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Entscheid

STBER.2021.63

Erpressung etc. (mit Widerrufsverfahren)

22. Februar 2022Deutsch141 min

9. Oktober 2020 (1.4/15 ff.) wurden die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Daniel Gehrig,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Erpressung

etc. (mit Widerrufsverfahren)

Es erscheinen um 8:30 Uhr zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 22. Februar 2022:

1. B.___, Staatsanwältin, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

3. Rechtsanwalt Daniel Gehrig, amtlicher

Verteidiger;

4. Eine Dolmetscherin (albanisch);

5. C.___, Zeugin.

Der Vorsitzende eröffnet die

Hauptverhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und weist die

Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung sowie auf die

Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB hin. Hierauf fasst er

das Erkanntnis des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 15. März 2021 zusammen, nennt die vom Beschuldigten

angefochtenen Dispositivziffern und gibt die Abänderungsanträge gemäss

Berufungserklärung bekannt (vgl. im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.5.). Ebenso teilt

der Vorsitzende mit, dass sich die von der Staatsanwaltschaft erklärte

Anschlussberufung gegen die vorinstanzliche Strafzumessung richte. Verlangt

werde die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe. Anschliessend

verliest der Vorsitzende die bereits rechtskräftigen Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils (vgl. im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.6.). Im

Weiteren orientiert er die Parteien, dass das Berufungsgericht auch über die

Weiterführung der Haft (derzeit in den Modalitäten des vorzeitigen

Strafvollzuges) zu befinden habe, sofern der Beschuldigte zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt werde, welche die bisher erstandene Haft überdauere.

Den weiteren Ablauf der Verhandlung

skizziert der Vorsitzende wie folgt:

-

Vorbemerkungen und

Vorfragen der Parteien;

-

Befragung der Zeugin;

-

Befragung des Beschuldigten

zur Sache und Person;

-

Frage nach weiteren

Beweisanträgen;

-

Parteivorträge und letztes

Wort des Beschuldigten;

-

geheime Urteilsberatung;

-

mündliche Urteilseröffnung,

alternativ telefonische Kurzorientierung über den Prozessausgang.

Der amtliche Verteidiger wird vom

Vorsitzenden aufgefordert, seine Honorarnote der Staatsanwältin zur Einsicht

vorzulegen, damit sich diese im Rahmen ihres Parteivortrages dazu äussern

könne.

Staatsanwältin B.___ hat keine

Vorbemerkungen und wirft keine Vorfragen auf.

Der amtliche Verteidiger Daniel Gehrig händigt

je ein Exemplar seiner Honorarnote der Staatsanwältin und dem Gericht aus.

Zudem nimmt er in Bezug auf die Berufungserklärung folgende Klarstellung vor: Er

habe in Ziff. III.2. der Berufungserklärung für die mehrfache Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Übertretungsbusse von maximal CHF 200.00

beantragt. Die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 3 ausgefällte Busse in

der Höhe von CHF 500.00 sanktioniere sowohl die BetmG-Übertretungen als auch

die sexuelle Belästigung. Präzisierend wolle er darauf hinweisen, dass sich das

Rechtsmittel ausschliesslich gegen den Bussenbetrag wegen der sexuellen

Belästigung richte. Der Bussenbetrag von CHF 200.00 für die

BetmG-Widerhandlungen werde demgegenüber anerkannt. Zudem erklärt der amtliche

Verteidiger für seinen Mandanten einen Teilrückzug: Dispositivziffer 10 des

erstinstanzlichen Urteils (Gutheissung der Zivilforderungen) werde nicht mehr

bestritten, sondern anerkannt.

Im Weiteren stellt er den Beweisantrag,

es sei der neue Arbeitsvertrag, der dokumentiere, dass der Beschuldigte künftig

ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (100 % Pensum) antreten könne, zu den Akten

zu nehmen.

Nachdem dagegen von der Staatsanwältin keine

Einwendungen erhoben worden sind, erklärt der Vorsitzende, der Beweisantrag

werde gutgeheissen.

In der Folge wird die Dolmetscherin vom

Vorsitzenden aufgefordert, dem Beschuldigten den Gegenstand des Berufungsverfahrens

zusammenzufassen, ihn über die von seinem Verteidiger vorgenommene Präzisierung

bzw. Änderung der Anträge und über die Einreichung des Arbeitsvertrages zu

orientieren. Auf die anschliessende Frage des Vorsitzende bestätigt der

Beschuldigte, dass er die Dolmetscherin einwandfrei verstehe.

Es folgt nach vorgängiger Belehrung die

Befragung der Ehefrau des Beschuldigten, C.___, als Zeugin (vgl. Audio-Datei:

OGer AS 149; separates Einvernahmeprotokoll: OGer AS 149 a - d). Nach ihrer

Befragung verfolgt die Ehefrau des Beschuldigten den Prozess als Zuschauerin.

Anschliessend wird der Beschuldigte

belehrt und hierauf (zum Teil) unter Mitwirkung der Dolmetscherin befragt (vgl.

Audio-Datei: OGer AS 149; separates Einvernahmeprotokoll: OGer AS 149 e - j).

Der Beschuldigte lässt auf die entsprechende

Frage des Vorsitzenden durch seinen amtlichen Verteidiger erklären, die

Mitwirkung bzw. Unterstützung der Dolmetscherin für das letzte Wort sei nicht

erforderlich. Die Dolmetscherin kann deshalb ab 9:20 Uhr verfügen.

Rechtsanwalt Daniel Gehrig stellt im

Namen und Auftrag des Beschuldigten in der Folge folgenden weiteren Beweisantrag:

« Es sei

ein bei einem unabhängigen und auf Suchterkrankungen spezialisierten Gutachter

ein neues Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere zur Frage der

Schuldfähigkeit von A.___ im Zeitpunkt der jeweiligen Delikte sowie zum

Zusammenhang zwischen der Spiel- und Betäubungsmittelsucht des Beschuldigten und

den vorliegend in Frage stehenden Vorhalten sowie zu möglichen Therapien

äussere.»

Der amtliche Verteidiger weist darauf

hin, dass dieser Beweisantrag vom Referenten mit Verfügung vom 20. September

2021 abgewiesen worden sei. Er wolle ihn nun dem gesamten Spruchkörper zum

Entscheid vorlegen, dies mit folgender Begründung: Bereits mit dem von der

Verteidigung gestellten Antrag auf Begutachtung des Beschuldigten sei darauf

hingewiesen worden, dass man sich gegen die Einsetzung von D.___ als Gutachter

wende, weil dieser nicht über die erforderlichen Spezialkenntnisse im Bereich

der Suchterkrankungen verfüge. Von der Staatsanwaltschaft sei dann aber

ausgerechnet der von der Verteidigung bereits im Voraus ausdrücklich abgelehnte

D.___ mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden. Dieses sonderbare Vorgehen

der Staatsanwaltschaft, gegen welches sich die Verteidigung ohne Erfolg gewehrt

habe, habe mit einem fairen Verfahren nichts zu tun. Die Einsetzung von D.___

erweise sich aber auch mit Blick auf die erforderliche Unvoreingenommenheit des

Gutachters als problematisch, habe doch die Verteidigung ausdrücklich dessen

fachliche Kompetenz in Frage gestellt. Hinzu komme, dass das erstellte

Gutachten auch inhaltlich nicht überzeuge. Es sei nämlich nicht

nachvollziehbar, wie der Gutachter zum einen beim Beschuldigten eine Spiel- und

Kokainsucht, eine «Psychopathy» sowie einen bestimmenden Einfluss dieser

Faktoren auf das deliktische Verhalten und die Legalprognose bejahen, zum

anderen aber einen Einfluss auf die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit, mithin

eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit verneinen könne. Diesen Widerspruch

habe die Verteidigung mit einer entsprechenden Ergänzungsfrage an den Gutachter

aufgegriffen. Die Antwort des Gutachters darauf sei sehr kurz ausgefallen, habe

keine wissenschaftliche Auseinandersetzung beinhaltet und keine Klarheit

gebracht. Damit bleibe das Gutachten in einem zentralen Punkt nicht

nachvollziehbar. Die Begutachtung sei sowohl für die Beurteilung der

Schuldfähigkeit, die allfällige Anordnung einer therapeutischen Massnahme sowie

für die Frage der Landesverweisung von zentraler Bedeutung. Da das Gutachten

von D.___ hierfür keine taugliche Beurteilungsgrundlage bilde, müsse zwingend

ein Zweitgutachten eingeholt werden.

Zu diesem Beweisantrag nimmt

Staatsanwältin B.___ zusammengefasst und sinngemäss wie folgt Stellung: Der

Verteidigung scheine die Rolle des Gutachters und diejenige des behandelnden Therapeuten

miteinander zu vermischen. Im Unterschied zum Suchttherapeuten, der über spezifische

Kenntnisse in Bezug auf Suchterkrankungen und deren Behandlung verfügen müsse,

werde von einem Gutachter erwartet, dass er seine forensischen Kenntnisse

einbringe. D.___ sei ein anerkannter und sehr erfahrener Forensiker, der die erforderlichen

fachlichen Voraussetzungen für die Erstellung eines forensischen Gutachtens

ohne Zweifel mitbringe. Ebenfalls sei auch keine Ausstandsproblematik zu

erkennen und die Verteidigung habe die Ausstandsgründe auch nie explizit

angerufen. Die von der Verteidigung vor erster Instanz vorgebrachte Behauptung,

wonach D.___ angeblich stets eine relevante Verminderung der Schuldfähigkeit negiere,

decke sich nicht mit ihren Erfahrungen, wisse sie doch von Fällen, bei welchen D.___

sehr wohl dem Exploranden eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert habe. Vorliegend

habe die Verteidigung wohl die Befürchtung gehabt, das Resultat der Begutachtung

durch den Gutachter könnte im Ergebnis nicht den Erwartungen des von ihr

vertretenen Klienten entsprechen. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch

auf einen vergleichbaren Fall, den das Bundesgericht mit Urteil 6B_771/2020 vom

9. Februar 2021 entschieden habe. Das Bundesgericht habe in diesem Fall die

Auffassung der Vorinstanz geschützt, wonach die Schuldfähigkeit des

Beschwerdeführers trotz Spielsucht nicht vermindert gewesen sei und habe zur

Begründung insbesondere darauf hingewiesen, dass keine typische

Beschaffungskriminalität vorgelegen habe. Gleiches gelte vorliegend. Das

Gutachten sei auch inhaltlich überzeugend.

Die Verhandlung wird in der Folge für

eine Pause unterbrochen, damit das Berufungsgericht geheim über den Beweisantrag

beraten kann.

Der Referent für das Berufungsgericht mündlich

folgenden Beschluss:

«Der

Beweisantrag des Beschuldigten, wonach ein neues Gutachten bei einem auf

Suchterkrankungen spezialisierten Gutachter einzuholen sei, wird abgewiesen.»

Zur Begründung führt der Referent

zusammengefasst sinngemäss Folgendes aus (vgl. ausführlich zur selben Thematik

die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. V.2.4.3 und 2.4.4): Wesentlich

und ausschlaggebend seien für die Erstellung eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit

und die Legalprognose die Kenntnisse und die Erfahrung des beauftragten Gutachters

auf dem Fachgebiet der Forensik, wohingegen die von der Verteidigung ins Feld

geführten suchtspezifischen Spezialkenntnisse nicht bei der Erstellung eines

forensischen Gutachtens, sondern vielmehr bei einer Suchtbehandlung gefragt und

erforderlich seien. D.___ sei Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und

Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH

und überdies zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP. Er verfüge über eine

sehr grosse und langjährige Erfahrung als forensischer Gutachter. Die fachlichen

Voraussetzungen, die es gemäss Rechtsprechung brauche, um als sachverständige

Person ein Gutachten gestützt auf Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB zu erstellen,

erfülle D.___ folglich zweifellos. Hinzu komme, dass vielfach nicht nur eine

Suchtproblematik, sondern eine Komorbidität vorliege, so auch im vorliegenden

Fall, bei welchem neben der Suchterkrankung auch eine Persönlichkeitsakzentuierung

hinzutrete. Mit Blick auf die zeitliche Dringlichkeit – es handle sich

vorliegend um einen Haftfall – sei es zudem naheliegend gewesen, dass die

Staatsanwaltschaft mit D.___ den kantonalen Chefarzt der Forensischen

Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler mit der

Begutachtung des Beschuldigten beauftragt habe, da ein ausserkantonaler

Gutachter kaum innert nützlicher Frist das Gutachten hätte vorlegen können.

Hinweise auf eine fehlende Unabhängigkeit von D.___ seien nicht auszumachen und

es sei unzutreffend, dass dieser generell von einer vollen Schuldfähigkeit ausgehe,

dem Referenten seien mehrere andere Fälle bekannt. Zutreffend sei, dass es

immer einen gewissen Ermessensspielraum des Gutachters bei der Beurteilung der

Schuldfähigkeit gebe und die Einzelfallbetrachtung massgebend sei. Entgegen den

Ausführungen der Verteidigung gehe eine Diagnose (in casu: Kokain- und

Spielsucht in Kombination mit einer Persönlichkeitsakzentuierung, nicht aber

-störung) nicht zwangsläufig mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit einher.

D.___ habe im vorliegenden Fall unter Hinweis auf das sorgfältig geplante, relativ

komplexe und nicht impulsive Tatvorgehen nachvollziehbar und schlüssig begründet,

weshalb in Bezug auf die vorgehaltene Delinquenz von einer vollen

Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen sei. Hinzu komme, dass der

Beschuldigte auf die diversen einvernommenen Geschädigten keinen normabweichenden

(wie beispielsweise getriebenen) Eindruck gemacht habe. Weder die Kritik an der

Person des Gutachters noch die Kritik am Inhalt des Gutachtens seien

stichhaltig, weshalb der Antrag des Beschuldigten auf Einholung eines

Zweitgutachtens abzuweisen sei.

Hierauf schliesst der Vorsitzende das

Beweisverfahren und Staatsanwältin B.___ stellt und begründet für die

Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen: Akten

Obergericht, Aktenseiten [nachfolgend OGer AS] 151 ff.):

« 1. A.___ sei schuldig zu sprechen:

a. der

Erpressung sowie des Versuchs dazu zum Nachteil von E.___ (AZ 1.1);

b. des

gewerbsmässigen Betrugs (AZ 1.2.1 – 1.2.12);

c. der

Veruntreuung (AZ 1.12.13);

d. der

sexuellen Belästigung zum Nachteil von F.___ (AZ 1.4);

e. des

Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz (AZ 1.5);

f. der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AZ 1.6);

g. der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG (AZ 1.7);

2. A.___

sei zu verurteilen zu

a. einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Monaten;

b. einer

Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Haft.

3. Der

A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg am 13. September

2017 gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu

je CHF 30.00 sei zu widerrufen und die Strafe für vollstreckbar zu erklären.

4. Der

Beschuldigte sei im vorzeitigen Vollzug zu belassen.

5. Der

ausgestandene Freiheitsentzug seit dem 8. Januar 2020 sei A.___ an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. A.___

sei für die Dauer von acht Jahren des Landes zu verweisen.

7. Für

die Dauer des Landesverweises sei A.___ im SIS auszuschreiben.

8. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig,

sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse (des Beschuldigten)

erlauben.

9. Die

Verfahrenskosten seien A.___ aufzuerlegen.»

Rechtsanwalt Daniel Gehrig stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge

(Audiodatei des Parteivortrages: OGer AS 150; Anträge: OGer AS 164 ff.).

« I.

A.___ sei in Bestätigung des Urteils des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 15./17. März 2021:

1. Freizusprechen

vom Vorwurf der Veruntreuung, angeblich begangen vom 1. August bis 30.

November 2018 gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 1 bzw. Anklageschrift Ziff. 1.3;

2. Schuldig

zu sprechen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Übertretung), begangen in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis am 31. Dezember 2019

(Ziff. 2 lit. h des Urteils);

3. A.___

sei infolge dieses Schuldspruches zu verurteilen zu einer Übertretungsbusse in

der Höhe von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe (Ziff. 3 lit. b

des Urteils);

4. Weiter

seien die nachfolgenden Zivilforderungen zufolge Anerkennung von A.___ wie

folgt gutzuheissen:

a. G.___, Schadenersatz

CHF 3'500.00

b. H.___, Schadenersatz

CHF 1'000.00

c. I.___, Schadenersatz

CHF 2'784.70

d. J.___, Schadenersatz

CHF 12'600.00

e. K.___, Schadenersatz

CHF 2'000.00

f. L.___, Schadenersatz

CHF 1'000.00

g. M.___, Schadenersatz

CHF 1'232.75

h. F.___, Schadenersatz

CHF 1'800.00

5. Der

vorzeitige Strafvollzug sei bis zum Vorliegen des Berufungsurteils

weiterzuführen, wobei die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug an eine allfällige Strafe

anzurechnen sind.

6. Der

sichergestellte und beschlagnahmte Kaufvertrag mit F.___ sei zu Handen der

Akten einzuziehen gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 8.

7. Die

über die gemäss Ziffer 4 hiervor anerkannten Zivilforderungen hinausgehenden

Forderungen der Privatkläger seien gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 9 abzuweisen.

II.

A.___ sei – in Gutheissung der Berufung

– freizusprechen von den nachfolgenden Vorhalten:

a. Erpressung,

angeblich begangen zwischen ca. 10. Januar 2019 bis am 30. Januar 2019 gemäss

Urteil-Dispositiv Ziff. 2 lit. a bzw. Ziff. 1.1. der Anklageschrift;

b. Versuchte

Erpressung, angeblich begangen zwischen ca. 31. Januar 2019 bis am 15. Februar

2019 gemäss Urteils-Dispositiv Ziff. 2 lit. b bzw. Ziff. 1.1. der

Anklageschrift;

c. Gewerbsmässiger

Betrug gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 2 lit. c bzw. Ziff. 1.2 bzw. 1.2.1

bis 1.2.12 der Anklageschrift, konkret die folgenden Vorhalte:

aa. Betrug

(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von G.___ gemäss Ziff. 1.2.1. der

Anklageschrift;

bb. Betrug

(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von N.___ gemäss ziff. 1.2.2 der

Anklageschrift;

cc. Betrug

(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von H.___ gemäss Ziff. 1.2.3 der

Anklageschrift;

dd. Betrug

(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von O.___ gemäss Ziff. 1.2.4 der

Anklageschrift;

ee. Betrug

(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von I.___ gemäss Ziff. 1.2.5 der

Anklageschrift;

ff. Betrug

(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von J.___ gemäss Ziff. 1.2.6 der

Anklageschrift;

gg. Betrug

(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von P.___ gemäss Ziff. 1.2.7 der Anklageschrift;

hh. Betrug

(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von K.___ gemäss Ziff. 1.2.8 der

Anklageschrift;

ii.

Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von L.___ gemäss Ziff. 1.2.9.

der Anklageschrift;

jj. Betrug

(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von M.___ gemäss Ziff. 1.2.10 der

Anklageschrift;

kk. Betrug

(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von Q.___ gemäss Ziff. 1.2.11 der

Anklageschrift;

ll. Betrug

(Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von F.___ gemäss Ziff. 1.2.12 der

Anklageschrift;

d. Veruntreuung

zum Nachteil von R.___ gemäss Urteils-Dispositiv Ziff. 2 lit. d bzw. Ziff.

1.2.13 der Anklageschrift;

e. Sexuelle

Belästigung, angeblich begangen am 30. Oktober 2019 zum Nachteil von F.___,

gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 2 lit. e bzw. Ziff. 1.4 der Anklageschrift;

f. Fahren

ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), angeblich begangen am 30.

Oktober 2019 gemäss Urteils-Dispositiv Ziff. 2 lit. f bzw. Ziff. 1.5 der

Anklageschrift;

g. Widerhandlung

gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 30. Januar 2019 gemäss

Urteil-Dispositiv Ziff. 2 lit. g bzw. Ziff. 1.6 der Anklageschrift.

III.

Eventualantrag:

Für den Fall einer Verurteilung sei die

entsprechende Strafe aufzuschieben zu Gunsten einer ambulanten Suchtbehandlung

im Sinne von Art. 63 StGB.

IV.

1. Auf

den Widerruf des mit Urteil/Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Neuenburg am 13. September 2017 bedingt gewährten Vollzugs für eine Geldstrafe

von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sei zu verzichten (Urteil-Dispositiv

Ziff. 6);

2. Auf

eine Landesverweisung sowie eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem

(SIS) sei zu verzichten (Urteil-Dispositiv Ziff. 7);

3. Die

erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten seien vollumfänglich der

Staatskasse aufzuerlegen (Urteil-Dispositiv Ziff. 12);

4. Die erst- und oberinstanzlichen

Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen

(Urteil-Dispositiv Ziff. 13).

V.

Im

Weiteren sei zu verfügen:

1. Das

Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote

festzusetzen;

2. Es

seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.»

Sowohl die Staatsanwältin als auch der

amtliche Verteidiger halten einen zweiten Parteivortrag (OGer AS 168).

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort sinngemäss und zusammengefasst wie folgt Gebrauch:

Bei der im früheren Strafverfahren

ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten handle es sich um ein Geschenk von

Herrn S.___, er selber habe nämlich gar nichts gemacht. Auch das Opfer, Herr T.___,

habe das so ausgesagt. Wegen der Sache mit den Autos: Er habe diese Dummheit

gemacht. Er habe die Schulden mit Schulden bezahlen wollen, denn alle Leute hätten

ihn bedroht und Geld von ihm verlangt. Gegenüber seiner Ehefrau habe er die

vielen Schulden nicht erwähnen wollen. Er habe nicht noch mehr Stress machen

wollen, denn sie habe schon genug Stress gehabt. Es tue ihm leid, was passiert

sei. Er habe viel verloren. Er sage nicht, dass die Leute, die ihm Geld gegeben

hätten, selber schuld gewesen seien. Er sei damals drogen- und spielsüchtig gewesen

und habe diese Leute «verarscht». Er habe auch aus Angst gelogen. Er habe nichts

mit der Polizei zu tun haben wollen. Er habe auch Angst gehabt, seine Familie

zu verlieren. Die Kinder könnten nicht ohne ihren Vater sein. Er sei kein

Krimineller, aber er sei damals ein Junkie gewesen und habe viel gelogen. Er

bitte um eine letzte Chance. Es tue ihm auch leid für alle Steuerzahler, die

seinen Anwalt und auch die Staatsanwältin bezahlen müssten. Er wolle ein guter

Vater für seine Kinder, ein guter Ehemann für seine Ehefrau und ein guter

Bürger für dieses Land sein.

Abschliessend gibt der amtliche

Verteidiger bekannt, dass sein Klient eine mündliche Urteilseröffnung wünsche. Der

Termin wird in Absprache mit den Parteien um eine halbe Stunde vorverlegt und

auf 16:30 Uhr festgesetzt. Der Vorsitzende erklärt um 11:20 Uhr die Verhandlung

für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen

Urteilseröffnung vom 22. Februar 2022 um 16:30 Uhr:

1. B.___, Staatsanwältin, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

3. Rechtsanwalt Daniel Gehrig, amtlicher

Verteidiger.

Der Vorsitzende stellt die Anwesenden

fest und erteilt dem Referenten, Oberrichter Marti, das Wort für die summarische

Begründung des Urteils. Dieser verliest zu Beginn die wichtigsten Ziffern des

Urteilsdispositivs und fasst die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung

zusammen. Ebenso begründet er die Strafzumessung und die angeordnete

Landesverweisung sowie den Entscheid betreffend Haftentlassung. Abschliessend

gibt der Referent bekannt, dass die Urteilsanzeige in den nächsten Tagen und das

motivierte Urteil in den nächsten Wochen zugestellt würden. Der separat

begründete Beschluss betreffend Haftentlassung wird noch im Gerichtssaal den

Parteivertretern ausgehändigt. Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um

16:45 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Verfügungen vom 11. und 27. März

2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen A.___ (im

Folgenden: Beschuldigter) wegen Betrugs, Erpressung, evtl. Nötigung, Drohung,

Beschimpfung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Register 12.1.1.,

Akten Seiten 1 f., im Folgenden: 12.1.1./1 f.). In der Folge wurden diverse

bereinigte und konkretisierte Eröffnungsverfügungen sowie

Ausdehnungsverfügungen und eine Teileinstellungsverfügung erlassen. Dazu kann

auf die Darstellung in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (US 5 ff.)

verwiesen werden.

Am 14. Januar 2020 wurde der

Beschuldigte angehalten, er befindet sich seither in Untersuchungs- resp.

Sicherheitshaft sowie teilweise im vorzeitigen Strafvollzug.

Am 26. Mai 2020 erstellte D.___ ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (7/037).

2.

Mit Anklageschrift (im Folgenden: AKS) vom

9. Oktober 2020 (1.4/15 ff.) wurden die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt

überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Erpressung

(teilweise Versuch), ev. Nötigung und mehrfacher Erpressung, gewerbsmässigen

Betrugs (teilweise ev. Veruntreuung), sexueller Belästigung, Vergehens gegen

das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

3.

Das Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt fällte am 15. März 2021 folgendes Strafurteil:

1.

A.___ wird von

folgendem Vorhalt freigesprochen:

Veruntreuung, begangen in

der Zeit vom 1. August 2018 bis am 30. November 2018 (Vorhalt Ziff. 1.3

der Anklageschrift vom 9. Oktober 2020).

2.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) Erpressung,

begangen in der Zeit vom 10. Januar 2019 bis am 30. Januar 2019 (Vorhalt

Ziff. 1.1),

b) versuchte Erpressung, begangen in der

Zeit vom 31. Januar 2019 bis am 15. Februar 2019 (Vorhalt Ziff. 1.1),

c) gewerbsmässiger Betrug, begangen in der

Zeit vom 17. März 2017 bis am 14. November 2019 (Vorhalte Ziff. 1.2 bzw.

Ziff. 1.2.1 bis 1.2.12),

d) Veruntreuung, begangen am

28. November 2019 (Vorhalt Ziff. 1.2.13),

e) sexuelle Belästigung, begangen am 30.

Oktober 2019 (Vorhalt Ziff. 1.4),

f) Fahren ohne Berechtigung (trotz

Führerausweisentzug), begangen am 30. Oktober 2019 (Vorhalt Ziff. 1.5),

g) Widerhandlung gegen das Waffengesetz

(Vergehen), begangen am 30. Januar 2019 (Vorhalt Ziff. 1.6),

h) mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis

am 31. Dezember 2019 (Vorhalt Ziff. 1.7).

3.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4

Monaten,

b) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise

zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

4.

An die

Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a hiervor werden A.___ 168 Tage

Haft angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich A.___ vom 30. Juni 2020

bis am 16. März 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat.

5.

Das Gesuch von A.___

um Haftentlassung per 17. März 2021 wird abgewiesen und zufolge Widerrufs der

Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug wird gegen A.___ zur Sicherung des

Straf- und Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches

Berufungsverfahren Sicherheitshaft für die Dauer von 5 Monaten angeordnet (mit

den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs im Rahmen der jeweiligen

Anstaltsordnung).

6.

Der A.___ mit Urteil

der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 13. September 2017 für eine

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug

wird widerrufen.

7.

A.___ wird für die

Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8.

Folgender im

Verfahren gegen A.___ sichergestellter und beschlagnahmter Gegenstand (aufbewahrt bei den Akten) wird

eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils weiter bei den

Akten zu belassen: Kaufvertrag mit F.___.

9.

Die Zivilforderungen

der nachfolgenden Privatkläger gegenüber A.___ werden abgewiesen:

a) J.___ (Vorhalt Ziff.

1.2.6), Genugtuung, CHF 17'600.00,

b) K.___ (Vorhalt Ziff.

1.2.8), Genugtuung, CHF 2'000.00,

c) L.___ (Vorhalt Ziff.

1.2.9), Genugtuung, CHF 1'000.00,

d) F.___ (Vorhalt Ziff.

1.2.12), Genugtuung, CHF 100.00.

10. Die Zivilforderungen der nachfolgenden

Privatkläger gegenüber A.___ werden gutgeheissen:

a) G.___ (Vorhalt Ziff.

1.2.1), Schadenersatz, CHF 3'500.00,

b) H.___ (Vorhalt Ziff.

1.2.3), Schadenersatz, CHF 1'000.00,

c) I.___ (Vorhalt Ziff.

1.2.5), Schadenersatz, CHF 2'784.70,

d) J.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.6), Schadenersatz, CHF

12'600.00,

e) K.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.8), Schadenersatz, CHF

2'000.00,

f) L.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.9), Schadenersatz, CHF

1'000.00,

g) M.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.10), Schadenersatz, CHF

1'232.75,

h) F.___ (Vorhalt Ziff.

1.2.12), Schadenersatz, CHF 1'800.00.

11. Alle übrigen Zivilforderungen werden auf

den Zivilweg verwiesen.

12. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf CHF 20'549.70

(105.25 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 135.50 und MWST

zu 7.7 % von CHF 1'469.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn).

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 5'667.70

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST

zu 7.7 % von CHF 1'874.40), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

13. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 9'000.00, total CHF 23'290.00, hat A.___ zu

bezahlen.

4.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

am 17. März 2021 die Berufung anmelden (Akten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

Seite 285, im Folgenden: BW AS 285). Am 18. März 2021 liess auch der

Privatkläger U.___ die Berufung anmelden.

5.

Mit Berufungserklärung vom 23. Juli 2021

beschränkte der Beschuldigte sein Rechtsmittel wie folgt: Nicht angefochten würden

der Freispruch gemäss Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils, die Verurteilung

wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Einziehung

des Kaufvertrages gemäss Ziffer 8, die Abweisung der Zivilforderungen der

Privatkläger gemäss Ziffer 9 und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers

gemäss Ziffer 12. Es sei eine milde Übertretungsbusse von maximal CHF 200.00,

ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, auszusprechen. Beantragt werde ein

Freispruch von sämtlichen übrigen Vorhalten, der Verzicht auf den Widerruf des

am 13. September 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, der Verzicht auf die Landesverweisung und

deren Ausschreibung im SIS, die Abweisung der Zivilforderungen der Privatkläger

und die Auferlegung der Verteidigungs- und Verfahrenskosten beider Instanzen

auf den Staat. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht zog der

Beschuldigte das Rechtsmittel gegen Ziffer 10 ausdrücklich und gegen Ziffer 11

implizit zurück.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 erklärte

der Oberstaasanwalt die Anschlussberufung. Verlangt werde die Verurteilung zu

einer längeren Freiheitsstrafe.

Mangels Einreichung einer

Berufungserklärung wurde mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 28. September

2021 nicht auf die Berufung des Privatklägers U.___ eingetreten.

6.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 1: Freispruch vom

Vorhalt der Veruntreuung gemäss AKS Ziffer 1.3;

-

Ziffer 2 (teilweise):

Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-

Ziffer 8: Einziehung

Kaufvertrag;

-

Ziffer 9: Abweisung

Zivilforderungen;

-

Ziffer 10: Zusprechung

Zivilforderungen;

-

Ziffer 11: Verweisung von

Zivilforderungen auf den Zivilweg;

-

Ziffer 12 (teilweise):

Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach.

7.

Mit Verfügung des Präsidenten des

Berufungsgerichts vom 13. August 2021 wurde die Sicherheitshaft über den

Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens verlängert. Am 28. Januar

2022 bewilligte der Verfahrensleiter den vorzeitigen Strafvollzug.

8.

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 wurde

zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht auf den 22. Februar 2022

vorgeladen. Als Zeugin wurde die Ehefrau des Beschuldigten vorgeladen.

Erwägungen

II. Erpressung (AKS Ziffer 1.1.)

1.

Vorhalt

Unter AKS Ziffer 1.1. wird dem

Beschuldigten zusammengefasst (für die ausführliche und detaillierte

Sachverhaltsdarstellung wird auf die Anklageschrift verwiesen) vorgehalten, er

habe sich zwischen ca. 10. Januar 2019 und 15. Februar 2019, in [...], [...],

[...] sowie eventuell anderswo in der Schweiz, zum Nachteil des Geschädigten E.___

der mehrfachen Erpressung (teilweise Versuch) und evtl. Nötigung strafbar

gemacht, indem er versucht habe, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit V.___

sowie unter zu Hilfenahme von W.___ vorsätzlich und in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht durch Androhung ernstlicher Nachteile – namentlich

Androhung von Gewalt – den Geschädigten wiederholt zu Geldzahlungen in

unterschiedlicher Höhe, schlussendlich in der Höhe von CHF 4’000.00, zu

bestimmen, wobei der Geschädigte am 30. Januar 2019 in [...] beim Bahnhof unter

dem Eindruck der Drohungen als Teilzahlung CHF 500.00 an den Beschuldigten

übergeben habe. Die weitergehenden Forderungen habe er mangels vorhandenem Geld

nicht beglichen, weshalb es dabei beim Versuch geblieben sei.

Eventualiter wird dem Beschuldigten

vorgehalten, sich der Nötigung strafbar gemacht zu haben, sofern von einer

rechtmässig bestehenden und auf dem Zivilweg durchsetzbaren Schuld von CHF

250.00, evtl. CHF 450.00, auszugehen sei. Die darüber hinaus gehenden

Forderungen und Handlungen seien hingegen als Erpressung zu qualifizieren.

2.

Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht

die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.3.1 Als objektive Beweismittel befinden

sich die sichergestellten und ausgewerteten Chat-Kommunikationen zwischen dem Geschädigten

und dem Beschuldigten, V.___ und W.___ in den Akten (3.3.1/12 ff.).

2.3.2 Der Geschädigte gab bei seiner

Erstbefragung vom 15. Februar 2019, 15:45 Uhr, zusammengefasst zu

Protokoll, (10.2./1 ff.), die Sache habe psychischen Einfluss auf ihn. Er

schlafe schlecht und habe immer Angst, es komme jemand bei ihm daheim rein. Er

müsse gestehen, rund drei Monate lang mit V.___ mit Cannabis gedealt zu haben.

In der Folge einer fristlosen Kündigung habe dieser ihm CHF 250.00 ausgelehnt.

Er habe keine Arbeit und kein Geld gehabt. In der Folge habe V.___ immer mehr

Geld von ihm (zurück-)verlangt. Zunächst freundlich, das habe sich dann aber

geändert. Konkret seien dies CHF 100.00 mehr pro Tag, zuletzt insgesamt CHF

4'000.00, gewesen. Der Beschuldigte, der Schwager von V.___, habe sich am 28.

Januar 2019 per WhatsApp als «[Aliasname 1]» bei ihm gemeldet und «sein» Geld

verlangt. Er habe gewusst, dass mit diesen Leuten nicht zu spassen sei und habe

bei Familie und Freunden nach Geld gefragt. Er habe dem Beschuldigten am 30.

Januar 2019 um 19:00 Uhr CHF 500.00 am Bahnhof [...] übergeben. Sein Kollege X.___

sei dort dabei gewesen. Nachher im Auto habe der Beschuldigte aus einem Etui

eine Pistole genommen, eine sehr kleine Kleinkaliberpistole etwa in Handgrösse,

habe ihnen diese gezeigt und habe davon gesprochen er werde bei Kollegen noch

zwei weitere Waffen holen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er versuchen

werde, den Rest des Geldes aufzutreiben, er aber keinen Lohn und noch Mietausstände

habe. Der Beschuldigte und V.___ hätten ihm daraufhin geschrieben, dass sie

Leute bei ihm vorbeischicken würden. V.___ habe ihm geschrieben, dass er ihn

kaputtmachen, seine Sippe ficken und auf seine Mutter losgehen werde. Er solle

einen «ausländer-schwarz» Kredit aufnehmen, sonst komme er mit seinen Hunden

bei seiner Arbeit vorbei. Weiter habe er ihm gedroht, ihm jeden Zahn

auszureissen. Plötzlich hätten sich dann wieder der Beschuldigte und W.___ bei

ihm gemeldet und ihm ebenfalls gedroht, bei seiner Arbeit vorbeizukommen. Daraufhin

sei er aus Angst zur Polizei gegangen. Er habe Angst um seine Familie, aber

auch um seine Mitbewohner. Er kenne diese Leute und die würden bei ihm vorbei

kommen, auch mit «Knarren». V.___ sei als Vorbestrafter nicht so dumm und komme

selber vorbei. Dieser habe seine Leute, die das machten. Das habe dieser auch

so geschrieben. Die Drohungen habe er seit Anfang Januar erhalten, wobei bloss

der Beschuldigte und V.___ ihm schriftlich gedroht hätten. Man habe ihm früher

immer gesagt, der Beschuldigte sei ein grosses Tier und alle im Kanton hätten

vor ihm Angst.

Diese Aussagen bestätigte der Geschädigte

in der Folge am 25. März 2019 (10.2./8 ff.), am 18. Juni 2019 (10.2./51

ff.) und am 5. Februar 2020 (in Anwesenheit des Beschuldigten sowie V.___ und W.___,

10.2./87 ff.), jeweils in freier Rede. Zur Hauptverhandlung vor der Vorinstanz

erschien er nicht. Der Geschädigte gab jeweils an, er habe V.___ ab Anfang

Dezember CHF 250.00 geschuldet, ab Ende Januar 2019 seien es dann plötzlich CHF

4'000.00 gewesen. Das sei «balkanischer Rabatt», ihr Zinssatz, täglich CHF

100.00 mehr. Bis im Januar sei es noch normal gewesen, dann sei es eskaliert,

weil er dem Schwager (Beschuldigter) das Geld habe geben müssen. Er sei mit

CHF 250.00 im Rückstand gewesen und habe dem Schwager CHF 500.00 bezahlt

aus Angst, weil V.___ diesen kontaktiert habe. Der Beschuldigte sei der

Geldeintreiber dieser Leute. Sie hätten den Beschuldigten dann noch

herumgefahren und als dieser wiedergekommen sei, habe er eine Waffe ausgepackt,

um zu zeigen, was er geholt habe. Der Beschuldigte habe ihm und X.___ noch ein

Video gezeigt, wie er jemanden unten in Albanien abgefangen habe. Er wisse

nicht, ob der Beschuldigte diesem ins Bein geschossen habe, wie er es erzählt

habe. Auf dem Video sehe man einen Mann, der sich den Oberschenkel

zusammendrücke und blute. Der Beschuldigte habe gesagt, er habe das gemacht und

er sei einer der Höheren in [...]. V.___ habe ihm gedroht, jemanden bei ihm

vorbei zu schicken. Dieser nehme das nicht selbst in die Hand und werde im

Verlaufe dieser Geschichte, oder wenn sie durch sei, seine Leute schicken. Damit

sei der Beschuldigte gemeint gewesen. Aus Angst habe er dem Beschuldigten dann

Ende Januar CHF 500.00 bezahlt und gemeint, es sei damit erledigt. Der

Beschuldigte habe ihm dann später aber geschrieben, er müsse wieder zahlen. In

der Zeit, als die Chats gelaufen seien, habe er Mühe gehabt mit dem Schlafen.

Er sei ständig von dreien gehetzt worden. Er habe Angst, dass ihm oder seinen

Eltern etwas passiere, dass jemand vorbei komme. Er habe ihn viel Überwindung

gekostet, wieder nach [...] zu kommen (zur Einvernahme), da er diesen Ort

vermeide. Wenn er nach Hause gehe, könne schon jemand warten oder auch auf dem

Weg. Er habe in der Probezeit einen Vorschuss verlangt und diesen teils dem

Beschuldigten gegeben und teils für die Miete verwendet. Beim Vorzeigen der

Waffe habe der Beschuldigte gesagt, sie sei klein, aber man könne sie gut

verstecken und damit ohne Probleme jemanden ahnungslos in den Rücken schiessen.

(Auf Frage) Dass es sich um ein Feuerzeug in Form einer Pistole gehandelt habe,

stimme nicht. Der Beschuldigte habe diese aus einem Waffenetui herausgenommen

und dann wieder da rein getan. Ein Feuerzeug würde man erkennen und es sei auch

grösser gewesen als eine Feuerzeug-Pistole.

2.3.3 X.___ gab am 14. März 2019 als

Auskunftsperson gegenüber der Polizei zu Protokoll (10.2.2./1 ff.), den

Beschuldigten nur einmal gesehen zu haben. Der Geschädigte habe ihn damals um

Hilfe gebeten, da dieser in einer «riesen Scheisssituation» sei. Die Leute

würden ihm Druck machen, weil er V.___ wegen Gras Geld geschuldet habe. Der

Beschuldigte («[Aliasname 1]») habe beim Treffen von Leuten erzählt, die ihm

Geld geschuldet hätten. Er habe aber einen Weg gefunden, wie er zum Geld komme.

Er habe ihnen dabei ein Video gezeigt von einer Person, die ihm Geld geschuldet

habe. Diese Person habe geblutet, er wisse aber nicht, was der Beschuldigte mit

ihr gemacht gehabt habe. Auf seine Bitte hätten sie den Beschuldigten dann noch

irgendwohin gefahren. Dieser sei kurz aus dem Auto und habe ihnen nach der

Rückkehr eine kleine Waffe gezeigt und gesagt, man könne diese gut vor der

Polizei verstecken, weil sie so klein sei. Der Beschuldigte habe sie damit aber

nicht bedroht oder so. Er habe gesagt, er habe noch mehrere Waffen. V.___ und der

Beschuldigte hätten immer mehr Geld vom Geschädigten gewollt, es sei recht

unrealistisch gewesen. Er wolle keine Probleme mit dem Beschuldigten haben, da

dieser ja auch schon gewalttätig geworden sei, das habe man ja auf dem Video

gesehen. Ja, das habe er dem Geschädigten geschrieben, er wolle keine Probleme

mit dem Beschuldigten. Er wolle nicht so aussehen wie der auf dem Video, der

stark geblutet habe. Wenn der Beschuldigte erfahre, dass er hier ausgesagt

habe, könnte ihm etwas passieren. Dies wegen dem Video, das zeige, was der

Beschuldigte für ein Mensch sei. Man habe überall Blut gesehen, an Mund und

Nase und an den Beinen sei etwas gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, das sei

eine Person, die ihm Geld geschuldet habe. Der Geschädigte habe dem

Beschuldigten auch noch seinen Elektro-Scooter angeboten.

Am 22. Januar 2020 bestätigte X.___ seine

Angaben (in Anwesenheit des Beschuldigten und V.___, 10.2.2./13 ff.). Er habe

Angst vor den Beiden, und zwar Angst um sich. Dass sie ihn später suchten. Er

habe letzte Nacht nicht schlafen können deswegen. Er habe die Geldübergabe in

Solothurn beim Bahnhof damals nicht selbst gesehen, das sei ausserhalb des

Autos passiert. Danach habe ihnen der Beschuldigte - hinter dem Auto beim

Kofferraum – auf dem Handy das unschöne Video gezeigt. Man habe von aussen

durch die offene Fahrertüre in ein Auto gesehen. Darauf habe ein Mann auf dem

Fahrersitz seine Hand auf dem linken Bein gehabt und es sei überall Blut

gewesen. Der Mann habe Angst gehabt. Es sei auf dem Video nicht Deutsch,

sondern eine andere Sprache gesprochen worden. Geredet, kommentiert habe der

Filmer. Der Beschuldigte habe gesagt, das sei eine Person gewesen, die bei ihm

auch Schulden gehabt habe. Dieses Video habe ihn eingeschüchtert. Sie hätten

den Beschuldigten dann noch irgendwohin gefahren, weil sie wohl nicht hätten Nein

sagen können. Dieser sei kurz ausgestiegen und habe ihnen danach eine kleine

Waffe gezeigt. Er habe gesagt, es sei eine deutsche Waffe und man könne die gut

hinter dem Zeigefinger verstecken. Er kenne sich mit Waffen nicht aus, sie habe

aber echt ausgesehen. Sie seien davon geschockt gewesen. Das Ganze habe den

Geschädigten physisch und psychisch kaputt gemacht, er sei völlig neben den

Schuhen gewesen und habe Angstzustände gehabt. Der Geschädigte habe ihm

erzählt, er habe mit V.___ zusammen Marihuana verkauft und am Schluss das Geld

nicht zurückzahlen können. Dieser habe dann den Beschuldigten geschickt, um das

Geld einzufordern.

2.3.4 V.___ bestätigte anlässlich seiner

Befragung vom 14. Januar 2020 (10.1.2./1 ff.), er habe vom Geschädigten sein

Geld zurückhaben wollen. Es seien CHF 450.00 gewesen wegen 10 Gramm Marihuana. Er

habe ihm das Geld gegeben, damit der Geschädigte Marihuana kaufen könne. Er

habe es dem Geschädigten ein paar Mal anständig gesagt per WhatsApp. Dann habe

er seinen Schwager geschickt und dieser habe das Geld geholt. Er habe niemanden

geschlagen und nichts. Er erkenne seinen Schwager auf der vorgelegten Foto, man

nenne ihn «[Aliasname 1]». Ob er unterschreiben müsse, mit dem wolle er nichts

zu tun haben. Sie hätten familiäre Probleme. Ja, er habe dem Geschädigten schon

gesagt, dass die Schuld immer grösser werde, dies um diesen einzuschüchtern. Es

habe auch geklappt, er habe sein Geld wieder. Er habe gesagt, es werde jede

Woche CHF 100.00 teurer. Druck habe er allenfalls mit seinem Schwager ausgeübt.

Vor diesem hätten alle Angst. Ja, er habe dem Geschädigten gesagt, sein

Schwager sei ein Schlimmer und alle hätten Angst vor ihm. Er habe dem

Geschädigten Angst machen wollen, damit er sein Geld zurückerhalte. Er habe

vielleicht etwas überreagiert mit den Drohungen, jemanden vorbei zu schicken. Er

habe die CHF 450.00 dann von seinem Schwager erhalten. Seither habe er vom

Geschädigten nie mehr etwas gehört. Von CHF 4'000.00 habe er nie etwas gehört. Er

hätte dem Geschädigten nie ein Haar gekrümmt. Er habe nie gedealt, er arbeite

immer.

Am 15. Januar 2020 bestätigte V.___

seine Angaben (10.1.2/19 ff.). Nachdem er sein Geld, CHF 450.00, via den

Beschuldigten zurückgehabt habe, habe er nichts mehr verlangt. Es sei dabei um

sein Geld gegangen, doch habe der Beschuldigte so tun sollen, als ob es dessen

Geld gewesen sei, da er in [...] mehr gefürchtet gewesen sei und das Geld

deswegen schneller bekommen habe. Die Geschichte mit «[Aliasname 2]» und «[Aliasname

3]» kenne er, der Beschuldigte habe noch bei vielen anderen Geld eingezogen.

Der Beschuldigte habe dies geschrieben, um dem Geschädigten Angst zu machen. Während

er selbst die Idee mit dem «Zins» für die Schuld des Geschädigten gehabt habe,

habe der Beschuldigte angefangen, damit zu übertreiben. (Auf Vorlage der

Chat-Auszüge) Er sei sprachlos, dass er das damals geschrieben habe. Er

verstehe nun die damalige Situation des Geschädigten.

Am 30. Januar 2020 ergänzte V.___ noch

(10.1.2./044 f.), ja, er habe auch nach dem Erhalt der CHF 500.00 noch Geld vom

Geschädigten verlangt und dabei den Betrag noch erhöht. Er sei zuerst nicht

ehrlich gewesen, nun habe er es mit seinem Anwalt besprochen. Ja, er habe mit

dem Geschädigten gedealt und Geld machen wollen. Es sei aber alles schief

gegangen. Er habe das Geld zum Dealen vorgeschossen und hätte das Geld wieder

zurückerhalten sollen.

2.3.5 Der Beschuldigte selbst gab bei

der ersten Einvernahme vom 19. Januar 2020 zusammenfassend an (10.1.1./045 ff.),

der Geschädigte habe seinem Schwager Geld geschuldet und er habe dem

Geschädigten gesagt, er solle das zahlen. Sein Schwager habe dem Geschädigten

nämlich gesagt, das Geld gehöre angeblich ihm (dem Beschuldigten). Er sei

einmal mit V.___ beim Geschädigten gewesen, der sei aber nicht dort gewesen.

Danach habe ihn das nicht mehr interessiert. V.___ habe von einer Schuld von

CHF 2'000.00 oder 3'000.00 gesprochen. Er glaube, der Geschädigte habe

CHF 200.00 bis 300.00 gegeben. Er habe den Fehler gemacht, dass er dem

Geschädigten wegen V.___ geschrieben habe. Die beiden hätten mit Marihuana

gehandelt. Sein Schwager sei wie ein Kind und habe dem Geschädigten sicher

gesagt, er (der Beschuldigte) werde ihn schlagen. Deshalb habe V.___ auch

gesagt, das Geld gehöre ihm (dem Beschuldigten). Er habe noch nie jemanden

geschlagen, man müsse keine Angst vor ihm haben. Den Mann auf dem Bild (X.___)

kenne er nicht. Von einem Treffen am 30. Januar 2019 am Bahnhof Solothurn

wisse er nichts. Ebenso wenig von einem Video, das er gezeigt haben solle. An

ein Treffen mit dem Geschädigten am Bahnhof Solothurn erinnere er sich nicht.

Dieser sei oft zu seiner (des Beschuldigten) Wohnung gekommen. Das mit dem

Treffen und dem Gewaltvideo stimme ganz einfach nicht. Es gebe kein Video, keine

Chance. Der Geschädigte und X.___ hätten sich offenbar abgesprochen. Er sei

nett gewesen gegenüber dem Geschädigten. Er habe mit diesem auf eine gute Art

gesprochen und ihm gesagt, er solle V.___ das Geld geben. Er sei kein

Geldeintreiber, das seien Kindergeschichten. Dass er beim Geschädigten Druck

gemacht habe und «Zinsen» verlangt habe, sei zum Lachen. Ob der Geschädigte ihm

oder seinem Schwager das Geld gegeben habe, wisse er nicht mehr. Die Angaben

des Geschädigten seien falsch. Er habe noch nie jemanden bedroht.

Am 15. Januar 2020 blieb er bei seinen

Aussagen (10.1.1./065 ff). (Auf Vorlage erster Chat-Mitteilungen) Dazu habe er

nichts zu sagen. Er habe den Fehler gemacht, zu schreiben, es gehe um sein

Geld. An die Mitteilung mit den Schlägereien und «[Aliasname 2]» und «[Aliasname

3]» könne er sich nicht erinnern. Er wisse nicht, was mit diesen beiden gewesen

sei. Ev. seien es Texte gewesen, die ihm V.___ geschickt habe. Er könne sich

nicht erinnern. Es sei sein Fehler, dass er von V.___ in dieses Spiel

hineingezogen worden sei. Zu den weiteren Chatmitteilungen habe er nichts zu

sagen. Er wisse nicht, ob der Geschädigte das Geld ihm oder V.___ übergeben

habe. Er habe sich dann von diesem Spiel zurückgezogen. Was V.___ geschrieben

habe, gehe ihn nichts an.

Am 30. Januar 2020 (10.1.1./80 ff.)

räumte der Beschuldigte dann ein, er habe dem Geschädigten ein Video gezeigt.

Das sei nicht sein Video gewesen, sondern eines aus Youtube. Er könne es

zeigen. Das sei eine Dummheit gewesen von ihm. Er habe ihnen damit aber nicht

Angst machen wollen. Dazu hätte es ja auch keinen Grund gegeben. Danach im Auto

habe er ein Feuerzeug in Form einer Pistole, ca. 5 cm lang, gezeigt. Er habe

das an seinen Schlüsselbund gehängt gehabt. Dazu hätten sie gelacht.

Anlässlich der Schlusseinvernahme vom

26. Juni 2020 erklärte der Beschuldigte (10.1.1./230 ff.), es tue ihm sehr leid

für den Geschädigten. Er hätte sich dort nicht einmischen sollen, das Spiel

nicht mitmachen sollen. Bei der Schuld sei es um etwas Gras gegangen. Er habe

das Video schon gezeigt, aber nicht gesagt, er würde so etwas jemandem antun. Er

habe es aus Dummheit gezeigt, nicht zum Angst machen. Dass er nach der Übergabe

der CHF 500.00 noch weiteres Geld verlangt habe, sei von V.___ gekommen.

2.4.1 Vorweg ist festzustellen, dass die

aktenkundigen Chatprotokolle zwischen dem Beschuldigten, dem Geschädigten, V.___

und W.___ den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift dargelegt wird, grösstenteils

belegen und die Aussagen des Geschädigten bestätigen. Insbesondere können damit

die in der Anklageschrift ausführlich wiedergegebenen Unterhaltungen

verifiziert werden. Die vorgehaltenen Mitteilungen wurden denn auch von keiner

Seite bestritten. Das Treffen des Beschuldigten vom 30. Januar 2019 mit dem Geschädigten

und X.___ zwecks Geldübergabe bestätigte nach anfänglichem Bestreiten dann auch

der Beschuldigte. Die Aussagen des Geschädigten wirken sehr glaubhaft, hat er

doch detaillierte, schlüssige und konstante Angaben gemacht, mit welchen er

sich auch selber belastet hat hinsichtlich seiner aus dem Cannabiskauf

stammenden Schulden. Es finden sich beim Geschädigten weder Belastungseifer noch

eine Verstärkung der Vorhalte im Verlaufe der verschiedenen Befragungen. Ein

Motiv für eine strafbare Falschbelastung ist weder geltend gemacht noch

ersichtlich. Er schilderte eigene psychische Vorgänge: Er habe Angst, auch um

seine Familie (10.2.1/3). Es habe lange gebraucht, bis er sich wieder raus

getraut habe. Er habe sich genau überlegt, wo er durchgehe. Er habe sich

Gedanken gemacht, sich zu wehren, wenn sie kämen. Er sei Jungschütze und ein

Mitbewohner habe ein Gewehr gehabt. Wenn sie kämen, würde er dieses wohl holen

und abdrücken. Weil er nicht verstümmelt oder angeschossen werden wolle. Er

könne garantieren, dass noch etwas passieren werde. Dass sie jemanden

schickten. Er werde von ihnen sicher auch jetzt schon gesucht (10.2.1./21 f.). In

der Folge bat er um die Beendigung der Einvernahme, da nun alles wieder hoch

komme. Er wisse, dass noch etwas passiere, die Frage sei nur, wann. Die

Drohungen nehme er immer noch ernst, das seien keine leeren Worte (10.2.1./24

f.). Es werde sicher noch passieren. Entweder verschwinde er oder er tauche

irgendwann wieder auf und es fehlten ihm ein paar Finger. Er überlege immer

zwei Mal, wo er durchgehe (10.2.1./57). Er sei aus Angst, dass jemand zu ihm

komme oder ihm auflauere, nicht mehr rausgegangen (10.2.1./91). Er habe sich

nicht mehr rausgetraut und habe schliesslich einen Kantonswechsel gemacht, um

ein bisschen auf der sicheren Seite zu sein, da er nicht wisse, wie viele Leute

sie kennten (10.2.1./92). Sein Leben habe sich drastisch verändert, er habe

keine Nerven mehr, sei gesundheitlich nicht mehr fit, müsse schauen, wo er

hingehe. Früher sei er mit dem Kopfhörer zur Arbeit gegangen, das könne er

heute nicht mehr, da er Angst habe, das Messer im Rücken zu haben. Sein Leben

werde durch die Angst beeinflusst. Er habe auch mit dem Herzen Probleme

bekommen und Nesselfieber (10.2.1./111). Die Aussagen des Geschädigten decken

sich mit den Chatprotokollen und werden von den Aussagen von V.___ und X.___

zur Sache erhärtet. Insbesondere auf Seiten von X.___ ist kein Grund

ersichtlich, weshalb er falsche Angaben zum in Frage stehenden Vorhalt machen

oder den Beschuldigten falsch beschuldigen und sich damit strafbar machen sollte.

Dieser schilderte auch, wie belastend die ganze Situation für den Geschädigten

war. Auch V.___ gab bereits bei der ersten Befragung an, er habe den

Geschädigten einschüchtern wollen, um an sein Geld zu kommen und habe dazu

seinen Schwager (den Beschuldigten) eingebunden, da alle Angst vor diesem

gehabt hätten (10.1.2/6 ff und 27). Der Beschuldigte habe auch solche Sachen -

wie z.B. mit den Schlägereien oder mit «[Aliasname 2]» und «[Aliasname 3]» - geschrieben,

um den Geschädigten einzuschüchtern. Im Gegensatz hierzu waren die ersten Angaben

des Beschuldigten kaum glaubhaft, in sich widersprüchlich und widersprachen auch

den vorliegenden Chatprotokollen. Er war offensichtlich auch später darauf

bedacht, sich selber in einem besseren Licht darzustellen, indem er bspw. angab,

er sei bloss in das «Spiel» von V.___ hineingezogen worden. Da hätte er nicht

mitmachen sollen. Die in den Chatverläufen ersichtlichen Textnachrichten des

Beschuldigten etwa betreffend seinen Gerichtstermin wegen Schlägereien bezeugen

allerdings klar das Gegenteil. Geradezu absurd muten angesichts der

vorliegenden Nachrichten die Angaben des Beschuldigten an, er habe «auf eine

gute Art» mit dem Geschädigten gesprochen und er habe mit dem Gewaltvideo dem Geschädigten

nicht Angst machen wollen. Generell kann festgehalten werden, dass der

Beschuldigte die ihm vorgehaltenen Handlungen grundsätzlich solange bestritt,

bis er direkt mit (zu) belastenden Beweisen konfrontiert wurde. Seine

vorgeblichen Gedächtnislücken seinerseits beispielsweise in Bezug auf das

erwähnte Gewaltvideo schlossen sich dementsprechend im Verlauf des Verfahrens

zunehmend.

2.4.2 Hinsichtlich der vorgeworfenen

Faustfeuerwaffe gab der Beschuldigte an, bei der kleinen Waffe habe es sich um

ein Feuerzeug gehandelt, wie man sie in Souvenier-Läden kaufen könne. Man habe

bei der Hausdurchsuchung denn auch keinerlei Hinweise auf eine Pistole, Munition

oder eine entsprechende Verpackung gesehen. Die Aussagen des Geschädigten und

von X.___ sind auch diesbezüglich weitaus glaubhafter: Während der Beschuldigte

von einem Feuerzeug sprach, das er am Schlüsselanhänger befestigt gehabt habe,

schilderten die anderen, wie er die Schusswaffe nach dem Wiedereinsteigen aus

einem Etui genommen und vorgezeigt habe. Er habe zudem gesagt, er werde noch

zwei weitere Waffen holen gehen. Das sei ihnen zu heiss gewesen

(Waffenschieberei) und sie hätten ihn höflich gebeten auszusteigen, was er dann

auch getan habe. Wenn es sich, wie vom Beschuldigten dargelegt, nur um ein am

Schlüsselbund befestigtes Feuerzeug gehandelt hätte, hätte der Beschuldigte dieses

der Polizei ja auch zeigen können. Es kann ausgeschlossen werden, dass der

Geschädigte und X.___ ein Feuerzeug in Form einer Pistole nicht erkannt hätten.

Dazu kommt, dass der Beschuldigte diesbezüglich mehrfach einschlägig

vorbestraft ist (rechtskräftiges Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 15.9.2020 wegen Tragens einer Faustfeuerwaffe SIG SAUER am 15.5.2015 in [...];

Urteile vom 2.11.2010 und 5.5.2015 wegen mehrfachen Vergehen gegen das

Waffengesetz). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 30.

Januar 2019 eine funktionstüchtige kleine Pistole auf sich getragen hat.

2.4.3 Nicht ganz einheitlich sind die

Aussagen des Geschädigten zum Ursprung seiner Schuld von CHF 250.00 bei V.___.

Zuerst gab er an, V.___ habe ihm diese ausgeliehen, weil er fristlos die Stelle

verloren habe (10.2.1./2). Später gab er an, es sei «Drogengeld» gewesen

(10.2.1./11), er sei im Rückstand gewesen mit dem Abzahlen des bezogenen Grases,

da er fristlos entlassen worden sei. Daraus hätten sie dann CHF 4'000 gemacht

(10.2.1./18 f.). Aus den Drogengeschäften habe er V.___ noch CHF 200.00

geschuldet und dafür habe er CHF 500.00 bezahlt, und dann seien es plötzlich

CHF 4'000.00 gewesen. Wegen der fristlosen Entlassung habe er V.___ damals das

Geld nicht bezahlen können (10.2.1./56). Am Schluss habe ihm V.___ gesagt, der

Stoff sei damals vom Beschuldigten gewesen, deswegen schulde er diesem das Geld

(10.2.1./57). Am Schluss habe er bei V.___ CHF 250.00 offen gehabt (10.2.1./91

und 93). Er habe diesem einen Anteil am bezogenen Gras nicht bezahlen können

(10.2.1./97). Er habe sich bei V.___ nie CHF 250.00 ausgelehnt, das sei vom

Gras her gekommen (10.2.1./112). Auch der Beschuldigte und X.___ sprachen

davon, die Schuld sei aus dem Drogenhandel gewesen. Davon ist denn auch

auszugehen.

2.4.4 Zusammenfassend ist der in Ziff.

1.1. der Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt erstellt.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB macht

sich der Erpressung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher

Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen

andern am Vermögen schädigt.

Die Erpressung richtet sich gegen das

Vermögen und die persönliche Freiheit. Tatmittel ist Gewalt oder Androhung

ernstlicher Nachteile. Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen

Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des

Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen,

doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Massgebend für die Ernstlichkeit des

angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien. Es ist

zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der

Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die ernstlichen Nachteile können Leib

und Leben oder andere Rechtsgüter (Ehre, Freiheit, Vermögen) des Opfers selber

oder von anderen Personen betreffen. Mit Bezug auf Letzteres ist immerhin

erforderlich, dass die dadurch bewirkte Nötigung auf den Betroffenen ebenso

intensiv wirkt wie unmittelbar gegen ihn gerichteter Zwang. Eine Androhung von Nachteilen

setzt keineswegs voraus, dass der Täter die zu erwartenden Nachteile

ausdrücklich nennt. Es genügt vielmehr, dass für den Geschädigten hinreichend

klar ist, worin diese Nachteile bestehen. Die Vermögensdisposition kann in

einer Übergabe von Sachen, im Erbringen von (geldwerten) Leistungen, im

Verzicht auf eine Forderung oder im Eingehen einer Verbindlichkeit bestehen.

Der Vermögensvorteil muss dabei unrechtmässig sein. Hat der Täter darauf einen

Anspruch, so liegt höchstens Nötigung vor. Zudem muss zwischen der Nötigung und

der Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang bestehen, d.h. die

Nötigung muss ursächlich sein für das vermögensschädigende Verhalten des

Erpressten. Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt folglich einen objektiven

Kausalzusammenhang zwischen der Nötigung und dem vermögensschädigenden

Verhalten des Erpressten sowie zwischen der Mitwirkung und dem Schadenseintritt

voraus. Die Erpressung ist vollendet, wenn der Vermögensschaden eingetreten ist

(zum Ganzen: Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 146 StGB N 15,

Art. 156 StGB N 1 ff. Art. 181 StGB N 4 f., mit Hinweisen;

Andreas Donatsch, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Strafgesetzbuch, 2013, Art. 156 StGB, N 3 bis 10, Philippe Weissenberger in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage

2018, Art. 156 StGB N 29).

Subjektiv erfordert die Erpressung in

allen Varianten Vorsatz. Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen

handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden

Verhalten zu nötigen (Nötigungs- und Schädigungsvorsatz). Eventualvorsatz

genügt. Der subjektive Tatbestand verlangt ferner die Absicht unrechtmässiger

Bereicherung. Die blosse Eventualabsicht der unrechtmässigen Bereicherung

genügt (Philippe Weissenberger in: BSK StGB II, Art. 156 StGB N 31 f. mit

Hinweisen).

3.2 Das Tatgeschehen lässt sich in zwei

Phasen aufteilen: Phase 1 bis und mit der Übergabe von CHF 500.00 am 30. Januar

2019 an den Beschuldigten und der anschliessende Versuch, weiteres Geld vom Geschädigten

zu erlangen (Phase 2).

3.2.1.1 Phase 1: Unstreitig ist, dass

der Geschädigte V.___ anfangs Dezember 2018 aus dem Cannabishandel CHF 250.00

schuldete. Er war wegen des Verlusts seiner Arbeitsstelle nicht in der Lage, das

geschuldete Geld zu bezahlen. Am 10. Januar 2019 sandte V.___ dem Geschädigten erste

Chat-Nachrichten mit der Ankündigung, er schicke ihm jemanden vorbei, am 14.

Januar 2019 verlangte V.___ erneut die Zahlung. Auf die Antwort des Geschädigten,

er könne nicht zahlen, reagierte V.___ erneut mit dem Hinweis, er werde ihm morgen

jemanden vorbei schicken. Gleichentags erhielt der Geschädigte von W.___ drei Nachrichten,

in denen dieser erklärte, er werde morgen vorbeikommen, der Geschädigte solle

CHF 1'000.00 bereit machen. Am 21. Januar 2019 stellte W.___ erneut in

Aussicht, vorbei zu kommen, es werde jeden Tag teurer. Auch V.___ schrieb gleichentags

dem Geschädigten, es werde teuer. Am 22. und 23. Januar 2019 erkundigte sich

wiederum W.___ nach dem Geld und gab an, es seien nun CHF 1'500.00. Der Geschädigte

solle den Scooter schon mal bereit machen, so viel Geld wie er zahlen müsse,

habe er ohnehin nicht. Am 28. Januar 2019 forderte V.___ erneut die Zahlung und

kündigte erneut an, er werde jemanden vorbei schicken, er möge nach drei Monaten

nicht mehr schreiben. In der Folge forderte V.___ den Geschädigten auf, er

solle ihm die Adresse angeben, damit er jemanden vorbei schicken könne, der mit

ihm (dem Geschädigten) reden solle. Er warte sicher nicht bis zum 14. Februar,

wenn der Geschädigte den Lohn erhalte. Am selben Abend meldete sich dann der Beschuldigte

erstmals beim Geschädigten und fragte nach dem Geld. Es sei «sein Geld» und er

könne nicht mehr warten. Es wurde schliesslich ein Treffen für den nächsten Tag

vereinbart. Tags darauf forderte der Beschuldigte vom Geschädigten, er müsse

noch an diesem Tag mindestens CHF 500.00 bezahlen und gab in weiteren Nachrichten

an, er (der Beschuldigte) müsse morgen vor Gericht, er habe 12 Anzeigen wegen

Schlägereien und jeder andere als der Geschädigte müsste noch am gleichen Tag

alles bezahlen. Er erinnere daran, was er mit «[Aliasname 2]» und mit «[Aliasname

3]» gemacht habe. Am 30. Januar 2019 erkundigte sich der Beschuldigte bereits

um 05:31 Uhr, wann man sich treffen könne, der Geschädigte solle ihn nicht

nervös machen und das respektieren. Sie vereinbarten dann ein Treffen um

19:00 Uhr am Bahnhof [...]. Dort übergab der Geschädigte, in Begleitung

von X.___, dem Beschuldigten die CHF 500.00. Dieser zeigte den beiden danach

zunächst ein Video mit einer blutenden Person, von der er auch Geld eingetrieben

habe, und auf der nachfolgenden Autofahrt eine Faustfeuerwaffe.

3.2.1.2 Angesichts dieses Ablaufes ist

offenkundig, dass der Geschädigte am 30. Januar 2019 nur unter dem Eindruck des

vorgängigen Geschehens CHF 500.00 an den Beschuldigten übergab: Das dringliche

Verlangen von V.___ nach der Zahlung verbunden mit mehrfachen Hinweisen, er

schicke sonst jemanden vorbei, konnten nicht anders denn als Androhung ernster

Nachteile gemeint sein und konnten auch nicht anders verstanden werden. Danach

schaltete sich W.___ ein, der auch davon sprach, vorbei zu kommen und der die

Forderung in zwei Schritten auf CHF 1'000.00 und dann auf CHF 1'500.00

erhöhte. Erst recht galt dies mit dem sich Einschalten des Beschuldigten, der

in grossen Kreisen – darunter beim Geschädigten – als gewalttätig und als

Geldeintreiber bekannt war, was auch V.___ so bestätigte. Mit den Hinweisen auf

seinen unmittelbar bevorstehenden Gerichtstermin und die Anzeigen wegen 12

Schlägereien und dem Nennen zweier konkreter Namen («[Aliasname 2]» und «[Aliasname

3]»), verstärkte der Beschuldigte seine Drohung und damit den Druck auf den Geschädigten.

Mit diesen Bemerkungen, die nicht anders denn als Androhung körperlicher Gewalt

bei Nichtbezahlung gemeint sein konnten, und vor dem Hintergrund der gesamten seit

dem 10. Januar 2019 aufgebauten Drohkulisse erreichte der Beschuldigte, dass

der Geschädigte zumindest CHF 500.00 zusammensuchte und ihm dieses Geld am 30.

Januar 2019 in Solothurn übergab. Dass der Beschuldigte dem Geschädigten dabei

ein Gewaltvideo vorführte, das eines seiner Opfer zeigen solle, und eine Faustfeuerwaffe

vorzeigte, erfolgte nach der Zahlung der CHF 500.00 und ist damit erst für die

Phase 2 von Bedeutung.

3.2.1.3 Der Beschuldigte lässt

vorbringen (BW AS 167 f.), mangels genügender Intensität der Nötigungsmittel

könne kein Schuldspruch wegen Erpressung oder Nötigung ergehen. Es komme bei

der Intensität nicht auf das subjektive Empfinden des Betroffenen an (Verweis

auf Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2019 vom 7. März 2018). Der Beschuldigte

habe sich auf das «Spiel seines Cousins eingelassen», wie er ausgesagt habe.

Eine Aufforderung, eine Geldschuld zu bezahlen, sei nicht per se strafbar, selbst

wenn die Aufforderung ein wenig dezidiert und eindrücklich erfolge. Wäre die

bloss nachdrückliche Aufforderung zur Zahlung einer Geldschuld strafbar, wäre

jedes Inkassobüro strafbar, was offenkundig nicht sein könne. Die Geldschuld

möge als solche nicht ganz lupenrein sein, aber es sei anerkannt, dass eine Geldschuld

bestanden habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte einen gewissen Ruf gehabt

habe, ändere nichts an der Beurteilung, ein Ruf könne auch nicht

tatbestandsmässig sein. Wenn man die Szene beim Treffen als Erpressung/Nötigung

oder Drohung beurteile, hätte man konsequenterweise auch die eine Drohung zum

Nachteil des X.___ anklagen müssen. Auch bei dem unschönen Video, das der Beschuldigte

abgespielt habe, könne es sich nicht um ein genügendes Nötigungsmittel handeln,

da die Videos auf Youtube einer gewissen inhaltlichen Zensur unterlägen. Allzu

brutale Videos würden gelöscht. Dasselbe Video solle auch K.___ gezeigt worden

sein, doch auf diesen habe es überhaupt keinen Eindruck gemacht, was die Einvernahmen

zeigten. Wenn man das Video als so schlimm beurteilt hätte, hätte man da wieder

eine Drohung oder so etwas als Anklage. In Bezug auf das Feuerzeug sei «in

dubio pro reo» anzunehmen, dass dies grundsätzlich, wenn man es nicht mit einer

überempfindlichen Person zu tun habe, ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre. Ein

Feuerzeug mit den Konturen einer Pistole sei kein genügendes Nötigungsmittel.

Mangels genügender Intensität der Nötigungsmittel habe somit ein Freispruch zu

erfolgen.

3.2.1.4 Dem kann nicht gefolgt werden.

Vorweg ist nicht nachvollziehbar, welches Bundesgerichtsurteil der Beschuldigte

meint: 6B_730/2019 betrifft den Strassenverkehr und 6B_730/2017 vom 7. März

2018 betrifft die Rassendiskriminierung. Aber es ist unbestritten, dass das

Nötigungsmittel (vorliegend der Drohung) eine gewisse Intensität haben muss und

es bei deren Bemessung nicht auf das subjektive Empfinden des Betroffenen

ankommt. Diese Intensität liegt hier jedoch ganz offensichtlich vor: Wenn

gleich drei Männer im Hinblick auf eine Geldschuld von ursprünglich CHF 250.00

ankündigen, deswegen beim Beschuldigten «vorbei zu kommen» bzw. «jemanden

vorbei zu schicken», einer davon einen – wie es der Beschuldigte umschreiben

lässt – «gewissen Ruf» hat, dieser in einer Mitteilung auf seinen unmittelbar

bevorstehenden Gerichtstermin verbunden mit dem Hinweis auf 12 Schlägereien

verweist und dabei zwei konkrete Namen («[Aliasname 2]» und «[Aliasname 3]»)

nennt (der Geschädigte wisse, was er mit diesen gemacht habe, die beiden hätten

die 3'000.00 sofort bezahlt, er habe ihnen nicht einmal eine Stunde Zeit gegeben),

die Aufforderungen immer eindringlicher werden und ein Ultimatum gesetzt wird,

die Forderung laufend erhöht wird, dann fühlt sich auch ein durchschnittlich

empfindlicher Mensch erheblich unter Druck gesetzt. Eine Androhung von

Nachteilen setzt keineswegs voraus, dass der Täter die zu erwartenden Nachteile

ausdrücklich nennt. Es genügt vielmehr, dass für den Geschädigten hinreichend

klar ist, worin diese Nachteile bestehen. Und diese sind hier klar: Es wurde

vom Beschuldigten mit körperlicher Gewalt gedroht. Wenn er davon spricht, er

habe das «Spiel seines Cousins» mitgemacht, dann liegt der Beschuldigte weit

von der Realität entfernt und hat absolut nichts begriffen.

Da der Beschuldigte vorsätzlich handelte

und die Forderung von V.___ nur CHF 250.00 und zudem aus dem gemeinsamen

Handel mit Betäubungsmittel stammte (und damit rechtlich nicht durchsetzbar

war), ist das Verhalten des Beschuldigten als Erpressung zu qualifizieren (bei

einer rechtlich durchsetzbaren Forderung hätte es sich im Umfang von CHF 250.00

um eine Nötigung gehandelt). Zur Mittäterschaft mit V.___ kann vollumfänglich

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 39 f.): V.___

und der Beschuldigte handelten arbeitsteilig nach einem gemeinsamen Tatplan.

3.2.2.1 Phase 2: Bereits am nächsten Tag

erkundigte sich der Beschuldigte beim Geschädigten, ob dieser den Vorschuss

erhalten habe; es sei besser für diesen, wenn er mehr schnell bezahle. Der Geschädigte

erklärte darauf, er könne am 14. Februar 2019 eventuell bezahlen. Am 1. Februar

2019 erkundigte sich der Beschuldigte bei V.___, ob dieser dem Geschädigten gesagt

habe, wie viel er bezahlen müsse. V.___ gab an, zuletzt seien es CHF 1'500.00

gewesen. Der Beschuldigte teilte danach

mit, der Geschädigte schulde

mittlerweile CHF 4'000.00, und forderte für den gleichen Tag eine weitere

Zahlung von CHF 350.00. Am 2. Februar 2019 erkundigte sich V.___ beim Geschädigten,

wie dieser mit dem Beschuldigten verblieben sei. Dieser gab an, er habe dem

Beschuldigten mittlerweile CHF 500.00 bezahlt, die verlangte Geldsumme belaufe

sich aber mittlerweile auf CHF 4'000.00. Daraufhin antwortete V.___, er habe Glück,

normal seien CHF 200.00 mehr pro Tag. Im Übrigen müsse er (der Geschädigte) das

Geld ihm und nicht dem Beschuldigten geben. Er müsse ihm bis am 14. Februar

2019 CHF 4'000.00 bezahlen. Am 3. Februar 2019 teilte der Beschuldigte dem

Geschädigten mit, er könne ab dem 14. Februar 2019 nicht mehr für ihn schauen

und werde keinen Tag länger auf die CHF 4'000.00 warten. Am 13. Februar

2019 meldete sich erneut der Beschuldigte beim Geschädigten und forderte ihn

auf, die geforderte Zahlung vom nächsten Tag nicht zu vergessen, er müsse das

Geld dem V.___ bringen, er selbst sei nicht dort. Am gleichen Abend meldete sich

auch W.___ beim Geschädigten und erinnerte diesen an die Zahlung von morgen. Am

14. Februar 2019 konnte der Geschädigte die geforderte Summe nach wie vor nicht

aufbringen. Daraufhin drohte V.___ ihm, dass er am nächsten Tag vorbei komme

und es Gottes Segen sei, dass er (der Geschädigte) überhaupt noch laufen könne.

Ebenfalls am 14. Februar 2019 meldete sich der Beschuldigte bereits um 01:59 Uhr

und erinnerte diesen daran, dass nun der 14. Februar 2019 sei. Am Abend

versuchte ihn der Beschuldigte mehrfach anzurufen und fragte nach dem Geld, es

sei der 14. Am 15. Februar 2019 meldete sich zunächst V.___ beim Geschädigten,

worauf dieser mitteilte, er könne nicht bezahlen. Darauf erwiderte V.___, er

könne bald nicht mehr arbeiten gehen, er werde heute noch CHF 1'000.00 los

sein und man sehe sich heute noch. Ansonsten würde er «seine Sippe ficken». Es

werde jeden Tag CHF 100.00 teurer und er könne froh sein, dass es nicht CHF

8'000.00 seien und er ihn (den Geschädigten) nur ficke, wenn er sein Geld nicht

bekommen. Der Geschädigte werde seine Geburt bereuen, bis er sein Geld bekomme.

Auf erneute Mitteilung des Geschädigten, er könne nicht bezahlen, entgegnete V.___,

er (der Geschädigte) habe CHF 1'600.00 auf dem Konto und er werde seine

elende Mutter «ficken». Sonst passiere ihm über das Wochenende noch etwas, er

könne schnell aus der Wohnung fliegen, dies auf mehrere Arten, «du nuttenkind».

Er werde ihm jeden Zahn ausreissen, «du Hurensohn». W.___ meldete sich

ebenfalls beim Geschädigten und gab an, er müsse noch überlegen, was er mit ihm

mache. Ebenfalls am 15. Februar 2019 versuchte der Beschuldigte, den Geschädigten

anzurufen und schrieb diesem, er solle ihn nicht «hässig» machen. Als der Geschädigte

diesem antwortete, er arbeite bis am Abend und sei bereits mit V.___ am

Schreiben, schrieb der Beschuldigte zurück, man müsse sich noch gleichentags

treffen und er solle ihn nicht belügen, weil das koste. Da der Geschädigte in

grosse Angst versetzt war, er aber das geforderte Geld nicht bezahlen konnte, blockierte

er die drei Beteiligten im Chatverkehr und erstattete gleichentags Anzeige bei

der Polizei.

3.2.2.2 Auch hier liegt weiterhin eine

Drohung vor und die Intensität des Nötigungsmittels wurde vom Beschuldigten

noch erhöht: Die Drohkulisse war vom Beschuldigten am 30. Januar 2019 nach

der Zahlung der CHF 500.00 verstärkt worden mit dem Vorzeigen des Gewaltvideos

und der Faustfeuerwaffe. Und selbst wenn es sich bei Letzterer erkennbar um ein

grosses Feuerzeug in Form einer Pistole gehandelt hätte, wäre für den

Adressaten, den Geschädigten, klar gewesen, was mit dem Vorzeigen gemeint war. Zusammen

mit V.___ und W.___ setzte der Beschuldigte den Geschädigten unter zunehmenden

Druck mit einem erneuten Ultimatum, er müsse bis am 14. Februar 2019 den Betrag

von CHF 4'000.00 zahlen. Auch liegt weiterhin ein arbeitsteiliges

Zusammenwirken mit V.___ und W.___ und Mittäterschaft mit V.___ vor. Da der

angestrebte Erfolg ausblieb, hat sich der Beschuldigte der versuchten

Erpressung schuldig gemacht.

III. Gewerbsmässiger Betrug (AKS Ziffer

1.2)

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1.2 der

Anklage vorgeworfen, sich in der Zeit vom 17. März 2017 bis zum

28. November 2019 des gewerbsmässigen Betrugs strafbar gemacht zu haben.

Er solle dazu von 13 Geschädigten Akontozahlungen in Höhe von insgesamt CHF

36'500.00 für angebliche Auto(ver)käufe und Tauschgeschäfte entgegengenommen

haben, wobei die betreffenden Geschäfte in der Folge nie stattgefunden hätten

und die bezahlten Akontozahlungen nie zurückbezahlt worden seien. Der

Beschuldigte habe bei seinem Vorgehen jeweils den Eindruck seriöser

Geschäftsabschlüsse erweckt und die Geschädigten dadurch arglistig über seinen

effektiven Leistungswillen getäuscht, mithin über eine innere, nicht

überprüfbare Tatsache. Der Beschuldigte habe die Delikte in der Art eines

Berufes ausgeübt, indem er während ca. 2,5 Jahren, mehrheitlich jedoch im Jahr

2018, insgesamt einen Betrag von CHF 36'500.00 zum Nachteil von 13 Geschädigten

nach gleichem Muster «getätigt habe». Er habe in dieser Zeitspanne über kein

geregeltes Einkommen verfügt, womit er sich durch den erwähnten Betrag einen

erheblichen Anteil an seinen Lebensunterhalt verdient habe. Aufgrund der

Mehrzahl der Delikte gleicher Art, der Zeit und Mittel (systematisches Anschreiben

von Personen auf Fahrzeugsuche sowie Anbieten von Fahrzeugen, über die er nicht

habe verfügen können etc.), die er aufgewendet habe sowie dem damit erzielten

namhaften Verdienst habe der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt.

Hinsichtlich des Sachverhalts betreffend

R.___ wird dem Beschuldigten eventualiter Veruntreuung vorgeworfen, da er ihm

anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem Nutzen verwendet haben soll,

indem ihm das Fahrzeug von der Geschädigten zwecks einer Testfahrt übergeben worden

sei und er dieses in der Folge verkauft resp. zwecks Verkauf an eine

Drittperson übergeben habe.

2. Rechtliche Würdigung

2.1 Da die vorgeworfenen Sachverhalte

vom Beschuldigten weitgehend anerkannt werden (vor dem Berufungsgericht wurden

sämtliche von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderungen anerkannt), kann

gleich die rechtliche Würdigung vorgenommen werden.

2.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht

sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und

so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder

einen andern am Vermögen schädigt.

Angriffsmittel des Betruges ist die

Täuschung. Diese ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf

gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende

Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann,

gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und

Erfüllungsbereitschaft. Wer einen Vertrag eingeht, erklärt in der Regel

konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen

(BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b; 135 IV 76 E. 5.1;

je mit Hinweisen). Betrug erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung.

Diese ist zu bejahen, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich

besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist

bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit

besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen

Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die

Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses

unterlassen werde. Massgebend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung

stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt. Ob die Täuschung

arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Die Täuschung ist aber

nicht arglistig, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert indes nicht,

dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen

Vorkehrungen trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei

Leichtfertigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters

in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des

Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht

werden (BGE 147 IV 73 E. 3.1 f.; 143 IV 302 E. 1; 135 IV 76 E. 5.1 f.; Urteil

6B_ 848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 1.1.1, Urteil 6B_447/2020 vom 17.

Juli 2021). Zusammengefasst kann gesagt werden, dass «die Strafbarkeit

durch das Verhalten des Täuschenden begründet wird und nicht durch jenes des

Getäuschten, der im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem

mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (Urteil des Bundesgerichts

6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3)».

Die Regeste zu BGE 142 IV 153 (vom

Beschuldigten zitiert) lautet wie folgt:

«Unter

dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung missachtet

derjenige grundlegendste Vorsichtsmassnahmen und verhält sich leichtfertig, der

bei einem Kauf über das Internet ein Produkt mit einem hohen Warenwert auf

Rechnung an eine unbekannte Privatperson liefert, ohne deren Bonität zumindest

rudimentär zu prüfen. Bei der Bestellung eines leistungsstarken Druckers durch

eine Privatperson für rund Fr. 2'200.- kann nicht von einem Alltagsgeschäft

gesprochen werden. Arglistige Täuschung des weder erfüllungswilligen noch

erfüllungsfähigen Bestellers vorliegend verneint (E. 2.2.4).»

2.3 Von Seiten des Beschuldigten wird einzig

vorgebracht, die Vorfälle seien immer nach dem gleichen Prinzip abgelaufen, weshalb

man nicht auf die Einzelfälle eingehen müsse (BW AS 168 ff.): Er habe Inserate

geschaltet oder Inserenten über Plattformen wie Facebook geschrieben und habe

von den interessierten Verkäufer/innen Anzahlungen von mehreren CHF 100.00 oder

CHF 1'000.00 entgegen genommen, die ohne Sicherheiten bezahlt worden seien.

Dies mit Ausnahme eines Falles, bei dem es im Vorstadium stecken geblieben sei.

Im Zusammenhang mit dem Ablauf – Akontozahlung über das Internet ohne

Sicherheiten – stehe die bundesgerichtliche Rechtsprechung wie ein Elefant im

Raum. Bei BGE 142 IV 153 gehe es um einen Drucker im Wert von CHF 2'200.00, bei

dessen Kauf durch eine Privatperson das Bundesgericht festgehalten habe, da

handle es sich nicht mehr um ein Alltagsgeschäft. Bei der Lieferung eines

leistungsstarken Druckers an eine unbekannte Privatperson ohne rudimentäre Prüfung

von deren Zahlungsfähigkeit sei die Arglist zu verneinen. Das müsse erst recht

bei einem Auto gelten. Es sei hier auch um ein Produkt einer Privatperson, die

man absolut nicht gekannt habe, gegangen. Sämtliche Geschädigten hätten

elementare Sicherheitsmassnahmen ausser Acht gelassen, hätten keine Sicherheiten

wie ein Pfand verlangt. Die Prüfung der Bonität und der Kredibilität sei

unterlassen worden. Spontan sage man dazu, die Geschädigten seien selber

schuld. Somit sei die Arglist nicht gegeben, auch wenn man das Verhalten des

Beschuldigten bei dieser Serie unschön finden könne. Arglist entfalle, auch wenn

der Beschuldigte allenfalls nie erfüllungswillig oder -fähig gewesen sei.

2.4 Die nachfolgenden Erwägungen

fokussieren dementsprechend auf die Frage der Opfermitverantwortung, im Übrigen

wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Opfermitverantwortung sind die einzelnen

Vorgänge wie folgt zu beurteilen:

2.4.1 AKS 1.2.1: Der Geschädigte

schaltete auf Facebook ein Inserat, wonach er einen Audi RS4 für CHF 13'500.00

verkaufen wolle. Der Beschuldigte meldete sich und bot an, CHF 5'000.00 direkt

bei der Abholung als Anzahlung und den Rest später zu bezahlen. Das wurde vom

Geschädigten abgelehnt, da er das Geld für den Kauf eines neuen Fahrzeugs

benötige. Der Beschuldigte gab dann implizit vor, mit Fahrzeugen zu handeln, er

wolle den Audi RS4 mittels Leasing weitergeben, er habe dafür schon einen

Kunden. Bei einem Treffen am 17. März 2017 unterzeichneten die Beiden einen

Vertrag und der Beschuldigte übergab dem Geschädigten CHF 10'000.00 in

bar. Für die restlichen CHF 3'500.00 wurde eine Ratenzahlung von CHF 1'000.00

vereinbart, worauf der Beschuldigte das Fahrzeug übernahm. Den Geschädigten

hatte er auch beruhigt mit dem Hinweis, dass er selber Vater sei und er das

Geld sicher erhalten werde. Den Restbetrag bezahlte der Beschuldigte trotz

Aufforderung nicht.

Der Beschuldigte verweigerte zu diesem

Vorgang die Aussage (10.1.11/205).

Dass der Beschuldigte über keinen

Erfüllungswillen (und auch über keine Erfüllungsfähigkeit) verfügte, ist

unbestritten und angesichts der nachfolgend zu behandelnden zahlreichen

vergleichbaren Fälle auch erstellt. Er hatte weder ein geregeltes

Erwerbseinkommen noch hatte er Einkünfte aus einem Autohandel. Das bestätigte

der Beschuldigte auch selbst, indem er bei diversen Befragungen sein Handeln

als Betrug bezeichnete («Das war ein Betrug»: bspw. 10.1.1./137, 168,180,

nachdem er bei den ersten Befragungen im Jahr 2019 dies noch mit umständlichen und

unglaubhaften Geschichten bestritten hatte). Der Beschuldigte täuschte – wie

auch in allen nachfolgend zu behandelnden Fällen – über eine innere Tatsache

und erhärtete diese durch diverse Machenschaften. Von einer

Opfermitverantwortung, welche die Arglist ausschliessen würde, kann keineswegs

gesprochen werden. Der Beschuldigte führte mit dem Geschädigten vorerst eine

längere Kommunikation über Facebook und gab sich dabei als Fahrzeughändler aus.

Er traf sich persönlich mit diesem, schloss einen Kaufvertrag ab und übergab

dem Geschädigten CHF 10'000.00 (er zog dabei einen Bündel Banknoten aus

der Tasche und zählte die CHF 10'000.00 ab, wodurch er seine vermeintliche

Zahlungsfähigkeit für den Geschädigten eindrücklich nachwies), also rund drei

Viertel des vereinbarten Kaufpreises. Dass sich der Geschädigte unter diesen

Umständen mit dem Vereinbaren der Restzahlung in Raten nach der

Fahrzeugübergabe einverstanden erklärte, kann keineswegs als leichtfertig

bezeichnet werden und schon gar nicht lässt es das betrügerische Verhalten des

Beschuldigten in den Hintergrund treten. Das Vorgehen lässt sich nicht mit dem anonymen

Ferngeschäft eines Online-Verkaufs eines leistungsstarken Druckes durch eine professionelle

Firma an eine unbekannte Privatperson vergleichen. Der Betrugstatbestand ist

erfüllt.

2.4.2 AKS 1.2.2: Auf ein

Facebook-Inserat des Geschädigten, wonach er einen BMW 335d verkaufe, meldete

sich der Beschuldigte mit dem Angebot eines Mercedes CLS 55 AMG, der jedoch

nicht in seinem Eigentum stand und über den er nicht verfügen konnte. Der

Beschuldigte schickte dem Geschädigten Fotos des Fahrzeugs und nach einem

längeren Austausch über den Zustand des Mercedes und den Grund des Verkaufes

(eine Busse von CHF 4'000.00 bis 5'000.00) einigte man sich auf einen Verkauf

des Mercedes frisch ab MFK gegen den BMW und zusätzliche CHF 3'000.00. Am

23. Februar 2018 traf man sich zur entsprechenden Vertragsunterzeichnung.

Dabei forderte der Beschuldigte eine Anzahlung von CHF 1'000.00, ansonsten er

den Mercedes anderweitig verkaufen würde. Entsprechend übergab der Geschädigte

dem Beschuldigten EUR 1'000.00, die im Betrag von CHF 1'150.00 an die Restanz

von CHF 3'000.00 angerechnet würden. Der Fahrzeugtausch wurde für den 2.

März 2018 vereinbart. Bereits am 26. Februar 2018 übergab der Geschädigte im

Hinblick auf den bevorstehenden Fahrzeugaustausch dem Beschuldigten vertragsgemäss

die restlichen CHF 1'850.00, dafür fuhr er ans Domizil des Beschuldigten, wie

sich aus dem Chat-Verkehr ergibt. Am 2. März 2018 schrieb der Beschuldigte, bei

der MFK seien Mängel am Mercedes festgestellt worden, er müsse ihn nochmals

vorführen und könne ihn erst danach übergeben. Auf Nachfrage sandte er dem

Geschädigten ein Foto der rechten Seite des Fahrzeugausweises, sodass die

technischen Daten, nicht aber der Fahrzeughalter ersichtlich war. Danach schob

der Beschuldigte diverse Gründe vor, weshalb er den Mercedes nicht übergeben

könne, die CHF 3'000.00 bezahlte er dem Geschädigten trotz Aufforderung

nie zurück. Der Mercedes CLS 55 AMG befand sich nie im Eigentum des

Beschuldigten.

Der Beschuldigte gab an (10.1.1./21 ff.),

er habe den BMW dann nicht mehr gewollt, weil mit den PS etwas manipuliert

worden sei. Das Geld für die Rückgabe habe er dann einfach nicht gehabt. Der

Kontakt sei abgebrochen, weil er sein Handy, dessen Nummer der Geschädigte

gehabt habe, verloren habe. Wäre es ein Betrug gewesen, hätte sich der

Geschädigte viel früher an die Polizei gewandt, zudem könne es mit einem

Vertrag keinen Betrug geben. Der Mercedes habe seinem Freund gehört bzw. dessen

Reinigungsfirma. Dieser hätte den Wagen auch vorführen sollen, da habe es aber

ein Problem mit dem Spoiler gegeben. Der Freund habe dann den BMW erhalten. Er

zahle dem Geschädigten das Geld zurück. Bei der zweiten Einvernahme verweigerte

der Beschuldigte dann die Aussage (10.1.1./199 ff.).

Auch hier ist keine Leichtfertigkeit des

Geschädigten, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den

Hintergrund treten liesse, erkennbar: Der Beschuldigte kommunizierte über

längere Zeit via Faceboook mit dem Geschädigten, liess diesem Fotos und Videos

von sich mit «seinem» Fahrzeug und Fotos des Autoschlüssels zukommen, man traf

sich persönlich zu einer Vertragsunterzeichnung und der Geschädigte bezahlte

mit CHF 3'000.00 nur einen kleinen Teil des gesamten Vertragswertes. Es liegt

ein Betrug im Sinne des Gesetzes vor. Die Geschichte des Beschuldigten mit dem

verlorenen Handy und den «manipulierten PS» des BMW ist völlig unglaubhaft. Zu

seinem anfänglichen Aussageverhalten kann der Gutachter zitiert werden (7/91):

«Es ist eine erhöhte Bereitschaft zu lügen zu erkennen und eine offensichtliche

Leichtigkeit, mit der er das tut. Er hat für alles eine Erklärung oder

Entschuldigung.»

2.4.3 AKS 1.2.3: Der Geschädigte suchte

mit einem Inserat auf Facebook ein Auto, worauf sich der Beschuldigte meldete

und ihm einen Skoda Fabia anbot. Dieses Fahrzeug stand nicht in seinem Eigentum

und er konnte auch nicht darüber verfügen. Im Verlaufe des Chats sandte der

Beschuldigte dem Geschädigten ein Foto der rechten Seite des Fahrzeugausweises

mit den technischen Daten. Am 6. August 2018 besichtigte der Geschädigte in [...]

das Fahrzeug. Der Beschuldigte gab an, er mache noch einen Service am Fahrzeug

und bringe ihm dieses danach. Der Geschädigte bezahlte dem Beschuldigten CHF

1'000.00, das Fahrzeug war gemäss abgeschlossenem Vertrag gleichentags bis 23:00

Uhr zu übergeben. In der Folge erschien der Beschuldigte aber nicht zum

vereinbarten Übergabetreffpunkt und bezahlte auch die Anzahlung trotz

Aufforderung nicht zurück.

Der Beschuldigte sagte dazu (10.1.1./9

ff.), bei dem von ihm angebotenen Skoda Fabia habe es sich um das Auto seines

Schwagers gehandelt. Dieser habe das Auto verkaufen wollen. Am Tag der geplanten

Übergabe habe der Wagen ein Problem mit der Gangschaltung gehabt. Ein Onkel des

Geschädigten habe ihm dann gedroht. Er habe dem Geschädigten gesagt, er solle

das Geld holen kommen und den Vertrag mitbringen. Einmal habe er ihm die

Rückzahlung von CHF 600.00 angeboten. Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte

nach gewissen Anlaufschwierigkeiten später: Es sei kein Betrug gewesen, sondern

dumm gelaufen. Ja, er habe gesagt, das Auto gehöre ihm, der Geschädigte habe

dieses aber gesehen und gefahren (10.1.1./124 ff.)

Auch hier kann bei einem Betrag von CHF

1'000.00 nach vorgängigem persönlichem Treffen, Besichtigung des Wagens und

Vertragsabschluss nicht von Leichtfertigkeit des Geschädigten gesprochen

werden. Die vom Beschuldigten vorgetragene Geschichte ist unglaubhaft.

2.4.4 AKS 1.2.4: Der Geschädigte bot in

einem Facebook-Inserat seinen BMW E46 330i zum Kauf oder zum Tausch gegen einen

VW Golf R32 an. Der Beschuldigte meldete sich und verlangte Fotos, wobei er

angab, über einen VW Golf R32 zu verfügen. Letzterer stand aber nicht in seinem

Eigentum und er konnte nicht über diesen verfügen. Nach weiterem Chat-Verkehr

gab der Beschuldigte an, er werde den VW vor dem Tausch/Verkauf noch bei der MFK

vorführen. Auf die Frage, weshalb er den VW verkaufe, gab er an, er habe den

Führerausweis für zwei Jahre abgeben müssen und seine Frau dürfe nur Automaten

fahren. Im weiteren Verlauf einigten sich die beiden auf einen Tausch, wobei

der Geschädigte zusätzlich Sommer- und Winterfelgen erhalte und CHF 2'500.00

Aufpreis zahle für den Tausch. Der Beschuldigte schlug die Anfertigung eines

Vertrages vor und beantwortete diverse Fragen zu seinem Fahrzeug. Schliesslich einigten

sie sich darauf, dass der Geschädigte nach der Vertragsunterzeichnung CHF 1'500.00

als Anzahlung leiste. Dazu kam es am 15. August 2018 in [...]. Der Tausch

der beiden Fahrzeuge wurde für den 24. August 2018 vereinbart. In der Folge

vertröstete der Beschuldigte den Geschädigten immer wieder, zur Übergabe des

Fahrzeuges oder Rückzahlung der CHF 1'500.00 kam es nicht.

Es liegt ein Betrug vor, wie dies der

Beschuldigte als Laie bezüglich dieses Vorfalles auch erstmals in aller

Deutlichkeit anerkannte (10.1.1./168 f.). Dass der Beschuldigte das Wesen des

strafrechtlichen Betrugs durchaus erkannte, zeigt seine Erklärung auf die

Frage, was für ihn ein Betrug sei (10.1.1./130): «Jemanden anzulügen. Zu sagen,

dass ich etwas mache und es dann nicht so mache. Dieser erwartet so etwas und

man macht es dann nicht.»

2.4.5 AKS 1.2.5: Der Geschädigte

schaltete auf Facebook ein Inserat, wonach er seinen Audi A4 2.0 TDI für CHF

2'500.00 verkaufen wolle. Der Beschuldigte meldete sich und gab an, er suche

ein Fahrzeug mit Automatik für einen Kunden, er zahle CHF 1'000.00 an und zahle

den Rest bei Übergabe. Als Alternative schlug er ein Tauschgeschäft vor und bot

dazu einen Skoda Octavia oder alternativ einen VW Golf oder einen Audi RS4 an.

Da der Geschädigte nicht daran interessiert war, einigte man sich auf die

Anzahlung von CHF 1'000.00 und die spätere Restzahlung von CHF 1'500.00. Am 19.

November 2018 gab der Beschuldigte an, er werde das Fahrzeug am nächsten Tag mit

einem Transporter abholen und die CHF 1'000.00 bezahlen. Am 20. November 2018

teilte er dem Geschädigten dann mit, ein Kollege von ihm hole das Auto gegen 17:00

Uhr ab und nehme das Auto nach Vertragsunterzeichnung mit. Er könne ihm die CHF

1'000.00 geben oder überweisen. Der Geschädigte war einverstanden, das Auto

gegen die CHF 1'000.00 zu übergeben. In der Folge wurde der Audi abgeholt,

wobei der Beschuldigte noch mitteilte, der Abholer habe das Geld vergessen. Der

Geschädigte behielt zur Sicherheit den Fahrzeugschlüssel und den Fahrzeugausweis

zurück und händigte diese auch nicht auf energisches Verlangen des Beschuldigten

im Chat aus. In der Folge schob der Beschuldigte diverse Gründe vor, weshalb er

nicht kommen könne, um das Geld zu übergeben. Trotz mehrfacher Aufforderung kam

es nicht zur Bezahlung der CHF 2'500.00 und auch nicht zur Rückgabe des

Fahrzeugs.

Zu diesem Vorhalt verweigerte der

Beschuldigte die Aussage (10.1.1./195 ff.). Angesichts der langen Verhandlungen,

wobei der Beschuldigte dem Geschädigten Fotos von sich, der Familie und des

Hundes sowie einer Tausendernote zukommen liess (10.2.17./3), und der

Geschädigte den Fahrzeugschlüssel und den Fahrzeugausweis zurückbehielt als

Sicherheit, kann nicht von einer Opfermitverantwortung, welche die Arglist

ausschliessen würde, gesprochen werden.

2.4.6 AKS 1.2.6: Der Geschädigte bot auf

Facebook einen PW Kia zum Verkauf an. Der Beschuldigte meldete sich und bot

einen Tausch gegen einen PW Golf, der nicht in seinem Eigentum stand und über

den er nicht verfügen konnte, an. Im Rahmen des Kontaktes schickte der Beschuldigte

dem Geschädigten ein Foto der rechten Seite des Fahrzeugausweises mit den

technischen Daten. Es wurde ein Treffen vereinbart zur Besichtigung des VW Golf

in […]. Dabei wurde ein schriftlicher Kaufvertrag für den VW Golf ausgefertigt,

worauf der Geschädigte dem Beschuldigten am 20. und 21. Oktober 2018 jeweils

CHF 1'500.00, total Fr. 3'000.00, als Kaufpreis für den VW Golf übergab. Es war

vereinbart, dass der Beschuldigte durch seine Frau dem Geschädigten den VW Golf

nach Hause bringen würde, dort den Kia entgegennehmen und den Kaufpreis dafür

zahlen würde. Dieser Abmachung kam der Beschuldigte nicht nach und bot nach

mehrmaligem Nachhaken des Geschädigten für CHF 5'500.00 ein anderes Fahrzeug

an, einen Audi A3 1.9 TDI, der auch nicht im Eigentum des Beschuldigten stand. Auch

von diesem Fahrzeug schickte er dem Geschädigten ein Bild der rechten Hälfte

des Fahrzeugausweises. Für dieses Fahrzeug wurde eine Anzahlung von CHF 2'400.00

vereinbart, welche der Geschädigte dem Beschuldigten am 26. Oktober 2018 in bar

übergab. Zudem übergab der Geschädigte dem Beschuldigten für den restlichen

Kaufpreis von CHF 3'100.00 einen BMW. Weiter bot der Beschuldigte dem Geschädigten

einen Skoda Octavia für CHF 5'000.00 an, der aber im Eigentum der Membra

Money Bank stand und liess dem Geschädigten erneut ein Foto der rechten Seite des

Fahrzeugausweises zugehen. Dabei gab der Beschuldigte weiter an, er könne den

Skoda nicht sofort übergeben, da dieser noch von seiner Frau genutzt werde und

er noch eine Restschuld von CHF 2'000.00 für diesen bezahlen müsse. Es wurde

eine Anzahlung des Geschädigten von CHF 2'000.00 für dieses Fahrzeug vereinbart

und geleistet. Weitere CHF 800.00 übergab der Geschädigte dem Beschuldigten

am 5. November 2018 in [...] in bar. Ein paar Tage später übergab der

Geschädigte dem Beschuldigten CHF 1'200.00 in [...], danach CHF 700.00 und dann

noch CHF 400.00, jeweils in bar. Der Beschuldigte liess den Geschädigten

typengleiche Fahrzeuge besichtigen, war aber zu keinem Zeitpunkt der Eigentümer

dieser Fahrzeuge. Bei den Fotografien der Fahrzeugausweise achtete der

Beschuldigte darauf, dass der Fahrzeughalter nicht erkennbar war und auf den

Fotografien von typengleichen Fahrzeugen machte er das Nummernschild

unkenntlich. Obwohl der Geschädigte den Beschuldigten später mehrfach dazu

aufforderte, wurden ihm lediglich CHF 1'000.00 am 9. November 2018 an die

geleisteten Anzahlungen zurückbezahlt. Ebenso wenig kam es je zu einer Übergabe

eines Fahrzeuges.

Der Beschuldigte gab dazu an, hier seien

zwei Betrüger aneinander geraten, ein Araber und ein Albaner (10.1.1./135 f.).

Sie hätten sich beide angelogen. Es sei sehr kompliziert. Es sei um eine

Deliktssumme von CHF 7'000.00 bis CHF 9'000.00 gegangen, der Andere sei dann

auf CHF 12'000.00 gesprungen. Im Casino […] habe ihm der Andere CHF 4'000.00

gegeben und am anderen Tag gesagt, es seien CHF 7'000.00 gewesen. Sie

seien wie Partner gewesen und hätten sich gegenseitig angelogen. Er gebe zu,

dass es ein Betrug gewesen sei, der andere habe aber nur eine Anzahlung

gemacht. Ja, er habe den Anderen betrogen, der VW Golf habe einem Freund von

ihm gehört.

Die vom Geschädigten dargelegten

Vorgänge sind aktenmässig nachvollziehbar (2.1.5/001 bis 315). Der Geschädigte

erhielt vom Beschuldigten ein Video vom VW Golf, Fotos (unter anderem von der

rechten Seite des Fahrzeugausweises) und nach einem ausgiebigen Chat-Verkehr

kam es am 20. Oktober 2018 zur Besichtigung des Golf, der nach Angaben des

Beschuldigten von seinem Bruder gefahren werde (er selbst habe Ausweisentzug).

Am 20. Oktober 2018 zahlte der Geschädigte CHF 1'500.00 an und erhielt

eine Quittung über CHF 3'000.00, obwohl er die restlichen CHF 1'500.00 erst tags

darauf, am 21. Oktober 2018, bezahlte (10.2.4/003 f.). Diese ausgestellte

Quittung konnte und durfte der Geschädigte als Vertrauensvorschuss des

Beschuldigten interpretieren und diente ihm als Beweismittel für die geleistete

Anzahlung. Er hatte in diesem Stadium der geschäftlichen Beziehung demnach keinen

Anlass, an betrügerische Machenschaften des Beschuldigten zu denken. Die

vereinbarte Ablieferung des VW Golf am Folgetag (mit Abholung und Zahlung des

PW Kia) wurde vom Beschuldigten nie vorgenommen, auch den Betrag von CHF 3'000.00

zahlte er dem Geschädigten nicht zurück. Der Geschädigte musste angesichts der

dargelegten Vorgeschichte keine weiteren Abklärungen treffen für dieses private

Kauf-/Tauschgeschäft. Eine Opfermitverantwortung kann für diesen ersten Teil

der «Geschäftsbeziehung» nicht erkannt werden.

Anders sieht es aus für die nachfolgenden

Geschäfte zwischen den Parteien. Der Beschuldigte hatte sein Versprechen

bezüglich des ersten Geschäfts nicht eingehalten, was den Geschädigten zur

Vorsicht hätte veranlassen müssen. In der Hoffnung, das angefangene Geschäft

doch noch vollenden und das bereits angezahlte Geld noch retten zu können,

vertraute er dem Beschuldigten weiter, machte weitere Anzahlungen von insgesamt

CHF 7'500.00 und übergab dem Beschuldigten einen BMW im Wert von CHF 3'100.00.

Das muss als leichtfertig gewertet werden, weshalb bezüglich der nachfolgenden

Geschäfte keine Arglist mehr angenommen werden kann.

Der Beschuldigte ist somit des Betrugs

schuldig zu sprechen, dies aber einzig hinsichtlich des ersten Vorganges

(Anzahlung von CHF 3'000.00).

2.4.7 AKS 1.2.7: Der Beschuldigte gab

einer Garage an, er möchte sein Fahrzeug Skoda Octavia mit dem Kontrollschild […],

der ihm nicht gehörte, verkaufen. Der Garagist teilte dies dem Geschädigten

mit, der ein Fahrzeug suchte. Der Geschädigte besichtigte das Fahrzeug vor Ort.

Der Beschuldigte verlangte einen Kaufpreis von CHF 5'500.00 und zeigte dem

Geschädigten ein Foto der rechten Seite des Fahrzeugausweises. In der Folge

wurde ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen und der Geschädigte übergab

dem Beschuldigten die geforderte Anzahlung von CHF 1'000.00. Es wurde ein

Übergabetermin auf den 2. Dezember 2018 in der Garage vereinbart, worauf der

Beschuldigte mitteilte, sein Fahrer könne nicht kommen und er selbst habe einen

Führerausweisentzug. Auch zum vereinbarten Treffen vom 3. Dezember 2018

erschien der Beschuldigte nicht. In der Folge kam es weder zur Fahrzeugübergabe

noch zum Rückzahlung der Anzahlung.

Der Beschuldigte erklärte dazu, es sei

ein Betrug gewesen, fertig, mehr sage er nicht zu diesem Vorhalt (10.1.1./162).

Eine Opfermitverantwortung des Geschädigten ist in diesem Fall nicht erkennbar,

es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

2.4.8 AKS 1.2.8: Der Geschädigte

inserierte auf Facebook, er wolle sein Fahrzeug, einen Audi A6, ab Platz für

CHF 7'000.00 verkaufen mit einem Mangel (Navigationsgerät). In der Folge bot

der Beschuldigte dem Geschädigten einen Tausch für ein anderes Fahrzeug an, da

seine Frau nur Automatik-Getriebe fahren dürfe. Im anschliessenden Chat-Verkehr

versicherte der Beschuldigte dem Geschädigten, sein Fahrzeug habe keinen Mangel

und er gebe ihm einen Monat Garantie. So wurde vereinbart, dass der Geschädigte

seinen Audi A6 gegen einen Audi A4 des Beschuldigten eintausche und darüber

hinaus CHF 2'000.00 bezahle. Der angebotene Audi A4 stand aber nie im Eigentum

des Beschuldigten. Am 8. Dezember 2018 kam es zu einem Treffen, wobei der

Vertrag unterzeichnet wurde und der Geschädigte eine Anzahlung von CHF 1'000.00

leistete. Bei einem zweiten Treffen am 11. Dezember 2018 wurde der Vertrag

angepasst und der Geschädigte bezahlte weitere CHF 1'000.00 als Anzahlung.

Auf Nachfrage, wo sich das Fahrzeuge befinde, erklärte der Beschuldigte, es sei

aktuell in der Garage, da das Radlager ersetzt werden müsse. Zur verabredeten

Fahrzeugübergabe vom 12. Dezember 2018 erschien der Beschuldigte nicht und in

der Folge kam es weder zu einer Fahrzeugübergabe noch zu einer Rückzahlung der

CHF 2'000.00.

Der Beschuldigte gab dazu an, das

stimme, er habe den Geschädigten betrogen (10.1.1./150). Wie jeder, der ihm Geld

gegeben habe, habe auch hier der Geschädigte den Abschluss eines schriftlichen

Vertrags verlangt. Dies damit er eine Sicherheit habe, dass er ihm (dem

Beschuldigten) das Geld gegeben habe. Das versprochene Auto habe er nie gehabt.

Eine Opfermitverantwortung kann auch bei diesem Vorgang nicht erkannt werden: Die

beiden Parteien trafen sich persönlich, sie schlossen einen schriftlichen

Vertrag ab und die Barzahlungen machten – neben dem einzutauschenden Audi A6 -

nur einen kleinen Teil des Gesamtkaufpreises aus.

2.4.9 AKS 1.2.9: Die Geschädigte bot auf

Facebook ihr Auto, Marke Mercedes, zum Tausch oder Kauf an. Darauf meldete sich

der Beschuldigte und bot ihr zwei Fahrzeuge an, welche sie beide ablehnte, da

sie ihr zu teuer seien. Auf Nachfrage, was sie für ein Fahrzeug suche, bot der

Beschuldigte der Geschädigten einen Audi A6 Kombi, der nicht in seinem Eigentum

stand, zu einem Preis von CHF 6'000.00 an. Die beiden trafen sich am 15.

Dezember 2018 zur Besichtigung des Fahrzeugs, am gleichen Nachmittag schlossen

sie einen Kauf-/Tauschvertrag ab, wobei der Beschuldigte eine Anzahlung von CHF

2'000.00 forderte. Da dies nicht vorgängig abgesprochen war, bezahlte die

Geschädigte nur eine Anzahlung von CHF 1'000.00. Vereinbart wurde, den

Fahrzeugtausch am 17. Dezember 2018 vorzunehmen, wobei die Geschädigte die

weitere Zahlung von CHF 1'000.00 leisten sollte. In der Folge teilte der

Beschuldigte der Geschädigten am 17. Dezember 2018 mit, er trete vom Vertrag zurück.

Die Anzahlung zahlte er nicht zurück.

Der Beschuldigte gab dazu am 1. März

2019 an, der Audi A6 habe einem Freund gehört (10.1.1./2 ff.). Die Geschädigte

habe anstatt der vereinbarten CHF 2'000.00 nur CHF 1'000.00 zum Treffen

mitgebracht. Die weiteren CHF 1'000.00 habe ihm die Geschädigte dann aber nicht

mehr gebracht und ihn immer wieder angelogen. Er habe ihr gesagt, wenn sie die

CHF 1'000.00 bezahlen könne, könne man die Autos tauschen. Dann habe er ein

Problem gehabt und habe nicht zur Geschädigten fahren können. Sie habe ihn dann

beleidigt, da habe er ihr gesagt, er gebe ihr das Geld zurück und verzichte auf

den Tausch. Sie hätten von ihm verlangt, dass er das Geld nicht selbst bringen

dürfe, sondern jemanden schicken solle. Sie hätten ihm vorgespielt, sie hätten

Angst vor ihm. Er habe dann gesagt, er gebe das Geld niemandem ausser ihr. Wenn

er sie hätte betrügen wollen, hätte er keinen Vertrag mit ihr abgeschlossen.

Einen Tag nach Vertragsabschluss habe ihm eine unbekannte Person mit

unbekannter Nummer auf Englisch geschrieben, sie gehöre zur italienischen

Mafia. Man habe ihn auf Englisch gefragt, ob er in [...] sei. Sie hätten ihm

ein Foto mit einer Pistole darauf geschickt und gesagt, sie kämen dorthin, um

ihn zu erschiessen. In [...] oder in […] bei seinen Kindern. Er könne diese

Nachrichten alle bringen, er habe sie auf seinem Telefon. Er habe dann mit den

Mafiosi ein Treffen abgemacht und habe deshalb nicht zum Treffen mit der

Geschädigten gehen können, weil er mit diesem Problem beschäftigt gewesen sei. Ja,

er habe der Geschädigten ein Foto mit seiner Anklage geschickt. (Auf die Frage

warum) Er habe ihr gesagt, er sei ein Mann, der keine Probleme haben wolle, er

sei kein Betrüger. Das Foto habe er ihr geschickt, nachdem sie ihm geschrieben

habe, sie werde jemanden zu ihm schicken, um das Geld zu holen. Wenn sie ihm

schreibe, sie schicke jemanden, um das Geld zu holen, bedeute das für ihn, dass

sie jemanden mit Gewalt schicken würde, um das Geld zu holen. Er habe ihr immer

nett und respektvoll geschrieben. Er habe gesagt, er werde ihr das Geld

überweisen oder für sie auf der KAPO abgeben. Sie habe ja zu ihm gesagt, er

solle nicht zu ihr kommen mit dem Geld. Sie habe dann gesagt, sie schicke

jemanden vorbei. Er werde mit einem Vorschuss die CHF 1'000.00 der Geschädigten

nun zurückzahlen. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. Januar 2020 räumte

der Beschuldigte dann ein, die Geschädigte betrogen zu haben (10.1.1./85 ff.).

Diese wirre und völlig unglaubhafte

Geschichte, die der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme wegen eines

Betrugsvorhaltes erzählte, zeigt anschaulich sein Aussageverhalten. Auch hier

ist keine Opfermitverantwortung zu erkennen, wenn die Geschädigte nach dem

persönlichen Treffen mit Vertragsabschluss eine Anzahlung von CHF 1'000.00,

einen kleinen Teil des gesamten Kaufpreises (inkl. Fahrzeugtausch), leistete.

2.4.10 AKS 1.2.10: Der Geschädigte

suchte via Facebook ein Auto für maximal CHF 5'000.00, worauf ihm der Beschuldigte

einen BMW 325i oder einen Skoda mit Bildern zum Verkauf anbot, wobei keines der

beiden Fahrzeuge in seinem Eigentum stand. Nach einem eingehenden Chat-Verkehr

kam es am 21. Dezember 2018 in [...] zu einem Treffen. Beim gemeinsamen Essen

sagte der Beschuldigte, sein Kollege aus [...] werde mit dem BMW noch vorbei kommen.

Der Beschuldigte gab dem Geschädigten auch die Nummer des Kollegen. Dabei wurde

ein Kaufvertrag über den BMW unterzeichnet und der Geschädigte leistete die

vereinbarte Kaufpreis-Zahlung von CHF 2'800.00. Im Vertrag wurde ausdrücklich

vermerkt, er könne das Auto noch in einer Garage prüfen lassen und habe ein

Rückgaberecht bis zum 25. Januar 2019 mit «100% Geld zurück Garantie». Das

Fahrzeug werde noch am gleichen Abend übergeben. Nach den glaubhaften Angaben

des Geschädigten habe er den Beschuldigten dann noch zur Arbeit gefahren und

den Kollegen angefragt, wo sie sich treffen würden zur Fahrzeugübergabe. Dieser

habe ihm geschrieben: in [...] bei einer Tankstelle. Abgemacht sei mit dem

«Kollegen» gewesen, dass dieser, Inhaber einer Garage, ihn (den Geschädigten)

nach [...] fahren würde mit den Garagennummern. Er hätte den Kollegen dann nach

[...] fahren müssen, damit er dort einen Skoda für die Fahrt nach [...] hätte

übernehmen können. Dann habe ihm der «Kollege» ein Foto von einem

Polizeifahrzeug geschickt und geschrieben, er sei in einer Polizeikontrolle und

habe nur noch 1% Akku. Danach sei das Handy ausgeschaltet gewesen und er sei

blockiert worden. Der Kollege, der das Auto nachher bringen sollte, erschien somit

nicht, in der Folge vertröstete der Beschuldigte den Geschädigten, wobei weder

das Auto übergeben noch die Anzahlung zurückbezahlt wurde.

Der Beschuldigte räumte bei der ersten

Befragung am 1. März 2019 ein (10.1.1./15 ff.), er habe dem Geschädigten

gesagt, das Auto gehöre ihm. Auch der Skoda. Ein Freund aus Facebook habe ihm

den BMW für CHF 1'750.00 angeboten und er habe das Fahrzeug teurer verkaufen

wollen. Sein Freund hätte das Auto nach dem Vertragsschluss dem Geschädigten

vorbei bringen sollen, habe das aber nicht getan und danach gesagt, die Polizei

habe ihn beim Rauchen eines Joints erwischt. Er sei dann über seinen Freund

etwas wütend gewesen, weil dieser sein Wort nicht eingehalten habe. Er habe

dann später herausgefunden, dass der Freund gar nicht von der Polizei

angehalten worden sei und habe diesem den Vertrag mit dem Geschädigten

geschickt, wonach er den Wagen für CHF 2'900.00 verkauft habe. Da habe der

Freund das Auto nicht mehr bringen wollen, da er (der Beschuldigte) dieses

teurer verkauft habe. Danach habe er dem Geschädigten den Skoda angeboten, aber

für CHF 5'500.00. Ja, der Geschädigte habe ihn dann nicht mehr erreichen

können, weil sein Handy kaputt gewesen sei und er keinen Akku mehr gehabt habe.

Ja, er habe dem Geschädigten eine Rückgabegarantie bis 25. Januar 2019 mit

voller Rückzahlung eingeräumt. Er werde das zurückzahlen. Am 4. März 2020

(10.1.1./179 ff.) erklärte er dann, es habe sich hier um einen Betrug

gehandelt. An Details erinnere er sich nicht mehr. Auch nicht, wem der BMW

gehört haben solle. Den Vertrag habe er aufgesetzt, «damit die Lüge besser

aussehe». Der Geschädigte habe den Vertrag auch verlangt.

Auch in diesem Fall kann nicht von einer

Opfermitverantwortung ausgegangen werden: Der Geschädigte erhielt detaillierte Informationen

über den zu kaufenden Wagen, traf sich persönlich mit dem Beschuldigten, sie

gingen gemeinsam essen und sie fertigten einen Kaufvertrag mit Rückgabegarantie

aus. Zudem arbeitete der Beschuldigte mit einem Helfer zusammen, welcher seine

Angaben gegenüber dem Geschädigten bestätigte. Auf dieser Grundlage und mit dem

Versprechen, sein Kollege werde das Fahrzeug noch am gleichen Abend vorbeibringen

sowie der Angabe der Telefonnummer des «Kollegen» zahlte der Geschädigte CHF

2'800.00 für den BMW. Es handelt sich wohl um einen Grenzfall, aber von einem

nachgerade leichtfertigen Handeln des Opfers kann angesichts der Umstände nicht

gesprochen werden.

2.4.11 AKS 1.2.11: Der Geschädigte

suchte via Facebook einen BMW 3er-Modell, worauf ihm der Beschuldigte einen BMW

325i für CHF 4'300.00 anbot, der allerdings nicht in seinem Eigentum stand.

Gleichentags trafen sich die Parteien, wobei der Beschuldigte angab, das

Fahrzeug befinde sich in [...]. Damit der Geschädigte dieses besichtigen könne,

gebe er ihm hier den Schlüssel zur Garage, in dem sich das Fahrzeug befinde,

ein Kollege werde ihm (dem Geschädigten) die Adresse mitteilen. Weiter wurde

ein Vertrag abgeschlossen, wonach der Geschädigte CHF 3'800.00 für den PW

zahlen sollte. Gestützt darauf leistete der Geschädigte eine Anzahlung von CHF

300.00. In der Folge wurde dem Geschädigten der Standort des Fahrzeugs nie

mitgeteilt, es kam nicht zur Übergabe des Fahrzeugs und auch nicht zur

Rückzahlung der CHF 300.00.

Der Beschuldigte räumte ein, er habe den

Geschädigten betrügen wollen (10.1.1./186 ff.). Er könne sich aber nicht

erinnern, wie es genau gelaufen sei. Ja, er habe diesem einen Schlüssel

übergeben.

Von einer Opfermitverantwortung ist auch

bei diesem Vorgang nicht auszugehen.

2.4.12 AKS 1.2.12: Die Geschädigte

suchte auf Facebook ein Auto für maximal CHF 2'000.00. Der Beschuldigte

bot ihr am 28. Oktober 2019 einen Skoda Octavia 2013 1.6 Diesel, der effektiv

im Eigentum der Bank […] stand, sowie einen Mini, der ebenfalls nicht im

Eigentum des Beschuldigten stand, an. Da ihr beide Fahrzeuge zu teuer waren,

lehnte die Geschädigte ab. Darauf bot der Beschuldigte den Skoda Octavia für

CHF 5’500.00 frisch ab MFK und mit der Möglichkeit von Ratenzahlungen an. Er

erzählte auch viel von seiner Familie. Er wisse, wie es sei, wenn man nicht

viel Geld habe. Auf Wunsch der Geschädigten kam es am 30. Oktober 2019 zur Besichtigung

des Fahrzeugs in […]. Eine Probefahrt war aufgrund eines Defektes nicht

möglich. Der Beschuldigte versprach aber, die Mängel zu beheben und das

Fahrzeug bei der MFK vorzuführen. Gleichzeitig unterstützte der Beschuldigte

die Geschädigte bei der Rückgabe eines anderen Fahrzeuges, was ihr Vertrauen in

ihn stärkte. Am 30. Oktober 2019 kam es am Domizil der Geschädigten zur

Unterzeichnung des Kaufvertrages. Dabei wurde ein Preis von CHF 5'000.00 bei

einer Anzahlung von CHF 2'000.00 und monatlichen Raten von CHF 200.00 vereinbart.

Das Fahrzeug sollte am 4. November 2019 mit neuer Batterie und neuer Bremse

frisch ab MFK übergeben werden. Die Geschädigte leistete gestützt darauf eine

Anzahlung von CHF 1'800.00, wobei ihr der Beschuldigte CHF 200.00 von der

vereinbarten Anzahlung schenkte. Sie könne damit etwas für ihre Kinder kaufen. In

der Folge schob der Beschuldigte diverse Gründe vor, warum er den Skoda Oktavia

nicht übergeben könne. Es kam weder zur Übergabe des Fahrzeugs noch zur

Rückzahlung der Anzahlung. Die Geschädigte stellte gegen den Beschuldigten auch

Strafantrag wegen sexueller Belästigung, worauf später einzugehen ist.

Der Beschuldigte gab an (10.1.1./111

ff.), er habe die Geschädigte betrogen, da er das Geld fürs Spielen benötigt

habe. Er habe das ganze Geld verspielt. Das Auto habe einer Bank gehört. Sein

Arbeitgeber habe das Auto geleast gehabt. Da hätte man zuerst CHF 10'000.00

zahlen müssen, um dieses zu kaufen. In der Hafteinvernahme hatte er zuvor noch

angegeben (10.1.1./76), das Fahrzeug habe ihm gehört. Ein alter Mann habe es

ihm verkauft, der dort seinen Platz gehabt habe.

Auch bei diesem Vorgang ist nicht von

einer strafrechtlich relevanten Opfermitverantwortung auszugehen.

2.4.13 AKS 1.2.13: Der Beschuldigte

meldete sich bei der Geschädigten, nachdem er erfahren hatte, dass diese ihren

PW VW Golf verkaufen wolle. Sie trafen sich am 28. November 2019 in [...].

Dabei übergab die Geschädigte dem Beschuldigten die Fahrzeugschlüssel für eine

Probefahrt. Der Beschuldigte gab an, das Fahrzeug habe unterhalb der

Beifahrertüre einen Rostschaden, den er sich genauer anschauen müsse, wofür ihm

die Geschädigte das Fahrzeug bis zum Arbeitsschluss überliess. Nach Arbeitsschluss

kontaktierte sie den Beschuldigten, der angab, ihr am nächsten Tag ein Übergangsauto

zu übergeben. Später dann gab er ihr an, er werde ihr für das Auto CHF 2'500 bezahlen.

Das Fahrzeug wurde am gleichen Tag von einer Person namens «[Aliasname 4]» für CHF 1'800.00

an Y.___ verkauft, der das Fahrzeug gleichentags abholen liess. Am 29. November

2019 wurde das Fahrzeug von Y.___ bei der MFK ausgelöst.

Zu diesem Vorgang verweigerte der Beschuldigte

am 28. April 2020 die Aussage (10.1.1.1/212 ff.). Es kann davon ausgegangen

werden, dass der Beschuldigte den Besitz des Fahrzeugs bei der Eigentümerin

erschlichen hat im Wissen, dass er ihr weder das Fahrzeug je zurückgeben noch

einen Kaufpreis bezahlen würde. Da er die Vertrauensstellung somit arglistig

erlangt hat, liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entgegen der

Vorinstanz ein Betrug und nicht eine Veruntreuung vor. Bereits in den Regesten

zu BGE 110 IV 130 hielt das Bundesgericht fest:

«Abgrenzung zwischen Veruntreuung und

Betrug (Art. 140, 148 StGB).

Wer unrechtmässig über die

ihm anvertraute Sache eines andern verfügt, über die er aufgrund einer

Vereinbarung mit dem Eigentümer die tatsächliche Verfügungsmacht hat, ist

gemäss Art. 140 StGB zu bestrafen. Wo zwar ein Vertrauensverhältnis zwischen

dem Eigentümer und dem Täter besteht, dieser die tatsächliche Verfügungsmacht

aber durch arglistige Täuschung erlangt, da die ihm verliehenen Befugnisse

nicht ausreichen, ist Betrug gegeben und ausschliesslich Art. 148 StGB

anwendbar. Anwendung dieser Bestimmung im Fall eines Bankangestellten, der

Vermögenswerte eines Kunden, über die er nicht allein verfügen konnte,

unrechtmässig verwendete.»

Da der Strafrahmen bei Veruntreuung und

Betrug der Gleiche ist, liegt mit der abweichenden rechtlichen Beurteilung kein

Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius vor.

2.5 Zu den allgemeinen

Tatbestandsmerkmalen der Gewerbsmässigkeit kann vollumfänglich auf die

korrekten Erwägungen der Vorinstanz auf US 44 f. verwiesen werden.

Eine eigentliche Delikts-Serie ist

zwischen August 2018 und Ende Dezember 2018 mit insgesamt neun Einzeldelikten

(AKS 1.2.3 bis 1.2.11) nach dem gleichen modus operandi zu erkennen. Insgesamt

ertrog sich der Beschuldigte dabei CHF 15'100.00 oder rund CHF 3'000.00

monatlich. Der Beschuldigte war in dieser Zeit nie regelmässig erwerbstätig,

seine letzte Festanstellung bei der […] AG hatte er vom 1. Juli 2016 bis zum

23. März 2017 (fristlose Freistellung) bekleidet. Bei der längeren Anstellung

von einigen Wochen bei der […] GmbH solle er den Lohn nicht erhalten haben. Wie

die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat der Beschuldigte seine deliktische

Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt: Er investierte sehr viel Zeit in

den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu den einzelnen Geschädigten. Weiter

hat er sich bemüht, die jeweiligen Fahrzeugausweise zu besorgen und zahlreiche

technische Daten zu den Fahrzeugen in Erfahrung zu bringen, um entsprechende

Nachfragen beantworten zu können. Er vereinbarte Besichtigungs- oder

anderweitige Termine mit den Geschädigten, bereitete Verträge vor, stellte

Quittungen aus und suchte gleichzeitig bereits nach passenden Fahrzeugen und

Inseraten für den nächsten Betrug. Nebst diesen Vorbereitungen musste der

Beschuldigte immer wieder Zusicherungen an diejenigen Personen abgeben, welche

ihm bereits Geld oder Fahrzeuge übergeben hatten. Der Beschuldigte investierte

folglich einen erheblichen Zeitaufwand in den Aufbau seiner betrügerischen

Machenschaften und erzielte mit seinen Delikten einen namhaften Anteil an seine

Lebenshaltungskosten. Ob er das Geld dann in Glücksspiele oder in Wohn- bzw.

Nahrungsmittelkosten investiert hat, ist dabei nicht ausschlaggebend;

massgeblich ist, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes

betrieben und damit regelmässige Einnahmen erzielt hat. Er war ganz

offensichtlich bereit zur Verübung einer Vielzahl von Delikten dieser Art.

Diese Delikts-Serie ist zweifellos als gewerbsmässiger Betrug zu qualifizieren.

Die anderen Delikte fanden in einigem

Abstand zu dieser Serie statt: im März 2017 (AKS 1.2.1), im Februar/März 2018

(AKS 1.2.2) und im Herbst 2019 (AKS 1.2.12 und 1.2.13). Angesichts dieses

grossen zeitlichen Abstandes können die Tatbestandsmerkmale eines gewerbsmässigen

Betrugs für diese Delikte nicht als erstellt gelten. Sie gehen somit nicht im

Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Betrugs auf und sind als mehrfacher

(einfacher) Betrug zu qualifizieren.

IV. Weitere Delikte

1. Sexuelle Belästigung (AKS Ziffer 1.4)

1.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten,

er habe am 30. Oktober 2019 zwischen 20:00 und 21:00 Uhr, versucht, die

Geschädigte an deren Domizil am Hals zu küssen, worauf ihn diese weggestossen

habe. In der Folge habe er ihr gesagt, es mache nichts aus, den Partner zu

tauschen und er sei «mega spitz». Danach habe er die Geschädigte am Arm gepackt

und sie mit dem Rücken gegen seinen Penis gedrückt. Die Geschädigte habe ihn

erneut wegstossen können und ihn gebeten, die Wohnung zu verlassen, was er denn

auch getan habe.

1.2.1 Der Vorhalt beruht auf den

Aussagen der Geschädigten. Diese sagte am 22. November 2019 aus (10.2.11./1

ff), am Ende des Treffens vom 30. Oktober 2019 bei ihr (Vertragsunterzeichnung

und Anzahlung von CHF 1'800.00, vgl. Ziffer III.2.4.12 hiervor) habe der

Beschuldigte sie umarmen wollen. Er habe versucht, mit dem Kopf in die Nähe

ihres Halses zu kommen und sie am Hals zu küssen. Sie habe nein gesagt und

versucht, ihn wegzudrücken. Der Beschuldigte habe geantwortet, er mache ja

nichts, sie müsse keine Angst haben. Es sei ja nicht schlimm, wenn man Partner

tausche, von ihm erfahre man nichts. Er sei «mega spitz». Er habe sie am Arm

gepackt, sie auf den Rücken gedreht und gegen sich und seinen Penis gedrückt.

Sie habe ihn zur Türe geschoben und höflich gebeten, zu gehen. Darauf habe er

ihre Wohnung verlassen. Er habe sie auch mit Nachrichten über Facebook Messenger

und WhatsApp sexuell belästigt. Am 8. Mai 2020 bestätigte die Geschädigte als

Privatklägerin gegenüber der Staatsanwältin die Aussagen. Wenn der Beschuldigte

aussage, sie habe ihm «ihren Arsch» so hingehalten, dann stimme das nicht.

Dieser sei nicht ihr Typ, sie finde ihn weder hübsch noch attraktiv. Sie sei

glücklich mit ihrem Freund und mit diesem verlobt. Sie haben dem Beschuldigten

auch nie das Schlafzimmer und das Badzimmer gezeigt. Seine Aussagen seien

gelogen (10.2.11./177 ff.). Diese Angaben hat die Geschädigte vor der

Vorinstanz bestätigt (BW AS 181 ff.).

1.2.2 Der Beschuldigte gab am 30. Januar

2020 an (10.1.1./111 ff.), die Geschädigte habe ihn so angemacht und ihm den

«Arsch» so hingehalten. Er habe ihr gefallen, um es klar zu sagen. Sie habe ihm

auch so Sachen geschickt, so Smileys, wie wenn sie beim Erguss seien. Er schäme

sich, so etwas zu erzählen. Sie habe ihm das Schlafzimmer, die Dusche und alles

gezeigt. Wenn sie nicht verheiratet wäre, hätte sie gerne Sex mit ihm gehabt.

Beim Verabschieden hätten sie sich umarmt und gegenseitig auf den Hals geküsst.

Am Abend habe er ihr dann geschrieben, dass er gerne etwas mit ihr haben würde.

Ihre Aussage sei falsch, keine Chance. Er würde nie eine Frau gegen ihren

Willen packen. Sein Problem sei die Betrügerei. Er garantiere, auch aufgrund

ihrer Nachrichten, dass sie «spitz» gewesen sei auf ihn und etwas mit ihm

gewollt habe.

1.2 3 Die Geschädigte gab einen

umfangreichen Chat-Verkehr mit dem Beschuldigten zu den Akten (10.2.11./7 ff.).

Dieser stützt ihre Angaben, dass der Beschuldigte sich ihr gegenüber sexuell

anzüglich verhalten habe und nicht umgekehrt. So schrieb er ihr unmittelbar

nach dem Besuch, manchmal wechseln sei nicht schlimm, wenn man nicht darüber

rede, worauf die Geschädigte antwortete, für sie schon (10.2.11./13). Er

schrieb der Geschädigten mehrfach, er hätte Lust, es bleibe unter ihnen, das

schwöre er bei seinem Kind (10.2.11./14). Wenn er komme, könne sie danach nicht

mehr laufen (10.2.11./44 f.). Die Geschädigte wehrte seine Avancen immer

freundlich ab. Aufgrund der glaubhaften Sachverhaltsdarstellung der

Geschädigten ist der angeklagte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt.

1.3.1 Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB macht

sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober

Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere

Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, indem sie die betroffene Person

jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um

qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen beziehungsweise um physische,

optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung

ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie - etwa

spasseshalber - provoziert haben darf.

Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198

Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hierfür genügen bereits

wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur

nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen

neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch

weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss,

das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder

Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich

der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder ähnlichen Örtlichkeiten

in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (BGE 137 IV 263 E. 3.1 S. 265 ff. mit Hinweisen).

1.3.2 Der Beschuldigte hat mit seinem

Verhalten den Straftatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt, indem er

versuchte, die Geschädigte am Hals zu küssen, und diese am Arm packte, an sich

zog, mit dem Rücken gegen seinen Penis drückte und angab, er sei «mega spitz». Es

kann dazu auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 57 f.

verwiesen werden. Ob die späteren anzüglichen Textmitteilungen den

Straftatbestand auch erfüllen würden, kann dahingestellt bleiben, da diese

nicht angeklagt wurden. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.

2. Vergehen gegen das

Strassenverkehrsgesetz (AKS Ziffer 1.5)

2.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten,

er habe am 30. Oktober 2019 vor 20:00 Uhr und nach 21:00 Uhr, ein gelbes

Fahrzeug, mutmasslich einen VW Lupo, im Verkehr gelenkt, obwohl ihm der

Führerausweis am 18. April 2018 durch die zuständige Behörde vorsorglich

entzogen worden sei.

2.2.1 Der Vorhalt stützt sich ebenfalls

auf die Aussagen der soeben genannten Geschädigten. Der Beschuldigte sei am 30.

Oktober 2019 von ca. 20:00 bis 21:00 Uhr bei ihr daheim erschienen und habe den

Kaufvertrag mitgebracht und die Anzahlung übernommen (10.2.11./2). Am 8. Mai

2020 ergänzte sie, er sei damals mit dem Auto zu ihr gekommen. (Auf Frage) Sie

glaube, er sei mit einem gelben Lupo gekommen, ein älteres Auto. (Auf Frage)

Ja, sie habe ihn selbst fahren gesehen. Als sie ihn am Schluss zur Türe

geschoben habe, habe sie sicher gehen wollen, dass er auch wirklich gehe. Sie

habe es aber auch gesehen, als er gekommen sei. Er habe ihr geschrieben, er sei

jetzt da, und sie habe ihm dann gewunken. Er sei dann ausgestiegen und es sei

sonst niemand im Auto gewesen. Vor der Vorinstanz bestätigte sie diese Angaben:

Sie habe den Beschuldigten «definitiv» beim Aussteigen aus der Fahrertüre und

dann wieder beim Einsteigen bei der Fahrertüre gesehen. Es sei niemand sonst im

Auto gewesen. Von ihrem Fenster aus sehe sie gut zu den Autos, sie sei nahe bei

den Besucherparkplätzen und sehe schön bei der Beifahrertüre rein (BW AS 183).

2.2.2 Der Beschuldigte sprach am 30.

Januar 2020 nur davon, «er» sei an diesem Abend bei der Geschädigten gewesen,

nie sprach er von einem allfälligen Begleiter oder Fahrer. Konkret dazu befragt,

gab er am 26. Juni 2020 bei der Schlusseinvernahme an (10.-1.1./239 f.), «[Aliasname

4]» habe ihn damals zur Geschädigten gefahren. (Auf Vorhalt der Aussage, er sei

mit einem gelben Lupo gefahren) Keine Chance, man könne «[Aliasname 4]» fragen.

Sie hätte das gar nicht sehen können, da sie das Auto ganz oben gelassen

hätten.

2.2.3 Auch bei diesem Vorgang ist bei

der Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts auf die glaubhaften Aussagen

der Geschädigten abzustellen. Sie erklärte mit plausiblen Begründungen, weshalb

sie den Beschuldigten sowohl nach der Ankunft als auch beim Wegfahren als Lenker

eines PW selbst gesehen hatte. Um wen es sich bei «[Aliasname 4]», der in den

Schilderungen des Beschuldigten mehrfach auftauchte, handelt, wurde nie klar:

Der Beschuldigte gab an, dessen Nachnamen nicht zu kennen (10.1.1./235).

2.4 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt ohne den

erforderlichen Führerausweis oder obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis

verweigert, entzogen oder aberkannt wurde (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. a

und b SVG). Der Beschuldigte, dem der Führerausweis am 18. April 2018 entzogen

worden war, hat am 30. Oktober 2019 gegen diese Norm verstossen.

3. Vergehen gegen das Waffengesetz (AKS

Ziffer 1.6)

3.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten,

er habe am 30. Januar 2019 anlässlich des Treffens mit E.___ und X.___ eine

Pistole an einem öffentlich zugänglichen Ort auf sich getragen, dies im Wissen

darum, dass ihm als kosovarischem Staatsangehörigem das Tragen von Waffen

verboten sei.

3.2 Der Vorhalt ist erstellt, es kann auf

die Ausführungen zum Erpressungsvorhalt hiervor verwiesen werden.

3.3 Wer eine Waffe im Sinne des

Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition an öffentlich

zugänglichen Orten tragen will, benötigt eine Waffentrag-bewilligung,

andernfalls wird das Verhalten mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren bestraft (vgl. Art. 27 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a

WG). Kosovarischen Staatsbürgern ist namentlich der Erwerb, der Besitz sowie

das Tragen von Waffen ohne Ausnahmebewilligung verboten (Art. 7 WG i.V.m.

Art. 12 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 WV). Als Waffen gelten gemäss Art. 4 Abs.

1 lit. a WG namentlich Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben

werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder

Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen).

3.4 Der Straftatbestand ist erfüllt,

auch das Wissen des Beschuldigten um die fraglichen Vorschriften ist alleine

schon aufgrund seiner einschlägigen Verurteilung im letzten Verfahren, die

unangefochten blieb, offenkundig. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Martin

Seelmann in: PK StGB, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und

täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv

an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb

des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte

Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen

Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender

Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).

Bildet ein versuchtes Delikt die

schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der Bildung der

Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das

vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist

dann unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22

Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010

E. 1.6.1).

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene

Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der

ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände

vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall

zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände

nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei

der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der

Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur

anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder

Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS).

Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil

die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu

beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs.

1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle

einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen

(BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug

aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne

Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung

der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen

(6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er diese

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu

erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Danach hat er

sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen

und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen,

welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und

welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so

lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei

der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120

f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit

Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei

der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch

nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die

einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die

Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu

prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).

Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das

Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter beging, bevor er

wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, die Zusatzstrafe in der Weise, dass

der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperationsprinzip auch bei

retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Der Täter soll durch die

getrennte Beurteilung von Straftaten, über die zeitlich zusammen hätte befunden

werden können, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht bessergestellt

werden. Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der

ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die

nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat

ausgefällt worden wäre (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Schwerste Straftat ist vorliegend gemäss

abstraktem Strafrahmen der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB,

der mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht

unter 90 Tagessätzen zu bestrafen ist. Keiner eingehenden Erläuterung bedarf

es, dass im vorliegenden Fall angesichts der Aktenvorgänge und des wiederholten

Delinquierens während eines laufenden Verfahrens trotz laufender Probezeit und

trotz erstandener Untersuchungshaft (die detaillierte Darstellung dazu erfolgt

später bei den Täterkomponenten) für die verübten Verbrechen und Vergehen

einzig Freiheitsstrafen auszusprechen sind.

2.2 Bei der Strafzumessung grundsätzlich

einzubeziehen wäre unter diesen Umständen (neue Freiheitsstrafe) das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2020 (STBER.2019.70), mit

dem der Beschuldigte u.a. wegen Entführung und Freiheitsberaubung, mehrfacher

Nötigung, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung

gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und zu einer

Busse von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, verurteilt wurde.

Zudem wurde eine (fakultative) Landesverweisung von fünf Jahren mit

Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS angeordnet. Das Urteil wurde

vom Beschuldigten hinsichtlich einzelner Schuldsprüche, der Strafzumessung und

der Landesverweisung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten,

das Verfahren war im Zeitpunkt der vorliegenden Urteilsausfällung beim

Bundesgericht noch hängig. Da die hierortigen Vorhalte grösstenteils Zeitpunkte

vor dem erstinstanzlichen Urteil in jenem Verfahren (Urteil des Amtsgerichts

von Solothurn-Lebern vom 29. März 2019) betreffen, wäre nach Art. 49 Abs. 2

StGB vorliegend teilweise eine Zusatzstrafe zum obergerichtlichen Urteil vom

15. September 2020 auszufällen, was angesichts von dessen Rechtshängigkeit beim

Bundesgericht aber nicht möglich ist.

2.3 Beim gewerbsmässigen Betrug beträgt

der Deliktsbetrag total rund CHF 15'000.00 aus insgesamt neun Delikten

innerhalb von fünf Monaten, wobei neun Straftaten zwischen August und Dezember

2018 begangen wurden. Dieser Deliktsbetrag ist bei einem gewerbsmässig

begangenen Delikt vergleichsweise niedrig, wobei zu berücksichtigen ist, dass

der Beschuldigte daneben kaum über ein Erwerbseinkommen verfügte. Das

Tatvorgehen zeugt wohl nicht von besonderer Raffinesse, erforderte aber erheblichen

Zeitaufwand. Sein Auftreten unter eigenem Namen liess erwarten, dass er – trotz

im Einzelfall eher tiefer Beträge – früher oder später auffliegen würde. Der

Beschuldigte erschlich sich und missbrauchte das Vertrauen vieler geschädigter

Privatpersonen, für die der jeweilige Deliktsbetrag mit Blick auf die in den

Akten liegenden Chat-Mitteilungen wohl keinen existentiellen Betrag, aber auch keine

Kleinigkeit darstellte. Dabei war es dem Beschuldigten angesichts der

vorgängigen Preisverhandlungen und des Chat-Verkehrs bewusst, dass es sich

nicht um vermögende Personen handelte. Beim subjektiven Tatverschulden ist von

direktem Vorsatz und finanziellen Motiven auszugehen, was aber beim

gewerbsmässigen Betrug die Regel darstellt. Die Straftaten wären für den

Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen, hätte er sich um eine legale

Erwerbstätigkeit bemüht. Leicht verschuldensmindernd sind praxisgemäss die vom

Gutachter festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen (auf diese ist unten

noch näher einzugehen), welche die Annahme einer reduzierten Schuldfähigkeit

nicht rechtfertigen, in Anschlag zu bringen. Insgesamt ist von einem sehr

leichten bis leichten Tatverschulden auszugehen, dem im vorgegebenen

Strafrahmen eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe entspricht.

2.4.1 An dieser Stelle ist auf das

forensisch-psychiatrische Gutachten von D.___ vom 26. Mai 2020 (7/37 ff.) und

die Kritik des Beschuldigten an diesem Gutachten einzugehen. Der Gutachter geht

vorweg diagnostisch vom Vorliegen einer bedeutsamen unreifen und dissozialen

Persönlichkeitsproblematik aus, wobei die Informationslage (fehlende

objektivierte Informationen über die Kindheit und Jugend des Beschuldigten)

aber nicht ausreiche, um eine Persönlichkeitsstörung nach IDC-10 sicher

diagnostizieren zu können. Die Auffälligkeiten beim Beschuldigten liessen sich

aber zumindest als eine (deutliche) dissozial-unreife

Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73) diagnostisch erfassen. Er habe einen

ganz auf den Augenblick ausgerichteten Lebensstil, präsentiere sich als Person

mit wenig Durchhaltevermögen, beeinträchtigter Leistungsfähigkeit, geringem

Verantwortungsgefühl und hoher Bereitschaft zu Betrug, Täuschung und

Manipulation. Eine besondere Aggressions- oder Gewaltproblematik sei hingegen

beim Beschuldigten nicht festzustellen. Hinsichtlich des Spielens um Geld

erfülle der Beschuldigte alle Risikofaktoren (männlich, jung, niedriger

Bildungsstatus, Arbeitslosigkeit, Migrationshintergrund und psychische Komorbidität).

Die Kriterien für die Diagnose des pathologischen Spielens (ICD-10: F63) seien

erfüllt: auffälliges Verhalten über mindestens ein Jahr, das exzessiven

Charakter annehme, den Betroffenen zunehmend gedanklich beschäftige, und das

Spielen werde trotz subjektivem Leidensdruck und erheblich deutlicher Störung

der sozialen Funktionen fortgesetzt. Es sei bei dieser Störung eher die Regel als

die Ausnahme, dass die Betroffenen lange keine Hilfe in Anspruch nähmen, wobei

das Verheimlichen in der Familie fast wie regelmässig anzutreffen sei. Auch die

Kriterien einer Abhängigkeitserkrankung von Kokain (ICD-10: F14.2) seien

ausreichend erfüllt: Der starke Wunsch nach Konsum, die beeinträchtigte

Fähigkeit zur Kontrolle des Konsums, eine gewisse Toleranzentwicklung, die sich

auch in erhöhtem Konsum manifestiere, wie die Haarprobenergebnisse gezeigt

hätten. Diese Problematik scheine sich wie sekundär auf das (überwiegend

illegale) Spiel um Geld aufgepfropft zu haben und stehe in erkennbar engem

Zusammenhang mit den üblichen Gewohnheiten in den Kollegen- bzw.

Spielerkreisen, in denen sich der Beschuldigte zum Spielen gerne aufhalte. Hinweise

auf eine ausserordentlich schwere Suchtstörung mit Auftreten manifester

körperlich-gesundheitlicher Schäden durch den Konsum oder ein Umstellen der

Applikationsform auf eine stärker wirkende Art wie intravenösen oder

inhalativen Konsum fänden sich beim Beschuldigten nicht.

2.4.2 Zur Schuldfähigkeit äusserte sich

der Gutachter wie folgt (7./90 ff.): Alle drei psychischen Problematiken beim

Beschuldigten liessen einen Zusammenhang vor allem zur gezeigten Betrugs- und

Eigentumsdelinquenz erkennen. Die Bereitschaft zur Delinquenz sei

persönlichkeitsbedingt erhöht. Zum Motivationsgefüge sei zu sagen, dass er sich

das Spielen und den Kokainkonsum im gewünschten Umfang nicht oder wohl kaum

durch Lohn habe finanzieren können. Bei den Vorwürfen bezüglich

Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und sexueller

Belästigung lasse sich hingegen eine Brücke zu den dissozialen Persönlichkeitsmerkmalen

schlagen, es werde aber kein oder kaum ein Zusammenhang zur Spiel- oder Konsumproblematik

erkennbar. Es sei nicht zu sehen, dass aufgrund dieser Problematiken der

Beschuldigte in der Einsicht in das Unrecht seines Handelns irgend bedeutsam

beeinträchtigt gewesen sein könnte. In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit seien

keine Impulshandlungen zu sehen, sondern die Tatmerkmale sprächen für ein

gezieltes, ein geplantes Vorgehen und ein Vorgehen zum Teil in Etappen. Die

Betrugshandlungen hätten auch nicht im Moment des ihn absorbierenden Spiels

(und Kokain-Konsums) stattgefunden, sondern in den Zeiten zwischen den

Spielwochenenden mit Gleichgesinnten. Ein gewählter Lebensstil und eine geringe

Normgebundenheit spielten auch bei den anderen Deliktbereichen eine Rolle, führten

aber nicht zur Berechtigung der Annahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit.

Zusammengefasst sei nicht zu erkennen, dass sich der Beschuldigte in seiner

Steuerungsfähigkeit soweit vom durchschnittlichen Täter solcher Handlungen unterscheiden

könnte, dass die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit in Frage komme. Aus

ärztlicher Sicht sei vom Vorliegen einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen.

2.4.3 Das Gutachten basiert auf einer

umfassenden Aktenkenntnis und einer ausführlichen persönlichen Exploration, der

Befund und die diagnostische Bewertung werden klar voneinander getrennt und die

Schlussfolgerungen werden transparent dargelegt. Der Experte kommt zu

nachvollziehbaren und gut begründeten Ergebnissen. Das Gutachten erfüllt die

Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 128 I 81 E. 2). Auch die oben

zitierte Beurteilung des Gutachters hinsichtlich der Schuldfähigkeit ist nachvollziehbar

und plausibel begründet. Weniger plausibel ist hingegen, wenn der Beschuldigte

vortragen lässt, es sei schlechterdings nicht nachvollziehbar, wenn gemäss

Gutachter die psychischen Beschwerden zwar einen Einfluss auf die Legalprognose

hätten, sich dieser Einfluss aber nicht auch auf die Steuerungs- und

Schuldfähigkeit erstreckt habe (7./10, auch BW AS 165 ff.). Wäre dies zwingend,

müsste bspw. jede diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung/-akzentuierung

eine reduzierte Schuldfähigkeit nach sich ziehen, was ganz offensichtlich nicht

der Fall ist und auch nicht sein kann. Im Übrigen kann dazu auch auf die

Stellungnahme des Experten vom 22. Juni 2020 (7./108 f.) verwiesen werden, der

gefolgt werden kann: Die Tatmerkmale (Vorgehen des Beschuldigten bei den

Betrugs- und Erpressungsdelikten) lassen auch aus Sicht des Gerichts keinen

andern Schluss zu als denjenigen einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit. Der

Beschuldigte ist diesbezüglich nicht mit dem Rechtschaffenen zu vergleichen, sondern

mit dem Durchschnitt der Rechtsbrecher vergleichbarer Taten (Urteil des

Bundesgerichts 6B_201/2013 vom 20. Juni 2013, E. 1.2.2). Letztlich ist auch

darauf hinzuweisen, dass die Hauptdelinquenz zwischen Sommer und Ende 2018 und

nicht im Jahr 2019, als die Suchtprobleme des Beschuldigten nach seinen Angaben

den Höhepunkt erreicht hatten, stattfand. Die Delikte des Beschuldigten zeigen

ein planmässiges, mehrschichtiges und komplexes Verhalten, das nicht aus dem

Moment heraus kam. Von einem krankheitswerten Druck, Geldspiele zu spielen, oder

einer Art Beschaffungskriminalität – ähnlich einer schweren Drogensucht – kann

somit gerade keine Rede sein. Die Geschädigten schilderten in keiner Weise

einen getriebenen Täter, vielmehr trat er ruhig, einfühlsam und überzeugend

auf. Es kann dazu auch auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil

6B_771/2020 vom 9. Februar 2021, E. 1, verwiesen werden.

2.4.4 Der Beschuldigte liess schon vor

der Auftragserteilung vortragen, D.___ sei für die Erstellung des vorliegenden

Gutachtens nicht geeignet: Dies weil er einerseits nicht auf Suchterkrankungen

spezialisiert sei und weil wegen der äusserst regelmässigen Zusammenarbeit mit

den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn nicht zuletzt auch gewisse

Zweifel an der vollumfänglichen Unabhängigkeit nicht gänzlich ausgeräumt werden

könnten (7./1 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden:

-

Das Bundesgericht verlangt,

dass die sachverständige Person, die gestützt auf Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB

Gutachten erstellt, in aller Regel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

sein müsse (BGE 140 IV 49 E. 2). Das ist vorliegend der Fall: D.___ ist

Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt

Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH und überdies zertifizierter

Forensischer Psychiater SGFP. Er hat schon unzählige forensisch-psychiatrische

Gutachten erstellt. Aus einer Spezialisierung für Suchterkrankungen wäre

vorliegend kein Erkenntnisgewinn zu erwarten: Weitaus wesentlicher ist die

Erfahrung in Forensischer Psychiatrie und bekanntlich – wie auch der

vorliegende Fall zeigt – liegen bei Suchterkrankungen zumeist Komorbiditäten

mit anderen psychischen Beeinträchtigungen vor. Wenn der Gutachter die

Behandlung durch eine auf Suchterkrankungen spezialisierte Fachperson empfahl,

ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Aufgaben von begutachtendem und

behandelndem Arzt keine Widersprüchlichkeit zu erkennen.

-

D.___ ist Chefarzt der

Forensischen Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste der Solothuner Spitäler

und verfügt wie erwähnt über langjährige Erfahrung als Gutachter. Aus dieser

Funktion ergibt es sich von selbst, dass er regelmässig als Gutachter für

Solothurner Strafverfolgungsbehörden fungiert. Gerade bei einem dringlichen

Auftrag wie dem vorliegenden (Haftfall) wäre es kaum möglich, von einem

ausserkantonalen Experten innert nützlicher Frist ein Gutachten zu erhalten.

Was der Beschuldigte mit dem mit vielen Eventualitäten behafteten Hinweis auf

eine allfällig fehlende «vollumfängliche Unabhängigkeit» insinuieren will, ist

nicht ganz klar: Soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die

Strafverfolger bestimmte Erwartungen an einen Gutachter haben und wenn ja,

welche? Wenn im Bereich der Invalidenversicherung noch nachvollziehbar ist,

dass von den Parteien den IV-Stellen eine gewisse Erwartungshaltung an die

Experten nachgesagt wird, ist dies im Bereich des Strafrechts nicht plausibel.

Wenn der Verteidiger vor der Vorinstanz

schliesslich ausführen liess, es sei notorisch, wie D.___ die Schuldfähigkeit

beurteile: In seinen 11 Jahren als praktizierender Verteidiger habe er nie eine

Konstellation gesehen, in der (gemeint wohl: vom Gutachter D.___) in so einem

Fall eine «schwere oder auch nur mittelgradige Schuldunfähigkeit» attestiert

worden sei. Man sehe das Problem generell bei Gutachten: Man könne drei

Gutachter beauftragen und habe drei verschiedene Prognosen (BW AS 165).

Letzteres kann wohl zutreffen, dazu kann das Bundesgericht zitiert werden: «In

diesem Zusammenhang gilt zu berücksichtigen, dass die psychiatrische

Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und

dem oder der medizinischen Sachverständigen deshalb praktisch immer einen

gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen

möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren

sind» (vgl. statt vieler Urteil 9C_353/2015 vom 24.11.2015 E. 4.1). Was die geschilderten

Erfahrungen des Verteidigers mit D.___ persönlich angeht, können diese so vom

Berufungsgericht nicht bestätigt werden. Richtig ist aber, dass «in so einem

Fall» auch aus der Sicht des Gerichts keine schwere oder auch nur mittelgradige

Reduktion der Schuldfähigkeit attestiert werden kann.

Die Einwände des Beschuldigten gegen die

Person des Gutachters verfangen somit nicht, das Vorliegen eines

Ausstandsgrunds wurde auch gar nie behauptet.

2.5.1 Die Einsatzstrafe von 12 Monaten

Freiheitsstrafe ist nun zur Abgeltung der (vollendeten) Erpressung unter Anwendung

des Asperationsprinzips zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der

Geschädigte auch nach seiner Überzeugung dem V.___ einen Betrag von CHF 250.00

schuldete, den er aber angesichts des Stellenverlustes nicht zeitgerecht bezahlen

konnte. Am 10. Januar 2019 begann V.___ dem Geschädigten zu drohen, er werde

jemanden vorbei schicken, wenn er nicht bezahle. Am 14. Januar 2019 schrieb

dann W.___ drei Textnachrichten an den Geschädigten, er werde vorbeikommen, er

solle CHF 1'000.00 bereit machen. Diese Forderung erhöhte W.___ dann bis zum

23. Januar 2019 auf CHF 1'500.00. Am 28. Januar 2019 stellte V.___ dem

Geschädigten dann ultimativ in Aussicht, jemanden vorbei zu schicken, die

Forderung sei nun CHF 1'500.00. Danach meldete sich dann der Beschuldigte

erstmals beim Geschädigten und forderte von diesem «sein» Geld, er könne nicht

mehr warten. Tags darauf forderte der Beschuldigte vom Geschädigten, er müsse

noch an diesem Tag mindestens CHF 500.00 bezahlen und gab in weiteren

Nachrichten an, er (der Beschuldigte) müsse morgen vor Gericht, er habe 12

Anzeigen wegen Schlägereien und jeder andere als der Geschädigte müsste noch am

gleichen Tag alles bezahlen. Er erinnere daran, was er mit «[Aliasname 2]» und

mit «[Aliasname 3]» gemacht habe. Am 30. Januar 2019 erkundigte sich der

Beschuldigte bereits um 05:31 Uhr, wann man sich treffen könne, der Geschädigte

solle ihn nicht nervös machen und das respektieren. Am gleichen Abend übergab

der Geschädigte dann CHF 500.00 an den Beschuldigten. Das Vorgehen des

Beschuldigten in Zusammenarbeit mit V.___ und W.___ war perfid: Er hatte mit

der Forderung nichts zu tun, nutzte (unbestrittenermassen) seinen schlechten

Ruf und schüchterte den Geschädigten ein. Immerhin ist zu beachten, dass es nur

um einen Deliktsbetrag von CHF 500.00 ging und die Straftat nur wenige

Wochen dauerte. Diesen Betrag aufzutreiben, war aber für den mittellosen Geschädigten

schon sehr schwierig. Die Drohung mit einem Angriff auf die körperliche

Unversehrtheit des Geschädigten wurde eindrücklich inszeniert. Auch hier – wie

auch beim nachfolgend zu behandelnden Versuch der Erpressung – wirken sich die

psychischen Beeinträchtigungen des Beschuldigten verschuldensmindernd aus. Es

ist angesichts des geringen Deliktsbetrages und der bis dahin ohne persönlichen

Kontakt erfolgten Drohungen von einem noch sehr leichten Tatverschulden

auszugehen. Die subjektiven Komponenten, direkter Vorsatz und finanzielle

Beweggründe, sind beim Tatbestand der Erpressung üblich. Angesichts des

vorgegebenen Strafrahmens von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von bis zu fünf

Jahren wäre eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten dem Verschulden angemessen.

Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um drei Monate

Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.5.2 Bei der versuchten Erpressung

bereitete der Beschuldigte den Boden vor, indem er dem Geschädigten (und dessen

Begleiter) beim persönlichen Treffen am 30. Januar 2019 zunächst ein

Gewaltvideo zeigte, das einen von ihm misshandelten Schuldner zeigen sollte,

und ihnen anschliessend noch eine Faustfeuerwaffe vorzeigte. Der zu zahlende

Betrag wurde in Absprache mit V.___ auf CHF 4'000.00 erhöht mit dem

Hinweis, er erhöhe sich mit jedem Tag um zusätzliche CHF 100.00. Schon am 31.

Januar 2019 erkundigte sich der Beschuldigte dann wieder beim Geschädigten nach

dem weiteren Geld, es sei besser für ihn, wenn er mehr schnell zahle. Am 3.

Februar 2019 teilte der Beschuldigte dem Geschädigten mit, er könne ab dem 14.

Februar 2019 nicht mehr länger für ihn schauen und werde keinen Tag länger auf

die CHF 4'000.00 warten. Weitere ultimative Erinnerungen erfolgten am 13. und

14. Februar 2019. Die Erhöhung des geforderten Betrages (nunmehr 1’600% des

Ursprungsbetrages) und die zunehmend schwerwiegenderen Nötigungsmittel

(Gewaltvideo, Faustfeuerwaffe) sind ebenfalls verschuldenserhöhend zu

veranschlagen. Die Geschehnisse haben sich psychisch stark auf den Geschädigten

ausgewirkt, was seinen Aussagen zu entnehmen ist, auch wenn es sich um eine

Tatzeit von nur 14 Tagen gehandelt hat. Wäre die Erpressung gelungen, wäre von

einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen, was einer Freiheitsstrafe

von zwölf Monaten entspräche. Da sich der Taterfolg schliesslich nicht einstellte,

indem der Geschädigte vor dem Bezahlen zur Polizei ging und die Gruppierung um

den Beschuldigten und V.___ auf den sozialen Kanälen blockierte, ist es diesbezüglich

beim Versuch geblieben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das

Nötige unternommen hatte, um zum Erfolg zu gelangen. Immerhin ist auch zu

berücksichtigen, dass die Gruppierung nach dem Blockieren durch den

Geschädigten von diesem abliess (die Polizei intervenierte beim Beschuldigten

erst ein Jahr später). Die Strafe für den Versuch wäre damit auf acht Monate

Freiheitsstrafe festzusetzen. Angesichts des engen Sachzusammenhangs der

vollendeten und der versuchten Erpressung ist das Asperationsprinzip bei der

Straferhöhung grosszügig anzuwenden und es ist eine Straferhöhung um drei

Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen auf nunmehr insgesamt 18 Monate

Freiheitsstrafe.

2.5.3 Eine weitere Straferhöhung ist

vorzunehmen zur Abgeltung der vier Betrugsdelikte. In Bezug auf das

Tatverschulden bei diesen Straftaten kann auf die Ausführungen zum

gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden. Es handelte sich jeweils um

vergleichsweise geringe Deliktsbeträge, für ein einzelnes Delikt wäre eine

Freiheitsstrafe von drei Monaten auszufällen. Auch hier ist eine grosszügige

Anwendung des Asperationsprinzips geboten und die Gesamtstrafe ist zur

Abgeltung jedes der vier Betrugsdelikte um je einen Monat zu erhöhen.

2.5.4 Hinsichtlich der Widerhandlung

gegen das Waffengesetz ist anzumerken, dass es sich dabei immerhin um eine

Faustfeuerwaffe handelte und diese zum Zweck der Einschüchterung vorgezeigt

wurde. Damit liegt ein deutlich schwerwiegenderer Fall vor als im Vorverfahren

(Posen mit einer Faustfeuerwaffe in einem Auto für ein Selfie), der mit einer

Straferhöhung um einen Monat bestraft wurde. Auch wenn noch ein leichtes

Verschulden anzunehmen ist, wurde die Waffe doch nicht zur direkten Bedrohung eingesetzt,

wäre eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Da ein

Teil des Unrechts bereits mit der Strafe für die versuchte Erpressung

abgegolten ist, erscheint eine Straferhöhung um zwei Monate als angemessen.

2.5.5 Schliesslich ist auch hinsichtlich

des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis von einem

leichten Tatverschulden auszugehen: Der Beschuldigte fuhr mit dem PW von […]

nach […] und wieder zurück. Er war ein erfahrener PW-Lenker, womit eine geringe

Gefährdung des zirkulierenden Verkehrs zu erwarten war. Eine weitere

Straferhöhung um einen Monat auf nunmehr 25 Monate Freiheitsstrafe ist

gerechtfertigt.

2.6.1 Bei den Täterkomponenten kann das Vorleben

des Beschuldigten wie folgt kurz zusammengefasst werden (eingehende Darlegung

im Gutachten: 7/63 ff.): Der am […] 1987 in […] geborene Beschuldigte

verbrachte nach eigenen Angaben im Kosovo als jüngstes von fünf Kindern eine

gute Kindheit in bescheidenen Verhältnissen. Er besuchte während acht Jahren

die Schule und dann während fünf weiteren Jahren die Wirtschaftsmittelschule.

Danach habe er in seiner Heimat in verschiedenen Bereichen gearbeitet, in einer

Pizzeria, als Plattenleger und in der Autobranche. Im Internet habe er seine

Frau kennen gelernt, die schon im Alter von zwei Jahren in die Schweiz gezogen

gewesen sei. Sie habe ihn dann im Kosovo besucht, er sei Ende Juli 2012 in die

Schweiz gekommen und sie hätten geheiratet. Seine erste Arbeitsstelle für gut

sechs Monate habe er auf dem Bau gehabt. Danach habe er mehrere kürzere Stellen

gehabt und zuletzt von Juli 2016 bis März 2017 eine längere Anstellung in einer

[…] in […]. Danach sei er in die Schulden gekommen, sowohl in der Schweiz als

auch im Kosovo, wo er Glücksspiele betrieben habe. Dort unten habe er nun

Spielschulden bei gefährlichen Leuten. Er sei dann in der Schweiz von März 2017

bis zum 10. Mai 2017 in Untersuchungshaft gewesen. Danach habe er Arbeit

gefunden bei einer kleinen Firma in […], wo er aber den Lohn nicht erhalten

habe. Gleiches sei ihm 2019 im Mai/Juni in […] passiert. Die letzte reguläre

Anstellung habe er im Jahr 2018 für einige Monate in […] gehabt. Weil er einem

Termin bei der Polizei nicht nachgekommen sei, habe diese angerufen und der

Chef habe ihn dann entlassen. Die Ehegatten A.___ und C.___ haben drei Kinder,

geboren […], […] und […].

2.6.2 Bezüglich des strafrechtlichen

Vorlebens ist namentlich auf das Urteil des Obergerichts vom 15. September 2020

(STBER.2019.70, Urteil Amtsgericht am 29. März 2019) hinzuweisen. Mit diesem

wurde der Beschuldigte wegen Entführung und Freiheitsberaubung, mehrfacher

versuchter Nötigung, Vergehens gegen das BetmG, mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz und wegen Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand zu

einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, dies unter Anrechnung der

Untersuchungshaft vom 27. März bis 8. Mai 2017 (Tatzeiten zwischen Januar 2015 und

Februar 2018). Überdies wurde eine (fakultative) Landesverweisung von fünf Jahren

angeordnet mit Ausschreibung im SIS. Das Urteil wurde vom Beschuldigten

hinsichtlich der Schuldsprüche der Entführung und Freiheitsberaubung, einer

versuchten Nötigung und des Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand,

der ausgefällten Strafe sowie der angeordneten Landesverweisung mittels

Beschwerde in Strafsachen angefochten, das Verfahren war im Zeitpunkt der

vorliegenden Urteilsausfällung beim Bundesgericht noch hängig. Eine weitere

Vorstrafe der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg datiert vom 13.

September 2017: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen Vergehens

gegen das BetmG (Besitz und Transport von 9 g Kokain) mit bedingtem

Strafvollzug. Aus dieser Darstellung geht hervor, dass der Beschuldigte

vorliegend in den Jahren 2018 trotz des damals laufenden Strafverfahrens mit einer

Untersuchungshaft von 40 Tagen erheblich straffällig wurde. Aber auch im März

und Juli 2019 wurde der Beschuldigte wegen mehreren Betrugsvorhalten

polizeilich einvernommen (nebst dem erstinstanzlichen Strafurteil im

Vorverfahren) und delinquierte gegen Jahresende unbeeindruckt weiter. Am 14.

Januar 2020 wurde der Beschuldigte verhaftet und er befindet sich seither in Untersuchungshaft,

Sicherheitshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug. Damit hat der Beschuldigte

eine eindrückliche Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt, die Straftaten wurden

auch schwerwiegender. Dieses Verhalten ist deutlich straferhöhend zu werten.

Die Strafe ist praxisgemäss um rund einen Viertel auf 31 Monate

Freiheitsstrafe zu erhöhen.

Die weiteren Täterkomponenten

(Strafempfindlichkeit, übriges Nachtatverhalten etc.) wirken sich vorliegend

nicht auf die Strafzumessung aus. Das (grossteils) gute Verhalten in der Haft

(vgl. Vollzugsbericht vom 18. Januar 2022) darf erwartet werden und ein

Geständnis, das von Reue zeugen würde und die Ermittlungen erleichtert hätte,

liegt nicht vor. Überhaupt ist von echter Einsicht in das Unrecht seiner Taten

beim Beschuldigten wenig zu spüren. Hingegen ist die nachfolgend

auszusprechende Landesverweisung als Teil des Sanktionenpakets strafmindernd zu

berücksichtigen, da die engere Familie des Beschuldigten (Ehefrau und Kinder)

in der Schweiz lebt. Aus diesem Grund hat eine Reduktion der Strafe um vier

Monate auf nunmehr 27 Monate Freiheitsstrafe zu erfolgen.

2.6.3 An diese Strafe anzurechnen ist

die vom Beschuldigten seit dem 14. Januar 2020 erstandene Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug.

2.7 Die Gewährung des teilbedingten

Strafvollzugs ist wegen der schlechten Legalprognose des Beschuldigten nicht

möglich. Der Gutachten kommt diesbezüglich nach umfassender Analyse der

Risiko-, aber auch der protektiven Faktoren (u.a. mit Prüfung der 20 Items der

Psychopathie-Checkliste PCL-R, die eine hohe Ausprägung der «Psychopathy»

ergab, und der 12 Merkmale der Dittmann-Liste) zur Einschätzung, dass von einem

sehr hohen Risiko für weitere Delikte der bisher gezeigten Art, insbesondere

bei Betrugs- und Drogendelinquenz, zu sprechen sei. Die Risikobelastung liege

deutlich über 50 % Rückfallwahrscheinlichkeit. Belastende Faktoren seien dabei

insbesondere das Zusammenfallen von dissozialer, psychopathischer

Persönlichkeit und dissozialem Lebensstil, wozu auch das über Jahre hinweg

betriebene, offenbar überwiegend illegale Glücksspiel zu zählen sei, sowie die

Situation einer hohen Verschuldung. Neben dem Vorliegen eines pathologischen

Spielens bestehe zudem eine Kokainabhängigkeit. Ungünstig sei weiter, dass sich

kaum gute Möglichkeiten darstellten, dieser Belastung erfolgversprechend

entgegen zu treten (7./90 ff.). Dem ist angesichts des strafrechtlichen

Vorlebens des Beschuldigten zu folgen, eine mehrwöchige Untersuchungshaft im

Frühjahr 2017 änderte an seinem Verhalten ebenso wenig wie das erstinstanzliche

Urteil im Vorverfahren mit Anordnung einer Landesverweisung. Daran ändert

nichts, wenn er geltend macht, seine Ehefrau habe ihm am 31. Dezember 2019 eine

letzte Chance gegeben, worauf er sich vom Glücksspiel und vom Drogenkonsum

abgewendet habe. Ob er diesen «Neujahrsvorsatz» längere Zeit eingehalten hätte,

ist nicht beurteilbar.

2.8 Aus den gleichen Gründen ist der dem

Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg vom

13. September 2017 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00

gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen.

2.9 Die Staatsanwaltschaft stellte im

Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht den Antrag, es sei der Beschuldigte

im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen, was sinngemäss als Antrag auf

Anordnung von Sicherheitshaft zu werten ist.

Der Beschuldigte wird zu einer

Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt und hat seit dem 14. Januar 2020 etwas

mehr als 25 ½ Monate in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen

Strafvollzug verbracht. Die Voraussetzungen für die Anordnung von

Sicherheitshaft sind angesichts des geringen verbleibenden Strafrests nicht gegeben

(fehlender starker Fluchtanreiz, fehlende Verhältnismässigkeit). Der

Beschuldigte ist deshalb aus der Haft zu entlassen (vgl. dazu den separaten

Haftentscheid mit heutigem Datum).

2.10 Zur Abgeltung der sexuellen

Belästigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist mit

der Vorinstanz eine Busse von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe

bei Nichtbezahlung, auszusprechen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz auf US 70 f. verwiesen werden.

2.11 Der Beschuldigte liess im Parteivortrag

vor dem Berufungsgericht erstmals einen Eventualantrag stellen, wonach im Falle

von Schuldsprüchen mit Freiheitsstrafe eine ambulante Massnahme unter Aufschub

des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen sei.

Dieser Antrag ist mit Blick auf die

Vollzugssituation und das Gutachten abzuweisen: Die Durchführung der Massnahme

während der verbleibenden kurzen Strafdauer –ein Grund für den ausnahmsweisen

Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer ambulanten Massnahme wurde nicht

genannt und ist auch nicht ersichtlich – ist wenig sinnvoll, anschliessend ist

die Landesverweisung zu vollziehen. Eine ambulante Therapie erachtet der

Gutachter nicht als erfolgversprechend, wenn überhaupt verspricht sich der

Gutachter am ehesten einen Erfolg bei einer Therapie in der Heimat (7/099 f.), die

der Beschuldigte dort freiwillig absolvieren könnte.

VI. Landesverweisung

1. Allgemeines zur Landesverweisung

1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB

(obligatorische Landesverweisung) verweist das Gericht den Ausländer, der wegen

einer der in den lit. a⁠-⁠o ausdrücklich genannten strafbaren

Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15

Jahre aus der Schweiz. In casu liegt mit dem gewerbsmässigen Betrug eine

Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor.

Nach Abs. 2 des Artikels kann das

Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den

Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

Die Härtefallklausel dient der Umsetzung

des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 145 IV 364 E. 3.2 S.

366 f.; 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden

persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen.

Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die

Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat

zählen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_1388/2019 vom

30.11.2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Da die Landesverweisung

strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die

Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung

miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1424/2019 vom 15.9.2020

E. 3.3.2; 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.6.2; je mit Hinweisen).

1.2 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er

hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet

zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung

überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch

wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen

Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das

Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende

Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er

das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt

wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf

einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört

in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch

andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich

gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das

Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,

speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von

Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1, E. 6.1).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 In Bezug auf die Beurteilung des

Härtefalls ist Folgendes zu erwägen:

2.1.1 Der 1987 geborene Beschuldigte

lebt seit seinem 25. Altersjahr und seit knapp zehn Jahren, in der Schweiz. Er

verbrachte somit seine Jugendzeit und prägenden Lebensjahre nicht hier, sondern

in seiner Heimat im Kosovo. Er ist in der Schweiz nicht verwurzelt. Seine

Integration in der Schweiz ist bis anhin nicht gelungen: Er verfügte noch nie

über eine längerdauernde Festanstellung (längste Anstellungsdauer ein Jahr und

drei Monate), sondern arbeitete meist temporär, war auch immer wieder

arbeitslos und musste von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ebenso

verschuldete er sich beträchtlich (vgl. dazu auch die Erörterungen weiter

unten). Negativ fällt zudem auf, dass der Beschuldigte auch nach knapp

zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz die Landessprache nicht gut, sondern nur

rudimentär sprechen kann und er sich nicht aktiv darum bemüht hat, seine Sprachkenntnisse

– die Schlüsselkompetenz jeder erfolgreichen Integration – zu verbessern. In

sozialer Hinsicht sind keine Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern bekannt.

Der Beschuldigte lebt zwar hier, seine Bezugs- und Kontaktpersonen (Ehefrau,

Freunde, Bekannte, Arbeitskollegen) sind aber Albanerinnen und Albaner (vgl.

auch seine Antwort im Verfahren vor erster Instanz auf die Frage, weshalb er

nicht gut Deutsch sprechen könne: «Es ist so, bei der Arbeit reden wir nur

albanisch. Es waren alles Albaner, auch der Chef.»).

2.1.2 Gegen eine gelungene Integration

spricht auch sein deliktisches Verhalten. Er kam am 27. März 2017 aufgrund

seines strafbaren Verhaltens vom 27. Januar 2015 in Untersuchungshaft, wo er 42

Tage verblieb. Trotzdem wurde er am 31. August 2017 und somit nur fünf Monate

nach der Haft-Erfahrung mit 9 g Kokain angehalten und am 13. September

2017 dafür im Kanton Neuenburg mit einer Geldstrafe belegt. Am 29. März

2019 erfolgte die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Vorverfahren (Freiheitsstrafe

von 23 Monaten, fakultative Landesverweisung für fünf Jahre), was bei ihm noch

keine Abkehr von kriminogenen Umfeld (illegale Glücksspiele, Kokainkonsum)

bewirkte, im Gegenteil wurde er im Herbst 2019 erneut straffällig.

2.1.3 Ein privates Interesse an einem

Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz lässt sich deshalb einzig aus seinen

familiären Verhältnissen ableiten. Der Beschuldigte ist Vater von drei Kindern

im Alter von […], […] und […] Jahren, die ebenso wie die Ehefrau alle mit

Niederlassungsbewilligung in der Schweiz leben. Alle Familienmitglieder sind

kosovarisches Staatsangehörige. Eine Landesverweisung würde, sofern seine

ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau mit den drei Kindern in der Schweiz

verbleibt, die Kontaktmöglichkeiten des Beschuldigten zu seinen Kindern massiv

einschränken. Wohl wäre ein Kontakt über das Telefon oder über Skype sowie in

den Ferien noch möglich, dies würde aber die täglichen persönlichen Kontakte

nicht ersetzen. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldige

in den letzten Jahren mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gar kein intaktes

Familienleben mehr hatte. Er wurde in der Vergangenheit seiner Verantwortung

als Familienvater nicht gerecht, delinquierte mehrfach und der Kontakt zu

seiner Ehefrau und seinen Kindern war gering (vgl. Einvernahme der Ehefrau vom

11.2.2020: 10.2.14./1 ff). Bis zur Geburt des ersten Sohnes im […] sei es gut

gelaufen. Danach habe es sich schleichend verändert, dies auch mit den

Kollegen. Sie habe nach der ersten Haft im Frühling 2017 gehofft, es ändere und

bessere sich jetzt, es sei aber noch schlimmer geworden. Dies, obwohl er immer

gesagt habe, er werde sich ändern. Wie er in den Jahren 2018 und 2019 gelebt

habe, wisse sie nicht. Sie habe ihm Ende 2019 die Bedingungen für einen letzten

Anlauf mit ihm gestellt. Bereits im Jahr 2018 hatte die Ehefrau ein

Trennungsbegehren bei Gericht eingereicht. Sie lebe im Moment vom Sozialamt und

ihren Eltern. Von Ende 2018 bis Ende 2019 lebte der Beschuldigte somit

praktisch vollständig von der Familie getrennt, wobei die Ehefrau zumeist nicht

wusste, wo er sich gerade aufhielt. Seit über zwei Jahren befindet er sich nun in

Haft. Bei dieser Ausgangslage kann sich der Beschuldigte nicht auf den

Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, der voraussetzt,

dass die Ausweisung «eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung einer in der der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person

beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen» (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_1044/2019 vom 17.2.2020 E.2.5.3 und 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.3.2 mit

Verweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12).

2.1.4 Bereits im vorgängigen Verfahren

war vom Beschuldigten eine völlige Umkehr am 31. Dezember 2019 geltend gemacht

worden. Seine Ehefrau habe ihm eine letzte Chance gegeben und er habe dafür

seinem bisherigen Leben mit Einschluss des Spielens und des Drogenkonsums

abschwören müssen. Das habe er getan und dann die ersten beiden Wochen im Jahr

2020 bei seiner Familie verbracht. Er habe sich auch nach einem geeigneten

Psychiater für eine Psychotherapie erkundigt. Die Ehefrau signalisierte in einem

Brief im Vorverfahren (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2020,

abgelegt in den obergerichtlichen Akten) ihre Bereitschaft, ihrem Ehemann

nochmals eine Chance zu geben, was sie auch vor dem Berufungsgericht im vorliegenden

Verfahren bestätigt hat. Der Beschuldigte habe eine gute Beziehung zu den

Kindern. Während der Haft hat es regelmässige Kontakte des Beschuldigten in

Form von Besuchen oder Telefongesprächen mit der Ehefrau und den Kindern

gegeben. Ob die gelebte Gemeinschaft mit Ehefrau und Kindern funktionieren und der

Beschuldigte seinen familiären Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen würde,

konnte der Beschuldigte folglich noch nicht unter Beweis stellen. Solange die

Bewährungsprobe im gemeinsamen Alltag noch aussteht, kann jedenfalls nicht von

einer nachhaltigen Stabilisierung der familiären Verhältnisse ausgegangen

werden. Zudem erscheint höchst fraglich, ob der Beschuldigte die erforderliche

Basis für einen partnerschaftlichen Neustart gelegt hatte. Die Ausführungen

seiner Ehefrau in der Einvernahme vom 11. Februar 2020 wecken daran jedenfalls

Zweifel, geht doch daraus hervor, dass er ihr gegenüber die neuen

strafrechtlichen Vorwürfe und seine Beziehung zu einer rumänischen Freundin verschwiegen

hatte. Allerdings setzte sich die Ehefrau im vorliegenden Verfahren – nach

ihren ersten Aussagen – stark für den Beschuldigten ein: Vor Amtsgericht gab

sie als Zeugin an (BW AS 193 ff.), sie habe mit dem Beschuldigten entgegen

ihren früheren Aussagen auch regelmässig Kontakt gehabt, als dieser bei seiner

Schwester in [...] gelebt habe. Anfangs 2020 hätten sie wieder zusammengelebt,

dies auf Probe. Ihre Eltern wollten zurück in den Kosovo, dann habe sie

niemanden für die Kinder, wenn sie arbeiten müsse. Man habe gesehen, dass er

daraus gelernt habe, er sei ganz anders gewesen ohne Kokain und Alkohol. Er

wäre eigentlich der beste Vater, den es gebe. Der ältere Sohn hänge an ihm. Für

die Zukunft erwarte sie von ihm, dass er arbeite, seine Schulden abzahle und

nur für die Familie da sei. Das seien die Regeln, die aufgestellt worden seien.

Wenn er wieder spiele, schicke sie ihn selbst in den Kosovo zurück. Mit ihm in

den Kosovo zurückkehren, gehe nicht, ihre Kinder hätten hier ja eine Zukunft.

Sie hätten hier auch viele Schulden, die abbezahlt werden müssten. Eine

Landesverweisung ruiniere gleichzeitig auch die Zukunft der Kinder. Sie glaube

nicht, dass ihr Sohn das verarbeiten würde. Ja, er habe ein konkretes

Arbeitsangebot für den Fall der Freilassung. Sie hoffe auf eine Chance für

einen Neuanfang. Sie komme mit den Schulden und den Kindern nicht alleine

zurecht. Wie bereits oben bei den Täterkomponenten ausgeführt, haben sich dem

Beschuldigten zahlreiche Gelegenheiten für eine Umkehr geboten, die er nicht

genutzt hat. Vor diesem Hintergrund spricht wenig dafür, dass er seine Vorsätze

vom 31. Dezember 2019 über längere Zeit hätte in die Tat umsetzen können.

Beim Beschuldigten kann unter diesen

Umständen entgegen seinen Beteuerungen keine positive und schon gar keine

stabile Entwicklung ausgemacht werden, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht

würde.

2.1.5 Die Chancen, dass sich der

Beschuldigte bei einer Wegweisung aus der Schweiz in seinem Heimatland wieder

integrieren kann, sind intakt und sicherlich nicht schlechter als bei einem

Verbleib in der Schweiz: Er wuchs im Kosovo auf und verliess das Land erst mit

25 Jahren (vgl. seine Aussage am 23. Juli 2019: «Meine Wurzeln sind dort»:

1.1.1./23), die dortige Sprache ist seine Muttersprache - Deutsch spricht er

eher rudimentär - und er kann dort auf enge und gute familiäre Beziehungen

zurückgreifen, da zwei Geschwister sowie seine Eltern nach wie vor im Kosovo

leben. Auch seine Ehefrau hat kosovarische Wurzeln und Verwandte im Kosovo. Der

Beschuldigte besuchte im Kosovo während 13 Jahren die Schule und bekleidete danach

mehrere Arbeitsstellen. In der Schweiz war er in den letzten Jahren (vor der

Haft) nicht regelmässig und nie für längere Zeit arbeitstätig. Wenn der

Beschuldigte vorbringt, er müsse sich im Kosovo vor Gläubigern fürchten, ist

ihm entgegen zu halten, dass er sich auch wenige Wochen vor der Verhaftung, im

Herbst 2019, mit seiner Familie im Kosovo aufgehalten hatte.

2.1.6 Insgesamt kann beim Beschuldigten

durch die Anordnung der Landesverweisung kein schwerer persönlicher Härtefall

im Sinne des Gesetzes festgestellt werden.

2.2 Aber selbst bei Annahme eines

schweren persönlichen Härtefalles würde die Interessenabwägung zu Ungunsten des

Beschuldigten ausfallen:

2.2.1 Zu seinen persönlichen Interessen

kann auf das soeben Dargelegte verwiesen werden. Der Beschuldigte hat recht schwerwiegende

Straftatbestände in mehreren Bereichen verübt, sein strafrechtlicher Lebenslauf

in der Schweiz ist stark getrübt (während seines Aufenthaltes in der Schweiz

von gut sieben Jahren hat er eine ganze Palette von Straftaten begangen), die

Delikte haben an Schwere zugenommen und die Legalprognose ist schlecht. Das

öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist damit hoch, auch wenn es sich

beim Beschuldigten nicht um einen «absoluten Schwerverbrecher» (BW AS 171)

handelt.

2.2.2 Mit Blick auf die öffentlichen

Interessen ist zudem zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten bis anhin

nicht gelungen ist, sich in der Schweiz eine stabile wirtschaftliche Grundlage

zu erarbeiten und für sich und seine Familie selbständig zu sorgen. Im Herbst

2017 betrug der sozialhilferechtliche Unterstützungsbetrag für die Familie

knapp CHF 21'000.00. Auch zur Zeit der Verhaftung war die Familie des

Beschuldigten von Sozialhilfe abhängig. Im Betreibungsregister waren am 5.

Februar 2020 nebst vielen laufenden Betreibungen insgesamt 29 Verlustscheine im

Betrag von total über CHF 75'000.00 verzeichnet (1.5.2./26).

2.2.3 Im August 2018 ersuchte der

Beschuldigte gemäss Bericht des Migrationsamtes vom 20. Februar 2020 (1.5.2./31

f.) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, was im Februar 2020 noch

geprüft wurde. Ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung war bereits

mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 abgewiesen worden. Gleichzeitig war der

Beschuldigte vom Migrationsamt wegen seinen Schulden und des Sozialhilfebezugs

ermahnt worden.

2.2.4 Insgesamt überwiegen die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die persönlichen Interessen des

Beschuldigten an einem ausnahmsweisen Verzicht.

2.3 Bei der Dauer der anzuordnenden

Landesverweisung hat die Vorinstanz mit acht Jahren einen angemessenen

Entscheid im Bereich des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Rahmens

von fünf bis 15 Jahren getroffen. Dies trägt den beidseitigen Interessen

Rechnung und ist zu bestätigen.

2.4 Die Landesverweisung ist im

Schengener-Informationssystem SIS auszuschreiben (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 11. März 2021).

VII. Kosten und Entschädigungen

1. Kostenfolgen

1.1 Der Beschuldigte wurde von einem

Vorhalt (Veruntreuung) freigesprochen. Damit sind ihm die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von total CHF 23'290.00 zu 95 % (= CHF 22'125.50) aufzuerlegen,

5 % (= CHF 1'164.50) erliegen auf dem Staat.

1.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der

Beschuldigte grösstenteils: Es erfolgt eine Reduktion der Freiheitsstrafe um

rund einen Drittel. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war erfolglos,

führte aber nicht zu einem Mehraufwand, da die Strafzumessung aufgrund der

Berufung des Beschuldigten ohnehin zu prüfen war. Nach diesem Ausgang sind die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00,

total CHF 8'330.00, zu 90 % (= CHF 7'497.00) vom Beschuldigten und zu 10 %

(= CHF 833.00) vom Staat zu bezahlen.

2. Entschädigung amtlicher Verteidiger

2.1 Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers ist für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF

20'549.70 festgesetzt worden. Entsprechend der erstinstanzlichen

Kostenverlegung beläuft sich der Rückforderungsanspruch des Staates, der

vorzubehalten ist, auf 95 % (CHF 19'522.20). Vorbehalten bleibt im Umfang

von 95 % auch der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, der

CHF 5'384.30 ausmacht (0,95 x [105,25 Stunden x CHF 50.00, zzgl. 7,7 %

MWST]).

2.2. Für das Berufungsverfahren macht

der amtliche Verteidiger einen Aufwand von total 27 Stunden geltend, wobei für

die bloss geschätzte Position vom 22. Februar 2022 (5 Stunden für HV und

Urteilseröffnung, inkl. Weg) 0,08333 Stunden hinzu zu rechnen sind (Total von

27,08333 Stunden). Zuzüglich Auslagen von CHF 25.00 und 7,7 % MWST (CHF 377.30)

ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf

CHF 5'277.30 festzusetzen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorzubehalten sind der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 % (= CHF 4'749.55)

sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers, der ebenfalls auf

90 % zu beschränken ist und CHF 1'312.55 ausmacht (0,9 x [27,08333 x CHF

50.00, zzgl. 7,7 % MWST]).

Demnach wird in Anwendung von Art. 46

Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art.

106, Art. 146 Abs. 1 (mehrfache Begehung), Art. 146 Abs. 2, Art. 156

Ziff. 1, Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 198 Abs. 2 StGB;

Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 7, Art. 33 Abs. 1

lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV; Art. 126 Abs. 1 und 2, Art. 135

Abs. 1, 4 und 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1,

Art. 426 Abs. 1 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

beschlossen und

erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des

Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. März 2021 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der Veruntreuung (AKS Ziff. 1.3)

freigesprochen worden ist.

2.

Es wird

festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. h des

erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis

am 31. Dezember 2019 (AKS Ziff. 1.7), schuldig gemacht hat.

3.

A.___ hat sich zudem

schuldig gemacht:

a) der

Erpressung, begangen in der Zeit vom 10. Januar 2019 bis am 30. Januar

2019 (AKS Ziff. 1.1);

b) der versuchten Erpressung, begangen in

der Zeit vom 31. Januar 2019 bis am 15. Februar 2019 (AKS Ziff. 1.1);

c) des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in

der Zeit von anfangs August 2018 bis am 28. Januar 2019 (AKS Ziff. 1.2.3 -

1.2.11);

d) des mehrfachen Betrugs, begangen in der

Zeit vom 17. bis 21. März 2017 (AKS Ziff. 1.2.1), in der Zeit vom 22.

Februar bis 31. März 2018 (AKS Ziff. 1.2.2), in der Zeit vom 28. Oktober

bis 14. November 2019 (AKS Ziff. 1.2.12) sowie am 28. November 2019 (AKS

Ziff. 1.2.13);

e) der sexuellen Belästigung, begangen am

30. Oktober 2019 (AKS Ziff. 1.4);

f) des Fahrens ohne Berechtigung (trotz

Führerausweisentzug), begangen am 30. Oktober 2019 (AKS Ziff. 1.5);

g) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz

(Vergehen), begangen am 30. Januar 2019 (Vorhalt Ziff. 1.6);

4.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten;

b) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise

zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

5.

An die

Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4 lit. a hiervor wird A.___ die seit dem 14.

Januar 2020 ausgestandene Haft angerechnet.

6.

Der A.___ mit Urteil

der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 13. September 2017 für eine

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug

wird widerrufen.

7.

Der Eventualantrag

von A.___, wonach für den Fall einer Verurteilung die Strafe zu Gunsten einer

ambulanten Suchtbehandlung im Sinne von Art. 63 StGB aufzuschieben sei,

wird abgewiesen.

8.

A.___ wird für die

Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

9.

Es wird festgestellt,

dass mit separatem Beschluss vom 22. Februar 2022 der sinngemässe Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft abgewiesen und A.___ aus

der Haft entlassen worden ist.

10. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils der im Verfahren gegen A.___

sichergestellte und beschlagnahmte Kaufvertrag mit F.___ (aufbewahrt bei den

Akten) eingezogen worden und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils weiter

bei den Akten zu belassen ist.

11. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderungen der

nachfolgenden Privatkläger gegenüber A.___ abgewiesen worden sind:

a) J.___ (Vorhalt Ziff.

1.2.6), Genugtuung, CHF 17'600.00,

b) K.___ (Vorhalt Ziff.

1.2.8), Genugtuung, CHF 2'000.00,

c) L.___ (Vorhalt Ziff.

1.2.9), Genugtuung, CHF 1'000.00,

d) F.___ (Vorhalt Ziff.

1.2.12), Genugtuung, CHF 100.00.

12. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderungen der

nachfolgenden Privatkläger gegenüber A.___ gutgeheissen worden sind:

a) G.___ (Vorhalt Ziff.

1.2.1), Schadenersatz, CHF 3'500.00,

b) H.___ (Vorhalt Ziff.

1.2.3), Schadenersatz, CHF 1'000.00,

c) I.___ (Vorhalt Ziff.

1.2.5), Schadenersatz, CHF 2'784.70,

d) J.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.6), Schadenersatz, CHF

12'600.00,

e) K.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.8), Schadenersatz, CHF

2'000.00,

f) L.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.9), Schadenersatz, CHF

1'000.00,

g) M.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.10), Schadenersatz, CHF

1'232.75,

h) F.___ (Vorhalt Ziff.

1.2.12), Schadenersatz, CHF 1'800.00.

13. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils alle übrigen

Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen worden sind.

14. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig,

für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 20'549.70 festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von CHF 19'522.20 (= 95 % von CHF 20'549.70) sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers von CHF 5'384.30 (= 95 % der Differenz zum vollen

Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MWST), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird für das

Berufungsverfahren auf total CHF 5'277.30 (Aufwand: CHF 4'875.00,

Auslagen: CHF 25.00, MWST: CHF 377.30) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

4'749.55 (= 90 % von CHF 5'277.30) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers von CHF 1'312.55 (= 90 % der Differenz zum vollen Honorar zu

CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MWST), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

16. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'000.00, total

CHF 23'290.00, hat A.___ im Umfang von CHF 22'125.50 (= 95 % von CHF

23'290.00) zu bezahlen. CHF 1'164.50 (= 5 % von CHF 23'290.00) erliegen auf dem

Staat Solothurn.

17. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 8’000.00, total CHF 8'330.00, hat A.___ im Umfang von

CHF 7'497.00 (= 90 % von CHF 8'330.00) zu bezahlen. CHF 833.00 (= 10 % von

CHF 8'330.00) erliegen auf dem Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker