STBER.2021.53
gew. Diebstahl, mehrf. Hausfriedensbruch, etc.
25. Januar 2022Deutsch48 min
die Vorhalte der Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und der Hinderung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 25. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Markus
Jordi,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch etc., obligatorische Landesverweisung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwältin
B.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,
-
A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger,
-
Rechtsanwalt
Markus Jordi, amtlicher Verteidiger,
-
Rechtspraktikantin
der Staatsanwaltschaft, Zuhörerin,
-
zwei
Mitarbeiter der Stiftung [Stiftung S.___ ], Zuhörer.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar.
Der amtliche Verteidiger legt auf
entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden seine Honorarnote der Staatsanwältin
zur allfälligen Stellungnahme vor.
Die Parteien haben keine Vorbemerkungen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme
wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Die Staatsanwältin legt einen gegen den
Beschuldigten ergangenen Strafbefehl vom 16. August 2021 vor, der zu den
Akten genommen wird.
Die Parteien stellen keine weiteren
Beweisanträge, das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin
B.___
(die
Anträge werden in Schriftform zu den Akten gegeben)
1. A.___ sei schuldig
zu sprechen wegen gewerbsmässigen Diebstahls.
2. A.___ sei zu
verurteilen zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 28 Monaten,
b) einer Geldstrafe
von 10 Tagesätzen zu je CHF 30.00,
c) einer Busse von CHF
200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
3. A.___ sei der
ausgestandene Freiheitsentzug vom 6. November 2019 bis 15. März 2020 an die
Freiheitsstrafe anzurechnen. Der vorzeitige Massnahmenvollzug ab dem 16. März
2020 sei an die stationäre Suchttherapie anzurechnen.
4. A.___ sei für 8
Jahre des Landes zu verweisen.
5. Die
Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
6. Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers A.___, Rechtsanwalt Jordi, sei für das
Berufungsverfahren nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorzubehalten sei der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
7. A.___ seien die
Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des
Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Die Staatsanwältin hat keine Einwände
gegen die Honorarnote des amtlichen Verteidigers.
Rechtsanwalt
Jordi (vorab
werden die Plädoyernotizen zu den Akten gegeben)
1. Es sei
festzustellen, dass die nicht angefochtenen Punkte des Urteils in Rechtskraft
erwachsen seien.
2. Der Berufungsführer
sei freizusprechen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1
i.V.m. Ziff. 2 StGB), angeblich begangen am 16., 17. und 28. September 2019,
jeweils zum Nachteil der H.___ AG sowie am 10. Oktober 2019 zum Nachteil der [Genossenschaft],
unter Auferlegung der auf die entsprechenden Freisprüche entfallenden
Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer angemessenen
Entschädigung für die Verteidigungsaufwendungen vor erster und zweiter Instanz.
3. Der Berufungskläger
sei schuldig zu sprechen des mehrfachen Diebstahls, begangen am 16., 17. und
28. September 2019, sowie des geringfügigen Diebstahls, begangen am 10. Oktober
2019.
4. Der Beschuldigte
sei gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche sowie den
Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls, teilweise geringfügig, zu verurteilen
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen
à CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 200.00, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Straf- und
Massnahmevollzugs resp. des bis heute andauernden Freiheitsentzugs, unter
Aufschub des Vollzugs zu Gunsten einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB.
5. Auf die Anordnung
einer Landesverweisung sei zu verzichten.
6. Es seien die
weiteren Verfügungen zu treffen sowie insbesondere das Honorar der amtlichen
Verteidigung gemäss der in den Verfahrensakten befindlichen Kostennote für die
erste Instanz und gemäss einzureichender Kostennote für die zweite Instanz zu
bestimmen.
Es folgt eine Replik der Staatsanwältin
und eine Duplik des amtlichen Verteidigers.
Im Rahmen des letzten Wortes führt der
Beschuldigte aus, die Diebstähle hätten nicht geschehen sollen. Es tue ihm
leid. Er sei froh, dass er nun in einer Massnahme sei. Diese sei eine Chance
für ihn.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 10:40 Uhr
geschlossen.
Es folgt die geheime Urteilsberatung.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. In der Zeit vom 16. September 2019
bis 21. Oktober 2019 wurden ausserhalb der Öffnungszeiten im H.___ Solothurn
drei Einschleichdiebstähle und ein Motorfahrraddiebstahl am Hauptbahnhof in
Solothurn verübt. Bei den drei Diebstählen im H.___ in Solothurn wurde jeweils
ein Rasenmäher-Roboter entwendet. Die Täterschaft konnte mittels
Videoüberwachung eruiert werden. Darauf war ersichtlich, dass es sich bei allen
Diebstählen um dieselbe Täterschaft handelte. Ausserdem war ersichtlich, dass
es sich beim Täter um den polizeilich bekannten A.___ (nachfolgend
Beschuldigter) handelte (Akten Seite [nachfolgend AS] 5).
2. Am 23. Oktober 2019 eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen
gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfachen
Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 Abs.
1 lit. a SVG) (AS 131). Am 23. März 2020 wurde die Untersuchung ausgedehnt auf
die Vorhalte der Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und der Hinderung
einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) (AS 131.1).
3. Am 6. November 2019 wurde der Beschuldigte
festgenommen (AS 135). Am 8. November 2019 ordnete das Haftgericht die
Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an (AS 162 ff.). Am 11.
Februar 2020 wurde die Haft verlängert bis zum 17. April 2020 (AS 174 ff.). Am
16. März 2020 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmenvollzug
bewilligt (AS 199.7).
4. Am 28. November 2019 beauftragte die
Staatsanwaltschaft Frau Dr. med. L.___ mit der Erstellung eines psychiatrischen
Gutachtens über den Beschuldigten (AS 334). Am 28. Februar 2020 reichte L.___
das Gutachten ein (AS 340 ff.).
5. Am 24. März 2020 wurde Anklage gegen
den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.
Ziff. 2 StGB), evtl. Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 4 SVG), mehrfachen
Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Führens eines Motorfahrzeuges ohne
erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), Hinderung einer
Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Übertretung gegen das BetmG (Art. 19a Ziff.
1 BetmG) erhoben (Akten Vorinstanz Seite [nachfolgend ASSL] 1 ff.).
6. Am 11. Januar 2021 fällte das
Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (ASSL 90 ff.):
1. A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
des
gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 16. September 2019
bis zum 10. Oktober 2019;
-
der
Entwendung von einem Fahrzeug zum Gebrauch, begangen am 21. Oktober 2019;
-
des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 16. September 2019 bis
zum 28. September 2019;
-
des
Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen am 21. Oktober
2019;
-
der
Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 21. Oktober 2019;
-
der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom
24. August 2019 bis zum 6. November 2019.
2. A.___ wird
verurteilt zu
a) einer
Freiheitsstrafe 21 Monaten,
b) einer
Geldstrafe von 10 Tagessätze zu je CHF 30.00,
c) einer
Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 2 Tagen.
3. A.___
sind 430 Tage Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Massnahmenvollzug an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Es
wird festgestellt, dass sich A.___ im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet
und zur Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin darin belassen wird.
5. Für A.___ wird
eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet.
6. Der
Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären
Suchtbehandlung aufgeschoben.
7. A.___ wird für
die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
8. Die
Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
9. Das
bei A.___ sichergestellte Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7; Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn) ist dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen
hin zurückzugeben. Ohne ein solches Begehren wird das Mobiltelefon drei Monate
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.
10. A.___
wird verurteilt, der H.___ AG, vertreten durch […], CHF 2'979.00 als Schadenersatz
zu bezahlen. Zur Geltendmachung der weitergehenden Forderung wird die
Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
11. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi,
wird auf CHF 7’140.50 (gekürztes Honorar um 4 Stunden CHF 6'240.00, Auslagen
CHF 390.00, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 510.50) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1’863.20
(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Das
Amtsgericht verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine
Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des
Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
13. A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4’000.00,
total CHF 16'200.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt
keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF
15’700.00 betragen.
7. Am 21. Januar 2021 meldete der
Beschuldigte die Berufung an (ASSL 86).
8. Am 5. Juli 2021 erfolgte die
Berufungserklärung (Akten Berufungsgericht [nachfolgend ASB] 3 ff.), nachdem
dem Beschuldigten das begründete Urteil am 15. Juni 2021 zugestellt worden war
(ASSL 151 b).
Die Berufungserklärung richtet sich
gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls betreffend die Vorhalte
1.1 – 1.4 (Urteil Ziff. 1, erstes Lemma), die Strafzumessung (Ziff. 2), die
ausgesprochene Landesverweisung (Ziff. 7), die Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS (Ziff. 8) sowie die Kostenverlegung (Ziff. 11 und
13).
Der Beschuldigte beantragt einen
Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls (Anklage Ziffern [AZ] 1.1 – 1.3) resp.
geringfügigen Diebstahls (AZ 1.4). Der Beschuldigte sei zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten, einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à CHF
30.00 sowie einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Straf- und
Massnahmenvollzugs und Aufschubs des Vollzugs zu Gunsten einer stationären
Massnahme nach Art. 60 StGB. Auf die Landesverweisung sei zu verzichten.
9. Am 9. Juli 2021 erklärte die
Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezogen auf die Strafzumessung, die
Anrechnung der Dauer des vorzeitigen Massnahmenantritts an die Freiheitsstrafe
sowie die Bemessung der Dauer der Landesverweisung. Sie beantragt die
Verurteilung des Beschuldigten zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe, die
Anrechnung lediglich der Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe sowie die
Anordnung der Landesverweisung für eine längere Dauer (ASB 15 f.).
10. In Rechtskraft erwachsen sind
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff.
1, Lemmata 2 – 6 (Schuldsprüche)
-
Ziff.
5 und 6 (Anordnung der stationären Suchtbehandlung unter Aufschub der
Freiheitsstrafe)
-
Ziff.
9: (Herausgabe des Mobiltelefons)
-
Ziff.
10: (Zivilforderung H.___)
-
Ziff.
11: (Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach)
11. Auf den Zeitpunkt der
Hauptverhandlung vom 25. Januar 2022 wurde bei der [Stiftung S.___ ] ein
aktueller Vollzugsbericht eingeholt.
Erwägungen
II. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes
1.
Die Verteidigung rügt im Zusammenhang
mit dem Vorhalt des gewerbsmässigen Diebstahls eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes. Die für die Annahme der Gewerbsmässigkeit qualifizierenden
Sachverhaltselemente würden in der Anklage nicht aufgeführt. So fehle
insbesondere eine Bezifferung der namhaften Einkünfte und somit der Anteil an
der Finanzierung des Lebensunterhalts. In casu wäre Gewerbsmässigkeit allenfalls
denkbar gewesen, wenn der Beschuldigte quasi durchgehend eine Deliktsserie begangen
hätte, die dann erst durch die Anhaltung durch die Polizei unterbrochen worden
wäre. Aber dies sei gerade nicht der Fall gewesen. Gemäss dem Entscheid des
Bundesgerichts BGE 116 IV 319 seien zur Annahme der Gewerbsmässigkeit hohe
Anforderungen zu stellen und die qualifizierenden Elemente müssten in der
Anklage detailliert aufgeführt werden.
2.1
Vorab ist festzuhalten, dass sich
der von der Verteidigung genannte Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr
1990.
mit dem Begriff der Gewerbsmässigkeit (in casu des Betrugs) eingehend
auseinandersetzt, nicht aber mit der entsprechenden Anklageumschreibung. Die
Frage, wie detailliert die Anklage sich zur Gewerbsmässigkeit äussern muss, ist
nicht Gegenstand dieses Entscheids, weshalb auf diesen Entscheid nicht näher
einzugehen ist.
Es sind die üblichen Anforderungen an
die Anklageschrift zu beachten: Nach
dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2.
und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person
zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass
die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert
sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte
der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion;
BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der
Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende
Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau
weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten
rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig
vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung
mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b;
Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht
publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je
mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher
Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise
Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die
nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des
Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts
6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
Im Urteil des Bundesgerichts
6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 wurde geltend gemacht, es werde in der Anklage
«nicht dargelegt, wie, von wem, wann, für wen und zu welchem Zweck er die
fraglichen Waffen erworben haben solle». Das Bundesgericht hat auch in diesem
Fall betont, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern diene der Umgrenzung
des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit
diese die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140
IV 188 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015
E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 369). Ungenauigkeiten sind solange nicht
von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel
darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_866/2016
vom 9. März 2017 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3; je mit
Hinweisen). An die Anklageschrift dürfen keine überspitzt formalistischen
Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010
E.3.3).
2.2
Gemäss Anklageschrift
vom 24. März 2020 hat der Beschuldigte die Diebstähle in der Art eines Berufes
verübt, weil er innert knapp eines Monats mehrere Diebstähle (davon drei Einschleichdiebstähle
innert knapp zwei Wochen) begangen und dabei einen Deliktsbetrag von mehreren
tausend Franken erzielt habe. Mit dem gezielten Diebstahl, insbesondere von
Rasenmäher-Robotern und Rasierern, welche sich gut veräussern liessen, habe er
einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seines Lebensunterhaltes erzielt. Die
finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seien zum Tatzeitpunkt prekär
gewesen, zumal er von der Sozialhilfe gelebt habe. Aufgrund der Mehrzahl der
Delikte gleicher Art, der Spezialisierung auf ein bestimmtes Deliktsgut und der
Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen müsse geschlossen werden, dass er sich
darauf eingerichtet habe, durch Diebstähle seine Einkünfte zu erzielen und
damit seine Lebenskosten und seinen Betäubungsmittelkonsum zu decken. Er wäre
zu einer Vielzahl weiterer Diebstähle bereit gewesen und hätte diese verübt,
wäre er nicht festgenommen worden (AS 3). Zuvor werden in der Anklageschrift
die begangenen Diebstähle im Detail dargelegt, insbesondere auch die Werte der
gestohlenen Gegenstände.
Der Einwand der Verteidigung
ist haltlos. Sowohl die einzelnen Diebstähle wie auch die nach Ansicht der
Anklägerin vorliegenden Elemente der Gewerbsmässigkeit werden in der Anklage
detailliert dargelegt. Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage sind
auch betreffend die Gewerbsmässigkeit einwandfrei erfüllt. Es steht eindeutig
fest, welcher Vorwurf dem Beschuldigten gemacht wird und gegen was er sich zu
verteidigen hat. Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit die
Gewerbsmässigkeit beweismässig erstellt ist, was aber eine Frage der materiellen
Prüfung des Vorhalts ist.
III. Rechtliche Würdigung der
Vorhalte Ziff. 1.1 – 1.4 der Anklageschrift
1.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen
Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit des Diebstahls ausführlich und zutreffend
dargelegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urteilsseiten [US] 14
f.).
2.
Das Amtsgericht ging von folgendem,
grundsätzlich nicht angefochtenen Sachverhalt aus:
«Im Ergebnis steht fest, dass der
Beschuldigte nachts am 16. September 2019, 17. September 2019 und 28.
September 2019 den Aussenzaun der H.___ AG überstieg, jeweils einen Rasenmäher-Roboter
ab einem Verkaufsregal nahm und anschliessend damit das Gelände wieder
verliess. Das Deliktsgut beträgt total CHF 2'979.00. Am 10. Oktober 2019
betrat er den Verkaufsbereich der [Genossenschaft] in Solothurn, nahm sechs Rasierer
der Marke Gillette im Gesamtwert von CHF 195.80 aus dem Verkaufsregal und
steckte diese in eine Plastiktüte. Danach verliess er das Verkaufsgeschäft
mitsamt den Rasierern».
3.
Anlässlich der Einvernahme nach
vorläufiger Festnahme vom 7. November 2019 gab der Beschuldigte zu Protokoll,
seit zweieinhalb Monaten auf der Strasse zu leben. Seit dem Tode seines
Grossvaters habe er wieder mit dem Drogenkonsum begonnen. Geschlafen habe er
jeweils bei Kollegen. Den Lebensunterhalt bestreite er von der Sozialhilfe. Zum
letzten Mal habe er im letzten Jahr in der Therapie in der Institution [Stiftung
S.___ ] gearbeitet. Dort habe er sich bis vor zweieinhalb Monaten aufgehalten
(AS 138 f.). Er wisse nicht mehr, was er mit den Rasenmäher-Robotern gemacht
habe. Es könne sein, dass er diese verkauft habe (AS 142). Anlässlich der
vorgängigen Einvernahme durch die Polizei vom gleichen Tag, sagte er aus, er
habe diese wohl verkaufen wollen. Er selber habe keinen Bedarf dafür (AS 67 und
70).
4.
Im Erhebungsbericht vom 20. November
2019.
ist vermerkt, der Beschuldigte sei arbeitslos und erhalte von der
Sozialhilfe monatlich CHF 700.00 (AS 250).
5.
Angesichts dieser Faktenlage ist die
Qualifikation der Gewerbsmässigkeit offensichtlich. Der Beschuldigte
delinquierte mehrfach. Er delinquierte auch bereits früher mehrfach in gleicher
Weise. Mit Urteil des Obergerichtes Solothurn vom 21. März 2019 wurde er
wegen versuchten Diebstahls von zwei Motorsägen im Betrag von CHF 598.00 im H.___
in Solothurn verurteilt. Ein knappes halbes Jahr später beging er den ersten im
vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Diebstahl eines Rasenmäher-Roboters im H.___
Solothurn (es folgten zwei weitere Diebstähle von Rasenmäher-Robotern im H.___
Solothurn im Zeitraum von zwölf Tagen und ein Diebstahl von sechs Rasierern im
Gesamtbetrag von 195.80 am 10. Oktober 2019 [in der Genossenschaft]). In den
letzten zehn Jahren wurde der Beschuldigte immer wieder wegen
Vermögensdelikten, meist Diebstählen, strafrechtlich erfasst (s. S. 15 f. des
erwähnten Urteils). Angesichts dieser Sachlage ist auch klar, dass der
Beschuldigte, wäre er nicht verhaftet worden, weitere Diebstähle begangen
hätte. Die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten ist erstellt.
Ebenso kann die Absicht, sich mit regelmässigen Diebstählen ein namhaftes
Erwerbseinkommen zu verschaffen, nicht von der Hand gewiesen werden. Der
Beschuldigte konsumiert seit Jahren Drogen und geht keiner geordneten Arbeit
nach. Dafür stielt er, um sich seinen Lebensunterhalt, insb. seinen
Drogenkonsum, zu finanzieren. Der Beschuldigte ist nicht nur ein berufsmässiger
Dieb, er verfügt auch über eine jahrelange Berufserfahrung.
Die gestohlenen Rasenmäher-Roboter
hatten einen Wert von insgesamt CHF 2'979.00. Der Beschuldigte konnte oder
wollte sich vor dem Berufungsgericht nicht daran erinnern, wie er die
Rasenmäher-Roboter in Geld oder Drogen umsetzte, und gab lediglich an, dafür
ca. im Betrag von CHF 200.00 Drogen erhalten zu haben. Es ist zugunsten des
Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Gegenstände nicht zum Marktwert verhehlen
konnte. In Anbetracht der Neuwertigkeit der Rasenmäher-Roboter ist aber davon
auszugehen, dass es mindestens mehrere Hundert Franken und mithin in der
Grössenordnung seines monatlichen Einkommens aus Sozialhilfe waren, die er
lösen konnte. Offensichtlich gab es eine Nachfrage nach diesen Geräten
(allenfalls auch über Plattformen wie Ricardo und E-Bay), ansonsten der
Beschuldigte nicht spezifisch diese Artikel mehrmals gestohlen hätte. Nicht von
Belang ist, ob er die Geräte in Geld umsetzte oder dafür Drogen erhielt, war
doch der Drogenerwerb ein fester Bestandteil seiner laufenden Ausgaben, die es
zu finanzieren galt. Dass er die sechs Rasierer alle zum Eigengebrauch stahl,
macht keinen Sinn. Auch hier muss angesichts der Anzahl davon ausgegangen
werden, dass diese zum Verhehlen gestohlen wurden.
Das Bundesgericht hatte sich in den
Jahren 2015 und 2016 mit zwei Fällen zu befassen, bei denen jeweils innert
dreier Monate einige wenige Diebstähle begangen worden waren:
Im Urteil 6B_1077/2014 vom 21. April
2015.
hatte das Bundesgericht über die Rüge einer Bundesrechtsverletzung zu
entscheiden, weil die Vorinstanz im Rahmen der Anklageschrift vom 28. Oktober
2010.
zwei Diebstähle im Abstand von drei Monaten im Gesamtbetrag von CHF
1'300.00 (bei einer monatlichen Nothilfe von CHF 360.00) als gewerbsmässig
eingestuft hatte. Der Beschwerdeführer wendete ein, eine allfällige
Erwerbsabsicht genüge nicht, selbst bei Einbezug früherer ähnlicher Delikte,
wie den vier Diebstählen im Jahre 2010. Für die Jahre 2009 und 2011 seien keine
Diebstähle bekannt. Er habe erst wieder im Jahre 2012 Diebstähle begangen. Der
Beschwerdeführer wurde im Weiteren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,
versuchter Hehlerei, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Vergehens und mehrfachen Übertretens
des BetmG verurteilt. Näheres zum Sachverhalt ist dem Entscheid nicht zu
entnehmen.
Das Bundesgericht erwog, der
Beschwerdeführer habe innerhalb dreier Monate einen Deliktsbetrag von CHF
1'300.00 erzielt, was einen monatlichen Betrag von CHF 436.00 bei legalem
Einkommen von CHF 360.00 ausmache. Das stelle einen namhaften Beitrag an seine
Lebenshaltungskosten dar. Der Beschwerdeführer weise eine Vielzahl von
einschlägigen Vorstrafen auf. Aus den zu beurteilenden Straftaten müsse
geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen
Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen sei, und zwar ungeachtet der
bereits zahlreichen einschlägigen Verurteilungen. Der Beschwerdeführer habe
sich für ein systematisches Vorgehen entschieden, das ihm zu regelmässigen
zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte. Ein solches Vorgehen sei ein
zusätzliches Kriterium für die Annahme von Gewerbsmässigkeit (E. 3).
Im Urteil 6B_848/2015 vom 8. Februar
2016.
verneinte das Bundesgericht die Gewerbsmässigkeit. Es setzte sich mit
einem Beschwerdeführer auseinander, der am 5. August 2012 das Schaufenster
des Schmuckateliers von B. eingeschlagen gehabt hatte, um sich den
ausgestellten Schmuck anzueignen. Aufgrund der anrückenden Polizei musste er
sein Vorhaben abbrechen und ohne Beute fliehen. Am 17. Oktober 2012 sei der
Beschwerdeführer sodann in das Restaurant C. eingedrungen und habe ein
Serviceportemonnaie sowie Bargeld aus einem zu diesem Zweck aufgewuchteten
Spielautomaten behändigt.
In Erwägung 3.4 hielt das Bundesgericht
fest, wie der
Beschwerdeführer zu Recht einwende, würden ihm gemäss Anklage unter dem Titel
des gewerbsmässigen Diebstahls drei Sachverhalte zwischen Anfang August und
Mitte Oktober 2012 vorgeworfen. Von einem sei er freigesprochen worden, bei
einem anderen sei es bei einem Diebstahlversuch geblieben. Verurteilt worden
sei der Beschwerdeführer lediglich für letzteren sowie für einen vollendeten
Diebstahl. Zwar habe er dabei nicht bloss CHF 80.00 erbeutet, wie er vorbringe,
sondern gemäss dem Anklagesachverhalt CHF 360.00 sowie ein Serviceportemonnaie
im Wert von CHF 20.00, worauf auch die Vorinstanz im Rahmen ihrer
Vernehmlassung hinweise. Dies ändere aber nichts daran, dass die geforderte
Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorliegend nicht
gegeben sei.
In Würdigung dieser bundesgerichtlichen
Rechtsprechung verurteilte das Berufungsgericht im Verfahren STBER.2015.50 eine
nothilfeberechtigte Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Diebstahls, die an zwei
Tagen drei Diebstähle beging. Die beiden Deliktstage lagen 95 Tage auseinander,
die Beschuldigte war wegen mehrfachen Diebstahls vorbestraft. Die Deliktswerte
(angeschriebenen Warenwerte) waren etwa doppelt so hoch wie vorliegend. Es
handelte sich um Kleider und mithin um Gegenstände, die wie vorliegend kaum zum
angeschriebenen Wert verhehlt werden konnten. Das betreffende Urteil des
Berufungsgerichts vom 6. April 2016 wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 6B_550/2016).
Gemäss der dargelegten Rechtsprechung
können zwei Diebstähle innerhalb von drei Monaten – notabene beim Vorliegen von
einschlägigen Vorstrafen – durchaus unter die Qualifikation der
Gewerbsmässigkeit fallen, was umso mehr für vier Diebstähle innerhalb eines
Monats zutrifft. Bei
höherer Beute braucht es weniger Einzelakte als bei kleiner Beute. Vorliegend
erbeutete der Beschuldigte im Rahmen der aufgedeckten Diebstähle bekanntlich
Waren im Wert von mehreren Tausend Franken und somit erhebliche bis hohe Werte.
Auch wenn er dafür vermutlich nicht den vollen Wert, sondern lediglich mehrere
Hundert Franken lösen konnte, handelte es sich gemessen an den legalen
Einkünften des Beschuldigten von monatlich CHF 700.00 Sozialhilfe um
namhafte Werte bzw. um einen namhaften Anteil an Einkünften. Mit den vier
Diebstählen innerhalb weniger als eines Monats legte er ein Verhalten an den
Tag, mit dem er regelmässig Material beschaffte zum Zweck der Umsetzung in Geld
oder Drogen. Er konnte sich dadurch – im Vergleich zu seinem bescheidenen
Sozialhilfe-Einkommen – nicht unbeachtliche zusätzliche Mittel beschaffen, mit
denen er seine Lebenshaltungskosten inkl. Drogenkonsum mitfinanzieren konnte. Der Tatbestand des gewerbsmässigen
Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist in objektiver Hinsicht erfüllt.
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und erfüllte den Tatbestand auch
in subjektiver Hinsicht. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1.
Hinsichtlich der allgemeinen Regeln
und Prinzipien der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (US 23 ff.).
Ebenso ist der Vorinstanz darin zu
folgen, dass für diejenigen strafbaren Handlungen des Beschuldigten, die
wahlweise sowohl mit Geldstrafe als auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden
können, angesichts des deliktischen Vorlebens des Beschuldigten nur eine
Freiheitsstrafe in Frage kommt. Ein Blick in den Strafregisterauszug zeigt,
dass der Beschuldigte sich durch die zahlreichen unbedingten Freiheitsstrafen
in keiner Weise hat beeindrucken lassen. Daher wäre erst recht von Geldstrafen keine
präventive Wirkung zu erwarten.
2.
Schwerste Straftat stellt der
gewerbsmässige Diebstahl dar. Die objektive Tatschwere ist für einen
gewerbsmässigen Diebstahl gering. Der Deliktsbetrag bewegt sich am unteren Ende
des für gewerbsmässige Diebstähle Denkbaren. Die Vorgehensweise war weder von
langer Hand geplant noch durch besondere Raffinesse geprägt. Im Gegenteil, ist
doch die Vorgehensweise als reichlich plump anzusehen, wenn man bedenkt, dass
dem Beschuldigten wohl nicht verborgen geblieben sein dürfte, dass seine Taten
durch Videoüberwachungen dokumentiert werden. Darin liegt aber dann auch schon
wieder eine gewisse Unverfrorenheit. Die Deliktsdauer ist sehr kurz. Es ist
aber zu beachten, dass der Beschuldigte weitere Diebstähle verübt hätte, wenn er
nicht verhaftet worden wäre. Die kriminelle Energie ist durchaus erheblich, beging
der Beschuldigte doch innert zwölf Tagen drei Diebstähle bei derselben
Geschädigten, bei welcher er bereits früher Diebstähle auf gleiche Art beging
und deswegen durch das Obergericht mit Urteil vom 21. März 2019 rechtskräftig
verurteilt worden ist.
In subjektiver Hinsicht ist von direktem
Vorsatz und egoistischen Beweggründen auszugehen. Grundsätzlich wäre der
Beschuldigte in der Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten. Auf die
Verminderung der Schuldfähigkeit ist erst in einem zweiten Schritt einzugehen.
Alles in allem kann das Tatverschulden hinsichtlich des gewerbsmässigen
Diebstahls als sehr leicht bis leicht bezeichnet werden. Zufolge der
gutachterlich festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit in etwa leichtem
bis höchstens mittleren Masse verringert sich das Verschulden auf ein sehr
leichtes Verschulden. Die Einsatzstrafe ist im untersten Bereich des abstrakten
Strafrahmens anzusiedeln. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe von drei
Monaten rechtfertigt sich jedoch nicht. Es ist auf eine Einsatzstrafe von acht
Monaten, unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit, zu erkennen.
Hinsichtlich des mehrfachen
Hausfriedensbuchs zum Nachteil des H.___ Marktes ist von einem leichten
Verschulden auszugehen, betrat der Beschuldigte doch lediglich den
Gartenbereich. Indessen ist auch hier die kriminelle Energie durchaus
beachtlich, musste der Beschuldigte doch über den Zaun klettern und tat dies in
Kenntnis der Videoüberwachung. Für einen einzelnen Hausfriedensbruch
rechtfertigt sich, unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit, eine
Einsatzstrafe von jeweils einem Monat, asperationsweise somit eine Erhöhung der
Einsatzstrafe um insgesamt eineinhalb Monate.
Hinsichtlich des Führens eines
Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis ist von einem sehr geringen
Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte lenkte ein Motorfahrrad auf einer
relativ kurzen Strecke, was mit einem geringen Gefährdungspotenzial verbunden
war. Die Einsatzstrafe würde sich, unter Berücksichtigung der verminderten
Schuldfähigkeit, auf einen Monat belaufen. Dasselbe hat für die Entwendung des
Motorfahrrades zum Gebrauch zu gelten. Insgesamt ist die Einsatzstrafe um einen
Monat zu erhöhen.
Insgesamt ist zur Abgeltung des Tatverschuldens
eine Gesamtstrafe von zehneinhalb Monaten angemessen.
3.
Hinsichtlich der Täterkomponenten
kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(US 32 f.). Angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Beschuldigten ist
jedoch von einer besonders eindrücklichen Hartnäckigkeit deliktischen
Verhaltens auszugehen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
Erhöhung der Einsatzstrafe um bis zu einem Drittel rechtfertigt (Urteil
6B_510/2015 vom 25. August 2015). Es rechtfertigt sich daher, die tatbezogene
Einsatzstrafe von zehneinhalb Monaten um dreieinhalb Monate auf 14 Monate zu
erhöhen.
Zufolge der gegen den Beschuldigten zu
verhängenden Landesverweisung (s. nachstehend) ist die Strafe im Rahmen des
Massnahmenpakets um drei Monate zu reduzieren, woraus sich eine Strafe von elf
Monaten ergibt.
4.
Die Freiheitsstrafe ist zu Gunsten
der stationären Suchtbehandlung aufzuschieben. Der Entscheid der Vorinstanz ist
diesbezüglich bereits in Rechtskraft erwachsen.
5.
Hinsichtlich der zu verhängenden
Geldstrafe und Busse kann das Strafmass der Vorinstanz (welches auch der
Beschuldigte anerkennt) bestätigt werden. Der Beschuldigte ist somit zusätzlich
zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse
von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
6.
Wegen der zahlreichen einschlägigen
Vorstrafen ist von einer schlechten Prognose auszugehen. Der bedingte
Strafvollzug kann nicht gewährt werden (betrifft Freiheits- und Geldstrafe).
V.
Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs
Die Vorinstanz hat die Untersuchungshaft
vom 6. November 2019 bis zum 15. März 2020 an die Freiheitsstrafe angerechnet,
was nicht zu beanstanden ist.
Indessen hat die Vorinstanz auch die
Zeit des vorzeitigen Massnahmenvollzuges ab dem 16. März 2020 an die
Freiheitsstrafe angerechnet, was die Staatsanwaltschaft zu Recht beanstandet.
Der vorzeitige Massnahmenvollzug ist an die stationäre Massnahme anzurechnen
(Urteil 6B_375/2018 vom 12. August 2019). Wenn das Bundesgericht in diesem
Entscheid festhielt, dass es sich dabei lediglich um eine
«Pro-forma-Anrechnung» handle, welche die effektive Dauer der Massnahme nicht
verkürze, so ist festzuhalten, dass sich dies auf eine Massnahme nach Art. 59
StGB bezog, deren Dauer nicht beschränkt ist. Die Dauer der Suchtbehandlung
nach Art. 60 StGB ist jedoch beschränkt (auf max. drei Jahre mit einmaliger
Verlängerungsmöglichkeit um ein Jahr resp. im Falle einer Rückversetzung auf
sechs Jahre). An diese Maximaldauer der Suchtbehandlung ist dem Beschuldigten
der vorzeitige Massnahmenvollzug seit dem 16. März 2020 anzurechnen.
VI. Landesverweisung
1.
Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das
Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu
verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend
aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten
Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der gewerbsmässige
Diebstahl (lit. c), aber auch der Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch
(lit. d). Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15
Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer liegt – unter Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismässigkeit – im richterlichen Ermessen.
Ausländer sind alle Personen, die im
Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den
ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,
ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe
verurteilt wird.
Der Beschuldigte wäre somit aus der
Schweiz zu verweisen, wenn kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt.
2.
Das Gericht kann nach Art. 66a Abs. 2
StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese
für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde (sog. Härtefallklausel)
und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog.
Interessenabwägung, Angemessenheit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).
Bei der Prüfung der Härtefallklausel hat das Gericht namentlich der besonderen
Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog.
«Secondos») Rechnung zu tragen (vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug
mehr zu ihrem Heimatstaat haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann
das Absehen von einer Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StGB Mit anderen Worten setzt ein
ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei
der beschuldigten Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt. Im
Falle der Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist sodann in einem
zweiten Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung
die privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.
Überwiegen die öffentlichen Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines
schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die
vorgängige Bejahung eines Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse
impliziert. Sind die privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich
hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, so findet die Landesverweisung
keine Anwendung.
3.
Der Beschuldigte lebt seit seinem
neunten Altersjahr in der Schweiz. Er ist 1994 zur Zeit des Balkankrieges, mit
seiner Mutter und zwei Geschwistern in die Schweiz gereist und hat hier in der
Folge die Schulen besucht. Der Beschuldigte hat sodann eine Lehre als Maler
erfolgreich abgeschlossen. Soweit ersichtlich, hat der Beschuldigte in
beruflicher Hinsicht in der Schweiz zu Folge des einsetzenden Drogenkonsums und
der auftretenden Suchtproblematik nie richtig Fuss fassen können. Gemäss
eigenen Angaben des Beschuldigten im früheren Strafverfahren hat er nicht lange
gearbeitet. Er sei bei einem Unternehmen ca. zweieinhalb Jahre fest angestellt
gewesen. Er habe auch temporär gearbeitet. Schon mit 19 oder 20 Jahren sei er
in die Drogenprobleme gekommen. Nach und nach habe er dann aufgehört zu
arbeiten (vgl. Urteil im Verfahren STBER.2018.78).
In sozialer Hinsicht bewegte er sich vor
allem im Kreis seiner Familie (Eltern und Geschwister), so dass auch
diesbezüglich nicht von einer eigentlichen Integration gesprochen werden kann.
Der Beschuldigte pflegt aber andererseits in seiner Heimat Kosovo auch keine
Kontakte, mit Ausnahme des 87-jährigen Grossvaters, mit dem er bisher bloss
telefonischen Kontakt hatte. Inzwischen lebt der Grossvater nicht mehr.
Angesichts seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und der grösstenteils
fehlenden sozialen Beziehungen in der Heimat, der Suchtproblematik des Beschuldigten
sowie der wirtschaftlichen Situation im Kosovo wäre eine dortige Integration schwierig,
auch da er nach seinen Angaben sprachliche Probleme hat. Vor dem
Berufungsgericht gab er diesbezüglich an, nicht fliessend albanisch zu
sprechen, er verstehe aber schon viel. Eine Landesverweisung würde für ihn deshalb
grundsätzlich einen Härtefall darstellen, welcher i.S. von Art. 66a Abs. 2 StGB
als schwerer persönlicher Härtefall zu qualifizieren ist. Entgegen dem
Vorbringen der Verteidigung vor dem Berufungsgericht ist die Frage des schweren
persönlichen Härtefalls jedoch nicht bereits rechtskräftig entschieden. Dieser
Punkt kann nicht losgelöst vom Entscheid über die Landesverweisung in
Rechtskraft erwachsen. Der Entscheid, ob ein schwerer Härtefall vorliegt, ist
im Übrigen auch nicht Bestandteil des Urteilsdispositivs und deshalb schon von
daher nicht der separaten Rechtskraft zugänglich.
4.
Zufolge Vorliegens eines schweren
persönlichen Härtefalls ist eine Güterabwägung zwischen den betroffenen
privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den
öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschuldigten
vorzunehmen.
4.1
Bei den privaten Interessen kann auf
die Ausführungen zum Härtefall (Ziff. 3 hiervor) verwiesen werden. Der
Beschuldigte lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz, ist hier aufgewachsen und
hat die Schulen besucht sowie eine Lehre absolviert. Er wurde hier also auch
sozialisiert. Seine ganze Familie lebt ebenfalls hier, [in der Heimat] hat er weder
Verwandte noch Bekannte. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass die
wirtschaftliche Situation [in der Heimat] prekär ist und es deshalb für den
Beschuldigten schwierig sein dürfte, sich dort wirtschaftlich eine Existenz aufzubauen
und von der Drogensucht wegzukommen. Er hat deshalb ein erhebliches Interesse,
in der Schweiz verbleiben zu können.
4.2
Der Beschuldigte musste vom
Migrationsamt bereits zweimal verwarnt werden und hat trotz verbüsster
Freiheitsstrafen weiter delinquiert. Er musste immer wieder von der Sozialhilfe
unterstützt werden und hat zahlreiche Vorstrafen. So weist das Strafregister
inzwischen noch neun Einträge (insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe) auf. Bei
der Prüfung der Landesverweisung kann zudem auch die zwischenzeitlich gelöschte
Strafe vom 7. März 2011 berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts
6B_188/2021 E. 2.2.1 vom 23.6.2021 mit Hinweis auf das Urteil 6B_1044/2019 vom
17.2.2020
E. 2.6).
Anlässlich der letzten Verurteilung durch das
Obergericht des Kantons Solothurn am 21. März 2019 (STBER.2018.78) wurde noch
auf eine Landesverweisung verzichtet.
Das Obergericht führte damals Folgendes
aus:
«All diese Umstände (gemeint waren die zweimalige
Verwarnung durch die Ausländerbehörde, die zahlreichen Vorstrafen, die
Sozialhilfeabhängigkeit) sprechen für ein öffentliches Interesse an einer
Wegweisung des Beschuldigten.
Es muss aber auch berücksichtigt werden,
dass die mit der Delinquenz des Beschuldigten verbundene Gefährdung der
öffentlichen Ordnung eher als gering einzustufen ist. Es handelt sich dabei um
die typische Delinquenz eines Drogenabhängigen (Vermögensdelikte, Widerhandlungen
gegen das BetmG, Personenbeförderungsgesetz etc.). Für die betroffenen
Geschädigten stellen Delikte dieser Art selbstredend ein grosses Ärgernis dar,
der Beschuldigte hat jedoch nie ein Delikt gegen Leib und Leben oder andere
erhebliche Straftaten wie Delikte gegen die Willensfreiheit, sexuelle Integrität
oder gemeingefährliche Straftaten begangen. Damit sollen die vorliegenden
Delikte keineswegs bagatellisiert werden, ihr öffentliches Gefährdungspotenzial
ist aber doch deutlich geringer.
Der Beschuldigte scheiterte im Rahmen
des vorliegenden Strafverfahrens sowohl in der Klinik [...] als auch in der
Kantonalen Psychiatrischen Klinik bei einem erneuten Versuch, drogenabstinent
zu leben. In beiden Institutionen musste er wegen Rückfällen weggewiesen
werden. Am 3. Dezember 2018 trat er nach erteilter Kostengutsprache der
Einwohnergemeinde […] in die Sozialtherapie [Stiftung S.___ ] in […] ein, um
sich in einem stationären Rahmen mit seiner Suchtproblematik
auseinanderzusetzen.
Gemäss Verlaufsbericht vom 6. März 2019
besteht beim Beschuldigten eine hohe Bereitschaft für die Sozialtherapie. Der
bisherige Therapieverlauf wird als vorbildlich eingestuft. Der Beschuldigte
zeige bei der Arbeit eine hohe Motivation und im Therapiealltag gegenüber der
Gruppe eine hohe Hilfsbereitschaft. Von Seiten der Therapieleitung wird zudem
die enge Beziehung zur Familie erwähnt.
Der Weg zu einem drogenfreien Leben
setzt beim Beschuldigten noch monate- bzw. jahrelange Therapiearbeit voraus und
erweist sich erfahrungsgemäss als steinig und schwierig. Angesichts des
äusserst positiven Verlaufsberichts der Institution [Stiftung S.___ ] kann aber
festgestellt werden, dass dieser Weg gegenwärtig erfolgsversprechend verläuft.
Wenn es dem Beschuldigten gelingt, drogenfrei zu leben, wird er auch
deliktsfrei leben können, weil seine Delinquenz, wie erwähnt, eng mit der
bestehenden Drogenproblematik zusammenhängt. Die Therapie läuft nun seit knapp
4.
Monaten gut. Obwohl noch nicht von einer stabilen Situation gesprochen werden
kann, ist sie heute besser als am 16. Januar 2018, als auch die
Staatsanwaltschaft bei einer prima vista schwerer wiegenden Tat einen Härtefall
bejaht und von einer Landesverweisung abgesehen hat.
Unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere angesichts der zwar zahlreichen Delinquenz, welche jedoch nie eine
grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellte, des engen
Zusammenhangs zwischen Delinquenz und Suchtproblematik, des krassen
Missverhältnisses zwischen Verschulden und persönlicher Auswirkung einer
Landesverweisung für den Beschuldigten, der markant schlechteren
Resozialisierungschancen im Kosovo als in der Schweiz und der gegenwärtig
positiv verlaufenden Sozialtherapie sind die öffentlichen Interessen an einer
Landesverweisung als geringer einzustufen als die privaten Interessen des
Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Von einer Landesverweisung ist
deshalb abzusehen.
Der Beschuldigte ist allerdings mit
aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass eine erneute Verübung einer
Katalogtat gemäss Art. 66a StGB eine neue Prüfung der privaten und öffentlichen
Interessen an einer Landesverweisung nach sich ziehen wird und die
entsprechende Güterabwägung anders ausfallen kann als im heutigen Zeitpunkt.»
Bereits am 31. März 2019 und mithin nur
zehn Tage nach der damaligen Verurteilung durch das Berufungsgericht war der
Beschuldigte eine Woche unangekündigt abgängig [in der Institution der
Stiftung S.___ ] und konsumierte wieder Drogen. Es folgten weitere Rückfälle.
Am 15. Juni 2019 wurde er im Rahmen eines Time-Outs für einen Monat umplatziert.
Am 23. August 2019 erfolgte wegen weiterer Rückfälle schliesslich der
Ausschluss [von der Institution der Stiftung S.___ ] und es kam zu den
vorliegend beurteilten Delikten.
4.3
Bereits im damaligen Verfahren gab
der Beschuldigte auf die Frage, was es für ihn bedeuten würde, wieder in den
Kosovo zurückkehren zu müssen, an, dies wäre die Hölle, wie ein Schlag ins Gesicht.
Er habe dort niemanden und könne dort auch nicht Fuss fassen. Er sehe ein, dass
gewisse Leute ausgeschafft werden müssten. Bei ihm selber würde er das nicht so
sehen. Er habe es jetzt langsam verstanden. Er mache auch etwas dafür. Er sei
zuversichtlich, dass er die ihm gegebene Chance nützen könne. Er sei jetzt
drogenfrei und nehme auch kein Methadon. Dies schon seit vier bis fünf Monaten.
Dennoch kam es zu einem erneuten
Scheitern der Therapie in der Institution [der Stiftung S.___ ] und zu erneuter
Delinquenz. Nunmehr muss der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu
einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt werden. Hinsichtlich der
Delinquenz des Beschuldigten ist somit eine gewisse Progredienz zu
konstatieren. Andererseits befindet sich der Beschuldigte nun seit dem 16. März
2020.
im vorzeitigen Massnahmenvollzug, seit dem 20. April 2020 mit Unterbrüchen
wieder in der Institution [der Stiftung S.___ ]. Die von der Vorinstanz
angeordnete stationäre Suchtbehandlung ist rechtskräftig und – gemäss
Ausführungen der Gutachterin – langfristig ausgelegt (sofern der Beschuldigte mitmacht).
Der aktuelle Bericht der Massnahme-Institution
[Stiftung S.___ ] vom 23. Dezember 2021 lautet wiederum positiv: Es werde
auf eine bedingte Entlassung vor Erreichung der Höchstdauer der Massnahme
hingearbeitet. Bei einem stabilen Verlauf im ersten Quartal 2022 werde der
Wechsel in die Aussenwohngruppe in Betracht gezogen. Die vom Beschuldigten
formulierten Zielsetzungen habe er mit Ausnahme des zum aktuellen Zeitpunkt
noch sehr hoch gesteckten Ziels der Abstinenz weitgehend erreicht. Es seien
diverse Drogenkonsume erfolgt. Die Urinproben seien seit dem 23. September
2021.
bis Ende Oktober 2021 bezüglich Morphin positiv gewesen. Dies einerseits
durch verschiedene Medikamente im Nachgang zu einer Knieoperation, anderseits
durch Beikonsum von opiathaltigen Medikamenten. Im Rahmen des Aufenthalts im Wohnheim
der [Stiftung S.___ ] bekomme der Beschuldigte den für ihn optimalen Raum und
die Zeit, um an seiner Abhängigkeitserkrankung zu arbeiten, nach und nach
Fortschritte zu erlangen, diese zu festigen und so Stabilität zu erarbeiten.
Aus den Rückfällen habe der Beschuldigte sehr viel über die eigenen fest
verankerten Muster der Abhängigkeitserkrankung lernen können. Er habe sich in
diversen Settings intensiv mit dieser Abhängigkeitserkrankung auseinandergesetzt.
Es sei äusserst unglücklich, dass er in einer unstabilen Phase morphinhaltige
Schmerzmittel verschrieben bekommen habe.
Der Beschuldigte pflege eine sehr enge
Beziehung zu seiner Schwester, die Wochenenden verbringe er mit ihr zusammen
bei seiner Familie. Seit Ende Sommer 2021 habe er eine feste Freundin
ausserhalb des Drogenmilieus, die ihn regelmässig besuche. Der Beschuldigte sei
auch in schwierigen Phasen motiviert, die Therapie weiterzumachen. Er verfüge
über eine hohe Sozialkompetenz und ein stabiles soziales Umfeld. Aus heutiger
Sicht sei während und nach der Massnahme kaum mit weiteren Delikten zu rechnen.
Herr A.___ habe jedoch noch einen langen Weg vor sich.
Dem Bericht [der Stiftung S.___ ] liegen
drei Berichte der [Forensischen Praxis] vom 4. November 2021, 31. November
2021.
und vom 23. Dezember 2021 bei. Seit Therapiebeginn hätten insgesamt 34
Therapiesitzungen stattgefunden. Aufgrund der Timeouts sei es zu zwei grösseren
Therapieunterbrüchen (Juni/Juli 2020 und September/Oktober 2020) gekommen. Es
liege eine Polytoxikomanie vor, wobei in geschützter Umgebung ([Wohnheim]) eine
Abstinenz möglich sei. Es habe sich der Verdacht auf ADHS erhärtet. Zu
Therapiebeginn sei der Beschuldigte widerwillig erschienen. Nach dem zweiten
Time-Out im Oktober 2020 habe sich seine Motivation jedoch geändert. Mit dem
Wechsel [in das Wohnheim] habe sich gezeigt, dass er das neue Umfeld nutzte, um
tiefgreifende Fortschritte zu erzielen. Hervorzuheben sei, dass Herr A.___ bereits
seit einigen Monaten viele Kontakte ausserhalb der Institution pflege und
dennoch kaum Auffälligkeiten im Suchtmittelbereich zeige. Es sei zu einzelnen
Rückfällen gekommen. Sollten sich die somatischen Beschwerden (Knie, Rücken)
weiter stabilisieren und verbessern, könne weiterhin ein Wechsel in die Aussenwohngruppe
befürwortet werden (Bericht vom 4.11.2021). Aufgrund einer schweren
Knieverletzung sei Herr A.___ während mehrerer Wochen mit morphinhaltigen
Medikamenten behandelt worden. Dies habe das Suchtgedächtnis des Patienten
wieder enorm aktiviert. Im Zuge des schrittweisen Abbaus der Schmerzmedikation hätten
sich starke Entzugssymptome eingestellt, was wiederum zu einem Beikonsum
geführt habe. Zuletzt sei die Situation in der Sozialtherapie [im Wohnheim] als
nicht mehr tragbar erschienen. Bisher habe der Patient eine
Substitutionsbehandlung jeweils abgelehnt. Zurzeit sei der Leidensdruck aber so
gross, dass der Patient zur Abklärung, evtl. Einleitung einer
Substitutionsbehandlung überwiesen werde (Bericht vom 31.11.2021). Seit
Dezember 2021 nehme der Beschuldigte nun Methadon als Substitution (Klinik R.___).
Dieser Schritt habe vollzogen werden müssen, da Herr A.___ auf die starken
Knieschmerzen und insbesondere die medizinische Verabreichung von opiathaltigen
Medikamenten mit einem starken Suchtdruck reagiert habe.
Positiv hervorzuheben sei, dass Herr A.___
seine langjährige Suchtproblematik anerkenne und weiterhin motiviert sei, ein
langfristig abstinentes Leben zu führen. In der Gesamtschau könne aus
forensisch-therapeutischer Sicht hervorgehoben werden, dass Herr A.___ innerhalb
der letzten Monate wesentliche positive Schritte gemacht habe. Rückfälle seien
bei schweren Suchterkrankungen in der Regel zu erwarten. Vorliegend stünden
diese aber eindeutig im Zusammenhang mit der schweren Knieverletzung inkl.
Verabreichung von Opiaten.
Eine Landesverweisung könne den
positiven Prozess des Beschuldigten deutlich beeinträchtigen. Das Umfeld sei im
erfolgreichen Resozialisierungsprozess zentral. Diese Verwurzelung und die
Umsetzung der geplanten Vollzugslockerungen seien deshalb essenziell (Bericht
vom 23.12.2021).
4.4
Der Vollzug der stationären
Suchtbehandlung geht der Landesverweisung voraus (Art. 66c Abs. 2 StGB). Gemäss
Art. 60 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene
Freiheitsentzug wie bereits erwähnt in der Regel höchstens drei Jahre und kann
einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Falle einer Rückversetzung
nach bedingter Entlassung beträgt die Höchstdauer sechs Jahre. Diese Fristen
begannen, wie bereits erwähnt, im vorliegenden Fall am 16. März 2020 zu
laufen. Das heisst, dass die über den Beschuldigten angeordnete Massnahme im
Falle einer Verlängerung höchstens bis zum 15. März 2024 dauern kann. Beendet
wird die Massnahme entweder durch ihre Aufhebung zufolge Aussichtslosigkeit oder
durch die bedingte Entlassung. In beiden Fällen käme es zum sofortigen Vollzug
der Landesverweisung (Art. 66c Abs. 3 StGB).
Die Problematik besteht vorliegend
darin, dass im jetzigen Zeitpunkt über die Landesverweisung zu entscheiden ist,
deren Vollzug aber womöglich erst in mehreren Jahren und gegebenenfalls nach
einem erfolgreichen Verlauf der stationären Suchtbehandlung stattfindet. Im
Falle des erfolgreichen Abschlusses der Massnahme bestünde keine Möglichkeit
des Aufschubes des Vollzugs der Landesverweisung. Art. 66d StGB bezieht sich
lediglich auf völkerrechtliche Vollzugshindernisse. Die definitive erfolgreiche
Beendigung der Massnahme erfolgt jedoch erst nach Ablauf der Probezeit von ein
bis drei Jahren nach der bedingten Entlassung (Art. 62 Abs. 2 StGB). Die
bedingte Entlassung aus der Massnahme hat den Zweck, dem Betroffenen
Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Diese
Bewährung müsste der Beschuldigte folglich in seinem Heimatland bestehen. Mit
anderen Worten: wird die Landesverweisung angeordnet, kommt sie in einem
Zeitpunkt zum Vollzug, in dem noch nicht klar ist, ob sich der Beschuldigte
bewähren wird. Solange noch nicht klar ist, ob sich der Beschuldigte in
Freiheit bewähren wird, besteht aber grundsätzlich immer noch ein Bedürfnis für
die Landesverweisung.
Der Beschuldigte befindet sich derzeit
nicht zum ersten Mal in einer Suchtbehandlung. Verschiedene Versuche
scheiterten in der Vergangenheit. Neu ist, dass jetzt eine Massnahme nach Art.
60.
StGB verbindlich angeordnet wurde, der sich der Beschuldigte nicht so
einfach entziehen kann wie den früheren Behandlungen. Bis zum erfolgreichen
Abschluss ist jedoch – gemäss Gutachten – von einer schlechten Prognose
auszugehen. Aufgrund der aktuellen Berichte [der Stiftung S.___ ] und der [Forensischen
Praxis] kann von einer gewissen positiven Entwicklung des Beschuldigten
ausgegangen werden. Die Rückfälle (Betäubungsmittelkonsum) stehen teilweise im
Zusammenhang mit der Verabreichung von morphinhaltigen Schmerzmitteln. Die
positiven Berichte von [Stiftung S.___ ] und der [Forensischen Praxis] sind
jedoch nicht gleich zu gewichten wie das vorhandene Gutachten, das über den
Beschuldigten erstellt wurde. Es ist im Übrigen zu beachten, dass der
Beschuldigte nun, anders als früher, in einem verbindlichen Regime ist und
Rückfälle nicht wie früher unweigerlich zu einer Entlassung führen. Desweitern
ist auch diesen Berichten zu entnehmen, dass es noch ein weiter Weg ist bis zur
Drogenabstinenz. Nicht zu unterschätzen ist auch der Umstand, dass der
Beschuldigte wohl nun das Damoklesschwert der Landesverweisung erkannt hat und
auch deshalb motivierter ist für eine Therapie.
Es ist mit anderen Worten aktuell und
auch noch während längerer Zeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte künftig
weitere Katalogtaten, welche grundsätzlich obligatorisch zur Landesverweisung
führen (primär Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch, gewerbsmässiger
Diebstahl), begehen wird. Bei diesen Taten handelt es sich, wie auch bei den im
vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten, keineswegs um blosse Bagatellen.
Zu berücksichtigen ist auch die bereits erwähnte Progredienz der Delinquenz des
Beschuldigten. Es besteht somit trotz der angeordneten Massnahme ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Zwar ist auch das
private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz durchaus
gewichtig. Entscheidend ist aber, dass der Beschuldigte mehrere Chancen
erhalten hat, sein Verhalten zu ändern. Er wurde mehrfach ausländerrechtlich
ermahnt. Auch die erstinstanzlich angeordnete und vom Obergericht dann
aufgehobene Landesverweisung im früheren Verfahren mussten für ihn Warnung
genug sein, dass es nichts mehr leiden mag. Trotzdem ist der Beschuldigte nur
kurze Zeit nach dem erwähnten Obergerichtsurteil erneut straffällig geworden
und muss nun gar wegen qualifizierten Diebstahls verurteilt werden. Es liegt im
Übrigen eine weitere, wenn auch geringfügige, rechtskräftige Verurteilung wegen
Schwarzfahrens vor (Strafbefehl vom 16.12.2021). Bei dieser Ausgangslage
überwiegt nun das öffentliche Interesse. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet
und hat keine Kinder. Er ist auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht
nicht integriert. Er hat die Möglichkeit, seine Drogensucht in der Schweiz
therapieren zu lassen. Hernach ist ihm eine Rückkehr in sein Heimatland
zumutbar. Ein drogenabstinentes Leben wird ihm auch in seiner Heimat von
Vorteil sein. Würde nun erneut das private Interesse des Beschuldigten am
Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse höher bewertet,
würde sich der Rechtsstaat letztendlich unglaubwürdig machen. Art. 66c Abs. 2
StGB sieht explizit vor, dass u.a. Massnahmen vor dem Vollzug der
Landesverweisung zu vollziehen sind. Mithin sieht das Gesetz ausdrücklich vor,
dass Landesverweisungen gleichzeitig mit Massnahmen angeordnet werden können
und folglich jemand nach vollzogener Massnahme und dadurch allenfalls erzielter
günstiger Prognose aus dem Land gewiesen wird. Massgebend ist jedoch die
Prognose im Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung (BGE 145 IV 155 und
Entscheid des Bundesgerichts 6B_1136/2019 vom 2.7.2020, E. 4.4).
4.5
Die Vorinstanz hat die Landesverweisung
auf die minimale Dauer von fünf Jahren bemessen. Damit ist den privaten
Interessen des Beschuldigten genügend Nachachtung verschafft worden. Eine
längere Landesverweisung, wie es die Staatsanwaltschaft verlangt, rechtfertigt
sich angesichts der noch relativ geringen Tatschwere (unter Berücksichtigung
der verminderten Schuldfähigkeit) und der privaten Interessen des Beschuldigten
nicht. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist im
Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes zu verweisen.
4.6
Die Landesverweisung ist im SIS
auszuschreiben. Zur Begründung kann vorweg auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (US 49 f.). Ergänzend ist auf den neueren Entscheid
6B_1178/2019 vom 10. März 2021 hinzuweisen. Dort hat das Bundesgericht
klargestellt, dass das Kriterium der Verurteilung wegen einer Straftat, die mit
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2
lit. a SIS-II-Verordnung) erfüllt ist, wenn für die begangene Straftat im
Gesetz eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen
ist. An die «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» seien keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass
von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend
schwere Gefährdung ausgehen würde, die ein Grundinteresse der Gesellschaft
berührt. Die Annahme einer «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung»
setze damit bei verurteilten Straftätern nicht zwingend ein schweres oder
besonders schweres Delikt voraus. Es genüge, wenn die betroffene Person wegen
einer oder mehrerer Straftaten verurteilt worden sei, welche die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährden und die einzeln oder gemeinsam betrachtet von
einer gewissen Schwere seien. Ausgenommen seien somit grundsätzlich lediglich
Bagatellfälle. Entscheidend sei zudem nicht das Strafmass, sondern in erster
Linie Art und Häufigkeit der Straftaten, die Tatumstände sowie das übrige
Verhalten der Person. Auch eine bloss bedingt ausgesprochene Strafe stehe daher
einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen.
VII. Kosten
1.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Dispositiv
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Demnach hat
der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr
von CHF 4’000.00, total CHF 16'200.00, zu bezahlen.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Januar 2021 wurde
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus
Jordi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7’140.50 (inkl. Auslagen und
MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1’863.20, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2. Im Berufungsverfahren erreichte der
Beschuldigte eine tiefere Freiheitsstrafe. Im Übrigen ist er jedoch unterlegen.
Auch die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung unterlegen, was
jedoch keinen Zusatzaufwand verursachte. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten
des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 80 % aufzuerlegen. Im Übrigen
gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Die Staatsgebühr wird auf CHF 2'000.00
festgelegt.
Demnach werden die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF
2'100.00, wie folgt zur Bezahlung auferlegt:
A.___ 80 % entspr. CHF 1'680.00
Staat 20 % entspr. CHF
420.00
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Markus Jordi,
entsprechend der eingereichten Honorarnote zuzügl. 2 Stunden und 10 Minuten für
die Hauptverhandlung auf total CHF 4'223.15 (inkl. Auslagen und MWSt)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben je im Umfang von 80
%: der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (CHF 3'378.50) und
der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 1'140.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in
Anwendung der Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Art. 186, Art. 286 StGB; Art.
19a Ziff. 1 BetmG; Art. 94 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG;
Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51,
Art. 56 f., Art. 60, Art. 66a, Art. 106 StGB; Art.
41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,
Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 11. Januar 2021 hat sich A.___ schuldig gemacht:
- der Entwendung von
einem Fahrzeug zum Gebrauch, begangen am 21. Oktober 2019;
- des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 16. September 2019 bis zum 28.
September 2019;
- des Fahrens eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen am 21. Oktober 2019;
- der Hinderung einer
Amtshandlung, begangen am 21. Oktober 2019;
- der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom
24. August 2019 bis zum 6. November 2019.
2.
A.___
hat sich schuldig gemacht:
- des gewerbsmässigen
Diebstahls, begangen in der Zeit vom 16. September 2019 bis zum 10.
Oktober 2019.
3.
A.___
wird verurteilt zu
a)
einer
Freiheitsstrafe von 11 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 30.00,
c) einer Busse von CHF 200.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. A.___ werden die
Untersuchungshaft (6.11.2019 bis 15.3.2020) an die Freiheitsstrafe und der
vorzeitige Massnahmenvollzug (16.3.2020 bis 11.1.2021) an die Maximaldauer der
stationären Suchtbehandlung angerechnet.
5. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
11. Januar 2021 wurde für A.___ eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet.
6. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
11. Januar 2021 wurde der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe zugunsten
der stationären Suchtbehandlung aufgeschoben.
7.
A.___
wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
8. Die
Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
Die Ausschreibung gilt auch für allfällige Alias-Namen von A.___.
9. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
11. Januar 2021 ist das bei A.___
sichergestellte Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn) dem Beschuldigten auf
entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben. Ohne ein solches Begehren wird das Mobiltelefon drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
vernichtet.
10. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
11. Januar 2021 wurde A.___ verurteilt, der H.___ AG,
vertreten durch […], CHF 2'979.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Zur
Geltendmachung der weitergehenden Forderung wurde die Privatklägerin auf den
Zivilweg verwiesen.
11. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
11. Januar 2021 wurde die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus
Jordi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7’140.50 (inkl. Auslagen und
MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 1’863.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
12. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Markus Jordi, auf total
CHF 4'223.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat,
v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleiben je im Umfang von 80 %: der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren (CHF 3'378.50) und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 1'140.00, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4’000.00, total CHF 16'200.00,
hat A.___ zu bezahlen.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'100.00, werden wie folgt zur
Bezahlung auferlegt:
A.___ 80 % entspr. CHF 1'680.00
Staat 20
% entspr. CHF 420.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht
werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher