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Entscheid

STBER.2021.53

gew. Diebstahl, mehrf. Hausfriedensbruch, etc.

25. Januar 2022Deutsch48 min

die Vorhalte der Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und der Hinderung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 25. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Markus

Jordi,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend gewerbsmässiger

Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch etc., obligatorische Landesverweisung

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

Staatsanwältin

B.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

-

A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger,

-

Rechtsanwalt

Markus Jordi, amtlicher Verteidiger,

-

Rechtspraktikantin

der Staatsanwaltschaft, Zuhörerin,

-

zwei

Mitarbeiter der Stiftung [Stiftung S.___ ], Zuhörer.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft

erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten

Verhandlungsablauf dar.

Der amtliche Verteidiger legt auf

entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden seine Honorarnote der Staatsanwältin

zur allfälligen Stellungnahme vor.

Die Parteien haben keine Vorbemerkungen.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf

seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme

wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Die Staatsanwältin legt einen gegen den

Beschuldigten ergangenen Strafbefehl vom 16. August 2021 vor, der zu den

Akten genommen wird.

Die Parteien stellen keine weiteren

Beweisanträge, das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin

B.___

(die

Anträge werden in Schriftform zu den Akten gegeben)

1. A.___ sei schuldig

zu sprechen wegen gewerbsmässigen Diebstahls.

2. A.___ sei zu

verurteilen zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 28 Monaten,

b) einer Geldstrafe

von 10 Tagesätzen zu je CHF 30.00,

c) einer Busse von CHF

200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

3. A.___ sei der

ausgestandene Freiheitsentzug vom 6. November 2019 bis 15. März 2020 an die

Freiheitsstrafe anzurechnen. Der vorzeitige Massnahmenvollzug ab dem 16. März

2020 sei an die stationäre Suchttherapie anzurechnen.

4. A.___ sei für 8

Jahre des Landes zu verweisen.

5. Die

Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

6. Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers A.___, Rechtsanwalt Jordi, sei für das

Berufungsverfahren nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorzubehalten sei der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7. A.___ seien die

Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des

Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Die Staatsanwältin hat keine Einwände

gegen die Honorarnote des amtlichen Verteidigers.

Rechtsanwalt

Jordi (vorab

werden die Plädoyernotizen zu den Akten gegeben)

1. Es sei

festzustellen, dass die nicht angefochtenen Punkte des Urteils in Rechtskraft

erwachsen seien.

2. Der Berufungsführer

sei freizusprechen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1

i.V.m. Ziff. 2 StGB), angeblich begangen am 16., 17. und 28. September 2019,

jeweils zum Nachteil der H.___ AG sowie am 10. Oktober 2019 zum Nachteil der [Genossenschaft],

unter Auferlegung der auf die entsprechenden Freisprüche entfallenden

Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer angemessenen

Entschädigung für die Verteidigungsaufwendungen vor erster und zweiter Instanz.

3. Der Berufungskläger

sei schuldig zu sprechen des mehrfachen Diebstahls, begangen am 16., 17. und

28. September 2019, sowie des geringfügigen Diebstahls, begangen am 10. Oktober

2019.

4. Der Beschuldigte

sei gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche sowie den

Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls, teilweise geringfügig, zu verurteilen

zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen

à CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 200.00, unter Anrechnung der

ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Straf- und

Massnahmevollzugs resp. des bis heute andauernden Freiheitsentzugs, unter

Aufschub des Vollzugs zu Gunsten einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB.

5. Auf die Anordnung

einer Landesverweisung sei zu verzichten.

6. Es seien die

weiteren Verfügungen zu treffen sowie insbesondere das Honorar der amtlichen

Verteidigung gemäss der in den Verfahrensakten befindlichen Kostennote für die

erste Instanz und gemäss einzureichender Kostennote für die zweite Instanz zu

bestimmen.

Es folgt eine Replik der Staatsanwältin

und eine Duplik des amtlichen Verteidigers.

Im Rahmen des letzten Wortes führt der

Beschuldigte aus, die Diebstähle hätten nicht geschehen sollen. Es tue ihm

leid. Er sei froh, dass er nun in einer Massnahme sei. Diese sei eine Chance

für ihn.

Die Parteien verzichten auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 10:40 Uhr

geschlossen.

Es folgt die geheime Urteilsberatung.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. In der Zeit vom 16. September 2019

bis 21. Oktober 2019 wurden ausserhalb der Öffnungszeiten im H.___ Solothurn

drei Einschleichdiebstähle und ein Motorfahrraddiebstahl am Hauptbahnhof in

Solothurn verübt. Bei den drei Diebstählen im H.___ in Solothurn wurde jeweils

ein Rasenmäher-Roboter entwendet. Die Täterschaft konnte mittels

Videoüberwachung eruiert werden. Darauf war ersichtlich, dass es sich bei allen

Diebstählen um dieselbe Täterschaft handelte. Ausserdem war ersichtlich, dass

es sich beim Täter um den polizeilich bekannten A.___ (nachfolgend

Beschuldigter) handelte (Akten Seite [nachfolgend AS] 5).

2. Am 23. Oktober 2019 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen

gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfachen

Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 Abs.

1 lit. a SVG) (AS 131). Am 23. März 2020 wurde die Untersuchung ausgedehnt auf

die Vorhalte der Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und der Hinderung

einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) (AS 131.1).

3. Am 6. November 2019 wurde der Beschuldigte

festgenommen (AS 135). Am 8. November 2019 ordnete das Haftgericht die

Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an (AS 162 ff.). Am 11.

Februar 2020 wurde die Haft verlängert bis zum 17. April 2020 (AS 174 ff.). Am

16. März 2020 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmenvollzug

bewilligt (AS 199.7).

4. Am 28. November 2019 beauftragte die

Staatsanwaltschaft Frau Dr. med. L.___ mit der Erstellung eines psychiatrischen

Gutachtens über den Beschuldigten (AS 334). Am 28. Februar 2020 reichte L.___

das Gutachten ein (AS 340 ff.).

5. Am 24. März 2020 wurde Anklage gegen

den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.

Ziff. 2 StGB), evtl. Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 4 SVG), mehrfachen

Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Führens eines Motorfahrzeuges ohne

erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), Hinderung einer

Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Übertretung gegen das BetmG (Art. 19a Ziff.

1 BetmG) erhoben (Akten Vorinstanz Seite [nachfolgend ASSL] 1 ff.).

6. Am 11. Januar 2021 fällte das

Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (ASSL 90 ff.):

1. A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

des

gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 16. September 2019

bis zum 10. Oktober 2019;

-

der

Entwendung von einem Fahrzeug zum Gebrauch, begangen am 21. Oktober 2019;

-

des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 16. September 2019 bis

zum 28. September 2019;

-

des

Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen am 21. Oktober

2019;

-

der

Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 21. Oktober 2019;

-

der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom

24. August 2019 bis zum 6. November 2019.

2. A.___ wird

verurteilt zu

a) einer

Freiheitsstrafe 21 Monaten,

b) einer

Geldstrafe von 10 Tagessätze zu je CHF 30.00,

c) einer

Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 2 Tagen.

3. A.___

sind 430 Tage Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Massnahmenvollzug an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Es

wird festgestellt, dass sich A.___ im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet

und zur Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin darin belassen wird.

5. Für A.___ wird

eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet.

6. Der

Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären

Suchtbehandlung aufgeschoben.

7. A.___ wird für

die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

8. Die

Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

9. Das

bei A.___ sichergestellte Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7; Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn) ist dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen

hin zurückzugeben. Ohne ein solches Begehren wird das Mobiltelefon drei Monate

nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.

10. A.___

wird verurteilt, der H.___ AG, vertreten durch […], CHF 2'979.00 als Schadenersatz

zu bezahlen. Zur Geltendmachung der weitergehenden Forderung wird die

Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

11. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi,

wird auf CHF 7’140.50 (gekürztes Honorar um 4 Stunden CHF 6'240.00, Auslagen

CHF 390.00, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 510.50) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1’863.20

(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12. Das

Amtsgericht verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine

Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des

Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

13. A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4’000.00,

total CHF 16'200.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt

keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF

15’700.00 betragen.

7. Am 21. Januar 2021 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (ASSL 86).

8. Am 5. Juli 2021 erfolgte die

Berufungserklärung (Akten Berufungsgericht [nachfolgend ASB] 3 ff.), nachdem

dem Beschuldigten das begründete Urteil am 15. Juni 2021 zugestellt worden war

(ASSL 151 b).

Die Berufungserklärung richtet sich

gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls betreffend die Vorhalte

1.1 – 1.4 (Urteil Ziff. 1, erstes Lemma), die Strafzumessung (Ziff. 2), die

ausgesprochene Landesverweisung (Ziff. 7), die Ausschreibung der

Landesverweisung im SIS (Ziff. 8) sowie die Kostenverlegung (Ziff. 11 und

13).

Der Beschuldigte beantragt einen

Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls (Anklage Ziffern [AZ] 1.1 – 1.3) resp.

geringfügigen Diebstahls (AZ 1.4). Der Beschuldigte sei zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Monaten, einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à CHF

30.00 sowie einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen, unter Anrechnung der

ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Straf- und

Massnahmenvollzugs und Aufschubs des Vollzugs zu Gunsten einer stationären

Massnahme nach Art. 60 StGB. Auf die Landesverweisung sei zu verzichten.

9. Am 9. Juli 2021 erklärte die

Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezogen auf die Strafzumessung, die

Anrechnung der Dauer des vorzeitigen Massnahmenantritts an die Freiheitsstrafe

sowie die Bemessung der Dauer der Landesverweisung. Sie beantragt die

Verurteilung des Beschuldigten zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe, die

Anrechnung lediglich der Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe sowie die

Anordnung der Landesverweisung für eine längere Dauer (ASB 15 f.).

10. In Rechtskraft erwachsen sind

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff.

1, Lemmata 2 – 6 (Schuldsprüche)

-

Ziff.

5 und 6 (Anordnung der stationären Suchtbehandlung unter Aufschub der

Freiheitsstrafe)

-

Ziff.

9: (Herausgabe des Mobiltelefons)

-

Ziff.

10: (Zivilforderung H.___)

-

Ziff.

11: (Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach)

11. Auf den Zeitpunkt der

Hauptverhandlung vom 25. Januar 2022 wurde bei der [Stiftung S.___ ] ein

aktueller Vollzugsbericht eingeholt.

Erwägungen

II. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes

1.

Die Verteidigung rügt im Zusammenhang

mit dem Vorhalt des gewerbsmässigen Diebstahls eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes. Die für die Annahme der Gewerbsmässigkeit qualifizierenden

Sachverhaltselemente würden in der Anklage nicht aufgeführt. So fehle

insbesondere eine Bezifferung der namhaften Einkünfte und somit der Anteil an

der Finanzierung des Lebensunterhalts. In casu wäre Gewerbsmässigkeit allenfalls

denkbar gewesen, wenn der Beschuldigte quasi durchgehend eine Deliktsserie begangen

hätte, die dann erst durch die Anhaltung durch die Polizei unterbrochen worden

wäre. Aber dies sei gerade nicht der Fall gewesen. Gemäss dem Entscheid des

Bundesgerichts BGE 116 IV 319 seien zur Annahme der Gewerbsmässigkeit hohe

Anforderungen zu stellen und die qualifizierenden Elemente müssten in der

Anklage detailliert aufgeführt werden.

2.1

Vorab ist festzuhalten, dass sich

der von der Verteidigung genannte Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr

1990.

mit dem Begriff der Gewerbsmässigkeit (in casu des Betrugs) eingehend

auseinandersetzt, nicht aber mit der entsprechenden Anklageumschreibung. Die

Frage, wie detailliert die Anklage sich zur Gewerbsmässigkeit äussern muss, ist

nicht Gegenstand dieses Entscheids, weshalb auf diesen Entscheid nicht näher

einzugehen ist.

Es sind die üblichen Anforderungen an

die Anklageschrift zu beachten: Nach

dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.

2.

und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das

Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden

(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die

Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person

zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass

die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert

sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte

der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion;

BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem

Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der

Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende

Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau

weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten

rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig

vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung

mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b;

Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht

publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je

mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher

Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise

Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die

nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des

Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts

6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

Im Urteil des Bundesgerichts

6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 wurde geltend gemacht, es werde in der Anklage

«nicht dargelegt, wie, von wem, wann, für wen und zu welchem Zweck er die

fraglichen Waffen erworben haben solle». Das Bundesgericht hat auch in diesem

Fall betont, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern diene der Umgrenzung

des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit

diese die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140

IV 188 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015

E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 369). Ungenauigkeiten sind solange nicht

von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel

darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_866/2016

vom 9. März 2017 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3; je mit

Hinweisen). An die Anklageschrift dürfen keine überspitzt formalistischen

Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010

E.3.3).

2.2

Gemäss Anklageschrift

vom 24. März 2020 hat der Beschuldigte die Diebstähle in der Art eines Berufes

verübt, weil er innert knapp eines Monats mehrere Diebstähle (davon drei Einschleichdiebstähle

innert knapp zwei Wochen) begangen und dabei einen Deliktsbetrag von mehreren

tausend Franken erzielt habe. Mit dem gezielten Diebstahl, insbesondere von

Rasenmäher-Robotern und Rasierern, welche sich gut veräussern liessen, habe er

einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seines Lebensunterhaltes erzielt. Die

finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seien zum Tatzeitpunkt prekär

gewesen, zumal er von der Sozialhilfe gelebt habe. Aufgrund der Mehrzahl der

Delikte gleicher Art, der Spezialisierung auf ein bestimmtes Deliktsgut und der

Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen müsse geschlossen werden, dass er sich

darauf eingerichtet habe, durch Diebstähle seine Einkünfte zu erzielen und

damit seine Lebenskosten und seinen Betäubungsmittelkonsum zu decken. Er wäre

zu einer Vielzahl weiterer Diebstähle bereit gewesen und hätte diese verübt,

wäre er nicht festgenommen worden (AS 3). Zuvor werden in der Anklageschrift

die begangenen Diebstähle im Detail dargelegt, insbesondere auch die Werte der

gestohlenen Gegenstände.

Der Einwand der Verteidigung

ist haltlos. Sowohl die einzelnen Diebstähle wie auch die nach Ansicht der

Anklägerin vorliegenden Elemente der Gewerbsmässigkeit werden in der Anklage

detailliert dargelegt. Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage sind

auch betreffend die Gewerbsmässigkeit einwandfrei erfüllt. Es steht eindeutig

fest, welcher Vorwurf dem Beschuldigten gemacht wird und gegen was er sich zu

verteidigen hat. Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit die

Gewerbsmässigkeit beweismässig erstellt ist, was aber eine Frage der materiellen

Prüfung des Vorhalts ist.

III. Rechtliche Würdigung der

Vorhalte Ziff. 1.1 – 1.4 der Anklageschrift

1.

Die Vorinstanz hat die rechtlichen

Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit des Diebstahls ausführlich und zutreffend

dargelegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urteilsseiten [US] 14

f.).

2.

Das Amtsgericht ging von folgendem,

grundsätzlich nicht angefochtenen Sachverhalt aus:

«Im Ergebnis steht fest, dass der

Beschuldigte nachts am 16. September 2019, 17. September 2019 und 28.

September 2019 den Aussenzaun der H.___ AG überstieg, jeweils einen Rasenmäher-Roboter

ab einem Verkaufsregal nahm und anschliessend damit das Gelände wieder

verliess. Das Deliktsgut beträgt total CHF 2'979.00. Am 10. Oktober 2019

betrat er den Verkaufsbereich der [Genossenschaft] in Solothurn, nahm sechs Rasierer

der Marke Gillette im Gesamtwert von CHF 195.80 aus dem Verkaufsregal und

steckte diese in eine Plastiktüte. Danach verliess er das Verkaufsgeschäft

mitsamt den Rasierern».

3.

Anlässlich der Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme vom 7. November 2019 gab der Beschuldigte zu Protokoll,

seit zweieinhalb Monaten auf der Strasse zu leben. Seit dem Tode seines

Grossvaters habe er wieder mit dem Drogenkonsum begonnen. Geschlafen habe er

jeweils bei Kollegen. Den Lebensunterhalt bestreite er von der Sozialhilfe. Zum

letzten Mal habe er im letzten Jahr in der Therapie in der Institution [Stiftung

S.___ ] gearbeitet. Dort habe er sich bis vor zweieinhalb Monaten aufgehalten

(AS 138 f.). Er wisse nicht mehr, was er mit den Rasenmäher-Robotern gemacht

habe. Es könne sein, dass er diese verkauft habe (AS 142). Anlässlich der

vorgängigen Einvernahme durch die Polizei vom gleichen Tag, sagte er aus, er

habe diese wohl verkaufen wollen. Er selber habe keinen Bedarf dafür (AS 67 und

70).

4.

Im Erhebungsbericht vom 20. November

2019.

ist vermerkt, der Beschuldigte sei arbeitslos und erhalte von der

Sozialhilfe monatlich CHF 700.00 (AS 250).

5.

Angesichts dieser Faktenlage ist die

Qualifikation der Gewerbsmässigkeit offensichtlich. Der Beschuldigte

delinquierte mehrfach. Er delinquierte auch bereits früher mehrfach in gleicher

Weise. Mit Urteil des Obergerichtes Solothurn vom 21. März 2019 wurde er

wegen versuchten Diebstahls von zwei Motorsägen im Betrag von CHF 598.00 im H.___

in Solothurn verurteilt. Ein knappes halbes Jahr später beging er den ersten im

vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Diebstahl eines Rasenmäher-Roboters im H.___

Solothurn (es folgten zwei weitere Diebstähle von Rasenmäher-Robotern im H.___

Solothurn im Zeitraum von zwölf Tagen und ein Diebstahl von sechs Rasierern im

Gesamtbetrag von 195.80 am 10. Oktober 2019 [in der Genossenschaft]). In den

letzten zehn Jahren wurde der Beschuldigte immer wieder wegen

Vermögensdelikten, meist Diebstählen, strafrechtlich erfasst (s. S. 15 f. des

erwähnten Urteils). Angesichts dieser Sachlage ist auch klar, dass der

Beschuldigte, wäre er nicht verhaftet worden, weitere Diebstähle begangen

hätte. Die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten ist erstellt.

Ebenso kann die Absicht, sich mit regelmässigen Diebstählen ein namhaftes

Erwerbseinkommen zu verschaffen, nicht von der Hand gewiesen werden. Der

Beschuldigte konsumiert seit Jahren Drogen und geht keiner geordneten Arbeit

nach. Dafür stielt er, um sich seinen Lebensunterhalt, insb. seinen

Drogenkonsum, zu finanzieren. Der Beschuldigte ist nicht nur ein berufsmässiger

Dieb, er verfügt auch über eine jahrelange Berufserfahrung.

Die gestohlenen Rasenmäher-Roboter

hatten einen Wert von insgesamt CHF 2'979.00. Der Beschuldigte konnte oder

wollte sich vor dem Berufungsgericht nicht daran erinnern, wie er die

Rasenmäher-Roboter in Geld oder Drogen umsetzte, und gab lediglich an, dafür

ca. im Betrag von CHF 200.00 Drogen erhalten zu haben. Es ist zugunsten des

Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Gegenstände nicht zum Marktwert verhehlen

konnte. In Anbetracht der Neuwertigkeit der Rasenmäher-Roboter ist aber davon

auszugehen, dass es mindestens mehrere Hundert Franken und mithin in der

Grössenordnung seines monatlichen Einkommens aus Sozialhilfe waren, die er

lösen konnte. Offensichtlich gab es eine Nachfrage nach diesen Geräten

(allenfalls auch über Plattformen wie Ricardo und E-Bay), ansonsten der

Beschuldigte nicht spezifisch diese Artikel mehrmals gestohlen hätte. Nicht von

Belang ist, ob er die Geräte in Geld umsetzte oder dafür Drogen erhielt, war

doch der Drogenerwerb ein fester Bestandteil seiner laufenden Ausgaben, die es

zu finanzieren galt. Dass er die sechs Rasierer alle zum Eigengebrauch stahl,

macht keinen Sinn. Auch hier muss angesichts der Anzahl davon ausgegangen

werden, dass diese zum Verhehlen gestohlen wurden.

Das Bundesgericht hatte sich in den

Jahren 2015 und 2016 mit zwei Fällen zu befassen, bei denen jeweils innert

dreier Monate einige wenige Diebstähle begangen worden waren:

Im Urteil 6B_1077/2014 vom 21. April

2015.

hatte das Bundesgericht über die Rüge einer Bundesrechtsverletzung zu

entscheiden, weil die Vorinstanz im Rahmen der Anklageschrift vom 28. Oktober

2010.

zwei Diebstähle im Abstand von drei Monaten im Gesamtbetrag von CHF

1'300.00 (bei einer monatlichen Nothilfe von CHF 360.00) als gewerbsmässig

eingestuft hatte. Der Beschwerdeführer wendete ein, eine allfällige

Erwerbsabsicht genüge nicht, selbst bei Einbezug früherer ähnlicher Delikte,

wie den vier Diebstählen im Jahre 2010. Für die Jahre 2009 und 2011 seien keine

Diebstähle bekannt. Er habe erst wieder im Jahre 2012 Diebstähle begangen. Der

Beschwerdeführer wurde im Weiteren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,

versuchter Hehlerei, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Vergehens und mehrfachen Übertretens

des BetmG verurteilt. Näheres zum Sachverhalt ist dem Entscheid nicht zu

entnehmen.

Das Bundesgericht erwog, der

Beschwerdeführer habe innerhalb dreier Monate einen Deliktsbetrag von CHF

1'300.00 erzielt, was einen monatlichen Betrag von CHF 436.00 bei legalem

Einkommen von CHF 360.00 ausmache. Das stelle einen namhaften Beitrag an seine

Lebenshaltungskosten dar. Der Beschwerdeführer weise eine Vielzahl von

einschlägigen Vorstrafen auf. Aus den zu beurteilenden Straftaten müsse

geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen

Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen sei, und zwar ungeachtet der

bereits zahlreichen einschlägigen Verurteilungen. Der Beschwerdeführer habe

sich für ein systematisches Vorgehen entschieden, das ihm zu regelmässigen

zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte. Ein solches Vorgehen sei ein

zusätzliches Kriterium für die Annahme von Gewerbsmässigkeit (E. 3).

Im Urteil 6B_848/2015 vom 8. Februar

2016.

verneinte das Bundesgericht die Gewerbsmässigkeit. Es setzte sich mit

einem Beschwerdeführer auseinander, der am 5. August 2012 das Schaufenster

des Schmuckateliers von B. eingeschlagen gehabt hatte, um sich den

ausgestellten Schmuck anzueignen. Aufgrund der anrückenden Polizei musste er

sein Vorhaben abbrechen und ohne Beute fliehen. Am 17. Oktober 2012 sei der

Beschwerdeführer sodann in das Restaurant C. eingedrungen und habe ein

Serviceportemonnaie sowie Bargeld aus einem zu diesem Zweck aufgewuchteten

Spielautomaten behändigt.

In Erwägung 3.4 hielt das Bundesgericht

fest, wie der

Beschwerdeführer zu Recht einwende, würden ihm gemäss Anklage unter dem Titel

des gewerbsmässigen Diebstahls drei Sachverhalte zwischen Anfang August und

Mitte Oktober 2012 vorgeworfen. Von einem sei er freigesprochen worden, bei

einem anderen sei es bei einem Diebstahlversuch geblieben. Verurteilt worden

sei der Beschwerdeführer lediglich für letzteren sowie für einen vollendeten

Diebstahl. Zwar habe er dabei nicht bloss CHF 80.00 erbeutet, wie er vorbringe,

sondern gemäss dem Anklagesachverhalt CHF 360.00 sowie ein Serviceportemonnaie

im Wert von CHF 20.00, worauf auch die Vorinstanz im Rahmen ihrer

Vernehmlassung hinweise. Dies ändere aber nichts daran, dass die geforderte

Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorliegend nicht

gegeben sei.

In Würdigung dieser bundesgerichtlichen

Rechtsprechung verurteilte das Berufungsgericht im Verfahren STBER.2015.50 eine

nothilfeberechtigte Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Diebstahls, die an zwei

Tagen drei Diebstähle beging. Die beiden Deliktstage lagen 95 Tage auseinander,

die Beschuldigte war wegen mehrfachen Diebstahls vorbestraft. Die Deliktswerte

(angeschriebenen Warenwerte) waren etwa doppelt so hoch wie vorliegend. Es

handelte sich um Kleider und mithin um Gegenstände, die wie vorliegend kaum zum

angeschriebenen Wert verhehlt werden konnten. Das betreffende Urteil des

Berufungsgerichts vom 6. April 2016 wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 6B_550/2016).

Gemäss der dargelegten Rechtsprechung

können zwei Diebstähle innerhalb von drei Monaten – notabene beim Vorliegen von

einschlägigen Vorstrafen – durchaus unter die Qualifikation der

Gewerbsmässigkeit fallen, was umso mehr für vier Diebstähle innerhalb eines

Monats zutrifft. Bei

höherer Beute braucht es weniger Einzelakte als bei kleiner Beute. Vorliegend

erbeutete der Beschuldigte im Rahmen der aufgedeckten Diebstähle bekanntlich

Waren im Wert von mehreren Tausend Franken und somit erhebliche bis hohe Werte.

Auch wenn er dafür vermutlich nicht den vollen Wert, sondern lediglich mehrere

Hundert Franken lösen konnte, handelte es sich gemessen an den legalen

Einkünften des Beschuldigten von monatlich CHF 700.00 Sozialhilfe um

namhafte Werte bzw. um einen namhaften Anteil an Einkünften. Mit den vier

Diebstählen innerhalb weniger als eines Monats legte er ein Verhalten an den

Tag, mit dem er regelmässig Material beschaffte zum Zweck der Umsetzung in Geld

oder Drogen. Er konnte sich dadurch – im Vergleich zu seinem bescheidenen

Sozialhilfe-Einkommen – nicht unbeachtliche zusätzliche Mittel beschaffen, mit

denen er seine Lebenshaltungskosten inkl. Drogenkonsum mitfinanzieren konnte. Der Tatbestand des gewerbsmässigen

Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist in objektiver Hinsicht erfüllt.

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und erfüllte den Tatbestand auch

in subjektiver Hinsicht. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1.

Hinsichtlich der allgemeinen Regeln

und Prinzipien der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 23 ff.).

Ebenso ist der Vorinstanz darin zu

folgen, dass für diejenigen strafbaren Handlungen des Beschuldigten, die

wahlweise sowohl mit Geldstrafe als auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden

können, angesichts des deliktischen Vorlebens des Beschuldigten nur eine

Freiheitsstrafe in Frage kommt. Ein Blick in den Strafregisterauszug zeigt,

dass der Beschuldigte sich durch die zahlreichen unbedingten Freiheitsstrafen

in keiner Weise hat beeindrucken lassen. Daher wäre erst recht von Geldstrafen keine

präventive Wirkung zu erwarten.

2.

Schwerste Straftat stellt der

gewerbsmässige Diebstahl dar. Die objektive Tatschwere ist für einen

gewerbsmässigen Diebstahl gering. Der Deliktsbetrag bewegt sich am unteren Ende

des für gewerbsmässige Diebstähle Denkbaren. Die Vorgehensweise war weder von

langer Hand geplant noch durch besondere Raffinesse geprägt. Im Gegenteil, ist

doch die Vorgehensweise als reichlich plump anzusehen, wenn man bedenkt, dass

dem Beschuldigten wohl nicht verborgen geblieben sein dürfte, dass seine Taten

durch Videoüberwachungen dokumentiert werden. Darin liegt aber dann auch schon

wieder eine gewisse Unverfrorenheit. Die Deliktsdauer ist sehr kurz. Es ist

aber zu beachten, dass der Beschuldigte weitere Diebstähle verübt hätte, wenn er

nicht verhaftet worden wäre. Die kriminelle Energie ist durchaus erheblich, beging

der Beschuldigte doch innert zwölf Tagen drei Diebstähle bei derselben

Geschädigten, bei welcher er bereits früher Diebstähle auf gleiche Art beging

und deswegen durch das Obergericht mit Urteil vom 21. März 2019 rechtskräftig

verurteilt worden ist.

In subjektiver Hinsicht ist von direktem

Vorsatz und egoistischen Beweggründen auszugehen. Grundsätzlich wäre der

Beschuldigte in der Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten. Auf die

Verminderung der Schuldfähigkeit ist erst in einem zweiten Schritt einzugehen.

Alles in allem kann das Tatverschulden hinsichtlich des gewerbsmässigen

Diebstahls als sehr leicht bis leicht bezeichnet werden. Zufolge der

gutachterlich festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit in etwa leichtem

bis höchstens mittleren Masse verringert sich das Verschulden auf ein sehr

leichtes Verschulden. Die Einsatzstrafe ist im untersten Bereich des abstrakten

Strafrahmens anzusiedeln. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe von drei

Monaten rechtfertigt sich jedoch nicht. Es ist auf eine Einsatzstrafe von acht

Monaten, unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit, zu erkennen.

Hinsichtlich des mehrfachen

Hausfriedensbuchs zum Nachteil des H.___ Marktes ist von einem leichten

Verschulden auszugehen, betrat der Beschuldigte doch lediglich den

Gartenbereich. Indessen ist auch hier die kriminelle Energie durchaus

beachtlich, musste der Beschuldigte doch über den Zaun klettern und tat dies in

Kenntnis der Videoüberwachung. Für einen einzelnen Hausfriedensbruch

rechtfertigt sich, unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit, eine

Einsatzstrafe von jeweils einem Monat, asperationsweise somit eine Erhöhung der

Einsatzstrafe um insgesamt eineinhalb Monate.

Hinsichtlich des Führens eines

Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis ist von einem sehr geringen

Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte lenkte ein Motorfahrrad auf einer

relativ kurzen Strecke, was mit einem geringen Gefährdungspotenzial verbunden

war. Die Einsatzstrafe würde sich, unter Berücksichtigung der verminderten

Schuldfähigkeit, auf einen Monat belaufen. Dasselbe hat für die Entwendung des

Motorfahrrades zum Gebrauch zu gelten. Insgesamt ist die Einsatzstrafe um einen

Monat zu erhöhen.

Insgesamt ist zur Abgeltung des Tatverschuldens

eine Gesamtstrafe von zehneinhalb Monaten angemessen.

3.

Hinsichtlich der Täterkomponenten

kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(US 32 f.). Angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Beschuldigten ist

jedoch von einer besonders eindrücklichen Hartnäckigkeit deliktischen

Verhaltens auszugehen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine

Erhöhung der Einsatzstrafe um bis zu einem Drittel rechtfertigt (Urteil

6B_510/2015 vom 25. August 2015). Es rechtfertigt sich daher, die tatbezogene

Einsatzstrafe von zehneinhalb Monaten um dreieinhalb Monate auf 14 Monate zu

erhöhen.

Zufolge der gegen den Beschuldigten zu

verhängenden Landesverweisung (s. nachstehend) ist die Strafe im Rahmen des

Massnahmenpakets um drei Monate zu reduzieren, woraus sich eine Strafe von elf

Monaten ergibt.

4.

Die Freiheitsstrafe ist zu Gunsten

der stationären Suchtbehandlung aufzuschieben. Der Entscheid der Vorinstanz ist

diesbezüglich bereits in Rechtskraft erwachsen.

5.

Hinsichtlich der zu verhängenden

Geldstrafe und Busse kann das Strafmass der Vorinstanz (welches auch der

Beschuldigte anerkennt) bestätigt werden. Der Beschuldigte ist somit zusätzlich

zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse

von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

6.

