STBER.2021.61
qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, etc.
6. April 2022Deutsch53 min
Hinterriedholz-Kreuzung gewartet und von rechts ein Auto links Richtung Hubersdorf
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. April 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Fabian
Brunner,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend qualifizierte
grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Es erscheinen zur Verhandlung vom 5.
April 2022 vor Obergericht:
-
Staatsanwalt B.___,
i.A. der Anklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwalt Fabian
Brunner, amtlicher Verteidiger,
-
C.___, Zeuge,
-
D.___, Zeuge,
-
E.___ (vormals […]),
Zeugin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils und den geplanten
Verhandlungsablauf dar.
Der amtliche Verteidiger gibt seine
Honorarnote zu den Akten. Eine Kopie davon wird dem Staatsanwalt zur
allfälligen Stellungnahme vorgelegt.
Die Parteien haben keine Vorfragen.
Es folgen die Einvernahmen der Zeugen
(1. C.___, 2. D.___, 3. E.___) und des Beschuldigten, jeweils nach Hinweis
auf deren Rechte und Pflichten. Die Einvernahmen werden mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet, so auch die nachfolgenden Plädoyers der
Parteivertreter (Tonträger in den Akten).
(Die Verhandlung wird für eine Pause
unterbrochen.)
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen
folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___
1. A.___ sei gemäss Anklageziffern 1 und 3
schuldig zu sprechen wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln
und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
2. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
13 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 150.00 zu
verurteilen, wobei ihm für beide Strafen der bedingte Strafvollzug zu gewähren
und die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen sei.
3. Der ausgestandene Freiheitsentzug von
einem Tag sei im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Die Kosten seien dem Beschuldigten
aufzuerlegen.
5. Bezüglich des Honorars des amtlichen
Verteidigers sei ein Rückerstattungsvorbehalt zu Gunsten des Staates anzuordnen.
Rechtsanwalt Brunner
1. A.___ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien zu
vernichten.
3. Dem amtlichen Verteidiger sei zu Lasten
der Staatskasse eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote
zuzusprechen.
4. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.
Der Staatsanwalt verzichtet auf eine
Replik.
Der Beschuldigte führt im Rahmen des
letzten Wortes aus, er sei zwar damals zu schnell gefahren, aber mit Sicherheit
nicht so schnell, wie ihm vorgeworfen werde.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilsverkündung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich
eröffnet.
Die Verhandlung wird um 11:25 Uhr
geschlossen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Im Rahmen ihrer Patrouillentätigkeit
stellten die Polizeibeamten D.___ (Beifahrer) und C.___ (Lenker) von der
Mobilen Polizei (MOP) West am 28. August 2017, ca. 21:55 Uhr, ein silbernes
Geländefahrzeug, Marke Subaru, […] fest, welches in Riedholz bei der Hinterriedholz-Kreuzung
auf der Baselstrasse, Fahrtrichtung Flumenthal, mit quietschenden Reifen in die
Günsbergstrasse einbog. Die zu diesem Zeitpunkt mit ihrem zivilen
Dienstfahrzeug auf der Günsbergstrasse vor der Einmündung in die Baselstrasse
beim Signal «Kein Vortritt» stehenden Polizeibeamten entschieden sich, den
Lenker des Subaru einer Kontrolle zu unterziehen, wendeten ihr Fahrzeug und
fuhren diesem nach.
Dem Polizeibericht vom 29. August 2017 ist
Folgendes zu entnehmen (AS 128 f.): Zu Beginn des Nachfahrmanövers habe der
Abstand des Polizeifahrzeuges zum Subaru ca. 50 Meter betragen. Aufgrund der
Tatsache, dass während des Beschleunigens des Polizeifahrzeuges die Rücklichter
des Subaru immer kleiner geworden seien, hätten die Polizeibeamten im Bereich
der Signalisation «Ende der Höchstgeschwindigkeit 60» Blaulicht und Horn sowie
die Leuchtmatrix «Stopp Polizei» eingeschaltet und versucht, dem Subaru zu
folgen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Distanz ca. 150 Meter betragen.
Vor dem Ortsschild Hubersdorf und dem
Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» habe das Geschwindigkeitsmesssystem
«Satspeed» im Polizeifahrzeug 141 km/h angezeigt. Gestützt auf die
Tatsache, dass sich dabei die Distanz des Polizeifahrzeuges zum Subaru immer
noch vergrössert habe, habe C.___ die Geschwindigkeit reduziert, um mit
geringerem Tempo durch den Innerortsbereich weiterzufahren. Als sich die beiden
Polizeibeamten nach dem Passieren von Hubersdorf wieder im Ausserortsbereich
befunden hätten, hätten sie nur noch weit weg Schlusslichter erkennen und
feststellen können, dass ein Fahrzeug von der Günsbergstrasse nach links in
Richtung Niederwil abgebogen und weiterhin rasant bergwärts gefahren sei.
Andere Fahrzeuge seien nicht festgestellt worden. Schliesslich hätten die
Polizeibeamten das Fahrzeug aus den Augen verloren.
Aufgrund verschiedener Hinweise konnte
der vermeintliche Lenker des Subaru, A.___ (nachfolgend Beschuldigter), um 23:00
Uhr […] in Riedholz bei der Verzweigung Fluhstrasse/Rainstrasse zu Fuss
angehalten werden. Der Beschuldigte wurde vor Ort einem Atemalkoholtest
unterzogen, welcher mit 0.00 mg/l negativ ausfiel. Der ebenfalls durchgeführte
Drogenschnelltest reagierte positiv auf THC und Kokain (Strafanzeige vom 16.
Januar 2018, Akten Seite [nachfolgend AS] 7 ff., Allgemeiner Bericht vom
1. September 2017, AS 18 ff.).
2. Am 29. August 2017 eröffnete die
Staatsanwaltschaft Solothurn gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung
wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 3
i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG, sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Art. 91 Abs.
2 lit. b SVG (AS 170). Zudem ordnete sie die vorläufige Festnahme des Beschuldigte
an. Gleichentags wurde dieser wieder entlassen (AS 174 ff.).
3. Am 16. April 2019 wurde die
Strafuntersuchung ausgedehnt auf die Vorhalte der Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Art. 91a Abs. 1 SVG, der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG,
sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 19a Ziff. 1
BetmG (AS 171).
4. Am 26. Mai 2020 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgerichtspräsidium Solothurn-Lebern wegen
qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art.
90 Abs. 4 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art.
32 Abs. 1 SVG, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
Art. 91a Abs. 1 SVG, sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Akten Vorinstanz [nachfolgend ASSL] 1 ff.).
5. Am 18. Februar 2021 fällte die
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (ASSL 58 ff.):
1. A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
der qualifizierten groben
Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
innerorts und ausserorts, durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit;
-
der versuchten Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
alles
begangen am 28. August 2017.
2. Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. A.___ wird
verurteilt zu
a) einer
Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 150.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. A.___
sind im Erstehungsfall 1 Tag Polizeihaft an die Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe
angerechnet.
5. Folgende
bei A.___ sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei
Solothurn, Asservate) werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen,
durch die Polizei zu vernichten:
-
1 leeres Minigrip
-
mehrere leere Säckchen
-
1 angerauchter Joint
Cannabis (Stummel)
-
0.60 g Halluzinogene Pilze
(Psilocybin)
-
1 Filz mit LSD
-
3 LSD-Filze
-
2 Bestandteile LSD-Filze
-
1 LSD-Filz
-
Samen 0.7 g
6. a) Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner,
wird auf CHF 8'115.10 (Honorar inkl. 2.5 Stunden Hauptverhandlung CHF 7'317.00,
Auslagen CHF 210.30, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 2'730.70 entsprechend CHF
218.45, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 4'796.60 entsprechend CHF 369.35)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 2'191.25 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
b) Es wird
festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits
CHF 5'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 20. Dezember 2019)
überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 3’115.10 auszubezahlen
ist.
7. Die
Amtsgerichtspräsidentin verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils,
wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit
Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung
verlangt.
8. A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, total
CHF 4'000.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine
Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich
die Staatsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten CHF 3'600.00
betragen.
Hinsichtlich der Vorwürfe der Verletzung
der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG (Ziff. 2 der
Anklageschrift), und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Ziff. 4 der Anklageschrift), kam die Vorinstanz zum
Schluss, diese Vorwürfe seien verjährt.
6. Am 1. März 2021 meldete der
Beschuldigte die Berufung an (ASSL 127).
7. Nachdem dem Beschuldigten am 6. Juli
2021 das begründete Urteil zugestellt worden war (ASSL 132), erklärte dieser am
26. Juli 2021 die Berufung (Akten Berufungsverfahren Seite [ASB] 3 ff.). Diese
richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche (Ziff. 1 des Urteils), die
Strafzumessung (Ziff. 3 und 4) sowie die Kosten (Ziff. 8).
8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf
eine Anschlussberufung (ASB 10).
9. In Rechtskraft erwachsen sind daher
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
5: Einziehung
-
6: Entschädigung des
amtlichen Verteidigers der Höhe nach
Ebenso ist die von der Vorinstanz
festgestellte Verjährung des Verfahrens hinsichtlich der Vorhalte 2 und 4 von
keiner Partei angefochten worden, weshalb diese Vorhalte nicht mehr Gegenstand
des Berufungsverfahrens sind.
II. Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Qualifizierte grobe Verletzung der
Verkehrsregeln (Anklageziffer 1)
1.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am
28. August 2017, zwischen 21:55 Uhr und 22:00 Uhr, auf der Strecke Riedholz
(Baselstrasse – Günsbergstrasse) – Hubersdorf (Günsbergstrasse) – Niederwil
(Hauptstrasse – Balmstrasse – Gsteig) als Lenker des Pw Subaru […] mit den
Kontrollschildern SO-[…] auf der Flucht vor der Polizei durch massive
Geschwindigkeitsüberschreitung das hohe Risiko eines Unfalls mit
Schwerverletzten oder Toten eingegangen zu sein. Konkret werden dem
Beschuldigten auf dieser Strecke folgende Mindestgeschwindigkeiten vorgehalten:
Strecke/
Abschnitt Geschwindigkeitslimite Geschwindigkeit
Riedholz, Günsberg- 60 km/h
signalisiert, > 60 km/h
strasse ausserorts
Riedholz, Günsberg- 80 km/h ausserorts >
80 km/h
strasse
Hubersdorf, ab Ortsbe- 50 km/h
generell/ > 140 km/h
ginn
Strecke Hubersdorf-
Niederwil 80
km/h ausserorts
sowie
Niederwil, Haupt- 50
km/h generell ca. 100 km/h
strasse-BaImstrasse
Insbesondere sei durch die Fahrweise des
Beschuldigten der Fussgänger F.___, der sich vis-à-vis des Pubs «P.___» in
Niederwil auf der Höhe des Parkplatzes praktisch noch mit einem Bein auf der
Strasse befunden habe, gefährdet worden. Schliesslich sei der Beschuldigte mit
einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h statt der erlaubten 50 km/h an F.___ mit
einem Abstand von lediglich ungefähr einem Meter vorbeigefahren.
Hernach habe der Beschuldigte den
Hofplatz des von G.___ gemieteten Pferdestalls im Gsteig in Niederwil mit
völlig unangepasster Geschwindigkeit befahren.
1.2 Beweismittel und Beweiswürdigung
1.2.1 Der Beschuldigte räumte in der
Voruntersuchung und vor erster Instanz im Wesentlichen ein, zur besagten Zeit
besagte Strecke mit dem in der Anklageschrift aufgeführten Fahrzeug gefahren zu
sein. Er gibt auch zu, zu schnell gefahren zu sein, jedoch nicht massiv zu
schnell. Dass die Polizei ihm nachfuhr, will er nicht bemerkt haben.
Die von ihm gefahrene Strecke lässt sich
in drei Teilstrecken gliedern, für die jeweils andere Beweismittel relevant
sind, weshalb es angezeigt ist, trotz der Tateinheit diese Abschnitte separat
zu überprüfen.
1.2.2 Erste Phase (Streckenabschnitt
Hinterriedholz-Kreuzung bis Hubersdorf)
Zu den örtlichen Gegebenheiten,
Strassen- und Lichtverhältnissen ergibt sich aus den Akten, dass die Strecke
von Riedholz nach Hubersdorf leichte Kurven und eine Steigung aufweist. Von der
Hinterriedholz-Kreuzung bis zur Tempo-80-Tafel sind es 300 Meter, von dort bis
zur Tempo-50-Tafel bei Ortsbeginn Hubersdorf 350 Meter (vgl. Plan auf AS 142).
Die Strasse ist teilweise von Wald und Böschungen umsäumt. Im Waldstück
zwischen der Kreuzung und Hubersdorf befindet sich eine unübersichtliche
Kreuzung (AS 134). Die Fahrt des Beschuldigten ereignete sich an einem Montag,
Ende August, um ca. 22:00 Uhr, mithin bei Einbruch der Nacht (astronomische
Dämmerung um 21:53 Uhr). Die Strasse war trocken, es herrschte geringes
Verkehrsaufkommen (AS 11). Weitere Verkehrsteilnehmer befanden sich auf
der Strecke keine.
Hinsichtlich der Fahrt ab der Hinterriedholz-Kreuzung
bis zur Ortseinfahrt Niederwil stützt sich die Anklage auf die Beobachtungen
der beiden Polizeibeamten D.___ und C.___. Diese haben ihre Beobachtungen in
einem Polizeibericht vom 1. September 2017 sowie in der Strafanzeige vom
16. Januar 2018 festgehalten (s. I./1 vorstehend). Zudem wurden sie durch die
Staatsanwaltschaft und schliesslich vom Berufungsgericht als Zeugen befragt.
C.___ machte am 20. Dezember 2019
zusammengefasst folgende Aussagen (AS 113 ff.):
Sie hätten an der
Hinterriedholz-Kreuzung gewartet und von rechts ein Auto links Richtung Hubersdorf
abbiegen gesehen. Der Lenker sei offensichtlich zu schnell und mit
quietschenden Reifen in die Kurve gefahren, weshalb sie sich entschieden
hätten, den Fahrer zu kontrollieren. Er (der Zeuge) habe in einem «Schnutz» um
180 Grad gewendet. Das Wendemanöver habe ca. zwei Sekunden gedauert. Sie hätten
dann die Leuchtmatrix unter der Sonnenblende («Stopp Polizei») sowie das
Blaulicht mit Horn eingeschaltet und seien dem Beschuldigten nachgefahren. Sie
hätten versucht, aufzuholen. Er habe im Kopf, dass es vor dem Ortseingang
Hubersdorf etwas hügelig und kurvig sei. Es mache dort eine Rechtskurve, dann
eine Linkskurve und dann komme ein Hügel. Er könne nicht mehr sagen, ob er dort
die Rücklichter gesehen habe. Wo sie dann gesehen hätten, dass sie nicht näher kämen,
sei eingangs Dorf gewesen. Dort hätten sie das Fahrzeug gesehen. Mit dieser
Geschwindigkeit hätten sie jedoch nicht durch das Dorf fahren können. Sie seien
durch Hubersdorf gefahren. Wie er im Kopf habe, habe er ausgangs Hubersdorf
sehen können, dass bei der Gabelung nach dem Dorf (Kreuzung Niederwil/Günsberg)
ein Fahrzeug links Richtung Niederwil gefahren sei. Die exakte Geschwindigkeit
könne er nicht sagen. Er habe jedoch im Rapport sein eigenes Tempo
festgehalten. Sie hätten nicht aufholen können. Der Beschuldigte sei wie ein
Irrer gefahren. Auf Vorhalt der im Rapport angegebenen Geschwindigkeit von 141
km/h, ob das die Geschwindigkeit vorher, also vor Ortseingang Hubersdorf
betreffe: Ja. Sie hätten ihn nachher auch nicht mehr sehen können, erst beim Ortsausgang
Hubersdorf wieder, als er links abgebogen sei. Der Beschuldigte habe massiv
Distanz auf sie gewinnen können, weshalb er nicht davon ausgehe, dass dieser
normal durch Hubersdorf gefahren sei. Die Geschwindigkeit hätten sie ab dem
geeichten Nachfahrmessgerät (Sat-Speed) abgelesen. Eine eigentliche
Nachfahrmessung hätten sie aber nicht gemacht. Auf Vorhalt, der Beschuldigte
sage, mit 60 – 70 km/h durch Hubersdorf gefahren zu sein: Dies könne er nicht
nachvollziehen. Wenn er mit dieser Geschwindigkeit gefahren wäre, hätten sie
ihn locker einholen können. (Auf Vorhalt) Er habe keine konkrete Gefährdung von
Personen wahrnehmen können.
Der Zeuge D.___ machte am 20. Dezember
2019 folgende Aussagen (AS 121 ff.):
Der Beschuldigte sei zügig abgebogen, so
dass die Reifen gequietscht hätten. Sie seien ihm gefolgt. Wegen der gefahrenen
Geschwindigkeit hätten sie dann auch bereits das Blaulicht einschalten müssen.
Trotzdem hätten sie nicht auf den Beschuldigten aufschliessen können. Der
Abstand habe sich vielmehr vergrössert. Zuerst habe der Abstand etwa 50 Meter
betragen, dann sei er immer grösser geworden. Als sie sich dem Innerortsbereich
Hubersdorf genähert hätten, hätte ihr Sat-Speed-Gerät 141 km/h angezeigt. Sie
hätten deshalb die Geschwindigkeit reduzieren müssen. Dann hätten sie weiter
vorne die beiden Rücklichter gesehen. Es sei nur ein Fahrzeug vor ihnen
gewesen. Sie seien den Lichtern nachgefahren Richtung Berg. Sie seien im Dorf (Hubersdorf)
gewesen, als sie die Lichter weit vorne gesehen hätten. Blaulicht und Sirene
hätten sie unmittelbar beim Wenden eingeschaltet. Beim Abbiegen habe der
Beschuldigte schätzungsweise 50 – 60 km/h gehabt. Danach sei er immer schneller
und schneller geworden. Auf Vorhalt, der Beschuldigte wolle mit 60 – 70 km/h durch
Hubersdorf gefahren sein: Er gehe davon aus, dass er schneller gefahren sein
müsse. Dies aufgrund des Umstandes, dass sie beschleunigt hätten und den
Abstand dennoch nicht hätten verringern können, und dies bei 141 km/h. Er habe
keine konkrete Gefährdung von Personen wahrnehmen können. Wie lange das
Wendemanöver gedauert habe, könne er nicht sagen. Es sei eine breite
Strassenmündung. Sie hätten in einem «Schnutz» wenden können. Während des Wendens
habe er dem Fahrzeug nachgeschaut und Sichtkontakt behalten. Unmittelbar nach
dem Wendemanöver hätten sie beschleunigt. Als sie 141 km/h gefahren seien,
seien sie im Ausserortsbereich vor Hubersdorf gewesen. Wie hoch ihre Geschwindigkeit
im Dorf gewesen sei, könne er nicht genau sagen. Auf jeden Fall viel weniger
als die 141 km/h, da sie die Geschwindigkeit hätten reduzieren müssen.
Wie dargelegt, wurden die beiden
Polizeibeamten C.___ und D.___ auch vom Berufungsgericht als Zeugen befragt,
wobei es sich zeigte, dass ihr Erinnerungsvermögen bezüglich Details infolge
des Zeitablaufs reduziert war. Sie bestätigten beide die Richtigkeit ihrer
bisherigen Aussagen. Beide konnten betreffend die erste Phase (Hinterriedholz-Kreuzung
bis Hubersdorf) nicht mehr sagen, ob sie den Beschuldigten bzw. dessen Fahrzeug
ununterbrochen im Blickfeld hatten. Insbesondere gab es keine Erinnerung daran,
ob sie das Fahrzeug des Beschuldigten im Blickfeld hatten, als sie mit 141 km/h
fuhren. Beide sagten aus, das Wendemanöver zwecks Verfolgung des Beschuldigten
sei in einem «Schnutz» erfolgt. Die örtlichen Verhältnisse hätten dies
ermöglicht; es sei also keine Dreipunktewendung gewesen.
Der Beschuldigte sagte vor dem
Berufungsgericht am 5. April 2022 aus, er sei zwar zu schnell gefahren, aber
nicht so schnell wie vorgeworfen bzw. nicht so schnell, dass es einen
Führerausweisentzug zur Folge hätte. Er habe eher auf die Strasse als auf den
Tacho geschaut und wisse nicht konkret, wie schnell er gefahren sei. Er wisse
nicht mehr, weshalb er zu schnell gefahren sei. Er habe kein Polizeifahrzeug
wahrgenommen und sei nicht vor einem solchen davongefahren.
1.2.3 Zweite Phase
(Streckenabschnitt Niederwil «P.___»)
Hinsichtlich der zweiten Phase der Fahrt
des Beschuldigten durch das Dorf Niederwil liegen folgende Aussagen vor:
F.___ gab am 12. September 2017 der
Polizei gegenüber als Auskunftsperson zu Protokoll (AS 92 ff.), er habe das Pub
«P.___» zusammen mit einer Kundin, einer Kollegin und deren Freund kurz vor
oder nach 22:00 Uhr verlassen. Sie seien die Strasse hinab zum Auto gelaufen.
Er sei neben den beiden Frauen halb auf der Strasse, der Vierte, I.___, sei ein
Stück hinter ihnen auf dem Trottoir gelaufen. Sie hätten weiter unten im Dorf eine
Sirene gehört. Er habe kaum den zweiten Fuss aufs Trottoir nehmen können, als
ein Auto neben ihnen vorbei gerauscht sei. Zuvor hätten sie noch ein Quietschen
gehört. Als er links über die Schulter geschaut habe, habe er erkennen können,
wie der Pw gebremst habe und links abgebogen sei. Er denke, der Pw sei mit gut
100 Sachen neben ihnen vorbeigefahren. Sie seien auf dem Trottoir gewesen,
gleich dort, wo man zum Parkplatz komme. Ca. fünf bis sechs Sekunden nach dem
Beschuldigten sei die Polizei an ihnen vorbeigefahren. Diese habe Blaulicht und
Sirene eingeschaltet gehabt. Wie schnell der Beschuldigte gefahren sei: Dieser
habe über 100 km/h gehabt haben müssen. Als er an ihnen vorbei gewesen sei, habe
man nur noch die Bremslichter sehen können, als er in die Kurve gefahren sei.
Der Beschuldigte habe vor der Kurve weit ausgeholt, in der Kurve hätten die
Reifen gequietscht. Ob er beim Ausholen vor der Kurve bis auf das Trottoir
gefahren sei, könne er nicht sagen, da es zu dunkel gewesen sei. Er habe einfach
erkennen können, dass der Beschuldigte vor der Kurve nach rechts ausgeholt
habe. Woher er die Geschwindigkeit habe einschätzen können: Sein Sohn fahre
seit sieben Jahren Go-Kart und er sei immer in der Boxengasse. Da bekomme er
mit, wie schnell sein Sohn unterwegs sei. Dieser fahre dort Geschwindigkeiten
von 120 km/h. Wie nahe der Pw an ihm vorbeigefahren sei: Er würde sagen, dass
es ca. ein Meter gewesen sei. Er habe den Windzug spüren können. Wann der
Beschuldigte gebremst habe: Dies sei gewesen, nachdem er an ihnen vorbeigefahren
gewesen sei. Ob er die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges schätzen könne:
Diese seien 20 bis 30 km/h weniger schnell gefahren, 70 – 80 km/h. Er möchte
noch erwähnen, dass er wirklich grosse Angst gehabt habe. Es sei innert
Sekunden bei ihm um Leib und Leben gegangen.
J.___ wurde von der Polizei ebenfalls
als Auskunftsperson befragt. Er sah das Auto nicht selbst. Er hörte jedoch
Reifen quietschen, Motorengeheul und starke Bremseinwirkung. Es seien viele
Gäste draussen gewesen, ca. 15 – 20 Personen, unmittelbar bei der Strasse. Der
Aussensitzplatz des Pubs liege direkt an der Hauptstrasse. Er sei dann ca. fünf
Sekunden später nach draussen gegangen und habe bereits die Polizei mit
Blaulicht und Horn gesehen. Die Polizei sei schätzungsweise sieben bis zehn
Erwägungen
Sekunden nach dem Beschuldigten vorbeigefahren (Einvernahme vom 29. August
2017, AS 98 ff.).
H.___ machte anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 25. September 2017 als Auskunftsperson folgende Aussagen (AS
103.
ff.):
Sie sei zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr
beim «P.___» in Niederwil über die Strasse gelaufen. Darauf habe sie ein
Quietschen und die Sirene gehört. Kurz darauf sei ein grauer Wagen neben ihnen
vorbeigefahren. Dieser sei geradeaus gefahren. Sie habe noch gedacht, der fahre
ins «P.___», da er so schnell gefahren sei. Er sei dann nach links abgebogen
und nicht mehr zu sehen gewesen. Kurz darauf sei die Polizei gekommen. Sie
hätten sich bereits auf dem Trottoir befunden. Die Geschwindigkeit schätze sie
auf 100 km/h, wenn nicht noch mehr. Der Wagen sei in einem Abstand von ca. zweieinhalb
Metern bei ihnen vorbeigefahren. Als sie das Quietschen gehört habe, sei sie
vom Trottoir auf eine Wiese daneben gestanden. Sie sei auf die Wiese gestanden,
um dann zum parkierten Pw zu gehen. Der Parkplatz von «P.___» befinde sich
gleich neben der kleinen Wiese. Sie sei nicht wegen des Quietschens auf die
Wiese gestanden. Sie habe den Pw noch gefühlte vier Minuten gehört, nachdem
dieser an ihnen vorbeigefahren gewesen sei. Es habe noch ein paar Mal
gequietscht. Die Polizei sei unmittelbar nach dem Beschuldigten gekommen. Ob
sie wegen des Pw auf die Seite habe treten müssen, um nicht erfasst zu werden?
Sie seien schneller gelaufen, da sie nicht gewusst hätten, von wo das
Quietschen komme. Der graue Wagen sei gefahren wie in einem Rallyrennen. Die
Polizei sei sicher langsamer gefahren. Sie könne es nicht genau sagen. Sie
denke, der graue Wagen sei über 100 km/h gefahren und die Polizei weniger als
100.
km/h. Auf Vorhalt: Sie habe nicht sehen können, dass der graue Wagen vor
der Kurve gebremst habe. Wenn er gebremst hätte, hätte sie es gesehen.
I.___ machte am 25. September 2017
gegenüber der Polizei als Auskunftsperson folgende Aussagen (AS 108 ff.):
Sie hätten ihren Pw auf dem Parkplatz
vis-à-vis des Pubs parkiert gehabt. Sie seien nach 22:00 Uhr über die Strasse
gegangen, um zum Pw zu gelangen. Dabei hätten sie eine Sirene feststellen
können, welche immer näher gekommen sei. Als sie bereits auf dem Trottoir
gewesen seien, sei zuerst ein Pw mit überhöhter Geschwindigkeit vorbei
gekommen. Danach sei die Polizei gekommen. Er sei auf der rechten Seite auf dem
Trottoir gestanden (von unten her betrachtet). Als er bemerkt habe, dass etwas
komme, sei er entsprechend zurückgestanden. Er sei aber noch auf dem Trottoir
gewesen. Auf Vorhalt, wie schnell der Pw gefahren sei: Das sei glaublich noch innerorts.
Dieser sei noch schneller gefahren, als ausserorts erlaubt. Von unten her
befinde sich eine Rechtskurve. Dort hätten die Reifen gequietscht und es habe
den Pw nach aussen getragen. Auch bei der oberen Kurve nach ihnen hätten die
Reifen gequietscht. Er denke, dass er um 100 km/h gefahren sei. Als der Pw aus
der unteren Kurve gekommen sei, sei er mit der Hälfte des Fahrzeuges auf die
Gegenfahrbahn gekommen. Daher habe der Lenker Gegensteuer gegeben und sei
entsprechend gegen ihr Trottoir gefahren. Er sei aber nicht auf das Trottoir
gefahren. Nach ihnen hätten die Reifen wiederum gequietscht, als er nach links
abgebogen sei. Der Pw sei in einer Entfernung von ca. drei bis vier Metern an
ihnen vorbeigefahren. Er habe noch ein paar Schritte auf die Seite gemacht,
bevor der Beschuldigte bei ihnen vorbeigefahren sei. (Auf Vorhalt) Seiner
Ansicht nach sei die Polizei etwa gleich schnell gefahren wie der Beschuldigte,
aber besser in der Spur. Vor der oberen Kurve habe der Pw ganz kurz abgebremst.
Das Heck sei dabei ein wenig ausgebrochen.
Die Zeugen C.___ und D.___ konnten zu
dieser Phase keine Aussagen machen, weil sie diese Phase nicht beobachten
konnten.
Der Beschuldigte sagte vor dem
Berufungsgericht wie dargelegt aus, er sei zwar zu schnell gefahren, aber nicht
so schnell wie vorgeworfen bzw. nicht so schnell gefahren, dass es einen
Führerausweisentzug zur Folge hätte. Auch in dieser Phase will er nicht gewusst
haben, dass er von einem Polizeifahrzeug verfolgt wird. Es treffe zu, dass er
zu seiner Ex-Freundin gefahren sei. Er kenne die Strecke mehr oder weniger. Das
Pub «P.___» habe er damals nicht gekannt. Er habe vor der Kurve (Abzweigung
Richtung Balm b. Günsberg) Leute gesehen. Die Reifen seines Autos hätten
gequietscht wegen seiner Fahrweise und wegen der Winterreifen, die er montiert
gehabt habe. Die drei Personen auf dem Trottoir, welche Richtung Parkplatz gegangen
seien, und unmittelbar dahinter den Zeugen F.___ habe er nicht bewusst
wahrgenommen. Er wisse nicht mehr, welche Entfernung die Leute, die er gesehen
habe, zu ihm gehabt hätten. Jedenfalls könnte er sich daran erinnern, wenn er
an Herrn F.___ in einem Abstand von nur etwa ein bis zwei Metern vorbeigefahren
wäre.
1.2.4
Dritte Phase (Streckenabschnitt
Niederwil/Gsteig)
Betreffend die dritte Phase der Fahrt
des Beschuldigten nach der scharfen Kurve Hauptstrasse/Balmstrasse sowie der
Einfahrt im Gsteig in Niederwil liegen die Aussagen zweier Zeuginnen vor: E.___,
die Ex-Freundin des Beschuldigten, und G.___, […].
E.___ machte zusammengefasst folgende
für den vorliegenden Vorhalt relevante Aussagen: Der Beschuldigte sei ca. mit
50.
– 60 km/h gefahren. Er habe vor ihr angehalten und sofort gesagt: «Die
Bullen kommen mir nach». Die Seitenscheibe sei schon unten gewesen. Danach sei
er wieder weggefahren (polizeiliche Erstbefragung vom 28. August 2017, AS 63).
Sie habe auf den Beschuldigten gewartet. Plötzlich habe sie ein quietschendes
Auto und Sirenen gehört. Dann sei der Beschuldigte vor ihr Haus gefahren und
habe sogleich das Licht am Fahrzeug ausgeschaltet. Die Polizei sei in Richtung
Balm weitergefahren. Er sei kurz ausgestiegen und danach weiter die Strasse
nach hinten gefahren. Auf Vorhalt, ob ihre erste Aussage, wonach der
Beschuldigte gesagt habe «Die Bullen kommen mir nach» stimme: Das stimme. Er
habe gehalten und sei ausgestiegen. Die Scheibe auf der Fahrerseite habe er
unten gehabt (polizeiliche Befragung vom 29. August 2017, 08:00 Uhr, AS 65
ff.). Er sei um die Ecke gefahren. Sie habe die Sirene gehört. Das sei aber
noch etwas weg gewesen. Sie habe auch ein Quietschen gehört, welches sie erst
habe zuordnen können, als der Beschuldigte um die Ecke gekommen sei. Er sei
zuerst an ihr vorbeigefahren. Danach habe er weiter hinten gekehrt und sei
zurückgekommen, habe angehalten und sei ausgestiegen. Es sei alles sehr schnell
gegangen. Auf Vorhalt: Als er hinzugefahren sei, habe er gesagt, «Die Bullen
kommen mir nach» (Einvernahme vom 29. August 2017, 17:17 Uhr, AS 69 ff.).
Vor dem Berufungsgericht sagte E.___ ([…])
als Zeugin aus, sie müsse ihre früheren Aussagen insofern korrigieren, als der
Beschuldigte ihr nicht gesagt habe, die Bullen seien hinter ihm her. Da sei sie
sich ganz sicher. Sie sei damals, als sie das ausgesagt habe, wegen des
Todesfalls ihrer Grossmutter wohl verwirrt gewesen. Sie habe lediglich zu ihrem
Vater, der auch draussen gestanden sei, gesagt, oh die Polizei kommt.
Der Beschuldigte sagte vor dem Berufungsgericht
aus, er habe zu E.___ nicht gesagt, er werde von der Polizei verfolgt. Frau E.___
sei mit ihrem Vater draussen gestanden. Er sei ein paar Minuten bei ihr gewesen
und dann seien glaublich einige Leute vom Pub vorbeigekommen. Er habe auf dem
Parkplatz des Pferdestalls kehren und die gleiche Strecke zurückfahren wollen.
G.___ machte folgende relevanten
Aussagen: Sie habe sich auf ihrem Hof befunden ([…]). Plötzlich sei ein Pw von
Niederwil her in vollem Garacho über den Hofplatz und dann hinter den Hof
gefahren. Sie könne keine konkrete Geschwindigkeit angeben. Sie habe das Auto
weder gehört noch gesehen, schon sei es über den Hausplatz gerast. Wenn sie
draussen gestanden oder aus der Pferdebox auf den Vorplatz getreten wäre, dann
hätte er sie über den Haufen gefahren. Der Beschuldigte sei äusserst gefährlich
und rasend gefahren. Wäre sie da gestanden, wäre sie überfahren worden. Sie
habe Todesangst gehabt (polizeiliche Erstbefragung vom 28. August 2017, AS 74
f.). Sie habe ihn nicht kommen hören. Es sei so schnell gegangen. Sie habe das
Fahrzeug erst festgestellt, als dieses bereits auf dem Areal des Hofes gewesen
sei. Sie habe ihn nicht früher feststellen können. Sie wolle damit sagen, dass
der Pw sehr schnell auf den Hausplatz gefahren sei. Sie habe ein Video von
ihrer Videoüberwachung. Er sei so schnell vom Hof weggefahren, wie er gekommen
sei. Sie sei noch erstaunt gewesen, wie schnell er auf den Hof gefahren sei, ohne
ins Geländer zu fahren. Er sei wie der Blitz gefahren. Wie schnell sie die
Geschwindigkeit schätze: Sie könne es nicht sagen, sie sei zu diesem Zeitpunkt
im Stall gewesen und habe sich auf ihr Pferd konzentriert. Warum sie sich denn
gefährdet gefühlt habe: Sie sei eine Minute bevor der Beschuldigte auf den
Hausplatz gefahren sei mit ihrem Pferd in die Box gegangen. Wenn sie etwas
später in die Box gegangen wäre, hätte der Beschuldigte sie samt dem Pferd
überfahren. Wo sie gewesen sei, als der Beschuldigte auf den Hausplatz gefahren
sei: In der Pferdebox. Dort sei sie auch gewesen, als der Beschuldigte wieder
weggefahren sei (Einvernahme vom 12. September 2017, AS 77 ff.).
1.2.5
Würdigung der Aussagen und
massgebender Sachverhalt
Die beiden Polizeibeamten D.___ und C.___
hielten ihre Beobachtungen zeitnah im Bericht vom 1. September 2017 fest.
Anlässlich ihrer Einvernahmen vom 20. Dezember 2019 sagten sie als Zeugen und
somit unter Wahrheitspflicht und in Kenntnis der Straffolgen falscher Aussage
im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei aus. Sie legten jedoch auch
Unsicherheiten und Erinnerungslücken (die angesichts des Zeitablaufs zu
erwarten waren) unumwunden offen. Ihre Aussagen wirken sachlich und ohne
übermässigen Belastungseifer. Die beiden Polizeibeamten hatten nicht nur
keinerlei Interesse, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, sie waren sich
offensichtlich auch im Klaren über die gravierenden Folgen einer allfälligen
Falschaussage (Verurteilung wegen falschen Zeugnisses, falscher Anschuldigung,
disziplinarische Entlassung aus dem Polizeidienst). Insbesondere imponiert,
dass sich die beiden Zeugen hinsichtlich der Schätzung der vom Beschuldigten
gefahrenen Geschwindigkeit eher zurückhielten. So schilderten sie ihre eigene
Geschwindigkeit und den Abstand zum Beschuldigten, soweit sie dessen Fahrzeug
überhaupt wahrnehmen konnten. Die vom Zeugen D.___ geschätzte Geschwindigkeit
des Beschuldigten beim Abbiegen auf der Hinterriedholz-Kreuzung von 50 – 60
km/h wirkt keineswegs übertrieben und erscheint realistisch. Dass sie die
Sirene ihres Polizeiautos eingeschaltet hatten, wurde von praktisch allen
anderen Zeugen wahrgenommen und entsprechend bestätigt. Die Aussagen der beiden
Zeugen sind glaubhaft, auf sie ist abzustellen.
Ebenso kann auf die Aussagen der Zeugen F.___,
J.___, H.___ und I.___ abgestellt werden. Auch diese hatten keinerlei Motiv,
den Beschuldigten zu Unrecht anzuschuldigen. Sie schilderten jeweils ihre
eigenen Eindrücke detailliert und mit jeweils individueller Ausprägung. Die
Aussagen wirken nicht abgesprochen. So schilderten bspw. die Zeugen F.___ und I.___,
dass der Beschuldigte vor der oberen Kurve abgebremst habe, während die Zeugin H.___
dies verneinte. Die Zeugen F.___ und H.___ gaben an, die Polizei sei weniger
schnell gefahren als der Beschuldigte, während der Zeuge I.___ meinte, die
Polizei sei etwa gleich schnell gefahren wie der Beschuldigte, aber besser in
der Spur. Hinsichtlich des Abstandes, in welchem der Beschuldigte an ihnen vorbeifuhr,
sprach der Zeuge F.___ von einem Meter Distanz zu ihm (er habe den Windzug
spüren können), während die Zeugin H.___ einen Abstand von zweieinhalb Meter
und der Zeuge I.___ drei bis vier Meter angaben. Hinsichtlich F.___ ist zu erwähnen,
dass dieser angab, er sei neben den beiden Frauen, welche sich auf dem Trottoir
befunden hätten, halb auf der Strasse gegangen und habe kaum den Fuss aufs
Trottoir nehmen können, als der Beschuldigte vorbeigefahren sei. Hinsichtlich
des vom Beschuldigten gefahrenen Tempos sprachen alle Zeugen indes von rund 100
km/h.
Auch die ersten und zeitnahen Aussagen
der Ex-Freundin des Beschuldigten, E.___ ([…]), sind glaubhaft. Diese hatte
nicht nur keinerlei Veranlassung, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten,
vielmehr versuchte sie diesen gar zuerst zu schützen, indem sie den
Polizeibeamten nach einigem Zögern angab, ihr Freund sei durchgefahren, er sei
bergwärts gefahren (Strafanzeige S. 7, AS 13, vgl. Einvernahme E.___ vom 29.
August 2017, AS 71, Frage/Antwort 16). Indessen sagte E.___ in den ersten
Einvernahmen konstant und übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe zu ihr
gesagt, die Bullen seien hinter ihm her. Dass sie dies vor dem Berufungsgericht
vom Beschuldigten nicht mehr gehört haben will, ist wohl nicht als bewusste
Falschaussage einzuordnen, sondern eher darauf zurückzuführen, dass diese Wende
in ihren Aussagen auf vorausgegangene Diskussionen und Gespräche mit dem
Beschuldigten und den Zeitablauf zurückzuführen sind, sie mit anderen Worten
schliesslich selbst glaubte, sie habe diesen Satz des Beschuldigten nicht
gehört.
Was die Aussage der Zeugin G.___
anbelangt, ist jedoch ein gewisses Dramatisieren nicht zu übersehen. Während
bei ihrer Erstbefragung und zu Beginn der zweiten Befragung noch der Eindruck
entstand, sie habe den Beschuldigten heranfahren sehen, gestand sie
letztendlich ein, sich in der Pferdebox befunden zu haben und weder die Anfahrt
noch die Wegfahrt des Beschuldigten gesehen zu haben. Auf die Aussagen der
Zeugin G.___ kann somit nicht vorbehaltlos abgestellt werden.
Hinsichtlich der entscheidenden Frage,
wie schnell der Beschuldigte fuhr, ist folgende Schlussfolgerung zu ziehen: Auf
der Strecke von rund 550 Metern (Hinterriedholz-Kreuzung bis Ortseinfahrt
Hubersdorf) verloren die Polizisten Abstand, obwohl sie bis zur Tempo-50-Tafel
auf 141 km/h beschleunigten. Der Beschuldigte muss folglich im 60-er und 80-er
Tempoabschnitt auf weit über 100 km/h beschleunigt haben. Den beiden
Polizeibeamten gelang es nicht, den Abstand massgeblich zu reduzieren. Der
Einwand der Verteidigung vor dem Berufungsgericht, das Wendemanöver des
Polizeifahrzeugs habe nicht zwei, sondern bestenfalls sieben bis zehn Sekunden gedauert,
denn dem Wendemanöver sei sicherlich noch eine Diskussion der beiden
Polizeibeamten vorausgegangen und im Übrigen habe ein BMW einen Wenderadius von
zwölf Metern; die vorgeworfene Ausgangssituation, wonach das Polizeifahrzeug
dem Beschuldigten anfänglich in einem Abstand von 50 Metern gefolgt sei, treffe
nicht zu, es müssten mindestens ca. 150 Meter gewesen sein, ist nicht
stichhaltig. Weshalb und was die beiden Polizeibeamten vor der Verfolgung noch
hätten diskutieren müssen, erschliesst sich nicht und wird von der Verteidigung
auch nicht dargelegt. Die Polizeibeamten haben eindrücklich und glaubhaft
geschildert, wie der Beschuldigte Richtung Hubersdorf raste. Dass die
Polizeibeamten diesem Geschehen nicht tatenlos zusehen konnten, stand bereits
aufgrund ihrer Polizeifunktion fest und musste nicht erst noch diskutiert
werden. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass Polizeibeamte im Wenden von
Fahrzeugen zwecks Verfolgung gezielt geschult sind und sie daher ein solches
Manöver schneller ausführen als der Durchschnittslenker.
Indes muss bezweifelt werden, dass die
beiden Polizeibeamten das Fahrzeug des Beschuldigten ständig in Sicht hatten.
So räumte bspw. C.___ ein, dass es vor dem Ortseingang Hubersdorf etwas hügelig
und kurvig sei (dies ergibt sich auch aus den sich in den Akten befindenden
Fotografien der Wegstrecke, AS 133 ff. resp. dem Plan auf AS 142, vgl. AS 41
sowie ASSL 42). Er könne nicht mehr sagen, ob er dort die Rücklichter gesehen
habe. Auf Vorhalt, ob die Geschwindigkeit von 141 km/h die Geschwindigkeit vor Ortseingang
Hubersdorf betreffe, sagte er, ja, sie hätten ihn nachher auch nicht mehr sehen
können, erst beim Ortsausgang Hubersdorf wieder. Zudem ist auch zu beachten,
dass die Veränderung der Distanz zu einem vorausfahrenden Fahrzeug im (Ein-)Dunkeln
schwierig wahrzunehmen ist, wenn man nur die Rücklichter sieht. Weiter ist zu
beachten, dass die Strasse innerorts von Hubersdorf über einen flachen Hügel
Dispositiv
verläuft, was die Weitsicht unweigerlich einschränkte. Es ist demnach nicht
zweifelsfrei auszuschliessen, dass sich die Distanz zwischen dem Fahrzeug des
Beschuldigten und dem Polizeifahrzeug genau in dem Moment, als letzteres eine
Geschwindigkeit von 141 km/h aufwies, – wenn auch nur kurz – geringfügig verminderte.
Aus dem Umstand, dass das Polizeifahrzeug im Ausserortsbereich vor Hubersdorf
141 km/h fuhr, kann somit nicht zwingend geschlossen werden, dass der
Beschuldigte genau in diesem Moment auch genau 141 km/h oder mehr fuhr. Dem
diesbezüglichen Vorbringen des Staatsanwalts vor dem Berufungsgericht, wonach
aus dem allgemeinen Bericht der Polizei vom 1. September 2017 (AS 18 ff.)
geschlossen werden könne, dass die Polizeibeamten den Beschuldigten im
Blickfeld hatten, als sie mit 141 km/h fuhren, ist entgegenzuhalten, dass dies
wohl aus dem Bericht («Vor dem Ortsschild Hubersdorf mit der
Geschwindigkeitsanzeige 50 km/h konnte auf der digitalen Anzeige die Zahl 141
km/h festgestellt werden. Gestützt auf die Tatsache, dass sich die Distanz zum
Subaru immer noch vergrösserte, wurde unsere Geschwindigkeit reduziert und in
geringerem Tempo durch den Innerortsbereit weitergefahren»), nicht aber aus den
(justizförmig) erhobenen Aussagen der beiden Zeugen gefolgert werden kann. Die
beiden Zeugen haben zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, im besagten
Streckenabschnitt den Beschuldigten bzw. dessen Fahrzeug ständig und
insbesondere im Moment der eigenen Fahrgeschwindigkeit von 141 km/h im
Blickfeld gehabt zu haben. Weiter ist festzuhalten, dass die Zeugen über das
vom Beschuldigten im Innerortsbereich gefahrene Tempo keine genauen Angaben
machen konnten.
Es kann somit lediglich als erstellt
erachtet werden, dass der Beschuldigte in der ersten Phase sowohl im
Ausserortsbereich (bei erlaubten 60 km/h resp. 80 km/h) als auch innerorts (innerhalb
Hubersdorf, Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h) mit massiv übersetzter
Geschwindigkeit fuhr. Eine konkrete Gefährdung von anderen Personen konnten die
Zeugen jedoch nicht wahrnehmen.
Auch die exakte Geschwindigkeit in der zweiten
Phase, beim «P.___» in Niederwil, muss offenbleiben. Zwar sprachen alle
Zeugen von rund 100 km/h. Dies ist jedoch eine Schätzung, die nicht
ausschliesst, dass das Tempo auch etwas geringer sein konnte. Dass der Beschuldigte
bei einer Geschwindigkeit gegen 100 km/h die scharfe Linkskurve nach dem «P.___»
gar nicht hätte meistern können, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht
wird, ist jedoch zu verneinen. Gemäss Angabe zweier Zeugen, bremste der
Beschuldigte vor der Kurve ab. Davon ist auszugehen. Die Wegstrecke zwischen
dem Bereich des Parkplatzes und der Kurve reicht durchaus, um die
Geschwindigkeit bedeutsam zu reduzieren. Die Kreuzung im Bereich der Linkskurve
ist zudem sehr geräumig. Als Beweisergebnis ist deshalb in dieser Phase davon
auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit im Bereich von 90
bis 100 km/h am «P.___» vorbeifuhr, unmittelbar nachdem vier Personen die
Strasse überquert hatten. Dabei fuhr er am Zeugen F.___ in einer Distanz im
Bereich von ein bis zwei Metern vorbei. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen ausgeschlossen
werden kann, dass es sich um eine andere Täterschaft handelte. Denn die Zeugen
sagten alle identisch aus, es habe sich um einen grauen Subaru mit nur einem
Insassen gehandelt – eine Beschreibung, die exakt auf den Beschuldigten bzw.
dessen Fahrzeug zutrifft.
Weiter ist als erstellt zu erachten,
dass der Beschuldigte das nachfahrende Polizeifahrzeug bemerkte und sein Tempo
deswegen massiv erhöhte, um einer Kontrolle durch die Polizei zu entgehen. Dies
ist insbesondere aus den früheren Aussagen der Zeugin E.___ ([…]) zu
schliessen, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, die Bullen kämen ihm nach
– Worte, die kaum von der Zeugin frei erfunden gewesen sein dürften (die Zeugin
konnte denn vor Berufungsgericht auch nicht ansatzweise schlüssig darlegen,
weshalb sie das damals frei erfunden haben sollte), sondern die doch eher dem
Jargon eines Mannes, der sich in einer Stresssituation befindet, entsprechen.
Was die dritte Phase bei der
Einfahrt im Gsteig anbelangt, kann jedoch nicht von einer
Geschwindigkeitsüberschreitung und auch nicht von einer Gefährdung anderer
Personen ausgegangen werden.
2. Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Anklageziffer 3)
2.1 Der Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich
einer Polizeikontrolle entzogen zu haben, indem er mit massiv übersetzter
Geschwindigkeit vor der Polizei geflüchtet sei und deren Haltesignal («Stopp
Polizei») missachtet habe, wobei er mit der Anordnung einer Massnahme zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit habe rechnen müssen. Nach Ankunft an seinem Domizil
habe der Beschuldigte zudem einen Joint Marihuana geraucht, was die
Feststellung der Fahrunfähigkeit betreffend den Betäubungsmittelkonsum für die
Zeit vor und während der Flucht verunmöglicht habe.
2.2 Beweiswürdigung
Dass der Beschuldigte sich durch Flucht
einer Polizeikontrolle entzogen hat, wurde bereits im Rahmen der
Beweiswürdigung beim Vorhalt der qualifizierten Verkehrsregelverletzung
festgestellt. Dass er kurz danach zu Hause einen Joint geraucht hat, ist
unbestritten. Gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht vom 20.
September 2017 ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der
Blutentnahme einen THC-Gehalt unter der Nachweisschwelle für Fahrunfähigkeit
gemäss den Richtlinien des ASTRA aufwies (AS 24 ff.).
III. Rechtliche Würdigung
1. Qualifizierte grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
1.1 Art. 90 Abs. 3 SVG (sog.
Raser-Strafnorm) droht eine obligatorische Freiheitsstrafe von einem bis vier
Jahren an und ist somit als Verbrechen ausgestaltet. Die Bestimmung ist eine
qualifizierte Form der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG.
Sie ist mit anderen Worten die Qualifikation der Qualifikation. Sanktioniert
wird die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln, wodurch das hohe
Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird,
namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht
bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Art. 90 Abs. 4 SVG nennt die
Schwellenwerte, bei deren Überschreitung Art. 90 Abs. 3 SVG in jedem Fall
objektiv erfüllt ist.
Angesichts der im Raser-Straftatbestand
verwendeten unscharfen Rechtsbegriffe, der unklaren Abgrenzungen zu anderen
Strafbestimmungen und der für ein Gefährdungsdelikt ausserordentlich hohen
Strafandrohung ist die Norm sehr restriktiv auszulegen. Der Gesetzgeber wollte
nur für krasse Fälle verantwortungsloser Fahrzeuglenker die Strafen empfindlich
verschärfen (Philippe Weissenberger,
Kommentar zum SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N
107 ff.).
Der objektive Tatbestand von Art. 90
Abs. 3 SVG verlangt vorab die Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Dazu
gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa die Normen betreffend die
Geschwindigkeit, die Lichtsignale oder das Überholen (Philippe Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 116). Jede Verkehrsregel, die der Sicherheit im
Strassenverkehr dient, kann je nach den Umständen des Einzelfalles als
elementar gewertet werden (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG
N 117).
Der Täter muss ein hohes Risiko eines
Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sein. Diese
Risikoschaffung wird hier – im Unterschied zu Art. 90 Abs. 4 SVG, wo sie von
Gesetzes wegen vermutet wird – objektiv vorausgesetzt. Es genügt dafür nach der
herrschenden Lehre eine erhöhte abstrakte Gefährdung, eine konkrete Gefährdung
wird nicht vorausgesetzt (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 123;
Gerhard Fiolka in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Art. 90 SVG N 116). Die
Abgrenzung zu Art. 90 Abs. 2 SVG, der bereits eine «ernstliche Gefahr» fordert,
ist gänzlich unklar. Das bereits bei der Abgrenzung von Abs. 1 und 2
bestehende Problem, dass sich Gefährdungen nicht verlässlich graduieren lassen,
wird durch Abs. 3 nun verdoppelt (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 90 N122). Das
«hohe Risiko» muss höher sein als die «ernstliche Gefahr» nach Art. 90
Abs. 2 SVG, es muss sich sozusagen um eine ernsthafte Gefahr im
Quadrat handeln, um ein geradezu gemeingefährliches Fahrverhalten. Kommt es zu
keinem Unfall, muss das Risiko ex post gewichtet werden: erforderlich ist eine
hypothetische Prüfung des jeweiligen Geschehens nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung. Diese Prüfung belässt den Gerichten
einen erheblichen Ermessensspielraum. Dass es zu keinem Unfall gekommen ist,
muss dem Zufall zuzuschreiben sein bzw. als geradezu glückhaft erscheinen. Eine
glückhaft sich nicht verwirklichende Unfallgefahr wird man z.B. regelmässig
bejahen müssen, wenn ein Lenker innerorts auf einer belebten Strasse mit
Fussgängern mit 90 km/h statt der erlaubten 50 km/h fährt. Bei der Prognose
sind alle massgebenden Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen:
Verkehrsdichte, Witterungs- und Sichtverhältnisse, Gefahren des konkreten
Fahrzeugs, Ort des Geschehens, gefährdete Personengruppen (Kinder) (Philippe
Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 126 ff.).
Das Gesetz
nennt die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen
ausdrücklich als Beispiel für die Qualifikation nach Abs. 3. Fraglich ist, ob
auch ein Fahrzeuglenker, der von der Polizei verfolgt wird, an einem nicht
bewilligten Rennen teilnimmt. Dagegen dürfte sprechen, dass die Polizei bei
einer pflichtgemäss erfolgenden Verfolgungsjagd rechtmässig handelt, weshalb
eine «Teilnahme» am Rennen für sich genommen (also ohne nachgewiesene krasse
Verkehrsregelverletzung des Verfolgten) nicht strafbar sein kann. Der Verfolgte
nimmt deshalb nicht an einem Rennen teil, kann aber Art. 90 Abs. 3 SVG
anderweitig erfüllen (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 143 und
147).
Im Bereich der
Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht eine sehr schematische
Rechtsprechung entwickelt, worin es die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG
an bestimmte Schwellenwerte knüpft. Werden diese überschritten, wird i.d.R.
ungeachtet der konkreten Umstände Art. 90 Abs. 2 SVG angenommen. Differenziert
wird lediglich nach der Art der Strasse, auf der die
Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht. Demnach begeht eine grobe
Verkehrsregelverletzung, u.a. wer innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit
um mehr als 25 km/h überschreitet. Unabhängig von den Schwellenwerten kann ein
Fall von Art. 90 Abs. 2 SVG bei besonderen Umständen wie starker Regen,
Glatteis, bei Kindergarten, Schlechten Sichtverhältnissen, Blendung durch
tiefstehende Sonne vorliegen (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 67 f.,
N 72). Art. 90 Abs. 3 SVG kann auch durch gefahrene Geschwindigkeiten, die sich
unterhalb der in Art. 90 Abs. 4 SVG aufgeführten Geschwindigkeitsexzesse
bewegen, erfüllt sein, wenn nicht mit einer den Umständen angepassten
Geschwindigkeit gefahren wird, insgesamt muss aber die Schwere der Verfehlung
Art. 90 Abs. 4 SVG entsprechen (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N
138). Es stellt sich dabei die Frage, was unter «besonders krasse Missachtung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit» gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG zu verstehen
ist. Im Lateinischen steht das Adjektiv «crassus», aus dem der Terminus «krass»
ableitet, u.a. für «dicht» und «derb». Heute ist «krass» im Wesentlichen als
Paraphrase für «grob» gebräuchlich und dürfte wohl verbreitet als etwas
stärkere Nuance von «grob» Verwendung finden (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 90
SVG N 123 f.).
Eine
«besonders» krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann
angenommen werden, wenn eine knapp unterhalb der Grenzwerte gemäss Abs. 4
liegende Geschwindigkeitsüberschreitung im Vergleich mit anderen Missachtungen
der Höchstgeschwindigkeit als besonders gefährlich erscheint, etwa aufgrund
besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse. Die Besonderheit kann
sich daraus ergeben, dass die Strassenverhältnisse (z.B. Übersichtlichkeit,
Umgebung etc.) die gefahrene Geschwindigkeit als beispiellos, als absoluten
Ausnahmefall erscheinen lassen (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 125).
Dies trifft beispielsweise in folgenden
Bespielfällen zu: Fahren mit 140 km/h auf der Autobahn in der Nacht ohne Licht
trotz schlechter Sicht (dichter Nebel oder Schneefall) und rutschiger Fahrbahn;
Fahren mit 60 km/h in der 30-km/h-Zone vor einer Schule zu Zeiten, in denen mit
Schülern gerechnet werden muss; Überholen eines Busses der öffentlichen
Verkehrsbetriebe auf der Höhe einer Haltestelle innerorts mit 70 km/h trotz
eingeschränkter Sichtverhältnisse (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG
N 138).
In subjektiver Hinsicht setzt Art. 90
Abs. 3 SVG eine «vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln» voraus; es
handelt sich um ein Vorsatzdelikt. Für eine Verurteilung nach der
Raser-Strafnorm gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG ist sowohl nach Philippe
Weissenberger (a.a.O., Art. 90 SVG N 159, 163) als auch nach Gerhard Fiolka
(a.a.O., Art. 90 SVG N 149) ein doppelter Vorsatz erforderlich, der sich auf
die Verkehrsregelverletzung und die tatbestandsmässige Risikoschaffung bezieht.
Für beide Autoren ist klar, dass ein Eventualvorsatz genügt.
1.2 Gemäss dem vorstehenden
Beweisergebnis (II./1.2.5) ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die in
Art. 90 Abs. 4 SVG genannten «Schwellenwerte» von 100 km/h innerorts oder 140
km/h ausserorts erreicht hat. Das hohe Risiko eines Unfalls mit
Schwerverletzten oder Todesopfern ist daher nicht zu vermuten. Es muss anhand
des erwiesenen Sachverhalts begründet sein. Unzweifelhaft ist jedoch, dass der
Beschuldigte mit seinen massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen eine
elementare Verkehrsregel verletzt hat.
Was die erste Phase anbelangt,
ist erstellt, dass der Beschuldigte mit massiv übersetzter Geschwindigkeit von
der Hinterriedholz-Kreuzung nach Hubersdorf gefahren ist, zumal die Polizei ihn
nicht einholen konnte, obwohl sie zeitweise mit 141 km/h fuhr. Der Abstand hat
sich vielmehr noch vergrössert. Die im Innerortsbereich in Hubersdorf konkret gefahrene
Geschwindigkeit ist ebenfalls unbekannt. Diese muss jedoch aus den soeben
dargelegten Gründen ebenfalls massiv übersetzt gewesen sein, ansonsten die
Polizei den Beschuldigten innerorts hätte einholen können. Die Strecke von
Riedholz nach Hubersdorf weist leichte Kurven und eine Steigung auf. Die
Strasse ist teilweise von Wald und Böschungen umsäumt. Im Waldstück zwischen
der Kreuzung und Hubersdorf befindet sich eine unübersichtliche Kreuzung (AS
134). Wie bei der Sachverhaltsfeststellung bereits erwähnt, ereignete sich die
Fahrt des Beschuldigten an einem Montag, Ende August, um ca. 22:00 Uhr, mithin
bei Einbruch der Nacht (astronomische Dämmerung um 21:53 Uhr). Die Strasse war
trocken, es herrschte geringes Verkehrsaufkommen (AS 11). Weitere
Verkehrsteilnehmer befanden sich auf der Strecke keine. Angesichts der massiven
Geschwindigkeit des Beschuldigten ist seine Fahrt auf diesem Streckenabschnitt
zwar als gefährlich einzustufen. Ein hohes Risiko eines Unfalles mit
Schwerverletzten oder Todesopfern bestand jedoch nicht.
In der zweiten Phase gestaltet
sich die rechtliche Würdigung wesentlich schwieriger. Der Beschuldigte fuhr
gemäss Beweisergebnis mit sicher mindestens 90 km/h durch Niederwil. Die
Strecke vor dem «P.___» ist kurvig und unübersichtlich (AS 136 ff). Im Bereich
des Pubs ist die Strasse links von Häusern umsäumt. Rechts befindet sich ein
Trottoir. Vor dem Pub sassen mehre Gäste unmittelbar am Strassenrand.
Unmittelbar vor der Durchfahrt des Beschuldigten überquerten vier Personen die
Strasse. Der Beschuldigte fuhr mit der erwähnten Geschwindigkeit durch den
kurvigen und unübersichtlichen Innerortsbereich und schliesslich ca. ein bis
zwei Meter an F.___ vorbei, welcher den «Windstoss» spürte und gerade seinen
zweiten Fuss auf das Trottoir gesetzt hatte. Es hing nur vom Zufall ab, dass
der Zeuge F.___ nicht eine halbe Sekunde später die Strasse überquerte und es
nicht zu einem Unfall gekommen ist. Wegen der massiven Geschwindigkeit bei
unübersichtlicher Strassenführung und einbrechender Dunkelheit (und dadurch
eingeschränktem Lichtkegel und folglich eingeschränkter Sicht) hätte der
Beschuldigte keinesfalls rechtzeitig bremsen können, wäre der Zeuge F.___ noch
auf der Strasse gegangen. Wie dargelegt, ist eine glückhaft sich nicht
verwirklichende Unfallgefahr regelmässig zu bejahen, wenn ein Lenker innerorts
auf einer belebten Strasse mit Fussgängern mit 90 km/h statt der erlaubten 50
km/h fährt. Vorliegend handelte es sich zwar nicht um eine belebte Strasse (im
Sinne von städtischen Verhältnissen). Aber der Beschuldigte durchquerte mit mindestens
90 km/h den Kern eines Dorfes, in dem sich, wie dies üblich ist für Dörfer,
Gaststätten befinden. Dazu kamen andere Risikofaktoren wie die Kurven und die
dadurch bedingte eingeschränkte Übersichtlichkeit (die gemessene Sichtweite von
69 m aus der Kurve vor dem Parkplatz dürfte dem Optimalfall bei Tageslicht,
nicht aber der nächtlichen Sichtweite entsprechen), die Fahrt im
Innerortsbereich und der Einfall der Dunkelheit mit der dadurch bedingten
eingeschränkten Sicht. Es war in einer Sommernacht im August und mithin zu
einer Jahreszeit, in der sich Leute vermehrt auch nachts draussen aufhalten.
Der Beschuldigte war ortskundig. Es musste ihm bekannt gewesen sein, dass es
beim «P.___» eine Aussenterrasse hat. Diese ist von der Strasse her gut
sichtbar. Schliesslich musste ihm auch bekannt sein, dass die Gäste nicht
direkt beim Pub, sondern auf der anderen Strassenseite auf einem Parkplatz
parkieren mussten und sie mithin die Strasse überqueren mussten, um zum Pub
bzw. zum Auto zu gelangen.
Der stark gefährdete Zeuge F.___ war
zwar gegenüber dem Beschuldigten grundsätzlich vortrittsbelastet. Hingegen
musste dieser nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug im Innerortsbereich mit
derart übersetzter Geschwindigkeit heranfährt. Der Beschuldigte war sich der
massiven Geschwindigkeitsüberschreitung durchaus bewusst, fuhr er doch
absichtlich so schnell, um sich der Verfolgung durch die Polizei zu entziehen. Mit
Personen, welche vor dem Pub sitzen oder die Strasse Richtung Parkplatz
überqueren, musste der ortskundige Beschuldigte rechnen. Es bestand daher
bereits abstrakt ein sehr naheliegendes Risiko, dass sich im Bereich der Fahrbahn
Personen aufhalten würden, die der Beschuldigte angesichts der wegen der Kurve nur
beschränkt übersichtlichen Strassenführung und der dämmerungsbedingten
eingeschränkten Sichtverhältnisse nicht oder zu spät bemerken könnte, so dass
er aufgrund seiner gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h nicht mehr
rechtzeitig würde bremsen können. Zumindest hinsichtlich F.___ hat sich dieses
Risiko einer naheliegenden Unfallgefahr mit zumindest schwerer Verletzung dann
tatsächlich konkretisiert. Es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass F.___
die Strasse nicht einen Sekundenbruchteil später überquerte und es nicht zum
Unfall kam. Damit musste der Beschuldigte wie erwähnt mindestens im Sinne des
Eventualvorsatzes rechnen. Das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten
oder Todesopfern ist somit zu bejahen. Wie dargelegt, ist eine besonders krasse
Missachtung der Höchstgeschwindigkeit anzunehmen, wenn eine – wie vorliegend –
knapp unterhalb des Grenzwertes liegende Geschwindigkeitsüberschreitung (hier
mindestens 90 km/h statt des Grenzwertes 100 km/h) im Vergleich mit anderen
Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit als besonders gefährlich erscheint,
etwa aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse
(Übersichtlichkeit, Umgebung etc.), welche die gefahrene Geschwindigkeit als
beispiellos, als absoluten Ausnahmefall erscheinen lassen. Der Beschuldigte ist
der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
Abs. 3 SVG für schuldig zu erkennen. Eine zusätzliche Verurteilung wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG hinsichtlich der
ersten Phase der Fahrtstrecke hat nicht zu erfolgen, handelt es sich doch bei
der gesamten Fahrt um eine natürliche Handlungseinheit.
2. Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Der Beschuldigte ist daher der versuchten Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig zu erkennen.
IV. Strafzumessung
1. Hinsichtlich der allgemeinen
Erwägungen zur Strafzumessung kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen
Urteil (IV./1 und 2) verwiesen werden.
2. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs
richtet sich bei Art. 90 Abs. 3 SVG nach der Schwere der
Verkehrsregelverletzung und dem Ausmass der Gefährdung. Der Beschuldigte hat
eine der wichtigsten Verkehrsregeln im Strassenverkehr, die
Geschwindigkeitsbeschränkung, massiv verletzt. Indessen ist zu beachten, dass
die Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht waren. Der
Beschuldigte gefährdete aber durch seine Fahrweise mehrere sich vor dem Pub «P.___»
befindende Personen, insbesondere die vier die Strasse überquerenden Gäste. Im
Falle von F.___ schuf der Beschuldigte gar ein ganz konkretes hohes Risiko
eines Unfalls mit Todesfolge. Das Risiko lag somit vergleichsweise nahe. Auch
wenn ein hohes Risiko eines Unfalls mit schweren Folgen tatbestandsimmanent
ist, genügt im Rahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG grundsätzlich auch eine erhöhte
abstrakte Gefahr. Zumindest im Falle von F.___ schuf der Beschuldigte eine
konkrete Gefahr, was sich verschuldenserhöhend auszuwirken hat. Das Ausmass der
Gefährdung ist daher selbst im Rahmen der qualifizierten Strafnorm von Art. 90
Abs. 3 SVG nicht im untersten Bereich des Denkbaren anzusiedeln. Die Fahrt des
Beschuldigten ereignete sich an einem Montagabend, gegen 22:00 Uhr, Ende
August, mithin zu einer Jahreszeit, wo auch um diese Zeit mit zahlreichen
anderen Verkehrsteilnehmern, insb. Fussgängern, zu rechnen ist. Die
Strassenverhältnisse waren indes optimal, wenn auch die Sicht zufolge
beginnender Dunkelheit und unübersichtlicher Streckenführung eingeschränkt war.
Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten gilt es, die
gesamte Fahrstrecke von der Hinterriedholz-Kreuzung bis Niederwil zu
beleuchten. Die Fahrt dauerte insgesamt mehrere Minuten und die Wegstrecke
betrug rund 2.5 km. Dabei fuhr der Beschuldigte, auf der Flucht vor der Polizei,
mehr oder weniger auf der gesamten Strecke mit massiv übersetzter
Geschwindigkeit. Sein Verhalten kann durchaus als waghalsig bezeichnet werden
und ist Ausdruck von nicht unerheblicher krimineller Energie. Immerhin könnte
auch eine nur kurzzeitige massive Geschwindigkeitsübertretung oder ein nur
wenige Sekunden dauerndes waghalsiges Überholmanöver den Tatbestand der
qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung erfüllen. Es handelte sich um
eine regelrechte Verfolgungsjagd, die der Beschuldigte provozierte. Mit der
Vorinstanz ist insgesamt dennoch noch von einer leichten objektiven Tatschwere
auszugehen.
In subjektiver Hinsicht handelte der
Beschuldigte hinsichtlich der Schaffung der erhöhten abstrakten Gefahr im Sinne
der Unfallgefahr mit Todesfolge (oder Schwerverletzten) eventualvorsätzlich,
musste er doch mit Fussgängern, die sich im Bereich des «P.___» aufhalten,
rechnen. Direkter Vorsatz kann ihm allerdings nicht unterstellt werden. Zwar
sah er die gefährdeten Personen, welche die Strasse überquerten. In diesem
Zeitpunkt war es jedoch bereits zu spät, die Fahrweise zu ändern. Hinsichtlich
der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung liegt indes direkter Vorsatz vor. Das
Motiv des Beschuldigten war egoistischer Natur (er wollte sich durch Flucht
einer Polizeikontrolle entziehen), was aber im Rahmen der
Tatbestandsverwirklichung kaum anders denkbar ist. Schliesslich wäre der
Beschuldigte ohne weiteres in der Lage gewesen, sich rechtmässig zu verhalten.
Das Gesamtverschulden ist unter
Berücksichtigung der vorstehenden Tatkomponenten als sehr leicht bis leicht zu
bezeichnen. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 18 Monaten.
Was die Täterkomponenten anbelangt, kann
auf die diesbezügliche Zusammenfassung in Ziffer 3.4.1 des vorinstanzlichen
Urteils verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann indes der Vorinstanz darin,
dass sie das Vorleben des Beschuldigten neutral gewichtet. Der
automobilistische Leumund des Beschuldigten ist stark getrübt, was in den Akten
gut dokumentiert ist. Es kann diesbezüglich insbesondere auf das
verkehrspsychologische Gutachten vom 9. Juli 2009 verwiesen werden (AS 237
ff.). Am 23. Oktober 2007 musste dem Beschuldigten aufgrund einer massiven
Geschwindigkeitsüberschreitung (130 km/h statt 100 km/h auf der Autobahn) der
Führerausweis auf Probe annulliert werden. Bereits am 8. Juni 2007 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (73 km/h
innerorts) einen Ausweisentzug für einen Monat. Am 31. März 2004 führte er ein
«frisiertes» Motorfahrrad mit 62 km/h (AS 248 ff.). Auch wenn all diese
Vorfälle nun schon länger zurückliegen und sich der Beschuldigte ab der
Wiedererteilung des Führerausweises im Jahr 2009 während rund acht Jahren
klaglos verhielt, mutet die erneute erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung
vor dem Hintergrund seiner Beteuerungen gegenüber den Verkehrspsychologen (er
schäme sich, es werde nichts mehr kommen, er wolle komplett anders fahren mit
einer anderen Einstellung, s. AS 239) äusserst bedenklich an. Die weiteren
Täterkomponenten sind, wie die Vorinstanz zurecht festhielt, neutral zu werten.
Die tatbezogene Einsatzstrafe von 18 Monaten ist daher wegen des stark
getrübten automobilistischen Leumunds um einen Monat auf 19 Monate zu erhöhen.
Die Vorinstanz konstatierte korrekterweise
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Im Rahmen des sog. Sanktionenpakets
ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis
für längere Zeit entzogen wird. Um diesen beiden Faktoren gebührend Rechnung zu
tragen, ist die Strafe um sechs Monate zu reduzieren. Es resultiert eine
Freiheitsstrafe von 13 Monaten.
A.___ wird im
Erstehungsfall ein Tag Polizeihaft an die Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe
angerechnet.
3. Was die Bemessung der Geldstrafe für
das Vereiteln von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anbelangt,
ist der Strafzumessung der Vorinstanz, welche eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen
aussprach, zu folgen, so auch die Tagessatzhöhe von 150.00 (die aktuellen
Einkommensverhältnisse mit einem Monatslohn von CHF 6'915.000 zuzüglich
dreizehnter Monatslohn würden zwar zu einem Tagessatz von CHF 170.00 führen, es
gilt aber das Verschlechterungsverbot zu beachten).
4. Ebenso kann die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges für die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe bei einer
minimalen Probezeit von zwei Jahren bestätigt werden.
5. Schliesslich ist der Vorinstanz auch
darin zu folgen, dass vorliegend kein Grund für die Ausfällung einer
Verbindungsbusse ersichtlich ist.
V. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist
die erstinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen. Auch im Berufungsverfahren
unterliegt der Beschuldigte gänzlich. Er hat daher die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF
3'150.00, zu tragen.
2. Entschädigungen
2.1 Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern vom 18. Februar 2021 wurde die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 8'115.10 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse. Es wurde festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse
dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 5'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand
bis und mit 20. Dezember 2019) überwiesen hat, so dass ihm noch die
Differenz von CHF 3’115.10 auszubezahlen war.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 2'191.25 (Differenz zum vollen Honorar à
CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
2.2 Für das
Berufungsverfahren weist der amtliche Verteidiger in seiner Honorarnote einen
Arbeitsaufwand von 15.65 Stunden aus. Dazu kommen drei Stunden für die
Hauptverhandlung. Es resultieren 18.65 Stunden. Es hat eine Kürzung um eine
halbe Stunde zu erfolgen für ein Fristerstreckungsgesuch (0.1 h/4.3.22) und
weitere Kurzaufwände, welche Kanzleiaufwände darstellen und als solche bereits
im Stundenansatz des Anwalts enthalten sind (betrifft Kostenpunkte vom 8.3.22,
10.3.22, 24.3.22 und 31.3.22, je 0.1 h). Vergütet werden demnach 18.15 Stunden
zu CHF 180.00, entsprechend einem Honorar von CHF 3'267.00, zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 3'641.35, zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 977.40
(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird
in Anwendung der Art. 90 Abs. 3, Art. 91a Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 22 StGB;
Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG; Art. 22 Abs. 1 SSV; Art. 4 Abs.
1, Art. 4a Abs. 1 lit. a und b VRV; Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art.
47, Art. 51, Art. 69 StGB; Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398
ff., Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. A.___ hat sich der qualifizierten groben
Verletzung der Verkehrsregeln und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht, beides begangen am 28.
August 2017.
2. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. A.___ wird verurteilt zu
a)
einer
Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 150.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
4. A.___ wird im Erstehungsfall 1 Tag
Polizeihaft an die Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe angerechnet.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 18. Februar 2021
werden folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort:
Kantonspolizei Solothurn, Asservate) eingezogen und sind, soweit noch nicht
geschehen, durch die Polizei zu vernichten:
-
1 leeres Minigrip
-
mehrere leere
Säckchen
-
1 angerauchter Joint
Cannabis (Stummel)
-
0.60 g Halluzinogene
Pilze (Psilocybin)
-
1 Filz mit LSD
-
3 LSD-Filze
-
2 Bestandteile
LSD-Filze
-
1 LSD-Filz
-
Samen 0.7 g
6. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 18. Februar
2021 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Fabian Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'115.10
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Es wurde
festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits
CHF 5'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 20. Dezember 2019)
überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 3’115.10
auszubezahlen war.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'191.25
(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
7. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner,
auf total CHF 3'641.35 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 977.40
(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00,
total CHF 4'000.00, zu bezahlen.
9. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3’000.00, total CHF
3'150.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher