STBER.2021.6
Betrug, ev. Veruntreuung
1. Juni 2023Deutsch84 min
und Beweiswürdigung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 1. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Advokat
Silvan
Ulrich,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Betrug,
ev. Veruntreuung
Es erscheinen zur
Verhandlung am 1. Juni 2023 vor Obergericht:
1. [Staatsanwältin 1] für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___ als Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Silvan Ulrich als amtlicher
Verteidiger.
Zudem erscheint als Zuhörer:
-
[Ein Journalist] […].
Die Verhandlung beginnt um 08:33 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die
weiteren Anwesenden fest. Er legt kurz den Prozessgegenstand, das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Juni 2018 sowie die
rechtskräftigen Ziffern desselben dar und erklärt den weiteren
Verhandlungsablauf wie folgt:
-
Vorfragen und
Vorbemerkungen der Parteivertreter;
-
Befragung des Beschuldigten
zur Sache und zur Person;
-
allfällige weitere
Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge;
-
letztes Wort des
Beschuldigten;
-
geheime Urteilsberatung;
-
Urteilseröffnung (derzeit
vorgesehen am 5. Juni 2023, 16:00 Uhr, im Obergerichtssaal).
Der Verteidiger wird gebeten, gleich
seine Honorarnote der Staatsanwältin zur Einsicht vorzulegen und dem Gericht
einzureichen.
Es werden keine Vorbemerkungen
oder Vorfragen aufgeworfen.
Die Staatsanwaltschaft stellt folgenden Beweisantrag:
Der Handelsregisterauszug der K.___ AG
sei zu den Akten zu nehmen.
Es gehe darum, in welchem Berufsfeld der
Beschuldigte heute wieder tätig sei. Und damit man allenfalls Fragen zur Steuererklärung
stellen könne zu und den Zahlungen, die er beziehe.
Bemerkung zur Honorarnote des
Verteidigers: Der Stundenansatz sei mit CHF 200.00 zu hoch.
Der amtliche Verteidiger
stellt folgenden Beweisantrag:
Das Hochzeitsfoto des Beschuldigten sei zu den Akten zu
nehmen.
Er reiche ein Foto der Hochzeit des Beschuldigten
ein, auf dem Herr B.___ zu sehen sei. Zum Beweis, dass man schon lange eng
befreundet gewesen sei. Der Mann mit der Brille rechts von der Braut sei Herr B.___.
Weder die Staatsanwaltschaft noch der
Verteidiger äussern Einwände gegen die Aktennahme der jeweiligen Dokumente. Sie
werden zu den Akten genommen.
Der Beschuldigte und Berufungskläger
wird, nachdem er vom Referenten Werner auf seine Rechte und Pflichten
hingewiesen worden ist, als Beschuldigter zur Sache und Person befragt (Aktenseite
Berufungsverfahren [ASB] 121 ff.). Die Einvernahme wird mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten [ASB 149]). (Beginn der
Einvernahme um 08:40 Uhr, Ende um 09:54 Uhr).
Die Verteidigung stellt
sodann die folgenden Beweisanträge:
Er wiederhole die Beweisanträge,
die vom Gericht bereits abgelehnt wurden.
Zum einen werde die Befragung und
Konfrontation mit Herrn B.___ verlangt. Die beiden seien seit Jahren eng befreundet
gewesen. Herr B.___s Aussagen seien nicht geradlinig, es treffe insbesondere
nicht zu, dass der Beschuldigte für ihn nur Versicherung und solche Sachen
erledigt habe. Man habe, wie man heute von ihm gehört habe, die Angelegenheit
hin und her besprochen und auch im Büro in [Ort 5] Besprechungen gehabt, wie es
sei mit der Investition und sie weitergehe. Auch Frau B.___ sei dabei gewesen. Dazu
müsse Herr B.___ befragt werden und er stelle auch den Antrag, dass dessen Frau
als Zeugin befragt werde. Die Ablehnung des Antrags auf Befragung der Herren B.___
und E.___ werde als Verletzung der Verteidigungsrechte empfunden. Es müsse darauf
hingewiesen werden, dass anlässlich der Befragung B.___s vor letzter Instanz
Herr G.___ dabei gewesen sei und dauernd hineingeredet und Herrn B.___ Anweisungen
gegeben habe, was er zu sagen habe. Es sei so weit gegangen, dass Herr G.___
den Saal habe verlassen müssen. Die Beeinflussung durch Herrn G.___ sei so
massiv gewesen, dass die Aussagen von Herrn B.___ nicht verwertbar seien. Mit
der gleichen Begründung beantrage er die Befragung der Ehefrau. Man habe gehört
vom Beschuldigten, sie sei immer wieder dabei gewesen bei den Besprechungen. Zentral
sei die Befragung von Herrn E.___. Er sei an Besprechungen dabei gewesen, habe
den Inhalt wahrgenommen. Er könne bezeugen, dass Herr B.___ über die
Investitionen informiert gewesen sei. Herr E.___ sei als Entlastungszeuge des
Beschuldigten weder von der Staatsanwaltschaft noch der Vorinstanz befragt
worden, obwohl es beantragt worden sei. Herr E.___ habe das Büro zusammen mit dem
Beschuldigten gehabt und sei über die China Bonds im Bilde gewesen. Dieser sei selbst
der Überzeugung gewesen, es sei eine gute Investitionsmöglichkeit, deshalb
hätten sie zusammen das Büro gemacht. Er sei ein wichtiger Entlastungzeuge, die
Nicht-Befragung sei auch eine Verletzung von Verteidigungsrechten. Die
Begründung der Ablehnung der Beweisanträge mit Verfügung vom 23. April 2023
sei nicht schlüssig. Er möchte darauf hinweisen, dass der Schwiegersohn von
Herrn B.___ einvernommen worden sei, obwohl er zur Sache nicht viel habe sagen
können, aber er wurde als Belastungszeuge verwendet; Entlastungszeugen seien
keine einvernommen worden, das müsse nachgeholt werden.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ablehnung
der Anträge mit Verweis auf die Begründung des Gerichts in der genannten Verfügung.
Herr E.___ sei der CFO der Firma K.___ AG, er sei kein unabhängiger Zeuge. Die Ehefrau
wäre ihr nie in den Sinn gekommen, das sei Herrn B.___s Geld, sie höre heute
zum ersten Mal, dass diese dabei gewesen sei. Der Beschuldigte habe zugegeben,
das Geld für sich genutzt zu haben. Es gehe nun noch darum, die Beweiswürdigung
vorzunehmen.
Die Verhandlung wird kurz unterbrochen
für den Entscheid über die Beweisanträge.
Das Gericht entscheidet
die folgt: Sämtliche Beweisanträge werden abgelehnt.
Dies mit folgender Begründung:
Zuerst zum Antrag auf Befragung von Herrn B.___; Herr B.___ wurde mehrfach
befragt unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten und der
Verteidigung. Es ist klar ersichtlich, dass die Verteidigung nicht nur teilgenommen,
sondern auch diverse Anschlussfragen gestellt hat und insofern das Konfrontationsrecht
ausgeübt wurde. Durch eine nochmalige Befragung fast zehn Jahre nach dem
angeblich Vorgefallenen sind keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten.
Betreffend Frau B.___ ist es
so, dass eine entsprechende Einvernahme bisher nie für nötig befunden wurde, auch
nicht von der Verteidigung. Zehn Jahre nach dem angeblich Vorgefallenen ist
nicht zu erwarten, dass eine Befragung relevante Erkenntnisse bringen würde.
Zudem hat der Beschuldigte vorhin selbst ausgeführt, Frau B.___ habe an Kaufsucht
gelitten und Herr B.___ habe das Ganze vor ihr verheimlichen wollen, weil er
nicht wollte, dass sie Wind davon bekäme und in Versuchung gerate. Sie war
nicht involviert und könnte deshalb nicht zur Klärung des Sachverhalts beitragen.
Herr E.___ war offenbar im Jahr 2013,
zum tatrelevanten Zeitpunkt, in dem es passiert sein soll, nicht dabei. Besprechungen
im Jahr 2014 tun bezüglich des Kernsachverhalts nichts zur Sache. Der
Beschuldigte hat selbst ausgeführt, dass Herr E.___ ab 2014 bei den Besprechungen
dabei war; auf explizite Nachfrage der Verteidigung sagte der Beschuldigte, er könne
sich nicht erinnern, dass Herr E.___ vorher bei Besprechungen dabei gewesen
wäre. Es sind daher keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weil er
an den Besprechungen im Jahr 2013 gar nicht dabei war.
Das Beweisverfahren wird daraufhin vom
Vorsitzenden geschlossen und das Wort zum Parteivortrag erteilt.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
[Staatsanwältin 1] für die Anklägerin
(die Anträge werden schriftlich zu den Akten gegeben [ASB 140], das Plädoyer
wird zudem aufgezeichnet [Tonträger in den Akten]):
1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 3, 4,
5, 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Beschuldigte sei wegen Betrugs
schuldig zu sprechen.
3. Er sei zu bestrafen mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens 8 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4
Jahren.
4. Die Verfahrenskosten des
vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung
sei durch das Gericht nach Ermessen festzusetzen, unter Vorbehalt des
Rückforderungsanspruches bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Rechtsanwalt Silvan Ulrich für den
Beschuldigten und Berufungskläger (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden
zu den Akten gegeben [ASB 141 ff.]):
Dementsprechend wird
beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Angeklagten
freizusprechen. Die Kosten sind dem Staat aufzuerlegen; die Kostennote des
Verteidigers ist zu genehmigen.
Die Staatsanwältin verzichtet auf eine
Replik.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort Gebrauch und sagt was folgt: «Betreffend die Beteiligung von
Herrn E.___ im Jahr 2013, wir sind mehrmals zusammengesessen und ich weiss
nicht, ob er dabei war. Das möchte ich korrigieren. Das ist auch auf der Aufnahme
sicher ersichtlich. Und es ist schon sehr komisch, dass die Anklageschrift drei
Mal änderte und mir, ich möchte schnell auf den vormaligen Verteidiger
zurückkommen, dass er nicht den Herrn E.___ beantragt hat, obwohl ich es
wollte, und Herr L.___ könnte bestätigen, dass er das Geld erhalten hatte, aber
das liess er auch nicht zu. Ich bin verhindert, mich in der Sache zu
verteidigen.»
Der Vorsitzende kommt auf die mündliche
Urteilseröffnung zurück. Diese sei für kommenden Montag geplant, es bestehe
aber auch die Möglichkeit der telefonischen Urteilseröffnung, wobei nebst den
Parteien auch der Pressevertreter telefonisch über das Urteil informiert würde.
Der Beschuldigte wünscht eine mündliche Eröffnung.
Somit findet diese wie geplant am Montag, 5. Juni 2023, um 16:00 Uhr statt.
Der Beschuldigte stellt
eine Frage: «Wie sähe es aus, wenn ich es bis Montag Herrn B.___ zahlen könnte?»
Der Vorsitzende erklärt, dass das
Beweisverfahren geschlossen ist, somit ändere dies nichts mehr.
Die Staatsanwältin teilt noch mit, dass
sie an der Urteilseröffnung leider verhindert sei, als Stellvertretung für sie
werde [Staatsanwältin 2] teilnehmen.
Damit endet der öffentliche Teil der
Verhandlung um 10:54 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung
am Montag, 5. Juni 2023 um 16:02 Uhr:
1. [Staatsanwältin 2], als Vertretung für [Staatsanwältin
1], für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___ als Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Silvan Ulrich als amtlicher
Verteidiger.
Zudem erscheinen als Zuhörer:
-
[Ein Journalist].
Der Vorsitzende stellt die Anwesenden
fest und erklärt den Ablauf der Urteilseröffnung. Der Referent gibt anschliessend
das Berufungsurteil bekannt und begründet es summarisch. Nach der Begründung
weist der Vorsitzende darauf hin, dass das Urteilsdispositiv sogleich durch die
Gerichtsschreiberin ausgehändigt wird. Die Gerichtsschreiberin übergibt dem
Verteidiger und der Staatsanwaltschaft sodann je ein Exemplar der
Urteilsanzeige. Der Vorsitzende erklärt, diese löse keine Rechtsmittelfristen
aus, sondern erst die Zustellung des begründeten Urteils, die in wenigen Wochen
erfolge.
