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Entscheid

STBER.2021.59

mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Hausfriedensbruch

28. März 2022Deutsch160 min

2017/21. September 2017 und 19. Dezember 2017 stellte die Bank F.___ der Staatsanwaltschaft

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. März 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer, Vorsitz

Oberrichter Frey

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Andreas

Miescher,

Beschuldigte und

Berufungsklägerin

betreffend mehrfache

qualifizierte Veruntreuung, mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung,

Hausfriedensbruch

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 23. März 2022:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung der

Untersuchungsbeamtin C.___;

2. A.___, Beschuldigte und

Berufungsklägerin;

3. Rechtsanwalt Andreas Miescher, amtlicher

Verteidiger.

Zudem erscheint:

-

eine

Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge die wesentlichen Punkte des

erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 31. März

2021 zusammen, gegen welches die Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er

nennt die mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2021 angefochtenen

Dispositivziffern und verliest die von der Berufungsklägerin verlangten

Abänderungen (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.14.). Ebenso verweist

er auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussberufungserklärung, mit

welcher die Strafzumessung angefochten und eine höhere Freiheitsstrafe

beantragt wird. Hierauf stellt der Vorsitzende die bereits in Rechtskraft

erwachsenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils fest (vgl. hierzu im Einzelnen

nachfolgende Ziff. I.16.). Den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf skizziert

er wie folgt:

1. Vorbemerkungen und Vorfragen der

Parteivertreter;

2. Einvernahme der Beschuldigten;

3. etwaige weitere Beweisanträge und

Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort der Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung.

Des Weiteren wird der amtliche

Verteidiger gebeten, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___

zur Einsicht vorzulegen, damit dieser dazu im Rahmen seines Parteivortrages

Stellung nehmen kann.

Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen

auf und hat keine Vorbemerkungen.

Rechtsanwalt Andreas Miescher stellt

vorfrageweise folgende Anträge:

« Folgende Belege seien aus den Akten zu

weisen:

-

Beilage 16 zur Anzeige der

Bank;

-

Beilagen 5, 6, 8, 13-15,

20-23, 25-48, 54-56 zur Anzeige.

Zudem seien sämtliche gestützt

auf diese Beilagen erhaltenen Erkenntnisse als unverwertbar zu qualifizieren.»

Zur Begründung führt der amtliche

Verteidiger Folgendes aus: Das vorliegende Verfahren sei mit der Anzeige der

Bank F.___ eingeleitet worden, wobei diese Anzeige auch diverse Beilagen beinhaltet

habe. Bei der Beilage 16 der Anzeige handle es sich um einen Privatkontoauszug

seiner Mandantin. Diese habe aber nie in die Offenlegung dieses privaten

Dokumentes eigewilligt und das Bankgeheimnis gelange auch in Bezug auf eine Bankangestellte,

die bei der Bank ein Konto habe, zur Anwendung. Dieses Dokument müsse deshalb

aus den Akten gewiesen werden und die aus dem Auszug gewonnenen Erkenntnisse

seien nicht verwertbar. Auch die Beilagen 5, 6, 8, 13-15, 20-23, 25-48, 54-56 zur

Anzeige seien in Verletzung des Bankgeheimnisses und damit widerrechtlich

erlangt worden. Hier gehe es um Bankunterlagen anderer Bankkunden, auch diese

Unterlagen seien zu den Akten genommen worden, ohne dass zuvor die Zustimmung

der geschützten Bankkunden eingeholt worden wäre. Dabei gelte es zu beachten,

dass nur seine Mandantin in der Verfahrensrolle der Beschuldigten am Verfahren

teilnehme, während diese Bankkunden nicht zu den beschuldigten Personen

zählten. Die Staatsanwaltschaft hätte diese Unterlagen formell edieren müssen,

was aber unterblieben sei. Auch diese Beilagen müssten folglich aus den Akten

gewiesen werden und sämtliche darauf beruhenden Beweiserkenntnisse sowie die

Folgebeweise seien nicht verwertbar.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei

der Verfahrensantrag abzuweisen und sämtliche Dokumente der Bank F.___ hätten

in den Akten zu bleiben, dies mit sinngemäss folgender Begründung: Die Anzeige

der Bank F.___ sei von der Staatsanwaltschaft zusammen mit den Beilagen zu den

Akten genommen worden. Dann habe die Staatsanwaltschaft «nachediert», d.h.

weitere Unterlagen bei der Bank eingeholt. Man habe aber nicht eine

Editionsverfügung erlassen in Bezug auf Bankdokumente, die aufgrund der Anzeige

der Bank F.___ ohnehin bereits in die Verfahrensakten integriert gewesen seien.

Dies ergebe aus Sicht der Staatsanwaltschaft keinen Sinn und käme einem

Schattenboxen gleich. Würde man bei dieser Ausgangslage eine Editionsverfügung

als zwingend erforderlich erachten, bewege man sich im Bereich des überspitzten

Formalismus. Auch gelte es zu berücksichtigen, dass im Rahmen des

Strafverfahrens das Bankgeheimnis nicht zur Anwendung gelange.

In der Folge wird die Hauptverhandlung

kurz unterbrochen, damit das Berufungsgericht den Antrag der Verteidigung geheim

beraten kann.

Der Vorsitzende eröffnet mündlich

folgenden Beschluss:

« Der

Antrag der Berufungsklägerin, wonach die Beilagen 5, 6, 8, 13-16, 20-23, 25-48,

54-56 zur Anzeige der Bank F.___ aus den Akten zu weisen und die daraus

gewonnenen beweisrechtlichen Erkenntnisse als unverwertbar zu erklären seien,

wird abgewiesen.»

Zur Begründung führt der Vorsitzende

zusammengefasst und sinngemäss Folgendes aus:

Im Strafverfahren gelte das

Bankgeheimnis nicht und dementsprechend könne sich die beschuldigte Person

nicht auf dieses berufen. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen

würde, wäre der Antrag der Berufungsklägerin abzuweisen. Wenn die Verteidigung vorliegend

geltend mache, die Bankunterlagen hätten nicht mit der eingereichten Strafanzeige,

sondern nur mit einer formellen Editionsverfügung zu den Verfahrensakten

genommen werden dürfen, frage sich, ob sich eine solche Formstrenge überhaupt

sachlich rechtfertigen lasse oder ob dies nicht einem formalistischen Leerlauf gleichkäme

und deshalb überspitzt formalistisch wäre. Auf jeden Fall könne das Fehlen

einer formellen Editionsverfügung in der vorliegenden Konstellation – wenn

überhaupt – nur als Verletzung einer Ordnungsvorschrift und nicht als

Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift qualifiziert werden. Beweise, bei deren

Erhebung blosse Ordnungsvorschriften verletzt worden seien, blieben verwertbar.

Demzufolge sei der Antrag der Berufungsklägerin abzuweisen.

Es folgt nach vorgängiger Belehrung die

Befragung der Beschuldigten zur Sache und Person (Audio-Datei: Akten des

obergerichtlichen Verfahrens, Aktenseite [nachfolgend zitiert «OGer AS»] 80,

separates Einvernahmeprotokoll: OGer AS 81 - 92).

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet

für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (Plädoyernotizen:

OGer AS 93 -105):

« 1. A.___

sei wegen gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfachem Betrug, mehrfacher

Urkundenfälschung sowie Hausfriedensbruchs gestützt auf die Anklageschrift vom

17. März 2021 schuldig zu sprechen.

2. A.___

sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von vier Jahren, zu verurteilen.

Weiter sei sie zu einer

Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu einer vom Gericht zu bestimmenden

Tagessatzhöhe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit

von 4 Jahren, zu verurteilen.

3. Die

Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.»

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt

Andreas Miescher, verlangt im Namen und Auftrag der Beschuldigten und

Berufungsklägerin, es seien die folgenden Anträge gemäss

Berufungserklärung vom 14. Juli 2021 (OGer AS 1) zu bestätigen (Parteivortrag:

Audio-Datei: OGer AS 106):

« 1. Die Beschuldigte sei

freizusprechen.

2. Der

Beschuldigten sei eine Entschädigung/Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00

zu bezahlen.

3. Es

seien die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen

Verfahren gemäss den eingereichten Honorarnoten vom Staat zu tragen.

4. Es

sei der Beschuldigten der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger im

Berufungsverfahren zuzuordnen.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.»

Die Beschuldigte führt in ihrem letzten

Wort sinngemäss Folgendes aus:

Ihr sei die Feststellung wichtig, dass

sie weder vor noch nach ihrer Tätigkeit bei der Bank F.___ jemals Probleme oder

gar Konflikte mit einem Arbeitgeber gehabt habe. Dass sie ein paar Mal die

Stelle gewechselt habe, sei auf die wirtschaftliche Situation oder auf den

Umstand zurückzuführen gewesen, dass es ihr dort nicht gefallen habe. Sie sei

ein guter Mensch und nicht kriminell.

Es erscheinen zur Urteilseröffnung

vor Obergericht vom 28. März 2022 um 14:05 Uhr:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung der

Untersuchungsbeamtin C.___;

2. A.___, Beschuldigte und

Berufungsklägerin;

3. Rechtsanwalt Andreas Miescher, amtlicher

Verteidiger.

Zudem erscheint:

-

eine

Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung.

Der Vorsitzende eröffnet die

Urteilsverkündung, stellt die Anwesenden fest und verliest die wichtigsten

Ziffern des Urteilsdispositivs. Hierauf nimmt er in Bezug auf die einzelne Vorhalte

die Beweiswürdigung und in der Folge die rechtliche Würdigung vor. Er begründet

summarisch die ausgefällte Freiheits- und Geldstrafe und gibt den Entscheid

hinsichtlich der Zivilforderungen sowie der erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten bekannt. Mit dem Hinweis auf die schriftliche Zustellung der

Urteilsanzeige sowie auf den Beginn der Rechtsmittelfrist ab Zustellung des

motivierten Berufungsurteils endet um 14:30 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 9. August 2017 reichte die Bank F.___

gegen Unbekannt eine Strafanzeige wegen des Verdachts strafbarer Handlungen

gegen das Vermögen (insbes. Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB) ein. In der

Begründung führte die Bank aus, dass sich der Hauptverdacht gegen A.___ (in der

Folge: Beschuldigte) richte (1-3/2.1.1/1 ff.). Mit Eingaben vom 22. August

2017/21. September 2017 und 19. Dezember 2017 stellte die Bank F.___ der Staatsanwaltschaft

drei Ergänzungen der Strafanzeige zu (1-3/2.1.1/45 ff.; 89 ff.; 116 ff.).

2. Am 18. August 2017 eröffnete die

Staatsanwaltshaft gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen des

Verdachts der Veruntreuung (Art. 138 StGB; 1-3/3.1/5).

3. Die Staatsanwaltschaft erliess am 21.

August 2017 einen Hausdurchsuchungsbefehl (1-3/3.1/8); die Hausdurchsuchung

wurde am 17. Oktober 2017 durchgeführt (Bericht Polizei Kanton Solothurn vom

18.10.2017, 1-3/3.1/1 ff.; 12.2.1/4 ff.).

4. Am 16. Oktober 2017 dehnte die

Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auf die Tatbestände des Betrugs (Art.

146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) aus

(1-3/3.1/11).

5. Die Beschuldigte wurde anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2017 vorläufig festgenommen (12.3.1/2 ff.).

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht in der Folge mit

Verfügung vom 20. Oktober 2017 bis am 15. Dezember 2017 Untersuchungshaft an

(12.3.1/24 ff.).

Am 11. Dezember 2017 wurde die

Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (12.3.4/1).

6. Am 19. Dezember 2017 reichte die Bank

F.___ gegen die Beschuldigte eine weitere Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs

ein (1-3/2.1.1/121 ff.).

7. Am 3. Januar 2018 erfolgte eine

weitere Ausdehnungsverfügung wegen Hausfriedensbuchs (12.1.1/3). Am 26. Januar

2018 erliess der Staatsanwalt eine detaillierte Eröffnungsverfügung (12.1.1/4

ff.), welche mit Verfügungen vom 14. September 2018, 6. November 2018 und 31.

Januar 2019 wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) mehrfach

ausgedehnt wurde (12.1.1/10, 12,15).

8. Die Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft datiert vom 25. Februar 2019 (1-3/1.4/

1 ff.).

9. Mit Beschluss des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 17. Juli 2019 wurden diverse Beweisanträge der Beschuldigten

bewilligt und die Akten zwecks Durchführung der erforderlichen ergänzenden

Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Verfahrensakten

Richteramt Olten-Gösgen, Aktenseiten [nachfolgend zitiert «O-G»] 50 ff.).

10. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019

wurden die Akten nach erfolgter Durchführung der Beweismassnahmen an das

Amtsgericht Olten-Gösgen retourniert (O-G 57 ff.).

11. Am 12. November 2019 wurde den

Parteien der Termin für die amtsgerichtliche Hauptverhandlung mitgeteilt (2./3

Juli 2020; O-G 63).

Zu Folge Krankheit des fallführenden

Gerichtspräsidenten musste diese Verhandlung verschoben werden (O-G 79). Zu

Folge interner Reorganisation beim Richteramt musste auch der neu festgesetzte

Termin vom 26./27. November 2020 abgesetzt werden (O-G 104).

12. Die erstinstanzliche

Hauptverhandlung fand schliesslich am 24. März 2021 statt. Vor dieser

Verhandlung reichte der Staatsanwalt am 17. März 2021 gestützt auf Art. 333

Abs. 1 StPO noch eine geänderte Anklageschrift ein (ergänzender Eventualvorhalt

in Ziff. 1 der Anklageschrift wegen gewerbsmässigen Diebstahls; O-G 116 ff.).

13. Am 31. März 2021 hat das Amtsgericht

Olten-Gösgen erkannt (O-G 210 ff.):

1. Die Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

des gewerbsmässigen

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 26. Februar 2015 bis 21. Juli 2017

(AnklS Ziff. 1.a);

-

des mehrfachen Betruges,

begangen in der Zeit vom 14. März 2014 bis 24. März 2014 und in der Zeit

vom 1. September 2015 bis 11. September 2015 (AnklS Ziff. 2);

-

der mehrfachen Urkundenfälschung,

begangen in der Zeit vom 14. März 2014 bis 6. Juni 2017 (AnklS Ziff. 3);

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen am 30. Juli 2017 (AnklS Ziff. 4).

2. Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit

von 4 Jahren;

-

einer Geldstrafe von 240

Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges

mit einer Probezeit von 4 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom 17. Oktober

2017 bis 11. Dezember 2017, total 56 Tage, ist der Beschuldigten im

Erstehungsfalle an die Strafe anzurechnen.

3. Von einer Landesverweisung wird

abgesehen.

4. Folgende Gegenstände (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn oder in den Verfahrensakten) sind an die jeweils

berechtigte Person herauszugeben:

-

Unterlagen zu [(…)-Center]

(Nr. 1: […] gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die

Beschuldigte

-

Handy Iphone 4s ([…])/Code […]

(Nr. 4 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an K.___

-

Sämtliche Unterlagen gemäss

HD-Nr. 7 (Nr. 7: «Diverse Unterlagen in Sichtmäppli» gemäss

Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte

-

Sämtliche Unterlagen gemäss

HD-Nr. 10 (Nr. 10: «Div. Unterlagen Bank F.___/Notizen/etc.» gemäss

Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte

-

Sämtliche Unterlagen gemäss

HD-Nr. 12 (Nr. 12: «Unterlagen Theorie [...]-Prüfung» gemäss

Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte

-

Ordner grau

«Lohnabrechnungen» (Nr. 16 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017),

an die Beschuldigte

-

Ordner grau «Rechnungen

2016» (Nr. 17 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die

Beschuldigte

-

Ordner grau «Verträge» (Nr.

18 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte

-

Ordner grau «Wohnung» (Nr.

19 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte

-

Ordner grau «Rechnungen

2012» (bis heute) (Nr. 20 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an

die Beschuldigte

-

Tasche «Oro Vivo» mit

Einweg Kanülen/Spritzen + Testocyp (Nr. 21 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll

vom 17.10.2017), an K.___

-

Bargeld (4x100/1x50), total

CHF 450.00 in Portemonnaie A.___ (Nr. 28 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom

17.10.2017), an die Beschuldigte.

5. Folgende Gegenstände (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn oder in den Verfahrensakten) werden beschlagnahmt und

sind nach Rechtskraft des Urteils an die jeweils berechtigte Person

herauszugeben:

-

Einzahlungsscheine bzw.

Einzahlungsscheinabrisse (Nr. 2: «Unterlagen Bank G.___ [betr.] L.___» gemäss

Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte

-

Gehaltsabrechnung Juli 2015

von L.___ im Original (Nr. 8: «Bank G.___ Vertrag & Unterlagen» gemäss

Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an L.___

-

Gehaltsabrechnung Juli 2015

von M.___ im Original (Nr. 8: «Bank G.___ Vertrag & Unterlagen» gemäss

Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an M.___.

6. Folgende Gegenstände (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn oder in den Verfahrensakten) werden beschlagnahmt,

eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

-

Einzahlungsscheinhefte (Nr.

2: «Unterlagen Bank G.___ [betr.] L.___» gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom

17.10.2017)

-

drei

Kassentransaktionsbelege sowie Konto-Eröffnungsbestätigung (Nr. 1: «Unterlagen

Bank F.___» gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017)

-

Unterlagen Bank G.___ AG,

Kopie Niederlassungsbewilligung, Kassentransaktionsbestätigung Bank F.___ AG

(Nr. 8: «Bank G.___ Vertrag & Unterlagen» gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll

vom 17.10.2017)

-

Sämtliche Unterlagen gemäss

HD-Nr. 9 (Nr. 9: «Bank G.___ Vertrag & Unterlagen» gemäss

Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017)

-

Sämtliche Unterlagen gemäss

HD-Nr. 11 (Nr. 11: «Unterlagen Bank H.___ [betr.] L.___» gemäss

Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017).

7. Die Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin Bank F.___, [...], einen Betrag von CHF 50'000.00 nebst

Zins zu 5% seit 9. August 2017 zu bezahlen.

8. Die Zivilforderung der Privatklägerin

Bank F.___, [...], in Höhe von CHF 83'309.25 nebst Zins zu 5% seit 21.

September 2017 wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den

Zivilweg verwiesen.

9. Die Privatklägerin Bank G.___, [...],

wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

10. Der Antrag der Beschuldigten, es sei ihr

eine Entschädigung/Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00 zu bezahlen, wird

abgewiesen.

11. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, wird auf

CHF 32'559.65 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 / 7.7% seit 01.01.2018] und

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in Höhe von CHF 11'553.95

(Differenz zu vollem Honorar, à 250/h inkl. MwSt), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

12. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 18'000.00, belaufen sich auf total CHF 28’055.00 und

werden der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

14. Gegen dieses Urteil meldete die

Beschuldigte am 12. April 2021 die Berufung an (O-G 207).

Gemäss Berufungserklärung vom 14. Juli

2021 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen

Urteils (OGer AS 1 f.):

-

Ziff. 1: Schuldsprüche;

-

Ziff. 2: Sanktion;

-

Ziff. 7 und 8:

Zivilforderungen der Bank F.___;

-

Ziff. 9: Zivilforderung der

Bank G.___;

-

Ziff. 10: Abweisung

Entschädigungsbegehren der Beschuldigten;

-

Ziff. 11: Entschädigung des

amtlichen Verteidigers, soweit Rückforderungs- und Nachforderungsanspruch

betreffend;

-

Ziff. 12: Verfahrenskosten.

Verlangt wird ein vollumfänglicher

Freispruch, eine Entschädigung/Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00, die

Auflage der Kosten für die amtliche Verteidigung zu Lasten des Staates, die

Bestätigung der amtlichen Verteidigung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

15. Am 22. Juli 2021 erhob die

Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen Ziff. 2 des

erstinstanzlichen Urteils (Sanktion); beantragt wird die Ausfällung einer

höheren Freiheitsstrafe.

16. In Rechtskraft erwachsen und damit

im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen sind folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 3: Verzicht der

Anordnung der Landesverweisung;

-

Ziff. 4 und 5: Herausgaben

beschlagnahmter Gegenstände;

-

Ziff. 6: Einziehungen;

-

Ziff. 11: Entschädigung des

amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.

17. Die Berufungsverhandlung fand am 23.

März 2022 statt.

Erwägungen

II. Formelle

Einwendungen

1.

Rüge

der Unverwertbarkeit der Beilagen 5, 6, 8, 13-16, 20-23, 25-48, 54-56 zur

Strafanzeige der Bank F.___,

Die Unverwertbarkeit der vorgenannten

Beilagen wurde zu Beginn der Hauptverhandlung auf den entsprechenden Antrag der

Verteidigung vorfrageweise behandelt. Es kann hierzu vollumfänglich auf die vorstehenden

Ausführungen im Verhandlungsprotokoll (S. 2 ff.) verwiesen werden.

2.

«Fruit

of the poisonous tree»-Doktrin/Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten, Unverwertbarkeit

von Sekundärbeweisen

2.1

Der amtliche Verteidiger macht

geltend, es hätten in der Bank F.___ prekäre Verhältnisse geherrscht und es

seien in Bezug auf die bankinternen Abläufe krasse Organisationsmängel festgestellt

worden. Die Staatsanwaltschaft habe sich aber entschieden, seine Mandantin als einzigen

Sündenbock zu präsentieren. Es sei von ihr eine Indizienkette dargelegt worden,

mit welcher sich dann auch die Vorinstanz auseinandergesetzt habe. Diese habe

sich aber nicht mit der entscheidenden Frage befasst, ob die Grundlage, das

Fundament dieser Indizienkette, zutreffe. Vorliegend sei dies nicht der Fall

gewesen. Die Untersuchung sei von Anbeginn von der Sündenbock-Problematik

geprägt gewesen. Man habe sich auf seine Mandantin eingeschossen. Der Anklage

liege grösstenteils nicht eine strafprozessuale Untersuchung, sondern eine

ausgedehnte private bzw. bankinterne Untersuchung zu Grunde. Diese Untersuchung

von privater Seite habe die Wahrheitsfindung im Strafverfahren regelrecht

verunmöglicht. Aus Sicht der Verteidigung sei deshalb alles, was im Anschluss

an diese Privatuntersuchung der Bank von der Staatsanwaltschaft entwickelt

worden sei, nicht verwertbar. Erkenntnisse aus internen Voruntersuchungen (wie

vorliegend die Erkenntnisse eines sog. «Konzerninspektorates») seien gemäss

Lehre (mit Hinweis auf Sabine Gless in: Marcel Alexander Niggli/Marianne

Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, nachfolgend zitiert «BSK StPO»,

Art.139 StPO N 47d) nicht verwertbar, weil solche Abklärungen in Verletzung der

strafprozessualen Schutzbestimmungen zustande kämen und sich eine solche

Verletzung im weiteren Verlauf des Verfahrens auch nicht mehr heilen lasse. Es

sei erstellt, dass sich die weiteren Bankangestellten (potentiell verdächtige

Personen) untereinander, aber auch mit den potentiell Geschädigten (Bankkunden)

über den Verfahrensgegenstand unterhalten hätten. Die Bank hätte die

Untersuchung nicht an sich reissen dürfen, sondern hätte zwingend wesentlich

früher die Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft überlassen

müssen. Als die Sache dann zur Staatsanwalt gelangt sei, sei der Schaden

bereits angerichtet gewesen. Alle Folgebeweise, die auf der Privatuntersuchung

beruhten, seien unverwertbar. Das Untersuchungsergebnis sei geradezu lehrbuchmässig

nur noch die Frucht des vergifteten Baumes.

2.2

Die Staatsanwaltschaft hält dem

entgegen (vgl. Replik vor Obergericht, OGer AS 107), die Behauptung,

wonach die bankinterne Untersuchung alle weiteren im Strafverfahren gewonnenen

Beweismittel vergiftet haben solle, sei nicht nachvollziehbar: Die einzige

Untersuchungshandlung, welche bankintern getätigt worden sei, habe in der

Befragung der Beschuldigten bestanden. Anlässlich dieser Befragung habe die

Beschuldigte nichts gesagt, sondern alles abgestritten, so dass davon auch

keine Vergiftung habe ausgehen können. Dementsprechend habe die Verteidigung denn

auch gar keine Kausalitätskette präsentieren können. Es sei von der

Verteidigung nicht aufgezeigt worden, inwiefern sich ein privates

Untersuchungsergebnis auf die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft

ausgewirkt und deren Verlauf beeinflusst habe.

2.3

Die von der Staatsanwaltschaft

vorgebrachten Einwendungen sind zutreffend. Eine «fruit of the poisonous tree»-Problematik

ist mit Blick auf die vorliegende Strafuntersuchung nicht zu erkennen. Die von

der Bank selber vor Eröffnung der Strafuntersuchung durchgeführte Befragung

ihrer damaligen Mitarbeiterin, bei welcher sich diese nicht auf die

verfahrensrechtlichen Schutzbestimmungen der StPO berufen konnte, hat keine beweisrechtlich

relevanten Erkenntnisse hervorgebracht (vgl. «Interview von Freitag, 28.7.2017»

[2.1.1/34 f.]: «A.___ bestritt vehement, dass sie die Bezüge ausgeführt und das

Geld an sich genommen habe»). In dieser Befragung kann kein Anknüpfungspunkt und

damit Primärbeweis für die staatsanwaltschaftlichen Beweiserhebungen erblickt

werden. Auch die von der Verteidigung vorgebrachte Argumentation mit der

Absprachemöglichkeit verfängt nicht. Sie beruht auf der falschen Annahme, dass

die Frage des bankinternen Organisationsmangels bzw. die Frage, unter welchen

Voraussetzungen die Bankmitarbeitenden auf das Münz der Münzmaschine zuzugreifen

konnten, im Zentrum der Untersuchung gestanden sei. Tatsache ist aber, dass der

Beschuldigten gar nicht vorgeworfen wird, sie habe Münz aus der Münzmaschine

entwendet, der Vorhalt lautet vielmehr dahingehend, die Beschuldigte habe sich

Bargeld aus dem TWIN-Safe der Bank oder von Kunden am Schalter einbezahlte

Gelder angeeignet und zwecks Verschleierung fiktiv einen Münzmehrbestand verbucht

(vgl. hierzu nachfolgende Ziff. III.).

3.

Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes

3.1

Die Verteidigung rügt vor

Berufungsinstanz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes: Die Anklagebehörde

müsse sich mit der Anklageschrift auf einen Sachverhalt festlegen und dieser müsse

auch ausreichend bestimmt sein, damit sich der Beschuldigte dagegen effektiv

zur Wehr setzen könne. Diesen Grundsatz habe die Anklagebehörde aber

unterlaufen, indem sie parallel zwei unterschiedliche Sachverhalte, nämlich zum

einen die mehrfache qualifizierte Veruntreuung und zum anderen den

gewerbsmässigen Diebstahl, zur Anklage gebracht und damit dem Gericht zur

Auswahl gestellt habe.

3.2

Die Staatsanwaltschaft hält dem

entgegen (vgl. Replik, OG AS 107), es gehe sowohl bei der mehrfachen

qualifizierten Veruntreuung als auch beim eventualiter angeklagten

gewerbsmässigen Diebstahl um denselben Lebenssachverhalt, es werde dasselbe

Vorgehen zur selben Zeit umschrieben, eine Divergenz sei nicht erkennbar und

die zum Teil gewählte unterschiedliche Wortwahl in AKS Ziff. 1.1 – 1.3

gegenüber Ziff. 1.a)1.-3. sei auf die Terminologie der beiden

Gesetzesbestimmungen zurückzuführen. Der Unterschied liege folglich

ausschliesslich in der rechtlichen Würdigung.

3.3

Der Anklagegrundsatz verteilt

die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und

den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens

und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des

Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE

126.

I 19 E. 2a S.

21; BGE

120.

IV 348 E. 2b

S. 353 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur

Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt

werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einerseits

der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt

andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und

die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion),

wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 133 IV 235

E. 6.2 S. 244 f. mit Hinweis auf BGE

120.

IV 348 E. 2c

S. 354 und BGE

116.

Ia 455 E. 3a/cc).

Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte im Zeitpunkt der

Anklageerhebung das Recht darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den

Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden.

Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und

ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden (Urteil des

Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19.3.2007 E. 4.2).

