STBER.2021.63
Erpressung etc. (mit Widerrufsverfahren)
22. Februar 2022Deutsch141 min
9. Oktober 2020 (1.4/15 ff.) wurden die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Erpressung
etc. (mit Widerrufsverfahren)
Es erscheinen um 8:30 Uhr zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 22. Februar 2022:
1. B.___, Staatsanwältin, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwalt Daniel Gehrig, amtlicher
Verteidiger;
4. Eine Dolmetscherin (albanisch);
5. C.___, Zeugin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Hauptverhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und weist die
Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung sowie auf die
Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB hin. Hierauf fasst er
das Erkanntnis des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 15. März 2021 zusammen, nennt die vom Beschuldigten
angefochtenen Dispositivziffern und gibt die Abänderungsanträge gemäss
Berufungserklärung bekannt (vgl. im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.5.). Ebenso teilt
der Vorsitzende mit, dass sich die von der Staatsanwaltschaft erklärte
Anschlussberufung gegen die vorinstanzliche Strafzumessung richte. Verlangt
werde die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe. Anschliessend
verliest der Vorsitzende die bereits rechtskräftigen Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils (vgl. im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.6.). Im
Weiteren orientiert er die Parteien, dass das Berufungsgericht auch über die
Weiterführung der Haft (derzeit in den Modalitäten des vorzeitigen
Strafvollzuges) zu befinden habe, sofern der Beschuldigte zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt werde, welche die bisher erstandene Haft überdauere.
Den weiteren Ablauf der Verhandlung
skizziert der Vorsitzende wie folgt:
-
Vorbemerkungen und
Vorfragen der Parteien;
-
Befragung der Zeugin;
-
Befragung des Beschuldigten
zur Sache und Person;
-
Frage nach weiteren
Beweisanträgen;
-
Parteivorträge und letztes
Wort des Beschuldigten;
-
geheime Urteilsberatung;
-
mündliche Urteilseröffnung,
alternativ telefonische Kurzorientierung über den Prozessausgang.
Der amtliche Verteidiger wird vom
Vorsitzenden aufgefordert, seine Honorarnote der Staatsanwältin zur Einsicht
vorzulegen, damit sich diese im Rahmen ihres Parteivortrages dazu äussern
könne.
Staatsanwältin B.___ hat keine
Vorbemerkungen und wirft keine Vorfragen auf.
Der amtliche Verteidiger Daniel Gehrig händigt
je ein Exemplar seiner Honorarnote der Staatsanwältin und dem Gericht aus.
Zudem nimmt er in Bezug auf die Berufungserklärung folgende Klarstellung vor: Er
habe in Ziff. III.2. der Berufungserklärung für die mehrfache Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Übertretungsbusse von maximal CHF 200.00
beantragt. Die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 3 ausgefällte Busse in
der Höhe von CHF 500.00 sanktioniere sowohl die BetmG-Übertretungen als auch
die sexuelle Belästigung. Präzisierend wolle er darauf hinweisen, dass sich das
Rechtsmittel ausschliesslich gegen den Bussenbetrag wegen der sexuellen
Belästigung richte. Der Bussenbetrag von CHF 200.00 für die
BetmG-Widerhandlungen werde demgegenüber anerkannt. Zudem erklärt der amtliche
Verteidiger für seinen Mandanten einen Teilrückzug: Dispositivziffer 10 des
erstinstanzlichen Urteils (Gutheissung der Zivilforderungen) werde nicht mehr
bestritten, sondern anerkannt.
Im Weiteren stellt er den Beweisantrag,
es sei der neue Arbeitsvertrag, der dokumentiere, dass der Beschuldigte künftig
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (100 % Pensum) antreten könne, zu den Akten
zu nehmen.
Nachdem dagegen von der Staatsanwältin keine
Einwendungen erhoben worden sind, erklärt der Vorsitzende, der Beweisantrag
werde gutgeheissen.
In der Folge wird die Dolmetscherin vom
Vorsitzenden aufgefordert, dem Beschuldigten den Gegenstand des Berufungsverfahrens
zusammenzufassen, ihn über die von seinem Verteidiger vorgenommene Präzisierung
bzw. Änderung der Anträge und über die Einreichung des Arbeitsvertrages zu
orientieren. Auf die anschliessende Frage des Vorsitzende bestätigt der
Beschuldigte, dass er die Dolmetscherin einwandfrei verstehe.
Es folgt nach vorgängiger Belehrung die
Befragung der Ehefrau des Beschuldigten, C.___, als Zeugin (vgl. Audio-Datei:
OGer AS 149; separates Einvernahmeprotokoll: OGer AS 149 a - d). Nach ihrer
Befragung verfolgt die Ehefrau des Beschuldigten den Prozess als Zuschauerin.
Anschliessend wird der Beschuldigte
belehrt und hierauf (zum Teil) unter Mitwirkung der Dolmetscherin befragt (vgl.
Audio-Datei: OGer AS 149; separates Einvernahmeprotokoll: OGer AS 149 e - j).
Der Beschuldigte lässt auf die entsprechende
Frage des Vorsitzenden durch seinen amtlichen Verteidiger erklären, die
Mitwirkung bzw. Unterstützung der Dolmetscherin für das letzte Wort sei nicht
erforderlich. Die Dolmetscherin kann deshalb ab 9:20 Uhr verfügen.
Rechtsanwalt Daniel Gehrig stellt im
Namen und Auftrag des Beschuldigten in der Folge folgenden weiteren Beweisantrag:
« Es sei
ein bei einem unabhängigen und auf Suchterkrankungen spezialisierten Gutachter
ein neues Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere zur Frage der
Schuldfähigkeit von A.___ im Zeitpunkt der jeweiligen Delikte sowie zum
Zusammenhang zwischen der Spiel- und Betäubungsmittelsucht des Beschuldigten und
den vorliegend in Frage stehenden Vorhalten sowie zu möglichen Therapien
äussere.»
Der amtliche Verteidiger weist darauf
hin, dass dieser Beweisantrag vom Referenten mit Verfügung vom 20. September
2021 abgewiesen worden sei. Er wolle ihn nun dem gesamten Spruchkörper zum
Entscheid vorlegen, dies mit folgender Begründung: Bereits mit dem von der
Verteidigung gestellten Antrag auf Begutachtung des Beschuldigten sei darauf
hingewiesen worden, dass man sich gegen die Einsetzung von D.___ als Gutachter
wende, weil dieser nicht über die erforderlichen Spezialkenntnisse im Bereich
der Suchterkrankungen verfüge. Von der Staatsanwaltschaft sei dann aber
ausgerechnet der von der Verteidigung bereits im Voraus ausdrücklich abgelehnte
D.___ mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden. Dieses sonderbare Vorgehen
der Staatsanwaltschaft, gegen welches sich die Verteidigung ohne Erfolg gewehrt
habe, habe mit einem fairen Verfahren nichts zu tun. Die Einsetzung von D.___
erweise sich aber auch mit Blick auf die erforderliche Unvoreingenommenheit des
Gutachters als problematisch, habe doch die Verteidigung ausdrücklich dessen
fachliche Kompetenz in Frage gestellt. Hinzu komme, dass das erstellte
Gutachten auch inhaltlich nicht überzeuge. Es sei nämlich nicht
nachvollziehbar, wie der Gutachter zum einen beim Beschuldigten eine Spiel- und
Kokainsucht, eine «Psychopathy» sowie einen bestimmenden Einfluss dieser
Faktoren auf das deliktische Verhalten und die Legalprognose bejahen, zum
anderen aber einen Einfluss auf die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit, mithin
eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit verneinen könne. Diesen Widerspruch
habe die Verteidigung mit einer entsprechenden Ergänzungsfrage an den Gutachter
aufgegriffen. Die Antwort des Gutachters darauf sei sehr kurz ausgefallen, habe
keine wissenschaftliche Auseinandersetzung beinhaltet und keine Klarheit
gebracht. Damit bleibe das Gutachten in einem zentralen Punkt nicht
nachvollziehbar. Die Begutachtung sei sowohl für die Beurteilung der
Schuldfähigkeit, die allfällige Anordnung einer therapeutischen Massnahme sowie
für die Frage der Landesverweisung von zentraler Bedeutung. Da das Gutachten
von D.___ hierfür keine taugliche Beurteilungsgrundlage bilde, müsse zwingend
ein Zweitgutachten eingeholt werden.
Zu diesem Beweisantrag nimmt
Staatsanwältin B.___ zusammengefasst und sinngemäss wie folgt Stellung: Der
Verteidigung scheine die Rolle des Gutachters und diejenige des behandelnden Therapeuten
miteinander zu vermischen. Im Unterschied zum Suchttherapeuten, der über spezifische
Kenntnisse in Bezug auf Suchterkrankungen und deren Behandlung verfügen müsse,
werde von einem Gutachter erwartet, dass er seine forensischen Kenntnisse
einbringe. D.___ sei ein anerkannter und sehr erfahrener Forensiker, der die erforderlichen
fachlichen Voraussetzungen für die Erstellung eines forensischen Gutachtens
ohne Zweifel mitbringe. Ebenfalls sei auch keine Ausstandsproblematik zu
erkennen und die Verteidigung habe die Ausstandsgründe auch nie explizit
angerufen. Die von der Verteidigung vor erster Instanz vorgebrachte Behauptung,
wonach D.___ angeblich stets eine relevante Verminderung der Schuldfähigkeit negiere,
decke sich nicht mit ihren Erfahrungen, wisse sie doch von Fällen, bei welchen D.___
sehr wohl dem Exploranden eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert habe. Vorliegend
habe die Verteidigung wohl die Befürchtung gehabt, das Resultat der Begutachtung
durch den Gutachter könnte im Ergebnis nicht den Erwartungen des von ihr
vertretenen Klienten entsprechen. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch
auf einen vergleichbaren Fall, den das Bundesgericht mit Urteil 6B_771/2020 vom
9. Februar 2021 entschieden habe. Das Bundesgericht habe in diesem Fall die
Auffassung der Vorinstanz geschützt, wonach die Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers trotz Spielsucht nicht vermindert gewesen sei und habe zur
Begründung insbesondere darauf hingewiesen, dass keine typische
Beschaffungskriminalität vorgelegen habe. Gleiches gelte vorliegend. Das
Gutachten sei auch inhaltlich überzeugend.
Die Verhandlung wird in der Folge für
eine Pause unterbrochen, damit das Berufungsgericht geheim über den Beweisantrag
beraten kann.
Der Referent für das Berufungsgericht mündlich
folgenden Beschluss:
«Der
Beweisantrag des Beschuldigten, wonach ein neues Gutachten bei einem auf
Suchterkrankungen spezialisierten Gutachter einzuholen sei, wird abgewiesen.»
Zur Begründung führt der Referent
zusammengefasst sinngemäss Folgendes aus (vgl. ausführlich zur selben Thematik
die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. V.2.4.3 und 2.4.4): Wesentlich
und ausschlaggebend seien für die Erstellung eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit
und die Legalprognose die Kenntnisse und die Erfahrung des beauftragten Gutachters
auf dem Fachgebiet der Forensik, wohingegen die von der Verteidigung ins Feld
geführten suchtspezifischen Spezialkenntnisse nicht bei der Erstellung eines
forensischen Gutachtens, sondern vielmehr bei einer Suchtbehandlung gefragt und
erforderlich seien. D.___ sei Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH
und überdies zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP. Er verfüge über eine
sehr grosse und langjährige Erfahrung als forensischer Gutachter. Die fachlichen
Voraussetzungen, die es gemäss Rechtsprechung brauche, um als sachverständige
Person ein Gutachten gestützt auf Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB zu erstellen,
erfülle D.___ folglich zweifellos. Hinzu komme, dass vielfach nicht nur eine
Suchtproblematik, sondern eine Komorbidität vorliege, so auch im vorliegenden
Fall, bei welchem neben der Suchterkrankung auch eine Persönlichkeitsakzentuierung
hinzutrete. Mit Blick auf die zeitliche Dringlichkeit – es handle sich
vorliegend um einen Haftfall – sei es zudem naheliegend gewesen, dass die
Staatsanwaltschaft mit D.___ den kantonalen Chefarzt der Forensischen
Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler mit der
Begutachtung des Beschuldigten beauftragt habe, da ein ausserkantonaler
Gutachter kaum innert nützlicher Frist das Gutachten hätte vorlegen können.
Hinweise auf eine fehlende Unabhängigkeit von D.___ seien nicht auszumachen und
es sei unzutreffend, dass dieser generell von einer vollen Schuldfähigkeit ausgehe,
dem Referenten seien mehrere andere Fälle bekannt. Zutreffend sei, dass es
immer einen gewissen Ermessensspielraum des Gutachters bei der Beurteilung der
Schuldfähigkeit gebe und die Einzelfallbetrachtung massgebend sei. Entgegen den
Ausführungen der Verteidigung gehe eine Diagnose (in casu: Kokain- und
Spielsucht in Kombination mit einer Persönlichkeitsakzentuierung, nicht aber
-störung) nicht zwangsläufig mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit einher.
D.___ habe im vorliegenden Fall unter Hinweis auf das sorgfältig geplante, relativ
komplexe und nicht impulsive Tatvorgehen nachvollziehbar und schlüssig begründet,
weshalb in Bezug auf die vorgehaltene Delinquenz von einer vollen
Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen sei. Hinzu komme, dass der
Beschuldigte auf die diversen einvernommenen Geschädigten keinen normabweichenden
(wie beispielsweise getriebenen) Eindruck gemacht habe. Weder die Kritik an der
Person des Gutachters noch die Kritik am Inhalt des Gutachtens seien
stichhaltig, weshalb der Antrag des Beschuldigten auf Einholung eines
Zweitgutachtens abzuweisen sei.
Hierauf schliesst der Vorsitzende das
Beweisverfahren und Staatsanwältin B.___ stellt und begründet für die
Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen: Akten
Obergericht, Aktenseiten [nachfolgend OGer AS] 151 ff.):
« 1. A.___ sei schuldig zu sprechen:
a. der
Erpressung sowie des Versuchs dazu zum Nachteil von E.___ (AZ 1.1);
b. des
gewerbsmässigen Betrugs (AZ 1.2.1 – 1.2.12);
c. der
Veruntreuung (AZ 1.12.13);
d. der
sexuellen Belästigung zum Nachteil von F.___ (AZ 1.4);
e. des
Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz (AZ 1.5);
f. der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AZ 1.6);
g. der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG (AZ 1.7);
2. A.___
sei zu verurteilen zu
a. einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Monaten;
b. einer
Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Haft.
3. Der
A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg am 13. September
2017 gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu
je CHF 30.00 sei zu widerrufen und die Strafe für vollstreckbar zu erklären.
4. Der
Beschuldigte sei im vorzeitigen Vollzug zu belassen.
5. Der
ausgestandene Freiheitsentzug seit dem 8. Januar 2020 sei A.___ an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. A.___
sei für die Dauer von acht Jahren des Landes zu verweisen.
7. Für
die Dauer des Landesverweises sei A.___ im SIS auszuschreiben.
8. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse (des Beschuldigten)
erlauben.
9. Die
Verfahrenskosten seien A.___ aufzuerlegen.»
Rechtsanwalt Daniel Gehrig stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge
(Audiodatei des Parteivortrages: OGer AS 150; Anträge: OGer AS 164 ff.).
« I.
A.___ sei in Bestätigung des Urteils des
Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 15./17. März 2021:
1. Freizusprechen
vom Vorwurf der Veruntreuung, angeblich begangen vom 1. August bis 30.
November 2018 gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 1 bzw. Anklageschrift Ziff. 1.3;
2. Schuldig
zu sprechen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Übertretung), begangen in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis am 31. Dezember 2019
(Ziff. 2 lit. h des Urteils);
3. A.___
sei infolge dieses Schuldspruches zu verurteilen zu einer Übertretungsbusse in
der Höhe von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe (Ziff. 3 lit. b
des Urteils);
4. Weiter
seien die nachfolgenden Zivilforderungen zufolge Anerkennung von A.___ wie
folgt gutzuheissen:
a. G.___, Schadenersatz
CHF 3'500.00
b. H.___, Schadenersatz
CHF 1'000.00
c. I.___, Schadenersatz
CHF 2'784.70
d. J.___, Schadenersatz
CHF 12'600.00
e. K.___, Schadenersatz
CHF 2'000.00
f. L.___, Schadenersatz
CHF 1'000.00
g. M.___, Schadenersatz
CHF 1'232.75
h. F.___, Schadenersatz
CHF 1'800.00
5. Der
vorzeitige Strafvollzug sei bis zum Vorliegen des Berufungsurteils
weiterzuführen, wobei die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug an eine allfällige Strafe
anzurechnen sind.
6. Der
sichergestellte und beschlagnahmte Kaufvertrag mit F.___ sei zu Handen der
Akten einzuziehen gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 8.
7. Die
über die gemäss Ziffer 4 hiervor anerkannten Zivilforderungen hinausgehenden
Forderungen der Privatkläger seien gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 9 abzuweisen.
II.
A.___ sei – in Gutheissung der Berufung
– freizusprechen von den nachfolgenden Vorhalten:
a. Erpressung,
angeblich begangen zwischen ca. 10. Januar 2019 bis am 30. Januar 2019 gemäss
Urteil-Dispositiv Ziff. 2 lit. a bzw. Ziff. 1.1. der Anklageschrift;
b. Versuchte
Erpressung, angeblich begangen zwischen ca. 31. Januar 2019 bis am 15. Februar
2019 gemäss Urteils-Dispositiv Ziff. 2 lit. b bzw. Ziff. 1.1. der
Anklageschrift;
c. Gewerbsmässiger
Betrug gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 2 lit. c bzw. Ziff. 1.2 bzw. 1.2.1
bis 1.2.12 der Anklageschrift, konkret die folgenden Vorhalte:
aa. Betrug
(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von G.___ gemäss Ziff. 1.2.1. der
Anklageschrift;
bb. Betrug
(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von N.___ gemäss ziff. 1.2.2 der
Anklageschrift;
cc. Betrug
(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von H.___ gemäss Ziff. 1.2.3 der
Anklageschrift;
dd. Betrug
(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von O.___ gemäss Ziff. 1.2.4 der
Anklageschrift;
ee. Betrug
(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von I.___ gemäss Ziff. 1.2.5 der
Anklageschrift;
ff. Betrug
(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von J.___ gemäss Ziff. 1.2.6 der
Anklageschrift;
gg. Betrug
(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von P.___ gemäss Ziff. 1.2.7 der Anklageschrift;
hh. Betrug
(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von K.___ gemäss Ziff. 1.2.8 der
Anklageschrift;
ii.
Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von L.___ gemäss Ziff. 1.2.9.
der Anklageschrift;
jj. Betrug
(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von M.___ gemäss Ziff. 1.2.10 der
Anklageschrift;
kk. Betrug
(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von Q.___ gemäss Ziff. 1.2.11 der
Anklageschrift;
ll. Betrug
(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von F.___ gemäss Ziff. 1.2.12 der
Anklageschrift;
d. Veruntreuung
zum Nachteil von R.___ gemäss Urteils-Dispositiv Ziff. 2 lit. d bzw. Ziff.
1.2.13 der Anklageschrift;
e. Sexuelle
Belästigung, angeblich begangen am 30. Oktober 2019 zum Nachteil von F.___,
gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 2 lit. e bzw. Ziff. 1.4 der Anklageschrift;
f. Fahren
ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), angeblich begangen am 30.
Oktober 2019 gemäss Urteils-Dispositiv Ziff. 2 lit. f bzw. Ziff. 1.5 der
Anklageschrift;
g. Widerhandlung
gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 30. Januar 2019 gemäss
Urteil-Dispositiv Ziff. 2 lit. g bzw. Ziff. 1.6 der Anklageschrift.
III.
Eventualantrag:
Für den Fall einer Verurteilung sei die
entsprechende Strafe aufzuschieben zu Gunsten einer ambulanten Suchtbehandlung
im Sinne von Art. 63 StGB.
IV.
1. Auf
den Widerruf des mit Urteil/Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Neuenburg am 13. September 2017 bedingt gewährten Vollzugs für eine Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sei zu verzichten (Urteil-Dispositiv
Ziff. 6);
2. Auf
eine Landesverweisung sowie eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem
(SIS) sei zu verzichten (Urteil-Dispositiv Ziff. 7);
3. Die
erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten seien vollumfänglich der
Staatskasse aufzuerlegen (Urteil-Dispositiv Ziff. 12);
4. Die erst- und oberinstanzlichen
Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen
(Urteil-Dispositiv Ziff. 13).
V.
Im
Weiteren sei zu verfügen:
1. Das
Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote
festzusetzen;
2. Es
seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.»
Sowohl die Staatsanwältin als auch der
amtliche Verteidiger halten einen zweiten Parteivortrag (OGer AS 168).
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort sinngemäss und zusammengefasst wie folgt Gebrauch:
Bei der im früheren Strafverfahren
ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten handle es sich um ein Geschenk von
Herrn S.___, er selber habe nämlich gar nichts gemacht. Auch das Opfer, Herr T.___,
habe das so ausgesagt. Wegen der Sache mit den Autos: Er habe diese Dummheit
gemacht. Er habe die Schulden mit Schulden bezahlen wollen, denn alle Leute hätten
ihn bedroht und Geld von ihm verlangt. Gegenüber seiner Ehefrau habe er die
vielen Schulden nicht erwähnen wollen. Er habe nicht noch mehr Stress machen
wollen, denn sie habe schon genug Stress gehabt. Es tue ihm leid, was passiert
sei. Er habe viel verloren. Er sage nicht, dass die Leute, die ihm Geld gegeben
hätten, selber schuld gewesen seien. Er sei damals drogen- und spielsüchtig gewesen
und habe diese Leute «verarscht». Er habe auch aus Angst gelogen. Er habe nichts
mit der Polizei zu tun haben wollen. Er habe auch Angst gehabt, seine Familie
zu verlieren. Die Kinder könnten nicht ohne ihren Vater sein. Er sei kein
Krimineller, aber er sei damals ein Junkie gewesen und habe viel gelogen. Er
bitte um eine letzte Chance. Es tue ihm auch leid für alle Steuerzahler, die
seinen Anwalt und auch die Staatsanwältin bezahlen müssten. Er wolle ein guter
Vater für seine Kinder, ein guter Ehemann für seine Ehefrau und ein guter
Bürger für dieses Land sein.
Abschliessend gibt der amtliche
Verteidiger bekannt, dass sein Klient eine mündliche Urteilseröffnung wünsche. Der
Termin wird in Absprache mit den Parteien um eine halbe Stunde vorverlegt und
auf 16:30 Uhr festgesetzt. Der Vorsitzende erklärt um 11:20 Uhr die Verhandlung
für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vom 22. Februar 2022 um 16:30 Uhr:
1. B.___, Staatsanwältin, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwalt Daniel Gehrig, amtlicher
Verteidiger.
Der Vorsitzende stellt die Anwesenden
fest und erteilt dem Referenten, Oberrichter Marti, das Wort für die summarische
Begründung des Urteils. Dieser verliest zu Beginn die wichtigsten Ziffern des
Urteilsdispositivs und fasst die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung
zusammen. Ebenso begründet er die Strafzumessung und die angeordnete
Landesverweisung sowie den Entscheid betreffend Haftentlassung. Abschliessend
gibt der Referent bekannt, dass die Urteilsanzeige in den nächsten Tagen und das
motivierte Urteil in den nächsten Wochen zugestellt würden. Der separat
begründete Beschluss betreffend Haftentlassung wird noch im Gerichtssaal den
Parteivertretern ausgehändigt. Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um
16:45 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Verfügungen vom 11. und 27. März
2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen A.___ (im
Folgenden: Beschuldigter) wegen Betrugs, Erpressung, evtl. Nötigung, Drohung,
Beschimpfung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Register 12.1.1.,
Akten Seiten 1 f., im Folgenden: 12.1.1./1 f.). In der Folge wurden diverse
bereinigte und konkretisierte Eröffnungsverfügungen sowie
Ausdehnungsverfügungen und eine Teileinstellungsverfügung erlassen. Dazu kann
auf die Darstellung in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (US 5 ff.)
verwiesen werden.
Am 14. Januar 2020 wurde der
Beschuldigte angehalten, er befindet sich seither in Untersuchungs- resp.
Sicherheitshaft sowie teilweise im vorzeitigen Strafvollzug.
Am 26. Mai 2020 erstellte D.___ ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (7/037).
2.
Mit Anklageschrift (im Folgenden: AKS) vom
9. Oktober 2020 (1.4/15 ff.) wurden die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt
überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Erpressung
(teilweise Versuch), ev. Nötigung und mehrfacher Erpressung, gewerbsmässigen
Betrugs (teilweise ev. Veruntreuung), sexueller Belästigung, Vergehens gegen
das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
3.
Das Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt fällte am 15. März 2021 folgendes Strafurteil:
1.
A.___ wird von
folgendem Vorhalt freigesprochen:
Veruntreuung, begangen in
der Zeit vom 1. August 2018 bis am 30. November 2018 (Vorhalt Ziff. 1.3
der Anklageschrift vom 9. Oktober 2020).
2.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) Erpressung,
begangen in der Zeit vom 10. Januar 2019 bis am 30. Januar 2019 (Vorhalt
Ziff. 1.1),
b) versuchte Erpressung, begangen in der
Zeit vom 31. Januar 2019 bis am 15. Februar 2019 (Vorhalt Ziff. 1.1),
c) gewerbsmässiger Betrug, begangen in der
Zeit vom 17. März 2017 bis am 14. November 2019 (Vorhalte Ziff. 1.2 bzw.
Ziff. 1.2.1 bis 1.2.12),
d) Veruntreuung, begangen am
28. November 2019 (Vorhalt Ziff. 1.2.13),
e) sexuelle Belästigung, begangen am 30.
Oktober 2019 (Vorhalt Ziff. 1.4),
f) Fahren ohne Berechtigung (trotz
Führerausweisentzug), begangen am 30. Oktober 2019 (Vorhalt Ziff. 1.5),
g) Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(Vergehen), begangen am 30. Januar 2019 (Vorhalt Ziff. 1.6),
h) mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis
am 31. Dezember 2019 (Vorhalt Ziff. 1.7).
3.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4
Monaten,
b) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise
zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
4.
An die
Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a hiervor werden A.___ 168 Tage
Haft angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich A.___ vom 30. Juni 2020
bis am 16. März 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat.
5.
Das Gesuch von A.___
um Haftentlassung per 17. März 2021 wird abgewiesen und zufolge Widerrufs der
Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug wird gegen A.___ zur Sicherung des
Straf- und Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches
Berufungsverfahren Sicherheitshaft für die Dauer von 5 Monaten angeordnet (mit
den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs im Rahmen der jeweiligen
Anstaltsordnung).
6.
Der A.___ mit Urteil
der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 13. September 2017 für eine
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug
wird widerrufen.
7.
A.___ wird für die
Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8.
Folgender im
Verfahren gegen A.___ sichergestellter und beschlagnahmter Gegenstand (aufbewahrt bei den Akten) wird
eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils weiter bei den
Akten zu belassen: Kaufvertrag mit F.___.
9.
Die Zivilforderungen
der nachfolgenden Privatkläger gegenüber A.___ werden abgewiesen:
a) J.___ (Vorhalt Ziff.
1.2.6), Genugtuung, CHF 17'600.00,
b) K.___ (Vorhalt Ziff.
1.2.8), Genugtuung, CHF 2'000.00,
c) L.___ (Vorhalt Ziff.
1.2.9), Genugtuung, CHF 1'000.00,
d) F.___ (Vorhalt Ziff.
1.2.12), Genugtuung, CHF 100.00.
10. Die Zivilforderungen der nachfolgenden
Privatkläger gegenüber A.___ werden gutgeheissen:
a) G.___ (Vorhalt Ziff.
1.2.1), Schadenersatz, CHF 3'500.00,
b) H.___ (Vorhalt Ziff.
1.2.3), Schadenersatz, CHF 1'000.00,
c) I.___ (Vorhalt Ziff.
1.2.5), Schadenersatz, CHF 2'784.70,
d) J.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.6), Schadenersatz, CHF
12'600.00,
e) K.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.8), Schadenersatz, CHF
2'000.00,
f) L.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.9), Schadenersatz, CHF
1'000.00,
g) M.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.10), Schadenersatz, CHF
1'232.75,
h) F.___ (Vorhalt Ziff.
1.2.12), Schadenersatz, CHF 1'800.00.
11. Alle übrigen Zivilforderungen werden auf
den Zivilweg verwiesen.
12. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf CHF 20'549.70
(105.25 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 135.50 und MWST
zu 7.7 % von CHF 1'469.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn).
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 5'667.70
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST
zu 7.7 % von CHF 1'874.40), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
13. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 9'000.00, total CHF 23'290.00, hat A.___ zu
bezahlen.
4.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
am 17. März 2021 die Berufung anmelden (Akten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
Seite 285, im Folgenden: BW AS 285). Am 18. März 2021 liess auch der
Privatkläger U.___ die Berufung anmelden.
5.
Mit Berufungserklärung vom 23. Juli 2021
beschränkte der Beschuldigte sein Rechtsmittel wie folgt: Nicht angefochten würden
der Freispruch gemäss Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils, die Verurteilung
wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Einziehung
des Kaufvertrages gemäss Ziffer 8, die Abweisung der Zivilforderungen der
Privatkläger gemäss Ziffer 9 und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers
gemäss Ziffer 12. Es sei eine milde Übertretungsbusse von maximal CHF 200.00,
ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, auszusprechen. Beantragt werde ein
Freispruch von sämtlichen übrigen Vorhalten, der Verzicht auf den Widerruf des
am 13. September 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, der Verzicht auf die Landesverweisung und
deren Ausschreibung im SIS, die Abweisung der Zivilforderungen der Privatkläger
und die Auferlegung der Verteidigungs- und Verfahrenskosten beider Instanzen
auf den Staat. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht zog der
Beschuldigte das Rechtsmittel gegen Ziffer 10 ausdrücklich und gegen Ziffer 11
implizit zurück.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 erklärte
der Oberstaasanwalt die Anschlussberufung. Verlangt werde die Verurteilung zu
einer längeren Freiheitsstrafe.
Mangels Einreichung einer
Berufungserklärung wurde mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 28. September
2021 nicht auf die Berufung des Privatklägers U.___ eingetreten.
6.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 1: Freispruch vom
Vorhalt der Veruntreuung gemäss AKS Ziffer 1.3;
-
Ziffer 2 (teilweise):
Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;
-
Ziffer 8: Einziehung
Kaufvertrag;
-
Ziffer 9: Abweisung
Zivilforderungen;
-
Ziffer 10: Zusprechung
Zivilforderungen;
-
Ziffer 11: Verweisung von
Zivilforderungen auf den Zivilweg;
-
Ziffer 12 (teilweise):
Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach.
7.
Mit Verfügung des Präsidenten des
Berufungsgerichts vom 13. August 2021 wurde die Sicherheitshaft über den
Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens verlängert. Am 28. Januar
2022 bewilligte der Verfahrensleiter den vorzeitigen Strafvollzug.
8.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 wurde
zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht auf den 22. Februar 2022
vorgeladen. Als Zeugin wurde die Ehefrau des Beschuldigten vorgeladen.
Erwägungen
II. Erpressung (AKS Ziffer 1.1.)
1.
Vorhalt
Unter AKS Ziffer 1.1. wird dem
Beschuldigten zusammengefasst (für die ausführliche und detaillierte
Sachverhaltsdarstellung wird auf die Anklageschrift verwiesen) vorgehalten, er
habe sich zwischen ca. 10. Januar 2019 und 15. Februar 2019, in [...], [...],
[...] sowie eventuell anderswo in der Schweiz, zum Nachteil des Geschädigten E.___
der mehrfachen Erpressung (teilweise Versuch) und evtl. Nötigung strafbar
gemacht, indem er versucht habe, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit V.___
sowie unter zu Hilfenahme von W.___ vorsätzlich und in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht durch Androhung ernstlicher Nachteile – namentlich
Androhung von Gewalt – den Geschädigten wiederholt zu Geldzahlungen in
unterschiedlicher Höhe, schlussendlich in der Höhe von CHF 4’000.00, zu
bestimmen, wobei der Geschädigte am 30. Januar 2019 in [...] beim Bahnhof unter
dem Eindruck der Drohungen als Teilzahlung CHF 500.00 an den Beschuldigten
übergeben habe. Die weitergehenden Forderungen habe er mangels vorhandenem Geld
nicht beglichen, weshalb es dabei beim Versuch geblieben sei.
Eventualiter wird dem Beschuldigten
vorgehalten, sich der Nötigung strafbar gemacht zu haben, sofern von einer
rechtmässig bestehenden und auf dem Zivilweg durchsetzbaren Schuld von CHF
250.00, evtl. CHF 450.00, auszugehen sei. Die darüber hinaus gehenden
Forderungen und Handlungen seien hingegen als Erpressung zu qualifizieren.
2.
Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht
die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.3.1 Als objektive Beweismittel befinden
sich die sichergestellten und ausgewerteten Chat-Kommunikationen zwischen dem Geschädigten
und dem Beschuldigten, V.___ und W.___ in den Akten (3.3.1/12 ff.).
2.3.2 Der Geschädigte gab bei seiner
Erstbefragung vom 15. Februar 2019, 15:45 Uhr, zusammengefasst zu
Protokoll, (10.2./1 ff.), die Sache habe psychischen Einfluss auf ihn. Er
schlafe schlecht und habe immer Angst, es komme jemand bei ihm daheim rein. Er
müsse gestehen, rund drei Monate lang mit V.___ mit Cannabis gedealt zu haben.
In der Folge einer fristlosen Kündigung habe dieser ihm CHF 250.00 ausgelehnt.
Er habe keine Arbeit und kein Geld gehabt. In der Folge habe V.___ immer mehr
Geld von ihm (zurück-)verlangt. Zunächst freundlich, das habe sich dann aber
geändert. Konkret seien dies CHF 100.00 mehr pro Tag, zuletzt insgesamt CHF
4'000.00, gewesen. Der Beschuldigte, der Schwager von V.___, habe sich am 28.
Januar 2019 per WhatsApp als «[Aliasname 1]» bei ihm gemeldet und «sein» Geld
verlangt. Er habe gewusst, dass mit diesen Leuten nicht zu spassen sei und habe
bei Familie und Freunden nach Geld gefragt. Er habe dem Beschuldigten am 30.
Januar 2019 um 19:00 Uhr CHF 500.00 am Bahnhof [...] übergeben. Sein Kollege X.___
sei dort dabei gewesen. Nachher im Auto habe der Beschuldigte aus einem Etui
eine Pistole genommen, eine sehr kleine Kleinkaliberpistole etwa in Handgrösse,
habe ihnen diese gezeigt und habe davon gesprochen er werde bei Kollegen noch
zwei weitere Waffen holen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er versuchen
werde, den Rest des Geldes aufzutreiben, er aber keinen Lohn und noch Mietausstände
habe. Der Beschuldigte und V.___ hätten ihm daraufhin geschrieben, dass sie
Leute bei ihm vorbeischicken würden. V.___ habe ihm geschrieben, dass er ihn
kaputtmachen, seine Sippe ficken und auf seine Mutter losgehen werde. Er solle
einen «ausländer-schwarz» Kredit aufnehmen, sonst komme er mit seinen Hunden
bei seiner Arbeit vorbei. Weiter habe er ihm gedroht, ihm jeden Zahn
auszureissen. Plötzlich hätten sich dann wieder der Beschuldigte und W.___ bei
ihm gemeldet und ihm ebenfalls gedroht, bei seiner Arbeit vorbeizukommen. Daraufhin
sei er aus Angst zur Polizei gegangen. Er habe Angst um seine Familie, aber
auch um seine Mitbewohner. Er kenne diese Leute und die würden bei ihm vorbei
kommen, auch mit «Knarren». V.___ sei als Vorbestrafter nicht so dumm und komme
selber vorbei. Dieser habe seine Leute, die das machten. Das habe dieser auch
so geschrieben. Die Drohungen habe er seit Anfang Januar erhalten, wobei bloss
der Beschuldigte und V.___ ihm schriftlich gedroht hätten. Man habe ihm früher
immer gesagt, der Beschuldigte sei ein grosses Tier und alle im Kanton hätten
vor ihm Angst.
Diese Aussagen bestätigte der Geschädigte
in der Folge am 25. März 2019 (10.2./8 ff.), am 18. Juni 2019 (10.2./51
ff.) und am 5. Februar 2020 (in Anwesenheit des Beschuldigten sowie V.___ und W.___,
10.2./87 ff.), jeweils in freier Rede. Zur Hauptverhandlung vor der Vorinstanz
erschien er nicht. Der Geschädigte gab jeweils an, er habe V.___ ab Anfang
Dezember CHF 250.00 geschuldet, ab Ende Januar 2019 seien es dann plötzlich CHF
4'000.00 gewesen. Das sei «balkanischer Rabatt», ihr Zinssatz, täglich CHF
100.00 mehr. Bis im Januar sei es noch normal gewesen, dann sei es eskaliert,
weil er dem Schwager (Beschuldigter) das Geld habe geben müssen. Er sei mit
CHF 250.00 im Rückstand gewesen und habe dem Schwager CHF 500.00 bezahlt
aus Angst, weil V.___ diesen kontaktiert habe. Der Beschuldigte sei der
Geldeintreiber dieser Leute. Sie hätten den Beschuldigten dann noch
herumgefahren und als dieser wiedergekommen sei, habe er eine Waffe ausgepackt,
um zu zeigen, was er geholt habe. Der Beschuldigte habe ihm und X.___ noch ein
Video gezeigt, wie er jemanden unten in Albanien abgefangen habe. Er wisse
nicht, ob der Beschuldigte diesem ins Bein geschossen habe, wie er es erzählt
habe. Auf dem Video sehe man einen Mann, der sich den Oberschenkel
zusammendrücke und blute. Der Beschuldigte habe gesagt, er habe das gemacht und
er sei einer der Höheren in [...]. V.___ habe ihm gedroht, jemanden bei ihm
vorbei zu schicken. Dieser nehme das nicht selbst in die Hand und werde im
Verlaufe dieser Geschichte, oder wenn sie durch sei, seine Leute schicken. Damit
sei der Beschuldigte gemeint gewesen. Aus Angst habe er dem Beschuldigten dann
Ende Januar CHF 500.00 bezahlt und gemeint, es sei damit erledigt. Der
Beschuldigte habe ihm dann später aber geschrieben, er müsse wieder zahlen. In
der Zeit, als die Chats gelaufen seien, habe er Mühe gehabt mit dem Schlafen.
Er sei ständig von dreien gehetzt worden. Er habe Angst, dass ihm oder seinen
Eltern etwas passiere, dass jemand vorbei komme. Er habe ihn viel Überwindung
gekostet, wieder nach [...] zu kommen (zur Einvernahme), da er diesen Ort
vermeide. Wenn er nach Hause gehe, könne schon jemand warten oder auch auf dem
Weg. Er habe in der Probezeit einen Vorschuss verlangt und diesen teils dem
Beschuldigten gegeben und teils für die Miete verwendet. Beim Vorzeigen der
Waffe habe der Beschuldigte gesagt, sie sei klein, aber man könne sie gut
verstecken und damit ohne Probleme jemanden ahnungslos in den Rücken schiessen.
(Auf Frage) Dass es sich um ein Feuerzeug in Form einer Pistole gehandelt habe,
stimme nicht. Der Beschuldigte habe diese aus einem Waffenetui herausgenommen
und dann wieder da rein getan. Ein Feuerzeug würde man erkennen und es sei auch
grösser gewesen als eine Feuerzeug-Pistole.
2.3.3 X.___ gab am 14. März 2019 als
Auskunftsperson gegenüber der Polizei zu Protokoll (10.2.2./1 ff.), den
Beschuldigten nur einmal gesehen zu haben. Der Geschädigte habe ihn damals um
Hilfe gebeten, da dieser in einer «riesen Scheisssituation» sei. Die Leute
würden ihm Druck machen, weil er V.___ wegen Gras Geld geschuldet habe. Der
Beschuldigte («[Aliasname 1]») habe beim Treffen von Leuten erzählt, die ihm
Geld geschuldet hätten. Er habe aber einen Weg gefunden, wie er zum Geld komme.
Er habe ihnen dabei ein Video gezeigt von einer Person, die ihm Geld geschuldet
habe. Diese Person habe geblutet, er wisse aber nicht, was der Beschuldigte mit
ihr gemacht gehabt habe. Auf seine Bitte hätten sie den Beschuldigten dann noch
irgendwohin gefahren. Dieser sei kurz aus dem Auto und habe ihnen nach der
Rückkehr eine kleine Waffe gezeigt und gesagt, man könne diese gut vor der
Polizei verstecken, weil sie so klein sei. Der Beschuldigte habe sie damit aber
nicht bedroht oder so. Er habe gesagt, er habe noch mehrere Waffen. V.___ und der
Beschuldigte hätten immer mehr Geld vom Geschädigten gewollt, es sei recht
unrealistisch gewesen. Er wolle keine Probleme mit dem Beschuldigten haben, da
dieser ja auch schon gewalttätig geworden sei, das habe man ja auf dem Video
gesehen. Ja, das habe er dem Geschädigten geschrieben, er wolle keine Probleme
mit dem Beschuldigten. Er wolle nicht so aussehen wie der auf dem Video, der
stark geblutet habe. Wenn der Beschuldigte erfahre, dass er hier ausgesagt
habe, könnte ihm etwas passieren. Dies wegen dem Video, das zeige, was der
Beschuldigte für ein Mensch sei. Man habe überall Blut gesehen, an Mund und
Nase und an den Beinen sei etwas gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, das sei
eine Person, die ihm Geld geschuldet habe. Der Geschädigte habe dem
Beschuldigten auch noch seinen Elektro-Scooter angeboten.
Am 22. Januar 2020 bestätigte X.___ seine
Angaben (in Anwesenheit des Beschuldigten und V.___, 10.2.2./13 ff.). Er habe
Angst vor den Beiden, und zwar Angst um sich. Dass sie ihn später suchten. Er
habe letzte Nacht nicht schlafen können deswegen. Er habe die Geldübergabe in
Solothurn beim Bahnhof damals nicht selbst gesehen, das sei ausserhalb des
Autos passiert. Danach habe ihnen der Beschuldigte - hinter dem Auto beim
Kofferraum – auf dem Handy das unschöne Video gezeigt. Man habe von aussen
durch die offene Fahrertüre in ein Auto gesehen. Darauf habe ein Mann auf dem
Fahrersitz seine Hand auf dem linken Bein gehabt und es sei überall Blut
gewesen. Der Mann habe Angst gehabt. Es sei auf dem Video nicht Deutsch,
sondern eine andere Sprache gesprochen worden. Geredet, kommentiert habe der
Filmer. Der Beschuldigte habe gesagt, das sei eine Person gewesen, die bei ihm
auch Schulden gehabt habe. Dieses Video habe ihn eingeschüchtert. Sie hätten
den Beschuldigten dann noch irgendwohin gefahren, weil sie wohl nicht hätten Nein
sagen können. Dieser sei kurz ausgestiegen und habe ihnen danach eine kleine
Waffe gezeigt. Er habe gesagt, es sei eine deutsche Waffe und man könne die gut
hinter dem Zeigefinger verstecken. Er kenne sich mit Waffen nicht aus, sie habe
aber echt ausgesehen. Sie seien davon geschockt gewesen. Das Ganze habe den
Geschädigten physisch und psychisch kaputt gemacht, er sei völlig neben den
Schuhen gewesen und habe Angstzustände gehabt. Der Geschädigte habe ihm
erzählt, er habe mit V.___ zusammen Marihuana verkauft und am Schluss das Geld
nicht zurückzahlen können. Dieser habe dann den Beschuldigten geschickt, um das
Geld einzufordern.
2.3.4 V.___ bestätigte anlässlich seiner
Befragung vom 14. Januar 2020 (10.1.2./1 ff.), er habe vom Geschädigten sein
Geld zurückhaben wollen. Es seien CHF 450.00 gewesen wegen 10 Gramm Marihuana. Er
habe ihm das Geld gegeben, damit der Geschädigte Marihuana kaufen könne. Er
habe es dem Geschädigten ein paar Mal anständig gesagt per WhatsApp. Dann habe
er seinen Schwager geschickt und dieser habe das Geld geholt. Er habe niemanden
geschlagen und nichts. Er erkenne seinen Schwager auf der vorgelegten Foto, man
nenne ihn «[Aliasname 1]». Ob er unterschreiben müsse, mit dem wolle er nichts
zu tun haben. Sie hätten familiäre Probleme. Ja, er habe dem Geschädigten schon
gesagt, dass die Schuld immer grösser werde, dies um diesen einzuschüchtern. Es
habe auch geklappt, er habe sein Geld wieder. Er habe gesagt, es werde jede
Woche CHF 100.00 teurer. Druck habe er allenfalls mit seinem Schwager ausgeübt.
Vor diesem hätten alle Angst. Ja, er habe dem Geschädigten gesagt, sein
Schwager sei ein Schlimmer und alle hätten Angst vor ihm. Er habe dem
Geschädigten Angst machen wollen, damit er sein Geld zurückerhalte. Er habe
vielleicht etwas überreagiert mit den Drohungen, jemanden vorbei zu schicken. Er
habe die CHF 450.00 dann von seinem Schwager erhalten. Seither habe er vom
Geschädigten nie mehr etwas gehört. Von CHF 4'000.00 habe er nie etwas gehört. Er
hätte dem Geschädigten nie ein Haar gekrümmt. Er habe nie gedealt, er arbeite
immer.
Am 15. Januar 2020 bestätigte V.___
seine Angaben (10.1.2/19 ff.). Nachdem er sein Geld, CHF 450.00, via den
Beschuldigten zurückgehabt habe, habe er nichts mehr verlangt. Es sei dabei um
sein Geld gegangen, doch habe der Beschuldigte so tun sollen, als ob es dessen
Geld gewesen sei, da er in [...] mehr gefürchtet gewesen sei und das Geld
deswegen schneller bekommen habe. Die Geschichte mit «[Aliasname 2]» und «[Aliasname
3]» kenne er, der Beschuldigte habe noch bei vielen anderen Geld eingezogen.
Der Beschuldigte habe dies geschrieben, um dem Geschädigten Angst zu machen. Während
er selbst die Idee mit dem «Zins» für die Schuld des Geschädigten gehabt habe,
habe der Beschuldigte angefangen, damit zu übertreiben. (Auf Vorlage der
Chat-Auszüge) Er sei sprachlos, dass er das damals geschrieben habe. Er
verstehe nun die damalige Situation des Geschädigten.
Am 30. Januar 2020 ergänzte V.___ noch
(10.1.2./044 f.), ja, er habe auch nach dem Erhalt der CHF 500.00 noch Geld vom
Geschädigten verlangt und dabei den Betrag noch erhöht. Er sei zuerst nicht
ehrlich gewesen, nun habe er es mit seinem Anwalt besprochen. Ja, er habe mit
dem Geschädigten gedealt und Geld machen wollen. Es sei aber alles schief
gegangen. Er habe das Geld zum Dealen vorgeschossen und hätte das Geld wieder
zurückerhalten sollen.
2.3.5 Der Beschuldigte selbst gab bei
der ersten Einvernahme vom 19. Januar 2020 zusammenfassend an (10.1.1./045 ff.),
der Geschädigte habe seinem Schwager Geld geschuldet und er habe dem
Geschädigten gesagt, er solle das zahlen. Sein Schwager habe dem Geschädigten
nämlich gesagt, das Geld gehöre angeblich ihm (dem Beschuldigten). Er sei
einmal mit V.___ beim Geschädigten gewesen, der sei aber nicht dort gewesen.
Danach habe ihn das nicht mehr interessiert. V.___ habe von einer Schuld von
CHF 2'000.00 oder 3'000.00 gesprochen. Er glaube, der Geschädigte habe
CHF 200.00 bis 300.00 gegeben. Er habe den Fehler gemacht, dass er dem
Geschädigten wegen V.___ geschrieben habe. Die beiden hätten mit Marihuana
gehandelt. Sein Schwager sei wie ein Kind und habe dem Geschädigten sicher
gesagt, er (der Beschuldigte) werde ihn schlagen. Deshalb habe V.___ auch
gesagt, das Geld gehöre ihm (dem Beschuldigten). Er habe noch nie jemanden
geschlagen, man müsse keine Angst vor ihm haben. Den Mann auf dem Bild (X.___)
kenne er nicht. Von einem Treffen am 30. Januar 2019 am Bahnhof Solothurn
wisse er nichts. Ebenso wenig von einem Video, das er gezeigt haben solle. An
ein Treffen mit dem Geschädigten am Bahnhof Solothurn erinnere er sich nicht.
Dieser sei oft zu seiner (des Beschuldigten) Wohnung gekommen. Das mit dem
Treffen und dem Gewaltvideo stimme ganz einfach nicht. Es gebe kein Video, keine
Chance. Der Geschädigte und X.___ hätten sich offenbar abgesprochen. Er sei
nett gewesen gegenüber dem Geschädigten. Er habe mit diesem auf eine gute Art
gesprochen und ihm gesagt, er solle V.___ das Geld geben. Er sei kein
Geldeintreiber, das seien Kindergeschichten. Dass er beim Geschädigten Druck
gemacht habe und «Zinsen» verlangt habe, sei zum Lachen. Ob der Geschädigte ihm
oder seinem Schwager das Geld gegeben habe, wisse er nicht mehr. Die Angaben
des Geschädigten seien falsch. Er habe noch nie jemanden bedroht.
Am 15. Januar 2020 blieb er bei seinen
Aussagen (10.1.1./065 ff). (Auf Vorlage erster Chat-Mitteilungen) Dazu habe er
nichts zu sagen. Er habe den Fehler gemacht, zu schreiben, es gehe um sein
Geld. An die Mitteilung mit den Schlägereien und «[Aliasname 2]» und «[Aliasname
3]» könne er sich nicht erinnern. Er wisse nicht, was mit diesen beiden gewesen
sei. Ev. seien es Texte gewesen, die ihm V.___ geschickt habe. Er könne sich
nicht erinnern. Es sei sein Fehler, dass er von V.___ in dieses Spiel
hineingezogen worden sei. Zu den weiteren Chatmitteilungen habe er nichts zu
sagen. Er wisse nicht, ob der Geschädigte das Geld ihm oder V.___ übergeben
habe. Er habe sich dann von diesem Spiel zurückgezogen. Was V.___ geschrieben
habe, gehe ihn nichts an.
Am 30. Januar 2020 (10.1.1./80 ff.)
räumte der Beschuldigte dann ein, er habe dem Geschädigten ein Video gezeigt.
Das sei nicht sein Video gewesen, sondern eines aus Youtube. Er könne es
zeigen. Das sei eine Dummheit gewesen von ihm. Er habe ihnen damit aber nicht
Angst machen wollen. Dazu hätte es ja auch keinen Grund gegeben. Danach im Auto
habe er ein Feuerzeug in Form einer Pistole, ca. 5 cm lang, gezeigt. Er habe
das an seinen Schlüsselbund gehängt gehabt. Dazu hätten sie gelacht.
Anlässlich der Schlusseinvernahme vom
26. Juni 2020 erklärte der Beschuldigte (10.1.1./230 ff.), es tue ihm sehr leid
für den Geschädigten. Er hätte sich dort nicht einmischen sollen, das Spiel
nicht mitmachen sollen. Bei der Schuld sei es um etwas Gras gegangen. Er habe
das Video schon gezeigt, aber nicht gesagt, er würde so etwas jemandem antun. Er
habe es aus Dummheit gezeigt, nicht zum Angst machen. Dass er nach der Übergabe
der CHF 500.00 noch weiteres Geld verlangt habe, sei von V.___ gekommen.
2.4.1 Vorweg ist festzustellen, dass die
aktenkundigen Chatprotokolle zwischen dem Beschuldigten, dem Geschädigten, V.___
und W.___ den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift dargelegt wird, grösstenteils
belegen und die Aussagen des Geschädigten bestätigen. Insbesondere können damit
die in der Anklageschrift ausführlich wiedergegebenen Unterhaltungen
verifiziert werden. Die vorgehaltenen Mitteilungen wurden denn auch von keiner
Seite bestritten. Das Treffen des Beschuldigten vom 30. Januar 2019 mit dem Geschädigten
und X.___ zwecks Geldübergabe bestätigte nach anfänglichem Bestreiten dann auch
der Beschuldigte. Die Aussagen des Geschädigten wirken sehr glaubhaft, hat er
doch detaillierte, schlüssige und konstante Angaben gemacht, mit welchen er
sich auch selber belastet hat hinsichtlich seiner aus dem Cannabiskauf
stammenden Schulden. Es finden sich beim Geschädigten weder Belastungseifer noch
eine Verstärkung der Vorhalte im Verlaufe der verschiedenen Befragungen. Ein
Motiv für eine strafbare Falschbelastung ist weder geltend gemacht noch
ersichtlich. Er schilderte eigene psychische Vorgänge: Er habe Angst, auch um
seine Familie (10.2.1/3). Es habe lange gebraucht, bis er sich wieder raus
getraut habe. Er habe sich genau überlegt, wo er durchgehe. Er habe sich
Gedanken gemacht, sich zu wehren, wenn sie kämen. Er sei Jungschütze und ein
Mitbewohner habe ein Gewehr gehabt. Wenn sie kämen, würde er dieses wohl holen
und abdrücken. Weil er nicht verstümmelt oder angeschossen werden wolle. Er
könne garantieren, dass noch etwas passieren werde. Dass sie jemanden
schickten. Er werde von ihnen sicher auch jetzt schon gesucht (10.2.1./21 f.). In
der Folge bat er um die Beendigung der Einvernahme, da nun alles wieder hoch
komme. Er wisse, dass noch etwas passiere, die Frage sei nur, wann. Die
Drohungen nehme er immer noch ernst, das seien keine leeren Worte (10.2.1./24
f.). Es werde sicher noch passieren. Entweder verschwinde er oder er tauche
irgendwann wieder auf und es fehlten ihm ein paar Finger. Er überlege immer
zwei Mal, wo er durchgehe (10.2.1./57). Er sei aus Angst, dass jemand zu ihm
komme oder ihm auflauere, nicht mehr rausgegangen (10.2.1./91). Er habe sich
nicht mehr rausgetraut und habe schliesslich einen Kantonswechsel gemacht, um
ein bisschen auf der sicheren Seite zu sein, da er nicht wisse, wie viele Leute
sie kennten (10.2.1./92). Sein Leben habe sich drastisch verändert, er habe
keine Nerven mehr, sei gesundheitlich nicht mehr fit, müsse schauen, wo er
hingehe. Früher sei er mit dem Kopfhörer zur Arbeit gegangen, das könne er
heute nicht mehr, da er Angst habe, das Messer im Rücken zu haben. Sein Leben
werde durch die Angst beeinflusst. Er habe auch mit dem Herzen Probleme
bekommen und Nesselfieber (10.2.1./111). Die Aussagen des Geschädigten decken
sich mit den Chatprotokollen und werden von den Aussagen von V.___ und X.___
zur Sache erhärtet. Insbesondere auf Seiten von X.___ ist kein Grund
ersichtlich, weshalb er falsche Angaben zum in Frage stehenden Vorhalt machen
oder den Beschuldigten falsch beschuldigen und sich damit strafbar machen sollte.
Dieser schilderte auch, wie belastend die ganze Situation für den Geschädigten
war. Auch V.___ gab bereits bei der ersten Befragung an, er habe den
Geschädigten einschüchtern wollen, um an sein Geld zu kommen und habe dazu
seinen Schwager (den Beschuldigten) eingebunden, da alle Angst vor diesem
gehabt hätten (10.1.2/6 ff und 27). Der Beschuldigte habe auch solche Sachen -
wie z.B. mit den Schlägereien oder mit «[Aliasname 2]» und «[Aliasname 3]» - geschrieben,
um den Geschädigten einzuschüchtern. Im Gegensatz hierzu waren die ersten Angaben
des Beschuldigten kaum glaubhaft, in sich widersprüchlich und widersprachen auch
den vorliegenden Chatprotokollen. Er war offensichtlich auch später darauf
bedacht, sich selber in einem besseren Licht darzustellen, indem er bspw. angab,
er sei bloss in das «Spiel» von V.___ hineingezogen worden. Da hätte er nicht
mitmachen sollen. Die in den Chatverläufen ersichtlichen Textnachrichten des
Beschuldigten etwa betreffend seinen Gerichtstermin wegen Schlägereien bezeugen
allerdings klar das Gegenteil. Geradezu absurd muten angesichts der
vorliegenden Nachrichten die Angaben des Beschuldigten an, er habe «auf eine
gute Art» mit dem Geschädigten gesprochen und er habe mit dem Gewaltvideo dem Geschädigten
nicht Angst machen wollen. Generell kann festgehalten werden, dass der
Beschuldigte die ihm vorgehaltenen Handlungen grundsätzlich solange bestritt,
bis er direkt mit (zu) belastenden Beweisen konfrontiert wurde. Seine
vorgeblichen Gedächtnislücken seinerseits beispielsweise in Bezug auf das
erwähnte Gewaltvideo schlossen sich dementsprechend im Verlauf des Verfahrens
zunehmend.
2.4.2 Hinsichtlich der vorgeworfenen
Faustfeuerwaffe gab der Beschuldigte an, bei der kleinen Waffe habe es sich um
ein Feuerzeug gehandelt, wie man sie in Souvenier-Läden kaufen könne. Man habe
bei der Hausdurchsuchung denn auch keinerlei Hinweise auf eine Pistole, Munition
oder eine entsprechende Verpackung gesehen. Die Aussagen des Geschädigten und
von X.___ sind auch diesbezüglich weitaus glaubhafter: Während der Beschuldigte
von einem Feuerzeug sprach, das er am Schlüsselanhänger befestigt gehabt habe,
schilderten die anderen, wie er die Schusswaffe nach dem Wiedereinsteigen aus
einem Etui genommen und vorgezeigt habe. Er habe zudem gesagt, er werde noch
zwei weitere Waffen holen gehen. Das sei ihnen zu heiss gewesen
(Waffenschieberei) und sie hätten ihn höflich gebeten auszusteigen, was er dann
auch getan habe. Wenn es sich, wie vom Beschuldigten dargelegt, nur um ein am
Schlüsselbund befestigtes Feuerzeug gehandelt hätte, hätte der Beschuldigte dieses
der Polizei ja auch zeigen können. Es kann ausgeschlossen werden, dass der
Geschädigte und X.___ ein Feuerzeug in Form einer Pistole nicht erkannt hätten.
Dazu kommt, dass der Beschuldigte diesbezüglich mehrfach einschlägig
vorbestraft ist (rechtskräftiges Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 15.9.2020 wegen Tragens einer Faustfeuerwaffe SIG SAUER am 15.5.2015 in [...];
Urteile vom 2.11.2010 und 5.5.2015 wegen mehrfachen Vergehen gegen das
Waffengesetz). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 30.
Januar 2019 eine funktionstüchtige kleine Pistole auf sich getragen hat.
2.4.3 Nicht ganz einheitlich sind die
Aussagen des Geschädigten zum Ursprung seiner Schuld von CHF 250.00 bei V.___.
Zuerst gab er an, V.___ habe ihm diese ausgeliehen, weil er fristlos die Stelle
verloren habe (10.2.1./2). Später gab er an, es sei «Drogengeld» gewesen
(10.2.1./11), er sei im Rückstand gewesen mit dem Abzahlen des bezogenen Grases,
da er fristlos entlassen worden sei. Daraus hätten sie dann CHF 4'000 gemacht
(10.2.1./18 f.). Aus den Drogengeschäften habe er V.___ noch CHF 200.00
geschuldet und dafür habe er CHF 500.00 bezahlt, und dann seien es plötzlich
CHF 4'000.00 gewesen. Wegen der fristlosen Entlassung habe er V.___ damals das
Geld nicht bezahlen können (10.2.1./56). Am Schluss habe ihm V.___ gesagt, der
Stoff sei damals vom Beschuldigten gewesen, deswegen schulde er diesem das Geld
(10.2.1./57). Am Schluss habe er bei V.___ CHF 250.00 offen gehabt (10.2.1./91
und 93). Er habe diesem einen Anteil am bezogenen Gras nicht bezahlen können
(10.2.1./97). Er habe sich bei V.___ nie CHF 250.00 ausgelehnt, das sei vom
Gras her gekommen (10.2.1./112). Auch der Beschuldigte und X.___ sprachen
davon, die Schuld sei aus dem Drogenhandel gewesen. Davon ist denn auch
auszugehen.
2.4.4 Zusammenfassend ist der in Ziff.
1.1. der Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt erstellt.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB macht
sich der Erpressung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen
andern am Vermögen schädigt.
Die Erpressung richtet sich gegen das
Vermögen und die persönliche Freiheit. Tatmittel ist Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile. Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen
Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des
Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen,
doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Massgebend für die Ernstlichkeit des
angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien. Es ist
zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der
Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die ernstlichen Nachteile können Leib
und Leben oder andere Rechtsgüter (Ehre, Freiheit, Vermögen) des Opfers selber
oder von anderen Personen betreffen. Mit Bezug auf Letzteres ist immerhin
erforderlich, dass die dadurch bewirkte Nötigung auf den Betroffenen ebenso
intensiv wirkt wie unmittelbar gegen ihn gerichteter Zwang. Eine Androhung von Nachteilen
setzt keineswegs voraus, dass der Täter die zu erwartenden Nachteile
ausdrücklich nennt. Es genügt vielmehr, dass für den Geschädigten hinreichend
klar ist, worin diese Nachteile bestehen. Die Vermögensdisposition kann in
einer Übergabe von Sachen, im Erbringen von (geldwerten) Leistungen, im
Verzicht auf eine Forderung oder im Eingehen einer Verbindlichkeit bestehen.
Der Vermögensvorteil muss dabei unrechtmässig sein. Hat der Täter darauf einen
Anspruch, so liegt höchstens Nötigung vor. Zudem muss zwischen der Nötigung und
der Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang bestehen, d.h. die
Nötigung muss ursächlich sein für das vermögensschädigende Verhalten des
Erpressten. Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt folglich einen objektiven
Kausalzusammenhang zwischen der Nötigung und dem vermögensschädigenden
Verhalten des Erpressten sowie zwischen der Mitwirkung und dem Schadenseintritt
voraus. Die Erpressung ist vollendet, wenn der Vermögensschaden eingetreten ist
(zum Ganzen: Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 146 StGB N 15,
Art. 156 StGB N 1 ff. Art. 181 StGB N 4 f., mit Hinweisen;
Andreas Donatsch, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Strafgesetzbuch, 2013, Art. 156 StGB, N 3 bis 10, Philippe Weissenberger in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage
2018, Art. 156 StGB N 29).
Subjektiv erfordert die Erpressung in
allen Varianten Vorsatz. Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen
handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden
Verhalten zu nötigen (Nötigungs- und Schädigungsvorsatz). Eventualvorsatz
genügt. Der subjektive Tatbestand verlangt ferner die Absicht unrechtmässiger
Bereicherung. Die blosse Eventualabsicht der unrechtmässigen Bereicherung
genügt (Philippe Weissenberger in: BSK StGB II, Art. 156 StGB N 31 f. mit
Hinweisen).
3.2 Das Tatgeschehen lässt sich in zwei
Phasen aufteilen: Phase 1 bis und mit der Übergabe von CHF 500.00 am 30. Januar
2019 an den Beschuldigten und der anschliessende Versuch, weiteres Geld vom Geschädigten
zu erlangen (Phase 2).
3.2.1.1 Phase 1: Unstreitig ist, dass
der Geschädigte V.___ anfangs Dezember 2018 aus dem Cannabishandel CHF 250.00
schuldete. Er war wegen des Verlusts seiner Arbeitsstelle nicht in der Lage, das
geschuldete Geld zu bezahlen. Am 10. Januar 2019 sandte V.___ dem Geschädigten erste
Chat-Nachrichten mit der Ankündigung, er schicke ihm jemanden vorbei, am 14.
Januar 2019 verlangte V.___ erneut die Zahlung. Auf die Antwort des Geschädigten,
er könne nicht zahlen, reagierte V.___ erneut mit dem Hinweis, er werde ihm morgen
jemanden vorbei schicken. Gleichentags erhielt der Geschädigte von W.___ drei Nachrichten,
in denen dieser erklärte, er werde morgen vorbeikommen, der Geschädigte solle
CHF 1'000.00 bereit machen. Am 21. Januar 2019 stellte W.___ erneut in
Aussicht, vorbei zu kommen, es werde jeden Tag teurer. Auch V.___ schrieb gleichentags
dem Geschädigten, es werde teuer. Am 22. und 23. Januar 2019 erkundigte sich
wiederum W.___ nach dem Geld und gab an, es seien nun CHF 1'500.00. Der Geschädigte
solle den Scooter schon mal bereit machen, so viel Geld wie er zahlen müsse,
habe er ohnehin nicht. Am 28. Januar 2019 forderte V.___ erneut die Zahlung und
kündigte erneut an, er werde jemanden vorbei schicken, er möge nach drei Monaten
nicht mehr schreiben. In der Folge forderte V.___ den Geschädigten auf, er
solle ihm die Adresse angeben, damit er jemanden vorbei schicken könne, der mit
ihm (dem Geschädigten) reden solle. Er warte sicher nicht bis zum 14. Februar,
wenn der Geschädigte den Lohn erhalte. Am selben Abend meldete sich dann der Beschuldigte
erstmals beim Geschädigten und fragte nach dem Geld. Es sei «sein Geld» und er
könne nicht mehr warten. Es wurde schliesslich ein Treffen für den nächsten Tag
vereinbart. Tags darauf forderte der Beschuldigte vom Geschädigten, er müsse
noch an diesem Tag mindestens CHF 500.00 bezahlen und gab in weiteren Nachrichten
an, er (der Beschuldigte) müsse morgen vor Gericht, er habe 12 Anzeigen wegen
Schlägereien und jeder andere als der Geschädigte müsste noch am gleichen Tag
alles bezahlen. Er erinnere daran, was er mit «[Aliasname 2]» und mit «[Aliasname
3]» gemacht habe. Am 30. Januar 2019 erkundigte sich der Beschuldigte bereits
um 05:31 Uhr, wann man sich treffen könne, der Geschädigte solle ihn nicht
nervös machen und das respektieren. Sie vereinbarten dann ein Treffen um
19:00 Uhr am Bahnhof [...]. Dort übergab der Geschädigte, in Begleitung
von X.___, dem Beschuldigten die CHF 500.00. Dieser zeigte den beiden danach
zunächst ein Video mit einer blutenden Person, von der er auch Geld eingetrieben
habe, und auf der nachfolgenden Autofahrt eine Faustfeuerwaffe.
3.2.1.2 Angesichts dieses Ablaufes ist
offenkundig, dass der Geschädigte am 30. Januar 2019 nur unter dem Eindruck des
vorgängigen Geschehens CHF 500.00 an den Beschuldigten übergab: Das dringliche
Verlangen von V.___ nach der Zahlung verbunden mit mehrfachen Hinweisen, er
schicke sonst jemanden vorbei, konnten nicht anders denn als Androhung ernster
Nachteile gemeint sein und konnten auch nicht anders verstanden werden. Danach
schaltete sich W.___ ein, der auch davon sprach, vorbei zu kommen und der die
Forderung in zwei Schritten auf CHF 1'000.00 und dann auf CHF 1'500.00
erhöhte. Erst recht galt dies mit dem sich Einschalten des Beschuldigten, der
in grossen Kreisen – darunter beim Geschädigten – als gewalttätig und als
Geldeintreiber bekannt war, was auch V.___ so bestätigte. Mit den Hinweisen auf
seinen unmittelbar bevorstehenden Gerichtstermin und die Anzeigen wegen 12
Schlägereien und dem Nennen zweier konkreter Namen («[Aliasname 2]» und «[Aliasname
3]»), verstärkte der Beschuldigte seine Drohung und damit den Druck auf den Geschädigten.
Mit diesen Bemerkungen, die nicht anders denn als Androhung körperlicher Gewalt
bei Nichtbezahlung gemeint sein konnten, und vor dem Hintergrund der gesamten seit
dem 10. Januar 2019 aufgebauten Drohkulisse erreichte der Beschuldigte, dass
der Geschädigte zumindest CHF 500.00 zusammensuchte und ihm dieses Geld am 30.
Januar 2019 in Solothurn übergab. Dass der Beschuldigte dem Geschädigten dabei
ein Gewaltvideo vorführte, das eines seiner Opfer zeigen solle, und eine Faustfeuerwaffe
vorzeigte, erfolgte nach der Zahlung der CHF 500.00 und ist damit erst für die
Phase 2 von Bedeutung.
3.2.1.3 Der Beschuldigte lässt
vorbringen (BW AS 167 f.), mangels genügender Intensität der Nötigungsmittel
könne kein Schuldspruch wegen Erpressung oder Nötigung ergehen. Es komme bei
der Intensität nicht auf das subjektive Empfinden des Betroffenen an (Verweis
auf Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2019 vom 7. März 2018). Der Beschuldigte
habe sich auf das «Spiel seines Cousins eingelassen», wie er ausgesagt habe.
Eine Aufforderung, eine Geldschuld zu bezahlen, sei nicht per se strafbar, selbst
wenn die Aufforderung ein wenig dezidiert und eindrücklich erfolge. Wäre die
bloss nachdrückliche Aufforderung zur Zahlung einer Geldschuld strafbar, wäre
jedes Inkassobüro strafbar, was offenkundig nicht sein könne. Die Geldschuld
möge als solche nicht ganz lupenrein sein, aber es sei anerkannt, dass eine Geldschuld
bestanden habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte einen gewissen Ruf gehabt
habe, ändere nichts an der Beurteilung, ein Ruf könne auch nicht
tatbestandsmässig sein. Wenn man die Szene beim Treffen als Erpressung/Nötigung
oder Drohung beurteile, hätte man konsequenterweise auch die eine Drohung zum
Nachteil des X.___ anklagen müssen. Auch bei dem unschönen Video, das der Beschuldigte
abgespielt habe, könne es sich nicht um ein genügendes Nötigungsmittel handeln,
da die Videos auf Youtube einer gewissen inhaltlichen Zensur unterlägen. Allzu
brutale Videos würden gelöscht. Dasselbe Video solle auch K.___ gezeigt worden
sein, doch auf diesen habe es überhaupt keinen Eindruck gemacht, was die Einvernahmen
zeigten. Wenn man das Video als so schlimm beurteilt hätte, hätte man da wieder
eine Drohung oder so etwas als Anklage. In Bezug auf das Feuerzeug sei «in
dubio pro reo» anzunehmen, dass dies grundsätzlich, wenn man es nicht mit einer
überempfindlichen Person zu tun habe, ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre. Ein
Feuerzeug mit den Konturen einer Pistole sei kein genügendes Nötigungsmittel.
Mangels genügender Intensität der Nötigungsmittel habe somit ein Freispruch zu
erfolgen.
3.2.1.4 Dem kann nicht gefolgt werden.
Vorweg ist nicht nachvollziehbar, welches Bundesgerichtsurteil der Beschuldigte
meint: 6B_730/2019 betrifft den Strassenverkehr und 6B_730/2017 vom 7. März
2018 betrifft die Rassendiskriminierung. Aber es ist unbestritten, dass das
Nötigungsmittel (vorliegend der Drohung) eine gewisse Intensität haben muss und
es bei deren Bemessung nicht auf das subjektive Empfinden des Betroffenen
ankommt. Diese Intensität liegt hier jedoch ganz offensichtlich vor: Wenn
gleich drei Männer im Hinblick auf eine Geldschuld von ursprünglich CHF 250.00
ankündigen, deswegen beim Beschuldigten «vorbei zu kommen» bzw. «jemanden
vorbei zu schicken», einer davon einen – wie es der Beschuldigte umschreiben
lässt – «gewissen Ruf» hat, dieser in einer Mitteilung auf seinen unmittelbar
bevorstehenden Gerichtstermin verbunden mit dem Hinweis auf 12 Schlägereien
verweist und dabei zwei konkrete Namen («[Aliasname 2]» und «[Aliasname 3]»)
nennt (der Geschädigte wisse, was er mit diesen gemacht habe, die beiden hätten
die 3'000.00 sofort bezahlt, er habe ihnen nicht einmal eine Stunde Zeit gegeben),
die Aufforderungen immer eindringlicher werden und ein Ultimatum gesetzt wird,
die Forderung laufend erhöht wird, dann fühlt sich auch ein durchschnittlich
empfindlicher Mensch erheblich unter Druck gesetzt. Eine Androhung von
Nachteilen setzt keineswegs voraus, dass der Täter die zu erwartenden Nachteile
ausdrücklich nennt. Es genügt vielmehr, dass für den Geschädigten hinreichend
klar ist, worin diese Nachteile bestehen. Und diese sind hier klar: Es wurde
vom Beschuldigten mit körperlicher Gewalt gedroht. Wenn er davon spricht, er
habe das «Spiel seines Cousins» mitgemacht, dann liegt der Beschuldigte weit
von der Realität entfernt und hat absolut nichts begriffen.
Da der Beschuldigte vorsätzlich handelte
und die Forderung von V.___ nur CHF 250.00 und zudem aus dem gemeinsamen
Handel mit Betäubungsmittel stammte (und damit rechtlich nicht durchsetzbar
war), ist das Verhalten des Beschuldigten als Erpressung zu qualifizieren (bei
einer rechtlich durchsetzbaren Forderung hätte es sich im Umfang von CHF 250.00
um eine Nötigung gehandelt). Zur Mittäterschaft mit V.___ kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 39 f.): V.___
und der Beschuldigte handelten arbeitsteilig nach einem gemeinsamen Tatplan.
3.2.2.1 Phase 2: Bereits am nächsten Tag
erkundigte sich der Beschuldigte beim Geschädigten, ob dieser den Vorschuss
erhalten habe; es sei besser für diesen, wenn er mehr schnell bezahle. Der Geschädigte
erklärte darauf, er könne am 14. Februar 2019 eventuell bezahlen. Am 1. Februar
2019 erkundigte sich der Beschuldigte bei V.___, ob dieser dem Geschädigten gesagt
habe, wie viel er bezahlen müsse. V.___ gab an, zuletzt seien es CHF 1'500.00
gewesen. Der Beschuldigte teilte danach
mit, der Geschädigte schulde
mittlerweile CHF 4'000.00, und forderte für den gleichen Tag eine weitere
Zahlung von CHF 350.00. Am 2. Februar 2019 erkundigte sich V.___ beim Geschädigten,
wie dieser mit dem Beschuldigten verblieben sei. Dieser gab an, er habe dem
Beschuldigten mittlerweile CHF 500.00 bezahlt, die verlangte Geldsumme belaufe
sich aber mittlerweile auf CHF 4'000.00. Daraufhin antwortete V.___, er habe Glück,
normal seien CHF 200.00 mehr pro Tag. Im Übrigen müsse er (der Geschädigte) das
Geld ihm und nicht dem Beschuldigten geben. Er müsse ihm bis am 14. Februar
2019 CHF 4'000.00 bezahlen. Am 3. Februar 2019 teilte der Beschuldigte dem
Geschädigten mit, er könne ab dem 14. Februar 2019 nicht mehr für ihn schauen
und werde keinen Tag länger auf die CHF 4'000.00 warten. Am 13. Februar
2019 meldete sich erneut der Beschuldigte beim Geschädigten und forderte ihn
auf, die geforderte Zahlung vom nächsten Tag nicht zu vergessen, er müsse das
Geld dem V.___ bringen, er selbst sei nicht dort. Am gleichen Abend meldete sich
auch W.___ beim Geschädigten und erinnerte diesen an die Zahlung von morgen. Am
14. Februar 2019 konnte der Geschädigte die geforderte Summe nach wie vor nicht
aufbringen. Daraufhin drohte V.___ ihm, dass er am nächsten Tag vorbei komme
und es Gottes Segen sei, dass er (der Geschädigte) überhaupt noch laufen könne.
Ebenfalls am 14. Februar 2019 meldete sich der Beschuldigte bereits um 01:59 Uhr
und erinnerte diesen daran, dass nun der 14. Februar 2019 sei. Am Abend
versuchte ihn der Beschuldigte mehrfach anzurufen und fragte nach dem Geld, es
sei der 14. Am 15. Februar 2019 meldete sich zunächst V.___ beim Geschädigten,
worauf dieser mitteilte, er könne nicht bezahlen. Darauf erwiderte V.___, er
könne bald nicht mehr arbeiten gehen, er werde heute noch CHF 1'000.00 los
sein und man sehe sich heute noch. Ansonsten würde er «seine Sippe ficken». Es
werde jeden Tag CHF 100.00 teurer und er könne froh sein, dass es nicht CHF
8'000.00 seien und er ihn (den Geschädigten) nur ficke, wenn er sein Geld nicht
bekommen. Der Geschädigte werde seine Geburt bereuen, bis er sein Geld bekomme.
Auf erneute Mitteilung des Geschädigten, er könne nicht bezahlen, entgegnete V.___,
er (der Geschädigte) habe CHF 1'600.00 auf dem Konto und er werde seine
elende Mutter «ficken». Sonst passiere ihm über das Wochenende noch etwas, er
könne schnell aus der Wohnung fliegen, dies auf mehrere Arten, «du nuttenkind».
Er werde ihm jeden Zahn ausreissen, «du Hurensohn». W.___ meldete sich
ebenfalls beim Geschädigten und gab an, er müsse noch überlegen, was er mit ihm
mache. Ebenfalls am 15. Februar 2019 versuchte der Beschuldigte, den Geschädigten
anzurufen und schrieb diesem, er solle ihn nicht «hässig» machen. Als der Geschädigte
diesem antwortete, er arbeite bis am Abend und sei bereits mit V.___ am
Schreiben, schrieb der Beschuldigte zurück, man müsse sich noch gleichentags
treffen und er solle ihn nicht belügen, weil das koste. Da der Geschädigte in
grosse Angst versetzt war, er aber das geforderte Geld nicht bezahlen konnte, blockierte
er die drei Beteiligten im Chatverkehr und erstattete gleichentags Anzeige bei
der Polizei.
3.2.2.2 Auch hier liegt weiterhin eine
Drohung vor und die Intensität des Nötigungsmittels wurde vom Beschuldigten
noch erhöht: Die Drohkulisse war vom Beschuldigten am 30. Januar 2019 nach
der Zahlung der CHF 500.00 verstärkt worden mit dem Vorzeigen des Gewaltvideos
und der Faustfeuerwaffe. Und selbst wenn es sich bei Letzterer erkennbar um ein
grosses Feuerzeug in Form einer Pistole gehandelt hätte, wäre für den
Adressaten, den Geschädigten, klar gewesen, was mit dem Vorzeigen gemeint war. Zusammen
mit V.___ und W.___ setzte der Beschuldigte den Geschädigten unter zunehmenden
Druck mit einem erneuten Ultimatum, er müsse bis am 14. Februar 2019 den Betrag
von CHF 4'000.00 zahlen. Auch liegt weiterhin ein arbeitsteiliges
Zusammenwirken mit V.___ und W.___ und Mittäterschaft mit V.___ vor. Da der
angestrebte Erfolg ausblieb, hat sich der Beschuldigte der versuchten
Erpressung schuldig gemacht.
III. Gewerbsmässiger Betrug (AKS Ziffer
1.2)
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1.2 der
Anklage vorgeworfen, sich in der Zeit vom 17. März 2017 bis zum
28. November 2019 des gewerbsmässigen Betrugs strafbar gemacht zu haben.
Er solle dazu von 13 Geschädigten Akontozahlungen in Höhe von insgesamt CHF
36'500.00 für angebliche Auto(ver)käufe und Tauschgeschäfte entgegengenommen
haben, wobei die betreffenden Geschäfte in der Folge nie stattgefunden hätten
und die bezahlten Akontozahlungen nie zurückbezahlt worden seien. Der
Beschuldigte habe bei seinem Vorgehen jeweils den Eindruck seriöser
Geschäftsabschlüsse erweckt und die Geschädigten dadurch arglistig über seinen
effektiven Leistungswillen getäuscht, mithin über eine innere, nicht
überprüfbare Tatsache. Der Beschuldigte habe die Delikte in der Art eines
Berufes ausgeübt, indem er während ca. 2,5 Jahren, mehrheitlich jedoch im Jahr
2018, insgesamt einen Betrag von CHF 36'500.00 zum Nachteil von 13 Geschädigten
nach gleichem Muster «getätigt habe». Er habe in dieser Zeitspanne über kein
geregeltes Einkommen verfügt, womit er sich durch den erwähnten Betrag einen
erheblichen Anteil an seinen Lebensunterhalt verdient habe. Aufgrund der
Mehrzahl der Delikte gleicher Art, der Zeit und Mittel (systematisches Anschreiben
von Personen auf Fahrzeugsuche sowie Anbieten von Fahrzeugen, über die er nicht
habe verfügen können etc.), die er aufgewendet habe sowie dem damit erzielten
namhaften Verdienst habe der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt.
Hinsichtlich des Sachverhalts betreffend
R.___ wird dem Beschuldigten eventualiter Veruntreuung vorgeworfen, da er ihm
anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem Nutzen verwendet haben soll,
indem ihm das Fahrzeug von der Geschädigten zwecks einer Testfahrt übergeben worden
sei und er dieses in der Folge verkauft resp. zwecks Verkauf an eine
Drittperson übergeben habe.
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Da die vorgeworfenen Sachverhalte
vom Beschuldigten weitgehend anerkannt werden (vor dem Berufungsgericht wurden
sämtliche von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderungen anerkannt), kann
gleich die rechtliche Würdigung vorgenommen werden.
2.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht
sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und
so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder
einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel des Betruges ist die
Täuschung. Diese ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf
gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann,
gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und
Erfüllungsbereitschaft. Wer einen Vertrag eingeht, erklärt in der Regel
konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen
(BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b; 135 IV 76 E. 5.1;
je mit Hinweisen). Betrug erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung.
Diese ist zu bejahen, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich
besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist
bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit
besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen
Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die
Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde. Massgebend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt. Ob die Täuschung
arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Die Täuschung ist aber
nicht arglistig, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert indes nicht,
dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen
Vorkehrungen trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei
Leichtfertigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters
in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des
Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht
werden (BGE 147 IV 73 E. 3.1 f.; 143 IV 302 E. 1; 135 IV 76 E. 5.1 f.; Urteil
6B_ 848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 1.1.1, Urteil 6B_447/2020 vom 17.
Juli 2021). Zusammengefasst kann gesagt werden, dass «die Strafbarkeit
durch das Verhalten des Täuschenden begründet wird und nicht durch jenes des
Getäuschten, der im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem
mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (Urteil des Bundesgerichts
6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3)».
Die Regeste zu BGE 142 IV 153 (vom
Beschuldigten zitiert) lautet wie folgt:
«Unter
dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung missachtet
derjenige grundlegendste Vorsichtsmassnahmen und verhält sich leichtfertig, der
bei einem Kauf über das Internet ein Produkt mit einem hohen Warenwert auf
Rechnung an eine unbekannte Privatperson liefert, ohne deren Bonität zumindest
rudimentär zu prüfen. Bei der Bestellung eines leistungsstarken Druckers durch
eine Privatperson für rund Fr. 2'200.- kann nicht von einem Alltagsgeschäft
gesprochen werden. Arglistige Täuschung des weder erfüllungswilligen noch
erfüllungsfähigen Bestellers vorliegend verneint (E. 2.2.4).»
2.3 Von Seiten des Beschuldigten wird einzig
vorgebracht, die Vorfälle seien immer nach dem gleichen Prinzip abgelaufen, weshalb
man nicht auf die Einzelfälle eingehen müsse (BW AS 168 ff.): Er habe Inserate
geschaltet oder Inserenten über Plattformen wie Facebook geschrieben und habe
von den interessierten Verkäufer/innen Anzahlungen von mehreren CHF 100.00 oder
CHF 1'000.00 entgegen genommen, die ohne Sicherheiten bezahlt worden seien.
Dies mit Ausnahme eines Falles, bei dem es im Vorstadium stecken geblieben sei.
Im Zusammenhang mit dem Ablauf – Akontozahlung über das Internet ohne
Sicherheiten – stehe die bundesgerichtliche Rechtsprechung wie ein Elefant im
Raum. Bei BGE 142 IV 153 gehe es um einen Drucker im Wert von CHF 2'200.00, bei
dessen Kauf durch eine Privatperson das Bundesgericht festgehalten habe, da
handle es sich nicht mehr um ein Alltagsgeschäft. Bei der Lieferung eines
leistungsstarken Druckers an eine unbekannte Privatperson ohne rudimentäre Prüfung
von deren Zahlungsfähigkeit sei die Arglist zu verneinen. Das müsse erst recht
bei einem Auto gelten. Es sei hier auch um ein Produkt einer Privatperson, die
man absolut nicht gekannt habe, gegangen. Sämtliche Geschädigten hätten
elementare Sicherheitsmassnahmen ausser Acht gelassen, hätten keine Sicherheiten
wie ein Pfand verlangt. Die Prüfung der Bonität und der Kredibilität sei
unterlassen worden. Spontan sage man dazu, die Geschädigten seien selber
schuld. Somit sei die Arglist nicht gegeben, auch wenn man das Verhalten des
Beschuldigten bei dieser Serie unschön finden könne. Arglist entfalle, auch wenn
der Beschuldigte allenfalls nie erfüllungswillig oder -fähig gewesen sei.
2.4 Die nachfolgenden Erwägungen
fokussieren dementsprechend auf die Frage der Opfermitverantwortung, im Übrigen
wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Opfermitverantwortung sind die einzelnen
Vorgänge wie folgt zu beurteilen:
2.4.1 AKS 1.2.1: Der Geschädigte
schaltete auf Facebook ein Inserat, wonach er einen Audi RS4 für CHF 13'500.00
verkaufen wolle. Der Beschuldigte meldete sich und bot an, CHF 5'000.00 direkt
bei der Abholung als Anzahlung und den Rest später zu bezahlen. Das wurde vom
Geschädigten abgelehnt, da er das Geld für den Kauf eines neuen Fahrzeugs
benötige. Der Beschuldigte gab dann implizit vor, mit Fahrzeugen zu handeln, er
wolle den Audi RS4 mittels Leasing weitergeben, er habe dafür schon einen
Kunden. Bei einem Treffen am 17. März 2017 unterzeichneten die Beiden einen
Vertrag und der Beschuldigte übergab dem Geschädigten CHF 10'000.00 in
bar. Für die restlichen CHF 3'500.00 wurde eine Ratenzahlung von CHF 1'000.00
vereinbart, worauf der Beschuldigte das Fahrzeug übernahm. Den Geschädigten
hatte er auch beruhigt mit dem Hinweis, dass er selber Vater sei und er das
Geld sicher erhalten werde. Den Restbetrag bezahlte der Beschuldigte trotz
Aufforderung nicht.
Der Beschuldigte verweigerte zu diesem
Vorgang die Aussage (10.1.11/205).
Dass der Beschuldigte über keinen
Erfüllungswillen (und auch über keine Erfüllungsfähigkeit) verfügte, ist
unbestritten und angesichts der nachfolgend zu behandelnden zahlreichen
vergleichbaren Fälle auch erstellt. Er hatte weder ein geregeltes
Erwerbseinkommen noch hatte er Einkünfte aus einem Autohandel. Das bestätigte
der Beschuldigte auch selbst, indem er bei diversen Befragungen sein Handeln
als Betrug bezeichnete («Das war ein Betrug»: bspw. 10.1.1./137, 168,180,
nachdem er bei den ersten Befragungen im Jahr 2019 dies noch mit umständlichen und
unglaubhaften Geschichten bestritten hatte). Der Beschuldigte täuschte – wie
auch in allen nachfolgend zu behandelnden Fällen – über eine innere Tatsache
und erhärtete diese durch diverse Machenschaften. Von einer
Opfermitverantwortung, welche die Arglist ausschliessen würde, kann keineswegs
gesprochen werden. Der Beschuldigte führte mit dem Geschädigten vorerst eine
längere Kommunikation über Facebook und gab sich dabei als Fahrzeughändler aus.
Er traf sich persönlich mit diesem, schloss einen Kaufvertrag ab und übergab
dem Geschädigten CHF 10'000.00 (er zog dabei einen Bündel Banknoten aus
der Tasche und zählte die CHF 10'000.00 ab, wodurch er seine vermeintliche
Zahlungsfähigkeit für den Geschädigten eindrücklich nachwies), also rund drei
Viertel des vereinbarten Kaufpreises. Dass sich der Geschädigte unter diesen
Umständen mit dem Vereinbaren der Restzahlung in Raten nach der
Fahrzeugübergabe einverstanden erklärte, kann keineswegs als leichtfertig
bezeichnet werden und schon gar nicht lässt es das betrügerische Verhalten des
Beschuldigten in den Hintergrund treten. Das Vorgehen lässt sich nicht mit dem anonymen
Ferngeschäft eines Online-Verkaufs eines leistungsstarken Druckes durch eine professionelle
Firma an eine unbekannte Privatperson vergleichen. Der Betrugstatbestand ist
erfüllt.
2.4.2 AKS 1.2.2: Auf ein
Facebook-Inserat des Geschädigten, wonach er einen BMW 335d verkaufe, meldete
sich der Beschuldigte mit dem Angebot eines Mercedes CLS 55 AMG, der jedoch
nicht in seinem Eigentum stand und über den er nicht verfügen konnte. Der
Beschuldigte schickte dem Geschädigten Fotos des Fahrzeugs und nach einem
längeren Austausch über den Zustand des Mercedes und den Grund des Verkaufes
(eine Busse von CHF 4'000.00 bis 5'000.00) einigte man sich auf einen Verkauf
des Mercedes frisch ab MFK gegen den BMW und zusätzliche CHF 3'000.00. Am
23. Februar 2018 traf man sich zur entsprechenden Vertragsunterzeichnung.
Dabei forderte der Beschuldigte eine Anzahlung von CHF 1'000.00, ansonsten er
den Mercedes anderweitig verkaufen würde. Entsprechend übergab der Geschädigte
dem Beschuldigten EUR 1'000.00, die im Betrag von CHF 1'150.00 an die Restanz
von CHF 3'000.00 angerechnet würden. Der Fahrzeugtausch wurde für den 2.
März 2018 vereinbart. Bereits am 26. Februar 2018 übergab der Geschädigte im
Hinblick auf den bevorstehenden Fahrzeugaustausch dem Beschuldigten vertragsgemäss
die restlichen CHF 1'850.00, dafür fuhr er ans Domizil des Beschuldigten, wie
sich aus dem Chat-Verkehr ergibt. Am 2. März 2018 schrieb der Beschuldigte, bei
der MFK seien Mängel am Mercedes festgestellt worden, er müsse ihn nochmals
vorführen und könne ihn erst danach übergeben. Auf Nachfrage sandte er dem
Geschädigten ein Foto der rechten Seite des Fahrzeugausweises, sodass die
technischen Daten, nicht aber der Fahrzeughalter ersichtlich war. Danach schob
der Beschuldigte diverse Gründe vor, weshalb er den Mercedes nicht übergeben
könne, die CHF 3'000.00 bezahlte er dem Geschädigten trotz Aufforderung
nie zurück. Der Mercedes CLS 55 AMG befand sich nie im Eigentum des
Beschuldigten.
Der Beschuldigte gab an (10.1.1./21 ff.),
er habe den BMW dann nicht mehr gewollt, weil mit den PS etwas manipuliert
worden sei. Das Geld für die Rückgabe habe er dann einfach nicht gehabt. Der
Kontakt sei abgebrochen, weil er sein Handy, dessen Nummer der Geschädigte
gehabt habe, verloren habe. Wäre es ein Betrug gewesen, hätte sich der
Geschädigte viel früher an die Polizei gewandt, zudem könne es mit einem
Vertrag keinen Betrug geben. Der Mercedes habe seinem Freund gehört bzw. dessen
Reinigungsfirma. Dieser hätte den Wagen auch vorführen sollen, da habe es aber
ein Problem mit dem Spoiler gegeben. Der Freund habe dann den BMW erhalten. Er
zahle dem Geschädigten das Geld zurück. Bei der zweiten Einvernahme verweigerte
der Beschuldigte dann die Aussage (10.1.1./199 ff.).
Auch hier ist keine Leichtfertigkeit des
Geschädigten, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den
Hintergrund treten liesse, erkennbar: Der Beschuldigte kommunizierte über
längere Zeit via Faceboook mit dem Geschädigten, liess diesem Fotos und Videos
von sich mit «seinem» Fahrzeug und Fotos des Autoschlüssels zukommen, man traf
sich persönlich zu einer Vertragsunterzeichnung und der Geschädigte bezahlte
mit CHF 3'000.00 nur einen kleinen Teil des gesamten Vertragswertes. Es liegt
ein Betrug im Sinne des Gesetzes vor. Die Geschichte des Beschuldigten mit dem
verlorenen Handy und den «manipulierten PS» des BMW ist völlig unglaubhaft. Zu
seinem anfänglichen Aussageverhalten kann der Gutachter zitiert werden (7/91):
«Es ist eine erhöhte Bereitschaft zu lügen zu erkennen und eine offensichtliche
Leichtigkeit, mit der er das tut. Er hat für alles eine Erklärung oder
Entschuldigung.»
2.4.3 AKS 1.2.3: Der Geschädigte suchte
mit einem Inserat auf Facebook ein Auto, worauf sich der Beschuldigte meldete
und ihm einen Skoda Fabia anbot. Dieses Fahrzeug stand nicht in seinem Eigentum
und er konnte auch nicht darüber verfügen. Im Verlaufe des Chats sandte der
Beschuldigte dem Geschädigten ein Foto der rechten Seite des Fahrzeugausweises
mit den technischen Daten. Am 6. August 2018 besichtigte der Geschädigte in [...]
das Fahrzeug. Der Beschuldigte gab an, er mache noch einen Service am Fahrzeug
und bringe ihm dieses danach. Der Geschädigte bezahlte dem Beschuldigten CHF
1'000.00, das Fahrzeug war gemäss abgeschlossenem Vertrag gleichentags bis 23:00
Uhr zu übergeben. In der Folge erschien der Beschuldigte aber nicht zum
vereinbarten Übergabetreffpunkt und bezahlte auch die Anzahlung trotz
Aufforderung nicht zurück.
Der Beschuldigte sagte dazu (10.1.1./9
ff.), bei dem von ihm angebotenen Skoda Fabia habe es sich um das Auto seines
Schwagers gehandelt. Dieser habe das Auto verkaufen wollen. Am Tag der geplanten
Übergabe habe der Wagen ein Problem mit der Gangschaltung gehabt. Ein Onkel des
Geschädigten habe ihm dann gedroht. Er habe dem Geschädigten gesagt, er solle
das Geld holen kommen und den Vertrag mitbringen. Einmal habe er ihm die
Rückzahlung von CHF 600.00 angeboten. Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte
nach gewissen Anlaufschwierigkeiten später: Es sei kein Betrug gewesen, sondern
dumm gelaufen. Ja, er habe gesagt, das Auto gehöre ihm, der Geschädigte habe
dieses aber gesehen und gefahren (10.1.1./124 ff.)
Auch hier kann bei einem Betrag von CHF
1'000.00 nach vorgängigem persönlichem Treffen, Besichtigung des Wagens und
Vertragsabschluss nicht von Leichtfertigkeit des Geschädigten gesprochen
werden. Die vom Beschuldigten vorgetragene Geschichte ist unglaubhaft.
2.4.4 AKS 1.2.4: Der Geschädigte bot in
einem Facebook-Inserat seinen BMW E46 330i zum Kauf oder zum Tausch gegen einen
VW Golf R32 an. Der Beschuldigte meldete sich und verlangte Fotos, wobei er
angab, über einen VW Golf R32 zu verfügen. Letzterer stand aber nicht in seinem
Eigentum und er konnte nicht über diesen verfügen. Nach weiterem Chat-Verkehr
gab der Beschuldigte an, er werde den VW vor dem Tausch/Verkauf noch bei der MFK
vorführen. Auf die Frage, weshalb er den VW verkaufe, gab er an, er habe den
Führerausweis für zwei Jahre abgeben müssen und seine Frau dürfe nur Automaten
fahren. Im weiteren Verlauf einigten sich die beiden auf einen Tausch, wobei
der Geschädigte zusätzlich Sommer- und Winterfelgen erhalte und CHF 2'500.00
Aufpreis zahle für den Tausch. Der Beschuldigte schlug die Anfertigung eines
Vertrages vor und beantwortete diverse Fragen zu seinem Fahrzeug. Schliesslich einigten
sie sich darauf, dass der Geschädigte nach der Vertragsunterzeichnung CHF 1'500.00
als Anzahlung leiste. Dazu kam es am 15. August 2018 in [...]. Der Tausch
der beiden Fahrzeuge wurde für den 24. August 2018 vereinbart. In der Folge
vertröstete der Beschuldigte den Geschädigten immer wieder, zur Übergabe des
Fahrzeuges oder Rückzahlung der CHF 1'500.00 kam es nicht.
Es liegt ein Betrug vor, wie dies der
Beschuldigte als Laie bezüglich dieses Vorfalles auch erstmals in aller
Deutlichkeit anerkannte (10.1.1./168 f.). Dass der Beschuldigte das Wesen des
strafrechtlichen Betrugs durchaus erkannte, zeigt seine Erklärung auf die
Frage, was für ihn ein Betrug sei (10.1.1./130): «Jemanden anzulügen. Zu sagen,
dass ich etwas mache und es dann nicht so mache. Dieser erwartet so etwas und
man macht es dann nicht.»
2.4.5 AKS 1.2.5: Der Geschädigte
schaltete auf Facebook ein Inserat, wonach er seinen Audi A4 2.0 TDI für CHF
2'500.00 verkaufen wolle. Der Beschuldigte meldete sich und gab an, er suche
ein Fahrzeug mit Automatik für einen Kunden, er zahle CHF 1'000.00 an und zahle
den Rest bei Übergabe. Als Alternative schlug er ein Tauschgeschäft vor und bot
dazu einen Skoda Octavia oder alternativ einen VW Golf oder einen Audi RS4 an.
Da der Geschädigte nicht daran interessiert war, einigte man sich auf die
Anzahlung von CHF 1'000.00 und die spätere Restzahlung von CHF 1'500.00. Am 19.
November 2018 gab der Beschuldigte an, er werde das Fahrzeug am nächsten Tag mit
einem Transporter abholen und die CHF 1'000.00 bezahlen. Am 20. November 2018
teilte er dem Geschädigten dann mit, ein Kollege von ihm hole das Auto gegen 17:00
Uhr ab und nehme das Auto nach Vertragsunterzeichnung mit. Er könne ihm die CHF
1'000.00 geben oder überweisen. Der Geschädigte war einverstanden, das Auto
gegen die CHF 1'000.00 zu übergeben. In der Folge wurde der Audi abgeholt,
wobei der Beschuldigte noch mitteilte, der Abholer habe das Geld vergessen. Der
Geschädigte behielt zur Sicherheit den Fahrzeugschlüssel und den Fahrzeugausweis
zurück und händigte diese auch nicht auf energisches Verlangen des Beschuldigten
im Chat aus. In der Folge schob der Beschuldigte diverse Gründe vor, weshalb er
nicht kommen könne, um das Geld zu übergeben. Trotz mehrfacher Aufforderung kam
es nicht zur Bezahlung der CHF 2'500.00 und auch nicht zur Rückgabe des
Fahrzeugs.
Zu diesem Vorhalt verweigerte der
Beschuldigte die Aussage (10.1.1./195 ff.). Angesichts der langen Verhandlungen,
wobei der Beschuldigte dem Geschädigten Fotos von sich, der Familie und des
Hundes sowie einer Tausendernote zukommen liess (10.2.17./3), und der
Geschädigte den Fahrzeugschlüssel und den Fahrzeugausweis zurückbehielt als
Sicherheit, kann nicht von einer Opfermitverantwortung, welche die Arglist
ausschliessen würde, gesprochen werden.
2.4.6 AKS 1.2.6: Der Geschädigte bot auf
Facebook einen PW Kia zum Verkauf an. Der Beschuldigte meldete sich und bot
einen Tausch gegen einen PW Golf, der nicht in seinem Eigentum stand und über
den er nicht verfügen konnte, an. Im Rahmen des Kontaktes schickte der Beschuldigte
dem Geschädigten ein Foto der rechten Seite des Fahrzeugausweises mit den
technischen Daten. Es wurde ein Treffen vereinbart zur Besichtigung des VW Golf
in […]. Dabei wurde ein schriftlicher Kaufvertrag für den VW Golf ausgefertigt,
worauf der Geschädigte dem Beschuldigten am 20. und 21. Oktober 2018 jeweils
CHF 1'500.00, total Fr. 3'000.00, als Kaufpreis für den VW Golf übergab. Es war
vereinbart, dass der Beschuldigte durch seine Frau dem Geschädigten den VW Golf
nach Hause bringen würde, dort den Kia entgegennehmen und den Kaufpreis dafür
zahlen würde. Dieser Abmachung kam der Beschuldigte nicht nach und bot nach
mehrmaligem Nachhaken des Geschädigten für CHF 5'500.00 ein anderes Fahrzeug
an, einen Audi A3 1.9 TDI, der auch nicht im Eigentum des Beschuldigten stand. Auch
von diesem Fahrzeug schickte er dem Geschädigten ein Bild der rechten Hälfte
des Fahrzeugausweises. Für dieses Fahrzeug wurde eine Anzahlung von CHF 2'400.00
vereinbart, welche der Geschädigte dem Beschuldigten am 26. Oktober 2018 in bar
übergab. Zudem übergab der Geschädigte dem Beschuldigten für den restlichen
Kaufpreis von CHF 3'100.00 einen BMW. Weiter bot der Beschuldigte dem Geschädigten
einen Skoda Octavia für CHF 5'000.00 an, der aber im Eigentum der Membra
Money Bank stand und liess dem Geschädigten erneut ein Foto der rechten Seite des
Fahrzeugausweises zugehen. Dabei gab der Beschuldigte weiter an, er könne den
Skoda nicht sofort übergeben, da dieser noch von seiner Frau genutzt werde und
er noch eine Restschuld von CHF 2'000.00 für diesen bezahlen müsse. Es wurde
eine Anzahlung des Geschädigten von CHF 2'000.00 für dieses Fahrzeug vereinbart
und geleistet. Weitere CHF 800.00 übergab der Geschädigte dem Beschuldigten
am 5. November 2018 in [...] in bar. Ein paar Tage später übergab der
Geschädigte dem Beschuldigten CHF 1'200.00 in [...], danach CHF 700.00 und dann
noch CHF 400.00, jeweils in bar. Der Beschuldigte liess den Geschädigten
typengleiche Fahrzeuge besichtigen, war aber zu keinem Zeitpunkt der Eigentümer
dieser Fahrzeuge. Bei den Fotografien der Fahrzeugausweise achtete der
Beschuldigte darauf, dass der Fahrzeughalter nicht erkennbar war und auf den
Fotografien von typengleichen Fahrzeugen machte er das Nummernschild
unkenntlich. Obwohl der Geschädigte den Beschuldigten später mehrfach dazu
aufforderte, wurden ihm lediglich CHF 1'000.00 am 9. November 2018 an die
geleisteten Anzahlungen zurückbezahlt. Ebenso wenig kam es je zu einer Übergabe
eines Fahrzeuges.
Der Beschuldigte gab dazu an, hier seien
zwei Betrüger aneinander geraten, ein Araber und ein Albaner (10.1.1./135 f.).
Sie hätten sich beide angelogen. Es sei sehr kompliziert. Es sei um eine
Deliktssumme von CHF 7'000.00 bis CHF 9'000.00 gegangen, der Andere sei dann
auf CHF 12'000.00 gesprungen. Im Casino […] habe ihm der Andere CHF 4'000.00
gegeben und am anderen Tag gesagt, es seien CHF 7'000.00 gewesen. Sie
seien wie Partner gewesen und hätten sich gegenseitig angelogen. Er gebe zu,
dass es ein Betrug gewesen sei, der andere habe aber nur eine Anzahlung
gemacht. Ja, er habe den Anderen betrogen, der VW Golf habe einem Freund von
ihm gehört.
Die vom Geschädigten dargelegten
Vorgänge sind aktenmässig nachvollziehbar (2.1.5/001 bis 315). Der Geschädigte
erhielt vom Beschuldigten ein Video vom VW Golf, Fotos (unter anderem von der
rechten Seite des Fahrzeugausweises) und nach einem ausgiebigen Chat-Verkehr
kam es am 20. Oktober 2018 zur Besichtigung des Golf, der nach Angaben des
Beschuldigten von seinem Bruder gefahren werde (er selbst habe Ausweisentzug).
Am 20. Oktober 2018 zahlte der Geschädigte CHF 1'500.00 an und erhielt
eine Quittung über CHF 3'000.00, obwohl er die restlichen CHF 1'500.00 erst tags
darauf, am 21. Oktober 2018, bezahlte (10.2.4/003 f.). Diese ausgestellte
Quittung konnte und durfte der Geschädigte als Vertrauensvorschuss des
Beschuldigten interpretieren und diente ihm als Beweismittel für die geleistete
Anzahlung. Er hatte in diesem Stadium der geschäftlichen Beziehung demnach keinen
Anlass, an betrügerische Machenschaften des Beschuldigten zu denken. Die
vereinbarte Ablieferung des VW Golf am Folgetag (mit Abholung und Zahlung des
PW Kia) wurde vom Beschuldigten nie vorgenommen, auch den Betrag von CHF 3'000.00
zahlte er dem Geschädigten nicht zurück. Der Geschädigte musste angesichts der
dargelegten Vorgeschichte keine weiteren Abklärungen treffen für dieses private
Kauf-/Tauschgeschäft. Eine Opfermitverantwortung kann für diesen ersten Teil
der «Geschäftsbeziehung» nicht erkannt werden.
Anders sieht es aus für die nachfolgenden
Geschäfte zwischen den Parteien. Der Beschuldigte hatte sein Versprechen
bezüglich des ersten Geschäfts nicht eingehalten, was den Geschädigten zur
Vorsicht hätte veranlassen müssen. In der Hoffnung, das angefangene Geschäft
doch noch vollenden und das bereits angezahlte Geld noch retten zu können,
vertraute er dem Beschuldigten weiter, machte weitere Anzahlungen von insgesamt
CHF 7'500.00 und übergab dem Beschuldigten einen BMW im Wert von CHF 3'100.00.
Das muss als leichtfertig gewertet werden, weshalb bezüglich der nachfolgenden
Geschäfte keine Arglist mehr angenommen werden kann.
Der Beschuldigte ist somit des Betrugs
schuldig zu sprechen, dies aber einzig hinsichtlich des ersten Vorganges
(Anzahlung von CHF 3'000.00).
2.4.7 AKS 1.2.7: Der Beschuldigte gab
einer Garage an, er möchte sein Fahrzeug Skoda Octavia mit dem Kontrollschild […],
der ihm nicht gehörte, verkaufen. Der Garagist teilte dies dem Geschädigten
mit, der ein Fahrzeug suchte. Der Geschädigte besichtigte das Fahrzeug vor Ort.
Der Beschuldigte verlangte einen Kaufpreis von CHF 5'500.00 und zeigte dem
Geschädigten ein Foto der rechten Seite des Fahrzeugausweises. In der Folge
wurde ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen und der Geschädigte übergab
dem Beschuldigten die geforderte Anzahlung von CHF 1'000.00. Es wurde ein
Übergabetermin auf den 2. Dezember 2018 in der Garage vereinbart, worauf der
Beschuldigte mitteilte, sein Fahrer könne nicht kommen und er selbst habe einen
Führerausweisentzug. Auch zum vereinbarten Treffen vom 3. Dezember 2018
erschien der Beschuldigte nicht. In der Folge kam es weder zur Fahrzeugübergabe
noch zum Rückzahlung der Anzahlung.
Der Beschuldigte erklärte dazu, es sei
ein Betrug gewesen, fertig, mehr sage er nicht zu diesem Vorhalt (10.1.1./162).
Eine Opfermitverantwortung des Geschädigten ist in diesem Fall nicht erkennbar,
es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
2.4.8 AKS 1.2.8: Der Geschädigte
inserierte auf Facebook, er wolle sein Fahrzeug, einen Audi A6, ab Platz für
CHF 7'000.00 verkaufen mit einem Mangel (Navigationsgerät). In der Folge bot
der Beschuldigte dem Geschädigten einen Tausch für ein anderes Fahrzeug an, da
seine Frau nur Automatik-Getriebe fahren dürfe. Im anschliessenden Chat-Verkehr
versicherte der Beschuldigte dem Geschädigten, sein Fahrzeug habe keinen Mangel
und er gebe ihm einen Monat Garantie. So wurde vereinbart, dass der Geschädigte
seinen Audi A6 gegen einen Audi A4 des Beschuldigten eintausche und darüber
hinaus CHF 2'000.00 bezahle. Der angebotene Audi A4 stand aber nie im Eigentum
des Beschuldigten. Am 8. Dezember 2018 kam es zu einem Treffen, wobei der
Vertrag unterzeichnet wurde und der Geschädigte eine Anzahlung von CHF 1'000.00
leistete. Bei einem zweiten Treffen am 11. Dezember 2018 wurde der Vertrag
angepasst und der Geschädigte bezahlte weitere CHF 1'000.00 als Anzahlung.
Auf Nachfrage, wo sich das Fahrzeuge befinde, erklärte der Beschuldigte, es sei
aktuell in der Garage, da das Radlager ersetzt werden müsse. Zur verabredeten
Fahrzeugübergabe vom 12. Dezember 2018 erschien der Beschuldigte nicht und in
der Folge kam es weder zu einer Fahrzeugübergabe noch zu einer Rückzahlung der
CHF 2'000.00.
Der Beschuldigte gab dazu an, das
stimme, er habe den Geschädigten betrogen (10.1.1./150). Wie jeder, der ihm Geld
gegeben habe, habe auch hier der Geschädigte den Abschluss eines schriftlichen
Vertrags verlangt. Dies damit er eine Sicherheit habe, dass er ihm (dem
Beschuldigten) das Geld gegeben habe. Das versprochene Auto habe er nie gehabt.
Eine Opfermitverantwortung kann auch bei diesem Vorgang nicht erkannt werden: Die
beiden Parteien trafen sich persönlich, sie schlossen einen schriftlichen
Vertrag ab und die Barzahlungen machten – neben dem einzutauschenden Audi A6 -
nur einen kleinen Teil des Gesamtkaufpreises aus.
2.4.9 AKS 1.2.9: Die Geschädigte bot auf
Facebook ihr Auto, Marke Mercedes, zum Tausch oder Kauf an. Darauf meldete sich
der Beschuldigte und bot ihr zwei Fahrzeuge an, welche sie beide ablehnte, da
sie ihr zu teuer seien. Auf Nachfrage, was sie für ein Fahrzeug suche, bot der
Beschuldigte der Geschädigten einen Audi A6 Kombi, der nicht in seinem Eigentum
stand, zu einem Preis von CHF 6'000.00 an. Die beiden trafen sich am 15.
Dezember 2018 zur Besichtigung des Fahrzeugs, am gleichen Nachmittag schlossen
sie einen Kauf-/Tauschvertrag ab, wobei der Beschuldigte eine Anzahlung von CHF
2'000.00 forderte. Da dies nicht vorgängig abgesprochen war, bezahlte die
Geschädigte nur eine Anzahlung von CHF 1'000.00. Vereinbart wurde, den
Fahrzeugtausch am 17. Dezember 2018 vorzunehmen, wobei die Geschädigte die
weitere Zahlung von CHF 1'000.00 leisten sollte. In der Folge teilte der
Beschuldigte der Geschädigten am 17. Dezember 2018 mit, er trete vom Vertrag zurück.
Die Anzahlung zahlte er nicht zurück.
Der Beschuldigte gab dazu am 1. März
2019 an, der Audi A6 habe einem Freund gehört (10.1.1./2 ff.). Die Geschädigte
habe anstatt der vereinbarten CHF 2'000.00 nur CHF 1'000.00 zum Treffen
mitgebracht. Die weiteren CHF 1'000.00 habe ihm die Geschädigte dann aber nicht
mehr gebracht und ihn immer wieder angelogen. Er habe ihr gesagt, wenn sie die
CHF 1'000.00 bezahlen könne, könne man die Autos tauschen. Dann habe er ein
Problem gehabt und habe nicht zur Geschädigten fahren können. Sie habe ihn dann
beleidigt, da habe er ihr gesagt, er gebe ihr das Geld zurück und verzichte auf
den Tausch. Sie hätten von ihm verlangt, dass er das Geld nicht selbst bringen
dürfe, sondern jemanden schicken solle. Sie hätten ihm vorgespielt, sie hätten
Angst vor ihm. Er habe dann gesagt, er gebe das Geld niemandem ausser ihr. Wenn
er sie hätte betrügen wollen, hätte er keinen Vertrag mit ihr abgeschlossen.
Einen Tag nach Vertragsabschluss habe ihm eine unbekannte Person mit
unbekannter Nummer auf Englisch geschrieben, sie gehöre zur italienischen
Mafia. Man habe ihn auf Englisch gefragt, ob er in [...] sei. Sie hätten ihm
ein Foto mit einer Pistole darauf geschickt und gesagt, sie kämen dorthin, um
ihn zu erschiessen. In [...] oder in […] bei seinen Kindern. Er könne diese
Nachrichten alle bringen, er habe sie auf seinem Telefon. Er habe dann mit den
Mafiosi ein Treffen abgemacht und habe deshalb nicht zum Treffen mit der
Geschädigten gehen können, weil er mit diesem Problem beschäftigt gewesen sei. Ja,
er habe der Geschädigten ein Foto mit seiner Anklage geschickt. (Auf die Frage
warum) Er habe ihr gesagt, er sei ein Mann, der keine Probleme haben wolle, er
sei kein Betrüger. Das Foto habe er ihr geschickt, nachdem sie ihm geschrieben
habe, sie werde jemanden zu ihm schicken, um das Geld zu holen. Wenn sie ihm
schreibe, sie schicke jemanden, um das Geld zu holen, bedeute das für ihn, dass
sie jemanden mit Gewalt schicken würde, um das Geld zu holen. Er habe ihr immer
nett und respektvoll geschrieben. Er habe gesagt, er werde ihr das Geld
überweisen oder für sie auf der KAPO abgeben. Sie habe ja zu ihm gesagt, er
solle nicht zu ihr kommen mit dem Geld. Sie habe dann gesagt, sie schicke
jemanden vorbei. Er werde mit einem Vorschuss die CHF 1'000.00 der Geschädigten
nun zurückzahlen. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. Januar 2020 räumte
der Beschuldigte dann ein, die Geschädigte betrogen zu haben (10.1.1./85 ff.).
Diese wirre und völlig unglaubhafte
Geschichte, die der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme wegen eines
Betrugsvorhaltes erzählte, zeigt anschaulich sein Aussageverhalten. Auch hier
ist keine Opfermitverantwortung zu erkennen, wenn die Geschädigte nach dem
persönlichen Treffen mit Vertragsabschluss eine Anzahlung von CHF 1'000.00,
einen kleinen Teil des gesamten Kaufpreises (inkl. Fahrzeugtausch), leistete.
2.4.10 AKS 1.2.10: Der Geschädigte
suchte via Facebook ein Auto für maximal CHF 5'000.00, worauf ihm der Beschuldigte
einen BMW 325i oder einen Skoda mit Bildern zum Verkauf anbot, wobei keines der
beiden Fahrzeuge in seinem Eigentum stand. Nach einem eingehenden Chat-Verkehr
kam es am 21. Dezember 2018 in [...] zu einem Treffen. Beim gemeinsamen Essen
sagte der Beschuldigte, sein Kollege aus [...] werde mit dem BMW noch vorbei kommen.
Der Beschuldigte gab dem Geschädigten auch die Nummer des Kollegen. Dabei wurde
ein Kaufvertrag über den BMW unterzeichnet und der Geschädigte leistete die
vereinbarte Kaufpreis-Zahlung von CHF 2'800.00. Im Vertrag wurde ausdrücklich
vermerkt, er könne das Auto noch in einer Garage prüfen lassen und habe ein
Rückgaberecht bis zum 25. Januar 2019 mit «100% Geld zurück Garantie». Das
Fahrzeug werde noch am gleichen Abend übergeben. Nach den glaubhaften Angaben
des Geschädigten habe er den Beschuldigten dann noch zur Arbeit gefahren und
den Kollegen angefragt, wo sie sich treffen würden zur Fahrzeugübergabe. Dieser
habe ihm geschrieben: in [...] bei einer Tankstelle. Abgemacht sei mit dem
«Kollegen» gewesen, dass dieser, Inhaber einer Garage, ihn (den Geschädigten)
nach [...] fahren würde mit den Garagennummern. Er hätte den Kollegen dann nach
[...] fahren müssen, damit er dort einen Skoda für die Fahrt nach [...] hätte
übernehmen können. Dann habe ihm der «Kollege» ein Foto von einem
Polizeifahrzeug geschickt und geschrieben, er sei in einer Polizeikontrolle und
habe nur noch 1% Akku. Danach sei das Handy ausgeschaltet gewesen und er sei
blockiert worden. Der Kollege, der das Auto nachher bringen sollte, erschien somit
nicht, in der Folge vertröstete der Beschuldigte den Geschädigten, wobei weder
das Auto übergeben noch die Anzahlung zurückbezahlt wurde.
Der Beschuldigte räumte bei der ersten
Befragung am 1. März 2019 ein (10.1.1./15 ff.), er habe dem Geschädigten
gesagt, das Auto gehöre ihm. Auch der Skoda. Ein Freund aus Facebook habe ihm
den BMW für CHF 1'750.00 angeboten und er habe das Fahrzeug teurer verkaufen
wollen. Sein Freund hätte das Auto nach dem Vertragsschluss dem Geschädigten
vorbei bringen sollen, habe das aber nicht getan und danach gesagt, die Polizei
habe ihn beim Rauchen eines Joints erwischt. Er sei dann über seinen Freund
etwas wütend gewesen, weil dieser sein Wort nicht eingehalten habe. Er habe
dann später herausgefunden, dass der Freund gar nicht von der Polizei
angehalten worden sei und habe diesem den Vertrag mit dem Geschädigten
geschickt, wonach er den Wagen für CHF 2'900.00 verkauft habe. Da habe der
Freund das Auto nicht mehr bringen wollen, da er (der Beschuldigte) dieses
teurer verkauft habe. Danach habe er dem Geschädigten den Skoda angeboten, aber
für CHF 5'500.00. Ja, der Geschädigte habe ihn dann nicht mehr erreichen
können, weil sein Handy kaputt gewesen sei und er keinen Akku mehr gehabt habe.
Ja, er habe dem Geschädigten eine Rückgabegarantie bis 25. Januar 2019 mit
voller Rückzahlung eingeräumt. Er werde das zurückzahlen. Am 4. März 2020
(10.1.1./179 ff.) erklärte er dann, es habe sich hier um einen Betrug
gehandelt. An Details erinnere er sich nicht mehr. Auch nicht, wem der BMW
gehört haben solle. Den Vertrag habe er aufgesetzt, «damit die Lüge besser
aussehe». Der Geschädigte habe den Vertrag auch verlangt.
Auch in diesem Fall kann nicht von einer
Opfermitverantwortung ausgegangen werden: Der Geschädigte erhielt detaillierte Informationen
über den zu kaufenden Wagen, traf sich persönlich mit dem Beschuldigten, sie
gingen gemeinsam essen und sie fertigten einen Kaufvertrag mit Rückgabegarantie
aus. Zudem arbeitete der Beschuldigte mit einem Helfer zusammen, welcher seine
Angaben gegenüber dem Geschädigten bestätigte. Auf dieser Grundlage und mit dem
Versprechen, sein Kollege werde das Fahrzeug noch am gleichen Abend vorbeibringen
sowie der Angabe der Telefonnummer des «Kollegen» zahlte der Geschädigte CHF
2'800.00 für den BMW. Es handelt sich wohl um einen Grenzfall, aber von einem
nachgerade leichtfertigen Handeln des Opfers kann angesichts der Umstände nicht
gesprochen werden.
2.4.11 AKS 1.2.11: Der Geschädigte
suchte via Facebook einen BMW 3er-Modell, worauf ihm der Beschuldigte einen BMW
325i für CHF 4'300.00 anbot, der allerdings nicht in seinem Eigentum stand.
Gleichentags trafen sich die Parteien, wobei der Beschuldigte angab, das
Fahrzeug befinde sich in [...]. Damit der Geschädigte dieses besichtigen könne,
gebe er ihm hier den Schlüssel zur Garage, in dem sich das Fahrzeug befinde,
ein Kollege werde ihm (dem Geschädigten) die Adresse mitteilen. Weiter wurde
ein Vertrag abgeschlossen, wonach der Geschädigte CHF 3'800.00 für den PW
zahlen sollte. Gestützt darauf leistete der Geschädigte eine Anzahlung von CHF
300.00. In der Folge wurde dem Geschädigten der Standort des Fahrzeugs nie
mitgeteilt, es kam nicht zur Übergabe des Fahrzeugs und auch nicht zur
Rückzahlung der CHF 300.00.
Der Beschuldigte räumte ein, er habe den
Geschädigten betrügen wollen (10.1.1./186 ff.). Er könne sich aber nicht
erinnern, wie es genau gelaufen sei. Ja, er habe diesem einen Schlüssel
übergeben.
Von einer Opfermitverantwortung ist auch
bei diesem Vorgang nicht auszugehen.
2.4.12 AKS 1.2.12: Die Geschädigte
suchte auf Facebook ein Auto für maximal CHF 2'000.00. Der Beschuldigte
bot ihr am 28. Oktober 2019 einen Skoda Octavia 2013 1.6 Diesel, der effektiv
im Eigentum der Bank […] stand, sowie einen Mini, der ebenfalls nicht im
Eigentum des Beschuldigten stand, an. Da ihr beide Fahrzeuge zu teuer waren,
lehnte die Geschädigte ab. Darauf bot der Beschuldigte den Skoda Octavia für
CHF 5’500.00 frisch ab MFK und mit der Möglichkeit von Ratenzahlungen an. Er
erzählte auch viel von seiner Familie. Er wisse, wie es sei, wenn man nicht
viel Geld habe. Auf Wunsch der Geschädigten kam es am 30. Oktober 2019 zur Besichtigung
des Fahrzeugs in […]. Eine Probefahrt war aufgrund eines Defektes nicht
möglich. Der Beschuldigte versprach aber, die Mängel zu beheben und das
Fahrzeug bei der MFK vorzuführen. Gleichzeitig unterstützte der Beschuldigte
die Geschädigte bei der Rückgabe eines anderen Fahrzeuges, was ihr Vertrauen in
ihn stärkte. Am 30. Oktober 2019 kam es am Domizil der Geschädigten zur
Unterzeichnung des Kaufvertrages. Dabei wurde ein Preis von CHF 5'000.00 bei
einer Anzahlung von CHF 2'000.00 und monatlichen Raten von CHF 200.00 vereinbart.
Das Fahrzeug sollte am 4. November 2019 mit neuer Batterie und neuer Bremse
frisch ab MFK übergeben werden. Die Geschädigte leistete gestützt darauf eine
Anzahlung von CHF 1'800.00, wobei ihr der Beschuldigte CHF 200.00 von der
vereinbarten Anzahlung schenkte. Sie könne damit etwas für ihre Kinder kaufen. In
der Folge schob der Beschuldigte diverse Gründe vor, warum er den Skoda Oktavia
nicht übergeben könne. Es kam weder zur Übergabe des Fahrzeugs noch zur
Rückzahlung der Anzahlung. Die Geschädigte stellte gegen den Beschuldigten auch
Strafantrag wegen sexueller Belästigung, worauf später einzugehen ist.
Der Beschuldigte gab an (10.1.1./111
ff.), er habe die Geschädigte betrogen, da er das Geld fürs Spielen benötigt
habe. Er habe das ganze Geld verspielt. Das Auto habe einer Bank gehört. Sein
Arbeitgeber habe das Auto geleast gehabt. Da hätte man zuerst CHF 10'000.00
zahlen müssen, um dieses zu kaufen. In der Hafteinvernahme hatte er zuvor noch
angegeben (10.1.1./76), das Fahrzeug habe ihm gehört. Ein alter Mann habe es
ihm verkauft, der dort seinen Platz gehabt habe.
Auch bei diesem Vorgang ist nicht von
einer strafrechtlich relevanten Opfermitverantwortung auszugehen.
2.4.13 AKS 1.2.13: Der Beschuldigte
meldete sich bei der Geschädigten, nachdem er erfahren hatte, dass diese ihren
PW VW Golf verkaufen wolle. Sie trafen sich am 28. November 2019 in [...].
Dabei übergab die Geschädigte dem Beschuldigten die Fahrzeugschlüssel für eine
Probefahrt. Der Beschuldigte gab an, das Fahrzeug habe unterhalb der
Beifahrertüre einen Rostschaden, den er sich genauer anschauen müsse, wofür ihm
die Geschädigte das Fahrzeug bis zum Arbeitsschluss überliess. Nach Arbeitsschluss
kontaktierte sie den Beschuldigten, der angab, ihr am nächsten Tag ein Übergangsauto
zu übergeben. Später dann gab er ihr an, er werde ihr für das Auto CHF 2'500 bezahlen.
Das Fahrzeug wurde am gleichen Tag von einer Person namens «[Aliasname 4]» für CHF 1'800.00
an Y.___ verkauft, der das Fahrzeug gleichentags abholen liess. Am 29. November
2019 wurde das Fahrzeug von Y.___ bei der MFK ausgelöst.
Zu diesem Vorgang verweigerte der Beschuldigte
am 28. April 2020 die Aussage (10.1.1.1/212 ff.). Es kann davon ausgegangen
werden, dass der Beschuldigte den Besitz des Fahrzeugs bei der Eigentümerin
erschlichen hat im Wissen, dass er ihr weder das Fahrzeug je zurückgeben noch
einen Kaufpreis bezahlen würde. Da er die Vertrauensstellung somit arglistig
erlangt hat, liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entgegen der
Vorinstanz ein Betrug und nicht eine Veruntreuung vor. Bereits in den Regesten
zu BGE 110 IV 130 hielt das Bundesgericht fest:
«Abgrenzung zwischen Veruntreuung und
Betrug (Art. 140, 148 StGB).
Wer unrechtmässig über die
ihm anvertraute Sache eines andern verfügt, über die er aufgrund einer
Vereinbarung mit dem Eigentümer die tatsächliche Verfügungsmacht hat, ist
gemäss Art. 140 StGB zu bestrafen. Wo zwar ein Vertrauensverhältnis zwischen
dem Eigentümer und dem Täter besteht, dieser die tatsächliche Verfügungsmacht
aber durch arglistige Täuschung erlangt, da die ihm verliehenen Befugnisse
nicht ausreichen, ist Betrug gegeben und ausschliesslich Art. 148 StGB
anwendbar. Anwendung dieser Bestimmung im Fall eines Bankangestellten, der
Vermögenswerte eines Kunden, über die er nicht allein verfügen konnte,
unrechtmässig verwendete.»
Da der Strafrahmen bei Veruntreuung und
Betrug der Gleiche ist, liegt mit der abweichenden rechtlichen Beurteilung kein
Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius vor.
2.5 Zu den allgemeinen
Tatbestandsmerkmalen der Gewerbsmässigkeit kann vollumfänglich auf die
korrekten Erwägungen der Vorinstanz auf US 44 f. verwiesen werden.
Eine eigentliche Delikts-Serie ist
zwischen August 2018 und Ende Dezember 2018 mit insgesamt neun Einzeldelikten
(AKS 1.2.3 bis 1.2.11) nach dem gleichen modus operandi zu erkennen. Insgesamt
ertrog sich der Beschuldigte dabei CHF 15'100.00 oder rund CHF 3'000.00
monatlich. Der Beschuldigte war in dieser Zeit nie regelmässig erwerbstätig,
seine letzte Festanstellung bei der […] AG hatte er vom 1. Juli 2016 bis zum
23. März 2017 (fristlose Freistellung) bekleidet. Bei der längeren Anstellung
von einigen Wochen bei der […] GmbH solle er den Lohn nicht erhalten haben. Wie
die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat der Beschuldigte seine deliktische
Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt: Er investierte sehr viel Zeit in
den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu den einzelnen Geschädigten. Weiter
hat er sich bemüht, die jeweiligen Fahrzeugausweise zu besorgen und zahlreiche
technische Daten zu den Fahrzeugen in Erfahrung zu bringen, um entsprechende
Nachfragen beantworten zu können. Er vereinbarte Besichtigungs- oder
anderweitige Termine mit den Geschädigten, bereitete Verträge vor, stellte
Quittungen aus und suchte gleichzeitig bereits nach passenden Fahrzeugen und
Inseraten für den nächsten Betrug. Nebst diesen Vorbereitungen musste der
Beschuldigte immer wieder Zusicherungen an diejenigen Personen abgeben, welche
ihm bereits Geld oder Fahrzeuge übergeben hatten. Der Beschuldigte investierte
folglich einen erheblichen Zeitaufwand in den Aufbau seiner betrügerischen
Machenschaften und erzielte mit seinen Delikten einen namhaften Anteil an seine
Lebenshaltungskosten. Ob er das Geld dann in Glücksspiele oder in Wohn- bzw.
Nahrungsmittelkosten investiert hat, ist dabei nicht ausschlaggebend;
massgeblich ist, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes
betrieben und damit regelmässige Einnahmen erzielt hat. Er war ganz
offensichtlich bereit zur Verübung einer Vielzahl von Delikten dieser Art.
Diese Delikts-Serie ist zweifellos als gewerbsmässiger Betrug zu qualifizieren.
Die anderen Delikte fanden in einigem
Abstand zu dieser Serie statt: im März 2017 (AKS 1.2.1), im Februar/März 2018
(AKS 1.2.2) und im Herbst 2019 (AKS 1.2.12 und 1.2.13). Angesichts dieses
grossen zeitlichen Abstandes können die Tatbestandsmerkmale eines gewerbsmässigen
Betrugs für diese Delikte nicht als erstellt gelten. Sie gehen somit nicht im
Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Betrugs auf und sind als mehrfacher
(einfacher) Betrug zu qualifizieren.
IV. Weitere Delikte
1. Sexuelle Belästigung (AKS Ziffer 1.4)
1.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten,
er habe am 30. Oktober 2019 zwischen 20:00 und 21:00 Uhr, versucht, die
Geschädigte an deren Domizil am Hals zu küssen, worauf ihn diese weggestossen
habe. In der Folge habe er ihr gesagt, es mache nichts aus, den Partner zu
tauschen und er sei «mega spitz». Danach habe er die Geschädigte am Arm gepackt
und sie mit dem Rücken gegen seinen Penis gedrückt. Die Geschädigte habe ihn
erneut wegstossen können und ihn gebeten, die Wohnung zu verlassen, was er denn
auch getan habe.
1.2.1 Der Vorhalt beruht auf den
Aussagen der Geschädigten. Diese sagte am 22. November 2019 aus (10.2.11./1
ff), am Ende des Treffens vom 30. Oktober 2019 bei ihr (Vertragsunterzeichnung
und Anzahlung von CHF 1'800.00, vgl. Ziffer III.2.4.12 hiervor) habe der
Beschuldigte sie umarmen wollen. Er habe versucht, mit dem Kopf in die Nähe
ihres Halses zu kommen und sie am Hals zu küssen. Sie habe nein gesagt und
versucht, ihn wegzudrücken. Der Beschuldigte habe geantwortet, er mache ja
nichts, sie müsse keine Angst haben. Es sei ja nicht schlimm, wenn man Partner
tausche, von ihm erfahre man nichts. Er sei «mega spitz». Er habe sie am Arm
gepackt, sie auf den Rücken gedreht und gegen sich und seinen Penis gedrückt.
Sie habe ihn zur Türe geschoben und höflich gebeten, zu gehen. Darauf habe er
ihre Wohnung verlassen. Er habe sie auch mit Nachrichten über Facebook Messenger
und WhatsApp sexuell belästigt. Am 8. Mai 2020 bestätigte die Geschädigte als
Privatklägerin gegenüber der Staatsanwältin die Aussagen. Wenn der Beschuldigte
aussage, sie habe ihm «ihren Arsch» so hingehalten, dann stimme das nicht.
Dieser sei nicht ihr Typ, sie finde ihn weder hübsch noch attraktiv. Sie sei
glücklich mit ihrem Freund und mit diesem verlobt. Sie haben dem Beschuldigten
auch nie das Schlafzimmer und das Badzimmer gezeigt. Seine Aussagen seien
gelogen (10.2.11./177 ff.). Diese Angaben hat die Geschädigte vor der
Vorinstanz bestätigt (BW AS 181 ff.).
1.2.2 Der Beschuldigte gab am 30. Januar
2020 an (10.1.1./111 ff.), die Geschädigte habe ihn so angemacht und ihm den
«Arsch» so hingehalten. Er habe ihr gefallen, um es klar zu sagen. Sie habe ihm
auch so Sachen geschickt, so Smileys, wie wenn sie beim Erguss seien. Er schäme
sich, so etwas zu erzählen. Sie habe ihm das Schlafzimmer, die Dusche und alles
gezeigt. Wenn sie nicht verheiratet wäre, hätte sie gerne Sex mit ihm gehabt.
Beim Verabschieden hätten sie sich umarmt und gegenseitig auf den Hals geküsst.
Am Abend habe er ihr dann geschrieben, dass er gerne etwas mit ihr haben würde.
Ihre Aussage sei falsch, keine Chance. Er würde nie eine Frau gegen ihren
Willen packen. Sein Problem sei die Betrügerei. Er garantiere, auch aufgrund
ihrer Nachrichten, dass sie «spitz» gewesen sei auf ihn und etwas mit ihm
gewollt habe.
1.2 3 Die Geschädigte gab einen
umfangreichen Chat-Verkehr mit dem Beschuldigten zu den Akten (10.2.11./7 ff.).
Dieser stützt ihre Angaben, dass der Beschuldigte sich ihr gegenüber sexuell
anzüglich verhalten habe und nicht umgekehrt. So schrieb er ihr unmittelbar
nach dem Besuch, manchmal wechseln sei nicht schlimm, wenn man nicht darüber
rede, worauf die Geschädigte antwortete, für sie schon (10.2.11./13). Er
schrieb der Geschädigten mehrfach, er hätte Lust, es bleibe unter ihnen, das
schwöre er bei seinem Kind (10.2.11./14). Wenn er komme, könne sie danach nicht
mehr laufen (10.2.11./44 f.). Die Geschädigte wehrte seine Avancen immer
freundlich ab. Aufgrund der glaubhaften Sachverhaltsdarstellung der
Geschädigten ist der angeklagte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt.
1.3.1 Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB macht
sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober
Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere
Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, indem sie die betroffene Person
jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um
qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen beziehungsweise um physische,
optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung
ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie - etwa
spasseshalber - provoziert haben darf.
Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198
Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hierfür genügen bereits
wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur
nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen
neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch
weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss,
das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder
Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich
der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder ähnlichen Örtlichkeiten
in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (BGE 137 IV 263 E. 3.1 S. 265 ff. mit Hinweisen).
1.3.2 Der Beschuldigte hat mit seinem
Verhalten den Straftatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt, indem er
versuchte, die Geschädigte am Hals zu küssen, und diese am Arm packte, an sich
zog, mit dem Rücken gegen seinen Penis drückte und angab, er sei «mega spitz». Es
kann dazu auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 57 f.
verwiesen werden. Ob die späteren anzüglichen Textmitteilungen den
Straftatbestand auch erfüllen würden, kann dahingestellt bleiben, da diese
nicht angeklagt wurden. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.
2. Vergehen gegen das
Strassenverkehrsgesetz (AKS Ziffer 1.5)
2.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten,
er habe am 30. Oktober 2019 vor 20:00 Uhr und nach 21:00 Uhr, ein gelbes
Fahrzeug, mutmasslich einen VW Lupo, im Verkehr gelenkt, obwohl ihm der
Führerausweis am 18. April 2018 durch die zuständige Behörde vorsorglich
entzogen worden sei.
2.2.1 Der Vorhalt stützt sich ebenfalls
auf die Aussagen der soeben genannten Geschädigten. Der Beschuldigte sei am 30.
Oktober 2019 von ca. 20:00 bis 21:00 Uhr bei ihr daheim erschienen und habe den
Kaufvertrag mitgebracht und die Anzahlung übernommen (10.2.11./2). Am 8. Mai
2020 ergänzte sie, er sei damals mit dem Auto zu ihr gekommen. (Auf Frage) Sie
glaube, er sei mit einem gelben Lupo gekommen, ein älteres Auto. (Auf Frage)
Ja, sie habe ihn selbst fahren gesehen. Als sie ihn am Schluss zur Türe
geschoben habe, habe sie sicher gehen wollen, dass er auch wirklich gehe. Sie
habe es aber auch gesehen, als er gekommen sei. Er habe ihr geschrieben, er sei
jetzt da, und sie habe ihm dann gewunken. Er sei dann ausgestiegen und es sei
sonst niemand im Auto gewesen. Vor der Vorinstanz bestätigte sie diese Angaben:
Sie habe den Beschuldigten «definitiv» beim Aussteigen aus der Fahrertüre und
dann wieder beim Einsteigen bei der Fahrertüre gesehen. Es sei niemand sonst im
Auto gewesen. Von ihrem Fenster aus sehe sie gut zu den Autos, sie sei nahe bei
den Besucherparkplätzen und sehe schön bei der Beifahrertüre rein (BW AS 183).
2.2.2 Der Beschuldigte sprach am 30.
Januar 2020 nur davon, «er» sei an diesem Abend bei der Geschädigten gewesen,
nie sprach er von einem allfälligen Begleiter oder Fahrer. Konkret dazu befragt,
gab er am 26. Juni 2020 bei der Schlusseinvernahme an (10.-1.1./239 f.), «[Aliasname
4]» habe ihn damals zur Geschädigten gefahren. (Auf Vorhalt der Aussage, er sei
mit einem gelben Lupo gefahren) Keine Chance, man könne «[Aliasname 4]» fragen.
Sie hätte das gar nicht sehen können, da sie das Auto ganz oben gelassen
hätten.
2.2.3 Auch bei diesem Vorgang ist bei
der Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts auf die glaubhaften Aussagen
der Geschädigten abzustellen. Sie erklärte mit plausiblen Begründungen, weshalb
sie den Beschuldigten sowohl nach der Ankunft als auch beim Wegfahren als Lenker
eines PW selbst gesehen hatte. Um wen es sich bei «[Aliasname 4]», der in den
Schilderungen des Beschuldigten mehrfach auftauchte, handelt, wurde nie klar:
Der Beschuldigte gab an, dessen Nachnamen nicht zu kennen (10.1.1./235).
2.4 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt ohne den
erforderlichen Führerausweis oder obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis
verweigert, entzogen oder aberkannt wurde (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. a
und b SVG). Der Beschuldigte, dem der Führerausweis am 18. April 2018 entzogen
worden war, hat am 30. Oktober 2019 gegen diese Norm verstossen.
3. Vergehen gegen das Waffengesetz (AKS
Ziffer 1.6)
3.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten,
er habe am 30. Januar 2019 anlässlich des Treffens mit E.___ und X.___ eine
Pistole an einem öffentlich zugänglichen Ort auf sich getragen, dies im Wissen
darum, dass ihm als kosovarischem Staatsangehörigem das Tragen von Waffen
verboten sei.
3.2 Der Vorhalt ist erstellt, es kann auf
die Ausführungen zum Erpressungsvorhalt hiervor verwiesen werden.
3.3 Wer eine Waffe im Sinne des
Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition an öffentlich
zugänglichen Orten tragen will, benötigt eine Waffentrag-bewilligung,
andernfalls wird das Verhalten mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren bestraft (vgl. Art. 27 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a
WG). Kosovarischen Staatsbürgern ist namentlich der Erwerb, der Besitz sowie
das Tragen von Waffen ohne Ausnahmebewilligung verboten (Art. 7 WG i.V.m.
Art. 12 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 WV). Als Waffen gelten gemäss Art. 4 Abs.
1 lit. a WG namentlich Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben
werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder
Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen).
3.4 Der Straftatbestand ist erfüllt,
auch das Wissen des Beschuldigten um die fraglichen Vorschriften ist alleine
schon aufgrund seiner einschlägigen Verurteilung im letzten Verfahren, die
unangefochten blieb, offenkundig. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Martin
Seelmann in: PK StGB, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und
täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv
an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb
des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte
Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen
Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender
Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).
Bildet ein versuchtes Delikt die
schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der Bildung der
Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das
vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist
dann unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22
Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010
E. 1.6.1).
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene
Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der
ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall
zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände
nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei
der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der
Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur
anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder
Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS).
Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil
die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu
beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs.
1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle
einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen
(BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug
aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne
Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung
der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen
(6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Danach hat er
sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen
und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen,
welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und
welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so
lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei
der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120
f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit
Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei
der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten
Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch
nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die
einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die
Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu
prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).
Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das
Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter beging, bevor er
wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, die Zusatzstrafe in der Weise, dass
der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperationsprinzip auch bei
retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Der Täter soll durch die
getrennte Beurteilung von Straftaten, über die zeitlich zusammen hätte befunden
werden können, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht bessergestellt
werden. Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der
ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die
nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat
ausgefällt worden wäre (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Schwerste Straftat ist vorliegend gemäss
abstraktem Strafrahmen der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB,
der mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht
unter 90 Tagessätzen zu bestrafen ist. Keiner eingehenden Erläuterung bedarf
es, dass im vorliegenden Fall angesichts der Aktenvorgänge und des wiederholten
Delinquierens während eines laufenden Verfahrens trotz laufender Probezeit und
trotz erstandener Untersuchungshaft (die detaillierte Darstellung dazu erfolgt
später bei den Täterkomponenten) für die verübten Verbrechen und Vergehen
einzig Freiheitsstrafen auszusprechen sind.
2.2 Bei der Strafzumessung grundsätzlich
einzubeziehen wäre unter diesen Umständen (neue Freiheitsstrafe) das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2020 (STBER.2019.70), mit
dem der Beschuldigte u.a. wegen Entführung und Freiheitsberaubung, mehrfacher
Nötigung, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung
gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und zu einer
Busse von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, verurteilt wurde.
Zudem wurde eine (fakultative) Landesverweisung von fünf Jahren mit
Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS angeordnet. Das Urteil wurde
vom Beschuldigten hinsichtlich einzelner Schuldsprüche, der Strafzumessung und
der Landesverweisung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten,
das Verfahren war im Zeitpunkt der vorliegenden Urteilsausfällung beim
Bundesgericht noch hängig. Da die hierortigen Vorhalte grösstenteils Zeitpunkte
vor dem erstinstanzlichen Urteil in jenem Verfahren (Urteil des Amtsgerichts
von Solothurn-Lebern vom 29. März 2019) betreffen, wäre nach Art. 49 Abs. 2
StGB vorliegend teilweise eine Zusatzstrafe zum obergerichtlichen Urteil vom
15. September 2020 auszufällen, was angesichts von dessen Rechtshängigkeit beim
Bundesgericht aber nicht möglich ist.
2.3 Beim gewerbsmässigen Betrug beträgt
der Deliktsbetrag total rund CHF 15'000.00 aus insgesamt neun Delikten
innerhalb von fünf Monaten, wobei neun Straftaten zwischen August und Dezember
2018 begangen wurden. Dieser Deliktsbetrag ist bei einem gewerbsmässig
begangenen Delikt vergleichsweise niedrig, wobei zu berücksichtigen ist, dass
der Beschuldigte daneben kaum über ein Erwerbseinkommen verfügte. Das
Tatvorgehen zeugt wohl nicht von besonderer Raffinesse, erforderte aber erheblichen
Zeitaufwand. Sein Auftreten unter eigenem Namen liess erwarten, dass er – trotz
im Einzelfall eher tiefer Beträge – früher oder später auffliegen würde. Der
Beschuldigte erschlich sich und missbrauchte das Vertrauen vieler geschädigter
Privatpersonen, für die der jeweilige Deliktsbetrag mit Blick auf die in den
Akten liegenden Chat-Mitteilungen wohl keinen existentiellen Betrag, aber auch keine
Kleinigkeit darstellte. Dabei war es dem Beschuldigten angesichts der
vorgängigen Preisverhandlungen und des Chat-Verkehrs bewusst, dass es sich
nicht um vermögende Personen handelte. Beim subjektiven Tatverschulden ist von
direktem Vorsatz und finanziellen Motiven auszugehen, was aber beim
gewerbsmässigen Betrug die Regel darstellt. Die Straftaten wären für den
Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen, hätte er sich um eine legale
Erwerbstätigkeit bemüht. Leicht verschuldensmindernd sind praxisgemäss die vom
Gutachter festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen (auf diese ist unten
noch näher einzugehen), welche die Annahme einer reduzierten Schuldfähigkeit
nicht rechtfertigen, in Anschlag zu bringen. Insgesamt ist von einem sehr
leichten bis leichten Tatverschulden auszugehen, dem im vorgegebenen
Strafrahmen eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe entspricht.
2.4.1 An dieser Stelle ist auf das
forensisch-psychiatrische Gutachten von D.___ vom 26. Mai 2020 (7/37 ff.) und
die Kritik des Beschuldigten an diesem Gutachten einzugehen. Der Gutachter geht
vorweg diagnostisch vom Vorliegen einer bedeutsamen unreifen und dissozialen
Persönlichkeitsproblematik aus, wobei die Informationslage (fehlende
objektivierte Informationen über die Kindheit und Jugend des Beschuldigten)
aber nicht ausreiche, um eine Persönlichkeitsstörung nach IDC-10 sicher
diagnostizieren zu können. Die Auffälligkeiten beim Beschuldigten liessen sich
aber zumindest als eine (deutliche) dissozial-unreife
Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73) diagnostisch erfassen. Er habe einen
ganz auf den Augenblick ausgerichteten Lebensstil, präsentiere sich als Person
mit wenig Durchhaltevermögen, beeinträchtigter Leistungsfähigkeit, geringem
Verantwortungsgefühl und hoher Bereitschaft zu Betrug, Täuschung und
Manipulation. Eine besondere Aggressions- oder Gewaltproblematik sei hingegen
beim Beschuldigten nicht festzustellen. Hinsichtlich des Spielens um Geld
erfülle der Beschuldigte alle Risikofaktoren (männlich, jung, niedriger
Bildungsstatus, Arbeitslosigkeit, Migrationshintergrund und psychische Komorbidität).
Die Kriterien für die Diagnose des pathologischen Spielens (ICD-10: F63) seien
erfüllt: auffälliges Verhalten über mindestens ein Jahr, das exzessiven
Charakter annehme, den Betroffenen zunehmend gedanklich beschäftige, und das
Spielen werde trotz subjektivem Leidensdruck und erheblich deutlicher Störung
der sozialen Funktionen fortgesetzt. Es sei bei dieser Störung eher die Regel als
die Ausnahme, dass die Betroffenen lange keine Hilfe in Anspruch nähmen, wobei
das Verheimlichen in der Familie fast wie regelmässig anzutreffen sei. Auch die
Kriterien einer Abhängigkeitserkrankung von Kokain (ICD-10: F14.2) seien
ausreichend erfüllt: Der starke Wunsch nach Konsum, die beeinträchtigte
Fähigkeit zur Kontrolle des Konsums, eine gewisse Toleranzentwicklung, die sich
auch in erhöhtem Konsum manifestiere, wie die Haarprobenergebnisse gezeigt
hätten. Diese Problematik scheine sich wie sekundär auf das (überwiegend
illegale) Spiel um Geld aufgepfropft zu haben und stehe in erkennbar engem
Zusammenhang mit den üblichen Gewohnheiten in den Kollegen- bzw.
Spielerkreisen, in denen sich der Beschuldigte zum Spielen gerne aufhalte. Hinweise
auf eine ausserordentlich schwere Suchtstörung mit Auftreten manifester
körperlich-gesundheitlicher Schäden durch den Konsum oder ein Umstellen der
Applikationsform auf eine stärker wirkende Art wie intravenösen oder
inhalativen Konsum fänden sich beim Beschuldigten nicht.
2.4.2 Zur Schuldfähigkeit äusserte sich
der Gutachter wie folgt (7./90 ff.): Alle drei psychischen Problematiken beim
Beschuldigten liessen einen Zusammenhang vor allem zur gezeigten Betrugs- und
Eigentumsdelinquenz erkennen. Die Bereitschaft zur Delinquenz sei
persönlichkeitsbedingt erhöht. Zum Motivationsgefüge sei zu sagen, dass er sich
das Spielen und den Kokainkonsum im gewünschten Umfang nicht oder wohl kaum
durch Lohn habe finanzieren können. Bei den Vorwürfen bezüglich
Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und sexueller
Belästigung lasse sich hingegen eine Brücke zu den dissozialen Persönlichkeitsmerkmalen
schlagen, es werde aber kein oder kaum ein Zusammenhang zur Spiel- oder Konsumproblematik
erkennbar. Es sei nicht zu sehen, dass aufgrund dieser Problematiken der
Beschuldigte in der Einsicht in das Unrecht seines Handelns irgend bedeutsam
beeinträchtigt gewesen sein könnte. In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit seien
keine Impulshandlungen zu sehen, sondern die Tatmerkmale sprächen für ein
gezieltes, ein geplantes Vorgehen und ein Vorgehen zum Teil in Etappen. Die
Betrugshandlungen hätten auch nicht im Moment des ihn absorbierenden Spiels
(und Kokain-Konsums) stattgefunden, sondern in den Zeiten zwischen den
Spielwochenenden mit Gleichgesinnten. Ein gewählter Lebensstil und eine geringe
Normgebundenheit spielten auch bei den anderen Deliktbereichen eine Rolle, führten
aber nicht zur Berechtigung der Annahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit.
Zusammengefasst sei nicht zu erkennen, dass sich der Beschuldigte in seiner
Steuerungsfähigkeit soweit vom durchschnittlichen Täter solcher Handlungen unterscheiden
könnte, dass die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit in Frage komme. Aus
ärztlicher Sicht sei vom Vorliegen einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen.
2.4.3 Das Gutachten basiert auf einer
umfassenden Aktenkenntnis und einer ausführlichen persönlichen Exploration, der
Befund und die diagnostische Bewertung werden klar voneinander getrennt und die
Schlussfolgerungen werden transparent dargelegt. Der Experte kommt zu
nachvollziehbaren und gut begründeten Ergebnissen. Das Gutachten erfüllt die
Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 128 I 81 E. 2). Auch die oben
zitierte Beurteilung des Gutachters hinsichtlich der Schuldfähigkeit ist nachvollziehbar
und plausibel begründet. Weniger plausibel ist hingegen, wenn der Beschuldigte
vortragen lässt, es sei schlechterdings nicht nachvollziehbar, wenn gemäss
Gutachter die psychischen Beschwerden zwar einen Einfluss auf die Legalprognose
hätten, sich dieser Einfluss aber nicht auch auf die Steuerungs- und
Schuldfähigkeit erstreckt habe (7./10, auch BW AS 165 ff.). Wäre dies zwingend,
müsste bspw. jede diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung/-akzentuierung
eine reduzierte Schuldfähigkeit nach sich ziehen, was ganz offensichtlich nicht
der Fall ist und auch nicht sein kann. Im Übrigen kann dazu auch auf die
Stellungnahme des Experten vom 22. Juni 2020 (7./108 f.) verwiesen werden, der
gefolgt werden kann: Die Tatmerkmale (Vorgehen des Beschuldigten bei den
Betrugs- und Erpressungsdelikten) lassen auch aus Sicht des Gerichts keinen
andern Schluss zu als denjenigen einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit. Der
Beschuldigte ist diesbezüglich nicht mit dem Rechtschaffenen zu vergleichen, sondern
mit dem Durchschnitt der Rechtsbrecher vergleichbarer Taten (Urteil des
Bundesgerichts 6B_201/2013 vom 20. Juni 2013, E. 1.2.2). Letztlich ist auch
darauf hinzuweisen, dass die Hauptdelinquenz zwischen Sommer und Ende 2018 und
nicht im Jahr 2019, als die Suchtprobleme des Beschuldigten nach seinen Angaben
den Höhepunkt erreicht hatten, stattfand. Die Delikte des Beschuldigten zeigen
ein planmässiges, mehrschichtiges und komplexes Verhalten, das nicht aus dem
Moment heraus kam. Von einem krankheitswerten Druck, Geldspiele zu spielen, oder
einer Art Beschaffungskriminalität – ähnlich einer schweren Drogensucht – kann
somit gerade keine Rede sein. Die Geschädigten schilderten in keiner Weise
einen getriebenen Täter, vielmehr trat er ruhig, einfühlsam und überzeugend
auf. Es kann dazu auch auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil
6B_771/2020 vom 9. Februar 2021, E. 1, verwiesen werden.
2.4.4 Der Beschuldigte liess schon vor
der Auftragserteilung vortragen, D.___ sei für die Erstellung des vorliegenden
Gutachtens nicht geeignet: Dies weil er einerseits nicht auf Suchterkrankungen
spezialisiert sei und weil wegen der äusserst regelmässigen Zusammenarbeit mit
den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn nicht zuletzt auch gewisse
Zweifel an der vollumfänglichen Unabhängigkeit nicht gänzlich ausgeräumt werden
könnten (7./1 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden:
-
Das Bundesgericht verlangt,
dass die sachverständige Person, die gestützt auf Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB
Gutachten erstellt, in aller Regel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
sein müsse (BGE 140 IV 49 E. 2). Das ist vorliegend der Fall: D.___ ist
Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt
Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH und überdies zertifizierter
Forensischer Psychiater SGFP. Er hat schon unzählige forensisch-psychiatrische
Gutachten erstellt. Aus einer Spezialisierung für Suchterkrankungen wäre
vorliegend kein Erkenntnisgewinn zu erwarten: Weitaus wesentlicher ist die
Erfahrung in Forensischer Psychiatrie und bekanntlich – wie auch der
vorliegende Fall zeigt – liegen bei Suchterkrankungen zumeist Komorbiditäten
mit anderen psychischen Beeinträchtigungen vor. Wenn der Gutachter die
Behandlung durch eine auf Suchterkrankungen spezialisierte Fachperson empfahl,
ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Aufgaben von begutachtendem und
behandelndem Arzt keine Widersprüchlichkeit zu erkennen.
-
D.___ ist Chefarzt der
Forensischen Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste der Solothuner Spitäler
und verfügt wie erwähnt über langjährige Erfahrung als Gutachter. Aus dieser
Funktion ergibt es sich von selbst, dass er regelmässig als Gutachter für
Solothurner Strafverfolgungsbehörden fungiert. Gerade bei einem dringlichen
Auftrag wie dem vorliegenden (Haftfall) wäre es kaum möglich, von einem
ausserkantonalen Experten innert nützlicher Frist ein Gutachten zu erhalten.
Was der Beschuldigte mit dem mit vielen Eventualitäten behafteten Hinweis auf
eine allfällig fehlende «vollumfängliche Unabhängigkeit» insinuieren will, ist
nicht ganz klar: Soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die
Strafverfolger bestimmte Erwartungen an einen Gutachter haben und wenn ja,
welche? Wenn im Bereich der Invalidenversicherung noch nachvollziehbar ist,
dass von den Parteien den IV-Stellen eine gewisse Erwartungshaltung an die
Experten nachgesagt wird, ist dies im Bereich des Strafrechts nicht plausibel.
Wenn der Verteidiger vor der Vorinstanz
schliesslich ausführen liess, es sei notorisch, wie D.___ die Schuldfähigkeit
beurteile: In seinen 11 Jahren als praktizierender Verteidiger habe er nie eine
Konstellation gesehen, in der (gemeint wohl: vom Gutachter D.___) in so einem
Fall eine «schwere oder auch nur mittelgradige Schuldunfähigkeit» attestiert
worden sei. Man sehe das Problem generell bei Gutachten: Man könne drei
Gutachter beauftragen und habe drei verschiedene Prognosen (BW AS 165).
Letzteres kann wohl zutreffen, dazu kann das Bundesgericht zitiert werden: «In
diesem Zusammenhang gilt zu berücksichtigen, dass die psychiatrische
Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und
dem oder der medizinischen Sachverständigen deshalb praktisch immer einen
gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen
möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren
sind» (vgl. statt vieler Urteil 9C_353/2015 vom 24.11.2015 E. 4.1). Was die geschilderten
Erfahrungen des Verteidigers mit D.___ persönlich angeht, können diese so vom
Berufungsgericht nicht bestätigt werden. Richtig ist aber, dass «in so einem
Fall» auch aus der Sicht des Gerichts keine schwere oder auch nur mittelgradige
Reduktion der Schuldfähigkeit attestiert werden kann.
Die Einwände des Beschuldigten gegen die
Person des Gutachters verfangen somit nicht, das Vorliegen eines
Ausstandsgrunds wurde auch gar nie behauptet.
2.5.1 Die Einsatzstrafe von 12 Monaten
Freiheitsstrafe ist nun zur Abgeltung der (vollendeten) Erpressung unter Anwendung
des Asperationsprinzips zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Geschädigte auch nach seiner Überzeugung dem V.___ einen Betrag von CHF 250.00
schuldete, den er aber angesichts des Stellenverlustes nicht zeitgerecht bezahlen
konnte. Am 10. Januar 2019 begann V.___ dem Geschädigten zu drohen, er werde
jemanden vorbei schicken, wenn er nicht bezahle. Am 14. Januar 2019 schrieb
dann W.___ drei Textnachrichten an den Geschädigten, er werde vorbeikommen, er
solle CHF 1'000.00 bereit machen. Diese Forderung erhöhte W.___ dann bis zum
23. Januar 2019 auf CHF 1'500.00. Am 28. Januar 2019 stellte V.___ dem
Geschädigten dann ultimativ in Aussicht, jemanden vorbei zu schicken, die
Forderung sei nun CHF 1'500.00. Danach meldete sich dann der Beschuldigte
erstmals beim Geschädigten und forderte von diesem «sein» Geld, er könne nicht
mehr warten. Tags darauf forderte der Beschuldigte vom Geschädigten, er müsse
noch an diesem Tag mindestens CHF 500.00 bezahlen und gab in weiteren
Nachrichten an, er (der Beschuldigte) müsse morgen vor Gericht, er habe 12
Anzeigen wegen Schlägereien und jeder andere als der Geschädigte müsste noch am
gleichen Tag alles bezahlen. Er erinnere daran, was er mit «[Aliasname 2]» und
mit «[Aliasname 3]» gemacht habe. Am 30. Januar 2019 erkundigte sich der
Beschuldigte bereits um 05:31 Uhr, wann man sich treffen könne, der Geschädigte
solle ihn nicht nervös machen und das respektieren. Am gleichen Abend übergab
der Geschädigte dann CHF 500.00 an den Beschuldigten. Das Vorgehen des
Beschuldigten in Zusammenarbeit mit V.___ und W.___ war perfid: Er hatte mit
der Forderung nichts zu tun, nutzte (unbestrittenermassen) seinen schlechten
Ruf und schüchterte den Geschädigten ein. Immerhin ist zu beachten, dass es nur
um einen Deliktsbetrag von CHF 500.00 ging und die Straftat nur wenige
Wochen dauerte. Diesen Betrag aufzutreiben, war aber für den mittellosen Geschädigten
schon sehr schwierig. Die Drohung mit einem Angriff auf die körperliche
Unversehrtheit des Geschädigten wurde eindrücklich inszeniert. Auch hier – wie
auch beim nachfolgend zu behandelnden Versuch der Erpressung – wirken sich die
psychischen Beeinträchtigungen des Beschuldigten verschuldensmindernd aus. Es
ist angesichts des geringen Deliktsbetrages und der bis dahin ohne persönlichen
Kontakt erfolgten Drohungen von einem noch sehr leichten Tatverschulden
auszugehen. Die subjektiven Komponenten, direkter Vorsatz und finanzielle
Beweggründe, sind beim Tatbestand der Erpressung üblich. Angesichts des
vorgegebenen Strafrahmens von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von bis zu fünf
Jahren wäre eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten dem Verschulden angemessen.
Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um drei Monate
Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.5.2 Bei der versuchten Erpressung
bereitete der Beschuldigte den Boden vor, indem er dem Geschädigten (und dessen
Begleiter) beim persönlichen Treffen am 30. Januar 2019 zunächst ein
Gewaltvideo zeigte, das einen von ihm misshandelten Schuldner zeigen sollte,
und ihnen anschliessend noch eine Faustfeuerwaffe vorzeigte. Der zu zahlende
Betrag wurde in Absprache mit V.___ auf CHF 4'000.00 erhöht mit dem
Hinweis, er erhöhe sich mit jedem Tag um zusätzliche CHF 100.00. Schon am 31.
Januar 2019 erkundigte sich der Beschuldigte dann wieder beim Geschädigten nach
dem weiteren Geld, es sei besser für ihn, wenn er mehr schnell zahle. Am 3.
Februar 2019 teilte der Beschuldigte dem Geschädigten mit, er könne ab dem 14.
Februar 2019 nicht mehr länger für ihn schauen und werde keinen Tag länger auf
die CHF 4'000.00 warten. Weitere ultimative Erinnerungen erfolgten am 13. und
14. Februar 2019. Die Erhöhung des geforderten Betrages (nunmehr 1’600% des
Ursprungsbetrages) und die zunehmend schwerwiegenderen Nötigungsmittel
(Gewaltvideo, Faustfeuerwaffe) sind ebenfalls verschuldenserhöhend zu
veranschlagen. Die Geschehnisse haben sich psychisch stark auf den Geschädigten
ausgewirkt, was seinen Aussagen zu entnehmen ist, auch wenn es sich um eine
Tatzeit von nur 14 Tagen gehandelt hat. Wäre die Erpressung gelungen, wäre von
einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen, was einer Freiheitsstrafe
von zwölf Monaten entspräche. Da sich der Taterfolg schliesslich nicht einstellte,
indem der Geschädigte vor dem Bezahlen zur Polizei ging und die Gruppierung um
den Beschuldigten und V.___ auf den sozialen Kanälen blockierte, ist es diesbezüglich
beim Versuch geblieben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das
Nötige unternommen hatte, um zum Erfolg zu gelangen. Immerhin ist auch zu
berücksichtigen, dass die Gruppierung nach dem Blockieren durch den
Geschädigten von diesem abliess (die Polizei intervenierte beim Beschuldigten
erst ein Jahr später). Die Strafe für den Versuch wäre damit auf acht Monate
Freiheitsstrafe festzusetzen. Angesichts des engen Sachzusammenhangs der
vollendeten und der versuchten Erpressung ist das Asperationsprinzip bei der
Straferhöhung grosszügig anzuwenden und es ist eine Straferhöhung um drei
Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen auf nunmehr insgesamt 18 Monate
Freiheitsstrafe.
2.5.3 Eine weitere Straferhöhung ist
vorzunehmen zur Abgeltung der vier Betrugsdelikte. In Bezug auf das
Tatverschulden bei diesen Straftaten kann auf die Ausführungen zum
gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden. Es handelte sich jeweils um
vergleichsweise geringe Deliktsbeträge, für ein einzelnes Delikt wäre eine
Freiheitsstrafe von drei Monaten auszufällen. Auch hier ist eine grosszügige
Anwendung des Asperationsprinzips geboten und die Gesamtstrafe ist zur
Abgeltung jedes der vier Betrugsdelikte um je einen Monat zu erhöhen.
2.5.4 Hinsichtlich der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz ist anzumerken, dass es sich dabei immerhin um eine
Faustfeuerwaffe handelte und diese zum Zweck der Einschüchterung vorgezeigt
wurde. Damit liegt ein deutlich schwerwiegenderer Fall vor als im Vorverfahren
(Posen mit einer Faustfeuerwaffe in einem Auto für ein Selfie), der mit einer
Straferhöhung um einen Monat bestraft wurde. Auch wenn noch ein leichtes
Verschulden anzunehmen ist, wurde die Waffe doch nicht zur direkten Bedrohung eingesetzt,
wäre eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Da ein
Teil des Unrechts bereits mit der Strafe für die versuchte Erpressung
abgegolten ist, erscheint eine Straferhöhung um zwei Monate als angemessen.
2.5.5 Schliesslich ist auch hinsichtlich
des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis von einem
leichten Tatverschulden auszugehen: Der Beschuldigte fuhr mit dem PW von […]
nach […] und wieder zurück. Er war ein erfahrener PW-Lenker, womit eine geringe
Gefährdung des zirkulierenden Verkehrs zu erwarten war. Eine weitere
Straferhöhung um einen Monat auf nunmehr 25 Monate Freiheitsstrafe ist
gerechtfertigt.
2.6.1 Bei den Täterkomponenten kann das Vorleben
des Beschuldigten wie folgt kurz zusammengefasst werden (eingehende Darlegung
im Gutachten: 7/63 ff.): Der am […] 1987 in […] geborene Beschuldigte
verbrachte nach eigenen Angaben im Kosovo als jüngstes von fünf Kindern eine
gute Kindheit in bescheidenen Verhältnissen. Er besuchte während acht Jahren
die Schule und dann während fünf weiteren Jahren die Wirtschaftsmittelschule.
Danach habe er in seiner Heimat in verschiedenen Bereichen gearbeitet, in einer
Pizzeria, als Plattenleger und in der Autobranche. Im Internet habe er seine
Frau kennen gelernt, die schon im Alter von zwei Jahren in die Schweiz gezogen
gewesen sei. Sie habe ihn dann im Kosovo besucht, er sei Ende Juli 2012 in die
Schweiz gekommen und sie hätten geheiratet. Seine erste Arbeitsstelle für gut
sechs Monate habe er auf dem Bau gehabt. Danach habe er mehrere kürzere Stellen
gehabt und zuletzt von Juli 2016 bis März 2017 eine längere Anstellung in einer
[…] in […]. Danach sei er in die Schulden gekommen, sowohl in der Schweiz als
auch im Kosovo, wo er Glücksspiele betrieben habe. Dort unten habe er nun
Spielschulden bei gefährlichen Leuten. Er sei dann in der Schweiz von März 2017
bis zum 10. Mai 2017 in Untersuchungshaft gewesen. Danach habe er Arbeit
gefunden bei einer kleinen Firma in […], wo er aber den Lohn nicht erhalten
habe. Gleiches sei ihm 2019 im Mai/Juni in […] passiert. Die letzte reguläre
Anstellung habe er im Jahr 2018 für einige Monate in […] gehabt. Weil er einem
Termin bei der Polizei nicht nachgekommen sei, habe diese angerufen und der
Chef habe ihn dann entlassen. Die Ehegatten A.___ und C.___ haben drei Kinder,
geboren […], […] und […].
2.6.2 Bezüglich des strafrechtlichen
Vorlebens ist namentlich auf das Urteil des Obergerichts vom 15. September 2020
(STBER.2019.70, Urteil Amtsgericht am 29. März 2019) hinzuweisen. Mit diesem
wurde der Beschuldigte wegen Entführung und Freiheitsberaubung, mehrfacher
versuchter Nötigung, Vergehens gegen das BetmG, mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz und wegen Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand zu
einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, dies unter Anrechnung der
Untersuchungshaft vom 27. März bis 8. Mai 2017 (Tatzeiten zwischen Januar 2015 und
Februar 2018). Überdies wurde eine (fakultative) Landesverweisung von fünf Jahren
angeordnet mit Ausschreibung im SIS. Das Urteil wurde vom Beschuldigten
hinsichtlich der Schuldsprüche der Entführung und Freiheitsberaubung, einer
versuchten Nötigung und des Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand,
der ausgefällten Strafe sowie der angeordneten Landesverweisung mittels
Beschwerde in Strafsachen angefochten, das Verfahren war im Zeitpunkt der
vorliegenden Urteilsausfällung beim Bundesgericht noch hängig. Eine weitere
Vorstrafe der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg datiert vom 13.
September 2017: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen Vergehens
gegen das BetmG (Besitz und Transport von 9 g Kokain) mit bedingtem
Strafvollzug. Aus dieser Darstellung geht hervor, dass der Beschuldigte
vorliegend in den Jahren 2018 trotz des damals laufenden Strafverfahrens mit einer
Untersuchungshaft von 40 Tagen erheblich straffällig wurde. Aber auch im März
und Juli 2019 wurde der Beschuldigte wegen mehreren Betrugsvorhalten
polizeilich einvernommen (nebst dem erstinstanzlichen Strafurteil im
Vorverfahren) und delinquierte gegen Jahresende unbeeindruckt weiter. Am 14.
Januar 2020 wurde der Beschuldigte verhaftet und er befindet sich seither in Untersuchungshaft,
Sicherheitshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug. Damit hat der Beschuldigte
eine eindrückliche Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt, die Straftaten wurden
auch schwerwiegender. Dieses Verhalten ist deutlich straferhöhend zu werten.
Die Strafe ist praxisgemäss um rund einen Viertel auf 31 Monate
Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Die weiteren Täterkomponenten
(Strafempfindlichkeit, übriges Nachtatverhalten etc.) wirken sich vorliegend
nicht auf die Strafzumessung aus. Das (grossteils) gute Verhalten in der Haft
(vgl. Vollzugsbericht vom 18. Januar 2022) darf erwartet werden und ein
Geständnis, das von Reue zeugen würde und die Ermittlungen erleichtert hätte,
liegt nicht vor. Überhaupt ist von echter Einsicht in das Unrecht seiner Taten
beim Beschuldigten wenig zu spüren. Hingegen ist die nachfolgend
auszusprechende Landesverweisung als Teil des Sanktionenpakets strafmindernd zu
berücksichtigen, da die engere Familie des Beschuldigten (Ehefrau und Kinder)
in der Schweiz lebt. Aus diesem Grund hat eine Reduktion der Strafe um vier
Monate auf nunmehr 27 Monate Freiheitsstrafe zu erfolgen.
2.6.3 An diese Strafe anzurechnen ist
die vom Beschuldigten seit dem 14. Januar 2020 erstandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug.
2.7 Die Gewährung des teilbedingten
Strafvollzugs ist wegen der schlechten Legalprognose des Beschuldigten nicht
möglich. Der Gutachten kommt diesbezüglich nach umfassender Analyse der
Risiko-, aber auch der protektiven Faktoren (u.a. mit Prüfung der 20 Items der
Psychopathie-Checkliste PCL-R, die eine hohe Ausprägung der «Psychopathy»
ergab, und der 12 Merkmale der Dittmann-Liste) zur Einschätzung, dass von einem
sehr hohen Risiko für weitere Delikte der bisher gezeigten Art, insbesondere
bei Betrugs- und Drogendelinquenz, zu sprechen sei. Die Risikobelastung liege
deutlich über 50 % Rückfallwahrscheinlichkeit. Belastende Faktoren seien dabei
insbesondere das Zusammenfallen von dissozialer, psychopathischer
Persönlichkeit und dissozialem Lebensstil, wozu auch das über Jahre hinweg
betriebene, offenbar überwiegend illegale Glücksspiel zu zählen sei, sowie die
Situation einer hohen Verschuldung. Neben dem Vorliegen eines pathologischen
Spielens bestehe zudem eine Kokainabhängigkeit. Ungünstig sei weiter, dass sich
kaum gute Möglichkeiten darstellten, dieser Belastung erfolgversprechend
entgegen zu treten (7./90 ff.). Dem ist angesichts des strafrechtlichen
Vorlebens des Beschuldigten zu folgen, eine mehrwöchige Untersuchungshaft im
Frühjahr 2017 änderte an seinem Verhalten ebenso wenig wie das erstinstanzliche
Urteil im Vorverfahren mit Anordnung einer Landesverweisung. Daran ändert
nichts, wenn er geltend macht, seine Ehefrau habe ihm am 31. Dezember 2019 eine
letzte Chance gegeben, worauf er sich vom Glücksspiel und vom Drogenkonsum
abgewendet habe. Ob er diesen «Neujahrsvorsatz» längere Zeit eingehalten hätte,
ist nicht beurteilbar.
2.8 Aus den gleichen Gründen ist der dem
Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg vom
13. September 2017 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00
gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen.
2.9 Die Staatsanwaltschaft stellte im
Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht den Antrag, es sei der Beschuldigte
im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen, was sinngemäss als Antrag auf
Anordnung von Sicherheitshaft zu werten ist.
Der Beschuldigte wird zu einer
Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt und hat seit dem 14. Januar 2020 etwas
mehr als 25 ½ Monate in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen
Strafvollzug verbracht. Die Voraussetzungen für die Anordnung von
Sicherheitshaft sind angesichts des geringen verbleibenden Strafrests nicht gegeben
(fehlender starker Fluchtanreiz, fehlende Verhältnismässigkeit). Der
Beschuldigte ist deshalb aus der Haft zu entlassen (vgl. dazu den separaten
Haftentscheid mit heutigem Datum).
2.10 Zur Abgeltung der sexuellen
Belästigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist mit
der Vorinstanz eine Busse von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe
bei Nichtbezahlung, auszusprechen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz auf US 70 f. verwiesen werden.
2.11 Der Beschuldigte liess im Parteivortrag
vor dem Berufungsgericht erstmals einen Eventualantrag stellen, wonach im Falle
von Schuldsprüchen mit Freiheitsstrafe eine ambulante Massnahme unter Aufschub
des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen sei.
Dieser Antrag ist mit Blick auf die
Vollzugssituation und das Gutachten abzuweisen: Die Durchführung der Massnahme
während der verbleibenden kurzen Strafdauer –ein Grund für den ausnahmsweisen
Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer ambulanten Massnahme wurde nicht
genannt und ist auch nicht ersichtlich – ist wenig sinnvoll, anschliessend ist
die Landesverweisung zu vollziehen. Eine ambulante Therapie erachtet der
Gutachter nicht als erfolgversprechend, wenn überhaupt verspricht sich der
Gutachter am ehesten einen Erfolg bei einer Therapie in der Heimat (7/099 f.), die
der Beschuldigte dort freiwillig absolvieren könnte.
VI. Landesverweisung
1. Allgemeines zur Landesverweisung
1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB
(obligatorische Landesverweisung) verweist das Gericht den Ausländer, der wegen
einer der in den lit. a-o ausdrücklich genannten strafbaren
Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15
Jahre aus der Schweiz. In casu liegt mit dem gewerbsmässigen Betrug eine
Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor.
Nach Abs. 2 des Artikels kann das
Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den
Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
Die Härtefallklausel dient der Umsetzung
des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 145 IV 364 E. 3.2 S.
366 f.; 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden
persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen.
Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die
Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat
zählen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_1388/2019 vom
30.11.2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Da die Landesverweisung
strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die
Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung
miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1424/2019 vom 15.9.2020
E. 3.3.2; 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.6.2; je mit Hinweisen).
1.2 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er
hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet
zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung
überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch
wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen
Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das
Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende
Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er
das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt
wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört
in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch
andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das
Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,
speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von
Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1, E. 6.1).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 In Bezug auf die Beurteilung des
Härtefalls ist Folgendes zu erwägen:
2.1.1 Der 1987 geborene Beschuldigte
lebt seit seinem 25. Altersjahr und seit knapp zehn Jahren, in der Schweiz. Er
verbrachte somit seine Jugendzeit und prägenden Lebensjahre nicht hier, sondern
in seiner Heimat im Kosovo. Er ist in der Schweiz nicht verwurzelt. Seine
Integration in der Schweiz ist bis anhin nicht gelungen: Er verfügte noch nie
über eine längerdauernde Festanstellung (längste Anstellungsdauer ein Jahr und
drei Monate), sondern arbeitete meist temporär, war auch immer wieder
arbeitslos und musste von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ebenso
verschuldete er sich beträchtlich (vgl. dazu auch die Erörterungen weiter
unten). Negativ fällt zudem auf, dass der Beschuldigte auch nach knapp
zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz die Landessprache nicht gut, sondern nur
rudimentär sprechen kann und er sich nicht aktiv darum bemüht hat, seine Sprachkenntnisse
– die Schlüsselkompetenz jeder erfolgreichen Integration – zu verbessern. In
sozialer Hinsicht sind keine Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern bekannt.
Der Beschuldigte lebt zwar hier, seine Bezugs- und Kontaktpersonen (Ehefrau,
Freunde, Bekannte, Arbeitskollegen) sind aber Albanerinnen und Albaner (vgl.
auch seine Antwort im Verfahren vor erster Instanz auf die Frage, weshalb er
nicht gut Deutsch sprechen könne: «Es ist so, bei der Arbeit reden wir nur
albanisch. Es waren alles Albaner, auch der Chef.»).
2.1.2 Gegen eine gelungene Integration
spricht auch sein deliktisches Verhalten. Er kam am 27. März 2017 aufgrund
seines strafbaren Verhaltens vom 27. Januar 2015 in Untersuchungshaft, wo er 42
Tage verblieb. Trotzdem wurde er am 31. August 2017 und somit nur fünf Monate
nach der Haft-Erfahrung mit 9 g Kokain angehalten und am 13. September
2017 dafür im Kanton Neuenburg mit einer Geldstrafe belegt. Am 29. März
2019 erfolgte die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Vorverfahren (Freiheitsstrafe
von 23 Monaten, fakultative Landesverweisung für fünf Jahre), was bei ihm noch
keine Abkehr von kriminogenen Umfeld (illegale Glücksspiele, Kokainkonsum)
bewirkte, im Gegenteil wurde er im Herbst 2019 erneut straffällig.
2.1.3 Ein privates Interesse an einem
Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz lässt sich deshalb einzig aus seinen
familiären Verhältnissen ableiten. Der Beschuldigte ist Vater von drei Kindern
im Alter von […], […] und […] Jahren, die ebenso wie die Ehefrau alle mit
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz leben. Alle Familienmitglieder sind
kosovarisches Staatsangehörige. Eine Landesverweisung würde, sofern seine
ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau mit den drei Kindern in der Schweiz
verbleibt, die Kontaktmöglichkeiten des Beschuldigten zu seinen Kindern massiv
einschränken. Wohl wäre ein Kontakt über das Telefon oder über Skype sowie in
den Ferien noch möglich, dies würde aber die täglichen persönlichen Kontakte
nicht ersetzen. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldige
in den letzten Jahren mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gar kein intaktes
Familienleben mehr hatte. Er wurde in der Vergangenheit seiner Verantwortung
als Familienvater nicht gerecht, delinquierte mehrfach und der Kontakt zu
seiner Ehefrau und seinen Kindern war gering (vgl. Einvernahme der Ehefrau vom
11.2.2020: 10.2.14./1 ff). Bis zur Geburt des ersten Sohnes im […] sei es gut
gelaufen. Danach habe es sich schleichend verändert, dies auch mit den
Kollegen. Sie habe nach der ersten Haft im Frühling 2017 gehofft, es ändere und
bessere sich jetzt, es sei aber noch schlimmer geworden. Dies, obwohl er immer
gesagt habe, er werde sich ändern. Wie er in den Jahren 2018 und 2019 gelebt
habe, wisse sie nicht. Sie habe ihm Ende 2019 die Bedingungen für einen letzten
Anlauf mit ihm gestellt. Bereits im Jahr 2018 hatte die Ehefrau ein
Trennungsbegehren bei Gericht eingereicht. Sie lebe im Moment vom Sozialamt und
ihren Eltern. Von Ende 2018 bis Ende 2019 lebte der Beschuldigte somit
praktisch vollständig von der Familie getrennt, wobei die Ehefrau zumeist nicht
wusste, wo er sich gerade aufhielt. Seit über zwei Jahren befindet er sich nun in
Haft. Bei dieser Ausgangslage kann sich der Beschuldigte nicht auf den
Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, der voraussetzt,
dass die Ausweisung «eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer in der der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person
beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen» (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_1044/2019 vom 17.2.2020 E.2.5.3 und 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.3.2 mit
Verweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12).
2.1.4 Bereits im vorgängigen Verfahren
war vom Beschuldigten eine völlige Umkehr am 31. Dezember 2019 geltend gemacht
worden. Seine Ehefrau habe ihm eine letzte Chance gegeben und er habe dafür
seinem bisherigen Leben mit Einschluss des Spielens und des Drogenkonsums
abschwören müssen. Das habe er getan und dann die ersten beiden Wochen im Jahr
2020 bei seiner Familie verbracht. Er habe sich auch nach einem geeigneten
Psychiater für eine Psychotherapie erkundigt. Die Ehefrau signalisierte in einem
Brief im Vorverfahren (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2020,
abgelegt in den obergerichtlichen Akten) ihre Bereitschaft, ihrem Ehemann
nochmals eine Chance zu geben, was sie auch vor dem Berufungsgericht im vorliegenden
Verfahren bestätigt hat. Der Beschuldigte habe eine gute Beziehung zu den
Kindern. Während der Haft hat es regelmässige Kontakte des Beschuldigten in
Form von Besuchen oder Telefongesprächen mit der Ehefrau und den Kindern
gegeben. Ob die gelebte Gemeinschaft mit Ehefrau und Kindern funktionieren und der
Beschuldigte seinen familiären Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen würde,
konnte der Beschuldigte folglich noch nicht unter Beweis stellen. Solange die
Bewährungsprobe im gemeinsamen Alltag noch aussteht, kann jedenfalls nicht von
einer nachhaltigen Stabilisierung der familiären Verhältnisse ausgegangen
werden. Zudem erscheint höchst fraglich, ob der Beschuldigte die erforderliche
Basis für einen partnerschaftlichen Neustart gelegt hatte. Die Ausführungen
seiner Ehefrau in der Einvernahme vom 11. Februar 2020 wecken daran jedenfalls
Zweifel, geht doch daraus hervor, dass er ihr gegenüber die neuen
strafrechtlichen Vorwürfe und seine Beziehung zu einer rumänischen Freundin verschwiegen
hatte. Allerdings setzte sich die Ehefrau im vorliegenden Verfahren – nach
ihren ersten Aussagen – stark für den Beschuldigten ein: Vor Amtsgericht gab
sie als Zeugin an (BW AS 193 ff.), sie habe mit dem Beschuldigten entgegen
ihren früheren Aussagen auch regelmässig Kontakt gehabt, als dieser bei seiner
Schwester in [...] gelebt habe. Anfangs 2020 hätten sie wieder zusammengelebt,
dies auf Probe. Ihre Eltern wollten zurück in den Kosovo, dann habe sie
niemanden für die Kinder, wenn sie arbeiten müsse. Man habe gesehen, dass er
daraus gelernt habe, er sei ganz anders gewesen ohne Kokain und Alkohol. Er
wäre eigentlich der beste Vater, den es gebe. Der ältere Sohn hänge an ihm. Für
die Zukunft erwarte sie von ihm, dass er arbeite, seine Schulden abzahle und
nur für die Familie da sei. Das seien die Regeln, die aufgestellt worden seien.
Wenn er wieder spiele, schicke sie ihn selbst in den Kosovo zurück. Mit ihm in
den Kosovo zurückkehren, gehe nicht, ihre Kinder hätten hier ja eine Zukunft.
Sie hätten hier auch viele Schulden, die abbezahlt werden müssten. Eine
Landesverweisung ruiniere gleichzeitig auch die Zukunft der Kinder. Sie glaube
nicht, dass ihr Sohn das verarbeiten würde. Ja, er habe ein konkretes
Arbeitsangebot für den Fall der Freilassung. Sie hoffe auf eine Chance für
einen Neuanfang. Sie komme mit den Schulden und den Kindern nicht alleine
zurecht. Wie bereits oben bei den Täterkomponenten ausgeführt, haben sich dem
Beschuldigten zahlreiche Gelegenheiten für eine Umkehr geboten, die er nicht
genutzt hat. Vor diesem Hintergrund spricht wenig dafür, dass er seine Vorsätze
vom 31. Dezember 2019 über längere Zeit hätte in die Tat umsetzen können.
Beim Beschuldigten kann unter diesen
Umständen entgegen seinen Beteuerungen keine positive und schon gar keine
stabile Entwicklung ausgemacht werden, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht
würde.
2.1.5 Die Chancen, dass sich der
Beschuldigte bei einer Wegweisung aus der Schweiz in seinem Heimatland wieder
integrieren kann, sind intakt und sicherlich nicht schlechter als bei einem
Verbleib in der Schweiz: Er wuchs im Kosovo auf und verliess das Land erst mit
25 Jahren (vgl. seine Aussage am 23. Juli 2019: «Meine Wurzeln sind dort»:
1.1.1./23), die dortige Sprache ist seine Muttersprache - Deutsch spricht er
eher rudimentär - und er kann dort auf enge und gute familiäre Beziehungen
zurückgreifen, da zwei Geschwister sowie seine Eltern nach wie vor im Kosovo
leben. Auch seine Ehefrau hat kosovarische Wurzeln und Verwandte im Kosovo. Der
Beschuldigte besuchte im Kosovo während 13 Jahren die Schule und bekleidete danach
mehrere Arbeitsstellen. In der Schweiz war er in den letzten Jahren (vor der
Haft) nicht regelmässig und nie für längere Zeit arbeitstätig. Wenn der
Beschuldigte vorbringt, er müsse sich im Kosovo vor Gläubigern fürchten, ist
ihm entgegen zu halten, dass er sich auch wenige Wochen vor der Verhaftung, im
Herbst 2019, mit seiner Familie im Kosovo aufgehalten hatte.
2.1.6 Insgesamt kann beim Beschuldigten
durch die Anordnung der Landesverweisung kein schwerer persönlicher Härtefall
im Sinne des Gesetzes festgestellt werden.
2.2 Aber selbst bei Annahme eines
schweren persönlichen Härtefalles würde die Interessenabwägung zu Ungunsten des
Beschuldigten ausfallen:
2.2.1 Zu seinen persönlichen Interessen
kann auf das soeben Dargelegte verwiesen werden. Der Beschuldigte hat recht schwerwiegende
Straftatbestände in mehreren Bereichen verübt, sein strafrechtlicher Lebenslauf
in der Schweiz ist stark getrübt (während seines Aufenthaltes in der Schweiz
von gut sieben Jahren hat er eine ganze Palette von Straftaten begangen), die
Delikte haben an Schwere zugenommen und die Legalprognose ist schlecht. Das
öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist damit hoch, auch wenn es sich
beim Beschuldigten nicht um einen «absoluten Schwerverbrecher» (BW AS 171)
handelt.
2.2.2 Mit Blick auf die öffentlichen
Interessen ist zudem zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten bis anhin
nicht gelungen ist, sich in der Schweiz eine stabile wirtschaftliche Grundlage
zu erarbeiten und für sich und seine Familie selbständig zu sorgen. Im Herbst
2017 betrug der sozialhilferechtliche Unterstützungsbetrag für die Familie
knapp CHF 21'000.00. Auch zur Zeit der Verhaftung war die Familie des
Beschuldigten von Sozialhilfe abhängig. Im Betreibungsregister waren am 5.
Februar 2020 nebst vielen laufenden Betreibungen insgesamt 29 Verlustscheine im
Betrag von total über CHF 75'000.00 verzeichnet (1.5.2./26).
2.2.3 Im August 2018 ersuchte der
Beschuldigte gemäss Bericht des Migrationsamtes vom 20. Februar 2020 (1.5.2./31
f.) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, was im Februar 2020 noch
geprüft wurde. Ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung war bereits
mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 abgewiesen worden. Gleichzeitig war der
Beschuldigte vom Migrationsamt wegen seinen Schulden und des Sozialhilfebezugs
ermahnt worden.
2.2.4 Insgesamt überwiegen die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die persönlichen Interessen des
Beschuldigten an einem ausnahmsweisen Verzicht.
2.3 Bei der Dauer der anzuordnenden
Landesverweisung hat die Vorinstanz mit acht Jahren einen angemessenen
Entscheid im Bereich des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Rahmens
von fünf bis 15 Jahren getroffen. Dies trägt den beidseitigen Interessen
Rechnung und ist zu bestätigen.
2.4 Die Landesverweisung ist im
Schengener-Informationssystem SIS auszuschreiben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 11. März 2021).
VII. Kosten und Entschädigungen
1. Kostenfolgen
1.1 Der Beschuldigte wurde von einem
Vorhalt (Veruntreuung) freigesprochen. Damit sind ihm die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von total CHF 23'290.00 zu 95 % (= CHF 22'125.50) aufzuerlegen,
5 % (= CHF 1'164.50) erliegen auf dem Staat.
1.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der
Beschuldigte grösstenteils: Es erfolgt eine Reduktion der Freiheitsstrafe um
rund einen Drittel. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war erfolglos,
führte aber nicht zu einem Mehraufwand, da die Strafzumessung aufgrund der
Berufung des Beschuldigten ohnehin zu prüfen war. Nach diesem Ausgang sind die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00,
total CHF 8'330.00, zu 90 % (= CHF 7'497.00) vom Beschuldigten und zu 10 %
(= CHF 833.00) vom Staat zu bezahlen.
2. Entschädigung amtlicher Verteidiger
2.1 Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers ist für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF
20'549.70 festgesetzt worden. Entsprechend der erstinstanzlichen
Kostenverlegung beläuft sich der Rückforderungsanspruch des Staates, der
vorzubehalten ist, auf 95 % (CHF 19'522.20). Vorbehalten bleibt im Umfang
von 95 % auch der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, der
CHF 5'384.30 ausmacht (0,95 x [105,25 Stunden x CHF 50.00, zzgl. 7,7 %
MWST]).
2.2. Für das Berufungsverfahren macht
der amtliche Verteidiger einen Aufwand von total 27 Stunden geltend, wobei für
die bloss geschätzte Position vom 22. Februar 2022 (5 Stunden für HV und
Urteilseröffnung, inkl. Weg) 0,08333 Stunden hinzu zu rechnen sind (Total von
27,08333 Stunden). Zuzüglich Auslagen von CHF 25.00 und 7,7 % MWST (CHF 377.30)
ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf
CHF 5'277.30 festzusetzen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorzubehalten sind der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 % (= CHF 4'749.55)
sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers, der ebenfalls auf
90 % zu beschränken ist und CHF 1'312.55 ausmacht (0,9 x [27,08333 x CHF
50.00, zzgl. 7,7 % MWST]).
Demnach wird in Anwendung von Art. 46
Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art.
106, Art. 146 Abs. 1 (mehrfache Begehung), Art. 146 Abs. 2, Art. 156
Ziff. 1, Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 198 Abs. 2 StGB;
Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 7, Art. 33 Abs. 1
lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV; Art. 126 Abs. 1 und 2, Art. 135
Abs. 1, 4 und 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1,
Art. 426 Abs. 1 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
beschlossen und
erkannt:
1.
Es wird
festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des
Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. März 2021 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der Veruntreuung (AKS Ziff. 1.3)
freigesprochen worden ist.
2.
Es wird
festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. h des
erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis
am 31. Dezember 2019 (AKS Ziff. 1.7), schuldig gemacht hat.
3.
A.___ hat sich zudem
schuldig gemacht:
a) der
Erpressung, begangen in der Zeit vom 10. Januar 2019 bis am 30. Januar
2019 (AKS Ziff. 1.1);
b) der versuchten Erpressung, begangen in
der Zeit vom 31. Januar 2019 bis am 15. Februar 2019 (AKS Ziff. 1.1);
c) des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in
der Zeit von anfangs August 2018 bis am 28. Januar 2019 (AKS Ziff. 1.2.3 -
1.2.11);
d) des mehrfachen Betrugs, begangen in der
Zeit vom 17. bis 21. März 2017 (AKS Ziff. 1.2.1), in der Zeit vom 22.
Februar bis 31. März 2018 (AKS Ziff. 1.2.2), in der Zeit vom 28. Oktober
bis 14. November 2019 (AKS Ziff. 1.2.12) sowie am 28. November 2019 (AKS
Ziff. 1.2.13);
e) der sexuellen Belästigung, begangen am
30. Oktober 2019 (AKS Ziff. 1.4);
f) des Fahrens ohne Berechtigung (trotz
Führerausweisentzug), begangen am 30. Oktober 2019 (AKS Ziff. 1.5);
g) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(Vergehen), begangen am 30. Januar 2019 (Vorhalt Ziff. 1.6);
4.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten;
b) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise
zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
5.
An die
Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4 lit. a hiervor wird A.___ die seit dem 14.
Januar 2020 ausgestandene Haft angerechnet.
6.
Der A.___ mit Urteil
der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 13. September 2017 für eine
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug
wird widerrufen.
7.
Der Eventualantrag
von A.___, wonach für den Fall einer Verurteilung die Strafe zu Gunsten einer
ambulanten Suchtbehandlung im Sinne von Art. 63 StGB aufzuschieben sei,
wird abgewiesen.
8.
A.___ wird für die
Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
9.
Es wird festgestellt,
dass mit separatem Beschluss vom 22. Februar 2022 der sinngemässe Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft abgewiesen und A.___ aus
der Haft entlassen worden ist.
10. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils der im Verfahren gegen A.___
sichergestellte und beschlagnahmte Kaufvertrag mit F.___ (aufbewahrt bei den
Akten) eingezogen worden und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils weiter
bei den Akten zu belassen ist.
11. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderungen der
nachfolgenden Privatkläger gegenüber A.___ abgewiesen worden sind:
a) J.___ (Vorhalt Ziff.
1.2.6), Genugtuung, CHF 17'600.00,
b) K.___ (Vorhalt Ziff.
1.2.8), Genugtuung, CHF 2'000.00,
c) L.___ (Vorhalt Ziff.
1.2.9), Genugtuung, CHF 1'000.00,
d) F.___ (Vorhalt Ziff.
1.2.12), Genugtuung, CHF 100.00.
12. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderungen der
nachfolgenden Privatkläger gegenüber A.___ gutgeheissen worden sind:
a) G.___ (Vorhalt Ziff.
1.2.1), Schadenersatz, CHF 3'500.00,
b) H.___ (Vorhalt Ziff.
1.2.3), Schadenersatz, CHF 1'000.00,
c) I.___ (Vorhalt Ziff.
1.2.5), Schadenersatz, CHF 2'784.70,
d) J.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.6), Schadenersatz, CHF
12'600.00,
e) K.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.8), Schadenersatz, CHF
2'000.00,
f) L.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.9), Schadenersatz, CHF
1'000.00,
g) M.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.10), Schadenersatz, CHF
1'232.75,
h) F.___ (Vorhalt Ziff.
1.2.12), Schadenersatz, CHF 1'800.00.
13. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils alle übrigen
Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen worden sind.
14. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 20'549.70 festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang
von CHF 19'522.20 (= 95 % von CHF 20'549.70) sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers von CHF 5'384.30 (= 95 % der Differenz zum vollen
Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MWST), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
15. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird für das
Berufungsverfahren auf total CHF 5'277.30 (Aufwand: CHF 4'875.00,
Auslagen: CHF 25.00, MWST: CHF 377.30) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
4'749.55 (= 90 % von CHF 5'277.30) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers von CHF 1'312.55 (= 90 % der Differenz zum vollen Honorar zu
CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MWST), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
16. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'000.00, total
CHF 23'290.00, hat A.___ im Umfang von CHF 22'125.50 (= 95 % von CHF
23'290.00) zu bezahlen. CHF 1'164.50 (= 5 % von CHF 23'290.00) erliegen auf dem
Staat Solothurn.
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 8’000.00, total CHF 8'330.00, hat A.___ im Umfang von
CHF 7'497.00 (= 90 % von CHF 8'330.00) zu bezahlen. CHF 833.00 (= 10 % von
CHF 8'330.00) erliegen auf dem Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker