STBER.2021.65
versuchte räuberische Erpressung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrf. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Vergehen gegen das Waffengesetz versuchte räuberische E
27. April 2022Deutsch101 min
betreffend die folgenden Vorhalte wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. April 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
1. A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Jürg
Krumm
2. B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Oliver
Wächter,
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend versuchte
räuberische Erpressung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrf. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises, Vergehen gegen das Waffengesetz (A.___)
versuchte
räuberische Erpressung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (B.___)
Es erscheinen zur
Hauptverhandlung vor Obergericht vom 27. April 2022:
1. Staatsanwältin E.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Jürg Krumm, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten A.___;
4. B.___, Beschuldigter und Berufungskläger
(ab 09:26 Uhr);
5. Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten B.___;
6. C.___, Privatkläger und Auskunftsperson;
7. Rechtsanwältin Rahel Ritz,
unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers.
Als Zuhörer/Zuschauer erscheinen zudem:
1. eine Schulklasse der Kantonsschule
Solothurn;
2. eine Klasse Polizisten der
Kantonspolizei Solothurn in Ausbildung,
3. zwei Polizistinnen des KTD in
Ausbildung,
4. ein Praktikant des Obergerichts,
5. Substitutin von Rechtsanwalt Krumm,
6. drei Familienangehörige der Beschuldigten.
Die Verhandlung beginnt um 08:34 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt.
Der Vorsitzende stellt zu Beginn fest,
dass B.___ noch nicht anwesend und von Olten her auf dem Weg ist. Sein
Verteidiger erklärt, dass der Beschuldigte fälschlicherweise davon ausging,
dass die Verhandlung dort stattfinde. Die Verhandlung wird mit dem
Einverständnis des Verteidigers von B.___ dennoch begonnen.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 26. November 2020 hin
und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den Parteien angefochtenen und die
in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte.
Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen
weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge
der Parteivertreter;
2. Einvernahme der Auskunftsperson;
3. Befragungen der Beschuldigten;
4. weitere Beweisanträge und Abschluss
des Beweisverfahrens;
5. Parteivorträge;
6. letztes Wort der Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. mündliche Urteilseröffnung,
vorgesehen am 28. April 2022 um 15:30 Uhr.
Der Vorsitzende fordert die amtlichen
Verteidiger auf, der Staatsanwaltschaft ihre Kostennoten zur Stellungnahme zu überreichen.
Vormerkungen der Parteien
Keine Vorbemerkungen seitens der anderen
Parteien.
Rechtsanwalt Wächter reicht ein Dokument
zur gesundheitlichen Situation von B.___ zu den Akten. Er leide an
Epicondylitis humeri radialis (Tennisarm). Das Dokument sei zu den Akten zu
nehmen. Die Staatsanwaltschaft äussert keine Einwände und das Dokument wird zu
den Akten genommen.
Beweisabnahme
Der Vorsitzende stellt fest, dass Herr B.___
noch nicht eingetroffen ist. Es solle dennoch mit den Befragungen der
Auskunftsperson und des Beschuldigten A.___ begonnen werden. Rechtsanwalt
Wächter hat keine Einwände gegen den Beginn der Befragungen.
Der Privatkläger wird, nachdem er vom
Vorsitzenden auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als
Auskunftsperson einvernommen.
Der Beschuldigte A.___ wird, nachdem er
vom Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die
Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur
Sache und Person befragt.
Die Einvernahmen werden jeweils mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Rechtsanwalt Krumm reicht noch weitere
Dokumente (Arbeitsvertrag und Arztbericht von A.___) ein. Die
Staatsanwaltschaft hat keine Einwände gegen die Aktennahme. Die Dokumente
werden zu den Akten genommen.
Der Vorsitzende erkundigt sich nach dem
Verbleib von B.___. Rechtsanwalt Wächter geht davon aus, dass er mit dem Zug
9:09 Uhr am Hauptbahnhof eintreffen sollte.
Unterbrechung um 09:13 bis zur Ankunft
von B.___.
Weiterführung der Verhandlung um 09:27
Uhr nach dem Eintreffen des Beschuldigten B.___.
Der Privatkläger wünscht die Verhandlung
zu verlassen. Es werden keine Einwände seitens der Parteien erhoben. Der
Privatkläger verlässt daraufhin die Verhandlung.
Die Verhandlung wird wieder aufgenommen.
B.___ entschuldigt sich für seine Verspätung.
Der Beschuldigte B.___ wird, nachdem er
vom Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die
Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur
Sache und Person befragt.
Die Einvernahme wird ebenfalls mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Die Parteivertreter stellen keine
weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen wird.
Parteivorträge
Die Staatsanwältin stellt und begründet
für die Anklägerin die folgenden Anträge:
Betreffend B.___:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern
1, 2 Lemma 3-5, 5-6, 9-14, 17, 19-21 und 22 lit. c des Urteils des Richteramts
Olten-Gösgen vom 26. November 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. B.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne
der Anklage wegen versuchter räuberischer Erpressung, Hausfriedensbruchs und
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Ziff. I. B. 1-3).
3. B.___ sei zu verurteilen zu
-
einer Freiheitsstrafe von
42 Monaten,
-
einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei
einer Probezeit von zwei Jahren.
4. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, sei durch das erkennende
Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu
bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden
Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse
zulassen.
5. Die Entschädigung der Rechtsbeiständin
des Privatklägers, Rechtsanwältin Rahel Ritz, sei durch das erkennende Gericht
festzusetzen und zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn
zu bezahlen.
6. Die Verfahrenskosten, inklusive Kosten
für das zweitinstanzliche Verfahren, seien B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Betreffend A.___:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern
1, 2 Lemma 3-5, 5-6, 9-14, 17, 19-21 und 22 lit. c des Urteils des Richteramts
Olten-Gösgen vom 26. November 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne
der Anklage wegen versuchter räuberischer Erpressung und Hausfriedensbruchs (AS
Ziff. I. B. 1-2).
3. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2015 für eine Geldstrafe von 20
Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen.
4. A.___ sei zu verurteilen zu
-
einer Freiheitsstrafe von
38 Monaten,
-
einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Einbezug des Widerrufs gemäss vorstehender
Ziffer 3 (Gesamtstrafe) und als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts
Muri vom 19. September 2017.
5. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung durch Rechtsanwalt Jürg Krumm sei durch das erkennende Gericht
festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem
Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse
zulassen.
6. Die Entschädigung der Rechtsbeiständin
des Privatklägers, Rechtsanwältin Rahel Ritz, sei durch das erkennende Gericht
festzusetzen und zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn
zu bezahlen.
7. Die Verfahrenskosten, inklusive Kosten
für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Der Parteivortrag der Staatsanwältin
wird aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Die Anträge gibt sie schriftlich
zu den Akten.
Rechtsanwältin Ritz stellt im Namen und
Auftrag des Privatklägers die folgenden Anträge:
1. Der Schuldspruch betreffend die
Beschuldigten A.___ und B.___ vom 26. November 2020 sei zu bestätigen.
2. Die beiden Beschuldigten A.___ und B.___
seien in solidarischer Haftung gegenüber dem Privatkläger C.___ für inskünftig
aus und im Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem
Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% für haftpflichtig zu erklären.
3. Die erstinstanzlich zugesprochene
Entschädigung sei zu bestätigen.
4. Die erstinstanzlich zugesprochene
Genugtuungssumme sei zu bestätigen.
5. Die Kostennote der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Privatklägers C.___ sei zu genehmigen, die beiden
Beschuldigten A.___ und B.___ seien zur Entrichtung einer Parteientschädigung
in Höhe der genehmigten Kostennote zu verpflichten. Eventualiter seien die
Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers C.___ auf die
Staatskasse zu nehmen.
6. Die Kosten des Verfahrens seien den
beiden Beschuldigten A.___ und B.___ aufzuerlegen, eventualiter seien sie auf
die Staatskasse zu nehmen.
Der Parteivortrag von Rechtsanwältin
Ritz wird aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Die Anträge gibt sie
schriftlich zu den Akten.
Rechtsanwalt Wächter stellt im Namen und
Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___ die folgenden Anträge:
1. Herr B.___ sei vollumfänglich
freizusprechen von jeglichen Vorhalten.
2. Dem Beschuldigten sei für seine
persönlichen Aufwendungen eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. lit. b StPO
in der Höhe von pauschal CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Der Staat SO habe dem Beschuldigten
gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich
Zins zu 5% seit 21. Juni 2017 auszurichten für den zu Unrecht erlittenen
Freiheitsentzug.
4. Allfällige Zivilforderungen seien
abzuweisen.
5. Die Verfahrenskosten für beide Instanzen
seien vollständig vom Staat zu übernehmen.
6. Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers sei zu genehmigen und zu entschädigen. Es sei ebenfalls der
Nachzahlungsanspruch in der Höhe der Differenz zum ordentlichen Honoraransatz
festzusetzen.
Der Parteivortrag von Rechtsanwalt
Wächter wird aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Die Anträge gibt er
schriftlich zu den Akten.
Rechtsanwalt Krumm stellt im Namen und
Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___ die folgenden Anträge:
1. Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen
vom 26. November 2020 sei betreffend die folgenden Ziffern aufzuheben:
-
Ziffer 2, Spiegelstrich 1 –
2
-
Ziffer 3 – 4
-
Ziffer 15 – 16
-
Ziffer 18
2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von
folgenden Anklagevorwürfen:
-
Versuchte räuberische
Erpressung (Gewaltanwendung) gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs.
1 StGB (AK-Ziffer 1)
-
Hausfriedensbruch gemäss
Art. 186 StGB (AK-Ziffer 2)
3. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen:
-
Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. g BetmG,
-
Vergehens gegen das
Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG,
-
Mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Muri
vom 19. September 2017 ausgesprochene Geldstrafe sei nicht zu widerrufen.
5. A.___ sei zu einer Zusatzstrafe von 20
Tagessätzen à CHF 110.00 zu verurteilen. Die Zusatzstrafe sei zu
vollziehen.
Rechtsanwalt Krumm gibt vorab die
Plädoyernotizen inklusive der Anträge zu den Akten. Der Parteivortrag wird
zudem aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Die Staatsanwältin verzichtet auf eine
Replik. Rechtsanwältin Ritz hält einen kurzen zweiten Parteivortrag.
Rechtsanwalt Wächter dupliziert kurz. Rechtsanwalt Krumm verzichtet auf eine
Duplik. Die zweiten Parteivorträge werden ebenfalls aufgezeichnet (Tonträger in
den Akten).
Letztes Wort der Beschuldigten
Der Beschuldigte B.___ macht von seinem
Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus, dass er sich
nochmals entschuldigen wolle für heute Morgen. Was er heute ausgesagt habe,
stimme. Er bedankt sich.
Der Beschuldigte A.___ macht von seinem
Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus, dass er
anlässlich der ersten Verhandlung keine Aussagen gemacht habe, weil seine
Verteidigerin ihm das geraten habe. Dies sei ihm dann zur Last gelegt worden.
Er stehe für seine Fehler gerade, durch diese lerne er. Die Vorwürfe stimmten
aber einfach nicht. Das wolle er nochmals sagen, weil er in der ersten
Verhandlung nicht «auf den Tisch geklopft» habe.
Der Vorsitzende erkundigt sich, ob die
Parteien eine öffentliche Urteilbegründung wünschen würden. Die Staatsanwältin
spricht sich für einen Verzicht aus, Rechtsanwältin Ritz ebenfalls.
Rechtsanwalt Wächter wünscht eine mündliche Eröffnung, da es von Bedeutung für
seinen Klienten sei. Rechtsanwalt Krumm verzichtet auf Ausführungen.
Der Vorsitzende erklärt, die mündliche
Urteilseröffnung finde morgen zum vereinbarten Termin statt.
Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 11:34 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung
am 28. April 2022 um 15:30 Uhr:
1. Staatsanwältin E.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. B.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
4. Rechtsanwalt Jürg Krumm, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten A.___;
5. Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten B.___;
6. Rechtsanwältin Rahel Ritz,
unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers.
Zudem erscheinen:
1. ein Praktikant des Obergerichts,
2. drei Familienangehörige der Beschuldigten.
Der Vorsitzende stellt die Anwesenden
fest, begründet die Abwesenheit von Ersatzrichter Hagmann und weist vorab
darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen
Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche
Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde und ab deren
Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
Anschliessend verliest der Vorsitzende
den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil kurz in den wesentlichen Punkten.
Um 15:52 Uhr erklärt der Vorsitzende die
mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 11. Mai 2017 erschien C.___
(Geschädigter) bei der Kantonspolizei […] und meldete, er sei am 9. Mai 2017
Opfer eines Überfalls geworden (AS 61). Der Geschädigte stellte gegen
unbekannte Täterschaft Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender
Tatbestände (AS 67).
2. Am 9. Juni 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft gegen A.___ (Beschuldigter 1), seinen Vater B.___
(Beschuldigter 2) und eine unbekannte Drittperson eine Eröffnungsverfügung
wegen Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; AS 245).
3. Am 19. Juni 2017 wurden die beiden
Beschuldigten angehalten und in polizeilichen Gewahrsam versetzt. Der
Beschuldigte 1 wurde am 21. Juni 2017 entlassen (AS 279), gegen den
Beschuldigten 2 ordnete das Haftgericht am 22. Juni 2017 Untersuchungshaft für
zwei Wochen an (AS 282 f.).
4. Ebenfalls am 19. Juni 2017 wurde am
Domizil des Beschuldigten 1 […] eine Hausdurchsuchung durchgeführt, an welcher
diverse Drogenutensilien (Minigrip, Waage) sowie 614,5 Gramm Marihuana
sichergestellt wurden (AS 71 ff.).
5. Beiden Beschuldigten wurden am 19.
Juni 2017 amtliche Verteidiger bestellt (AS 262, 265).
6. Die Entlassung des Beschuldigten 2
aus der Untersuchungshaft erfolgte am 3. Juli 2017 (AS 300).
7. Der Geschädigte konstituierte sich am
6. Juli/14. Dezember 2017 als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (AS 69,
70).
