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Entscheid

STBER.2021.65

versuchte räuberische Erpressung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrf. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Vergehen gegen das Waffengesetz versuchte räuberische E

27. April 2022Deutsch101 min

betreffend die folgenden Vorhalte wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 27. April 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

1. A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Jürg

Krumm

2. B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Oliver

Wächter,

Beschuldigte

und Berufungskläger

betreffend versuchte

räuberische Erpressung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mehrf. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises, Vergehen gegen das Waffengesetz (A.___)

versuchte

räuberische Erpressung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (B.___)

Es erscheinen zur

Hauptverhandlung vor Obergericht vom 27. April 2022:

1. Staatsanwältin E.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Jürg Krumm, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten A.___;

4. B.___, Beschuldigter und Berufungskläger

(ab 09:26 Uhr);

5. Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten B.___;

6. C.___, Privatkläger und Auskunftsperson;

7. Rechtsanwältin Rahel Ritz,

unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers.

Als Zuhörer/Zuschauer erscheinen zudem:

1. eine Schulklasse der Kantonsschule

Solothurn;

2. eine Klasse Polizisten der

Kantonspolizei Solothurn in Ausbildung,

3. zwei Polizistinnen des KTD in

Ausbildung,

4. ein Praktikant des Obergerichts,

5. Substitutin von Rechtsanwalt Krumm,

6. drei Familienangehörige der Beschuldigten.

Die Verhandlung beginnt um 08:34 Uhr.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

Der Vorsitzende stellt zu Beginn fest,

dass B.___ noch nicht anwesend und von Olten her auf dem Weg ist. Sein

Verteidiger erklärt, dass der Beschuldigte fälschlicherweise davon ausging,

dass die Verhandlung dort stattfinde. Die Verhandlung wird mit dem

Einverständnis des Verteidigers von B.___ dennoch begonnen.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 26. November 2020 hin

und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den Parteien angefochtenen und die

in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte.

Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen

weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge

der Parteivertreter;

2. Einvernahme der Auskunftsperson;

3. Befragungen der Beschuldigten;

4. weitere Beweisanträge und Abschluss

des Beweisverfahrens;

5. Parteivorträge;

6. letztes Wort der Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. mündliche Urteilseröffnung,

vorgesehen am 28. April 2022 um 15:30 Uhr.

Der Vorsitzende fordert die amtlichen

Verteidiger auf, der Staatsanwaltschaft ihre Kostennoten zur Stellungnahme zu überreichen.

Vormerkungen der Parteien

Keine Vorbemerkungen seitens der anderen

Parteien.

Rechtsanwalt Wächter reicht ein Dokument

zur gesundheitlichen Situation von B.___ zu den Akten. Er leide an

Epicondylitis humeri radialis (Tennisarm). Das Dokument sei zu den Akten zu

nehmen. Die Staatsanwaltschaft äussert keine Einwände und das Dokument wird zu

den Akten genommen.

Beweisabnahme

Der Vorsitzende stellt fest, dass Herr B.___

noch nicht eingetroffen ist. Es solle dennoch mit den Befragungen der

Auskunftsperson und des Beschuldigten A.___ begonnen werden. Rechtsanwalt

Wächter hat keine Einwände gegen den Beginn der Befragungen.

Der Privatkläger wird, nachdem er vom

Vorsitzenden auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als

Auskunftsperson einvernommen.

Der Beschuldigte A.___ wird, nachdem er

vom Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die

Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur

Sache und Person befragt.

Die Einvernahmen werden jeweils mit

technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Rechtsanwalt Krumm reicht noch weitere

Dokumente (Arbeitsvertrag und Arztbericht von A.___) ein. Die

Staatsanwaltschaft hat keine Einwände gegen die Aktennahme. Die Dokumente

werden zu den Akten genommen.

Der Vorsitzende erkundigt sich nach dem

Verbleib von B.___. Rechtsanwalt Wächter geht davon aus, dass er mit dem Zug

9:09 Uhr am Hauptbahnhof eintreffen sollte.

Unterbrechung um 09:13 bis zur Ankunft

von B.___.

Weiterführung der Verhandlung um 09:27

Uhr nach dem Eintreffen des Beschuldigten B.___.

Der Privatkläger wünscht die Verhandlung

zu verlassen. Es werden keine Einwände seitens der Parteien erhoben. Der

Privatkläger verlässt daraufhin die Verhandlung.

Die Verhandlung wird wieder aufgenommen.

B.___ entschuldigt sich für seine Verspätung.

Der Beschuldigte B.___ wird, nachdem er

vom Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die

Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur

Sache und Person befragt.

Die Einvernahme wird ebenfalls mit

technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Die Parteivertreter stellen keine

weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden

geschlossen wird.

Parteivorträge

Die Staatsanwältin stellt und begründet

für die Anklägerin die folgenden Anträge:

Betreffend B.___:

1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern

1, 2 Lemma 3-5, 5-6, 9-14, 17, 19-21 und 22 lit. c des Urteils des Richteramts

Olten-Gösgen vom 26. November 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. B.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne

der Anklage wegen versuchter räuberischer Erpressung, Hausfriedensbruchs und

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Ziff. I. B. 1-3).

3. B.___ sei zu verurteilen zu

-

einer Freiheitsstrafe von

42 Monaten,

-

einer Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei

einer Probezeit von zwei Jahren.

4. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, sei durch das erkennende

Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu

bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden

Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse

zulassen.

5. Die Entschädigung der Rechtsbeiständin

des Privatklägers, Rechtsanwältin Rahel Ritz, sei durch das erkennende Gericht

festzusetzen und zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn

zu bezahlen.

6. Die Verfahrenskosten, inklusive Kosten

für das zweitinstanzliche Verfahren, seien B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

Betreffend A.___:

1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern

1, 2 Lemma 3-5, 5-6, 9-14, 17, 19-21 und 22 lit. c des Urteils des Richteramts

Olten-Gösgen vom 26. November 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne

der Anklage wegen versuchter räuberischer Erpressung und Hausfriedensbruchs (AS

Ziff. I. B. 1-2).

3. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2015 für eine Geldstrafe von 20

Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen.

4. A.___ sei zu verurteilen zu

-

einer Freiheitsstrafe von

38 Monaten,

-

einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Einbezug des Widerrufs gemäss vorstehender

Ziffer 3 (Gesamtstrafe) und als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts

Muri vom 19. September 2017.

5. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung durch Rechtsanwalt Jürg Krumm sei durch das erkennende Gericht

festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem

Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse

zulassen.

6. Die Entschädigung der Rechtsbeiständin

des Privatklägers, Rechtsanwältin Rahel Ritz, sei durch das erkennende Gericht

festzusetzen und zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn

zu bezahlen.

7. Die Verfahrenskosten, inklusive Kosten

für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

Der Parteivortrag der Staatsanwältin

wird aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Die Anträge gibt sie schriftlich

zu den Akten.

Rechtsanwältin Ritz stellt im Namen und

Auftrag des Privatklägers die folgenden Anträge:

1. Der Schuldspruch betreffend die

Beschuldigten A.___ und B.___ vom 26. November 2020 sei zu bestätigen.

2. Die beiden Beschuldigten A.___ und B.___

seien in solidarischer Haftung gegenüber dem Privatkläger C.___ für inskünftig

aus und im Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem

Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% für haftpflichtig zu erklären.

3. Die erstinstanzlich zugesprochene

Entschädigung sei zu bestätigen.

4. Die erstinstanzlich zugesprochene

Genugtuungssumme sei zu bestätigen.

5. Die Kostennote der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Privatklägers C.___ sei zu genehmigen, die beiden

Beschuldigten A.___ und B.___ seien zur Entrichtung einer Parteientschädigung

in Höhe der genehmigten Kostennote zu verpflichten. Eventualiter seien die

Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers C.___ auf die

Staatskasse zu nehmen.

6. Die Kosten des Verfahrens seien den

beiden Beschuldigten A.___ und B.___ aufzuerlegen, eventualiter seien sie auf

die Staatskasse zu nehmen.

Der Parteivortrag von Rechtsanwältin

Ritz wird aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Die Anträge gibt sie

schriftlich zu den Akten.

Rechtsanwalt Wächter stellt im Namen und

Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___ die folgenden Anträge:

1. Herr B.___ sei vollumfänglich

freizusprechen von jeglichen Vorhalten.

2. Dem Beschuldigten sei für seine

persönlichen Aufwendungen eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. lit. b StPO

in der Höhe von pauschal CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Der Staat SO habe dem Beschuldigten

gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich

Zins zu 5% seit 21. Juni 2017 auszurichten für den zu Unrecht erlittenen

Freiheitsentzug.

4. Allfällige Zivilforderungen seien

abzuweisen.

5. Die Verfahrenskosten für beide Instanzen

seien vollständig vom Staat zu übernehmen.

6. Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers sei zu genehmigen und zu entschädigen. Es sei ebenfalls der

Nachzahlungsanspruch in der Höhe der Differenz zum ordentlichen Honoraransatz

festzusetzen.

Der Parteivortrag von Rechtsanwalt

Wächter wird aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Die Anträge gibt er

schriftlich zu den Akten.

Rechtsanwalt Krumm stellt im Namen und

Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___ die folgenden Anträge:

1. Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen

vom 26. November 2020 sei betreffend die folgenden Ziffern aufzuheben:

-

Ziffer 2, Spiegelstrich 1 –

2

-

Ziffer 3 – 4

-

Ziffer 15 – 16

-

Ziffer 18

2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von

folgenden Anklagevorwürfen:

-

Versuchte räuberische

Erpressung (Gewaltanwendung) gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs.

1 StGB (AK-Ziffer 1)

-

Hausfriedensbruch gemäss

Art. 186 StGB (AK-Ziffer 2)

3. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen:

-

Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. g BetmG,

-

Vergehens gegen das

Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG,

-

Mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises

gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Muri

vom 19. September 2017 ausgesprochene Geldstrafe sei nicht zu widerrufen.

5. A.___ sei zu einer Zusatzstrafe von 20

Tagessätzen à CHF 110.00 zu verurteilen. Die Zusatzstrafe sei zu

vollziehen.

Rechtsanwalt Krumm gibt vorab die

Plädoyernotizen inklusive der Anträge zu den Akten. Der Parteivortrag wird

zudem aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine

Replik. Rechtsanwältin Ritz hält einen kurzen zweiten Parteivortrag.

Rechtsanwalt Wächter dupliziert kurz. Rechtsanwalt Krumm verzichtet auf eine

Duplik. Die zweiten Parteivorträge werden ebenfalls aufgezeichnet (Tonträger in

den Akten).

Letztes Wort der Beschuldigten

Der Beschuldigte B.___ macht von seinem

Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus, dass er sich

nochmals entschuldigen wolle für heute Morgen. Was er heute ausgesagt habe,

stimme. Er bedankt sich.

Der Beschuldigte A.___ macht von seinem

Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus, dass er

anlässlich der ersten Verhandlung keine Aussagen gemacht habe, weil seine

Verteidigerin ihm das geraten habe. Dies sei ihm dann zur Last gelegt worden.

Er stehe für seine Fehler gerade, durch diese lerne er. Die Vorwürfe stimmten

aber einfach nicht. Das wolle er nochmals sagen, weil er in der ersten

Verhandlung nicht «auf den Tisch geklopft» habe.

Der Vorsitzende erkundigt sich, ob die

Parteien eine öffentliche Urteilbegründung wünschen würden. Die Staatsanwältin

spricht sich für einen Verzicht aus, Rechtsanwältin Ritz ebenfalls.

Rechtsanwalt Wächter wünscht eine mündliche Eröffnung, da es von Bedeutung für

seinen Klienten sei. Rechtsanwalt Krumm verzichtet auf Ausführungen.

Der Vorsitzende erklärt, die mündliche

Urteilseröffnung finde morgen zum vereinbarten Termin statt.

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 11:34 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung

am 28. April 2022 um 15:30 Uhr:

1. Staatsanwältin E.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. B.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

4. Rechtsanwalt Jürg Krumm, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten A.___;

5. Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten B.___;

6. Rechtsanwältin Rahel Ritz,

unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers.

Zudem erscheinen:

1. ein Praktikant des Obergerichts,

2. drei Familienangehörige der Beschuldigten.

Der Vorsitzende stellt die Anwesenden

fest, begründet die Abwesenheit von Ersatzrichter Hagmann und weist vorab

darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen

Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche

Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde und ab deren

Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

Anschliessend verliest der Vorsitzende

den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil kurz in den wesentlichen Punkten.

Um 15:52 Uhr erklärt der Vorsitzende die

mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 11. Mai 2017 erschien C.___

(Geschädigter) bei der Kantonspolizei […] und meldete, er sei am 9. Mai 2017

Opfer eines Überfalls geworden (AS 61). Der Geschädigte stellte gegen

unbekannte Täterschaft Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender

Tatbestände (AS 67).

2. Am 9. Juni 2017 erliess die

Staatsanwaltschaft gegen A.___ (Beschuldigter 1), seinen Vater B.___

(Beschuldigter 2) und eine unbekannte Drittperson eine Eröffnungsverfügung

wegen Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; AS 245).

3. Am 19. Juni 2017 wurden die beiden

Beschuldigten angehalten und in polizeilichen Gewahrsam versetzt. Der

Beschuldigte 1 wurde am 21. Juni 2017 entlassen (AS 279), gegen den

Beschuldigten 2 ordnete das Haftgericht am 22. Juni 2017 Untersuchungshaft für

zwei Wochen an (AS 282 f.).

4. Ebenfalls am 19. Juni 2017 wurde am

Domizil des Beschuldigten 1 […] eine Hausdurchsuchung durchgeführt, an welcher

diverse Drogenutensilien (Minigrip, Waage) sowie 614,5 Gramm Marihuana

sichergestellt wurden (AS 71 ff.).

5. Beiden Beschuldigten wurden am 19.

Juni 2017 amtliche Verteidiger bestellt (AS 262, 265).

6. Die Entlassung des Beschuldigten 2

aus der Untersuchungshaft erfolgte am 3. Juli 2017 (AS 300).