Damit endet die mündliche
Urteilseröffnung um 16:25 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Am 20. Juli 2015 meldete sich B.___ zusammen
mit seiner Tochter beim Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn in
Solothurn und führte hierbei aus, der Beschuldigte und Berufungskläger
(nachfolgend Beschuldigter genannt) habe ohne sein Wissen und gegen seinen
Willen einen Teil seines Altersvorsorgegeldes, CHF 88'076.40, bei der [Investitionsfirma
H.] investiert (Akten Seite [nachfolgend AS] 5). In diesem Zusammenhang
überliess B.___ der Polizei einige Belege (AS 5 f.).
2. Am 25. August 2015 wurde der
Beschuldigte im Beisein seines Verteidigers, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar,
polizeilich einvernommen (AS 7 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme reichte der
Beschuldigte seinerseits Belege zu den Akten (AS 9 f.).
3. Mit Eingabe vom 6. September 2015
konstituierte sich B.___ als Privatkläger und reichte nochmals Belege zu den
Akten (AS 340 ff.).
4. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft genannt) eröffnete am 15. September
2015 gegen den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend Veruntreuung (AS 178)
und holte in der Folge u.a. bei verschiedenen Banken Auskünfte ein (AS 197 ff.,
533 ff., 542 ff., 969 ff.).
5. Am 9. November 2015 wurden
Rechtsanwalt Urs Tschaggelar als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und
Rechtsanwalt Markus Jordi als unentgeltlicher Rechtsbeistand des (damaligen) Privatklägers
eingesetzt (AS 244 und 345).
6. Am 25. November 2015 erging ein
Rechtshilfeersuchen an eine spanische Behörde (AS 352 ff.). Die spanischen
Unterlagen trafen im Mai 2016 bei der Staatsanwaltschaft ein und mussten
hierauf noch übersetzt werden (AS 1172 ff., 1300 ff.).
7. Am 17. November 2016 erfolgte eine
staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten, bei welcher auch der amtliche
Verteidiger und der Vertreter des (damaligen) Privatklägers zugegen waren (AS
80 ff.); am Ende der Einvernahme wurden die vom Beschuldigten mitgeführten
Unterlagen und weitere Gegenstände beschlagnahmt (vgl.
Sicherstellungverzeichnis, AS 52). Gleichentags wurde am Domizil des Beschuldigten
eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 55 f.), wobei verschiedene Gegenstände
und weitere Unterlagen sichergestellt wurden (vgl. Sicherstellungsverzeichnis,
AS 50 f.). Darüber hinaus erliess die Staatsanwaltschaft eine Grundbuchsperre (AS
188 f.) und verschiedene Kontosperren (AS 194, 231, 233). Im weiteren Verlauf
der Untersuchung wurden die Kontosperren, soweit sie zum Tragen gekommen waren,
wieder aufgehoben und die Sicherstellungen dem Beschuldigten grösstenteils
herausgegeben (AS 235, 238, 41 ff., 184 f.). Bezüglich der verbliebenen
Unterlagen und Gegenstände erging am 13. April 2017 eine förmliche Beschlagnahme
(AS 192 f.).
8. Am 6. Februar 2017 wurde der (damalige)
Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (AS 157 ff.), am 6.
April 2017 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschuldigten (AS 123 ff.);
erneut wurden – neben vorgelegten Urkunden – zusätzliche Belege zu den Akten
gegeben.
9. Mit Anklageschrift vom 24. April 2017
erhob die Staatsanwaltschaft beim Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt
Anklage gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) (AS
1 ff.).
10. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten
des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Juni 2017 wurde die
Hauptverhandlung auf den 21. September 2017 angesetzt (AS 1699 ff.).
11. Am 21. September 2017 fand der erste
Teil der Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt statt. Dabei verfügte dieser eine Verschiebung des
Abspruchs und eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft im Sinne
von Art. 333 Abs. 1 und allenfalls Abs. 2 StPO zur Prüfung einer
Anklageänderung und allenfalls Anklageerweiterung, insbesondere im Hinblick auf
den Tatbestand des Betrugs und ev. der Urkundenfälschung (AS 1827 f.).
12. Am 2. November 2017 erging eine
ergänzte Anklageschrift wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter
Veruntreuung (AS 3a ff., 1860 ff.). Tags darauf erfolgte eine erneute
Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer Anpassung des
Sachverhalts betreffend den Betrugsvorhalt unter Berücksichtigung der Aussagen
des (damaligen) Privatklägers und des Zeugen, wie dies an der Verhandlung vom
21. September 2017 festgehalten worden sei (AS 1866).
13. Am 26. Januar 2018 wurde eine neue
ergänzte Anklageschrift wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2
StGB), eventualiter mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), vorgelegt
(AS 3g ff., 1869 ff.).
14. Mit Eingabe vom 7. März 2018 reichte
der Vertreter des (damaligen) Privatklägers eine Vereinbarung vom 22. Februar
2018 zu den Akten, welche eine Einigung zwischen dem Beschuldigten und dem vormaligen
Privatkläger über den Zivilpunkt sowie eine Rückzugserklärung als Privatkläger
im Strafpunkt enthält (AS 1878 ff.).
15. Mit Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 13. März
2018 wurde die Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 28. Juni 2018 angesetzt
(AS 1885 f.).
16. Der zweite Teil der Hauptverhandlung
vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt fand am 28. Juni 2018
statt (AS 1898 ff.). Gleichentags fällte dieser folgendes Urteil (AS 1987 ff.):
1.
A.___ hat sich des
Betrugs schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren.
3.
Die betreffend die
Liegenschaft [Ort 1] Nr. [...] angeordnete Grundbuchsperre wird aufgehoben
(Kanzleisperre ID.[...]).
4.
Die bei A.___
sichergestellten und beschlagnahmten Unterlagen (abgelegt in 2 Ordnern)
sowie die beiden Stempel («[GmbH des Beschuldigten]» und «[Investitionsfirma
H.]») werden diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei
den Akten), wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der
Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht
angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Unterlagen und
Gegenstände zur Folge.
5.
A.___ wird gestützt
auf die Vereinbarung vom 22. Februar 2018 auf seiner Anerkennung behaftet, B.___
den Betrag von CHF 88'076.40 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2013 zu
schulden.
6. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird auf
CHF 9'343.20 (39.50 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.
mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 1'526.00, MWST zu 8 % von
CHF 618.90 und zu 7.7 % von CHF 69.30 sowie nicht
mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 19.00) festgesetzt und ist
zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu zahlen
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 2'132.25 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde,
inkl. MWST zu 8 % von CHF 138.00 und zu 7.7 % von
CHF 19.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
7. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, wird auf
CHF 12'170.60 (59.00 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von
CHF 655.70 sowie MWST zu 8 % von CHF 710.25 und zu 7.7 %
von CHF 184.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von
CHF 6'500.00 verbleibt eine Restanz von CHF 5'670.60 (auszahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 6'540.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Wird
von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine
schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um
CHF 1'000.00, womit sich die Kosten auf CHF 5'540.00 belaufen.
17. Am 5. Juli 2018 liess der
Beschuldigte Berufung anmelden (AS 1996).
18. Nachdem der amtliche Verteidiger,
Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, mit Eingabe vom 8. August 2018 mitgeteilt hatte,
sein Mandat sei erloschen (AS 2001), gab der Beschuldigte auf entsprechende
Aufforderungen des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt hin (AS 2003 und 2005)
mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 bekannt, er wünsche Advokat Silvan Ulrich als
neuen amtlichen Verteidiger (AS 2007). Letzterer wurde mit Verfügung vom 15.
Oktober 2020 mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten beauftragt (AS
2009).
19. Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils (Versand am 6. Januar 2021, Empfang am 7. Januar 2021; AS
2080 f.) erhob der Beschuldigte am 25. Januar 2021 die Berufungserklärung (ASB 3).
Diese Berufungserklärung richtet sich gegen den Schuldspruch (Ziff. 1 des
vorinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung (Ziff. 2) und die
Kostenauferlegung (Ziff. 8). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch,
eventualiter ein tieferes Strafmass, sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten
auf die Staatskasse, eventualiter eine Reduktion derselben.
20. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
auf eine Anschlussberufung (ASB 8).
21. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 8. Juni 2022 wurden die Parteien zur
Berufungsverhandlung auf den 24. Januar 2023 vorgeladen (ASB 25 f.).
22. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 wurde
festgestellt, dass Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist (ASB 34).
23. Mit Eingabe vom 11. August 2022
ersuchte der amtliche Verteidiger, Advokat Silvan Ulrich, um Entbindung vom
amtlichen Verteidigungsmandat, was damit begründet wurde, dass sich der
Beschuldigte trotz wiederholter Aufforderung nicht beim amtlichen Verteidiger
gemeldet habe, so dass es nie zu einer Besprechung gekommen sei (ASB 37). Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. August 2022 wurde der Antrag um
Entbindung vom amtlichen Verteidigungsmandat abgewiesen, wobei für die
Begründung auf die besagte Verfügung verwiesen werden kann (ASB 38 f.).
24. Am 12. September 2022 ging beim
Berufungsgericht der Antrag von Rechtsanwalt Joël Rupp vom 9. September 2022
ein, wonach der amtliche Verteidiger, Advokat Silvan Ulrich, aus der amtlichen
Verteidigung zu entlassen und Rechtsanwalt Joël Rupp als neuer amtlicher
Verteidiger einzusetzen sei. In diesem Zusammenhang wurde zusammengefasst
ausgeführt, der Beschuldigte mache geltend, dass er von seinem amtlichen
Verteidiger nicht kontaktiert worden sei, er erachte das Vertrauensverhältnis
als erheblich und nachhaltig gestört (ASB 41 ff.). Auch dieser Antrag wurde mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. September 2022 abgewiesen; für die
Begründung kann wiederum auf die Akten verwiesen werden (ASB 48 f.).
25. Da der Beschuldigte innert Frist
keine Steuerunterlagen eingereicht hatte, wurden diese mit Verfügung vom 12.
Januar 2023 von Amtes wegen eingeholt. Die Steuerunterlagen gingen am 16.
Januar 2023 ein.
26. Am 20. Januar 2023 teilte der
amtliche Verteidiger dem Gericht zuerst telefonisch und sodann per Email mit,
dass die Verschiebung der Berufungsverhandlung beantragt werde, ein Arztzeugnis
des Beschuldigten werde baldmöglichst nachgereicht. Am 23. Januar 2023 ging dem
Gericht das Verschiebungsgesuch vom 20. Januar 2023 postalisch ein. Mit Email
vom 23. Januar 2023 wurde das Arztzeugnis nachgereicht und mit Verfügung vom
selben Tag die Verhandlung vom 24. Januar 2023 abgesagt.
27. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023
wurden die Parteien neu zur Berufungsverhandlung am 1. Juni 2023 vorgeladen.
28. Mit Eingabe vom 21. April 2023
beantragte der Verteidiger im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die
Befragung von bzw. Konfrontation mit Herrn B.___ und die Befragung von Herrn E.___.
Die Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 27. April 2023 abgewiesen.
29. Am 27. April 2023 wurden ein
Strafregisterauszug und die aktuellen Steuerunterlagen des Beschuldigten von
Amtes wegen eingeholt. Die Steuerunterlagen gingen am 19. Mai 2023 ein.
30. Am 1. Juni 2023 fand die Verhandlung
vor dem Berufungsgericht statt.
II.
Gegenstand
des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte
1. In Rechtskraft erwachsen sind Ziffer
3 des vorinstanzlichen Urteils (Aufhebung der Grundbuchsperre), Ziffer 4
(Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen), Ziffer 5 (Anerkennung der Schuld
gegenüber dem vormaligen Privatkläger B.___ im Umfang von CHF 88'076.40 nebst
Zins zu 5 % seit 15. März 2013) sowie die Ziffern 6 und 7 (Entschädigungen des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___ und des amtlichen Verteidigers der
Höhe nach [mit Ausnahme der Rückforderungsansprüche des Staates bezüglich der
Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und des amtlichen
Verteidigers]).
2. Das Berufungsgericht hat somit
folgenden, vom Beschuldigten bestrittenen Vorhalt gemäss ergänzter
Anklageschrift (nachfolgend AnklS) vom 26. Januar 2018 zu beurteilen:
AnklS Ziffer 1.1: Gewerbsmässiger Betrug
(Art. 146 Abs. 2 StGB)
begangen in der Zeit vom 15. / 16. / 18.
Februar 2013 (Zeitpunkte der Unterzeichnung eines Vermögensverwaltungsvertrags
mit der [Q.___ Finanz] AG, der Unterzeichnung einer Kontoeröffnung bei der [Bank
R.___], der Unterzeichnung einer Verwaltungsvollmacht zu Gunsten der [Q.___
Finanz] AG, der Unterzeichnung eines Formulars «Abweichende Postadresse», der
Unterzeichnung eines Auftrags und einer Vollmacht zu Gunsten der [GmbH des
Beschuldigten], der Unterzeichnung einer «besonderen Vereinbarung» und der
Unterzeichnung eines Vergütungsauftrags zu Lasten Konto [Bank R.___]»),
eventualiter schon ab 11. März 2011 (Kenntnis des Beschuldigten über künftige
Auszahlung Freizügigkeitsguthaben des Privatklägers, beziehungsweise der
Unterzeichnung eines Darlehens- und Verwaltungsvertrags mit der [Investitionsfirma
H.]), bis zum 26. März 2013 (Zahlungseingang auf dem Konto der [GmbH des
Beschuldigten]), in [Ort 1], [Adresse 1] und [Adresse 2], sowie in [Ort 2], [Adresse]
und in [Ort 3], [Adresse], ev. anderswo, zum Nachteil von B.___ (Privatkläger).
Der Beschuldigte war im Tatzeitraum
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der [GmbH des Beschuldigten],
welche gemäss HR-Eintrag unter anderem die umfassende Beratung in Geldanlagen
zum Gesellschaftszweck hatte. Er beriet den Privatkläger exklusiv über mehrere
Jahre hinweg im Versicherungsbereich. Damit wies er sich gegenüber dem
Privatkläger als integre und für die Vermögensverwaltung befähigte Person aus,
so dass der Privatkläger am 11. März 2011 im Hinblick auf seine bevorstehende
Pensionierung eine Beratung beim Beschuldigten in Anspruch nahm.
Spätestens in diesem Zeitpunkt erfuhr
der Beschuldigte, dass der Privatkläger über ein Guthaben auf einem
Freizügigkeitskonto verfügte, welches bei Eintritt des Pensionsalters an den
Privatkläger ausbezahlt werden sollte. Im Zuge dieser Beratung unterzeichnete
der Privatkläger schon am 11. März 2011, zwecks Vermögensoptimierung in
Immobilienbeteiligungen, einen Verwaltungs- und Darlehensvertrag für risikoarme
Kapitalanlagen ab 1 bis 10 Jahren betreffend eine Geldanlage bei der [Investitionsfirma
H.], als deren Agent sich der Beschuldigte ausgab und auf dem Vertrag
gegenzeichnete. Dabei verschwieg der Beschuldigte dem Privatkläger, dass er
sowie sein Sohn […] in Tat und Wahrheit solidarische Verwalter der Firma [Investitionsfirma
H.] waren und die Firma an der Adresse seines Ferienhauses in Spanien
domiziliert sowie per 3. Februar 2011 gegründet worden war.
Im Laufe der darauffolgenden Zeit
entschloss sich der Privatkläger aufgrund mehrerer Beratungen durch den
Beschuldigten, sein Freizügigkeitsguthaben im Hinblick auf die Pensionierung
von der [Versicherung] zur [Q.___ Finanz] AG zu transferieren, wobei ein Teil
der Gelder anschliessend bei der [Q.___ Finanz] AG in Fonds investiert und vom
anderen Teil eine monatliche Rente ausbezahlt werden sollte.
Vor diesem Hintergrund unterzeichnete
der Privatkläger am 15. Februar 2013 (Eingang [Q.___ Finanz] AG am 21. Februar
2013) auf Empfehlung des Beschuldigten einen Vermögensverwaltungsvertrag mit
der [Q.___ Finanz] AG und einen Kontoeröffnungsvertrag mit der [Bank R.___] AG,
wobei er der [Q.___ Finanz] AG gleichsam eine Verwaltungsvollmacht betreffend
die Geschäfte mit der [Bank R.___] AG ausstellte. Gleichentags (Eingang [Q.___
Finanz] AG am 25. Februar 2013) bevollmächtigte der Privatkläger den
Beschuldigten schriftlich, ihn gegenüber der [Q.___ Finanz] AG und der [Bank
R.___] AG zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen. Am 28. Februar 2013 (Eingang [Q.___
Finanz] AG am 4. März 2013) bezeichnete der Privatkläger gegenüber der [Q.___
Finanz] AG die Firma des Beschuldigten ([GmbH des Beschuldigten]) als
Zustellungsdomizil. Schliesslich unterzeichnete der Privatkläger am 15. Februar
2013 zuhanden der [Q.___ Finanz] AG einen Vergütungsauftrag (Eingang [Q.___
Finanz] AG am 15. März 2013), mit welchem er CHF 88'076.40 seines
Vorsorgeguthabens ab dem Konto Nr. CH[...] bei der [Bank R.___] AG auf das
Konto der [GmbH des Beschuldigten] - deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer
der Beschuldigte war - veranlasste. Der restliche Betrag verblieb bei der [Q.___
Finanz] AG und war dazu bestimmt, als monatliche Rente an den Privatkläger zu
fliessen.
Alle in der Zeit vom 11. März 2011 bis
am 28. Februar 2013 durch den Privatkläger unterzeichneten Dokumente hat der
Beschuldigte dem italienischsprachigen Privatkläger in deutscher Sprache
unterbreitet, wobei er dessen Unterschrift gewissermassen «blanko» erwirkte,
indem er den Privatkläger einerseits nicht über den Inhalt der zu
unterschreibenden Dokumente aufklärte und andererseits jeweils die Schriftstücke
abdeckte, so dass für den Privatkläger nur die Unterschriftszeile sichtbar war.
Der Beschuldigte wählte das beschriebene Vorgehen vorsätzlich, weil er genau
wusste, dass ihm der Privatkläger aufgrund ihrer langjährigen
Geschäftsbeziehung blind vertraute und deshalb die jeweiligen Unterschriften
ohne Weiteres unter die folgenden Dokumente setzen würde:
a) Verwaltungs-
und Darlehensvertrag für risikoarme Kapitalanlegen ab 1 bis 10 Jahren
betreffend eine Geldanlage bei der [Investitionsfirma H.] vom 11. März 2011,
b) Vermögensverwaltungsvertrag
[Q.___ Finanz] AG vom 15. Februar 2013,
c) Kontoeröffnungsvertrag
mit der [Bank R.___] AG vom 15. Februar 2013,
d) Verwaltungsvollmacht
zugunsten [Q.___ Finanz] AG betreffend die Geschäfte mit der [Bank R.___] AG
vom 15. Februar 2013,
e) abweichende
Postadresse gegenüber der [Bank R.___] AG vom 28. Februar 2013 (Postversand an
die [GmbH des Beschuldigten]),
f) Vollmacht
zugunsten der [GmbH des Beschuldigten] vom 15. Februar 2013 betreffend die
Geschäfte mit der [Q.___ Finanz] AG und der [Bank R.___] AG,
g) «Besondere
Vereinbarung» vom 16. Februar 2013 und
h) Vergütungsauftrag
zuhanden der [Q.___ Finanz] AG vom 15. Februar 2013
Dabei handelte der Beschuldigte im
Wissen darum, dass der Privatkläger der deutschen Sprache nur rudimentär
mächtig ist. Vor diesem Hintergrund war ihm bewusst, dass er die ihm zur
Unterschrift vorgelegten Dokumente weder lesen, noch deren Tragweite verstehen
würde, wenn er überhaupt versucht hätte, diese Dokumente zu lesen. Insgesamt nutze
der Beschuldigte das Vertrauen, das ihm der Privatkläger entgegengebracht hatte
genauso wie dessen mangelnde Deutschkenntnisse und dessen Unerfahrenheit in
finanziellen Fragen aus. Dabei handelte er in der Absicht, sich unrechtmässig
zu bereichern.
Im Rahmen seines Tatplans reichte er die
im Rahmen des vorstehend umschriebenen Vorgehens vom Privatkläger
unterzeichneten Dokumente (namentlich lit. b bis lit. h) bei der [Q.___ Finanz]
AG ein. Dadurch veranlasste er deren entsprechend zuständige Organe
vorsätzlich, eine Überweisung in Höhe von CHF 88'076.40 auf das [Konto der GmbH
des Beschuldigten] bei der [Bank S.___] mit Valuta 26. März 2013 vorzunehmen.
Mit dem Einreichen der durch den
Privatkläger gewissermassen «blanko» unterschriebenen Urkunden, insbesondere
mit dem Vergütungsauftrag vom 15. Februar 2013 (Eingang bei [Q.___ Finanz] AG
am 15. März 2013), täuschte der Beschuldigte die zuständigen Personen der [Q.___
Finanz] AG insofern arglistig über die wahren Hintergründe der Überweisung, als
dass die aufeinander abgestimmten Dokumente den Anschein erweckten, dass damit
der echte Wille des Privatklägers zum Ausdruck gebracht wird. Dabei wusste der
Beschuldigte einerseits, dass mit diesem Vorgehen die zuständigen Personen der [Q.___
Finanz] AG aufgrund der bestehenden Verträge und Vollmachten von einer
Überprüfung absehen würden. Andererseits wusste er aber auch, dass die Organe
der [Q.___ Finanz] AG durch die vertraglich begründete Kundenbeziehung über
eine amtlich beglaubigte Kopie des Ausländerausweises mit Originalunterschrift
des Privatklägers verfügten, was diese praxisgemäss von weiteren Überprüfungsmassnahmen
abhalten würde. Schliesslich war den Organen der [Q.___ Finanz] AG vor dem
Hintergrund der vollständig eingereichten Eröffnungsunterlagen eine Überprüfung
im Rahmen einer üblichen Kundenbeziehung auch nicht zumutbar.
Durch diese arglistigen, täuschenden
Machenschaften des Beschuldigten wurden die zuständigen Personen der [Q.___
Finanz] AG insofern in einen Irrtum versetzt, als sie davon ausgingen, dass die
Transaktion durch den wirtschaftlich Berechtigten des Kontos Nr. CH[...], B.___,
also durch den nunmehrigen Privatkläger, in Auftrag gegeben worden war und
daher seinem echten Willen entsprechen würde. In dieser irrigen Vorstellung
veranlassten die Organe der [Q.___ Finanz] AG anschliessend die Überweisung im
Betrag von CHF 88'076.00 auf das [Konto der GmbH des Beschuldigten] bei der [Bank
S.___] mit Valutadatum vom 26. März 2013.
Mit dieser Vermögensdisposition fügten
sie dem Privatkläger im Umfange des genannten Betrags auf der Grundlage eines
Irrtums einen Vermögensschaden zu, wobei sie den Beschuldigten - seinem Tatplan
entsprechend - gleichsam unrechtmässig bereicherten, zumal dieser die der [GmbH
des Beschuldigten] und damit letztlich ihm überwiesenen Mittel in Höhe von CHF
88'076.00 nicht im Interesse des Privatklägers anlegte, sondern zur
Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendete.
Dem Beschuldigten war von Beginn an
klar, dass er einen Teil der ursprünglich an die [Q.___ Finanz] AG
transferierten Gelder zu seinen Gunsten beziehen wird, wobei er sich dazu nicht
nur einzelner, nicht als solche erkennbaren Lügen bediente, sondern vielmehr
ein eigentliches Lügengebäude errichtete, indem er seine einzelnen lügnerischen
Tathandlungen raffiniert und zeitlich systematisch aufeinander abstimmte. So erschlich
er sich mittels eines geplanten und gezielten Vorgehens und basierend auf einer
langjährigen Vertrauensbasis sowie unter Ausnutzung der sprachlichen und
fachlichen Unerfahrenheit des Privatklägers dessen Unterschrift auf den für die
Umsetzung des Tatplans notwendigen Dokumenten, namentlich auch auf einem
Vergütungsauftrag zu seinen Gunsten, beziehungsweise zu Gunsten der [GmbH des
Beschuldigten]. Mit Hilfe des gleichen Vorgehens liess er sich zudem vom
Privatkläger für die entsprechenden Geschäfte bevollmächtigen. Mit diesen, vom
Privatkläger unterzeichneten Dokumenten täuschte er dann - wie bereits
dargelegt - die Organe der [Q.___ Finanz] AG, welche darauf die Vergütung von
CHF 88'076.00 auf das Konto der [GmbH des Beschuldigten] veranlassten. Damit
seine betrügerischen Machenschaften nicht aufflogen bzw. für den getäuschten
Privatkläger nicht überprüfbar waren, liess er die von ihm beherrschte [eigene GmbH
mit einem Fantasienamen] gegenüber der [Q.___ Finanz] AG - in Perfektion seines
Lügengebäudes - als Zustellungsempfänger für den Privatkläger bezeichnen. Zudem
liess er ihn am 26. April 2013 bei der [Investitionsfirma H.] einen Zeichnungsschein
betreffend eine risikoarme Beteiligung in der Höhe von CHF 88'076.40 an
Spanischen Immobilien mit einer Laufzeit bis 1. Mai 2016 unterzeichnen, wobei
der Beschuldigte i.V. als zuständiger Agent für die [Investitionsfirma H.]
mitunterzeichnete. In der Folge setzte er den Beschuldigten am 3. Juli 2013
sogar als Generalbevollmächtigten ein. Insgesamt handelte der Beschuldigte
stets vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, zumal es ihm ausschliesslich
darum ging, sich aufgrund seiner prekären finanziellen Situation ein Einkommen zu
verschaffen, um seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten.
Um seine betrügerischen Machenschaften
zu verschleiern und sein konstruiertes Lügengebäude aufrecht zu halten, stellte
der Beschuldigte dem Privatkläger zudem in den Jahren 2014 und 2015 Kapital-
und Zinsausweise betreffend das Investment bei der [Investitionsfirma H.] aus,
wobei der Privatkläger sein Geld stets bei der [Q.___ Finanz] AG wähnte. Dabei
konnte der in Geldanlagen unerfahrene Privatkläger weder erkennen, noch wissen,
dass Kapital- und Zinsausweise im Falle eines durch die [Q.___ Finanz] AG getätigten
Investments durch diese selbst ausgestellt worden wären. Da zudem sämtliche Korrespondenz
in Zusammenhang mit der [Q.___ Finanz] AG direkt an den Beschuldigten ging, ist
dem Privatkläger zu keiner Zeit aufgefallen, dass sein Geld - entgegen seiner
Vorstellung - nicht mehr dort angelegt war und der Beschuldigte die Kapital-
und Zinsausweise selber herstellte. Schliesslich versicherte der Beschuldigte
dem Privatkläger anlässlich diverser Treffen, dass sein Geld risikoarm und
ertragsreich angelegt sei. Als der Privatkläger Anfang 2015 erstmals Verdacht schöpfte,
brachte der Beschuldigte sogar den angeblichen Direktor der [Investitionsfirma
H.] in Spanien ins Spiel, welcher dem Privatkläger telefonisch versicherte,
dass sein Geld gut angelegt sei und auch ausbezahlt werde.
Zur Gewerbsmässigkeit:
Der Beschuldigte gab sich als Agent der [Investitionsfirma
H.] und als versierter Vermögensberater aus. Insbesondere pries er die [GmbH
des Beschuldigten], als Dienstleisterin u.a. im Bereich von Geldanlagen an. Mit
dem gezielten betrügerischen Vorgehen zum Nachteil des Beschuldigten, verschaffte
sich der Beschuldigte einen essentiellen Beitrag an die Finanzierung seines
Lebensunterhaltes und seines Geschäftsbetriebs, zumal der Beschuldigte für das
Jahr 2013 kein steuerbares Einkommen (Ehefrau CHF 53'251.00) auswies und seine
Firma [GmbH des Beschuldigten] keine nennenswerten Einkünfte erzielte. In der
Zeit vom 26. März 2013 bis 31. Oktober 2013 brauchte der Beschuldigte die ertrogenen
Gelder fast vollständig auf, was einem monatlichen Einkommen von rund CHF
12'570.00 entspricht. Insgesamt handelte der Beschuldigte daher gewerbsmässig.
AnklS Ziffer 1.2: Eventualiter mehrfache
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB)
begangen in der Zeit vom 15. Februar
2013 bis zum 31. Oktober 2013, in [Ort 1], [Adresse 1] und [Adresse 2], sowie
in [Ort 2], [Adresse], in [Ort 3], [Adresse], sowie in [Ort 4], [Restaurant], [Adresse],
ev. anderswo, zum Nachteil von B.___ (Privatkläger).
Der Beschuldigte war im Tatzeitraum als
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der [GmbH des Beschuldigten],
welche gemäss HR-Eintrag u.a. die umfassende Beratung in Geldanlagen als
Gesellschaftszweck vorsah. Der Beschuldigte beriet den Privatkläger exklusiv
über Jahre hinweg im Versicherungsbereich. Damit wies er sich gegenüber dem
Privatkläger als integre und für die Vermögensverwaltung befähigte Person aus,
so dass der Privatkläger am 11. März 2011 im Hinblick auf seine bevorstehende
Pensionierung eine Beratung beim Beschuldigten in Anspruch nahm und in der
Folge aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung überhaupt erst bereit war,
ihm seine Gelder zur Vermögensvermehrung anzuvertrauen. In diesem Zeitpunkt
erfuhr der Beschuldigte auch, dass der Privatkläger über ein Guthaben auf einem
Freizügigkeitskonto verfügte, welches bei Eintritt des Pensionsalters an den
Privatkläger ausbezahlt werden sollte. Im Zuge dieser Beratung unterzeichnete
der Privatkläger schon am 11. März 2011, zwecks Vermögensoptimierung in
Immobilienbeteiligungen, einen Verwaltungs- und Darlehensvertrag für risikoarme
Kapitalanlegen ab 1 bis 10 Jahren betreffend eine Geldanlage bei der [Investitionsfirma
H.], als deren Agent sich der Beschuldigte ausgab und auf dem Vertrag
gegenzeichnete.
Im Laufe der daran folgenden Zeit
entschloss sich der Privatkläger aufgrund mehrerer Beratungen durch den
Beschuldigten, sein Freizügigkeitsguthaben im Hinblick auf die Pensionierung
von der [Versicherung] zur [Q.___ Finanz] AG zu transferieren, wobei ein Teil
der Gelder - wie bereits am 11. März 2011 vereinbart - in eine risikoarme
Immobilienbeteiligung in Spanien bei der [Investitionsfirma H.] investiert und
vom anderen Teil durch die [Q.___ Finanz] AG eine monatliche Rente ausbezahlt
werden sollte. Am 15. Februar 2013 veranlasste der Privatkläger daher - in
Umsetzung des mit dem Beschuldigten zuvor vereinbarten Investitionsplans - bei
der [Q.___ Finanz] AG die Auszahlung von CHF 88'076.40 auf das [Konto der GmbH
des Beschuldigten] bei der [Bank S.___] (Valuta vom 26. März 2013), womit er
dem Beschuldigten entsprechend Vermögenswerte im Hinblick auf ein risikoarmes
Investment bei der [Investitionsfirma H.] anvertraute. Entsprechend zeichnete
der Privatkläger am 26. April 2013 bei der [Investitionsfirma H.] schliesslich
einen Zeichnungsschein betreffend eine risikoarme Beteiligung in der Höhe von
CHF 88'076.40 an spanischen Immobilien mit einer Laufzeit bis 1. Mai 2016,
wobei der Beschuldigte i.V. als zuständiger Agent für die [Investitionsfirma
H.] mitunterzeichnete. In der Folge setzte er den Beschuldigten am 3. Juli 2013
sogar als Generalbevollmächtigten ein. Anschliessend wurden jedoch die dem
Beschuldigten anvertrauten Vermögenswerte nicht vereinbarungsgemäss investiert
bzw. bis heute dem Privatkläger nicht vereinbarungsgemäss zurückbezahlt.
Wofür die zweckentfremdeten und
letztendlich fehlenden Gelder, beziehungsweise Vermögenswerte in Höhe von CHF
88'076.40 effektiv verwendet worden sind, konnte mangels Belegen betreffend den
Geldfluss nicht abschliessend ermittelt werden. Am 26. März 2013 nach
Gutschrift der CHF 88'076.40 belief sich der Saldo des Kontos der [GmbH des
Beschuldigten] bei der [Bank S.___] neu auf CHF 90'261.20, wobei ab diesem
Zeitpunkt bis zum 31. Oktober 2013 noch zusätzlich CHF 11'800.00 aus anderen
Quellen gutgeschrieben wurden.
Klar ist, dass der Beschuldigte am 27.
März 2013 zugunsten des Kontos [H] bei [einer deutschen Bank], lautend auf [Firma
H.], [Spanien], den Betrag von € 8'500.00 überwies. Betreffend das vorgenannte
Konto war der Beschuldigte einziger Bevollmächtigter und beim Domizil der [Firma
H.] in Spanien handelt es sich um ein Ferienhaus mit Pool, welches im Eigentum
des Beschuldigten war. Der abzüglich Kommissionen auf dem Konto gutgeschriebene
Betrag von € 7'720.00 wurde bereits am Folgetag für die Begleichung von
Kreditkartenrechnungen (rund € 2'000.00) verwendet sowie an diverse andere
Konten überwiesen. Anhaltspunkte für ein effektives Investment zugunsten des
Privatklägers gibt es keine.
Ebenfalls ist aus den Kontenbewegungen
ersichtlich, dass nach Überweisung der Gelder durch den Privatkläger auf das [Konto
der GmbH des Beschuldigten] bei der [Bank S.___] mit Valuta vom 26. März 2013,
abgesehen von der vorgenannten Überweisung nach Spanien, alleine in der Zeit
vom 28. März 2013 bis zum 31. Oktober 2013 Barbezüge von CHF 56'300.00 und
Überweisungen an Privatpersonen von rund CHF 2'000.00 ab dem [Konto der GmbH
des Beschuldigten] erfolgten. Im gleichen Zeitraum erfolgten zudem
Bancomatbezüge sowie Zahlungen per Karte in Restaurants, Kleider- und
Coiffeurgeschäften, sowie an Tankstellen und in Lebensmittelgeschäften im
Betrag von rund CHF 31'000.00. Anhaltspunkte für ein allfälliges
vereinbarungsgemässes, heisst risikoarmes, Investment in Beteiligungen an
Spanischen Immobilien zugunsten des Privatklägers gibt es keine.
Mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte
die ihm vom Privatkläger anvertrauten Vermögenswerte entgegengenommen und sich
angeeignet, beziehungsweise unrechtmässig in seinem eigenen Nutzen verwendet,
zumal es dem Beschuldigten insbesondere aufgrund seiner finanziellen
Verhältnisse an der Möglichkeit und auch an der Bereitschaft zu jederzeitigem
Ersatz dazu fehlte. Damit hat er sich – seiner Absicht entsprechend - im Betrag
von CHF 88'076.40 vorsätzlich unrechtmässig bereichert.
3. Anlässlich der Berufungsverhandlung
brachte der Beschuldigte vor, seine Aussagen der ersten Einvernahme seien nicht
verwertbar. Er sei unter Druck gesetzt und erpresst worden. Dazu lässt sich
festhalten, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, bei fehlenden Aussagen zu
einer Hafteinvernahme überzugehen und die Gründe einer allfälligen Haft zu
ergründen, legitim war. Einzig die Durchführung einer entsprechenden
Hafteinvernahme bedeutet nicht, dass auch eine Haft angeordnet worden wäre.
Diese ersten Aussagen des Beschuldigten sind damit ohne Weiteres verwertbar.
III.
Sachverhalt
Sachverhalt
und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
Erwägungen
1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro
reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung
die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander
ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in
dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.
Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
2. Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche (und die rechtliche)
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9
zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein
Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen
Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren
Hinweisen).
2.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil
vom 28. Juni 2018 (bzw. in ihrer schriftlichen Begründung vom 6. Januar 2021) die
relevanten Geschehnisse ab dem Jahr 2010 – gestützt auf die Akten – sehr
detailliert, vollständig und überzeugend dargestellt (angefochtenes Urteil
Ziffer II./2.2.1.). Die Aussagen des vormaligen Privatklägers B.___ vom 6.
Februar 2017 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Auskunftsperson; AS 157
ff.) und vom 21. September 2017 (gerichtliche Einvernahme als Auskunftsperson;
AS 1836 ff.), jene des Zeugen F.___ vom 21. September 2017 (gerichtliche
Einvernahme als Zeuge; AS 1829 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vom
25. August 2015 (polizeiliche Einvernahme als Beschuldigter; AS 7 ff.), vom 17.
November 2016 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Beschuldigter; AS 80
ff.), vom 6. April 2017 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Beschuldigter;
AS 123 ff.) und vom 28. Juni 2018 (gerichtliche Einvernahme als Beschuldigter;
AS 1902 ff.) wurden vorinstanzlich korrekt und ausführlich wiedergegeben (angefochtenes
Urteil Ziffer II./2.2.2.). Sodann nahm die Vorinstanz eine sehr sorgfältige Würdigung
der verschiedenen Aussagen der einvernommenen Personen und der vorhandenen
Urkunden vor, wobei sie sich mit den fraglichen Beweismitteln eingehend und
kritisch auseinandersetzte (angefochtenes Urteil Ziffer II./2.2.3.). Die Vorinstanz
ging dabei auf Ungenauigkeiten, Widersprüche und Auffälligkeiten in den verschiedenen
Aussagen im Detail ein und zeigte – auch unter Bezugnahme auf die vorhandenen
Urkunden – schlüssig und zutreffend auf, dass (und weshalb) auf die Aussagen
des vormaligen Privatklägers abgestellt werden kann, nicht hingegen auf jene des
Beschuldigten. Dabei überzeugt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht nur
mit Blick auf das Ergebnis, sondern insbesondere auch in Bezug auf die detaillierte
Begründung. Ihr ist vollumfänglich beizupflichten. Demzufolge kann für die
tatsächliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die vorinstanzliche
Begründung verwiesen werden. Diese ist umfassend zu bestätigen.
2.3 Daran ändert nichts, dass der
Beschuldigte anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht sodann eine neue
Version der Geschehnisse präsentierte: Er habe eine Querfinanzierung
vorgenommen und mit dem Geld des vormaligen Privatklägers anderes bezahlt, da
er im Gegenzug mit seinem Bargeld den Bond – in Absprache mit Herrn B.___ –
gekauft habe. Er gestand damit zum ersten Mal klar ein, das Geld des vormaligen
Privatklägers für Privates verwendet zu haben, da er ja seine Rechnungen habe
bezahlen müssen. Er habe über ein Barguthaben von rund CHF 110'000.00 bei
der [Bank T.___] verfügt, von dem er den Bond für CHF 88'000.00 gekauft
habe.
Mit der Einvernahme vor Berufungsgericht
bewies der Beschuldigte vielmehr, dass auf seine Aussagen nicht abgestellt
werden kann. Er hat nochmals eine andere Geschichte erzählt als in den
vorherigen Einvernahmen. Seine Erklärung, er sei bei der ersten Einvernahme
unter Druck gewesen und habe nichts in seinen Unterlagen nachschlagen können,
verfängt nicht. Auch in einer Stresssituation ist man in der Lage, die Wahrheit
zu sagen. Die Geschichte, die er vor Obergericht präsentierte, wäre zudem
leicht mit entsprechenden Unterlagen – wie dem Kontoauszug des angeblichen
Barvermögens – beweisbar gewesen, weshalb es absolut unverständlich ist, weshalb
er mit der Offenlegung der tatsächlichen Vorgänge so lange hätte zuwarten
sollen. Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten absolut unglaubhaft. So
lautet die Eigentumsdeklaration bezüglich des fraglichen Bonds nicht etwa auf
die [GmbH des Beschuldigten], sondern auf den Beschuldigten persönlich, und die
[Firma H.] erscheint auf keinem der Dokumente, die im Zusammenhang mit den
Bonds vorgelegt wurden. Hinzu kommt, dass die echtzeitlichen Dokumente, sowohl
der «Zeichnungsschein für den Investor» als auch sämtliche Kapitalausweise
ausschliesslich von «Beteiligungen an Spanischen Immobilien» bzw. von
«Immobilienbeteiligungen [Firma H.]» sprechen. Ein Bond wird nirgends erwähnt. Die
Bonds kamen erst später ins Spiel, was auch der vormalige Privatkläger
bestätigte (von Bonds sei erst später die Rede gewesen). Dass der Beschuldigte
irgendwelche Investitionen in Bonds getätigt hat, mag sein. Das hatte aber
nichts mit dem Geld des vormaligen Privatklägers zu tun. Auch spielt es keine
Rolle, ob die Bonds etwas wert waren oder nicht. Dass der Beschuldigte
irgendeine Investition für den Geschädigten in Bonds getätigt hat, kann
ausgeschlossen werden. Betreffend die Verwendung der Geschäftsadresse des
Beschuldigten als Korrespondenzadresse brachte er vor Obergericht vor, man habe
das so gemacht, damit die Frau des vormaligen Privatklägers nichts von dem Geld
mitbekomme, weil sie an einer Kaufsucht leide. Diese nunmehr erstmals
geäusserte Begründung ist als Schutzbehauptung in Reaktion auf das
erstinstanzliche Urteil zu werten und überzeugt nicht im Mindesten.
Soweit die Verteidigung die Aussagen von
Herrn F.___ mit denen von Herrn E.___ gleichsetzt, ist dazu festzuhalten, dass
Herr F.___ – im Gegensatz zu Herrn E.___ – nie an Besprechungen des
Beschuldigten mit dem vormaligen Privatkläger dabei war und kein eigenes
Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Seine Aussagen sind daher ein wesentliches
Indiz, welches die Aussagen B.___ s unterstreicht. F.___ hat keinerlei
Falschbeschuldigungsanreize, während Herr E.___ als langjähriger – und
andauernder! – Geschäftspartner des Beschuldigten klarerweise als parteiisch
gelten kann. Letztlich konnten die Ausführungen der Vorinstanz durch die
Verteidigung nicht ansatzweise in Zweifel gezogen werden.
2.4 Nach dem Gesagten ist – gestützt auf
die Akten und bezugnehmend auf die Begründung der Vorinstanz – folgender
Sachverhalt als erstellt zu erachten:
Der Beschuldigte wurde für den
vormaligen Privatkläger – im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der [GmbH
des Beschuldigten] –, nachdem er diesen zuvor schon über Jahre in
Versicherungsfragen beraten und diesbezügliche Angelegenheiten erledigt sowie
die Steuererklärungen erstellt hatte, ab dem Jahr 2011 auch bezüglich dessen
Pensionskassenguthaben tätig. Nach verschiedenen Abklärungen und in Betracht
gezogenen Vorgehensweisen wurde das Guthaben vorerst in einer
Freizügigkeitspolice bei der [Versicherung] belassen. Zu Beginn des Jahres 2013
entschloss sich der vormalige Privatkläger auf entsprechende Beratung durch den
Beschuldigten hin, das Freizügigkeitskapital per 31. Januar bzw. 1. Februar
2013 zu beziehen, dieses in vollem Umfang bei der [Q.___ Finanz] AG / [Bank
R.___] AG im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags mit der Anlagevariante «X.»
anzulegen und gleichzeitig monatlich zumindest CHF 500.00 für den
Lebensunterhalt aus dem Kapital zu entnehmen bzw. sich auszahlen zu lassen. In
diesem Zusammenhang unterzeichnete der vormalige Privatkläger auf Veranlassung
des Beschuldigten verschiedene Dokumente: u.a. das Antragsformular bzw. den
Vermögensverwaltungsvertrag mit der [Q.___ Finanz] AG vom 15. Februar 2013 (mit
Vermerk «Investitionssumme CHF 24'000.00»; AS 14 ff. und 1736 ff.), den
Kontoeröffnungsvertrag mit der [Bank R.___] AG vom 15. Februar 2013 inkl.
Verwaltungsvollmacht für die [Q.___ Finanz] AG vom 15. Februar 2013 (AS 1743
ff.), das Formular «Auftrag und Vollmacht» für die [GmbH des Beschuldigten]
betreffend das Verhältnis zur [Q.___ Finanz] AG und [Bank R.___] AG vom 15.
Februar 2013 («als Korrespondenzadresse und Ansprechpartner für
Anlagestrategien zu vertreten und zu zeichnen»; AS 1763), das Formular «Abweichende
Postadresse» (Postversand an die [GmbH des Beschuldigten]) vom 28. Februar 2013
(AS 1762) sowie den Vergütungsauftrag vom 15. Februar 2013 (Überweisung von CHF
88'076.40 an die [GmbH des Beschuldigten]; AS 24, 342 und 1771) und zusätzlich
die «Besondere Vereinbarung» vom 16. Februar 2013 (AS 19 f. und 176 f.). Dabei
wurde der vormalige Privatkläger vom Beschuldigten nicht über den Inhalt der
Dokumente aufgeklärt, soweit es um kritische Punkte ging, die nicht der
vorgesehenen Anlage des gesamten Alterskapitals bei der [Q.___ Finanz] AG / [Bank
R.___] AG (mit einem Aktienfondsanteil von bis zu 30 %) entsprachen oder dazu
führten, dass die [GmbH des Beschuldigten] bzw. der Beschuldigte als alleiniger
Ansprechpartner und Korrespondenz- bzw. Postadresse gegenüber der [Q.___ Finanz]
AG / [Bank R.___] AG auftreten konnte. Aufgrund der über Jahre bzw. Jahrzehnte
bestehenden Geschäftsbeziehung und der auch noch darüber hinausgehenden
Bekanntschaft vertraute der vormalige Privatkläger dem Beschuldigen voll und
ganz, wobei ihm die zu unterschreibenden Dokumente von diesem zudem gestapelt
und damit überwiegend verdeckt zur Unterschrift vorgelegt wurden. Selbst wenn
er aber versucht hätte, die Dokumente zu lesen, wäre er aufgrund seiner
Unerfahrenheit in Finanzangelegenheiten und seiner eingeschränkten
Sprachkenntnisse nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der auf Deutsch
verfassten und ergänzten Schriftstücke in ausreichendem Mass zu verstehen.
Demnach unterzeichnete der vormalige Privatkläger die fraglichen Dokumente
gewissermassen blanko und war dabei in völliger Unkenntnis über die vom
Beschuldigten beabsichtigte Abtrennung eines Teils des Alterskapitals unter
Überweisung von CHF 88'076.40 auf ein Konto der [GmbH des Beschuldigten].
Mit Ausnahme der «Besonderen Vereinbarung» reichte der Beschuldigte hierauf die
vorgenannten Urkunden der [Q.___ Finanz] AG ein. Den vom vormaligen
Privatkläger unterzeichneten Vergütungsauftrag liess der Beschuldigte der [Q.___
Finanz] AG am 13. März 2013 zukommen, worauf durch die hierfür zuständigen
Personen per 26. März 2013 die Überweisung von CHF 88'076.40 auf das Konto der [GmbH
des Beschuldigten] bei der [Bank S.___] ausgelöst und über die [Bank R.___] AG
ausgeführt wurde (AS 30, 100, 341 und 1785). In der Folge verwendete der
Beschuldigte das überwiesene Guthaben mittels Barbezügen bzw. Belastungen unter
Einsatz der Bankkarten für seine privaten Zwecke (eigener privater Bedarf,
Bedarf seiner Familie und allenfalls private bzw. nicht den vormaligen
Privatkläger betreffende Geschäfte; AS 106 ff. und 137 ff. [Auflistungen], AS
779 ff., 995 ff. und 1029 ff. [Belege]). Zu einer direkten bzw. indirekten
Investition des Kapitals bei der [Investitionsfirma H.] oder zu einer direkten
bzw. indirekten Investition in Bondgeschäfte bzw. in den Kauf eines Y.-Bonds
mit der Nummer […] zugunsten des vormaligen Privatklägers kam es nicht. Die in
der Folgezeit von der [Q.___ Finanz] AG bzw. der [Bank R.___] AG für den vormaligen
Privatkläger zugestellten Unterlagen behielt der Beschuldigte überwiegend
zurück, wodurch sich Ersterem auch im Nachhinein keine Zweifel aufdrängen
konnten. Zur Verschleierung der wahren Begebenheiten fertigte der Beschuldigte
im Weiteren verschiedene Dokumente an; so insbesondere einen Zeichnungsschein
vom 26. April 2013 («Informationen und Zeichnungsschein für den Investor»; AS 32
f., 99, 135, 170 und 344) sowie Kapital- und Zinsausweise vom 27. April 2014
(AS 173), vom 27. März 2015 (AS 35, 101 und 171) und vom 12. Mai 2015 (AS 37,
104 und 172), wobei er diese Schriftstücke dem vormaligen Privatkläger erst
nach und nach bzw. – insbesondere auch den Zeichnungsschein – erst im Rahmen
der Besprechungen, die am 13. Mai 2015 zur Kündigung der Anlage führten,
vorlegte. Anlässlich dieser Gespräche erfuhr der vormalige Privatkläger, der
zuvor davon ausgegangen war, sein gesamtes Kapital befinde sich bei der [Q.___
Finanz] AG / [Bank R.___] AG, erstmals von der angeblichen Investition des
überwiesenen Betrags bei der [Investitionsfirma H.] in Spanien. Bei einem
späteren Treffen im Mai 2016 im [Restaurant] in [Ort 4] erfuhr er dann von der
angeblichen Investition in Bondgeschäfte bzw. in ein Bondgeschäft. Diese
Bondgeschäfte hatten nach der Beweislage mit dem vormaligen Privatkläger jedoch
nichts zu tun. Es muss vielmehr angenommen werden, dass der Beschuldigte –
wegen des beabsichtigten und stetig erfolgten Verbrauchs des überwiesenen
Guthabens des vormaligen Privatklägers sowie weiteren Geldbedarfs – versuchte,
sich neue Einnahmequellen zu erschliessen, indem er sich auf derartige
Hochrisikoanlagen einliess. Im Verlauf des Strafverfahrens hat er diese Anlagen
schliesslich mit der [Investitionsfirma H.] bzw. dem vormaligen Privatkläger zu
verknüpfen versucht, da sich die erhofften Auszahlungen der Bonds offenbar über
längere Zeit verzögert haben.
IV.
Rechtliche
Würdigung
1. Allgemeine Ausführungen zum Betrug
1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht
sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Als objektive Tatbestandselemente werden
eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum
gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der
Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch [PK StGB], 4. Auflage 2021, N. 1 zu Art. 146
StGB).
1.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die
Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet
ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung
hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über
objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände
(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).
Die Erfüllung des Tatbestands erfordert
eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst
relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit
täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie
gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt
sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich
ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem
Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten
als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76
E. 5.2; Ursula Cassani, Der
Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR
117/1999 S. 164).
Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die
Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von
Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung
abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht
einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus
Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte
Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache
Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach
nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der
Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).
Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner
Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur
Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen
vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder
rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber
auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht
oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der
Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76
E. 5.2; BGE 122 IV 197 E. 3d; Stefan
Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 7 f. zu Art. 146 StGB sowie
die neueren Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2015 vom 5. April 2016
E. 2.4 und 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.3).
Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit
der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und
besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist
somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet
(BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet
aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit
hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen
ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder
Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem
Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und
deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind
besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu
stellen.
In seinem Urteil
6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 hat das Bundesgericht in Bezug auf eine Bank in
E. 3.4 festgehalten, dass eine solche zwar zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen
und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab
angesetzt werden kann, nichtsdestotrotz die zur Straflosigkeit des Täters
führende Eigenverantwortung des Opfers aber die Ausnahme bleibt. Nach
allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den
Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das
Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt. Diese anhand von
Fahrlässigkeitsdelikten entwickelten Regeln zur Opferverantwortung gelten umso
mehr, wenn der Täter vorsätzlich handelt (Urteil 6S.167/2006 E. 3.4; Stefan Maeder/Marcel Alexander
Niggli, in: Basler Kommentar [BSK], Strafrecht,
4. Auflage 2019, N. 74 und 84 zu Art. 146 StGB; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.). Gleiches muss bei anderen in
Finanzangelegenheiten erfahrenen Teilnehmern des Geschäftsverkehrs als
Täuschungsopfer gelten.
1.3 Die arglistige Täuschung muss beim
Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –
bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine
Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer
kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht
voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.
Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht
aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri,
in: PK StGB, N. 14 f., 18, 20 und 26 zu Art. 146 StGB).
Das Vermögen muss einen Schaden
erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven
Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,
dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers
ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung
wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,
dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen
einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung
Rechnung getragen werden muss (vgl. Stefan
Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 23 zu Art. 146 StGB; vgl. u.a.
BGE 122 IV 279 E. 2a).
1.4 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz
bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei
Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten
ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,
dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede
wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffs,
selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der
Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die
Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben,
wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht
missbilligt wird (vgl. Stefan
Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 31 zu Art. 146 StGB sowie N. 10,
12 f. und 15 zu Vor Art. 137 StGB).
1.5 Handelt der Täter gewerbsmässig, so
wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90
Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die neuere bundesgerichtliche
Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des
berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der
Zeit und den Mitteln, die er aus der deliktischen Tätigkeit aufwendet, aus der
Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie den
angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit
nach der Art eines Berufes ausübt. Das Bundesgericht setzt voraus, dass der
Täter (1.) die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er (2.) in der Absicht
handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass (3.) aufgrund seiner Taten
geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen
Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (vgl. Marcel
Alexander Niggli/Christof Riedo, in: BSK Strafrecht, N. 89 ff. zu Art.
319, mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
2. Subsumtion (betreffend AnklS Ziffer
1.1)
2.1 Arglistige Täuschung
2.1.1 Nach dem Beweisergebnis ist
erstellt, dass der Beschuldigte die Unterzeichnung diverser Dokumente durch den
vormaligen Privatkläger erwirkt bzw. geradezu erschlichen hatte, ohne dass der
vormalige Privatkläger Kenntnis davon hatte, dass CHF 88'076.40 von seinem
Alterskapital abgetrennt und auf ein Konto der [GmbH des Beschuldigten] bei der
[Bank S.___] überwiesen werden sollten und die [GmbH des Beschuldigten] bzw.
der Beschuldigte als alleinige Ansprechperson und Korrespondenz- bzw.
Postadresse gegenüber der [Q.___ Finanz] AG / [Bank R.___] AG auftreten
konnte. Mit der Einreichung der durch den vormaligen Privatkläger gewissermassen
blanko unterschriebenen Dokumente – insbesondere mit dem Vergütungsauftrag vom
15. Februar 2013 über CHF 88'076.40 –, die der Beschuldigte der [Q.___
Finanz] AG am 13. März 2013 zugehen liess und die dort am 15. März 2013 eingingen,
täuschte dieser die zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG über die wahren
Gegebenheiten im Zusammenhang mit der genannten Überweisung und den wirklichen
Willen des vormaligen Privatklägers. Mit dem Vergütungsauftrag vom 15. Februar
2013 erweckte der Beschuldige den falschen Eindruck, der vormalige Privatkläger
wolle die Überweisung von CHF 88'076.40 auf das Konto der [GmbH des
Beschuldigten] bei der [Bank S.___] veranlassen. Insofern rief der Beschuldigte
bei den betreffenden Personen der [Q.___ Finanz] AG eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung hervor, womit eine Täuschung vorliegt.
2.1.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Täuschung
arglistig war. Bei der [Q.___ Finanz] AG handelt es sich um eine in
Finanzangelegenheiten (Vermögensverwaltung) erfahrene Teilnehmerin des
Geschäftsverkehrs, womit vorliegend – aufgrund des Fachwissens der
entsprechenden Organe – ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann. Das
Verhalten der zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG ist dabei dem Vorgehen
des Beschuldigten gegenüber zu stellen.
Vorab ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte den zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG zum fraglichen
Zeitpunkt im Februar/März 2013 als Berater bzw. Vermittler bereits bekannt war,
hatte die [Q.___ Finanz] AG doch zuvor mindestens viermal Geldbeträge an den
Beschuldigten überwiesen (Gutschriften vom 15. Mai 2012, 4. Juli 2012, 13.
Juli 2012 und 14. November 2012; AS 106 bzw. 137, 975, 979, 982 und 987), womit
dannzumal zwischen der [Q.___ Finanz] AG und dem Beschuldigten bereits eine
Geschäftsbeziehung bestand.
Die durch den vormaligen Privatkläger –
quasi blanko – unterzeichneten und in der Folge durch den Beschuldigten bei der
[Q.___ Finanz] AG eingereichten fraglichen Dokumente waren, wie dies zu Recht
bereits die Vorinstanz festgestellt hatte, raffiniert aufeinander abgestimmt. Die
[Q.___ Finanz] AG konnte und musste aufgrund des unterzeichneten Formulars «Auftrag
und Vollmacht» für die [GmbH des Beschuldigten] bezüglich des Verhältnisses zur
[Q.___ Finanz] AG und [Bank R.___] AG vom 15. Februar 2013 (AS 1763) und des
Formulars «Abweichende Postadresse» vom 28. Februar 2013 (AS 1748) davon ausgehen,
dass der Beschuldigte nicht bloss anlässlich des Vertragsabschlusses für den
vormaligen Privatkläger (als Berater) wirkte, sondern im Rahmen des
Vertragsverhältnisses weiterhin als zuständige Ansprechperson fungieren würde und
über ihn auch der Postverkehr laufen sollte. Letzteres gab der Beschuldigte der
Assistentin der Geschäftsleitung der [Q.___ Finanz] AG gemäss Aktennotiz vom
27. Februar 2013 auch ausdrücklich telefonisch zu verstehen («Der Kunde wünscht
eine abweichende Korrespondenzadresse»; AS 1760). Die besagten, durch den
Beschuldigten eingereichten Dokumente trugen allesamt die Unterschrift des
vormaligen Privatklägers, wobei die Unterschriften auf den eingereichten
Dokumenten übereinstimmten und sich darüber hinaus auch mit der Unterschrift
des vormaligen Privatklägers auf dem Ausweispapier deckten, welches der [Q.___
Finanz] AG als echtheitsbestätige Ausweiskopie vorlag (AS 1751). Die
Machenschaften waren insofern nicht leicht durchschaubar. Anzeichen für
Unechtheit wiesen die eingereichten Dokumente keine auf. Abgesehen davon
handelte es sich im Zeitpunkt der Prüfung durch die zuständigen Personen der [Q.___
Finanz] AG um ein Routinegeschäft mit einem bereits bekannten Vermittler. Vor
diesem Hintergrund bestand für die [Q.___ Finanz] AG keine Veranlassung, die
fraglichen Dokumente und insbesondere den Vergütungsauftrag in Frage zu stellen
und eine weitergehende Überprüfung vorzunehmen, wovon auch der Beschuldigte
ausging. Im Rechtsverkehr muss man sich auf Urkunden verlassen können.
Dass die Assistentin der
Geschäftsleitung der [Q.___ Finanz] AG mit E-Mail vom 21. Februar 2013 (AS
1762) dem Beschuldigten mitteilte, es sei ihnen nicht klar, wie die
Investitionssumme berechnet worden sei, er solle ihnen kurz bestätigen, dass
der Kunde über die Investitionssumme von CHF 112'076.40 informiert worden sei, was
der Beschuldigte tat (AS 1762), worauf der Vergütungsauftrag einige Tage später
(Eingang bei der [Q.___ Finanz] AG am 15. März 2013; AS 1771) indes den Betrag
von CHF 88'076.40 zu Gunsten der [GmbH des Beschuldigten] beinhaltete, womit
den Organen der [Q.___ Finanz] AG zu diesem Zeitpunkt klar geworden sein
musste, dass lediglich CHF 24'000.00 bei der [Q.___ Finanz] AG verbleiben
würden, ändert daran nichts. So stimmte der (nach Überweisung der CHF 88'076.40
zu Gunsten der [GmbH des Beschuldigten]) gemäss Vergütungsauftrag bei der [Q.___
Finanz] AG verbleibende Betrag von CHF 24'000.00 nämlich mit dem am 15. Februar
2013 durch den vormaligen Privatkläger unterzeichneten Vermögensverwaltungsvertrag
(AS 1736 ff.) überein, sprach letzterer doch von einem «Überweisungsbetrag» in
Höhe von CHF 112'076.40 und einer «Investitionssumme» von CHF 24'000.00. Demzufolge
konnten bzw. mussten die Organe der [Q.___ Finanz] AG nach Erhalt des
Vergütungsauftrags davon ausgehen, der vormalige Privatkläger habe von Anfang
an mit CHF 88'076.40 des Kapitals anders verfahren wollen, als sie dies
ursprünglich angenommen hatten. Daraus mussten sich für die zuständigen
Personen der [Q.___ Finanz] AG keine Zweifel am Inhalt des Vergütungsauftrags
aufdrängen. Vielmehr mussten die zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG (angesichts
der inhaltlichen Übereinstimmung des Vergütungsauftrags mit dem abgeschlossenen
Vermögensverwaltungsvertrag) auf ein internes Missverständnis über die Höhe der
bei ihr zur Investition vorgesehenen Summe schliessen. Die Bestätigung des
Beschuldigten, der Kunde sei über die Investitionssumme von CHF 112'076.40
informiert worden, steht dem nicht entgegen, bestätigte der Beschuldigte doch
lediglich die Information des Kunden bezüglich der gesamten Investitionssumme
von CHF 112'076.40, nicht aber, dass diese in vollem Umfang bei der [Q.___
Finanz] AG zur Investition vorgesehen sei bzw. dort verbleiben solle.
Die [Q.___ Finanz] AG hat die Unterlagen
geprüft, was sich beispielsweise darin zeigt, dass sie den Beschuldigten mit
E-Mail vom 21. Februar 2013 betreffend das Original der (beglaubigten) Ausweiskopie,
die Adresse und die Investitionssumme bzw. Abschlusskosten kontaktiert hatte
(AS 1762). Sie beachtete die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen im Zusammenhang
mit einem Routinegeschäft, was es im Zeitpunkt der Prüfung war. Die Tatsache,
dass der Beschuldigte bei der [Q.___ Finanz] AG als Berater bzw. Vermittler
bereits bekannt war und von dieser zuvor mehrfach Zahlungen erhalten hatte,
verlieh den gesamten Umständen zusätzliche Verlässlichkeit. Mit Blick auf die
Aktenlage kann der [Q.___ Finanz] AG nach dem Gesagten nicht vorgehalten
werden, sie habe die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen,
bzw. sie hätte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden
können. Der Beschuldigte machte nicht bloss einfache falsche Angaben, sondern
bediente sich vielmehr durch Verwendung von raffiniert aufeinander abgestimmten
und durch den vormaligen Privatkläger unterzeichneten Dokumenten besonderer
Machenschaften, wobei der Beschuldigte bereits die Unterzeichnung der
verschiedenen Dokumente durch den vormaligen Privatkläger geradezu erschlichen
hatte. Und selbst wenn – entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen
Auffassung – davon ausgegangen würde, die zuständigen Personen der [Q.___
Finanz] AG hätten die fraglichen Dokumente eingehender prüfen bzw. weitere
Abklärungen vornehmen müssen, reichte dies vorliegend – auch wenn aufgrund des
Fachwissens seitens der [Q.___ Finanz] AG ein erhöhter Sorgfaltsmassstab
angesetzt werden kann – für einen Tatbestandsausschluss im Sinne eines
Selbstverschuldens des Opfers nicht aus. Das Vorgehen des Beschuldigten muss
als durchtrieben bezeichnet werden. Und eine der [Q.___ Finanz] AG bzw. ihren
Organen anzurechnende Leichtfertigkeit, die ein Ausmass angenommen hätte, welches
die Betrugsmachenschaften des Beschuldigten völlig in den Hintergrund treten
liesse, ist schlicht nicht auszumachen.
Der Beschuldigte täuschte nach dem
Gesagten arglistig.
2.2 Weitere Voraussetzungen
Durch die arglistige Täuschung des
Beschuldigten wurden die Organe der [Q.___ Finanz] AG in den Irrtum versetzt,
die im Vergütungsauftrag vorgesehene Überweisung von CHF 88'076.40 auf das
Konto der [GmbH des Beschuldigten] entspreche dem tatsächlichen Willen des
vormaligen Privatklägers. In dieser irrigen Vorstellung veranlassten die
zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG in der Folge eine
Vermögensverschiebung, bzw. liessen per 26. März 2013 über die [Bank R.___] AG
die fragliche Überweisung ausführen, zum Schaden eines Dritten. Zwischen
Täuschung und Irrtum bzw. Irrtum und Vermögensdisposition bestand folglich ein
Motivationszusammenhang. Mit der besagten Vermögensverfügung wurde dem
vormaligen Privatkläger ein Schaden im Umfang des Überweisungsbetrags von
CHF 88'076.40 zugefügt, wobei der Beschuldigte das überwiesene Guthaben hierauf
vollständig für seine privaten Zwecke verwendete. Sämtliche objektiven
Tatbestandselemente des Betrugs sind demzufolge gegeben.
Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz,
d.h. wissentlich und willentlich, und auch in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht. Er wollte sich CHF 88'076.40 vom Alterskapital des
vormaligen Privatklägers unbemerkt zukommen lassen und erschlich sich hierfür
dessen Unterschrift auf den erforderlichen Dokumenten. Alsdann täuschte er
gemäss seinem Tatplan mittels dieser Dokumente wissentlich und willentlich die
zuständigen Personen der [Q.___ Finanz] AG arglistig. Der Beschuldigte
bereicherte sich im Umfang des Überweisungsbetrags von CHF 88'076.40, was
von ihm zweifelsohne auch beabsichtigt war. Diese Bereicherung war
unrechtmässig. Somit sind auch alle subjektiven Tatbestandselemente des Betrugs
zu bejahen. Zu Gunsten des Beschuldigten kann mit der Vorinstanz davon
ausgegangen werden, dass dieser wohl lediglich eine vorübergehende Schädigung
des vormaligen Privatklägers und nur eine vorübergehende Bereicherung beabsichtigt
haben dürfte.
Der Beschuldigte erfüllte damit den
Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil
des vormaligen Privatklägers, begangen in der Zeit vom 15. Februar bis zum 26.
März 2013. Er ist entsprechend schuldig zu erkennen.
2.3 Gewerbsmässigkeit
Die Vorinstanz kam im angefochtenen
Urteil vom 28. Juni 2018 zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer
gewerbsmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB nicht erfüllt
seien. Angesichts des
vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich insofern weitere
Ausführungen hierzu. Es bleibt beim Schuldspruch nach Art. 146 Abs. 1 StGB.
V.
Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, N. 16 zu Art. 47, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich
ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter
hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto
schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7
E. 3aa).
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,
wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters
im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
Die Ausländereigenschaft des Täters als
solche ist bei der Strafzumessung grundsätzlich irrelevant. Ein Kulturkonflikt
kann indes die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindernd zu
berücksichtigen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des
ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes
erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem
Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes
zugutegehalten werden. Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts ist von
vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem
Heimatland grundsätzlich strafbar ist (BSK Wiprächtiger/Keller N. 127 ff. zu
Art. 47).
Ebenfalls nicht ohne weiteres zu einer
Strafminderung führen die den Beschuldigten zufolge der Verurteilung treffenden
ausländerrechtlichen Folgen. Diese drohen jeder ausländischen Person ab einer
gewissen Strafhöhe, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne
weiteres zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führt (Urteil des
Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4).
Vorstrafen stellen eines von mehreren
täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.
Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer
«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am
Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der
Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich
stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen
Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der
gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und
Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch
kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter
faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies
liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»
zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis).
Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann
indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der
schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des
Strafmasses führen.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in
seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1).
1.5 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich
eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB).
Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe
(aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41
StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und
geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor.
Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts
mit Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung
festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6
mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach
der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn
keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September
1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des
Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl
1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E.
3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem
früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit
Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine
Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die
Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte
Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und
Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen
Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards
sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe
auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter
dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Das
Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB;
Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).
1.6 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
1.7 Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB hat das
Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor
er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, eine Zusatzstrafe auszufällen
(retrospektive Konkurrenz). Dabei sind aber die Grundsätze der Gesamtstrafe
nach Abs. 1 der Bestimmung zu beachten, womit eine Zusatzstrafe nur in Betracht
fallen kann, soweit es um gleichartige Strafen geht (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
Die Frage der Gleichartigkeit bei der retrospektiven Konkurrenz beurteilt sich
gleich wie bei der Konkurrenz nach Abs. 1 von Art. 49 StGB.
1.8 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die
strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den
bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die
Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1
E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung
die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und
Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 61).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Anwendbares Recht
2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten
des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die
Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex
mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilende Straftat im
Jahr 2013 und damit unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft
gestandenen Strafgesetzbuches begangen hat, stellt sich die Frage, welches
Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das neue im Vergleich zum alten
Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten
Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der
konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als
auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der
Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter
bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 05.05.2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die
günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden
des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der
Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit
des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen
Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23.11.2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der
Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der
Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem
Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde
zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:
(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu
vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund
der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und
Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der
Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die
Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall
keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten
Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019
vom 12.12.2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23.06.2021, E. 4.).
2.1.2 Im Rahmen der Revision von 2017
ist der Straftatbestand des Betrugs in sämtlichen Teilbereichen unverändert
geblieben, ebenso die Vollzugsmodalitäten des teilbedingten Vollzuges gemäss
Art. 43 StGB. Bei der Revision per 1. Januar 2018 wurde die Norm von Art. 43
StGB indes dahingehend angepasst, als dass von der Möglichkeit des
teilbedingten Vollzugs nur noch Freiheitsstrafen umfasst sind, nicht mehr
Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit. Zudem konnten bis zum
1. Januar 2018 Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden, während
ab dem 1. Januar 2018 eine Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessätze möglich ist
(Art. 34 Abs. 1 StGB). Insofern ist vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht
anzuwenden.
2.2 Strafrahmen
Der Strafrahmen des Betruges beläuft
sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Es stellt sich somit
in der Folge die Frage der Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).
2.3 Tatkomponenten
Der Beschuldigte hat sich des Betrugs
strafbar gemacht. Der Deliktsbetrag kann mit rund CHF
88'000.00 bei weitem nicht mehr als gering bezeichnet werden, sondern ist als
beträchtlich einzustufen.
Das Vorgehen
des Beschuldigten war insofern verwerflich, als er sich das Alterssparguthaben
des vormaligen Privatklägers in fortgeschrittenem Alter zukommen liess und sein Vertrauen in ihn missbrauchte. Der
Beschuldigte war zuvor während Jahren für diesen tätig (Beratung in
Versicherungsfragen und Erledigung von diesbezüglichen Angelegenheiten,
Erstellung der Steuererklärungen), weshalb der vormalige
Privatkläger grosses Vertrauen in den Beschuldigten gehabt hatte. Das
war auch der Grund dafür, dass sich der vormalige Privatkläger im Zusammenhang
mit seiner Altersvorsorge überhaupt an den Beschuldigten gewandt hatte. Dieses in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchte der Beschuldigte in
grober Weise, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Er nutzte die
geschäftliche Unerfahrenheit und die unzureichenden Sprachkenntnisse einer ihm
seit Jahren bekannten älteren Person skrupellos aus und vertraute zur Tatzeit wohl darauf, dass der vormalige
Privatkläger die Überweisung nicht bemerken würde,
was während rund zweier Jahre auch der Fall war – später versuchte der
Beschuldigte, sein Handeln zu verschleiern. Er ging gezielt und
raffiniert vor, auch insofern, als er aufeinander abgestimmte und durch den
vormaligen Privatkläger unterzeichnete Dokumente verwendete, um die Überweisung
durch die [Q.___ Finanz] AG zu veranlassen. Das Geld hätte dem vormaligen
Privatkläger (neben der AHV-Rente) zur Deckung des Lebensbedarfs dienen sollen,
womit der Schaden ihn – der vormalige Privatkläger ist mittlerweile rund 75
Jahre alt – äusserst hart trifft, machte der Betrag doch rund ¾ des bereits
geringen Pensionskassenguthabens aus. Dieser Umstand wirkt sich ebenfalls
verschuldenserhöhend aus. Dass der Beschuldigte gehofft haben dürfte,
rechtzeitig über ausreichend Mittel zu verfügen, um den für seine privaten
Zwecke verwendeten Betrag wieder ausgleichen zu können, ist nur marginal
strafmindernd zu berücksichtigen, zumal für solche Hoffnungen keinerlei
realistischer Anlass bestand.
Das objektive Tatverschulden
wiegt aufgrund dieser Erwägungen gerade noch leicht und ist somit im oberen Bereich des unteren
Drittels (14 – 20 Monate) anzusiedeln.
Zur subjektiven Tatschwere
ist auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus materiellen
Beweggründen handelte, was
aber tatbestandsimmanent ist und sich nicht zu seinen Lasten auswirken darf. Mit dem Erlös finanzierte er zumindest einen Teil seines
Lebensunterhalts. Er setzte sich über die Bedürfnisse des vormaligen
Privatklägers skrupellos hinweg. Die nachträglichen Vertuschungs- und
Beschwichtigungsversuche zeigen die Stärke des deliktischen Willens auf.
Anzeichen für das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor.
Auch sonst sind beim Beschuldigten keine Einschränkungen der
Entscheidungsfreiheit auszumachen.
Das subjektive Tatverschulden vermag das
objektive folglich nicht zu relativieren. Insgesamt
ist das Tatverschulden gerade noch als leicht zu qualifizieren. Vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheint eine Strafe von 17 Monaten
angemessen. Die Tatschwere gebietet damit ein Strafmass, welches das Höchstmass
der Geldstrafe übersteigt. Aufgrund dessen kommt nur eine Freiheitsstrafe in
Frage.
2.4 Täterkomponenten
2.4.1 Bezüglich der persönlichen
Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf
den Urteilsseiten 63 f. verwiesen werden. Insgesamt ergeben sich aus dem
Vorleben keine relevanten Auffälligkeiten.
Der Beschuldigte war zur Tatzeit im
Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet, was bei der Strafzumessung
indes neutral zu werten ist, zumal die bisherige Straffreiheit seitens des
Beschuldigten nicht auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Leicht
straferhöhend ist jedoch zu werten, dass der Beschuldigte, wobei auf die
nachfolgende Ziffer V./2.4.2 verwiesen werden kann, den hier zu beurteilenden
Betrug zu einem Zeitpunkt begangen hat, als gegen ihn wegen eines anderen
Vorhalts bereits ermittelt worden war, was dem Beschuldigten zur Tatzeit
bekannt war.
Die aktuelle Situation des Beschuldigten
stellt sich gemäss seinen Aussagen vor Obergericht wie folgt dar: Er arbeite in
einem 40 %-Pensum als CEO der K.___ AG, einer Treuhand-, Immobilien- und
Finanzberatungsgesellschaft. Seine gesundheitliche Situation lasse kein höheres
Arbeitspensum zu. Er sei als Berater tätig. Mit seinem Einkommen von rund
CHF 1'500.00 netto und dem seiner Ehefrau (ebenfalls CHF 1'500.00),
kämen sie zwar nicht über die Runden und würden sich bei der Krankenkasse verschulden,
er wolle aus Stolz aber keine Sozialhilfe beantragen. Die Schulden von rund
CHF 200’000.00 (zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung) hätten
sich um die nicht bezahlten Krankenkassenprämien erhöht.
Reue zeigte der Beschuldigte bisher
keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltene
Straftat bestreitet. Hinsichtlich der Wirkung der Strafe ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten im üblichen
Rahmen bewegt, weshalb diesem Faktor keine Relevanz für die Strafzumessung
zukommen kann.
2.4.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass
der Beschuldigte vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil STBER.2017.11
vom 15. November 2017 wegen Veruntreuung, begangen am 21. Januar 2010, schuldig
gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00
verurteilt wurde, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 2 Jahren. Dabei hielt das urteilende Gericht fest, der Beschuldigte habe am
21. Januar 2010 ab dem Konto des Privatklägers (Privatperson in fortgeschrittenem Alter)
mittels eines von diesem –
blanko – unterzeichneten Vergütungsauftrags eine Überweisung von CHF 12'500.00
(Alterssparguthaben
der Privatperson) auf das
Konto der [GmbH des Beschuldigten] angeordnet (mit dem Vermerk «Invest»). Der
Beschuldigte wurde in diesem Zusammenhang am 30. Januar 2013 als beschuldigte
Person einvernommen und mit den Vorhalten (Veruntreuung und Urkundenfälschung)
konfrontiert, wobei er zum Schluss ausdrücklich bestätigte, er nehme zur
Kenntnis, dass er bei der Staatsanwaltschaft Solothurn zur Anzeige gebracht
werde. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Urteil vorlag, musste dem
Beschuldigten somit spätestens Ende Januar 2013 bewusst gewesen sein, dass
gegen ihn wegen des Verdachts der Veruntreuung und Urkundenfälschung ermittelt
wird. Nichtsdestotrotz beging der Beschuldigte wenige Wochen später den hier zu
beurteilenden Betrug, wobei der modus operandi ähnlich, der Deliktsbetrag
nunmehr indes bedeutend höher war. Mit anderen Worten liess sich der
Beschuldigte im Februar/März 2013 vom Wissen um die laufenden Ermittlungen
gegen ihn nicht davon abhalten, wiederum deliktisch in Erscheinung zu treten.
Aufgrund der erneuten Delinquenz während
eines laufenden Strafverfahrens ist die Strafe um einen Monat auf 18 Monate
Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.5 Retrospektive Konkurrenz
Wie zuvor ausgeführt, wurde der
Beschuldigte mit Urteil vom 15. November 2017 zu einer Geldstrafe (120
Tagessätzen zu je CHF 10.00) verurteilt, während nun eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen
Strafen, weshalb Art. 49 StGB nicht zur Anwendung kommt. Da der Beschuldigte im
früheren Urteil zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, wäre es unzulässig, im
vorliegenden Verfahren eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe auszufällen,
selbst wenn die Strafandrohungen beider Delikte dies zulassen würden.
Demzufolge ist keine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 15. November
2017 auszufällen.
2.6 Strafreduktion
2.6.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert
das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat
verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit
wohl verhalten hat. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall,
wenn seit der Tat zwei Drittel der Verfolgungsverjährung verstrichen sind und
sich der Täter zwischenzeitlich wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1 und
132 IV 1 E. 6.2.1).
Der Betrug zum Nachteil des vormaligen
Privatklägers datiert vom Februar/März 2013. Seither trat der Beschuldigte
deliktisch nicht mehr in Erscheinung. Gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB
beträgt die Verjährungsfrist für Betrug 15 Jahre. Damit sind zum jetzigen
Zeitpunkt zwei Drittel der Verfolgungsverjährung verstrichen und Art. 48 lit. e
StGB gelangt zur Anwendung. Dem langen Zeitablauf ist mit einer leichten
Strafminderung um drei Monate (auf 15 Monate) Rechnung zu tragen.
2.6.2 Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen
weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art.
5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die
Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot
verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu
behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens
ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen
erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu
prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).
Vorliegend sind Verletzungen des
Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Fall wurde vom erstinstanzlichen
Gericht nicht gerade beförderlich behandelt, der Zeitablauf zwischen der
mündlichen Urteilseröffnung am 28. Juni 2018 und dem Versand des schriftlich
begründeten Urteils am 6. Januar 2021 ist mit rund zweieinhalb Jahren deutlich
zu lang und nicht nachvollziehbar. Immerhin kann in diesem Zusammenhang
festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil dem Beschuldigten am 28. Juni
2018 mündlich und kurze Zeit danach auch im Dispositiv eröffnet wurde, womit er
bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch und Strafmass nicht
mehr im Ungewissen war. Zu lange dauerte schliesslich auch das Verfahren vor
dem Berufungsgericht. Zur Abgeltung der Verletzung des Beschleunigungsgebots
bzw. der Verfahrensverzögerungen ist eine weitere Reduktion der Freiheitsstrafe
um einen Drittel auf 10 Monate vorzunehmen.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots
ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten.
2.7 Vollzugsform
Die Vorinstanz hat eine bedingt
vollziehbare Freiheitsstrafe ausgesprochen. In Anbetracht des geltenden
Verschlechterungsverbots kommt deshalb ausschliesslich ein bedingter Vollzug in
Frage. Angesichts der wiederholten Straffälligkeit und der Tatsache, dass der
Beschuldigte wiederum im selben Metier als CEO einer Firma tätig und finanziell
schlecht aufgestellt ist, ist die Probezeit mit der Vorinstanz auf vier Jahre
festzusetzen.
VI.
Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der Kosten- und Entschädigungsentscheid der ersten Instanz zu bestätigen.
2.1 Der Beschuldigte war mit seiner
Berufung hinsichtlich des Schuldspruches nicht erfolgreich, jedoch resultiert
nun ein tieferes Strafmass gemäss seinem Eventualantrag. Dieses ist aber
ausschliesslich dem langen Zeitablauf und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes
geschuldet. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind daher zu 90 % dem
Beschuldigten und zu 10 % dem Staat aufzuerlegen. Somit hat der Beschuldigte
die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von
CHF 7'000.00, total CHF 7'350.00, im Umfang von 90 %, ausmachend
CHF 6'615.00 zu bezahlen, die restlichen 10 %, ausmachend CHF 735.00,
gehen definitiv zu Lasten des Staates.
2.2 Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Advokat Silvan Ulrich, macht in seiner Honorarnote einen Aufwand
von 19.27 Stunden zu CHF 200.00 geltend, wobei sowohl die Dauer der Berufungsverhandlung
wie auch der Urteilseröffnung (inkl. Weg) noch nicht berücksichtigt sind. Der
geltend gemachte Aufwand ist angemessen. Für die Verhandlung und
Urteilseröffnung sowie den Hin- und Rückweg sind ihm insgesamt zusätzlich 8.25
Stunden zu vergüten. Der Stundenansatz beträgt jedoch CHF 180.00 bis zum
31. Dezember 2022 und CHF 190.00 ab 1. Januar 2023 (gemäss Beschluss
der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 [BVB.2022.111,
einsehbar unter https://so.ch/gerichte/gerichtsverwaltung/reglemente/] beträgt
der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen
Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung
des Staates ab 1. Januar 2023 CHF 190.00 statt bisher CHF 180.00 [§ 158 Abs. 3 Gebührentarif]). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren
wird somit auf CHF 6'276.05 (7.92 Stunden zu CHF 180.00 und 19.6
Stunden zu CHF 190.00, inkl. Auslagen von CHF 677.75 sowie MWST von
7.7 % von CHF 448.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang der
Kostenverteilung (90 %, ausmachend CHF 5'648.45) sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers ebenfalls im Umfang von 90 %
(ausmachend CHF 343.55; Differenz zum vollen Honorar zu CHF 200.00
pro Stunde, inkl. MWST zu 7,7 %), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 146
Abs. 1, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 aStGB; Art. 82 Abs.
1 und 2, Art.135, Art.138, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff. sowie
Art. 426 Abs. 1 StPO erkannt:
1.
A.___ hat sich des
Betrugs, begangen in der Zeit vom 15. Februar 2013 bis zum 26. März 2013,
schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
10 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 4 Jahren.
3. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Juni 2018 (Urteil der Vorinstanz) die
betreffend die Liegenschaft [Ort 1] Nr. [...] angeordnete Grundbuchsperre
aufgehoben worden ist (Kanzleisperre ID.[...]).
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils der Vorinstanz werden die bei A.___ sichergestellten und
beschlagnahmten Unterlagen (abgelegt in 2 Ordnern) sowie die beiden
Stempel («[GmbH des Beschuldigten]» und «[Investitionsfirma H.]») diesem nach
Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei den Akten), wobei innert
10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht
geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat
eine Vernichtung der Unterlagen und Gegenstände zur Folge.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils der Vorinstanz wird A.___ gestützt auf die Vereinbarung vom 22. Februar
2018 auf seiner Anerkennung behaftet, B.___ den Betrag von CHF 88'076.40
nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2013 zu schulden.
7. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
6 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, im erstinstanzlichen
Verfahren auf CHF 9'343.20 (39.50 Stunden zu CHF 180.00 pro
Stunde, inkl. mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 1'526.00, MWST zu
8 % von CHF 618.90 und zu 7.7 % von CHF 69.30 sowie nicht
mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 19.00) festgesetzt und ist
zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu zahlen
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 2'132.25 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde,
inkl. MWST zu 8 % von CHF 138.00 und zu 7.7 % von
CHF 19.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
7 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung des vormaligen amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, im erstinstanzlichen
Verfahren auf CHF 12'170.60 (59.00 Stunden zu CHF 180.00, inkl.
Auslagen von CHF 655.70 sowie MWST zu 8 % von CHF 710.25 und zu
7.7 % von CHF 184.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von
CHF 6'500.00 verbleibt eine Restanz von CHF 5'670.60 (auszahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
9. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Advokat Silvan Ulrich, im Berufungsverfahren wird auf
CHF 6'276.05 (7.92 Stunden zu CHF 180.00 und 19.6 Stunden zu
CHF 190.00, inkl. Auslagen von CHF 677.75 sowie MWST von 7.7 %
von CHF 448.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %
(ausmachend CHF 5'648.45) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von 90 % von CHF 343.55 (Differenz zum vollen Honorar
zu CHF 200.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 7,7 %), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 6'540.00, hat A.___ zu bezahlen.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit
einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 7'350.00, hat A.___
ebenfalls im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 6'615.00 zu bezahlen,
die restlichen 10 %, ausmachend CHF 735.00, gehen definitiv zu Lasten des
Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1077/2023 vom 1. April 2025
bestätigt.