8. Die Staatsanwaltschaft erliess am 22.
August 2018 eine konkretisierte Eröffnungsverfügung. Neben den drei bisherigen
Beschuldigten (Beschuldigte 1 und 2, Unbekannter) richtete sich die
Strafuntersuchung nun auch gegen den Geschädigten wegen mehrfacher Übertretung
sowie Vergehen gegen das BetmG (AS 386 ff.).
9. Die Anklageschrift datiert vom 3.
Juni 2019.
10. Am 26. November 2020 fällte das
Amtsgericht Olten-Gösgen das folgende Urteil (O-G 182 ff.):
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___
wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen
in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis am 19. Juni 2017, wird zufolge Eintritts
der Verfolgungsverjährung eingestellt (AnklS. Ziff. A.4).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
der versuchten räuberischen
Erpressung, begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017
(AnklS. Ziff. A.1)
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017 (AnklS. Ziff.
A.2)
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 19. Juni
2017 (AnklS. Ziff. A.3)
-
des Vergehens gegen das
Waffengesetz, festgestellt und begangen am 16. Juni 2017 (AnklS. Ziff.
A.5)
-
des mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, begangen am 16. Juni 2017, 17.
Juni 2017, 19. Juni 2017 und am 4. Juli 2017 (AnklS. Ziff. A.6).
3. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2015 gewährte bedingte Vollzug
wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten
b) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je CHF 110.00, unter Einbezug des Widerrufs gemäss vorstehend Ziffer 3
(Gesamtstrafe) und als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgericht Muri vom
19. September 2017.
5. Die Untersuchungshaft vom 19. Juni 2017
bis 21. Juni 2017, total 3 Tage, ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
*
6. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B.___
wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen
in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 19. Juni 2017, wird zufolge Eintritts
der Verfolgungsverjährung eingestellt (AnklS. Ziff. B.4).
7. Der Beschuldigte B.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
der versuchten räuberischen
Erpressung, begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017
(AnklS. Ziff. B.1)
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017 (AnklS. Ziff.
B.2)
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 19. Juni
2017 (AnklS. Ziff. B.3).
8. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten
b) einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit
von 2 Jahren.
9. Die Untersuchungshaft vom 19. Juni 2017
bis 3. Juli 2017, total 15 Tage, ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
*
10. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C.___
betreffend die folgenden Vorhalte wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung
eingestellt:
-
Tätlichkeiten, angeblich
begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017 (AnklS. Ziff.
C.1)
-
mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis
zum 9. Mai 2017 (AnklS. Ziff. C.3).
11. Der Beschuldigte C.___ hat sich des
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, begangen im April
2017.
12. Der Beschuldigte C.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
*
13. Folgende bei A.___
und/oder
B.___
sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht
geschehen, nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu vernichten
(alle Aufbewahrungsort Polizei Kanton Solothurn, Asservate):
-
Total 614.5 Gramm Marihuana
-
Tupperware mit diversen
Minigrips
-
1 Mischschale
-
1 Feinwaage
-
1 Schlagring in Tupperware
-
1 Joint.
14. Der bei A.___ beschlagnahmte
Bargeldbetrag von CHF 660.00 wird eingezogen und verfällt nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.
15. Die Beschuldigten A.___ und B.___ haben
dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Werner, unter solidarischer
Haftbarkeit Schadenersatz von CHF 4'881.05 brutto, sowie eine Genugtuung
von CHF 3'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 10. Mai 2017 zu bezahlen.
16. Die Beschuldigten A.___ und B.___ werden
dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Werner, unter
solidarischer Haftbarkeit für inskünftig aus und in Zusammenhang mit der
verurteilten Straftat der versuchten räuberischen Erpressung anfallende Kosten
dem Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.
17. Der Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Oliver Wächter, wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg
verwiesen.
18. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Privatklägers C.___, Rechtsanwalt Christian Werner, wird
auf CHF 3'270.65 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren im Umfang von 1/2 gegenüber A.___, somit CHF 1'635.35, und im Umfang von
1/2 gegenüber B.___, somit CHF 1'635.30, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
19. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, wird auf CHF 12'621.90
(inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im
Umfang von CHF 2'609.80 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 220.00 pro
Stunde, inkl. MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben.
20. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf
CHF 10'791.65 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'921.35
(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST und
Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
21. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Christian Werner, wird auf
CHF 10'687.00 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
22. Die Verfahrenskosten mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 belaufen sich auf total CHF 17'579.85:
a) Der auf den Beschuldigten A.___
entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 10'246.75 festgesetzt
(50% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten zu
bezahlen.
b) Der auf den Beschuldigten B.___
entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 5'776.55 festgesetzt
(40% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten zu
bezahlen.
c) Der auf den Beschuldigten C.___
entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 1'556.55 festgesetzt
(10% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten zu
bezahlen.
11. Am 27. November 2020 liess der
Beschuldigte 1 gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (O-G 253).
Gemäss Berufungserklärung vom 19. Juli
2021 richtet sich die Berufung des Beschuldigten 1 gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 2: Schuldsprüche
wegen versuchter räuberischen Erpressung und Hausfriedensbruch;
-
Ziff.3: Widerruf Vorstrafe;
-
Ziff. 4: Sanktion;
-
Ziff. 15 und 16:
Zivilforderungen Privatkläger;
-
Ziff. 18:
Rückforderungsanspruch Staat bezüglich Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Privatklägers.
12. Am 3. Dezember 2020 liess auch der
Beschuldigte 2 gegen das Urteil die Berufung anmelden (O-G 265).
Gemäss Berufungserklärung vom 30. Juni
2021 richtet sich die Berufung des Beschuldigten 2 gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 7: Schuldsprüche;
-
Ziff. 8: Sanktion;
-
Ziff. 15 und 16:
Zivilforderungen Privatkläger;
-
Ziff. 22 lit. b:
Verfahrenskosten.
Der Beschuldigte 2 lässt einen
umfassenden Freispruch von sämtlichen Vorhalten, eine Entschädigung von
pauschal CHF 500.00, eine Genugtuung von CHF 3'000.00 sowie die Kostenübernahme
durch den Staat beantragen.
13. Die Staatsanwaltschaft und der
Privatkläger reichten kein Rechtsmittel ein.
14. In Rechtskraft erwachsen und damit
nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1: Einstellung
Beschuldigter 1;
-
Ziff. 2: Schuldsprüche
Beschuldigter 1 wegen Vergehens gegen das BetmG, Waffengesetz und SVG;
-
Ziff. 6: Einstellung
Beschuldigter 2;
-
Ziff. 10: Einstellung C.___
-
Ziff. 11: Schuldspruch C.___
wegen Vergehens gegen das BetmG;
-
Ziff. 12: Sanktion C.___;
-
Ziff. 13 und 14:
Einziehungen;
-
Ziff. 17: Verweis
Zivilforderung Beschuldigter 2 auf den Zivilweg;
-
Ziff. 18 – 21:
Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers sowie der
amtlichen Verteidiger, soweit die Höhe betreffend.
15. Die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht fand am 27. April 2022 statt. Der Beschuldigte B.___ traf
aufgrund eines Irrtums betreffend die Örtlichkeit der Verhandlung erst um 09:26
Uhr ein. Mit dem Einverständnis seines Verteidigers wurden die Verhandlungen
aufgenommen und der Privatkläger sowie der Beschuldigte A.___ in seiner
Abwesenheit einvernommen.
Erwägungen
II. Die rechtskräftigen
Schuldsprüche (Beschuldigter 1)
Der Beschuldigte 1 ist wie folgt
rechtskräftig schuldig gesprochen:
1.1
Anklageschrift Ziff. A./3:
Vergehen gegen das BetmG
Die Vorinstanz erachtete es als
erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die an seinem Domizil
sichergestellten 614,5 Gramm Marihuana in kleineren Mengen weiterzuverkaufen.
Gestützt auf dieses Beweisergebnis
erfolgte ein Schuldspruch wegen Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V. mit lit. g BetmG.
1.2
Anklageschrift Ziff. A./5:
Vergehen gegen das Waffengesetz
Anlässlich der Hausdurchsuchung beim
Beschuldigten 1 vom 19. Juni 2017 wurde ein Schlagring sichergestellt.
Der Beschuldigte wurde deshalb wegen
Besitzes einer Waffe ohne Bewilligung, festgestellt am 16. Juni 2017 (rechte:
19.
Juni 2017) gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen.
1.3
Anklageschrift Ziff. A./6:
Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises
Der Beschuldigte führte, obwohl ihm der
Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom
17.
April 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, zwischen dem 16. Juni
2017.
und dem 4. Juli 2017 viermal einen Personenwagen.
Er wurde deshalb gestützt auf Art. 95
Abs. 1 lit. b SVG wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug
des Ausweises schuldig gesprochen.
III. Anklageschrift Ziff. A./1.
und 2. sowie B./1. und 2.: Versuchte räuberische Erpressung (Gewaltanwendung),
Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V. mit Art. 140 und Art. 22 Abs. 1 StGB;
Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB (A.___ und B.___)
1.
Vorhalte
Den Beschuldigten A.___
und B.___ wird vorgehalten, sie hätten in der Zeit vom 9. Mai 2017, 23:10 Uhr,
bis zum 10. Mai 2017, 00:05 Uhr, in [Ort 1], [...], Einfamilienhaus, in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit einer weiteren unbekannten Täterschaft
versucht, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, den Geschädigten
und Privatkläger C.___ durch Anwendung von Gewalt zu zwingen, ihnen Bargeld
herauszugeben und ihn so am Vermögen zu schädigen.
Konkret hätten sich die
Täter durch die unverschlossene Garage Zutritt in die Räumlichkeiten des
Privatklägers verschafft. Dort hätten sie den sich schlafend im Bett
befindlichen Privatkläger mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten gegen
den Rippenbereich traktiert und von diesem Bargeld gefordert. Der Privatkläger
habe sodann erklärt, dass er kein Bargeld habe, woraufhin die Täter von ihm die
Bankkarte sowie den entsprechenden Code eingefordert hätten. Der Privatkläger
habe dieser Forderung nachgegeben und habe den Tätern die Bankkarte inkl.
entsprechenden Codes ausgehändigt. B.___ habe sich sodann zum nächsten
Bankomaten begeben und dort versucht, Bargeld zu beziehen, währenddessen A.___
und die unbekannte Täterschaft den Privatkläger in Schach gehalten hätten. Da
sich auf dem Konto des Privatklägers kein Geld befunden habe, sei der versuchte
Bargeldbezug erfolglos geblieben. B.___ habe sich zurück ans Domizil des
Privatklägers begeben. Letzterer sei in der Folge nochmals mit Faustschlägen
und Fusstritten traktiert worden, bevor die Täterschaft die Liegenschaft
verlassen habe. Da es vorliegend zu keiner Vermögensschädigung gekommen sei,
sei es bei einem Versuch geblieben.
Den Beschuldigten wird weiter
vorgehalten, sie seien in der Zeit vom 9. Mai 2017, 23:10 Uhr, bis zum 10. Mai
2017, 00:05 Uhr, in [Ort 1], [...], zum Nachteil des Privatklägers, zusammen
mit einer weiteren unbekannten Täterschaft unrechtmässig und gegen den Willen
des Privatklägers in dessen Räumlichkeiten eingedrungen und hätten sich darin
aufgehalten.
2.
Die Aussagen
2.1.1
Der Geschädigte C.___ wurde am 11.
Mai 2017 polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 111 ff.).
Der Geschädigte führte aus, dass er am
Schlafen gewesen sei. Einer habe ihn geschlagen, deshalb sei er aufgewacht. Er
habe Licht vor den Augen gehabt und deshalb nichts gesehen. Sie hätten ihn in
die Küche genommen und geschlagen. Es seien drei Täter gewesen, zwei kenne er,
das seien Vater und Sohn, B.___ und A.___. Die dritte Person habe er nicht
gekannt; dieser sei gross und gut trainiert gewesen. B.___ habe von ihm Geld
und die Bankkarte verlangt. Er habe sie ausgehändigt und B.___ sei an den
Bankautomaten […] in [Ort 1] gegangen. Der Unbekannte sei immer bei ihm gewesen
und habe ihn geschlagen, A.___ habe in dieser Zeit alle Schränke durchsucht. B.___
sei zurückgekommen von der Bank, er habe nichts beziehen können, weil er (der
Geschädigte) kein Geld auf dem Konto gehabt habe, da hätten B.___ und der
Unbekannte ihn nochmals geschlagen, dass er ohnmächtig geworden sei. Er sei
kurze Zeit später wieder zu sich gekommen, da seien die Täter weg gewesen. Er
sei unter Schock gewesen, so dass er erst ca. um 05:00 Uhr seinen Bruder
angerufen habe. Dieser sei um ca. 06:00 Uhr zu ihm gekommen. Er habe ihn
gefragt, warum er nicht die Polizei informiert habe. Er habe dies nicht
gemacht, weil er Angst gehabt habe.
Er vermute, dass die Täter durch die
Garage, die unverschlossen sei, ins Haus gekommen seien. Sie hätten nicht mit
ihm gesprochen, sondern einfach geschlagen. Der eine habe ihm mit der Lampe ins
Gesicht gezündet. Dann hätten sie ihn in die Küche gezerrt. In der Küche habe
er A.___ und B.___ erkannt. Als er in der Küche am Boden gelegen sei, habe B.___
von ihm Geld verlangt. Er habe gesagt, dass er kein Geld habe. Sie hätten
darauf die Bankkarte und den Code von ihm verlangt. Er habe Angst gehabt. Sie
hätten gesagt, dass er die Polizei nicht informieren dürfe, sonst würden sie
ihn in den Rollstuhl prügeln. Er habe die Polizei trotzdem eingeschaltet, weil
seine Brüder dies von ihm verlangt hätten. A.___ habe, als er in der Küche am
Boden lag, alle Schränke durchsucht. Sie hätten dann noch den Stecker vom
Fernseher gezogen, hätten ihn dann aber nicht mitgenommen.
