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Entscheid

STBER.2021.54

mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

18. Juli 2022Deutsch29 min

Sattelmotorfahrzeug [...], [CH-Nummernschild 1], mit Anhänger [...], [CH-Nummernschild

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident von

Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Tobias

Figi,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

einfache Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Die Berufung wird in Anwendung von Art.

406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 26. November 2018 um ca. 07:15 Uhr

kam es in [Ort 1] auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Bern, zu einer seitlichen

Kollision zwischen einem von A.___ (nachfolgend Beschuldigter) gefahrenen

Sattelmotorfahrzeug [...], [CH-Nummernschild 1], mit Anhänger [...], [CH-Nummernschild

2], und einem von B.___ gefahrenen Sattelmotorfahrzeug [...], [deutsches

Kontrollschild 1], mit Anhänger [...], [deutsches Kontrollschild 2]. Konkret

kollidierte die linke Anhängerseite des Beschuldigten mit dem rechten

Aussenspiegel von B.___. An letzterem entstand ein Sachschaden von ca.

CHF 1'000.00.

2. Mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2019

wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln

durch Unterlassen der Richtungsanzeige und ungenügende Rücksicht beim

Fahrstreifenwechsel sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall

zu einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen

Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00

verurteilt (AS 6 f.).

3. Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom

11. Oktober 2019 Einsprache gegen den Strafbefehl und teilte mit, seine

Rechtsschutzversicherung beauftragt zu haben, ihn in dieser Sache zu beraten

(AS 44).

4. Die Staatsanwaltschaft setzte dem

Beschuldigten mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 Frist zur schriftlichen

Begründung der Einsprache, mit dem Hinweis, dass er gegebenenfalls zu einer

Einvernahme vorgeladen werde, wenn innert Frist kein Bericht einginge (AS 50).

5. Am 11. Dezember 2019 teilte der vom

Beschuldigten mandatierte Rechtsvertreter mit, dass an der Einsprache

festgehalten werde und beantragte die Einstellung des Verfahrens (AS 51 ff.).

Der Antrag wurde begründet.

6. Am 16. Dezember 2019 (Eingang am 7.

Januar 2020) überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache mit den Akten dem

Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid (AS 2). Am angefochtenen Strafbefehl

wurde festgehalten.

7. Die Amtsgerichtsstatthalterin von

Thal-Gäu verfügte am 21. Januar 2020 eine Frist zur Einreichung von

Beweisanträgen (AS 55).

8. Die Verteidigung beantragte mit Eingabe

vom 24. Januar 2020, es seien B.___ als Auskunftsperson und C.___ als Zeuge zu

befragen sowie es sei eine Unfallrekonstruktion durch fahrzeugähnliche

Lastwagen durchzuführen.

9. Mit Verfügung vom 2. März 2020 hiess die

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu den Beweisantrag, es seien die beiden

anderen Unfallbeteiligten zu befragen, insofern gut, dass diese durch die deutschen

Behörden requisitorisch einvernommen würden. Den anderen Beweisantrag wies sie

ab.

10. C.___ und B.___ wurden in der Folge am

21. April 2020 (C.___) und am 4. Dezember 2020 (B.___) von den Deutschen

Behörden befragt (AS 74 ff. und 80 ff.).

11. Die Amtsgerichtsstatthalterin von

Thal-Gäu erliess nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 11. März 2021 das folgende

Urteil:

1. A.___ hat sich

-

der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel

(Anklageziffer 1.1.) und

-

des pflichtwidrigen

Verhaltens nach Verkehrsunfall (Anklageziffer 1.2.),

beides

begangen am 26. November 2018 um ca. 07:15 Uhr, schuldig gemacht.

2. A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil

der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. September 2020 – verurteilt zu

einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen

Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Auf eine

nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine

Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen

seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich

verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf

CHF 300.00 und A.___ hat noch CHF 500.00 zu bezahlen.

12. Mit Eingabe vom 15. März 2021 meldete

die Verteidigung die Berufung schriftlich an, nachdem diese anlässlich der

Hauptverhandlung bereits mündlich angekündigt worden war (AS 130).

13. Am 8. Juni 2021 wurde das begründete

Urteil vom 11. März 2021 der Verteidigung zugestellt (AS 159).

14. Am 21. Juni 2021 überwies das Richteramt

Thal-Gäu die Berufungsmeldung inkl. der Akten an das Berufungsgericht (AS 161).