7. Der Geschädigte konstituierte sich am

6. Juli/14. Dezember 2017 als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (AS 69,

70).

8. Die Staatsanwaltschaft erliess am 22.

August 2018 eine konkretisierte Eröffnungsverfügung. Neben den drei bisherigen

Beschuldigten (Beschuldigte 1 und 2, Unbekannter) richtete sich die

Strafuntersuchung nun auch gegen den Geschädigten wegen mehrfacher Übertretung

sowie Vergehen gegen das BetmG (AS 386 ff.).

9. Die Anklageschrift datiert vom 3.

Juni 2019.

10. Am 26. November 2020 fällte das

Amtsgericht Olten-Gösgen das folgende Urteil (O-G 182 ff.):

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___

wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen

in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis am 19. Juni 2017, wird zufolge Eintritts

der Verfolgungsverjährung eingestellt (AnklS. Ziff. A.4).

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der versuchten räuberischen

Erpressung, begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017

(AnklS. Ziff. A.1)

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017 (AnklS. Ziff.

A.2)

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 19. Juni

2017 (AnklS. Ziff. A.3)

-

des Vergehens gegen das

Waffengesetz, festgestellt und begangen am 16. Juni 2017 (AnklS. Ziff.

A.5)

-

des mehrfachen Führens

eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, begangen am 16. Juni 2017, 17.

Juni 2017, 19. Juni 2017 und am 4. Juli 2017 (AnklS. Ziff. A.6).

3. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2015 gewährte bedingte Vollzug

wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten

b) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu je CHF 110.00, unter Einbezug des Widerrufs gemäss vorstehend Ziffer 3

(Gesamtstrafe) und als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgericht Muri vom

19. September 2017.

5. Die Untersuchungshaft vom 19. Juni 2017

bis 21. Juni 2017, total 3 Tage, ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

*

6. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B.___

wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen

in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 19. Juni 2017, wird zufolge Eintritts

der Verfolgungsverjährung eingestellt (AnklS. Ziff. B.4).

7. Der Beschuldigte B.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der versuchten räuberischen

Erpressung, begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017

(AnklS. Ziff. B.1)

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017 (AnklS. Ziff.

B.2)

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 19. Juni

2017 (AnklS. Ziff. B.3).

8. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten

b) einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit

von 2 Jahren.

9. Die Untersuchungshaft vom 19. Juni 2017

bis 3. Juli 2017, total 15 Tage, ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

*

10. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C.___

betreffend die folgenden Vorhalte wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung

eingestellt:

-

Tätlichkeiten, angeblich

begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017 (AnklS. Ziff.

C.1)

-

mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis

zum 9. Mai 2017 (AnklS. Ziff. C.3).

11. Der Beschuldigte C.___ hat sich des

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, begangen im April

2017.

12. Der Beschuldigte C.___ wird verurteilt

zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

*

13. Folgende bei A.___

und/oder

B.___

sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht

geschehen, nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu vernichten

(alle Aufbewahrungsort Polizei Kanton Solothurn, Asservate):

-

Total 614.5 Gramm Marihuana

-

Tupperware mit diversen

Minigrips

-

1 Mischschale

-

1 Feinwaage

-

1 Schlagring in Tupperware

-

1 Joint.

14. Der bei A.___ beschlagnahmte

Bargeldbetrag von CHF 660.00 wird eingezogen und verfällt nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.

15. Die Beschuldigten A.___ und B.___ haben

dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Werner, unter solidarischer

Haftbarkeit Schadenersatz von CHF 4'881.05 brutto, sowie eine Genugtuung

von CHF 3'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 10. Mai 2017 zu bezahlen.

16. Die Beschuldigten A.___ und B.___ werden

dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Werner, unter

solidarischer Haftbarkeit für inskünftig aus und in Zusammenhang mit der

verurteilten Straftat der versuchten räuberischen Erpressung anfallende Kosten

dem Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.

17. Der Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Oliver Wächter, wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg

verwiesen.

18. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Privatklägers C.___, Rechtsanwalt Christian Werner, wird

auf CHF 3'270.65 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren im Umfang von 1/2 gegenüber A.___, somit CHF 1'635.35, und im Umfang von

1/2 gegenüber B.___, somit CHF 1'635.30, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

19. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, wird auf CHF 12'621.90

(inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im

Umfang von CHF 2'609.80 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 220.00 pro

Stunde, inkl. MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

20. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf

CHF 10'791.65 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'921.35

(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST und

Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

21. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Christian Werner, wird auf

CHF 10'687.00 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

22. Die Verfahrenskosten mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 belaufen sich auf total CHF 17'579.85:

a) Der auf den Beschuldigten A.___

entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 10'246.75 festgesetzt

(50% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten zu

bezahlen.

b) Der auf den Beschuldigten B.___

entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 5'776.55 festgesetzt

(40% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten zu

bezahlen.

c) Der auf den Beschuldigten C.___

entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 1'556.55 festgesetzt

(10% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten zu

bezahlen.

11. Am 27. November 2020 liess der

Beschuldigte 1 gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (O-G 253).

Gemäss Berufungserklärung vom 19. Juli

2021 richtet sich die Berufung des Beschuldigten 1 gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 2: Schuldsprüche

wegen versuchter räuberischen Erpressung und Hausfriedensbruch;

-

Ziff.3: Widerruf Vorstrafe;

-

Ziff. 4: Sanktion;

-

Ziff. 15 und 16:

Zivilforderungen Privatkläger;

-

Ziff. 18:

Rückforderungsanspruch Staat bezüglich Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Privatklägers.

12. Am 3. Dezember 2020 liess auch der

Beschuldigte 2 gegen das Urteil die Berufung anmelden (O-G 265).

Gemäss Berufungserklärung vom 30. Juni

2021 richtet sich die Berufung des Beschuldigten 2 gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 7: Schuldsprüche;

-

Ziff. 8: Sanktion;

-

Ziff. 15 und 16:

Zivilforderungen Privatkläger;

-

Ziff. 22 lit. b:

Verfahrenskosten.

Der Beschuldigte 2 lässt einen

umfassenden Freispruch von sämtlichen Vorhalten, eine Entschädigung von

pauschal CHF 500.00, eine Genugtuung von CHF 3'000.00 sowie die Kostenübernahme

durch den Staat beantragen.

13. Die Staatsanwaltschaft und der

Privatkläger reichten kein Rechtsmittel ein.

14. In Rechtskraft erwachsen und damit

nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Einstellung

Beschuldigter 1;

-

Ziff. 2: Schuldsprüche

Beschuldigter 1 wegen Vergehens gegen das BetmG, Waffengesetz und SVG;

-

Ziff. 6: Einstellung

Beschuldigter 2;

-

Ziff. 10: Einstellung C.___

-

Ziff. 11: Schuldspruch C.___

wegen Vergehens gegen das BetmG;

-

Ziff. 12: Sanktion C.___;

-

Ziff. 13 und 14:

Einziehungen;

-

Ziff. 17: Verweis

Zivilforderung Beschuldigter 2 auf den Zivilweg;

-

Ziff. 18 – 21:

Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers sowie der

amtlichen Verteidiger, soweit die Höhe betreffend.

15. Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht fand am 27. April 2022 statt. Der Beschuldigte B.___ traf

aufgrund eines Irrtums betreffend die Örtlichkeit der Verhandlung erst um 09:26

Uhr ein. Mit dem Einverständnis seines Verteidigers wurden die Verhandlungen

aufgenommen und der Privatkläger sowie der Beschuldigte A.___ in seiner

Abwesenheit einvernommen.

Erwägungen

II. Die rechtskräftigen

Schuldsprüche (Beschuldigter 1)

Der Beschuldigte 1 ist wie folgt

rechtskräftig schuldig gesprochen:

1.1

Anklageschrift Ziff. A./3:

Vergehen gegen das BetmG

Die Vorinstanz erachtete es als

erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die an seinem Domizil

sichergestellten 614,5 Gramm Marihuana in kleineren Mengen weiterzuverkaufen.

Gestützt auf dieses Beweisergebnis

erfolgte ein Schuldspruch wegen Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V. mit lit. g BetmG.

1.2

Anklageschrift Ziff. A./5:

Vergehen gegen das Waffengesetz

Anlässlich der Hausdurchsuchung beim

Beschuldigten 1 vom 19. Juni 2017 wurde ein Schlagring sichergestellt.

Der Beschuldigte wurde deshalb wegen

Besitzes einer Waffe ohne Bewilligung, festgestellt am 16. Juni 2017 (rechte:

19.

Juni 2017) gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen.

1.3

Anklageschrift Ziff. A./6:

Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises

Der Beschuldigte führte, obwohl ihm der

Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom

17.

April 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, zwischen dem 16. Juni

2017.

und dem 4. Juli 2017 viermal einen Personenwagen.

Er wurde deshalb gestützt auf Art. 95

Abs. 1 lit. b SVG wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug

des Ausweises schuldig gesprochen.

III. Anklageschrift Ziff. A./1.

und 2. sowie B./1. und 2.: Versuchte räuberische Erpressung (Gewaltanwendung),

Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V. mit Art. 140 und Art. 22 Abs. 1 StGB;

Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB (A.___ und B.___)

1.

Vorhalte

Den Beschuldigten A.___

und B.___ wird vorgehalten, sie hätten in der Zeit vom 9. Mai 2017, 23:10 Uhr,

bis zum 10. Mai 2017, 00:05 Uhr, in [Ort 1], [...], Einfamilienhaus, in

mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit einer weiteren unbekannten Täterschaft

versucht, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, den Geschädigten

und Privatkläger C.___ durch Anwendung von Gewalt zu zwingen, ihnen Bargeld

herauszugeben und ihn so am Vermögen zu schädigen.

Konkret hätten sich die

Täter durch die unverschlossene Garage Zutritt in die Räumlichkeiten des

Privatklägers verschafft. Dort hätten sie den sich schlafend im Bett

befindlichen Privatkläger mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten gegen

den Rippenbereich traktiert und von diesem Bargeld gefordert. Der Privatkläger

habe sodann erklärt, dass er kein Bargeld habe, woraufhin die Täter von ihm die

Bankkarte sowie den entsprechenden Code eingefordert hätten. Der Privatkläger

habe dieser Forderung nachgegeben und habe den Tätern die Bankkarte inkl.

entsprechenden Codes ausgehändigt. B.___ habe sich sodann zum nächsten

Bankomaten begeben und dort versucht, Bargeld zu beziehen, währenddessen A.___

und die unbekannte Täterschaft den Privatkläger in Schach gehalten hätten. Da

sich auf dem Konto des Privatklägers kein Geld befunden habe, sei der versuchte

Bargeldbezug erfolglos geblieben. B.___ habe sich zurück ans Domizil des

Privatklägers begeben. Letzterer sei in der Folge nochmals mit Faustschlägen

und Fusstritten traktiert worden, bevor die Täterschaft die Liegenschaft

verlassen habe. Da es vorliegend zu keiner Vermögensschädigung gekommen sei,

sei es bei einem Versuch geblieben.

Den Beschuldigten wird weiter

vorgehalten, sie seien in der Zeit vom 9. Mai 2017, 23:10 Uhr, bis zum 10. Mai

2017, 00:05 Uhr, in [Ort 1], [...], zum Nachteil des Privatklägers, zusammen

mit einer weiteren unbekannten Täterschaft unrechtmässig und gegen den Willen

des Privatklägers in dessen Räumlichkeiten eingedrungen und hätten sich darin

aufgehalten.

2.

Die Aussagen

2.1.1

Der Geschädigte C.___ wurde am 11.

Mai 2017 polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 111 ff.).

Der Geschädigte führte aus, dass er am

Schlafen gewesen sei. Einer habe ihn geschlagen, deshalb sei er aufgewacht. Er

habe Licht vor den Augen gehabt und deshalb nichts gesehen. Sie hätten ihn in

die Küche genommen und geschlagen. Es seien drei Täter gewesen, zwei kenne er,

das seien Vater und Sohn, B.___ und A.___. Die dritte Person habe er nicht

gekannt; dieser sei gross und gut trainiert gewesen. B.___ habe von ihm Geld

und die Bankkarte verlangt. Er habe sie ausgehändigt und B.___ sei an den

Bankautomaten […] in [Ort 1] gegangen. Der Unbekannte sei immer bei ihm gewesen

und habe ihn geschlagen, A.___ habe in dieser Zeit alle Schränke durchsucht. B.___

sei zurückgekommen von der Bank, er habe nichts beziehen können, weil er (der

Geschädigte) kein Geld auf dem Konto gehabt habe, da hätten B.___ und der

Unbekannte ihn nochmals geschlagen, dass er ohnmächtig geworden sei. Er sei

kurze Zeit später wieder zu sich gekommen, da seien die Täter weg gewesen. Er

sei unter Schock gewesen, so dass er erst ca. um 05:00 Uhr seinen Bruder

angerufen habe. Dieser sei um ca. 06:00 Uhr zu ihm gekommen. Er habe ihn

gefragt, warum er nicht die Polizei informiert habe. Er habe dies nicht

gemacht, weil er Angst gehabt habe.

Er vermute, dass die Täter durch die

Garage, die unverschlossen sei, ins Haus gekommen seien. Sie hätten nicht mit

ihm gesprochen, sondern einfach geschlagen. Der eine habe ihm mit der Lampe ins

Gesicht gezündet. Dann hätten sie ihn in die Küche gezerrt. In der Küche habe

er A.___ und B.___ erkannt. Als er in der Küche am Boden gelegen sei, habe B.___

von ihm Geld verlangt. Er habe gesagt, dass er kein Geld habe. Sie hätten

darauf die Bankkarte und den Code von ihm verlangt. Er habe Angst gehabt. Sie

hätten gesagt, dass er die Polizei nicht informieren dürfe, sonst würden sie

ihn in den Rollstuhl prügeln. Er habe die Polizei trotzdem eingeschaltet, weil

seine Brüder dies von ihm verlangt hätten. A.___ habe, als er in der Küche am

Boden lag, alle Schränke durchsucht. Sie hätten dann noch den Stecker vom

Fernseher gezogen, hätten ihn dann aber nicht mitgenommen.

Der Geschädigte beschrieb den

unbekannten Täter wie folgt: gross und kräftig, 25 – 28jährig, breite

Schultern, super trainiert. Kleidung: Trainerhosen mit Militärmuster und eine

schwarze Jacke, Turnschuhe. Der Unbekannte habe akzentlos Schweizerdeutsch

gesprochen. Er habe eine Baseballkappe getragen und die Haare zu einem

Pferdeschwanz zusammengebunden gehabt.

B.___ sei vor ca. 3-4 Wochen bei ihm zu

Hause gewesen und er habe ihm ein Kilogramm Marihuana für CHF 6'000.00

verkauft. Nach ca. 2-3 Tagen sei er mit seinem Sohn wiedergekommen und habe von

ihm CHF 4'000.00 verlangt, weil das Marihuana schlecht gewesen sei. Er habe ihm

gesagt, dass er diese CHF 4'000.00 nicht bezahlen könne. Sie seien deshalb in

der Nacht gekommen und hätten nach Geld gesucht.

2.1.2

Am 3. Juli 2017 wurde von der

Staatsanwaltschaft zwischen dem Geschädigten und den Beschuldigten 1 und 2 eine

Konfrontationseinvernahme durchgeführt (AS 138 ff.). Die beiden

Beschuldigten bestritten die Aussagen des Geschädigten, der Beschuldigte 1

bestritt, überhaupt beim Geschädigten gewesen zu sein. Der Geschädigte wurde

von der Staatsanwältin nicht befragt.

2.1.3

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 24. Oktober 2017 wurde der Geschädigte als Beschuldigter zum

Verkauf des Marihuanas an den Beschuldigten 2 befragt (AS 153 ff.).

Der Geschädigte bestätigte, dem

Beschuldigten 2 ein Kilogramm Marihuana für CHF 6'000.00 verkauft zu

haben. Ca. vier Tage später sei dieser mit dem Beschuldigten 1 zu ihm nach

Hause gekommen und habe gesagt, das Gras sei «scheisse». Er habe von ihm CHF

4'000.00 verlangt. Er habe ihnen gesagt, dass er kein Geld habe.

Der Geschädigte schilderte in der Folge

nochmals die Ereignisse in der Nacht vom 9./10. Mai 2017 und bestätigte seine

bisherigen Aussagen.

2.1.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 25. November 2020 wurde der Geschädigte erneut als

Auskunftsperson befragt (O-G 153 ff.).

Der Geschädigte bestätigte seine

bisherigen Aussagen. Er führte wiederholt aus, dass er am Schlafen gewesen sei,

als sie gekommen seien, und er deshalb keine Chance gehabt habe, sich zu

wehren. Es sei schlimm gewesen, als sie ihn im Bett geschlagen hätten. Da er

Licht im Gesicht gehabt habe, sei er blind gewesen.

Der Geschädigte führte aus, immer noch

Probleme mit dem Schlaf zu haben. Er sei 6 - 7 Monate bei der Psychiaterin

gewesen. Er habe die Schweiz wegen dieses Vorfalls verlassen. Er sei seit 30

Jahren in der Schweiz und habe hier auch Kinder.

2.1.5

Der Geschädigte bestätigte auch

vor dem Obergericht im Wesentlichen seine Aussagen. Er führte wiederum mehrfach

aus, dass er am Schlafen gewesen sei, als die beiden Beschuldigten und ein ihm

unbekannter Dritter ihn aus dem Bett geholt hätten. Sie hätten ihn mit einem

Telefon geblendet und geschlagen. Sie hätten ihn hinunter in die Küche geführt

und geschlagen, bis er ihnen seine Bankkarte und den Pincode gegeben habe, da

er kein Geld zu Hause gehabt habe. Der Beschuldigte 2 sei dann zur Bank

gefahren, während der Beschuldigte 1 und der Dritte ihn festgehalten hätten.

Der Beschuldigte 1 habe noch den Fernseher mitnehmen wollen. Als der

Beschuldigte 2 zurückgekommen sei, seien sie gegangen. Auf dem Konto sei kein

Geld gewesen. Alles sei voller Blut gewesen. Er habe dem Beschuldigten 2 zuvor

ein Kilo Marihuana für CHF 6'000.00 verkauft.

Der Geschädigte erklärte, er habe noch

immer Schlafprobleme und nehme Tabletten. Er sei sechs Monate bei einer

Psychiaterin gewesen. Er habe im [Balkan] eine Frau kennengelernt und lebe

heute bei ihr in [Europa]. Er habe die Schweiz aber nicht der Liebe wegen

verlassen, sondern wegen des Vorfalles. Er habe noch immer Angst, dass die

wieder auf ihn zukämen, wenn er nach […] ginge. Seine beiden Söhne lebten nach

wie vor in der Schweiz.

2.2.1

Der Beschuldigte 1 wurde

polizeilich am 19. Juni 2017 erstmals einvernommen (AS 118 ff.).

Er führte aus, er glaube, am 9. Mai 2017

im Zivilschutz gewesen zu sein. Der Name «C.___» sage ihm nichts und er sei

natürlich noch nie bei diesem zuhause gewesen. Er sei 100%ig an keinem

Raubüberfall in [Ort 1] beteiligt gewesen.

2.2.2

Anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 24. Oktober 2017 (AS 144 ff.) führte der Beschuldigte 1 aus, er

sei am 9. Mai 2017 im Zivilschutz gewesen. Er habe nicht dort übernachtet, sei

aber am vorgehaltenen Überfall nicht beteiligt gewesen.

Er habe den Geschädigten schon gesehen,

kenne ihn aber nicht wirklich. Er wisse, dass dieser mit Gras deale oder

gedealt habe. Er wisse dies vom Geschädigten selbst, weil ihm dieser einmal

Gras zum Kauf angeboten habe.

In dieser Zeit (als der Beschuldigte 1

Zivilschutzdienst leistete) habe sein Vater bei ihm gewohnt.

2.2.3

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte 1 dabei, mit dem Vorfall vom 9. Mai

2017.

nichts zu tun zu haben. Er machte dazu keine weiteren Aussagen (O-G 164

ff.).

2.2.4

Der Beschuldigte 1 gab auch

anlässlich der Verhandlung vor Obergericht an, er sei am Vorfall vom 9. Mai

2017.

nicht beteiligt gewesen. Erstmals sagte er aber aus, dass er den

Geschädigten kenne. Er habe ihn […] in einer Bar als Dealer kennengelernt. Es

sei aber nie zu einem Geschäft zwischen ihnen gekommen und bei diesem einen

Treffen geblieben. Der Beschuldigte 1 konnte keine Gründe nennen, weshalb der

Geschädigte ihn zu Unrecht beschuldigen sollte. Er führte aus, womöglich wolle

dieser seinem Vater schaden und beschuldige deshalb auch ihn als Sohn. Auch auf

mehrmalige Nachfrage blieb er dabei, nicht dort gewesen zu sein.

2.3.1

Am 19. Juni 2017 wurde auch der

Beschuldigte 2 polizeilich erstmals befragt (AS 123 ff.). Der Geschädigte habe

ihn angesprochen, ob er kiffe. Er sei ein paar Mal (3-4 Mal) bei ihm zuhause

gewesen. Er sei der Dealer, bei welchem er Gras gekauft habe.

Der Beschuldigte 2 führte aus, er habe

den Geschädigten mal an der […] in […] kennengelernt. Er habe beim Geschädigten

zuhause zweimal eine kleine Menge Marihuana (3,5 – 4 g) eingekauft, beim

dritten Mal habe er einen Grosseinkauf gemacht. Er habe CHF 1'500.00 für ein

halbes Kilo Outdoor angezahlt. Als er das Marihuana ca. 1 Woche später habe

holen wollen, habe er festgestellt, dass es «Scheiss»-Gras war. Der Geschädigte

habe ihm gesagt, dass er an diesem Abend vorbeikommen könne. Er habe gutes Gras

oder die Rückzahlung des Geldes verlangt. Da sei der Geschädigte wütend

geworden und auf ihn losgegangen. Der Geschädigte habe ihm eine Ohrfeige

gegeben, eine zweite sei ihm nicht gelungen. Er (der Beschuldigte 2) sei zu

Boden gefallen. Der Geschädigte sei dann auf ihn losgegangen. Der Geschädigte

habe ihm dann die Bankkarte gegeben und ihm den Code aufgeschrieben und gesagt,

er solle nachsehen, er habe nichts auf dem Konto. Er sei dann zum Bankomaten

gegangen. Er habe kein Geld abheben können, weil die Bankkarte defekt gewesen

sei.

Er sei alleine beim Geschädigten

gewesen, sein Sohn sei nicht dabei gewesen.

2.3.2

Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2017 (AS 138 ff.) führte der Beschuldigte

2.

aus, dass er am 9. Mai 2017 das Gras habe zurückgeben wollen, da es Mist

gewesen sei, den der Geschädigte ihm habe andrehen wollen. Es habe eine Auseinandersetzung

gegeben, der Geschädigte sei auf ihn losgegangen. Darauf habe der Geschädigte

gesagt, er solle schauen gehen, ob bei ihm noch etwas zu holen sei, und habe

ihm die Bankkarte gegeben.

2.3.3

Anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 24. Oktober 2017 (AS 165 ff.) führte der Beschuldigte 2 aus, dass

er beim Geschädigten insgesamt drei Mal etwas gekauft habe. Er habe sich mit

ihm auf 500 Gramm für CHF 1'500.00 geeinigt. Dann sei es nicht so abgelaufen

und der Geschädigte sei handgreiflich geworden.

Er sei am 9. Mai 2017 allein zum

Geschädigten nach Hause gegangen. Er habe gesehen, dass dessen Auto dort stehe

und so habe er gewusst, dass er zuhause sei. Es sei mit ihm abgemacht gewesen,

dass er das Gras wieder zurückgebe und dieser das Geld (CHF 1'500.00)

zurückzahle. Sie seien dann in der Küche gestanden und dann sei es zur

Auseinandersetzung gekommen. Er sei auf einem Hocker gesessen, bis der

Geschädigte handgreiflich geworden sei. Er habe ihm (dem Beschuldigten 2)

Ohrfeigen gegeben, drei- viermal, bei der Letzten sei er zu Boden gefallen.

Das Marihuana habe er zum Eigenkonsum

erwerben wollen. Er rauche selten. Er habe trotzdem so viel kaufen wollen, weil

das Angebot verlockend gewesen sei. Das am Domizil seines Sohnes

sichergestellte Marihuana (614,5 g) sei von ihm gewesen. Wenn er Ware zu einem

guten Preis gefunden habe, habe er immer zugeschlagen.

Der Beschuldigte 2 verweigerte in der

Folge die Antwort auf diverse Fragen des Vertreters des Geschädigten, so

betreffend des Grundes für die tätliche Auseinandersetzung, der Anzahl

verabreichter Ohrfeigen, wie er den Geschädigten verletzt hat und betreffend

seiner eigenen Verletzungen.

2.3.4

Anlässlich der Schlusseinvernahme

vom 27. November 2018 (AS 226 ff.) gab der Beschuldigte 2 an, das Gras für sich

selber gekauft zu haben. Er habe es nicht verkaufen wollen. Er habe mit dem

Geschädigten abgemacht, dass er das Gras jederzeit zurückgeben könne, wenn er

nicht zufrieden sei. Sie hätten vereinbart, dass er am 9. Mai 2017 das Gras

zurückgebe. Er habe das Gras dabeigehabt und sei beim Geschädigten

vorbeigegangen. Dieser sei plötzlich anderer Meinung gewesen und habe ihm das

Geld nicht geben wollen. Der Geschädigte sei handgreiflich geworden und habe

ihm, dem Beschuldigten 2, ein paar Ohrfeigen gegeben. Der Beschuldigte 2 habe

sich einfach gewehrt und versucht, den Geschädigten mit seinen Füssen

fernzuhalten. Der Geschädigte habe ihm seine Bankkarte gegeben und sogar den

Code aufgeschrieben. Er habe sich vergewissern wollen, dass der Geschädigte

kein Geld habe, daher sei er zum Bankomat gefahren obwohl er wisse, dass dieser

videoüberwacht sei. Dann habe er ihm die Karte zurückgebracht. Der Geschädigte

habe ihm gesagt, er erhalte am Wochenende Geld. Dann sei ihm, dem Beschuldigten

2, aber gesagt worden, er solle da nicht hingehen, er werde erschossen. Dann

sei er auch nicht hingegangen. Er sei alleine beim Geschädigten gewesen.

Der Beschuldigte 2 verweigerte wiederum

die Antwort auf diverse Fragen des Vertreters des Geschädigten, so betreffend

die Anzahl verabreichter Ohrfeigen und die Verletzungen des Geschädigten.

2.3.5

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus (O-G 167 ff.), dass er am 9. Mai

2017.

das Marihuana, das er habe zurückgeben wollen, dabei gehabt habe. Der

Kilopreis sei CHF 3'000.00 gewesen, er habe die Hälfte zurückhaben wollen, CHF

1'500.00. Sie hätten diskutiert. Der Geschädigte sei wütend geworden und sei

mit Schlägen auf ihn losgegangen, als er gehen wollte. Er habe ihn auf den

Boden geschlagen, er habe sich gewehrt und den Geschädigten mit den Füssen

getreten. Er habe ihn dabei öfters im Gesicht getroffen. Der Geschädigte habe

ihm Ohrfeigen gegeben, einige, vielleicht zwei. Darauf habe er ihm aus Goodwill

seine Karte gegeben, den Code aufgeschrieben und ihm gesagt, wo der nächste

Bankomat sei. Der Geschädigte habe ihm, nachdem er bei der Bank nichts habe

beziehen können, gesagt, er erhalte noch CHF 4'000.00 und könne ihm das Geld

dann geben. Sie hätten abgemacht, dass er das Geld am nächsten Wochenende erhalten

würde.

Betreffend der anlässlich der

Hausdurchsuchung sichergestellten Feinwaage und Minigrips wisse er nichts. Die

seien nicht von ihm.

2.3.6

Der Beschuldigte 2 bestätigte vor

Obergericht im Wesentlichen seine früheren Aussagen. Er führte aus, er habe

beim Geschädigten ein halbes Kilo Marihuana gekauft. Es sei aber «Scheissgras»

gewesen, daher habe er es retour bringen wollen. Sie hätten abgemacht, dass er

es jederzeit retour bringen könne, wenn etwas nicht in Ordnung sei. Er sei

daher am Abend des 9. Mai 2017 zum Geschädigten gegangen und habe geklopft. Der

Geschädigte habe ihm aufgemacht und sie hätten geredet. Plötzlich sei der

Geschädigte handgreiflich geworden. Er habe ihn geohrfeigt und er sei zu Boden

gefallen. Am Boden liegend habe er sich mit Tritten gewehrt. Der Geschädigte

habe dann irgendwann von ihm abgelassen und er habe aufstehen können. Dann habe

er ihm seine Bankkarte gegeben und er sei zur [Bank] in [Ort 1] gefahren, um

nachzusehen, ob Geld auf dem Konto sei. Es habe kein Geld gehabt. Er habe den

Code aufgeschrieben. Der Geschädigte habe ihm versprochen, ihm das Geld zu

geben. Er sei alleine bei ihm gewesen. Sein Sohn sei nicht bei ihm gewesen,

niemand sei dabei gewesen.

Angesprochen auf die Ausführungen des

Geschädigten gab der Beschuldigte 2 an, das seien alles Lügen. Er wisse nicht,

weshalb dieser ihn beschuldige. Zu den Verletzungen des Geschädigten gab er an,

er habe sich einfach mit Tritten gewehrt.

3.

Die objektiven Beweismittel

3.1

Der Geschädigte übergab der Polizei anlässlich

der Meldung des Vorfalls die Bankkarte und den Zettel mit dem notierten Code,

die er den Tätern habe übergeben müssen. Die Polizei führte bei diesen

Gegenständen eine Spurensicherung durch. Ab der Bankkarte wurde eine DNA-Spur

sichergestellt, welche mit dem Profil des Geschädigten identisch ist. Weitere

Spuren wurden nicht sichergestellt (AS 90 ff.).

3.2

Der Geschädigte wurde am 12. Mai

2017.

von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, untersucht.

Der Arzt stellte unter dem Titel «Analyse» fest: Diverse Kontusionen,

Prellungen im Gesicht links (Kiefergelenk, Kiefer), Hautläsionen mit Krusten an

Stirn, Oberlippe links, Hämatom Lider Auge links und thorakal Flanke links

lateral. Zum Prozedere hielt der Arzt fest, dass bei persistierenden Schmerzen

am Kiefergelenk weitere radiologische Abklärungen zu erfolgen hätten (AS 110;

Fotoaufnahmen Geschädigter AS 104).

3.3

Am 28. November 2018 reichte die

damalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 Kopien des Dienstbüchleins

ein, aus welchen sich ergibt, dass dieser in der Zeit vom 8. Mai 2017 – 12. Mai

2017.

den Wiederholungskurs […] absolvierte (AS 413 ff.). Wie sich aus der

Eingabe der Vertreterin ergibt, verbrachten die Absolventen dieses Kurses die

Nacht jedoch nicht im Dienst, sondern traten diesen jeweils am Vormittag wieder

an. Es steht damit fest, dass sich der Beschuldigte 1 zur vorgehaltenen Tatzeit

(9. Mai 2017, 23:10 Uhr bis 10. Mai 2017, 00:05 Uhr) nicht im Dienst befand.

Dies hat der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme nach vorläufiger

Festnahme auch bestätigt (AS 135).

3.4

Am 11. Mai 2017 verfügte die

Staatsanwaltschaft die Edition von bestehenden Aufzeichnungen der [Bank] in [Ort

1] für den Zeitraum vom 9. Mai 2017, 22:30 Uhr bis 10. Mai 2017, 10:00 Uhr (AS

243). Auf den entsprechenden Videoaufnahmen der Überwachungskamera des

Bankomaten der [Bank] in [Ort 1] (AS 94 ff.) ist der Beschuldigte 2

ersichtlich. Es ist von diesem auch unbestritten, mit der Bankkarte des

Geschädigten versucht zu haben, beim Bankomaten in [Ort 1] Geld zu beziehen.

4.

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

A. Allgemeine Ausführungen

1.

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro

reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast

als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime,

dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2. Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3. Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das

einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam

– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl.

Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

4. Je nach der Art des Beweismittels

lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein

und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen

Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und

Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der

Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der

Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die

Überzeugungskraft massgebend (Schmid, a.a.O., N 598).

B. Konkrete Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

1. Der Geschädigte machte seine Aussagen

jeweils nach dem Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung. Er

schilderte ein komplexes Geschehen, wobei die Aussagen auch Nebensächlichkeiten

enthielten, die nicht auf das eigentliche Aussageziel hinsteuerten, so etwa den

Umstand, dass die Täter den Geschädigten zuerst in die Küche zerrten oder, dass

sie den Stecker des Fernsehers gezogen hätten, um diesen mitzunehmen, dies dann

aber doch nicht gemacht hätten. Der Geschädigte schilderte auch differenziert,

was die drei Täter machten. So sei B.___ mit der Bankkarte und dem Code zum

Bankomaten […] gegangen, während A.___ in dieser Zeit alle Schränke durchsucht

habe. Auch die Kleider beschrieb er auch nach einem halben Jahr gleich. Der

dritte unbekannte Täter, von welchem der Geschädigte eine detaillierte

Beschreibung abgeben konnte, sei immer bei ihm gewesen und habe ihn geschlagen.

Der Geschädigte konnte überdies noch ein halbes Jahr nach dem Vorfall die

Kleidung des unbekannten Dritten detailgetreu wiedergeben. Der Geschädigte

schilderte auch eigene Gefühle; er habe Angst gehabt und sei unter Schock

gestanden, er habe deshalb erst um 05:00 Uhr seinen Bruder angerufen.

Authentisch waren die Schilderungen des Momentes, wie der Geschädigte aus dem

Schlaf gerissen wurde. Vor allem anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung beschrieb der Geschädigte eindrücklich und wiederholt die

Hilflosigkeit und Ohnmacht der Situation, als er geschlagen und geblendet wurde

und deshalb keine Chance hatte, sich zu wehren.

2. Der Geschädigte hat sich mit seinen

Aussagen von Anfang an und von sich aus selber schwer belastet, indem er

ausführte, dass die drei Täter ihn aufgesucht hätten, weil er dem Beschuldigten

2 ein Kilogramm Marihuana, das gemäss dessen Aussagen von schlechter Qualität

gewesen sei, verkauft habe. Der Beschuldigte 2 habe deshalb von ihm die

Rückzahlung von CHF 4'000.00 verlangt, die er nicht habe bezahlen können. Der

Beschuldigte 2 sprach demgegenüber von einem Drogengeschäft von «nur» 500 Gramm

Marihuana; die Tatsache, dass sich der Geschädigte damit noch stärker

belastete, als dies gestützt auf die Fremdbelastung nötig gewesen wäre, erhöht

die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zusätzlich. Der Geschädigte wurde gestützt

auf diese Aussagen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG rechtskräftig schuldig

gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Aussagen des Geschädigten in Bezug

auf den Marihuanahandel und –konsum sind zwar nicht über jeden Zweifel erhaben.

Er sagte auch vor Obergericht genau so viel dazu aus, wie es notwendig war.

Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum

Geschehen vom 9./10. Mai 2017. Diese wird nicht geschmälert, wenn der

Geschädigte allenfalls aus Eigenschutz heraus nicht alles zu seinen Tätigkeiten

im Betäubungsmittelgeschäft preisgibt.

3. Die Aussagen des Geschädigten werden

durch diverse objektive Beweismittel bestätigt. So sind im Arztzeugnis vom 12.

Mai 2017 diverse Verletzungen des Geschädigten dokumentiert (vgl. auch Fotos AS

104). Auf den Videoaufnahmen der [Bank] in [Ort 1] von der Nacht vom 9./10. Mai

2017 ist zudem ersichtlich, dass sich der Beschuldigte 2 am dortigen

Bankschalter aufhielt.

4. Der Beschuldigte 2 bestätigte die

Aussagen des Geschädigten teilweise. So ist von ihm unbestritten, dass er sich

in der Nacht vom 9./10. Mai 2017 am Domizil des Geschädigten aufgehalten hat.

Er bestritt auch nicht, am Bankomaten der [Bank] in [Ort 1] versucht zu haben,

mit der Bankkarte des Geschädigten einen Geldbezug vorzunehmen. Die Umstände,

welche B.___ in diesem Zusammenhang schilderte, sind jedoch nicht glaubhaft. So

fällt in den Aussagen des Beschuldigten 2 vom 19. Juni 2017 insbesondere

eine Ungereimtheit auf, die sich nicht erklären lässt:

Der Beschuldigte 2 führte aus, dass der

Geschädigte wütend geworden sei und ihm eine Ohrfeige gegeben habe, nachdem er

entweder gutes Gras oder aber die Rückzahlung der CHF 1'500.00 gefordert habe.

Er sei zu Boden gefallen und der Geschädigte sei auf ihn losgegangen. Dann

schilderte der Beschuldigte 2 als nächstes, der Geschädigte habe ihm seine

Bankkarte gegeben und den Code aufgeschrieben und ihn aufgefordert, auf der

Bank nachzusehen, er habe dort kein Geld.

Der Geschädigte gewann nach diesen

Schilderungen des Beschuldigten 2 somit die Oberhand, fiel dieser doch nach der

verabreichten Ohrfeige zu Boden und ging der Geschädigte weiter auf ihn los.

Der Geschädigte nutzte diese Situation jedoch nicht aus, indem er den

Beschuldigten 2 packte und vor die Tür stellte; vielmehr soll er ihm die

Bankkarte und den dazugehörigen Code übergeben und den Beschuldigten 2,

den er kaum kannte, eingeladen haben, sich am Bankomaten zu versichern, dass

kein Geld auf dem Konto liegt. Nachdem der Beschuldigte 2 vom Bankautomaten

unverrichteter Dinge wieder zurückkam, soll der Geschädigte ihm angeboten

haben, die Schuld am Wochenende zu begleichen, weil er selbst auf diesen

Zeitpunkt eine Zahlung erwarte.

Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2

griff der Geschädigte diesen also zuerst tätlich an, weil dieser sein Geld

zurückhaben wollte. Dabei fällt bereits auf, dass er vor der ersten Instanz

angab, der Geschädigte sei auf ihn losgegangen, als er gehen wollte. Es ist

nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschädigte erst auf ihn losgehen sollte,

als der Beschuldigte 2 bereits im Begriff war zu gehen. Unmittelbar nach seinem

Angriff verhielt der Geschädigte sich aber, obwohl der Beschuldigte 2 am Boden

lag und damit «besiegt» war, gerade gegenteilig: Er war plötzlich zur

Rückzahlung bereit, übergab dem Beschuldigten 2 seine Bankkarte und den

dazugehörigen Code und stellte die Rückzahlung auf das nächste Wochenende in

Aussicht. Dieser Ablauf erscheint völlig unplausibel. Es ist offensichtlich,

dass dieser vom Beschuldigten 2 geschilderte Ablauf nicht der Wahrheit

entsprechen kann. Dies wird auch durch das Verletzungsbild des Geschädigten

bestätigt: Würde die Version des Beschuldigten 2 zutreffen, wären diese

Verletzungen nicht erklärbar. Dabei fällt insbesondere der Grössenunterschied

zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten 2 auf: Während der Beschuldigte

2 eher klein und schmächtig ist sowie sieben Jahre älter als der

Geschädigte, ist dieser von grosser und kräftiger Statur. Der Beschuldigte 2

führte sodann vor Obergericht auch aus, er habe bei schweren Arbeiten Probleme

mit seinem Tennisarm. Es ist absolut unglaubwürdig, dass der eher kleine

Beschuldigte 2 den ihn um einiges überragenden Geschädigten durch Fusstritte,

mit denen er sich angeblich wehrte, dermassen zugerichtet haben soll, während

er selbst kaum Verletzungen davontrug. Solche Verletzungen, wie sie der

Geschädigte im Gesicht davontrug, können schwerlich von Fusstritten von unten

stammen. Wäre tatsächlich der Geschädigte auf den Beschuldigten 2 losgegangen,

hätte dieser erhebliche Verletzungen davongetragen, während der Geschädigte

unverletzt geblieben wäre. Die in den Akten dokumentierten Verletzungen stützen

eindeutig die Version des Geschädigten. Der Grössenunterschied stützt denn auch

die Aussage des Geschädigten bezüglich eines dritten Täters. Es ist plausibel,

dass die Beschuldigten, die dem Geschädigten körperlich offenkundig unterlegen

waren, einen Dritten, der ihm physisch gewachsen war, mitgenommen haben.

Auch das anlässlich der Verhandlung vor

der Vorinstanz vom Beschuldigten 2 geschilderte Verhalten nach dem Vorfall

erscheint höchst unglaubwürdig: So gab er an, seinem Sohn, mit dem er zu dieser

Zeit zusammenwohnte, nichts davon erzählt zu haben. Wäre er tatsächlich derart

vom Geschädigten angegriffen worden, wie er behauptet, hätte er dies garantiert

seinem Sohn erzählt, zumal er nach eigenen Angaben Schürfungen davongetragen

haben will.

5. Der Beschuldigte 2 widersprach sich

bezüglich der Frage, ob er sich am 9. Mai 2017 mit dem Geschädigten an dessen

Domizil verabredet hatte oder ob er von sich aus dessen Domizil aufsuchte. Er

widersprach sich auch bezüglich der Anzahl Ohrfeigen, die er vom Geschädigten

verabreicht erhalten haben soll. Dabei hat der Beschuldigte 2 nicht einfach

eine verschiedene Anzahl von Ohrfeigen angegeben, sondern er hat dazu jeweils weitere

Aussagen gemacht, die diesen Widerspruch doch als gewichtig erscheinen lassen.

So führte er am 19. Juni 2017 aus, der Geschädigte habe ihm eine Ohrfeige

gegeben, eine zweite sei ihm nicht gelungen. Am 24. Oktober 2017 führte er

dagegen aus, der Beschuldigte habe ihm drei oder vier Ohrfeigen gegeben, die

letzte sei stark gewesen, so dass er vom Hocker zu Boden gefallen sei. Vor

Obergericht konnte er nicht mehr sagen, wie viele Ohrfeigen es gewesen sein

sollen.

Der Beschuldigte 2 widersprach sich auch

in anderen Punkten: So sagte er in der ersten Einvernahme vom 19. Juni 2017

aus, dass er das Marihuana an diesem 9. Mai 2017 habe abholen wollen und dort

festgestellt habe, dass es «Scheiss-Gras» sei (AS 125). In späteren

Einvernahmen gab er dagegen an, er habe das Marihuana dabeigehabt, als er zum

Geschädigten nach Hause gefahren sei (Schlusseinvernahme vom 27. November 2018,

AS 229, Zeile 126 f.). Der Beschuldigte widerspricht sich damit in einem

zentralen Punkt. Seine Aussagen zeigen nicht auf, was er genau beim

Geschädigten wollte an dem Abend.

6. Der Beschuldigte 1 hat stets

bestritten, am 9. Mai 2017 am Domizil des Geschädigten gewesen zu sein. Aus

seinen Aussagen lassen sich deshalb keine Erkenntnisse gewinnen. Immerhin ist

jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 am 19. Juni 2017 aussagte, der

Name «C.___» sage ihm nichts. Am 24. Oktober 2017 relativierte sich diese

«Blackbox» etwas, indem der Beschuldigte 1 ausführte, er sei vom Geschädigten

einmal wegen Gras angesprochen worden, er wisse, dass dieser deale. Vor

Obergericht gab er schliesslich eine neue Version an, er sei dem Geschädigten

in einer Bar in […] vorgestellt worden. Er habe ihn als Dealer kennengelernt,

es sei aber nie zu einem Geschäft gekommen und bei diesem einem Treffen

geblieben.

7. Der Beschuldigte 1 blieb in seinen

Antworten von Beginn an vage, wich aus und reagierte mit Gegenfragen. An dieser

Stelle kann auf die sehr schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz zum

Aussageverhalten einer schuldigen und unschuldigen beschuldigten Person (Urteil

der Vorinstanz III./A./1.2.10) verwiesen werden. Auch das vor Obergericht

geänderte Aussageverhalten des Beschuldigten 1 vermag die Glaubhaftigkeit der

Aussagen des Geschädigten nicht zu erschüttern.

8. Weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte

2 konnten irgendein Motiv des Geschädigten für die angeblichen

Falschbelastungen nennen. Es sind denn auch keinerlei objektive Gründe

ersichtlich, weshalb der Geschädigte die beiden Beschuldigten zu Unrecht

beschuldigen sollte. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 sei zwischen ihnen

nichts vorgefallen, weshalb der Geschädigte sich an ihm hätte rächen sollen.

Auch der Beschuldigte 1 gab an, nichts Derartiges zu wissen und blieb bei der

vagen Antwort, dass der Geschädigte seinem Vater habe schaden wollen und daher

auch ihn als seinen Sohn beschuldigt habe, um ihn härter zu treffen. Weshalb

der Geschädigte seinen Vater jedoch derart hätte schädigen wollen, konnte er

auch nicht erklären. So ist in den Aussagen des Geschädigten denn auch keinerlei

Aggravierungstendenz erkennbar. Er hat das Geschehen nie schlimmer geschildert

als zu Beginn. So gab er auch an, dass ihn alle drei Beschuldigten geschlagen

hätten, der Beschuldigte 1 jedoch nicht so stark und auch nicht so oft

zugeschlagen habe, während der Beschuldigte 2 zu schwach gewesen sei und

eigentlich nichts habe ausrichten können. Am schwersten beschuldigte er stets

den unbekannten Dritten, den er als Profikickboxer beschrieb. Hätte der

Geschädigte wirklich den Beschuldigten 2 oder auch den Beschuldigten 1 zu

Unrecht beschuldigen wollen, hätte keine Notwendigkeit bestanden, einen

unbekannten gewalttätigeren Dritten dazuzudichten.

9. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die Aussagen des Geschädigten glaubhaft sind. Demgegenüber

weisen die Aussagen des Beschuldigten 2 erhebliche Widersprüche auf. Der vom

Beschuldigten 2 geschilderte Ablauf ist in sich nicht schlüssig und weist

insbesondere eine Unplausibilität im Verhalten des Geschädigten auf, die nicht

nachvollziehbar und nicht erklärbar und damit nicht glaubhaft ist. Es liegen

damit nicht zwei Sachverhaltsversionen vor, die in gleichem Masse glaubhaft

sind und deshalb zu einer Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» führen

müssen. Vielmehr bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der

Sachverhalt so abgespielt hat, wie er vom Geschädigten geschildert worden ist.

Demgegenüber vermögen die Aussagen der Beschuldigten die Glaubhaftigkeit dieser

Ausführungen nicht zu erschüttern. Die Beweislage ist denn auch ohne andere

Spuren wie Telefonauswertungen etc. mehr als eindeutig, auch wenn die

Staatsanwaltschaft diesbezüglich mehr hätte untersuchen können.

Der Sachverhalt, wie er den

Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird, ist deshalb erstellt.

C. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte

räuberische Erpressung (Gewaltanwendung, Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V. mit Art.

22 Abs. 1 StGB)

1.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht

sich der Erpressung schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher

Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen

andern am Vermögen schädigt. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder

bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet

sich die Strafe nach Art. 140 StGB (Ziff. 3).

1.2 Mittäterschaft ist gleichwertiges

koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (Stefan

Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art. 24 StGB N 10).

Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der

Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in

massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als

Hauptbeteiligter dasteht (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel a.a.O,

Vor Art. 24 StGB N 12 mit zahlreichen Verweisen).

1.3 Die Beschuldigten 1 und 2 und die

unbekannte Drittperson wirkten am 9. Mai 2017 in massgeblicher Weise zusammen,

indem sie in der Nacht das Haus des Geschädigten betraten, als dieser bereits

im Bett lag, ihn aus dem Schlaf rissen, in die Küche zerrten und unter

Anwendung von Gewalt zwangen, ihnen die Bankkarte und den dazugehörigen Code

auszuhändigen. Dabei führten die beiden Beschuldigten wesentliche Tathandlungen

aus, indem sie beide den Geschädigten schlugen, der Beschuldigte 1 die Schränke

nach Geld durchsuchte und der Beschuldigte 2 mit der Bankkarte und dem Code zum

Bankomaten der [Bank] ging, um dort Geld zu beziehen. Da der Beschuldigte 2

keinen Geldbezug vornehmen konnte, blieb es bei einer versuchten Tatbegehung

(Art. 22 Abs. 1 StGB).

Die Beschuldigten 1 und 2 handelten

dabei mit direktem Vorsatz. Dabei ging es ihnen darum, den vom Beschuldigten 2

für das Marihuana von schlechter Qualität bezahlten Kaufpreis zurückzuerhalten.

Eine solche Forderung aus einem Drogengeschäft ist von der Rechtsordnung nicht

anerkannt und rechtswidrig, da es sich bei Drogen um eine verkehrsunfähige

Sache handelt, die nicht Gegenstand privater Rechte sein kann. Eine Forderung

aus einem Drogengeschäft kann deshalb in einem Zivilprozess auch nicht

durchgesetzt werden. Die Beschuldigten handelten deshalb mit unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht (vgl. dazu 6B_994/2010 E. 5.3.2; Weissenberger in: Basler

Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Art. 156 StGB N 33).

1.4 Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich

damit in Mittäterschaft der versuchten räuberischen Erpressung i.S. von Art.

156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

2. Hausfriedensbruch (Art. 186

StGB)

Es kann auf die zutreffenden

Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 31 f.). Der

Geschädigte stellte am 11. Mai 2017 Strafantrag.

Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich in

Mittäterschaft des Hausfriedensbruchs i.S. von Art. 186 StGB schuldig gemacht.

IV. Anklageschrift Ziff. B./3:

Vergehen gegen das BetmG i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. d und c i.V. mit lit. g

BetmG (B.___)

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten 2 B.___

wird vorgehalten, vermutlich in der Zeit vom 11. April 2017 bis zum 18.

April 2017, unbefugt ein Kilogramm Marihuana vom Privatkläger für

CHF 6'000.00 gekauft sowie durch unbefugten Besitz von insgesamt 614.5

Gramm Marihuana, einer Feinwaage und diversen Minigrips Anstalten zum

unbefugten Verkauf von Marihuana getroffen zu haben.

2. Beweisergebnis

2.1 Im Zusammenhang mit den Erwägungen

zum Vorhalt der versuchten räuberischen Erpressung wurden die Aussagen des

Geschädigten C.___ als glaubhaft qualifiziert (vgl. vorne Ziff. III./B./1-3).

Das Gleiche gilt für die Aussagen des Geschädigten bezüglich des Verkaufs von

Marihuana an den Beschuldigten 2. Der Geschädigte hat mehrfach bestätigt, dem

Beschuldigten 2 ein Kilogramm Marihuana verkauft zu haben, womit er sich selber

erheblich belastet hat. Der Beschuldigte 2 hat den Erwerb von Marihuana beim

Geschädigten nicht grundsätzlich bestritten, hat aber stets von einem

«Grosseinkauf» von 500 Gramm (und nicht ein Kilogramm) gesprochen. Dem

Geschädigten wäre es ein Leichtes gewesen, seine Aussagen ebenfalls auf diese

500 Gramm «herabzubrechen», was er aber nicht tat. Es ist demzufolge auf diese

Aussagen abzustellen und es ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 beim

Geschädigten ca. 3-4 Wochen vor dem 9. Mai 2017 ein Kilogramm Marihuana

erworben hat.

2.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom

19. Juni 2017 wurden am Domizil des Beschuldigten 1, wo in dieser Zeit auch der

Beschuldigte 2 wohnte, 614,5 Gramm Marihuana sowie Minigrips und eine Feinwaage

sichergestellt. Der Beschuldigte 2 führte in der Einvernahme vom 24. Oktober

2017 aus, dass dieses Marihuana von ihm gewesen sei. Angesichts der grossen

Menge, die der Beschuldigte 2 einkaufte, sowie der sichergestellten

Drogenutensilien steht fest, dass der Beschuldigte 2 beabsichtigte, das

Marihuana mindestens teilweise zu verkaufen. Daran vermögen auch die Aussagen

des Beschuldigten 2 vor Obergericht nichts zu ändern. Seine Ausführungen,

wonach Minigrips benutzt würden, um das Marihuana mitzunehmen, damit es nicht

stinke, sind unglaubwürdig. Die Feinwaage indessen konnte er gar nicht

erklären. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3. Rechtliche Würdigung

Nach Art. 19 Abs. 1 lit. d

BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt,

erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG

wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer

Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern

verschafft oder in Verkehr bringt. Lit. g derselben Norm stellt das

Anstaltentreffen zu den entsprechenden Handlungen unter Strafe.

Es kann auf die zutreffenden

Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 37 ff.). Der

Beschuldigte 2 hat sich demnach des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

nach Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. g und lit. d BetmG schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

A. Allgemeine Ausführungen

1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

2. Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen

können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der

Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht

entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung

an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv

erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren

die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

3. Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit

wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1)

– und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

4. Bildet ein versuchtes Delikt die

schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der Bildung der Einsatzstrafe

in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt

festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist dann unter

Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB

zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010 E. 1.6.1).

5. Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die

Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.

Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E.

5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im

Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter

mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits-

oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei

jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart

angemessen ist.

6. Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017

geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich

eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB).

Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe (aArt.

34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist

die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei

Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehen-den Sanktionen vor. Daran hat

der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts mit

Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung

festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio

und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht

kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.

122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart

ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit

Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte

im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des

Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und

zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf

Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die

daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im

Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil 6B_523/2018

vom 23. August 2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).

Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung

ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der

Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe

auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um

den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder

(b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

7. Gemäss einem neueren Urteil des

Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine

Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren

zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden

hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass

überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41

Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine

Freiheitsstrafe zu erkennen. Was das Kriterium der fehlenden Vollziehbarkeit

anbelangt, ist indes darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht entschieden

hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen

voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart

sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug

erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit

auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im

Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden

Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des

Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für

solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen

ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe

als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine

Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen

der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die

Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird.

Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden

des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber ursprünglich explizit auf die Festsetzung

einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder

mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt

führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen

Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). In der Neufassung

von Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) wurde ein Mindesttagessatz von

CHF 30.00 vorgesehen, welcher jedoch ausnahmsweise – wenn die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten – auf CHF 10.00

gesenkt werden kann (Abs. 2). Das Existenzminimum des Täters wird in diesem

Absatz als im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigendes

Kriterium u.a. explizit erwähnt.

8. Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere

Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise

wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und

hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer

vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren

(bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre).

Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren

Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt

werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb

des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.

auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

9. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens

zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider/Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen

Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.

Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der

bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies

indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.

Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.

Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2018, Art. 42 N 8 ff mit

zahlreichen Hinweisen).

10. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142

f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen

besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch

den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden

späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann

(vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., Art. 43 StGB N 15).

Art 43 Abs. 1 aStGB in der bis 31.

Dezember 2017 geltenden Fassung sah zudem auch den teilbedingten Vollzug einer

Geldstrafe vor.

11. Nach diesem Gesetze wird beurteilt,

wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs.

1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses

Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, sog.

«lex mitior»).

B. Strafzumessung Beschuldigter 1

(A.___)

1. Der Beschuldigte 1 verübte sämtliche

Straftaten vor dem 1. Januar 2018. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Ausfällung

einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich (ab 1. Januar 180 Tagessätze).

Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, stellt das neue Recht keine lex

mitior dar; es kommt somit das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung.

2. Die schwerste vom Beschuldigten

verübte Straftat stellt die versuchte räuberische Erpressung in Mittäterschaft

mit dem Beschuldigten 2 und einer unbekannten Drittperson dar. Da gegenüber dem

Geschädigten Gewalt angewendet wurde, gelangt Art. 156 Abs. 3 StGB i.V. mit

Art. 140 Ziff. 1 StGB zur Anwendung. Der Strafrahmen beträgt deshalb sechs

Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

3. Tatkomponenten

3.1 Der Beschuldigte 1 wollte beim

Geschädigten den von seinem Vater für das Marihuana bezahlten Kaufpreis bzw.

einen Teil davon (CHF 4'000.00) zurückholen, weil das gelieferte Marihuana von

schlechter Qualität gewesen sein soll. Der deliktische Erfolg wäre somit, wenn

das Geld hätte beigebracht werden können, nicht sehr gross gewesen. Das

Vorgehen des Beschuldigten und seiner Begleiter muss jedoch als verwerflich

bezeichnet werden. So suchten sie den Geschädigten an dessen Domizil auf und

verletzten mit diesem Vorgehen dessen Privatsphäre und das Sicherheitsgefühl,

welches mit dem eigenen Heim verbunden ist, massiv. Erschwerend kommt hinzu,

dass der Beschuldigte 1 den Geschädigten mit zwei Begleitern heimsuchte und

diesen im Schlaf überraschte. Der Geschädigte beschrieb mehrfach in

eindrücklicher Weise, wie er sich hilflos und ohnmächtig fühlte, als er von den

Beschuldigten aus dem Schlaf gerissen wurde. Diese Nötigungsmittel sind erheblich.

Handlungsziel des Beschuldigten 1 war

die Herausgabe des verlangten Geldbetrages; er handelte somit mit direktem

Vorsatz. Der Beschuldigte 1 hatte das Gefühl, der Geschädigte habe seinen Vater

beim Verkauf des Marihuanas betrogen und er habe deshalb keinen Anspruch auf

den bezahlten Kaufpreis. Dieser Beweggrund wirkt sich ebenso

verschuldensmindernd aus wie die Absicht, den Vater zu unterstützen. Insgesamt

aber wäre es dem Beschuldigten 1 ohne weiteres möglich gewesen, sich

rechtsgetreu zu verhalten. Zu beachten ist, dass der Beschuldigte 1 nicht der

Initiator der Vorgänge war, sondern der Beschuldigte 2, der mit dem

Drogengeschäft nicht zufrieden war.

3.2 Insgesamt ist gerade noch von einem

leichten Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist unter

ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten und unter Annahme des

vollendeten Delikts damit auf 36 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

3.3 Da der Geschädigte den von den

Beschuldigten geforderten Geldbetrag nicht bezahlte, liegt eine (vollendete)

versuchte Tatbegehung vor. Der Geschädigte führte anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die 3 ½ Jahre nach der Tatverübung

stattfand, er habe immer noch Probleme mit dem Schlafen, er sei zudem nach der

Tat 6-7 Monate psychiatrisch behandelt worden. Er habe die Schweiz wegen dieses

Vorfalls verlassen. Das ist glaubhaft.

Anlässlich der Befragung vor Obergericht

führte er nochmals aus, dass er noch heute Schlaftabletten nehmen müsse. Er gab

an, er sei zu einer Frau nach [Europa] gezogen, habe das Land aber nicht der

Liebe wegen verlassen, sondern wegen des Vorfalles vom 9./10. Mai 2017.

Angesichts dieser für den Geschädigten

erheblichen Tatfolgen ist eine Strafreduktion zu Folge versuchter Tatbegehung

von (nur) 9 Monaten vorzunehmen. Es ergibt sich deshalb eine Einsatzstrafe von

27 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Täterkomponenten

4.1 Der Beschuldigte 1 wurde […] 1992

[in der Schweiz] geboren. Er ist Schweizer Staatsangehöriger. Er wuchs mit

einer […] Schwester bei den Eltern bzw. ab seinem fünften Altersjahr bei der

Mutter […] auf. Nach Beendigung der obligatorischen Schulpflicht absolvierte er

eine Ausbildung […], die er erfolgreich abschloss (AS 450 ff.).

4.2 Der Beschuldigte 1 ist mehrfach

vorbestraft: Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. April

2014 (AS 438 ff.) wegen diverser Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je

CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und

einer Busse von CHF 2'400.00 verurteilt. Kurz darauf erging am 23. November

2015 der nächste Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden (AS 441 ff.) wegen

Sachbeschädigung. Der Beschuldigte 1 wurde zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3

Jahren, und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Im Weiteren wurde er

mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 19. September 2017 wegen einfacher

Körperverletzung und mehrfacher vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeugs ohne

Fahrausweis zu einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren, und einer Busse von CHF 2'000.00

verurteilt. Zur Körperverletzung kam es im Rahmen einer Auseinandersetzung bei

einem Drogenkauf.

Am 9. Mai 2017 war das Strafverfahren

vor dem Bezirksgericht Muri noch hängig. Der Beschuldigte delinquierte somit

während eines hängigen Strafverfahrens. Diese Tatsache sowie die beiden

Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus.

4.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

führte der Beschuldigte 1 aus, dass er mit seiner Partnerin zusammenlebe. Er

arbeite […] im Verkauf und verdiene ca. CHF 5'000.00 pro Monat. Aus den Akten

ist bekannt, dass er ab Juni 2021 zu 100 % arbeitsunfähig war, dies aufgrund

von psychischen Problemen. Vor Obergericht gab er an, er lebe mit seiner

Partnerin zusammen und arbeite seit April 2022 wieder in einer Festanstellung […].

Er erziele dabei einen Bruttolohn von CHF 4'500.00.

4.4 Zusammenfassend wirken sich die

Täterkomponenten leicht straferhöhend aus. Es ist eine Straferhöhung von zwei

Monaten vorzunehmen, so dass sich eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten ergibt.

5. Beschleunigungsgebot

Es sind im erstinstanzlichen Verfahren

Verzögerungen entstanden, die als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu

qualifizieren sind. Das Verfahren vor der Vor­instanz dauerte insgesamt über

zwei Jahre (Eingang Anklageschrift am 3. Juni 2019 bis Versanddatum begründetes

Urteil am 16. Juli 2021). Nach der ersten Verfügung am 10. Juli 2019 folgte die

Ansetzung der Hauptverhandlung erst am 28. Januar 2020. Diese fand sodann erst

am 25. November 2020 statt. In der Zwischenzeit stand das Verfahren ohne

ersichtlichen Grund still. Im Weiteren wurde das begründete Urteil der

Vorinstanz erst am 16. Juli 2021, damit sieben Monate nach der

Hauptverhandlung, versandt. Im vorliegenden Fall wäre maximal eine Dauer von

ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO angebracht gewesen. Es liegt

somit eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Die Strafe ist

daher um fünf Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

6. Vollzugsform

6.1 Der Beschuldigte 1 wuchs in

geordneten Verhältnissen auf, absolvierte die obligatorische Schulzeit und

schloss eine Ausbildung […] erfolgreich ab. Aktuell verfügt er über eine feste

Anstellung und lebt in einer stabilen Partnerschaft. Sozialisierungsbiographie

und Arbeitsverhalten des Beschuldigten 1 sprechen somit nicht für das Vorliegen

einer schlechten Prognose. Dagegen ist der Beschuldigte 1 zweifach vorbestraft,

was für eine gewisse Uneinsichtigkeit spricht, allerdings handelt es sich nicht

um einschlägige Vorstrafen. Beim Beschuldigten 1 war zur Tatzeit auch eine

gewisse Nähe zu illegalen Drogen und damit zum Bestehen einer Suchtgefährdung

feststellbar; anlässlich der Hauptverhandlung führte er dazu aus, dass er

damals etwas verloren gewesen sei. Er habe blöden Umgang und falsche Kollegen

gehabt. Er habe damals viel «Seich» gemacht. Er sei sehr froh, dass er sich

habe ändern können. Er sei nun zufrieden mit seinem Leben mit seiner Partnerin.

Er konsumiere heute gar kein Cannabis mehr und trinke nur selten. Der

Beschuldigte 1 konnte anscheinend erfolgreich eine Wandlung vornehmen und lebt

heute in beständigen und stabilen Verhältnissen. Insgesamt kann auf Grund des

nunmehr knapp fünfjährigen einwandfreien Nachtatverhaltens vom Fehlen einer

ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des

bedingten Strafvollzuges ist damit zu bejahen.

6.2 Die Probezeit für die Strafe von 24 Monaten

ist angesichts des Zeitablaufs seit der Tatverübung auf das gesetzliche Minimum

von zwei Jahren festzusetzen.

6.3 Im Vollzugsfall sind drei Tage

ausgestandene Untersuchungshaft (19. -21. Juni 2017) an die Strafe anzurechnen.

7. Zusatzstrafe

7.1 Der Beschuldigte 1 war zur Tatzeit

am 9. Mai 2017 zweifach vorbestraft. In den Jahren 2014 und 2015 musste er

wegen Widerhandlungen gegen das SVG bzw. wegen Sachbeschädigung jeweils zu

einer mit Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausgesprochenen Geldstrafe

verurteilt werden. Zudem war zur Tatzeit das am 9. September 2017 vor dem

Bezirksgericht Muri abgeschlossene Strafverfahren hängig. Weder die

ausgesprochenen Geldstrafen noch das im Kanton Aargau hängige Strafverfahren

hinderten den Beschuldigten 1 an der erneuten Verübung von strafbaren

Handlungen. Eine Geldstrafe kann beim Beschuldigten offensichtlich keine

spezialpräventive Wirkung entfalten. Dies gälte auch für die weiteren Vergehen

(Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das BetmG, Vergehen gegen das WG, Vergehen

gegen das SVG), die wahlweise eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe

androhen: Auch für diese wären Freiheitsstrafen auszusprechen.

Allerdings lässt dies das bis zum 1.

Januar 2018 geltende Recht in der Zusammenschau mit der dargestellten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung nicht zu: aArt. 41 Abs. 1 StGB liess

eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur zu, wenn

die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben waren und zu

erwarten sei, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen

werden könne.

Diese Voraussetzungen liegen beim

Beschuldigten 1 nicht vor. Wie bereits ausgeführt, wird ihm der bedingte

Vollzug gewährt. Es muss daher für die übrigen Delikte eine Geldstrafe

ausgesprochen werden. Da alle Delikte vor dem 19. September 2017 verübt wurden,

ist ein Zusatzurteil zum Urteil des Bezirksgerichts Muri von diesem Datum

auszusprechen. Der Beschuldigte wurde mit diesem Entscheid zu einer Geldstrafe

von 340 Tagessätzen zu je CHF 110.00 verurteilt. Für die Abgeltung der

weiteren Delikte ist diese durch Asperation angemessen zu erhöhen.

7.2 Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

Der Unrechtsgehalt des

Hausfriedensbruches ist durch die eng damit verknüpfte versuchte räuberische

Erpressung bereits weitgehend abgegolten. Art. 186 und 156 StGB schützen aber

unterschiedliche Rechtsgüter. Zu den Umständen des Tatverschuldens kann

vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Es ist von

einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen, dem eine Geldstrafe von 60

Tagessätzen entspricht, asperiert 30 Tagessätzen.

7.3 Vergehen gegen das BetmG (Art.

19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG)

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte 1 mit Marihuana «nur» weiche Drogen besass und Anstalten zum

Verkauf traf. Allerdings handelte es sich um eine nicht unerhebliche Menge von

614,5 g. Der Unrechtsgehalt der Tat ist im Vergleich zu den anderen möglichen

Tathandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG als gering einzustufen.

Das Verschulden des Beschuldigten 1 kann insgesamt noch als leicht eingestuft

werden. Verschuldensangemessen wäre eine Strafe von 60 Tages­sätzen, die durch

Asperation zu einer Erhöhung um 30 Tagessätze führt.

7.4 Vergehen gegen das

Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)

Für den Besitz eines Schlagrings ohne

Bewilligung ist das Verschulden in Anbetracht der möglichen Tatvarianten sowohl

in Bezug auf die Tathandlung wie auch die konkrete Waffe als leicht zu

qualifizieren. Auch hier beläuft sich die angemessene Strafe auf 60 Tagessätze,

die zu einer Straferhöhung der Gesamtstrafe um 30 Tagessätze führen.

7.5 Vergehen gegen das SVG (Art.

95 Abs. 1 lit. b SVG)

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte mehrfach – insgesamt vier Mal – trotz Führerausweisentzug ein

Fahrzeug führte. Es handelte sich zwar jeweils um kurze Fahrten, doch zeigte er

eine gewisse Hartnäckigkeit durch die mehrfache Begehung. Zu seinen Ungunsten

wirkt sich aus, dass er sogar nach der durch die Kantonspolizei Aargau

erfolgten Anhaltung vom 19. Juni 2017 (AS 205 ff.) weiter delinquierte.

Allerdings gab er an, aufgrund des beruflichen Drucks jeweils das Auto genommen

zu haben. In Anbetracht aller Umstände ist sein Verschulden gerade noch als

leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich wiederum eine Strafe von 60 Tagessätzen,

asperiert eine Erhöhung um 30 Tagessätze.

7.6. Damit ergeben sich insgesamt 120

Tagessätze, die zu den vom Bezirksgericht Muri verhängten 340 Tagessätzen

hinzukommen, damit total 460 Tagessätze. Nach dem bis zum 31. Dezember 2017

geltenden Recht konnten jedoch maximal 360 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen

werden. Deshalb ist die Zusatzstrafe auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

Dies bei gleichbleibender Tagessatzhöhe von CHF 110.00.

7.7 Auch für die Zusatzstrafe ist dem

Beschuldigten 1 aufgrund des Fehlens einer Schlechtprognose der bedingte

Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird ebenfalls auf zwei Jahre festgelegt.

8. Widerruf Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2015

Auf Frage des Widerrufs des mit Urteil

vom 23. November 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs ist gestützt auf Art.

46 Abs. 5 StGB nicht mehr einzutreten: Seit dem Ablauf der dreijährigen

Probezeit sind mehr als drei Jahre vergangen.

C. Strafzumessung Beschuldigter 2

(B.___)

1. Die schwerste Tat, für die eine

Einsatzstrafe festzusetzen ist, stellt auch beim Beschuldigten 2 die versuchte

räuberische Erpressung dar, die dieser in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten

1 und dem unbekannten Dritten beging. Der Strafrahmen beträgt deshalb 6 Monate

bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 156 Abs. 3 i.V. mit Art. 140 StGB).

2. Bei den Tatkomponenten kann auf die

Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden (Ziff. B./3) hiervor.

Verschuldensmindernd wirkt sich auch beim Beschuldigten 2 aus, dass die

Tatverübung erfolgte, weil der Beschuldigte 2 davon ausging, vom Geschädigten

beim Verkauf von Marihuana betrogen worden zu sein. Selbst wenn aber der

Geschädigte dem Beschuldigten 2 tatsächlich Marihuana von schlechter Qualität

«angedreht» hätte, würde dies das Verhalten des Beschuldigten 2 in keiner Weise

entschuldigen oder rechtfertigen. Der Beschuldigte 2 verletzte die Rechte des

Geschädigten in seiner Wohnung und damit in einer «Zone», in welcher man sich

sicher fühlt und einen Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre hat.

Verschuldenserhöhend wirkt sich zudem die erhöhte Sozialgefährlichkeit aus,

weil der Beschuldigte 2 den Geschädigten zusammen mit zwei Begleitern

heimsuchte. Dem Beschuldigten 2 wäre es ebenfalls ohne weiteres möglich

gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Insgesamt ist beim Beschuldigten 2 von

einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Es ist davon

auszugehen, dass die Tatverübung auf Initiative des Beschuldigten 2 erfolgte,

weil dieser das missglückte Drogengeschäft mit dem Geschädigten zu Grunde lag.

Die Einsatzstrafe ist deshalb beim Beschuldigten 2 leicht höher als beim

Beschuldigten 1 auf 42 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Zufolge der

versuchten Tatbegehung ist eine Strafreduktion von 10 ½ Monaten auf 31 ½ Monate

Freiheitsstrafe vorzunehmen.

3. Täterkomponenten

3.1 Der Beschuldigte 2 ist der Vater des

Beschuldigten 1. Er wurde 1963 [im Ausland] geboren, ist jedoch Schweizer

Staatsangehöriger. Der Beschuldigte 2 kam als Kleinkind im Rahmen des

Familiennachzuges nach [Europa], wo er die Schulen besuchte und eine Ausbildung

[…] begann, die er jedoch nicht abschloss. Im Alter von 19 Jahren kehrte er in [sein

Heimatland] zurück und absolvierte dort den Militärdienst. [Im Heimatland]

lernte er seine spätere Ehefrau kennen, mit welcher er 1988 in die Schweiz kam.

1992 (Beschuldigter 1) und 1994 kamen die beiden Kinder zur Welt. Der

Beschuldigte 2 wurde in der Folge arbeitslos und es kam zu ehelichen Problemen.

2012 kehrte er in [sein Heimatland] zurück, wo er bei seiner Mutter wohnte.

Wenn er sich in der Schweiz aufhielt, wohnte der Beschuldigte 2 bei seinem Sohn

(AS 474 ff.).

3.2 Beim Beschuldigten 2 sind keine

Vorstrafen eingetragen.

3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, dass er seit ca. zwei Jahren

wieder in der Schweiz lebe. Er werde von der Sozialhilfe unterstützt. Auch bei

der Befragung vor Obergericht gab er an, nach wie vor durch die Sozialhilfe

unterstützt zu werden. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschuldigte 2

lebt alleine.

3.4 Insgesamt sind die Täterkomponenten

neutral. Es bleibt deshalb bei einer Freiheitsstrafe von 31 ½ Monaten.

4. Beschleunigungsgebot

Es kann auf die diesbezüglichen

Ausführungen unter V./B./5. zum Beschuldigten 1 verwiesen werden. Es liegt eine

erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Die Strafe des

Beschuldigten 2 ist daher ebenfalls um fünf Monate auf 26 ½ Monate

Freiheitsstrafe zu reduzieren.

5. Sogwirkung

Aufgrund des Strafmasses von 26 ½

Monaten, das nahe an der Grenze zur Möglichkeit des bedingten Strafvollzuges

von 24 Monaten liegt, stellt sich die Frage der sogenannten Sogwirkung. Gemäss

früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Richter bei der

Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten

Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven

Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise

nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese

folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen,

bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge

gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug

(24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) – wie

übrigens auch für die Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB (1 Jahr) – mit

umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche

die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er

diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur

unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe

auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 und 3.5 S. 24 f.).

Nach aktueller bundesgerichtlicher

Rechtsprechung besteht jedoch kein Raum, die nach der neuen Rechtslage für den

bedingten und teilbedingten Strafvollzug geltenden Grenzen auf dem Weg der

Gesetzesauslegung wieder zu relativieren und entgegen dem klaren Wortlaut einen

erweiterten Grenzbereich offen zu halten, um besonderen Anliegen eines Täters entgegenzukommen.

Es ist lediglich, aber immerhin zu prüfen, ob eine Strafe im Bereich des

gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten bzw. teilbedingten Vollzug noch

innerhalb des zustehenden Ermessensspielraums liegt (Urteile des Bundesgerichts

6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.3;

6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.2; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.3).

Im vorliegenden Fall wäre eine Strafe

von lediglich 24 Monaten nicht mehr schuldangemessen. Für den Beschuldigten 1

sind 24 Monate unter Berücksichtigung aller Umstände zwar noch angemessen, für

den Beschuldigten 2, der der Initiator der Tat war, die treibende Kraft, kann

dies nicht mehr gelten. Es rechtfertigt sich daher auch, dass der Beschuldigte

2 – im Gegensatz zum Beschuldigten 1 – einen Teil seiner Strafe verbüssen muss.

6. Geldstrafe für weitere

Delikte

Für die weiteren Delikte ist eine

Geldstrafe auszusprechen:

6.1 Die Einsatzstrafe ist für das

Vergehen gegen das BetmG festzusetzen. Der Beschuldigte 2 kaufte ein Kilogramm

Marihuana, besass es und traf Anstalten zum Weiterverkauf von 614,5 Gramm

Marihuana. Auch beim Beschuldigten 2 ist analog zu den Ausführungen den

Beschuldigten 1 betreffend zu berücksichtigen, dass es sich um eine «weiche»

Droge handelt. In Anbetracht aller möglichen Tatvarianten von Art. 19 BetmG

liegt ein leichtes Tatverschulden vor. Die Einsatzstrafe ist auf 120 Tagessätze

festzusetzen.

6.2 Diese Strafe ist wegen des

Hausfriedensbruchs zu erhöhen. Dieser hängt zwar eng mit der versuchten

räuberischen Erpressung zusammen, betrifft jedoch den Schutz eines anderen

Rechtsgutes. Es ist deshalb eine geringe Straferhöhung um 30 Tagessätze

Geldstrafe vorzunehmen.

6.3 Damit ergibt sich unter

ausschliesslicher Berücksichtigung des Tatverschuldens eine Geldstrafe von 150

Tagessätzen.

6.4 Die Täterkomponenten wirken sich

weder verschuldensmindernd noch –erhöhend aus. Es bleibt damit bei einer

Geldstrafe von 150 Tagessätzen.

6.5 Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte 2 wird von der

Sozialhilfe unterstützt. Die Höhe des Tagessatzes ist daher auf das Minimum von

CHF 10.00 festzusetzen.

7. Vollzugsform

7.1 Der Beschuldigte 2 ist nicht

vorbestraft. Er lebt seit Juni 2017 deliktfrei und in geordneten Verhältnissen,

so dass das Vorliegen einer ungünstigen Prognose zu verneinen ist. Die

Voraussetzungen für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzuges liegen

damit vor.

7.2 Entsprechend dem geäusserten

leichten bis mittelschweren Tatverschulden und dem Vorliegen einer günstigen

Prognose ist der unbedingt zu vollziehende Strafanteil beim Beschuldigten 2 auf

8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

7.3 Für den Strafteil von 18 ½ Monaten

Freiheitsstrafe sowie für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen ist dem

Beschuldigten 2 der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf

zwei Jahre festzulegen.

8. Auch beim Beschuldigten 2 führt, da

keine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen resultiert, die Anwendung des

seit dem 1. Januar 2018 geltenden Rechts nicht zu einem für ihn milderen

Resultat. Es bleibt deshalb auch beim Beschuldigten 2 bei der Anwendung des zur

Tatzeit geltenden Rechts.

9. Anzurechnen sind dem Beschuldigten 2

15 Tage Untersuchungshaft (19. Juni – 3. Juli 2017).

VI. Zivilforderungen Geschädigter

1. Schadenersatz

1.1 Der Einkommensschaden besteht aus

der Differenz zwischen den Einkünften, die der Betroffene nach dem schädigenden

Ereignis tatsächlich erzielt hat mit jenen, die ihm ohne dieses Ereignis

zugeflossen wären (4C.338/2004 Erw. 3.2).

1,2 Die Psychiatrischen Dienste

Solothurn diagnostizierten beim Geschädigten am 18. August 2017 den Verdacht

auf eine Posttraumatische Störung, welche sich im Verlauf der Behandlung

bestätigte (O-G 100; 103). Gemäss Arztzeugnis von Dr. med D.___, Allgemeine

Medizin FMH, vom 27. September 2017 war der Geschädigte vom 10. Mai 2017 bis am

3. Oktober 2017 zu 100% und ab dem 4. Oktober 2017 bis am 8. Oktober 2017 zu

50% arbeitsunfähig (O-G 99).

1.3 Der Geschädigte verdiente in den

Monaten April und Mai 2017 inkl. 13. Monatslohn CHF 5'199.85 brutto (O-G 104

f.). Ohne schädigendes Ereignis am 9. Mai 2017 hätte er deshalb in den fünf

Monaten Juni – Oktober 2017 CHF 25'999.25 brutto verdient.

1.4 Dem Geschädigten wurden nach dem

Ereignis vom 9. Mai 2017 Unfalltaggelder ausbezahlt. In den fünf Monaten Juni

bis Oktober 2017 erzielte er damit Einkünfte von CHF 21'118.20 (O-G 106 – 110).

1.5 Die Differenz zum Einkommen, welches

der Geschädigte ohne Ereignis vom 9. Mai 2017 erzielt hätte, beträgt somit

CHF 4'188.05. Dieser Betrag stellt den vom Geschädigten erlittenen

Einkommensschaden dar.

1.6 Die Arbeitsunfähigkeit des

Geschädigten wurde durch die strafbare und damit rechtswidrige Handlung der

Beschuldigten 1 und 2 herbeigeführt. Gestützt auf die Art. 41 ff. OR haben die

Beschuldigten 1 und 2 deshalb dem Geschädigten den Betrag von CHF 4'188.05

unter solidarischer Haftung zu ersetzen. Die Beschuldigten 1 und 2 sind unter

solidarischer Haftbarkeit für inskünftig aus und in Zusammenhang mit den

Straftaten vom 9. / 10. Mai 2017 anfallende Kosten dem Grundsatz

nach zu 100 % schadenersatzpflichtig zu erklären.

2. Genugtuung

2.1 Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern

die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders

wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den

Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und

Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,

ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der

Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.

119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin

nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine

Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf

nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern

muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf

Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen

Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit

einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der

die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117E.

2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

2.2 Die Beschuldigten verletzten die

Privatsphäre des Geschädigten und sein Sicherheitsgefühl in der eigenen Wohnung

durch ihr nächtliches Eindringen, als der Geschädigte schlief, schwer. Der

Geschädigte wurde von den Beschuldigten aus dem Schlaf gerissen und mit einer

Lichtquelle geblendet; er schilderte mehrfach, wie er sich in diesem Moment

hilflos und ohnmächtig gefühlt habe. Die Beschuldigten wurden in der Folge

gegenüber dem Geschädigten tätlich und fügten ihm körperliche Verletzungen zu.

Der Geschädigte war über mehrere Monate wegen psychischer Probleme

arbeitsunfähig und begab sich in ambulante psychiatrische Behandlung. Der

Geschädigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass

er auf Grund des Ereignisses vom 9. Mai 2017 die Schweiz verlassen habe.

2.3 Es liegt damit offensichtlich eine

schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Opfers vor. Die von der

Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 3'000.00, die von Seiten des

Geschädigten unangefochten blieb, erweist sich mit Sicherheit nicht als zu

hoch. Die Genugtuung ist zu bestätigen und es sind die Beschuldigten 1 und 2

unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Geschädigten eine

Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins ab dem 10. Mai 2017 zu bezahlen.

VII. Kosten und Entschädigungen

1.

Verfahrenskosten

1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.

1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00 belaufen sich auf total CHF 6'400.00.

Die Beschuldigten unterliegen mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren im Schuldpunkt,

bestätigt wird ebenso der Entscheid der Vorinstanz über die Zivilforderung.

Allerdings erzielen die beiden Beschuldigten einen nicht unbedeutenden

Teilerfolg hinsichtlich der Strafzumessung.

Der

Beschuldigte 1 wird durch das Berufungsgericht zu einer Freiheitsstrafe von

24 Monaten (statt 38 Monate) verurteilt. Die Strafe wird zudem neu

vollbedingt ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund ist die auf ihn entfallende

Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens, ausmachend CHF 3'200.00, dem Beschuldigten

1 zu 75% aufzuerlegen, ausmachend CHF 2'400.00. Im Übrigen gehen sie zu

Lasten des Staates Solothurn.

Der

Beschuldigte 2 wird neu zu einer Freiheitsstrafe von 26 ½ Monaten (statt

42 Monate) verurteilt. Die Strafe wird neu teilbedingt ausgesprochen, unter

Gewährung des bedingten Vollzuges für einen Strafanteil von 18 ½ Monaten. Es

rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 2 von der auf ihn entfallenden

Hälfte der Kosten 80%, ausmachend CHF 2'560.00, aufzuerlegen. Im Übrigen

gehen sie zu Lasten des Staates Solothurn.

2.

Entschädigungen

2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

der erstinstanzliche Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des

Privatklägers, Rechtsanwältin Rahel Ritz, macht in ihrer Honorarnote für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 21.54 Stunden und Auslagen von

CHF 135.10 geltend. Im geltend gemachten Aufwand sind diverse Positionen

aufgeführt, die sogenannten Kanzleiaufwand darstellen. Dieser ist im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.

Dies betrifft das Studium von Verfügungen, für welches jeweils ein Aufwand von

0.17 bis 0.33 Stunden geltend gemacht wurde. Praxisgemäss handelt es sich um

eine kurze Durchsicht der Verfügung und Anweisung zur Weiterleitung an den

Klienten an die Kanzlei. Für die entsprechenden Positionen (9 Mal 0.17, einmal

0.25 und einmal 0.33, insgesamt 11 Positionen) ist daher jeweils nur ein Aufwand

von 0.08 Stunden zu gewähren, ausmachend eine Kürzung von 1.23 Stunden. Der

Aufwand für die Hauptverhandlung vor dem Obergericht sowie die mündliche

Urteilseröffnung ist im geltend gemachten Aufwand noch nicht eingerechnet.

Dafür sind Rechtanwältin Ritz fünf Stunden zu vergüten. Anzurechnen ist somit

ein Aufwand von total 25.31 Stunden zum Ansatz von CHF 180.00, ausmachend

CHF 4’555.80. Betreffend die Auslagen ist vorliegend nichts zu

beanstanden. Rechtsanwältin Ritz ist jedoch auch für die mündliche Urteilseröffnung

ein Billet der öffentlichen Verkehrsmittel zu vergüten. Somit belaufen sich die

Auslagen auf CHF 166.90. Die Entschädigung beträgt somit CHF 5'086.25

(Honorar CHF 4'555.80, Auslagen CHF 166.80 und 7.7 % Mehrwertsteuer CHF

363.65). Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten

zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren solidarisch gegenüber

beiden Beschuldigten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

2.3 Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Jürg Krumm, macht in seiner Honorarnote für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 28.9 Stunden und Auslagen von

CHF 620.00 geltend. Für die Hauptverhandlung wurde dabei ein Aufwand von

sechs Stunden angenommen. Aufgrund der effektiven Dauer der Verhandlung ist

dieser auf drei Stunden zu kürzen. Hinzuzurechnen sind jedoch 2.1 Stunden für

die mündliche Urteilseröffnung am Folgetag. Für die Vor- und Nachbesprechung

mit dem Klienten ist ein Aufwand von 0.75 Stunden ausreichend (geltend gemacht

wurde eine Stunde). Es ergibt sich somit ein Aufwand von insgesamt 27.75

Stunden. Dies erscheint angemessen, insbesondere da Rechtsanwalt Krumm den

Beschuldigten 1 erst im Berufungsverfahren vertrat und nicht bereits im

erstinstanzlichen Verfahren. Die Entschädigung beträgt somit insgesamt CHF

6'047.35, bestehend aus dem Honorar von CHF 4'995.00 (27.75 Stunden à

CHF 180.00), Auslagen von CHF 620.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer von

CHF 432.35. Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten 1 ist sie durch den Staat Solothurn zu bezahlen, vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

75 % (analog der Kostenverteilung), ausmachend CHF 4'535.50, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 erlauben. Ein

Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

2.4 Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Oliver Wächter, macht in seiner Honorarnote für

das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 23.75 Stunden (ohne

Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) und Auslagen von CHF 261.10

geltend. In Anbetracht dessen, dass Rechtsanwalt Wächter den Beschuldigten 2 bereits

im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat, ist dieser Aufwand überhöht. Es

sind daher folgende Kürzungen vorzunehmen: Rechtsanwalt Wächter macht für das

Studium jeder Verfügung mit Brief an seinen Klienten einen Aufwand von

mindestens 10 Minuten (0.17 Stunden) geltend. Dabei handelt es sich um

Kanzleiaufwand, der nicht separat zu vergüten ist. Für die entsprechenden

Positionen sind daher jeweils nur 5 Minuten statt 10 oder 15 Minuten sowie 10

statt 25 Minuten (insgesamt 12 Positionen, 4 à 10, 6 à 15 und 2 à 25 Minuten)

zu vergüten (Kürzung um total 110 Minuten). Im Weiteren macht der Verteidiger

einen Aufwand von 35 Minuten für das Studium des Urteilsdispositivs der

Vorinstanz geltend. Dieser Posten ist ersatzlos zu streichen, da ihm im erstinstanzlichen

Verfahren eine Stunde für «Nachbearbeitung» entschädigt wurde. Rechtsanwalt

Wächter macht für die Berufungserklärung 290 Minuten geltend. In Anbetracht des

Umfangs von nur 1 ½ Seiten und der vollumfänglichen Anfechtung des

Urteils, ist dies massiv überhöht. Ein Aufwand von 100 Minuten (Streichung von

190 Minuten) ist ausreichend. Des Weiteren macht Rechtsanwalt Wächter für die

Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Plädoyer («Vorbereitung HV»,

«Besprechung mit Kl/Entwurf Plädoyer» und «Ergänzung Plädoyer») insgesamt einen

Aufwand von 515 Minuten geltend. Auch dies erscheint viel zu hoch, da der

Verteidiger den Beschuldigten 2 bereits vor der Vorinstanz vertreten hatte und

daher bereits über Aktenkenntnis verfügte. Im Berufungsverfahren kamen denn auch

keine neuen Erkenntnisse oder Unterlagen zu den Akten. Daher ist ein Aufwand

von insgesamt 335 Minuten für diese drei Positionen angemessen (Kürzung um 180

Minuten). Für die Hauptverhandlung sind Rechtsanwalt Wächter 180 Minuten und

für die Urteilseröffnung inkl. Hin- und Rückfahrt 120 Minuten zu vergüten. Für

die Nachbearbeitung ist indessen ein Aufwand von 30 Minuten ausreichend

(Kürzung um 30 Minuten). Somit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von

total 1'090 Minuten (18.17 Stunden). Ebenfalls zu beanstanden sind die geltend

gemachten Auslagen für Fahrtkosten und Parking von insgesamt CHF 124.00.

Gestützt auf § 157 Abs. 3 des Gebührentarifs (BGS 615.11) sind grundsätzlich

die Kosten eines Bahnbillets 2. Klasse zu entschädigen. Für den Verhandlungstag

sowie die mündliche Urteilseröffnung fallen somit Kosten von CHF 63.60

(zwei Fahrten Olten – Solothurn retour, ohne Ermässigung) an. Die zu

entschädigenden Auslagen betragen somit CHF 200.70.

Der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers wird auf CHF 782.76 festgesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz

zu einem Stundenansatz von CHF 230.00. Rechtsanwalt Wächter gibt zwar

einen Stundenansatz von CHF 250.00 an, praxisgemäss muss für Stundensätze, die

CHF 230.00 übersteigen, jedoch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Klienten

vorgelegt werden (Schreiben der Gerichtskonferenz an den Anwaltsverband des

Kantons Solothurn vom 13. Juni 2012). Eine solche liegt in casu nicht vor.

Daher ist für das volle Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 zu

rechnen.

Die Entschädigung beträgt somit

insgesamt CHF 3'738.60, bestehend aus dem Honorar von CHF 3'270.60

(18.17 Stunden à CHF 180.00), Auslagen von CHF 200.70 und 7.7 % Mehrwertsteuer

von CHF 267.30. Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten 2 ist sie durch den Staat Solothurn zu bezahlen, vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

80 % (analog der Kostenverteilung), ausmachend CHF 2'990.90, sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 80 %, ausmachend

CHF 782.76 (Differenz zum vollen Honorar à CHF

230.00 pro Stunde, inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben.

Demnach wird in Anwendung von

-

(a)Art. 34,

(a)Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs.

1 und 2, Art. 51, Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und Art. 22

Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff. i.V.m.

Art. 405 Abs. 1, Art. 391 Abs. 2, Art. 398 ff, Art. 422 ff StPO; Art. 19 Abs. 1

lit. c i.V.m. lit. g BetmG; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 33 Abs. 1 WG (A.___)

-

(a)Art. 34,

(a)Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,

Art. 51, Art. 69, Art. 109, Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und

Art. 22 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff.,

Art. 391 Abs. 2, Art. 398 ff, Art. 422 ff StPO; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d

i.V.m. lit. g BetmG (B.___)

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde das

Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis

am 19. Juni 2017, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

2.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26.

November 2020 hat sich der Beschuldigte A.___ schuldig gemacht:

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 19. Juni

2017,

-

des Vergehens gegen das

Waffengesetz, begangen am 16. Juni 2017,

-

des mehrfachen Führens

eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, begangen am 16. Juni 2017, 17.

Juni 2017, 19. Juni 2017 und am 4. Juli 2017.

3.

Der Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht:

-

der versuchten räuberischen

Erpressung, begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017,

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017.

4.

Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu

a) einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei

einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum

Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 19. September 2017.

5. Die Untersuchungshaft vom 19. Juni 2017

bis 21. Juni 2017, total 3 Tage, wird dem Beschuldigten A.___ im Vollzugsfall

an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. Auf die Frage des Widerrufs des A.___

mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2015 gewährten

bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00

wird zufolge Zeitablaufs nicht eingetreten.

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde das

Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016

bis zum 19. Juni 2017, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

8.

Der Beschuldigte B.___

hat sich schuldig gemacht:

-

der versuchten räuberischen

Erpressung, begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai

2017,

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017,

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 19. Juni

2017.

9.

Der Beschuldigte B.___

wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 26 ½ Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für

einen Strafanteil von 18 ½ Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren.

b) einer

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

10. Die Untersuchungshaft vom 19. Juni 2017

bis 3. Juli 2017, total 15 Tage, wird dem Beschuldigten B.___ an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

11. Der Antrag des Beschuldigten B.___ auf

eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der Höhe von

CHF 500.00 wird abgewiesen.

12. Der Antrag des Beschuldigten B.___ auf

eine Genugtuung gemäss Art 429 Abs. 1 lit. c StPO von CHF 3'000.00

zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. Juni 2017 wird abgewiesen.

13.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26.

November 2020 wurde das Verfahren gegen C.___ betreffend die folgenden Vorhalte

zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt:

-

Tätlichkeiten, angeblich

begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017,

-

mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis

zum 9. Mai 2017.

14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 hat sich C.___

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, begangen im

April 2017.

15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde C.___ zu

einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

16.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26.

November 2020 wurden folgende bei A.___ und/oder B.___ sichergestellten

Gegenstände eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, nach Rechtskraft

dieses Urteils durch die Polizei zu vernichten (alle Aufbewahrungsort Polizei

Kanton Solothurn, Asservate):

-

Total 614.5 Gramm Marihuana

-

Tupperware mit diversen

Minigrips

-

1 Mischschale

-

1 Feinwaage

-

1 Schlagring in Tupperware

-

1 Joint.

17. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde der bei A.___

beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 660.00 eingezogen und verfällt nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.

18. Die Beschuldigten A.___ und B.___ haben

dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, unter

solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von CHF 4'881.05 sowie eine

Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 10. Mai 2017 zu

bezahlen.

19. Die Beschuldigten A.___ und B.___ werden

dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, unter

solidarischer Haftbarkeit für inskünftig aus und in Zusammenhang mit den

Straftaten vom 9. / 10. Mai 2017 anfallende Kosten dem Grundsatz

nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.

20. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 17 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde der

Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, zur

Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

21. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

18 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde

die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren des früheren unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Privatklägers C.___, Rechtsanwalt Christian Werner, auf

CHF 3'270.65 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren im Umfang von 50% gegenüber A.___, somit CHF 1'635.35, und im Umfang von

50% gegenüber B.___, somit CHF 1'635.30, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

22. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'086.25

(Honorar CHF 4'555.80,

Auslagen CHF 166.80, 7,7% MwSt. CHF 363.65) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse der beiden Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren solidarisch gegenüber

beiden Beschuldigten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

23. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

19 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde

die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren der früheren amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, auf CHF 12'621.90 (inkl.

MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von

CHF 2'609.80 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 220.00 pro Stunde, inkl.

MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

24. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Jürg Krumm, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 6'047.35 (Honorar CHF 4’995.00, Auslagen

CHF 620.00, 7,7 % MwSt. CHF 432.35) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75%

(ausmachend CHF 4'535.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

25. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

20 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde

die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren des amtlichen Verteidigers von

B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, auf CHF 10'791.65 (inkl. MWST und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 2'921.35 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, inkl.

MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

26. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 3'738.60 (Honorar CHF 3'270.60, Auslagen

CHF 200.70, 7,7 % MwSt. CHF 267.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von 80% (ausmachend CHF 2'990.90) sowie

der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 80%, ausmachend

CHF 782.76 (Differenz

zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST von total

CHF 978.45), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

27. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 21 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde die

Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt

Christian Werner, auf CHF 10'687.00 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

28.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00,

total CHF 17'579.85, werden A.___, B.___ und C.___ wie folgt zu auferlegt:

a) Der auf

den Beschuldigten A.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF

10'246.75 festgesetzt (50% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen) und ist

vom Beschuldigten zu bezahlen.

b) Der auf den Beschuldigten B.___

entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 5'776.55 festgesetzt

(40% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten zu

bezahlen.

c) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 22 lit. c

des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde der

auf den Beschuldigten C.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten auf

CHF 1'556.55 festgesetzt (10% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen)

und ist vom Beschuldigten zu bezahlen.

29. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF

6'400.00, wie folgt zu bezahlen:

a) A.___

hat von der Hälfte der Kosten einen Anteil von 75%, ausmachend

CHF 2'400.00, zu bezahlen, im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates

Solothurn;

b) B.___

hat von der Hälfte der Kosten einen Anteil von 80%, ausmachend

CHF 2'560.00, zu bezahlen, im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates

Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Schmid