Der Geschädigte beschrieb den
unbekannten Täter wie folgt: gross und kräftig, 25 – 28jährig, breite
Schultern, super trainiert. Kleidung: Trainerhosen mit Militärmuster und eine
schwarze Jacke, Turnschuhe. Der Unbekannte habe akzentlos Schweizerdeutsch
gesprochen. Er habe eine Baseballkappe getragen und die Haare zu einem
Pferdeschwanz zusammengebunden gehabt.
B.___ sei vor ca. 3-4 Wochen bei ihm zu
Hause gewesen und er habe ihm ein Kilogramm Marihuana für CHF 6'000.00
verkauft. Nach ca. 2-3 Tagen sei er mit seinem Sohn wiedergekommen und habe von
ihm CHF 4'000.00 verlangt, weil das Marihuana schlecht gewesen sei. Er habe ihm
gesagt, dass er diese CHF 4'000.00 nicht bezahlen könne. Sie seien deshalb in
der Nacht gekommen und hätten nach Geld gesucht.
2.1.2
Am 3. Juli 2017 wurde von der
Staatsanwaltschaft zwischen dem Geschädigten und den Beschuldigten 1 und 2 eine
Konfrontationseinvernahme durchgeführt (AS 138 ff.). Die beiden
Beschuldigten bestritten die Aussagen des Geschädigten, der Beschuldigte 1
bestritt, überhaupt beim Geschädigten gewesen zu sein. Der Geschädigte wurde
von der Staatsanwältin nicht befragt.
2.1.3
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 24. Oktober 2017 wurde der Geschädigte als Beschuldigter zum
Verkauf des Marihuanas an den Beschuldigten 2 befragt (AS 153 ff.).
Der Geschädigte bestätigte, dem
Beschuldigten 2 ein Kilogramm Marihuana für CHF 6'000.00 verkauft zu
haben. Ca. vier Tage später sei dieser mit dem Beschuldigten 1 zu ihm nach
Hause gekommen und habe gesagt, das Gras sei «scheisse». Er habe von ihm CHF
4'000.00 verlangt. Er habe ihnen gesagt, dass er kein Geld habe.
Der Geschädigte schilderte in der Folge
nochmals die Ereignisse in der Nacht vom 9./10. Mai 2017 und bestätigte seine
bisherigen Aussagen.
2.1.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 25. November 2020 wurde der Geschädigte erneut als
Auskunftsperson befragt (O-G 153 ff.).
Der Geschädigte bestätigte seine
bisherigen Aussagen. Er führte wiederholt aus, dass er am Schlafen gewesen sei,
als sie gekommen seien, und er deshalb keine Chance gehabt habe, sich zu
wehren. Es sei schlimm gewesen, als sie ihn im Bett geschlagen hätten. Da er
Licht im Gesicht gehabt habe, sei er blind gewesen.
Der Geschädigte führte aus, immer noch
Probleme mit dem Schlaf zu haben. Er sei 6 - 7 Monate bei der Psychiaterin
gewesen. Er habe die Schweiz wegen dieses Vorfalls verlassen. Er sei seit 30
Jahren in der Schweiz und habe hier auch Kinder.
2.1.5
Der Geschädigte bestätigte auch
vor dem Obergericht im Wesentlichen seine Aussagen. Er führte wiederum mehrfach
aus, dass er am Schlafen gewesen sei, als die beiden Beschuldigten und ein ihm
unbekannter Dritter ihn aus dem Bett geholt hätten. Sie hätten ihn mit einem
Telefon geblendet und geschlagen. Sie hätten ihn hinunter in die Küche geführt
und geschlagen, bis er ihnen seine Bankkarte und den Pincode gegeben habe, da
er kein Geld zu Hause gehabt habe. Der Beschuldigte 2 sei dann zur Bank
gefahren, während der Beschuldigte 1 und der Dritte ihn festgehalten hätten.
Der Beschuldigte 1 habe noch den Fernseher mitnehmen wollen. Als der
Beschuldigte 2 zurückgekommen sei, seien sie gegangen. Auf dem Konto sei kein
Geld gewesen. Alles sei voller Blut gewesen. Er habe dem Beschuldigten 2 zuvor
ein Kilo Marihuana für CHF 6'000.00 verkauft.
Der Geschädigte erklärte, er habe noch
immer Schlafprobleme und nehme Tabletten. Er sei sechs Monate bei einer
Psychiaterin gewesen. Er habe im [Balkan] eine Frau kennengelernt und lebe
heute bei ihr in [Europa]. Er habe die Schweiz aber nicht der Liebe wegen
verlassen, sondern wegen des Vorfalles. Er habe noch immer Angst, dass die
wieder auf ihn zukämen, wenn er nach […] ginge. Seine beiden Söhne lebten nach
wie vor in der Schweiz.
2.2.1
Der Beschuldigte 1 wurde
polizeilich am 19. Juni 2017 erstmals einvernommen (AS 118 ff.).
Er führte aus, er glaube, am 9. Mai 2017
im Zivilschutz gewesen zu sein. Der Name «C.___» sage ihm nichts und er sei
natürlich noch nie bei diesem zuhause gewesen. Er sei 100%ig an keinem
Raubüberfall in [Ort 1] beteiligt gewesen.
2.2.2
Anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 24. Oktober 2017 (AS 144 ff.) führte der Beschuldigte 1 aus, er
sei am 9. Mai 2017 im Zivilschutz gewesen. Er habe nicht dort übernachtet, sei
aber am vorgehaltenen Überfall nicht beteiligt gewesen.
Er habe den Geschädigten schon gesehen,
kenne ihn aber nicht wirklich. Er wisse, dass dieser mit Gras deale oder
gedealt habe. Er wisse dies vom Geschädigten selbst, weil ihm dieser einmal
Gras zum Kauf angeboten habe.
In dieser Zeit (als der Beschuldigte 1
Zivilschutzdienst leistete) habe sein Vater bei ihm gewohnt.
2.2.3
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte 1 dabei, mit dem Vorfall vom 9. Mai
2017.
nichts zu tun zu haben. Er machte dazu keine weiteren Aussagen (O-G 164
ff.).
2.2.4
Der Beschuldigte 1 gab auch
anlässlich der Verhandlung vor Obergericht an, er sei am Vorfall vom 9. Mai
2017.
nicht beteiligt gewesen. Erstmals sagte er aber aus, dass er den
Geschädigten kenne. Er habe ihn […] in einer Bar als Dealer kennengelernt. Es
sei aber nie zu einem Geschäft zwischen ihnen gekommen und bei diesem einen
Treffen geblieben. Der Beschuldigte 1 konnte keine Gründe nennen, weshalb der
Geschädigte ihn zu Unrecht beschuldigen sollte. Er führte aus, womöglich wolle
dieser seinem Vater schaden und beschuldige deshalb auch ihn als Sohn. Auch auf
mehrmalige Nachfrage blieb er dabei, nicht dort gewesen zu sein.
2.3.1
Am 19. Juni 2017 wurde auch der
Beschuldigte 2 polizeilich erstmals befragt (AS 123 ff.). Der Geschädigte habe
ihn angesprochen, ob er kiffe. Er sei ein paar Mal (3-4 Mal) bei ihm zuhause
gewesen. Er sei der Dealer, bei welchem er Gras gekauft habe.
Der Beschuldigte 2 führte aus, er habe
den Geschädigten mal an der […] in […] kennengelernt. Er habe beim Geschädigten
zuhause zweimal eine kleine Menge Marihuana (3,5 – 4 g) eingekauft, beim
dritten Mal habe er einen Grosseinkauf gemacht. Er habe CHF 1'500.00 für ein
halbes Kilo Outdoor angezahlt. Als er das Marihuana ca. 1 Woche später habe
holen wollen, habe er festgestellt, dass es «Scheiss»-Gras war. Der Geschädigte
habe ihm gesagt, dass er an diesem Abend vorbeikommen könne. Er habe gutes Gras
oder die Rückzahlung des Geldes verlangt. Da sei der Geschädigte wütend
geworden und auf ihn losgegangen. Der Geschädigte habe ihm eine Ohrfeige
gegeben, eine zweite sei ihm nicht gelungen. Er (der Beschuldigte 2) sei zu
Boden gefallen. Der Geschädigte sei dann auf ihn losgegangen. Der Geschädigte
habe ihm dann die Bankkarte gegeben und ihm den Code aufgeschrieben und gesagt,
er solle nachsehen, er habe nichts auf dem Konto. Er sei dann zum Bankomaten
gegangen. Er habe kein Geld abheben können, weil die Bankkarte defekt gewesen
sei.
Er sei alleine beim Geschädigten
gewesen, sein Sohn sei nicht dabei gewesen.
2.3.2
Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2017 (AS 138 ff.) führte der Beschuldigte
2.
aus, dass er am 9. Mai 2017 das Gras habe zurückgeben wollen, da es Mist
gewesen sei, den der Geschädigte ihm habe andrehen wollen. Es habe eine Auseinandersetzung
gegeben, der Geschädigte sei auf ihn losgegangen. Darauf habe der Geschädigte
gesagt, er solle schauen gehen, ob bei ihm noch etwas zu holen sei, und habe
ihm die Bankkarte gegeben.
2.3.3
Anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 24. Oktober 2017 (AS 165 ff.) führte der Beschuldigte 2 aus, dass
er beim Geschädigten insgesamt drei Mal etwas gekauft habe. Er habe sich mit
ihm auf 500 Gramm für CHF 1'500.00 geeinigt. Dann sei es nicht so abgelaufen
und der Geschädigte sei handgreiflich geworden.
Er sei am 9. Mai 2017 allein zum
Geschädigten nach Hause gegangen. Er habe gesehen, dass dessen Auto dort stehe
und so habe er gewusst, dass er zuhause sei. Es sei mit ihm abgemacht gewesen,
dass er das Gras wieder zurückgebe und dieser das Geld (CHF 1'500.00)
zurückzahle. Sie seien dann in der Küche gestanden und dann sei es zur
Auseinandersetzung gekommen. Er sei auf einem Hocker gesessen, bis der
Geschädigte handgreiflich geworden sei. Er habe ihm (dem Beschuldigten 2)
Ohrfeigen gegeben, drei- viermal, bei der Letzten sei er zu Boden gefallen.
Das Marihuana habe er zum Eigenkonsum
erwerben wollen. Er rauche selten. Er habe trotzdem so viel kaufen wollen, weil
das Angebot verlockend gewesen sei. Das am Domizil seines Sohnes
sichergestellte Marihuana (614,5 g) sei von ihm gewesen. Wenn er Ware zu einem
guten Preis gefunden habe, habe er immer zugeschlagen.
Der Beschuldigte 2 verweigerte in der
Folge die Antwort auf diverse Fragen des Vertreters des Geschädigten, so
betreffend des Grundes für die tätliche Auseinandersetzung, der Anzahl
verabreichter Ohrfeigen, wie er den Geschädigten verletzt hat und betreffend
seiner eigenen Verletzungen.
2.3.4
Anlässlich der Schlusseinvernahme
vom 27. November 2018 (AS 226 ff.) gab der Beschuldigte 2 an, das Gras für sich
selber gekauft zu haben. Er habe es nicht verkaufen wollen. Er habe mit dem
Geschädigten abgemacht, dass er das Gras jederzeit zurückgeben könne, wenn er
nicht zufrieden sei. Sie hätten vereinbart, dass er am 9. Mai 2017 das Gras
zurückgebe. Er habe das Gras dabeigehabt und sei beim Geschädigten
vorbeigegangen. Dieser sei plötzlich anderer Meinung gewesen und habe ihm das
Geld nicht geben wollen. Der Geschädigte sei handgreiflich geworden und habe
ihm, dem Beschuldigten 2, ein paar Ohrfeigen gegeben. Der Beschuldigte 2 habe
sich einfach gewehrt und versucht, den Geschädigten mit seinen Füssen
fernzuhalten. Der Geschädigte habe ihm seine Bankkarte gegeben und sogar den
Code aufgeschrieben. Er habe sich vergewissern wollen, dass der Geschädigte
kein Geld habe, daher sei er zum Bankomat gefahren obwohl er wisse, dass dieser
videoüberwacht sei. Dann habe er ihm die Karte zurückgebracht. Der Geschädigte
habe ihm gesagt, er erhalte am Wochenende Geld. Dann sei ihm, dem Beschuldigten
2, aber gesagt worden, er solle da nicht hingehen, er werde erschossen. Dann
sei er auch nicht hingegangen. Er sei alleine beim Geschädigten gewesen.
Der Beschuldigte 2 verweigerte wiederum
die Antwort auf diverse Fragen des Vertreters des Geschädigten, so betreffend
die Anzahl verabreichter Ohrfeigen und die Verletzungen des Geschädigten.
2.3.5
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus (O-G 167 ff.), dass er am 9. Mai
2017.
das Marihuana, das er habe zurückgeben wollen, dabei gehabt habe. Der
Kilopreis sei CHF 3'000.00 gewesen, er habe die Hälfte zurückhaben wollen, CHF
1'500.00. Sie hätten diskutiert. Der Geschädigte sei wütend geworden und sei
mit Schlägen auf ihn losgegangen, als er gehen wollte. Er habe ihn auf den
Boden geschlagen, er habe sich gewehrt und den Geschädigten mit den Füssen
getreten. Er habe ihn dabei öfters im Gesicht getroffen. Der Geschädigte habe
ihm Ohrfeigen gegeben, einige, vielleicht zwei. Darauf habe er ihm aus Goodwill
seine Karte gegeben, den Code aufgeschrieben und ihm gesagt, wo der nächste
Bankomat sei. Der Geschädigte habe ihm, nachdem er bei der Bank nichts habe
beziehen können, gesagt, er erhalte noch CHF 4'000.00 und könne ihm das Geld
dann geben. Sie hätten abgemacht, dass er das Geld am nächsten Wochenende erhalten
würde.
Betreffend der anlässlich der
Hausdurchsuchung sichergestellten Feinwaage und Minigrips wisse er nichts. Die
seien nicht von ihm.
2.3.6
Der Beschuldigte 2 bestätigte vor
Obergericht im Wesentlichen seine früheren Aussagen. Er führte aus, er habe
beim Geschädigten ein halbes Kilo Marihuana gekauft. Es sei aber «Scheissgras»
gewesen, daher habe er es retour bringen wollen. Sie hätten abgemacht, dass er
es jederzeit retour bringen könne, wenn etwas nicht in Ordnung sei. Er sei
daher am Abend des 9. Mai 2017 zum Geschädigten gegangen und habe geklopft. Der
Geschädigte habe ihm aufgemacht und sie hätten geredet. Plötzlich sei der
Geschädigte handgreiflich geworden. Er habe ihn geohrfeigt und er sei zu Boden
gefallen. Am Boden liegend habe er sich mit Tritten gewehrt. Der Geschädigte
habe dann irgendwann von ihm abgelassen und er habe aufstehen können. Dann habe
er ihm seine Bankkarte gegeben und er sei zur [Bank] in [Ort 1] gefahren, um
nachzusehen, ob Geld auf dem Konto sei. Es habe kein Geld gehabt. Er habe den
Code aufgeschrieben. Der Geschädigte habe ihm versprochen, ihm das Geld zu
geben. Er sei alleine bei ihm gewesen. Sein Sohn sei nicht bei ihm gewesen,
niemand sei dabei gewesen.
Angesprochen auf die Ausführungen des
Geschädigten gab der Beschuldigte 2 an, das seien alles Lügen. Er wisse nicht,
weshalb dieser ihn beschuldige. Zu den Verletzungen des Geschädigten gab er an,
er habe sich einfach mit Tritten gewehrt.
3.
Die objektiven Beweismittel
3.1
Der Geschädigte übergab der Polizei anlässlich
der Meldung des Vorfalls die Bankkarte und den Zettel mit dem notierten Code,
die er den Tätern habe übergeben müssen. Die Polizei führte bei diesen
Gegenständen eine Spurensicherung durch. Ab der Bankkarte wurde eine DNA-Spur
sichergestellt, welche mit dem Profil des Geschädigten identisch ist. Weitere
Spuren wurden nicht sichergestellt (AS 90 ff.).
3.2
Der Geschädigte wurde am 12. Mai
2017.
von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, untersucht.
Der Arzt stellte unter dem Titel «Analyse» fest: Diverse Kontusionen,
Prellungen im Gesicht links (Kiefergelenk, Kiefer), Hautläsionen mit Krusten an
Stirn, Oberlippe links, Hämatom Lider Auge links und thorakal Flanke links
lateral. Zum Prozedere hielt der Arzt fest, dass bei persistierenden Schmerzen
am Kiefergelenk weitere radiologische Abklärungen zu erfolgen hätten (AS 110;
Fotoaufnahmen Geschädigter AS 104).
3.3
Am 28. November 2018 reichte die
damalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 Kopien des Dienstbüchleins
ein, aus welchen sich ergibt, dass dieser in der Zeit vom 8. Mai 2017 – 12. Mai
2017.
den Wiederholungskurs […] absolvierte (AS 413 ff.). Wie sich aus der
Eingabe der Vertreterin ergibt, verbrachten die Absolventen dieses Kurses die
Nacht jedoch nicht im Dienst, sondern traten diesen jeweils am Vormittag wieder
an. Es steht damit fest, dass sich der Beschuldigte 1 zur vorgehaltenen Tatzeit
(9. Mai 2017, 23:10 Uhr bis 10. Mai 2017, 00:05 Uhr) nicht im Dienst befand.
Dies hat der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme nach vorläufiger
Festnahme auch bestätigt (AS 135).
3.4
Am 11. Mai 2017 verfügte die
Staatsanwaltschaft die Edition von bestehenden Aufzeichnungen der [Bank] in [Ort
1] für den Zeitraum vom 9. Mai 2017, 22:30 Uhr bis 10. Mai 2017, 10:00 Uhr (AS
243). Auf den entsprechenden Videoaufnahmen der Überwachungskamera des
Bankomaten der [Bank] in [Ort 1] (AS 94 ff.) ist der Beschuldigte 2
ersichtlich. Es ist von diesem auch unbestritten, mit der Bankkarte des
Geschädigten versucht zu haben, beim Bankomaten in [Ort 1] Geld zu beziehen.
4.
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
A. Allgemeine Ausführungen
1.
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro
reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast
als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime,
dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2. Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3. Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das
einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam
– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl.
Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
4. Je nach der Art des Beweismittels
lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein
und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen
Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und
Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der
Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der
Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die
Überzeugungskraft massgebend (Schmid, a.a.O., N 598).
B. Konkrete Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
1. Der Geschädigte machte seine Aussagen
jeweils nach dem Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung. Er
schilderte ein komplexes Geschehen, wobei die Aussagen auch Nebensächlichkeiten
enthielten, die nicht auf das eigentliche Aussageziel hinsteuerten, so etwa den
Umstand, dass die Täter den Geschädigten zuerst in die Küche zerrten oder, dass
sie den Stecker des Fernsehers gezogen hätten, um diesen mitzunehmen, dies dann
aber doch nicht gemacht hätten. Der Geschädigte schilderte auch differenziert,
was die drei Täter machten. So sei B.___ mit der Bankkarte und dem Code zum
Bankomaten […] gegangen, während A.___ in dieser Zeit alle Schränke durchsucht
habe. Auch die Kleider beschrieb er auch nach einem halben Jahr gleich. Der
dritte unbekannte Täter, von welchem der Geschädigte eine detaillierte
Beschreibung abgeben konnte, sei immer bei ihm gewesen und habe ihn geschlagen.
Der Geschädigte konnte überdies noch ein halbes Jahr nach dem Vorfall die
Kleidung des unbekannten Dritten detailgetreu wiedergeben. Der Geschädigte
schilderte auch eigene Gefühle; er habe Angst gehabt und sei unter Schock
gestanden, er habe deshalb erst um 05:00 Uhr seinen Bruder angerufen.
Authentisch waren die Schilderungen des Momentes, wie der Geschädigte aus dem
Schlaf gerissen wurde. Vor allem anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung beschrieb der Geschädigte eindrücklich und wiederholt die
Hilflosigkeit und Ohnmacht der Situation, als er geschlagen und geblendet wurde
und deshalb keine Chance hatte, sich zu wehren.
2. Der Geschädigte hat sich mit seinen
Aussagen von Anfang an und von sich aus selber schwer belastet, indem er
ausführte, dass die drei Täter ihn aufgesucht hätten, weil er dem Beschuldigten
2 ein Kilogramm Marihuana, das gemäss dessen Aussagen von schlechter Qualität
gewesen sei, verkauft habe. Der Beschuldigte 2 habe deshalb von ihm die
Rückzahlung von CHF 4'000.00 verlangt, die er nicht habe bezahlen können. Der
Beschuldigte 2 sprach demgegenüber von einem Drogengeschäft von «nur» 500 Gramm
Marihuana; die Tatsache, dass sich der Geschädigte damit noch stärker
belastete, als dies gestützt auf die Fremdbelastung nötig gewesen wäre, erhöht
die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zusätzlich. Der Geschädigte wurde gestützt
auf diese Aussagen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG rechtskräftig schuldig
gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Aussagen des Geschädigten in Bezug
auf den Marihuanahandel und –konsum sind zwar nicht über jeden Zweifel erhaben.
Er sagte auch vor Obergericht genau so viel dazu aus, wie es notwendig war.
Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum
Geschehen vom 9./10. Mai 2017. Diese wird nicht geschmälert, wenn der
Geschädigte allenfalls aus Eigenschutz heraus nicht alles zu seinen Tätigkeiten
im Betäubungsmittelgeschäft preisgibt.
3. Die Aussagen des Geschädigten werden
durch diverse objektive Beweismittel bestätigt. So sind im Arztzeugnis vom 12.
Mai 2017 diverse Verletzungen des Geschädigten dokumentiert (vgl. auch Fotos AS
104). Auf den Videoaufnahmen der [Bank] in [Ort 1] von der Nacht vom 9./10. Mai
2017 ist zudem ersichtlich, dass sich der Beschuldigte 2 am dortigen
Bankschalter aufhielt.
4. Der Beschuldigte 2 bestätigte die
Aussagen des Geschädigten teilweise. So ist von ihm unbestritten, dass er sich
in der Nacht vom 9./10. Mai 2017 am Domizil des Geschädigten aufgehalten hat.
Er bestritt auch nicht, am Bankomaten der [Bank] in [Ort 1] versucht zu haben,
mit der Bankkarte des Geschädigten einen Geldbezug vorzunehmen. Die Umstände,
welche B.___ in diesem Zusammenhang schilderte, sind jedoch nicht glaubhaft. So
fällt in den Aussagen des Beschuldigten 2 vom 19. Juni 2017 insbesondere
eine Ungereimtheit auf, die sich nicht erklären lässt:
Der Beschuldigte 2 führte aus, dass der
Geschädigte wütend geworden sei und ihm eine Ohrfeige gegeben habe, nachdem er
entweder gutes Gras oder aber die Rückzahlung der CHF 1'500.00 gefordert habe.
Er sei zu Boden gefallen und der Geschädigte sei auf ihn losgegangen. Dann
schilderte der Beschuldigte 2 als nächstes, der Geschädigte habe ihm seine
Bankkarte gegeben und den Code aufgeschrieben und ihn aufgefordert, auf der
Bank nachzusehen, er habe dort kein Geld.
Der Geschädigte gewann nach diesen
Schilderungen des Beschuldigten 2 somit die Oberhand, fiel dieser doch nach der
verabreichten Ohrfeige zu Boden und ging der Geschädigte weiter auf ihn los.
Der Geschädigte nutzte diese Situation jedoch nicht aus, indem er den
Beschuldigten 2 packte und vor die Tür stellte; vielmehr soll er ihm die
Bankkarte und den dazugehörigen Code übergeben und den Beschuldigten 2,
den er kaum kannte, eingeladen haben, sich am Bankomaten zu versichern, dass
kein Geld auf dem Konto liegt. Nachdem der Beschuldigte 2 vom Bankautomaten
unverrichteter Dinge wieder zurückkam, soll der Geschädigte ihm angeboten
haben, die Schuld am Wochenende zu begleichen, weil er selbst auf diesen
Zeitpunkt eine Zahlung erwarte.
Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2
griff der Geschädigte diesen also zuerst tätlich an, weil dieser sein Geld
zurückhaben wollte. Dabei fällt bereits auf, dass er vor der ersten Instanz
angab, der Geschädigte sei auf ihn losgegangen, als er gehen wollte. Es ist
nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschädigte erst auf ihn losgehen sollte,
als der Beschuldigte 2 bereits im Begriff war zu gehen. Unmittelbar nach seinem
Angriff verhielt der Geschädigte sich aber, obwohl der Beschuldigte 2 am Boden
lag und damit «besiegt» war, gerade gegenteilig: Er war plötzlich zur
Rückzahlung bereit, übergab dem Beschuldigten 2 seine Bankkarte und den
dazugehörigen Code und stellte die Rückzahlung auf das nächste Wochenende in
Aussicht. Dieser Ablauf erscheint völlig unplausibel. Es ist offensichtlich,
dass dieser vom Beschuldigten 2 geschilderte Ablauf nicht der Wahrheit
entsprechen kann. Dies wird auch durch das Verletzungsbild des Geschädigten
bestätigt: Würde die Version des Beschuldigten 2 zutreffen, wären diese
Verletzungen nicht erklärbar. Dabei fällt insbesondere der Grössenunterschied
zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten 2 auf: Während der Beschuldigte
2 eher klein und schmächtig ist sowie sieben Jahre älter als der
Geschädigte, ist dieser von grosser und kräftiger Statur. Der Beschuldigte 2
führte sodann vor Obergericht auch aus, er habe bei schweren Arbeiten Probleme
mit seinem Tennisarm. Es ist absolut unglaubwürdig, dass der eher kleine
Beschuldigte 2 den ihn um einiges überragenden Geschädigten durch Fusstritte,
mit denen er sich angeblich wehrte, dermassen zugerichtet haben soll, während
er selbst kaum Verletzungen davontrug. Solche Verletzungen, wie sie der
Geschädigte im Gesicht davontrug, können schwerlich von Fusstritten von unten
stammen. Wäre tatsächlich der Geschädigte auf den Beschuldigten 2 losgegangen,
hätte dieser erhebliche Verletzungen davongetragen, während der Geschädigte
unverletzt geblieben wäre. Die in den Akten dokumentierten Verletzungen stützen
eindeutig die Version des Geschädigten. Der Grössenunterschied stützt denn auch
die Aussage des Geschädigten bezüglich eines dritten Täters. Es ist plausibel,
dass die Beschuldigten, die dem Geschädigten körperlich offenkundig unterlegen
waren, einen Dritten, der ihm physisch gewachsen war, mitgenommen haben.
Auch das anlässlich der Verhandlung vor
der Vorinstanz vom Beschuldigten 2 geschilderte Verhalten nach dem Vorfall
erscheint höchst unglaubwürdig: So gab er an, seinem Sohn, mit dem er zu dieser
Zeit zusammenwohnte, nichts davon erzählt zu haben. Wäre er tatsächlich derart
vom Geschädigten angegriffen worden, wie er behauptet, hätte er dies garantiert
seinem Sohn erzählt, zumal er nach eigenen Angaben Schürfungen davongetragen
haben will.
5. Der Beschuldigte 2 widersprach sich
bezüglich der Frage, ob er sich am 9. Mai 2017 mit dem Geschädigten an dessen
Domizil verabredet hatte oder ob er von sich aus dessen Domizil aufsuchte. Er
widersprach sich auch bezüglich der Anzahl Ohrfeigen, die er vom Geschädigten
verabreicht erhalten haben soll. Dabei hat der Beschuldigte 2 nicht einfach
eine verschiedene Anzahl von Ohrfeigen angegeben, sondern er hat dazu jeweils weitere
Aussagen gemacht, die diesen Widerspruch doch als gewichtig erscheinen lassen.
So führte er am 19. Juni 2017 aus, der Geschädigte habe ihm eine Ohrfeige
gegeben, eine zweite sei ihm nicht gelungen. Am 24. Oktober 2017 führte er
dagegen aus, der Beschuldigte habe ihm drei oder vier Ohrfeigen gegeben, die
letzte sei stark gewesen, so dass er vom Hocker zu Boden gefallen sei. Vor
Obergericht konnte er nicht mehr sagen, wie viele Ohrfeigen es gewesen sein
sollen.
Der Beschuldigte 2 widersprach sich auch
in anderen Punkten: So sagte er in der ersten Einvernahme vom 19. Juni 2017
aus, dass er das Marihuana an diesem 9. Mai 2017 habe abholen wollen und dort
festgestellt habe, dass es «Scheiss-Gras» sei (AS 125). In späteren
Einvernahmen gab er dagegen an, er habe das Marihuana dabeigehabt, als er zum
Geschädigten nach Hause gefahren sei (Schlusseinvernahme vom 27. November 2018,
AS 229, Zeile 126 f.). Der Beschuldigte widerspricht sich damit in einem
zentralen Punkt. Seine Aussagen zeigen nicht auf, was er genau beim
Geschädigten wollte an dem Abend.
6. Der Beschuldigte 1 hat stets
bestritten, am 9. Mai 2017 am Domizil des Geschädigten gewesen zu sein. Aus
seinen Aussagen lassen sich deshalb keine Erkenntnisse gewinnen. Immerhin ist
jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 am 19. Juni 2017 aussagte, der
Name «C.___» sage ihm nichts. Am 24. Oktober 2017 relativierte sich diese
«Blackbox» etwas, indem der Beschuldigte 1 ausführte, er sei vom Geschädigten
einmal wegen Gras angesprochen worden, er wisse, dass dieser deale. Vor
Obergericht gab er schliesslich eine neue Version an, er sei dem Geschädigten
in einer Bar in […] vorgestellt worden. Er habe ihn als Dealer kennengelernt,
es sei aber nie zu einem Geschäft gekommen und bei diesem einem Treffen
geblieben.
7. Der Beschuldigte 1 blieb in seinen
Antworten von Beginn an vage, wich aus und reagierte mit Gegenfragen. An dieser
Stelle kann auf die sehr schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz zum
Aussageverhalten einer schuldigen und unschuldigen beschuldigten Person (Urteil
der Vorinstanz III./A./1.2.10) verwiesen werden. Auch das vor Obergericht
geänderte Aussageverhalten des Beschuldigten 1 vermag die Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Geschädigten nicht zu erschüttern.
8. Weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte
2 konnten irgendein Motiv des Geschädigten für die angeblichen
Falschbelastungen nennen. Es sind denn auch keinerlei objektive Gründe
ersichtlich, weshalb der Geschädigte die beiden Beschuldigten zu Unrecht
beschuldigen sollte. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 sei zwischen ihnen
nichts vorgefallen, weshalb der Geschädigte sich an ihm hätte rächen sollen.
Auch der Beschuldigte 1 gab an, nichts Derartiges zu wissen und blieb bei der
vagen Antwort, dass der Geschädigte seinem Vater habe schaden wollen und daher
auch ihn als seinen Sohn beschuldigt habe, um ihn härter zu treffen. Weshalb
der Geschädigte seinen Vater jedoch derart hätte schädigen wollen, konnte er
auch nicht erklären. So ist in den Aussagen des Geschädigten denn auch keinerlei
Aggravierungstendenz erkennbar. Er hat das Geschehen nie schlimmer geschildert
als zu Beginn. So gab er auch an, dass ihn alle drei Beschuldigten geschlagen
hätten, der Beschuldigte 1 jedoch nicht so stark und auch nicht so oft
zugeschlagen habe, während der Beschuldigte 2 zu schwach gewesen sei und
eigentlich nichts habe ausrichten können. Am schwersten beschuldigte er stets
den unbekannten Dritten, den er als Profikickboxer beschrieb. Hätte der
Geschädigte wirklich den Beschuldigten 2 oder auch den Beschuldigten 1 zu
Unrecht beschuldigen wollen, hätte keine Notwendigkeit bestanden, einen
unbekannten gewalttätigeren Dritten dazuzudichten.
9. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die Aussagen des Geschädigten glaubhaft sind. Demgegenüber
weisen die Aussagen des Beschuldigten 2 erhebliche Widersprüche auf. Der vom
Beschuldigten 2 geschilderte Ablauf ist in sich nicht schlüssig und weist
insbesondere eine Unplausibilität im Verhalten des Geschädigten auf, die nicht
nachvollziehbar und nicht erklärbar und damit nicht glaubhaft ist. Es liegen
damit nicht zwei Sachverhaltsversionen vor, die in gleichem Masse glaubhaft
sind und deshalb zu einer Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» führen
müssen. Vielmehr bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der
Sachverhalt so abgespielt hat, wie er vom Geschädigten geschildert worden ist.
Demgegenüber vermögen die Aussagen der Beschuldigten die Glaubhaftigkeit dieser
Ausführungen nicht zu erschüttern. Die Beweislage ist denn auch ohne andere
Spuren wie Telefonauswertungen etc. mehr als eindeutig, auch wenn die
Staatsanwaltschaft diesbezüglich mehr hätte untersuchen können.
Der Sachverhalt, wie er den
Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird, ist deshalb erstellt.
C. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte
räuberische Erpressung (Gewaltanwendung, Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V. mit Art.
22 Abs. 1 StGB)
1.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht
sich der Erpressung schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen
andern am Vermögen schädigt. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder
bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet
sich die Strafe nach Art. 140 StGB (Ziff. 3).
1.2 Mittäterschaft ist gleichwertiges
koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (Stefan
Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art. 24 StGB N 10).
Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
Hauptbeteiligter dasteht (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel a.a.O,
Vor Art. 24 StGB N 12 mit zahlreichen Verweisen).
1.3 Die Beschuldigten 1 und 2 und die
unbekannte Drittperson wirkten am 9. Mai 2017 in massgeblicher Weise zusammen,
indem sie in der Nacht das Haus des Geschädigten betraten, als dieser bereits
im Bett lag, ihn aus dem Schlaf rissen, in die Küche zerrten und unter
Anwendung von Gewalt zwangen, ihnen die Bankkarte und den dazugehörigen Code
auszuhändigen. Dabei führten die beiden Beschuldigten wesentliche Tathandlungen
aus, indem sie beide den Geschädigten schlugen, der Beschuldigte 1 die Schränke
nach Geld durchsuchte und der Beschuldigte 2 mit der Bankkarte und dem Code zum
Bankomaten der [Bank] ging, um dort Geld zu beziehen. Da der Beschuldigte 2
keinen Geldbezug vornehmen konnte, blieb es bei einer versuchten Tatbegehung
(Art. 22 Abs. 1 StGB).
Die Beschuldigten 1 und 2 handelten
dabei mit direktem Vorsatz. Dabei ging es ihnen darum, den vom Beschuldigten 2
für das Marihuana von schlechter Qualität bezahlten Kaufpreis zurückzuerhalten.
Eine solche Forderung aus einem Drogengeschäft ist von der Rechtsordnung nicht
anerkannt und rechtswidrig, da es sich bei Drogen um eine verkehrsunfähige
Sache handelt, die nicht Gegenstand privater Rechte sein kann. Eine Forderung
aus einem Drogengeschäft kann deshalb in einem Zivilprozess auch nicht
durchgesetzt werden. Die Beschuldigten handelten deshalb mit unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht (vgl. dazu 6B_994/2010 E. 5.3.2; Weissenberger in: Basler
Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Art. 156 StGB N 33).
1.4 Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich
damit in Mittäterschaft der versuchten räuberischen Erpressung i.S. von Art.
156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Hausfriedensbruch (Art. 186
StGB)
Es kann auf die zutreffenden
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 31 f.). Der
Geschädigte stellte am 11. Mai 2017 Strafantrag.
Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich in
Mittäterschaft des Hausfriedensbruchs i.S. von Art. 186 StGB schuldig gemacht.
IV. Anklageschrift Ziff. B./3:
Vergehen gegen das BetmG i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. d und c i.V. mit lit. g
BetmG (B.___)
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten 2 B.___
wird vorgehalten, vermutlich in der Zeit vom 11. April 2017 bis zum 18.
April 2017, unbefugt ein Kilogramm Marihuana vom Privatkläger für
CHF 6'000.00 gekauft sowie durch unbefugten Besitz von insgesamt 614.5
Gramm Marihuana, einer Feinwaage und diversen Minigrips Anstalten zum
unbefugten Verkauf von Marihuana getroffen zu haben.
2. Beweisergebnis
2.1 Im Zusammenhang mit den Erwägungen
zum Vorhalt der versuchten räuberischen Erpressung wurden die Aussagen des
Geschädigten C.___ als glaubhaft qualifiziert (vgl. vorne Ziff. III./B./1-3).
Das Gleiche gilt für die Aussagen des Geschädigten bezüglich des Verkaufs von
Marihuana an den Beschuldigten 2. Der Geschädigte hat mehrfach bestätigt, dem
Beschuldigten 2 ein Kilogramm Marihuana verkauft zu haben, womit er sich selber
erheblich belastet hat. Der Beschuldigte 2 hat den Erwerb von Marihuana beim
Geschädigten nicht grundsätzlich bestritten, hat aber stets von einem
«Grosseinkauf» von 500 Gramm (und nicht ein Kilogramm) gesprochen. Dem
Geschädigten wäre es ein Leichtes gewesen, seine Aussagen ebenfalls auf diese
500 Gramm «herabzubrechen», was er aber nicht tat. Es ist demzufolge auf diese
Aussagen abzustellen und es ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 beim
Geschädigten ca. 3-4 Wochen vor dem 9. Mai 2017 ein Kilogramm Marihuana
erworben hat.
2.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom
19. Juni 2017 wurden am Domizil des Beschuldigten 1, wo in dieser Zeit auch der
Beschuldigte 2 wohnte, 614,5 Gramm Marihuana sowie Minigrips und eine Feinwaage
sichergestellt. Der Beschuldigte 2 führte in der Einvernahme vom 24. Oktober
2017 aus, dass dieses Marihuana von ihm gewesen sei. Angesichts der grossen
Menge, die der Beschuldigte 2 einkaufte, sowie der sichergestellten
Drogenutensilien steht fest, dass der Beschuldigte 2 beabsichtigte, das
Marihuana mindestens teilweise zu verkaufen. Daran vermögen auch die Aussagen
des Beschuldigten 2 vor Obergericht nichts zu ändern. Seine Ausführungen,
wonach Minigrips benutzt würden, um das Marihuana mitzunehmen, damit es nicht
stinke, sind unglaubwürdig. Die Feinwaage indessen konnte er gar nicht
erklären. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3. Rechtliche Würdigung
Nach Art. 19 Abs. 1 lit. d
BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt,
erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG
wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer
Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern
verschafft oder in Verkehr bringt. Lit. g derselben Norm stellt das
Anstaltentreffen zu den entsprechenden Handlungen unter Strafe.
Es kann auf die zutreffenden
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 37 ff.). Der
Beschuldigte 2 hat sich demnach des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
nach Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. g und lit. d BetmG schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
A. Allgemeine Ausführungen
1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
2. Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen
können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der
Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht
entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung
an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv
erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren
die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
3. Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit
wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die
Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1)
– und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im
Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
4. Bildet ein versuchtes Delikt die
schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der Bildung der Einsatzstrafe
in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt
festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist dann unter
Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB
zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010 E. 1.6.1).
5. Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die
Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.
Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E.
5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im
Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter
mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits-
oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei
jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart
angemessen ist.
6. Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich
eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB).
Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe (aArt.
34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist
die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei
Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehen-den Sanktionen vor. Daran hat
der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts mit
Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung
festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio
und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht
kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.
122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart
ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit
Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte
im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und
zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf
Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die
daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im
Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil 6B_523/2018
vom 23. August 2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).
Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung
ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der
Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe
auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um
den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder
(b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
7. Gemäss einem neueren Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine
Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren
zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden
hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass
überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41
Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine
Freiheitsstrafe zu erkennen. Was das Kriterium der fehlenden Vollziehbarkeit
anbelangt, ist indes darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht entschieden
hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen
voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart
sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug
erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit
auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im
Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden
Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des
Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für
solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen
ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe
als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine
Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen
der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die
Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird.
Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden
des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben.
Dementsprechend hat der Gesetzgeber ursprünglich explizit auf die Festsetzung
einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder
mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt
führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen
Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). In der Neufassung
von Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) wurde ein Mindesttagessatz von
CHF 30.00 vorgesehen, welcher jedoch ausnahmsweise – wenn die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten – auf CHF 10.00
gesenkt werden kann (Abs. 2). Das Existenzminimum des Täters wird in diesem
Absatz als im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigendes
Kriterium u.a. explizit erwähnt.
8. Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere
Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise
wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und
hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer
vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren
(bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre).
Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren
Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt
werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb
des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.
auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
9. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens
zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider/Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen
Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.
Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der
bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies
indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.
Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.
Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2018, Art. 42 N 8 ff mit
zahlreichen Hinweisen).
10. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142
f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte
Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose
voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck
der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss
der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen
besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch
den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden
späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann
(vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., Art. 43 StGB N 15).
Art 43 Abs. 1 aStGB in der bis 31.
Dezember 2017 geltenden Fassung sah zudem auch den teilbedingten Vollzug einer
Geldstrafe vor.
11. Nach diesem Gesetze wird beurteilt,
wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs.
1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses
Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, sog.
«lex mitior»).
B. Strafzumessung Beschuldigter 1
(A.___)
1. Der Beschuldigte 1 verübte sämtliche
Straftaten vor dem 1. Januar 2018. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Ausfällung
einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich (ab 1. Januar 180 Tagessätze).
Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, stellt das neue Recht keine lex
mitior dar; es kommt somit das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung.
2. Die schwerste vom Beschuldigten
verübte Straftat stellt die versuchte räuberische Erpressung in Mittäterschaft
mit dem Beschuldigten 2 und einer unbekannten Drittperson dar. Da gegenüber dem
Geschädigten Gewalt angewendet wurde, gelangt Art. 156 Abs. 3 StGB i.V. mit
Art. 140 Ziff. 1 StGB zur Anwendung. Der Strafrahmen beträgt deshalb sechs
Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
3. Tatkomponenten
3.1 Der Beschuldigte 1 wollte beim
Geschädigten den von seinem Vater für das Marihuana bezahlten Kaufpreis bzw.
einen Teil davon (CHF 4'000.00) zurückholen, weil das gelieferte Marihuana von
schlechter Qualität gewesen sein soll. Der deliktische Erfolg wäre somit, wenn
das Geld hätte beigebracht werden können, nicht sehr gross gewesen. Das
Vorgehen des Beschuldigten und seiner Begleiter muss jedoch als verwerflich
bezeichnet werden. So suchten sie den Geschädigten an dessen Domizil auf und
verletzten mit diesem Vorgehen dessen Privatsphäre und das Sicherheitsgefühl,
welches mit dem eigenen Heim verbunden ist, massiv. Erschwerend kommt hinzu,
dass der Beschuldigte 1 den Geschädigten mit zwei Begleitern heimsuchte und
diesen im Schlaf überraschte. Der Geschädigte beschrieb mehrfach in
eindrücklicher Weise, wie er sich hilflos und ohnmächtig fühlte, als er von den
Beschuldigten aus dem Schlaf gerissen wurde. Diese Nötigungsmittel sind erheblich.
Handlungsziel des Beschuldigten 1 war
die Herausgabe des verlangten Geldbetrages; er handelte somit mit direktem
Vorsatz. Der Beschuldigte 1 hatte das Gefühl, der Geschädigte habe seinen Vater
beim Verkauf des Marihuanas betrogen und er habe deshalb keinen Anspruch auf
den bezahlten Kaufpreis. Dieser Beweggrund wirkt sich ebenso
verschuldensmindernd aus wie die Absicht, den Vater zu unterstützen. Insgesamt
aber wäre es dem Beschuldigten 1 ohne weiteres möglich gewesen, sich
rechtsgetreu zu verhalten. Zu beachten ist, dass der Beschuldigte 1 nicht der
Initiator der Vorgänge war, sondern der Beschuldigte 2, der mit dem
Drogengeschäft nicht zufrieden war.
3.2 Insgesamt ist gerade noch von einem
leichten Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist unter
ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten und unter Annahme des
vollendeten Delikts damit auf 36 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
3.3 Da der Geschädigte den von den
Beschuldigten geforderten Geldbetrag nicht bezahlte, liegt eine (vollendete)
versuchte Tatbegehung vor. Der Geschädigte führte anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die 3 ½ Jahre nach der Tatverübung
stattfand, er habe immer noch Probleme mit dem Schlafen, er sei zudem nach der
Tat 6-7 Monate psychiatrisch behandelt worden. Er habe die Schweiz wegen dieses
Vorfalls verlassen. Das ist glaubhaft.
Anlässlich der Befragung vor Obergericht
führte er nochmals aus, dass er noch heute Schlaftabletten nehmen müsse. Er gab
an, er sei zu einer Frau nach [Europa] gezogen, habe das Land aber nicht der
Liebe wegen verlassen, sondern wegen des Vorfalles vom 9./10. Mai 2017.
Angesichts dieser für den Geschädigten
erheblichen Tatfolgen ist eine Strafreduktion zu Folge versuchter Tatbegehung
von (nur) 9 Monaten vorzunehmen. Es ergibt sich deshalb eine Einsatzstrafe von
27 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Täterkomponenten
4.1 Der Beschuldigte 1 wurde […] 1992
[in der Schweiz] geboren. Er ist Schweizer Staatsangehöriger. Er wuchs mit
einer […] Schwester bei den Eltern bzw. ab seinem fünften Altersjahr bei der
Mutter […] auf. Nach Beendigung der obligatorischen Schulpflicht absolvierte er
eine Ausbildung […], die er erfolgreich abschloss (AS 450 ff.).
4.2 Der Beschuldigte 1 ist mehrfach
vorbestraft: Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. April
2014 (AS 438 ff.) wegen diverser Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und
einer Busse von CHF 2'400.00 verurteilt. Kurz darauf erging am 23. November
2015 der nächste Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden (AS 441 ff.) wegen
Sachbeschädigung. Der Beschuldigte 1 wurde zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3
Jahren, und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Im Weiteren wurde er
mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 19. September 2017 wegen einfacher
Körperverletzung und mehrfacher vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeugs ohne
Fahrausweis zu einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren, und einer Busse von CHF 2'000.00
verurteilt. Zur Körperverletzung kam es im Rahmen einer Auseinandersetzung bei
einem Drogenkauf.
Am 9. Mai 2017 war das Strafverfahren
vor dem Bezirksgericht Muri noch hängig. Der Beschuldigte delinquierte somit
während eines hängigen Strafverfahrens. Diese Tatsache sowie die beiden
Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus.
4.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
führte der Beschuldigte 1 aus, dass er mit seiner Partnerin zusammenlebe. Er
arbeite […] im Verkauf und verdiene ca. CHF 5'000.00 pro Monat. Aus den Akten
ist bekannt, dass er ab Juni 2021 zu 100 % arbeitsunfähig war, dies aufgrund
von psychischen Problemen. Vor Obergericht gab er an, er lebe mit seiner
Partnerin zusammen und arbeite seit April 2022 wieder in einer Festanstellung […].
Er erziele dabei einen Bruttolohn von CHF 4'500.00.
4.4 Zusammenfassend wirken sich die
Täterkomponenten leicht straferhöhend aus. Es ist eine Straferhöhung von zwei
Monaten vorzunehmen, so dass sich eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten ergibt.
5. Beschleunigungsgebot
Es sind im erstinstanzlichen Verfahren
Verzögerungen entstanden, die als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu
qualifizieren sind. Das Verfahren vor der Vorinstanz dauerte insgesamt über
zwei Jahre (Eingang Anklageschrift am 3. Juni 2019 bis Versanddatum begründetes
Urteil am 16. Juli 2021). Nach der ersten Verfügung am 10. Juli 2019 folgte die
Ansetzung der Hauptverhandlung erst am 28. Januar 2020. Diese fand sodann erst
am 25. November 2020 statt. In der Zwischenzeit stand das Verfahren ohne
ersichtlichen Grund still. Im Weiteren wurde das begründete Urteil der
Vorinstanz erst am 16. Juli 2021, damit sieben Monate nach der
Hauptverhandlung, versandt. Im vorliegenden Fall wäre maximal eine Dauer von
ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO angebracht gewesen. Es liegt
somit eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Die Strafe ist
daher um fünf Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
6. Vollzugsform
6.1 Der Beschuldigte 1 wuchs in
geordneten Verhältnissen auf, absolvierte die obligatorische Schulzeit und
schloss eine Ausbildung […] erfolgreich ab. Aktuell verfügt er über eine feste
Anstellung und lebt in einer stabilen Partnerschaft. Sozialisierungsbiographie
und Arbeitsverhalten des Beschuldigten 1 sprechen somit nicht für das Vorliegen
einer schlechten Prognose. Dagegen ist der Beschuldigte 1 zweifach vorbestraft,
was für eine gewisse Uneinsichtigkeit spricht, allerdings handelt es sich nicht
um einschlägige Vorstrafen. Beim Beschuldigten 1 war zur Tatzeit auch eine
gewisse Nähe zu illegalen Drogen und damit zum Bestehen einer Suchtgefährdung
feststellbar; anlässlich der Hauptverhandlung führte er dazu aus, dass er
damals etwas verloren gewesen sei. Er habe blöden Umgang und falsche Kollegen
gehabt. Er habe damals viel «Seich» gemacht. Er sei sehr froh, dass er sich
habe ändern können. Er sei nun zufrieden mit seinem Leben mit seiner Partnerin.
Er konsumiere heute gar kein Cannabis mehr und trinke nur selten. Der
Beschuldigte 1 konnte anscheinend erfolgreich eine Wandlung vornehmen und lebt
heute in beständigen und stabilen Verhältnissen. Insgesamt kann auf Grund des
nunmehr knapp fünfjährigen einwandfreien Nachtatverhaltens vom Fehlen einer
ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des
bedingten Strafvollzuges ist damit zu bejahen.
6.2 Die Probezeit für die Strafe von 24 Monaten
ist angesichts des Zeitablaufs seit der Tatverübung auf das gesetzliche Minimum
von zwei Jahren festzusetzen.
6.3 Im Vollzugsfall sind drei Tage
ausgestandene Untersuchungshaft (19. -21. Juni 2017) an die Strafe anzurechnen.
7. Zusatzstrafe
7.1 Der Beschuldigte 1 war zur Tatzeit
am 9. Mai 2017 zweifach vorbestraft. In den Jahren 2014 und 2015 musste er
wegen Widerhandlungen gegen das SVG bzw. wegen Sachbeschädigung jeweils zu
einer mit Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausgesprochenen Geldstrafe
verurteilt werden. Zudem war zur Tatzeit das am 9. September 2017 vor dem
Bezirksgericht Muri abgeschlossene Strafverfahren hängig. Weder die
ausgesprochenen Geldstrafen noch das im Kanton Aargau hängige Strafverfahren
hinderten den Beschuldigten 1 an der erneuten Verübung von strafbaren
Handlungen. Eine Geldstrafe kann beim Beschuldigten offensichtlich keine
spezialpräventive Wirkung entfalten. Dies gälte auch für die weiteren Vergehen
(Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das BetmG, Vergehen gegen das WG, Vergehen
gegen das SVG), die wahlweise eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe
androhen: Auch für diese wären Freiheitsstrafen auszusprechen.
Allerdings lässt dies das bis zum 1.
Januar 2018 geltende Recht in der Zusammenschau mit der dargestellten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung nicht zu: aArt. 41 Abs. 1 StGB liess
eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur zu, wenn
die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben waren und zu
erwarten sei, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen
werden könne.
Diese Voraussetzungen liegen beim
Beschuldigten 1 nicht vor. Wie bereits ausgeführt, wird ihm der bedingte
Vollzug gewährt. Es muss daher für die übrigen Delikte eine Geldstrafe
ausgesprochen werden. Da alle Delikte vor dem 19. September 2017 verübt wurden,
ist ein Zusatzurteil zum Urteil des Bezirksgerichts Muri von diesem Datum
auszusprechen. Der Beschuldigte wurde mit diesem Entscheid zu einer Geldstrafe
von 340 Tagessätzen zu je CHF 110.00 verurteilt. Für die Abgeltung der
weiteren Delikte ist diese durch Asperation angemessen zu erhöhen.
7.2 Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
Der Unrechtsgehalt des
Hausfriedensbruches ist durch die eng damit verknüpfte versuchte räuberische
Erpressung bereits weitgehend abgegolten. Art. 186 und 156 StGB schützen aber
unterschiedliche Rechtsgüter. Zu den Umständen des Tatverschuldens kann
vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Es ist von
einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen, dem eine Geldstrafe von 60
Tagessätzen entspricht, asperiert 30 Tagessätzen.
7.3 Vergehen gegen das BetmG (Art.
19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG)
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte 1 mit Marihuana «nur» weiche Drogen besass und Anstalten zum
Verkauf traf. Allerdings handelte es sich um eine nicht unerhebliche Menge von
614,5 g. Der Unrechtsgehalt der Tat ist im Vergleich zu den anderen möglichen
Tathandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG als gering einzustufen.
Das Verschulden des Beschuldigten 1 kann insgesamt noch als leicht eingestuft
werden. Verschuldensangemessen wäre eine Strafe von 60 Tagessätzen, die durch
Asperation zu einer Erhöhung um 30 Tagessätze führt.
7.4 Vergehen gegen das
Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
Für den Besitz eines Schlagrings ohne
Bewilligung ist das Verschulden in Anbetracht der möglichen Tatvarianten sowohl
in Bezug auf die Tathandlung wie auch die konkrete Waffe als leicht zu
qualifizieren. Auch hier beläuft sich die angemessene Strafe auf 60 Tagessätze,
die zu einer Straferhöhung der Gesamtstrafe um 30 Tagessätze führen.
7.5 Vergehen gegen das SVG (Art.
95 Abs. 1 lit. b SVG)
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte mehrfach – insgesamt vier Mal – trotz Führerausweisentzug ein
Fahrzeug führte. Es handelte sich zwar jeweils um kurze Fahrten, doch zeigte er
eine gewisse Hartnäckigkeit durch die mehrfache Begehung. Zu seinen Ungunsten
wirkt sich aus, dass er sogar nach der durch die Kantonspolizei Aargau
erfolgten Anhaltung vom 19. Juni 2017 (AS 205 ff.) weiter delinquierte.
Allerdings gab er an, aufgrund des beruflichen Drucks jeweils das Auto genommen
zu haben. In Anbetracht aller Umstände ist sein Verschulden gerade noch als
leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich wiederum eine Strafe von 60 Tagessätzen,
asperiert eine Erhöhung um 30 Tagessätze.
7.6. Damit ergeben sich insgesamt 120
Tagessätze, die zu den vom Bezirksgericht Muri verhängten 340 Tagessätzen
hinzukommen, damit total 460 Tagessätze. Nach dem bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Recht konnten jedoch maximal 360 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen
werden. Deshalb ist die Zusatzstrafe auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
Dies bei gleichbleibender Tagessatzhöhe von CHF 110.00.
7.7 Auch für die Zusatzstrafe ist dem
Beschuldigten 1 aufgrund des Fehlens einer Schlechtprognose der bedingte
Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird ebenfalls auf zwei Jahre festgelegt.
8. Widerruf Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2015
Auf Frage des Widerrufs des mit Urteil
vom 23. November 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs ist gestützt auf Art.
46 Abs. 5 StGB nicht mehr einzutreten: Seit dem Ablauf der dreijährigen
Probezeit sind mehr als drei Jahre vergangen.
C. Strafzumessung Beschuldigter 2
(B.___)
1. Die schwerste Tat, für die eine
Einsatzstrafe festzusetzen ist, stellt auch beim Beschuldigten 2 die versuchte
räuberische Erpressung dar, die dieser in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten
1 und dem unbekannten Dritten beging. Der Strafrahmen beträgt deshalb 6 Monate
bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 156 Abs. 3 i.V. mit Art. 140 StGB).
2. Bei den Tatkomponenten kann auf die
Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden (Ziff. B./3) hiervor.
Verschuldensmindernd wirkt sich auch beim Beschuldigten 2 aus, dass die
Tatverübung erfolgte, weil der Beschuldigte 2 davon ausging, vom Geschädigten
beim Verkauf von Marihuana betrogen worden zu sein. Selbst wenn aber der
Geschädigte dem Beschuldigten 2 tatsächlich Marihuana von schlechter Qualität
«angedreht» hätte, würde dies das Verhalten des Beschuldigten 2 in keiner Weise
entschuldigen oder rechtfertigen. Der Beschuldigte 2 verletzte die Rechte des
Geschädigten in seiner Wohnung und damit in einer «Zone», in welcher man sich
sicher fühlt und einen Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre hat.
Verschuldenserhöhend wirkt sich zudem die erhöhte Sozialgefährlichkeit aus,
weil der Beschuldigte 2 den Geschädigten zusammen mit zwei Begleitern
heimsuchte. Dem Beschuldigten 2 wäre es ebenfalls ohne weiteres möglich
gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Insgesamt ist beim Beschuldigten 2 von
einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Es ist davon
auszugehen, dass die Tatverübung auf Initiative des Beschuldigten 2 erfolgte,
weil dieser das missglückte Drogengeschäft mit dem Geschädigten zu Grunde lag.
Die Einsatzstrafe ist deshalb beim Beschuldigten 2 leicht höher als beim
Beschuldigten 1 auf 42 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Zufolge der
versuchten Tatbegehung ist eine Strafreduktion von 10 ½ Monaten auf 31 ½ Monate
Freiheitsstrafe vorzunehmen.
3. Täterkomponenten
3.1 Der Beschuldigte 2 ist der Vater des
Beschuldigten 1. Er wurde 1963 [im Ausland] geboren, ist jedoch Schweizer
Staatsangehöriger. Der Beschuldigte 2 kam als Kleinkind im Rahmen des
Familiennachzuges nach [Europa], wo er die Schulen besuchte und eine Ausbildung
[…] begann, die er jedoch nicht abschloss. Im Alter von 19 Jahren kehrte er in [sein
Heimatland] zurück und absolvierte dort den Militärdienst. [Im Heimatland]
lernte er seine spätere Ehefrau kennen, mit welcher er 1988 in die Schweiz kam.
1992 (Beschuldigter 1) und 1994 kamen die beiden Kinder zur Welt. Der
Beschuldigte 2 wurde in der Folge arbeitslos und es kam zu ehelichen Problemen.
2012 kehrte er in [sein Heimatland] zurück, wo er bei seiner Mutter wohnte.
Wenn er sich in der Schweiz aufhielt, wohnte der Beschuldigte 2 bei seinem Sohn
(AS 474 ff.).
3.2 Beim Beschuldigten 2 sind keine
Vorstrafen eingetragen.
3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, dass er seit ca. zwei Jahren
wieder in der Schweiz lebe. Er werde von der Sozialhilfe unterstützt. Auch bei
der Befragung vor Obergericht gab er an, nach wie vor durch die Sozialhilfe
unterstützt zu werden. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschuldigte 2
lebt alleine.
3.4 Insgesamt sind die Täterkomponenten
neutral. Es bleibt deshalb bei einer Freiheitsstrafe von 31 ½ Monaten.
4. Beschleunigungsgebot
Es kann auf die diesbezüglichen
Ausführungen unter V./B./5. zum Beschuldigten 1 verwiesen werden. Es liegt eine
erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Die Strafe des
Beschuldigten 2 ist daher ebenfalls um fünf Monate auf 26 ½ Monate
Freiheitsstrafe zu reduzieren.
5. Sogwirkung
Aufgrund des Strafmasses von 26 ½
Monaten, das nahe an der Grenze zur Möglichkeit des bedingten Strafvollzuges
von 24 Monaten liegt, stellt sich die Frage der sogenannten Sogwirkung. Gemäss
früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Richter bei der
Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten
Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven
Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise
nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese
folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen,
bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge
gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug
(24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) – wie
übrigens auch für die Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB (1 Jahr) – mit
umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche
die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er
diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur
unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe
auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 und 3.5 S. 24 f.).
Nach aktueller bundesgerichtlicher
Rechtsprechung besteht jedoch kein Raum, die nach der neuen Rechtslage für den
bedingten und teilbedingten Strafvollzug geltenden Grenzen auf dem Weg der
Gesetzesauslegung wieder zu relativieren und entgegen dem klaren Wortlaut einen
erweiterten Grenzbereich offen zu halten, um besonderen Anliegen eines Täters entgegenzukommen.
Es ist lediglich, aber immerhin zu prüfen, ob eine Strafe im Bereich des
gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten bzw. teilbedingten Vollzug noch
innerhalb des zustehenden Ermessensspielraums liegt (Urteile des Bundesgerichts
6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.3;
6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.2; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.3).
Im vorliegenden Fall wäre eine Strafe
von lediglich 24 Monaten nicht mehr schuldangemessen. Für den Beschuldigten 1
sind 24 Monate unter Berücksichtigung aller Umstände zwar noch angemessen, für
den Beschuldigten 2, der der Initiator der Tat war, die treibende Kraft, kann
dies nicht mehr gelten. Es rechtfertigt sich daher auch, dass der Beschuldigte
2 – im Gegensatz zum Beschuldigten 1 – einen Teil seiner Strafe verbüssen muss.
6. Geldstrafe für weitere
Delikte
Für die weiteren Delikte ist eine
Geldstrafe auszusprechen:
6.1 Die Einsatzstrafe ist für das
Vergehen gegen das BetmG festzusetzen. Der Beschuldigte 2 kaufte ein Kilogramm
Marihuana, besass es und traf Anstalten zum Weiterverkauf von 614,5 Gramm
Marihuana. Auch beim Beschuldigten 2 ist analog zu den Ausführungen den
Beschuldigten 1 betreffend zu berücksichtigen, dass es sich um eine «weiche»
Droge handelt. In Anbetracht aller möglichen Tatvarianten von Art. 19 BetmG
liegt ein leichtes Tatverschulden vor. Die Einsatzstrafe ist auf 120 Tagessätze
festzusetzen.
6.2 Diese Strafe ist wegen des
Hausfriedensbruchs zu erhöhen. Dieser hängt zwar eng mit der versuchten
räuberischen Erpressung zusammen, betrifft jedoch den Schutz eines anderen
Rechtsgutes. Es ist deshalb eine geringe Straferhöhung um 30 Tagessätze
Geldstrafe vorzunehmen.
6.3 Damit ergibt sich unter
ausschliesslicher Berücksichtigung des Tatverschuldens eine Geldstrafe von 150
Tagessätzen.
6.4 Die Täterkomponenten wirken sich
weder verschuldensmindernd noch –erhöhend aus. Es bleibt damit bei einer
Geldstrafe von 150 Tagessätzen.
6.5 Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte 2 wird von der
Sozialhilfe unterstützt. Die Höhe des Tagessatzes ist daher auf das Minimum von
CHF 10.00 festzusetzen.
7. Vollzugsform
7.1 Der Beschuldigte 2 ist nicht
vorbestraft. Er lebt seit Juni 2017 deliktfrei und in geordneten Verhältnissen,
so dass das Vorliegen einer ungünstigen Prognose zu verneinen ist. Die
Voraussetzungen für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzuges liegen
damit vor.
7.2 Entsprechend dem geäusserten
leichten bis mittelschweren Tatverschulden und dem Vorliegen einer günstigen
Prognose ist der unbedingt zu vollziehende Strafanteil beim Beschuldigten 2 auf
8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
7.3 Für den Strafteil von 18 ½ Monaten
Freiheitsstrafe sowie für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen ist dem
Beschuldigten 2 der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf
zwei Jahre festzulegen.
8. Auch beim Beschuldigten 2 führt, da
keine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen resultiert, die Anwendung des
seit dem 1. Januar 2018 geltenden Rechts nicht zu einem für ihn milderen
Resultat. Es bleibt deshalb auch beim Beschuldigten 2 bei der Anwendung des zur
Tatzeit geltenden Rechts.
9. Anzurechnen sind dem Beschuldigten 2
15 Tage Untersuchungshaft (19. Juni – 3. Juli 2017).
VI. Zivilforderungen Geschädigter
1. Schadenersatz
1.1 Der Einkommensschaden besteht aus
der Differenz zwischen den Einkünften, die der Betroffene nach dem schädigenden
Ereignis tatsächlich erzielt hat mit jenen, die ihm ohne dieses Ereignis
zugeflossen wären (4C.338/2004 Erw. 3.2).
1,2 Die Psychiatrischen Dienste
Solothurn diagnostizierten beim Geschädigten am 18. August 2017 den Verdacht
auf eine Posttraumatische Störung, welche sich im Verlauf der Behandlung
bestätigte (O-G 100; 103). Gemäss Arztzeugnis von Dr. med D.___, Allgemeine
Medizin FMH, vom 27. September 2017 war der Geschädigte vom 10. Mai 2017 bis am
3. Oktober 2017 zu 100% und ab dem 4. Oktober 2017 bis am 8. Oktober 2017 zu
50% arbeitsunfähig (O-G 99).
1.3 Der Geschädigte verdiente in den
Monaten April und Mai 2017 inkl. 13. Monatslohn CHF 5'199.85 brutto (O-G 104
f.). Ohne schädigendes Ereignis am 9. Mai 2017 hätte er deshalb in den fünf
Monaten Juni – Oktober 2017 CHF 25'999.25 brutto verdient.
1.4 Dem Geschädigten wurden nach dem
Ereignis vom 9. Mai 2017 Unfalltaggelder ausbezahlt. In den fünf Monaten Juni
bis Oktober 2017 erzielte er damit Einkünfte von CHF 21'118.20 (O-G 106 – 110).
1.5 Die Differenz zum Einkommen, welches
der Geschädigte ohne Ereignis vom 9. Mai 2017 erzielt hätte, beträgt somit
CHF 4'188.05. Dieser Betrag stellt den vom Geschädigten erlittenen
Einkommensschaden dar.
1.6 Die Arbeitsunfähigkeit des
Geschädigten wurde durch die strafbare und damit rechtswidrige Handlung der
Beschuldigten 1 und 2 herbeigeführt. Gestützt auf die Art. 41 ff. OR haben die
Beschuldigten 1 und 2 deshalb dem Geschädigten den Betrag von CHF 4'188.05
unter solidarischer Haftung zu ersetzen. Die Beschuldigten 1 und 2 sind unter
solidarischer Haftbarkeit für inskünftig aus und in Zusammenhang mit den
Straftaten vom 9. / 10. Mai 2017 anfallende Kosten dem Grundsatz
nach zu 100 % schadenersatzpflichtig zu erklären.
2. Genugtuung
2.1 Wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern
die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders
wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den
Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der
Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.
119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin
nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine
Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf
nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern
muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf
Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen
Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit
einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der
die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117E.
2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschuldigten verletzten die
Privatsphäre des Geschädigten und sein Sicherheitsgefühl in der eigenen Wohnung
durch ihr nächtliches Eindringen, als der Geschädigte schlief, schwer. Der
Geschädigte wurde von den Beschuldigten aus dem Schlaf gerissen und mit einer
Lichtquelle geblendet; er schilderte mehrfach, wie er sich in diesem Moment
hilflos und ohnmächtig gefühlt habe. Die Beschuldigten wurden in der Folge
gegenüber dem Geschädigten tätlich und fügten ihm körperliche Verletzungen zu.
Der Geschädigte war über mehrere Monate wegen psychischer Probleme
arbeitsunfähig und begab sich in ambulante psychiatrische Behandlung. Der
Geschädigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass
er auf Grund des Ereignisses vom 9. Mai 2017 die Schweiz verlassen habe.
2.3 Es liegt damit offensichtlich eine
schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Opfers vor. Die von der
Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 3'000.00, die von Seiten des
Geschädigten unangefochten blieb, erweist sich mit Sicherheit nicht als zu
hoch. Die Genugtuung ist zu bestätigen und es sind die Beschuldigten 1 und 2
unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Geschädigten eine
Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins ab dem 10. Mai 2017 zu bezahlen.
VII. Kosten und Entschädigungen
1.
Verfahrenskosten
1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00 belaufen sich auf total CHF 6'400.00.
Die Beschuldigten unterliegen mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren im Schuldpunkt,
bestätigt wird ebenso der Entscheid der Vorinstanz über die Zivilforderung.
Allerdings erzielen die beiden Beschuldigten einen nicht unbedeutenden
Teilerfolg hinsichtlich der Strafzumessung.
Der
Beschuldigte 1 wird durch das Berufungsgericht zu einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten (statt 38 Monate) verurteilt. Die Strafe wird zudem neu
vollbedingt ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund ist die auf ihn entfallende
Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens, ausmachend CHF 3'200.00, dem Beschuldigten
1 zu 75% aufzuerlegen, ausmachend CHF 2'400.00. Im Übrigen gehen sie zu
Lasten des Staates Solothurn.
Der
Beschuldigte 2 wird neu zu einer Freiheitsstrafe von 26 ½ Monaten (statt
42 Monate) verurteilt. Die Strafe wird neu teilbedingt ausgesprochen, unter
Gewährung des bedingten Vollzuges für einen Strafanteil von 18 ½ Monaten. Es
rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 2 von der auf ihn entfallenden
Hälfte der Kosten 80%, ausmachend CHF 2'560.00, aufzuerlegen. Im Übrigen
gehen sie zu Lasten des Staates Solothurn.
2.
Entschädigungen
2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der erstinstanzliche Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des
Privatklägers, Rechtsanwältin Rahel Ritz, macht in ihrer Honorarnote für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 21.54 Stunden und Auslagen von
CHF 135.10 geltend. Im geltend gemachten Aufwand sind diverse Positionen
aufgeführt, die sogenannten Kanzleiaufwand darstellen. Dieser ist im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Dies betrifft das Studium von Verfügungen, für welches jeweils ein Aufwand von
0.17 bis 0.33 Stunden geltend gemacht wurde. Praxisgemäss handelt es sich um
eine kurze Durchsicht der Verfügung und Anweisung zur Weiterleitung an den
Klienten an die Kanzlei. Für die entsprechenden Positionen (9 Mal 0.17, einmal
0.25 und einmal 0.33, insgesamt 11 Positionen) ist daher jeweils nur ein Aufwand
von 0.08 Stunden zu gewähren, ausmachend eine Kürzung von 1.23 Stunden. Der
Aufwand für die Hauptverhandlung vor dem Obergericht sowie die mündliche
Urteilseröffnung ist im geltend gemachten Aufwand noch nicht eingerechnet.
Dafür sind Rechtanwältin Ritz fünf Stunden zu vergüten. Anzurechnen ist somit
ein Aufwand von total 25.31 Stunden zum Ansatz von CHF 180.00, ausmachend
CHF 4’555.80. Betreffend die Auslagen ist vorliegend nichts zu
beanstanden. Rechtsanwältin Ritz ist jedoch auch für die mündliche Urteilseröffnung
ein Billet der öffentlichen Verkehrsmittel zu vergüten. Somit belaufen sich die
Auslagen auf CHF 166.90. Die Entschädigung beträgt somit CHF 5'086.25
(Honorar CHF 4'555.80, Auslagen CHF 166.80 und 7.7 % Mehrwertsteuer CHF
363.65). Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten
zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren solidarisch gegenüber
beiden Beschuldigten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
2.3 Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Jürg Krumm, macht in seiner Honorarnote für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 28.9 Stunden und Auslagen von
CHF 620.00 geltend. Für die Hauptverhandlung wurde dabei ein Aufwand von
sechs Stunden angenommen. Aufgrund der effektiven Dauer der Verhandlung ist
dieser auf drei Stunden zu kürzen. Hinzuzurechnen sind jedoch 2.1 Stunden für
die mündliche Urteilseröffnung am Folgetag. Für die Vor- und Nachbesprechung
mit dem Klienten ist ein Aufwand von 0.75 Stunden ausreichend (geltend gemacht
wurde eine Stunde). Es ergibt sich somit ein Aufwand von insgesamt 27.75
Stunden. Dies erscheint angemessen, insbesondere da Rechtsanwalt Krumm den
Beschuldigten 1 erst im Berufungsverfahren vertrat und nicht bereits im
erstinstanzlichen Verfahren. Die Entschädigung beträgt somit insgesamt CHF
6'047.35, bestehend aus dem Honorar von CHF 4'995.00 (27.75 Stunden à
CHF 180.00), Auslagen von CHF 620.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer von
CHF 432.35. Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten 1 ist sie durch den Staat Solothurn zu bezahlen, vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
75 % (analog der Kostenverteilung), ausmachend CHF 4'535.50, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 erlauben. Ein
Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
2.4 Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Oliver Wächter, macht in seiner Honorarnote für
das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 23.75 Stunden (ohne
Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) und Auslagen von CHF 261.10
geltend. In Anbetracht dessen, dass Rechtsanwalt Wächter den Beschuldigten 2 bereits
im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat, ist dieser Aufwand überhöht. Es
sind daher folgende Kürzungen vorzunehmen: Rechtsanwalt Wächter macht für das
Studium jeder Verfügung mit Brief an seinen Klienten einen Aufwand von
mindestens 10 Minuten (0.17 Stunden) geltend. Dabei handelt es sich um
Kanzleiaufwand, der nicht separat zu vergüten ist. Für die entsprechenden
Positionen sind daher jeweils nur 5 Minuten statt 10 oder 15 Minuten sowie 10
statt 25 Minuten (insgesamt 12 Positionen, 4 à 10, 6 à 15 und 2 à 25 Minuten)
zu vergüten (Kürzung um total 110 Minuten). Im Weiteren macht der Verteidiger
einen Aufwand von 35 Minuten für das Studium des Urteilsdispositivs der
Vorinstanz geltend. Dieser Posten ist ersatzlos zu streichen, da ihm im erstinstanzlichen
Verfahren eine Stunde für «Nachbearbeitung» entschädigt wurde. Rechtsanwalt
Wächter macht für die Berufungserklärung 290 Minuten geltend. In Anbetracht des
Umfangs von nur 1 ½ Seiten und der vollumfänglichen Anfechtung des
Urteils, ist dies massiv überhöht. Ein Aufwand von 100 Minuten (Streichung von
190 Minuten) ist ausreichend. Des Weiteren macht Rechtsanwalt Wächter für die
Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Plädoyer («Vorbereitung HV»,
«Besprechung mit Kl/Entwurf Plädoyer» und «Ergänzung Plädoyer») insgesamt einen
Aufwand von 515 Minuten geltend. Auch dies erscheint viel zu hoch, da der
Verteidiger den Beschuldigten 2 bereits vor der Vorinstanz vertreten hatte und
daher bereits über Aktenkenntnis verfügte. Im Berufungsverfahren kamen denn auch
keine neuen Erkenntnisse oder Unterlagen zu den Akten. Daher ist ein Aufwand
von insgesamt 335 Minuten für diese drei Positionen angemessen (Kürzung um 180
Minuten). Für die Hauptverhandlung sind Rechtsanwalt Wächter 180 Minuten und
für die Urteilseröffnung inkl. Hin- und Rückfahrt 120 Minuten zu vergüten. Für
die Nachbearbeitung ist indessen ein Aufwand von 30 Minuten ausreichend
(Kürzung um 30 Minuten). Somit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von
total 1'090 Minuten (18.17 Stunden). Ebenfalls zu beanstanden sind die geltend
gemachten Auslagen für Fahrtkosten und Parking von insgesamt CHF 124.00.
Gestützt auf § 157 Abs. 3 des Gebührentarifs (BGS 615.11) sind grundsätzlich
die Kosten eines Bahnbillets 2. Klasse zu entschädigen. Für den Verhandlungstag
sowie die mündliche Urteilseröffnung fallen somit Kosten von CHF 63.60
(zwei Fahrten Olten – Solothurn retour, ohne Ermässigung) an. Die zu
entschädigenden Auslagen betragen somit CHF 200.70.
Der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers wird auf CHF 782.76 festgesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz
zu einem Stundenansatz von CHF 230.00. Rechtsanwalt Wächter gibt zwar
einen Stundenansatz von CHF 250.00 an, praxisgemäss muss für Stundensätze, die
CHF 230.00 übersteigen, jedoch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Klienten
vorgelegt werden (Schreiben der Gerichtskonferenz an den Anwaltsverband des
Kantons Solothurn vom 13. Juni 2012). Eine solche liegt in casu nicht vor.
Daher ist für das volle Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 zu
rechnen.
Die Entschädigung beträgt somit
insgesamt CHF 3'738.60, bestehend aus dem Honorar von CHF 3'270.60
(18.17 Stunden à CHF 180.00), Auslagen von CHF 200.70 und 7.7 % Mehrwertsteuer
von CHF 267.30. Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten 2 ist sie durch den Staat Solothurn zu bezahlen, vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
80 % (analog der Kostenverteilung), ausmachend CHF 2'990.90, sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 80 %, ausmachend
CHF 782.76 (Differenz zum vollen Honorar à CHF
230.00 pro Stunde, inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben.
Demnach wird in Anwendung von
-
(a)Art. 34,
(a)Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs.
1 und 2, Art. 51, Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und Art. 22
Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff. i.V.m.
Art. 405 Abs. 1, Art. 391 Abs. 2, Art. 398 ff, Art. 422 ff StPO; Art. 19 Abs. 1
lit. c i.V.m. lit. g BetmG; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 33 Abs. 1 WG (A.___)
-
(a)Art. 34,
(a)Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,
Art. 51, Art. 69, Art. 109, Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und
Art. 22 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff.,
Art. 391 Abs. 2, Art. 398 ff, Art. 422 ff StPO; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d
i.V.m. lit. g BetmG (B.___)
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde das
Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis
am 19. Juni 2017, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.
2.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26.
November 2020 hat sich der Beschuldigte A.___ schuldig gemacht:
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 19. Juni
2017,
-
des Vergehens gegen das
Waffengesetz, begangen am 16. Juni 2017,
-
des mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, begangen am 16. Juni 2017, 17.
Juni 2017, 19. Juni 2017 und am 4. Juli 2017.
3.
Der Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
-
der versuchten räuberischen
Erpressung, begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017,
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017.
4.
Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu
a) einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei
einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum
Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 19. September 2017.
5. Die Untersuchungshaft vom 19. Juni 2017
bis 21. Juni 2017, total 3 Tage, wird dem Beschuldigten A.___ im Vollzugsfall
an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Auf die Frage des Widerrufs des A.___
mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2015 gewährten
bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00
wird zufolge Zeitablaufs nicht eingetreten.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde das
Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016
bis zum 19. Juni 2017, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.
8.
Der Beschuldigte B.___
hat sich schuldig gemacht:
-
der versuchten räuberischen
Erpressung, begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai
2017,
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017,
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 19. Juni
2017.
9.
Der Beschuldigte B.___
wird verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 26 ½ Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für
einen Strafanteil von 18 ½ Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren.
b) einer
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
10. Die Untersuchungshaft vom 19. Juni 2017
bis 3. Juli 2017, total 15 Tage, wird dem Beschuldigten B.___ an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
11. Der Antrag des Beschuldigten B.___ auf
eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der Höhe von
CHF 500.00 wird abgewiesen.
12. Der Antrag des Beschuldigten B.___ auf
eine Genugtuung gemäss Art 429 Abs. 1 lit. c StPO von CHF 3'000.00
zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. Juni 2017 wird abgewiesen.
13.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26.
November 2020 wurde das Verfahren gegen C.___ betreffend die folgenden Vorhalte
zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt:
-
Tätlichkeiten, angeblich
begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017,
-
mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis
zum 9. Mai 2017.
14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 hat sich C.___
des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, begangen im
April 2017.
15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde C.___ zu
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
16.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26.
November 2020 wurden folgende bei A.___ und/oder B.___ sichergestellten
Gegenstände eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, nach Rechtskraft
dieses Urteils durch die Polizei zu vernichten (alle Aufbewahrungsort Polizei
Kanton Solothurn, Asservate):
-
Total 614.5 Gramm Marihuana
-
Tupperware mit diversen
Minigrips
-
1 Mischschale
-
1 Feinwaage
-
1 Schlagring in Tupperware
-
1 Joint.
17. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde der bei A.___
beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 660.00 eingezogen und verfällt nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.
18. Die Beschuldigten A.___ und B.___ haben
dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, unter
solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von CHF 4'881.05 sowie eine
Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 10. Mai 2017 zu
bezahlen.
19. Die Beschuldigten A.___ und B.___ werden
dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, unter
solidarischer Haftbarkeit für inskünftig aus und in Zusammenhang mit den
Straftaten vom 9. / 10. Mai 2017 anfallende Kosten dem Grundsatz
nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.
20. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 17 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde der
Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, zur
Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
21. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
18 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde
die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren des früheren unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Privatklägers C.___, Rechtsanwalt Christian Werner, auf
CHF 3'270.65 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren im Umfang von 50% gegenüber A.___, somit CHF 1'635.35, und im Umfang von
50% gegenüber B.___, somit CHF 1'635.30, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
22. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'086.25
(Honorar CHF 4'555.80,
Auslagen CHF 166.80, 7,7% MwSt. CHF 363.65) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse der beiden Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren solidarisch gegenüber
beiden Beschuldigten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
23. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
19 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde
die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren der früheren amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, auf CHF 12'621.90 (inkl.
MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von
CHF 2'609.80 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 220.00 pro Stunde, inkl.
MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
24. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Jürg Krumm, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 6'047.35 (Honorar CHF 4’995.00, Auslagen
CHF 620.00, 7,7 % MwSt. CHF 432.35) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75%
(ausmachend CHF 4'535.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben.
25. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
20 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde
die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren des amtlichen Verteidigers von
B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, auf CHF 10'791.65 (inkl. MWST und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 2'921.35 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, inkl.
MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
26. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 3'738.60 (Honorar CHF 3'270.60, Auslagen
CHF 200.70, 7,7 % MwSt. CHF 267.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von 80% (ausmachend CHF 2'990.90) sowie
der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 80%, ausmachend
CHF 782.76 (Differenz
zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST von total
CHF 978.45), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
27. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 21 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde die
Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt
Christian Werner, auf CHF 10'687.00 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
28.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00,
total CHF 17'579.85, werden A.___, B.___ und C.___ wie folgt zu auferlegt:
a) Der auf
den Beschuldigten A.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF
10'246.75 festgesetzt (50% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen) und ist
vom Beschuldigten zu bezahlen.
b) Der auf den Beschuldigten B.___
entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 5'776.55 festgesetzt
(40% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten zu
bezahlen.
c) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 22 lit. c
des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde der
auf den Beschuldigten C.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten auf
CHF 1'556.55 festgesetzt (10% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen)
und ist vom Beschuldigten zu bezahlen.
29. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF
6'400.00, wie folgt zu bezahlen:
a) A.___
hat von der Hälfte der Kosten einen Anteil von 75%, ausmachend
CHF 2'400.00, zu bezahlen, im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates
Solothurn;
b) B.___
hat von der Hälfte der Kosten einen Anteil von 80%, ausmachend
CHF 2'560.00, zu bezahlen, im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates
Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Schmid