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Entscheid

STBER.2021.61

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, etc.

6. April 2022Deutsch53 min

Hinterriedholz-Kreuzung gewartet und von rechts ein Auto links Richtung Hubersdorf

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 6. April 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Fabian

Brunner,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend qualifizierte

grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Es erscheinen zur Verhandlung vom 5.

April 2022 vor Obergericht:

-

Staatsanwalt B.___,

i.A. der Anklägerin,

-

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger,

-

Rechtsanwalt Fabian

Brunner, amtlicher Verteidiger,

-

C.___, Zeuge,

-

D.___, Zeuge,

-

E.___ (vormals […]),

Zeugin.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft

erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils und den geplanten

Verhandlungsablauf dar.

Der amtliche Verteidiger gibt seine

Honorarnote zu den Akten. Eine Kopie davon wird dem Staatsanwalt zur

allfälligen Stellungnahme vorgelegt.

Die Parteien haben keine Vorfragen.

Es folgen die Einvernahmen der Zeugen

(1. C.___, 2. D.___, 3. E.___) und des Beschuldigten, jeweils nach Hinweis

auf deren Rechte und Pflichten. Die Einvernahmen werden mit technischen

Hilfsmitteln aufgezeichnet, so auch die nachfolgenden Plädoyers der

Parteivertreter (Tonträger in den Akten).

(Die Verhandlung wird für eine Pause

unterbrochen.)

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es stellen und begründen

folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___

1. A.___ sei gemäss Anklageziffern 1 und 3

schuldig zu sprechen wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln

und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

2. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von

13 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 150.00 zu

verurteilen, wobei ihm für beide Strafen der bedingte Strafvollzug zu gewähren

und die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen sei.

3. Der ausgestandene Freiheitsentzug von

einem Tag sei im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Die Kosten seien dem Beschuldigten

aufzuerlegen.

5. Bezüglich des Honorars des amtlichen

Verteidigers sei ein Rückerstattungsvorbehalt zu Gunsten des Staates anzuordnen.

Rechtsanwalt Brunner

1. A.___ sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien zu

vernichten.

3. Dem amtlichen Verteidiger sei zu Lasten

der Staatskasse eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote

zuzusprechen.

4. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine

Replik.

Der Beschuldigte führt im Rahmen des

letzten Wortes aus, er sei zwar damals zu schnell gefahren, aber mit Sicherheit

nicht so schnell, wie ihm vorgeworfen werde.

Die Parteien verzichten auf eine

mündliche Urteilsverkündung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich

eröffnet.

Die Verhandlung wird um 11:25 Uhr

geschlossen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Im Rahmen ihrer Patrouillentätigkeit

stellten die Polizeibeamten D.___ (Beifahrer) und C.___ (Lenker) von der

Mobilen Polizei (MOP) West am 28. August 2017, ca. 21:55 Uhr, ein silbernes

Geländefahrzeug, Marke Subaru, […] fest, welches in Riedholz bei der Hinterriedholz-Kreuzung

auf der Baselstrasse, Fahrtrichtung Flumenthal, mit quietschenden Reifen in die

Günsbergstrasse einbog. Die zu diesem Zeitpunkt mit ihrem zivilen

Dienstfahrzeug auf der Günsbergstrasse vor der Einmündung in die Baselstrasse

beim Signal «Kein Vortritt» stehenden Polizeibeamten entschieden sich, den

Lenker des Subaru einer Kontrolle zu unterziehen, wendeten ihr Fahrzeug und

fuhren diesem nach.

Dem Polizeibericht vom 29. August 2017 ist

Folgendes zu entnehmen (AS 128 f.): Zu Beginn des Nachfahrmanövers habe der

Abstand des Polizeifahrzeuges zum Subaru ca. 50 Meter betragen. Aufgrund der

Tatsache, dass während des Beschleunigens des Polizeifahrzeuges die Rücklichter

des Subaru immer kleiner geworden seien, hätten die Polizeibeamten im Bereich

der Signalisation «Ende der Höchstgeschwindigkeit 60» Blaulicht und Horn sowie

die Leuchtmatrix «Stopp Polizei» eingeschaltet und versucht, dem Subaru zu

folgen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Distanz ca. 150 Meter betragen.

Vor dem Ortsschild Hubersdorf und dem

Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» habe das Geschwindigkeitsmesssystem

«Satspeed» im Polizeifahrzeug 141 km/h angezeigt. Gestützt auf die

Tatsache, dass sich dabei die Distanz des Polizeifahrzeuges zum Subaru immer

noch vergrössert habe, habe C.___ die Geschwindigkeit reduziert, um mit

geringerem Tempo durch den Innerortsbereich weiterzufahren. Als sich die beiden

Polizeibeamten nach dem Passieren von Hubersdorf wieder im Ausserortsbereich

befunden hätten, hätten sie nur noch weit weg Schlusslichter erkennen und

feststellen können, dass ein Fahrzeug von der Günsbergstrasse nach links in

Richtung Niederwil abgebogen und weiterhin rasant bergwärts gefahren sei.

Andere Fahrzeuge seien nicht festgestellt worden. Schliesslich hätten die

Polizeibeamten das Fahrzeug aus den Augen verloren.

Aufgrund verschiedener Hinweise konnte

der vermeintliche Lenker des Subaru, A.___ (nachfolgend Beschuldigter), um 23:00

Uhr […] in Riedholz bei der Verzweigung Fluhstrasse/Rainstrasse zu Fuss

angehalten werden. Der Beschuldigte wurde vor Ort einem Atemalkoholtest

unterzogen, welcher mit 0.00 mg/l negativ ausfiel. Der ebenfalls durchgeführte

Drogenschnelltest reagierte positiv auf THC und Kokain (Strafanzeige vom 16.

Januar 2018, Akten Seite [nachfolgend AS] 7 ff., Allgemeiner Bericht vom

1. September 2017, AS 18 ff.).

2. Am 29. August 2017 eröffnete die

Staatsanwaltschaft Solothurn gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung

wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 3

i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG, sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Art. 91 Abs.

2 lit. b SVG (AS 170). Zudem ordnete sie die vorläufige Festnahme des Beschuldigte

an. Gleichentags wurde dieser wieder entlassen (AS 174 ff.).

3. Am 16. April 2019 wurde die

Strafuntersuchung ausgedehnt auf die Vorhalte der Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Art. 91a Abs. 1 SVG, der einfachen

Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG,

sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 19a Ziff. 1

BetmG (AS 171).

4. Am 26. Mai 2020 erhob die

Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgerichtspräsidium Solothurn-Lebern wegen

qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art.

90 Abs. 4 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art.

32 Abs. 1 SVG, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

Art. 91a Abs. 1 SVG, sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Akten Vorinstanz [nachfolgend ASSL] 1 ff.).

5. Am 18. Februar 2021 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (ASSL 58 ff.):

1. A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

der qualifizierten groben

Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

innerorts und ausserorts, durch Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit;

-

der versuchten Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

alles

begangen am 28. August 2017.

2. Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

3. A.___ wird

verurteilt zu

a) einer

Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 150.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. A.___

sind im Erstehungsfall 1 Tag Polizeihaft an die Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe

angerechnet.

5. Folgende

bei A.___ sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei

Solothurn, Asservate) werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen,

durch die Polizei zu vernichten:

-

1 leeres Minigrip

-

mehrere leere Säckchen

-

1 angerauchter Joint

Cannabis (Stummel)

-

0.60 g Halluzinogene Pilze

(Psilocybin)

-

1 Filz mit LSD

-

3 LSD-Filze

-

2 Bestandteile LSD-Filze

-

1 LSD-Filz

-

Samen 0.7 g

6. a) Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner,

wird auf CHF 8'115.10 (Honorar inkl. 2.5 Stunden Hauptverhandlung CHF 7'317.00,

Auslagen CHF 210.30, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 2'730.70 entsprechend CHF

218.45, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 4'796.60 entsprechend CHF 369.35)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 2'191.25 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

b) Es wird

festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits

CHF 5'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 20. Dezember 2019)

überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 3’115.10 auszubezahlen

ist.

7. Die

Amtsgerichtspräsidentin verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils,

wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit

Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung

verlangt.

8. A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, total

CHF 4'000.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine

Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich

die Staatsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten CHF 3'600.00

betragen.

Hinsichtlich der Vorwürfe der Verletzung

der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG (Ziff. 2 der

Anklageschrift), und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Ziff. 4 der Anklageschrift), kam die Vorinstanz zum

Schluss, diese Vorwürfe seien verjährt.

6. Am 1. März 2021 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (ASSL 127).

7. Nachdem dem Beschuldigten am 6. Juli

2021 das begründete Urteil zugestellt worden war (ASSL 132), erklärte dieser am

26. Juli 2021 die Berufung (Akten Berufungsverfahren Seite [ASB] 3 ff.). Diese

richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche (Ziff. 1 des Urteils), die

Strafzumessung (Ziff. 3 und 4) sowie die Kosten (Ziff. 8).

8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf

eine Anschlussberufung (ASB 10).

9. In Rechtskraft erwachsen sind daher

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

5: Einziehung

-

6: Entschädigung des

amtlichen Verteidigers der Höhe nach

Ebenso ist die von der Vorinstanz

festgestellte Verjährung des Verfahrens hinsichtlich der Vorhalte 2 und 4 von

keiner Partei angefochten worden, weshalb diese Vorhalte nicht mehr Gegenstand

des Berufungsverfahrens sind.

II. Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Qualifizierte grobe Verletzung der

Verkehrsregeln (Anklageziffer 1)

1.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am

28. August 2017, zwischen 21:55 Uhr und 22:00 Uhr, auf der Strecke Riedholz

(Baselstrasse – Günsbergstrasse) – Hubersdorf (Günsbergstrasse) – Niederwil

(Hauptstrasse – Balmstrasse – Gsteig) als Lenker des Pw Subaru […] mit den

Kontrollschildern SO-[…] auf der Flucht vor der Polizei durch massive

Geschwindigkeitsüberschreitung das hohe Risiko eines Unfalls mit

Schwerverletzten oder Toten eingegangen zu sein. Konkret werden dem

Beschuldigten auf dieser Strecke folgende Mindestgeschwindigkeiten vorgehalten:

Strecke/

Abschnitt Geschwindigkeitslimite Geschwindigkeit

Riedholz, Günsberg- 60 km/h

signalisiert, > 60 km/h

strasse ausserorts

Riedholz, Günsberg- 80 km/h ausserorts >

80 km/h

strasse

Hubersdorf, ab Ortsbe- 50 km/h

generell/ > 140 km/h

ginn

Strecke Hubersdorf-

Niederwil 80

km/h ausserorts

sowie

Niederwil, Haupt- 50

km/h generell ca. 100 km/h

strasse-BaImstrasse

Insbesondere sei durch die Fahrweise des

Beschuldigten der Fussgänger F.___, der sich vis-à-vis des Pubs «P.___» in

Niederwil auf der Höhe des Parkplatzes praktisch noch mit einem Bein auf der

Strasse befunden habe, gefährdet worden. Schliesslich sei der Beschuldigte mit

einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h statt der erlaubten 50 km/h an F.___ mit

einem Abstand von lediglich ungefähr einem Meter vorbeigefahren.

Hernach habe der Beschuldigte den

Hofplatz des von G.___ gemieteten Pferdestalls im Gsteig in Niederwil mit

völlig unangepasster Geschwindigkeit befahren.

1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

1.2.1 Der Beschuldigte räumte in der

Voruntersuchung und vor erster Instanz im Wesentlichen ein, zur besagten Zeit

besagte Strecke mit dem in der Anklageschrift aufgeführten Fahrzeug gefahren zu

sein. Er gibt auch zu, zu schnell gefahren zu sein, jedoch nicht massiv zu

schnell. Dass die Polizei ihm nachfuhr, will er nicht bemerkt haben.

Die von ihm gefahrene Strecke lässt sich

in drei Teilstrecken gliedern, für die jeweils andere Beweismittel relevant

sind, weshalb es angezeigt ist, trotz der Tateinheit diese Abschnitte separat

zu überprüfen.

1.2.2 Erste Phase (Streckenabschnitt

Hinterriedholz-Kreuzung bis Hubersdorf)

Zu den örtlichen Gegebenheiten,

Strassen- und Lichtverhältnissen ergibt sich aus den Akten, dass die Strecke

von Riedholz nach Hubersdorf leichte Kurven und eine Steigung aufweist. Von der

Hinterriedholz-Kreuzung bis zur Tempo-80-Tafel sind es 300 Meter, von dort bis

zur Tempo-50-Tafel bei Ortsbeginn Hubersdorf 350 Meter (vgl. Plan auf AS 142).

Die Strasse ist teilweise von Wald und Böschungen umsäumt. Im Waldstück

zwischen der Kreuzung und Hubersdorf befindet sich eine unübersichtliche

Kreuzung (AS 134). Die Fahrt des Beschuldigten ereignete sich an einem Montag,

Ende August, um ca. 22:00 Uhr, mithin bei Einbruch der Nacht (astronomische

Dämmerung um 21:53 Uhr). Die Strasse war trocken, es herrschte geringes

Verkehrsaufkommen (AS 11). Weitere Verkehrsteilnehmer befanden sich auf

der Strecke keine.

Hinsichtlich der Fahrt ab der Hinterriedholz-Kreuzung

bis zur Ortseinfahrt Niederwil stützt sich die Anklage auf die Beobachtungen

der beiden Polizeibeamten D.___ und C.___. Diese haben ihre Beobachtungen in

einem Polizeibericht vom 1. September 2017 sowie in der Strafanzeige vom

16. Januar 2018 festgehalten (s. I./1 vorstehend). Zudem wurden sie durch die

Staatsanwaltschaft und schliesslich vom Berufungsgericht als Zeugen befragt.

C.___ machte am 20. Dezember 2019

zusammengefasst folgende Aussagen (AS 113 ff.):

Sie hätten an der

Hinterriedholz-Kreuzung gewartet und von rechts ein Auto links Richtung Hubersdorf

abbiegen gesehen. Der Lenker sei offensichtlich zu schnell und mit

quietschenden Reifen in die Kurve gefahren, weshalb sie sich entschieden

hätten, den Fahrer zu kontrollieren. Er (der Zeuge) habe in einem «Schnutz» um

180 Grad gewendet. Das Wendemanöver habe ca. zwei Sekunden gedauert. Sie hätten

dann die Leuchtmatrix unter der Sonnenblende («Stopp Polizei») sowie das

Blaulicht mit Horn eingeschaltet und seien dem Beschuldigten nachgefahren. Sie

hätten versucht, aufzuholen. Er habe im Kopf, dass es vor dem Ortseingang

Hubersdorf etwas hügelig und kurvig sei. Es mache dort eine Rechtskurve, dann

eine Linkskurve und dann komme ein Hügel. Er könne nicht mehr sagen, ob er dort

die Rücklichter gesehen habe. Wo sie dann gesehen hätten, dass sie nicht näher kämen,

sei eingangs Dorf gewesen. Dort hätten sie das Fahrzeug gesehen. Mit dieser

Geschwindigkeit hätten sie jedoch nicht durch das Dorf fahren können. Sie seien

durch Hubersdorf gefahren. Wie er im Kopf habe, habe er ausgangs Hubersdorf

sehen können, dass bei der Gabelung nach dem Dorf (Kreuzung Niederwil/Günsberg)

ein Fahrzeug links Richtung Niederwil gefahren sei. Die exakte Geschwindigkeit

könne er nicht sagen. Er habe jedoch im Rapport sein eigenes Tempo

festgehalten. Sie hätten nicht aufholen können. Der Beschuldigte sei wie ein

Irrer gefahren. Auf Vorhalt der im Rapport angegebenen Geschwindigkeit von 141

km/h, ob das die Geschwindigkeit vorher, also vor Ortseingang Hubersdorf

betreffe: Ja. Sie hätten ihn nachher auch nicht mehr sehen können, erst beim Ortsausgang

Hubersdorf wieder, als er links abgebogen sei. Der Beschuldigte habe massiv

Distanz auf sie gewinnen können, weshalb er nicht davon ausgehe, dass dieser

normal durch Hubersdorf gefahren sei. Die Geschwindigkeit hätten sie ab dem

geeichten Nachfahrmessgerät (Sat-Speed) abgelesen. Eine eigentliche

Nachfahrmessung hätten sie aber nicht gemacht. Auf Vorhalt, der Beschuldigte

sage, mit 60 – 70 km/h durch Hubersdorf gefahren zu sein: Dies könne er nicht

nachvollziehen. Wenn er mit dieser Geschwindigkeit gefahren wäre, hätten sie

ihn locker einholen können. (Auf Vorhalt) Er habe keine konkrete Gefährdung von

Personen wahrnehmen können.

Der Zeuge D.___ machte am 20. Dezember

2019 folgende Aussagen (AS 121 ff.):

Der Beschuldigte sei zügig abgebogen, so

dass die Reifen gequietscht hätten. Sie seien ihm gefolgt. Wegen der gefahrenen

Geschwindigkeit hätten sie dann auch bereits das Blaulicht einschalten müssen.

Trotzdem hätten sie nicht auf den Beschuldigten aufschliessen können. Der

Abstand habe sich vielmehr vergrössert. Zuerst habe der Abstand etwa 50 Meter

betragen, dann sei er immer grösser geworden. Als sie sich dem Innerortsbereich

Hubersdorf genähert hätten, hätte ihr Sat-Speed-Gerät 141 km/h angezeigt. Sie

hätten deshalb die Geschwindigkeit reduzieren müssen. Dann hätten sie weiter

vorne die beiden Rücklichter gesehen. Es sei nur ein Fahrzeug vor ihnen

gewesen. Sie seien den Lichtern nachgefahren Richtung Berg. Sie seien im Dorf (Hubersdorf)

gewesen, als sie die Lichter weit vorne gesehen hätten. Blaulicht und Sirene

hätten sie unmittelbar beim Wenden eingeschaltet. Beim Abbiegen habe der

Beschuldigte schätzungsweise 50 – 60 km/h gehabt. Danach sei er immer schneller

und schneller geworden. Auf Vorhalt, der Beschuldigte wolle mit 60 – 70 km/h durch

Hubersdorf gefahren sein: Er gehe davon aus, dass er schneller gefahren sein

müsse. Dies aufgrund des Umstandes, dass sie beschleunigt hätten und den

Abstand dennoch nicht hätten verringern können, und dies bei 141 km/h. Er habe

keine konkrete Gefährdung von Personen wahrnehmen können. Wie lange das

Wendemanöver gedauert habe, könne er nicht sagen. Es sei eine breite

Strassenmündung. Sie hätten in einem «Schnutz» wenden können. Während des Wendens

habe er dem Fahrzeug nachgeschaut und Sichtkontakt behalten. Unmittelbar nach

dem Wendemanöver hätten sie beschleunigt. Als sie 141 km/h gefahren seien,

seien sie im Ausserortsbereich vor Hubersdorf gewesen. Wie hoch ihre Geschwindigkeit

im Dorf gewesen sei, könne er nicht genau sagen. Auf jeden Fall viel weniger

als die 141 km/h, da sie die Geschwindigkeit hätten reduzieren müssen.

Wie dargelegt, wurden die beiden

Polizeibeamten C.___ und D.___ auch vom Berufungsgericht als Zeugen befragt,

wobei es sich zeigte, dass ihr Erinnerungsvermögen bezüglich Details infolge

des Zeitablaufs reduziert war. Sie bestätigten beide die Richtigkeit ihrer

bisherigen Aussagen. Beide konnten betreffend die erste Phase (Hinterriedholz-Kreuzung

bis Hubersdorf) nicht mehr sagen, ob sie den Beschuldigten bzw. dessen Fahrzeug

ununterbrochen im Blickfeld hatten. Insbesondere gab es keine Erinnerung daran,

ob sie das Fahrzeug des Beschuldigten im Blickfeld hatten, als sie mit 141 km/h

fuhren. Beide sagten aus, das Wendemanöver zwecks Verfolgung des Beschuldigten

sei in einem «Schnutz» erfolgt. Die örtlichen Verhältnisse hätten dies

ermöglicht; es sei also keine Dreipunktewendung gewesen.

Der Beschuldigte sagte vor dem

Berufungsgericht am 5. April 2022 aus, er sei zwar zu schnell gefahren, aber

nicht so schnell wie vorgeworfen bzw. nicht so schnell, dass es einen

Führerausweisentzug zur Folge hätte. Er habe eher auf die Strasse als auf den

Tacho geschaut und wisse nicht konkret, wie schnell er gefahren sei. Er wisse

nicht mehr, weshalb er zu schnell gefahren sei. Er habe kein Polizeifahrzeug

wahrgenommen und sei nicht vor einem solchen davongefahren.

1.2.3 Zweite Phase

(Streckenabschnitt Niederwil «P.___»)

Hinsichtlich der zweiten Phase der Fahrt

des Beschuldigten durch das Dorf Niederwil liegen folgende Aussagen vor:

F.___ gab am 12. September 2017 der

Polizei gegenüber als Auskunftsperson zu Protokoll (AS 92 ff.), er habe das Pub

«P.___» zusammen mit einer Kundin, einer Kollegin und deren Freund kurz vor

oder nach 22:00 Uhr verlassen. Sie seien die Strasse hinab zum Auto gelaufen.

Er sei neben den beiden Frauen halb auf der Strasse, der Vierte, I.___, sei ein

Stück hinter ihnen auf dem Trottoir gelaufen. Sie hätten weiter unten im Dorf eine

Sirene gehört. Er habe kaum den zweiten Fuss aufs Trottoir nehmen können, als

ein Auto neben ihnen vorbei gerauscht sei. Zuvor hätten sie noch ein Quietschen

gehört. Als er links über die Schulter geschaut habe, habe er erkennen können,

wie der Pw gebremst habe und links abgebogen sei. Er denke, der Pw sei mit gut

100 Sachen neben ihnen vorbeigefahren. Sie seien auf dem Trottoir gewesen,

gleich dort, wo man zum Parkplatz komme. Ca. fünf bis sechs Sekunden nach dem

Beschuldigten sei die Polizei an ihnen vorbeigefahren. Diese habe Blaulicht und

Sirene eingeschaltet gehabt. Wie schnell der Beschuldigte gefahren sei: Dieser

habe über 100 km/h gehabt haben müssen. Als er an ihnen vorbei gewesen sei, habe

man nur noch die Bremslichter sehen können, als er in die Kurve gefahren sei.

Der Beschuldigte habe vor der Kurve weit ausgeholt, in der Kurve hätten die

Reifen gequietscht. Ob er beim Ausholen vor der Kurve bis auf das Trottoir

gefahren sei, könne er nicht sagen, da es zu dunkel gewesen sei. Er habe einfach

erkennen können, dass der Beschuldigte vor der Kurve nach rechts ausgeholt

habe. Woher er die Geschwindigkeit habe einschätzen können: Sein Sohn fahre

seit sieben Jahren Go-Kart und er sei immer in der Boxengasse. Da bekomme er

mit, wie schnell sein Sohn unterwegs sei. Dieser fahre dort Geschwindigkeiten

von 120 km/h. Wie nahe der Pw an ihm vorbeigefahren sei: Er würde sagen, dass

es ca. ein Meter gewesen sei. Er habe den Windzug spüren können. Wann der

Beschuldigte gebremst habe: Dies sei gewesen, nachdem er an ihnen vorbeigefahren

gewesen sei. Ob er die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges schätzen könne:

Diese seien 20 bis 30 km/h weniger schnell gefahren, 70 – 80 km/h. Er möchte

noch erwähnen, dass er wirklich grosse Angst gehabt habe. Es sei innert

Sekunden bei ihm um Leib und Leben gegangen.

J.___ wurde von der Polizei ebenfalls

als Auskunftsperson befragt. Er sah das Auto nicht selbst. Er hörte jedoch

Reifen quietschen, Motorengeheul und starke Bremseinwirkung. Es seien viele

Gäste draussen gewesen, ca. 15 – 20 Personen, unmittelbar bei der Strasse. Der

Aussensitzplatz des Pubs liege direkt an der Hauptstrasse. Er sei dann ca. fünf

Sekunden später nach draussen gegangen und habe bereits die Polizei mit

Blaulicht und Horn gesehen. Die Polizei sei schätzungsweise sieben bis zehn

Erwägungen

Sekunden nach dem Beschuldigten vorbeigefahren (Einvernahme vom 29. August

2017, AS 98 ff.).

H.___ machte anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 25. September 2017 als Auskunftsperson folgende Aussagen (AS

103.

ff.):

Sie sei zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr

beim «P.___» in Niederwil über die Strasse gelaufen. Darauf habe sie ein

Quietschen und die Sirene gehört. Kurz darauf sei ein grauer Wagen neben ihnen

vorbeigefahren. Dieser sei geradeaus gefahren. Sie habe noch gedacht, der fahre

ins «P.___», da er so schnell gefahren sei. Er sei dann nach links abgebogen

und nicht mehr zu sehen gewesen. Kurz darauf sei die Polizei gekommen. Sie

hätten sich bereits auf dem Trottoir befunden. Die Geschwindigkeit schätze sie

auf 100 km/h, wenn nicht noch mehr. Der Wagen sei in einem Abstand von ca. zweieinhalb

Metern bei ihnen vorbeigefahren. Als sie das Quietschen gehört habe, sei sie

vom Trottoir auf eine Wiese daneben gestanden. Sie sei auf die Wiese gestanden,

um dann zum parkierten Pw zu gehen. Der Parkplatz von «P.___» befinde sich

gleich neben der kleinen Wiese. Sie sei nicht wegen des Quietschens auf die

Wiese gestanden. Sie habe den Pw noch gefühlte vier Minuten gehört, nachdem

dieser an ihnen vorbeigefahren gewesen sei. Es habe noch ein paar Mal

gequietscht. Die Polizei sei unmittelbar nach dem Beschuldigten gekommen. Ob

sie wegen des Pw auf die Seite habe treten müssen, um nicht erfasst zu werden?

Sie seien schneller gelaufen, da sie nicht gewusst hätten, von wo das

Quietschen komme. Der graue Wagen sei gefahren wie in einem Rallyrennen. Die

Polizei sei sicher langsamer gefahren. Sie könne es nicht genau sagen. Sie

denke, der graue Wagen sei über 100 km/h gefahren und die Polizei weniger als

100.

km/h. Auf Vorhalt: Sie habe nicht sehen können, dass der graue Wagen vor

der Kurve gebremst habe. Wenn er gebremst hätte, hätte sie es gesehen.

I.___ machte am 25. September 2017

gegenüber der Polizei als Auskunftsperson folgende Aussagen (AS 108 ff.):

Sie hätten ihren Pw auf dem Parkplatz

vis-à-vis des Pubs parkiert gehabt. Sie seien nach 22:00 Uhr über die Strasse

gegangen, um zum Pw zu gelangen. Dabei hätten sie eine Sirene feststellen

können, welche immer näher gekommen sei. Als sie bereits auf dem Trottoir

gewesen seien, sei zuerst ein Pw mit überhöhter Geschwindigkeit vorbei

gekommen. Danach sei die Polizei gekommen. Er sei auf der rechten Seite auf dem

Trottoir gestanden (von unten her betrachtet). Als er bemerkt habe, dass etwas

komme, sei er entsprechend zurückgestanden. Er sei aber noch auf dem Trottoir

gewesen. Auf Vorhalt, wie schnell der Pw gefahren sei: Das sei glaublich noch innerorts.

Dieser sei noch schneller gefahren, als ausserorts erlaubt. Von unten her

befinde sich eine Rechtskurve. Dort hätten die Reifen gequietscht und es habe

den Pw nach aussen getragen. Auch bei der oberen Kurve nach ihnen hätten die

Reifen gequietscht. Er denke, dass er um 100 km/h gefahren sei. Als der Pw aus

der unteren Kurve gekommen sei, sei er mit der Hälfte des Fahrzeuges auf die

Gegenfahrbahn gekommen. Daher habe der Lenker Gegensteuer gegeben und sei

entsprechend gegen ihr Trottoir gefahren. Er sei aber nicht auf das Trottoir

gefahren. Nach ihnen hätten die Reifen wiederum gequietscht, als er nach links

abgebogen sei. Der Pw sei in einer Entfernung von ca. drei bis vier Metern an

ihnen vorbeigefahren. Er habe noch ein paar Schritte auf die Seite gemacht,

bevor der Beschuldigte bei ihnen vorbeigefahren sei. (Auf Vorhalt) Seiner

Ansicht nach sei die Polizei etwa gleich schnell gefahren wie der Beschuldigte,

aber besser in der Spur. Vor der oberen Kurve habe der Pw ganz kurz abgebremst.

Das Heck sei dabei ein wenig ausgebrochen.

Die Zeugen C.___ und D.___ konnten zu

dieser Phase keine Aussagen machen, weil sie diese Phase nicht beobachten

konnten.

Der Beschuldigte sagte vor dem

Berufungsgericht wie dargelegt aus, er sei zwar zu schnell gefahren, aber nicht

so schnell wie vorgeworfen bzw. nicht so schnell gefahren, dass es einen

Führerausweisentzug zur Folge hätte. Auch in dieser Phase will er nicht gewusst

haben, dass er von einem Polizeifahrzeug verfolgt wird. Es treffe zu, dass er

zu seiner Ex-Freundin gefahren sei. Er kenne die Strecke mehr oder weniger. Das

Pub «P.___» habe er damals nicht gekannt. Er habe vor der Kurve (Abzweigung

Richtung Balm b. Günsberg) Leute gesehen. Die Reifen seines Autos hätten

gequietscht wegen seiner Fahrweise und wegen der Winterreifen, die er montiert

gehabt habe. Die drei Personen auf dem Trottoir, welche Richtung Parkplatz gegangen

seien, und unmittelbar dahinter den Zeugen F.___ habe er nicht bewusst

wahrgenommen. Er wisse nicht mehr, welche Entfernung die Leute, die er gesehen

habe, zu ihm gehabt hätten. Jedenfalls könnte er sich daran erinnern, wenn er

an Herrn F.___ in einem Abstand von nur etwa ein bis zwei Metern vorbeigefahren

wäre.

1.2.4

Dritte Phase (Streckenabschnitt

Niederwil/Gsteig)

Betreffend die dritte Phase der Fahrt

des Beschuldigten nach der scharfen Kurve Hauptstrasse/Balmstrasse sowie der

Einfahrt im Gsteig in Niederwil liegen die Aussagen zweier Zeuginnen vor: E.___,

die Ex-Freundin des Beschuldigten, und G.___, […].

E.___ machte zusammengefasst folgende

für den vorliegenden Vorhalt relevante Aussagen: Der Beschuldigte sei ca. mit

50.

– 60 km/h gefahren. Er habe vor ihr angehalten und sofort gesagt: «Die

Bullen kommen mir nach». Die Seitenscheibe sei schon unten gewesen. Danach sei

er wieder weggefahren (polizeiliche Erstbefragung vom 28. August 2017, AS 63).

Sie habe auf den Beschuldigten gewartet. Plötzlich habe sie ein quietschendes

Auto und Sirenen gehört. Dann sei der Beschuldigte vor ihr Haus gefahren und

habe sogleich das Licht am Fahrzeug ausgeschaltet. Die Polizei sei in Richtung

Balm weitergefahren. Er sei kurz ausgestiegen und danach weiter die Strasse

nach hinten gefahren. Auf Vorhalt, ob ihre erste Aussage, wonach der

Beschuldigte gesagt habe «Die Bullen kommen mir nach» stimme: Das stimme. Er

habe gehalten und sei ausgestiegen. Die Scheibe auf der Fahrerseite habe er

unten gehabt (polizeiliche Befragung vom 29. August 2017, 08:00 Uhr, AS 65

ff.). Er sei um die Ecke gefahren. Sie habe die Sirene gehört. Das sei aber

noch etwas weg gewesen. Sie habe auch ein Quietschen gehört, welches sie erst

habe zuordnen können, als der Beschuldigte um die Ecke gekommen sei. Er sei

zuerst an ihr vorbeigefahren. Danach habe er weiter hinten gekehrt und sei

zurückgekommen, habe angehalten und sei ausgestiegen. Es sei alles sehr schnell

gegangen. Auf Vorhalt: Als er hinzugefahren sei, habe er gesagt, «Die Bullen

kommen mir nach» (Einvernahme vom 29. August 2017, 17:17 Uhr, AS 69 ff.).

Vor dem Berufungsgericht sagte E.___ ([…])

als Zeugin aus, sie müsse ihre früheren Aussagen insofern korrigieren, als der

Beschuldigte ihr nicht gesagt habe, die Bullen seien hinter ihm her. Da sei sie

sich ganz sicher. Sie sei damals, als sie das ausgesagt habe, wegen des

Todesfalls ihrer Grossmutter wohl verwirrt gewesen. Sie habe lediglich zu ihrem

Vater, der auch draussen gestanden sei, gesagt, oh die Polizei kommt.

Der Beschuldigte sagte vor dem Berufungsgericht

aus, er habe zu E.___ nicht gesagt, er werde von der Polizei verfolgt. Frau E.___

sei mit ihrem Vater draussen gestanden. Er sei ein paar Minuten bei ihr gewesen

und dann seien glaublich einige Leute vom Pub vorbeigekommen. Er habe auf dem

Parkplatz des Pferdestalls kehren und die gleiche Strecke zurückfahren wollen.

G.___ machte folgende relevanten

Aussagen: Sie habe sich auf ihrem Hof befunden ([…]). Plötzlich sei ein Pw von

Niederwil her in vollem Garacho über den Hofplatz und dann hinter den Hof

gefahren. Sie könne keine konkrete Geschwindigkeit angeben. Sie habe das Auto

weder gehört noch gesehen, schon sei es über den Hausplatz gerast. Wenn sie

draussen gestanden oder aus der Pferdebox auf den Vorplatz getreten wäre, dann

hätte er sie über den Haufen gefahren. Der Beschuldigte sei äusserst gefährlich

und rasend gefahren. Wäre sie da gestanden, wäre sie überfahren worden. Sie

habe Todesangst gehabt (polizeiliche Erstbefragung vom 28. August 2017, AS 74

f.). Sie habe ihn nicht kommen hören. Es sei so schnell gegangen. Sie habe das

Fahrzeug erst festgestellt, als dieses bereits auf dem Areal des Hofes gewesen

sei. Sie habe ihn nicht früher feststellen können. Sie wolle damit sagen, dass

der Pw sehr schnell auf den Hausplatz gefahren sei. Sie habe ein Video von

ihrer Videoüberwachung. Er sei so schnell vom Hof weggefahren, wie er gekommen

sei. Sie sei noch erstaunt gewesen, wie schnell er auf den Hof gefahren sei, ohne

ins Geländer zu fahren. Er sei wie der Blitz gefahren. Wie schnell sie die

Geschwindigkeit schätze: Sie könne es nicht sagen, sie sei zu diesem Zeitpunkt

im Stall gewesen und habe sich auf ihr Pferd konzentriert. Warum sie sich denn

gefährdet gefühlt habe: Sie sei eine Minute bevor der Beschuldigte auf den

Hausplatz gefahren sei mit ihrem Pferd in die Box gegangen. Wenn sie etwas

später in die Box gegangen wäre, hätte der Beschuldigte sie samt dem Pferd

überfahren. Wo sie gewesen sei, als der Beschuldigte auf den Hausplatz gefahren

sei: In der Pferdebox. Dort sei sie auch gewesen, als der Beschuldigte wieder

weggefahren sei (Einvernahme vom 12. September 2017, AS 77 ff.).

1.2.5

Würdigung der Aussagen und

massgebender Sachverhalt

Die beiden Polizeibeamten D.___ und C.___

hielten ihre Beobachtungen zeitnah im Bericht vom 1. September 2017 fest.

Anlässlich ihrer Einvernahmen vom 20. Dezember 2019 sagten sie als Zeugen und

somit unter Wahrheitspflicht und in Kenntnis der Straffolgen falscher Aussage

im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei aus. Sie legten jedoch auch

Unsicherheiten und Erinnerungslücken (die angesichts des Zeitablaufs zu

erwarten waren) unumwunden offen. Ihre Aussagen wirken sachlich und ohne

übermässigen Belastungseifer. Die beiden Polizeibeamten hatten nicht nur

keinerlei Interesse, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, sie waren sich

offensichtlich auch im Klaren über die gravierenden Folgen einer allfälligen

Falschaussage (Verurteilung wegen falschen Zeugnisses, falscher Anschuldigung,

disziplinarische Entlassung aus dem Polizeidienst). Insbesondere imponiert,

dass sich die beiden Zeugen hinsichtlich der Schätzung der vom Beschuldigten

gefahrenen Geschwindigkeit eher zurückhielten. So schilderten sie ihre eigene

Geschwindigkeit und den Abstand zum Beschuldigten, soweit sie dessen Fahrzeug

überhaupt wahrnehmen konnten. Die vom Zeugen D.___ geschätzte Geschwindigkeit

des Beschuldigten beim Abbiegen auf der Hinterriedholz-Kreuzung von 50 – 60

km/h wirkt keineswegs übertrieben und erscheint realistisch. Dass sie die

Sirene ihres Polizeiautos eingeschaltet hatten, wurde von praktisch allen

anderen Zeugen wahrgenommen und entsprechend bestätigt. Die Aussagen der beiden

Zeugen sind glaubhaft, auf sie ist abzustellen.

Ebenso kann auf die Aussagen der Zeugen F.___,

J.___, H.___ und I.___ abgestellt werden. Auch diese hatten keinerlei Motiv,

den Beschuldigten zu Unrecht anzuschuldigen. Sie schilderten jeweils ihre

eigenen Eindrücke detailliert und mit jeweils individueller Ausprägung. Die

Aussagen wirken nicht abgesprochen. So schilderten bspw. die Zeugen F.___ und I.___,

dass der Beschuldigte vor der oberen Kurve abgebremst habe, während die Zeugin H.___

dies verneinte. Die Zeugen F.___ und H.___ gaben an, die Polizei sei weniger

schnell gefahren als der Beschuldigte, während der Zeuge I.___ meinte, die

Polizei sei etwa gleich schnell gefahren wie der Beschuldigte, aber besser in

der Spur. Hinsichtlich des Abstandes, in welchem der Beschuldigte an ihnen vorbeifuhr,

sprach der Zeuge F.___ von einem Meter Distanz zu ihm (er habe den Windzug

spüren können), während die Zeugin H.___ einen Abstand von zweieinhalb Meter

und der Zeuge I.___ drei bis vier Meter angaben. Hinsichtlich F.___ ist zu erwähnen,

dass dieser angab, er sei neben den beiden Frauen, welche sich auf dem Trottoir

befunden hätten, halb auf der Strasse gegangen und habe kaum den Fuss aufs

Trottoir nehmen können, als der Beschuldigte vorbeigefahren sei. Hinsichtlich

des vom Beschuldigten gefahrenen Tempos sprachen alle Zeugen indes von rund 100

km/h.

Auch die ersten und zeitnahen Aussagen

der Ex-Freundin des Beschuldigten, E.___ ([…]), sind glaubhaft. Diese hatte

nicht nur keinerlei Veranlassung, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten,

vielmehr versuchte sie diesen gar zuerst zu schützen, indem sie den

Polizeibeamten nach einigem Zögern angab, ihr Freund sei durchgefahren, er sei

bergwärts gefahren (Strafanzeige S. 7, AS 13, vgl. Einvernahme E.___ vom 29.

August 2017, AS 71, Frage/Antwort 16). Indessen sagte E.___ in den ersten

Einvernahmen konstant und übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe zu ihr

gesagt, die Bullen seien hinter ihm her. Dass sie dies vor dem Berufungsgericht

vom Beschuldigten nicht mehr gehört haben will, ist wohl nicht als bewusste

Falschaussage einzuordnen, sondern eher darauf zurückzuführen, dass diese Wende

in ihren Aussagen auf vorausgegangene Diskussionen und Gespräche mit dem

Beschuldigten und den Zeitablauf zurückzuführen sind, sie mit anderen Worten

schliesslich selbst glaubte, sie habe diesen Satz des Beschuldigten nicht

gehört.

Was die Aussage der Zeugin G.___

anbelangt, ist jedoch ein gewisses Dramatisieren nicht zu übersehen. Während

bei ihrer Erstbefragung und zu Beginn der zweiten Befragung noch der Eindruck

entstand, sie habe den Beschuldigten heranfahren sehen, gestand sie

letztendlich ein, sich in der Pferdebox befunden zu haben und weder die Anfahrt

noch die Wegfahrt des Beschuldigten gesehen zu haben. Auf die Aussagen der

Zeugin G.___ kann somit nicht vorbehaltlos abgestellt werden.

Hinsichtlich der entscheidenden Frage,

wie schnell der Beschuldigte fuhr, ist folgende Schlussfolgerung zu ziehen: Auf

der Strecke von rund 550 Metern (Hinterriedholz-Kreuzung bis Ortseinfahrt

Hubersdorf) verloren die Polizisten Abstand, obwohl sie bis zur Tempo-50-Tafel

auf 141 km/h beschleunigten. Der Beschuldigte muss folglich im 60-er und 80-er

Tempoabschnitt auf weit über 100 km/h beschleunigt haben. Den beiden

Polizeibeamten gelang es nicht, den Abstand massgeblich zu reduzieren. Der

Einwand der Verteidigung vor dem Berufungsgericht, das Wendemanöver des

Polizeifahrzeugs habe nicht zwei, sondern bestenfalls sieben bis zehn Sekunden gedauert,

denn dem Wendemanöver sei sicherlich noch eine Diskussion der beiden

Polizeibeamten vorausgegangen und im Übrigen habe ein BMW einen Wenderadius von

zwölf Metern; die vorgeworfene Ausgangssituation, wonach das Polizeifahrzeug

dem Beschuldigten anfänglich in einem Abstand von 50 Metern gefolgt sei, treffe

nicht zu, es müssten mindestens ca. 150 Meter gewesen sein, ist nicht

stichhaltig. Weshalb und was die beiden Polizeibeamten vor der Verfolgung noch

hätten diskutieren müssen, erschliesst sich nicht und wird von der Verteidigung

auch nicht dargelegt. Die Polizeibeamten haben eindrücklich und glaubhaft

geschildert, wie der Beschuldigte Richtung Hubersdorf raste. Dass die

Polizeibeamten diesem Geschehen nicht tatenlos zusehen konnten, stand bereits

aufgrund ihrer Polizeifunktion fest und musste nicht erst noch diskutiert

werden. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass Polizeibeamte im Wenden von

Fahrzeugen zwecks Verfolgung gezielt geschult sind und sie daher ein solches

Manöver schneller ausführen als der Durchschnittslenker.

Indes muss bezweifelt werden, dass die

beiden Polizeibeamten das Fahrzeug des Beschuldigten ständig in Sicht hatten.

So räumte bspw. C.___ ein, dass es vor dem Ortseingang Hubersdorf etwas hügelig

und kurvig sei (dies ergibt sich auch aus den sich in den Akten befindenden

Fotografien der Wegstrecke, AS 133 ff. resp. dem Plan auf AS 142, vgl. AS 41

sowie ASSL 42). Er könne nicht mehr sagen, ob er dort die Rücklichter gesehen

habe. Auf Vorhalt, ob die Geschwindigkeit von 141 km/h die Geschwindigkeit vor Ortseingang

Hubersdorf betreffe, sagte er, ja, sie hätten ihn nachher auch nicht mehr sehen

können, erst beim Ortsausgang Hubersdorf wieder. Zudem ist auch zu beachten,

dass die Veränderung der Distanz zu einem vorausfahrenden Fahrzeug im (Ein-)Dunkeln

schwierig wahrzunehmen ist, wenn man nur die Rücklichter sieht. Weiter ist zu

beachten, dass die Strasse innerorts von Hubersdorf über einen flachen Hügel

Dispositiv

verläuft, was die Weitsicht unweigerlich einschränkte. Es ist demnach nicht

zweifelsfrei auszuschliessen, dass sich die Distanz zwischen dem Fahrzeug des

Beschuldigten und dem Polizeifahrzeug genau in dem Moment, als letzteres eine

Geschwindigkeit von 141 km/h aufwies, – wenn auch nur kurz – geringfügig verminderte.

Aus dem Umstand, dass das Polizeifahrzeug im Ausserortsbereich vor Hubersdorf

141 km/h fuhr, kann somit nicht zwingend geschlossen werden, dass der

Beschuldigte genau in diesem Moment auch genau 141 km/h oder mehr fuhr. Dem

diesbezüglichen Vorbringen des Staatsanwalts vor dem Berufungsgericht, wonach

aus dem allgemeinen Bericht der Polizei vom 1. September 2017 (AS 18 ff.)

geschlossen werden könne, dass die Polizeibeamten den Beschuldigten im

Blickfeld hatten, als sie mit 141 km/h fuhren, ist entgegenzuhalten, dass dies

wohl aus dem Bericht («Vor dem Ortsschild Hubersdorf mit der

Geschwindigkeitsanzeige 50 km/h konnte auf der digitalen Anzeige die Zahl 141

km/h festgestellt werden. Gestützt auf die Tatsache, dass sich die Distanz zum

Subaru immer noch vergrösserte, wurde unsere Geschwindigkeit reduziert und in

geringerem Tempo durch den Innerortsbereit weitergefahren»), nicht aber aus den

(justizförmig) erhobenen Aussagen der beiden Zeugen gefolgert werden kann. Die

beiden Zeugen haben zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, im besagten

Streckenabschnitt den Beschuldigten bzw. dessen Fahrzeug ständig und

insbesondere im Moment der eigenen Fahrgeschwindigkeit von 141 km/h im

Blickfeld gehabt zu haben. Weiter ist festzuhalten, dass die Zeugen über das

vom Beschuldigten im Innerortsbereich gefahrene Tempo keine genauen Angaben

machen konnten.

Es kann somit lediglich als erstellt

erachtet werden, dass der Beschuldigte in der ersten Phase sowohl im

Ausserortsbereich (bei erlaubten 60 km/h resp. 80 km/h) als auch innerorts (innerhalb

Hubersdorf, Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h) mit massiv übersetzter

Geschwindigkeit fuhr. Eine konkrete Gefährdung von anderen Personen konnten die

Zeugen jedoch nicht wahrnehmen.

Auch die exakte Geschwindigkeit in der zweiten

Phase, beim «P.___» in Niederwil, muss offenbleiben. Zwar sprachen alle

Zeugen von rund 100 km/h. Dies ist jedoch eine Schätzung, die nicht

ausschliesst, dass das Tempo auch etwas geringer sein konnte. Dass der Beschuldigte

bei einer Geschwindigkeit gegen 100 km/h die scharfe Linkskurve nach dem «P.___»

gar nicht hätte meistern können, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht

wird, ist jedoch zu verneinen. Gemäss Angabe zweier Zeugen, bremste der

Beschuldigte vor der Kurve ab. Davon ist auszugehen. Die Wegstrecke zwischen

dem Bereich des Parkplatzes und der Kurve reicht durchaus, um die

Geschwindigkeit bedeutsam zu reduzieren. Die Kreuzung im Bereich der Linkskurve

ist zudem sehr geräumig. Als Beweisergebnis ist deshalb in dieser Phase davon

auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit im Bereich von 90

bis 100 km/h am «P.___» vorbeifuhr, unmittelbar nachdem vier Personen die

Strasse überquert hatten. Dabei fuhr er am Zeugen F.___ in einer Distanz im

Bereich von ein bis zwei Metern vorbei. Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen ausgeschlossen

werden kann, dass es sich um eine andere Täterschaft handelte. Denn die Zeugen

sagten alle identisch aus, es habe sich um einen grauen Subaru mit nur einem

Insassen gehandelt – eine Beschreibung, die exakt auf den Beschuldigten bzw.

dessen Fahrzeug zutrifft.

Weiter ist als erstellt zu erachten,

dass der Beschuldigte das nachfahrende Polizeifahrzeug bemerkte und sein Tempo

deswegen massiv erhöhte, um einer Kontrolle durch die Polizei zu entgehen. Dies

ist insbesondere aus den früheren Aussagen der Zeugin E.___ ([…]) zu

schliessen, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, die Bullen kämen ihm nach

– Worte, die kaum von der Zeugin frei erfunden gewesen sein dürften (die Zeugin

konnte denn vor Berufungsgericht auch nicht ansatzweise schlüssig darlegen,

weshalb sie das damals frei erfunden haben sollte), sondern die doch eher dem

Jargon eines Mannes, der sich in einer Stresssituation befindet, entsprechen.

Was die dritte Phase bei der

Einfahrt im Gsteig anbelangt, kann jedoch nicht von einer

Geschwindigkeitsüberschreitung und auch nicht von einer Gefährdung anderer

Personen ausgegangen werden.

2. Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Anklageziffer 3)

2.1 Der Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich

einer Polizeikontrolle entzogen zu haben, indem er mit massiv übersetzter

Geschwindigkeit vor der Polizei geflüchtet sei und deren Haltesignal («Stopp

Polizei») missachtet habe, wobei er mit der Anordnung einer Massnahme zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit habe rechnen müssen. Nach Ankunft an seinem Domizil

habe der Beschuldigte zudem einen Joint Marihuana geraucht, was die

Feststellung der Fahrunfähigkeit betreffend den Betäubungsmittelkonsum für die

Zeit vor und während der Flucht verunmöglicht habe.

2.2 Beweiswürdigung

Dass der Beschuldigte sich durch Flucht

einer Polizeikontrolle entzogen hat, wurde bereits im Rahmen der

Beweiswürdigung beim Vorhalt der qualifizierten Verkehrsregelverletzung

festgestellt. Dass er kurz danach zu Hause einen Joint geraucht hat, ist

unbestritten. Gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht vom 20.

September 2017 ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der

Blutentnahme einen THC-Gehalt unter der Nachweisschwelle für Fahrunfähigkeit

gemäss den Richtlinien des ASTRA aufwies (AS 24 ff.).

III. Rechtliche Würdigung

1. Qualifizierte grobe Verletzung der

Verkehrsregeln

1.1 Art. 90 Abs. 3 SVG (sog.

Raser-Strafnorm) droht eine obligatorische Freiheitsstrafe von einem bis vier

Jahren an und ist somit als Verbrechen ausgestaltet. Die Bestimmung ist eine

qualifizierte Form der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG.

Sie ist mit anderen Worten die Qualifikation der Qualifikation. Sanktioniert

wird die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln, wodurch das hohe

Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird,

namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht

bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Art. 90 Abs. 4 SVG nennt die

Schwellenwerte, bei deren Überschreitung Art. 90 Abs. 3 SVG in jedem Fall

objektiv erfüllt ist.

Angesichts der im Raser-Straftatbestand

verwendeten unscharfen Rechtsbegriffe, der unklaren Abgrenzungen zu anderen

Strafbestimmungen und der für ein Gefährdungsdelikt ausserordentlich hohen

Strafandrohung ist die Norm sehr restriktiv auszulegen. Der Gesetzgeber wollte

nur für krasse Fälle verantwortungsloser Fahrzeuglenker die Strafen empfindlich

verschärfen (Philippe Weissenberger,

Kommentar zum SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N

107 ff.).

Der objektive Tatbestand von Art. 90

Abs. 3 SVG verlangt vorab die Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Dazu

gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa die Normen betreffend die

Geschwindigkeit, die Lichtsignale oder das Überholen (Philippe Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 116). Jede Verkehrsregel, die der Sicherheit im

Strassenverkehr dient, kann je nach den Umständen des Einzelfalles als

elementar gewertet werden (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG

N 117).

Der Täter muss ein hohes Risiko eines

Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sein. Diese

Risikoschaffung wird hier – im Unterschied zu Art. 90 Abs. 4 SVG, wo sie von

Gesetzes wegen vermutet wird – objektiv vorausgesetzt. Es genügt dafür nach der

herrschenden Lehre eine erhöhte abstrakte Gefährdung, eine konkrete Gefährdung

wird nicht vorausgesetzt (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 123;

Gerhard Fiolka in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Art. 90 SVG N 116). Die

Abgrenzung zu Art. 90 Abs. 2 SVG, der bereits eine «ernstliche Gefahr» fordert,

ist gänzlich unklar. Das bereits bei der Abgrenzung von Abs. 1 und 2

bestehende Problem, dass sich Gefährdungen nicht verlässlich graduieren lassen,

wird durch Abs. 3 nun verdoppelt (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 90 N122). Das

«hohe Risiko» muss höher sein als die «ernstliche Gefahr» nach Art. 90

Abs. 2 SVG, es muss sich sozusagen um eine ernsthafte Gefahr im

Quadrat handeln, um ein geradezu gemeingefährliches Fahrverhalten. Kommt es zu

keinem Unfall, muss das Risiko ex post gewichtet werden: erforderlich ist eine

hypothetische Prüfung des jeweiligen Geschehens nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung. Diese Prüfung belässt den Gerichten

einen erheblichen Ermessensspielraum. Dass es zu keinem Unfall gekommen ist,

muss dem Zufall zuzuschreiben sein bzw. als geradezu glückhaft erscheinen. Eine

glückhaft sich nicht verwirklichende Unfallgefahr wird man z.B. regelmässig

bejahen müssen, wenn ein Lenker innerorts auf einer belebten Strasse mit

Fussgängern mit 90 km/h statt der erlaubten 50 km/h fährt. Bei der Prognose

sind alle massgebenden Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen:

Verkehrsdichte, Witterungs- und Sichtverhältnisse, Gefahren des konkreten

Fahrzeugs, Ort des Geschehens, gefährdete Personengruppen (Kinder) (Philippe

Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 126 ff.).

Das Gesetz

nennt die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen

ausdrücklich als Beispiel für die Qualifikation nach Abs. 3. Fraglich ist, ob

auch ein Fahrzeuglenker, der von der Polizei verfolgt wird, an einem nicht

bewilligten Rennen teilnimmt. Dagegen dürfte sprechen, dass die Polizei bei

einer pflichtgemäss erfolgenden Verfolgungsjagd rechtmässig handelt, weshalb

eine «Teilnahme» am Rennen für sich genommen (also ohne nachgewiesene krasse

Verkehrsregelverletzung des Verfolgten) nicht strafbar sein kann. Der Verfolgte

nimmt deshalb nicht an einem Rennen teil, kann aber Art. 90 Abs. 3 SVG

anderweitig erfüllen (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 143 und

147).

Im Bereich der

Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht eine sehr schematische

Rechtsprechung entwickelt, worin es die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG

an bestimmte Schwellenwerte knüpft. Werden diese überschritten, wird i.d.R.

ungeachtet der konkreten Umstände Art. 90 Abs. 2 SVG angenommen. Differenziert

wird lediglich nach der Art der Strasse, auf der die

Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht. Demnach begeht eine grobe

Verkehrsregelverletzung, u.a. wer innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit

um mehr als 25 km/h überschreitet. Unabhängig von den Schwellenwerten kann ein

Fall von Art. 90 Abs. 2 SVG bei besonderen Umständen wie starker Regen,

Glatteis, bei Kindergarten, Schlechten Sichtverhältnissen, Blendung durch

tiefstehende Sonne vorliegen (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 67 f.,

N 72). Art. 90 Abs. 3 SVG kann auch durch gefahrene Geschwindigkeiten, die sich

unterhalb der in Art. 90 Abs. 4 SVG aufgeführten Geschwindigkeitsexzesse

bewegen, erfüllt sein, wenn nicht mit einer den Umständen angepassten

Geschwindigkeit gefahren wird, insgesamt muss aber die Schwere der Verfehlung

Art. 90 Abs. 4 SVG entsprechen (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N

138). Es stellt sich dabei die Frage, was unter «besonders krasse Missachtung

der zulässigen Höchstgeschwindigkeit» gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG zu verstehen

ist. Im Lateinischen steht das Adjektiv «crassus», aus dem der Terminus «krass»

ableitet, u.a. für «dicht» und «derb». Heute ist «krass» im Wesentlichen als

Paraphrase für «grob» gebräuchlich und dürfte wohl verbreitet als etwas

stärkere Nuance von «grob» Verwendung finden (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 90

SVG N 123 f.).

Eine

«besonders» krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann

angenommen werden, wenn eine knapp unterhalb der Grenzwerte gemäss Abs. 4

liegende Geschwindigkeitsüberschreitung im Vergleich mit anderen Missachtungen

der Höchstgeschwindigkeit als besonders gefährlich erscheint, etwa aufgrund

besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse. Die Besonderheit kann

sich daraus ergeben, dass die Strassenverhältnisse (z.B. Übersichtlichkeit,

Umgebung etc.) die gefahrene Geschwindigkeit als beispiellos, als absoluten

Ausnahmefall erscheinen lassen (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 125).

Dies trifft beispielsweise in folgenden

Bespielfällen zu: Fahren mit 140 km/h auf der Autobahn in der Nacht ohne Licht

trotz schlechter Sicht (dichter Nebel oder Schneefall) und rutschiger Fahrbahn;

Fahren mit 60 km/h in der 30-km/h-Zone vor einer Schule zu Zeiten, in denen mit

Schülern gerechnet werden muss; Überholen eines Busses der öffentlichen

Verkehrsbetriebe auf der Höhe einer Haltestelle innerorts mit 70 km/h trotz

eingeschränkter Sichtverhältnisse (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG

N 138).

In subjektiver Hinsicht setzt Art. 90

Abs. 3 SVG eine «vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln» voraus; es

handelt sich um ein Vorsatzdelikt. Für eine Verurteilung nach der

Raser-Strafnorm gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG ist sowohl nach Philippe

Weissenberger (a.a.O., Art. 90 SVG N 159, 163) als auch nach Gerhard Fiolka

(a.a.O., Art. 90 SVG N 149) ein doppelter Vorsatz erforderlich, der sich auf

die Verkehrsregelverletzung und die tatbestandsmässige Risikoschaffung bezieht.

Für beide Autoren ist klar, dass ein Eventualvorsatz genügt.

1.2 Gemäss dem vorstehenden

Beweisergebnis (II./1.2.5) ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die in

Art. 90 Abs. 4 SVG genannten «Schwellenwerte» von 100 km/h innerorts oder 140

km/h ausserorts erreicht hat. Das hohe Risiko eines Unfalls mit

Schwerverletzten oder Todesopfern ist daher nicht zu vermuten. Es muss anhand

des erwiesenen Sachverhalts begründet sein. Unzweifelhaft ist jedoch, dass der

Beschuldigte mit seinen massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen eine

elementare Verkehrsregel verletzt hat.

Was die erste Phase anbelangt,

ist erstellt, dass der Beschuldigte mit massiv übersetzter Geschwindigkeit von

der Hinterriedholz-Kreuzung nach Hubersdorf gefahren ist, zumal die Polizei ihn

nicht einholen konnte, obwohl sie zeitweise mit 141 km/h fuhr. Der Abstand hat

sich vielmehr noch vergrössert. Die im Innerortsbereich in Hubersdorf konkret gefahrene

Geschwindigkeit ist ebenfalls unbekannt. Diese muss jedoch aus den soeben

dargelegten Gründen ebenfalls massiv übersetzt gewesen sein, ansonsten die

Polizei den Beschuldigten innerorts hätte einholen können. Die Strecke von

Riedholz nach Hubersdorf weist leichte Kurven und eine Steigung auf. Die

Strasse ist teilweise von Wald und Böschungen umsäumt. Im Waldstück zwischen

der Kreuzung und Hubersdorf befindet sich eine unübersichtliche Kreuzung (AS

134). Wie bei der Sachverhaltsfeststellung bereits erwähnt, ereignete sich die

Fahrt des Beschuldigten an einem Montag, Ende August, um ca. 22:00 Uhr, mithin

bei Einbruch der Nacht (astronomische Dämmerung um 21:53 Uhr). Die Strasse war

trocken, es herrschte geringes Verkehrsaufkommen (AS 11). Weitere

Verkehrsteilnehmer befanden sich auf der Strecke keine. Angesichts der massiven

Geschwindigkeit des Beschuldigten ist seine Fahrt auf diesem Streckenabschnitt

zwar als gefährlich einzustufen. Ein hohes Risiko eines Unfalles mit

Schwerverletzten oder Todesopfern bestand jedoch nicht.

In der zweiten Phase gestaltet

sich die rechtliche Würdigung wesentlich schwieriger. Der Beschuldigte fuhr

gemäss Beweisergebnis mit sicher mindestens 90 km/h durch Niederwil. Die

Strecke vor dem «P.___» ist kurvig und unübersichtlich (AS 136 ff). Im Bereich

des Pubs ist die Strasse links von Häusern umsäumt. Rechts befindet sich ein

Trottoir. Vor dem Pub sassen mehre Gäste unmittelbar am Strassenrand.

Unmittelbar vor der Durchfahrt des Beschuldigten überquerten vier Personen die

Strasse. Der Beschuldigte fuhr mit der erwähnten Geschwindigkeit durch den

kurvigen und unübersichtlichen Innerortsbereich und schliesslich ca. ein bis

zwei Meter an F.___ vorbei, welcher den «Windstoss» spürte und gerade seinen

zweiten Fuss auf das Trottoir gesetzt hatte. Es hing nur vom Zufall ab, dass

der Zeuge F.___ nicht eine halbe Sekunde später die Strasse überquerte und es

nicht zu einem Unfall gekommen ist. Wegen der massiven Geschwindigkeit bei

unübersichtlicher Strassenführung und einbrechender Dunkelheit (und dadurch

eingeschränktem Lichtkegel und folglich eingeschränkter Sicht) hätte der

Beschuldigte keinesfalls rechtzeitig bremsen können, wäre der Zeuge F.___ noch

auf der Strasse gegangen. Wie dargelegt, ist eine glückhaft sich nicht

verwirklichende Unfallgefahr regelmässig zu bejahen, wenn ein Lenker innerorts

auf einer belebten Strasse mit Fussgängern mit 90 km/h statt der erlaubten 50

km/h fährt. Vorliegend handelte es sich zwar nicht um eine belebte Strasse (im

Sinne von städtischen Verhältnissen). Aber der Beschuldigte durchquerte mit mindestens

90 km/h den Kern eines Dorfes, in dem sich, wie dies üblich ist für Dörfer,

Gaststätten befinden. Dazu kamen andere Risikofaktoren wie die Kurven und die

dadurch bedingte eingeschränkte Übersichtlichkeit (die gemessene Sichtweite von

69 m aus der Kurve vor dem Parkplatz dürfte dem Optimalfall bei Tageslicht,

nicht aber der nächtlichen Sichtweite entsprechen), die Fahrt im

Innerortsbereich und der Einfall der Dunkelheit mit der dadurch bedingten

eingeschränkten Sicht. Es war in einer Sommernacht im August und mithin zu

einer Jahreszeit, in der sich Leute vermehrt auch nachts draussen aufhalten.

Der Beschuldigte war ortskundig. Es musste ihm bekannt gewesen sein, dass es

beim «P.___» eine Aussenterrasse hat. Diese ist von der Strasse her gut

sichtbar. Schliesslich musste ihm auch bekannt sein, dass die Gäste nicht

direkt beim Pub, sondern auf der anderen Strassenseite auf einem Parkplatz

parkieren mussten und sie mithin die Strasse überqueren mussten, um zum Pub

bzw. zum Auto zu gelangen.

Der stark gefährdete Zeuge F.___ war

zwar gegenüber dem Beschuldigten grundsätzlich vortrittsbelastet. Hingegen

musste dieser nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug im Innerortsbereich mit

derart übersetzter Geschwindigkeit heranfährt. Der Beschuldigte war sich der

massiven Geschwindigkeitsüberschreitung durchaus bewusst, fuhr er doch

absichtlich so schnell, um sich der Verfolgung durch die Polizei zu entziehen. Mit

Personen, welche vor dem Pub sitzen oder die Strasse Richtung Parkplatz

überqueren, musste der ortskundige Beschuldigte rechnen. Es bestand daher

bereits abstrakt ein sehr naheliegendes Risiko, dass sich im Bereich der Fahrbahn

Personen aufhalten würden, die der Beschuldigte angesichts der wegen der Kurve nur

beschränkt übersichtlichen Strassenführung und der dämmerungsbedingten

eingeschränkten Sichtverhältnisse nicht oder zu spät bemerken könnte, so dass

er aufgrund seiner gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h nicht mehr

rechtzeitig würde bremsen können. Zumindest hinsichtlich F.___ hat sich dieses

Risiko einer naheliegenden Unfallgefahr mit zumindest schwerer Verletzung dann

tatsächlich konkretisiert. Es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass F.___

die Strasse nicht einen Sekundenbruchteil später überquerte und es nicht zum

Unfall kam. Damit musste der Beschuldigte wie erwähnt mindestens im Sinne des

Eventualvorsatzes rechnen. Das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten

oder Todesopfern ist somit zu bejahen. Wie dargelegt, ist eine besonders krasse

Missachtung der Höchstgeschwindigkeit anzunehmen, wenn eine – wie vorliegend –

knapp unterhalb des Grenzwertes liegende Geschwindigkeitsüberschreitung (hier

mindestens 90 km/h statt des Grenzwertes 100 km/h) im Vergleich mit anderen

Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit als besonders gefährlich erscheint,

etwa aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse

(Übersichtlichkeit, Umgebung etc.), welche die gefahrene Geschwindigkeit als

beispiellos, als absoluten Ausnahmefall erscheinen lassen. Der Beschuldigte ist

der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90

Abs. 3 SVG für schuldig zu erkennen. Eine zusätzliche Verurteilung wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG hinsichtlich der

ersten Phase der Fahrtstrecke hat nicht zu erfolgen, handelt es sich doch bei

der gesamten Fahrt um eine natürliche Handlungseinheit.

2. Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung

kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Der Beschuldigte ist daher der versuchten Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig zu erkennen.

IV. Strafzumessung

1. Hinsichtlich der allgemeinen

Erwägungen zur Strafzumessung kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen

Urteil (IV./1 und 2) verwiesen werden.

2. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs

richtet sich bei Art. 90 Abs. 3 SVG nach der Schwere der

Verkehrsregelverletzung und dem Ausmass der Gefährdung. Der Beschuldigte hat

eine der wichtigsten Verkehrsregeln im Strassenverkehr, die

Geschwindigkeitsbeschränkung, massiv verletzt. Indessen ist zu beachten, dass

die Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht waren. Der

Beschuldigte gefährdete aber durch seine Fahrweise mehrere sich vor dem Pub «P.___»

befindende Personen, insbesondere die vier die Strasse überquerenden Gäste. Im

Falle von F.___ schuf der Beschuldigte gar ein ganz konkretes hohes Risiko

eines Unfalls mit Todesfolge. Das Risiko lag somit vergleichsweise nahe. Auch

wenn ein hohes Risiko eines Unfalls mit schweren Folgen tatbestandsimmanent

ist, genügt im Rahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG grundsätzlich auch eine erhöhte

abstrakte Gefahr. Zumindest im Falle von F.___ schuf der Beschuldigte eine

konkrete Gefahr, was sich verschuldenserhöhend auszuwirken hat. Das Ausmass der

Gefährdung ist daher selbst im Rahmen der qualifizierten Strafnorm von Art. 90

Abs. 3 SVG nicht im untersten Bereich des Denkbaren anzusiedeln. Die Fahrt des

Beschuldigten ereignete sich an einem Montagabend, gegen 22:00 Uhr, Ende

August, mithin zu einer Jahreszeit, wo auch um diese Zeit mit zahlreichen

anderen Verkehrsteilnehmern, insb. Fussgängern, zu rechnen ist. Die

Strassenverhältnisse waren indes optimal, wenn auch die Sicht zufolge

beginnender Dunkelheit und unübersichtlicher Streckenführung eingeschränkt war.

Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten gilt es, die

gesamte Fahrstrecke von der Hinterriedholz-Kreuzung bis Niederwil zu

beleuchten. Die Fahrt dauerte insgesamt mehrere Minuten und die Wegstrecke

betrug rund 2.5 km. Dabei fuhr der Beschuldigte, auf der Flucht vor der Polizei,

mehr oder weniger auf der gesamten Strecke mit massiv übersetzter

Geschwindigkeit. Sein Verhalten kann durchaus als waghalsig bezeichnet werden

und ist Ausdruck von nicht unerheblicher krimineller Energie. Immerhin könnte

auch eine nur kurzzeitige massive Geschwindigkeitsübertretung oder ein nur

wenige Sekunden dauerndes waghalsiges Überholmanöver den Tatbestand der

qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung erfüllen. Es handelte sich um

eine regelrechte Verfolgungsjagd, die der Beschuldigte provozierte. Mit der

Vorinstanz ist insgesamt dennoch noch von einer leichten objektiven Tatschwere

auszugehen.

In subjektiver Hinsicht handelte der

Beschuldigte hinsichtlich der Schaffung der erhöhten abstrakten Gefahr im Sinne

der Unfallgefahr mit Todesfolge (oder Schwerverletzten) eventualvorsätzlich,

musste er doch mit Fussgängern, die sich im Bereich des «P.___» aufhalten,

rechnen. Direkter Vorsatz kann ihm allerdings nicht unterstellt werden. Zwar

sah er die gefährdeten Personen, welche die Strasse überquerten. In diesem

Zeitpunkt war es jedoch bereits zu spät, die Fahrweise zu ändern. Hinsichtlich

der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung liegt indes direkter Vorsatz vor. Das

Motiv des Beschuldigten war egoistischer Natur (er wollte sich durch Flucht

einer Polizeikontrolle entziehen), was aber im Rahmen der

Tatbestandsverwirklichung kaum anders denkbar ist. Schliesslich wäre der

Beschuldigte ohne weiteres in der Lage gewesen, sich rechtmässig zu verhalten.

Das Gesamtverschulden ist unter

Berücksichtigung der vorstehenden Tatkomponenten als sehr leicht bis leicht zu

bezeichnen. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 18 Monaten.

Was die Täterkomponenten anbelangt, kann

auf die diesbezügliche Zusammenfassung in Ziffer 3.4.1 des vorinstanzlichen

Urteils verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann indes der Vorinstanz darin,

dass sie das Vorleben des Beschuldigten neutral gewichtet. Der

automobilistische Leumund des Beschuldigten ist stark getrübt, was in den Akten

gut dokumentiert ist. Es kann diesbezüglich insbesondere auf das

verkehrspsychologische Gutachten vom 9. Juli 2009 verwiesen werden (AS 237

ff.). Am 23. Oktober 2007 musste dem Beschuldigten aufgrund einer massiven

Geschwindigkeitsüberschreitung (130 km/h statt 100 km/h auf der Autobahn) der

Führerausweis auf Probe annulliert werden. Bereits am 8. Juni 2007 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (73 km/h

innerorts) einen Ausweisentzug für einen Monat. Am 31. März 2004 führte er ein

«frisiertes» Motorfahrrad mit 62 km/h (AS 248 ff.). Auch wenn all diese

Vorfälle nun schon länger zurückliegen und sich der Beschuldigte ab der

Wiedererteilung des Führerausweises im Jahr 2009 während rund acht Jahren

klaglos verhielt, mutet die erneute erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung

vor dem Hintergrund seiner Beteuerungen gegenüber den Verkehrspsychologen (er

schäme sich, es werde nichts mehr kommen, er wolle komplett anders fahren mit

einer anderen Einstellung, s. AS 239) äusserst bedenklich an. Die weiteren

Täterkomponenten sind, wie die Vorinstanz zurecht festhielt, neutral zu werten.

Die tatbezogene Einsatzstrafe von 18 Monaten ist daher wegen des stark

getrübten automobilistischen Leumunds um einen Monat auf 19 Monate zu erhöhen.

Die Vorinstanz konstatierte korrekterweise

eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Im Rahmen des sog. Sanktionenpakets

ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis

für längere Zeit entzogen wird. Um diesen beiden Faktoren gebührend Rechnung zu

tragen, ist die Strafe um sechs Monate zu reduzieren. Es resultiert eine

Freiheitsstrafe von 13 Monaten.

A.___ wird im

Erstehungsfall ein Tag Polizeihaft an die Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe

angerechnet.

3. Was die Bemessung der Geldstrafe für

das Vereiteln von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anbelangt,

ist der Strafzumessung der Vorinstanz, welche eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen

aussprach, zu folgen, so auch die Tagessatzhöhe von 150.00 (die aktuellen

Einkommensverhältnisse mit einem Monatslohn von CHF 6'915.000 zuzüglich

dreizehnter Monatslohn würden zwar zu einem Tagessatz von CHF 170.00 führen, es

gilt aber das Verschlechterungsverbot zu beachten).

4. Ebenso kann die Gewährung des

bedingten Strafvollzuges für die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe bei einer

minimalen Probezeit von zwei Jahren bestätigt werden.

5. Schliesslich ist der Vorinstanz auch

darin zu folgen, dass vorliegend kein Grund für die Ausfällung einer

Verbindungsbusse ersichtlich ist.

V. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist

die erstinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen. Auch im Berufungsverfahren

unterliegt der Beschuldigte gänzlich. Er hat daher die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF

3'150.00, zu tragen.

2. Entschädigungen

2.1 Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern vom 18. Februar 2021 wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 8'115.10 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse. Es wurde festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse

dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 5'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand

bis und mit 20. Dezember 2019) überwiesen hat, so dass ihm noch die

Differenz von CHF 3’115.10 auszubezahlen war.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 2'191.25 (Differenz zum vollen Honorar à

CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

2.2 Für das

Berufungsverfahren weist der amtliche Verteidiger in seiner Honorarnote einen

Arbeitsaufwand von 15.65 Stunden aus. Dazu kommen drei Stunden für die

Hauptverhandlung. Es resultieren 18.65 Stunden. Es hat eine Kürzung um eine

halbe Stunde zu erfolgen für ein Fristerstreckungsgesuch (0.1 h/4.3.22) und

weitere Kurzaufwände, welche Kanzleiaufwände darstellen und als solche bereits

im Stundenansatz des Anwalts enthalten sind (betrifft Kostenpunkte vom 8.3.22,

10.3.22, 24.3.22 und 31.3.22, je 0.1 h). Vergütet werden demnach 18.15 Stunden

zu CHF 180.00, entsprechend einem Honorar von CHF 3'267.00, zuzüglich

Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 3'641.35, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 977.40

(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Demnach wird

in Anwendung der Art. 90 Abs. 3, Art. 91a Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 22 StGB;

Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG; Art. 22 Abs. 1 SSV; Art. 4 Abs.

1, Art. 4a Abs. 1 lit. a und b VRV; Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art.

47, Art. 51, Art. 69 StGB; Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398

ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. A.___ hat sich der qualifizierten groben

Verletzung der Verkehrsregeln und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht, beides begangen am 28.

August 2017.

2. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

3. A.___ wird verurteilt zu

a)

einer

Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 150.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

4. A.___ wird im Erstehungsfall 1 Tag

Polizeihaft an die Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe angerechnet.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 18. Februar 2021

werden folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort:

Kantonspolizei Solothurn, Asservate) eingezogen und sind, soweit noch nicht

geschehen, durch die Polizei zu vernichten:

-

1 leeres Minigrip

-

mehrere leere

Säckchen

-

1 angerauchter Joint

Cannabis (Stummel)

-

0.60 g Halluzinogene

Pilze (Psilocybin)

-

1 Filz mit LSD

-

3 LSD-Filze

-

2 Bestandteile

LSD-Filze

-

1 LSD-Filz

-

Samen 0.7 g

6. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 18. Februar

2021 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Fabian Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'115.10

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Es wurde

festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits

CHF 5'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 20. Dezember 2019)

überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 3’115.10

auszubezahlen war.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'191.25

(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

7. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner,

auf total CHF 3'641.35 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 977.40

(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00,

total CHF 4'000.00, zu bezahlen.

9. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3’000.00, total CHF

3'150.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher