STBER.2021.62
versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, mehrfache versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
23. August 2022Deutsch196 min
detailgetreu und mit zahlreichen raum-zeitlichen Verknüpfungen, welche nachvollziehbar
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 23. August 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin
Eveline
Roos,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, mehrfache
Drohung, mehrfache versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 23. August 2022 um 8:35 Uhr:
1. Staatsanwalt S.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei;
3. Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche Verteidigerin;
4. Rechtsanwalt David Lüthi,
unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B.___;
5. U.___, Dolmetscher für Arabisch.
Zudem erscheinen als Zuhörerinnen und
Zuhörer:
-
Fallverantwortliche des
Straf- und Massnahmenvollzuges (SMV);
-
zwei Rechtspraktikantinnen
und ein Rechtspraktikant;
-
zwei
Gerichtsberichterstatterinnen;
-
zwei weitere Personen.
Der Vorsitzende eröffnet die
Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die
anwesenden Personen fest. In der Folge orientiert er die Parteien, dass heute
Morgen der nun anwesende Dolmetscher U.___ habe aufgeboten werden können,
nachdem Frau T.___ am Abend zuvor ihre Teilnahme habe absagen müssen. Hierauf
weist der Vorsitzende den Dolmetscher auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen
Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung und bei Verletzung
der Geheimhaltungspflicht hin. Er fasst das Erkanntnis des Urteils des
Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 4. Mai 2021 zusammen, gibt bekannt, gegen welche
Urteilsziffern sich die vom Beschuldigten erhobene Berufung richtet und
verliest die Abänderungsanträge (vgl. im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.24.).
Ebenso stellt er die Rechtskraft folgender Dispositivziffern des
erstinstanzlichen Urteils fest:
-
Ziff. 1: Freispruch
von F.___ vom Vorwurf der einfachen Körperver
letzung;
-
Ziff. 2 lit. g und h: Schuldsprüche
wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Ziff. 9 – 11: Einziehung
und Vernichtung bzw. Herausgabe von sichergestellten Gegenständen;
-
Ziff. 14 (teilweise): Höhe
der Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Rainer L.
Fringeli;
-
Ziff. 15: Parteientschädigung
zu Gunsten von F.___;
-
Ziff. 16 (teilweise): Höhe
der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin B.___,
Rechtsanwalt David Lüthi.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das
Berufungsgericht im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten zu einer die
bisherige Haft übersteigenden Freiheitsstrafe auch über die Anordnung der
Sicherheitshaft bzw. die Weiterführung des vorzeitigen Strafvollzuges zu
befinden habe.
Den vorgesehenen weiteren
Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:
-
Vorfragen und
Vorbemerkungen der Parteivertreter und der Parteivertreterin;
-
Befragung des Beschuldigten
zur Sache und Person;
-
Frage nach weiteren
Beweisanträgen;
-
Schluss des
Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge (inkl.
Replik und Duplik);
-
letztes Wort des
Beschuldigten;
-
geheime Urteilsberatung;
-
mündliche Urteilseröffnung
am 24. August 2022 um 16:00 Uhr.
Hierauf fasst der Dolmetscher für den
Beschuldigten den Prüfungsgegenstand des Berufungsverfahrens sowie den
Verhandlungsablauf zusammen.
Die amtliche Verteidigerin und der
unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin legen auf die entsprechende
Aufforderung des Vorsitzenden hin ihre Honorarnoten der Gegenpartei zur
Einsicht vor und reichen diese dem Gericht ein.
Staatsanwalt S.___ und Rechtsanwalt
David Lüthi als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin haben keine
Vorbemerkungen und werfen auch keine Vorfragen auf.
Rechtsanwältin Eveline Roos stellt im
Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgenden Beweisantrag:
« Es
seien das Foto vom Kindersitz im Auto der Ex-Frau des Beschuldigten und die von
den Kindern des Beschuldigten an ihren Vater verfassten Briefe in Kopie zu den
Akten zu nehmen.»
Zur Begründung führt die amtliche
Verteidigerin im Wesentlichen aus, auf dem Foto sei zu erkennen, dass die
Ex-Frau des Beschuldigten in ihrem Auto ein Messer auf dem Kindersitz deponiert
habe. Dementsprechend besorgt sei der Beschuldigte um das Wohl seiner Kinder
bei seiner Ex-Frau gewesen. Im Weiteren müsse das Berufungsgericht im Falle
einer Verurteilung des Beschuldigten im Sinne der Anklage auch über die Frage
der Landesverweisung befinden. Die von den Kindern verfassten Briefe seien von
Relevanz, weil sie deren Beziehung zu ihrem Vater dokumentierten.
Staatsanwalt S.___ hält in seiner
Stellungnahme fest, die erwähnten Unterlagen könnten zu den Akten genommen
werden, wobei nach seiner Erinnerung das Foto bereits Bestandteil der Akten
bilde. Ebenso wenig erhebt Rechtsanwalt David Lüthi für die Privatklägerin
Einwendungen gegen den Beweisantrag. Hierauf gibt der Vorsitzende bekannt, dass
die Unterlagen zu den Akten genommen werden (vgl. Akten des
Berufungsverfahrens, Seiten [nachfolgend ASB] 192 - 198).
Nach vorgängiger Belehrung wird der
Beschuldigte unter Mitwirkung des Dolmetschers zur Sache und Person befragt
(vgl. Audio-Datei: ASB 199; separates Einvernahmeprotokoll: ASB 200 - 211).
Es werden hierauf keine weiteren
Beweisanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen wird.
Nach einer Pause erkundigt sich der
Vorsitzende beim Beschuldigten und dessen Verteidigerin, ob es die Mitwirkung
des Dolmetschers für das letzte Wort des Beschuldigten brauche, was
ausdrücklich verneint wird. Der Beschuldigte sei ohne Weiteres in der Lage, seine
abschliessenden Ausführungen auf Deutsch an das Gericht zu richten. Demzufolge
wird der Dolmetscher um 10:50 Uhr vom Vorsitzenden entlassen.
Staatsanwalt S.___ stellt und begründet
für die Anklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen: ASB 212 -
217):
« 1. Es
sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 2 lit. g und h, 9, 10, 11 und 15 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 4. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen
sind.
2. Der
Beschuldigte sei wie folgt schuldig zu sprechen:
a. der
versuchten eventualvorsätzlichen Tötung gemäss Anklageziffer 1
b. der
mehrfachen Drohung gemäss Anklageziffern 2 und 3
c. des
Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 4
d. der
mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Anklageziffer 5
e. der
mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 6
f. der
mehrfachen Beschimpfung gemäss Anklageziffer 7
g. des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Anklageziffer 8
(rechtskräftig)
h. der
mehrfachen Übertretung des BetmG gemäss Anklageziffer 9 (rechtskräftig).
3. Der
dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 11. April 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 130
Tagessätzen zu je CHF 90.00 sei zu widerrufen.
4. Der
Beschuldigte sei (teilweise als Gesamt- bzw. Zusatzstrafe) zu bestrafen mit:
a. einer
Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten
b. einer
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00
c. einer
Busse von CHF 1'200.00, ersatzweise 12 Tagen Freiheitsstrafe.
5. Die
ausgestandene Haft sei dem Beschuldigten an die unbedingte Freiheitsstrafe
anzurechnen.
6. Für
den Beschuldigten sei eine (vollzugsbegleitende) ambulante therapeutische
Massnahme anzuordnen.
7. Der
Beschuldigte sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
8. Die
Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
9. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten nach
richterlichem Ermessen aufzuerlegen.
10. Die
Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten
aufzuerlegen.
11. Die
Honorarnote der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der
unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin seien nach gerichtlichem Ermessen
festzusetzen und durch den Staat zu bezahlen, jeweils unter dem gesetzlichen
Rückforderungsvorbehalt.»
Hierauf stellt und begründet
Rechtsanwalt David Lüthi im Namen und Auftrag der Privatklägerin B.___ folgende
Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen: ASB 218 - 222):
« 1. Das
Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 4. Mai 2021 sei in allen die Privatklägerin
betreffenden Punkten vollumfänglich zu bestätigen.
2. Für
das obergerichtliche Berufungsverfahren sei die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin B.___ gemäss eingereichter
Kostennote zuzüglich Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (jeweils zuzüglich
Wegzeit und Reisespesen) festzulegen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der
Privatklägerin als Prozessentschädigung die Differenz zum vollen Honorar von
CHF 250.00/h zu bezahlen.
3. Dem
Beschuldigten seien die Gerichts- und Verfahrenskosten aufzuerlegen.»
Rechtsanwältin Eveline Roos stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (vgl.
ASB 223 f. sowie Audio-Datei: ASB 225):
« 1. A.___ sei
-
der versuchten
(eventual-)vorsätzlichen Tötung (AZ 1),
-
der mehrfachen Drohung (AZ
2),
-
der Drohung (AZ 3),
-
des Hausfriedensbruchs (AZ
4),
-
der mehrfachen versuchten
Nötigung (AZ 5.1 und 5.2),
-
der mehrfachen
Tätlichkeiten (AZ 6) sowie
-
der mehrfachen Beschimpfung
(AZ 7)
freizusprechen.
2. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 2 lit. g des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom
4. Mai 2021 sei festzustellen, dass sich A.___ des mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen (AZ 8) sowie der [mehrfachen] Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hat (AZ 9).
3. A.___
sei hierfür zu einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen.
4. A.___
sei für den von ihm seit dem 16. Mai 2019 ausgestandenen Freiheitsentzug eine
angemessene Genugtuung und Schadenersatz zuzusprechen.
5. Auf
den Widerruf der mit Strafbefehl vom 11. April 2018 bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 90.00 sei zu verzichten.
6. Von
einer Landesverweisung sei abzusehen.
7. Die
Zivilforderungen der Privatklägerin B.___ seien abzuweisen.
8. Die
Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin sowie
der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren seien vom Staat zu
tragen.
9. A.___
sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe der
eingereichten Kostennote zu bezahlen.
10. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem
Staat aufzuerlegen.»
Staatsanwalt S.___, Rechtsanwalt David
Lüthi und Rechtsanwältin Eveline Roos halten in der Folge je einen zweiten
Parteivortrag (vgl. Audio-Datei: ASB 225).
Abschliessend macht der Beschuldigte von
seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch, indem er im Wesentlichen und
sinngemäss ausführt, dass die Privatklägerin ihn bei der Polizei angezeigt und
dort wie auch später stets gelogen habe und insbesondere die Behauptung
aufgestellt habe, dass er ein Messer dabei gehabt habe. Er sei aber unschuldig
(ASB 225).
Mit dem Hinweis auf den Termin der
mündlichen Urteilseröffnung erklärt der Vorsitzende um 12:20 Uhr die
Parteiverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vor Obergericht vom 24. August 2022 um 16:00 Uhr:
1. Staatsanwalt S.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei;
3. Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche
Verteidigerin;
4. Rechtsanwalt David Lüthi,
unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B.___;
5. U.___, Dolmetscher für Arabisch.
Zudem erscheinen als Zuhörerinnen und
Zuhörer:
-
Fallverantwortliche des
SMV;
-
zwei Rechtspraktikantinnen
und ein Rechtspraktikant;
-
zwei
Gerichtsberichterstatterinnen;
-
eine weitere Zuhörerin.
Der Vorsitzende gibt vorab bekannt, dass
sich die mündliche Urteilseröffnung auf die wichtigsten Punkte beschränken
werde und die schriftliche Berufungsbegründung massgebend sei. Hierauf verliest
er die wichtigsten Dispositivziffern des Berufungsurteils. In der Folge
erörtert der Vorsitzende in Bezug auf den Hauptvorhalt (versuchte vorsätzliche
Tötung) das Beweisergebnis und fasst die rechtliche Würdigung zusammen.
Hinsichtlich der zahlreichen weiteren Vorwürfen weist der Vorsitzende auf die
durchwegs glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Privatkläger hin, auf
deren Grundlage die dem Beschuldigten zur Last gelegten Lebenssachverhalte
erstellt seien und der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen
sei. Für die Einzelheiten wird auf das motivierte Urteil verwiesen. In der
Folge äussert sich der Vorsitzende zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten bzw.
zum Ausmass der vom Berufungsgericht angenommenen Beeinträchtigung der
Schuldfähigkeit sowie zu der daraus resultierenden Reduktion des
Tatverschuldens. Er bestimmt die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, nimmt
die Straferhöhung für die weitere Delinquenz vor und geht auf die
Täterkomponenten ein, bevor er schliesslich die ausgefällten Strafen bekannt
gibt. Es folgen weitere Ausführungen zur angeordneten Sicherheitshaft, zu den
angeordneten Massnahmen (ambulante therapeutische Massnahme, Landesverweisung),
zu den Zivilforderungen und zur Kostenverlegung. Abschliessend weist der
Vorsitzende die Parteien darauf hin, dass der Beschluss betreffend
Sicherheitshaft und das Urteilsdispositiv in den nächsten Tagen zugestellt
würden und dass in Bezug auf den Endentscheid erst die Zustellung der
schriftlichen Begründung die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde in
Strafsachen auslöse. Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um 16:20 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Vor- und Prozessgeschichte
1. A.___ (nachfolgend Beschuldigter bzw.
Berufungskläger) und B.___ (nachfolgend Privatklägerin) führten vor Richteramt
Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das die Privatklägerin am 6. Juni 2017
angehoben hatte. Anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2017 einigten
sich die Parteien auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren und beantragten für
die gemeinsamen Kinder G.___, geb. [...] 2010, und H.___, geb. [...] 2014, die
gemeinsame elterliche Sorge unter der Obhut der Mutter. Über die Nebenfolgen
der Scheidung schlossen sie eine Konvention ab. Am 24. April 2018 wurde die Ehe
erstinstanzlich geschieden. Gegen das Urteil erhob der Beschuldigte Berufung in
Bezug auf das Besuchsrecht und die Anweisung an den Arbeitgeber des
Beschuldigten betreffend Unterhaltsbeitrag. Am 19. November 2018 wies das
Obergericht des Kantons Solothurn die Berufung des Beschuldigten ab (AS 448
ff.).
2. Am 9. August 2018 verbot der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu dem Beschuldigten superprovisorisch, unter
Androhung von Art. 292 StGB, sich der Privatklägerin und den gemeinsamen
Kindern auf weniger als 200 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis ihrer
Wohnung am [Weg 1] in [Ort 1] von weniger als 200 Metern aufzuhalten.
Ausgenommen wurde die Ausübung des Besuchsrechts gegenüber den beiden Kindern
(AS 599). Am 7. November 2018 wurde das Superprovisorium bestätigt (AS 596
ff.).
3. Am 19. November 2018, 14:30 Uhr,
erschien die Privatklägerin beim Polizeiposten (PP) [Ort 1] und meldete, dass
der Beschuldigte sich am 9. November 2018 entgegen dem Kontaktverbot ihrem
Domizil genähert habe und sie später am Tag im Rahmen einer Begegnung am [Weg
1] in [Ort 1] beschimpft habe. Er habe sie als «Schlampe» betitelt und gesagt,
er habe «ihre Familie gefickt». Am 17. November 2018 sei es zu einer weiteren
Begegnung mit dem Beschuldigten gekommen, als die Privatklägerin die Kinder
beim Beschuldigten abgeholt habe. Der Beschuldigte habe sie erneut als
«Schlampe» beschimpft und zu ihr gesagt, sie sei eine «Drecksfamilie». Er soll
ihr auch gedroht haben mit den Worten «Du oder ich in diesem Land». Später am
gleichen Tag soll der Beschuldigte ihr am [Weg 1] abgepasst haben und ihr
gedroht haben mit den Worten «Du Tier, ich zeige dir, was ich dir antun werde.»
Schliesslich sei der Beschuldigte (gemäss Strafanzeige der Polizei vom
21.10.2019) am 29. November 2018 erneut vor ihrem Haus gestanden. Am
30. November 2018 stellte die Privatklägerin Strafantrag gegen den
Beschuldigten wegen Beschimpfung und Drohung (AS 593 ff.).
4. Am 19. Januar 2019, um 18:29 Uhr,
meldete sich der Beschuldigte telefonisch auf der Alarmzentrale und erschien
hernach auf dem PP [Ort 1]. Dabei habe der Beschuldigte gemäss Strafanzeige vom
12. Juli 2019 gerötete Augen gehabt und nach einer Ambulanz verlangt. Durch die
Polizei sei die Ambulanz aufgeboten worden, welche den Beschuldigten ins Spital
Olten eingeliefert habe. Am 5. Februar 2019 stellte der Beschuldigte
Strafantrag gegen die Privatklägerin wegen Tätlichkeiten (AS 564 ff.).
5. Am Montag, 28. Januar 2019, 15:43
Uhr, avisierte C.___ (nachfolgend auch Privatkläger 1) telefonisch die Polizei.
Beim Eintreffen der Patrouille bei der Liegenschaft am [Weg 1] in [Ort 1]
konnte der Beschuldigte betroffen werden. Dieser gab an, dass er eine
Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 gehabt habe. Seine Ex-Frau wohne
zusammen mit den gemeinsamen Kindern im Mehrfamilienhaus (MFH) am [Weg 1]. Da
er beweisen wolle, dass seine Ex-Frau schlecht zu den Kindern schaue, habe er
den Parkplatz der Liegenschaft fotografiert, um ihre Abwesenheit zu belegen.
Aus diesem Grund sei es zwischen ihm und dem Privatkläger 1 zu einem Disput
gekommen. Beim Beschuldigten konnte gemäss Angabe der Polizei in der
Strafanzeige vom 19. Juni 2019 Alkoholgeruch wahrgenommen werden. Nach dem
Gespräch mit der Polizei habe dieser die Örtlichkeit in unbekannte Richtung
verlassen. Anschliessend sei beim Privatkläger 1 vorgesprochen worden. Dieser
habe ebenfalls angegeben, mit dem Beschuldigten eine Auseinandersetzung gehabt zu
haben. Er sei jedoch der Meinung, dass seine Nachbarin, die Privatklägerin,
sehr gut zu den Kindern schaue. Die Privatklägerin und der Privatkläger 1
unterzeichneten am 30. Januar 2019 resp. am 4. Februar 2019 Strafanträge gegen
den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände (AS 531 ff.).
6. Am Dienstag, 5. Februar 2019, um
15:56 Uhr, meldete der Beschuldigte telefonisch an die Alarmzentrale in
Solothurn, dass er geschlagen worden sei und bei der Coop Tankstelle in [Ort 1]
warte. Gleichentags, gegen Abend, meldete F.___ (nachfolgend auch Privatkläger
2) persönlich am Schalter des PP [Ort 1], dass er mit dem Beschuldigten Streit
gehabt habe und er ihn deswegen anzeigen wolle. Beim Eintreffen der Polizei
konnte der Beschuldigte beim Restaurant […] in [Ort 1] angetroffen werden. Er
gab an, dass er vom Privatkläger 2 geschlagen worden sei. An seiner rechten
Schläfe konnten eine kleine Wunde, eine leichte Schwellung und eingetrocknetes
Blut festgestellt werden. Am 6. Februar 2019 stellte der Privatkläger 2
Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender
Tatbestände. Gleichentags stellte auch der Beschuldigte persönlich am Schalter
des PP [Ort 1] Strafantrag gegen den Privatkläger 2 wegen sämtlicher in Frage
kommender Tatbestände und erklärte, er werde sich jetzt selbständig in die
Psychiatrische Klinik nach […] begeben (AS 500 ff.).
7. Am 11. Februar 2019 eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen
mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art.
177 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art.
292 StGB) (AS 972).
8. Am 15. Mai 2019, 23:57 Uhr, telefonierte
D.___ [Ehefrau des Privatklägers 1] der Alarmzentrale wegen einer unmittelbar
zuvor vorgefallenen gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten
und der Privatklägerin am [Weg 1] in [Ort 1] (AS 1 ff.). Um 00:10:47 Uhr
meldete sich der Beschuldigte telefonisch bei der Alarmzentrale und gab an,
eine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gehabt zu haben. Dieses
Telefongespräch wurde aufgezeichnet und befindet sich in den Akten (AS 116).
Durch die Mitarbeiterin der Alarmzentrale wurde der Beschuldigte aufgefordert,
sich zum Ereignisort zurück zu begeben, was er dann auch tat. Der Beschuldigte
wurde im Anschluss am Tatort durch die anwesenden Polizeikräfte am 16. Mai 2019
um 00:29 Uhr angehalten und arretiert (AS 1241). Am 27. Mai 2019 stellte der
Privatkläger 1 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage
kommender Tatbestände (AS 27). Am 29. Mai 2019 stellte die Privatklägerin
Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender
Tatbestände (AS 24).
9. Am 16. Mai 2019 eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen
einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
StGB), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB) (AS 977). Gleichentags wurde eine Strafuntersuchung wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl.
versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB) eröffnet. Es wurde festgehalten, dass diese Eröffnungsverfügung alle
bisherigen Eröffnungsverfügungen ersetze (AS 978).
10. Am 17. Mai 2019 ordnete das
Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft über den
Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten an (AS 1265 ff.). Am 19. Juli
2019 wies es ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 2. Juli 2019 ab
(AS 1363 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten schrieb das
Obergericht mit Beschluss vom 19. August 2019 zufolge Zeitablaufs der
bewilligten Untersuchungshaft als gegenstandslos ab (AS 1503 ff.).
11. Am 11. Juni 2019 beauftragte die
Staatsanwaltschaft Dr. med. R.___ mit der Erstellung eines
forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten (AS 1025 ff.).
12. Am 14. August 2019 eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Privatklägerin wegen
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) (AS 1106).
13. Am 20. August 2019 verlängerte das
Haftgericht die Untersuchungshaft bis zum 16. November 2019 (AS 1380 ff.). Am
14. Oktober 2019 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den
vorzeitigen Strafvollzug (AS 1422).
14. Am 9. September 2019 legte Dr. med. R.___
sein Gutachten über den Beschuldigten vor (AS 1648 ff.).
15. Am 15. Oktober 2019 verfügte die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Migrationsamtes
vom 23. September 2019 gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AS
588 und 1477).
16. Am 20. Januar 2020 erliess die
Staatsanwaltschaft eine ergänzte und konkretisierte Eröffnungsverfügung gegen
den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art.
22 Abs.1 StGB), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Drohung unter Ehegatten während der Ehe oder
bis zu einem Jahr nach der Scheidung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), Drohung
(Art. 180 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher
versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1
StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sowie gegen
den Privatkläger 2 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) (AS
1156).
17. Am 31. Januar 2020 stellte die
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Privatklägerin wegen
Tätlichkeiten ein (AS 1479 ff.).
18. Am 12. Februar 2020 wies das
Haftgericht das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 31. Januar 2020 ab
(AS 1460 ff.).
19. Am 16. Juni 2020 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Privatkläger 2 wegen einfacher
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 5. Februar 2019, ca.
zwischen 15:45 und 16:00 Uhr, in [Ort 1], am […]platz, Parkplatz, z.N. des
Beschuldigten, indem der Privatkläger 2 den Beschuldigten mit der rechten Faust
ins Gesicht geschlagen haben soll, wodurch er diesem eine blutende Wunde
unmittelbar neben dem rechten Auge zugefügt haben soll. Zuvor soll der
Beschuldigte mit einem Messer in den Händen dem Privatkläger 2 befohlen haben,
seine Frau und Kinder in Ruhe zu lassen, ansonsten er ihn umbringen werde (AS
1818). Gegen diesen Strafbefehl erhoben sowohl der Privatkläger 2 am 2. Juli
2020 (AS 1240.5) als auch der Beschuldigte am 12. August 2020 (AS 1240.19)
Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Akten am 3. September 2020 unter
Festhalten am Strafbefehl dem Amtsgericht Thal-Gäu überwies (AS 1816).
20. Am 22. Juni 2020 erliess die
Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten
wegen derselben Tatbestände wie in der Eröffnungsverfügung vom 20. Januar 2020
(AS 1235 ff.). Gleichentags teilte sie den Parteien den Abschluss der
Strafuntersuchung mit und erteilte ihnen Gelegenheit, zu allen sich bei den
Akten befindlichen Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen
Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen
(Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu verlangen (AS 1240.3). Von dieser Gelegenheit
machte der Beschuldigte keinen Gebrauch resp. liess sich innert der gesetzten
Frist nicht vernehmen.
21. Am 3. September 2020 erhob die
Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Thal-Gäu Anklage gegen den Beschuldigten
wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs.
1 StGB), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), Drohung
(Art. 180 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher
versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1
StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a
Ziff. 1 BetmG) (AS 1800 ff.).
22. Am 4. Mai 2021 erliess das
Amtsgericht Thal-Gäu nachfolgendes Urteil (AS 1976):
1. F.___
wird vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am
5. Februar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von A.___, freigesprochen.
2. A.___
hat sich schuldig gemacht:
a) der
versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung, begangen am 15. Mai 2019, in [Ort
1], zum Nachteil von B.___;
b) der mehrfachen
Drohung,
- begangen
am 17. November 2018, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;
- begangen
am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;
- begangen
in der Zeit vom 24. Juni 2018 bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1] und evtl.
anderswo, zum Nachteil von B.___;
- begangen
am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;
c) des
Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;
d) der mehrfachen
versuchten Nötigung,
- begangen am 13.
Januar 2019, in [Ort 2], zum Nachteil von F.___;
- begangen am 5.
Februar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von F.___;
- begangen am 15. Mai
2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;
e) der mehrfachen
Tätlichkeiten,
- begangen
am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;
- begangen
am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;
f) der mehrfachen
Beschimpfung
- begangen
am 9. November 2018, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;
- begangen
am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;
- begangen
am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___
g) des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 9.
November 2018 bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;
h) der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen bis zum 15. Mai
2019, in [Ort 1] und anderswo.
3. Der
A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11.
April 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu
je CHF 90.00 wird widerrufen.
4. A.___
wird im Sinne einer Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2018, verurteilt
zu:
a) einer Freiheitsstrafe
von 8 Jahren und 2 Monaten.
b) einer Geldstrafe von
150 Tagessätzen zu je CHF 30.00.
c) einer
Busse von CHF 1'200.00, ersatzweise zu 12 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei
Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
5. Der
von A.___ seit dem 16. Mai 2019 ausgestandene Freiheitsentzug wird an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Für
A.___ wird eine (vollzugsbegleitende) ambulante therapeutische Massnahme
angeordnet.
7. A.___
wird für 10 Jahre des Landes verwiesen.
8. Die
Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
9. Der
nachstehend sichergestellte Gegenstand wird in Anwendung von Art. 69 StGB
eingezogen und ist, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des
Urteils, zu vernichten (befindet sich bei der Polizei Kanton Solothurn):
- 1 Haarbüschel
10. Folgende
sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des
Urteils auf Verlangen an B.___ herauszugeben; im Verzichtsfall sind die
Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton Solothurn):
- 1 Damenjacke
Winterjacke mit Kapuze, Zara
- 1 Sprühwaffe
Pfefferspray, Ko Fog
- 1 Zigarettenpack
- 1 Musterparfüm
- 1 Damenhose
Bluejeanshose, Tally Weijl
- 1 Pullover violett,
Amisu
- 1 Damenunterwäsche
Büstenhalter, schwarz
- 1 Sportschuhe linker
Turnschuh,schwarz/weiss, NIKE
- 1
Damenstrümpfe/-Socken Socken (Füsslinge), schwarz
11. Folgende
sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des
Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben; im Verzichtsfall sind die
Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton
Solothurn):
- 1 Teppichmesser,
schwarz/blau
- 8 Küchenmesser,
Klinge ca. 11 cm
- 1 Messer mit
schwarzem Griff, Klinge ca. 7.5 cm
- 1 Brotmesser, Klinge
ca. 20 cm
- 1 Küchenmesser,
Klinge ca. 20 cm
- 6 Speisemesser
- 11 Speisemesser,
Klinge ca. 10 cm
- 1 Küchenmesser, IKEA,
Klinge ca. 19 cm
- 1 Messer mit grünem
Griff, Klinge ca. 7 cm
- 1 Mobiltelefon, Wiko
- 1 Mobiltelefon, Apple
iPhone
- 1 Mobiltelefon, Samsung
- 1 Herrenjacke,
Winterjacke, grau, redpoint
- 1 Langarmpullover
- 1 Herrenhose,
Wrangler
- 1 Paar
Freizeitschuhe, Ecco
- 1 Kurzarmshirt,
pierre cardin
- 1 Herrenunterhose,
Uomo
- 1 Paar Herrensocken
- 2 Küchenmesser mit
rotem Griff, Klinge ca. 11 cm
- 1 Küchenmesser mit
rotem Griff, Klinge ca. 15 cm
- 1 Küchenmesser,
Klinge ca. 19 cm
12. A.___
hat der Privatklägerin B.___ CHF 498.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 als
Schadenersatz zu bezahlen.
13. A.___
hat der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 %
seit 15. Mai 2019 zu bezahlen.
14. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L.
Fringeli, wird auf CHF 26'169.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn (CHF 9'614.35 bereits ausgezahlt). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
15. F.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, wird eine Parteientschädigung von
CHF 4'233.00 (inkl. Auslagen) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn.
16. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___,
Rechtsanwalt David Lüthi, wird auf CHF 10'176.15 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat zu bezahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn (CHF 3'000.00 bereits ausgezahlt). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
2'970.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
17. Die
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 33'500.00,
hat A.___ im Umfang von CHF 33'200.00 zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten
von CHF 300.00 (betreffend Verfahren gegen F.___) trägt der Staat
Solothurn.
23. Am 20. Mai 2021 meldete der
Beschuldigte die Berufung an (AS 1973).
24. Nachdem dem Beschuldigten am 5. Juli
2021 das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden war (AS 2041), reichte
dieser am 16. Juli 2021 die Berufungserklärung ein (ASB 1 ff.). Diese richtet
sich gegen sämtliche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils, mit folgenden
Ausnahmen:
-
Ziff. 1: Freispruch von F.___
-
Ziff. 2 g und h:
Schuldsprüche wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
-
Ziff. 9 - 11: Verfügung
über beschlagnahmte Gegenstände
-
Ziff. 14: Höhe der
Entschädigung des amtlichen Verteidigers
-
Ziff. 15:
Parteientschädigung zu Gunsten von F.___
-
Ziff. 16: Höhe der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin
Der Beschuldigte beantragt Freisprüche
von den Vorhalten gemäss Ziff. 2 lit. a - f des erstinstanzlichen Urteils, den
Verzicht auf den Widerruf (Urteilsziffer 3), auf die ambulante therapeutische
Massnahme (Ziff. 6) sowie auf die Landesverweisung und Ausschreibung im SIS
(Ziff. 7 und 8), die Abweisung (sinngemäss) der Zivilforderungen (Ziff. 12 und
13), eine angemessene Genugtuung und Schadenersatz für den erlittenen
Freiheitsentzug, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung, alles u.K.u.E.F.
Schliesslich stellte der Beschuldigte in
seiner Berufungserklärung diverse Beweisanträge, welche der Instruktionsrichter
mit Verfügung vom 25. August 2021 grösstenteils abwies (ASB 20 f.).
Die übrigen Parteien erhoben keine
Rechtsmittel, weshalb die vom Beschuldigten nicht angefochtenen Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwuchsen.
25. Am 6. Dezember 2021 stellte der
amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli ein Gesuch um Entlassung
aus seinem Mandat (ASB 49 f.). Am 12. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten
Rechtsanwältin Eveline Roos als neue amtliche Verteidigerin bestellt (ASB 57).
26. Am 27. Januar 2022 stellte
Rechtsanwältin Eveline Roos die Anträge, eine Tatrekonstruktion durchzuführen
und der amtlichen Verteidigung Einsicht in die vollständige Auswertung der
sichergestellten Mobiltelefone zu gewähren.
27. Mit Verfügung vom 7. März 2022 wies
der Instruktionsrichter den Antrag auf Durchführung einer Tatrekonstruktion ab
und ersuchte die Polizei Kanton Solothurn, dem Gericht die vollständigen Daten
auf den sichergestellten Mobiltelefonen Apple iPhone 6+, Samsung 9+ inkl.
SIM-Karte sowie Wiko in elektronischer und mit gängigen Programmen lesbarer
Form zuzustellen (ASB 72 f.).
28. Am 11. März 2022 wurden die Parteien
zur Berufungsverhandlung auf den 23. August 2022 vorgeladen (ASB 75 f.).
Der Privatklägerin und dem Privatkläger 1 wurde das Erscheinen freigestellt.
29. Am 20. Mai 2022 beantragte die
Staatsanwaltschaft, eine sich auf den durch die Polizei eingereichten Daten
befindende Videoaufnahme vom 28. Januar 2019, auf welcher zu sehen sei, wie der
Beschuldigte auf die Privatklägerin zugehe, woraufhin diese Pfefferspray gegen
den Beschuldigten einsetze (Datei 20190128_164631.mp4) übersetzen zu lassen.
Diesem Antrag wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Mai 2022
stattgegeben (ASB 139).
30. Am 30. Juni 2022 ging die
Übersetzung der Videoaufnahme vom 28. Januar 2019 beim Berufungsgericht ein
(ASB 157).
31. Am 26. Juli 2022 berichtigte der
Instruktionsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift
hinsichtlich der Eindringtiefe der Schnittverletzung gemäss Vorhalt I.1.,
zweiter Abschnitt, S. 3, letzter Satz (Tiefe von mindestens 6,9 cm statt 3 cm) (ASB
177 - 180).
II. Vorfall vom 15. Mai 2019 in [Ort 1]
1. Vorhalte
Ziff. 1 der Anklageschrift vom 3.
September 2020 lautet – unter Berücksichtigung der vom Instruktionsrichter am
26. Juli 2022 gutgeheissenen Berichtigung der Anklageschrift (vgl. Antrag der
Staatsanwaltschaft vom 17.6.2022) – wie folgt (AS 1800 ff.):
« versuchte
(eventual-)vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl.
versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB)
begangen am 15. Mai 2019,
ca. um 23:55 Uhr, in [Ort 1], am [Weg 1], Mehrfamilienhaus, Vorplatz, z.N. von B.___,
indem der Beschuldigte vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich,
versuchte, die Geschädigte mittels mehrerer Messerstiche zu töten. Da der
Erfolg – der Tod der Geschädigten – nicht eintrat, blieb es beim Versuch.
Konkret suchte der
Beschuldigte das Wohnhaus seiner Ex-Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder
unter Mitnahme eines Messers mit einer Klingenlänge von ca. 12 - 15 cm auf, wo
er sich hinter bzw. bei den auf dem Vorplatz der Liegenschaft freistehenden
Briefkästen versteckte. Als die Geschädigte das Haus verliess, um auf dem
Vorplatz zu rauchen, entdeckte sie den Beschuldigten, woraufhin er der
Geschädigten drohte, sie an diesem Abend umzubringen. Die Geschädigte erschrak
und rannte unverzüglich in Richtung der Eingangstüre des Hauses, wobei ihr der
Beschuldigte hinterherrannte. Als sie versuchte, die Eingangstüre
aufzuschliessen, riss ihr der Beschuldigte mit beiden Händen an den Haaren und
drückte und schlug ihren Kopf mehrmals gegen die Hauswand. Weiter hielt der
Beschuldigte das hiervor genannte Messer in der rechten Hand und schlug damit
mehrfach gegen den Kopf der Geschädigten. Diese versuchte, die Schläge
abzuwehren, indem sie nach dem Messer griff, wobei sie sich diverse
Abwehrverletzungen an den Händen zuzog. Die Geschädigte beugte sich nach vorne,
um ihr Gesicht bzw. ihren Kopf vor dem Beschuldigten bzw. den Schlägen mit dem
Messer zu schützen. Die Geschädigte wandte dem Beschuldigten sodann den Rücken
zu, um die Aussenklingeln zu betätigen, um jemanden im Haus zu alarmieren.
Währenddessen schlug bzw. stach der Beschuldigte mit dem Messer mehrfach,
mindestens jedoch zweimal, zu, wodurch er ihr zwei Stichwunden am Rücken
zufügte. Nachdem die Geschädigte zu Boden gefallen war und auf dem Rücken
liegenblieb, sass der Beschuldigte auf sie, griff sie mit seiner linken Hand am
Hals und schlug – das Messer nach wie vor in dieser Hand haltend – mit der
rechten Hand auf sie ein. Der Beschuldigte liess auch nicht von der
Geschädigten ab, als die Nachbarn der Geschädigten, C.___, D.___ und E.___, die
Haustüre öffneten, um zu schauen, was vor sich ging. Stattdessen stand der
Beschuldigte auf, drückte die Geschädigte mit einem Bein zu Boden und hielt das
Messer in Richtung der Nachbarn, so dass sich diese wieder ins Haus begaben und
die Türe schlossen, woraufhin der Beschuldigte die Geschädigte abermals an den
Haaren riss und sie vom Haus wegzog. Er versuchte weitere Male, die Geschädigte
mit dem Messer zu stechen, was diese jedoch verhindern konnte, indem sie die
Stichbewegungen mit ihren Beinen abwehrte, wobei sie einen ihrer Schuhe verlor.
Zwischenzeitlich hatte C.___ einen Stuhl aus seiner Wohnung behändigt und sich
wieder nach draussen begeben, wo er den Beschuldigten mit dem Stuhl von der
Geschädigten wegdrängte. Dabei gelang es D.___, die Geschädigte zurück in das
Haus zu ziehen, wo der Beschuldigte nicht mehr auf sie einwirken konnte. Auch
nachdem C.___ ebenfalls wieder im Haus und die Türe wieder geschlossen war,
versuchte der Beschuldigte weiterhin zur Geschädigten zu gelangen, indem er auf
die Tür einschlug, wobei er wiederholt schrie, dass die Geschädigte sterben
müsse.
Indem der Beschuldigte die
Geschädigte mehrfach gegen den Kopf schlug, ihren Kopf gegen die Hauswand
drückte und schlug, fügte er ihr am Hinterkopf eine Schwellung der
Kopfschwarte, Druckschmerzen sowie eine Haut- und Schleimhauteinblutung zu.
Überdies zog sich die Geschädigte durch das Abwehren der Schläge bzw. Hiebe an
der linken Hand, zwischen Daumen und Zeigefinger, eine Schnittverletzung von
0,7 cm Länge und über dem Grundgelenk des Kleinfingers eine Schürfung mit einem
Durchmesser von 0,9 cm sowie an der rechten Hand, oberhalb des Grundgelenks des
Mittelfingers, einen kratzerartigen Oberhautdefekt von 0,9 cm, oberhalb des
Grundgelenks des Ringfingers eine Schürfung mit einem Durchmesser von 0,1 cm
und an der Streckseite des Daumengrundgelenks eine Schürfung von 0,4 cm zu.
Durch die Hiebe bzw. Stiche mit dem Messer gegen bzw. in den Rücken der
Geschädigten fügte der Beschuldigte dieser zudem eine Schnittverletzung mit
einer Länge von ca. 2 cm und einer Tiefe von ca. 3 cm (gemäss berichtigter
Anklageschrift mind. 6,9 cm) sowie eine weitere Verletzung mit einer Länge von
0,5 cm und Tiefe von ca. 1 cm zu, wobei sich die Schnitt- bzw. Stichwunden nur
wenige Zentimeter neben wichtigen Blutgefässen (u.a. zwischen den Rippen, im
Brustkorb), der Körperschlagader und der Lunge befanden.
Gestützt auf diesen
Sachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den Tod der
Geschädigten zumindest in Kauf genommen, d.h. mindestens eventualvorsätzlich
gehandelt, zumal er wusste, dass Messerstiche geeignet sind, den Tod eines
Menschen herbeizuführen, und es – in Anbetracht der zuvor geäusserten Todesdrohungen,
der mehrfachen Schläge mit dem Messer, der unkontrollierten, mehrfachen
Stichbewegungen insbesondere im Rückenbereich und in unmittelbarer Nähe
wichtiger Blutgefässe und Organe sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte nur
von der Geschädigten abliess, weil er durch Drittpersonen weggedrängt wurde –
nur dem Zufall zuzuschreiben ist, dass der Vorfall für die Geschädigte keine
tödlichen Folgen hatte.
Hinweise zum
Eventualvorhalt:
Sollte das Gericht einen
Tötungsvorsatz nicht als erwiesen erachten, so wird dem Beschuldigten
eventualiter vorgeworfen, er habe die Geschädigte mit dem Messer
lebensgefährlich verletzen wollen bzw. er habe lebensgefährliche Verletzungen
zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen.»
Indem der Beschuldigte der
Geschädigten verbal gedroht haben soll, sie umzubringen, soll er zudem den
Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) erfüllt haben
(Vorhalt 2.3).
Indem der Beschuldigte
gegen den Willen des Geschädigten den überdachten Eingangsbereich zu dessen
Liegenschaft betreten und diesen erst verlassen haben soll, als C.___ ihn mit
Hilfe eines Stuhls wegdrängte, soll er sich des Hausfriedensbruchs (Art. 186
StGB) schuldig gemacht haben (Vorhalt 4).
Indem der Beschuldigte in
einem Abstand von ca. 50 cm ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 - 15
cm gegen C.___ gerichtet haben soll, um diesen von einer Intervention
anlässlich der in Ziff. 1 der Anklageschrift genannten Auseinandersetzung
abzuhalten, wodurch er den Geschädigten unter Androhung ernstlicher Nachteile
genötigt haben soll, etwas zu unterlassen, soll er sich der Nötigung (Art.
181 StGB) schuldig gemacht haben. Da der Geschädigte in der Folge trotzdem
helfend eingriffen habe, sei es beim Versuch geblieben (Art. 22 Abs.
1 StGB) (Vorhalt 5.3).
2. Objektive Beweismittel
2.1 Strafanzeige vom 14. Oktober 2019
und Spurenbericht vom 12. August 2019
Der Strafanzeige der Polizei Kanton
Solothurn lassen sich im Wesentlichen folgende für die Beweiswürdigung
wesentlichen Angaben entnehmen (AS 1 ff.):
Durch die an den Tatort ausgerückte
Polizei wurde im Eingangsbereich der Liegenschaft am [Weg 1] in [Ort 1] ein
Haarbüschel resp. Haarteil/Haarersatz sichergestellt.
Ebenfalls im Eingangsbereich konnten von
der Polizei im Verputz der Wand Dellen festgestellt und dokumentiert werden (AS
290).
Beim Eintreffen der Polizei, ca. neun
Minuten nach Eingang des Notrufs (23:57 Uhr), befand sich der Beschuldigte
nicht mehr vor Ort. Dieser setzte sich jedoch ca. 15 Minuten nach der Tat
mit der Polizei in Verbindung (AS 116) und wurde um 00:29 Uhr angehalten.
Ein umgehend durchgeführter Atem-Alkoholtest sowie der durchgeführte
Drogenschnelltest «Drug Wipe» verliefen negativ. Gemäss polizeilichem Spurenbericht
vom 12. August 2019 (AS 297 ff.) war der Beschuldigte unverletzt.
Der von der Privatklägerin bei der
Auseinandersetzung verlorene Schuh sowie ihre Lesebrille konnten nicht
aufgefunden werden. Ebenso konnte weder vor Ort noch beim Beschuldigten ein
Messer, welches als Tatwaffe in Frage käme, gefunden werden (vgl. Spurenbericht
vom 12.8.2019). Gemäss erwähntem Spurenbericht befand sich in der von der
Privatklägerin im Tatzeitpunkt getragenen Jacke in der rechten Jackentasche ein
gebrauchter Pfefferspray.
Die Auswertung der Mobiltelefone des
Beschuldigten und der Privatklägerin ergaben keine neuen Erkenntnisse zum
vorliegenden Ereignis.
An den getragenen Kleidern, Jacke und
Pullover, der Privatklägerin konnten im Rückenbereich zwei durchgehende
Schlitze in der Breite von ca. 2 cm und 1 cm festgestellt werden. Die Kleider
waren komplett durchstochen. Um die grössere Beschädigung herum waren
blutähnliche Flecken ersichtlich. Direkt um die kleinere Beschädigung herum
befanden sich keine blutähnliche Flecken. Bei diesen beiden Beschädigungen
dürfte es sich um Stiche von einem scharfen Gegenstand handeln. Die schwarze
Jacke besteht aus total 3 dünnen Textilschichten und einer dazwischen liegenden
Watteschicht, welche alle komplett durchstochen wurden (vgl. Spurenbericht vom
12.8.2019).
Die Kleidungsstücke des Beschuldigten
wiesen keine Beschädigungen auf. Am Rückenteil, unten rechts der Jacke, unterhalb
der Tasche vorne rechts derselben Jacke, an der Innenseite der linken Tasche
der Jeanshose und an der Sohlenkante des rechten Schuhs konnten blutverdächtige
Anhaftungen festgestellt werden. Bei den Blutflecken ab dem Rückenteil der
Jacke und an der Innenseite der linken Jeanshosentasche wurden
OBTI-Blutvortests zwecks Nachweis von menschlichem Blut durchgeführt. Diese
beiden Vortests zeigten positive Reaktionen auf das Vorhandensein von
menschlichem Blut. Die Blutflecken auf dem Rückenteil der Jacke wiesen
teilweise ein streifenförmiges Erscheinungsbild auf. Offensichtlich wurde ein
blutbehafteter Gegenstand an diesem Bereich der Jacke abgestreift. Diese
Feststellung konnte aber nicht näher beurteilt werden. Nach der
DNA-Spurensicherung wurde aus diesem Grund der erwähnte, blutbehaftete Bereich
vom Rückenteil der Jacke und die Innenseite der linken Jeanshosentasche mit dem
«Ferrotrace»-Spray behandelt. Dieser Spray reagiert mit blanken
Metallrückständen (z.B von einer Waffe oder von einem Werkzeug) und färbt diese
Rückstände in rötlicher Farbe ein. Diese Untersuchung fiel negativ aus und es
zeigten sich keine nachweisbaren Reaktionen von blanken Metallrückständen in
diesen Bereichen (vgl. Spurenbericht vom 12.8.2019).
Durch die Polizei wurden sodann
zahlreiche Fotos vom Tatort und den sichergestellten Kleidern erstellt (AS 276
ff. und 320 ff.).
2.2 Aufnahme des Anrufs des
Beschuldigten an die Alarmzentrale (AS 116)
Der Beschuldigte meldet sich um 00:10:47
Uhr bei der Alarmzentrale und teilt hörbar aufgewühlt mit, er wolle Anzeige
machen. Das ganze Gespräch dauert 17 Minuten und 13 Sekunden. Der Beschuldigte
ist teilweise nur sehr schlecht verständlich. Der Beschuldigte teilt mit, die
Privatklägerin sei rausgegangen und habe die Kinder alleine gelassen. Er habe
auf sie gewartet. Er habe sich mit der Privatklägerin geschlagen. Auf Nachfrage
sagt der Beschuldigte, er habe sie nicht geschlagen. Er habe sie gehalten und
sie habe angefangen zu schreien. Die Frage, ob er mit einem Messer bewaffnet
sei, verneint der Beschuldigte mehrmals. Er sei zu Fuss unterwegs. Die
Mitarbeiterin der Alarmzentrale weist den Beschuldigten an, zurück zum Domizil
der Privatklägerin zu gehen, er solle währenddessen am Telefon bleiben. Auf die
Frage, was passiert sei, antwortet der Beschuldigte, seine Frau lasse schon
lange die Kinder alleine und er versuche schon lange, sie zu erwischen. Er
wisse, dass er nicht dort sein dürfe, aber seine Frau interessiere sich gar
nicht für die Kinder. Um ca. 00:13:30 Uhr teilt der Beschuldigte mit, er habe
noch ungefähr 5 Minuten zum Domizil der Privatklägerin. Um ca. 00:15:00 Uhr
teilt der Beschuldigte mit, er habe noch 200 Meter zum Domizil der
Privatklägerin, er sei jetzt beim Polizeiposten. Ca. 15 Sekunden später teilt
er mit, er rufe zurück, sein Bruder telefoniere. Auf die Frage, woher er komme,
antwortet der Beschuldigte, er habe sein Portemonnaie und den Ausweis
vergessen, er müsse es wieder zurückbringen. Er komme von [einer Strasse]. In
der Folge sagt der Beschuldigte während längerer Zeit nichts, so dass die
Mitarbeiterin der Alarmzentrale immer wieder nachfragen muss, ob er noch da
sei. Um 00:19:35 Uhr hört man eine Männerstimme, welche mutmasslich in einer
Fremdsprache etwas sagt. Auf Frage sagt der Beschuldigte, sein Kollege habe ihm
seine Papiere gebracht. Auf die Frage, ob sie zu zweit seien, sagt der
Beschuldigte, nein, er sei schnell nach Hause gegangen und wieder zurück.
Später teilt der Beschuldigte auf die Frage der Mitarbeiterin der
Alarmzentrale, wo er jetzt sei, mit, er sei noch Medikamente holen gegangen. Er
sei jetzt beim Polizeiposten. Das Gespräch wird fortgesetzt, wobei der
Beschuldigte nichts Wesentliches mehr sagt. Er wird von der Mitarbeitenden der
Alarmzentrale mehrfach ermahnt, die Hände nach oben zu nehmen, wenn er sich der
Polizeipatrouille nähere. Schliesslich beendet die Mitarbeitende der
Alarmzentrale das Gespräch, nachdem sie darüber orientiert worden ist, dass der
Beschuldigte am Tatort angelangt ist.
2.3 Arztberichte und rechtsmedizinische
Gutachten
2.3.1 Im Notfallbericht Chirurgie des
Bürgerspitals Solothurn vom 16. Mai 2019 (AS 252 f.) ist betreffend
die Privatklägerin eine Schnittverletzung beim Schulterblatt links, ca. 3 cm
breit und 7 cm tief festgehalten. Weitere Diagnosen sind Prellmarken am Kopf links
über dem Ohr, eine Prellmarke am Knie rechts sowie eine Schulterkontusion
links.
Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 16. Mai
2019 von Dr. Q.___(AS 259) hielt sich die Privatklägerin am 16. Mai 2019 im
Spital auf und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 16. Mai 2019 bis 23. Mai
2019 attestiert.
Im Austrittsbericht des Bürgerspitals
Solothurn vom 23. Mai 2019 (AS 255 ff.) sind folgende Feststellungen
enthalten:
2 Stichverletzungen Schulterblatt links
• Wunde 1: ca. 3 cm breit, 7 cm tief;
Wunde 2: 0,5 cm breit und oberflächlich
• CT-Thorax 16.05.2019:
Weichteilemphysem in der Tiefe ventral des Musculus trapezius links. Kein
ausgeprägtes Weichteilhämatom. Keine ossären Läsionen
• Rö-Thorax 16.05.2019: kein Hinweis auf
Pneumothorax, kein Pleuraerguss, kein
umschriebenes Infiltrat
Schädel-Hirn-Trauma Grad 1
• CT-Schädel und HWS 16.05.2019: Kein
Nachweis einer intrakraniellen Blutung.
Kein Nachweis einer Fraktur von Kalotte,
Gesichtsschädel oder HWS
• Röntgen-Knie rechts: Keine ossären
Läsionen
Kontusion Knie rechts
• Röntgen-Knie rechts: Keinen ossären
Läsionen. Unauffällige Weichteile. Keine
pathologischen Veränderungen nachweisbar
St. n. häuslicher Gewalt am 21.6.2017
m/b:
• Schulterkontusion links
Gemäss dem von Dr. med. P.___
beantworteten Fragebogen bei Körperverletzungen vom 26. Juni 2019 (AS 208
ff.) erlitt die Privatklägerin zwei Stichverletzungen am Schulterblatt
links (1: 1 cm breit, Stichkanal nach oben und Mitte, vermutlich vom Knochen
gebremst, ca. 3 cm tief; 2: oberflächlicher Schnitt/Stich 0,5 x 1 cm) sowie
einen Bluterguss an der linken Kopfhälfte, ohne offene Wunde. Aufgrund der
Lokalisation der Verletzungen (insbesondere der Stichverletzungen) sei eine
Fremdeinwirkung sehr wahrscheinlich. Weiter hielt Dr.med. P.___ fest, die
Privatklägerin habe sich zwar zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren
Lebensgefahr befunden, jedoch hätten sich diverse lebenswichtige Strukturen in
der Nähe der Verletzungen befunden. So sei die Lunge nur um ca. 1 cm und die
grosse Armarterie nur um 3 cm verfehlt worden. Die Halsschlagader sei ebenfalls
nur 15 cm von der Einstichstelle entfernt gewesen.
Im Bericht von Dr. O.___ vom 16. Mai
2019, Institut für Rechtsmedizin Basel, welcher die Privatklägerin
unmittelbar nach der Tat untersucht hatte, werden folgende Verletzungen
festgehalten (AS 216 ff. mit Fotodokumentation ab S. 218 ff.):
- An
der Rückseite der linken Schulter zwei scharfrandige Hautdurchtrennungen. Die
grössere sei 2 cm lang, verlaufe nahezu horizontal, leicht schräg von innen
oben nach aussen unten. Das Zentrum liege 8 cm links der Wirbelsäule und
10 cm unterhalb der Schulterhöhe. Der äussere Wundwinkel spitz, der innere
Wundwinkel mit geringer Schwalbenschwanzbildung;
- Aussenseitig
davon, ca. 4 cm hinter der hinteren Achselhöhlenlinie gelegen, senkrecht
gestellte, glattrandige Oberhautdurchtrennung von 0,5 cm Länge;
- Druckschmerzangabe
an der linken Kopfseite, geringe tastbare Schwellung der Kopfschwarte, am
Hinterkopf ca. 1 cm durchmessende, parallelstreifige Hauteinblutung;
- An
der Schleimhaut der Oberlippe links, im Bereich des linken Mundwinkels,
kleinfleckig akzentuierte Schleimhaut-Einblutungen in einem Bereich von ca.
1 cm Durchmesser;
- Gesichtshaut
sonst ohne Besonderheiten, keine Punktblutungen in den Augen- und
Lidbindehäuten;
- Am
Hals keine frischen Verletzungen. Am Halsansatz links drei, in gleicher
Richtung angeordnete, weissliche Narben von 1 - 2 cm Länge;
- An
der linken Hand, zwischen Daumen und Zeigefinger, oberflächliche, geradlinige
Schnittverletzung von 0,7 cm Länge;
- Streckseitig
an der linken Hand über dem Grundgelenk des Kleinfingers parallelstreifige
Schürfung in einem Bereich von maximal 0,9 cm Durchmesser;
- Streckseitig
an der rechten Hand, dicht oberhalb des Grundgelenks des Mittelfingers, senkrechtgestellter
kratzerartiger Oberhautdefekt von 0,9 cm;
- Auf
gleicher Höhe, dicht oberhalb des Grundgelenks des Ringfingers der rechten
Hand, rundliche Schürfung von 0,1 cm Durchmesser;
- An
der Streckseite des rechten Daumengrundgelenks kleinfleckige Schürfung von 0,4
cm Durchmesser;
- Kleinfleckige,
unregelmässige Schürfungen an der Streckseite beider Kniegelenke.
Nach der äusseren Form zu urteilen,
handle es sich bei den scharfrandigen Hautdurchtrennungen am Rücken um
Stichverletzungen. Zur Tiefe könne keine Aussage gemacht werden. Zum Zeitpunkt
der rechtsmedizinischen Untersuchung habe keine unmittelbare Lebensgefahr
bestanden. Die Beurteilung der Verletzungen erfolge im rechtsmedizinischen
Gutachten.
Dem rechtsmedizinischen Gutachten von
Dr. O.___ und Assistenzarzt N.___ des IRM Basel vom 21. Juni 2019 (AS 223 ff.)
können folgende Befunde der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 16. Mai 2019
der Privatklägerin entnommen werden:
- Druckschmerzangabe
an der linken Kopfseite; hier diskrete Schwellung; auf der Kopfhaut zeige sich
im Hinterkopfbereich eine geformte, parallelstreifig akzentuierte, ca. 1 cm
durchmessende Hauteinblutung; keine Hautdurchtrennungen, keine Blutungen;
- Augen-
und Lidbindehäute etwas gerötet, keine Punktblutungen;
- An
der Schleimhaut der Oberlippe, im Bereich des linken Mundwinkels, kleinfleckig
akzentuierte Schleimhauteinblutungen in einem Bereich von 1 cm Durchmesser.
Nach Angaben sei ein Schlag gegen das Gesicht erfolgt. Gebiss intakt, keine
Zahnlockerungen oder Zahnausbrüche;
- An
der linken Schulter rückseitig fänden sich zwei glattrandig begrenzte
Verletzungen. Bei der grösseren handle es sich um eine glattrandige, leicht
schräg von innenseitig oben nach aussenseitig unten verlaufende, 2,9 cm lange
Hautdurchtrennung. Der innenseitige Wundwinkel zeige eine geringe Zipfelbildung
(Schwalbenschwanzbildung). Die Verletzung befinde sich etwa 8 cm links der
Wirbelsäule und 10 cm unterhalb der Schulterhöhe. Aussenseitig davon ca. 4 cm
hinter der hinteren Achselhöhlenlinie gelegen und auf Höhe der Achselhöhle bzw.
10 cm unterhalb der Schulterhöhe senkrecht gestellt, glattrandige Oberhautdurchtrennung
von 0,5 cm Länge mit geringer Blutantragung;
- An
der linken Hand zeige sich an der Falte zwischen Daumen und Zeigefinger ein
quer zur Falte verlaufender, oberflächlicher, geradliniger Oberhautdefekt von
0,7 cm Länge;
- Streckseitig
an der rechten Hand, dicht oberhalb des Grundgelenks des Mittelfingers,
senkrechtgestellter, kratzerartiger Oberhautdefekt von 0,9 cm Länge; auf
gleicher Höhe, dicht oberhalb des Grundgelenks des Ringfingers der rechten
Hand, rundliche Schürfung von 1 cm Durchmesser;
- Streckseitig
an der linken Hand, über dem Grundgelenk des Kleinfingers, parallelstreifige,
in Längsrichtung des Fingers verlaufende Schürfung in einem Bereich von 0,7 x
0,9 cm;
- An
der Streckseite des Daumengrundgelenks kleinfleckige Schürfung von 0,4 cm
Durchmesser, geringe bläuliche Verfärbung im Bereich des Daumengrundgelenks;
- Kleinfleckige,
unregelmässige Schürfungen an der Streckseite beider Kniegelenke.
Bei den zwei glattrandigen
Hautdurchtrennungen im Rücken handle es sich um Folgen scharfer
Gewalteinwirkung wobei die Form der Verletzungen mit Stichverletzungen
vereinbar sei. Der Befund spreche dafür, dass es sich beim Tatwerkzeug am
ehesten um ein Messer mit einer einschneidigen Klinge gehandelt habe. Eine
weitere Folge scharfer Gewalteinwirkung zeige sich an der linken Hand. Hier sei
eine kleine Schnittverletzung sichtbar. Im Zusammenhang mit der Aussage der
Privatklägerin, dass sie versucht habe, das Messer in der Hand zu halten und
damit den Angriff abzuwehren, könne die Verletzung als Abwehrverletzung
interpretiert werden. In der behaarten Kopfhaut der Privatklägerin sei links
seitlich eine druckschmerzhafte Schwellung tastbar. Am Hinterkopf zeige sich
eine streifig geformte Hauteinblutung. Es handelt sich um die Folgen stumpfer
Gewalteinwirkungen. Die Privatklägerin berichtete von einem Schlag mit einem
Messergriff. Dies wäre eine plausible Erklärung für die geformte Verletzung am
Hinterkopf. Die Schwellung an der linken Kopfseite sei demgegenüber
unspezifisch. An der Streckseite beider Kniegelenke zeigten sich unspezifische,
sturztypische Abschürfungen. Weitere frische Verletzungen seien nicht
festgestellt worden.
Zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen
Untersuchung habe sich die Privatklägerin in einem guten Allgemeinzustand
befunden, sodass zu diesem Zeitpunkt auch keine unmittelbare Lebensgefahr
bestanden habe. Zur Tiefe der Verletzungen und damit zur realen Gefahr könne
ohne Kenntnis weiterer Untersuchungsbefunde keine Aussage getroffen werden. Die
Lokalisation der Stichverletzungen sei jedoch geeignet, lebensgefährliche
Verletzungen zu verursachen. In erster Linie wären dabei die Eröffnung des
Brustkorbes und eine Verletzung der Lunge zu nennen. Dabei bestünde auch die
Gefahr der Verletzung von Blutgefässen zwischen den Rippen
(lnterkostalarterien). Je nach Klingenlänge könnten aber auch grössere
Blutgefässe im Brustkorb erreicht werden. Somit müsse zumindest von einer
potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden. Bei einem Stich im Rücken links
neben der Brustwirbelsäule könne auch die grosse Körperschlagader verletzt
werden, was im Regelfall zu einem raschen Todeseintritt führte.
Sämtliche Verletzung seien frisch und im
Zeitraum weniger Stunden vor der körperlichen Untersuchung entstanden. Ältere
Verletzungen seien nicht festgestellt worden. Zu möglichen Folgeschäden könne
ohne Kenntnis des weiteren Verlaufs keine Stellung bezogen werden. Eine
komplikationslose Wundheilung vorausgesetzt, würden die Stichverletzungen am
Rücken nach ärztlicher Versorgung innerhalb weniger Wochen unter Narbenbildung
abheilen. Alle weiteren Verletzungen seien geringfügig.
Zusammenfassend könne gesagt werden,
dass die Privatklägerin zwei Stichverletzungen linksseitig in den Rücken
erlitten habe. Zur unmittelbaren Lebensgefahr könnten ohne Kenntnis von
Krankenunterlagen keine Aussage gemacht werden. In der festgestellten
Lokalisation seien lebensgefährliche innere Verletzungen möglich.
Mit rechtsmedizinischem Gutachten vom
26. März 2020 (AS 233 ff.) und ergänzendem rechtsmedizinischen Gutachten vom
13. Mai 2020 (AS 247 ff.) wurden die Verletzungsbefunde der Privatklägerin
durch Dr. M.___ und Dr. O.___ präzisiert. Demnach hätten am Kopf linksseitig am
Schädeldach mindestens fünf Folgen stumpfer Gewalteinwirkungen voneinander
abgegrenzt werden können. Drei kleinere Veränderungen von maximal 3 cm
Durchmesser fänden sich dabei relativ hoch am Schädel, scheitelnah. Der Lage
nach deutlich oberhalb der sogenannten Hutkrempenlinie dürfte es sich am
ehesten um die Folgen von Schlägen handeln, wie dies von der Privatklägerin
auch so angegeben worden sei. Die beiden grösseren, flächigen Unterblutungen
dicht oberhalb des linken Ohres bzw. dahinter lägen im Bereich der sogenannten
Hutkrempenlinie und könnten damit auch als Sturzfolgen interpretiert werden. Damit
könne die Aussage, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals mit dem
Kopf auf der linken Seite gegen die Wand geschlagen habe, anhand der
vorliegenden Befunde bestätigt werden. Die kleineren umschriebenen Einblutungen
der Kopfschwarte nahe dem Scheitel könnten aber auch durch Schläge mit einem
Gegenstand (z.B. Messergriff, wie von der Privatklägerin berichtet werde)
verursacht worden sein. Die Verletzungen beschränkten sich auf Quetschungen und
Einblutungen der Kopfschwarte. Diese heilten innerhalb weniger Wochen folgenlos
aus. Verletzungen des knöchernen Schädels oder Verletzungen im Schädelinneren
seien nicht feststellbar. Insbesondere die Schläge des Kopfes gegen die Wand
seien darüber hinaus durchaus geeignet, schwerwiegende Verletzungen im
Schädelinneren oder Schädelbrüche zu verursachen.
Anhand der CT-Bilder des Brustkorbs habe
ein wahrscheinlicher Stichkanal im Schulterbereich links rekonstruiert werden
können. Zwischen der Einstichstelle und der am weitesten davon befindlichen
Luftblase habe ein Abstand von 6,9 cm gemessen werden können. Diese Luftblasen
von der Einstichstelle lägen zwar im Innern des Stichkanals liegen, füllten
diesen jedoch nicht vollständig aus, weshalb der Abstand der Luftblasen von der
Einstichstelle lediglich eine Mindest-Eindringtiefe markiere. Der reale
Stichkanal könne länger sein und auch die Breite des Gewebes sei nicht
abgrenzbar. Aber auch mit einer Einstichtiefe von 6,9 cm sei praktisch jede
Struktur im Hals erreichbar. In Verlängerung des Stichkanals zeige sich in
unmittelbarer Nähe die Schlüsselbeinschlagader (arteria subclavia). Der
minimale Abstand der Schlagader zum Stichkanal (Luftblase) betrage 1,3 cm. Eine
Verletzung dieses Blutgefässes hätte eine akut lebensbedrohliche Blutung zur
Folge gehabt, die aufgrund der tiefen Lage dieser Schlagader auch nicht ohne
Weiteres hätte unterbunden werden können.
Die kürzeste Distanz zwischen den
Luftblasen im Stichkanal und der Brusthöhle habe im CT auf etwa 2,5 cm
ausgemessen werden können. Damit könne aber der im Arztbericht von Dr.med. P.___
vom 26. Juni 2019 erwähnte Abstand des Stichkanals von 1 cm bis zur Lunge nicht
widerlegt werden, da die vollständige Ausdehnung des Stichkanals auf den zur
Verfügung stehenden Aufnahmen nicht abgrenzbar sei. Der kürzeste Abstand von
der Einstichstelle bis in die Brusthöhle betrage 6 cm. Bei einer Eindringtiefe
von 6,9 cm wäre es also möglich, mit der Messerspitze etwa 1 cm tief in die
Brusthöhle/Lunge einzudringen. Die geringste Weichteildicke von der
Hautoberfläche bis in die Brusthöhle finde sich bei der Privatklägerin
ausweislich der vorliegenden Computertomografie am Rücken dicht unterhalb der
Schulterblattspitze und messe nur 2,5 cm. Eine Verletzung des Brustkorbs mit
Eröffnung der Brusthöhle und Verletzung der Lunge könne verschiedene schwere
Folgen haben. Eine mögliche Folge aller penetrierenden Verletzungen seien
Blutungen. Während oberflächliche Verletzungen des Lungengewebes im Regelfall
keine schwerwiegenden Blutungen zur Folge hätten – diese entstünden im Regelfall
dann, wenn bei tieferen Lungenverletzungen die grösseren Lungengefässe eröffnet
würden – könnten durch eine Stichwunde am Brustkorb auch Schlagadern und Venen
verletzt werden, die zwischen den Rippen verlaufen (lnterkostalgefässe). Eine
Durchtrennung der sogenannten lnterkostalarterien könne durchaus eine
lebensbedrohliche Blutung zur Folge haben, wobei sich diese im Regelfall in den
Brustkorb hinein (Hämatothorax, Blutbrust) ergiesse. Eine weitere
Verletzungsfolge am Brustkorb sei das Eindringen von Luft in den sogenannten
Pleuraspalt zwischen Lungenfell und Brustfell. Dadurch könne der dort
vorhandene Unterdruck, der die Lunge entfalte, nicht mehr aufrechterhalten
werden und die Lunge falle aufgrund ihrer Elastizität zusammen. Die betroffene
Lungenhälfte stünden dann nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr für die
Atmung zur Verfügung. Die Luft könne einerseits von aussen durch die Verletzung
eindringen, andererseits aber auch bei Verletzung der Lunge aus dieser
entweichen. Solange die eingetretene Menge gering sei bzw. die Luft frei
entweichen könne, bestünde keine unmittelbare Lebensgefahr. Es könne sich
jedoch innerhalb sehr kurzer Zeit ein sogenannter Spannungspneumothorax
entwickeln (Spannungs-Luftbrust), bei dem eine unmittelbare Lebensgefahr bestehe.
Dabei handle es sich um einen Ventilmechanismus, der dazu führe, dass bei jedem
Atemzug mehr Luft in die Brusthöhle hineingelange, diese jedoch nicht wieder
entweichen könne. Dadurch fülle sich die betroffene Brustkorbseite immer weiter
mit Luft, die Lunge falle komplett zusammen, das Herz werde zur Gegenseite
verdrängt und die grossen Blutgefässe könnten abknicken. Ein
Spannungspneumothorax könne innerhalb kurzer Zeit zum Eintritt des Todes
führen, wenn keine adäquaten medizinischen Massnahmen ergriffen würden.
Weiter wurde erneut festgehalten, dass
sich die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr
befunden habe. Es seien auch keine bleibenden Schäden oder Nachteile zu
erwarten. Jedoch habe der minimale Abstand der Schlüsselbeinschlagader zum
Stichkanal lediglich 1,3 cm betragen und eine Verletzung dieses Blutgefässes
hätte eine akut lebensbedrohliche, vermutlich sogar tödlich verlaufende
arterielle Blutung zur Folge gehabt. Darüber hinaus sei eine gleichartige
Stichverletzung im Rücken durchaus geeignet, den Brustkorb zu eröffnen und die
Lunge zu verletzen, was verschiedene schwere Folgen haben könne. Das Herz
selbst sei bei Stichverletzungen im Rückenbereich durch die kräftige
Rückenmuskulatur und die Wirbelsäule relativ gut geschützt, mit einem längeren
Messer jedoch auch erreichbar. Stichverletzungen in Nähe der Wirbelsäule würden
aber auch stets die Gefahr von Verletzungen des Rückenmarks beinhalten.
Speziell im Bereich des Brustkorbes wäre dadurch als unmittelbare Folge eine
Querschnittslähmung zu erwarten, Rückenmarksverletzungen im Halsbereich oder
unmittelbar unterhalb des Kopfes könnten auch unmittelbar tödlich verlaufen.
Dies wäre insbesondere bei Stichen gegen den Hinterkopf bzw. die Nackenregion
zu erwarten. Zudem seien Stichverletzungen gegen den Hals, unabhängig von deren
Richtung, stets als lebensbedrohlich anzusehen. Neben einer Verletzung der
Halsschlagadern mit der Gefahr eines raschen, lebensbedrohlichen Blutverlustes
bestünde am Hals auch ein besonderes Gefährdungspotenzial bei der Eröffnung von
Blutadern (Venen). Die kleinere Schnittverletzung, etwas seitlich an der linken
Schulter, sei auf den CT-Daten nicht abgrenzbar, da diese Verletzung ausserhalb
des Untersuchungsradius gelegen habe.
Bei Stichverletzungen im Bereich von
Weichteilen sei der grösste Widerstand, den das Stichwerkzeug zu überwinden
habe, die menschliche Haut. Sei dieser Widerstand einmal überwunden, dann könne
ein Messer bei gleichbleibender Kraft nahezu ungehindert ins Gewebe eindringen.
Je nach Beschaffenheit der getragenen Kleidung dürfte sich dieser Widerstand
etwas erhöhen. Seien die Bekleidungsschichten erst einmal durchtrennt, dann
könne auch hier ein Messer ohne grösseren Widerstand weiter eindringen. Die
lsolationswirkung von Winterbekleidung beruhe in der Regel auf der darin
eingeschlossenen Luft, deren Volumen durch entsprechende Füllmaterialien (z.B.
Daunen) aufrechterhalten werde. Bei einer Durchtrennung mit einem Stichwerkzeug
werde dieses Füllmaterial und damit die Gesamtdicke der Kleidungsschicht
komprimiert, sodass die Eindringtiefe eines Stichwerkzeugs in den Körper durch
die Kleidung nur in geringem Umfang vermindert werde.
Schliesslich wurde ausgeführt, dass sich
an der Halshaut der Privatklägerin keine sichtbaren Verletzungen oder
Fernfolgen von Kompressionen der Halsweichteile im Sinne von Stauungsblutungen
gezeigt hätten. Auch die computertomografischen Bilder des Halses der
Privatklägerin hätten keine Hinweise auf Verletzungen des Kehlkopfes und des
Zungenbeins gezeigt. Damit könne eine Gewalteinwirkung gegen den Hals im Sinne
eines Würgens praktisch ausgeschlossen werden.
2.3.2 Gemäss Forensisch
toxikologischem Gutachten des IRM Basel vom 12. Juni 2019 (AS 264 ff.) wird
festgehalten, aus forensisch-toxikologischer Sicht habe der Beschuldigte THC
aufgenommen. Zwischen dem Ereignis und der Blutentnahme lägen knapp sechs
Stunden. In dieser Zeit könne sich THC abgebaut haben. Eine Beeinträchtigung
durch THC zur Ereigniszeit könne nicht ausgeschlossen werden. Das Ausmass der
Beeinträchtigung sei dabei von seiner Gewöhnung an dieses Betäubungsmittel
abhängig. Hinweise für eine Beeinträchtigung durch andere Betäubungsmittel oder
durch Arzneistoffe lägen nicht vor. Ebenso habe keine toxikologisch relevante
Alkoholaufnahme in den Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden. Der negative
Befund für das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid im Urin weise darauf hin,
dass der Beschuldigte auch in den Stunden bis Tagen vor der Urinasservierung
keinen Alkohol konsumiert habe.
Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten
des IRM Basel vom 21. Juni 2019 über den Beschuldigten (AS 268 ff.) wurden
bei diesem im Rahmen der Untersuchung vom 16. Mai 2019, 04:10 Uhr, folgende
Befunde erhoben:
-
In der behaarten Kopfhaut
keine Schwellungen, keine Durchtrennungen; keine Angabe druckschmerzhafter
Stellen;
- An
der Stirn rechts, unmittelbar oberhalb der Augenbraue, senkrechtgestellter,
kratzerartiger Oberhautdefekt von 1,1 cm Länge und 0,2 cm Breite;
- Augen-
und Lidbindehäute etwas gerötet, Pupillen seitengleich, prompte Lichtreaktion;
keine Punktblutungen;
- Keine
erkennbaren Verletzungen im Gesicht und kein Druckschmerz entlang von
Nasenrücken und Unterkiefer;
- Schleimhaut
der Lippen und des Mundes im einsehbaren Bereich unversehrt; Gebiss intakt,
keine Zahnlockerungen oder Zahnausbrüche;
- An
der Halshaut rechts über dem Kopfwendermuskel zwei parallel verlaufende, leicht
schräg von vorne oben nach hinten unten gestellte, kratzerartige Hautrötungen
von maximal 3 cm Länge und 0,3 cm Breite und in einen Abstand von 0,5 cm
zueinander;
- Schmerzangabe
an der Aussenseite des rechten Ellbogens; hier zeige sich eine geringgradige,
kleinfleckig akzentuierte Rötung in einem Bereich von 10 cm Durchmesser, keine
sichtbare Schwellung;
- An
der Streckseite des rechten Handgelenks länglich konfigurierte Verschorfung von
0,7 cm Länge; an der Streckseite der rechten Hand, 2 cm oberhalb des
Grundgelenks des Daumens, kleinfleckiger, kratzerartiger Oberhautdefekt von 0,4
x 0,1 cm;
- An
der Streckseite der rechten Hand, zwischen Daumen und Zeigefinger, schräg von
körperfern daumenseitig nach körpernah kleinfingerseitig verlaufender,
kratzerartiger Oberhautdefekt von 3,3 cm Länge;
- Über
dem Grundgelenk des zweiten Fingers der rechten Hand (Zeigefinger)
kleinfleckige Abschürfung von 0,4 cm Durchmesser; gleichartige Veränderung von
0,5 x 0,2 cm über dem Grundgelenk des Mittelfingers;
- An
der Beugeseite des rechten Daumens, zur Aussenseite hin, gradlinig verlaufender,
kratzerartiger Oberhautdefekt von 0,7 cm Länge; in einem Abstand von 0,2 cm
parallelgestellte, gleichartige Veränderung von 0,3 cm Länge; angetrocknetes
Blut in der Umgebung;
- Handflächen beiderseits ohne
Besonderheiten;
- An
der Streckseite der Mittelgelenke des zweiten, dritten und vierten Fingers der
linken Hand leicht unregelmässige, kleinfleckige Hautabschürfungen bis 0,5 cm
Durchmesser; kratzerartige Oberhautverletzung von 0,3 cm Länge streckseitig am
Mittelgelenk des linken Daumens;
- Rückenhaut
unversehrt; im Nacken zeigten sich kleinfleckig akzentuierte Hautrötungen; in
Nackenmitte zwei parallele, kratzerartige Schürfungen von 2 cm und 1 cm Länge
und in einem Abstand von 0,6 cm zueinander;
- Brust- und Bauchhaut ohne
erkennbare Verletzungen.
Im Rahmen der Interpretation der
Verletzungsbefunde wurde festgehalten, bei der rechtsmedizinischen Untersuchung
fänden sich wenige, überwiegend unspezifische Verletzungen. Die oberflächliche
Schürfung an der Stirn rechts, oberhalb der Augenbraue, und die zwei
parallelstreifigen Hautrötungen am Hals rechts wären von Grösse und Form her am
ehesten als Fingernagelkratzspuren zu interpretieren. Eine selbst- oder
Fremdbeibringung könne nicht voneinander differenziert werden. Weiterhin
zeigten sich kleinfleckige Abschürfungen an der Streckseite beider Hände, links
mehr als rechts. Die Schürfungen an den Streckseiten der Grundgelenke von
Zeige- und Mittelfinger rechts sprächen für ein aktives Zuschlagen mit der
Faust, die übrigen Schürfungen seien eher unspezifisch, wobei nicht sicher
zwischen Sturz oder Schlag unterschieden werden könne. Ebenfalls streckseitig
am rechten Handrücken stelle sich ein sehr feinstreifiger, kratzerartiger
Oberhautdefekt dar. Es handle sich um die Folge einer tangential schürfenden
Gewalteinwirkung, wobei am ehesten an die Einwirkung eines spitzen Gegenstandes
zu denken wäre. An der Aussenkante des rechten Daumens, zur Beugeseite hin,
zeigten sich zwei sehr feinstreifige, parallel gestellte Oberhautdefekte mit
angetrocknetem Blut in der Umgebung. Diese Verletzung hätte eher den Aspekt
einer scharfen Gewalteinwirkung, es könne sich um eine sehr oberflächliche
Schnittverletzung handeln. Sämtliche festgestellten Verletzungen seien vom
äusseren Aspekt her frisch und könnten im angegebenen Ereigniszeitraum, wenige
Stunden vor der körperlichen Untersuchung, entstanden sein. Sämtliche beim
Beschuldigten festgestellten Verletzungen seien geringfügig und heilten
innerhalb weniger Tage folgenlos aus.
3. Aussagen der Auskunftspersonen und
des Beschuldigten
3.1 Privatklägerin
Anlässlich der Erstbefragung am 16. Mai
2019 (AS 139 ff.) gab die Privatklägerin zusammengefasst zu Protokoll, sie sei
um ca. 21:30 Uhr nach draussen gegangen, um zu rauchen. Dabei habe sie den
Beschuldigten hinter den Briefkästen gesehen. Dieser habe sie mit dem Tod
bedroht. Er habe zu ihr mehrmals und sehr laut gesagt, dass er sie an diesem
Abend umbringen werde. Vor zwei Tagen, habe er ihr bereits eine SMS in
arabischer Sprache geschrieben, dass er sie umbringen werde, weil er nichts zu
verlieren habe. Auch wenn die Polizei ihn festnehmen würde, dies sei ihm egal.
Sie sei erschrocken und sofort zum Hauseingang zurückgerannt. Sie sei so
aufgeregt gewesen, dass ihre Hände richtig gezittert hätten. Als sie mit dem
Schlüssel die Eingangstüre habe aufschliessen wollen, habe der Beschuldigte sie
mit beiden Händen an den Haaren gerissen und sie mit dem Kopf, auf der linken
Seite, an die Hauswand gedrückt. Dabei habe sie einen Gegenstand in seiner Hand
gespürt. Sie habe das am Kopf gespürt. Sie habe den Rücken zum Beschuldigten
gehabt. Als sie ihr Gesicht zu ihm gedreht habe, habe sie gesehen, dass er ein
Messer in seiner rechten Hand gehalten habe. Es habe sich um ein Messer zum
Aufklappen gehandelt, kein Küchen- oder Rüstmesser. Es sei vorne sehr dick
gewesen. Mit dem Griff des Messers habe er mehrmals probiert, ihr auf den Kopf
zu schlagen. Sie habe versucht, die Schläge abzuwehren, und dabei einen Teil
der Klinge und die Hand des Beschuldigten mit ihren Händen festgehalten. Dadurch
habe sie auch Verletzungen an den Händen erlitten. Sie habe sich dann ein wenig
nach vorne gebeugt und mit ihren Händen ihr Gesicht/Kopf geschützt. Sie habe
dann zu den Aussenklingeln gewollt, um bei jemanden zu klingeln. Sie sei in die
Knie gegangen und habe mit einer Hand die Klingeln betätigen können, dabei habe
sie dem Beschuldigten den Rücken zugewandt. Sie habe Schläge auf ihren Rücken
gespürt, diese aber nicht als Stiche wahrgenommen. Vor Erschöpfung sei sie noch
weiter zu Boden gesunken und habe dabei laut um Hilfe gerufen. Plötzlich sei
die Eingangstüre aufgegangen und das ältere Ehepaar (C.___ und D.___) und deren
Sohn [recte Enkelsohn] (E.___) seien in der Eingangstüre gestanden. Der
Beschuldigte sei dann mit seinem Fuss auf sie gestanden und habe den anderen
drei Personen sein Messer gezeigt, worauf diese wieder hineingegangen seien und
die Türe geschlossen hätten. Der Beschuldigte habe sie daraufhin wieder an den
Haaren gerissen und von der Türe bis zur Treppe weggezogen. Sie sei dann dort mit
dem Kopf nach unten auf der Treppe gelegen. Er habe weiterhin versucht, sie mit
seinem Messer zu stechen, sie habe sich jedoch gegen die Stichangriffe mit den
Füssen wehren können. Während diesen Abwehrversuchen habe sie auch ihren
rechten Schuh verloren. Nach einer gewissen Zeit sei das ältere Ehepaar mit
ihrem Sohn wieder nach draussen gekommen. C.___ und sein Sohn hätten zusammen
einen Stuhl mit metallenen Beinen vor sich gehalten, um sich vor dem Messer zu
schützen. Darauf habe sich ein «Kampf» zwischen den beiden und dem
Beschuldigten entwickelt. D.___ habe sie schliesslich an den Beinen in Richtung
Eingangstüre gezogen, während die beiden Männer mit dem Stuhl den Beschuldigten
weggedrängt hätten. Sie hätten sich dann ins Haus begeben können. Als sie alle
im Haus in Sicherheit gewesen seien, hätten sie die Eingangstüre verschlossen.
Selbst dann habe der Beschuldigte weiterhin versucht, zu ihr zu gelangen, indem
er an die Scheibe der Eingangstüre gepoltert habe. Währenddessen habe er zu ihr
gesagt, dass er sie und ihren Gott umbringen werde. Er habe geschrien, dass sie
heute Abend sterben müsse. Das habe er sehr viele Male geschrien. Irgendwann
sei der Beschuldigte dann gegangen und D.___ habe die Polizei alarmiert. Es
habe vor zwei Tagen schon einen Vorfall gegeben. Sie habe sehr grosse Angst.
Sie wisse, dass der Beschuldigte sie umbringen werde, sobald er aus der Haft
entlassen werde.
Anlässlich ihrer polizeilichen
Einvernahme vom 29. Mai 2019, in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten
(AS 152 ff.), bestätigte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre Aussage bei
der Erstbefragung. Sie sei nach draussen zum Rauchen. Dabei sei sie vor dem
Haus auf dem Vorplatz hin und her gelaufen. Als sie zu den Briefkästen gelaufen
sei, habe sie ihn gerade gesehen. Er sei gerade auf sie zugesprungen. Sie habe
versucht, schnell zur Haustüre zu kommen, damit sie diese mit dem Schlüssel
aufmachen könne. Sie habe so Angst gehabt und so gezittert, dass sie die Türe
nicht gleich habe aufmachen können. Es sei eine Sekunde gewesen. Er sei da
gewesen und direkt auf sie zugekommen. Er habe angefangen, sie zu schlagen. Er
habe sie an der linken Seite am Kopf geschlagen. Zuerst habe er mit den Händen
geschlagen. Dann habe sie gespürt, dass er etwas in den Händen habe. Sie habe
sich zu ihm gedreht und habe gesehen, dass er ein Messer in der Hand habe. Der
erste Schlag mit der Messerspitze habe sie am Kopf getroffen. Es sei aber nicht
so stark gewesen. Nachher als sie die Gefahr bemerkte habe, habe sie die
Messerspitze selber in die Hand genommen. Dann habe er ihr mit dem Ende des
Handgriffs des Messers auf den Kopf geschlagen. Sie habe dabei noch immer die
Spitze des Messers in der Hand gehabt. Gleichzeitig habe sie laut geschrien. In
einer Hand habe er das Messer gehabt. Mit der anderen Hand habe er sie an den
Haaren gerissen und mit dem Kopf mehrfach an die Wand beim Eingang geschlagen.
Es habe sie immer auf der linken Seite des Kopfs getroffen. Er habe sie hin und
her an die Wand geschüttelt. Sie habe versucht, mit einer Hand an die Haustüre
zu klopfen. Er habe sie aber immer von der Türe wegziehen wollen, damit sie
nicht an die Türe habe klopfen können. Vor der Eingangstüre habe es drei
Treppen. Dort habe er sie immer wieder wegzuziehen versucht. Sie habe keine
Kraft mehr gehabt. Er habe sie auf den Boden gezogen. Ihr Kopf sei noch bei der
Treppe gewesen. Der Rücken sei am Boden gewesen. Sie denke, sie sei ca. fünf
Sekunden bewusstlos gewesen. Ihr Nachbar habe ihr zwischenzeitlich erzählt,
dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte sie genau zu diesem Zeitpunkt
gewürgt habe. Als sie wieder bei Bewusstsein gewesen sei, habe sie Schmerzen im
Rücken bemerkt. Sie habe sich aufsetzen und die Klingeln vom Haus drücken
wollen. Er habe sie mit dem Messer gestochen und die Nachbarn hätten im
gleichen Moment die Haustüre aufgemacht. Dann seien die Nachbarn gekommen. Der
Beschuldigte habe das Messer genommen und dieses gegen die Nachbarn gezeigt,
damit diese wieder zurückgehen würden. Die Nachbarn seien wieder hineingegangen
und hätten die Türe zugemacht. Sie habe das ganze Gewicht von ihm auf ihr
bemerkt. Er habe sie von der Treppe wegstossen wollen. Er habe zu ihr gesagt,
«heute bringe ich dich um, heute bringe ich dich um.» Gleichzeitig habe er sie
wieder geschlagen. Ihr Körper habe nicht mehr wahrgenommen, mit was er sie
geschlagen habe. Er habe einfach immer wieder gesagt, dass er sie umbringen
werde. Die Nachbarn hätten dann die Türe nochmals aufgemacht. Diesmal hätten
sie einen Stuhl dabei gehabt. Der Mann und dessen Sohn hätten versucht, den
Beschuldigten wegzuschieben. Die Frau habe versucht, sie mit den Händen in die
Wohnung zu ziehen, was am Schluss auch gelungen sei. Dann seien der Mann und
der Sohn auch gekommen. Dann hätten sie die Türe verschlossen. Sie hätten sie
am Boden gepflegt. Sie habe extreme Schmerzen an der linken Kopfhälfte gehabt.
Sie hätten immer wieder zu ihr gesagt, dass sie sich beruhigen solle. Sie wisse
nicht, was vor der Türe gegangen sei. Auf Nachfrage: Soweit sie sich erinnern
könne, habe der Beschuldigte drei bis viermal auf sie eingestochen. Er habe
versucht, sie auf der linken Seite zu treffen (zeigt auf den linken
Hinterkopf). Dort habe er sie stechen wollen. Es sei ein Mordversuch gewesen.
Auch am Rücken, wo das Herz sei. Er habe das Herz treffen wollen. Ob sie nähere
Angaben zum Messer machen könne: Sie könne sich nur noch erinnern, dass es so
lang gewesen sei (zeigt es in der Luft, ergab gemessen eine Länge von ca. 15
cm). Sie glaube, der Griff sei braun gewesen. Sie wisse, es sei kein
Küchenmesser gewesen. Es sei nicht gerade gewesen. Es sei ein Dolch gewesen.
Als sie die Klinge in der Hand gehabt habe, habe noch ein kleiner Teil vorne
rausgeschaut. Sie denke, es sei ca. 3 - 4 cm breit gewesen. Sie habe das Messer
vorher auch noch nie gesehen. Auf Nachfrage: Der Beschuldigte habe sie zwei Mal
am Rücken gestochen. Dabei sei er hinter ihr gestanden.
Schliesslich bestätigte die
Privatklägerin auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, als
Auskunftsperson befragt, ihre früheren Aussagen (AS 1932 ff.).
3.2 C.___
C.___ gab anlässlich der polizeilichen
Erstbefragung vom 16. Mai 2019 Folgendes zu Protokoll (AS 137): Er und seine
Frau seien aufgewacht, als es gepoltert habe. Kurz darauf habe jemand
geschrien. Er sei zum Treppenhaus gegangen, als er gemerkt habe, dass der Lärm
von draussen komme. Als er die Haupteingangstüre geöffnet habe, habe er
gesehen, wie ihre Mieterin am Boden gelegen sei, auf dem Rücken. Auf ihr sei
der Beschuldigte gekniet. Mit der linken Hand habe er der Privatklägerin die Haare
gehalten, in der rechten Hand habe er ein Messer gehalten. Die Klinge sei ca.
12 cm lang gewesen, der Griff braun, Klinge silber. Der Beschuldigte sei
aufgestanden und habe das Messer gegen ihn gerichtet. Darauf hätten sie die
Türe geschlossen. In der Küche hätten sie einen Stuhl geholt. Seine Frau habe
die Türe geöffnet und er habe den Stuhl in den Händen gehalten. Der
Beschuldigte habe wieder auf der Privatklägerin gekniet. Mit der linken Hand
habe er sie gewürgt, in der rechten habe immer noch das Messer gehalten. Er sei
wieder aufgestanden und habe das Messer gegen ihn gerichtet. Da habe er ihn mit
dem Stuhl weggeschubst. Seine Frau habe die Privatklägerin nach innen gezogen
und sie hätten die Türe geschlossen. Der Schlüssel der Privatklägerin habe aussen
gesteckt.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 11. Juni 2019 machte C.___ im Beisein der Rechtsvertretung des Beschuldigten
folgende Aussagen (AS 163 ff.): Als er die Türe aufgemacht habe, habe er
gesehen, wie der Beschuldigte auf der Privatklägerin gekniet sei. Er sei dann
aufgeschossen und mit dem Messer gegen ihn gekommen. Da habe er schnell die
Türe wieder zu gemacht. Er habe in der Küche einen Stuhl geholt und habe die
Türe wieder aufgemacht. In diesem Moment sei der Beschuldigte bereits wieder
mit dem Messer angeschossen gekommen. Er habe ihn dann mit dem Stuhl
weggestossen und ihm diesen im Anschluss hinterhergeworfen. Der Beschuldigte
sei dann mit dem Stuhl eingerahmt gewesen und habe nichts mehr machen können.
In der Zeit hätten seine Frau und sein Sohn (recte: Enkelsohn) die
Privatklägerin an der Kapuze in den Eingangsbereich gezogen. Er habe darauf die
Türe zugemacht. Auf Nachfrage: Als er die Türe aufgemacht habe, habe er
gesehen, dass der Beschuldigte auf der Privatklägerin gesessen sei. Mit der
linken Hand habe er diese gewürgt, in der rechten Hand habe er ein Messer
gehalten. Das habe er aber zuerst nicht gesehen. Erst als dieser aufgeschossen
sei, habe er das Messer gesehen. Als er das zweite Mal die Türe geöffnet habe,
habe er gesehen, dass der Beschuldigte wieder auf der Privatklägerin oben
gewesen sei und sie an den Haaren gehalten habe. Dies mit der linken Hand. Er
habe ihr auch den Kopf gegen die Wand geschlagen. In der rechten Hand habe er
noch das Messer gehalten, womit er die Privatklägerin bedroht habe. Wie der
Beschuldigte die Privatklägerin genau mit dem Messer bedroht habe? Er habe das
Messer einfach in der rechten Hand gehabt. Die Privatklägerin habe einmal das
Messer mit einer Hand ergreifen können. Als der Beschuldigte ihn gesehen habe,
habe er das Messer von der Privatklägerin weggezogen. Der Beschuldigte hätte
die Privatklägerin «hinüber gemacht». Was er genau mit dem Messer gemacht habe,
könne er jedoch nicht sagen. Ob er sie habe schneiden oder stechen wollen. Er
habe sich nicht darauf konzentriert. Wie der Beschuldigte die Privatklägerin
gegen die Wand geschlagen habe? Er habe sie an den Haaren genommen und den Kopf
seitwärts gegen die Wand geschlagen. Dies habe er einmal gesehen. Die
Privatklägerin sei auf dem Rücken gelegen. Der Beschuldigte habe sie mit der
rechten Kopfseite an die Wand geschlagen. Wie er vom Beschuldigten bedroht
worden sei? Der Beschuldigte habe eine Bewegung mit dem Messer nach vorne in
seine Richtung gemacht. Er habe etwa einen halben Meter Abstand gehabt. Beim
zweiten Türöffnen habe der Beschuldigte mit dem Messer das gleiche wie beim
ersten Mal gemacht. Er habe ihn mit dem Stuhl weggestossen, worauf der
Beschuldigte zwei Stufen nach hinten gedrückt worden sei. Vom Stuhl sei dann
die Sitzfläche abgefallen. Die habe man aber einfach wieder hineindrücken
können. Der Stuhl habe auch Kratzer abbekommen. Er sei der Meinung, dass der
Beschuldigte ihn habe stechen wollen und dass er der Privatklägerin habe die
Kehle aufschneiden wollen. Auf Frage: Der Beschuldigte habe auch geschrien,
dass er die Privatklägerin tot machen werde. Das habe man sogar im Gang noch
gehört. In diesem Moment habe der Beschuldigte mit der Privatklägerin deutsch
gesprochen. Wie genau der Beschuldigte das Messer gehalten habe? Er habe den
Griff in den Händen und die Klinge nach oben gehalten. Ob er gesehen habe, dass
der Beschuldigte die Privatklägerin versucht habe mit dem Messer zu verletzen?
Nein. Er habe gesehen, dass er sie gewürgt habe. In der rechten Hand habe er
das Messer gehabt, mit der linken habe er ihr auf die Kehle gedrückt. Was für
ein Messer es gewesen sei? Das sei schwer zu sagen. Es könne ein Küchenmesser
sein oder auch ein Metzgermesser. Die Klinge sei ca. 12 - 15 cm lang gewesen.
Der Beschuldigte habe das Messer am Griff gehalten. Er denke, der Rest des
Griffes sei braun gewesen. Es müsse dunkel gewesen sein. Eventuell ein
Holzgriff. Genau habe man es nicht feststellen können. Welche Verletzungen er
bei der Privatklägerin habe feststellen können? Als sie sie im Haus gehabt
hätten, habe sie in der Hand einen Schnitt gehabt. Er denke, es sei die rechte
Hand gewesen. Zudem habe sie auf der linken Seite am Kopf Blut gehabt. Er wisse
aber nicht, ob sie geblutet habe. Sie hätten festgestellt, dass sie am Rücken
blute. Sie habe immer gesagt, ihr tue das Schulterblatt weh. Was der
Beschuldigte zur Privatklägerin gesagt habe? Er mache sie tot. Was passiert
wäre, wenn sie nicht eingegriffen hätten? Eventuell hätte er sie tot gemacht.
Auf Vorhalt, ob der Beschuldigte mit dem Messer auf ihn zugekommen sei oder ob
er stehen geblieben sei? Er sei stehen geblieben. Auf Vorhalt: Das Messer sei
abgerundet gewesen und habe keine Zacken gehabt. Ob es sich um einen Dolch
gehandelt haben könne? Das sei schwer zu sagen. Ein Dolch sei in der Regel
nicht abgerundet.
3.3 E.___
E.___ sagte am 2. September 2019 als
Auskunftsperson der Polizei gegenüber aus (AS 186 ff.), er sei hinter
seinem Grossvater gewesen. Dieser habe die Türe geöffnet und wieder
geschlossen. Er habe gesagt, der Beschuldigte habe ein Messer und gehe auf sie
los. Sein Grossvater habe dann einen Stuhl genommen, um sich zu verteidigen.
Soviel er sich erinnern könne, habe seine Grossmutter die Türe geöffnet und
sein Grossvater habe den Beschuldigten angegriffen, also weggedrängt. Daraufhin
hätten sie die Privatklägerin reinziehen können. Als sein Grossvater das erste
Mal die Tür geöffnet habe, habe er nur gesehen, dass jemand am Boden liege und
eine Person bei ihr gestanden sei. Mehr habe er nicht gesehen, weil er im
Hintergrund gestanden sei. Auch beim zweiten Mal habe er nicht mehr gesehen. Er
habe auch nicht gesehen, ob jemand ein Messer dabei gehabt habe. Die
Privatklägerin habe hinten am Rücken eine Verletzung gehabt. Am Kopf habe sie
auch etwas gehabt. Sie habe gesagt, dass sie Schmerzen habe in der Nähe der
Schulter und am Kopf. Er habe aber nur gesehen, dass sie blutige Hände gehabt
habe. Was passiert wäre, wenn sie nicht eingegriffen hätten? Er denke, dass sie
nicht mehr leben würde.
3.4 D.___
D.___ sagte am 2. September 2019 bei der
Polizei Folgendes aus (AS 193 ff.): Sie hätten ein Rumpeln und Schreie gehört.
Als ihr Mann die Türe aufgemacht habe, habe sie gesehen, dass die
Privatklägerin am Boden liege und der Beschuldigte auf ihr gesessen sei. Er
habe sie mit der linken Hand gewürgt und ihr mit der rechten Hand immer wieder
auf den Kopf geschlagen. Ihr Mann habe den Beschuldigten angeschrien. Dieser
sei erschrocken und sei an einer Wand gestanden. Sie habe seine rechte Hand
nicht genau sehen können. Der Beschuldigte habe darauf einen Schritt gegen
ihren Mann gemacht und dabei den rechten Arm ausgestreckt. Dabei habe sie
eindeutig ein Messer in seiner Hand gesehen. Die Klinge sei nach vorne, gegen
ihren Mann gerichtet gewesen. Sie denke, dass der Beschuldigte ca. einen halben
Meter von ihrem Mann entfernt gewesen sei. Sie seien dann zurück in die
Wohnung, der Beschuldigte sei aber bereits wieder auf die Privatklägerin los. Ihr
Mann habe dann einen Stuhl genommen, um sich Distanz vom Beschuldigten zu
verschaffen. Sie habe dann mit ihrem Sohn (recte Enkelsohn) die Privatklägerin
ins Treppenahaus gezogen. Auf die Frage, was sie genau nach dem ersten
Türöffnen gesehen habe: Die Privatklägerin sei am Boden gewesen. Er auf ihr
drauf. Er habe sie geschlagen und gewürgt. Sie könne nicht genau sagen, mit was
er geschlagen habe. Mit der linken Hand habe er die Frau gewürgt und mit der
rechten Hand habe er immer wieder auf die Frau eingeschlagen. Ein Messer müsse
er ja in der Hand gehabt haben. Ob er das Messer zum Schlagen gebraucht habe,
könne sie nicht sagen. Er habe immer wieder auf die linke Seite geschlagen. Als
er aufgestanden sei, habe sie dann gesehen, dass er in der rechten Hand ein
Messer gehabt habe. Was sie gesehen habe, nachdem sie zum zweiten Mal raus
gegangen seien? Der Beschuldigte sei genau gleich wieder auf der Frau gewesen,
habe sie wieder gewürgt und geschlagen. Das Messer habe sie explizit nicht
gesehen. Ob er die Privatklägerin mit dem Messer bedroht habe? Nein, was vorher
gewesen sei, wisse sie nicht. Auf Vorhalt: Sie habe einfach gesehen, wie er
immer wieder von der Seite auf den Kopf der Frau geschlagen habe. Sie habe aber
auch gesehen, dass er sie ein anderes Mal an den Haaren zu Boden gerissen habe.
Wie ihr Mann beim ersten Türöffnen genau bedroht worden sei? Der Beschuldigte
sei an der Wand gestanden. Er habe den rechten Arm gehoben und sei mit dem
Messer auf ihren Mann zugegangen. Er habe dazu einen Schritt über die
Privatklägerin gemacht. Beim zweiten Türöffnen habe sie selber das Messer nicht
gesehen. Auf die Frage, wie der Beschuldigte die Privatklägerin zu verletzen
versucht habe? Sie habe einfach das Würgen und das an den Kopf Schlagen
gesehen. Mehr nicht. Was für ein Messer er dabei gehabt habe? Es sei ein Messer
ohne Zacken gewesen, ein geschliffenes. Sie würde sagen ein Fleischmesser. Mehr
könne sie dazu nicht sagen. Die Privatklägerin habe am Kopf ein wenig Blut
gehabt. Sie habe gesagt, dass ihr die Schulter und der Kopf weh tue. Als er sie
geschlagen habe, habe er immer wieder gesagt, dass er sie tot machen werde. Was
passiert wäre, wenn sie nicht eingegriffen hätten? Sie denke, dass die Frau
nicht mehr leben würde. Auf Vorhalt: Die Privatklägerin sei auf dem Rücken
gelegen und der Beschuldigte auf ihrem Bauch gesessen.
3.5 Beschuldigter
Der Beschuldigte hat die Vorhalte stets
bestritten. Es kann dazu auf die Einvernahmen vom 16. Mai 2019 (AS 147 ff.),
vom 12. Juni 2019 (AS 174 ff.), vom 2. September 2019 (AS 200 ff.), auf die
Schlusseinvernahme vom 27. Mai 2020 (AS 619 ff.) sowie auf die Einvernahme an
der erstinstanzlichen und obergerichtlichen Hauptverhandlung (AS 1909 ff., ASB
201 - 205) verwiesen werden. Der Beschuldigte gibt im Wesentlichen an, er habe
an diesem Abend lediglich Beweismittel für die Polizei und die KESB sammeln
wollen, weshalb er die Wohnung zwischen 19:00 Uhr und Mitternacht mehr als zehn
Mal besucht habe. Er habe kein Messer bei sich gehabt und habe die
Privatklägerin auch nicht gewürgt. Er habe sie lediglich an den Haaren
gehalten, um sie daran zu hindern, ins Gebäude zu gehen, damit er der Polizei
hätte bestätigen können, dass sie nicht zu Hause gewesen sei. Dabei sei ihr
Kopf an die Wand und an den Türgriff gekommen. Wahrscheinlich habe die
Privatklägerin das Messer erfunden und sich die weiteren Verletzungen selber
zugefügt. Vielleicht habe sie sich mit etwas gegen den Kopf geschlagen oder den
Kopf selbst gegen die Wand geschlagen. Vielleicht sei es auch ihr Freund
gewesen. Der Nachbar habe ihn mit dem Stuhl schlagen wollen. Vielleicht sei die
Privatklägerin auf den Rücken gefallen. Er habe es nicht gesehen. Er habe die
Vermutung, dass sie heruntergefallen sei. Sie könnte auch durch ein Trümmerteil
des Stuhls verletzt worden sein. Er habe sie auf keinen Fall töten wollen. Den
verlorenen Schuh der Privatklägerin habe er mitgenommen, damit er beweisen
könne, dass sie nicht in alltäglicher Kleidung unterwegs gewesen sei. Er habe
diesen jedoch später entsorgt. Anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2019 gab
der Beschuldigte jedoch auf entsprechenden Vorhalt zu, der Polizei vor Ort
gesagt zu haben, er habe das Messer weggeworfen. Vier Polizisten hätten auf ihn
eingeredet. Alle hätten ihn gefragt, wo das Messer sei. Dann habe er halt am Schluss
gesagt, dass er es weggeworfen habe. Er habe ein paar Mal nein gesagt. Er habe
sich unter Druck gefühlt (AS 150). Vor Obergericht begründete er seine
gegenüber der Polizei gemachte Aussage (er habe das Messer weggeworfen) wie
folgt: Es sei ihm um seine Arbeit gegangen. Er habe seine Arbeit nicht
verlieren wollen und er sei sich im Klaren gewesen, dass er nirgendwo sonst ein
solches Salär habe erzielen können. Um 4:00 Uhr morgens habe damals seine
nächste Arbeitsschicht begonnen und er habe den Polizisten gefragt, was er
sagen müsse, damit man zufrieden sei. Dann sei ihm gesagt worden, er solle
aussagen, er habe ein Messer gehabt, dann werde er freigelassen (ASB 202 und
204).
4. Beweiswürdigung und rechtserheblicher
Sachverhalt
Sachverhalt
Vorweg ist festzuhalten, dass die
Aussagen der Privatklägerin und diejenigen der Auskunftspersonen C.___, D.___
und E.___ in den wesentlichen Zügen übereinstimmen. Die Schilderungen der
Privatklägerin werden auch durch die Arztberichte und rechtsmedizinischen
Gutachten belegt.
Die Aussagen der Privatklägerin weisen
mehrere Realkennzeichen auf. So schilderte sie den Ablauf der
Auseinandersetzung während mehreren Einvernahmen weitgehend übereinstimmend,
detailgetreu und mit zahlreichen raum-zeitlichen Verknüpfungen, welche nachvollziehbar
Erwägungen
und plastisch erscheinen. Sie schilderte aber auch ihre eigenen Gefühle, bspw.
wie sie so aufgeregt gewesen sei, dass ihre Hände gezittert hätten und sie die
Türe nicht gleich habe aufmachen können. Weiter schilderte die Privatklägerin
die Konversation mit dem Beschuldigten sehr individuell geprägt. So sagte sie
bspw. der Beschuldigte habe gesagt, dass er sie und ihren Gott umbringen werde.
Vor allem in der ersten Einvernahme legte die Privatklägerin keinerlei
Belastungseifer an den Tag. So schilderte sie etwa, der Beschuldigte habe
versucht, ihr mit dem Griff des Messers auf den Kopf zu schlagen. Zuerst habe
sie jedoch nur einen Gegenstand in seiner Hand gespürt. Erst als sie sich
umgedreht habe, habe sie gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in seiner
Hand halte. Sie habe auch Schläge auf ihren Rücken gespürt, diese aber nicht
Dispositiv
als Stiche wahrgenommen. Die Privatklägerin schilderte demnach den Hergang
hinsichtlich der schwersten Verletzung (ca. 7 cm tiefer Stich in den Rücken)
eher zurückhaltend. Es ist aber auch nachvollziehbar, dass sie diesen Stich
aufgrund der grossen Aufregung und Bestürzung gar nicht als Stich wahrgenommen
hat. Die Privatklägerin schilderte auch ausgefallene Details, bspw. wie sie bei
ihrer Abwehr mit den Füssen den Schuh verloren hatte. Auch der ganze Ablauf mit
dem Stuhl, den C.___ zur Abwehr gegen den Beschuldigten verwendete, ist sehr
ausgefallen. Beide Elemente (verlorener Schuh der Privatklägerin und dessen
Mitnahme durch den Beschuldigten; der von C.___ behändigte und gegen den
Beschuldigten eingesetzte Stuhl) werden zudem vom Beschuldigten ausdrücklich
bestätigt (vgl. vorstehende Ziff. II.3.5). Anlässlich der zweiten Einvernahme
schilderte die Privatklägerin nicht sogleich, der Beschuldigte habe sie mit dem
Messer angegriffen (was von einem gewissen Belastungseifer zeugen würde).
Vielmehr sagte sie aus, der Beschuldigte habe angefangen, sie zu schlagen.
Zuerst habe er sie mit den Händen geschlagen. Dann habe sie gespürt, dass er
einen Gegenstand in der Hand halte. Bei den weiteren Aussagen in der zweiten
Einvernahme sind dann zwar schon gewisse Aggravierungen ersichtlich. So sagte
sie, der erste Schlag mit der Messerspitze habe sie am Kopf getroffen.
Gleichzeitig relativierte sie das dann aber wieder, es sei nicht so stark
gewesen. Dann habe der Beschuldigte mit dem Ende des Handgriffes des Messers
auf ihren Kopf geschlagen. Der Beschuldigte habe sie auch mit dem Messer
gestochen. Später habe er sie geschlagen. Ihr Körper habe aber nicht mehr
mitbekommen, mit was er sie geschlagen habe. Neu ist dann auch die Aussage, sie
denke, sie sei ca. fünf Sekunden bewusstlos gewesen. Dies ist jedoch im
Zusammenhang mit der Aussage von C.___ zu sehen, welcher nicht nur gegenüber
der Polizei, sondern auch gegenüber der Privatklägerin ein Würgen seitens des
Beschuldigten schilderte (vgl. AS 156: «Mein Nachbar hat mir zwischenzeitlich
erzählt, dass er gesehen hat, wie er mich genau zu diesem Zeitpunkt gewürgt
hatte»). Da sich die Privatklägerin nicht an ein Würgen erinnern konnte, ging sie
eben davon aus, dass sie kurz weggetreten sei. Dies ist nachvollziehbar.
Ebenfalls nachvollziehbar ist ihre emotionale Aussage, es sei ein Mordversuch
gewesen und der Beschuldigte habe auch ihr Herz treffen wollen, zumal ihre
Stichverletzungen auf der linken Seite waren und das Herzorgan von den meisten
Menschen ausschliesslich auf der linken Seite des Brustbeins lokalisiert wird.
Alles in allem sind die Aussagen der Privatklägerin als sehr glaubhaft zu
beurteilen. Auf diese kann abgestellt werden.
Die Aussagen der weiteren
Auskunftspersonen erscheinen ebenfalls glaubhaft. Auch bei diesen ist keinerlei
Belastungseifer ersichtlich und sie schilderten jeweils nur das, was sie
gesehen hatten. Was sie nicht mitbekommen hatten, legten sie offen, und sie hielten
sich mit Mutmassungen zurück. So sagte C.___ etwa, zuerst habe er das Messer in
der Hand des Beschuldigten nicht gesehen (als dieser noch auf der
Privatklägerin gesessen sei). Erst als dieser «aufgeschossen» sei, habe er das
Messer gesehen. Was der Beschuldigte genau mit dem Messer gegenüber der
Privatklägerin gemacht habe, könne er nicht sagen. Er habe nicht gesehen, dass
der Beschuldigte versucht habe, die Privatklägerin mit dem Messer zu verletzen.
C.___ schilderte ebenfalls ausgefallene Details, wie dass der Beschuldigte vom
Stuhl «eingerahmt» gewesen sei und dass die Sitzfläche des Stuhls abgefallen
sei. Dass C.___ und D.___ von einem Würgen berichteten, das rechtsmedizinischen
Gutachten jedoch keine Würgemale bei der Privatklägerin feststellten konnte,
spricht nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte mit der Hand den Hals der Privatklägerin umklammerte, um ihren
Kopf zu fixieren. Ein solches Vorgehen muss keine Würgemale hinterlassen, kann
aber sehr wohl von den Nachbarn der Privatklägerin als «Würgen» interpretiert
worden sein.
E.___ gab unumwunden zu Protokoll, dass
er nicht viel habe sehen können, da er hinter seinem Grossvater gestanden sei.
Insbesondere habe er kein Messer gesehen. Sein Grossvater habe ihm aber – als
er das erste Mal die Türe geöffnet habe – gesagt, der Beschuldigte habe ein
Messer.
Auch D.___ sagte aus, im ersten Moment
das Messer in der Hand des Beschuldigten nicht gesehen zu haben. Erst als
dieser einen Schritt auf ihren Mann zu gemacht und dabei den Arm ausgestreckt
habe, habe sie das Messer gesehen. Beim zweiten Türöffnen habe sie das Messer
nicht mehr explizit gesehen. Sie habe nur gesehen, wie der Beschuldigte die
Privatklägerin gewürgt und geschlagen habe. Sie könne aber nicht sagen, womit
er geschlagen habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin mit
dem Messer bedroht habe, sagte sie, dies wisse sie nicht.
Der Beschuldigte stellte nie in Abrede,
dass sich die Nachbarn in der Tatnacht vom 15. auf den 16. Mai 2019 den
Ereignissen im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses zu-, dann ab- und schliesslich
erneut zuwandten. Es ist folglich unbestritten, dass C.___ in einer ersten
Phase seine Wohnung verliess, um im Eingangsbereich der Privatklägerin zu
helfen, kurz darauf aber den Rückzug in den geschützten Bereich seiner Wohnung
antrat, dort einen Stuhl behändigte, worauf er ein zweites Mal den
Eingangsbereich betrat und es ihm gelang, unter Zuhilfenahme dieses Stuhls die
Privatklägerin vom Beschuldigten zu trennen, so dass D.___ und E.___ die
Privatklägerin schliesslich in die Wohnung ziehen und in Sicherheit bringen
konnten. Die Tatsache, dass C.___ nicht von Anbeginn versuchte, mit seinem 21
½-jährigen Enkelsohn und somit in Überzahl den bloss 1,67 m grossen und 67 kg
schweren Beschuldigten (vgl. die Angaben im Gutachten: AS 269) zu überwältigen,
sondern sich zum Rückzug entschloss, um in der Folge mit einem Stuhl
«bewaffnet» ein zweites Mal den Tatort aufzusuchen, lässt nur den Schluss zu,
dass der Beschuldigte einen gefährlichen Gegenstand auf sich trug.
Die von der Verteidigung vor Obergericht
ins Feld geführte These, wonach die übereinstimmenden Aussagen der befragten
Auskunftspersonen auf einer Absprache beruhen könnten, verfängt aus mehreren
Gründen nicht: Die von den befragten Auskunftspersonen gemachten Schilderungen
des Vorfalls sind nicht in allen Belangen deckungsgleich, sondern unterscheiden
sich hinsichtlich gewisser Nebenpunkte, was für deren Glaubhaftigkeit und gegen
eine Absprache spricht, denn bei einer solchen zielen die Involvierten darauf
ab, eine überschaubare und vor allem in allen Teilen identische Geschichte zu
präsentieren, so dass die Bekanntgabe von unterschiedlichen Details gerade
nicht zu erwarten ist. Hinzu kommt, dass E.___ mehrmals darauf hinwies, wie
wenig er von den Ereignissen im Eingangsbereich vor der Wohnung seiner
Grosseltern mitbekommen habe. Ginge man von einer Absprache aus, so ergibt es
keinen Sinn, den ebenfalls vor Ort anwesenden Enkelsohn der befragten Nachbarn
aussen vor zu lassen, sondern es hätte sich aufgedrängt, diesen in die
Absprache miteinzubeziehen, um der vorgebrachten Version mehr Gewicht zu
verleihen. Schliesslich sprechen auch die zeitlichen Rahmenbedingungen gegen
eine Absprache: C.___ wurde bereits am 16. Mai 2019 um 00:50 Uhr, weniger
als eine Stunde nach Eingang des Anrufes bei der Alarmzentrale, am Tatort
polizeilich befragt (AS 6 und 137). Die schwer verletzte Privatklägerin wurde
wenige Minuten nach dem Eintreffen der Polizei mit der Ambulanz ins
Bürgerspital Solothurn gefahren, wo sie sich in der Folge zur Versorgung und
Überwachung stationär aufhielt, morgens ab 4:40 Uhr (vgl. AS 224) einer
rechtsmedizinischen Untersuchung unterzogen wurde und schliesslich bereits um
12:00 Uhr erstmals polizeilich befragt wurde (AS 139 ff.).
Völlig unglaubhaft sind die Aussagen des
Beschuldigten, welcher anlässlich seiner polizeilichen Festnahme aussagte, ein
Messer dabei gehabt und dieses weggeworfen zu haben, dann aber im weiteren
Verlauf des Verfahrens vehement das Mitführen eines Messers bestritt. Für die
abweichende Erklärung anlässlich der polizeilichen Festnahme lieferte er
unterschiedliche Begründungen: Er habe Angst gehabt und sei mit Waffen
angehalten worden. Vier Polizisten hätten auf ihn eingeredet und nach dem
Messer gefragt. Die Aussage mit dem weggeworfenen Messer sei unter diesem Druck
zustande gekommen (AS 150). Vor Obergericht führte er demgegenüber aus,
ausschlaggebend sei gewesen, dass ihm in Aussicht gestellt worden sei, er komme
mit einer solchen Aussage frei. Er habe morgens um 4:00 Uhr rechtzeitig seine
Frühschicht antreten wollen und seine Arbeitsstelle nicht verlieren wollen. Der
Beschuldigte behauptete auch, er habe die Privatklägerin lediglich an den
Haaren gehalten, um sie daran zu hindern, ins Gebäude zu gehen. Dabei sei ihr
Kopf an die Wand und an den Türgriff gekommen. Wahrscheinlich habe die
Privatklägerin das Messer erfunden und sich die weiteren Verletzungen selbst
zugefügt. Vielleicht sei sie auch durch den Stuhl oder von ihrem Freund
verletzt worden. Sie könne auch auf den Rücken gefallen sein. Dies alles steht
völlig im Widerspruch zu sämtlichen anderen Aussagen und auch zu den
ausführlichen medizinischen Gutachten.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass der angeklagte Sachverhalt durch die Aussagen der Privatklägerin sowie der
weiteren Auskunftspersonen (C.___, D.___ und E.___), aber auch die
medizinischen Gutachten erstellt ist. Im Rahmen eines mehrphasigen
Tatgeschehens drohte der Beschuldigte zuerst verbal, die Privatklägerin an
diesem Abend umzubringen, riss sie, als diese versuchte, die Eingangstüre aufzuschliessen,
an den Haaren und drückte und schlug ihren Kopf mehrmals gegen die Hauswand,
was entsprechende Spuren im Verputz (Dellen) hinterliess. In der Folge setzte
der Beschuldigte das von ihm mitgeführte Messer zuerst als Schlaginstrument
ein, indem er der Privatklägerin damit mehrere Schläge gegen den Kopf
versetzte, welche diese abzuwehren versuchte und sich Abwehrverletzungen an den
Händen zuzog. In der Folge wandte die Privatklägerin dem Beschuldigten den
Rücken zu, um die Aussenklingeln zu betätigen und der Beschuldigte ging dazu
über, die Privatklägerin mit dem Messer zweimal in den Rücken zu stechen. Im
Einklang mit der berichtigten Anklage ist bei der schwereren Verletzung im
Bereich des linken Schulterblattes der Privatklägerin von einer Eindringtiefe
resp. einem Stichkanal von mindestens 6,9 cm auszugehen. Für die nachfolgende
rechtliche Würdigung wesentlich ist, dass der Beschuldigte im Rahmen eines
dynamischen Geschehens der Privatklägerin von hinten ein Messer in den Rücken
stach, wobei der Stichkanal mindestens bis 1,3 cm zur Schlüsselbeinschlagader
(arteria subclavia) vordrang (s. die Abbildung auf AS 246 mit der Darstellung
des Stichkanals). Ebenfalls erwähnenswert ist die Feststellung im Gutachten des
IRM Basel, dass die Distanz vom mutmasslichen Ende des Stichkanals (Luftblasen)
zur Brusthöhle etwa 2,5 cm und der kürzeste Abstand von der Einstichstelle zur
Brusthöhle 6 cm betrug. Schliesslich erscheint die Aussage im Gutachten
wichtig, wonach bei Stichverletzungen im Bereich von Weichteilen der grösste
Widerstand, den das Stichwerkzeug zu überwinden habe, die menschliche Haut sei.
Sei dieser Widerstand einmal überwunden, könne ein Messer bei gleichbleibender
Kraft nahezu ungehindert ins Gewebe eindringen. Je nach Beschaffenheit der
getragenen Kleidung dürfte sich dieser Widerstand etwas erhöhen. Seien die
Bekleidungsschichten erst einmal durchtrennt, dann könne auch hier ein Messer
ohne grösseren Widerstand weiter eindringen. Die lsolationswirkung von
Winterbekleidung beruhe in der Regel auf der darin eingeschlossenen Luft, deren
Volumen durch entsprechende Füllmaterialien (z.B. Daunen) aufrechterhalten
werde. Bei einer Durchtrennung mit einem Stichwerkzeug werde dieses
Füllmaterial und damit die Gesamtdicke der Kleidungsschicht komprimiert, sodass
die Eindringtiefe eines Stichwerkzeugs in den Körper durch die Kleidung nur in
geringem Umfang vermindert werde.
5. Rechtliche Würdigung
5.1 In Bezug auf die rechtliche
Würdigung hinsichtlich der Vorhalte gemäss AKS Ziff. 2.3, 4., 5.3 (Drohung
zum Nachteil der Privatklägerin, Hausfriedensbruch und versuchten Nötigung zum
Nachteil von C.___, soweit den 15. Mai 2019 betreffend) kann angesichts
des als erstellt zu erachtenden angeklagten Sachverhalts vollumfänglich auf die
zutreffende rechtliche Subsumption der Vorinstanz (Erwägungen gemäss Ziff.
IV.B.2. und 4.: US 19 - 21/AS 1994 - 1996; Ziff. IV.C.2. und 3: US 21
f./AS 1996 f.; Ziff. IV.D.2. und 5.2: US 22 f. und 26/AS 1997 f. und 2001)
verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ist
Folgendes zu ergänzen: Auch die Verteidigung räumte vor Obergericht ein, der
Beschuldigte habe gewusst und dementsprechend zu Protokoll gegeben, dass er
sich nicht im Eingangsbereich zum Mehrfamilienhaus am [Weg 1] in [Ort 1] habe
aufhalten dürfen. Das gegen den Beschuldigten angeordnete Verbot, sich der
Privatklägerin oder den gemeinsamen Kindern auf weniger als 200 Metern zu
nähern oder sich in einem Umkreis von 200 Metern ihrer Wohnung an besagter
Adresse aufzuhalten (AS 596 ff.), erwuchs denn auch in Rechtskraft. Wenn die
Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, der
Eingriff in das Hausrecht sei gerechtfertigt gewesen, weil er sich grosse
Sorgen um die Kinder gemacht habe und sich um diese habe kümmern wollen, so
kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass er sich
für die Kinderbelange an die zuständige Fachbehörde (KESB) bzw. direkt an die
Beiständin wenden und mit dieser zusammenarbeiten musste. Sein
tatbestandsmässiges Verhalten war deshalb nicht von einem Rechtfertigungsgrund
gedeckt. Ebenso wenig liegen Schuldausschlussgründe vor.
Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen
Drohung zum Nachteil der Privatklägerin sowie wegen Hausfriedensbruchs und
versuchter Nötigung zum Nachteil von C.___, alles begangen am 15. Mai 2019,
sind zu bestätigen.
5.2 Was den Vorhalt der
eventualvorsätzlich versuchten Tötung anbelangt, ist Folgendes zu erwägen:
Da die Privatklägerin den Vorfall
überlebt hat, ist der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht
erfüllt. Zu prüfen ist der subjektive Tatbestand, wobei die Vorinstanz explizit
von Eventualvorsatz ausging. Ob diese rechtliche Qualifikation zutrifft, ist
nachfolgend eingehend zu prüfen.
Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist
gegeben, wenn der Täter die Verwirk-
lichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter
weiss um die Möglich-keit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und
handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der
Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf
äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere
Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die
Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die
Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere
der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist
und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in
Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten
Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung
gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).
5.3 Es gibt eine reiche Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer
wieder betont, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel
einen Tötungsversuch darstelle: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung
unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche,
müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer
tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen (Urteil 6B_808/2013 vom
19.5.2014, siehe auch Urteil 6B_475/2012 vom 27.11.2012). Dies gelte selbst für
Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom
27.11.2012 E. 4.2 mit Hinweis; 6B_239/2009 vom 13.7.2009:
Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm Klingenlänge, Tötungsvorsatz hingegen
verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm und nicht frontalem sowie nicht
kräftigem Stichangriff: Urteil 6B_775/2011 vom 4.6.2012). Im Urteil 6B_148/2013
vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, es bedürfe keiner besonderen
Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch
eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten
Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als hoch
einzustufen (E. 4.4).
Auch das Berufungsgericht hatte sich in
letzter Zeit in zahlreichen Fällen mit der rechtlichen Beurteilung von
Messerstichen in den Oberkörper eines Menschen zu befassen:
In STAPA.2010.12 beurteilte es den Stich
mit einem Messer von hinten gegen den Rücken mit der Folge einer 5 cm tiefen
und 3 cm langen Verletzung am Brustkorb posterobasal links mit Verletzung der
Intercostalarterie im Bereich der 9. Rippe und demzufolge 2 Liter Blutverlust
als versuchte vorsätzliche Tötung.
Auch in folgenden Fällen wurde auf
versuchte vorsätzliche Tötung erkannt:
STAPA.2011.11: Messerstich von hinten in
den Rücken mit 6 cm langer und 5 bis 7 cm tiefer, senkrecht verlaufender
Stichverletzung rechts neben der Wirbelsäule. Es befanden sich in der Nähe der
Stichwunde lebenswichtige Strukturen und es hätte bereits eine um Millimeter
abweichende Stichverletzung zu einem Lungenkollaps führen können.
STBER.2012.47: Der Beschuldigte fügte
dem Geschädigten bewusst zwei Stichver-letzungen in der Gegend des Brust- und
Schulterbereichs zu. Dabei durchtrennte das Messer beim Stich in die Brust das
Brustfell des Opfers.
STBER.2012.66: Stich mit einem
Küchenmesser mit 12,5 cm Klingenlänge von oben nach unten oberhalb des linken
Schulterblattes von hinten in den Rücken.
STBER.2014.30: Stich mit einer
Scherenklinge in den rechten Brustbereich des Opfers. Eine Verletzung der Lungenarterien
oder der Interkostalarterien und Kollabieren des Lungenflügels (Pneumothorax)
hätte zu einem lebensgefährlichen Zustand führen können.
STBER.2016.66: Der Beschuldigte fügte
dem Opfer Messerstichverletzungen während resp. unmittelbar nach einem
dynamischen Geschehen, einer gegenseitigen Auseinandersetzung, zu. Er stach mit
einem Messer mit einer Klingenlänge von 7,2 cm fünfmal auf die rechte
Oberkörperseite seines Schwiegervaters ein, davon zweimal kraftvoll in den
Brustbereich. Eine der Stichverletzungen war geeignet, eine konkrete
Lebensgefahr herbeizuführen.
STBER.2017.50: Der Beschuldigte fügte
dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine
Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs auf der Höhe der 8. Rippe zu.
Der Stich erfolgte entschlossen und mit grosser Wucht leicht von unten nach
oben, bewirkte doch der Stich nach dem Durchstossen von Kleidern und Haut sowie
3 cm Weichteilen die Spaltung der Rippe des Opfers. Der Gutachter spricht von
einem «heftigen Zustechen von unten medial leicht nach oben gerichtet». Dabei
verwendete der Beschuldigte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6
bis 7 cm. Der Stich erfolgte ungezielt, aber gegen den Oberkörper des Opfers
gerichtet, nach einer angeblichen Beleidigung durch das Opfer und dessen
Wegstossen des Beschuldigten, der ihm den Weg versperrt hatte.
STBER.2018.24: Der Beschuldigte fügte
dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine
Stichverletzung im Bereich der linken Brustseite zu. Der Stich erfolgte gezielt
gegen den Oberkörper und wuchtig mit einer 7,7 cm langen und 2,9 cm breiten
Klinge. Der Einstichkanal war rund 7 cm lang, 2,8 cm breit und endete an einer
Rippe.
STBER.2018.32: Stichverletzung von
hinten während eines dynamischen Geschehens mit Klappmesser im Bereich der
linken Rückenseite auf Höhe BWK 6 bis 7 direkt neben der Wirbelsäule. Der Stich
erfolgte nach dem Beweisergebnis gezielt gegen den Oberkörper und kräftig, die
Klingenlänge des Klappmessers betrug 9,5 cm. Der unbewaffnete Verletzte
hatte gegen den ihm von hinten versetzten Messerstich keine Abwehrchance. Zu
beachten ist dabei auch, dass die Klinge nach vorne scharf zugespitzt war, was
die Gefährlichkeit der Waffe erhöhte. Die Klinge trat nach dem Durchtrennen von
T-Shirt und Unterhemd rund 4 cm in den Körper des Verletzten ein und
durchtrennte die Brustwandweichteile vollständig, was zu einer anhaltenden
Blutung in die rechte Brusthöhle (abgesogen wurden daraus 1400 ml Blut) und zu
einer unmittelbaren Lebensgefahr führte. Wie aus dem Ergänzungsgutachten vom 9.
August 2018 zu entnehmen war, ist es der angreifenden Person nach Überwindung
des Hautwiderstandes nicht möglich, die Eindringtiefe gezielt zu steuern. Damit
konnte der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und
dosieren.
STBER.2019.37: Der Beschuldigte ging dem
Opfer nach und stiess diesem das But-terfly-Messer, das ihm kurz zuvor
unaufgefordert vom Gehilfe gereicht worden war, schwungvoll seitlich in den
Oberkörper. Der Täter stach einmalig aus Wut und Rache auf das Opfer ein und
verursachte einen mindestens 10 cm tiefen Einstich, der die Milz und das
Zwerchfell verletzte und eine Einblutung in den Brustraum bewirkte. Das Opfer
musste eine Woche auf der Intensivstation des Spitals behandelt werden und war
während mehrerer Wochen arbeitsunfähig.
STBER.2019.75: Stich mit einer Schere
mit voller Wucht gegen die Brust des Opfers während eines dynamischen
Geschehens. Aufgrund der Gegenwehr des Opfers dürfte die Scherenspitze nicht
allzu weit in die Brust des Opfers eingedrungen sein, wobei dieses dennoch
einen Pneumothorax erlitt. In diesem Fall stellte das Berufungsgericht fest:
Wer in dieser Art mit einem harten und spitzen Gegenstand in einem dynamischen
Geschehen wuchtig und mehrmals gegen den Oberkörper des Kontrahenten einsticht,
begeht eine ausgesprochen schwerwiegende Pflichtverletzung und die Möglichkeit
einer Tötung des Gegenübers liegt nah. Gerichtsnotorisch ist, dass es der
angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist,
die Eindringtiefe gezielt zu steuern (STBER.2018.32). Der Beschuldigte konnte
also das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.
STBER.2020.75: In diesem Fall stiess der
Beschuldigte im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung dem Geschädigten
ein Victorinox-Taschenmesser mit erheblicher Wucht gegen die Brust. Gemäss
medizinischen Unterlagen war der Stichkanal auf der Höhe der 9. Rippe lateral
links bis 3 cm tief in den posterobasalen Lungenunterlappen verfolgbar, im
Sinne einer Lungenlazeration, was zu einem Hämathopneumothorax,
teilkollabiertem linken Lungenflügel sowie einer Thoraxkontusion mit
ausgeprägtem Umgebungshämatom und einem Weichteilemphysem laterothorakal links
führte. Im Rahmen einer Bülodrainage entleerten sich 300 ml Blut. Der
Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) wurde bejaht.
Schliesslich STBER.2021.16: Der
Beschuldigte war in aufgeheizter Stimmung vom aufgebrachten Privatkläger
tätlich angegriffen und an die Wand gedrückt worden. Der Privatkläger hatte auf
der Treppe vom Beschuldigten abgelassen, ging jedoch nach dessen Bemerkung, er
habe keine Angst, wieder auf diesen zu. Da stiess der Beschuldigte mit voller
Wucht ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm in den Oberkörper des
Privatklägers. Er zog dann das Messer zurück und stiess erneut zu. Beim zweiten
Stich brach gar die Klinge des Messers ab. Gemäss Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9. März 2020 war davon auszugehen, dass
es zunächst einen nahezu horizontalen, leicht schräg von links vorne nach
rechtshinten verlaufenden Stich quer durch den linken Brustkorb gab. Dieser
Stichkanal verletzte die 7. Rippe am Knorpel-Knochen-Übergang, den
Lungenunterlappen und die 12. Rippe nahe der Wirbelsäule. Die Länge des
Stichkanals betrug ca. 15 cm. Danach wurde das Stichwerkzeug ein kurzes Stück
zurückgezogen und in einem Winkel von ca. 30 Grad von der ersten Stichrichtung
nach aussen versetzt erneut in den Brustkorb hineingestossen. Dabei
durchtrennte das Tatwerkzeug die zehnte Rippe und verliess auf dieser Höhe auch
den Brustkorb wieder. Der Schuldspruch der ersten Instanz wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung wurde rechtskräftig. Im Berufungsverfahren war nur noch
eine allfällige Notwehrsituation strittig.
5.4 Die Anklage, auf die gemäss
vorliegendem Beweisergebnis abzustellen ist , führt mehrere Verletzungen der
Privatklägerin auf und erwähnt neben dem tieferen Stich im Bereich des linken
Schulterblattes (nur wenige Zentimeter neben wichtigen Blutgefässen u.a.
zwischen den Rippen und im Brustkorb verlaufend) mehrere Schläge gegen den Kopf
(u.a. mit dem Messer in der Hand), das Schlagen des Kopfes gegen die Hauswand
sowie weitere nicht näher spezifizierte versuchte Stiche. Zum Eventualvorsatz
führt die Anklageschrift sodann aus:
«Gestützt auf diesen Sachverhalt wird
dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den Tod der Geschädigten zumindest in
Kauf genommen, d.h. mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, zumal er wusste,
dass Messerstiche geeignet sind, den Tod eines Menschen herbeizuführen, und es
– in Anbetracht der zuvor geäusserten Todesdrohungen, der mehrfachen Schläge
mit dem Messer, der unkontrollierten, mehrfachen Stichbewegungen insbesondere
im Rückenbereich und in unmittelbarer Nähe wichtiger Blutgefässe und Organe
sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte nur von der Geschädigten abliess,
weil er durch Drittpersonen weggedrängt wurde – nur dem Zufall zuzuschreiben
ist, dass der Vorfall für die Geschädigte keine tödlichen Folgen hatte.»
Im Mittelpunkt stehen in Bezug auf die
rechtliche Subsumption die der Privatklägerin vom Beschuldigten zugefügten
Stichverletzungen. Die übrigen Angriffshandlungen des Beschuldigten und die Verletzungen
der Privatklägerin sind im Hinblick auf den zu prüfenden Vorhalt des
Tötungsversuches nicht von direkter Relevanz, jedoch im Rahmen der
Strafzumessung zu berücksichtigen.
Das Gutachten des IRM Basel kam zum
Schluss, dass sich die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt in einer
unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe. Es seien auch keine bleibenden
Schäden oder Nachteile zu erwarten. Jedoch habe der minimale Abstand der
Schlüsselbeinschlagader zum Stichkanal lediglich 1,3 cm betragen und eine Verletzung
dieses Blutgefässes hätte eine akut lebensbedrohliche, vermutlich sogar tödlich
verlaufende arterielle Blutung zur Folge gehabt. Darüber hinaus sei eine
gleichartige Stichverletzung im Rücken durchaus geeignet, den Brustkorb zu
eröffnen und die Lunge zu verletzen, was verschiedene schwere Folgen haben
könne. Das Herz selbst wäre bei Stichverletzungen im Rückenbereich durch die
kräftige Rückenmuskulatur und die Wirbelsäule relativ gut geschützt, mit einem
längeren Messer jedoch auch erreichbar. Stichverletzungen in Nähe der
Wirbelsäule beinhalteten aber auch stets die Gefahr von Verletzungen des
Rückenmarks. Speziell im Bereich des Brustkorbes wäre dadurch als unmittelbare
Folge eine Querschnittslähmung zu erwarten, Rückenmarksverletzungen im
Halsbereich oder unmittelbar unterhalb des Kopfes könnten auch unmittelbar
tödlich verlaufen. Dies wäre insbesondere bei Stichen gegen den Hinterkopf bzw.
die Nackenregion zu erwarten. Zudem seien Stichverletzungen gegen den Hals,
unabhängig von deren Richtung, stets als lebensbedrohlich anzusehen. Neben
einer Verletzung der Halsschlagadern mit der Gefahr eines raschen,
lebensbedrohlichen Blutverlustes bestünde am Hals auch ein besonderes
Gefährdungspotenzial bei der Eröffnung von Blutadern (Venen). Schliesslich hätte
der Messerstich gemäss Gutachten bei einem nur leicht anderen Verlauf ohne
weiteres auch die Brusthöhle erreichen und in die Lunge eindringen können
(kürzester Abstand der Einstichstelle bis in die Brusthöhle 6 cm; Entfernung
der Brusthöhle vom Stichkanal 2,5 cm). Dies hätte einen sogenannten
Spannungspneumothorax mit Todeseintritt innerhalb kurzer Zeit zur Folge haben
können. Ebenso hätten mit ebenfalls lebensbedrohlichen Folgen die zwischen den
Rippen liegenden Interkostalgefässe verletzt werden können.
Der Beschuldigte verfügt zwar nicht im
Detail über dieses medizinische Fachwissen. Jedoch bedarf es weder
medizinischen Fachwissens noch besonderer Intelligenz, um zu wissen, dass ein
bewusster und wuchtiger Stich in den oberen Rücken ohne weiteres lebensbedrohliche
Folgen haben kann. Dieses Wissen ist ihm zu unterstellen. Der Stich im Bereich
des linken Schulterblattes mit einem Stichkanal von mindestens 6,9 cm wurde der
Privatklägerin im Rahmen eines dynamischen Geschehens zugefügt, so dass sich
ohne weiteres auch ein anderer Verlauf des Stichkanals oder eine andere
Stichtiefe hätte ergeben können. Wie das Gutachten festhält, stellt die
menschliche Haut den grössten Widerstand dar. Ist dieser einmal überwunden,
kann die Klinge ungehindert ins Gewebe eindringen. Die Eindringtiefe ist daher
im Rahmen eines dynamischen Geschehens ebenso wenig steuerbar wie der genaue
Stichverlauf. Durch die Kleidungsschicht wird die Eindringtiefe nur in geringem
Umfang vermindert. Die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts durch den tieferen
Stich im Bereich des linken Schulterblattes war demnach im konkreten Fall sehr
gross (insb. durch Verletzung der Schlüsselbeinschlagader, der Lunge oder der
zwischen den Rippen liegenden Interkostalgefässe). Durch den gewaltsamen
Angriff auf die unbewaffnete Privatklägerin mit einem Messer ohne jeglichen
auch nur einigermassen nachvollziehbaren Anlass manifestierte der Beschuldigte
auch eine ausserordentlich hohe Pflichtverletzung. Da der Stich mit dem Messer
von hinten kam, hatte die Privatklägerin zudem auch keinerlei Abwehrchancen.
Aufgrund der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung und der Schwere
der Sorgfaltspflichtverletzung konnte der Beschuldigte mit Blick auf das
Willensmoment nicht darauf vertrauen, dass der von ihm als möglich
vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Eine bewusste Fahrlässigkeit ist
deshalb klar auszuschliessen. Die Abgrenzungsproblematik stellt sich vielmehr
zwischen dem direkten Tötungsvorsatz und dem Eventualvorsatz. Die mehrfach
gegen die Privatklägerin ausgestossenen Todesdrohungen sind als Teil der vom
Beschuldigten schon seit längerer Zeit verfolgten massiven
Einschüchterungsstrategie zu betrachten, vermögen aber ohne nähere Betrachtung
der vom Beschuldigten angewandten Gewalt nicht einen direkten Tötungsvorsatz zu
begründen. Der Beschuldigte hat über mehrere Phasen mit massiver Gewalt auf die
Privatklägerin eingewirkt und mit Blick auf das mehrmalige «Nachhaken» eine
grosse Hartnäckigkeit manifestiert. Zugleich fällt aber auch auf, dass er das Messer
als Tatwerkzeug in der Anfangsphase (bloss) als Schlaginstrument gegen den Kopf
der Privatklägerin zum Einsatz gebracht hat und ihm in Bezug auf die zeitlich
nachgelagerte Phase zwar ein (zweimaliges) unkontrolliertes, aber kein
gezieltes Zustechen im Bereich des Brustkorbes oder der Halsschlager anzulasten
ist. Diese Umstände lassen in rechtlicher Hinsicht den klaren Rückschluss auf
einen direkten Vorsatz nicht zu. Es ist in subjektiver Hinsicht deshalb von
einem Eventualvorsatz (Inkaufnahme des Todes der Privatklägerin), wenn auch
nahe am direkten Vorsatz, auszugehen.
Bei diesem Ergebnis kann mit Blick auf
das Anklageprinzip offen bleiben, ob die in der Anklageschrift gewählte
Formulierung («mindestens eventualvorsätzlich», mindestens Inkaufnahme des
Todes der Geschädigten), die letztlich bloss eine Abgrenzung «nach unten» zur
bewussten Fahrlässigkeit beinhaltet, überhaupt einen Schuldspruch wegen einer
direktvorsätzlichen Tatbegehung zuliesse.
Zusammenfassend hat sich der
Beschuldigte somit der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von
Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180
Abs. 2 lit. a StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB
sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs.
1 StGB schuldig gemacht.
III. Vorfall vom 28. Januar 2019 in [Ort
1]
1. Vorhalte
Dem Beschuldigten werden im Zusammenhang
mit einer Auseinandersetzung vom 28. Januar 2019 mit der Privatklägerin und dem
Privatkläger 1 in [Ort 1] folgende Vorhalte gemacht:
Drohung zum Nachteil der Privatklägerin
(Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) (AKS Ziff. 2.2):
Der Beschuldigte soll ca. zwischen 15:00
Uhr und 15:30 Uhr am Domizil der Privatklägerin am [Weg 1] dieser auf Arabisch
mit den Worten «ich bringe dich um, entweder lebe ich oder du» gedroht haben,
wodurch er sie in Angst und Schrecken versetz haben soll.
Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1
(Art. 180 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 3):
Der Beschuldigte habe ca. zwischen 14:00
Uhr und 17:00 Uhr am Domizil des Privatklägers 1 am [Weg 1] diesem durch ein
offenes Fenster und nachdem er diesen am Kragen gepackt haben soll, gedroht,
ihn kaputt zu machen, wodurch er ihn in Angst und Schrecken versetzt haben
soll.
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)
(AKS Ziff. 6.1)
Der Beschuldigte soll ca. zwischen 15:00
Uhr und 15:30 Uhr am Domizil der Privatklägerin am [Weg 1] diese mehrfach mit
den Händen gegen die Brust gestossen haben.
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)
(AKS Ziff. 6.2)
Der Beschuldigte soll ca. zwischen 14:00
Uhr und 17:00 Uhr am Domizil des Privatklägers 1 am [Weg 1] diesen durch ein
offenes Fenster am Kragen gepackt und ihn erst losgelassen haben, nachdem ihn
der Privatkläger 1 weggestossen gehabt habe. Der Beschuldigte soll sich in der
Folge vom Privatkläger 1 entfernt und anschliessend auf das Eintreffen der
Privatklägerin gewartet haben. Nachdem diese mit dem Auto angekommen und es zu
einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen
sein soll (AKS Ziff. 6.1), soll der Privatkläger 1 dazwischen gegangen sein,
woraufhin der Beschuldigte diesen mit der Faust und mit der offenen Hand gegen
die Brust und die Arme geschlagen und ihm mit dem Fuss gegen das Schienbein und
das Knie getreten haben soll.
Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) (AKS
Ziff. 7.2)
Der Beschuldigte soll ca. zwischen 15:00
Uhr und 15:30 Uhr am Domizil der Privatklägerin am [Weg 1] diese als «Schlampe»
bezeichnet und ihr gesagt haben, dass sie «mit anderen Männern ficke», wodurch
er sie in ihrer Ehre angegriffen haben soll.
Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) (AKS
Ziff. 7.3)
Der Beschuldigte soll ca. zwischen 14:00
Uhr und 17:00 Uhr am Domizil des Privatklägers 1 am [Weg 1] diesen als «Arschloch»
und «Idiot» bezeichnet haben, wodurch er ihn in seiner Ehre angegriffen haben
soll.
2. Objektive Beweismittel
Der Strafanzeige der Polizei Kanton
Solothurn vom 19. Juni 2019 kann Folgendes entnommen werden (AS 531 ff.):
Die Meldung an die Polizei erfolgte am
28. Januar 2019, 15:43 Uhr, telefonisch durch den Privatkläger 1. Beim
Eintreffen der Polizei wartete der Beschuldigte bei der Liegenschaft am [Weg 1]
und gab an, dass er eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 gehabt habe.
Seine Ex-Frau wohne zusammen mit den gemeinsamen Kindern im Mehrfamilienhaus am
[Weg 1]. Da er beweisen wolle, dass diese schlecht zu den Kindern schaue, habe
er den Parkplatz der Liegenschaft fotografiert, um ihre Abwesenheit zu
beweisen. Aus diesem Grund sei es zwischen ihm und dem Privatkläger 1 zu einem
kleinen Disput gekommen. Beim Beschuldigten konnte Alkoholgeruch wahrgenommen
werden. Nach dem Gespräch mit der Patrouille verliess er die Örtlichkeit in
unbekannte Richtung. Anschliessend wurde beim Privatkläger 1 vorgesprochen.
Dieser gab ebenfalls an, mit dem Beschuldigten eine Auseinandersetzung gehabt
zu haben. Er sei jedoch der Meinung, dass seine Nachbarin, die Ex-Frau des
Beschuldigten, sehr gut zu den Kindern schaue.
Auf dem nachträglich durch die Polizei eingereichten
Video vom 28. Januar 2019, 16:47 Uhr, ab dem Mobiltelefon Samsung S9+ des
Beschuldigten (Datei 20190128_164631.mp4) ist zu sehen, wie die Privatklägerin
ihr Auto abschliesst und Richtung Hauseingang geht. Der Beschuldigte nähert
sich ihr und fragt immer wieder auf Deutsch, wo seine Kinder seien. Zuvor rief
er der Privatklägerin mehrere Sätze auf Arabisch zu. Die Privatklägerin nimmt
den Pfefferspray hervor. Daraufhin ist kurz ein Fenster der Liegenschaft zu
sehen, aus dem eine Frau schaut. Als sich der Beschuldigte der Privatklägerin
weiter nähert, sprüht diese eine Ladung Pfefferspray in seine Richtung.
Trotzdem fragt der Beschuldigte weiterhin, wo seine Kinder seien. Hierauf ist
für einen kurzen Moment wiederum die Frau zu sehen, welche aus dem Fenster
schaut. In der Folge sieht man, wie eine Person mit einer grünen Jacke aus dem
Haus kommt. Gleichzeitig hört man eine Männerstimme auf Deutsch. Dann endet die
Videosequenz.
Die vom Berufungsgericht bei T.___ eingeholte
Übersetzung (ASB 157) der auf dem Video aufgezeichneten Konversation zwischen
dem Beschuldigten und der Privatklägerin lautet wie folgt (Privatklägerin
kursiv):
Wo sind meine Kinder, […]?
Wo sind meine Kinder, […]?
Häh
Bei deinen Schlampen von
(unverständlich)
Hau ab
Sprüh doch, sprüh
Mach Nummer, mach Nummer
Wo ist meine Kinder (sic)?
Wo ist meine Kinder (sic)?
Wo ist meine Kinder (sic)?
(Die Frau spricht mit einer Person am
Fenster und sagt so etwas wie „Ruf die
Polizei“ Die andere Person erwidert:
„ja, ja“)
Wo ist meine Kinder (sic)?
Geh, geh
Du kannst Dütsch?! Du kannst Dütsch?!
Hey, hey
Mach, mach
Wo ist meine Kinder (sic)?
(unverständlich)
3. Aussagen der Verfahrensbeteiligten
3.1 Privatklägerin
Die Privatklägerin machte am 4. Februar
2019 bei der Polizei zum Ereignis vom 28. Januar 2018 folgende Aussagen
(AS 124 ff., 542 ff., 569 ff.):
An diesem Tag habe sie einen Termin
gehabt. Sie sei nach Hause gekommen und habe das Auto bei ihrem Haus geparkt.
Die genaue Zeit, als sie nach Hause gekommen sei, könne sie nicht sagen. In dem
Moment, als sie parkiert habe, habe sie den Beschuldigten gesehen. Er sei etwa
100 Meter entfernt gewesen. Er habe sein Handy in der Hand gehalten und ein
Video gemacht. Er sei auf sie zugekommen und habe sie gefilmt. Sie sei aus dem
Auto gekommen. Er habe zu ihr gesagt, dass sie wieder flirten gewesen sei und
die Kinder alleine gelassen habe. Die Schimpfwörter welche er zu ihr sage,
seien immer die gleichen. Ob sie das erzählen solle? Er habe zu ihr gesagt, sie
sei eine Schlampe und würde mit anderen Männern ficken. Er sei immer näher und
näher gekommen. Sie habe Angst bekommen und habe ihren Pfefferspray in die Hand
genommen. Er habe das Handy weggesteckt und sie mit beiden Händen geschubst.
Sie habe ihn noch nicht mit Pfefferspray besprühen können. Also sie habe schon
gesprüht, sie denke, sie habe ihn nicht getroffen. Er habe nicht aufgehört und
sie immer wieder geschubst. Auf einmal habe sie gehört, wie jemand rief, «hey,
hey, hey». Es sei der Besitzer des Hauses gewesen, wo sie wohne. Dieser habe gesehen,
dass der Beschuldigte nicht aufhöre. Aus diesem Grund sei er nach draussen
gekommen. Der Besitzer habe ihm nur sagen wollen, er solle weggehen. Er habe
nicht mit dem Beschuldigten streiten wollen. Er habe sie nur schützen wollen.
Der Beschuldigte habe den Hausbesitzer mit beiden Händen und den Füssen
schlagen wollen. Der Hausbesitzer habe sich gegen diesen Angriff gewehrt. Er
habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Dieser Moment sei so schnell gegangen,
sie sei unter Stress gewesen. Sie könne diese Situation nicht genau erklären,
es sei so schnell gegangen. Was sie jedoch noch wisse sei, dass der
Beschuldigte zu ihr gesagt habe, «ich bringe dich um, entweder lebe ich oder
du.» Dies habe er auf Arabisch gesagt. Das sei nicht das erste Mal, dass er sie
bedroht habe. Dies tue er andauernd. Er sage, er bringe sie um, er verbrenne
sie oder er schlachte sie. Ausserdem habe die Hausbesitzerin die ganze
Situation beobachten können. Sie habe aus dem Fenster geblickt. Danach sei er
davongerannt. Wie genau sie vom Beschuldigten tätlich angegangen worden sei?
Sie sei ausgestiegen und habe ihn gefragt, was er mit dem Handy mache. Er habe
gesagt, sie sei eine «Schlampe» und sei ficken gegangen. Sie habe die Kinder
alleine zu Hause gelassen. Es sei so schnell gegangen, sie wisse nicht, wie und
wo er das Handy weggesteckt habe. Er habe angefangen sie mit beiden Händen zu
stossen. Darauf habe sie den Pfefferspray hervorgenommen. Das sei gleich neben
dem Auto passiert. Als sie den Besitzer gehört habe, habe sie dem Beschuldigten
Pfefferspray ins Gesicht gespritzt und sei rüber zum Fenster gerannt. Sie sei
nur einmal gestossen worden. Sie habe zuerst gesprüht und sei anschliessend
gestossen worden. Sie habe mit dem Pfefferspray gesprüht, damit sie habe
weglaufen können. Sie sei nicht verletzt worden. Weshalb sie den Beschuldigten
besprüht habe? Dieser sei nahe zu ihr gekommen. Sie habe Angst vor ihm gehabt.
Das sei nicht das erste Mal. Er sei immer gewalttätig. Jedes Mal wenn er komme,
bedrohe er sie mit dem Tod. Als der Hausbesitzer gekommen sei, sei der
Beschuldigte noch bei ihr gewesen. Er sei dann jedoch zum Hausbesitzer rüber
und habe angefangen, diesen zu schubsen. Dann habe es wie eine Schlägerei
ausgesehen. Sie könne es nicht genau beschreiben. Der Hausbesitzer habe sich
jedoch nur gewehrt und nicht geschlagen. Sie sei so gestresst gewesen, sie
könne nicht sagen, ob es eine Schlägerei oder eine Schubserei gewesen sei. Sie
könne es nicht genau beschreiben. Als sie gemerkt habe, dass es für den
Hausbesitzer gefährlich werde, habe sie dem Beschuldigten nochmal mit dem
Pfefferspray fest ins Gesicht gespritzt. Ob sie ihn getroffen habe? Ja, sie
glaube, sie habe ihn schon getroffen. Er habe jedoch keine Reaktion gezeigt. Er
habe ein wenig gehustet. Dann sei der Streit mit dem Besitzer weitergegangen.
Der Beschuldigte habe einfach mit den Fäusten angefangen auf den Besitzer
einzuschlagen. Deswegen habe sie den Pfefferspray nochmals eingesetzt. Danach
sei der Hausbesitzer wieder zum Haus zurück. Da habe der Beschuldigte erneut angefangen,
sie zu beschimpfen und habe gedroht, sie umzubringen. Dann sei er gegangen. Auf
Frage: Der Beschuldigte sei sicher nicht verletzt worden. Ob der Hausbesitzer
verletzt worden sei? Sie glaube nicht. Sie habe nicht verstanden, was der
Beschuldigte zum Hausbesitzer gesagt habe. Ob es neben dem Schubser noch zu
weiteren Tätlichkeiten des Beschuldigten ihr gegenüber gekommen sei? Nein, sie
sei schnell weggerannt und habe ihm keine Gelegenheit gegeben. Sie sei zwischen
15:00 Uhr und 15:30 Uhr nach Hause gekommen. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte
am 19. Januar 2019 mit geröteten Augen auf den Polizeiposten gekommen sei und
über Schmerzen geklagt habe. Er habe angegeben, die Privatklägerin habe ihm
Pfefferspray in die Augen gesprüht: An diesem Abend habe er die Kinder
zurückgebracht. Dabei habe er den Fuss zwischen ihre Türe gesetzt. Er habe
reinkommen wollen. Er habe die Türe aufdrücken wollen. Sie habe dagegen
gehalten. Er habe wieder angefangen, sie zu beschimpfen. Er habe dieselben
Wörter benutzt, welche sie schon genannt habe. Sie habe gesagt, er solle
aufhören. Als sie bemerkt habe, dass er nicht auf sie höre, habe sie den
Pfefferspray benutzt. Sie benutze den Pfefferspray jedes Mal, wenn sie den
Beschuldigten sehe, damit er sie nicht wieder schlagen könne. Das sei der
einzige Schutz, den sie habe. Sie habe einen Kollegen, F.___. Bei dem sei er
auch erschienen und habe diesen bedroht. Er habe ihm gesagt, er solle den
Kontakt zu ihr abbrechen, wenn er sich von ihr nicht distanziere, werde er
schon sehen, was der Beschuldigte mache.
Am 4. Juli 2019 machte die
Privatklägerin bei der Polizei, als Beschuldigte befragt, folgende Aussagen (AS
584 ff.).
Bereits am 19. Januar 2019 sei es zu
einem Vorfall gekommen, wo sie Pfefferspray habe einsetzen müssen. Sie habe sie
sich wehren müssen. Der Beschuldigte sei immer gewalttätig gegen sie. Der
Pfefferspray sei das einzige Hilfsmittel, das sie habe, um sich zu schützen. Er
habe den Fuss in die Türöffnung gestellt und sie habe die Türe nicht mehr
schliessen können. Danach habe er mit beiden Händen die Türe geöffnet. Sie habe
dies nicht verhindern können, da der Beschuldigte viel stärker sei. Sie habe
die Kinder nach oben geschickt. Während ihre Tochter nach oben gegangen sei,
habe sie gerufen: «Papi stopp, Pappi stopp!». Während des Kräftemessens an der
Türe habe der Beschuldigte sie beschimpft mit «Schlampe» und «Scheissfamilie»
usw. Sie habe den Pfefferspray vorerst nicht eingesetzt. Erst als sie keine
Kraft mehr gehabt habe, habe sie ihn eingesetzt. Sie habe einen kurzen Stoss in
Richtung seines Gesichtes gesprüht. Er habe sein Gesicht mit den Händen
geschützt. In diesem Moment habe sie die Türe schliessen können. Sie habe sich
gegen den Beschuldigten schützen müssen. Dieser habe sie immer mit dem Tod
bedroht. Sie habe grosse Angst vor ihm. Auch um die Kinder. Zudem sei der
Beschuldigte an diesem 19. Januar 2019 betrunken gewesen. Sie habe das an
seiner Atemluft gerochen und an seiner Aussprache gehört. Am 28. Januar 2019
sei er wieder gekommen und habe Probleme gemacht. Es habe eine Zeit gegeben, da
habe sie jeden zweiten Tag die Polizei anrufen müssen. Ein Nachbar habe ihr da
geholfen. Auch an diesem Tag habe sie Pfefferspray eingesetzt. Sie sei aus dem
Auto gestiegen und er sei wütend auf sie losgekommen. Sie habe den Pfefferspray
auf eine Distanz von zwei Meter eingesetzt und ihn offenbar nicht getroffen.
Trotzdem sei er zurückgewichen. Sie möchte erwähnen, dass sie schon seit etwa 2
½ Jahren vom Beschuldigten bedroht werde. Die Drohungen und Schläge hätten sich
dauernd wiederholt. Sie sei auch mit dem Tod bedroht worden. Sie habe die Drohungen
ernst genommen, weil sie den Beschuldigten sehr gut kenne. Sie wisse, dass er
seine Drohungen wahr mache. Er sei Araber. Gemäss seiner Kultur gehöre die Frau
ihm. Wenn sie das nicht mehr wolle, müsse sie sterben. Es gebe keine andere
Variante.
3.2 Privatkläger 1
Der Privatkläger 1 machte anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2019 zum Vorfall vom 28. Januar 2019
folgende Aussagen (AS 117 ff., 548 ff.):
Angefangen habe es am Mittag, da habe
der Beschuldigte ihn beschimpft. Er, C.___, sei im Haus vor dem offenen Fenster
gestanden. Da habe der Beschuldigte ihn mit einer Hand am Kragen gepackt. Er
habe den Beschuldigten an seiner Kappe gepackt, zu sich gezogen und
anschliessend weggestossen. Da habe der Beschuldigte ihn losgelassen. Der
Beschuldigte habe ihn vielleicht 15 Sekunden lang festgehalten. Der
Beschuldigte habe zu ihm gesagt, was er hier eigentlich zu sagen habe, worauf
er entgegnet habe, dass er der Besitzer der Liegenschaft sei und, dass der
Beschuldigte hier nicht zu erscheinen habe. Dies wisse er ganz genau.
Anschliessend habe der Beschuldigte ihn beschimpft. Er habe zum Beschuldigten
gesagt, dass er sich das nicht gefallen lasse und dass er die Polizei rufen
werde. Er habe den Notruf gewählt und dann sei eine Patrouille vor Ort
gekommen. Ein Polizist, […], habe dem Beschuldigte einen Platzverweis erteilt.
Ca. eine Stunde später sei die Privatklägerin mit dem Auto nach Hause gekommen.
Der Beschuldigte habe beim Schulhaus gewartet und die Privatklägerin gefilmt,
wie sie nach Hause gekommen sei. Als sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, sei
der Beschuldigte zu ihr hingerannt und habe angefangen, sie zu schlagen.
Daraufhin sei er nach draussen und sei dazwischen gegangen. Da habe der
Beschuldigte angefangen, ihn zu schlagen. Er habe sich gewehrt und eine Hand
vom Beschuldigten gehalten. Mit der anderen Hand habe er versucht, sich zu
schützen. Da habe der Beschuldigte angefangen, ihn mit den Füssen zu treten.
Die Privatklägerin habe da den Pfefferspray hervorgenommen und ihm diesen ins
Gesicht gespritzt. Der Beschuldigte habe sich abgewandt und sei davongelaufen.
Anschliessend habe die Privatklägerin auf den Polizeiposten [Ort 1] angerufen.
Weil diese nicht sehr gut Deutsch spreche, habe sie das Telefon seiner Frau
gegeben. Diese habe den Vorfall gemeldet, da sie die ganze Situation habe
beobachten können. Was der Beschuldigte zu ihm gesagt habe? Was er hier zu
sagen habe, er sei ein Arschloch und ein Idiot. Er könne nicht mehr alles
sagen, womit er ihn betitelt habe. Er habe auch gesagt, er mache ihn kaputt.
Dies habe er gesagt, als er ihn am Kragen gepackt habe. Ob er Angst habe vor
dem Beschuldigten? Angst nicht, aber man wisse ja nie, plötzlich ziehe er eine
Waffe, dann sei er kaputt. Man wisse ja nicht, wie gefährlich er sonst sei. Ob
er Angst habe, dass der Beschuldigte seine Drohung wahrmache? Er habe auf jeden
Fall ein komisches Gefühl, aus diesem Grund mache er auch Anzeige, damit etwas
unternommen werde. Wie er sich gefühlt habe nach der Drohung? Er habe Angst
gehabt, dass der Beschuldigte zurückkehre. Er sei dann auch gekommen, als die
Privatklägerin nach Hause gekommen sei. So wie er auf diese losgegangen sei,
sei ihm alles zuzutrauen. Ob er den Beschuldigten auch beschimpft habe? Er habe
zu ihm gesagt, er solle «abfahren», er sei ein Arschloch, er habe hier nichts
zu suchen. Ob er die Situation mit der Privatklägerin etwas genauer beschreiben
könne? Sie sei mit dem Auto auf ihren Parkplatz gefahren. Als sie ausgestiegen
sei, sei plötzlich der Beschuldigte gekommen. Er sei auf sie zu gerannt und
habe sie gefilmt. Sie sei um die Ecke des Hauses gegangen. Da sei er über die
Strasse gerannt und auf sie losgegangen. Da habe sie ihm den Pfefferspray
angesprüht. Er sei etwas zurückgewichen und anschliessend wieder auf sie losgegangen.
Anschliessend sei er, C.___, dazwischen gegangen. Ob er beschreiben könne, was
mit «er ging auf sie los» gemeint sei? Er sei auf sie zu gerannt und habe seine
Arme oben gehabt. Er habe sie an den Achseln gepackt und sie mit seinen Händen
geschlagen. Er habe sie auf die Achseln und gegen den Kopf geschlagen.
Anschliessend sei sie zurückgegangen und habe den Pfefferspray hervorgenommen.
Die ganze Zeit habe er irgendetwas geschrien. Es sei wahrscheinlich in seiner
Muttersprache gewesen, es sei auf jeden Fall kein Deutsch gewesen. Was
geschehen sei, nachdem der Beschuldigte das erste Mal Pfefferspray ins Gesicht
erhalten habe? Er sei kurz zurückgegangen, wahrscheinlich habe sie ihn nicht
richtig getroffen. Danach sei er wieder auf sie losgegangen, da habe er aber
dazwischen gehen können. Anschliessend habe der Beschuldigte ihn geschlagen. Er
sei wie ein Tier gewesen. Er sei einfach drauf los. Wie er dazwischen gegangen
sei? Sie seien vis-à-vis gestanden. Er sei zwischen die Beiden gegangen. Da
habe der Beschuldigte ihn geschlagen. Er habe ihn etwas in Richtung Strasse
drängen können. Als er nochmals gekommen sei, habe er noch einmal Pfefferspray
erhalten. Wie er vom Beschuldigte geschlagen worden sei? Er habe ihn auf die
Brust und die Arme geschlagen. Er habe noch versucht, ihn am Kopf zu treffen.
Dies sei ihm aber nicht gelungen. Er, C.___, habe sich lediglich gewehrt. Er
habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Sonst wäre dieser zu Boden. Er habe
ihn nur zur Seite geschubst. Der Beschuldigte habe ihn mit der Faust und mit
den offenen Händen sowie mit den Füssen geschlagen. Ans Schienbein und ans
Knie. Er habe jedoch keinen Schmerz gespürt, da der Beschuldigte nur so
Gummischuhe getragen habe. Er sei nicht verletzt worden, auch keine blauen
Flecken. Auch die Privatklägerin sei nicht verletzt worden. Was als erstes
geschehen sei, ob die Privatklägerin geschlagen worden sei oder der
Beschuldigte Pfefferspray abbekommen habe? Er habe sie zuerst geschlagen, sei
auf sie losgegangen. Die Privatklägerin habe sich mit dem Pfefferspray gewehrt.
Was nach dem zweiten Mal Pfefferspray passiert sei? Da sei der Beschuldigte
Richtung Polizeiposten «verreist». Der Angriff am Fenster habe so um 14:15 Uhr
stattgefunden. So fünf bis zehn Minuten später habe er die Polizei gerufen. Die
Auseinandersetzung mit der Privatklägerin sei so eine Stunde später gewesen
oder noch später. So nach 16:00 Uhr. Ob der Beschuldigte eine Waffe oder einen
gefährlichen Gegenstand getragen habe? Das wisse er nicht. In den Händen habe
er nur sein Mobiltelefon gehalten. Ob der Beschuldigte alkoholisiert oder unter
Drogeneinfluss gewesen sei? Man habe Alkohol gerochen. Drogen wisse er nicht,
aber so wie er ausgesehen habe, sage er, dass der Beschuldigte auch Drogen
genommen habe.
3.3 Beschuldigter
Der Beschuldigte bestreitet die
Vorhalte. Anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2019 (AS 555 ff.) gab er an,
er sei an diesem Tag bei seiner Ex-Frau vorbeigegangen, da er seine Tochter
sehen und mit ihr über ihre Noten habe sprechen wollen. Der Privatkläger 1 habe
plötzlich das Fenster aufgemacht und ihn beschimpft. Er habe geflucht und ihn
als «Idiot, Arschloch, Sauhund» beschimpft. Er selbst habe völlig normal mit
ihm sprechen wollen. Er sei zu seinem Fenster gegangen und als er sich
abgedreht habe, habe ihm der Privatkläger 1 aus dem Fenster heraus auf den Rücken
geschlagen. Daraufhin sei der Privatkläger 1 aus der Türe gekommen und sei ihm
hinterhergerannt. Plötzlich sei auch noch seine Ex-Frau mit dem Auto gekommen
und habe ihm Pfefferspray angesprüht. Er habe deshalb seine Lesebrille
verloren, sei gegangen und daraufhin nicht nochmals zurückgekehrt. Er sei nicht
gegen den Privatkläger tätlich geworden und habe diesen auch nicht beschimpft
oder bedroht. Auch die Privatklägerin habe er nicht beschimpft, sondern nur
gefragt, wo seine Kinder seien. Zudem sei es wegen des Pfeffersprays unmöglich
gewesen, dass er sie angefasst habe. Sowohl der Privatkläger 1 als auch die
Privatklägerin hätten bei ihren Aussagen gelogen.
4. Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt
Wiederum ist festzustellen, dass die
Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers 1 detailliert und in den
wesentlichen Zügen übereinstimmend sind, ohne dass ein übermässiger
Belastungseifer auszumachen wäre.
So war etwa bei der Einvernahme vom 4.
Februar 2019 erkennbar, dass die Privatklägerin sich schämte, die vom
Beschuldigten benutzten Schimpfwörter zu nennen («Die Schimpfwörter welche er
zu mir sagte, ist immer das gleiche. Wollen sie diese hören?»). Was die
Beschimpfung anbelangt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte
mehrfach rechtskräftig vorbestraft ist wegen Beschimpfung der Privatklägerin.
So beschimpfte er diese zwischen dem 22. Mai 2017 und dem 21. Juni 2017
mehrfach mit «Schlampe» (Strafbefehl vom 11.4.2018, AS 1574 ff.). Auch am
23. Juni 2018 wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten beschimpft
(Strafbefehl vom 14.11.2018, AS 1579 f.). Weiter sagte auch F.___ anlässlich
der Einvernahme vom 6. Februar 2019 (AS 511 ff.) aus, der Beschuldigte habe am
5. Februar 2019 gesagt, die Privatklägerin sei eine «Schlampe» und «ficke
mit jedem». Anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2019 (AS 518 ff.) sagte der
Beschuldigte über den Privatkläger 2 aus, dieser suche immer die schlechten
Beziehungen, die «schlechten Frauen». «Er hat nie eine richtige Frau, immer nur
so ‘Schlampen’, entschuldigen Sie die Wortwahl.» Damit wird klar, dass der
Ausdruck «Schlampe» offensichtlich zum Standardvokabular des Beschuldigten
gehört.
Auch hinsichtlich des körperlichen
Angriffes zeugen die Aussagen der Privatklägerin keineswegs von übermässigem
Belastungseifer. So sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie mit den Händen
geschubst. Sie sei nur einmal gestossen worden. Sie sei nicht verletzt worden.
Hinsichtlich der Intervention des Hausbesitzers könne sie nicht sagen, ob es
eine Schlägerei oder eine Schubserei gewesen sei.
Die Privatklägerin belastete sich auch
selbst, indem sie zugab, den Beschuldigten zuerst mit Pfefferspray besprüht zu
haben, erst danach habe dieser sie gestossen.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Privatklägerin spricht auch, dass sie von sich aus erwähnte, dass die
Hausbesitzerin aus dem Fenster geschaut habe und die ganze Situation habe
beobachten können. Wer Falschaussagen macht, beruft sich in der Regel nicht auf
bekannte Personen als Zeugen, da doch immer das Risiko bestünde, dass die
angerufenen Zeugen die Anschuldigungen nicht bestätigen. Dass Frau D.___ die
Auseinandersetzung aus dem Fenster beobachtete, ist zudem auf dem Video des
Beschuldigten ersichtlich, ebenso, dass der Privatkläger 1 aus dem Haus kam.
Auch die Aussage der Privatklägerin, der
Beschuldigte habe zu ihr gesagt, «ich bringe Dich um, entweder lebe ich oder
Du», erscheint glaubhaft. Einerseits ist die Drohung «entweder lebe ich oder
Du» individuell geprägt und kommt nicht einfach wie eine frei erfundene
Standardanschuldigung daher. Andererseits ist auch diesbezüglich abermals
darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mehrfach wegen Drohung gegenüber der
Privatklägerin rechtskräftig verurteilt wurde (was im Übrigen auch für
Tätlichkeiten resp. Körperverletzungen gilt).
Auch der Privatkläger 1 legte keinen
übertriebenen Belastungseifer an den Tag und belastete sich auch selbst. So
sagte er aus, als der Beschuldigte ihn am Fenster am Kragen gepackt habe, habe
er diesen an seiner Kappe gepackt, zu sich gezogen und anschliessend wieder
weggestossen. Weiter gab er zu, auch er habe den Beschuldigten als «Arschloch»
betitelt. Als der Beschuldigte ihn ans Schienbein und ans Knie getreten habe,
habe er keine Schmerzen verspürt, da der Beschuldigte nur so Gummischuhe
getragen habe. Ob der Beschuldigte eine Waffe oder einen gefährlichen
Gegenstand dabei gehabt habe, wisse er nicht.
Es ist somit auf die glaubhaften
Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers 1 abzustellen. Die Aussage
des Beschuldigten, er habe niemanden beschimpft und sei nicht tätlich geworden,
er habe auch nicht gedroht, ist völlig unglaubhaft, wenn man seine Vorstrafen
berücksichtigt und sich die emotional hoch aufgewühlte Stimmungslage, welche
auf dem Video des Beschuldigten im Ton zu hören ist, vor Augen resp. Ohren
führt. Auch nicht ausser Acht zu lassen ist der Umstand, dass die erste
Auseinandersetzung am Fenster den Privatkläger 1 dazu veranlasste, die Polizei
zu rufen. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Privatkläger 1 den Beschuldigten
zu Unrecht belasten sollte.
Dass schliesslich die geschilderten
Tätlichkeiten des Beschuldigten auf dem erwähnten Video nicht ersichtlich sind,
ist relativ einfach damit zu erklären, dass das Video nach dem ersten
Pfeffersprayeinsatz der Privatklägerin abbrach und sich die Tätlichkeit
gegenüber der Privatklägerin sowie die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger
1 erst danach ereigneten. Auch hinsichtlich den aus dem Arabischen übersetzten
Konversationsinhalten ist darauf hinzuweisen, dass einerseits das Video nur
50 Sekunden dauerte, wohingegen die ganze Auseinandersetzung sicher länger
dauerte und die Übersetzerin zudem gewisse Gesprächsinhalte nicht übersetzen
konnte, da diese unverständlich waren. Spätestens als der Beschuldigte die
Privatklägerin angriff, hörte er auf zu filmen und versorgte sein Handy, musste
er doch beide Hände frei haben. Die von der Staatsanwaltschaft «eingereichte»
Videosequenz bildet somit nur einen Teil der Auseinandersetzung zwischen dem
Beschuldigten und der Privatklägerin sowie dem Privatkläger 1 ab und dient
daher nicht als Beweismittel für die Unschuld des Beschuldigten resp. ist nicht
geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers
1 zu schwächen.
Alles in allem ist somit der angeklagte
Sachverhalt als erstellt zu erachten. Hinsichtlich der Tätlichkeiten gegenüber
der Privatklägerin ist jedoch gestützt auf deren Aussage lediglich von einem
einmaligen Stossen auszugehen.
5. Rechtliche Würdigung
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung
kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (vgl. Ziff. IV.B.2. und 4.: US 19 f. und 21/AS 1994 f. und 1996;
Ziff. IV.E.2. und 4.: US 27 und 29/AS 2002 und 2004; Ziff. IV.F.2. und 4.2: US
29 und 30/AS 2004 und 2005). Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich (Art. 82
Abs. 4 StPO). Es haben in Bezug auf den Vorfall vom Schuldsprüche wegen
mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 sowie Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), mehrfachen
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Beschimpfung (Art. 177
Abs. 1 StGB) zu ergehen.
In der Urteilsanzeige vom 26. August
2022 wurde neben Art. 126 Abs. 1 StGB versehentlich auch der vorliegend nicht
einschlägige und entsprechend auch nicht zur Anklage gebrachte Art. 126 Abs. 2
lit. b StGB zitiert. Den Parteien wird deshalb zusammen mit dem begründeten
Urteil auch die in diesem Punkt berichtigte Urteilsanzeige zugestellt.
IV.
Mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 5.1 und 5.2)
1. Vorhalte
Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art.
22 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 5.1)
Der Beschuldigte soll am 13. Januar
2019, ca. um 19:00 Uhr, in [Ort 2], [Strasse 1], dem Privatkläger 2 befohlen
haben, sich von der Privatklägerin und seinen Kindern fernzuhalten, ansonsten
er ihn umbringen werde, wodurch er diesen durch Androhung ernstlicher Nachteile
genötigt haben soll, etwas zu unterlassen. Da der Privatkläger 2 weiterhin
telefonischen Kontakt zur Privatklägerin unterhielt, soll es beim Versuch
geblieben sein.
Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art.
22 Abs. 1 StGB) (AKS Ziff. 5.2)
Der Beschuldigte soll am 5. Februar
2019, ca. zwischen 15:45 und 16:00 Uhr, in [Ort 1], […]platz, Parkplatz,
während er ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm in den Händen
gehalten haben soll, dem Geschädigten befohlen haben, die Privatklägerin und
seine Kinder in Ruhe zu lassen, ansonsten er ihn umbringen werde, wodurch er
den Privatkläger unter Androhung ernstlicher Nachteile genötigt haben soll,
etwas zu unterlassen. Da dieser den Kontakt in der Folge nicht abgebrochen sei,
soll es beim Versuch geblieben sein.
2. Objektive Beweismittel
Der Strafanzeige der Polizei vom 24.
Juni 2019 lässt sich Folgendes entnehmen (AS 500 ff.):
Am Dienstag, 5. Februar 2019, meldete
der Beschuldigte um 15:56 Uhr telefonisch der Alarmzentrale in Solothurn, dass
er geschlagen worden sei und bei der CoopTankstelle in [Ort 1] warte.
Gleichentags gegen Abend meldete der Privatkläger 2 persönlich am Schalter des
PP [Ort 1], dass er mit dem Beschuldigten Streit gehabt habe und er ihn
deswegen anzeigen wolle. Aufgrund der telefonischen Meldung des Beschuldigten
rückte die Polizei zur Coop Tankstelle nach [Ort 1] aus. Beim Eintreffen der
Patrouille konnte der Beschuldigte beim Restaurant […] in [Ort 1] angetroffen
werden. Er gab an, dass er vom Privatkläger 2 geschlagen worden sei. An der
rechten Schläfe des Beschuldigten konnte gemäss Strafanzeige eine kleine Wunde,
eine leichte Schwellung und eingetrocknetes Blut festgestellt werden. Die
Verletzungen wurden vor Ort durch die Polizei fotografiert. Auf den Fotos sind
beim Beschuldigten Verletzungen an der rechten Gesichtshälfte im Bereich des
Auges mit Blutanhaftungen ersichtlich (vgl. AS 510).
Gemäss Arztzeugnis des Bürgerspitals
Solothurn vom 5. Februar 2019 (AS 508 f.) wurden beim Privatkläger 2 eine
Kontusion der rechten Hand sowie eine kleinste Schürfwunde auf Höhe MCP-Gelenk
Dig. II diagnostiziert.
3. Aussagen der Verfahrensbeteiligten
3.1 Privatkläger 2
Der Privatkläger 2 machte am 6. Februar
2019 bei der Polizei folgende Aussagen (AS 130 ff., 511 ff.):
Der Beschuldigte sei am Vortag zu ihm
auf seinen Autoparkplatz in der […] gekommen. Er habe ihm gedroht, er bringe
ihn um, er solle seine Frau und Kinder in Ruhe lassen. Er habe auch ein Messer
in der Hand gehabt. Es habe dann eine Schlägerei gegeben. Ein LKW-Chauffeur,
der gerade gekommen sei, und sein (F.___’s) Kollege hätten sie dann getrennt.
Der Beschuldigte sei schon am 13. Januar 2019 bei ihm zu Hause gewesen und habe
ihm gesagt, er solle seine Frau und Kinder in Ruhe lassen, sonst bringe er ihn
um. Auslöser sei ein Einkauf in Deutschland gewesen, zu welchem er die
Privatklägerin und die Kinder gefahren habe, weil sich die Privatklägerin wegen
des Schnees nicht zu fahren getraut habe. Die Auseinandersetzung am 5. Februar
2019 habe um ca. 16:00 Uhr stattgefunden. Ob er sich bedroht gefühlt habe? Ja,
der Beschuldigte sei krank im Kopf, wenn er etwas höre, das sich um die
Privatklägerin drehe. Das habe er auch von vielen Leuten gehört. Ja, er habe
Angst gehabt wegen des Geschäfts. Er habe dort den Platz mit den Autos von
allen Kunden, vielleicht passiere etwas. Was denn passieren könnte? Vielleicht
mache er dort Feuer oder zerkratze Autos, weil das, was er gestern gehört habe,
sei nicht normal im Kopf. Ob er bei der Auseinandersetzung vom Vortag
Verletzungen davongetragen habe? Ja, nur seine Hand, aber es sei ok. Die Hand
sei nur geschwollen (zeigt auf seine rechte Hand, die eine kleine Verletzung in
der Haut hat). Ob er beim Arzt gewesen sei? Ja, im Notfall im Spital in
Solothurn (zeigt das Arztzeugnis). Was er, F.___, gegen den Beschuldigten
gemacht habe? «Geschlägeret», mit der Hand an den Kopf (zeigt mit der rechten
Faust, die eine kleine Verletzung hat, die Bewegung vor). Auf Vorhalt, bei der
gestrigen Kontrolle habe der Beschuldigte auch Verletzungen am Kopf gehabt, ob
das vom Streit sei? Ja, er glaube schon. Ob er genau schildern könne, was der
Beschuldigte gestern gemacht habe? Er habe ihm gedroht, dass er ihn umbringe,
und er habe dabei ein Messer in der Hand gehabt und dieses hochgehalten. Dann
sei es zur Schlägerei gekommen. Dann hätten der LKW-Fahrer und sein Kollege
eingegriffen. Sonst habe der Beschuldigte nichts gemacht. Was das für ein
Messer gewesen sei? Er wisse nicht, es sei so ca. 10 cm gewesen, vielleicht vom
Militär. Es sei nicht lang gewesen, nur ein kleines Messer. Der Beschuldigte
sei etwa einen Meter von ihm weg gestanden, als er das Messer hochgehalten habe
(zeigt mit der rechten Faust nach oben). Dabei habe er eben gesagt, er bringe
ihn um, wenn er seine Frau und die Kinder nicht in Ruhe lasse. Dann habe er, F.___,
sofort zugeschlagen. Er, F.___, habe mit der Schlägerei angefangen. Er sei
schockiert gewesen, deshalb habe er gleich zugschlagen, damit habe er sich
selber geschützt. Er wisse ja nicht, was sonst passiert wäre. Auf Vorhalt, ob
das nicht gefährlich gewesen sei? Der Beschuldigte habe das Messer nur
hochgehalten und es nicht gegen ihn gerichtet. Er habe sich halt verteidigt. Ob
er Angst gehabt habe wegen der Drohung? Ja, sicher. Er wisse nicht, was
passiere. Er wisse nicht, ob etwas mit den Autos passiere. Der Beschuldigte
habe gestern zu den beiden, die sie getrennt hätten, gesagt, die Privatklägerin
sei eine Schlampe. Sie ficke mit jedem, das sei egal. Aber die Kinder solle man
in Ruhe lassen.
Am 17. Juni 2019 machte der Privatkläger
2 bei der Polizei – als Beschuldigter befragt – folgende Aussagen (AS 526 ff.):
Der Beschuldigte habe ihn attackiert mit
dem Messer. Er sei mit einem Messer gekommen. Auf Vorhalt: Es stimme, dass er
das Messer nur hochgehalten und nicht gegen ihn gerichtet habe. Er habe den
Beschuldigten mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Auf Vorhalt: Es
stimme, dass er den Beschuldigten zu Boden gestossen und geschlagen habe. Es
habe Schnee und Eis gehabt. Zum Glück sei der Beschuldigte zu Boden gefallen,
sonst hätte er ihn vielleicht mit dem Messer angegriffen und verletzt. Warum er
so reagiert habe? Wenn er nicht reagiert hätte, wäre er jetzt vielleicht tot.
Anlässlich seiner Befragung an der
Hauptverhandlung sagte der Privatkläger 2 erneut aus, der Beschuldigte habe ihn
am 5. Februar 2019 auf seinem Parkplatz in der […] mit einem Messer bedroht.
Dieser habe gesagt «geh weg von meiner Frau und meinen Kindern, sonst bringe ich
dich um». Er sei immer näher gekommen. In diesem Moment habe er riesen Angst
gehabt vor dem Messer und aus Reaktion sofort mit seiner rechten Faust gegen
den Kopf des Beschuldigten geschlagen, worauf dieser auf den Boden gefallen
sei. Auf Frage gab er an, nicht alleine dort gewesen zu sein. Es seien noch
drei weitere Personen (ein Transporteur, ein Chauffeur von Italien und ein
Kunde) dort gewesen. Er habe auf den Beschuldigten eingeschlagen, bis die
anderen eingegriffen hätten. Dann habe er sich in Sicherheit gefühlt und sich
zurückgezogen. Anschliessend sei er zusammen mit der Privatklägerin zum
Polizeiposten gegangen, um eine Anzeige zu machen.
3.2 Beschuldigter
Der Beschuldigte bestreitet die
Vorhalte. An seiner Einvernahme vom 12. Juni 2019 (AS 518 ff.) gab er zu
Protokoll, er sei am 13. Januar 2019 zwar zum Privatkläger 2 nach Hause
gegangen, er habe ihn aber nicht bedroht. Er habe lediglich ein Gespräch über
die Beziehung zu seiner Ex-Frau führen wollen. Der Privatkläger 2 habe Besuch
gehabt und nicht mit ihm darüber reden wollen. Das ganze Gespräch habe nicht
einmal drei Minuten gedauert, er habe sofort die Türe zugemacht. Der Privatkläger
2 lüge einfach. Zum Vorfall vom 5. Februar 2019 gab der Beschuldigte zu
Protokoll, er sei an diesem Tag in der […] gewesen, um diverse Termine
wahrzunehmen. Als er aus [einem öffentlichen Gebäude] gekommen sei, habe er per
Zufall den Privatkläger 2 und dessen Freunde getroffen. Er habe die Gelegenheit
genutzt, um mit diesem zu reden wegen der Kinder. Der Privatkläger 2 habe ihn
sogleich geschlagen und ihn zu Boden gestossen. Zwei Marokkaner seien auch noch
dort gewesen und hätten ihn beschützt, sonst hätte der Privatkläger 2 ihn
umgebracht. Danach habe ein Kollege des Privatklägers 2 ihn gegen die Wand der
Autowaschanlage gedrückt und gesagt «verreise von hier, sonst bringen wir dich
hier gleich um». Auf Nachfrage gab er an, er habe den Privatkläger 2 nicht
bedroht. Er habe ihm gesagt «Ich will nicht, dass meine Kinder dich sehen» und
«mini Frau chasch ha». Zudem bestritt der Beschuldigte, ein Messer dabei gehabt
zu haben. Diese Aussage sei von der Privatklägerin gekommen.
Auch anlässlich der Schlusseinvernahme
vom 27. Mai 2020 (AS 619 ff.) gab der Beschuldigte an, den Privatkläger 2 am
13. Januar 2019 nicht bedroht zu haben. Er sei einfach zu ihm gegangen und habe
ihm gesagt, er solle von seiner Familie fernbleiben. Er solle weg bleiben von
seinen Kindern, aber mit seiner Frau könne er machen, was er wolle. Zum Vorfall
vom 5. Februar 2019 bestritt der Beschuldigte wiederum, ein Messer dabei gehabt
und den Privatkläger 2 bedroht zu haben. Der Privatkläger 2 habe ihn mit seinen
Kollegen zusammengeschlagen. Er habe noch fast 10 - 12 Personen dabeigehabt.
Danach sei der Privatkläger 2 zusammen mit der Privatklägerin zur Polizei
gegangen und habe gesagt, er habe ein Messer dabei gehabt. Das Messer sei die
Idee seiner Ex-Frau gewesen.
An der Hauptverhandlung gab der
Beschuldigte, befragt zum Vorfall vom 5. Februar 2019, an, er habe einen Termin
bei der Polizei in [Ort 1] gehabt. Dann sei er beim Parkplatz des Privatklägers
vorbeigelaufen und habe gesehen, dass dieser dort in einem Auto mit einem
Kollegen gesessen sei. Es seien noch weitere Personen dort gewesen. Er habe
gesehen, wie der Privatkläger 2 mit seiner Hand auf ihn gezeigt habe, weshalb
er zu ihm an die Autotüre gegangen sei. Er sei schon ein wenig wütend gewesen
auf ihn und habe mit ihm reden wollen. Der Privatkläger 2 habe dann die Türe
des Autos geöffnet und er sei auf den Boden gefallen, weil es Schnee am Boden
gehabt habe. Daraufhin habe der Privatkläger 2 angefangen, ihn zu schlagen. Er
selbst habe eigentlich gar nichts gemacht und auch kein Messer dabeigehabt.
4. Beweiswürdigung, rechtserheblicher
Sachverhalt, rechtliche Würdigung
Die Aussagen des Privatklägers 2 sind
detailliert und dieser belastete sich hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Februar
2019 auch selbst massgeblich, indem er aussagte, er habe die «Schlägerei»
angefangen und den Beschuldigten geschlagen. Die Aussagen passen auch ins
Gesamtbild der Anschuldigungen, welche im vorliegenden Verfahren von
verschiedener Seite, unabhängig voneinander, gegen den Beschuldigten erhoben werden,
und auch zu seinen Vorstrafen. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe mit dem
Privatkläger 2 nur über seine Kinder reden wollen, muten vor diesem Hintergrund
– unter Berücksichtigung der für den Beschuldigten hoch emotionalen familiären
Situation um seine Kinder und seiner Persönlichkeitsstruktur, welche sich auch
aus dem forensisch psychiatrischen Gutachten ergibt – als offensichtliche
Schutzbehauptung an. Auf die Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten
hat zudem die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Ausgehend von den glaubhaften
Aussagen des Privatklägers 2 ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Die
rechtliche Würdigung bedarf keiner weiteren Erörterungen und es wird diesbezüglich
vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Ziff. IV.D.2
und 3.4, 4.4 und 5.2: US 22 f., 24, 26/AS 1997 f. und 1999, 2001). Es hat ein
Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung zum Nachteil von F.___ (Art.
181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu ergehen.
V. Beschimpfung
(Art. 177 Abs. 1 StGB) und mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) zum
Nachteil der Privatklägerin
1. Vorhalte
Der Beschuldigte soll am 9. November
2018, ca. um 13:45 Uhr, in [Ort 1], Höhe Hotel […], Fussweg, die Privatklägerin
als «Schlampe» bezeichnet und ihr «ich habe deine Familie gefickt» gesagt
haben, wodurch er sie in ihrer Ehre angegriffen haben soll (AKS Ziff. 7.1).
Weiter soll der Beschuldigte der
Privatklägerin am 17. November 2018, ca. um 18:30 Uhr, an deren Domizil in [Ort
1], [Weg 1], mit den Worten «du Tier, ich zeige dir, was ich dir antun werde»
gedroht haben, wodurch er sie in Angst und Schrecken versetzt haben soll (AKS
Ziff. 2.1).
Schliesslich soll der Beschuldigte in
der Zeit vom 24. Juni 2018 bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1], [Weg 1] sowie [Strasse
2], und evtl. anderswo, der Privatklägerin wiederholt verbal und in
Textnachrichten gesagt haben, keine Angst vor Haft zu haben sowie ihr mit dem
Tod und mit der Wegnahme der gemeinsamen Kinder gedroht haben, wodurch er diese
in Angst und Schrecken versetzt haben soll. Überdies soll der Beschuldigte der
Mutter der Geschädigten telefonisch angedroht haben, dass ihre Tochter in einer
Kiste zurückkommen werde (AKS Ziff. 2.3).
2. Aussagen der Verfahrensbeteiligten
2.1 Privatklägerin
Am 30. November 2018 sagte die
Privatklägerin bei der Polizei Folgendes aus (AS 601 ff.):
Am Nachmittag des 9. November 2018 habe
sie ihre Freundin am Bahnhof abgeholt. Sie sei mit ihrem Sohn zu Fuss zum
Bahnhof gegangen. Sie seien fast beim Bahnhof gewesen. Sie wisse nicht mehr
genau, woher der Beschuldigte gekommen sei. Auf einmal sei er da gewesen und
habe ganz laut nach H.___ geschrien. Alle Leute hätten geschaut. Sie habe die
Beiden sich umarmen lassen. Sie habe sie etwa fünf Minuten alleine gelassen.
Nachher habe sie H.___ und ihre Kollegin mit nach Hause genommen. Der
Beschuldigte sei ihr hinterher gelaufen. Sie habe ihrer Kollegin gesagt, sie
würden jetzt stoppen, damit er vor ihnen laufe. Er habe dann zu ihr gesagt
«Bitte, lass die Kinder am Samstag bei mir übernachten». Sie habe nein gesagt.
Er habe sofort zu schreien begonnen: «Schlampe… ich habe Deine Familie gefickt»
usw. Er habe etwa drei Minuten so über sie geschimpft. Die Kollegin habe alles
mitbekommen. Das habe sich hinter dem Hotel abgespielt, da gebe es so eine
kleine Nebenstrasse. […] Auf diesem Fussweg habe sich der Vorfall ereignet. Das
müsse um ca. 13:45 Uhr gewesen sein.
Auch am 17. November 2018 habe er sie
beschimpft. Es sei etwa um 18:00 Uhr gewesen, als sie die Kinder bei ihm
abgeholt habe. Sie habe ihn gesehen, er sei alleine vor der Türe seiner Wohnung
gestanden. Es sei dunkel gewesen und niemand sonst sei da gewesen. Als sie ihn
gesehen habe, habe er Angst bekommen, weil er vorbestraft sei. Sie sei auf die
Strasse vis-à-vis gegangen und habe zu ihm gesagt: «bitte bring mir die
Kinder». Er sei zu ihr gekommen. Sie sei dann rückwärts von ihm weggelaufen.
Also sie habe immer zu ihm geschaut und sei rückwärts weggelaufen. Ca. 300
Meter. Er habe immer gesagt, er wolle die Kinder noch länger bei sich haben.
Sie habe ihm gesagt, das müsse er mit der Beiständin regeln und nicht mit ihr.
Sie sei retour gelaufen, mit dem Gesicht zu ihm, bis sie fast wieder vor seiner
Wohnung gewesen seien. Neben seiner Wohnung sei eine Pizzeria. Dort seien zwei
junge Männer draussen gewesen. Als sie die gesehen habe, habe sie gewusst, dass
sie in Sicherheit sei. Sie habe zu ihm gesagt, er solle ihr jetzt die Kinder
bringen, sonst würde sie die 117 anrufen. Vorher habe sie solche Angst gehabt.
Man könne sich das nicht vorstellen. Weil sie ja alleine gewesen sei. Dann habe
sie ca. 20 Minuten gewartet. Sie habe die Polizei nicht angerufen.
Normalerweise schicke er die Kinder einfach runter und komme selber nicht mit.
Diesmal sei es anders gewesen. Er sei selber auch mit runter gekommen. Er habe
wieder angefangen, sie zu beschimpfen.
Das erste Wort sei Schlampe gewesen. Und
das vor den Kindern. Er habe noch schlimmere Wörter gebraucht. Am Schluss habe
er noch gesagt: «du oder ich in diesem Land». Ob sie die weiteren Wörter nennen
könne, mit denen sie beschimpft worden sei? Wie immer. Er habe ihre Mama und
Papa gefickt. Sie seien eine Drecksfamilie. Sie habe in diesem Moment immer
noch Angst gehabt. Trotzdem sei sie nachher zu Fuss mit ihren Kindern nach
Hause. In diesem Moment habe sie immer noch Angst gehabt und immer wieder nach
hinten geschaut, ob er ihnen folge. Als sie fast vor ihrer Wohnung gewesen sei,
sei er wieder aufgetaucht. Sie habe die ganze Zeit geschaut und er sei nicht da
gewesen. Sie habe nicht gewusst, woher er plötzlich wieder aufgetaucht sei. Er
habe wieder angefangen, sie zusammen zu «scheissen». Sie habe Angst gehabt, es
sei niemand da gewesen. Sie wisse nicht, wieso er so ein Drama gemacht habe,
sie habe die Kinder bei ihm gelassen. Sie habe nicht gewusst, was er noch
gewollt habe. Deshalb habe sie so Angst gehabt. Er habe sie wieder beschimpft.
Er habe gesagt: «Du Tier, ich zeige dir, was ich dir antun werde». Dann habe
sie die Polizei gerufen. Sie habe wirklich «mega» Angst vor ihm.
Letztes Mal habe er ihr gesagt, er habe
viel verloren. Er habe die Kinder verloren, er habe Geld verloren. Jetzt habe
er nichts mehr zu verlieren. Er wisse nicht, was er machen werde. Ob er nicht
konkret gesagt habe, was er mache, wie schlagen, schiessen, etc.? Früher habe
er das gesagt. Aber dieses Mal nicht. Sie wolle Anzeige einreichen. Das wirke
ja auch auf die Kinder und auf ihre Freunde. Das sei eine extreme Belastung.
Ihre Tochter habe angefangen zu fragen, was die Wörter «Schlampe» usw.
bedeuteten.
Anlässlich der Einvernahme vom 29. Mai
2019 (AS 152 ff.) gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte
sie immer bedroht habe. Per SMS habe er ihr immer geschrieben, dass er keine
Angst vor Haft habe und alles verloren habe. Ausserdem habe er ihre Mutter
angerufen und dieser gesagt, dass deren Tochter in einer Kiste zurückkommen
werde. Die Drohungen hätten in den letzten zwei Jahren stattgefunden und sie
habe diese jeweils ernstgenommen.
2.2 Beschuldigter
Der Beschuldigte bestreitet die Vorhalte.
Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2019, 08:05 Uhr (AS 607 ff.) gab er
in Bezug auf den 9. November 2018 zu Protokoll, dass er die Privatklägerin an
diesem Nachmittag getroffen und nach seinem Sohn gerufen habe. Er sei zum
Bahnhof gegangen und habe sie dort getroffen, das sei spontan gewesen. Er habe
zum Bahnhof gewollt, da er einen Termin beim Arzt gehabt habe. Er bestritt
jedoch, der Privatklägerin danach gefolgt zu sein oder sie beschimpft zu haben.
Er gab an, gar nicht mit ihr gesprochen zu haben, sondern nur mit seinem Sohn.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 17. November 2018 gab er an, er habe die
Privatklägerin nicht bedroht. Sie hätten schon lange keinen Kontakt mehr und er
habe sie seit November 2017 nicht mehr gesehen. Die Privatklägerin erfinde seit
drei Jahren, seit sie ihn aus der Wohnung geworfen habe, Vorwürfe gegen ihn.
Sie mache jede Woche eine Anzeige. An der Einvernahme vom 30. April 2019,
9:08 Uhr (AS 555 ff.), führte er aus, er habe gar nie mit der Mutter der
Privatklägerin gesprochen und ihr auch nie etwas geschrieben.
3. Beweiswürdigung, rechtserheblicher
Sachverhalt, rechtliche Würdigung
Die Aussagen der Privatklägerin
imponieren wiederum durch mehrere Realkennzeichen: detaillierte Schilderungen
mit raum-zeitlichen Verknüpfungen, detaillierte Wiedergabe von
Konversationsinhalten, Schilderungen von Gefühlen. Wie bereits erwähnt, gehört
das Wort «Schlampe» zum Standardvokabular des Beschuldigten. Der darüber hinaus
von der Privatklägerin wiedergegebene Ausdruck «ich habe Deine Familie gefickt»
erscheint individuell geprägt und nicht einfach erfunden, zumal dies für die
Privatklägerin auch mit Schamgefühlen verbunden sein dürfte. Was schliesslich
die Drohung vom 17. November 2018 anbelangt: «Du Tier, ich zeige Dir, was ich
Dir antun werde» ist wiederum auf den Strafbefehl vom 11. April 2018 zu
verweisen (AS 1574 ff.), mit welchem der Beschuldigte u.a. wegen Nötigung zum
Nachteil der Privatklägerin verurteilt wurde, weil er zu ihr sagte: «Du Tier,
ich werde Dir zeigen, was passiert, wenn Du diese Arbeit machst». Schliesslich
erweist sich auch der von der Privatklägerin geschilderte Drohungsinhalt, der
Beschuldigte habe gesagt, er habe keine Angst vor Haft und er habe ihrer Mutter
angedroht, ihre Tochter werde in einer Kiste zurückkommen, nicht
standardisiert, sondern individuell geprägt. Der angeklagte Sachverhalt ist
durch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erwiesen. Die rechtliche
Würdigung gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann vollumfänglich
auf die Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. IV.B.2. und 4.: US 19 f. und
21/AS 1994 f. und 1996; Ziff. IV.F.2. und 3.3: US 29 und 30/AS 2004 und
2005) verwiesen werden. Es hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung (Art.
180 Abs. 2 lit. a StGB) und wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu
ergehen.
VI. Strafzumessung
1. Zusammenfassung der Schuldsprüche
Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich
rechtskräftig verurteilt wegen:
-
mehrfachen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), begangen in der Zeit vom 9.
November 2018 bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;
-
mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen vom 5. Mai 2018
(frühere Delikte sind verjährt) bis zum 15. Mai 2019, in [Ort 1] und anderswo.
Zusätzlich ergehen folgende
Schuldsprüche wegen:
-
versuchter
(eventual-)vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB), begangen am 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von B.___;
-
mehrfacher Drohung (Art.
180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB), begangen am 17. November 2018, in [Ort 1],
zum Nachteil von B.___, begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum
Nachteil von B.___, begangen in der Zeit vom 24. Juni 2018 bis zum 15. Mai
2019, in [Ort 1] und evtl. anderswo, zum Nachteil von B.___ sowie begangen am
28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;
-
Hausfriedensbruchs (Art.
186 StGB), begangen am 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von C.___;
-
mehrfacher versuchter
Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen am 13. Januar
2019, in [Ort 2], zum Nachteil von F.___, begangen am 5. Februar 2019, in [Ort
1], zum Nachteil von F.___, sowie begangen am 15. Mai 2019, in [Ort 1], zum
Nachteil von C.___;
-
mehrfachen Tätlichkeiten
(Art. 126 Abs. 1 StGB), begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil
von B.___ und zum Nachteil von C.___;
-
mehrfacher Beschimpfung
(Art. 177 Abs. 1 StGB), begangen am 9. November 2018, in [Ort 1], zum Nachteil
von B.___, sowie begangen am 28. Januar 2019, in [Ort 1], zum Nachteil von
B.___ sowie zum Nachteil von C.___.
2. Allgemeine Grundsätze
2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung
der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan
Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu
Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung
berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch
zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig
verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die
zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die
Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer
wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit
Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
2.2 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1.1.2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.
122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.4.2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der
Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche
Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist
vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,
eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
2.3 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr
zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu
sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
2.4 Hat das Gericht mehrere Taten
zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer
Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die
neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung
begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen
Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu
unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche
vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste
Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt.
Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten
eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs.
1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil
begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu
derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1).
2.5 Wurde eine Straftat lediglich
versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das
gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.
Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang
der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr bzw.
der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges, andererseits von den tatsächlichen
Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009 E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015
E 2.4.1).
2.6 Liegt eine Verminderung der
Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren
Strafzumessung, in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 132), wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund der
tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange
die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und
wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das
Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil
ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach
Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des
zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann
gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten
(sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1
StGB) verändert werden. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden
Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.7 und 5.8, mit Hinweisen).
2.7 Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7.7.2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6.6.2011, 6B_1048/2010 E.
3.2 und vom 26.4.2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu
werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive
Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um
damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung mit Einschluss des
subjektiven Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang
der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der
möglichen Strafe vorgenommen (etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei
mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren, bei leichter Tatschwere im
Bereich von 5 - 10 Jahren und in schweren Fällen im Bereich von 15 - 20
Jahren). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der
weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann
sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des
Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in
Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
3. Gutachten von Dr. med. R.___ vom 9.
September 2019
3.1 Der Sachverständige kommt in seinem
Gutachten im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen (AS 1648 ff.):
Beim Beschuldigten seien folgende
psychiatrische Diagnosen (gemäss ICD-10) festzustellen bzw. als
Verdachtsdiagnose zu beschreiben:
-
Anpassungsstörung mit
gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25) in Form einer
schweren, anhaltenden narzisstisch-depressiven Kränkungsreaktion mit
fremdschädigenden Verhaltensweisen;
-
ausgeprägte
Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden, narzisstischen und emotional
instabilen (impulsiven) Anteilen (ICD-10 Z73.1);
-
zur Tatzeit am 15./16. Mai
2019: Verdacht auf wahnhafte Störung (F22.0);
-
anamnestisch: Schädlicher
Gebrauch von Alkohol und Cannabis (F10.1, F12.1);
-
anamnestisch:
Rezidivierende depressive Störung, zuletzt Februar-April 2019
schwere depressive Episode
ohne psychotische Symptome (F32.21);
-
Familienzerrüttung durch
Trennung/Scheidung (Z63).
Trotz der beim gegenwärtigen
gutachterlichen Erkenntnisstand noch bestehenden Unsicherheiten in der genauen
diagnostischen Klassifikation des Störungsbildes könne beim Beschuldigten –
sowohl für die Tatzeit als auch zum Untersuchungszeitpunkt – zweifelsfrei vom
Vorliegen einer psychischen Störung ausgegangen werden, deren Schweregrad im
Hinblick auf die dadurch verursachten Beeinträchtigungen der psychischen,
sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Exploranden wie auch
hinsichtlich des damit einhergehenden Fremdgefährdungsrisikos als mindestens
mittelschwer bis schwer einzustufen sei (AS 1724).
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit könne
festgehalten werden, dass beim Beschuldigten im gesamten Tatzeitraum (Januar
bis Mai 2019) – neben einer depressiven Episode von ca. Januar bis April 2019 –
ausgeprägte paranoide, narzisstische und emotional-instabile (impulsive)
Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten bestanden hätten, welche
mindestens als entsprechende Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1) zu
klassifizieren seien, zur Tatzeit im Mai 2019 wahrscheinlich jedoch einen
Schwere- und Beeinträchtigungsgrad wie bei einer wahnhaften Störung (ICD-10
F22.0) mit zusätzlichen narzisstischen und impulsiven Zügen erreicht haben
dürften.
Vor dem Hintergrund der anhaltenden (und
durch die Einschränkungen seines Besuchsrechtes für seine Kinder immer wieder
neu angefachten, vom Beschuldigten ursächlich seiner Ex-Frau zugeschriebenen)
narzisstischen Kränkung und der sich reaktiv entwickelnden depressiven
Symptomatik (mit stationärer psychiatrischer Behandlungsnotwendigkeit von
Februar bis April 2019) schienen sich in den Monaten vor der Tat vom 15./16.
Mai 2019 die Ohnmachtsgefühle und Kränkungswut des Beschuldigten noch verstärkt
zu haben und insbesondere seine paranoiden Störungsanteile weiter verdichtet
und einen zunehmend wahnartigen Charakter angenommen zu haben, was sich mit
hoher Wahrscheinlichkeit sowohl auf seine Realitätswahrnehmung und sein
Realitätsurteil als auch auf sein Denken und Handeln in Bezug auf seine Ex-Frau
(und ihrem sie unterstützenden Umfeld) ausgewirkt haben dürfte, so dass ihm in
den jeweiligen Tatsituationen sicherlich nur noch begrenzte alternative
Reaktions- und Verhaltensmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien.
Insbesondere bezüglich der Tatsituation
vom 15./16. Mai 2019 erscheine aus gutachterlicher Sicht die Annahme
gerechtfertigt, dass es beim Beschuldigten anlässlich der erneuten (von ihm
selbst konstellierten) direkten Begegnung mit seiner Ex-Frau, die für ihn in
seinem paranoiden Erleben zwischenzeitlich zur personifizierten Ursache seines
eigenen (teilweise auf die gemeinsamen Kinder projizierten) Leidens geworden
war, zu einer akuten psychischen Dekompensation mit wahnartiger Symptomatik, zu
einer damit einhergehenden Schwächung seiner Verhaltenskontrolle, zu einem
dadurch bedingten Durchbruch seiner aufgestauten enormen Kränkungswut, zur
Mobilisierung seiner (wahrscheinlich in seiner Fantasie bereits vorgestalteten
und sich auch in seinen – von ihm bestrittenen – Todesdrohungen abzeichnenden)
Rachegefühle und schliesslich zur Realisierung seiner Schädigungsabsichten
gegenüber seiner Ex-Frau gekommen sei.
Unter der Annahme dieser Hypothese zur
Tatdynamik könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden,
dass der Beschuldigte infolge seiner paranoiden, narzisstischen und impulsiven
Störungsanteile bei sämtlichen ihm vorgeworfenen Tathandlungen zum Nachteil
seiner Ex-Frau (und bezüglich der Ereignisse von Januar und Februar 2019 auch
teilweise zum Nachteil ihres Bekannten [dem Privatkläger 2]) weniger in seiner
Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten, sondern vor allem in seiner
Fähigkeit zu einem einsichtsgemässen und normengerechten Handeln, d.h. in
seiner Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) deutlich beeinträchtigt
gewesen sei.
Die hieraus ableitbare Verminderung der
Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei aus gutachterlicher Sicht als
mittelgradig (bezüglich der Ereignisse von Januar und Februar 2019) bis
schwergradig (bezüglich der noch deutlicher wahnartig ausgestalteten
Tathandlungen von Mitte Mai 2019) einzuschätzen.
Eine störungsbedingte vollständige
Aufhebung seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB)
zu irgendeinem Tatzeitpunkt könne gutachterlicherseits – nicht zuletzt aufgrund
der bei allen Tathandlungen zumindest teilweise noch erhaltenen
realitätsbezogenen und verhaltenssteuernden Elemente (z.B. planvolles,
zielgerichtetes, bewusstes und abwägendes Tatvorgehen mit erhaltener Fähigkeit,
auch zu warten und auf Aussenreize relativ situationsangemessen zu reagieren) –
nicht belegt oder auch nur als möglich angenommen werden. Eine tatzeitbezogene
Schuldunfähigkeit könne aus gutachterlicher Sicht daher mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (AS 1726).
Angesichts des Fortbestehens
spezifischer risikoerhöhender Persönlichkeitsvariablen, d.h. seiner paranoiden,
narzisstischen und emotional instabilen (impulsiven) Störungsanteile (mit
Verdacht auf eine beginnende wahnhafte Entwicklung) müsse beim Beschuldigten
allein nach klinisch-forensischer Einschätzung von einer hohen
Wiederholungswahrscheinlichkeit für Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Ex-Frau
inkl. ihres Umfeldes (Freunde, Bekannte, Nachbarn, aber auch für die Beiständin
der gemeinsamen Kinder u.a.) ausgegangen werden. Zu erwarten seien in erster
Linie erneute Missachtungen von Fernhalteverfügungen,
Stalking-Verhaltensweisen, Sachbeschädigungen (von Eigentum seiner Ex-Frau),
Drohungen und Beschimpfungen, aber auch neuerliche tätliche Angriffe mit
Körperverletzung. In der Gesamtschau von klinisch-forensischer
Risikoeinschätzung und den Ergebnissen der zusätzlich angewandten deliktspezifischen
Prognoseinstrumente (SARA, ODARA, VRAG und HCR-20) könne festgehalten werden,
dass beim Beschuldigten von einem fortbestehend hohen Risiko für fortgesetzte
bzw. neuerliche fremdschädigende Handlungen gegenüber seiner Ex-Frau (und ihrem
Umfeld) ausgegangen werden müsse. Mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
seien sowohl erneute verbale (beschimpfende, beleidigende und drohende) als
auch physische Gewalthandlungen mit körperlichen Opferschäden, aber auch
andere, vor allem seine Ex-Frau schädigende Handlungen (z.B. Sachbeschädigung,
Diebstahl, Kindesentziehung, Stalking u.a.) (AS 1734).
Trotz der (laut Angaben der
Geschädigten) wiederholten, ihr gegenüber geäusserten Todesdrohungen des
Beschuldigten (welche von ihm bestritten würden) und auch trotz einiger,
durchaus als Indikatoren für eine konkrete und ernsthafte
Fremdschädigungsabsicht zu bewertender Merkmale der Anlasstat vom 15./16. Mai
2019 (z.B. Mitnahme und Gebrauch eines Messers, mehrfache körperliche Angriffe
gegen Kopf und Hals des Opfers und in Richtung des Herzens u.a.) hätten sich im
Rahmen der gutachterlichen Untersuchung des Beschuldigten zwar eindeutige
Hinweise für Einschüchterungs-, Bestrafungs- und Fremdschädigungsimpulse
gegenüber seiner Ex-Frau, jedoch keine eindeutigen, klaren und sicheren
Anhaltspunkte für eine tatsächliche, konkrete und ernsthafte Tötungsabsicht zum
Nachteil seiner Ex-Frau feststellen lassen (wobei die Qualifizierung des
Tatbestandes nicht in den Kompetenzbereich des Gutachters falle, sondern der
richterlichen Würdigung obliege). Die Gefahr der Ausführung der (laut Aussagen
der Geschädigten) angedrohten Tötung seiner Ex-Frau erscheine durchaus denkbar
und könne unter den gegebenen Umständen nicht grundsätzlich ausgeschlossen
werden, allerdings erscheine dieses spezifische Risiko etwas geringer als das
eindeutig hohe Risiko neuerlicher (nicht tödlicher) Gewalthandlungen zum
Nachteil seiner Ex-Frau. Hinzuweisen sei auch auf das beim Beschuldigten
ebenfalls bestehende (derzeit allerdings nicht konkret und unmittelbar zu befürchtende)
Risiko einer akuten Suizidgefährdung oder auch Ideen eines (v.a. die Kinder
einbeziehenden) Mitnahmesuizids für den Fall eines ungünstigen weiteren
Verlaufes seines anhaltenden schweren narzisstisch-depressiven Krise, bei
zunehmender Verstetigung oder gar Ausweitung seiner wahnartigen Symptomatik (AS
1735).
Aus gutachterlicher Sicht werde die
gerichtliche Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art.
63 StGB empfohlen, da sie im vorliegenden Fall als sowohl zweckmässig und
geeignet als auch wahrscheinlich einigermassen erfolgversprechend durchführbar
eingeschätzt werden könne und weil sie darüber hinaus einen verbindlicheren
Charakter habe als lediglich eine Therapieweisung. Diese ambulante Behandlung
könne auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden. Sie müsse aber in jedem Fall
nach Haftentlassung noch über einen ausreichend langen (mehrjährigen) Zeitraum
fortgesetzt werden.
Eine stationäre therapeutische Massnahme
nach Art. 59 StGB erscheine im vorliegenden Fall (beim gegenwärtigen
gutachterlichen Erkenntnisstand) nicht zwingend notwendig. Zwar könne in einem
stationären Rahmen sicherlich eine effiziente medikamentöse Einstellung
erfolgen und es wären sowohl einem erneuten (zusätzlich risikoerhöhenden)
schädlichen Substanzgebrauch als auch dem Ausagieren fremdschädigender
Handlungsimpulse zumindest gewisse Grenzen gesetzt, jedoch könnten aufgrund der
(nicht zuletzt wegen der Sprachbarriere) eingeschränkten
Psychotherapiefähigkeit des Beschuldigten und seiner nur noch begrenzten
Entwicklungs- und Veränderungspotenziale im Rahmen einer stationären Massnahme
nicht unbedingt wesentlich bessere, über die ambulanten
Behandlungsmöglichkeiten hinausgehende Behandlungsresultate erzielt werden, so
dass eine stationäre Massnahme auf unbestimmte Zeit lediglich einen rein
kustodialen Charakter hätte.
Allerdings müsste eine stationäre
Massnahme dann ernsthaft in Betracht gezogen und die Indikation hierfür erneut
konkret geprüft werden, falls sich die empfohlene ambulante Massnahme nach Art.
63 StGB im Verlauf als nicht durchführbar oder als unzureichend deliktprotektiv
erweisen sollte und der Beschuldigte z.B. trotz der ambulanten Behandlungs- und
Opferschutzmassnahmen erneute Gewalthandlungen gegenüber seiner Ex-Frau
(und/oder deren Umfeld) oder andere erhebliche Straftaten begehen sollte. In
diesem Fall werde eine prognostische Nachbegutachtung empfohlen.
3.2 Der Vertreter der Privatklägerin
kritisierte mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 (AS 1127) das Gutachten und
insbesondere die darin vorgenommene Qualifikation der Verminderung der
Schuldfähigkeit. Dr. med. R.___ nahm dazu mit Schreiben vom 18. Oktober 2019
(AS 1748 ff.) Stellung und führte im Wesentlichen aus, die im Gutachten
dargestellte und begründete Hypothese zu den psychopathologischen
Tatzeitbefunden stehe keineswegs in einem Widerspruch zu den von den
Psychiatrischen Diensten Solothurn festgehaltenen Befunden. Er gehe nicht davon
aus, dass beim Beschuldigten ein voll entwickelter «Wahn» vorgelegen habe,
sondern dass sich bei ihm in der Tatanlaufphase insbesondere seine paranoiden
Störungsanteile weiter verdichtet und einen zunehmenden wahnartigen (d.h.
nicht eindeutig wahnhaften) Charakter angenommen hätten. Diese
paranoiden Symptombildungen hätten sowohl seine Realitätsanpassung und sein
Urteilsvermögen als auch seine Willensbildung und seine Verhaltenskontrolle
beeinträchtigt. Zudem habe sich die wahnartige Symptomatik beim Beschuldigten
in der Tatsituation aus dem Zusammenwirken der diagnostizierten Grundstörung
mit seinen daneben bestehenden paranoiden, narzisstischen und emotional
instabilen Persönlichkeitsanteilen sowie mit weiteren spezifischen situativen
Einflussvariablen entwickelt. Sowohl die Symptome der zugrundeliegenden
Anpassungsstörung als auch Anzeichen eines paranoid verzerrten Realitätsbezuges
und Störung der Emotionsregulation und der Impulskontrolle hätten sich bereits
im Tatvorfeld in verschiedenen Situationen gezeigt und den Verhaltensspielraum
des Beschuldigten erkennbar eingeschränkt. So etwa im Kontext von Kontakten mit
seiner Ex-Frau, ihr nahestehenden Personen, den gemeinsamen Kindern und deren
Beiständin, aber auch im Bereich seiner beruflichen Leistungsfähigkeit. Im
Weiteren stellte der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme klar, dass
sich die im Kapitel «Risikoeinschätzung» gemachten Ausführungen bezüglich einer
allfälligen Tötungsabsicht des Beschuldigten auf den Zeitpunkt der
gutachterlichen Untersuchung und nicht auf die Tatzeit vom 15./16. Mai 2019
bezogen hätten. Eine spekulative Aussage zu einer allfälligen ernsthaften
Tötungsabsicht des Beschuldigten bei der Tat vom 15./16. Mai 2019 habe man
bewusst vermieden, weshalb die gutachterlichen Kompetenzen nicht überschritten
worden seien. Hinsichtlich des Grades der verminderten Schuldfähigkeit verwies
der Gutachter auf folgende Differenzierung (AS 1752): Bezüglich der Ereignisse
von Januar und Februar 2019 könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht beim
Beschuldigten eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit und bezüglich der
Tathandlungen von Mitte Mai 2019 eine schwergradig verminderte Schuldfähigkeit
angenommen werden, weil letztere noch deutlicher wahnartig ausgestaltet gewesen
(d.h. in der Nähe zu einer wahnhaften Störung gelegen) seien.
3.3 An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gab Dr. med. R.___, angesprochen auf die von ihm vorgenommene
Abstufung hinsichtlich der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu Protokoll,
so wie sich das Tatbild Mitte Mai 2019 aufgrund der Aktenlage dargestellt habe,
erscheine ihm das Wirksamwerden der narzisstischen und fanatischen
Kränkungsbereitschaft des Beschuldigten noch deutlicher ausgeprägter zu sein
als bei den Vorfällen im Januar 2019. Entsprechend sei er zu dieser abgestuften
Beurteilung gekommen. Für ihn sei erkennbar gewesen, dass der Beschuldigte beim
Vorfall im Mai 2019 nur noch ganz wenig mit besonnenem Nachdenken zu einem
alternativen Handeln, also zu einem Rücktritt von dieser aggressiven Dynamik,
habe kommen können. Er habe nur noch bis zur Erschöpfung die Aggressionen
abführen können. Bei der Tat am 15. Mai 2019 gehe er deshalb von einer
schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus. Der Beschuldigte habe zwar
noch gewisse Reaktionsmöglichkeiten gehabt, diese hätten ihn aber nicht dazu
bewegen können, von seiner Ex-Frau abzulassen. Die Nachbarn seien in dieses
paranoide Denken einbezogen worden. Insofern sei dies einfach eine Erweiterung
dieser paranoiden bösen Objekte im Denken des Beschuldigten gewesen. Weiter gab
Dr. med. R.___ an, er wisse nicht, wie der Beschuldigte reagiert hätte, wenn
ein Polizist oder Psychiater – also jemand neutrales, welcher nicht
«kontaminiert» sei – aufgetaucht wäre. Wenn der Beschuldigte in einem solchen
Fall hätte umschwenken können, wäre dies ein Zeichen gewesen, dass auch nur
eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen
hätte. Dies sei jedoch nur spekulativ.
3.4 Auf die vom Vertreter der
Privatklägerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 geübte (und vor Obergericht
wiederholte) Kritik ging der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme
ausführlich ein. Er vermochte sämtliche Vorbringen überzeugend zu entkräften.
Die Verteidigung schloss sich – für den Fall einer Verurteilung des
Beschuldigten im Sinne der Anklage – explizit den gutachterlichen
Schlussfolgerungen zur eingeschränkten Schuldfähigkeit an.
Wenn die Vorinstanz auf US 39 festhält,
der Gutachter gehe bei der Tat vom 15. Mai 2019 von «einer mittelgradig bis
schweren Einschränkung der Schuldfähigkeit» aus, so findet dies keine Stütze in
den Akten: Hinsichtlich des Hauptvorwurfes der versuchten Tötung vom 15. Mai
2019 ging der Gutachter in seinem Gutachten vom 9. September 2019 von
einer schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus (vgl. AS 1726
und AS 1741 sowie vorstehende Ziff. VI.3.1). Auf die Kritik des
Rechtsvertreters der Privatklägerin hin bekräftigte der Gutachter in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 nochmals ausdrücklich seine
Einschätzungen zum Schweregrad der Beeinträchtigung (vgl. AS 1752 sowie Ziff.
IV.3.2) und auch anlässlich seiner Befragung vor erster Instanz wich der
Gutachter nicht von seiner bisherigen Einschätzung ab, sondern erörterte
nochmals die massgeblichen Aspekte, welche seiner Qualifikation zu Grunde lagen
(vgl. AS 1925 f., AS 1930 sowie Ziff. IV.3.3). Eine angeblich «mittelgradig bis
schweren Einschränkung der Schuldfähigkeit» im Mai 2019 geht denn auch einzig
und allein auf eine Fragestellung des Rechtsvertreters der Privatklägerin
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück (vgl. AS 1929, Zeilen
223 f.), wohingegen der Gutachter anlässlich seiner erstinstanzlichen Befragung
ausschliesslich eine mittelgradig bis schweren Störung, nämlich eine
mittelgradig bis schwere depressive Episode erwähnte (vgl. AS 1929, Zeilen
232 f.).
Den in jeder Hinsicht nachvollziehbar
begründeten und überzeugenden Schlüssen des Sachverständigen ist zu folgen. Es
ist deshalb im Sinne der gutachterlichen Ausführungen und in Abweichung zur
Vorinstanz (vgl. Ziff. VIII. 2.2 lit. c, US 40) für die Delikte vom
15. Mai 2019 von einer schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit
auszugehen. Für sämtliche übrigen Delikte mit Bezug zur Privatklägerin oder
deren Umfeld ist – wiederum in Übereinstimmung mit den gutachterlichen
Ausführungen – von einer in mittlerem Grade eingeschränkten Schuldfähigkeit
auszugehen (der Sachverständige erwähnt zwar nur die Delikte im Januar/Februar
2019, seine Schlussfolgerungen dürften sich jedoch ohne weiteres auch auf die
im Jahr 2018 begangenen Drohungen und Beschimpfungen beziehen).
4. Wahl der Sanktionsart
Gemäss Strafregisterauszug (AS 1856 f.)
wurde der Beschuldigte seit dem 30. März 2015 bereits drei Mal zu Geldstrafen
verurteilt, u.a. am 11. April 2018 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,
mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung, alles
begangen zum Nachteil seiner Ex-Frau, mithin der Privatklägerin des
vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der am 11. April 2018 verhängten
bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00 musste die Probezeit
am 14. November 2018 um ein Jahr verlängert werden (AS 1574 ff.). Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. November 2018 wurde der Beschuldigte
u.a. wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil der
Privatklägerin für schuldig erkannt. Diesmal wurde eine unbedingte Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verhängt (AS 1579 f.). Dies zeigt
eindrücklich, dass sich der Beschuldigte durch Geldstrafen nicht von der
Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt. Im vorliegenden Verfahren kommt
somit für jedes einzelne Vergehen (mit Ausnahme der Beschimpfungen) nur eine
Freiheitsstrafe in Frage. Diese Auffassung wird auch von der Verteidigung – im
Rahmen der vor Obergericht bloss eventualiter (im Falle einer Verurteilung im
Sinne der Anklage) gemachten Ausführungen zur Strafzumessung – geteilt.
5. Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt (versuchte eventualvorsätzliche Tötung)
Gemäss dem vorstehend unter Ziff. 2
Dargelegten ist in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe für eine
hypothetisch vollendete Tötung unter Berücksichtigung einer schwergradigen
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu bestimmen. Diese Einsatzstrafe ist
hernach in einem zweiten Schritt aufgrund des Umstandes, dass lediglich ein
Versuch vorliegt, zu mindern.
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges
wiegt bei der Tötung eines Menschen immer gleich schwer. Das Verschulden
variiert demnach hauptsächlich im Grad der Verwerflichkeit des Tatvorgehens und
im Bereich der subjektiven Tatkomponenten. Diesbezüglich ist hinsichtlich der
(angenommenen) vollendeten Tötung der Privatklägerin von einem doch sehr
verwerflichen Tatvorgehen auszugehen. Der Beschuldigte hat sich mit einem
Messer bewaffnet ans Domizil seiner Ex-Frau und Mutter der gemeinsamen Kinder
begeben, wo er dieser, hinter den Briefkästen versteckt, aufgelauert hat. Es
handelt sich demnach um einen keineswegs spontanen Tatentschluss, wenn auch der
Tat keine allzu komplexen Planungen vorausgingen. Der der Privatklägerin schon
rein physisch überlegene Beschuldigte hat gegenüber seinem Opfer in einem
mehrphasigen Geschehen massive Gewalt angewendet, indem er sie anfänglich an
den Haaren riss, ihren Kopf mehrfach gegen die Wand schlug und ihr mit der
Hand, in welcher er ein Messer hielt, mehrfach gegen den Kopf schlug. Als die
Privatklägerin die Türklingel betätigte, um Hilfe zu avisieren, stach der
Beschuldigte ihr das Messer schliesslich zwei Mal in den Rücken, wobei ein
Stich mindestens 6,9 cm im Schulterbereich in den Rücken eindrang. Dieser Stich
muss somit mit einiger Heftigkeit geführt worden sein. Selbst nachdem die
Privatklägerin am Boden lag, setzte sich der Beschuldigte auf sie und schlug
weiter mit der Hand, in welcher er immer noch das Messer hielt, auf sie ein.
Selbst dann, als die Nachbarn die Türe öffneten, liess der Beschuldigte nicht
von der Privatklägerin ab, bedrohte jene und versuchte hernach weiter auf die
Privatklägerin einzustechen. Erst als C.___ erneut, diesmal mit einem Stuhl
bewaffnet, auf den Beschuldigten zukam und diesen mit dem Stuhl wegdrängte,
konnte die Privatklägerin in Sicherheit gebracht werden. Selbst dann liess sich
der Beschuldigte jedoch nicht ohne weiteres von seinem Vorhaben abbringen und
versuchte stattdessen wiederum zur Privatklägerin zu gelangen, indem er auf die
Tür einschlug, womit er eine besondere Hartnäckigkeit offenbarte. Das Auflauern
sowie der (zweimalige) Stich von hinten zeugen von Heimtücke. Der Beschuldigte
handelte skrupellos und mit einer ausserordentlich hohen kriminellen Energie.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus
egoistischen Beweggründen und aus nichtigem Anlass handelte. Er wollte
offensichtlich gegenüber seiner Ex-Frau seinen Willen hinsichtlich der
«Kindererziehung» durchsetzen und tat dies kompromisslos und ohne Rücksicht auf
Verluste. Dass es ihm dabei lediglich um sein «angekratztes» Ego und nicht um
das Kindswohl ging, ist schon dadurch belegt, dass der Beschuldigte in Kauf
nahm, die Privatklägerin zu töten und demnach den beiden Kindern, die er als
sein Eigentum betrachtet, die Mutter wegzunehmen. Vorerst ist ohne
Berücksichtigung der eingeschränkten Schuldfähigkeit davon auszugehen, dass der
Beschuldigte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sich korrekt zu verhalten.
Als einziges entlastendes Tatmerkmal ist zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte «nur» mit Eventualvorsatz handelte, wobei subjektiv das Handeln
des Beschuldigten nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz lag, was das
entschiedene Tatvorgehen mit mehrmaligem «Nachhaken» belegt. Alles in allem
wäre für eine vollendete Tötung von einem mittelschweren bis schweren
Tatverschulden auszugehen. Dieses reduziert sich aufgrund der schwergradig
beeinträchtigen Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt (vgl. hierzu im Einzelnen
vorstehende Ziff. VI.3.1 - 3.4) auf ein noch sehr leichtes bis leichtes
Tatverschulden.
Ausgehend von diesem sehr leichten bis
leichten Verschulden sowie unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Praxis
zu vergleichbaren Fällen (vgl. insbesondere STBER.2018.32, STBER.2019.37,
STBER.20193.75, STBER.2020.75 und STBER.2021.16, alle publiziert unter:
https://gerichtsentscheide.so.ch) wäre für ein vollendetes Tötungsdelikt eine
Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren angemessen.
Bei der Bemessung der Strafreduktion
zufolge versuchter Tatbegehung ist einerseits zu berücksichtigen, dass durch
die Tötungshandlung (mit dem Messer zugeführte Stichverletzung) keine
unmittelbare Lebensgefahr der Privatklägerin eingetreten ist. In psychischer
Hinsicht hatte die Tat jedoch schwerwiegende Folgen: Die Privatklägerin erlitt
eine posttraumatische Belastungsstörung, welche mit Defiziten bei der
Konzentration, der Aufmerksamkeit und der Gedächtnisfunktion sowie mit
Angstzuständen (sog. «Flashbacks»), einem Motivations- und
Selbstbewusstseinsverlust sowie sozialem Rückzug einhergeht. Sie war bis zum
31. Januar 2020 wegen der psychischen Störung zu 100 % arbeitsunfähig und war
während längerer Zeit auf eine therapeutische und medikamentöse Behandlung
(antidepressive und schlaffördernde Medikamente) angewiesen. Zumindest in
physischer Hinsicht hat die Privatklägerin keine schweren bleibenden Schäden
davongetragen, was allerdings alleine dem Zufall zu verdanken ist. Es liegt ein
vollendeter Versuch vor. Der Beschuldigte liess nur wegen der mutigen
Intervention der Nachbarn von der Privatklägerin ab. Wäre die Privatklägerin
nicht durch die Nachbarn aus dem Gefahrenbereich gezogen worden, so hätte der
Beschuldigte weiter gewaltsam auf diese eingewirkt. Nur ein unwesentlich
anderer Stichverlauf hätte zum Todeseintritt geführt, was im Rahmen des
dynamischen Geschehens durch den Beschuldigten kaum beeinflusst werden konnte
und die Gefährlichkeit des Messers als Tatwerkzeug unterstreicht. In Anbetracht
der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und der tatsächlichen Folgen der Tat
sowie unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren
Fällen (Gebrauch eines Messers oder gar einer noch gefährlicheren Schusswaffe
als Tatwerkzeug) rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe zufolge
Versuchs um zwei Jahre, was 26,6 % entspricht, auf 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe.
Eine Unterschreitung des ordentlichen
Strafrahmens, der bei fünf Jahren beginnt, erachtet das Gericht trotz mehrerer
Strafmilderungsgründe (Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB) für nicht
angemessen.
6. Asperation zufolge der weiteren mit
Freiheitsstrafe zu bestrafenden Vergehen
6.1 Drohung
zum Nachteil der Privatklägerin, begangen am 15. Mai 2019
(AKS Ziff. 2.3)
Angesichts des sehr engen zeitlichen und
sachlichen Zusammenhangs zur versuchten Tötung erhöht sich das Verschulden kaum
merklich. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der ebenfalls
stark schwergradig beeinträchtigten Schuldfähigkeit erscheint eine Erhöhung der
Einsatzstrafe um einen halben Monat gerechtfertigt.
6.2 Hausfriedensbruch, begangen am 15.
Mai 2019 (AKS Ziff. 4)
Wiederum besteht ein sehr enger
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, jedoch ist mit C.___ ein weiterer
Geschädigter und auch ein anderes Rechtsgut betroffen. Asperationsweise und
unter Berücksichtigung der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit ist die
Einsatzstrafe um einen halben Monat zu erhöhen.
6.3
Versuchte Nötigung zum Nachteil von C.___, begangen am 15. Mai 2019 (AKS
Ziff. 5.3)
Auch hier besteht ein sehr enger
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Hauptdelikt der versuchten
Tötung, was insbesondere auch mit Blick das mitgeführte Messer gilt. Allerdings
ist mit C.___ wiederum ein anderer Geschädigter und auch ein anderes Rechtsgut
betroffen. Asperationsweise und unter Berücksichtigung der schwergradig
verminderten Schuldfähigkeit ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen.
6.4 Drohung vom 28. Januar 2019 zum
Nachteil der Privatklägerin (AKS Ziff. 2.2)
Das Verschulden wiegt im Quervergleich
mit anderen denkbaren Fällen eher leicht. Angesichts des Umstandes, dass der
Beschuldigte seine verbale Drohung durch sein aufgebrachtes Auftreten gegenüber
der Privatklägerin unterstrich, ist das Verschulden allerdings auch nicht zu
bagatellisieren. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten
Schuldfähigkeit erscheint eine Asperation um zwei Monate gerechtfertigt.
6.5 Drohung vom 28. Januar 2019 zum
Nachteil des Privatklägers 1 (AKS Ziff. 3)
Auch hier wiegt das Verschulden eher
leicht. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit
erscheint eine Asperation um einen Monat gerechtfertigt.
6.6 Versuchte
Nötigung vom 13. Januar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 2 (AKZ
Ziff. 5.1)
Ausgehend von einem leichten Verschulden
und unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit
erscheint eine Asperation um zwei Monate gerechtfertigt.
6.7 Versuchte
Nötigung vom 5. Februar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 2 (AKS Ziff. 5.2)
Hier ist von einem doch nicht mehr ganz
leichten Verschulden auszugehen, unterstrich der Beschuldigte seine zur
Nötigung verwendete Drohung doch mit einem mitgeführten Messer. Unter
Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine
Asperation um drei Monate gerechtfertigt.
6.8 Drohung vom 17. November 2018 zum
Nachteil der Privatklägerin (AKS Ziff. 2.1)
Auch hier ist die mittelgradig
verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Die Drohung («Du Tier, ich
zeige dir, was ich dir antun werde») ist eher weniger konkret. Eine Asperation
um einen Monat erscheint angemessen.
6.9 Mehrfache
Drohung in der Zeit vom 24. Juni 2018 bis zum 15. Mai 2019 zum Nachteil der
Privatklägerin (AKS Ziff. 2.3)
Insbesondere die Drohung gegenüber der
Mutter der Privatklägerin, dass ihre Tochter in einer Kiste zurückkommen werde,
ist nicht zu bagatellisieren, da noch eine Drittperson miteinbezogen wurde.
Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten
Schuldfähigkeit eine weitere Asperation um zwei Monate gerechtfertigt.
6.10 Einsatzstrafe vor Berücksichtigung
der Täterkomponente
Vor Berücksichtigung der Täterkomponente
resultiert folglich eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten.
7. Täterkomponente
Was die Täterkomponente anbelangt,
ergeben sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine für
die Strafzumessung relevanten Faktoren. Relativ erheblich straferhöhend zu
gewichten sind jedoch die Vorstrafen, insbesondere die beiden Verurteilungen
vom 11. April 2018 und 14. November 2018, welche insofern einschlägig sind, als
dass sie sich u.a. auch auf Gewalt und Drohung zum Nachteil der Privatklägerin
beziehen. Ebenfalls zu Ungunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass
er die schwerste Tat, die versuchte Tötung, während laufender Strafuntersuchung
beging. Dies zeugt von einer bedenklichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit.
Dem Beschuldigte kann auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er sich nach der
versuchten Tötung zum Nachteil der Privatklägerin bei der Polizei meldete. Dem
bereits erwähnten mitgeschnittenen Telefongespräch des Beschuldigten mit der
Alarmzentrale (AS 116) kann entnommen werden, dass dieser sich nicht etwa
stellen, sondern gegen seine Ex-Frau Strafanzeige machen wollte, weil diese
nicht zu den Kindern schaue. Von Einsicht oder Reue ist im ganzen Verfahren
nicht ansatzweise etwas zu verspüren. Nicht zu seinen Lasten darf das derzeitig
hängige Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Beschimpfung
zum Nachteil der Privatklägerin (TGSPR.2022.23) berücksichtigt werden, da der
Beschuldigte vor Obergericht die neuen Vorhalte kategorisch in Abrede stellt
(vgl. ASB 211) und die Unschuldsvermutung gilt. Zu Gunsten des Beschuldigten
ist im Rahmen des Sanktionenpakets zu berücksichtigen, dass über den
Beschuldigten eine Landesverweisung auszusprechen sein wird (s. nachfolgend),
die zweifellos auch einen pönalen Charakter aufweist und den Beschuldigten hart
trifft, ohne dass, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. Ziff. VIII.4.
und 5), von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a
Abs. 2 StGB ausgegangen werden kann.
Zusammengefasst halten sich bei der
Täterkomponente die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren die Waage, so
dass es bei einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten bleibt.
8. Anrechnung Haft
An die Freiheitsstrafe ist dem
Beschuldigten der seit dem 16. Mai 2019 ausgestandene Freiheitsentzug (Untersuchungshaft
und vorzeitiger Strafvollzug) anzurechnen (Art. 51 StGB).
Der Antrag des Beschuldigten
auf
Zusprechung einer angemessenen Genugtuung und von Schadenersatz für den von ihm
seit dem 16. Mai 2019 ausgestandenen Freiheitsentzug ist abzuweisen.
9. Sicherheitshaft
In Bezug auf die vom Berufungsgericht
angeordnete Sicherheitshaft kann vollumfänglich auf den begründeten separaten
Beschluss vom 23. August 2022 verwiesen werden (ASB 226 ff.). Die
Sicherheitshaft ist im Rahmen des derzeit laufenden vorzeitigen Strafvollzuges
weiterzuführen.
10. Geldstrafe (inkl. Widerruf)
Angesichts der bereits dargelegten
erheblichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der
Ausführungen im Gutachten zur Wiederholungsgefahr hat die Vorinstanz zu Recht
den Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzuges hinsichtlich der mit
Strafbefehl vom 11. April 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen
zu je CHF 90.00 angeordnet.
Für die Beschimpfung vom 9. November
2018 ist eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. November 2018 (Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu CHF 80.00, vgl. Strafregisterauszug: ASB 185) zu
verhängen. Die schwerste Straftat ist im Strafbefehl vom 14. November 2018
enthalten (Sachbeschädigung, Drohung). Für die Beschimpfung vom 9. November
2018 würde sich, unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten
Schuldfähigkeit, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen rechtfertigen. Die
Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 14. November 2018 wäre demnach
asperationsweise um 15 Tagessätze zu erhöhen, was eine Zusatzstrafe von 15
Tagessätzen ergibt. Im Weiteren ist für die nach dem Ersturteil (Strafbefehl
vom 14.11.2018) begangenen Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine
Strafe zu bilden. Für die Beschimpfung vom 28. Januar 2019 zum Nachteil
der Privatklägerin (AKS Ziff. 7.2) rechtfertigt sich, wiederum unter
Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit, eine
Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen. Gleiches gilt für die weitere Beschimpfung
zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 7.3), ebenfalls begangen am 28. Januar
2019, asperiert folglich 15 Tagessätze. Die festgelegte Zusatzstrafe von 15
Tagessätzen ist zur Strafe für die Taten nach dem Ersturteil (= 45 Tagessätze)
hinzu zu zählen, so dass 60 Tagessätze resultieren. Unter Berücksichtigung der
zufolge Widerrufs als vollziehbar zu erklärenden Vorstrafe von
130 Tagessätzen rechtfertigt sich in sinngemässer Anwendung von Art. 49
StGB (gemässigte Berücksichtigung des Asperationsprinzips) eine Gesamtstrafe
von 170 Tagessätzen.
Die Tagessatzhöhe ist mit Blick auf die
aktuellen persönliche Verhältnisse des Beschuldigten auf das gesetzliche
Minimum von CHF 10.00 festzusetzen.
Zusammengefasst ist somit der
Beschuldigte (im Sinne einer Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 StGB) zu einer
Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 10.00, dies teilweise als Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November
2018, zu verurteilen.
11. Busse
Auch was die Busse wegen Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung, begangen am 9. November 2018, sowie die
mehrfache Übertretung gegen das BetmG, begangen im Zeitraum vom 5. Mai 2018 bis
zum 14. November 2018, anbelangt, ist eine Zusatzstrafe zur Busse von CHF
600.00 gemäss Strafbefehl vom 14. November 2018 auszusprechen. Die schwerste
Straftat wurde wiederum durch den Strafbefehl vom 14. November 2018
beurteilt (Tätlichkeiten), womit von der Busse von CHF 600.00 auszugehen
ist. Für den zweimaligen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, begangen am
9. November 2018 (vgl. Strafanzeige vom 21.10.19: AS 593) erscheint unter
Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit eine Busse von
je CHF 200.00, insgesamt CHF 400.00, angemessen, für die Widerhandlungen gegen
des BetmG eine Busse von CHF 200.00. Die im Strafbefehl vom 14. November
2018 enthaltene Busse von CHF 600.00 ist somit asperationsweise um CHF 300.00
zu erhöhen, was eine Zusatzstrafe von CHF 300.00 ergibt. Für die weiteren nach
dem vorliegenden Ersturteil vom 14. November 2018 begangenen Übertretungen ist
eine weitere Strafe festzulegen. Dabei gilt es für die schwerste Übertretung,
die Tätlichkeiten vom 28. Januar 2019 zum Nachteil des Privatklägers 1, eine
Einsatzbusse zu bestimmen, welche unter Berücksichtigung der mittelgradig
verminderten Schuldfähigkeit auf CHF 300.00 festzusetzen ist. Für die
Übertretungen gegen das BetmG im Zeitraum vom 15. November 2018 bis zum
15. Mai 2019 erscheint eine Busse von CHF 200.00 (asperiert CHF 100.00)
angemessen. Die insgesamt fünf Fälle des Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung, zwei Mal begangen am 17. November 2018 sowie begangen am 29.
November 2018, 28. Januar 2019 und 15. Mai 2019 sind mit einer Busse
von je CHF 200.00 (asperiert je CHF 100.00), die Tätlichkeiten vom
28. Januar 2019 zum Nachteil der Privatklägerin mit einer Busse von
CHF 100.00 (asperiert CHF 50.00) abzugelten, dies wiederum jeweils unter
Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit. Schliesslich
ist die Zusatzstrafe von CHF 300.00 mit der Busse von CHF 950.00 zu kumulieren,
so dass sich eine Busse von CHF 1'250.00 (ersatzweise 13 Tage
Freiheitsstrafe) ergibt, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2018.
VII. Therapeutische Massnahme
Die von der Vorinstanz angeordnete
ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB ist zu bestätigen. Es
kann diesbezüglich vollumfänglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. VIII. US 44 f./AS 2019 f.) verwiesen werden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verteidigung vor Obergericht –
zumindest im Eventualstandpunkt – nicht gegen eine ambulante therapeutische
Massnahme wendet, sondern deren Anordnung für den Fall einer Verurteilung im
Sinne der Anklage als nachvollziehbar erachtet.
VIII. Landesverweisung und
SIS-Ausschreibung
1. Zunächst kann auf die zutreffenden
allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz unter Ziff. IX./1. - 3.2 (US 45 f.)
verwiesen werden. Ergänzend ist auf den Leitentscheid BGE 144 IV 168
hinzuweisen (E. 1.4.1 S. 171): Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch
einer Katalogtat, auch wenn dieser in Art. 66a Abs. 1 StGB nicht
ausdrücklich erwähnt wird.
Bei der Prüfung, ob ein schwerer
persönlicher Härtefall vorliegt, ist auch der Schutz des Familienlebens (Art. 8
EMRK) zu berücksichtigen, wobei insbesondere auch das Kindswohl in die
Erwägungen einzubeziehen ist. Zudem ist im Falle des Beschuldigten ein
besonderer Fokus auf seine relativ lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz zu
werfen.
2. Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 105 in grundlegender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wann im Sinne
von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von einer in der Schweiz aufgewachsenen
Person gesprochen werden kann. Dabei hat es der in der Lehre teilweise
vertretenen Ansicht, in Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht
geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern sei von einem Aufwachsen in der
Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des
zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage erteilt. Es befand, die Anwendung
von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalles ab
einer bestimmten Anwesenheitsdauer finde keine Stütze im StGB. Die
Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen
Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz
geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung
getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration
– beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel
als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen
und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste kumulative
Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden
Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person
mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden,
dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je
kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit gewesen
seien, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger
stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).
3. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er
hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet
zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung
überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch
wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen
Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das
Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende
Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er
das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt
wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört
in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch
andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das
Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,
speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von
Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch
Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als
besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche
Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom
15.10.2019 E. 2.5.2).
Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17.
Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte
seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten
auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und
Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen
(E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie
habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz
selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die
Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen
gelebt werden könne.
4. Der Beschuldigte wurde am […] 1975 in
Ort 4] in Tunesien geboren. Am 23. April 1999, im Alter von 24 Jahren, reiste
er in die Schweiz ein, woraufhin ihm im Kanton Solothurn eine
Aufenthaltsbewilligung und am […]. Mai 2009 eine Niederlassungsbewilligung
erteilt wurde. In der Schweiz hatte er anschliessend diverse Anstellungen in
verschiedenen Betrieben. Ab Januar 2007 bis zu seiner Verhaftung am 16. Mai
20019 arbeitete er bei der Firma V.___, die später in die Firma W.___ AG
umfirmiert wurde, als […] im Schichtbetrieb (AS 1586). Der Beschuldigte
heiratete am […]. September 1998 die in der Schweiz niedergelassene […]
Staatsangehörige I.___. […]. Mit Urteil vom […]. September 2008 wurden die
Ehegatten jedoch wieder geschieden. Am […]. Dezember 2008 ging er eine zweite
Ehe mit der Privatklägerin ein. Dieser Ehe entstammen die gemeinsamen Kinder G.___,
geb. […] 2010, und H.___, geb. […] 2014. Am 6. Juni 2017 leitete die
Privatklägerin ein Eheschutzverfahren ein. Am […]. April 2018 liessen sich die
Ehegatten scheiden. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder wurde den
Eltern gemeinsam belassen, die Obhut wurde der Mutter zugeteilt. Mit Entscheid
vom 28. Mai 2019 (AS 493) sistierte die KESB […] den persönlichen Verkehr
zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern, der bereits zuvor von den
Behörden massiv eingeschränkt worden war (vgl. AS 388 f.: Beistandschaft seit
16.1.2018 i.S. von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Organisation und Überwachung des
väterlichen Besuchsrechts; AS 599: Annäherungsverbot gegenüber den Kindern
ausserhalb der Besuchszeiten), schliesslich vollständig. Wie der Beschuldigte
vor Obergericht ausführte, ist ihm in der JVA ausschliesslich der schriftliche
Kontakt mit seinen Kindern erlaubt. Die Privatklägerin und die beiden Kinder
sind im Kanton Solothurn in [Ort 1] wohnhaft und verfügen über
Niederlassungsbewilligungen. Anlässlich der Befragung zu seiner Person vom 4.
Juni 2019 (AS 1565 ff.) gab der Beschuldigte an, er habe Steuer-,
Krankenkassen- und Telefonschulden in der Höhe von CHF 100'000.00. Nach
Familienangehörigen befragt, gab er an, seine Mutter, seine drei Schwestern und
ein Bruder lebten in Tunesien. Ein Bruder sei in [Stadt in der Deutschschweiz]
wohnhaft, einer in [Ort 3]. Nebst seinen beiden Brüdern wohne auch seine Nichte
in der Schweiz, er habe jedoch keinen Kontakt zu ihr. Weiter gab er an, in
keinem Verein zu sein und auch keine besonderen Freizeitbeschäftigungen zu
haben. Auch im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 27. Mai 2020 (AS 619 ff.)
wurden dem Beschuldigten Fragen bezüglich der drohenden Landesverweisung
gestellt. Auf die Frage, was eine Ausschaffung nach Tunesien für ihn bedeuten
würde, gab er an, Tunesien sei auch ein Land, wie es die Schweiz sei. Er habe
Freunde und Familie auf der ganzen Welt. Befragt nach der Möglichkeit, in
Tunesien zu arbeiten, gab er an, alles sei möglich. Vor Obergericht führte er
zu seinen familiären Verhältnissen ergänzend Folgendes aus (ASB 209 f.): Sein
Vater sei seit 2009 verstorben. Sein Verhältnis zu seiner Mutter, die nach wie
vor in Tunesien lebe, sei sehr gut. Die meisten seiner Verwandten in der
Schweiz lebten in der Region von [Stadt 1 in der Westschweiz] und [Stadt 2 in
der Westschweiz]. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit im Schichtenbetrieb sei es
ihm leider nicht möglich gewesen, ausserhalb seiner familiären Beziehungen
einen engen Freundeskreis aufzubauen. Danach befragt, welche Bedeutung die
etwaige Anordnung einer Landesverweisung habe, führte der Beschuldigte vor
Obergericht aus, er nehme seine Kinder mit. Wenn es sein müsse und das Gericht
ihn ausweise, habe er kein Problem damit, aber er nehme die Kinder mit (ASB
211).
5. Der Beschuldigte lebt zwar seit
nunmehr 23 Jahren in der Schweiz und hat hier beruflich Fuss gefasst. Trotzdem
ist er hoch verschuldet. Mit Schreiben vom 19. Februar 1999 teilte das Sozialamt
[Ort 3] der Einwohnerkontrolle [Ort 3] mit, dass der Beschuldigte am 9. Februar
1999 um finanzielle Unterstützung für sich und seine damalige Ehefrau ersucht
habe. Aus dem Kontoauszug der Finanzverwaltung der Gemeinde [Ort 1] vom
20. Mai 2014 kann entnommen werden, dass die Ehegatten (Ehegattin aus
zweiter Ehe) einen Steuerausstand über CHF 15'486.15 aufwiesen. Im Register des
Betreibungsamtes […] war er mit 10 Betreibungen (davon vier mit
Einkommenspfändungen) im Gesamtbetrag von CHF 19'784.00 sowie vier
Verlustscheinen im Umfang von CHF 3'215.05 verzeichnet (Stand: 22.5.2018).
Gemäss telefonischer Auskunft der Sozialregion […] vom 23. Mai 2018 hatte er
vom Februar 2012 bis August 2012 Sozialhilfe im Umfang von CHF 2'167.60 bezogen
(MISA-Bericht, AS 1568). Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte gemäss
eigenen Angaben aktuell Schulden über CHF 100'000.00. Von einer wirtschaftlich
gelungenen Integration kann daher keine Rede sein.
Auch in kultureller und
gesellschaftlicher Hinsicht hat sich der Beschuldigte in der Schweiz nie
wirklich integriert. Davon zeugen insbesondere auch seine Vorstrafen und die
aktuell zu beurteilenden Delikte, darunter ein schweres Gewaltdelikt
(Tötungsversuch zum Nachteil seiner ehemaligen Frau und Mutter der beiden gemeinsamen
Kinder). Ein Grundproblem der regelmässigen Delinquenz zum Nachteil der
Privatklägerin liegt offensichtlich in seinem noch stark in der arabischen
Kultur verankerten Frauenbild, seiner verfestigten patriarchalischen
Einstellung sowie einer von ihm noch immer nicht angemessen bewältigten
Trennungs- und Kränkungserfahrung. Es ist ihm nie gelungen, sich den hiesigen
gesellschaftlichen Gepflogenheiten anzupassen und dementsprechend sein
Familienleben zu gestalten. Sein Rechtsverständnis ist geprägt vom Gedanken der
Selbstjustiz als einziges Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen
Gerechtigkeit. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang auch seine Aussage vor
Obergericht, wonach er im Falle einer Landesverweisung seine Kinder, die er als
sein Eigentum betrachtet, einfach mitnehmen werde. Obwohl der Beschuldigte nun
schon über 23 Jahre in der Schweiz lebt, spricht er nur gebrochen Deutsch. Im
Unterschied zum passiven Verständnis bereitet dem Beschuldigten der aktive
Gebrauch der deutschen Sprache nach wie vor Schwierigkeiten, so dass auch im
vorliegenden Verfahren jeweils die Hilfe von Dolmetschern in Anspruch genommen
werden musste. Der Beschuldigte hat mit Ausnahme seiner Kinder hier in der
Schweiz keine engen Beziehungen und auch hinsichtlich der Kinder ist
festzuhalten, dass der persönliche Kontakt schon seit längerer Zeit massiv
eingeschränkt und schliesslich ganz sistiert wurde (vgl. vorstehende Ziff.
VIII.4.). Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten (Tötungsversuch zum
Nachteil der Kindsmutter) ist – unabhängig von der Anordnung einer
Landesverweisung – höchst fraglich, ob und wie dieser Kontakt nach seiner
dereinstigen Haftentlassung wieder gepflegt werden kann. Die Mutter des
Beschuldigten und mehrere Geschwister leben in Tunesien. Aufgrund seiner
Ausbildung und Berufserfahrung wird es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich
sein, beruflich in Tunesien wieder Fuss zu fassen. Davon geht der Beschuldigte
auch selbst aus. Insgesamt liegt offensichtlich kein schwerer persönlicher
Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Die Landesverweisung ist demnach in
Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen.
Die obligatorische Landesverweisung ist
gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für fünf bis 15 Jahre anzuordnen. In Bezug auf die
konkrete Dauer der Landesverweisung ist in erster Linie dem
Verhältnismässigkeitsprinzip durch einen Vergleich der betroffenen Interessen
Rechnung zu tragen. Auf der einen Seite ist zu berücksichtigen, dass es sich
bei der versuchten Tötung zum Nachteil der Privatklägerin um ein schweres
Verbrechen handelt, dies auch im Quervergleich mit anderen im Katalog von
Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Anlasstaten. Bei der körperlichen
Integrität handelt es sich um ein besonders hochwertiges Rechtsgut und das
öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten ist in Anbetracht der
begangenen schweren Delinquenz sowie der vom Gutachter festgestellten hohe
Wiederholungsgefahr für Gewalthandlungen zum Nachteil der Privatklägerin und
deren Umfeld (Freunde, Bekannte, Nachbarn, aber auch Beistände der Kinder)
gross. Auf der anderen Seite gilt es in Bezug auf die Vorwerfbarkeit des
Handelns zu berücksichtigen, dass das konkrete Tatverschulden in Bezug auf die
Anlasstat vom 15. Mai 2019 unter Berücksichtigung der im Tatzeitpunkt
schwergradig verminderten Schuldfähigkeit als sehr leicht bis leicht
einzustufen ist. In Würdigung all dieser Aspekte rechtfertigt es sich, die
Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzusetzen. Die Landesverweisung
ist in Anbetracht der Tatschwere und Strafhöhe zwingend auch im SIS
auszuschreiben.
IX. Zivilforderungen
Aufgrund der Verurteilung wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung ist der Beschuldigte der Privatklägerin
grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Der von der Privatklägerin geltend
gemachte Schaden in Höhe von CHF 498.00 ist belegt. Der Beschuldigte ist
deshalb zu verurteilen, der Privatklägerin einen Schadenersatz in Höhe von CHF
498.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu leisten.
Die Vorinstanz hat der
Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit
15. Mai 2019 zugesprochen und dies ausführlich und überzeugend begründet. Auf
die Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. XI.3.1 - 3.6, US 51 - 54) kann
vollumfänglich verwiesen werden. Die Höhe der Genugtuung von CHF 5'000.00 hält
auch einem Vergleich mit den durch das Berufungsgericht bei ähnlich gelagerten
Fällen zugesprochenen Genugtuungssummen ohne weiteres Stand. So sprach das
Berufungsgericht etwa einer Privatklägerin, welcher vom Beschuldigten mehrfach
mit den Händen die Atemwege verlegt wurden, wobei dieser ihr verbal mit dem Tod
drohte (Verurteilung lediglich wegen Drohung und einfacher Körperverletzung),
eine Genugtuung in Höhe von CHF 7'000.00 zu (STBER.2021.36). Im bereits im
Rahmen der rechtlichen Erwägungen zum Eventualvorsatz erwähnten Fall
STBER.2021.16 (versuchte vorsätzliche Tötung durch Messerangriff) wurde die
Genugtuung auf CHF 10'000.00 festgesetzt. Der Beschuldigte ist somit zu
verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst
Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu bezahlen.
X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenverlegung
1.1 Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (inkl.
Rückforderungsanspruch betreffend das Honorar des vormaligen amtlichen
Verteidigers sowie Rück- und Nachforderungsanspruch betreffend das Honorar des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin) zu bestätigen.
1.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der
Beschuldigte grösstenteils. Immerhin konnte der Beschuldigte in Bezug auf die
Dauer der Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 8 Jahre und 2 Monate, 2. Instanz: 6
Jahre und 7 Monate) sowie in Bezug auf die Dauer der Landesverweisung
(Vorinstanz: 10 Jahre, 2. Instanz: 8 Jahre) einen für ihn günstigeren Entscheid
erreichen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von
CHF 15'000.00, total (exkl. Dolmetscherkosten) CHF 15'250.00, im
Umfang von 90 % (= CHF 13'725.00) aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten
von CHF 1'525.00 (= 10 % von CHF 15'250.00) trägt der Staat
Solothurn.
2. Entschädigungen
2.1 Erstinstanzliches Verfahren
2.1.1 Die Entschädigung für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin wurde für das
erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 10'176.15 (inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
bezahlt.
Vorzubehalten sind der
Rückforderungsanspruch des Staates im vollen Umfang (= CHF 10'176.15)
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 2'970.35 (Differenz zu vollem Honorar),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art.
138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 StPO).
2.1.2 Die Entschädigung für den
vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L.
Fringeli, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf
CHF 26'169.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
bezahlt.
Vorzubehalten ist in Anwendung von Art.
135 Abs. 4 lit. a StPO im vollen Umfang der Rückforderungsvorbehalt des Staates
während zehn Jahren.
Ein Nachzahlungsanspruch ist von
Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli nicht geltend gemacht worden.
2.2 Berufungsverfahren
2.2.1 Unentgeltlicher Rechtsbeistand der
Privatklägerin
Der unentgeltliche Rechtsbeistand der
Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand (exkl.
Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) von 13,95 Stunden (entspricht 837
Minuten) zum Stundenansatz von CHF 180.00 sowie eine Stunde zum Ansatz des Rechtspraktikanten
von CHF 90.00 geltend. Für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sind
250 Minuten hinzu zu zählen, wohingegen der geltend gemachte Aufwand von total
30 Minuten für die beiden Fristerstreckungsgesuche vom 12. Juli 2021 und 15. September
2021 in Abzug zu bringen ist, da es sich hierbei um reinen Kanzleiaufwand
handelt, der im Stundenansatz von CHF 180.00 bereits berücksichtigt ist. Unter
Berücksichtigung dieser Korrekturen resultieren 1'057 Minuten bzw. 17,61666
Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 3'171.00) und eine weitere Stunde zu CHF 90.00,
was zuzüglich Auslagen (= CHF 98.80) und 7,7 % MWST (= CHF 258.70) eine
Entschädigung von CHF 3'618.60 ergibt, welche zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.
Diesen Betrag hat der in Bezug auf den
Zivilpunkt vollständig unterliegende Beschuldigte dem Staat Solothurn
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht
für das Berufungsverfahren einen Nachzahlungsanspruch geltend, der auf einem
vollen Honorar von CHF 250.00 pro Stunde basiert (vgl. Anträge, wiedergegeben
im Verhandlungsprotokoll, vorstehende S. 5). Ausgehend von 17,61666 Stunden zu
je CHF 70.00 (= CHF 250.00 - CHF 180.00), demnach CHF 1'233.15, und
einer Arbeitsstunde des Rechtspraktikanten zu CHF 35.00 (CHF 125.00 - CHF
90.00) ergibt dies zzgl. 7,7 % MWST auf CHF 1'268.15 (= CHF 97.65) einen
Differenzbetrag von CHF 1'365.80, den der Beschuldigte dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Privatklägerin zu erstatten hat, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135
Abs. 4 lit. b StPO).
2.2.2 Amtliche Verteidigung
2.2.2.1 Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
der mit Verfügung vom 12. Januar 2022 antragsgemäss aus dem Amt als amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten entlassen worden ist (ASB 57), macht in seiner
Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von total 35 Stunden sowie
Auslagen von CHF 1'767.00 (davon 3'032 Fotokopie zu CHF 1'516.00) und 7,7 %
MWST geltend (ASB 61). Der vormalige Verteidiger führt hierzu in seiner Eingabe
vom 27. Januar 2022 aus, sein Mandant sei der Überzeugung gewesen, dass sich in
den Verfahrensakten zusätzliche Erkenntnisse zur Sachverhaltsfeststellung
finden liessen, welche ihm (Rainer L. Fringeli) noch nicht bekannt seien. Daher
seien von ihm im Auftrag des Berufungsklägers die gesamten Akten und Vorakten
erneut eingefordert, vollständig kopiert und durchforstet worden.
Die Akten des Berufungsverfahrens haben
bis zur Entlassung von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli aus dem Mandat als
amtlicher Verteidiger 57 Seiten umfasst. Die Akten des staatsanwaltschaftlichen
Verfahrens und jene des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. das angefochtene
motivierte Urteil) machen unter Berücksichtigung der bei der KESB edierten
Akten und der beigezogenen Vorakten 2035 Seiten aus. Erstinstanzlich wurden
Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli 523 Kopien entschädigt. Selbst wenn man davon
ausginge, der (vormalige) amtliche Verteidiger habe von sämtlichen zur
Verfügung stehenden Akten erstmals bzw. hinsichtlich eines Viertels der Akten
erneut Kopien gemacht, sind die geltend gemachten 3'000 Kopien deutlich zu hoch
gegriffen. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl von Aktenseiten (bspw. Vorladungen,
Zustellnachweise von Eingaben der Parteien und von Verfügungen und Beschlüssen,
Aktenzirkulationsblätter, Fristerstreckungsgesuche etc.) ohne jegliche Relevanz
waren, um dem Fall in beweisrechtlicher Hinsicht nochmals zu durchleuchten. Von
einem amtlichen Verteidiger ist im Rahmen einer effizienten Mandatsführung zu
verlangen, dass er nicht einfach auf Geheiss seines Mandanten alles
Aktenmaterial unbesehen der inhaltlichen Tragweite durchkopiert, sondern innert
der 30 Tagen, in denen ihm die gesamten Originalakten zur Verfügung standen
(vgl. ASB 23 und 27, eine Triage vornimmt und zielgerichtet nur die relevanten
Dokumente kopiert. Ermessensweise sind von den geltend gemachten Auslagen 2’000
Kopien (CHF 1'000.00) in Abzug zu bringen, womit allein für das
zweitinstanzliche Verfahren immer noch rund 1'000 Kopien abgegolten werden.
Eine weitere Kürzung drängt sich in Bezug auf das geltend gemachte Aktenstudium
auf, das gemäss Honorarnote (vgl. Positionen vom 15.7.2021, 28.9.2021,
1.10.2021, 5.10.2021 und 29.10.2021) insgesamt 9,25 Stunden umfasst. Vor dem
Hintergrund, dass der amtliche Verteidiger auf seine bereits im
Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren gewonnenen
Aktenkenntnisse aufbauen konnte und dass bis zu seiner Entlassung im
Berufungsverfahren keine neuen Berichte oder Gutachten zu den Akten genommen
wurden, die es zu studieren galt, erweist sich dieser Aufwand als deutlich
übersetzt. Hier sind ermessensweise sechs Stunden in Abzug zu bringen. Der
angemessene Aufwand für das Studium des begründeten Urteils, welches 60 Seiten
umfasst, ist mit drei Stunden zu veranschlagen (Kürzung um drei Stunden, vgl.
Positionen vom 5., 6. und 10.7.2021). Schliesslich sind auch die nachfolgenden
Positionen zu streichen, da sich kein Konnex mit dem vorliegenden
Strafverfahren erkennen lässt.
-
Position vom 31.5.2021
(Tel. RA Ruckstuhl)
0,4 Stunden
-
Position vom 11.6.2021
(Tel. Schwägerin Klient)
0,5 Stunden
-
Position vom 1.7.2021
(stud. E-Mail RA Roos):
0,1 Stunden
-
Position vom 5.7.2021
(Tel. RA Roos und E-Mail RA Roos)
0,3 Stunden
-
Position vom 12.7.2021
(Tel. RA Roos)
0,1 Stunden
-
Position vom 14.7.2021
(stud. E-Mail RA Roos und E-Mail an RA Roos)
0,2 Stunden
-
Total
1,6 Stunden
Ebenso entfallen die für den 11. Juni
2021 und 5. Juli 2021 geltend gemachten Spesen (= CHF 3.00).
Nicht zu beanstanden sind demgegenüber
die Positionen vom 13., 14. und 19. Januar 2022 (stud. E-Mail RA Roos, E-Mail
an RA Roos und Versand Akten an RA Roos), welche im Zusammenhang mit dem am 12.
Januar 2022 von der Verfahrensleitung verfügten Wechsel der amtlichen
Verteidigung stehen.
Zu streichen ist letztlich noch der
geltend gemachte Kanzleiaufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 24.
September 2021 (= 0,25 Stunden).
Unter Berücksichtigung dieser
Korrekturen macht der für das Berufungsverfahren zu entschädigende Aufwand CHF
4'347.00 aus, nämlich 24,15 Stunden (35 Stunden – 10,85 Stunden) zu je
CHF 180.00. Mit den Auslagen CHF 764.00 (= CHF 1'767.00 – CHF 1'000.00 –
CHF 3.00) und 7,7 % MWST (= CHF 393.55) ist die Entschädigung für
Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli auf total CHF 5'504.55 festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen.
Mit Blick auf die Kostenverlegung im
Rechtsmittelverfahren (vgl. X.1.2) ist der Rückforderungsanspruch des Staates
gegenüber dem Beschuldigten auf 90 % (= CHF 4'954.10) zu beschränken
(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ein Nachforderungsanspruch im Sinne von Art. 135
Abs. 4 lit. b StPO ist von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli nicht geltend
gemacht worden.
2.2.2.2 Rechtsanwältin Eveline Roos, die
ab dem 12. Januar 2022 als amtliche Verteidigerin die Interessen des
Beschuldigten wahrte, macht gemäss Honorarnote (exkl. Berufungsverhandlung und
mündliche Urteilseröffnung) einen Aufwand von 51,45 Stunden geltend, was
CHF 9'315.00 statt der aufgeführten CHF 9’415.00 ergibt (bei der Position
vom 13.1.2022 wurde versehentlich eine Arbeitsstunde mit dem Ansatz von CHF
280.00 statt CHF 180.00 berechnet). Da sich Rechtsanwältin Eveline Roos von
Grund auf neu in den umfangreichen Fall einarbeiten musste, ist die Höhe der
geltend gemachten Arbeitsstunden nachvollziehbar. Hinzu kommen für die
Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung 250 Minuten bzw.
4,1666 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 750.00), so dass ein Aufwand von CHF
10'065.00 resultiert. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 598.90
sowie 7,7 % MWST (= CHF 821.10) ist die Entschädigung für Rechtsanwältin
Eveline Roos, auf total CHF 11'485.00 festzusetzen und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt im Umfang von CHF
10'336.50 (= 90 % von CHF 11'485.00) der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4
lit. b StPO ist von Rechtsanwältin Eveline Roos nicht geltend gemacht worden.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2,
Art. 51, Art. 63 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. a, Art. 69, Art. 106,
Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 186, Art.
292 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 136, Art.
138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs.
1 und 3 StPO festgestellt und
erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass F.___
gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 4. Mai
2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der einfachen
Körperverletzung zum Nachteil von A.___ freigesprochen worden ist.
2.
Es wird
festgestellt, dass sich A.___
gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. g)
und h) des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:
- des mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 9. November 2018 bis zum 15. Mai
2019 (AKS Ziff. 8);
- der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen [vom 5. Mai 2018]
bis zum 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 9).
3.
A.___ hat sich zudem
schuldig gemacht:
a)
der versuchten
vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B.___,
begangen am 15. Mai 2019 (AKS Ziff. 1);
b)
der mehrfachen
Drohung,
-
begangen am 17. November
2018, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 2.1);
-
begangen am 28. Januar
2019, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 2.2);
-
begangen in der Zeit vom
24. Juni 2018 bis zum 15. Mai 2019, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 2.3);
-
begangen am 28. Januar
2019, zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 3);
c)
des
Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2019, zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff.
4);
d)
der mehrfachen
versuchten Nötigung,
-
begangen am 13. Januar
2019, zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 5.1);
-
begangen am 5. Februar
2019, zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 5.2);
-
begangen am 15. Mai 2019,
zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 5.3);
e)
der mehrfachen Tätlichkeiten,
-
begangen am 28. Januar
2019, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 6.1);
-
begangen am 28. Januar
2019, zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 6.2);
f)
der mehrfachen
Beschimpfung
-
begangen am 9. November
2018, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 7.1);
-
begangen am 28. Januar
2019, zum Nachteil von B.___ (AKS Ziff. 7.2);
-
begangen am 28. Januar
2019, zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 7.3).
4. Der A.___ mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. April 2018 gewährte bedingte
Vollzug für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00 wird
widerrufen.
5.
A.___ wird
verurteilt:
a) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren
und 7 Monaten;
b) im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer
Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 10.00, dies teilweise als Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November
2018;
c) zu einer Busse von CHF 1'250.00,
ersatzweise zu 13 Tagen Freiheitsstrafe, dies teilweise als Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November
2018.
6. Der von A.___ seit dem 16. Mai 2019
ausgestandene Freiheitsentzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Der Antrag von A.___
auf
Zusprechung einer angemessenen Genugtuung und von Schadenersatz für den von ihm
seit dem 16. Mai 2019 ausgestandenen Freiheitsentzug wird abgewiesen.
8. Für A.___ wird eine
(vollzugsbegleitende) ambulante therapeutische Massnahme angeordnet.
9. A.___ wird für 8 Jahre des Landes
verwiesen.
10. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
11. Es wird festgestellt, dass mit separatem
Beschluss vom 23. August 2022 gegen den Beschuldigten zur Sicherung des
Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet worden ist.
12.
Es wird
festgestellt, dass der nachstehend sichergestellte Gegenstand gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen worden und
innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils zu vernichten ist
(befindet sich bei der Polizei Kanton Solothurn):
-
1 Haarbüschel
13.
Es wird festgestellt,
dass folgende sichergestellten Gegenstände gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
erstinstanzlichen Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf
Verlangen an B.___ herauszugeben sind; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu
vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton Solothurn):
-
1 Damenjacke
Winterjacke mit Kapuze, Zara
-
1 Sprühwaffe
Pfefferspray, Ko Fog
-
1
Zigarettenpack
-
1 Musterparfüm
-
1 Damenhose Bluejeanshose,
Tally Weijl
-
1 Pullover
violett, Amisu
-
1
Damenunterwäsche Büstenhalter, schwarz
-
1 Sportschuhe
linker Turnschuh,schwarz/weiss, NIKE
-
1
Damenstrümpfe/-Socken Socken (Füsslinge), schwarz
14.
Es wird
festgestellt, dass folgende sichergestellten Gegenstände gemäss rechtskräftiger
Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des
Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben sind; im Verzichtsfall sind die
Gegenstände zu vernichten (befinden sich alle bei der Polizei Kanton
Solothurn):
- 1 Teppichmesser,
schwarz/blau
- 8 Küchenmesser, Klinge ca.
11 cm
- 1 Messer mit schwarzem
Griff, Klinge ca. 7.5 cm
- 1 Brotmesser, Klinge ca. 20
cm
- 1 Küchenmesser, Klinge ca.
20 cm
- 6 Speisemesser
- 11 Speisemesser, Klinge ca.
10 cm
- 1 Küchenmesser, IKEA, Klinge
ca. 19 cm
- 1 Messer mit grünem Griff,
Klinge ca. 7 cm
- 1 Mobiltelefon, Wiko
- 1 Mobiltelefon, Apple iPhone
[…]
- 1 Mobiltelefon, Samsung […]
- 1 Herrenjacke, Winterjacke,
grau, redpoint
- 1 Langarmpullover
- 1 Herrenhose, Wrangler
- 1 Paar Freizeitschuhe, Ecco
- 1 Kurzarmshirt, pierre
cardin
- 1 Herrenunterhose, Uomo
- 1 Paar Herrensocken
- 2 Küchenmesser mit rotem
Griff, Klinge ca. 11 cm
- 1 Küchenmesser mit rotem
Griff, Klinge ca. 15 cm
- 1 Küchenmesser, Klinge ca.
19 cm
15. A.___ hat der Privatklägerin B.___
CHF 498.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 als Schadenersatz zu
bezahlen.
16. A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine
Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2019 zu
bezahlen.
17. Es wird festgestellt, dass die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___,
Rechtsanwalt David Lüthi, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 16
des erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'176.15 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 10'176.15 während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von CHF 2'970.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
18. Es wird festgestellt, dass die
Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Rainer L. Fringeli, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 14 des
erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 26'169.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 26'169.05 während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
19. Es wird festgestellt, dass F.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, gemäss rechtskräftiger Ziffer 15
des erstinstanzlichen Urteils vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 4'233.00 (inkl. Auslagen) zugesprochen worden ist.
20. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt David Lüthi, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 3'618.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'618.60 während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von CHF 1'365.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
21. Die Entschädigung des vormaligen
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'504.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt im
Umfang von CHF 4'954.10 (= 90 % von CHF 5’504.55) der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
22. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 11'485.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt im
Umfang von CHF 10'336.50 (= 90 % von CHF 11'485.00) der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
23. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total
CHF 33'500.00, hat A.___ im Umfang von CHF 33'200.00 zu bezahlen. Die
übrigen Verfahrenskosten von CHF 300.00 (betreffend Verfahren gegen F.___)
trägt der Staat Solothurn.
24. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 15'250.00, hat A.___ im Umfang
von CHF 13'725.00 (= 90 % von CHF 15'250.00) zu bezahlen. Die übrigen
Verfahrenskosten von CHF 1'525.00 (= 10 % von CHF 15'250.00) trägt
der Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker
Auf
eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 6B_1403/2022 vom 13. Januar 2023 nicht ein.