Sowohl unter dem Titel der mehrfachen

qualifizierten Veruntreuung (AKS Ziff. 1.1 - 1.3) als auch unter dem Titel des

gewerbsmässigen Diebstahls (AKS Ziff. 1.a)1.-3.) wird der Beschuldigten zur

Last gelegt, sie habe zu denselben Tatzeiten (Zeitraum zwischen dem 26.2.2015

und 28.7.2017, am 4.5.2015 und 5.4.2017) am identischen Tatort (Bank F.___ [Ort

1]) dieselben Tathandlungen mit derselben Absicht vorgenommen: Der

Beschuldigten wird zusammengefasst vorgehalten, sie habe, in der Absicht, sich

unrechtmässig zu bereichern, Bargelder in der Höhe von insgesamt

CHF 83'309.25 aus dem TWIN-Safe der Bank oder am Kundenschalter der Bank (AKS

Ziff. 1.1/1.a)1.), Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 10'000.00 unter

gleichzeitiger Belastung des Kundenkontos von [Bankkundin 4] (AKS Ziff. 1.2/1.a)2.)

sowie Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 50'000.00 aus dem Schliessfach

der Tresoranlage der Bank F.___ unter gleichzeitiger Belastung der

Bankkundenkonti von [Bankkundin 1], [Bankkunde 2] und [Bankkunde 3] (AKS Ziff.

1.3/1.a)3.) behändigt. Damit steht fest, dass ein und derselbe konkretisierte Lebensvorgang

Gegenstand der jeweiligen Anklageziffern bildet und die Rüge der Verteidigung, wonach

die Anklagebehörde mit zwei Sachverhalten dem Gericht eine unzulässige Auswahlsendung

präsentiert habe, fehlgeht. Die Frage, ob sich die der Beschuldigten vorgehaltenen

Tathandlungen im Ergebnis zu Lasten der Bank F.___ (vgl. AKS Ziff. 1.1/1.a.1.

sowie 1.a)2. und 1.a)3.) oder zu Lasten der einzelnen Bankkunden (vgl. AKS

Ziff. 1.2 und 1.3) ausgewirkt haben, betrifft ausschliesslich die rechtliche Qualifikation

und wird nachfolgend behandelt.

III. AKS

Ziff. 1.a)1.: Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Münzfehlbetrag

von CHF 83'309.25)

1.1

Vorhalt

Der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1a)1.

lautet wie folgt:

« Begangen

zwischen dem 26. Februar 2015 und dem 28. Juli 2017 in [Ort 1], [...], Bank F.___,

indem A.___ zuungunsten der Bank F.___ unrechtmässige Gelder in der Höhe von

insgesamt CHF 83'309.25 zur Aneignung weggenommen hat, um sich selbst oder

einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.

Konkret

hat sich A.___ Bargelder der Bank F.___ angeeignet, indem sie in mehreren Malen

entweder Bargelder aus dem TWIN-Safe der Bank oder aber von Kunden am Schalter

einbezahlte Gelder behändigt hat. Diese Gelder befanden sich im Gewahrsam der

Bank F.___, welcher durch die von der Beschuldigten getätigte Wegnahme der

Gelder von insgesamt CHF 83'309.25 gebrochen wurde. Als Bankangestellte hatte

die Beschuldigte zwar Zugriff auf die Geldbeträge, jedoch höchstens

untergeordneter Gewahrsam an diesen. Um das Fehlen dieser Bargelder zu verschleiern,

hat sie den Betrag der Bargelder, welche sie sich jeweils an einem bestimmten

Tag unrechtmässig angeeignet hat, als zusätzlichen Münzmehrbestand der

Münzmaschine im internen Buchungssystem «[…]» eingegeben. Dadurch hat sie nie

stattgefundene Bareinzahlungen in Form von Münzeingängen verbucht, um das Fehlen

der sich angeeigneten Gelder buchhalterisch zu kompensieren. Die Zählung des

Münzbestandes in der Münzmaschine vom 26. Februar 2015 ergab einen Betrag

von CHF 8'187.90, was mit den in das Buchungssystem eingegebenen Daten

übereinstimmte und daher zu einer Differenz von CHF 0.00 führte. Anlässlich der

nächsten vollständigen Zählung des Bargeldes vom 4.September 2017 ergab der

Münzbetrag in der Münzmaschine einen Betrag von CHF 21'857.15. Gemäss den in das

interne Buchungssystem eingegebenen Daten hätte jedoch ein Münzbestand von CHF 105'166.40

vorhanden sein müssen, was eine Differenz von CHF 83'309.25 ergibt.»

1.2

Im Sinne einer allgemeinen

Vorbemerkung sind folgende unbestrittene Tatsachen festzuhalten:

1.2.1

Die Beschuldigte war seit dem 1.

März 2013 bei der Bank F.___ als Kundenberaterin tätig. Vorher hatte sie

ebenfalls bei einer Bank gearbeitet ([…], vgl. 1-3/2.1.1/48).

Am 21. Juli 2017 fuhr die Beschuldigte

in die Ferien. Nach ihrer Rückkehr wurde sie am 28. Juli 2017 von ihrer

Tätigkeit suspendiert; sie war somit nach dem 21. Juli 2017 nicht mehr für die

Bank tätig (5.2.1/4).

Mit Schreiben vom 3. August 2017 löste

die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Beschuldigten fristlos auf (4.1.1/323).

1.2.2

Die Beschuldigte lebte seit ca.

2001.

bis ca. Ende 2017/anfangs 2018 in einer Beziehung mit K.___. Der Vater

ihres damaligen Lebenspartners ist L.___ (10.1.1/10, 14).

2.

Gemäss ergänzter Strafanzeige vom 21.

September 2017 (2.1.1/91) und Vorhalt in der Anklageschrift ging die

Beschuldigte alternativ wie folgt vor:

-

Die Beschuldigte entnahm

aus dem sogenannten TWIN-Safe, der zur Abwicklung von Kassentransaktionen (Ein-

und Auszahlungen) diente und der ausschliesslich Noten in Schweizer Franken

enthielt (1-3/2.1.1/6), Banknoten ohne Kundenkontakt. Sodann erhöhte sie im

internen Buchungssystem im Rahmen des abendlichen Kassenabschlusses den

Münzbestand manuell in der Höhe des entsprechenden Betrages, so dass keine

Kassendifferenz entstand.

-

Bei einem Kundenkontakt am

Schalter nahm die Beschuldigte den Geldbetrag, den der Kunde auf sein Konto

einbezahlen wollte, entgegen und eignete sich diesen an. Sie schrieb den Betrag

dem Konto des Kunden gut. Aufgrund der Aneignung durch die Beschuldigte wies

der Notenbestand einen Minussaldo auf, welchen sie über die Erhöhung des Münzbestandes

im internen Buchungssystem ausglich.

Wie bereits unter Ziff. II.2.3

dargelegt, sei an dieser Stelle nochmals betont, dass der Einwand der

Verteidigung, es habe im Zusammenhang mit dieser Münzmaschine krasse

bankinterne Organisationsmängel gegeben, weil insbesondere der Raum nicht

abgeschlossen worden und der Automat für alle Mitarbeitende frei zugänglich gewesen

sei, an der Sache vorbeigeht. Eine Wegnahme von Münz wird der Beschuldigten

nicht vorgehalten, so dass nicht von Relevanz ist, ob andere Mitarbeitende

Zugang zur Münzmaschine hatten oder ob in diesem Zusammenhang ein allfälliger

Organisationsmangel vorlag.

3.

Zu den Betriebsabläufen bezüglich

Bargeldverkehr bei der Bank F.___ ist Folgendes festzuhalten:

3.1

Gemäss Ergänzungen zur Strafanzeige

der Bank F.___ vom 21. September 2017 (1-3/2.1.1/89 ff.) wurden Münzen, welche

von Kunden zur Bank gebracht worden waren, vom Schaltermitarbeiter

entgegengenommen und von diesem in eine Münzzählmaschine zur Zählung geworfen.

Der Schaltermitarbeiter notierte die gezählte Summe und bezahlte dem Kunden

diese (hauptsächlich in Noten) aus oder schrieb den entsprechenden Wert dem

Konto des Kunden gut. Gleichzeitig notierte er die gezählte Summe

handschriftlich auf einem Zettel. Die Münzen landeten in einem offenen Behälter

in der Bancomatzone ausserhalb des Kundenbereichs.

3.2

Der Bestand «Münzmaschine» wurde

nicht täglich gezählt. Die handschriftlich festgehaltenen Tageseinnahmen wurden

jeweils zusammengezählt und zum Bestand des Vortages hinzugezählt (vgl. z.B.

Bestand per 26. Februar 2015:1-3/2.1.1/95 f.). Die Summe des

Gesamtbestandes wurde in das interne Buchungssystem eingegeben.

4.

Die letzte vor der Entdeckung der

Manipulationen erfolgte vollständige Zählung des Münzbestandes ergab am 26.

Februar 2015 eine Summe von CHF 8'187.90 und stimmte mit den Buchungen im

internen Buchungssystem überein (1-3/2.1.1/90, 95 f.).

Am 4. September 2017 ergab eine Zählung

des Münzbestandes einen Betrag von CHF 21'857.15. Verbucht im internen

Buchungssystem war dagegen ein Betrag von CHF 105'166.40. Im Umfang des

Differenzbetrages von CHF 83'309.25 wurden somit im internen Buchungssystem

mehr Münzeingänge erfasst als effektiv erfolgt sind (1-3/2.1.1/91, 111 ff.).

Es lag damit die Vermutung nahe, dass

fiktiv Münzeinnahmen erfasst wurden, um buchungstechnisch einen erhöhten

Münzbestand auszuweisen und damit Lücken im Notenbestand zu kompensieren. Wie

der von der Bank F.___ eingereichten Aufstellung entnommen werden kann, betrug

der Nettozuwachs der Münzeinnahmen an den Tagen, an welchen die Beschuldigte

den Abschluss vornahm, während der vorgehaltenen Deliktszeit insgesamt ca. CHF

138'000.00, während bei den übrigen Mitarbeitern gesamthaft ein Minussaldo von

ca. CHF 41'000.00 bestand (1-3/2.1.1/ 91, 98 ff.).

5.

Am 8. November 2017 wurde in

Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Vertreters O.___ als Zeuge einvernommen

(10.2.3/1 ff.). O.___ war bei der Bank F.___ seit dem 1. Januar 2007

Leiter des Privatkundenteams und damit Vorgesetzter der Beschuldigten.

Er führte zum Ablauf, wenn ein Kunde

Münz auf die Bank bringe, Folgendes aus: Das Münz werde vom bedienenden

Mitarbeiter zum Münzautomaten gebracht und dort gezählt. Es falle nach Einheit

in diverse Schubladen. Diesen Vorgang nehme der Mitarbeiter in den meisten

Fällen alleine vor. Er notiere manuell den gezählten Betrag. Der effektive

Bestand der Münzen in der Maschine werde nur sehr unregelmässig kontrolliert.

Man verlasse sich auf die notierten Angaben der Mitarbeiter.

Der Bestand nehme ab, wenn Münzen an die

Firma «[…]» rückgeschoben würden. Die Zählung des rückgeschobenen Betrages

erfolge durch die Maschine. Vom internen Inspektorat sei ihm zugetragen worden,

dass es manchmal kleine Abweichungen von CHF 6.00 - CHF 10.00 gegeben habe.

Die Leitung Cash habe die Beschuldigte

innegehabt. Es sei nicht möglich, zu sagen, welcher Mitarbeiter die meisten

Münzbestände verbucht habe. Die Bank habe eine Offerte erstellen lassen für

eine Maschine, welche auch direkt hätte verbuchen können. Die Bankleitung habe

sich dann aber gegen die Anschaffung einer solchen Maschine entschieden.

6.

S.___ arbeitete von Ende Januar bis

Ende Oktober 2017 bei der Bank F.___ in [Ort 1] als Praktikant.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 29. November 2017 führte er als Auskunftsperson aus (10.2.2/1 ff.), dass

die Münzmaschine den Betrag, den sie gezählt habe, jeweils angezeigt habe.

Diesen Betrag habe er jeweils auf einem Papier notiert.

Er könne sich nicht genau erinnern, dass

ein Kunde einmal CHF 8'000.00 in Münzen zur Einzahlung gebracht habe (vgl. dazu:

Bestandesveränderung am 17.5.2017 um CHF 8'000.00, 1-3/2.1.1/98). Es sei

einmal ein Kunde mit einer Roll-Tasche gekommen, er wisse nicht mehr genau,

wieviel Münz in dieser Tasche gewesen sei. Er wisse aber, dass diese Tasche

schwer gewesen sei.

Während seiner Zeit bei der Bank F.___

sei der effektive Münzbestand nur einmal, am 4. September 2017, gezählt worden.

Der Kassenabschluss des Münzzählautomaten sei entweder durch ihn oder die

Beschuldigte täglich am Computer gemacht worden, indem die Bestände angepasst

worden seien.

Der Eintrag des Betrages, welchen die

Maschine gezählt habe, sei auf einem Blatt Papier, welches beim Schalter

gelegen habe, vorgenommen worden. Diese Eintragung sei im Hinblick auf den

Kassenabschluss am Abend erfolgt.

7.

Die Beschuldigte bestritt anlässlich

der Einvernahme vom 17. Oktober 2017 den Vorhalt (10.1.1/ 11 ff.). Anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2017 /10.1.1/ 69, 81) führte sie

aus, es treffe zu, dass der Bestand des Münzautomaten nicht jeden Tag gezählt

worden sei. Man habe aber die Belege addiert und so den Abschluss gemacht.

Vor Obergericht führte sie aus, beim

täglichen Kassenabschluss (Zusammenzählen der handschriftlichen Einträge) habe das

4-Augen-Prinizip gegolten (OGer AS 82).

(Auf den Vorhalt, wonach der Münzbestand

an den Tagen, an welchen sie den Abschluss gemacht habe bzw. sie verantwortlich

gewesen sei, zugenommen habe) Sie habe nie das Gefühl gehabt, dass der

Münzbestand bei ihr besonders hoch gewesen sei. Er sei immer ausgeglichen

gewesen (OGer AS 83).

(Auf Vorhalt der zahlreichen und

umfangreichen Bareinzahlungen auf ihren Konten in der Zeit zwischen Februar

2015.

bis Juli 2017) Dieses Geld sei von ihrem Ex-Freund oder ihrer Familie

gekommen. (Auf entsprechende Frage) Nein, sie habe neben ihrem Lohn bei der

Bank F.___ keine weiteren Einkünfte gehabt (OGer 83 f.).

8.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

8.1

Allgemeines zur Beweiswürdigung

8.1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio

pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

8.1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen

ist oder nicht.

8.1.3 Dabei kann sich der Richter auch

auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn

selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht

anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien

aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem

direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1.6.2017 E. 2.4,

nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4.8.2009 E. 2.3; je mit

Hinweisen).

8.2 Es ist gestützt auf die Ausführungen

in der Strafanzeige und den Aussagen von O.___ und S.___ erstellt, dass die

Mitarbeiter der Bank F.___ die Münzmaschine jeweils alleine bedienten und den

von dieser gezählten Betrag auf ein Papier schrieben, welches offenbar beim

Kundenschalter deponiert war. Die Beschuldigte war somit nicht die einzige

Person, welche diese Tätigkeit vornahm. Es ist ebenfalls erstellt, dass jeweils

am Abend ein Kassenabschluss vorgenommen wurde. Zu diesem Zweck wurden die

während des Tages notierten Zahlen zusammengezählt und im internen

Buchungssystem eingegeben. Diesen Kassenabschluss nahm in zahlreichen Fällen

die Beschuldigte vor. Die Umsetzung des 4-Augen-Prinizips beim Kassenabschluss,

wie dies von der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vor Obergericht

geltend gemacht wird, geht aus der von der Bank F.___ erstellten Auflistung

(1-3/2.1.1/98 ff.) nicht hervor. Der Auflistung kann aber entnommen werden,

dass auch andere Mitarbeiter für den Abschluss besorgt waren ([Mitarbeiter 1],

[Mitarbeiter 2], [Mitarbeiter 3], [Mitarbeiter 4], S.___, vgl. 1-3/2.1.1/98 ff.).

Eine effektive Kontrolle des Münzbestandes erfolgte jedoch, wie erwähnt,

während der vorgehaltenen Tatzeit nie.

8.3 Während der vorgehaltenen Tatzeit

von 29 Monaten (März 2015 - Juli 2017) wurden Münzeinzahlungen von CHF 83'309.25

oder CHF 2'872.75 pro Monat im internen Buchungssystem eingegeben. Es ist trotz

der Aussagen von O.___, wonach die Münzzählmaschine teilweise ungenau zählte,

ausgeschlossen, dass diese hohe Differenz auf die mangelnde Funktion der

Maschine zurückzuführen ist, handelte es sich doch jeweils nur um marginale

Abweichungen im kleinen Frankenbereich, welche festgestellt wurden. Ebenso ist

ausgeschlossen, dass eine Differenz in dieser Grössenordnung auf eine

unsachgemässe Bedienung der Maschine durch einen oder mehrere Mitarbeiter der

Bank zurückzuführen ist. Die Kontrolle vom 26. Februar 2015 ergab eine

Differenz von CHF 0.00 (vgl. 1-3/2.1.1/110) und es sind auch aus früheren

Zeiten keine Differenzen bekannt. Es muss deshalb davon ausgegangen werden,

dass die Differenz von CHF 83'309.25 seit dem 26. Februar 2015 absichtlich

herbeigeführt worden ist.

8.4 Den definitiven Kassenabschlüssen

vom 26. Februar 2015 und 4. September 2017 (1-3/2.1.1/95 f., 111 f.) kann

entnommen werden, dass diese Notengelder und Münzgeld enthalten. Wenn nun

absichtlich im internen Buchungssystem zu hohe Münzbestände eingebucht wurden,

konnte dies nur den Zweck haben, den zu tiefen Bestand von Notengeldern zu

verschleiern.

8.5 Eine Prüfung der Täterschaft der

Beschuldigten ergibt Folgendes:

8.5.1 Die Beschuldigte hat, wie erwähnt,

während der vorgehaltenen Deliktszeit in überwiegender Mehrzahl die

Kassenabschlüsse vorgenommen (264 Buchungen sind verzeichnet: 1-3/2.1.1/98 ff.).

Der Nettozuwachs des Münzbestandes betrug bei den von ihr vorgenommenen

Kassenabschlüssen CHF 138'000.00 (1-3/2.1.1/91). Damit ist die Aussage der

Beschuldigten vor Obergericht, wonach bei ihr der Münzbestand ausgeglichen und

nichts besonders hoch gewesen sei (OGer AS 83), widerlegt. Neben der

Beschuldigten haben im angeklagten Tatzeitraum sieben weitere Bankangestellte

Eingänge über diese Münzmaschine verbucht (vgl. 1-3/2.1.1/98 ff.), wobei – im

Vergleich mit der Beschuldigten – deutlich weniger Verbuchungen erfolgten und die

Buchungen dieser Mitarbeitenden eine weitaus kürzere Zeitspanne erfassten: Die

zweitmeisten Verbuchungen verzeichnete der Praktikant S.___ (vgl.

1-3/2.1.1/107-109). Aufgrund seiner Verbuchungen nahm der Münzbestand um ca. CHF 25'000.00

ab. Bei den von [Mitarbeiter 3] getätigten Buchungen resultierte (wie bei der

Beschuldigten) ebenfalls ein Nettozuwachs, wenn auch umfangmässig wesentlich

tiefer (rund CHF 12'000.00). Auffallend ist, dass die Buchungen der anderen sieben

Mitarbeitenden gesamthaft einen Minussaldo von CHF 41'000.00 ergaben

(1-3/2.1.1/91).

Dieser Umstand stellt ein starkes Indiz

für eine Täterschaft der Beschuldigten dar, wenn auch in diesem Zusammenhang

den Arbeitsabläufen in der Bank Beachtung zu schenken ist: Die Beschuldigte war

nicht die einzige Person, welche Geld in den Münzzählautomaten einspeiste und

den gezählten Betrag anschliessend auf ein Papier notierte. Es ist also

denkbar, dass ein anderer Mitarbeiter eine Münzzählung vornahm und in der Folge

auf das Papier eine zu hohe und damit falsche Zahl notierte, um die Wegnahme

von Notengeld zu vertuschen. In diesem Fall hätte die Beschuldigte am Abend die

zu hohen und damit falschen Zahlen addiert, ohne für diese verantwortlich zu

sein.

S.___, der zu dieser Zeit als Praktikant

mit der Beschuldigten zusammenarbeitete, führte aus, es sei einmal ein Kunde

mit einer Roll-Tasche gekommen, er wisse nicht mehr genau, wieviel Münz in

dieser Tasche gewesen sei. Er wisse aber, dass diese Tasche schwer gewesen sei.

Er schloss damit nicht aus, dass eine Einzahlung in dieser Grössenordnung

tatsächlich in Münzen erfolgt ist. Ein Blick auf die Auflistung der

Kassenabschlüsse ab dem 26. Februar 2015 (1-3/2.1.1/98 ff.) zeigt, dass es

durchaus auch andere Tage gab, an welchen der Saldo der Münzzählmaschine stark

anstieg (z.B. 11.8.2015: CHF 6'039.60; 4.1.2016: CHF 5'163.10; 13.9.2016: CHF

5'100.00).

Der hohe Nettozuwachs des Münzbestandes,

der sich aus den Kassenabschlüssen der Beschuldigten ergibt, erlaubt deshalb für

sich allein keinen zwingenden Rückschluss auf deren Täterschaft.

8.5.2 Am 17. Mai 2017 erfolgte eine

Saldoveränderung um CHF 8'000.00 (1-3/2.1.1/108). Die Beschuldigte nahm an diesem

Tag eine Einzahlung von CHF 8'000.00 entgegen (1-3/2.1.1/113).

Auch dieser Umstand stellt ein starkes

Indiz für eine Täterschaft der Beschuldigten dar, könnte sie die einbezahlten

Kundengelder von CHF 8'000.00 doch zurückbehalten und den Münzsaldo fingiert um

diesen Betrag erhöht haben. Zudem erweist sich eine Münzabgabe eines Kunden im

Umfang von exakt CHF 8'000.00 als derart unwahrscheinlich, dass sie als

alternative Sachverhaltsthese nicht zu überzeugen vermag.

Hinzu kommt, dass die Beschuldigte am

17. Mai 2017, 17:18 Uhr, auf ihr Privatkonto bei der Bank F.___ in bar den

Betrag von CHF 1'000.00 einbezahlte (6.3/281).

8.5.3 Im Hinblick auf die Frage der

Täterschaft sind nachfolgend die Finanzflüsse bei der Beschuldigten einer

näheren Prüfung zu unterziehen. Für den vorgehaltenen Tatzeitraum ist Folgendes

festzuhalten:

8.5.3.1 Der Lohn der Beschuldigten wurde

von der […] Bank F.___ auf das auf ihren Namen lautende Privatkonto bei der Bank

J.___ überwiesen.

Von Februar 2015 bis Juli 2017 erfolgten

Lohnzahlungen von ca. CHF 166'000.00 (6.2/17 ff.).

8.5.3.2 Die Beschuldigte nahm

regelmässig von ihrem Lohnkonto bei der Bank J.___ Überweisungen auf ihr

Privatkonto bei der Bank F.___ vor. Zwischen Ende Februar 2015 bis Juli 2017

erfolgten Überweisungen von ca. CHF 124'000.00 (6.3/131 ff.).

8.5.3.3 Auf das Privatkonto der

Beschuldigten bei der Bank F.___ erfolgten zwischen Ende Februar 2015 und Juli

2017 zudem zahlreiche Bareinzahlungen («Kassentransaktion» oder «Geldautomat»),

die insofern nicht nachvollziehbar sind, als ihnen keine Belastung eines

anderen Kontos der Beschuldigten gegenübersteht.

Es handelt sich um folgende

Bareinzahlungen (6.3/131 ff.):

-

2015: CHF 26'235.00

-

2016: CHF 22'651.75

-

2017: CHF 33'920.00

-

Total: CHF 82'806.75

8.5.3.4 Die Beschuldigte verfügte zur

relevanten Zeit zudem über ein Privatkonto bei der Bank I.___. Auch auf dieses

Konto erfolgten diverse Gutschriften und Einzahlungen über den Bancomaten,

welche nicht nachvollziehbar sind, weil ihnen keine Belastung eines anderen

Kontos der Beschuldigten gegenübersteht.

Es handelt sich um folgende Gutschriften

und Bareinzahlungen (6.1/114 ff.):

-

2015: CHF 35'030.95

-

2016: CHF 24'200.00

-

2017: CHF 9'700.00

-

Total: CHF 69'930.95

8.5.3.5 Es erfolgten auf die zwei

Privatkonti der Beschuldigten bei der Bank F.___ und der Bank I.___ zwischen

März 2015 und Juli 2017 somit Einzahlungen und Gutschriften von insgesamt CHF

152'737.70, deren Herkunft nicht nachvollziehbar ist.

8.5.3.6 Zu verweisen ist an dieser

Stelle auf die Ausführungen zu den Vorhalten gemäss AKS Ziff. 1.a)2., 1.a)3.

und 2.2 (vgl. Ziff. V., VII. und XI. hiernach). Gemäss diesen Ausschuldig

gemacht.

Es ist zu Gunsten der Beschuldigten

davon auszugehen, dass das Deliktsgut dieser Vorhalte auf ihre beiden

Privatkonti bei der Bank F.___ und der Bank I.___ einbezahlt wurde. Es handelt

sich um folgende Beträge:

-

CHF 10'000.00 (Deliktsgut

AKS Ziff. 1.a)1.; [Bankkundin 4], hinten Ziff. V.);

-

CHF 30.000.00 (Deliktsgut

AKS Ziff. 2.2; Kredit Bank G.___, hinten Ziff. XI.);

-

CHF 19'680.00 (Teil des

Deliktsguts, welches ab dem in AKS Ziff. 1.a)3. vorgehaltenen Tatzeitpunkt vom

5. April 2017 auf die beiden Konti einbezahlt wurde, vgl. hinten Ziff. VII.).

Nach Abzug dieses Deliktsguts von

insgesamt CHF 59'680.00 verbleibt ein Betrag von CHF 93'057.70, dessen Herkunft

nicht zu erklären ist. Die Beschuldigte selber bestätigte vor Obergericht, im

vorgehaltenen Tatzeitraum kein Nebeneinkommen erzielt zu haben und machte

geltend, es habe sich um Zuwendungen aus ihrem familiären Umfeld bzw. um

Zuwendungen ihres damaligen Lebenspartners gehandelt. In einem

Spannungsverhältnis hierzu steht, dass die Beschuldigte – im Rahmen derselben

Befragung – darauf hinwies, dass sie ihrem Ex-Freund damals ab und zu

(finanziell) ausgeholfen habe und sich in finanzieller Hinsicht vieles geändert

bzw. verbessert habe, seit sie nicht mehr mit ihm zusammen sei (OGer AS 91).

8.6 Zusammenfassend ergibt sich aus der Summe

aller Indizien, dass die Beschuldigte zwischen dem 26. Februar 2015 und dem 21.

Juli 2017 Münzeinzahlungen fingiert hat, um damit die Wegnahme von Notengeld in

derselben Grössenordnung zu verschleiern. Während der vorgehaltenen Deliktszeit

nahm der Saldo des Münzbestandes um insgesamt CHF 138'000.00 zu, wenn die

Beschuldigte die Kassenabschlüsse vornahm, während er bei den anderen

Mitarbeitern der Bank gesamthaft einen Minussaldo aufwies. Am 17. Mai 2017

erhöhte sich der Saldo um CHF 8'000.00 und erreichte damit einen einmaligen

Spitzenwert. Genau an diesem Tag nahm die Beschuldigte auch eine Barzahlung in

diesem Betrag entgegen und es war auch die Beschuldigte, die am 17. Mai 2017

den Kassenabschluss vornahm. Zudem bezahlte sie um 17:08 Uhr in bar einen

Betrag von CHF 1'000.00 auf ihr Privatkonto bei der Bank F.___ ein.

Schliesslich flossen der Beschuldigten während der vorgehaltenen Deliktszeit

Geldbeträge im Umfang von CHF 93'000.00 zu, deren Herkunft nicht erklärbar ist.

8.7 In Bezug auf den Umfang der

entwendeten Gelder ist Folgendes beweisrechtlich massgeblich: Die Beschuldigte

arbeitete letztmals am 21. Juli 2017 in der Bank F.___. Die nächste Kontrolle

des effektiven Münzbestandes nach ihrem letzten Arbeitstag erfolgte am 4.

September 2017. (1-3/2.1.1/109). Aus den Kassenabschlüssen (2.1.1/109 f.)

ergibt sich, dass nach dem 21. Juli 2017 bis am 4. September 2017

kein Rückschub von Münz erfolgte. Ebenso wenig liegen Hinweise vor, dass es

nach dem Weggang der Beschuldigten zu weiteren Manipulationen kam. Demzufolge

kann als erstellt betrachtet werden, dass der Differenzbetrag der Münzmaschine

von CHF 83'309.25 (internes Buchungssystem CHF 105'166.40 abzüglich

effektiver Münzbestand per 4.9.2017 von CHF 21'857.15) bereits am 21. Juli

2017 bestand. Mögliche anderweitige Abweichungen lagen im minimalen Rahmen von

einigen Franken, so dass der Beschuldigten eine Aneignung von Notengelder in

der Grössenordnung von rund CHF 83'000.00 nachgewiesen ist.

Es bestehen deshalb keine vernünftigen

Zweifel daran, dass die Beschuldigte zwischen Februar 2015 und Juli 2017

mehrfach den Saldo des Münzbestandes fiktiv um total CHF 83'309.25 erhöhte,

um damit die Aneignung von Notengeld in dieser Grössenordnung verheimlichen zu

können.

9. Rechtliche Würdigung

9.1 Die Beschuldigte entwendete das Geld

entweder aus dem TWIN-Safe oder aber sie eignete sich Geld, welches Kunden am

Schalter einbezahlten, an und schrieb den entsprechenden Betrag dem Kunden gut.

Gemäss dem Beweisergebnis erhöhte sie in beiden Fällen den Münzbestand im internen

Buchungssystem fiktiv, um eine Kassendifferenz zu vermeiden.

9.2. Indem die Beschuldigte das physisch

im Safe gelagerte Geld, welches im Eigentum der Bank F.___ stand, wegnahm, hat

sie deren Gewahrsam gebrochen. Die Beschuldigte hatte als Bankangestellte zwar

Zugriff auf das Geld und damit Herrschaftsmöglichkeit darüber. Die Beschuldigte

hatte aber in Bezug auf das Bargeld keinen alleinigen Gewahrsam, sondern

aufgrund des Anstellungsverhältnisses übte sie lediglich einen untergeordneten

Gewahrsam für die Bank F.___ aus und nach der herrschenden Lehre stellt auch

der Bruch fremden Mit- oder der Bruch eines übergeordneten Gewahrsams einen tatbestandsmässigen

Gewahrsamsbruch im Sinne von Art. 139 StGB dar (Marcel Alexander

Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend zitiert

«BSK StGB II», Art. 139 StGB N 48; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark

Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafrecht, 4. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 139 StGB N 9),

während die Veruntreuung in Abgrenzung zum Tatbestand des Diebstahls erfordert,

dass der Treugeber seinen Gewahrsam vollständig aufgibt (Marcel Alexander

Niggli/Christof Riedo in: BKS StGB II, Art. 138 StGB N 82). Die vorliegende

Konstellation lässt sich vergleichen mit einer Angestellten eines Warenhauses,

welche die im Geschäft zum Verkauf angepriesenen Gegenstände zur Aneignung

wegnimmt oder sich aus der Geschäftskasse bedient und damit einen Diebstahl zu

Lasten des Arbeitgebers begeht. Die Tathandlung ist deshalb in objektiver

Hinsicht als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu

qualifizieren.

9.3 Auch in Bezug auf die Wegnahme von Geldern,

die von den Bankkunden am Schalter einbezahlt wurden, ist mit der herrschenden

Lehre in rechtlicher Hinsicht von einem Diebstahl und nicht von einer

Veruntreuung auszugehen, dies insbesondere mit Blick auf die Frage, zu wessen

Lasten die Tathandlung der Beschuldigten erfolgte: Nach dem Beweisergebnis nahm

die Beschuldigte das Geld physisch entgegen und schrieb dem Kunden den

entsprechenden Betrag auf dessen Konto gut. Die Beschuldigte hatte auch hier aufgrund

des Anstellungsverhältnisses bloss untergeordneten Gewahrsam. Indem sie in der

Folge dieses Geld persönlich einsteckte, änderte sich dadurch an der

Rechtsstellung der einzelnen Kunden nichts. Deren Guthaben gegenüber der Bank

blieb unangetastet, während der Schaden bei der Bank eintrat, was auch der rechtlichen

Sichtweise der betroffenen Bank F.___ entspricht (vgl. deren Ausführungen in

der Eingabe vom 21.9.2017: Ergänzung der Strafanzeige vom 9.8.2017,

1-3/2.1.1/91: «Durch die Aneignung der Banknoten durch die Täterschaft wurden

der Bank Geldmittel entzogen»). Guthaben eines Kunden bei einer Bank sind

rechtlich betrachtet meist nichts Anderes als Forderungen gegen diese Bank. Als

blosse Forderungen können sie weder anvertraut noch veruntreut werden, womit es

bereits am Tatobjekt fehlt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB

II, Art. 138 StGB 99c).

9.4 Auch die subjektiven

Tatbestandselemente von Art. 139 Ziff. 1 StGB sind erfüllt: Die Beschuldigte

wusste um die Fremdheit der Notengelder und brach in der Absicht, sich

unrechtmässig zu bereichern, mit deren Wegnahme willentlich den Gewahrsam der

Bank F.___ und begründete ihren eigenen bzw. alleinigen Gewahrsam. Sie hat sich

damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (zur

Qualifikation betr. Gewerbsmässigkeit vgl. hinten Ziff. VII.4.2).

IV.

AKS Ziff. 3.2 lit. b (soweit den 5.10.2015 betreffend) und 3.3 lit. b:

Mehrfache Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einer Kontoeröffnung bei der

Bank Y.___ (Bank F.___) sowie Barbezügen ab diesem Konto, lautend auf L.___

1. Vorbemerkung

Der Beschuldigten wird in AKS Ziff. 1.a)2.

ein Diebstahl vorgehalten, bei welchem die Erstellung von gefälschten Urkunden

und deren Verwendung eine wesentliche Rolle spielen sollen. Es ist für die

Beurteilung des Vorhaltes des Diebstahls deshalb angezeigt, vorerst die

Urkundenfälschungen zu prüfen.

2. Vorhalt

Der Beschuldigten werden in diesem

Zusammenhang folgende mehrfache Urkundenfälschungen vorgehalten:

2.1 Der Beschuldigten wird vorgeworfen,

am 5. Oktober 2015 folgende Dokumente für die Eröffnung des Kontos IBAN [CH (...)]

bei der Bank F.___ gefälscht zu haben, indem sie diese mit der Unterschrift «L.___»

versah (AKS Ziff. 3.2 lit. b):

-

Unterschriftenkarte Private

vom 5. Oktober 2015 (6.3/387);

-

Bestätigung des Kunden

betreffend Steuerstatus vom 5. Oktober 2015 (6.3/389);

-

Fragebogen «US-Bezug» für

natürliche Personen vom 5. Oktober 2015 (6.3/390).

2.2 Zudem soll sie diesen

Kontoeröffnungsdokumenten am 5. Oktober 2015 eine von ihr um den 1. September

2015 verfälschte Kopie der Niederlassungsbewilligung von L.___ mit einer

Kontrollfrist «30.06.2020» (vgl. hierzu AKS Ziff. 3.1 lit. c, abgehandelt

unter nachfolgender Ziff. IX.) beigelegt und deren Entgegennahme als

Kundenberaterin visiert haben (6.3/388, AKS Ziff. 3.2. lit. b).

2.3 Schliesslich soll die Beschuldigte

ab dem Konto IBAN [CH (...)] bei der Bank F.___ folgende Barbezüge getätigt und

dabei die Auszahlungsbelege mit der gefälschten Unterschrift von L.___ versehen

haben (AKS Ziff. 3.3 lit. b):

-

Bezugsbeleg 14. September

2015 über CHF 15'000.00 (6.3/394);

-

Bezugsbeleg vom 7. Oktober

2015 über CHF 5'000.00 (6.3/395);

-

Bezugsbeleg vom 26. Oktober

2015 über CHF 10'500.00 (6.3/396);

-

Bezugsbeleg vom 9. November

2015 über CHF 250.00 (6.3/397);

-

Bezugsbeleg vom 3. März

2016 über CHF 15.50 (6.3/445).

3. Beweismittel

3.1 Aussagen

3.1.1 Am 31. Oktober 2017 wurde L.___

von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Vertreters der Beschuldigten als

Zeuge einvernommen (10.3.1/1 ff.). L.___ ist der Vater des damaligen

Lebenspartners der Beschuldigten, K.___.

Auf der Bank Y.___ (neu Bank F.___) habe

er einmal ein Konto eröffnet, damit Geld für die Ehefrau darauf habe überwiesen

werden können. Es seien CHF 80'000.00 von der Pensionskasse der Ehefrau

überwiesen worden. Es habe sich um ein Konto der Ehefrau gehandelt, es sei ein

Sperrkonto gewesen, Bezüge seien nicht möglich gewesen. Er habe bei der Bank

F.___ nur dieses Konto eröffnet.

Auf Vorhalt von Bankauszügen betreffend

des Kontos IBAN [CH (…)] (2.1.1/54, 75 und 76) führte er aus, er habe diese

Bezüge nicht getätigt, er sehe diese Auszüge zum ersten Mal.

3.1.2 Zwischen L.___ als Zeuge und der

Beschuldigten wurde am 6. Dezember 2017 in Anwesenheit des Vertreters der

Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme

durchgeführt (10.3.1/54 ff.).

L.___ führte aus, die Beschuldigte habe

ihm nie Dokumente vorgelegt, die er unterzeichnet habe. Auf Vorlage der

Dokumente vom 5. Oktober 2015 (vgl. Ziff. IV.2.1 hiervor) führte der Zeuge

aus, diese nicht unterschrieben zu haben. Er würde sich diesfalls an das Logo

der Bank erinnern (10.3/60).

Die Beschuldigte führte auf Vorlage der

Auszahlungsbelege vom 14. September 2015, 7. und 26. Oktober 2015 aus, diese

Dokumente seien entweder direkt in der Bank oder am Domizil des Zeugen

unterschrieben worden.

3.1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 24. März 2021 wurde L.___ erneut als Zeuge befragt (O-G 141 ff.). Er führte

aus, er habe von den Dokumenten, die ihm in Solothurn (d.h. von der

Staatsanwaltschaft) vorgelegt worden seien und die er unterschrieben haben solle,

nichts gewusst.

3.1.4 Die Beschuldigte wurde anlässlich

der Einvernahme vom 17. Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft (10.1.1/1

ff.) konkret gefragt, ob die Unterschriften auf den ihr vorgelegten Dokumenten

(vgl. Ziff. IV.2.1 hiervor) von L.___ stammten. Die Beschuldigte wollte dazu

keine Aussagen machen (10.1.1/11).

3.1.5 Die Beschuldigte führte weiter anlässlich

der Einvernahme vom 17. November 2017 aus, die Bankbelege, welche drei Bezüge

ab dem Konto [CH (…)] vom 14. September, 7. und 26. Oktober 2015 belegten

(10.1.1/104 - 106), seien von L.___ unterzeichnet worden. Sie sei bei den

Bezügen durch L.___ auf der Bank anwesend gewesen. Er habe ihr dann das Geld

gegeben und sie habe damit Rechnungen bezahlt (10.1/73).

Auf konkrete Frage bestritt die Beschuldigte,

am 26. Oktober 2015 vom Konto von L.___ CHF 10'500.00 bezogen und gleich

anschliessend auf das Konto von [Bankkundin 4] den Betrag von CHF 10'000.00

einbezahlt zu haben (vgl. 2.1.1/54 und 51).

3.1.6 Anlässlich der Einvernahme durch

die Staatsanwaltschaft vom 17. September 2018, an welcher der Beschuldigten die

detaillierte Eröffnungsverfügung vorgelegt wurde (10.1.1/194 ff.), sowie

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G 159) machte die

Beschuldigte zu diesem Vorhalt keine weiteren Aussagen. Vor Obergericht wollte

sich die Beschuldigte ganz generell nicht mehr zu L.___ äussern.

3.2 Schriftengutachten vom 24. Juli 2018

(7-10.1/100 ff.)

3.2.1 Am 17. Januar 2017 erteilte die

Staatsanwaltschaft der Polizei Basel-Landschaft den Auftrag zur Erstellung

eines Schriftengutachtens. Das Gutachten wurde von Wachtmeister T.___ […]

erstellt. Dem Gutachter wurden die relevanten Originalurkunden (vgl.

Auflistung: 7-10.1/89), Unterschriftenproben von L.___ (7.1/1 ff.) sowie Schriftproben

der Beschuldigten (7.1/36 ff.) vorgelegt.

3.2.2 Der Gutachter arbeitete mit zwei

Hypothesen, die sich gegenseitig ausschliessen und den gesamten Hypothesenraum

ausschöpfen:

-

Die Hypothese der

Urheberidentität: Die zu untersuchenden Schriften (Unterschriften L.___) und

die Vergleichsschriften (Unterschriftsproben L.___) stammen vom gleichen

Urheber;

-

Die Hypothese der

Urheberverschiedenheit: Die zu untersuchenden Schriften (Unterschriften L.___)

und die Vergleichsschriften (Unterschriftsproben L.___) stammen nicht vom

gleichen Urheber.

3.2.3 Der Gutachter stellte zwischen den

fraglichen Unterschriften und den Vergleichsunterschriften von L.___ viele

Unterschiede fest. So wiesen die Vergleichsunterschriften eine Rechtsneigung

auf, während die fraglichen Unterschriften eher senkrecht ausgeführt seien.

Zudem seien die Vergleichsunterschriften mehrheitlich grösser als die

fraglichen Unterschriften. Die Kreiselemente in den Buchstaben «a». «o», «d»

und «g» seien in den fraglichen Unterschriften rund und voluminös, während sie

in den Vergleichsunterschriften eher oval, rechtsgeneigt und schmaler seien.

Schliesslich werde der Buchstabe «r» in den fraglichen Unterschriften mit einem

senkrechten Stammstrich und kurzem horizontalen Strich ausgeführt, während er

in den Vergleichsunterschriften ähnlich der Ziffer «2» geschrieben werde. Der

Buchstabe «u» werde in den fraglichen Unterschriften in einem Zug geführt,

während er in den Vergleichsunterschriften jeweils in zwei Zügen erfolge.

3.2.4 Insgesamt kommt der Gutachter zum

Schluss, dass die erhobenen Befunde wahrscheinlicher erschienen unter der

Annahme der Alternativhypothese als unter der Hypothese der Urheberidentität.

Es sei somit wahrscheinlicher, dass die fraglichen Unterschriften nicht von L.___

ausgeführt worden seien.

Auf S. 20 des Gutachtens wird

ausgeführt, was unter «wahrscheinlicher» zu verstehen ist (7.1/119): Demnach

sei die Gesamtbefundkonfiguration widerspruchsfrei. Es gebe jedoch geringe

materialbedingte Einschränkungen und/oder einige fragliche Befunde, die im

Vergleichsmaterial nicht hinreichend adäquat belegbar, aber erklärbar seien.

3.2.5 Der Gutachter führte weiter aus,

unter Annahme der Alternativhypothese erschienen die Befunde des Vergleichs der

fraglichen Unterschriften «L.___» mit der Handschrift der Beschuldigten gleich

wahrscheinlich unter der Hypothese, dass die Beschuldigte die Unterschriften

nachgeahmt habe, wie unter der Hypothese, dass diese von jemand anderem

nachgeahmt worden seien.

3.3 Akten

des Migrationsamtes

Mit Verfügung vom 5. November 2018 ersuchte

die Staatsanwaltschaft das Migrationsamt des Kantons Solothurn um Edition der

Unterlagen der Historie der Niederlassungsbewilligung von L.___ (5.1.3/6). Den

vom Migrationsamt in der Folge eigereichten Akten ist zu entnehmen, dass die

Niederlassungsbewilligung von L.___ folgende Kontrollfristen aufwies:

-

31.10.2009 (5.1.3/33)

-

31.10.2014 (5.1.3/18)

-

31.10.2019 (5.1.3/9)

3.4 In den Unterlagen der Bank F.___

befindet sich im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung vom 14. März 2014 (vgl. hierzu

AKS Ziff. 3.2 lit. b sowie nachfolgende Ziff. IX.) eine Kopie der

Niederlassungsbewilligung von L.___, auf welcher die Kontrollfrist «31.10.2014»

vermerkt ist (6.3/382).

Die Bankunterlagen der Bank G.___

enthalten im Zusammenhang mit der Kreditgewährung von CHF 24'000.00 (AKS Ziff.

2.1) u.a. eine Kopie der Niederlassungsbewilligung von L.___ (6.5/117). Der

Kreditvertrag trägt das Datum des 14. März 2014 (6.5/109), die Kopie der

Niederlassungsbewilligung enthält den Vermerk «Kontrollfrist 31.10.2014».

Eine zweite Kopie der

Niederlassungsbewilligung von L.___ in den Bankunterlagen der Bank G.___

enthält – wie die in AKS Ziff. 3.2 lit. b genannte Ausweiskopie (6.3/388) – den

Vermerk «Kontrollfrist 30.06.2020» (6.5/131).

3.5 Am 21. August 2017 ordnete die

Staatsanwaltschaft am Domizil der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung an

(12.2.1/1), die am 17. Oktober 2017 durchgeführt wurde (12.2.1/5 ff.).

Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurde eine Kopie der Niederlassungsbewilligung

von L.___ sichergestellt, auf welcher das Datum der Kontrollfrist mit Tipp-Ex

abgedeckt ist (4.1.1/74).

4. Beweiswürdigung

4.1 Das Schriftengutachten kommt zwar

«nur» zum Schluss, dass die fraglichen Unterschriften und die

Vergleichsunterschriften «wahrscheinlicher» (und nicht «viel wahrscheinlicher»

oder «sehr viel wahrscheinlicher») von zwei verschiedenen Personen stammten als

von der gleichen Person. Es ergibt sich aber gemäss Gutachten bei dieser

Qualifikation ein widerspruchfreies und damit überzeugendes Bild. Die

Unsicherheiten beschränken sich auf materialbedingte Einschränkungen (Art der

verwendeten Schreibstifte), die jedoch erklärbar sind. Festzustellen ist zudem,

dass L.___ glaubhaft aussagte, dass er nie entsprechende Unterlagen

unterschrieben und die ihm vorgelegten Bankauszüge betreffend die eröffneten

Konti noch nie gesehen habe. Es sei bei der Bank F.___ einzig ein Sperrkonto

eröffnet worden zwecks Überweisung von Pensionskassen-Guthaben seiner Ehefrau,

welches auf deren Namen gelautet habe.

Es ist kein Grund ersichtlich, warum L.___

als Zeuge und demnach unter Androhung der Straffolgen von Art. 307 StGB in

diesem Punkt nicht die Wahrheit sagen sollte. Seine Angabe, wonach er die

Kontounterlagen nicht gekannt habe, findet im Übrigen auch eine objektive

Stütze: Als Zustelladresse für die Bankdokumente dieses neu eröffneten Kontos wurde

nachweislich nicht das Wohndomizil von L.___, sondern die Wohnadresse seines Sohnes

K.___ erfasst, der damals der Lebenspartner der Beschuldigten war und mit

dieser zusammenwohnte. Die entsprechenden Versandinstruktionen erteilte die

Beschuldigte (vgl. den E-Mail-Verkehr der Beschuldigten mit der zentralen

Stelle für Adressmutationen der Bank: 1-3/2.1.1/33 - d). Unter Berücksichtigung

der Aussagen von L.___ sowie der Erkenntnisse des Schriftengutachtens ist deshalb

erstellt, dass die Unterschriften von L.___ auf den genannten Dokumenten

gefälscht sind.

4.2 Das Gutachten kommt weiter zum

Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit einer Fälschung der Unterschriften von L.___

durch die Beschuldigte gleich gross sei wie durch eine Drittperson.

4.3 Das Konto IBAN [CH (…)], welches

gestützt auf die mit der gefälschten Unterschrift von L.___ versehenen

Dokumente bei der Bank F.___ eröffnet wurde, diente ausschliesslich den

Interessen der Beschuldigten:

-

Am 14. September 2015

erfolgte die einzige Gutschrift von CHF 30'797.90 auf dieses Konto (2.1.1/61).

Es handelte sich dabei um eine Erhöhung des Kredits bei der Bank G.___ auf CHF

50'000.00 (6.5/118 ff.). Dieses Geld wurde auch gemäss Aussagen der

Beschuldigten ausschliesslich in ihrem Interesse aufgenommen.

-

Am 14. September, 7.

Oktober und 26. Oktober 2015 erfolgten ab diesem Konto Bezüge von total CHF

30'500.00 (6.3/394 - 396). Unbestrittenermassen hat die Beschuldigte diesen

Betrag (gemäss eigenen Aussagen von L.___) erhalten, und in ihrem Interesse

darüber verfügt.

4.4 Es ist bei dieser Ausgangs- und

Interessenlage undenkbar, dass die Fälschung der Unterschriften zwecks

Errichtung eines Kontos, welches ausschliesslich den Interessen der

Beschuldigten diente, von einer Drittperson vorgenommen worden ist. Es ist

deshalb erstellt, dass die Beschuldigte die drei in Ziff. IV.2.1 hiervor

erwähnten Dokumente gefälscht hat, indem sie am 5. Oktober 2015 jeweils die

Unterschrift von L.___ nachahmte und unter die Dokumente setzte. Sie eröffnete

das entsprechende Konto bei der Bank F.___ auf den Namen von L.___, um sich den

im September 2015 bei der Bank G.___ ebenfalls auf den Namen von L.___

beantragten Kredit (Aufstockung des Anfangskredites) auf dieses Konto

überweisen zu lassen (vgl. hierzu AKS Ziff. 2.2; abgehandelt unter

nachfolgender Ziff. XI.).

4.5 Ebenso ist erstellt, dass sämtliche

Unterschriften auf den Bezugsbelegen betreffend dieses Konto (6.3/394 - 397,

445) von der Beschuldigten gefälscht worden sind. Sie bezog die entsprechenden

Beträge ab diesem Konto und unterzeichnete die Bezugsbelege mit dem Namen «L.___».

4.6 Aus den vom Migrationsamt des

Kantons Solothurn eingereichten Akten ergibt sich, dass die

Niederlassungsbewilligung von L.___ mit einer Kontrollfrist von fünf Jahren

versehen war (2009 - 2014 - 2019, vgl. Ziff. IV.3.3).

Im Zusammenhang mit der Eröffnung des

auf den Namen von L.___ lautenden Kontos am 5. Oktober 2015 bei der Bank F.___

bestätigte die Beschuldigte mit ihrer Unterschrift, das Original des

Ausländerausweises C von L.___ eingesehen zu haben und legte eine Kopie zu den

Akten der Bank (6.3/388). Auf dieser Kopie ist eine Kontrollfrist «30.06.2020»

aufgeführt. Das Schriftbild «30.06.2020» unterscheidet sich von den übrigen auf

der Bewilligung aufgeführten Zahlen und das Datum entspricht, wie sich aus den

beim Migrationsamt eingeholten Unterlagen erschliesst, nicht dem Original. Es

ist deshalb erstellt, dass die Beschuldigte eine verfälschte Kopie der

Niederlassungsbewilligung von L.___ der Bank F.___ einreichte und im

Zusammenhang mit der Kontoeröffnung verwendete (in Bezug auf den Vorhalt gemäss

AKS Ziff. 3.1 lit. c, wonach die Beschuldigte selber dieses Dokument verfälscht

haben soll, wird auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. IX. verwiesen).

4.7 Der Sachverhalt, wie er der

Beschuldigten in der Anklageschrift Ziff. 3.2 lit. b (soweit den 5.10.2015

betreffend) und Ziff. 3.3 lit. b vorgeworfen wird, ist damit erstellt.

5. Rechtliche Würdigung

5.1 Eine Urkundenfälschung nach Art. 251

Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen

Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil

zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift

oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde

benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder

beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

5.2 Die Tatbestände des

Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde

als Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was

generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb u.a.

nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher

Bedeutung zu beweisen (vgl. u.a. Urteil 6B_367/2007 E. 4.2, BGE 132 IV 12

E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.1).

5.3 Einer Kopie eines

Schriftstücks, die als solche erkennbar ist und als solche in den Rechtsverkehr

gebracht wird, wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

Urkundenqualität zuerkannt, wenn sie im Geschäftsverkehr als Ersatz für das

Original anerkannt ist und ihr dasselbe Vertrauen entgegengebracht wird wie dem

Original, wobei dies im Allgemeinen der Fall ist. Einer Kopie einer Urkunde

kommt also in der Regel auch Urkundenqualität zu, sodass eine Abänderung der

Kopie eine Urkundenfälschung darstellen kann (vgl. BGE 114 IV 26 E. 2b und c,

115 IV 51 E. 6; Markus Boog in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend

zitiert «BSK StGB I», Art. 110 Abs. 4 StGB N 50).

5.4 Zu unterscheiden sind die

Tatbestandsvarianten bzw. Tathandlungen des Fälschens, des Verfälschens, der

Blankettfälschung, der Falschbeurkundung, des Falschbeurkunden-Lassens und des

Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde.

Näher zu betrachten sind hier

die Tathandlungen des Fälschens und des Verfälschens (Urkundenfälschung im

engeren Sinne), der Falschbeurkundung (Urkundenfälschung im weiteren Sinne) und

des Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde.

Fälschen ist das Herstellen

einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber

nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den

Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber

her. Wirklicher Aussteller bzw. Urheber einer Urkunde ist derjenige, dem sie im

Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist

gemäss der insoweit vorherrschenden «Geistigkeitstheorie» derjenige, auf dessen

Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht. Das Fälschen bzw. die

Urkundenfälschung im engeren Sinne ist mit anderen Worten eine Täuschung über

die Identität ihres Urhebers (vgl. u.a. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1, 128 IV 265 E.

1.1.1; Markus Boog in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N 3).

Verfälschen ist das

eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen

verurkundeten Erklärung, sodass sie nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt

des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche

Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Der Aussteller bzw. Urheber der

abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch,

die Urkunde ist unecht. Insofern ist das Verfälschen ein Spezialfall des

Herstellens einer unechten Urkunde bzw. des Fälschens. Die Inhaltsveränderung

kann durch Ergänzen, Verändern oder Beseitigen von Teilen der bisherigen

Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht

(vgl. Markus Boog in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N 46 f.).

Falschbeurkunden ist das

Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in

der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach allgemeiner

Auffassung ist die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung.

Entsprechend werden hier höhere Anforderungen an die Beweisbestimmung und

Beweiseignung einer Urkunde als bei der Urkundenfälschung im engeren Sinne

gestellt. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge.

Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur

angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Überzeugungskraft bzw.

Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen

entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien

die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den

Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich

der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen

nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in

gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (vgl. Markus Boog in:

BSK StGB II, Art. 251 StGB N 64, 68, 71 und 84; vgl. u.a. BGE 138 IV 130

E. 2.1, 132 IV 12 E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.1).

Echtheit und Wahrheit einer Urkunde sind

stets scharf zu trennen. Ist eine Urkunde unecht, greift immer schon der

Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne ein, so dass sich die Frage

nach der Wahrheit nicht mehr stellt (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: PK StGB,

Art. 251 StGB N 6 mit Hinweis auf BGE 131 IV 129).

5.5 Der Gebrauch einer

unechten oder unwahren Urkunde ist schliesslich die Benutzung im Rechtsverkehr,

d.h. die Urkunde muss der zu täuschenden Person zugänglich gemacht werden. Es

reicht aus, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft

wird. Für den Urkundenfälscher ist der Gebrauch mitbestrafte Nachtat, wenn er

für die Fälschung bestraft wird. Wird die Urkunde durch eine andere Person

gebraucht, ist der Gebrauch auch strafbar, wenn der Fälscher straflos bleiben

sollte (vgl. Markus Boog in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N 163 und 165).

5.6 Der Urkundencharakter

eines Schriftstücks ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts relativ. Die

Erklärung muss nicht notwendig in ihrer Gesamtheit zum Beweis geeignet sein.

Sie kann vielmehr in Bezug auf einzelne Aspekte Urkundeneigenschaft haben, etwa

hinsichtlich ihrer Zurechnung zu einem Aussteller, und in Bezug auf andere

nicht, etwa hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit. Das Vertrauen darauf,

dass eine Urkunde nicht gefälscht/verfälscht wird, dass über die Person des

Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen

darauf, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt (vgl. Markus Boog in: BSK

StGB II, Art. 251 StGB N 72; vgl. u.a. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 129 IV 130

E. 2.1 f., 125 IV 273 E. 3a/aa, 119 IV 54 E. 2c/aa, 118 IV 363 E. 2a). Mit

anderen Worten kommt beispielsweise einer Lohnabrechnung im Rahmen einer

Urkundenfälschung im engeren Sinne Urkundencharakter zu, im Rahmen einer

Falschbeurkundung dagegen nicht (vgl. u.a. Urteil 6B_1179/2013 E. 2.1).

5.7 In subjektiver Hinsicht

wird nebst Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich der objektiven

Tatbestandselemente eine Täuschungsabsicht und zudem alternativ eine

Schädigungs- (bzw. Benachteiligungs-) oder Vorteilsabsicht (für sich selbst

oder einen anderen) vorausgesetzt. Die Täuschungsabsicht ist darin zu sehen,

dass der Täter die erstrebte Schädigung oder den erstrebten Vorteil gerade aus

dem Gebrauch der gefälschten Urkunde erreichen bzw. die Urkunde im

Rechtsverkehr als echt oder wahr verwenden (lassen) will. Dabei muss der Täter

die Urkunde nicht selbst zu gebrauchen beabsichtigen. Es genügt, wenn sich

seine Absicht darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden

Gebrauch macht. Die Täuschungsabsicht ist nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum

über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu

einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Bei der Schädigungsabsicht

muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde

Rechte richten. Für die Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie

vermögensrechtlicher oder anderer Natur. Die Bevorteilung eines Dritten ist

ausreichend. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder

darauf kein Anspruch besteht. Eventualabsicht genügt jeweils. Eine

Verwirklichung der Absichten ist nicht erforderlich (vgl. Trechsel/Erni in: PK

StGB, Art. 251 StGB N 12 f.; Markus Boog in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N

181 bis 183, 185 f., 193 und 209).

5.8.1 Die Beibringung der drei von der

Beschuldigten mit der Unterschrift von L.___ versehenen Dokumente war

Voraussetzung für die Eröffnung eines Kontos bei der Bank F.___. Es handelte

sich dabei um Dokumente, welche die Unterschriftsberechtigung für das eröffnete

Konto regelten und steuerrechtlich relevante Erklärungen des Kontoinhabers

festhielten. Es handelte sich deshalb um Dokumente, welche dazu bestimmt und

auch geeignet waren, rechtlich relevante Tatsachen zu beweisen und damit um

Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bzw. Art. 251 StGB.

5.8.2 Die Beschuldigte hat diese drei

Dokumente gefälscht, damit durch die Unterzeichnung mit «L.___» nicht der

wirkliche Aussteller der Urkunde erkennbar war. Durch die Einreichung der

Dokumente bei der Bank F.___ zwecks Eröffnung eines Kontos verwendete die

Beschuldigte die Urkunden im Rechtsverkehr. Sie handelte dabei vorsätzlich und

mit Täuschungsabsicht, indem sie der Bank die wahre Inhaberin und

Verfügungsberechtigte des Kontos verheimlichen wollte. Dabei verfolgte sie einen

unrechtmässigen Vorteil, indem sie unter fremder Identität Geldüberweisungen im

Zusammenhang mit der Aufstockung des Kredits bei der Bank G.___ erlangen und

über das Konto frei verfügen konnte.

Die Beschuldigte hat deshalb den

Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne einer Urkundenfälschung im engeren

Sinne in drei Fällen und damit mehrfach objektiv und subjektiv erfüllt.

5.8.3 Auch die von der Beschuldigten

gefälschten Auszahlungsbelege stellen Urkunden im Rechtssinne dar. Mit der

Unterschrift auf dem Beleg «Kassentransaktion» wurde der Erhalt des

betreffenden Geldbetrages bestätigt (z.B. 6.3/395). Für die Bank war dieser Beleg

bestimmt und geeignet, die Auszahlung des Bargeldes zu beweisen.

Die Auszahlungsbelege waren Bestandteile

der Geschäftsunterlagen zwischen der Bank und dem Kunden und wurden insofern im

Rechtsverkehr verwendet. Der Beschuldigten ging es auch in diesen Fällen darum,

gegenüber der Bank die wahre Identität der Kontoinhaberin zu verheimlichen. Der

Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn ist auch in diesen Fällen

mehrfach erfüllt.

5.8.4 Die Niederlassungsbewilligung von L.___

stellt eine öffentliche Urkunde (Art. 9 ZGB bzw. Art. 110 Abs. 5 StGB) dar,

deren Kopie hat ebenfalls Urkundenqualität. Es ist in diesem Zusammenhang auf

die Ausführungen unter vorstehender Ziff. IV.5.3 zu verweisen. Da die

Beschuldigte als Kundenberaterin auf der Kopie die unterschriftliche

Bestätigung anbrachte, sie habe das Original am 5. Oktober 2015 eingesehen

(vgl. 6.3/388), steht ausser Zweifel, dass dieser Kopie dasselbe Vertrauen wie

dem Original entgegenbracht wurde. Eine Kontrollfrist mit Datum vom 30. Juni

2020 wurde vom Migrationsamt nachweislich nie ausgestellt (vgl. hierzu die

Angaben unter vorstehender Ziff. IV.3.3). Es handelte sich um eine verfälschte

Urkunde. Indem sie diese den Kontoeröffnungsdokumenten beilegte, machte sie von

ihr tatbestandsmässig im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB Gebrauch.

Die Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz sowie Täuschungs- und Vorteilsabsicht: Die Verwendung dieser

Ausweiskopie war erforderlich, weil die Beschuldigte selber nur über eine Kopie

der Niederlassungsbewilligung mit einer Kontrollfrist bis 31.10.2014 verfügte (vgl.

6.3/382), welche im Zeitpunkt ihrer Handlung vom 5. Oktober 2015 (Antrag auf

Kontoeröffnung) bereits abgelaufen war. Sie zielte mit dem Gebrauch dieser

verfälschten Urkunde darauf ab, gegenüber der Bank F.___ (im Zusammenhang mit

der Eröffnung des Kontos IBAN [CH (…)] den falschen Eindruck zu erwecken, die

Migrationsbehörde habe eine Niederlassungsbewilligung mit einer Kontrollfrist

bis 30. Juni 2020 ausgestellt. Die unrechtmässige Vorteilsabsicht bestand

darin, mit diesem verfälschten Dokument die Eröffnung eines Kontos unter

falschem Namen zu erwirken, über welches sie in der Folge frei verfügen konnte,

ohne dass dies für die Bank F.___ erkenntlich war.

Die Beschuldigte hat demnach auch in

diesem Fall den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB objektiv und

subjektiv erfüllt. Da die Beschuldigte zugleich die Fälscherin dieser Urkunde

ist, was unter nachfolgender Ziff. IX. erörtert wird, handelt es sich beim

Gebrauch um eine mitbestrafte Nachtat.

V. AKS

Ziff. 1.a)2.: Gewerbsmässiger Diebstahl zu Lasten der Bank F.___ betreffend CHF

10'000.00

1. Vorhalt

Der Vorhalt lautet wie folgt:

«Begangen

am 4. Mai 2015 in [Ort 1], [Adresse], Bank Y.___ (neu Bank F.___), indem A.___

zuungunsten der Bank F.___ unrechtmässige Gelder in der Höhe von insgesamt CHF

10'000.00 zur Aneignung weggenommen hat, um sich selbst oder einen anderen

damit unrechtmässig zu bereichern. Diese Gelder befanden sich im Gewahrsam der

Bank F.___, welcher durch die von der Beschuldigten getätigte Wegnahme dieser

CHF 10'000.00 gebrochen wurde. Um die Wegnahme dieser Gelder zu verschleiern,

belastete A.___ das Konto [CH ...4], lautend auf [Bankkundin 4], um

CHF 10'000.00.

Am

26. Oktober 2015 zahlte A.___ CHF 10'000.00 auf das Konto [CH …4] zugunsten von

[Bankkundin 4] zurück.»

2. Beweismittel

2.1 Am 4. Mai 2015 wurde auf dem Konto [CH

…4], lautend auf [Bankkundin 4], eine Belastung von CHF 10'000.00 verbucht (1-3/2.1.1/50).

2.2 Am 26. Oktober 2015, 16:28 Uhr,

wurde auf das Konto von [Bankkundin 4] ein Betrag von CHF 10'000.00 einbezahlt.

Gemäss entsprechendem Beleg erfolgte diese Einzahlung durch die Beschuldigte

und unter Verwendung ihres Passwortes [...] (1-3/2.1.1/51, 52).

2.3 Sechs Minuten früher, am 26. Oktober

2015, 16:22 Uhr, wurde das Konto IBAN [CH (...)], lautend auf L.___, mit einem

Betrag von CHF 10'500.00 belastet. Die Belastung erfolgte ebenfalls mit dem

Passwort der Beschuldigten ([…]), und gemäss dem Bezugsbeleg

«Kassentransaktion» war sie die bedienende Mitarbeiterin der Bank (1-3/2.1.1/52,

54).

2.4 [Bankkundin 4] wurde am 25.

September 2019 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (weisser

Bundesordner «Verfahrensschritte nach Gerichtsüberweisung», nachfolgend zit.

«WO», 10.3.3/1 ff.). Sie konnte die Frage, ob sie im Mai 2015 auf der Bank

F.___ CHF 10'000.00 abgehoben habe, nicht mehr klar beantworten. Es könne

sein, dass sie da CHF 10'000.00 geholt habe, sie habe aber anno 2016 und 2017

auch nochmals CHF 10'000.00 für Investitionen ins Haus geholt.

In der Folge sagte die Zeugin dann aus,

sie sei von einem Mitarbeiter der Bank angerufen worden, der ihr gesagt habe,

dass auf ihrem Konto CHF 10'000.00 fehlten. Dies müsse 2015 gewesen sein,

damals habe sie nichts abgehoben. Sie wisse aber auch, dass sie nicht immer

dort Geld holen gehe, sie gehe im Normalfall zur Bank H.___ in [Ort 3].

Wenn das Geld später wieder auf das

Konto gekommen sei, wisse sie, dass sie es am 4. Mai 2015 nicht abgehoben habe.

Sie habe nichts einbezahlt, das könne sie sagen. Sie wüsste gern, wie das Geld

verschwunden und dann wieder auf das Konto gekommen sei.

2.5 Die Beschuldigte bestreitet auch diesen

Vorhalt. Vor Obergericht führte sie hierzu aus, sie habe nicht Gelder in der

Höhe von CHF 10'000.00 weggenommen. Ebenso wenig habe sie am 26. Oktober 2015

CHF 10'000.00 auf das Konto von [Bankkundin 4] einbezahlt (OGer AS 85).

2.6 Die Beschuldigte nahm im relevanten

Zeitpunkt folgende Bareinzahlungen vor:

- Am 4. Mai 20215 CHF 4'000.00

auf ihr Bank I.___ - Privatkonto (6.1/120);

- Am

5. Mai 2015 CHF 2'000.00 auf ihr Privatkonto Personal bei der Bank F.___ (6.3/146).

3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.1 Es ist erstellt, dass die

Beschuldigte am 26. Oktober 2015, 16:22 Uhr, ab dem auf den Namen von L.___

lautenden Konto den Betrag von CHF 10'500.00 bezog, dabei den Bezugsbeleg mit

der Unterschrift von L.___ versah und damit fälschte (6.3/396, vgl. Ziff. IV./2.3

und 4.6 hiervor).

3.2 [Bankkundin 4] war in ihren Aussagen

bezüglich der Frage eines Geldbezugs bei der Bank F.___ teilweise unsicher und

auch widersprüchlich. In einem Punkt aber war ihre Aussage klar: Sie war sich

sicher, keine Einzahlung auf ihr Konto bei der Bank F.___ vorgenommen zu haben.

Auf diese glaubhafte Aussage ist – auch mit Blick auf die weiteren Umstände –

abzustellen.

3.3 Es ist deshalb davon auszugehen und

erstellt, dass die Einzahlung von CHF 10'000.00 vom 26. Oktober 2015

entsprechend dem vorliegenden Bankbeleg (Ziff. V.2.2 hiervor) von der

Beschuldigten ohne Wissen der Kontoinhaberin getätigt worden ist.

Diese Einzahlung führt aber zwingend zum

Schluss, dass die Beschuldigte am 4. Mai 2015 eine Belastung von CHF 10'000.00 auf

dem Konto von [Bankkundin 4] verbuchte, um auf diese Weise gegenüber der Bank F.___

ihre eigenmächtige Wegnahme von Bargeld in dieser Höhe zu verschleiern. Anders

wäre die Einzahlung vom 26. Oktober 2015 nicht zu erklären. Ein weiteres

Indiz hierfür stellt die Tatsache dar, dass die Beschuldigte um diese Zeit

offensichtlich über erhebliche Barmittel verfügte, war sie doch in der Lage, am

4. und 5. Mai 2015 zwei Bareinzahlungen auf ihre Konti bei der Bank I.___

und der Bank F.___ von insgesamt CHF 6'000.00 vorzunehmen (vgl. Ziff. V.2.6

hiervor).

4. Rechtliche Würdigung

4.1 Die Beschuldigte behändigte

Bargelder der Bank F.___ in der Höhe von CHF 10'000.00. Um diesen Vorgang

zu verschleiern, belastete sie das Konto von [Bankkundin 4] am 4. Mai 2015 um genau

diesen Betrag. Die Beschuldigte nahm dieses Geld, das im Eigentum der Bank F.___

stand und demnach für die Beschuldigte fremd war, zur Aneignung weg. In Bezug

auf die rechtliche Abgrenzungsfrage zwischen Veruntreuung und Diebstahl gelten grundsätzlich

die gleichen Überlegungen, welche bereits unter vorstehender Ziff. III.9.2. und

9.3 erörtert wurden. Ein Unterschied ist darin zu erblicken, dass die Beschuldigte

das an ihrem Arbeitsplatz entwendete Geld zur Verschleierung ihres deliktischen

Handelns als Buchgeld einem einzelnen Konto belastet hat. Die buchhalterische

Belastung im Umfang von CHF 10'000.00 hatte jedoch nicht zur Folge, dass

im Ergebnis die Kontoinhaberin [Bankkundin 4] geschädigt wurde, sondern auch in

dieser Konstellation ist der Schaden bei der Bank F.___ zu verorten: Wenn – wie

vorliegend – die Täterin innerhalb der Bank als deren Angestellte handelt,

indem sie ihre Zugriffsmöglichkeiten auf Kundendaten und Buchgeld widerrechtlich

ausnutzt und der Kontostand eines Kunden mittels Manipulation verringert wird, so

vermag solches Handeln den einzelnen Bankkunden nicht zu schädigen, weil

widerrechtliche Handlungen der Angestellten der Bank die Forderung des

Bankkunden gegen die Bank nicht verändern können. Ein Guthaben bei einer Bank

besteht aus einer Forderung gegen diese Bank. Diese Forderung verändert sich

nicht, wenn eine Bankangestellte für diese Bank etwas bucht und diese Buchung keinen

Rechtsgrund aufweist. Einem Kontoauszug kommt keine konstitutionelle, sondern

bloss deklaratorische Bedeutung zu. Demzufolge verbleibt die Forderungen der

Bankkundin gegenüber der Bank in derselben Höhe bestehen. Die Bank haftet ihren

Bankkunden gegenüber für widerrechtliche Handlungen ihrer Angestellten; damit

tritt der Schaden bei der Bank als juristische Person ein, nicht aber bei den

Bankkunden (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 138

StGB N 203a - c).

Die Beschuldigte hat damit den

Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu Lasten der Bank

F.___ in objektiver Hinsicht erfüllt.

In subjektiver Hinsicht handelte die

Beschuldigte willentlich und wissentlich. Das Handlungsziel bestand in der

Wegnahme des Geldbetrages zu Lasten der Bank; sie handelte deshalb mit direktem

Vorsatz. Die Beschuldigte war sich bewusst, keinen Anspruch auf den Geldbetrag

zu haben, was sie selbst mit der Einzahlung des Betrages von CHF 10'000.00

am 26. Oktober 2015 manifestierte. Der Tatbestand des Diebstahls ist deshalb

auch subjektiv erfüllt.

6.2 An diesem Resultat ändert auch der

Umstand nichts, dass die Beschuldigte am 26. Oktober 2015 eine

Bareinzahlung von CHF 10'000.00 auf das Konto [CH ...4], lautend auf [Bankkundin

4], leistete, womit sie die buchhalterische Belastung vom 4. Mai 2015 von CHF

10'000.00 wieder ausglich. Die Entwendung des Geldes am 4. Mai 2015 ist als dauernde

Vermögensverschiebung zu Lasten der Bank F.___ und nicht etwa als blosses

kurzfristiges Darlehen, welches die Beschuldigte von Anfang an zurückbezahlen

wollte, zu qualifizieren.

In Bezug auf den Qualifikationsgrund der

Gewerbsmässigkeit wird auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. VII.4.2

verwiesen.

VI. AKS

Ziff. 3.4: Mehrfache Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Auszahlungsbelegen von

drei Bankkunden

1. Vorbemerkung

Der Beschuldigten wird in AKS Ziff. 1.a)3.

ein Diebstahl von CHF 50'000.00 zu Lasten der Bank F.___ vorgehalten, bei

welchem auch die Erstellung von gefälschten Urkunden und deren Verwendung eine

wesentliche Rolle spielen. Es ist für die Beurteilung des Vorhaltes des

Diebstahls deshalb auch hier angezeigt, vorerst den Vorhalt der mehrfachen Urkundenfälschung

(AKS Ziff. 4) zu prüfen. Hierauf sind der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.a)3. und

auch – in Abweichung zu der streng chronologischen Reihenfolge der

Anklageschrift – der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 4 (Hausfriedensbruch) zu prüfen,

denn alle diese vorgeworfenen Handlungen sind eng miteinander verflochten und

ihre Tragweite erschliesst sich letztlich nur in der Gesamtschau.

2. Vorhalt

Der Beschuldigten werden in diesem

Zusammenhang folgende Urkundenfälschungen vorgehalten:

Die Beschuldigte soll am 5. April 2017,

ca. 16:00 Uhr, in [Ort 1] in der Bank F.___ auf drei Auszahlungsbelegen die

Unterschriften des jeweiligen Kontoinhabers nachgeahmt haben.

3. Beweismittel

3.1.1 Es handelt sich um folgende

Auszahlungsbelege, die alle den Vermerk: «Sie wurden von A.___ bedient»

enthalten und mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sind, welche die

Namen der jeweiligen Kontoinhaber wiedergeben:

-

Bezugsbeleg vom 5. April

2017, 15:54 Uhr von CHF 20'000.00 ab dem Konto [CH ...1], lautend auf [Bankkundin

1] (4.1.1/3);

-

Bezugsbeleg vom 5. April

2017, 15:56 Uhr von CHF 20'000.00 ab dem Konto [CH ...2], lautend auf [Bankkunde

2] (4.1.1/1);

-

Bezugsbeleg vom 5. April

2017, 15:57 Uhr von CHF 10'000.00 ab dem Konto [CH ...3], lautend auf [Bankkunde

3] (4.1.1/2).

3.1.2 Die drei Auszahlungsbelege

(«Kassentransaktion») wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober

2017 am Domizil der Beschuldigten (in einer Schublade im Kleiderschrank) sichergestellt

(12.2.1/8: HD Nr. 4.1/1).

3.1.3 Den Auszahlungsbelegen kann

entnommen werden (unten links, sehr klein gedruckt), dass die Belege am 5.

April 2017 wie folgt ausgedruckt wurden:

-

[Bankkundin 1] (4.1.1/3):

15:55 Uhr

-

[Bankkunde 2] (4.1.1/1):

15:56 Uhr

-

[Bankkunde 3] (4.1.1/2):

18:08 Uhr

3.2.1 [Bankkundin 1] wurde am 25.

September 2019 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (WO, 10.3.2/1

ff.). Sie führte aus, die Bank F.___ seit ca. 10 Jahren nicht mehr besucht

zu haben, die Unterschrift auf dem Beleg vom 5. April 2017 stamme nicht von ihr.

3.2.2 […], die Ehefrau von [Bankkunde 2]

wurde am 7. Oktober 2019 als Zeugin befragt (WO, 10.3.4/1 ff.). Weder sie noch

ihr Ehemann hätten am 5. April 2017 bei der Bank Geld bezogen. Ihr Mann habe zu

dieser Zeit (Januar - Juli 2017) eine Magensonde gehabt, sie habe diese drei-

bis viermal pro Tag anhängen müssen, um ihn zu ernähren. Die Unterschrift auf

dem Beleg sei gefälscht.

3.2.3 Gemäss Aktennotiz der

Staatsanwaltschaft vom 8. August 2019 war es [Bankkunde 3] aus gesundheitlichen

Gründen nicht möglich, zu einer Einvernahme zu erscheinen, da er auf künstliche

Ernährung angewiesen sei ([Bankkunde 3] ist 1925 geboren und war somit 2019 94-jährig).

Er sei am Nachmittag jeweils zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr an einem

Schlauch «angehängt».

3.3 Das Schriftengutachten vom 24. Juli

2018 (vgl. vorstehende Ziff. IV.3.2) äusserte sich auch zu den vorliegenden

drei Auszahlungsbelegen. Diese wurden dem Gutachter als Urkunden X33, X34 und

X35 zur Prüfung vorgelegt (7.1/111 f.).

Der Gutachter hielt fest, dass die

Einfärbung der Unterschriften auf diesen Dokumenten ein spezielles Bild zeige.

Diese scheine neben der hauptsächlich blauen, pastösen Einfärbung eine

zusätzliche, teilweise ganz leicht vom blauen Schriftzug abweichende, schwarze,

in der Natur nicht abschliessend zu beurteilende Einfärbung zu haben (7.1/121).

Die schwarze und die blaue Einfärbung wichen teilweise voneinander ab, was

dafür spreche, dass Vorzeichnungsspuren vorgelegen hätten (7.1/143). Die drei Dokumente

wiesen zudem Durchdruckspuren auf. Dies bedeute, dass die drei Dokumente

aufeinander gelegen hätten, als die Unterschriften geleistet worden seien.

Der Gutachter kam gestützt auf diese

Feststellungen zum Schluss, eine Nachahmung der Unterschriften sei sehr viel

wahrscheinlicher als die Hypothese authentischer Unterschriftszeichnungen der

jeweiligen Personen (7.1/144, 172).

3.4.1 Anlässlich der ersten Einvernahme

durch die Staatsanwaltschaft am 17. Oktober 2017 machte die Beschuldigte zum

Vorhalt vorerst keine Aussagen (10.1.1/5 f.). Dann führte sie aus, sie habe mit

diesem Vorhalt nichts zu tun.

3.4.2 Anlässlich der Einvernahme vom 24.

Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft (10.1.1/62 ff.) wurde die

Beschuldigte zu den an ihrem Domizil sichergestellten Auszahlungsbelegen

befragt. Sie führte aus, dass sie am Tag nach der Befragung durch die Bank am

Abend zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr an ihren Arbeitsplatz gegangen sei und

die Belege gesucht habe. Sie habe im Kästli, wo alle Mitarbeiter ihre Pendenzen

hätten, gesucht und dort die Belege gefunden und nach Hause genommen. Sie hätte

die Belege sicher vernichtet, wenn sie von ihr gefälscht worden wären. Sie habe

Angst gehabt, dass man auf der Bank davon ausgegangen wäre, dass sie diese

Belege gefälscht habe, wenn sie diese dort gelassen hätte. Sie hätte die Belege

dann vorgelegt, wenn sie mit ihrer Anwältin eine Anzeige gegen die Bank gemacht

hätte.

3.4.3 Vor Obergericht führte die

Beschuldigte auf Vorhalt der Erkenntnisse des Schriftengutachtens aus, sie sei

das nicht gewesen (OGer AS 86).

4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

4.1 [Die Ehefrau von Bankkunde 2] und [Bankkundin

1] führten als Zeuginnen unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB glaubhaft

aus, dass die Unterschriften auf den Auszahlungsbelegen nicht von ihnen stammten.

Bei [Bankkunde 3] ergibt sich aus den Akten, dass seine Anwesenheit am 5. April

2017 auf der Bank aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen und damit eine

Unterzeichnung des Auszahlungsbelegs vor Ort nicht möglich war.

4.2 Es widerspricht der Lebenserfahrung,

dass drei Bankgeschäfte mit Auszahlungen von zweimal CHF 20'000.00 und einmal

CHF 10'000.00 innert drei Minuten und damit im Minutentakt erledigt sein können.

Der Zeitbedarf pro Auszahlungsgeschäft, bei welchem der Kunde den gewünschten

Betrag nennen und sich gegebenenfalls ausweisen muss, worauf das Geld bestellt,

gezählt und verpackt werden muss, ist mit Sicherheit mit deutlich mehr als einer

Minute zu veranschlagen. Die auf den Auszahlungsbelegen ausgewiesene Zeitdauer

der drei Geschäfte (15:54 Uhr; 15:56 Uhr; 15:57 Uhr) wäre deshalb unmöglich,

wenn ihnen eine effektive Geschäftsabwicklung zu Grunde gelegen hätte.

4.3 Das Schriftengutachten kommt mit

schlüssiger Begründung zum klaren Ergebnis einer «sehr viel höheren

Wahrscheinlichkeit» einer Fälschung der Unterschriften als einer authentischen

Unterzeichnung.

4.4 Es ist deshalb erstellt, dass die

drei Unterschriften auf den Auszahlungsbelegen gefälscht sind. Gestützt auf die

Erkenntnisse im Schriftengutachten, wonach die Belege im Zeitpunkt ihrer

Unterzeichnung aufeinander gelegen seien, ergibt sich, dass diese frühestens am

5. April 2017 um18:08 Uhr unterzeichnet wurden, weil der Auszahlungsbeleg von [Bankkunde

3] um diese Zeit ausgedruckt wurde.

4.5 Als Urheberin der gefälschten

Unterschriften kommt nur die Beschuldigte in Betracht. So ist festzustellen,

dass die Beschuldigte am 5. April 2017 bis um 18:20 Uhr arbeitete (5.2.1/96)

und demzufolge im Zeitpunkt, als der dritte Auszahlungsbeleg ausgedruckt wurde,

noch an ihrem Arbeitsplatz war, dies im Unterschied zum Praktikanten S.___, der

am besagten Tag bereits um 17:18 Uhr ausgestempelt hatte (vgl. O-G 194). Sodann

wurden die Auszahlungsbelege, wie bereits erwähnt, in ihrem Kleiderschrank an

ihrem Wohndomizil anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2017 sichergestellt

(12.2.1/8: HD Nr. 4.1/1). Ihre Aussage, sie habe die Belege auf der Bank geholt

und nach Hause genommen, weil die Bank sonst davon ausgegangen wäre, dass sie

diese gefälscht habe, ist nicht nachvollziehbar (vgl. hierzu eingehend auch

nachfolgende Ziff. VIII.). Vielmehr hat die Beschuldigte mit diesem Verhalten

den Verdacht gegen sich selbst gerade noch verstärkt: Der besagte Fundort der

Belege lässt nur den Schluss zu, dass die Beschuldigte die Belege verstecken

wollte. Um überhaupt an die Belege zu gelangen, musste die Beschuldigte, wie

nachfolgend eingehend dargelegt wird (Ziff. VIII.), eine Straftat begehen. Die

Beschuldigte machte anlässlich der ersten Einvernahme vom 17. Oktober 2017

zum Vorhalt keine Aussagen (10.1.1/5), was ihr gutes Recht ist, aber im Rahmen

der Beweiswürdigung erstaunt, hatte sie doch ein eminent grosses Interesse daran

gehabt, die schwerwiegenden Verdachtsmomente gegen ihre Person zu entkräften.

Dies aber hätte bedingt, dass sie zu den Vorwürfen Stellung bezog und

Erklärungen abgab. Wenn die Beschuldigte diese Belege tatsächlich als Beweismittel

hätte verwenden und zur Aufklärung hätte beitragen wollen, wie sie dies

aussagte, hätte es sich aufgedrängt, diese anlässlich der Einvernahme vom 17.

Oktober 2017 von sich aus zu erwähnen.

4.6 Schliesslich steht fest, dass die

den Auszahlungsbelegen zu Grunde liegenden Kassentransaktionen mit dem Login

der Beschuldigten ([...]) ausgeführt wurden (2.1.1/17). Es ist zwar

grundsätzlich möglich, dass auch ein anderer Mitarbeiter mit diesem Login auf

den Kassenterminal hätte zugreifen können. Im konkreten Fall käme dafür aber

einzig S.___, der damalige Praktikant, in Frage. Dieser war aber zur relevanten

Zeit mit dem eigenen Login an der Arbeit, während das Login der Beschuldigten

mit ihrem Passwort um 15:53 Uhr, also eine Minute vor den Transaktionen,

verbunden wurde (2.1.1/26). Diese Verbindung konnte nur die Beschuldigte

herstellen. Es ist undenkbar, dass sich die Beschuldigte um 15:53 Uhr einloggen

und eine Minute später S.___ die Kassentransaktionen hätte vornehmen können

(vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. VII.).

4.7 Der Sachverhalt, wie er der

Beschuldigten in AKS Ziff. 3.4 vorgehalten wird, ist damit erstellt.

5. Rechtliche Würdigung

In Bezug auf die allgemeinen

Ausführungen zum Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne wird auf die

Erwägungen unter vorstehender Ziff. IV.5. verwiesen.

Alle drei Auszahlungsbelege (4.1.1/001-003)

stellen in rechtlicher Hinsicht Urkunden dar. Mit der Unterschrift auf dem

Beleg wird der Erhalt des Bargeldes gegenüber der Bank quittiert. Die Belege

sind bestimmt und geeignet, die Barauszahlung der auf dem Beleg ersichtlichen

Geldsumme (d.h. CHF 10'000.00 und zwei Mal je CHF 20'000.00) an die jeweiligen

Kontoinhaber ([Bankkunde 2], [Bankkunde 3], [Bankkundin 1]) zu beweisen. Diese

Urkunden waren

zudem unecht, weil in allen drei Fällen die Beschuldigte die Unterschriften der

Kontoinhaber nachgeahmt hat. Sie hat demnach drei unechte Urkunden hergestellt,

damit ist in Bezug auf alle drei Fälle der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung

im engeren Sinne erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist in diesen Fällen

erfüllt: Die Beschuldigte fälschte vorsätzlich die Auszahlungsbelege und zielte

darauf ab, der Bank F.___ (d.h. deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw.

Organe) vorzutäuschen, die Bargeldbeträge seien von den jeweiligen

Kontoinhabern bezogen worden. Ebenso handelte sie in der Absicht, sich einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Mit den gefälschten Auszahlungsbelegen verschleierte

die Beschuldigte ihre Wegnahme von CHF 50‘000.00 aus dem Tresor der Bank F.___

(vgl. nachfolgende Ziff. VII.). Sie ist deshalb der mehrfachen Urkundenfälschung,

begangen am 5. April 2017, schuldig zu sprechen.

VII. AKS

Ziff. 1.a)3.: Gewerbsmässiger Diebstahl zu Lasten der Bank F.___ in Bezug auf von

CHF 50'000.00

1. Vorhalt

Der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.a)3.

lautet wie folgt:

« Begangen

am 5. April 2017 um ca. 16:00 Uhr in [Ort 1], [...], Bank F.___, indem A.___

zuungunsten der Bank F.___ unrechtmässige Gelder in der Höhe von insgesamt

CHF 50'000.00 zur Aneignung weggenommen hat, um sich selbst oder einen

anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Konkret hat A.___ die CHF 50'000.00

aus dem Schliessfach der Tresoranlage der Bank F.___ entnommen und sich

angeeignet. Damit hat sie den Gewahrsam der Bank F.___ gebrochen. Um das Fehlen

dieser Gelder zu verschleiern, hat sie folgende drei Barbezüge vorgespiegelt:

- CHF 20'000.00 ab Konto [CH ...1] lautend

auf [Bankkundin 1];

- CHF 20'000.00 ab Konto [CH ...2] lautend

auf [Bankkunde 2];

- CHF 10'000.00 ab Konto [CH ...3] lautend

[Bankkunde 3].

Die

elektronischen Belegerstellungen hat sie unterdrückt und an deren Stelle der

Barbezugsbelege in Papierform ausgedruckt. Auf den drei ausgedruckten

Barbezugsbelegen hat sie dann jeweils die Unterschrift der Inhaberin bzw. der

Inhaber der belasteten Konten nachgeahmt.»

2. Beweismittel und Beweiswürdigung

2.1 Gemäss den drei Bezugsbelegen vom 5.

April 2017 sollen drei Auszahlungen von insgesamt CHF 50'000.00 um 15:54 Uhr

(CHF 20'000.00 an [Bankkundin 1]), 15:56 Uhr (CHF 20'000.00 an [Bankkunde 2])

und um 15:57 Uhr (CHF 10'000.00 an [Bankkunde 3]) erfolgt sein (vgl.

4.1.1/1-3).

2.2 Die drei Kassentransaktionen können

auch dem Kassenjournal vom 5. April 2017 entnommen werden (1-3/2.1.1/17). Aus

diesem Kassenjournal ergibt sich zudem, dass am 5. April 2017, 15:54 Uhr, eine

«Twin Safe Aktion» erfolgte (1-3/2.1.1/18). Gemäss Strafanzeige der Bank F.___

handelt es sich bei einer «Twin Safe Aktion» um eine Manipulation am Gerät wie

z.B. die Füllung des Safes oder die Entnahme von Geldern (1-3/2.1.1/7).

2.3 Aus dem Zeitausweis der Bank F.___

vom 5. April 2017 ist ersichtlich, dass die Beschuldigte an diesem Tag am

Nachmittag um 12:59 Uhr einstempelte und um 18:20 Uhr ausstempelte (5.2.1/96).

Die Beschuldigte war somit im Zeitpunkt dieser Kassentransaktionen vor Ort an

der Arbeit.

2.4 Anlässlich der Einvernahme vom 17.

November 2017 führte die Beschuldigte aus, sie habe an diesem Tag um 15:30 Uhr

und 15:42 Uhr mit ihrer Maestro-Karte je einen Bezug im [Coop] in [Ort 1]

gemacht (Bankbeleg: 1-3/2.1.1/33). Um diese Zeit habe sich somit Herr S.___

(damaliger Praktikant auf der Bank) alleine an der Kasse aufgehalten

(10.1.1/77).

Die Wegstrecke von der Bank F.___ in [Ort

1] bis zum Coop […] beträgt eine Minute (1-3/2.2/9). Der Bezug um 15:42 Uhr

erfolgte somit 12 Minuten vor der ersten Kassentransaktion auf der Bank F.___

und schliesst diese durch die Beschuldigte somit nicht aus.

2.5 Die Beschuldigte war am 5. April

2017 ab 15:53 Uhr bis 17:11 Uhr im Kassenterminal der Bank F.___ mit ihrem

Passwort ([...]) eingeloggt. Während dieser Zeit hatte sie Zugriff zum

Twin-Safe, über welchen die Kassentransaktionen abgewickelt wurden (1-3/2.1.1/5,

26).

2.6 Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 17. November 2017 (10.1.1/76 ff.) führte die Beschuldigte in

diesem Zusammenhang aus, dass bei einem Barbezug durch einen Kunden der

betreffende Betrag nach entsprechender Funktions-Eingabe automatisch vom Twin

Safe ausgegeben werde. Grössere Beträge ab CHF 30'000.00 würden aus dem

Safe Master genommen und dem Kunden herausgezählt.

2.7 Bei der Bank F.___ unterschrieb der

Kunde seit März 2017 bei einem Barbezug in aller Regel auf einem Display

(Sign-Pad), worauf ein elektronischer Beleg erstellt wurde (vgl. hierzu die

Aussagen des Zeugen O.___: 10.3.2/19, Zeilen 634 f.). Dies bestätigte auch die

Beschuldigte, indem sie anlässlich der Einvernahme vom 17. November 2017

ausführte, dass die Bankangestellten (nur) für angekündigte Auszahlungen

jeweils einen (physischen) Beleg vorbereitet hätten. Wenn ein Beleg für einen

Barbezug ausgedruckt worden sei, sei dieser am Abend jeweils nach [Ort 4]

geschickt und dort archiviert worden (10.1.1/76 ff.).

Auch O.___, Leiter des Privatkundenteams

bei der Bank F.___ in [Ort 1], ging auf diesen Aspekt ein, indem er als Zeuge

ausführte (10.3.2/22), es habe Möglichkeiten gegeben, immer noch einen Beleg

auszudrucken, der dann noch am selben Abend nach [Ort 4] habe geschickt werden

müssen. Dies sei aber sehr selten der Fall gewesen (bei einem Beleg auf 5’000-

6'000 Belege).

2.8 Bei allen drei Transaktionen vom 5.

April 2017 im Umfang von total CHF 50'000.00 wurden – entgegen den geschäftlichen

Gepflogenheiten – drei Belege in Papierform ausgedruckt, während die Erstellung

von elektronischen Belegen nachweislich unterdrückt wurde (2.1.1/3 f., 19 - 22).

Weshalb ein elektronischer Beleg vorliegend ausser Betracht fiel, erschliesst

sich mit Blick auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. VI.: Alle drei

Belege sind gefälschte Urkunden, auf welchen die Beschuldigte die Unterschrift

der Kontoinhaber nachgeahmt hat. Die Beschuldigte hätte unmittelbar beim

Auslösen der Transaktion die Unterschrift des jeweiligen Kunden auf dem

Sign-Pad nachahmen müssen. Diese Schwierigkeit entfiel bei einem Beleg in

Papierform. Die Beschuldigte konnte den Beleg ausdrucken und die Unterzeichnung

konnte auch erst nachträglich erfolgen. Von dieser Möglichkeit machte die

Beschuldigte denn auch Gebrauch (vgl. Ziff. VI.4.4: Unterzeichnung

frühestens um 18:08 Uhr).

2.9 Ein Versand der Papierbelege nach [Ort

4] für die Archivierung, was bei einem physischen Beleg sowohl nach den Angaben

von O.___ wie auch nach den Angaben der Beschuldigten erforderlich gewesen

wäre, ist nicht erfolgt.

2.10 Dem Banknotentresor der Bank F.___

wurden am 5. April 2017 CHF 100'000.00 entnommen (100 x CHF 1'000.00; 2.1.1/37,

39). Der Banknoten Safe Master enthielt am 5. April 2017 gegenüber dem Vortag

zusätzlich 41 Noten à CHF 1'000.00, so dass entsprechend den Ausführungen

in der Strafanzeige davon auszugehen ist, dass am 5. April CHF 100'000.00 dem

Tresor entnommen, davon CHF 50'000.00 zurückbehalten und mit CHF 50'000.00

der Banknoten Safe Master gespiesen wurde (2.1.1/6). Die Differenz von CHF

9'000.00 beim Bestand der Notenscheine von CHF 1'000.00 ist mit dem

Tagesgeschäft ohne Weiteres zu erklären.

2.11.1 Bei der forensischen Auswertung

des anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2017 sichergestellten

Handys Iphone 4s der Beschuldigten konnte eine (bereits gelöschte) Notiz mit

folgendem Wortlaut wieder rekonstruiert werden (4.1.2/78 sowie 10.1.1/114)):

« 50 am 5.4.

2[...]2 (20)

2[...]8 (10)

2[...]9 (20)»

Die Beschuldigte führte dazu am 17.

November 2017 (10.1.1/79 f.) aus, sie habe, nachdem sie die Auszahlungsbelege

auf der Bank geholt habe, diese Nummern auf ihrem Handy notiert. Es handle sich

dabei um die Kundennummern, weil sie nicht gewusst habe, was sie mit den

Belegen machen sollte. Danach befragt, weshalb sie die Notiz auf ihrem Handy

gelöscht habe, verwies sie auf die begrenzte Speicherkapazität. Sie habe öfters

Sachen löschen müssen, das Handy sei immer wieder abgestürzt (10.1.1/80).

2.11.2 Die Akten enthalten

Vergrösserungen des unteren linken Ausschnittes («Terminal 061, [Ort 1]») der

drei Auszahlungsbelege (2.2/12, 14 und 16). Aus diesen Vergrösserungen ist

ersichtlich, dass die obgenannten Zahlenfolgen dort enthalten sind. Es handelt

sich dabei um die früheren Kontonummern der Bankkunden (10.1.1/80):

-

2[...]2: [Bankkundin 1]

(2.2/11, 12);

-

2[...]8: [Bankkunde 2] (2.2/13,

14);

-

2[...]9: [Bankkunde 3]

(2.2/15, 16).

Die auf der Handynotiz in Klammer

vermerkten Zahlen (20, 20, 10) entsprechen (als Tausendereinheiten) den auf den

Auszahlungsbelegen dokumentierten Beträgen und ergeben in ihrer Summe den

Betrag von CHF 50'000.00.

2.11.3 Den Hinweisen auf den

Auszahlungsbelegen unten links kann im Weiteren entnommen werden, wann diese

Belege erstellt bzw. ausgedruckt worden sind:

-

2[...]2: [Bankkundin 1]

(2.2/11, 12): 5. April 2017, 15:55 Uhr;

-

2[...]8: [Bankkunde 2]

(2.2/13, 14): 5. April 2017, 15:56 Uhr;

-

2[...]9: [Bankkunde 3]

(2.2/15, 16): 5. April 2017, 18:08 Uhr.

2.12.1 S.___ wurde am 29. November 2017

mit der Beschuldigten konfrontiert (10.2.2/1 ff.). Er arbeitete von Januar 2017

bis Oktober 2017 in der Bank F.___ als Praktikant. Er führte aus, es könne

sein, dass man sich nicht auf die Login-Daten verlassen könne; es sei also

möglich, dass ein Mitarbeiter eine Kassentransaktion mit dem Login eines

anderen Mitarbeiters vornehme, weil man ab und zu auch am Desk eines

Mitarbeiters arbeite (10.2.2/7). O.___, Leiter des Privatkundenteams, der am 5.

April 2017 in [Ort 4] an einer Weiterbildung weilte (10.2.2/9), bestätigte in

der Einvernahme vom 8. November 2017, dass andere Mitarbeiter mit dem Login der

Beschuldigten hätten arbeiten können, es seien dies aber nur er selber und der

Praktikant gewesen (10.3.2/16).

2.12.2 Der Praktikant S.___ war am 5.

April 2017 von 9:01 Uhr bis 17:11 Uhr im Kassenterminal eingeloggt

(2.1.1/25).

2.13.1 Die Beschuldigte bezahlte am 6.

April 2017 auf das auf ihren Namen lautende Privatkonto bei der Bank F.___ bar

einen Betrag von CHF 8'850.00 ein (2.1.1/33). Anlässlich der Einvernahme vom

24. Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft verwies sie auf eine anlässlich

der Hausdurchsuchung sichergestellte handschriftliche Auflistung, welche die

Herkunft dieses Betrages erkläre (10.1.1/67).

2.13.2 Diese Auflistung findet sich in

den Akten (4.1.1/90). Gemäss dieser Auflistung erhielt die Beschuldigte am 2.

April 2017 von der Mutter ihres Freundes CHF 8'000.00 und am 6. April 2017

von ihrem Freund den Betrag von CHF 2'850.00.

2.13.3 Am 30. März 2017 bezog M.___ ab

dem Konto ihres Ehemannes L.___ den Betrag von CHF 8'000.00. Der entsprechende

Bankbeleg wurde anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil der Beschuldigten

sichergestellt (4.1.1/98).

2.13.4 Der damalige Freund der

Beschuldigten, K.___, sagte am 11. Dezember 2017 als Auskunftsperson aus, dass

er der Beschuldigten im Jahr 2017 einen höheren Betrag gegeben habe, er wisse

die Summe nicht mehr, es sei im Tausenderbereich gewesen (10.2.1/15). Zum Bezug

seiner Mutter vom 30. März 2017 machte er keine Aussagen (10.2.1/16).

2.13.5 L.___ führte am 31. Oktober 2017

als Zeuge aus, dass er der Beschuldigten nie Geld gegeben habe. Seinem Sohn

habe er höchstens CHF 200.00 bis CHF 300.00 gegeben (10.3.1/5). Anlässlich

einer Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten am 6. Dezember 2017

führte L.___ aus, dass der von seiner Ehefrau am 30. März 2017 getätigte Bezug

für Einzahlungen verwendet worden sei. Seine Ehefrau hätte ihm gesagt, wenn sie

das Geld ihrem Sohn gegeben hätte, aber vielleicht möge er sich nicht erinnern.

Sie würden finanzielle Angelegenheiten immer zusammen besprechen (10.3.1/62).

2.13.6 Die Beschuldigte führte dazu aus,

M.___ habe ihr das Geld schenken wollen, weil sie für sie Briefe geschrieben

habe wegen Problemen am Arbeitsplatz und für das RAV. Sie habe ihr gesagt, sie

solle es ihrem Sohn schenken, weil dieser noch etwas am Auto repariert habe.

Wahrscheinlich habe sie das Geld dann dem Sohn (ihrem Freund) gegeben und von

diesem habe sie es dann erhalten.

2.13.7 L.___ erinnerte sich an eine Schenkung

seiner Ehefrau von je CHF 1'000.00 an die Beschuldigte und den Sohn für

die Ferien. Sie habe eigentlich mehr schenken wollen, der Beschuldigten sei

aber bei der Korrespondenz mit dem RAV ein Fehler passiert und die Ehefrau habe

deshalb Sperrtage erhalten. Sie sei deshalb wütend geworden und habe dann nur

noch einen kleineren Betrag gegeben. Sein Sohn habe ihm in dieser Zeit mit dem

Auto nichts geholfen (10.3.1/63).

3. Beweisergebnis

3.1 Es ist erstellt, dass die

Beschuldigte am 5. April 2017 die drei Auszahlungsbelege der Bankkunden [Bankkundin

1], [Bankkunde 2] und [Bankkunde 3] fälschte, indem sie diese mit den

jeweiligen Unterschriften der Kontoinhaber versah (vgl. Ziff. VI. hiervor).

Entsprechend ist erstellt, dass die drei Kunden den gemäss Auszahlungsbelegen

quittierten Geldbetrag nicht erhalten haben.

3.2 Es ist ebenfalls erstellt, dass die

Beschuldigte die diesen drei Auszahlungsbelegen zu Grunde liegenden

Manipulationen um 15:54 Uhr, 15:56 Uhr und 15:57 Uhr vorgenommen hat (vgl.

Kassenjournal 2.1.1/17). Mit dem Passwort der Beschuldigten ([…]) erfolgte um

15:54 Uhr eine «Twin Safe Aktion», was angesichts der gleichzeitig erfolgten

Kassentransaktionen und der erstellten drei Auszahlungsbelege über total

CHF 50’000.00 nur einen Geldbezug in dieser Höhe bedeuten kann (2.1.1/18).

Die Beschuldigte loggte sich mit ihrem Passwort um 15:53 Uhr, also eine Minute

vorher, im Kassenterminal ein (2.1.1/26). Es ist undenkbar, dass eine Minute

später eine andere Person die Twin Safe Aktion und damit den Geldbezug hätte

vornehmen können.

3.3 Diese Schlussfolgerung wird auch

gestützt durch die auf dem Handy der Beschuldigten sichergestellten Notiz mit

dem Datum des «5.4» und den früheren Konti-Nummern der drei Bankkunden sowie

den Zahlen 20/20/10, die auf die Höhe des entwendeten Betrages von gesamthaft CHF

50'000.00 hinweisen (vgl. Ziff. VII.2.11.1 und 2.11.2 hiervor).

Diese Notiz ergibt nur dann Sinn, wenn

die Beschuldigte (wie im Zusammenhang mit dem bereits abgehandelten Vorhalt

gemäss AKS Ziff. 1a)2., vgl. Ziff. V. hiervor) eine Einzahlung beabsichtigte,

um damit die zuvor getätigte Kontobelastung wieder auszugleichen.

Bezeichnenderweise verwendete die Beschuldigte dabei die früheren Kontonummern

der drei Bankkunden, welche auf den Auszahlungsbelegen von blossem Auge nicht

lesbar waren, so dass die Handy-Notiz auf den ersten Blick nicht zu

entschlüsseln war.

3.4 Im Weiteren ist erstellt, dass die

Beschuldigte, seitdem ihre Vorgesetzten Verdacht schöpften, sie könnte an ihrem

Arbeitsplatz deliktisch in Erscheinung getreten sein, Beweismaterial verbarg

bzw. vernichtete: Die von ihr hergestellten Urkundenfälschungen (die drei

Auszahlungsbelege vom 5.4.2017: 4.1.1/1-3) versteckte sie in ihrem

Kleiderschrank in ihrer Wohnung (vgl. 12.2.1/8: HD-Nr. 4.1/1; 12). Zudem

löschte sie die vorgenannte Handy-Notiz. Die von der Beschuldigten hierzu zu

Protokoll gegebene Erklärung (10.1.1./080 ff.), die begrenzte Speicherkapazität

habe sie zum Löschvorgang bewogen, ist als Schutzbehauptung zu werten, da eine

derart kurze Notiz mit weniger als 50 Zeichen für die Speicherkapazität

belanglos ist. Die Löschung diente offenkundig der Elimination eines belastenden

Beweismittels.

3.5 Schliesslich spricht auch – wenn

auch für sich alleine nicht entscheidend – die Einzahlung von CHF 8'850.00 vom

6. April 2017, also einen Tag nach der Wegnahme von CHF 50'000.00 aus der

Tresoranlage, für die Täterschaft der Beschuldigten. Sowohl der damalige Freund

der Beschuldigten als auch dessen Vater schlossen eine Zahlung an die

Beschuldigte von CHF 8'000.00 an diese zwar nicht ganz aus, insgesamt erscheint

diese Möglichkeit aber als sehr unwahrscheinlich. Es liegt deshalb sehr nahe,

dass diese Barmittel einen Teil der am Vortag entwendeten Summe darstellen.

3.6 Zusammenfassend ist erstellt, dass

die Beschuldigte am 5. April 2017 an ihrem Arbeitsplatz bei der Bank F.___ aus

dem Schliessfach der Tresoranlage den Betrag von CHF 50'000.00 entwendet hat. Um

überhaupt auf dieses Tresorfach zugreifen zu könne, bedurfte es zwingend einer

sog. «Twin Safe Aktion», weshalb die Beschuldigte die Kassentransaktionen zu

Lasten der Kontoinhaber [Bankkunde 2], [Bankkunde 3] und [Bankkundin 1]

auslöste. Zugleich dienten ihr diese Kassentransaktionen (zweimal CHF

20'000.00, einmal CHF 10'000.00) dazu, einen Bargeldbezug durch die drei vorgenannten

Kontoinhaber vorzutäuschen und damit die von ihr vorgenommene Geldentnahme aus

dem Banktresor zu verschleiern.

4. Rechtliche Würdigung

4.1 Hinsichtlich den allgemeinen

Ausführungen zum Tatbestand des Diebstahls wird auf die Erwägungen unter Ziff. III.9.2

und 9.3 verwiesen. Wiederum ist von einem Gewahrsamsbruch zu Lasten der Bank F.___

auszugehen, indem die Beschuldigte, die als Bankangestellte bloss einen

untergeordneten Gewahrsam für die Arbeitgeberin ausübte, Notengeld im

Gesamtbetrag von CHF 50'000.00 zur Aneignung aus dem Banktresor wegnahm und

damit ihren alleinigen Gewahrsam begründete.

Auch wenn zu Gunsten der Beschuldigten

davon ausgegangen wird, dass sie (wie im Fall von [Bankkundin 4] am 4.5.2015)

die Absicht hatte, das Geld mittels Einzahlung wieder den drei Kontos

gutzuschreiben und damit die buchhalterische Belastung wieder auszugleichen, ändert

dies nichts an der rechtlichen Qualifikation und damit an der Erfüllung des Tatbestandes

von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Im vorliegenden Fall blieb – im Gegensatz

zum Fall [Bankkundin 4] – eine solche Bareinzahlung auch aus.

4.2 In Ziff. 1.a) der Anklageschrift

wird der Beschuldigten gewerbsmässiger Diebstahl vorgeworfen.

4.2.1 Gewerbsmässigkeit im Sinne von

Art. 139 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die

der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der

Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und

erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art

eines Berufs ausübt, wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit

genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Gewerbsmässigkeit setzt

demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging,

zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und

drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer

Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit

gewesen. Zu berücksichtigen sind bei der Qualifizierung die

Verhältnismässigkeit und das Schuldprinzip sowie die soziale Gefährlichkeit

(BGE 116 IV E. 319 E. 3b und 4b), wobei diese Rechtsprechung unter Hinweis auf

die im früheren Recht vorgesehenen Mindeststrafen erging (BGE 116 IV E. 319 E.

4c S. 333).

4.2.2 In den Fällen AKS Ziff. 1.a)1., 1.a)2.

und 1.a)3. erfolgt jeweils ein Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art.

139 Ziff. 1 StGB. Während der Deliktszeit zwischen Ende Februar 2015 und Juli

2017 (29 Monate) nahm der Beschuldigte Gelder der Bank F.___ im Gesamtbetrag

von CHF 143'000.00 zur Aneignung weg (AKS Ziff. 1.a)1.: Notengeld in

der Grössenordnung von rund CHF 83'000.00; AKS Ziff. 1.a)2.: CHF 10'000.00;

AKS Ziff. 1.a)3.: CHF 50'000.00). Pro Monat ergibt dies einen Betrag von CHF

4'931.05 und damit annähernd CHF 5'000.00. Die Beschuldigte erhielt während der

Tatzeit Lohnzahlungen von ca. CHF 166'000.00; der Deliktsbetrag liegt somit

nicht wesentlich unter dieser legalen Einkommensquelle. Es kam während der

Tatzeit zu einer Vielzahl von Diebstählen und es ist angesichts der langen

Deliktsdauer offensichtlich, dass sich die Beschuldigte auf eine regelmässige

Einkommensquelle aus ihrer deliktischen Tätigkeit einrichtete und einstellte.

Sie hat sich deshalb des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff.

2 StGB schuldig gemacht.

VIII. AKS Ziff. 4: Hausfriedensbruch

(Art. 186 StGB)

1. Vorhalt

« Begangen

am 30. Juli 2017 von 22:04 Uhr bis 22:09 Uhr, in [Stadt 1], [Adresse], Bank F.___,

indem A.___ mittels Ersatzschlüssel unrechtmässig und gegen den Willen der Bank

F.___ bzw. ihrer vorgesetzten Personen in die nicht den Kunden zugänglichen

Räumlichkeiten der Geschäftsstelle in [Stadt 1] eingedrungen ist. A.___ wurde

am 28. Juli 2017 von der Arbeit suspendiert und es wurde ihr seitens ihrer

Vorgesetzten der Bank F.___ am selben Tag der Schlüssel für den Zutritt zur

Bank abgenommen.»

2. Sachverhalt

2.1 Am 28. Juli 2017 fand eine interne

Befragung der Beschuldigten durch ihre Vorgesetzten der Bank F.___ statt. In

der Folge wurde die Beschuldigte von der Arbeit suspendiert (5.2.1/4).

2.2 Im Anschluss an das Gespräch vom 28.

Juli 2017 wurde die Beschuldigte aufgefordert, den persönlichen Schlüssel für

den Zutritt zur Geschäftsstelle in [Ort 1] abzugeben. Da die Beschuldigte

ausführte, diesen Schlüssel zuhause zu haben, fuhr der Leiter der

Geschäftsstelle [Stadt 1] mit ihr zu ihrer Wohnung, wo er den Schlüssel in

Empfang nahm (2.1.1/134).

2.3 Offenbar verfügte die Beschuldigte

über einen Ersatzschlüssel, der (erst) im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 17.

Oktober 2017 sichergestellt wurde (Schlüssel 29518/3, vgl. 2.1.1/122 und

12.2.1/8 HD-Nr. 27).

2.4 Es ist unbestritten, dass sich die

Beschuldigte mit diesem Ersatzschlüssel in der Nacht vom 30. Juli 2017 den

Zutritt zu den nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten der Bankgeschäftsstelle

in [Stadt 1] verschaffte, dort die drei Auszahlungsbelege vom 5. April 2017

behändigte und nach Hause nahm, wo sie in einer Schublade im Kleiderschrank

aufbewahrt wurden (vgl. auch AKS Ziff. 3.4 sowie die Ausführungen zu Ziff. VI.

hiervor).

2.5 In der Einvernahme vom 24. Oktober

2017 führte die Beschuldigte aus, sie sei am Tag nach der internen Befragung

auf der Bank ob der Vorhalte, sie habe Belege manipuliert, dermassen geschockt

gewesen, dass sie am nächsten Tag am Abend auf die Bank gegangen sei, um die

Belege zu suchen. Sie habe die Belege gefunden und mitgenommen. Sie habe

gewusst, wenn sie die Belege dort lassen würde, sehe dies so aus, als ob sie

diese gefälscht habe (10.1.1/63).

2.6 Danach befragt, wie sie das

Verhalten des Geschäftsleiters interpretiert habe, der sie nach Hause begleitet

habe, um den Schlüssel abzuholen, gab die Beschuldigte vor Obergericht zur

Antwort, sie habe nicht mehr zur Arbeit gehen sollen (OGer AS 89).

3. Rechtliches

3.1 Gemäss Art. 186 StGB macht sich auf

Antrag wegen Hausfriedensbruchs strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten

in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder

in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder

Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der

Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

3.2 Vorab ist die Prozessvoraussetzung

des Strafantrages zu prüfen:

Entgegen den Ausführungen der

Verteidigung vor Obergericht liegt ein Strafantrag der Bank F.___ vor

(2.1.1/121 ff.).

In Bezug auf die Antragsfrist von drei

Monaten (Art. 31 StGB), beginnend mit dem Tag, an welchem der

antragsberechtigten Person die Täterschaft bekannt wird, kann Folgendes

festgehalten werden: Der Strafantrag datiert vom 19. Dezember 2017. Gemäss

Ausführungen im Strafantrag erhielten die Vertreter der Strafantragstellerin am

8. November 2017 erstmals Kenntnis davon, dass sich die Beschuldigte am 30.

Juli 2017 auf der Bank aufhielt.

Am 8. November 2017 wurde O.___, Leiter

des Privatkundenteams, als Zeuge befragt (10.3.2/1 ff.). Im Verlauf dieser

Einvernahme wurde er mit der Aussage der Beschuldigten konfrontiert, wonach

diese ausgesagt habe, am 29. Juli 2017 auf die Bank gegangen zu sein, um die

Belege zu holen. O.___ führte darauf aus, dies könne nicht sein, weil sie am

Vortag Schlüssel und Badge abgegeben habe; einen zweiten Schlüssel habe sie

nicht gehabt (10.2.3/18).

In Anbetracht dieser Aussage von O.___

auf die Frage des Staatsanwalts hatte dieser bis zu diesem Zeitpunkt keine

Kenntnis davon, dass die Beschuldigte die Bank nach dem 28. Juli 2017 noch

einmal aufgesucht hatte. Vielmehr ging er davon aus, dass die Beschuldigte über

keinen Schlüssel zur Bank mehr verfügte und ihr deshalb ein Zutritt nicht mehr

möglich war.

Damit erfolgte der Strafantrag am 19.

Dezember 2017 fristgerecht.

3.3 Die Beschuldigte musste nach dem

internen Gespräch vom 28. Juli 2017 mit ihren Vorgesetzten ihren persönlichen

Schlüssel für den Zutritt zur Geschäftsstelle der Arbeitgeberin abgeben. Da sie

diesen in ihrer Wohnung hatte, wurde sie vom Leiter der Geschäftsstelle nach

Hause begleitet, wo er den Schlüssel in Empfang nahm. Die Vertreter der

Arbeitgeberin gaben der Beschuldigten mit diesem Vorgehen und der ebenfalls am

28. Juli 2017 erfolgten Suspendierung mit aller Deutlichkeit zu verstehen, dass

ihr ein Betreten der Geschäftsstelle bzw. die Anwesenheit an ihrem Arbeitsplatz

ab sofort untersagt ist.

3.4 Die Beschuldigte betrat den nicht

publikumsöffentlichen Teil der Geschäftsstelle am Abend des 30. Juli 2017 trotz

dieser unmissverständlichen Willensäusserung der Arbeitgeberin. Sie hat damit

den objektiven Tatbestand von Art. 186 StGB erfüllt.

3.5 Ein schriftliches Hausverbot wurde der

Beschuldigten von der Arbeitgeberin nicht ausgehändigt, was aber – entgegen der

Verteidigung – auch gar nicht erforderlich war, denn in subjektiver Hinsicht

wusste diese auch ohne ein solches Schreiben, dass ihr das Betreten der

Büroräumlichkeiten an der Geschäftsstelle in [Stadt 1] untersagt war. Das

erschliesst sich unmissverständlich aus ihrer eigenen Aussage vor Obergericht (vgl.

vorstehende Ziff. VIII.2.6). Daran ändert ebenfalls nichts, dass die

Beschuldigte noch über einen Ersatzschlüssel zur Geschäftsstelle verfügte;

offensichtlich war dies der Arbeitgeberin nicht mehr bewusst, da sie

andernfalls dessen Abgabe ebenfalls verlangt hätte. Bezeichnenderweise betrat

die Beschuldigte denn die Bank auch ausserhalb der Bürozeiten, nämlich nachts an

einem Sonntag (30.7.2017), als sich niemand auf der Bank aufhielt und sie

entsprechend am Betreten hätte hindern können. Damit ist eine vorsätzliche

Verletzung des Hausrechts gegeben.

3.6 Der Verteidiger bestreitet vor

Berufungsgericht die Rechtswidrigkeit der Tat, indem er vorbringt, seine

Mandantin habe sich in einem Beweisnotstand befunden und sei berechtigt

gewesen, beweisrechtliche Selbsthilfe zu üben. Die Beschuldigte habe sich in

ihrer Berufsehre verletzt gefühlt und habe sich gegen die Vorwürfe zur Wehr

setzen wollen und auch dürfen. Dass die Beschuldigte ihren ehemaligen Arbeitsplatz

aufgesucht habe, um sich auf die Suche nach entlastendem Beweismaterial zu

machen, könne ihr nicht zum Vorwurf gereichen. Um an die Belege zu gelangen,

habe sie zwingend die Büroräumlichkeiten betreten müssen. Im Rahmen einer

Interessenabwägung sei das Interesse der Beschuldigten, sich gegen die schwer

wiegenden Vorwürfe zur Wehr setzen zu können, stärker zu gewichten als das

Hausrecht der Bank F.___.

Diese Argumentation verfängt aus

folgenden Gründen nicht: Die Überwachungskamera zeichnete auf, wie die

Beschuldigte um 22:04 Uhr die Schalterhalle der Bank F.___ Geschäftsstelle in [Stadt

1] über den Personaleingang betrat, sich in Richtung des von der Kamera nicht

erfassten Arbeitsplatzes bewegte und schliesslich bereits um 22:09 Uhr in der

Gegenrichtung die Schalterhalle wieder verliess (1-3/2.1.1/135). Diese kurze

Aufenthaltsdauer von nur 5 Minuten spricht nicht dafür, dass sich die

Beschuldigte vor Ort auf die Suche nach Beweismitteln begab, sondern legt vielmehr

nahe, dass sie zielgerichtet ihren ehemaligen Arbeitsplatz aufsuchte, um dort

die Auszahlungsbelege zu behändigen. Die drei Auszahlungsbelege waren nicht

Gegenstand der bankinternen Befragung der Beschuldigten am 28. Juli 2017. Die

Bank ging im Sommer 2017 vielmehr davon aus, es gebe überhaupt keine Belege zu

diesen drei Transaktionen (vgl. auch die Ausführungen in der Strafanzeige der

Bank F.___ vom 9.8.2017: 2.1.1/3 f.). Die Behauptung der Beschuldigten, solche

Belege seien in der Bank in einem allgemeinen Pendenzenfach aufbewahrt worden,

sie habe deshalb gewusst, wo sie suchen müsse, ist unglaubhaft. Es kann

ausgeschlossen werden, dass Belege, die nachweislich am 5. April 2017

ausgedruckt worden waren, in der Folge über 3 ½ Monate in einem

Pendenzenfach lagen, ohne dass diese von Mitarbeitenden der Bank entdeckt worden

wären. Mit der Version der Beschuldigten, sie habe die Belege geholt, um Licht

ins Dunkle zu bringen, nicht zu vereinbaren ist zudem die Tatsache, dass diese Belege

dann nie – weder von der Beschuldigten noch vom Verteidiger bzw. ihrer

Rechtsvertreterin in der zivilrechtlichen Streitsache – in das Verfahren

eingebracht wurden und schliesslich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17.

Oktober 2017 an ihrem Wohndomizil in ihrem Kleiderschrank in einer Schublade zum

Vorschein kamen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Belege – drei von ihr

erstellte Urkundenfälschungen (vgl. hierzu vorstehende Ziff. VI.) – von ihr bewusst

von der geschäftlichen in die rein private Sphäre verbracht wurden, damit sie

diese verstecken konnte. Ihr Betreten der nicht öffentlich zugänglichen

Räumlichkeiten der Bank (entgegen dem Willen der Hausherrin) diente damit nicht

der Beweismittelbeschaffung, sondern der Beweismittelvereitelung.

Der Notstand setzt zudem eine «nicht

anders abwendbare Gefahr» voraus (Art. 17 StGB). Die Beschuldigte hätte jedoch

mit einem entsprechenden Beweisantrag (im damaligen Zeitpunkt wohl im Rahmen

des Zivilprozesses) und demzufolge mit einer nicht strafbaren Handlung die von

ihr behauptete Gefahr beseitigen können.

Von der Beschuldigten wurden mit dem

begangenen Hausfriedensbruch weder höherwertige Interessen gewahrt noch lag

eine nicht anders abwendbare Gefahr vor, weshalb ein rechtfertigender Notstand

zu verneinen ist.

Die Beschuldigte hat sich am 30. Juli

2017 des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht.

IX. AKS

Ziff. 3.1 lit. b, c und d, Ziff. 3.2 lit. b (soweit den 14.3.2014 betreffend) sowie

Ziff. 3.3 lit. a: Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Abs. 1 StGB)

1. Vorbemerkung

Der Beschuldigten werden in AKS Ziff.

2.1 und 2.2 mehrere Betrugshandlungen vorgehalten, bei welchen jeweils die

Erstellung von gefälschten Urkunden und deren Verwendung eine wesentliche Rolle

spielen. Es ist für die Beurteilung der Vorhalte der Betrugshandlungen deshalb

angezeigt, vorerst die Urkundenfälschungen zu prüfen. Falls diese Vorhalte

nicht erstellt sind, wird dies unmittelbare Auswirkungen auf den Vorwurf des

Betrugs haben, der eine arglistige Täuschungshandlung voraussetzt.

2. Vorhalt

2.1 Der Beschuldigten wird vorgehalten,

am 14. März 2014 zwecks Erlangung eines Kredits bei der Bank G.___ über den

Betrag von CHF 24'000.00 auf den nachfolgenden sieben Dokumenten die

Unterschrift von L.___ nachgeahmt zu haben (AKS Ziff. 3.1 lit. b):

-

Kreditantrag (6.5/137);

-

Vertrag Barkredit Plus

(6.5/138);

-

AGB Vertrag Barkredit Plus

(6.5/139 und 139a);

-

Budgetberechnung (6.5/140);

-

Feststellung des

wirtschaftlich Berechtigten (6.5/141);

-

Beitrittserklärung für den

freiwilligen Versicherungsschutz (6.5/142);

-

Auszahlungsauftrag

(6.5./143).

2.2 Der Beschuldigten wird weiter

vorgehalten, ebenfalls am 14. März 2014 folgende vier Dokumente mit dem Namen und

der Unterschrift von L.___ versehen zu haben, um ohne dessen Wissen bei der

Bank F.___ das Konto IBAN [CH (…)] auf dessen Namen eröffnen zu können (AKS

Ziff. 3.2 lit. b):

-

Unterschriftenkarte Private

(6.3/381);

-

Anhang zum

US-Quellensteuer-Fragebogen für natürliche Personen (6.3/383);

-

Bestätigung des Kunden

betr. Steuerstatut (6.3/384);

-

Fragebogen für natürliche

Personen (6.3/385).

2.3 Der Beschuldigten wird sodann

vorgehalten, zwei diesen Kredit betreffende Auszahlungsbelege ab dem Konto IBAN

[CH (…)] mit der gefälschten Unterschrift von L.___ versehen zu haben (AKS

Ziff. 3.3 lit. a):

- Auszahlungsbeleg vom 25.

März 2014 über CHF 23'000.00 (6.3/392);

- Auszahlungsbeleg vom 10.

April 2014 über CHF 986.45 (6.3/393).

2.4 Anfangs September erfolgte der

Abschluss eines zweiten Kreditvertrages über CHF 50'000.00 (Aufstockung

des Ausgangskredits um CHF 30'797.90, im Umfang von CHF 19'202.10 wurde

der Ausgangskredit getilgt). In diesem Zusammenhang wird der Beschuldigten vorgehalten,

am 1. September 2015 folgende Dokumente mit der Unterschrift von L.___ versehen

und hierauf der Bank G.___ eingereicht zu haben (AKS Ziff. 3.1 lit. b):

-

Kreditantrag (6.5/144);

-

Vertrag Barkredit Plus

(6.5/145);

-

AGB Vertrag Barkredit Plus

(6.5/146 f.);

-

Budgetberechnung (6.5/148);

-

Feststellung des

wirtschaftlich Berechtigten (6.5/149);

-

Auszahlungsauftrag

(6.5./150);

-

Korrespondenz-Zustellung

(6.5/151).

2.5 Ebenso soll die Beschuldigte um den

1. September 2015 eine Kopie der Niederlassungsbewilligung von L.___

eigenhändig abgeändert und damit verfälscht haben, indem sie das Datum der

Kontrollfrist, lautend auf den 31. Oktober 2014, mit Tipp-Ex abgedeckt und auf

einer weiteren Kopie der Niederlassungsbewilligung das Datum «30.06.2020» angebracht

habe. Auch diese Urkunde soll sie der Bank G.___ eingereicht haben (AKS Ziff.

3.1 lit. c).

2.6 Schliesslich wird der Beschuldigten

im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen bei der Bank G.___ vorgehalten,

zwischen dem 4. Februar 2016 und dem 6. Juni 2017 die E-Mail-Adresse «L.___@gmx.ch»

ohne dessen Wissen eingerichtet zu haben und in der Folge sechs E-Mail-Nachrichten

(6.5/152 - 157) mit diesem Absender an die Bank G.___ gesandt und diese mit dem

Namen «L.___» versehen zu haben. In allen sechs E-Mail-Nachrichten wird die

Bank gebeten, einen Mahnstopp zu veranlassen, weil die fällige Monatsrate bezahlt

worden sei bzw. noch gleichentags bezahlt werde (6.5/152 ff.; AKS Ziff. 3.1

lit. d).

3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.1 Es kann vorweg auf die Ausführungen

unter Ziff. IV.3.2 verwiesen werden. Es ist insbesondere festzustellen, dass

die Schlussfolgerungen des Schriftengutachtens vom 24. Juli 2018 in gleichem

Masse auch für die vorliegenden Vorhalte zutreffen.

3.2.1 Am 31. Oktober 2017 führte L.___

anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit des

Vertreters der Beschuldigten als Zeuge aus (10.3.1/1 ff.), er habe der

Beschuldigten bei finanziellen Engpässen nie in irgendeiner Form geholfen. Er

habe für sich selber noch nie einen Privatkredit aufgenommen.

3.2.2 Zwischen L.___ als Zeuge und der

Beschuldigten wurde am 6. Dezember 2017 in Anwesenheit des Vertreters der

Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (10.3.1/54 ff.).

L.___ führte aus, dass er von der Beschuldigten

nie gefragt worden sei, für sie ein Darlehen aufzunehmen. Sie habe ihm auch nie

Dokumente vorgelegt, die er unterzeichnet habe, weder für Kredite noch für

sonst etwas.

Die Beschuldigte führte aus, die

Dokumente seien entweder direkt in der Bank oder am Domizil des Zeugen

unterschrieben worden. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie Schulden habe,

weshalb sie den Kredit aufstocken wolle. Er habe für sie einen Kredit

aufgenommen.

3.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 24. März 2021 wurde L.___ erneut als Zeuge befragt (O-G

141 ff.). Er führte aus, dass er in den 40 Jahren, die er in der Schweiz lebe,

nie einen Kredit aufgenommen habe, weder für sich noch für einen Dritten. Er

habe von den Dokumenten, die ihm in Solothurn (d.h. von der Staatsanwaltschaft)

vorgelegt wurden und die er unterschrieben haben soll, nichts gewusst.

3.3 K.___, der damalige Freund der

Beschuldigten und der Sohn von L.___, führte anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2017 als Auskunftsperson

aus (10.2.1/8 ff.), seine Eltern hätten von den Schulden von ihm selber oder

der Beschuldigten keine Kenntnis gehabt.

3.4.1 Die Beschuldigte bestritt die Fälschung

der Unterschriften stets: Anlässlich der Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2017 (10.1.1/62 ff.) führte die Beschuldigte

auf Vorlage von Dokumenten der Bank G.___ aus, dass sie mit L.___ vereinbart

habe, dass dieser ein Darlehen aufnehme und dieses an sie weitergebe. Ihr

Freund und sie hätten damals Steuerschulden gehabt.

3.4.2 Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 17. November 2017 (10.1.1/69 ff.) führte die Beschuldigte

aus, dass sie Schulden gehabt und deshalb L.___ gefragt habe, ob er für sie ein

Darlehen aufnehmen würde. Beim ersten Mal, ca. 2014, seien es ca. CHF 24'000.00

gewesen, welche die Bank G.___ ausbezahlt habe. Den Antrag habe Herr L.___

unterzeichnet. Im Jahr 2015 habe es eine Erhöhung des Kredits gegeben, dann

seien ca. CHF 30'000.00 ausbezahlt worden. Sie habe Herrn L.___ darauf

angesprochen und er sei einverstanden gewesen. Sie habe die Ratenzahlungen

direkt vorgenommen.

3.4.3 Unbestritten war aber auch von

ihrer Seite stets, dass die Kreditauszahlungen schliesslich von ihr zur

Beseitigung finanzieller Engpässe und Begleichung von Schulden verwendet worden

seien. Der Kreditantrag sowie der Antrag auf Kreditaufstockung erfolgten somit

unbestrittenermassen ausschliesslich in ihrem Interesse.

3.5 Gestützt auf diese Ausgangs- und

Interessenlage ist deshalb erstellt, dass die Unterschriften von L.___ auf den

Dokumenten, welche zur Erlangung eines Kredits bzw. der Aufstockung des Kredits

bei der Bank G.___ dienten, aber auch die Bezugsbelege vom 25.3./10.4.2014

(6.3/392, 393) von der Beschuldigten gefälscht und in der Folge gegenüber der Bank

G.___ verwendet wurden.

3.6 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom

17. Oktober 2017 wurde am Domizil der Beschuldigten eine Kopie der

Niederlassungsbewilligung von L.___ sichergestellt, auf welcher mit Tipp-Ex das

Datum der Kontrollfrist überdeckt worden ist (4.4.1/74). Es ist somit

offensichtlich, dass sich die Beschuldigte von der Kopie der

Niederlassungsbewilligung, welche sich im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung

vom 14. März 2014 bei den Unterlagen der Bank F.___ befand (6.3/382), eine

Kopie erstellte und auf dieser die Kontrollfrist, die nur bis am 31. Oktober

2014 lief, abdeckte und eine neue Frist «30.06.2020» einsetzte, um damit über eine

Kopie eines amtlichen Ausweises zu verfügen, die zur Zeit dieser Handlung (2.

Kreditantrag im Namen von L.___ bei der Bank G.___) noch in Geltung war.

Auf dieser Kopie bestätigte die

Beschuldigte in ihrer Funktion als Kundenberaterin unterschriftlich, das

Original am 9. September 2015 eingesehen zu haben (6.5/131).

3.7 Die Beschuldigte ist geständig, die

E-Mail-Adresse «L.___@gmx.ch» eingerichtet und benutzt zu haben. Sie hat auch

eingeräumt, die sechs E-Mails gemäss Vorhalt (vgl. Ziff. IX.2.6 hiervor)

geschrieben zu haben (10.3.1/61).

4. Rechtliche Würdigung

4.1 Die von der Beschuldigten gefälschten

Dokumente im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Krediterhöhung (je sieben

Dokumente: AKS Ziff. 3.1 lit. b), im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung vom

14. März 2014 (vier weitere Dokumente: AKS Ziff. 3.2 lit. b) sowie im

Zusammenhang mit den beiden Bezugsbelegen (AKS Ziff. 3.3 lit a) stellen

allesamt Urkunden im Sinne der Legaldefinition von Art. 110 Abs. 4 StGB dar

(vgl. hierzu ausführlich bereits Ziff. IV.5.8.1 und 5.8.3). Gleiches gilt in

Bezug auf die Kopie des amtlichen Ausweises (Niederlassungsbewilligung mit der

von der Beschuldigten eingefügten Kontrollfrist «30.06.2020»: AKS Ziff. 3.1

lit. c, vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. IV.5.8.4).

Es kann in Bezug auf die einzelnen

Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung im engeren Sinne von Art. 251 Ziff. 1

StGB vorab auf die Ausführungen unter Ziff. IV.5. hiervor verwiesen

werden. Die Beschuldigte hat auf insgesamt 20 Dokumenten mit Urkundencharakter

die Unterschrift von L.___ nachgeahmt und damit in objektiver Hinsicht den

Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne erfüllt. Sie handelte

wissentlich und willentlich sowie in der Absicht, über die Identität der

antragstellenden Person und deren finanzielle Situation

(Kreditantragsformulare) bzw. über die Identität der faktischen Bankkontoinhaberin

(Kontoeröffnungsdokumente) und über die Identität der Zahlungsempfängerin

(Bezugsbelege) zu täuschen sowie in der Absicht, sich einen unrechtmässigen

Vorteil zu verschaffen (Erlangen zweier Kredite trotz fehlender Kreditwürdigkeit,

freies Verfügen über die Gelder auf dem unter falschem Namen eröffneten Bankkonto).

4.2 Die Beschuldigte vermerkte auf der

Kopie der Niederlassungsbewilligung bei der Kontrollfrist nachträglich und

eigenmächtig ein anderes Datum. Aufgrund dieser Abänderung entsprach dieser

Erklärungsinhalt nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt der Ausstellerin

(Migrationsbehörde). Es handelt sich um eine tatbestandsmässige Verfälschung im

Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Sonderfall der Urkundenfälschung im engeren

Sinne). Auch die subjektiven Tatbestandselemente sind erfüllt: Sie handelte in

der Absicht, der Bank G.___ vorzuspiegeln, es handle sich um eine Kopie eines

von der Migrationsbehörde ausgestellten Ausweises, der zum Zeitpunkt des zweiten

Kreditantrages bzw. der Kreditaufstockung Gültigkeit besass. Die unrechtmässige

Vorteilsabsicht bestand darin, mit dieser verfälschten Urkunde die

Kreditaufstockung zu erwirken.

4.3 E-Mails sind Computerurkunden. Das

Bundesgericht hat in einem Fall, da der Beschuldigte E-Mails, die ihm

zugestellt worden waren und die er inhaltlich abänderte und in der Folge

weiterleitete, den Tatbestand der Urkundenfälschung bejaht (BGE 138 IV 209

E. 5.4). Im vorliegenden Fall handelt es sich um Urkundenfälschungen im engeren

Sinne, da die wirkliche Ausstellerin der E-Mails (die Beschuldigte) mit dem

erkennbaren Aussteller (L.___) nicht übereinstimmt. Die Beschuldigte hat

deshalb den Tatbestand der Urkundenfälschung auch im Falle der sechs E-Mails

mehrfach erfüllt.

4.4 Die Beschuldigte hat sämtliche

objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung im engeren

Sinne gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in diesen insgesamt 27 Fällen erfüllt

und ist entsprechend wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.

X. Anklageschrift

Ziff. 2.1: Betrug (Kredit über CHF 24'000.00 bei der Bank G.___)

1. Sachverhalt und Beweisergebnis

1.1 Die Beschuldigte versah zwischen dem

14. März 2014 bis 24. März 2014 sieben Dokumente (vgl. Ziff. IX.2.1 hiervor)

mit der Unterschrift von L.___ und reichte diese mit zwei weiteren Belegen

(Lohnabrechnung und Kopie Ausländerausweis) bei der Bank G.___ zwecks Erlangung

eines Kredits von CHF 24'000.00 ein (6.5/137 -143; 116, 117).

1.2 Am 24. März 2014 wurde der Betrag von

CHF 24'000.00 gestützt auf die von ihr eingereichten gefälschten Dokumente ausbezahlt

und dem (von ihr unter falschen Namen) am 14. März 2014 eröffneten Privatkonto

IBAN [CH (…)] (vgl. Ziff. IX.2.2 hiervor) mit Valuta 25. März 2014

gutgeschrieben (6.3/314; 6.5/107).

1.3 Den beim Betreibungsamt (…)

eingeholten Betreibungsakten kann entnommen werden, dass im Jahr 2014

zahlreiche Betreibungsverfahren gegen die Beschuldigte hängig waren (5.1.2/5

ff.: sieben Einträge in der Gesamthöhe von CHF 15'207.75).

1.4 Der Kredit wurde bis am 11.

September 2015 von der Beschuldigten ratenweise zurückbezahlt. Die

Schlusszahlung vom 11. September 2015 im Umfang von CHF 19'202.10 erfolgte

durch einen Kontoübertrag im Rahmen der Aufstockung des Kredits (vgl. AKS Ziff.

2.2, Ziff. XI. hiernach): Der zweite Kredit umfasste insgesamt CHF 50'000.00,

wovon CHF 30'797.90 (CHF 50'000.00 – CHF 19'202.10) ausbezahlt wurden.

2. Rechtliche Würdigung

2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht

sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Als objektive Tatbestandselemente werden

eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum

gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der

Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan

Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 1).

2.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die

Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet

ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung

hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über

objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände

(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert

eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst

relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit

täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie

gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt

sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich

ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem

Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten

als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als

kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164).

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die

Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von

Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung

abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits

durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und

Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte

Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache

Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach

nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der

Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner

Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur

Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen

vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder

rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber

auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht

oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der

Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen

voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2, 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB,

Art. 146 StGB N 7 f. sowie die neueren Entscheide 6B_962/2015 vom 5.4.2016

E. 2.4 sowie 6B_712/2017 vom 23.5.2018 E. 4.3).

Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit

der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und

besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist

somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet

(BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet

aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit

hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die

Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu

nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter

oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem

Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und

deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind

besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu

stellen.

2.3 Die arglistige Täuschung muss beim

Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –

bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine

Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer

kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht

voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.

Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht

aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 14 f.,

18, 20 und 26).

Das Vermögen muss einen Schaden

erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven

Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,

dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers

ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung

wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,

dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen

Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen

einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung

Rechnung getragen werden muss (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB,

Art. 146 StGB N 23; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).

Das Bundesgericht hat in BGE 122 IV 279

E. 2a in Zusammenhang mit dem altrechtlichen Tatbestand der ungetreuen

Geschäftsführung zum Vermögensschaden entsprechend erläutert, wenn ein

Geschäftsführer klar ungenügend gesicherte Kredite vergebe, so stehe nicht

fest, ob daraus tatsächlich ein Schaden resultieren werde. Trotzdem werde das

betreffende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt (vgl.

Art. 669 Abs. 1 OR), sondern der Betrag werde teilweise abgeschrieben. In

diesem Sinne bedeute die erhebliche Unsicherheit betreffend die

Einbringlichkeit des gewährten Darlehens nicht nur eine Gefährdung des

Vermögens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen

Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben.

In BGE 102 IV 84 E. 4 hat das

Bundesgericht zum Kredit- bzw. Darlehensbetrug gemäss dem altrechtlichen

Betrugstatbestand (Art. 148 aStGB) Folgendes ausgeführt: «Kreditgeschäfte, wie

der vorliegende Darlehensvertrag, schliessen zumeist gewisse Risiken in sich,

welche der Darleiher bewusst eingeht. Dafür erhebt er regelmässig auch einen

Zins, welcher diesem Risiko Rechnung trägt. Deshalb kann nicht schon in jeder

Vermögensgefährdung, welche im Abschluss solcher Kreditgeschäfte liegt, eine

nach Art. 148 StGB beachtliche Vermögensschädigung gesehen werden. Eine solche

ist sinngemäss nur dann gegeben, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher

geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine

vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung

erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt

ist. In diesem Fall überschreitet der Kreditnehmer in unzulässiger Weise die

Grenze des dem Kreditgeber zumutbaren Risikos.»

Zum konkreten Fall hat sich das

Bundesgericht in E. 4 sodann wie folgt geäussert: «Wie schon dargelegt,

täuschte der Beschwerdegegner eine weit grössere Kreditwürdigkeit vor, als es

den Tatsachen entsprach. Wären seine Angaben wahr gewesen, hätte die

Darlehensforderung nach Abschluss des Vertrages einen viel höheren Wert gehabt.

Sie hätte vom Darleiher bedeutend leichter und besser an einen Dritten

verpfändet oder abgetreten werden können. Damit war aber der Darleiher schon

durch den Abschluss des Vertrages geschädigt, nicht erst durch die nicht vertragsgemässe

Rückzahlung. Selbst die vertragsgemässe Rückzahlung hätte die schon durch den

Vertragsschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen

können. Denn auch eine bloss vorübergehende Schädigung genügt für den Betrug.»

Bezogen auf den Schädigungsvorsatz im

konkreten Fall hat das Bundesgericht in E. 5 schliesslich Folgendes

festgehalten: «Die Vermögensschädigung lag nicht erst darin, dass der

Beschwerdegegner später hinzugetretene Umstände (…) nicht voraussah und infolge

dieser Umstände seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllte. Die

Vermögensschädigung trat schon mit Vertragsabschluss ein, weil damals der

Darleiher für sein Geld eine Darlehensforderung erhielt, die trotz der

subjektiven Rückzahlungsbereitschaft bedeutend weniger wert war, als sie es

gewesen wäre, wenn die Angaben des Beschwerdegegners über den Verwendungszweck

des Darlehens und die Vermögensverhältnisse der Wahrheit entsprochen hätten.

Nur dies ist rechtlich auch Gegenstand des Schädigungsvorsatzes, nicht der zur

Zeit des Vertragsabschlusses mehr oder weniger begründete Glaube des

Beschwerdegegners, er könne und wolle seinen Rückzahlungsverpflichtungen auch

unter den zur Zeit des Vertragsabschlusses wirklich bestehenden und voraussehbaren

Verhältnissen nachkommen.»

2.4 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei

Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten

ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,

dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede

wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen

Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen

dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die

Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der

Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht,

sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch

auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit

mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er

die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri

in: PK StGB, Art. 146 StGB N 31 sowie zu Vor Art. 137 StGB N 10 bis

13 und 15; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Vor Art. 137

StGB N 78, 85 und 87).

2.5 Die Beschuldigte täuschte die Bank

G.___ arglistig über die Identität des Kreditnehmers und Vertragspartners,

indem sie sich besonderer Machenschaften bediente (Einreichung von sieben von

ihr gefälschten Urkundendokumenten), welche mit der nachgeahmten Unterschrift

von L.___ versehen waren. Die Beschuldigte kreuzte im Kreditantrag (6.4/137)

bei der Frage nach offenen Betreibungen «Nein» an, was nicht der Wahrheit

entsprach. Sie legte dem Antrag zudem einen Lohnausweis von L.___ sowie ein

Familienbudget bei, welches einen monatlich verfügbaren Freibetrag von CHF

1'171.00 auswies (6.5/140, 116). Auch diese Angaben entsprachen nicht ihrer

persönlichen finanziellen Situation.

Die Bank G.___ befand sich gestützt auf

diese Angaben in einem Irrtum über die Person und finanzielle Situation des

Kreditantragstellers und bewilligte gestützt auf diesen Irrtum den beantragten

Kredit. Am 24. März 2014 überwies sie den Betrag von CHF 24'000.00 auf das

Privatkonto bei der Bank F.___ (vormals Bank Y.___], welches auf den Namen von L.___

lautete (6.5/107; 6.3/314), dessen Eröffnung aber ohne dessen Wissen wenige

Tage zuvor (14.3.2014) von der Beschuldigten mit gefälschten Urkunden erwirkt

worden war (vgl. hierzu AKS Ziff. 3.2 lit. b).

Durch diese Vermögensdisposition wurde

die Bank G.___ geschädigt, weil sie den Kredit nicht einem in finanziell

gesicherten Verhältnissen lebenden Vertragspartner, sondern einer finanziell

schwachen Person, gegen welche Betreibungsverfahren hängig waren, ausbezahlte.

Der wirtschaftliche Wert der Kreditforderung gegenüber der Beschuldigten war

kleiner als gegenüber einer Person, welche über einen monatlichen Freibetrag

von CHF 1'171.00 verfügte, da die Einbringlichkeit der Forderung damit

erheblich gefährdet war. Daran ändern auch die nach Vertragsschluss getätigten

Rückzahlungen des Kredits nichts, weil sich der Schädigungsvorsatz auf den

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezieht. Die Beschuldigte wusste, dass sie zu

Folge der gegen sie hängigen Betreibungsverfahren keinen Kredit erhalten würde,

wenn sie diesen im eigenen Namen beantragt hätte. Sie handelte deshalb

vorsätzlich und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.

Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art.

146 Abs. 1 StGB ist damit in Bezug auf AKS Ziff. 2.1 erfüllt.

2.6 Zwischen Betrug und Urkundenfälschung

besteht wegen der Verschiedenartigkeit der betroffenen Rechtsgüter echte

Konkurrenz (BGE 138 IV 209 E. 5.5).

XI. AKS

Ziff. 2.2.: Betrug (Kredit über CHF 50'000.00 bei der Bank G.___)

1. Sachverhalt und Beweisergebnis

1.1 Es ist erstellt, dass die Beschuldigte

am 1. September 2015 folgende Dokumente fälschte, indem sie diese mit der

Unterschrift «L.___» versah (vgl. AKS Ziff. 3.1 lit. b; vorne Ziff. IX.2.4

und 3.5):

-

Kreditantrag (6.5/144);

-

Vertrag Barkredit Plus

(6.5/145);

-

AGB Vertrag Barkredit Plus

(6.5/146 f.);

-

Budgetberechnung (6.5/148);

-

Feststellung des

wirtschaftlich Berechtigten (6.5/149);

-

Auszahlungsauftrag

(6.5./150);

-

Korrespondenz-Zustellung

(6.5/151)

Diese Dokumente reichte die Beschuldigte

in der Folge mit den beiden nachfolgenden Belegen bei der Bank G.___ zwecks

Antrag auf Erhöhung des Kredits von CHF 24'000.00 auf total CHF 50'000.00

ein:

-

Lohnabrechnungen von L.___

und dessen Ehefrau (6.5/127 f.);

-

Kopie des

Ausländerausweises von L.___ (6.5/131).

Auf dieser Ausweiskopie

wurde die Kontrollfrist von der Beschuldigten abgeändert (30.6.2020), vgl. AKS

Ziff. 3.1 lit. c; vorne Ziff. IX.3.6 und 4.2).

1.2 Die Beschuldigte bezifferte im

Kreditantrag das Nettoeinkommen von L.___ mit CHF 5'578.00 und jenes

seiner Ehefrau mit CHF 3'720.00 (6.5/144). In der Budgetberechnung wurde ein

monatlich frei verfügbarer Betrag von CHF 2'474.00 angegeben (6.5/148).

1.3 Im Zeitpunkt des Antrags auf

Aufstockung des Kredits bei der Bank G.___ liefen gegen die Beschuldigte

mehrere Betreibungsverfahren (5.1.2/6). Die Beschuldigte präsentierte sich

somit gegenüber der Bank G.___ wahrheitswidrig als eine in gesicherten und

stabilen Verhältnissen lebende Person.

1.4 Die Bank G.___ schloss auf der

Grundlage der von der Beschuldigten am 1. September 2015 eingereichten ge- bzw.

verfälschten Unterlagen mit «L.___» einen Kreditvertrag «Barkredit Plus» mit

einer Kreditlimite von maximal CHF 50'000.00 ab (6.5/145).

Am 11. September 2015 erfolgte die

Auszahlung des Kredits von CHF 50'000.00 durch die Bank G.___ (6.5/118). CHF

19'202.10 wurden für die Saldierung des Grundkredits von CHF 24'000.00

verwendet (6.5/108, vgl. AKS Ziff. 2.1, Ziff. IX. hiervor), der Betrag von

CHF 30'797.90 wurde mit Valuta 14. September 2015 dem Konto [CH (..)]bei der Bank

Y.___, lautend auf L.___, gutgeschrieben (6.3/348).

1.5 Es ist unbestritten, dass die ab

diesem Konto getätigten Bezüge von total CHF 30'500.00 (6.5/394 - 396) von

der Beschuldigten verwendet wurden. Entgegen ihren Aussagen (vgl. Ziff. IV.3.1.5

hiervor) erhielt sie dieses Geld jedoch nicht von L.___, der mit diesem Konto

nichts zu tun hatte, sondern bezog es selbst, indem sie jeweils die

Unterschrift von L.___ fälschte.

1.6 Gemäss Aufstellung der Bank G.___

vom 28. August 2017 erfolgten bis zu diesem Zeitpunkt Rückzahlungen des Kredits

im Umfang von CHF 23'282.40 (6.5/118 f.).

Per 20. Januar 2019 bestand ein Ausstand

(inkl. Zinsbelastung) von CHF 38'268.15 (9.2/6-8).

2. Rechtliche Würdigung

2.1 Das Vorgehen der Beschuldigten bei

der Aufstockung des Kredits entsprach ihrem Vorgehen am 14. März 2014, als sie

bei der Bank G.___ den Grundkredit von CHF 24'000.00 beantragte und

schliesslich auch erwirkte. Sie bediente sich betrügerischer Machenschaften und

somit einer qualifizierten Täuschungshandlung, indem sie der Bank bei der

Aufstockung des Kredits diverse gefälschte Urkundendokumente sowie eine

verfälschte Kopie der Niederlassungsbewilligung vorlegte, welche die Bank über

die Identität sowie die finanzielle Stärke der Vertragspartnerin täuschten und

diese zum Abschluss des Kreditvertrags veranlassten.

2.2 Es kann deshalb für die rechtliche

Würdigung vollumfänglich auf die Ausführungen in Ziff. X.2. hiervor verwiesen

werden.

Die Beschuldigte hat sich bei der

Aufstockung des Anfangskredits bei der Bank G.___ bzw. beim Zweitkredit von CHF

50'000.00 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

XII. AKS

Ziff. 3.2 lit. c: Mehrfache Urkundenfälschung betreffend Konto lautend auf Z.___

[fiktiver Name]

1. Vorhalt

Der der Beschuldigten zur Last gelegte

Vorhalt lautet folgendermassen (AKS Ziff. 3.2 lit. c):

«c) Betreffend Konto, lautend auf Z.___

A.___ hat am 13. Januar

2017 auf insgesamt fünf Kontoeröffnungsdokumenten bei der […] Bank F.___

betreffend Konto IBAN Nr. [CH (…)], lautend auf Z.___, als angeblicher Z.___, geb.

7. Juli 1980, unterzeichnet, welcher aber in der Realität nicht existiert.

Hierbei handelt es sich um folgende Dokumente:

-

Unterschriftenkarte Private

vom 13. Januar 2017;

-

Feststellung des

wirtschaftlich Berechtigten;

-

Bestätigung des Kunden

betreffend Steuerstatus;

-

Informationsaustausch per

E-Mail;

-

Selbstauskunft betreffend

unbeschränkter Steuerpflicht und «US-Person»

Status.

A.___ legte zu den

gefälschten Kontoeröffnungsunterlagen drei von ihr eigenhändig verfälschte

Ausweiskopien, welche ursprünglich von ihrem damaligen Lebenspartner, K.___, geb.

[…] 1982, stammten. Bei den verfälschten Ausweiskopien handelt es sich um

folgende:

-

Kopie der

Niederlassungsbewilligung von Z.___. Unter anderem verfälschte A.___ den

Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse. Als Wohnort hat sie «[eine

Schreibvariante von Ort 2]» anstatt «[Ort 2]» angebracht.

-

Kopie der Niederlassungsbewilligung

von Z.___. Unter anderem verfälschte A.___ den Vornamen, Geburtsdatum und

Wohnadresse. Bei dieser Fassung hat sie den Wohnort korrekt mit «[Ort 2]»

angebracht.

-

Passkopie von Z.___. Unter

anderem verfälschte A.___ den Vornamen und das Geburtsdatum.

Die fünf gefälschten

Kontoeröffnungsdokumente sowie die drei verfälschten Ausweiskopien visierte A.___

als Kundenberaterin und legte diese im entsprechenden Kundendossier ab. A.___

fälschte resp. verfälschte und brauchte diese total acht Urkunden in der

Absicht, um über die faktische Inhaberin des Kontos zu täuschen und sich einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, indem sie anonym über ein Konto bei der

[…] Bank F.___ frei verfügen konnte.»

2. Beweismittel

2.1 Im Jahr 2017 lebte die Beschuldigte

in Partnerschaft mit K.___. Dieser wurde [...] 1982 geboren und ist [europäischer]

Staatsangehöriger. Er lebte mit der Beschuldigten im gleichen Haushalt [an der

Adresse in Ort 2] (2.2/4-6, 8).

2.2 Am 29. November 2017 ersuchte die

Staatsanwaltschaft die Bank F.___ um Zustellung sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen

betreffend Z.___, geb. […] 1980, Geschäftsbeziehung Nr. 2571.7138 (6.3/398).

Am 4. Dezember 2017 stellte die Bank der

Staatsanwaltschaft folgende Unterlagen zu:

-

Unterschriftenkarte Private

vom 13. Januar 2017 (6.3/403);

-

Feststellung des

wirtschaftlich Berechtigten (6.3/407);

-

Bestätigung des Kunden

betr. Steuerstatus (6.3/408);

-

Informationsaustausch per

e-mail (6.3/409);

-

Selbstauskunft betr.

unbeschränkter Steuerpflicht und «US-Person»-Status (6.3/410).

Alle fünf Dokumente tragen das Datum

«13.1.2017» und die Unterschrift «Z.___».

2.3 Die Kontoeröffnungsunterlagen betreffend

Z.___ enthalten im Weiteren die unter Ziff. XII.1. aufgeführten

Ausweiskopien.

2.4 Sowohl auf den Kopien der

Niederlassungsbewilligung als auch auf der Passkopie ist vermerkt und

unterschriftlich bestätigt, dass die Beschuldigte in ihrer Funktion als

Kundenberaterin der Bank F.___ die Originaldokumente eingesehen habe.

2.5 Gemäss Aktennotiz der

Staatsanwaltschaft ist im System der Migrationsbehörde kein Z.___ verzeichnet.

Die ZEMIS-Nr. […], welche auf dem Ausländerausweis von Z.___ aufgeführt sei

(vgl. 6/3/405, auf dem Ausweis oben rechts) könne K.___ zugeordnet werden

(2.2/2). In den Akten findet sich eine Kopie des Ausländerausweises von K.___

mit der entsprechenden ZEMIS-Nr. (2.2/4).

2.6 Das Schriftengutachten vom 24. Juli

2018 (7.1/100 ff.; 154 ff.) nahm eine Analyse der Unterschrift «Z.___» auf den

Kontoeröffnungsunterlagen vor und verglich diese mit der Unterschrift von K.___,

dem damaligen Lebenspartner der Beschuldigten. Der Gutachter kam zum Schluss,

die Befunde erschienen wahrscheinlicher unter der Hypothese, dass die

Unterschriften auf den Dokumenten nicht von K.___ ausgeführt worden seien.

Dabei sei die Hypothese, dass die Beschuldigte diese Unterschriften ausgeführt

habe, gleich wahrscheinlich wie die Hypothese, dass dies durch eine Drittperson

erfolgt sei (7.1/166).

2.7 Die Bank F.___ sandte am 12. Januar

2017 an die Adresse «K.___, c/o Z.___, [Adresse in Ort 2]»,

an welcher die Beschuldigte und ihr Lebenspartner wohnten, eine

Konto-Eröffnungsbestätigung (4.1.1/9). Diese wurde anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2017 im Kleiderschrank der Beschuldigten

sichergestellt (12.2.1/8).

2.8 Die Beschuldigte wurde anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2017 mit dem Namen «Z.___»

konfrontiert (10.1.1/82 f.). Sie machte dazu keine Aussagen. Auch anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung wollte sie

zu diesem Vorhalt nichts sagen (O-G 160, OGer AS 88). Der damalige

Lebenspartner der Beschuldigten, K.___, sagte anlässlich seiner Befragung vom

11. Dezember 2017 als Auskunftsperson ebenfalls nichts zu diesem Vorhalt

(10.2.1/14).

3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.1 Die Person «Z.___» existiert gemäss

Angaben des Migrationsamtes nicht. Auf Grund des Ausländerausweises und des

Passdokuments des damaligen Lebenspartners der Beschuldigten ist

offensichtlich, dass diese Dokumente verfälscht wurden, indem der Vorname, das

Geburtsdatum und die Wohnadresse abgeändert wurden. Die Beschuldigte hat bei

diesen Dokumenten bestätigt, sie mit dem Original verglichen zu haben. Das

Original war aber ein Dokument ihres Lebenspartners, welches verfälscht wurde

und deshalb nicht der Kopie entsprach. Die Bestätigungen der Beschuldigten auf

den Kopien (6.3/405, 406, 412) sind somit unwahr, was der Beschuldigten

zweifellos bewusst war.

3.2 Die Unterschriften «Z.___» auf den

Kontoeröffnungsdokumenten stammen gemäss Schriftengutachten wahrscheinlich

nicht vom Lebenspartner der Beschuldigten. Als weitere mögliche Täterschaft ist

nur die Beschuldigte denkbar. Das Schreiben der Bank F.___ betreffend

Bestätigung der Kontoeröffnung wurde im Kleiderschrank der Beschuldigten und

damit in ihrem persönlichen Bereich sichergestellt, was darauf schliessen

lässt, dass sie die entsprechende Postzustellung entgegengenommen und bei sich

aufbewahrt hatte. Es steht deshalb fest, dass die Unterschriften auf den

erwähnten Unterlagen von der Beschuldigten gefälscht wurden.

3.3 Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 3.2 lit. c erstellt ist.

4. Rechtliche Würdigung

4.1 Es ist vorab auf die allgemeinen

Ausführungen zur Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Tathandlungen des

Fälschens und Verfälschens unter vorstehender Ziff. IV.5. zu verweisen.

4.2 Die fünf Kontoeröffnungsdokumente

stellen Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar (vgl. Ziff. IV.5.8.2

hiervor), die zudem unecht sind: Sie wurden von der Beschuldigten

unterzeichnet, lauten aber auf eine nicht real existierende Person (Z.___, europäischer

Staatbürger, geboren am 7.7.1980 in der Schweiz).

Auch die in AKS Ziff. 3.2 lit. c

aufgeführten drei Ausweiskopien haben Urkundencharakter im Sinne von Art. 110

Abs. 4 StGB (vgl. hierzu die vorstehender Ziff. IV.5.3 sowie 5.8.4). Diese

Urkunden wurden von der Beschuldigten verfälscht: Für deren Herstellung dienten

ihr gemäss dem Beweisergebnis die Niederlassungsbewilligung und der Pass ihres

damaligen Lebenspartners K.___, europäischer Staatsbürger, geboren am [...] 1982,

als Vorlagen. In der Folge änderte sie auf den Kopien dieser beiden Vorlagen

den Vornamen, das Geburtsdatum und (teilweise) auch den Wohnort und die

Wohnadresse eigenmächtig ab, so dass die Urkunden nicht mehr dem ursprünglichen

Erklärungsinhalt des Ausstellers (kantonales Migrationsamt) bzw. der

Ausstellerin (spanische Ausweisbehörde) entsprachen.

Die Beschuldigte hat in Bezug auf alle

acht Dokumente den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne

erfüllt. Der Gebrauch dieser ge- bzw. verfälschten Urkunden (Einreichung bei

der Bank F.___) durch die Urkundenfälscherin selber ist eine mitbestrafte

Nachtat (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: PK StGB, Art. 251 StGB N 11).

Auch der subjektive Tatbestand ist

erfüllt: Die Beschuldigte fälschte resp. verfälschte die Dokumente wissentlich

und willentlich und dies in der Absicht, die Bank über die Identität der

Person, welche das Bankkonto eröffnen wollte, zu täuschen, sowie in der

Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, indem sie anonym

über ein Konto bei der Bank F.___ (vormals Bank Y.___), frei verfügen konnte.

Mit Blick auf die Erkenntnisse im

Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex L.___ (vgl. insbesondere AKS Ziff. IX.,

X. und XI.) ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte plante, betrügerisch einen

weiteren Kredit zu erwirken und sie mit dieser Kontoeröffnung die Grundlage

schuf, um sich den Kredit auszahlen lassen zu können, ohne dass das

Kreditinstitut Verdacht schöpfte.

XIII. Zusammenfassung

Die Beschuldigte ist somit schuldig zu

sprechen wegen:

-

Gewerbsmässigen Diebstahls im

Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB (AKS Ziff. 1.a)1. - 1.a)3.);

-

Mehrfachen Betrugs im Sinne

von Art. 146 Abs. 1 StGB (AKS Ziff. 2.1, 2.2);

-

Mehrfacher

Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB (AKS Ziff. 3.1 - 3.4);

-

Hausfriedensbruchs (AKS

Ziff. 4).

XIV. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände

des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,

Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des

Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat

und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Führt die Strafzumessung unter

Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im

Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten

Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des

Beschuldigten – eine Sanktion, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb

des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in

dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur

unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem

Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen,

andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).

1.5 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,

so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die

Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.

Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S.

122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne

von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere

Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder

Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder

Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen

ist.

1.6 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017

geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich

eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB).

Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe

(aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41

StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und

geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehen-den Sanktionen vor.

Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts

mit Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung

festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio

und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht

kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2

S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der

Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit

Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.

mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne

Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des

Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und

zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf

Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die

daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im

Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil 6B_523/2018

vom 23.8.2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).

Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung

ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der

Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe

auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um

den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder

(b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

1.7 Gemäss einem neueren Urteil des

Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine

Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren

zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden

hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass

überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41

Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine

Freiheitsstrafe zu erkennen. Was das Kriterium der fehlenden Vollziehbarkeit

anbelangt, ist indes darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht entschieden

hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen

voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart

sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug

erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der

Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln,

sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie

im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch

für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber

ursprünglich explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe

verzichtet. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa

Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder

Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). In der Neufassung von Art. 34 StGB (in Kraft seit

1. Januar 2018) wurde ein Mindesttagessatz von CHF 30.00 vorgesehen, welcher

jedoch ausnahmsweise – wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

des Täters dies gebieten – auf CHF 10.00 gesenkt werden kann (Abs. 2). Das

Existenzminimum des Täters wird in diesem Absatz als im Rahmen der

wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigendes Kriterium u.a. explizit

erwähnt.

1.8 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.9 Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7.7.2011 E. 4.2; 6B_1048/2010 vom 6.6.2011 E.

3.2 und 6B_763/2010 vom 26.4.2011 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu

werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive

Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um

damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven)

Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der

Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe

vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere

im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5 - 10 Jahre und in

schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe

gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf

diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und

Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten

«Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175

f.).

1.10 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider/Roy Garré in: StGB I, Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten

miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter.

Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien

vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch

für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen

die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat

allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen führt

nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen

der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten

der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten

Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde

Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der

Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die

Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten

Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth

in: PK StGB, Art. 42 StGB N 8 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

1.11 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142

f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., Art. 43

StGB N 15).

Art 43 Abs. 1 aStGB in der bis 31.

Dezember 2017 geltenden Fassung sah zudem auch den teilbedingten Vollzug einer

Geldstrafe vor.

1.12 Nach diesem Gesetze wird beurteilt,

wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs.

1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses

Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB,

sog. «lex mitior»).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Sanktionenwahl

2.1.1 Grundsätzlich sind – soweit

möglich – nach den obigen allgemeinen Ausführungen die Delikte der Beschuldigten

mit Geldstrafen abzugelten: Sie ist nicht vorbestraft, verfügt über eine feste

Arbeitsstelle und hat sich seit fast fünf Jahren wohlverhalten.

2.1.2 Die Beschuldigte verübte sämtliche

Straftaten vor der auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Teilrevision des

StGB. Vor diesem Zeitpunkt war die Ausfällung einer Geldstrafe bis zu maximal 360

Tagessätzen möglich (ab 1.1.2018: Obergrenze von 180 Tagessätzen). Nachfolgend

wird die Strafe nach dem alten Recht bestimmt (Ziff. 2.2 -2.4) und in der Folge

zur Bestimmung des milderen Rechts der Strafzumessung nach neuem Recht

gegenübergestellt (Ziff. 2.5).

2.2 Einsatzstrafe für gewerbsmässigen

Diebstahl

Schwerstes Delikt ist vorliegend der

gewerbsmässige Diebstahl, für welchen Art. 139 Ziff. 2 StGB eine Freiheitsstrafe

bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorsieht.

Für den gewerbsmässigen Diebstahl ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen.

2.2.1 Tatkomponenten

Der Deliktserfolg ist mit einem Betrag

in der Grössenordnung von CHF 143'000.00 erheblich, wobei bei gewerbsmässigem

Diebstahl auch viel höhere – allerdings auch tiefere – Deliktssummen denkbar

sind. Der Beschuldigten wird in AKS Ziff. 1.a)1. (Diebstahl zu Lasten der

Bank F.___ durch Wegnahme von Geldern in der Grössenordnung von CHF 83'000.00) eine

Deliktsdauer von 2 ½ Jahren vorgehalten; die Daten der ersten und letzten

Tathandlung, welche die Beschuldigte verübte, sind zwar nicht bekannt,

angesichts der praktisch täglich feststellbaren Saldoveränderungen (vgl.

Kassenabschlüsse der Münzzählmaschine; 2.1.1/98 ff.), muss aber von einer

langen Deliktsdauer auszugegangen werden.

Am 4. Mai 2015 (AKS Ziff. 1.a)2.:

Wegnahme von CHF 10'000.00) und am 5. April 2017 (AKS Ziff. 1.a)3.:

Wegnahme von CHF 50'000.00) beging die Beschuldigte weitere Diebstähle zu

Lasten ihrer damaligen Arbeitgeberin (Bank F.___). Gegenüber ihren Kunden (insbesondere

gegenüber den Kontoinhabern [Bankkundin 4], [Bankkundin 1], [Bankkunde 2] und [Bankkunde

3]) erlitt die Bank F.___ auch einen Reputationsschaden. Die Beschuldigte hat

mit ihren Diebstählen keine Privatperson wirtschaftlich geschädigt, wohl aber

gefährdet. Die Beschuldigte missbrauchte in grober Weise das Vertrauen ihrer

Arbeitgeberin bzw. ihrer Vorgesetzten. Eine deliktische Tätigkeit am

Arbeitsplatz ist für die Arbeitgeberin mit viel Umtrieben und Aufwand verbunden

und für das Arbeitsklima verheerend. Solange die Täterschaft nicht

abschliessend geklärt ist, ist ein solcher Vorfall Gift für die tägliche Zusammenarbeit

am Arbeitsplatz. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was beim

Diebstahl jedoch die Regel ist. Um die Wegnahme der Gelder zu verschleiern, ergriff

die Beschuldigte spezifische Massnahmen: Sie fälschte mehrere Urkunden, indem

sie auf den Auszahlungsbelegen die Unterschriften der Kontoinhaber nachahmte,

und sie nahm eine Vielzahl von Buchungen ohne Rechtsgrund vor, womit sie eine beachtliche

kriminelle Energie offenbarte. Die Kunden, deren Konti die Beschuldigte zum

Zwecke der Verschleierung ihrer Diebstähle belastete, waren alle in weit fortgeschrittenem

Alter (Jahrgänge 1925, 1937, und 1944: vgl. 2.1.1/30-32 sowie WO 10.3.3/3 ),

was nicht dem Zufall zugeschrieben werden kann, sondern vielmehr auf eine

gezielte Auswahl schliessen lässt, da ältere Menschen in aller Regel ihre Bankgeschäfte

nach wie vor am Bankschalter abwickeln und keinen oder kaum Gebrauch von

E-Banking machen, bei welchem die Buchungen der Beschuldigten wohl schnell aufgeflogen

wären. Festgehalten werden kann, dass die Beschuldigte die buchhalterische

Belastung des Kontos [der] [Bankkundin 4] im Umfang von CHF 10'000.00 mit

einer Bareinzahlung im selben Umfang später wieder ausglich. Diese Einzahlung

leistete sie jedoch aus deliktisch erlangten Mitteln, nämlich aus einer

betrügerisch erwirkten Kreditauszahlung. Bei den vorgenommenen buchhalterischen

Belastungen der Kundenkonti [Bankkundin 1], [Bankkunde 2] und [Bankkunde 3] leistete

die Beschuldigte später keine Bareinzahlungen. Selbst wenn man – zu Gunsten der

Beschuldigten – annimmt, sie habe solche Bareinzahlungen beabsichtigt, muss

festgehalten werden, dass ihr dies mit Blick auf ihre damalige Schuldensituation

kaum aus eigenen legalen Mitteln möglich gewesen wäre. Die Beschuldigte

handelte aus rein materiellen Interessen, da sie offenbar deutlich über ihren

Verhältnissen lebte und ihre Finanzen nicht im Griff hatte. Ein rechtsgetreues

Verhalten wäre der Beschuldigten, die über eine feste Stelle mit einem guten

Einkommen verfügte, ohne Weiteres zumutbar gewesen.

Vor dem Hintergrund, dass nur andere

gewerbsmässig begangene Diebstähle die relevante Vergleichsgrösse bilden, ist

noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist mit

Blick auf die dargelegten Tatkomponenten und unter Berücksichtigung des

Strafrahmens auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.2.2 Täterkomponenten

Da alle weiteren Delikte nach den

altrechtlichen Bestimmungen mit einer weniger eingriffsintensiven Geldstrafe

abgegolten werden können, sind in einem nächsten Schritt die Täterkomponenten

zu berücksichtigen.

-

Vorleben

Die Beschuldigte, […] Staatsangehörige,

wurde am […] 1985 geboren. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte sie

eine zweijährige Lehre als kaufmännische Angestellte. Danach arbeitete sie

vorerst bei der Firma […] und wechselte anschliessend in den Bankensektor

(10.1.1/3). Ab dem […] 2019 arbeitete sie bei der Firma […].

-

Vorstrafen

Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen.

-

Aktuelle persönliche

Verhältnisse

Die Beschuldigte wechselte beruflich

wieder in die Finanzbranche und ist seit […] 2021 bei [einer] Firma, welche

Finanzlösungen anbietet, im Innendienst festangestellt. Die Beschuldigte konnte

– auch dank der massgeblichen finanziellen Unterstützung von Drittpersonen aus

ihrem privaten Umfeld (gemäss den Angaben der Beschuldigten zwei Darlehen von

CHF 7'000.00 und CHF 12'000.00, vgl. OGer AS 90 f.) – ihre Schulden (insbesondere

die Steuerschulden) weitgehend abbauen: Gemäss dem Auszug aus dem

Betreibungsregister vom 1. Februar 2018 bestanden zu diesem Zeitpunkt fünf

Verlustscheine mit einem Gesamtbetrag von CHF 19'817.45 sowie laufende

Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von ca. CHF 65'000.00 (1-3/1.5/7

ff.). Aus den aktuellen Auszügen aus dem Betreibungsregister vom 14. und 15.

März 2022 (OGer AS 59 f., 65 f.), eingeholt bei der aktuellen und vormaligen

Wohnsitzgemeinde, geht nur noch eine am 11. Dezember 2020 eingeleitete

Betreibung im Betrag von CHF 627.30 hervor (wobei die Beschuldigte vor

Obergericht ausführte, auch diese Forderung sei bereits beglichen worden) und

es sind keine Verlustscheine registriert. Gemäss den Angaben der Beschuldigten

vor Obergericht schuldet sie in Bezug auf ein Privatdarlehen noch einen

Teilbetrag von CHF 5'000.00 (OGer AS 91).

Die Beschuldigte lebt aktuell in keiner

Partnerschaft und wohnt allein. Sie verfügt über diverse soziale Kontakte und hilft

in ihrer Freizeit in einem […] aus (OGer AS 90).

Es liegen folglich stabile persönliche,

berufliche und soziale Verhältnisse vor.

-

Nachtatverhalten

Seit den vorliegend beurteilten Taten

sind knapp fünf Jahr vergangen, in welchen die Beschuldigte nicht mehr

deliktisch in Erscheinung getreten ist, was positiv zu werten ist. Auch ihre

Schuldensituation konnte sie, wie soeben dargelegt, grösstenteils bereinigen. Einsicht

und Reue oder auch nur Ansätze einer selbstkritischen Reflexion über ihr

Handeln als Bankangestellte waren bei der Beschuldigten jedoch nicht zu

erkennen. Die Beschuldigte wies trotz zum Teil erdrückender Beweislage die

strafrechtlichen Vorwürfe von sich. Sie legte sich von Anbeginn eine Sachverhaltsversion

zurecht, die alles Fehlverhalten externalisierte, und hielt daran in der Folge

eisern fest. Teil ihrer eigenen Verteidigungsstrategie war es denn auch, ihre

Arbeitgeberin und andere Mitarbeiter zu diskreditieren und Verdachtsmomente zu

streuen, indem sie beispielsweise auf angebliche bankinterne

Organisationsmängel und den Ge- bzw. Missbrauch ihrer Login-Daten durch andere

Bankangestellte, auf den chaotischen Praktikanten, der oft Belege verlegt habe

(10.01/63), sowie auf den spielsüchtigen und verschuldeten Lebenspartner einer

bei der Bank tätigen Anlageberaterin hinwies (10.1/66).

Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt

neutral aus.

Es bleibt damit folglich bei einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

2.3 Geldstrafe für alle weiteren Delikte

2.3.1 Einsatzstrafe für den Betrug nach

AKS Ziff. 2.2

Das schwerste Delikt, für welches eine

Einsatzstrafe festzulegen ist, stellt der Betrug gemäss AKS Ziff. 2.2 (im

Zusammenhang mit dem Kredit über CHF 50'000.00 bei der Bank G.___) dar.

Der Strafrahmen bei diesem Delikt beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis

zu fünf Jahren (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Der Deliktsbetrag von CHF 50'000.00

stellt einen erheblichen verschuldeten Erfolg dar, wobei knapp CHF 20'000.00

für die Rückzahlung des ersten Kredits bei der gleichen Bank verwendet worden

sind (AKS Ziff. 2.1). Die Beschuldigte ging mit einiger Raffinesse vor und es

imponiert die grosse Anzahl von ge- und verfälschten Urkunden (insgesamt 8

Dokumente, darunter auch die verfälschte Kopie eines amtlichen Ausweises),

welche sie herstellte und der Bank G.___ vorlegte, um die Auszahlung des

Kredits betrügerisch zu erwirken. Auch wenn generell nur qualifizierte (d.h.

arglistige) Täuschungshandlungen unter Art. 146 StGB fallen, lässt sich ein

Betrug mit deutlich geringeren planerischen Vorkehrungen und weniger Aufwand realisieren.

Die kriminelle Energie war demnach auch hier beachtlich. Es kam aber nicht zu

einer Schädigung einer Privatperson, welche durch die Delinquenz der

Beschuldigten in eine wirtschaftliche Notlage geraten wäre. Die Tatsache aber,

dass sie gezielt einen unbescholtenen Bürger aus ihrem nächsten privaten Umfeld

– bei dem von ihr vorgeschobenen Kreditnehmer L.___ handelt es sich um den

Vater ihres damaligen Lebenspartners – involvierte und für ihre kriminellen

Ziele missbrauchte, wiegt nicht leicht. Sie nahm in verwerflicher Weise in

Kauf, dass dieser in Schwierigkeiten geraten könnte, beispielsweise wenn die

Beschuldigte den Rückzahlungsverpflichtungen nicht mehr fristgerecht

nachgekommen wäre oder wenn gestützt auf bankinterne Abklärungen aufgeflogen

wäre, dass es sich bei der eingereichten Kopie der Niederlassungsbewilligung um

eine Fälschung handelt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Bleiberecht

von L.___ in der Schweiz als Ausländer an Voraussetzungen geknüpft war und dessen

Niederlassungsbewilligung regelmässig verlängert werden musste. Die Beweggründe

waren auch hier ausschliesslich materieller Natur, die Beschuldigte handelte

mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigten wäre ein normgerechtes Verhalten auch

hier ohne Weiteres zumutbar gewesen.

Das Tatverschulden ist noch als leicht

zu qualifizieren. Entsprechend ist die Einsatzstrafe im unteren Strafdrittel

auf 330 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

2.3.2 Asperation für den Betrug gemäss

AKS Ziff. 2.1

Die Beschuldigte ging gleich vor wie bei

der soeben dargelegten Aufstockung des Kredits (Ziff. 2.3.1 hiervor). Auch für

diesen Betrug gab sie sich als kreditwürdige Person aus, indem sie sieben

gefälschte Urkunden mit der nachgeahmten Unterschrift von L.___ der Bank G.___ einreichte.

Auf diese Weise erwirkte sie die Auszahlung des Kredites durch die Bank. Der

Kredit von CHF 24'000.00 wurde eineinhalb Jahre später (anlässlich der

Auszahlung des zweiten Kredits von CHF 50'000.00) saldiert. Der Bank

entstand somit «nur» ein vorübergehender Schaden.

Für dieses Delikt erweisen sich 210

Tagessätze, unter Berücksichtigung der Asperation 105 Tagessätze Geldstrafe als

angemessen.

2.3.3 Asperation für die mehrfache Urkundenfälschung

Die Urkundenfälschungen dienten praktisch

ausschliesslich der Verübung der Betrugsdelikte und sind damit mit der

Sanktionierung gemäss Ziff. 2.3.1 und 2.3.2 hiervor weitgehend abgegolten.

Dies gilt auch für die Urkundenfälschungen, welche die Beschuldigte beging,

indem sie auf drei Auszahlungsbelegen die Unterschrift der Kontoinhaber nachahmte.

Diese Urkundenfälschungen dienten der Ermöglichung und Verschleierung des

verübten Diebstahls zu Lasten der Bank F.___ im Umfang von CHF 50'000.00 (AKS

Ziff. 1.a)3.). Es sind deshalb nur noch geringe Straferhöhungen für die

Urkundenfälschungen vorzunehmen:

-

Mehrfache

Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit den zwei Krediten bei der Bank G.___

(AKS Ziff. 3.1): 60 Tagessätze Geldstrafe, asperiert 30 Tagessätze Geldstrafe;

-

Mehrfache

Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit drei Kontoeröffnungen bei der Bank Y.___

(AKS Ziff. 3.2): 60 Tagessätze Geldstrafe, asperiert 30 Tagessätze Geldstrafe;

-

Mehrfache

Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit Barbezügen auf den beiden Konti bei der

Bank Y.___ (AKS Ziff. 3.3): 60 Tagessätze Geldstrafe, asperiert 30 Tagessätze

Geldstrafe;

-

Mehrfache

Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit den Auszahlungsbelegen von drei

Bankkunden (AKS Ziff. 3.4): 60 Tagessätze Geldstrafe, asperiert 30 Tagessätze

Geldstrafe;

2.3.4 Asperation für den Hausfriedensbruch

Die Beschuldigte hielt sich am 30. Juli

2017 nur sehr kurz (5 Minuten) gegen den Willen der Hausherrin in deren

Geschäftsräumen auf. Gleichwohl hatte der Vorfall nicht bloss Bagatellcharakter:

Sie schlich sich nachts an ihrem ehemaligen Arbeitsort ein. Den Zutritt zu den

Räumlichkeiten konnte sie sich nur verschaffen, weil sie (ohne Wissen der

Arbeitgeberin) noch über einen Ersatzschlüssel verfügte. Der Hausfriedensbruch bezweckte,

belastende Beweismittel (von ihr gefälschte Auszahlungsbelege) vom Tatort beiseite

zu schaffen und in der Folge am Privatdomizil zu verstecken. Das Tatverschulden

ist als noch sehr leicht zu qualifizieren. Es ist (als Einzelstrafe) eine Geldstrafe

von 50 Tagessätzen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips

ist die Gesamtgeldstrafe um 25 Tagessätze zu erhöhen.

2.3.5 Damit ergibt sich unter

ausschliesslicher Berücksichtigung des Tatverschuldens eine Geldstrafe von (theoretisch)

580 Tagessätzen.

2.3.6 Täterkomponenten

Die Täterkomponenten sind in einer

Gesamtschau neutral zu gewichten (vgl. hierzu die Ausführungen unter

vorstehender Ziff. XIV.2.2.2).

2.3.7 Das schuldangemessene Strafmass

von 580 Strafeinheiten ist mit Blick auf die eingangs erwähnte

bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. vorstehende Ziff. XIV.1.7; BGE 144 IV 313) auf das für die Geldstrafe vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstmass

von (altrechtlich) 360 Tagessätze herabzusetzen.

2.3.8 Höhe des Tagessatzes

Aktuell erzielt die Beschuldigten ein

Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'600.00 (vgl. OGer AS 91). Nach einem

Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse und Steuern (CHF 1'380.00) resultiert

ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 3'220.00, was einen Tagessatz von

abgerundet CHF 100.00 ergibt.

2.4 Vollzugsform

Die Voraussetzungen für die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB sind sowohl für die

Freiheits- als auch die Geldstrafe erfüllt. Die Beschuldigte hat sich nun

jahrelang klaglos verhalten. Ein unbedingt zu vollziehender Strafanteil erweist

sich unter legalprognostischen Gesichtspunkten nicht als erforderlich. Diese Ansicht

wird mit Blick auf die günstige Entwicklung seit der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung auch von der Anschlussberufungsklägerin geteilt (vgl. deren

Antrag anlässlich der Hauptverhandlung, während vor erster Instanz noch ein

bloss teilweiser Strafaufschub beantragt worden war). Gewisse Restzweifel

ergeben sich aufgrund der völligen Uneinsichtigkeit der Beschuldigten (vgl. hierzu

Ziff. XIV.2.2.2). Diesen kann aber mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei

Jahren für beide Strafarten ausreichend Rechnung getragen werden.

2.5 Konkreter Vergleich des alten mit

dem neuen Recht

In Anwendung der ab dem 1. Januar 2018

geltenden Bestimmungen zur Strafzumessung müssten für die beiden

Betrugstatbestände (AKS Ziff. 2.2: 330 Strafeinheiten; AKS Ziff. 2.1: 210

Strafeinheiten) zwingend Freiheitsstrafen ausgefällt werden, da eine Geldstrafe

neurechtlich nur noch höchstens 180 Tagessätze betragen darf. Demzufolge müsste

in Anwendung des neuen Rechts die eingriffsintensivere Sanktion (Freiheitsstrafe)

zwingend höher ausfallen und ein vollständiger Strafaufschub wäre

ausgeschlossen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Das neue Recht erweist sich

deshalb nicht als milder und es gelangen die altrechtlichen Bestimmungen zur

Anwendung.

2.6 Zusammenfassung

Die Beschuldigte ist demnach zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu

je CHF 100.00 zu verurteilen, wobei für beide Sanktionen der bedingte

Strafvollzug mit einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren ist.

In Anwendung von Art. 51 StGB ist die ausgestandene

Untersuchungshaft (17.10.2017 -11.12.2017) im Erstehungsfall an die Hauptsanktion

(Freiheitsstrafe) anzurechnen.

XV. Zivilforderungen

1. Bank F.___

1.1 Die Bank F.___ konstituierte sich am

6. September 2018 als Privatklägerin im Zivilpunkt (9.1/13). Sie beantragte die

Zusprechung folgender Forderungen:

-

CHF 50'000.00 plus 5% Zins

seit 9. August 2017;

-

CHF 83'309.25 plus 5% Zins

seit 21. September 2017.

1.2 Die Bank F.___ verwies zur

Begründung dieser Forderungen auf die Strafanzeigen vom 9. August 2017 (2.1.1/1

ff.) und 21. September 2017 (2.1.1/89 ff.).

1.3 Beide Forderungen werden mit dem

Verweis auf die Strafanzeigen ausreichend begründet. Der Forderungsbetrag von CHF

50'000.00 betrifft die Wegnahme von Geldern aus dem Schliessfach der

Tresoranlage (unter Vorspiegelung von drei Barbezügen ab drei Kundenkonti), der

Forderungsbetrag von CHF 83’309.25 bezieht sich auf die Wegnahme von Geldern

aus dem TWIN-Safe der Bank oder von Kundengeldern am Bankschalter (unter gleichzeitiger

Verbuchung von fiktiven Münzeingängen). In beiden Fällen erfolgt ein

Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls.

1.4 Der Deliktsbetrag von CHF 50'000.00

im Zusammenhang mit AKS Ziff. 1.a)3. ist erstellt und entsprechend mit

Zinsbeginn ab Einreichung der Strafanzeige am 9. August 2017 in

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zuzusprechen.

1.5 Im Zusammenhang mit dem Vorhalt gemäss

AKS Ziff. 1.a)1. ergab das Beweisergebnis des Berufungsgerichts einen

Deliktsbetrag in der Grössenordnung von rund CHF 83'000.00. Die Vorinstanz

bejahte in diesem Zusammenhang jedoch einen Anwendungsfall von Art. 126 Abs. 3

StPO (vgl. US 44): Der Schaden sei nicht eindeutig feststellbar bzw. deren

vollständige Beurteilung erweise sich als unverhältnismässig aufwändig. Das

Gericht hiess deshalb diese Zivilforderung nur dem Grundsatz nach gut und

verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg.

Gegen den Entscheid der Vorinstanz

(Gutheissung der Schadenersatzforderung nur dem Grundsatz nach) ergriff die

Privatklägerin kein Rechtsmittel. Für zivilrechtliche Ansprüche, welche im

Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht werden, gilt die

Dispositionsmaxime. Damit ist es der Berufungsinstanz verwehrt, eine konkreten

Schadenersatzsumme im Rechtsmittelverfahren zuzusprechen und das

erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.

2. Bank G.___

2.1 Die Bank G.___ konstituierte sich am

21. Januar 2019 als Privatklägerin im Zivilpunkt und stellte eine

Zivilforderung von CHF 38'268.15 plus Zins von 5 % ab dem 21. Januar 2019

(9.2/5). Zur Begründung legte sie einen Kontoauszug des Barkredit plus vom

21. Januar 2019 vor, der einen Saldo im Umfang des gestellten

Forderungsbetrages auswies (9.2/7 f.).

2.2 Die Forderung der Bank G.___ wurde

von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen, da sie einen Anwendungsfall von

Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO (nicht hinreichende Begründung der Zivilklage durch

die Privatklägerschaft) bejahte. Dieser Entscheid blieb von der Privatklägerin unangefochten,

so dass mit Blick auf die geltende Dispositionsmaxime die Zusprechung der Zivilforderung

im Rechtsmittelverfahren nicht möglich ist. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb

auch bezüglich der Zivilforderung der Bank G.___ zu bestätigen.

XVI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

1.1 Erstinstanzliches Verfahren

In Anbetracht des Verfahrensausganges

(Bestätigung sämtlicher Schuldsprüche) ist der erstinstanzliche Kostenentscheid

zu Lasten der Beschuldigten zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs.

1 StPO).

1.2 Berufungsverfahren

Die Berufung der Beschuldigten ist

erfolglos, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hingegen erfolgreich,

wird doch die Strafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil erhöht.

Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von

Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschuldigten zur Bezahlung zu aufzuerlegen.

2. Entschädigungsfolgen

2.1 Honorar für die amtliche

Verteidigung

2.1.1 Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Miescher, ist für das

erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 32'559.65 (inkl. Auslagen

und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bereits ausbezahlt worden.

Vorzubehalten ist in Anwendung von Art.

135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 32'559.65 der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschuldigten erlauben.

Ein Nachforderungsanspruch ist vom

amtlichen Verteidiger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder

explizit (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vor erster Instanz: O-G 138) noch

implizit (kein höherer Stundenansatz gemäss Honorarnote: O-G 190 ff.) beantragt

worden.

2.1.2 Der amtliche Verteidiger reichte

für das Berufungsverfahren eine Honorarnote ein, welche sich aus einem Aufwand

(exkl. Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Nachbesprechung) von 26,67

Stunden und Auslagen von CHF 181.05 (zzgl. MWST) zusammensetzt (OGer AS 77 f.).

Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind drei Stunden und 25 Minuten, für

die mündliche Urteilseröffnung 25 Minuten und für die Nachbearbeitung pauschal

eine Stunde hinzu zu rechnen, so dass 31,503 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 5'670.60)

resultieren. Die Auslagen sind mit CHF 118.55 zu veranschlagen und setzen

sich aus Portokosten von CHF 42.00, Telefonkosten von CHF 1.55 sowie Kosten

für Kopien von CHF 75.00 (150 Kopien) zusammen. Die letztgenannte Position

wurde um CHF 67.50 gekürzt, da der geltend gemachte Aufwand von 275 Kopien bei

einem Aktenumfang von 80 Seiten (bis zur HV vom 23.3.2022) nicht

nachvollziehbar ist. Demzufolge ist die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren inkl. 7,7 % MWST (=

CHF 445.75) auf CHF 6’234.90 festzusetzen und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

zu bezahlen.

Vorzubehalten ist der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

6'234.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten

erlauben.

Ein Nachforderungsanspruch ist vom

amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

2.2 Entschädigungs-/Genugtuungsanspruch

der Beschuldigten

Die Beschuldigte verlangt im

Berufungsverfahren eine Genugtuung von CHF 15'000.00 und liess dies vor

Berufungsgericht mit dem beantragten vollumfänglichen Freispruch begründen. In

Anbetracht des Verfahrensausganges ist dieses Begehren abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 34,

Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 47, Art. 49

Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 2, Art. 69, Art. 139 Ziff. 1 und 2, Art.

146 Abs. 1, Art. 186 und Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art. 122, Art. 126

Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b und Abs. 3, Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a, Abs.

5, Art. 263, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1,

Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1. Die Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

des gewerbsmässigen

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 26. Februar 2015 bis 21. Juli 2017

(AKS Ziff. 1.a) 1. - 4.);

-

des mehrfachen Betruges,

begangen in der Zeit vom 14. März 2014 bis 24. März 2014 und in der Zeit

vom 1. September 2015 bis 11. September 2015 (AKS Ziff. 2.1 und 2.2);

-

der mehrfachen

Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 14. März 2014 bis 6. Juni 2017

(AKS Ziff. 3.1 - 3.4);

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen am 30. Juli 2017 (AKS Ziff. 4).

2. Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit

von 3 Jahren;

-

einer Geldstrafe von 360

Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges

bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3. Der Beschuldigten A.___ wird die erstandene

Untersuchungshaft (17.10.2017 - 11.12.2017) im Erstehungsfalle an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 31.

März 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) von einer Landesverweisung

abgesehen worden ist.

5. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils folgende Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn oder in den Verfahrensakten) an die

jeweils berechtigte Person herauszugeben sind:

-

Unterlagen zu [(…)-Center]

(Nr. 1: «Unterlagen Bank F.___» gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom

17.10.2017), an die Beschuldigte

-

Handy Iphone 4s

(K.___)/Code […] (Nr. 4

gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an K.___

-

Sämtliche Unterlagen gemäss

HD-Nr. 7 (Nr. 7: «Diverse Unterlagen in Sichtmäppli» gemäss

Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte

-

Sämtliche Unterlagen gemäss

HD-Nr. 10 (Nr. 10: «Div. Unterlagen Bank F.___/Notizen/etc.» gemäss

Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte

-

Sämtliche Unterlagen gemäss

HD-Nr. 12 (Nr. 12: «Unterlagen Theorie [...]-Prüfung» gemäss

Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte

-

Ordner grau

«Lohnabrechnungen» (Nr. 16 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017),

an die Beschuldigte

-

Ordner grau «Rechnungen

2016» (Nr. 17 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die

Beschuldigte

-

Ordner grau «Verträge» (Nr.

18 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte

-

Ordner grau «Wohnung» (Nr.

19 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte

-

Ordner grau «Rechnungen

2012» (bis heute) (Nr. 20 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an

die Beschuldigte

-

Tasche «Oro Vivo» mit

Einweg Kanülen/Spritzen + Testocyp (Nr. 21 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll

vom 17.10.2017), an K.___

-

Bargeld (4x100/1x50), total

CHF 450.00 in Portemonnaie A.___ (Nr. 28 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom

17.10.2017), an die Beschuldigte.

6. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils folgende Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn oder in den Verfahrensakten)

beschlagnahmt worden und nach Rechtskraft des Urteils an die jeweils

berechtigte Person herauszugeben sind:

-

Einzahlungsscheine bzw.

Einzahlungsscheinabrisse (Nr. 2: «Unterlagen Bank [G.___ [betr.] L.___» gemäss

Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte

-

Gehaltsabrechnung Juli 2015

von L.___ im Original (Nr. 8: «Bank G.___ Vertrag & Unterlagen» gemäss

Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an L.___

-

Gehaltsabrechnung Juli 2015

von M.___ im Original (Nr. 8: «Bank G.___ Vertrag & Unterlagen» gemäss

Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an M.___.

7. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils folgende Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn oder in den Verfahrensakten)

beschlagnahmt sowie eingezogen worden sind und nach Rechtskraft des Urteils zu

vernichten sind:

-

Einzahlungsscheinhefte (Nr.

2: «Unterlagen Bank [G.___ [betr.] L.___» gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom

17.10.2017)

-

drei

Kassentransaktionsbelege sowie Konto-Eröffnungsbestätigung (Nr. 1: «Unterlagen Bank

F.___» gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017)

-

Unterlagen Bank G.___ AG,

Kopie Niederlassungsbewilligung, Kassentransaktionsbestätigung Bank F.___ AG

(Nr. 8: «Bank G.___ Vertrag & Unterlagen» gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll

vom 17.10.2017)

-

Sämtliche Unterlagen gemäss

HD-Nr. 9 (Nr. 9: «Bank G.___ Vertrag & Unterlagen» gemäss

Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017)

-

Sämtliche Unterlagen gemäss

HD-Nr. 11 (Nr. 11: «Unterlagen Bank H.___ [betr.] L.___» gemäss

Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017).

8. Die Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin Bank F.___, [...], einen Betrag von CHF 50'000.00 nebst

Zins zu 5% seit 9. August 2017 zu bezahlen.

9. Die weitere Zivilforderung der

Privatklägerin Bank F.___, [...], in der Höhe von CHF 83'309.25 nebst Zins

zu 5 % seit 21. September 2017 wird nur dem Grundsatz nach gutgeheissen und im

Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.

10. Die Privatklägerin Bank G.___ AG, [...],

wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

11. Der Antrag der Beschuldigten A.___, es

sei ihr eine Entschädigung/Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00 zu

bezahlen, wird abgewiesen.

12. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A.___,

Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 32'559.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

32'559.65, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten

erlauben.

Ein Nachforderungsanspruch

ist vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht worden.

13. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 6’234.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 6'234.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten

erlauben.

Ein Nachforderungsanspruch

ist vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht worden.

14. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 18'000.00, total

CHF 28’055.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 15'120.00, werden der Beschuldigten A.___

zur Bezahlung auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker