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Entscheid

STBER.2021.68

eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung, mehrf. Gefährdung des Lebens, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Landesverweis

24. Mai 2023Deutsch115 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 24. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn

Anschlussberufungsklägerin

2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Daniel

Gehrig,

Privatanschlussberufungskläger

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Alexander

Kunz,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend eventualvorsätzliche

schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Widerhandlung gegen

das Waffengesetz, Landesverweis

Es erscheinen zum ersten

Teil der

Hauptverhandlung vor Obergericht vom

23. Juni 2022:

1.

[Der Staatsanwalt],

für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung [eines]

Stagiers;

2.

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

3.

Rechtsanwalt Alexander

Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4.

B.___, Privatkläger;

5.

Rechtsanwalt Daniel

Gehrig, unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers;

6.

C.___ als Zeugin;

7.

[eine Dolmetscherin].

Zudem erscheinen:

-

Familienangehörige des

Beschuldigten als Zuhörer;

-

eine Vertreterin der

Presse.

Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr die

Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt (Präsident von Felten, Oberrichter Marti, a.o.

Ersatzrichter Kiefer, Gerichtsschreiber Wiedmer). In der Folge weist er die

Dolmetscherin auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die

Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die

Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO

i.V.m. Art. 320 StGB hin. Der Beschuldigte macht gegen die Dolmetscherin keine

Ablehnungsgründe geltend.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. April 2021

hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den Parteien angefochtenen

Urteilspunkte. In der Folge erwähnt er die bereits in Rechtskraft erwachsenen

erstinstanzlichen Dispositivziffern 1 (teilweise, soweit den Schuldspruch wegen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend), 8 und 9 (teilweise, soweit

die Höhe der Entschädigung betreffend).

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1.

Vorfragen,

Vorbemerkungen und Anträge der Parteien;

2.

Befragung der Zeugin

C.___;

3.

Befragung des

Beschuldigten;

4.

weitere

Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

5.

Parteivorträge;

6.

letztes Wort des

Beschuldigten;

7.

geheime

Urteilsberatung;

8.

Urteilseröffnung,

vorgesehen gleichentags um 17:00 Uhr.

Rechtsanwalt Kunz und

Rechtsanwalt Gehrig legen ihre Honorarnoten dem Staatsanwalt und dem Gericht vor.

Vorbemerkungen der Parteien

Rechtsanwalt Daniel Gehrig stellt den folgenden

Beweisantrag:

1. Es sei B.___ als Auskunftsperson

einzuvernehmen.

Er führt aus, dass die Befragung des Privatklägers

eigentlich nicht vorgesehen sei, da er bereits vor der Vorinstanz einlässlich

befragt worden sei. Trotzdem sei es sinnvoll, den Privatkläger zu den aktuellen

gesundheitlichen und sonstigen Auswirkungen, die der Vorfall verursacht habe,

so u.a. zur Therapie, Schmerzmittel, etc. zu befragen. Insbesondere, weil seit

dem erstinstanzlichen Urteil bereits einige Monate vergangen seien und Antworten

für die Beurteilung der Privatanschlussberufung hinsichtlich Genugtuung wichtig

seien.

Rechtsanwalt Kunz hält fest, dass Herr A.___

die Zeugin C.___ von ihrer Schweigepflicht entbunden habe. Weiter werde Herr A.___

an der heutigen Verhandlung Deutsch sprechen und nur bei Verständnisproblemen

auf die Dolmetscherin zurückgreifen. Weiter seien einige Familienmitglieder

noch nicht anwesend. Es sei sinnvoll, wenn diese bereits bei der

Zeugeneinvernahme von Frau C.___ im Gerichtssaal anwesend seien.

Der Vorsitzende macht

darauf aufmerksam, dass die Familienmitglieder bereits auf der Tribüne des

Obergerichtssaals sässen.

[Der Staatsanwalt] und

Rechtsanwalt Kunz erheben keine Einwände gegen die Befragung des Privatklägers.

Das Obergericht heisst den Beweisantrag

gut. Der Privatkläger werde im Anschluss an die Befragung des Beschuldigten

einvernommen.

Beweisabnahme

C.___ wird, nachdem sie vom Vorsitzenden

auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Zeugin einvernommen

(Aktenseiten Berufungsverfahren [ASB] 145 ff.).

Der Beschuldigte wird, nachdem er vom

Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die

Aussage und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur

Sache und Person befragt (ASB 154 ff.).

B.___ wird, nachdem er vom Vorsitzenden

auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Auskunftsperson

einvernommen (ASB 170 ff.).

Der Vorsitzende gibt den Parteien

Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.

Keine weiteren Beweisanträge seitens der

Staatsanwaltschaft und des Privatklägers.

Rechtsanwalt Kunz stellt

die folgenden Beweisanträge:

1. Es sei eine psychiatrische Begutachtung des

Beschuldigten anzuordnen.

2. Als Zeuginnen seien einzuvernehmen:

-

D.___, Ehefrau, und

-

E.___, Tochter.

Zur Begründung führt er aus, dass die

Anträge bereits einmal schriftlich abgewiesen worden seien. Er stelle die

Anträge dem Gesamtgericht erneut, weil eine wesentliche Änderung eingetreten

sei. Der Beschuldigte sei in [Ort 2] in der Psychiatrie gewesen, dazu gebe es

einen Bericht. In [Ort 2] sei bereits die Diagnose gestellt worden, wonach der

Beschuldigte an einer Alkohol- und Kokainabhängigkeit leide. Auch die

Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei damals schon diagnostiziert

worden. Dann sei er in die [Suchtklinik] eingetreten, weil er nicht mehr habe schlafen

können. Das sei am Drogenkonsum und am nächtlichen Ausgehverhalten gelegen. Nun

sei erstellt, dass offenbar tiefergreifende Probleme vorlägen. Aufgrund der

Aussagen von Frau C.___ liege bei ihm eine chronifizierte PTBS vor. Dies sei

eine schwere psychische Störung. Sie sei vor Jahrzehnten entstanden und sei

auch im Tatzeitpunkt vorhanden gewesen. Die PTBS habe die Psychologin als behandelbar

taxiert. Alle Voraussetzungen für eine Massnahme seien demnach gegeben. Es müsse

deshalb ein forensisches psychiatrisches Gutachten gemacht werden. Leider sei Herr

Dr. Z.___ von der [Suchtklinik] heute nicht an die Hauptverhandlung gekommen,

obwohl er dies zugesichert habe. Er bedauere das sehr. Dennoch sei heute eine junge

Psychologin vor dem Gericht erschienen. Die von ihr vorgetragene Diagnose werde

nicht nur von ihr gestellt, sondern auch von Dr. Z.___. Deshalb sei eine psychiatrische

Begutachtung zwingend notwendig. Es könne kein Urteil gefällt werden, wenn kein

Gutachten vorliege.

Die beiden anderen Beweisanträge, D.___

und E.___ seien als Zeuginnen einzuvernehmen, wolle er nicht weiter erörtern. Das

habe er bereits, als er die Anträge im Vorgang der Verhandlung gestellt habe. Das

Familien- und Eheleben habe gelitten unter dem Verhalten von Herrn A.___. Er sei

nicht in der Lage gewesen, seinem Leben eine andere Richtung zu geben. Dazu

seien D.___ und E.___ zu befragen.

[Der Staatsanwalt] beantragt die

Abweisung der Beweisanträge. Zur Begründung macht er geltend, dass die

Begutachtung nach Art. 20 StGB den Zweck habe, die Verminderung der Schuldfähigkeit

im Tatzeitpunkt, und nicht die verminderte Schuldfähigkeit basierend auf seinem

aktuellen Zustand, zu prüfen. Das Bundesgericht habe in BGE 132 IV 29 ff.

festgehalten, dass die Diagnose der PTBS nicht geeignet sei, die Beeinträchtigung

der Schuldfähigkeit zu begründen. Er habe zwar unbestrittenermassen im

Tatzeitpunkt Alkohol und Drogen konsumiert. Dieser Konsum habe sich aber ebenso

nicht auf seine Schuldfähigkeit ausgeübt. Denn es lägen Aussagen von Personen

vor, die ihn in der Tatnacht gesehen hätten und gemäss diesen sei er zu keinem

Zeitpunkt angetrunken oder zugekokst gewesen. Sein Konsum sei erst in den letzten

beiden Jahren sehr schlimm geworden. Das Problem der Begutachtung der [Suchtklinik]

sei, dass die Anamnese ausschliesslich auf den Aussagen des Beschuldigten beruhe.

Er habe bei der Psychologin beispielsweise ausgesagt, dass die Demonstrationen

1994 anlässlich eines Fussballspiels zwischen Mazedonien und Albanien stattgefunden

hätten. Diese Aussage müsse verifiziert werden. Das gleiche gelte bezüglich der

Geschichte im Jahre 1999. Man müsse diesbezüglich beispielsweise abklären, wer auf

ihn in diesem Jahr geschossen habe. Stand jetzt wisse man das nicht. Man wisse

auch nicht, wie der Bericht der [Suchtklinik] genau zustande gekommen sei. Es

falle aber auf, dass dieser eine reine Aktenanamnese bzw. Selbstanamnese

darstelle. Herr Kunz habe gesagt, dass die Diagnosen des Konsums von Alkohol

und Kokain bzw. der PTBS schon lange ein Thema gewesen sei. Er komme aber erst

ein paar Tage vor der heutigen, entscheidenden HV auf die Idee, den

Beweisantrag zu stellen, es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Er habe

5 ½ Jahre Zeit gehabt. Das sei eine reine Verzögerungstaktik. Er (der

Staatsanwalt) sei skeptisch, ob nach dieser langen Zeit überhaupt noch seriös abgeklärt

werden könne, wie die Verfassung des Beschuldigten vor 5 ½ Jahren effektiv

gewesen sei. Der Antrag, es sei eine psychiatrische Begutachtung des

Beschuldigten anzuordnen, sei nach dem Gesagten abzuweisen. Die beiden anderen

Beweisanträge, D.___ und E.___ seien als Zeuginnen einzuvernehmen, seien

ebenfalls abzuweisen, da diese nicht nötig seien.

Rechtsanwalt Gehrig beantragt die

Abweisung der Beweisanträge. Er führt dazu aus, dass die Verteidigung nun

offenbar auf die letzte verbliebene Karte spiele: Die psychische Beeinträchtigung.

Der Antrag sei verfahrenstaktisch motiviert. Die Aussagen von Frau C.___, die

wir heute gehört hätten, seien nicht überzeugend. Der Beschuldigte sei in der

Tatnacht in einen Club im Keller des [Fabrikareals] gegangen und er sei früher

in einem Schiesskeller gewesen, dennoch sei von ihr ausgesagt worden, er habe

Angst vor Kellern. Ihre Aussagen seien mit grosser Vorsicht zu geniessen. Zudem

sei die gestellte Diagnose, wonach er an einer PTBS leide, per se nicht

geeignet, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Die beiden

anderen Beweisanträge, D.___ und E.___ seien als Zeuginnen einzuvernehmen,

seien ebenfalls abzuweisen, denn Leumundszeugnisse seien im vorliegenden Fall

nicht sachdienlich. Er wisse nicht, was die beiden Frauen noch für

sachdienliche Aussagen machen könnten.

Das Obergericht zieht sich zur Beratung

der Beweisanträge zurück. Die Verhandlung wird für 40 Minuten unterbrochen.

Beschluss Obergericht

1. Der Beweisantrag auf Anordnung einer psychiatrischen

Begutachtung wird gutgeheissen.

2. Die übrigen Beweisanträge werden

abgewiesen.

Zur Begründung des Beschlusses führt der

Vorsitzende aus, dass die beiden Beweisanträge, D.___ und E.___ seien als

Zeuginnen einzuvernehmen, abgewiesen würden, da aus den Befragungen kein

Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Deshalb seien weitere Befragungen nicht

angezeigt.

Insbesondere werde der Beweisantrag

obsolet, da der Antrag, es sei eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen,

gutgeheissen werde. Dies jedoch nicht, weil beim Beschuldigten Einschränkungen

durch Drogen und Alkohol vorgelegen hätten. Hier sei das Gericht der Meinung,

dass dieser Umstand keine Begutachtung notwendig machen würde. Es bestünden zwar

grosse Zweifel hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten, aber basierend auf

den aktenkundigen Aussagen der Zeugen sei das Gericht nach wie vor der Meinung,

dass von keiner drogen- oder alkoholbedingten Einschränkung der

Schuldunfähigkeit auszugehen sei.

Hinsichtlich der PTBS liege die Sachlage

aber anders. In dem vom Staatsanwalt zitierten BGE 132 IV 29 ff. führe das

Bundesgericht aus, dass eine PTBS praktisch nie geeignet sei, die Einsichtsfähigkeit

eines Beschuldigten einzuschränken, aber in seltenen Fällen die Steuerungsfähigkeit

tangiert werden könne. Das Krankheitsbild des Beschuldigten, das Frau C.___

geschildert habe, sei vielschichtig. Die PTBS habe mehrere Merkmale, zwei davon

seien das Vermeidungsverhalten und die Affektregulation. Das

Vermeidungsverhalten des Beschuldigten sei vorliegend eher nicht auf den

tatrelevanten Zeitpunkt bezogen, die Affektregulation hingegen schon. Es sei

denkbar, dass der Beschuldigte, als er im Keller des [Fabrikareals] gewesen

sei, aus Angst in den Boden geschossen habe. Damit lägen Bezugspunkte zu einer

allenfalls möglichen Überreaktion vor, gepaart mit dissozialen Gedanken. Es

gebe in diesem Punkt gewisse Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten.

Da das Gericht keine psychiatrische Ausbildung habe, müsse ein forensisch-psychiatrisches

Gutachten angeordnet werden, um diese Zweifel zu beseitigen. Es könne auch

nicht nur auf die Aussagen von Frau C.___ abgestellt werden, um ein Gutachten

zu umgehen, denn diese sei keine forensische Psychiaterin. Sie habe aber

dennoch klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Begutachtung vorliegend angezeigt

sei. Es wäre aufgrund der sich präsentierenden Ausgangslage problematisch, wenn

das Gericht zum Schluss käme, es brauche kein Gutachten, weil keinerlei Zweifel

an der Schuldfähigkeit bestünden. Da das Gutachten in kurzer Zeit vorliegen und

damit das Verfahren nicht wesentlich verzögert werde, werde der Beweisantrag

gutgeheissen.

Die Verhandlung wird um 11:15 Uhr

abgebrochen.

Es erscheinen zum zweiten

Teil der

Hauptverhandlung vor Obergericht vom

24. Mai 2023:

1.

[Der Staatsanwalt],

für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

3.

Rechtsanwalt

Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4.

B.___, Privatkläger;

5.

Rechtsanwalt Daniel

Gehrig, unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers;

6.

[eine Dolmetscherin].

Zudem erscheinen:

-

Familienangehörige des

Beschuldigten als Zuhörer.

Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr

die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt (Präsident von Felten, Oberrichter Marti, Oberrichter

Werner, Gerichtsschreiber Wiedmer). A.o. Ersatzrichter Kiefer sei infolge

Pensionierung durch Oberrichter Werner ersetzt worden. In der Folge weist er

die Dolmetscherin auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die

Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die

Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO

i.V.m. Art. 320 StGB hin.

Er führt aus, dass in der Zwischenzeit

das Gutachten eingeholt worden sei.

Vorfragen der Parteien

Rechtsanwalt Gehring reicht eine

Betätigung des Hausarztes des Privatklägers ein, die bestätige, dass dieser in ärztlicher

Behandlung sei. Der Bericht wird zu den Akten genommen (ASB 450).

Die übrigen Parteien haben keine

Vorfragen.

Beweisabnahme

Der Beschuldigte wird, nachdem er vom

Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die

Aussage und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur

Person befragt (ASB 411 ff.).

B.___ wird, nachdem er vom Vorsitzenden

auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Auskunftsperson

einvernommen (ASB 415 ff.).

Der Vorsitzende gibt den Parteien

Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.

Die Parteien stellen keine weiteren

Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

Parteivorträge

[Der Staatsanwalt] stellt und begründet

(ASB 419 ff.) für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge:

1.

Der Beschuldigte A.___

sei schuldig zu sprechen wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung

zum Nachteil von B.___, wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zum Nachteil von

B.___, H.___, I.___ und weiteren namentlich nicht bekannten Personen, alles

begangen am 16. Oktober 2016.

2.

Er sei im Sinne

einer Zusatzstrafe zum Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern

vom 3. November 2021 zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 45

Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 16. bis

29. Oktober 2016 auf die Strafverbüssung.

3.

Gegen A.___ sei für

8 Jahre die Landesverweisung anzuordnen.

4.

Die Landesverweisung

sei im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.

5.

Die Kostennote des

amtlichen Verteidigers sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen und durch

die Gerichtskasse zu vergüten.

6. Die Verfahrenskosten seien dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Gehrig stellt und begründet

(ASB 433 ff.) im Namen und Auftrag des Privatklägers folgende Anträge:

Sachverhalt

I.

Die Berufung sei abzuweisen und der

Beschuldigte und Berufungskläger A.___ sei schuldig zu sprechen wegen:

1. Eventualvorsätzlicher schwerer

Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB), begangen am 16.10.2016, ca. 04:50 Uhr

in [Ort 1], [Adresse], Korridor Untergeschoss, zum Nachteil des Straf- und

Zivilklägers und Anschlussberufungsklägers B.___;

2. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB),

begangen am 16.10.2016, ca. 04:50 Uhr in [Ort 1], [Adresse], Korridor

Untergeschoss, zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers und

Anschlussberufungsklägers B.___.

Erwägungen

II.

Der Beschuldigte und Berufungskläger A.___

sei zu verurteilen,

1.

zu einer

angemessenen harten Strafe;

2.

zur Übernahme der

gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten;

3.

zur Bezahlung der

Interventionskosten des Straf- und Zivilklägers und Anschlussberufungsklägers B.___

im erstinstanzlichen Verfahren, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die

unentgeltliche Rechtspflege im Falle der Nichterhältlichkeit;

4.

zur Bezahlung der

Interventionskosten des Straf- und Zivilklägers und Anschlussberufungsklägers B.___

im vorliegenden Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote von

Rechtsanwalt und Notar Daniel Gehrig, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die

unentgeltliche Rechtspflege im Falle der Nichterhältlichkeit.

III.

1.

Der Beschuldigte und

Berufungskläger A.___ sei in Gutheissung der Anschlussberufung zu verurteilen,

dem Straf- und Zivilkläger und Anschlussberufungskläger B.___ eine angemessene

Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch

CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit 16.10.2016, zu bezahlen.

2.

Der Beschuldigte und

Berufungskläger A.___ sei für sämtlichen Schaden (insbesondere Erwerbsausfall,

Haushaltsschaden, ungedeckte Gesundheitskosten, Erschwerung des

wirtschaftlichen Fortkommens, Wegkosten, etc.), welcher dem Straf- und

Zivilkläger und Anschlussberufungskläger B.___ im Zusammenhang mit dem Ereignis

vom 16.10.2016 erwachsen ist oder in Zukunft noch erwachsen wird, in Anwendung

von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach haftpflichtig zu erklären bei

einer Haftungsquote von 100%. Die Zivilklage sei zwecks Festsetzung der

konkreten Höhe der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.

3.

Auf die Ausscheidung

von anteilsmässigen Verfahrens- und Parteikosten im Zusammenhang mit den

Zivilforderungen sei zu verzichten.

IV.

Im Weiteren sei zu verfügen:

Das amtliche Honorar des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Straf- und Zivilklägers und Anschlussberufungsklägers B.___,

Rechtsanwalt und Notar Daniel Gehrig, sei im vorliegenden Berufungsverfahren

gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.

Rechtsanwalt Kunz stellt und begründet (ASB

452.

ff.) im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:

Unter vollständiger Ersetzung der Ziff.

1, 2, 4-7 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 27. April 2021 (SLSAG.2020.25) und der

zugehörigen Erwägungen sei

1.

A.___ freizusprechen vom Vorwurf der

mehrfachen Gefährdung des Lebens.

2.

A.___ wegen folgender Delikte zu

verurteilen:

-

Fahrlässiger

Körperverletzung i.S. von Art. 125 Abs. 1 StGB, eventualiter Abs. 2 (schwere

Schädigung)

-

Widerhandlung gegen das

Waffengesetz

3.

Es sei festzustellen, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

4.

A.___ sei zu verurteilen, zu einer Freiheitsstrafe

von maximal 9 Monaten, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der

Amtsgerichtspräsidentin S-L vom 3. November 2021.

5.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei

aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzulegen.

6.

Es sei Herrn A.___ die Weisung zu

erteilen, sich weiterhin in psychiatrische Behandlung zu begeben.

7.

Die von A.___ erstandene

Untersuchungshaft sei im Erstehungsfalle an die Strafe anzurechnen.

8.

Es sei von einer Landesverweisung

abzusehen.

9.

A.___ sei zu verpflichten, dem

Privatkläger B.___ einen nach Ermessen des Gerichts festzusetzenden Betrag

zzgl. Zins seit dem 16. Oktober 2016 als Genugtuung zu bezahlen.

10.

Die weiteren Zivilforderungen seien auf

den Zivilweg zu verweisen.

11.

Es sei die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers in Höhe der eingereichten Kostennote zzgl. der Zeit für ihre

Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung festzulegen und die

Gerichtskasse zur Auszahlung des Honorars anzuweisen, und es sei der

Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers festzusetzen.

12.

Die Kosten des gesamten Strafverfahrens

seien verhältnismässig entsprechend dem Umfang der Verurteilungen A.___

aufzuerlegen und im Umfang der Freisprüche auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Hierauf hält Rechtsanwalt Gehrig eine

kurze Replik.

Letztes Wort des Beschuldigten

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort Gebrauch und sagt, dass es ihm leid tue.

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 11:00 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Parteien verzichten auf die

mündliche Urteilseröffnung. Der Gerichtsschreiber wird den Parteien das Urteil

gleichentags telefonisch mitteilen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1.

Am Sonntag, 16. Oktober 2016, 05:09

Uhr, meldeten die Solothurner Spitäler AG bei der Alarmzentrale der Polizei

Kanton Solothurn eine Schussverletzung bei einem Patienten, B.___ (nachfolgend

Privatkläger). Gleichentags um ca. 18:00 Uhr erschien A.___ (nachfolgend

Beschuldigter) beim Polizeiposten [Ort 1] und gab an, er sei im Verlauf des

frühen Morgens im [Fabrikareal] von drei Personen zusammengeschlagen worden.

Aus Angst habe er dann mit einer Schusswaffe geschossen. Er habe jedoch die

falsche Person erwischt, diese Person habe eigentlich nichts gemacht. Er sei

dann in Richtung Süden aus dem Gebäude geflüchtet, dies mitsamt der

Schusswaffe. Etwas entfernt sei er zusammengebrochen und habe ca. 30 Minuten

das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er die

Schusswaffe nicht mehr gehabt. Der Beschuldigte wurde sogleich vorläufig

festgenommen (Akten Seite [AS] 4 ff. und 318 f.).

2.

Am 17. Oktober 2016 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen

qualifizierter einfacher Körperverletzung, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, evtl.

fahrlässig begangen sowie Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1

WG (AS 291). Am 18. Oktober 2016 wurde die Untersuchung ausgedehnt auf den

Vorhalt der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, begangen am 16. Oktober

2016, in [Ort 1], […], [Club], [Fabrikareal] (AS 292).

3.

Am 20. Oktober 2016 ordnete das

Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft über den

Beschuldigten bis zum 30. Oktober 2016 an (AS 331 ff.).

4.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016

genehmigte das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die rückwirkende

Überwachung der Mobilrufnummer 07[…], registriert auf den Beschuldigten, für

die Zeit vom 16. Oktober 2016 bis zum 19. Oktober 2016 (AS 363 ff.).

5.

Am 29. Oktober 2016 entliess die

Staatsanwaltschaft den Beschuldigten aus der Untersuchungshaft (AS 346).

6.

Am 17. April 2018 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen

Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 1 StGB, z.N. von I.___, H.___ und J.___.

Gleichzeitig wurde eine Strafuntersuchung gegen I.___, J.___ und H.___ wegen

Tätlichkeiten z.N. des Beschuldigten eröffnet, alles begangen jeweils am 16.

Oktober 2016 in der Zeit von 02:00 Uhr bis ca. 03:00 Uhr im [Fabrikareal] [Ort

1] (AS 293 f.).

7.

Am 14. Juni 2018 stellte die

Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sowie gegen I.___,

J.___ und H.___ wegen Tätlichkeiten entschädigungslos und unter

Kostenauferlegung auf den Staat ein (AS 306 ff.).

8.

Am 3. September 2018 erhob die

Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten beim Richteramt

Solothurn-Lebern wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung, Art.

122.

Abs. 3 StGB und mehrfacher Gefährdung des Lebens, Art. 129 StGB sowie

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 12

Abs. 1 lit. f WV und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 19a BetmG

(1. Verfahren vor Vorinstanz [nachfolgend AVI-I], S. 1 ff.).

9.

Am 8. Juni 2020 lud die

Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern zum Augenschein im [Fabrikareal]

auf den 6. Oktober 2020 und zur anschliessenden Hauptverhandlung auf den 12.

und 13. Oktober 2020 vor (AVI-I 25 f.).

10.

Am 31. August 2020 erhob die

Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht Solothurn-Lebern gegen den

Beschuldigten wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Art. 123 StGB,

begangen am 17. November 2018 in [Ort 3] z.N. von K.___ sowie am 21. Juni 2019

in [Ort 4] z.N. von L.___, wegen Beschimpfung, Art. 177 StGB, begangen am 21. Juni

2019.

in [Ort 4] z.N. von M.___, wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Art. 186

StGB, begangen am 21. Juni 2019 in [Ort 4] z.N. von M.___ sowie am 1. Mai 2020

in [Ort 4] z.N. von N.___, wegen Drohung, Art. 180 StGB, begangen am 21. Juni

2019, in [Ort 4] z.N. von M.___ sowie wegen mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,

mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Art. 92 Abs. 2 lit. b SVG, mehrfacher

Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mehrfacher

Weigerung der Namensangabe und Irreführung von Behörden und Beamten, § 32 EG

StGB, begangen am 25. Februar 2019 in [Ort 5], am 11. Februar 2020 in [Ort 4],

am 17. Februar 2020 in [Ort 6] sowie am 18. Februar 2020 in [Ort 7], (Verfahren

STA.2019.2466 = SLSAG.2020.19, AVI-I 101 ff.). Mit Verfügung vom 9. September

2020.

(AVI-I 34) verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin die Vereinigung des

neuen Verfahrens mit dem bereits hängigen Verfahren (STA.2016.3772 =

SLSAG.2018.16). Mit Verfügung vom 23. September 2020 verfügte die

Amtsgerichtsstatthalterin die Trennung der beiden Verfahren (AVI-I 46).

11.

Am 27. Oktober 2020 – nach

durchgeführtem Augenschein vom 6. Oktober 2020 und Hauptverhandlung vom 12. Oktober

2020.

(AVI-I 197 ff.) – wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern die Anklage

gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück (AVI-I 57

ff.).

12.

Nach Eingang der geänderten

Anklageschrift vom 20. November 2020 (AVI-II 1 ff.) lud die

Amtsgerichtsstatthalterin am 21. Dezember 2020 zur erneuten Hauptverhandlung

auf den 26. und 27. April 2021 vor (AVI-II 18 f.).

13.

Am 27. April 2021 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (AVI-II 107 ff):

1.

A.___

hat sich schuldig gemacht:

- der

eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung,

- der mehrfachen

Gefährdung des Lebens,

- der Widerhandlung

gegen das Waffengesetz,

alles begangen am 16.

Oktober 2016.

2.

A.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten.

3.

A.___

sind 13 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

A.___

wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

5.

Die

Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

6.

A.___

wird gegenüber dem Privatkläger B.___ für das Ereignis vom 16. Oktober 2016

(eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung) dem Grundsatz nach zu 100%

haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Kläger,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, auf den Zivilweg verwiesen.

7.

A.___

wird verurteilt, dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel

Gehrig, CHF 6'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab dem 16.

Oktober 2016.

8.

Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___,

Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf CHF 9'017.30 (Honorar CHF 7'980.00,

Auslagen CHF 392.60, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 644.70) festgesetzt und ist

zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10.

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 2'192.80 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro

Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz,

wird auf CHF 9'729.75 (Honorar CHF 8'850.60, Auslagen CHF 183.50, 7.7 % Mehrwertsteuer

CHF 695.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 5'295.60 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 280.00 pro Stunde), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.

A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 8'000.00, total

CHF 14'300.00, zu bezahlen.

14.

Am 3. Mai 2021 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (AVI-II 186).

15.

Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils am 21. Juli 2021 (AVI-II 190) erklärte der Beschuldigte am

10.

August 2021 die Berufung (ASB 5 ff.). Die Berufungserklärung des

Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche hinsichtlich der Vorhalte

der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung und der mehrfachen

Gefährdung des Lebens (Ziff. 1 Urteil Vorinstanz, 1. und 2. Lemma). Der

Beschuldigte beantragt diesbezüglich Freisprüche, eventualiter auch vom Vorwurf

der fahrlässigen schweren Körperverletzung. Nicht angefochten wird der

Schuldspruch hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Waffengesetz

(Ziff. 1, 3. Lemma). Weiter richtet sich die Berufungserklärung des

Beschuldigten gegen die Strafzumessung (Ziff. 2), die Landesverweisung inkl.

Ausschreibung im SIS (Ziff. 4 und 5) sowie die Zivilforderungen (Ziff. 6 und

7). Schliesslich beantragte der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung u.a.

auch die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten.

16.

Mit Anschlussberufung vom 20. August

2021.

(ASB 18) beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer länger

dauernden Landesverweisung (Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils).

17.

Mit Anschlussberufung vom 6.

September 2021 (ASB 21 f.) beantragte der Privatkläger eine höhere Genugtuung

(Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils).

18.

In Rechtskraft erwachsen sind somit

die folgenden Ziffern des vorinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1, 3. Lemma: Schuldspruch

wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz;

-

Ziff. 8 und 9: Höhe der

Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt

Gehrig sowie des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Kunz.

19.

Mit Verfügung vom 20. September 2021

wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Begutachtung des Beschuldigten ab

und stellte in Aussicht, beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern,

Forensische Toxikologie und Chemie, Prof. Dr. X.___ einen ergänzenden Bericht/Gutachten

zum Forensisch-toxikologischen Abschlussbericht vom 31. Oktober 2016 einzuholen

(ASB 25 ff.).

20.

Am 9. November 2021 ging das

Forensisch-toxikologische Aktengutachten von Prof. Dr. X.___ und Dr. Y.___ beim

Berufungsgericht ein (ASB 35 ff.).

21.

Am 13. Januar 2022 beantragte der

Beschuldigte erneut ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der

Schuldfähigkeit bzw. Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten sowie

allfälliger Massnahmen (ASB 47 f.).

22.

Am 2. März 2022 wurden die Parteien

zur Berufungsverhandlung auf den 23. Juni 2022 vorgeladen (ASB 52 f.).

23.

Mit Verfügung vom 15. März 2022 wies

der Instruktionsrichter den Antrag des Beschuldigten vom 13. Januar 2022 auf

Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens ab (ASB 62 f.).

24.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom

23.

Juni 2022 stellte der Beschuldigte erneut den Antrag auf

Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung, was vom Berufungsgericht

gutgeheissen wurde. In der Folge wurde die Hauptverhandlung zwecks Erstellung

des Gutachtens abgebrochen.

25.

Mit Verfügung vom

24.

Juni 2022 wurde den Parteien der für das Gutachten vorgesehene

Fragekatalog zugestellt und Dr. med. W.___ als sachverständige Person

vorgeschlagen (ASB 183 ff.).

26.

Nachdem gegen die Einsetzung des

Sachverständigen keine Einwände vorgebracht worden waren, wurde Dr. med. W.___

der Auftrag zur Erstellung der Expertise mit Verfügung vom

13.

Juli 2022 erteilt (ASB 194 ff.).

27.

Am 28. November 2022 ging

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. W.___ beim Berufungsgericht ein (ASB

278.

ff.).

28.

Am 1. Februar 2023 wurden

die Parteien zum zweiten Teil der Berufungsverhandlung auf den

24.

Mai 2023 vorgeladen (ASB 374 f.).

II. Beweiswürdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt hinsichtlich der Vorhalte der

eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, ev. fahrlässige

Körperverletzung mit schwerer Schädigung, und der mehrfachen Gefährdung des

Lebens

1.

Die Vorhalte

1.1

Der

konkrete Vorhalt der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, Art.

122.

Abs. 3 StGB, lautet wie folgt (Vorhalt 1):

«begangen am 16. Oktober 2016, ca. 04:50

Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Korridor Untergeschoss "[Fabrikareal]",

zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte im engen Korridor mit einer

Pistole Kaliber .40 aus einer Distanz zwischen ca. drei und acht Metern kurz

nacheinander zweimal in Richtung der im Korridor vor dem Lokal (vor dessen

Eingangstüre der Quergang zu den WC-Anlagen beginnt) stehenden evtl. auf ihn

zugehenden Personen resp. des aus dem zu den WC-Anlagen führenden Quergang um

die Ecke biegenden H.___ schoss. Dabei hielt er den Lauf tief, wodurch das

Projektil des einen Schusses ca. 30 cm über Boden direkt in eine Trockenbauwand

einschlug, wo es ganz sichergestellt werden konnte. Das andere Projektil

prallte auf den Betonfussboden vor ihm auf und zerlegte sich in mehrere

Einzelteile, welche unkontrolliert weiterflogen. Der Bleikern traf zufällig den

für den Beschuldigten gar noch nicht sichtbaren, nach H.___ vom WC herkommenden

B.___ im linken Knie. Dieser Treffer verursachte beim Verletzten eine

Gelenkseröffnung sowie eine suprakondyläre laterale Knochenläsion, was eine

Operation und verschiedene Behandlungen sowie eine Arbeitsunfähigkeit zu 100%

bis mindestens am 15. August 2017 nach sich zog, was einer schweren Schädigung

der körperlichen Gesundheit von B.___ gleichkommt. Durch die zweifache

Schussabgabe unter den gegebenen räumlich engen Verhältnissen und der mehreren

Personen vor ihm nahm der Beschuldigte, der um die mit dem Gebrauch von

Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren weiss, in Kauf, eine der Personen schwer

zu verletzen».

Eventualiter wird dem Beschuldigten fahrlässige

Körperverletzung mit schwerer Schädigung, Art. 125 Abs. 2 StGB, vorgehalten,

«begangen am 16. Oktober 2016, ca. 04:50

Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Korridor Untergeschoss "[Fabrikareal]",

zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte im engen Korridor mit einer

Pistole Kaliber .40 aus einer Distanz zwischen ca. drei und acht Metern kurz

nacheinander zweimal in Richtung der im Korridor vor dem Lokal (vor dessen

Eingangstüre der Quergang zu den WC-Anlagen beginnt) stehenden evtl. auf ihn

zugehenden Personen resp. des aus dem zu den WC-Anlagen führenden Quergang um

die Ecke biegenden H.___ schoss. Dabei hielt er den Lauf tief, wodurch das

Projektil des einen Schusses ca. 30 cm über Boden direkt in eine Trockenbauwand

einschlug, wo es ganz sichergestellt werden konnte. Das andere Projektil

prallte auf den Betonfussboden vor ihm auf und zerlegte sich in mehrere

Einzelteile, welche unkontrolliert weiterflogen. Der Bleikern traf zufällig den

für den Beschuldigten gar noch nicht sichtbaren, nach H.___ vom WC herkommenden

B.___ im linken Knie. Dieser Treffer verursachte beim Verletzten eine Gelenkseröffnung

sowie eine suprakondyläre laterale Knochenläsion, was eine Operation und

verschiedene Behandlungen sowie eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% bis mindestens

am 15. August 2017 nach sich zog, was einer schweren Schädigung der

körperlichen Gesundheit von B.___ gleichkommt. Der Beschuldigte wusste zum

Zeitpunkt der Tat um die mit dem Gebrauch von Faustfeuerwaffen in grosser Nähe

von Menschen verbundenen Gefahren, konnte und musste aufgrund der geschilderten

Umstände (wie mehrere Personen in engen räumlichen Verhältnissen, schlechte

Beleuchtung, vorgängige tätliche Auseinandersetzung und damit einhergehende

emotionale Erregung bei ihm, Unkenntnis der Tatwaffe und deren für ihn

unerlaubten Tragens) die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers erkennen und

überschritt zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos (das eine Schussabgabe

überhaupt nicht gerechtfertigt hätte). Damit war seine Handlungsweise

sorgfaltswidrig. Wenn er nicht geschossen hätte, wäre der Taterfolg ohne

Weiteres vermeidbar gewesen, denn sein Verhalten war die einzige Ursache des

Erfolgs.»

1.2

Schliesslich wird dem Beschuldigten mehrfache

Gefährdung des Lebens, Art. 129 StGB, vorgeworfen (Vorhalt 2),

«begangen am 16. Oktober 2016, ca. 04:50

Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Korridor Untergeschoss "[Fabrikareal]",

zum Nachteil von B.___, H.___, I.___ und weiteren namentlich unbekannten

Personen, indem der Beschuldigte im engen Korridor mit einer Pistole Kaliber

.40 aus einer Distanz zwischen ca. drei und acht Metern kurz nacheinander

zweimal in Richtung der im Korridor vor dem Lokal (vor dessen Eingangstüre der

Quergang zu den WC-Anlagen beginnt) stehenden evtl. auf ihn zugehenden Personen

resp. des aus dem zu den WC-Anlagen führenden Quergang um die Ecke biegenden H.___

schoss. Dabei hielt er den Lauf tief, wodurch das Projektil des einen Schusses

ca. 30 cm über Boden direkt in eine Trockenbauwand einschlug, wo es ganz

sichergestellt werden konnte. Das andere Projektil prallte auf den

Betonfussboden vor ihm auf und zerlegte sich in mehrere Einzelteile, welche

unkontrolliert weiterflogen. Der Bleikern traf zufällig den vom WC herkommenden

B.___ im linken Knie. Durch die beiden Schussabgaben gefährdete der

Beschuldigte die Leben der erwähnten Personen unmittelbar und konkret, da sich

aus seinem Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die

Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergab, hatte er doch

keinen Einfluss auf die Flugbahnen der Querschläger. Er wusste um die mit dem

Gebrauch von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren und handelte trotz der

erkannten Lebensgefahr, vertraute aber darauf, die Gefahr werde sich nicht

realisieren. Sein Vorgehen war skrupellos, weil er mit seinem Vorgehen eine

besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit offenbarte.»

2.

Vorbemerkung zur Beweiswürdigung

Seitens des Beschuldigten wird dem

Grundsatz nach nicht bestritten, am 16. Oktober 2016 im Keller des [Fabrikareals]

zwei Schüsse mit einer Pistole Kaliber .40 abgegeben zu haben. Was jedoch die

genaueren Tatumstände anbelangt, insbesondere welche Personen sich in

Schussrichtung auf dem Gang aufgehalten haben, weichen die Aussagen des

Beschuldigten von den Aussagen des Privatklägers sowie der weiteren befragten

Personen ab. Unbestritten ist weiter, dass sich vor der Schussabgabe eine

Auseinandersetzung ereignet hatte, in deren Verlauf der Beschuldigte verletzt worden

war. Auch diesbezüglich gehen jedoch die Aussagen der Beteiligten hinsichtlich

der Frage, wer die Auseinandersetzung begonnen und wer sich aktiv daran

beteiligt hat, auseinander. Unter diesen Umständen stellt sich im Nachfolgenden

die Frage der Beweiswürdigung. Hierzu kann vorweg auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung unter II./B, S. 8 ff. des

begründeten Urteils verwiesen werden.

3.

Objektive Beweismittel

3.1

Zur allgemeinen Orientierung über

die Räumlichkeiten im Untergeschoss des [Fabrikareals] mit den diversen Lokalen

kann vorweg auf den sich in den Akten befindenden Plan mit Mieterspiegel

verwiesen werden (AS 63 ff.).

Weiter befinden sich in den Akten diverse

fotografische Aufnahmen der Polizei über die Verletzungen des Privatklägers,

die von ihm getragenen Kleider, die beiden abgefeuerten Projektile sowie die

vor Ort gefundenen weiteren Spuren (AS 66 ff.).

Schliesslich existiert eine

Videoaufzeichnung, welche sowohl den Beschuldigten wie auch den Privatkläger vor

resp. nach der Tat zeigen (AS 108 ff.). Von der eigentlichen Schussabgabe liegt

jedoch keine Aufzeichnung vor.

Die Tatwaffe konnte nicht aufgefunden

werden.

3.2

Spurenbericht der Polizei Kanton

Solothurn vom 9. November 2016

Aufgrund der Spurensicherung beim

Geschädigten sowie am Tatort kamen die Kriminaltechniker der Polizei Kanton

Solothurn in ihrem Spurenbericht vom 9. November 2016 (AS 47) zum Schluss, dass

durch den Schützen, A.___, zwei Schüsse im Korridor des [Fabrikareals]

abgegeben worden seien. Das eine Projektil sei auf einer Höhe von ca. 28 cm

über dem Boden in die Trockenbauwand nach dem Abzweiger zu den Toiletten eingedrungen.

Das andere Projektil habe den Boden getroffen und sich dabei zerschlagen. Teile

des Geschossmantels und des Bleikerns seien danach unkontrolliert

weitergeflogen, wobei der Bleikern den Geschädigten, B.___, im Bereich des

linken Knies in den Oberschenkel getroffen habe.

3.3

Arztberichte

Der Kurzbericht des [Spitals] vom 19.

Oktober 2016 (AS 123 f.) diagnostizierte beim Geschädigten eine „Schussverletzung

Knie links anterolateral mit/bei Gelenkeröffnung und suprakondylärer lateraler

Knochenläsion“. Weiter wurde diesem eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% für den

Zeitraum vom 16. Oktober 2016 bis zum 28. November 2016 attestiert. Die

Arbeitsunfähigkeit wurde sodann gemäss dem Unfallschein der Suva Solothurn von

verschiedenen Ärzten mehrfach verlängert bis letztlich zum 15. August 2017 (AS

432).

Aufgrund der Angaben von A.___, vor der

Schussabgabe zusammengeschlagen worden zu sein, wurde dieser vor der

Überführung ins Untersuchungsgefängnis einer Kontrolle im [Spital] zugeführt.

Der Notfallbericht des [Spitals] vom 17. Oktober 2016 nennt als Diagnose eine

Kontusion des Nasenbeins vom 16. Oktober 2016 (St. n. Fraktur os nasale 2004).

Der Nasenrücken wies Schwellungen mit Kratzspuren auf, wobei keine Hämatome oder

Druckdolenz am restlichen Gesichtsschädel festgestellt werden konnten. Zudem

wurde eine Hüftkontusion links diagnostiziert (AS 126 f.).

Der forensisch-toxikologische

Abschlussbericht der Universität Bern vom 31. Oktober 2016 (AS 133 ff.) zeigt

auf, dass A.___ positiv auf Kokain getestet wurde. Alkohol konnte hingegen nicht

nachgewiesen werden, wobei erwähnt wird, dass die Blut- und Urinentnahme erst

um 20:10 Uhr bzw. 20:15 Uhr erfolgen konnte, da der Beschuldigte sich erst

Stunden nach der Tat der Polizei gestellt hatte. Zwischen Ereignis und

Blutentnahme seien ca. 16 Stunden vergangen. Allfällig zum Zeitpunkt des Ereignisses

im Blut vorhanden gewesener Ethanol dürfte während dieser Zeit vollständig

durch den Stoffwechsel des Körpers abgebaut worden sein.

Auch der Geschädigte, B.___, wurde

gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht vom 31. Oktober 2016 (AS 139

ff.) positiv auf Kokain getestet. Des Weiteren ergab die Blutauswertung eine rückgerechnete

Alkoholkonzentration von 1.32 (Minimalwert) – 1.86 (Maximalwert) Gewichts-Promille.

Das forensisch-toxikologische

Aktengutachten von Prof. Dr. X.___ und Dr. Y.___ vom 9. November 2021 kam hinsichtlich

des Beschuldigten zu folgenden Schlüssen (ASB 35 ff.):

Die Blutentnahme habe am 16. Oktober

2021.

um 20:10 Uhr stattgefunden. Zwischen 04:50 Uhr und 20:10 Uhr seien 15

Stunden und 20 Minuten vergangen. Die Halbwertszeit von Cocain betrage zwischen

0.7

und 1.5 Stunden. Bei chronischem Konsum könne die terminale Halbwertszeit

verlängert sein. Bei einer grossen Konsummenge könnten die in der Blutprobe

nachgewiesene Cocainkonzentration sowie die Metaboliten-Konzentrationen von

einem Konsum stammen, der vor der Tat (04:50 Uhr) stattgefunden habe. Ein

Konsum nach der Tat könne ebenfalls zu den nachgewiesenen Konzentrationen in

der Blutprobe geführt haben. Wenn der Cocainkonsum vor der Tatzeit erfolgt sei,

müsste es sich um eine hohe Dosis gehandelt haben. Die Elimination von Cocain

unterscheide sich bei einfachem Konsum von der Elimination bei chronischem

Konsum, insbesondere durch eine Verlängerung der Nachweisbarkeit von Cocain.

Bei der Angabe "0.5 g Kokain" durch den Beschuldigten sei die Reinheit

des konsumierten Cocains, also der tatsächliche Wirkstoffgehalt, und damit die

konsumierte Dosis (Cocain-Hydrochlorid oder Cocain-Base) nicht bekannt. Auch

ohne diesbezüglich eine genauere Berechnung durchführen zu können, könnten die

Analysenergebnisse mit den Angaben des Beschuldigten in Einklang stehen. Wenn

ein Konsum wie vom Beschuldigten angegeben stattgefunden habe, könne der

Beschuldigte zum Zeitpunkt des Ereignisses noch unter dem ausklingenden

Einfluss von Kokain gestanden haben. Da zwischen Konsumende und Tatzeit bereits

4.

h 20 min vergangen gewesen seien, sei die euphorisierende Wirkung, welche in

der Regel weniger als 4 Stunden anhalte, bereits deutlich abgefallen. Der

genaue Einfluss von Cocain könne nicht quantifiziert werden. Hier gäbe es

erhebliche Variationsbreiten aufgrund von Gewöhnung und sonstigen interindividuellen

Unterschieden. Die Analyseergebnisse liessen keine Rückschlüsse darauf zu, ob

der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gleichzeitig unter dem Einfluss von Kokain

und Alkohol gestanden habe, da kein Ethylalkohol im Blut nachweisbar gewesen

sei. Aufgrund einer möglichen Alkoholelimination in der verstrichenen Zeit

zwischen Trinkbeginn und Blutentnahme (ca. 23 Stunden) könne Ethanol bereits

vollständig eliminiert worden sein. Eine Berechnung der theoretischen

Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit könne erfolgen, wenn das Körpergewicht

zusätzlich zu den bisherigen Angaben vorliege. Bei gleichzeitigem Konsum von

Cocain und Alkohol komme es in der Regel zur Wirkungsverstärkung. Unter anderem

könne es auch zu gesteigerter Aggressivität führen. Für die Tatzeit könne die

Wirkung von Cocain/Alkohol nicht genauer beurteilt werden, da – bei

Zugrundelegung der Konsumangaben des Beschuldigten zu Cocain (23:30 - 00:30

Uhr) – die berauschende/euphorisierende Wirkung des Cocains bereits abgefallen

sein müsste. Eine Gewöhnung wirke sich für beide Substanzen und für Mischkonsum

dahingehend aus, dass Wirkungen und Nebenwirkungen weniger stark ausgeprägt

seien.

3.4

Psychiatrisches Gutachten von Dr.

med. W.___

In seinem psychiatrischen Gutachten vom

28.

November 2022 kommt Dr. med. W.___ zu folgenden Schlüssen (ASB

278.

ff.:

Beim Beschuldigten liege als

überdauernde Störung eine dissoziale Persönlichkeitsstörung üblicher Schwere

vor. Im Bereich von Suchtstoffen liege heute mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine Abhängigkeitsstörung für Alkohol und für Kokain vor. Es

sei zwar möglich, aber eher unwahrscheinlich, dass diese Abhängigkeitsstörung

auch schon im Jahr 2016 vorgelegen habe. Es dürfte damals noch ein Lebensstil

bezogener wiederholter, allenfalls zeitweise auch übermässiger Konsum gewesen

sein. Es sei gut möglich, dass er zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei.

Bei Betrachtung der Tatmerkmale falle auf, dass sein Handeln nicht hoch

impulsiv gewesen sei, sondern insgesamt sehr zielgerichtet, in Etappen sowie

über einen längeren Zeitraum hinweg. Es habe von ihm organisierte Helfer

gegeben, wie die Person, die ihm die Waffe überlassen habe, und eine andere,

die ihn zum Tatort chauffiert habe. Der deliktische Wille erscheine eher gross

und Ratschläge seines Fahrers, sich doch lieber nach Hause oder ins Spital

fahren zu lassen, habe er in den Wind geschlagen. Hinweise auf einen «grossen

Angstzustand» oder einen «Trance-Zustand», wie die Therapeutin wohlwollend

vermutet habe, gebe es hier gar nicht. Es sei nicht zu sehen, dass der

Beschuldigte aufgrund seiner Dissozialität mit Merkmalen wie erhöhter

Gewaltbereitschaft oder einer allfälligen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt in

seiner Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat vermindert gewesen sei.

Aus ärztlicher Sicht sei von einer vollen Einsichtsfähigkeit zu sprechen.

Bezüglich der Steuerungsfähigkeit sei zu

diskutieren, wie weit seine überdauernde Gewaltbereitschaft und erhöhte

Kränkbarkeit und eine allfällige akute Alkoholisierung ihn von anderen Tätern

vergleichbarer Handlungen deutlich unterscheiden lasse. Eine gewisse

Alkoholisierung treffe man dabei bei einem grossen Anteil der Täter von Gewaltdelikten

an. Es gebe keine Hinweise auf eine besonders schwere Alkoholisierung, vielmehr

lägen Hinweise vor, die klar dagegensprächen und die auf ein sehr

zielorientiertes und in Etappen geschehenes Vorgehen des Exploranden hinwiesen.

Die mit seiner Persönlichkeitsstörung

verbundene erhöhte Kränkbarkeit und rasche Aggressionsbereitschaft unterscheide

ihn nicht derartig vom durchschnittlichen Täter vergleichbarer Handlungen, dass

eine bedeutsame Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sei. Aus

forensisch-psychiatrischer Sicht sei der Explorand damit als voll schuldfähig

anzusehen.

4.

Aussagen der Verfahrensbeteiligten

und Zeugen

4.1

B.___ machte am 16. Oktober 2016

gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 192 ff.):

Er habe sich im [Musikclub 1] befunden

(Beilage 1). Die Besucher seien alles Albaner gewesen, die Sängerinnen aber

Rumäninnen. Ca. 5 Minuten, nachdem er sein Getränk erhalten habe, sei er auf

die Toilette gegangen, ungefähr 2 Minuten lang. Als er von den Toiletten nach

draussen gegangen sei, habe er eine oder zwei Personen gesehen. Es sei ein sehr

langer Korridor dort. Er habe gehört, dass aus einer Pistole geschossen worden

sei. Die Personen hätten sich ca. 10 Meter oder mehr vor ihm befunden, auch im

Korridor. Er habe den Knall gehört und dann gespürt, dass sein Knie gebrannt

habe. Er sei wieder zurückgekehrt, da man durch den Korridor auch auf der

anderen Seite durchlaufen könne. Die Person, welche geschossen habe, sei vorher

nicht im selben Lokal wie er und seine Kollegen gewesen. Er sei also zurückgelaufen

und dann seien auch seine Kollegen nach draussen und hätten gesehen, dass er

blute. Sie seien zu ihm gekommen und hätten ihn gepackt und nach draussen

gebracht. Sie hätten ihn dann mit einem privaten Wagen ins Spital gefahren, da

er sehr stark geblutet habe. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte auf hin

habe schiessen wollen. Er habe den Schützen nicht gesehen. Es sei dunkel

gewesen und er sei auch ein wenig betrunken gewesen. Er habe mit niemandem

Probleme gehabt. Er sei nach der Toilette direkt rechts in diesen kleinen Gang

gelaufen. Danach sei er zu diesem langen Gang gekommen und dort habe er nach

links laufen wollen zum Musikclub, wo er zuvor gewesen sei. Unmittelbar nachdem

er in den grossen Korridor gegangen sei, sei er angeschossen worden. Er habe

sich vielleicht bereits einen Meter auf dem langen Korridor befunden, aber

nicht länger. Deswegen habe er es auch nicht gesehen bzw. wohl nicht ganz nach

vorne geschaut. Genau in diesem Moment habe es dann auch schon geknallt. Er

habe es nur einmal knallen hören. Die Waffe habe er nicht gesehen. Er sei dann

wieder zurück in Richtung Toilette gegangen. Es habe ihn dabei niemand

verfolgt. Als es geknallt habe, habe er von weitem zwei Personen gesehen. Er

habe auch gespürt, dass ihn etwas, also wahrscheinlich eine Kugel, getroffen habe.

Er habe einen starken Stoss in seinem linken Bein gespürt. Es habe auch direkt

angefangen zu bluten. Er sei vom [Musikclub 1] zuerst nach links in den langen

Gang und dann nach rechts zu den Toiletten. Denselben Weg habe er dann auch

wieder zurück gewählt. Die anderen Personen, es seien vielleicht zwei oder drei

gewesen, seien ein bisschen vor der Tür vor dem [Musikclub 1] gewesen. Anmerkung

im Protokoll: Der Standort des Privatklägers bei der Schussabgabe wird auf

Beilage 1 mit einem X gekennzeichnet, der Standort der unbekannten Personen mit

einem Kreis.

Anlässlich der staatsanwaltlichen

Befragung vom 17. April 2018 machte B.___ folgende Aussagen (AS 278 ff.):

H.___ sei auch auf der Toilette gewesen.

Sie hätten zusammen gesprochen. Er wisse nicht, ob dieser vor oder nach ihm aus

der Toilette rausgekommen sei. H.___ sei vielleicht ein bis zwei Minuten vor

ihm aus der Toilette raus.

Anlässlich des gerichtlichen Augenscheins

vom 6. Oktober 2020 machte B.___ folgende Aussage (AVI-I 202 ff.):

Er sei von der Toilette gekommen. Er habe

den Beschuldigten an diesem Tag nicht gesehen. Von der Toilette sei er dann in

Richtung des Hauptgangs gelaufen und habe nur einen Schuss gehört. Da sei er

schon auf dem Hauptgang gestanden. Wo der Beschuldigte gestanden sei, wisse er

nicht, da er diesen nicht gesehen habe. Es seien nur drei Leute da gewesen. Der

Chef von einem der Lokale sei da gewesen, diesen habe er gegrüsst. Das sei Herr

H.___. Es seien auch andere Leute da gewesen. Hier gebe es drei Lokale, eines

davon sei rumänisch. Die beiden anderen seien auch offen gewesen. Er habe Herrn

H.___ im Gang vor den Toiletten gegrüsst und sei dann selbst auf die Toilette

gegangen. Als er wieder herausgekommen sei, seien dort schon ein paar Leute

gewesen. Er habe aber nicht alle erkennen können. Ja, Herr H.___ sei auch dort

gewesen. Er, B.___, sei nur in diese Richtung gelaufen, aber er wisse nicht,

was H.___ gemacht habe. Dann habe ihn der Schuss getroffen. Ob H.___ aggressiv

gewesen sei als er ihn gesehen habe? Nein. Er habe auch nicht gesehen, dass

Herr H.___ jemanden habe angreifen wollen. Als er den ersten Schuss gehört

habe, sei er, B.___, im Bereich des Hauptgangs auf der Höhe der Abzweigung zu

den Toiletten gewesen. Auf Vorhalt, wonach H.___ gesagt habe, dass er B.___ bei

den Toiletten getroffen habe und dort den ersten Schuss gehört habe: Nein, das

stimme nicht. Wenn er dort den ersten Schuss gehört hätte, wäre er nicht

rausgekommen. Auf Vorhalt, wonach er gemäss Aussage H.___ mit diesem zusammen

von der Toilette in Richtung des Hauptganges gegangen sei: Er habe ihn schon

gesehen, aber dieser sei hinter ihm oder vor ihm gewesen. Er könne es nicht

genau sagen. Sie hätten die Toilette nicht zusammen verlassen. Sie seien

nacheinander gegangen. Er wisse aber nicht mehr, ob H.___ hinter ihm oder vor

ihm gewesen sei. Soweit er sich erinnere habe er nur einen Schuss gehört. Die

Distanz zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten wird mit 11 Meter

gemessen.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26.

April 2021 machte B.___ folgende Aussagen (AVI-II 63 ff.):

Als er von der Toilette gekommen sei,

sei Herr H.___ hinter ihm gewesen. Um die Ecke habe er drei Personen gesehen

und den Schuss gehört.

4.2

[…], die Schwester des

Beschuldigten, machte am 17. Oktober 2016 folgende Aussagen gegenüber der

Polizei (AS 200 ff.):

Gestern am Morgen sei ihr Bruder um ca.

10:30 zu ihnen gekommen. Er sei ein bisschen betrunken gewesen. Er habe gesagt,

dass er eine Schlägerei gehabt habe. Es habe ausgesehen, als sei seine Nase

gebrochen. Er habe nicht gesagt, was passiert sei. Er habe nur gemeint, man

habe ihm abgepasst. Dass alles geplant gewesen sei. Er habe gesagt, dass er

auch jemanden geschlagen habe, jemand unschuldigen. Er sei zusammengeschlagen

worden und dann weggegangen. Darauf sei er noch einmal zurückgegangen, wieso

wisse sie nicht. Er habe nichts über eine Waffe gesagt. Ihr Mann habe dann zu

ihrem Bruder gesagt, er solle zur Polizei gehen. Er habe ihn dann zur Polizei

begleitet. Sie wisse nichts davon, ob ihr Mann oder ihr Bruder eine Waffe

(Pistole oder so) habe. Sie sei zu 99 % sicher, dass ihr Mann keine habe. Ob

ihr Bruder eine habe, wisse sie nicht.

4.3

H.___ machte am 18. Oktober 2016

gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 206 ff.):

Er sei in einem Lokal gewesen, das jetzt

von einem Eritreer geführt werde. Vor zwei Jahren habe dieses Lokal noch ihm

gehört. Er sei mit seinem Schwiegersohn dort gewesen. Der Beschuldigte habe ihn

dann raus auf den Korridor gebeten. Er habe Geld von ihm gewollt. Er habe ihm

gesagt, er habe keins. Er habe etwa 10 bis 15 Minuten mit ihm diskutiert. Der

Beschuldigte habe dann gesagt, dass sie sich wiedersehen würden und sei davongelaufen.

Später sei er mit seinem Schwiegersohn nach draussen gegangen. Beim [Grossverteiler]

habe der Beschuldigte wieder angefangen, mit ihm zu streiten. Er wisse nicht,

vielleicht sei dieser ja unter Drogen oder betrunken gewesen. Er habe

angefangen mit den Händen so Bewegungen zu machen und immer eindringlicher Geld

von ihm verlangt. Der Beschuldigte habe ihn dann auf den Rücken geschlagen,

worauf er zurückgeschlagen habe. Danach seien Leute dazwischengekommen, die sie

getrennt hätten. Der Beschuldigte sei wieder ins [Fabrikareal] ins

Untergeschoss. Er sei auch wieder rein. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte

den langen Korridor ganz nach hinten gegangen sei. Dort habe es links und

rechts einen Raum am Ende des Ganges. Aus diesen beiden Lokalen seien einige

Personen rausgekommen. Es sei unruhig geworden im Gang. Er glaube, der

Beschuldigte habe gewollt, dass die Personen aus den beiden Räumen ihm helfen.

Das hätten sie aber nicht getan. Der Beschuldigte sei dann verschwunden. Etwa

eine halbe Stunde später sei er auf die Toilette gegangen und dort habe er die

Person gesehen, die später verletzt worden sei. Er habe mit diesem zusammen im

Gang vor der Toilette gesprochen. Dieser habe ihm gesagt, er sei in einem

anderen Lokal und feiere dort Geburtstag (Anmerkung: hierbei handelt es sich um

das Lokal Nr. 2). Währenddessen hätten sie plötzlich einen Schuss gehört. Er

sei mit B.___ zusammen auf den Hauptkorridor zugegangen. Als sie beim Korridor

gewesen seien, sei B.___ nach links und er nach rechts in den Korridor

gegangen. Auf der rechten Seite vor dem Lokal seien viele Leute gestanden. Er

habe auf der linken Seite den Beschuldigten mit einer Schlusswaffe in der Hand

gesehen. Er habe auch gesehen, dass einige Meter hinter dem Beschuldigten bei

diesem Lokal auch einige Personen gestanden seien. Unmittelbar nachdem er mit B.___

in den Korridor eingebogen sei, habe der Beschuldigte erneut geschossen. Er, H.___

sei unverzüglich ins Lokal hinein. Sie hätten dieses Lokal dann von innen

verschlossen. Nach einer Weile hätten sie die Türe wieder geöffnet und seien

nach draussen, wo sie B.___ mit ein paar Kollegen gesehen hätten. B.___ habe am

Bein geblutet. Der Beschuldigte sei schon nicht mehr dort gewesen. J.___ sei

sein Schwiegersohn. Er habe aber nicht zugelassen, dass J.___ den Beschuldigten

geschlagen habe. J.___ sei höchstens kurz dazwischen gegangen. Er glaube, J.___

sei im Zeitpunkt der Schüsse nicht im Lokal gewesen. Als er das Lokal

geschlossen habe, sei J.___ jedenfalls nicht drin gewesen. I.___ sei höchstens

nur ganz kurz mit nach draussen gekommen und habe sicher niemanden geschlagen. I.___

habe sich nicht an der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten beteiligt. Er

sei nur dazwischen gegangen. Er habe nicht gesehen, dass I.___ etwas gemacht

habe. Wo I.___ gewesen sei, als er, H.___, mit B.___ im Gang gesprochen habe?

Er glaube I.___, sei auch unten gewesen. Er sei sich aber nicht ganz sicher, es

könne aber gut sein, dass er dort im Korridor gewesen sei. Es seien ja wirklich

viele Personen dort gewesen. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, dieser

habe von H.___, J.___ und I.___ viele Schläge einstecken müssen: Er, H.___, sei

selbst kurz auf dem Boden gewesen. Es stimme nicht. Auf Vorhalt, gemäss dem

Beschuldigten seien H.___ und J.___ für [den Musikclub 2], [welchen] sie nach

den Schüssen geschlossen hätten, zuständig. Das stimme nicht, zuständig sei

dieser Eritreer. Er habe dieses Lokal vor zweieinhalb Jahren für ein paar

Monate gehabt. Es stimme nicht, dass er in diesem Lokal einen Musiker […]

(Cousin der Frau des Beschuldigten) schwarz beschäftige. Darüber wisse er

nichts. Er habe auch nie mit dem Beschuldigten darüber gesprochen. Er wisse

nicht, weshalb der Beschuldigte Geld von ihm gewollt habe. Über die

Verletzungen des Beschuldigten (Prellungen, gebrochene Nase) könne er nichts

sagen. Der Beschuldigte sei nicht nahe gestanden. Schon einige Meter vor dem

Ende des Korridors, er würde sagen 20 Meter oder so. Ob er sich an andere

Personen erinnern könne, welche ebenfalls draussen vor dem [Musikclub 2]

gestanden seien? Nein, in diesem Moment habe er sich nur so schnell wie möglich

retten wollen. Ob er nochmal sagen könne, wie er vom Beschuldigten geschlagen

worden sei? Er wisse nicht mehr, ob dieser ihn getreten oder geschlagen habe.

Jedenfalls sei es mittig aufs Steissbein gewesen. Er spüre es jetzt noch.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26.

April 2021 machte H.___ als Zeuge folgende Aussagen (AVI-II 39 ff.):

B.___ sei vor ihm aus der Toilette. Als

er, H.___ aus der Toilette gegangen sei, habe er ein Geräusch gehört, einen

Schuss. In der Zwischenzeit sei B.___ schon draussen auf dem Korridor gewesen. Weiter

habe er nichts gesehen. Als er den Schuss gehört habe, sei er vor den Toiletten

gewesen. In diesem Moment habe er niemanden gesehen. Auch als er den nächsten

Schuss gehört habe, sei er vor der Toilette gewesen. Er sei nicht neben B.___

gelaufen. Frage: «Als Sie zu Ihrem Lokal liefen, wo war Herr B.___ zu diesem Zeitpunkt?

War er schon weg oder auf dem Gang? » «Vor der Toilette. Ich lief in Richtung

Toilette und er kam gerade raus». Als er, H.___, aus der Toilette gekommen sei,

sei B.___ nicht mehr da gewesen. Als er den Schuss gehört habe, habe er B.___

nicht mehr gesehen. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, er sei mit B.___

zusammen zum Hauptgang gelaufen. B.___ sei nach links und er nach rechts, weil

er ins Lokal habe gehen wollen: Wenn er dort gewesen wäre, hätte es sie beide

erwischt. Es gebe zwei Gänge, einen Richtung Toilette und einen, wo es B.___

erwischt habe. Im Moment der Schüsse sei er immer noch vor den Toiletten

gewesen, bis die Geräusche aufgehört hätten. Auf Vorhalt seiner früheren

Aussage, er sei auf den Hauptkorridor und habe nach links geschaut, wo er den

Beschuldigten gesehen habe. Ja. Das stimme. Er habe den Beschuldigten mit der

Waffe gesehen. Das sei nach den Geräuschen gewesen. Die Türen seien schon zu

gewesen. B.___ sei am Boden gewesen. Es seien viele andere Personen dort

gewesen. I.___ und J.___ habe er da nicht gesehen. Auf Vorhalt: Als er aus der

Toilette gekommen sei, seien vor der Toilette noch ein paar Leute gewesen. Aber

auf dem Hauptkorridor sei fast niemand bzw. niemand gewesen. Wenn andere dort

gewesen wären, wären diese wohl auch erschossen worden. Als der Beschuldigte geschossen

habe, seien keine anderen Leute im Hauptgang gewesen, nur B.___. Er habe aber

nicht gesehen, wie B.___ getroffen worden sei.

4.4

I.___ machte am 20. Oktober 2016

gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 215 ff.):

Er sei mit H.___ in einem Lokal im [Fabrikareal]

gewesen. Dieses gehöre einem Eritreer. Plötzlich sei der Beschuldigte

aufgetaucht und habe nach H.___ gerufen. H.___ sei zum Beschuldigten in den

Korridor gegangen, er sei im Lokal geblieben. H.___ habe ihm später erzählt,

dass der Beschuldigte Geld verlange. Später sei er nach draussen gegangen, zum

Haupteingang. Dort habe es viele Personen gehabt. Dort habe er plötzlich

jemanden laut schreien hören. Er sei daraufhin zu der schreienden Person

gegangen. Er habe gesehen, wie H.___ am Boden gelegen habe und der Beschuldigte

daneben gestanden sei. H.___ sei dann direkt wieder aufgestanden und habe auch

den Beschuldigten geschlagen, wie genau, könne er nicht sagen. Er sei dann

zwischen die beiden gegangen. Andere Personen seien auch dazwischen gegangen.

So sei die Schlägerei beendet worden. Sie hätten den Beschuldigten und H.___

getrennt. Der Beschuldigte sei daraufhin weggegangen, er wisse nicht wohin. Er

wisse auch nicht, wo H.___ hingegangen sei. Er habe nicht gesehen, wie H.___ zu

Boden gegangen sei. H.___ habe den Beschuldigten mit der Faust oder den Füssen

geschlagen. Er könne es nicht mehr genau sagen. Er habe nur diese beiden

Personen gesehen, wie sie sich geprügelt hätten. Sonst habe er keine Personen

gesehen, welche mitgemacht hätten. Es seien dann einfach alle dazwischen

gegangen und hätten die beiden getrennt. Er sei darauf wieder rein gegangen in

ein anderes Lokal, nicht in jenes, wo er vorher gewesen sei und wo auch H.___

gewesen sei. Von dort sei er wieder ins Lokal des Eritreers. Er habe mit dem

Eritreer über die Auseinandersetzung gesprochen und dieser habe ihm erzählt,

dass er H.___ kenne, da er von diesem das Lokal übernommen habe. Er sei dann

nach draussen zum Rauchen gegangen. Danach habe er ins Lokal zurückgewollt. Als

er im langen Korridor beim Lokal des Eritreers gewesen sei, sei er direkt zur

Türe gegangen. Er sei unmittelbar bei der Türe gestanden, ein wenig innerhalb

des Lokals. Als er in das Lokal hineingegangen sei, da sei er sich sicher, habe

er sowohl im Korridor vor sich wie auch im Korridor zur Toilette niemanden

gesehen. Als er dann im Lokal unmittelbar in der Türe gestanden habe, habe er

den Lärm eines Schusses gehört. Daraufhin sei er ganz ins Lokal hinein in eine

Ecke. Er habe nicht gewusst, wer geschossen habe. Als er später wieder

rausgegangen sei, habe er im Korridor ein paar Leute mit einem verletzten Mann

gesehen. Einer habe gesagt, «N.» habe geschossen. Dieser «N.» sei dann auch

verschwunden, nach der Schlägerei vor dem Haupteingang habe er diesen nicht

mehr gesehen. Auf Vorhalt, ob er sich sicher sei, dass er unmittelbar vor der

Schussabgabe, als er wieder ins Lokal hinein sei, auf dem Korridor keine

Personen gesehen habe? Er habe keine Personen gesehen. Es könne auch sein, dass

er vielleicht nicht richtig geschaut habe. Er erinnere sich jedenfalls jetzt

nicht mehr an andere Personen. Er sei einfach in das Lokal gegangen und als er

ca. zwei Meter im Lokal gewesen sei, habe er den Schuss gehört. Da sei er aber

schon nicht mehr auf dem Korridor gewesen. Den Schützen habe er nicht gesehen.

Den Beschuldigten habe er nach der Schlägerei vor dem Haupteingang auch nicht

mehr gesehen. Ob er, I.___, sich aktiv an der Schlägerei beteiligt habe? Nein.

Er sei nur dazwischen gegangen und habe die beiden getrennt. Er sei gegenüber

dem Beschuldigten nicht tätlich geworden. Er wisse nicht, wo sich H.___

befunden habe, als es zur Schussabgabe gekommen sei. Nachdem wieder Ruhe

eingekehrt sei und sie auch wieder aus dem Lokal gegangen seien, habe er aber

gesehen, dass H.___ auch im Lokal gewesen sei. Also als der Schuss vorbei

gewesen sei, habe er ihn im Lokal gesehen. Es seien zwei Schüsse abgefeuert

worden, nicht direkt aufeinander folgend, mehr so Bääm………Bääm. Wie mit einer

kurzen Pause, nicht zweimal nacheinander. Als der zweite Schuss abgefeuert

worden sei, sei er ganz hinten im Lokal gewesen. Er wisse nicht, ob H.___ in

Begleitung von jemandem gewesen sei. Er sei kein guter Kollege von H.___, wenn

sie sich träfen, sprächen sie einfach miteinander, aber nicht so, dass sie sich

verabreden würden. Was J.___ gemacht habe und wo dieser gewesen sei, wisse er

nicht. Er habe nicht gesehen, dass sich der Beschuldigte oder H.___ bei der

Auseinandersetzung verletzt hätten. Ihm sei aber nach der Schlägerei, also noch

vor der Schussabgabe, aufgefallen, dass es am Boden im Korridor ein wenig Blut

gehabt habe. Bei der Schlägerei habe er aber nicht gesehen, dass jemand

verletzt worden sei. Mit dem Beschuldigten habe er nichts zu tun, auch keine

Probleme. Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte gesagt habe, er habe mit H.___, J.___

und I.___ Probleme gehabt: Das stimme sicher nicht. Mit ihm habe der

Beschuldigte keine Probleme gehabt. Für die anderen beiden könne er es nicht

sagen.

Anlässlich des gerichtlichen Augenscheins

vom 6. Oktober 2020 machte I.___ als Zeuge folgende Aussagen (AVI-I 207 ff.):

Er habe gesehen, wie H.___ und der

Beschuldigte sich draussen geschlagen hätten. Sie hätten sie dann getrennt. Auf

Vorhalt, der Beschuldigte sage aus von ihm, J.___ und H.___ geschlagen worden

zu sein: Das stimme nicht. Er habe nur getrennt, zusammen mit den Leuten aus

Eritrea. Als die Schüsse gefallen seien, sei er draussen gewesen. Auf Vorhalt

seiner früheren Aussage, wonach er nach der Auseinandersetzung draussen wieder reingegangen

sei: Das könne sein, dass er das gesagt habe, soviel er wisse, sei er aber

nicht mehr rein. Nach Vorhalt seiner genauen Aussage: er erinnere sich nicht

mehr.

4.5

J.___ machte am 20. Oktober 2016

gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 223 ff.):

Um ca. 03:00 Uhr, als er mit seinem

Schwiegervater in einem Musiklokal etwas am Trinken gewesen sei, sei der

Beschuldigte gekommen und habe seinen Schwiegervater nach draussen gebeten. Er

habe von ihm Geld verlangt. Sein Schwiegervater habe ihm aber keins gegeben und

sei wieder zurück ins Lokal gekommen. Später seien sie dann nach draussen

gegangen. Dort hätten sie wiederum den Beschuldigten gesehen. Dieser habe

herumgeschrien und sei sehr aggressiv gewesen. Er habe sich ihnen immer

aggressiver genähert. Der Beschuldigte habe dann seinen Schwiegervater geschlagen.

Dieser habe daraufhin auch gegen den Beschuldigten geschlagen. In diesem Moment

seien noch weitere Personen dazu gekommen und sie hätten die beiden trennen

wollen. Nachdem sie sie getrennt gehabt hätten, seien sie wieder nach unten ins

Lokal gegangen. Nach etwa 20 Minuten sei er in ein anderes Lokal gegangen. Dort

sei er etwa eine halbe Stunde geblieben. Er habe erst nachher mitbekommen, dass

geschossen worden sei. Er habe die Schüsse nicht mitbekommen. Als der

Beschuldigte seinen Schwiegervater aus dem Lokal gerufen habe, sei er beim

Tisch geblieben. Sein Schwiegervater habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte

Geld von ihm gewollt habe und sehr aggressiv gewesen sei. Draussen, als der

Beschuldigte seinen Schwiegervater angegriffen habe, habe er, J.___, sich bereits

entfernt gehabt, um einige Personen zu holen, um die Situation zu beruhigen.

Sein Schwiegervater habe zurückgeschlagen. Daraufhin sei das Ganze gegenseitig

geworden. Er habe dann mit anderen zusammen die beiden getrennt. Er habe den

Beschuldigten weggebracht. Dabei habe dieser auch versucht, ihn anzugreifen.

Danach seien sie wieder in den Keller. In dem Moment, als der Beschuldigte

seinen Schwiegervater angegriffen habe, habe er den Rücken zu den beiden

gedreht gehabt. Er habe den Kopf gedreht und gesehen, wie der Beschuldigte

seinen Schwiegervater am Nacken geschlagen habe. Weil er schon mal Probleme mit

schwerer Körperverletzung gehabt habe, halte er sich aus solchen Sachen raus. Dieser

Fall werde immer noch vor Gericht verhandelt. Er sei als Security angegriffen

worden und habe zurückgeschlagen. Der andere sei k.o. gegangen und einen Monat

im Koma gelegen, er sei deswegen fast gestorben. Deshalb halte er sich seither

zurück. Wer auch noch dazwischen gegangen sei? Er wisse nur noch, dass dieser I.___

heisse. Mehr wisse er nicht über ihn. Sie hätten nicht viel Kontakt. Wie genau

sein Schwiegervater gegen den Beschuldigten tätlich geworden sei? Er wisse nur,

dass sich die beiden gegenseitig mit den Händen geschlagen hätten. Wie genau

könne er nicht sagen. Dann sei eben I.___ gekommen. Er könne nicht sagen, wo

der Beschuldigte seine Nase gebrochen habe, ob dies bei der Auseinandersetzung

vor dem [Fabrikareal] gewesen sei, bei einem Unfall oder einer anderen

Schlägerei. Er sei gegenüber dem Beschuldigten nie tätlich geworden. Er habe

die beiden nur getrennt und wirklich aufgepasst, den Beschuldigten nicht zu

verletzen, weil er ja schon Probleme wegen so etwas gehabt habe. Wo der

Beschuldigte nach der Auseinandersetzung vor dem [Fabrikareal] hingegangen sei,

wisse er nicht. Er habe die Schüsse nicht gehört. Er sei zu dieser Zeit im

Lokal von Q.___ gewesen. Als er ins Lokal von Q.___ gegangen sei, sei sein

Schwiegervater noch im Lokal des Eritreers gewesen. Sein Schwiegervater habe

ihm später erzählt, dass er aus der Toilette gekommen sei und dann gesehen

habe, wie der Beschuldigte mit der Pistole geschossen habe. Er könne nicht

sagen, ob der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei oder unter Drogen

gestanden habe. Auf Vorhalt: sie hätten keinen Zusammenhang mit dem Lokal des

Eritreers. Sie hätten auch nicht über jemanden gesprochen, der Musik mache. Der

Beschuldigte habe einfach nur Geld verlangt. Ob er den Beschuldigten nach der

Schlägerei vor dem Gebäude noch einmal gesehen habe? Ja, als sie nach der

Schlägerei ins Lokal hätten gehen wollen, sei er erneut auf sie zu gekommen.

Aber dort sei er bereits von anderen Personen zurückgehalten worden. Er habe

zwar versucht, seinen Schwiegervater anzugreifen, aber er habe ihn auch wieder

zur Seite gedrückt. Der Beschuldigte habe versucht, auch ihn zu schlagen. Die

anderen Personen hätten ihn dann weggebracht. Auf Vorhalt der Aussage des

Beschuldigten: Er könne garantieren, dass I.___ den Beschuldigten sicher nicht

angegriffen habe. Sie seien nur dazwischen gegangen. Die einzigen, die eine

Schlägerei gehabt hätten, seien der Beschuldigte und sein Schwiegervater

gewesen. Ob der Beschuldigte ihm gegenüber zu irgendeinem Zeitpunkt tätlich

oder verbal ausfällig geworden sei? Ja, als er vor dem Lokal dazwischen

gegangen sei. Vorher sei er einfach sehr aggressiv gewesen, aber er habe ihn

gepackt, so dass dieser ihn gar nicht habe schlagen können in dieser Zeit. Der

Beschuldigte habe einfach immer versucht, seinen Schwiegervater zu schlagen. Ob

er Anzeige machen wolle? Ja. Der Beschuldigte habe ihm mit dem Kopf gegen die

Nase geschlagen. Es seien einige Personen dort gewesen, welche versucht hätten,

sie zu trennen. Das sei aber schon beim zweiten Mal vor dem Lokal gewesen. Der

Beschuldigte habe sich von diesen Personen gelöst und ihn mit beiden Armen an

den Oberarmen gepackt und ihm einen Kopfstoss gegen die Nase gegeben. Deswegen

schmerze seine Nase auch noch. Dies sei eigentlich das Hauptsächliche gewesen,

was der Beschuldigte gegen ihn gemacht habe. Danach seien wieder mehr Leute

gekommen, welche ihn weggenommen hätten. Er habe Nasenbluten gehabt und jetzt

noch Schmerzen. Ob er gegenüber dem Beschuldigten tätlich geworden sei? Er sei

einfach dazwischen gegangen und ja, er habe ihn auch gepackt, damit er ihn

nicht weiter habe schlagen können.

4.6

O.___ machte am 29. Oktober 2016

gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 231 ff.):

Der Beschuldigte habe ihn am 16. Oktober

2016, 03:21 Uhr, angerufen. Er, O.___ habe ein wenig Alkohol getrunken und sei

schon am Schlafen gewesen, als der Beschuldigte telefoniert habe. Er wisse es

nicht mehr, er glaube, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er Hilfe brauche.

Er habe aber ja nicht gewusst, wie er ihm helfen solle, er habe mit ihm ja

nichts zu tun. Er sei ja schon zu Hause gewesen und habe geschlafen. Er wisse

nicht, was vorgefallen sei. Er habe in dieser Nacht keinen weiteren Kontakt zum

Beschuldigten gehabt.

4.7

P.___ machte am 29. Oktober 2016

gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 238 ff.):

Der Beschuldigte habe ihn in dieser Nacht

gegen 03:00 bis 03:30 Uhr angerufen. Er habe ihn gefragt, ob er ihn nach [Ort

1] fahren könne. Er habe ihn dann abgeholt. Als er ihn getroffen habe, habe er

gemerkt, dass etwas nicht stimme. Er habe gesehen, dass der Beschuldigte eine

Verletzung im Gesicht gehabt habe. Der Beschuldigte habe gesagt, er habe

Probleme mit etwa zehn Personen gehabt. Seine Nase habe krumm ausgesehen. Er

sei dann zu ihm ins Auto auf den Beifahrersitz gesessen. Er habe gesehen, dass

er auf der rechten Seite eine Pistole gehabt habe. Der Beschuldigte habe

versucht, diese ein wenig vor ihm zu verbergen. Er habe ihn natürlich darauf

angesprochen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass so etwas mit ihm nicht gehe.

Dieses Spiel spiele er so nicht mit. Er wolle sich rächen. Er habe versucht,

den Beschuldigten zu beruhigen, er solle nach Hause. Der Beschuldigte habe

gesagt, das gehe nicht, er müsse nach [Ort 1]. Wenn er ihn nicht fahren würde,

würde er sonst wie nach [Ort 1] kommen. Er habe ihn dann nach [Ort 1] gefahren.

Dort sei er Richtung [Grossverteiler] gegangen. Er habe ihn in [Ort 4] bei [einer

Shishabar] abgeholt. In der Nähe beim [Hotel]. Er sei draussen auf der Strasse

gestanden. Er sei ganz still und auch wütend gewesen. Er habe immer wieder

gesagt, man habe seine Nase kaputt gemacht, er sei geschlagen worden. Diese

habe auch sehr komisch ausgesehen. Er sei auch sehr nervös gewesen. Er kenn ihn

eigentlich nicht so. Ob er Verletzungen beim Beschuldigten gesehen habe? Vor

allem die Nase, sonst nichts. Man habe gut sehen können, dass diese krumm

gewesen sei. Er sei zwischen 03:00 und 04:00 Uhr in [Ort 4] eingetroffen. Der

Beschuldigte habe ihm nicht gesagt, mit wem er Probleme gehabt habe. Er habe

einfach gesagt, dass zehn Personen auf ihn losgegangen seien. Er habe auf der

ganzen Strecke nicht viel gesagt, er habe viel geflucht während der Fahrt. Der

Beschuldigte habe die Waffe […] beim Bahnhof [Ort 8] kurz in die Hand genommen

und sie dann wieder versteckt. Er glaube, er habe sie einfach an einer anderen

Stelle am Körper deponieren wollen. Er glaube, er habe sie hinten am Rücken

gehabt und sie habe ihn wohl gestört beim Sitzen im Auto. Deswegen habe er sie

wohl nach vorne genommen und sie sonst irgendwo hingetan. Danach habe er sie

nicht mehr nach vorne genommen. Er habe die Waffe einfach einmal kurz an eine

andere Stelle genommen und da habe er sie kurz gesehen. Auf Vorhalt:

Manipuliert mit der Waffe habe er nicht. Es sei eine schwarze Pistole gewesen,

eher grösser und ein älteres Modell. Kein Revolver. Der Beschuldigte habe ja

auch nichts mehr gemacht mit der Pistole, er sei einfach immer am Rauchen und

Fluchen gewesen. Er habe einfach gesagt, dass er sich rächen müsse. Er habe

gesagt: «die Sieche müesse wisse, wär ich bi». Er glaube, der Beschuldigte sei

beleidigt worden oder einfach hingestellt, als wäre er unten. Er habe sich

schon gedacht, dass wohl etwas passieren werde, wenn er schon eine Pistole

mitnehme, aber der Beschuldigte habe ihm nicht gesagt, was. Er habe versucht,

ihn zu beruhigen, aber es sei nicht gegangen. Er habe es einfach nicht auf sich

beruhen lassen können. Er habe ihm gesagt, er solle auf ihn hören und das Ganze

vergessen, aber es habe gar nichts gebracht. Er sei eigentlich ein guter Typ,

also er habe immer gut mit ihm sprechen können. Der Beschuldigte habe sich ihm

gegenüber auch immer anständig gezeigt. Er habe nicht gewusst, dass er auch

anders könne. Auf Vorhalt: Nein er habe in [Ort 1] nicht auf den Beschuldigten

gewartet. Er sei wieder nach Hause gefahren. Ob er bemerkt habe, ob der

Beschuldigte etwas getrunken habe? Er glaube, dass er Alkohol trinke. Also er wisse

nicht, was er getrunken habe an diesem Tag, er sei ja nicht bei ihm gewesen, er

habe ihn nur gefahren. Er habe schon nicht ganz betrunken auf ihn gewirkt, er

sei einfach sehr wütend gewesen. Aber er könne es nicht einschätzen, er habe

wohl einfach sehr starke Schmerzen wegen seiner Nase gehabt. Er habe auch die

ganze Zeit auf Albanisch geflucht. Ob er gelallt habe oder nicht mehr normal

gegangen sei? Das habe auf ihn normal gewirkt. Also er habe nichts Anderes

gesehen. Er habe sich auch normal verabschiedet, als er aus dem Fahrzeug

ausgestiegen sei. Er habe zum Beschuldigten noch ein letztes Mal gesagt, dass

er doch nach Hause gehen solle, dieser habe ihm aber gesagt, dass er noch etwas

erledigen müsse. Dann sei er gegangen. Ob er wisse, ob der Beschuldigte

Betäubungsmittel konsumiere? Nein, er habe auch nichts dergleichen gesehen. Ob

er gesehen habe, ob der Beschuldigte sein Mobiltelefon dabeigehabt habe, als er

ihn nach [Ort 1] gefahren habe? Nein, der Beschuldigte habe seiner Meinung nach

kein Mobiltelefon hervorgenommen. Er habe einfach geraucht, nicht telefoniert.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26.

April 2021 machte P.___ als Zeuge folgende Aussagen (AVI-II 47 ff.):

Der Beschuldigte sei schwer verletzt

gewesen, am Kopf und an der Nase. Er habe nicht viel gesagt. Auf Vorhalt, bei

der Polizei habe er gesagt, der Beschuldigte habe viel geflucht: Er sei schon

nervös gewesen. Jeder Mensch würde in seiner solchen Situation fluchen. Er sei

sehr verletzt gewesen und habe nicht viel reden wollen. Ob er wütend gewesen

sei, Angst gehabt habe oder traurig gewesen sei? Oder ob er gut drauf gewesen sei?

Überhaupt nicht. Mit diesen Verletzungen werde ein Mensch klar wütend und

nervös. Er habe selber nicht gewusst, was er geredet habe. Er habe ihm nicht

gesagt, weshalb er die Pistole dabeigehabt habe. Auf Vorhalt: er erinnere sich

nicht mehr, was der Beschuldigte gesagt habe. Auf Vorhalt: der Beschuldigte sei

schon wütend gewesen auf der Fahrt und habe geflucht. Er habe den Beschuldigten

zuvor nie so gesehen. Er erinnere sich nicht mehr, eine Pistole gesehen zu

haben. Er habe etwas gesehen, aber nicht gedacht, dass es eine Pistole sei. Auf

nochmaligen Vorhalt, ob er gesehen habe, dass er eine Waffe dabeigehabt habe:

Ja. Ob er beim Beschuldigten Alkohol gerochen habe: Ja. Er sei aber nicht

besoffen gewesen.

4.8

Der Beschuldigte machte anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 17. Oktober 2016 folgende Aussagen (AS 146

ff.):

Er sei in [Ort 1] an einer

Geburtstagsfeier eingeladen gewesen. An dieser Geburtstagsfeier habe ein Cousin

seiner Frau Musik gemacht. Im [Fabrikareal] habe es fünf bis sechs Räume mit

Musik. In einem dieser Räume spiele der Cousin seiner Frau Musik. Der Besitzer,

welcher den Cousin seiner Frau […] eingeladen habe, verarsche ihn. Er sei dann

zum Cousin seiner Frau und habe ihn gefragt, ob er Dokumente erhalten habe, was

dieser verneint habe. Er habe ihm dann gesagt, er solle nur noch heute Abend

arbeiten und nachher nicht mehr. Darauf sei er aus dem Lokal und habe an die

Geburtstagsfeier gehen wollen. In diesem Moment sei der Chef des Lokals mit

zwei weiteren Personen gekommen. Diese drei hätte auf ihn eingeschlagen. Sie

hätten ihn sehr extrem geschlagen, mit Füssen und Fäusten. Deswegen sei er auch

nicht mehr zur Geburtstagsfeier gegangen. Jemand von [Ort 1], den er vom Sehen

kenne, habe ihn mit dessen Fahrzeug nach [Ort 8] gefahren. In [Ort 8] in der [Bar]

habe er noch weitere Bekannte getroffen, er glaube Rumänen. Er habe diesen

gesagt, dass er Hilfe brauche. Diese hätten ihm gesagt, sie könnten ihm nicht

helfen. Sie könnten ihm nur eine Pistole anbieten. Er sei dann mit diesem

Rumänen in dessen Fahrzeug nach [Ort 4] gefahren. Er glaube an die [Strasse]. […].

Es sei bei der Hauptstrasse. Der Rumäne sei dort ausgestiegen und er habe zwei

bis drei Minuten in dessen Fahrzeug gewartet. Der Rumäne habe ihm daraufhin

eine Waffe gebracht. Dann habe er ein Taxi gerufen und sei mit dem Taxi nach [Ort

1] gefahren. Er sei beim [Fabrikareal] hinten […] rein. Er sei zu dem Lokal

gegangen, in welchem er vorher verprügelt worden sei. Die Personen, die ihn

geschlagen hätten, seien beim Eingang zu diesem Lokal gestanden. Sie seien

aggressiv gewesen. Er habe sie gefragt, weshalb sie ihn geschlagen hätten. Sie

seien wieder auf ihn zugekommen. Aus Angst, dass er wieder Schläge kassieren

würde, habe er mit der Pistole zwei Mal in die Wand geschossen. Er habe

gesehen, dass die drei Personen deswegen wieder zurück ins Lokal gegangen seien

und sei dann zum Hintereingang weggerannt. Es tue ihm leid, mit diesem Jungen,

der getroffen worden sei, habe er keine Probleme gehabt. Er habe ihm nichts

machen wollen. Er sei also zum Hintereingang gerannt, dort laufe noch ein

anderer Gang durch. Die Person, welche getroffen worden sei, sei dort von

diesem Gang hergekommen. Er habe einen Verdacht, sei sich aber nicht sicher. Er

wisse nicht, ob die anderen drei gegen ihn, den Beschuldigten, geschossen

hätten und den anderen dann verletzt hätten. Der Verletzte sei von der

Haupteingangstür hergekommen und er von der anderen Seite. Dort hätten sie sich

getroffen. Er sei dann hinaus gerannt unter der Brücke von den Geleisen durch.

Nach 100 – 200 Meter sei er ohnmächtig geworden. Vielleicht 30 Minuten, vielleicht

eine Stunde. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er zurück zum Lokal und

habe die Schusswaffe gesucht, aber nicht gefunden. Sein Mobiltelefon habe auch

gefehlt. Er sei dann mit dem Taxi wieder nach Hause, resp. zu seiner Schwester.

Er habe sich das Ganze überlegt und sich dann bei der Polizei gestellt. Dort,

wo die Geburtstagsfeier stattgefunden habe, zu der er eingeladen gewesen sei,

sei ein rumänisches Musiklokal, am Ende des langen Ganges auf der rechten Seite

(gemäss Anmerkung des protokollierenden Polizisten handle es sich mutmasslich

um Lokal Nr. 2). Die Personen, mit welchen er das Problem gehabt habe, seien

für das erste Lokal auf der rechten Seite in diesem langen Gang zuständig

gewesen. Dort habe der Cousin seiner Frau Musik gespielt. An dessen Namen könne

er sich nicht erinnern.

Er habe zuerst im ersten Lokal den

Cousin seiner Frau nach den Papieren gefragt. Dann habe er das Lokal verlassen,

sei aber nicht direkt zur Geburtstagsfeier. Er sei zuerst wieder zum

Haupteingang hinaus, weil er ein Telefonat habe führen wollen. Dort seien dann

die drei anderen gekommen, H.___, J.___ und I.___. Der Chef des Lokals sei H.___.

H.___ und J.___ hätten zu ihm gesagt, warum er sich einmische. Dann hätten sie

ihn angegriffen. Der eine habe ihm seinen Daumen nach hinten gedrückt und dann

hätten alle drei angefangen, auf ihn einzuschlagen. Er wisse nicht mehr, ob

sich jemand eingemischt habe oder ob er sich gewehrt habe. Er habe einfach

versucht, sich davonzuschleichen. Er sei daraufhin wieder ins Gebäude. Auf

direktem Weg zur Geburtstagsfeier, also zum Lokal am Ende des Ganges. Sein

Kollege, welcher Geburtstag gehabt habe, sei dann auch aus seinem Lokal

gekommen. Daraufhin hätten sie sich verbal mit den anderen drei Personen

gestritten. Sein Kollege habe ihn dann beim Haupteingang aus dem Gebäude gebracht.

Dort sei ein anderer Kollege gekommen und habe ihn mit dem Auto nach [Ort 8]

gebracht.

Auf Nachfrage: Die Auseinandersetzung

habe ausserhalb des Gebäudes beim Haupteingang auf der Strasse stattgefunden.

Als sie sich später drinnen wieder getroffen hätten und seine Kollegen dazu

gestossen seien, hätten sie sich nur gegenseitig angepöbelt und herumgestossen,

aber nicht geschlagen. Er hätte schon zurückgeschlagen, aber seine Kollegen

hätten ihn zurückgehalten. Er wisse nicht, wie die Person heisse, die ihn nach [Ort

8] gefahren habe. Mit welchem Ziel er in die [Bar in Ort 8] gegangen sei? Er

habe von Kollegen Hilfe verlangen wollen. Damit sie mehr Personen gewesen wären

und er dann mit diesen nach [Ort 1] hätte gehen können, um den Angriff auf sich

heimzuzahlen. Aber er habe leider keinen seiner Kollegen getroffen, nur den

Rumänen. Dessen Name kenne er nicht, er sage ihm nur «Hey Rumäne». Dieser habe

gesagt, er könne ihm eine Pistole besorgen. Er, der Beschuldigte, sei betrunken

gewesen und in diesem Moment sei das für ihn in Ordnung gewesen. Er habe ihm

einfach gesagt, er müsse die Waffe wieder zurückbringen. Er habe die Pistole

nicht genau gesehen und nicht gross kontrolliert. Er sei einfach nervös und

wütend gewesen. Im Stress. Das Magazin sei eingesetzt gewesen. Die Pistole sei

nicht geladen gewesen. Im Magazin seien Patronen gewesen. Er habe die Pistole

vorne rechts in den Hosenbund gesteckt. Warum er erneut ins [Fabrikareal]

gegangen sei? Er habe sich vor seiner Familie geschämt, dass er so zugerichtet

worden sei. Er sei nervös und wütend gewesen, auch unter Alkohol. Was er habe

mit der Pistole bewirken wollen? Nur Angst einjagen. Er wisse ja, was man mit

einer Pistole anrichten könne. Er hätte auch näher gehen können oder auch mehr

machen, wenn er es gewollt hätte. Er sei beim zweiten Mal zuerst gerade aus am

Lokal mit der Geburtstagsfeier vorbeigegangen, dann rechts in den Gang. Er habe

den Gang entlang gewollt, direkt zum Lokal von H.___. Dort seien mehrere

Personen vor der Tür gestanden. Diese seien sehr aggressiv gewesen, als sie ihn

gesehen hätten. Sie seien wieder auf ihn zu gekommen. Aus Angst habe er die

Pistole in die rechte Hand genommen und zweimal tief gegen den Boden bzw. die

Wand geschossen. Er glaube, er habe sich ein wenig weggedreht, als er

geschossen habe. Er habe nur Angst machen wollen, da sie auf ihn zugekommen

seien, damit er genug Distanz gehabt habe und sie nicht einfach zu ihm kämen

und ihn schlagen könnten. Es tue ihm wirklich sehr leid. Er habe keine Probleme

mit dem Verletzten gehabt, dieser sei ja eigentlich ein Kollege von ihm.

Auf Nachfrage: Er wisse einfach, dass er

den Kopf ein wenig abgedreht habe, in die Richtung, aus welcher er gekommen

sei. Er habe eigentlich tief geschossen und sei schon bereits wieder am

Flüchten gewesen. Er könne sich nicht mehr an die Details erinnern. Er habe

zweimal geschossen. Dann sei er wieder zum Hintereingang gerannt. Er habe

gesehen, wie die Personen beim Lokal von H.___, welche zuerst aggressiv gegen

ihn gekommen seien, den Kopf eingezogen hätten und wieder ins Lokal zurückgegangen

seien. Bevor er das Gebäude verlassen habe, habe er B.___ gesehen. Er habe

gesehen, wie dieser von den Toiletten hergekommen sei und in seine Richtung

gerannt sei. Sie hätten sich einfach kurz getroffen. Dort habe er nicht

gewusst, dass er verletzt worden sei. Dies habe er erst später von seinem

Schwager erfahren.

Der Beschuldigte zeichnete auf einem

Plan mit Pfeilen seine Laufrichtung ein. Mit Nr. 1 markierte er das Lokal von H.___

und mit Nr. 2 dasjenige mit der Geburtstagsfeier. Mit x markierte er seinen

Standort, als er schoss. Mit einem Kreis den Standort der aggressiven Personen

vor dem Lokal von H.___. Mit einem Dreieck den Punkt, wo er danach auf den

Privatkläger stiess.

In der staatsanwaltlichen Befragung nach

vorläufiger Festnahme vom 18. Oktober 2016 (AS 320 ff.) bestätigte der

Beschuldigte seine frühere Aussage. Er habe gegen den Boden geschossen, um den

andere Angst zu machen, damit sie den Knall hören. Ob er in Richtung der drei

geschossen habe? Er habe auf die Seite geschossen, nicht in diese Richtung. So

wie er es gestern aufgezeichnet habe. Die anderen seien vielleicht 10 oder 15

Meter von ihm entfernt gewesen. Ausser diesen drei habe er keine anderen

Personen in diesem Korridor gesehen. Erst danach, als er am Flüchten gewesen

sei, habe er den Privatkläger bei der Tür getroffen. Dieser sei auch am Rennen

gewesen, von der anderen Seite her. Auf Vorhalt: als er geschossen habe, habe

er niemanden gesehen, der um die Ecke in den Gang gekommen sei. Er sei nach der

Auseinandersetzung nochmal mit der Pistole zurück, um mit diesen zu reden,

nicht um sich zu rächen, sonst hätte er nicht gegen den Boden geschlossen und

wäre nicht geflüchtet. Weshalb genau er eine Pistole mitgenommen habe? Er sei

auch etwas betrunken gewesen. Er sei so fest zusammengeschlagen worden. Er habe

sich geschämt, nach Hause zu gehen. Er sei deshalb zurück, um mit den Leuten zu

reden, um zu fragen, weshalb sie ihn zusammengeschlagen hätten. Auf Vorhalt, ob

er nicht habe damit rechnen müssen, einen der auf ihn zukommenden Personen zu

treffen, der Gang sei na nur ca. 2 Meter breit? Nein, mit dem habe er nicht

gerechnet. Deshalb habe er gegen unten geschlossen und auf keinen Menschen

direkt gezielt. Der Name des Cousins seiner Frau sei ihm jetzt wieder

eingefallen, dieser heisse […].

Anlässlich der Einvernahme vom 26.

Oktober 2016, 13:30 Uhr (AS 160 ff.) ergänzte der Beschuldigte, bei der

Auseinandersetzung draussen sei J.___ sehr aggressiv ihm gegenüber gewesen. I.___

und H.___ seien am Anfang eher neutral gewesen. Als J.___ angefangen habe, ihn

anzugreifen, hätten H.___ und I.___ ihn gepackt. Sie hätten ihn gehalten und J.___

habe ihn geschlagen. Als er am Boden gelegen habe, hätten alle drei mit

Fusstritten auf ihn eingeschlagen. Er habe immer noch Schmerzen, damals habe er

das nicht so gespürt. Ihm sei auch noch ein Zahn beschädigt worden. Die Nase

sei gebrochen. An der Schulter habe er auch eine Verletzung und im Bereich des

Rückens. Er habe sich verteidigt, mit den Händen. Er sei dann nach drinnen

geflohen, wo seine Kollegen zu ihm gekommen seien. Darauf seien auch die

anderen drei wiedergekommen und sie hätten sich erneut gestritten, einfach verbal,

mit Worten. Als er später mit der Waffe ins [Fabrikareal] zurückgegangen sei

und Richtung das Lokal von H.___ , seien dort mehrere Personen gewesen, er

erinnere sich einfach noch an das Gesicht von H.___ . Er habe mit ihm sprechen

wollen. Dieser sei aggressiv geworden. Aus Angst habe er zweimal in den Boden

geschossen. Er erinnere sich nicht mehr, wie viele Personen vor dem Lokal

gestanden hätten, vielleicht zwei oder drei. Er denke die drei, H.___ , I.___

und J.___. Er sei sich aber nur bei H.___ sicher, dass er ihn dort gesehen

habe. Sie seien in seine Richtung gekommen. Dann habe er in den Boden

geschossen. Er habe einen Schuss nach dem anderen abgegeben. Er sei sich sicher

gewesen, dass niemand direkt getroffen werde. Er habe Angst davor gehabt, ein

zweites Mal zusammengeschlagen zu werden. Ob er vor der Schussabgabe gedroht habe?

Nein. Es gebe ein paar Sachen, an die er sich nicht mehr erinnern könne, er sei

ja auch betrunken gewesen. Es stimme aber nicht, dass er Geld von H.___ verlangt

habe. Es stimme nicht, dass die Auseinandersetzung draussen 20 – 30 Minuten

nach dem Gespräch mit H.___ vor dem Lokal stattgefunden habe. Das sei höchstens

zwei bis drei Minuten danach gewesen. Er habe draussen niemanden angefasst. Danach

sei im Innern nur noch verbal gestritten worden. Auf Vorhalt der Aussage von H.___,

wonach er mit B.___ von der Toilette in den Gang gekommen sei: Er habe B.___

bei der Schussabgabe nicht gesehen. Er wisse nicht, ob B.___ mit H.___ unterwegs

gewesen sei. Er glaube nicht, dass das so gewesen sei. Auf Vorhalt von H.___,

wonach dieser im Moment der ersten Schussabgabe noch bei den Toiletten und gar

nicht im Korridor gewesen sei: Das stimme nicht. Er habe ja aus Angst

geschossen, weil u.a. H.___ auf ihn zugekommen sei. Er habe ihn bei der ersten

Schussabgabe gesehen, er sei ja aggressiv auf ihn zugekommen. Deswegen habe er

ja geschossen. Auf Vorhalt der Aussage von I.___, wonach dieser vor der

Schussabgabe vom Rauchen zurückgekommen und [in den Musikclub 2] gegangen sei.

Da habe er keine Personen im Korridor wahrgenommen: Darüber könne er nichts

sagen. Er könne sich nicht mehr erinnern und wisse auch nicht mehr, ob er ihn

gesehen habe. Wahrscheinlich habe er I.___ nicht gesehen, er wisse es aber

nicht. Auf Vorhalt der Aussage von J.___, dieser habe die Schussabgabe gar

nicht mitbekommen: Er wisse nicht, wo J.___ zu dieser Zeit gewesen sei. Mit

diesem habe er keinen Blickkontakt gehabt. Auf Vorhalt, wonach somit niemand

der drei direkt von der Schussabgabe betroffen gewesen sei, gegen wen bzw.

Dispositiv

gegen welche Personen sich seine Schussabgabe demnach gerichtet habe? Er habe

die Waffe gegen niemanden gerichtet, aber H.___ sei auf ihn zugekommen. Auf

Vorhalt, gemäss H.___ und I.___ seien zwischen den beiden Schüssen 2 – 10

Sekunden vergangen: Er wisse, dass er zweimal schnell hintereinander geschossen

habe.

Anlässlich der Einvernahme vom 26.

Oktober 2016, 15:45 Uhr (AS 175 ff.), wurde der Beschuldigte zu seinen

Telefonkontakten in der Tatnacht befragt, vermochte sich jedoch weitgehend

nicht mehr an diese erinnern, er sei betrunken gewesen. Auch über den Verbleib

der Schusswaffe vermochte er nach wie vor nichts weiter zu sagen.

Anlässlich der staatsanwaltlichen

Schlusseinvernahme vom 17. April 2018 (AS 264 ff.) beteuerte der Beschuldigte

noch einmal, er habe niemanden treffen wollen. Er wisse jedoch, was mit

Schusswaffen passieren könne. Zuerst sei es vor dem Lokal von H.___ zu einem

verbalen Streit gekommen. Draussen sei H.___ zuerst anständig gewesen, J.___

habe ihn geschlagen. Letztendlich hätten ihn alle geschlagen. Er habe

unvermittelt von J.___ die Faust auf die linke Gesichtshälfte bekommen. I.___

habe ihn dann von hinten gepackt und die anderen hätten dreingeschlagen. Er

habe keine Chance gehabt. Er sei auf dem Boden gewesen. Er habe den Rumänen

nicht gezielt nach einer Pistole gebeten. Er habe diesem gesagt, er wolle

zurückgehen, um eine Antwort zu erhalten, weshalb er geschlagen worden sei und

dass er Angst habe. Dann habe der Rumäne ihm die Pistole angeboten. Er habe ihm

kein Geld dafür gegeben. Seither habe er ihn auch nicht mehr getroffen. Der

Rumäne habe ihm gesagt, die Pistole sei geladen. Auf Vorhalt der Aussage von P.___,

wonach der Beschuldigte gesagt habe, er wolle sich rächen: Nein, er habe sich

nicht rächen wollen. Er habe nur eine Antwort gewollt. Ob er eine Ladebewegung

gemacht habe? Ja. Er sei beim Hintereingang rein, dann geradeaus gegangen und

dann nach rechts, dann habe er im langen Korridor die drei gesehen, auf ca. 3

bis 4 Meter Entfernung oder 10 Meter. Er habe H.___ und I.___ gesehen. Er habe

gemerkt, dass diese nicht mehr mit ihm reden wollten. Die beiden seien auf ihn

zugekommen. Er habe Angst bekommen und die Ladebewegung gemacht. Dann habe er

zweimal gegen den Boden geschossen. Der Beschuldigte zeichnete erneut mit einem

Kreuz seinen Standort bei der Schussabgabe ein und mit einem Kreis den Standort

von H.___ und I.___. Das Restaurant von H.___ bezeichnete er mit 1. Auf

Vorhalt, bei der Polizei habe er den kleinen Raum weiter hinten eingezeichnet:

Es sei der grössere Raum gewesen, den er heute bezeichnet habe. Dieser habe die

Eingangstüre auf der Höhe des Korridors, der zu den Toiletten führe. Vorher

habe er nicht gewusst, dass die Toiletten dort hinten seien. Weshalb er

geschossen habe? Er habe eine Antwort gewollt. Diese seien aber nicht bereit

gewesen zu diskutieren, sie seien direkt auf ihn zugekommen. Er habe Angst

bekommen, eine Ladebewegung gemacht und geschossen. Warum zwei Mal? Er wisse

auch nicht warum. Er habe in diesem Moment nicht gross überlegt. Er habe ganz

kurz aufeinander geschossen, er habe den Finger noch im Abzug gehabt. Die

Distanz zu H.___ sei ca. 8 m gewesen. Ob es noch andere Personen gehabt habe? Er

habe H.___ wahrgenommen. Es seien aber noch andere dort gewesen. Der grosse I.___

sei auch dort gewesen. J.___ sei nicht dort gewesen. Den habe er dort nicht

gesehen. Er habe die Pistole einhändig gehalten und gegen den Boden geschossen.

Er sei gar kein geübter Schütze. Den Privatkläger habe er bei der Schussabgabe

nicht gesehen. Es könne nicht stimmen, dass H.___ mit B.___ auf der Toilette

gewesen sei. Er habe H.___ «Auge in Auge» gesehen. Was er meine, was passieren

könne, wenn man in einem geschlossenen Raum, wo sich Personen aufhalten, auf

den Betonboden in Richtung dieser Personen schiesse? Er habe nicht mehr normal

denken können. Er habe in den Boden geschossen. Er wisse, was man mit einer

Pistole machen könne. Warum er nicht umgekehrt sei, als er H.___ gesehen habe?

Er habe das gemacht, um die drei zu stoppen. Im Nachhinein wäre es einfacher

gewesen umzukehren. Er sei auch betrunken gewesen. Dies und die Schläge hätten

dazu geführt, dass er nicht mehr normal habe denken können. Die Schmerzen. Er

habe nicht mitbekommen, dass er jemanden getroffen habe. Er habe die Pistole

und sein Handy verloren, als er die «Kontrolle verloren» habe. Er wisse nicht

wo sich die Waffe und das Handy befänden. Auf Frage von Dr. Tschaggelar

(Vertreter des Privatklägers), ob er zwischen der Ladebewegung und der

Schussabgabe noch ein paar Schritte gegangen sei? Ja, ein paar Schritte

rückwärts.

Anlässlich des gerichtlichen Augenscheins

vom 6. Oktober 2020 (AVI-I 199 ff.) sagte der Beschuldigte aus, die

Geburtstagsfeier habe bei der letzten Türe ganz hinten im Gang rechts

stattgefunden. Die Leute, die ihn zuvor geschlagen hätten, seien bei der Tür

des Lokals auf der linken Seite (vom Lokal der Geburtstagsfeier aus gesehen

Richtung Haupteingang) des Ganges direkt bei der Abzweigung zu den Toiletten

gestanden. Sie hätten wieder einen Angriff gemacht. Er habe wieder gegen ihn

kommen wollen. Aus Angst habe er in Richtung Haupteingang geschossen. Er habe

zwei der drei Leute gesehen, die ihn zuvor geschlagen hätten. Diese hätten ihn

wieder angreifen wollen und seien gegen ihn gekommen. Er habe zwei Mal in die

Wand geschossen. Die anlässlich des Augenscheins gemessene Distanz zwischen

dem vom Beschuldigten angegebenen Standort zu den beiden vom Beschuldigten

bezeichneten Angreifer wird mit 11 Meter gemessen. Auf Frage: Die Waffe sei

durchgeladen gewesen, als er zum Tatort gekommen sei. Ob sie auch bereits

gespannt gewesen sei oder ob er noch eine Ladebewegung habe machen müssen,

wisse er nicht mehr. Er habe die Waffe schon in der Hand gehabt, nachdem er aus

dem Auto gestiegen und runtergegangen sei. Aber er wisse nicht mehr, ob sie

dann schon geladen gewesen sei. Es sei im Gang sehr laut gewesen, jede Türe

habe offen gestanden und es habe viel Musik gegeben. Im Korridor habe man die

Schüsse gehört.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26.

April 2021 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AVI-II 68 ff.):

Er sei betrunken gewesen und habe auch

Kokain gehabt. Er habe sich geschämt, nach Hause zu gehen. Er habe nochmals mit

den Leuten reden wollen. H.___ sei bei der Türe des Lokals gewesen und nicht

auf der Toilette. Er habe wieder einen Angriff gegen ihn gemacht. Aus Angst

habe er zwei Mal in den Boden geschossen. Er wisse nicht, wie viele Schüsse in

der Waffe gewesen seien. Er habe eine Ladebewegung gemacht. Ob nur H.___ ihn

angegriffen habe vor der Schussabgabe: I.___ sei auch bei der Tür gewesen. Er

habe an der Bewegung von H.___ gemerkt, dass er ihn habe angreifen wollen. Er

habe niemanden verletzten wollen, deshalb habe er in den Boden geschossen. Auf

Vorhalt, beim Augenschein sei festgestellt worden, dass B.___ bei der

Schussabgabe 11 Meter von ihm entfernt gewesen sei. Wo H.___ gestanden sei?

Auch bei der Tür. Also 11 Meter? Ja. Warum er dann Angst gehabt habe? 11 Meter

könne man rennen. Auf Vorhalt, er habe auch rennen können: Er sei dann auch

gesprungen. B.___ habe er auf dem Korridor nicht gesehen. Dieser sei vom WC

gekommen. Beide seien bei der Toilette gewesen. Er hätte nicht geschossen, wenn

niemand dort gewesen sei. Auf Vorhalt: H.___ sei bei der Tür mit I.___ gewesen.

B.___ habe er überhaupt nicht gesehen. Auf Vorhalt: I.___ habe mit H.___ bei

der Tür gestanden. Sie hätten beide wieder einen Angriff gemacht. J.___ habe er

nicht gesehen bei der Schussabgabe. Warum er nochmal ins [Fabrikareal] gegangen

sei? Er habe nicht gewusst, was er tue. Er habe die Waffe genommen, um sich zu

schützen und Angst zu machen. Das sei eine Blödheit gewesen. Er habe nicht

gewusst, was er mache. Er habe niemandem etwas heimzahlen wollen. Ob er

geschaut habe, wohin er schiesse? Er habe nicht geradeaus geschaut, er habe ja

niemanden erschiessen wollen. Auf Vorhalt der erste Schuss sei auf 11 oder 12

Meter in 30 cm Höhe in die Wand. Das sei kein Schuss in den Boden: Es sei schon

gegen den Boden gewesen. Zwischen dem ersten und dem zweiten Schuss sei er einen

Schritt zurückgegangen. Er habe Angst machen wollen. Er habe gewusst, dass H.___

dort gewesen sei. Er habe gedacht, sie würden mit ihm reden, wenn sie ihn mit

dem Blut sehen würden. Aber wenn man mit jemandem reden möchte, bleibe man

stehen. Er habe gemerkt, dass H.___ wieder aggressiv geworden sei. Er sei so

nervös geworden, dass er nicht gewusst habe, was er tue. Er habe die Waffe und

das Telefon verloren. Der Rumäne habe gesagt, er müsse CHF 1'000.00 für die

Waffe bezahlen. Er habe den Rumänen aber nach der Tat nie mehr gesehen. Ob er

mit Waffen umgehen könne? Ja. Er sei vorher auch schon [in einem] Schiesskeller

gewesen. Er habe nicht kontrolliert, ob die Waffe geladen sei. Der Rumäne habe

ihm dies gesagt. Ob er vor der Schussabgabe eine Warnung ausgesprochen habe?

Das sei sehr schnell gewesen. Da sei Musik gewesen. Es sei eine Reaktion

gewesen. Der erste Schuss sei gezielt erfolgt. Beim zweiten Mal habe er

geschossen und sei weggegangen. Ob er sich stark gefühlt habe, als er wieder

runter ins [Fabrikareal] gegangen sei? Ja, er sei nicht wieder weggegangen. Auf

Vorhalt, bei der Polizei habe er gesagt, er habe für die Waffe nicht bezahlen

müssen: Wenn er die Waffe zurückgebracht hätte, hätte er nichts bezahlen

müssen. Wenn nicht, schulde er 1'000.00. Er habe ihn aber nicht mehr gesehen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte

der Beschuldigte das Folgende aus (ASB 154 ff.):

Es seien der Alkohol und das Kokain

gewesen. J.___ habe angefangen, nicht er. H.___ habe dann auch mitgemacht. I.___

habe ihn von hinten genommen und fest geschlagen. Sie hätten ihn so fest

geschlagen, dass er überall geblutet habe. Von da an habe er noch mehr die

Kontrolle verloren. Er wisse nicht, was er gemacht habe. (AF) Er habe niemanden

geschlagen. Die Frage, ob er zurückgegangen sei, weil er eine Antwort habe erhalten

wollen, warum sie ihn geschlagen hätten, bejahte der Beschuldigte. Er sei nicht

sich selbst gewesen. Es sei wie in einem Traum abgelaufen. Er wisse auch heute

noch nicht, warum er geschlagen worden sei. Er habe nicht direkt auf sie

geschossen, sondern auf den Boden, um ihnen Angst zu machen. Es tue ihm sehr

leid, dass er Herrn B.___ getroffen habe. (AF) Er habe zwei Mal geschossen. H.___

und I.___ seien bei der Türe gestanden. Sie hätten ihn gesehen und seien auf

ihn losgekommen. Sie seien weit entfernt gewesen. Dann habe er nur auf den

Boden geschossen, um ihnen Angst zu machen. Dabei habe er B.___ getroffen. (AF)

Er habe einmal in die Wand und einmal auf den Boden geschossen. Er habe zwei

Mal in die Wand schiessen wollen, um ihnen Angst zu machen. Es tue ihm sehr

leid, dass der eine Schuss auf den Boden gegangen sei. (AF) Gegen 12 Uhr habe

er Kokain konsumiert. (AF) Er habe dann noch weiter konsumiert, das letzte Mal

ca. 30 Minuten vor Schussabgabe. (AF) Er habe am Abend zirka ein Gramm

konsumiert. (AF) Er habe an diesem Abend um die vier Gläser Whiskey-Cola

getrunken.

5. Konkrete Beweiswürdigung,

rechtserheblicher Sachverhalt

Der Privatkläger schilderte anlässlich

der ersten Befragung, er sei von der Toilette gekommen und nach links in den

grossen Gang eingebogen. Als er ca. einen Meter im grossen Gang gewesen sei,

sei er angeschossen worden. Vor dem [Musikclub 1], also ca. 10 Meter von ihm

entfernt, habe er zwei oder drei Personen gesehen. Den Schützen habe er nicht

gesehen. Bei der staatsanwaltlichen Befragung vom 17. April 2018 gab der

Privatkläger an, er wisse nicht, ob H.___ vor oder nach ihm aus der Toilette

rausgekommen sei. H.___ sei vielleicht ein bis zwei Minuten vor ihm aus der

Toilette raus. Anlässlich der dritten Befragung vom 6. Oktober 2020 erwähnte

er, nur einen Schuss gehört zu haben, als er schon auf dem Hauptgang gestanden

sei. Herrn H.___ habe er im Gang vor den Toiletten gesehen und gegrüsst, dann

sei er auf die Toilette. Als er wieder rausgekommen sei, habe er ein paar Leute

gesehen. H.___ sei auch noch da gewesen. Es stimme nicht, dass er H.___ bei der

Toilette getroffen habe, als der erste Schuss ertönt sei. H.___ sei hinter ihm

oder vor ihm gewesen. Sie hätten die Toilette nicht zusammen verlassen. Er

wisse nicht, wo der Beschuldigte gestanden sei, diesen habe er nicht gesehen.

Trotzdem wurde die Distanz vom Privatkläger zum Beschuldigten mit 11 Meter

gemessen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. April 2021 sagte der

Privatkläger aus, H.___ sei hinter ihm gewesen. Um die Ecke habe er drei

Personen gesehen. Grundsätzlich gibt es keinen Grund, weshalb der Privatkläger

nicht die Wahrheit sagen sollte. Seine Aussagen sind glaubhaft, teilweise aber

auch widersprüchlich, was dem abnehmenden Erinnerungsvermögen und seinem

Alkoholkonsum zuzuschreiben ist. So konnte der Privatkläger insbesondere nicht

mehr genau sagen, ob H.___ vor oder hinter ihm gewesen sei. Jedenfalls sei

dieser auch auf der Toilette gewesen. Aufgrund der tatnäheren Befragung beim

Staatsanwalt vom 17. April 2018, ist davon auszugehen, dass H.___ ca. ein bis

zwei Minuten vor ihm aus der Toilette ging. Dies lässt sich auch mit der

Aussage des Beschuldigten in Einklang bringen, der H.___ vor dem [Musikclub 2]

gesehen haben will. Gemäss Aussage H.___ sei er nach der Toilette nach rechts

Richtung [Musikclub 2] abgebogen.

H.___ sagte anlässlich der tatzeitnächsten

Befragung aus, nach dem Toilettengang habe er auf der rechten Seite vor dem [Musikclub

2] viele Leute gesehen. Auf der linken Seite habe er den Beschuldigten gesehen.

Einige Meter hinter diesem seien auch einige Personen gestanden. Seine Aussage

anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. April 2021, er sei im Moment beider

Schüsse immer noch bei der Toilette gestanden und habe den Privatkläger nicht

mehr gesehen, kann offensichtlich nicht stimmen, zumal sich H.___ in derselben

Einvernahme widersprach: So sagte er in derselben Einvernahme auch aus, seine

frühere Aussage, er sei auf den Hauptkorridor und habe nach links geschaut, wo

er den Beschuldigten mit der Waffe gesehen habe, stimme. Das sei nach den

Geräuschen gewesen, die Türen seien schon zu gewesen. Anlässlich der ersten

Einvernahme hatte er jedoch noch ausgesagt, er sei nach den Schüssen ins Lokal

und sie hätten dieses dann verschlossen. Schliesslich ist die Aussage von H.___

anlässlich der Hauptverhandlung auch insofern widersprüchlich, als er

einerseits sagte, im Moment der Schüsse sei er immer noch vor den Toiletten

gewesen. Gleichzeitig sagte er aber auch aus, als der Beschuldigte geschossen

habe, seien keine anderen Leute im Hauptgang gewesen, nur B.___. Dies hätte H.___

ja gar nicht wissen können, wenn er sich im Moment der Schüsse noch bei der

Toilette befunden hätte.

I.___ sagte anlässlich der ersten

Einvernahme aus, als er wieder ins Gebäude gegangen sei, habe er sowohl im Korridor

vor sich wie auch im Korridor zur Toilette niemanden gesehen. Es könne aber

sein, dass er nicht richtig geschaut habe. Den Schuss habe er gehört, als er

bereits in der Türe zum [Musikclub 2] gestanden sei. Daraufhin sei er ganz ins

Lokal hinein. Nachdem wieder Ruhe eingekehrt sei, habe er gesehen, dass H.___

auch im Lokal gewesen sei. Wo dieser im Moment der Schussabgabe gewesen sei,

habe er nicht gesehen. Anlässlich des gerichtlichen Augenscheines wollte sich I.___

dann im Moment der Schussabgabe plötzlich ausserhalb des Gebäudes befunden

haben. Die Aussagen von I.___ sind somit so widersprüchlich, dass darauf nicht

abgestellt werden kann.

J.___ hat gemäss eigenen Aussagen die

Schüsse nicht mitbekommen. Der Beschuldigte sprach bei seiner ersten

Einvernahme davon, vor der Schussabgabe seien H.___, I.___ und J.___ vor dem [Musikclub

2] gestanden. Diese seien aggressiv auf ihn zugegangen. Er äusserte dann sogar

den Verdacht, dass diese drei gegen ihn, den Beschuldigten, geschossen und den

Privatkläger getroffen hätten. Auch anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung

nach vorläufiger Festnahme, sagte der Beschuldigte aus, die drei seien ca. 10 oder

15 Meter von ihm entfernt auf dem Korridor gewesen, sonst habe er keine

Personen gesehen. Anlässlich der Befragung vom 26. Oktober 2016, 13:30 Uhr, gab

er an, es seien mehrere Personen vor ihm im Korridor gewesen, er erinnere sich

einfach noch an das Gesicht von H.___. Er erinnere sich nicht mehr, wie viele

es gewesen seien, vielleicht zwei oder drei. Er denke die drei, H.___, I.___

und J.___. Sicher sei er sich aber nur bei H.___. I.___ habe er wahrscheinlich

nicht gesehen. Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme sagte der

Beschuldigte, er habe H.___ und I.___ gesehen. Die beiden seien auf ihn

zugekommen. Es seien noch andere dort gewesen. J.___ sei nicht dort gewesen.

Den Privatkläger habe er nicht gesehen. Ebenso meinte er anlässlich des

Augenscheines am 6. Oktober 2020, er habe zwei der drei gesehen, die ihn

geschlagen hätten. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. April 2021

sagte der Beschuldigte, H.___ sei mit I.___ bei der Tür des Lokals gestanden.

Wenn man all diese Aussagen – namentlich

diejenigen des Beschuldigten – betrachtet, muss davon ausgegangen werden, dass

sich im Moment der ersten Schussabgabe H.___ und I.___ im Bereich der Türe des

Lokals Nr. 5 befunden haben. Dass, wie die Vorinstanz annahm, der Beschuldigte

den ersten Schuss im leeren Gang abgegeben hat, erscheint realitätsfremd. Zu

Gunsten des Beschuldigten ist zudem davon auszugehen, dass dieser im Moment der

Abgabe der beiden Schüsse den Privatkläger nicht sah. Dies lässt sich auch mit

der Aussage des Privatklägers in Einklang bringen, er sei just im Moment, als

er den Schuss, der ihn getroffen hat, wahrgenommen habe, auf den Hauptgang

gekommen. Es ist schliesslich auch, ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten,

davon auszugehen, dass es der zweite Schuss war, der den Privatkläger getroffen

hat. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte, nachdem er den

Privatkläger getroffen hatte, noch ein zweites Mal geschossen hat, da der

Beschuldigte dann wohl den Privatkläger – wie auch den Umstand, dass dieser

getroffen wurde – bemerkt hätte. Dem Beschuldigten kann jedoch darin nicht

gefolgt werden, dass H.___ und I.___ in aggressiver Weise auf ihn zugegangen

sind und er aus Angst geschossen hat. Dies aus folgenden Gründen: einerseits sagte

der unbeteiligte Zeuge P.___ sehr glaubhaft aus, der Beschuldigte habe davon

gesprochen, sich rächen zu wollen. «Die Sieche müesse wisse, wär ich bi».

Andererseits sagte der Beschuldigte selbst in der allerersten Einvernahme aus,

er sei in die [Bar in Ort 8], um Kollegen zu Hilfe zu bitten, damit sie mehr

Personen gewesen wären, und er dann nach [Ort 1] hätte gehen können, um den

Angriff auf sich heimzuzahlen. Die späteren Aussagen des Beschuldigten, er habe

mit den Angreifern reden wollen (fragen wollen, warum sie ihn angegriffen hätten),

und die Waffe nur mitgenommen, um ihnen Angst zu machen, eingesetzt habe er sie

dann, weil er Angst bekommen habe, ergeben schlicht keinen Sinn. Entweder hatte

der Beschuldigte Angst, dann hätte es keinen Grund gegeben, zurück nach [Ort 1]

zu gehen. Oder dann wollte er sich eben rächen. Für ein Gespräch gab es keinen

Grund, zumal dem Beschuldigten ja der Grund der Auseinandersetzung gemäss

seiner eigenen Aussage klar war: weil er sich bezüglich des Cousins seiner Frau

eingemischt hatte. Auch die Aussagen von P.___ erscheinen als glaubwürdig,

dieser hatte keinen Anlass, den Beschuldigten falsch zu belasten.

Hinsichtlich der vorgängigen

Auseinandersetzung gehen die Aussagen des Beschuldigten und seiner

«Kontrahenten» H.___, I.___ und J.___ auseinander. Der Beschuldigte sagte

konstant aus, nur er sei von allen drei angegriffen worden. H.___, I.___ und J.___

sagen indes übereinstimmend aus, der Angriff sei vom Beschuldigten ausgegangen,

H.___ habe aber zurückgeschlagen. Belegt sind die Verletzungen beim

Beschuldigten: Kontusion des Nasenbeins, Schwellungen mit Kratzspuren auf dem

Nasenrücken, keine Hämatome oder Druckdolenz am restlichen Gesichtsschädel,

Hüftkontusion links. Letztendlich ist der genaue Verlauf der vorgängigen

Auseinandersetzung irrelevant. Es ist von einer wechselseitigen

Auseinandersetzung auszugehen, bei welcher der Beschuldigte verletzt wurde. Wer

angefangen hat und weshalb es zur Auseinandersetzung kam, kann und muss offenbleiben.

Was den Zustand des Beschuldigten

anbelangt, kann – den Angaben des Beschuldigten folgend – davon ausgegangen

werden, dass dieser vor der Tat Alkohol und Kokain konsumiert hatte. Eine

erhebliche Einschränkung im Ausmass einer eingeschränkten Schuldfähigkeit ist

jedoch auszuschliessen. Einerseits sagte der Zeuge P.___, der Beschuldigte habe

auf der Fahrt nach [Ort 1] «schon nicht ganz betrunken» gewirkt (EV vom 29.

Oktober 2016) resp. dieser sei nicht «besoffen» gewesen. Auch die Schwester des

Beschuldigten erlebte diesen um 10:30 Uhr, also rund 5 ½ Stunden nach der Tat,

als «ein bisschen betrunken». Keine der befragten Personen, die den

Beschuldigten zur Tatzeit erlebten, schilderten diesen als stark betrunken. Im

Zeitpunkt der Blutentnahme konnte kein Restalkohol festgestellt werden.

Schliesslich ist auch aufgrund der Gutachten von Prof. X.___ vom 9. November

2021 sowie von Dr. med. W.___ vom 28. November 2022 nicht von einer

für die Schuldfähigkeit relevanten Einschränkung aufgrund von Alkohol oder

Kokain auszugehen: Der Beschuldigte zeigte ein logisches und

normalpsychologisches Verhalten.

Zusammenfassend ist somit von folgendem

rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen:

Vor dem [Fabrikareal] kam es zu einer

wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten einerseits sowie H.___,

I.___ und J.___ andererseits, in deren Verlauf der Beschuldigte leicht verletzt

wurde. In der Absicht, dies den Kontrahenten heimzuzahlen, begab sich der

Beschuldigte nach [Ort 8] in die [Bar] , wo er einen Rumänen traf, welcher ihm

eine Pistole besorgte. Der Beschuldigte fuhr danach mit dem Rumänen nach [Ort

4], wo dieser ihm die Schusswaffe übergab. Schliesslich liess sich der

Beschuldigte von P.___ wieder nach [Ort 1] ins [Fabrikareal] fahren, wobei

dessen intensiven Versuche den Beschuldigten zu beruhigen, nichts fruchteten. Auf

dem Gang sah er im Bereich der Türe des Lokals Nr. 5 H.___ und I.___. Um sich

diesen gegenüber «Respekt» zu verschaffen, resp. sich für den Angriff zu

rächen, feuerte der Beschuldigte aus einer Entfernung von 10 – 15 Metern zwei

Schüsse in die Richtung des Lokals Nr. 5, jedoch gezielt auf den Boden resp.

ca. 30 cm über Boden in die Wand im Bereich des Quergangs, welcher zur Toilette

führt. Das Projektil des ersten Schusses drang in die Wand ein, während das

Projektil des zweiten Schusses gegen den Boden zersplitterte und der

Geschosskern beim Privatkläger, der vom Beschuldigten unbemerkt gerade in

diesem Moment den Gang betrat, ins linke Knie eindrang. Entgegen der Vorinstanz

ist nicht anzunehmen, dass zwischen den beiden Schüssen eine längere Zeitspanne

(von mehreren Sekunden) lag. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschuldigte die

Schüsse – wie er selbst aussagte – kurz nacheinander abgab. Wäre nämlich

zwischen den beiden Schüssen eine gewisse Zeit vergangen, wäre nicht erklärbar,

weshalb sich der Privatkläger nach dem ersten Schuss noch weiter «in

Schussrichtung» bewegt haben sollte. Die Abgabe zweier Schüsse kurz

nacheinander erklärt auch, dass sich der Privatkläger nur an einen Schuss

erinnern konnte, resp. nur einen Schuss wahrgenommen hat. Eine Notwehrlage

wurde vom Beschuldigten vor dem Berufungsgericht zu Recht nicht mehr geltend

gemacht.

III. Rechtliche Würdigung

1. Schwere Körperverletzung ev.

fahrlässige Körperverletzung

Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen

Erwägungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ab S. 28

ff. (III./A./1) des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Ebenso

zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand der

schweren Körperverletzung, III./A./2, ab. S. 32 ff. Zu Recht bejahte die

Vorinstanz aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit, des mühseligen

Heilungsprozesses und der weiterhin andauernden Schmerzen den objektiven

Tatbestand des Art. 122 Abs. 3 StGB.

In subjektiver Hinsicht ist der

Eventualvorsatz zu bejahen. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist

dann von Eventualvorsatz auszugehen, wenn sich dem Täter der Eintritt des

Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise

nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann, sofern

nicht Gegenindizien diesen Schluss entkräften. Je höher die Wahrscheinlichkeit

des Erfolgseintritts sei, desto eher ist auf Inkaufnahme des Erfolges zu

schliessen. Nebst dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird u.a. auch die

Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung als Indiz gewertet. Für den Schluss vom

Wissen auf das voluntative Element ist nicht zwingend erforderlich, dass der

Erfolgseintritt sehr wahrscheinlich war. Die Möglichkeit genügt, sofern weitere

Umstände vorliegen, wie etwa, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht

kalkulieren konnte oder das Opfer keine Abwehrchancen hatte. Damit wird die

Inkaufnahme nicht mehr als psychisches Phänomen (abgeschwächter Wille) erfasst,

sondern als davon abgekoppeltes normatives Tatbestandselement (Trechsel,

Praxiskommentar zum StGB, 4. A., 2021, N. 15 zu Art. 12, mit zahlreichen

Hinweisen).

Vorliegend bestand aufgrund der

Vorgehensweise des Beschuldigten (Abgabe zweier Schüsse gegen den Boden resp.

die Wand in einem engen Korridor in Richtung von Menschen) eine ganz erhebliche

Gefahr, dass die sich in der Nähe aufhaltenden Personen durch Querschläger oder

absplitternde Projektilteile schwer verletzt werden. Diese Gefahr war dem

Beschuldigten, der gemäss eigenen Aussagen im Umgang mit Schusswaffen geübt war

und auch schon in Bellach im Schiesskeller geschossen hat, ganz offensichtlich

bewusst. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Risiko, dass ein Querschläger

einen Menschen schwer verletzt, überhaupt nicht kontrollieren konnte. Für einen

Schützen ist es nicht vorhersehbar und erst recht nicht steuerbar, wie sich das

Projektil nach dem Aufprall verhält. Ebenso hatten die sich in Schussnähe

aufhaltenden Personen keinerlei Chance, sich rechtzeitig vor allfälligen

Projektilteilen in Sicherheit zu bringen. Dies gilt erst recht für den

Privatkläger, der unmittelbar im Moment der Schussabgabe auf den Gang trat und

den Beschuldigten vorher gar nicht sehen konnte. Das Abgeben von Schüssen in

einem Raum, in welchem sich Menschen aufhalten, stellt zweifellos auch eine

sehr schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar. An dieser Einschätzung ändert der

Umstand nichts, dass es letztendlich nicht diejenigen Personen traf, die der

Beschuldigte «im Visier» hatte, sondern den zufällig in den Gang tretenden

Privatkläger. Im Untergeschoss des [Fabrikareals] befinden sich mehrere Clubs,

wovon in der Tatnacht auch mehrere geöffnet hatten und rege besucht waren. Der

Beschuldigte musste somit damit rechnen, dass unvermittelt weitere Personen ins

Schussfeld treten könnten. Der Beschuldigte hat sich daher der schweren Körperverletzung

im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB, begangen mit Eventualvorsatz, schuldig

gemacht.

2. Gefährdung des Lebens

Der Gefährdung des Lebens im Sinne von

Art. 129 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in

unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare

Lebensgefahr erforderlich, welche direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben

ist. Eine solche liegt vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die

Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht. Nicht

erforderlich ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als jene

seiner Vermeidung. Subjektiv ist direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare

Lebensgefahr vorausgesetzt. Eventualvorsatz genügt nicht. Der

Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem

handelt. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben. Im

Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim

Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Skrupellos

ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses

Verhalten. Die Möglichkeit des Todeseintritts muss als so wahrscheinlich

erscheinen, dass sich wissentlich darüber hinwegzusetzen als skrupellos zu

bewerten ist (Urteil 6B_103/2012 vom 27. August 2012, E. 1.2.1, mit zahlreichen

Hinweisen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus

nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so

dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile des

Bundesgerichts 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.3 m.H.; 6B_946/2016 vom 10.

April 2017 E. 10.2).

Die Rechtsprechung bejahte im

Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen eine unmittelbare Lebensgefahr im

Sinne von Art. 129 StGB etwa bei der Bedrohung eines Menschen mit einer

geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz, dies unabhängig

davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht. Richtet der Täter eine

schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere

zielgerichtete Handlungen des Täters – etwa zufolge Aufregung,

unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder wegen eines

Defekts der Waffe – jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur

vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, so dass

eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von

schussbereiten Waffen stets gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_317/2012

vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.; 6B_946/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2).

Das Bundesgericht hatte sich in einem

anderen Entscheid mit einer Schussabgabe bei einem Sachverhalt zu befassen, der

deutliche Parallelen zur vorliegenden Konstellation aufweist: Zwei zerstrittene

Personengruppen trafen vor einem Wohnblock aufeinander. Der Täter aus der einen

Gruppe zückte einen Revolver, woraufhin die gegnerische Gruppe in das Haus

flüchtete. Der Täter eilte ihnen nach, machte im Hauseingang einen oder zwei

Schritte und schoss in einem Winkel von ca. 45 Grad in die Decke. Der Bruder und

ein Freund des Täters standen im Zeitpunkt der Schussabgabe vor oder neben ihm.

Die gegnerische Gruppe war – wie der Täter wusste – gerade erst um die Ecke

verschwunden und befand sich noch in unmittelbarer Nähe, wenn auch nicht mehr

im Blick respektive direkten Schussfeld (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012

vom 27. August 2012 Sachverhalt B. sowie E. 1.3 und 1.4). Das Bundesgericht

schützte diese vorinstanzliche Sachverhaltserstellung und qualifizierte die

Schussabgabe ebenfalls als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Es

erwog, dass der Täter mit dem ungezielten Schuss im engen Eingangsbereich resp.

durch mögliche Querschläger oder Abpraller seine Gegner sowie seinen vor/neben

ihm stehenden Bruder und seinen Freund in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe

(Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom 27. August 2012 E. 1.3 und 1.4).

Aus dieser Rechtsprechung wird die

grundsätzliche Auffassung des Bundesgerichts klar. Beim Begriff der

Lebensgefahr handelt es sich um einen sogenannten normativen Rechtsbegriff,

d.h. einen Rechtsbegriff, den die Rechtsprechung im Lichte verschiedener Auslegungselemente

weitgehend definiert hat. Dabei wird nicht allein auf streng

naturwissenschaftliche logische Zusammenhänge des äusseren Ablaufes bzw. den

natürlichen Kausalzusammenhang abgestellt, sondern auch auf weitere Umstände

wie beispielsweise potentielle menschliche Reaktionen, Fehlreaktionen,

aussergewöhnliche Zufälle und die Intentionen des Gesetzgebers. Streng kausal

gesehen kann von einer Waffe, die nicht abgefeuert wurde, nie eine Lebensgefahr

ausgehen. Ebenso ist es ausgeschlossen, dass sich bei einer ordnungsgemäss

funktionierenden Waffe mit üblichem Abzugsgewicht ohne Betätigung des Abzugs

ein Schuss lösen kann. Trotzdem schliesst die Rechtsprechung, wie oben

aufgeführt, auch in solchen Fällen eine Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB

nicht aus. Es ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Lebensgefahr im Sinne

von Art. 129 StGB vorliegt, eine Gesamtschau der konkreten Tatumstände

vorzunehmen.

Das Bundesgericht erachtet somit durch

das Zielen mit einer ungesicherten Waffe auf einen Menschen den Tatbestand der

Gefährdung des Lebens als gegeben. Dies muss ebenfalls gelten, wenn es zu einer

gewollten Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von Drittpersonen kommt. Der

Schütze kann weder die Beschaffenheit der Aufprallstelle noch die Handlungen

und Bewegungen der Kontrahenten voraussehen bzw. kontrollieren oder zuverlässig

einschätzen. Es mag deshalb sein, dass sich durch eine wissenschaftlich streng

konkrete Analyse von Schusswinkeln, physikalischer Beschaffenheit der

Aufprallstelle und der Analyse, wie sich das Projektil exakt in welche

Einzelteile aufgespaltet hat und in welcher Richtung diese Teile abgeprallt

sind, die logische Erkenntnis ergibt, dass keine tödliche Verletzung drohte,

beispielsweise weil die konkrete Bewegungsenergie der Projektilteile nicht mehr

genug hoch war, um den Körper eines Menschen zu durchdringen oder weil die

Projektilteile zufällig nicht in Richtung umstehender Menschen abprallten.

Ebenso sicher ist allerdings auch, dass die aleatorischen Umstände weitgehend

ausserhalb der Einflussmöglichkeit des Schützen liegen. Das zeigt sich bereits

daran, dass ohne technische Vorrichtungen ein gleicher Ablauf gar nie

reproduzierbar ist.

In einem Urteil vom 15. August 2019

(SB190118-O/U/jv) hatte das Obergericht des Kantons Zürich die Gefährdung des

Lebens hinsichtlich folgendem Sachverhalt bejaht:

Der Beschuldigte gab vor einem

Restaurant auf dem Trottoir in kurzem Abstand zwei Schüsse ab. Er hat sich

dafür bewusst zirka in der Mitte von zwei rund fünf Meter auseinanderstehenden

Personengruppen aufgestellt und dann mit seiner mitgeführten Waffe, vermutlich

Marke Walther, in einem Winkel von rund 70 Grad in den, wie der Beschuldigte

gewusst hat, asphaltierten Boden geschossen. Dabei ist es zumindest bei einem

Schuss zu einer Zerlegung des Projektils gekommen, wobei die Teile dieses

Projektils in verschiedene Richtungen weggeflogen sind, insbesondere auch in

den Innenraum des Restaurants.

Die aufgezeigte Rechtsprechung erhellt,

dass der Gesetzgeber eine Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von Personen

missbilligt bzw. als strafwürdig erachtet und diesen Sachverhalt unter Art. 129

StGB subsumiert. Dies hat auch im vorliegend zu beurteilenden Fall zu gelten.

Wer – wie der Beschuldigte – in einem engen Gang, mit unübersichtlichen

Verzweigungen zwei Schüsse in Richtung Boden resp. eine Wand abgibt, schafft

bei Betrachtung der gesamten Umstände und der dargelegten Rechtsprechung eine

Gefährdung im objektiven Sinn. Das Bundesgericht hat sich wie erwähnt bei der

Auslegung des Begriffs der Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB von einer

rein konkreten Analyse der natürlichen Kausalzusammenhänge distanziert. Es

wollte nicht, dass Umstehende das Risiko solch unvorhergesehener Umstände

tragen müssen, obschon der Schütze selber die Gefahr schuf. Im Ergebnis ist

vorliegend von einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne des genannten

Tatbestandes auszugehen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

Der subjektive Tatbestand verlangt wie

erwähnt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz.

Eventualvorsatz genügt nicht. Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der

Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Hingegen muss er die

Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben. Im Gegensatz zum Eventualvorsatz

auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des

Opfers werde nicht eintreten. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses

Handeln. Skrupellos ist – wie ebenfalls bereits erwähnt – ein in schwerem Grad

vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Skrupellosigkeit

liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder

deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer hohen Geringschätzung

des Lebens zeugt.

Der Beschuldigte wollte sich gemäss

vorstehendem Beweisergebnis durch die abgegebenen Schüsse an seinen

Kontrahenten für die vorangegangene Auseinandersetzung, bei der er leicht

verletzt wurde, rächen. Er wollte sich Respekt verschaffen, seine Ehre

wiederherstellen. Als geübtem Schützen war ihm die Gefahr von Querschlägern

bekannt. Aus nichtigen egoistischen Motiven (Rache, Wiederherstellung der Ehre)

handelte er trotzdem. Dass dabei sicher auch Schmerz und Wut sowie vorgängiger

Alkohol- und Drogenkonsum mitspielte, ändert nichts an der Rücksichtslosigkeit

und Hemmungslosigkeit des Verhaltens des Beschuldigten. Sein Verhalten

erscheint hochgradig unverhältnismässig. Er hat aus nichtigem Grund eine

Lebensgefahr sowohl für H.___ und I.___ wie auch für den Privatkläger

geschaffen und dadurch eine hohe Geringschätzung des Lebens an den Tag gelegt.

Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Zwischen einer (nicht lebensgefährlichen

im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB) schweren Körperverletzung und der Gefährdung

des Lebens besteht echte Konkurrenz (Trechsel, N. 8 zu Art. 129 StGB). Der

Beschuldigte ist daher der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art.

129 StGB für schuldig zu erkennen.

IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen

Grundsätze der Strafzumessung ab S. 41 ff. (IV./A.) zutreffend zusammengefasst.

Darauf kann verwiesen werden. Grundsätzlich zutreffend sind auch die Erwägungen

der Vorinstanz zum anwendbaren Recht und zur Gesamtstrafenbildung (B./1). Indes

ist die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen

Zusammenhang verschiedener Delikte nach neuester bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht mehr zulässig. Im Urteil 6B_125/2018, E. 1.3.5 hielt das

Bundesgericht hinsichtlich aArt. 41 Abs. 1 StGB fest, bei fehlender präventiver

Effizienz einer Geldstrafe könne ungeachtet der Vollzugsprognose eine kurze

unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Zudem läuft der Grundgedanke

des Gesetzgebers, mit aArt. 41 Abs. 1 StGB die kurzen Freiheitsstrafen

zurückzudrängen, im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung zu einer sechs Monate

überschreitenden Freiheitsstrafe ohnehin ins Leere (vgl. Urteil 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013, E. 2.3.3). Der Strafregisterauszug über den Beschuldigten weist fünf

Verurteilungen auf. Demgemäss wurde er bereits zu einer Freiheitsstrafe, aber

auch zu bedingten und unbedingten Geldstrafen verurteilt. Zwei Mal musste der

bedingte Strafvollzug hinsichtlich einer Geldstrafe widerrufen werden. Die

Ausfällung einer weiteren Geldstrafe wäre beim Beschuldigten somit

offensichtlich ohne jegliche präventive Effizienz, weshalb für alle Delikte nur

eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Das wird vom Beschuldigten nicht

bestritten.

2. Einsatzstrafe für die schwere

Körperverletzung

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges

wiegt im Quervergleich mit anderen schweren Körperverletzungen eher leicht. Der

Privatkläger leidet zwar heute noch unter der Tat (Schmerzen, psychische

Probleme). Indessen sind weitaus schwerere Folgen sowohl in physischer als auch

in psychischer Hinsicht denkbar. Die Verwerflichkeit des Handelns des

Beschuldigten ist indes erheblich. So ist der Einsatz von Schusswaffen in

öffentlichen Räumen Ausdruck von grosser Skrupellosigkeit und

Hemmungslosigkeit. Solchen «Wildwest-Methoden» gilt es entschieden

entgegenzutreten. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass zwischen dem Anlass

der Tat (vorgängige Auseinandersetzung mit leichter Verletzung des

Beschuldigten) und der Schussabgabe einige Zeit verging. Der Beschuldigte fuhr

nach [Ort 8] in die [Bar], danach mit dem Rumänen nach [Ort 4], wo dieser ihm

die Schusswaffe übergab. Schliesslich liess sich der Beschuldigte von P.___

wieder nach [Ort 1] fahren, wobei dessen intensiven Versuche den Beschuldigten

zu beruhigen, nichts fruchteten.

Dies zeugt von erheblicher krimineller

Energie. Insgesamt ist jedoch immer noch von einem leichten objektiven

Tatverschulden auszugehen.

In subjektiver Hinsicht wirken sich die

egoistischen und niederen Beweggründe (Rache, Wiederherstellung der Ehre)

verschuldenserhöhend aus. Verschuldensmindernd ist der Eventualvorsatz zu

berücksichtigen. Ebenso wirkt sich das Handeln unter Alkohol- und Drogeneinfluss

verschuldensmindernd aus, wenn auch nur leicht. Es ist davon auszugehen, dass

der Beschuldigte durch seinen vorgängigen Alkohol- und Kokainkonsum enthemmt

war. Zusammen mit den Schmerzen zufolge der Verletzung der Nase und den

mitschwingenden Gefühlen von Wut aber auch Scham ergab sich ein Gemisch von

äusseren und inneren Einflüssen, welches dem Beschuldigten ein rechtmässiges

Verhalten sicherlich erschwerte (wenn auch unterhalb der Schwelle zur

Einschränkung der Schuldfähigkeit). Alles in allem ist für die schwere Körperverletzung

von einem noch leichten Verschulden, jedoch im oberen ersten

Verschuldensdrittel, auszugehen, was bei einem Strafrahmen von sechs Monaten

bis zehn Jahren eine Einsatzstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.

3. Asperation

Hinsichtlich der mehrfachen Gefährdung

des Lebens ist das Ausmass des verschuldeten Erfolges, mithin die Nähe des

Todeseintritts, eher als leicht zu bezeichnen. So bestand zwar ein ganz

erhebliches Risiko, dass umstehende Personen auch schwer verletzt werden (was

sich im Falle des Privatklägers ja auch verwirklichte). Aufgrund des erstellten

Sachverhaltes ist jedoch von einem eher schmalen Schusswinkel (im Verhältnis

zum Boden) auszugehen. Zu berücksichtigen ist auch die Distanz von 10 – 15

Metern zu den konkret gefährdeten Personen. Rein physikalisch war somit eher

mit relativ tief fliegenden Projektilen zu rechnen. Auf der anderen Seite

genügt für die Bejahung des Tatbestandes bereits die blosse Behändigung einer

geladenen und entsicherten Schusswaffe in der Nähe von Menschen. Die

Verwerflichkeit ist wiederum als erheblich zu bezeichnen, wobei ein Mindestmass

an Skrupellosigkeit tatbestandsimmanent ist. In subjektiver Hinsicht kann auf

das bei der schweren Körperverletzung gesagte verwiesen werden, wobei hier von

direktem Vorsatz auszugehen ist, was freilich wiederum tatbestandsimmanent ist.

Alles in allem ist das Verschulden ebenfalls noch als leicht zu bezeichnen,

jedoch deutlich im oberen ersten Verschuldensdrittel. Die Einsatzstrafe ist auf

24 Monate festzusetzen. Der Gesamtschuldbeitrag der beiden Schussabgaben ist in

Anwendung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des

Asperationsprinzips geringer zu veranschlagen, da diese zeitlich, sachlich und

situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Mithin rechtfertigt sich eine

Asperation um zehn Monate auf 44 Monate Freiheitsstrafe (vgl. Urteil 6B_196/2021

vom 25. April 2022, E. 5.4.3.).

Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das

Waffengesetz ist zwar von einem relativ schweren Verschulden auszugehen, das

Tatunrecht wird jedoch weitestgehend durch die Strafen für die Delikte im

Zusammenhang mit dem Schusswaffeneinsatz abgegolten. Es rechtfertigt sich eine

Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat.

Vor Berücksichtigung der Täterkomponente

resultieren somit 45 Monate.

Da die vorliegend zu beurteilenden

Delikte begangen wurden, bevor der Beschuldigte am 3. November 2021

rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde, ist

eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszusprechen. Bei der insgesamt schwersten

Straftat handelt es sich nach wie vor um die schwere Körperverletzung, welche

im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist. Es ist somit die Freiheitsstrafe von

45 Monaten hypothetisch um weitere sechs Monate auf 51 Monate zu erhöhen.

4. Täterkomponente

Die Vorinstanz hat die massgeblichen

Täterkomponenten ab S. 51 ff. unter B./5 ausführlich zusammengefasst. Darauf

kann verwiesen werden. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf und wurde nach

den hier zu beurteilenden Taten erneut vier Mal verurteilt, wobei sich die

Verurteilungen vom 15. Dezember 2016 und 27. August 2018 auf Taten vor dem 16.

Oktober 2016 beziehen. Sämtliche Verurteilungen beziehen sich auf nicht

einschlägige Delikte. Am 3. November 2021 verurteilte die

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern den Beschuldigten wegen

Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen,

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweise, mehrfachen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Übertretung gegen das BetmG,

mehrfacher Weigerung der Namensangabe und mehrfacher harter Pornographie zu

einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges

bei einer Probezeit von vier Jahren und einer Busse von CHF 1'000.00. Sie

widerrief den bedingten Strafvollzug hinsichtlich der Geldstrafe von 240

Tagessätzen zu CHF 50.00 gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

15. Dezember 2016. Von einer obligatorischen Landesverweisung wurde abgesehen

(s. beigezogene Akten). Die beurteilten Taten beging der Beschuldigte allesamt

nach dem 16. Oktober 2016 und mithin während des laufenden vorliegenden

Strafverfahrens, was sich ganz erheblich verschuldenserhöhend auszuwirken hat

(Nachtatverhalten). Demgegenüber ist dem Beschuldigten seine Geständigkeit zugute

zu halten. Zwar ist es richtig, dass der Beschuldigte um die Videoüberwachung

wusste. Sein Geständnis hat das Verfahren indes trotzdem gefördert, angesichts

der verworrenen Verhältnisse und Aussagen betreffend den Kernsachverhalt. Auch

dass sich der Beschuldigte selbst bei der Polizei gestellt hat, ist ihm

durchaus zu Gute zu halten. Auch seine Bekundung, die Verletzung des

Privatklägers tue ihm leid, wirkt authentisch, wenn auch hinsichtlich H.___ und

I.___ keine Reue ersichtlich ist. Insgesamt überwiegen die Vorstrafe und die

nach dem 16. Oktober 2016 begangenen Delikte die Reue und Geständigkeit des

Beschuldigten jedoch deutlich, zeugen die neuerlichen Delikte doch von einer

ganz bedenklichen Unbelehrbarkeit. Auf der anderen Seite hat sich die

anzuordnende Landesverweisung (s. hernach) im Rahmen des Massnahmenpakets

strafreduzierend auszuwirken. Für die Vorstrafen und die Delinquenz trotz

laufendem Strafverfahren rechtfertigt sich eine Straferhöhung um zehn Monate, für

die Geständigkeit und Reue eine Reduktion um fünf Monate und um weitere fünf

Monate zufolge der Landesverweisung. Somit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe

von 51 Monaten.

Zu Recht hat die Vorinstanz eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Dies rechtfertigt vorliegend

eine weitere Strafreduktion um sieben Monate. Es resultiert somit eine

Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Nach Abzug der mit Urteil vom 3. November 2021

verhängten neun Monate verbleibt eine Zusatzstrafe von 35 Monaten.

Aufgrund der Höhe der Gesamtstrafe von 44

Monaten scheidet die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs aus.

V. Landesverweisung

Der Beschuldigte hat mit der schweren

Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens zwei Katalogtaten begangen,

welche grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führen. In

allgemeiner Hinsicht kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 54 ff., V./A

verwiesen werden.

Im Rahmen der konkreten Beurteilung hat

die Vorinstanz auf S. 56 ff., V./B das Vorliegen eines schweren persönlichen

Härtefalles unter Berücksichtigung des Schutzes des Familienlebens, Art. 8

EMRK, und unter sorgfältiger Abwägung der einschlägigen Kriterien als fraglich

bezeichnet. Sie kam sodann zum Schluss, dass selbst bei Vorliegen eines

persönlichen Härtefalles das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die

privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen.

Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, wobei

bereits das Vorliegen des schweren persönlichen Härtefalles zu verneinen ist. Wie

die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es der Ehefrau zumutbar, dem

Beschuldigten in sein Heimatland zu folgen. Die Kinder des Beschuldigten sind

allesamt volljährig (ASB 412) und haben ihre Ausbildung abgeschlossen; beim

jüngsten Sohn wird dies noch in diesem Sommer der Fall sein (ASB 412). Die

Pflege der Eltern des Beschuldigten in der Schweiz ist auch ohne diesen

gewährleistet. Die Integration des Beschuldigten lässt in mannigfacher Hinsicht

zu wünschen übrig. Entscheidend ist jedoch bereits bei der Härtefallprüfung

folgender Umstand: Über den Beschuldigten wurde bereits unter altem Recht eine

bedingte Landesverweisung ausgesprochen (Urteil des Obergerichtes Solothurn vom

2. September 2004). In ausländerrechtlicher Hinsicht wurde dem Beschuldigten

aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit mit Schreiben vom 3. April 2006

das rechtliche Gehör betreffend Ausweisung resp. Androhung der Ausweisung

gewährt (Bericht des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 30. April 2018).

Mittels Verfügung der Migrationsbehörde vom 26. Oktober 2006 wurde ihm sodann

die Ausweisung aus der Schweiz resp. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

im Sinne einer letzten Chance angedroht. Trotz laufendem Strafverfahren, in

welchem sich die Frage der obligatorischen Landesverweisung stellt, beging der

Beschuldigte eine weitere Katalogtat, welche zur Verurteilung vom 3. November

2021 führte (mehrfache harte Pornografie). Alleine dies zeigt, dass den

Beschuldigten die drohende Landesverweisung nicht vor der Begehung weiterer

Delikte abhält. Dies kann nicht anders interpretiert werden, als dass ihn die

Landesverweisung nicht im Sinne eines schweren persönlichen Härtefalles trifft.

Auf jeden Fall würde selbst bei der Bejahung eines schweren persönlichen

Härtefalles das öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der

Schwere der verübten Straftaten sowie der exemplarischen Unbelehrbarkeit

(mehrfache Verübung von Katalogtaten für die obligatorische Landesverweisung

trotz laufendem Verfahren mit Prüfung der Landesverweisung) und der daraus

abzuleitenden schlechten Prognose (vgl. Legalprognose im Gutachten von Dr. med.

W.___, S. 73 ff.) die privaten Interessen des Beschuldigten deutlich

überwiegen. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich auch, die Dauer der

Landesverweisung auf acht Jahre zu bemessen. Die Ausschreibung im SIS hat zu

erfolgen.

VI. Zivilforderungen

Angesichts der Verurteilung des

Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung und Gefährdung des Lebens zum

Nachteil des Privatklägers ist der Beschuldigte diesem gegenüber zu 100 % haftpflichtig

zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Privatkläger auf den

Zivilweg verwiesen.

Was die Höhe der Genugtuung anbelangt,

erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung von CHF 6'000.00

insbesondere mit Blick auf die von ihr erwähnten Referenzfälle eher tief.

Angesichts des langen Heilungsprozesses und der nach wie vor anhaltenden

Schmerzen und psychischen Belastung beim Beschuldigten (ASB 416, 450) erscheint

eine Genugtuung von CHF 8'000.00 angemessen.

VII. Kosten und Entschädigung

1. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche

wurden bestätigt. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung

grösstenteils. Lediglich bei der Strafzumessung erfolgt eine Reduktion um zehn

Monate, dies auch wegen des neuen Urteils. Die Höhe der Landesverweisung wird

von fünf auf acht Jahre angehoben. Die Genugtuung wird von CHF 6'000.00

auf CHF 8'000.00 erhöht.

2. Die Kostenverlegung der Vorinstanz

ist bei diesem Ausgang zu bestätigen. Es rechtfertigt sich, die Kosten für das Berufungsverfahren

dem Beschuldigten im Umfang von 90% aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 22’648.00 (inkl. Kosten

für das psychiatrische Gutachten, Auslagen des Gerichts), sind damit dem

Beschuldigten im Betrag von CHF 20’383.20 aufzuerlegen. Die restlichen

Kosten erliegen auf dem Staat.

3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber

der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen auch im Berufungsverfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit.

a StPO).

Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand

des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, mittels Honorarnote

geltend gemachte Entschädigung von total CHF 7'369.85 (inkl. Auslagen und

MwSt.) erweist sich als angemessen. Die Entschädigung wird in dieser Höhe

festgesetzt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im

Umfang von CHF 2'093.90 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00

bzw. CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

4. Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird

die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt,

in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das

urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest

(Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den

Verfahrenskosten verurteilt (Art. 426 Abs. 1 StPO), so ist diese, sobald es

ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, nach Art. 135 Abs. 4 StPO

verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen.

Gemäss § 158 Abs. 1 des

kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt der Richter die Entschädigung nach dem

Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der

amtlichen Verteidiger und der unentgeltlichen Rechtsbeistände betrug bis

31. Dezember 2022 CHF 180.00 und beträgt ab

1. Januar 2023 CHF 190.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT).

Der vom amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Alexander Kunz, mittels Honorarnote geltend

gemachte Aufwand von total 67.50 Stunden erweist sich grundsätzlich als

angemessen; hinzuzurechnen ist die Zeit der Hauptverhandlung von 2.5 Stunden.

Nach Aufrechnung der geltend gemachten und angemessen erscheinenden Auslagen

von total CHF 427.40 sowie der MwSt. zu 7.7 % resultieren CHF 12'565.55.

Die Entschädigung von Rechtsanwalt Alexander Kunz ist demgemäss in dieser Höhe

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn

Jahren im Umfang von 90%.

Demnach wird

in Anwendung von Art. 122 Abs. 3, Art.

129 StGB, Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art.

51, Art. 66a StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 335 ff., Art. 398

ff., Art. 416 ff. StPO

beschlossen und erkannt:

1.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils hat sich der

Beschuldigte A.___ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am

16. Oktober 2016, schuldig gemacht.

2.

A.___ hat sich

überdies schuldig gemacht:

-

der eventualvorsätzlichen

schweren Körperverletzung,

-

der mehrfachen Gefährdung

des Lebens,

beides begangen am 16. Oktober

2016.

3.

A.___ wird, als

Zusatzstrafe zum Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom

3. November 2021, verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten.

4.

A.___ werden 13 Tage

Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

6.

A.___ wird für die

Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen.

7.

Die Landesverweisung

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8.

A.___ wird gegenüber

dem Privatkläger B.___ für das Ereignis vom 16. Oktober 2016

(eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung) dem Grundsatz nach zu 100%

haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Kläger,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, auf den Zivilweg verwiesen.

9.

A.___ wird

verurteilt, dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,

CHF 8'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem

16. Oktober 2016.

10.

Die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt

Daniel Gehrig, die gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des

erstinstanzlichen Urteils auf CHF 9'017.30 (Honorar CHF 7'980.00,

Auslagen CHF 392.60, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 644.70) festgesetzt

worden ist, wurde zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'192.80 (Differenz zum

vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.

Die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt

Daniel Gehrig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'369.85 (Honorar

CHF 6'635.00, Auslagen CHF 40.80, nicht mehrwertsteuerpflichtige

Auslagen CHF 180.00, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 514.05) festgesetzt und

ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom

Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'093.90 (Differenz zum vollen Honorar

à CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, die gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils auf

CHF 9'729.75 (Honorar CHF 8'850.60, Auslagen CHF 183.50, 7.7 %

Mehrwertsteuer CHF 695.65) festgesetzt worden ist, wurde zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 5'295.60 (Differenz zum vollen Honorar à

CHF 280.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

13.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 12'565.55 (Honorar CHF 11’239.75, Auslagen

CHF 427.40, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 898.40) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%,

ausmachend CHF 11'309.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

14.

A.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00,

total CHF 14'300.00, zu bezahlen.

15.

A.___ hat die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total

CHF 22’648.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 20’383.20, zu

bezahlen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Wiedmer

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1032/2023 vom 24. Februar

2025 teilweise (Ziffer 7) aufgehoben