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Entscheid

STBER.2021.58

harte Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)

18. August 2022Deutsch29 min

Vereinigten Staaten auf eine entsprechende Benachrichtigung des Providers (Facebook)

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. August 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichterin Scherrer Reber

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin

Cornelia

Dippon,

Beschuldigter

betreffend harte

Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)

Die Strafkammer des Obergerichts zieht im

schriftlichen Verfahren in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 15. Juni 2020 erstellte das

National Center for Missing and Exploited Children (nachfolgend NCMEC) in den

Vereinigten Staaten auf eine entsprechende Benachrichtigung des Providers (Facebook)

hin einen Bericht («CyberTipline Report […]», Verfahrensordner TGSPR.2020.147,

Aktenseiten [nachfolgend «AS»] 13 – 23), der mittels gesicherter VPN Linie

direkt der zuständigen ausländischen Polizeibehörde, vorliegend der

Bundeskriminalpolizei (nachfolgend BKP), weitergeleitet wurde (AS 8 ff.). Der User

des Facebook Profils «[alias A.___]» mit der E-Mail Adresse «[...]@[...].ch», dem

Usernamen «[alias A.___]» (AS 15) sowie dem Geburtsdatum […] wird gemäss diesem

Bericht verdächtigt, am 14. Juni 2020 (08:08:39 Uhr, UTC) über Facebook eine

Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt verbreitet und anderen

Internetbenutzern zur Verfügung gestellt zu haben (insbesondere AS 23).

2. Gestützt auf die vom NCMEC übermittelte

Login IP Adresse konnte von der BKP bzw. vom Dienst für Post- und

Fernmeldeüberwachung als Anschlussinhaber A.___, wohnhaft in [Ort 1], ermittelt

werden (vgl. den Bericht der BKP wegen Verdachts der Verbreitung von

Pornografie via Internet vom 20.7.2020, AS 9).

3. Am 18. August 2020 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen

A.___ (nachfolgend Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Pornografie nach

Art. 197 StGB (AS 86) und ordnete gleichentags die Durchsuchung seiner

Wohnräumlichkeiten an (AS 89 f.), welche am darauf folgenden Tag stattfand (AS

92 ff.).

4. Die Polizei des Kantons Solothurn

legte am 27. August 2020 ihren Bericht über die forensische Datensicherung und -auswertung

des sichergestellten Mobiltelefons des Beschuldigten vor (AS 25 - 30). Am 5.

September 2020 wurde der Beschuldigte polizeilich einvernommen (AS 31 ff.) und gleichentags

erging auch die polizeiliche Strafanzeige (AS 5 ff.).

5. Die Staatsanwaltschaft erhob am 10.

November 2020 Anklage gegen den Beschuldigten, privat vertreten durch

Rechtsanwältin Cornelia Dippon (AS 95), wegen harter Pornografie (tatsächliche

sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) durch Konsum (Art. 197 Abs. 5 Satz

2 StGB) und durch Inverkehrbringen (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) und

überwies die Akten zusammen mit einem Schlussbericht nach Art. 326 Abs. 2 StPO dem

Richteramt Thal-Gäu zum Entscheid (AS 107 ff.).

6. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung

vor dem Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Thal-Gäu fand am 26. April

2021 statt (Verfahrensprotokoll: AS 126 ff., Einvernahmeprotokoll des

Beschuldigten: AS 126 ff.). Die Vorinstanz fällte gleichentags folgendes Urteil

(AS 134 ff.):

« 1. A.___

hat sich der harten Pornografie, begangen in der Zeit vom 11. Juni 2020

bis am 14. Juni 2020, schuldig gemacht.

2. Von einer Bestrafung wird gestützt auf

Art. 52 StGB abgesehen.

3. Von einem lebenslänglichen

Tätigkeitsverbot wird gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB

abgesehen.

4. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'800.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Auf eine nachfolgende

schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen

das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der

Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt

(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf

CHF 300.00 und A.___ hat noch CHF 1'500.00 zu bezahlen.»

7. Gegen dieses Urteil meldete der

Oberstaatsanwalt mit Eingabe vom 30. April 2021 rechtzeitig die Berufung an (AS

140).

8. Das begründete Urteil wurde den

Parteien am 8. Juni 2021 zugestellt (AS 152 und AS 153) und enthält in Bezug

auf die zur Anwendung gebrachten Strafbestimmungen folgende Berichtigung (US 5/AS

147):

« Nach

dem Gesagten ist der Beschuldigte der harten Pornografie durch Herstellung und

Besitz i.S.v. Art. 197 Abs. 4 StGB (mithin nicht zum Konsum) und durch

Inverkehrbringen i.S.v. Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen. Der im

Urteilsdispositiv aufgeführte Strafartikel Art. 197 Abs. 5 StGB, welcher auf

den Konsum harter Pornografie abzielt, erfolgte fälschlicherweise und wird hier

im begründeten Urteil berichtigt.»

9. Mit Berufungserklärung vom 13. Juni

2021 ficht die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil in den folgenden

Punkten an:

-

Ziff. 1 (Schuldpunkt),

insoweit keine Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung im Sinne von Art.

197 Abs. 4 Satz 2 StGB erfolgte;

-

Ziff. 2 (Absehen von

Bestrafung).

Verlangt wird ein Schuldspruch wegen

mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB

(Pornografie, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum

Inhalt hat), begangen am 11. und 14. Juni 2020, sowie die Verurteilung des

Beschuldigten zu einer angemessenen Geldstrafe.

Zudem erklärte die Staatsanwaltschaft in

ihrer Eingabe vorsorglich ihre Zustimmung zu einem etwaigen schriftlichen

Verfahren.

10. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021

verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufungserklärung und stimmte dem

schriftlichen Verfahren zu.

11. Mit Verfügung vom 26. November 2021

wurde auf den 7. April 2022 zur Hauptverhandlung vor Obergericht vorgeladen. Nachdem

die Verteidigung mit Eingabe vom 5. Januar 2022 den Instruktionsrichter

ersucht hatte, auf ein mündliches Verfahren zu verzichten, wurde diese mit

Verfügung vom 12. Januar 2022 abgesetzt und im Einverständnis beider Parteien

das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 StPO).

12. Innert Frist ging am 14. Januar 2022

die schriftliche Berufungsbegründung der Berufungsklägerin ein. Mit Eingabe vom

7. Februar 2022 folgte die Stellungnahme der Verteidigung zur

Berufungsbegründung mit den folgenden Anträgen:

« 1. A.___

sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 197 Abs. 4

Satz 2 StGB.

2. A.___

sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von drei Tagessätzen zu je CHF 40.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.»

3. Die Kosten dieses Verfahrens seien

dem Staat aufzuerlegen.»

13. Die Berufungsklägerin verzichtete

hierauf auf eine weitere inhaltliche Stellungnahme (vgl. Eingabe vom

10.2.2022).

14. In Rechtskraft erwachsen ist

Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils: Verzicht auf ein

lebenslängliches Tätigkeitsverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Der dem Beschuldigten zur Last gelegte

Lebenssachverhalt wird in der Anklageschrift vom 10. November 2020 (nachfolgend

AKS) wie folgt umschrieben (AS 1):

« Harte

Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) durch Konsum (Art.

197.

Abs. 5 Satz 2 StGB) sowie harte Pornografie (tatsächliche sexuelle

Handlungen mit Minderjährigen) durch Inverkehrbringen (Art. 197 Abs. 4 Satz 2

StGB)

Begangen [vom] 11. Juni

2020, um 10:54 Uhr, bis am 14. Juni 2020, um 10:08 Uhr, annahmeweise in [Ort 1],

[Adresse], Domizil des Beschuldigten, indem der Beschuldigte vorsätzlich eine

Videoaufnahme, welche einen eindeutig im Schutzalter stehenden Knaben

(Kleinkind) beim Analverkehr mit einer erwachsenen Person zeigt, auf seinem

Mobiltelefon […] abspeicherte und damit herstellte und besass. Zudem

verbreitete der Beschuldigte das Video, indem er es am 11. Juni 2020 um 10:54

Uhr per WhatsApp an «B.___» (+41 […]) sowie am 14. Juni 2020 um 10:08 Uhr via

Facebook an «C.___» ([E-Mail […]) sendete.»

2.

Unbestrittener Sachverhalt

Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt

wird vom Beschuldigten weitgehend nicht bestritten (in Bezug auf den

bestrittenen Teil: vgl. nachfolgende Ziffer II.3.). Zusammengefasst kann

Folgendes festgehalten werden:

2.1

Im Rahmen der von der

Staatsanwaltschaft angeordneten (AS 89) und am 19. August 2020

durchgeführten Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten wurde das Mobiltelefon des

Beschuldigten sichergestellt. Der Beschuldigte verzichtete nach erfolgter

Rechtsbelehrung betreffend die Durchsuchung und Siegelung von Aufzeichnungen

und Geräten (Art. 248 StPO) unterschriftlich auf eine Siegelung (AS 94). Die

Sichtung der Mobiltelefondaten durch die IT Forensik mit Cellebrite Reader

brachte zwar keine verbotenen Darstellungen auf dem Gerät selber zum Vorschein,

jedoch konnte in zwei WhatsApp-Nachrichten je ein Vorschaubild («Thumbnail») des

vom Provider (Facebook) gemeldeten Videos festgestellt werden. Aus dem der forensischen

Datenauswertung beigelegten Cellebrite Extraction Report (AS 27 ff.) erschliesst

sich, dass

-

das besagte Video am 6.

April 2020 um 20:36:29 Uhr von der Mobiltelefonnummer «Alias D.___» (+41 [...])

via WhatsApp auf die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten (+41 […])

weitergeleitet («forewarded») und von diesem empfangen wurde (AS 29);

-

das besagte Video von der

Mobiltelefonnummer des Beschuldigten (+41 […]) am 11. Juni 2020 um 08:54:21 Uhr

via WhatsApp an «B.___» (+41 […]) verschickt wurde, beim Empfänger um 8:54:26

Uhr ankam und von diesem um 08:54:59 Uhr gelesen bzw. gesichtet wurde (AS 30).

Die Facebook-Nachricht, mit welcher das

besagte Video am 14. Juni 2020 um 8:08:39 Uhr (UTC, sog. koordinierte

Weltzeit) bzw. um 10:08:39 Uhr (Schweizer Zeitzone, UTC + 2 Stunden) mit dem

Nutzernamen «[alias A.___]» an den Empfänger C.___ (E-Mail […]) verschickt

wurde, konnte auf dem Mobiltelefongerät nicht gefunden werden (AS 53).

2.2

Der Beschuldigte gestand den Empfang

des besagten Videos am 6. April 2020 von «Alias D.___» per WhatsApp bereits in

der tatnächsten Einvernahme auf Vorlage des Berichts der Forensischen Datensicherung

und Auswertung (AS 34). Auf die Frage, wer «Alias D.___» (wohl ein Pseudonym) sei,

nannte der Beschuldigte dessen Nachname (D.___) und Wohnort ([Ort 2]), so dass

dieser in der Folge ausfindig gemacht werden konnte. D.___ gestand in dem gegen

ihn geführten separaten Strafverfahren den Versand des Videos (vgl. Strafanzeige

vom 21.9.2020: AS 41 ff.; Einvernahmeprotokoll: AS 49).

Angesprochen auf dem Umstand, dass das

Video nicht mehr auf seinem Handy habe gefunden werden können, räumte der

Beschuldigte ein, das Video gelöscht zu haben, dies jedoch nicht nach dessen

(teilweisen) Sichtung (vgl. hierzu AS 130: Er habe den Film angetippt und nach

ein, zwei Sekunden sei er wieder «raus» gegangen), sondern erst, als er damals

eine Meldung von Facebook erhalten habe. Er sei – so seine sinngemässen

Ausführungen in der tatnächsten Einvernahme (AS 36) – davon ausgegangen, dass

die Meldung von Facebook im Zusammenhang mit diesem Video gestanden sei und habe

es deshalb gelöscht.

2.3

Auch der (zweimalige) Versand des

besagten Videos wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt: Sowohl die

Weiterleitung via WhatsApp am 11. Juni 2020 an «B.___» (+41 […]), die sich

zumindest mittels Vorschaubild rekonstruieren liess (vgl. Ziff. I.2.1), als

auch jene via Facebook am 14. Juni 2020 an C.___ werden eingestanden: Ja, es

handle sich beim Facebook-Profil «[alias A.___]», bei welchem die Mailadresse [...]@[...].ch

hinterlegt sei, um sein Profil (AS 33). Bei dem einen Empfänger (C.___) handle

es sich um einen Bekannten, […] und mit dem er auch schon zusammen gesessen sei,

der zweite Empfänger (B.___, vom Beschuldigten auch mehrmals als «[alias B.___]»

bezeichnet) sei der Sohn von C.___ und ein Kollege von ihm (AS 35, 131).

2.4

Das Video zeigt einen Jungen, dessen

Alter im Bereich von ca. 5 bis 6 Jahren liegt (so auch die Einschätzung des

Beschuldigten selbst auf die entsprechende Frage anlässlich der polizeilichen

Einvernahme: vgl. Antwort auf Frage 18, AS 34). Das Video mit einer

Laufzeit von 1:14 Minuten zeigt die anale Penetration (oder Versuch dazu) des

Buben bei einer erwachsenen (weiblichen) Person, wobei einzelne Einstellungen gezielt

das Glied des Kleinkindes heranzoomen (vgl. die beiden letzten Standfotos: AS

22, in leicht besserer Fotoqualität/Auflösung auch unter AS 38 abgelegt).

2.5

Es ist – zu Gunsten des

Beschuldigten – davon auszugehen, dass die Speicherung des Videos auf dessen Natelgerät

aufgrund der entsprechenden Grundeinstellungen automatisch erfolgt ist.

3.

Bestrittener Sachverhalt

3.1

Vom Beschuldigten wird – obwohl im

Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung

beantragt wird – in tatsächlicher Hinsicht vorgebracht, er habe nie ein Video

mit kinderpornografischem Inhalt verschicken wollen. Das Video sei

versehentlich an die genannten Empfänger geraten. Er habe das falsche Video

erwischt (AS 35; AS 130). Auf die Nachfrage des Vorderrichters, ob ihm dies

gleich zweimal passiert sei: Ja. Er habe das nicht extra herumgeschickt. Es sei

dumm gelaufen. Beim zweiten Mal habe er dann, als es ihm das Facebook[-Profil]

blockiert habe, gemerkt, dass etwas nicht gut sei; es habe ihm das Facebook-Profil

«zugemacht» (AS 131; 133).

Auf die Nachfrage des

Amtsgerichtspräsidenten, was er den beiden Empfängern dann tatsächlich habe

schicken wollen: Ein lustiges Video, aber sicherlich nicht so etwas. Er könne

sich nicht mehr erinnern, was er habe schicken wollen, aber er schicke nicht

irgendein «Zeugs» oder Gewaltvideos oder so herum (AS 132).

3.2

Würdigung

Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf die vom

Beschuldigten geltend gemachte Verwechslung des versendeten Videos von einer

Schutzbehauptung auszugehen. Dass dem Beschuldigten gleich zwei Mal an zwei

unterschiedlichen Daten (11. und 14.6.2020) über zwei unterschiedliche Dienste

(WhatsApp und Facebook) und in Bezug auf zwei unterschiedliche Empfänger dasselbe

Missgeschick passiert sein soll, kann mit der erforderlichen, an Sicherheit

grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass das

Vorschaubild (vgl. AS 29 und 30), welches vom User vor dem Versand zwingend

jeweils ausgewählt bzw. angetippt werden muss, kein beliebiges, neutral

gehaltenes Bild zeigt, sondern einen – hinter einer auf dem Bauch liegenden

erwachsenen Person – knienden Jungen, dessen Gesichtskonturen deutlich

erkennbar sind. Auch dies spricht gegen eine Verwechslung. Ebenso fällt auf,

dass der Beschuldigte auf die Frage des Vorderrichters, was er denn tatsächlich

den beiden Empfängern habe zustellen wollen, vage und diffus blieb. Seine

angebliche zweimalige Verwechslung vermochte er nicht mit konkreten

Ausführungen zu plausibilisieren. Ebenso wenig führte der Beschuldigte jemals

aus, er habe sich mit den beiden Empfängern in Kontakt gesetzt und sich für die

Zustellung entschuldigt, nachdem er sich der (behaupteten) Verwechslung bewusst

geworden sei. Dies wäre indes zu erwarten gewesen, zumal er selber zu Protokoll

gab, er finde solche kinderpornografischen Dateien eine Zumutung und

scheusslich (vgl. AS 36).

4.

Es ist in Würdigung der gesamten

Umstände nicht nur die (automatische) Abspeicherung des besagten Videos am 6.

April 2020 auf dem Mobiltelefongerät des Beschuldigten und dessen Besitz

erstellt. Ebenso ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte in der Folge das Video

– im Wissen um dessen Inhalt – am 11. und 14. Juni 2020 willentlich an zwei

unterschiedliche Empfänger (B.___ und C.___) via WhatsApp und Facebook verschickt

hat.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Allgemeine Ausführungen zu Art. 197

Abs. 4 StGB

Wer Gegenstände oder Vorführungen im

Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit

Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen

mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr

bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht,

erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die

Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB).

Abs. 4 verbietet die

sogenannte harte Pornografie, die gemäss dem vorgenannten Gesetzeswortlaut

gegeben ist, wenn zum pornografischen Charakter mindestens eines von vier

abschliessend aufgeführten Merkmalen hinzukommt, nämlich die Beteiligung

von Tieren, der Einsatz von Gewalttätigkeiten sowie der nicht tatsächliche

Einbezug von Minderjährigen und der tatsächliche Einbezug von Minderjährigen (Stefan

Trechsel/Carlo Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, St. Gallen/Zürich 2021,

nachfolgend «PK StGB», Art. 197 StGB N 10).

Erfasst werden zunächst einmal umfassend

alle Verhaltensweisen auf der Anbieterseite («herstellt, einführt, lagert, in

Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt [und]

zugänglich macht»). Über die Tathandlungsvarianten «erwirbt, sich über

elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt» werden zusätzlich

auch Verhaltensweisen erfasst, die theoretisch sowohl von einem reinen

Konsumenten als auch vom Anbieter verwirklicht werden können. Bei einem reinen

Konsumenten, der also nur seinen eigenen Konsum vorbereitet, kommt Abs. 4

allerdings nicht zur Anwendung, weil hier der privilegierende Tatbestand von

Abs. 5 (mit einer herabgesetzten Strafobergrenze) vorgeht (Wolfgang Wohlers in:

AJP 4/2020: Strafbarkeit des Umgangs mit Kinderpornografie, S. 393; ebenso

Bernhard Isenring/Martin A. Kessler in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art.

197.

StGB N 49; vgl. in Bezug auf diese Abgrenzung auch die kantonale

Rechtsprechung: STBER.2020.98 und STBER.2020.66).

Für den Anbieter pornografischen

Materials haben die Erwerbsvarianten (im Sinne eines Auffangtatbestandes) nur in

den Fällen Bedeutung, in welchen es nicht zu einer Abgabe gekommen ist bzw.

sich diese nicht beweisen lässt (Wolfgang Wohlers in: AJP 4/2020: Strafbarkeit

des Umgangs mit Kinderpornografie, S. 393).

Der Begriff «nicht tatsächliche sexuelle

Handlungen mit Minderjährigen» umschreibt den sogenannten virtuellen Kindsmissbrauch

und zielt auf Sachverhalte, in welchen die sexuellen Handlungen mit

gestalterischen oder elektronischen Mitteln dargestellt werden, beispielsweise

in Comics, Animationsfilmen oder in Computerspielen. Die «tatsächlichen

sexuellen Handlungen mit Minderjährigen» betreffen demgegenüber sexuelle

Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen (Urteil des

Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2.5.2018 E. 3.2). Der Unterschied zwischen den

beiden Tatbestandsvarianten ist einzig für die Strafdrohung relevant: Der

Strafrahmen erweitert sich bei der sog. qualifiziert-harten Pornografie im

Vergleich zur einfach-harten Pornografie auf der Anbieterseite (Abs. 4) von

drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe und auf der Konsumentenseite (Abs. 5) von

einem auf drei Jahre (Wolfgang Wohlers in: AJP 4/2020: Strafbarkeit des Umfangs

mit Kinderpornografie, S. 394 f.).

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist und im Hinblick auf die

Wissenskomponente des Vorsatzes keine exakten juristischen Kenntnisse

erforderlich sind; es reicht aus, dass der Beschuldigte den

(kinder-)pornografischen Gehalt der Darstellung laienhaft (sog. Parallelwertung

in der Laiensphäre) nachvollzogen hat (Wolfgang Wohlers in: AJP 4/2020, S. 393

mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2019 vom 27.5.2019 E.

3.2).

2.

Subsumption

2.1

Der Beschuldigte hat gemäss dem

Beweisergebnis das besagte Video, welches tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen zum Inhalt hat (Analverkehr eines ca. 5- bis 6-jährigen Jungen

mit einer erwachsenen Person) am 6. April 2020 per WhatsApp erhalten. Dieses

Video, das der Beschuldigte, wie er eingestand, zumindest auszugsweise ansah,

wurde in seinem Natelgerät abgespeichert. Dieser Prozess wird in rechtlicher

Hinsicht von der Tatbestandsvariante des «Herstellens» (Art. 197 Abs. 4 [Satz

2] StGB) erfasst und zwar auch dann, wenn das Speichern des Videos vom

Beschuldigten nicht aktiv veranlasst worden ist, sondern – wovon vorliegend

auszugehen ist – ohne sein Zutun aufgrund entsprechender

Handy-Grundeinstellungen automatisch erfolgt ist.

2.2

Der Beschuldigte bewahrte das Video über

mehrere Wochen auf seinem Handy auf, räumte er doch ein, die Löschung des

Videos erst vorgenommen zu haben, nachdem ihm das Facebook-Profil blockiert

worden sei (vgl. AS 36). Der Löschvorgang ist deshalb zeitlich nach dem 14.

Juni 2020 (frühestens 08:08:39 UTC, vgl. CyberTipline Report, AS13 ff.)

anzusiedeln. In rechtlicher Hinsicht ist folglich auch die Tatbestandsvariante

des Besitzes von qualifiziert-harter Pornografie für den zur Anklage gebrachten

Tatzeitraum (11. Juni 2020 [10:54 Uhr] bis 14. Juni 2020 [10:08 Uhr])

erfüllt.

2.3

Der Beschuldigte hat das besagte

Video zweimal verschickt, am 11. Juni 2020 über WhatsApp an B.___ und am 14.

Juni 2020 über Facebook an C.___. Damit hat der Beschuldigte das Video in den

Verkehr gebracht. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt: Der Beschuldigte

wusste um den kinderpornografischen Inhalt des Videos, denn er schaute sich dieses

auszugsweise an. Ebenso leitete er dieses Video in der Folge willentlich an die

vorgenannten Personen weiter. Ein Versehen (ungewollte Zustellung durch falsche

Auswahl bzw. Verwechslung des Videos) kann, wie im Rahmen der Beweiswürdigung

erörtert worden ist (vgl. hierzu II.3.2), ausgeschlossen werden.

2.4

Sowohl die Herstellung (im Sinne der

Abspeicherung) als auch der Besitz (Aufbewahrung) haben subsidiären Charakter

und werden, wenn – wie vorliegend – dem Beschuldigten auch das vorsätzliche

Verschicken des kinderpornografischen Filmmaterials nachgewiesen ist, von der

Tatbestandsvariante des Inverkehrbringens konsumiert.

2.5

In rechtlicher Hinsicht ist von

einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen: Nachdem der Beschuldigte das Video mit

kinderpornografischem Inhalt am 11. Juni 2014 an B.___ verschickte (1.

Tathandlung), fasste der Beschuldigte drei Tage später einen neuen

Tatentschluss und sendete es über einen anderen Kanal (Facebook) an einen

anderen Adressaten (C.___).

Der Beschuldigte ist deshalb der

mehrfachen (harten) Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 (Satz 2)

StGB (Inverkehrbringen), begangen am 11. und 14. Juni 2020, schuldig zu

sprechen.

IV. Prüfung der Strafbefreiung

1.

Allgemeine Ausführungen

Gemäss Art. 52 StGB sieht

die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das

Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.

Im Leitentscheid BGE 135 IV 130 hält das Bundesgericht hierzu Folgendes fest:

« 5.3.2

Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens

gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und

Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Riklin, a.a.O.,

N. 14 zu Art. 52 StGB). Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet

sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien (Riklin,

a.a.O., N. 13 zu Art. 52 StGB; Dupuis und andere, Code pénal, Bd. I, 2008,

N. 4 zu Art. 52 StGB; Daniel Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52

StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, SJZ 100/2004 S. 4).

Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg,

sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat (Riklin, a.a.O.,

N. 13 zu Art. 52 StGB). Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere

Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende

Komponenten ausgeglichen werden (Riklin, a.a.O., N. 13 zu Art. 52 StGB).

5.3.3

Mit

der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt,

dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion

verzichtet wird. Eine Strafbefreiung (‘exemption de peine’; ‘impunità’) kommt

nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei

einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen

eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit

geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das

Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe

Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den

Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit

offensichtlich fehlt.»

2.

Konkrete Prüfung

Die Vorinstanz bejaht ein fehlendes

Strafbedürfnis und begründet dies insbesondere mit dem Bagatellcharakter der

Tat; der nicht pädophile Beschuldigte habe das Video nicht konsumiert und auch

keine Handlungen zum Eigenkonsum begangen (US 6). Der Bagatellcharakter ist

nach der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch für sich

allein kein Grund, um von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Es müssen vielmehr

weitere Kriterien hinzutreten, welche den konkreten Fall auch von anderen

Bagatellfällen unterscheiden, die hier aber nicht auszumachen sind.

Die Strafbefreiung lässt sich auch nicht

mit dem ausgebliebenen Eigenkonsum überzeugend begründen. Das vom Beschuldigten

begangene Inverkehrbringen von qualifiziert-harter Pornografie wiegt schwerer

als der vom Gesetzgeber privilegierte Eigenkonsum (Handlungen nach Art. 197 Abs.

4.

[Satz 2] StGB stellen Verbrechen, Handlungen nach Art. 197 Abs. 5 [Satz 2] dagegen

Vergehen dar; vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. III.1.).

Die Vorinstanz hebt des Weiteren hervor,

der Beschuldigte sei selber nicht pädophil und die Empfänger der Nachricht

seien ihrerseits mutmasslich ebenfalls keine Pädophile, entsprechend habe er

nicht dazu beigetragen, die Herstellung von Kinderpornografie zu fördern. Es

handle sich beim Beschuldigten nicht um die Art Person, welche mit

Art. 197 StGB bestraft werden solle. Dies vermag aus folgenden Gründen

nicht zu überzeugen: Die Strafbestimmung von Art. 197 Abs. 4 StGB

zielt auf ein umfassendes Verbot der harten Pornografie ab, entsprechend

ausführlich und weitreichend ist die Liste der unter Strafe gestellten

Verhaltensweisen, worunter auch reine Vorbereitungshandlungen fallen. Das

Strafbedürfnis entfällt nicht, wenn im konkreten Einzelfall unbekannt ist, ob

der Täter oder die vom Täter bedienten Empfänger des kinderpornografischen

Videomaterials pädosexuell veranlagt sind (vgl. auch die Ausführungen in der

Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, S. 2 [Mitte) - S. 3 [1. Absatz]).

Der Begriff der Tatfolgen, die geringfügig

sein müssen, um eine Strafbefreiung zu rechtfertigen, sind nach Lehre und

Rechtsprechung weit zu fassen. Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die

Vorinstanz die Auswirkungen der Tat auf das im Video dargestellte und

instrumentalisierte Kind unberücksichtigt liess. Minderjährige sollen jedoch

nicht nur davor geschützt werden, dass Videos mit harter Pornografie mit ihnen

als «Darsteller» zu Stande kommen, d.h. produziert werden; deren Schutz soll

sich darüber hinaus auch darauf erstrecken, dass die durch die pornografische

Darstellung bewirkte Persönlichkeitsverletzung nicht mit der Weiterleitung über

Kanäle wie WhatsApp und Facebook perpetuiert wird (vgl. hierzu auch BGE 131 IV 64 E. 11.4 S. 77: «Das Wissen um die Existenz, mögliche Verbreitung und

voraussehbare Verwendung der Darstellung der Straftat kann für das Opfer aber

ähnlich unerträglich sein wie die Erinnerung an die Tat selbst»). Mit Blick auf

die Persönlichkeitsrechte des im Video dargestellten Kleinkindes kann nicht von

unerheblichen und nicht strafwürdigen Tatfolgen ausgegangen werden. Das hat

umso mehr zu gelten, als das Video eine schwere tatsächliche sexuelle Handlung

(Analverkehr eines Kleinkindes mit einer erwachsenen Person) zeigt und der

Beschuldigte dieses Video an mehrere Personen verschickt hat. Ein

Anwendungsfall von Art. 52 StGB ist deshalb, was auch von der Verteidigung

unbestritten blieb, zu verneinen.

V. Strafzumessung

1.

Allgemeine Grundsätze

1.1

Die Strafzumessung

erfolgt nach dem Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens,

der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Es

gilt also, Tat- und Täterkomponenten gesondert zu betrachten.

1.2

Hat der Täter durch

eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

2.

Konkretes Strafmass

2.1

Der Strafrahmen von Art. 197 Abs. 4

(Satz 2) StGB erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren. Für das erste Inverkehrbringen (Versand des Videos mit

kinderpornografischem Inhalt am 11. Juni 2020) ist die Einsatzstrafe zu

bestimmen. Das Tatverschulden ist in Anbetracht des gesamten Tatspektrums in

Übereinstimmung mit den von den beiden Parteien vertretenen Auffassungen als noch

sehr leicht einzustufen. Es lässt sich keine hohe kriminelle Energie erkennen: Das

Tatvorgehen war einfach und mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden. Der

Versand des Videos erfolgte über die üblichen digitalen Kanäle (WhatsApp und

Facebook). Der Beschuldigte traf keinerlei Vorkehrungen, um den Versand zu

tarnen (z.B. Darknet). Das Video zeigt mit Blick auf den weiten Begriff der

sexuellen Handlungen eine schwere sexuelle Handlung (Analverkehr), wobei kein

Element der Gewalt gezeigt wird und – anders als in der Berufungsbegründung der

Staatsanwaltschaft dargelegt – nicht die anale Penetration eines Kleinkindes durch

eine erwachsene Person, sondern die umgekehrte Konstellation gezeigt wird. Es

ist nicht bekannt, dass dem Versand ein finanzielles Motiv zu Grunde lag. Der

Beschuldigte erhielt keine finanzielle Gegenleistung vom Empfänger. Weshalb er das

Video verschickte, konnte nicht abschliessend geklärt werden. Die Einsatzstrafe

ist auf 25 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Auch für die zweite Tathandlung

(Versand desselben Videos an C.___) erweisen sich 25 Tagessätze Geldstrafe als

angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1

StGB) ist die Einsatzstrafe um 12 Tagessätze auf 37 Tagessätze Geldstrafe zu

erhöhen.

Zu den Täterkomponenten ist Folgendes

festzuhalten: Der Beschuldigte ist (nicht einschlägig) vorbestraft und die

Verurteilung liegt nun annähernd neun Jahre zurück (Verurteilung vom 28.10.2013

zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 wegen eines

Vergehens gegen das Waffengesetz). Der Beschuldigte arbeitet als [...], ist Vater

von zwei Kindern mit Jahrgang […] und […], lebt von seinen Kindern und deren

Mutter getrennt und kommt seinen finanziellen Verpflichtungen nach. In Bezug

auf das Nachtatverhalten ist zu berücksichtigen, dass er von Anbeginn den

Empfang, die Speicherung des kinderpornografischen Videos und auch dessen Weiterversand

an zwei Personen gestand und mit den Untersuchungsbehörden kooperierte. Dem

Beschuldigten ist auch zu Gute zu halten, dass er mit seinen Angaben zur

Identifikation jener Person beitrug, die ihm am 6. April 2020 die besagte Videodatei

zugestellt hatte. In Bezug auf den Versand bestritt er jedoch bis zum Schluss hartnäckig

den Vorsatz und somit eine strafrechtliche Verantwortung, indem er sich auf ein

angebliches Versehen berief (er habe das falsche Video erwischt). In Anbetracht

dieser Schutzbehauptung kann nicht von einer umfassenden Einsicht und Reue

ausgegangen werden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist auch unter

Berücksichtigung des gesamten Sanktionenpakets (sog. Folgenberücksichtigung) nicht

auszumachen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (US 6) ist weder die

Strafe an sich noch deren Eintrag im Strafregister unverhältnismässig. Es ist –

anders als beispielsweise bei verurteilten Personen mit einer beruflichen Tätigkeit

im Gesundheits-, Sozial- oder Justizwesen – nicht damit zu rechnen, dass der Strafregistereintrag

wegen (harter) Pornografie die berufliche Zukunft des Beschuldigten als [...]

gefährden wird.

Die Täterkomponenten rechtfertigen in

einer Gesamtschau eine Strafminderung im Umfang von 7 Tagessätzen, so dass eine

Geldstrafe von 30 Tagessätzen resultiert.

2.2

Ausgangspunkt für die Bemessung der

Tagessatzhöhe bildet das aktuelle Nettoeinkommen von CHF 3'491.60 (vgl. die im

Berufungsverfahren eingereichte Lohnabrechnung). Dem Beschuldigten ist ein

Pauschalabzug (Steuern, Krankenkasse etc.) von 30 % (CHF 1'047.50) zu

gewähren. Vom Zwischentotal (CHF 2'444.10) sind die vom Beschuldigten

geleisteten Kinderalimente in Abzug zu bringen, die total CHF 1'400.00

ausmachen (vgl. Steuerklärung 2020 sowie Eingabe der Verteidigung vom 7.2.2022,

S. 3), so dass ein Tagessatz von abgerundet CHF 30.00 (= CHF 1'044.10 : 30)

resultiert.

2.3

Der Vollzug der Geldstrafe ist

aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren

festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB).

Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen

(Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Geldstrafe vollstreckt werden kann (Widerruf

des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er

während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und

deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs.

1.

StGB).

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Kostenfolgen

1.1

Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die erstinstanzlichen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF

1'800.00, vollumfänglich vom Beschuldigten zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

1.2

Berufungsverfahren

1.2.1

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es handelt sich hierbei um eine den

zivilprozessualen Grundsätzen angenäherte Regelung (Yvona Griesser in: Andreas

Donatsch, Viktor Lieber, Sarah Summers, Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, nachfolgend zit.

«StPO-Kommentar», Art. 428 StPO N 1). Ob eine Partei als obsiegend oder

unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht

gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016

vom 10.7.2017 E. 1.2.2).

1.2.2

Der Beschuldigte beantragt, es

seien die Prozesskosten dem Staat aufzuerlegen und lässt dies von der

Verteidigung wie folgt begründen: Es sei zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte bereits vor erster Instanz eine – wenn auch geringe – Verurteilung

beantragt habe. Der Beschuldigte habe folglich das Verfahren vor Obergericht

nicht verursacht und solle daher für diese Kosten nicht aufkommen müssen. Art.

426.

StPO sei zu berücksichtigen.

1.2.3

Dem ist Folgendes entgegen zu

halten: Im vorliegenden Fall werden die von der Berufungsklägerin gestellten

Anträge von der Berufungsinstanz vollumfänglich gutgeheissen. Sie obsiegt damit

vollständig, so dass die Kosten des Berufungsverfahrens vom Beschuldigten als

Berufungsbeklagten bzw. Rechtsmittelgegner zu bezahlen sind (vgl. hierzu auch

Yvona Griesser in: StPO-Kommentar, Art. 428 StPO N 4; Thomas Domeisen in: Marcel

Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, nachfolgend zit. «BSK StPO»,

Art. 428 StPO N 8).

Zu keinem abweichenden Schluss führt der

Umstand, dass der Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der Berufungsklägerin und

in Abweichung zum erstinstanzlichen Erkanntnis – im Berufungsverfahren eine

Verurteilung wegen einer mehrfachen Tatbegehung im Sinne von Art. 197 Abs. 4

Satz 2 StGB und sowohl erst- als auch zweitinstanzlich eine Bestrafung mit

einer Geldstrafe beantragt hat. Denn als unterliegend gilt nach den

zivilprozessualen Grundsätzen auch die beklagte Partei, die sich den Anträgen

der Klägerin unterzieht. Erstinstanzlich hatte der Beschuldigte beantragt, er

sei von den schwerer wiegenden Vorhalten des Inverkehrbringens harter

Pornografie freizusprechen und nur wegen des Besitzes von harter Pornografie zu

einer Geldstrafe von drei Tagessätzen zu je CHF 40.00 zu verurteilen.

Die Kostenauflage zu Lasten des

Beschuldigten rechtfertigt sich auch mit Blick auf das Verursacherprinzip, denn

dieser hat durch sein deliktisches Verhalten das Strafverfahren und die damit

einhergehenden Kosten verursacht. Zu diesen Verfahrenskosten gehören nicht nur

die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sondern auch die Kosten eines

Rechtsmittelverfahrens, welches – wie vorliegend – erforderlich war, um ein

rechtskonformes Urteil zu erwirken.

Nichts zu Gunsten des Beschuldigten

lässt sich aus dem von der Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar

2022.

erwähnten Art. 426 StPO ableiten.

Abs. 1 dieser Bestimmung sieht die

Kostenpflicht der beschuldigten Person im Falle ihrer Verurteilung vor und

kommt vorliegend für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Anwendung

(vgl. Ziff. IV.1.1). Die Ausnahmebestimmung von Art. 426 Abs. 3 lit.

a StPO, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht trägt, welche

der Bund oder Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen

verursacht hat, ist nicht einschlägig: Die erstinstanzlichen

Verfahrenshandlungen waren sicherlich nicht unnötig (Beurteilung des zur

Anklage gebrachten Vorhaltes von Amtes wegen). Ebenso wenig waren diese fehlerhaft

im (engeren) Sinne dieser Bestimmung: Der Vorderrichter war nicht an die

Anträge der Parteivertreter gebunden, sondern hatte sein Urteil unter Beachtung

der Offizialmaxime zu fällen. Die Frage, ob kein Strafbedürfnis (mehr) besteht

und deshalb von einer Bestrafung in Anwendung von Art. 52 StGB abzusehen

ist, erfordert eine Einzelfallbetrachtung, die mit einem gewissen Ermessen verbunden

ist. Im Anwendungsbereich von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO muss jedoch die

betreffende Verfahrenshandlung, um zu einer Kostenauflage zu Lasten des Staates

zu führen, bei einer objektivierenden Betrachtungsweise bereits «ex tunc»

fehlerhaft sein (vgl. die Beispiele von Thomas Domeisen in: BSK StPO, Art. 426

StPO N 15: u.a. Wiederholung von Verfahrenshandlungen wegen einer falschen

Terminangabe, Einholung eines für den untersuchten Drogenhandel

irrelevanten Gutachtens über den Drogenkonsum der beschuldigten Person).

Eine solche Fehlerhaftigkeit liegt bei einem Urteil, welches von der

Berufungsinstanz nach einlässlicher Prüfung der konkreten Umstände abgeändert

wird, nicht vor.

Abschliessend ist festzuhalten, dass die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00 insgesamt

CHF 850.00 ausmachen. Diese Kosten sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO

vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2.2

Parteientschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren einen

Anspruch auf Parteientschädigung.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 42

Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 197 Abs. 4 Satz 2, Art. 426

Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1. A.___

hat sich der mehrfachen harten Pornografie, begangen am 11. Juni 2020 und

14. Juni 2020, schuldig gemacht.

2. A.___

wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

2. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu

vom 26. April 2021 von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gestützt auf

Art. 67 Abs. 4bis StGB abgesehen worden ist.

3. Für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren ist A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'800.00, sowie die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 850.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker