STBER.2021.54
mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
18. Juli 2022Deutsch29 min
Sattelmotorfahrzeug [...], [CH-Nummernschild 1], mit Anhänger [...], [CH-Nummernschild
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident von
Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Tobias
Figi,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
einfache Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
Die Berufung wird in Anwendung von Art.
406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 26. November 2018 um ca. 07:15 Uhr
kam es in [Ort 1] auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Bern, zu einer seitlichen
Kollision zwischen einem von A.___ (nachfolgend Beschuldigter) gefahrenen
Sattelmotorfahrzeug [...], [CH-Nummernschild 1], mit Anhänger [...], [CH-Nummernschild
2], und einem von B.___ gefahrenen Sattelmotorfahrzeug [...], [deutsches
Kontrollschild 1], mit Anhänger [...], [deutsches Kontrollschild 2]. Konkret
kollidierte die linke Anhängerseite des Beschuldigten mit dem rechten
Aussenspiegel von B.___. An letzterem entstand ein Sachschaden von ca.
CHF 1'000.00.
2. Mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2019
wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
durch Unterlassen der Richtungsanzeige und ungenügende Rücksicht beim
Fahrstreifenwechsel sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall
zu einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen
Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00
verurteilt (AS 6 f.).
3. Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom
11. Oktober 2019 Einsprache gegen den Strafbefehl und teilte mit, seine
Rechtsschutzversicherung beauftragt zu haben, ihn in dieser Sache zu beraten
(AS 44).
4. Die Staatsanwaltschaft setzte dem
Beschuldigten mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 Frist zur schriftlichen
Begründung der Einsprache, mit dem Hinweis, dass er gegebenenfalls zu einer
Einvernahme vorgeladen werde, wenn innert Frist kein Bericht einginge (AS 50).
5. Am 11. Dezember 2019 teilte der vom
Beschuldigten mandatierte Rechtsvertreter mit, dass an der Einsprache
festgehalten werde und beantragte die Einstellung des Verfahrens (AS 51 ff.).
Der Antrag wurde begründet.
6. Am 16. Dezember 2019 (Eingang am 7.
Januar 2020) überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache mit den Akten dem
Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid (AS 2). Am angefochtenen Strafbefehl
wurde festgehalten.
7. Die Amtsgerichtsstatthalterin von
Thal-Gäu verfügte am 21. Januar 2020 eine Frist zur Einreichung von
Beweisanträgen (AS 55).
8. Die Verteidigung beantragte mit Eingabe
vom 24. Januar 2020, es seien B.___ als Auskunftsperson und C.___ als Zeuge zu
befragen sowie es sei eine Unfallrekonstruktion durch fahrzeugähnliche
Lastwagen durchzuführen.
9. Mit Verfügung vom 2. März 2020 hiess die
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu den Beweisantrag, es seien die beiden
anderen Unfallbeteiligten zu befragen, insofern gut, dass diese durch die deutschen
Behörden requisitorisch einvernommen würden. Den anderen Beweisantrag wies sie
ab.
10. C.___ und B.___ wurden in der Folge am
21. April 2020 (C.___) und am 4. Dezember 2020 (B.___) von den Deutschen
Behörden befragt (AS 74 ff. und 80 ff.).
11. Die Amtsgerichtsstatthalterin von
Thal-Gäu erliess nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 11. März 2021 das folgende
Urteil:
1. A.___ hat sich
-
der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel
(Anklageziffer 1.1.) und
-
des pflichtwidrigen
Verhaltens nach Verkehrsunfall (Anklageziffer 1.2.),
beides
begangen am 26. November 2018 um ca. 07:15 Uhr, schuldig gemacht.
2. A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil
der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. September 2020 – verurteilt zu
einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen
Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Auf eine
nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine
Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen
seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich
verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf
CHF 300.00 und A.___ hat noch CHF 500.00 zu bezahlen.
12. Mit Eingabe vom 15. März 2021 meldete
die Verteidigung die Berufung schriftlich an, nachdem diese anlässlich der
Hauptverhandlung bereits mündlich angekündigt worden war (AS 130).
13. Am 8. Juni 2021 wurde das begründete
Urteil vom 11. März 2021 der Verteidigung zugestellt (AS 159).
14. Am 21. Juni 2021 überwies das Richteramt
Thal-Gäu die Berufungsmeldung inkl. der Akten an das Berufungsgericht (AS 161).
15. Am 23. Juni 2021 reichte die
Verteidigung die Berufungserklärung ein und beantragte, es seien die Ziffern 1,
2 und 3 des Urteils vom 11. März 2021 aufzuheben und der Beschuldigte von
Schuld und Strafe freizusprechen; die Kosten seien auf die Staatskasse zu
nehmen; der Beschuldigte sei für die Kosten seiner Verteidigung zu entschädigen;
der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Beweisantrag betreffend Einholung
eines verkehrstechnischen Gutachtens werde erneut gestellt; das
Berufungsverfahren sei im schriftlichen Verfahren durchzuführen.
16. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 28. Juni 2021 auf eine Anschlussberufung sowie weitere Teilnahme am
Verfahren.
17. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 wies der
Instruktionsrichter den Antrag des Beschuldigten auf Einholung eines
verkehrstechnischen Gutachtens ab und ordnete das schriftliche Verfahren an.
18. Mit Eingabe vom 12. August 2021
begründete die Verteidigung die Berufung und stellte folgende Anträge: Der
Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen; es seien sämtliche Kosten auf
die Staatskasse zu nehmen; der Beschuldigte sei für die Kosten der Verteidigung
angemessen zu entschädigen; eventualiter werde der Beweisantrag auf Einholung
eines verkehrstechnischen Gutachtens erneuert; subeventualiter sei der Fall an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
II. Kognition des Berufungsgerichts bei
Übertretungen
1.
Bildeten – wie vorliegend –
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, so kann
mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO):
–
das Urteil sei
rechtsfehlerhaft oder
–
die Feststellung des
Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung.
Bei Übertretungen sind die
Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend –
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens
bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu
prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale.
Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen)
Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche
Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach
Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die
Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom
erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,
besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.
Donatsch/Hansjakob/Lieber, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2020, Art. 398
StPO N 23 mit Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen,
da es dazu an einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398
StPO N 24).
Gerügt werden können wegen
Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von
Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen,
welche unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender
Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig
festgestellt worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der
Wahrheitsforschung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist
(Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht
kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür
liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit
Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar
2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der
Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen
Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia
144).
2.
Neue Behauptungen und Beweise können
nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser
Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht
vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt,
erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger kann im
Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise
seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden.
Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge
im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29.
Oktober 2012).
3.
Der Beschuldigte ficht das
vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Damit bildet das ganze
vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und damit ist es in keinem Punkt in
Rechtskraft erwachsen.
III. Anklagegrundsatz
1.
Allgemeine Ausführungen
Nach dem in Art. 9 Abs. 1
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den
in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip).
Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und
garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Diese
muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit
sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht erst an
der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert werden (vgl.
Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE
141.
IV 437; 6B_1079/2015
vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; je mit
Hinweisen).
2.
Im Konkreten
2.1
Der Beschuldigte bringt vor, der Anklagegrundsatz
sei durch die fehlende Umschreibung des subjektiven Tatbestands im Strafbefehl
vom 1. Oktober 2019 verletzt. Es sei unklar, ob ihm eine vorsätzliche oder
fahrlässige Vortrittsmissachtung vorgeworfen werde. Die Vorinstanz habe in
ihrem Urteil vom 11. März 2021 bestätigt, dass der subjektive Tatbestand im
Strafbefehl nicht umschrieben worden sei. Sie begründe den subjektiven
Tatbestand sodann mit der fehlenden Erwähnung von Art. 100 Ziff. 1 SVG, was
nicht zulässig sei. Die Fahrlässigkeit stelle kein Minus des Vorsatzes dar,
sondern sei ein Aliud. Jedes Delikt bestehe aus einem objektiven und einem
subjektiven Tatbestand. Fehle Letzterer in der Anklage, sei kein
Straftatbestand umschrieben. Sei die Anklage mangelhaft und werde auf eine
solche materiell eingetreten, so sei der Beschuldigte freizusprechen. Bei einer
Vortrittsmissachtung zufolge Unaufmerksamkeit sei die Frage zu klären, ob die
Unaufmerksamkeit auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhe. Die Akten gäben keinen
Aufschluss darüber, welches in casu der Grund für die Unaufmerksamkeit des
Beschuldigten gewesen sein könnte und ob diese als Fahrlässigkeit oder
vorsätzliche Missachtung von Art. 44 Abs. 1 SVG zu werten sei.
2.2
Im Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022
hielt das Bundesgericht folgendes fest (E. 1.5.2): «Weiter muss klar sein, ob
dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird (BGE 120 IV 348 E.
3c). Dies gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen
(vgl. Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; 6B_1452/2019 vom 25.
September 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 358), die sowohl bei
vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind (vgl. Art. 90
Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG; oben E. 1.4.2). Hinweise auf eine fehlende
Aufmerksamkeit in der Anklage beinhalten in der Regel einen Vorwurf der
Fahrlässigkeit (vgl. Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3;
6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 146 IV 358;
6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4), während die Formulierungen "mit
Wissen und Willen" bzw. "in Kauf genommen" auf Vorsatz bzw.
Eventualvorsatz hindeuten (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteile 6B_1090/2017 vom
15.
Februar 2018 E. 1.4; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4). Bei einer
Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist nach der Rechtsprechung
zumindest von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei
denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines
vorsätzlichen Handelns (Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3;
6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E.
1.4; 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). Die Rechtsprechung begründet
dies damit, dass die vorsätzliche und fahrlässige Verkehrsregelverletzung
gleichermassen strafbar sind (vgl. Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021
E. 1.3; 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3). Die für die Annahme von
Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergibt sich dabei, auch wenn in
der Anklage nicht explizit erwähnt, aus der im Strassenverkehr allgemein
geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3
Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln
(vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG). Schildert die Anklage kein bewusstes
Verhalten, ist daher von einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln
auszugehen, dies insbesondere bei Verkehrsregelverletzungen, die - wie
beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Missachtung des Vortrittsrechts
- unter den angeklagten Umständen typischerweise durch fehlende Aufmerksamkeit
im Strassenverkehr begangen werden. Die Schilderung des objektiven
Tatgeschehens reicht nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen
vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen
auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteil 6B_692/2020 vom
27.
September 2021 E. 1.2.1; vgl. auch Urteile 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E.
1.3; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_266/2018 vom 18. März 2019
E. 1.2; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 483).
Nicht zwingend ist daher, dass sich die Anklage explizit dazu äussert, ob der
beschuldigten Person eine fahrlässige oder (eventual-) vorsätzliche Verletzung
der Verkehrsregeln vorgeworfen wird.»
2.3
Dem Schluss der Vorinstanz, aus der
Anklageschrift heraus werde dem Beschuldigten ein vorsätzliches Verhalten
vorgeworfen, kann im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
gefolgt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anklage dem
Beschuldigten eine fahrlässige Tatbegehung vorwirft. Der Strafbefehl, der als
Anklageschrift gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO gilt, genügt den sich aus der
Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Der der Anklage
zugrunde gelegte Sachverhalt ist im Strafbefehl konkret umschrieben und klar
umrissen. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte konnte seine Verteidigungsrechte
angemessen ausüben.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Mehrfache einfache Verletzung der
Verkehrsregeln (AnklS. 1.1)
1.1
Im Strafbefehl vom 1. Oktober 2019 wird
dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 26. November 2018, um ca 07:15 Uhr, auf
der Autobahn A1 in [Ort 1], Fahrtrichtung Bern, der mehrfachen einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige sowie
ungenügender Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel schuldig gemacht zu haben,
indem er als Lenker des Sattelmotorfahrzeuges [...], [CH-Nummernschild 1], mit
Anhänger [...], [CH-Nummernschild 2], ohne die Richtungsänderung anzuzeigen vom
rechten auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt habe, obwohl sich auf diesem
Fahrstreifen auf fast gleicher Höhe das Sattelmotorfahrzeug [...], [deutsches
Kontrollschild 1], mit Anhänger [...], [deutsches Kontrollschild 2], Lenker B.___,
befunden habe. In der Folge sei die linke Anhängerseite des Beschuldigten mit
dem rechten Aussenspiegel des anderen Sattelfahrzeuges kollidiert, wobei ein
Sachschaden von ca. CHF 1'000.00 entstanden sei.
1.2
Zu den detaillierten Aussagen der
Beteiligten kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die umfassenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz IV./1.2.).
1.3
Der Beschuldigte bringt in seiner
Berufung unter dem Titel der offensichtlich unrichtigen Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass diese vom grob
falschen Beweisergebnis ausgegangen sei, wonach der Beschuldigte im dichten
Berufsverkehr und «Stop-and-go» bei einer Geschwindigkeit von 10 – 40 km/h vom
Normalstreifen unvermittelt und bei einer nur kleinen Lücke vor dem Fahrzeug
von B.___ von ca. 5 – 6 m nach links auf den ersten Überholstreifen gewechselt
habe, worauf dieser habe bremsen müssen.
1.4
Er macht geltend, «Stop-and-go» bedeute,
dass die Fahrzeuge auch stillgestanden seien. C.___ habe sodann selber
ausgesagt, dass die Geschwindigkeit ca. zwischen 10 – 30 km/h betragen habe.
Der Lastwagen des Beschuldigten habe eine Länge von 9.4 m und der Anhänger 8.6
m, total somit 18 m. Wäre die Lücke tatsächlich bloss 5 – 6 m gross gewesen, so
hätte die Kollision zwingend mit dem Zugfahrzeug und nicht erst mit der Mitte
des Anhängers stattgefunden, die Aussagen von B.___ und C.___ seien unhaltbar
und damit willkürlich. Wenn das Fahrzeug von B.___ und C.___ stillgestanden wäre,
wäre es nie zur Kollision gekommen, folge doch ein Anhänger mit Drehachse
«spurtreu» dem Zugfahrzeug.
1.5
Dem Beschuldigten kann in seiner
Argumentation nicht gefolgt werden. Stop-and-go bezeichnet nach allgemeiner
Auffassung einen Wechsel von kurzen Stau- und Auflösungsphasen, verbunden mit
Gasgeben und Abbremsen. Dass dabei aber ganz stillgestanden werden müsse, setzt
der Begriff nicht voraus. B.___ gab anlässlich der polizeilichen Befragung am
Unfalltag an, er sei im stockenden Kolonnenverkehr (Stop-and-go) mit ca. 30 –
40.
km/h gefahren. C.___ wurde am 5. Dezember 2018 erstmals befragt und gab dazu
an, es habe Stop-and-go-Verkehr geherrscht und die Geschwindigkeit habe ca. 10
– 30 km/h betragen. Es ist offensichtlich, dass die beiden damit ausdrücken wollten,
dass sie im langsamen Kolonnenverkehr mit Geschwindigkeiten von 10 – 30/40 km/h
fuhren. Sodann sagten die beiden übereinstimmend aus, dass sie schlussendlich
ganz stillgestanden seien, als es zur Kollision kam. Auch an dieser
Feststellung ist nichts Willkürliches. Was die Lückengrösse betrifft, so
stellte die Vorinstanz auf die Angaben von C.___ und B.___ ab. In deren
Aussagen finden sich diesbezüglich wenige konkrete Angaben. Am 21. April 2020
gab C.___ an, nicht einmal das Zugfahrzeug des Beschuldigten hätte in der Lücke
Platz gehabt. Auf die Frage der Quantifizierung schätzte er 5 – 6 m. B.___
sagte am 4. Dezember 2020 aus, er könne es nicht genau sagen, verkehrsbedingt
sei die Lücke aber sicherlich nicht zu gross gewesen. Anlässlich der
Erstbefragung am 20. November 2018 hatte B.___ angegeben, dass der
Beschuldige in die «kleine Lücke» vor ihm abgebogen sei. Der Beschuldigte sagte
anlässlich der Hauptverhandlung aus, es seien sicher 13 - 14 m gewesen. Zwar
wurden im ganzen Verfahren nur wenige genaue Meterangaben zur fraglichen Lücke
gemacht. Jedoch gaben B.___ und C.___ übereinstimmend und mehrfach an, dass die
Lücke «sehr klein» gewesen sei, zu klein für den Lastwagen des Beschuldigten.
Auch wenn eine genaue Meterschätzung schwierig ist, so haben langjährige
Chauffeure mit Sicherheit ein Auge für Abstände und insbesondere, ob ein
Lastwagen hineinpasst. So kommt es denn auch nicht auf den einzelnen Meter an.
Auch eine Lücke von 7 – 8 m wäre angesichts der Länge des Lastwagens inkl.
Anhänger (ca. 18 m) des Beschuldigten viel zu klein gewesen. Die Feststellung
der Vorinstanz, die Lücke habe 5 – 6 m betragen, ist damit ebenfalls nicht
offensichtlich unrichtig. Auch die Argumentation des Beschuldigten, bei einer
Lücke von nur 5 – 6 m hätte es zu einer Kollision an anderer Stelle kommen
müssen, überzeugt nicht. Die Geschädigte bremste, als der Beschuldigte sich in
die Lücke zu zwängen begann, der Verkehr bewegte sich vor dem Beschuldigten
aber – wenn auch langsam – weiter, so dass sie Lücke naturgemäss nicht bei 5 –
6.
m blieb, sie war nur am Anfang des Einbiegens so klein. So war es denn auch
möglich, dass erst der Anhänger des Beschuldigten mit dem Fahrzeug der
Geschädigten kollidierte. Dem Beschuldigten kann auch nicht gefolgt werden,
wenn er behauptet, der Anhänger mit Drehachse folge dem Zugfahrzeug
«spurneutral». Ein Anhänger mit Drehachse folgt aufgrund der Hebelwirkung eben
gerade nicht einfach dem Zugfahrzeug, sondern schlägt im Vergleich zu diesem
aus. Wenn der Beschuldigte also sein Zugfahrzeug nach links auf die Mittelspur
lenkte, folgte ihm der Anhänger nicht sofort, sondern es kommt aufgrund der
Hebelwirkung zu einem Knick zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. Sodann beginnt
sich auch der Anhänger zu drehen und ebenfalls auf die andere Spur zu rollen.
Der Unfallhergang war somit ohne Weiteres technisch möglich, als das Fahrzeug
der Geschädigten zum Stillstand gekommen war. Dies deckt sich auch mit dem
Unfallprotokoll der Polizei. Soweit der Beschuldigte behauptet, es sei nur zur
Kollision gekommen, weil B.___ aus dem Stillstand nochmals angefahren sei und
die Lücke zum Beschuldigten verkleinert habe, handelt es sich um eine
Schutzbehauptung, die durch die Akten in keiner Weise gestützt wird und damit
um eine rein appellatorische Kritik.
1.6
Im Endergebnis ist die Vorinstanz mit
ihrer Beweiswürdigung in keiner Weise in Willkür verfallen. Der Sachverhalt,
wie er von der Vorinstanz wiedergegeben wurde, ist erstellt.
2.
Pflichtwidriges Verhalten nach
Verkehrsunfall (AnklS. 1.2)
2.1
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich
am 26. November 2018 um ca. 07:15 Uhr in [Ort 1] auf der Autobahn A1 in
Fahrtrichtung Bern des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall schuldig
gemacht zu haben, indem er als Lenker des Sattelmotorfahrzeugs [...], [CH-Nummernschild
1], mit Anhänger [...], [CH-Nummernschild 2], nach Verursachen des unter
Anklageziffer 1.1. beschriebenen Verkehrsunfalles mit Sachschaden seine
Pflichten nicht wahrgenommen habe, weil er die Unfallstelle verlassen habe,
ohne der Geschädigten ([Firma D.___], v.d. B.___) sofort seinen Namen und seine
Adresse anzugeben oder unverzüglich die Polizei zu verständigen.
2.2
Auch diesen Vorhalt betreffend kann
grundsätzlich auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Urteil der Vorinstanz IV./2.2.).
2.3
Der Beschuldigte bringt in seiner
Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, die Aussagen der beiden
Unfallbeteiligten B.___ und C.___ seien unglaubwürdig und die Strafuntersuchung
einseitig. C.___ sei der Firmenchef. Als solcher habe er ein grosses Interesse
an der Verurteilung des Beschuldigten. Durch das Abhängigkeitsverhältnis
zwischen B.___ als Mitarbeiter von C.___ sei es gerichtsnotorisch, dass B.___
seinen Chef nur sehr zurückhaltend belaste. Die Aussage, die Lücke sei nur 5 –
6.
Meter gross gewesen, lasse C.___ absolut unglaubwürdig erscheinen. Auch die
unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben seien alles andere als kongruent und
stimmig. Die Aussagen des Beschuldigten dagegen seien absolut widerspruchsfrei
und nachvollziehbar. Im Weiteren führt der Beschuldigte aus, er habe keinerlei
Grund gehabt, einfach wegzufahren, habe er sich doch korrekt verhalten und
keine Schuld an der Kollision getragen. Wenn er hätte davonfahren wollen, hätte
er das unmittelbar getan, nachdem B.___ ihn auf der Autobahn mündlich
angegangen hatte. Man habe sich auf die Raststätte E.___ geeinigt, da dies die
einzige sei, die zu dieser Zeit genügend Platz für zwei Lastwagen biete. Da ein
Lastwagen in der Schweiz nicht schneller als 90 km/h fahren könne, hätte der
Beschuldigte sodann gar nicht davonfahren können. Entgegen der Unterstellung
der Vorinstanz habe zwischen den Fahrzeugen der Unfallbeteiligten klar
Sichtdistanz bestanden. Der Beschuldigte habe von Anfang an auf dem Rastplatz E.___
die «Unfallaufnahme» vornehmen wollen. Ansonsten hätte er auch nicht nach dem
Fahrziel des deutschen Sattelschleppers zu fragen brauchen.
Der Beschuldigte macht des Weiteren
weitschweifende Ausführungen dazu, dass die Amtsgerichtsstatthalterin von
Thal-Gäu anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung fälschlicherweise gesagt
hatte, der Beschuldigte habe der Polizei gegenüber die Raststätte «E.___» nicht
erwähnt und wirft ihr mangelnde Aktenkenntnis vor. Sie habe eine
Vorverurteilung vorgenommen. Die Vorinstanz habe nachweislich den Sachverhalt
ungenügend festgestellt und den Grundsatz der Wahrheitsfindung von Amtes wegen
missachtet.
2.4
Dem Beschuldigten kann auch in diesen
Punkten nicht gefolgt werden. Die Argumentation der Vorinstanz ist
nachvollziehbar und begründet. Sie würdigte die vorhandenen Beweismittel und
die Aussagen der Beteiligten sehr umfassend. Während die Aussagen von B.___ und
C.___ stringent sind und den jeweils anderen im Wesentlichen bestätigen, machte
der Beschuldigte vor der Vorinstanz andere Angaben als bei der Erstbefragung
durch die Polizei. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die Aussagen des
Beschuldigten nicht glaubhaft sind und stützte auf die Aussagen der beiden
anderen Unfallbeteiligten ab. Auch die restlichen Akten untermauern den von
diesen beiden wiedergegebenen Ablauf und nicht die Behauptungen des
Beschuldigten. Es kann auf die ausführliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen
werden.
Soweit der Beschuldigte vorbringt, die
Vorinstanz habe die Akten nicht gekannt und eine Vorverurteilung vorgenommen,
verkennt er, dass die Äusserung des Beschuldigten, er habe vorgeschlagen, sich
auf dem Rastplatz E.___ zu treffen, nichts ändert, wie bereits von der
Vorinstanz ausgeführt. Aufgrund der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___ und C.___
ist von ihrer Darstellung auszugehen, wonach der Beschuldigte sich gar nicht zu
einem späteren Anhalten äusserte und keinerlei diesbezügliche Angaben machte,
sondern dies als Schutzbehauptung gegenüber der Polizei zu werten ist. Ob er
dabei nun explizit «E.___» sagte oder nicht, spielt folglich keine Rolle. Dass
die Amtsgerichtsstatthalterin diesen Fehler in der mündlichen Urteilseröffnung
machte, ist zwar etwas unglücklich, letztlich aber ein irrelevanter Fehler.
Schlussendlich stellt die mündliche Urteilsbegründung eine summarische
Begründung dar. Massgeblich ist die schriftliche Begründung des Urteils, ab
deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. In der
Begründung wurde sodann sogar ausführlich zu diesem Fehler Stellung genommen.
Die Vorwürfe und Behauptungen des Beschuldigten zielen damit ins Leere.
2.5
Die Vorinstanz erachtete es folglich zu
Recht als erstellt, dass sich der Beschuldigte auf dem Rastplatz "F.___"
auf Initiative von B.___ den Schaden am rechten Rückspiegel des von B.___
geführten Sattelmotorfahrzeugs anschaute, daraufhin angab, dass dies nicht so
schlimm sei und B.___ fragte, ob er besoffen sei. Anschliessend begab sich der
Beschuldigte zurück zu seinem Fahrzeug und fuhr los, ohne seinen Namen oder
andere Angaben zu hinterlassen oder die Polizei zu avisieren. Die Kennzeichen
des Zugfahrzeugs und des Anhängers sind jedoch von C.___ erneut fotografiert
worden, welcher anschliessend dann auch die Polizei avisierte. Im Endergebnis
würdigte die Vorinstanz den Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
nicht ansatzweise willkürlich. Der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt
wurde, ist erstellt.
V. Rechtliche Würdigung
1.
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln
1.1
Nach Art. 90 SVG wird mit Busse
bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften
des Bundesrates verletzt (Abs. 1). Gemäss Art. 44 SVG darf der Führer seinen
Streifen auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere
Fahrstreifen unterteilt sind, nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen
Verkehr nicht gefährdet (Abs. 1). Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten
Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander
fahren (Abs. 2). Gemäss Art. 100 Abs. 1 SVG ist sodann auch die fahrlässige
Handlung strafbar, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt.
1.2
Der Führer, der seine Fahrrichtung
ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des
Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge
Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Auf Strassen, die für den Verkehr in
gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer
seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht
gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Art. 44 Abs. 1 SVG stellt nach der
Rechtsprechung eine Vortrittsregel dar. Dem seinen Streifen oder seine Kolonne
beibehaltenden Fahrzeugführer wird mit Art. 44 Abs. 1 SVG ein Anspruch auf
unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt und ein Vortrittsrecht gegenüber
einspurenden Fahrzeugen eingeräumt. Ein Wechsel des Fahrstreifens ist daher
nicht nur bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des
übrigen Verkehrs untersagt (Urteile 6B_1190/2019 vom 11. Februar 2020 E. 1.2.1;
1C_403/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1; 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E.
2.2.1; 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1). Die neuere Rechtsprechung
bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern
muss. Diese Begriffseinschränkung erfolgte, um den besonderen Verhältnissen bei
hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen. Dies darf aber nicht zur Entwertung
des Vortrittsrechts – einer Grundregel des Strassenverkehrs – führen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.1 S. 504; 114 IV 146; Urteile 6B_1190/2019 vom 11. Februar 2020
E. 1.2.1; 1C_403/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1; 6B_453/2012 vom 19. Februar
2013.
E. 2.2.2; 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2).
1.3
Der Beschuldigte verkennt in seiner
Berufungsbegründung, dass er den anderen Lastwagen sehr wohl behinderte, auch
wenn dieser – geschuldet dem langsamen Fahren aufgrund des dichten Verkehrs –
keine brüske Vollbremsung vollziehen musste. Dennoch war B.___ gezwungen, zu
bremsen und konnte trotzdem die Kollision mit dem Beschuldigten nicht mehr
verhindern. Eine erhebliche Behinderung ist daher klar gegeben.
1.4
Der vom Beschuldigten eingereichte
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2018 sowie das
diesem vorangehende Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2017 vom 20. November 2017
sind nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Im Zürcher Entscheid war es
zur Kollision gekommen, nachdem sich der dort beschuldigte Lenker eines Personenwagens
beim Spurwechsel vor einen Lastwagen in eine Lücke einfädelte, der Lastwagen
jedoch aus dem Stand heraus anfuhr, da er den Personenwagen offenbar nicht
gesehen hatte, und so die Kollision mit dem bereits fast vollständig
eingefädelten Personenwagen verursachte. Im vorliegenden Fall fuhr B.___ seinen
Lastwagen jedoch nicht an und verursachte so die Kollision mit dem
Beschuldigten, sondern der Beschuldigte zwängte sich in die Lücke, zwang den
vortrittsberechtigten B.___ zum Bremsen und verursachte so – da die Lücke
dennoch nicht ausreichte – die Kollision. B.___ war an dieser – im Gegensatz
zum Lastwagenfahrer im Zürcher Entscheid – schuldlos und versuchte noch, die
Kollision zu verhindern.
1.5
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem
Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass er nicht
geblinkt habe, wie ihm dies im Strafbefehl vorgehalten wurde (US 11). An dieser
Feststellung ist nichts auszusetzen. Im Weiteren kann bezüglich der rechtlichen
Subsumtion auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 12 f.).
1.6
Betreffend den subjektiven Tatbestand
ist wie in III./2.3 ausgeführt, von Fahrlässigkeit auszugehen. B.___ fuhr eben
gerade nicht nochmals an und verhielt sich sodann auch nicht in einer für den
Beschuldigten unvorhersehbaren Weise. Der Beschuldigte zwängte sich in eine für
ihn viel zu kleine Lücke. Dass er dies wissentlich und willentlich tat, kann
ihm nicht nachgewiesen werden, wohl aber eine fahrlässige Tatbegehung. Der
Beschuldigte gefährdete damit bei seinem unaufmerksamen Spurwechsel den übrigen
Verkehr und machte sich dadurch der fahrlässigen einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 SVG durch
ungenügende Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel nach Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig.
2.
Pflichtwidriges Verhalten nach
Verkehrsunfall
2.1
Ereignet sich ein Unfall, an dem ein
Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort
anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen
(Art. 51 Abs. 1 SVG).
Entsteht bei einem Verkehrsunfall
Sachschaden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen
und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er
unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG).
Mit Busse wird bestraft, wer bei einem
Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt (Art. 92 Abs. 1
SVG).
2.2
Der angeklagte Sachverhalt wie
ausgeführt ist erstellt. Es ereignete sich am 26. November 2018 um ca.
07:15 Uhr zwischen dem Beschuldigten und B.___ ein Verkehrsunfall mit
Sachschaden. Nachdem C.___ den Beschuldigten noch am Kollisionsort darauf
ansprach, fuhren beide Fahrzeuge beim Rastplatz «F.___» auf den Parkplatz. Der
Beschuldigte sah sich den Schaden am Fahrzeug der Geschädigten sogar an, gab
aber seine Personalien nicht an und verständigte auch nicht die Polizei,
sondern er stieg wieder in seinen Lastwagen und fuhr davon. Er versuchte so
eindeutig, sich seiner Verantwortung zu entziehen. Den betreffenden
Ausführungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen und ihre rechtliche
Würdigung zu bestätigen. Der Beschuldigte hat Art. 92 Abs. 1 SVG vorsätzlich
verletzt.
VI. Strafzumessung
1.
Die Strafzumessung wurde vom
Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Vorliegend hat die Vorinstanz
die Busse auf CHF 300.00 und den Umwandlungssatz auf CHF 100.00 für
die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist, auch wenn
der Beschuldigte nun wegen einer fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung
verurteilt wird.
2.
Festzustellen ist, dass das Verfahren
eine lange Zeit dauerte. Gestützt auf Art. 48 lit. e StGB liegt ein
Strafmilderungsgrund (langer Zeitablauf bei Wohlverhalten) vor. Die von der
Vorinstanz verhängte Strafe ist jedoch auch unter Berücksichtigung dessen ohne
Weiteres noch angemessen.
VII. Eventualantrag betreffend
verkehrstechnisches Gutachten
Der Beschuldigte stellte sowohl im
erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren mehrfach den Antrag, es sei
ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen, um festzustellen, ob der
Lastwagen von B.___ im Zeitpunkt der Kollision stillgestanden sei. Der Instruktionsrichter
wies den Antrag bereits mit Verfügung vom 12. Juli 2021 ab. Zur Begründung
kann auf die entsprechenden Ausführungen in dieser Verfügung verwiesen werden.
Der Beschuldigte vermochte bis heute nicht aufzuzeigen, inwiefern ein
verkehrstechnisches Gutachten zu einem anderen Beweisergebnis hätte führen
können. Es liegen keinerlei Hinweise für ein Fehlverhalten von Seitens B.___
vor. Ob er stillstand oder nicht, spielt – wie zuvor erläutert – denn auch
keine Rolle. Auch ein Gutachten könnte nicht die Grösse der Lücke eruieren, in
die der Beschuldigte sich zwängte. Die vom Beschuldigten zitierte
Rechtsprechung ist sodann wiederum nicht einschlägig anwendbar. Der
Eventualantrag ist daher erneut abzuweisen.
VIII. Kosten
1.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Dispositiv
erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind demnach
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von
CHF 600.00 total CHF 800.00 ausmachen, aufzuerlegen.
2. Da der Beschuldigte mit der Berufung
unterliegt, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 insgesamt CHF 1'575.00 betragen, zu
bezahlen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, weder
für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu.
Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 44
Abs. 1, Art. 51 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 SVG;
Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 106 StGB; Art. 82 Abs. 4,
Art. 398 Abs. 4, Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff. StPO erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
-
der fahrlässigen einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksicht beim
Fahrstreifenwechsel, begangen am 26. November 2018; und
-
des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall, begangen am 26. November 2018.
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24.
September 2020.
3. Der Eventualantrag des Beschuldigten auf
Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens wird abgewiesen.
4. Der Antrag des Beschuldigten, privat
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, auf Zusprechung einer
Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird
abgewiesen.
5. Der Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, zuzüglich
Auslagen von CHF 75.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 2’375.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Von Felten Schmid