STBER.2021.59
mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Hausfriedensbruch
28. März 2022Deutsch160 min
2017/21. September 2017 und 19. Dezember 2017 stellte die Bank F.___ der Staatsanwaltschaft
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. März 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer, Vorsitz
Oberrichter Frey
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Andreas
Miescher,
Beschuldigte und
Berufungsklägerin
betreffend mehrfache
qualifizierte Veruntreuung, mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung,
Hausfriedensbruch
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 23. März 2022:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung der
Untersuchungsbeamtin C.___;
2. A.___, Beschuldigte und
Berufungsklägerin;
3. Rechtsanwalt Andreas Miescher, amtlicher
Verteidiger.
Zudem erscheint:
-
eine
Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge die wesentlichen Punkte des
erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 31. März
2021 zusammen, gegen welches die Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er
nennt die mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2021 angefochtenen
Dispositivziffern und verliest die von der Berufungsklägerin verlangten
Abänderungen (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.14.). Ebenso verweist
er auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussberufungserklärung, mit
welcher die Strafzumessung angefochten und eine höhere Freiheitsstrafe
beantragt wird. Hierauf stellt der Vorsitzende die bereits in Rechtskraft
erwachsenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils fest (vgl. hierzu im Einzelnen
nachfolgende Ziff. I.16.). Den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf skizziert
er wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der
Parteivertreter;
2. Einvernahme der Beschuldigten;
3. etwaige weitere Beweisanträge und
Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort der Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung.
Des Weiteren wird der amtliche
Verteidiger gebeten, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___
zur Einsicht vorzulegen, damit dieser dazu im Rahmen seines Parteivortrages
Stellung nehmen kann.
Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen
auf und hat keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwalt Andreas Miescher stellt
vorfrageweise folgende Anträge:
« Folgende Belege seien aus den Akten zu
weisen:
-
Beilage 16 zur Anzeige der
Bank;
-
Beilagen 5, 6, 8, 13-15,
20-23, 25-48, 54-56 zur Anzeige.
Zudem seien sämtliche gestützt
auf diese Beilagen erhaltenen Erkenntnisse als unverwertbar zu qualifizieren.»
Zur Begründung führt der amtliche
Verteidiger Folgendes aus: Das vorliegende Verfahren sei mit der Anzeige der
Bank F.___ eingeleitet worden, wobei diese Anzeige auch diverse Beilagen beinhaltet
habe. Bei der Beilage 16 der Anzeige handle es sich um einen Privatkontoauszug
seiner Mandantin. Diese habe aber nie in die Offenlegung dieses privaten
Dokumentes eigewilligt und das Bankgeheimnis gelange auch in Bezug auf eine Bankangestellte,
die bei der Bank ein Konto habe, zur Anwendung. Dieses Dokument müsse deshalb
aus den Akten gewiesen werden und die aus dem Auszug gewonnenen Erkenntnisse
seien nicht verwertbar. Auch die Beilagen 5, 6, 8, 13-15, 20-23, 25-48, 54-56 zur
Anzeige seien in Verletzung des Bankgeheimnisses und damit widerrechtlich
erlangt worden. Hier gehe es um Bankunterlagen anderer Bankkunden, auch diese
Unterlagen seien zu den Akten genommen worden, ohne dass zuvor die Zustimmung
der geschützten Bankkunden eingeholt worden wäre. Dabei gelte es zu beachten,
dass nur seine Mandantin in der Verfahrensrolle der Beschuldigten am Verfahren
teilnehme, während diese Bankkunden nicht zu den beschuldigten Personen
zählten. Die Staatsanwaltschaft hätte diese Unterlagen formell edieren müssen,
was aber unterblieben sei. Auch diese Beilagen müssten folglich aus den Akten
gewiesen werden und sämtliche darauf beruhenden Beweiserkenntnisse sowie die
Folgebeweise seien nicht verwertbar.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei
der Verfahrensantrag abzuweisen und sämtliche Dokumente der Bank F.___ hätten
in den Akten zu bleiben, dies mit sinngemäss folgender Begründung: Die Anzeige
der Bank F.___ sei von der Staatsanwaltschaft zusammen mit den Beilagen zu den
Akten genommen worden. Dann habe die Staatsanwaltschaft «nachediert», d.h.
weitere Unterlagen bei der Bank eingeholt. Man habe aber nicht eine
Editionsverfügung erlassen in Bezug auf Bankdokumente, die aufgrund der Anzeige
der Bank F.___ ohnehin bereits in die Verfahrensakten integriert gewesen seien.
Dies ergebe aus Sicht der Staatsanwaltschaft keinen Sinn und käme einem
Schattenboxen gleich. Würde man bei dieser Ausgangslage eine Editionsverfügung
als zwingend erforderlich erachten, bewege man sich im Bereich des überspitzten
Formalismus. Auch gelte es zu berücksichtigen, dass im Rahmen des
Strafverfahrens das Bankgeheimnis nicht zur Anwendung gelange.
In der Folge wird die Hauptverhandlung
kurz unterbrochen, damit das Berufungsgericht den Antrag der Verteidigung geheim
beraten kann.
Der Vorsitzende eröffnet mündlich
folgenden Beschluss:
« Der
Antrag der Berufungsklägerin, wonach die Beilagen 5, 6, 8, 13-16, 20-23, 25-48,
54-56 zur Anzeige der Bank F.___ aus den Akten zu weisen und die daraus
gewonnenen beweisrechtlichen Erkenntnisse als unverwertbar zu erklären seien,
wird abgewiesen.»
Zur Begründung führt der Vorsitzende
zusammengefasst und sinngemäss Folgendes aus:
Im Strafverfahren gelte das
Bankgeheimnis nicht und dementsprechend könne sich die beschuldigte Person
nicht auf dieses berufen. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen
würde, wäre der Antrag der Berufungsklägerin abzuweisen. Wenn die Verteidigung vorliegend
geltend mache, die Bankunterlagen hätten nicht mit der eingereichten Strafanzeige,
sondern nur mit einer formellen Editionsverfügung zu den Verfahrensakten
genommen werden dürfen, frage sich, ob sich eine solche Formstrenge überhaupt
sachlich rechtfertigen lasse oder ob dies nicht einem formalistischen Leerlauf gleichkäme
und deshalb überspitzt formalistisch wäre. Auf jeden Fall könne das Fehlen
einer formellen Editionsverfügung in der vorliegenden Konstellation – wenn
überhaupt – nur als Verletzung einer Ordnungsvorschrift und nicht als
Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift qualifiziert werden. Beweise, bei deren
Erhebung blosse Ordnungsvorschriften verletzt worden seien, blieben verwertbar.
Demzufolge sei der Antrag der Berufungsklägerin abzuweisen.
Es folgt nach vorgängiger Belehrung die
Befragung der Beschuldigten zur Sache und Person (Audio-Datei: Akten des
obergerichtlichen Verfahrens, Aktenseite [nachfolgend zitiert «OGer AS»] 80,
separates Einvernahmeprotokoll: OGer AS 81 - 92).
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet
für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (Plädoyernotizen:
OGer AS 93 -105):
« 1. A.___
sei wegen gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfachem Betrug, mehrfacher
Urkundenfälschung sowie Hausfriedensbruchs gestützt auf die Anklageschrift vom
17. März 2021 schuldig zu sprechen.
2. A.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von vier Jahren, zu verurteilen.
Weiter sei sie zu einer
Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu einer vom Gericht zu bestimmenden
Tagessatzhöhe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit
von 4 Jahren, zu verurteilen.
3. Die
Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.»
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt
Andreas Miescher, verlangt im Namen und Auftrag der Beschuldigten und
Berufungsklägerin, es seien die folgenden Anträge gemäss
Berufungserklärung vom 14. Juli 2021 (OGer AS 1) zu bestätigen (Parteivortrag:
Audio-Datei: OGer AS 106):
« 1. Die Beschuldigte sei
freizusprechen.
2. Der
Beschuldigten sei eine Entschädigung/Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00
zu bezahlen.
3. Es
seien die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen
Verfahren gemäss den eingereichten Honorarnoten vom Staat zu tragen.
4. Es
sei der Beschuldigten der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger im
Berufungsverfahren zuzuordnen.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Die Beschuldigte führt in ihrem letzten
Wort sinngemäss Folgendes aus:
Ihr sei die Feststellung wichtig, dass
sie weder vor noch nach ihrer Tätigkeit bei der Bank F.___ jemals Probleme oder
gar Konflikte mit einem Arbeitgeber gehabt habe. Dass sie ein paar Mal die
Stelle gewechselt habe, sei auf die wirtschaftliche Situation oder auf den
Umstand zurückzuführen gewesen, dass es ihr dort nicht gefallen habe. Sie sei
ein guter Mensch und nicht kriminell.
Es erscheinen zur Urteilseröffnung
vor Obergericht vom 28. März 2022 um 14:05 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung der
Untersuchungsbeamtin C.___;
2. A.___, Beschuldigte und
Berufungsklägerin;
3. Rechtsanwalt Andreas Miescher, amtlicher
Verteidiger.
Zudem erscheint:
-
eine
Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung.
Der Vorsitzende eröffnet die
Urteilsverkündung, stellt die Anwesenden fest und verliest die wichtigsten
Ziffern des Urteilsdispositivs. Hierauf nimmt er in Bezug auf die einzelne Vorhalte
die Beweiswürdigung und in der Folge die rechtliche Würdigung vor. Er begründet
summarisch die ausgefällte Freiheits- und Geldstrafe und gibt den Entscheid
hinsichtlich der Zivilforderungen sowie der erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten bekannt. Mit dem Hinweis auf die schriftliche Zustellung der
Urteilsanzeige sowie auf den Beginn der Rechtsmittelfrist ab Zustellung des
motivierten Berufungsurteils endet um 14:30 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 9. August 2017 reichte die Bank F.___
gegen Unbekannt eine Strafanzeige wegen des Verdachts strafbarer Handlungen
gegen das Vermögen (insbes. Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB) ein. In der
Begründung führte die Bank aus, dass sich der Hauptverdacht gegen A.___ (in der
Folge: Beschuldigte) richte (1-3/2.1.1/1 ff.). Mit Eingaben vom 22. August
2017/21. September 2017 und 19. Dezember 2017 stellte die Bank F.___ der Staatsanwaltschaft
drei Ergänzungen der Strafanzeige zu (1-3/2.1.1/45 ff.; 89 ff.; 116 ff.).
2. Am 18. August 2017 eröffnete die
Staatsanwaltshaft gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen des
Verdachts der Veruntreuung (Art. 138 StGB; 1-3/3.1/5).
3. Die Staatsanwaltschaft erliess am 21.
August 2017 einen Hausdurchsuchungsbefehl (1-3/3.1/8); die Hausdurchsuchung
wurde am 17. Oktober 2017 durchgeführt (Bericht Polizei Kanton Solothurn vom
18.10.2017, 1-3/3.1/1 ff.; 12.2.1/4 ff.).
4. Am 16. Oktober 2017 dehnte die
Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auf die Tatbestände des Betrugs (Art.
146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) aus
(1-3/3.1/11).
5. Die Beschuldigte wurde anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2017 vorläufig festgenommen (12.3.1/2 ff.).
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht in der Folge mit
Verfügung vom 20. Oktober 2017 bis am 15. Dezember 2017 Untersuchungshaft an
(12.3.1/24 ff.).
Am 11. Dezember 2017 wurde die
Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (12.3.4/1).
6. Am 19. Dezember 2017 reichte die Bank
F.___ gegen die Beschuldigte eine weitere Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs
ein (1-3/2.1.1/121 ff.).
7. Am 3. Januar 2018 erfolgte eine
weitere Ausdehnungsverfügung wegen Hausfriedensbuchs (12.1.1/3). Am 26. Januar
2018 erliess der Staatsanwalt eine detaillierte Eröffnungsverfügung (12.1.1/4
ff.), welche mit Verfügungen vom 14. September 2018, 6. November 2018 und 31.
Januar 2019 wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) mehrfach
ausgedehnt wurde (12.1.1/10, 12,15).
8. Die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft datiert vom 25. Februar 2019 (1-3/1.4/
1 ff.).
9. Mit Beschluss des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 17. Juli 2019 wurden diverse Beweisanträge der Beschuldigten
bewilligt und die Akten zwecks Durchführung der erforderlichen ergänzenden
Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Verfahrensakten
Richteramt Olten-Gösgen, Aktenseiten [nachfolgend zitiert «O-G»] 50 ff.).
10. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019
wurden die Akten nach erfolgter Durchführung der Beweismassnahmen an das
Amtsgericht Olten-Gösgen retourniert (O-G 57 ff.).
11. Am 12. November 2019 wurde den
Parteien der Termin für die amtsgerichtliche Hauptverhandlung mitgeteilt (2./3
Juli 2020; O-G 63).
Zu Folge Krankheit des fallführenden
Gerichtspräsidenten musste diese Verhandlung verschoben werden (O-G 79). Zu
Folge interner Reorganisation beim Richteramt musste auch der neu festgesetzte
Termin vom 26./27. November 2020 abgesetzt werden (O-G 104).
12. Die erstinstanzliche
Hauptverhandlung fand schliesslich am 24. März 2021 statt. Vor dieser
Verhandlung reichte der Staatsanwalt am 17. März 2021 gestützt auf Art. 333
Abs. 1 StPO noch eine geänderte Anklageschrift ein (ergänzender Eventualvorhalt
in Ziff. 1 der Anklageschrift wegen gewerbsmässigen Diebstahls; O-G 116 ff.).
13. Am 31. März 2021 hat das Amtsgericht
Olten-Gösgen erkannt (O-G 210 ff.):
1. Die Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
des gewerbsmässigen
Diebstahls, begangen in der Zeit vom 26. Februar 2015 bis 21. Juli 2017
(AnklS Ziff. 1.a);
-
des mehrfachen Betruges,
begangen in der Zeit vom 14. März 2014 bis 24. März 2014 und in der Zeit
vom 1. September 2015 bis 11. September 2015 (AnklS Ziff. 2);
-
der mehrfachen Urkundenfälschung,
begangen in der Zeit vom 14. März 2014 bis 6. Juni 2017 (AnklS Ziff. 3);
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen am 30. Juli 2017 (AnklS Ziff. 4).
2. Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu:
-
einer Freiheitsstrafe von
20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit
von 4 Jahren;
-
einer Geldstrafe von 240
Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
mit einer Probezeit von 4 Jahren.
Die Untersuchungshaft vom 17. Oktober
2017 bis 11. Dezember 2017, total 56 Tage, ist der Beschuldigten im
Erstehungsfalle an die Strafe anzurechnen.
3. Von einer Landesverweisung wird
abgesehen.
4. Folgende Gegenstände (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn oder in den Verfahrensakten) sind an die jeweils
berechtigte Person herauszugeben:
-
Unterlagen zu [(…)-Center]
(Nr. 1: […] gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die
Beschuldigte
-
Handy Iphone 4s ([…])/Code […]
(Nr. 4 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an K.___
-
Sämtliche Unterlagen gemäss
HD-Nr. 7 (Nr. 7: «Diverse Unterlagen in Sichtmäppli» gemäss
Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte
-
Sämtliche Unterlagen gemäss
HD-Nr. 10 (Nr. 10: «Div. Unterlagen Bank F.___/Notizen/etc.» gemäss
Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte
-
Sämtliche Unterlagen gemäss
HD-Nr. 12 (Nr. 12: «Unterlagen Theorie [...]-Prüfung» gemäss
Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte
-
Ordner grau
«Lohnabrechnungen» (Nr. 16 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017),
an die Beschuldigte
-
Ordner grau «Rechnungen
2016» (Nr. 17 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die
Beschuldigte
-
Ordner grau «Verträge» (Nr.
18 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte
-
Ordner grau «Wohnung» (Nr.
19 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte
-
Ordner grau «Rechnungen
2012» (bis heute) (Nr. 20 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an
die Beschuldigte
-
Tasche «Oro Vivo» mit
Einweg Kanülen/Spritzen + Testocyp (Nr. 21 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll
vom 17.10.2017), an K.___
-
Bargeld (4x100/1x50), total
CHF 450.00 in Portemonnaie A.___ (Nr. 28 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom
17.10.2017), an die Beschuldigte.
5. Folgende Gegenstände (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn oder in den Verfahrensakten) werden beschlagnahmt und
sind nach Rechtskraft des Urteils an die jeweils berechtigte Person
herauszugeben:
-
Einzahlungsscheine bzw.
Einzahlungsscheinabrisse (Nr. 2: «Unterlagen Bank G.___ [betr.] L.___» gemäss
Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte
-
Gehaltsabrechnung Juli 2015
von L.___ im Original (Nr. 8: «Bank G.___ Vertrag & Unterlagen» gemäss
Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an L.___
-
Gehaltsabrechnung Juli 2015
von M.___ im Original (Nr. 8: «Bank G.___ Vertrag & Unterlagen» gemäss
Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an M.___.
6. Folgende Gegenstände (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn oder in den Verfahrensakten) werden beschlagnahmt,
eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:
-
Einzahlungsscheinhefte (Nr.
2: «Unterlagen Bank G.___ [betr.] L.___» gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom
17.10.2017)
-
drei
Kassentransaktionsbelege sowie Konto-Eröffnungsbestätigung (Nr. 1: «Unterlagen
Bank F.___» gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017)
-
Unterlagen Bank G.___ AG,
Kopie Niederlassungsbewilligung, Kassentransaktionsbestätigung Bank F.___ AG
(Nr. 8: «Bank G.___ Vertrag & Unterlagen» gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll
vom 17.10.2017)
-
Sämtliche Unterlagen gemäss
HD-Nr. 9 (Nr. 9: «Bank G.___ Vertrag & Unterlagen» gemäss
Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017)
-
Sämtliche Unterlagen gemäss
HD-Nr. 11 (Nr. 11: «Unterlagen Bank H.___ [betr.] L.___» gemäss
Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017).
7. Die Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin Bank F.___, [...], einen Betrag von CHF 50'000.00 nebst
Zins zu 5% seit 9. August 2017 zu bezahlen.
8. Die Zivilforderung der Privatklägerin
Bank F.___, [...], in Höhe von CHF 83'309.25 nebst Zins zu 5% seit 21.
September 2017 wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den
Zivilweg verwiesen.
9. Die Privatklägerin Bank G.___, [...],
wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
10. Der Antrag der Beschuldigten, es sei ihr
eine Entschädigung/Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00 zu bezahlen, wird
abgewiesen.
11. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, wird auf
CHF 32'559.65 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 / 7.7% seit 01.01.2018] und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in Höhe von CHF 11'553.95
(Differenz zu vollem Honorar, à 250/h inkl. MwSt), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
12. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 18'000.00, belaufen sich auf total CHF 28’055.00 und
werden der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
14. Gegen dieses Urteil meldete die
Beschuldigte am 12. April 2021 die Berufung an (O-G 207).
Gemäss Berufungserklärung vom 14. Juli
2021 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils (OGer AS 1 f.):
-
Ziff. 1: Schuldsprüche;
-
Ziff. 2: Sanktion;
-
Ziff. 7 und 8:
Zivilforderungen der Bank F.___;
-
Ziff. 9: Zivilforderung der
Bank G.___;
-
Ziff. 10: Abweisung
Entschädigungsbegehren der Beschuldigten;
-
Ziff. 11: Entschädigung des
amtlichen Verteidigers, soweit Rückforderungs- und Nachforderungsanspruch
betreffend;
-
Ziff. 12: Verfahrenskosten.
Verlangt wird ein vollumfänglicher
Freispruch, eine Entschädigung/Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00, die
Auflage der Kosten für die amtliche Verteidigung zu Lasten des Staates, die
Bestätigung der amtlichen Verteidigung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
15. Am 22. Juli 2021 erhob die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen Ziff. 2 des
erstinstanzlichen Urteils (Sanktion); beantragt wird die Ausfällung einer
höheren Freiheitsstrafe.
16. In Rechtskraft erwachsen und damit
im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 3: Verzicht der
Anordnung der Landesverweisung;
-
Ziff. 4 und 5: Herausgaben
beschlagnahmter Gegenstände;
-
Ziff. 6: Einziehungen;
-
Ziff. 11: Entschädigung des
amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.
17. Die Berufungsverhandlung fand am 23.
März 2022 statt.
Erwägungen
II. Formelle
Einwendungen
1.
Rüge
der Unverwertbarkeit der Beilagen 5, 6, 8, 13-16, 20-23, 25-48, 54-56 zur
Strafanzeige der Bank F.___,
Die Unverwertbarkeit der vorgenannten
Beilagen wurde zu Beginn der Hauptverhandlung auf den entsprechenden Antrag der
Verteidigung vorfrageweise behandelt. Es kann hierzu vollumfänglich auf die vorstehenden
Ausführungen im Verhandlungsprotokoll (S. 2 ff.) verwiesen werden.
2.
«Fruit
of the poisonous tree»-Doktrin/Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten, Unverwertbarkeit
von Sekundärbeweisen
2.1
Der amtliche Verteidiger macht
geltend, es hätten in der Bank F.___ prekäre Verhältnisse geherrscht und es
seien in Bezug auf die bankinternen Abläufe krasse Organisationsmängel festgestellt
worden. Die Staatsanwaltschaft habe sich aber entschieden, seine Mandantin als einzigen
Sündenbock zu präsentieren. Es sei von ihr eine Indizienkette dargelegt worden,
mit welcher sich dann auch die Vorinstanz auseinandergesetzt habe. Diese habe
sich aber nicht mit der entscheidenden Frage befasst, ob die Grundlage, das
Fundament dieser Indizienkette, zutreffe. Vorliegend sei dies nicht der Fall
gewesen. Die Untersuchung sei von Anbeginn von der Sündenbock-Problematik
geprägt gewesen. Man habe sich auf seine Mandantin eingeschossen. Der Anklage
liege grösstenteils nicht eine strafprozessuale Untersuchung, sondern eine
ausgedehnte private bzw. bankinterne Untersuchung zu Grunde. Diese Untersuchung
von privater Seite habe die Wahrheitsfindung im Strafverfahren regelrecht
verunmöglicht. Aus Sicht der Verteidigung sei deshalb alles, was im Anschluss
an diese Privatuntersuchung der Bank von der Staatsanwaltschaft entwickelt
worden sei, nicht verwertbar. Erkenntnisse aus internen Voruntersuchungen (wie
vorliegend die Erkenntnisse eines sog. «Konzerninspektorates») seien gemäss
Lehre (mit Hinweis auf Sabine Gless in: Marcel Alexander Niggli/Marianne
Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, nachfolgend zitiert «BSK StPO»,
Art.139 StPO N 47d) nicht verwertbar, weil solche Abklärungen in Verletzung der
strafprozessualen Schutzbestimmungen zustande kämen und sich eine solche
Verletzung im weiteren Verlauf des Verfahrens auch nicht mehr heilen lasse. Es
sei erstellt, dass sich die weiteren Bankangestellten (potentiell verdächtige
Personen) untereinander, aber auch mit den potentiell Geschädigten (Bankkunden)
über den Verfahrensgegenstand unterhalten hätten. Die Bank hätte die
Untersuchung nicht an sich reissen dürfen, sondern hätte zwingend wesentlich
früher die Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft überlassen
müssen. Als die Sache dann zur Staatsanwalt gelangt sei, sei der Schaden
bereits angerichtet gewesen. Alle Folgebeweise, die auf der Privatuntersuchung
beruhten, seien unverwertbar. Das Untersuchungsergebnis sei geradezu lehrbuchmässig
nur noch die Frucht des vergifteten Baumes.
2.2
Die Staatsanwaltschaft hält dem
entgegen (vgl. Replik vor Obergericht, OGer AS 107), die Behauptung,
wonach die bankinterne Untersuchung alle weiteren im Strafverfahren gewonnenen
Beweismittel vergiftet haben solle, sei nicht nachvollziehbar: Die einzige
Untersuchungshandlung, welche bankintern getätigt worden sei, habe in der
Befragung der Beschuldigten bestanden. Anlässlich dieser Befragung habe die
Beschuldigte nichts gesagt, sondern alles abgestritten, so dass davon auch
keine Vergiftung habe ausgehen können. Dementsprechend habe die Verteidigung denn
auch gar keine Kausalitätskette präsentieren können. Es sei von der
Verteidigung nicht aufgezeigt worden, inwiefern sich ein privates
Untersuchungsergebnis auf die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft
ausgewirkt und deren Verlauf beeinflusst habe.
2.3
Die von der Staatsanwaltschaft
vorgebrachten Einwendungen sind zutreffend. Eine «fruit of the poisonous tree»-Problematik
ist mit Blick auf die vorliegende Strafuntersuchung nicht zu erkennen. Die von
der Bank selber vor Eröffnung der Strafuntersuchung durchgeführte Befragung
ihrer damaligen Mitarbeiterin, bei welcher sich diese nicht auf die
verfahrensrechtlichen Schutzbestimmungen der StPO berufen konnte, hat keine beweisrechtlich
relevanten Erkenntnisse hervorgebracht (vgl. «Interview von Freitag, 28.7.2017»
[2.1.1/34 f.]: «A.___ bestritt vehement, dass sie die Bezüge ausgeführt und das
Geld an sich genommen habe»). In dieser Befragung kann kein Anknüpfungspunkt und
damit Primärbeweis für die staatsanwaltschaftlichen Beweiserhebungen erblickt
werden. Auch die von der Verteidigung vorgebrachte Argumentation mit der
Absprachemöglichkeit verfängt nicht. Sie beruht auf der falschen Annahme, dass
die Frage des bankinternen Organisationsmangels bzw. die Frage, unter welchen
Voraussetzungen die Bankmitarbeitenden auf das Münz der Münzmaschine zuzugreifen
konnten, im Zentrum der Untersuchung gestanden sei. Tatsache ist aber, dass der
Beschuldigten gar nicht vorgeworfen wird, sie habe Münz aus der Münzmaschine
entwendet, der Vorhalt lautet vielmehr dahingehend, die Beschuldigte habe sich
Bargeld aus dem TWIN-Safe der Bank oder von Kunden am Schalter einbezahlte
Gelder angeeignet und zwecks Verschleierung fiktiv einen Münzmehrbestand verbucht
(vgl. hierzu nachfolgende Ziff. III.).
3.
Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes
3.1
Die Verteidigung rügt vor
Berufungsinstanz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes: Die Anklagebehörde
müsse sich mit der Anklageschrift auf einen Sachverhalt festlegen und dieser müsse
auch ausreichend bestimmt sein, damit sich der Beschuldigte dagegen effektiv
zur Wehr setzen könne. Diesen Grundsatz habe die Anklagebehörde aber
unterlaufen, indem sie parallel zwei unterschiedliche Sachverhalte, nämlich zum
einen die mehrfache qualifizierte Veruntreuung und zum anderen den
gewerbsmässigen Diebstahl, zur Anklage gebracht und damit dem Gericht zur
Auswahl gestellt habe.
3.2
Die Staatsanwaltschaft hält dem
entgegen (vgl. Replik, OG AS 107), es gehe sowohl bei der mehrfachen
qualifizierten Veruntreuung als auch beim eventualiter angeklagten
gewerbsmässigen Diebstahl um denselben Lebenssachverhalt, es werde dasselbe
Vorgehen zur selben Zeit umschrieben, eine Divergenz sei nicht erkennbar und
die zum Teil gewählte unterschiedliche Wortwahl in AKS Ziff. 1.1 – 1.3
gegenüber Ziff. 1.a)1.-3. sei auf die Terminologie der beiden
Gesetzesbestimmungen zurückzuführen. Der Unterschied liege folglich
ausschliesslich in der rechtlichen Würdigung.
3.3
Der Anklagegrundsatz verteilt
die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und
den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens
und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des
Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE
126.
I 19 E. 2a S.
21; BGE
120.
IV 348 E. 2b
S. 353 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur
Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt
werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einerseits
der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt
andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und
die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion),
wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 133 IV 235
E. 6.2 S. 244 f. mit Hinweis auf BGE
120.
IV 348 E. 2c
S. 354 und BGE
116.
Ia 455 E. 3a/cc).
Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte im Zeitpunkt der
Anklageerhebung das Recht darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den
Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden.
Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und
ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden (Urteil des
Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19.3.2007 E. 4.2).
Sowohl unter dem Titel der mehrfachen
qualifizierten Veruntreuung (AKS Ziff. 1.1 - 1.3) als auch unter dem Titel des
gewerbsmässigen Diebstahls (AKS Ziff. 1.a)1.-3.) wird der Beschuldigten zur
Last gelegt, sie habe zu denselben Tatzeiten (Zeitraum zwischen dem 26.2.2015
und 28.7.2017, am 4.5.2015 und 5.4.2017) am identischen Tatort (Bank F.___ [Ort
1]) dieselben Tathandlungen mit derselben Absicht vorgenommen: Der
Beschuldigten wird zusammengefasst vorgehalten, sie habe, in der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern, Bargelder in der Höhe von insgesamt
CHF 83'309.25 aus dem TWIN-Safe der Bank oder am Kundenschalter der Bank (AKS
Ziff. 1.1/1.a)1.), Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 10'000.00 unter
gleichzeitiger Belastung des Kundenkontos von [Bankkundin 4] (AKS Ziff. 1.2/1.a)2.)
sowie Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 50'000.00 aus dem Schliessfach
der Tresoranlage der Bank F.___ unter gleichzeitiger Belastung der
Bankkundenkonti von [Bankkundin 1], [Bankkunde 2] und [Bankkunde 3] (AKS Ziff.
1.3/1.a)3.) behändigt. Damit steht fest, dass ein und derselbe konkretisierte Lebensvorgang
Gegenstand der jeweiligen Anklageziffern bildet und die Rüge der Verteidigung, wonach
die Anklagebehörde mit zwei Sachverhalten dem Gericht eine unzulässige Auswahlsendung
präsentiert habe, fehlgeht. Die Frage, ob sich die der Beschuldigten vorgehaltenen
Tathandlungen im Ergebnis zu Lasten der Bank F.___ (vgl. AKS Ziff. 1.1/1.a.1.
sowie 1.a)2. und 1.a)3.) oder zu Lasten der einzelnen Bankkunden (vgl. AKS
Ziff. 1.2 und 1.3) ausgewirkt haben, betrifft ausschliesslich die rechtliche Qualifikation
und wird nachfolgend behandelt.
III. AKS
Ziff. 1.a)1.: Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Münzfehlbetrag
von CHF 83'309.25)
1.1
Vorhalt
Der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1a)1.
lautet wie folgt:
« Begangen
zwischen dem 26. Februar 2015 und dem 28. Juli 2017 in [Ort 1], [...], Bank F.___,
indem A.___ zuungunsten der Bank F.___ unrechtmässige Gelder in der Höhe von
insgesamt CHF 83'309.25 zur Aneignung weggenommen hat, um sich selbst oder
einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.
Konkret
hat sich A.___ Bargelder der Bank F.___ angeeignet, indem sie in mehreren Malen
entweder Bargelder aus dem TWIN-Safe der Bank oder aber von Kunden am Schalter
einbezahlte Gelder behändigt hat. Diese Gelder befanden sich im Gewahrsam der
Bank F.___, welcher durch die von der Beschuldigten getätigte Wegnahme der
Gelder von insgesamt CHF 83'309.25 gebrochen wurde. Als Bankangestellte hatte
die Beschuldigte zwar Zugriff auf die Geldbeträge, jedoch höchstens
untergeordneter Gewahrsam an diesen. Um das Fehlen dieser Bargelder zu verschleiern,
hat sie den Betrag der Bargelder, welche sie sich jeweils an einem bestimmten
Tag unrechtmässig angeeignet hat, als zusätzlichen Münzmehrbestand der
Münzmaschine im internen Buchungssystem «[…]» eingegeben. Dadurch hat sie nie
stattgefundene Bareinzahlungen in Form von Münzeingängen verbucht, um das Fehlen
der sich angeeigneten Gelder buchhalterisch zu kompensieren. Die Zählung des
Münzbestandes in der Münzmaschine vom 26. Februar 2015 ergab einen Betrag
von CHF 8'187.90, was mit den in das Buchungssystem eingegebenen Daten
übereinstimmte und daher zu einer Differenz von CHF 0.00 führte. Anlässlich der
nächsten vollständigen Zählung des Bargeldes vom 4.September 2017 ergab der
Münzbetrag in der Münzmaschine einen Betrag von CHF 21'857.15. Gemäss den in das
interne Buchungssystem eingegebenen Daten hätte jedoch ein Münzbestand von CHF 105'166.40
vorhanden sein müssen, was eine Differenz von CHF 83'309.25 ergibt.»
1.2
Im Sinne einer allgemeinen
Vorbemerkung sind folgende unbestrittene Tatsachen festzuhalten:
1.2.1
Die Beschuldigte war seit dem 1.
März 2013 bei der Bank F.___ als Kundenberaterin tätig. Vorher hatte sie
ebenfalls bei einer Bank gearbeitet ([…], vgl. 1-3/2.1.1/48).
Am 21. Juli 2017 fuhr die Beschuldigte
in die Ferien. Nach ihrer Rückkehr wurde sie am 28. Juli 2017 von ihrer
Tätigkeit suspendiert; sie war somit nach dem 21. Juli 2017 nicht mehr für die
Bank tätig (5.2.1/4).
Mit Schreiben vom 3. August 2017 löste
die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Beschuldigten fristlos auf (4.1.1/323).
1.2.2
Die Beschuldigte lebte seit ca.
2001.
bis ca. Ende 2017/anfangs 2018 in einer Beziehung mit K.___. Der Vater
ihres damaligen Lebenspartners ist L.___ (10.1.1/10, 14).
2.
Gemäss ergänzter Strafanzeige vom 21.
September 2017 (2.1.1/91) und Vorhalt in der Anklageschrift ging die
Beschuldigte alternativ wie folgt vor:
-
Die Beschuldigte entnahm
aus dem sogenannten TWIN-Safe, der zur Abwicklung von Kassentransaktionen (Ein-
und Auszahlungen) diente und der ausschliesslich Noten in Schweizer Franken
enthielt (1-3/2.1.1/6), Banknoten ohne Kundenkontakt. Sodann erhöhte sie im
internen Buchungssystem im Rahmen des abendlichen Kassenabschlusses den
Münzbestand manuell in der Höhe des entsprechenden Betrages, so dass keine
Kassendifferenz entstand.
-
Bei einem Kundenkontakt am
Schalter nahm die Beschuldigte den Geldbetrag, den der Kunde auf sein Konto
einbezahlen wollte, entgegen und eignete sich diesen an. Sie schrieb den Betrag
dem Konto des Kunden gut. Aufgrund der Aneignung durch die Beschuldigte wies
der Notenbestand einen Minussaldo auf, welchen sie über die Erhöhung des Münzbestandes
im internen Buchungssystem ausglich.
Wie bereits unter Ziff. II.2.3
dargelegt, sei an dieser Stelle nochmals betont, dass der Einwand der
Verteidigung, es habe im Zusammenhang mit dieser Münzmaschine krasse
bankinterne Organisationsmängel gegeben, weil insbesondere der Raum nicht
abgeschlossen worden und der Automat für alle Mitarbeitende frei zugänglich gewesen
sei, an der Sache vorbeigeht. Eine Wegnahme von Münz wird der Beschuldigten
nicht vorgehalten, so dass nicht von Relevanz ist, ob andere Mitarbeitende
Zugang zur Münzmaschine hatten oder ob in diesem Zusammenhang ein allfälliger
Organisationsmangel vorlag.
3.
Zu den Betriebsabläufen bezüglich
Bargeldverkehr bei der Bank F.___ ist Folgendes festzuhalten:
3.1
Gemäss Ergänzungen zur Strafanzeige
der Bank F.___ vom 21. September 2017 (1-3/2.1.1/89 ff.) wurden Münzen, welche
von Kunden zur Bank gebracht worden waren, vom Schaltermitarbeiter
entgegengenommen und von diesem in eine Münzzählmaschine zur Zählung geworfen.
Der Schaltermitarbeiter notierte die gezählte Summe und bezahlte dem Kunden
diese (hauptsächlich in Noten) aus oder schrieb den entsprechenden Wert dem
Konto des Kunden gut. Gleichzeitig notierte er die gezählte Summe
handschriftlich auf einem Zettel. Die Münzen landeten in einem offenen Behälter
in der Bancomatzone ausserhalb des Kundenbereichs.
3.2
Der Bestand «Münzmaschine» wurde
nicht täglich gezählt. Die handschriftlich festgehaltenen Tageseinnahmen wurden
jeweils zusammengezählt und zum Bestand des Vortages hinzugezählt (vgl. z.B.
Bestand per 26. Februar 2015:1-3/2.1.1/95 f.). Die Summe des
Gesamtbestandes wurde in das interne Buchungssystem eingegeben.
4.
Die letzte vor der Entdeckung der
Manipulationen erfolgte vollständige Zählung des Münzbestandes ergab am 26.
Februar 2015 eine Summe von CHF 8'187.90 und stimmte mit den Buchungen im
internen Buchungssystem überein (1-3/2.1.1/90, 95 f.).
Am 4. September 2017 ergab eine Zählung
des Münzbestandes einen Betrag von CHF 21'857.15. Verbucht im internen
Buchungssystem war dagegen ein Betrag von CHF 105'166.40. Im Umfang des
Differenzbetrages von CHF 83'309.25 wurden somit im internen Buchungssystem
mehr Münzeingänge erfasst als effektiv erfolgt sind (1-3/2.1.1/91, 111 ff.).
Es lag damit die Vermutung nahe, dass
fiktiv Münzeinnahmen erfasst wurden, um buchungstechnisch einen erhöhten
Münzbestand auszuweisen und damit Lücken im Notenbestand zu kompensieren. Wie
der von der Bank F.___ eingereichten Aufstellung entnommen werden kann, betrug
der Nettozuwachs der Münzeinnahmen an den Tagen, an welchen die Beschuldigte
den Abschluss vornahm, während der vorgehaltenen Deliktszeit insgesamt ca. CHF
138'000.00, während bei den übrigen Mitarbeitern gesamthaft ein Minussaldo von
ca. CHF 41'000.00 bestand (1-3/2.1.1/ 91, 98 ff.).
5.
Am 8. November 2017 wurde in
Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Vertreters O.___ als Zeuge einvernommen
(10.2.3/1 ff.). O.___ war bei der Bank F.___ seit dem 1. Januar 2007
Leiter des Privatkundenteams und damit Vorgesetzter der Beschuldigten.
Er führte zum Ablauf, wenn ein Kunde
Münz auf die Bank bringe, Folgendes aus: Das Münz werde vom bedienenden
Mitarbeiter zum Münzautomaten gebracht und dort gezählt. Es falle nach Einheit
in diverse Schubladen. Diesen Vorgang nehme der Mitarbeiter in den meisten
Fällen alleine vor. Er notiere manuell den gezählten Betrag. Der effektive
Bestand der Münzen in der Maschine werde nur sehr unregelmässig kontrolliert.
Man verlasse sich auf die notierten Angaben der Mitarbeiter.
Der Bestand nehme ab, wenn Münzen an die
Firma «[…]» rückgeschoben würden. Die Zählung des rückgeschobenen Betrages
erfolge durch die Maschine. Vom internen Inspektorat sei ihm zugetragen worden,
dass es manchmal kleine Abweichungen von CHF 6.00 - CHF 10.00 gegeben habe.
Die Leitung Cash habe die Beschuldigte
innegehabt. Es sei nicht möglich, zu sagen, welcher Mitarbeiter die meisten
Münzbestände verbucht habe. Die Bank habe eine Offerte erstellen lassen für
eine Maschine, welche auch direkt hätte verbuchen können. Die Bankleitung habe
sich dann aber gegen die Anschaffung einer solchen Maschine entschieden.
6.
S.___ arbeitete von Ende Januar bis
Ende Oktober 2017 bei der Bank F.___ in [Ort 1] als Praktikant.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 29. November 2017 führte er als Auskunftsperson aus (10.2.2/1 ff.), dass
die Münzmaschine den Betrag, den sie gezählt habe, jeweils angezeigt habe.
Diesen Betrag habe er jeweils auf einem Papier notiert.
Er könne sich nicht genau erinnern, dass
ein Kunde einmal CHF 8'000.00 in Münzen zur Einzahlung gebracht habe (vgl. dazu:
Bestandesveränderung am 17.5.2017 um CHF 8'000.00, 1-3/2.1.1/98). Es sei
einmal ein Kunde mit einer Roll-Tasche gekommen, er wisse nicht mehr genau,
wieviel Münz in dieser Tasche gewesen sei. Er wisse aber, dass diese Tasche
schwer gewesen sei.
Während seiner Zeit bei der Bank F.___
sei der effektive Münzbestand nur einmal, am 4. September 2017, gezählt worden.
Der Kassenabschluss des Münzzählautomaten sei entweder durch ihn oder die
Beschuldigte täglich am Computer gemacht worden, indem die Bestände angepasst
worden seien.
Der Eintrag des Betrages, welchen die
Maschine gezählt habe, sei auf einem Blatt Papier, welches beim Schalter
gelegen habe, vorgenommen worden. Diese Eintragung sei im Hinblick auf den
Kassenabschluss am Abend erfolgt.
7.
Die Beschuldigte bestritt anlässlich
der Einvernahme vom 17. Oktober 2017 den Vorhalt (10.1.1/ 11 ff.). Anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2017 /10.1.1/ 69, 81) führte sie
aus, es treffe zu, dass der Bestand des Münzautomaten nicht jeden Tag gezählt
worden sei. Man habe aber die Belege addiert und so den Abschluss gemacht.
Vor Obergericht führte sie aus, beim
täglichen Kassenabschluss (Zusammenzählen der handschriftlichen Einträge) habe das
4-Augen-Prinizip gegolten (OGer AS 82).
(Auf den Vorhalt, wonach der Münzbestand
an den Tagen, an welchen sie den Abschluss gemacht habe bzw. sie verantwortlich
gewesen sei, zugenommen habe) Sie habe nie das Gefühl gehabt, dass der
Münzbestand bei ihr besonders hoch gewesen sei. Er sei immer ausgeglichen
gewesen (OGer AS 83).
(Auf Vorhalt der zahlreichen und
umfangreichen Bareinzahlungen auf ihren Konten in der Zeit zwischen Februar
2015.
bis Juli 2017) Dieses Geld sei von ihrem Ex-Freund oder ihrer Familie
gekommen. (Auf entsprechende Frage) Nein, sie habe neben ihrem Lohn bei der
Bank F.___ keine weiteren Einkünfte gehabt (OGer 83 f.).
8.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
8.1
Allgemeines zur Beweiswürdigung
8.1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio
pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
8.1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen
ist oder nicht.
8.1.3 Dabei kann sich der Richter auch
auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn
selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht
anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien
aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der
allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem
direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1.6.2017 E. 2.4,
nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4.8.2009 E. 2.3; je mit
Hinweisen).
8.2 Es ist gestützt auf die Ausführungen
in der Strafanzeige und den Aussagen von O.___ und S.___ erstellt, dass die
Mitarbeiter der Bank F.___ die Münzmaschine jeweils alleine bedienten und den
von dieser gezählten Betrag auf ein Papier schrieben, welches offenbar beim
Kundenschalter deponiert war. Die Beschuldigte war somit nicht die einzige
Person, welche diese Tätigkeit vornahm. Es ist ebenfalls erstellt, dass jeweils
am Abend ein Kassenabschluss vorgenommen wurde. Zu diesem Zweck wurden die
während des Tages notierten Zahlen zusammengezählt und im internen
Buchungssystem eingegeben. Diesen Kassenabschluss nahm in zahlreichen Fällen
die Beschuldigte vor. Die Umsetzung des 4-Augen-Prinizips beim Kassenabschluss,
wie dies von der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vor Obergericht
geltend gemacht wird, geht aus der von der Bank F.___ erstellten Auflistung
(1-3/2.1.1/98 ff.) nicht hervor. Der Auflistung kann aber entnommen werden,
dass auch andere Mitarbeiter für den Abschluss besorgt waren ([Mitarbeiter 1],
[Mitarbeiter 2], [Mitarbeiter 3], [Mitarbeiter 4], S.___, vgl. 1-3/2.1.1/98 ff.).
Eine effektive Kontrolle des Münzbestandes erfolgte jedoch, wie erwähnt,
während der vorgehaltenen Tatzeit nie.
8.3 Während der vorgehaltenen Tatzeit
von 29 Monaten (März 2015 - Juli 2017) wurden Münzeinzahlungen von CHF 83'309.25
oder CHF 2'872.75 pro Monat im internen Buchungssystem eingegeben. Es ist trotz
der Aussagen von O.___, wonach die Münzzählmaschine teilweise ungenau zählte,
ausgeschlossen, dass diese hohe Differenz auf die mangelnde Funktion der
Maschine zurückzuführen ist, handelte es sich doch jeweils nur um marginale
Abweichungen im kleinen Frankenbereich, welche festgestellt wurden. Ebenso ist
ausgeschlossen, dass eine Differenz in dieser Grössenordnung auf eine
unsachgemässe Bedienung der Maschine durch einen oder mehrere Mitarbeiter der
Bank zurückzuführen ist. Die Kontrolle vom 26. Februar 2015 ergab eine
Differenz von CHF 0.00 (vgl. 1-3/2.1.1/110) und es sind auch aus früheren
Zeiten keine Differenzen bekannt. Es muss deshalb davon ausgegangen werden,
dass die Differenz von CHF 83'309.25 seit dem 26. Februar 2015 absichtlich
herbeigeführt worden ist.
8.4 Den definitiven Kassenabschlüssen
vom 26. Februar 2015 und 4. September 2017 (1-3/2.1.1/95 f., 111 f.) kann
entnommen werden, dass diese Notengelder und Münzgeld enthalten. Wenn nun
absichtlich im internen Buchungssystem zu hohe Münzbestände eingebucht wurden,
konnte dies nur den Zweck haben, den zu tiefen Bestand von Notengeldern zu
verschleiern.
8.5 Eine Prüfung der Täterschaft der
Beschuldigten ergibt Folgendes:
8.5.1 Die Beschuldigte hat, wie erwähnt,
während der vorgehaltenen Deliktszeit in überwiegender Mehrzahl die
Kassenabschlüsse vorgenommen (264 Buchungen sind verzeichnet: 1-3/2.1.1/98 ff.).
Der Nettozuwachs des Münzbestandes betrug bei den von ihr vorgenommenen
Kassenabschlüssen CHF 138'000.00 (1-3/2.1.1/91). Damit ist die Aussage der
Beschuldigten vor Obergericht, wonach bei ihr der Münzbestand ausgeglichen und
nichts besonders hoch gewesen sei (OGer AS 83), widerlegt. Neben der
Beschuldigten haben im angeklagten Tatzeitraum sieben weitere Bankangestellte
Eingänge über diese Münzmaschine verbucht (vgl. 1-3/2.1.1/98 ff.), wobei – im
Vergleich mit der Beschuldigten – deutlich weniger Verbuchungen erfolgten und die
Buchungen dieser Mitarbeitenden eine weitaus kürzere Zeitspanne erfassten: Die
zweitmeisten Verbuchungen verzeichnete der Praktikant S.___ (vgl.
1-3/2.1.1/107-109). Aufgrund seiner Verbuchungen nahm der Münzbestand um ca. CHF 25'000.00
ab. Bei den von [Mitarbeiter 3] getätigten Buchungen resultierte (wie bei der
Beschuldigten) ebenfalls ein Nettozuwachs, wenn auch umfangmässig wesentlich
tiefer (rund CHF 12'000.00). Auffallend ist, dass die Buchungen der anderen sieben
Mitarbeitenden gesamthaft einen Minussaldo von CHF 41'000.00 ergaben
(1-3/2.1.1/91).
Dieser Umstand stellt ein starkes Indiz
für eine Täterschaft der Beschuldigten dar, wenn auch in diesem Zusammenhang
den Arbeitsabläufen in der Bank Beachtung zu schenken ist: Die Beschuldigte war
nicht die einzige Person, welche Geld in den Münzzählautomaten einspeiste und
den gezählten Betrag anschliessend auf ein Papier notierte. Es ist also
denkbar, dass ein anderer Mitarbeiter eine Münzzählung vornahm und in der Folge
auf das Papier eine zu hohe und damit falsche Zahl notierte, um die Wegnahme
von Notengeld zu vertuschen. In diesem Fall hätte die Beschuldigte am Abend die
zu hohen und damit falschen Zahlen addiert, ohne für diese verantwortlich zu
sein.
S.___, der zu dieser Zeit als Praktikant
mit der Beschuldigten zusammenarbeitete, führte aus, es sei einmal ein Kunde
mit einer Roll-Tasche gekommen, er wisse nicht mehr genau, wieviel Münz in
dieser Tasche gewesen sei. Er wisse aber, dass diese Tasche schwer gewesen sei.
Er schloss damit nicht aus, dass eine Einzahlung in dieser Grössenordnung
tatsächlich in Münzen erfolgt ist. Ein Blick auf die Auflistung der
Kassenabschlüsse ab dem 26. Februar 2015 (1-3/2.1.1/98 ff.) zeigt, dass es
durchaus auch andere Tage gab, an welchen der Saldo der Münzzählmaschine stark
anstieg (z.B. 11.8.2015: CHF 6'039.60; 4.1.2016: CHF 5'163.10; 13.9.2016: CHF
5'100.00).
Der hohe Nettozuwachs des Münzbestandes,
der sich aus den Kassenabschlüssen der Beschuldigten ergibt, erlaubt deshalb für
sich allein keinen zwingenden Rückschluss auf deren Täterschaft.
8.5.2 Am 17. Mai 2017 erfolgte eine
Saldoveränderung um CHF 8'000.00 (1-3/2.1.1/108). Die Beschuldigte nahm an diesem
Tag eine Einzahlung von CHF 8'000.00 entgegen (1-3/2.1.1/113).
Auch dieser Umstand stellt ein starkes
Indiz für eine Täterschaft der Beschuldigten dar, könnte sie die einbezahlten
Kundengelder von CHF 8'000.00 doch zurückbehalten und den Münzsaldo fingiert um
diesen Betrag erhöht haben. Zudem erweist sich eine Münzabgabe eines Kunden im
Umfang von exakt CHF 8'000.00 als derart unwahrscheinlich, dass sie als
alternative Sachverhaltsthese nicht zu überzeugen vermag.
Hinzu kommt, dass die Beschuldigte am
17. Mai 2017, 17:18 Uhr, auf ihr Privatkonto bei der Bank F.___ in bar den
Betrag von CHF 1'000.00 einbezahlte (6.3/281).
8.5.3 Im Hinblick auf die Frage der
Täterschaft sind nachfolgend die Finanzflüsse bei der Beschuldigten einer
näheren Prüfung zu unterziehen. Für den vorgehaltenen Tatzeitraum ist Folgendes
festzuhalten:
8.5.3.1 Der Lohn der Beschuldigten wurde
von der […] Bank F.___ auf das auf ihren Namen lautende Privatkonto bei der Bank
J.___ überwiesen.
Von Februar 2015 bis Juli 2017 erfolgten
Lohnzahlungen von ca. CHF 166'000.00 (6.2/17 ff.).
8.5.3.2 Die Beschuldigte nahm
regelmässig von ihrem Lohnkonto bei der Bank J.___ Überweisungen auf ihr
Privatkonto bei der Bank F.___ vor. Zwischen Ende Februar 2015 bis Juli 2017
erfolgten Überweisungen von ca. CHF 124'000.00 (6.3/131 ff.).
8.5.3.3 Auf das Privatkonto der
Beschuldigten bei der Bank F.___ erfolgten zwischen Ende Februar 2015 und Juli
2017 zudem zahlreiche Bareinzahlungen («Kassentransaktion» oder «Geldautomat»),
die insofern nicht nachvollziehbar sind, als ihnen keine Belastung eines
anderen Kontos der Beschuldigten gegenübersteht.
Es handelt sich um folgende
Bareinzahlungen (6.3/131 ff.):
-
2015: CHF 26'235.00
-
2016: CHF 22'651.75
-
2017: CHF 33'920.00
-
Total: CHF 82'806.75
8.5.3.4 Die Beschuldigte verfügte zur
relevanten Zeit zudem über ein Privatkonto bei der Bank I.___. Auch auf dieses
Konto erfolgten diverse Gutschriften und Einzahlungen über den Bancomaten,
welche nicht nachvollziehbar sind, weil ihnen keine Belastung eines anderen
Kontos der Beschuldigten gegenübersteht.
Es handelt sich um folgende Gutschriften
und Bareinzahlungen (6.1/114 ff.):
-
2015: CHF 35'030.95
-
2016: CHF 24'200.00
-
2017: CHF 9'700.00
-
Total: CHF 69'930.95
8.5.3.5 Es erfolgten auf die zwei
Privatkonti der Beschuldigten bei der Bank F.___ und der Bank I.___ zwischen
März 2015 und Juli 2017 somit Einzahlungen und Gutschriften von insgesamt CHF
152'737.70, deren Herkunft nicht nachvollziehbar ist.
8.5.3.6 Zu verweisen ist an dieser
Stelle auf die Ausführungen zu den Vorhalten gemäss AKS Ziff. 1.a)2., 1.a)3.
und 2.2 (vgl. Ziff. V., VII. und XI. hiernach). Gemäss diesen Ausschuldig
gemacht.
Es ist zu Gunsten der Beschuldigten
davon auszugehen, dass das Deliktsgut dieser Vorhalte auf ihre beiden
Privatkonti bei der Bank F.___ und der Bank I.___ einbezahlt wurde. Es handelt
sich um folgende Beträge:
-
CHF 10'000.00 (Deliktsgut
AKS Ziff. 1.a)1.; [Bankkundin 4], hinten Ziff. V.);
-
CHF 30.000.00 (Deliktsgut
AKS Ziff. 2.2; Kredit Bank G.___, hinten Ziff. XI.);
-
CHF 19'680.00 (Teil des
Deliktsguts, welches ab dem in AKS Ziff. 1.a)3. vorgehaltenen Tatzeitpunkt vom
5. April 2017 auf die beiden Konti einbezahlt wurde, vgl. hinten Ziff. VII.).
Nach Abzug dieses Deliktsguts von
insgesamt CHF 59'680.00 verbleibt ein Betrag von CHF 93'057.70, dessen Herkunft
nicht zu erklären ist. Die Beschuldigte selber bestätigte vor Obergericht, im
vorgehaltenen Tatzeitraum kein Nebeneinkommen erzielt zu haben und machte
geltend, es habe sich um Zuwendungen aus ihrem familiären Umfeld bzw. um
Zuwendungen ihres damaligen Lebenspartners gehandelt. In einem
Spannungsverhältnis hierzu steht, dass die Beschuldigte – im Rahmen derselben
Befragung – darauf hinwies, dass sie ihrem Ex-Freund damals ab und zu
(finanziell) ausgeholfen habe und sich in finanzieller Hinsicht vieles geändert
bzw. verbessert habe, seit sie nicht mehr mit ihm zusammen sei (OGer AS 91).
8.6 Zusammenfassend ergibt sich aus der Summe
aller Indizien, dass die Beschuldigte zwischen dem 26. Februar 2015 und dem 21.
Juli 2017 Münzeinzahlungen fingiert hat, um damit die Wegnahme von Notengeld in
derselben Grössenordnung zu verschleiern. Während der vorgehaltenen Deliktszeit
nahm der Saldo des Münzbestandes um insgesamt CHF 138'000.00 zu, wenn die
Beschuldigte die Kassenabschlüsse vornahm, während er bei den anderen
Mitarbeitern der Bank gesamthaft einen Minussaldo aufwies. Am 17. Mai 2017
erhöhte sich der Saldo um CHF 8'000.00 und erreichte damit einen einmaligen
Spitzenwert. Genau an diesem Tag nahm die Beschuldigte auch eine Barzahlung in
diesem Betrag entgegen und es war auch die Beschuldigte, die am 17. Mai 2017
den Kassenabschluss vornahm. Zudem bezahlte sie um 17:08 Uhr in bar einen
Betrag von CHF 1'000.00 auf ihr Privatkonto bei der Bank F.___ ein.
Schliesslich flossen der Beschuldigten während der vorgehaltenen Deliktszeit
Geldbeträge im Umfang von CHF 93'000.00 zu, deren Herkunft nicht erklärbar ist.
8.7 In Bezug auf den Umfang der
entwendeten Gelder ist Folgendes beweisrechtlich massgeblich: Die Beschuldigte
arbeitete letztmals am 21. Juli 2017 in der Bank F.___. Die nächste Kontrolle
des effektiven Münzbestandes nach ihrem letzten Arbeitstag erfolgte am 4.
September 2017. (1-3/2.1.1/109). Aus den Kassenabschlüssen (2.1.1/109 f.)
ergibt sich, dass nach dem 21. Juli 2017 bis am 4. September 2017
kein Rückschub von Münz erfolgte. Ebenso wenig liegen Hinweise vor, dass es
nach dem Weggang der Beschuldigten zu weiteren Manipulationen kam. Demzufolge
kann als erstellt betrachtet werden, dass der Differenzbetrag der Münzmaschine
von CHF 83'309.25 (internes Buchungssystem CHF 105'166.40 abzüglich
effektiver Münzbestand per 4.9.2017 von CHF 21'857.15) bereits am 21. Juli
2017 bestand. Mögliche anderweitige Abweichungen lagen im minimalen Rahmen von
einigen Franken, so dass der Beschuldigten eine Aneignung von Notengelder in
der Grössenordnung von rund CHF 83'000.00 nachgewiesen ist.
Es bestehen deshalb keine vernünftigen
Zweifel daran, dass die Beschuldigte zwischen Februar 2015 und Juli 2017
mehrfach den Saldo des Münzbestandes fiktiv um total CHF 83'309.25 erhöhte,
um damit die Aneignung von Notengeld in dieser Grössenordnung verheimlichen zu
können.
9. Rechtliche Würdigung
9.1 Die Beschuldigte entwendete das Geld
entweder aus dem TWIN-Safe oder aber sie eignete sich Geld, welches Kunden am
Schalter einbezahlten, an und schrieb den entsprechenden Betrag dem Kunden gut.
Gemäss dem Beweisergebnis erhöhte sie in beiden Fällen den Münzbestand im internen
Buchungssystem fiktiv, um eine Kassendifferenz zu vermeiden.
9.2. Indem die Beschuldigte das physisch
im Safe gelagerte Geld, welches im Eigentum der Bank F.___ stand, wegnahm, hat
sie deren Gewahrsam gebrochen. Die Beschuldigte hatte als Bankangestellte zwar
Zugriff auf das Geld und damit Herrschaftsmöglichkeit darüber. Die Beschuldigte
hatte aber in Bezug auf das Bargeld keinen alleinigen Gewahrsam, sondern
aufgrund des Anstellungsverhältnisses übte sie lediglich einen untergeordneten
Gewahrsam für die Bank F.___ aus und nach der herrschenden Lehre stellt auch
der Bruch fremden Mit- oder der Bruch eines übergeordneten Gewahrsams einen tatbestandsmässigen
Gewahrsamsbruch im Sinne von Art. 139 StGB dar (Marcel Alexander
Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend zitiert
«BSK StGB II», Art. 139 StGB N 48; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark
Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafrecht, 4. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 139 StGB N 9),
während die Veruntreuung in Abgrenzung zum Tatbestand des Diebstahls erfordert,
dass der Treugeber seinen Gewahrsam vollständig aufgibt (Marcel Alexander
Niggli/Christof Riedo in: BKS StGB II, Art. 138 StGB N 82). Die vorliegende
Konstellation lässt sich vergleichen mit einer Angestellten eines Warenhauses,
welche die im Geschäft zum Verkauf angepriesenen Gegenstände zur Aneignung
wegnimmt oder sich aus der Geschäftskasse bedient und damit einen Diebstahl zu
Lasten des Arbeitgebers begeht. Die Tathandlung ist deshalb in objektiver
Hinsicht als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu
qualifizieren.
9.3 Auch in Bezug auf die Wegnahme von Geldern,
die von den Bankkunden am Schalter einbezahlt wurden, ist mit der herrschenden
Lehre in rechtlicher Hinsicht von einem Diebstahl und nicht von einer
Veruntreuung auszugehen, dies insbesondere mit Blick auf die Frage, zu wessen
Lasten die Tathandlung der Beschuldigten erfolgte: Nach dem Beweisergebnis nahm
die Beschuldigte das Geld physisch entgegen und schrieb dem Kunden den
entsprechenden Betrag auf dessen Konto gut. Die Beschuldigte hatte auch hier aufgrund
des Anstellungsverhältnisses bloss untergeordneten Gewahrsam. Indem sie in der
Folge dieses Geld persönlich einsteckte, änderte sich dadurch an der
Rechtsstellung der einzelnen Kunden nichts. Deren Guthaben gegenüber der Bank
blieb unangetastet, während der Schaden bei der Bank eintrat, was auch der rechtlichen
Sichtweise der betroffenen Bank F.___ entspricht (vgl. deren Ausführungen in
der Eingabe vom 21.9.2017: Ergänzung der Strafanzeige vom 9.8.2017,
1-3/2.1.1/91: «Durch die Aneignung der Banknoten durch die Täterschaft wurden
der Bank Geldmittel entzogen»). Guthaben eines Kunden bei einer Bank sind
rechtlich betrachtet meist nichts Anderes als Forderungen gegen diese Bank. Als
blosse Forderungen können sie weder anvertraut noch veruntreut werden, womit es
bereits am Tatobjekt fehlt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB
II, Art. 138 StGB 99c).
9.4 Auch die subjektiven
Tatbestandselemente von Art. 139 Ziff. 1 StGB sind erfüllt: Die Beschuldigte
wusste um die Fremdheit der Notengelder und brach in der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern, mit deren Wegnahme willentlich den Gewahrsam der
Bank F.___ und begründete ihren eigenen bzw. alleinigen Gewahrsam. Sie hat sich
damit des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (zur
Qualifikation betr. Gewerbsmässigkeit vgl. hinten Ziff. VII.4.2).
IV.
AKS Ziff. 3.2 lit. b (soweit den 5.10.2015 betreffend) und 3.3 lit. b:
Mehrfache Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einer Kontoeröffnung bei der
Bank Y.___ (Bank F.___) sowie Barbezügen ab diesem Konto, lautend auf L.___
1. Vorbemerkung
Der Beschuldigten wird in AKS Ziff. 1.a)2.
ein Diebstahl vorgehalten, bei welchem die Erstellung von gefälschten Urkunden
und deren Verwendung eine wesentliche Rolle spielen sollen. Es ist für die
Beurteilung des Vorhaltes des Diebstahls deshalb angezeigt, vorerst die
Urkundenfälschungen zu prüfen.
2. Vorhalt
Der Beschuldigten werden in diesem
Zusammenhang folgende mehrfache Urkundenfälschungen vorgehalten:
2.1 Der Beschuldigten wird vorgeworfen,
am 5. Oktober 2015 folgende Dokumente für die Eröffnung des Kontos IBAN [CH (...)]
bei der Bank F.___ gefälscht zu haben, indem sie diese mit der Unterschrift «L.___»
versah (AKS Ziff. 3.2 lit. b):
-
Unterschriftenkarte Private
vom 5. Oktober 2015 (6.3/387);
-
Bestätigung des Kunden
betreffend Steuerstatus vom 5. Oktober 2015 (6.3/389);
-
Fragebogen «US-Bezug» für
natürliche Personen vom 5. Oktober 2015 (6.3/390).
2.2 Zudem soll sie diesen
Kontoeröffnungsdokumenten am 5. Oktober 2015 eine von ihr um den 1. September
2015 verfälschte Kopie der Niederlassungsbewilligung von L.___ mit einer
Kontrollfrist «30.06.2020» (vgl. hierzu AKS Ziff. 3.1 lit. c, abgehandelt
unter nachfolgender Ziff. IX.) beigelegt und deren Entgegennahme als
Kundenberaterin visiert haben (6.3/388, AKS Ziff. 3.2. lit. b).
2.3 Schliesslich soll die Beschuldigte
ab dem Konto IBAN [CH (...)] bei der Bank F.___ folgende Barbezüge getätigt und
dabei die Auszahlungsbelege mit der gefälschten Unterschrift von L.___ versehen
haben (AKS Ziff. 3.3 lit. b):
-
Bezugsbeleg 14. September
2015 über CHF 15'000.00 (6.3/394);
-
Bezugsbeleg vom 7. Oktober
2015 über CHF 5'000.00 (6.3/395);
-
Bezugsbeleg vom 26. Oktober
2015 über CHF 10'500.00 (6.3/396);
-
Bezugsbeleg vom 9. November
2015 über CHF 250.00 (6.3/397);
-
Bezugsbeleg vom 3. März
2016 über CHF 15.50 (6.3/445).
3. Beweismittel
3.1 Aussagen
3.1.1 Am 31. Oktober 2017 wurde L.___
von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Vertreters der Beschuldigten als
Zeuge einvernommen (10.3.1/1 ff.). L.___ ist der Vater des damaligen
Lebenspartners der Beschuldigten, K.___.
Auf der Bank Y.___ (neu Bank F.___) habe
er einmal ein Konto eröffnet, damit Geld für die Ehefrau darauf habe überwiesen
werden können. Es seien CHF 80'000.00 von der Pensionskasse der Ehefrau
überwiesen worden. Es habe sich um ein Konto der Ehefrau gehandelt, es sei ein
Sperrkonto gewesen, Bezüge seien nicht möglich gewesen. Er habe bei der Bank
F.___ nur dieses Konto eröffnet.
Auf Vorhalt von Bankauszügen betreffend
des Kontos IBAN [CH (…)] (2.1.1/54, 75 und 76) führte er aus, er habe diese
Bezüge nicht getätigt, er sehe diese Auszüge zum ersten Mal.
3.1.2 Zwischen L.___ als Zeuge und der
Beschuldigten wurde am 6. Dezember 2017 in Anwesenheit des Vertreters der
Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme
durchgeführt (10.3.1/54 ff.).
L.___ führte aus, die Beschuldigte habe
ihm nie Dokumente vorgelegt, die er unterzeichnet habe. Auf Vorlage der
Dokumente vom 5. Oktober 2015 (vgl. Ziff. IV.2.1 hiervor) führte der Zeuge
aus, diese nicht unterschrieben zu haben. Er würde sich diesfalls an das Logo
der Bank erinnern (10.3/60).
Die Beschuldigte führte auf Vorlage der
Auszahlungsbelege vom 14. September 2015, 7. und 26. Oktober 2015 aus, diese
Dokumente seien entweder direkt in der Bank oder am Domizil des Zeugen
unterschrieben worden.
3.1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 24. März 2021 wurde L.___ erneut als Zeuge befragt (O-G 141 ff.). Er führte
aus, er habe von den Dokumenten, die ihm in Solothurn (d.h. von der
Staatsanwaltschaft) vorgelegt worden seien und die er unterschrieben haben solle,
nichts gewusst.
3.1.4 Die Beschuldigte wurde anlässlich
der Einvernahme vom 17. Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft (10.1.1/1
ff.) konkret gefragt, ob die Unterschriften auf den ihr vorgelegten Dokumenten
(vgl. Ziff. IV.2.1 hiervor) von L.___ stammten. Die Beschuldigte wollte dazu
keine Aussagen machen (10.1.1/11).
3.1.5 Die Beschuldigte führte weiter anlässlich
der Einvernahme vom 17. November 2017 aus, die Bankbelege, welche drei Bezüge
ab dem Konto [CH (…)] vom 14. September, 7. und 26. Oktober 2015 belegten
(10.1.1/104 - 106), seien von L.___ unterzeichnet worden. Sie sei bei den
Bezügen durch L.___ auf der Bank anwesend gewesen. Er habe ihr dann das Geld
gegeben und sie habe damit Rechnungen bezahlt (10.1/73).
Auf konkrete Frage bestritt die Beschuldigte,
am 26. Oktober 2015 vom Konto von L.___ CHF 10'500.00 bezogen und gleich
anschliessend auf das Konto von [Bankkundin 4] den Betrag von CHF 10'000.00
einbezahlt zu haben (vgl. 2.1.1/54 und 51).
3.1.6 Anlässlich der Einvernahme durch
die Staatsanwaltschaft vom 17. September 2018, an welcher der Beschuldigten die
detaillierte Eröffnungsverfügung vorgelegt wurde (10.1.1/194 ff.), sowie
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G 159) machte die
Beschuldigte zu diesem Vorhalt keine weiteren Aussagen. Vor Obergericht wollte
sich die Beschuldigte ganz generell nicht mehr zu L.___ äussern.
3.2 Schriftengutachten vom 24. Juli 2018
(7-10.1/100 ff.)
3.2.1 Am 17. Januar 2017 erteilte die
Staatsanwaltschaft der Polizei Basel-Landschaft den Auftrag zur Erstellung
eines Schriftengutachtens. Das Gutachten wurde von Wachtmeister T.___ […]
erstellt. Dem Gutachter wurden die relevanten Originalurkunden (vgl.
Auflistung: 7-10.1/89), Unterschriftenproben von L.___ (7.1/1 ff.) sowie Schriftproben
der Beschuldigten (7.1/36 ff.) vorgelegt.
3.2.2 Der Gutachter arbeitete mit zwei
Hypothesen, die sich gegenseitig ausschliessen und den gesamten Hypothesenraum
ausschöpfen:
-
Die Hypothese der
Urheberidentität: Die zu untersuchenden Schriften (Unterschriften L.___) und
die Vergleichsschriften (Unterschriftsproben L.___) stammen vom gleichen
Urheber;
-
Die Hypothese der
Urheberverschiedenheit: Die zu untersuchenden Schriften (Unterschriften L.___)
und die Vergleichsschriften (Unterschriftsproben L.___) stammen nicht vom
gleichen Urheber.
3.2.3 Der Gutachter stellte zwischen den
fraglichen Unterschriften und den Vergleichsunterschriften von L.___ viele
Unterschiede fest. So wiesen die Vergleichsunterschriften eine Rechtsneigung
auf, während die fraglichen Unterschriften eher senkrecht ausgeführt seien.
Zudem seien die Vergleichsunterschriften mehrheitlich grösser als die
fraglichen Unterschriften. Die Kreiselemente in den Buchstaben «a». «o», «d»
und «g» seien in den fraglichen Unterschriften rund und voluminös, während sie
in den Vergleichsunterschriften eher oval, rechtsgeneigt und schmaler seien.
Schliesslich werde der Buchstabe «r» in den fraglichen Unterschriften mit einem
senkrechten Stammstrich und kurzem horizontalen Strich ausgeführt, während er
in den Vergleichsunterschriften ähnlich der Ziffer «2» geschrieben werde. Der
Buchstabe «u» werde in den fraglichen Unterschriften in einem Zug geführt,
während er in den Vergleichsunterschriften jeweils in zwei Zügen erfolge.
3.2.4 Insgesamt kommt der Gutachter zum
Schluss, dass die erhobenen Befunde wahrscheinlicher erschienen unter der
Annahme der Alternativhypothese als unter der Hypothese der Urheberidentität.
Es sei somit wahrscheinlicher, dass die fraglichen Unterschriften nicht von L.___
ausgeführt worden seien.
Auf S. 20 des Gutachtens wird
ausgeführt, was unter «wahrscheinlicher» zu verstehen ist (7.1/119): Demnach
sei die Gesamtbefundkonfiguration widerspruchsfrei. Es gebe jedoch geringe
materialbedingte Einschränkungen und/oder einige fragliche Befunde, die im
Vergleichsmaterial nicht hinreichend adäquat belegbar, aber erklärbar seien.
3.2.5 Der Gutachter führte weiter aus,
unter Annahme der Alternativhypothese erschienen die Befunde des Vergleichs der
fraglichen Unterschriften «L.___» mit der Handschrift der Beschuldigten gleich
wahrscheinlich unter der Hypothese, dass die Beschuldigte die Unterschriften
nachgeahmt habe, wie unter der Hypothese, dass diese von jemand anderem
nachgeahmt worden seien.
3.3 Akten
des Migrationsamtes
Mit Verfügung vom 5. November 2018 ersuchte
die Staatsanwaltschaft das Migrationsamt des Kantons Solothurn um Edition der
Unterlagen der Historie der Niederlassungsbewilligung von L.___ (5.1.3/6). Den
vom Migrationsamt in der Folge eigereichten Akten ist zu entnehmen, dass die
Niederlassungsbewilligung von L.___ folgende Kontrollfristen aufwies:
-
31.10.2009 (5.1.3/33)
-
31.10.2014 (5.1.3/18)
-
31.10.2019 (5.1.3/9)
3.4 In den Unterlagen der Bank F.___
befindet sich im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung vom 14. März 2014 (vgl. hierzu
AKS Ziff. 3.2 lit. b sowie nachfolgende Ziff. IX.) eine Kopie der
Niederlassungsbewilligung von L.___, auf welcher die Kontrollfrist «31.10.2014»
vermerkt ist (6.3/382).
Die Bankunterlagen der Bank G.___
enthalten im Zusammenhang mit der Kreditgewährung von CHF 24'000.00 (AKS Ziff.
2.1) u.a. eine Kopie der Niederlassungsbewilligung von L.___ (6.5/117). Der
Kreditvertrag trägt das Datum des 14. März 2014 (6.5/109), die Kopie der
Niederlassungsbewilligung enthält den Vermerk «Kontrollfrist 31.10.2014».
Eine zweite Kopie der
Niederlassungsbewilligung von L.___ in den Bankunterlagen der Bank G.___
enthält – wie die in AKS Ziff. 3.2 lit. b genannte Ausweiskopie (6.3/388) – den
Vermerk «Kontrollfrist 30.06.2020» (6.5/131).
3.5 Am 21. August 2017 ordnete die
Staatsanwaltschaft am Domizil der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung an
(12.2.1/1), die am 17. Oktober 2017 durchgeführt wurde (12.2.1/5 ff.).
Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurde eine Kopie der Niederlassungsbewilligung
von L.___ sichergestellt, auf welcher das Datum der Kontrollfrist mit Tipp-Ex
abgedeckt ist (4.1.1/74).
4. Beweiswürdigung
4.1 Das Schriftengutachten kommt zwar
«nur» zum Schluss, dass die fraglichen Unterschriften und die
Vergleichsunterschriften «wahrscheinlicher» (und nicht «viel wahrscheinlicher»
oder «sehr viel wahrscheinlicher») von zwei verschiedenen Personen stammten als
von der gleichen Person. Es ergibt sich aber gemäss Gutachten bei dieser
Qualifikation ein widerspruchfreies und damit überzeugendes Bild. Die
Unsicherheiten beschränken sich auf materialbedingte Einschränkungen (Art der
verwendeten Schreibstifte), die jedoch erklärbar sind. Festzustellen ist zudem,
dass L.___ glaubhaft aussagte, dass er nie entsprechende Unterlagen
unterschrieben und die ihm vorgelegten Bankauszüge betreffend die eröffneten
Konti noch nie gesehen habe. Es sei bei der Bank F.___ einzig ein Sperrkonto
eröffnet worden zwecks Überweisung von Pensionskassen-Guthaben seiner Ehefrau,
welches auf deren Namen gelautet habe.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum L.___
als Zeuge und demnach unter Androhung der Straffolgen von Art. 307 StGB in
diesem Punkt nicht die Wahrheit sagen sollte. Seine Angabe, wonach er die
Kontounterlagen nicht gekannt habe, findet im Übrigen auch eine objektive
Stütze: Als Zustelladresse für die Bankdokumente dieses neu eröffneten Kontos wurde
nachweislich nicht das Wohndomizil von L.___, sondern die Wohnadresse seines Sohnes
K.___ erfasst, der damals der Lebenspartner der Beschuldigten war und mit
dieser zusammenwohnte. Die entsprechenden Versandinstruktionen erteilte die
Beschuldigte (vgl. den E-Mail-Verkehr der Beschuldigten mit der zentralen
Stelle für Adressmutationen der Bank: 1-3/2.1.1/33 - d). Unter Berücksichtigung
der Aussagen von L.___ sowie der Erkenntnisse des Schriftengutachtens ist deshalb
erstellt, dass die Unterschriften von L.___ auf den genannten Dokumenten
gefälscht sind.
4.2 Das Gutachten kommt weiter zum
Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit einer Fälschung der Unterschriften von L.___
durch die Beschuldigte gleich gross sei wie durch eine Drittperson.
4.3 Das Konto IBAN [CH (…)], welches
gestützt auf die mit der gefälschten Unterschrift von L.___ versehenen
Dokumente bei der Bank F.___ eröffnet wurde, diente ausschliesslich den
Interessen der Beschuldigten:
-
Am 14. September 2015
erfolgte die einzige Gutschrift von CHF 30'797.90 auf dieses Konto (2.1.1/61).
Es handelte sich dabei um eine Erhöhung des Kredits bei der Bank G.___ auf CHF
50'000.00 (6.5/118 ff.). Dieses Geld wurde auch gemäss Aussagen der
Beschuldigten ausschliesslich in ihrem Interesse aufgenommen.
-
Am 14. September, 7.
Oktober und 26. Oktober 2015 erfolgten ab diesem Konto Bezüge von total CHF
30'500.00 (6.3/394 - 396). Unbestrittenermassen hat die Beschuldigte diesen
Betrag (gemäss eigenen Aussagen von L.___) erhalten, und in ihrem Interesse
darüber verfügt.
4.4 Es ist bei dieser Ausgangs- und
Interessenlage undenkbar, dass die Fälschung der Unterschriften zwecks
Errichtung eines Kontos, welches ausschliesslich den Interessen der
Beschuldigten diente, von einer Drittperson vorgenommen worden ist. Es ist
deshalb erstellt, dass die Beschuldigte die drei in Ziff. IV.2.1 hiervor
erwähnten Dokumente gefälscht hat, indem sie am 5. Oktober 2015 jeweils die
Unterschrift von L.___ nachahmte und unter die Dokumente setzte. Sie eröffnete
das entsprechende Konto bei der Bank F.___ auf den Namen von L.___, um sich den
im September 2015 bei der Bank G.___ ebenfalls auf den Namen von L.___
beantragten Kredit (Aufstockung des Anfangskredites) auf dieses Konto
überweisen zu lassen (vgl. hierzu AKS Ziff. 2.2; abgehandelt unter
nachfolgender Ziff. XI.).
4.5 Ebenso ist erstellt, dass sämtliche
Unterschriften auf den Bezugsbelegen betreffend dieses Konto (6.3/394 - 397,
445) von der Beschuldigten gefälscht worden sind. Sie bezog die entsprechenden
Beträge ab diesem Konto und unterzeichnete die Bezugsbelege mit dem Namen «L.___».
4.6 Aus den vom Migrationsamt des
Kantons Solothurn eingereichten Akten ergibt sich, dass die
Niederlassungsbewilligung von L.___ mit einer Kontrollfrist von fünf Jahren
versehen war (2009 - 2014 - 2019, vgl. Ziff. IV.3.3).
Im Zusammenhang mit der Eröffnung des
auf den Namen von L.___ lautenden Kontos am 5. Oktober 2015 bei der Bank F.___
bestätigte die Beschuldigte mit ihrer Unterschrift, das Original des
Ausländerausweises C von L.___ eingesehen zu haben und legte eine Kopie zu den
Akten der Bank (6.3/388). Auf dieser Kopie ist eine Kontrollfrist «30.06.2020»
aufgeführt. Das Schriftbild «30.06.2020» unterscheidet sich von den übrigen auf
der Bewilligung aufgeführten Zahlen und das Datum entspricht, wie sich aus den
beim Migrationsamt eingeholten Unterlagen erschliesst, nicht dem Original. Es
ist deshalb erstellt, dass die Beschuldigte eine verfälschte Kopie der
Niederlassungsbewilligung von L.___ der Bank F.___ einreichte und im
Zusammenhang mit der Kontoeröffnung verwendete (in Bezug auf den Vorhalt gemäss
AKS Ziff. 3.1 lit. c, wonach die Beschuldigte selber dieses Dokument verfälscht
haben soll, wird auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. IX. verwiesen).
4.7 Der Sachverhalt, wie er der
Beschuldigten in der Anklageschrift Ziff. 3.2 lit. b (soweit den 5.10.2015
betreffend) und Ziff. 3.3 lit. b vorgeworfen wird, ist damit erstellt.
5. Rechtliche Würdigung
5.1 Eine Urkundenfälschung nach Art. 251
Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen
Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil
zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift
oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde
benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder
beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
5.2 Die Tatbestände des
Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde
als Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was
generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb u.a.
nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen (vgl. u.a. Urteil 6B_367/2007 E. 4.2, BGE 132 IV 12
E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.1).
5.3 Einer Kopie eines
Schriftstücks, die als solche erkennbar ist und als solche in den Rechtsverkehr
gebracht wird, wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Urkundenqualität zuerkannt, wenn sie im Geschäftsverkehr als Ersatz für das
Original anerkannt ist und ihr dasselbe Vertrauen entgegengebracht wird wie dem
Original, wobei dies im Allgemeinen der Fall ist. Einer Kopie einer Urkunde
kommt also in der Regel auch Urkundenqualität zu, sodass eine Abänderung der
Kopie eine Urkundenfälschung darstellen kann (vgl. BGE 114 IV 26 E. 2b und c,
115 IV 51 E. 6; Markus Boog in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend
zitiert «BSK StGB I», Art. 110 Abs. 4 StGB N 50).
5.4 Zu unterscheiden sind die
Tatbestandsvarianten bzw. Tathandlungen des Fälschens, des Verfälschens, der
Blankettfälschung, der Falschbeurkundung, des Falschbeurkunden-Lassens und des
Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde.
Näher zu betrachten sind hier
die Tathandlungen des Fälschens und des Verfälschens (Urkundenfälschung im
engeren Sinne), der Falschbeurkundung (Urkundenfälschung im weiteren Sinne) und
des Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde.
Fälschen ist das Herstellen
einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber
nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den
Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber
her. Wirklicher Aussteller bzw. Urheber einer Urkunde ist derjenige, dem sie im
Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist
gemäss der insoweit vorherrschenden «Geistigkeitstheorie» derjenige, auf dessen
Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht. Das Fälschen bzw. die
Urkundenfälschung im engeren Sinne ist mit anderen Worten eine Täuschung über
die Identität ihres Urhebers (vgl. u.a. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1, 128 IV 265 E.
1.1.1; Markus Boog in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N 3).
Verfälschen ist das
eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen
verurkundeten Erklärung, sodass sie nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt
des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche
Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Der Aussteller bzw. Urheber der
abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch,
die Urkunde ist unecht. Insofern ist das Verfälschen ein Spezialfall des
Herstellens einer unechten Urkunde bzw. des Fälschens. Die Inhaltsveränderung
kann durch Ergänzen, Verändern oder Beseitigen von Teilen der bisherigen
Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht
(vgl. Markus Boog in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N 46 f.).
Falschbeurkunden ist das
Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in
der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach allgemeiner
Auffassung ist die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung.
Entsprechend werden hier höhere Anforderungen an die Beweisbestimmung und
Beweiseignung einer Urkunde als bei der Urkundenfälschung im engeren Sinne
gestellt. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge.
Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur
angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Überzeugungskraft bzw.
Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen
entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien
die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den
Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich
der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen
nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in
gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (vgl. Markus Boog in:
BSK StGB II, Art. 251 StGB N 64, 68, 71 und 84; vgl. u.a. BGE 138 IV 130
E. 2.1, 132 IV 12 E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.1).
Echtheit und Wahrheit einer Urkunde sind
stets scharf zu trennen. Ist eine Urkunde unecht, greift immer schon der
Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne ein, so dass sich die Frage
nach der Wahrheit nicht mehr stellt (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: PK StGB,
Art. 251 StGB N 6 mit Hinweis auf BGE 131 IV 129).
5.5 Der Gebrauch einer
unechten oder unwahren Urkunde ist schliesslich die Benutzung im Rechtsverkehr,
d.h. die Urkunde muss der zu täuschenden Person zugänglich gemacht werden. Es
reicht aus, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft
wird. Für den Urkundenfälscher ist der Gebrauch mitbestrafte Nachtat, wenn er
für die Fälschung bestraft wird. Wird die Urkunde durch eine andere Person
gebraucht, ist der Gebrauch auch strafbar, wenn der Fälscher straflos bleiben
sollte (vgl. Markus Boog in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N 163 und 165).
5.6 Der Urkundencharakter
eines Schriftstücks ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts relativ. Die
Erklärung muss nicht notwendig in ihrer Gesamtheit zum Beweis geeignet sein.
Sie kann vielmehr in Bezug auf einzelne Aspekte Urkundeneigenschaft haben, etwa
hinsichtlich ihrer Zurechnung zu einem Aussteller, und in Bezug auf andere
nicht, etwa hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit. Das Vertrauen darauf,
dass eine Urkunde nicht gefälscht/verfälscht wird, dass über die Person des
Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen
darauf, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt (vgl. Markus Boog in: BSK
StGB II, Art. 251 StGB N 72; vgl. u.a. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 129 IV 130
E. 2.1 f., 125 IV 273 E. 3a/aa, 119 IV 54 E. 2c/aa, 118 IV 363 E. 2a). Mit
anderen Worten kommt beispielsweise einer Lohnabrechnung im Rahmen einer
Urkundenfälschung im engeren Sinne Urkundencharakter zu, im Rahmen einer
Falschbeurkundung dagegen nicht (vgl. u.a. Urteil 6B_1179/2013 E. 2.1).
5.7 In subjektiver Hinsicht
wird nebst Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich der objektiven
Tatbestandselemente eine Täuschungsabsicht und zudem alternativ eine
Schädigungs- (bzw. Benachteiligungs-) oder Vorteilsabsicht (für sich selbst
oder einen anderen) vorausgesetzt. Die Täuschungsabsicht ist darin zu sehen,
dass der Täter die erstrebte Schädigung oder den erstrebten Vorteil gerade aus
dem Gebrauch der gefälschten Urkunde erreichen bzw. die Urkunde im
Rechtsverkehr als echt oder wahr verwenden (lassen) will. Dabei muss der Täter
die Urkunde nicht selbst zu gebrauchen beabsichtigen. Es genügt, wenn sich
seine Absicht darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden
Gebrauch macht. Die Täuschungsabsicht ist nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum
über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu
einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Bei der Schädigungsabsicht
muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde
Rechte richten. Für die Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie
vermögensrechtlicher oder anderer Natur. Die Bevorteilung eines Dritten ist
ausreichend. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder
darauf kein Anspruch besteht. Eventualabsicht genügt jeweils. Eine
Verwirklichung der Absichten ist nicht erforderlich (vgl. Trechsel/Erni in: PK
StGB, Art. 251 StGB N 12 f.; Markus Boog in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N
181 bis 183, 185 f., 193 und 209).
5.8.1 Die Beibringung der drei von der
Beschuldigten mit der Unterschrift von L.___ versehenen Dokumente war
Voraussetzung für die Eröffnung eines Kontos bei der Bank F.___. Es handelte
sich dabei um Dokumente, welche die Unterschriftsberechtigung für das eröffnete
Konto regelten und steuerrechtlich relevante Erklärungen des Kontoinhabers
festhielten. Es handelte sich deshalb um Dokumente, welche dazu bestimmt und
auch geeignet waren, rechtlich relevante Tatsachen zu beweisen und damit um
Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bzw. Art. 251 StGB.
5.8.2 Die Beschuldigte hat diese drei
Dokumente gefälscht, damit durch die Unterzeichnung mit «L.___» nicht der
wirkliche Aussteller der Urkunde erkennbar war. Durch die Einreichung der
Dokumente bei der Bank F.___ zwecks Eröffnung eines Kontos verwendete die
Beschuldigte die Urkunden im Rechtsverkehr. Sie handelte dabei vorsätzlich und
mit Täuschungsabsicht, indem sie der Bank die wahre Inhaberin und
Verfügungsberechtigte des Kontos verheimlichen wollte. Dabei verfolgte sie einen
unrechtmässigen Vorteil, indem sie unter fremder Identität Geldüberweisungen im
Zusammenhang mit der Aufstockung des Kredits bei der Bank G.___ erlangen und
über das Konto frei verfügen konnte.
Die Beschuldigte hat deshalb den
Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne einer Urkundenfälschung im engeren
Sinne in drei Fällen und damit mehrfach objektiv und subjektiv erfüllt.
5.8.3 Auch die von der Beschuldigten
gefälschten Auszahlungsbelege stellen Urkunden im Rechtssinne dar. Mit der
Unterschrift auf dem Beleg «Kassentransaktion» wurde der Erhalt des
betreffenden Geldbetrages bestätigt (z.B. 6.3/395). Für die Bank war dieser Beleg
bestimmt und geeignet, die Auszahlung des Bargeldes zu beweisen.
Die Auszahlungsbelege waren Bestandteile
der Geschäftsunterlagen zwischen der Bank und dem Kunden und wurden insofern im
Rechtsverkehr verwendet. Der Beschuldigten ging es auch in diesen Fällen darum,
gegenüber der Bank die wahre Identität der Kontoinhaberin zu verheimlichen. Der
Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn ist auch in diesen Fällen
mehrfach erfüllt.
5.8.4 Die Niederlassungsbewilligung von L.___
stellt eine öffentliche Urkunde (Art. 9 ZGB bzw. Art. 110 Abs. 5 StGB) dar,
deren Kopie hat ebenfalls Urkundenqualität. Es ist in diesem Zusammenhang auf
die Ausführungen unter vorstehender Ziff. IV.5.3 zu verweisen. Da die
Beschuldigte als Kundenberaterin auf der Kopie die unterschriftliche
Bestätigung anbrachte, sie habe das Original am 5. Oktober 2015 eingesehen
(vgl. 6.3/388), steht ausser Zweifel, dass dieser Kopie dasselbe Vertrauen wie
dem Original entgegenbracht wurde. Eine Kontrollfrist mit Datum vom 30. Juni
2020 wurde vom Migrationsamt nachweislich nie ausgestellt (vgl. hierzu die
Angaben unter vorstehender Ziff. IV.3.3). Es handelte sich um eine verfälschte
Urkunde. Indem sie diese den Kontoeröffnungsdokumenten beilegte, machte sie von
ihr tatbestandsmässig im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB Gebrauch.
Die Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz sowie Täuschungs- und Vorteilsabsicht: Die Verwendung dieser
Ausweiskopie war erforderlich, weil die Beschuldigte selber nur über eine Kopie
der Niederlassungsbewilligung mit einer Kontrollfrist bis 31.10.2014 verfügte (vgl.
6.3/382), welche im Zeitpunkt ihrer Handlung vom 5. Oktober 2015 (Antrag auf
Kontoeröffnung) bereits abgelaufen war. Sie zielte mit dem Gebrauch dieser
verfälschten Urkunde darauf ab, gegenüber der Bank F.___ (im Zusammenhang mit
der Eröffnung des Kontos IBAN [CH (…)] den falschen Eindruck zu erwecken, die
Migrationsbehörde habe eine Niederlassungsbewilligung mit einer Kontrollfrist
bis 30. Juni 2020 ausgestellt. Die unrechtmässige Vorteilsabsicht bestand
darin, mit diesem verfälschten Dokument die Eröffnung eines Kontos unter
falschem Namen zu erwirken, über welches sie in der Folge frei verfügen konnte,
ohne dass dies für die Bank F.___ erkenntlich war.
Die Beschuldigte hat demnach auch in
diesem Fall den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB objektiv und
subjektiv erfüllt. Da die Beschuldigte zugleich die Fälscherin dieser Urkunde
ist, was unter nachfolgender Ziff. IX. erörtert wird, handelt es sich beim
Gebrauch um eine mitbestrafte Nachtat.
V. AKS
Ziff. 1.a)2.: Gewerbsmässiger Diebstahl zu Lasten der Bank F.___ betreffend CHF
10'000.00
1. Vorhalt
Der Vorhalt lautet wie folgt:
«Begangen
am 4. Mai 2015 in [Ort 1], [Adresse], Bank Y.___ (neu Bank F.___), indem A.___
zuungunsten der Bank F.___ unrechtmässige Gelder in der Höhe von insgesamt CHF
10'000.00 zur Aneignung weggenommen hat, um sich selbst oder einen anderen
damit unrechtmässig zu bereichern. Diese Gelder befanden sich im Gewahrsam der
Bank F.___, welcher durch die von der Beschuldigten getätigte Wegnahme dieser
CHF 10'000.00 gebrochen wurde. Um die Wegnahme dieser Gelder zu verschleiern,
belastete A.___ das Konto [CH ...4], lautend auf [Bankkundin 4], um
CHF 10'000.00.
Am
26. Oktober 2015 zahlte A.___ CHF 10'000.00 auf das Konto [CH …4] zugunsten von
[Bankkundin 4] zurück.»
2. Beweismittel
2.1 Am 4. Mai 2015 wurde auf dem Konto [CH
…4], lautend auf [Bankkundin 4], eine Belastung von CHF 10'000.00 verbucht (1-3/2.1.1/50).
2.2 Am 26. Oktober 2015, 16:28 Uhr,
wurde auf das Konto von [Bankkundin 4] ein Betrag von CHF 10'000.00 einbezahlt.
Gemäss entsprechendem Beleg erfolgte diese Einzahlung durch die Beschuldigte
und unter Verwendung ihres Passwortes [...] (1-3/2.1.1/51, 52).
2.3 Sechs Minuten früher, am 26. Oktober
2015, 16:22 Uhr, wurde das Konto IBAN [CH (...)], lautend auf L.___, mit einem
Betrag von CHF 10'500.00 belastet. Die Belastung erfolgte ebenfalls mit dem
Passwort der Beschuldigten ([…]), und gemäss dem Bezugsbeleg
«Kassentransaktion» war sie die bedienende Mitarbeiterin der Bank (1-3/2.1.1/52,
54).
2.4 [Bankkundin 4] wurde am 25.
September 2019 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (weisser
Bundesordner «Verfahrensschritte nach Gerichtsüberweisung», nachfolgend zit.
«WO», 10.3.3/1 ff.). Sie konnte die Frage, ob sie im Mai 2015 auf der Bank
F.___ CHF 10'000.00 abgehoben habe, nicht mehr klar beantworten. Es könne
sein, dass sie da CHF 10'000.00 geholt habe, sie habe aber anno 2016 und 2017
auch nochmals CHF 10'000.00 für Investitionen ins Haus geholt.
In der Folge sagte die Zeugin dann aus,
sie sei von einem Mitarbeiter der Bank angerufen worden, der ihr gesagt habe,
dass auf ihrem Konto CHF 10'000.00 fehlten. Dies müsse 2015 gewesen sein,
damals habe sie nichts abgehoben. Sie wisse aber auch, dass sie nicht immer
dort Geld holen gehe, sie gehe im Normalfall zur Bank H.___ in [Ort 3].
Wenn das Geld später wieder auf das
Konto gekommen sei, wisse sie, dass sie es am 4. Mai 2015 nicht abgehoben habe.
Sie habe nichts einbezahlt, das könne sie sagen. Sie wüsste gern, wie das Geld
verschwunden und dann wieder auf das Konto gekommen sei.
2.5 Die Beschuldigte bestreitet auch diesen
Vorhalt. Vor Obergericht führte sie hierzu aus, sie habe nicht Gelder in der
Höhe von CHF 10'000.00 weggenommen. Ebenso wenig habe sie am 26. Oktober 2015
CHF 10'000.00 auf das Konto von [Bankkundin 4] einbezahlt (OGer AS 85).
2.6 Die Beschuldigte nahm im relevanten
Zeitpunkt folgende Bareinzahlungen vor:
- Am 4. Mai 20215 CHF 4'000.00
auf ihr Bank I.___ - Privatkonto (6.1/120);
- Am
5. Mai 2015 CHF 2'000.00 auf ihr Privatkonto Personal bei der Bank F.___ (6.3/146).
3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.1 Es ist erstellt, dass die
Beschuldigte am 26. Oktober 2015, 16:22 Uhr, ab dem auf den Namen von L.___
lautenden Konto den Betrag von CHF 10'500.00 bezog, dabei den Bezugsbeleg mit
der Unterschrift von L.___ versah und damit fälschte (6.3/396, vgl. Ziff. IV./2.3
und 4.6 hiervor).
3.2 [Bankkundin 4] war in ihren Aussagen
bezüglich der Frage eines Geldbezugs bei der Bank F.___ teilweise unsicher und
auch widersprüchlich. In einem Punkt aber war ihre Aussage klar: Sie war sich
sicher, keine Einzahlung auf ihr Konto bei der Bank F.___ vorgenommen zu haben.
Auf diese glaubhafte Aussage ist – auch mit Blick auf die weiteren Umstände –
abzustellen.
3.3 Es ist deshalb davon auszugehen und
erstellt, dass die Einzahlung von CHF 10'000.00 vom 26. Oktober 2015
entsprechend dem vorliegenden Bankbeleg (Ziff. V.2.2 hiervor) von der
Beschuldigten ohne Wissen der Kontoinhaberin getätigt worden ist.
Diese Einzahlung führt aber zwingend zum
Schluss, dass die Beschuldigte am 4. Mai 2015 eine Belastung von CHF 10'000.00 auf
dem Konto von [Bankkundin 4] verbuchte, um auf diese Weise gegenüber der Bank F.___
ihre eigenmächtige Wegnahme von Bargeld in dieser Höhe zu verschleiern. Anders
wäre die Einzahlung vom 26. Oktober 2015 nicht zu erklären. Ein weiteres
Indiz hierfür stellt die Tatsache dar, dass die Beschuldigte um diese Zeit
offensichtlich über erhebliche Barmittel verfügte, war sie doch in der Lage, am
4. und 5. Mai 2015 zwei Bareinzahlungen auf ihre Konti bei der Bank I.___
und der Bank F.___ von insgesamt CHF 6'000.00 vorzunehmen (vgl. Ziff. V.2.6
hiervor).
4. Rechtliche Würdigung
4.1 Die Beschuldigte behändigte
Bargelder der Bank F.___ in der Höhe von CHF 10'000.00. Um diesen Vorgang
zu verschleiern, belastete sie das Konto von [Bankkundin 4] am 4. Mai 2015 um genau
diesen Betrag. Die Beschuldigte nahm dieses Geld, das im Eigentum der Bank F.___
stand und demnach für die Beschuldigte fremd war, zur Aneignung weg. In Bezug
auf die rechtliche Abgrenzungsfrage zwischen Veruntreuung und Diebstahl gelten grundsätzlich
die gleichen Überlegungen, welche bereits unter vorstehender Ziff. III.9.2. und
9.3 erörtert wurden. Ein Unterschied ist darin zu erblicken, dass die Beschuldigte
das an ihrem Arbeitsplatz entwendete Geld zur Verschleierung ihres deliktischen
Handelns als Buchgeld einem einzelnen Konto belastet hat. Die buchhalterische
Belastung im Umfang von CHF 10'000.00 hatte jedoch nicht zur Folge, dass
im Ergebnis die Kontoinhaberin [Bankkundin 4] geschädigt wurde, sondern auch in
dieser Konstellation ist der Schaden bei der Bank F.___ zu verorten: Wenn – wie
vorliegend – die Täterin innerhalb der Bank als deren Angestellte handelt,
indem sie ihre Zugriffsmöglichkeiten auf Kundendaten und Buchgeld widerrechtlich
ausnutzt und der Kontostand eines Kunden mittels Manipulation verringert wird, so
vermag solches Handeln den einzelnen Bankkunden nicht zu schädigen, weil
widerrechtliche Handlungen der Angestellten der Bank die Forderung des
Bankkunden gegen die Bank nicht verändern können. Ein Guthaben bei einer Bank
besteht aus einer Forderung gegen diese Bank. Diese Forderung verändert sich
nicht, wenn eine Bankangestellte für diese Bank etwas bucht und diese Buchung keinen
Rechtsgrund aufweist. Einem Kontoauszug kommt keine konstitutionelle, sondern
bloss deklaratorische Bedeutung zu. Demzufolge verbleibt die Forderungen der
Bankkundin gegenüber der Bank in derselben Höhe bestehen. Die Bank haftet ihren
Bankkunden gegenüber für widerrechtliche Handlungen ihrer Angestellten; damit
tritt der Schaden bei der Bank als juristische Person ein, nicht aber bei den
Bankkunden (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 138
StGB N 203a - c).
Die Beschuldigte hat damit den
Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu Lasten der Bank
F.___ in objektiver Hinsicht erfüllt.
In subjektiver Hinsicht handelte die
Beschuldigte willentlich und wissentlich. Das Handlungsziel bestand in der
Wegnahme des Geldbetrages zu Lasten der Bank; sie handelte deshalb mit direktem
Vorsatz. Die Beschuldigte war sich bewusst, keinen Anspruch auf den Geldbetrag
zu haben, was sie selbst mit der Einzahlung des Betrages von CHF 10'000.00
am 26. Oktober 2015 manifestierte. Der Tatbestand des Diebstahls ist deshalb
auch subjektiv erfüllt.
6.2 An diesem Resultat ändert auch der
Umstand nichts, dass die Beschuldigte am 26. Oktober 2015 eine
Bareinzahlung von CHF 10'000.00 auf das Konto [CH ...4], lautend auf [Bankkundin
4], leistete, womit sie die buchhalterische Belastung vom 4. Mai 2015 von CHF
10'000.00 wieder ausglich. Die Entwendung des Geldes am 4. Mai 2015 ist als dauernde
Vermögensverschiebung zu Lasten der Bank F.___ und nicht etwa als blosses
kurzfristiges Darlehen, welches die Beschuldigte von Anfang an zurückbezahlen
wollte, zu qualifizieren.
In Bezug auf den Qualifikationsgrund der
Gewerbsmässigkeit wird auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. VII.4.2
verwiesen.
VI. AKS
Ziff. 3.4: Mehrfache Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Auszahlungsbelegen von
drei Bankkunden
1. Vorbemerkung
Der Beschuldigten wird in AKS Ziff. 1.a)3.
ein Diebstahl von CHF 50'000.00 zu Lasten der Bank F.___ vorgehalten, bei
welchem auch die Erstellung von gefälschten Urkunden und deren Verwendung eine
wesentliche Rolle spielen. Es ist für die Beurteilung des Vorhaltes des
Diebstahls deshalb auch hier angezeigt, vorerst den Vorhalt der mehrfachen Urkundenfälschung
(AKS Ziff. 4) zu prüfen. Hierauf sind der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.a)3. und
auch – in Abweichung zu der streng chronologischen Reihenfolge der
Anklageschrift – der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 4 (Hausfriedensbruch) zu prüfen,
denn alle diese vorgeworfenen Handlungen sind eng miteinander verflochten und
ihre Tragweite erschliesst sich letztlich nur in der Gesamtschau.
2. Vorhalt
Der Beschuldigten werden in diesem
Zusammenhang folgende Urkundenfälschungen vorgehalten:
Die Beschuldigte soll am 5. April 2017,
ca. 16:00 Uhr, in [Ort 1] in der Bank F.___ auf drei Auszahlungsbelegen die
Unterschriften des jeweiligen Kontoinhabers nachgeahmt haben.
3. Beweismittel
3.1.1 Es handelt sich um folgende
Auszahlungsbelege, die alle den Vermerk: «Sie wurden von A.___ bedient»
enthalten und mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sind, welche die
Namen der jeweiligen Kontoinhaber wiedergeben:
-
Bezugsbeleg vom 5. April
2017, 15:54 Uhr von CHF 20'000.00 ab dem Konto [CH ...1], lautend auf [Bankkundin
1] (4.1.1/3);
-
Bezugsbeleg vom 5. April
2017, 15:56 Uhr von CHF 20'000.00 ab dem Konto [CH ...2], lautend auf [Bankkunde
2] (4.1.1/1);
-
Bezugsbeleg vom 5. April
2017, 15:57 Uhr von CHF 10'000.00 ab dem Konto [CH ...3], lautend auf [Bankkunde
3] (4.1.1/2).
3.1.2 Die drei Auszahlungsbelege
(«Kassentransaktion») wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober
2017 am Domizil der Beschuldigten (in einer Schublade im Kleiderschrank) sichergestellt
(12.2.1/8: HD Nr. 4.1/1).
3.1.3 Den Auszahlungsbelegen kann
entnommen werden (unten links, sehr klein gedruckt), dass die Belege am 5.
April 2017 wie folgt ausgedruckt wurden:
-
[Bankkundin 1] (4.1.1/3):
15:55 Uhr
-
[Bankkunde 2] (4.1.1/1):
15:56 Uhr
-
[Bankkunde 3] (4.1.1/2):
18:08 Uhr
3.2.1 [Bankkundin 1] wurde am 25.
September 2019 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (WO, 10.3.2/1
ff.). Sie führte aus, die Bank F.___ seit ca. 10 Jahren nicht mehr besucht
zu haben, die Unterschrift auf dem Beleg vom 5. April 2017 stamme nicht von ihr.
3.2.2 […], die Ehefrau von [Bankkunde 2]
wurde am 7. Oktober 2019 als Zeugin befragt (WO, 10.3.4/1 ff.). Weder sie noch
ihr Ehemann hätten am 5. April 2017 bei der Bank Geld bezogen. Ihr Mann habe zu
dieser Zeit (Januar - Juli 2017) eine Magensonde gehabt, sie habe diese drei-
bis viermal pro Tag anhängen müssen, um ihn zu ernähren. Die Unterschrift auf
dem Beleg sei gefälscht.
3.2.3 Gemäss Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 8. August 2019 war es [Bankkunde 3] aus gesundheitlichen
Gründen nicht möglich, zu einer Einvernahme zu erscheinen, da er auf künstliche
Ernährung angewiesen sei ([Bankkunde 3] ist 1925 geboren und war somit 2019 94-jährig).
Er sei am Nachmittag jeweils zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr an einem
Schlauch «angehängt».
3.3 Das Schriftengutachten vom 24. Juli
2018 (vgl. vorstehende Ziff. IV.3.2) äusserte sich auch zu den vorliegenden
drei Auszahlungsbelegen. Diese wurden dem Gutachter als Urkunden X33, X34 und
X35 zur Prüfung vorgelegt (7.1/111 f.).
Der Gutachter hielt fest, dass die
Einfärbung der Unterschriften auf diesen Dokumenten ein spezielles Bild zeige.
Diese scheine neben der hauptsächlich blauen, pastösen Einfärbung eine
zusätzliche, teilweise ganz leicht vom blauen Schriftzug abweichende, schwarze,
in der Natur nicht abschliessend zu beurteilende Einfärbung zu haben (7.1/121).
Die schwarze und die blaue Einfärbung wichen teilweise voneinander ab, was
dafür spreche, dass Vorzeichnungsspuren vorgelegen hätten (7.1/143). Die drei Dokumente
wiesen zudem Durchdruckspuren auf. Dies bedeute, dass die drei Dokumente
aufeinander gelegen hätten, als die Unterschriften geleistet worden seien.
Der Gutachter kam gestützt auf diese
Feststellungen zum Schluss, eine Nachahmung der Unterschriften sei sehr viel
wahrscheinlicher als die Hypothese authentischer Unterschriftszeichnungen der
jeweiligen Personen (7.1/144, 172).
3.4.1 Anlässlich der ersten Einvernahme
durch die Staatsanwaltschaft am 17. Oktober 2017 machte die Beschuldigte zum
Vorhalt vorerst keine Aussagen (10.1.1/5 f.). Dann führte sie aus, sie habe mit
diesem Vorhalt nichts zu tun.
3.4.2 Anlässlich der Einvernahme vom 24.
Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft (10.1.1/62 ff.) wurde die
Beschuldigte zu den an ihrem Domizil sichergestellten Auszahlungsbelegen
befragt. Sie führte aus, dass sie am Tag nach der Befragung durch die Bank am
Abend zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr an ihren Arbeitsplatz gegangen sei und
die Belege gesucht habe. Sie habe im Kästli, wo alle Mitarbeiter ihre Pendenzen
hätten, gesucht und dort die Belege gefunden und nach Hause genommen. Sie hätte
die Belege sicher vernichtet, wenn sie von ihr gefälscht worden wären. Sie habe
Angst gehabt, dass man auf der Bank davon ausgegangen wäre, dass sie diese
Belege gefälscht habe, wenn sie diese dort gelassen hätte. Sie hätte die Belege
dann vorgelegt, wenn sie mit ihrer Anwältin eine Anzeige gegen die Bank gemacht
hätte.
3.4.3 Vor Obergericht führte die
Beschuldigte auf Vorhalt der Erkenntnisse des Schriftengutachtens aus, sie sei
das nicht gewesen (OGer AS 86).
4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
4.1 [Die Ehefrau von Bankkunde 2] und [Bankkundin
1] führten als Zeuginnen unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB glaubhaft
aus, dass die Unterschriften auf den Auszahlungsbelegen nicht von ihnen stammten.
Bei [Bankkunde 3] ergibt sich aus den Akten, dass seine Anwesenheit am 5. April
2017 auf der Bank aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen und damit eine
Unterzeichnung des Auszahlungsbelegs vor Ort nicht möglich war.
4.2 Es widerspricht der Lebenserfahrung,
dass drei Bankgeschäfte mit Auszahlungen von zweimal CHF 20'000.00 und einmal
CHF 10'000.00 innert drei Minuten und damit im Minutentakt erledigt sein können.
Der Zeitbedarf pro Auszahlungsgeschäft, bei welchem der Kunde den gewünschten
Betrag nennen und sich gegebenenfalls ausweisen muss, worauf das Geld bestellt,
gezählt und verpackt werden muss, ist mit Sicherheit mit deutlich mehr als einer
Minute zu veranschlagen. Die auf den Auszahlungsbelegen ausgewiesene Zeitdauer
der drei Geschäfte (15:54 Uhr; 15:56 Uhr; 15:57 Uhr) wäre deshalb unmöglich,
wenn ihnen eine effektive Geschäftsabwicklung zu Grunde gelegen hätte.
4.3 Das Schriftengutachten kommt mit
schlüssiger Begründung zum klaren Ergebnis einer «sehr viel höheren
Wahrscheinlichkeit» einer Fälschung der Unterschriften als einer authentischen
Unterzeichnung.
4.4 Es ist deshalb erstellt, dass die
drei Unterschriften auf den Auszahlungsbelegen gefälscht sind. Gestützt auf die
Erkenntnisse im Schriftengutachten, wonach die Belege im Zeitpunkt ihrer
Unterzeichnung aufeinander gelegen seien, ergibt sich, dass diese frühestens am
5. April 2017 um18:08 Uhr unterzeichnet wurden, weil der Auszahlungsbeleg von [Bankkunde
3] um diese Zeit ausgedruckt wurde.
4.5 Als Urheberin der gefälschten
Unterschriften kommt nur die Beschuldigte in Betracht. So ist festzustellen,
dass die Beschuldigte am 5. April 2017 bis um 18:20 Uhr arbeitete (5.2.1/96)
und demzufolge im Zeitpunkt, als der dritte Auszahlungsbeleg ausgedruckt wurde,
noch an ihrem Arbeitsplatz war, dies im Unterschied zum Praktikanten S.___, der
am besagten Tag bereits um 17:18 Uhr ausgestempelt hatte (vgl. O-G 194). Sodann
wurden die Auszahlungsbelege, wie bereits erwähnt, in ihrem Kleiderschrank an
ihrem Wohndomizil anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2017 sichergestellt
(12.2.1/8: HD Nr. 4.1/1). Ihre Aussage, sie habe die Belege auf der Bank geholt
und nach Hause genommen, weil die Bank sonst davon ausgegangen wäre, dass sie
diese gefälscht habe, ist nicht nachvollziehbar (vgl. hierzu eingehend auch
nachfolgende Ziff. VIII.). Vielmehr hat die Beschuldigte mit diesem Verhalten
den Verdacht gegen sich selbst gerade noch verstärkt: Der besagte Fundort der
Belege lässt nur den Schluss zu, dass die Beschuldigte die Belege verstecken
wollte. Um überhaupt an die Belege zu gelangen, musste die Beschuldigte, wie
nachfolgend eingehend dargelegt wird (Ziff. VIII.), eine Straftat begehen. Die
Beschuldigte machte anlässlich der ersten Einvernahme vom 17. Oktober 2017
zum Vorhalt keine Aussagen (10.1.1/5), was ihr gutes Recht ist, aber im Rahmen
der Beweiswürdigung erstaunt, hatte sie doch ein eminent grosses Interesse daran
gehabt, die schwerwiegenden Verdachtsmomente gegen ihre Person zu entkräften.
Dies aber hätte bedingt, dass sie zu den Vorwürfen Stellung bezog und
Erklärungen abgab. Wenn die Beschuldigte diese Belege tatsächlich als Beweismittel
hätte verwenden und zur Aufklärung hätte beitragen wollen, wie sie dies
aussagte, hätte es sich aufgedrängt, diese anlässlich der Einvernahme vom 17.
Oktober 2017 von sich aus zu erwähnen.
4.6 Schliesslich steht fest, dass die
den Auszahlungsbelegen zu Grunde liegenden Kassentransaktionen mit dem Login
der Beschuldigten ([...]) ausgeführt wurden (2.1.1/17). Es ist zwar
grundsätzlich möglich, dass auch ein anderer Mitarbeiter mit diesem Login auf
den Kassenterminal hätte zugreifen können. Im konkreten Fall käme dafür aber
einzig S.___, der damalige Praktikant, in Frage. Dieser war aber zur relevanten
Zeit mit dem eigenen Login an der Arbeit, während das Login der Beschuldigten
mit ihrem Passwort um 15:53 Uhr, also eine Minute vor den Transaktionen,
verbunden wurde (2.1.1/26). Diese Verbindung konnte nur die Beschuldigte
herstellen. Es ist undenkbar, dass sich die Beschuldigte um 15:53 Uhr einloggen
und eine Minute später S.___ die Kassentransaktionen hätte vornehmen können
(vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. VII.).
4.7 Der Sachverhalt, wie er der
Beschuldigten in AKS Ziff. 3.4 vorgehalten wird, ist damit erstellt.
5. Rechtliche Würdigung
In Bezug auf die allgemeinen
Ausführungen zum Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne wird auf die
Erwägungen unter vorstehender Ziff. IV.5. verwiesen.
Alle drei Auszahlungsbelege (4.1.1/001-003)
stellen in rechtlicher Hinsicht Urkunden dar. Mit der Unterschrift auf dem
Beleg wird der Erhalt des Bargeldes gegenüber der Bank quittiert. Die Belege
sind bestimmt und geeignet, die Barauszahlung der auf dem Beleg ersichtlichen
Geldsumme (d.h. CHF 10'000.00 und zwei Mal je CHF 20'000.00) an die jeweiligen
Kontoinhaber ([Bankkunde 2], [Bankkunde 3], [Bankkundin 1]) zu beweisen. Diese
Urkunden waren
zudem unecht, weil in allen drei Fällen die Beschuldigte die Unterschriften der
Kontoinhaber nachgeahmt hat. Sie hat demnach drei unechte Urkunden hergestellt,
damit ist in Bezug auf alle drei Fälle der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung
im engeren Sinne erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist in diesen Fällen
erfüllt: Die Beschuldigte fälschte vorsätzlich die Auszahlungsbelege und zielte
darauf ab, der Bank F.___ (d.h. deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw.
Organe) vorzutäuschen, die Bargeldbeträge seien von den jeweiligen
Kontoinhabern bezogen worden. Ebenso handelte sie in der Absicht, sich einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Mit den gefälschten Auszahlungsbelegen verschleierte
die Beschuldigte ihre Wegnahme von CHF 50‘000.00 aus dem Tresor der Bank F.___
(vgl. nachfolgende Ziff. VII.). Sie ist deshalb der mehrfachen Urkundenfälschung,
begangen am 5. April 2017, schuldig zu sprechen.
VII. AKS
Ziff. 1.a)3.: Gewerbsmässiger Diebstahl zu Lasten der Bank F.___ in Bezug auf von
CHF 50'000.00
1. Vorhalt
Der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.a)3.
lautet wie folgt:
« Begangen
am 5. April 2017 um ca. 16:00 Uhr in [Ort 1], [...], Bank F.___, indem A.___
zuungunsten der Bank F.___ unrechtmässige Gelder in der Höhe von insgesamt
CHF 50'000.00 zur Aneignung weggenommen hat, um sich selbst oder einen
anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Konkret hat A.___ die CHF 50'000.00
aus dem Schliessfach der Tresoranlage der Bank F.___ entnommen und sich
angeeignet. Damit hat sie den Gewahrsam der Bank F.___ gebrochen. Um das Fehlen
dieser Gelder zu verschleiern, hat sie folgende drei Barbezüge vorgespiegelt:
- CHF 20'000.00 ab Konto [CH ...1] lautend
auf [Bankkundin 1];
- CHF 20'000.00 ab Konto [CH ...2] lautend
auf [Bankkunde 2];
- CHF 10'000.00 ab Konto [CH ...3] lautend
[Bankkunde 3].
Die
elektronischen Belegerstellungen hat sie unterdrückt und an deren Stelle der
Barbezugsbelege in Papierform ausgedruckt. Auf den drei ausgedruckten
Barbezugsbelegen hat sie dann jeweils die Unterschrift der Inhaberin bzw. der
Inhaber der belasteten Konten nachgeahmt.»
2. Beweismittel und Beweiswürdigung
2.1 Gemäss den drei Bezugsbelegen vom 5.
April 2017 sollen drei Auszahlungen von insgesamt CHF 50'000.00 um 15:54 Uhr
(CHF 20'000.00 an [Bankkundin 1]), 15:56 Uhr (CHF 20'000.00 an [Bankkunde 2])
und um 15:57 Uhr (CHF 10'000.00 an [Bankkunde 3]) erfolgt sein (vgl.
4.1.1/1-3).
2.2 Die drei Kassentransaktionen können
auch dem Kassenjournal vom 5. April 2017 entnommen werden (1-3/2.1.1/17). Aus
diesem Kassenjournal ergibt sich zudem, dass am 5. April 2017, 15:54 Uhr, eine
«Twin Safe Aktion» erfolgte (1-3/2.1.1/18). Gemäss Strafanzeige der Bank F.___
handelt es sich bei einer «Twin Safe Aktion» um eine Manipulation am Gerät wie
z.B. die Füllung des Safes oder die Entnahme von Geldern (1-3/2.1.1/7).
2.3 Aus dem Zeitausweis der Bank F.___
vom 5. April 2017 ist ersichtlich, dass die Beschuldigte an diesem Tag am
Nachmittag um 12:59 Uhr einstempelte und um 18:20 Uhr ausstempelte (5.2.1/96).
Die Beschuldigte war somit im Zeitpunkt dieser Kassentransaktionen vor Ort an
der Arbeit.
2.4 Anlässlich der Einvernahme vom 17.
November 2017 führte die Beschuldigte aus, sie habe an diesem Tag um 15:30 Uhr
und 15:42 Uhr mit ihrer Maestro-Karte je einen Bezug im [Coop] in [Ort 1]
gemacht (Bankbeleg: 1-3/2.1.1/33). Um diese Zeit habe sich somit Herr S.___
(damaliger Praktikant auf der Bank) alleine an der Kasse aufgehalten
(10.1.1/77).
Die Wegstrecke von der Bank F.___ in [Ort
1] bis zum Coop […] beträgt eine Minute (1-3/2.2/9). Der Bezug um 15:42 Uhr
erfolgte somit 12 Minuten vor der ersten Kassentransaktion auf der Bank F.___
und schliesst diese durch die Beschuldigte somit nicht aus.
2.5 Die Beschuldigte war am 5. April
2017 ab 15:53 Uhr bis 17:11 Uhr im Kassenterminal der Bank F.___ mit ihrem
Passwort ([...]) eingeloggt. Während dieser Zeit hatte sie Zugriff zum
Twin-Safe, über welchen die Kassentransaktionen abgewickelt wurden (1-3/2.1.1/5,
26).
2.6 Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 17. November 2017 (10.1.1/76 ff.) führte die Beschuldigte in
diesem Zusammenhang aus, dass bei einem Barbezug durch einen Kunden der
betreffende Betrag nach entsprechender Funktions-Eingabe automatisch vom Twin
Safe ausgegeben werde. Grössere Beträge ab CHF 30'000.00 würden aus dem
Safe Master genommen und dem Kunden herausgezählt.
2.7 Bei der Bank F.___ unterschrieb der
Kunde seit März 2017 bei einem Barbezug in aller Regel auf einem Display
(Sign-Pad), worauf ein elektronischer Beleg erstellt wurde (vgl. hierzu die
Aussagen des Zeugen O.___: 10.3.2/19, Zeilen 634 f.). Dies bestätigte auch die
Beschuldigte, indem sie anlässlich der Einvernahme vom 17. November 2017
ausführte, dass die Bankangestellten (nur) für angekündigte Auszahlungen
jeweils einen (physischen) Beleg vorbereitet hätten. Wenn ein Beleg für einen
Barbezug ausgedruckt worden sei, sei dieser am Abend jeweils nach [Ort 4]
geschickt und dort archiviert worden (10.1.1/76 ff.).
Auch O.___, Leiter des Privatkundenteams
bei der Bank F.___ in [Ort 1], ging auf diesen Aspekt ein, indem er als Zeuge
ausführte (10.3.2/22), es habe Möglichkeiten gegeben, immer noch einen Beleg
auszudrucken, der dann noch am selben Abend nach [Ort 4] habe geschickt werden
müssen. Dies sei aber sehr selten der Fall gewesen (bei einem Beleg auf 5’000-
6'000 Belege).
2.8 Bei allen drei Transaktionen vom 5.
April 2017 im Umfang von total CHF 50'000.00 wurden – entgegen den geschäftlichen
Gepflogenheiten – drei Belege in Papierform ausgedruckt, während die Erstellung
von elektronischen Belegen nachweislich unterdrückt wurde (2.1.1/3 f., 19 - 22).
Weshalb ein elektronischer Beleg vorliegend ausser Betracht fiel, erschliesst
sich mit Blick auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. VI.: Alle drei
Belege sind gefälschte Urkunden, auf welchen die Beschuldigte die Unterschrift
der Kontoinhaber nachgeahmt hat. Die Beschuldigte hätte unmittelbar beim
Auslösen der Transaktion die Unterschrift des jeweiligen Kunden auf dem
Sign-Pad nachahmen müssen. Diese Schwierigkeit entfiel bei einem Beleg in
Papierform. Die Beschuldigte konnte den Beleg ausdrucken und die Unterzeichnung
konnte auch erst nachträglich erfolgen. Von dieser Möglichkeit machte die
Beschuldigte denn auch Gebrauch (vgl. Ziff. VI.4.4: Unterzeichnung
frühestens um 18:08 Uhr).
2.9 Ein Versand der Papierbelege nach [Ort
4] für die Archivierung, was bei einem physischen Beleg sowohl nach den Angaben
von O.___ wie auch nach den Angaben der Beschuldigten erforderlich gewesen
wäre, ist nicht erfolgt.
2.10 Dem Banknotentresor der Bank F.___
wurden am 5. April 2017 CHF 100'000.00 entnommen (100 x CHF 1'000.00; 2.1.1/37,
39). Der Banknoten Safe Master enthielt am 5. April 2017 gegenüber dem Vortag
zusätzlich 41 Noten à CHF 1'000.00, so dass entsprechend den Ausführungen
in der Strafanzeige davon auszugehen ist, dass am 5. April CHF 100'000.00 dem
Tresor entnommen, davon CHF 50'000.00 zurückbehalten und mit CHF 50'000.00
der Banknoten Safe Master gespiesen wurde (2.1.1/6). Die Differenz von CHF
9'000.00 beim Bestand der Notenscheine von CHF 1'000.00 ist mit dem
Tagesgeschäft ohne Weiteres zu erklären.
2.11.1 Bei der forensischen Auswertung
des anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2017 sichergestellten
Handys Iphone 4s der Beschuldigten konnte eine (bereits gelöschte) Notiz mit
folgendem Wortlaut wieder rekonstruiert werden (4.1.2/78 sowie 10.1.1/114)):
« 50 am 5.4.
2[...]2 (20)
2[...]8 (10)
2[...]9 (20)»
Die Beschuldigte führte dazu am 17.
November 2017 (10.1.1/79 f.) aus, sie habe, nachdem sie die Auszahlungsbelege
auf der Bank geholt habe, diese Nummern auf ihrem Handy notiert. Es handle sich
dabei um die Kundennummern, weil sie nicht gewusst habe, was sie mit den
Belegen machen sollte. Danach befragt, weshalb sie die Notiz auf ihrem Handy
gelöscht habe, verwies sie auf die begrenzte Speicherkapazität. Sie habe öfters
Sachen löschen müssen, das Handy sei immer wieder abgestürzt (10.1.1/80).
2.11.2 Die Akten enthalten
Vergrösserungen des unteren linken Ausschnittes («Terminal 061, [Ort 1]») der
drei Auszahlungsbelege (2.2/12, 14 und 16). Aus diesen Vergrösserungen ist
ersichtlich, dass die obgenannten Zahlenfolgen dort enthalten sind. Es handelt
sich dabei um die früheren Kontonummern der Bankkunden (10.1.1/80):
-
2[...]2: [Bankkundin 1]
(2.2/11, 12);
-
2[...]8: [Bankkunde 2] (2.2/13,
14);
-
2[...]9: [Bankkunde 3]
(2.2/15, 16).
Die auf der Handynotiz in Klammer
vermerkten Zahlen (20, 20, 10) entsprechen (als Tausendereinheiten) den auf den
Auszahlungsbelegen dokumentierten Beträgen und ergeben in ihrer Summe den
Betrag von CHF 50'000.00.
2.11.3 Den Hinweisen auf den
Auszahlungsbelegen unten links kann im Weiteren entnommen werden, wann diese
Belege erstellt bzw. ausgedruckt worden sind:
-
2[...]2: [Bankkundin 1]
(2.2/11, 12): 5. April 2017, 15:55 Uhr;
-
2[...]8: [Bankkunde 2]
(2.2/13, 14): 5. April 2017, 15:56 Uhr;
-
2[...]9: [Bankkunde 3]
(2.2/15, 16): 5. April 2017, 18:08 Uhr.
2.12.1 S.___ wurde am 29. November 2017
mit der Beschuldigten konfrontiert (10.2.2/1 ff.). Er arbeitete von Januar 2017
bis Oktober 2017 in der Bank F.___ als Praktikant. Er führte aus, es könne
sein, dass man sich nicht auf die Login-Daten verlassen könne; es sei also
möglich, dass ein Mitarbeiter eine Kassentransaktion mit dem Login eines
anderen Mitarbeiters vornehme, weil man ab und zu auch am Desk eines
Mitarbeiters arbeite (10.2.2/7). O.___, Leiter des Privatkundenteams, der am 5.
April 2017 in [Ort 4] an einer Weiterbildung weilte (10.2.2/9), bestätigte in
der Einvernahme vom 8. November 2017, dass andere Mitarbeiter mit dem Login der
Beschuldigten hätten arbeiten können, es seien dies aber nur er selber und der
Praktikant gewesen (10.3.2/16).
2.12.2 Der Praktikant S.___ war am 5.
April 2017 von 9:01 Uhr bis 17:11 Uhr im Kassenterminal eingeloggt
(2.1.1/25).
2.13.1 Die Beschuldigte bezahlte am 6.
April 2017 auf das auf ihren Namen lautende Privatkonto bei der Bank F.___ bar
einen Betrag von CHF 8'850.00 ein (2.1.1/33). Anlässlich der Einvernahme vom
24. Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft verwies sie auf eine anlässlich
der Hausdurchsuchung sichergestellte handschriftliche Auflistung, welche die
Herkunft dieses Betrages erkläre (10.1.1/67).
2.13.2 Diese Auflistung findet sich in
den Akten (4.1.1/90). Gemäss dieser Auflistung erhielt die Beschuldigte am 2.
April 2017 von der Mutter ihres Freundes CHF 8'000.00 und am 6. April 2017
von ihrem Freund den Betrag von CHF 2'850.00.
2.13.3 Am 30. März 2017 bezog M.___ ab
dem Konto ihres Ehemannes L.___ den Betrag von CHF 8'000.00. Der entsprechende
Bankbeleg wurde anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil der Beschuldigten
sichergestellt (4.1.1/98).
2.13.4 Der damalige Freund der
Beschuldigten, K.___, sagte am 11. Dezember 2017 als Auskunftsperson aus, dass
er der Beschuldigten im Jahr 2017 einen höheren Betrag gegeben habe, er wisse
die Summe nicht mehr, es sei im Tausenderbereich gewesen (10.2.1/15). Zum Bezug
seiner Mutter vom 30. März 2017 machte er keine Aussagen (10.2.1/16).
2.13.5 L.___ führte am 31. Oktober 2017
als Zeuge aus, dass er der Beschuldigten nie Geld gegeben habe. Seinem Sohn
habe er höchstens CHF 200.00 bis CHF 300.00 gegeben (10.3.1/5). Anlässlich
einer Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten am 6. Dezember 2017
führte L.___ aus, dass der von seiner Ehefrau am 30. März 2017 getätigte Bezug
für Einzahlungen verwendet worden sei. Seine Ehefrau hätte ihm gesagt, wenn sie
das Geld ihrem Sohn gegeben hätte, aber vielleicht möge er sich nicht erinnern.
Sie würden finanzielle Angelegenheiten immer zusammen besprechen (10.3.1/62).
2.13.6 Die Beschuldigte führte dazu aus,
M.___ habe ihr das Geld schenken wollen, weil sie für sie Briefe geschrieben
habe wegen Problemen am Arbeitsplatz und für das RAV. Sie habe ihr gesagt, sie
solle es ihrem Sohn schenken, weil dieser noch etwas am Auto repariert habe.
Wahrscheinlich habe sie das Geld dann dem Sohn (ihrem Freund) gegeben und von
diesem habe sie es dann erhalten.
2.13.7 L.___ erinnerte sich an eine Schenkung
seiner Ehefrau von je CHF 1'000.00 an die Beschuldigte und den Sohn für
die Ferien. Sie habe eigentlich mehr schenken wollen, der Beschuldigten sei
aber bei der Korrespondenz mit dem RAV ein Fehler passiert und die Ehefrau habe
deshalb Sperrtage erhalten. Sie sei deshalb wütend geworden und habe dann nur
noch einen kleineren Betrag gegeben. Sein Sohn habe ihm in dieser Zeit mit dem
Auto nichts geholfen (10.3.1/63).
3. Beweisergebnis
3.1 Es ist erstellt, dass die
Beschuldigte am 5. April 2017 die drei Auszahlungsbelege der Bankkunden [Bankkundin
1], [Bankkunde 2] und [Bankkunde 3] fälschte, indem sie diese mit den
jeweiligen Unterschriften der Kontoinhaber versah (vgl. Ziff. VI. hiervor).
Entsprechend ist erstellt, dass die drei Kunden den gemäss Auszahlungsbelegen
quittierten Geldbetrag nicht erhalten haben.
3.2 Es ist ebenfalls erstellt, dass die
Beschuldigte die diesen drei Auszahlungsbelegen zu Grunde liegenden
Manipulationen um 15:54 Uhr, 15:56 Uhr und 15:57 Uhr vorgenommen hat (vgl.
Kassenjournal 2.1.1/17). Mit dem Passwort der Beschuldigten ([…]) erfolgte um
15:54 Uhr eine «Twin Safe Aktion», was angesichts der gleichzeitig erfolgten
Kassentransaktionen und der erstellten drei Auszahlungsbelege über total
CHF 50’000.00 nur einen Geldbezug in dieser Höhe bedeuten kann (2.1.1/18).
Die Beschuldigte loggte sich mit ihrem Passwort um 15:53 Uhr, also eine Minute
vorher, im Kassenterminal ein (2.1.1/26). Es ist undenkbar, dass eine Minute
später eine andere Person die Twin Safe Aktion und damit den Geldbezug hätte
vornehmen können.
3.3 Diese Schlussfolgerung wird auch
gestützt durch die auf dem Handy der Beschuldigten sichergestellten Notiz mit
dem Datum des «5.4» und den früheren Konti-Nummern der drei Bankkunden sowie
den Zahlen 20/20/10, die auf die Höhe des entwendeten Betrages von gesamthaft CHF
50'000.00 hinweisen (vgl. Ziff. VII.2.11.1 und 2.11.2 hiervor).
Diese Notiz ergibt nur dann Sinn, wenn
die Beschuldigte (wie im Zusammenhang mit dem bereits abgehandelten Vorhalt
gemäss AKS Ziff. 1a)2., vgl. Ziff. V. hiervor) eine Einzahlung beabsichtigte,
um damit die zuvor getätigte Kontobelastung wieder auszugleichen.
Bezeichnenderweise verwendete die Beschuldigte dabei die früheren Kontonummern
der drei Bankkunden, welche auf den Auszahlungsbelegen von blossem Auge nicht
lesbar waren, so dass die Handy-Notiz auf den ersten Blick nicht zu
entschlüsseln war.
3.4 Im Weiteren ist erstellt, dass die
Beschuldigte, seitdem ihre Vorgesetzten Verdacht schöpften, sie könnte an ihrem
Arbeitsplatz deliktisch in Erscheinung getreten sein, Beweismaterial verbarg
bzw. vernichtete: Die von ihr hergestellten Urkundenfälschungen (die drei
Auszahlungsbelege vom 5.4.2017: 4.1.1/1-3) versteckte sie in ihrem
Kleiderschrank in ihrer Wohnung (vgl. 12.2.1/8: HD-Nr. 4.1/1; 12). Zudem
löschte sie die vorgenannte Handy-Notiz. Die von der Beschuldigten hierzu zu
Protokoll gegebene Erklärung (10.1.1./080 ff.), die begrenzte Speicherkapazität
habe sie zum Löschvorgang bewogen, ist als Schutzbehauptung zu werten, da eine
derart kurze Notiz mit weniger als 50 Zeichen für die Speicherkapazität
belanglos ist. Die Löschung diente offenkundig der Elimination eines belastenden
Beweismittels.
3.5 Schliesslich spricht auch – wenn
auch für sich alleine nicht entscheidend – die Einzahlung von CHF 8'850.00 vom
6. April 2017, also einen Tag nach der Wegnahme von CHF 50'000.00 aus der
Tresoranlage, für die Täterschaft der Beschuldigten. Sowohl der damalige Freund
der Beschuldigten als auch dessen Vater schlossen eine Zahlung an die
Beschuldigte von CHF 8'000.00 an diese zwar nicht ganz aus, insgesamt erscheint
diese Möglichkeit aber als sehr unwahrscheinlich. Es liegt deshalb sehr nahe,
dass diese Barmittel einen Teil der am Vortag entwendeten Summe darstellen.
3.6 Zusammenfassend ist erstellt, dass
die Beschuldigte am 5. April 2017 an ihrem Arbeitsplatz bei der Bank F.___ aus
dem Schliessfach der Tresoranlage den Betrag von CHF 50'000.00 entwendet hat. Um
überhaupt auf dieses Tresorfach zugreifen zu könne, bedurfte es zwingend einer
sog. «Twin Safe Aktion», weshalb die Beschuldigte die Kassentransaktionen zu
Lasten der Kontoinhaber [Bankkunde 2], [Bankkunde 3] und [Bankkundin 1]
auslöste. Zugleich dienten ihr diese Kassentransaktionen (zweimal CHF
20'000.00, einmal CHF 10'000.00) dazu, einen Bargeldbezug durch die drei vorgenannten
Kontoinhaber vorzutäuschen und damit die von ihr vorgenommene Geldentnahme aus
dem Banktresor zu verschleiern.
4. Rechtliche Würdigung
4.1 Hinsichtlich den allgemeinen
Ausführungen zum Tatbestand des Diebstahls wird auf die Erwägungen unter Ziff. III.9.2
und 9.3 verwiesen. Wiederum ist von einem Gewahrsamsbruch zu Lasten der Bank F.___
auszugehen, indem die Beschuldigte, die als Bankangestellte bloss einen
untergeordneten Gewahrsam für die Arbeitgeberin ausübte, Notengeld im
Gesamtbetrag von CHF 50'000.00 zur Aneignung aus dem Banktresor wegnahm und
damit ihren alleinigen Gewahrsam begründete.
Auch wenn zu Gunsten der Beschuldigten
davon ausgegangen wird, dass sie (wie im Fall von [Bankkundin 4] am 4.5.2015)
die Absicht hatte, das Geld mittels Einzahlung wieder den drei Kontos
gutzuschreiben und damit die buchhalterische Belastung wieder auszugleichen, ändert
dies nichts an der rechtlichen Qualifikation und damit an der Erfüllung des Tatbestandes
von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Im vorliegenden Fall blieb – im Gegensatz
zum Fall [Bankkundin 4] – eine solche Bareinzahlung auch aus.
4.2 In Ziff. 1.a) der Anklageschrift
wird der Beschuldigten gewerbsmässiger Diebstahl vorgeworfen.
4.2.1 Gewerbsmässigkeit im Sinne von
Art. 139 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die
der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der
Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und
erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art
eines Berufs ausübt, wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit
genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Gewerbsmässigkeit setzt
demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging,
zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und
drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer
Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit
gewesen. Zu berücksichtigen sind bei der Qualifizierung die
Verhältnismässigkeit und das Schuldprinzip sowie die soziale Gefährlichkeit
(BGE 116 IV E. 319 E. 3b und 4b), wobei diese Rechtsprechung unter Hinweis auf
die im früheren Recht vorgesehenen Mindeststrafen erging (BGE 116 IV E. 319 E.
4c S. 333).
4.2.2 In den Fällen AKS Ziff. 1.a)1., 1.a)2.
und 1.a)3. erfolgt jeweils ein Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art.
139 Ziff. 1 StGB. Während der Deliktszeit zwischen Ende Februar 2015 und Juli
2017 (29 Monate) nahm der Beschuldigte Gelder der Bank F.___ im Gesamtbetrag
von CHF 143'000.00 zur Aneignung weg (AKS Ziff. 1.a)1.: Notengeld in
der Grössenordnung von rund CHF 83'000.00; AKS Ziff. 1.a)2.: CHF 10'000.00;
AKS Ziff. 1.a)3.: CHF 50'000.00). Pro Monat ergibt dies einen Betrag von CHF
4'931.05 und damit annähernd CHF 5'000.00. Die Beschuldigte erhielt während der
Tatzeit Lohnzahlungen von ca. CHF 166'000.00; der Deliktsbetrag liegt somit
nicht wesentlich unter dieser legalen Einkommensquelle. Es kam während der
Tatzeit zu einer Vielzahl von Diebstählen und es ist angesichts der langen
Deliktsdauer offensichtlich, dass sich die Beschuldigte auf eine regelmässige
Einkommensquelle aus ihrer deliktischen Tätigkeit einrichtete und einstellte.
Sie hat sich deshalb des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff.
2 StGB schuldig gemacht.
VIII. AKS Ziff. 4: Hausfriedensbruch
(Art. 186 StGB)
1. Vorhalt
« Begangen
am 30. Juli 2017 von 22:04 Uhr bis 22:09 Uhr, in [Stadt 1], [Adresse], Bank F.___,
indem A.___ mittels Ersatzschlüssel unrechtmässig und gegen den Willen der Bank
F.___ bzw. ihrer vorgesetzten Personen in die nicht den Kunden zugänglichen
Räumlichkeiten der Geschäftsstelle in [Stadt 1] eingedrungen ist. A.___ wurde
am 28. Juli 2017 von der Arbeit suspendiert und es wurde ihr seitens ihrer
Vorgesetzten der Bank F.___ am selben Tag der Schlüssel für den Zutritt zur
Bank abgenommen.»
2. Sachverhalt
2.1 Am 28. Juli 2017 fand eine interne
Befragung der Beschuldigten durch ihre Vorgesetzten der Bank F.___ statt. In
der Folge wurde die Beschuldigte von der Arbeit suspendiert (5.2.1/4).
2.2 Im Anschluss an das Gespräch vom 28.
Juli 2017 wurde die Beschuldigte aufgefordert, den persönlichen Schlüssel für
den Zutritt zur Geschäftsstelle in [Ort 1] abzugeben. Da die Beschuldigte
ausführte, diesen Schlüssel zuhause zu haben, fuhr der Leiter der
Geschäftsstelle [Stadt 1] mit ihr zu ihrer Wohnung, wo er den Schlüssel in
Empfang nahm (2.1.1/134).
2.3 Offenbar verfügte die Beschuldigte
über einen Ersatzschlüssel, der (erst) im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 17.
Oktober 2017 sichergestellt wurde (Schlüssel 29518/3, vgl. 2.1.1/122 und
12.2.1/8 HD-Nr. 27).
2.4 Es ist unbestritten, dass sich die
Beschuldigte mit diesem Ersatzschlüssel in der Nacht vom 30. Juli 2017 den
Zutritt zu den nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten der Bankgeschäftsstelle
in [Stadt 1] verschaffte, dort die drei Auszahlungsbelege vom 5. April 2017
behändigte und nach Hause nahm, wo sie in einer Schublade im Kleiderschrank
aufbewahrt wurden (vgl. auch AKS Ziff. 3.4 sowie die Ausführungen zu Ziff. VI.
hiervor).
2.5 In der Einvernahme vom 24. Oktober
2017 führte die Beschuldigte aus, sie sei am Tag nach der internen Befragung
auf der Bank ob der Vorhalte, sie habe Belege manipuliert, dermassen geschockt
gewesen, dass sie am nächsten Tag am Abend auf die Bank gegangen sei, um die
Belege zu suchen. Sie habe die Belege gefunden und mitgenommen. Sie habe
gewusst, wenn sie die Belege dort lassen würde, sehe dies so aus, als ob sie
diese gefälscht habe (10.1.1/63).
2.6 Danach befragt, wie sie das
Verhalten des Geschäftsleiters interpretiert habe, der sie nach Hause begleitet
habe, um den Schlüssel abzuholen, gab die Beschuldigte vor Obergericht zur
Antwort, sie habe nicht mehr zur Arbeit gehen sollen (OGer AS 89).
3. Rechtliches
3.1 Gemäss Art. 186 StGB macht sich auf
Antrag wegen Hausfriedensbruchs strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten
in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder
in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder
Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der
Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
3.2 Vorab ist die Prozessvoraussetzung
des Strafantrages zu prüfen:
Entgegen den Ausführungen der
Verteidigung vor Obergericht liegt ein Strafantrag der Bank F.___ vor
(2.1.1/121 ff.).
In Bezug auf die Antragsfrist von drei
Monaten (Art. 31 StGB), beginnend mit dem Tag, an welchem der
antragsberechtigten Person die Täterschaft bekannt wird, kann Folgendes
festgehalten werden: Der Strafantrag datiert vom 19. Dezember 2017. Gemäss
Ausführungen im Strafantrag erhielten die Vertreter der Strafantragstellerin am
8. November 2017 erstmals Kenntnis davon, dass sich die Beschuldigte am 30.
Juli 2017 auf der Bank aufhielt.
Am 8. November 2017 wurde O.___, Leiter
des Privatkundenteams, als Zeuge befragt (10.3.2/1 ff.). Im Verlauf dieser
Einvernahme wurde er mit der Aussage der Beschuldigten konfrontiert, wonach
diese ausgesagt habe, am 29. Juli 2017 auf die Bank gegangen zu sein, um die
Belege zu holen. O.___ führte darauf aus, dies könne nicht sein, weil sie am
Vortag Schlüssel und Badge abgegeben habe; einen zweiten Schlüssel habe sie
nicht gehabt (10.2.3/18).
In Anbetracht dieser Aussage von O.___
auf die Frage des Staatsanwalts hatte dieser bis zu diesem Zeitpunkt keine
Kenntnis davon, dass die Beschuldigte die Bank nach dem 28. Juli 2017 noch
einmal aufgesucht hatte. Vielmehr ging er davon aus, dass die Beschuldigte über
keinen Schlüssel zur Bank mehr verfügte und ihr deshalb ein Zutritt nicht mehr
möglich war.
Damit erfolgte der Strafantrag am 19.
Dezember 2017 fristgerecht.
3.3 Die Beschuldigte musste nach dem
internen Gespräch vom 28. Juli 2017 mit ihren Vorgesetzten ihren persönlichen
Schlüssel für den Zutritt zur Geschäftsstelle der Arbeitgeberin abgeben. Da sie
diesen in ihrer Wohnung hatte, wurde sie vom Leiter der Geschäftsstelle nach
Hause begleitet, wo er den Schlüssel in Empfang nahm. Die Vertreter der
Arbeitgeberin gaben der Beschuldigten mit diesem Vorgehen und der ebenfalls am
28. Juli 2017 erfolgten Suspendierung mit aller Deutlichkeit zu verstehen, dass
ihr ein Betreten der Geschäftsstelle bzw. die Anwesenheit an ihrem Arbeitsplatz
ab sofort untersagt ist.
3.4 Die Beschuldigte betrat den nicht
publikumsöffentlichen Teil der Geschäftsstelle am Abend des 30. Juli 2017 trotz
dieser unmissverständlichen Willensäusserung der Arbeitgeberin. Sie hat damit
den objektiven Tatbestand von Art. 186 StGB erfüllt.
3.5 Ein schriftliches Hausverbot wurde der
Beschuldigten von der Arbeitgeberin nicht ausgehändigt, was aber – entgegen der
Verteidigung – auch gar nicht erforderlich war, denn in subjektiver Hinsicht
wusste diese auch ohne ein solches Schreiben, dass ihr das Betreten der
Büroräumlichkeiten an der Geschäftsstelle in [Stadt 1] untersagt war. Das
erschliesst sich unmissverständlich aus ihrer eigenen Aussage vor Obergericht (vgl.
vorstehende Ziff. VIII.2.6). Daran ändert ebenfalls nichts, dass die
Beschuldigte noch über einen Ersatzschlüssel zur Geschäftsstelle verfügte;
offensichtlich war dies der Arbeitgeberin nicht mehr bewusst, da sie
andernfalls dessen Abgabe ebenfalls verlangt hätte. Bezeichnenderweise betrat
die Beschuldigte denn die Bank auch ausserhalb der Bürozeiten, nämlich nachts an
einem Sonntag (30.7.2017), als sich niemand auf der Bank aufhielt und sie
entsprechend am Betreten hätte hindern können. Damit ist eine vorsätzliche
Verletzung des Hausrechts gegeben.
3.6 Der Verteidiger bestreitet vor
Berufungsgericht die Rechtswidrigkeit der Tat, indem er vorbringt, seine
Mandantin habe sich in einem Beweisnotstand befunden und sei berechtigt
gewesen, beweisrechtliche Selbsthilfe zu üben. Die Beschuldigte habe sich in
ihrer Berufsehre verletzt gefühlt und habe sich gegen die Vorwürfe zur Wehr
setzen wollen und auch dürfen. Dass die Beschuldigte ihren ehemaligen Arbeitsplatz
aufgesucht habe, um sich auf die Suche nach entlastendem Beweismaterial zu
machen, könne ihr nicht zum Vorwurf gereichen. Um an die Belege zu gelangen,
habe sie zwingend die Büroräumlichkeiten betreten müssen. Im Rahmen einer
Interessenabwägung sei das Interesse der Beschuldigten, sich gegen die schwer
wiegenden Vorwürfe zur Wehr setzen zu können, stärker zu gewichten als das
Hausrecht der Bank F.___.
Diese Argumentation verfängt aus
folgenden Gründen nicht: Die Überwachungskamera zeichnete auf, wie die
Beschuldigte um 22:04 Uhr die Schalterhalle der Bank F.___ Geschäftsstelle in [Stadt
1] über den Personaleingang betrat, sich in Richtung des von der Kamera nicht
erfassten Arbeitsplatzes bewegte und schliesslich bereits um 22:09 Uhr in der
Gegenrichtung die Schalterhalle wieder verliess (1-3/2.1.1/135). Diese kurze
Aufenthaltsdauer von nur 5 Minuten spricht nicht dafür, dass sich die
Beschuldigte vor Ort auf die Suche nach Beweismitteln begab, sondern legt vielmehr
nahe, dass sie zielgerichtet ihren ehemaligen Arbeitsplatz aufsuchte, um dort
die Auszahlungsbelege zu behändigen. Die drei Auszahlungsbelege waren nicht
Gegenstand der bankinternen Befragung der Beschuldigten am 28. Juli 2017. Die
Bank ging im Sommer 2017 vielmehr davon aus, es gebe überhaupt keine Belege zu
diesen drei Transaktionen (vgl. auch die Ausführungen in der Strafanzeige der
Bank F.___ vom 9.8.2017: 2.1.1/3 f.). Die Behauptung der Beschuldigten, solche
Belege seien in der Bank in einem allgemeinen Pendenzenfach aufbewahrt worden,
sie habe deshalb gewusst, wo sie suchen müsse, ist unglaubhaft. Es kann
ausgeschlossen werden, dass Belege, die nachweislich am 5. April 2017
ausgedruckt worden waren, in der Folge über 3 ½ Monate in einem
Pendenzenfach lagen, ohne dass diese von Mitarbeitenden der Bank entdeckt worden
wären. Mit der Version der Beschuldigten, sie habe die Belege geholt, um Licht
ins Dunkle zu bringen, nicht zu vereinbaren ist zudem die Tatsache, dass diese Belege
dann nie – weder von der Beschuldigten noch vom Verteidiger bzw. ihrer
Rechtsvertreterin in der zivilrechtlichen Streitsache – in das Verfahren
eingebracht wurden und schliesslich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17.
Oktober 2017 an ihrem Wohndomizil in ihrem Kleiderschrank in einer Schublade zum
Vorschein kamen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Belege – drei von ihr
erstellte Urkundenfälschungen (vgl. hierzu vorstehende Ziff. VI.) – von ihr bewusst
von der geschäftlichen in die rein private Sphäre verbracht wurden, damit sie
diese verstecken konnte. Ihr Betreten der nicht öffentlich zugänglichen
Räumlichkeiten der Bank (entgegen dem Willen der Hausherrin) diente damit nicht
der Beweismittelbeschaffung, sondern der Beweismittelvereitelung.
Der Notstand setzt zudem eine «nicht
anders abwendbare Gefahr» voraus (Art. 17 StGB). Die Beschuldigte hätte jedoch
mit einem entsprechenden Beweisantrag (im damaligen Zeitpunkt wohl im Rahmen
des Zivilprozesses) und demzufolge mit einer nicht strafbaren Handlung die von
ihr behauptete Gefahr beseitigen können.
Von der Beschuldigten wurden mit dem
begangenen Hausfriedensbruch weder höherwertige Interessen gewahrt noch lag
eine nicht anders abwendbare Gefahr vor, weshalb ein rechtfertigender Notstand
zu verneinen ist.
Die Beschuldigte hat sich am 30. Juli
2017 des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht.
IX. AKS
Ziff. 3.1 lit. b, c und d, Ziff. 3.2 lit. b (soweit den 14.3.2014 betreffend) sowie
Ziff. 3.3 lit. a: Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Abs. 1 StGB)
1. Vorbemerkung
Der Beschuldigten werden in AKS Ziff.
2.1 und 2.2 mehrere Betrugshandlungen vorgehalten, bei welchen jeweils die
Erstellung von gefälschten Urkunden und deren Verwendung eine wesentliche Rolle
spielen. Es ist für die Beurteilung der Vorhalte der Betrugshandlungen deshalb
angezeigt, vorerst die Urkundenfälschungen zu prüfen. Falls diese Vorhalte
nicht erstellt sind, wird dies unmittelbare Auswirkungen auf den Vorwurf des
Betrugs haben, der eine arglistige Täuschungshandlung voraussetzt.
2. Vorhalt
2.1 Der Beschuldigten wird vorgehalten,
am 14. März 2014 zwecks Erlangung eines Kredits bei der Bank G.___ über den
Betrag von CHF 24'000.00 auf den nachfolgenden sieben Dokumenten die
Unterschrift von L.___ nachgeahmt zu haben (AKS Ziff. 3.1 lit. b):
-
Kreditantrag (6.5/137);
-
Vertrag Barkredit Plus
(6.5/138);
-
AGB Vertrag Barkredit Plus
(6.5/139 und 139a);
-
Budgetberechnung (6.5/140);
-
Feststellung des
wirtschaftlich Berechtigten (6.5/141);
-
Beitrittserklärung für den
freiwilligen Versicherungsschutz (6.5/142);
-
Auszahlungsauftrag
(6.5./143).
2.2 Der Beschuldigten wird weiter
vorgehalten, ebenfalls am 14. März 2014 folgende vier Dokumente mit dem Namen und
der Unterschrift von L.___ versehen zu haben, um ohne dessen Wissen bei der
Bank F.___ das Konto IBAN [CH (…)] auf dessen Namen eröffnen zu können (AKS
Ziff. 3.2 lit. b):
-
Unterschriftenkarte Private
(6.3/381);
-
Anhang zum
US-Quellensteuer-Fragebogen für natürliche Personen (6.3/383);
-
Bestätigung des Kunden
betr. Steuerstatut (6.3/384);
-
Fragebogen für natürliche
Personen (6.3/385).
2.3 Der Beschuldigten wird sodann
vorgehalten, zwei diesen Kredit betreffende Auszahlungsbelege ab dem Konto IBAN
[CH (…)] mit der gefälschten Unterschrift von L.___ versehen zu haben (AKS
Ziff. 3.3 lit. a):
- Auszahlungsbeleg vom 25.
März 2014 über CHF 23'000.00 (6.3/392);
- Auszahlungsbeleg vom 10.
April 2014 über CHF 986.45 (6.3/393).
2.4 Anfangs September erfolgte der
Abschluss eines zweiten Kreditvertrages über CHF 50'000.00 (Aufstockung
des Ausgangskredits um CHF 30'797.90, im Umfang von CHF 19'202.10 wurde
der Ausgangskredit getilgt). In diesem Zusammenhang wird der Beschuldigten vorgehalten,
am 1. September 2015 folgende Dokumente mit der Unterschrift von L.___ versehen
und hierauf der Bank G.___ eingereicht zu haben (AKS Ziff. 3.1 lit. b):
-
Kreditantrag (6.5/144);
-
Vertrag Barkredit Plus
(6.5/145);
-
AGB Vertrag Barkredit Plus
(6.5/146 f.);
-
Budgetberechnung (6.5/148);
-
Feststellung des
wirtschaftlich Berechtigten (6.5/149);
-
Auszahlungsauftrag
(6.5./150);
-
Korrespondenz-Zustellung
(6.5/151).
2.5 Ebenso soll die Beschuldigte um den
1. September 2015 eine Kopie der Niederlassungsbewilligung von L.___
eigenhändig abgeändert und damit verfälscht haben, indem sie das Datum der
Kontrollfrist, lautend auf den 31. Oktober 2014, mit Tipp-Ex abgedeckt und auf
einer weiteren Kopie der Niederlassungsbewilligung das Datum «30.06.2020» angebracht
habe. Auch diese Urkunde soll sie der Bank G.___ eingereicht haben (AKS Ziff.
3.1 lit. c).
2.6 Schliesslich wird der Beschuldigten
im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen bei der Bank G.___ vorgehalten,
zwischen dem 4. Februar 2016 und dem 6. Juni 2017 die E-Mail-Adresse «L.___@gmx.ch»
ohne dessen Wissen eingerichtet zu haben und in der Folge sechs E-Mail-Nachrichten
(6.5/152 - 157) mit diesem Absender an die Bank G.___ gesandt und diese mit dem
Namen «L.___» versehen zu haben. In allen sechs E-Mail-Nachrichten wird die
Bank gebeten, einen Mahnstopp zu veranlassen, weil die fällige Monatsrate bezahlt
worden sei bzw. noch gleichentags bezahlt werde (6.5/152 ff.; AKS Ziff. 3.1
lit. d).
3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.1 Es kann vorweg auf die Ausführungen
unter Ziff. IV.3.2 verwiesen werden. Es ist insbesondere festzustellen, dass
die Schlussfolgerungen des Schriftengutachtens vom 24. Juli 2018 in gleichem
Masse auch für die vorliegenden Vorhalte zutreffen.
3.2.1 Am 31. Oktober 2017 führte L.___
anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit des
Vertreters der Beschuldigten als Zeuge aus (10.3.1/1 ff.), er habe der
Beschuldigten bei finanziellen Engpässen nie in irgendeiner Form geholfen. Er
habe für sich selber noch nie einen Privatkredit aufgenommen.
3.2.2 Zwischen L.___ als Zeuge und der
Beschuldigten wurde am 6. Dezember 2017 in Anwesenheit des Vertreters der
Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (10.3.1/54 ff.).
L.___ führte aus, dass er von der Beschuldigten
nie gefragt worden sei, für sie ein Darlehen aufzunehmen. Sie habe ihm auch nie
Dokumente vorgelegt, die er unterzeichnet habe, weder für Kredite noch für
sonst etwas.
Die Beschuldigte führte aus, die
Dokumente seien entweder direkt in der Bank oder am Domizil des Zeugen
unterschrieben worden. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie Schulden habe,
weshalb sie den Kredit aufstocken wolle. Er habe für sie einen Kredit
aufgenommen.
3.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 24. März 2021 wurde L.___ erneut als Zeuge befragt (O-G
141 ff.). Er führte aus, dass er in den 40 Jahren, die er in der Schweiz lebe,
nie einen Kredit aufgenommen habe, weder für sich noch für einen Dritten. Er
habe von den Dokumenten, die ihm in Solothurn (d.h. von der Staatsanwaltschaft)
vorgelegt wurden und die er unterschrieben haben soll, nichts gewusst.
3.3 K.___, der damalige Freund der
Beschuldigten und der Sohn von L.___, führte anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2017 als Auskunftsperson
aus (10.2.1/8 ff.), seine Eltern hätten von den Schulden von ihm selber oder
der Beschuldigten keine Kenntnis gehabt.
3.4.1 Die Beschuldigte bestritt die Fälschung
der Unterschriften stets: Anlässlich der Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2017 (10.1.1/62 ff.) führte die Beschuldigte
auf Vorlage von Dokumenten der Bank G.___ aus, dass sie mit L.___ vereinbart
habe, dass dieser ein Darlehen aufnehme und dieses an sie weitergebe. Ihr
Freund und sie hätten damals Steuerschulden gehabt.
3.4.2 Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 17. November 2017 (10.1.1/69 ff.) führte die Beschuldigte
aus, dass sie Schulden gehabt und deshalb L.___ gefragt habe, ob er für sie ein
Darlehen aufnehmen würde. Beim ersten Mal, ca. 2014, seien es ca. CHF 24'000.00
gewesen, welche die Bank G.___ ausbezahlt habe. Den Antrag habe Herr L.___
unterzeichnet. Im Jahr 2015 habe es eine Erhöhung des Kredits gegeben, dann
seien ca. CHF 30'000.00 ausbezahlt worden. Sie habe Herrn L.___ darauf
angesprochen und er sei einverstanden gewesen. Sie habe die Ratenzahlungen
direkt vorgenommen.
3.4.3 Unbestritten war aber auch von
ihrer Seite stets, dass die Kreditauszahlungen schliesslich von ihr zur
Beseitigung finanzieller Engpässe und Begleichung von Schulden verwendet worden
seien. Der Kreditantrag sowie der Antrag auf Kreditaufstockung erfolgten somit
unbestrittenermassen ausschliesslich in ihrem Interesse.
3.5 Gestützt auf diese Ausgangs- und
Interessenlage ist deshalb erstellt, dass die Unterschriften von L.___ auf den
Dokumenten, welche zur Erlangung eines Kredits bzw. der Aufstockung des Kredits
bei der Bank G.___ dienten, aber auch die Bezugsbelege vom 25.3./10.4.2014
(6.3/392, 393) von der Beschuldigten gefälscht und in der Folge gegenüber der Bank
G.___ verwendet wurden.
3.6 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom
17. Oktober 2017 wurde am Domizil der Beschuldigten eine Kopie der
Niederlassungsbewilligung von L.___ sichergestellt, auf welcher mit Tipp-Ex das
Datum der Kontrollfrist überdeckt worden ist (4.4.1/74). Es ist somit
offensichtlich, dass sich die Beschuldigte von der Kopie der
Niederlassungsbewilligung, welche sich im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung
vom 14. März 2014 bei den Unterlagen der Bank F.___ befand (6.3/382), eine
Kopie erstellte und auf dieser die Kontrollfrist, die nur bis am 31. Oktober
2014 lief, abdeckte und eine neue Frist «30.06.2020» einsetzte, um damit über eine
Kopie eines amtlichen Ausweises zu verfügen, die zur Zeit dieser Handlung (2.
Kreditantrag im Namen von L.___ bei der Bank G.___) noch in Geltung war.
Auf dieser Kopie bestätigte die
Beschuldigte in ihrer Funktion als Kundenberaterin unterschriftlich, das
Original am 9. September 2015 eingesehen zu haben (6.5/131).
3.7 Die Beschuldigte ist geständig, die
E-Mail-Adresse «L.___@gmx.ch» eingerichtet und benutzt zu haben. Sie hat auch
eingeräumt, die sechs E-Mails gemäss Vorhalt (vgl. Ziff. IX.2.6 hiervor)
geschrieben zu haben (10.3.1/61).
4. Rechtliche Würdigung
4.1 Die von der Beschuldigten gefälschten
Dokumente im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Krediterhöhung (je sieben
Dokumente: AKS Ziff. 3.1 lit. b), im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung vom
14. März 2014 (vier weitere Dokumente: AKS Ziff. 3.2 lit. b) sowie im
Zusammenhang mit den beiden Bezugsbelegen (AKS Ziff. 3.3 lit a) stellen
allesamt Urkunden im Sinne der Legaldefinition von Art. 110 Abs. 4 StGB dar
(vgl. hierzu ausführlich bereits Ziff. IV.5.8.1 und 5.8.3). Gleiches gilt in
Bezug auf die Kopie des amtlichen Ausweises (Niederlassungsbewilligung mit der
von der Beschuldigten eingefügten Kontrollfrist «30.06.2020»: AKS Ziff. 3.1
lit. c, vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. IV.5.8.4).
Es kann in Bezug auf die einzelnen
Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung im engeren Sinne von Art. 251 Ziff. 1
StGB vorab auf die Ausführungen unter Ziff. IV.5. hiervor verwiesen
werden. Die Beschuldigte hat auf insgesamt 20 Dokumenten mit Urkundencharakter
die Unterschrift von L.___ nachgeahmt und damit in objektiver Hinsicht den
Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne erfüllt. Sie handelte
wissentlich und willentlich sowie in der Absicht, über die Identität der
antragstellenden Person und deren finanzielle Situation
(Kreditantragsformulare) bzw. über die Identität der faktischen Bankkontoinhaberin
(Kontoeröffnungsdokumente) und über die Identität der Zahlungsempfängerin
(Bezugsbelege) zu täuschen sowie in der Absicht, sich einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen (Erlangen zweier Kredite trotz fehlender Kreditwürdigkeit,
freies Verfügen über die Gelder auf dem unter falschem Namen eröffneten Bankkonto).
4.2 Die Beschuldigte vermerkte auf der
Kopie der Niederlassungsbewilligung bei der Kontrollfrist nachträglich und
eigenmächtig ein anderes Datum. Aufgrund dieser Abänderung entsprach dieser
Erklärungsinhalt nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt der Ausstellerin
(Migrationsbehörde). Es handelt sich um eine tatbestandsmässige Verfälschung im
Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Sonderfall der Urkundenfälschung im engeren
Sinne). Auch die subjektiven Tatbestandselemente sind erfüllt: Sie handelte in
der Absicht, der Bank G.___ vorzuspiegeln, es handle sich um eine Kopie eines
von der Migrationsbehörde ausgestellten Ausweises, der zum Zeitpunkt des zweiten
Kreditantrages bzw. der Kreditaufstockung Gültigkeit besass. Die unrechtmässige
Vorteilsabsicht bestand darin, mit dieser verfälschten Urkunde die
Kreditaufstockung zu erwirken.
4.3 E-Mails sind Computerurkunden. Das
Bundesgericht hat in einem Fall, da der Beschuldigte E-Mails, die ihm
zugestellt worden waren und die er inhaltlich abänderte und in der Folge
weiterleitete, den Tatbestand der Urkundenfälschung bejaht (BGE 138 IV 209
E. 5.4). Im vorliegenden Fall handelt es sich um Urkundenfälschungen im engeren
Sinne, da die wirkliche Ausstellerin der E-Mails (die Beschuldigte) mit dem
erkennbaren Aussteller (L.___) nicht übereinstimmt. Die Beschuldigte hat
deshalb den Tatbestand der Urkundenfälschung auch im Falle der sechs E-Mails
mehrfach erfüllt.
4.4 Die Beschuldigte hat sämtliche
objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung im engeren
Sinne gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in diesen insgesamt 27 Fällen erfüllt
und ist entsprechend wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.
X. Anklageschrift
Ziff. 2.1: Betrug (Kredit über CHF 24'000.00 bei der Bank G.___)
1. Sachverhalt und Beweisergebnis
1.1 Die Beschuldigte versah zwischen dem
14. März 2014 bis 24. März 2014 sieben Dokumente (vgl. Ziff. IX.2.1 hiervor)
mit der Unterschrift von L.___ und reichte diese mit zwei weiteren Belegen
(Lohnabrechnung und Kopie Ausländerausweis) bei der Bank G.___ zwecks Erlangung
eines Kredits von CHF 24'000.00 ein (6.5/137 -143; 116, 117).
1.2 Am 24. März 2014 wurde der Betrag von
CHF 24'000.00 gestützt auf die von ihr eingereichten gefälschten Dokumente ausbezahlt
und dem (von ihr unter falschen Namen) am 14. März 2014 eröffneten Privatkonto
IBAN [CH (…)] (vgl. Ziff. IX.2.2 hiervor) mit Valuta 25. März 2014
gutgeschrieben (6.3/314; 6.5/107).
1.3 Den beim Betreibungsamt (…)
eingeholten Betreibungsakten kann entnommen werden, dass im Jahr 2014
zahlreiche Betreibungsverfahren gegen die Beschuldigte hängig waren (5.1.2/5
ff.: sieben Einträge in der Gesamthöhe von CHF 15'207.75).
1.4 Der Kredit wurde bis am 11.
September 2015 von der Beschuldigten ratenweise zurückbezahlt. Die
Schlusszahlung vom 11. September 2015 im Umfang von CHF 19'202.10 erfolgte
durch einen Kontoübertrag im Rahmen der Aufstockung des Kredits (vgl. AKS Ziff.
2.2, Ziff. XI. hiernach): Der zweite Kredit umfasste insgesamt CHF 50'000.00,
wovon CHF 30'797.90 (CHF 50'000.00 – CHF 19'202.10) ausbezahlt wurden.
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht
sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Als objektive Tatbestandselemente werden
eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum
gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der
Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan
Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 1).
2.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die
Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet
ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung
hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über
objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände
(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).
Die Erfüllung des Tatbestands erfordert
eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst
relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit
täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie
gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt
sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich
ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem
Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten
als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76
E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als
kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164).
Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die
Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von
Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung
abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits
durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und
Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte
Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache
Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach
nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der
Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).
Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner
Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur
Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen
vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder
rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber
auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht
oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der
Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76
E. 5.2, 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB,
Art. 146 StGB N 7 f. sowie die neueren Entscheide 6B_962/2015 vom 5.4.2016
E. 2.4 sowie 6B_712/2017 vom 23.5.2018 E. 4.3).
Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit
der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und
besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist
somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet
(BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet
aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit
hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu
nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter
oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem
Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und
deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind
besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu
stellen.
2.3 Die arglistige Täuschung muss beim
Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –
bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine
Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer
kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht
voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.
Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht
aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 14 f.,
18, 20 und 26).
Das Vermögen muss einen Schaden
erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven
Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,
dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers
ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung
wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,
dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen
einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung
Rechnung getragen werden muss (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB,
Art. 146 StGB N 23; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).
Das Bundesgericht hat in BGE 122 IV 279
E. 2a in Zusammenhang mit dem altrechtlichen Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsführung zum Vermögensschaden entsprechend erläutert, wenn ein
Geschäftsführer klar ungenügend gesicherte Kredite vergebe, so stehe nicht
fest, ob daraus tatsächlich ein Schaden resultieren werde. Trotzdem werde das
betreffende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt (vgl.
Art. 669 Abs. 1 OR), sondern der Betrag werde teilweise abgeschrieben. In
diesem Sinne bedeute die erhebliche Unsicherheit betreffend die
Einbringlichkeit des gewährten Darlehens nicht nur eine Gefährdung des
Vermögens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen
Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben.
In BGE 102 IV 84 E. 4 hat das
Bundesgericht zum Kredit- bzw. Darlehensbetrug gemäss dem altrechtlichen
Betrugstatbestand (Art. 148 aStGB) Folgendes ausgeführt: «Kreditgeschäfte, wie
der vorliegende Darlehensvertrag, schliessen zumeist gewisse Risiken in sich,
welche der Darleiher bewusst eingeht. Dafür erhebt er regelmässig auch einen
Zins, welcher diesem Risiko Rechnung trägt. Deshalb kann nicht schon in jeder
Vermögensgefährdung, welche im Abschluss solcher Kreditgeschäfte liegt, eine
nach Art. 148 StGB beachtliche Vermögensschädigung gesehen werden. Eine solche
ist sinngemäss nur dann gegeben, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher
geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine
vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung
erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt
ist. In diesem Fall überschreitet der Kreditnehmer in unzulässiger Weise die
Grenze des dem Kreditgeber zumutbaren Risikos.»
Zum konkreten Fall hat sich das
Bundesgericht in E. 4 sodann wie folgt geäussert: «Wie schon dargelegt,
täuschte der Beschwerdegegner eine weit grössere Kreditwürdigkeit vor, als es
den Tatsachen entsprach. Wären seine Angaben wahr gewesen, hätte die
Darlehensforderung nach Abschluss des Vertrages einen viel höheren Wert gehabt.
Sie hätte vom Darleiher bedeutend leichter und besser an einen Dritten
verpfändet oder abgetreten werden können. Damit war aber der Darleiher schon
durch den Abschluss des Vertrages geschädigt, nicht erst durch die nicht vertragsgemässe
Rückzahlung. Selbst die vertragsgemässe Rückzahlung hätte die schon durch den
Vertragsschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen
können. Denn auch eine bloss vorübergehende Schädigung genügt für den Betrug.»
Bezogen auf den Schädigungsvorsatz im
konkreten Fall hat das Bundesgericht in E. 5 schliesslich Folgendes
festgehalten: «Die Vermögensschädigung lag nicht erst darin, dass der
Beschwerdegegner später hinzugetretene Umstände (…) nicht voraussah und infolge
dieser Umstände seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllte. Die
Vermögensschädigung trat schon mit Vertragsabschluss ein, weil damals der
Darleiher für sein Geld eine Darlehensforderung erhielt, die trotz der
subjektiven Rückzahlungsbereitschaft bedeutend weniger wert war, als sie es
gewesen wäre, wenn die Angaben des Beschwerdegegners über den Verwendungszweck
des Darlehens und die Vermögensverhältnisse der Wahrheit entsprochen hätten.
Nur dies ist rechtlich auch Gegenstand des Schädigungsvorsatzes, nicht der zur
Zeit des Vertragsabschlusses mehr oder weniger begründete Glaube des
Beschwerdegegners, er könne und wolle seinen Rückzahlungsverpflichtungen auch
unter den zur Zeit des Vertragsabschlusses wirklich bestehenden und voraussehbaren
Verhältnissen nachkommen.»
2.4 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz
bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei
Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten
ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,
dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede
wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen
Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen
dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die
Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der
Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht,
sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch
auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit
mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er
die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri
in: PK StGB, Art. 146 StGB N 31 sowie zu Vor Art. 137 StGB N 10 bis
13 und 15; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Vor Art. 137
StGB N 78, 85 und 87).
2.5 Die Beschuldigte täuschte die Bank
G.___ arglistig über die Identität des Kreditnehmers und Vertragspartners,
indem sie sich besonderer Machenschaften bediente (Einreichung von sieben von
ihr gefälschten Urkundendokumenten), welche mit der nachgeahmten Unterschrift
von L.___ versehen waren. Die Beschuldigte kreuzte im Kreditantrag (6.4/137)
bei der Frage nach offenen Betreibungen «Nein» an, was nicht der Wahrheit
entsprach. Sie legte dem Antrag zudem einen Lohnausweis von L.___ sowie ein
Familienbudget bei, welches einen monatlich verfügbaren Freibetrag von CHF
1'171.00 auswies (6.5/140, 116). Auch diese Angaben entsprachen nicht ihrer
persönlichen finanziellen Situation.
Die Bank G.___ befand sich gestützt auf
diese Angaben in einem Irrtum über die Person und finanzielle Situation des
Kreditantragstellers und bewilligte gestützt auf diesen Irrtum den beantragten
Kredit. Am 24. März 2014 überwies sie den Betrag von CHF 24'000.00 auf das
Privatkonto bei der Bank F.___ (vormals Bank Y.___], welches auf den Namen von L.___
lautete (6.5/107; 6.3/314), dessen Eröffnung aber ohne dessen Wissen wenige
Tage zuvor (14.3.2014) von der Beschuldigten mit gefälschten Urkunden erwirkt
worden war (vgl. hierzu AKS Ziff. 3.2 lit. b).
Durch diese Vermögensdisposition wurde
die Bank G.___ geschädigt, weil sie den Kredit nicht einem in finanziell
gesicherten Verhältnissen lebenden Vertragspartner, sondern einer finanziell
schwachen Person, gegen welche Betreibungsverfahren hängig waren, ausbezahlte.
Der wirtschaftliche Wert der Kreditforderung gegenüber der Beschuldigten war
kleiner als gegenüber einer Person, welche über einen monatlichen Freibetrag
von CHF 1'171.00 verfügte, da die Einbringlichkeit der Forderung damit
erheblich gefährdet war. Daran ändern auch die nach Vertragsschluss getätigten
Rückzahlungen des Kredits nichts, weil sich der Schädigungsvorsatz auf den
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezieht. Die Beschuldigte wusste, dass sie zu
Folge der gegen sie hängigen Betreibungsverfahren keinen Kredit erhalten würde,
wenn sie diesen im eigenen Namen beantragt hätte. Sie handelte deshalb
vorsätzlich und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.
Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art.
146 Abs. 1 StGB ist damit in Bezug auf AKS Ziff. 2.1 erfüllt.
2.6 Zwischen Betrug und Urkundenfälschung
besteht wegen der Verschiedenartigkeit der betroffenen Rechtsgüter echte
Konkurrenz (BGE 138 IV 209 E. 5.5).
XI. AKS
Ziff. 2.2.: Betrug (Kredit über CHF 50'000.00 bei der Bank G.___)
1. Sachverhalt und Beweisergebnis
1.1 Es ist erstellt, dass die Beschuldigte
am 1. September 2015 folgende Dokumente fälschte, indem sie diese mit der
Unterschrift «L.___» versah (vgl. AKS Ziff. 3.1 lit. b; vorne Ziff. IX.2.4
und 3.5):
-
Kreditantrag (6.5/144);
-
Vertrag Barkredit Plus
(6.5/145);
-
AGB Vertrag Barkredit Plus
(6.5/146 f.);
-
Budgetberechnung (6.5/148);
-
Feststellung des
wirtschaftlich Berechtigten (6.5/149);
-
Auszahlungsauftrag
(6.5./150);
-
Korrespondenz-Zustellung
(6.5/151)
Diese Dokumente reichte die Beschuldigte
in der Folge mit den beiden nachfolgenden Belegen bei der Bank G.___ zwecks
Antrag auf Erhöhung des Kredits von CHF 24'000.00 auf total CHF 50'000.00
ein:
-
Lohnabrechnungen von L.___
und dessen Ehefrau (6.5/127 f.);
-
Kopie des
Ausländerausweises von L.___ (6.5/131).
Auf dieser Ausweiskopie
wurde die Kontrollfrist von der Beschuldigten abgeändert (30.6.2020), vgl. AKS
Ziff. 3.1 lit. c; vorne Ziff. IX.3.6 und 4.2).
1.2 Die Beschuldigte bezifferte im
Kreditantrag das Nettoeinkommen von L.___ mit CHF 5'578.00 und jenes
seiner Ehefrau mit CHF 3'720.00 (6.5/144). In der Budgetberechnung wurde ein
monatlich frei verfügbarer Betrag von CHF 2'474.00 angegeben (6.5/148).
1.3 Im Zeitpunkt des Antrags auf
Aufstockung des Kredits bei der Bank G.___ liefen gegen die Beschuldigte
mehrere Betreibungsverfahren (5.1.2/6). Die Beschuldigte präsentierte sich
somit gegenüber der Bank G.___ wahrheitswidrig als eine in gesicherten und
stabilen Verhältnissen lebende Person.
1.4 Die Bank G.___ schloss auf der
Grundlage der von der Beschuldigten am 1. September 2015 eingereichten ge- bzw.
verfälschten Unterlagen mit «L.___» einen Kreditvertrag «Barkredit Plus» mit
einer Kreditlimite von maximal CHF 50'000.00 ab (6.5/145).
Am 11. September 2015 erfolgte die
Auszahlung des Kredits von CHF 50'000.00 durch die Bank G.___ (6.5/118). CHF
19'202.10 wurden für die Saldierung des Grundkredits von CHF 24'000.00
verwendet (6.5/108, vgl. AKS Ziff. 2.1, Ziff. IX. hiervor), der Betrag von
CHF 30'797.90 wurde mit Valuta 14. September 2015 dem Konto [CH (..)]bei der Bank
Y.___, lautend auf L.___, gutgeschrieben (6.3/348).
1.5 Es ist unbestritten, dass die ab
diesem Konto getätigten Bezüge von total CHF 30'500.00 (6.5/394 - 396) von
der Beschuldigten verwendet wurden. Entgegen ihren Aussagen (vgl. Ziff. IV.3.1.5
hiervor) erhielt sie dieses Geld jedoch nicht von L.___, der mit diesem Konto
nichts zu tun hatte, sondern bezog es selbst, indem sie jeweils die
Unterschrift von L.___ fälschte.
1.6 Gemäss Aufstellung der Bank G.___
vom 28. August 2017 erfolgten bis zu diesem Zeitpunkt Rückzahlungen des Kredits
im Umfang von CHF 23'282.40 (6.5/118 f.).
Per 20. Januar 2019 bestand ein Ausstand
(inkl. Zinsbelastung) von CHF 38'268.15 (9.2/6-8).
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Das Vorgehen der Beschuldigten bei
der Aufstockung des Kredits entsprach ihrem Vorgehen am 14. März 2014, als sie
bei der Bank G.___ den Grundkredit von CHF 24'000.00 beantragte und
schliesslich auch erwirkte. Sie bediente sich betrügerischer Machenschaften und
somit einer qualifizierten Täuschungshandlung, indem sie der Bank bei der
Aufstockung des Kredits diverse gefälschte Urkundendokumente sowie eine
verfälschte Kopie der Niederlassungsbewilligung vorlegte, welche die Bank über
die Identität sowie die finanzielle Stärke der Vertragspartnerin täuschten und
diese zum Abschluss des Kreditvertrags veranlassten.
2.2 Es kann deshalb für die rechtliche
Würdigung vollumfänglich auf die Ausführungen in Ziff. X.2. hiervor verwiesen
werden.
Die Beschuldigte hat sich bei der
Aufstockung des Anfangskredits bei der Bank G.___ bzw. beim Zweitkredit von CHF
50'000.00 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
XII. AKS
Ziff. 3.2 lit. c: Mehrfache Urkundenfälschung betreffend Konto lautend auf Z.___
[fiktiver Name]
1. Vorhalt
Der der Beschuldigten zur Last gelegte
Vorhalt lautet folgendermassen (AKS Ziff. 3.2 lit. c):
«c) Betreffend Konto, lautend auf Z.___
A.___ hat am 13. Januar
2017 auf insgesamt fünf Kontoeröffnungsdokumenten bei der […] Bank F.___
betreffend Konto IBAN Nr. [CH (…)], lautend auf Z.___, als angeblicher Z.___, geb.
7. Juli 1980, unterzeichnet, welcher aber in der Realität nicht existiert.
Hierbei handelt es sich um folgende Dokumente:
-
Unterschriftenkarte Private
vom 13. Januar 2017;
-
Feststellung des
wirtschaftlich Berechtigten;
-
Bestätigung des Kunden
betreffend Steuerstatus;
-
Informationsaustausch per
E-Mail;
-
Selbstauskunft betreffend
unbeschränkter Steuerpflicht und «US-Person»
Status.
A.___ legte zu den
gefälschten Kontoeröffnungsunterlagen drei von ihr eigenhändig verfälschte
Ausweiskopien, welche ursprünglich von ihrem damaligen Lebenspartner, K.___, geb.
[…] 1982, stammten. Bei den verfälschten Ausweiskopien handelt es sich um
folgende:
-
Kopie der
Niederlassungsbewilligung von Z.___. Unter anderem verfälschte A.___ den
Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse. Als Wohnort hat sie «[eine
Schreibvariante von Ort 2]» anstatt «[Ort 2]» angebracht.
-
Kopie der Niederlassungsbewilligung
von Z.___. Unter anderem verfälschte A.___ den Vornamen, Geburtsdatum und
Wohnadresse. Bei dieser Fassung hat sie den Wohnort korrekt mit «[Ort 2]»
angebracht.
-
Passkopie von Z.___. Unter
anderem verfälschte A.___ den Vornamen und das Geburtsdatum.
Die fünf gefälschten
Kontoeröffnungsdokumente sowie die drei verfälschten Ausweiskopien visierte A.___
als Kundenberaterin und legte diese im entsprechenden Kundendossier ab. A.___
fälschte resp. verfälschte und brauchte diese total acht Urkunden in der
Absicht, um über die faktische Inhaberin des Kontos zu täuschen und sich einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, indem sie anonym über ein Konto bei der
[…] Bank F.___ frei verfügen konnte.»
2. Beweismittel
2.1 Im Jahr 2017 lebte die Beschuldigte
in Partnerschaft mit K.___. Dieser wurde [...] 1982 geboren und ist [europäischer]
Staatsangehöriger. Er lebte mit der Beschuldigten im gleichen Haushalt [an der
Adresse in Ort 2] (2.2/4-6, 8).
2.2 Am 29. November 2017 ersuchte die
Staatsanwaltschaft die Bank F.___ um Zustellung sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen
betreffend Z.___, geb. […] 1980, Geschäftsbeziehung Nr. 2571.7138 (6.3/398).
Am 4. Dezember 2017 stellte die Bank der
Staatsanwaltschaft folgende Unterlagen zu:
-
Unterschriftenkarte Private
vom 13. Januar 2017 (6.3/403);
-
Feststellung des
wirtschaftlich Berechtigten (6.3/407);
-
Bestätigung des Kunden
betr. Steuerstatus (6.3/408);
-
Informationsaustausch per
e-mail (6.3/409);
-
Selbstauskunft betr.
unbeschränkter Steuerpflicht und «US-Person»-Status (6.3/410).
Alle fünf Dokumente tragen das Datum
«13.1.2017» und die Unterschrift «Z.___».
2.3 Die Kontoeröffnungsunterlagen betreffend
Z.___ enthalten im Weiteren die unter Ziff. XII.1. aufgeführten
Ausweiskopien.
2.4 Sowohl auf den Kopien der
Niederlassungsbewilligung als auch auf der Passkopie ist vermerkt und
unterschriftlich bestätigt, dass die Beschuldigte in ihrer Funktion als
Kundenberaterin der Bank F.___ die Originaldokumente eingesehen habe.
2.5 Gemäss Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft ist im System der Migrationsbehörde kein Z.___ verzeichnet.
Die ZEMIS-Nr. […], welche auf dem Ausländerausweis von Z.___ aufgeführt sei
(vgl. 6/3/405, auf dem Ausweis oben rechts) könne K.___ zugeordnet werden
(2.2/2). In den Akten findet sich eine Kopie des Ausländerausweises von K.___
mit der entsprechenden ZEMIS-Nr. (2.2/4).
2.6 Das Schriftengutachten vom 24. Juli
2018 (7.1/100 ff.; 154 ff.) nahm eine Analyse der Unterschrift «Z.___» auf den
Kontoeröffnungsunterlagen vor und verglich diese mit der Unterschrift von K.___,
dem damaligen Lebenspartner der Beschuldigten. Der Gutachter kam zum Schluss,
die Befunde erschienen wahrscheinlicher unter der Hypothese, dass die
Unterschriften auf den Dokumenten nicht von K.___ ausgeführt worden seien.
Dabei sei die Hypothese, dass die Beschuldigte diese Unterschriften ausgeführt
habe, gleich wahrscheinlich wie die Hypothese, dass dies durch eine Drittperson
erfolgt sei (7.1/166).
2.7 Die Bank F.___ sandte am 12. Januar
2017 an die Adresse «K.___, c/o Z.___, [Adresse in Ort 2]»,
an welcher die Beschuldigte und ihr Lebenspartner wohnten, eine
Konto-Eröffnungsbestätigung (4.1.1/9). Diese wurde anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2017 im Kleiderschrank der Beschuldigten
sichergestellt (12.2.1/8).
2.8 Die Beschuldigte wurde anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2017 mit dem Namen «Z.___»
konfrontiert (10.1.1/82 f.). Sie machte dazu keine Aussagen. Auch anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung wollte sie
zu diesem Vorhalt nichts sagen (O-G 160, OGer AS 88). Der damalige
Lebenspartner der Beschuldigten, K.___, sagte anlässlich seiner Befragung vom
11. Dezember 2017 als Auskunftsperson ebenfalls nichts zu diesem Vorhalt
(10.2.1/14).
3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.1 Die Person «Z.___» existiert gemäss
Angaben des Migrationsamtes nicht. Auf Grund des Ausländerausweises und des
Passdokuments des damaligen Lebenspartners der Beschuldigten ist
offensichtlich, dass diese Dokumente verfälscht wurden, indem der Vorname, das
Geburtsdatum und die Wohnadresse abgeändert wurden. Die Beschuldigte hat bei
diesen Dokumenten bestätigt, sie mit dem Original verglichen zu haben. Das
Original war aber ein Dokument ihres Lebenspartners, welches verfälscht wurde
und deshalb nicht der Kopie entsprach. Die Bestätigungen der Beschuldigten auf
den Kopien (6.3/405, 406, 412) sind somit unwahr, was der Beschuldigten
zweifellos bewusst war.
3.2 Die Unterschriften «Z.___» auf den
Kontoeröffnungsdokumenten stammen gemäss Schriftengutachten wahrscheinlich
nicht vom Lebenspartner der Beschuldigten. Als weitere mögliche Täterschaft ist
nur die Beschuldigte denkbar. Das Schreiben der Bank F.___ betreffend
Bestätigung der Kontoeröffnung wurde im Kleiderschrank der Beschuldigten und
damit in ihrem persönlichen Bereich sichergestellt, was darauf schliessen
lässt, dass sie die entsprechende Postzustellung entgegengenommen und bei sich
aufbewahrt hatte. Es steht deshalb fest, dass die Unterschriften auf den
erwähnten Unterlagen von der Beschuldigten gefälscht wurden.
3.3 Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 3.2 lit. c erstellt ist.
4. Rechtliche Würdigung
4.1 Es ist vorab auf die allgemeinen
Ausführungen zur Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Tathandlungen des
Fälschens und Verfälschens unter vorstehender Ziff. IV.5. zu verweisen.
4.2 Die fünf Kontoeröffnungsdokumente
stellen Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar (vgl. Ziff. IV.5.8.2
hiervor), die zudem unecht sind: Sie wurden von der Beschuldigten
unterzeichnet, lauten aber auf eine nicht real existierende Person (Z.___, europäischer
Staatbürger, geboren am 7.7.1980 in der Schweiz).
Auch die in AKS Ziff. 3.2 lit. c
aufgeführten drei Ausweiskopien haben Urkundencharakter im Sinne von Art. 110
Abs. 4 StGB (vgl. hierzu die vorstehender Ziff. IV.5.3 sowie 5.8.4). Diese
Urkunden wurden von der Beschuldigten verfälscht: Für deren Herstellung dienten
ihr gemäss dem Beweisergebnis die Niederlassungsbewilligung und der Pass ihres
damaligen Lebenspartners K.___, europäischer Staatsbürger, geboren am [...] 1982,
als Vorlagen. In der Folge änderte sie auf den Kopien dieser beiden Vorlagen
den Vornamen, das Geburtsdatum und (teilweise) auch den Wohnort und die
Wohnadresse eigenmächtig ab, so dass die Urkunden nicht mehr dem ursprünglichen
Erklärungsinhalt des Ausstellers (kantonales Migrationsamt) bzw. der
Ausstellerin (spanische Ausweisbehörde) entsprachen.
Die Beschuldigte hat in Bezug auf alle
acht Dokumente den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne
erfüllt. Der Gebrauch dieser ge- bzw. verfälschten Urkunden (Einreichung bei
der Bank F.___) durch die Urkundenfälscherin selber ist eine mitbestrafte
Nachtat (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: PK StGB, Art. 251 StGB N 11).
Auch der subjektive Tatbestand ist
erfüllt: Die Beschuldigte fälschte resp. verfälschte die Dokumente wissentlich
und willentlich und dies in der Absicht, die Bank über die Identität der
Person, welche das Bankkonto eröffnen wollte, zu täuschen, sowie in der
Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, indem sie anonym
über ein Konto bei der Bank F.___ (vormals Bank Y.___), frei verfügen konnte.
Mit Blick auf die Erkenntnisse im
Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex L.___ (vgl. insbesondere AKS Ziff. IX.,
X. und XI.) ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte plante, betrügerisch einen
weiteren Kredit zu erwirken und sie mit dieser Kontoeröffnung die Grundlage
schuf, um sich den Kredit auszahlen lassen zu können, ohne dass das
Kreditinstitut Verdacht schöpfte.
XIII. Zusammenfassung
Die Beschuldigte ist somit schuldig zu
sprechen wegen:
-
Gewerbsmässigen Diebstahls im
Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB (AKS Ziff. 1.a)1. - 1.a)3.);
-
Mehrfachen Betrugs im Sinne
von Art. 146 Abs. 1 StGB (AKS Ziff. 2.1, 2.2);
-
Mehrfacher
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB (AKS Ziff. 3.1 - 3.4);
-
Hausfriedensbruchs (AKS
Ziff. 4).
XIV. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände
des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,
Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des
Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat
und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Führt die Strafzumessung unter
Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im
Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten
Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des
Beschuldigten – eine Sanktion, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb
des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in
dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur
unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem
Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen,
andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).
1.5 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,
so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die
Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.
Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S.
122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere
Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder
Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder
Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen
ist.
1.6 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich
eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB).
Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe
(aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41
StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und
geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehen-den Sanktionen vor.
Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts
mit Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung
festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio
und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht
kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2
S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der
Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit
Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.
mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne
Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und
zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf
Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die
daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im
Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil 6B_523/2018
vom 23.8.2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).
Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung
ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der
Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe
auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um
den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder
(b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
1.7 Gemäss einem neueren Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine
Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren
zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden
hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass
überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41
Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine
Freiheitsstrafe zu erkennen. Was das Kriterium der fehlenden Vollziehbarkeit
anbelangt, ist indes darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht entschieden
hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen
voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart
sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug
erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der
Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln,
sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie
im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch
für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber
ursprünglich explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe
verzichtet. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa
Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder
Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). In der Neufassung von Art. 34 StGB (in Kraft seit
1. Januar 2018) wurde ein Mindesttagessatz von CHF 30.00 vorgesehen, welcher
jedoch ausnahmsweise – wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Täters dies gebieten – auf CHF 10.00 gesenkt werden kann (Abs. 2). Das
Existenzminimum des Täters wird in diesem Absatz als im Rahmen der
wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigendes Kriterium u.a. explizit
erwähnt.
1.8 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.9 Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7.7.2011 E. 4.2; 6B_1048/2010 vom 6.6.2011 E.
3.2 und 6B_763/2010 vom 26.4.2011 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu
werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive
Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um
damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven)
Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der
Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe
vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere
im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5 - 10 Jahre und in
schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe
gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf
diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und
Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten
«Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175
f.).
1.10 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider/Roy Garré in: StGB I, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten
miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter.
Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien
vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch
für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen
die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat
allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen führt
nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen
der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten
der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten
Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde
Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der
Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der
Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein
wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die
Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten
Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth
in: PK StGB, Art. 42 StGB N 8 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
1.11 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142
f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte
Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose
voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck
der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss
der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger
werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., Art. 43
StGB N 15).
Art 43 Abs. 1 aStGB in der bis 31.
Dezember 2017 geltenden Fassung sah zudem auch den teilbedingten Vollzug einer
Geldstrafe vor.
1.12 Nach diesem Gesetze wird beurteilt,
wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs.
1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses
Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB,
sog. «lex mitior»).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Sanktionenwahl
2.1.1 Grundsätzlich sind – soweit
möglich – nach den obigen allgemeinen Ausführungen die Delikte der Beschuldigten
mit Geldstrafen abzugelten: Sie ist nicht vorbestraft, verfügt über eine feste
Arbeitsstelle und hat sich seit fast fünf Jahren wohlverhalten.
2.1.2 Die Beschuldigte verübte sämtliche
Straftaten vor der auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Teilrevision des
StGB. Vor diesem Zeitpunkt war die Ausfällung einer Geldstrafe bis zu maximal 360
Tagessätzen möglich (ab 1.1.2018: Obergrenze von 180 Tagessätzen). Nachfolgend
wird die Strafe nach dem alten Recht bestimmt (Ziff. 2.2 -2.4) und in der Folge
zur Bestimmung des milderen Rechts der Strafzumessung nach neuem Recht
gegenübergestellt (Ziff. 2.5).
2.2 Einsatzstrafe für gewerbsmässigen
Diebstahl
Schwerstes Delikt ist vorliegend der
gewerbsmässige Diebstahl, für welchen Art. 139 Ziff. 2 StGB eine Freiheitsstrafe
bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorsieht.
Für den gewerbsmässigen Diebstahl ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen.
2.2.1 Tatkomponenten
Der Deliktserfolg ist mit einem Betrag
in der Grössenordnung von CHF 143'000.00 erheblich, wobei bei gewerbsmässigem
Diebstahl auch viel höhere – allerdings auch tiefere – Deliktssummen denkbar
sind. Der Beschuldigten wird in AKS Ziff. 1.a)1. (Diebstahl zu Lasten der
Bank F.___ durch Wegnahme von Geldern in der Grössenordnung von CHF 83'000.00) eine
Deliktsdauer von 2 ½ Jahren vorgehalten; die Daten der ersten und letzten
Tathandlung, welche die Beschuldigte verübte, sind zwar nicht bekannt,
angesichts der praktisch täglich feststellbaren Saldoveränderungen (vgl.
Kassenabschlüsse der Münzzählmaschine; 2.1.1/98 ff.), muss aber von einer
langen Deliktsdauer auszugegangen werden.
Am 4. Mai 2015 (AKS Ziff. 1.a)2.:
Wegnahme von CHF 10'000.00) und am 5. April 2017 (AKS Ziff. 1.a)3.:
Wegnahme von CHF 50'000.00) beging die Beschuldigte weitere Diebstähle zu
Lasten ihrer damaligen Arbeitgeberin (Bank F.___). Gegenüber ihren Kunden (insbesondere
gegenüber den Kontoinhabern [Bankkundin 4], [Bankkundin 1], [Bankkunde 2] und [Bankkunde
3]) erlitt die Bank F.___ auch einen Reputationsschaden. Die Beschuldigte hat
mit ihren Diebstählen keine Privatperson wirtschaftlich geschädigt, wohl aber
gefährdet. Die Beschuldigte missbrauchte in grober Weise das Vertrauen ihrer
Arbeitgeberin bzw. ihrer Vorgesetzten. Eine deliktische Tätigkeit am
Arbeitsplatz ist für die Arbeitgeberin mit viel Umtrieben und Aufwand verbunden
und für das Arbeitsklima verheerend. Solange die Täterschaft nicht
abschliessend geklärt ist, ist ein solcher Vorfall Gift für die tägliche Zusammenarbeit
am Arbeitsplatz. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was beim
Diebstahl jedoch die Regel ist. Um die Wegnahme der Gelder zu verschleiern, ergriff
die Beschuldigte spezifische Massnahmen: Sie fälschte mehrere Urkunden, indem
sie auf den Auszahlungsbelegen die Unterschriften der Kontoinhaber nachahmte,
und sie nahm eine Vielzahl von Buchungen ohne Rechtsgrund vor, womit sie eine beachtliche
kriminelle Energie offenbarte. Die Kunden, deren Konti die Beschuldigte zum
Zwecke der Verschleierung ihrer Diebstähle belastete, waren alle in weit fortgeschrittenem
Alter (Jahrgänge 1925, 1937, und 1944: vgl. 2.1.1/30-32 sowie WO 10.3.3/3 ),
was nicht dem Zufall zugeschrieben werden kann, sondern vielmehr auf eine
gezielte Auswahl schliessen lässt, da ältere Menschen in aller Regel ihre Bankgeschäfte
nach wie vor am Bankschalter abwickeln und keinen oder kaum Gebrauch von
E-Banking machen, bei welchem die Buchungen der Beschuldigten wohl schnell aufgeflogen
wären. Festgehalten werden kann, dass die Beschuldigte die buchhalterische
Belastung des Kontos [der] [Bankkundin 4] im Umfang von CHF 10'000.00 mit
einer Bareinzahlung im selben Umfang später wieder ausglich. Diese Einzahlung
leistete sie jedoch aus deliktisch erlangten Mitteln, nämlich aus einer
betrügerisch erwirkten Kreditauszahlung. Bei den vorgenommenen buchhalterischen
Belastungen der Kundenkonti [Bankkundin 1], [Bankkunde 2] und [Bankkunde 3] leistete
die Beschuldigte später keine Bareinzahlungen. Selbst wenn man – zu Gunsten der
Beschuldigten – annimmt, sie habe solche Bareinzahlungen beabsichtigt, muss
festgehalten werden, dass ihr dies mit Blick auf ihre damalige Schuldensituation
kaum aus eigenen legalen Mitteln möglich gewesen wäre. Die Beschuldigte
handelte aus rein materiellen Interessen, da sie offenbar deutlich über ihren
Verhältnissen lebte und ihre Finanzen nicht im Griff hatte. Ein rechtsgetreues
Verhalten wäre der Beschuldigten, die über eine feste Stelle mit einem guten
Einkommen verfügte, ohne Weiteres zumutbar gewesen.
Vor dem Hintergrund, dass nur andere
gewerbsmässig begangene Diebstähle die relevante Vergleichsgrösse bilden, ist
noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist mit
Blick auf die dargelegten Tatkomponenten und unter Berücksichtigung des
Strafrahmens auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.2.2 Täterkomponenten
Da alle weiteren Delikte nach den
altrechtlichen Bestimmungen mit einer weniger eingriffsintensiven Geldstrafe
abgegolten werden können, sind in einem nächsten Schritt die Täterkomponenten
zu berücksichtigen.
-
Vorleben
Die Beschuldigte, […] Staatsangehörige,
wurde am […] 1985 geboren. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte sie
eine zweijährige Lehre als kaufmännische Angestellte. Danach arbeitete sie
vorerst bei der Firma […] und wechselte anschliessend in den Bankensektor
(10.1.1/3). Ab dem […] 2019 arbeitete sie bei der Firma […].
-
Vorstrafen
Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen.
-
Aktuelle persönliche
Verhältnisse
Die Beschuldigte wechselte beruflich
wieder in die Finanzbranche und ist seit […] 2021 bei [einer] Firma, welche
Finanzlösungen anbietet, im Innendienst festangestellt. Die Beschuldigte konnte
– auch dank der massgeblichen finanziellen Unterstützung von Drittpersonen aus
ihrem privaten Umfeld (gemäss den Angaben der Beschuldigten zwei Darlehen von
CHF 7'000.00 und CHF 12'000.00, vgl. OGer AS 90 f.) – ihre Schulden (insbesondere
die Steuerschulden) weitgehend abbauen: Gemäss dem Auszug aus dem
Betreibungsregister vom 1. Februar 2018 bestanden zu diesem Zeitpunkt fünf
Verlustscheine mit einem Gesamtbetrag von CHF 19'817.45 sowie laufende
Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von ca. CHF 65'000.00 (1-3/1.5/7
ff.). Aus den aktuellen Auszügen aus dem Betreibungsregister vom 14. und 15.
März 2022 (OGer AS 59 f., 65 f.), eingeholt bei der aktuellen und vormaligen
Wohnsitzgemeinde, geht nur noch eine am 11. Dezember 2020 eingeleitete
Betreibung im Betrag von CHF 627.30 hervor (wobei die Beschuldigte vor
Obergericht ausführte, auch diese Forderung sei bereits beglichen worden) und
es sind keine Verlustscheine registriert. Gemäss den Angaben der Beschuldigten
vor Obergericht schuldet sie in Bezug auf ein Privatdarlehen noch einen
Teilbetrag von CHF 5'000.00 (OGer AS 91).
Die Beschuldigte lebt aktuell in keiner
Partnerschaft und wohnt allein. Sie verfügt über diverse soziale Kontakte und hilft
in ihrer Freizeit in einem […] aus (OGer AS 90).
Es liegen folglich stabile persönliche,
berufliche und soziale Verhältnisse vor.
-
Nachtatverhalten
Seit den vorliegend beurteilten Taten
sind knapp fünf Jahr vergangen, in welchen die Beschuldigte nicht mehr
deliktisch in Erscheinung getreten ist, was positiv zu werten ist. Auch ihre
Schuldensituation konnte sie, wie soeben dargelegt, grösstenteils bereinigen. Einsicht
und Reue oder auch nur Ansätze einer selbstkritischen Reflexion über ihr
Handeln als Bankangestellte waren bei der Beschuldigten jedoch nicht zu
erkennen. Die Beschuldigte wies trotz zum Teil erdrückender Beweislage die
strafrechtlichen Vorwürfe von sich. Sie legte sich von Anbeginn eine Sachverhaltsversion
zurecht, die alles Fehlverhalten externalisierte, und hielt daran in der Folge
eisern fest. Teil ihrer eigenen Verteidigungsstrategie war es denn auch, ihre
Arbeitgeberin und andere Mitarbeiter zu diskreditieren und Verdachtsmomente zu
streuen, indem sie beispielsweise auf angebliche bankinterne
Organisationsmängel und den Ge- bzw. Missbrauch ihrer Login-Daten durch andere
Bankangestellte, auf den chaotischen Praktikanten, der oft Belege verlegt habe
(10.01/63), sowie auf den spielsüchtigen und verschuldeten Lebenspartner einer
bei der Bank tätigen Anlageberaterin hinwies (10.1/66).
Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt
neutral aus.
Es bleibt damit folglich bei einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
2.3 Geldstrafe für alle weiteren Delikte
2.3.1 Einsatzstrafe für den Betrug nach
AKS Ziff. 2.2
Das schwerste Delikt, für welches eine
Einsatzstrafe festzulegen ist, stellt der Betrug gemäss AKS Ziff. 2.2 (im
Zusammenhang mit dem Kredit über CHF 50'000.00 bei der Bank G.___) dar.
Der Strafrahmen bei diesem Delikt beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Der Deliktsbetrag von CHF 50'000.00
stellt einen erheblichen verschuldeten Erfolg dar, wobei knapp CHF 20'000.00
für die Rückzahlung des ersten Kredits bei der gleichen Bank verwendet worden
sind (AKS Ziff. 2.1). Die Beschuldigte ging mit einiger Raffinesse vor und es
imponiert die grosse Anzahl von ge- und verfälschten Urkunden (insgesamt 8
Dokumente, darunter auch die verfälschte Kopie eines amtlichen Ausweises),
welche sie herstellte und der Bank G.___ vorlegte, um die Auszahlung des
Kredits betrügerisch zu erwirken. Auch wenn generell nur qualifizierte (d.h.
arglistige) Täuschungshandlungen unter Art. 146 StGB fallen, lässt sich ein
Betrug mit deutlich geringeren planerischen Vorkehrungen und weniger Aufwand realisieren.
Die kriminelle Energie war demnach auch hier beachtlich. Es kam aber nicht zu
einer Schädigung einer Privatperson, welche durch die Delinquenz der
Beschuldigten in eine wirtschaftliche Notlage geraten wäre. Die Tatsache aber,
dass sie gezielt einen unbescholtenen Bürger aus ihrem nächsten privaten Umfeld
– bei dem von ihr vorgeschobenen Kreditnehmer L.___ handelt es sich um den
Vater ihres damaligen Lebenspartners – involvierte und für ihre kriminellen
Ziele missbrauchte, wiegt nicht leicht. Sie nahm in verwerflicher Weise in
Kauf, dass dieser in Schwierigkeiten geraten könnte, beispielsweise wenn die
Beschuldigte den Rückzahlungsverpflichtungen nicht mehr fristgerecht
nachgekommen wäre oder wenn gestützt auf bankinterne Abklärungen aufgeflogen
wäre, dass es sich bei der eingereichten Kopie der Niederlassungsbewilligung um
eine Fälschung handelt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Bleiberecht
von L.___ in der Schweiz als Ausländer an Voraussetzungen geknüpft war und dessen
Niederlassungsbewilligung regelmässig verlängert werden musste. Die Beweggründe
waren auch hier ausschliesslich materieller Natur, die Beschuldigte handelte
mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigten wäre ein normgerechtes Verhalten auch
hier ohne Weiteres zumutbar gewesen.
Das Tatverschulden ist noch als leicht
zu qualifizieren. Entsprechend ist die Einsatzstrafe im unteren Strafdrittel
auf 330 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
2.3.2 Asperation für den Betrug gemäss
AKS Ziff. 2.1
Die Beschuldigte ging gleich vor wie bei
der soeben dargelegten Aufstockung des Kredits (Ziff. 2.3.1 hiervor). Auch für
diesen Betrug gab sie sich als kreditwürdige Person aus, indem sie sieben
gefälschte Urkunden mit der nachgeahmten Unterschrift von L.___ der Bank G.___ einreichte.
Auf diese Weise erwirkte sie die Auszahlung des Kredites durch die Bank. Der
Kredit von CHF 24'000.00 wurde eineinhalb Jahre später (anlässlich der
Auszahlung des zweiten Kredits von CHF 50'000.00) saldiert. Der Bank
entstand somit «nur» ein vorübergehender Schaden.
Für dieses Delikt erweisen sich 210
Tagessätze, unter Berücksichtigung der Asperation 105 Tagessätze Geldstrafe als
angemessen.
2.3.3 Asperation für die mehrfache Urkundenfälschung
Die Urkundenfälschungen dienten praktisch
ausschliesslich der Verübung der Betrugsdelikte und sind damit mit der
Sanktionierung gemäss Ziff. 2.3.1 und 2.3.2 hiervor weitgehend abgegolten.
Dies gilt auch für die Urkundenfälschungen, welche die Beschuldigte beging,
indem sie auf drei Auszahlungsbelegen die Unterschrift der Kontoinhaber nachahmte.
Diese Urkundenfälschungen dienten der Ermöglichung und Verschleierung des
verübten Diebstahls zu Lasten der Bank F.___ im Umfang von CHF 50'000.00 (AKS
Ziff. 1.a)3.). Es sind deshalb nur noch geringe Straferhöhungen für die
Urkundenfälschungen vorzunehmen:
-
Mehrfache
Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit den zwei Krediten bei der Bank G.___
(AKS Ziff. 3.1): 60 Tagessätze Geldstrafe, asperiert 30 Tagessätze Geldstrafe;
-
Mehrfache
Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit drei Kontoeröffnungen bei der Bank Y.___
(AKS Ziff. 3.2): 60 Tagessätze Geldstrafe, asperiert 30 Tagessätze Geldstrafe;
-
Mehrfache
Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit Barbezügen auf den beiden Konti bei der
Bank Y.___ (AKS Ziff. 3.3): 60 Tagessätze Geldstrafe, asperiert 30 Tagessätze
Geldstrafe;
-
Mehrfache
Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit den Auszahlungsbelegen von drei
Bankkunden (AKS Ziff. 3.4): 60 Tagessätze Geldstrafe, asperiert 30 Tagessätze
Geldstrafe;
2.3.4 Asperation für den Hausfriedensbruch
Die Beschuldigte hielt sich am 30. Juli
2017 nur sehr kurz (5 Minuten) gegen den Willen der Hausherrin in deren
Geschäftsräumen auf. Gleichwohl hatte der Vorfall nicht bloss Bagatellcharakter:
Sie schlich sich nachts an ihrem ehemaligen Arbeitsort ein. Den Zutritt zu den
Räumlichkeiten konnte sie sich nur verschaffen, weil sie (ohne Wissen der
Arbeitgeberin) noch über einen Ersatzschlüssel verfügte. Der Hausfriedensbruch bezweckte,
belastende Beweismittel (von ihr gefälschte Auszahlungsbelege) vom Tatort beiseite
zu schaffen und in der Folge am Privatdomizil zu verstecken. Das Tatverschulden
ist als noch sehr leicht zu qualifizieren. Es ist (als Einzelstrafe) eine Geldstrafe
von 50 Tagessätzen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips
ist die Gesamtgeldstrafe um 25 Tagessätze zu erhöhen.
2.3.5 Damit ergibt sich unter
ausschliesslicher Berücksichtigung des Tatverschuldens eine Geldstrafe von (theoretisch)
580 Tagessätzen.
2.3.6 Täterkomponenten
Die Täterkomponenten sind in einer
Gesamtschau neutral zu gewichten (vgl. hierzu die Ausführungen unter
vorstehender Ziff. XIV.2.2.2).
2.3.7 Das schuldangemessene Strafmass
von 580 Strafeinheiten ist mit Blick auf die eingangs erwähnte
bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. vorstehende Ziff. XIV.1.7; BGE 144 IV 313) auf das für die Geldstrafe vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstmass
von (altrechtlich) 360 Tagessätze herabzusetzen.
2.3.8 Höhe des Tagessatzes
Aktuell erzielt die Beschuldigten ein
Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'600.00 (vgl. OGer AS 91). Nach einem
Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse und Steuern (CHF 1'380.00) resultiert
ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 3'220.00, was einen Tagessatz von
abgerundet CHF 100.00 ergibt.
2.4 Vollzugsform
Die Voraussetzungen für die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB sind sowohl für die
Freiheits- als auch die Geldstrafe erfüllt. Die Beschuldigte hat sich nun
jahrelang klaglos verhalten. Ein unbedingt zu vollziehender Strafanteil erweist
sich unter legalprognostischen Gesichtspunkten nicht als erforderlich. Diese Ansicht
wird mit Blick auf die günstige Entwicklung seit der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung auch von der Anschlussberufungsklägerin geteilt (vgl. deren
Antrag anlässlich der Hauptverhandlung, während vor erster Instanz noch ein
bloss teilweiser Strafaufschub beantragt worden war). Gewisse Restzweifel
ergeben sich aufgrund der völligen Uneinsichtigkeit der Beschuldigten (vgl. hierzu
Ziff. XIV.2.2.2). Diesen kann aber mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei
Jahren für beide Strafarten ausreichend Rechnung getragen werden.
2.5 Konkreter Vergleich des alten mit
dem neuen Recht
In Anwendung der ab dem 1. Januar 2018
geltenden Bestimmungen zur Strafzumessung müssten für die beiden
Betrugstatbestände (AKS Ziff. 2.2: 330 Strafeinheiten; AKS Ziff. 2.1: 210
Strafeinheiten) zwingend Freiheitsstrafen ausgefällt werden, da eine Geldstrafe
neurechtlich nur noch höchstens 180 Tagessätze betragen darf. Demzufolge müsste
in Anwendung des neuen Rechts die eingriffsintensivere Sanktion (Freiheitsstrafe)
zwingend höher ausfallen und ein vollständiger Strafaufschub wäre
ausgeschlossen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Das neue Recht erweist sich
deshalb nicht als milder und es gelangen die altrechtlichen Bestimmungen zur
Anwendung.
2.6 Zusammenfassung
Die Beschuldigte ist demnach zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu
je CHF 100.00 zu verurteilen, wobei für beide Sanktionen der bedingte
Strafvollzug mit einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren ist.
In Anwendung von Art. 51 StGB ist die ausgestandene
Untersuchungshaft (17.10.2017 -11.12.2017) im Erstehungsfall an die Hauptsanktion
(Freiheitsstrafe) anzurechnen.
XV. Zivilforderungen
1. Bank F.___
1.1 Die Bank F.___ konstituierte sich am
6. September 2018 als Privatklägerin im Zivilpunkt (9.1/13). Sie beantragte die
Zusprechung folgender Forderungen:
-
CHF 50'000.00 plus 5% Zins
seit 9. August 2017;
-
CHF 83'309.25 plus 5% Zins
seit 21. September 2017.
1.2 Die Bank F.___ verwies zur
Begründung dieser Forderungen auf die Strafanzeigen vom 9. August 2017 (2.1.1/1
ff.) und 21. September 2017 (2.1.1/89 ff.).
1.3 Beide Forderungen werden mit dem
Verweis auf die Strafanzeigen ausreichend begründet. Der Forderungsbetrag von CHF
50'000.00 betrifft die Wegnahme von Geldern aus dem Schliessfach der
Tresoranlage (unter Vorspiegelung von drei Barbezügen ab drei Kundenkonti), der
Forderungsbetrag von CHF 83’309.25 bezieht sich auf die Wegnahme von Geldern
aus dem TWIN-Safe der Bank oder von Kundengeldern am Bankschalter (unter gleichzeitiger
Verbuchung von fiktiven Münzeingängen). In beiden Fällen erfolgt ein
Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls.
1.4 Der Deliktsbetrag von CHF 50'000.00
im Zusammenhang mit AKS Ziff. 1.a)3. ist erstellt und entsprechend mit
Zinsbeginn ab Einreichung der Strafanzeige am 9. August 2017 in
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zuzusprechen.
1.5 Im Zusammenhang mit dem Vorhalt gemäss
AKS Ziff. 1.a)1. ergab das Beweisergebnis des Berufungsgerichts einen
Deliktsbetrag in der Grössenordnung von rund CHF 83'000.00. Die Vorinstanz
bejahte in diesem Zusammenhang jedoch einen Anwendungsfall von Art. 126 Abs. 3
StPO (vgl. US 44): Der Schaden sei nicht eindeutig feststellbar bzw. deren
vollständige Beurteilung erweise sich als unverhältnismässig aufwändig. Das
Gericht hiess deshalb diese Zivilforderung nur dem Grundsatz nach gut und
verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz
(Gutheissung der Schadenersatzforderung nur dem Grundsatz nach) ergriff die
Privatklägerin kein Rechtsmittel. Für zivilrechtliche Ansprüche, welche im
Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht werden, gilt die
Dispositionsmaxime. Damit ist es der Berufungsinstanz verwehrt, eine konkreten
Schadenersatzsumme im Rechtsmittelverfahren zuzusprechen und das
erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.
2. Bank G.___
2.1 Die Bank G.___ konstituierte sich am
21. Januar 2019 als Privatklägerin im Zivilpunkt und stellte eine
Zivilforderung von CHF 38'268.15 plus Zins von 5 % ab dem 21. Januar 2019
(9.2/5). Zur Begründung legte sie einen Kontoauszug des Barkredit plus vom
21. Januar 2019 vor, der einen Saldo im Umfang des gestellten
Forderungsbetrages auswies (9.2/7 f.).
2.2 Die Forderung der Bank G.___ wurde
von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen, da sie einen Anwendungsfall von
Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO (nicht hinreichende Begründung der Zivilklage durch
die Privatklägerschaft) bejahte. Dieser Entscheid blieb von der Privatklägerin unangefochten,
so dass mit Blick auf die geltende Dispositionsmaxime die Zusprechung der Zivilforderung
im Rechtsmittelverfahren nicht möglich ist. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb
auch bezüglich der Zivilforderung der Bank G.___ zu bestätigen.
XVI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
1.1 Erstinstanzliches Verfahren
In Anbetracht des Verfahrensausganges
(Bestätigung sämtlicher Schuldsprüche) ist der erstinstanzliche Kostenentscheid
zu Lasten der Beschuldigten zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs.
1 StPO).
1.2 Berufungsverfahren
Die Berufung der Beschuldigten ist
erfolglos, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hingegen erfolgreich,
wird doch die Strafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil erhöht.
Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von
Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschuldigten zur Bezahlung zu aufzuerlegen.
2. Entschädigungsfolgen
2.1 Honorar für die amtliche
Verteidigung
2.1.1 Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Miescher, ist für das
erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 32'559.65 (inkl. Auslagen
und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bereits ausbezahlt worden.
Vorzubehalten ist in Anwendung von Art.
135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 32'559.65 der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschuldigten erlauben.
Ein Nachforderungsanspruch ist vom
amtlichen Verteidiger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder
explizit (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vor erster Instanz: O-G 138) noch
implizit (kein höherer Stundenansatz gemäss Honorarnote: O-G 190 ff.) beantragt
worden.
2.1.2 Der amtliche Verteidiger reichte
für das Berufungsverfahren eine Honorarnote ein, welche sich aus einem Aufwand
(exkl. Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Nachbesprechung) von 26,67
Stunden und Auslagen von CHF 181.05 (zzgl. MWST) zusammensetzt (OGer AS 77 f.).
Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind drei Stunden und 25 Minuten, für
die mündliche Urteilseröffnung 25 Minuten und für die Nachbearbeitung pauschal
eine Stunde hinzu zu rechnen, so dass 31,503 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 5'670.60)
resultieren. Die Auslagen sind mit CHF 118.55 zu veranschlagen und setzen
sich aus Portokosten von CHF 42.00, Telefonkosten von CHF 1.55 sowie Kosten
für Kopien von CHF 75.00 (150 Kopien) zusammen. Die letztgenannte Position
wurde um CHF 67.50 gekürzt, da der geltend gemachte Aufwand von 275 Kopien bei
einem Aktenumfang von 80 Seiten (bis zur HV vom 23.3.2022) nicht
nachvollziehbar ist. Demzufolge ist die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren inkl. 7,7 % MWST (=
CHF 445.75) auf CHF 6’234.90 festzusetzen und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
zu bezahlen.
Vorzubehalten ist der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
6'234.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten
erlauben.
Ein Nachforderungsanspruch ist vom
amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
2.2 Entschädigungs-/Genugtuungsanspruch
der Beschuldigten
Die Beschuldigte verlangt im
Berufungsverfahren eine Genugtuung von CHF 15'000.00 und liess dies vor
Berufungsgericht mit dem beantragten vollumfänglichen Freispruch begründen. In
Anbetracht des Verfahrensausganges ist dieses Begehren abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 34,
Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 47, Art. 49
Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 2, Art. 69, Art. 139 Ziff. 1 und 2, Art.
146 Abs. 1, Art. 186 und Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art. 122, Art. 126
Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b und Abs. 3, Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a, Abs.
5, Art. 263, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1,
Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1. Die Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
des gewerbsmässigen
Diebstahls, begangen in der Zeit vom 26. Februar 2015 bis 21. Juli 2017
(AKS Ziff. 1.a) 1. - 4.);
-
des mehrfachen Betruges,
begangen in der Zeit vom 14. März 2014 bis 24. März 2014 und in der Zeit
vom 1. September 2015 bis 11. September 2015 (AKS Ziff. 2.1 und 2.2);
-
der mehrfachen
Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 14. März 2014 bis 6. Juni 2017
(AKS Ziff. 3.1 - 3.4);
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen am 30. Juli 2017 (AKS Ziff. 4).
2. Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu:
-
einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit
von 3 Jahren;
-
einer Geldstrafe von 360
Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Der Beschuldigten A.___ wird die erstandene
Untersuchungshaft (17.10.2017 - 11.12.2017) im Erstehungsfalle an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 31.
März 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) von einer Landesverweisung
abgesehen worden ist.
5. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils folgende Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn oder in den Verfahrensakten) an die
jeweils berechtigte Person herauszugeben sind:
-
Unterlagen zu [(…)-Center]
(Nr. 1: «Unterlagen Bank F.___» gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom
17.10.2017), an die Beschuldigte
-
Handy Iphone 4s
(K.___)/Code […] (Nr. 4
gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an K.___
-
Sämtliche Unterlagen gemäss
HD-Nr. 7 (Nr. 7: «Diverse Unterlagen in Sichtmäppli» gemäss
Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte
-
Sämtliche Unterlagen gemäss
HD-Nr. 10 (Nr. 10: «Div. Unterlagen Bank F.___/Notizen/etc.» gemäss
Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte
-
Sämtliche Unterlagen gemäss
HD-Nr. 12 (Nr. 12: «Unterlagen Theorie [...]-Prüfung» gemäss
Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte
-
Ordner grau
«Lohnabrechnungen» (Nr. 16 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017),
an die Beschuldigte
-
Ordner grau «Rechnungen
2016» (Nr. 17 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die
Beschuldigte
-
Ordner grau «Verträge» (Nr.
18 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte
-
Ordner grau «Wohnung» (Nr.
19 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte
-
Ordner grau «Rechnungen
2012» (bis heute) (Nr. 20 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an
die Beschuldigte
-
Tasche «Oro Vivo» mit
Einweg Kanülen/Spritzen + Testocyp (Nr. 21 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll
vom 17.10.2017), an K.___
-
Bargeld (4x100/1x50), total
CHF 450.00 in Portemonnaie A.___ (Nr. 28 gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom
17.10.2017), an die Beschuldigte.
6. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils folgende Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn oder in den Verfahrensakten)
beschlagnahmt worden und nach Rechtskraft des Urteils an die jeweils
berechtigte Person herauszugeben sind:
-
Einzahlungsscheine bzw.
Einzahlungsscheinabrisse (Nr. 2: «Unterlagen Bank [G.___ [betr.] L.___» gemäss
Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an die Beschuldigte
-
Gehaltsabrechnung Juli 2015
von L.___ im Original (Nr. 8: «Bank G.___ Vertrag & Unterlagen» gemäss
Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an L.___
-
Gehaltsabrechnung Juli 2015
von M.___ im Original (Nr. 8: «Bank G.___ Vertrag & Unterlagen» gemäss
Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017), an M.___.
7. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils folgende Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn oder in den Verfahrensakten)
beschlagnahmt sowie eingezogen worden sind und nach Rechtskraft des Urteils zu
vernichten sind:
-
Einzahlungsscheinhefte (Nr.
2: «Unterlagen Bank [G.___ [betr.] L.___» gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom
17.10.2017)
-
drei
Kassentransaktionsbelege sowie Konto-Eröffnungsbestätigung (Nr. 1: «Unterlagen Bank
F.___» gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017)
-
Unterlagen Bank G.___ AG,
Kopie Niederlassungsbewilligung, Kassentransaktionsbestätigung Bank F.___ AG
(Nr. 8: «Bank G.___ Vertrag & Unterlagen» gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll
vom 17.10.2017)
-
Sämtliche Unterlagen gemäss
HD-Nr. 9 (Nr. 9: «Bank G.___ Vertrag & Unterlagen» gemäss
Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017)
-
Sämtliche Unterlagen gemäss
HD-Nr. 11 (Nr. 11: «Unterlagen Bank H.___ [betr.] L.___» gemäss
Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17.10.2017).
8. Die Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin Bank F.___, [...], einen Betrag von CHF 50'000.00 nebst
Zins zu 5% seit 9. August 2017 zu bezahlen.
9. Die weitere Zivilforderung der
Privatklägerin Bank F.___, [...], in der Höhe von CHF 83'309.25 nebst Zins
zu 5 % seit 21. September 2017 wird nur dem Grundsatz nach gutgeheissen und im
Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.
10. Die Privatklägerin Bank G.___ AG, [...],
wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
11. Der Antrag der Beschuldigten A.___, es
sei ihr eine Entschädigung/Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00 zu
bezahlen, wird abgewiesen.
12. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A.___,
Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 32'559.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
32'559.65, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten
erlauben.
Ein Nachforderungsanspruch
ist vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht worden.
13. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 6’234.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 6'234.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten
erlauben.
Ein Nachforderungsanspruch
ist vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht worden.
14. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 18'000.00, total
CHF 28’055.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 15'120.00, werden der Beschuldigten A.___
zur Bezahlung auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker