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Entscheid

STBER.2021.6

Betrug, ev. Veruntreuung

1. Juni 2023Deutsch84 min

und Beweiswürdigung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 1. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Advokat

Silvan

Ulrich,

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend Betrug,

ev. Veruntreuung

Es erscheinen zur

Verhandlung am 1. Juni 2023 vor Obergericht:

1. [Staatsanwältin 1] für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___ als Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Silvan Ulrich als amtlicher

Verteidiger.

Zudem erscheint als Zuhörer:

-

[Ein Journalist] […].

Die Verhandlung beginnt um 08:33 Uhr.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die

weiteren Anwesenden fest. Er legt kurz den Prozessgegenstand, das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Juni 2018 sowie die

rechtskräftigen Ziffern desselben dar und erklärt den weiteren

Verhandlungsablauf wie folgt:

-

Vorfragen und

Vorbemerkungen der Parteivertreter;

-

Befragung des Beschuldigten

zur Sache und zur Person;

-

allfällige weitere

Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;

-

Parteivorträge;

-

letztes Wort des

Beschuldigten;

-

geheime Urteilsberatung;

-

Urteilseröffnung (derzeit

vorgesehen am 5. Juni 2023, 16:00 Uhr, im Obergerichtssaal).

Der Verteidiger wird gebeten, gleich

seine Honorarnote der Staatsanwältin zur Einsicht vorzulegen und dem Gericht

einzureichen.

Es werden keine Vorbemerkungen

oder Vorfragen aufgeworfen.

Die Staatsanwaltschaft stellt folgenden Beweisantrag:

Der Handelsregisterauszug der K.___ AG

sei zu den Akten zu nehmen.

Es gehe darum, in welchem Berufsfeld der

Beschuldigte heute wieder tätig sei. Und damit man allenfalls Fragen zur Steuererklärung

stellen könne zu und den Zahlungen, die er beziehe.

Bemerkung zur Honorarnote des

Verteidigers: Der Stundenansatz sei mit CHF 200.00 zu hoch.

Der amtliche Verteidiger

stellt folgenden Beweisantrag:

Das Hochzeitsfoto des Beschuldigten sei zu den Akten zu

nehmen.

Er reiche ein Foto der Hochzeit des Beschuldigten

ein, auf dem Herr B.___ zu sehen sei. Zum Beweis, dass man schon lange eng

befreundet gewesen sei. Der Mann mit der Brille rechts von der Braut sei Herr B.___.

Weder die Staatsanwaltschaft noch der

Verteidiger äussern Einwände gegen die Aktennahme der jeweiligen Dokumente. Sie

werden zu den Akten genommen.

Der Beschuldigte und Berufungskläger

wird, nachdem er vom Referenten Werner auf seine Rechte und Pflichten

hingewiesen worden ist, als Beschuldigter zur Sache und Person befragt (Aktenseite

Berufungsverfahren [ASB] 121 ff.). Die Einvernahme wird mit technischen

Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten [ASB 149]). (Beginn der

Einvernahme um 08:40 Uhr, Ende um 09:54 Uhr).

Die Verteidigung stellt

sodann die folgenden Beweisanträge:

Er wiederhole die Beweisanträge,

die vom Gericht bereits abgelehnt wurden.

Zum einen werde die Befragung und

Konfrontation mit Herrn B.___ verlangt. Die beiden seien seit Jahren eng befreundet

gewesen. Herr B.___s Aussagen seien nicht geradlinig, es treffe insbesondere

nicht zu, dass der Beschuldigte für ihn nur Versicherung und solche Sachen

erledigt habe. Man habe, wie man heute von ihm gehört habe, die Angelegenheit

hin und her besprochen und auch im Büro in [Ort 5] Besprechungen gehabt, wie es

sei mit der Investition und sie weitergehe. Auch Frau B.___ sei dabei gewesen. Dazu

müsse Herr B.___ befragt werden und er stelle auch den Antrag, dass dessen Frau

als Zeugin befragt werde. Die Ablehnung des Antrags auf Befragung der Herren B.___

und E.___ werde als Verletzung der Verteidigungsrechte empfunden. Es müsse darauf

hingewiesen werden, dass anlässlich der Befragung B.___s vor letzter Instanz

Herr G.___ dabei gewesen sei und dauernd hineingeredet und Herrn B.___ Anweisungen

gegeben habe, was er zu sagen habe. Es sei so weit gegangen, dass Herr G.___

den Saal habe verlassen müssen. Die Beeinflussung durch Herrn G.___ sei so

massiv gewesen, dass die Aussagen von Herrn B.___ nicht verwertbar seien. Mit

der gleichen Begründung beantrage er die Befragung der Ehefrau. Man habe gehört

vom Beschuldigten, sie sei immer wieder dabei gewesen bei den Besprechungen. Zentral

sei die Befragung von Herrn E.___. Er sei an Besprechungen dabei gewesen, habe

den Inhalt wahrgenommen. Er könne bezeugen, dass Herr B.___ über die

Investitionen informiert gewesen sei. Herr E.___ sei als Entlastungszeuge des

Beschuldigten weder von der Staatsanwaltschaft noch der Vorinstanz befragt

worden, obwohl es beantragt worden sei. Herr E.___ habe das Büro zusammen mit dem

Beschuldigten gehabt und sei über die China Bonds im Bilde gewesen. Dieser sei selbst

der Überzeugung gewesen, es sei eine gute Investitionsmöglichkeit, deshalb

hätten sie zusammen das Büro gemacht. Er sei ein wichtiger Entlastungzeuge, die

Nicht-Befragung sei auch eine Verletzung von Verteidigungsrechten. Die

Begründung der Ablehnung der Beweisanträge mit Verfügung vom 23. April 2023

sei nicht schlüssig. Er möchte darauf hinweisen, dass der Schwiegersohn von

Herrn B.___ einvernommen worden sei, obwohl er zur Sache nicht viel habe sagen

können, aber er wurde als Belastungszeuge verwendet; Entlastungszeugen seien

keine einvernommen worden, das müsse nachgeholt werden.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ablehnung

der Anträge mit Verweis auf die Begründung des Gerichts in der genannten Verfügung.

Herr E.___ sei der CFO der Firma K.___ AG, er sei kein unabhängiger Zeuge. Die Ehefrau

wäre ihr nie in den Sinn gekommen, das sei Herrn B.___s Geld, sie höre heute

zum ersten Mal, dass diese dabei gewesen sei. Der Beschuldigte habe zugegeben,

das Geld für sich genutzt zu haben. Es gehe nun noch darum, die Beweiswürdigung

vorzunehmen.

Die Verhandlung wird kurz unterbrochen

für den Entscheid über die Beweisanträge.

Das Gericht entscheidet

die folgt: Sämtliche Beweisanträge werden abgelehnt.

Dies mit folgender Begründung:

Zuerst zum Antrag auf Befragung von Herrn B.___; Herr B.___ wurde mehrfach

befragt unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten und der

Verteidigung. Es ist klar ersichtlich, dass die Verteidigung nicht nur teilgenommen,

sondern auch diverse Anschlussfragen gestellt hat und insofern das Konfrontationsrecht

ausgeübt wurde. Durch eine nochmalige Befragung fast zehn Jahre nach dem

angeblich Vorgefallenen sind keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten.

Betreffend Frau B.___ ist es

so, dass eine entsprechende Einvernahme bisher nie für nötig befunden wurde, auch

nicht von der Verteidigung. Zehn Jahre nach dem angeblich Vorgefallenen ist

nicht zu erwarten, dass eine Befragung relevante Erkenntnisse bringen würde.

Zudem hat der Beschuldigte vorhin selbst ausgeführt, Frau B.___ habe an Kaufsucht

gelitten und Herr B.___ habe das Ganze vor ihr verheimlichen wollen, weil er

nicht wollte, dass sie Wind davon bekäme und in Versuchung gerate. Sie war

nicht involviert und könnte deshalb nicht zur Klärung des Sachverhalts beitragen.

Herr E.___ war offenbar im Jahr 2013,

zum tatrelevanten Zeitpunkt, in dem es passiert sein soll, nicht dabei. Besprechungen

im Jahr 2014 tun bezüglich des Kernsachverhalts nichts zur Sache. Der

Beschuldigte hat selbst ausgeführt, dass Herr E.___ ab 2014 bei den Besprechungen

dabei war; auf explizite Nachfrage der Verteidigung sagte der Beschuldigte, er könne

sich nicht erinnern, dass Herr E.___ vorher bei Besprechungen dabei gewesen

wäre. Es sind daher keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weil er

an den Besprechungen im Jahr 2013 gar nicht dabei war.

Das Beweisverfahren wird daraufhin vom

Vorsitzenden geschlossen und das Wort zum Parteivortrag erteilt.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

[Staatsanwältin 1] für die Anklägerin

(die Anträge werden schriftlich zu den Akten gegeben [ASB 140], das Plädoyer

wird zudem aufgezeichnet [Tonträger in den Akten]):

1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 3, 4,

5, 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Beschuldigte sei wegen Betrugs

schuldig zu sprechen.

3. Er sei zu bestrafen mit einer

Freiheitsstrafe von mindestens 8 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4

Jahren.

4. Die Verfahrenskosten des

vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung

sei durch das Gericht nach Ermessen festzusetzen, unter Vorbehalt des

Rückforderungsanspruches bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Rechtsanwalt Silvan Ulrich für den

Beschuldigten und Berufungskläger (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden

zu den Akten gegeben [ASB 141 ff.]):

Dementsprechend wird

beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Angeklagten

freizusprechen. Die Kosten sind dem Staat aufzuerlegen; die Kostennote des

Verteidigers ist zu genehmigen.

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine

Replik.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort Gebrauch und sagt was folgt: «Betreffend die Beteiligung von

Herrn E.___ im Jahr 2013, wir sind mehrmals zusammengesessen und ich weiss

nicht, ob er dabei war. Das möchte ich korrigieren. Das ist auch auf der Aufnahme

sicher ersichtlich. Und es ist schon sehr komisch, dass die Anklageschrift drei

Mal änderte und mir, ich möchte schnell auf den vormaligen Verteidiger

zurückkommen, dass er nicht den Herrn E.___ beantragt hat, obwohl ich es

wollte, und Herr L.___ könnte bestätigen, dass er das Geld erhalten hatte, aber

das liess er auch nicht zu. Ich bin verhindert, mich in der Sache zu

verteidigen.»

Der Vorsitzende kommt auf die mündliche

Urteilseröffnung zurück. Diese sei für kommenden Montag geplant, es bestehe

aber auch die Möglichkeit der telefonischen Urteilseröffnung, wobei nebst den

Parteien auch der Pressevertreter telefonisch über das Urteil informiert würde.

Der Beschuldigte wünscht eine mündliche Eröffnung.

Somit findet diese wie geplant am Montag, 5. Juni 2023, um 16:00 Uhr statt.

Der Beschuldigte stellt

eine Frage: «Wie sähe es aus, wenn ich es bis Montag Herrn B.___ zahlen könnte?»

Der Vorsitzende erklärt, dass das

Beweisverfahren geschlossen ist, somit ändere dies nichts mehr.

Die Staatsanwältin teilt noch mit, dass

sie an der Urteilseröffnung leider verhindert sei, als Stellvertretung für sie

werde [Staatsanwältin 2] teilnehmen.

Damit endet der öffentliche Teil der

Verhandlung um 10:54 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung

am Montag, 5. Juni 2023 um 16:02 Uhr:

1. [Staatsanwältin 2], als Vertretung für [Staatsanwältin

1], für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___ als Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Silvan Ulrich als amtlicher

Verteidiger.

Zudem erscheinen als Zuhörer:

-

[Ein Journalist].

Der Vorsitzende stellt die Anwesenden

fest und erklärt den Ablauf der Urteilseröffnung. Der Referent gibt anschliessend

das Berufungsurteil bekannt und begründet es summarisch. Nach der Begründung

weist der Vorsitzende darauf hin, dass das Urteilsdispositiv sogleich durch die

Gerichtsschreiberin ausgehändigt wird. Die Gerichtsschreiberin übergibt dem

Verteidiger und der Staatsanwaltschaft sodann je ein Exemplar der

Urteilsanzeige. Der Vorsitzende erklärt, diese löse keine Rechtsmittelfristen

aus, sondern erst die Zustellung des begründeten Urteils, die in wenigen Wochen

erfolge.

Damit endet die mündliche

Urteilseröffnung um 16:25 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am 20. Juli 2015 meldete sich B.___ zusammen

mit seiner Tochter beim Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn in

Solothurn und führte hierbei aus, der Beschuldigte und Berufungskläger

(nachfolgend Beschuldigter genannt) habe ohne sein Wissen und gegen seinen

Willen einen Teil seines Altersvorsorgegeldes, CHF 88'076.40, bei der [Investitionsfirma

H.] investiert (Akten Seite [nachfolgend AS] 5). In diesem Zusammenhang

überliess B.___ der Polizei einige Belege (AS 5 f.).

2. Am 25. August 2015 wurde der

Beschuldigte im Beisein seines Verteidigers, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar,

polizeilich einvernommen (AS 7 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme reichte der

Beschuldigte seinerseits Belege zu den Akten (AS 9 f.).

3. Mit Eingabe vom 6. September 2015

konstituierte sich B.___ als Privatkläger und reichte nochmals Belege zu den

Akten (AS 340 ff.).

4. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft genannt) eröffnete am 15. September

2015 gegen den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend Veruntreuung (AS 178)

und holte in der Folge u.a. bei verschiedenen Banken Auskünfte ein (AS 197 ff.,

533 ff., 542 ff., 969 ff.).

5. Am 9. November 2015 wurden

Rechtsanwalt Urs Tschaggelar als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und

Rechtsanwalt Markus Jordi als unentgeltlicher Rechtsbeistand des (damaligen) Privatklägers

eingesetzt (AS 244 und 345).

6. Am 25. November 2015 erging ein

Rechtshilfeersuchen an eine spanische Behörde (AS 352 ff.). Die spanischen

Unterlagen trafen im Mai 2016 bei der Staatsanwaltschaft ein und mussten

hierauf noch übersetzt werden (AS 1172 ff., 1300 ff.).

7. Am 17. November 2016 erfolgte eine

staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten, bei welcher auch der amtliche

Verteidiger und der Vertreter des (damaligen) Privatklägers zugegen waren (AS

80 ff.); am Ende der Einvernahme wurden die vom Beschuldigten mitgeführten

Unterlagen und weitere Gegenstände beschlagnahmt (vgl.

Sicherstellungverzeichnis, AS 52). Gleichentags wurde am Domizil des Beschuldigten

eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 55 f.), wobei verschiedene Gegenstände

und weitere Unterlagen sichergestellt wurden (vgl. Sicherstellungsverzeichnis,

AS 50 f.). Darüber hinaus erliess die Staatsanwaltschaft eine Grundbuchsperre (AS

188 f.) und verschiedene Kontosperren (AS 194, 231, 233). Im weiteren Verlauf

der Untersuchung wurden die Kontosperren, soweit sie zum Tragen gekommen waren,

wieder aufgehoben und die Sicherstellungen dem Beschuldigten grösstenteils

herausgegeben (AS 235, 238, 41 ff., 184 f.). Bezüglich der verbliebenen

Unterlagen und Gegenstände erging am 13. April 2017 eine förmliche Beschlagnahme

(AS 192 f.).

8. Am 6. Februar 2017 wurde der (damalige)

Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (AS 157 ff.), am 6.

April 2017 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschuldigten (AS 123 ff.);

erneut wurden – neben vorgelegten Urkunden – zusätzliche Belege zu den Akten

gegeben.

9. Mit Anklageschrift vom 24. April 2017

erhob die Staatsanwaltschaft beim Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt

Anklage gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) (AS

1 ff.).

10. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten

des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Juni 2017 wurde die

Hauptverhandlung auf den 21. September 2017 angesetzt (AS 1699 ff.).

11. Am 21. September 2017 fand der erste

Teil der Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt statt. Dabei verfügte dieser eine Verschiebung des

Abspruchs und eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft im Sinne

von Art. 333 Abs. 1 und allenfalls Abs. 2 StPO zur Prüfung einer

Anklageänderung und allenfalls Anklageerweiterung, insbesondere im Hinblick auf

den Tatbestand des Betrugs und ev. der Urkundenfälschung (AS 1827 f.).

12. Am 2. November 2017 erging eine

ergänzte Anklageschrift wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter

Veruntreuung (AS 3a ff., 1860 ff.). Tags darauf erfolgte eine erneute

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer Anpassung des

Sachverhalts betreffend den Betrugsvorhalt unter Berücksichtigung der Aussagen

des (damaligen) Privatklägers und des Zeugen, wie dies an der Verhandlung vom

21. September 2017 festgehalten worden sei (AS 1866).

13. Am 26. Januar 2018 wurde eine neue

ergänzte Anklageschrift wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2

StGB), eventualiter mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), vorgelegt

(AS 3g ff., 1869 ff.).

14. Mit Eingabe vom 7. März 2018 reichte

der Vertreter des (damaligen) Privatklägers eine Vereinbarung vom 22. Februar

2018 zu den Akten, welche eine Einigung zwischen dem Beschuldigten und dem vormaligen

Privatkläger über den Zivilpunkt sowie eine Rückzugserklärung als Privatkläger

im Strafpunkt enthält (AS 1878 ff.).

15. Mit Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 13. März

2018 wurde die Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 28. Juni 2018 angesetzt

(AS 1885 f.).

16. Der zweite Teil der Hauptverhandlung

vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt fand am 28. Juni 2018

statt (AS 1898 ff.). Gleichentags fällte dieser folgendes Urteil (AS 1987 ff.):

1.

A.___ hat sich des

Betrugs schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren.

3.

Die betreffend die

Liegenschaft [Ort 1] Nr. [...] angeordnete Grundbuchsperre wird aufgehoben

(Kanzleisperre ID.[...]).

4.

Die bei A.___

sichergestellten und beschlagnahmten Unterlagen (abgelegt in 2 Ordnern)

sowie die beiden Stempel («[GmbH des Beschuldigten]» und «[Investitionsfirma

H.]») werden diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei

den Akten), wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der

Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht

angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Unterlagen und

Gegenstände zur Folge.

5.

A.___ wird gestützt

auf die Vereinbarung vom 22. Februar 2018 auf seiner Anerkennung behaftet, B.___

den Betrag von CHF 88'076.40 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2013 zu

schulden.

6. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird auf

CHF 9'343.20 (39.50 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.

mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 1'526.00, MWST zu 8 % von

CHF 618.90 und zu 7.7 % von CHF 69.30 sowie nicht

mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 19.00) festgesetzt und ist

zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu zahlen

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 2'132.25 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde,

inkl. MWST zu 8 % von CHF 138.00 und zu 7.7 % von

CHF 19.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

7. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, wird auf

CHF 12'170.60 (59.00 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von

CHF 655.70 sowie MWST zu 8 % von CHF 710.25 und zu 7.7 %

von CHF 184.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von

CHF 6'500.00 verbleibt eine Restanz von CHF 5'670.60 (auszahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 6'540.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Wird

von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine

schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um

CHF 1'000.00, womit sich die Kosten auf CHF 5'540.00 belaufen.

17. Am 5. Juli 2018 liess der

Beschuldigte Berufung anmelden (AS 1996).

18. Nachdem der amtliche Verteidiger,

Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, mit Eingabe vom 8. August 2018 mitgeteilt hatte,

sein Mandat sei erloschen (AS 2001), gab der Beschuldigte auf entsprechende

Aufforderungen des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt hin (AS 2003 und 2005)

mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 bekannt, er wünsche Advokat Silvan Ulrich als

neuen amtlichen Verteidiger (AS 2007). Letzterer wurde mit Verfügung vom 15.

Oktober 2020 mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten beauftragt (AS

2009).

19. Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils (Versand am 6. Januar 2021, Empfang am 7. Januar 2021; AS

2080 f.) erhob der Beschuldigte am 25. Januar 2021 die Berufungserklärung (ASB 3).

Diese Berufungserklärung richtet sich gegen den Schuldspruch (Ziff. 1 des

vorinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung (Ziff. 2) und die

Kostenauferlegung (Ziff. 8). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch,

eventualiter ein tieferes Strafmass, sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten

auf die Staatskasse, eventualiter eine Reduktion derselben.

20. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

auf eine Anschlussberufung (ASB 8).

21. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 8. Juni 2022 wurden die Parteien zur

Berufungsverhandlung auf den 24. Januar 2023 vorgeladen (ASB 25 f.).

22. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 wurde

festgestellt, dass Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist (ASB 34).

23. Mit Eingabe vom 11. August 2022

ersuchte der amtliche Verteidiger, Advokat Silvan Ulrich, um Entbindung vom

amtlichen Verteidigungsmandat, was damit begründet wurde, dass sich der

Beschuldigte trotz wiederholter Aufforderung nicht beim amtlichen Verteidiger

gemeldet habe, so dass es nie zu einer Besprechung gekommen sei (ASB 37). Mit

Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. August 2022 wurde der Antrag um

Entbindung vom amtlichen Verteidigungsmandat abgewiesen, wobei für die

Begründung auf die besagte Verfügung verwiesen werden kann (ASB 38 f.).

24. Am 12. September 2022 ging beim

Berufungsgericht der Antrag von Rechtsanwalt Joël Rupp vom 9. September 2022

ein, wonach der amtliche Verteidiger, Advokat Silvan Ulrich, aus der amtlichen

Verteidigung zu entlassen und Rechtsanwalt Joël Rupp als neuer amtlicher

Verteidiger einzusetzen sei. In diesem Zusammenhang wurde zusammengefasst

ausgeführt, der Beschuldigte mache geltend, dass er von seinem amtlichen

Verteidiger nicht kontaktiert worden sei, er erachte das Vertrauensverhältnis

als erheblich und nachhaltig gestört (ASB 41 ff.). Auch dieser Antrag wurde mit

Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. September 2022 abgewiesen; für die

Begründung kann wiederum auf die Akten verwiesen werden (ASB 48 f.).

25. Da der Beschuldigte innert Frist

keine Steuerunterlagen eingereicht hatte, wurden diese mit Verfügung vom 12.

Januar 2023 von Amtes wegen eingeholt. Die Steuerunterlagen gingen am 16.

Januar 2023 ein.

26. Am 20. Januar 2023 teilte der

amtliche Verteidiger dem Gericht zuerst telefonisch und sodann per Email mit,

dass die Verschiebung der Berufungsverhandlung beantragt werde, ein Arztzeugnis

des Beschuldigten werde baldmöglichst nachgereicht. Am 23. Januar 2023 ging dem

Gericht das Verschiebungsgesuch vom 20. Januar 2023 postalisch ein. Mit Email

vom 23. Januar 2023 wurde das Arztzeugnis nachgereicht und mit Verfügung vom

selben Tag die Verhandlung vom 24. Januar 2023 abgesagt.

27. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023

wurden die Parteien neu zur Berufungsverhandlung am 1. Juni 2023 vorgeladen.

28. Mit Eingabe vom 21. April 2023

beantragte der Verteidiger im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die

Befragung von bzw. Konfrontation mit Herrn B.___ und die Befragung von Herrn E.___.

Die Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 27. April 2023 abgewiesen.

29. Am 27. April 2023 wurden ein

Strafregisterauszug und die aktuellen Steuerunterlagen des Beschuldigten von

Amtes wegen eingeholt. Die Steuerunterlagen gingen am 19. Mai 2023 ein.

30. Am 1. Juni 2023 fand die Verhandlung

vor dem Berufungsgericht statt.

II.

Gegenstand

des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte

1. In Rechtskraft erwachsen sind Ziffer

3 des vorinstanzlichen Urteils (Aufhebung der Grundbuchsperre), Ziffer 4

(Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen), Ziffer 5 (Anerkennung der Schuld

gegenüber dem vormaligen Privatkläger B.___ im Umfang von CHF 88'076.40 nebst

Zins zu 5 % seit 15. März 2013) sowie die Ziffern 6 und 7 (Entschädigungen des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___ und des amtlichen Verteidigers der

Höhe nach [mit Ausnahme der Rückforderungsansprüche des Staates bezüglich der

Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und des amtlichen

Verteidigers]).

2. Das Berufungsgericht hat somit

folgenden, vom Beschuldigten bestrittenen Vorhalt gemäss ergänzter

Anklageschrift (nachfolgend AnklS) vom 26. Januar 2018 zu beurteilen:

AnklS Ziffer 1.1: Gewerbsmässiger Betrug

(Art. 146 Abs. 2 StGB)

begangen in der Zeit vom 15. / 16. / 18.

Februar 2013 (Zeitpunkte der Unterzeichnung eines Vermögensverwaltungsvertrags

mit der [Q.___ Finanz] AG, der Unterzeichnung einer Kontoeröffnung bei der [Bank

R.___], der Unterzeichnung einer Verwaltungsvollmacht zu Gunsten der [Q.___

Finanz] AG, der Unterzeichnung eines Formulars «Abweichende Postadresse», der

Unterzeichnung eines Auftrags und einer Vollmacht zu Gunsten der [GmbH des

Beschuldigten], der Unterzeichnung einer «besonderen Vereinbarung» und der

Unterzeichnung eines Vergütungsauftrags zu Lasten Konto [Bank R.___]»),

eventualiter schon ab 11. März 2011 (Kenntnis des Beschuldigten über künftige

Auszahlung Freizügigkeitsguthaben des Privatklägers, beziehungsweise der

Unterzeichnung eines Darlehens- und Verwaltungsvertrags mit der [Investitionsfirma

H.]), bis zum 26. März 2013 (Zahlungseingang auf dem Konto der [GmbH des

Beschuldigten]), in [Ort 1], [Adresse 1] und [Adresse 2], sowie in [Ort 2], [Adresse]

und in [Ort 3], [Adresse], ev. anderswo, zum Nachteil von B.___ (Privatkläger).

Der Beschuldigte war im Tatzeitraum

einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der [GmbH des Beschuldigten],

welche gemäss HR-Eintrag unter anderem die umfassende Beratung in Geldanlagen

zum Gesellschaftszweck hatte. Er beriet den Privatkläger exklusiv über mehrere

Jahre hinweg im Versicherungsbereich. Damit wies er sich gegenüber dem

Privatkläger als integre und für die Vermögensverwaltung befähigte Person aus,

so dass der Privatkläger am 11. März 2011 im Hinblick auf seine bevorstehende

Pensionierung eine Beratung beim Beschuldigten in Anspruch nahm.

Spätestens in diesem Zeitpunkt erfuhr

der Beschuldigte, dass der Privatkläger über ein Guthaben auf einem

Freizügigkeitskonto verfügte, welches bei Eintritt des Pensionsalters an den

Privatkläger ausbezahlt werden sollte. Im Zuge dieser Beratung unterzeichnete

der Privatkläger schon am 11. März 2011, zwecks Vermögensoptimierung in

Immobilienbeteiligungen, einen Verwaltungs- und Darlehensvertrag für risikoarme

Kapitalanlagen ab 1 bis 10 Jahren betreffend eine Geldanlage bei der [Investitionsfirma

H.], als deren Agent sich der Beschuldigte ausgab und auf dem Vertrag

gegenzeichnete. Dabei verschwieg der Beschuldigte dem Privatkläger, dass er

sowie sein Sohn […] in Tat und Wahrheit solidarische Verwalter der Firma [Investitionsfirma

H.] waren und die Firma an der Adresse seines Ferienhauses in Spanien

domiziliert sowie per 3. Februar 2011 gegründet worden war.

Im Laufe der darauffolgenden Zeit

entschloss sich der Privatkläger aufgrund mehrerer Beratungen durch den

Beschuldigten, sein Freizügigkeitsguthaben im Hinblick auf die Pensionierung

von der [Versicherung] zur [Q.___ Finanz] AG zu transferieren, wobei ein Teil

der Gelder anschliessend bei der [Q.___ Finanz] AG in Fonds investiert und vom

anderen Teil eine monatliche Rente ausbezahlt werden sollte.

Vor diesem Hintergrund unterzeichnete

der Privatkläger am 15. Februar 2013 (Eingang [Q.___ Finanz] AG am 21. Februar

2013) auf Empfehlung des Beschuldigten einen Vermögensverwaltungsvertrag mit

der [Q.___ Finanz] AG und einen Kontoeröffnungsvertrag mit der [Bank R.___] AG,

wobei er der [Q.___ Finanz] AG gleichsam eine Verwaltungsvollmacht betreffend

die Geschäfte mit der [Bank R.___] AG ausstellte. Gleichentags (Eingang [Q.___

Finanz] AG am 25. Februar 2013) bevollmächtigte der Privatkläger den

Beschuldigten schriftlich, ihn gegenüber der [Q.___ Finanz] AG und der [Bank

R.___] AG zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen. Am 28. Februar 2013 (Eingang [Q.___

Finanz] AG am 4. März 2013) bezeichnete der Privatkläger gegenüber der [Q.___

Finanz] AG die Firma des Beschuldigten ([GmbH des Beschuldigten]) als

Zustellungsdomizil. Schliesslich unterzeichnete der Privatkläger am 15. Februar

2013 zuhanden der [Q.___ Finanz] AG einen Vergütungsauftrag (Eingang [Q.___

Finanz] AG am 15. März 2013), mit welchem er CHF 88'076.40 seines

Vorsorgeguthabens ab dem Konto Nr. CH[...] bei der [Bank R.___] AG auf das

Konto der [GmbH des Beschuldigten] - deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer

der Beschuldigte war - veranlasste. Der restliche Betrag verblieb bei der [Q.___

Finanz] AG und war dazu bestimmt, als monatliche Rente an den Privatkläger zu

fliessen.

Alle in der Zeit vom 11. März 2011 bis

am 28. Februar 2013 durch den Privatkläger unterzeichneten Dokumente hat der

Beschuldigte dem italienischsprachigen Privatkläger in deutscher Sprache

unterbreitet, wobei er dessen Unterschrift gewissermassen «blanko» erwirkte,

indem er den Privatkläger einerseits nicht über den Inhalt der zu

unterschreibenden Dokumente aufklärte und andererseits jeweils die Schriftstücke

abdeckte, so dass für den Privatkläger nur die Unterschriftszeile sichtbar war.

Der Beschuldigte wählte das beschriebene Vorgehen vorsätzlich, weil er genau

wusste, dass ihm der Privatkläger aufgrund ihrer langjährigen

Geschäftsbeziehung blind vertraute und deshalb die jeweiligen Unterschriften

ohne Weiteres unter die folgenden Dokumente setzen würde:

a) Verwaltungs-

und Darlehensvertrag für risikoarme Kapitalanlegen ab 1 bis 10 Jahren

betreffend eine Geldanlage bei der [Investitionsfirma H.] vom 11. März 2011,

b) Vermögensverwaltungsvertrag

[Q.___ Finanz] AG vom 15. Februar 2013,

c) Kontoeröffnungsvertrag

mit der [Bank R.___] AG vom 15. Februar 2013,

d) Verwaltungsvollmacht

zugunsten [Q.___ Finanz] AG betreffend die Geschäfte mit der [Bank R.___] AG

vom 15. Februar 2013,

e) abweichende

Postadresse gegenüber der [Bank R.___] AG vom 28. Februar 2013 (Postversand an

die [GmbH des Beschuldigten]),

f) Vollmacht

zugunsten der [GmbH des Beschuldigten] vom 15. Februar 2013 betreffend die

Geschäfte mit der [Q.___ Finanz] AG und der [Bank R.___] AG,

g) «Besondere

Vereinbarung» vom 16. Februar 2013 und

h) Vergütungsauftrag

zuhanden der [Q.___ Finanz] AG vom 15. Februar 2013

Dabei handelte der Beschuldigte im

Wissen darum, dass der Privatkläger der deutschen Sprache nur rudimentär

mächtig ist. Vor diesem Hintergrund war ihm bewusst, dass er die ihm zur

Unterschrift vorgelegten Dokumente weder lesen, noch deren Tragweite verstehen

würde, wenn er überhaupt versucht hätte, diese Dokumente zu lesen. Insgesamt nutze

der Beschuldigte das Vertrauen, das ihm der Privatkläger entgegengebracht hatte

genauso wie dessen mangelnde Deutschkenntnisse und dessen Unerfahrenheit in

finanziellen Fragen aus. Dabei handelte er in der Absicht, sich unrechtmässig

zu bereichern.

Im Rahmen seines Tatplans reichte er die

im Rahmen des vorstehend umschriebenen Vorgehens vom Privatkläger

unterzeichneten Dokumente (namentlich lit. b bis lit. h) bei der [Q.___ Finanz]

AG ein. Dadurch veranlasste er deren entsprechend zuständige Organe

vorsätzlich, eine Überweisung in Höhe von CHF 88'076.40 auf das [Konto der GmbH

des Beschuldigten] bei der [Bank S.___] mit Valuta 26. März 2013 vorzunehmen.

Mit dem Einreichen der durch den

Privatkläger gewissermassen «blanko» unterschriebenen Urkunden, insbesondere

mit dem Vergütungsauftrag vom 15. Februar 2013 (Eingang bei [Q.___ Finanz] AG

am 15. März 2013), täuschte der Beschuldigte die zuständigen Personen der [Q.___

Finanz] AG insofern arglistig über die wahren Hintergründe der Überweisung, als

dass die aufeinander abgestimmten Dokumente den Anschein erweckten, dass damit

der echte Wille des Privatklägers zum Ausdruck gebracht wird. Dabei wusste der

Beschuldigte einerseits, dass mit diesem Vorgehen die zuständigen Personen der [Q.___

Finanz] AG aufgrund der bestehenden Verträge und Vollmachten von einer

Überprüfung absehen würden. Andererseits wusste er aber auch, dass die Organe

der [Q.___ Finanz] AG durch die vertraglich begründete Kundenbeziehung über

eine amtlich beglaubigte Kopie des Ausländerausweises mit Originalunterschrift

des Privatklägers verfügten, was diese praxisgemäss von weiteren Überprüfungsmassnahmen

abhalten würde. Schliesslich war den Organen der [Q.___ Finanz] AG vor dem

Hintergrund der vollständig eingereichten Eröffnungsunterlagen eine Überprüfung

im Rahmen einer üblichen Kundenbeziehung auch nicht zumutbar.

Durch diese arglistigen, täuschenden

Machenschaften des Beschuldigten wurden die zuständigen Personen der [Q.___

Finanz] AG insofern in einen Irrtum versetzt, als sie davon ausgingen, dass die

Transaktion durch den wirtschaftlich Berechtigten des Kontos Nr. CH[...], B.___,

also durch den nunmehrigen Privatkläger, in Auftrag gegeben worden war und

daher seinem echten Willen entsprechen würde. In dieser irrigen Vorstellung

veranlassten die Organe der [Q.___ Finanz] AG anschliessend die Überweisung im

Betrag von CHF 88'076.00 auf das [Konto der GmbH des Beschuldigten] bei der [Bank

S.___] mit Valutadatum vom 26. März 2013.

Mit dieser Vermögensdisposition fügten

sie dem Privatkläger im Umfange des genannten Betrags auf der Grundlage eines

Irrtums einen Vermögensschaden zu, wobei sie den Beschuldigten - seinem Tatplan

entsprechend - gleichsam unrechtmässig bereicherten, zumal dieser die der [GmbH

des Beschuldigten] und damit letztlich ihm überwiesenen Mittel in Höhe von CHF

88'076.00 nicht im Interesse des Privatklägers anlegte, sondern zur

Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendete.

Dem Beschuldigten war von Beginn an

klar, dass er einen Teil der ursprünglich an die [Q.___ Finanz] AG

transferierten Gelder zu seinen Gunsten beziehen wird, wobei er sich dazu nicht

nur einzelner, nicht als solche erkennbaren Lügen bediente, sondern vielmehr

ein eigentliches Lügengebäude errichtete, indem er seine einzelnen lügnerischen

Tathandlungen raffiniert und zeitlich systematisch aufeinander abstimmte. So erschlich

er sich mittels eines geplanten und gezielten Vorgehens und basierend auf einer

langjährigen Vertrauensbasis sowie unter Ausnutzung der sprachlichen und

fachlichen Unerfahrenheit des Privatklägers dessen Unterschrift auf den für die

Umsetzung des Tatplans notwendigen Dokumenten, namentlich auch auf einem

Vergütungsauftrag zu seinen Gunsten, beziehungsweise zu Gunsten der [GmbH des

Beschuldigten]. Mit Hilfe des gleichen Vorgehens liess er sich zudem vom

Privatkläger für die entsprechenden Geschäfte bevollmächtigen. Mit diesen, vom

Privatkläger unterzeichneten Dokumenten täuschte er dann - wie bereits

dargelegt - die Organe der [Q.___ Finanz] AG, welche darauf die Vergütung von

CHF 88'076.00 auf das Konto der [GmbH des Beschuldigten] veranlassten. Damit

seine betrügerischen Machenschaften nicht aufflogen bzw. für den getäuschten

Privatkläger nicht überprüfbar waren, liess er die von ihm beherrschte [eigene GmbH

mit einem Fantasienamen] gegenüber der [Q.___ Finanz] AG - in Perfektion seines

Lügengebäudes - als Zustellungsempfänger für den Privatkläger bezeichnen. Zudem

liess er ihn am 26. April 2013 bei der [Investitionsfirma H.] einen Zeichnungsschein

betreffend eine risikoarme Beteiligung in der Höhe von CHF 88'076.40 an

Spanischen Immobilien mit einer Laufzeit bis 1. Mai 2016 unterzeichnen, wobei

der Beschuldigte i.V. als zuständiger Agent für die [Investitionsfirma H.]

mitunterzeichnete. In der Folge setzte er den Beschuldigten am 3. Juli 2013

sogar als Generalbevollmächtigten ein. Insgesamt handelte der Beschuldigte

stets vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, zumal es ihm ausschliesslich

darum ging, sich aufgrund seiner prekären finanziellen Situation ein Einkommen zu

verschaffen, um seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten.

Um seine betrügerischen Machenschaften

zu verschleiern und sein konstruiertes Lügengebäude aufrecht zu halten, stellte

der Beschuldigte dem Privatkläger zudem in den Jahren 2014 und 2015 Kapital-

und Zinsausweise betreffend das Investment bei der [Investitionsfirma H.] aus,

wobei der Privatkläger sein Geld stets bei der [Q.___ Finanz] AG wähnte. Dabei

konnte der in Geldanlagen unerfahrene Privatkläger weder erkennen, noch wissen,

dass Kapital- und Zinsausweise im Falle eines durch die [Q.___ Finanz] AG getätigten

Investments durch diese selbst ausgestellt worden wären. Da zudem sämtliche Korrespondenz

in Zusammenhang mit der [Q.___ Finanz] AG direkt an den Beschuldigten ging, ist

dem Privatkläger zu keiner Zeit aufgefallen, dass sein Geld - entgegen seiner

Vorstellung - nicht mehr dort angelegt war und der Beschuldigte die Kapital-

und Zinsausweise selber herstellte. Schliesslich versicherte der Beschuldigte

dem Privatkläger anlässlich diverser Treffen, dass sein Geld risikoarm und

ertragsreich angelegt sei. Als der Privatkläger Anfang 2015 erstmals Verdacht schöpfte,

brachte der Beschuldigte sogar den angeblichen Direktor der [Investitionsfirma

H.] in Spanien ins Spiel, welcher dem Privatkläger telefonisch versicherte,

dass sein Geld gut angelegt sei und auch ausbezahlt werde.

Zur Gewerbsmässigkeit:

Der Beschuldigte gab sich als Agent der [Investitionsfirma

H.] und als versierter Vermögensberater aus. Insbesondere pries er die [GmbH

des Beschuldigten], als Dienstleisterin u.a. im Bereich von Geldanlagen an. Mit

dem gezielten betrügerischen Vorgehen zum Nachteil des Beschuldigten, verschaffte

sich der Beschuldigte einen essentiellen Beitrag an die Finanzierung seines

Lebensunterhaltes und seines Geschäftsbetriebs, zumal der Beschuldigte für das

Jahr 2013 kein steuerbares Einkommen (Ehefrau CHF 53'251.00) auswies und seine

Firma [GmbH des Beschuldigten] keine nennenswerten Einkünfte erzielte. In der

Zeit vom 26. März 2013 bis 31. Oktober 2013 brauchte der Beschuldigte die ertrogenen

Gelder fast vollständig auf, was einem monatlichen Einkommen von rund CHF

12'570.00 entspricht. Insgesamt handelte der Beschuldigte daher gewerbsmässig.

AnklS Ziffer 1.2: Eventualiter mehrfache

Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB)

begangen in der Zeit vom 15. Februar

2013 bis zum 31. Oktober 2013, in [Ort 1], [Adresse 1] und [Adresse 2], sowie

in [Ort 2], [Adresse], in [Ort 3], [Adresse], sowie in [Ort 4], [Restaurant], [Adresse],

ev. anderswo, zum Nachteil von B.___ (Privatkläger).

Der Beschuldigte war im Tatzeitraum als

einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der [GmbH des Beschuldigten],

welche gemäss HR-Eintrag u.a. die umfassende Beratung in Geldanlagen als

Gesellschaftszweck vorsah. Der Beschuldigte beriet den Privatkläger exklusiv

über Jahre hinweg im Versicherungsbereich. Damit wies er sich gegenüber dem

Privatkläger als integre und für die Vermögensverwaltung befähigte Person aus,

so dass der Privatkläger am 11. März 2011 im Hinblick auf seine bevorstehende

Pensionierung eine Beratung beim Beschuldigten in Anspruch nahm und in der

Folge aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung überhaupt erst bereit war,

ihm seine Gelder zur Vermögensvermehrung anzuvertrauen. In diesem Zeitpunkt

erfuhr der Beschuldigte auch, dass der Privatkläger über ein Guthaben auf einem

Freizügigkeitskonto verfügte, welches bei Eintritt des Pensionsalters an den

Privatkläger ausbezahlt werden sollte. Im Zuge dieser Beratung unterzeichnete

der Privatkläger schon am 11. März 2011, zwecks Vermögensoptimierung in

Immobilienbeteiligungen, einen Verwaltungs- und Darlehensvertrag für risikoarme

Kapitalanlegen ab 1 bis 10 Jahren betreffend eine Geldanlage bei der [Investitionsfirma

H.], als deren Agent sich der Beschuldigte ausgab und auf dem Vertrag

gegenzeichnete.

Im Laufe der daran folgenden Zeit

entschloss sich der Privatkläger aufgrund mehrerer Beratungen durch den

Beschuldigten, sein Freizügigkeitsguthaben im Hinblick auf die Pensionierung

von der [Versicherung] zur [Q.___ Finanz] AG zu transferieren, wobei ein Teil

der Gelder - wie bereits am 11. März 2011 vereinbart - in eine risikoarme

Immobilienbeteiligung in Spanien bei der [Investitionsfirma H.] investiert und

vom anderen Teil durch die [Q.___ Finanz] AG eine monatliche Rente ausbezahlt

werden sollte. Am 15. Februar 2013 veranlasste der Privatkläger daher - in

Umsetzung des mit dem Beschuldigten zuvor vereinbarten Investitionsplans - bei

der [Q.___ Finanz] AG die Auszahlung von CHF 88'076.40 auf das [Konto der GmbH

des Beschuldigten] bei der [Bank S.___] (Valuta vom 26. März 2013), womit er

dem Beschuldigten entsprechend Vermögenswerte im Hinblick auf ein risikoarmes

Investment bei der [Investitionsfirma H.] anvertraute. Entsprechend zeichnete

der Privatkläger am 26. April 2013 bei der [Investitionsfirma H.] schliesslich

einen Zeichnungsschein betreffend eine risikoarme Beteiligung in der Höhe von

CHF 88'076.40 an spanischen Immobilien mit einer Laufzeit bis 1. Mai 2016,

wobei der Beschuldigte i.V. als zuständiger Agent für die [Investitionsfirma

H.] mitunterzeichnete. In der Folge setzte er den Beschuldigten am 3. Juli 2013

sogar als Generalbevollmächtigten ein. Anschliessend wurden jedoch die dem

Beschuldigten anvertrauten Vermögenswerte nicht vereinbarungsgemäss investiert

bzw. bis heute dem Privatkläger nicht vereinbarungsgemäss zurückbezahlt.

Wofür die zweckentfremdeten und

letztendlich fehlenden Gelder, beziehungsweise Vermögenswerte in Höhe von CHF

88'076.40 effektiv verwendet worden sind, konnte mangels Belegen betreffend den

Geldfluss nicht abschliessend ermittelt werden. Am 26. März 2013 nach

Gutschrift der CHF 88'076.40 belief sich der Saldo des Kontos der [GmbH des

Beschuldigten] bei der [Bank S.___] neu auf CHF 90'261.20, wobei ab diesem

Zeitpunkt bis zum 31. Oktober 2013 noch zusätzlich CHF 11'800.00 aus anderen

Quellen gutgeschrieben wurden.

Klar ist, dass der Beschuldigte am 27.

März 2013 zugunsten des Kontos [H] bei [einer deutschen Bank], lautend auf [Firma

H.], [Spanien], den Betrag von € 8'500.00 überwies. Betreffend das vorgenannte

Konto war der Beschuldigte einziger Bevollmächtigter und beim Domizil der [Firma

H.] in Spanien handelt es sich um ein Ferienhaus mit Pool, welches im Eigentum

des Beschuldigten war. Der abzüglich Kommissionen auf dem Konto gutgeschriebene

Betrag von € 7'720.00 wurde bereits am Folgetag für die Begleichung von

Kreditkartenrechnungen (rund € 2'000.00) verwendet sowie an diverse andere

Konten überwiesen. Anhaltspunkte für ein effektives Investment zugunsten des

Privatklägers gibt es keine.

Ebenfalls ist aus den Kontenbewegungen

ersichtlich, dass nach Überweisung der Gelder durch den Privatkläger auf das [Konto

der GmbH des Beschuldigten] bei der [Bank S.___] mit Valuta vom 26. März 2013,

abgesehen von der vorgenannten Überweisung nach Spanien, alleine in der Zeit

vom 28. März 2013 bis zum 31. Oktober 2013 Barbezüge von CHF 56'300.00 und

Überweisungen an Privatpersonen von rund CHF 2'000.00 ab dem [Konto der GmbH

des Beschuldigten] erfolgten. Im gleichen Zeitraum erfolgten zudem

Bancomatbezüge sowie Zahlungen per Karte in Restaurants, Kleider- und

Coiffeurgeschäften, sowie an Tankstellen und in Lebensmittelgeschäften im

Betrag von rund CHF 31'000.00. Anhaltspunkte für ein allfälliges

vereinbarungsgemässes, heisst risikoarmes, Investment in Beteiligungen an

Spanischen Immobilien zugunsten des Privatklägers gibt es keine.

Mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte

die ihm vom Privatkläger anvertrauten Vermögenswerte entgegengenommen und sich

angeeignet, beziehungsweise unrechtmässig in seinem eigenen Nutzen verwendet,

zumal es dem Beschuldigten insbesondere aufgrund seiner finanziellen

Verhältnisse an der Möglichkeit und auch an der Bereitschaft zu jederzeitigem

Ersatz dazu fehlte. Damit hat er sich – seiner Absicht entsprechend - im Betrag

von CHF 88'076.40 vorsätzlich unrechtmässig bereichert.

3. Anlässlich der Berufungsverhandlung

brachte der Beschuldigte vor, seine Aussagen der ersten Einvernahme seien nicht

verwertbar. Er sei unter Druck gesetzt und erpresst worden. Dazu lässt sich

festhalten, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, bei fehlenden Aussagen zu

einer Hafteinvernahme überzugehen und die Gründe einer allfälligen Haft zu

ergründen, legitim war. Einzig die Durchführung einer entsprechenden

Hafteinvernahme bedeutet nicht, dass auch eine Haft angeordnet worden wäre.

Diese ersten Aussagen des Beschuldigten sind damit ohne Weiteres verwertbar.

III.

Sachverhalt

Sachverhalt

und Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

Erwägungen

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro

reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung

die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander

ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in

dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.

Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

2. Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche (und die rechtliche)

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner,

in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9

zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein

Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen

Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren

Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil

vom 28. Juni 2018 (bzw. in ihrer schriftlichen Begründung vom 6. Januar 2021) die

relevanten Geschehnisse ab dem Jahr 2010 – gestützt auf die Akten – sehr

detailliert, vollständig und überzeugend dargestellt (angefochtenes Urteil

Ziffer II./2.2.1.). Die Aussagen des vormaligen Privatklägers B.___ vom 6.

Februar 2017 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Auskunftsperson; AS 157

ff.) und vom 21. September 2017 (gerichtliche Einvernahme als Auskunftsperson;

AS 1836 ff.), jene des Zeugen F.___ vom 21. September 2017 (gerichtliche

Einvernahme als Zeuge; AS 1829 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vom

25. August 2015 (polizeiliche Einvernahme als Beschuldigter; AS 7 ff.), vom 17.

November 2016 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Beschuldigter; AS 80

ff.), vom 6. April 2017 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Beschuldigter;

AS 123 ff.) und vom 28. Juni 2018 (gerichtliche Einvernahme als Beschuldigter;

AS 1902 ff.) wurden vorinstanzlich korrekt und ausführlich wiedergegeben (angefochtenes

Urteil Ziffer II./2.2.2.). Sodann nahm die Vorinstanz eine sehr sorgfältige Würdigung

der verschiedenen Aussagen der einvernommenen Personen und der vorhandenen

Urkunden vor, wobei sie sich mit den fraglichen Beweismitteln eingehend und

kritisch auseinandersetzte (angefochtenes Urteil Ziffer II./2.2.3.). Die Vorinstanz

ging dabei auf Ungenauigkeiten, Widersprüche und Auffälligkeiten in den verschiedenen

Aussagen im Detail ein und zeigte – auch unter Bezugnahme auf die vorhandenen

Urkunden – schlüssig und zutreffend auf, dass (und weshalb) auf die Aussagen

des vormaligen Privatklägers abgestellt werden kann, nicht hingegen auf jene des

Beschuldigten. Dabei überzeugt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht nur

mit Blick auf das Ergebnis, sondern insbesondere auch in Bezug auf die detaillierte

Begründung. Ihr ist vollumfänglich beizupflichten. Demzufolge kann für die

tatsächliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die vorinstanzliche

Begründung verwiesen werden. Diese ist umfassend zu bestätigen.

2.3 Daran ändert nichts, dass der

Beschuldigte anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht sodann eine neue

Version der Geschehnisse präsentierte: Er habe eine Querfinanzierung

vorgenommen und mit dem Geld des vormaligen Privatklägers anderes bezahlt, da

er im Gegenzug mit seinem Bargeld den Bond – in Absprache mit Herrn B.___ –

gekauft habe. Er gestand damit zum ersten Mal klar ein, das Geld des vormaligen

Privatklägers für Privates verwendet zu haben, da er ja seine Rechnungen habe

bezahlen müssen. Er habe über ein Barguthaben von rund CHF 110'000.00 bei

der [Bank T.___] verfügt, von dem er den Bond für CHF 88'000.00 gekauft

habe.

Mit der Einvernahme vor Berufungsgericht

bewies der Beschuldigte vielmehr, dass auf seine Aussagen nicht abgestellt

werden kann. Er hat nochmals eine andere Geschichte erzählt als in den

vorherigen Einvernahmen. Seine Erklärung, er sei bei der ersten Einvernahme

unter Druck gewesen und habe nichts in seinen Unterlagen nachschlagen können,

verfängt nicht. Auch in einer Stresssituation ist man in der Lage, die Wahrheit

zu sagen. Die Geschichte, die er vor Obergericht präsentierte, wäre zudem

leicht mit entsprechenden Unterlagen – wie dem Kontoauszug des angeblichen

Barvermögens – beweisbar gewesen, weshalb es absolut unverständlich ist, weshalb

er mit der Offenlegung der tatsächlichen Vorgänge so lange hätte zuwarten

sollen. Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten absolut unglaubhaft. So

lautet die Eigentumsdeklaration bezüglich des fraglichen Bonds nicht etwa auf

die [GmbH des Beschuldigten], sondern auf den Beschuldigten persönlich, und die

[Firma H.] erscheint auf keinem der Dokumente, die im Zusammenhang mit den

Bonds vorgelegt wurden. Hinzu kommt, dass die echtzeitlichen Dokumente, sowohl

der «Zeichnungsschein für den Investor» als auch sämtliche Kapitalausweise

ausschliesslich von «Beteiligungen an Spanischen Immobilien» bzw. von

«Immobilienbeteiligungen [Firma H.]» sprechen. Ein Bond wird nirgends erwähnt. Die

Bonds kamen erst später ins Spiel, was auch der vormalige Privatkläger

bestätigte (von Bonds sei erst später die Rede gewesen). Dass der Beschuldigte

irgendwelche Investitionen in Bonds getätigt hat, mag sein. Das hatte aber

nichts mit dem Geld des vormaligen Privatklägers zu tun. Auch spielt es keine

Rolle, ob die Bonds etwas wert waren oder nicht. Dass der Beschuldigte

irgendeine Investition für den Geschädigten in Bonds getätigt hat, kann

ausgeschlossen werden. Betreffend die Verwendung der Geschäftsadresse des

Beschuldigten als Korrespondenzadresse brachte er vor Obergericht vor, man habe

das so gemacht, damit die Frau des vormaligen Privatklägers nichts von dem Geld

mitbekomme, weil sie an einer Kaufsucht leide. Diese nunmehr erstmals

geäusserte Begründung ist als Schutzbehauptung in Reaktion auf das

erstinstanzliche Urteil zu werten und überzeugt nicht im Mindesten.

Soweit die Verteidigung die Aussagen von

Herrn F.___ mit denen von Herrn E.___ gleichsetzt, ist dazu festzuhalten, dass

Herr F.___ – im Gegensatz zu Herrn E.___ – nie an Besprechungen des

Beschuldigten mit dem vormaligen Privatkläger dabei war und kein eigenes

Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Seine Aussagen sind daher ein wesentliches

Indiz, welches die Aussagen B.___ s unterstreicht. F.___ hat keinerlei

Falschbeschuldigungsanreize, während Herr E.___ als langjähriger – und

andauernder! – Geschäftspartner des Beschuldigten klarerweise als parteiisch

gelten kann. Letztlich konnten die Ausführungen der Vorinstanz durch die

Verteidigung nicht ansatzweise in Zweifel gezogen werden.

2.4 Nach dem Gesagten ist – gestützt auf

die Akten und bezugnehmend auf die Begründung der Vorinstanz – folgender

Sachverhalt als erstellt zu erachten:

Der Beschuldigte wurde für den

vormaligen Privatkläger – im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der [GmbH

des Beschuldigten] –, nachdem er diesen zuvor schon über Jahre in

Versicherungsfragen beraten und diesbezügliche Angelegenheiten erledigt sowie

die Steuererklärungen erstellt hatte, ab dem Jahr 2011 auch bezüglich dessen

Pensionskassenguthaben tätig. Nach verschiedenen Abklärungen und in Betracht

gezogenen Vorgehensweisen wurde das Guthaben vorerst in einer

Freizügigkeitspolice bei der [Versicherung] belassen. Zu Beginn des Jahres 2013

entschloss sich der vormalige Privatkläger auf entsprechende Beratung durch den

Beschuldigten hin, das Freizügigkeitskapital per 31. Januar bzw. 1. Februar

2013 zu beziehen, dieses in vollem Umfang bei der [Q.___ Finanz] AG / [Bank

R.___] AG im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags mit der Anlagevariante «X.»

anzulegen und gleichzeitig monatlich zumindest CHF 500.00 für den

Lebensunterhalt aus dem Kapital zu entnehmen bzw. sich auszahlen zu lassen. In

diesem Zusammenhang unterzeichnete der vormalige Privatkläger auf Veranlassung

des Beschuldigten verschiedene Dokumente: u.a. das Antragsformular bzw. den

Vermögensverwaltungsvertrag mit der [Q.___ Finanz] AG vom 15. Februar 2013 (mit

Vermerk «Investitionssumme CHF 24'000.00»; AS 14 ff. und 1736 ff.), den

Kontoeröffnungsvertrag mit der [Bank R.___] AG vom 15. Februar 2013 inkl.

Verwaltungsvollmacht für die [Q.___ Finanz] AG vom 15. Februar 2013 (AS 1743

ff.), das Formular «Auftrag und Vollmacht» für die [GmbH des Beschuldigten]

betreffend das Verhältnis zur [Q.___ Finanz] AG und [Bank R.___] AG vom 15.

Februar 2013 («als Korrespondenzadresse und Ansprechpartner für

Anlagestrategien zu vertreten und zu zeichnen»; AS 1763), das Formular «Abweichende

Postadresse» (Postversand an die [GmbH des Beschuldigten]) vom 28. Februar 2013

(AS 1762) sowie den Vergütungsauftrag vom 15. Februar 2013 (Überweisung von CHF

88'076.40 an die [GmbH des Beschuldigten]; AS 24, 342 und 1771) und zusätzlich

die «Besondere Vereinbarung» vom 16. Februar 2013 (AS 19 f. und 176 f.). Dabei

wurde der vormalige Privatkläger vom Beschuldigten nicht über den Inhalt der

Dokumente aufgeklärt, soweit es um kritische Punkte ging, die nicht der

vorgesehenen Anlage des gesamten Alterskapitals bei der [Q.___ Finanz] AG / [Bank

R.___] AG (mit einem Aktienfondsanteil von bis zu 30 %) entsprachen oder dazu

führten, dass die [GmbH des Beschuldigten] bzw. der Beschuldigte als alleiniger

Ansprechpartner und Korrespondenz- bzw. Postadresse gegenüber der [Q.___ Finanz]

AG / [Bank R.___] AG auftreten konnte. Aufgrund der über Jahre bzw. Jahrzehnte

bestehenden Geschäftsbeziehung und der auch noch darüber hinausgehenden

Bekanntschaft vertraute der vormalige Privatkläger dem Beschuldigen voll und

ganz, wobei ihm die zu unterschreibenden Dokumente von diesem zudem gestapelt

und damit überwiegend verdeckt zur Unterschrift vorgelegt wurden. Selbst wenn

er aber versucht hätte, die Dokumente zu lesen, wäre er aufgrund seiner

Unerfahrenheit in Finanzangelegenheiten und seiner eingeschränkten

Sprachkenntnisse nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der auf Deutsch

verfassten und ergänzten Schriftstücke in ausreichendem Mass zu verstehen.

Demnach unterzeichnete der vormalige Privatkläger die fraglichen Dokumente

gewissermassen blanko und war dabei in völliger Unkenntnis über die vom

Beschuldigten beabsichtigte Abtrennung eines Teils des Alterskapitals unter

Überweisung von CHF 88'076.40 auf ein Konto der [GmbH des Beschuldigten].

Mit Ausnahme der «Besonderen Vereinbarung» reichte der Beschuldigte hierauf die

vorgenannten Urkunden der [Q.___ Finanz] AG ein. Den vom vormaligen

Privatkläger unterzeichneten Vergütungsauftrag liess der Beschuldigte der [Q.___

Finanz] AG am 13. März 2013 zukommen, worauf durch die hierfür zuständigen

Personen per 26. März 2013 die Überweisung von CHF 88'076.40 auf das Konto der [GmbH

des Beschuldigten] bei der [Bank S.___] ausgelöst und über die [Bank R.___] AG

ausgeführt wurde (AS 30, 100, 341 und 1785). In der Folge verwendete der

Beschuldigte das überwiesene Guthaben mittels Barbezügen bzw. Belastungen unter

Einsatz der Bankkarten für seine privaten Zwecke (eigener privater Bedarf,

Bedarf seiner Familie und allenfalls private bzw. nicht den vormaligen

Privatkläger betreffende Geschäfte; AS 106 ff. und 137 ff. [Auflistungen], AS

779 ff., 995 ff. und 1029 ff. [Belege]). Zu einer direkten bzw. indirekten

Investition des Kapitals bei der [Investitionsfirma H.] oder zu einer direkten

bzw. indirekten Investition in Bondgeschäfte bzw. in den Kauf eines Y.-Bonds

mit der Nummer […] zugunsten des vormaligen Privatklägers kam es nicht. Die in

der Folgezeit von der [Q.___ Finanz] AG bzw. der [Bank R.___] AG für den vormaligen

Privatkläger zugestellten Unterlagen behielt der Beschuldigte überwiegend

zurück, wodurch sich Ersterem auch im Nachhinein keine Zweifel aufdrängen

konnten. Zur Verschleierung der wahren Begebenheiten fertigte der Beschuldigte

im Weiteren verschiedene Dokumente an; so insbesondere einen Zeichnungsschein

vom 26. April 2013 («Informationen und Zeichnungsschein für den Investor»; AS 32

f., 99, 135, 170 und 344) sowie Kapital- und Zinsausweise vom 27. April 2014

(AS 173), vom 27. März 2015 (AS 35, 101 und 171) und vom 12. Mai 2015 (AS 37,

104 und 172), wobei er diese Schriftstücke dem vormaligen Privatkläger erst

nach und nach bzw. – insbesondere auch den Zeichnungsschein – erst im Rahmen

der Besprechungen, die am 13. Mai 2015 zur Kündigung der Anlage führten,

vorlegte. Anlässlich dieser Gespräche erfuhr der vormalige Privatkläger, der

zuvor davon ausgegangen war, sein gesamtes Kapital befinde sich bei der [Q.___

Finanz] AG / [Bank R.___] AG, erstmals von der angeblichen Investition des

überwiesenen Betrags bei der [Investitionsfirma H.] in Spanien. Bei einem

späteren Treffen im Mai 2016 im [Restaurant] in [Ort 4] erfuhr er dann von der

angeblichen Investition in Bondgeschäfte bzw. in ein Bondgeschäft. Diese

Bondgeschäfte hatten nach der Beweislage mit dem vormaligen Privatkläger jedoch

nichts zu tun. Es muss vielmehr angenommen werden, dass der Beschuldigte –

wegen des beabsichtigten und stetig erfolgten Verbrauchs des überwiesenen

Guthabens des vormaligen Privatklägers sowie weiteren Geldbedarfs – versuchte,

sich neue Einnahmequellen zu erschliessen, indem er sich auf derartige

Hochrisikoanlagen einliess. Im Verlauf des Strafverfahrens hat er diese Anlagen

schliesslich mit der [Investitionsfirma H.] bzw. dem vormaligen Privatkläger zu

verknüpfen versucht, da sich die erhofften Auszahlungen der Bonds offenbar über

längere Zeit verzögert haben.

IV.

Rechtliche

Würdigung

1. Allgemeine Ausführungen zum Betrug

1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht

sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Als objektive Tatbestandselemente werden

eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum

gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der

Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch [PK StGB], 4. Auflage 2021, N. 1 zu Art. 146

StGB).

1.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die

Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet

ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung

hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über

objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände

(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert

eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst

relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit

täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie

gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt

sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich

ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem

Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten

als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2; Ursula Cassani, Der

Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR

117/1999 S. 164).

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die

Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von

Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung

abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht

einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus

Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte

Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache

Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach

nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der

Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner

Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur

Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen

vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder

rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber

auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht

oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der

Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen

voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2; BGE 122 IV 197 E. 3d; Stefan

Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 7 f. zu Art. 146 StGB sowie

die neueren Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2015 vom 5. April 2016

E. 2.4 und 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.3).

Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit

der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und

besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist

somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet

(BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet

aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit

hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die

Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen

ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder

Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem

Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und

deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind

besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu

stellen.

In seinem Urteil

6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 hat das Bundesgericht in Bezug auf eine Bank in

E. 3.4 festgehalten, dass eine solche zwar zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen

und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab

angesetzt werden kann, nichtsdestotrotz die zur Straflosigkeit des Täters

führende Eigenverantwortung des Opfers aber die Ausnahme bleibt. Nach

allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den

Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das

Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt. Diese anhand von

Fahrlässigkeitsdelikten entwickelten Regeln zur Opferverantwortung gelten umso

mehr, wenn der Täter vorsätzlich handelt (Urteil 6S.167/2006 E. 3.4; Stefan Maeder/Marcel Alexander

Niggli, in: Basler Kommentar [BSK], Strafrecht,

4. Auflage 2019, N. 74 und 84 zu Art. 146 StGB; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.). Gleiches muss bei anderen in

Finanzangelegenheiten erfahrenen Teilnehmern des Geschäftsverkehrs als

Täuschungsopfer gelten.

1.3 Die arglistige Täuschung muss beim

Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –

bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine

Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer

kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht

voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.

Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht

aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri,

in: PK StGB, N. 14 f., 18, 20 und 26 zu Art. 146 StGB).

Das Vermögen muss einen Schaden

erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven

Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,

dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers

ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung

wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,

dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen

Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen

einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung

Rechnung getragen werden muss (vgl. Stefan

Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 23 zu Art. 146 StGB; vgl. u.a.

BGE 122 IV 279 E. 2a).

1.4 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei

Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten

ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,

dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede

wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffs,

selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der

Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die

Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben,

wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht

missbilligt wird (vgl. Stefan

Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 31 zu Art. 146 StGB sowie N. 10,

12 f. und 15 zu Vor Art. 137 StGB).

1.5 Handelt der Täter gewerbsmässig, so

wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90

Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die neuere bundesgerichtliche

Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des

berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der

Zeit und den Mitteln, die er aus der deliktischen Tätigkeit aufwendet, aus der

Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie den

angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit

nach der Art eines Berufes ausübt. Das Bundesgericht setzt voraus, dass der

Täter (1.) die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er (2.) in der Absicht

handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass (3.) aufgrund seiner Taten

geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen

Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (vgl. Marcel

Alexander Niggli/Christof Riedo, in: BSK Strafrecht, N. 89 ff. zu Art.

319, mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

2. Subsumtion (betreffend AnklS Ziffer

1.1)

2.1 Arglistige Täuschung

2.1.1 Nach dem Beweisergebnis ist

erstellt, dass der Beschuldigte die Unterzeichnung diverser Dokumente durch den

vormaligen Privatkläger erwirkt bzw. geradezu erschlichen hatte, ohne dass der

vormalige Privatkläger Kenntnis davon hatte, dass CHF 88'076.40 von seinem

Alterskapital abgetrennt und auf ein Konto der [GmbH des Beschuldigten] bei der

[Bank S.___] überwiesen werden sollten und die [GmbH des Beschuldigten] bzw.

der Beschuldigte als alleinige Ansprechperson und Korrespondenz- bzw.

Postadresse gegenüber der [Q.___ Finanz] AG / [Bank R.___] AG auftreten

konnte. Mit der Einreichung der durch den vormaligen Privatkläger gewissermassen

blanko unterschriebenen Dokumente – insbesondere mit dem Vergütungsauftrag vom

15. Februar 2013 über CHF 88'076.40 –, die der Beschuldigte der [Q.___

Finanz] AG am 13. März 2013 zugehen liess und die dort am 15. März 2013 eingingen,

täuschte dieser die zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG über die wahren

Gegebenheiten im Zusammenhang mit der genannten Überweisung und den wirklichen

Willen des vormaligen Privatklägers. Mit dem Vergütungsauftrag vom 15. Februar

2013 erweckte der Beschuldige den falschen Eindruck, der vormalige Privatkläger

wolle die Überweisung von CHF 88'076.40 auf das Konto der [GmbH des

Beschuldigten] bei der [Bank S.___] veranlassen. Insofern rief der Beschuldigte

bei den betreffenden Personen der [Q.___ Finanz] AG eine von der Wirklichkeit

abweichende Vorstellung hervor, womit eine Täuschung vorliegt.

2.1.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Täuschung

arglistig war. Bei der [Q.___ Finanz] AG handelt es sich um eine in

Finanzangelegenheiten (Vermögensverwaltung) erfahrene Teilnehmerin des

Geschäftsverkehrs, womit vorliegend – aufgrund des Fachwissens der

entsprechenden Organe – ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann. Das

Verhalten der zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG ist dabei dem Vorgehen

des Beschuldigten gegenüber zu stellen.

Vorab ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte den zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG zum fraglichen

Zeitpunkt im Februar/März 2013 als Berater bzw. Vermittler bereits bekannt war,

hatte die [Q.___ Finanz] AG doch zuvor mindestens viermal Geldbeträge an den

Beschuldigten überwiesen (Gutschriften vom 15. Mai 2012, 4. Juli 2012, 13.

Juli 2012 und 14. November 2012; AS 106 bzw. 137, 975, 979, 982 und 987), womit

dannzumal zwischen der [Q.___ Finanz] AG und dem Beschuldigten bereits eine

Geschäftsbeziehung bestand.

Die durch den vormaligen Privatkläger –

quasi blanko – unterzeichneten und in der Folge durch den Beschuldigten bei der

[Q.___ Finanz] AG eingereichten fraglichen Dokumente waren, wie dies zu Recht

bereits die Vorinstanz festgestellt hatte, raffiniert aufeinander abgestimmt. Die

[Q.___ Finanz] AG konnte und musste aufgrund des unterzeichneten Formulars «Auftrag

und Vollmacht» für die [GmbH des Beschuldigten] bezüglich des Verhältnisses zur

[Q.___ Finanz] AG und [Bank R.___] AG vom 15. Februar 2013 (AS 1763) und des

Formulars «Abweichende Postadresse» vom 28. Februar 2013 (AS 1748) davon ausgehen,

dass der Beschuldigte nicht bloss anlässlich des Vertragsabschlusses für den

vormaligen Privatkläger (als Berater) wirkte, sondern im Rahmen des

Vertragsverhältnisses weiterhin als zuständige Ansprechperson fungieren würde und

über ihn auch der Postverkehr laufen sollte. Letzteres gab der Beschuldigte der

Assistentin der Geschäftsleitung der [Q.___ Finanz] AG gemäss Aktennotiz vom

27. Februar 2013 auch ausdrücklich telefonisch zu verstehen («Der Kunde wünscht

eine abweichende Korrespondenzadresse»; AS 1760). Die besagten, durch den

Beschuldigten eingereichten Dokumente trugen allesamt die Unterschrift des

vormaligen Privatklägers, wobei die Unterschriften auf den eingereichten

Dokumenten übereinstimmten und sich darüber hinaus auch mit der Unterschrift

des vormaligen Privatklägers auf dem Ausweispapier deckten, welches der [Q.___

Finanz] AG als echtheitsbestätige Ausweiskopie vorlag (AS 1751). Die

Machenschaften waren insofern nicht leicht durchschaubar. Anzeichen für

Unechtheit wiesen die eingereichten Dokumente keine auf. Abgesehen davon

handelte es sich im Zeitpunkt der Prüfung durch die zuständigen Personen der [Q.___

Finanz] AG um ein Routinegeschäft mit einem bereits bekannten Vermittler. Vor

diesem Hintergrund bestand für die [Q.___ Finanz] AG keine Veranlassung, die

fraglichen Dokumente und insbesondere den Vergütungsauftrag in Frage zu stellen

und eine weitergehende Überprüfung vorzunehmen, wovon auch der Beschuldigte

ausging. Im Rechtsverkehr muss man sich auf Urkunden verlassen können.

Dass die Assistentin der

Geschäftsleitung der [Q.___ Finanz] AG mit E-Mail vom 21. Februar 2013 (AS

1762) dem Beschuldigten mitteilte, es sei ihnen nicht klar, wie die

Investitionssumme berechnet worden sei, er solle ihnen kurz bestätigen, dass

der Kunde über die Investitionssumme von CHF 112'076.40 informiert worden sei, was

der Beschuldigte tat (AS 1762), worauf der Vergütungsauftrag einige Tage später

(Eingang bei der [Q.___ Finanz] AG am 15. März 2013; AS 1771) indes den Betrag

von CHF 88'076.40 zu Gunsten der [GmbH des Beschuldigten] beinhaltete, womit

den Organen der [Q.___ Finanz] AG zu diesem Zeitpunkt klar geworden sein

musste, dass lediglich CHF 24'000.00 bei der [Q.___ Finanz] AG verbleiben

würden, ändert daran nichts. So stimmte der (nach Überweisung der CHF 88'076.40

zu Gunsten der [GmbH des Beschuldigten]) gemäss Vergütungsauftrag bei der [Q.___

Finanz] AG verbleibende Betrag von CHF 24'000.00 nämlich mit dem am 15. Februar

2013 durch den vormaligen Privatkläger unterzeichneten Vermögensverwaltungsvertrag

(AS 1736 ff.) überein, sprach letzterer doch von einem «Überweisungsbetrag» in

Höhe von CHF 112'076.40 und einer «Investitionssumme» von CHF 24'000.00. Demzufolge

konnten bzw. mussten die Organe der [Q.___ Finanz] AG nach Erhalt des

Vergütungsauftrags davon ausgehen, der vormalige Privatkläger habe von Anfang

an mit CHF 88'076.40 des Kapitals anders verfahren wollen, als sie dies

ursprünglich angenommen hatten. Daraus mussten sich für die zuständigen

Personen der [Q.___ Finanz] AG keine Zweifel am Inhalt des Vergütungsauftrags

aufdrängen. Vielmehr mussten die zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG (angesichts

der inhaltlichen Übereinstimmung des Vergütungsauftrags mit dem abgeschlossenen

Vermögensverwaltungsvertrag) auf ein internes Missverständnis über die Höhe der

bei ihr zur Investition vorgesehenen Summe schliessen. Die Bestätigung des

Beschuldigten, der Kunde sei über die Investitionssumme von CHF 112'076.40

informiert worden, steht dem nicht entgegen, bestätigte der Beschuldigte doch

lediglich die Information des Kunden bezüglich der gesamten Investitionssumme

von CHF 112'076.40, nicht aber, dass diese in vollem Umfang bei der [Q.___

Finanz] AG zur Investition vorgesehen sei bzw. dort verbleiben solle.

Die [Q.___ Finanz] AG hat die Unterlagen

geprüft, was sich beispielsweise darin zeigt, dass sie den Beschuldigten mit

E-Mail vom 21. Februar 2013 betreffend das Original der (beglaubigten) Ausweiskopie,

die Adresse und die Investitionssumme bzw. Abschlusskosten kontaktiert hatte

(AS 1762). Sie beachtete die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen im Zusammenhang

mit einem Routinegeschäft, was es im Zeitpunkt der Prüfung war. Die Tatsache,

dass der Beschuldigte bei der [Q.___ Finanz] AG als Berater bzw. Vermittler

bereits bekannt war und von dieser zuvor mehrfach Zahlungen erhalten hatte,

verlieh den gesamten Umständen zusätzliche Verlässlichkeit. Mit Blick auf die

Aktenlage kann der [Q.___ Finanz] AG nach dem Gesagten nicht vorgehalten

werden, sie habe die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen,

bzw. sie hätte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden

können. Der Beschuldigte machte nicht bloss einfache falsche Angaben, sondern

bediente sich vielmehr durch Verwendung von raffiniert aufeinander abgestimmten

und durch den vormaligen Privatkläger unterzeichneten Dokumenten besonderer

Machenschaften, wobei der Beschuldigte bereits die Unterzeichnung der

verschiedenen Dokumente durch den vormaligen Privatkläger geradezu erschlichen

hatte. Und selbst wenn – entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen

Auffassung – davon ausgegangen würde, die zuständigen Personen der [Q.___

Finanz] AG hätten die fraglichen Dokumente eingehender prüfen bzw. weitere

Abklärungen vornehmen müssen, reichte dies vorliegend – auch wenn aufgrund des

Fachwissens seitens der [Q.___ Finanz] AG ein erhöhter Sorgfaltsmassstab

angesetzt werden kann – für einen Tatbestandsausschluss im Sinne eines

Selbstverschuldens des Opfers nicht aus. Das Vorgehen des Beschuldigten muss

als durchtrieben bezeichnet werden. Und eine der [Q.___ Finanz] AG bzw. ihren

Organen anzurechnende Leichtfertigkeit, die ein Ausmass angenommen hätte, welches

die Betrugsmachenschaften des Beschuldigten völlig in den Hintergrund treten

liesse, ist schlicht nicht auszumachen.

Der Beschuldigte täuschte nach dem

Gesagten arglistig.

2.2 Weitere Voraussetzungen

Durch die arglistige Täuschung des

Beschuldigten wurden die Organe der [Q.___ Finanz] AG in den Irrtum versetzt,

die im Vergütungsauftrag vorgesehene Überweisung von CHF 88'076.40 auf das

Konto der [GmbH des Beschuldigten] entspreche dem tatsächlichen Willen des

vormaligen Privatklägers. In dieser irrigen Vorstellung veranlassten die

zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG in der Folge eine

Vermögensverschiebung, bzw. liessen per 26. März 2013 über die [Bank R.___] AG

die fragliche Überweisung ausführen, zum Schaden eines Dritten. Zwischen

Täuschung und Irrtum bzw. Irrtum und Vermögensdisposition bestand folglich ein

Motivationszusammenhang. Mit der besagten Vermögensverfügung wurde dem

vormaligen Privatkläger ein Schaden im Umfang des Überweisungsbetrags von

CHF 88'076.40 zugefügt, wobei der Beschuldigte das überwiesene Guthaben hierauf

vollständig für seine privaten Zwecke verwendete. Sämtliche objektiven

Tatbestandselemente des Betrugs sind demzufolge gegeben.

Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz,

d.h. wissentlich und willentlich, und auch in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht. Er wollte sich CHF 88'076.40 vom Alterskapital des

vormaligen Privatklägers unbemerkt zukommen lassen und erschlich sich hierfür

dessen Unterschrift auf den erforderlichen Dokumenten. Alsdann täuschte er

gemäss seinem Tatplan mittels dieser Dokumente wissentlich und willentlich die

zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG arglistig. Der Beschuldigte

bereicherte sich im Umfang des Überweisungsbetrags von CHF 88'076.40, was

von ihm zweifelsohne auch beabsichtigt war. Diese Bereicherung war

unrechtmässig. Somit sind auch alle subjektiven Tatbestandselemente des Betrugs

zu bejahen. Zu Gunsten des Beschuldigten kann mit der Vorinstanz davon

ausgegangen werden, dass dieser wohl lediglich eine vorübergehende Schädigung

des vormaligen Privatklägers und nur eine vorübergehende Bereicherung beabsichtigt

haben dürfte.

Der Beschuldigte erfüllte damit den

Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil

des vormaligen Privatklägers, begangen in der Zeit vom 15. Februar bis zum 26.

März 2013. Er ist entsprechend schuldig zu erkennen.

2.3 Gewerbsmässigkeit

Die Vorinstanz kam im angefochtenen

Urteil vom 28. Juni 2018 zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer

gewerbsmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB nicht erfüllt

seien. Angesichts des

vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich insofern weitere

Ausführungen hierzu. Es bleibt beim Schuldspruch nach Art. 146 Abs. 1 StGB.

V.

Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage 2018, N. 16 zu Art. 47, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich

ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter

hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto

schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7

E. 3aa).

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters

im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

Die Ausländereigenschaft des Täters als

solche ist bei der Strafzumessung grundsätzlich irrelevant. Ein Kulturkonflikt

kann indes die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindernd zu

berücksichtigen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des

ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes

erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem

Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes

zugutegehalten werden. Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts ist von

vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem

Heimatland grundsätzlich strafbar ist (BSK Wiprächtiger/Keller N. 127 ff. zu

Art. 47).

Ebenfalls nicht ohne weiteres zu einer

Strafminderung führen die den Beschuldigten zufolge der Verurteilung treffenden

ausländerrechtlichen Folgen. Diese drohen jeder ausländischen Person ab einer

gewissen Strafhöhe, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne

weiteres zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führt (Urteil des

Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4).

Vorstrafen stellen eines von mehreren

täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.

Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer

«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am

Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der

Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich

stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen

Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der

gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und

Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch

kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter

faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies

liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»

zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis).

Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann

indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der

schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des

Strafmasses führen.

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1).

1.5 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017

geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich

eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB).

Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe

(aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41

StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und

geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor.

Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts

mit Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung

festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6

mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach

der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn

keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September

1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des

Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl

1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E.

3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem

früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit

Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine

Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die

Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte

Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und

Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen

Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards

sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe

auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter

dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Das

Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB;

Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).

1.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

1.7 Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB hat das

Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor

er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, eine Zusatzstrafe auszufällen

(retrospektive Konkurrenz). Dabei sind aber die Grundsätze der Gesamtstrafe

nach Abs. 1 der Bestimmung zu beachten, womit eine Zusatzstrafe nur in Betracht

fallen kann, soweit es um gleichartige Strafen geht (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).

Die Frage der Gleichartigkeit bei der retrospektiven Konkurrenz beurteilt sich

gleich wie bei der Konkurrenz nach Abs. 1 von Art. 49 StGB.

1.8 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die

strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den

bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die

Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1

E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung

die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter

Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und

Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 61).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Anwendbares Recht

2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten

des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex

mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilende Straftat im

Jahr 2013 und damit unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft

gestandenen Strafgesetzbuches begangen hat, stellt sich die Frage, welches

Recht zur Anwendung gelangt.

Ob das neue im Vergleich zum alten

Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten

Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der

konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als

auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der

Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter

bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 05.05.2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die

günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden

des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der

Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit

des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen

Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23.11.2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der

Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der

Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem

Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde

zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:

(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu

vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund

der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und

Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der

Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die

Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall

keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten

Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019

vom 12.12.2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des

Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23.06.2021, E. 4.).

2.1.2 Im Rahmen der Revision von 2017

ist der Straftatbestand des Betrugs in sämtlichen Teilbereichen unverändert

geblieben, ebenso die Vollzugsmodalitäten des teilbedingten Vollzuges gemäss

Art. 43 StGB. Bei der Revision per 1. Januar 2018 wurde die Norm von Art. 43

StGB indes dahingehend angepasst, als dass von der Möglichkeit des

teilbedingten Vollzugs nur noch Freiheitsstrafen umfasst sind, nicht mehr

Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit. Zudem konnten bis zum

1. Januar 2018 Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden, während

ab dem 1. Januar 2018 eine Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessätze möglich ist

(Art. 34 Abs. 1 StGB). Insofern ist vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht

anzuwenden.

2.2 Strafrahmen

Der Strafrahmen des Betruges beläuft

sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Es stellt sich somit

in der Folge die Frage der Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).

2.3 Tatkomponenten

Der Beschuldigte hat sich des Betrugs

strafbar gemacht. Der Deliktsbetrag kann mit rund CHF

88'000.00 bei weitem nicht mehr als gering bezeichnet werden, sondern ist als

beträchtlich einzustufen.

Das Vorgehen

des Beschuldigten war insofern verwerflich, als er sich das Alterssparguthaben

des vormaligen Privatklägers in fortgeschrittenem Alter zukommen liess und sein Vertrauen in ihn missbrauchte. Der

Beschuldigte war zuvor während Jahren für diesen tätig (Beratung in

Versicherungsfragen und Erledigung von diesbezüglichen Angelegenheiten,

Erstellung der Steuererklärungen), weshalb der vormalige

Privatkläger grosses Vertrauen in den Beschuldigten gehabt hatte. Das

war auch der Grund dafür, dass sich der vormalige Privatkläger im Zusammenhang

mit seiner Altersvorsorge überhaupt an den Beschuldigten gewandt hatte. Dieses in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchte der Beschuldigte in

grober Weise, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Er nutzte die

geschäftliche Unerfahrenheit und die unzureichenden Sprachkenntnisse einer ihm

seit Jahren bekannten älteren Person skrupellos aus und vertraute zur Tatzeit wohl darauf, dass der vormalige

Privatkläger die Überweisung nicht bemerken würde,

was während rund zweier Jahre auch der Fall war – später versuchte der

Beschuldigte, sein Handeln zu verschleiern. Er ging gezielt und

raffiniert vor, auch insofern, als er aufeinander abgestimmte und durch den

vormaligen Privatkläger unterzeichnete Dokumente verwendete, um die Überweisung

durch die [Q.___ Finanz] AG zu veranlassen. Das Geld hätte dem vormaligen

Privatkläger (neben der AHV-Rente) zur Deckung des Lebensbedarfs dienen sollen,

womit der Schaden ihn – der vormalige Privatkläger ist mittlerweile rund 75

Jahre alt – äusserst hart trifft, machte der Betrag doch rund ¾ des bereits

geringen Pensionskassenguthabens aus. Dieser Umstand wirkt sich ebenfalls

verschuldenserhöhend aus. Dass der Beschuldigte gehofft haben dürfte,

rechtzeitig über ausreichend Mittel zu verfügen, um den für seine privaten

Zwecke verwendeten Betrag wieder ausgleichen zu können, ist nur marginal

strafmindernd zu berücksichtigen, zumal für solche Hoffnungen keinerlei

realistischer Anlass bestand.

Das objektive Tatverschulden

wiegt aufgrund dieser Erwägungen gerade noch leicht und ist somit im oberen Bereich des unteren

Drittels (14 – 20 Monate) anzusiedeln.

Zur subjektiven Tatschwere

ist auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus materiellen

Beweggründen handelte, was

aber tatbestandsimmanent ist und sich nicht zu seinen Lasten auswirken darf. Mit dem Erlös finanzierte er zumindest einen Teil seines

Lebensunterhalts. Er setzte sich über die Bedürfnisse des vormaligen

Privatklägers skrupellos hinweg. Die nachträglichen Vertuschungs- und

Beschwichtigungsversuche zeigen die Stärke des deliktischen Willens auf.

Anzeichen für das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor.

Auch sonst sind beim Beschuldigten keine Einschränkungen der

Entscheidungsfreiheit auszumachen.

Das subjektive Tatverschulden vermag das

objektive folglich nicht zu relativieren. Insgesamt

ist das Tatverschulden gerade noch als leicht zu qualifizieren. Vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheint eine Strafe von 17 Monaten

angemessen. Die Tatschwere gebietet damit ein Strafmass, welches das Höchstmass

der Geldstrafe übersteigt. Aufgrund dessen kommt nur eine Freiheitsstrafe in

Frage.

2.4 Täterkomponenten

2.4.1 Bezüglich der persönlichen

Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf

den Urteilsseiten 63 f. verwiesen werden. Insgesamt ergeben sich aus dem

Vorleben keine relevanten Auffälligkeiten.

Der Beschuldigte war zur Tatzeit im

Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet, was bei der Strafzumessung

indes neutral zu werten ist, zumal die bisherige Straffreiheit seitens des

Beschuldigten nicht auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Leicht

straferhöhend ist jedoch zu werten, dass der Beschuldigte, wobei auf die

nachfolgende Ziffer V./2.4.2 verwiesen werden kann, den hier zu beurteilenden

Betrug zu einem Zeitpunkt begangen hat, als gegen ihn wegen eines anderen

Vorhalts bereits ermittelt worden war, was dem Beschuldigten zur Tatzeit

bekannt war.

Die aktuelle Situation des Beschuldigten

stellt sich gemäss seinen Aussagen vor Obergericht wie folgt dar: Er arbeite in

einem 40 %-Pensum als CEO der K.___ AG, einer Treuhand-, Immobilien- und

Finanzberatungsgesellschaft. Seine gesundheitliche Situation lasse kein höheres

Arbeitspensum zu. Er sei als Berater tätig. Mit seinem Einkommen von rund

CHF 1'500.00 netto und dem seiner Ehefrau (ebenfalls CHF 1'500.00),

kämen sie zwar nicht über die Runden und würden sich bei der Krankenkasse verschulden,

er wolle aus Stolz aber keine Sozialhilfe beantragen. Die Schulden von rund

CHF 200’000.00 (zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung) hätten

sich um die nicht bezahlten Krankenkassenprämien erhöht.

Reue zeigte der Beschuldigte bisher

keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltene

Straftat bestreitet. Hinsichtlich der Wirkung der Strafe ist mit der Vorinstanz

festzustellen, dass sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten im üblichen

Rahmen bewegt, weshalb diesem Faktor keine Relevanz für die Strafzumessung

zukommen kann.

2.4.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass

der Beschuldigte vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil STBER.2017.11

vom 15. November 2017 wegen Veruntreuung, begangen am 21. Januar 2010, schuldig

gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00

verurteilt wurde, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 2 Jahren. Dabei hielt das urteilende Gericht fest, der Beschuldigte habe am

21. Januar 2010 ab dem Konto des Privatklägers (Privatperson in fortgeschrittenem Alter)

mittels eines von diesem –

blanko – unterzeichneten Vergütungsauftrags eine Überweisung von CHF 12'500.00

(Alterssparguthaben

der Privatperson) auf das

Konto der [GmbH des Beschuldigten] angeordnet (mit dem Vermerk «Invest»). Der

Beschuldigte wurde in diesem Zusammenhang am 30. Januar 2013 als beschuldigte

Person einvernommen und mit den Vorhalten (Veruntreuung und Urkundenfälschung)

konfrontiert, wobei er zum Schluss ausdrücklich bestätigte, er nehme zur

Kenntnis, dass er bei der Staatsanwaltschaft Solothurn zur Anzeige gebracht

werde. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Urteil vorlag, musste dem

Beschuldigten somit spätestens Ende Januar 2013 bewusst gewesen sein, dass

gegen ihn wegen des Verdachts der Veruntreuung und Urkundenfälschung ermittelt

wird. Nichtsdestotrotz beging der Beschuldigte wenige Wochen später den hier zu

beurteilenden Betrug, wobei der modus operandi ähnlich, der Deliktsbetrag

nunmehr indes bedeutend höher war. Mit anderen Worten liess sich der

Beschuldigte im Februar/März 2013 vom Wissen um die laufenden Ermittlungen

gegen ihn nicht davon abhalten, wiederum deliktisch in Erscheinung zu treten.

Aufgrund der erneuten Delinquenz während

eines laufenden Strafverfahrens ist die Strafe um einen Monat auf 18 Monate

Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.5 Retrospektive Konkurrenz

Wie zuvor ausgeführt, wurde der

Beschuldigte mit Urteil vom 15. November 2017 zu einer Geldstrafe (120

Tagessätzen zu je CHF 10.00) verurteilt, während nun eine Freiheitsstrafe

auszusprechen ist. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen

Strafen, weshalb Art. 49 StGB nicht zur Anwendung kommt. Da der Beschuldigte im

früheren Urteil zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, wäre es unzulässig, im

vorliegenden Verfahren eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe auszufällen,

selbst wenn die Strafandrohungen beider Delikte dies zulassen würden.

Demzufolge ist keine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 15. November

2017 auszufällen.

2.6 Strafreduktion

2.6.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert

das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat

verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit

wohl verhalten hat. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall,

wenn seit der Tat zwei Drittel der Verfolgungsverjährung verstrichen sind und

sich der Täter zwischenzeitlich wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1 und

132 IV 1 E. 6.2.1).

Der Betrug zum Nachteil des vormaligen

Privatklägers datiert vom Februar/März 2013. Seither trat der Beschuldigte

deliktisch nicht mehr in Erscheinung. Gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB

beträgt die Verjährungsfrist für Betrug 15 Jahre. Damit sind zum jetzigen

Zeitpunkt zwei Drittel der Verfolgungsverjährung verstrichen und Art. 48 lit. e

StGB gelangt zur Anwendung. Dem langen Zeitablauf ist mit einer leichten

Strafminderung um drei Monate (auf 15 Monate) Rechnung zu tragen.

2.6.2 Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen

weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art.

5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die

Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot

verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu

behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens

ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen

Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen

erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu

prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).

Vorliegend sind Verletzungen des

Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Fall wurde vom erstinstanzlichen

Gericht nicht gerade beförderlich behandelt, der Zeitablauf zwischen der

mündlichen Urteilseröffnung am 28. Juni 2018 und dem Versand des schriftlich

begründeten Urteils am 6. Januar 2021 ist mit rund zweieinhalb Jahren deutlich

zu lang und nicht nachvollziehbar. Immerhin kann in diesem Zusammenhang

festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil dem Beschuldigten am 28. Juni

2018 mündlich und kurze Zeit danach auch im Dispositiv eröffnet wurde, womit er

bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch und Strafmass nicht

mehr im Ungewissen war. Zu lange dauerte schliesslich auch das Verfahren vor

dem Berufungsgericht. Zur Abgeltung der Verletzung des Beschleunigungsgebots

bzw. der Verfahrensverzögerungen ist eine weitere Reduktion der Freiheitsstrafe

um einen Drittel auf 10 Monate vorzunehmen.

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots

ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten.

2.7 Vollzugsform

Die Vorinstanz hat eine bedingt

vollziehbare Freiheitsstrafe ausgesprochen. In Anbetracht des geltenden

Verschlechterungsverbots kommt deshalb ausschliesslich ein bedingter Vollzug in

Frage. Angesichts der wiederholten Straffälligkeit und der Tatsache, dass der

Beschuldigte wiederum im selben Metier als CEO einer Firma tätig und finanziell

schlecht aufgestellt ist, ist die Probezeit mit der Vorinstanz auf vier Jahre

festzusetzen.

VI.

Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

der Kosten- und Entschädigungsentscheid der ersten Instanz zu bestätigen.

2.1 Der Beschuldigte war mit seiner

Berufung hinsichtlich des Schuldspruches nicht erfolgreich, jedoch resultiert

nun ein tieferes Strafmass gemäss seinem Eventualantrag. Dieses ist aber

ausschliesslich dem langen Zeitablauf und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes

geschuldet. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind daher zu 90 % dem

Beschuldigten und zu 10 % dem Staat aufzuerlegen. Somit hat der Beschuldigte

die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von

CHF 7'000.00, total CHF 7'350.00, im Umfang von 90 %, ausmachend

CHF 6'615.00 zu bezahlen, die restlichen 10 %, ausmachend CHF 735.00,

gehen definitiv zu Lasten des Staates.

2.2 Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Advokat Silvan Ulrich, macht in seiner Honorarnote einen Aufwand

von 19.27 Stunden zu CHF 200.00 geltend, wobei sowohl die Dauer der Berufungsverhandlung

wie auch der Urteilseröffnung (inkl. Weg) noch nicht berücksichtigt sind. Der

geltend gemachte Aufwand ist angemessen. Für die Verhandlung und

Urteilseröffnung sowie den Hin- und Rückweg sind ihm insgesamt zusätzlich 8.25

Stunden zu vergüten. Der Stundenansatz beträgt jedoch CHF 180.00 bis zum

31. Dezember 2022 und CHF 190.00 ab 1. Januar 2023 (gemäss Beschluss

der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 [BVB.2022.111,

einsehbar unter https://so.ch/gerichte/gerichtsverwaltung/reglemente/] beträgt

der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen

Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung

des Staates ab 1. Januar 2023 CHF 190.00 statt bisher CHF 180.00 [§ 158 Abs. 3 Gebührentarif]). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren

wird somit auf CHF 6'276.05 (7.92 Stunden zu CHF 180.00 und 19.6

Stunden zu CHF 190.00, inkl. Auslagen von CHF 677.75 sowie MWST von

7.7 % von CHF 448.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang der

Kostenverteilung (90 %, ausmachend CHF 5'648.45) sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers ebenfalls im Umfang von 90 %

(ausmachend CHF 343.55; Differenz zum vollen Honorar zu CHF 200.00

pro Stunde, inkl. MWST zu 7,7 %), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 146

Abs. 1, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 aStGB; Art. 82 Abs.

1 und 2, Art.135, Art.138, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff. sowie

Art. 426 Abs. 1 StPO erkannt:

1.

A.___ hat sich des

Betrugs, begangen in der Zeit vom 15. Februar 2013 bis zum 26. März 2013,

schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

10 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 4 Jahren.

3. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

4. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Juni 2018 (Urteil der Vorinstanz) die

betreffend die Liegenschaft [Ort 1] Nr. [...] angeordnete Grundbuchsperre

aufgehoben worden ist (Kanzleisperre ID.[...]).

5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils der Vorinstanz werden die bei A.___ sichergestellten und

beschlagnahmten Unterlagen (abgelegt in 2 Ordnern) sowie die beiden

Stempel («[GmbH des Beschuldigten]» und «[Investitionsfirma H.]») diesem nach

Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei den Akten), wobei innert

10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht

geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat

eine Vernichtung der Unterlagen und Gegenstände zur Folge.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils der Vorinstanz wird A.___ gestützt auf die Vereinbarung vom 22. Februar

2018 auf seiner Anerkennung behaftet, B.___ den Betrag von CHF 88'076.40

nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2013 zu schulden.

7. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

6 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, im erstinstanzlichen

Verfahren auf CHF 9'343.20 (39.50 Stunden zu CHF 180.00 pro

Stunde, inkl. mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 1'526.00, MWST zu

8 % von CHF 618.90 und zu 7.7 % von CHF 69.30 sowie nicht

mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 19.00) festgesetzt und ist

zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu zahlen

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 2'132.25 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde,

inkl. MWST zu 8 % von CHF 138.00 und zu 7.7 % von

CHF 19.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

7 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung des vormaligen amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, im erstinstanzlichen

Verfahren auf CHF 12'170.60 (59.00 Stunden zu CHF 180.00, inkl.

Auslagen von CHF 655.70 sowie MWST zu 8 % von CHF 710.25 und zu

7.7 % von CHF 184.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von

CHF 6'500.00 verbleibt eine Restanz von CHF 5'670.60 (auszahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Advokat Silvan Ulrich, im Berufungsverfahren wird auf

CHF 6'276.05 (7.92 Stunden zu CHF 180.00 und 19.6 Stunden zu

CHF 190.00, inkl. Auslagen von CHF 677.75 sowie MWST von 7.7 %

von CHF 448.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %

(ausmachend CHF 5'648.45) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von 90 % von CHF 343.55 (Differenz zum vollen Honorar

zu CHF 200.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 7,7 %), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 6'540.00, hat A.___ zu bezahlen.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit

einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 7'350.00, hat A.___

ebenfalls im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 6'615.00 zu bezahlen,

die restlichen 10 %, ausmachend CHF 735.00, gehen definitiv zu Lasten des

Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1077/2023 vom 1. April 2025

bestätigt.