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Entscheid

STBER.2021.62

versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, mehrfache versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

23. August 2022Deutsch196 min

detailgetreu und mit zahlreichen raum-zeitlichen Verknüpfungen, welche nachvollziehbar

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 23. August 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Eveline

Roos,

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend versuchte

vorsätzliche Tötung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, mehrfache

Drohung, mehrfache versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Ungehorsam

gegen amtliche Verfügungen, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 23. August 2022 um 8:35 Uhr:

1. Staatsanwalt S.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei;

3. Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche Verteidigerin;

4. Rechtsanwalt David Lüthi,

unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B.___;

5. U.___, Dolmetscher für Arabisch.

Zudem erscheinen als Zuhörerinnen und

Zuhörer:

-

Fallverantwortliche des

Straf- und Massnahmenvollzuges (SMV);

-

zwei Rechtspraktikantinnen

und ein Rechtspraktikant;

-

zwei

Gerichtsberichterstatterinnen;

-

zwei weitere Personen.

Der Vorsitzende eröffnet die

Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die

anwesenden Personen fest. In der Folge orientiert er die Parteien, dass heute

Morgen der nun anwesende Dolmetscher U.___ habe aufgeboten werden können,

nachdem Frau T.___ am Abend zuvor ihre Teilnahme habe absagen müssen. Hierauf

weist der Vorsitzende den Dolmetscher auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen

Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung und bei Verletzung

der Geheimhaltungspflicht hin. Er fasst das Erkanntnis des Urteils des

Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 4. Mai 2021 zusammen, gibt bekannt, gegen welche

Urteilsziffern sich die vom Beschuldigten erhobene Berufung richtet und

verliest die Abänderungsanträge (vgl. im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.24.).

Ebenso stellt er die Rechtskraft folgender Dispositivziffern des

erstinstanzlichen Urteils fest:

-

Ziff. 1: Freispruch

von F.___ vom Vorwurf der einfachen Körperver­

letzung;

-

Ziff. 2 lit. g und h: Schuldsprüche

wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und wegen mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Ziff. 9 – 11: Einziehung

und Vernichtung bzw. Herausgabe von sichergestellten Gegenständen;

-

Ziff. 14 (teilweise): Höhe

der Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Rainer L.

Fringeli;

-

Ziff. 15: Parteientschädigung

zu Gunsten von F.___;

-

Ziff. 16 (teilweise): Höhe

der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin B.___,

Rechtsanwalt David Lüthi.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das

Berufungsgericht im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten zu einer die

bisherige Haft übersteigenden Freiheitsstrafe auch über die Anordnung der

Sicherheitshaft bzw. die Weiterführung des vorzeitigen Strafvollzuges zu

befinden habe.

Den vorgesehenen weiteren

Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:

-

Vorfragen und

Vorbemerkungen der Parteivertreter und der Parteivertreterin;

-

Befragung des Beschuldigten

zur Sache und Person;

-

Frage nach weiteren

Beweisanträgen;

-

Schluss des

Beweisverfahrens;

-

Parteivorträge (inkl.

Replik und Duplik);

-

letztes Wort des

Beschuldigten;

-

geheime Urteilsberatung;

-

mündliche Urteilseröffnung

am 24. August 2022 um 16:00 Uhr.

Hierauf fasst der Dolmetscher für den

Beschuldigten den Prüfungsgegenstand des Berufungsverfahrens sowie den

Verhandlungsablauf zusammen.

Die amtliche Verteidigerin und der

unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin legen auf die entsprechende

Aufforderung des Vorsitzenden hin ihre Honorarnoten der Gegenpartei zur

Einsicht vor und reichen diese dem Gericht ein.

Staatsanwalt S.___ und Rechtsanwalt

David Lüthi als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin haben keine

Vorbemerkungen und werfen auch keine Vorfragen auf.

Rechtsanwältin Eveline Roos stellt im

Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgenden Beweisantrag:

« Es

seien das Foto vom Kindersitz im Auto der Ex-Frau des Beschuldigten und die von

den Kindern des Beschuldigten an ihren Vater verfassten Briefe in Kopie zu den

Akten zu nehmen.»

Zur Begründung führt die amtliche

Verteidigerin im Wesentlichen aus, auf dem Foto sei zu erkennen, dass die

Ex-Frau des Beschuldigten in ihrem Auto ein Messer auf dem Kindersitz deponiert

habe. Dementsprechend besorgt sei der Beschuldigte um das Wohl seiner Kinder

bei seiner Ex-Frau gewesen. Im Weiteren müsse das Berufungsgericht im Falle

einer Verurteilung des Beschuldigten im Sinne der Anklage auch über die Frage

der Landesverweisung befinden. Die von den Kindern verfassten Briefe seien von

Relevanz, weil sie deren Beziehung zu ihrem Vater dokumentierten.

Staatsanwalt S.___ hält in seiner

Stellungnahme fest, die erwähnten Unterlagen könnten zu den Akten genommen

werden, wobei nach seiner Erinnerung das Foto bereits Bestandteil der Akten

bilde. Ebenso wenig erhebt Rechtsanwalt David Lüthi für die Privatklägerin

Einwendungen gegen den Beweisantrag. Hierauf gibt der Vorsitzende bekannt, dass

die Unterlagen zu den Akten genommen werden (vgl. Akten des

Berufungsverfahrens, Seiten [nachfolgend ASB] 192 - 198).

Nach vorgängiger Belehrung wird der

Beschuldigte unter Mitwirkung des Dolmetschers zur Sache und Person befragt

(vgl. Audio-Datei: ASB 199; separates Einvernahmeprotokoll: ASB 200 - 211).

Es werden hierauf keine weiteren

Beweisanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden

geschlossen wird.

Nach einer Pause erkundigt sich der

Vorsitzende beim Beschuldigten und dessen Verteidigerin, ob es die Mitwirkung

des Dolmetschers für das letzte Wort des Beschuldigten brauche, was

ausdrücklich verneint wird. Der Beschuldigte sei ohne Weiteres in der Lage, seine

abschliessenden Ausführungen auf Deutsch an das Gericht zu richten. Demzufolge

wird der Dolmetscher um 10:50 Uhr vom Vorsitzenden entlassen.

Staatsanwalt S.___ stellt und begründet

für die Anklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen: ASB 212 -

217):

« 1. Es

sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 2 lit. g und h, 9, 10, 11 und 15 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 4. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen

sind.

2. Der

Beschuldigte sei wie folgt schuldig zu sprechen:

a. der

versuchten eventualvorsätzlichen Tötung gemäss Anklageziffer 1

b. der

mehrfachen Drohung gemäss Anklageziffern 2 und 3

c. des

Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 4

d. der

mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Anklageziffer 5

e. der

mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 6

f. der

mehrfachen Beschimpfung gemäss Anklageziffer 7

g. des

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Anklageziffer 8

(rechtskräftig)

h. der

mehrfachen Übertretung des BetmG gemäss Anklageziffer 9 (rechtskräftig).

3. Der

dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 11. April 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 130

Tagessätzen zu je CHF 90.00 sei zu widerrufen.

4. Der

Beschuldigte sei (teilweise als Gesamt- bzw. Zusatzstrafe) zu bestrafen mit:

a. einer

Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten

b. einer

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00

c. einer

Busse von CHF 1'200.00, ersatzweise 12 Tagen Freiheitsstrafe.

5. Die

ausgestandene Haft sei dem Beschuldigten an die unbedingte Freiheitsstrafe

anzurechnen.

6. Für

den Beschuldigten sei eine (vollzugsbegleitende) ambulante therapeutische

Massnahme anzuordnen.

7. Der

Beschuldigte sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen.

8. Die

Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.

9. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten nach

richterlichem Ermessen aufzuerlegen.

10. Die

Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten

aufzuerlegen.

11. Die

Honorarnote der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der

unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin seien nach gerichtlichem Ermessen

festzusetzen und durch den Staat zu bezahlen, jeweils unter dem gesetzlichen

Rückforderungsvorbehalt.»

Hierauf stellt und begründet

Rechtsanwalt David Lüthi im Namen und Auftrag der Privatklägerin B.___ folgende

Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen: ASB 218 - 222):

« 1. Das

Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 4. Mai 2021 sei in allen die Privatklägerin

betreffenden Punkten vollumfänglich zu bestätigen.

2. Für

das obergerichtliche Berufungsverfahren sei die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin B.___ gemäss eingereichter

Kostennote zuzüglich Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (jeweils zuzüglich

Wegzeit und Reisespesen) festzulegen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der

Privatklägerin als Prozessentschädigung die Differenz zum vollen Honorar von

CHF 250.00/h zu bezahlen.

3. Dem

Beschuldigten seien die Gerichts- und Verfahrenskosten aufzuerlegen.»

Rechtsanwältin Eveline Roos stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (vgl.

ASB 223 f. sowie Audio-Datei: ASB 225):

« 1. A.___ sei

-

der versuchten

(eventual-)vorsätzlichen Tötung (AZ 1),

-

der mehrfachen Drohung (AZ

2),

-

der Drohung (AZ 3),

-

des Hausfriedensbruchs (AZ

4),

-

der mehrfachen versuchten

Nötigung (AZ 5.1 und 5.2),

-

der mehrfachen

Tätlichkeiten (AZ 6) sowie

-

der mehrfachen Beschimpfung

(AZ 7)

freizusprechen.

2. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 2 lit. g des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom

4. Mai 2021 sei festzustellen, dass sich A.___ des mehrfachen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen (AZ 8) sowie der [mehrfachen] Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hat (AZ 9).

3. A.___

sei hierfür zu einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen.

4. A.___

sei für den von ihm seit dem 16. Mai 2019 ausgestandenen Freiheitsentzug eine

angemessene Genugtuung und Schadenersatz zuzusprechen.

5. Auf

den Widerruf der mit Strafbefehl vom 11. April 2018 bedingt ausgesprochenen

Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 90.00 sei zu verzichten.

6. Von

einer Landesverweisung sei abzusehen.

7. Die

Zivilforderungen der Privatklägerin B.___ seien abzuweisen.

8. Die

Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin sowie

der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren seien vom Staat zu

tragen.

9. A.___

sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe der

eingereichten Kostennote zu bezahlen.

10. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem

Staat aufzuerlegen.»

Staatsanwalt S.___, Rechtsanwalt David

Lüthi und Rechtsanwältin Eveline Roos halten in der Folge je einen zweiten

Parteivortrag (vgl. Audio-Datei: ASB 225).

Abschliessend macht der Beschuldigte von

seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch, indem er im Wesentlichen und

sinngemäss ausführt, dass die Privatklägerin ihn bei der Polizei angezeigt und

dort wie auch später stets gelogen habe und insbesondere die Behauptung

aufgestellt habe, dass er ein Messer dabei gehabt habe. Er sei aber unschuldig

(ASB 225).

Mit dem Hinweis auf den Termin der

mündlichen Urteilseröffnung erklärt der Vorsitzende um 12:20 Uhr die

Parteiverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen

Urteilseröffnung vor Obergericht vom 24. August 2022 um 16:00 Uhr:

1. Staatsanwalt S.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei;

3. Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche

Verteidigerin;

4. Rechtsanwalt David Lüthi,

unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B.___;

5. U.___, Dolmetscher für Arabisch.

Zudem erscheinen als Zuhörerinnen und

Zuhörer:

-

Fallverantwortliche des

SMV;

-

zwei Rechtspraktikantinnen

und ein Rechtspraktikant;

-

zwei

Gerichtsberichterstatterinnen;

-

eine weitere Zuhörerin.

Der Vorsitzende gibt vorab bekannt, dass

sich die mündliche Urteilseröffnung auf die wichtigsten Punkte beschränken

werde und die schriftliche Berufungsbegründung massgebend sei. Hierauf verliest

er die wichtigsten Dispositivziffern des Berufungsurteils. In der Folge

erörtert der Vorsitzende in Bezug auf den Hauptvorhalt (versuchte vorsätzliche

Tötung) das Beweisergebnis und fasst die rechtliche Würdigung zusammen.

Hinsichtlich der zahlreichen weiteren Vorwürfen weist der Vorsitzende auf die

durchwegs glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Privatkläger hin, auf

deren Grundlage die dem Beschuldigten zur Last gelegten Lebenssachverhalte

erstellt seien und der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen

sei. Für die Einzelheiten wird auf das motivierte Urteil verwiesen. In der

Folge äussert sich der Vorsitzende zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten bzw.

zum Ausmass der vom Berufungsgericht angenommenen Beeinträchtigung der

Schuldfähigkeit sowie zu der daraus resultierenden Reduktion des

Tatverschuldens. Er bestimmt die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, nimmt

die Straferhöhung für die weitere Delinquenz vor und geht auf die

Täterkomponenten ein, bevor er schliesslich die ausgefällten Strafen bekannt

gibt. Es folgen weitere Ausführungen zur angeordneten Sicherheitshaft, zu den

angeordneten Massnahmen (ambulante therapeutische Massnahme, Landesverweisung),

zu den Zivilforderungen und zur Kostenverlegung. Abschliessend weist der

Vorsitzende die Parteien darauf hin, dass der Beschluss betreffend

Sicherheitshaft und das Urteilsdispositiv in den nächsten Tagen zugestellt

würden und dass in Bezug auf den Endentscheid erst die Zustellung der

schriftlichen Begründung die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde in

Strafsachen auslöse. Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um 16:20 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Vor- und Prozessgeschichte

1. A.___ (nachfolgend Beschuldigter bzw.

Berufungskläger) und B.___ (nachfolgend Privatklägerin) führten vor Richteramt

Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das die Privatklägerin am 6. Juni 2017

angehoben hatte. Anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2017 einigten

sich die Parteien auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren und beantragten für

die gemeinsamen Kinder G.___, geb. [...] 2010, und H.___, geb. [...] 2014, die

gemeinsame elterliche Sorge unter der Obhut der Mutter. Über die Nebenfolgen

der Scheidung schlossen sie eine Konvention ab. Am 24. April 2018 wurde die Ehe

erstinstanzlich geschieden. Gegen das Urteil erhob der Beschuldigte Berufung in

Bezug auf das Besuchsrecht und die Anweisung an den Arbeitgeber des

Beschuldigten betreffend Unterhaltsbeitrag. Am 19. November 2018 wies das

Obergericht des Kantons Solothurn die Berufung des Beschuldigten ab (AS 448

ff.).

2. Am 9. August 2018 verbot der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu dem Beschuldigten superprovisorisch, unter

Androhung von Art. 292 StGB, sich der Privatklägerin und den gemeinsamen

Kindern auf weniger als 200 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis ihrer

Wohnung am [Weg 1] in [Ort 1] von weniger als 200 Metern aufzuhalten.

Ausgenommen wurde die Ausübung des Besuchsrechts gegenüber den beiden Kindern

(AS 599). Am 7. November 2018 wurde das Superprovisorium bestätigt (AS 596

ff.).

3. Am 19. November 2018, 14:30 Uhr,

erschien die Privatklägerin beim Polizeiposten (PP) [Ort 1] und meldete, dass

der Beschuldigte sich am 9. November 2018 entgegen dem Kontaktverbot ihrem

Domizil genähert habe und sie später am Tag im Rahmen einer Begegnung am [Weg

1] in [Ort 1] beschimpft habe. Er habe sie als «Schlampe» betitelt und gesagt,

er habe «ihre Familie gefickt». Am 17. November 2018 sei es zu einer weiteren

Begegnung mit dem Beschuldigten gekommen, als die Privatklägerin die Kinder

beim Beschuldigten abgeholt habe. Der Beschuldigte habe sie erneut als

«Schlampe» beschimpft und zu ihr gesagt, sie sei eine «Drecksfamilie». Er soll

ihr auch gedroht haben mit den Worten «Du oder ich in diesem Land». Später am

gleichen Tag soll der Beschuldigte ihr am [Weg 1] abgepasst haben und ihr

gedroht haben mit den Worten «Du Tier, ich zeige dir, was ich dir antun werde.»

Schliesslich sei der Beschuldigte (gemäss Strafanzeige der Polizei vom

21.10.2019) am 29. November 2018 erneut vor ihrem Haus gestanden. Am

30. November 2018 stellte die Privatklägerin Strafantrag gegen den

Beschuldigten wegen Beschimpfung und Drohung (AS 593 ff.).

4. Am 19. Januar 2019, um 18:29 Uhr,

meldete sich der Beschuldigte telefonisch auf der Alarmzentrale und erschien

hernach auf dem PP [Ort 1]. Dabei habe der Beschuldigte gemäss Strafanzeige vom

12. Juli 2019 gerötete Augen gehabt und nach einer Ambulanz verlangt. Durch die

Polizei sei die Ambulanz aufgeboten worden, welche den Beschuldigten ins Spital

Olten eingeliefert habe. Am 5. Februar 2019 stellte der Beschuldigte

Strafantrag gegen die Privatklägerin wegen Tätlichkeiten (AS 564 ff.).

5. Am Montag, 28. Januar 2019, 15:43

Uhr, avisierte C.___ (nachfolgend auch Privatkläger 1) telefonisch die Polizei.

Beim Eintreffen der Patrouille bei der Liegenschaft am [Weg 1] in [Ort 1]

konnte der Beschuldigte betroffen werden. Dieser gab an, dass er eine

Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 gehabt habe. Seine Ex-Frau wohne

zusammen mit den gemeinsamen Kindern im Mehrfamilienhaus (MFH) am [Weg 1]. Da

er beweisen wolle, dass seine Ex-Frau schlecht zu den Kindern schaue, habe er

den Parkplatz der Liegenschaft fotografiert, um ihre Abwesenheit zu belegen.

Aus diesem Grund sei es zwischen ihm und dem Privatkläger 1 zu einem Disput

gekommen. Beim Beschuldigten konnte gemäss Angabe der Polizei in der

Strafanzeige vom 19. Juni 2019 Alkoholgeruch wahrgenommen werden. Nach dem

Gespräch mit der Polizei habe dieser die Örtlichkeit in unbekannte Richtung

verlassen. Anschliessend sei beim Privatkläger 1 vorgesprochen worden. Dieser

habe ebenfalls angegeben, mit dem Beschuldigten eine Auseinandersetzung gehabt zu

haben. Er sei jedoch der Meinung, dass seine Nachbarin, die Privatklägerin,

sehr gut zu den Kindern schaue. Die Privatklägerin und der Privatkläger 1

unterzeichneten am 30. Januar 2019 resp. am 4. Februar 2019 Strafanträge gegen

den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände (AS 531 ff.).

6. Am Dienstag, 5. Februar 2019, um

15:56 Uhr, meldete der Beschuldigte telefonisch an die Alarmzentrale in

Solothurn, dass er geschlagen worden sei und bei der Coop Tankstelle in [Ort 1]

warte. Gleichentags, gegen Abend, meldete F.___ (nachfolgend auch Privatkläger

2) persönlich am Schalter des PP [Ort 1], dass er mit dem Beschuldigten Streit

gehabt habe und er ihn deswegen anzeigen wolle. Beim Eintreffen der Polizei

konnte der Beschuldigte beim Restaurant […] in [Ort 1] angetroffen werden. Er

gab an, dass er vom Privatkläger 2 geschlagen worden sei. An seiner rechten

Schläfe konnten eine kleine Wunde, eine leichte Schwellung und eingetrocknetes

Blut festgestellt werden. Am 6. Februar 2019 stellte der Privatkläger 2

Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender

Tatbestände. Gleichentags stellte auch der Beschuldigte persönlich am Schalter

des PP [Ort 1] Strafantrag gegen den Privatkläger 2 wegen sämtlicher in Frage

kommender Tatbestände und erklärte, er werde sich jetzt selbständig in die

Psychiatrische Klinik nach […] begeben (AS 500 ff.).

7. Am 11. Februar 2019 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen

mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art.

177 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art.

292 StGB) (AS 972).

8. Am 15. Mai 2019, 23:57 Uhr, telefonierte

D.___ [Ehefrau des Privatklägers 1] der Alarmzentrale wegen einer unmittelbar

zuvor vorgefallenen gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten

und der Privatklägerin am [Weg 1] in [Ort 1] (AS 1 ff.). Um 00:10:47 Uhr

meldete sich der Beschuldigte telefonisch bei der Alarmzentrale und gab an,

eine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gehabt zu haben. Dieses

Telefongespräch wurde aufgezeichnet und befindet sich in den Akten (AS 116).

Durch die Mitarbeiterin der Alarmzentrale wurde der Beschuldigte aufgefordert,

sich zum Ereignisort zurück zu begeben, was er dann auch tat. Der Beschuldigte

wurde im Anschluss am Tatort durch die anwesenden Polizeikräfte am 16. Mai 2019

um 00:29 Uhr angehalten und arretiert (AS 1241). Am 27. Mai 2019 stellte der

Privatkläger 1 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage

kommender Tatbestände (AS 27). Am 29. Mai 2019 stellte die Privatklägerin

Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender

Tatbestände (AS 24).

9. Am 16. Mai 2019 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen

einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2

StGB), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB) (AS 977). Gleichentags wurde eine Strafuntersuchung wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl.

versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB) eröffnet. Es wurde festgehalten, dass diese Eröffnungsverfügung alle

bisherigen Eröffnungsverfügungen ersetze (AS 978).

10. Am 17. Mai 2019 ordnete das

Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft über den

Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten an (AS 1265 ff.). Am 19. Juli

2019 wies es ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 2. Juli 2019 ab

(AS 1363 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten schrieb das

Obergericht mit Beschluss vom 19. August 2019 zufolge Zeitablaufs der

bewilligten Untersuchungshaft als gegenstandslos ab (AS 1503 ff.).

11. Am 11. Juni 2019 beauftragte die

Staatsanwaltschaft Dr. med. R.___ mit der Erstellung eines

forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten (AS 1025 ff.).

12. Am 14. August 2019 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Privatklägerin wegen

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) (AS 1106).

13. Am 20. August 2019 verlängerte das

Haftgericht die Untersuchungshaft bis zum 16. November 2019 (AS 1380 ff.). Am

14. Oktober 2019 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den

vorzeitigen Strafvollzug (AS 1422).

14. Am 9. September 2019 legte Dr. med. R.___

sein Gutachten über den Beschuldigten vor (AS 1648 ff.).

15. Am 15. Oktober 2019 verfügte die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Migrationsamtes

vom 23. September 2019 gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AS

588 und 1477).

16. Am 20. Januar 2020 erliess die

Staatsanwaltschaft eine ergänzte und konkretisierte Eröffnungsverfügung gegen

den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art.

22 Abs.1 StGB), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Drohung unter Ehegatten während der Ehe oder

bis zu einem Jahr nach der Scheidung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), Drohung

(Art. 180 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher

versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1

StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sowie gegen

den Privatkläger 2 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) (AS

1156).

17. Am 31. Januar 2020 stellte die

Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Privatklägerin wegen

Tätlichkeiten ein (AS 1479 ff.).

18. Am 12. Februar 2020 wies das

Haftgericht das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 31. Januar 2020 ab

(AS 1460 ff.).

19. Am 16. Juni 2020 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Privatkläger 2 wegen einfacher

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 5. Februar 2019, ca.

zwischen 15:45 und 16:00 Uhr, in [Ort 1], am […]platz, Parkplatz, z.N. des

Beschuldigten, indem der Privatkläger 2 den Beschuldigten mit der rechten Faust

ins Gesicht geschlagen haben soll, wodurch er diesem eine blutende Wunde

unmittelbar neben dem rechten Auge zugefügt haben soll. Zuvor soll der

Beschuldigte mit einem Messer in den Händen dem Privatkläger 2 befohlen haben,

seine Frau und Kinder in Ruhe zu lassen, ansonsten er ihn umbringen werde (AS

1818). Gegen diesen Strafbefehl erhoben sowohl der Privatkläger 2 am 2. Juli

2020 (AS 1240.5) als auch der Beschuldigte am 12. August 2020 (AS 1240.19)

Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Akten am 3. September 2020 unter

Festhalten am Strafbefehl dem Amtsgericht Thal-Gäu überwies (AS 1816).

20. Am 22. Juni 2020 erliess die

Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten

wegen derselben Tatbestände wie in der Eröffnungsverfügung vom 20. Januar 2020

(AS 1235 ff.). Gleichentags teilte sie den Parteien den Abschluss der

Strafuntersuchung mit und erteilte ihnen Gelegenheit, zu allen sich bei den

Akten befindlichen Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen

Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen

(Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu verlangen (AS 1240.3). Von dieser Gelegenheit

machte der Beschuldigte keinen Gebrauch resp. liess sich innert der gesetzten

Frist nicht vernehmen.

21. Am 3. September 2020 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Thal-Gäu Anklage gegen den Beschuldigten

wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs.

1 StGB), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), Drohung

(Art. 180 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher

versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1

StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a

Ziff. 1 BetmG) (AS 1800 ff.).

22. Am 4. Mai 2021 erliess das

Amtsgericht Thal-Gäu nachfolgendes Urteil (AS 1976):

1. F.___

wird vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am

5. Februar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von A.___, freigesprochen.

2. A.___

hat sich schuldig gemacht:

a) der

versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung, begangen am 15. Mai 2019, in [Ort

1], zum Nachteil von B.___;

b) der mehrfachen

Drohung,

- begangen

am 17. November 2018, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

- begangen

am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

- begangen

in der Zeit vom 24. Juni 2018 bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1] und evtl.

anderswo, zum Nachteil von B.___;

- begangen

am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;

c) des

Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;

d) der mehrfachen

versuchten Nötigung,

- begangen am 13.

Januar 2019, in [Ort 2], zum Nachteil von F.___;

- begangen am 5.

Februar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von F.___;

- begangen am 15. Mai

2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;

e) der mehrfachen

Tätlichkeiten,

- begangen

am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

- begangen

am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;

f) der mehrfachen

Beschimpfung

- begangen

am 9. November 2018, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

- begangen

am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

- begangen

am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___

g) des

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 9.

November 2018 bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

h) der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen bis zum 15. Mai

2019, in [Ort 1] und anderswo.

3. Der

A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11.

April 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu

je CHF 90.00 wird widerrufen.

4. A.___

wird im Sinne einer Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2018, verurteilt

zu:

a) einer Freiheitsstrafe

von 8 Jahren und 2 Monaten.

b) einer Geldstrafe von

150 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

c) einer

Busse von CHF 1'200.00, ersatzweise zu 12 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei

Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

5. Der

von A.___ seit dem 16. Mai 2019 ausgestandene Freiheitsentzug wird an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

6. Für

A.___ wird eine (vollzugsbegleitende) ambulante therapeutische Massnahme

angeordnet.

7. A.___

wird für 10 Jahre des Landes verwiesen.

8. Die

Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

9. Der

nachstehend sichergestellte Gegenstand wird in Anwendung von Art. 69 StGB

eingezogen und ist, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des

Urteils, zu vernichten (befindet sich bei der Polizei Kanton Solothurn):

- 1 Haarbüschel

10. Folgende

sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des

Urteils auf Verlangen an B.___ herauszugeben; im Verzichtsfall sind die

Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton Solothurn):

- 1 Damenjacke

Winterjacke mit Kapuze, Zara

- 1 Sprühwaffe

Pfefferspray, Ko Fog

- 1 Zigarettenpack

- 1 Musterparfüm

- 1 Damenhose

Bluejeanshose, Tally Weijl

- 1 Pullover violett,

Amisu

- 1 Damenunterwäsche

Büstenhalter, schwarz

- 1 Sportschuhe linker

Turnschuh,schwarz/weiss, NIKE

- 1

Damenstrümpfe/-Socken Socken (Füsslinge), schwarz

11. Folgende

sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des

Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben; im Verzichtsfall sind die

Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton

Solothurn):

- 1 Teppichmesser,

schwarz/blau

- 8 Küchenmesser,

Klinge ca. 11 cm

- 1 Messer mit

schwarzem Griff, Klinge ca. 7.5 cm

- 1 Brotmesser, Klinge

ca. 20 cm

- 1 Küchenmesser,

Klinge ca. 20 cm

- 6 Speisemesser

- 11 Speisemesser,

Klinge ca. 10 cm

- 1 Küchenmesser, IKEA,

Klinge ca. 19 cm

- 1 Messer mit grünem

Griff, Klinge ca. 7 cm

- 1 Mobiltelefon, Wiko

- 1 Mobiltelefon, Apple

iPhone

- 1 Mobiltelefon, Samsung

- 1 Herrenjacke,

Winterjacke, grau, redpoint

- 1 Langarmpullover

- 1 Herrenhose,

Wrangler

- 1 Paar

Freizeitschuhe, Ecco

- 1 Kurzarmshirt,

pierre cardin

- 1 Herrenunterhose,

Uomo

- 1 Paar Herrensocken

- 2 Küchenmesser mit

rotem Griff, Klinge ca. 11 cm

- 1 Küchenmesser mit

rotem Griff, Klinge ca. 15 cm

- 1 Küchenmesser,

Klinge ca. 19 cm

12. A.___

hat der Privatklägerin B.___ CHF 498.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 als

Schadenersatz zu bezahlen.

13. A.___

hat der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 %

seit 15. Mai 2019 zu bezahlen.

14. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L.

Fringeli, wird auf CHF 26'169.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn (CHF 9'614.35 bereits ausgezahlt). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

15. F.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, wird eine Parteientschädigung von

CHF 4'233.00 (inkl. Auslagen) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

16. Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___,

Rechtsanwalt David Lüthi, wird auf CHF 10'176.15 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat zu bezahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn (CHF 3'000.00 bereits ausgezahlt). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

2'970.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

17. Die

Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 33'500.00,

hat A.___ im Umfang von CHF 33'200.00 zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten

von CHF 300.00 (betreffend Verfahren gegen F.___) trägt der Staat

Solothurn.

23. Am 20. Mai 2021 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (AS 1973).

24. Nachdem dem Beschuldigten am 5. Juli

2021 das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden war (AS 2041), reichte

dieser am 16. Juli 2021 die Berufungserklärung ein (ASB 1 ff.). Diese richtet

sich gegen sämtliche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils, mit folgenden

Ausnahmen:

-

Ziff. 1: Freispruch von F.___

-

Ziff. 2 g und h:

Schuldsprüche wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

-

Ziff. 9 - 11: Verfügung

über beschlagnahmte Gegenstände

-

Ziff. 14: Höhe der

Entschädigung des amtlichen Verteidigers

-

Ziff. 15:

Parteientschädigung zu Gunsten von F.___

-

Ziff. 16: Höhe der

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin

Der Beschuldigte beantragt Freisprüche

von den Vorhalten gemäss Ziff. 2 lit. a - f des erstinstanzlichen Urteils, den

Verzicht auf den Widerruf (Urteilsziffer 3), auf die ambulante therapeutische

Massnahme (Ziff. 6) sowie auf die Landesverweisung und Ausschreibung im SIS

(Ziff. 7 und 8), die Abweisung (sinngemäss) der Zivilforderungen (Ziff. 12 und

13), eine angemessene Genugtuung und Schadenersatz für den erlittenen

Freiheitsentzug, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz

zur Neubeurteilung, alles u.K.u.E.F.

Schliesslich stellte der Beschuldigte in

seiner Berufungserklärung diverse Beweisanträge, welche der Instruktionsrichter

mit Verfügung vom 25. August 2021 grösstenteils abwies (ASB 20 f.).

Die übrigen Parteien erhoben keine

Rechtsmittel, weshalb die vom Beschuldigten nicht angefochtenen Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwuchsen.

25. Am 6. Dezember 2021 stellte der

amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli ein Gesuch um Entlassung

aus seinem Mandat (ASB 49 f.). Am 12. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten

Rechtsanwältin Eveline Roos als neue amtliche Verteidigerin bestellt (ASB 57).

26. Am 27. Januar 2022 stellte

Rechtsanwältin Eveline Roos die Anträge, eine Tatrekonstruktion durchzuführen

und der amtlichen Verteidigung Einsicht in die vollständige Auswertung der

sichergestellten Mobiltelefone zu gewähren.

27. Mit Verfügung vom 7. März 2022 wies

der Instruktionsrichter den Antrag auf Durchführung einer Tatrekonstruktion ab

und ersuchte die Polizei Kanton Solothurn, dem Gericht die vollständigen Daten

auf den sichergestellten Mobiltelefonen Apple iPhone 6+, Samsung 9+ inkl.

SIM-Karte sowie Wiko in elektronischer und mit gängigen Programmen lesbarer

Form zuzustellen (ASB 72 f.).

28. Am 11. März 2022 wurden die Parteien

zur Berufungsverhandlung auf den 23. August 2022 vorgeladen (ASB 75 f.).

Der Privatklägerin und dem Privatkläger 1 wurde das Erscheinen freigestellt.

29. Am 20. Mai 2022 beantragte die

Staatsanwaltschaft, eine sich auf den durch die Polizei eingereichten Daten

befindende Videoaufnahme vom 28. Januar 2019, auf welcher zu sehen sei, wie der

Beschuldigte auf die Privatklägerin zugehe, woraufhin diese Pfefferspray gegen

den Beschuldigten einsetze (Datei 20190128_164631.mp4) übersetzen zu lassen.

Diesem Antrag wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Mai 2022

stattgegeben (ASB 139).

30. Am 30. Juni 2022 ging die

Übersetzung der Videoaufnahme vom 28. Januar 2019 beim Berufungsgericht ein

(ASB 157).

31. Am 26. Juli 2022 berichtigte der

Instruktionsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift

hinsichtlich der Eindringtiefe der Schnittverletzung gemäss Vorhalt I.1.,

zweiter Abschnitt, S. 3, letzter Satz (Tiefe von mindestens 6,9 cm statt 3 cm) (ASB

177 - 180).

II. Vorfall vom 15. Mai 2019 in [Ort 1]

1. Vorhalte

Ziff. 1 der Anklageschrift vom 3.

September 2020 lautet – unter Berücksichtigung der vom Instruktionsrichter am

26. Juli 2022 gutgeheissenen Berichtigung der Anklageschrift (vgl. Antrag der

Staatsanwaltschaft vom 17.6.2022) – wie folgt (AS 1800 ff.):

« versuchte

(eventual-)vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl.

versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB)

begangen am 15. Mai 2019,

ca. um 23:55 Uhr, in [Ort 1], am [Weg 1], Mehrfamilienhaus, Vorplatz, z.N. von B.___,

indem der Beschuldigte vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich,

versuchte, die Geschädigte mittels mehrerer Messerstiche zu töten. Da der

Erfolg – der Tod der Geschädigten – nicht eintrat, blieb es beim Versuch.

Konkret suchte der

Beschuldigte das Wohnhaus seiner Ex-Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder

unter Mitnahme eines Messers mit einer Klingenlänge von ca. 12 - 15 cm auf, wo

er sich hinter bzw. bei den auf dem Vorplatz der Liegenschaft freistehenden

Briefkästen versteckte. Als die Geschädigte das Haus verliess, um auf dem

Vorplatz zu rauchen, entdeckte sie den Beschuldigten, woraufhin er der

Geschädigten drohte, sie an diesem Abend umzubringen. Die Geschädigte erschrak

und rannte unverzüglich in Richtung der Eingangstüre des Hauses, wobei ihr der

Beschuldigte hinterherrannte. Als sie versuchte, die Eingangstüre

aufzuschliessen, riss ihr der Beschuldigte mit beiden Händen an den Haaren und

drückte und schlug ihren Kopf mehrmals gegen die Hauswand. Weiter hielt der

Beschuldigte das hiervor genannte Messer in der rechten Hand und schlug damit

mehrfach gegen den Kopf der Geschädigten. Diese versuchte, die Schläge

abzuwehren, indem sie nach dem Messer griff, wobei sie sich diverse

Abwehrverletzungen an den Händen zuzog. Die Geschädigte beugte sich nach vorne,

um ihr Gesicht bzw. ihren Kopf vor dem Beschuldigten bzw. den Schlägen mit dem

Messer zu schützen. Die Geschädigte wandte dem Beschuldigten sodann den Rücken

zu, um die Aussenklingeln zu betätigen, um jemanden im Haus zu alarmieren.

Währenddessen schlug bzw. stach der Beschuldigte mit dem Messer mehrfach,

mindestens jedoch zweimal, zu, wodurch er ihr zwei Stichwunden am Rücken

zufügte. Nachdem die Geschädigte zu Boden gefallen war und auf dem Rücken

liegenblieb, sass der Beschuldigte auf sie, griff sie mit seiner linken Hand am

Hals und schlug – das Messer nach wie vor in dieser Hand haltend – mit der

rechten Hand auf sie ein. Der Beschuldigte liess auch nicht von der

Geschädigten ab, als die Nachbarn der Geschädigten, C.___, D.___ und E.___, die

Haustüre öffneten, um zu schauen, was vor sich ging. Stattdessen stand der

Beschuldigte auf, drückte die Geschädigte mit einem Bein zu Boden und hielt das

Messer in Richtung der Nachbarn, so dass sich diese wieder ins Haus begaben und

die Türe schlossen, woraufhin der Beschuldigte die Geschädigte abermals an den

Haaren riss und sie vom Haus wegzog. Er versuchte weitere Male, die Geschädigte

mit dem Messer zu stechen, was diese jedoch verhindern konnte, indem sie die

Stichbewegungen mit ihren Beinen abwehrte, wobei sie einen ihrer Schuhe verlor.

Zwischenzeitlich hatte C.___ einen Stuhl aus seiner Wohnung behändigt und sich

wieder nach draussen begeben, wo er den Beschuldigten mit dem Stuhl von der

Geschädigten wegdrängte. Dabei gelang es D.___, die Geschädigte zurück in das

Haus zu ziehen, wo der Beschuldigte nicht mehr auf sie einwirken konnte. Auch

nachdem C.___ ebenfalls wieder im Haus und die Türe wieder geschlossen war,

versuchte der Beschuldigte weiterhin zur Geschädigten zu gelangen, indem er auf

die Tür einschlug, wobei er wiederholt schrie, dass die Geschädigte sterben

müsse.

Indem der Beschuldigte die

Geschädigte mehrfach gegen den Kopf schlug, ihren Kopf gegen die Hauswand

drückte und schlug, fügte er ihr am Hinterkopf eine Schwellung der

Kopfschwarte, Druckschmerzen sowie eine Haut- und Schleimhauteinblutung zu.

Überdies zog sich die Geschädigte durch das Abwehren der Schläge bzw. Hiebe an

der linken Hand, zwischen Daumen und Zeigefinger, eine Schnittverletzung von

0,7 cm Länge und über dem Grundgelenk des Kleinfingers eine Schürfung mit einem

Durchmesser von 0,9 cm sowie an der rechten Hand, oberhalb des Grundgelenks des

Mittelfingers, einen kratzerartigen Oberhautdefekt von 0,9 cm, oberhalb des

Grundgelenks des Ringfingers eine Schürfung mit einem Durchmesser von 0,1 cm

und an der Streckseite des Daumengrundgelenks eine Schürfung von 0,4 cm zu.

Durch die Hiebe bzw. Stiche mit dem Messer gegen bzw. in den Rücken der

Geschädigten fügte der Beschuldigte dieser zudem eine Schnittverletzung mit

einer Länge von ca. 2 cm und einer Tiefe von ca. 3 cm (gemäss berichtigter

Anklageschrift mind. 6,9 cm) sowie eine weitere Verletzung mit einer Länge von

0,5 cm und Tiefe von ca. 1 cm zu, wobei sich die Schnitt- bzw. Stichwunden nur

wenige Zentimeter neben wichtigen Blutgefässen (u.a. zwischen den Rippen, im

Brustkorb), der Körperschlagader und der Lunge befanden.

Gestützt auf diesen

Sachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den Tod der

Geschädigten zumindest in Kauf genommen, d.h. mindestens eventualvorsätzlich

gehandelt, zumal er wusste, dass Messerstiche geeignet sind, den Tod eines

Menschen herbeizuführen, und es – in Anbetracht der zuvor geäusserten Todesdrohungen,

der mehrfachen Schläge mit dem Messer, der unkontrollierten, mehrfachen

Stichbewegungen insbesondere im Rückenbereich und in unmittelbarer Nähe

wichtiger Blutgefässe und Organe sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte nur

von der Geschädigten abliess, weil er durch Drittpersonen weggedrängt wurde –

nur dem Zufall zuzuschreiben ist, dass der Vorfall für die Geschädigte keine

tödlichen Folgen hatte.

Hinweise zum

Eventualvorhalt:

Sollte das Gericht einen

Tötungsvorsatz nicht als erwiesen erachten, so wird dem Beschuldigten

eventualiter vorgeworfen, er habe die Geschädigte mit dem Messer

lebensgefährlich verletzen wollen bzw. er habe lebensgefährliche Verletzungen

zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen.»

Indem der Beschuldigte der

Geschädigten verbal gedroht haben soll, sie umzubringen, soll er zudem den

Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) erfüllt haben

(Vorhalt 2.3).

Indem der Beschuldigte

gegen den Willen des Geschädigten den überdachten Eingangsbereich zu dessen

Liegenschaft betreten und diesen erst verlassen haben soll, als C.___ ihn mit

Hilfe eines Stuhls wegdrängte, soll er sich des Hausfriedensbruchs (Art. 186

StGB) schuldig gemacht haben (Vorhalt 4).

Indem der Beschuldigte in

einem Abstand von ca. 50 cm ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 - 15

cm gegen C.___ gerichtet haben soll, um diesen von einer Intervention

anlässlich der in Ziff. 1 der Anklageschrift genannten Auseinandersetzung

abzuhalten, wodurch er den Geschädigten unter Androhung ernstlicher Nachteile

genötigt haben soll, etwas zu unterlassen, soll er sich der Nötigung (Art.

181 StGB) schuldig gemacht haben. Da der Geschädigte in der Folge trotzdem

helfend eingriffen habe, sei es beim Versuch geblieben (Art. 22 Abs.

1 StGB) (Vorhalt 5.3).

2. Objektive Beweismittel

2.1 Strafanzeige vom 14. Oktober 2019

und Spurenbericht vom 12. August 2019

Der Strafanzeige der Polizei Kanton

Solothurn lassen sich im Wesentlichen folgende für die Beweiswürdigung

wesentlichen Angaben entnehmen (AS 1 ff.):

Durch die an den Tatort ausgerückte

Polizei wurde im Eingangsbereich der Liegenschaft am [Weg 1] in [Ort 1] ein

Haarbüschel resp. Haarteil/Haarersatz sichergestellt.

Ebenfalls im Eingangsbereich konnten von

der Polizei im Verputz der Wand Dellen festgestellt und dokumentiert werden (AS

290).

Beim Eintreffen der Polizei, ca. neun

Minuten nach Eingang des Notrufs (23:57 Uhr), befand sich der Beschuldigte

nicht mehr vor Ort. Dieser setzte sich jedoch ca. 15 Minuten nach der Tat

mit der Polizei in Verbindung (AS 116) und wurde um 00:29 Uhr angehalten.

Ein umgehend durchgeführter Atem-Alkoholtest sowie der durchgeführte

Drogenschnelltest «Drug Wipe» verliefen negativ. Gemäss polizeilichem Spurenbericht

vom 12. August 2019 (AS 297 ff.) war der Beschuldigte unverletzt.

Der von der Privatklägerin bei der

Auseinandersetzung verlorene Schuh sowie ihre Lesebrille konnten nicht

aufgefunden werden. Ebenso konnte weder vor Ort noch beim Beschuldigten ein

Messer, welches als Tatwaffe in Frage käme, gefunden werden (vgl. Spurenbericht

vom 12.8.2019). Gemäss erwähntem Spurenbericht befand sich in der von der

Privatklägerin im Tatzeitpunkt getragenen Jacke in der rechten Jackentasche ein

gebrauchter Pfefferspray.

Die Auswertung der Mobiltelefone des

Beschuldigten und der Privatklägerin ergaben keine neuen Erkenntnisse zum

vorliegenden Ereignis.

An den getragenen Kleidern, Jacke und

Pullover, der Privatklägerin konnten im Rückenbereich zwei durchgehende

Schlitze in der Breite von ca. 2 cm und 1 cm festgestellt werden. Die Kleider

waren komplett durchstochen. Um die grössere Beschädigung herum waren

blutähnliche Flecken ersichtlich. Direkt um die kleinere Beschädigung herum

befanden sich keine blutähnliche Flecken. Bei diesen beiden Beschädigungen

dürfte es sich um Stiche von einem scharfen Gegenstand handeln. Die schwarze

Jacke besteht aus total 3 dünnen Textilschichten und einer dazwischen liegenden

Watteschicht, welche alle komplett durchstochen wurden (vgl. Spurenbericht vom

12.8.2019).

Die Kleidungsstücke des Beschuldigten

wiesen keine Beschädigungen auf. Am Rückenteil, unten rechts der Jacke, unterhalb

der Tasche vorne rechts derselben Jacke, an der Innenseite der linken Tasche

der Jeanshose und an der Sohlenkante des rechten Schuhs konnten blutverdächtige

Anhaftungen festgestellt werden. Bei den Blutflecken ab dem Rückenteil der

Jacke und an der Innenseite der linken Jeanshosentasche wurden

OBTI-Blutvortests zwecks Nachweis von menschlichem Blut durchgeführt. Diese

beiden Vortests zeigten positive Reaktionen auf das Vorhandensein von

menschlichem Blut. Die Blutflecken auf dem Rückenteil der Jacke wiesen

teilweise ein streifenförmiges Erscheinungsbild auf. Offensichtlich wurde ein

blutbehafteter Gegenstand an diesem Bereich der Jacke abgestreift. Diese

Feststellung konnte aber nicht näher beurteilt werden. Nach der

DNA-Spurensicherung wurde aus diesem Grund der erwähnte, blutbehaftete Bereich

vom Rückenteil der Jacke und die Innenseite der linken Jeanshosentasche mit dem

«Ferrotrace»-Spray behandelt. Dieser Spray reagiert mit blanken

Metallrückständen (z.B von einer Waffe oder von einem Werkzeug) und färbt diese

Rückstände in rötlicher Farbe ein. Diese Untersuchung fiel negativ aus und es

zeigten sich keine nachweisbaren Reaktionen von blanken Metallrückständen in

diesen Bereichen (vgl. Spurenbericht vom 12.8.2019).

Durch die Polizei wurden sodann

zahlreiche Fotos vom Tatort und den sichergestellten Kleidern erstellt (AS 276

ff. und 320 ff.).

2.2 Aufnahme des Anrufs des

Beschuldigten an die Alarmzentrale (AS 116)

Der Beschuldigte meldet sich um 00:10:47

Uhr bei der Alarmzentrale und teilt hörbar aufgewühlt mit, er wolle Anzeige

machen. Das ganze Gespräch dauert 17 Minuten und 13 Sekunden. Der Beschuldigte

ist teilweise nur sehr schlecht verständlich. Der Beschuldigte teilt mit, die

Privatklägerin sei rausgegangen und habe die Kinder alleine gelassen. Er habe

auf sie gewartet. Er habe sich mit der Privatklägerin geschlagen. Auf Nachfrage

sagt der Beschuldigte, er habe sie nicht geschlagen. Er habe sie gehalten und

sie habe angefangen zu schreien. Die Frage, ob er mit einem Messer bewaffnet

sei, verneint der Beschuldigte mehrmals. Er sei zu Fuss unterwegs. Die

Mitarbeiterin der Alarmzentrale weist den Beschuldigten an, zurück zum Domizil

der Privatklägerin zu gehen, er solle währenddessen am Telefon bleiben. Auf die

Frage, was passiert sei, antwortet der Beschuldigte, seine Frau lasse schon

lange die Kinder alleine und er versuche schon lange, sie zu erwischen. Er

wisse, dass er nicht dort sein dürfe, aber seine Frau interessiere sich gar

nicht für die Kinder. Um ca. 00:13:30 Uhr teilt der Beschuldigte mit, er habe

noch ungefähr 5 Minuten zum Domizil der Privatklägerin. Um ca. 00:15:00 Uhr

teilt der Beschuldigte mit, er habe noch 200 Meter zum Domizil der

Privatklägerin, er sei jetzt beim Polizeiposten. Ca. 15 Sekunden später teilt

er mit, er rufe zurück, sein Bruder telefoniere. Auf die Frage, woher er komme,

antwortet der Beschuldigte, er habe sein Portemonnaie und den Ausweis

vergessen, er müsse es wieder zurückbringen. Er komme von [einer Strasse]. In

der Folge sagt der Beschuldigte während längerer Zeit nichts, so dass die

Mitarbeiterin der Alarmzentrale immer wieder nachfragen muss, ob er noch da

sei. Um 00:19:35 Uhr hört man eine Männerstimme, welche mutmasslich in einer

Fremdsprache etwas sagt. Auf Frage sagt der Beschuldigte, sein Kollege habe ihm

seine Papiere gebracht. Auf die Frage, ob sie zu zweit seien, sagt der

Beschuldigte, nein, er sei schnell nach Hause gegangen und wieder zurück.

Später teilt der Beschuldigte auf die Frage der Mitarbeiterin der

Alarmzentrale, wo er jetzt sei, mit, er sei noch Medikamente holen gegangen. Er

sei jetzt beim Polizeiposten. Das Gespräch wird fortgesetzt, wobei der

Beschuldigte nichts Wesentliches mehr sagt. Er wird von der Mitarbeitenden der

Alarmzentrale mehrfach ermahnt, die Hände nach oben zu nehmen, wenn er sich der

Polizeipatrouille nähere. Schliesslich beendet die Mitarbeitende der

Alarmzentrale das Gespräch, nachdem sie darüber orientiert worden ist, dass der

Beschuldigte am Tatort angelangt ist.

2.3 Arztberichte und rechtsmedizinische

Gutachten

2.3.1 Im Notfallbericht Chirurgie des

Bürgerspitals Solothurn vom 16. Mai 2019 (AS 252 f.) ist betreffend

die Privatklägerin eine Schnittverletzung beim Schulterblatt links, ca. 3 cm

breit und 7 cm tief festgehalten. Weitere Diagnosen sind Prellmarken am Kopf links

über dem Ohr, eine Prellmarke am Knie rechts sowie eine Schulterkontusion

links.

Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 16. Mai

2019 von Dr. Q.___(AS 259) hielt sich die Privatklägerin am 16. Mai 2019 im

Spital auf und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 16. Mai 2019 bis 23. Mai

2019 attestiert.

Im Austrittsbericht des Bürgerspitals

Solothurn vom 23. Mai 2019 (AS 255 ff.) sind folgende Feststellungen

enthalten:

2 Stichverletzungen Schulterblatt links

• Wunde 1: ca. 3 cm breit, 7 cm tief;

Wunde 2: 0,5 cm breit und oberflächlich

• CT-Thorax 16.05.2019:

Weichteilemphysem in der Tiefe ventral des Musculus trapezius links. Kein

ausgeprägtes Weichteilhämatom. Keine ossären Läsionen

• Rö-Thorax 16.05.2019: kein Hinweis auf

Pneumothorax, kein Pleuraerguss, kein

umschriebenes Infiltrat

Schädel-Hirn-Trauma Grad 1

• CT-Schädel und HWS 16.05.2019: Kein

Nachweis einer intrakraniellen Blutung.

Kein Nachweis einer Fraktur von Kalotte,

Gesichtsschädel oder HWS

• Röntgen-Knie rechts: Keine ossären

Läsionen

Kontusion Knie rechts

• Röntgen-Knie rechts: Keinen ossären

Läsionen. Unauffällige Weichteile. Keine

pathologischen Veränderungen nachweisbar

St. n. häuslicher Gewalt am 21.6.2017

m/b:

• Schulterkontusion links

Gemäss dem von Dr. med. P.___

beantworteten Fragebogen bei Körperverletzungen vom 26. Juni 2019 (AS 208

ff.) erlitt die Privatklägerin zwei Stichverletzungen am Schulterblatt

links (1: 1 cm breit, Stichkanal nach oben und Mitte, vermutlich vom Knochen

gebremst, ca. 3 cm tief; 2: oberflächlicher Schnitt/Stich 0,5 x 1 cm) sowie

einen Bluterguss an der linken Kopfhälfte, ohne offene Wunde. Aufgrund der

Lokalisation der Verletzungen (insbesondere der Stichverletzungen) sei eine

Fremdeinwirkung sehr wahrscheinlich. Weiter hielt Dr.med. P.___ fest, die

Privatklägerin habe sich zwar zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren

Lebensgefahr befunden, jedoch hätten sich diverse lebenswichtige Strukturen in

der Nähe der Verletzungen befunden. So sei die Lunge nur um ca. 1 cm und die

grosse Armarterie nur um 3 cm verfehlt worden. Die Halsschlagader sei ebenfalls

nur 15 cm von der Einstichstelle entfernt gewesen.

Im Bericht von Dr. O.___ vom 16. Mai

2019, Institut für Rechtsmedizin Basel, welcher die Privatklägerin

unmittelbar nach der Tat untersucht hatte, werden folgende Verletzungen

festgehalten (AS 216 ff. mit Fotodokumentation ab S. 218 ff.):

- An

der Rückseite der linken Schulter zwei scharfrandige Hautdurchtrennungen. Die

grössere sei 2 cm lang, verlaufe nahezu horizontal, leicht schräg von innen

oben nach aussen unten. Das Zentrum liege 8 cm links der Wirbelsäule und

10 cm unterhalb der Schulterhöhe. Der äussere Wundwinkel spitz, der innere

Wundwinkel mit geringer Schwalbenschwanzbildung;

- Aussenseitig

davon, ca. 4 cm hinter der hinteren Achselhöhlenlinie gelegen, senkrecht

gestellte, glattrandige Oberhautdurchtrennung von 0,5 cm Länge;

- Druckschmerzangabe

an der linken Kopfseite, geringe tastbare Schwellung der Kopfschwarte, am

Hinterkopf ca. 1 cm durchmessende, parallelstreifige Hauteinblutung;

- An

der Schleimhaut der Oberlippe links, im Bereich des linken Mundwinkels,

kleinfleckig akzentuierte Schleimhaut-Einblutungen in einem Bereich von ca.

1 cm Durchmesser;

- Gesichtshaut

sonst ohne Besonderheiten, keine Punktblutungen in den Augen- und

Lidbindehäuten;

- Am

Hals keine frischen Verletzungen. Am Halsansatz links drei, in gleicher

Richtung angeordnete, weissliche Narben von 1 - 2 cm Länge;

- An

der linken Hand, zwischen Daumen und Zeigefinger, oberflächliche, geradlinige

Schnittverletzung von 0,7 cm Länge;

- Streckseitig

an der linken Hand über dem Grundgelenk des Kleinfingers parallelstreifige

Schürfung in einem Bereich von maximal 0,9 cm Durchmesser;

- Streckseitig

an der rechten Hand, dicht oberhalb des Grundgelenks des Mittelfingers, senkrechtgestellter

kratzerartiger Oberhautdefekt von 0,9 cm;

- Auf

gleicher Höhe, dicht oberhalb des Grundgelenks des Ringfingers der rechten

Hand, rundliche Schürfung von 0,1 cm Durchmesser;

- An

der Streckseite des rechten Daumengrundgelenks kleinfleckige Schürfung von 0,4

cm Durchmesser;

- Kleinfleckige,

unregelmässige Schürfungen an der Streckseite beider Kniegelenke.

Nach der äusseren Form zu urteilen,

handle es sich bei den scharfrandigen Hautdurchtrennungen am Rücken um

Stichverletzungen. Zur Tiefe könne keine Aussage gemacht werden. Zum Zeitpunkt

der rechtsmedizinischen Untersuchung habe keine unmittelbare Lebensgefahr

bestanden. Die Beurteilung der Verletzungen erfolge im rechtsmedizinischen

Gutachten.

Dem rechtsmedizinischen Gutachten von

Dr. O.___ und Assistenzarzt N.___ des IRM Basel vom 21. Juni 2019 (AS 223 ff.)

können folgende Befunde der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 16. Mai 2019

der Privatklägerin entnommen werden:

- Druckschmerzangabe

an der linken Kopfseite; hier diskrete Schwellung; auf der Kopfhaut zeige sich

im Hinterkopfbereich eine geformte, parallelstreifig akzentuierte, ca. 1 cm

durchmessende Hauteinblutung; keine Hautdurchtrennungen, keine Blutungen;

- Augen-

und Lidbindehäute etwas gerötet, keine Punktblutungen;

- An

der Schleimhaut der Oberlippe, im Bereich des linken Mundwinkels, kleinfleckig

akzentuierte Schleimhauteinblutungen in einem Bereich von 1 cm Durchmesser.

Nach Angaben sei ein Schlag gegen das Gesicht erfolgt. Gebiss intakt, keine

Zahnlockerungen oder Zahnausbrüche;

- An

der linken Schulter rückseitig fänden sich zwei glattrandig begrenzte

Verletzungen. Bei der grösseren handle es sich um eine glattrandige, leicht

schräg von innenseitig oben nach aussenseitig unten verlaufende, 2,9 cm lange

Hautdurchtrennung. Der innenseitige Wundwinkel zeige eine geringe Zipfelbildung

(Schwalbenschwanzbildung). Die Verletzung befinde sich etwa 8 cm links der

Wirbelsäule und 10 cm unterhalb der Schulterhöhe. Aussenseitig davon ca. 4 cm

hinter der hinteren Achselhöhlenlinie gelegen und auf Höhe der Achselhöhle bzw.

10 cm unterhalb der Schulterhöhe senkrecht gestellt, glattrandige Oberhautdurchtrennung

von 0,5 cm Länge mit geringer Blutantragung;

- An

der linken Hand zeige sich an der Falte zwischen Daumen und Zeigefinger ein

quer zur Falte verlaufender, oberflächlicher, geradliniger Oberhautdefekt von

0,7 cm Länge;

- Streckseitig

an der rechten Hand, dicht oberhalb des Grundgelenks des Mittelfingers,

senkrechtgestellter, kratzerartiger Oberhautdefekt von 0,9 cm Länge; auf

gleicher Höhe, dicht oberhalb des Grundgelenks des Ringfingers der rechten

Hand, rundliche Schürfung von 1 cm Durchmesser;

- Streckseitig

an der linken Hand, über dem Grundgelenk des Kleinfingers, parallelstreifige,

in Längsrichtung des Fingers verlaufende Schürfung in einem Bereich von 0,7 x

0,9 cm;

- An

der Streckseite des Daumengrundgelenks kleinfleckige Schürfung von 0,4 cm

Durchmesser, geringe bläuliche Verfärbung im Bereich des Daumengrundgelenks;

- Kleinfleckige,

unregelmässige Schürfungen an der Streckseite beider Kniegelenke.

Bei den zwei glattrandigen

Hautdurchtrennungen im Rücken handle es sich um Folgen scharfer

Gewalteinwirkung wobei die Form der Verletzungen mit Stichverletzungen

vereinbar sei. Der Befund spreche dafür, dass es sich beim Tatwerkzeug am

ehesten um ein Messer mit einer einschneidigen Klinge gehandelt habe. Eine

weitere Folge scharfer Gewalteinwirkung zeige sich an der linken Hand. Hier sei

eine kleine Schnittverletzung sichtbar. Im Zusammenhang mit der Aussage der

Privatklägerin, dass sie versucht habe, das Messer in der Hand zu halten und

damit den Angriff abzuwehren, könne die Verletzung als Abwehrverletzung

interpretiert werden. In der behaarten Kopfhaut der Privatklägerin sei links

seitlich eine druckschmerzhafte Schwellung tastbar. Am Hinterkopf zeige sich

eine streifig geformte Hauteinblutung. Es handelt sich um die Folgen stumpfer

Gewalteinwirkungen. Die Privatklägerin berichtete von einem Schlag mit einem

Messergriff. Dies wäre eine plausible Erklärung für die geformte Verletzung am

Hinterkopf. Die Schwellung an der linken Kopfseite sei demgegenüber

unspezifisch. An der Streckseite beider Kniegelenke zeigten sich unspezifische,

sturztypische Abschürfungen. Weitere frische Verletzungen seien nicht

festgestellt worden.

Zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen

Untersuchung habe sich die Privatklägerin in einem guten Allgemeinzustand

befunden, sodass zu diesem Zeitpunkt auch keine unmittelbare Lebensgefahr

bestanden habe. Zur Tiefe der Verletzungen und damit zur realen Gefahr könne

ohne Kenntnis weiterer Untersuchungsbefunde keine Aussage getroffen werden. Die

Lokalisation der Stichverletzungen sei jedoch geeignet, lebensgefährliche

Verletzungen zu verursachen. In erster Linie wären dabei die Eröffnung des

Brustkorbes und eine Verletzung der Lunge zu nennen. Dabei bestünde auch die

Gefahr der Verletzung von Blutgefässen zwischen den Rippen

(lnterkostalarterien). Je nach Klingenlänge könnten aber auch grössere

Blutgefässe im Brustkorb erreicht werden. Somit müsse zumindest von einer

potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden. Bei einem Stich im Rücken links

neben der Brustwirbelsäule könne auch die grosse Körperschlagader verletzt

werden, was im Regelfall zu einem raschen Todeseintritt führte.

Sämtliche Verletzung seien frisch und im

Zeitraum weniger Stunden vor der körperlichen Untersuchung entstanden. Ältere

Verletzungen seien nicht festgestellt worden. Zu möglichen Folgeschäden könne

ohne Kenntnis des weiteren Verlaufs keine Stellung bezogen werden. Eine

komplikationslose Wundheilung vorausgesetzt, würden die Stichverletzungen am

Rücken nach ärztlicher Versorgung innerhalb weniger Wochen unter Narbenbildung

abheilen. Alle weiteren Verletzungen seien geringfügig.

Zusammenfassend könne gesagt werden,

dass die Privatklägerin zwei Stichverletzungen linksseitig in den Rücken

erlitten habe. Zur unmittelbaren Lebensgefahr könnten ohne Kenntnis von

Krankenunterlagen keine Aussage gemacht werden. In der festgestellten

Lokalisation seien lebensgefährliche innere Verletzungen möglich.

Mit rechtsmedizinischem Gutachten vom

26. März 2020 (AS 233 ff.) und ergänzendem rechtsmedizinischen Gutachten vom

13. Mai 2020 (AS 247 ff.) wurden die Verletzungsbefunde der Privatklägerin

durch Dr. M.___ und Dr. O.___ präzisiert. Demnach hätten am Kopf linksseitig am

Schädeldach mindestens fünf Folgen stumpfer Gewalteinwirkungen voneinander

abgegrenzt werden können. Drei kleinere Veränderungen von maximal 3 cm

Durchmesser fänden sich dabei relativ hoch am Schädel, scheitelnah. Der Lage

nach deutlich oberhalb der sogenannten Hutkrempenlinie dürfte es sich am

ehesten um die Folgen von Schlägen handeln, wie dies von der Privatklägerin

auch so angegeben worden sei. Die beiden grösseren, flächigen Unterblutungen

dicht oberhalb des linken Ohres bzw. dahinter lägen im Bereich der sogenannten

Hutkrempenlinie und könnten damit auch als Sturzfolgen interpretiert werden. Damit

könne die Aussage, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals mit dem

Kopf auf der linken Seite gegen die Wand geschlagen habe, anhand der

vorliegenden Befunde bestätigt werden. Die kleineren umschriebenen Einblutungen

der Kopfschwarte nahe dem Scheitel könnten aber auch durch Schläge mit einem

Gegenstand (z.B. Messergriff, wie von der Privatklägerin berichtet werde)

verursacht worden sein. Die Verletzungen beschränkten sich auf Quetschungen und

Einblutungen der Kopfschwarte. Diese heilten innerhalb weniger Wochen folgenlos

aus. Verletzungen des knöchernen Schädels oder Verletzungen im Schädelinneren

seien nicht feststellbar. Insbesondere die Schläge des Kopfes gegen die Wand

seien darüber hinaus durchaus geeignet, schwerwiegende Verletzungen im

Schädelinneren oder Schädelbrüche zu verursachen.

Anhand der CT-Bilder des Brustkorbs habe

ein wahrscheinlicher Stichkanal im Schulterbereich links rekonstruiert werden

können. Zwischen der Einstichstelle und der am weitesten davon befindlichen

Luftblase habe ein Abstand von 6,9 cm gemessen werden können. Diese Luftblasen

von der Einstichstelle lägen zwar im Innern des Stichkanals liegen, füllten

diesen jedoch nicht vollständig aus, weshalb der Abstand der Luftblasen von der

Einstichstelle lediglich eine Mindest-Eindringtiefe markiere. Der reale

Stichkanal könne länger sein und auch die Breite des Gewebes sei nicht

abgrenzbar. Aber auch mit einer Einstichtiefe von 6,9 cm sei praktisch jede

Struktur im Hals erreichbar. In Verlängerung des Stichkanals zeige sich in

unmittelbarer Nähe die Schlüsselbeinschlagader (arteria subclavia). Der

minimale Abstand der Schlagader zum Stichkanal (Luftblase) betrage 1,3 cm. Eine

Verletzung dieses Blutgefässes hätte eine akut lebensbedrohliche Blutung zur

Folge gehabt, die aufgrund der tiefen Lage dieser Schlagader auch nicht ohne

Weiteres hätte unterbunden werden können.

Die kürzeste Distanz zwischen den

Luftblasen im Stichkanal und der Brusthöhle habe im CT auf etwa 2,5 cm

ausgemessen werden können. Damit könne aber der im Arztbericht von Dr.med. P.___

vom 26. Juni 2019 erwähnte Abstand des Stichkanals von 1 cm bis zur Lunge nicht

widerlegt werden, da die vollständige Ausdehnung des Stichkanals auf den zur

Verfügung stehenden Aufnahmen nicht abgrenzbar sei. Der kürzeste Abstand von

der Einstichstelle bis in die Brusthöhle betrage 6 cm. Bei einer Eindringtiefe

von 6,9 cm wäre es also möglich, mit der Messerspitze etwa 1 cm tief in die

Brusthöhle/Lunge einzudringen. Die geringste Weichteildicke von der

Hautoberfläche bis in die Brusthöhle finde sich bei der Privatklägerin

ausweislich der vorliegenden Computertomografie am Rücken dicht unterhalb der

Schulterblattspitze und messe nur 2,5 cm. Eine Verletzung des Brustkorbs mit

Eröffnung der Brusthöhle und Verletzung der Lunge könne verschiedene schwere

Folgen haben. Eine mögliche Folge aller penetrierenden Verletzungen seien

Blutungen. Während oberflächliche Verletzungen des Lungengewebes im Regelfall

keine schwerwiegenden Blutungen zur Folge hätten – diese entstünden im Regelfall

dann, wenn bei tieferen Lungenverletzungen die grösseren Lungengefässe eröffnet

würden – könnten durch eine Stichwunde am Brustkorb auch Schlagadern und Venen

verletzt werden, die zwischen den Rippen verlaufen (lnterkostalgefässe). Eine

Durchtrennung der sogenannten lnterkostalarterien könne durchaus eine

lebensbedrohliche Blutung zur Folge haben, wobei sich diese im Regelfall in den

Brustkorb hinein (Hämatothorax, Blutbrust) ergiesse. Eine weitere

Verletzungsfolge am Brustkorb sei das Eindringen von Luft in den sogenannten

Pleuraspalt zwischen Lungenfell und Brustfell. Dadurch könne der dort

vorhandene Unterdruck, der die Lunge entfalte, nicht mehr aufrechterhalten

werden und die Lunge falle aufgrund ihrer Elastizität zusammen. Die betroffene

Lungenhälfte stünden dann nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr für die

Atmung zur Verfügung. Die Luft könne einerseits von aussen durch die Verletzung

eindringen, andererseits aber auch bei Verletzung der Lunge aus dieser

entweichen. Solange die eingetretene Menge gering sei bzw. die Luft frei

entweichen könne, bestünde keine unmittelbare Lebensgefahr. Es könne sich

jedoch innerhalb sehr kurzer Zeit ein sogenannter Spannungspneumothorax

entwickeln (Spannungs-Luftbrust), bei dem eine unmittelbare Lebensgefahr bestehe.

Dabei handle es sich um einen Ventilmechanismus, der dazu führe, dass bei jedem

Atemzug mehr Luft in die Brusthöhle hineingelange, diese jedoch nicht wieder

entweichen könne. Dadurch fülle sich die betroffene Brustkorbseite immer weiter

mit Luft, die Lunge falle komplett zusammen, das Herz werde zur Gegenseite

verdrängt und die grossen Blutgefässe könnten abknicken. Ein

Spannungspneumothorax könne innerhalb kurzer Zeit zum Eintritt des Todes

führen, wenn keine adäquaten medizinischen Massnahmen ergriffen würden.

Weiter wurde erneut festgehalten, dass

sich die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr

befunden habe. Es seien auch keine bleibenden Schäden oder Nachteile zu

erwarten. Jedoch habe der minimale Abstand der Schlüsselbeinschlagader zum

Stichkanal lediglich 1,3 cm betragen und eine Verletzung dieses Blutgefässes

hätte eine akut lebensbedrohliche, vermutlich sogar tödlich verlaufende

arterielle Blutung zur Folge gehabt. Darüber hinaus sei eine gleichartige

Stichverletzung im Rücken durchaus geeignet, den Brustkorb zu eröffnen und die

Lunge zu verletzen, was verschiedene schwere Folgen haben könne. Das Herz

selbst sei bei Stichverletzungen im Rückenbereich durch die kräftige

Rückenmuskulatur und die Wirbelsäule relativ gut geschützt, mit einem längeren

Messer jedoch auch erreichbar. Stichverletzungen in Nähe der Wirbelsäule würden

aber auch stets die Gefahr von Verletzungen des Rückenmarks beinhalten.

Speziell im Bereich des Brustkorbes wäre dadurch als unmittelbare Folge eine

Querschnittslähmung zu erwarten, Rückenmarksverletzungen im Halsbereich oder

unmittelbar unterhalb des Kopfes könnten auch unmittelbar tödlich verlaufen.

Dies wäre insbesondere bei Stichen gegen den Hinterkopf bzw. die Nackenregion

zu erwarten. Zudem seien Stichverletzungen gegen den Hals, unabhängig von deren

Richtung, stets als lebensbedrohlich anzusehen. Neben einer Verletzung der

Halsschlagadern mit der Gefahr eines raschen, lebensbedrohlichen Blutverlustes

bestünde am Hals auch ein besonderes Gefährdungspotenzial bei der Eröffnung von

Blutadern (Venen). Die kleinere Schnittverletzung, etwas seitlich an der linken

Schulter, sei auf den CT-Daten nicht abgrenzbar, da diese Verletzung ausserhalb

des Untersuchungsradius gelegen habe.

Bei Stichverletzungen im Bereich von

Weichteilen sei der grösste Widerstand, den das Stichwerkzeug zu überwinden

habe, die menschliche Haut. Sei dieser Widerstand einmal überwunden, dann könne

ein Messer bei gleichbleibender Kraft nahezu ungehindert ins Gewebe eindringen.

Je nach Beschaffenheit der getragenen Kleidung dürfte sich dieser Widerstand

etwas erhöhen. Seien die Bekleidungsschichten erst einmal durchtrennt, dann

könne auch hier ein Messer ohne grösseren Widerstand weiter eindringen. Die

lsolationswirkung von Winterbekleidung beruhe in der Regel auf der darin

eingeschlossenen Luft, deren Volumen durch entsprechende Füllmaterialien (z.B.

Daunen) aufrechterhalten werde. Bei einer Durchtrennung mit einem Stichwerkzeug

werde dieses Füllmaterial und damit die Gesamtdicke der Kleidungsschicht

komprimiert, sodass die Eindringtiefe eines Stichwerkzeugs in den Körper durch

die Kleidung nur in geringem Umfang vermindert werde.

Schliesslich wurde ausgeführt, dass sich

an der Halshaut der Privatklägerin keine sichtbaren Verletzungen oder

Fernfolgen von Kompressionen der Halsweichteile im Sinne von Stauungsblutungen

gezeigt hätten. Auch die computertomografischen Bilder des Halses der

Privatklägerin hätten keine Hinweise auf Verletzungen des Kehlkopfes und des

Zungenbeins gezeigt. Damit könne eine Gewalteinwirkung gegen den Hals im Sinne

eines Würgens praktisch ausgeschlossen werden.

2.3.2 Gemäss Forensisch

toxikologischem Gutachten des IRM Basel vom 12. Juni 2019 (AS 264 ff.) wird

festgehalten, aus forensisch-toxikologischer Sicht habe der Beschuldigte THC

aufgenommen. Zwischen dem Ereignis und der Blutentnahme lägen knapp sechs

Stunden. In dieser Zeit könne sich THC abgebaut haben. Eine Beeinträchtigung

durch THC zur Ereigniszeit könne nicht ausgeschlossen werden. Das Ausmass der

Beeinträchtigung sei dabei von seiner Gewöhnung an dieses Betäubungsmittel

abhängig. Hinweise für eine Beeinträchtigung durch andere Betäubungsmittel oder

durch Arzneistoffe lägen nicht vor. Ebenso habe keine toxikologisch relevante

Alkoholaufnahme in den Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden. Der negative

Befund für das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid im Urin weise darauf hin,

dass der Beschuldigte auch in den Stunden bis Tagen vor der Urinasservierung

keinen Alkohol konsumiert habe.

Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten

des IRM Basel vom 21. Juni 2019 über den Beschuldigten (AS 268 ff.) wurden

bei diesem im Rahmen der Untersuchung vom 16. Mai 2019, 04:10 Uhr, folgende

Befunde erhoben:

-

In der behaarten Kopfhaut

keine Schwellungen, keine Durchtrennungen; keine Angabe druckschmerzhafter

Stellen;

- An

der Stirn rechts, unmittelbar oberhalb der Augenbraue, senkrechtgestellter,

kratzerartiger Oberhautdefekt von 1,1 cm Länge und 0,2 cm Breite;

- Augen-

und Lidbindehäute etwas gerötet, Pupillen seitengleich, prompte Lichtreaktion;

keine Punktblutungen;

- Keine

erkennbaren Verletzungen im Gesicht und kein Druckschmerz entlang von

Nasenrücken und Unterkiefer;

- Schleimhaut

der Lippen und des Mundes im einsehbaren Bereich unversehrt; Gebiss intakt,

keine Zahnlockerungen oder Zahnausbrüche;

- An

der Halshaut rechts über dem Kopfwendermuskel zwei parallel verlaufende, leicht

schräg von vorne oben nach hinten unten gestellte, kratzerartige Hautrötungen

von maximal 3 cm Länge und 0,3 cm Breite und in einen Abstand von 0,5 cm

zueinander;

- Schmerzangabe

an der Aussenseite des rechten Ellbogens; hier zeige sich eine geringgradige,

kleinfleckig akzentuierte Rötung in einem Bereich von 10 cm Durchmesser, keine

sichtbare Schwellung;

- An

der Streckseite des rechten Handgelenks länglich konfigurierte Verschorfung von

0,7 cm Länge; an der Streckseite der rechten Hand, 2 cm oberhalb des

Grundgelenks des Daumens, kleinfleckiger, kratzerartiger Oberhautdefekt von 0,4

x 0,1 cm;

- An

der Streckseite der rechten Hand, zwischen Daumen und Zeigefinger, schräg von

körperfern daumenseitig nach körpernah kleinfingerseitig verlaufender,

kratzerartiger Oberhautdefekt von 3,3 cm Länge;

- Über

dem Grundgelenk des zweiten Fingers der rechten Hand (Zeigefinger)

kleinfleckige Abschürfung von 0,4 cm Durchmesser; gleichartige Veränderung von

0,5 x 0,2 cm über dem Grundgelenk des Mittelfingers;

- An

der Beugeseite des rechten Daumens, zur Aussenseite hin, gradlinig verlaufender,

kratzerartiger Oberhautdefekt von 0,7 cm Länge; in einem Abstand von 0,2 cm

parallelgestellte, gleichartige Veränderung von 0,3 cm Länge; angetrocknetes

Blut in der Umgebung;

- Handflächen beiderseits ohne

Besonderheiten;

- An

der Streckseite der Mittelgelenke des zweiten, dritten und vierten Fingers der

linken Hand leicht unregelmässige, kleinfleckige Hautabschürfungen bis 0,5 cm

Durchmesser; kratzerartige Oberhautverletzung von 0,3 cm Länge streckseitig am

Mittelgelenk des linken Daumens;

- Rückenhaut

unversehrt; im Nacken zeigten sich kleinfleckig akzentuierte Hautrötungen; in

Nackenmitte zwei parallele, kratzerartige Schürfungen von 2 cm und 1 cm Länge

und in einem Abstand von 0,6 cm zueinander;

- Brust- und Bauchhaut ohne

erkennbare Verletzungen.

Im Rahmen der Interpretation der

Verletzungsbefunde wurde festgehalten, bei der rechtsmedizinischen Untersuchung

fänden sich wenige, überwiegend unspezifische Verletzungen. Die oberflächliche

Schürfung an der Stirn rechts, oberhalb der Augenbraue, und die zwei

parallelstreifigen Hautrötungen am Hals rechts wären von Grösse und Form her am

ehesten als Fingernagelkratzspuren zu interpretieren. Eine selbst- oder

Fremdbeibringung könne nicht voneinander differenziert werden. Weiterhin

zeigten sich kleinfleckige Abschürfungen an der Streckseite beider Hände, links

mehr als rechts. Die Schürfungen an den Streckseiten der Grundgelenke von

Zeige- und Mittelfinger rechts sprächen für ein aktives Zuschlagen mit der

Faust, die übrigen Schürfungen seien eher unspezifisch, wobei nicht sicher

zwischen Sturz oder Schlag unterschieden werden könne. Ebenfalls streckseitig

am rechten Handrücken stelle sich ein sehr feinstreifiger, kratzerartiger

Oberhautdefekt dar. Es handle sich um die Folge einer tangential schürfenden

Gewalteinwirkung, wobei am ehesten an die Einwirkung eines spitzen Gegenstandes

zu denken wäre. An der Aussenkante des rechten Daumens, zur Beugeseite hin,

zeigten sich zwei sehr feinstreifige, parallel gestellte Oberhautdefekte mit

angetrocknetem Blut in der Umgebung. Diese Verletzung hätte eher den Aspekt

einer scharfen Gewalteinwirkung, es könne sich um eine sehr oberflächliche

Schnittverletzung handeln. Sämtliche festgestellten Verletzungen seien vom

äusseren Aspekt her frisch und könnten im angegebenen Ereigniszeitraum, wenige

Stunden vor der körperlichen Untersuchung, entstanden sein. Sämtliche beim

Beschuldigten festgestellten Verletzungen seien geringfügig und heilten

innerhalb weniger Tage folgenlos aus.

3. Aussagen der Auskunftspersonen und

des Beschuldigten

3.1 Privatklägerin

Anlässlich der Erstbefragung am 16. Mai

2019 (AS 139 ff.) gab die Privatklägerin zusammengefasst zu Protokoll, sie sei

um ca. 21:30 Uhr nach draussen gegangen, um zu rauchen. Dabei habe sie den

Beschuldigten hinter den Briefkästen gesehen. Dieser habe sie mit dem Tod

bedroht. Er habe zu ihr mehrmals und sehr laut gesagt, dass er sie an diesem

Abend umbringen werde. Vor zwei Tagen, habe er ihr bereits eine SMS in

arabischer Sprache geschrieben, dass er sie umbringen werde, weil er nichts zu

verlieren habe. Auch wenn die Polizei ihn festnehmen würde, dies sei ihm egal.

Sie sei erschrocken und sofort zum Hauseingang zurückgerannt. Sie sei so

aufgeregt gewesen, dass ihre Hände richtig gezittert hätten. Als sie mit dem

Schlüssel die Eingangstüre habe aufschliessen wollen, habe der Beschuldigte sie

mit beiden Händen an den Haaren gerissen und sie mit dem Kopf, auf der linken

Seite, an die Hauswand gedrückt. Dabei habe sie einen Gegenstand in seiner Hand

gespürt. Sie habe das am Kopf gespürt. Sie habe den Rücken zum Beschuldigten

gehabt. Als sie ihr Gesicht zu ihm gedreht habe, habe sie gesehen, dass er ein

Messer in seiner rechten Hand gehalten habe. Es habe sich um ein Messer zum

Aufklappen gehandelt, kein Küchen- oder Rüstmesser. Es sei vorne sehr dick

gewesen. Mit dem Griff des Messers habe er mehrmals probiert, ihr auf den Kopf

zu schlagen. Sie habe versucht, die Schläge abzuwehren, und dabei einen Teil

der Klinge und die Hand des Beschuldigten mit ihren Händen festgehalten. Dadurch

habe sie auch Verletzungen an den Händen erlitten. Sie habe sich dann ein wenig

nach vorne gebeugt und mit ihren Händen ihr Gesicht/Kopf geschützt. Sie habe

dann zu den Aussenklingeln gewollt, um bei jemanden zu klingeln. Sie sei in die

Knie gegangen und habe mit einer Hand die Klingeln betätigen können, dabei habe

sie dem Beschuldigten den Rücken zugewandt. Sie habe Schläge auf ihren Rücken

gespürt, diese aber nicht als Stiche wahrgenommen. Vor Erschöpfung sei sie noch

weiter zu Boden gesunken und habe dabei laut um Hilfe gerufen. Plötzlich sei

die Eingangstüre aufgegangen und das ältere Ehepaar (C.___ und D.___) und deren

Sohn [recte Enkelsohn] (E.___) seien in der Eingangstüre gestanden. Der

Beschuldigte sei dann mit seinem Fuss auf sie gestanden und habe den anderen

drei Personen sein Messer gezeigt, worauf diese wieder hineingegangen seien und

die Türe geschlossen hätten. Der Beschuldigte habe sie daraufhin wieder an den

Haaren gerissen und von der Türe bis zur Treppe weggezogen. Sie sei dann dort mit

dem Kopf nach unten auf der Treppe gelegen. Er habe weiterhin versucht, sie mit

seinem Messer zu stechen, sie habe sich jedoch gegen die Stichangriffe mit den

Füssen wehren können. Während diesen Abwehrversuchen habe sie auch ihren

rechten Schuh verloren. Nach einer gewissen Zeit sei das ältere Ehepaar mit

ihrem Sohn wieder nach draussen gekommen. C.___ und sein Sohn hätten zusammen

einen Stuhl mit metallenen Beinen vor sich gehalten, um sich vor dem Messer zu

schützen. Darauf habe sich ein «Kampf» zwischen den beiden und dem

Beschuldigten entwickelt. D.___ habe sie schliesslich an den Beinen in Richtung

Eingangstüre gezogen, während die beiden Männer mit dem Stuhl den Beschuldigten

weggedrängt hätten. Sie hätten sich dann ins Haus begeben können. Als sie alle

im Haus in Sicherheit gewesen seien, hätten sie die Eingangstüre verschlossen.

Selbst dann habe der Beschuldigte weiterhin versucht, zu ihr zu gelangen, indem

er an die Scheibe der Eingangstüre gepoltert habe. Währenddessen habe er zu ihr

gesagt, dass er sie und ihren Gott umbringen werde. Er habe geschrien, dass sie

heute Abend sterben müsse. Das habe er sehr viele Male geschrien. Irgendwann

sei der Beschuldigte dann gegangen und D.___ habe die Polizei alarmiert. Es

habe vor zwei Tagen schon einen Vorfall gegeben. Sie habe sehr grosse Angst.

Sie wisse, dass der Beschuldigte sie umbringen werde, sobald er aus der Haft

entlassen werde.

Anlässlich ihrer polizeilichen

Einvernahme vom 29. Mai 2019, in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten

(AS 152 ff.), bestätigte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre Aussage bei

der Erstbefragung. Sie sei nach draussen zum Rauchen. Dabei sei sie vor dem

Haus auf dem Vorplatz hin und her gelaufen. Als sie zu den Briefkästen gelaufen

sei, habe sie ihn gerade gesehen. Er sei gerade auf sie zugesprungen. Sie habe

versucht, schnell zur Haustüre zu kommen, damit sie diese mit dem Schlüssel

aufmachen könne. Sie habe so Angst gehabt und so gezittert, dass sie die Türe

nicht gleich habe aufmachen können. Es sei eine Sekunde gewesen. Er sei da

gewesen und direkt auf sie zugekommen. Er habe angefangen, sie zu schlagen. Er

habe sie an der linken Seite am Kopf geschlagen. Zuerst habe er mit den Händen

geschlagen. Dann habe sie gespürt, dass er etwas in den Händen habe. Sie habe

sich zu ihm gedreht und habe gesehen, dass er ein Messer in der Hand habe. Der

erste Schlag mit der Messerspitze habe sie am Kopf getroffen. Es sei aber nicht

so stark gewesen. Nachher als sie die Gefahr bemerkte habe, habe sie die

Messerspitze selber in die Hand genommen. Dann habe er ihr mit dem Ende des

Handgriffs des Messers auf den Kopf geschlagen. Sie habe dabei noch immer die

Spitze des Messers in der Hand gehabt. Gleichzeitig habe sie laut geschrien. In

einer Hand habe er das Messer gehabt. Mit der anderen Hand habe er sie an den

Haaren gerissen und mit dem Kopf mehrfach an die Wand beim Eingang geschlagen.

Es habe sie immer auf der linken Seite des Kopfs getroffen. Er habe sie hin und

her an die Wand geschüttelt. Sie habe versucht, mit einer Hand an die Haustüre

zu klopfen. Er habe sie aber immer von der Türe wegziehen wollen, damit sie

nicht an die Türe habe klopfen können. Vor der Eingangstüre habe es drei

Treppen. Dort habe er sie immer wieder wegzuziehen versucht. Sie habe keine

Kraft mehr gehabt. Er habe sie auf den Boden gezogen. Ihr Kopf sei noch bei der

Treppe gewesen. Der Rücken sei am Boden gewesen. Sie denke, sie sei ca. fünf

Sekunden bewusstlos gewesen. Ihr Nachbar habe ihr zwischenzeitlich erzählt,

dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte sie genau zu diesem Zeitpunkt

gewürgt habe. Als sie wieder bei Bewusstsein gewesen sei, habe sie Schmerzen im

Rücken bemerkt. Sie habe sich aufsetzen und die Klingeln vom Haus drücken

wollen. Er habe sie mit dem Messer gestochen und die Nachbarn hätten im

gleichen Moment die Haustüre aufgemacht. Dann seien die Nachbarn gekommen. Der

Beschuldigte habe das Messer genommen und dieses gegen die Nachbarn gezeigt,

damit diese wieder zurückgehen würden. Die Nachbarn seien wieder hineingegangen

und hätten die Türe zugemacht. Sie habe das ganze Gewicht von ihm auf ihr

bemerkt. Er habe sie von der Treppe wegstossen wollen. Er habe zu ihr gesagt,

«heute bringe ich dich um, heute bringe ich dich um.» Gleichzeitig habe er sie

wieder geschlagen. Ihr Körper habe nicht mehr wahrgenommen, mit was er sie

geschlagen habe. Er habe einfach immer wieder gesagt, dass er sie umbringen

werde. Die Nachbarn hätten dann die Türe nochmals aufgemacht. Diesmal hätten

sie einen Stuhl dabei gehabt. Der Mann und dessen Sohn hätten versucht, den

Beschuldigten wegzuschieben. Die Frau habe versucht, sie mit den Händen in die

Wohnung zu ziehen, was am Schluss auch gelungen sei. Dann seien der Mann und

der Sohn auch gekommen. Dann hätten sie die Türe verschlossen. Sie hätten sie

am Boden gepflegt. Sie habe extreme Schmerzen an der linken Kopfhälfte gehabt.

Sie hätten immer wieder zu ihr gesagt, dass sie sich beruhigen solle. Sie wisse

nicht, was vor der Türe gegangen sei. Auf Nachfrage: Soweit sie sich erinnern

könne, habe der Beschuldigte drei bis viermal auf sie eingestochen. Er habe

versucht, sie auf der linken Seite zu treffen (zeigt auf den linken

Hinterkopf). Dort habe er sie stechen wollen. Es sei ein Mordversuch gewesen.

Auch am Rücken, wo das Herz sei. Er habe das Herz treffen wollen. Ob sie nähere

Angaben zum Messer machen könne: Sie könne sich nur noch erinnern, dass es so

lang gewesen sei (zeigt es in der Luft, ergab gemessen eine Länge von ca. 15

cm). Sie glaube, der Griff sei braun gewesen. Sie wisse, es sei kein

Küchenmesser gewesen. Es sei nicht gerade gewesen. Es sei ein Dolch gewesen.

Als sie die Klinge in der Hand gehabt habe, habe noch ein kleiner Teil vorne

rausgeschaut. Sie denke, es sei ca. 3 - 4 cm breit gewesen. Sie habe das Messer

vorher auch noch nie gesehen. Auf Nachfrage: Der Beschuldigte habe sie zwei Mal

am Rücken gestochen. Dabei sei er hinter ihr gestanden.

Schliesslich bestätigte die

Privatklägerin auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, als

Auskunftsperson befragt, ihre früheren Aussagen (AS 1932 ff.).

3.2 C.___

C.___ gab anlässlich der polizeilichen

Erstbefragung vom 16. Mai 2019 Folgendes zu Protokoll (AS 137): Er und seine

Frau seien aufgewacht, als es gepoltert habe. Kurz darauf habe jemand

geschrien. Er sei zum Treppenhaus gegangen, als er gemerkt habe, dass der Lärm

von draussen komme. Als er die Haupteingangstüre geöffnet habe, habe er

gesehen, wie ihre Mieterin am Boden gelegen sei, auf dem Rücken. Auf ihr sei

der Beschuldigte gekniet. Mit der linken Hand habe er der Privatklägerin die Haare

gehalten, in der rechten Hand habe er ein Messer gehalten. Die Klinge sei ca.

12 cm lang gewesen, der Griff braun, Klinge silber. Der Beschuldigte sei

aufgestanden und habe das Messer gegen ihn gerichtet. Darauf hätten sie die

Türe geschlossen. In der Küche hätten sie einen Stuhl geholt. Seine Frau habe

die Türe geöffnet und er habe den Stuhl in den Händen gehalten. Der

Beschuldigte habe wieder auf der Privatklägerin gekniet. Mit der linken Hand

habe er sie gewürgt, in der rechten habe immer noch das Messer gehalten. Er sei

wieder aufgestanden und habe das Messer gegen ihn gerichtet. Da habe er ihn mit

dem Stuhl weggeschubst. Seine Frau habe die Privatklägerin nach innen gezogen

und sie hätten die Türe geschlossen. Der Schlüssel der Privatklägerin habe aussen

gesteckt.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 11. Juni 2019 machte C.___ im Beisein der Rechtsvertretung des Beschuldigten

folgende Aussagen (AS 163 ff.): Als er die Türe aufgemacht habe, habe er

gesehen, wie der Beschuldigte auf der Privatklägerin gekniet sei. Er sei dann

aufgeschossen und mit dem Messer gegen ihn gekommen. Da habe er schnell die

Türe wieder zu gemacht. Er habe in der Küche einen Stuhl geholt und habe die

Türe wieder aufgemacht. In diesem Moment sei der Beschuldigte bereits wieder

mit dem Messer angeschossen gekommen. Er habe ihn dann mit dem Stuhl

weggestossen und ihm diesen im Anschluss hinterhergeworfen. Der Beschuldigte

sei dann mit dem Stuhl eingerahmt gewesen und habe nichts mehr machen können.

In der Zeit hätten seine Frau und sein Sohn (recte: Enkelsohn) die

Privatklägerin an der Kapuze in den Eingangsbereich gezogen. Er habe darauf die

Türe zugemacht. Auf Nachfrage: Als er die Türe aufgemacht habe, habe er

gesehen, dass der Beschuldigte auf der Privatklägerin gesessen sei. Mit der

linken Hand habe er diese gewürgt, in der rechten Hand habe er ein Messer

gehalten. Das habe er aber zuerst nicht gesehen. Erst als dieser aufgeschossen

sei, habe er das Messer gesehen. Als er das zweite Mal die Türe geöffnet habe,

habe er gesehen, dass der Beschuldigte wieder auf der Privatklägerin oben

gewesen sei und sie an den Haaren gehalten habe. Dies mit der linken Hand. Er

habe ihr auch den Kopf gegen die Wand geschlagen. In der rechten Hand habe er

noch das Messer gehalten, womit er die Privatklägerin bedroht habe. Wie der

Beschuldigte die Privatklägerin genau mit dem Messer bedroht habe? Er habe das

Messer einfach in der rechten Hand gehabt. Die Privatklägerin habe einmal das

Messer mit einer Hand ergreifen können. Als der Beschuldigte ihn gesehen habe,

habe er das Messer von der Privatklägerin weggezogen. Der Beschuldigte hätte

die Privatklägerin «hinüber gemacht». Was er genau mit dem Messer gemacht habe,

könne er jedoch nicht sagen. Ob er sie habe schneiden oder stechen wollen. Er

habe sich nicht darauf konzentriert. Wie der Beschuldigte die Privatklägerin

gegen die Wand geschlagen habe? Er habe sie an den Haaren genommen und den Kopf

seitwärts gegen die Wand geschlagen. Dies habe er einmal gesehen. Die

Privatklägerin sei auf dem Rücken gelegen. Der Beschuldigte habe sie mit der

rechten Kopfseite an die Wand geschlagen. Wie er vom Beschuldigten bedroht

worden sei? Der Beschuldigte habe eine Bewegung mit dem Messer nach vorne in

seine Richtung gemacht. Er habe etwa einen halben Meter Abstand gehabt. Beim

zweiten Türöffnen habe der Beschuldigte mit dem Messer das gleiche wie beim

ersten Mal gemacht. Er habe ihn mit dem Stuhl weggestossen, worauf der

Beschuldigte zwei Stufen nach hinten gedrückt worden sei. Vom Stuhl sei dann

die Sitzfläche abgefallen. Die habe man aber einfach wieder hineindrücken

können. Der Stuhl habe auch Kratzer abbekommen. Er sei der Meinung, dass der

Beschuldigte ihn habe stechen wollen und dass er der Privatklägerin habe die

Kehle aufschneiden wollen. Auf Frage: Der Beschuldigte habe auch geschrien,

dass er die Privatklägerin tot machen werde. Das habe man sogar im Gang noch

gehört. In diesem Moment habe der Beschuldigte mit der Privatklägerin deutsch

gesprochen. Wie genau der Beschuldigte das Messer gehalten habe? Er habe den

Griff in den Händen und die Klinge nach oben gehalten. Ob er gesehen habe, dass

der Beschuldigte die Privatklägerin versucht habe mit dem Messer zu verletzen?

Nein. Er habe gesehen, dass er sie gewürgt habe. In der rechten Hand habe er

das Messer gehabt, mit der linken habe er ihr auf die Kehle gedrückt. Was für

ein Messer es gewesen sei? Das sei schwer zu sagen. Es könne ein Küchenmesser

sein oder auch ein Metzgermesser. Die Klinge sei ca. 12 - 15 cm lang gewesen.

Der Beschuldigte habe das Messer am Griff gehalten. Er denke, der Rest des

Griffes sei braun gewesen. Es müsse dunkel gewesen sein. Eventuell ein

Holzgriff. Genau habe man es nicht feststellen können. Welche Verletzungen er

bei der Privatklägerin habe feststellen können? Als sie sie im Haus gehabt

hätten, habe sie in der Hand einen Schnitt gehabt. Er denke, es sei die rechte

Hand gewesen. Zudem habe sie auf der linken Seite am Kopf Blut gehabt. Er wisse

aber nicht, ob sie geblutet habe. Sie hätten festgestellt, dass sie am Rücken

blute. Sie habe immer gesagt, ihr tue das Schulterblatt weh. Was der

Beschuldigte zur Privatklägerin gesagt habe? Er mache sie tot. Was passiert

wäre, wenn sie nicht eingegriffen hätten? Eventuell hätte er sie tot gemacht.

Auf Vorhalt, ob der Beschuldigte mit dem Messer auf ihn zugekommen sei oder ob

er stehen geblieben sei? Er sei stehen geblieben. Auf Vorhalt: Das Messer sei

abgerundet gewesen und habe keine Zacken gehabt. Ob es sich um einen Dolch

gehandelt haben könne? Das sei schwer zu sagen. Ein Dolch sei in der Regel

nicht abgerundet.

3.3 E.___

E.___ sagte am 2. September 2019 als

Auskunftsperson der Polizei gegenüber aus (AS 186 ff.), er sei hinter

seinem Grossvater gewesen. Dieser habe die Türe geöffnet und wieder

geschlossen. Er habe gesagt, der Beschuldigte habe ein Messer und gehe auf sie

los. Sein Grossvater habe dann einen Stuhl genommen, um sich zu verteidigen.

Soviel er sich erinnern könne, habe seine Grossmutter die Türe geöffnet und

sein Grossvater habe den Beschuldigten angegriffen, also weggedrängt. Daraufhin

hätten sie die Privatklägerin reinziehen können. Als sein Grossvater das erste

Mal die Tür geöffnet habe, habe er nur gesehen, dass jemand am Boden liege und

eine Person bei ihr gestanden sei. Mehr habe er nicht gesehen, weil er im

Hintergrund gestanden sei. Auch beim zweiten Mal habe er nicht mehr gesehen. Er

habe auch nicht gesehen, ob jemand ein Messer dabei gehabt habe. Die

Privatklägerin habe hinten am Rücken eine Verletzung gehabt. Am Kopf habe sie

auch etwas gehabt. Sie habe gesagt, dass sie Schmerzen habe in der Nähe der

Schulter und am Kopf. Er habe aber nur gesehen, dass sie blutige Hände gehabt

habe. Was passiert wäre, wenn sie nicht eingegriffen hätten? Er denke, dass sie

nicht mehr leben würde.

3.4 D.___

D.___ sagte am 2. September 2019 bei der

Polizei Folgendes aus (AS 193 ff.): Sie hätten ein Rumpeln und Schreie gehört.

Als ihr Mann die Türe aufgemacht habe, habe sie gesehen, dass die

Privatklägerin am Boden liege und der Beschuldigte auf ihr gesessen sei. Er

habe sie mit der linken Hand gewürgt und ihr mit der rechten Hand immer wieder

auf den Kopf geschlagen. Ihr Mann habe den Beschuldigten angeschrien. Dieser

sei erschrocken und sei an einer Wand gestanden. Sie habe seine rechte Hand

nicht genau sehen können. Der Beschuldigte habe darauf einen Schritt gegen

ihren Mann gemacht und dabei den rechten Arm ausgestreckt. Dabei habe sie

eindeutig ein Messer in seiner Hand gesehen. Die Klinge sei nach vorne, gegen

ihren Mann gerichtet gewesen. Sie denke, dass der Beschuldigte ca. einen halben

Meter von ihrem Mann entfernt gewesen sei. Sie seien dann zurück in die

Wohnung, der Beschuldigte sei aber bereits wieder auf die Privatklägerin los. Ihr

Mann habe dann einen Stuhl genommen, um sich Distanz vom Beschuldigten zu

verschaffen. Sie habe dann mit ihrem Sohn (recte Enkelsohn) die Privatklägerin

ins Treppenahaus gezogen. Auf die Frage, was sie genau nach dem ersten

Türöffnen gesehen habe: Die Privatklägerin sei am Boden gewesen. Er auf ihr

drauf. Er habe sie geschlagen und gewürgt. Sie könne nicht genau sagen, mit was

er geschlagen habe. Mit der linken Hand habe er die Frau gewürgt und mit der

rechten Hand habe er immer wieder auf die Frau eingeschlagen. Ein Messer müsse

er ja in der Hand gehabt haben. Ob er das Messer zum Schlagen gebraucht habe,

könne sie nicht sagen. Er habe immer wieder auf die linke Seite geschlagen. Als

er aufgestanden sei, habe sie dann gesehen, dass er in der rechten Hand ein

Messer gehabt habe. Was sie gesehen habe, nachdem sie zum zweiten Mal raus

gegangen seien? Der Beschuldigte sei genau gleich wieder auf der Frau gewesen,

habe sie wieder gewürgt und geschlagen. Das Messer habe sie explizit nicht

gesehen. Ob er die Privatklägerin mit dem Messer bedroht habe? Nein, was vorher

gewesen sei, wisse sie nicht. Auf Vorhalt: Sie habe einfach gesehen, wie er

immer wieder von der Seite auf den Kopf der Frau geschlagen habe. Sie habe aber

auch gesehen, dass er sie ein anderes Mal an den Haaren zu Boden gerissen habe.

Wie ihr Mann beim ersten Türöffnen genau bedroht worden sei? Der Beschuldigte

sei an der Wand gestanden. Er habe den rechten Arm gehoben und sei mit dem

Messer auf ihren Mann zugegangen. Er habe dazu einen Schritt über die

Privatklägerin gemacht. Beim zweiten Türöffnen habe sie selber das Messer nicht

gesehen. Auf die Frage, wie der Beschuldigte die Privatklägerin zu verletzen

versucht habe? Sie habe einfach das Würgen und das an den Kopf Schlagen

gesehen. Mehr nicht. Was für ein Messer er dabei gehabt habe? Es sei ein Messer

ohne Zacken gewesen, ein geschliffenes. Sie würde sagen ein Fleischmesser. Mehr

könne sie dazu nicht sagen. Die Privatklägerin habe am Kopf ein wenig Blut

gehabt. Sie habe gesagt, dass ihr die Schulter und der Kopf weh tue. Als er sie

geschlagen habe, habe er immer wieder gesagt, dass er sie tot machen werde. Was

passiert wäre, wenn sie nicht eingegriffen hätten? Sie denke, dass die Frau

nicht mehr leben würde. Auf Vorhalt: Die Privatklägerin sei auf dem Rücken

gelegen und der Beschuldigte auf ihrem Bauch gesessen.

3.5 Beschuldigter

Der Beschuldigte hat die Vorhalte stets

bestritten. Es kann dazu auf die Einvernahmen vom 16. Mai 2019 (AS 147 ff.),

vom 12. Juni 2019 (AS 174 ff.), vom 2. September 2019 (AS 200 ff.), auf die

Schlusseinvernahme vom 27. Mai 2020 (AS 619 ff.) sowie auf die Einvernahme an

der erstinstanzlichen und obergerichtlichen Hauptverhandlung (AS 1909 ff., ASB

201 - 205) verwiesen werden. Der Beschuldigte gibt im Wesentlichen an, er habe

an diesem Abend lediglich Beweismittel für die Polizei und die KESB sammeln

wollen, weshalb er die Wohnung zwischen 19:00 Uhr und Mitternacht mehr als zehn

Mal besucht habe. Er habe kein Messer bei sich gehabt und habe die

Privatklägerin auch nicht gewürgt. Er habe sie lediglich an den Haaren

gehalten, um sie daran zu hindern, ins Gebäude zu gehen, damit er der Polizei

hätte bestätigen können, dass sie nicht zu Hause gewesen sei. Dabei sei ihr

Kopf an die Wand und an den Türgriff gekommen. Wahrscheinlich habe die

Privatklägerin das Messer erfunden und sich die weiteren Verletzungen selber

zugefügt. Vielleicht habe sie sich mit etwas gegen den Kopf geschlagen oder den

Kopf selbst gegen die Wand geschlagen. Vielleicht sei es auch ihr Freund

gewesen. Der Nachbar habe ihn mit dem Stuhl schlagen wollen. Vielleicht sei die

Privatklägerin auf den Rücken gefallen. Er habe es nicht gesehen. Er habe die

Vermutung, dass sie heruntergefallen sei. Sie könnte auch durch ein Trümmerteil

des Stuhls verletzt worden sein. Er habe sie auf keinen Fall töten wollen. Den

verlorenen Schuh der Privatklägerin habe er mitgenommen, damit er beweisen

könne, dass sie nicht in alltäglicher Kleidung unterwegs gewesen sei. Er habe

diesen jedoch später entsorgt. Anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2019 gab

der Beschuldigte jedoch auf entsprechenden Vorhalt zu, der Polizei vor Ort

gesagt zu haben, er habe das Messer weggeworfen. Vier Polizisten hätten auf ihn

eingeredet. Alle hätten ihn gefragt, wo das Messer sei. Dann habe er halt am Schluss

gesagt, dass er es weggeworfen habe. Er habe ein paar Mal nein gesagt. Er habe

sich unter Druck gefühlt (AS 150). Vor Obergericht begründete er seine

gegenüber der Polizei gemachte Aussage (er habe das Messer weggeworfen) wie

folgt: Es sei ihm um seine Arbeit gegangen. Er habe seine Arbeit nicht

verlieren wollen und er sei sich im Klaren gewesen, dass er nirgendwo sonst ein

solches Salär habe erzielen können. Um 4:00 Uhr morgens habe damals seine

nächste Arbeitsschicht begonnen und er habe den Polizisten gefragt, was er

sagen müsse, damit man zufrieden sei. Dann sei ihm gesagt worden, er solle

aussagen, er habe ein Messer gehabt, dann werde er freigelassen (ASB 202 und

204).

4. Beweiswürdigung und rechtserheblicher

Sachverhalt

Sachverhalt

Vorweg ist festzuhalten, dass die

Aussagen der Privatklägerin und diejenigen der Auskunftspersonen C.___, D.___

und E.___ in den wesentlichen Zügen übereinstimmen. Die Schilderungen der

Privatklägerin werden auch durch die Arztberichte und rechtsmedizinischen

Gutachten belegt.

Die Aussagen der Privatklägerin weisen

mehrere Realkennzeichen auf. So schilderte sie den Ablauf der

Auseinandersetzung während mehreren Einvernahmen weitgehend übereinstimmend,

detailgetreu und mit zahlreichen raum-zeitlichen Verknüpfungen, welche nachvollziehbar

Erwägungen

und plastisch erscheinen. Sie schilderte aber auch ihre eigenen Gefühle, bspw.

wie sie so aufgeregt gewesen sei, dass ihre Hände gezittert hätten und sie die

Türe nicht gleich habe aufmachen können. Weiter schilderte die Privatklägerin

die Konversation mit dem Beschuldigten sehr individuell geprägt. So sagte sie

bspw. der Beschuldigte habe gesagt, dass er sie und ihren Gott umbringen werde.

Vor allem in der ersten Einvernahme legte die Privatklägerin keinerlei

Belastungseifer an den Tag. So schilderte sie etwa, der Beschuldigte habe

versucht, ihr mit dem Griff des Messers auf den Kopf zu schlagen. Zuerst habe

sie jedoch nur einen Gegenstand in seiner Hand gespürt. Erst als sie sich

umgedreht habe, habe sie gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in seiner

Hand halte. Sie habe auch Schläge auf ihren Rücken gespürt, diese aber nicht

Dispositiv

als Stiche wahrgenommen. Die Privatklägerin schilderte demnach den Hergang

hinsichtlich der schwersten Verletzung (ca. 7 cm tiefer Stich in den Rücken)

eher zurückhaltend. Es ist aber auch nachvollziehbar, dass sie diesen Stich

aufgrund der grossen Aufregung und Bestürzung gar nicht als Stich wahrgenommen

hat. Die Privatklägerin schilderte auch ausgefallene Details, bspw. wie sie bei

ihrer Abwehr mit den Füssen den Schuh verloren hatte. Auch der ganze Ablauf mit

dem Stuhl, den C.___ zur Abwehr gegen den Beschuldigten verwendete, ist sehr

ausgefallen. Beide Elemente (verlorener Schuh der Privatklägerin und dessen

Mitnahme durch den Beschuldigten; der von C.___ behändigte und gegen den

Beschuldigten eingesetzte Stuhl) werden zudem vom Beschuldigten ausdrücklich

bestätigt (vgl. vorstehende Ziff. II.3.5). Anlässlich der zweiten Einvernahme

schilderte die Privatklägerin nicht sogleich, der Beschuldigte habe sie mit dem

Messer angegriffen (was von einem gewissen Belastungseifer zeugen würde).

Vielmehr sagte sie aus, der Beschuldigte habe angefangen, sie zu schlagen.

Zuerst habe er sie mit den Händen geschlagen. Dann habe sie gespürt, dass er

einen Gegenstand in der Hand halte. Bei den weiteren Aussagen in der zweiten

Einvernahme sind dann zwar schon gewisse Aggravierungen ersichtlich. So sagte

sie, der erste Schlag mit der Messerspitze habe sie am Kopf getroffen.

Gleichzeitig relativierte sie das dann aber wieder, es sei nicht so stark

gewesen. Dann habe der Beschuldigte mit dem Ende des Handgriffes des Messers

auf ihren Kopf geschlagen. Der Beschuldigte habe sie auch mit dem Messer

gestochen. Später habe er sie geschlagen. Ihr Körper habe aber nicht mehr

mitbekommen, mit was er sie geschlagen habe. Neu ist dann auch die Aussage, sie

denke, sie sei ca. fünf Sekunden bewusstlos gewesen. Dies ist jedoch im

Zusammenhang mit der Aussage von C.___ zu sehen, welcher nicht nur gegenüber

der Polizei, sondern auch gegenüber der Privatklägerin ein Würgen seitens des

Beschuldigten schilderte (vgl. AS 156: «Mein Nachbar hat mir zwischenzeitlich

erzählt, dass er gesehen hat, wie er mich genau zu diesem Zeitpunkt gewürgt

hatte»). Da sich die Privatklägerin nicht an ein Würgen erinnern konnte, ging sie

eben davon aus, dass sie kurz weggetreten sei. Dies ist nachvollziehbar.

Ebenfalls nachvollziehbar ist ihre emotionale Aussage, es sei ein Mordversuch

gewesen und der Beschuldigte habe auch ihr Herz treffen wollen, zumal ihre

Stichverletzungen auf der linken Seite waren und das Herzorgan von den meisten

Menschen ausschliesslich auf der linken Seite des Brustbeins lokalisiert wird.

Alles in allem sind die Aussagen der Privatklägerin als sehr glaubhaft zu

beurteilen. Auf diese kann abgestellt werden.

Die Aussagen der weiteren

Auskunftspersonen erscheinen ebenfalls glaubhaft. Auch bei diesen ist keinerlei

Belastungseifer ersichtlich und sie schilderten jeweils nur das, was sie

gesehen hatten. Was sie nicht mitbekommen hatten, legten sie offen, und sie hielten

sich mit Mutmassungen zurück. So sagte C.___ etwa, zuerst habe er das Messer in

der Hand des Beschuldigten nicht gesehen (als dieser noch auf der

Privatklägerin gesessen sei). Erst als dieser «aufgeschossen» sei, habe er das

Messer gesehen. Was der Beschuldigte genau mit dem Messer gegenüber der

Privatklägerin gemacht habe, könne er nicht sagen. Er habe nicht gesehen, dass

der Beschuldigte versucht habe, die Privatklägerin mit dem Messer zu verletzen.

C.___ schilderte ebenfalls ausgefallene Details, wie dass der Beschuldigte vom

Stuhl «eingerahmt» gewesen sei und dass die Sitzfläche des Stuhls abgefallen

sei. Dass C.___ und D.___ von einem Würgen berichteten, das rechtsmedizinischen

Gutachten jedoch keine Würgemale bei der Privatklägerin feststellten konnte,

spricht nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Es ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte mit der Hand den Hals der Privatklägerin umklammerte, um ihren

Kopf zu fixieren. Ein solches Vorgehen muss keine Würgemale hinterlassen, kann

aber sehr wohl von den Nachbarn der Privatklägerin als «Würgen» interpretiert

worden sein.

E.___ gab unumwunden zu Protokoll, dass

er nicht viel habe sehen können, da er hinter seinem Grossvater gestanden sei.

Insbesondere habe er kein Messer gesehen. Sein Grossvater habe ihm aber – als

er das erste Mal die Türe geöffnet habe – gesagt, der Beschuldigte habe ein

Messer.

Auch D.___ sagte aus, im ersten Moment

das Messer in der Hand des Beschuldigten nicht gesehen zu haben. Erst als

dieser einen Schritt auf ihren Mann zu gemacht und dabei den Arm ausgestreckt

habe, habe sie das Messer gesehen. Beim zweiten Türöffnen habe sie das Messer

nicht mehr explizit gesehen. Sie habe nur gesehen, wie der Beschuldigte die

Privatklägerin gewürgt und geschlagen habe. Sie könne aber nicht sagen, womit

er geschlagen habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin mit

dem Messer bedroht habe, sagte sie, dies wisse sie nicht.

Der Beschuldigte stellte nie in Abrede,

dass sich die Nachbarn in der Tatnacht vom 15. auf den 16. Mai 2019 den

Ereignissen im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses zu-, dann ab- und schliesslich

erneut zuwandten. Es ist folglich unbestritten, dass C.___ in einer ersten

Phase seine Wohnung verliess, um im Eingangsbereich der Privatklägerin zu

helfen, kurz darauf aber den Rückzug in den geschützten Bereich seiner Wohnung

antrat, dort einen Stuhl behändigte, worauf er ein zweites Mal den

Eingangsbereich betrat und es ihm gelang, unter Zuhilfenahme dieses Stuhls die

Privatklägerin vom Beschuldigten zu trennen, so dass D.___ und E.___ die

Privatklägerin schliesslich in die Wohnung ziehen und in Sicherheit bringen

konnten. Die Tatsache, dass C.___ nicht von Anbeginn versuchte, mit seinem 21

½-jährigen Enkelsohn und somit in Überzahl den bloss 1,67 m grossen und 67 kg

schweren Beschuldigten (vgl. die Angaben im Gutachten: AS 269) zu überwältigen,

sondern sich zum Rückzug entschloss, um in der Folge mit einem Stuhl

«bewaffnet» ein zweites Mal den Tatort aufzusuchen, lässt nur den Schluss zu,

dass der Beschuldigte einen gefährlichen Gegenstand auf sich trug.

Die von der Verteidigung vor Obergericht

ins Feld geführte These, wonach die übereinstimmenden Aussagen der befragten

Auskunftspersonen auf einer Absprache beruhen könnten, verfängt aus mehreren

Gründen nicht: Die von den befragten Auskunftspersonen gemachten Schilderungen

des Vorfalls sind nicht in allen Belangen deckungsgleich, sondern unterscheiden

sich hinsichtlich gewisser Nebenpunkte, was für deren Glaubhaftigkeit und gegen

eine Absprache spricht, denn bei einer solchen zielen die Involvierten darauf

ab, eine überschaubare und vor allem in allen Teilen identische Geschichte zu

präsentieren, so dass die Bekanntgabe von unterschiedlichen Details gerade

nicht zu erwarten ist. Hinzu kommt, dass E.___ mehrmals darauf hinwies, wie

wenig er von den Ereignissen im Eingangsbereich vor der Wohnung seiner

Grosseltern mitbekommen habe. Ginge man von einer Absprache aus, so ergibt es

keinen Sinn, den ebenfalls vor Ort anwesenden Enkelsohn der befragten Nachbarn

aussen vor zu lassen, sondern es hätte sich aufgedrängt, diesen in die

Absprache miteinzubeziehen, um der vorgebrachten Version mehr Gewicht zu

verleihen. Schliesslich sprechen auch die zeitlichen Rahmenbedingungen gegen

eine Absprache: C.___ wurde bereits am 16. Mai 2019 um 00:50 Uhr, weniger

als eine Stunde nach Eingang des Anrufes bei der Alarmzentrale, am Tatort

polizeilich befragt (AS 6 und 137). Die schwer verletzte Privatklägerin wurde

wenige Minuten nach dem Eintreffen der Polizei mit der Ambulanz ins

Bürgerspital Solothurn gefahren, wo sie sich in der Folge zur Versorgung und

Überwachung stationär aufhielt, morgens ab 4:40 Uhr (vgl. AS 224) einer

rechtsmedizinischen Untersuchung unterzogen wurde und schliesslich bereits um

12:00 Uhr erstmals polizeilich befragt wurde (AS 139 ff.).

Völlig unglaubhaft sind die Aussagen des

Beschuldigten, welcher anlässlich seiner polizeilichen Festnahme aussagte, ein

Messer dabei gehabt und dieses weggeworfen zu haben, dann aber im weiteren

Verlauf des Verfahrens vehement das Mitführen eines Messers bestritt. Für die

abweichende Erklärung anlässlich der polizeilichen Festnahme lieferte er

unterschiedliche Begründungen: Er habe Angst gehabt und sei mit Waffen

angehalten worden. Vier Polizisten hätten auf ihn eingeredet und nach dem

Messer gefragt. Die Aussage mit dem weggeworfenen Messer sei unter diesem Druck

zustande gekommen (AS 150). Vor Obergericht führte er demgegenüber aus,

ausschlaggebend sei gewesen, dass ihm in Aussicht gestellt worden sei, er komme

mit einer solchen Aussage frei. Er habe morgens um 4:00 Uhr rechtzeitig seine

Frühschicht antreten wollen und seine Arbeitsstelle nicht verlieren wollen. Der

Beschuldigte behauptete auch, er habe die Privatklägerin lediglich an den

Haaren gehalten, um sie daran zu hindern, ins Gebäude zu gehen. Dabei sei ihr

Kopf an die Wand und an den Türgriff gekommen. Wahrscheinlich habe die

Privatklägerin das Messer erfunden und sich die weiteren Verletzungen selbst

zugefügt. Vielleicht sei sie auch durch den Stuhl oder von ihrem Freund

verletzt worden. Sie könne auch auf den Rücken gefallen sein. Dies alles steht

völlig im Widerspruch zu sämtlichen anderen Aussagen und auch zu den

ausführlichen medizinischen Gutachten.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass der angeklagte Sachverhalt durch die Aussagen der Privatklägerin sowie der

weiteren Auskunftspersonen (C.___, D.___ und E.___), aber auch die

medizinischen Gutachten erstellt ist. Im Rahmen eines mehrphasigen

Tatgeschehens drohte der Beschuldigte zuerst verbal, die Privatklägerin an

diesem Abend umzubringen, riss sie, als diese versuchte, die Eingangstüre aufzuschliessen,

an den Haaren und drückte und schlug ihren Kopf mehrmals gegen die Hauswand,

was entsprechende Spuren im Verputz (Dellen) hinterliess. In der Folge setzte

der Beschuldigte das von ihm mitgeführte Messer zuerst als Schlaginstrument

ein, indem er der Privatklägerin damit mehrere Schläge gegen den Kopf

versetzte, welche diese abzuwehren versuchte und sich Abwehrverletzungen an den

Händen zuzog. In der Folge wandte die Privatklägerin dem Beschuldigten den

Rücken zu, um die Aussenklingeln zu betätigen und der Beschuldigte ging dazu

über, die Privatklägerin mit dem Messer zweimal in den Rücken zu stechen. Im

Einklang mit der berichtigten Anklage ist bei der schwereren Verletzung im

Bereich des linken Schulterblattes der Privatklägerin von einer Eindringtiefe

resp. einem Stichkanal von mindestens 6,9 cm auszugehen. Für die nachfolgende

rechtliche Würdigung wesentlich ist, dass der Beschuldigte im Rahmen eines

dynamischen Geschehens der Privatklägerin von hinten ein Messer in den Rücken

stach, wobei der Stichkanal mindestens bis 1,3 cm zur Schlüsselbeinschlagader

(arteria subclavia) vordrang (s. die Abbildung auf AS 246 mit der Darstellung

des Stichkanals). Ebenfalls erwähnenswert ist die Feststellung im Gutachten des

IRM Basel, dass die Distanz vom mutmasslichen Ende des Stichkanals (Luftblasen)

zur Brusthöhle etwa 2,5 cm und der kürzeste Abstand von der Einstichstelle zur

Brusthöhle 6 cm betrug. Schliesslich erscheint die Aussage im Gutachten

wichtig, wonach bei Stichverletzungen im Bereich von Weichteilen der grösste

Widerstand, den das Stichwerkzeug zu überwinden habe, die menschliche Haut sei.

Sei dieser Widerstand einmal überwunden, könne ein Messer bei gleichbleibender

Kraft nahezu ungehindert ins Gewebe eindringen. Je nach Beschaffenheit der

getragenen Kleidung dürfte sich dieser Widerstand etwas erhöhen. Seien die

Bekleidungsschichten erst einmal durchtrennt, dann könne auch hier ein Messer

ohne grösseren Widerstand weiter eindringen. Die lsolationswirkung von

Winterbekleidung beruhe in der Regel auf der darin eingeschlossenen Luft, deren

Volumen durch entsprechende Füllmaterialien (z.B. Daunen) aufrechterhalten

werde. Bei einer Durchtrennung mit einem Stichwerkzeug werde dieses

Füllmaterial und damit die Gesamtdicke der Kleidungsschicht komprimiert, sodass

die Eindringtiefe eines Stichwerkzeugs in den Körper durch die Kleidung nur in

geringem Umfang vermindert werde.

5. Rechtliche Würdigung

5.1 In Bezug auf die rechtliche

Würdigung hinsichtlich der Vorhalte gemäss AKS Ziff. 2.3, 4., 5.3 (Drohung

zum Nachteil der Privatklägerin, Hausfriedensbruch und versuchten Nötigung zum

Nachteil von C.___, soweit den 15. Mai 2019 betreffend) kann angesichts

des als erstellt zu erachtenden angeklagten Sachverhalts vollumfänglich auf die

zutreffende rechtliche Subsumption der Vorinstanz (Erwägungen gemäss Ziff.

IV.B.2. und 4.: US 19 - 21/AS 1994 - 1996; Ziff. IV.C.2. und 3: US 21

f./AS 1996 f.; Ziff. IV.D.2. und 5.2: US 22 f. und 26/AS 1997 f. und 2001)

verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ist

Folgendes zu ergänzen: Auch die Verteidigung räumte vor Obergericht ein, der

Beschuldigte habe gewusst und dementsprechend zu Protokoll gegeben, dass er

sich nicht im Eingangsbereich zum Mehrfamilienhaus am [Weg 1] in [Ort 1] habe

aufhalten dürfen. Das gegen den Beschuldigten angeordnete Verbot, sich der

Privatklägerin oder den gemeinsamen Kindern auf weniger als 200 Metern zu

nähern oder sich in einem Umkreis von 200 Metern ihrer Wohnung an besagter

Adresse aufzuhalten (AS 596 ff.), erwuchs denn auch in Rechtskraft. Wenn die

Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, der

Eingriff in das Hausrecht sei gerechtfertigt gewesen, weil er sich grosse

Sorgen um die Kinder gemacht habe und sich um diese habe kümmern wollen, so

kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass er sich

für die Kinderbelange an die zuständige Fachbehörde (KESB) bzw. direkt an die

Beiständin wenden und mit dieser zusammenarbeiten musste. Sein

tatbestandsmässiges Verhalten war deshalb nicht von einem Rechtfertigungsgrund

gedeckt. Ebenso wenig liegen Schuldausschlussgründe vor.

Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen

Drohung zum Nachteil der Privatklägerin sowie wegen Hausfriedensbruchs und

versuchter Nötigung zum Nachteil von C.___, alles begangen am 15. Mai 2019,

sind zu bestätigen.

5.2 Was den Vorhalt der

eventualvorsätzlich versuchten Tötung anbelangt, ist Folgendes zu erwägen:

Da die Privatklägerin den Vorfall

überlebt hat, ist der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht

erfüllt. Zu prüfen ist der subjektive Tatbestand, wobei die Vorinstanz explizit

von Eventualvorsatz ausging. Ob diese rechtliche Qualifikation zutrifft, ist

nachfolgend eingehend zu prüfen.

Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist

gegeben, wenn der Täter die Verwirk-

lichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für

möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines

Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht

sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter

weiss um die Möglich-keit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und

handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der

Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf

äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere

Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die

Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die

Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere

der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist

und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die

tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in

Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten

Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung

gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).

5.3 Es gibt eine reiche Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer

wieder betont, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel

einen Tötungsversuch darstelle: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung

unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche,

müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer

tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen (Urteil 6B_808/2013 vom

19.5.2014, siehe auch Urteil 6B_475/2012 vom 27.11.2012). Dies gelte selbst für

Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom

27.11.2012 E. 4.2 mit Hinweis; 6B_239/2009 vom 13.7.2009:

Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm Klingenlänge, Tötungsvorsatz hingegen

verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm und nicht frontalem sowie nicht

kräftigem Stichangriff: Urteil 6B_775/2011 vom 4.6.2012). Im Urteil 6B_148/2013

vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, es bedürfe keiner besonderen

Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch

eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten

Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als hoch

einzustufen (E. 4.4).

Auch das Berufungsgericht hatte sich in

letzter Zeit in zahlreichen Fällen mit der rechtlichen Beurteilung von

Messerstichen in den Oberkörper eines Menschen zu befassen:

In STAPA.2010.12 beurteilte es den Stich

mit einem Messer von hinten gegen den Rücken mit der Folge einer 5 cm tiefen

und 3 cm langen Verletzung am Brustkorb posterobasal links mit Verletzung der

Intercostalarterie im Bereich der 9. Rippe und demzufolge 2 Liter Blutverlust

als versuchte vorsätzliche Tötung.

Auch in folgenden Fällen wurde auf

versuchte vorsätzliche Tötung erkannt:

STAPA.2011.11: Messerstich von hinten in

den Rücken mit 6 cm langer und 5 bis 7 cm tiefer, senkrecht verlaufender

Stichverletzung rechts neben der Wirbelsäule. Es befanden sich in der Nähe der

Stichwunde lebenswichtige Strukturen und es hätte bereits eine um Millimeter

abweichende Stichverletzung zu einem Lungenkollaps führen können.

STBER.2012.47: Der Beschuldigte fügte

dem Geschädigten bewusst zwei Stichver-letzungen in der Gegend des Brust- und

Schulterbereichs zu. Dabei durchtrennte das Messer beim Stich in die Brust das

Brustfell des Opfers.

STBER.2012.66: Stich mit einem

Küchenmesser mit 12,5 cm Klingenlänge von oben nach unten oberhalb des linken

Schulterblattes von hinten in den Rücken.

STBER.2014.30: Stich mit einer

Scherenklinge in den rechten Brustbereich des Opfers. Eine Verletzung der Lungenarterien

oder der Interkostalarterien und Kollabieren des Lungenflügels (Pneumothorax)

hätte zu einem lebensgefährlichen Zustand führen können.

STBER.2016.66: Der Beschuldigte fügte

dem Opfer Messerstichverletzungen während resp. unmittelbar nach einem

dynamischen Geschehen, einer gegenseitigen Auseinandersetzung, zu. Er stach mit

einem Messer mit einer Klingenlänge von 7,2 cm fünfmal auf die rechte

Oberkörperseite seines Schwiegervaters ein, davon zweimal kraftvoll in den

Brustbereich. Eine der Stichverletzungen war geeignet, eine konkrete

Lebensgefahr herbeizuführen.

STBER.2017.50: Der Beschuldigte fügte

dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine

Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs auf der Höhe der 8. Rippe zu.

Der Stich erfolgte entschlossen und mit grosser Wucht leicht von unten nach

oben, bewirkte doch der Stich nach dem Durchstossen von Kleidern und Haut sowie

3 cm Weichteilen die Spaltung der Rippe des Opfers. Der Gutachter spricht von

einem «heftigen Zustechen von unten medial leicht nach oben gerichtet». Dabei

verwendete der Beschuldigte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6

bis 7 cm. Der Stich erfolgte ungezielt, aber gegen den Oberkörper des Opfers

gerichtet, nach einer angeblichen Beleidigung durch das Opfer und dessen

Wegstossen des Beschuldigten, der ihm den Weg versperrt hatte.

STBER.2018.24: Der Beschuldigte fügte

dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine

Stichverletzung im Bereich der linken Brustseite zu. Der Stich erfolgte gezielt

gegen den Oberkörper und wuchtig mit einer 7,7 cm langen und 2,9 cm breiten

Klinge. Der Einstichkanal war rund 7 cm lang, 2,8 cm breit und endete an einer

Rippe.

STBER.2018.32: Stichverletzung von

hinten während eines dynamischen Geschehens mit Klappmesser im Bereich der

linken Rückenseite auf Höhe BWK 6 bis 7 direkt neben der Wirbelsäule. Der Stich

erfolgte nach dem Beweisergebnis gezielt gegen den Oberkörper und kräftig, die

Klingenlänge des Klappmessers betrug 9,5 cm. Der unbewaffnete Verletzte

hatte gegen den ihm von hinten versetzten Messerstich keine Abwehrchance. Zu

beachten ist dabei auch, dass die Klinge nach vorne scharf zugespitzt war, was

die Gefährlichkeit der Waffe erhöhte. Die Klinge trat nach dem Durchtrennen von

T-Shirt und Unterhemd rund 4 cm in den Körper des Verletzten ein und

durchtrennte die Brustwandweichteile vollständig, was zu einer anhaltenden

Blutung in die rechte Brusthöhle (abgesogen wurden daraus 1400 ml Blut) und zu

einer unmittelbaren Lebensgefahr führte. Wie aus dem Ergänzungsgutachten vom 9.

August 2018 zu entnehmen war, ist es der angreifenden Person nach Überwindung

des Hautwiderstandes nicht möglich, die Eindringtiefe gezielt zu steuern. Damit

konnte der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und

dosieren.

STBER.2019.37: Der Beschuldigte ging dem

Opfer nach und stiess diesem das But-terfly-Messer, das ihm kurz zuvor

unaufgefordert vom Gehilfe gereicht worden war, schwungvoll seitlich in den

Oberkörper. Der Täter stach einmalig aus Wut und Rache auf das Opfer ein und

verursachte einen mindestens 10 cm tiefen Einstich, der die Milz und das

Zwerchfell verletzte und eine Einblutung in den Brustraum bewirkte. Das Opfer

musste eine Woche auf der Intensivstation des Spitals behandelt werden und war

während mehrerer Wochen arbeitsunfähig.

STBER.2019.75: Stich mit einer Schere

mit voller Wucht gegen die Brust des Opfers während eines dynamischen

Geschehens. Aufgrund der Gegenwehr des Opfers dürfte die Scherenspitze nicht

allzu weit in die Brust des Opfers eingedrungen sein, wobei dieses dennoch

einen Pneumothorax erlitt. In diesem Fall stellte das Berufungsgericht fest:

Wer in dieser Art mit einem harten und spitzen Gegenstand in einem dynamischen

Geschehen wuchtig und mehrmals gegen den Oberkörper des Kontrahenten einsticht,

begeht eine ausgesprochen schwerwiegende Pflichtverletzung und die Möglichkeit

einer Tötung des Gegenübers liegt nah. Gerichtsnotorisch ist, dass es der

angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist,

die Eindringtiefe gezielt zu steuern (STBER.2018.32). Der Beschuldigte konnte

also das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.

STBER.2020.75: In diesem Fall stiess der

Beschuldigte im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung dem Geschädigten

ein Victorinox-Taschenmesser mit erheblicher Wucht gegen die Brust. Gemäss

medizinischen Unterlagen war der Stichkanal auf der Höhe der 9. Rippe lateral

links bis 3 cm tief in den posterobasalen Lungenunterlappen verfolgbar, im

Sinne einer Lungenlazeration, was zu einem Hämathopneumothorax,

teilkollabiertem linken Lungenflügel sowie einer Thoraxkontusion mit

ausgeprägtem Umgebungshämatom und einem Weichteilemphysem laterothorakal links

führte. Im Rahmen einer Bülodrainage entleerten sich 300 ml Blut. Der

Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) wurde bejaht.

Schliesslich STBER.2021.16: Der

Beschuldigte war in aufgeheizter Stimmung vom aufgebrachten Privatkläger

tätlich angegriffen und an die Wand gedrückt worden. Der Privatkläger hatte auf

der Treppe vom Beschuldigten abgelassen, ging jedoch nach dessen Bemerkung, er

habe keine Angst, wieder auf diesen zu. Da stiess der Beschuldigte mit voller

Wucht ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm in den Oberkörper des

Privatklägers. Er zog dann das Messer zurück und stiess erneut zu. Beim zweiten

Stich brach gar die Klinge des Messers ab. Gemäss Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9. März 2020 war davon auszugehen, dass

es zunächst einen nahezu horizontalen, leicht schräg von links vorne nach

rechtshinten verlaufenden Stich quer durch den linken Brustkorb gab. Dieser

Stichkanal verletzte die 7. Rippe am Knorpel-Knochen-Übergang, den

Lungenunterlappen und die 12. Rippe nahe der Wirbelsäule. Die Länge des

Stichkanals betrug ca. 15 cm. Danach wurde das Stichwerkzeug ein kurzes Stück

zurückgezogen und in einem Winkel von ca. 30 Grad von der ersten Stichrichtung

nach aussen versetzt erneut in den Brustkorb hineingestossen. Dabei

durchtrennte das Tatwerkzeug die zehnte Rippe und verliess auf dieser Höhe auch

den Brustkorb wieder. Der Schuldspruch der ersten Instanz wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung wurde rechtskräftig. Im Berufungsverfahren war nur noch

eine allfällige Notwehrsituation strittig.

5.4 Die Anklage, auf die gemäss

vorliegendem Beweisergebnis abzustellen ist , führt mehrere Verletzungen der

Privatklägerin auf und erwähnt neben dem tieferen Stich im Bereich des linken

Schulterblattes (nur wenige Zentimeter neben wichtigen Blutgefässen u.a.

zwischen den Rippen und im Brustkorb verlaufend) mehrere Schläge gegen den Kopf

(u.a. mit dem Messer in der Hand), das Schlagen des Kopfes gegen die Hauswand

sowie weitere nicht näher spezifizierte versuchte Stiche. Zum Eventualvorsatz

führt die Anklageschrift sodann aus:

«Gestützt auf diesen Sachverhalt wird

dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den Tod der Geschädigten zumindest in

Kauf genommen, d.h. mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, zumal er wusste,

dass Messerstiche geeignet sind, den Tod eines Menschen herbeizuführen, und es

– in Anbetracht der zuvor geäusserten Todesdrohungen, der mehrfachen Schläge

mit dem Messer, der unkontrollierten, mehrfachen Stichbewegungen insbesondere

im Rückenbereich und in unmittelbarer Nähe wichtiger Blutgefässe und Organe

sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte nur von der Geschädigten abliess,

weil er durch Drittpersonen weggedrängt wurde – nur dem Zufall zuzuschreiben

ist, dass der Vorfall für die Geschädigte keine tödlichen Folgen hatte.»

Im Mittelpunkt stehen in Bezug auf die

rechtliche Subsumption die der Privatklägerin vom Beschuldigten zugefügten

Stichverletzungen. Die übrigen Angriffshandlungen des Beschuldigten und die Verletzungen

der Privatklägerin sind im Hinblick auf den zu prüfenden Vorhalt des

Tötungsversuches nicht von direkter Relevanz, jedoch im Rahmen der

Strafzumessung zu berücksichtigen.

Das Gutachten des IRM Basel kam zum

Schluss, dass sich die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt in einer

unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe. Es seien auch keine bleibenden

Schäden oder Nachteile zu erwarten. Jedoch habe der minimale Abstand der

Schlüsselbeinschlagader zum Stichkanal lediglich 1,3 cm betragen und eine Verletzung

dieses Blutgefässes hätte eine akut lebensbedrohliche, vermutlich sogar tödlich

verlaufende arterielle Blutung zur Folge gehabt. Darüber hinaus sei eine

gleichartige Stichverletzung im Rücken durchaus geeignet, den Brustkorb zu

eröffnen und die Lunge zu verletzen, was verschiedene schwere Folgen haben

könne. Das Herz selbst wäre bei Stichverletzungen im Rückenbereich durch die

kräftige Rückenmuskulatur und die Wirbelsäule relativ gut geschützt, mit einem

längeren Messer jedoch auch erreichbar. Stichverletzungen in Nähe der

Wirbelsäule beinhalteten aber auch stets die Gefahr von Verletzungen des

Rückenmarks. Speziell im Bereich des Brustkorbes wäre dadurch als unmittelbare

Folge eine Querschnittslähmung zu erwarten, Rückenmarksverletzungen im

Halsbereich oder unmittelbar unterhalb des Kopfes könnten auch unmittelbar

tödlich verlaufen. Dies wäre insbesondere bei Stichen gegen den Hinterkopf bzw.

die Nackenregion zu erwarten. Zudem seien Stichverletzungen gegen den Hals,

unabhängig von deren Richtung, stets als lebensbedrohlich anzusehen. Neben

einer Verletzung der Halsschlagadern mit der Gefahr eines raschen,

lebensbedrohlichen Blutverlustes bestünde am Hals auch ein besonderes

Gefährdungspotenzial bei der Eröffnung von Blutadern (Venen). Schliesslich hätte

der Messerstich gemäss Gutachten bei einem nur leicht anderen Verlauf ohne

weiteres auch die Brusthöhle erreichen und in die Lunge eindringen können

(kürzester Abstand der Einstichstelle bis in die Brusthöhle 6 cm; Entfernung

der Brusthöhle vom Stichkanal 2,5 cm). Dies hätte einen sogenannten

Spannungspneumothorax mit Todeseintritt innerhalb kurzer Zeit zur Folge haben

können. Ebenso hätten mit ebenfalls lebensbedrohlichen Folgen die zwischen den

Rippen liegenden Interkostalgefässe verletzt werden können.

Der Beschuldigte verfügt zwar nicht im

Detail über dieses medizinische Fachwissen. Jedoch bedarf es weder

medizinischen Fachwissens noch besonderer Intelligenz, um zu wissen, dass ein

bewusster und wuchtiger Stich in den oberen Rücken ohne weiteres lebensbedrohliche

Folgen haben kann. Dieses Wissen ist ihm zu unterstellen. Der Stich im Bereich

des linken Schulterblattes mit einem Stichkanal von mindestens 6,9 cm wurde der

Privatklägerin im Rahmen eines dynamischen Geschehens zugefügt, so dass sich

ohne weiteres auch ein anderer Verlauf des Stichkanals oder eine andere

Stichtiefe hätte ergeben können. Wie das Gutachten festhält, stellt die

menschliche Haut den grössten Widerstand dar. Ist dieser einmal überwunden,

kann die Klinge ungehindert ins Gewebe eindringen. Die Eindringtiefe ist daher

im Rahmen eines dynamischen Geschehens ebenso wenig steuerbar wie der genaue

Stichverlauf. Durch die Kleidungsschicht wird die Eindringtiefe nur in geringem

Umfang vermindert. Die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts durch den tieferen

Stich im Bereich des linken Schulterblattes war demnach im konkreten Fall sehr

gross (insb. durch Verletzung der Schlüsselbeinschlagader, der Lunge oder der

zwischen den Rippen liegenden Interkostalgefässe). Durch den gewaltsamen

Angriff auf die unbewaffnete Privatklägerin mit einem Messer ohne jeglichen

auch nur einigermassen nachvollziehbaren Anlass manifestierte der Beschuldigte

auch eine ausserordentlich hohe Pflichtverletzung. Da der Stich mit dem Messer

von hinten kam, hatte die Privatklägerin zudem auch keinerlei Abwehrchancen.

Aufgrund der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung und der Schwere

der Sorgfaltspflichtverletzung konnte der Beschuldigte mit Blick auf das

Willensmoment nicht darauf vertrauen, dass der von ihm als möglich

vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Eine bewusste Fahrlässigkeit ist

deshalb klar auszuschliessen. Die Abgrenzungsproblematik stellt sich vielmehr

zwischen dem direkten Tötungsvorsatz und dem Eventualvorsatz. Die mehrfach

gegen die Privatklägerin ausgestossenen Todesdrohungen sind als Teil der vom

Beschuldigten schon seit längerer Zeit verfolgten massiven

Einschüchterungsstrategie zu betrachten, vermögen aber ohne nähere Betrachtung

der vom Beschuldigten angewandten Gewalt nicht einen direkten Tötungsvorsatz zu

begründen. Der Beschuldigte hat über mehrere Phasen mit massiver Gewalt auf die

Privatklägerin eingewirkt und mit Blick auf das mehrmalige «Nachhaken» eine

grosse Hartnäckigkeit manifestiert. Zugleich fällt aber auch auf, dass er das Messer

als Tatwerkzeug in der Anfangsphase (bloss) als Schlaginstrument gegen den Kopf

der Privatklägerin zum Einsatz gebracht hat und ihm in Bezug auf die zeitlich

nachgelagerte Phase zwar ein (zweimaliges) unkontrolliertes, aber kein

gezieltes Zustechen im Bereich des Brustkorbes oder der Halsschlager anzulasten

ist. Diese Umstände lassen in rechtlicher Hinsicht den klaren Rückschluss auf

einen direkten Vorsatz nicht zu. Es ist in subjektiver Hinsicht deshalb von

einem Eventualvorsatz (Inkaufnahme des Todes der Privatklägerin), wenn auch

nahe am direkten Vorsatz, auszugehen.

Bei diesem Ergebnis kann mit Blick auf

das Anklageprinzip offen bleiben, ob die in der Anklageschrift gewählte

Formulierung («mindestens eventualvorsätzlich», mindestens Inkaufnahme des

Todes der Geschädigten), die letztlich bloss eine Abgrenzung «nach unten» zur

bewussten Fahrlässigkeit beinhaltet, überhaupt einen Schuldspruch wegen einer

direktvorsätzlichen Tatbegehung zuliesse.

Zusammenfassend hat sich der

Beschuldigte somit der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von

Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180

Abs. 2 lit. a StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB

sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs.

1 StGB schuldig gemacht.

III. Vorfall vom 28. Januar 2019 in [Ort

1]

1. Vorhalte

Dem Beschuldigten werden im Zusammenhang

mit einer Auseinandersetzung vom 28. Januar 2019 mit der Privatklägerin und dem

Privatkläger 1 in [Ort 1] folgende Vorhalte gemacht:

Drohung zum Nachteil der Privatklägerin

(Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) (AKS Ziff. 2.2):

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 15:00

Uhr und 15:30 Uhr am Domizil der Privatklägerin am [Weg 1] dieser auf Arabisch

mit den Worten «ich bringe dich um, entweder lebe ich oder du» gedroht haben,

wodurch er sie in Angst und Schrecken versetz haben soll.

Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1

(Art. 180 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 3):

Der Beschuldigte habe ca. zwischen 14:00

Uhr und 17:00 Uhr am Domizil des Privatklägers 1 am [Weg 1] diesem durch ein

offenes Fenster und nachdem er diesen am Kragen gepackt haben soll, gedroht,

ihn kaputt zu machen, wodurch er ihn in Angst und Schrecken versetzt haben

soll.

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)

(AKS Ziff. 6.1)

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 15:00

Uhr und 15:30 Uhr am Domizil der Privatklägerin am [Weg 1] diese mehrfach mit

den Händen gegen die Brust gestossen haben.

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)

(AKS Ziff. 6.2)

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 14:00

Uhr und 17:00 Uhr am Domizil des Privatklägers 1 am [Weg 1] diesen durch ein

offenes Fenster am Kragen gepackt und ihn erst losgelassen haben, nachdem ihn

der Privatkläger 1 weggestossen gehabt habe. Der Beschuldigte soll sich in der

Folge vom Privatkläger 1 entfernt und anschliessend auf das Eintreffen der

Privatklägerin gewartet haben. Nachdem diese mit dem Auto angekommen und es zu

einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen

sein soll (AKS Ziff. 6.1), soll der Privatkläger 1 dazwischen gegangen sein,

woraufhin der Beschuldigte diesen mit der Faust und mit der offenen Hand gegen

die Brust und die Arme geschlagen und ihm mit dem Fuss gegen das Schienbein und

das Knie getreten haben soll.

Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) (AKS

Ziff. 7.2)

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 15:00

Uhr und 15:30 Uhr am Domizil der Privatklägerin am [Weg 1] diese als «Schlampe»

bezeichnet und ihr gesagt haben, dass sie «mit anderen Männern ficke», wodurch

er sie in ihrer Ehre angegriffen haben soll.

Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) (AKS

Ziff. 7.3)

Der Beschuldigte soll ca. zwischen 14:00

Uhr und 17:00 Uhr am Domizil des Privatklägers 1 am [Weg 1] diesen als «Arschloch»

und «Idiot» bezeichnet haben, wodurch er ihn in seiner Ehre angegriffen haben

soll.

2. Objektive Beweismittel

Der Strafanzeige der Polizei Kanton

Solothurn vom 19. Juni 2019 kann Folgendes entnommen werden (AS 531 ff.):

Die Meldung an die Polizei erfolgte am

28. Januar 2019, 15:43 Uhr, telefonisch durch den Privatkläger 1. Beim

Eintreffen der Polizei wartete der Beschuldigte bei der Liegenschaft am [Weg 1]

und gab an, dass er eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 gehabt habe.

Seine Ex-Frau wohne zusammen mit den gemeinsamen Kindern im Mehrfamilienhaus am

[Weg 1]. Da er beweisen wolle, dass diese schlecht zu den Kindern schaue, habe

er den Parkplatz der Liegenschaft fotografiert, um ihre Abwesenheit zu

beweisen. Aus diesem Grund sei es zwischen ihm und dem Privatkläger 1 zu einem

kleinen Disput gekommen. Beim Beschuldigten konnte Alkoholgeruch wahrgenommen

werden. Nach dem Gespräch mit der Patrouille verliess er die Örtlichkeit in

unbekannte Richtung. Anschliessend wurde beim Privatkläger 1 vorgesprochen.

Dieser gab ebenfalls an, mit dem Beschuldigten eine Auseinandersetzung gehabt

zu haben. Er sei jedoch der Meinung, dass seine Nachbarin, die Ex-Frau des

Beschuldigten, sehr gut zu den Kindern schaue.

Auf dem nachträglich durch die Polizei eingereichten

Video vom 28. Januar 2019, 16:47 Uhr, ab dem Mobiltelefon Samsung S9+ des

Beschuldigten (Datei 20190128_164631.mp4) ist zu sehen, wie die Privatklägerin

ihr Auto abschliesst und Richtung Hauseingang geht. Der Beschuldigte nähert

sich ihr und fragt immer wieder auf Deutsch, wo seine Kinder seien. Zuvor rief

er der Privatklägerin mehrere Sätze auf Arabisch zu. Die Privatklägerin nimmt

den Pfefferspray hervor. Daraufhin ist kurz ein Fenster der Liegenschaft zu

sehen, aus dem eine Frau schaut. Als sich der Beschuldigte der Privatklägerin

weiter nähert, sprüht diese eine Ladung Pfefferspray in seine Richtung.

Trotzdem fragt der Beschuldigte weiterhin, wo seine Kinder seien. Hierauf ist

für einen kurzen Moment wiederum die Frau zu sehen, welche aus dem Fenster

schaut. In der Folge sieht man, wie eine Person mit einer grünen Jacke aus dem

Haus kommt. Gleichzeitig hört man eine Männerstimme auf Deutsch. Dann endet die

Videosequenz.

Die vom Berufungsgericht bei T.___ eingeholte

Übersetzung (ASB 157) der auf dem Video aufgezeichneten Konversation zwischen

dem Beschuldigten und der Privatklägerin lautet wie folgt (Privatklägerin

kursiv):

Wo sind meine Kinder, […]?

Wo sind meine Kinder, […]?

Häh

Bei deinen Schlampen von

(unverständlich)

Hau ab

Sprüh doch, sprüh

Mach Nummer, mach Nummer

Wo ist meine Kinder (sic)?

Wo ist meine Kinder (sic)?

Wo ist meine Kinder (sic)?

(Die Frau spricht mit einer Person am

Fenster und sagt so etwas wie „Ruf die

Polizei“ Die andere Person erwidert:

„ja, ja“)

Wo ist meine Kinder (sic)?

Geh, geh

Du kannst Dütsch?! Du kannst Dütsch?!

Hey, hey

Mach, mach

Wo ist meine Kinder (sic)?

(unverständlich)

3. Aussagen der Verfahrensbeteiligten

3.1 Privatklägerin

Die Privatklägerin machte am 4. Februar

2019 bei der Polizei zum Ereignis vom 28. Januar 2018 folgende Aussagen

(AS 124 ff., 542 ff., 569 ff.):

An diesem Tag habe sie einen Termin

gehabt. Sie sei nach Hause gekommen und habe das Auto bei ihrem Haus geparkt.

Die genaue Zeit, als sie nach Hause gekommen sei, könne sie nicht sagen. In dem

Moment, als sie parkiert habe, habe sie den Beschuldigten gesehen. Er sei etwa

100 Meter entfernt gewesen. Er habe sein Handy in der Hand gehalten und ein

Video gemacht. Er sei auf sie zugekommen und habe sie gefilmt. Sie sei aus dem

Auto gekommen. Er habe zu ihr gesagt, dass sie wieder flirten gewesen sei und

die Kinder alleine gelassen habe. Die Schimpfwörter welche er zu ihr sage,

seien immer die gleichen. Ob sie das erzählen solle? Er habe zu ihr gesagt, sie

sei eine Schlampe und würde mit anderen Männern ficken. Er sei immer näher und

näher gekommen. Sie habe Angst bekommen und habe ihren Pfefferspray in die Hand

genommen. Er habe das Handy weggesteckt und sie mit beiden Händen geschubst.

Sie habe ihn noch nicht mit Pfefferspray besprühen können. Also sie habe schon

gesprüht, sie denke, sie habe ihn nicht getroffen. Er habe nicht aufgehört und

sie immer wieder geschubst. Auf einmal habe sie gehört, wie jemand rief, «hey,

hey, hey». Es sei der Besitzer des Hauses gewesen, wo sie wohne. Dieser habe gesehen,

dass der Beschuldigte nicht aufhöre. Aus diesem Grund sei er nach draussen

gekommen. Der Besitzer habe ihm nur sagen wollen, er solle weggehen. Er habe

nicht mit dem Beschuldigten streiten wollen. Er habe sie nur schützen wollen.

Der Beschuldigte habe den Hausbesitzer mit beiden Händen und den Füssen

schlagen wollen. Der Hausbesitzer habe sich gegen diesen Angriff gewehrt. Er

habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Dieser Moment sei so schnell gegangen,

sie sei unter Stress gewesen. Sie könne diese Situation nicht genau erklären,

es sei so schnell gegangen. Was sie jedoch noch wisse sei, dass der

Beschuldigte zu ihr gesagt habe, «ich bringe dich um, entweder lebe ich oder

du.» Dies habe er auf Arabisch gesagt. Das sei nicht das erste Mal, dass er sie

bedroht habe. Dies tue er andauernd. Er sage, er bringe sie um, er verbrenne

sie oder er schlachte sie. Ausserdem habe die Hausbesitzerin die ganze

Situation beobachten können. Sie habe aus dem Fenster geblickt. Danach sei er

davongerannt. Wie genau sie vom Beschuldigten tätlich angegangen worden sei?

Sie sei ausgestiegen und habe ihn gefragt, was er mit dem Handy mache. Er habe

gesagt, sie sei eine «Schlampe» und sei ficken gegangen. Sie habe die Kinder

alleine zu Hause gelassen. Es sei so schnell gegangen, sie wisse nicht, wie und

wo er das Handy weggesteckt habe. Er habe angefangen sie mit beiden Händen zu

stossen. Darauf habe sie den Pfefferspray hervorgenommen. Das sei gleich neben

dem Auto passiert. Als sie den Besitzer gehört habe, habe sie dem Beschuldigten

Pfefferspray ins Gesicht gespritzt und sei rüber zum Fenster gerannt. Sie sei

nur einmal gestossen worden. Sie habe zuerst gesprüht und sei anschliessend

gestossen worden. Sie habe mit dem Pfefferspray gesprüht, damit sie habe

weglaufen können. Sie sei nicht verletzt worden. Weshalb sie den Beschuldigten

besprüht habe? Dieser sei nahe zu ihr gekommen. Sie habe Angst vor ihm gehabt.

Das sei nicht das erste Mal. Er sei immer gewalttätig. Jedes Mal wenn er komme,

bedrohe er sie mit dem Tod. Als der Hausbesitzer gekommen sei, sei der

Beschuldigte noch bei ihr gewesen. Er sei dann jedoch zum Hausbesitzer rüber

und habe angefangen, diesen zu schubsen. Dann habe es wie eine Schlägerei

ausgesehen. Sie könne es nicht genau beschreiben. Der Hausbesitzer habe sich

jedoch nur gewehrt und nicht geschlagen. Sie sei so gestresst gewesen, sie

könne nicht sagen, ob es eine Schlägerei oder eine Schubserei gewesen sei. Sie

könne es nicht genau beschreiben. Als sie gemerkt habe, dass es für den

Hausbesitzer gefährlich werde, habe sie dem Beschuldigten nochmal mit dem

Pfefferspray fest ins Gesicht gespritzt. Ob sie ihn getroffen habe? Ja, sie

glaube, sie habe ihn schon getroffen. Er habe jedoch keine Reaktion gezeigt. Er

habe ein wenig gehustet. Dann sei der Streit mit dem Besitzer weitergegangen.

Der Beschuldigte habe einfach mit den Fäusten angefangen auf den Besitzer

einzuschlagen. Deswegen habe sie den Pfefferspray nochmals eingesetzt. Danach

sei der Hausbesitzer wieder zum Haus zurück. Da habe der Beschuldigte erneut angefangen,

sie zu beschimpfen und habe gedroht, sie umzubringen. Dann sei er gegangen. Auf

Frage: Der Beschuldigte sei sicher nicht verletzt worden. Ob der Hausbesitzer

verletzt worden sei? Sie glaube nicht. Sie habe nicht verstanden, was der

Beschuldigte zum Hausbesitzer gesagt habe. Ob es neben dem Schubser noch zu

weiteren Tätlichkeiten des Beschuldigten ihr gegenüber gekommen sei? Nein, sie

sei schnell weggerannt und habe ihm keine Gelegenheit gegeben. Sie sei zwischen

15:00 Uhr und 15:30 Uhr nach Hause gekommen. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte

am 19. Januar 2019 mit geröteten Augen auf den Polizeiposten gekommen sei und

über Schmerzen geklagt habe. Er habe angegeben, die Privatklägerin habe ihm

Pfefferspray in die Augen gesprüht: An diesem Abend habe er die Kinder

zurückgebracht. Dabei habe er den Fuss zwischen ihre Türe gesetzt. Er habe

reinkommen wollen. Er habe die Türe aufdrücken wollen. Sie habe dagegen

gehalten. Er habe wieder angefangen, sie zu beschimpfen. Er habe dieselben

Wörter benutzt, welche sie schon genannt habe. Sie habe gesagt, er solle

aufhören. Als sie bemerkt habe, dass er nicht auf sie höre, habe sie den

Pfefferspray benutzt. Sie benutze den Pfefferspray jedes Mal, wenn sie den

Beschuldigten sehe, damit er sie nicht wieder schlagen könne. Das sei der

einzige Schutz, den sie habe. Sie habe einen Kollegen, F.___. Bei dem sei er

auch erschienen und habe diesen bedroht. Er habe ihm gesagt, er solle den

Kontakt zu ihr abbrechen, wenn er sich von ihr nicht distanziere, werde er

schon sehen, was der Beschuldigte mache.

Am 4. Juli 2019 machte die

Privatklägerin bei der Polizei, als Beschuldigte befragt, folgende Aussagen (AS

584 ff.).

Bereits am 19. Januar 2019 sei es zu

einem Vorfall gekommen, wo sie Pfefferspray habe einsetzen müssen. Sie habe sie

sich wehren müssen. Der Beschuldigte sei immer gewalttätig gegen sie. Der

Pfefferspray sei das einzige Hilfsmittel, das sie habe, um sich zu schützen. Er

habe den Fuss in die Türöffnung gestellt und sie habe die Türe nicht mehr

schliessen können. Danach habe er mit beiden Händen die Türe geöffnet. Sie habe

dies nicht verhindern können, da der Beschuldigte viel stärker sei. Sie habe

die Kinder nach oben geschickt. Während ihre Tochter nach oben gegangen sei,

habe sie gerufen: «Papi stopp, Pappi stopp!». Während des Kräftemessens an der

Türe habe der Beschuldigte sie beschimpft mit «Schlampe» und «Scheissfamilie»

usw. Sie habe den Pfefferspray vorerst nicht eingesetzt. Erst als sie keine

Kraft mehr gehabt habe, habe sie ihn eingesetzt. Sie habe einen kurzen Stoss in

Richtung seines Gesichtes gesprüht. Er habe sein Gesicht mit den Händen

geschützt. In diesem Moment habe sie die Türe schliessen können. Sie habe sich

gegen den Beschuldigten schützen müssen. Dieser habe sie immer mit dem Tod

bedroht. Sie habe grosse Angst vor ihm. Auch um die Kinder. Zudem sei der

Beschuldigte an diesem 19. Januar 2019 betrunken gewesen. Sie habe das an

seiner Atemluft gerochen und an seiner Aussprache gehört. Am 28. Januar 2019

sei er wieder gekommen und habe Probleme gemacht. Es habe eine Zeit gegeben, da

habe sie jeden zweiten Tag die Polizei anrufen müssen. Ein Nachbar habe ihr da

geholfen. Auch an diesem Tag habe sie Pfefferspray eingesetzt. Sie sei aus dem

Auto gestiegen und er sei wütend auf sie losgekommen. Sie habe den Pfefferspray

auf eine Distanz von zwei Meter eingesetzt und ihn offenbar nicht getroffen.

Trotzdem sei er zurückgewichen. Sie möchte erwähnen, dass sie schon seit etwa 2

½ Jahren vom Beschuldigten bedroht werde. Die Drohungen und Schläge hätten sich

dauernd wiederholt. Sie sei auch mit dem Tod bedroht worden. Sie habe die Drohungen

ernst genommen, weil sie den Beschuldigten sehr gut kenne. Sie wisse, dass er

seine Drohungen wahr mache. Er sei Araber. Gemäss seiner Kultur gehöre die Frau

ihm. Wenn sie das nicht mehr wolle, müsse sie sterben. Es gebe keine andere

Variante.

3.2 Privatkläger 1

Der Privatkläger 1 machte anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2019 zum Vorfall vom 28. Januar 2019

folgende Aussagen (AS 117 ff., 548 ff.):

Angefangen habe es am Mittag, da habe

der Beschuldigte ihn beschimpft. Er, C.___, sei im Haus vor dem offenen Fenster

gestanden. Da habe der Beschuldigte ihn mit einer Hand am Kragen gepackt. Er

habe den Beschuldigten an seiner Kappe gepackt, zu sich gezogen und

anschliessend weggestossen. Da habe der Beschuldigte ihn losgelassen. Der

Beschuldigte habe ihn vielleicht 15 Sekunden lang festgehalten. Der

Beschuldigte habe zu ihm gesagt, was er hier eigentlich zu sagen habe, worauf

er entgegnet habe, dass er der Besitzer der Liegenschaft sei und, dass der

Beschuldigte hier nicht zu erscheinen habe. Dies wisse er ganz genau.

Anschliessend habe der Beschuldigte ihn beschimpft. Er habe zum Beschuldigten

gesagt, dass er sich das nicht gefallen lasse und dass er die Polizei rufen

werde. Er habe den Notruf gewählt und dann sei eine Patrouille vor Ort

gekommen. Ein Polizist, […], habe dem Beschuldigte einen Platzverweis erteilt.

Ca. eine Stunde später sei die Privatklägerin mit dem Auto nach Hause gekommen.

Der Beschuldigte habe beim Schulhaus gewartet und die Privatklägerin gefilmt,

wie sie nach Hause gekommen sei. Als sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, sei

der Beschuldigte zu ihr hingerannt und habe angefangen, sie zu schlagen.

Daraufhin sei er nach draussen und sei dazwischen gegangen. Da habe der

Beschuldigte angefangen, ihn zu schlagen. Er habe sich gewehrt und eine Hand

vom Beschuldigten gehalten. Mit der anderen Hand habe er versucht, sich zu

schützen. Da habe der Beschuldigte angefangen, ihn mit den Füssen zu treten.

Die Privatklägerin habe da den Pfefferspray hervorgenommen und ihm diesen ins

Gesicht gespritzt. Der Beschuldigte habe sich abgewandt und sei davongelaufen.

Anschliessend habe die Privatklägerin auf den Polizeiposten [Ort 1] angerufen.

Weil diese nicht sehr gut Deutsch spreche, habe sie das Telefon seiner Frau

gegeben. Diese habe den Vorfall gemeldet, da sie die ganze Situation habe

beobachten können. Was der Beschuldigte zu ihm gesagt habe? Was er hier zu

sagen habe, er sei ein Arschloch und ein Idiot. Er könne nicht mehr alles

sagen, womit er ihn betitelt habe. Er habe auch gesagt, er mache ihn kaputt.

Dies habe er gesagt, als er ihn am Kragen gepackt habe. Ob er Angst habe vor

dem Beschuldigten? Angst nicht, aber man wisse ja nie, plötzlich ziehe er eine

Waffe, dann sei er kaputt. Man wisse ja nicht, wie gefährlich er sonst sei. Ob

er Angst habe, dass der Beschuldigte seine Drohung wahrmache? Er habe auf jeden

Fall ein komisches Gefühl, aus diesem Grund mache er auch Anzeige, damit etwas

unternommen werde. Wie er sich gefühlt habe nach der Drohung? Er habe Angst

gehabt, dass der Beschuldigte zurückkehre. Er sei dann auch gekommen, als die

Privatklägerin nach Hause gekommen sei. So wie er auf diese losgegangen sei,

sei ihm alles zuzutrauen. Ob er den Beschuldigten auch beschimpft habe? Er habe

zu ihm gesagt, er solle «abfahren», er sei ein Arschloch, er habe hier nichts

zu suchen. Ob er die Situation mit der Privatklägerin etwas genauer beschreiben

könne? Sie sei mit dem Auto auf ihren Parkplatz gefahren. Als sie ausgestiegen

sei, sei plötzlich der Beschuldigte gekommen. Er sei auf sie zu gerannt und

habe sie gefilmt. Sie sei um die Ecke des Hauses gegangen. Da sei er über die

Strasse gerannt und auf sie losgegangen. Da habe sie ihm den Pfefferspray

angesprüht. Er sei etwas zurückgewichen und anschliessend wieder auf sie losgegangen.

Anschliessend sei er, C.___, dazwischen gegangen. Ob er beschreiben könne, was

mit «er ging auf sie los» gemeint sei? Er sei auf sie zu gerannt und habe seine

Arme oben gehabt. Er habe sie an den Achseln gepackt und sie mit seinen Händen

geschlagen. Er habe sie auf die Achseln und gegen den Kopf geschlagen.

Anschliessend sei sie zurückgegangen und habe den Pfefferspray hervorgenommen.

Die ganze Zeit habe er irgendetwas geschrien. Es sei wahrscheinlich in seiner

Muttersprache gewesen, es sei auf jeden Fall kein Deutsch gewesen. Was

geschehen sei, nachdem der Beschuldigte das erste Mal Pfefferspray ins Gesicht

erhalten habe? Er sei kurz zurückgegangen, wahrscheinlich habe sie ihn nicht

richtig getroffen. Danach sei er wieder auf sie losgegangen, da habe er aber

dazwischen gehen können. Anschliessend habe der Beschuldigte ihn geschlagen. Er

sei wie ein Tier gewesen. Er sei einfach drauf los. Wie er dazwischen gegangen

sei? Sie seien vis-à-vis gestanden. Er sei zwischen die Beiden gegangen. Da

habe der Beschuldigte ihn geschlagen. Er habe ihn etwas in Richtung Strasse

drängen können. Als er nochmals gekommen sei, habe er noch einmal Pfefferspray

erhalten. Wie er vom Beschuldigte geschlagen worden sei? Er habe ihn auf die

Brust und die Arme geschlagen. Er habe noch versucht, ihn am Kopf zu treffen.

Dies sei ihm aber nicht gelungen. Er, C.___, habe sich lediglich gewehrt. Er

habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Sonst wäre dieser zu Boden. Er habe

ihn nur zur Seite geschubst. Der Beschuldigte habe ihn mit der Faust und mit

den offenen Händen sowie mit den Füssen geschlagen. Ans Schienbein und ans

Knie. Er habe jedoch keinen Schmerz gespürt, da der Beschuldigte nur so

Gummischuhe getragen habe. Er sei nicht verletzt worden, auch keine blauen

Flecken. Auch die Privatklägerin sei nicht verletzt worden. Was als erstes

geschehen sei, ob die Privatklägerin geschlagen worden sei oder der

Beschuldigte Pfefferspray abbekommen habe? Er habe sie zuerst geschlagen, sei

auf sie losgegangen. Die Privatklägerin habe sich mit dem Pfefferspray gewehrt.

Was nach dem zweiten Mal Pfefferspray passiert sei? Da sei der Beschuldigte

Richtung Polizeiposten «verreist». Der Angriff am Fenster habe so um 14:15 Uhr

stattgefunden. So fünf bis zehn Minuten später habe er die Polizei gerufen. Die

Auseinandersetzung mit der Privatklägerin sei so eine Stunde später gewesen

oder noch später. So nach 16:00 Uhr. Ob der Beschuldigte eine Waffe oder einen

gefährlichen Gegenstand getragen habe? Das wisse er nicht. In den Händen habe

er nur sein Mobiltelefon gehalten. Ob der Beschuldigte alkoholisiert oder unter

Drogeneinfluss gewesen sei? Man habe Alkohol gerochen. Drogen wisse er nicht,

aber so wie er ausgesehen habe, sage er, dass der Beschuldigte auch Drogen

genommen habe.

3.3 Beschuldigter

Der Beschuldigte bestreitet die

Vorhalte. Anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2019 (AS 555 ff.) gab er an,

er sei an diesem Tag bei seiner Ex-Frau vorbeigegangen, da er seine Tochter

sehen und mit ihr über ihre Noten habe sprechen wollen. Der Privatkläger 1 habe

plötzlich das Fenster aufgemacht und ihn beschimpft. Er habe geflucht und ihn

als «Idiot, Arschloch, Sauhund» beschimpft. Er selbst habe völlig normal mit

ihm sprechen wollen. Er sei zu seinem Fenster gegangen und als er sich

abgedreht habe, habe ihm der Privatkläger 1 aus dem Fenster heraus auf den Rücken

geschlagen. Daraufhin sei der Privatkläger 1 aus der Türe gekommen und sei ihm

hinterhergerannt. Plötzlich sei auch noch seine Ex-Frau mit dem Auto gekommen

und habe ihm Pfefferspray angesprüht. Er habe deshalb seine Lesebrille

verloren, sei gegangen und daraufhin nicht nochmals zurückgekehrt. Er sei nicht

gegen den Privatkläger tätlich geworden und habe diesen auch nicht beschimpft

oder bedroht. Auch die Privatklägerin habe er nicht beschimpft, sondern nur

gefragt, wo seine Kinder seien. Zudem sei es wegen des Pfeffersprays unmöglich

gewesen, dass er sie angefasst habe. Sowohl der Privatkläger 1 als auch die

Privatklägerin hätten bei ihren Aussagen gelogen.

4. Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt

Wiederum ist festzustellen, dass die

Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers 1 detailliert und in den

wesentlichen Zügen übereinstimmend sind, ohne dass ein übermässiger

Belastungseifer auszumachen wäre.

So war etwa bei der Einvernahme vom 4.

Februar 2019 erkennbar, dass die Privatklägerin sich schämte, die vom

Beschuldigten benutzten Schimpfwörter zu nennen («Die Schimpfwörter welche er

zu mir sagte, ist immer das gleiche. Wollen sie diese hören?»). Was die

Beschimpfung anbelangt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte

mehrfach rechtskräftig vorbestraft ist wegen Beschimpfung der Privatklägerin.

So beschimpfte er diese zwischen dem 22. Mai 2017 und dem 21. Juni 2017

mehrfach mit «Schlampe» (Strafbefehl vom 11.4.2018, AS 1574 ff.). Auch am

23. Juni 2018 wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten beschimpft

(Strafbefehl vom 14.11.2018, AS 1579 f.). Weiter sagte auch F.___ anlässlich

der Einvernahme vom 6. Februar 2019 (AS 511 ff.) aus, der Beschuldigte habe am

5. Februar 2019 gesagt, die Privatklägerin sei eine «Schlampe» und «ficke

mit jedem». Anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2019 (AS 518 ff.) sagte der

Beschuldigte über den Privatkläger 2 aus, dieser suche immer die schlechten

Beziehungen, die «schlechten Frauen». «Er hat nie eine richtige Frau, immer nur

so ‘Schlampen’, entschuldigen Sie die Wortwahl.» Damit wird klar, dass der

Ausdruck «Schlampe» offensichtlich zum Standardvokabular des Beschuldigten

gehört.

Auch hinsichtlich des körperlichen

Angriffes zeugen die Aussagen der Privatklägerin keineswegs von übermässigem

Belastungseifer. So sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie mit den Händen

geschubst. Sie sei nur einmal gestossen worden. Sie sei nicht verletzt worden.

Hinsichtlich der Intervention des Hausbesitzers könne sie nicht sagen, ob es

eine Schlägerei oder eine Schubserei gewesen sei.

Die Privatklägerin belastete sich auch

selbst, indem sie zugab, den Beschuldigten zuerst mit Pfefferspray besprüht zu

haben, erst danach habe dieser sie gestossen.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Privatklägerin spricht auch, dass sie von sich aus erwähnte, dass die

Hausbesitzerin aus dem Fenster geschaut habe und die ganze Situation habe

beobachten können. Wer Falschaussagen macht, beruft sich in der Regel nicht auf

bekannte Personen als Zeugen, da doch immer das Risiko bestünde, dass die

angerufenen Zeugen die Anschuldigungen nicht bestätigen. Dass Frau D.___ die

Auseinandersetzung aus dem Fenster beobachtete, ist zudem auf dem Video des

Beschuldigten ersichtlich, ebenso, dass der Privatkläger 1 aus dem Haus kam.

Auch die Aussage der Privatklägerin, der

Beschuldigte habe zu ihr gesagt, «ich bringe Dich um, entweder lebe ich oder

Du», erscheint glaubhaft. Einerseits ist die Drohung «entweder lebe ich oder

Du» individuell geprägt und kommt nicht einfach wie eine frei erfundene

Standardanschuldigung daher. Andererseits ist auch diesbezüglich abermals

darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mehrfach wegen Drohung gegenüber der

Privatklägerin rechtskräftig verurteilt wurde (was im Übrigen auch für

Tätlichkeiten resp. Körperverletzungen gilt).

Auch der Privatkläger 1 legte keinen

übertriebenen Belastungseifer an den Tag und belastete sich auch selbst. So

sagte er aus, als der Beschuldigte ihn am Fenster am Kragen gepackt habe, habe

er diesen an seiner Kappe gepackt, zu sich gezogen und anschliessend wieder

weggestossen. Weiter gab er zu, auch er habe den Beschuldigten als «Arschloch»

betitelt. Als der Beschuldigte ihn ans Schienbein und ans Knie getreten habe,

habe er keine Schmerzen verspürt, da der Beschuldigte nur so Gummischuhe

getragen habe. Ob der Beschuldigte eine Waffe oder einen gefährlichen

Gegenstand dabei gehabt habe, wisse er nicht.

Es ist somit auf die glaubhaften

Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers 1 abzustellen. Die Aussage

des Beschuldigten, er habe niemanden beschimpft und sei nicht tätlich geworden,

er habe auch nicht gedroht, ist völlig unglaubhaft, wenn man seine Vorstrafen

berücksichtigt und sich die emotional hoch aufgewühlte Stimmungslage, welche

auf dem Video des Beschuldigten im Ton zu hören ist, vor Augen resp. Ohren

führt. Auch nicht ausser Acht zu lassen ist der Umstand, dass die erste

Auseinandersetzung am Fenster den Privatkläger 1 dazu veranlasste, die Polizei

zu rufen. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Privatkläger 1 den Beschuldigten

zu Unrecht belasten sollte.

Dass schliesslich die geschilderten

Tätlichkeiten des Beschuldigten auf dem erwähnten Video nicht ersichtlich sind,

ist relativ einfach damit zu erklären, dass das Video nach dem ersten

Pfeffersprayeinsatz der Privatklägerin abbrach und sich die Tätlichkeit

gegenüber der Privatklägerin sowie die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger

1 erst danach ereigneten. Auch hinsichtlich den aus dem Arabischen übersetzten

Konversationsinhalten ist darauf hinzuweisen, dass einerseits das Video nur

50 Sekunden dauerte, wohingegen die ganze Auseinandersetzung sicher länger

dauerte und die Übersetzerin zudem gewisse Gesprächsinhalte nicht übersetzen

konnte, da diese unverständlich waren. Spätestens als der Beschuldigte die

Privatklägerin angriff, hörte er auf zu filmen und versorgte sein Handy, musste

er doch beide Hände frei haben. Die von der Staatsanwaltschaft «eingereichte»

Videosequenz bildet somit nur einen Teil der Auseinandersetzung zwischen dem

Beschuldigten und der Privatklägerin sowie dem Privatkläger 1 ab und dient

daher nicht als Beweismittel für die Unschuld des Beschuldigten resp. ist nicht

geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers

1 zu schwächen.

Alles in allem ist somit der angeklagte

Sachverhalt als erstellt zu erachten. Hinsichtlich der Tätlichkeiten gegenüber

der Privatklägerin ist jedoch gestützt auf deren Aussage lediglich von einem

einmaligen Stossen auszugehen.

5. Rechtliche Würdigung

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung

kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (vgl. Ziff. IV.B.2. und 4.: US 19 f. und 21/AS 1994 f. und 1996;

Ziff. IV.E.2. und 4.: US 27 und 29/AS 2002 und 2004; Ziff. IV.F.2. und 4.2: US

29 und 30/AS 2004 und 2005). Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich (Art. 82

Abs. 4 StPO). Es haben in Bezug auf den Vorfall vom Schuldsprüche wegen

mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 sowie Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), mehrfachen

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Beschimpfung (Art. 177

Abs. 1 StGB) zu ergehen.

In der Urteilsanzeige vom 26. August

2022 wurde neben Art. 126 Abs. 1 StGB versehentlich auch der vorliegend nicht

einschlägige und entsprechend auch nicht zur Anklage gebrachte Art. 126 Abs. 2

lit. b StGB zitiert. Den Parteien wird deshalb zusammen mit dem begründeten

Urteil auch die in diesem Punkt berichtigte Urteilsanzeige zugestellt.

IV.

Mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 5.1 und 5.2)

1. Vorhalte

Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art.

22 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 5.1)

Der Beschuldigte soll am 13. Januar

2019, ca. um 19:00 Uhr, in [Ort 2], [Strasse 1], dem Privatkläger 2 befohlen

haben, sich von der Privatklägerin und seinen Kindern fernzuhalten, ansonsten

er ihn umbringen werde, wodurch er diesen durch Androhung ernstlicher Nachteile

genötigt haben soll, etwas zu unterlassen. Da der Privatkläger 2 weiterhin

telefonischen Kontakt zur Privatklägerin unterhielt, soll es beim Versuch

geblieben sein.

Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art.

22 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 5.2)

Der Beschuldigte soll am 5. Februar

2019, ca. zwischen 15:45 und 16:00 Uhr, in [Ort 1], […]platz, Parkplatz,

während er ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm in den Händen

gehalten haben soll, dem Geschädigten befohlen haben, die Privatklägerin und

seine Kinder in Ruhe zu lassen, ansonsten er ihn umbringen werde, wodurch er

den Privatkläger unter Androhung ernstlicher Nachteile genötigt haben soll,

etwas zu unterlassen. Da dieser den Kontakt in der Folge nicht abgebrochen sei,

soll es beim Versuch geblieben sein.

2. Objektive Beweismittel

Der Strafanzeige der Polizei vom 24.

Juni 2019 lässt sich Folgendes entnehmen (AS 500 ff.):

Am Dienstag, 5. Februar 2019, meldete

der Beschuldigte um 15:56 Uhr telefonisch der Alarmzentrale in Solothurn, dass

er geschlagen worden sei und bei der CoopTankstelle in [Ort 1] warte.

Gleichentags gegen Abend meldete der Privatkläger 2 persönlich am Schalter des

PP [Ort 1], dass er mit dem Beschuldigten Streit gehabt habe und er ihn

deswegen anzeigen wolle. Aufgrund der telefonischen Meldung des Beschuldigten

rückte die Polizei zur Coop Tankstelle nach [Ort 1] aus. Beim Eintreffen der

Patrouille konnte der Beschuldigte beim Restaurant […] in [Ort 1] angetroffen

werden. Er gab an, dass er vom Privatkläger 2 geschlagen worden sei. An der

rechten Schläfe des Beschuldigten konnte gemäss Strafanzeige eine kleine Wunde,

eine leichte Schwellung und eingetrocknetes Blut festgestellt werden. Die

Verletzungen wurden vor Ort durch die Polizei fotografiert. Auf den Fotos sind

beim Beschuldigten Verletzungen an der rechten Gesichtshälfte im Bereich des

Auges mit Blutanhaftungen ersichtlich (vgl. AS 510).

Gemäss Arztzeugnis des Bürgerspitals

Solothurn vom 5. Februar 2019 (AS 508 f.) wurden beim Privatkläger 2 eine

Kontusion der rechten Hand sowie eine kleinste Schürfwunde auf Höhe MCP-Gelenk

Dig. II diagnostiziert.

3. Aussagen der Verfahrensbeteiligten

3.1 Privatkläger 2

Der Privatkläger 2 machte am 6. Februar

2019 bei der Polizei folgende Aussagen (AS 130 ff., 511 ff.):

Der Beschuldigte sei am Vortag zu ihm

auf seinen Autoparkplatz in der […] gekommen. Er habe ihm gedroht, er bringe

ihn um, er solle seine Frau und Kinder in Ruhe lassen. Er habe auch ein Messer

in der Hand gehabt. Es habe dann eine Schlägerei gegeben. Ein LKW-Chauffeur,

der gerade gekommen sei, und sein (F.___’s) Kollege hätten sie dann getrennt.

Der Beschuldigte sei schon am 13. Januar 2019 bei ihm zu Hause gewesen und habe

ihm gesagt, er solle seine Frau und Kinder in Ruhe lassen, sonst bringe er ihn

um. Auslöser sei ein Einkauf in Deutschland gewesen, zu welchem er die

Privatklägerin und die Kinder gefahren habe, weil sich die Privatklägerin wegen

des Schnees nicht zu fahren getraut habe. Die Auseinandersetzung am 5. Februar

2019 habe um ca. 16:00 Uhr stattgefunden. Ob er sich bedroht gefühlt habe? Ja,

der Beschuldigte sei krank im Kopf, wenn er etwas höre, das sich um die

Privatklägerin drehe. Das habe er auch von vielen Leuten gehört. Ja, er habe

Angst gehabt wegen des Geschäfts. Er habe dort den Platz mit den Autos von

allen Kunden, vielleicht passiere etwas. Was denn passieren könnte? Vielleicht

mache er dort Feuer oder zerkratze Autos, weil das, was er gestern gehört habe,

sei nicht normal im Kopf. Ob er bei der Auseinandersetzung vom Vortag

Verletzungen davongetragen habe? Ja, nur seine Hand, aber es sei ok. Die Hand

sei nur geschwollen (zeigt auf seine rechte Hand, die eine kleine Verletzung in

der Haut hat). Ob er beim Arzt gewesen sei? Ja, im Notfall im Spital in

Solothurn (zeigt das Arztzeugnis). Was er, F.___, gegen den Beschuldigten

gemacht habe? «Geschlägeret», mit der Hand an den Kopf (zeigt mit der rechten

Faust, die eine kleine Verletzung hat, die Bewegung vor). Auf Vorhalt, bei der

gestrigen Kontrolle habe der Beschuldigte auch Verletzungen am Kopf gehabt, ob

das vom Streit sei? Ja, er glaube schon. Ob er genau schildern könne, was der

Beschuldigte gestern gemacht habe? Er habe ihm gedroht, dass er ihn umbringe,

und er habe dabei ein Messer in der Hand gehabt und dieses hochgehalten. Dann

sei es zur Schlägerei gekommen. Dann hätten der LKW-Fahrer und sein Kollege

eingegriffen. Sonst habe der Beschuldigte nichts gemacht. Was das für ein

Messer gewesen sei? Er wisse nicht, es sei so ca. 10 cm gewesen, vielleicht vom

Militär. Es sei nicht lang gewesen, nur ein kleines Messer. Der Beschuldigte

sei etwa einen Meter von ihm weg gestanden, als er das Messer hochgehalten habe

(zeigt mit der rechten Faust nach oben). Dabei habe er eben gesagt, er bringe

ihn um, wenn er seine Frau und die Kinder nicht in Ruhe lasse. Dann habe er, F.___,

sofort zugeschlagen. Er, F.___, habe mit der Schlägerei angefangen. Er sei

schockiert gewesen, deshalb habe er gleich zugschlagen, damit habe er sich

selber geschützt. Er wisse ja nicht, was sonst passiert wäre. Auf Vorhalt, ob

das nicht gefährlich gewesen sei? Der Beschuldigte habe das Messer nur

hochgehalten und es nicht gegen ihn gerichtet. Er habe sich halt verteidigt. Ob

er Angst gehabt habe wegen der Drohung? Ja, sicher. Er wisse nicht, was

passiere. Er wisse nicht, ob etwas mit den Autos passiere. Der Beschuldigte

habe gestern zu den beiden, die sie getrennt hätten, gesagt, die Privatklägerin

sei eine Schlampe. Sie ficke mit jedem, das sei egal. Aber die Kinder solle man

in Ruhe lassen.

Am 17. Juni 2019 machte der Privatkläger

2 bei der Polizei – als Beschuldigter befragt – folgende Aussagen (AS 526 ff.):

Der Beschuldigte habe ihn attackiert mit

dem Messer. Er sei mit einem Messer gekommen. Auf Vorhalt: Es stimme, dass er

das Messer nur hochgehalten und nicht gegen ihn gerichtet habe. Er habe den

Beschuldigten mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Auf Vorhalt: Es

stimme, dass er den Beschuldigten zu Boden gestossen und geschlagen habe. Es

habe Schnee und Eis gehabt. Zum Glück sei der Beschuldigte zu Boden gefallen,

sonst hätte er ihn vielleicht mit dem Messer angegriffen und verletzt. Warum er

so reagiert habe? Wenn er nicht reagiert hätte, wäre er jetzt vielleicht tot.

Anlässlich seiner Befragung an der

Hauptverhandlung sagte der Privatkläger 2 erneut aus, der Beschuldigte habe ihn

am 5. Februar 2019 auf seinem Parkplatz in der […] mit einem Messer bedroht.

Dieser habe gesagt «geh weg von meiner Frau und meinen Kindern, sonst bringe ich

dich um». Er sei immer näher gekommen. In diesem Moment habe er riesen Angst

gehabt vor dem Messer und aus Reaktion sofort mit seiner rechten Faust gegen

den Kopf des Beschuldigten geschlagen, worauf dieser auf den Boden gefallen

sei. Auf Frage gab er an, nicht alleine dort gewesen zu sein. Es seien noch

drei weitere Personen (ein Transporteur, ein Chauffeur von Italien und ein

Kunde) dort gewesen. Er habe auf den Beschuldigten eingeschlagen, bis die

anderen eingegriffen hätten. Dann habe er sich in Sicherheit gefühlt und sich

zurückgezogen. Anschliessend sei er zusammen mit der Privatklägerin zum

Polizeiposten gegangen, um eine Anzeige zu machen.

3.2 Beschuldigter

Der Beschuldigte bestreitet die

Vorhalte. An seiner Einvernahme vom 12. Juni 2019 (AS 518 ff.) gab er zu

Protokoll, er sei am 13. Januar 2019 zwar zum Privatkläger 2 nach Hause

gegangen, er habe ihn aber nicht bedroht. Er habe lediglich ein Gespräch über

die Beziehung zu seiner Ex-Frau führen wollen. Der Privatkläger 2 habe Besuch

gehabt und nicht mit ihm darüber reden wollen. Das ganze Gespräch habe nicht

einmal drei Minuten gedauert, er habe sofort die Türe zugemacht. Der Privatkläger

2 lüge einfach. Zum Vorfall vom 5. Februar 2019 gab der Beschuldigte zu

Protokoll, er sei an diesem Tag in der […] gewesen, um diverse Termine

wahrzunehmen. Als er aus [einem öffentlichen Gebäude] gekommen sei, habe er per

Zufall den Privatkläger 2 und dessen Freunde getroffen. Er habe die Gelegenheit

genutzt, um mit diesem zu reden wegen der Kinder. Der Privatkläger 2 habe ihn

sogleich geschlagen und ihn zu Boden gestossen. Zwei Marokkaner seien auch noch

dort gewesen und hätten ihn beschützt, sonst hätte der Privatkläger 2 ihn

umgebracht. Danach habe ein Kollege des Privatklägers 2 ihn gegen die Wand der

Autowaschanlage gedrückt und gesagt «verreise von hier, sonst bringen wir dich

hier gleich um». Auf Nachfrage gab er an, er habe den Privatkläger 2 nicht

bedroht. Er habe ihm gesagt «Ich will nicht, dass meine Kinder dich sehen» und

«mini Frau chasch ha». Zudem bestritt der Beschuldigte, ein Messer dabei gehabt

zu haben. Diese Aussage sei von der Privatklägerin gekommen.

Auch anlässlich der Schlusseinvernahme

vom 27. Mai 2020 (AS 619 ff.) gab der Beschuldigte an, den Privatkläger 2 am

13. Januar 2019 nicht bedroht zu haben. Er sei einfach zu ihm gegangen und habe

ihm gesagt, er solle von seiner Familie fernbleiben. Er solle weg bleiben von

seinen Kindern, aber mit seiner Frau könne er machen, was er wolle. Zum Vorfall

vom 5. Februar 2019 bestritt der Beschuldigte wiederum, ein Messer dabei gehabt

und den Privatkläger 2 bedroht zu haben. Der Privatkläger 2 habe ihn mit seinen

Kollegen zusammengeschlagen. Er habe noch fast 10 - 12 Personen dabeigehabt.

Danach sei der Privatkläger 2 zusammen mit der Privatklägerin zur Polizei

gegangen und habe gesagt, er habe ein Messer dabei gehabt. Das Messer sei die

Idee seiner Ex-Frau gewesen.

An der Hauptverhandlung gab der

Beschuldigte, befragt zum Vorfall vom 5. Februar 2019, an, er habe einen Termin

bei der Polizei in [Ort 1] gehabt. Dann sei er beim Parkplatz des Privatklägers

vorbeigelaufen und habe gesehen, dass dieser dort in einem Auto mit einem

Kollegen gesessen sei. Es seien noch weitere Personen dort gewesen. Er habe

gesehen, wie der Privatkläger 2 mit seiner Hand auf ihn gezeigt habe, weshalb

er zu ihm an die Autotüre gegangen sei. Er sei schon ein wenig wütend gewesen

auf ihn und habe mit ihm reden wollen. Der Privatkläger 2 habe dann die Türe

des Autos geöffnet und er sei auf den Boden gefallen, weil es Schnee am Boden

gehabt habe. Daraufhin habe der Privatkläger 2 angefangen, ihn zu schlagen. Er

selbst habe eigentlich gar nichts gemacht und auch kein Messer dabeigehabt.

4. Beweiswürdigung, rechtserheblicher

Sachverhalt, rechtliche Würdigung

Die Aussagen des Privatklägers 2 sind

detailliert und dieser belastete sich hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Februar

2019 auch selbst massgeblich, indem er aussagte, er habe die «Schlägerei»

angefangen und den Beschuldigten geschlagen. Die Aussagen passen auch ins

Gesamtbild der Anschuldigungen, welche im vorliegenden Verfahren von

verschiedener Seite, unabhängig voneinander, gegen den Beschuldigten erhoben werden,

und auch zu seinen Vorstrafen. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe mit dem

Privatkläger 2 nur über seine Kinder reden wollen, muten vor diesem Hintergrund

– unter Berücksichtigung der für den Beschuldigten hoch emotionalen familiären

Situation um seine Kinder und seiner Persönlichkeitsstruktur, welche sich auch

aus dem forensisch psychiatrischen Gutachten ergibt – als offensichtliche

Schutzbehauptung an. Auf die Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten

hat zudem die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Ausgehend von den glaubhaften

Aussagen des Privatklägers 2 ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Die

rechtliche Würdigung bedarf keiner weiteren Erörterungen und es wird diesbezüglich

vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Ziff. IV.D.2

und 3.4, 4.4 und 5.2: US 22 f., 24, 26/AS 1997 f. und 1999, 2001). Es hat ein

Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung zum Nachteil von F.___ (Art.

181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu ergehen.

V. Beschimpfung

(Art. 177 Abs. 1 StGB) und mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) zum

Nachteil der Privatklägerin

1. Vorhalte

Der Beschuldigte soll am 9. November

2018, ca. um 13:45 Uhr, in [Ort 1], Höhe Hotel […], Fussweg, die Privatklägerin

als «Schlampe» bezeichnet und ihr «ich habe deine Familie gefickt» gesagt

haben, wodurch er sie in ihrer Ehre angegriffen haben soll (AKS Ziff. 7.1).

Weiter soll der Beschuldigte der

Privatklägerin am 17. November 2018, ca. um 18:30 Uhr, an deren Domizil in [Ort

1], [Weg 1], mit den Worten «du Tier, ich zeige dir, was ich dir antun werde»

gedroht haben, wodurch er sie in Angst und Schrecken versetzt haben soll (AKS

Ziff. 2.1).

Schliesslich soll der Beschuldigte in

der Zeit vom 24. Juni 2018 bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1], [Weg 1] sowie [Strasse

2], und evtl. anderswo, der Privatklägerin wiederholt verbal und in

Textnachrichten gesagt haben, keine Angst vor Haft zu haben sowie ihr mit dem

Tod und mit der Wegnahme der gemeinsamen Kinder gedroht haben, wodurch er diese

in Angst und Schrecken versetzt haben soll. Überdies soll der Beschuldigte der

Mutter der Geschädigten telefonisch angedroht haben, dass ihre Tochter in einer

Kiste zurückkommen werde (AKS Ziff. 2.3).

2. Aussagen der Verfahrensbeteiligten

2.1 Privatklägerin

Am 30. November 2018 sagte die

Privatklägerin bei der Polizei Folgendes aus (AS 601 ff.):

Am Nachmittag des 9. November 2018 habe

sie ihre Freundin am Bahnhof abgeholt. Sie sei mit ihrem Sohn zu Fuss zum

Bahnhof gegangen. Sie seien fast beim Bahnhof gewesen. Sie wisse nicht mehr

genau, woher der Beschuldigte gekommen sei. Auf einmal sei er da gewesen und

habe ganz laut nach H.___ geschrien. Alle Leute hätten geschaut. Sie habe die

Beiden sich umarmen lassen. Sie habe sie etwa fünf Minuten alleine gelassen.

Nachher habe sie H.___ und ihre Kollegin mit nach Hause genommen. Der

Beschuldigte sei ihr hinterher gelaufen. Sie habe ihrer Kollegin gesagt, sie

würden jetzt stoppen, damit er vor ihnen laufe. Er habe dann zu ihr gesagt

«Bitte, lass die Kinder am Samstag bei mir übernachten». Sie habe nein gesagt.

Er habe sofort zu schreien begonnen: «Schlampe… ich habe Deine Familie gefickt»

usw. Er habe etwa drei Minuten so über sie geschimpft. Die Kollegin habe alles

mitbekommen. Das habe sich hinter dem Hotel abgespielt, da gebe es so eine

kleine Nebenstrasse. […] Auf diesem Fussweg habe sich der Vorfall ereignet. Das

müsse um ca. 13:45 Uhr gewesen sein.

Auch am 17. November 2018 habe er sie

beschimpft. Es sei etwa um 18:00 Uhr gewesen, als sie die Kinder bei ihm

abgeholt habe. Sie habe ihn gesehen, er sei alleine vor der Türe seiner Wohnung

gestanden. Es sei dunkel gewesen und niemand sonst sei da gewesen. Als sie ihn

gesehen habe, habe er Angst bekommen, weil er vorbestraft sei. Sie sei auf die

Strasse vis-à-vis gegangen und habe zu ihm gesagt: «bitte bring mir die

Kinder». Er sei zu ihr gekommen. Sie sei dann rückwärts von ihm weggelaufen.

Also sie habe immer zu ihm geschaut und sei rückwärts weggelaufen. Ca. 300

Meter. Er habe immer gesagt, er wolle die Kinder noch länger bei sich haben.

Sie habe ihm gesagt, das müsse er mit der Beiständin regeln und nicht mit ihr.

Sie sei retour gelaufen, mit dem Gesicht zu ihm, bis sie fast wieder vor seiner

Wohnung gewesen seien. Neben seiner Wohnung sei eine Pizzeria. Dort seien zwei

junge Männer draussen gewesen. Als sie die gesehen habe, habe sie gewusst, dass

sie in Sicherheit sei. Sie habe zu ihm gesagt, er solle ihr jetzt die Kinder

bringen, sonst würde sie die 117 anrufen. Vorher habe sie solche Angst gehabt.

Man könne sich das nicht vorstellen. Weil sie ja alleine gewesen sei. Dann habe

sie ca. 20 Minuten gewartet. Sie habe die Polizei nicht angerufen.

Normalerweise schicke er die Kinder einfach runter und komme selber nicht mit.

Diesmal sei es anders gewesen. Er sei selber auch mit runter gekommen. Er habe

wieder angefangen, sie zu beschimpfen.

Das erste Wort sei Schlampe gewesen. Und

das vor den Kindern. Er habe noch schlimmere Wörter gebraucht. Am Schluss habe

er noch gesagt: «du oder ich in diesem Land». Ob sie die weiteren Wörter nennen

könne, mit denen sie beschimpft worden sei? Wie immer. Er habe ihre Mama und

Papa gefickt. Sie seien eine Drecksfamilie. Sie habe in diesem Moment immer

noch Angst gehabt. Trotzdem sei sie nachher zu Fuss mit ihren Kindern nach

Hause. In diesem Moment habe sie immer noch Angst gehabt und immer wieder nach

hinten geschaut, ob er ihnen folge. Als sie fast vor ihrer Wohnung gewesen sei,

sei er wieder aufgetaucht. Sie habe die ganze Zeit geschaut und er sei nicht da

gewesen. Sie habe nicht gewusst, woher er plötzlich wieder aufgetaucht sei. Er

habe wieder angefangen, sie zusammen zu «scheissen». Sie habe Angst gehabt, es

sei niemand da gewesen. Sie wisse nicht, wieso er so ein Drama gemacht habe,

sie habe die Kinder bei ihm gelassen. Sie habe nicht gewusst, was er noch

gewollt habe. Deshalb habe sie so Angst gehabt. Er habe sie wieder beschimpft.

Er habe gesagt: «Du Tier, ich zeige dir, was ich dir antun werde». Dann habe

sie die Polizei gerufen. Sie habe wirklich «mega» Angst vor ihm.

Letztes Mal habe er ihr gesagt, er habe

viel verloren. Er habe die Kinder verloren, er habe Geld verloren. Jetzt habe

er nichts mehr zu verlieren. Er wisse nicht, was er machen werde. Ob er nicht

konkret gesagt habe, was er mache, wie schlagen, schiessen, etc.? Früher habe

er das gesagt. Aber dieses Mal nicht. Sie wolle Anzeige einreichen. Das wirke

ja auch auf die Kinder und auf ihre Freunde. Das sei eine extreme Belastung.

Ihre Tochter habe angefangen zu fragen, was die Wörter «Schlampe» usw.

bedeuteten.

Anlässlich der Einvernahme vom 29. Mai

2019 (AS 152 ff.) gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte

sie immer bedroht habe. Per SMS habe er ihr immer geschrieben, dass er keine

Angst vor Haft habe und alles verloren habe. Ausserdem habe er ihre Mutter

angerufen und dieser gesagt, dass deren Tochter in einer Kiste zurückkommen

werde. Die Drohungen hätten in den letzten zwei Jahren stattgefunden und sie

habe diese jeweils ernstgenommen.

2.2 Beschuldigter

Der Beschuldigte bestreitet die Vorhalte.

Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2019, 08:05 Uhr (AS 607 ff.) gab er

in Bezug auf den 9. November 2018 zu Protokoll, dass er die Privatklägerin an

diesem Nachmittag getroffen und nach seinem Sohn gerufen habe. Er sei zum

Bahnhof gegangen und habe sie dort getroffen, das sei spontan gewesen. Er habe

zum Bahnhof gewollt, da er einen Termin beim Arzt gehabt habe. Er bestritt

jedoch, der Privatklägerin danach gefolgt zu sein oder sie beschimpft zu haben.

Er gab an, gar nicht mit ihr gesprochen zu haben, sondern nur mit seinem Sohn.

Hinsichtlich des Vorfalls vom 17. November 2018 gab er an, er habe die

Privatklägerin nicht bedroht. Sie hätten schon lange keinen Kontakt mehr und er

habe sie seit November 2017 nicht mehr gesehen. Die Privatklägerin erfinde seit

drei Jahren, seit sie ihn aus der Wohnung geworfen habe, Vorwürfe gegen ihn.

Sie mache jede Woche eine Anzeige. An der Einvernahme vom 30. April 2019,

9:08 Uhr (AS 555 ff.), führte er aus, er habe gar nie mit der Mutter der

Privatklägerin gesprochen und ihr auch nie etwas geschrieben.

3. Beweiswürdigung, rechtserheblicher

Sachverhalt, rechtliche Würdigung

Die Aussagen der Privatklägerin

imponieren wiederum durch mehrere Realkennzeichen: detaillierte Schilderungen

mit raum-zeitlichen Verknüpfungen, detaillierte Wiedergabe von

Konversationsinhalten, Schilderungen von Gefühlen. Wie bereits erwähnt, gehört

das Wort «Schlampe» zum Standardvokabular des Beschuldigten. Der darüber hinaus

von der Privatklägerin wiedergegebene Ausdruck «ich habe Deine Familie gefickt»

erscheint individuell geprägt und nicht einfach erfunden, zumal dies für die

Privatklägerin auch mit Schamgefühlen verbunden sein dürfte. Was schliesslich

die Drohung vom 17. November 2018 anbelangt: «Du Tier, ich zeige Dir, was ich

Dir antun werde» ist wiederum auf den Strafbefehl vom 11. April 2018 zu

verweisen (AS 1574 ff.), mit welchem der Beschuldigte u.a. wegen Nötigung zum

Nachteil der Privatklägerin verurteilt wurde, weil er zu ihr sagte: «Du Tier,

ich werde Dir zeigen, was passiert, wenn Du diese Arbeit machst». Schliesslich

erweist sich auch der von der Privatklägerin geschilderte Drohungsinhalt, der

Beschuldigte habe gesagt, er habe keine Angst vor Haft und er habe ihrer Mutter

angedroht, ihre Tochter werde in einer Kiste zurückkommen, nicht

standardisiert, sondern individuell geprägt. Der angeklagte Sachverhalt ist

durch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erwiesen. Die rechtliche

Würdigung gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann vollumfänglich

auf die Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. IV.B.2. und 4.: US 19 f. und

21/AS 1994 f. und 1996; Ziff. IV.F.2. und 3.3: US 29 und 30/AS 2004 und

2005) verwiesen werden. Es hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung (Art.

180 Abs. 2 lit. a StGB) und wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu

ergehen.

VI. Strafzumessung

1. Zusammenfassung der Schuldsprüche

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich

rechtskräftig verurteilt wegen:

-

mehrfachen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), begangen in der Zeit vom 9.

November 2018 bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

-

mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen vom 5. Mai 2018

(frühere Delikte sind verjährt) bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1] und anderswo.

Zusätzlich ergehen folgende

Schuldsprüche wegen:

-

versuchter

(eventual-)vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB), begangen am 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;

-

mehrfacher Drohung (Art.

180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB), begangen am 17. November 2018, in [Ort 1],

zum Nachteil von B.___, begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum

Nachteil von B.___, begangen in der Zeit vom 24. Juni 2018 bis zum 15. Mai

2019, in [Ort 1] und evtl. anderswo, zum Nachteil von B.___ sowie begangen am

28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;

-

Hausfriedensbruchs (Art.

186 StGB), begangen am 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;

-

mehrfacher versuchter

Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen am 13. Januar

2019, in [Ort 2], zum Nachteil von F.___, begangen am 5. Februar 2019, in [Ort

1], zum Nachteil von F.___, sowie begangen am 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum

Nachteil von C.___;

-

mehrfachen Tätlichkeiten

(Art. 126 Abs. 1 StGB), begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil

von B.___ und zum Nachteil von C.___;

-

mehrfacher Beschimpfung

(Art. 177 Abs. 1 StGB), begangen am 9. November 2018, in [Ort 1], zum Nachteil

von B.___, sowie begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von

B.___ sowie zum Nachteil von C.___.

2. Allgemeine Grundsätze

2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung

der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan

Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu

Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung

berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch

zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig

verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die

zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die

Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer

wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit

Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

2.2 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1.1.2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.

122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.4.2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der

Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden,

dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche

Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist

vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,

eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

2.3 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr

zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu

sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

2.4 Hat das Gericht mehrere Taten

zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer

Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die

neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung

begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen

Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu

unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche

vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste

Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt.

Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten

eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs.

1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil

begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu

derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1).

2.5 Wurde eine Straftat lediglich

versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das

gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.

Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang

der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr bzw.

der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges, andererseits von den tatsächlichen

Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009 E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015

E 2.4.1).

2.6 Liegt eine Verminderung der

Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren

Strafzumessung, in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 132), wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund der

tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange

die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und

wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das

Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil

ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach

Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des

zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann

gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten

(sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1

StGB) verändert werden. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden

Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.7 und 5.8, mit Hinweisen).

2.7 Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7.7.2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6.6.2011, 6B_1048/2010 E.

3.2 und vom 26.4.2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu

werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive

Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um

damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung mit Einschluss des

subjektiven Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang

der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der

möglichen Strafe vorgenommen (etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei

mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren, bei leichter Tatschwere im

Bereich von 5 - 10 Jahren und in schweren Fällen im Bereich von 15 - 20

Jahren). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der

weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann

sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des

Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in

Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

3. Gutachten von Dr. med. R.___ vom 9.

September 2019

3.1 Der Sachverständige kommt in seinem

Gutachten im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen (AS 1648 ff.):

Beim Beschuldigten seien folgende

psychiatrische Diagnosen (gemäss ICD-10) festzustellen bzw. als

Verdachtsdiagnose zu beschreiben:

-

Anpassungsstörung mit

gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25) in Form einer

schweren, anhaltenden narzisstisch-depressiven Kränkungsreaktion mit

fremdschädigenden Verhaltensweisen;

-

ausgeprägte

Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden, narzisstischen und emotional

instabilen (impulsiven) Anteilen (ICD-10 Z73.1);

-

zur Tatzeit am 15./16. Mai

2019: Verdacht auf wahnhafte Störung (F22.0);

-

anamnestisch: Schädlicher

Gebrauch von Alkohol und Cannabis (F10.1, F12.1);

-

anamnestisch:

Rezidivierende depressive Störung, zuletzt Februar-April 2019

schwere depressive Episode

ohne psychotische Symptome (F32.21);

-

Familienzerrüttung durch

Trennung/Scheidung (Z63).

Trotz der beim gegenwärtigen

gutachterlichen Erkenntnisstand noch bestehenden Unsicherheiten in der genauen

diagnostischen Klassifikation des Störungsbildes könne beim Beschuldigten –

sowohl für die Tatzeit als auch zum Untersuchungszeitpunkt – zweifelsfrei vom

Vorliegen einer psychischen Störung ausgegangen werden, deren Schweregrad im

Hinblick auf die dadurch verursachten Beeinträchtigungen der psychischen,

sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Exploranden wie auch

hinsichtlich des damit einhergehenden Fremdgefährdungsrisikos als mindestens

mittelschwer bis schwer einzustufen sei (AS 1724).

Hinsichtlich der Schuldfähigkeit könne

festgehalten werden, dass beim Beschuldigten im gesamten Tatzeitraum (Januar

bis Mai 2019) – neben einer depressiven Episode von ca. Januar bis April 2019 –

ausgeprägte paranoide, narzisstische und emotional-instabile (impulsive)

Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten bestanden hätten, welche

mindestens als entsprechende Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1) zu

klassifizieren seien, zur Tatzeit im Mai 2019 wahrscheinlich jedoch einen

Schwere- und Beeinträchtigungsgrad wie bei einer wahnhaften Störung (ICD-10

F22.0) mit zusätzlichen narzisstischen und impulsiven Zügen erreicht haben

dürften.

Vor dem Hintergrund der anhaltenden (und

durch die Einschränkungen seines Besuchsrechtes für seine Kinder immer wieder

neu angefachten, vom Beschuldigten ursächlich seiner Ex-Frau zugeschriebenen)

narzisstischen Kränkung und der sich reaktiv entwickelnden depressiven

Symptomatik (mit stationärer psychiatrischer Behandlungsnotwendigkeit von

Februar bis April 2019) schienen sich in den Monaten vor der Tat vom 15./16.

Mai 2019 die Ohnmachtsgefühle und Kränkungswut des Beschuldigten noch verstärkt

zu haben und insbesondere seine paranoiden Störungsanteile weiter verdichtet

und einen zunehmend wahnartigen Charakter angenommen zu haben, was sich mit

hoher Wahrscheinlichkeit sowohl auf seine Realitätswahrnehmung und sein

Realitätsurteil als auch auf sein Denken und Handeln in Bezug auf seine Ex-Frau

(und ihrem sie unterstützenden Umfeld) ausgewirkt haben dürfte, so dass ihm in

den jeweiligen Tatsituationen sicherlich nur noch begrenzte alternative

Reaktions- und Verhaltensmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien.

Insbesondere bezüglich der Tatsituation

vom 15./16. Mai 2019 erscheine aus gutachterlicher Sicht die Annahme

gerechtfertigt, dass es beim Beschuldigten anlässlich der erneuten (von ihm

selbst konstellierten) direkten Begegnung mit seiner Ex-Frau, die für ihn in

seinem paranoiden Erleben zwischenzeitlich zur personifizierten Ursache seines

eigenen (teilweise auf die gemeinsamen Kinder projizierten) Leidens geworden

war, zu einer akuten psychischen Dekompensation mit wahnartiger Symptomatik, zu

einer damit einhergehenden Schwächung seiner Verhaltenskontrolle, zu einem

dadurch bedingten Durchbruch seiner aufgestauten enormen Kränkungswut, zur

Mobilisierung seiner (wahrscheinlich in seiner Fantasie bereits vorgestalteten

und sich auch in seinen – von ihm bestrittenen – Todesdrohungen abzeichnenden)

Rachegefühle und schliesslich zur Realisierung seiner Schädigungsabsichten

gegenüber seiner Ex-Frau gekommen sei.

Unter der Annahme dieser Hypothese zur

Tatdynamik könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden,

dass der Beschuldigte infolge seiner paranoiden, narzisstischen und impulsiven

Störungsanteile bei sämtlichen ihm vorgeworfenen Tathandlungen zum Nachteil

seiner Ex-Frau (und bezüglich der Ereignisse von Januar und Februar 2019 auch

teilweise zum Nachteil ihres Bekannten [dem Privatkläger 2]) weniger in seiner

Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten, sondern vor allem in seiner

Fähigkeit zu einem einsichtsgemässen und normengerechten Handeln, d.h. in

seiner Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) deutlich beeinträchtigt

gewesen sei.

Die hieraus ableitbare Verminderung der

Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei aus gutachterlicher Sicht als

mittelgradig (bezüglich der Ereignisse von Januar und Februar 2019) bis

schwergradig (bezüglich der noch deutlicher wahnartig ausgestalteten

Tathandlungen von Mitte Mai 2019) einzuschätzen.

Eine störungsbedingte vollständige

Aufhebung seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB)

zu irgendeinem Tatzeitpunkt könne gutachterlicherseits – nicht zuletzt aufgrund

der bei allen Tathandlungen zumindest teilweise noch erhaltenen

realitätsbezogenen und verhaltenssteuernden Elemente (z.B. planvolles,

zielgerichtetes, bewusstes und abwägendes Tatvorgehen mit erhaltener Fähigkeit,

auch zu warten und auf Aussenreize relativ situationsangemessen zu reagieren) –

nicht belegt oder auch nur als möglich angenommen werden. Eine tatzeitbezogene

Schuldunfähigkeit könne aus gutachterlicher Sicht daher mit hoher

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (AS 1726).

Angesichts des Fortbestehens

spezifischer risikoerhöhender Persönlichkeitsvariablen, d.h. seiner paranoiden,

narzisstischen und emotional instabilen (impulsiven) Störungsanteile (mit

Verdacht auf eine beginnende wahnhafte Entwicklung) müsse beim Beschuldigten

allein nach klinisch-forensischer Einschätzung von einer hohen

Wiederholungswahrscheinlichkeit für Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Ex-Frau

inkl. ihres Umfeldes (Freunde, Bekannte, Nachbarn, aber auch für die Beiständin

der gemeinsamen Kinder u.a.) ausgegangen werden. Zu erwarten seien in erster

Linie erneute Missachtungen von Fernhalteverfügungen,

Stalking-Verhaltensweisen, Sachbeschädigungen (von Eigentum seiner Ex-Frau),

Drohungen und Beschimpfungen, aber auch neuerliche tätliche Angriffe mit

Körperverletzung. In der Gesamtschau von klinisch-forensischer

Risikoeinschätzung und den Ergebnissen der zusätzlich angewandten deliktspezifischen

Prognoseinstrumente (SARA, ODARA, VRAG und HCR-20) könne festgehalten werden,

dass beim Beschuldigten von einem fortbestehend hohen Risiko für fortgesetzte

bzw. neuerliche fremdschädigende Handlungen gegenüber seiner Ex-Frau (und ihrem

Umfeld) ausgegangen werden müsse. Mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten

seien sowohl erneute verbale (beschimpfende, beleidigende und drohende) als

auch physische Gewalthandlungen mit körperlichen Opferschäden, aber auch

andere, vor allem seine Ex-Frau schädigende Handlungen (z.B. Sachbeschädigung,

Diebstahl, Kindesentziehung, Stalking u.a.) (AS 1734).

Trotz der (laut Angaben der

Geschädigten) wiederholten, ihr gegenüber geäusserten Todesdrohungen des

Beschuldigten (welche von ihm bestritten würden) und auch trotz einiger,

durchaus als Indikatoren für eine konkrete und ernsthafte

Fremdschädigungsabsicht zu bewertender Merkmale der Anlasstat vom 15./16. Mai

2019 (z.B. Mitnahme und Gebrauch eines Messers, mehrfache körperliche Angriffe

gegen Kopf und Hals des Opfers und in Richtung des Herzens u.a.) hätten sich im

Rahmen der gutachterlichen Untersuchung des Beschuldigten zwar eindeutige

Hinweise für Einschüchterungs-, Bestrafungs- und Fremdschädigungsimpulse

gegenüber seiner Ex-Frau, jedoch keine eindeutigen, klaren und sicheren

Anhaltspunkte für eine tatsächliche, konkrete und ernsthafte Tötungsabsicht zum

Nachteil seiner Ex-Frau feststellen lassen (wobei die Qualifizierung des

Tatbestandes nicht in den Kompetenzbereich des Gutachters falle, sondern der

richterlichen Würdigung obliege). Die Gefahr der Ausführung der (laut Aussagen

der Geschädigten) angedrohten Tötung seiner Ex-Frau erscheine durchaus denkbar

und könne unter den gegebenen Umständen nicht grundsätzlich ausgeschlossen

werden, allerdings erscheine dieses spezifische Risiko etwas geringer als das

eindeutig hohe Risiko neuerlicher (nicht tödlicher) Gewalthandlungen zum

Nachteil seiner Ex-Frau. Hinzuweisen sei auch auf das beim Beschuldigten

ebenfalls bestehende (derzeit allerdings nicht konkret und unmittelbar zu befürchtende)

Risiko einer akuten Suizidgefährdung oder auch Ideen eines (v.a. die Kinder

einbeziehenden) Mitnahmesuizids für den Fall eines ungünstigen weiteren

Verlaufes seines anhaltenden schweren narzisstisch-depressiven Krise, bei

zunehmender Verstetigung oder gar Ausweitung seiner wahnartigen Symptomatik (AS

1735).

Aus gutachterlicher Sicht werde die

gerichtliche Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art.

63 StGB empfohlen, da sie im vorliegenden Fall als sowohl zweckmässig und

geeignet als auch wahrscheinlich einigermassen erfolgversprechend durchführbar

eingeschätzt werden könne und weil sie darüber hinaus einen verbindlicheren

Charakter habe als lediglich eine Therapieweisung. Diese ambulante Behandlung

könne auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden. Sie müsse aber in jedem Fall

nach Haftentlassung noch über einen ausreichend langen (mehrjährigen) Zeitraum

fortgesetzt werden.

Eine stationäre therapeutische Massnahme

nach Art. 59 StGB erscheine im vorliegenden Fall (beim gegenwärtigen

gutachterlichen Erkenntnisstand) nicht zwingend notwendig. Zwar könne in einem

stationären Rahmen sicherlich eine effiziente medikamentöse Einstellung

erfolgen und es wären sowohl einem erneuten (zusätzlich risikoerhöhenden)

schädlichen Substanzgebrauch als auch dem Ausagieren fremdschädigender

Handlungsimpulse zumindest gewisse Grenzen gesetzt, jedoch könnten aufgrund der

(nicht zuletzt wegen der Sprachbarriere) eingeschränkten

Psychotherapiefähigkeit des Beschuldigten und seiner nur noch begrenzten

Entwicklungs- und Veränderungspotenziale im Rahmen einer stationären Massnahme

nicht unbedingt wesentlich bessere, über die ambulanten

Behandlungsmöglichkeiten hinausgehende Behandlungsresultate erzielt werden, so

dass eine stationäre Massnahme auf unbestimmte Zeit lediglich einen rein

kustodialen Charakter hätte.

Allerdings müsste eine stationäre

Massnahme dann ernsthaft in Betracht gezogen und die Indikation hierfür erneut

konkret geprüft werden, falls sich die empfohlene ambulante Massnahme nach Art.

63 StGB im Verlauf als nicht durchführbar oder als unzureichend deliktprotektiv

erweisen sollte und der Beschuldigte z.B. trotz der ambulanten Behandlungs- und

Opferschutzmassnahmen erneute Gewalthandlungen gegenüber seiner Ex-Frau

(und/oder deren Umfeld) oder andere erhebliche Straftaten begehen sollte. In

diesem Fall werde eine prognostische Nachbegutachtung empfohlen.

3.2 Der Vertreter der Privatklägerin

kritisierte mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 (AS 1127) das Gutachten und

insbesondere die darin vorgenommene Qualifikation der Verminderung der

Schuldfähigkeit. Dr. med. R.___ nahm dazu mit Schreiben vom 18. Oktober 2019

(AS 1748 ff.) Stellung und führte im Wesentlichen aus, die im Gutachten

dargestellte und begründete Hypothese zu den psychopathologischen

Tatzeitbefunden stehe keineswegs in einem Widerspruch zu den von den

Psychiatrischen Diensten Solothurn festgehaltenen Befunden. Er gehe nicht davon

aus, dass beim Beschuldigten ein voll entwickelter «Wahn» vorgelegen habe,

sondern dass sich bei ihm in der Tatanlaufphase insbesondere seine paranoiden

Störungsanteile weiter verdichtet und einen zunehmenden wahnartigen (d.h.

nicht eindeutig wahnhaften) Charakter angenommen hätten. Diese

paranoiden Symptombildungen hätten sowohl seine Realitätsanpassung und sein

Urteilsvermögen als auch seine Willensbildung und seine Verhaltenskontrolle

beeinträchtigt. Zudem habe sich die wahnartige Symptomatik beim Beschuldigten

in der Tatsituation aus dem Zusammenwirken der diagnostizierten Grundstörung

mit seinen daneben bestehenden paranoiden, narzisstischen und emotional

instabilen Persönlichkeitsanteilen sowie mit weiteren spezifischen situativen

Einflussvariablen entwickelt. Sowohl die Symptome der zugrundeliegenden

Anpassungsstörung als auch Anzeichen eines paranoid verzerrten Realitätsbezuges

und Störung der Emotionsregulation und der Impulskontrolle hätten sich bereits

im Tatvorfeld in verschiedenen Situationen gezeigt und den Verhaltensspielraum

des Beschuldigten erkennbar eingeschränkt. So etwa im Kontext von Kontakten mit

seiner Ex-Frau, ihr nahestehenden Personen, den gemeinsamen Kindern und deren

Beiständin, aber auch im Bereich seiner beruflichen Leistungsfähigkeit. Im

Weiteren stellte der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme klar, dass

sich die im Kapitel «Risikoeinschätzung» gemachten Ausführungen bezüglich einer

allfälligen Tötungsabsicht des Beschuldigten auf den Zeitpunkt der

gutachterlichen Untersuchung und nicht auf die Tatzeit vom 15./16. Mai 2019

bezogen hätten. Eine spekulative Aussage zu einer allfälligen ernsthaften

Tötungsabsicht des Beschuldigten bei der Tat vom 15./16. Mai 2019 habe man

bewusst vermieden, weshalb die gutachterlichen Kompetenzen nicht überschritten

worden seien. Hinsichtlich des Grades der verminderten Schuldfähigkeit verwies

der Gutachter auf folgende Differenzierung (AS 1752): Bezüglich der Ereignisse

von Januar und Februar 2019 könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht beim

Beschuldigten eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit und bezüglich der

Tathandlungen von Mitte Mai 2019 eine schwergradig verminderte Schuldfähigkeit

angenommen werden, weil letztere noch deutlicher wahnartig ausgestaltet gewesen

(d.h. in der Nähe zu einer wahnhaften Störung gelegen) seien.

3.3 An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gab Dr. med. R.___, angesprochen auf die von ihm vorgenommene

Abstufung hinsichtlich der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu Protokoll,

so wie sich das Tatbild Mitte Mai 2019 aufgrund der Aktenlage dargestellt habe,

erscheine ihm das Wirksamwerden der narzisstischen und fanatischen

Kränkungsbereitschaft des Beschuldigten noch deutlicher ausgeprägter zu sein

als bei den Vorfällen im Januar 2019. Entsprechend sei er zu dieser abgestuften

Beurteilung gekommen. Für ihn sei erkennbar gewesen, dass der Beschuldigte beim

Vorfall im Mai 2019 nur noch ganz wenig mit besonnenem Nachdenken zu einem

alternativen Handeln, also zu einem Rücktritt von dieser aggressiven Dynamik,

habe kommen können. Er habe nur noch bis zur Erschöpfung die Aggressionen

abführen können. Bei der Tat am 15. Mai 2019 gehe er deshalb von einer

schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus. Der Beschuldigte habe zwar

noch gewisse Reaktionsmöglichkeiten gehabt, diese hätten ihn aber nicht dazu

bewegen können, von seiner Ex-Frau abzulassen. Die Nachbarn seien in dieses

paranoide Denken einbezogen worden. Insofern sei dies einfach eine Erweiterung

dieser paranoiden bösen Objekte im Denken des Beschuldigten gewesen. Weiter gab

Dr. med. R.___ an, er wisse nicht, wie der Beschuldigte reagiert hätte, wenn

ein Polizist oder Psychiater – also jemand neutrales, welcher nicht

«kontaminiert» sei – aufgetaucht wäre. Wenn der Beschuldigte in einem solchen

Fall hätte umschwenken können, wäre dies ein Zeichen gewesen, dass auch nur

eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen

hätte. Dies sei jedoch nur spekulativ.

3.4 Auf die vom Vertreter der

Privatklägerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 geübte (und vor Obergericht

wiederholte) Kritik ging der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme

ausführlich ein. Er vermochte sämtliche Vorbringen überzeugend zu entkräften.

Die Verteidigung schloss sich – für den Fall einer Verurteilung des

Beschuldigten im Sinne der Anklage – explizit den gutachterlichen

Schlussfolgerungen zur eingeschränkten Schuldfähigkeit an.

Wenn die Vorinstanz auf US 39 festhält,

der Gutachter gehe bei der Tat vom 15. Mai 2019 von «einer mittelgradig bis

schweren Einschränkung der Schuldfähigkeit» aus, so findet dies keine Stütze in

den Akten: Hinsichtlich des Hauptvorwurfes der versuchten Tötung vom 15. Mai

2019 ging der Gutachter in seinem Gutachten vom 9. September 2019 von

einer schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus (vgl. AS 1726

und AS 1741 sowie vorstehende Ziff. VI.3.1). Auf die Kritik des

Rechtsvertreters der Privatklägerin hin bekräftigte der Gutachter in seiner

ergänzenden Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 nochmals ausdrücklich seine

Einschätzungen zum Schweregrad der Beeinträchtigung (vgl. AS 1752 sowie Ziff.

IV.3.2) und auch anlässlich seiner Befragung vor erster Instanz wich der

Gutachter nicht von seiner bisherigen Einschätzung ab, sondern erörterte

nochmals die massgeblichen Aspekte, welche seiner Qualifikation zu Grunde lagen

(vgl. AS 1925 f., AS 1930 sowie Ziff. IV.3.3). Eine angeblich «mittelgradig bis

schweren Einschränkung der Schuldfähigkeit» im Mai 2019 geht denn auch einzig

und allein auf eine Fragestellung des Rechtsvertreters der Privatklägerin

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück (vgl. AS 1929, Zeilen

223 f.), wohingegen der Gutachter anlässlich seiner erstinstanzlichen Befragung

ausschliesslich eine mittelgradig bis schweren Störung, nämlich eine

mittelgradig bis schwere depressive Episode erwähnte (vgl. AS 1929, Zeilen

232 f.).

Den in jeder Hinsicht nachvollziehbar

begründeten und überzeugenden Schlüssen des Sachverständigen ist zu folgen. Es

ist deshalb im Sinne der gutachterlichen Ausführungen und in Abweichung zur

Vorinstanz (vgl. Ziff. VIII. 2.2 lit. c, US 40) für die Delikte vom

15. Mai 2019 von einer schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit

auszugehen. Für sämtliche übrigen Delikte mit Bezug zur Privatklägerin oder

deren Umfeld ist – wiederum in Übereinstimmung mit den gutachterlichen

Ausführungen – von einer in mittlerem Grade eingeschränkten Schuldfähigkeit

auszugehen (der Sachverständige erwähnt zwar nur die Delikte im Januar/Februar

2019, seine Schlussfolgerungen dürften sich jedoch ohne weiteres auch auf die

im Jahr 2018 begangenen Drohungen und Beschimpfungen beziehen).

4. Wahl der Sanktionsart

Gemäss Strafregisterauszug (AS 1856 f.)

wurde der Beschuldigte seit dem 30. März 2015 bereits drei Mal zu Geldstrafen

verurteilt, u.a. am 11. April 2018 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,

mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung, alles

begangen zum Nachteil seiner Ex-Frau, mithin der Privatklägerin des

vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der am 11. April 2018 verhängten

bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00 musste die Probezeit

am 14. November 2018 um ein Jahr verlängert werden (AS 1574 ff.). Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. November 2018 wurde der Beschuldigte

u.a. wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil der

Privatklägerin für schuldig erkannt. Diesmal wurde eine unbedingte Geldstrafe

von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verhängt (AS 1579 f.). Dies zeigt

eindrücklich, dass sich der Beschuldigte durch Geldstrafen nicht von der

Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt. Im vorliegenden Verfahren kommt

somit für jedes einzelne Vergehen (mit Ausnahme der Beschimpfungen) nur eine

Freiheitsstrafe in Frage. Diese Auffassung wird auch von der Verteidigung – im

Rahmen der vor Obergericht bloss eventualiter (im Falle einer Verurteilung im

Sinne der Anklage) gemachten Ausführungen zur Strafzumessung – geteilt.

5. Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt (versuchte eventualvorsätzliche Tötung)

Gemäss dem vorstehend unter Ziff. 2

Dargelegten ist in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe für eine

hypothetisch vollendete Tötung unter Berücksichtigung einer schwergradigen

Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu bestimmen. Diese Einsatzstrafe ist

hernach in einem zweiten Schritt aufgrund des Umstandes, dass lediglich ein

Versuch vorliegt, zu mindern.

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges

wiegt bei der Tötung eines Menschen immer gleich schwer. Das Verschulden

variiert demnach hauptsächlich im Grad der Verwerflichkeit des Tatvorgehens und

im Bereich der subjektiven Tatkomponenten. Diesbezüglich ist hinsichtlich der

(angenommenen) vollendeten Tötung der Privatklägerin von einem doch sehr

verwerflichen Tatvorgehen auszugehen. Der Beschuldigte hat sich mit einem

Messer bewaffnet ans Domizil seiner Ex-Frau und Mutter der gemeinsamen Kinder

begeben, wo er dieser, hinter den Briefkästen versteckt, aufgelauert hat. Es

handelt sich demnach um einen keineswegs spontanen Tatentschluss, wenn auch der

Tat keine allzu komplexen Planungen vorausgingen. Der der Privatklägerin schon

rein physisch überlegene Beschuldigte hat gegenüber seinem Opfer in einem

mehrphasigen Geschehen massive Gewalt angewendet, indem er sie anfänglich an

den Haaren riss, ihren Kopf mehrfach gegen die Wand schlug und ihr mit der

Hand, in welcher er ein Messer hielt, mehrfach gegen den Kopf schlug. Als die

Privatklägerin die Türklingel betätigte, um Hilfe zu avisieren, stach der

Beschuldigte ihr das Messer schliesslich zwei Mal in den Rücken, wobei ein

Stich mindestens 6,9 cm im Schulterbereich in den Rücken eindrang. Dieser Stich

muss somit mit einiger Heftigkeit geführt worden sein. Selbst nachdem die

Privatklägerin am Boden lag, setzte sich der Beschuldigte auf sie und schlug

weiter mit der Hand, in welcher er immer noch das Messer hielt, auf sie ein.

Selbst dann, als die Nachbarn die Türe öffneten, liess der Beschuldigte nicht

von der Privatklägerin ab, bedrohte jene und versuchte hernach weiter auf die

Privatklägerin einzustechen. Erst als C.___ erneut, diesmal mit einem Stuhl

bewaffnet, auf den Beschuldigten zukam und diesen mit dem Stuhl wegdrängte,

konnte die Privatklägerin in Sicherheit gebracht werden. Selbst dann liess sich

der Beschuldigte jedoch nicht ohne weiteres von seinem Vorhaben abbringen und

versuchte stattdessen wiederum zur Privatklägerin zu gelangen, indem er auf die

Tür einschlug, womit er eine besondere Hartnäckigkeit offenbarte. Das Auflauern

sowie der (zweimalige) Stich von hinten zeugen von Heimtücke. Der Beschuldigte

handelte skrupellos und mit einer ausserordentlich hohen kriminellen Energie.

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus

egoistischen Beweggründen und aus nichtigem Anlass handelte. Er wollte

offensichtlich gegenüber seiner Ex-Frau seinen Willen hinsichtlich der

«Kindererziehung» durchsetzen und tat dies kompromisslos und ohne Rücksicht auf

Verluste. Dass es ihm dabei lediglich um sein «angekratztes» Ego und nicht um

das Kindswohl ging, ist schon dadurch belegt, dass der Beschuldigte in Kauf

nahm, die Privatklägerin zu töten und demnach den beiden Kindern, die er als

sein Eigentum betrachtet, die Mutter wegzunehmen. Vorerst ist ohne

Berücksichtigung der eingeschränkten Schuldfähigkeit davon auszugehen, dass der

Beschuldigte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sich korrekt zu verhalten.

Als einziges entlastendes Tatmerkmal ist zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte «nur» mit Eventualvorsatz handelte, wobei subjektiv das Handeln

des Beschuldigten nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz lag, was das

entschiedene Tatvorgehen mit mehrmaligem «Nachhaken» belegt. Alles in allem

wäre für eine vollendete Tötung von einem mittelschweren bis schweren

Tatverschulden auszugehen. Dieses reduziert sich aufgrund der schwergradig

beeinträchtigen Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt (vgl. hierzu im Einzelnen

vorstehende Ziff. VI.3.1 - 3.4) auf ein noch sehr leichtes bis leichtes

Tatverschulden.

Ausgehend von diesem sehr leichten bis

leichten Verschulden sowie unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Praxis

zu vergleichbaren Fällen (vgl. insbesondere STBER.2018.32, STBER.2019.37,

STBER.20193.75, STBER.2020.75 und STBER.2021.16, alle publiziert unter:

https://gerichtsentscheide.so.ch) wäre für ein vollendetes Tötungsdelikt eine

Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren angemessen.

Bei der Bemessung der Strafreduktion

zufolge versuchter Tatbegehung ist einerseits zu berücksichtigen, dass durch

die Tötungshandlung (mit dem Messer zugeführte Stichverletzung) keine

unmittelbare Lebensgefahr der Privatklägerin eingetreten ist. In psychischer

Hinsicht hatte die Tat jedoch schwerwiegende Folgen: Die Privatklägerin erlitt

eine posttraumatische Belastungsstörung, welche mit Defiziten bei der

Konzentration, der Aufmerksamkeit und der Gedächtnisfunktion sowie mit

Angstzuständen (sog. «Flashbacks»), einem Motivations- und

Selbstbewusstseinsverlust sowie sozialem Rückzug einhergeht. Sie war bis zum

31. Januar 2020 wegen der psychischen Störung zu 100 % arbeitsunfähig und war

während längerer Zeit auf eine therapeutische und medikamentöse Behandlung

(antidepressive und schlaffördernde Medikamente) angewiesen. Zumindest in

physischer Hinsicht hat die Privatklägerin keine schweren bleibenden Schäden

davongetragen, was allerdings alleine dem Zufall zu verdanken ist. Es liegt ein

vollendeter Versuch vor. Der Beschuldigte liess nur wegen der mutigen

Intervention der Nachbarn von der Privatklägerin ab. Wäre die Privatklägerin

nicht durch die Nachbarn aus dem Gefahrenbereich gezogen worden, so hätte der

Beschuldigte weiter gewaltsam auf diese eingewirkt. Nur ein unwesentlich

anderer Stichverlauf hätte zum Todeseintritt geführt, was im Rahmen des

dynamischen Geschehens durch den Beschuldigten kaum beeinflusst werden konnte

und die Gefährlichkeit des Messers als Tatwerkzeug unterstreicht. In Anbetracht

der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und der tatsächlichen Folgen der Tat

sowie unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren

Fällen (Gebrauch eines Messers oder gar einer noch gefährlicheren Schusswaffe

als Tatwerkzeug) rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe zufolge

Versuchs um zwei Jahre, was 26,6 % entspricht, auf 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe.

Eine Unterschreitung des ordentlichen

Strafrahmens, der bei fünf Jahren beginnt, erachtet das Gericht trotz mehrerer

Strafmilderungsgründe (Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB) für nicht

angemessen.

6. Asperation zufolge der weiteren mit

Freiheitsstrafe zu bestrafenden Vergehen

6.1 Drohung

zum Nachteil der Privatklägerin, begangen am 15. Mai 2019

(AKS Ziff. 2.3)

Angesichts des sehr engen zeitlichen und

sachlichen Zusammenhangs zur versuchten Tötung erhöht sich das Verschulden kaum

merklich. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der ebenfalls

stark schwergradig beeinträchtigten Schuldfähigkeit erscheint eine Erhöhung der

Einsatzstrafe um einen halben Monat gerechtfertigt.

6.2 Hausfriedensbruch, begangen am 15.

Mai 2019 (AKS Ziff. 4)

Wiederum besteht ein sehr enger

sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, jedoch ist mit C.___ ein weiterer

Geschädigter und auch ein anderes Rechtsgut betroffen. Asperationsweise und

unter Berücksichtigung der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit ist die

Einsatzstrafe um einen halben Monat zu erhöhen.

6.3

Versuchte Nötigung zum Nachteil von C.___, begangen am 15. Mai 2019 (AKS

Ziff. 5.3)

Auch hier besteht ein sehr enger

sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Hauptdelikt der versuchten

Tötung, was insbesondere auch mit Blick das mitgeführte Messer gilt. Allerdings

ist mit C.___ wiederum ein anderer Geschädigter und auch ein anderes Rechtsgut

betroffen. Asperationsweise und unter Berücksichtigung der schwergradig

verminderten Schuldfähigkeit ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen.

6.4 Drohung vom 28. Januar 2019 zum

Nachteil der Privatklägerin (AKS Ziff. 2.2)

Das Verschulden wiegt im Quervergleich

mit anderen denkbaren Fällen eher leicht. Angesichts des Umstandes, dass der

Beschuldigte seine verbale Drohung durch sein aufgebrachtes Auftreten gegenüber

der Privatklägerin unterstrich, ist das Verschulden allerdings auch nicht zu

bagatellisieren. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten

Schuldfähigkeit erscheint eine Asperation um zwei Monate gerechtfertigt.

6.5 Drohung vom 28. Januar 2019 zum

Nachteil des Privatklägers 1 (AKS Ziff. 3)

Auch hier wiegt das Verschulden eher

leicht. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit

erscheint eine Asperation um einen Monat gerechtfertigt.

6.6 Versuchte

Nötigung vom 13. Januar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 2 (AKZ

Ziff. 5.1)

Ausgehend von einem leichten Verschulden

und unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit

erscheint eine Asperation um zwei Monate gerechtfertigt.

6.7 Versuchte

Nötigung vom 5. Februar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 2 (AKS Ziff. 5.2)

Hier ist von einem doch nicht mehr ganz

leichten Verschulden auszugehen, unterstrich der Beschuldigte seine zur

Nötigung verwendete Drohung doch mit einem mitgeführten Messer. Unter

Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine

Asperation um drei Monate gerechtfertigt.

6.8 Drohung vom 17. November 2018 zum

Nachteil der Privatklägerin (AKS Ziff. 2.1)

Auch hier ist die mittelgradig

verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Die Drohung («Du Tier, ich

zeige dir, was ich dir antun werde») ist eher weniger konkret. Eine Asperation

um einen Monat erscheint angemessen.

6.9 Mehrfache

Drohung in der Zeit vom 24. Juni 2018 bis zum 15. Mai 2019 zum Nachteil der

Privatklägerin (AKS Ziff. 2.3)

Insbesondere die Drohung gegenüber der

Mutter der Privatklägerin, dass ihre Tochter in einer Kiste zurückkommen werde,

ist nicht zu bagatellisieren, da noch eine Drittperson miteinbezogen wurde.

Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten

Schuldfähigkeit eine weitere Asperation um zwei Monate gerechtfertigt.

6.10 Einsatzstrafe vor Berücksichtigung

der Täterkomponente

Vor Berücksichtigung der Täterkomponente

resultiert folglich eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten.

7. Täterkomponente

Was die Täterkomponente anbelangt,

ergeben sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine für

die Strafzumessung relevanten Faktoren. Relativ erheblich straferhöhend zu

gewichten sind jedoch die Vorstrafen, insbesondere die beiden Verurteilungen

vom 11. April 2018 und 14. November 2018, welche insofern einschlägig sind, als

dass sie sich u.a. auch auf Gewalt und Drohung zum Nachteil der Privatklägerin

beziehen. Ebenfalls zu Ungunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass

er die schwerste Tat, die versuchte Tötung, während laufender Strafuntersuchung

beging. Dies zeugt von einer bedenklichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit.

Dem Beschuldigte kann auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er sich nach der

versuchten Tötung zum Nachteil der Privatklägerin bei der Polizei meldete. Dem

bereits erwähnten mitgeschnittenen Telefongespräch des Beschuldigten mit der

Alarmzentrale (AS 116) kann entnommen werden, dass dieser sich nicht etwa

stellen, sondern gegen seine Ex-Frau Strafanzeige machen wollte, weil diese

nicht zu den Kindern schaue. Von Einsicht oder Reue ist im ganzen Verfahren

nicht ansatzweise etwas zu verspüren. Nicht zu seinen Lasten darf das derzeitig

hängige Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Beschimpfung

zum Nachteil der Privatklägerin (TGSPR.2022.23) berücksichtigt werden, da der

Beschuldigte vor Obergericht die neuen Vorhalte kategorisch in Abrede stellt

(vgl. ASB 211) und die Unschuldsvermutung gilt. Zu Gunsten des Beschuldigten

ist im Rahmen des Sanktionenpakets zu berücksichtigen, dass über den

Beschuldigten eine Landesverweisung auszusprechen sein wird (s. nachfolgend),

die zweifellos auch einen pönalen Charakter aufweist und den Beschuldigten hart

trifft, ohne dass, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. Ziff. VIII.4.

und 5), von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a

Abs. 2 StGB ausgegangen werden kann.

Zusammengefasst halten sich bei der

Täterkomponente die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren die Waage, so

dass es bei einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten bleibt.

8. Anrechnung Haft

An die Freiheitsstrafe ist dem

Beschuldigten der seit dem 16. Mai 2019 ausgestandene Freiheitsentzug (Untersuchungshaft

und vorzeitiger Strafvollzug) anzurechnen (Art. 51 StGB).

Der Antrag des Beschuldigten

auf

Zusprechung einer angemessenen Genugtuung und von Schadenersatz für den von ihm

seit dem 16. Mai 2019 ausgestandenen Freiheitsentzug ist abzuweisen.

9. Sicherheitshaft

In Bezug auf die vom Berufungsgericht

angeordnete Sicherheitshaft kann vollumfänglich auf den begründeten separaten

Beschluss vom 23. August 2022 verwiesen werden (ASB 226 ff.). Die

Sicherheitshaft ist im Rahmen des derzeit laufenden vorzeitigen Strafvollzuges

weiterzuführen.

10. Geldstrafe (inkl. Widerruf)

Angesichts der bereits dargelegten

erheblichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der

Ausführungen im Gutachten zur Wiederholungsgefahr hat die Vorinstanz zu Recht

den Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzuges hinsichtlich der mit

Strafbefehl vom 11. April 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen

zu je CHF 90.00 angeordnet.

Für die Beschimpfung vom 9. November

2018 ist eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. November 2018 (Geldstrafe

von 50 Tagessätzen zu CHF 80.00, vgl. Strafregisterauszug: ASB 185) zu

verhängen. Die schwerste Straftat ist im Strafbefehl vom 14. November 2018

enthalten (Sachbeschädigung, Drohung). Für die Beschimpfung vom 9. November

2018 würde sich, unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten

Schuldfähigkeit, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen rechtfertigen. Die

Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 14. November 2018 wäre demnach

asperationsweise um 15 Tagessätze zu erhöhen, was eine Zusatzstrafe von 15

Tagessätzen ergibt. Im Weiteren ist für die nach dem Ersturteil (Strafbefehl

vom 14.11.2018) begangenen Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine

Strafe zu bilden. Für die Beschimpfung vom 28. Januar 2019 zum Nachteil

der Privatklägerin (AKS Ziff. 7.2) rechtfertigt sich, wiederum unter

Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit, eine

Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen. Gleiches gilt für die weitere Beschimpfung

zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 7.3), ebenfalls begangen am 28. Januar

2019, asperiert folglich 15 Tagessätze. Die festgelegte Zusatzstrafe von 15

Tagessätzen ist zur Strafe für die Taten nach dem Ersturteil (= 45 Tagessätze)

hinzu zu zählen, so dass 60 Tagessätze resultieren. Unter Berücksichtigung der

zufolge Widerrufs als vollziehbar zu erklärenden Vorstrafe von

130 Tagessätzen rechtfertigt sich in sinngemässer Anwendung von Art. 49

StGB (gemässigte Berücksichtigung des Asperationsprinzips) eine Gesamtstrafe

von 170 Tagessätzen.

Die Tagessatzhöhe ist mit Blick auf die

aktuellen persönliche Verhältnisse des Beschuldigten auf das gesetzliche

Minimum von CHF 10.00 festzusetzen.

Zusammengefasst ist somit der

Beschuldigte (im Sinne einer Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 StGB) zu einer

Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 10.00, dies teilweise als Zusatzstrafe

zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November

2018, zu verurteilen.

11. Busse

Auch was die Busse wegen Ungehorsams

gegen eine amtliche Verfügung, begangen am 9. November 2018, sowie die

mehrfache Übertretung gegen das BetmG, begangen im Zeitraum vom 5. Mai 2018 bis

zum 14. November 2018, anbelangt, ist eine Zusatzstrafe zur Busse von CHF

600.00 gemäss Strafbefehl vom 14. November 2018 auszusprechen. Die schwerste

Straftat wurde wiederum durch den Strafbefehl vom 14. November 2018

beurteilt (Tätlichkeiten), womit von der Busse von CHF 600.00 auszugehen

ist. Für den zweimaligen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, begangen am

9. November 2018 (vgl. Strafanzeige vom 21.10.19: AS 593) erscheint unter

Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit eine Busse von

je CHF 200.00, insgesamt CHF 400.00, angemessen, für die Widerhandlungen gegen

des BetmG eine Busse von CHF 200.00. Die im Strafbefehl vom 14. November

2018 enthaltene Busse von CHF 600.00 ist somit asperationsweise um CHF 300.00

zu erhöhen, was eine Zusatzstrafe von CHF 300.00 ergibt. Für die weiteren nach

dem vorliegenden Ersturteil vom 14. November 2018 begangenen Übertretungen ist

eine weitere Strafe festzulegen. Dabei gilt es für die schwerste Übertretung,

die Tätlichkeiten vom 28. Januar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 1, eine

Einsatzbusse zu bestimmen, welche unter Berücksichtigung der mittelgradig

verminderten Schuldfähigkeit auf CHF 300.00 festzusetzen ist. Für die

Übertretungen gegen das BetmG im Zeitraum vom 15. November 2018 bis zum

15. Mai 2019 erscheint eine Busse von CHF 200.00 (asperiert CHF 100.00)

angemessen. Die insgesamt fünf Fälle des Ungehorsams gegen eine amtliche

Verfügung, zwei Mal begangen am 17. November 2018 sowie begangen am 29.

November 2018, 28. Januar 2019 und 15. Mai 2019 sind mit einer Busse

von je CHF 200.00 (asperiert je CHF 100.00), die Tätlichkeiten vom

28. Januar 2019 zum Nachteil der Privatklägerin mit einer Busse von

CHF 100.00 (asperiert CHF 50.00) abzugelten, dies wiederum jeweils unter

Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit. Schliesslich

ist die Zusatzstrafe von CHF 300.00 mit der Busse von CHF 950.00 zu kumulieren,

so dass sich eine Busse von CHF 1'250.00 (ersatzweise 13 Tage

Freiheitsstrafe) ergibt, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2018.

VII. Therapeutische Massnahme

Die von der Vorinstanz angeordnete

ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB ist zu bestätigen. Es

kann diesbezüglich vollumfänglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. VIII. US 44 f./AS 2019 f.) verwiesen werden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verteidigung vor Obergericht –

zumindest im Eventualstandpunkt – nicht gegen eine ambulante therapeutische

Massnahme wendet, sondern deren Anordnung für den Fall einer Verurteilung im

Sinne der Anklage als nachvollziehbar erachtet.

VIII. Landesverweisung und

SIS-Ausschreibung

1. Zunächst kann auf die zutreffenden

allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz unter Ziff. IX./1. - 3.2 (US 45 f.)

verwiesen werden. Ergänzend ist auf den Leitentscheid BGE 144 IV 168

hinzuweisen (E. 1.4.1 S. 171): Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch

einer Katalogtat, auch wenn dieser in Art. 66a Abs. 1 StGB nicht

ausdrücklich erwähnt wird.

Bei der Prüfung, ob ein schwerer

persönlicher Härtefall vorliegt, ist auch der Schutz des Familienlebens (Art. 8

EMRK) zu berücksichtigen, wobei insbesondere auch das Kindswohl in die

Erwägungen einzubeziehen ist. Zudem ist im Falle des Beschuldigten ein

besonderer Fokus auf seine relativ lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz zu

werfen.

2. Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 105 in grundlegender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wann im Sinne

von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von einer in der Schweiz aufgewachsenen

Person gesprochen werden kann. Dabei hat es der in der Lehre teilweise

vertretenen Ansicht, in Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht

geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern sei von einem Aufwachsen in der

Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des

zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage erteilt. Es befand, die Anwendung

von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalles ab

einer bestimmten Anwesenheitsdauer finde keine Stütze im StGB. Die

Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen

Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz

geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung

getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration

– beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel

als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen

und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste kumulative

Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden

Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person

mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden,

dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je

kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit gewesen

seien, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger

stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).

3. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er

hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet

zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung

überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch

wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen

Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das

Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende

Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er

das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt

wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf

einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört

in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch

andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich

gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das

Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,

speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von

Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch

Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als

besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche

Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom

15.10.2019 E. 2.5.2).

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17.

Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte

seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten

auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und

Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen

(E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie

habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz

selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die

Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen

gelebt werden könne.

4. Der Beschuldigte wurde am […] 1975 in

Ort 4] in Tunesien geboren. Am 23. April 1999, im Alter von 24 Jahren, reiste

er in die Schweiz ein, woraufhin ihm im Kanton Solothurn eine

Aufenthaltsbewilligung und am […]. Mai 2009 eine Niederlassungsbewilligung

erteilt wurde. In der Schweiz hatte er anschliessend diverse Anstellungen in

verschiedenen Betrieben. Ab Januar 2007 bis zu seiner Verhaftung am 16. Mai

20019 arbeitete er bei der Firma V.___, die später in die Firma W.___ AG

umfirmiert wurde, als […] im Schichtbetrieb (AS 1586). Der Beschuldigte

heiratete am […]. September 1998 die in der Schweiz niedergelassene […]

Staatsangehörige I.___. […]. Mit Urteil vom […]. September 2008 wurden die

Ehegatten jedoch wieder geschieden. Am […]. Dezember 2008 ging er eine zweite

Ehe mit der Privatklägerin ein. Dieser Ehe entstammen die gemeinsamen Kinder G.___,

geb. […] 2010, und H.___, geb. […] 2014. Am 6. Juni 2017 leitete die

Privatklägerin ein Eheschutzverfahren ein. Am […]. April 2018 liessen sich die

Ehegatten scheiden. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder wurde den

Eltern gemeinsam belassen, die Obhut wurde der Mutter zugeteilt. Mit Entscheid

vom 28. Mai 2019 (AS 493) sistierte die KESB […] den persönlichen Verkehr

zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern, der bereits zuvor von den

Behörden massiv eingeschränkt worden war (vgl. AS 388 f.: Beistandschaft seit

16.1.2018 i.S. von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Organisation und Überwachung des

väterlichen Besuchsrechts; AS 599: Annäherungsverbot gegenüber den Kindern

ausserhalb der Besuchszeiten), schliesslich vollständig. Wie der Beschuldigte

vor Obergericht ausführte, ist ihm in der JVA ausschliesslich der schriftliche

Kontakt mit seinen Kindern erlaubt. Die Privatklägerin und die beiden Kinder

sind im Kanton Solothurn in [Ort 1] wohnhaft und verfügen über

Niederlassungsbewilligungen. Anlässlich der Befragung zu seiner Person vom 4.

Juni 2019 (AS 1565 ff.) gab der Beschuldigte an, er habe Steuer-,

Krankenkassen- und Telefonschulden in der Höhe von CHF 100'000.00. Nach

Familienangehörigen befragt, gab er an, seine Mutter, seine drei Schwestern und

ein Bruder lebten in Tunesien. Ein Bruder sei in [Stadt in der Deutschschweiz]

wohnhaft, einer in [Ort 3]. Nebst seinen beiden Brüdern wohne auch seine Nichte

in der Schweiz, er habe jedoch keinen Kontakt zu ihr. Weiter gab er an, in

keinem Verein zu sein und auch keine besonderen Freizeitbeschäftigungen zu

haben. Auch im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 27. Mai 2020 (AS 619 ff.)

wurden dem Beschuldigten Fragen bezüglich der drohenden Landesverweisung

gestellt. Auf die Frage, was eine Ausschaffung nach Tunesien für ihn bedeuten

würde, gab er an, Tunesien sei auch ein Land, wie es die Schweiz sei. Er habe

Freunde und Familie auf der ganzen Welt. Befragt nach der Möglichkeit, in

Tunesien zu arbeiten, gab er an, alles sei möglich. Vor Obergericht führte er

zu seinen familiären Verhältnissen ergänzend Folgendes aus (ASB 209 f.): Sein

Vater sei seit 2009 verstorben. Sein Verhältnis zu seiner Mutter, die nach wie

vor in Tunesien lebe, sei sehr gut. Die meisten seiner Verwandten in der

Schweiz lebten in der Region von [Stadt 1 in der Westschweiz] und [Stadt 2 in

der Westschweiz]. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit im Schichtenbetrieb sei es

ihm leider nicht möglich gewesen, ausserhalb seiner familiären Beziehungen

einen engen Freundeskreis aufzubauen. Danach befragt, welche Bedeutung die

etwaige Anordnung einer Landesverweisung habe, führte der Beschuldigte vor

Obergericht aus, er nehme seine Kinder mit. Wenn es sein müsse und das Gericht

ihn ausweise, habe er kein Problem damit, aber er nehme die Kinder mit (ASB

211).

5. Der Beschuldigte lebt zwar seit

nunmehr 23 Jahren in der Schweiz und hat hier beruflich Fuss gefasst. Trotzdem

ist er hoch verschuldet. Mit Schreiben vom 19. Februar 1999 teilte das Sozialamt

[Ort 3] der Einwohnerkontrolle [Ort 3] mit, dass der Beschuldigte am 9. Februar

1999 um finanzielle Unterstützung für sich und seine damalige Ehefrau ersucht

habe. Aus dem Kontoauszug der Finanzverwaltung der Gemeinde [Ort 1] vom

20. Mai 2014 kann entnommen werden, dass die Ehegatten (Ehegattin aus

zweiter Ehe) einen Steuerausstand über CHF 15'486.15 aufwiesen. Im Register des

Betreibungsamtes […] war er mit 10 Betreibungen (davon vier mit

Einkommenspfändungen) im Gesamtbetrag von CHF 19'784.00 sowie vier

Verlustscheinen im Umfang von CHF 3'215.05 verzeichnet (Stand: 22.5.2018).

Gemäss telefonischer Auskunft der Sozialregion […] vom 23. Mai 2018 hatte er

vom Februar 2012 bis August 2012 Sozialhilfe im Umfang von CHF 2'167.60 bezogen

(MISA-Bericht, AS 1568). Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte gemäss

eigenen Angaben aktuell Schulden über CHF 100'000.00. Von einer wirtschaftlich

gelungenen Integration kann daher keine Rede sein.

Auch in kultureller und

gesellschaftlicher Hinsicht hat sich der Beschuldigte in der Schweiz nie

wirklich integriert. Davon zeugen insbesondere auch seine Vorstrafen und die

aktuell zu beurteilenden Delikte, darunter ein schweres Gewaltdelikt

(Tötungsversuch zum Nachteil seiner ehemaligen Frau und Mutter der beiden gemeinsamen

Kinder). Ein Grundproblem der regelmässigen Delinquenz zum Nachteil der

Privatklägerin liegt offensichtlich in seinem noch stark in der arabischen

Kultur verankerten Frauenbild, seiner verfestigten patriarchalischen

Einstellung sowie einer von ihm noch immer nicht angemessen bewältigten

Trennungs- und Kränkungserfahrung. Es ist ihm nie gelungen, sich den hiesigen

gesellschaftlichen Gepflogenheiten anzupassen und dementsprechend sein

Familienleben zu gestalten. Sein Rechtsverständnis ist geprägt vom Gedanken der

Selbstjustiz als einziges Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen

Gerechtigkeit. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang auch seine Aussage vor

Obergericht, wonach er im Falle einer Landesverweisung seine Kinder, die er als

sein Eigentum betrachtet, einfach mitnehmen werde. Obwohl der Beschuldigte nun

schon über 23 Jahre in der Schweiz lebt, spricht er nur gebrochen Deutsch. Im

Unterschied zum passiven Verständnis bereitet dem Beschuldigten der aktive

Gebrauch der deutschen Sprache nach wie vor Schwierigkeiten, so dass auch im

vorliegenden Verfahren jeweils die Hilfe von Dolmetschern in Anspruch genommen

werden musste. Der Beschuldigte hat mit Ausnahme seiner Kinder hier in der

Schweiz keine engen Beziehungen und auch hinsichtlich der Kinder ist

festzuhalten, dass der persönliche Kontakt schon seit längerer Zeit massiv

eingeschränkt und schliesslich ganz sistiert wurde (vgl. vorstehende Ziff.

VIII.4.). Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten (Tötungsversuch zum

Nachteil der Kindsmutter) ist – unabhängig von der Anordnung einer

Landesverweisung – höchst fraglich, ob und wie dieser Kontakt nach seiner

dereinstigen Haftentlassung wieder gepflegt werden kann. Die Mutter des

Beschuldigten und mehrere Geschwister leben in Tunesien. Aufgrund seiner

Ausbildung und Berufserfahrung wird es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich

sein, beruflich in Tunesien wieder Fuss zu fassen. Davon geht der Beschuldigte

auch selbst aus. Insgesamt liegt offensichtlich kein schwerer persönlicher

Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Die Landesverweisung ist demnach in

Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen.

Die obligatorische Landesverweisung ist

gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für fünf bis 15 Jahre anzuordnen. In Bezug auf die

konkrete Dauer der Landesverweisung ist in erster Linie dem

Verhältnismässigkeitsprinzip durch einen Vergleich der betroffenen Interessen

Rechnung zu tragen. Auf der einen Seite ist zu berücksichtigen, dass es sich

bei der versuchten Tötung zum Nachteil der Privatklägerin um ein schweres

Verbrechen handelt, dies auch im Quervergleich mit anderen im Katalog von

Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Anlasstaten. Bei der körperlichen

Integrität handelt es sich um ein besonders hochwertiges Rechtsgut und das

öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten ist in Anbetracht der

begangenen schweren Delinquenz sowie der vom Gutachter festgestellten hohe

Wiederholungsgefahr für Gewalthandlungen zum Nachteil der Privatklägerin und

deren Umfeld (Freunde, Bekannte, Nachbarn, aber auch Beistände der Kinder)

gross. Auf der anderen Seite gilt es in Bezug auf die Vorwerfbarkeit des

Handelns zu berücksichtigen, dass das konkrete Tatverschulden in Bezug auf die

Anlasstat vom 15. Mai 2019 unter Berücksichtigung der im Tatzeitpunkt

schwergradig verminderten Schuldfähigkeit als sehr leicht bis leicht

einzustufen ist. In Würdigung all dieser Aspekte rechtfertigt es sich, die

Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzusetzen. Die Landesverweisung

ist in Anbetracht der Tatschwere und Strafhöhe zwingend auch im SIS

auszuschreiben.

IX. Zivilforderungen

Aufgrund der Verurteilung wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung ist der Beschuldigte der Privatklägerin

grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Der von der Privatklägerin geltend

gemachte Schaden in Höhe von CHF 498.00 ist belegt. Der Beschuldigte ist

deshalb zu verurteilen, der Privatklägerin einen Schadenersatz in Höhe von CHF

498.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu leisten.

Die Vorinstanz hat der

Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit

15. Mai 2019 zugesprochen und dies ausführlich und überzeugend begründet. Auf

die Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. XI.3.1 - 3.6, US 51 - 54) kann

vollumfänglich verwiesen werden. Die Höhe der Genugtuung von CHF 5'000.00 hält

auch einem Vergleich mit den durch das Berufungsgericht bei ähnlich gelagerten

Fällen zugesprochenen Genugtuungssummen ohne weiteres Stand. So sprach das

Berufungsgericht etwa einer Privatklägerin, welcher vom Beschuldigten mehrfach

mit den Händen die Atemwege verlegt wurden, wobei dieser ihr verbal mit dem Tod

drohte (Verurteilung lediglich wegen Drohung und einfacher Körperverletzung),

eine Genugtuung in Höhe von CHF 7'000.00 zu (STBER.2021.36). Im bereits im

Rahmen der rechtlichen Erwägungen zum Eventualvorsatz erwähnten Fall

STBER.2021.16 (versuchte vorsätzliche Tötung durch Messerangriff) wurde die

Genugtuung auf CHF 10'000.00 festgesetzt. Der Beschuldigte ist somit zu

verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst

Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu bezahlen.

X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenverlegung

1.1 Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (inkl.

Rückforderungsanspruch betreffend das Honorar des vormaligen amtlichen

Verteidigers sowie Rück- und Nachforderungsanspruch betreffend das Honorar des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin) zu bestätigen.

1.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der

Beschuldigte grösstenteils. Immerhin konnte der Beschuldigte in Bezug auf die

Dauer der Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 8 Jahre und 2 Monate, 2. Instanz: 6

Jahre und 7 Monate) sowie in Bezug auf die Dauer der Landesverweisung

(Vorinstanz: 10 Jahre, 2. Instanz: 8 Jahre) einen für ihn günstigeren Entscheid

erreichen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von

CHF 15'000.00, total (exkl. Dolmetscherkosten) CHF 15'250.00, im

Umfang von 90 % (= CHF 13'725.00) aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten

von CHF 1'525.00 (= 10 % von CHF 15'250.00) trägt der Staat

Solothurn.

2. Entschädigungen

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

2.1.1 Die Entschädigung für den

unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin wurde für das

erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 10'176.15 (inkl. Auslagen und

MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

bezahlt.

Vorzubehalten sind der

Rückforderungsanspruch des Staates im vollen Umfang (= CHF 10'176.15)

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'970.35 (Differenz zu vollem Honorar),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art.

138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 StPO).

2.1.2 Die Entschädigung für den

vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L.

Fringeli, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf

CHF 26'169.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

bezahlt.

Vorzubehalten ist in Anwendung von Art.

135 Abs. 4 lit. a StPO im vollen Umfang der Rückforderungsvorbehalt des Staates

während zehn Jahren.

Ein Nachzahlungsanspruch ist von

Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli nicht geltend gemacht worden.

2.2 Berufungsverfahren

2.2.1 Unentgeltlicher Rechtsbeistand der

Privatklägerin

Der unentgeltliche Rechtsbeistand der

Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand (exkl.

Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) von 13,95 Stunden (entspricht 837

Minuten) zum Stundenansatz von CHF 180.00 sowie eine Stunde zum Ansatz des Rechtspraktikanten

von CHF 90.00 geltend. Für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sind

250 Minuten hinzu zu zählen, wohingegen der geltend gemachte Aufwand von total

30 Minuten für die beiden Fristerstreckungsgesuche vom 12. Juli 2021 und 15. September

2021 in Abzug zu bringen ist, da es sich hierbei um reinen Kanzleiaufwand

handelt, der im Stundenansatz von CHF 180.00 bereits berücksichtigt ist. Unter

Berücksichtigung dieser Korrekturen resultieren 1'057 Minuten bzw. 17,61666

Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 3'171.00) und eine weitere Stunde zu CHF 90.00,

was zuzüglich Auslagen (= CHF 98.80) und 7,7 % MWST (= CHF 258.70) eine

Entschädigung von CHF 3'618.60 ergibt, welche zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.

Diesen Betrag hat der in Bezug auf den

Zivilpunkt vollständig unterliegende Beschuldigte dem Staat Solothurn

zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht

für das Berufungsverfahren einen Nachzahlungsanspruch geltend, der auf einem

vollen Honorar von CHF 250.00 pro Stunde basiert (vgl. Anträge, wiedergegeben

im Verhandlungsprotokoll, vorstehende S. 5). Ausgehend von 17,61666 Stunden zu

je CHF 70.00 (= CHF 250.00 - CHF 180.00), demnach CHF 1'233.15, und

einer Arbeitsstunde des Rechtspraktikanten zu CHF 35.00 (CHF 125.00 - CHF

90.00) ergibt dies zzgl. 7,7 % MWST auf CHF 1'268.15 (= CHF 97.65) einen

Differenzbetrag von CHF 1'365.80, den der Beschuldigte dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der Privatklägerin zu erstatten hat, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135

Abs. 4 lit. b StPO).

2.2.2 Amtliche Verteidigung

2.2.2.1 Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,

der mit Verfügung vom 12. Januar 2022 antragsgemäss aus dem Amt als amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten entlassen worden ist (ASB 57), macht in seiner

Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von total 35 Stunden sowie

Auslagen von CHF 1'767.00 (davon 3'032 Fotokopie zu CHF 1'516.00) und 7,7 %

MWST geltend (ASB 61). Der vormalige Verteidiger führt hierzu in seiner Eingabe

vom 27. Januar 2022 aus, sein Mandant sei der Überzeugung gewesen, dass sich in

den Verfahrensakten zusätzliche Erkenntnisse zur Sachverhaltsfeststellung

finden liessen, welche ihm (Rainer L. Fringeli) noch nicht bekannt seien. Daher

seien von ihm im Auftrag des Berufungsklägers die gesamten Akten und Vorakten

erneut eingefordert, vollständig kopiert und durchforstet worden.

Die Akten des Berufungsverfahrens haben

bis zur Entlassung von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli aus dem Mandat als

amtlicher Verteidiger 57 Seiten umfasst. Die Akten des staatsanwaltschaftlichen

Verfahrens und jene des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. das angefochtene

motivierte Urteil) machen unter Berücksichtigung der bei der KESB edierten

Akten und der beigezogenen Vorakten 2035 Seiten aus. Erstinstanzlich wurden

Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli 523 Kopien entschädigt. Selbst wenn man davon

ausginge, der (vormalige) amtliche Verteidiger habe von sämtlichen zur

Verfügung stehenden Akten erstmals bzw. hinsichtlich eines Viertels der Akten

erneut Kopien gemacht, sind die geltend gemachten 3'000 Kopien deutlich zu hoch

gegriffen. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl von Aktenseiten (bspw. Vorladungen,

Zustellnachweise von Eingaben der Parteien und von Verfügungen und Beschlüssen,

Aktenzirkulationsblätter, Fristerstreckungsgesuche etc.) ohne jegliche Relevanz

waren, um dem Fall in beweisrechtlicher Hinsicht nochmals zu durchleuchten. Von

einem amtlichen Verteidiger ist im Rahmen einer effizienten Mandatsführung zu

verlangen, dass er nicht einfach auf Geheiss seines Mandanten alles

Aktenmaterial unbesehen der inhaltlichen Tragweite durchkopiert, sondern innert

der 30 Tagen, in denen ihm die gesamten Originalakten zur Verfügung standen

(vgl. ASB 23 und 27, eine Triage vornimmt und zielgerichtet nur die relevanten

Dokumente kopiert. Ermessensweise sind von den geltend gemachten Auslagen 2’000

Kopien (CHF 1'000.00) in Abzug zu bringen, womit allein für das

zweitinstanzliche Verfahren immer noch rund 1'000 Kopien abgegolten werden.

Eine weitere Kürzung drängt sich in Bezug auf das geltend gemachte Aktenstudium

auf, das gemäss Honorarnote (vgl. Positionen vom 15.7.2021, 28.9.2021,

1.10.2021, 5.10.2021 und 29.10.2021) insgesamt 9,25 Stunden umfasst. Vor dem

Hintergrund, dass der amtliche Verteidiger auf seine bereits im

Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren gewonnenen

Aktenkenntnisse aufbauen konnte und dass bis zu seiner Entlassung im

Berufungsverfahren keine neuen Berichte oder Gutachten zu den Akten genommen

wurden, die es zu studieren galt, erweist sich dieser Aufwand als deutlich

übersetzt. Hier sind ermessensweise sechs Stunden in Abzug zu bringen. Der

angemessene Aufwand für das Studium des begründeten Urteils, welches 60 Seiten

umfasst, ist mit drei Stunden zu veranschlagen (Kürzung um drei Stunden, vgl.

Positionen vom 5., 6. und 10.7.2021). Schliesslich sind auch die nachfolgenden

Positionen zu streichen, da sich kein Konnex mit dem vorliegenden

Strafverfahren erkennen lässt.

-

Position vom 31.5.2021

(Tel. RA Ruckstuhl)

0,4 Stunden

-

Position vom 11.6.2021

(Tel. Schwägerin Klient)

0,5 Stunden

-

Position vom 1.7.2021

(stud. E-Mail RA Roos):

0,1 Stunden

-

Position vom 5.7.2021

(Tel. RA Roos und E-Mail RA Roos)

0,3 Stunden

-

Position vom 12.7.2021

(Tel. RA Roos)

0,1 Stunden

-

Position vom 14.7.2021

(stud. E-Mail RA Roos und E-Mail an RA Roos)

0,2 Stunden

-

Total

1,6 Stunden

Ebenso entfallen die für den 11. Juni

2021 und 5. Juli 2021 geltend gemachten Spesen (= CHF 3.00).

Nicht zu beanstanden sind demgegenüber

die Positionen vom 13., 14. und 19. Januar 2022 (stud. E-Mail RA Roos, E-Mail

an RA Roos und Versand Akten an RA Roos), welche im Zusammenhang mit dem am 12.

Januar 2022 von der Verfahrensleitung verfügten Wechsel der amtlichen

Verteidigung stehen.

Zu streichen ist letztlich noch der

geltend gemachte Kanzleiaufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 24.

September 2021 (= 0,25 Stunden).

Unter Berücksichtigung dieser

Korrekturen macht der für das Berufungsverfahren zu entschädigende Aufwand CHF

4'347.00 aus, nämlich 24,15 Stunden (35 Stunden – 10,85 Stunden) zu je

CHF 180.00. Mit den Auslagen CHF 764.00 (= CHF 1'767.00 – CHF 1'000.00 –

CHF 3.00) und 7,7 % MWST (= CHF 393.55) ist die Entschädigung für

Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli auf total CHF 5'504.55 festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen.

Mit Blick auf die Kostenverlegung im

Rechtsmittelverfahren (vgl. X.1.2) ist der Rückforderungsanspruch des Staates

gegenüber dem Beschuldigten auf 90 % (= CHF 4'954.10) zu beschränken

(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ein Nachforderungsanspruch im Sinne von Art. 135

Abs. 4 lit. b StPO ist von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli nicht geltend

gemacht worden.

2.2.2.2 Rechtsanwältin Eveline Roos, die

ab dem 12. Januar 2022 als amtliche Verteidigerin die Interessen des

Beschuldigten wahrte, macht gemäss Honorarnote (exkl. Berufungsverhandlung und

mündliche Urteilseröffnung) einen Aufwand von 51,45 Stunden geltend, was

CHF 9'315.00 statt der aufgeführten CHF 9’415.00 ergibt (bei der Position

vom 13.1.2022 wurde versehentlich eine Arbeitsstunde mit dem Ansatz von CHF

280.00 statt CHF 180.00 berechnet). Da sich Rechtsanwältin Eveline Roos von

Grund auf neu in den umfangreichen Fall einarbeiten musste, ist die Höhe der

geltend gemachten Arbeitsstunden nachvollziehbar. Hinzu kommen für die

Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung 250 Minuten bzw.

4,1666 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 750.00), so dass ein Aufwand von CHF

10'065.00 resultiert. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 598.90

sowie 7,7 % MWST (= CHF 821.10) ist die Entschädigung für Rechtsanwältin

Eveline Roos, auf total CHF 11'485.00 festzusetzen und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt im Umfang von CHF

10'336.50 (= 90 % von CHF 11'485.00) der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4

lit. b StPO ist von Rechtsanwältin Eveline Roos nicht geltend gemacht worden.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2,

Art. 51, Art. 63 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. a, Art. 69, Art. 106,

Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180

Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 186, Art.

292 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 136, Art.

138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs.

1 und 3 StPO festgestellt und

erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass F.___

gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 4. Mai

2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der einfachen

Körperverletzung zum Nachteil von A.___ freigesprochen worden ist.

2.

Es wird

festgestellt, dass sich A.___

gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. g)

und h) des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:

- des mehrfachen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 9. November 2018 bis zum 15. Mai

2019 (AKS Ziff. 8);

- der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen [vom 5. Mai 2018]

bis zum 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 9).

3.

A.___ hat sich zudem

schuldig gemacht:

a)

der versuchten

vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B.___,

begangen am 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 1);

b)

der mehrfachen

Drohung,

-

begangen am 17. November

2018, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 2.1);

-

begangen am 28. Januar

2019, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 2.2);

-

begangen in der Zeit vom

24. Juni 2018 bis zum 15. Mai 2019, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 2.3);

-

begangen am 28. Januar

2019, zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 3);

c)

des

Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2019, zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff.

4);

d)

der mehrfachen

versuchten Nötigung,

-

begangen am 13. Januar

2019, zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 5.1);

-

begangen am 5. Februar

2019, zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 5.2);

-

begangen am 15. Mai 2019,

zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 5.3);

e)

der mehrfachen Tätlichkeiten,

-

begangen am 28. Januar

2019, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 6.1);

-

begangen am 28. Januar

2019, zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 6.2);

f)

der mehrfachen

Beschimpfung

-

begangen am 9. November

2018, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 7.1);

-

begangen am 28. Januar

2019, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 7.2);

-

begangen am 28. Januar

2019, zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 7.3).

4. Der A.___ mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. April 2018 gewährte bedingte

Vollzug für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00 wird

widerrufen.

5.

A.___ wird

verurteilt:

a) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren

und 7 Monaten;

b) im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer

Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 10.00, dies teilweise als Zusatzstrafe

zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November

2018;

c) zu einer Busse von CHF 1'250.00,

ersatzweise zu 13 Tagen Freiheitsstrafe, dies teilweise als Zusatzstrafe

zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November

2018.

6. Der von A.___ seit dem 16. Mai 2019

ausgestandene Freiheitsentzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7. Der Antrag von A.___

auf

Zusprechung einer angemessenen Genugtuung und von Schadenersatz für den von ihm

seit dem 16. Mai 2019 ausgestandenen Freiheitsentzug wird abgewiesen.

8. Für A.___ wird eine

(vollzugsbegleitende) ambulante therapeutische Massnahme angeordnet.

9. A.___ wird für 8 Jahre des Landes

verwiesen.

10. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

11. Es wird festgestellt, dass mit separatem

Beschluss vom 23. August 2022 gegen den Beschuldigten zur Sicherung des

Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet worden ist.

12.

Es wird

festgestellt, dass der nachstehend sichergestellte Gegenstand gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen worden und

innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils zu vernichten ist

(befindet sich bei der Polizei Kanton Solothurn):

-

1 Haarbüschel

13.

Es wird festgestellt,

dass folgende sichergestellten Gegenstände gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

erstinstanzlichen Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf

Verlangen an B.___ herauszugeben sind; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu

vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton Solothurn):

-

1 Damenjacke

Winterjacke mit Kapuze, Zara

-

1 Sprühwaffe

Pfefferspray, Ko Fog

-

1

Zigarettenpack

-

1 Musterparfüm

-

1 Damenhose Bluejeanshose,

Tally Weijl

-

1 Pullover

violett, Amisu

-

1

Damenunterwäsche Büstenhalter, schwarz

-

1 Sportschuhe

linker Turnschuh,schwarz/weiss, NIKE

-

1

Damenstrümpfe/-Socken Socken (Füsslinge), schwarz

14.

Es wird

festgestellt, dass folgende sichergestellten Gegenstände gemäss rechtskräftiger

Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des

Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben sind; im Verzichtsfall sind die

Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton

Solothurn):

- 1 Teppichmesser,

schwarz/blau

- 8 Küchenmesser, Klinge ca.

11 cm

- 1 Messer mit schwarzem

Griff, Klinge ca. 7.5 cm

- 1 Brotmesser, Klinge ca. 20

cm

- 1 Küchenmesser, Klinge ca.

20 cm

- 6 Speisemesser

- 11 Speisemesser, Klinge ca.

10 cm

- 1 Küchenmesser, IKEA, Klinge

ca. 19 cm

- 1 Messer mit grünem Griff,

Klinge ca. 7 cm

- 1 Mobiltelefon, Wiko

- 1 Mobiltelefon, Apple iPhone

[…]

- 1 Mobiltelefon, Samsung […]

- 1 Herrenjacke, Winterjacke,

grau, redpoint

- 1 Langarmpullover

- 1 Herrenhose, Wrangler

- 1 Paar Freizeitschuhe, Ecco

- 1 Kurzarmshirt, pierre

cardin

- 1 Herrenunterhose, Uomo

- 1 Paar Herrensocken

- 2 Küchenmesser mit rotem

Griff, Klinge ca. 11 cm

- 1 Küchenmesser mit rotem

Griff, Klinge ca. 15 cm

- 1 Küchenmesser, Klinge ca.

19 cm

15. A.___ hat der Privatklägerin B.___

CHF 498.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 als Schadenersatz zu

bezahlen.

16. A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine

Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu

bezahlen.

17. Es wird festgestellt, dass die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___,

Rechtsanwalt David Lüthi, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 16

des erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'176.15 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 10'176.15 während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Umfang von CHF 2'970.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

18. Es wird festgestellt, dass die

Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Rainer L. Fringeli, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 14 des

erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 26'169.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 26'169.05 während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

19. Es wird festgestellt, dass F.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, gemäss rechtskräftiger Ziffer 15

des erstinstanzlichen Urteils vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von

CHF 4'233.00 (inkl. Auslagen) zugesprochen worden ist.

20. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt David Lüthi, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 3'618.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'618.60 während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Umfang von CHF 1'365.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

21. Die Entschädigung des vormaligen

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'504.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt im

Umfang von CHF 4'954.10 (= 90 % von CHF 5’504.55) der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

22. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 11'485.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt im

Umfang von CHF 10'336.50 (= 90 % von CHF 11'485.00) der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

23. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total

CHF 33'500.00, hat A.___ im Umfang von CHF 33'200.00 zu bezahlen. Die

übrigen Verfahrenskosten von CHF 300.00 (betreffend Verfahren gegen F.___)

trägt der Staat Solothurn.

24. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 15'250.00, hat A.___ im Umfang

von CHF 13'725.00 (= 90 % von CHF 15'250.00) zu bezahlen. Die übrigen

Verfahrenskosten von CHF 1'525.00 (= 10 % von CHF 15'250.00) trägt

der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker

Auf

eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 6B_1403/2022 vom 13. Januar 2023 nicht ein.