15. Am 23. Juni 2021 reichte die

Verteidigung die Berufungserklärung ein und beantragte, es seien die Ziffern 1,

2 und 3 des Urteils vom 11. März 2021 aufzuheben und der Beschuldigte von

Schuld und Strafe freizusprechen; die Kosten seien auf die Staatskasse zu

nehmen; der Beschuldigte sei für die Kosten seiner Verteidigung zu entschädigen;

der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Beweisantrag betreffend Einholung

eines verkehrstechnischen Gutachtens werde erneut gestellt; das

Berufungsverfahren sei im schriftlichen Verfahren durchzuführen.

16. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Eingabe vom 28. Juni 2021 auf eine Anschlussberufung sowie weitere Teilnahme am

Verfahren.

17. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 wies der

Instruktionsrichter den Antrag des Beschuldigten auf Einholung eines

verkehrstechnischen Gutachtens ab und ordnete das schriftliche Verfahren an.

18. Mit Eingabe vom 12. August 2021

begründete die Verteidigung die Berufung und stellte folgende Anträge: Der

Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen; es seien sämtliche Kosten auf

die Staatskasse zu nehmen; der Beschuldigte sei für die Kosten der Verteidigung

angemessen zu entschädigen; eventualiter werde der Beweisantrag auf Einholung

eines verkehrstechnischen Gutachtens erneuert; subeventualiter sei der Fall an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

II. Kognition des Berufungsgerichts bei

Übertretungen

1.

Bildeten – wie vorliegend –

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, so kann

mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO):

das Urteil sei

rechtsfehlerhaft oder

die Feststellung des

Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer

Rechtsverletzung.

Bei Übertretungen sind die

Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend –

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens

bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen

Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans

Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu

prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale.

Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen)

Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche

Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach

Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die

Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom

erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,

besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.

Donatsch/Hansjakob/Lieber, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2020, Art. 398

StPO N 23 mit Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen,

da es dazu an einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398

StPO N 24).

Gerügt werden können wegen

Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von

Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen,

welche unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender

Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig

festgestellt worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der

Wahrheitsforschung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist

(Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt

nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht

kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von

Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür

liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern

auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit

Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar

2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der

Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen

Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia

144).

2.

Neue Behauptungen und Beweise können

nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser

Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht

vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt,

erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger kann im

Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise

seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden.

Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge

im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29.

Oktober 2012).

3.

Der Beschuldigte ficht das

vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Damit bildet das ganze

vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und damit ist es in keinem Punkt in

Rechtskraft erwachsen.

III. Anklagegrundsatz

1.

Allgemeine Ausführungen

Nach dem in Art. 9 Abs. 1

StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den

Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den

in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip).

Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das

Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und

garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Diese

muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit

sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht erst an

der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert werden (vgl.

Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE

141.

IV 437; 6B_1079/2015

vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; je mit

Hinweisen).

2.

Im Konkreten

2.1

Der Beschuldigte bringt vor, der Anklagegrundsatz

sei durch die fehlende Umschreibung des subjektiven Tatbestands im Strafbefehl

vom 1. Oktober 2019 verletzt. Es sei unklar, ob ihm eine vorsätzliche oder

fahrlässige Vortrittsmissachtung vorgeworfen werde. Die Vorinstanz habe in

ihrem Urteil vom 11. März 2021 bestätigt, dass der subjektive Tatbestand im

Strafbefehl nicht umschrieben worden sei. Sie begründe den subjektiven

Tatbestand sodann mit der fehlenden Erwähnung von Art. 100 Ziff. 1 SVG, was

nicht zulässig sei. Die Fahrlässigkeit stelle kein Minus des Vorsatzes dar,

sondern sei ein Aliud. Jedes Delikt bestehe aus einem objektiven und einem

subjektiven Tatbestand. Fehle Letzterer in der Anklage, sei kein

Straftatbestand umschrieben. Sei die Anklage mangelhaft und werde auf eine

solche materiell eingetreten, so sei der Beschuldigte freizusprechen. Bei einer

Vortrittsmissachtung zufolge Unaufmerksamkeit sei die Frage zu klären, ob die

Unaufmerksamkeit auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhe. Die Akten gäben keinen

Aufschluss darüber, welches in casu der Grund für die Unaufmerksamkeit des

Beschuldigten gewesen sein könnte und ob diese als Fahrlässigkeit oder

vorsätzliche Missachtung von Art. 44 Abs. 1 SVG zu werten sei.

2.2

Im Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022

hielt das Bundesgericht folgendes fest (E. 1.5.2): «Weiter muss klar sein, ob

dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird (BGE 120 IV 348 E.

3c). Dies gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen

(vgl. Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; 6B_1452/2019 vom 25.

September 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 358), die sowohl bei

vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind (vgl. Art. 90

Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG; oben E. 1.4.2). Hinweise auf eine fehlende

Aufmerksamkeit in der Anklage beinhalten in der Regel einen Vorwurf der

Fahrlässigkeit (vgl. Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3;

6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 146 IV 358;

6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4), während die Formulierungen "mit

Wissen und Willen" bzw. "in Kauf genommen" auf Vorsatz bzw.

Eventualvorsatz hindeuten (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteile 6B_1090/2017 vom

15.

Februar 2018 E. 1.4; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4). Bei einer

Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist nach der Rechtsprechung

zumindest von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei

denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines

vorsätzlichen Handelns (Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.3;

6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E.

1.4; 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). Die Rechtsprechung begründet

dies damit, dass die vorsätzliche und fahrlässige Verkehrsregelverletzung

gleichermassen strafbar sind (vgl. Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021

E. 1.3; 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3). Die für die Annahme von

Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergibt sich dabei, auch wenn in

der Anklage nicht explizit erwähnt, aus der im Strassenverkehr allgemein

geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3

Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln

(vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG). Schildert die Anklage kein bewusstes

Verhalten, ist daher von einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln

auszugehen, dies insbesondere bei Verkehrsregelverletzungen, die - wie

beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Missachtung des Vortrittsrechts

- unter den angeklagten Umständen typischerweise durch fehlende Aufmerksamkeit

im Strassenverkehr begangen werden. Die Schilderung des objektiven

Tatgeschehens reicht nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen

vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen

auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteil 6B_692/2020 vom

27.

September 2021 E. 1.2.1; vgl. auch Urteile 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E.

1.3; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_266/2018 vom 18. März 2019

E. 1.2; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 483).

Nicht zwingend ist daher, dass sich die Anklage explizit dazu äussert, ob der

beschuldigten Person eine fahrlässige oder (eventual-) vorsätzliche Verletzung

der Verkehrsregeln vorgeworfen wird.»

2.3

Dem Schluss der Vorinstanz, aus der

Anklageschrift heraus werde dem Beschuldigten ein vorsätzliches Verhalten

vorgeworfen, kann im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

gefolgt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anklage dem

Beschuldigten eine fahrlässige Tatbegehung vorwirft. Der Strafbefehl, der als

Anklageschrift gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO gilt, genügt den sich aus der

Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Der der Anklage

zugrunde gelegte Sachverhalt ist im Strafbefehl konkret umschrieben und klar

umrissen. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte konnte seine Verteidigungsrechte

angemessen ausüben.

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Mehrfache einfache Verletzung der

Verkehrsregeln (AnklS. 1.1)

1.1

Im Strafbefehl vom 1. Oktober 2019 wird

dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 26. November 2018, um ca 07:15 Uhr, auf

der Autobahn A1 in [Ort 1], Fahrtrichtung Bern, der mehrfachen einfachen

Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige sowie

ungenügender Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel schuldig gemacht zu haben,

indem er als Lenker des Sattelmotorfahrzeuges [...], [CH-Nummernschild 1], mit

Anhänger [...], [CH-Nummernschild 2], ohne die Richtungsänderung anzuzeigen vom

rechten auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt habe, obwohl sich auf diesem

Fahrstreifen auf fast gleicher Höhe das Sattelmotorfahrzeug [...], [deutsches

Kontrollschild 1], mit Anhänger [...], [deutsches Kontrollschild 2], Lenker B.___,

befunden habe. In der Folge sei die linke Anhängerseite des Beschuldigten mit

dem rechten Aussenspiegel des anderen Sattelfahrzeuges kollidiert, wobei ein

Sachschaden von ca. CHF 1'000.00 entstanden sei.

1.2

Zu den detaillierten Aussagen der

Beteiligten kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die umfassenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz IV./1.2.).

1.3

Der Beschuldigte bringt in seiner

Berufung unter dem Titel der offensichtlich unrichtigen Feststellung des

Sachverhaltes durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass diese vom grob

falschen Beweisergebnis ausgegangen sei, wonach der Beschuldigte im dichten

Berufsverkehr und «Stop-and-go» bei einer Geschwindigkeit von 10 – 40 km/h vom

Normalstreifen unvermittelt und bei einer nur kleinen Lücke vor dem Fahrzeug

von B.___ von ca. 5 – 6 m nach links auf den ersten Überholstreifen gewechselt

habe, worauf dieser habe bremsen müssen.

1.4

Er macht geltend, «Stop-and-go» bedeute,

dass die Fahrzeuge auch stillgestanden seien. C.___ habe sodann selber

ausgesagt, dass die Geschwindigkeit ca. zwischen 10 – 30 km/h betragen habe.

Der Lastwagen des Beschuldigten habe eine Länge von 9.4 m und der Anhänger 8.6

m, total somit 18 m. Wäre die Lücke tatsächlich bloss 5 – 6 m gross gewesen, so

hätte die Kollision zwingend mit dem Zugfahrzeug und nicht erst mit der Mitte

des Anhängers stattgefunden, die Aussagen von B.___ und C.___ seien unhaltbar

und damit willkürlich. Wenn das Fahrzeug von B.___ und C.___ stillgestanden wäre,

wäre es nie zur Kollision gekommen, folge doch ein Anhänger mit Drehachse

«spurtreu» dem Zugfahrzeug.

1.5

Dem Beschuldigten kann in seiner

Argumentation nicht gefolgt werden. Stop-and-go bezeichnet nach allgemeiner

Auffassung einen Wechsel von kurzen Stau- und Auflösungsphasen, verbunden mit

Gasgeben und Abbremsen. Dass dabei aber ganz stillgestanden werden müsse, setzt

der Begriff nicht voraus. B.___ gab anlässlich der polizeilichen Befragung am

Unfalltag an, er sei im stockenden Kolonnenverkehr (Stop-and-go) mit ca. 30 –

40.

km/h gefahren. C.___ wurde am 5. Dezember 2018 erstmals befragt und gab dazu

an, es habe Stop-and-go-Verkehr geherrscht und die Geschwindigkeit habe ca. 10

– 30 km/h betragen. Es ist offensichtlich, dass die beiden damit ausdrücken wollten,

dass sie im langsamen Kolonnenverkehr mit Geschwindigkeiten von 10 – 30/40 km/h

fuhren. Sodann sagten die beiden übereinstimmend aus, dass sie schlussendlich

ganz stillgestanden seien, als es zur Kollision kam. Auch an dieser

Feststellung ist nichts Willkürliches. Was die Lückengrösse betrifft, so

stellte die Vorinstanz auf die Angaben von C.___ und B.___ ab. In deren

Aussagen finden sich diesbezüglich wenige konkrete Angaben. Am 21. April 2020

gab C.___ an, nicht einmal das Zugfahrzeug des Beschuldigten hätte in der Lücke

Platz gehabt. Auf die Frage der Quantifizierung schätzte er 5 – 6 m. B.___

sagte am 4. Dezember 2020 aus, er könne es nicht genau sagen, verkehrsbedingt

sei die Lücke aber sicherlich nicht zu gross gewesen. Anlässlich der

Erstbefragung am 20. November 2018 hatte B.___ angegeben, dass der

Beschuldige in die «kleine Lücke» vor ihm abgebogen sei. Der Beschuldigte sagte

anlässlich der Hauptverhandlung aus, es seien sicher 13 - 14 m gewesen. Zwar

wurden im ganzen Verfahren nur wenige genaue Meterangaben zur fraglichen Lücke

gemacht. Jedoch gaben B.___ und C.___ übereinstimmend und mehrfach an, dass die

Lücke «sehr klein» gewesen sei, zu klein für den Lastwagen des Beschuldigten.

Auch wenn eine genaue Meterschätzung schwierig ist, so haben langjährige

Chauffeure mit Sicherheit ein Auge für Abstände und insbesondere, ob ein

Lastwagen hineinpasst. So kommt es denn auch nicht auf den einzelnen Meter an.

Auch eine Lücke von 7 – 8 m wäre angesichts der Länge des Lastwagens inkl.

Anhänger (ca. 18 m) des Beschuldigten viel zu klein gewesen. Die Feststellung

der Vorinstanz, die Lücke habe 5 – 6 m betragen, ist damit ebenfalls nicht

offensichtlich unrichtig. Auch die Argumentation des Beschuldigten, bei einer

Lücke von nur 5 – 6 m hätte es zu einer Kollision an anderer Stelle kommen

müssen, überzeugt nicht. Die Geschädigte bremste, als der Beschuldigte sich in

die Lücke zu zwängen begann, der Verkehr bewegte sich vor dem Beschuldigten

aber – wenn auch langsam – weiter, so dass sie Lücke naturgemäss nicht bei 5 –

6.

m blieb, sie war nur am Anfang des Einbiegens so klein. So war es denn auch

möglich, dass erst der Anhänger des Beschuldigten mit dem Fahrzeug der

Geschädigten kollidierte. Dem Beschuldigten kann auch nicht gefolgt werden,

wenn er behauptet, der Anhänger mit Drehachse folge dem Zugfahrzeug

«spurneutral». Ein Anhänger mit Drehachse folgt aufgrund der Hebelwirkung eben

gerade nicht einfach dem Zugfahrzeug, sondern schlägt im Vergleich zu diesem

aus. Wenn der Beschuldigte also sein Zugfahrzeug nach links auf die Mittelspur

lenkte, folgte ihm der Anhänger nicht sofort, sondern es kommt aufgrund der

Hebelwirkung zu einem Knick zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. Sodann beginnt

sich auch der Anhänger zu drehen und ebenfalls auf die andere Spur zu rollen.

Der Unfallhergang war somit ohne Weiteres technisch möglich, als das Fahrzeug

der Geschädigten zum Stillstand gekommen war. Dies deckt sich auch mit dem

Unfallprotokoll der Polizei. Soweit der Beschuldigte behauptet, es sei nur zur

Kollision gekommen, weil B.___ aus dem Stillstand nochmals angefahren sei und

die Lücke zum Beschuldigten verkleinert habe, handelt es sich um eine

Schutzbehauptung, die durch die Akten in keiner Weise gestützt wird und damit

um eine rein appellatorische Kritik.

1.6

Im Endergebnis ist die Vorinstanz mit

ihrer Beweiswürdigung in keiner Weise in Willkür verfallen. Der Sachverhalt,

wie er von der Vorinstanz wiedergegeben wurde, ist erstellt.

2.

Pflichtwidriges Verhalten nach

Verkehrsunfall (AnklS. 1.2)

2.1

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich

am 26. November 2018 um ca. 07:15 Uhr in [Ort 1] auf der Autobahn A1 in

Fahrtrichtung Bern des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall schuldig

gemacht zu haben, indem er als Lenker des Sattelmotorfahrzeugs [...], [CH-Nummernschild

1], mit Anhänger [...], [CH-Nummernschild 2], nach Verursachen des unter

Anklageziffer 1.1. beschriebenen Verkehrsunfalles mit Sachschaden seine

Pflichten nicht wahrgenommen habe, weil er die Unfallstelle verlassen habe,

ohne der Geschädigten ([Firma D.___], v.d. B.___) sofort seinen Namen und seine

Adresse anzugeben oder unverzüglich die Polizei zu verständigen.

2.2

Auch diesen Vorhalt betreffend kann

grundsätzlich auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Urteil der Vorinstanz IV./2.2.).

2.3

Der Beschuldigte bringt in seiner

Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, die Aussagen der beiden

Unfallbeteiligten B.___ und C.___ seien unglaubwürdig und die Strafuntersuchung

einseitig. C.___ sei der Firmenchef. Als solcher habe er ein grosses Interesse

an der Verurteilung des Beschuldigten. Durch das Abhängigkeitsverhältnis

zwischen B.___ als Mitarbeiter von C.___ sei es gerichtsnotorisch, dass B.___

seinen Chef nur sehr zurückhaltend belaste. Die Aussage, die Lücke sei nur 5 –

6.

Meter gross gewesen, lasse C.___ absolut unglaubwürdig erscheinen. Auch die

unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben seien alles andere als kongruent und

stimmig. Die Aussagen des Beschuldigten dagegen seien absolut widerspruchsfrei

und nachvollziehbar. Im Weiteren führt der Beschuldigte aus, er habe keinerlei

Grund gehabt, einfach wegzufahren, habe er sich doch korrekt verhalten und

keine Schuld an der Kollision getragen. Wenn er hätte davonfahren wollen, hätte

er das unmittelbar getan, nachdem B.___ ihn auf der Autobahn mündlich

angegangen hatte. Man habe sich auf die Raststätte E.___ geeinigt, da dies die

einzige sei, die zu dieser Zeit genügend Platz für zwei Lastwagen biete. Da ein

Lastwagen in der Schweiz nicht schneller als 90 km/h fahren könne, hätte der

Beschuldigte sodann gar nicht davonfahren können. Entgegen der Unterstellung

der Vorinstanz habe zwischen den Fahrzeugen der Unfallbeteiligten klar

Sichtdistanz bestanden. Der Beschuldigte habe von Anfang an auf dem Rastplatz E.___

die «Unfallaufnahme» vornehmen wollen. Ansonsten hätte er auch nicht nach dem

Fahrziel des deutschen Sattelschleppers zu fragen brauchen.

Der Beschuldigte macht des Weiteren

weitschweifende Ausführungen dazu, dass die Amtsgerichtsstatthalterin von

Thal-Gäu anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung fälschlicherweise gesagt

hatte, der Beschuldigte habe der Polizei gegenüber die Raststätte «E.___» nicht

erwähnt und wirft ihr mangelnde Aktenkenntnis vor. Sie habe eine

Vorverurteilung vorgenommen. Die Vorinstanz habe nachweislich den Sachverhalt

ungenügend festgestellt und den Grundsatz der Wahrheitsfindung von Amtes wegen

missachtet.

2.4

Dem Beschuldigten kann auch in diesen

Punkten nicht gefolgt werden. Die Argumentation der Vorinstanz ist

nachvollziehbar und begründet. Sie würdigte die vorhandenen Beweismittel und

die Aussagen der Beteiligten sehr umfassend. Während die Aussagen von B.___ und

C.___ stringent sind und den jeweils anderen im Wesentlichen bestätigen, machte

der Beschuldigte vor der Vorinstanz andere Angaben als bei der Erstbefragung

durch die Polizei. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die Aussagen des

Beschuldigten nicht glaubhaft sind und stützte auf die Aussagen der beiden

anderen Unfallbeteiligten ab. Auch die restlichen Akten untermauern den von

diesen beiden wiedergegebenen Ablauf und nicht die Behauptungen des

Beschuldigten. Es kann auf die ausführliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen

werden.

Soweit der Beschuldigte vorbringt, die

Vorinstanz habe die Akten nicht gekannt und eine Vorverurteilung vorgenommen,

verkennt er, dass die Äusserung des Beschuldigten, er habe vorgeschlagen, sich

auf dem Rastplatz E.___ zu treffen, nichts ändert, wie bereits von der

Vorinstanz ausgeführt. Aufgrund der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___ und C.___

ist von ihrer Darstellung auszugehen, wonach der Beschuldigte sich gar nicht zu

einem späteren Anhalten äusserte und keinerlei diesbezügliche Angaben machte,

sondern dies als Schutzbehauptung gegenüber der Polizei zu werten ist. Ob er

dabei nun explizit «E.___» sagte oder nicht, spielt folglich keine Rolle. Dass

die Amtsgerichtsstatthalterin diesen Fehler in der mündlichen Urteilseröffnung

machte, ist zwar etwas unglücklich, letztlich aber ein irrelevanter Fehler.

Schlussendlich stellt die mündliche Urteilsbegründung eine summarische

Begründung dar. Massgeblich ist die schriftliche Begründung des Urteils, ab

deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. In der

Begründung wurde sodann sogar ausführlich zu diesem Fehler Stellung genommen.

Die Vorwürfe und Behauptungen des Beschuldigten zielen damit ins Leere.

2.5

Die Vorinstanz erachtete es folglich zu

Recht als erstellt, dass sich der Beschuldigte auf dem Rastplatz "F.___"

auf Initiative von B.___ den Schaden am rechten Rückspiegel des von B.___

geführten Sattelmotorfahrzeugs anschaute, daraufhin angab, dass dies nicht so

schlimm sei und B.___ fragte, ob er besoffen sei. Anschliessend begab sich der

Beschuldigte zurück zu seinem Fahrzeug und fuhr los, ohne seinen Namen oder

andere Angaben zu hinterlassen oder die Polizei zu avisieren. Die Kennzeichen

des Zugfahrzeugs und des Anhängers sind jedoch von C.___ erneut fotografiert

worden, welcher anschliessend dann auch die Polizei avisierte. Im Endergebnis

würdigte die Vorinstanz den Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall

nicht ansatzweise willkürlich. Der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt

wurde, ist erstellt.

V. Rechtliche Würdigung

1.

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln

1.1

Nach Art. 90 SVG wird mit Busse

bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften

des Bundesrates verletzt (Abs. 1). Gemäss Art. 44 SVG darf der Führer seinen

Streifen auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere

Fahrstreifen unterteilt sind, nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen

Verkehr nicht gefährdet (Abs. 1). Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten

Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander

fahren (Abs. 2). Gemäss Art. 100 Abs. 1 SVG ist sodann auch die fahrlässige

Handlung strafbar, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt.

1.2

Der Führer, der seine Fahrrichtung

ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des

Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge

Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Auf Strassen, die für den Verkehr in

gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer

seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht

gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Art. 44 Abs. 1 SVG stellt nach der

Rechtsprechung eine Vortrittsregel dar. Dem seinen Streifen oder seine Kolonne

beibehaltenden Fahrzeugführer wird mit Art. 44 Abs. 1 SVG ein Anspruch auf

unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt und ein Vortrittsrecht gegenüber

einspurenden Fahrzeugen eingeräumt. Ein Wechsel des Fahrstreifens ist daher

nicht nur bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des

übrigen Verkehrs untersagt (Urteile 6B_1190/2019 vom 11. Februar 2020 E. 1.2.1;

1C_403/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1; 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E.

2.2.1; 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1). Die neuere Rechtsprechung

bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern

muss. Diese Begriffseinschränkung erfolgte, um den besonderen Verhältnissen bei

hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen. Dies darf aber nicht zur Entwertung

des Vortrittsrechts – einer Grundregel des Strassenverkehrs – führen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.1 S. 504; 114 IV 146; Urteile 6B_1190/2019 vom 11. Februar 2020

E. 1.2.1; 1C_403/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1; 6B_453/2012 vom 19. Februar

2013.

E. 2.2.2; 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2).

1.3

Der Beschuldigte verkennt in seiner

Berufungsbegründung, dass er den anderen Lastwagen sehr wohl behinderte, auch

wenn dieser – geschuldet dem langsamen Fahren aufgrund des dichten Verkehrs –

keine brüske Vollbremsung vollziehen musste. Dennoch war B.___ gezwungen, zu

bremsen und konnte trotzdem die Kollision mit dem Beschuldigten nicht mehr

verhindern. Eine erhebliche Behinderung ist daher klar gegeben.

1.4

Der vom Beschuldigten eingereichte

Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2018 sowie das

diesem vorangehende Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2017 vom 20. November 2017

sind nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Im Zürcher Entscheid war es

zur Kollision gekommen, nachdem sich der dort beschuldigte Lenker eines Personenwagens

beim Spurwechsel vor einen Lastwagen in eine Lücke einfädelte, der Lastwagen

jedoch aus dem Stand heraus anfuhr, da er den Personenwagen offenbar nicht

gesehen hatte, und so die Kollision mit dem bereits fast vollständig

eingefädelten Personenwagen verursachte. Im vorliegenden Fall fuhr B.___ seinen

Lastwagen jedoch nicht an und verursachte so die Kollision mit dem

Beschuldigten, sondern der Beschuldigte zwängte sich in die Lücke, zwang den

vortrittsberechtigten B.___ zum Bremsen und verursachte so – da die Lücke

dennoch nicht ausreichte – die Kollision. B.___ war an dieser – im Gegensatz

zum Lastwagenfahrer im Zürcher Entscheid – schuldlos und versuchte noch, die

Kollision zu verhindern.

1.5

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem

Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass er nicht

geblinkt habe, wie ihm dies im Strafbefehl vorgehalten wurde (US 11). An dieser

Feststellung ist nichts auszusetzen. Im Weiteren kann bezüglich der rechtlichen

Subsumtion auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 12 f.).

1.6

Betreffend den subjektiven Tatbestand

ist wie in III./2.3 ausgeführt, von Fahrlässigkeit auszugehen. B.___ fuhr eben

gerade nicht nochmals an und verhielt sich sodann auch nicht in einer für den

Beschuldigten unvorhersehbaren Weise. Der Beschuldigte zwängte sich in eine für

ihn viel zu kleine Lücke. Dass er dies wissentlich und willentlich tat, kann

ihm nicht nachgewiesen werden, wohl aber eine fahrlässige Tatbegehung. Der

Beschuldigte gefährdete damit bei seinem unaufmerksamen Spurwechsel den übrigen

Verkehr und machte sich dadurch der fahrlässigen einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 SVG durch

ungenügende Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel nach Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig.

2.

Pflichtwidriges Verhalten nach

Verkehrsunfall

2.1

Ereignet sich ein Unfall, an dem ein

Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort

anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen

(Art. 51 Abs. 1 SVG).

Entsteht bei einem Verkehrsunfall

Sachschaden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen

und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er

unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG).

Mit Busse wird bestraft, wer bei einem

Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt (Art. 92 Abs. 1

SVG).

2.2

Der angeklagte Sachverhalt wie

ausgeführt ist erstellt. Es ereignete sich am 26. November 2018 um ca.

07:15 Uhr zwischen dem Beschuldigten und B.___ ein Verkehrsunfall mit

Sachschaden. Nachdem C.___ den Beschuldigten noch am Kollisionsort darauf

ansprach, fuhren beide Fahrzeuge beim Rastplatz «F.___» auf den Parkplatz. Der

Beschuldigte sah sich den Schaden am Fahrzeug der Geschädigten sogar an, gab

aber seine Personalien nicht an und verständigte auch nicht die Polizei,

sondern er stieg wieder in seinen Lastwagen und fuhr davon. Er versuchte so

eindeutig, sich seiner Verantwortung zu entziehen. Den betreffenden

Ausführungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen und ihre rechtliche

Würdigung zu bestätigen. Der Beschuldigte hat Art. 92 Abs. 1 SVG vorsätzlich

verletzt.

VI. Strafzumessung

1.

Die Strafzumessung wurde vom

Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Vorliegend hat die Vorinstanz

die Busse auf CHF 300.00 und den Umwandlungssatz auf CHF 100.00 für

die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist, auch wenn

der Beschuldigte nun wegen einer fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung

verurteilt wird.

2.

Festzustellen ist, dass das Verfahren

eine lange Zeit dauerte. Gestützt auf Art. 48 lit. e StGB liegt ein

Strafmilderungsgrund (langer Zeitablauf bei Wohlverhalten) vor. Die von der

Vorinstanz verhängte Strafe ist jedoch auch unter Berücksichtigung dessen ohne

Weiteres noch angemessen.

VII. Eventualantrag betreffend

verkehrstechnisches Gutachten

Der Beschuldigte stellte sowohl im

erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren mehrfach den Antrag, es sei

ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen, um festzustellen, ob der

Lastwagen von B.___ im Zeitpunkt der Kollision stillgestanden sei. Der Instruktionsrichter

wies den Antrag bereits mit Verfügung vom 12. Juli 2021 ab. Zur Begründung

kann auf die entsprechenden Ausführungen in dieser Verfügung verwiesen werden.

Der Beschuldigte vermochte bis heute nicht aufzuzeigen, inwiefern ein

verkehrstechnisches Gutachten zu einem anderen Beweisergebnis hätte führen

können. Es liegen keinerlei Hinweise für ein Fehlverhalten von Seitens B.___

vor. Ob er stillstand oder nicht, spielt – wie zuvor erläutert – denn auch

keine Rolle. Auch ein Gutachten könnte nicht die Grösse der Lücke eruieren, in

die der Beschuldigte sich zwängte. Die vom Beschuldigten zitierte

Rechtsprechung ist sodann wiederum nicht einschlägig anwendbar. Der

Eventualantrag ist daher erneut abzuweisen.

VIII. Kosten

1.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Dispositiv

erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind demnach

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von

CHF 600.00 total CHF 800.00 ausmachen, aufzuerlegen.

2. Da der Beschuldigte mit der Berufung

unterliegt, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 insgesamt CHF 1'575.00 betragen, zu

bezahlen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, weder

für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu.

Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 44

Abs. 1, Art. 51 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 SVG;

Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 106 StGB; Art. 82 Abs. 4,

Art. 398 Abs. 4, Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff. StPO erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht:

-

der fahrlässigen einfachen

Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksicht beim

Fahrstreifenwechsel, begangen am 26. November 2018; und

-

des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall, begangen am 26. November 2018.

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24.

September 2020.

3. Der Eventualantrag des Beschuldigten auf

Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens wird abgewiesen.

4. Der Antrag des Beschuldigten, privat

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, auf Zusprechung einer

Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird

abgewiesen.

5. Der Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, zuzüglich

Auslagen von CHF 75.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 2’375.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Von Felten Schmid