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Entscheid

STBER.2021.60

Übertretung des BG betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung, Verletzung von Pflichten

12. Mai 2022Deutsch31 min

Dezember 2019 (AS 069 f.) frist- und formgerecht Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Oliver

Wächter,

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend Übertretung

des BG betreffend die Lotterien und gewerbs-

mässigen Wetten, Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung,

Verletzung von Pflichten

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 10. Juli 2019

wurde A.___ (Beschuldigte und Berufungsklägerin, nachfolgend Beschuldigte)

wegen Übertretung des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien

und gewerbsmässigen Wetten (LG, SR 935.51), begangen am 14. März 2018,

14:50 Uhr, und wegen der Verletzung von Pflichten des Wirtschafts- und

Arbeitsgesetzes des Kantons Solothurn vom 8. März 2015 (WAG, BGS 940.11),

begangen in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 14. März 2018, 14:50 Uhr, schuldig

gesprochen. Nebst Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 wurde sie zu

einer Busse von CHF 1'600.00, ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt (AS 127 f.). Gleichentags wurde ihr Ehemann, B.___, ebenfalls wegen

Übertretung des LG, begangen am 14. März 2018, 14:50 Uhr, sowie wegen Ausübung

einer Tätigkeit ohne Bewilligung i.S. des WAG zu einer Busse von CHF 1'600.00,

ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten

von CHF 415.00 verurteilt (AS 125 f.).

2. Gegen diese Strafbefehle liessen die

Beschuldigte und ihr Ehemann jeweils am 19. Juli 2019 frist- und

formgerecht Einsprache erheben (AS 131 ff. und AS 135 ff.). Die

Staatsanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen fest und überwies die Einsprachen

am 16. Dezember 2019 mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum

Entscheid.

3. Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2019

wurde die Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft wegen Verletzung von

Pflichten des WAG, begangen und festgestellt am 29. November 2018, 16:50 Uhr,

schuldig gesprochen und nebst Verfahrenskosten von total CHF 200.00 zu

einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt

(AS 045 f.). Gleichtags wurde ihr Ehemann ebenfalls mit Strafbefehl wegen

Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung i.S. des WAG mit derselben Sanktion

belegt (AS 048 f.).

4. Gegen diese Strafbefehle liessen die

Beschuldigte und ihr Ehemann am 17. Dezember 2019 (AS 062) bzw. am 27.

Dezember 2019 (AS 069 f.) frist- und formgerecht Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft

hielt an den Strafbefehlen fest und überwies die Einsprachen am 21. Februar

2020 mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid.

5. Nachdem mit Verfügung vom 18.

September 2020 die beiden Verfahren vereinigt worden waren, fällte der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 27. Januar 2021 folgendes Urteil (AS

137 ff. bzw. AS 145 ff.):

1. Die

Beschuldigte A.___

hat sich der Übertretung des BG betreffend die

Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen am 14.03.2018, nicht

schuldig gemacht und wird freigesprochen.

2. Der

Beschuldigte B.___ hat sich der Übertretung des BG betreffend die Lotterien und

gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen am 14.03.2018, nicht schuldig

gemacht und wird freigesprochen.

3. Die

Beschuldigte A.___

hat sich der Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und

Arbeitsgesetz durch Verletzung von Pflichten schuldig gemacht, begangen in der

Zeit vom 01.01.2018 bis 14.03.2018 sowie am 29.11.2018.

4. Der

Beschuldigte B.___ hat sich der Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und

Arbeits-gesetz durch Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung schuldig

gemacht, begangen in der Zeit vom 01.01.2018 bis 14.03.2018 sowie am

29.11.2018.

5. Die

Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Der

Beschuldigte B.___

wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

7. Folgende

beschlagnahmte Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

dem Beschuldigten B.___

herauszugeben:

-

1 Laptop Lenovo, schwarz,

inkl. Ladekabel und Maus;

-

div. Belege, u.a. auch 2

Auftragsbestätigungen der UBS von B.___.

8. Folgende

beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-

1 Wettquittung Cashwin24;

-

1 Quittung Cashwin.

9. Der

von Rechtsanwalt Oliver Wächter sinngemäss gestellte Antrag, es sei der

Beschuldigten A.___

für ihre vormalige Vertretung durch Rechtsanwalt

Andreas Serrago eine Parteientschädigung zuzusprechen, wird abgewiesen.

10. Der

Staat Solothurn hat den Beschuldigten A.___

und B.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, eine reduzierte Parteientschädigung von

pauschal CHF 1'500.00 zu entrichten, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

11. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, belaufen sich auf

total CHF 990.00. Davon haben die Beschuldigten A.___ und B.___ 2/3 = CHF

660.00 je zur Hälfte zu bezahlen, die restlichen Kosten von 1/3 = CHF 330.00

gehen zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn.

Wird

kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF

200.00, womit die gesamten Kosten für die Beschuldigten A.___ und B.___ je CHF

230.00 betragen.

6. Am 5. Februar 2021 liessen die

Beschuldigte und ihr Ehemann gegen das Urteil frist- und formgerecht die

Berufung anmelden (AS 142). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am

1. Juli 2021 zugestellt (AS 158a).

7. Am 21. Juli 2021 reichte die

Beschuldigte die Berufungserklärung ein. Die Berufung richte sich gegen die

Ziff. 3, 5, 9 und 10 des Urteils. Die Beschuldigte sei mit den entsprechenden

Entschädigungsfolgen betreffend Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz

freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Stellungnahme vom

3. August 2021 auf einen Antrag auf Nichteintreten sowie auf Anschlussberufung

und teilte mit, nicht weiter am Berufungsverfahren teilnehmen zu wollen.

Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung des begründeten Urteils nach Abschluss

des Verfahrens.

8. Am 29. August 2021 fasste das

Obergericht den Beschluss, dass die von B.___ gegen das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27. Januar 2021 erhobene

Berufung zufolge Verzichts auf die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens als

erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird (Ziff. 1). Es wurde

keine Entschädigung ausgerichtet (Ziff. 2); die Prozesskosten gingen zu Lasten

des Staates (Ziff. 3). Dieser Beschluss blieb unangefochten.

9. Mit Verfügung vom 6. September 2021

wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Ziff. 1). Die von der

Beschuldigten gestellten Beweisanträge wurden abgewiesen (Ziff. 2). Der

Beschuldigten wurde Frist gesetzt zur Einreichung der schriftlichen

Berufungsbegründung (Ziff. 3).

10. Die Berufungsbegründung datiert vom

27. September 2021. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch.

Zudem seien ihr Parteientschädigungen von CHF 854.30 (Aufwendungen Rechtsanwalt

Andreas Serrago im Vorverfahren), von CHF 1'837.65 (anteilsmässige Aufwendungen

von Rechtsanwalt Oliver Wächter vor erster Instanz) und von CHF 3'101.85 (Aufwendungen

Rechtsanwalt Oliver Wächter vor zweiter Instanz) zuzusprechen. Dies unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

11. Rechtskräftig sind somit die Ziff.

1, 2, 4, 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils. Infolge Rechtskraft wird

nachfolgend – sofern sie nicht für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt

massgeblich werden – auch nicht mehr detailliert auf die Vorfälle im

Zusammenhang mit den angeblichen Widerhandlungen gegen das LG sowie die

rechtskräftig abgeurteilten Handlungen des Ehemannes der Beschuldigten i.S. der

Widerhandlungen gegen das WAG eingegangen. Da Ziff. 11 des angefochtenen

Urteils inhaltlich mit vorliegendem Urteil in unmittelbarem innerem

Zusammenhang steht, wird sie – zumindest hinsichtlich der Beschuldigten –

ebenfalls als angefochten beurteilt.

Erwägungen

II. Formelles

Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen

Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens waren und sind ausschliesslich

Übertretungen. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die

Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche

Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen. Offensichtlich

unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant

sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in

Versehen oder Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus

den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung.

In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung

auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von

Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen

weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden

Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der

Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der

Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Willkür liegt damit vor,

wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der

tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung

oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt

nicht. Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung,

sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2017

vom 7.3.2018, E. 1.1., m.w.Verw.). Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung

gilt schliesslich auch für den Grundsatz in dubio pro reo als

Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO,

3.

Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26.4.2018, m.w.Ver.).

III. Vorgeschichte

1.

Am 14. März 2018 führte die Polizei

Kanton Solothurn in Begleitung eines Mitarbeiters des kantonalen Amts für

Wirtschaft und Arbeit in der Gaststätte G.___ in [...] eine Kontrolle durch. B.___

gab sich gegenüber den kontrollierenden Polizisten als verantwortliche Person

vor Ort aus. Konkret gab er an, das Patent für das Lokal sei auf seine Ehefrau,

A.___, ausgestellt, wobei diese anlässlich der Kontrolle nicht anwesend war. Zwecks

Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen erfolgten im Anschluss an die Kontrolle

zwei Hausdurchsuchungen; dies einerseits in den Räumlichkeiten der Gaststätte G.___

und andererseits in den Wohnräumlichkeiten von B.___, ebenfalls in [...] (AS

012.

ff. und AS 015 ff.). Weiter wurde C.___ als Gast [der Gaststätte] vor

Ort unterschriftlich zur Sache erstbefragt (AS 058 ff.). Nebst weiteren

Gegenständen nahm die Polizei Kanton Solothurn im Rahmen der Hausdurchsuchungen

auch einen Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2018 zwischen der Gaststätte G.___,

vertreten durch B.___, und der Beschuldigten in ihre Sicherstellungen auf.

Darin wurde festgehalten, dass die Beschuldigte mit 80 Stellenprozenten als

Servicekraft im Lokal arbeitet (s. zum Ganzen die Strafanzeige der Polizei

Kanton Solothurn vom 17.8.2018, AS 001 – 007 sowie die zugehörigen Beilagen).

2.

Zu Beginn der Kontrolle vom 14. März

2018.

konnte durch die Polizeibeamten u.a. festgestellt werden, wie eine

weibliche Person (nachfolgend identifiziert als D.___) hinter der Bar stand.

Als diese die zivile Polizei erkannt habe, sei sie – ein Mobiltelefon in der

Hand haltend – zügig hinter der Bar hervorgekommen. Während der Kontrolle habe

ein Gast zudem versucht, bei ihr zu bezahlen. Von der Polizei zur Sache

befragt, gab D.___ am 15. März 2018 detaillierte Angaben zu Protokoll (s. zum

Ganzen AS 064 ff.).

3.

Am 19. März 2018 wurde B.___ als

beschuldigte Person unterschriftlich zur Sache befragt (s. zum Ganzen AS 076

ff.).

4.

Am 29. November 2018 kam es erneut zu

einer Kontrolle der Gaststätte G.___ durch die verantwortlichen Behörden.

Erneut konnte B.___ anstelle der Beschuldigten betroffen werden und erneut gab

dieser an, der Betreiber des G.___ zu sein (s. Strafanzeige der Polizei Kanton

Solothurn vom 9.4.2019, AS 001 ff.).

5.

Anlässlich der Einvernahme der

Beschuldigten vom 25. Januar 2019 – sie war vorher auslandabwesend, weswegen

eine Einvernahme nicht früher durchgeführt werden konnte (s. den

Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 4.2.2019, AS 086 ff.) –

machte diese vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (AS

089.

ff.).

6.

Mit Strafbefehl vom 10. Juli 2019 und

mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2019 wurde die Beschuldigte u.a. jeweils wegen

Verletzung von Pflichten des WAG, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis

14.

März 2018 und am 29. November 2018, schuldig gesprochen. Dabei wurde ihr

vorgehalten, als Bewilligungsinhaberin ihren Betrieb nicht persönlich geführt

und dadurch eine ihr auferlegte Pflicht verletzt zu haben. Konkret habe sie die

Betriebsführung zur Tatzeit auf B.___ übertragen. Im Strafbefehl vom 10.

Dezember 2019 wurde ergänzend dazu festgehalten, dass sie zu einem 100%-Pensum

bei [einer weiteren Firma] arbeiten und somit gar nicht in der Lage sein soll,

den Betrieb in Eigenverantwortung zu führen und während der überwiegenden Dauer

der Öffnungszeiten anwesend zu sein.

7.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor

der Vorinstanz vom 27. Januar 2021 machten sowohl die Beschuldigte als auch

deren Ehemann B.___ vollständig von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Mit Urteil vom 27. Januar 2021 sprach

der Amtsgerichtspräsident von Olten- Gösgen die Beschuldigte vom Vorhalt der

Übertretung des LG, angeblich begangen am 14. März 2018, frei. Der

Widerhandlung gegen das WAG durch Verletzung von Pflichten sprach er die

Berufungsklägerin dagegen schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF

500.00

und zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 330.00. Im Rahmen

ihrer Berufungsbegründung lässt die Beschuldigte dagegen zusammengefasst

vorbringen, es gebe keine Beweise, dass sie in der betroffenen Zeit ihren

Pflichten nicht nachgekommen sei. Die erfolgten Einvernahmen von D.___, B.___

und C.___ seien mangels Gewährung der Teilnahmerechte allesamt unverwertbar.

Der Arbeitsvertrag zwischen B.___ und der Beschuldigten, welcher anlässlich der

Kontrolle vom 14. März 2018 sichergestellt worden und auf welchen die

Anklage abgestützt sei, sei «offensichtlich wertlos». Die Beschuldigte sei

Inhaberin der Betriebsbewilligung und trage die Verantwortung; wenn sie nicht

da sei, sei ihr Mann berechtigt und verpflichtet, in allen Bereichen der

Betriebsführung zu handeln. Dies sei mit Blick auf § 10 der Verordnung zum WAG,

welcher die Ernennung einer Stellvertretung ausdrücklich erlaube, nicht zu

beanstanden. Der angeklagte Sachverhalt sei in keinster Weise bewiesen. Das Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27. Januar 2021 sei nicht

tragbar; der Sachverhalt sei entsprechend den erfolgten Ausführungen von der Vorinstanz

falsch festgestellt worden und damit rechtsfehlerhaft.

2.1

Vertieft bringt die Verteidigung

vor, B.___ habe nie in Anwesenheit der Beschuldigten Aussagen gemacht, sondern

nur in ihrer Abwesenheit. Seine Aussagen könnten somit nicht zu Lasten der

Beschuldigten verwendet werden. Es sei sein gutes Recht gewesen, anlässlich der

Hauptverhandlung vor der ersten Instanz die Aussage zu verweigern. Die

Begründung des Vorderrichters in Ziff. 2.3.1. seiner Erwägungen, wonach einer Würdigung

der Aussagen von B.___ nichts entgegenstehe, weil eine Konfrontation anlässlich

der Hauptverhandlung hätte stattfinden sollen, sei «abwegig» und mache «keinen

Sinn».

2.2

Im Rahmen eines Strafverfahrens hat

jede angeklagte Person u.a. mindestens das Recht, Fragen an Belastungszeugen –

wobei mit «Zeugen» jegliche aussagenden Personen zu verstehen sind – zu stellen

oder stellen zu lassen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d 1. Teilsatz der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950

[EMRK, SR 0.101]). Der in dieser Norm garantierte Anspruch des Beschuldigten,

dem Belastungszeugen mindestens einmal im Verfahren Fragen zu stellen, ist

damit ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6

Ziff. 1 EMRK. Er gehört zu den auch in Art. 29 – 32 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten

Grundzügen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, weshalb ihm nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich absoluter Charakter zukommt

(Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2009 vom 29.5.2009, E. 2.3. m.w.Verw., s.

auch Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28.7.2021, E. 1.3.4. m.w.Verw.). Das

Konfrontationsrecht sichert die aktive Beteiligung der beschuldigten Person als

Subjekt im Strafprozess und dient der strafprozessualen Wahrheitsfindung. Es

soll sicherstellen, dass Zeugen nicht einseitig vernommen werden und dass bei

deren Einvernahme auch die für die Verteidigung wichtigen Anliegen zur Sprache

kommen können (Sarah Summers/Aline Scheiwiller/David Studer, Das Recht auf

Konfrontation in der Praxis, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht

ZStrR, Ausgabe 03_2016 vom 1.12.2016, S. 353). Eine belastende Zeugenaussage

ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal

während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das

Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu richten. Der

Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen

und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu

stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_971/2010 vom 10.5.2011, E. 3.1.1.

m.w.Verw., s. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28.7.2021). Dies

setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des

Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Umso mehr ist von einer

Nichtverwertbarkeit der ersten Einvernahme auszugehen, wenn eine (Auskunfts-)

Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, nachdem sie in früheren Einvernahmen

ihre belastenden Angaben bereits deponiert hat (Urteil 6B_14/2021 vom

28.7.2021, E. 1.3.4. m.w.Verw., s. auch Wohlers Wolfgang, in: Donatsch

Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf

2020, Art. 147 N 22 und N 26 ff. m.w.Verw. [nachfolgend BSK-StPO]). In

Fällen bewusster Voreinvernahmen (ohne Teilnahmerecht) muss daher ein

Verwertungsverbot für die nicht konfrontierten Angaben angenommen werden

(a.a.O., N 27).

2.3

B.___ wurde am 19. März 2018 (AS

076.

ff.) und am 9. Februar 2019 (AS 026 ff.) durch die Polizei Kanton

Solothurn detailliert zur Sache befragt; dies jeweils ohne Gewährung der

Teilnahmerechte an die Beschuldigte. Nach erfolgter Anklageerhebung sollte B.___

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2021 ein

weiteres Mal zur Sache befragt und damit mit der Beschuldigten konfrontiert

werden. Allerdings machte dieser nun vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch (s. Protokoll der Einvernahme von B.___ anlässlich der

Hauptverhandlung vom 27.1.2021). Festgestellt werden kann somit, dass B.___

sich im gesamten Verfahren zwar mehrfach belastend gegenüber der Beschuldigten

geäussert hat, dies jedoch nie in Anwesenheit derselben. Der Beschuldigten war

damit verunmöglicht, das Zeugnis ihres Ehemannes in Zweifel zu ziehen und

Fragen an diesen zu richten. Ihr blieb verwehrt, die Glaubhaftigkeit der

Aussage ihres Ehemannes in Zweifel zu ziehen und den Beweiswert seiner

gemachten Angaben auf die Probe und in Frage zu stellen, wie dies die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt.

Macht die Vorinstanz geltend, eine Konfrontation der Beschuldigten mit ihrem

Ehemann habe anlässlich der Hauptverhandlung stattfinden können, weswegen der

Konfrontationsanspruch gewahrt sei, so ist diese Auffassung nicht zutreffend. Unter

Verweis auf die vorstehende Lehre und Rechtsprechung sind die Einvernahmen von B.___

infolge Nichtgewährung des Konfrontationsanspruchs i.S.v. Art. 6 Ziff. 3

lit. d EMRK als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen.

2.4

Dasselbe gilt hinsichtlich der

Angaben von D.___. Im vorliegenden Fall wurde die Betroffene gemäss Auskunft

des Migrationsamtes vom 21. April 2022 unmittelbar nach Durchführung der Kontrolle

vom 14. März 2018 vorläufig festgenommen und am 18. März 2018 aus der Schweiz […]

ausgeschafft. Die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme war unter diesen

Umständen nicht mehr möglich. Eine rechtshilfeweise Befragung der Betroffenen

wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz in Betracht

gezogen. Der Beschuldigten war somit auch hier während des gesamten Verfahrens verwehrt,

der Belastungszeugin Fragen zu stellen und ihre Angaben in Zweifel zu ziehen.

Die anlässlich der Einvernahme vom 15. März 2018 (AS 063 ff.) nach Eröffnung

der Strafuntersuchung gemachten Angaben der Betroffenen unterliegen einem

Verwertungsverbot (so ausdrücklich BSK-StPO, Art. 147 N 26

m.w.Verw.). Infolge Nichtgewährung des Konfrontationsanspruchs i.S.v. Art. 6

Ziff. 3 lit. d EMRK ist auch die Einvernahme von D.___ vom 15. März 2018

(AS 063 ff.) aus den Akten zu weisen.

3.1

In Ziff. V ihrer

Berufungsbegründung verweist die Beschuldigte auf die Befragung von C.___ vom

14.

März 2018 und führt aus, dieser habe offensichtlich über gar nichts

Bescheid gewusst. Zudem sei seine Aussage mangels (Gewährung der)

Teilnahmerechte ebenfalls nicht gegen die Beschuldigte verwertbar.

3.2

Vor Eröffnung einer Untersuchung

durch die Staatsanwaltschaft besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit.

Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von

Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die

Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (so ausdrücklich

Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28.7.2021, E. 1.3.2. m.w.Verw.).

Vorliegend wurde C.___ als Gast [der Gaststätte] im Rahmen der Polizeikontrolle

noch vor Ort am 14. März 2018 unterschriftlich zur Sache als Auskunftsperson

erstbefragt (AS 058 ff.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete ihre

Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und

der Übertretung des LG am 15. März 2018 (AS 097). Im Zeitpunkt der Befragung

von C.___ bestand somit noch kein Anspruch auf die Gewährung von

Teilnahmerechten. Die Angaben von C.___ anlässlich der Erstbefragung vom 14.

März 2018 sind verwertbar und dürfen in die Beweiswürdigung mit einbezogen

werden. Es bleibt jedoch festzustellen, dass entgegen der Vorbringen der

Verteidigung die Vorinstanz sich in ihrer Urteilsbegründung nicht auf die

Angaben des Genannten bezieht bzw. diese gar nicht in ihre Beweisführung mit

einbezogen hat. Dasselbe gilt bspw. auch hinsichtlich der Einvernahmen von E.___

(AS 011 ff.) und F.___ (AS 019 ff.), beide datierend vom 30. November

2018.

Das Argument der Beschuldigten geht damit so oder anders fehl. Eine

offensichtlich unrichtige oder gar willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch

die Vorinstanz ist unter diesem Aspekt nicht ersichtlich.

4.

Zusammengefasst ist damit

festzustellen, dass die Einvernahmen von B.___ und von D.___ als unverwertbar

zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen sind. Demgegenüber wurden die

Angaben von C.___ gültig erhoben und dürften in die Beweiswürdigung mit

einbezogen werden, wobei festzustellen ist, dass die Vorinstanz auf deren

Einbezug verzichtet hat. Dass der anlässlich der Kontrolle vom 14. März

2018.

sichergestellte Arbeitsvertrag zwischen der Beschuldigten und ihrem

Ehemann durch die Strafverfolgungsbehörden nicht rechtsgültig sichergestellt

worden wäre und damit einem Verwertungsverbot unterliegen würde, ist nicht

geltend gemacht und aus den Akten auch nicht ersichtlich. Dessen Bedeutung wird

Dispositiv

demnach im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen sein. Ebenfalls nicht

ersichtlich oder geltend gemacht wäre, dass die durch die Staatsanwaltschaft

hinzugezogenen Arbeitsverträge von B.___ mit D.___ einem Verwertungsverbot

unterliegen würden. Auch diese dürfen demnach in die Beweiswürdigung einbezogen

werden.

V. Beweiswürdigung

1.1. Zusammengefasst lässt sich den Akten

demnach Folgendes entnehmen:

1.1.1. Sowohl anlässlich der

polizeilichen Kontrolle vom 14. März 2018 als auch im Rahmen jener vom 29.

November 2018 konnte B.___ in der Gaststätte G.___ in [...] und nicht die

Beschuldigte als eigentliche Bewilligungsinhaberin angetroffen werden. B.___

gab sich anlässlich der Polizeikontrollen jeweils selbst als Verantwortlicher

vor Ort zu erkennen (s. diesbezüglich die Feststellungen in der Strafanzeige

der Polizei Kanton Solothurn vom 17.8.2018 [AS 001 ff.] wie auch die

Feststellungen in der Strafanzeige vom 9.4.2019 [AS 001 ff.]). Gleiches gilt

für die polizeiliche Vorsprache vom 8. Dezember 2018 (AS 088).

1.1.2. Im Handelsregister des Kantons

Solothurn lautet der Eintrag für die [Firma] nicht auf die Beschuldigte,

sondern auf B.___. Dieser ist als (einziger) Inhaber mit Einzelunterschrift eingetragen

([…]; letztmals eingesehen am 18.5.2022).

Die Beschuldigte übernimmt formell keinerlei Funktion im Einzelunternehmen.

1.1.3. Der Arbeitsvertrag zwischen der

Beschuldigten und ihrem Ehemann, datierend vom 1. Januar 2018, bezeichnet B.___

als Arbeitgeber und die Beschuldigte als Arbeitnehmerin, konkret als

Servicekraft in einem Teilzeitpensum von 80 Stellenprozenten (AS 041 f.).

E contrario ist diesem Vertrag zu entnehmen, dass nicht die Beschuldigte die Geschäftsführung

des G.___ innehat. Führt die Vorinstanz diesbezüglich in Ziff. 2.3. ihrer

Erwägungen aus, der vorliegend zur Diskussion stehende Arbeitsvertrag vom 1.

Januar 2018 sei unabhängig davon, wie er zu Stande gekommen sei und unabhängig

des Umstandes, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit von einem Versehen habe

überzeugt werden können, zu würdigen, so ist diese Auffassung korrekt. Das

Gericht hat unabhängig der umstrittenen Faktoren betreffend dessen

Zustandekommens einzig festgestellt, wer als Arbeitgeber (B.___) und wer als

Arbeitnehmerin (die Beschuldigte) im Vertrag aufgeführt bzw. wer entsprechend unterzeichnet

hat. Dieser Umstand wird denn auch von der Beschuldigten nicht bestritten. Die

Frage, ob die Ausführungen der Beschuldigten, wonach es sich beim

Arbeitsvertrag eigentlich um ein Dokument mit unwahrem Inhalt gehandelt habe,

welches von einem Bekannten auf Wunsch der Beschuldigten gestützt auf eine

(angeblich unrechtmässige) Anfrage der Polizei angefertigt worden sei,

zutreffend sind oder nicht, wurde von der Vorinstanz ausdrücklich offen gelassen.

Dieses Vorgehen ist weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich. Inwiefern

die Annahme der Vorinstanz, dieser Vertrag sei als Indiz dafür zu werten, dass

de facto B.___ für die Belange der Gaststätte G.___ verantwortlich sei und

nicht die Beschuldigte, falsch sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Bringt die

Verteidigung ihre bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente

hinsichtlich der inhaltlichen Würdigung des Vertrags erneut vor, beschränken

sich ihre Vorbringen damit auf rein appellatorische Kritik, welche nicht näher

zu prüfen ist.

1.1.4. Die dem Migrationsamt

eingereichten Arbeitsverträge zwischen der Gaststätte [G.___] und D.___ als

Servicemitarbeiterin vom 16. Oktober 2017 und vom 11. Dezember 2017 wurden

durch B.___ als Arbeitgeber unterzeichnet, nicht durch die Beschuldigte (AS 051

f. und 045 f.). Damit zeigte sich B.___ auch für die personellen Belange der Gaststätte

verantwortlich.

1.1.5. Anfang März 2018 gab Rechtsanwalt

Oliver Wächter der Polizei Kanton Solothurn bekannt, dass die Beschuldigte im

Ausland verweilt. Sollte sie wieder in der Schweiz sein, werde der Schreibende

darüber orientiert. Bis Abschluss des Rapports am 17. August 2018 gab es in

dieser Hinsicht keine Neuerungen (s. Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn

vom 17.8.2018, AS 001 ff.). Da die Polizei Kanton Solothurn keine Nachrichten

mehr erhielt, wurde am 8. Dezember 2018 persönlich in der Gaststätte G.___

vorgesprochen. Dabei konnte B.___ angetroffen werden. Erst nach erneuter

Aufforderung an den Ehemann, die Ehefrau zu informieren, konnte mit der

Beschuldigten für den 25. Januar 2019 eine Einvernahme terminiert werden (s.

Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn 4.2.2019, AS 088 ff.) Die

Beschuldigte war somit unbestritten über mehrere Monate auslandabwesend und über

längere Zeit gar nicht in der Lage, ihren Betrieb selbständig zu führen.

1.1.6. Das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27. Januar 2021 (AS 137 ff. bzw.

AS 145 ff.) ist hinsichtlich B.___ unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es

kann damit festgestellt werden, dass B.___ rechtskräftig wegen Ausübung einer

Tätigkeit ohne Bewilligung i.S. des WAG verurteilt wurde, begangen im Zeitraum

vom 1. Januar 2018 bis 14. März 2018 und am 29. November 2018.

1.2. Damit ist festzuhalten, dass die

von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt

durch die Akten gestützt werden. Von einer offensichtlich unrichtigen und damit

willkürlichen Feststellung des Sachverhalts ist damit nicht auszugehen.

2.1. Dazu kommt Folgendes: Anlässlich

der am 25. Januar 2019 (AS 089 ff.), der am 22. März 2019 (AS 032 ff.) und der

an der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2021 durchgeführten Einvernahmen

der Beschuldigten hat diese jeweils vollumfänglich die Aussage verweigert. Zu

den vorgenannten objektiven Beweismitteln liegen damit keine konkreten Aussagen

vor, welche in die Beweiswürdigung mit einbezogen werden müssten. Diese

Aussageverweigerung ist das gute Recht der Beschuldigten, da diese als

Angeklagte sich grundsätzlich nicht selbst belasten muss und nicht zur

Mitwirkung bei ihrer Überführung verpflichtet ist. Gleichwohl ist das Schweigen

der Beschuldigten in der Beweiswürdigung als Indiz für die Annahme der Täterschaft

mit zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die hier analog

anzuwendende reichhaltige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der

Halterhaftung im Strassenverkehr verwiesen werden (s. statt vieler Urteil

6B_812/2011 vom 19.4.2012, E. 1. m.Verw.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2010

vom 7.10.2010, E. 2.3. m.w.Verw.). Bestehen bei objektiver Betrachtung keine

vernünftigen Zweifel an der Täterschaft, so ist das Gericht nicht gehindert,

eine Täterschaft anzunehmen, auch wenn sich ein Betroffener auf das

Aussageverweigerungsrecht beruft. Schweigen schliesst die Annahme der

Täterschaft demnach nicht aus, wenn diese unzweifelhaft ist (s. Urteil des

Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 5.1. u.Verw. auf ein früher

ergangenes Urteil sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2009 vom 28.12.2009,

E. 3.1.). Wird das Schweigen eines Beschuldigten in der Beweiswürdigung

unter den konkreten Umständen als belastendes Element berücksichtigt, so

erfolgt daraus keine Verletzung der Unschuldsvermutung (so ausdrücklich im Urteil

des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 3. und 5.1., je m.w.Verw.).

2.2. Hinzu tritt: Werden einem

Betroffenen bestimmte Bewilligungen nur unter gewissen Voraussetzungen erteilt,

so ergeben sich für deren Anspruchsberechtigung gewisse Obliegenheiten. Ein

Führerausweis bspw. wird nur unter der Bedingung gesetzeskonformen Verhaltens

ausgestellt. Neben den Verhaltenspflichten treffen den Bewerber dabei

vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden. Weigert er sich, kann er

dazu nicht gezwungen werden. Er muss aber trotzdem die Konsequenzen tragen. Die

Behörden haben den Sachverhalt abzuklären und gesetzmässig in einem fairen

Verfahren zu entscheiden. Verzichtet der Betroffene auf jegliche Mitwirkung,

begibt er sich der Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine

Interessen aktiv wahrzunehmen. Das kann aber die Behörden nicht an ihrer

gesetzlichen Aufgabe hindern. Zu prüfen ist dann insoweit nur noch, ob die

Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial

gesetzmässig verwendet haben (s. dazu detailliert Urteil des Bundesgerichts

6B_571/2009 vom 28.12.2009, E. 3.2. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010

vom 29.6.2010, E. 5.6. m.w.Verw.).

2.3. Aus der Akzeptanz der gesetzlichen

Voraussetzungen für die Erteilung eines Wirtepatents i.S.d. WAG und der daraus

fliessenden Verantwortlichkeiten (insb. § 15 WAG, das Patent s. in AS 008)

ergibt sich für die Beschuldigte, dass die für die Erteilung des Patents

zuständigen Behörden die Einhaltung der genannten Voraussetzungen kontrollieren

und die erteilte Bewilligung bei Bedarf widerrufen. Vorliegend haben die

Strafverfolgungsbehörden sowie das Amt für Wirtschaft und Arbeit den

Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gesetzmässig in einem fairen

Verfahren entschieden. Es wurden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt

und das Beweismaterial wurde gesetzmässig verwendet. Macht die Beschuldigte

keine Angaben zu dem von ihr benutzten Patent, so ist dies ihr gutes Recht, sie

hat daraus jedoch auch die Konsequenzen zu tragen. In den Akten sind zahlreiche

objektive Belege vorhanden, wonach im zu beurteilenden Tatzeitraum sich eben

gerade nicht die Beschuldigte, sondern ihr Ehemann um die Belange der Gaststätte

G.___ gekümmert hat. Es ist damit eine Situation geschaffen worden, welche

eigentlich einer Erklärung der Beschuldigten bedurft hätte. Dem ist sie nicht

nachgekommen. Das Schweigen der Beschuldigten ist damit als belastendes Element

in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen.

3. Zusammengefasst ist demnach

insbesondere auch unter Berücksichtigung der durchgeführten Einvernahmen der

Beschuldigten davon auszugehen, dass vorliegend im zur Beurteilung stehenden

Tatzeitraum nicht die Beschuldigte, sondern ihr Ehemann B.___ als

Verantwortlicher der Gaststätte G.___ in [...] gehandelt hat und in Erscheinung

getreten ist. Ob die Beschuldigte wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht

tatsächlich in einem Pensum von 100 % bei [einer weiteren Firma] arbeitet,

weswegen sie gar keine Zeit haben soll, um überhaupt in der [Gaststätte] zu

arbeiten, ist nicht belegt, von der Beschuldigten aber auch nicht bestritten

und kann mit Blick auf die bisherige Beweiswürdigung offen bleiben. Vor dem

Hintergrund des festgestellten Sachverhalts hatte die Vorinstanz die von der

Beschuldigten aufgeworfene Frage, ob ihr Ehemann B.___ im Zeitpunkt der

Polizeikontrollen lediglich i.S.v. § 10 der Verordnung zum WAG (BGS 940.12) als

Stellvertreter agierte, nicht mehr zu prüfen. Es ist keine rechtsfehlerhafte

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erkennbar. Der Sachverhalt wie

angeklagt gilt als erstellt. Die Beschuldigte hat in den zur Beurteilung

stehenden Zeiträumen den Betrieb der Gaststätte G.___ nicht persönlich geführt

und war nicht während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb

anwesend. Die Beschuldigte ist der Verletzung von Pflichten i.S. des WAG

schuldig zu erkennen.

3. Die Strafzumessung wurde von der

Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Vorliegend hat die Vorinstanz

die Busse auf CHF 500.00 und den Umwandlungssatz auf CHF 100.00 für die

Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Es gilt das

Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.

VI. Kosten und Entschädigungen

1. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer

Berufung vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens von der Beschuldigten zu tragen. An die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie zufolge Teilfreispruchs

ebenfalls nur einen Anteil zu bezahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens betragen damit CHF 330.00 (1/2 von 2/3 der Verfahrenskosten von

total CHF 990.00); diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 1'055.00

(beinhaltend eine Urteilsgebühr CHF 1'000.00 zzgl. Auslagen von pauschal

CHF 55.00) festgesetzt.

2. Ausgangsgemäss ist der Antrag der

Beschuldigten auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das

Berufungsverfahren abzuweisen. Macht die Verteidigung geltend, die Festlegung

der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf pauschal CHF 750.00

für die Vertretung der Beschuldigten sei ein «Hohn», so ist daraus keine sachlich

begründete Kritik zu entnehmen. Anhand der von der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung eingereichten Kostennote konnte infolge Gleichzeitigkeit der

erhobenen Vorhalte keine exakte Abgrenzung der Aufwendungen für die jeweilig zu

untersuchenden Teilgebiete der Widerhandlung gegen das LG, das WAG und das AUG

vorgenommen werden. Ebenso konnte mangels Zuweisung der Positionen zu den

jeweiligen Ehegatten keine direkte Anrechnung bei der Beschuldigten vorgenommen

werden. Weiter ist der geltend gemachte Stundentarif von CHF 280.00 innerhalb

des Gebührenrahmens von § 158 GT i.V.m. § 3 GT ebenso wie der vorgebrachte

Gesamtaufwand als zu hoch zu qualifizieren. Schliesslich ist zu bemerken, dass

lediglich hinsichtlich eines der insgesamt drei gemachten Vorhalte ein

Freispruch erfolgt ist. Werden diese Umstände in die Beurteilung der Kostennote

einbezogen, so ist die von der Vorinstanz getroffene Festlegung des Honorars

auf pauschal CHF 1'500.00 statt der geltend gemachten CHF 8'299.50 (ohne

Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, AS 121) nachvollziehbar bzw. jedenfalls

nicht offensichtlich unrichtig. Jedenfalls vermag die Beschuldigte nicht

aufzuzeigen, dass diese Abgrenzung willkürlich gewesen wäre. Die für die

Vertretung der Beschuldigten vor der ersten Instanz zugesprochene

Parteientschädigung von CHF 750.00 ist in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO

mit den von der Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen (s. nachfolgende

Ziffer VI.5).

3. Der Antrag der Verteidigung, es sei

der Beschuldigten für ihre vormalige Vertretung durch Rechtsanwalt Andreas

Serrago eine Parteientschädigung zuzusprechen, ist ebenfalls abzuweisen. Am 27.

Februar 2019 mandatierte die Beschuldigte Rechtsanwalt Andreas Serrago

hinsichtlich der Angelegenheit «Strafverfahren / AUG» (AS 008). Mit

Verfügung vom 11. Juni 2019 – als Vertreter der Beschuldigten wurde mittlerweile

Rechtsanwalt Oliver Wächter geführt – wurde das Strafverfahren gegen die

Beschuldigte hinsichtlich der Vorhalte der angeblichen Widerhandlung gegen das

AUG durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und versuchter Täuschung der

Behörden ohne Ausrichtung einer anteilmässigen Entschädigung an die

Beschuldigte eingestellt (AS 121 ff., Ziff. 1, 3 und 4). Das von

Rechtsanwalt Serrago ursprünglich geführte Strafverfahren «AUG» war damit

vollständig abgeurteilt. Bei Erlass des Strafbefehls vom 10. Juli 2019 wegen

Übertretung des LG und der Verletzung von Pflichten i.S.d. WAG war die

Beschuldigte von Rechtsanwalt Oliver Wächter vertreten. Erst bei Erlass des

Strafbefehls vom 10. Dezember 2019 war die Beschuldigte erneut vertreten durch

Rechtsanwalt Andreas Serrago, dieses Mal in Sachen Widerhandlung gegen das WAG.

Diesbezüglich erfolgt vorliegend ein Schuldspruch. Die gegen die Beschuldigte

eingegangene Strafanzeige wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

ohne Bewilligung vom 9. April 2019 wurde nie an die Hand genommen (s.

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12.11.2019, AS 038 ff.). Entsprechend

kann vorliegend keine Parteientschädigung gesprochen werden.

4. Die Ausrichtung einer Genugtuung

i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist weder geltend gemacht noch sind Gründe

dafür ersichtlich. Entsprechend ist keine Genugtuung auszurichten.

5. Die von der Beschuldigten zu

tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1’385.00 (1. Instanz: CHF 330.00,

2. Instanz: CHF 1'055.00) sind mit der ihr zugesprochenen reduzierten

Parteientschädigung von CHF 750.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), so

dass die Beschuldigte (ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rückforderung

der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung) dem Staat Solothurn noch

CHF 635.00 schuldet.

Demnach wird in Anwendung von § 97 Abs. 1 lit. c WAG i.V.m. § 15 Abs. 2 WAG, Art. 47 StGB, Art. 69 StGB, Art. 106

StGB; Art. 379 ff. StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 27. Januar 2021 hat sich die

Beschuldigte A.___ der Übertretung des BG betreffend die Lotterien und

gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen am 14. März 2018, nicht schuldig

gemacht und ist freigesprochen.

2. Die Beschuldigte A.___ hat sich der

Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz durch Verletzung von

Pflichten schuldig gemacht.

3. Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5

Tagen.

4. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen

Urteils folgende Gegenstände eingezogen worden sind und nach Rechtskraft des

Urteils zu vernichten sind:

-

1 Wettquittung Cashwin24;

-

1 Quittung Cashwin.

5. Der Antrag, es sei der Beschuldigten A.___

für ihre vormalige Vertretung durch Rechtsanwalt Andreas Serrago eine

Parteientschädigung zuzusprechen, wird abgewiesen.

6. Der Staat Solothurn hat der

Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das

erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF

750.00 auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

7. Der Antrag, es sei der Beschuldigten A.___

für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten, wird

abgewiesen.

8. Es wird keine Genugtuung ausgerichtet.

9. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 990.00 werden der Beschuldigten A.___ im Umfang von

CHF 330.00 (1/2 von 2/3 der gesamten Verfahrenskosten von CHF 990.00,

beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 800.00) zur Bezahlung auferlegt.

Ebenso hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.00, total CHF 1'055.00, zu bezahlen.

10. Die von A.___ zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 1'385.00 (1. Instanz: CHF 330.00, 2.

Instanz CHF 1'055.00) werden mit der ihr zugesprochenen reduzierten

Parteientschädigung von CHF 750.00 verrechnet, so dass sie (ohne Berücksichtigung

der vorbehaltenen Rückforderung der Entschädigungen für die amtliche

Verteidigung) dem Staat Solothurn noch CHF 635.00 schuldet.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schenker