STBER.2021.60
Übertretung des BG betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung, Verletzung von Pflichten
12. Mai 2022Deutsch31 min
Dezember 2019 (AS 069 f.) frist- und formgerecht Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Oliver
Wächter,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Übertretung
des BG betreffend die Lotterien und gewerbs-
mässigen Wetten, Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung,
Verletzung von Pflichten
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 10. Juli 2019
wurde A.___ (Beschuldigte und Berufungsklägerin, nachfolgend Beschuldigte)
wegen Übertretung des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien
und gewerbsmässigen Wetten (LG, SR 935.51), begangen am 14. März 2018,
14:50 Uhr, und wegen der Verletzung von Pflichten des Wirtschafts- und
Arbeitsgesetzes des Kantons Solothurn vom 8. März 2015 (WAG, BGS 940.11),
begangen in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 14. März 2018, 14:50 Uhr, schuldig
gesprochen. Nebst Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 wurde sie zu
einer Busse von CHF 1'600.00, ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt (AS 127 f.). Gleichentags wurde ihr Ehemann, B.___, ebenfalls wegen
Übertretung des LG, begangen am 14. März 2018, 14:50 Uhr, sowie wegen Ausübung
einer Tätigkeit ohne Bewilligung i.S. des WAG zu einer Busse von CHF 1'600.00,
ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten
von CHF 415.00 verurteilt (AS 125 f.).
2. Gegen diese Strafbefehle liessen die
Beschuldigte und ihr Ehemann jeweils am 19. Juli 2019 frist- und
formgerecht Einsprache erheben (AS 131 ff. und AS 135 ff.). Die
Staatsanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen fest und überwies die Einsprachen
am 16. Dezember 2019 mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum
Entscheid.
3. Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2019
wurde die Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft wegen Verletzung von
Pflichten des WAG, begangen und festgestellt am 29. November 2018, 16:50 Uhr,
schuldig gesprochen und nebst Verfahrenskosten von total CHF 200.00 zu
einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt
(AS 045 f.). Gleichtags wurde ihr Ehemann ebenfalls mit Strafbefehl wegen
Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung i.S. des WAG mit derselben Sanktion
belegt (AS 048 f.).
4. Gegen diese Strafbefehle liessen die
Beschuldigte und ihr Ehemann am 17. Dezember 2019 (AS 062) bzw. am 27.
Dezember 2019 (AS 069 f.) frist- und formgerecht Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft
hielt an den Strafbefehlen fest und überwies die Einsprachen am 21. Februar
2020 mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid.
5. Nachdem mit Verfügung vom 18.
September 2020 die beiden Verfahren vereinigt worden waren, fällte der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 27. Januar 2021 folgendes Urteil (AS
137 ff. bzw. AS 145 ff.):
1. Die
Beschuldigte A.___
hat sich der Übertretung des BG betreffend die
Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen am 14.03.2018, nicht
schuldig gemacht und wird freigesprochen.
2. Der
Beschuldigte B.___ hat sich der Übertretung des BG betreffend die Lotterien und
gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen am 14.03.2018, nicht schuldig
gemacht und wird freigesprochen.
3. Die
Beschuldigte A.___
hat sich der Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und
Arbeitsgesetz durch Verletzung von Pflichten schuldig gemacht, begangen in der
Zeit vom 01.01.2018 bis 14.03.2018 sowie am 29.11.2018.
4. Der
Beschuldigte B.___ hat sich der Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und
Arbeits-gesetz durch Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung schuldig
gemacht, begangen in der Zeit vom 01.01.2018 bis 14.03.2018 sowie am
29.11.2018.
5. Die
Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Der
Beschuldigte B.___
wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
7. Folgende
beschlagnahmte Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
dem Beschuldigten B.___
herauszugeben:
-
1 Laptop Lenovo, schwarz,
inkl. Ladekabel und Maus;
-
div. Belege, u.a. auch 2
Auftragsbestätigungen der UBS von B.___.
8. Folgende
beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
-
1 Wettquittung Cashwin24;
-
1 Quittung Cashwin.
9. Der
von Rechtsanwalt Oliver Wächter sinngemäss gestellte Antrag, es sei der
Beschuldigten A.___
für ihre vormalige Vertretung durch Rechtsanwalt
Andreas Serrago eine Parteientschädigung zuzusprechen, wird abgewiesen.
10. Der
Staat Solothurn hat den Beschuldigten A.___
und B.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, eine reduzierte Parteientschädigung von
pauschal CHF 1'500.00 zu entrichten, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn.
11. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, belaufen sich auf
total CHF 990.00. Davon haben die Beschuldigten A.___ und B.___ 2/3 = CHF
660.00 je zur Hälfte zu bezahlen, die restlichen Kosten von 1/3 = CHF 330.00
gehen zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn.
Wird
kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF
200.00, womit die gesamten Kosten für die Beschuldigten A.___ und B.___ je CHF
230.00 betragen.
6. Am 5. Februar 2021 liessen die
Beschuldigte und ihr Ehemann gegen das Urteil frist- und formgerecht die
Berufung anmelden (AS 142). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am
1. Juli 2021 zugestellt (AS 158a).
7. Am 21. Juli 2021 reichte die
Beschuldigte die Berufungserklärung ein. Die Berufung richte sich gegen die
Ziff. 3, 5, 9 und 10 des Urteils. Die Beschuldigte sei mit den entsprechenden
Entschädigungsfolgen betreffend Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz
freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Stellungnahme vom
3. August 2021 auf einen Antrag auf Nichteintreten sowie auf Anschlussberufung
und teilte mit, nicht weiter am Berufungsverfahren teilnehmen zu wollen.
Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung des begründeten Urteils nach Abschluss
des Verfahrens.
8. Am 29. August 2021 fasste das
Obergericht den Beschluss, dass die von B.___ gegen das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27. Januar 2021 erhobene
Berufung zufolge Verzichts auf die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens als
erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird (Ziff. 1). Es wurde
keine Entschädigung ausgerichtet (Ziff. 2); die Prozesskosten gingen zu Lasten
des Staates (Ziff. 3). Dieser Beschluss blieb unangefochten.
9. Mit Verfügung vom 6. September 2021
wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Ziff. 1). Die von der
Beschuldigten gestellten Beweisanträge wurden abgewiesen (Ziff. 2). Der
Beschuldigten wurde Frist gesetzt zur Einreichung der schriftlichen
Berufungsbegründung (Ziff. 3).
10. Die Berufungsbegründung datiert vom
27. September 2021. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch.
Zudem seien ihr Parteientschädigungen von CHF 854.30 (Aufwendungen Rechtsanwalt
Andreas Serrago im Vorverfahren), von CHF 1'837.65 (anteilsmässige Aufwendungen
von Rechtsanwalt Oliver Wächter vor erster Instanz) und von CHF 3'101.85 (Aufwendungen
Rechtsanwalt Oliver Wächter vor zweiter Instanz) zuzusprechen. Dies unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
11. Rechtskräftig sind somit die Ziff.
1, 2, 4, 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils. Infolge Rechtskraft wird
nachfolgend – sofern sie nicht für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt
massgeblich werden – auch nicht mehr detailliert auf die Vorfälle im
Zusammenhang mit den angeblichen Widerhandlungen gegen das LG sowie die
rechtskräftig abgeurteilten Handlungen des Ehemannes der Beschuldigten i.S. der
Widerhandlungen gegen das WAG eingegangen. Da Ziff. 11 des angefochtenen
Urteils inhaltlich mit vorliegendem Urteil in unmittelbarem innerem
Zusammenhang steht, wird sie – zumindest hinsichtlich der Beschuldigten –
ebenfalls als angefochten beurteilt.
Erwägungen
II. Formelles
Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen
Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens waren und sind ausschliesslich
Übertretungen. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die
Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche
Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen. Offensichtlich
unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant
sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in
Versehen oder Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus
den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung.
In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung
auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von
Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen
weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden
Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der
Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der
Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Willkür liegt damit vor,
wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung
oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt
nicht. Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung,
sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2017
vom 7.3.2018, E. 1.1., m.w.Verw.). Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung
gilt schliesslich auch für den Grundsatz in dubio pro reo als
Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3.
Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26.4.2018, m.w.Ver.).
III. Vorgeschichte
1.
Am 14. März 2018 führte die Polizei
Kanton Solothurn in Begleitung eines Mitarbeiters des kantonalen Amts für
Wirtschaft und Arbeit in der Gaststätte G.___ in [...] eine Kontrolle durch. B.___
gab sich gegenüber den kontrollierenden Polizisten als verantwortliche Person
vor Ort aus. Konkret gab er an, das Patent für das Lokal sei auf seine Ehefrau,
A.___, ausgestellt, wobei diese anlässlich der Kontrolle nicht anwesend war. Zwecks
Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen erfolgten im Anschluss an die Kontrolle
zwei Hausdurchsuchungen; dies einerseits in den Räumlichkeiten der Gaststätte G.___
und andererseits in den Wohnräumlichkeiten von B.___, ebenfalls in [...] (AS
012.
ff. und AS 015 ff.). Weiter wurde C.___ als Gast [der Gaststätte] vor
Ort unterschriftlich zur Sache erstbefragt (AS 058 ff.). Nebst weiteren
Gegenständen nahm die Polizei Kanton Solothurn im Rahmen der Hausdurchsuchungen
auch einen Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2018 zwischen der Gaststätte G.___,
vertreten durch B.___, und der Beschuldigten in ihre Sicherstellungen auf.
Darin wurde festgehalten, dass die Beschuldigte mit 80 Stellenprozenten als
Servicekraft im Lokal arbeitet (s. zum Ganzen die Strafanzeige der Polizei
Kanton Solothurn vom 17.8.2018, AS 001 – 007 sowie die zugehörigen Beilagen).
2.
Zu Beginn der Kontrolle vom 14. März
2018.
konnte durch die Polizeibeamten u.a. festgestellt werden, wie eine
weibliche Person (nachfolgend identifiziert als D.___) hinter der Bar stand.
Als diese die zivile Polizei erkannt habe, sei sie – ein Mobiltelefon in der
Hand haltend – zügig hinter der Bar hervorgekommen. Während der Kontrolle habe
ein Gast zudem versucht, bei ihr zu bezahlen. Von der Polizei zur Sache
befragt, gab D.___ am 15. März 2018 detaillierte Angaben zu Protokoll (s. zum
Ganzen AS 064 ff.).
3.
Am 19. März 2018 wurde B.___ als
beschuldigte Person unterschriftlich zur Sache befragt (s. zum Ganzen AS 076
ff.).
4.
Am 29. November 2018 kam es erneut zu
einer Kontrolle der Gaststätte G.___ durch die verantwortlichen Behörden.
Erneut konnte B.___ anstelle der Beschuldigten betroffen werden und erneut gab
dieser an, der Betreiber des G.___ zu sein (s. Strafanzeige der Polizei Kanton
Solothurn vom 9.4.2019, AS 001 ff.).
5.
Anlässlich der Einvernahme der
Beschuldigten vom 25. Januar 2019 – sie war vorher auslandabwesend, weswegen
eine Einvernahme nicht früher durchgeführt werden konnte (s. den
Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 4.2.2019, AS 086 ff.) –
machte diese vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (AS
089.
ff.).
6.
Mit Strafbefehl vom 10. Juli 2019 und
mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2019 wurde die Beschuldigte u.a. jeweils wegen
Verletzung von Pflichten des WAG, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis
14.
März 2018 und am 29. November 2018, schuldig gesprochen. Dabei wurde ihr
vorgehalten, als Bewilligungsinhaberin ihren Betrieb nicht persönlich geführt
und dadurch eine ihr auferlegte Pflicht verletzt zu haben. Konkret habe sie die
Betriebsführung zur Tatzeit auf B.___ übertragen. Im Strafbefehl vom 10.
Dezember 2019 wurde ergänzend dazu festgehalten, dass sie zu einem 100%-Pensum
bei [einer weiteren Firma] arbeiten und somit gar nicht in der Lage sein soll,
den Betrieb in Eigenverantwortung zu führen und während der überwiegenden Dauer
der Öffnungszeiten anwesend zu sein.
7.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor
der Vorinstanz vom 27. Januar 2021 machten sowohl die Beschuldigte als auch
deren Ehemann B.___ vollständig von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Mit Urteil vom 27. Januar 2021 sprach
der Amtsgerichtspräsident von Olten- Gösgen die Beschuldigte vom Vorhalt der
Übertretung des LG, angeblich begangen am 14. März 2018, frei. Der
Widerhandlung gegen das WAG durch Verletzung von Pflichten sprach er die
Berufungsklägerin dagegen schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF
500.00
und zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 330.00. Im Rahmen
ihrer Berufungsbegründung lässt die Beschuldigte dagegen zusammengefasst
vorbringen, es gebe keine Beweise, dass sie in der betroffenen Zeit ihren
Pflichten nicht nachgekommen sei. Die erfolgten Einvernahmen von D.___, B.___
und C.___ seien mangels Gewährung der Teilnahmerechte allesamt unverwertbar.
Der Arbeitsvertrag zwischen B.___ und der Beschuldigten, welcher anlässlich der
Kontrolle vom 14. März 2018 sichergestellt worden und auf welchen die
Anklage abgestützt sei, sei «offensichtlich wertlos». Die Beschuldigte sei
Inhaberin der Betriebsbewilligung und trage die Verantwortung; wenn sie nicht
da sei, sei ihr Mann berechtigt und verpflichtet, in allen Bereichen der
Betriebsführung zu handeln. Dies sei mit Blick auf § 10 der Verordnung zum WAG,
welcher die Ernennung einer Stellvertretung ausdrücklich erlaube, nicht zu
beanstanden. Der angeklagte Sachverhalt sei in keinster Weise bewiesen. Das Urteil
des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27. Januar 2021 sei nicht
tragbar; der Sachverhalt sei entsprechend den erfolgten Ausführungen von der Vorinstanz
falsch festgestellt worden und damit rechtsfehlerhaft.
2.1
Vertieft bringt die Verteidigung
vor, B.___ habe nie in Anwesenheit der Beschuldigten Aussagen gemacht, sondern
nur in ihrer Abwesenheit. Seine Aussagen könnten somit nicht zu Lasten der
Beschuldigten verwendet werden. Es sei sein gutes Recht gewesen, anlässlich der
Hauptverhandlung vor der ersten Instanz die Aussage zu verweigern. Die
Begründung des Vorderrichters in Ziff. 2.3.1. seiner Erwägungen, wonach einer Würdigung
der Aussagen von B.___ nichts entgegenstehe, weil eine Konfrontation anlässlich
der Hauptverhandlung hätte stattfinden sollen, sei «abwegig» und mache «keinen
Sinn».
2.2
Im Rahmen eines Strafverfahrens hat
jede angeklagte Person u.a. mindestens das Recht, Fragen an Belastungszeugen –
wobei mit «Zeugen» jegliche aussagenden Personen zu verstehen sind – zu stellen
oder stellen zu lassen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d 1. Teilsatz der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950
[EMRK, SR 0.101]). Der in dieser Norm garantierte Anspruch des Beschuldigten,
dem Belastungszeugen mindestens einmal im Verfahren Fragen zu stellen, ist
damit ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6
Ziff. 1 EMRK. Er gehört zu den auch in Art. 29 – 32 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten
Grundzügen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, weshalb ihm nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich absoluter Charakter zukommt
(Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2009 vom 29.5.2009, E. 2.3. m.w.Verw., s.
auch Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28.7.2021, E. 1.3.4. m.w.Verw.). Das
Konfrontationsrecht sichert die aktive Beteiligung der beschuldigten Person als
Subjekt im Strafprozess und dient der strafprozessualen Wahrheitsfindung. Es
soll sicherstellen, dass Zeugen nicht einseitig vernommen werden und dass bei
deren Einvernahme auch die für die Verteidigung wichtigen Anliegen zur Sprache
kommen können (Sarah Summers/Aline Scheiwiller/David Studer, Das Recht auf
Konfrontation in der Praxis, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht
ZStrR, Ausgabe 03_2016 vom 1.12.2016, S. 353). Eine belastende Zeugenaussage
ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal
während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das
Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu richten. Der
Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen
und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu
stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_971/2010 vom 10.5.2011, E. 3.1.1.
m.w.Verw., s. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28.7.2021). Dies
setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des
Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Umso mehr ist von einer
Nichtverwertbarkeit der ersten Einvernahme auszugehen, wenn eine (Auskunfts-)
Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, nachdem sie in früheren Einvernahmen
ihre belastenden Angaben bereits deponiert hat (Urteil 6B_14/2021 vom
28.7.2021, E. 1.3.4. m.w.Verw., s. auch Wohlers Wolfgang, in: Donatsch
Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf
2020, Art. 147 N 22 und N 26 ff. m.w.Verw. [nachfolgend BSK-StPO]). In
Fällen bewusster Voreinvernahmen (ohne Teilnahmerecht) muss daher ein
Verwertungsverbot für die nicht konfrontierten Angaben angenommen werden
(a.a.O., N 27).
2.3
B.___ wurde am 19. März 2018 (AS
076.
ff.) und am 9. Februar 2019 (AS 026 ff.) durch die Polizei Kanton
Solothurn detailliert zur Sache befragt; dies jeweils ohne Gewährung der
Teilnahmerechte an die Beschuldigte. Nach erfolgter Anklageerhebung sollte B.___
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2021 ein
weiteres Mal zur Sache befragt und damit mit der Beschuldigten konfrontiert
werden. Allerdings machte dieser nun vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch (s. Protokoll der Einvernahme von B.___ anlässlich der
Hauptverhandlung vom 27.1.2021). Festgestellt werden kann somit, dass B.___
sich im gesamten Verfahren zwar mehrfach belastend gegenüber der Beschuldigten
geäussert hat, dies jedoch nie in Anwesenheit derselben. Der Beschuldigten war
damit verunmöglicht, das Zeugnis ihres Ehemannes in Zweifel zu ziehen und
Fragen an diesen zu richten. Ihr blieb verwehrt, die Glaubhaftigkeit der
Aussage ihres Ehemannes in Zweifel zu ziehen und den Beweiswert seiner
gemachten Angaben auf die Probe und in Frage zu stellen, wie dies die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt.
Macht die Vorinstanz geltend, eine Konfrontation der Beschuldigten mit ihrem
Ehemann habe anlässlich der Hauptverhandlung stattfinden können, weswegen der
Konfrontationsanspruch gewahrt sei, so ist diese Auffassung nicht zutreffend. Unter
Verweis auf die vorstehende Lehre und Rechtsprechung sind die Einvernahmen von B.___
infolge Nichtgewährung des Konfrontationsanspruchs i.S.v. Art. 6 Ziff. 3
lit. d EMRK als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen.
2.4
Dasselbe gilt hinsichtlich der
Angaben von D.___. Im vorliegenden Fall wurde die Betroffene gemäss Auskunft
des Migrationsamtes vom 21. April 2022 unmittelbar nach Durchführung der Kontrolle
vom 14. März 2018 vorläufig festgenommen und am 18. März 2018 aus der Schweiz […]
ausgeschafft. Die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme war unter diesen
Umständen nicht mehr möglich. Eine rechtshilfeweise Befragung der Betroffenen
wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz in Betracht
gezogen. Der Beschuldigten war somit auch hier während des gesamten Verfahrens verwehrt,
der Belastungszeugin Fragen zu stellen und ihre Angaben in Zweifel zu ziehen.
Die anlässlich der Einvernahme vom 15. März 2018 (AS 063 ff.) nach Eröffnung
der Strafuntersuchung gemachten Angaben der Betroffenen unterliegen einem
Verwertungsverbot (so ausdrücklich BSK-StPO, Art. 147 N 26
m.w.Verw.). Infolge Nichtgewährung des Konfrontationsanspruchs i.S.v. Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK ist auch die Einvernahme von D.___ vom 15. März 2018
(AS 063 ff.) aus den Akten zu weisen.
3.1
In Ziff. V ihrer
Berufungsbegründung verweist die Beschuldigte auf die Befragung von C.___ vom
14.
März 2018 und führt aus, dieser habe offensichtlich über gar nichts
Bescheid gewusst. Zudem sei seine Aussage mangels (Gewährung der)
Teilnahmerechte ebenfalls nicht gegen die Beschuldigte verwertbar.
3.2
Vor Eröffnung einer Untersuchung
durch die Staatsanwaltschaft besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit.
Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von
Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die
Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (so ausdrücklich
Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28.7.2021, E. 1.3.2. m.w.Verw.).
Vorliegend wurde C.___ als Gast [der Gaststätte] im Rahmen der Polizeikontrolle
noch vor Ort am 14. März 2018 unterschriftlich zur Sache als Auskunftsperson
erstbefragt (AS 058 ff.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete ihre
Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und
der Übertretung des LG am 15. März 2018 (AS 097). Im Zeitpunkt der Befragung
von C.___ bestand somit noch kein Anspruch auf die Gewährung von
Teilnahmerechten. Die Angaben von C.___ anlässlich der Erstbefragung vom 14.
März 2018 sind verwertbar und dürfen in die Beweiswürdigung mit einbezogen
werden. Es bleibt jedoch festzustellen, dass entgegen der Vorbringen der
Verteidigung die Vorinstanz sich in ihrer Urteilsbegründung nicht auf die
Angaben des Genannten bezieht bzw. diese gar nicht in ihre Beweisführung mit
einbezogen hat. Dasselbe gilt bspw. auch hinsichtlich der Einvernahmen von E.___
(AS 011 ff.) und F.___ (AS 019 ff.), beide datierend vom 30. November
2018.
Das Argument der Beschuldigten geht damit so oder anders fehl. Eine
offensichtlich unrichtige oder gar willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch
die Vorinstanz ist unter diesem Aspekt nicht ersichtlich.
4.
Zusammengefasst ist damit
festzustellen, dass die Einvernahmen von B.___ und von D.___ als unverwertbar
zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen sind. Demgegenüber wurden die
Angaben von C.___ gültig erhoben und dürften in die Beweiswürdigung mit
einbezogen werden, wobei festzustellen ist, dass die Vorinstanz auf deren
Einbezug verzichtet hat. Dass der anlässlich der Kontrolle vom 14. März
2018.
sichergestellte Arbeitsvertrag zwischen der Beschuldigten und ihrem
Ehemann durch die Strafverfolgungsbehörden nicht rechtsgültig sichergestellt
worden wäre und damit einem Verwertungsverbot unterliegen würde, ist nicht
geltend gemacht und aus den Akten auch nicht ersichtlich. Dessen Bedeutung wird
Dispositiv
demnach im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen sein. Ebenfalls nicht
ersichtlich oder geltend gemacht wäre, dass die durch die Staatsanwaltschaft
hinzugezogenen Arbeitsverträge von B.___ mit D.___ einem Verwertungsverbot
unterliegen würden. Auch diese dürfen demnach in die Beweiswürdigung einbezogen
werden.
V. Beweiswürdigung
1.1. Zusammengefasst lässt sich den Akten
demnach Folgendes entnehmen:
1.1.1. Sowohl anlässlich der
polizeilichen Kontrolle vom 14. März 2018 als auch im Rahmen jener vom 29.
November 2018 konnte B.___ in der Gaststätte G.___ in [...] und nicht die
Beschuldigte als eigentliche Bewilligungsinhaberin angetroffen werden. B.___
gab sich anlässlich der Polizeikontrollen jeweils selbst als Verantwortlicher
vor Ort zu erkennen (s. diesbezüglich die Feststellungen in der Strafanzeige
der Polizei Kanton Solothurn vom 17.8.2018 [AS 001 ff.] wie auch die
Feststellungen in der Strafanzeige vom 9.4.2019 [AS 001 ff.]). Gleiches gilt
für die polizeiliche Vorsprache vom 8. Dezember 2018 (AS 088).
1.1.2. Im Handelsregister des Kantons
Solothurn lautet der Eintrag für die [Firma] nicht auf die Beschuldigte,
sondern auf B.___. Dieser ist als (einziger) Inhaber mit Einzelunterschrift eingetragen
([…]; letztmals eingesehen am 18.5.2022).
Die Beschuldigte übernimmt formell keinerlei Funktion im Einzelunternehmen.
1.1.3. Der Arbeitsvertrag zwischen der
Beschuldigten und ihrem Ehemann, datierend vom 1. Januar 2018, bezeichnet B.___
als Arbeitgeber und die Beschuldigte als Arbeitnehmerin, konkret als
Servicekraft in einem Teilzeitpensum von 80 Stellenprozenten (AS 041 f.).
E contrario ist diesem Vertrag zu entnehmen, dass nicht die Beschuldigte die Geschäftsführung
des G.___ innehat. Führt die Vorinstanz diesbezüglich in Ziff. 2.3. ihrer
Erwägungen aus, der vorliegend zur Diskussion stehende Arbeitsvertrag vom 1.
Januar 2018 sei unabhängig davon, wie er zu Stande gekommen sei und unabhängig
des Umstandes, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit von einem Versehen habe
überzeugt werden können, zu würdigen, so ist diese Auffassung korrekt. Das
Gericht hat unabhängig der umstrittenen Faktoren betreffend dessen
Zustandekommens einzig festgestellt, wer als Arbeitgeber (B.___) und wer als
Arbeitnehmerin (die Beschuldigte) im Vertrag aufgeführt bzw. wer entsprechend unterzeichnet
hat. Dieser Umstand wird denn auch von der Beschuldigten nicht bestritten. Die
Frage, ob die Ausführungen der Beschuldigten, wonach es sich beim
Arbeitsvertrag eigentlich um ein Dokument mit unwahrem Inhalt gehandelt habe,
welches von einem Bekannten auf Wunsch der Beschuldigten gestützt auf eine
(angeblich unrechtmässige) Anfrage der Polizei angefertigt worden sei,
zutreffend sind oder nicht, wurde von der Vorinstanz ausdrücklich offen gelassen.
Dieses Vorgehen ist weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich. Inwiefern
die Annahme der Vorinstanz, dieser Vertrag sei als Indiz dafür zu werten, dass
de facto B.___ für die Belange der Gaststätte G.___ verantwortlich sei und
nicht die Beschuldigte, falsch sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Bringt die
Verteidigung ihre bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente
hinsichtlich der inhaltlichen Würdigung des Vertrags erneut vor, beschränken
sich ihre Vorbringen damit auf rein appellatorische Kritik, welche nicht näher
zu prüfen ist.
1.1.4. Die dem Migrationsamt
eingereichten Arbeitsverträge zwischen der Gaststätte [G.___] und D.___ als
Servicemitarbeiterin vom 16. Oktober 2017 und vom 11. Dezember 2017 wurden
durch B.___ als Arbeitgeber unterzeichnet, nicht durch die Beschuldigte (AS 051
f. und 045 f.). Damit zeigte sich B.___ auch für die personellen Belange der Gaststätte
verantwortlich.
1.1.5. Anfang März 2018 gab Rechtsanwalt
Oliver Wächter der Polizei Kanton Solothurn bekannt, dass die Beschuldigte im
Ausland verweilt. Sollte sie wieder in der Schweiz sein, werde der Schreibende
darüber orientiert. Bis Abschluss des Rapports am 17. August 2018 gab es in
dieser Hinsicht keine Neuerungen (s. Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn
vom 17.8.2018, AS 001 ff.). Da die Polizei Kanton Solothurn keine Nachrichten
mehr erhielt, wurde am 8. Dezember 2018 persönlich in der Gaststätte G.___
vorgesprochen. Dabei konnte B.___ angetroffen werden. Erst nach erneuter
Aufforderung an den Ehemann, die Ehefrau zu informieren, konnte mit der
Beschuldigten für den 25. Januar 2019 eine Einvernahme terminiert werden (s.
Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn 4.2.2019, AS 088 ff.) Die
Beschuldigte war somit unbestritten über mehrere Monate auslandabwesend und über
längere Zeit gar nicht in der Lage, ihren Betrieb selbständig zu führen.
1.1.6. Das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27. Januar 2021 (AS 137 ff. bzw.
AS 145 ff.) ist hinsichtlich B.___ unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es
kann damit festgestellt werden, dass B.___ rechtskräftig wegen Ausübung einer
Tätigkeit ohne Bewilligung i.S. des WAG verurteilt wurde, begangen im Zeitraum
vom 1. Januar 2018 bis 14. März 2018 und am 29. November 2018.
1.2. Damit ist festzuhalten, dass die
von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt
durch die Akten gestützt werden. Von einer offensichtlich unrichtigen und damit
willkürlichen Feststellung des Sachverhalts ist damit nicht auszugehen.
2.1. Dazu kommt Folgendes: Anlässlich
der am 25. Januar 2019 (AS 089 ff.), der am 22. März 2019 (AS 032 ff.) und der
an der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2021 durchgeführten Einvernahmen
der Beschuldigten hat diese jeweils vollumfänglich die Aussage verweigert. Zu
den vorgenannten objektiven Beweismitteln liegen damit keine konkreten Aussagen
vor, welche in die Beweiswürdigung mit einbezogen werden müssten. Diese
Aussageverweigerung ist das gute Recht der Beschuldigten, da diese als
Angeklagte sich grundsätzlich nicht selbst belasten muss und nicht zur
Mitwirkung bei ihrer Überführung verpflichtet ist. Gleichwohl ist das Schweigen
der Beschuldigten in der Beweiswürdigung als Indiz für die Annahme der Täterschaft
mit zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die hier analog
anzuwendende reichhaltige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der
Halterhaftung im Strassenverkehr verwiesen werden (s. statt vieler Urteil
6B_812/2011 vom 19.4.2012, E. 1. m.Verw.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2010
vom 7.10.2010, E. 2.3. m.w.Verw.). Bestehen bei objektiver Betrachtung keine
vernünftigen Zweifel an der Täterschaft, so ist das Gericht nicht gehindert,
eine Täterschaft anzunehmen, auch wenn sich ein Betroffener auf das
Aussageverweigerungsrecht beruft. Schweigen schliesst die Annahme der
Täterschaft demnach nicht aus, wenn diese unzweifelhaft ist (s. Urteil des
Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 5.1. u.Verw. auf ein früher
ergangenes Urteil sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2009 vom 28.12.2009,
E. 3.1.). Wird das Schweigen eines Beschuldigten in der Beweiswürdigung
unter den konkreten Umständen als belastendes Element berücksichtigt, so
erfolgt daraus keine Verletzung der Unschuldsvermutung (so ausdrücklich im Urteil
des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 3. und 5.1., je m.w.Verw.).
2.2. Hinzu tritt: Werden einem
Betroffenen bestimmte Bewilligungen nur unter gewissen Voraussetzungen erteilt,
so ergeben sich für deren Anspruchsberechtigung gewisse Obliegenheiten. Ein
Führerausweis bspw. wird nur unter der Bedingung gesetzeskonformen Verhaltens
ausgestellt. Neben den Verhaltenspflichten treffen den Bewerber dabei
vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden. Weigert er sich, kann er
dazu nicht gezwungen werden. Er muss aber trotzdem die Konsequenzen tragen. Die
Behörden haben den Sachverhalt abzuklären und gesetzmässig in einem fairen
Verfahren zu entscheiden. Verzichtet der Betroffene auf jegliche Mitwirkung,
begibt er sich der Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine
Interessen aktiv wahrzunehmen. Das kann aber die Behörden nicht an ihrer
gesetzlichen Aufgabe hindern. Zu prüfen ist dann insoweit nur noch, ob die
Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial
gesetzmässig verwendet haben (s. dazu detailliert Urteil des Bundesgerichts
6B_571/2009 vom 28.12.2009, E. 3.2. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010
vom 29.6.2010, E. 5.6. m.w.Verw.).
2.3. Aus der Akzeptanz der gesetzlichen
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wirtepatents i.S.d. WAG und der daraus
fliessenden Verantwortlichkeiten (insb. § 15 WAG, das Patent s. in AS 008)
ergibt sich für die Beschuldigte, dass die für die Erteilung des Patents
zuständigen Behörden die Einhaltung der genannten Voraussetzungen kontrollieren
und die erteilte Bewilligung bei Bedarf widerrufen. Vorliegend haben die
Strafverfolgungsbehörden sowie das Amt für Wirtschaft und Arbeit den
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gesetzmässig in einem fairen
Verfahren entschieden. Es wurden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt
und das Beweismaterial wurde gesetzmässig verwendet. Macht die Beschuldigte
keine Angaben zu dem von ihr benutzten Patent, so ist dies ihr gutes Recht, sie
hat daraus jedoch auch die Konsequenzen zu tragen. In den Akten sind zahlreiche
objektive Belege vorhanden, wonach im zu beurteilenden Tatzeitraum sich eben
gerade nicht die Beschuldigte, sondern ihr Ehemann um die Belange der Gaststätte
G.___ gekümmert hat. Es ist damit eine Situation geschaffen worden, welche
eigentlich einer Erklärung der Beschuldigten bedurft hätte. Dem ist sie nicht
nachgekommen. Das Schweigen der Beschuldigten ist damit als belastendes Element
in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen.
3. Zusammengefasst ist demnach
insbesondere auch unter Berücksichtigung der durchgeführten Einvernahmen der
Beschuldigten davon auszugehen, dass vorliegend im zur Beurteilung stehenden
Tatzeitraum nicht die Beschuldigte, sondern ihr Ehemann B.___ als
Verantwortlicher der Gaststätte G.___ in [...] gehandelt hat und in Erscheinung
getreten ist. Ob die Beschuldigte wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht
tatsächlich in einem Pensum von 100 % bei [einer weiteren Firma] arbeitet,
weswegen sie gar keine Zeit haben soll, um überhaupt in der [Gaststätte] zu
arbeiten, ist nicht belegt, von der Beschuldigten aber auch nicht bestritten
und kann mit Blick auf die bisherige Beweiswürdigung offen bleiben. Vor dem
Hintergrund des festgestellten Sachverhalts hatte die Vorinstanz die von der
Beschuldigten aufgeworfene Frage, ob ihr Ehemann B.___ im Zeitpunkt der
Polizeikontrollen lediglich i.S.v. § 10 der Verordnung zum WAG (BGS 940.12) als
Stellvertreter agierte, nicht mehr zu prüfen. Es ist keine rechtsfehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erkennbar. Der Sachverhalt wie
angeklagt gilt als erstellt. Die Beschuldigte hat in den zur Beurteilung
stehenden Zeiträumen den Betrieb der Gaststätte G.___ nicht persönlich geführt
und war nicht während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb
anwesend. Die Beschuldigte ist der Verletzung von Pflichten i.S. des WAG
schuldig zu erkennen.
3. Die Strafzumessung wurde von der
Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Vorliegend hat die Vorinstanz
die Busse auf CHF 500.00 und den Umwandlungssatz auf CHF 100.00 für die
Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Es gilt das
Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.
VI. Kosten und Entschädigungen
1. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer
Berufung vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens von der Beschuldigten zu tragen. An die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie zufolge Teilfreispruchs
ebenfalls nur einen Anteil zu bezahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens betragen damit CHF 330.00 (1/2 von 2/3 der Verfahrenskosten von
total CHF 990.00); diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 1'055.00
(beinhaltend eine Urteilsgebühr CHF 1'000.00 zzgl. Auslagen von pauschal
CHF 55.00) festgesetzt.
2. Ausgangsgemäss ist der Antrag der
Beschuldigten auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren abzuweisen. Macht die Verteidigung geltend, die Festlegung
der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf pauschal CHF 750.00
für die Vertretung der Beschuldigten sei ein «Hohn», so ist daraus keine sachlich
begründete Kritik zu entnehmen. Anhand der von der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung eingereichten Kostennote konnte infolge Gleichzeitigkeit der
erhobenen Vorhalte keine exakte Abgrenzung der Aufwendungen für die jeweilig zu
untersuchenden Teilgebiete der Widerhandlung gegen das LG, das WAG und das AUG
vorgenommen werden. Ebenso konnte mangels Zuweisung der Positionen zu den
jeweiligen Ehegatten keine direkte Anrechnung bei der Beschuldigten vorgenommen
werden. Weiter ist der geltend gemachte Stundentarif von CHF 280.00 innerhalb
des Gebührenrahmens von § 158 GT i.V.m. § 3 GT ebenso wie der vorgebrachte
Gesamtaufwand als zu hoch zu qualifizieren. Schliesslich ist zu bemerken, dass
lediglich hinsichtlich eines der insgesamt drei gemachten Vorhalte ein
Freispruch erfolgt ist. Werden diese Umstände in die Beurteilung der Kostennote
einbezogen, so ist die von der Vorinstanz getroffene Festlegung des Honorars
auf pauschal CHF 1'500.00 statt der geltend gemachten CHF 8'299.50 (ohne
Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, AS 121) nachvollziehbar bzw. jedenfalls
nicht offensichtlich unrichtig. Jedenfalls vermag die Beschuldigte nicht
aufzuzeigen, dass diese Abgrenzung willkürlich gewesen wäre. Die für die
Vertretung der Beschuldigten vor der ersten Instanz zugesprochene
Parteientschädigung von CHF 750.00 ist in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO
mit den von der Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen (s. nachfolgende
Ziffer VI.5).
3. Der Antrag der Verteidigung, es sei
der Beschuldigten für ihre vormalige Vertretung durch Rechtsanwalt Andreas
Serrago eine Parteientschädigung zuzusprechen, ist ebenfalls abzuweisen. Am 27.
Februar 2019 mandatierte die Beschuldigte Rechtsanwalt Andreas Serrago
hinsichtlich der Angelegenheit «Strafverfahren / AUG» (AS 008). Mit
Verfügung vom 11. Juni 2019 – als Vertreter der Beschuldigten wurde mittlerweile
Rechtsanwalt Oliver Wächter geführt – wurde das Strafverfahren gegen die
Beschuldigte hinsichtlich der Vorhalte der angeblichen Widerhandlung gegen das
AUG durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und versuchter Täuschung der
Behörden ohne Ausrichtung einer anteilmässigen Entschädigung an die
Beschuldigte eingestellt (AS 121 ff., Ziff. 1, 3 und 4). Das von
Rechtsanwalt Serrago ursprünglich geführte Strafverfahren «AUG» war damit
vollständig abgeurteilt. Bei Erlass des Strafbefehls vom 10. Juli 2019 wegen
Übertretung des LG und der Verletzung von Pflichten i.S.d. WAG war die
Beschuldigte von Rechtsanwalt Oliver Wächter vertreten. Erst bei Erlass des
Strafbefehls vom 10. Dezember 2019 war die Beschuldigte erneut vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Serrago, dieses Mal in Sachen Widerhandlung gegen das WAG.
Diesbezüglich erfolgt vorliegend ein Schuldspruch. Die gegen die Beschuldigte
eingegangene Strafanzeige wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
ohne Bewilligung vom 9. April 2019 wurde nie an die Hand genommen (s.
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12.11.2019, AS 038 ff.). Entsprechend
kann vorliegend keine Parteientschädigung gesprochen werden.
4. Die Ausrichtung einer Genugtuung
i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist weder geltend gemacht noch sind Gründe
dafür ersichtlich. Entsprechend ist keine Genugtuung auszurichten.
5. Die von der Beschuldigten zu
tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1’385.00 (1. Instanz: CHF 330.00,
2. Instanz: CHF 1'055.00) sind mit der ihr zugesprochenen reduzierten
Parteientschädigung von CHF 750.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), so
dass die Beschuldigte (ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rückforderung
der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung) dem Staat Solothurn noch
CHF 635.00 schuldet.
Demnach wird in Anwendung von § 97 Abs. 1 lit. c WAG i.V.m. § 15 Abs. 2 WAG, Art. 47 StGB, Art. 69 StGB, Art. 106
StGB; Art. 379 ff. StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 27. Januar 2021 hat sich die
Beschuldigte A.___ der Übertretung des BG betreffend die Lotterien und
gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen am 14. März 2018, nicht schuldig
gemacht und ist freigesprochen.
2. Die Beschuldigte A.___ hat sich der
Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz durch Verletzung von
Pflichten schuldig gemacht.
3. Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5
Tagen.
4. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen
Urteils folgende Gegenstände eingezogen worden sind und nach Rechtskraft des
Urteils zu vernichten sind:
-
1 Wettquittung Cashwin24;
-
1 Quittung Cashwin.
5. Der Antrag, es sei der Beschuldigten A.___
für ihre vormalige Vertretung durch Rechtsanwalt Andreas Serrago eine
Parteientschädigung zuzusprechen, wird abgewiesen.
6. Der Staat Solothurn hat der
Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF
750.00 auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
7. Der Antrag, es sei der Beschuldigten A.___
für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten, wird
abgewiesen.
8. Es wird keine Genugtuung ausgerichtet.
9. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 990.00 werden der Beschuldigten A.___ im Umfang von
CHF 330.00 (1/2 von 2/3 der gesamten Verfahrenskosten von CHF 990.00,
beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 800.00) zur Bezahlung auferlegt.
Ebenso hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.00, total CHF 1'055.00, zu bezahlen.
10. Die von A.___ zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 1'385.00 (1. Instanz: CHF 330.00, 2.
Instanz CHF 1'055.00) werden mit der ihr zugesprochenen reduzierten
Parteientschädigung von CHF 750.00 verrechnet, so dass sie (ohne Berücksichtigung
der vorbehaltenen Rückforderung der Entschädigungen für die amtliche
Verteidigung) dem Staat Solothurn noch CHF 635.00 schuldet.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schenker