STBER.2021.50
mehrfache sexuelle Nötigung, evtl. Schändung, mehrfache Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, evtl. versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Nötigung, teilweise versucht und einfache Körperverletzung (Ehegatte
14. Dezember 2022Deutsch207 min
sie durch die ganzen Vorfälle mit ihrem Ex-Mann, psychische Probleme bekommen. A.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsident
von Felten
Oberrichter Werner
Ersatzrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Camill
Droll,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
sexuelle Nötigung, evtl. Schändung, mehrfache Vergewaltigung, versuchte
Vergewaltigung, evtl. versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache Drohung (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Nötigung,
teilweise versucht, und einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe
oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung)
Es erscheinen am 13.
Dezember 2022, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwältin […],
i.A. der Staatsanwaltschaft als Anklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwalt Camill
Droll, amtlicher Verteidiger,
-
D.___,
Privatklägerin und Auskunftsperson,
-
Rechtsanwältin
Bernadette Gasche, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden
fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen
Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.
Er fordert die Rechtsvertreter auf, ihre Honorarnoten zu den Akten zu geben
(diejenige von Rechtsanwalt Droll geht vorab an die Staatsanwältin zur
allfälligen Stellungnahme, diejenige von Rechtsanwältin Gasche geht zur
Kenntnis auch an die Gegenpartei).
Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien
Rechtsanwalt Droll legt Familienfotos
des Beschuldigten vor mit dem Antrag, diese seien zu den Akten zu nehmen.
Die Staatsanwältin hat keine Einwände
gegen den Antrag.
Der Beweisantrag wird gutgeheissen, die
Fotos werden zu den Akten genommen.
Es folgt die Einvernahme der
Privatklägerin D.___ unter Vermeidung einer direkten Konfrontation mit dem
Beschuldigten. Dieser wird zuvor in ein Nebenzimmer geführt, in dem er der
Einvernahme per Videoübertragung folgen kann. Sein Verteidiger verbleibt im
Saal. Die Privatklägerin betritt den Saal und wird auf ihre Rechte und
Pflichten hingewiesen. Nach der Befragung verlässt sie den Saal wieder. Der
Beschuldigte nimmt wieder im Saal Platz.
Anschliessend wird der Beschuldigte zur
Sache und zur Person befragt, nachdem er auf seine Rechte und Pflichten
hingewiesen worden ist.
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt, das Beweisverfahren wird geschlossen.
(Die Verhandlung wird von 12:00 - 13:00
Uhr für eine Mittagspause unterbrochen.)
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin
[…]
(gibt
vorab ihre schriftlichen Plädoyernotizen zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 24. August 2020 betreffend nachfolgende
Urteilsziffern in Rechtskraft erwachsen ist:
-
Ziff. 1: Einstellungen
zufolge Verjährung,
-
Ziff. 8: Entschädigung des
amtlichen Verteidigers.
2. A.___ sei in vollumfänglicher
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen wegen
-
mehrfacher sexueller
Nötigung (Anklageziffern [AZ] 1.1. und 1.2.),
-
mehrfacher Vergewaltigung
(AZ 2.1. und AZ 2.2.),
-
versuchter Vergewaltigung
(AZ 3.),
-
Drohung (AZ 4.4.),
-
mehrfacher Nötigung
(teilweise versucht) (AZ 5.3. und 5.4.).
3. A.___ sei deshalb zu bestrafen mit einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom April 2015.
4. Die in der Zeit vom 27. Mai 2014 bis 8.
Dezember 2014 (196 Tage) ausgestandene Untersuchungshaft sei A.___ an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Die Verfahrenskosten seien A.___ zur
Bezahlung aufzuerlegen.
6. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, unter dem Vorbehalt von Art. 135
Abs. 4 StPO.
Rechtsanwältin
Gasche (gibt
vorab ihre schriftlichen Plädoyernotizen zu den Akten)
1.
Es sei der
Beschuldigte wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung,
mehrfacher, teilweiser versuchter Vergewaltigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher,
teilweise versuchter Nötigung, einfacher Körperverletzung und evtl. Schändung
zum Nachteil von D.___ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2.
Es sei der
Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten D.___ eine Genugtuung in Höhe
von CHF 15'000.00 zzgl. Zins in Höhe von 5 % seit dem 24. August 2020 zu
bezahlen.
3.
Es sei – unter
Strafandrohung von Art. 292 StGB für den Missachtungsfall – ein generelles
Kontaktverbot sowie ein Rayonverbot auf eine Distanz von 300 Meter anzuordnen.
4.
Es sei der
Beschuldigte zu verpflichten, D.___ eine Parteientschädigung in Höhe der
eingereichten Kostennoten zu bezahlen.
5.
Unter Vorbehalt der
Zusprechung einer Parteientschädigung sei die Kostennote der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin zu genehmigen und vom Staat Solothurn zu zahlen.
6.
Es seien die Kosten
des Verfahrens dem Beschuldigten zur Zahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt
Droll (gibt
vorab seine schriftlichen Plädoyernotizen zu den Akten)
1. Das angefochtene Urteil sei im Rahmen der
Berufungserklärung vom 16. Juni 2021 aufzuheben.
2. A.___ sei von allen Vorwürfen der
Anklage, sofern nicht bereits verjährt, vollumfänglich freizusprechen.
3. A.___ sei für zu Unrecht ausgestandene
Haft von 196 Tagen eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag bzw. CHF 39'200.00
auszurichten.
4. Es sei im Urteil festzustellen, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.
5. Es sei A.___ wegen Verletzung des
Beschleunigungsgebotes und erlittener Unbill CHF 5'000.00 als Genugtuung
zuzusprechen.
6. A.___ sei für die Teil-Einstellung des
Verfahrens durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2018 (dort
Ziffer 3) eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzusprechen.
7. Die Zivilklagen seien abzuweisen.
8. Der amtliche Verteidiger sei vom Staat
gemäss Kostennote zu entschädigen.
9. Die Kosten des Verfahrens seien dem
Staat aufzuerlegen.
Es folgen Repliken der Staatsanwältin
und von Rechtsanwältin Gasche sowie eine Duplik von Rechtsanwalt Droll.
Der Beschuldigte verzichtet auf das
letzte Wort.
Auf entsprechende Nachfrage verzichten
die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach
schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 15:40 Uhr
geschlossen.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Anfang April 2014 setzte sich L.___,
eine damalige Freundin von D.___ (nachfolgend Privatklägerin), telefonisch mit
der Kantonspolizei Bern in Verbindung, um Gewalttätigkeiten von A.___
(nachfolgend Beschuldigter), dem Ex-Ehemann der Privatklägerin, zum Nachteil
der Privatklägerin zu melden. Am 14. Mai 2014 meldete sich die Privatklägerin
selbst bei der Kantonspolizei Bern (Aktenseite 3 [im Folgenden AS 3]). Am 19.
Mai 2014 begab sich die Privatklägerin ins Frauenhaus Aargau-Solothurn (AS 19,
109 f.). Daraufhin erfolgte am 22. Mai 2014 eine erste Einvernahme
der Privatklägerin (AS 18). Diese stellte in der Folge Strafantrag gegen den
Beschuldigten und konstituierte sich sodann als Privatklägerin (AS 9, 12).
2. Am 23. Mai 2014 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen wiederholter Tätlichkeiten (zum
Nachteil der Privatklägerin und des gemeinsamen Sohns E.___), mehrfacher
einfacher Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten, Nötigung, mehrfacher Drohung,
Beschimpfung, jeweils zum Nachteil der Privatklägerin, sowie Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (AS 389). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft
einen Vorführungsbefehl (AS 390).
3. Nachdem der Beschuldigte am 27. Mai
2014 vorläufig festgenommen wurde (AS 894), ordnete das Haftgericht am 30.
Mai 2014 die Untersuchungshaft über den Beschuldigten für die Dauer von zwei
Monaten, mithin bis 29. Juli 2014, an (AS 912 f.). Ein
Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 18. Juni 2014 wies das Haftgericht
am 30. Juni 2014 ab (AS 941 f.). Am 22. Juli 2014 verlängerte das Haftgericht
die Untersuchungshaft um drei Monate bis 29. Oktober 2014 (AS 962 f.). Ein
weiteres Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 21. Oktober 2014 wies das
Haftgericht am 30. Oktober 2014 ab und verlängerte gleichzeitig die
Untersuchungshaft um zwei Monate bis 29. Dezember 2014 (AS 1014 f.). Eine vom
Beschuldigten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess die
Beschwerdekammer des Obergerichtes mit Urteil vom 3. Dezember 2014 gut. Das
Obergericht wies das Haftgericht an, den Beschuldigten nach Anordnung eines
Rayon- und Kontaktverbots gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau – allenfalls
verbunden mit weiteren geeigneten und gegebenenfalls den Umständen
anzupassenden Ersatzmassnahmen – unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu
entlassen (AS 1212 ff.). Hierauf verfügte das Haftgericht am 8. Dezember 2014
die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (AS 1053 ff.).
4. Am 8. Juli 2014 erstatteten Dr. med. [Sachverständiger
1] und Dr. med. [Sachverständiger 2] im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein
forensisch-psychiatrisches Kurzgutachten über den Beschuldigten zur
Ausführungsgefahr (AS 1389 ff.). Am 8. Oktober 2014 erfolgte das ausführliche
forensisch-psychiatrische Gutachten derselben Sachverständigen (AS 1440 ff.).
Am 1. Dezember 2014 beantworteten diese Ergänzungsfragen (AS 1575 ff.).
5. Am 23. Dezember 2015 wurde die
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ausgedehnt auf den Verdacht der
mehrfachen Vergewaltigung, ev. mehrfachen sexuellen Nötigung, zum Nachteil der
Privatklägerin (AS 764).
6. Mit Vereinbarung vom 15. Februar 2016
kam es zu einer aussergerichtlichen Eini-gung zwischen E.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Eveline Roos als Prozessbeiständin, und dem Beschuldigten, nach
welcher das Verfahren in Bezug auf sämtliche Vorhalte betreffend E.___
einzustellen sei (AS 775).
7. Am 29. April 2016 erliess die
Staatsanwaltschaft eine Teileinstellungsverfügung in Bezug auf die mehrfache
Vergewaltigung und ev. mehrfache sexuelle Nötigung (AS 779). Diese wurde auf
Beschwerde der Privatklägerin hin mit Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober
2016 wieder aufgehoben (AS 1317).
8. Am 20. Juli 2016 verfasste [Dr. med.
W.___, Gutachterin des Beschuldigten] im Auftrag der Staatsanwaltschaft eine forensisch-therapeutische
Stellungnahme betr. den Beschuldigten (AS 1579 ff.).
9. Am 5. März 2019 erstattete
schliesslich [Dr. med. X.___, Gutachter des Beschuldigten] ein weiteres
forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (AS 1582 ff.).
10. Nach weiteren
Teileinstellungsverfügungen beziehungsweise bereinigten Eröff-nungsverfügungen
bezüglich einzelner Tathandlungen erhob die Staatsanwaltschaft schliesslich am
19. Juni 2019 beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen den Beschuldigten wegen
mehrfacher sexueller Nötigung, ev. Schändung, mehrfacher Vergewaltigung, ev.
Schändung, versuchter Vergewaltigung, ev. versuchter sexueller Nötigung,
mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und einfacher Körperverletzung, alles
begangen zum Nachteil der Privatklägerin (AS 1674 ff.).
11. Am 24. August 2020 fällte das
Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 1789 ff):
1. Folgende
Verfahren gegen A.___ werden ohne Ausrichtung einer Entschädigung infolge
Eintritts der Verjährung eingestellt:
- mehrfache
Drohung, angeblich wiederholt begangen bis ca. am 19. Mai 2014, in [Ort 1], zum
Nachteil von D.___ (AS 4.1, 4.2 und 4.3),
- mehrfache
Nötigung, angeblich wiederholt begangen bis 2. Juli 2012, zum Nachteil von D.___
(AS 5.1 und 5.2),
- einfache
Körperverletzung, angeblich begangen am 22. September 2012, in [Ort 1], zum
Nachteil von D.___ (AS 6).
2. A.___
hat sich schuldig gemacht:
- der
mehrfachen sexuellen Nötigung, wiederholt begangen in der Zeit von 2010 bis ca.
am 18. Mai 2014, in [Ort 1], zum Nachteil von D.___ (AS 1.1),
- der
mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen im Januar 2012, in [Ort 1], zum
Nachteil von D.___ (AS 1.2),
- der
mehrfachen Vergewaltigung, wiederholt begangen in der Zeit von 2010 (nach dem
Ehebruch) bis ca. am 18. Mai 2014, in [Ort 1], zum Nachteil von D.___ (AS 2.1),
- der
Vergewaltigung, zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit vom 17. Juni
2011 (nach der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz]) bis ca. 30. Juni 2011, in
[Ort 1], zum Nachteil von D.___ (AS 2.2),
- der
versuchten Vergewaltigung, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit
vom 17. Juni 2011 bis ca. 30. Juni 2011, in [Ort 1], zum Nachteil von D.___ (AS
3),
- der
Drohung, begangen am 16. oder 17. Mai 2014, in [Ort 1], zum Nachteil von D.___
(4.4),
- der
mehrfachen Nötigung, teilweise wiederholt bzw. versucht begangen, in der Zeit
vom 1. Januar 2014 bis 27. Mai 2014 zum Nachteil von D.___ (AS 5.3 und 5.4).
3. A.___
wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7.
April 2015 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.
4. Die
vom 27. Mai 2014 bis 8. Dezember 2014 (196 Tage) ausgestandene
Untersuchungshaft wird A.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. A.___
wird verpflichtet, D.___ CHF 15'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 19. Mai 2014 als
Genugtuung zu zahlen.
6. A.___
wird während 5 Jahren mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils und unter
Strafandrohung von Art. 292 StGB im Missachtungsfall verboten, in irgendeiner
Form Kontakt mit D.___ aufzunehmen oder sich ihr auf eine Distanz von weniger
als 300 Metern zu nähern.
7. A.___
hat der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Breitenbach, eine Parteientschädigung von CHF 34'571.30 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
wird auf CHF 25'147.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 9'423.45 (Differenz zu
vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___
erlauben.
8. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland
Winiger, wird auf CHF 39'987.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird festgestellt, dass
dem amtlichen Verteidiger durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn im Umfang
von CHF 20'000.00 Akontozahlungen geleistet wurden. Diese sind mit dem
amtlichen Honorar von CHF 39'987.65 zu verrechnen.
9. Die
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 7’000.00, total CHF 47'000.00,
hat A.___ zu bezahlen.
12. Am 3. September 2020 meldete der
Beschuldigte die Berufung an (AS 1799).
13. Nachdem dem Beschuldigten am 28. Mai
2021 das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden war (AS 1860),
erfolgte am 16. Juni 2021 die Berufungserklärung (Akten Berufungsgericht Seite
1 ff. [im Folgenden ASB 1 ff.). Diese richtet sich gegen sämtliche
Schuldsprüche (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung inkl.
Anrechnung der Untersuchungshaft (Ziff. 3 und 4), die zugesprochene Genugtuung
an die Privatklägerin (Ziff. 5), das Kontaktverbot (Ziff. 6) sowie Kosten und
Entschädigung (Ziff. 7 und 9). Der Beschuldigte beantragt einen
vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderung der
Privatklägerin, die Aufhebung des Kontaktverbots, die Abweisung des Begehrens
der Privatklägerin um Parteientschädigung sowie die Kostenauferlegung zu Lasten
des Staates. Zudem wird beantragt, es sei die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes festzustellen und dem Beschuldigten eine Entschädigung
für die ausgestandene Untersuchungshaft auszurichten.
14. Am 23. Juni 2021 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung werde verzichtet (ASB 8).
15. Am 12. Juli 2021 verzichtete auch
die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung (ASB 10).
16. Mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 25. März 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 13.
Dezember 2022 vorgeladen (ASB 50 f.).
17. Am 5. September 2022 beantragte die
Verteidigung die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die
Privatklägerin (ASB 78 ff.).
18. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022
wies der Instruktionsrichter den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines
aussagepsychologischen Gutachtens ab (AS 94 ff.).
II.
Teilweise Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils und Prozessgegenstand des
Berufungsverfahrens
In Rechtskraft erwachsen ist Ziff. 1 des
vorinstanzlichen Urteils, womit das Strafverfahren bezüglich der Vorhalte der
mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin, angeblich begangen bis ca.
am 19. Mai 2014 (Ziff. 4.1 - 4.3 der Anklageschrift), der mehrfachen Nötigung
zum Nachteil der Privatklägerin, angeblich begangen bis 2. Juli 2012 (recte 18.
Mai 2014) (AZ 5.1 und 5.2) und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der
Privatklägerin, angeblich begangen am 22. September 2012 (AZ 6), ohne Ausrichtung
einer Entschädigung eingestellt worden ist.
In Rechtskraft erwachsen sind sodann die
Entschädigungen des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin (durch den Staat) der Höhe nach (mit
Ausnahme des Nachzahlungsanspruches der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und
der Rückforderungsansprüche des Staates bezüglich des Honorars der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin und des amtlichen Verteidigers, Ziff. 7 Abs. 2
und 8 Abs. 1).
Das Berufungsgericht hat somit folgende
Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 19. Juni 2019 zu beurteilen (alle zum
Nachteil der Privatklägerin):
-
mehrfache sexuelle Nötigung
(Art. 189 Abs. 1 StGB), angeblich begangen in [Ort 1], von 2010 (nach dem
Ehebruch) bis ca. am 18. Mai 2014, Ziff. 1.1,
-
sexuelle Nötigung (Art. 189
Abs. 1 StGB), ev. Schändung (Art. 191 StGB), angeblich begangen in [Ort 1], im
Januar 2012 (nach der Operation der Privatklägerin), Ziff. 1.2,
-
mehrfache Vergewaltigung
(Art. 190 Abs. 1 StGB), angeblich begangen in [Ort 1], in der Zeit von 2010
(nach dem Ehebruch) bis ca. am 18. Mai 2014, Ziff. 2.1,
-
Vergewaltigung (Art. 190
Abs. 1 StGB), ev. Schändung (Art. 191 StGB), angeblich begangen in [Ort 1], in
der Zeit vom 17. Juni 2011 (nach der Untersuchungshaft des Beschuldigten in [der
Ostschweiz]) bis ca. 30. Juni 2011, Ziff. 2.2,
-
versuchte Vergewaltigung
(Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), ev. versuchte sexuelle
Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), angeblich
begangen in [Ort 1], zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit vom 17. Juni
2011 (nach der Untersuchungshaft des Beschuldigten in [der Ostschweiz]) bis ca.
30. Juni 2011, Ziff. 3,
-
Drohung (Art. 181 Abs. 2
lit. a und b StGB), angeblich begangen in [Ort 1], am 16. oder 17. Mai 2014,
Ziff. 4.4,
-
mehrfache Nötigung (Art.
181 StGB), begangen in [Ort 1], in der Zeit von ca. 1. Januar 2014 bis ca. 18.
Mai 2014, Ziff. 5.3,
-
versuchte Nötigung (Art.
181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen in [Ort 1], in der Zeit zwischen
19. Mai 2014 und 27. Mai 2014, Ziff. 5.4.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Vorbemerkung
1.1.1 Die Verteidigung macht im Rahmen
ihrer Ausführungen zur Beweiswürdigung geltend, soweit in Anklagepunkt 1.1 die
wiederholt begangene sexuelle Nötigung oder Schändung angeklagt werde, könne
sich sein Klient dagegen nicht ausreichend zur Wehr setzen. Das einzige
belastende Indiz dazu seien die Aussagen der Privatklägerin, welche wirr und
nicht zeitlich eingeordnet werden könnten, weshalb man sich dagegen auch nicht
wehren könne. Diese Anklage fusse denn auch nur auf Aussagen der Privatklägerin
in den letzten Einvernahmen. Wenn eine Anklage einen Deliktszeitraum von vier
Jahren enthalte und nur so strotze von Wörtern wie «teilweise», «ungefähr», «beischlafähnlichen
und anderen sexuellen Handlungen», «beispielsweise äusserte», «wogegen sie sich
teilweise mündlich wehrte», «indem er namentlich äusserte», dann könne sich
sein Klient dagegen nicht wehren. Denn er müsste aus diesen verschiedenen
Varianten jeweils alle zusammensetzbaren Versionen abhandeln. Die Anklage sei
deshalb so ungenau, weil sie auf den ungenauen Aussagen der Privatklägerin
basiere. Mit einem rechtsstaatlichen Strafverfahren habe dies aber nichts mehr
zu tun (Plädoyernotizen Berufungsverfahren S. 20).
1.1.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;
Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E.
3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen
können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung
der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher
konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des
Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in:
BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr
vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu
führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der
Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt
verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März
2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem
Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher
Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine
bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der
Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den
Tatzeitraum erinnert (Urteile 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E.1.2.1 mit
Hinweis auf 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 und 6B_907/2015 vom 7.
Dezember 2015 E. 1.3).
1.1.3 Die Anklageziffer 1.1 umschreibt
die vorgeworfenen Straftaten wie folgt: der Beschuldigte habe die Geschädigte
in der Zeit von 2010 bis ca. 18. Mai 2014 ungefähr wöchentlich zu beischlafähnlichen
und anderen sexuellen Handlungen genötigt, indem er sie wiederholt dazu
gedrängt habe, ihn oral und auf andere Weise sexuell zu befriedigen. Mit der
Drängung zur oralen Befriedigung umschreibt die Anklage die vorgeworfene
Straftat hinreichend. Mit den weiteren, von der Verteidigung kritisierten
Passagen umschreibt die Anklage das Umfeld der mutmasslichen strukturellen
Gewalt, die sich typischerweise in einem ganzen Gebilde von verschiedenen
Faktoren wie Beschimpfungen, Gewaltanwendungen, Erniedrigungen und
Terrorisierungen zusammensetzt. Es geht hier also nicht um die Umschreibung der
Straftaten selbst, sondern um die tagtäglichen und jahrelangen Begleitumstände,
die dazu geführt haben sollen, dass sich die Geschädigte fügte. Ob diese
Umstände in der von der Anklage beschriebenen Form vorlagen und ob diese strukturelle
Gewalt darstellten, ist eine Frage der Beweiswürdigung bzw. der rechtlichen
Würdigung.
1.2 Angesichts des engen sachlichen
Zusammenhangs der Vorhalte wird die Beweiswürdigung anschliessend bezüglich sämtlicher
noch zu beurteilenden Vorwürfe zusammen vorgenommen.
2. Aussagen von Verfahrensbeteiligten
und Auskunftspersonen
2.1 Aussagen der Privatklägerin
2.1.1 Polizeiliche Einvernahme vom 22.
Mai 2014 (AS 18 ff.)
Anlässlich dieser ersten polizeilichen
Einvernahme machte die Beschuldigte zu den noch zu beurteilenden Vorhalten
folgende Aussagen:
Sie habe sich am vergangenen Montag, 19.
Mai 2014, in das Frauenhaus Aargau-Solothurn begeben. Seit [...] 2012 sei sie
vom Beschuldigten geschieden. Die Scheidung habe sie eingereicht. Im Januar
2012 habe sie eine schwere Rückenoperation gehabt. Als sie vom Spital nach
Hause gekommen sei, habe sie sehr lange liegen müssen. Ihre Schwiegertochter J.___
habe zu ihr geschaut. Diese lebe zusammen mit dem älteren Sohn der
Privatklägerin, I.___, bei der Privatklägerin im Haus. Sie, die Privatklägerin,
habe nicht aufstehen dürfen, ausser um zur Toilette zu gehen. Der Beschuldigte
habe nicht verstanden, dass sie sehr krank sei. Dieser habe dann eine Art
sexuelle Nötigung gemacht. Er sei auf ihre Knie gesessen, vor ihrem kleinen
Sohn, und habe etwas Sexuelles mit ihr machen wollen. Sie habe gesagt, er solle
sofort weg von ihren Beinen, er sei nicht normal im Kopf, dass er nun das von
ihr wolle. Sie habe ihn da weggestossen und er habe ihr ins Gesicht geschlagen.
Zu dem Zeitpunkt sei sie gelegen und er sei so auf ihr gewesen und habe sie
dann mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Sie habe nicht aufstehen können, sie
habe ein ganz blaues Gesicht gehabt. Er habe dann ihren Sohn, E.___, genommen.
Sie habe E.___ gesagt, er solle ihr ihr Telefon bringen, damit sie die Polizei
rufen könne. Darauf habe der Beschuldigte sie beleidigt. Er habe sie 8 ½ Jahre
beleidigt. Der Beschuldigte habe gesagt, wenn sie die Polizei rufe, werde er
sie ganz operieren. Vor diesem Vorfall habe er sie auch schon oft geschlagen.
Trotz der vielen Schläge durch den
Beschuldigten habe sie grosse Gefühle für diesen gehabt. Sie habe immer die
Hoffnung gehabt, eine Familie zu haben. Deshalb habe sie versucht, dem
Beschuldigten seine Gewalt zu verzeihen, und habe lange gewartet bzw. weitere
Schläge zugelassen. Sie habe so lange gehofft, alles komme gut. Sie habe diesen
Mann geliebt. Als E.___ geboren worden sei, […], hätten sie geheiratet ([2007]).
Wie es nach der Scheidung weitergegangen
sei? Sie müsse noch ganz kurz sagen, wegen einer sexuellen Nötigung. Das sei
vor der Scheidung gewesen. Der Beschuldigte sei ein paar Mal in
Untersuchungshaft gewesen, zuletzt in [der Ostschweiz], wegen
Betäubungsmitteln, wegen Gras. Sie habe ihn da besucht. Während des Besuches
habe er ihr gesagt, er habe Probleme im Intimbereich. Darauf sei sie sofort zu
ihrer Frauenärztin und es habe sich dann herausgestellt, dass sie Chlamydien
habe. Da sei ihr bewusstgeworden, dass er neben den Schlägen auch noch
fremdgegangen sei. Deshalb habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei
zwei Wochen nur noch im Bett gelegen. Als der Beschuldigte nach Hause gekommen
sei, habe er Geschlechtsverkehr mit ihr gewollt. Sie habe gesagt, sie werde nie
mehr mit ihm Geschlechtsverkehr haben. Er habe trotzdem an einem Abend und am
nächsten Tag gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Sie
wisse nicht, wie das heisse, ob das Nötigung oder Vergewaltigung sei. Sie habe
nicht mit ihm gekämpft oder so. Sie habe ihm einfach gesagt, dass sie nicht
wolle. Sie sei zum Kämpfen viel zu schwach gewesen. Am nächsten Tag habe er ihr
mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Sie habe an der Lippe geblutet und sei ins
Badezimmer gegangen. Er sei mit einem Stock hinterher gekommen und habe
wahrscheinlich gemeint, sie rufe die Polizei. Das habe sie aber nicht. Er habe
dann eben wieder mit ihr Sex gehabt, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie nie
mehr wolle.
Sie habe etwas vergessen zu sagen: Als
sie das wegen der Chlamydien erfahren habe, habe ihre Schwiegertochter ihr
gesagt, dass ihre Kollegin auch mit dem Beschuldigten geschlafen habe. Da sei
sie (die Privatklägerin) zu Rechtsanwalt S.___. Sie habe diesem gesagt, sie
wolle die Scheidung. Als der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft in [der
Ostschweiz] entlassen worden sei, sei sie ja wegen des Nervenzusammenbruchs im
Spital gewesen. Als sie aus dem Spital nach Hause gekommen sei, sei der Bruder
des Beschuldigten […] gekommen. Beide, der Beschuldigte und sein Bruder, hätten
mit ihr diskutieren wollen wegen der Scheidung. Sie hätten wissen wollen, ob
sie dem Anwalt gesagt habe, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. Der
Beschuldigte habe sie dann bedroht. Er habe gesagt, wenn sie das mit der
Scheidung durchziehe und sage, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe, dann
werde er ausgewiesen. Das würden sie nicht zulassen. Das sei der erste
Scheidungsversuch gewesen, dann habe sie es wieder sein lassen.
Im Jahr 2009, noch vor der Scheidung,
habe sie eine Gehirnerschütterung gehabt wegen des Beschuldigten. Nach der
Scheidung habe sie nochmals eine Gehirnerschütterung wegen ihm erlitten. Der
Beschuldigte habe ihr einfach gesagt, er werde es nicht zulassen, dass ihr Kind
einen anderen Vater habe oder so. Er habe auch nach der Scheidung immer zu ihr
gesagt, dass sie seine Frau sei und er sie nie verlassen werde, weil er sie so
liebe, sie könne das vergessen. Am Schluss habe er auch immer gesagt, wenn sie
etwas versuche, so wie jetzt das, dann werde er aus der Schweiz ausgewiesen und
dann werde er sie umbringen. Sie habe auch Angst, dass der Beschuldigte ihr E.___
wegnehme und ihn in den Kosovo mitnehme.
Sie habe aus Angst bis jetzt nie eine
Strafanzeige gegen den Beschuldigten gemacht. Im ersten Jahr habe sie noch
keine Anzeige gemacht, weil sie noch Gefühle und Hoffnungen gehabt habe.
Nachher habe sie aus Angst keine Anzeige gemacht, weil sie Angst gehabt habe,
dass er sie schlage, und weil er ihr immer gesagt habe, er werde sie umbringen.
Wann der Beschuldigte sie das letzte Mal bedroht habe? Das sei in ihrem Haus
gewesen, als er E.___ eine Ohrfeige gegeben habe. Das sei an einem Freitag oder
Samstag der letzten Woche gewesen, am 16. oder 17. Mai 2014. Wie oft sie vom
Beschuldigten bedroht worden sei? Ziemlich oft. Immer, wenn sie nicht gemacht
habe, was er gewollt habe. Es habe sexuelle Probleme gegeben. Er habe immer mit
ihr schlafen wollen, immer Sex haben wollen. Er habe immer gesagt, «komm jetzt
nach oben und mach das für mich». Sie habe sich immer mündlich gewehrt. Sie
habe ihm gesagt, er sei primitiv. Wenn sie gesagt habe, sie wolle nicht, habe
er sie beleidigt. Was er dann gesagt habe? Wörter… ob sie es sagen soll? «Hast
Du schon genug gefiggt Du Huren Schlampe». Er habe ihr immer gesagt, er wisse,
was sie wolle, sie wolle ihn loswerden, damit sie ein Puff eröffnen könne in
ihrem Haus. Solche Worte seien fast täglich vorgekommen, wenn sie nicht gemacht
habe, was er gesagt habe. Der Beschuldigte habe sie mehrfach geschlagen. Zwei
Mal habe sie eine Gehirnerschütterung gehabt, einmal im Jahr 2009 und einmal im
Jahr 2012 (diesbezüglich reichte die Privatklägerin zwei Arztzeugnisse ein,
gemäss denen die Tatzeit 10. November 2009, ca. 12:00 Uhr, und 22. September
2012, am Abend, gewesen sei).
Der Beschuldigte habe vorgestern g.ü.
ihrem Sohn I.___ gedroht, dass das Haus abbrennen werde, wenn sie nicht
zurückkomme.
Ob es im sexuellen Bereich zu
Gewaltanwendungen ihr gegenüber gekommen sei? Nein. Doch, einmal, nach der
Untersuchungshaft in [der Ostschweiz], als sie nicht mit ihm habe schlafen
wollen. Da hab er sie im Gesicht verletzt. Angesprochen auf sexuelle Kontakte,
welche sie nicht gewollt habe: Er habe sie die ganze Zeit gefragt und gemacht.
Sie habe einfach ab und zu mitgemacht, damit er sie in Ruhe lasse und damit er
sie nicht beleidige. Er habe sie aber nicht gezwungen, indem er sie bspw.
genommen hätte und nach oben gebracht hätte, das sei nicht so gewesen. Sie habe
versucht auszuweichen. Sie könne nicht mit einem Mann schlafen, wenn sie… also
da gebe es nichts zu erklären. Nach dieser Erfahrung mit ihm wisse sie gar
nicht, ob sie überhaupt je wieder mit einem Mann schlafen werde.
Ob es je zu sexuellem Kontakt gekommen
sei, den sie nicht gewollt habe, und sie dann Widerstand geleistet habe? Wenn
ja, wie der Beschuldigte darauf reagiert habe? Nein. Wann es zum letzten
sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen sei? (Die Privatklägerin zuckt
mit den Achseln) Vor drei Wochen oder mehr. Sie wisse es nicht mehr. Warum es
trotz der schwierigen Situation mit dem Beschuldigten noch zu sexuellem Kontakt
gekommen sei? Sie habe keinen Streit gewollt. Sie habe nicht gewollt, dass er
aggressiv werde und sie demütige. Sie habe einfach gewollt, dass er sie in Ruhe
lasse. Zuerst sei er ganz lieb gekommen und habe probiert. Wenn sie sich
mündlich gewehrt habe, dann habe sie ihm gesagt, sie habe keine Lust. Dann habe
er sie mit Schlampe betitelt. Wenn er dann wieder gefragt habe, sei sie halt
gegangen. Er habe ihr dann gesagt, er warte, bis sie komme und dann sei sie
gegangen. Aber diese sexuellen Kontakte seien nicht richtig gewesen, wie
Menschen das tun, die sich lieben oder gerne haben. Was passiert wäre, wenn sie
nicht mitgemacht hätte? Dann hätte er sie beleidigt und einen Skandal gemacht.
Bei den letzten zwei, drei Malen habe er gesagt, er frage sie nicht mehr, es
interessiere ihn nicht mehr. Eigentlich habe er immer so gesagt, sie sei Dreck
und er wolle sie gar nicht. Sie habe ihm gesagt, er solle sie einfach in Ruhe
lassen. So sei es auch vorgekommen, dass sie dann doch nicht mit ihm geschlafen
habe. Dann sei er wieder so gekommen, dass er ihr gesagt habe, er liebe sie und
könne nicht ohne sie leben. So sei sie gefühlsmässig wieder aufgetaut. So sei
es wieder eine kurze Zeit gut gegangen bis zum nächsten Streit.
2.1.2 Polizeiliche Einvernahme vom 24.
Juli 2014 (AS 73 ff.)
Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juli
2014 machte die Privatklägerin in Anwesenheit des Beschuldigten folgende
Aussagen:
Als sie im Frauenhaus gewesen sei, habe
der Beschuldigte ihrem Sohn I.___ gesagt, wenn sie nicht bis am Abend
zurückkehre, werde er das Haus abbrennen. Dies habe I.___ ihr dann
übermittelt.
Im Januar 2012 habe sie eine
Rückenoperation gehabt. Sie sei 2 ½ Wochen im Spital gewesen und habe dann 1 ½
Monate liegen müssen. Sie habe nur kurz aufstehen können, um auf die Toilette
zu gehen. Sie habe starke Schmerzen gehabt und viele Medikamente nehmen müssen.
E.___ sei dann immer gekommen, um zu spielen. E.___ sei bei ihr im Bett
gewesen. Dann sei der Beschuldigte gekommen und habe sich auf ihre Beine
gesetzt. Er habe gewollt, dass sie «ihn» in den Mund nehme, vor dem Kind. Das
sei aus Spass gewesen. Er habe das immer gewollt. Es habe ihr sehr weh getan.
Sie habe ihm gesagt «spinnst Du?» und ihn mit den Händen weggestossen. Er habe
nicht begriffen, dass es ihr weh getan habe. Sie habe ihn angeschrien und
gesagt: «bist Du noch normal? geh weg von mir!». Als sie ihm das gesagt habe,
habe er sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Mit der Faust habe er nie ins
Gesicht geschlagen, nur in den Bauch. Dann habe E.___ angefangen zu weinen. Der
Beschuldigte habe ihn dann in den Arm genommen. Sie habe E.___ gesagt, er solle
zu ihr kommen und ihr das Telefon bringen, damit sie die Polizei rufen könne.
Der Beschuldigte sei dann zu ihr gekommen und habe gesagt: «rufe nur die
Polizei, ich werde dich dann ganz operieren». Sie glaube, er habe sie zwei Mal
ins Gesicht geschlagen. Sie habe dann ein blaues Gesicht gehabt. Sie sei an
jenem Tag nicht mehr aufgestanden. Sie habe geweint. Was genau während ihrer
länger dauernden Liegephase noch passiert sei? Nichts mehr, sie könne sich
nicht mehr daran erinnern. Das sei der Zeitpunkt gewesen, wo sie zu ihrer
Anwältin gegangen sei und den zweiten Versuch gestartet habe, um sich vom
Beschuldigten zu scheiden.
Ob sie vom Beschuldigten eingeschüchtert
worden sei? Ob sie Angst gehabt habe? Ja, sie habe auch jetzt hier Angst. Er
habe es geschafft, sie in so eine Situation zu bringen, dass sie immer Angst
gehabt habe. Er habe es geschafft, sie psychisch, physisch und finanziell
auszunutzen.
Was genau nach der Rückkehr des
Beschuldigten aus der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz] passiert sei? Als
sie von ihrer Infektion erfahren habe und dann gewusst habe, dass er fremdgegangen
sei, habe sie das erste Mal ins Frauenhaus gehen wollen. I.___ habe sie dann
davon abgehalten. Sie habe daraufhin starke Depressionen bekommen. Sie habe
zwei Wochen nichts gegessen und sei nur noch herumgelegen. Dann sei ihr Mann
aus der Untersuchungshaft nach Hause gekommen und habe sofort mit ihr Sex haben
wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie mit ihm nichts mehr zu tun haben wolle.
Er habe gesagt, sie sei seine Frau. Dann habe er sich bei ihr befriedigt. Sie
wisse nicht, ob das Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung sei. Sie habe es
nicht gewollt, sich jedoch nicht richtig gewehrt, weil sie zu schwach gewesen
sei. Sie habe sich schon mit den Beinen gewehrt, aber nicht richtig abgewehrt.
Am Abend habe er sie dann gegen die Lippe geschlagen resp. gegen den
Unterkiefer. Sie habe stark an der Lippe geblutet und sei ins Bad gegangen. Er
sei ihr mit einem Stock hinterhergekommen und habe wohl Angst gehabt, dass sie
die Polizei rufe. Als er gesehen habe, dass sie kein Telefon bei sich gehabt
habe, habe er sie dann nicht geschlagen. Wie er sie geschlagen habe? Das könne
sie nicht sagen, sie wisse es nicht mehr. Er habe sie nicht mit der Faust
geschlagen. Vielleicht habe er ihr den Mund zugehalten, weil sie I.___ habe
rufen wollen, dann sei er mit der Hand gegen ihren Mund gestossen. Was das für
ein Stock gewesen sei? Ein Holzstock, um den Estrich zu öffnen. 1 oder 1.5
Meter lang. Ob er sie damit bedroht habe? Er sei mit dem Stock in der Hand dagestanden.
Sie habe gesagt «siehst Du, ich blute nur, ich rufe niemanden an». Dann sei er
weggegangen.
Wie der Beschuldigte der Privatklägerin
gedroht habe? Dass er ihr das Kind wegnehme, dass er sie umbringe, dass er
ihren Kopf abschneide, ihre Zunge abschneide. Er habe ihr auch gedroht, dass er
ihre Familie massakriere. Sie habe die Drohungen ernst genommen. Sie habe Angst
gehabt. Einmal im laufenden Jahr, sie wisse nicht mehr genau wann, habe er ihr
gesagt, wenn sie etwas versuche, so wie eine Anzeige bei der Polizei, werde er
aus der Schweiz ausgewiesen und dann werde er sie umbringen. Diese Drohung habe
er mehrfach ausgestossen. Er habe auch gesagt, wenn er ausgewiesen werde, würde
er sie trotzdem finden und töten. Zuletzt habe er gesagt, «egal wie lange ich
in die Kiste gehe, irgendwann komme ich raus und es wird im Blick stehen, was
ich gemacht habe». Bei diesen Drohungen sei er immer aggressiv gewesen. Ob sie
Angst gehabt habe, dass er sie tatsächlich umbringe? Ja, sie denke schon. Sie
habe den Beschuldigten gewarnt, dass sie zur Polizei gehen würde. In diesen 8 ½
Jahren sei sie isoliert und nur zu Hause gewesen.
2.1.3 Staatsanwaltliche Befragung vom
24. April 2015 (AS 255 ff.)
Am 24. April 2015 wurde die
Privatklägerin in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger durch
die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen. Dabei machte sie im
Wesentlichen folgende Aussagen:
Der Beschuldigte sei fast nie zu Hause
gewesen. Er sei fast nur zum Schlafen und zum Essen gekommen. Er sei fast nur
am Nachmittag, in der Nacht oder am frühen Morgen nach Hause gekommen. Er habe
sie immer erniedrigt und beschimpft. Er habe sie so unter Kontrolle behalten
wollen. Wenn er zu Hause gewesen sei, habe er immer geschrien. Nach der
Scheidung bis zu ihrem Aufenthalt im Frauenhaus habe der Beschuldigte jeweils
im Schlafzimmer geschlafen und sie im Kinderzimmer mit E.___ in dessen Bett.
Sie habe in den letzten Jahren in absoluter Angst gelebt. Sie habe nie gewusst,
was er ihr antue. Sie habe meistens geschwiegen. Immer. Weshalb sie nach der
Scheidung den gemeinsamen Haushalt mit dem Beschuldigten nicht aufgelöst habe?
Sie hätten quasi eine Familie gehabt. Er habe sie so programmiert, dass sie als
Familie zusammengeblieben seien. Er habe Druck auf sie ausgeübt, dass sie bei
der Familie bleibe und er als Mann sei ein Jäger, der mache, was er wolle. Er
sei nach der Scheidung geblieben, weil er das so gewollt habe. Sie hätten
mehrmals darüber gestritten. Er habe gesagt, er spucke auf die Schweizer
Gesetze, er habe seine eigenen Gesetze. Er sei geblieben, weil es für ihn
bequem gewesen sei.
Wie oft es nach der Scheidung zum
Beischlaf gekommen sei? Vielleicht max. einmal alle drei Wochen. Vielleicht
weniger. Von wem die Initiative dazu ausgegangen sei? Vom Beschuldigten. Er
habe immer wieder nach Sex gefragt. Er habe nicht viel Sex von anderen Frauen
bekommen. Er habe sie immer sehr schlimm erniedrigt, als sie ihm den Sex
verweigert habe. Aus ihrer Sicht habe der Beschuldigte sie vergewaltigt. Als
sie erfahren habe, dass der Beschuldigte sie mit Chlamydien angesteckt habe,
sei das für sie sehr schlimm gewesen. Sie sei deswegen depressiv geworden. Sie
habe schon damals ins Frauenhaus gehen wollen aber ihr älterer Sohn habe sie
gebeten, zu Hause zu bleiben. Sie habe zwei Wochen nicht aufstehen können,
nicht essen können. Als der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft in [der
Ostschweiz] entlassen worden sei, das müsse glaublich ca. 2010 gewesen sein,
habe dieser sie gefragt, was mit ihr los sei. Er habe gesagt, er habe sie nicht
betrogen. Dann habe er Sex haben wollen. Sie habe sich mit den Beinen gewehrt,
indem sie ihn mit den Beinen weggestossen habe. Er habe sich ganz auf sie
gelegt. Er habe ihre Schenkel auseinander gezogen. Er habe gesagt, dass er sie
liebe und dass er sie nie betrogen habe. Dann habe er den Beischlaf vollzogen.
Sie habe geweint. Wie sie sich gewehrt habe? Sie habe versucht, ihn mit beiden
Händen wegzustossen. Er habe sie aufs Bett gedrückt und sie gezwungen, mit ihm
zu schlafen. Das sei für sie damals sehr brutal gewesen. Es sei ein brutaler
Zwang gewesen. Dies vor allem auch deshalb, da sie damals in einem schlechten
psychischen Zustand gewesen sei. Er habe sie aber noch andere Male zum Sex
gezwungen.
Nach einem Unterbruch der Einvernahme
wurde die Privatklägerin noch einmal auf den sexuellen Vorfall mit dem
Beschuldigten nach dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft angesprochen:
Damals habe sie das erste Mal die Scheidung einreichen wollen über ihren Anwalt
S.___. Der Beschuldigte habe sie dann zusammen mit seinem Bruder bedroht. Er
habe gesagt, wenn sie sich von ihm scheiden lasse, werde er ihre ganze Familie
massakrieren. Was nach dem Geschlechtsakt passiert sei? Am Abend oder am
nächsten Tag habe der Beschuldigte wieder mit ihr schlafen wollen und ihr den
Mund zugedrückt. Deshalb habe sie geblutet. Sie sei ins Badezimmer gegangen.
Dann sei der Beschuldigte mit einem Stock gekommen und habe damit ausgeholt. Er
habe sie jedoch nicht mit dem Stock geschlagen. Er habe ihr damit nur gedroht.
Er habe geglaubt, sie rufe die Polizei. Er habe immer gesagt, er wolle sie
töten. Sie wisse nicht mehr, ob er das auch damals gesagt habe. Er habe sie
auch immer wieder beleidigt.
Auf Frage der Verteidigung, wie der
Beschuldigte sie habe kontrollieren können, wenn er ja immer weg gewesen sei?
Das sei ganz einfach. Es habe sich um eine verbale Kontrolle gehandelt. Um
Psychodruck. Er habe immer genau wissen wollen, ob sie das Haus verlassen habe
und wie lange sie mit dem Hund nach der Schule Gassi gegangen sei. Mit solchen
Fragen habe er immer versucht, sie zu kontrollieren. Er habe sie immer mit
diesen Fragen provozieren und dann beschimpfen und beleidigen wollen. Manchmal
sei er in der Nacht zwei oder drei Mal vorbeigekommen. Damit habe er sie
kontrollieren wollen. Er sei in der Nacht immer wieder gekommen, um etwas zu
verstecken. Sie sei in den letzten acht Jahren etwa zwei oder drei Mal bei
ihrer Mutter in Moskau gewesen. Der Beschuldigte habe sie nie gehen lassen
wollen. Es sei aber ein Notfall gewesen. Deshalb habe es Krach gegeben. Wie oft
sie mit dem Beschuldigten im Kosovo gewesen sei? Sie habe das nicht gezählt.
Sicher einmal pro Jahr. Insgesamt also neun bis zehn Mal. Auch nach der
Scheidung sei sie noch zwei Mal mit ihm im Kosovo gewesen. Der Beschuldigte
habe ihr ein Ultimatum gestellt. Wenn sie nicht mit ihm in den Kosovo fahre,
dürfe sie nicht mit E.___ nach Moskau fliegen. Auf die Frage des Verteidigers,
ob sie den Beschuldigten mal mit dem Tod bedroht habe? Der Beschuldigte habe
ihr gesagt, dass er sie umbringen werde. Deshalb habe sie ihm vielleicht einmal
im Affekt gesagt, dass sie ihn auch umbringen werde. Sie habe ihm auch gesagt,
er solle sie doch umbringen, damit sie nicht leiden müsse. Solche Worte habe
sie jedoch nur gebraucht, weil er sie geschlagen habe.
Der Beschuldigte habe sie während der
Ehe und nach der Scheidung mehrmals bedroht, wenn sie einmal zur Polizei gehe
und er dann in Haft müsse, egal wie lange er in Haft bleibe, dann komme er
sowieso einmal raus und werde sie umbringen. «Und dann wird genug Blut».
Natürlich wolle er ihr um jeden Preis ihren Sohn wegnehmen.
2.1.4 Staatsanwaltliche Befragung vom
19. August 2015 (AS 267 ff.)
Anlässlich der Einvernahme vom 19.
August 2015 machte die Privatklägerin als Auskunftsperson in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers folgende Aussagen:
Auf die Bitte, den Vorgang der
Vergewaltigung nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft
im Jahr 2010 so genau und detailliert wie möglich zu schildern: Nachdem sie
erfahren habe, dass der Beschuldigte sie mit Chlamydien angesteckt habe und sie
realisiert habe, dass er fremdgegangen sei, sei für sie eine Welt
zusammengebrochen. Sie sei sogleich zu ihrem Anwalt. Sie habe die Scheidung
einreichen wollen. Danach habe sie grosse Depressionen gehabt. Etwa zwei
Wochen, nachdem sie den Beschuldigten im Gefängnis besucht gehabt habe, sei
dieser entlassen worden. Aufgrund ihres Zustandes habe sie fast nichts mehr
gegessen. Eigentlich habe sie schon damals ins Frauenhaus gehen wollen. Ihr
Sohn I.___ habe ihr aber gesagt: «Mami, bleib bitte Zuhause, das ist unser
Zuhause». Sie habe an grosser psychischer und physischer Erschöpfung gelitten
und daher auch keine Kraft gehabt. Der Beschuldigte habe dann gesehen, dass sie
krank im Bett gelegen sei. Sie habe ihm gesagt, dass diese Ehe nichts wert sei.
Er habe das Gegenteil behauptet und mit ihr schlafen wollen. Sie habe es
verweigert. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun haben
wolle. Er habe gesagt, er liebe sie sehr. Weil sie seine Frau sei, mache er mit
ihr Sex. Vielleicht habe er es auch etwas primitiver gesagt. Sie habe sich
zunächst mündlich gewehrt. Sie habe gesagt: «nein, das machen wir nicht». Zudem
habe sie gesagt, dass sie nie mehr mit ihm Sex haben wolle. Er habe aber nicht
aufgehört. Sie habe sich mit ihren Beinen gewehrt und geweint. Sie habe, auf
dem Bett liegend, versucht, ihn mit einem oder zwei Beinen wegzustossen. Sie
habe auch versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Konkret habe sie versucht,
ihn mit ihren Beinen und Händen wegzustossen. Dies immer wieder. Für sie sei es
ein Horror gewesen. Sie habe sehr geweint und auch geschrien, dass er sie in
Ruhe lassen solle und dass er ein Verräter sei. Dann habe sie keine Kraft mehr
gehabt. Sie sei damals nur 50 kg gewesen. Er habe sich auf sie gelegt und es
mit ihr gemacht. Es sei ihm absolut egal gewesen, dass sie geweint habe.
Sexuelle Nötigungen seien immer wieder vorgekommen. Nur nicht so extrem wie in
diesem Fall. Am gleichen Tag habe er nochmal versucht, mit ihr zu schlafen
(beim Durchlesen präzisierte die Privatklägerin: sie wisse nicht mehr genau, ob
das am gleichen Tag oder am nächsten Tag gewesen sei). Sie habe dann ihren Sohn
I.___ rufen wollen, der oben gewohnt habe. Sie habe auch schreien wollen. Dann
habe der Beschuldigte ihr den Mund sehr fest zugehalten (beim Durchlesen
präzisierte die Privatklägerin: sie wisse nicht mehr genau, ob er sie
geschlagen habe, sie glaube er habe sie geschlagen). Sie sei auf dem Bett
gelegen und er habe mit seiner Hand fest gegen ihren Mund gedrückt, so dass sie
aus der Unterlippe geblutet habe. Sie habe stark geblutet. Sie sei dann weinend
aufgestanden und habe sofort ins Badezimmer gehen wollen. Sie sei also kurz ins
Badezimmer gegangen. Darauf sei der Beschuldigte auf die Terrasse gegangen und
haben einen Holzstock geholt. Sie denke zumindest, dass der Holzstock auf der
Terrasse gewesen sei. Es sei so ein langer und dicker Holzstock gewesen. So
einer, den man brauche, um die Estrichtüre aufzumachen. Der Beschuldigte sei
mit diesem Holzstock ins Badezimmer gekommen. Er habe diesen Holzstock drohend
hinter ihr gehalten, als sie sich das Blut von den Lippen abgewaschen habe. Er
habe sie bedroht, damit sie keine falsche Bewegung mache. Sie habe auch keine
falsche Bewegung gemacht. Sie habe auch nicht ihren Sohn I.___ gerufen, weil
sie Angst gehabt habe, dass er sie dann schlage, weil sie das bereits erlebt
habe, als er sie mit den Fäusten und dem Gürtel geschlagen habe. Zudem habe sie
seine ständigen Drohungen gekannt. Er habe ihr immer gedroht, dass er sie
umbringe. Sie wisse nicht mehr, was dann passiert sei. Sie wisse nicht, ob sie
ins Bett gegangen sei oder was sie gemacht habe. Am nächsten Tag habe sie ihrem
Sohn I.___ ihren verletzten Mund gezeigt und auch ihre blauen Lippen. Sie habe
zu ihm gesagt, es wäre besser gewesen, wenn er sie nicht am Wegzug aus dem Haus
gehindert hätte. Die nächsten paar Tage seien die Diskussionen hin und her
gegangen. Der Beschuldigte habe die ganze Zeit versucht, mit ihr zu reden. Er
habe sie davon überzeugen wollen, dass sie sich nicht von ihm scheiden lasse.
Er habe auch bestritten, sie betrogen zu haben. Dann sei er von Zuhause
weggegangen. Sie habe dann viele Tabletten geschluckt, worauf ihr Sohn I.___
sie ins Spital gebracht habe. Sie habe einen Nervenzusammenbruch gehabt. Sie
sei zwei Tage im Spital gewesen (beim Durchlesen präzisierte die
Privatklägerin, sie wisse nicht mehr, wie lange genau). Sie habe sich mit den
Tabletten nur beruhigen wollen, nichts Anderes.
Welche weitere Gewalt der Beschuldigte
bei diesem sexuellen Übergriff ausgeübt habe? Sie solle die Gewalt detailliert
beschreiben: Als sie sich mit den Händen gewehrt habe, habe er ihr die Beine
auseinander gerissen. Dies sei sehr schnell gegangen. Er sei sehr stark. Bei
der letzten Einvernahme habe Rechtsanwalt Winiger gefragt, ob man noch etwas
von Verletzungen sehe, die durch den Beschuldigten verursacht worden seien. Sie
möchte heute dazu sagen, physische Verletzungen würden mit der Zeit verheilen.
Aber psychische Wunden, und dies nicht nur bei Erwachsenen, sondern auch bei
Kindern, würden nie verheilen. Man könne das nicht vergessen. Es sei immer im
Kopf. Es sei ein Trauma, das man nicht äusserlich sehe. Es sei aber immer
vorhanden. Wie er ihr die Beine aufgerissen habe, in welcher Position er sich
dabei befunden habe? Sie sei auf dem Rücken gelegen und habe versucht, ihn
wegzustossen. Sie habe ihre Beine zusammengezogen, damit sie ihn wegstossen
könne. Dann habe er sich auf sie gelegt. Wie er sich auf sie gelegt habe? Er
habe sich mit seinem ganzen Körper auf sie gelegt. Wie es dann weitergegangen
sei? Als er auf ihr gelegen sei, habe sie versucht, ihn von sich wegzustossen,
und sie habe geschrien und geweint. Dann habe sie keine Kraft mehr gehabt. Dann
habe er ihre Beine auseinandergezogen. Wie er konkret ihre Beine auseinandergezogen
habe? Mit der rechten Hand habe er ihr linkes Bein gehalten. Ihr rechtes Bein
habe er mit seinem linken Bein und seiner Hüfte fixiert. Mit seinem linken Arm
habe er ihren Oberkörper gegen das Bett gedrückt, so dass sie sich nicht mehr
habe wehren können. Sie habe dann geweint. Dann sei er mit seinem Penis in sie
eingedrungen. Wann er seine Hose aufgemacht habe, um seinen Penis
herauszunehmen? Bevor er auf sie gestiegen sei, habe er keine Unterhosen
angehabt. Er habe sich wohl bereits vorher bereitgemacht, ins Bett zu gehen.
Wie sie damals bekleidet gewesen sei? Das könne sie nicht mehr sagen.
Vielleicht habe sie eine Pyjamahose angehabt. Auf jeden Fall sei sie angezogen
gewesen. Ob der Beschuldigte mit seinem Penis gänzlich in ihre Vagina
eingedrungen sei? Ja. Wie lange es gedauert habe, bis der Beschuldigte
ejakuliert habe? Sie habe keine Ahnung. Sie glaube nicht, dass er lange
gebraucht habe. Aber lange genug, damit sie sich schlimm gefühlt habe. Ob sie
sich gewehrt habe, als er in sie eingedrungen sei? Wenn ja, wie? Sie habe sich
nicht mehr wehren können. Er sei sehr schwer. Sie habe den ganzen Akt hindurch
stark geweint. Sie glaube, er habe ihr Gesicht mit den Händen zugehalten. Ob
der Beschuldigte noch weitere sexuelle Handlungen bei diesem Vorfall an ihr vorgenommen
habe? Nein. Ob der Beschuldigte in ihr ejakuliert habe? Ja. Was unmittelbar
danach passiert sei, nachdem der Beschuldigte ejakuliert habe? Sie wisse es
nicht mehr. Sie sei in einem Zustand gewesen, in dem sie es nicht mehr sagen
könne. Ob sie wegen diesem Übergriff zum Arzt gegangen sei? Nein. Sie habe dann
später ins Spital gemusst, weil sie die Tabletten genommen habe. Ob sie den
Ärzten im Spital von der Vergewaltigung erzählt habe? Nein, im Spital habe sie
nur geschlafen, sie sei ohnmächtig gewesen. Ob sie ihrer Frauenärztin von
dieser Vergewaltigung erzählt habe, als sie wegen der Chlamydien-Infektion bei
ihr in Behandlung gewesen sei? Als der Beschuldigte aus dem Gefängnis gekommen
sei, sei sie nicht mehr bei ihrer Ärztin in Behandlung gewesen. Die
Frauenärztin habe nur gesagt, dass sie noch einmal zur Kontrolle kommen müsse.
Sie habe ihr erzählt, der Beschuldigte habe sie geschlagen. Wann sie zur
Kontrolle habe gehen müssen? Nach der Vergewaltigung. Sie wisse aber nicht
mehr, ob sie zur Kontrolle gegangen sei. Einmal sei auch ihr Mann bei ihrer
Gynäkologin gewesen. Weshalb sie ihrer Frauenärztin nicht von dieser
Vergewaltigung erzählt habe? Sie habe ihrer Frauenärztin gesagt, dass er sie
immer wieder anstecken könne, weil sie schon damals gewusst habe, dass er nicht
treu war. Und dass sie Angst habe vor ihm. Warum sie ihr nichts von der
Vergewaltigung erzählt habe, wenn sie ihr doch erzählt habe, dass der
Beschuldigte sie schlage? Sie könne sich nicht erinnern, ob sie ihr das von der
Vergewaltigung gesagt habe. Sie habe gewusst, dass er sie wieder so genommen
habe. Was sie damit meine? Damit meine sie, dass sie ihr gesagt habe, dass er
mit ihr geschlafen habe. Er mit ihr und nicht sie mit ihm. Weshalb sie nicht
zur Polizei gegangen sei? Sie sei nicht gegangen, weil sie Todesangst gehabt
habe. Der Beschuldigte habe sie psychisch gänzlich ruiniert.
Sie habe noch andere sexuelle Übergriffe
erwähnt, was sie zu den anderen Übergriffen sagen könne? Es habe sehr viele
sexuelle Nötigungen gegeben. Immer wieder. Seit diesem Fall habe sie nichts
mehr mit ihm zu tun haben wollen. Das habe er gewusst. Darum habe er sie rein
psychisch sehr verletzt und ihr gedroht, dass er ihr E.___ wegnehmen werde, da
sie eine Schlampe sei. Was sie unter sexueller Nötigung verstehe? Darunter
verstehe sie, dass der Beschuldigte sie zu Sex habe drängen wollen. Er habe sie
wie ihr Eigentum behandelt. Er habe zu ihr gesagt: «komm, blas mir einen Du
dreckige Schlampe». Seine Sprüche seien immer gleich primitiv gewesen. Darum
wolle sie das nicht immer wiederholen. Wie sie sich jeweils gewehrt habe? Sie
habe sich immer mündlich gewehrt. Sie habe zu ihm gesagt, sie sei keine
Schlampe. Er sei aber ein guter Psychologe. Er habe versucht, sie psychisch
unter Druck zu setzen, indem er gesagt habe, sie würde woanders ficken. Er habe
zu ihr gesagt: «Und Du dreckige Schlampe, hast Du heute schon genug geblasen,
als Du mit dem Hund draussen warst. Hast Du schon genug gefickt, als Du unser
Kind zur Schule brachtest.» Er habe sie psychisch total kaputt machen wollen.
Wie sie sich jeweils physisch gegen die ungewollten Handlungen gewehrt habe?
Wenn man ständig, 24 Stunden unter so einem Mann lebe – sie habe ihn schon
damals als Monster, Satan erlebt – dann wehre man sich nicht mehr physisch.
Sie habe immer davon ausgehen müssen, dass er ihr oder ihrem Kind Gewalt antue.
Oftmals sei sie einfach ins Bett gegangen und dann habe er es mit ihr gemacht.
Welche sexuellen Handlungen sie konkret darunter verstehe, wenn sie sage, er
habe es mit ihr gemacht? Geschlechtsverkehr. Er habe sie auch gezwungen, ihn
oral zu befriedigen. Sie müsse das Ereignis von 2012 erzählen. Staatsanwalt:
man komme später zu diesem Ereignis, wie genau er sie dazu gezwungen habe? Er
habe zu ihr gesagt: «komm meine Liebe. Komm hierher. Blas mir Einen.» Dann habe
sie vielleicht gesagt: «hast Du immer noch nicht genug gehabt.» Er habe zu ihr
gesagt: «es ist so schön, man kann nicht genug haben von dem.» Sie möchte dazu
sagen, je mehr sie nein gesagt habe, desto mehr habe es ihn gereizt, desto mehr
Antrieb habe er gehabt.
Was das für ein Ereignis gewesen sei im
Jahr 2012? Das habe sie auch schon erwähnt. Sie habe im Jahre 2012 ihren Rücken
operieren lassen. Sie habe eine sehr schwere Operation gehabt. Nach dem
Aufenthalt im Spital habe sie noch zwei Monate fast immer im Bett liegen
müssen. Sie glaube, es sei 2012 gewesen. Ihr Kind sei vier Jahre alt gewesen.
Sie habe sehr starke Schmerzmittel genommen. Ihre Schwiegertochter habe ihr
Essen gebracht. E.___ sei stets bei ihr gewesen. Ihr Mann sei immer wieder zu
ihnen gekommen. Dann habe er sich auf sie gesetzt und seine Hosen ausgezogen.
Er habe ihr seinen Penis in den Mund stecken wollen. Dies alles vor dem Kind.
Sie habe wegen der Operation Schmerzen gehabt und geschrien: «geh weg von mir!»
Sie habe ihren Rücken nicht gespürt. Dann habe er sich auf sie gesetzt. Sie sei
auf dem Bett gelegen und er sei rittlings auf sie gekniet. Sie habe deshalb
Schmerzen gehabt. Dann habe sie versucht, ihn wegzustossen. Er habe sie dann
mit der flachen Hand zwei Mal voll ins Gesicht geschlagen. Sie habe dann
geschrien, dass sie die Polizei rufen werde. Nachdem er sie geschlagen habe,
habe er E.___ weg von ihr genommen. E.___ sei die ganze Zeit neben ihr gewesen.
E.___ habe zu weinen angefangen. E.___ habe geschrien und zu ihr gewollt. Sie
habe dann nur noch geschrien: «E.___ gib mir das Telefon, ich werde die Polizei
anrufen!». Sie habe den Beschuldigten angeschrien: «bitte gib mir das Kind
zurück!». E.___ habe sehr stark geweint. Dann habe der Beschuldigte E.___
wieder auf das Bett gestellt und zu ihr gesagt: «Du verdammte Dreckshure. Wenn
Du die Polizei rufst, dann werde ich Dich ganz operieren». Dann habe sie nichts
mehr gesagt. Er sei dann weggegangen. Er habe sich nie entschuldigt für seine
Taten. Nach etwa zwei Monaten sei sie zu Frau Gasche gegangen und habe ihr das
Foto gezeigt von ihrem blauen Gesicht. Wo das gewesen sei? Bei ihr zu Hause.
Ob es noch weitere sexuelle Übergriffe
gebe, bei denen sie sich physisch gewehrt habe? Sie denke nicht. Weil sie
keinen Sinn darin gesehen habe, sich physisch zur Wehr zu setzen. Sie habe
immer Angst gehabt, dass es zu unberechenbaren Szenen komme, dass er sie
schlage und dergleichen. Wie sie sich erkläre, dass sie in der Einvernahme vom 22.
Mai 2014 bei der Polizei die Frage verneint habe, ob es jemals zu einem
sexuellen Kontakt gekommen sei, den sie nicht gewollt habe? Sie glaube, dass
sie der Polizei gegenüber gesagt habe, dass es zu sexueller Gewalt gekommen
sei. Sie habe dies der Polizei immer gesagt. Was sie sicher wisse: sie habe
nicht beurteilen können, ob es sich um Vergewaltigung handle oder um sexuelle
Nötigung. Sie müsse dazu sagen, dass sie nach acht Jahren entschieden habe, ins
Frauenhaus zu gehen. Sie sei in einem psychisch schlechten Zustand gewesen. Es
tue ihr leid. Vielleicht hätten sie die Fragen zu sehr belastet. Nach Studium
der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2014: Sie sehe in diesem Protokoll,
dass sie alles, was sie heute gesagt habe, schon damals gesagt habe. Sie könne
dies im Protokoll vom 22. Mai 2014 lesen. Sie könne sich diesen
Widerspruch nur so erklären, dass sie die Frage Ziff. 36 falsch verstanden
habe. Vielleicht sei es in diesem Moment zu viel für sie gewesen. Auf den
Einwand, sie habe das Protokoll durchgelesen: Sie habe es einfach überlesen. Es
tue ihr leid. Auf Vorhalt des Verteidigers, in der Einvernahme vom 22. Mai 2014
habe sie bei Frage 35 angegeben, der Beschuldigte habe sie die ganze Zeit
gefragt, er habe sie aber nicht gezwungen: Wahrscheinlich habe sie die Frage 35
nicht richtig verstanden. Damals habe sie die Polizei hinsichtlich des
alltäglichen Zusammenlebens befragt. Die Polizei habe aber nicht konkret
gefragt, was 2012 gewesen sei. Das sei die erste Einvernahme gewesen, die sie
in ihrem Leben erlebt habe. Sie habe gesagt, dass es zu sexueller Gewalt
gekommen sei. Es sei eine sehr schwierige Situation für sie gewesen. Sie habe
Angst gehabt und nicht gewusst, was weiter passiere. Sie habe Angst gehabt,
dass der Beschuldigte nicht einmal verhaftet werde. Sie habe Angst gehabt,
alles detailliert zu sagen, da sie um ihr Leben gefürchtet habe. Sie habe auch
nicht gewusst, wie überhaupt mit einer solchen Situation umzugehen. Sie sei mit
der ganzen Sache überfordert gewesen. Auf Vorhalt des Verteidigers, sie habe
bei der Einvernahme vom 22. Mai 2014 bei Frage 6 zur Antwort gegeben, sie habe
nicht mit dem Beschuldigten gekämpft, sie sei zum Kämpfen viel zu schwach
gewesen: Sie wiederhole noch einmal, sie sei krank gewesen und sehr schwach.
Sie habe sich mit den Armen und Beinen gewehrt. Sie habe nicht gekämpft,
sondern probiert, sich zu wehren. Es sei so gewesen. Sie habe nicht gelogen.
Sie beantworte jetzt keine Fragen mehr.
Auf Vorhalt der Verteidigung (Antwort 6
der Einvernahme vom 22. Mai 2014), sie habe dort handschriftlich korrigiert,
dass der Vorfall, bei dem der Beschuldigte ihr die Hand ins Gesicht geschlagen
habe, am nächsten Tag stattgefunden habe: Sie wisse es nicht mehr. Jedenfalls
habe er ihr weh gemacht und sie habe geblutet. Heute wisse sie es nicht mehr
genau. Wahrscheinlich sei es so, wie sie es früher gesagt habe. Es sei ein
Horror gewesen. Man schlage eine Frau nicht. Auf Vorhalt der Verteidigung, sie
habe heute im Zusammenhang mit der Vergewaltigung nach der Untersuchungshaft zu
Protokoll gegeben, sie habe geschrien. Zu Beginn der heutigen Einvernahme habe
sie gesagt, sie habe nicht schreien können, weil der Beschuldigte ihr den Mund
zugehalten habe: Sie habe heute alles detailliert erzählt, wie es war. Ihr Mann
habe sie mit Gewalt genommen, deshalb habe sie sich gewehrt. Sie habe bei der
ersten Vergewaltigung geweint und ihren Mann angeschrien und als sie von der
verletzten Lippe erzählt habe, dann sei dies der zweite Vorfall nach der
Vergewaltigung gewesen. Entweder sei es der nächste Tag oder der gleiche Abend.
Sie wisse es nicht mehr. Beim zweiten Vorfall habe sie um Hilfe schreien
wollen, deshalb habe er ihr auf den Mund geschlagen.
2.1.5 Staatsanwaltliche Befragung vom 7.
Oktober 2015 (AS 281 ff.)
Anlässlich der Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 machte die Privatklägerin in Anwesenheit
des Beschuldigten und dessen Verteidiger folgende Aussagen:
Auf Frage des Verteidigers, wie oft sie
nach der Untersuchungshaft des Beschuldigten im Jahr 2010 mit diesem
einvernehmlichen Sex gehabt habe? Sie habe ihren Mann geliebt. Nachdem sie 2010
vom Ehebruch des Beschuldigten erfahren habe, hätten sie nur noch Sex nach
seinen Bedürfnissen gehabt. Er habe versucht, sie zu überzeugen, dass sie
weiterhin Sex hätten. Er habe sie dazu überredet, dass sie Sex haben. Sie
hätten bestimmt einmal in der Woche Sex gehabt. Manchmal hätten sie auch
mehrmals in der Woche Sex gehabt. Dies deshalb, weil der Beschuldigte immer
mehr Sex gewollt habe. Er habe einfach nicht genug bekommen. Sie habe immer
wieder versucht, dem Beischlaf auszuweichen. Sie habe immer die Hoffnung
gehabt, dass sich normale Verhältnisse zwischen ihr und dem Beschuldigten
ergäben.
Auf Vorhalt des Verteidigers, sie habe
in der letzten Einvernahme erklärt, dass sie vom Beschuldigten zum aktiven
Oralverkehr gezwungen worden sei. Weshalb sie das nicht schon früher erwähnt
habe? Soweit sie sich erinnere, habe sie das auch schon vorher erwähnt. Wenn es
um ihre Rückenoperation gehe, habe sie das schon vorher zu Protokoll gegeben.
Ob sie zu Hause ein Kindermädchen gehabt habe, welches über die angebliche
Vergewaltigung Auskunft geben könne? Die Privatklägerin fragt zurück, welche
Vorfälle genau gemeint seien? Es habe mehrere Vorfälle mit sexueller Gewalt
gegeben. Der Verteidiger präzisiert, es gehe um den angeblichen Vorfall nach
der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft im Jahre 2010: Sie
habe nicht gewusst, ob es sich um den Vorfall von 2010 oder 2012 handle. Damals
hätten sie kein Kindermädchen im Haus gehabt. Bei dieser Vergewaltigung habe
der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten, so dass sie nicht habe schreien können.
Sie sei am Mund verletzt worden. Soviel sie sich erinnern könne, sei [das
Kindermädchen, das] ihr vor ihrer Rückenoperation im Haushalt geholfen habe,
vor 2010 bei ihr gewesen. Vielleicht 2008 oder 2009. Dies sei vor der Heirat
ihres Sohnes gewesen. Auf Vorhalt des Verteidigers, in der letzten Einvernahme
habe sie auf Zeile 102 gesagt, sie habe sehr geweint und geschrien. Dass der
Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe, soll später gewesen sein. Was nun
stimme? Sie wisse es ganz genau. Bei dem ersten Vorfall habe sie nicht um Hilfe
geschrien, sondern ihren Mann angeschrien, dass er sie in Ruhe lasse. Soweit
sie sich erinnern könne, sei das erste Mal am Nachmittag oder späten Nachmittag
gewesen. Das andere Mal, als er ihr den Mund zugehalten habe, habe sie ihren
Sohn I.___ rufen wollen. Was die Ringhörigkeit des Hauses anbelange, so wolle
sie sagen, dass sie in der Vergangenheit oftmals ihren Sohn um Hilfe gerufen
habe, dieser es aber nicht gehört habe. Das Haus sei daher nicht so ringhörig,
wie dies von der Gegenseite heute behauptet werde. Auf Vorhalt der
Verteidigung, [das Kindermädchen] habe beim Vorfall von 2010 im Zimmer von E.___
geschlafen, das gerade nebenan gewesen sei und dass das Haus ringhörig sei: Sie
antworte jetzt das letzte Mal. Die physische Gewalt sei 2010 nach der
Untersuchungshaft erfolgt und in dieser Zeit habe nur ihre Familie, also I.___
mit seiner Frau J.___, die Privatklägerin und der Beschuldigte dort gewohnt. Ob
sie L.___ je erzählt habe, dass sie vergewaltigt worden sei? Sie denke schon.
Sie habe dieser fast alles erzählt.
Sie habe gegenüber der Polizei
berichtet, dass der Beschuldigte zu ihr immer wieder gesagt habe, er werde ihr
Gewalt antun, wenn sie die Polizei verständigen würde. Wann der Beschuldigte
ihr dies in den letzten Jahren gesagt habe und was er genau gesagt habe? Es sei
ständig passiert. Ungefähr jeden Monat. Manchmal auch mehrmals pro Monat. Er
habe immer wieder gesagt: «Ich töte Dich Du verdammte Schlampe.» Manchmal habe
er auch gesagt, dass er ihre Familie massakrieren werde, wenn sie die Polizei
benachrichtige. Er habe dabei auf Albanisch geschimpft, in extremer Weise. Sie
verstehe Albanisch. Er habe auch gesagt, dass sie eine verdammte Christin mit
einem verdammten Kreuz sei. Solche Sachen habe er jeweils gesagt, nachdem er
sie geschlagen habe. Dann habe sie jeweils gesagt, sie würde zur Polizei gehen,
worauf er sie bedroht habe, wenn sie zur Polizei gehe, werde er sie umbringen
bzw. ihre Familie massakrieren. Wie er sich dabei verhalten habe? Aggressiv. Er
sei immer wieder aggressiv geworden. Er sei auf sie zugekommen und habe sich
drohend vor ihr Gesicht gestellt. Normalerweise habe er diese Drohungen zu
Hause in [Ort 1] ausgesprochen. Manchmal auch an anderen Orten, im Kosovo, im
Auto oder auf der Strasse. Auf Vorhalt, sie habe etwas von Kopf abschneiden
gesagt, wann das gewesen sei? Das sei zuletzt gewesen, als er E.___ geschlagen
habe und sie darauf ins Frauenhaus gegangen sei. Das sei zumindest das letzte
Mal gewesen, wo er das gesagt habe. Wahrscheinlich habe er dies auch vorher
schon gesagt. Das sei bei ihnen zu Hause im Eingangsbereich gewesen.
Was sie zu Drohungen sagen könne, die
der Beschuldigte ausgesprochen habe, ohne dabei etwas von ihr zu verlangen? Sie
habe am Anfang der Beziehung unter einem psychischen Terror gestanden. Der
Beschuldigte habe sie bewusst psychisch unter Druck gesetzt. Wie dieser Terror
konkret ausgesehen habe? Beleidigungen, Erniedrigungen, Drohungen. Der
Beschuldigte habe sie vielleicht auch zwei oder drei Mal einfach aus Lust
bedroht, ohne etwas von ihr zu verlangen. Sie könne sich jetzt nicht mehr an
die konkreten Drohungen erinnern. Er habe ihr einfach Angst machen wollen. Er
habe zu ihr gesagt, dass er sie mit den Händen dermassen fest auf den Kopf
schlagen werde, dass das Blut bis zur Decke spritze. Im Kosovo habe er gesagt,
dass er sie in Stücke schneiden werde, so dass sie nicht einmal ein Hund finden
könne. Er habe zu ihr gesagt, ganz egal wohin sie gehe, er werde sie finden. Er
habe auch gesagt, er werde sie umbringen, sie und ihre ganze Familie. Er habe
noch etwas wegen der Genitalien gesagt. Er habe schlimme Wörter gebraucht. Sie
könne dies jetzt nicht mehr sagen. Auf Vorhalt, sie habe zu Protokoll gegeben,
der Beschuldigte habe ihr gedroht, ihr ihren Sohn E.___ wegzunehmen. Was sie
dazu sagen könne? Der Beschuldigte habe sie manipulieren und unter Druck setzen
wollen, damit sie nichts gegen ihn unternehme. Er habe damit erreichen wollen,
dass sie nicht aus dem Haus gehe, keine Hilfe hole. Konkret habe er ihr
gedroht, dass er E.___ zu seiner Familie in den Kosovo nehme. Das habe er immer
wieder gesagt. Das habe kurz nach der Hochzeit begonnen. Geendet habe dies,
nachdem der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz]
entlassen worden sei. Nachdem ein gemeinsames Gespräch zwischen dem
Beschuldigten, seinem Bruder, ihrem Sohn I.___ und ihr stattgefunden habe, habe
es aufgehört. Sie habe dem Bruder des Beschuldigten […] gesagt, der
Beschuldigte habe ihr gedroht, ihr E.___ wegzunehmen. [Der Bruder des
Beschuldigten] habe darauf gesagt, das gehe nicht so einfach. Diese Drohung
bezüglich E.___ wegnehmen habe er vorher sicherlich monatlich gemacht. Bei ihr
zu Hause in [Ort 1]. Der Beschuldigte habe auch E.___ geschlagen, ca. sechs Mal
im Gesamten. Es habe sich um Ohrfeigen gehandelt. Auf Frage der Verteidigung,
wie es sein könne, dass ihre Schwiegertochter J.___ nichts von der häuslichen
Gewalt mitbekommen habe, wenn sie doch im gleichen Haushalt wohne? Erstens
hätten sie nicht im gleichen Haushalt gewohnt. Das Haus sei in zwei Wohnungen
unterteilt. Ihr Sohn habe mit seiner Frau in der oberen Wohnung gewohnt und sie
in der unteren. Zweitens sei der Beschuldigte stets bemüht gewesen, dass es
keine Zeugen gebe.
2.1.6 Staatsanwaltliche Befragung vom
20. Dezember 2018 (AS 326 ff.)
Anlässlich der Einvernahme bei der
Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2018 sagte die Privatklägerin als
Auskunftsperson in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger Folgendes
aus:
Ob sie zu den weiteren Vorfällen von
sexueller Gewalt nach dem Vorfall nach der U-Haft noch etwas sagen könne? Er
sei dann von der Untersuchungshaft nach Hause gekommen. Sie sei im Bett
gewesen, die Schweigertochter habe sich um ihr Baby gekümmert und für den
Haushalt geschaut, weil sie nicht habe aufstehen können. Dann sei er zu ihr
gekommen und habe gefragt, warum sie ihn nicht mehr besucht habe in [der
Ostschweiz]. Er habe sofort Verkehr gewollt. Sie habe ihm sofort gesagt, dass
sie keinen Verkehr mehr mit ihm wolle. Er habe dann gesagt, sie sei seine Frau
und er wolle. Er sei dann zu ihr gekommen und sie habe sich mit Händen und
später auch mit den Beinen gewehrt, weil er immer heftiger geworden sei mit der
Gewalt. Er habe dann ein Bein auf die Seite von ihr gemacht und mit einer Hand
gehalten. (Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: Er habe sie nicht nur
mit der Hand gehalten, sondern auch noch mit dem rechten Bein.) Dann sei er mit
dem linken Körperteil auf sie draufgelegen und dann sei es passiert. Sie habe
geweint. Für sie sei das ein ganz grosses Drama gewesen. Ihr Mann habe sie die
ganze Zeit provoziert und erniedrigt. Er habe sie isolieren wollen. Sie habe
nicht einmal Freundinnen treffen können. Wenn sie beim Einkaufen mit jemandem
gesprochen habe, habe sie danach Schläge erhalten. Ihre Schwiegertochter habe
das teilweise gesehen. Diese sei vom Beschuldigten auch einmal beim Schwimmbad
geschlagen worden, danach habe sie Anzeige gemacht. Später habe sie sich aber
nicht mehr getraut, bei Einvernahmen etwas zu sagen. Sie sei aber eigentlich
die Zeugin, die am meisten gesehen habe von den Erniedrigungen und so. Der
Beschuldigte sei ein Tier gewesen.
Ob es ausser demjenigen nach der
Rückkehr aus der Untersuchungshaft noch weitere Vorfälle gegeben habe? Ja, ja.
Es sei leider so, dass sie sich mit den Daten nicht mehr genau erinnern könne.
Das sei gleich am nächsten Tag gewesen, als er auch am Abend wieder zu ihr
gekommen sei, und dann habe sie geschlafen und ihm gesagt, es werde nichts mehr
passieren und er werde sie nicht mehr anfassen. Er sei trotzdem gekommen. Sie
habe dann nach ihrem grossen Sohn schreien wollen, welcher im oberen Stockwerk
gewohnt habe. Er habe sie dann stark gedrückt, dass sie aufhöre. Er habe sie
stark geschlagen auf die Lippen, so dass sie dann vor Schmerzen geschrien habe.
Sie sei darauf ins Badezimmer und habe das Telefon mitgenommen. Sie habe die
Polizei anrufen wollen. Er sei dann mit dem Holzstock ins Badezimmer gekommen
und habe sie bedroht, dass er sie jetzt umbringe, wenn sie anrufe. Natürlich
habe sie es nicht gemacht. Am nächsten Tag habe sie alles blau gehabt. Alle
Familienangehörigen hätten es gesehen.
Im 2012 habe sie im Januar den Rücken
operiert. Sie habe die ganze Zeit liegen müssen. Sie habe eine Fusion gehabt
unten hier (verbal: weist auf untere Stelle am Rücken) da sei mit Platten ein künstliches
Gelenk gemacht worden. Sie sei eigentlich glücklich, dass sie nicht im
Rollstuhl sei (verbal: weint). Sie sei unten mit ihrem Sohn gewesen, weil
dieser noch klein gewesen sei. Sie hätten geredet und gespielt. Er (der
Beschuldigte) sei dann gekommen und auf ihre Beine gehockt. Sie habe dann
geschrien, weil er habe sie gar nicht anfassen dürfen wegen der Operation. Er
habe dann auf Albanisch gesagt: «Nein Liebling, das machen wir jetzt». Er habe
auf ihr seine Hose ausgezogen, obwohl ihr Sohn da gewesen sei. Sie habe nein
gesagt. Er sei dann auf sie gekommen und habe ihn in ihren Mund tun wollen.
(Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: Er sei dann auf sie gekommen und
habe ihn in ihren Mund getan.) Dann habe sie ihn weggestossen. Sie habe ihn
weggestossen, so (verbal: zeigt Schubsbewegung mit den Armen). Sie sei schwach
gewesen. Er habe ihn in ihren Mund getan. Er sei natürlich sofort wütend
gewesen, weil sie nicht gemacht habe, was er gewollt habe. Er habe immer
gesagt: «ich scheisse auf alle Gesetze in der Schweiz, ich mache das wie ich
will». Er habe das dem Kind auch immer gesagt, das Kind müsse machen, was der
Vater sage. Das Kind sei dadurch auch sehr ängstlich gewesen. Aus Wut, dass sie
ihn weggestossen habe, habe er sie fest ins Gesicht geschlagen mit der Hand.
(Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: er habe sie zwei Mal stark
geschlagen.) Sie sei eigentlich voll blau gewesen. Dieser Vorfall habe sie dazu
gebracht, zu ihrer Anwältin zu gehen und sich scheiden zu lassen. Das sei ja
bereits der zweite Versuch gewesen. Sie sei dann zu Frau Gasche gegangen und
habe ihr auch Fotos von ihrem blauen Gesicht gezeigt.
Sie habe jetzt drei Vorfälle mit
sexuellen Übergriffen geschildert, ob es noch weitere gegeben habe? Ja, es habe
jeden Monat solche gegeben. Sie könne sich noch erinnern, dass er das Kind
mehrmals, drei Mal, geschlagen habe. Das sei 2014 gewesen. Sie hätten
gestritten und er habe gesagt, er nehme das Kind und gehe jetzt weg. Sie habe
nein gesagt. Dann habe er sie weggestossen und das Kind geschlagen. Das habe
ihr endgültig die Kraft gegeben, um zur Polizei zu gehen. Ob es noch Vorfälle
mit sexuellen Übergriffen gegeben habe? Sie habe 24 Stunden in Angst gelebt. Er
sei immer wieder nach Hause gekommen, auch nach der Scheidung. Er habe sie oft
gerufen und gesagt: «komm nach oben und die andere, die Schwiegertochter soll schauen».
Es sei so: wenn man psychisch so fertig sei, dass man nicht mehr wisse, wann
man den nächsten Schlag erhalte… Wenn sie etwas gesagt habe, sei er wütend
geworden, dann habe sie das auch machen müssen. Neben der sexuellen Nötigung
seien auch Schläge gewesen. Es habe auch einen Vorfall in der Küche gegeben,
als er gegen Mittag aufgestanden sei, weil er die ganze Nacht weg gewesen sei
und der Kaffee habe bereitstehen müssen. Dort sei eine Torte gewesen. Sie habe
gesagt: «Liebling, willst Du eine Torte?» Dann sei die Torte geflogen und er
habe sie (die Privatklägerin) mehrmals geschlagen, sie sei dann im Spital
gewesen. Sie sei mehrmals im Spital gewesen wegen einer Hirnerschütterung. Sie
habe erwähnt, wenn er nach Hause gekommen sei, habe er gesagt, sie müsse nach
oben kommen, was dann geschehen sei? Sie habe ihn sexuell befriedigen müssen.
Sie habe das schon erläutert, dass in dem psychischen Zustand… habe sie sich
nicht wehren können. Weil er sei immer wütend geworden und habe sie geschlagen,
auch nur, wenn er in der Nacht ein Kartenspiel verloren habe. Sie müsse sagen,
dass sie sehr viel Angst gehabt habe vor diesem Mann. Ob die Vorfälle immer
gleich ausgesehen hätten? Einmal heftiger, einmal nicht. Einmal sexueller
Verkehr, einmal Oralverkehr. Ob sie das genauer schildern könne, sie habe nach
oben gehen müssen, und dann? Ehm, das sei immer das Gleiche gewesen. Auf
Hinweis der Vertreterin der Privatklägerin, dass sie Details erzählen müsse: Er
habe gesagt: «komm jetzt, nimm ihn in den Mund». Sie könne sich auch erinnern,
dass, als er gerufen habe, sie sich geweigert habe. Sie habe zu Hause etwa zehn
Minuten gefehlt und dann habe sie das Kind in den «Chindsgi» gebracht und sei
mit dem Hund nach draussen, so zehn Minuten. Und sie habe Angst gehabt, dass er
sie wieder beschimpfe. Er habe immer gesagt: «wo hast du jetzt gefickt», «du
hast schon genug gefickt», «du bist eine dreckige russische Hure» und so die
Beschimpfungen mit Christenkreuz und so. Auf erneute Nachfrage, was passiert
sei, wenn der Beschuldigte sie nach oben gerufen habe? Ob sie dann mit ihm
geschlafen habe oder was sie getan habe? Ja, manchmal hätten sie zusammen
geschlafen und manchmal habe er gewollt, dass sie ihn in den Mund nehme und er
habe sie auch mit der Hand nach unten gedrückt. In den Fällen habe sie sich
nicht gross gewehrt, weil sie gewusst habe, dass es wieder einen Skandal geben
werde. Sie habe keine Kraft gehabt, physisch und psychisch. Warum sie sich
nicht gewehrt habe? Sie habe sich nicht gewehrt wegen ihrer Angst, dass es
wieder zu Gewalttätigkeiten komme und sie geschlagen werde. Und weil… Weil,
wenn sie sich mündlich gewehrt hätte, hätte er mit Beschimpfungen und
Erniedrigungen reagiert. Ob sie sich gar nie gewehrt habe? Sie habe sich immer
wieder gewehrt, an erster Stelle mündlich. Auch wenn er sie geschlagen habe,
nicht in erster Linie nur beim Sexuellen, auch sonst. Immer. Was sie gesagt
habe, wenn der Beschuldigte Sex mit ihr habe haben wollen? Das sei
unterschiedlich gewesen. Er habe manchmal gesagt, dass er sie liebe. Dann habe
er gesagt: «das machen wir dann. Wir machen das jetzt». Er habe sie auch wieder
beschimpft, wo sie sonst gefickt habe und so. Er habe sie erniedrigt als Frau,
dass sie nicht anders gekonnt habe. Sie habe dann gesagt, sie mache das nicht.
Darauf habe er erwidert: «komm, komm, wir machen das jetzt, du bist meine
Frau». Das sei vielmals passiert. Vor allem in der Periode nach 2012, nach dem
Fall mit dem Rücken. Sie solle sagen, wie sie sich gewehrt habe, wenn der
Beschuldigte Geschlechtsverkehr gewollt habe: Sie habe gesagt, dass sie das
nicht wolle, dass sie das nicht mehr mache, dass sie nicht mit ihm schlafen
werde. Ob sie sich auch sonst, auf andere Weise gewehrt habe? Ja, wenn er sie
geschlagen habe. Aber nicht bei dem Sexuellen. Ah doch, wenn man jetzt über den
konkreten Fall rede, da habe sie sich auch gewehrt, als er sie geschlagen habe.
Bei den heftigen Sachen habe sie sich gewehrt. Sonst fast nicht. Auf Vorhalt,
es gehe jetzt nicht um die bereits geschilderten konkreten Vorfälle, sondern
die weiteren Vorfälle, wo er sie nach oben gerufen habe: Ja, da sei sie
gegangen, weil sie Angst gehabt habe. Das seien so viele Vorfälle gewesen und
immer das gleiche. Sie erinnere sich nicht mehr. Es tue ihr leid, sie habe
teilweise gelebt wie ein Roboter. Sie habe nur noch gemacht. Es tue ihr leid.
Ob es noch einen «kleineren Vorfall» gebe, an welchen sie sich konkret erinnere?
Also so Fälle, in welchen sie aufgestanden sei und nach unten gegangen sei.
Dann habe er sie jeweils gerufen und dann habe sie gehen müssen. Dann sei es
zum Geschlechtsverkehr gekommen. Entweder mit Schlafen oder anders befriedigen.
Das habe er bestimmt. Und ob sie sich dann gewehrt habe? Nein. Weder beim
Schlafen noch in anderer Weise befriedigen? Wenn er oral gewollt habe, dann
habe sie ab und zu gesagt, dass sie das nicht möchte und dass ihr schlecht sei.
Dann hätten sie das gelassen und dann hätten sie normalen Sex gehabt. Ob sie
somit in erster Linie beim Oralsex gesagt habe, dass sie das nicht möchte? Ja.
Ob sie dann trotzdem Oralsex gehabt habe oder nicht? Manchmal schon. Sie könne
nicht sagen, wie viele Male. Sie könne nur sagen, dass in der Periode von 2012
bis sie zur Polizei gegangen sei, dass dies die schlimmste Zeit gewesen sei in
sexueller Hinsicht. Es sei vielleicht nicht so oft gewesen, aber es sei mit
Druck gewesen, mit Zwingen. Sie habe mit dieser Person nichts mehr zu tun haben
und mit ihr nicht mehr schlafen wollen. Eigentlich habe sie auch aus gesundheitlichen
Gründen nicht gekonnt. Wie der Beschuldigte sie dann dazu gebracht habe (in den
Fällen, in denen sie sich mündlich gewehrt habe), Oralsex zu haben? Damit, dass
er mit ihr normal gesprochen habe und sie gebeten habe, es zu machen. Und indem
er nicht hässig gewesen sei und… Dass sie das einfach machen solle und dass er
sie liebe. Ob er auch Gewalt angewendet habe? Nein. Manchmal habe er sehr stark
mit der Hand ihren Kopf gestossen und sie habe ihm dann auch gesagt, dass sie
das nicht mehr könne, dass jetzt fertig sei. Ob dann fertig gewesen sei, wenn
sie ihm jeweils gesagt habe, dass sie das nicht mehr könne? Ja, sie glaube,
dann sei es zu normalem Verkehr gekommen. Sie könne sich nicht so gross
erinnern. Vielleicht sei es auch ein paar Mal so gewesen, dass sie einfach
aufgestanden sei. Dann seien jeweils Beschimpfungen gekommen, aber nichts
Schlimmeres. In den Fällen, wo er ihren Kopf mit der Hand gehalten habe, ob er
dann aufgehört habe? Ja. Und in den Fällen, in welchen es zum
Geschlechtsverkehr gekommen sei, ob sie sich da gewehrt habe oder einfach
mitgemacht habe? Es gehe jetzt um die Fälle, welche sie noch nicht ausführlich
geschildert habe. Ja, sie habe einfach mitgemacht, weil sie nicht gewollt habe,
dass es am Schluss wieder zu Erniedrigungen und so komme. Wie regelmässig sie
mit dem Beschuldigten Oralsex gehabt habe? Das sei wöchentlich gewesen. Am
Schluss seltener. Genau könne sie es nicht sagen. Ab welchem Zeitpunkt sie mit
dem Beschuldigten nicht mehr einvernehmlich Sex haben wollte? Ab dem Zeitpunkt,
als er sie nach der Rückenoperation brutal geschlagen habe. Nach diesem
Zeitpunkt sei es für sie fertig gewesen. Also, sie meine definitiv fertig. Und
eben nach der [Ostschweiz]-Geschichte. Das sei der Anfang von diesem Gefühl
gewesen. Dass sie nicht mehr mit ihm habe schlafen wollen. Aber ganz definitiv
nach der Rückenoperation. Ob das heisse, dass sie nach dem Vorfall «[Ostschweiz]»
noch einvernehmlichen Sex gehabt hätten? Oder teilweise? Ja, klar. Aber nicht
mehr, dass sie es sich gewünscht hätte. Ob sie nach dem Vorfall nach der
Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz] das
Gefühl gehabt habe, dass die Beziehung zum Beschuldigten wieder gut werden
könnte? Nein, da habe sie schon die Scheidung gewollt. Als er das dann erfahren
habe, habe er sie bedroht. Da sei sein Bruder auch dabei gewesen. Er habe da
gesagt, dass er wegen des Scheidungsgrunds, Schlagen und so, aus der Schweiz
ausgewiesen werde. Dann habe er ihr gedroht, dass er die ganze Familie umbringe,
dass er seine Kinder… dass er sie überall finde. Ob sie, als der Beschuldigte
ihr nach dem [Ostschweiz]-Vorfall gedroht habe, die Scheidung bereits eingeleitet
gehabt habe? Ja. Als sie dies mit den Chlamydien erfahren habe, sei sie sofort
zum Anwalt gegangen. Sie sei zwei Wochen ganz krank gewesen. Dann habe sie ihm
gesagt, dass sie den Anwalt kontaktiert habe. Er habe dann beim Anwalt
angerufen und mit diesem geredet, er solle sich nicht einmischen. Er habe dann
gesagt, dass er das ohne die Hilfe des Anwalts regle. Sie habe sich dann nicht
mehr beim Anwalt gemeldet oder gesagt, dass sie es später mache. Auf Vorhalt
der Aussage des Beschuldigten, sie hätten sich nur scheiden lassen, weil der
Beschuldigte Betreibungen gehabt habe: Das sei eine Lüge.
Sie habe immer wieder gesagt, dass sie
zur Polizei gehe. Er habe sie dann immer heftig bedroht. Wenn sie das tue,
passiere ein ganz grosses Massaker. Dass er alle umbringe. Einmal werde gross
im Blick stehen, was mit ihr passiert sei. Er wolle nicht in die Kiste. Er
werde das irgendwie anders organisieren, dass er damit nichts zu tun habe.
Ob es zutreffe, dass sie nach der
Scheidung […] 2012 noch zusammengelebt hätten? Ja. Sie habe unbedingt die
Scheidung auf gemeinsamen Wunsch gewollt, das habe er nicht gewollt. Er habe
gesagt, er bleibe nach der Scheidung trotzdem bei ihr, sonst nehme er ihr das
Kind weg. Sie habe das einfach durchbringen wollen, die offizielle Scheidung.
Sie seien dann vor Gericht gegangen und hätten die Scheidung durchgebracht und
er habe dann weiter bei ihr gelebt. Was der Grund für die Scheidung gewesen
sei, ob das nicht auch finanzielle Gründe gehabt habe, weil sie das Haus habe
retten wollen? Nein. Sie habe das Haus schon vor der Eheschliessung als
Alleineigentümerin gehabt.
Sie habe vorhin gesagt, dass sie nach
oben gegangen sei, zum Sex, als der Beschuldigte sie gerufen habe. Warum sie
hochgegangen sei? Weil sie Angst vor Skandalen und Schlägen gehabt habe. Ihr
Mann habe sie psychisch erniedrigt mit seinen Aussagen an ihre Adresse. (Beim
Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: Sie sei unter psychischem Druck
gestanden.)
Ob es zutreffe, dass sie mehrmals
alleine nach Russland, nach Moskau, in die Ferien gegangen sei? Das treffe
nicht ganz zu. Sie habe nach der Meinung ihres Mannes nicht richtig gehen
dürfen. Das erste Mal seien sie zur Beerdigung ihrer Grossmutter und das zweite
Mal wegen einer Augenoperation ihres Sohnes gegangen. Sonst seien sie nur in
den Kosovo gereist. Der Beschuldigte habe mit seinem Pass nicht nach Russland
einreisen dürfen. (Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: der Beschuldigte
habe ihr nicht erlaubt, nach Russland zu reisen. Es seien nur zwei Mal
gewesen.)
2.1.7 Aussagen anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 1771 ff.)
Vor der Vorinstanz machte die
Privatklägerin folgende Aussagen: Nachdem er Gewalt und Erniedrigungen gegen
sie begangen habe und er die ganze Zeit von ihr Geld weggenommen habe, sei sie
nicht mehr in der Lage gewesen, sich so richtig zu öffnen oder ihn zu liebe,
bzw. mit ihm Liebe zu machen. Dann sei sie auch krank geworden. Nach der OP am
Rücken – sie werde das jetzt noch einmal wiederholen, weil das für sie
eigentlich am Brutalsten gewesen sei – habe sie zwei Wochen auf einem
speziellen Bett liegen müssen. Das Kind sei vier Jahre alt gewesen. Er (der
Beschuldigte) sei nie zu Hause gewesen, die ganze Nacht weg. Als er dann
wiedergekommen sei, also jedes Mal, wenn er wiedergekommen sei, habe er sie
gerufen und habe befriedigt werden wollen. Sie habe am Schluss so Angst gehabt
zum Streiten. Dass er ihr «eine gibt». Sie sei dann einfach gegangen und habe
nichts gesagt. So sei es gewesen. Ihre Schwiegertochter habe zu ihr geschaut,
weil sie nicht habe aufstehen können. Er sei dann gekommen, am Anfang immer
ganz freundlich. Er sei eigentlich ein Profischauspieler. Sie hoffe, dass er
sie wenigstens ein bisschen geliebt habe. Er sei auf ihre Beine gehockt. Er
habe sich vor dem Kind ausgezogen und gewollt, dass sie ihn so befriedige. Es
sei ganz schlimm gewesen. Sie habe ganz schlimme Schmerzen gehabt. Sie habe
versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Sie habe ihn angeschrien, dass er
spinne und was er ihr antue. Dann habe er sie ins Gesicht geschlagen, als sie
dagelegen sei. So stark, dass sie ganz blau gewesen sei. Sie sei dann zu ihrer
Anwältin gegangen, als sie wieder habe laufen können. Sie habe sofort die
Scheidung gewollt. Das habe sie schon mehrmals und überall erzählt. So sei es
gewesen.
Zur Vergewaltigung sei es später nach
der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz] gekommen. Das seien Drogen oder so
irgendetwas gewesen (Haftgrund). Sie habe ihn besucht. Sie wisse nicht mehr
genau, in welchem Jahr das gewesen sei. Das sei schon zu lange her. Sie wisse
nur noch, dass sie in [in der Ostschweiz] gewesen seien, um ihn zu besuchen.
Sie habe ihn gefragt, wie es ihm gehe. Er habe ihr gesagt, dass er da «unten» Probleme
habe und zum Arzt habe gehen müssen. Sie seien zurückgegangen. Am nächsten Tag
habe sie mit ihrer Frauenärztin telefoniert, um einen Untersuchungstermin zu
erhalten. Sie habe dann erfahren, dass er sie mit Chlamydien angesteckt habe.
Das sei wieder ein Trauma für sie gewesen. Sie habe immer gehofft, dass er
nicht fremdgehe, obwohl es zwischen ihnen nicht gut gelaufen sei. Immerhin
hätten sie zusammen ein Kind und eine Familie. Sie habe ja auch jahrelang zu
seiner Familie geschaut. Sie habe seine Kinder von ganzem Herzen geliebt und
ihre Sprache gelernt. Nachher sei sie ganz schlimm drauf gewesen. Als er
irgendwann zurückgekommen sei aus [der Ostschweiz] aus der Untersuchungshaft,
habe sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Dann sei es zur
Vergewaltigung gekommen. Er habe gesagt, sie sei seine Frau. «Ich liebe dich
und wir machen das jetzt.» Sie habe zu ihm gesagt: «Nein, wir machen das
nicht». Sie habe geweint und es sei ihr ganz schlecht gegangen. Aus der ganzen
Erfahrung habe sie während zwei Wochen nichts essen können. Dann sei es zu
richtiger Gewalt gekommen. Am nächsten Tag – das habe sie alles erzählt –
nochmals. Sie habe schreien wollen, weil ihr älterer Sohn im oberen Stockwerk
gewesen sei. Sie habe schreien wollen, da habe er so stark gedrückt bis sie
blau gewesen sei. Sie habe telefonieren wollen. Dann sei er mit dem Stock ins
Bad gekommen, damit sie nicht habe telefonieren können. Am Schluss sei alles
gegen ihren Willen gewesen. Sie habe Todesangst gehabt. Er habe sie so bedroht,
weil sie schon zuvor gesagt habe, dass sie sich scheiden lassen wolle. Sie habe
einfach nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen und gewollt, dass er die
Scheidung unterschreibe. Er sei einfach nicht weggegangen.
Ob es auch einvernehmlichen Sex gegeben
habe? Ja, natürlich. Am Anfang ganz sicher. Sie habe ihren Mann auch ziemlich
lange geliebt. Immer wieder. Sie könne in ihrem Leben solche Personen nicht
beurteilen. Es gebe Leute, die Scheisse bauen oder schlagen, dann wieder um
Verzeihung bitten. Eine normale Person habe auch ein Herz. Man hoffe, dass
immer noch eine gute Beziehung möglich sei.
Ob es dann also in der Beziehung auch
wieder zu normalem Geschlechtsverkehr gekommen sei? Ja richtig.
Wie es nach der Scheidung weitergegangen
sei? Ob er dann weiterhin bei ihr geblieben sei? Ja. Sie hätten immer wieder
Streit gehabt. Er hätte das Haus verlassen müssen, sei aber nicht gegangen. Er
habe aber trotzdem irgendwo eine Wohnung gemietet. Er sei bei ihnen
reinspaziert, wie er habe wollen. Sie habe auch Angst gehabt, sie habe auch immer
ihre Meinung gesagt. Es sei immer wieder zu Gewalttätigkeiten gekommen. Er sei
sehr dominant und habe sie auch manipuliert. Am Schluss sei es dann ganz
schlimm gewesen. Er sei nach Hause gekommen. Er habe sie die ganze Zeit bedroht
und ihr gedroht, dass er ihre Familie massakriere, das Kind wegnehme, sie
umbringe.
Ob es nach der Scheidung auch noch zu
Geschlechtsverkehr gekommen sei? Ja. Nach der Scheidung sei es auch zu
Geschlechtsverkehr gekommen. Auf sein Kommando. Aber nicht mehr einvernehmlich?
Nein, nicht mehr. Er habe gewusst, dass sie nicht mehr wolle. Das könne man
nicht einfach so mit Worten beschreiben. Sie sei psychisch so schwach gewesen.
Wenn man lange Jahre so eine Beziehung habe, wisse man nicht mehr, was
überhaupt richtig sei. Sie habe zum Psychiater gemusst, sie habe nicht mehr
leben wollen. Das könne man nicht einfach so beschreiben. Es sei halt so
passiert. Es habe keine Hoffnung mehr gegeben. Sie habe zu ihrem Kind schauen
müssen. Die ganze Zeit, immer. Sie habe für ihre Kinder leben müssen, für ihren
Sohn. Sie habe nichts mehr für sich gesehen. Sie habe keinen Weg mehr gesehen.
Sie sei so komplett am Boden gewesen.
Was der Grund gewesen sei, dass sie im
Jahr 2014 zur Polizei gegangen sei? Er habe ihr Kind geschlagen.
2.1.8 Aussagen im Rahmen der
Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2022
Die Privatklägerin
schilderte die angeblichen Vorfälle und deren Umstände weitgehend
übereinstimmend mit ihren früheren Aussagen. Es wird auf das
Befragungsprotokoll verwiesen.
2.2 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe
der Privatklägerin in sämtlichen Einvernahmen wie auch bei der
forensisch-psychiatrischen Begutachtung durch [Dr. med. X.___] vom 5. März 2019
(AS 1582). Gemäss seinen Aussagen habe er mit D.___ nur sexuellen Kontakt
gehabt, wenn dies beide gewollt hätten. Keiner habe den anderen zu etwas
gezwungen. Seine Ex-Ehefrau sei psychisch krank. Als er sie kennengelernt habe,
sei sie eine Prostituierte gewesen. Er habe immer versucht, seine Frau zu besänftigen,
aber es sei schwer gewesen mit ihr zu reden. Insbesondere wenn sie Medikamente
genommen habe und unter Alkoholeinfluss gestanden sei. Er habe bis zum Schluss
Sex mit ihr gehabt, sie hätten ganz normal gelebt. Sie hätten sich nur scheiden
lassen, weil seine Ex-Ehefrau befürchtet habe, der Betreibungsbeamte könne ihr
Haus verwerten, weil er zu viele Schulden habe. Sie hätten jedoch bis zum
Schluss eine richtige Beziehung gehabt. Ferner gab er gegenüber dem Gutachter [Dr.
med. X.___] an, die Geschädigte und L.___, eine damalige Freundin von Ersterer,
hätten sich mit den Vergewaltigungsvorwürfen bei ihm rächen wollen, da er L.___
bei einem Besuch aus der Wohnung geschmissen habe. Anlässlich der Befragung an
der Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine Aussagen während der
Voruntersuchung. Obwohl er seit fünf Jahren in Freiheit sei, sei er immer
wieder befragt worden. Er habe alles dazu gesagt und wolle zu diesem Thema
keine Aussagen mehr machen. Die Vorwürfe seiner Ex-Ehefrau seien alle erfunden.
Sie habe einen Plan und bezwecke, dass er aus der Schweiz ausgewiesen werde.
Entsprechende Aussagen machte der
Beschuldigte auch am 13. Dezember 2022 vor dem Berufungsgericht. Auf Frage
führte er zudem aus, es habe auch Oralverkehr gegeben, aber nie mit Gewalt. Das
Haus sei ringhörig gewesen. Hätte es entsprechende Vorfälle gegeben, hätte dies
ja der ältere Sohn der Privatklägerin und dessen Frau hören müssen. Sie hätten
im zweiten Stockwerk gewohnt. Der Privatklägerin sei es auch darum gegangen,
ihm seinen Sohn E.___ vorzuenthalten. Diesen habe er seit 2014 nicht mehr sehen
dürfen. Er habe während der gemeinsamen Zeit mit der Privatklägerin nur kurz
einmal gearbeitet. Ansonsten habe er oft Poker gespielt und dabei manchmal
gewonnen und manchmal verloren. Er habe vom Pokerspiel gelebt. Dass er die
Privatklägerin nach der Rückenoperation zum Oralverkehr gezwungen habe, stimme
auch nicht. Er habe die Privatklägerin sogar zur Rückenoperation begleitet und
habe während der Operation geweint. Er habe die Privatklägerin manchmal im
Affekt gepackt, wenn sie Streit gehabt hätten. Aber so was, wie ihm vorgeworfen
werde, habe er nicht gemacht. Manchmal habe sie mit ihm Sex gewollt und er habe
nicht gewollt. Und dann habe sie ihm vorgeworfen, er wolle nur nicht, weil er
mit einer anderen Frau zusammen gewesen sei. Sie sei eifersüchtig gewesen. Es
stimme, dass er jeweils nachts Poker spielen gegangen sei.
2.3 Aussagen von J.___ und I.___
I.___, der ältere, voreheliche Sohn der
Privatklägerin und seine Ehefrau J.___ wohnten bis […] 2014 im selben Haus (2.
Stock) wie der Beschuldigte und die Geschädigte. Anlässlich der Einvernahme vom
28. Juni 2014 (AS 039 ff.) gab J.___ zu Protokoll, sie habe ursprünglich ein
gutes Verhältnis zum Beschuldigten gehabt. Seit er sie geschlagen habe, sei es
aber nicht mehr gut gewesen. Sie hätten getrennte Wohnungen gehabt, weshalb sie
nicht genau sagen könne, was bei der Privatklägerin passiert sei. Diese habe
ihr jeweils von Schlägen erzählt. Von einer sexuellen Handlung nach der Rückenoperation
der Privatklägerin wisse sie jedoch nichts. Es sei hingegen fast jeden Tag
etwas passiert zwischen den Beiden. In einer Familie sei nicht nur eine Seite
Schuld, manchmal auch die andere. Die Privatklägerin habe ihr immer am nächsten
Morgen gesagt, was vorgefallen sei mit ihrem Mann. Es sei häufig so gewesen,
dass er sie geschlagen habe und zwei oder drei Tage später seien sie wieder
zusammen gewesen. I.___ schilderte in der Einvernahme vom 12. Juli 2014 (AS 060
ff.), das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter sei nicht
gut. Der Beschuldigte habe sie geschlagen, mehrmals. Er habe sich den Zeitraum
nicht gemerkt. Er habe versucht, dies zu verdrängen. Ob der Beschuldigte die Privatklägerin
sexuell bedrängt habe, wisse er nicht.
2.4 Aussage von E.___
Der gemeinsame Sohn des Beschuldigten
und der Privatklägerin, E.___, wurde am 10. Juli 2014 durch die Polizei
befragt. Die Befragung wurde auf Video aufgezeichnet (AS 51 ff.). Dabei gab E.___
zu Protokoll, sein Papi sei jetzt im Gefängnis, weil er seine Mami geschlagen
habe. Sogar als er geboren worden sei, habe sein Papi seine Mami geschlagen. Er
habe das gesehen, könne aber nicht so erzählen, was passiert sei. Sein Papi
schlage seine Mami gegen den Hinterkopf, gegen das Gesicht und in den Bauch.
Alles sei blau gewesen. Und Mami habe ein «winzig» Blut an der Lippe gehabt.
Anschliessend sei Papi weggegangen, vielleicht Karten spielen. Papi habe auch
Geld genommen, zum Spielen. Papi habe auch geschimpft und geschlagen wegen des
Geldes, mit Mami. Papi habe auch ihn, E.___, geschlagen. Das letzte Mal sei es
im Korridor passiert, als Papi ihn geschlagen habe, dann sei er gerade mit Mami
ins Frauenhaus gegangen. Drei Jahre habe er nun Mami und ihn geschlagen. Papi
habe ihn nur ins Gesicht geschlagen. Das habe er fest gemacht. Dann sei er, E.___,
weinend in sein Zimmer gegangen. Mami sei nachgekommen, und Papi auch, und habe
in E.___'s Zimmer Sachen kaputt gemacht, und seine Mami geschlagen. Dazu habe
er gesagt «verdammte Hure» und «verdammte Scheisse». Einmal seien sie gemeinsam
spazieren gegangen, E.___ habe das Trottinett dabei gehabt. Da habe Papi zu ihm
gesagt, er solle zu Mami gehen, und ihr sagen, sie sei eine verdammte Scheisse.
E.___ habe das dann Mami ausgerichtet. Dann seien sie gemeinsam wieder nach
Hause gegangen. Zuhause habe er dann immer wieder Mami geschlagen. E.___ sei
manchmal ins Bett gegangen, wenn der Papi das Mami geschlagen habe. Als sein
Papi ihn geschlagen habe, sei es im Korridor zuhause passiert. Es sei immer
zuhause passiert, wenn sein Papi ihn geschlagen habe. Das sei insgesamt sechs
Mal vorgekommen. Das letzte Mal sei gewesen, bevor sie ins Frauenhaus gegangen
seien. Mami habe immer Papi angeschrien, er solle das Haus verlassen. Papi habe
aber immer Geld verlangt. Er wisse nicht mehr, wann Papi ihn geschlagen habe.
Von seiner Mami wisse er, dass sein Papi seine Mami geschlagen habe, als er
gerade frisch geboren worden sei. Auf Frage sagt E.___, dass Mami mit ihm nicht
geredet habe, was bei der Polizei besprochen werde. Auf Frage, ob Mami ihm
gesagt habe, was er sagen solle, verneint E.___ erst. Dann sagt er, dass Mami
ihm schon Sachen gesagt habe, aber auch gesagt habe, er müsse selber wissen,
was er bei der Polizei sage. Er wisse nicht mehr, was seine Mami gesagt habe. E.___
sagt, es gehe ihm jetzt gut. Mit Mami spaziere er sehr gerne, und spiele gerne
Lego mit ihr. Er spiele auch gerne mit [einem Nachbarkind]. Einmal sei er mit
ihrem Trottinett gefahren. Dann seien sie in der Badi gewesen, da habe die Strasse
den Hang hinuntergeführt. Er sei dann umgefallen und da habe A.___ das Mami
[vom Nachbarkind] geschlagen. Es sei dann eine andere Frau gekommen, die die
Polizei gerufen habe. Seit diesem Vorfall habe A.___ gesagt, er dürfe nie mehr
mit [dem Nachbarkind] spielen. Nun sei sie weggezogen, und er spiele nur noch
mit seinem Bruder. Sein Papi habe auch zu seiner Mami gesagt, dass er sie töte
und «ihren Kopf schneide». Mami habe ihm erzählt, dass er am Trickfilm schauen
gewesen sei, und dann habe Papi zu Mami gesagt, dass sie eine verdammte
Schlampe sei, und dann habe er ein Messer genommen und in den Tisch gesteckt.
Er erinnere sich noch ein winzig an das, er sei dabei gewesen. Einmal habe Papi
mit ihm ein Foto gemacht mit grossen Pistolen. Er wisse das noch ein bisschen,
und Mami habe das auch noch erzählt. Es gebe nichts, das er gerne mit Papi
mache. Papi habe ihm noch nie etwas Gutes gemacht. Nur Böses. Papi habe ihm ein
Spielzeug gekauft, und fertig. Er hasse seinen Papi. Weil Papi ihn immer
geschlagen habe, und das Mami auch. Er habe mit niemandem darüber gesprochen,
was mit Papi gewesen sei. Mami habe ihm gesagt, er solle in der Schule nichts
erzählen. Mit I.___ habe er auch nicht darüber gesprochen. I.___ sei sein
bester Freund. Die Frage von Rechtsanwältin Roos, ob E.___ Angst habe vor
seinem Papi, bejaht E.___. Mami habe auch Angst. Mami beschütze ihn. Papi habe
zu Mami gesagt «ich töte dich und schneide deinen Kopf». Es sei schlecht für
ihn, wenn Papi aus dem Gefängnis komme. Wenn Papi aus dem Gefängnis komme, dann
töte Papi das Mami. Weil Mami ihn ins Gefängnis geschickt habe. Papi mache
schlechte Sachen, er schlage, sage schlechte Wörter. E.___ sagt, Mami wisse
schon, was passiert sei, weil sie immer mit ihm zusammen gewesen sei. Er habe
mit Mami nicht über das Gespräch bei der Polizei gesprochen. Wann sie zuletzt
über Papi gesprochen haben, weiss E.___ nicht.
2.5 Aussage von L.___
L.___ wurde am 25. November 2014 im
Anwesenheit von Rechtsanwalt Winiger durch die Polizei als Auskunftsperson
einvernommen. Im Wesentlichen machte sie folgende Aussagen (AS 119 ff.):
Sie kenne die Privatklägerin seit 2002.
Als sie sie kennengelernt habe, sei sie voller Lebenslust gewesen. Heute sei es
ganz anders als früher. Sie habe sich verändert. Sie lache nicht mehr. Sie sei
psychisch belastet worden durch ihren Ex-Mann. Sie sei ängstlich und leide
unter massivem psychischem Druck. Sie habe der Privatklägerin schon vor drei
Jahren gesagt, dass es so nicht weitergehen könne. Diese habe sie aber gebeten,
nicht die Polizei zu rufen. Sie, die Privatklägerin, habe schon vor drei Jahren
die Polizei informieren wollen. Wieso sie das nicht gemacht habe? Weil die
Privatklägerin grosse Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihr etwas antue.
Was sie selber mitbekommen habe? Vor ihren Augen habe der Beschuldigte nichts
gemacht. Er sei jedoch sehr launisch gewesen. In der einen Minute habe er
gelacht. In der Anderen habe er Teller zu Boden geworfen und herumgeschrien. Ob
die Privatklägerin ihr etwas erzählt habe, bspw. dass sie geschlagen werde?
Nein, nicht sofort. Erst als sie wieder vermehrt Kontakt gehabt hätten, habe
sie begonnen, Dinge zu erzählen. Sie (L.___) sei dann total erschrocken. Sie
(die Privatklägerin) habe begonnen zu erzählen, dass der Beschuldigte sie
geschlagen habe. Sie habe ihr auch gesagt, dass er sie jeden Tag beleidigt habe
und «Schlampe» und derartige Wörter zu ihr gesagt habe. Sie habe sich ihr
anvertraut, weil sie eigentlich die einzige Person gewesen sei, welche eine
gewisse Nähe zur Privatklägerin gehabt habe. Diese habe ansonsten keine
Freundin gehabt. Was Sie Herrn P.___ von der Kantonspolizei Bern beim Treffen
vom 14. Mai 2014 erzählt habe? Das wisse sie nicht mehr genau. Aber das Treffen
müsse früher gewesen sein, im März oder April. Sie habe ihm dann erzählt, was
sie gehört und gesehen habe. Sie habe auf dem Computer der Privatklägerin ein
Foto mit Scharfschützengewehren gesehen. Dort seien vier oder fünf Gewehre
drauf gewesen, mit Ferngläsern. Auch der Beschuldigte sei auf dem Foto drauf
gewesen. Er habe ein Gewehr in der Hand gehabt und gelächelt. Sie habe Herrn P.___
deshalb gesagt, dass dieser Typ kriminell und gefährlich sei. Dass sie vermute,
dass er Kokain- und Waffenhändler sei. Auch dass er die Privatklägerin
geschlagen habe. Sie habe ihm erzählt, dass der Beschuldigte sehr kalt und
gefährlich sei, dass er der Privatklägerin immer wieder gedroht habe, sie
umzubringen. Weshalb sie sich bei der Polizei gemeldet habe und nicht die
Privatklägerin? Diese sei wie in einem Gefängnis gewesen in ihrem Haus. Sie sei
immer unter Kontrolle gewesen. Sie habe die Polizei nicht informieren können.
Sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihr etwas antue. Er habe ihr
mehrmals gedroht, wenn sie zur Polizei gehe, werde er sie umbringen. Sie, L.___,
habe aber keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt und es deshalb gemeldet. Sie
habe gewollt, dass die Privatklägerin nicht mehr leide. Die Privatklägerin habe
ihr alles erzählt, als sie sich jeweils getroffen hätten. Sie habe immer
geweint und sei ständig depressiv gewesen. Sie habe ihr auch erzählt, dass sie
einmal Tabletten zu sich genommen habe, um sich umzubringen. Wann sie sich
entschlossen habe, zur Polizei zu gehen, was der ausschlaggebende Punkt gewesen
sei? Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte sein Kind
geschlagen habe. Da habe er für sie eine Grenze überschritten. Man könne Vieles
verzeihen, aber ein Kind zu schlagen, das nicht. Wann sie ihr das erzählt habe?
Das sei in diesem Jahr gewesen. Sie sei bis Ende Januar 2014 in der Ukraine
gewesen. Sie wisse nicht mehr genau, wann, einfach nachdem sie zurückgekehrt
sei. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie erniedrigt und geschlagen
werde. Sie habe zuerst einen Schock gehabt, als die Privatklägerin ihr vom
Beschuldigten erzählt habe, dass dieser Albaner sei. Sie habe [an ihrem
Wohnort] für einen Chef gearbeitet, welcher Albaner gewesen sei und nur
albanische Gäste gehabt habe. Deshalb habe sie gewusst, wie diese Personen
seien. Ob sie selbst einmal miterlebt habe, wie es zu einem Streit zwischen der
Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen sei? Ja, er sei dabei gewesen,
als sie mit der Privatklägerin ca. vor vier Jahren die Holzbalken auf der
Terrasse lackiert habe. Er sei ganz normal gewesen. D.___ sei dann in die Küche
um etwas zu kochen. Sie (L.___) sei auf der Terrasse geblieben. Sie habe dann
Lärm aus der Küche, welche sich im Erdgeschoss befinde, gehört. Sie habe
gehört, wie etwas zu Boden gefallen sei. Sie sei dann hinuntergegangen, um zu
schauen, was passiert sei. Sie wisse aber nicht, ob er sie geschlagen hatte.
Sie habe einfach Lärm gehört und sei nach unten gegangen. Sie habe dann die
Pfanne und das Gekochte am Boden liegen sehen. Er sei plötzlich böse gewesen.
Sie habe D.___ dann gefragt, ob er sie geschlagen habe. Sie habe zuerst nein gesagt.
Dann habe sie gesagt, dass er ihr eine Ohrfeige gegeben habe, einfach, nicht
heftig. Er habe sie rausgeschmissen und gesagt, dass sie verschwinden solle. Er
habe sie angeschrien. Sie habe ihn gefragt, was sie gemacht habe. Sie habe den
Haushalt gemacht, da D.___ den Rücken operiert hatte. Sie habe ihr häufig
geholfen. Sie habe mit ihr auch den Garten gemacht. Sie habe sie mitgenommen.
Er habe ihr gesagt, dass er wisse, weshalb sie D.___ dorthin mitnehmen würde.
Weil es dort eine Strasse habe und alle Männer hupen würden, wenn sie D.___
sähen. Das sei doch primitiv. Ob sie einmal miterlebt habe, wie der
Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe? Nein. Er sei schlau, er wolle
keine Zeugen. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte E.___
ein paar Mal eine Ohrfeige gegeben habe. Manchmal auch einen Fusstritt.
Vielleicht sei das auch ein Spiel zwischen den beiden gewesen. Er habe häufig
die Beine von E.___ gepackt und ihn so hochgehoben. So habe er mit E.___
gespielt. Ob sie das selber gesehen habe? Ja. Auch Schläge? Nein. Ihr erster
Eindruck vom Beschuldigten sei nicht gut gewesen. Als sie dann das Foto mit den
Gewehren gesehen habe, habe sie gedacht, dass er kriminell sei. Als die
Privatklägerin ihr dann erzählt habe, dass sie geschlagen werde, habe sie
gedacht, dass das Ganze nur noch schlimmer werden würde. Sie bereue jetzt, dass
sie nicht schon vor drei Jahren zur Polizei gegangen sei, dann hätte die
Privatklägerin weniger leiden müssen. Ob die Privatklägerin ihr immer gleich
von den Vorfällen erzählt habe, als sie sich ereignet hätten, oder erst später?
Sie habe ihr das erst nach einer gewissen Zeit erzählt. Ob sie jemals Spuren
von Gewalt, wie blaue Flecken oder dergleichen, bei der Privatklägerin
festgestellt habe? Nein. Sie habe ihr einfach Fotos gezeigt, welche sie gemacht
habe, nachdem der gemeinsame Sohn geschlagen worden sei. Sie habe ihr auch
Audioaufnahmen gezeigt, auf welchen man den Psychoterror höre. Er sei ein
Psychopath. Ob sie jemals gehört habe, wie der Beschuldigte zur Privatklägerin
gesagt habe, er würde sie umbringen? Nein, selber habe sie das nie gehört. Die
Privatklägerin habe ihr aber davon erzählt und ihr die Audioaufnahmen gezeigt.
Dort sei zu hören: «lebendig oder tot, Du bist mein». Ob die Privatklägerin ihr
erzählt habe, weshalb der Beschuldigte nach der Scheidung nicht ausgezogen sei?
Er sei bequem. Sie habe für ihn gekocht und gewaschen. Er habe nicht raus gewollt.
Ob die Privatklägerin Angst gehabt habe? Ja, sie habe Angst gehabt, dass ihr
etwas zustosse. Ob sie je gesehen habe, dass der Beschuldigte auch lieb zur
Privatklägerin gewesen sei? Er sei schon lieb gewesen, wenn er Geld gebraucht
habe. Er habe alles nur gespielt. Er könne sehr gut Leute manipulieren. Sie
seien auch nicht intim miteinander gewesen. Er habe diese arme Frau
vergewaltigt.
3. IV-Akten und Arztberichte über die
Privatklägerin, Scheidungsurteil
3.1 IV-Akten
Im vorliegenden Verfahren wurden durch
die Staatsanwaltschaft die IV-Akten über die Privatklägerin beigezogen. Daraus
ergibt sich zusammengefasst Folgendes (Ordner 7 und 8):
3.1.1 Die Privatklägerin meldete sich am
19. März 2007 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Bezug von
IV-Leistungen an. Am 30. September 2009 sprach ihr die IV-Stelle vom 1. Oktober
2007 bis zum 31. Dezember 2008 bzw. ab 1. Januar 2009 eine ganze Rente und für
ihren Sohn E.___ eine ordentliche Kinderrente zu. Mit Urteil vom 7. Oktober
2010 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde der
Pensionskasse [...] gut, hob die Verfügung der IV-Stelle vom 30. September 2009
auf und wies die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle
zurück. Mit Urteil vom 28. Januar 2011 hiess das Bundesgericht die dagegen
erhobene Beschwerde der Privatklägerin gut.
3.1.2 Dr. med. Y.___, Spezialarzt für
Innere Medizin, [Ort 1], teilte am 15. Juni 2006 der [Versicherung] auf eine
entsprechende Anfrage mit, dass bei der Privatklägerin eine akute reaktive
psychische Dekompensation mit ausgeprägter depressiver Reaktion und eine
Angststörung zu diagnostizieren seien. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 28.
Februar 2006 100 %.
3.1.3 In seinem Bericht über das
Erstgespräch vom 6. Oktober 2006 mit der Privatklägerin diagnostizierte [der
Oberarzt] Psychiatrische Dienste des Kantons Solothurn (PDSO), eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1); in der
Vorgeschichte finde sich mindestens eine weitere depressive Episode. Nach einer
sehr traumatisch erlebten Trennung von ihrem dritten Ehemann im Jahr 2005 habe
die Patientin eine schwere depressive Symptomatik mit ausgeprägten Ängsten
entwickelt. Unter der durch den Hausarzt eingeleiteten antidepressiven
Medikation mit Cipralex und Risperdal sei es zu einer gewissen Verbesserung
gekommen, so das aktuell noch ein mittelgradig depressives Zustandsbild
bestehe. Die weitere Therapie werde auf Wunsch der Patientin bei Dr. med.
(recte: med. pract.) M.___ erfolgen. Dem Bericht ist weiter Folgendes zu
entnehmen: Die Patientin wohne zusammen mit ihrem 20jährigen Sohn aus erster
Ehe, der in einer [Firma] arbeite. Selber habe sie zuletzt in einem Restaurant
im Service mit einem 80%-Pensum gearbeitet; von Dezember 2005 bis Februar 2006.
Da das Restaurant nicht gut gelaufen sei, habe der Besitzer dieses schliessen
wollen, was wohl zusätzlich zu ihrer Krise beigetragen habe. Seit März 2006 sei
sie vom Hausarzt zu 100% krankgeschrieben. Ihr jetziger Freund, […],
unterstütze sie sehr, sie habe das Gefühl, dass sie sich gut verständen, weil
er ihr von der Kultur her ähnlicher sei als ein Schweizer. Im formalen Denken
sei sie eingeengt auf die traumatische Trennung von ihrem dritten Ehemann. Sie
berichte über ausgeprägte Ängste, so male sie sich bei Geräuschen, die sie aus
dem Treppenhaus höre, die schrecklichsten Überfälle auf sie aus, und wegen
solcher Ängste sei sie auch längere Zeit nicht mehr aus dem Haus gegangen. Auch
aktuell gehe sie nur in Begleitung auf die Strasse. Sie fühle sich beobachtet,
befürchte, dass man ihr ansehen könnte, dass sie mit einem Transvestiten
zusammen gewesen sei (wobei in dieser ersten Exploration nicht sicher
abzugrenzen war, ob es sich dabei um eine fixierte Wahnidee handelt). Sie
berichte über Derealisationserleben, im Übrigen bestünden keine Hinweise auf
inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Affektiv sei
sie deprimiert, ratlos; mit verminderter Vitalkraft und Anhedonie. Der Antrieb
sei vermindert, sie berichtete über selbstverletzendes Verhalten in Form von
Aufkratzen, wobei dies meist nicht bewusst, sondern häufig im Schlaf geschehe.
Es bestehe eine Ein- und Durchschlafstörung und sie leide unter Albträumen. Der
Appetit sei vermindert. Häufig bestehe Schwindel.
3.1.4 Am 27. November 2006 verfasste
med. pract. M.___, […], einen Zwischenbericht für den Vertrauensarzt der
[Versicherung]. Sie diagnostizierte bei der Privatklägerin eine schwere
depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3) bzw.
differentialdiagnostisch eine wahnhafte Störung (F22.0). Infolge der
fortgeschrittenen Schwangerschaft sei die Patientin zurzeit nicht arbeitsfähig.
In einem weiteren Zwischenbericht an die [Versicherung] vom 6. März 2007
diagnostizierte med. pract. M.___ wiederum eine schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen (F32.3), wobei aktuell vorwiegend die psychotische
Symptomatik überwiege. Gemäss Bericht vom 1. Juni 2007 hielt Frau M.___ fest,
die Patientin befinde sich nach wie vor bei ihr in ambulanter Behandlung, wobei
sie seit 1. März 2007 lediglich vier Termine wahrgenommen habe. Die
psychotische Symptomatik habe sich mit dem Verordnen von Risperdal deutlich
verbessert. Mit dem Antidepressivum Citalopram sowie einer allfälligen Erhöhung
des Risperdals auf 6 mg könnte der Zustand noch verbessert werden.
3.1.5 Dem Rapport des Intake vom 30.
April 2007 lässt sich entnehmen, die Privatklägerin sei psychisch total am
Ende, ihr Ehemann habe nicht so viel Verständnis für ihre Situation, die
Privatklägerin habe Probleme in den früheren Ehen gehabt, wolle aber darüber
nicht reden. Gemäss Bericht des Psychiatrischen Dienstes vom 1. Juni 2006
habe der unerwartete Tod des Schwiegervaters der Privatklägerin die bestehende
psychotische Symptomatik akzentuiert. Diagnostiziert werde eine schwere
depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Differentialdiagnostisch eine
wahnhafte Störung. Die psychotische Symptomatik habe sich mit der
Risperdal-Verordnung deutlich gebessert, die Privatklägerin höre nur noch in
vereinzelten Stresssituationen Stimmen. Insgesamt wirke sie jedoch noch
deutlich verängstigt und traue sich nicht, das Haus alleine zu verlassen.
3.1.6 In seinem Bericht vom 15. Mai 2007
an die IV-Stelle diagnostizierte Dr. Y.___ eine schwere Depression mit
Entwicklung (im Verlauf) einer psychotischen Symptomatik, wobei aktuell ein
psychotisches Symptombild im Vordergrund stehe. Der Gesundheitszustand sei
stationär bis sich verschlechternd. Die Patientin gebe Angst/Panik, Kommunikationsunfähigkeit,
Kopfschmerzen, Schwindel, Halluzinationen und zeitweise einen Verfolgungswahn
an. Die antipsychotische Therapie sei intensiviert und die Antidepressiva seien
sistiert worden.
3.1.7 In einem Gutachten vom 28. März
2008 zu Handen der IV-Stelle diagnostizierte [Gutachter 1] eine rezidivierende
depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10 F 33.0) sowie
eine nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (ICD-10 F 44.9). Sowohl
bezüglich der depressiven Episode wie auch der dissoziativen Störung sei es bis
heute zu einer deutlichen Verbesserung gekommen. Aufgrund der aktuellen
Untersuchungsbefunde sei die vom [Ambulatorium] beschriebene psychotische
Symptomatik am ehesten als Ausdruck der oben beschriebenen dissoziativen
Störung, möglicherweise aber auch nur als Pseudohalluzinationen und
Pseudowahnideen zu verstehen. In den Berichten des [Ambulatoriums] werde die
psychotische Symptomatik ursprünglich im Rahmen einer schweren depressiven
Episode gesehen. In den späteren Berichten, als sich die depressive Symptomatik
deutlich zurückgebildet habe, sei die verbleibende psychotische Restsymptomatik
in ursächlicher Hinsicht nicht näher definiert worden.
Weiter führt [Gutachter 1] aus, die
Beschwerdeschilderung der Privatklägerin sei diffus, vage und unkritisch, es
lasse sich auch eine gewisse Dramatisierungstendenz feststellen. Ihre Angaben
seien nicht immer konsistent, zum Teil auch widersprüchlich. Auffallend sei,
dass die Privatklägerin auch oftmals keine präzisen zeitlichen Angaben machen
könne. Ansonsten liessen sich keine kognitiven Störungen erkennen. Es liessen
sich bei ihr anamnestisch Anhaltspunkte für akustische und visuelle
Halluzinationen, jedoch keine eigentlichen Wahnideen feststellen. Den Akten
liesse sich entnehmen, dass bei der Privatklägerin bereits durch die
psychiatrischen Dienste des [Ambulatoriums] eine schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen diagnostiziert worden sei (Bericht vom 27. November 2006).
Bis heute (28. März 2008) sei bezüglich der depressiven Symptomatik eine
deutliche Verbesserung festzustellen, zumal aufgrund der aktuellen
Untersuchungsbefunde lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode
diagnostiziert werden könne. Den Akten sei zu entnehmen, dass sich die
depressive Symptomatik im Laufe der Zeit zusehends zurückgebildet habe. Bereits
im Bericht des [Ambulatoriums] vom 6. März 2007 werde erwähnt, dass aktuell
vorwiegend die psychotische Symptomatik überwiege. Des Weiteren liessen sich
bei der Privatklägerin anamnestisch Symptome des Stimmenhörens (keine
kommentierenden oder dialogisierenden Stimmen, sie höre lediglich manchmal ihren
Namen rufen oder jemanden stöhnen oder weinen), der zeitweise auftretenden
panikartigen Ängste, der visuellen Halluzinationen sowie des zeitweiligen
Gefühls, beobachtet zu werden, eruieren. Bezüglich der visuellen
Halluzinationen sei zu bemerken, dass die Privatklägerin angebe, zeitweise zu
sehen, wie sich die Spielzeuge ihres jüngeren Sohnes in ihrer Form zu verändern
schienen. Früher soll sie auf Bildern Gesichter sich verändern gesehen haben.
All diese Symptome sollen sich gemäss Angaben der Privatklägerin vor drei
Monaten nach einer Umstellung des Neuroleptikums von Risperdal auf Abilify
deutlich gebessert haben. Aufgrund der aktuellen gutachterlichen
Untersuchungsbefunde sei in diagnostischer Hinsicht am ehesten von einer nicht
näher bezeichneten dissoziativen Störung auszugehen. Eine schizophrene
Erkrankung liege nicht vor.
3.1.8 In dem durch den Vertreter der
Privatklägerin veranlassten Gutachten [einer unabhängigen Gutachterstelle] vom
3. Oktober 2008 diagnostizierte [Gutachter 2], Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie bei der Privatklägerin aktuell deskriptiv symptomatisch ein
ausgeprägtes depressives Syndrom, ein wahnhaftes Syndrom und ein Angstsyndrom.
Aufgrund des ausgeprägten Krankheitsgeschehens sei die Explorandin nicht
arbeitsfähig, sondern stationär behandlungsbedürftig. Weiter wird ausgeführt,
dass die Symptomatik aufgrund des aktenkundigen Krankheitsverlaufs diagnostisch
derzeit am ehesten einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F 33.3 nach ICD-10), zuzuordnen
sei. Differenzialdiagnostisch müsse aufgrund der wiederholt ausgeprägten
psychotischen Symptomatik insbesondere an die Diagnose einer schizoaffektiven
Störung (F 25 nach ICD-10) gedacht werden. Dabei handle es sich um episodische
Störungen, bei denen sowohl affektive (d.h. die Stimmungslage betreffende) als
auch schizophrene Symptome (d.h. wahn- und halluzinatorisches Geschehen) in
derselben Krankheitsphase auftreten würden. In den diagnostischen Leitlinien
werde betont, dass parathyme Wahnideen oder Halluzinationen bei affektiven
Störungen (wie der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung) allein
nicht die Diagnose einer schizoaffektiven Störung rechtfertigten. Da
insbesondere das von der Explorandin berichtete halluzinatorische Geschehen in
den Untersuchungsgesprächen nicht habe objektiviert werden können, werde
aufgrund der im Vordergrund stehenden Depression mit ausgeprägten Wahnideen und
damit verbundenen Ängsten die Zuordnung zum Krankheitsgeschehen im Rahmen einer
schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen gewählt. Unter
versicherungsmedizinischen Aspekten sei diese differenzialdiagnostische
Diskussion aufgrund des aktuellen akuten Krankheitsgeschehens im Hinblick auf
die diesem Gutachten zugrundeliegende versicherungsmedizinische Fragestellung
zweitrangig, und es müsse diesbezüglich der weitere Krankheitsverlauf
genauestens evaluiert werden.
Im Hinblick auf die Vorbegutachtung
durch [Gutachter 1] vom März 2008 müsse zunächst festgehalten werden, dass der
psychopathologische Befund in der aktuellen Situation wesentlich ausgeprägter
sei als der von [Gutachter 1] in der Vorbegutachtung erhobene, entsprechend
einer erneuten Zunahme des Krankheitsgeschehens, das der schweren depressiven
Episode zuzuordnen sei. Bezüglich der von [Gutachter 1] zusätzlich gestellten
Diagnose einer nicht näher bezeichneten dissoziativen Störung (F 44.9) müsse
zunächst festgehalten werden, dass es sich hierbei um eine nicht näher
ausgestaltete Restkategorie im Rahmen des internationalen Diagnosesystems
ICD-10 der WHO handle. Das allgemeine Kennzeichen der dissoziativen oder
Konversionsstörung sei der teilweise oder völlige Verlust der normalen
lntegration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins,
der unmittelbaren Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen. Diese
dissoziative Symptomatik liege bei der Explorandin im Rahmen des Krankheitsgeschehens
sicher auch mindestens vorübergehend in einzelnen Krankheitsphasen mit vor. Die
Symptomatik des dissoziativen Krankheitsgeschehens sei aber nur als Teilaspekt
im Rahmen der Gesamterkrankung zu bewerten und decke insbesondere das
Wahnerleben, die geschilderten halluzinatorischen Wahrnehmungen und die
ausgeprägte Angstsymptomatik der Explorandin nicht hinreichend ab, weshalb
aufgrund der aktuell im Vordergrund stehenden dargelegten Psychopathologie die
vorgenannte Diagnose zu wählen sei. Die Explorandin sei aufgrund des aktuellen
akuten psychopathologischen Krankheitsgeschehens stationär behandlungsbedürftig
und daher nicht arbeitsfähig.
3.1.9 In ihrem durch die IV-Stelle
angeforderten Bericht vom 10. Februar 2009 diagnostizierte med. pract. M.___
bei der Versicherten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F 33.3), und sprach bei der
Differentialdiagnose (DD) von einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F 25).
Berichtet wird über massive Angstzustände sowie ausgeprägte Befürchtungen, dass
ihr oder ihrem kleinen Sohn etwas zustossen könnte (seit dem unerwarteten Tod
ihres Schwiegervaters sowie dem Hausbrand 2008 verstärkt). Erwähnt werden
weiter formale Denkstörungen mit intermittierend wahnhaftem Gedankengut
(wahnhaft anmutende Schilderungen vom Teufel) sowie Verfolgungsideen,
Ich-Störungen, insbesondere in Form von dissoziativen Zuständen, bei denen sie
«neben sich stehe» und ihr Leben in einem Film ablaufen sehe. Es lägen visuelle
Halluzinationen (sehe im Blickwinkel eine schwarze Gestalt) und akustische
Halluzinationen (höre vor allem nachts, wenn sie alleine sei, Schritte, zudem
höre sie die Stimme ihres Sohnes nach ihr rufen oder die Stimme der Mutter).
Auch illusionäre Verkennungen von Gegenständen und Menschen. Sie fürchte sich
beinahe vor allem. In den Augen ihres Kindes sehe sie manchmal den Teufel.
Eine stationäre Behandlung wolle die
Versicherte nicht, weil sie sich nicht von ihrem Sohn trennen möchte. Den
Gesundheitszustand der Versicherten bezeichnete die Ärztin als besserungsfähig.
Am Schluss ihres Berichts (nach Anamnese, angegebenen Beschwerden und erhobenen
Befunden) hielt sie fest, dass bei optimaler stationärer psychiatrischer
Behandlung mit einer Optimierung der Psychopharmaka-Medikation von einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei.
3.1.10 In einem im Rahmen des
IV-Verfahrens [...] in Auftrag gegebenen Gutachten würdigte Dr. med. V.___, FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, am 17. Juni 2009 einzig aufgrund der
Aktenlage – die Versicherte sei zum vereinbarten Termin nicht erschienen – die
vorhandenen medizinischen Akten. Seinem Kommentar lässt sich entnehmen, dass
das Gutachten [von Gutachter 1] in sich schlüssig und nachvollziehbar sei, wenn
es auch älter sei als das durch den Rechtsvertreter der Privatklägerin
beigebrachte. [Gutachter 1] habe sich eingehend mit der Persönlichkeit der
Versicherten und der Diagnose auseinandergesetzt. Er habe eine histrionische
Störung mit dissoziativen Zuständen gefunden. Auch habe er erklärt, warum die
von der behandelnden Psychiaterin festgestellten psychotischen Elemente nicht
Halluzinationen, sondern Illusionen oder Pseudohalluzinationen entsprächen, und
diese Erscheinungen nichts mit schizophrenieformen Symptomen zu tun hätten. Er
habe auch eine Versicherte beschrieben, die teilweise inkonsistente Angaben
mache, ein demonstratives Verhalten zeige, die verordneten Neuroleptika nicht
einnehme und trotzdem nicht psychotisch sei. Andererseits übernähmen – so Dr. V.___
– die Gutachter, die die Versicherte im Auftrag des Rechtsvertreters der Privatklägerin
untersucht hätten, praktisch unkritisch die Angaben der Versicherten und der
behandelnden Psychiaterin; sie würden diese nicht hinterfragen, wie dies [Gutachter
1] tue. Ferner würden sie bei praktisch denselben Diagnosen wie die
behandelnden Ärzte/Ärztinnen eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Dabei
werde der Umstand ausser Acht gelassen, dass sich die Versicherte gegen eine
psychiatrische Behandlung sträube und Medikamente nicht oder nur zeitweilig
einnehme. Es lägen auch psychosoziale Faktoren vor, die im zweiten Gutachten
nicht berücksichtigt würden. Er, Dr. V.___, könne nicht nachvollziehen, wenn
die IV-Stelle aufgrund der beiden diametral entgegengesetzten Beurteilungen
trotzdem zu einem Entscheid gelange. Vielmehr wäre das Einholen eines Obergutachtens
angezeigt gewesen.
Dem Gutachten von Dr. med. V.___ vom 17.
Juni 2009 kann weiter entnommen werden, die Privatklägerin sei in Moskau
geboren und zusammen mit ihrer […] jüngeren Schwester in geordneten
Verhältnissen aufgewachsen. Sie habe während zehn Jahren die Grundschule
besucht, danach vier Jahre […] in Moskau studiert und [ein Diplom] erworben.
Mit 18 Jahren habe sie sich ein erstes Mal verheiratet und mit 19 Jahren ihren […]
Sohn geboren. Bald danach habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt. Sie sei
erstmals 1992 in dies Schweiz eingereist und habe (gemäss ihren Angaben
unfreiwillig) in einem Bordell gearbeitet. 1998 habe sie einen Schweizer
geheiratet, von welchem sie sich nach kurzer Zeit wieder getrennt habe. 2001
habe sie sich wiederum mit einem Schweizer verheiratet, der sich später als
homosexuell erwiesen habe, weshalb es 2005 zur Trennung gekommen sei. Sie habe
dann den Beschuldigten kennengelernt und diesen geheiratet. Mit dem
Beschuldigten habe sie zudem ein zweites Kind. Nach dem Unfalltod ihres Vaters
(1990) habe sie erstmals psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen, dies wegen
einer etwa ein halbes Jahr dauernden depressiven Krise. 1999 habe sie einen
Unfall mit Hirnerschütterung erlitten. Sie sei von einem Auto angefahren
worden. Im Januar 2006 habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten und seither
nicht mehr arbeiten können. Sie sei in ambulanter psychiatrischer Behandlung.
3.1.11 Dem Arztbericht der
Psychiatrischen Dienste, […], vom 22. Juli 2011 ([…]) lässt sich die Diagnose
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen (ICD-10 F 33.3), DD schizoaffektive Störung (ICD-10 F 25),
seit 6. Oktober 2006 entnehmen. Ergänzend zum Bericht vom 10. Februar 2009
lasse sich festhalten, dass die Privatklägerin wiederholt depressive wie auch
psychotische Symptome (akustische Halluzinationen, illusionäre Verkennungen)
beklage. Obwohl die Patientin immer wieder Schwierigkeiten damit bekundet habe,
die Psychopharmaka regelmässig einzunehmen (musste wiederholt erbrechen und
konnte die Medikamente somit nicht behalten), habe mit der Zeit folgende
Medikation eingestellt werden können, unter der die Patientin weitgehend stabil
gewesen sei: Abilify 15 mg, Venlafaxin Mepha 225 mg ER, Lexotanil 1,5 mg (in
Reserve, bis max. 3/24h). Wiederholt habe die Privatklägerin jedoch die
Psychopharmaka abgesetzt oder die Dosierung ohne ärztliche Rücksprache
reduziert, was eine kontinuierliche Behandlung der genannten Symptomatik
erschwert habe. Zudem sei die Patientin wiederholt unentschuldigt nicht zu
vereinbarten Terminen erschienen. Im März 2011 sei ein Therapeutenwechsel
erfolgt, was der Privatklägerin ausserordentlich schwergefallen sei. Die ersten
drei Termine bei der neuen Therapeutin habe sie nicht wahrgenommen. Erst am 26.
Mai 2011 sei es der Patientin möglich gewesen, ein kurzes Gespräch mit der
aktuell behandelnden [Psychologin], zu halten. Sie habe Misstrauen und Angst
vor einer neuen Therapeutin geäussert und angegeben, sich nur schwer auf eine
weitere Behandlung einlassen zu können. Die Privatklägerin berichte von Ängsten
um ihren Sohn, den sie nie aus den Augen lasse. Sie sei niedergestimmt, häufig
gereizt, habe keinen Antrieb, höre zum Teil die Stimme ihres älteren Sohnes,
auch wenn dieser nicht in ihrer Nähe sei. Unter Psychostatus vom 26. Mai
2011 wird festgehalten: Deprimierte, ängstliche Grundstimmung mit reduzierter
affektiver Schwingungsfähigkeit. Bricht während dem Gespräch mehrfach in Tränen
aus. Ausgeprägte Befürchtungen, dass ihr oder ihrem jüngeren Sohn etwas
zustossen könnte. Im formalen Denken eingeengt auf den kürzlich erfolgten
Therapeutenwechsel. Keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder
Ich-Störungen, jedoch nicht explizit erfragt. Keine akute Selbst- oder
Fremdgefährdung. Unter «Therapeutische Massnahmen/Prognose» wird festgehalten:
Die vorberatende Oberärztin Frau M.___ habe der Privatklägerin und ihrem Mann
bereits mehrfach eine stationäre Behandlung mit dem Ziel einer medikamentösen
Optimierung vorgeschlagen, welche bisher aber nicht erfolgt sei. Nebst der
psychischen Diagnose liege eine ausgeprägte somatische Problematik vor, welche
die psychiatrische Behandlung zusätzlich erschwere. Infolge der konservativen
Behandlung einer Diskushernie sei es der Privatklägerin nicht möglich, an einer
ambulanten Gesprächstherapie regelmässig teilzunehmen, so dass sie seit 2006
nur intermittierend kurze Gesprächstermine wahrnehmen könne. Seit Monaten sei
die somatische Problematik mit den ausgeprägten Schmerzen im Vordergrund, so dass
diese zunächst angegangen werden müsse, bevor ein psychiatrisch
psychotherapeutischer Zugang überhaupt möglich sei. Bei optimaler stationärer
psychiatrischer Behandlung mit einer Optimierung der Psychopharmaka-Medikation
sei, aus psychiatrischer Sicht, von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
auszugehen. Eine stationäre psychiatrische Behandlung zur Optimierung der
Medikation erscheine indiziert.
3.2 Arztberichte
3.2.1 Arztbericht Dr. Y.___ vom 11.
November 2009 (AS 216)
Im Arztbericht vom 11. November 2009
diagnostiziert Dr. Y.___ bei der Privatklägerin eine Hirnerschütterung. Die
Privatklägerin sei heute gegen 12:00 Uhr von ihrem Mann mit der flachen Hand
auf die rechte Kopfhälfte geschlagen worden. Sie sei infolge des Schlages auf
den Boden gestürzt, habe jedoch nicht mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen.
3.2.2
Bericht Ambulante Notfallstation Kantonsspital Olten vom 24. September 2012
(AS 218 ff.)
Es wird eine Hirnerschütterung und eine
Kontusion am Oberbauch rechts sowie eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Am
Abend des 22. September 2012 im Rahmen einer Auseinandersetzung sei die
Patientin vom Ehemann mehrmals mit den Haaren auf den Boden gezerrt und mit der
Hand gegen den Kopf geschlagen worden, zudem habe dieser ihr einen Tritt in den
Bauch versetzt. Gestern nun Beginn von Bauchschmerzen rechts zudem Kopf- und
Nackenschmerzen und Übelkeit, heute zwei Mal erbrochen. Keine Bewusstlosigkeit,
keine Amnesie. Die Patientin sei besorgt wegen der Leber, da sie ein Hämangiom
habe. Die Patientin sei seit [...] 2012 geschieden, der Ex-Mann wohne aber noch
im selben Haus.
3.2.3
Bericht des [Ambulatoriums] vom 27. November 2014 zu Handen der
Staatsanwaltschaft (AS 224 ff.)
Die Behandlung der Privatklägerin daure
seit 6. Oktober 2006 bis auf weiteres. Es wird eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1),
differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung (F 25) diagnostiziert. Im
psychopathologischen Befund vom 20. November 2014 werden keine inhaltlichen
Denkstörungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen festgehalten. Im Gespräch
bestünden auch keine Anhaltspunkte für gravierende Auffassungsstörungen. Die
Frage der Staatsanwaltschaft «Leidet Frau D.___ heute noch an
Wahnvorstellungen, Halluzinationen bzw. anderweitigen Wahrnehmungsstörungen?»
wird mit Nein beantwortet. Diese Beschwerden seien bei der Privatklägerin im
Behandlungszeitraum seit mehr als zwei Jahren nicht mehr vorhanden. Die Frage
«Wie wirken sich die besagten Beschwerden (Wahnvorstellungen, Halluzinationen
sowie allfällige anderweitige Wahrnehmungsstörungen) bei Frau D.___ auf die
Wahrnehmung und Aussagefähigkeit von Gewalterfahrungen aus?» wird wie folgt
beantwortet: «Da die genannten Beschwerden während des Behandlungszeitraums
nicht eruierbar waren, ist diese Frage für uns nicht beurteilbar.» Schliesslich
wird die Frage «Halten Sie es für denkbar, dass sich Frau D.___ Gewalt gegen
sich aufgrund ihrer psychischen Beschwerden bloss einbildet? Bitte begründen
sie ihre Antwort.» wie folgt beantwortet: «Aus unserer Sicht präsentierte sich Frau
D.___ in den Konsultationen während des gesamten Behandlungszeitraums stets
adäquat, eine psychotische Symptomatik in Form Wahnvorstellungen etc. war zu
keiner Zeit eruierbar. Gegenüber der fallführenden Ärztin getätigte Aussagen
erschienen stets kongruent.»
3.2.4
Bericht [des Facharzts] FMH für Gynäkologie vom 16. Februar 2017 (AS 226 ff)
Im Bericht vom 16. Februar 2017 hält der
behandelnde Gynäkologe der Privatklägerin Folgendes fest:
«Frau D.___ hat mich zur Durchf.rung
einer gyn. Routinekontrolle am 24.08.2015 in der Sprechstunde aufgesucht. Dabei
hat sie beiläufig erwähnt, dass sie aufgrund von Gewalt im Frauenhaus wohnt und
dass ihr Mann in Untersuchungshaft für 14 Monate ist. Weitere Angaben zu diesem
Themenbereich hat sie nicht gemacht. Ein weiterer Sprechstundenbesuch fand am
25.02.2016 statt. Dabei wurden nur gyn. Probleme diskutiert.»
3.2.5
Bericht Psychiatrische Dienste […] vom 1. März 2017 (AS 227 ff.)
Der Bericht enthält Folgendes:
«Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom
13.02.2017. Es geht um die Frage über Berichte der Patientin bezüglich
psychischer und/oder sexueller Übergriffe durch ihren Ex-Mann. Diesbezügliche
Aussagen wurden von der Patientin zuerst bei der vorgängig involvierten Ärztin,
Frau med. pract. M.___ und der [Psychologin] […] gemacht, demnach handelt es
sich teilweise um eine Aktenzusammenfassung. Zudem äusserte sie bei mir
ähnliche Probleme (siehe kopierte Einträge aus der Krankengeschichte in diesem
Bericht).
KG-Eintrag von Frau Dr. M.___ vom
18.11.2009:
Letzte Woche habe sie ihr Ehemann nach
einer kleinen Auseinandersetzung ins Gesicht geschlagen, sie sei gestürzt und
habe sich eine Gehirnerschütterung zugezogen. War anschliessend für zwei Tage
im Spital […] hospitalisiert. Ihr Ehemann habe sich mehrfach bei ihr
entschuldigt. Die Beziehung zum Ehemann sei aber unverändert belastend.
KG-Eintrag von Frau Dr. M.___ vom
22.06.2010:
Letzte Woche sei es erneut zu einer
lautstarken Auseinandersetzung gekommen. Er habe sie als eine Schlampe
beschimpft, nur, weil sie einen gemeinsamen Kollegen gegrüsst hatte. Sie habe
ihn daraufhin geohrfeigt, er habe zurückgeschlagen. Sie denke, dass sich ihr
Ehemann prostituiere und so gelegentlich etwas Geld verdiene.
KG-Eintrag von Frau Dr. M.___ vom 10.
08. 2010:
Die Beziehung zu ihrem Ehemann sei
unverändert belastend. Sie habe sich zu wehren begonnen, habe ihm mitgeteilt,
dass sie seine Demütigungen nicht mehr ertrage und ihm gedroht, sich von ihm zu
trennen. Ihr Ehemann sei zunächst wütend geworden, habe gedroht, ihr den Sohn
wegzunehmen. Später habe er sich beruhigt, habe ihr mitgeteilt, dass er sie und
den Sohn liebe. Frau D.___ fühlt sich in ihrer aktuellen Beziehungssituation
gefangen. Sie habe Angst vor ihrem Ehemann, habe auch gleichzeitig Angst, ihn
zu verlassen, da sie sich vor seiner Rache fürchte. Sie habe sich stets eine
Familie gewünscht, möchte daran festhalten. Emotional fühle sie sich hin und
her gerissen. Sie hasse ihren Ehemann für die Demütigungen, die sie ertragen
müsse. In den seltenen Momenten, in denen er sich von seiner liebevollen Seite
zeige, habe sie dann wieder die Hoffnung, dass sich alles zum Guten wende.
KG-Eintrag [der Psychologin] vom
26.03.2012:
Berichtet von zwei Vorfällen, in denen
der Ehemann sie geschlagen habe (erstes Mal 2 Wochen nach der OP, als die
Patientin. nur liegen durfte=> sie ins Gesicht geschlagen, sodass sie ein
blaues Auge bekam - Patientin zeigt Referentin Foto auf dem i-Phone davon; 2.
Mal wegen Scheidungsvereinbarung). Zusätzlich sei er verbal beleidigend,
demütigend (nenne sie «Stück Scheisse») und habe sie auch mit dem Tod bedroht,
wenn sie ihm E.___ wegnehmen würde. Patientin hat sichtlich Angst=>
Referentin rät zu Frauenhaus, worauf die Patientin sagt, sie habe bereits eine
Tasche entsprechend gepackt.
KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom
17.10.2012:
Gegen Ende des Gesprächs erwähnte die
Patientin noch, dass sie am 22.09.2012 im Rahmen einer Auseinandersetzung mit
ihrem Ex-Mann mehrmals an den Haaren auf den Boden gezerrt und mit der Hand
gegen den Kopf geschlagen worden sei, zudem ein Tritt in den Bauch. Deswegen
sei sie auf dem Notfall gewesen das will sie heute nicht erzählen. => Thema
für den nächsten Termin.
KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom
21.11.2012:
Zu Hause sei es jetzt wieder schwieriger
- sie habe sehr wenig Kraft, sie fühle sich schlecht, sie habe Angst vor dem
Ehemann (Ex-Mann), welcher immer noch bei ihr Zuhause wohne, er muss das Haus
bis Ende Dezember 2012 verlassen. Zusätzlich sei er verbal beleidigend,
demütigend und habe sie auch mit dem Tod bedroht, wenn sie ihm E.___ wegnehmen
würde.
KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom
22.04.2014:
Thema: Probleme mit dem Ex-Mann: er
terrorisiere sie immer noch und nicht nur sie, er sei für die ganze Familie
nicht einfach.
KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom
09.07.2014:
Seit etwas mehr als eine Woche sei sie
wieder zu Hause (vier Wochen im Frauenhaus gewesen); ihr Exmann sei im UG bis
Ende Monat. Sie habe Angst vor ihm, wenn er wieder frei ist. Im Frauenhaus –
sie habe sich unterstützt gefühlt.
KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom
05.12.2014:
Die Patientin meldet sich telefonisch:
aus Sicherheitsgründen (Empfehlung von Anwältin) müsse sie für eine gewisse
Zeit das Land verlassen (?); ihr Ex-Mann sei heute aus dem Gefängnis
entlassen.
KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom
29.01.2015:
Die Patientin thematisiert immer wieder
und auch heute Probleme (häusliche Gewalt) mit ihrem Ex-Mann, welcher seit ca.
7 Monaten in Untersuchungshaft sei; sie habe Angst -Todesangst, wenn er nach
der UH rauskommt.
3.3 Aktennotiz von P.___, Kantonspolizei
Bern (AS 109)
Die Aktennotiz von P.___ enthält
folgende Information:
«Verdacht auf Häusliche Gewalt, Sexuelle
Nötigung. Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Anfangs April 2014 ruft mich Frau L.___,
geb. [1975], […], auf meine Mobiltelefonrufnummer an und erbittet um ein
Treffen. Ich kenne Frau L.___ von meiner Zeit bei der Personenfahndung her. Ich
treffe mich folglich mit Frau L.___. Sie erzählt mir, dass eine Kollegin von
ihr, Frau D.___ […] von ihrem Ex-Mann, einem A.___ immer wieder geschlagen
werde und es komme immer wieder zu Häuslicher Gewalt. Dieser A.___ sei auch
schon mehrere Male straffällig gewesen und bei der Polizei in Solothurn
bekannt. Diese D.___ sei psychisch total am Ende man müsse ihr helfen. D.___
sei dauernd unter Kontrolle von ihrem Ex-Ehemann A.___ und es sei für sie sehr
schwer, sich selber mit der Polizei in Verbindung zu setzen. Ich sage an Frau ,
dass sich Frau D.___ bei einer günstigen Gelegenheit mit mir in Verbindung
setzen soll, damit ich mit ihr das weitere Vorgehen besprechen könne.
Am Mittwoch, 16.05.2014, 1452 Uhr,
meldete sich Frau D.___, nach einigen zuvor erfolglosen Versuchen, bei mir. Im
ca. 24minütigen Telefonat schilderte mir Frau D.___ ihren ganzen Leidensweg.
Sie wird seit längerer Zeit von ihrem Mann immer wieder geschlagen. Auch habe
er sie in letzter Zeit sexuell genötigt. Nach polizeilichen Vorkommnissen im
vergangenen Jahr, habe sie sich von ihrem Mann scheiden lassen. Dieser wohne
jedoch nach wie vor im gleichen Haus, welches ihr gehören würde. Sie habe das
Haus aus erster Ehe mit in die Ehe mit A.___ gebracht. Im gleichen Haus würde
nebst ihr und ihrem 7jährigen Sohn, noch ihr älterer Sohn […] mit seiner Frau
leben. Es sei auch schon zu Tätlichkeiten seitens A.___ gegenüber der Frau
ihres Sohnes gekommen. Damals habe die Frau ihres Sohnes Strafanzeige
eingereicht, den Strafantrag dann aber aus Angst vor weiteren Repressalien
wieder zurückgezogen. Frau D.___ berichtete mir weiter, dass sie seit längerer
Zeit unter starkem Rheuma leide und deshalb IV-Bezügerin sei. Zusätzlich habe
sie durch die ganzen Vorfälle mit ihrem Ex-Mann, psychische Probleme bekommen. A.___
habe in letzter Zeit auch schon ihren kleineren Sohn (7jährig) geschlagen und
ihm gesagt, dass die Mutter schlecht sei. Frau D.___ sagte mir weiter, dass sie
unbedingt Hilfe brauche. Sie wolle an einen geschützten Ort. Sie könne sonst so
nicht mehr leben. A.___ habe ihr schon mehrere Male gedroht, dass er sie
umbringen werde. Sie wolle nun endlich Strafanzeige einreichen wegen Häuslicher
Gewalt und an einen geschützten Ort gebracht werden. Auch ihr Sohn und seine
Frau seien danach natürlich stark gefährdet vor weiteren Repressalien.
Massnahmen
Ich bin mit Frau D.___ so verblieben,
dass sie am Montag, 19.05.2014, 14 Uhr, unter dem Vorwand, dass sie Einkaufen
gehen würde, dass Haus mit ihrem 7jährigen Sohn verlassen soll und in den
Nordring 30, zur Kantonspolizei Bern kommen soll. Anschliessend erfolgt der
Transport in den Kanton Solothurn zur zuständigen Polizeistelle zwecks Aufnahme
des Sachverhalts (Strafanzeige HG, Einvernahme), sowie weiteren
Opferschutzmassnahmen.»
Angefügt ist ein Foto, das mutmasslich
die linke Wange von E.___ zeigt, welche eine relativ grossflächige Rötung
aufweist (AS 110).
3.4 Scheidungsurteil (AS 111 ff.)
Gemäss Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. Juli 2012 liessen sich der
Beschuldigte und die Privatklägerin auf gemeinsames Begehren scheiden. Die
Scheidungskonvention datiert vom 26. März 2012.
4. Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
4.1 Da der Beschuldigte sämtliche
Vorwürfe bestreitet, hinsichtlich der Hauptvorwürfe der Vergewaltigung und
sexuellen Nötigung keine Zeugen vorhanden sind und auch in objektiver Hinsicht
lediglich Indizien und keine direkten Beweise vorliegen, rücken die Aussagen
der Privatklägerin in den Vordergrund. Diese gilt es auf ihre Glaubhaftigkeit
hin zu überprüfen.
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist
die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen primär Sache der Gerichte.
Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft
sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang
stehen. Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw.
Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen. Dies gilt
namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen
einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in
ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und
zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine
Begutachtung kann auch geboten sein, wenn bruchstückhafte oder schwer
interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, oder wenn
Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen. Das Gericht
verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des
Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen
Ermessensspielraum. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des
mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegutachten anzuordnen wäre,
widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteile 6B_1006/2017
vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1 und 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1 je
mit Hinweisen).
Aufgrund der IV-Akten betreffend die
Privatklägerin ist erstellt, dass sich diese seit 2006 in regelmässiger
psychiatrischer Behandlung befindet. Die Diagnosen sind nicht ganz einheitlich
und die Einschätzung der behandelnden Ärzte sowie der diversen Gutachter über
das Ausmass der Störung weichen ab. [Gutachter 1] diagnostizierte in seinem
Gutachten vom 28. März 2008 zu Handen der IV-Stelle eine rezidivierende
depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD 10 F 33.0) sowie
eine nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (ICD 10 F 44.9). Beide
Störungsbilder hätten sich in letzter Zeit deutlich verbessert. Die vom [Ambulatorium]
beschriebene psychotische Symptomatik sei am ehesten Ausdruck der beschriebenen
dissoziativen Störung, möglicherweise aber auch nur als Pseudohalluzinationen
und Pseudowahnideen zu verstehen. Es liessen sich bei der Privatklägerin keine
kognitiven Störungen erkennen. Anamnestisch liessen sich zwar Anhaltspunkte für
akustische und visuelle Halluzinationen, jedoch keine eigentlichen Wahnideen
feststellen. Diese Halluzinationen (Stimmenhören, keine kommentierenden oder
dialogisierenden Stimmen, sie höre lediglich manchmal ihren Namen oder jemanden
stöhnen oder weinen; bezüglich visuelle Halluzinationen gebe die Privatklägerin
an, zeitweise zu sehen, wie sich Spielzeuge ihres jüngeren Sohnes in ihrer Form
zu verändern schienen; früher soll sie auf Bildern Gesichter sich verändern
gesehen haben) hätten sich gemäss Angaben der Privatklägerin vor drei Monaten
nach einer Medikamentenumstellung deutlich gebessert. Es sei diesbezüglich am
ehesten von einer nicht näher bezeichneten dissoziativen Störung auszugehen.
Eine schizophrene Erkrankung liege nicht vor.
[Der Gutachter 2], welcher die
Privatklägerin im Auftrag deren Rechtsvertreters im IV-Verfahren begutachtete,
diagnostizierte in seinem Gutachten vom 3. Oktober 2008 aktuell deskriptiv
symptomatisch ein ausgeprägtes depressives Syndrom, ein wahnhaftes Syndrom und
ein Angstsyndrom. Aufgrund des aktenkundigen Krankheitsverlaufs sei die
Symptomatik am ehesten einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 33.3) zuzuordnen.
Differenzialdiagnostisch müsse aufgrund der wiederholt ausgeprägten
psychotischen Symptomatik insbesondere an die Diagnose einer schizoaffektiven
Störung (F 25 nach ICD-10) gedacht werden.
Schliesslich liegt auch ein [...] im
Rahmen des IV-Verfahrens veranlasstes Gutachten von Dr. med. V.___ vor. Dieses
hielt fest, das Gutachten [des Gutachters 1] sei schlüssig und nachvollziehbar.
Der Gutachter habe sich auch eingehend mit der Persönlichkeit der
Privatklägerin auseinandergesetzt. Demgegenüber habe der [Gutachter 2]
praktisch unkritisch die Angaben der Privatklägerin übernommen, ohne diese zu
hinterfragen.
Aufgrund dieser unterschiedlichen
Einschätzungen wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2010 die
Sache für ergänzende Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Dieses Urteil wurde
aber später durch das Bundesgericht aufgehoben, da die [...] gar nicht zur
Beschwerde gegen den IV-Entscheid legitimiert gewesen sei. Somit blieb es bei
der Gewährung einer vollen IV-Rente. Die vom Versicherungsgericht ausgemachten
Unklarheiten hinsichtlich des Störungsbildes bezogen sich jedoch lediglich auf
die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Privatklägerin, welche für die im
vorliegenden Verfahren relevante Frage der Aussagetüchtigkeit nicht
entscheidend ist. Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit liegt eine
zeitnahe zu den Aussagen der Privatklägerin im Strafverfahren erstellte
Einschätzung der behandelnden Ärzte des [Ambulatoriums] vom 27. November 2014
an die Staatsanwaltschaft vor. Diese diagnostizieren zwar eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1), differenzialdiagnostisch
eine schizoaffektive Störung (F 25). Ergänzt wird jedoch, im
psychopathologischen Befund vom 20. November 2014 würden keine inhaltlichen
Denkstörungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen festgehalten. Im Gespräch
bestünden auch keine Anhaltspunkte für gravierende Auffassungsstörungen.
Wahnvorstellungen, Halluzinationen bzw. andere Wahrnehmungsstörungen seien bei
der Privatklägerin seit mehr als zwei Jahren nicht mehr vorhanden. Auf die
Frage, ob es denkbar sei, dass sich die Privatklägerin Gewalt gegen sich
aufgrund ihrer psychischen Beschwerden bloss einbilde, lautete die Antwort wie
folgt: «Aus unserer Sicht präsentierte sich Frau D.___ in den Konsultationen
während des gesamten Behandlungszeitraums stets adäquat, eine psychotische
Symptomatik in Form von Wahnvorstellungen etc. war zu keiner Zeit eruierbar.
Gegenüber der fallführenden Ärztin getätigte Aussagen erschienen stets
kongruent.»
Aufgrund dieser umfassenden Aktenlage
ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Privatklägerin zwar mitunter
über akustische und visuelle Halluzinationen berichtete, sich psychotische
Symptome in Form von Wahnvorstellungen jedoch nie objektivieren liessen. Im
Zentrum der langjährigen psychiatrischen Behandlung der Privatklägerin stand
immer ihre depressive Störung. Ernsthafte Hinweise auf eine Einschränkung in
der Aussagetüchtigkeit oder sonstige Störungen, welche die Anordnung einer
aussagepsychologischen Begutachtung erforderlich machen würden, bestehen
nicht.
4.2 Bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin gilt es als erstes, die
Aussage-Entstehung und -Entwicklung zu beleuchten. Dabei ist folgendes
bemerkenswert:
Die Privatklägerin nahm nicht von sich
aus Kontakt mit der Polizei auf. Vielmehr war es ihre Freundin, L.___, welche
sich Anfang April 2014 mit P.___ von der Kantonspolizei Bern in Verbindung
setzte. Diese berichtete von häuslicher Gewalt. P.___ teilte dann Frau L.___
mit, die Privatklägerin solle sich mit ihm in Verbindung setzen, was letztere
dann am 16. Mai 2014 tat. Gemäss Aktennotiz von P.___ habe ihm die
Privatklägerin telefonisch berichtet, sie werde seit längerer Zeit von ihrem
Mann immer wieder geschlagen. Auch habe dieser sie in letzter Zeit sexuell
genötigt. Es sei auch zu Tätlichkeiten des Beschuldigten g.ü. dem gemeinsamen
Sohn gekommen. In diesem Zusammenhang übermittelte die Privatklägerin Herrn P.___
offenbar auch das sich in den Akten befindende Bild der geröteten Wange von E.___
(AS 110). Am 19. Mai 2014 begab sich die Privatklägerin dann ins Frauenhaus.
Gemäss den zahlreichen Arztberichten
(Hausarzt, Gynäkologe, Psychiater) berichtete die Privatklägerin ihren Ärzten
zwar von Drohungen, Beschimpfungen, Schlägen und Erniedrigungen seitens des
Beschuldigten, jedoch nicht von sexueller Gewalt.
Bei der ersten Befragung vom 22. Mai
2014 bei der Polizei Kanton Solothurn berichtete die Privatklägerin scheinbar
eher beiläufig von sexueller Gewalt. Im Zentrum dieser Befragung standen andere
Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten, wie Schläge. Die Privatklägerin
erwähnte jedoch bereits bei dieser Einvernahme eine «Art sexueller Nötigung» im
Nachgang zu ihrer Rückenoperation im Januar 2012. Sie habe liegen müssen, der
Beschuldigte habe sich auf ihre Knie gesetzt und im Beisein von E.___ etwas
Sexuelles mit ihr machen wollen. Sie habe gesagt, er solle sofort weg von ihren
Beinen, er sei nicht normal im Kopf. Sie habe ihn weggestossen, darauf habe er
ihr ins Gesicht geschlagen. Sie habe zu E.___ gesagt, er solle das Telefon
bringen, damit sie die Polizei rufen könne. Der Beschuldigte habe dann gesagt,
wenn sie die Polizei rufe, werde er sie ganz operieren. Auf die Frage, wie es
nach der Scheidung weitergegangen sei, erwiderte die Privatklägerin, sie müsse
noch ganz kurz etwas sagen, wegen einer sexuellen Nötigung. Das sei vor der
Scheidung gewesen. Der Beschuldigte sei in [der Ostschweiz] in
Untersuchungshaft gewesen. Sie habe ihn besucht, worauf er ihr von einer
Geschlechtskrankheit berichtet habe. Sie sei dann zu ihrer Frauenärztin, welche
bei ihr Chlamydien festgestellt habe. Da habe sie gewusst, dass ihr Mann auch
noch fremdgegangen sei. Sie habe dann einen Nervenzusammenbruch erlitten und
habe zwei Wochen nur noch im Bett liegen können. Als der Beschuldigte nach
Hause gekommen sei, habe er Geschlechtsverkehr gewollt. Sie habe gesagt, sie
werde nie mehr Geschlechtsverkehr mit ihm haben. Er habe aber trotzdem an einem
Abend und am nächsten Tag gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen.
Sie wisse nicht, wie das heisse, ob das sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung
sei. Sie habe nicht mit ihm gekämpft oder so. Sie habe ihm einfach gesagt, dass
sie das nicht wolle. Zum Kämpfen sei sie viel zu schwach gewesen. Am nächsten
Tag habe er ihr mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Sie habe an der Lippe geblutet
und sei ins Badezimmer gegangen. Er sei ihr mit einem Stock hinterhergekommen.
Weiter berichtete die Privatklägerin, es habe sexuelle Probleme gegeben, er
habe immer Sex haben wollen. Er habe immer gesagt: «komm jetzt nach oben und
mach das für mich». Sie habe sich immer mündlich gewehrt. Drauf habe er sie
jeweils beleidigt. So habe er etwa gesagt: «hast Du bereits genug gefiggt, Du
Huren Schlampe?». Der Beschuldigte habe sie mehrfach geschlagen, zwei Mal habe
sie eine Gehirnerschütterung erlitten. Er habe auch E.___ geschlagen, das
letzte Mal am 16. oder der 17. Mai 2014. Sie habe zuerst keine Anzeige gemacht,
weil sie noch Gefühle gehabt habe und gehofft habe, es werde besser. Später
habe sie aus Angst keine Anzeige gemacht. Er habe immer gesagt, er werde sie
umbringen. Vorgestern habe er auch ihrem Sohn I.___ gedroht, er werde das Haus
abbrennen, wenn sie nicht zurückkomme.
Auf die Frage, ob es im sexuellen
Bereich zu Gewaltanwendungen gekommen sei, antwortete die Privatklägerin zuerst
mit Nein, berichtigte aber dann, doch, einmal nach der U-Haft in [der
Ostschweiz], als sie nicht mit ihm habe schlafen wollen. Da habe er sie im
Gesicht verletzt. Er habe sie die ganze Zeit nach Sex gefragt. Sie habe einfach
ab und zu mitgemacht, damit er sie in Ruhe lasse. Damit er sie nicht beleidige.
Er habe sie aber nicht gezwungen, indem er sie bspw. genommen hätte und nach
oben gebracht hätte, das sei nicht so gewesen. Sie habe versucht auszuweichen.
Die Frage, ob es je zu sexuellem Kontakt gekommen sei, den sie nicht gewollt
habe und wo sie Widerstand geleistet habe, beantwortete die Privatklägerin dann
mit Nein. Auf die Frage, warum es trotz der schwierigen Situation noch zu
sexuellem Kontakt gekommen sei, antwortete die Privatklägerin, sie habe keinen
Streit gewollt, nicht gewollt, dass er aggressiv werde, sie demütige.
Zu Beginn der zweiten polizeilichen
Einvernahme vom 24. Juli 2014 schilderte die Privatklägerin wiederum den
Vorfall nach der Rückenoperation im Januar 2012. Der Beschuldigte habe gewollt,
dass sie ihn in den Mund nehme, vor dem Kind. Das sei Spass gewesen. Er habe
das immer wollen. Es habe ihr sehr weh getan, als er sich auf ihre Beine
gesetzt habe. Sie habe gesagt «spinnst Du?» und ihn mit den Händen
weggestossen. Darauf habe er sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Hernach
wiederholt die Privatklägerin den Vorfall nach der Untersuchungshaft. Der
Beschuldigte habe Sex gewollt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nichts mehr mit
ihm zu tun haben. Er habe gesagt, sie sei seine Frau. Dann habe er sich bei ihr
befriedigt. Sie wisse nicht, ob das sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung sei.
Sie habe es nicht gewollt, sich jedoch nicht richtig gewehrt, weil sie zu
schwach gewesen sei. Sie habe sich schon mit ihren Beinen gewehrt, aber nicht
richtig abgewehrt. Am Abend habe er sie dann gegen die Lippen geschlagen. Sie
habe stark geblutet.
Anlässlich der ersten staatsanwaltlichen
Befragung vom 24. April 2015 wurde die Privatklägerin gefragt, wie oft es nach
der Scheidung zum Beischlaf gekommen sei. Sie antwortete, vielleicht max.
einmal alle drei Wochen. Vielleicht weniger. Der Beschuldigte habe sie immer
schlimm erniedrigt, wenn sie den Sex verweigert habe. Aus ihrer Sicht habe der
Beschuldigte sie vergewaltigt. Beim Vorfall nach der Untersuchungshaft habe sie
sich mit den Beinen gewehrt, indem sie ihn mit den Beinen weggestossen habe. Er
habe sich ganz auf sie gelegt. Er habe ihre Schenkel auseinandergezogen. Er
habe gesagt, dass er sie liebe und nie betrogen habe. Dann habe er den
Beischlaf vollzogen. Sie habe geweint. Wie sie sich gewehrt habe? Sie habe
versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Er habe sie aufs Bett gedrückt und
sie gezwungen, mit ihm zu schlafen. Das sei für sie damals brutal gewesen. Es
sei ein brutaler Zwang gewesen. Er habe sie aber auch noch andere Male zum Sex
gezwungen. Am Abend oder am nächsten Tag habe er wieder mit ihr schlafen wollen
und ihr den Mund zugedrückt. Deshalb habe sie geblutet und sei dann ins
Badezimmer gegangen. Er sei dann mit dem Stock gekommen. Er habe damit ausgeholt
aber nicht geschlagen.
Anlässlich der staatsanwaltlichen
Befragung vom 19. August 2015 schilderte sie dann erstmals sehr detailliert den
Vorfall nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft. Ebenso schilderte sie
erneut den Vorfall nach der Rückenoperation im Jahr 2012. Er habe seinen Penis
in ihren Mund stecken wollen. Es habe auch weitere sexuelle Übergriffe gegeben.
Sie habe sich da aber nicht physisch gewehrt, weil sie keinen Sinn darin
gesehen habe. Sie habe immer Angst gehabt, dass es zu unberechenbaren Szenen
komme, dass er sie schlage und dergleichen. Abermals wiederholte sie, sie wisse
nicht, ob man dem Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung sage.
Anlässlich der staatsanwaltlichen
Befragung vom 7. Oktober 2015 wurde die Privatklägerin gefragt, wie oft sie
nach der Untersuchungshaft des Beschuldigten mit diesem einvernehmlichen Sex
gehabt habe? Sie antwortete, sie habe ihren Mann geliebt. Als sie nach der
Haftentlassung ihres Mannes von dessen Ehebruch erfahren habe, hätten sie nur
noch Sex nach seinen Bedürfnissen gehabt. Er habe versucht, sie zu überzeugen,
dass sie weiterhin Sex haben. Er habe sie dazu überredet. Sie hätten bestimmt
einmal in der Woche Sex gehabt. Manchmal auch mehrmals in der Woche. Sie habe
immer wieder versucht, dem Beischlaf auszuweichen. Sie habe immer die Hoffnung
gehabt, dass sich normale Verhältnisse zwischen ihr und dem Beschuldigten
ergäben.
Schliesslich schilderte die
Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 20. Dezember
2018 nochmals sehr detailliert die konkreten Vorfälle von sexueller Gewalt nach
der Rückenoperation sowie nach der Untersuchungshaft. Hinsichtlich des Vorhalts
nach der Rückenoperation schilderte die Privatklägerin zuerst, der Beschuldigte
habe seinen Penis in ihren Mund tun wollen. Beim Durchlesen des Protokolls
ergänzte sie dann, er habe ihn in ihren Mund getan. Daraufhin schildert die
Privatklägerin äusserst detailreich, wie es ausser den insgesamt drei Vorfällen
nach der Untersuchungshaft und nach der Rückenoperation regelmässig zu weiteren
Fällen von Oralverkehr oder Geschlechtsverkehr gekommen sei. Es habe jeden
Monat solche gegeben. Es sei immer gleich abgelaufen. Sie habe sich nicht
gewehrt, weil sie Angst gehabt habe, dass er wieder gewalttätig werde und sie
geschlagen werde. Wenn sie sich mündlich gewehrt hätte, hätte er wieder mit
Beschimpfungen und Erniedrigungen reagiert. Bei den heftigen Sachen habe sie
sich gewehrt, sonst fast nicht. Sie erinnere sich nicht mehr an die einzelnen
Vorfälle, sie habe teilweise gelebt wie ein Roboter. Wenn er oral gewollt habe,
habe sie ab und zu gesagt, dass sie das nicht möchte und dass es ihr schlecht
sei. Dann hätten sie das gelassen und dann hätten sie normalen Sex gehabt. Ob
sie somit in erster Linie beim Oralsex gesagt habe, dass sie das nicht möchte?
Ja. Ob es dann trotzdem zum Oralsex gekommen sei? Manchmal schon. Sie könne
nicht sagen, wie viele Male. Sie könne nur sagen, dass die Periode von 2012 bis
sie zur Polizei gegangen sei, die schlimmste Zeit gewesen sei in sexueller
Hinsicht. Es sei vielleicht nicht so oft gewesen, aber es sei mit Druck
gewesen. Mit Zwingen. Wie der Beschuldigte sie dann dazu gebracht habe (in den
Fällen, in denen sie sich mündlich gewehrt habe), Oralsex zu haben? Damit, dass
er mit ihr normal gesprochen habe und sie gebeten habe, es zu machen. Und indem
er nicht hässig gewesen sei und… Dass sie das einfach machen solle und dass er
sie liebe. Ob er auch Gewalt angewendet habe? Nein. Manchmal habe er stark mit
der Hand ihren Kopf gestossen und sie habe ihm dann auch gesagt, dass sie das
nicht mehr könne, dass jetzt fertig sei. Ob dann fertig gewesen sei, wenn sie
ihm jeweils gesagt habe, dass sie das nicht mehr könne? Ja, sie glaube, dann
sei es zu normalem Verkehr gekommen. Sie könne sich nicht so gross erinnern.
Vielleicht sei es auch ein paar Mal so gewesen, dass sie einfach aufgestanden
sei. Dann seien jeweils Beschimpfungen gekommen, nichts Schlimmeres. In den
Fällen, wo er ihren Kopf mit der Hand gehalten habe, ob er dann aufgehört habe?
Ja. Und in den Fällen, in welchen es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, ob
sie sich da gewehrt habe oder einfach mitgemacht habe? Ja, sie habe einfach
mitgemacht, weil sie nicht gewollt habe, dass es wieder zu Erniedrigungen und
so komme. Sie hätten wöchentlich Oralsex gehabt. Am Schluss seltener. Sie könne
es nicht genau sagen. Ab welchem Zeitpunkt der Sex nicht mehr einvernehmlich
gewesen sei? Ab dem Zeitpunkt nach der Rückenoperation, wo er sie brutal
geschlagen habe. Dann sei für sie definitiv fertig gewesen. Die Entlassung aus
der Untersuchungshaft sei der Anfang gewesen, dass sie nicht mehr mit ihm habe
schlafen wollen. Ganz definitiv sei es aber nach der Rückenoperation für sie
Schluss gewesen. Ob sie somit nach der Entlassung des Beschuldigten aus der
Untersuchungshaft noch einvernehmlichen Sex gehabt hätten? Ja, klar. Aber nicht
mehr, dass sie es sich gewünscht hätte. Warum sie zu ihm gegangen sei, wenn er
Sex gewollt habe? Weil sie Angst vor Skandalen und Schlägen gehabt habe, dass
er sie psychisch erniedrige. Sie sei unter psychischem Druck gestanden.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor
Amtsgericht wurde die Privatklägerin erneut gefragt, ob es auch
einvernehmlichen Sex gegeben habe. Sie antwortete ja, natürlich. Am Anfang ganz
sicher. Sie habe ihren Mann auch ziemlich lange geliebt. Man hoffe, dass immer
noch eine gute Beziehung möglich sei. Ob es somit also auch wieder zu normalem
Geschlechtsverkehr gekommen sei? Ja, richtig. Ob es nach der Scheidung auch
noch zu Geschlechtsverkehr gekommen sei? Ja. Auf sein Kommando. Nicht mehr
einvernehmlich. Er habe gewusst, dass sie nicht mehr gewollt habe. Man könne
das nicht einfach so mit Worten beschreiben. Sie sei psychisch so schwach gewesen.
Wenn man lange Jahre eine solche Beziehung habe, wisse man nicht mehr, was
überhaupt richtig sei. Sie habe zum Psychiater gemusst. Sie habe nicht mehr
leben wollen. Das könne man nicht einfach so beschreiben. Es habe keine
Hoffnung mehr gegeben. Sie habe zu ihrem Kind schauen müssen. Sie habe nichts
mehr für sich gesehen. Sie habe keinen Weg mehr gesehen. Sie sei komplett am
Boden gewesen. Was der Grund gewesen sei, dass sie im Jahr 2014 zur Polizei
Erwägungen
gegangen sei? Er habe ihr Kind geschlagen.
4.3
Die Entstehungsgeschichte und
Entwicklung der Aussagen der Privatklägerin zeigen deutlich auf, dass es dieser
nicht darum geht, den Beschuldigten möglichst zu belasten. Sie ging nicht von
sich aus zur Polizei, sondern vertraute sich ihrer Freundin L.___ an. Diese
kontaktierte die Polizei. Während die Privatklägerin in einer ersten Phase noch
auf eine Besserung der Beziehung hoffte und deshalb nicht zur Polizei ging,
hatte sie später Angst, zur Polizei zu gehen. Dies nicht ohne Grund: der
Beschuldigte drohte ihr – wie sie glaubhaft aussagte – mehrfach damit, sie
umzubringen, wenn sie zur Polizei gehe. Erst nach einer weiteren
Gewaltanwendung des Beschuldigten g.ü. dem gemeinsamen Sohn E.___ am 16. Mai
2014.
rang sich die Privatklägerin dazu durch, mit P.___ von der Kantonspolizei
Bern Kontakt aufzunehmen, worauf sie sich dann ins Frauenhaus begab.
Bei den Schilderungen der sexuellen
Nötigungshandlungen war sie am Anfang sehr zurückhaltend. Später schilderte sie
dann aber sehr detailreich zwei konkrete Vorfälle. Dies ist keine Aggravation.
Vielmehr erklärt sich dieses Aussageverhalten damit, dass die Privatklägerin
die Vorfälle nicht richtig einordnen konnte und wohl auch eine gewisse Scham
empfand, darüber zu sprechen. Sie erwähnte mehrfach, sie wisse nicht, ob man
dem Vorgefallenen sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung sage. Sie erwähnte auch
mehrfach, dass sie sich meist nicht wirklich gewehrt habe. Sie sagte ebenfalls
mehrfach aus, es habe auch einvernehmlichen Sex gegeben. Generell fällt auf,
dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit zahlreichen Aussagen auch
entlastete resp. sich selbst «belastete» (sie habe sich nicht gewehrt). Dies
sind nicht Aussagen einer «Zeugin» mit Falschbezichtigungsabsicht. Das
Aussageverhalten der Privatklägerin zeigt vielmehr das klassische Bild einer
durch jahrelange Gewalt, Unterdrückung und Erniedrigung traumatisierten
Ehefrau, die es lange nicht schaffte, von ihrem Ehemann, den sie ja
ursprünglich auch liebte und mit dem sie ein gemeinsames Kind hatte,
wegzukommen. Diese Ambivalenz ist bei allen Aussagen der Privatklägerin
deutlich spürbar. Ihre Aussagen sind sehr differenziert und keineswegs
stereotyp. Eindrücklich ist auch die sehr spezifische Wortwahl, die sie im
Rahmen der Schilderung der Konversation mit ihrem Mann benutzte, insb.
betreffend die zahlreichen Drohungen des Beschuldigten. Solche Schilderungen bezüglich
der Drohungen erfindet man nicht einfach so. Ebenso traten im Verlaufe der
insgesamt sieben Einvernahmen keinerlei signifikanten Widersprüche zu Tage. Die
Privatklägerin brauchte einfach Zeit, um die Vorfälle sexueller Gewalt
detailliert zu schildern. Zu erwähnen ist weiter, dass die Privatklägerin bei
den ersten Einvernahmen auch nicht detailliert nach den sexuellen
Misshandlungen gefragt wurde. Bereits bei der allerersten Einvernahme sprach
sie diese jedoch an. Die sexuelle Gewalt stand bei der Privatklägerin denn auch
nicht im Vordergrund. Zur Polizei ging sie letztendlich, um ihren Sohn E.___ zu
schützen. Dies war auch die Veranlassung für L.___, welche die Privatklägerin
schon länger zu einer Anzeige bewegen wollte, endlich die Polizei zu
kontaktieren. Zudem ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin, dass sie
den Begriff Gewalt wohl in einem zu engen Sinne verstand (im Sinne von
Verletzungen). Dies ist aus ihrer ersten Aussage bei der Polizei zu schliessen,
der Beschuldigte habe nur einmal Gewalt angewendet, als er sie im Gesicht
verletzt habe. Später, als die Staatsanwaltschaft dann detaillierte Fragen
stellte, kamen auch detaillierte Antworten der Privatklägerin, aus denen sich
dann Gewaltanwendungen ergaben.
4.4
Hinsichtlich der beiden konkreten
Vorfälle nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft in [der
Ostschweiz] (hier handelt es sich genau genommen um zwei Vorfälle, welche sich
an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ereigneten) und nach der Rückenoperation
machte die Privatklägerin jedoch schliesslich sehr detaillierte Aussagen,
welche mehrere Realkennzeichen in hoher Qualität aufweisen (raum-zeitliche
Verknüpfung, Interaktionsschilderungen, Schilderungen eigener Gefühle sowie der
von ihr wahrgenommenen Gefühlsregungen des Beschuldigten, Einräumung von
Erinnerungslücken, spontane Korrektur eigener Aussagen).
Exemplarisch ist hier die Einvernahme
vom 19. August 2015:
Als sie erfahren habe, dass ihr Mann
fremdgegangen sei, sei für sie eine Welt zusammengebrochen. Sie habe eine
grosse Depression gehabt. Sie habe aufgrund ihres Zustandes fast nichts mehr
gegessen. Eigentlich habe sie schon damals ins Frauenhaus gehen wollen, I.___
habe aber zu ihr gesagt: «Mami, bleib bitte zu Hause, das ist unser Zuhause».
Sie habe an grosser psychischer und physischer Erschöpfung gelitten und keine
Kraft mehr gehabt. Der Beschuldigte sei dann aus der Untersuchungshaft
entlassen worden. Er habe gesehen, dass sie krank im Bett liege. Sie habe ihm
gesagt, ihre Ehe sei nichts mehr wert. Er habe das Gegenteil behauptet und mit
ihr schlafen wollen. Sie habe es verweigert. Sie habe ihm gesagt, sie wolle
nichts mehr mit ihm zu tun haben. Er habe gesagt, er liebe sie sehr. Weil sie
seine Frau sei, mache er mit ihr Sex. Vielleicht habe er es auch etwas
primitiver gesagt. Sie habe sich zunächst mündlich gewehrt. Sie habe gesagt:
«Nein, das machen wir nicht». Zudem habe sie gesagt, dass sie nie mehr mit ihm Sex
haben wolle. Er habe aber nicht aufgehört. Sie habe sich mit ihren Beinen
gewehrt und geweint. Sie habe, auf dem Bett liegend, versucht, ihn mit einem
oder zwei Beinen wegzustossen. Sie habe auch versucht, ihn mit den Händen
wegzustossen. Konkret habe sie versucht, ihn mit ihren Beinen und Händen
wegzustossen. Dies immer wieder. Für sie sei es ein Horror gewesen. Sie habe
sehr geweint und auch geschrien, dass er sie in Ruhe lassen solle und dass er
ein Verräter sei. Dann habe sie keine Kraft mehr gehabt. Sie sei damals nur 50
kg gewesen. Er habe sich auf sie gelegt und es mit ihr gemacht. Es sei ihm
absolut egal gewesen, dass sie geweint habe. Am gleichen Tag habe er nochmal
versucht, mit ihr zu schlafen (beim Durchlesen präzisierte die Privatklägerin:
sie wisse nicht mehr genau, ob das am gleichen Tag oder am nächsten Tag gewesen
sei). Sie habe dann ihren Sohn I.___ rufen wollen, der oben gewohnt habe. Sie
habe auch schreien wollen. Dann habe der Beschuldigte ihr den Mund sehr fest
zugehalten (beim Durchlesen präzisierte die Privatklägerin: sie wisse nicht
mehr genau, ob er sie geschlagen habe, sie glaube er habe sie geschlagen). Sie
sei auf dem Bett gelegen und er habe mit seiner Hand fest gegen ihren Mund
gedrückt, so dass sie aus der Unterlippe geblutet habe. Sie habe stark
geblutet. Sie sei dann weinend aufgestanden und habe sofort ins Badezimmer
gehen wollen. Sie sei also kurz ins Badezimmer. Darauf sei der Beschuldigte auf
die Terrasse gegangen und haben einen Holzstock geholt. Sie denke zumindest, dass
der Holzstock auf der Terrasse gewesen sei. Es sei so ein langer und dicker
Holzstock gewesen. So einer, den man brauche, um die Estrichtüre aufzumachen.
Der Beschuldigte sei mit diesem Holzstock ins Badezimmer gekommen. Er habe
diesen Holzstock drohend hinter ihr gehalten, als sie sich das Blut von den
Lippen abgewaschen habe. Er habe sie bedroht, damit sie keine falsche Bewegung
mache. Sie habe auch keine falsche Bewegung gemacht. Sie habe auch nicht ihren
Sohn I.___ gerufen, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie dann schlage, weil
sie das bereits erlebt habe, als er sie mit den Fäusten und dem Gürtel
geschlagen habe. Zudem habe sie seine ständigen Drohungen gekannt. Er habe ihr
immer gedroht, dass er sie umbringe. Sie wisse nicht mehr, was dann passiert
sei. Sie wisse nicht, ob sie ins Bett gegangen sei oder was sie gemacht habe.
Am nächsten Tag habe sie ihrem Sohn I.___ ihren verletzten Mund gezeigt und
auch ihre blauen Lippen. Sie habe zu ihm gesagt, es wäre besser gewesen, wenn
er sie nicht am Wegzug aus dem Haus gehindert hätte.
Sie solle die Gewalt detailliert
beschreiben: Als sie sich mit den Händen gewehrt habe, habe er ihr die Beine
auseinandergerissen. Dies sei sehr schnell gegangen. Er sei sehr stark. Sie sei
auf dem Rücken gelegen und habe versucht, ihn wegzustossen. Sie habe ihre Beine
zusammengezogen, damit sie ihn wegstossen könne. Dann habe er sich auf sie
gelegt. Er habe sich mit seinem ganzen Körper auf sie gelegt. Als er auf ihr
gelegen sei, habe sie versucht, ihn von sich wegzustossen und habe geschrien
und geweint. Dann habe sie keine Kraft mehr gehabt. Dann habe er ihre Beine
auseinandergezogen. Mit der rechten Hand habe er ihr linkes Bein gehalten. Ihr
rechtes Bein habe er mit seinem linken Bein und seiner Hüfte fixiert. Mit
seinem linken Arm habe er ihren Oberkörper gegen das Bett gedrückt, so dass sie
sich nicht mehr habe wehren können. Sie habe dann geweint. Dann sei er mit
seinem Penis in sie eingedrungen. Bevor er auf sie gestiegen sei habe er keine
Unterhosen angehabt. Er habe sich wohl bereits vorher bereitgemacht, ins Bett
zu gehen. Wie sie bekleidet gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Vielleicht
habe sie eine Pyjamahose angehabt. Auf jeden Fall sei sie angezogen gewesen.
Der Beschuldigte sei gänzlich in ihre Vagina eingedrungen. Sie habe keine
Ahnung wie lange es gedauert habe, bis der Beschuldigte ejakuliert habe, sie
glaube nicht, dass er lange gebraucht habe. Lange genug, dass sie sich schlimm
gefühlt habe. Als er in sie eingedrungen sei, habe sie sich nicht mehr wehren
können. Er sei zu schwer gewesen. Sie habe den ganzen Akt hindurch stark
geweint. Sie glaube, er habe ihr Gesicht mit den Händen zugehalten.
Den Vorfall nach der Rückoperation
schilderte sie wie folgt:
Sie habe im Jahr 2012 ihren Rücken
operieren lassen. Sie habe eine sehr schwere Operation gehabt. Nach dem
Aufenthalt im Spital habe sie noch zwei Monate fast immer im Bett liegen
müssen. Sie glaube, es sei 2012 gewesen. Ihr Kind sei vier Jahre alt gewesen.
Sie habe sehr starke Schmerzmittel genommen. Ihre Schwiegertochter habe ihr
Essen gebracht. E.___ sei stets bei ihr gewesen. Ihr Mann sei immer wieder zu
ihnen gekommen. Dann habe er sich auf sie gesetzt und seine Hosen ausgezogen.
Er habe ihr seinen Penis in den Mund stecken wollen. Dies alles vor dem Kind.
Sie habe wegen der Operation Schmerzen gehabt und geschrien: «geh weg von mir!»
Sie habe ihren Rücken nicht gespürt. Dann habe er sich auf sie gesetzt. Sie sei
auf dem Bett gelegen und er sei rittlings auf sie gekniet. Sie habe deshalb
Schmerzen gehabt. Dann habe sie versucht, ihn wegzustossen. Er habe sie dann
mit der flachen Hand zwei Mal voll ins Gesicht geschlagen. Sie habe dann
geschrien, dass sie die Polizei rufen werde. Nachdem er sie geschlagen habe,
habe er E.___ weg von ihr genommen. E.___ sei die ganze Zeit neben ihr gewesen.
E.___ habe zu weinen angefangen. E.___ habe geschrien und zu ihr gewollt. Sie
habe dann nur noch geschrien: «E.___ gib mir das Telefon, ich werde die Polizei
anrufen!». Sie habe den Beschuldigten angeschrien: «bitte gib mir das Kind
zurück!». E.___ habe sehr stark geweint. Dann habe der Beschuldigte E.___
wieder auf das Bett gestellt und zu ihr gesagt: «Du verdammte Dreckshure. Wenn
Du die Polizei rufst, dann werde ich Dich ganz operieren». Dann habe sie nichts
mehr gesagt. Er sei dann weggegangen. Er habe sich nie entschuldigt für seine
Taten. Nach etwa zwei Monaten sei sie zu Frau Gasche gegangen und habe ihr das
Foto gezeigt von ihrem blauen Gesicht. Wo das gewesen sei? Bei ihr zu Hause.
Auch anlässlich der staatsanwaltlichen
Einvernahme vom 20. Dezember 2018 schilderte die Privatklägerin die beiden
Vorfälle detailliert und übereinstimmend:
Er sei dann von der Untersuchungshaft
nach Hause gekommen. Sie sei im Bett gewesen, die Schwiegertochter habe sich um
ihr Baby gekümmert und für den Haushalt geschaut, weil sie nicht habe aufstehen
können. Dann sei er zu ihr gekommen und habe gefragt, warum sie ihn nicht mehr
besucht habe in [der Ostschweiz]. Er habe sofort Verkehr gewollt. Sie habe ihm
sofort gesagt, dass sie keinen Verkehr mehr mit ihm wolle. Er habe dann gesagt,
sie sei seine Frau und er wolle. Er sei dann zu ihr gekommen und sie habe sich
mit Händen und später auch mit den Beinen gewehrt, weil er immer heftiger
geworden sei mit der Gewalt. Er habe dann ein Bein auf die Seite von ihr
gemacht und mit einer Hand gehalten. (Beim Durchlesen ergänzt die
Privatklägerin: Er habe sie nicht nur mit der Hand gehalten, sondern auch noch
mit dem rechten Bein.) Dann sei er mit dem linken Körperteil auf sie
draufgelegen und dann sei es passiert. Sie habe geweint. Für sie sei das ein
ganz grosses Drama gewesen.
Ob es ausser demjenigen nach der
Rückkehr aus der Untersuchungshaft noch weitere Vorfälle gegeben habe? Ja, ja.
Es sei leider so, dass sie sich mit den Daten nicht mehr genau erinnern könne.
Das sei gleich am nächsten Tag gewesen, als er auch am Abend wieder zu ihr
gekommen sei, und dann habe sie geschlafen und ihm gesagt, es werde nichts mehr
passieren und er werde sie nicht mehr anfassen. Er sei trotzdem gekommen. Sie
habe dann nach ihrem grossen Sohn schreien wollen, welcher im oberen Stockwerk
gewohnt habe. Er habe sie dann stark gedrückt, damit sie aufhöre. Er habe sie
stark geschlagen auf die Lippen, so dass sie dann vor Schmerzen geschrien habe.
Sie sei darauf ins Badezimmer und habe das Telefon mitgenommen. Sie habe die
Polizei anrufen wollen. Er sei dann mit dem Holzstock ins Badezimmer gekommen
und habe sie bedroht, dass er sie jetzt umbringe, wenn sie anrufe. Natürlich
habe sie es nicht gemacht. Am nächsten Tag habe sie alles blau gehabt. Alle
Familienangehörigen hätten es gesehen.
Im 2012 habe sie im Januar den Rücken
operiert. Sie habe die ganze Zeit liegen müssen. Sie habe eine Fusion gehabt
unten hier (verbal: weist auf untere Stelle am Rücken), da sei ihr mit Platten
ein künstliches Gelenk gemacht worden. Sie sei eigentlich glücklich, dass sie
nicht im Rollstuhl sei (verbal: weint). Sie sei unten mit ihrem Sohn gewesen,
weil dieser noch klein gewesen sei. Sie hätten geredet und gespielt. Er (der
Beschuldigte) sei dann gekommen und auf ihre Beine gehockt. Sie habe dann
geschrien, weil er habe sie gar nicht anfassen dürfen wegen der Operation. Er
habe dann auf Albanisch gesagt: «Nein Liebling, das machen wir jetzt». Er habe
auf ihr seine Hose ausgezogen, obwohl ihr Sohn da gewesen sei. Sie habe nein
gesagt. Er sei dann auf sie gekommen und habe ihn in ihren Mund tun wollen.
(Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: Er sei dann auf sie gekommen und
habe ihn in ihren Mund getan.) Dann habe sie ihn weggestossen. Sie habe ihn
weggestossen, so (verbal: zeigt Schubsbewegung mit den Armen). Sie sei schwach
gewesen. Er habe ihn in ihren Mund getan. Er sei natürlich sofort wütend
gewesen, weil sie nicht gemacht habe, was er gewollt habe. Er habe immer
gesagt: «ich scheisse auf alle Gesetze in der Schweiz, ich mache das wie ich
will». Er habe das dem Kind auch immer gesagt, das Kind müsse machen, was der
Vater sage. Das Kind sei dadurch auch sehr ängstlich gewesen. Aus Wut, dass sie
ihn weggestossen habe, habe er sie fest ins Gesicht geschlagen mit der Hand.
(Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: er habe sie zwei Mal stark
geschlagen.) Sie sei eigentlich voll blau gewesen. Dieser Vorfall habe sie dazu
gebracht, zu ihrer Anwältin zu gehen und sich scheiden zu lassen. Das sei ja
bereits der zweite Versuch gewesen. Sie sei dann zu Frau Gasche und habe ihr auch
Fotos gezeigt, worauf ihr blaues Gesicht zu sehen gewesen sei.
4.5
Was die Aussagen der
Auskunftspersonen anbelangt, ist Folgendes festzuhalten:
E.___ war die einzige Person, die einen
angeblichen sexuellen Übergriff direkt mitverfolgen konnte. Er war aber zum angeblichen
Tatzeitpunkt erst etwas mehr als fünf Jahre alt und konnte einen solchen
Übergriff noch nicht einordnen. Er sprach später bei der Einvernahme auch nie
von einem sexuellen Übergriff, was aber darauf zurückgeführt werden kann, dass
er den Vorfall eben nicht einordnen konnte. Offensichtlich wurde ihm aber von
seiner Mutter auch nicht (im Sinne einer Zeugenbeeinflussung) eingeredet, dass
es sexuelle Übergriffe gegeben habe, oder falls sie dies getan hätte, hätte E.___
dies dann nicht übernommen. Dass er nicht von sexuellen Übergriffen sprach,
spricht daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen der
Privatklägerin. E.___ erzählte hingegen von Schlägen des Beschuldigten gegenüber
seiner Mutter und ihm selbst und mithin von Gewaltanwendung, die auch ein Kind
klar verstehen und einordnen kann. Die nicht sexuellen Gewalttätigkeiten sind
aber nicht das eigentliche Beweisthema, sondern nur insofern relevant, als es
um eine allfällige strukturelle Gewalt gegen die Privatklägerin geht. Seinen
Aussagen kann entnommen werden, dass er sich von seiner Mutter grundsätzlich
geschützt fühlt und den Vater als Bedrohung wahrnimmt. Er ist insofern emotional
nicht neutral und hat auch gewisse Aussagen von seiner Mutter übernommen (so wohl
z.B., dass es gefährlich sei, wenn der Vater aus dem Gefängnis komme).
J.___, die Schwiegertochter der
Privatklägerin, sagte aus, diese habe ihr jeweils von Schlägen erzählt. Da sie
getrennte Wohnungen gehabt hätten, könne sie nicht genau sagen, was zwischen
den beiden passiert sei. Es sei jedoch fast jeden Tag etwas passiert. Ihre
Schwiegermutter habe ihr immer am nächsten Morgen erzählt, was vorgefallen sei.
Es sei häufig so gewesen, dass er sie geschlagen habe und zwei oder drei Tage
später seien sie wieder zusammen gewesen. Der Beschuldigte habe auch sie einmal
geschlagen. J.___ vermittelte eine neutrale Stellung zu den Konfliktparteien
und kann mit der Verteidigung (Plädoyer S. 10 f.) als neutrale Zeugin
eingestuft werden. Sie war nicht direkte Zeugin von Gewalt, sondern hat
entsprechende Vorfälle immer von der Privatklägerin erzählt erhalten.
I.___, der ältere Sohn der Privatklägerin,
sagte aus, dass es in der Beziehung des Beschuldigten und seiner Mutter Gewalt
gegeben habe, es könne auch sein, dass der Beschuldigte E.___ einmal eine
Ohrfeige verpasst habe, er selber habe dies aber nie gesehen. Von sexuellen
Übergriffen wusste er offenbar nichts. Auch er kann mit der Verteidigung
(Plädoyer S. 11) als neutraler Zeuge eingestuft werden, der weder versuchte,
seine Mutter zu schützen, noch den Beschuldigten zu belasten. Er wollte sich
vielmehr aus den Konflikten raushalten. Dies dürfte auch der Grund dafür sein,
dass er zu der angeblichen Nötigung (Anklageziffer 5.4) keine Aussagen machte.
Die erwähnten Familienmitglieder der
Privatklägerin bestätigten im Wesentlichen alle, Gewalt des Beschuldigten und
zwischen den Ehepartnern wahrgenommen oder davon gehört zu haben. Dabei kann ein
Komplott unter den Familienmitgliedern der Privatklägerin gegen den
Beschuldigten unter den gegebenen Umständen klar ausgeschlossen werden.
L.___ war grundsätzlich nie direkte
Zeugin von Gewaltanwendung des Beschuldigten. Nur einmal, als sie auf dem
Balkon der Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin stand, hat sie
unten in der Küche einen Vorfall gehört und ging dann hinunter in die Küche, wo
der Beschuldigte anschliessend ihr und der Privatklägerin gegenüber aggressiv
gewesen sei. Im Übrigen konnte sie nur schildern, was ihr die Privatklägerin
anvertraut hatte. Auch sie erwähnte nie sexuelle Übergriffe, die ihr die
Privatklägerin erzählt hätte. Mit der Verteidigung muss davon ausgegangen
werden, dass L.___ mit der Zeit ein negatives Bild vom Beschuldigten hatte, was
aus ihren Aussagen zu schliessen ist, der Beschuldigte sei Albaner, allenfalls
sei dieser sogar in Waffen- und Drogengeschäfte involviert. Ihre Aussage, der
Beschuldigte und die Privatklägerin hätten nie einvernehmlichen Sex gehabt,
übersteigt die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin. Der Beweiswert
ihrer Aussagen ist deshalb begrenzt. Sie untermauern weder die Glaubhaftigkeit
der Privatklägerin noch belasten sie im Kernpunkt den Beschuldigten.
Die Verteidigung stellt mithin
zutreffend fest, dass keine der Auskunftspersonen sexuelle Übergriffe erwähnte.
Damit sind die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin aber nicht
widerlegt. Hätte die Privatklägerin diesbezüglich falsch aussagen wollen, hätte
es auch sein können, dass sie ihrem Umfeld von sexuellen Übergriffen erzählt,
mit dem Ziel, dass diese dann solche Vorwürfe bestätigten würden. Dass sie
niemanden über die sexuellen Übergriffe einweihte, kann mit der damit
verbundenen natürlichen Scham im Zusammenhang stehen. Das eigene Sexualleben
ist in der Regel in hohem Masse Privatsache. Die Preisgabe von sexuellen
Übergriffen in der Ehe führt unweigerlich dazu, dass auch Intimitäten
preisgegeben werden. Auch insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich
die Privatklägerin nicht mit anderen über die sexuellen Übergriffe austauschte,
auch nicht mit der Gynäkologin oder Ärzten im Spital. Die Privatklägerin sagte
im Übrigen konstant aus, sie habe wegen der Schläge gegen E.___ die Anzeige
erstattet. Dieser Gewaltakt stand für sie immer im Vordergrund. Da war bei ihr
die Grenze definitiv überschritten. Nunmehr stehen Sexualstraftaten im Zentrum
des Verfahrens, wegen derer die Privatklägerin wohl keine Strafanzeige gemachte
hätte (dies mitunter aufgrund der Drohung des Beschuldigten, bei so was werde
er sie umbringen), wäre nicht noch die Gewalt gegen ihren Sohn E.___ dazu
gekommen. Dies gilt es, im Auge zu behalten.
Die Verteidigung führt ins Feld, wenn es
zu den von der Privatklägerin geschilderten sexuellen Übergriffen gekommen
wäre, hätten doch ihr älterer Sohn und seine Frau dies hören müssen. Diesem
Argument ist entgegenzuhalten, dass die beiden Genannten eben auch schilderten,
dass der Beschuldigte und die Privatklägerin dauernd Streit hatten und laut
waren. Dies wohl über Jahre. Unter diesen Umständen wird Gebrüll und Geschrei
zum Alltäglichen. Der Sohn und seine Frau wollten sich offensichtlich nicht
einmischen in die Streitereien des Beschuldigten und der Privatklägerin. Warum
sollten sie dann jedem Gebrüll und Schrei nachgehen? Abgesehen davon steht auch
nicht fest, wie ringhörig die Wohnung wirklich war und ob zu den gegebenen
Zeitpunkten der Sohn und seine Frau in ihrer Wohnung im zweiten Stock
tatsächlich auch anwesend waren.
Als mögliche Motive für eine
Falschbeschuldigung sieht die Verteidigung einerseits, dass die Beschuldigte
einen Scheidungsgrund benötigte, um ihr Haus vor den Schulden des Beschuldigten
zu sichern, und anderseits, dass sie einen Grund gesucht habe, um den
Beschuldigten von E.___ zu trennen und diesen für sich zu haben. Zum Letzteren
ist zu bemerken, dass sie dazu nicht sexuelle Gewalt gegen sich selber hätte
vorbringen müssen, sondern Gewalt gegen E.___, worum es ihr ja auch gegangen
ist bei der Anzeigeerstattung. Umgekehrt macht die Privatklägerin im Übrigen
geltend, sie habe eine Kindsentführung befürchtet. Der Beschuldigte habe ihr im
Zusammenhang mit einer möglichen Scheidung klargemacht, er werde es nicht
zulassen, dass E.___ einen anderen Vater habe. Inwiefern es nicht vielmehr der
Beschuldigte war, der versuchte, E.___ bei einer Trennung für sich zu haben,
bleibt somit dahingestellt. Die Privatklägerin sagte jedenfalls konstant aus,
sie habe immer wieder daran geglaubt, dass sie eine Familie bleiben könnten und
es gut werde, weshalb sie dem Beschuldigten immer wieder verziehen habe. Ihr
unter diesen Umständen anzulasten, sie habe die sexuellen Übergriffe erfunden,
um E.___ für sich zu haben, entbehrt einer vernünftigen Grundlage.
Nicht stichhaltig ist der Einwand, die
Privatklägerin habe mit Falschanschuldigungen ihr Eigentum am Haus vor den
Schulden des Beschuldigten sichern wollen. Wie die Privatklägerin zutreffend
ausführte, gehörte ihr das Haus bereits vor dem Eheschluss mit dem
Beschuldigten (Scheidungsurteil Ziff. 3.8.1, AS 113). Es war somit ihr Eigengut.
Allenfalls hätte sie oder hätten sie auch beide gemeinsam eine Gütertrennung
anstreben können, um die Eigentumsverhältnisse noch klarer zu trennen. Dies
kann also nicht der Grund gewesen sein, weshalb geschieden wurde (und die
Privatklägerin den Beschuldigten zu diesem Zweck hätte falsch beschuldigen
müssen). Weshalb die beiden nach der Scheidung weiterhin zusammen wohnten im
Haus der Privatklägerin, wobei der Beschuldigte zusätzlich noch eine Wohnung
mietete und sie zu dieser auch einen Schlüssel erhielt, bleibt ungeklärt. Sie
behauptet, er habe nicht gehen wollen, weil es bequem gewesen sei, er behauptet,
sie hätten nur wegen des Hauses geschieden, was, wie dargelegt, nicht nachvollziehbar
ist.
Die Verteidigung moniert, die
Privatklägerin schildere keine Details zu den Vorfällen. Ihre Aussagen wiesen
keine Realkennzeichen auf. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die
Privatklägerin schilderte sehr wohl Begleitumstände, Dialoge, Gedankengänge, Komplikationen
im Handlungsablauf und räumlich-zeitliche Verknüpfungen (E.___ sei bei ihr
gewesen, sie habe diesem gesagt, er soll ihr das Telefon bringen; der
Beschuldigte sei vom Pokerspielen gekommen, dieser habe vor allem nachts gepokert,
sie habe ihm gesagt, er sei nicht mehr normal im Kopf; es blieb einmal beim
Versuch der Vergewaltigung, weil sie I.___ rufen wollte, der Beschuldigte habe ihr
die Hand auf den Mund gehalten, in der Folge habe sie an der Lippe geblutet;
sie sei ins Badzimmer gegangen, er sei mit einem Stock hinterher gekommen; als
sie gesagt habe, sie rufe nicht die Polizei, habe er sie nicht angegriffen; der
Beschuldigte habe von einer Infektion erzählt im Genitalbereich, sie habe dann
eine Chlamydien-Infektion gehabt, er sei also fremdgegangen, deshalb habe sie
keinen Verkehr mit ihm mehr gewollt; er habe gesagt, er mache das jetzt, sie sei
seine Ehefrau etc.).
Der Beschuldigte bestätigte denn auch
einige dieser von der Privatklägerin genannten Begleitumstände, so das
Pokerspielen, das vor allem nachts stattgefunden habe, die Infektion im
Genitalbereich und der anschliessende Streit mit der Privatklägerin, als er aus
der Untersuchungshaft nach Hause kam. Das zeigt zumindest, dass die
Privatklägerin nicht irgendwelche wilden Geschichten erzählte. Dass die
Privatklägerin aus der Chlamydien-Infektion auf ein Fremdgehen schloss, ist
ebenfalls nicht realitätsfremd, sind doch Chlamydien ausschliesslich durch
Geschlechtsverkehr übertragbar.
4.6
Grundsätzlich sind die Aussagen der
Privatklägerin somit als glaubhaft zu werten, auf diese kann daher abgestellt
werden. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden auch durch die
Aussagen des Beschuldigten nicht widerlegt. Im Gegensatz zur Privatklägerin
durfte der Beschuldigte lügen. Auch konnte er sich darauf beschränken, die
Vorhalte zu bestreiten, weshalb eine Analyse der Glaubhaftigkeit der Aussagen
des Beschuldigten nach Realkennzeichen nicht zielführend ist.
Hinsichtlich der in der Anklageschrift
konkret geschilderten Vorhalte 1.2, 2.2 und 3 ist somit der angeklagte
Sachverhalt erstellt.
Hinsichtlich der Vorhalte 1.1 und 2.1
grenzt die Anklageschrift den Zeitraum der deliktischen Tätigkeit ein auf 2010
(nach dem Ehebruch, gemeint ist wohl nach der Entlassung des Beschuldigten aus
der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz], welche aber erst Mitte Juni 2011
erfolgte) bis zum 18. Mai 2014 (am 19. Mai 2014 ging die Privatklägerin ins
Frauenhaus). Angeklagt sind ungefähr wöchentliche beischlafähnliche und andere
sexuelle Handlungen (orale oder andere Praktiken), was den Vorhalt 1.1
(mehrfache sexuelle Nötigung) resp. ungefähr wöchentlicher Beischlaf, was den
Vorhalt 2.1 (mehrfache Vergewaltigung) anbelangt. Diesbezüglich sind die
Aussagen der Privatklägerin nicht so klar. Anlässlich der Befragung vom 24.
April 2015 sagte die Privatklägerin aus, nach der Scheidung (2. Juli 2012)
sei es vielleicht max. einmal alle drei Wochen zum Beischlaf gekommen,
vielleicht weniger häufig. Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 7.
Oktober 2015 wurde die Privatklägerin gefragt, wie oft sie nach der Untersuchungshaft
des Beschuldigten mit diesem einvernehmlichen Sex gehabt habe. Darauf
antwortete sie, sie hätten bestimmt einmal in der Woche Sex gehabt, manchmal
auch mehrmals die Woche. Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 20.
Dezember 2018 sagte die Privatklägerin, es sei jeden Monat zu Oralverkehr oder
Geschlechtsverkehr gekommen. Die Periode von 2012 bis zur Anzeige sei die
schlimmste Zeit gewesen. Es sei vielleicht nicht so oft gewesen, aber es sei
mit Druck gewesen, mit Zwingen. In derselben Einvernahme sagte sie dann
wiederum, sie hätten wöchentlich Oralsex gehabt, am Schluss seltener. Genau
könne sie es nicht sagen. Als sie gefragt wurde, ab welchem Zeitpunkt der Sex
nicht mehr einvernehmlich gewesen sei, gab sie zur Antwort, ganz definitiv sei
es nach der Rückenoperation für sie Schluss gewesen. Nach der Entlassung des
Beschuldigten aus der Untersuchungshaft habe es noch einvernehmlichen Sex
gegeben. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte die
Privatklägerin aus, es sei auch zu einvernehmlichem Sex gekommen, am Anfang
ganz sicher. Sie habe ihren Mann ziemlich lange geliebt und gehofft, dass es
besser werde. Ob es nach der Scheidung auch zu Geschlechtsverkehr gekommen sei?
Ja. Auf sein Kommando. Nicht mehr einvernehmlich. Er habe gewusst, dass sie
nicht mehr gewollt habe.
Aufgrund dieser Aussagen der
Privatklägerin lässt sich – abgesehen von den konkreten Vorhalten 1.2, 2.2 und
3.
– Sex gegen den Willen der Privatklägerin vor der Scheidung nicht mit
Gewissheit beweisen. Erwiesen ist jedoch, dass die Privatklägerin spätestens
nach der Scheidung nicht mehr zu Sex mit dem Beschuldigten bereit war. Trotzdem
kam es nach diesem Zeitpunkt noch mehrfach zu Oralsex und Beischlaf. Weitere
sexuelle Handlungen wurden nicht konkretisiert. Angesichts der
unterschiedlichen Aussagen der Privatklägerin zu der Anzahl sexueller
Handlungen ist zu Gunsten des Beschuldigten von je einem Beischlaf oder
Oralverkehr pro Monat auszugehen. Dies ergibt vom 2. Juli 2012 bis zum 18. Mai
2014.
(rund 22 Monate) insgesamt 11 Fälle von Oralverkehr und 11 Fälle von
Beischlaf. Was die Nötigungsmittel anbelangt, ist aufgrund der glaubhaften
Aussagen der Privatklägerin wiederum auf die in der Anklageschrift konkret
Dispositiv
aufgeführten abzustellen. Demnach wendete der Beschuldigte sowohl psychischen
Druck wie auch teilweise Gewalt an, wobei sich die Privatklägerin teilweise
mündlich wehrte. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin demnach mit den
Worten «komm jetzt, nimm ihn in den Mund», «komm jetzt» auf, worauf die
Privatklägerin teilweise mit «ich mache das nicht», «ich will das nicht», «ich
werde nicht mehr mit Dir schlafen» antwortete. Der Beschuldigte erniedrigte die
Privatklägerin teilweise mit Beschimpfungen wie «und Du dreckige Schlampe, hast
Du heute schon genug geblasen, als Du mit dem Hund draussen warst?», «wo hast
Du jetzt gefickt?», «Du hast schon genug gefickt», «Du bist eine dreckige
russische Hure», «blas mir einen». Zudem fügte der Beschuldigte der
Privatklägerin (nicht in direktem Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen)
wiederholt Schläge zu und drohte ihr (ebenfalls nicht in direktem Zusammenhang mit
den sexuellen Handlungen) mehrfach mit dem Leben. Ebenso drohte der
Beschuldigte der Privatklägerin mehrfach, ihr E.___ wegzunehmen und übte Gewalt
(Schläge) gegen E.___ aus. Teilweise wendete der Beschuldigte auch in direktem
Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen Gewalt an, indem er den Kopf der
Privatklägerin mit der Hand nach unten drückte, den Penis in den Mund der
Geschädigten schob und den Kopf der Geschädigten festhielt. Die Privatklägerin
lebte somit täglich während 24 Stunden unter psychischem Druck durch den
Beschuldigten, weil sie insbesondere weitere Gewalttätigkeiten, Schläge,
Erniedrigungen und Beschimpfungen fürchtete.
Was die Vorhalte der Drohung (AZ 4.4)
und der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung (AZ 5.3 und 5.4) anbelangt,
ist ebenfalls aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin der
angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu erachten.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1
StGB), ev. Schändung (Art. 191 StGB)
1.1 Eine Vergewaltigung im Sinne von
Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung
des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie
unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafe ist
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Wer eine Person zur Duldung einer
beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich
indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder
zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe bestraft (sexuelle Nötigung, Art. 189 Abs. 1 StGB).
Damit ist auch schon gesagt, dass die
Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den Willen der geschädigten Person,
ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt wären, als solche «de lege lata»
nicht strafbar ist. Diese Gesetzeslücke will der Gesetzgeber mit der Schaffung
eines neuen Straftatbestandes des «sexuellen Übergriffs» schliessen. Diese
Novelle befindet sich momentan in der parlamentarischen Beratung.
1.2 Die in Art. 190 StGB genannten
Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 StGB erwähnten überein. Die beiden
Bestimmungen unterscheiden sich denn auch nicht in der Art oder Intensität der
angewendeten Nötigungsmittel, sondern in der Art und Natur der sexuellen
Handlungen. Wird der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich bei der Vornahme
von Beischlaf erfüllt, reicht bei der sexuellen Nötigung irgendeine sexuelle
Handlung.
Art. 189 und 190 StGB bezwecken den
Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des
Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei
entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestände
übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer
dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die
Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne
unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt
werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten
ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt
anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht
abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von
psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der
Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige
Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3.).
In Bezug auf die Intensität des
Nötigungsmittels ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein relativer
Massstab anzulegen. Es sind somit für die Beurteilung des Nötigungsmittels auch
Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Es hiesse solchen Menschen einen
geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde ihrer besonderen
Verletzlichkeit, die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, nicht
Rechnung getragen. Es bedarf indessen auch hier einer erheblichen Einwirkung
auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung (BGE 131 IV 107 E. 2.4. sowie
Urteil des Bundesgerichts 6P.83/2006 vom 29.06.2006 E. 5.2.). An die Intensität
der Nötigung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den im
Wesentlichen auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbeständen
geringere Anforderungen gestellt werden, wenn Kinder Opfer eines sexuellen
Übergriffs werden (BGE 126 IV 124).
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung
setzt Vorsatz voraus, wobei eventualvor-sätzliches Handeln genügt. Der Täter
muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit den sexuellen
Handlungen nicht einverstanden ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn
der Täter an der Ernsthaftigkeit des Widerstandes zweifelt, aber dessen
Überwindung in Kauf nimmt (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3. S. 71).
1.3 Zur Frage der Gewalteinwirkung und
der Widersetzlichkeit des Opfers lässt sich der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Folgendes entnehmen (vgl. PHILIPP MAIER in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage,
Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 189 StGB N 22a ff.):
«Gewalt ist als Akt der physischen
Aggression zu verstehen. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein.
Dabei muss der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzen, als
zur Vornahme der sexuellen Handlung nötig wäre. Es braucht aber keine rohe
Gewalt oder Brutalität. Bereits das Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht
kann genügen, das Opfer muss sich auch nicht auf einen Kampf einlassen oder
Verletzungen in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom
17.07.2014 E. 3.3. f., Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25.01.2016 E.
5.1.). Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das
Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das Opfer legt. Setzt der Täter
ein Überraschungsmoment ein und ist er dem Opfer physisch überlegen, muss er
auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2017
vom 16.10.2017 E. 4.4., Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2017 vom 26.01.2018 E.
1.4.).»
Bei der Beurteilung des Ausmasses an
Gewaltanwendung sind, wie bereits erwähnt, auch Opfergesichtspunkte mit zu
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2011 vom 01.11.2011, Urteil
des Bundesgerichts 6B_267/2007 vom 03.12.2007 und Urteil des Bundesgerichts
6S_170/2006 vom 29.06.2006). Die Rechtsprechung lässt jedoch eine geringfügige
Kraftanstrengung dann nicht genügen, wenn dem Opfer nach Lage der Dinge
Widerstand möglich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97).
Die von der Rechtsprechung geforderte
Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und
manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar
gemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte
Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 6B_385/2012 vom 21.12.2012, Urteil des Bundesgerichts
6B_304/2012 vom 8.11.2012, Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17.4.2014
E 3.3. f., Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25.1.2006 E. 5.1 und Urteil
des Bundesgerichts 6B_587/2017 vom 16.10.2017 E. 4.4.). Dem Täter muss im
Moment des Gewalt-Ausübens bewusst sein, dass sein gewaltsames Handeln dem
Brechen des Widerstandes des Opfers dient (PHILIPP MAIER in: BSK StGB II, Art.
189 StGB N 22).
Dass bei der geforderten Gewaltanwendung
je nach Situation keine grosse Kraftanstrengung gefordert wird, zeigt das
Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2018: Das weibliche Opfer
habe dem Täter klar gesagt, dass es keinen Sex mit ihm haben wollte. Er habe
sie dennoch überall angefasst, weil er Sex gewollt habe. Sie habe sich verbal
gewehrt und dadurch, dass sie versucht habe, mit ihren Händen seine Hände
wegzumachen. Schlussendlich hätten sie Sex gehabt, weil er seine Finger nicht
weggenommen habe und sie nicht gelassen habe. Sie habe dem Täter auch mit den
Händen klarzumachen versucht, dass sie keinen Sex haben wolle. Es sei dennoch
dazu gekommen, weil dieser physisch insistiert habe. Er sei mit den Händen
überall auf den Beinen gewesen. Sie habe keine Chance gehabt, wegzukommen. Das
Bundesgericht hält fest, der Täter habe das Opfer trotz dessen körperlichen
Gegenwehr (Hände wegmachen) angefasst und mit körperlicher Kraft physisch
derart insistiert, dass es ihm nicht gelungen sei, von ihm wegzukommen. Dies
sei nach der Rechtsprechung als Gewaltanwendung zu qualifizieren.
1.4 Inhalt und Tragweite des Begriffs
des Unter-psychischen-Druck-Setzens sind namentlich in der Praxis umstritten
(PHILIPP MAIER in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 28). Die Tatbestandsvariante
des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» stellt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer
auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann
genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen
Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das
Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters
aussichtslos sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der
Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Der psychische Druck,
welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes
von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur
Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber
immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung
vergleichbare Intensität erreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom
28.8.2018 E. 3.2.4.). Für eine tatbestandsmässige Nötigung kann gegebenenfalls
schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch und physisch
so erschöpft hat, dass es sich dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr
widersetzt (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; BGE 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; BGE 124 IV 154; BGE 126 IV 124 E. 3b mit Hinweisen). Ob die tatsächlichen
Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund
einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu
prüfen. Es ist mithin eine «individualisierende Beurteilung notwendig, die sich
auf hinreichend typisierbare Merkmale stützen muss. Das Ausmass der
Beeinflussung, das für den psychischen Druck massgeblich ist, bleibt aber
letztlich unbestimmbar» (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb).
Bei allen Nötigungsmitteln ist eine
erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung
erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen.
Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je
empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder
traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E.
2.4.; vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur erforderlichen
Intensität der Gewaltanwendung bei kindlichen oder sonst wie geschwächten
Opfern, so etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2007 vom 03.12.2007 E. 6.3.
und 6.4. mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen
Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für
erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit
entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere Gegenwehr
zuzumuten ist als Kindern. Bei Erwachsenen komme ein psychischer Druck nur bei
ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler sowie sozialer
Abhängigkeit in Frage (BGE 131 IV 167 E. 3.1.; BGE 128 IV 97 E. 2b/aa, 106 E.
3a/bb). Das Bundesgericht führte in BGE 126 IV 124 zum Tatbestandselement des
«Unter-psychischen-Druck-Setzens» aus, dass sich die tatbestandsmässige
Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben könne, ohne dass der Täter
eigentliche Gewalt anwende, dem Opfer aber auch unter diesen Umständen eine
Widersetzung nicht zumutbar sei. Auch eine kognitive oder emotionale wie
soziale Abhängigkeit könne einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen.
Eine fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender Psychoterror in einer
ehelichen Beziehung könnten dabei als Nötigungsmittel in Betracht kommen. Vom
Opfer werde nicht ein «Widerstand» erwartet, der über eine mögliche und
zumutbare Abwehr hinausgehen würde. Erforderlich sei eine ausweglose Situation,
so dass dem Opfer eine Widersetzung nicht zumutbar sei.
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (s. bspw. BGE 124 IV 154 und BGE 128 IV 97) kann der Täter das
Opfer demnach auch ohne Gewalt so unter psychischen Druck setzen, dass dessen
Lage aussichtslos erscheint und ein weiterer Widerstand nicht zuzumuten ist.
Insgesamt muss die Einflussnahme aber so intensiv sein, dass sie als «strukturelle
Gewalt» erscheint. BGE 128 IV 106 präzisiert dabei beispielhaft, dass eine
Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz
des Täters aussichtslos erscheinen kann. Die Dominanz muss nicht
notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft
sein; vielmehr kann schon genügen, dass das Opfer Angst vor der
Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters hat, den Verlust seiner Zuneigung oder
derjenigen anderer Bezugspersonen fürchtet, unter dem Eindruck eines
Schweigegebots in einen lähmenden Gewissenskonflikt gerät oder wenn der Täter
das Opfer psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem ungewollten
Sexualakt nicht mehr widersetzt (BGE 131 IV 107 E. 2.4., BGE 131 IV 167 E. 2.
und E. 3. sowie Urteile des Bundesgerichts 6B.983/2008, 6B.278/2011 und
6B.1408/2016 E. 1.5.1.). In BGE 131 IV 107 anerkennt das Bundesgericht die
Instrumentalisierung sozialer Verhältnisse durch den Täter insofern, als dass
dieser die strukturellen Verhältnisse denn auch tatsächlich als Druckmittel
einsetzt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter – ohne physische
Gewalt anzuwenden oder zu drohen – in seiner Funktion als Erzieher mit den ihm
zur Verfügung stehenden Erziehungsmitteln und Machtbefugnissen das Opfer in die
Enge treibt, so dass es kapitulieren muss. Das Opfer hat Angst vor der
Unnachgiebigkeit oder Strenge des Erziehers oder fürchtet um den Verlust seiner
Zuneigung, es sieht sich ohne dessen Hilfe verloren oder fürchtet sich vor den
Konsequenzen einer Verweigerung oder ist physisch und psychisch so erschöpft,
dass es sich nicht widersetzen kann (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb sowie JÖRG
REHBERG / NIKLAUS V.___/ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich
2003, S. 423 f.). Hier wird das Erziehungsverhältnis als Mittel zum Zwecke der
Erzwingung sexuellen Verhaltens gebraucht. Es wird daher nicht aus dem Bestand
eines soziologischen Sachverhalts der strukturellen Gewalt auf die
tatbestandserfüllende psychische Nötigung geschlossen bzw. diese in der blossen
Ausnützung dieses Sachverhalts erblickt. Vielmehr müssen die mittels
instrumentalisierter struktureller Gewalt geschaffenen tatsächlichen Verhältnisse
die tatbestandsgemässen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen. Ob dies
zutrifft, lässt sich - wie erwähnt - nur aufgrund der konkreten Umstände
entscheiden (BGE 124 IV 154 E. 3b S. 160; BGE 128 IV 97 E. 2b/aa S. 99, BGE 128 IV 106 E. 3a/bb).
Dabei kann auch eine Vielzahl für sich
allein genommen erträglicher Handlungen durch Wiederholung untragbar werden,
z.B. tagelanges Schweigen, das gezielte Zerstören von Gegenständen mit
Affektionswert oder das provokative Sichbetrinken (BGE 126 IV 124, s. zum
Ganzen STEFAN TRECHSEL/CARLO BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 189 N 6 m.w.Verw.). Allerdings kann von
einem nötigenden Verhalten des Täters nur dann gesprochen werden, wenn die
Zwangswirkung auf das Opfer nicht bereits vorbestehend ist. Kein nötigendes
Verhalten ist gegeben, wenn der Täter ausschliesslich nicht-tatsituativen Zwang
einsetzt, beispielsweise indem er ausschliesslich eine Abhängigkeit
(Vater-Kind-Verhältnis) oder eine Notlage (z.B. die Situation eines obdachlosen
oder verletzten Opfers in einer kalten Winternacht in einer einsamen Gegend)
ausnützt (PHILIPP MAIER in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 9 f. und 43 unter
Hinweis auf BGE 132 IV 49). Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt
darf somit nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater
Machtverhältnisse missverstanden werden. Die blosse Ausnützung ist keine
Nötigung, und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt ist als solche
noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Es muss für die Erfüllung des
Tatbestands durch den Täter eine «tatsituative Zwangssituation» (MAIER, a.a.O.,
Art. 189 StGB N. 9) nachgewiesen sein. Das bedeutet nicht, dass der Täter diese
jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Es genügt,
wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der
Täter in der Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere sexuelle
Ausbeutung nur aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung
erfolgt (vgl. HANS WIPRÄCHTIGER, Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum
Sexualstrafrecht, ZStrR 117/1999 S. 137 f.; Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N. 22).
Das Bundesgericht hat seine
Rechtsprechung zu diesen Varianten anhand von zwei Fallgruppen entwickelt:
-
Einerseits sind das junge
Kinder, die von ihnen nahestehenden Personen wie dem Vater oder dem Stiefvater
sexuell missbraucht werden: Sie sind dem Täter kognitiv und körperlich deutlich
unterlegen und von ihm emotional und sozial abhängig. Deshalb stehen sie unter
grossem Druck, sich gegen solche sexuellen Handlungen nicht zu wehren
(strukturelle Gewalt).
-
Andererseits sind es
Frauen, die einer langandauernden Gewalt und Unterdrückung durch ihre Ehemänner
ausgesetzt sind, meistens sind sie Ausländerinnen und sozial isoliert.
Als konkrete Beispiele aus der
bundesgerichtlichen Praxis können folgende Entscheide herangezogen werden:
-
Urteil des Bundesgerichts
6P.46/2000 vom 10. April 2001: In einem mehrstündigen Streit musste das Opfer
diverse Gewalttätigkeiten über sich ergehen lassen. Wegen des Verhaltens des
Beschwerdeführers fürchtete das Opfer während der Auseinandersetzung um sein
Leben. Der Beschwerdeführer hat das Opfer, welches bereits im Bett war,
herausgezerrt, es als Hure tituliert, an den Haaren gerissen, an die Wand gedrückt,
ins Gesicht geschlagen und Ähnliches mehr. Als es sich nach sieben Stunden
weinend ins Bett legte und den Geschlechtsverkehr ablehnte, riss er ihm die
Gerätehose samt der Unterhose vom Leib, schob das T-Shirt nach oben und drang
in das Opfer ein, wobei er sich «wie ein Tier verhalten hat». Dabei sagte er,
er hole sich jetzt, was ihm zustehe. «Entscheidend ist indessen, dass die
damalige Freundin des Beschwerdeführers – womit entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers auch eine emotionale Abhängigkeit gegeben war – psychisch
unter Druck und damit nicht mehr in der Lage war, in der ihr ausweglos
erscheinenden Situation Gegenwehr zu leisten. Zusammen mit der auch im letzten
Moment noch angewendeten Gewalt sind die Voraussetzungen für eine Annahme der
Nötigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt.»
-
Urteil des Bundesgerichts
6B_278/2011 vom 16. Juni 2011: Die Ehefrau eröffnete dem Ehemann ihre
Trennungsabsicht, was zu einem heftigen Streit führte. Als die Ehefrau die
Polizei benachrichtigen wollte, ging die Ehefrau in der Küche im Gerangel zu
Boden und der Ehemann drückte ihr die Hand auf den Mund. Als sie zu
hyperventilieren begann, liess er los. Angesichts ihres offensichtlichen
Schwächezustands trug er sie in der Folge in das Schlafzimmer, damit sie sich
ausruhen könne. Im Schlafzimmer legte er sie auf das Bett und begann, ihr den
Hausdress/Pyjama auszuziehen. Die Ehefrau bat ihn, sie gehen zu lassen. Der
Ehemann wurde erneut zunehmend aggressiv und äusserte, er habe «es» jetzt ein
letztes Mal «zguet» und sie solle nicht «so» tun. Auf sein starkes Drängen hin,
in dessen Rahmen er von ihr mehrfach abverlangte, endlich «ja» zu sagen,
verzichtete sie angesichts seines aggressiven Verhaltens unter dem Eindruck der
Grenzüberschreitungen in der Küche aus Angst vor einer erneuten Eskalation auf
Widerstand und sagte «de mach haut», worauf es zum ungeschützten
Geschlechtsverkehr kam, obwohl die Ehefrau den Beschwerdeführer gebeten hatte,
wenigstens so «eins» (ein Kondom) zu benützen. Ausgangspunkt der Beurteilung
bildete der psychisch und physisch stark reduzierte Zustand, in dem sich die
Ehefrau befand und den der Beschwerdeführer kannte. Der Schwächezustand der
Ehefrau wurde durch die Vorkommnisse in der Küche ausgelöst, anlässlich derer
der Beschwerdeführer auf diese einwirkte, indem er ihr Telefon und Natel wegnahm,
damit sie die Polizei nicht benachrichtigen konnte, das Fenster zuschlug, als
sie (um Hilfe) rufen wollte, sie nicht mehr aufstehen liess, als sie im
Gerangel zu Boden ging, und ihr die Hand auf den Mund legte, um sie am Schreien
zu hindern. Dieses Geschehen, welches zu einer Panikattacke der Ehefrau mit
Hyperventilieren führte, schränkte ihre Wehrhaftigkeit ganz massgeblich ein.
Die Würdigung der Ausübung psychischen Drucks durch den Beschwerdeführer und
des der Geschädigten zumutbaren Widerstands hatte vor diesem Hintergrund zu
erfolgen, zumal es in zeitlicher Hinsicht zu keiner Zäsur zwischen dem
Geschehen in der Küche und demjenigen im Schlafzimmer kam. Als eigentliche
Ausübung psychischen Drucks, der darauf gerichtet war, den Widerstand der Ehefrau
zu brechen, erschien hier, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau, nachdem er
sie ausgezogen und sich über ihre Bitte hinweggesetzt hatte, sie gehen zu
lassen, eröffnete, es ein letztes Mal «zu gut» zu haben, sie aggressiv
aufforderte, nicht «so» zu tun und ihm die «verdammte Chance» auf das von ihm
gewünschte dritte Kind zu geben, und er nicht von ihr abliess, als sie nicht
reagierte, sondern ihr mit gesteigertem, situativ eingesetztem Druck eine
verbale «Zustimmung», sie solle endlich «ja» sagen, abverlangte. Die Ehefrau
musste damit rechnen, dass er sein Ansinnen in jedem Fall durchsetzen werde,
zumal er ihr bereits in der Küche unter Zuhilfenahme seiner körperlichen
Überlegenheit seinen Willen aufgedrängt und ihre Versuche, um Hilfe zu rufen, gewaltsam
verhindert hatte. Sie gab ihren passiven Widerstand deshalb aus Angst vor einer
erneuten Eskalation der Situation auf und fügte sich in das Unvermeidliche («de
mach haut»), worauf sie den an ihr vollzogenen Beischlaf regungslos über sich
ergehen liess. Aufgrund ihrer massgeblich beeinträchtigten Wehrfähigkeit
infolge der starken psychischen und physischen Belastung sah sie sich weder zu
einem verbalen noch tätlichen Widerstand in der Lage und es war ihr ein solcher
auch nicht zuzumuten. Insgesamt befand sich die Ehefrau in einer ausweglosen
Situation, aus der sie kein Entkommen sah. Hatte sie aber aus Angst vor einer
erneuten Eskalation unter dem Eindruck der Grenzüberschreitungen in der Küche
kapituliert, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Schlafzimmer
verlassen oder sich wehren müssen. Diese Auffassung würde verkennen, dass eine
Gegenwehr nicht mehr zumutbar sein kann, wenn das Opfer wie hier mit Angriffen
auf die eigene Person rechnet bzw. rechnen muss. Dass der Beschwerdeführer
vorliegend nur verhältnismässig wenig Druck aufwenden musste, war unerheblich,
weil die durch ihn geschaffene Zwangslage jedenfalls ausreichte, um den Willen
der physisch und psychisch geschwächten Ehefrau zu brechen.
-
Urteil des Bundesgerichts
6B_834/2013 vom 14. Juli 2014: Ein 15 ½ jähriges, erheblich alkoholisiertes
Mädchen, welches nachts in einem Park von fünf jungen Männern umgeben ist und
nach einer Aufforderung zum Oralverkehr sagt «tue nit» sowie einen der anwesenden
Jugendlichen namentlich anspricht und um Hilfe bittet, macht genügend deutlich,
dass es den sexuellen Verkehr nicht will. Wer unter diesen Umständen das
Mädchen weiterhin zum Oralverkehr auffordert und diesen schliesslich vollzieht,
nimmt zumindest in Kauf, sich über den entgegenstehenden Willen des Mädchens
hinwegzusetzen. Der Beschuldigte hat den Kopf des Mädchens derart zu seinem
Penis hinuntergedrückt, dass er mit dem Penis in ihren Mund eindringen konnte.
Damit war gleichzeitig auch klar, dass der Beschuldigte Widerstand überwinden
musste und eine bestehende Zwangssituation nicht bloss ausgenützt hat.
-
Urteil des Bundesgerichts
6B_883/2014 vom 23. Juni 2015: Psychischer Druck wurde bejaht bei einer
Ehefrau, deren Leben von Einschüchterungen, Gewalterfahrungen, sozialer
Isolation und andauernder Kontrolle durch den Ehemann geprägt gewesen war.
Dessen niederschwellige Gewalt hat zu einer Ausweglosigkeit der Situation für
die Ehefrau geführt, so dass sie sich gegen seine sexuellen Avancen nicht (mehr)
zur Wehr gesetzt, sondern aus Angst jeweils nachgegeben hat. Dies ist
nachvollziehbar, da sie dem Ehemann regelrecht ausgeliefert war: In einem
fremden Land ohne Kenntnisse der Landessprache habe sie keine Möglichkeit
gehabt, sich ausserhalb der Familie Hilfe zu holen. Der Ehemann hatte sie,
meistens infolge seines Alkoholkonsums, fortwährend drangsaliert und nicht
nachgegeben. Die Ehefrau liess immer wieder erkennen, dass sie die sexuellen
Handlungen nicht wollte, sie hat sich verbal gewehrt und den Ehemann weggeschubst,
worauf ihr dieser drohte, sie drangsalierte und teilweise auch schlug. Zwar
wandte er bei den sexuellen Handlungen keine körperliche Gewalt an, die von ihm
aufgebaute Drohkulisse war aber geeignet, den Widerstand seiner Ehefrau zu
brechen. Erwägung 3.4.: «Dieses Verhalten des Beschwerdeführers, seine Drohung,
er schicke seine Ehefrau zurück in den Kosovo und bleibe mit der Tochter in der
Schweiz (…), die finanzielle Abhängigkeit der Ehefrau und deren soziale Isolation
erzeugten bei ihr einen psychischen Druck, der geeignet war, ihren
Widerstandswillen dauerhaft zu brechen. Unter diesen Umständen war es ihr nicht
mehr zuzumuten, sich den sexuellen Übergriffen zu widersetzen, musste sie doch
andernfalls damit rechnen, geschlagen zu werden (vgl. BGE 137 IV 167 E. 3.1. S.
171 in fine).»
-
Urteil des Bundesgerichts
6B_149/2017 vom 16. Februar 2018: Von einer Ehe-frau, welche aus einem anderen
Kulturkreis stammt und zusammen mit ihren Kindern in einem Klima von Gewalt,
Einschüchterung und Angst gefangen ist, über keine materiellen Ressourcen
verfügt und wirtschaftlich von ihrem Ehemann vollkommen abhängig ist, ihre
eigene Lage angesichts der sozialen und körperlichen Dominanz des Ehemannes als
aussichtslos einstuft, darf kein nennenswerter Widerstand gegen die ungewollten
Sexualkontakte erwartet werden. Erwägung 4.2.5.: «E. sei einer psychophysischen
Dauerbelastung ausgesetzt gewesen. Aus den Befragungen der Kinder und den
Aussagen von E. ergebe sich deutlich, dass sie und die Kinder in einem von
Gewalt, Einschüchterung und Angst dominierten Klima gefangen gewesen seien.
Zudem hätten sich E. zu ihrer Ehe kaum Alternativen geboten. Sie habe ja nicht
einmal über ein eigenes Bankkonto verfügt und sei in jeder Hinsicht vom
Beschwerdeführer abhängig gewesen. Aufgrund ihres jahrelangen Martyriums und
ihres kulturellen Hintergrunds habe sie zudem gewusst, dass ihre Lage
angesichts der sozialen und körperlichen Dominanz des Beschwerdeführers
aussichtslos gewesen sei. Es sei verständlich und nachvollziehbar, dass sich E.
aufgrund des gewaltgeprägten Klimas gefügt habe. (…)» bzw. diesbezüglich die
Schlussfolgerung in E. 5.2. und E. 5.3.: «Die Beweiswürdigung der Vorinstanz
ist nicht zu beanstanden.» (…) «Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer der
mehrfachen Vergewaltigung schuldig spricht, verletzt sie kein Bundesrecht.»
-
Urteil des Bundesgerichts
6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017: Ein Mann, der seine Freundin während Monaten
mit Ohrfeigen, Schlägen und Würgen zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat, kann
sich nicht darauf berufen, das Opfer habe seinen Widerstand bei späteren
Vorfällen nicht klar geäussert. In Erwägung 1.2.2. betreffend die Ausführungen
der Vorinstanz: «Der Beschwerdeführer habe in mehreren Fällen entweder aufgrund
konkreter Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 oder der Begleitumstände (z.B.
Weinen, Probleme beim Eindringen wegen nicht feuchter Scheide oder auch bei den
von ihm vorher geäusserten Drohungen) realisiert, dass die Beschwerdegegnerin 2
mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Der Tatbestand
der Vergewaltigung sei daher mehrfach erfüllt.» bzw. Erwägung 1.2.3. betreffend
die Schlussfolgerung daraus: «Zudem ist es keinesfalls willkürlich, wenn die
Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der genannten
Umstände realisiert, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen
nicht einverstanden gewesen sei. Dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2
ambivalent war und sie sowohl von einvernehmlichem als auch von erzwungenem
Geschlechtsverkehr berichtet, ist bei Fällen häuslicher Gewalt nicht unüblich.
So sind die Handlungen der Opfer häuslicher Gewalt für Aussenstehende häufig
nicht nachvollziehbar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass für den
Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Umstände jeweils ohne weiteres
erkennbar war, ob die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Geschlechtsverkehr
einverstanden war oder nicht.» In Erwägung 1.2.4. wird schliesslich noch ein
Verweis auf die streng religiöse Erziehung des Opfers angebracht.
-
BGE 128 IV 97: Es ging um
einen Sportlehrer, der für verschiedene Mädchen eine Vaterrolle einnahm, indem
er durch Zuneigung und sportliche bzw. erzieherische Disziplin gezielt ihr
Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale Abhängigkeit schuf, die es ihm
ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohung zu missbrauchen. Er nutzte seine
generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Stellung und
Autorität sowie die freundschaftlichen Gefühle und Zuneigungen der Mädchen aus.
Die Opfer hätten den Täter geradezu vergöttert, seine Autorität vorbehaltlos
anerkannt und bei ihm Anerkennung, Liebe und Schutz gesucht. Damit seien sie in
eine ausweglose Situation geraten.
-
Urteil des Bundesgerichts
6B_298/2008 vom 1. Juli 2008, E. 6.: «Als eigentliche Ausübung bzw. Anwendung
psychischen Drucks, der darauf gerichtet war, den Widerstand der Geschädigten
zu brechen, erscheint hier, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Geschädigte
überraschend an sich gezogen und am Körper zu streicheln begonnen hatte, sich
über die wiederholte und klare verbale sowie körperliche Kundgabe ihrer
Ablehnung hinwegsetzte und mit gleichsam gesteigerten, situativ eingesetztem
Druck sein Tun systematisch fortsetzte, so dass die Geschädigte damit rechnen
musste, er würde sein Ansinnen ungeachtet ihres Widerwillens in jedem Fall
umsetzen.» (…) «Dass der Beschwerdeführer vorliegend dabei nur verhältnismässig
wenig Druck aufwenden musste, ist unerheblich, weil die durch ihn geschaffene
Zwangslage jedenfalls ausreichte, um den Willen der physisch und psychisch
geschwächten Geschädigten zu brechen.»
-
Urteil des Bundesgerichts
6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 3.4.: I.c. betreffend ein Verhältnis
zwischen Lehrmeister und Lehrtochter: «Insbesondere hatte er die Geschädigte
«am rechten Nerv getroffen», wie ihre Mutter aussagte, als er ihr erklärte, er
werde dafür sorgen, dass die kleine Schwester wieder zurück ins Heim müsse. Zu
ihr hatte die Geschädigte eine sehr enge Bindung und war für sie fast wie eine
Mutter. Um ihr eine Heimplatzierung zu ersparen, gab sie dem Druck nach, zumal
dieser Druck auch auf die Familienangehörigen übergegangen war, welche
angesichts des wütenden Beschwerdeführers annahmen, die Geschädigte habe sich
wieder falsch benommen (Urteil S. 6 f.). Nach dem strafgerichtlichen Urteil (S.
25 f.) baute der Beschwerdeführer eine physische Drucksituation auf, die so
immens war, dass der ursprüngliche Widerstand der Geschädigten gebrochen wurde.
Dies wurde dadurch begünstigt, dass sie seitens der Familie keinerlei
Unterstützung und Hilfeleistung erwarten konnte. Die Mutter hatte den Kontakt
abgebrochen, und der Vater hatte jeglichen Kontakt abgelehnt. Sie wurde mit
Ausgrenzung und Schikanierung bestraft, wenn sie den Wünschen des
Beschwerdeführers nicht entsprach. Ihr damaliges Zuhause (…), ihre
Berufsausbildung und damit ihre Zukunft hingen vom Beschwerdeführer ab. Er
setzte diese soziale Abhängigkeit als Druckmittel ein. In der Anfangsphase
hatte die Geschädigte das Schutzalter kaum überschritten. Das Strafgericht
weist in seinem Urteil (…) zutreffend auf die Rechtsprechung hin, wonach solches
Drangsalieren geeignet ist, einem jungen, unsicheren Menschen, der kein
soziales Auffangnetz hat, zu zermürben und damit unerträglichem Druck
auszusetzen. Ihr Nachgeben erscheint unter diesen Umständen verständlich (BGE 126 IV 124 E. 3b und c).»
-
Urteil des Bundesgerichts
6B_643/2021 vom 21. September 2021, E. 3.3.4: «Die Tatbestandsvariante des
Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation
auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr
genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus
anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden
soll auch das Opfer, das wegen Überraschung, Erschrecken, Verblüffung oder
aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann
für das Opfer bereits aufgrund der sozialen oder körperlichen Dominanz des
Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz
muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt
verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/ bb; Urteile 6B_1444/2020 vom 10. März
2021 E. 2.3.2.; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4.). Der psychische
Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss,
hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er
zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss
aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung
vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den
gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse
verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher
nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel
gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E.
3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit
insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers
zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_1444/2020 vom
10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4).
1.5 Nach Art. 191 StGB macht sich der
Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige
Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen
oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.
Art. 191 schützt wie die sexuelle
Nötigung und Vergewaltigung die sexuelle Freiheit (BGE 120 IV 194, 198). Es
geht dabei um den Schutz von Personen, die – ohne dass der Täter ein
Zwangsmittel einsetzen oder darauf verweisen muss – ausserstande sind, in eine
sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen. Der
Tatbestand der Schändung verlangt, dass das Opfer im Moment der Tat absolut
wehrlos ist, wobei dieser Zustand nicht durch den Täter herbeigeführt worden
sein darf. Im Unterschied zu den Nötigungstatbeständen (Art. 189 und 190)
erzeugt der Täter keinen Zwang, um das Opfer gefügig zu machen. Schändung
grenzt sich von den Ausnutzungstatbeständen (Art. 188, 192 und 193) ab, indem
das Opfer während der Schändung aus psychischen oder physischen Gründen keine
Wahl hat, sich für oder gegen den sexuellen Übergriff zu entscheiden. Es liegt
keine Zwangssituation vor, die das Opfer kapitulieren lässt. Da das Opfer dem
Täter bereits absolut ausgeliefert ist, braucht dieser auch keine Notlage oder
Abhängigkeit auszunützen (Maier, a.a.O., Art. 191 N 1).
2. Vorliegend ist hinsichtlich des
Vorhaltes 1.2 der Tatbestand der sexuellen Nötigung offensichtlich erfüllt. Die
Privatklägerin war nach einer schweren Rückenoperation bettlägerig, litt noch
unter starken Schmerzen und musste Medikamente einnehmen. Indem sich der
Beschuldigte auf die Beine der Privatklägerin setzte und ihr seinen Penis in
den Mund steckte, wendete er Gewalt an. Die Privatklägerin wehrte sich sowohl
verbal (sie schrie) wie auch physisch (indem sie den Beschuldigten mit den
Händen wegstiess, worauf ihr der Beschuldigte zwei Mal mit der flachen Hand ins
Gesicht schlug). Weitere Gegenwehr war der Privatklägerin angesichts der
bereits vorgängig erlebten Gewalt, verbunden mit Drohungen und ständigen
Erniedrigungen seitens des Beschuldigten, nicht zumutbar, zumal auch noch ihr
kleiner Sohn E.___ bei ihr im Bett lag. Allerdings lag keine absolute
Wehrlosigkeit im Sinne von Art. 191 StGB vor. In subjektiver Hinsicht war dem
Beschuldigten aufgrund ihrer Abwehrreaktion klar, dass die Privatklägerin den
Oralverkehr nicht wollte. Ebenso hatte er Kenntnis von der besonders
verletzlichen Lage, in der sich die Privatklägerin nach ihrer Operation befand.
Es war ihm bewusst, dass er sich durch sein nötigendes Verhalten über ihren
Willen hinwegsetzte. Der Beschuldigte hat sich daher der sexuellen Nötigung im
Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Hinsichtlich des Vorhalts 2.2 ist ebenso
offensichtlich der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt. Die Privatklägerin
hatte dem Beschuldigten, nachdem sie vom Ehebruch erfahren hatte, klar gesagt,
dass sie keinen Sex mehr mit ihm wolle. Als er mit ihr schlafen wollte, sagte
sie ihm «nein, das machen wir nicht». Der Beschuldigte setzte sich über ihren
Willen hinweg und wendete Gewalt an (gewaltsames Auseinanderdrücken der Beine,
Anwendung des Körpergewichts). Die Privatklägerin wehrte sich, war jedoch
aufgrund des erlittenen Nervenzusammenbruchs geschwächt, wenn auch nicht völlig
wehrlos im Sinne von Art. 191 StGB. Die Privatklägerin weinte und schrie,
während der Beschuldigte in sie eindrang. Sowohl der objektive wie auch der
subjektive Tatbestand der Vergewaltigung ist erfüllt. Es hat ein Schuldspruch
nach Art. 190 Abs. 1 StGB zu erfolgen.
Das Gleiche gilt hinsichtlich des
Vorhalts 3, welcher sich am nächsten Tag ereignete. Dem Beschuldigten war
bereits aufgrund des Ereignisses vom Vortag klar, dass die Privatklägerin
keinen Sex mit ihm wollte. Er setzte sich über diesen Willen hinweg, legte sich
auf sie und wollte gewaltsam mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen. Da die
Privatklägerin nach ihrem Sohn I.___ schreien wollte, hielt der Beschuldigte
ihr den Mund zu, wobei er sie an der Lippe verletzte. In der Folge liess der
Beschuldigte von der Privatklägerin ab. Der Beschuldigte hat sich der
versuchten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Was die Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1 und
2.1 anbelangt, war dem Beschuldigten spätestens nach der Scheidung klar, dass
die Privatklägerin keinen Sex mehr mit ihm wollte (die Vorhalte gemäss Ziff.
1.2, 2.2 und 3 ereigneten sich ja bereits vorher). Angesichts der andauernden
Drangsalierung, Erniedrigung, Gewaltanwendungen und Drohungen, welche die
Privatklägerin zuvor erdulden musste, konnte von ihr in den konkreten je 11
Fällen von Oralverkehr und Beischlaf auch keine Gegenwehr mehr erwartet werden.
Es liegt ein klassischer Fall von struktureller Gewalt vor. Es haben weitere
Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Vergewaltigung,
in einem Fall wegen versuchter Vergewaltigung (Vorhalt gemäss Ziff. 3 der
Anklageschrift) zu ergehen.
Schliesslich hat ein Schuldspruch wegen
Drohung (AZ 4.4) und mehrfacher (hinsichtlich AZ 5.4 versuchter) Nötigung (AZ
5.3 und 5.4) zu ergehen. Angesichts des erwiesenen Sachverhalts, wie er in der
Anklageschrift festgehalten ist, erübrigen sich weitere Erwägungen zur
rechtlichen Würdigung. Die entsprechenden Tatbestände sind offensichtlich
erfüllt.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben
wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung, als auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente das
Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig
ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Die Ausländereigenschaft des Täters als
solche ist bei der Strafzumessung grundsätzlich irrelevant. Ein Kulturkonflikt
kann indes die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindernd zu
berücksichtigen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des
ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes
erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem
Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes
zugutegehalten werden. Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts ist von
vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem
Heimatland grundsätzlich strafbar ist (BSK StGB I, Art. 47 ff. StGB N 127 ff.).
Ebenfalls nicht ohne weiteres zu einer
Strafminderung führen die den Beschuldigten zufolge der Verurteilung treffenden
ausländerrechtlichen Folgen. Diese drohen jeder ausländischen Person ab einer
gewissen Strafhöhe, was gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne
weiteres zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führt (Urteil des
Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4).
Vorstrafen stellen eines von mehreren
täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.
Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer
«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am
Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der
Folge, dass sich die gleiche Vorstrafe je nach Tatverschulden unterschiedlich
stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen
Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der
gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und
Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch
kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter
faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies
liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»
zuwider (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E.
2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015,
6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit
gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem
Drittel des Strafmasses führen.
Nach der Rechtsprechung kann ein
Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.
2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur
Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen
kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil
der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach
Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine
Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13.
Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
erscheint eine Strafreduktion zufolge eines im vorstehend beschriebenen Sinne
relevanten Geständnisses im Umfang von 1/5 bis zu 1/3 als angemessen (BSK StGB
I, Art. 47 StGB N 170 f.).
Führt die Strafzumessung unter Würdigung
aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines
Grenzwertes zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges
liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine
Sanktion, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des
Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser
Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich
über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der
Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er
seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E
3.6).
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in
seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere
Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise
wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und
hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer
vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren
(bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre).
Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren
Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt
werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb
des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.
auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.5 Wurde eine Straftat lediglich
versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das
gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.
Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang
der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr,
andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009 E
1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1).
1.6 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.7 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen).
Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige
Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das
Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
Im Urteil 6B_125/2018, E. 1.3.5, hielt
das Bundesgericht, hinsichtlich aArt. 41 Abs. 1 StGB fest, bei
fehlender präventiver Effizienz einer Geldstrafe könne ungeachtet der
Vollzugsprognose ein kurze unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.
Zudem läuft der Grundgedanke des Gesetzgebers, mit aArt. 41 Abs. 1 StGB die
kurzen Freiheitsstrafen zurückzudrängen, im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung
zu einer sechs Monate überschreitenden Freiheitsstrafe ohnehin ins Leere (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3).
1.8 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu
sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.
3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in
144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die
im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der
Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für
jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom
25. Juli 2022 E. 2.4.2). Im Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 schützte
das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten,
der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG
angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer
Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.
Das Bundesgericht hielt in E. 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe
der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren
Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine
eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17)
hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die
strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das
Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das
Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache
sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf.
Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer
Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Im konkreten
Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden, für welche je eine
Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die drei
Einheitsstrafe zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der
Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, in dem das Bundesgericht festhielt,
dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne,
wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht
bestimmen lasse.
2. Konkrete Strafzumessung
Vorliegend sind daher – der neuesten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend – insgesamt zwei Tatgruppen
(mehrfache sexuelle Nötigung im Zeitraum 2. Juli 2012 bis 18. Mai 2014
einerseits sowie mehrfache Vergewaltigung im selben Zeitraum andererseits) und
drei Einzeltaten (Vorhalt 1.2, 2.2 und 3) auszumachen. Es sind daher insgesamt
fünf Einsatzstrafen festzusetzen und zu asperieren.
Schwerste Straftat bildet die mehrfache
Vergewaltigung, insg. elf Fälle im Zeitraum 2. Juli 2012 bis 18. Mai 2014. Der Strafrahmen
beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Bei der
objektiven Tatschwere ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
insgesamt elf Vergewaltigungen in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren verübte.
Dies zeugt bereits von einem erheblichen Ausmass des verschuldeten Erfolges und
einer erheblichen kriminellen Energie. Bei der konkreten Tatausführung
(Verwerflichkeit) ist zu berücksichtigen, dass durchaus intensivere
Nötigungsmittel denkbar sind. Vorliegend brauchte der Beschuldigte bei den
einzelnen Tathandlungen keine Nötigungsmittel mehr anzuwenden, da er die
Privatklägerin bereits durch die während Jahren ausgeübte strukturelle Gewalt
gefügig gemacht hat. Dies, die jahrelange Erniedrigung und Einschüchterung, die
regelmässigen Gewaltausübungen und Drohungen während Jahren, zeugen indes von
erheblicher Brutalität und Skrupellosigkeit. Der Beschuldigte hat während
Jahren ein wahres Terrorregime ausgeübt und der Privatklägerin das «Leben zur
Hölle gemacht». Die Auswirkungen auf die ohnehin schon psychisch angeschlagene
Privatklägerin waren massiv. Nur leicht zu Gunsten des Beschuldigten kann sich
der Umstand auswirken, dass er nicht eine fremde Person vergewaltigte, sondern
seine ehemalige Ehefrau, welche ihn ursprünglich liebte und anfänglich
freiwillig mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzog. Das objektive Tatverschulden
kann keineswegs mehr als leicht bezeichnet werden. Aus den subjektiven
Tatkomponenten ist nicht viel zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Er
handelte aus egoistischen Beweggründen und mit direktem Vorsatz. Das Gutachten
von [Dr. med. X.____, Gutachter des Beschuldigten] vom 5. März 2019 attestiert
dem Beschuldigten eine voll erhaltene Schuldfähigkeit. Auch wenn in seiner
Persönlichkeit einige narzisstische, dissoziale und psychopathische
Akzentuierungen auszumachen sind, liege keine schwere Störung vor. Es
rechtfertigt sich dennoch, dem Beschuldigten eine leichte Einschränkung seiner
Fähigkeit zu normgemässem Verhalten unterhalb der Schwelle der Schuldfähigkeit
zuzuerkennen. Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren
Tatverschulden auszugehen, was für die insgesamt elf Vergewaltigungen eine
Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren rechtfertigt.
Für die insgesamt elf sexuellen
Nötigungen im gleichen Zeitraum gelten grundsätzlich dieselben Erwägungen. Es
handelt sich um Oralverkehr, mithin beischlafähnliche Handlungen, weshalb die
Mindeststrafe von einem Jahr bei Vergewaltigungen im Auge zu behalten ist. Aus
den Aussagen der Privatklägerin kann auch entnommen werden, dass sie den
Oralverkehr eher noch als schlimmer empfand als den Beischlaf. Es würde sich
für die mehrfache sexuelle Nötigung eine Einsatzstrafe von 4 Jahren
rechtfertigen.
Bei der sexuellen Nötigung gemäss Ziffer
1.2 der Anklageschrift, den einmaligen Oralverkehr, ist zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte Gewalt angewendet hat und die Privatklägerin
gesundheitlich angeschlagen und bettlägerig war. Sie hatte auch Schmerzen. Dies
wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Ebenso spricht der Umstand, dass der
Beschuldigte die Tat im Beisein seines Kindes verübte für eine erhöhte
Skrupellosigkeit und kriminelle Energie. Auch hier ist das Verschulden
keineswegs am unteren Rand des abstrakten Strafrahmens anzusiedeln. Sicherlich
kann nicht mehr von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Das
Verschulden kann bestenfalls noch als leicht bezeichnet werden. Es rechtfertigt
sich eine Einsatzstrafe von 3 Jahren.
Für die Vergewaltigung gemäss Ziff. 2.2
der Anklageschrift gelten wiederum ähnliche Überlegungen. Der Beschuldigte
wendete physische Gewalt an, wenn auch durchaus schwerere Fälle von
Gewaltanwendung denkbar sind. Die Privatklägerin war wiederum gesundheitlich
angeschlagen und zufolge ihres erlittenen Nervenzusammenbruchs, weil sie
erfahren hatte, dass der Beschuldigte ihr fremd gegangen ist, geschwächt. Auch
hier ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 2
½ Jahre festzusetzen. Für die versuchte Vergewaltigung vom Folgetag ergibt sich
eine Strafmilderung gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB, was jedoch keinesfalls
eine Unterschreitung der Mindeststrafe von einem Jahr rechtfertigt. Die
Einsatzstrafe ist auf 1 ½ Jahre festzusetzen.
Im Rahmen der Anwendung des
Asperationsprinzips ist zu berücksichtigen, dass ein enger sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang zwischen den jeweiligen Tatgruppen und Einzeltaten
besteht, weshalb das Asperationsprinzip zu Gunsten des Beschuldigten anzuwenden
ist. Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat (die elf Vergewaltigungen) von 4 ½
Jahren ist zur Abgeltung der weiteren Sexualdelikte, für die insgesamt kumuliert
11 Jahre (hypothetische) Einsatzstrafen festgelegt wurden, zu asperieren. In
grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung im
Umfang von rund 30 % dieser hypothetischen Einsatzstrafen, mithin um 3 ½ Jahre
auf 8 Jahre Freiheitsstrafe angemessen.
Für die mehrfache, teilweise versuchte
Nötigung und die Drohung kommt angesichts des wiederum engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhangs, des Verschuldens des Beschuldigten und seiner
Uneinsichtigkeit ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Auch das
Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschuldigten am 7. April 2015
zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Es wäre schlicht illusorisch,
anzunehmen, der Beschuldigte liesse sich nun durch eine Geldstrafe
beeindrucken. Indessen ist lediglich eine moderate Straferhöhung vorzunehmen.
Es rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 4 Monate, womit sich die Strafe vor
Berücksichtigung der Täterkomponente auf 8 Jahre und 4 Monate erhöht.
Da eine Zusatzstrafe zum Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. April 2015 von 8 Monaten
Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist in einem ersten Schritt die Strafe von 8
Jahren und 4 Monaten im vorliegenden Verfahren um weitere 4 Monate zu erhöhen,
was – vorerst ohne Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Strafe von 8
Jahren und 8 Monaten (104 Monate) ergibt.
Was die Täterkomponente anbelangt, lässt
sich mit Ausnahme einer Vorstrafe nichts für die Strafzumessung Relevantes
ableiten. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Im heutigen Zeitpunkt ist jedoch nur noch eine Vorstrafe im
Strafregister eingetragen. Diese liegt inzwischen über sieben Jahre zurück, ist
eher tief und nicht einschlägig. Es rechtfertigt sich zufolge dieser Vorstrafe
keine weitere Straferhöhung.
Seit den Taten, für welche der
Beschuldigte verurteilt wird, ist einige Zeit verstrichen (Tatzeitraum 2. Juli
2012 bis 18. Mai 2014). Hinsichtlich der Vorhalte der Drohung und der
mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung war die (anwendbare altrechtliche)
Verjährungsfrist im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung fast
abgelaufen. Die Verjährungsfrist für Vergewaltigung und sexuelle Nötigung beträgt
15 Jahre. Bezüglich der Vorwürfe Anklageziffern 1.2, 2.2 und 3 sind im heutigen
Zeitpunkt 2/3 der Verjährungsfrist abgelaufen. Seither hat sich der
Beschuldigte aber nicht wohl verhalten, beging er doch bis zum 18. Mai 2014
weitere Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen. Art. 48 lit. e StGB ist somit
nicht anwendbar.
Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten
hat, wurde jedoch das Beschleunigungsgebot mit einer Verfahrensdauer von insgesamt
rund 8 ½ Jahren verletzt. Dies rechtfertigt – wenn man auch den Zeitablauf seit
der letzten Tatbegehung (ohne den Strafmilderungsgrund des Art. 48 lit. e StGB
anzuwenden) mitberücksichtigt – eine Strafreduktion um rund einen Drittel (35
Monate). Der Beschuldigte wäre daher zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und
9 Monaten, unter Berücksichtigung des Urteils vom 7. April 2015 zu einer
Zusatzstrafe von 5 Jahren und einem Monat, zu verurteilen. Zufolge des
geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es aber bei der von der Vorinstanz
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren.
3. Die vom 27. Mai 2014 bis 8. Dezember
2014 (196 Tage) ausgestandene Untersuchungshaft wird dem Beschuldigten an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
VI. Kontaktverbot
Art. 67b StGB war zur Tatzeit noch nicht
in Kraft, weshalb gestützt auf Art. 2 StGB kein Kontaktverbot ausgesprochen
werden kann.
VII. Genugtuung
Die von der Vorinstanz ausgesprochene
Genugtuung für die Geschädigte D.___ ist zu bestätigen. Die CHF 15‘000.00
bewegen sich im Vergleich mit ähnlichen Fällen eher an der unteren Grenze. Es
kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
VIII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die
Berufung des Beschuldigten war grundsätzlich erfolglos. Nur gerade hinsichtlich
des Kontaktverbots war die Anfechtung erfolgreich und dies nicht aus sachlichen
Gründen, sondern weil zur Tatzeit die entsprechende Gesetzesbestimmung noch
nicht in Kraft war. Dieses Obsiegen in einem Nebenpunkt rechtfertigt mithin
keine teilweise Kostenausscheidung zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte hat
folglich auch sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Für das
Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 15'000.00 festgelegt. Demnach
hat A.___:
-
die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7’000.00, total
CHF 47'000.00, zu bezahlen;
-
die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF
15'100.00, zu bezahlen.
2. Entschädigungen
2.1 Der Antrag des Beschuldigten um Zusprechung einer
Genugtuung von CHF 500.00 für die teilweise Verfahrenseinstellung im
Vorverfahren (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.11.2018) wird abgewiesen.
Abgesehen davon, dass dieser Antrag in der Berufungserklärung noch nicht
gestellt worden ist und daher mit diesem Antrag die Berufung in unzulässiger
Weise ausgedehnt wird, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die damals
verjährungsbedingt eingestellten Vorhalte (Tätlichkeiten z.N. von E.___,
einfache Körperverletzung und Beschimpfung) keine Unbill erlitten hat, die
einen Genugtuungsanspruch begründen würde.
Ebenso wird das Genugtuungsbegehren von
CHF 5'000.00 für die Verletzung des Beschleunigungsgebots abgewiesen. Der
Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde bei der Strafzumessung gebührend
Rechnung getragen.
Im Weiteren wird die beantragte
Haftentschädigung abgewiesen. Der Beschuldigte wurde im Berufungsverfahren zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt, die ausgestandene Haft wird ihm an diese
angerechnet.
2.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2020 wurde
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.___,
Rechtsanwältin Bernadette Gasche, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
25'147.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
9'423.45 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2020 wurde
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland
Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 39'987.65 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn. Es wurde festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn im Umfang von CHF 20'000.00
Akontozahlungen geleistet wurden. Diese sind mit dem amtlichen Honorar von
CHF 39'987.65 zu verrechnen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.4 Für das Berufungsverfahren macht
Rechtsanwältin Gasche einen Arbeitsaufwand von 20.58 Stunden geltend. Die
Kostennote ist um den Kostenpunkt für die nicht stattgefundene mündliche
Urteilseröffnung zu kürzen (- 1h). Eine weitere Kürzung hat hinsichtlich
zahlreicher Kurzaufwände zu erfolgen, die Kanzleiarbeit enthalten, die im
Stundenansatz des Anwalts bereits enthalten sind (je 0:10 h betr. Kostenpunkte
vom 23.6.2021, 28.6.2021, 12.7.2021, 7.2.2021, 14.2.2021, 28.2.2022, 16.5.2022,
8.6.2022, 9.9.2022, 28.9.2022, 13.10.2022, 7.11.2022, 14.11.2022 und
28.11.2022). Dazu kommt eine Kürzung um 0.5 Stunden für zwei
Fristerstreckungsgesuche (Kostenpunkte vom 7.2.2022 und 20.9.2022). Die Honorarnote
ist demnach insgesamt um 3.83 Stunden zu kürzen. Es werden 16.75 Stunden zu CHF
180.00 entschädigt, entsprechend einem Honorar von CHF 3'015.00, zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 3'391.25, zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
1'443.20 (inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
2.5 Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Roland Winiger, entsprechend der eingereichten Honorarnote auf CHF 1'258.45
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.6 Für das Berufungsverfahren macht
Rechtsanwalt Droll einen Arbeitsaufwand von 58.25 Stunden geltend, was
grundsätzlich angemessen erscheint. Eine Kürzung hat lediglich hinsichtlich der
Kostenpunkte für die mündliche Urteilseröffnung (inkl. Fahrzeit), die nicht
stattfand, und die kürzer, als veranschlagt, dauernde Hauptverhandlung zu
erfolgen (Urteilseröffnung - 2.166 h, HV - 1.34 h). Demnach werden 54.75
Stunden zu CHF 180.00 vergütet, entsprechend einem Honorar von CH 9'855.00,
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 10'848.50, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung
wird nicht geltend gemacht.
Demnach wird in
Anwendung der Art. 180 Abs. 1, Art. 181, Art. 189 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1,
Art. 190 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 47, Art. 49 Abs. 1,
Art. 49 Abs. 2, Art. 51 StGB, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art.
379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24.
August 2020 ist das Verfahren bezüglich folgender Vorhalte ohne Ausrichtung
einer Entschädigung infolge Eintritts der Verjährung eingestellt worden:
-
mehrfache Drohung,
begangen bis ca. am 19. Mai 2014 (AS 4.1, 4.2 und 4.3),
-
mehrfache Nötigung,
begangen bis 2. Juli 2012 (AS 5.1 und 5.2),
-
einfache
Körperverletzung, angeblich begangen am 22. September 2012 (AS 6).
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der mehrfachen
sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit vom 2. Juli 2012 bis 18. Mai 2014 (AS
1.1),
-
der sexuellen
Nötigung, begangen im Januar 2012 (AS 1.2),
-
der mehrfachen
Vergewaltigung, begangen in der Zeit vom 2. Juli 2012 bis 18. Mai 2014 (AS
2.1),
-
der Vergewaltigung,
begangen in der Zeit vom 17. Juni 2011 bis ca. 30. Juni 2011 (AS
2.2),
-
der versuchten
Vergewaltigung, begangen in der Zeit vom 17. Juni 2011 bis ca. 30. Juni 2011
(AS 3),
-
der Drohung,
begangen am 16./17. Mai 2014 (4.4),
-
der mehrfachen
Nötigung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 18. Mai 2014
(AS 5.3),
-
der versuchten
Nötigung, begangen in der Zeit vom 19. Mai 2014 bis 27. Mai 2014 (AS
5.4).
3. Im
vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.
4. A.___
wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7.
April 2015 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und
6 Monaten.
5. Die vom 27. Mai 2014 bis 8. Dezember 2014 (196
Tage) ausgestandene Untersuchungshaft wird A.___ an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
6. A.___
wird verurteilt, D.___ CHF 15'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 19. Mai 2014 als
Genugtuung zu bezahlen.
7. Die
Genugtuungsbegehren von A.___ werden abgewiesen.
8. Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu
vom 24. August 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 25'147.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben
gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie
der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
9'423.45 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9. Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu
vom 24. August 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
39'987.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Es wurde festgestellt, dass dem amtlichen
Verteidiger durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn im Umfang von CHF
20'000.00 Akontozahlungen geleistet wurden. Diese sind mit dem amtlichen
Honorar von CHF 39'987.65 zu verrechnen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10.
Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, auf CHF 3'391.25
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben
gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie
der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
1'443.20 (inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
11.
Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des vormaligen amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, auf CHF 1'258.45 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12.
Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, auf CHF 10'848.50 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. A.___
hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF
7’000.00, total CHF 47'000.00, zu bezahlen.
14. A.___
hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF
15'000.00, total CHF 15'100.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_766/2023 vom 14. August
2025 bestätigt.