Wegen der zahlreichen einschlägigen

Vorstrafen ist von einer schlechten Prognose auszugehen. Der bedingte

Strafvollzug kann nicht gewährt werden (betrifft Freiheits- und Geldstrafe).

V.

Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs

Die Vorinstanz hat die Untersuchungshaft

vom 6. November 2019 bis zum 15. März 2020 an die Freiheitsstrafe angerechnet,

was nicht zu beanstanden ist.

Indessen hat die Vorinstanz auch die

Zeit des vorzeitigen Massnahmenvollzuges ab dem 16. März 2020 an die

Freiheitsstrafe angerechnet, was die Staatsanwaltschaft zu Recht beanstandet.

Der vorzeitige Massnahmenvollzug ist an die stationäre Massnahme anzurechnen

(Urteil 6B_375/2018 vom 12. August 2019). Wenn das Bundesgericht in diesem

Entscheid festhielt, dass es sich dabei lediglich um eine

«Pro-forma-Anrechnung» handle, welche die effektive Dauer der Massnahme nicht

verkürze, so ist festzuhalten, dass sich dies auf eine Massnahme nach Art. 59

StGB bezog, deren Dauer nicht beschränkt ist. Die Dauer der Suchtbehandlung

nach Art. 60 StGB ist jedoch beschränkt (auf max. drei Jahre mit einmaliger

Verlängerungsmöglichkeit um ein Jahr resp. im Falle einer Rückversetzung auf

sechs Jahre). An diese Maximaldauer der Suchtbehandlung ist dem Beschuldigten

der vorzeitige Massnahmenvollzug seit dem 16. März 2020 anzurechnen.

VI. Landesverweisung

1.

Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das

Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu

verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend

aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten

Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der gewerbsmässige

Diebstahl (lit. c), aber auch der Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch

(lit. d). Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15

Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer liegt – unter Beachtung des Grundsatzes

der Verhältnismässigkeit – im richterlichen Ermessen.

Ausländer sind alle Personen, die im

Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den

ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,

ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe

verurteilt wird.

Der Beschuldigte wäre somit aus der

Schweiz zu verweisen, wenn kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt.

2.

Das Gericht kann nach Art. 66a Abs. 2

StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese

für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde (sog. Härtefallklausel)

und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog.

Interessenabwägung, Angemessenheit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).

Bei der Prüfung der Härtefallklausel hat das Gericht namentlich der besonderen

Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog.

«Secondos») Rechnung zu tragen (vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug

mehr zu ihrem Heimatstaat haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann

das Absehen von einer Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses

im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StGB Mit anderen Worten setzt ein

ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei

der beschuldigten Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt. Im

Falle der Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist sodann in einem

zweiten Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung

die privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.

Überwiegen die öffentlichen Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines

schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die

vorgängige Bejahung eines Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse

impliziert. Sind die privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich

hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, so findet die Landesverweisung

keine Anwendung.

3.

Der Beschuldigte lebt seit seinem

neunten Altersjahr in der Schweiz. Er ist 1994 zur Zeit des Balkankrieges, mit

seiner Mutter und zwei Geschwistern in die Schweiz gereist und hat hier in der

Folge die Schulen besucht. Der Beschuldigte hat sodann eine Lehre als Maler

erfolgreich abgeschlossen. Soweit ersichtlich, hat der Beschuldigte in

beruflicher Hinsicht in der Schweiz zu Folge des einsetzenden Drogenkonsums und

der auftretenden Suchtproblematik nie richtig Fuss fassen können. Gemäss

eigenen Angaben des Beschuldigten im früheren Strafverfahren hat er nicht lange

gearbeitet. Er sei bei einem Unternehmen ca. zweieinhalb Jahre fest angestellt

gewesen. Er habe auch temporär gearbeitet. Schon mit 19 oder 20 Jahren sei er

in die Drogenprobleme gekommen. Nach und nach habe er dann aufgehört zu

arbeiten (vgl. Urteil im Verfahren STBER.2018.78).

In sozialer Hinsicht bewegte er sich vor

allem im Kreis seiner Familie (Eltern und Geschwister), so dass auch

diesbezüglich nicht von einer eigentlichen Integration gesprochen werden kann.

Der Beschuldigte pflegt aber andererseits in seiner Heimat Kosovo auch keine

Kontakte, mit Ausnahme des 87-jährigen Grossvaters, mit dem er bisher bloss

telefonischen Kontakt hatte. Inzwischen lebt der Grossvater nicht mehr.

Angesichts seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und der grösstenteils

fehlenden sozialen Beziehungen in der Heimat, der Suchtproblematik des Beschuldigten

sowie der wirtschaftlichen Situation im Kosovo wäre eine dortige Integration schwierig,

auch da er nach seinen Angaben sprachliche Probleme hat. Vor dem

Berufungsgericht gab er diesbezüglich an, nicht fliessend albanisch zu

sprechen, er verstehe aber schon viel. Eine Landesverweisung würde für ihn deshalb

grundsätzlich einen Härtefall darstellen, welcher i.S. von Art. 66a Abs. 2 StGB

als schwerer persönlicher Härtefall zu qualifizieren ist. Entgegen dem

Vorbringen der Verteidigung vor dem Berufungsgericht ist die Frage des schweren

persönlichen Härtefalls jedoch nicht bereits rechtskräftig entschieden. Dieser

Punkt kann nicht losgelöst vom Entscheid über die Landesverweisung in

Rechtskraft erwachsen. Der Entscheid, ob ein schwerer Härtefall vorliegt, ist

im Übrigen auch nicht Bestandteil des Urteilsdispositivs und deshalb schon von

daher nicht der separaten Rechtskraft zugänglich.

4.

Zufolge Vorliegens eines schweren

persönlichen Härtefalls ist eine Güterabwägung zwischen den betroffenen

privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den

öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschuldigten

vorzunehmen.

4.1

Bei den privaten Interessen kann auf

die Ausführungen zum Härtefall (Ziff. 3 hiervor) verwiesen werden. Der

Beschuldigte lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz, ist hier aufgewachsen und

hat die Schulen besucht sowie eine Lehre absolviert. Er wurde hier also auch

sozialisiert. Seine ganze Familie lebt ebenfalls hier, [in der Heimat] hat er weder

Verwandte noch Bekannte. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass die

wirtschaftliche Situation [in der Heimat] prekär ist und es deshalb für den

Beschuldigten schwierig sein dürfte, sich dort wirtschaftlich eine Existenz aufzubauen

und von der Drogensucht wegzukommen. Er hat deshalb ein erhebliches Interesse,

in der Schweiz verbleiben zu können.

4.2

Der Beschuldigte musste vom

Migrationsamt bereits zweimal verwarnt werden und hat trotz verbüsster

Freiheitsstrafen weiter delinquiert. Er musste immer wieder von der Sozialhilfe

unterstützt werden und hat zahlreiche Vorstrafen. So weist das Strafregister

inzwischen noch neun Einträge (insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe) auf. Bei

der Prüfung der Landesverweisung kann zudem auch die zwischenzeitlich gelöschte

Strafe vom 7. März 2011 berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts

6B_188/2021 E. 2.2.1 vom 23.6.2021 mit Hinweis auf das Urteil 6B_1044/2019 vom

17.2.2020

E. 2.6).

Anlässlich der letzten Verurteilung durch das

Obergericht des Kantons Solothurn am 21. März 2019 (STBER.2018.78) wurde noch

auf eine Landesverweisung verzichtet.

Das Obergericht führte damals Folgendes

aus:

«All diese Umstände (gemeint waren die zweimalige

Verwarnung durch die Ausländerbehörde, die zahlreichen Vorstrafen, die

Sozialhilfeabhängigkeit) sprechen für ein öffentliches Interesse an einer

Wegweisung des Beschuldigten.

Es muss aber auch berücksichtigt werden,

dass die mit der Delinquenz des Beschuldigten verbundene Gefährdung der

öffentlichen Ordnung eher als gering einzustufen ist. Es handelt sich dabei um

die typische Delinquenz eines Drogenabhängigen (Vermögensdelikte, Widerhandlungen

gegen das BetmG, Personenbeförderungsgesetz etc.). Für die betroffenen

Geschädigten stellen Delikte dieser Art selbstredend ein grosses Ärgernis dar,

der Beschuldigte hat jedoch nie ein Delikt gegen Leib und Leben oder andere

erhebliche Straftaten wie Delikte gegen die Willensfreiheit, sexuelle Integrität

oder gemeingefährliche Straftaten begangen. Damit sollen die vorliegenden

Delikte keineswegs bagatellisiert werden, ihr öffentliches Gefährdungspotenzial

ist aber doch deutlich geringer.

Der Beschuldigte scheiterte im Rahmen

des vorliegenden Strafverfahrens sowohl in der Klinik [...] als auch in der

Kantonalen Psychiatrischen Klinik bei einem erneuten Versuch, drogenabstinent

zu leben. In beiden Institutionen musste er wegen Rückfällen weggewiesen

werden. Am 3. Dezember 2018 trat er nach erteilter Kostengutsprache der

Einwohnergemeinde […] in die Sozialtherapie [Stiftung S.___ ] in […] ein, um

sich in einem stationären Rahmen mit seiner Suchtproblematik

auseinanderzusetzen.

Gemäss Verlaufsbericht vom 6. März 2019

besteht beim Beschuldigten eine hohe Bereitschaft für die Sozialtherapie. Der

bisherige Therapieverlauf wird als vorbildlich eingestuft. Der Beschuldigte

zeige bei der Arbeit eine hohe Motivation und im Therapiealltag gegenüber der

Gruppe eine hohe Hilfsbereitschaft. Von Seiten der Therapieleitung wird zudem

die enge Beziehung zur Familie erwähnt.

Der Weg zu einem drogenfreien Leben

setzt beim Beschuldigten noch monate- bzw. jahrelange Therapiearbeit voraus und

erweist sich erfahrungsgemäss als steinig und schwierig. Angesichts des

äusserst positiven Verlaufsberichts der Institution [Stiftung S.___ ] kann aber

festgestellt werden, dass dieser Weg gegenwärtig erfolgsversprechend verläuft.

Wenn es dem Beschuldigten gelingt, drogenfrei zu leben, wird er auch

deliktsfrei leben können, weil seine Delinquenz, wie erwähnt, eng mit der

bestehenden Drogenproblematik zusammenhängt. Die Therapie läuft nun seit knapp

4.

Monaten gut. Obwohl noch nicht von einer stabilen Situation gesprochen werden

kann, ist sie heute besser als am 16. Januar 2018, als auch die

Staatsanwaltschaft bei einer prima vista schwerer wiegenden Tat einen Härtefall

bejaht und von einer Landesverweisung abgesehen hat.

Unter Berücksichtigung aller Umstände,

insbesondere angesichts der zwar zahlreichen Delinquenz, welche jedoch nie eine

grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellte, des engen

Zusammenhangs zwischen Delinquenz und Suchtproblematik, des krassen

Missverhältnisses zwischen Verschulden und persönlicher Auswirkung einer

Landesverweisung für den Beschuldigten, der markant schlechteren

Resozialisierungschancen im Kosovo als in der Schweiz und der gegenwärtig

positiv verlaufenden Sozialtherapie sind die öffentlichen Interessen an einer

Landesverweisung als geringer einzustufen als die privaten Interessen des

Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Von einer Landesverweisung ist

deshalb abzusehen.

Der Beschuldigte ist allerdings mit

aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass eine erneute Verübung einer

Katalogtat gemäss Art. 66a StGB eine neue Prüfung der privaten und öffentlichen

Interessen an einer Landesverweisung nach sich ziehen wird und die

entsprechende Güterabwägung anders ausfallen kann als im heutigen Zeitpunkt.»

Bereits am 31. März 2019 und mithin nur

zehn Tage nach der damaligen Verurteilung durch das Berufungsgericht war der

Beschuldigte eine Woche unangekündigt abgängig [in der Institution der

Stiftung S.___ ] und konsumierte wieder Drogen. Es folgten weitere Rückfälle.

Am 15. Juni 2019 wurde er im Rahmen eines Time-Outs für einen Monat umplatziert.

Am 23. August 2019 erfolgte wegen weiterer Rückfälle schliesslich der

Ausschluss [von der Institution der Stiftung S.___ ] und es kam zu den

vorliegend beurteilten Delikten.

4.3

Bereits im damaligen Verfahren gab

der Beschuldigte auf die Frage, was es für ihn bedeuten würde, wieder in den

Kosovo zurückkehren zu müssen, an, dies wäre die Hölle, wie ein Schlag ins Gesicht.

Er habe dort niemanden und könne dort auch nicht Fuss fassen. Er sehe ein, dass

gewisse Leute ausgeschafft werden müssten. Bei ihm selber würde er das nicht so

sehen. Er habe es jetzt langsam verstanden. Er mache auch etwas dafür. Er sei

zuversichtlich, dass er die ihm gegebene Chance nützen könne. Er sei jetzt

drogenfrei und nehme auch kein Methadon. Dies schon seit vier bis fünf Monaten.

Dennoch kam es zu einem erneuten

Scheitern der Therapie in der Institution [der Stiftung S.___ ] und zu erneuter

Delinquenz. Nunmehr muss der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu

einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt werden. Hinsichtlich der

Delinquenz des Beschuldigten ist somit eine gewisse Progredienz zu

konstatieren. Andererseits befindet sich der Beschuldigte nun seit dem 16. März

2020.

im vorzeitigen Massnahmenvollzug, seit dem 20. April 2020 mit Unterbrüchen

wieder in der Institution [der Stiftung S.___ ]. Die von der Vorinstanz

angeordnete stationäre Suchtbehandlung ist rechtskräftig und – gemäss

Ausführungen der Gutachterin – langfristig ausgelegt (sofern der Beschuldigte mitmacht).

Der aktuelle Bericht der Massnahme-Institution

[Stiftung S.___ ] vom 23. Dezember 2021 lautet wiederum positiv: Es werde

auf eine bedingte Entlassung vor Erreichung der Höchstdauer der Massnahme

hingearbeitet. Bei einem stabilen Verlauf im ersten Quartal 2022 werde der

Wechsel in die Aussenwohngruppe in Betracht gezogen. Die vom Beschuldigten

formulierten Zielsetzungen habe er mit Ausnahme des zum aktuellen Zeitpunkt

noch sehr hoch gesteckten Ziels der Abstinenz weitgehend erreicht. Es seien

diverse Drogenkonsume erfolgt. Die Urinproben seien seit dem 23. September

2021.

bis Ende Oktober 2021 bezüglich Morphin positiv gewesen. Dies einerseits

durch verschiedene Medikamente im Nachgang zu einer Knieoperation, anderseits

durch Beikonsum von opiathaltigen Medikamenten. Im Rahmen des Aufenthalts im Wohnheim

der [Stiftung S.___ ] bekomme der Beschuldigte den für ihn optimalen Raum und

die Zeit, um an seiner Abhängigkeitserkrankung zu arbeiten, nach und nach

Fortschritte zu erlangen, diese zu festigen und so Stabilität zu erarbeiten.

Aus den Rückfällen habe der Beschuldigte sehr viel über die eigenen fest

verankerten Muster der Abhängigkeitserkrankung lernen können. Er habe sich in

diversen Settings intensiv mit dieser Abhängigkeitserkrankung auseinandergesetzt.

Es sei äusserst unglücklich, dass er in einer unstabilen Phase morphinhaltige

Schmerzmittel verschrieben bekommen habe.

Der Beschuldigte pflege eine sehr enge

Beziehung zu seiner Schwester, die Wochenenden verbringe er mit ihr zusammen

bei seiner Familie. Seit Ende Sommer 2021 habe er eine feste Freundin

ausserhalb des Drogenmilieus, die ihn regelmässig besuche. Der Beschuldigte sei

auch in schwierigen Phasen motiviert, die Therapie weiterzumachen. Er verfüge

über eine hohe Sozialkompetenz und ein stabiles soziales Umfeld. Aus heutiger

Sicht sei während und nach der Massnahme kaum mit weiteren Delikten zu rechnen.

Herr A.___ habe jedoch noch einen langen Weg vor sich.

Dem Bericht [der Stiftung S.___ ] liegen

drei Berichte der [Forensischen Praxis] vom 4. November 2021, 31. November

2021.

und vom 23. Dezember 2021 bei. Seit Therapiebeginn hätten insgesamt 34

Therapiesitzungen stattgefunden. Aufgrund der Timeouts sei es zu zwei grösseren

Therapieunterbrüchen (Juni/Juli 2020 und September/Oktober 2020) gekommen. Es

liege eine Polytoxikomanie vor, wobei in geschützter Umgebung ([Wohnheim]) eine

Abstinenz möglich sei. Es habe sich der Verdacht auf ADHS erhärtet. Zu

Therapiebeginn sei der Beschuldigte widerwillig erschienen. Nach dem zweiten

Time-Out im Oktober 2020 habe sich seine Motivation jedoch geändert. Mit dem

Wechsel [in das Wohnheim] habe sich gezeigt, dass er das neue Umfeld nutzte, um

tiefgreifende Fortschritte zu erzielen. Hervorzuheben sei, dass Herr A.___ bereits

seit einigen Monaten viele Kontakte ausserhalb der Institution pflege und

dennoch kaum Auffälligkeiten im Suchtmittelbereich zeige. Es sei zu einzelnen

Rückfällen gekommen. Sollten sich die somatischen Beschwerden (Knie, Rücken)

weiter stabilisieren und verbessern, könne weiterhin ein Wechsel in die Aussenwohngruppe

befürwortet werden (Bericht vom 4.11.2021). Aufgrund einer schweren

Knieverletzung sei Herr A.___ während mehrerer Wochen mit morphinhaltigen

Medikamenten behandelt worden. Dies habe das Suchtgedächtnis des Patienten

wieder enorm aktiviert. Im Zuge des schrittweisen Abbaus der Schmerzmedikation hätten

sich starke Entzugssymptome eingestellt, was wiederum zu einem Beikonsum

geführt habe. Zuletzt sei die Situation in der Sozialtherapie [im Wohnheim] als

nicht mehr tragbar erschienen. Bisher habe der Patient eine

Substitutionsbehandlung jeweils abgelehnt. Zurzeit sei der Leidensdruck aber so

gross, dass der Patient zur Abklärung, evtl. Einleitung einer

Substitutionsbehandlung überwiesen werde (Bericht vom 31.11.2021). Seit

Dezember 2021 nehme der Beschuldigte nun Methadon als Substitution (Klinik R.___).

Dieser Schritt habe vollzogen werden müssen, da Herr A.___ auf die starken

Knieschmerzen und insbesondere die medizinische Verabreichung von opiathaltigen

Medikamenten mit einem starken Suchtdruck reagiert habe.

Positiv hervorzuheben sei, dass Herr A.___

seine langjährige Suchtproblematik anerkenne und weiterhin motiviert sei, ein

langfristig abstinentes Leben zu führen. In der Gesamtschau könne aus

forensisch-therapeutischer Sicht hervorgehoben werden, dass Herr A.___ innerhalb

der letzten Monate wesentliche positive Schritte gemacht habe. Rückfälle seien

bei schweren Suchterkrankungen in der Regel zu erwarten. Vorliegend stünden

diese aber eindeutig im Zusammenhang mit der schweren Knieverletzung inkl.

Verabreichung von Opiaten.

Eine Landesverweisung könne den

positiven Prozess des Beschuldigten deutlich beeinträchtigen. Das Umfeld sei im

erfolgreichen Resozialisierungsprozess zentral. Diese Verwurzelung und die

Umsetzung der geplanten Vollzugslockerungen seien deshalb essenziell (Bericht

vom 23.12.2021).

4.4

Der Vollzug der stationären

Suchtbehandlung geht der Landesverweisung voraus (Art. 66c Abs. 2 StGB). Gemäss

Art. 60 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene

Freiheitsentzug wie bereits erwähnt in der Regel höchstens drei Jahre und kann

einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Falle einer Rückversetzung

nach bedingter Entlassung beträgt die Höchstdauer sechs Jahre. Diese Fristen

begannen, wie bereits erwähnt, im vorliegenden Fall am 16. März 2020 zu

laufen. Das heisst, dass die über den Beschuldigten angeordnete Massnahme im

Falle einer Verlängerung höchstens bis zum 15. März 2024 dauern kann. Beendet

wird die Massnahme entweder durch ihre Aufhebung zufolge Aussichtslosigkeit oder

durch die bedingte Entlassung. In beiden Fällen käme es zum sofortigen Vollzug

der Landesverweisung (Art. 66c Abs. 3 StGB).

Die Problematik besteht vorliegend

darin, dass im jetzigen Zeitpunkt über die Landesverweisung zu entscheiden ist,

deren Vollzug aber womöglich erst in mehreren Jahren und gegebenenfalls nach

einem erfolgreichen Verlauf der stationären Suchtbehandlung stattfindet. Im

Falle des erfolgreichen Abschlusses der Massnahme bestünde keine Möglichkeit

des Aufschubes des Vollzugs der Landesverweisung. Art. 66d StGB bezieht sich

lediglich auf völkerrechtliche Vollzugshindernisse. Die definitive erfolgreiche

Beendigung der Massnahme erfolgt jedoch erst nach Ablauf der Probezeit von ein

bis drei Jahren nach der bedingten Entlassung (Art. 62 Abs. 2 StGB). Die

bedingte Entlassung aus der Massnahme hat den Zweck, dem Betroffenen

Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Diese

Bewährung müsste der Beschuldigte folglich in seinem Heimatland bestehen. Mit

anderen Worten: wird die Landesverweisung angeordnet, kommt sie in einem

Zeitpunkt zum Vollzug, in dem noch nicht klar ist, ob sich der Beschuldigte

bewähren wird. Solange noch nicht klar ist, ob sich der Beschuldigte in

Freiheit bewähren wird, besteht aber grundsätzlich immer noch ein Bedürfnis für

die Landesverweisung.

Der Beschuldigte befindet sich derzeit

nicht zum ersten Mal in einer Suchtbehandlung. Verschiedene Versuche

scheiterten in der Vergangenheit. Neu ist, dass jetzt eine Massnahme nach Art.

60.

StGB verbindlich angeordnet wurde, der sich der Beschuldigte nicht so

einfach entziehen kann wie den früheren Behandlungen. Bis zum erfolgreichen

Abschluss ist jedoch – gemäss Gutachten – von einer schlechten Prognose

auszugehen. Aufgrund der aktuellen Berichte [der Stiftung S.___ ] und der [Forensischen

Praxis] kann von einer gewissen positiven Entwicklung des Beschuldigten

ausgegangen werden. Die Rückfälle (Betäubungsmittelkonsum) stehen teilweise im

Zusammenhang mit der Verabreichung von morphinhaltigen Schmerzmitteln. Die

positiven Berichte von [Stiftung S.___ ] und der [Forensischen Praxis] sind

jedoch nicht gleich zu gewichten wie das vorhandene Gutachten, das über den

Beschuldigten erstellt wurde. Es ist im Übrigen zu beachten, dass der

Beschuldigte nun, anders als früher, in einem verbindlichen Regime ist und

Rückfälle nicht wie früher unweigerlich zu einer Entlassung führen. Desweitern

ist auch diesen Berichten zu entnehmen, dass es noch ein weiter Weg ist bis zur

Drogenabstinenz. Nicht zu unterschätzen ist auch der Umstand, dass der

Beschuldigte wohl nun das Damoklesschwert der Landesverweisung erkannt hat und

auch deshalb motivierter ist für eine Therapie.

Es ist mit anderen Worten aktuell und

auch noch während längerer Zeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte künftig

weitere Katalogtaten, welche grundsätzlich obligatorisch zur Landesverweisung

führen (primär Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch, gewerbsmässiger

Diebstahl), begehen wird. Bei diesen Taten handelt es sich, wie auch bei den im

vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten, keineswegs um blosse Bagatellen.

Zu berücksichtigen ist auch die bereits erwähnte Progredienz der Delinquenz des

Beschuldigten. Es besteht somit trotz der angeordneten Massnahme ein

erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Zwar ist auch das

private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz durchaus

gewichtig. Entscheidend ist aber, dass der Beschuldigte mehrere Chancen

erhalten hat, sein Verhalten zu ändern. Er wurde mehrfach ausländerrechtlich

ermahnt. Auch die erstinstanzlich angeordnete und vom Obergericht dann

aufgehobene Landesverweisung im früheren Verfahren mussten für ihn Warnung

genug sein, dass es nichts mehr leiden mag. Trotzdem ist der Beschuldigte nur

kurze Zeit nach dem erwähnten Obergerichtsurteil erneut straffällig geworden

und muss nun gar wegen qualifizierten Diebstahls verurteilt werden. Es liegt im

Übrigen eine weitere, wenn auch geringfügige, rechtskräftige Verurteilung wegen

Schwarzfahrens vor (Strafbefehl vom 16.12.2021). Bei dieser Ausgangslage

überwiegt nun das öffentliche Interesse. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet

und hat keine Kinder. Er ist auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht

nicht integriert. Er hat die Möglichkeit, seine Drogensucht in der Schweiz

therapieren zu lassen. Hernach ist ihm eine Rückkehr in sein Heimatland

zumutbar. Ein drogenabstinentes Leben wird ihm auch in seiner Heimat von

Vorteil sein. Würde nun erneut das private Interesse des Beschuldigten am

Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse höher bewertet,

würde sich der Rechtsstaat letztendlich unglaubwürdig machen. Art. 66c Abs. 2

StGB sieht explizit vor, dass u.a. Massnahmen vor dem Vollzug der

Landesverweisung zu vollziehen sind. Mithin sieht das Gesetz ausdrücklich vor,

dass Landesverweisungen gleichzeitig mit Massnahmen angeordnet werden können

und folglich jemand nach vollzogener Massnahme und dadurch allenfalls erzielter

günstiger Prognose aus dem Land gewiesen wird. Massgebend ist jedoch die

Prognose im Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung (BGE 145 IV 155 und

Entscheid des Bundesgerichts 6B_1136/2019 vom 2.7.2020, E. 4.4).

4.5

Die Vorinstanz hat die Landesverweisung

auf die minimale Dauer von fünf Jahren bemessen. Damit ist den privaten

Interessen des Beschuldigten genügend Nachachtung verschafft worden. Eine

längere Landesverweisung, wie es die Staatsanwaltschaft verlangt, rechtfertigt

sich angesichts der noch relativ geringen Tatschwere (unter Berücksichtigung

der verminderten Schuldfähigkeit) und der privaten Interessen des Beschuldigten

nicht. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist im

Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes zu verweisen.

4.6

Die Landesverweisung ist im SIS

auszuschreiben. Zur Begründung kann vorweg auf die Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (US 49 f.). Ergänzend ist auf den neueren Entscheid

6B_1178/2019 vom 10. März 2021 hinzuweisen. Dort hat das Bundesgericht

klargestellt, dass das Kriterium der Verurteilung wegen einer Straftat, die mit

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2

lit. a SIS-II-Verordnung) erfüllt ist, wenn für die begangene Straftat im

Gesetz eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen

ist. An die «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» seien keine

allzu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass

von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend

schwere Gefährdung ausgehen würde, die ein Grundinteresse der Gesellschaft

berührt. Die Annahme einer «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung»

setze damit bei verurteilten Straftätern nicht zwingend ein schweres oder

besonders schweres Delikt voraus. Es genüge, wenn die betroffene Person wegen

einer oder mehrerer Straftaten verurteilt worden sei, welche die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung gefährden und die einzeln oder gemeinsam betrachtet von

einer gewissen Schwere seien. Ausgenommen seien somit grundsätzlich lediglich

Bagatellfälle. Entscheidend sei zudem nicht das Strafmass, sondern in erster

Linie Art und Häufigkeit der Straftaten, die Tatumstände sowie das übrige

Verhalten der Person. Auch eine bloss bedingt ausgesprochene Strafe stehe daher

einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen.

VII. Kosten

1.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Dispositiv

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Demnach hat

der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr

von CHF 4’000.00, total CHF 16'200.00, zu bezahlen.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Januar 2021 wurde

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus

Jordi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7’140.50 (inkl. Auslagen und

MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1’863.20, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2. Im Berufungsverfahren erreichte der

Beschuldigte eine tiefere Freiheitsstrafe. Im Übrigen ist er jedoch unterlegen.

Auch die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung unterlegen, was

jedoch keinen Zusatzaufwand verursachte. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten

des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 80 % aufzuerlegen. Im Übrigen

gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Die Staatsgebühr wird auf CHF 2'000.00

festgelegt.

Demnach werden die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF

2'100.00, wie folgt zur Bezahlung auferlegt:

A.___ 80 % entspr. CHF 1'680.00

Staat 20 % entspr. CHF

420.00

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Markus Jordi,

entsprechend der eingereichten Honorarnote zuzügl. 2 Stunden und 10 Minuten für

die Hauptverhandlung auf total CHF 4'223.15 (inkl. Auslagen und MWSt)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben je im Umfang von 80

%: der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF 3'378.50) und

der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 1'140.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in

Anwendung der Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Art. 186, Art. 286 StGB; Art.

19a Ziff. 1 BetmG; Art. 94 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG;

Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51,

Art. 56 f., Art. 60, Art. 66a, Art. 106 StGB; Art.

41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,

Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 11. Januar 2021 hat sich A.___ schuldig gemacht:

- der Entwendung von

einem Fahrzeug zum Gebrauch, begangen am 21. Oktober 2019;

- des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 16. September 2019 bis zum 28.

September 2019;

- des Fahrens eines

Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen am 21. Oktober 2019;

- der Hinderung einer

Amtshandlung, begangen am 21. Oktober 2019;

- der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom

24. August 2019 bis zum 6. November 2019.

2.

A.___

hat sich schuldig gemacht:

- des gewerbsmässigen

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 16. September 2019 bis zum 10.

Oktober 2019.

3.

A.___

wird verurteilt zu

a)

einer

Freiheitsstrafe von 11 Monaten,

b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 30.00,

c) einer Busse von CHF 200.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. A.___ werden die

Untersuchungshaft (6.11.2019 bis 15.3.2020) an die Freiheitsstrafe und der

vorzeitige Massnahmenvollzug (16.3.2020 bis 11.1.2021) an die Maximaldauer der

stationären Suchtbehandlung angerechnet.

5. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

11. Januar 2021 wurde für A.___ eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet.

6. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

11. Januar 2021 wurde der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe zugunsten

der stationären Suchtbehandlung aufgeschoben.

7.

A.___

wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

8. Die

Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

Die Ausschreibung gilt auch für allfällige Alias-Namen von A.___.

9. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

11. Januar 2021 ist das bei A.___

sichergestellte Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn) dem Beschuldigten auf

entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben. Ohne ein solches Begehren wird das Mobiltelefon drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

vernichtet.

10. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

11. Januar 2021 wurde A.___ verurteilt, der H.___ AG,

vertreten durch […], CHF 2'979.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Zur

Geltendmachung der weitergehenden Forderung wurde die Privatklägerin auf den

Zivilweg verwiesen.

11. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

11. Januar 2021 wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus

Jordi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7’140.50 (inkl. Auslagen und

MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 1’863.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

12. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Markus Jordi, auf total

CHF 4'223.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat,

v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleiben je im Umfang von 80 %: der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren (CHF 3'378.50) und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 1'140.00, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4’000.00, total CHF 16'200.00,

hat A.___ zu bezahlen.

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'100.00, werden wie folgt zur

Bezahlung auferlegt:

A.___ 80 % entspr. CHF 1'680.00

Staat 20

% entspr. CHF 420.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht

werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher