massgeblich beeinträchtigten Wehrfähigkeit

infolge der starken psychischen und physischen Belastung sah sie sich weder zu

einem verbalen noch tätlichen Widerstand in der Lage und es war ihr ein solcher

auch nicht zuzumuten. Insgesamt befand sich die Ehefrau in einer ausweglosen

Situation, aus der sie kein Entkommen sah. Hatte sie aber aus Angst vor einer

erneuten Eskalation unter dem Eindruck der Grenzüberschreitungen in der Küche

kapituliert, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Schlafzimmer

verlassen oder sich wehren müssen. Diese Auffassung würde verkennen, dass eine

Gegenwehr nicht mehr zumutbar sein kann, wenn das Opfer wie hier mit Angriffen

auf die eigene Person rechnet bzw. rechnen muss. Dass der Beschwerdeführer

vorliegend nur verhältnismässig wenig Druck aufwenden musste, war unerheblich,

weil die durch ihn geschaffene Zwangslage jedenfalls ausreichte, um den Willen

der physisch und psychisch geschwächten Ehefrau zu brechen.

-

Urteil des Bundesgerichts

6B_834/2013 vom 14. Juli 2014: Ein 15 ½ jähriges, erheblich alkoholisiertes

Mädchen, welches nachts in einem Park von fünf jungen Männern umgeben ist und

nach einer Aufforderung zum Oralverkehr sagt «tue nit» sowie einen der anwesenden

Jugendlichen namentlich anspricht und um Hilfe bittet, macht genügend deutlich,

dass es den sexuellen Verkehr nicht will. Wer unter diesen Umständen das

Mädchen weiterhin zum Oralverkehr auffordert und diesen schliesslich vollzieht,

nimmt zumindest in Kauf, sich über den entgegenstehenden Willen des Mädchens

hinwegzusetzen. Der Beschuldigte hat den Kopf des Mädchens derart zu seinem

Penis hinuntergedrückt, dass er mit dem Penis in ihren Mund eindringen konnte.

Damit war gleichzeitig auch klar, dass der Beschuldigte Widerstand überwinden

musste und eine bestehende Zwangssituation nicht bloss ausgenützt hat.

-

Urteil des Bundesgerichts

6B_883/2014 vom 23. Juni 2015: Psychischer Druck wurde bejaht bei einer

Ehefrau, deren Leben von Einschüchterungen, Gewalterfahrungen, sozialer

Isolation und andauernder Kontrolle durch den Ehemann geprägt gewesen war.

Dessen niederschwellige Gewalt hat zu einer Ausweglosigkeit der Situation für

die Ehefrau geführt, so dass sie sich gegen seine sexuellen Avancen nicht (mehr)

zur Wehr gesetzt, sondern aus Angst jeweils nachgegeben hat. Dies ist

nachvollziehbar, da sie dem Ehemann regelrecht ausgeliefert war: In einem

fremden Land ohne Kenntnisse der Landessprache habe sie keine Möglichkeit

gehabt, sich ausserhalb der Familie Hilfe zu holen. Der Ehemann hatte sie,

meistens infolge seines Alkoholkonsums, fortwährend drangsaliert und nicht

nachgegeben. Die Ehefrau liess immer wieder erkennen, dass sie die sexuellen

Handlungen nicht wollte, sie hat sich verbal gewehrt und den Ehemann weggeschubst,

worauf ihr dieser drohte, sie drangsalierte und teilweise auch schlug. Zwar

wandte er bei den sexuellen Handlungen keine körperliche Gewalt an, die von ihm

aufgebaute Drohkulisse war aber geeignet, den Widerstand seiner Ehefrau zu

brechen. Erwägung 3.4.: «Dieses Verhalten des Beschwerdeführers, seine Drohung,

er schicke seine Ehefrau zurück in den Kosovo und bleibe mit der Tochter in der

Schweiz (…), die finanzielle Abhängigkeit der Ehefrau und deren soziale Isolation

erzeugten bei ihr einen psychischen Druck, der geeignet war, ihren

Widerstandswillen dauerhaft zu brechen. Unter diesen Umständen war es ihr nicht

mehr zuzumuten, sich den sexuellen Übergriffen zu widersetzen, musste sie doch

andernfalls damit rechnen, geschlagen zu werden (vgl. BGE 137 IV 167 E. 3.1. S.

171 in fine).»

-

Urteil des Bundesgerichts

6B_149/2017 vom 16. Februar 2018: Von einer Ehe-frau, welche aus einem anderen

Kulturkreis stammt und zusammen mit ihren Kindern in einem Klima von Gewalt,

Einschüchterung und Angst gefangen ist, über keine materiellen Ressourcen

verfügt und wirtschaftlich von ihrem Ehemann vollkommen abhängig ist, ihre

eigene Lage angesichts der sozialen und körperlichen Dominanz des Ehemannes als

aussichtslos einstuft, darf kein nennenswerter Widerstand gegen die ungewollten

Sexualkontakte erwartet werden. Erwägung 4.2.5.: «E. sei einer psychophysischen

Dauerbelastung ausgesetzt gewesen. Aus den Befragungen der Kinder und den

Aussagen von E. ergebe sich deutlich, dass sie und die Kinder in einem von

Gewalt, Einschüchterung und Angst dominierten Klima gefangen gewesen seien.

Zudem hätten sich E. zu ihrer Ehe kaum Alternativen geboten. Sie habe ja nicht

einmal über ein eigenes Bankkonto verfügt und sei in jeder Hinsicht vom

Beschwerdeführer abhängig gewesen. Aufgrund ihres jahrelangen Martyriums und

ihres kulturellen Hintergrunds habe sie zudem gewusst, dass ihre Lage

angesichts der sozialen und körperlichen Dominanz des Beschwerdeführers

aussichtslos gewesen sei. Es sei verständlich und nachvollziehbar, dass sich E.

aufgrund des gewaltgeprägten Klimas gefügt habe. (…)» bzw. diesbezüglich die

Schlussfolgerung in E. 5.2. und E. 5.3.: «Die Beweiswürdigung der Vorinstanz

ist nicht zu beanstanden.» (…) «Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer der

mehrfachen Vergewaltigung schuldig spricht, verletzt sie kein Bundesrecht.»

-

Urteil des Bundesgerichts

6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017: Ein Mann, der seine Freundin während Monaten

mit Ohrfeigen, Schlägen und Würgen zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat, kann

sich nicht darauf berufen, das Opfer habe seinen Widerstand bei späteren

Vorfällen nicht klar geäussert. In Erwägung 1.2.2. betreffend die Ausführungen

der Vorinstanz: «Der Beschwerdeführer habe in mehreren Fällen entweder aufgrund

konkreter Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 oder der Begleitumstände (z.B.

Weinen, Probleme beim Eindringen wegen nicht feuchter Scheide oder auch bei den

von ihm vorher geäusserten Drohungen) realisiert, dass die Beschwerdegegnerin 2

mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Der Tatbestand

der Vergewaltigung sei daher mehrfach erfüllt.» bzw. Erwägung 1.2.3. betreffend

die Schlussfolgerung daraus: «Zudem ist es keinesfalls willkürlich, wenn die

Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der genannten

Umstände realisiert, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen

nicht einverstanden gewesen sei. Dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2

ambivalent war und sie sowohl von einvernehmlichem als auch von erzwungenem

Geschlechtsverkehr berichtet, ist bei Fällen häuslicher Gewalt nicht unüblich.

So sind die Handlungen der Opfer häuslicher Gewalt für Aussenstehende häufig

nicht nachvollziehbar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass für den

Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Umstände jeweils ohne weiteres

erkennbar war, ob die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Geschlechtsverkehr

einverstanden war oder nicht.» In Erwägung 1.2.4. wird schliesslich noch ein

Verweis auf die streng religiöse Erziehung des Opfers angebracht.

-

BGE 128 IV 97: Es ging um

einen Sportlehrer, der für verschiedene Mädchen eine Vaterrolle einnahm, indem

er durch Zuneigung und sportliche bzw. erzieherische Disziplin gezielt ihr

Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale Abhängigkeit schuf, die es ihm

ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohung zu missbrauchen. Er nutzte seine

generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Stellung und

Autorität sowie die freundschaftlichen Gefühle und Zuneigungen der Mädchen aus.

Die Opfer hätten den Täter geradezu vergöttert, seine Autorität vorbehaltlos

anerkannt und bei ihm Anerkennung, Liebe und Schutz gesucht. Damit seien sie in

eine ausweglose Situation geraten.

-

Urteil des Bundesgerichts

6B_298/2008 vom 1. Juli 2008, E. 6.: «Als eigentliche Ausübung bzw. Anwendung

psychischen Drucks, der darauf gerichtet war, den Widerstand der Geschädigten

zu brechen, erscheint hier, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Geschädigte

überraschend an sich gezogen und am Körper zu streicheln begonnen hatte, sich

über die wiederholte und klare verbale sowie körperliche Kundgabe ihrer

Ablehnung hinwegsetzte und mit gleichsam gesteigerten, situativ eingesetztem

Druck sein Tun systematisch fortsetzte, so dass die Geschädigte damit rechnen

musste, er würde sein Ansinnen ungeachtet ihres Widerwillens in jedem Fall

umsetzen.» (…) «Dass der Beschwerdeführer vorliegend dabei nur verhältnismässig

wenig Druck aufwenden musste, ist unerheblich, weil die durch ihn geschaffene

Zwangslage jedenfalls ausreichte, um den Willen der physisch und psychisch

geschwächten Geschädigten zu brechen.»

-

Urteil des Bundesgerichts

6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 3.4.: I.c. betreffend ein Verhältnis

zwischen Lehrmeister und Lehrtochter: «Insbesondere hatte er die Geschädigte

«am rechten Nerv getroffen», wie ihre Mutter aussagte, als er ihr erklärte, er

werde dafür sorgen, dass die kleine Schwester wieder zurück ins Heim müsse. Zu

ihr hatte die Geschädigte eine sehr enge Bindung und war für sie fast wie eine

Mutter. Um ihr eine Heimplatzierung zu ersparen, gab sie dem Druck nach, zumal

dieser Druck auch auf die Familienangehörigen übergegangen war, welche

angesichts des wütenden Beschwerdeführers annahmen, die Geschädigte habe sich

wieder falsch benommen (Urteil S. 6 f.). Nach dem strafgerichtlichen Urteil (S.

25 f.) baute der Beschwerdeführer eine physische Drucksituation auf, die so

immens war, dass der ursprüngliche Widerstand der Geschädigten gebrochen wurde.

Dies wurde dadurch begünstigt, dass sie seitens der Familie keinerlei

Unterstützung und Hilfeleistung erwarten konnte. Die Mutter hatte den Kontakt

abgebrochen, und der Vater hatte jeglichen Kontakt abgelehnt. Sie wurde mit

Ausgrenzung und Schikanierung bestraft, wenn sie den Wünschen des

Beschwerdeführers nicht entsprach. Ihr damaliges Zuhause (…), ihre

Berufsausbildung und damit ihre Zukunft hingen vom Beschwerdeführer ab. Er

setzte diese soziale Abhängigkeit als Druckmittel ein. In der Anfangsphase

hatte die Geschädigte das Schutzalter kaum überschritten. Das Strafgericht

weist in seinem Urteil (…) zutreffend auf die Rechtsprechung hin, wonach solches

Drangsalieren geeignet ist, einem jungen, unsicheren Menschen, der kein

soziales Auffangnetz hat, zu zermürben und damit unerträglichem Druck

auszusetzen. Ihr Nachgeben erscheint unter diesen Umständen verständlich (BGE 126 IV 124 E. 3b und c).»

-

Urteil des Bundesgerichts

6B_643/2021 vom 21. September 2021, E. 3.3.4: «Die Tatbestandsvariante des

Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation

auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr

genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus

anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden

soll auch das Opfer, das wegen Überraschung, Erschrecken, Verblüffung oder

aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann

für das Opfer bereits aufgrund der sozialen oder körperlichen Dominanz des

Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz

muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt

verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/ bb; Urteile 6B_1444/2020 vom 10. März

2021 E. 2.3.2.; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4.). Der psychische

Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss,

hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er

zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss

aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung

vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den

gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse

verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher

nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel

gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E.

3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit

insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers

zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_1444/2020 vom

10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4).

1.5 Nach Art. 191 StGB macht sich der

Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige

Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen

oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.

Art. 191 schützt wie die sexuelle

Nötigung und Vergewaltigung die sexuelle Freiheit (BGE 120 IV 194, 198). Es

geht dabei um den Schutz von Personen, die – ohne dass der Täter ein

Zwangsmittel einsetzen oder darauf verweisen muss – ausserstande sind, in eine

sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen. Der

Tatbestand der Schändung verlangt, dass das Opfer im Moment der Tat absolut

wehrlos ist, wobei dieser Zustand nicht durch den Täter herbeigeführt worden

sein darf. Im Unterschied zu den Nötigungstatbeständen (Art. 189 und 190)

erzeugt der Täter keinen Zwang, um das Opfer gefügig zu machen. Schändung

grenzt sich von den Ausnutzungstatbeständen (Art. 188, 192 und 193) ab, indem

das Opfer während der Schändung aus psychischen oder physischen Gründen keine

Wahl hat, sich für oder gegen den sexuellen Übergriff zu entscheiden. Es liegt

keine Zwangssituation vor, die das Opfer kapitulieren lässt. Da das Opfer dem

Täter bereits absolut ausgeliefert ist, braucht dieser auch keine Notlage oder

Abhängigkeit auszunützen (Maier, a.a.O., Art. 191 N 1).

2. Vorliegend ist hinsichtlich des

Vorhaltes 1.2 der Tatbestand der sexuellen Nötigung offensichtlich erfüllt. Die

Privatklägerin war nach einer schweren Rückenoperation bettlägerig, litt noch

unter starken Schmerzen und musste Medikamente einnehmen. Indem sich der

Beschuldigte auf die Beine der Privatklägerin setzte und ihr seinen Penis in

den Mund steckte, wendete er Gewalt an. Die Privatklägerin wehrte sich sowohl

verbal (sie schrie) wie auch physisch (indem sie den Beschuldigten mit den

Händen wegstiess, worauf ihr der Beschuldigte zwei Mal mit der flachen Hand ins

Gesicht schlug). Weitere Gegenwehr war der Privatklägerin angesichts der

bereits vorgängig erlebten Gewalt, verbunden mit Drohungen und ständigen

Erniedrigungen seitens des Beschuldigten, nicht zumutbar, zumal auch noch ihr

kleiner Sohn E.___ bei ihr im Bett lag. Allerdings lag keine absolute

Wehrlosigkeit im Sinne von Art. 191 StGB vor. In subjektiver Hinsicht war dem

Beschuldigten aufgrund ihrer Abwehrreaktion klar, dass die Privatklägerin den

Oralverkehr nicht wollte. Ebenso hatte er Kenntnis von der besonders

verletzlichen Lage, in der sich die Privatklägerin nach ihrer Operation befand.

Es war ihm bewusst, dass er sich durch sein nötigendes Verhalten über ihren

Willen hinwegsetzte. Der Beschuldigte hat sich daher der sexuellen Nötigung im

Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Hinsichtlich des Vorhalts 2.2 ist ebenso

offensichtlich der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt. Die Privatklägerin

hatte dem Beschuldigten, nachdem sie vom Ehebruch erfahren hatte, klar gesagt,

dass sie keinen Sex mehr mit ihm wolle. Als er mit ihr schlafen wollte, sagte

sie ihm «nein, das machen wir nicht». Der Beschuldigte setzte sich über ihren

Willen hinweg und wendete Gewalt an (gewaltsames Auseinanderdrücken der Beine,

Anwendung des Körpergewichts). Die Privatklägerin wehrte sich, war jedoch

aufgrund des erlittenen Nervenzusammenbruchs geschwächt, wenn auch nicht völlig

wehrlos im Sinne von Art. 191 StGB. Die Privatklägerin weinte und schrie,

während der Beschuldigte in sie eindrang. Sowohl der objektive wie auch der

subjektive Tatbestand der Vergewaltigung ist erfüllt. Es hat ein Schuldspruch

nach Art. 190 Abs. 1 StGB zu erfolgen.

Das Gleiche gilt hinsichtlich des

Vorhalts 3, welcher sich am nächsten Tag ereignete. Dem Beschuldigten war

bereits aufgrund des Ereignisses vom Vortag klar, dass die Privatklägerin

keinen Sex mit ihm wollte. Er setzte sich über diesen Willen hinweg, legte sich

auf sie und wollte gewaltsam mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen. Da die

Privatklägerin nach ihrem Sohn I.___ schreien wollte, hielt der Beschuldigte

ihr den Mund zu, wobei er sie an der Lippe verletzte. In der Folge liess der

Beschuldigte von der Privatklägerin ab. Der Beschuldigte hat sich der

versuchten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22

Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Was die Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1 und

2.1 anbelangt, war dem Beschuldigten spätestens nach der Scheidung klar, dass

die Privatklägerin keinen Sex mehr mit ihm wollte (die Vorhalte gemäss Ziff.

1.2, 2.2 und 3 ereigneten sich ja bereits vorher). Angesichts der andauernden

Drangsalierung, Erniedrigung, Gewaltanwendungen und Drohungen, welche die

Privatklägerin zuvor erdulden musste, konnte von ihr in den konkreten je 11

Fällen von Oralverkehr und Beischlaf auch keine Gegenwehr mehr erwartet werden.

Es liegt ein klassischer Fall von struktureller Gewalt vor. Es haben weitere

Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Vergewaltigung,

in einem Fall wegen versuchter Vergewaltigung (Vorhalt gemäss Ziff. 3 der

Anklageschrift) zu ergehen.

Schliesslich hat ein Schuldspruch wegen

Drohung (AZ 4.4) und mehrfacher (hinsichtlich AZ 5.4 versuchter) Nötigung (AZ

5.3 und 5.4) zu ergehen. Angesichts des erwiesenen Sachverhalts, wie er in der

Anklageschrift festgehalten ist, erübrigen sich weitere Erwägungen zur

rechtlichen Würdigung. Die entsprechenden Tatbestände sind offensichtlich

erfüllt.

V. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben

wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung, als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente das

Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig

ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Die Ausländereigenschaft des Täters als

solche ist bei der Strafzumessung grundsätzlich irrelevant. Ein Kulturkonflikt

kann indes die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindernd zu

berücksichtigen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des

ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes

erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem

Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes

zugutegehalten werden. Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts ist von

vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem

Heimatland grundsätzlich strafbar ist (BSK StGB I, Art. 47 ff. StGB N 127 ff.).

Ebenfalls nicht ohne weiteres zu einer

Strafminderung führen die den Beschuldigten zufolge der Verurteilung treffenden

ausländerrechtlichen Folgen. Diese drohen jeder ausländischen Person ab einer

gewissen Strafhöhe, was gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne

weiteres zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führt (Urteil des

Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4).

Vorstrafen stellen eines von mehreren

täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.

Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer

«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am

Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der

Folge, dass sich die gleiche Vorstrafe je nach Tatverschulden unterschiedlich

stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen

Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der

gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und

Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch

kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter

faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies

liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»

zuwider (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E.

2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015,

6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit

gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem

Drittel des Strafmasses führen.

Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur

Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen

kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil

der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach

Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine

Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13.

Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

erscheint eine Strafreduktion zufolge eines im vorstehend beschriebenen Sinne

relevanten Geständnisses im Umfang von 1/5 bis zu 1/3 als angemessen (BSK StGB

I, Art. 47 StGB N 170 f.).

Führt die Strafzumessung unter Würdigung

aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines

Grenzwertes zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges

liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine

Sanktion, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des

Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser

Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich

über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der

Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er

seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E

3.6).

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere

Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise

wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und

hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer

vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren

(bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre).

Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren

Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt

werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb

des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.

auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.5 Wurde eine Straftat lediglich

versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das

gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.

Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang

der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr,

andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009 E

1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1).

1.6 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.7 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen).

Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das

Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

Im Urteil 6B_125/2018, E. 1.3.5, hielt

das Bundesgericht, hinsichtlich aArt. 41 Abs. 1 StGB fest, bei

fehlender präventiver Effizienz einer Geldstrafe könne ungeachtet der

Vollzugsprognose ein kurze unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.

Zudem läuft der Grundgedanke des Gesetzgebers, mit aArt. 41 Abs. 1 StGB die

kurzen Freiheitsstrafen zurückzudrängen, im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung

zu einer sechs Monate überschreitenden Freiheitsstrafe ohnehin ins Leere (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3).

1.8 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu

sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.

3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in

144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die

im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der

Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für

jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2). Im Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 schützte

das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten,

der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG

angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer

Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.

Das Bundesgericht hielt in E. 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe

der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren

Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine

eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17)

hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die

strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das

Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das

Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache

sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf.

Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer

Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Im konkreten

Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden, für welche je eine

Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die drei

Einheitsstrafe zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der

Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, in dem das Bundesgericht festhielt,

dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne,

wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht

bestimmen lasse.

2. Konkrete Strafzumessung

Vorliegend sind daher – der neuesten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend – insgesamt zwei Tatgruppen

(mehrfache sexuelle Nötigung im Zeitraum 2. Juli 2012 bis 18. Mai 2014

einerseits sowie mehrfache Vergewaltigung im selben Zeitraum andererseits) und

drei Einzeltaten (Vorhalt 1.2, 2.2 und 3) auszumachen. Es sind daher insgesamt

fünf Einsatzstrafen festzusetzen und zu asperieren.

Schwerste Straftat bildet die mehrfache

Vergewaltigung, insg. elf Fälle im Zeitraum 2. Juli 2012 bis 18. Mai 2014. Der Strafrahmen

beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Bei der

objektiven Tatschwere ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

insgesamt elf Vergewaltigungen in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren verübte.

Dies zeugt bereits von einem erheblichen Ausmass des verschuldeten Erfolges und

einer erheblichen kriminellen Energie. Bei der konkreten Tatausführung

(Verwerflichkeit) ist zu berücksichtigen, dass durchaus intensivere

Nötigungsmittel denkbar sind. Vorliegend brauchte der Beschuldigte bei den

einzelnen Tathandlungen keine Nötigungsmittel mehr anzuwenden, da er die

Privatklägerin bereits durch die während Jahren ausgeübte strukturelle Gewalt

gefügig gemacht hat. Dies, die jahrelange Erniedrigung und Einschüchterung, die

regelmässigen Gewaltausübungen und Drohungen während Jahren, zeugen indes von

erheblicher Brutalität und Skrupellosigkeit. Der Beschuldigte hat während

Jahren ein wahres Terrorregime ausgeübt und der Privatklägerin das «Leben zur

Hölle gemacht». Die Auswirkungen auf die ohnehin schon psychisch angeschlagene

Privatklägerin waren massiv. Nur leicht zu Gunsten des Beschuldigten kann sich

der Umstand auswirken, dass er nicht eine fremde Person vergewaltigte, sondern

seine ehemalige Ehefrau, welche ihn ursprünglich liebte und anfänglich

freiwillig mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzog. Das objektive Tatverschulden

kann keineswegs mehr als leicht bezeichnet werden. Aus den subjektiven

Tatkomponenten ist nicht viel zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Er

handelte aus egoistischen Beweggründen und mit direktem Vorsatz. Das Gutachten

von [Dr. med. X.____, Gutachter des Beschuldigten] vom 5. März 2019 attestiert

dem Beschuldigten eine voll erhaltene Schuldfähigkeit. Auch wenn in seiner

Persönlichkeit einige narzisstische, dissoziale und psychopathische

Akzentuierungen auszumachen sind, liege keine schwere Störung vor. Es

rechtfertigt sich dennoch, dem Beschuldigten eine leichte Einschränkung seiner

Fähigkeit zu normgemässem Verhalten unterhalb der Schwelle der Schuldfähigkeit

zuzuerkennen. Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren

Tatverschulden auszugehen, was für die insgesamt elf Vergewaltigungen eine

Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren rechtfertigt.

Für die insgesamt elf sexuellen

Nötigungen im gleichen Zeitraum gelten grundsätzlich dieselben Erwägungen. Es

handelt sich um Oralverkehr, mithin beischlafähnliche Handlungen, weshalb die

Mindeststrafe von einem Jahr bei Vergewaltigungen im Auge zu behalten ist. Aus

den Aussagen der Privatklägerin kann auch entnommen werden, dass sie den

Oralverkehr eher noch als schlimmer empfand als den Beischlaf. Es würde sich

für die mehrfache sexuelle Nötigung eine Einsatzstrafe von 4 Jahren

rechtfertigen.

Bei der sexuellen Nötigung gemäss Ziffer

1.2 der Anklageschrift, den einmaligen Oralverkehr, ist zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte Gewalt angewendet hat und die Privatklägerin

gesundheitlich angeschlagen und bettlägerig war. Sie hatte auch Schmerzen. Dies

wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Ebenso spricht der Umstand, dass der

Beschuldigte die Tat im Beisein seines Kindes verübte für eine erhöhte

Skrupellosigkeit und kriminelle Energie. Auch hier ist das Verschulden

keineswegs am unteren Rand des abstrakten Strafrahmens anzusiedeln. Sicherlich

kann nicht mehr von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Das

Verschulden kann bestenfalls noch als leicht bezeichnet werden. Es rechtfertigt

sich eine Einsatzstrafe von 3 Jahren.

Für die Vergewaltigung gemäss Ziff. 2.2

der Anklageschrift gelten wiederum ähnliche Überlegungen. Der Beschuldigte

wendete physische Gewalt an, wenn auch durchaus schwerere Fälle von

Gewaltanwendung denkbar sind. Die Privatklägerin war wiederum gesundheitlich

angeschlagen und zufolge ihres erlittenen Nervenzusammenbruchs, weil sie

erfahren hatte, dass der Beschuldigte ihr fremd gegangen ist, geschwächt. Auch

hier ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 2

½ Jahre festzusetzen. Für die versuchte Vergewaltigung vom Folgetag ergibt sich

eine Strafmilderung gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB, was jedoch keinesfalls

eine Unterschreitung der Mindeststrafe von einem Jahr rechtfertigt. Die

Einsatzstrafe ist auf 1 ½ Jahre festzusetzen.

Im Rahmen der Anwendung des

Asperationsprinzips ist zu berücksichtigen, dass ein enger sachlicher und

zeitlicher Zusammenhang zwischen den jeweiligen Tatgruppen und Einzeltaten

besteht, weshalb das Asperationsprinzip zu Gunsten des Beschuldigten anzuwenden

ist. Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat (die elf Vergewaltigungen) von 4 ½

Jahren ist zur Abgeltung der weiteren Sexualdelikte, für die insgesamt kumuliert

11 Jahre (hypothetische) Einsatzstrafen festgelegt wurden, zu asperieren. In

grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung im

Umfang von rund 30 % dieser hypothetischen Einsatzstrafen, mithin um 3 ½ Jahre

auf 8 Jahre Freiheitsstrafe angemessen.

Für die mehrfache, teilweise versuchte

Nötigung und die Drohung kommt angesichts des wiederum engen sachlichen und

zeitlichen Zusammenhangs, des Verschuldens des Beschuldigten und seiner

Uneinsichtigkeit ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Auch das

Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschuldigten am 7. April 2015

zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Es wäre schlicht illusorisch,

anzunehmen, der Beschuldigte liesse sich nun durch eine Geldstrafe

beeindrucken. Indessen ist lediglich eine moderate Straferhöhung vorzunehmen.

Es rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 4 Monate, womit sich die Strafe vor

Berücksichtigung der Täterkomponente auf 8 Jahre und 4 Monate erhöht.

Da eine Zusatzstrafe zum Urteil des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. April 2015 von 8 Monaten

Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist in einem ersten Schritt die Strafe von 8

Jahren und 4 Monaten im vorliegenden Verfahren um weitere 4 Monate zu erhöhen,

was – vorerst ohne Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Strafe von 8

Jahren und 8 Monaten (104 Monate) ergibt.

Was die Täterkomponente anbelangt, lässt

sich mit Ausnahme einer Vorstrafe nichts für die Strafzumessung Relevantes

ableiten. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Im heutigen Zeitpunkt ist jedoch nur noch eine Vorstrafe im

Strafregister eingetragen. Diese liegt inzwischen über sieben Jahre zurück, ist

eher tief und nicht einschlägig. Es rechtfertigt sich zufolge dieser Vorstrafe

keine weitere Straferhöhung.

Seit den Taten, für welche der

Beschuldigte verurteilt wird, ist einige Zeit verstrichen (Tatzeitraum 2. Juli

2012 bis 18. Mai 2014). Hinsichtlich der Vorhalte der Drohung und der

mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung war die (anwendbare altrechtliche)

Verjährungsfrist im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung fast

abgelaufen. Die Verjährungsfrist für Vergewaltigung und sexuelle Nötigung beträgt

15 Jahre. Bezüglich der Vorwürfe Anklageziffern 1.2, 2.2 und 3 sind im heutigen

Zeitpunkt 2/3 der Verjährungsfrist abgelaufen. Seither hat sich der

Beschuldigte aber nicht wohl verhalten, beging er doch bis zum 18. Mai 2014

weitere Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen. Art. 48 lit. e StGB ist somit

nicht anwendbar.

Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten

hat, wurde jedoch das Beschleunigungsgebot mit einer Verfahrensdauer von insgesamt

rund 8 ½ Jahren verletzt. Dies rechtfertigt – wenn man auch den Zeitablauf seit

der letzten Tatbegehung (ohne den Strafmilderungsgrund des Art. 48 lit. e StGB

anzuwenden) mitberücksichtigt – eine Strafreduktion um rund einen Drittel (35

Monate). Der Beschuldigte wäre daher zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und

9 Monaten, unter Berücksichtigung des Urteils vom 7. April 2015 zu einer

Zusatzstrafe von 5 Jahren und einem Monat, zu verurteilen. Zufolge des

geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es aber bei der von der Vorinstanz

ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren.

3. Die vom 27. Mai 2014 bis 8. Dezember

2014 (196 Tage) ausgestandene Untersuchungshaft wird dem Beschuldigten an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

VI. Kontaktverbot

Art. 67b StGB war zur Tatzeit noch nicht

in Kraft, weshalb gestützt auf Art. 2 StGB kein Kontaktverbot ausgesprochen

werden kann.

VII. Genugtuung

Die von der Vorinstanz ausgesprochene

Genugtuung für die Geschädigte D.___ ist zu bestätigen. Die CHF 15‘000.00

bewegen sich im Vergleich mit ähnlichen Fällen eher an der unteren Grenze. Es

kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

VIII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die

Berufung des Beschuldigten war grundsätzlich erfolglos. Nur gerade hinsichtlich

des Kontaktverbots war die Anfechtung erfolgreich und dies nicht aus sachlichen

Gründen, sondern weil zur Tatzeit die entsprechende Gesetzesbestimmung noch

nicht in Kraft war. Dieses Obsiegen in einem Nebenpunkt rechtfertigt mithin

keine teilweise Kostenausscheidung zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte hat

folglich auch sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Für das

Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 15'000.00 festgelegt. Demnach

hat A.___:

-

die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7’000.00, total

CHF 47'000.00, zu bezahlen;

-

die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF

15'100.00, zu bezahlen.

2. Entschädigungen

2.1 Der Antrag des Beschuldigten um Zusprechung einer

Genugtuung von CHF 500.00 für die teilweise Verfahrenseinstellung im

Vorverfahren (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.11.2018) wird abgewiesen.

Abgesehen davon, dass dieser Antrag in der Berufungserklärung noch nicht

gestellt worden ist und daher mit diesem Antrag die Berufung in unzulässiger

Weise ausgedehnt wird, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die damals

verjährungsbedingt eingestellten Vorhalte (Tätlichkeiten z.N. von E.___,

einfache Körperverletzung und Beschimpfung) keine Unbill erlitten hat, die

einen Genugtuungsanspruch begründen würde.

Ebenso wird das Genugtuungsbegehren von

CHF 5'000.00 für die Verletzung des Beschleunigungsgebots abgewiesen. Der

Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde bei der Strafzumessung gebührend

Rechnung getragen.

Im Weiteren wird die beantragte

Haftentschädigung abgewiesen. Der Beschuldigte wurde im Berufungsverfahren zu

einer Freiheitsstrafe verurteilt, die ausgestandene Haft wird ihm an diese

angerechnet.

2.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2020 wurde

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.___,

Rechtsanwältin Bernadette Gasche, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

25'147.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

9'423.45 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2020 wurde

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland

Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 39'987.65 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn. Es wurde festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn im Umfang von CHF 20'000.00

Akontozahlungen geleistet wurden. Diese sind mit dem amtlichen Honorar von

CHF 39'987.65 zu verrechnen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.4 Für das Berufungsverfahren macht

Rechtsanwältin Gasche einen Arbeitsaufwand von 20.58 Stunden geltend. Die

Kostennote ist um den Kostenpunkt für die nicht stattgefundene mündliche

Urteilseröffnung zu kürzen (- 1h). Eine weitere Kürzung hat hinsichtlich

zahlreicher Kurzaufwände zu erfolgen, die Kanzleiarbeit enthalten, die im

Stundenansatz des Anwalts bereits enthalten sind (je 0:10 h betr. Kostenpunkte

vom 23.6.2021, 28.6.2021, 12.7.2021, 7.2.2021, 14.2.2021, 28.2.2022, 16.5.2022,

8.6.2022, 9.9.2022, 28.9.2022, 13.10.2022, 7.11.2022, 14.11.2022 und

28.11.2022). Dazu kommt eine Kürzung um 0.5 Stunden für zwei

Fristerstreckungsgesuche (Kostenpunkte vom 7.2.2022 und 20.9.2022). Die Honorarnote

ist demnach insgesamt um 3.83 Stunden zu kürzen. Es werden 16.75 Stunden zu CHF

180.00 entschädigt, entsprechend einem Honorar von CHF 3'015.00, zuzüglich

Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 3'391.25, zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

1'443.20 (inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

2.5 Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Roland Winiger, entsprechend der eingereichten Honorarnote auf CHF 1'258.45

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.6 Für das Berufungsverfahren macht

Rechtsanwalt Droll einen Arbeitsaufwand von 58.25 Stunden geltend, was

grundsätzlich angemessen erscheint. Eine Kürzung hat lediglich hinsichtlich der

Kostenpunkte für die mündliche Urteilseröffnung (inkl. Fahrzeit), die nicht

stattfand, und die kürzer, als veranschlagt, dauernde Hauptverhandlung zu

erfolgen (Urteilseröffnung - 2.166 h, HV - 1.34 h). Demnach werden 54.75

Stunden zu CHF 180.00 vergütet, entsprechend einem Honorar von CH 9'855.00,

zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 10'848.50, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung

wird nicht geltend gemacht.

Demnach wird in

Anwendung der Art. 180 Abs. 1, Art. 181, Art. 189 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1,

Art. 190 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 47, Art. 49 Abs. 1,

Art. 49 Abs. 2, Art. 51 StGB, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art.

379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24.

August 2020 ist das Verfahren bezüglich folgender Vorhalte ohne Ausrichtung

einer Entschädigung infolge Eintritts der Verjährung eingestellt worden:

-

mehrfache Drohung,

begangen bis ca. am 19. Mai 2014 (AS 4.1, 4.2 und 4.3),

-

mehrfache Nötigung,

begangen bis 2. Juli 2012 (AS 5.1 und 5.2),

-

einfache

Körperverletzung, angeblich begangen am 22. September 2012 (AS 6).

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der mehrfachen

sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit vom 2. Juli 2012 bis 18. Mai 2014 (AS

1.1),

-

der sexuellen

Nötigung, begangen im Januar 2012 (AS 1.2),

-

der mehrfachen

Vergewaltigung, begangen in der Zeit vom 2. Juli 2012 bis 18. Mai 2014 (AS

2.1),

-

der Vergewaltigung,

begangen in der Zeit vom 17. Juni 2011 bis ca. 30. Juni 2011 (AS

2.2),

-

der versuchten

Vergewaltigung, begangen in der Zeit vom 17. Juni 2011 bis ca. 30. Juni 2011

(AS 3),

-

der Drohung,

begangen am 16./17. Mai 2014 (4.4),

-

der mehrfachen

Nötigung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 18. Mai 2014

(AS 5.3),

-

der versuchten

Nötigung, begangen in der Zeit vom 19. Mai 2014 bis 27. Mai 2014 (AS

5.4).

3. Im

vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.

4. A.___

wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7.

April 2015 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und

6 Monaten.

5. Die vom 27. Mai 2014 bis 8. Dezember 2014 (196

Tage) ausgestandene Untersuchungshaft wird A.___ an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

6. A.___

wird verurteilt, D.___ CHF 15'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 19. Mai 2014 als

Genugtuung zu bezahlen.

7. Die

Genugtuungsbegehren von A.___ werden abgewiesen.

8. Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu

vom 24. August 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 25'147.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleiben

gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie

der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

9'423.45 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9. Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu

vom 24. August 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

39'987.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Es wurde festgestellt, dass dem amtlichen

Verteidiger durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn im Umfang von CHF

20'000.00 Akontozahlungen geleistet wurden. Diese sind mit dem amtlichen

Honorar von CHF 39'987.65 zu verrechnen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.

Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, auf CHF 3'391.25

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleiben

gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie

der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

1'443.20 (inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

11.

Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des vormaligen amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, auf CHF 1'258.45 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.

Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, auf CHF 10'848.50 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. A.___

hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF

7’000.00, total CHF 47'000.00, zu bezahlen.

14. A.___

hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF

15'000.00, total CHF 15'100.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_766/2023 vom 14. August

2025 bestätigt.