STBER.2021.68
eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung, mehrf. Gefährdung des Lebens, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Landesverweis
24. Mai 2023Deutsch115 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn
Anschlussberufungsklägerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Daniel
Gehrig,
Privatanschlussberufungskläger
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Alexander
Kunz,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend eventualvorsätzliche
schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Widerhandlung gegen
das Waffengesetz, Landesverweis
Es erscheinen zum ersten
Teil der
Hauptverhandlung vor Obergericht vom
23. Juni 2022:
1.
[Der Staatsanwalt],
für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung [eines]
Stagiers;
2.
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
3.
Rechtsanwalt Alexander
Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4.
B.___, Privatkläger;
5.
Rechtsanwalt Daniel
Gehrig, unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers;
6.
C.___ als Zeugin;
7.
[eine Dolmetscherin].
Zudem erscheinen:
-
Familienangehörige des
Beschuldigten als Zuhörer;
-
eine Vertreterin der
Presse.
Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt (Präsident von Felten, Oberrichter Marti, a.o.
Ersatzrichter Kiefer, Gerichtsschreiber Wiedmer). In der Folge weist er die
Dolmetscherin auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die
Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die
Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 320 StGB hin. Der Beschuldigte macht gegen die Dolmetscherin keine
Ablehnungsgründe geltend.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. April 2021
hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den Parteien angefochtenen
Urteilspunkte. In der Folge erwähnt er die bereits in Rechtskraft erwachsenen
erstinstanzlichen Dispositivziffern 1 (teilweise, soweit den Schuldspruch wegen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend), 8 und 9 (teilweise, soweit
die Höhe der Entschädigung betreffend).
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1.
Vorfragen,
Vorbemerkungen und Anträge der Parteien;
2.
Befragung der Zeugin
C.___;
3.
Befragung des
Beschuldigten;
4.
weitere
Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
5.
Parteivorträge;
6.
letztes Wort des
Beschuldigten;
7.
geheime
Urteilsberatung;
8.
Urteilseröffnung,
vorgesehen gleichentags um 17:00 Uhr.
Rechtsanwalt Kunz und
Rechtsanwalt Gehrig legen ihre Honorarnoten dem Staatsanwalt und dem Gericht vor.
Vorbemerkungen der Parteien
Rechtsanwalt Daniel Gehrig stellt den folgenden
Beweisantrag:
1. Es sei B.___ als Auskunftsperson
einzuvernehmen.
Er führt aus, dass die Befragung des Privatklägers
eigentlich nicht vorgesehen sei, da er bereits vor der Vorinstanz einlässlich
befragt worden sei. Trotzdem sei es sinnvoll, den Privatkläger zu den aktuellen
gesundheitlichen und sonstigen Auswirkungen, die der Vorfall verursacht habe,
so u.a. zur Therapie, Schmerzmittel, etc. zu befragen. Insbesondere, weil seit
dem erstinstanzlichen Urteil bereits einige Monate vergangen seien und Antworten
für die Beurteilung der Privatanschlussberufung hinsichtlich Genugtuung wichtig
seien.
Rechtsanwalt Kunz hält fest, dass Herr A.___
die Zeugin C.___ von ihrer Schweigepflicht entbunden habe. Weiter werde Herr A.___
an der heutigen Verhandlung Deutsch sprechen und nur bei Verständnisproblemen
auf die Dolmetscherin zurückgreifen. Weiter seien einige Familienmitglieder
noch nicht anwesend. Es sei sinnvoll, wenn diese bereits bei der
Zeugeneinvernahme von Frau C.___ im Gerichtssaal anwesend seien.
Der Vorsitzende macht
darauf aufmerksam, dass die Familienmitglieder bereits auf der Tribüne des
Obergerichtssaals sässen.
[Der Staatsanwalt] und
Rechtsanwalt Kunz erheben keine Einwände gegen die Befragung des Privatklägers.
Das Obergericht heisst den Beweisantrag
gut. Der Privatkläger werde im Anschluss an die Befragung des Beschuldigten
einvernommen.
Beweisabnahme
C.___ wird, nachdem sie vom Vorsitzenden
auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Zeugin einvernommen
(Aktenseiten Berufungsverfahren [ASB] 145 ff.).
Der Beschuldigte wird, nachdem er vom
Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die
Aussage und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur
Sache und Person befragt (ASB 154 ff.).
B.___ wird, nachdem er vom Vorsitzenden
auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Auskunftsperson
einvernommen (ASB 170 ff.).
Der Vorsitzende gibt den Parteien
Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.
Keine weiteren Beweisanträge seitens der
Staatsanwaltschaft und des Privatklägers.
Rechtsanwalt Kunz stellt
die folgenden Beweisanträge:
1. Es sei eine psychiatrische Begutachtung des
Beschuldigten anzuordnen.
2. Als Zeuginnen seien einzuvernehmen:
-
D.___, Ehefrau, und
-
E.___, Tochter.
Zur Begründung führt er aus, dass die
Anträge bereits einmal schriftlich abgewiesen worden seien. Er stelle die
Anträge dem Gesamtgericht erneut, weil eine wesentliche Änderung eingetreten
sei. Der Beschuldigte sei in [Ort 2] in der Psychiatrie gewesen, dazu gebe es
einen Bericht. In [Ort 2] sei bereits die Diagnose gestellt worden, wonach der
Beschuldigte an einer Alkohol- und Kokainabhängigkeit leide. Auch die
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei damals schon diagnostiziert
worden. Dann sei er in die [Suchtklinik] eingetreten, weil er nicht mehr habe schlafen
können. Das sei am Drogenkonsum und am nächtlichen Ausgehverhalten gelegen. Nun
sei erstellt, dass offenbar tiefergreifende Probleme vorlägen. Aufgrund der
Aussagen von Frau C.___ liege bei ihm eine chronifizierte PTBS vor. Dies sei
eine schwere psychische Störung. Sie sei vor Jahrzehnten entstanden und sei
auch im Tatzeitpunkt vorhanden gewesen. Die PTBS habe die Psychologin als behandelbar
taxiert. Alle Voraussetzungen für eine Massnahme seien demnach gegeben. Es müsse
deshalb ein forensisches psychiatrisches Gutachten gemacht werden. Leider sei Herr
Dr. Z.___ von der [Suchtklinik] heute nicht an die Hauptverhandlung gekommen,
obwohl er dies zugesichert habe. Er bedauere das sehr. Dennoch sei heute eine junge
Psychologin vor dem Gericht erschienen. Die von ihr vorgetragene Diagnose werde
nicht nur von ihr gestellt, sondern auch von Dr. Z.___. Deshalb sei eine psychiatrische
Begutachtung zwingend notwendig. Es könne kein Urteil gefällt werden, wenn kein
Gutachten vorliege.
Die beiden anderen Beweisanträge, D.___
und E.___ seien als Zeuginnen einzuvernehmen, wolle er nicht weiter erörtern. Das
habe er bereits, als er die Anträge im Vorgang der Verhandlung gestellt habe. Das
Familien- und Eheleben habe gelitten unter dem Verhalten von Herrn A.___. Er sei
nicht in der Lage gewesen, seinem Leben eine andere Richtung zu geben. Dazu
seien D.___ und E.___ zu befragen.
[Der Staatsanwalt] beantragt die
Abweisung der Beweisanträge. Zur Begründung macht er geltend, dass die
Begutachtung nach Art. 20 StGB den Zweck habe, die Verminderung der Schuldfähigkeit
im Tatzeitpunkt, und nicht die verminderte Schuldfähigkeit basierend auf seinem
aktuellen Zustand, zu prüfen. Das Bundesgericht habe in BGE 132 IV 29 ff.
festgehalten, dass die Diagnose der PTBS nicht geeignet sei, die Beeinträchtigung
der Schuldfähigkeit zu begründen. Er habe zwar unbestrittenermassen im
Tatzeitpunkt Alkohol und Drogen konsumiert. Dieser Konsum habe sich aber ebenso
nicht auf seine Schuldfähigkeit ausgeübt. Denn es lägen Aussagen von Personen
vor, die ihn in der Tatnacht gesehen hätten und gemäss diesen sei er zu keinem
Zeitpunkt angetrunken oder zugekokst gewesen. Sein Konsum sei erst in den letzten
beiden Jahren sehr schlimm geworden. Das Problem der Begutachtung der [Suchtklinik]
sei, dass die Anamnese ausschliesslich auf den Aussagen des Beschuldigten beruhe.
Er habe bei der Psychologin beispielsweise ausgesagt, dass die Demonstrationen
1994 anlässlich eines Fussballspiels zwischen Mazedonien und Albanien stattgefunden
hätten. Diese Aussage müsse verifiziert werden. Das gleiche gelte bezüglich der
Geschichte im Jahre 1999. Man müsse diesbezüglich beispielsweise abklären, wer auf
ihn in diesem Jahr geschossen habe. Stand jetzt wisse man das nicht. Man wisse
auch nicht, wie der Bericht der [Suchtklinik] genau zustande gekommen sei. Es
falle aber auf, dass dieser eine reine Aktenanamnese bzw. Selbstanamnese
darstelle. Herr Kunz habe gesagt, dass die Diagnosen des Konsums von Alkohol
und Kokain bzw. der PTBS schon lange ein Thema gewesen sei. Er komme aber erst
ein paar Tage vor der heutigen, entscheidenden HV auf die Idee, den
Beweisantrag zu stellen, es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Er habe
5 ½ Jahre Zeit gehabt. Das sei eine reine Verzögerungstaktik. Er (der
Staatsanwalt) sei skeptisch, ob nach dieser langen Zeit überhaupt noch seriös abgeklärt
werden könne, wie die Verfassung des Beschuldigten vor 5 ½ Jahren effektiv
gewesen sei. Der Antrag, es sei eine psychiatrische Begutachtung des
Beschuldigten anzuordnen, sei nach dem Gesagten abzuweisen. Die beiden anderen
Beweisanträge, D.___ und E.___ seien als Zeuginnen einzuvernehmen, seien
ebenfalls abzuweisen, da diese nicht nötig seien.
Rechtsanwalt Gehrig beantragt die
Abweisung der Beweisanträge. Er führt dazu aus, dass die Verteidigung nun
offenbar auf die letzte verbliebene Karte spiele: Die psychische Beeinträchtigung.
Der Antrag sei verfahrenstaktisch motiviert. Die Aussagen von Frau C.___, die
wir heute gehört hätten, seien nicht überzeugend. Der Beschuldigte sei in der
Tatnacht in einen Club im Keller des [Fabrikareals] gegangen und er sei früher
in einem Schiesskeller gewesen, dennoch sei von ihr ausgesagt worden, er habe
Angst vor Kellern. Ihre Aussagen seien mit grosser Vorsicht zu geniessen. Zudem
sei die gestellte Diagnose, wonach er an einer PTBS leide, per se nicht
geeignet, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Die beiden
anderen Beweisanträge, D.___ und E.___ seien als Zeuginnen einzuvernehmen,
seien ebenfalls abzuweisen, denn Leumundszeugnisse seien im vorliegenden Fall
nicht sachdienlich. Er wisse nicht, was die beiden Frauen noch für
sachdienliche Aussagen machen könnten.
Das Obergericht zieht sich zur Beratung
der Beweisanträge zurück. Die Verhandlung wird für 40 Minuten unterbrochen.
Beschluss Obergericht
1. Der Beweisantrag auf Anordnung einer psychiatrischen
Begutachtung wird gutgeheissen.
2. Die übrigen Beweisanträge werden
abgewiesen.
Zur Begründung des Beschlusses führt der
Vorsitzende aus, dass die beiden Beweisanträge, D.___ und E.___ seien als
Zeuginnen einzuvernehmen, abgewiesen würden, da aus den Befragungen kein
Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Deshalb seien weitere Befragungen nicht
angezeigt.
Insbesondere werde der Beweisantrag
obsolet, da der Antrag, es sei eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen,
gutgeheissen werde. Dies jedoch nicht, weil beim Beschuldigten Einschränkungen
durch Drogen und Alkohol vorgelegen hätten. Hier sei das Gericht der Meinung,
dass dieser Umstand keine Begutachtung notwendig machen würde. Es bestünden zwar
grosse Zweifel hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten, aber basierend auf
den aktenkundigen Aussagen der Zeugen sei das Gericht nach wie vor der Meinung,
dass von keiner drogen- oder alkoholbedingten Einschränkung der
Schuldunfähigkeit auszugehen sei.
Hinsichtlich der PTBS liege die Sachlage
aber anders. In dem vom Staatsanwalt zitierten BGE 132 IV 29 ff. führe das
Bundesgericht aus, dass eine PTBS praktisch nie geeignet sei, die Einsichtsfähigkeit
eines Beschuldigten einzuschränken, aber in seltenen Fällen die Steuerungsfähigkeit
tangiert werden könne. Das Krankheitsbild des Beschuldigten, das Frau C.___
geschildert habe, sei vielschichtig. Die PTBS habe mehrere Merkmale, zwei davon
seien das Vermeidungsverhalten und die Affektregulation. Das
Vermeidungsverhalten des Beschuldigten sei vorliegend eher nicht auf den
tatrelevanten Zeitpunkt bezogen, die Affektregulation hingegen schon. Es sei
denkbar, dass der Beschuldigte, als er im Keller des [Fabrikareals] gewesen
sei, aus Angst in den Boden geschossen habe. Damit lägen Bezugspunkte zu einer
allenfalls möglichen Überreaktion vor, gepaart mit dissozialen Gedanken. Es
gebe in diesem Punkt gewisse Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten.
Da das Gericht keine psychiatrische Ausbildung habe, müsse ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten angeordnet werden, um diese Zweifel zu beseitigen. Es könne auch
nicht nur auf die Aussagen von Frau C.___ abgestellt werden, um ein Gutachten
zu umgehen, denn diese sei keine forensische Psychiaterin. Sie habe aber
dennoch klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Begutachtung vorliegend angezeigt
sei. Es wäre aufgrund der sich präsentierenden Ausgangslage problematisch, wenn
das Gericht zum Schluss käme, es brauche kein Gutachten, weil keinerlei Zweifel
an der Schuldfähigkeit bestünden. Da das Gutachten in kurzer Zeit vorliegen und
damit das Verfahren nicht wesentlich verzögert werde, werde der Beweisantrag
gutgeheissen.
Die Verhandlung wird um 11:15 Uhr
abgebrochen.
Es erscheinen zum zweiten
Teil der
Hauptverhandlung vor Obergericht vom
24. Mai 2023:
1.
[Der Staatsanwalt],
für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2.
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
3.
Rechtsanwalt
Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4.
B.___, Privatkläger;
5.
Rechtsanwalt Daniel
Gehrig, unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers;
6.
[eine Dolmetscherin].
Zudem erscheinen:
-
Familienangehörige des
Beschuldigten als Zuhörer.
Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr
die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt (Präsident von Felten, Oberrichter Marti, Oberrichter
Werner, Gerichtsschreiber Wiedmer). A.o. Ersatzrichter Kiefer sei infolge
Pensionierung durch Oberrichter Werner ersetzt worden. In der Folge weist er
die Dolmetscherin auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die
Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die
Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 320 StGB hin.
Er führt aus, dass in der Zwischenzeit
das Gutachten eingeholt worden sei.
Vorfragen der Parteien
Rechtsanwalt Gehring reicht eine
Betätigung des Hausarztes des Privatklägers ein, die bestätige, dass dieser in ärztlicher
Behandlung sei. Der Bericht wird zu den Akten genommen (ASB 450).
Die übrigen Parteien haben keine
Vorfragen.
Beweisabnahme
Der Beschuldigte wird, nachdem er vom
Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die
Aussage und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur
Person befragt (ASB 411 ff.).
B.___ wird, nachdem er vom Vorsitzenden
auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Auskunftsperson
einvernommen (ASB 415 ff.).
Der Vorsitzende gibt den Parteien
Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.
Die Parteien stellen keine weiteren
Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Parteivorträge
[Der Staatsanwalt] stellt und begründet
(ASB 419 ff.) für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge:
1.
Der Beschuldigte A.___
sei schuldig zu sprechen wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung
zum Nachteil von B.___, wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zum Nachteil von
B.___, H.___, I.___ und weiteren namentlich nicht bekannten Personen, alles
begangen am 16. Oktober 2016.
2.
Er sei im Sinne
einer Zusatzstrafe zum Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern
vom 3. November 2021 zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 45
Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 16. bis
29. Oktober 2016 auf die Strafverbüssung.
3.
Gegen A.___ sei für
8 Jahre die Landesverweisung anzuordnen.
4.
Die Landesverweisung
sei im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.
5.
Die Kostennote des
amtlichen Verteidigers sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen und durch
die Gerichtskasse zu vergüten.
6. Die Verfahrenskosten seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Gehrig stellt und begründet
(ASB 433 ff.) im Namen und Auftrag des Privatklägers folgende Anträge:
Sachverhalt
I.
Die Berufung sei abzuweisen und der
Beschuldigte und Berufungskläger A.___ sei schuldig zu sprechen wegen:
1. Eventualvorsätzlicher schwerer
Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB), begangen am 16.10.2016, ca. 04:50 Uhr
in [Ort 1], [Adresse], Korridor Untergeschoss, zum Nachteil des Straf- und
Zivilklägers und Anschlussberufungsklägers B.___;
2. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB),
begangen am 16.10.2016, ca. 04:50 Uhr in [Ort 1], [Adresse], Korridor
Untergeschoss, zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers und
Anschlussberufungsklägers B.___.
Erwägungen
II.
Der Beschuldigte und Berufungskläger A.___
sei zu verurteilen,
1.
zu einer
angemessenen harten Strafe;
2.
zur Übernahme der
gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten;
3.
zur Bezahlung der
Interventionskosten des Straf- und Zivilklägers und Anschlussberufungsklägers B.___
im erstinstanzlichen Verfahren, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die
unentgeltliche Rechtspflege im Falle der Nichterhältlichkeit;
4.
zur Bezahlung der
Interventionskosten des Straf- und Zivilklägers und Anschlussberufungsklägers B.___
im vorliegenden Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote von
Rechtsanwalt und Notar Daniel Gehrig, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die
unentgeltliche Rechtspflege im Falle der Nichterhältlichkeit.
III.
1.
Der Beschuldigte und
Berufungskläger A.___ sei in Gutheissung der Anschlussberufung zu verurteilen,
dem Straf- und Zivilkläger und Anschlussberufungskläger B.___ eine angemessene
Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch
CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit 16.10.2016, zu bezahlen.
2.
Der Beschuldigte und
Berufungskläger A.___ sei für sämtlichen Schaden (insbesondere Erwerbsausfall,
Haushaltsschaden, ungedeckte Gesundheitskosten, Erschwerung des
wirtschaftlichen Fortkommens, Wegkosten, etc.), welcher dem Straf- und
Zivilkläger und Anschlussberufungskläger B.___ im Zusammenhang mit dem Ereignis
vom 16.10.2016 erwachsen ist oder in Zukunft noch erwachsen wird, in Anwendung
von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach haftpflichtig zu erklären bei
einer Haftungsquote von 100%. Die Zivilklage sei zwecks Festsetzung der
konkreten Höhe der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.
3.
Auf die Ausscheidung
von anteilsmässigen Verfahrens- und Parteikosten im Zusammenhang mit den
Zivilforderungen sei zu verzichten.
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Das amtliche Honorar des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Straf- und Zivilklägers und Anschlussberufungsklägers B.___,
Rechtsanwalt und Notar Daniel Gehrig, sei im vorliegenden Berufungsverfahren
gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.
Rechtsanwalt Kunz stellt und begründet (ASB
452.
ff.) im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:
Unter vollständiger Ersetzung der Ziff.
1, 2, 4-7 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 27. April 2021 (SLSAG.2020.25) und der
zugehörigen Erwägungen sei
1.
A.___ freizusprechen vom Vorwurf der
mehrfachen Gefährdung des Lebens.
2.
A.___ wegen folgender Delikte zu
verurteilen:
-
Fahrlässiger
Körperverletzung i.S. von Art. 125 Abs. 1 StGB, eventualiter Abs. 2 (schwere
Schädigung)
-
Widerhandlung gegen das
Waffengesetz
3.
Es sei festzustellen, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
4.
A.___ sei zu verurteilen, zu einer Freiheitsstrafe
von maximal 9 Monaten, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der
Amtsgerichtspräsidentin S-L vom 3. November 2021.
5.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei
aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzulegen.
6.
Es sei Herrn A.___ die Weisung zu
erteilen, sich weiterhin in psychiatrische Behandlung zu begeben.
7.
Die von A.___ erstandene
Untersuchungshaft sei im Erstehungsfalle an die Strafe anzurechnen.
8.
Es sei von einer Landesverweisung
abzusehen.
9.
A.___ sei zu verpflichten, dem
Privatkläger B.___ einen nach Ermessen des Gerichts festzusetzenden Betrag
zzgl. Zins seit dem 16. Oktober 2016 als Genugtuung zu bezahlen.
10.
Die weiteren Zivilforderungen seien auf
den Zivilweg zu verweisen.
11.
Es sei die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers in Höhe der eingereichten Kostennote zzgl. der Zeit für ihre
Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung festzulegen und die
Gerichtskasse zur Auszahlung des Honorars anzuweisen, und es sei der
Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers festzusetzen.
12.
Die Kosten des gesamten Strafverfahrens
seien verhältnismässig entsprechend dem Umfang der Verurteilungen A.___
aufzuerlegen und im Umfang der Freisprüche auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Hierauf hält Rechtsanwalt Gehrig eine
kurze Replik.
Letztes Wort des Beschuldigten
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort Gebrauch und sagt, dass es ihm leid tue.
Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 11:00 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Parteien verzichten auf die
mündliche Urteilseröffnung. Der Gerichtsschreiber wird den Parteien das Urteil
gleichentags telefonisch mitteilen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Am Sonntag, 16. Oktober 2016, 05:09
Uhr, meldeten die Solothurner Spitäler AG bei der Alarmzentrale der Polizei
Kanton Solothurn eine Schussverletzung bei einem Patienten, B.___ (nachfolgend
Privatkläger). Gleichentags um ca. 18:00 Uhr erschien A.___ (nachfolgend
Beschuldigter) beim Polizeiposten [Ort 1] und gab an, er sei im Verlauf des
frühen Morgens im [Fabrikareal] von drei Personen zusammengeschlagen worden.
Aus Angst habe er dann mit einer Schusswaffe geschossen. Er habe jedoch die
falsche Person erwischt, diese Person habe eigentlich nichts gemacht. Er sei
dann in Richtung Süden aus dem Gebäude geflüchtet, dies mitsamt der
Schusswaffe. Etwas entfernt sei er zusammengebrochen und habe ca. 30 Minuten
das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er die
Schusswaffe nicht mehr gehabt. Der Beschuldigte wurde sogleich vorläufig
festgenommen (Akten Seite [AS] 4 ff. und 318 f.).
2.
Am 17. Oktober 2016 eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen
qualifizierter einfacher Körperverletzung, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, evtl.
fahrlässig begangen sowie Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1
WG (AS 291). Am 18. Oktober 2016 wurde die Untersuchung ausgedehnt auf den
Vorhalt der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, begangen am 16. Oktober
2016, in [Ort 1], […], [Club], [Fabrikareal] (AS 292).
3.
Am 20. Oktober 2016 ordnete das
Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft über den
Beschuldigten bis zum 30. Oktober 2016 an (AS 331 ff.).
4.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016
genehmigte das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die rückwirkende
Überwachung der Mobilrufnummer 07[…], registriert auf den Beschuldigten, für
die Zeit vom 16. Oktober 2016 bis zum 19. Oktober 2016 (AS 363 ff.).
5.
Am 29. Oktober 2016 entliess die
Staatsanwaltschaft den Beschuldigten aus der Untersuchungshaft (AS 346).
6.
Am 17. April 2018 eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen
Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 1 StGB, z.N. von I.___, H.___ und J.___.
Gleichzeitig wurde eine Strafuntersuchung gegen I.___, J.___ und H.___ wegen
Tätlichkeiten z.N. des Beschuldigten eröffnet, alles begangen jeweils am 16.
Oktober 2016 in der Zeit von 02:00 Uhr bis ca. 03:00 Uhr im [Fabrikareal] [Ort
1] (AS 293 f.).
7.
Am 14. Juni 2018 stellte die
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sowie gegen I.___,
J.___ und H.___ wegen Tätlichkeiten entschädigungslos und unter
Kostenauferlegung auf den Staat ein (AS 306 ff.).
8.
Am 3. September 2018 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten beim Richteramt
Solothurn-Lebern wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung, Art.
122.
Abs. 3 StGB und mehrfacher Gefährdung des Lebens, Art. 129 StGB sowie
Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 12
Abs. 1 lit. f WV und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 19a BetmG
(1. Verfahren vor Vorinstanz [nachfolgend AVI-I], S. 1 ff.).
9.
Am 8. Juni 2020 lud die
Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern zum Augenschein im [Fabrikareal]
auf den 6. Oktober 2020 und zur anschliessenden Hauptverhandlung auf den 12.
und 13. Oktober 2020 vor (AVI-I 25 f.).
10.
Am 31. August 2020 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht Solothurn-Lebern gegen den
Beschuldigten wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Art. 123 StGB,
begangen am 17. November 2018 in [Ort 3] z.N. von K.___ sowie am 21. Juni 2019
in [Ort 4] z.N. von L.___, wegen Beschimpfung, Art. 177 StGB, begangen am 21. Juni
2019.
in [Ort 4] z.N. von M.___, wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Art. 186
StGB, begangen am 21. Juni 2019 in [Ort 4] z.N. von M.___ sowie am 1. Mai 2020
in [Ort 4] z.N. von N.___, wegen Drohung, Art. 180 StGB, begangen am 21. Juni
2019, in [Ort 4] z.N. von M.___ sowie wegen mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,
mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Art. 92 Abs. 2 lit. b SVG, mehrfacher
Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mehrfacher
Weigerung der Namensangabe und Irreführung von Behörden und Beamten, § 32 EG
StGB, begangen am 25. Februar 2019 in [Ort 5], am 11. Februar 2020 in [Ort 4],
am 17. Februar 2020 in [Ort 6] sowie am 18. Februar 2020 in [Ort 7], (Verfahren
STA.2019.2466 = SLSAG.2020.19, AVI-I 101 ff.). Mit Verfügung vom 9. September
2020.
(AVI-I 34) verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin die Vereinigung des
neuen Verfahrens mit dem bereits hängigen Verfahren (STA.2016.3772 =
SLSAG.2018.16). Mit Verfügung vom 23. September 2020 verfügte die
Amtsgerichtsstatthalterin die Trennung der beiden Verfahren (AVI-I 46).
11.
Am 27. Oktober 2020 – nach
durchgeführtem Augenschein vom 6. Oktober 2020 und Hauptverhandlung vom 12. Oktober
2020.
(AVI-I 197 ff.) – wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern die Anklage
gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück (AVI-I 57
ff.).
12.
Nach Eingang der geänderten
Anklageschrift vom 20. November 2020 (AVI-II 1 ff.) lud die
Amtsgerichtsstatthalterin am 21. Dezember 2020 zur erneuten Hauptverhandlung
auf den 26. und 27. April 2021 vor (AVI-II 18 f.).
13.
Am 27. April 2021 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (AVI-II 107 ff):
1.
A.___
hat sich schuldig gemacht:
- der
eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung,
- der mehrfachen
Gefährdung des Lebens,
- der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz,
alles begangen am 16.
Oktober 2016.
2.
A.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten.
3.
A.___
sind 13 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
A.___
wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
5.
Die
Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
6.
A.___
wird gegenüber dem Privatkläger B.___ für das Ereignis vom 16. Oktober 2016
(eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung) dem Grundsatz nach zu 100%
haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Kläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, auf den Zivilweg verwiesen.
7.
A.___
wird verurteilt, dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Gehrig, CHF 6'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab dem 16.
Oktober 2016.
8.
Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___,
Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf CHF 9'017.30 (Honorar CHF 7'980.00,
Auslagen CHF 392.60, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 644.70) festgesetzt und ist
zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10.
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 2'192.80 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro
Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
9.
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz,
wird auf CHF 9'729.75 (Honorar CHF 8'850.60, Auslagen CHF 183.50, 7.7 % Mehrwertsteuer
CHF 695.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 5'295.60 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 280.00 pro Stunde), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10.
A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 8'000.00, total
CHF 14'300.00, zu bezahlen.
14.
Am 3. Mai 2021 meldete der
Beschuldigte die Berufung an (AVI-II 186).
15.
Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils am 21. Juli 2021 (AVI-II 190) erklärte der Beschuldigte am
10.
August 2021 die Berufung (ASB 5 ff.). Die Berufungserklärung des
Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche hinsichtlich der Vorhalte
der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung und der mehrfachen
Gefährdung des Lebens (Ziff. 1 Urteil Vorinstanz, 1. und 2. Lemma). Der
Beschuldigte beantragt diesbezüglich Freisprüche, eventualiter auch vom Vorwurf
der fahrlässigen schweren Körperverletzung. Nicht angefochten wird der
Schuldspruch hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(Ziff. 1, 3. Lemma). Weiter richtet sich die Berufungserklärung des
Beschuldigten gegen die Strafzumessung (Ziff. 2), die Landesverweisung inkl.
Ausschreibung im SIS (Ziff. 4 und 5) sowie die Zivilforderungen (Ziff. 6 und
7). Schliesslich beantragte der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung u.a.
auch die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten.
16.
Mit Anschlussberufung vom 20. August
2021.
(ASB 18) beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer länger
dauernden Landesverweisung (Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils).
17.
Mit Anschlussberufung vom 6.
September 2021 (ASB 21 f.) beantragte der Privatkläger eine höhere Genugtuung
(Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils).
18.
In Rechtskraft erwachsen sind somit
die folgenden Ziffern des vorinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1, 3. Lemma: Schuldspruch
wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz;
-
Ziff. 8 und 9: Höhe der
Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt
Gehrig sowie des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Kunz.
19.
Mit Verfügung vom 20. September 2021
wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Begutachtung des Beschuldigten ab
und stellte in Aussicht, beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern,
Forensische Toxikologie und Chemie, Prof. Dr. X.___ einen ergänzenden Bericht/Gutachten
zum Forensisch-toxikologischen Abschlussbericht vom 31. Oktober 2016 einzuholen
(ASB 25 ff.).
20.
Am 9. November 2021 ging das
Forensisch-toxikologische Aktengutachten von Prof. Dr. X.___ und Dr. Y.___ beim
Berufungsgericht ein (ASB 35 ff.).
21.
Am 13. Januar 2022 beantragte der
Beschuldigte erneut ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der
Schuldfähigkeit bzw. Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten sowie
allfälliger Massnahmen (ASB 47 f.).
22.
Am 2. März 2022 wurden die Parteien
zur Berufungsverhandlung auf den 23. Juni 2022 vorgeladen (ASB 52 f.).
23.
Mit Verfügung vom 15. März 2022 wies
der Instruktionsrichter den Antrag des Beschuldigten vom 13. Januar 2022 auf
Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens ab (ASB 62 f.).
24.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom
23.
Juni 2022 stellte der Beschuldigte erneut den Antrag auf
Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung, was vom Berufungsgericht
gutgeheissen wurde. In der Folge wurde die Hauptverhandlung zwecks Erstellung
des Gutachtens abgebrochen.
25.
Mit Verfügung vom
24.
Juni 2022 wurde den Parteien der für das Gutachten vorgesehene
Fragekatalog zugestellt und Dr. med. W.___ als sachverständige Person
vorgeschlagen (ASB 183 ff.).
26.
Nachdem gegen die Einsetzung des
Sachverständigen keine Einwände vorgebracht worden waren, wurde Dr. med. W.___
der Auftrag zur Erstellung der Expertise mit Verfügung vom
13.
Juli 2022 erteilt (ASB 194 ff.).
27.
Am 28. November 2022 ging
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. W.___ beim Berufungsgericht ein (ASB
278.
ff.).
28.
Am 1. Februar 2023 wurden
die Parteien zum zweiten Teil der Berufungsverhandlung auf den
24.
Mai 2023 vorgeladen (ASB 374 f.).
II. Beweiswürdigung und
rechtserheblicher Sachverhalt hinsichtlich der Vorhalte der
eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, ev. fahrlässige
Körperverletzung mit schwerer Schädigung, und der mehrfachen Gefährdung des
Lebens
1.
Die Vorhalte
1.1
Der
konkrete Vorhalt der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, Art.
122.
Abs. 3 StGB, lautet wie folgt (Vorhalt 1):
«begangen am 16. Oktober 2016, ca. 04:50
Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Korridor Untergeschoss "[Fabrikareal]",
zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte im engen Korridor mit einer
Pistole Kaliber .40 aus einer Distanz zwischen ca. drei und acht Metern kurz
nacheinander zweimal in Richtung der im Korridor vor dem Lokal (vor dessen
Eingangstüre der Quergang zu den WC-Anlagen beginnt) stehenden evtl. auf ihn
zugehenden Personen resp. des aus dem zu den WC-Anlagen führenden Quergang um
die Ecke biegenden H.___ schoss. Dabei hielt er den Lauf tief, wodurch das
Projektil des einen Schusses ca. 30 cm über Boden direkt in eine Trockenbauwand
einschlug, wo es ganz sichergestellt werden konnte. Das andere Projektil
prallte auf den Betonfussboden vor ihm auf und zerlegte sich in mehrere
Einzelteile, welche unkontrolliert weiterflogen. Der Bleikern traf zufällig den
für den Beschuldigten gar noch nicht sichtbaren, nach H.___ vom WC herkommenden
B.___ im linken Knie. Dieser Treffer verursachte beim Verletzten eine
Gelenkseröffnung sowie eine suprakondyläre laterale Knochenläsion, was eine
Operation und verschiedene Behandlungen sowie eine Arbeitsunfähigkeit zu 100%
bis mindestens am 15. August 2017 nach sich zog, was einer schweren Schädigung
der körperlichen Gesundheit von B.___ gleichkommt. Durch die zweifache
Schussabgabe unter den gegebenen räumlich engen Verhältnissen und der mehreren
Personen vor ihm nahm der Beschuldigte, der um die mit dem Gebrauch von
Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren weiss, in Kauf, eine der Personen schwer
zu verletzen».
Eventualiter wird dem Beschuldigten fahrlässige
Körperverletzung mit schwerer Schädigung, Art. 125 Abs. 2 StGB, vorgehalten,
«begangen am 16. Oktober 2016, ca. 04:50
Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Korridor Untergeschoss "[Fabrikareal]",
zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte im engen Korridor mit einer
Pistole Kaliber .40 aus einer Distanz zwischen ca. drei und acht Metern kurz
nacheinander zweimal in Richtung der im Korridor vor dem Lokal (vor dessen
Eingangstüre der Quergang zu den WC-Anlagen beginnt) stehenden evtl. auf ihn
zugehenden Personen resp. des aus dem zu den WC-Anlagen führenden Quergang um
die Ecke biegenden H.___ schoss. Dabei hielt er den Lauf tief, wodurch das
Projektil des einen Schusses ca. 30 cm über Boden direkt in eine Trockenbauwand
einschlug, wo es ganz sichergestellt werden konnte. Das andere Projektil
prallte auf den Betonfussboden vor ihm auf und zerlegte sich in mehrere
Einzelteile, welche unkontrolliert weiterflogen. Der Bleikern traf zufällig den
für den Beschuldigten gar noch nicht sichtbaren, nach H.___ vom WC herkommenden
B.___ im linken Knie. Dieser Treffer verursachte beim Verletzten eine Gelenkseröffnung
sowie eine suprakondyläre laterale Knochenläsion, was eine Operation und
verschiedene Behandlungen sowie eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% bis mindestens
am 15. August 2017 nach sich zog, was einer schweren Schädigung der
körperlichen Gesundheit von B.___ gleichkommt. Der Beschuldigte wusste zum
Zeitpunkt der Tat um die mit dem Gebrauch von Faustfeuerwaffen in grosser Nähe
von Menschen verbundenen Gefahren, konnte und musste aufgrund der geschilderten
Umstände (wie mehrere Personen in engen räumlichen Verhältnissen, schlechte
Beleuchtung, vorgängige tätliche Auseinandersetzung und damit einhergehende
emotionale Erregung bei ihm, Unkenntnis der Tatwaffe und deren für ihn
unerlaubten Tragens) die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers erkennen und
überschritt zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos (das eine Schussabgabe
überhaupt nicht gerechtfertigt hätte). Damit war seine Handlungsweise
sorgfaltswidrig. Wenn er nicht geschossen hätte, wäre der Taterfolg ohne
Weiteres vermeidbar gewesen, denn sein Verhalten war die einzige Ursache des
Erfolgs.»
1.2
Schliesslich wird dem Beschuldigten mehrfache
Gefährdung des Lebens, Art. 129 StGB, vorgeworfen (Vorhalt 2),
«begangen am 16. Oktober 2016, ca. 04:50
Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Korridor Untergeschoss "[Fabrikareal]",
zum Nachteil von B.___, H.___, I.___ und weiteren namentlich unbekannten
Personen, indem der Beschuldigte im engen Korridor mit einer Pistole Kaliber
.40 aus einer Distanz zwischen ca. drei und acht Metern kurz nacheinander
zweimal in Richtung der im Korridor vor dem Lokal (vor dessen Eingangstüre der
Quergang zu den WC-Anlagen beginnt) stehenden evtl. auf ihn zugehenden Personen
resp. des aus dem zu den WC-Anlagen führenden Quergang um die Ecke biegenden H.___
schoss. Dabei hielt er den Lauf tief, wodurch das Projektil des einen Schusses
ca. 30 cm über Boden direkt in eine Trockenbauwand einschlug, wo es ganz
sichergestellt werden konnte. Das andere Projektil prallte auf den
Betonfussboden vor ihm auf und zerlegte sich in mehrere Einzelteile, welche
unkontrolliert weiterflogen. Der Bleikern traf zufällig den vom WC herkommenden
B.___ im linken Knie. Durch die beiden Schussabgaben gefährdete der
Beschuldigte die Leben der erwähnten Personen unmittelbar und konkret, da sich
aus seinem Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die
Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergab, hatte er doch
keinen Einfluss auf die Flugbahnen der Querschläger. Er wusste um die mit dem
Gebrauch von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren und handelte trotz der
erkannten Lebensgefahr, vertraute aber darauf, die Gefahr werde sich nicht
realisieren. Sein Vorgehen war skrupellos, weil er mit seinem Vorgehen eine
besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit offenbarte.»
2.
Vorbemerkung zur Beweiswürdigung
Seitens des Beschuldigten wird dem
Grundsatz nach nicht bestritten, am 16. Oktober 2016 im Keller des [Fabrikareals]
zwei Schüsse mit einer Pistole Kaliber .40 abgegeben zu haben. Was jedoch die
genaueren Tatumstände anbelangt, insbesondere welche Personen sich in
Schussrichtung auf dem Gang aufgehalten haben, weichen die Aussagen des
Beschuldigten von den Aussagen des Privatklägers sowie der weiteren befragten
Personen ab. Unbestritten ist weiter, dass sich vor der Schussabgabe eine
Auseinandersetzung ereignet hatte, in deren Verlauf der Beschuldigte verletzt worden
war. Auch diesbezüglich gehen jedoch die Aussagen der Beteiligten hinsichtlich
der Frage, wer die Auseinandersetzung begonnen und wer sich aktiv daran
beteiligt hat, auseinander. Unter diesen Umständen stellt sich im Nachfolgenden
die Frage der Beweiswürdigung. Hierzu kann vorweg auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung unter II./B, S. 8 ff. des
begründeten Urteils verwiesen werden.
3.
Objektive Beweismittel
3.1
Zur allgemeinen Orientierung über
die Räumlichkeiten im Untergeschoss des [Fabrikareals] mit den diversen Lokalen
kann vorweg auf den sich in den Akten befindenden Plan mit Mieterspiegel
verwiesen werden (AS 63 ff.).
Weiter befinden sich in den Akten diverse
fotografische Aufnahmen der Polizei über die Verletzungen des Privatklägers,
die von ihm getragenen Kleider, die beiden abgefeuerten Projektile sowie die
vor Ort gefundenen weiteren Spuren (AS 66 ff.).
Schliesslich existiert eine
Videoaufzeichnung, welche sowohl den Beschuldigten wie auch den Privatkläger vor
resp. nach der Tat zeigen (AS 108 ff.). Von der eigentlichen Schussabgabe liegt
jedoch keine Aufzeichnung vor.
Die Tatwaffe konnte nicht aufgefunden
werden.
3.2
Spurenbericht der Polizei Kanton
Solothurn vom 9. November 2016
Aufgrund der Spurensicherung beim
Geschädigten sowie am Tatort kamen die Kriminaltechniker der Polizei Kanton
Solothurn in ihrem Spurenbericht vom 9. November 2016 (AS 47) zum Schluss, dass
durch den Schützen, A.___, zwei Schüsse im Korridor des [Fabrikareals]
abgegeben worden seien. Das eine Projektil sei auf einer Höhe von ca. 28 cm
über dem Boden in die Trockenbauwand nach dem Abzweiger zu den Toiletten eingedrungen.
Das andere Projektil habe den Boden getroffen und sich dabei zerschlagen. Teile
des Geschossmantels und des Bleikerns seien danach unkontrolliert
weitergeflogen, wobei der Bleikern den Geschädigten, B.___, im Bereich des
linken Knies in den Oberschenkel getroffen habe.
3.3
Arztberichte
Der Kurzbericht des [Spitals] vom 19.
Oktober 2016 (AS 123 f.) diagnostizierte beim Geschädigten eine „Schussverletzung
Knie links anterolateral mit/bei Gelenkeröffnung und suprakondylärer lateraler
Knochenläsion“. Weiter wurde diesem eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% für den
Zeitraum vom 16. Oktober 2016 bis zum 28. November 2016 attestiert. Die
Arbeitsunfähigkeit wurde sodann gemäss dem Unfallschein der Suva Solothurn von
verschiedenen Ärzten mehrfach verlängert bis letztlich zum 15. August 2017 (AS
432).
Aufgrund der Angaben von A.___, vor der
Schussabgabe zusammengeschlagen worden zu sein, wurde dieser vor der
Überführung ins Untersuchungsgefängnis einer Kontrolle im [Spital] zugeführt.
Der Notfallbericht des [Spitals] vom 17. Oktober 2016 nennt als Diagnose eine
Kontusion des Nasenbeins vom 16. Oktober 2016 (St. n. Fraktur os nasale 2004).
Der Nasenrücken wies Schwellungen mit Kratzspuren auf, wobei keine Hämatome oder
Druckdolenz am restlichen Gesichtsschädel festgestellt werden konnten. Zudem
wurde eine Hüftkontusion links diagnostiziert (AS 126 f.).
Der forensisch-toxikologische
Abschlussbericht der Universität Bern vom 31. Oktober 2016 (AS 133 ff.) zeigt
auf, dass A.___ positiv auf Kokain getestet wurde. Alkohol konnte hingegen nicht
nachgewiesen werden, wobei erwähnt wird, dass die Blut- und Urinentnahme erst
um 20:10 Uhr bzw. 20:15 Uhr erfolgen konnte, da der Beschuldigte sich erst
Stunden nach der Tat der Polizei gestellt hatte. Zwischen Ereignis und
Blutentnahme seien ca. 16 Stunden vergangen. Allfällig zum Zeitpunkt des Ereignisses
im Blut vorhanden gewesener Ethanol dürfte während dieser Zeit vollständig
durch den Stoffwechsel des Körpers abgebaut worden sein.
Auch der Geschädigte, B.___, wurde
gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht vom 31. Oktober 2016 (AS 139
ff.) positiv auf Kokain getestet. Des Weiteren ergab die Blutauswertung eine rückgerechnete
Alkoholkonzentration von 1.32 (Minimalwert) – 1.86 (Maximalwert) Gewichts-Promille.
Das forensisch-toxikologische
Aktengutachten von Prof. Dr. X.___ und Dr. Y.___ vom 9. November 2021 kam hinsichtlich
des Beschuldigten zu folgenden Schlüssen (ASB 35 ff.):
Die Blutentnahme habe am 16. Oktober
2021.
um 20:10 Uhr stattgefunden. Zwischen 04:50 Uhr und 20:10 Uhr seien 15
Stunden und 20 Minuten vergangen. Die Halbwertszeit von Cocain betrage zwischen
0.7
und 1.5 Stunden. Bei chronischem Konsum könne die terminale Halbwertszeit
verlängert sein. Bei einer grossen Konsummenge könnten die in der Blutprobe
nachgewiesene Cocainkonzentration sowie die Metaboliten-Konzentrationen von
einem Konsum stammen, der vor der Tat (04:50 Uhr) stattgefunden habe. Ein
Konsum nach der Tat könne ebenfalls zu den nachgewiesenen Konzentrationen in
der Blutprobe geführt haben. Wenn der Cocainkonsum vor der Tatzeit erfolgt sei,
müsste es sich um eine hohe Dosis gehandelt haben. Die Elimination von Cocain
unterscheide sich bei einfachem Konsum von der Elimination bei chronischem
Konsum, insbesondere durch eine Verlängerung der Nachweisbarkeit von Cocain.
Bei der Angabe "0.5 g Kokain" durch den Beschuldigten sei die Reinheit
des konsumierten Cocains, also der tatsächliche Wirkstoffgehalt, und damit die
konsumierte Dosis (Cocain-Hydrochlorid oder Cocain-Base) nicht bekannt. Auch
ohne diesbezüglich eine genauere Berechnung durchführen zu können, könnten die
Analysenergebnisse mit den Angaben des Beschuldigten in Einklang stehen. Wenn
ein Konsum wie vom Beschuldigten angegeben stattgefunden habe, könne der
Beschuldigte zum Zeitpunkt des Ereignisses noch unter dem ausklingenden
Einfluss von Kokain gestanden haben. Da zwischen Konsumende und Tatzeit bereits
4.
h 20 min vergangen gewesen seien, sei die euphorisierende Wirkung, welche in
der Regel weniger als 4 Stunden anhalte, bereits deutlich abgefallen. Der
genaue Einfluss von Cocain könne nicht quantifiziert werden. Hier gäbe es
erhebliche Variationsbreiten aufgrund von Gewöhnung und sonstigen interindividuellen
Unterschieden. Die Analyseergebnisse liessen keine Rückschlüsse darauf zu, ob
der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gleichzeitig unter dem Einfluss von Kokain
und Alkohol gestanden habe, da kein Ethylalkohol im Blut nachweisbar gewesen
sei. Aufgrund einer möglichen Alkoholelimination in der verstrichenen Zeit
zwischen Trinkbeginn und Blutentnahme (ca. 23 Stunden) könne Ethanol bereits
vollständig eliminiert worden sein. Eine Berechnung der theoretischen
Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit könne erfolgen, wenn das Körpergewicht
zusätzlich zu den bisherigen Angaben vorliege. Bei gleichzeitigem Konsum von
Cocain und Alkohol komme es in der Regel zur Wirkungsverstärkung. Unter anderem
könne es auch zu gesteigerter Aggressivität führen. Für die Tatzeit könne die
Wirkung von Cocain/Alkohol nicht genauer beurteilt werden, da – bei
Zugrundelegung der Konsumangaben des Beschuldigten zu Cocain (23:30 - 00:30
Uhr) – die berauschende/euphorisierende Wirkung des Cocains bereits abgefallen
sein müsste. Eine Gewöhnung wirke sich für beide Substanzen und für Mischkonsum
dahingehend aus, dass Wirkungen und Nebenwirkungen weniger stark ausgeprägt
seien.
3.4
Psychiatrisches Gutachten von Dr.
med. W.___
In seinem psychiatrischen Gutachten vom
28.
November 2022 kommt Dr. med. W.___ zu folgenden Schlüssen (ASB
278.
ff.:
Beim Beschuldigten liege als
überdauernde Störung eine dissoziale Persönlichkeitsstörung üblicher Schwere
vor. Im Bereich von Suchtstoffen liege heute mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine Abhängigkeitsstörung für Alkohol und für Kokain vor. Es
sei zwar möglich, aber eher unwahrscheinlich, dass diese Abhängigkeitsstörung
auch schon im Jahr 2016 vorgelegen habe. Es dürfte damals noch ein Lebensstil
bezogener wiederholter, allenfalls zeitweise auch übermässiger Konsum gewesen
sein. Es sei gut möglich, dass er zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei.
Bei Betrachtung der Tatmerkmale falle auf, dass sein Handeln nicht hoch
impulsiv gewesen sei, sondern insgesamt sehr zielgerichtet, in Etappen sowie
über einen längeren Zeitraum hinweg. Es habe von ihm organisierte Helfer
gegeben, wie die Person, die ihm die Waffe überlassen habe, und eine andere,
die ihn zum Tatort chauffiert habe. Der deliktische Wille erscheine eher gross
und Ratschläge seines Fahrers, sich doch lieber nach Hause oder ins Spital
fahren zu lassen, habe er in den Wind geschlagen. Hinweise auf einen «grossen
Angstzustand» oder einen «Trance-Zustand», wie die Therapeutin wohlwollend
vermutet habe, gebe es hier gar nicht. Es sei nicht zu sehen, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Dissozialität mit Merkmalen wie erhöhter
Gewaltbereitschaft oder einer allfälligen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt in
seiner Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat vermindert gewesen sei.
Aus ärztlicher Sicht sei von einer vollen Einsichtsfähigkeit zu sprechen.
Bezüglich der Steuerungsfähigkeit sei zu
diskutieren, wie weit seine überdauernde Gewaltbereitschaft und erhöhte
Kränkbarkeit und eine allfällige akute Alkoholisierung ihn von anderen Tätern
vergleichbarer Handlungen deutlich unterscheiden lasse. Eine gewisse
Alkoholisierung treffe man dabei bei einem grossen Anteil der Täter von Gewaltdelikten
an. Es gebe keine Hinweise auf eine besonders schwere Alkoholisierung, vielmehr
lägen Hinweise vor, die klar dagegensprächen und die auf ein sehr
zielorientiertes und in Etappen geschehenes Vorgehen des Exploranden hinwiesen.
Die mit seiner Persönlichkeitsstörung
verbundene erhöhte Kränkbarkeit und rasche Aggressionsbereitschaft unterscheide
ihn nicht derartig vom durchschnittlichen Täter vergleichbarer Handlungen, dass
eine bedeutsame Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sei. Aus
forensisch-psychiatrischer Sicht sei der Explorand damit als voll schuldfähig
anzusehen.
4.
Aussagen der Verfahrensbeteiligten
und Zeugen
4.1
B.___ machte am 16. Oktober 2016
gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 192 ff.):
Er habe sich im [Musikclub 1] befunden
(Beilage 1). Die Besucher seien alles Albaner gewesen, die Sängerinnen aber
Rumäninnen. Ca. 5 Minuten, nachdem er sein Getränk erhalten habe, sei er auf
die Toilette gegangen, ungefähr 2 Minuten lang. Als er von den Toiletten nach
draussen gegangen sei, habe er eine oder zwei Personen gesehen. Es sei ein sehr
langer Korridor dort. Er habe gehört, dass aus einer Pistole geschossen worden
sei. Die Personen hätten sich ca. 10 Meter oder mehr vor ihm befunden, auch im
Korridor. Er habe den Knall gehört und dann gespürt, dass sein Knie gebrannt
habe. Er sei wieder zurückgekehrt, da man durch den Korridor auch auf der
anderen Seite durchlaufen könne. Die Person, welche geschossen habe, sei vorher
nicht im selben Lokal wie er und seine Kollegen gewesen. Er sei also zurückgelaufen
und dann seien auch seine Kollegen nach draussen und hätten gesehen, dass er
blute. Sie seien zu ihm gekommen und hätten ihn gepackt und nach draussen
gebracht. Sie hätten ihn dann mit einem privaten Wagen ins Spital gefahren, da
er sehr stark geblutet habe. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte auf hin
habe schiessen wollen. Er habe den Schützen nicht gesehen. Es sei dunkel
gewesen und er sei auch ein wenig betrunken gewesen. Er habe mit niemandem
Probleme gehabt. Er sei nach der Toilette direkt rechts in diesen kleinen Gang
gelaufen. Danach sei er zu diesem langen Gang gekommen und dort habe er nach
links laufen wollen zum Musikclub, wo er zuvor gewesen sei. Unmittelbar nachdem
er in den grossen Korridor gegangen sei, sei er angeschossen worden. Er habe
sich vielleicht bereits einen Meter auf dem langen Korridor befunden, aber
nicht länger. Deswegen habe er es auch nicht gesehen bzw. wohl nicht ganz nach
vorne geschaut. Genau in diesem Moment habe es dann auch schon geknallt. Er
habe es nur einmal knallen hören. Die Waffe habe er nicht gesehen. Er sei dann
wieder zurück in Richtung Toilette gegangen. Es habe ihn dabei niemand
verfolgt. Als es geknallt habe, habe er von weitem zwei Personen gesehen. Er
habe auch gespürt, dass ihn etwas, also wahrscheinlich eine Kugel, getroffen habe.
Er habe einen starken Stoss in seinem linken Bein gespürt. Es habe auch direkt
angefangen zu bluten. Er sei vom [Musikclub 1] zuerst nach links in den langen
Gang und dann nach rechts zu den Toiletten. Denselben Weg habe er dann auch
wieder zurück gewählt. Die anderen Personen, es seien vielleicht zwei oder drei
gewesen, seien ein bisschen vor der Tür vor dem [Musikclub 1] gewesen. Anmerkung
im Protokoll: Der Standort des Privatklägers bei der Schussabgabe wird auf
Beilage 1 mit einem X gekennzeichnet, der Standort der unbekannten Personen mit
einem Kreis.
Anlässlich der staatsanwaltlichen
Befragung vom 17. April 2018 machte B.___ folgende Aussagen (AS 278 ff.):
H.___ sei auch auf der Toilette gewesen.
Sie hätten zusammen gesprochen. Er wisse nicht, ob dieser vor oder nach ihm aus
der Toilette rausgekommen sei. H.___ sei vielleicht ein bis zwei Minuten vor
ihm aus der Toilette raus.
Anlässlich des gerichtlichen Augenscheins
vom 6. Oktober 2020 machte B.___ folgende Aussage (AVI-I 202 ff.):
Er sei von der Toilette gekommen. Er habe
den Beschuldigten an diesem Tag nicht gesehen. Von der Toilette sei er dann in
Richtung des Hauptgangs gelaufen und habe nur einen Schuss gehört. Da sei er
schon auf dem Hauptgang gestanden. Wo der Beschuldigte gestanden sei, wisse er
nicht, da er diesen nicht gesehen habe. Es seien nur drei Leute da gewesen. Der
Chef von einem der Lokale sei da gewesen, diesen habe er gegrüsst. Das sei Herr
H.___. Es seien auch andere Leute da gewesen. Hier gebe es drei Lokale, eines
davon sei rumänisch. Die beiden anderen seien auch offen gewesen. Er habe Herrn
H.___ im Gang vor den Toiletten gegrüsst und sei dann selbst auf die Toilette
gegangen. Als er wieder herausgekommen sei, seien dort schon ein paar Leute
gewesen. Er habe aber nicht alle erkennen können. Ja, Herr H.___ sei auch dort
gewesen. Er, B.___, sei nur in diese Richtung gelaufen, aber er wisse nicht,
was H.___ gemacht habe. Dann habe ihn der Schuss getroffen. Ob H.___ aggressiv
gewesen sei als er ihn gesehen habe? Nein. Er habe auch nicht gesehen, dass
Herr H.___ jemanden habe angreifen wollen. Als er den ersten Schuss gehört
habe, sei er, B.___, im Bereich des Hauptgangs auf der Höhe der Abzweigung zu
den Toiletten gewesen. Auf Vorhalt, wonach H.___ gesagt habe, dass er B.___ bei
den Toiletten getroffen habe und dort den ersten Schuss gehört habe: Nein, das
stimme nicht. Wenn er dort den ersten Schuss gehört hätte, wäre er nicht
rausgekommen. Auf Vorhalt, wonach er gemäss Aussage H.___ mit diesem zusammen
von der Toilette in Richtung des Hauptganges gegangen sei: Er habe ihn schon
gesehen, aber dieser sei hinter ihm oder vor ihm gewesen. Er könne es nicht
genau sagen. Sie hätten die Toilette nicht zusammen verlassen. Sie seien
nacheinander gegangen. Er wisse aber nicht mehr, ob H.___ hinter ihm oder vor
ihm gewesen sei. Soweit er sich erinnere habe er nur einen Schuss gehört. Die
Distanz zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten wird mit 11 Meter
gemessen.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26.
April 2021 machte B.___ folgende Aussagen (AVI-II 63 ff.):
Als er von der Toilette gekommen sei,
sei Herr H.___ hinter ihm gewesen. Um die Ecke habe er drei Personen gesehen
und den Schuss gehört.
4.2
[…], die Schwester des
Beschuldigten, machte am 17. Oktober 2016 folgende Aussagen gegenüber der
Polizei (AS 200 ff.):
Gestern am Morgen sei ihr Bruder um ca.
10:30 zu ihnen gekommen. Er sei ein bisschen betrunken gewesen. Er habe gesagt,
dass er eine Schlägerei gehabt habe. Es habe ausgesehen, als sei seine Nase
gebrochen. Er habe nicht gesagt, was passiert sei. Er habe nur gemeint, man
habe ihm abgepasst. Dass alles geplant gewesen sei. Er habe gesagt, dass er
auch jemanden geschlagen habe, jemand unschuldigen. Er sei zusammengeschlagen
worden und dann weggegangen. Darauf sei er noch einmal zurückgegangen, wieso
wisse sie nicht. Er habe nichts über eine Waffe gesagt. Ihr Mann habe dann zu
ihrem Bruder gesagt, er solle zur Polizei gehen. Er habe ihn dann zur Polizei
begleitet. Sie wisse nichts davon, ob ihr Mann oder ihr Bruder eine Waffe
(Pistole oder so) habe. Sie sei zu 99 % sicher, dass ihr Mann keine habe. Ob
ihr Bruder eine habe, wisse sie nicht.
4.3
H.___ machte am 18. Oktober 2016
gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 206 ff.):
Er sei in einem Lokal gewesen, das jetzt
von einem Eritreer geführt werde. Vor zwei Jahren habe dieses Lokal noch ihm
gehört. Er sei mit seinem Schwiegersohn dort gewesen. Der Beschuldigte habe ihn
dann raus auf den Korridor gebeten. Er habe Geld von ihm gewollt. Er habe ihm
gesagt, er habe keins. Er habe etwa 10 bis 15 Minuten mit ihm diskutiert. Der
Beschuldigte habe dann gesagt, dass sie sich wiedersehen würden und sei davongelaufen.
Später sei er mit seinem Schwiegersohn nach draussen gegangen. Beim [Grossverteiler]
habe der Beschuldigte wieder angefangen, mit ihm zu streiten. Er wisse nicht,
vielleicht sei dieser ja unter Drogen oder betrunken gewesen. Er habe
angefangen mit den Händen so Bewegungen zu machen und immer eindringlicher Geld
von ihm verlangt. Der Beschuldigte habe ihn dann auf den Rücken geschlagen,
worauf er zurückgeschlagen habe. Danach seien Leute dazwischengekommen, die sie
getrennt hätten. Der Beschuldigte sei wieder ins [Fabrikareal] ins
Untergeschoss. Er sei auch wieder rein. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte
den langen Korridor ganz nach hinten gegangen sei. Dort habe es links und
rechts einen Raum am Ende des Ganges. Aus diesen beiden Lokalen seien einige
Personen rausgekommen. Es sei unruhig geworden im Gang. Er glaube, der
Beschuldigte habe gewollt, dass die Personen aus den beiden Räumen ihm helfen.
Das hätten sie aber nicht getan. Der Beschuldigte sei dann verschwunden. Etwa
eine halbe Stunde später sei er auf die Toilette gegangen und dort habe er die
Person gesehen, die später verletzt worden sei. Er habe mit diesem zusammen im
Gang vor der Toilette gesprochen. Dieser habe ihm gesagt, er sei in einem
anderen Lokal und feiere dort Geburtstag (Anmerkung: hierbei handelt es sich um
das Lokal Nr. 2). Währenddessen hätten sie plötzlich einen Schuss gehört. Er
sei mit B.___ zusammen auf den Hauptkorridor zugegangen. Als sie beim Korridor
gewesen seien, sei B.___ nach links und er nach rechts in den Korridor
gegangen. Auf der rechten Seite vor dem Lokal seien viele Leute gestanden. Er
habe auf der linken Seite den Beschuldigten mit einer Schlusswaffe in der Hand
gesehen. Er habe auch gesehen, dass einige Meter hinter dem Beschuldigten bei
diesem Lokal auch einige Personen gestanden seien. Unmittelbar nachdem er mit B.___
in den Korridor eingebogen sei, habe der Beschuldigte erneut geschossen. Er, H.___
sei unverzüglich ins Lokal hinein. Sie hätten dieses Lokal dann von innen
verschlossen. Nach einer Weile hätten sie die Türe wieder geöffnet und seien
nach draussen, wo sie B.___ mit ein paar Kollegen gesehen hätten. B.___ habe am
Bein geblutet. Der Beschuldigte sei schon nicht mehr dort gewesen. J.___ sei
sein Schwiegersohn. Er habe aber nicht zugelassen, dass J.___ den Beschuldigten
geschlagen habe. J.___ sei höchstens kurz dazwischen gegangen. Er glaube, J.___
sei im Zeitpunkt der Schüsse nicht im Lokal gewesen. Als er das Lokal
geschlossen habe, sei J.___ jedenfalls nicht drin gewesen. I.___ sei höchstens
nur ganz kurz mit nach draussen gekommen und habe sicher niemanden geschlagen. I.___
habe sich nicht an der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten beteiligt. Er
sei nur dazwischen gegangen. Er habe nicht gesehen, dass I.___ etwas gemacht
habe. Wo I.___ gewesen sei, als er, H.___, mit B.___ im Gang gesprochen habe?
Er glaube I.___, sei auch unten gewesen. Er sei sich aber nicht ganz sicher, es
könne aber gut sein, dass er dort im Korridor gewesen sei. Es seien ja wirklich
viele Personen dort gewesen. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, dieser
habe von H.___, J.___ und I.___ viele Schläge einstecken müssen: Er, H.___, sei
selbst kurz auf dem Boden gewesen. Es stimme nicht. Auf Vorhalt, gemäss dem
Beschuldigten seien H.___ und J.___ für [den Musikclub 2], [welchen] sie nach
den Schüssen geschlossen hätten, zuständig. Das stimme nicht, zuständig sei
dieser Eritreer. Er habe dieses Lokal vor zweieinhalb Jahren für ein paar
Monate gehabt. Es stimme nicht, dass er in diesem Lokal einen Musiker […]
(Cousin der Frau des Beschuldigten) schwarz beschäftige. Darüber wisse er
nichts. Er habe auch nie mit dem Beschuldigten darüber gesprochen. Er wisse
nicht, weshalb der Beschuldigte Geld von ihm gewollt habe. Über die
Verletzungen des Beschuldigten (Prellungen, gebrochene Nase) könne er nichts
sagen. Der Beschuldigte sei nicht nahe gestanden. Schon einige Meter vor dem
Ende des Korridors, er würde sagen 20 Meter oder so. Ob er sich an andere
Personen erinnern könne, welche ebenfalls draussen vor dem [Musikclub 2]
gestanden seien? Nein, in diesem Moment habe er sich nur so schnell wie möglich
retten wollen. Ob er nochmal sagen könne, wie er vom Beschuldigten geschlagen
worden sei? Er wisse nicht mehr, ob dieser ihn getreten oder geschlagen habe.
Jedenfalls sei es mittig aufs Steissbein gewesen. Er spüre es jetzt noch.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26.
April 2021 machte H.___ als Zeuge folgende Aussagen (AVI-II 39 ff.):
B.___ sei vor ihm aus der Toilette. Als
er, H.___ aus der Toilette gegangen sei, habe er ein Geräusch gehört, einen
Schuss. In der Zwischenzeit sei B.___ schon draussen auf dem Korridor gewesen. Weiter
habe er nichts gesehen. Als er den Schuss gehört habe, sei er vor den Toiletten
gewesen. In diesem Moment habe er niemanden gesehen. Auch als er den nächsten
Schuss gehört habe, sei er vor der Toilette gewesen. Er sei nicht neben B.___
gelaufen. Frage: «Als Sie zu Ihrem Lokal liefen, wo war Herr B.___ zu diesem Zeitpunkt?
War er schon weg oder auf dem Gang? » «Vor der Toilette. Ich lief in Richtung
Toilette und er kam gerade raus». Als er, H.___, aus der Toilette gekommen sei,
sei B.___ nicht mehr da gewesen. Als er den Schuss gehört habe, habe er B.___
nicht mehr gesehen. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, er sei mit B.___
zusammen zum Hauptgang gelaufen. B.___ sei nach links und er nach rechts, weil
er ins Lokal habe gehen wollen: Wenn er dort gewesen wäre, hätte es sie beide
erwischt. Es gebe zwei Gänge, einen Richtung Toilette und einen, wo es B.___
erwischt habe. Im Moment der Schüsse sei er immer noch vor den Toiletten
gewesen, bis die Geräusche aufgehört hätten. Auf Vorhalt seiner früheren
Aussage, er sei auf den Hauptkorridor und habe nach links geschaut, wo er den
Beschuldigten gesehen habe. Ja. Das stimme. Er habe den Beschuldigten mit der
Waffe gesehen. Das sei nach den Geräuschen gewesen. Die Türen seien schon zu
gewesen. B.___ sei am Boden gewesen. Es seien viele andere Personen dort
gewesen. I.___ und J.___ habe er da nicht gesehen. Auf Vorhalt: Als er aus der
Toilette gekommen sei, seien vor der Toilette noch ein paar Leute gewesen. Aber
auf dem Hauptkorridor sei fast niemand bzw. niemand gewesen. Wenn andere dort
gewesen wären, wären diese wohl auch erschossen worden. Als der Beschuldigte geschossen
habe, seien keine anderen Leute im Hauptgang gewesen, nur B.___. Er habe aber
nicht gesehen, wie B.___ getroffen worden sei.
4.4
I.___ machte am 20. Oktober 2016
gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 215 ff.):
Er sei mit H.___ in einem Lokal im [Fabrikareal]
gewesen. Dieses gehöre einem Eritreer. Plötzlich sei der Beschuldigte
aufgetaucht und habe nach H.___ gerufen. H.___ sei zum Beschuldigten in den
Korridor gegangen, er sei im Lokal geblieben. H.___ habe ihm später erzählt,
dass der Beschuldigte Geld verlange. Später sei er nach draussen gegangen, zum
Haupteingang. Dort habe es viele Personen gehabt. Dort habe er plötzlich
jemanden laut schreien hören. Er sei daraufhin zu der schreienden Person
gegangen. Er habe gesehen, wie H.___ am Boden gelegen habe und der Beschuldigte
daneben gestanden sei. H.___ sei dann direkt wieder aufgestanden und habe auch
den Beschuldigten geschlagen, wie genau, könne er nicht sagen. Er sei dann
zwischen die beiden gegangen. Andere Personen seien auch dazwischen gegangen.
So sei die Schlägerei beendet worden. Sie hätten den Beschuldigten und H.___
getrennt. Der Beschuldigte sei daraufhin weggegangen, er wisse nicht wohin. Er
wisse auch nicht, wo H.___ hingegangen sei. Er habe nicht gesehen, wie H.___ zu
Boden gegangen sei. H.___ habe den Beschuldigten mit der Faust oder den Füssen
geschlagen. Er könne es nicht mehr genau sagen. Er habe nur diese beiden
Personen gesehen, wie sie sich geprügelt hätten. Sonst habe er keine Personen
gesehen, welche mitgemacht hätten. Es seien dann einfach alle dazwischen
gegangen und hätten die beiden getrennt. Er sei darauf wieder rein gegangen in
ein anderes Lokal, nicht in jenes, wo er vorher gewesen sei und wo auch H.___
gewesen sei. Von dort sei er wieder ins Lokal des Eritreers. Er habe mit dem
Eritreer über die Auseinandersetzung gesprochen und dieser habe ihm erzählt,
dass er H.___ kenne, da er von diesem das Lokal übernommen habe. Er sei dann
nach draussen zum Rauchen gegangen. Danach habe er ins Lokal zurückgewollt. Als
er im langen Korridor beim Lokal des Eritreers gewesen sei, sei er direkt zur
Türe gegangen. Er sei unmittelbar bei der Türe gestanden, ein wenig innerhalb
des Lokals. Als er in das Lokal hineingegangen sei, da sei er sich sicher, habe
er sowohl im Korridor vor sich wie auch im Korridor zur Toilette niemanden
gesehen. Als er dann im Lokal unmittelbar in der Türe gestanden habe, habe er
den Lärm eines Schusses gehört. Daraufhin sei er ganz ins Lokal hinein in eine
Ecke. Er habe nicht gewusst, wer geschossen habe. Als er später wieder
rausgegangen sei, habe er im Korridor ein paar Leute mit einem verletzten Mann
gesehen. Einer habe gesagt, «N.» habe geschossen. Dieser «N.» sei dann auch
verschwunden, nach der Schlägerei vor dem Haupteingang habe er diesen nicht
mehr gesehen. Auf Vorhalt, ob er sich sicher sei, dass er unmittelbar vor der
Schussabgabe, als er wieder ins Lokal hinein sei, auf dem Korridor keine
Personen gesehen habe? Er habe keine Personen gesehen. Es könne auch sein, dass
er vielleicht nicht richtig geschaut habe. Er erinnere sich jedenfalls jetzt
nicht mehr an andere Personen. Er sei einfach in das Lokal gegangen und als er
ca. zwei Meter im Lokal gewesen sei, habe er den Schuss gehört. Da sei er aber
schon nicht mehr auf dem Korridor gewesen. Den Schützen habe er nicht gesehen.
Den Beschuldigten habe er nach der Schlägerei vor dem Haupteingang auch nicht
mehr gesehen. Ob er, I.___, sich aktiv an der Schlägerei beteiligt habe? Nein.
Er sei nur dazwischen gegangen und habe die beiden getrennt. Er sei gegenüber
dem Beschuldigten nicht tätlich geworden. Er wisse nicht, wo sich H.___
befunden habe, als es zur Schussabgabe gekommen sei. Nachdem wieder Ruhe
eingekehrt sei und sie auch wieder aus dem Lokal gegangen seien, habe er aber
gesehen, dass H.___ auch im Lokal gewesen sei. Also als der Schuss vorbei
gewesen sei, habe er ihn im Lokal gesehen. Es seien zwei Schüsse abgefeuert
worden, nicht direkt aufeinander folgend, mehr so Bääm………Bääm. Wie mit einer
kurzen Pause, nicht zweimal nacheinander. Als der zweite Schuss abgefeuert
worden sei, sei er ganz hinten im Lokal gewesen. Er wisse nicht, ob H.___ in
Begleitung von jemandem gewesen sei. Er sei kein guter Kollege von H.___, wenn
sie sich träfen, sprächen sie einfach miteinander, aber nicht so, dass sie sich
verabreden würden. Was J.___ gemacht habe und wo dieser gewesen sei, wisse er
nicht. Er habe nicht gesehen, dass sich der Beschuldigte oder H.___ bei der
Auseinandersetzung verletzt hätten. Ihm sei aber nach der Schlägerei, also noch
vor der Schussabgabe, aufgefallen, dass es am Boden im Korridor ein wenig Blut
gehabt habe. Bei der Schlägerei habe er aber nicht gesehen, dass jemand
verletzt worden sei. Mit dem Beschuldigten habe er nichts zu tun, auch keine
Probleme. Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte gesagt habe, er habe mit H.___, J.___
und I.___ Probleme gehabt: Das stimme sicher nicht. Mit ihm habe der
Beschuldigte keine Probleme gehabt. Für die anderen beiden könne er es nicht
sagen.
Anlässlich des gerichtlichen Augenscheins
vom 6. Oktober 2020 machte I.___ als Zeuge folgende Aussagen (AVI-I 207 ff.):
Er habe gesehen, wie H.___ und der
Beschuldigte sich draussen geschlagen hätten. Sie hätten sie dann getrennt. Auf
Vorhalt, der Beschuldigte sage aus von ihm, J.___ und H.___ geschlagen worden
zu sein: Das stimme nicht. Er habe nur getrennt, zusammen mit den Leuten aus
Eritrea. Als die Schüsse gefallen seien, sei er draussen gewesen. Auf Vorhalt
seiner früheren Aussage, wonach er nach der Auseinandersetzung draussen wieder reingegangen
sei: Das könne sein, dass er das gesagt habe, soviel er wisse, sei er aber
nicht mehr rein. Nach Vorhalt seiner genauen Aussage: er erinnere sich nicht
mehr.
4.5
J.___ machte am 20. Oktober 2016
gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 223 ff.):
Um ca. 03:00 Uhr, als er mit seinem
Schwiegervater in einem Musiklokal etwas am Trinken gewesen sei, sei der
Beschuldigte gekommen und habe seinen Schwiegervater nach draussen gebeten. Er
habe von ihm Geld verlangt. Sein Schwiegervater habe ihm aber keins gegeben und
sei wieder zurück ins Lokal gekommen. Später seien sie dann nach draussen
gegangen. Dort hätten sie wiederum den Beschuldigten gesehen. Dieser habe
herumgeschrien und sei sehr aggressiv gewesen. Er habe sich ihnen immer
aggressiver genähert. Der Beschuldigte habe dann seinen Schwiegervater geschlagen.
Dieser habe daraufhin auch gegen den Beschuldigten geschlagen. In diesem Moment
seien noch weitere Personen dazu gekommen und sie hätten die beiden trennen
wollen. Nachdem sie sie getrennt gehabt hätten, seien sie wieder nach unten ins
Lokal gegangen. Nach etwa 20 Minuten sei er in ein anderes Lokal gegangen. Dort
sei er etwa eine halbe Stunde geblieben. Er habe erst nachher mitbekommen, dass
geschossen worden sei. Er habe die Schüsse nicht mitbekommen. Als der
Beschuldigte seinen Schwiegervater aus dem Lokal gerufen habe, sei er beim
Tisch geblieben. Sein Schwiegervater habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte
Geld von ihm gewollt habe und sehr aggressiv gewesen sei. Draussen, als der
Beschuldigte seinen Schwiegervater angegriffen habe, habe er, J.___, sich bereits
entfernt gehabt, um einige Personen zu holen, um die Situation zu beruhigen.
Sein Schwiegervater habe zurückgeschlagen. Daraufhin sei das Ganze gegenseitig
geworden. Er habe dann mit anderen zusammen die beiden getrennt. Er habe den
Beschuldigten weggebracht. Dabei habe dieser auch versucht, ihn anzugreifen.
Danach seien sie wieder in den Keller. In dem Moment, als der Beschuldigte
seinen Schwiegervater angegriffen habe, habe er den Rücken zu den beiden
gedreht gehabt. Er habe den Kopf gedreht und gesehen, wie der Beschuldigte
seinen Schwiegervater am Nacken geschlagen habe. Weil er schon mal Probleme mit
schwerer Körperverletzung gehabt habe, halte er sich aus solchen Sachen raus. Dieser
Fall werde immer noch vor Gericht verhandelt. Er sei als Security angegriffen
worden und habe zurückgeschlagen. Der andere sei k.o. gegangen und einen Monat
im Koma gelegen, er sei deswegen fast gestorben. Deshalb halte er sich seither
zurück. Wer auch noch dazwischen gegangen sei? Er wisse nur noch, dass dieser I.___
heisse. Mehr wisse er nicht über ihn. Sie hätten nicht viel Kontakt. Wie genau
sein Schwiegervater gegen den Beschuldigten tätlich geworden sei? Er wisse nur,
dass sich die beiden gegenseitig mit den Händen geschlagen hätten. Wie genau
könne er nicht sagen. Dann sei eben I.___ gekommen. Er könne nicht sagen, wo
der Beschuldigte seine Nase gebrochen habe, ob dies bei der Auseinandersetzung
vor dem [Fabrikareal] gewesen sei, bei einem Unfall oder einer anderen
Schlägerei. Er sei gegenüber dem Beschuldigten nie tätlich geworden. Er habe
die beiden nur getrennt und wirklich aufgepasst, den Beschuldigten nicht zu
verletzen, weil er ja schon Probleme wegen so etwas gehabt habe. Wo der
Beschuldigte nach der Auseinandersetzung vor dem [Fabrikareal] hingegangen sei,
wisse er nicht. Er habe die Schüsse nicht gehört. Er sei zu dieser Zeit im
Lokal von Q.___ gewesen. Als er ins Lokal von Q.___ gegangen sei, sei sein
Schwiegervater noch im Lokal des Eritreers gewesen. Sein Schwiegervater habe
ihm später erzählt, dass er aus der Toilette gekommen sei und dann gesehen
habe, wie der Beschuldigte mit der Pistole geschossen habe. Er könne nicht
sagen, ob der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei oder unter Drogen
gestanden habe. Auf Vorhalt: sie hätten keinen Zusammenhang mit dem Lokal des
Eritreers. Sie hätten auch nicht über jemanden gesprochen, der Musik mache. Der
Beschuldigte habe einfach nur Geld verlangt. Ob er den Beschuldigten nach der
Schlägerei vor dem Gebäude noch einmal gesehen habe? Ja, als sie nach der
Schlägerei ins Lokal hätten gehen wollen, sei er erneut auf sie zu gekommen.
Aber dort sei er bereits von anderen Personen zurückgehalten worden. Er habe
zwar versucht, seinen Schwiegervater anzugreifen, aber er habe ihn auch wieder
zur Seite gedrückt. Der Beschuldigte habe versucht, auch ihn zu schlagen. Die
anderen Personen hätten ihn dann weggebracht. Auf Vorhalt der Aussage des
Beschuldigten: Er könne garantieren, dass I.___ den Beschuldigten sicher nicht
angegriffen habe. Sie seien nur dazwischen gegangen. Die einzigen, die eine
Schlägerei gehabt hätten, seien der Beschuldigte und sein Schwiegervater
gewesen. Ob der Beschuldigte ihm gegenüber zu irgendeinem Zeitpunkt tätlich
oder verbal ausfällig geworden sei? Ja, als er vor dem Lokal dazwischen
gegangen sei. Vorher sei er einfach sehr aggressiv gewesen, aber er habe ihn
gepackt, so dass dieser ihn gar nicht habe schlagen können in dieser Zeit. Der
Beschuldigte habe einfach immer versucht, seinen Schwiegervater zu schlagen. Ob
er Anzeige machen wolle? Ja. Der Beschuldigte habe ihm mit dem Kopf gegen die
Nase geschlagen. Es seien einige Personen dort gewesen, welche versucht hätten,
sie zu trennen. Das sei aber schon beim zweiten Mal vor dem Lokal gewesen. Der
Beschuldigte habe sich von diesen Personen gelöst und ihn mit beiden Armen an
den Oberarmen gepackt und ihm einen Kopfstoss gegen die Nase gegeben. Deswegen
schmerze seine Nase auch noch. Dies sei eigentlich das Hauptsächliche gewesen,
was der Beschuldigte gegen ihn gemacht habe. Danach seien wieder mehr Leute
gekommen, welche ihn weggenommen hätten. Er habe Nasenbluten gehabt und jetzt
noch Schmerzen. Ob er gegenüber dem Beschuldigten tätlich geworden sei? Er sei
einfach dazwischen gegangen und ja, er habe ihn auch gepackt, damit er ihn
nicht weiter habe schlagen können.
4.6
O.___ machte am 29. Oktober 2016
gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 231 ff.):
Der Beschuldigte habe ihn am 16. Oktober
2016, 03:21 Uhr, angerufen. Er, O.___ habe ein wenig Alkohol getrunken und sei
schon am Schlafen gewesen, als der Beschuldigte telefoniert habe. Er wisse es
nicht mehr, er glaube, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er Hilfe brauche.
Er habe aber ja nicht gewusst, wie er ihm helfen solle, er habe mit ihm ja
nichts zu tun. Er sei ja schon zu Hause gewesen und habe geschlafen. Er wisse
nicht, was vorgefallen sei. Er habe in dieser Nacht keinen weiteren Kontakt zum
Beschuldigten gehabt.
4.7
P.___ machte am 29. Oktober 2016
gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 238 ff.):
Der Beschuldigte habe ihn in dieser Nacht
gegen 03:00 bis 03:30 Uhr angerufen. Er habe ihn gefragt, ob er ihn nach [Ort
1] fahren könne. Er habe ihn dann abgeholt. Als er ihn getroffen habe, habe er
gemerkt, dass etwas nicht stimme. Er habe gesehen, dass der Beschuldigte eine
Verletzung im Gesicht gehabt habe. Der Beschuldigte habe gesagt, er habe
Probleme mit etwa zehn Personen gehabt. Seine Nase habe krumm ausgesehen. Er
sei dann zu ihm ins Auto auf den Beifahrersitz gesessen. Er habe gesehen, dass
er auf der rechten Seite eine Pistole gehabt habe. Der Beschuldigte habe
versucht, diese ein wenig vor ihm zu verbergen. Er habe ihn natürlich darauf
angesprochen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass so etwas mit ihm nicht gehe.
Dieses Spiel spiele er so nicht mit. Er wolle sich rächen. Er habe versucht,
den Beschuldigten zu beruhigen, er solle nach Hause. Der Beschuldigte habe
gesagt, das gehe nicht, er müsse nach [Ort 1]. Wenn er ihn nicht fahren würde,
würde er sonst wie nach [Ort 1] kommen. Er habe ihn dann nach [Ort 1] gefahren.
Dort sei er Richtung [Grossverteiler] gegangen. Er habe ihn in [Ort 4] bei [einer
Shishabar] abgeholt. In der Nähe beim [Hotel]. Er sei draussen auf der Strasse
gestanden. Er sei ganz still und auch wütend gewesen. Er habe immer wieder
gesagt, man habe seine Nase kaputt gemacht, er sei geschlagen worden. Diese
habe auch sehr komisch ausgesehen. Er sei auch sehr nervös gewesen. Er kenn ihn
eigentlich nicht so. Ob er Verletzungen beim Beschuldigten gesehen habe? Vor
allem die Nase, sonst nichts. Man habe gut sehen können, dass diese krumm
gewesen sei. Er sei zwischen 03:00 und 04:00 Uhr in [Ort 4] eingetroffen. Der
Beschuldigte habe ihm nicht gesagt, mit wem er Probleme gehabt habe. Er habe
einfach gesagt, dass zehn Personen auf ihn losgegangen seien. Er habe auf der
ganzen Strecke nicht viel gesagt, er habe viel geflucht während der Fahrt. Der
Beschuldigte habe die Waffe […] beim Bahnhof [Ort 8] kurz in die Hand genommen
und sie dann wieder versteckt. Er glaube, er habe sie einfach an einer anderen
Stelle am Körper deponieren wollen. Er glaube, er habe sie hinten am Rücken
gehabt und sie habe ihn wohl gestört beim Sitzen im Auto. Deswegen habe er sie
wohl nach vorne genommen und sie sonst irgendwo hingetan. Danach habe er sie
nicht mehr nach vorne genommen. Er habe die Waffe einfach einmal kurz an eine
andere Stelle genommen und da habe er sie kurz gesehen. Auf Vorhalt:
Manipuliert mit der Waffe habe er nicht. Es sei eine schwarze Pistole gewesen,
eher grösser und ein älteres Modell. Kein Revolver. Der Beschuldigte habe ja
auch nichts mehr gemacht mit der Pistole, er sei einfach immer am Rauchen und
Fluchen gewesen. Er habe einfach gesagt, dass er sich rächen müsse. Er habe
gesagt: «die Sieche müesse wisse, wär ich bi». Er glaube, der Beschuldigte sei
beleidigt worden oder einfach hingestellt, als wäre er unten. Er habe sich
schon gedacht, dass wohl etwas passieren werde, wenn er schon eine Pistole
mitnehme, aber der Beschuldigte habe ihm nicht gesagt, was. Er habe versucht,
ihn zu beruhigen, aber es sei nicht gegangen. Er habe es einfach nicht auf sich
beruhen lassen können. Er habe ihm gesagt, er solle auf ihn hören und das Ganze
vergessen, aber es habe gar nichts gebracht. Er sei eigentlich ein guter Typ,
also er habe immer gut mit ihm sprechen können. Der Beschuldigte habe sich ihm
gegenüber auch immer anständig gezeigt. Er habe nicht gewusst, dass er auch
anders könne. Auf Vorhalt: Nein er habe in [Ort 1] nicht auf den Beschuldigten
gewartet. Er sei wieder nach Hause gefahren. Ob er bemerkt habe, ob der
Beschuldigte etwas getrunken habe? Er glaube, dass er Alkohol trinke. Also er wisse
nicht, was er getrunken habe an diesem Tag, er sei ja nicht bei ihm gewesen, er
habe ihn nur gefahren. Er habe schon nicht ganz betrunken auf ihn gewirkt, er
sei einfach sehr wütend gewesen. Aber er könne es nicht einschätzen, er habe
wohl einfach sehr starke Schmerzen wegen seiner Nase gehabt. Er habe auch die
ganze Zeit auf Albanisch geflucht. Ob er gelallt habe oder nicht mehr normal
gegangen sei? Das habe auf ihn normal gewirkt. Also er habe nichts Anderes
gesehen. Er habe sich auch normal verabschiedet, als er aus dem Fahrzeug
ausgestiegen sei. Er habe zum Beschuldigten noch ein letztes Mal gesagt, dass
er doch nach Hause gehen solle, dieser habe ihm aber gesagt, dass er noch etwas
erledigen müsse. Dann sei er gegangen. Ob er wisse, ob der Beschuldigte
Betäubungsmittel konsumiere? Nein, er habe auch nichts dergleichen gesehen. Ob
er gesehen habe, ob der Beschuldigte sein Mobiltelefon dabeigehabt habe, als er
ihn nach [Ort 1] gefahren habe? Nein, der Beschuldigte habe seiner Meinung nach
kein Mobiltelefon hervorgenommen. Er habe einfach geraucht, nicht telefoniert.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26.
April 2021 machte P.___ als Zeuge folgende Aussagen (AVI-II 47 ff.):
Der Beschuldigte sei schwer verletzt
gewesen, am Kopf und an der Nase. Er habe nicht viel gesagt. Auf Vorhalt, bei
der Polizei habe er gesagt, der Beschuldigte habe viel geflucht: Er sei schon
nervös gewesen. Jeder Mensch würde in seiner solchen Situation fluchen. Er sei
sehr verletzt gewesen und habe nicht viel reden wollen. Ob er wütend gewesen
sei, Angst gehabt habe oder traurig gewesen sei? Oder ob er gut drauf gewesen sei?
Überhaupt nicht. Mit diesen Verletzungen werde ein Mensch klar wütend und
nervös. Er habe selber nicht gewusst, was er geredet habe. Er habe ihm nicht
gesagt, weshalb er die Pistole dabeigehabt habe. Auf Vorhalt: er erinnere sich
nicht mehr, was der Beschuldigte gesagt habe. Auf Vorhalt: der Beschuldigte sei
schon wütend gewesen auf der Fahrt und habe geflucht. Er habe den Beschuldigten
zuvor nie so gesehen. Er erinnere sich nicht mehr, eine Pistole gesehen zu
haben. Er habe etwas gesehen, aber nicht gedacht, dass es eine Pistole sei. Auf
nochmaligen Vorhalt, ob er gesehen habe, dass er eine Waffe dabeigehabt habe:
Ja. Ob er beim Beschuldigten Alkohol gerochen habe: Ja. Er sei aber nicht
besoffen gewesen.
4.8
Der Beschuldigte machte anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 17. Oktober 2016 folgende Aussagen (AS 146
ff.):
Er sei in [Ort 1] an einer
Geburtstagsfeier eingeladen gewesen. An dieser Geburtstagsfeier habe ein Cousin
seiner Frau Musik gemacht. Im [Fabrikareal] habe es fünf bis sechs Räume mit
Musik. In einem dieser Räume spiele der Cousin seiner Frau Musik. Der Besitzer,
welcher den Cousin seiner Frau […] eingeladen habe, verarsche ihn. Er sei dann
zum Cousin seiner Frau und habe ihn gefragt, ob er Dokumente erhalten habe, was
dieser verneint habe. Er habe ihm dann gesagt, er solle nur noch heute Abend
arbeiten und nachher nicht mehr. Darauf sei er aus dem Lokal und habe an die
Geburtstagsfeier gehen wollen. In diesem Moment sei der Chef des Lokals mit
zwei weiteren Personen gekommen. Diese drei hätte auf ihn eingeschlagen. Sie
hätten ihn sehr extrem geschlagen, mit Füssen und Fäusten. Deswegen sei er auch
nicht mehr zur Geburtstagsfeier gegangen. Jemand von [Ort 1], den er vom Sehen
kenne, habe ihn mit dessen Fahrzeug nach [Ort 8] gefahren. In [Ort 8] in der [Bar]
habe er noch weitere Bekannte getroffen, er glaube Rumänen. Er habe diesen
gesagt, dass er Hilfe brauche. Diese hätten ihm gesagt, sie könnten ihm nicht
helfen. Sie könnten ihm nur eine Pistole anbieten. Er sei dann mit diesem
Rumänen in dessen Fahrzeug nach [Ort 4] gefahren. Er glaube an die [Strasse]. […].
Es sei bei der Hauptstrasse. Der Rumäne sei dort ausgestiegen und er habe zwei
bis drei Minuten in dessen Fahrzeug gewartet. Der Rumäne habe ihm daraufhin
eine Waffe gebracht. Dann habe er ein Taxi gerufen und sei mit dem Taxi nach [Ort
1] gefahren. Er sei beim [Fabrikareal] hinten […] rein. Er sei zu dem Lokal
gegangen, in welchem er vorher verprügelt worden sei. Die Personen, die ihn
geschlagen hätten, seien beim Eingang zu diesem Lokal gestanden. Sie seien
aggressiv gewesen. Er habe sie gefragt, weshalb sie ihn geschlagen hätten. Sie
seien wieder auf ihn zugekommen. Aus Angst, dass er wieder Schläge kassieren
würde, habe er mit der Pistole zwei Mal in die Wand geschossen. Er habe
gesehen, dass die drei Personen deswegen wieder zurück ins Lokal gegangen seien
und sei dann zum Hintereingang weggerannt. Es tue ihm leid, mit diesem Jungen,
der getroffen worden sei, habe er keine Probleme gehabt. Er habe ihm nichts
machen wollen. Er sei also zum Hintereingang gerannt, dort laufe noch ein
anderer Gang durch. Die Person, welche getroffen worden sei, sei dort von
diesem Gang hergekommen. Er habe einen Verdacht, sei sich aber nicht sicher. Er
wisse nicht, ob die anderen drei gegen ihn, den Beschuldigten, geschossen
hätten und den anderen dann verletzt hätten. Der Verletzte sei von der
Haupteingangstür hergekommen und er von der anderen Seite. Dort hätten sie sich
getroffen. Er sei dann hinaus gerannt unter der Brücke von den Geleisen durch.
Nach 100 – 200 Meter sei er ohnmächtig geworden. Vielleicht 30 Minuten, vielleicht
eine Stunde. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er zurück zum Lokal und
habe die Schusswaffe gesucht, aber nicht gefunden. Sein Mobiltelefon habe auch
gefehlt. Er sei dann mit dem Taxi wieder nach Hause, resp. zu seiner Schwester.
Er habe sich das Ganze überlegt und sich dann bei der Polizei gestellt. Dort,
wo die Geburtstagsfeier stattgefunden habe, zu der er eingeladen gewesen sei,
sei ein rumänisches Musiklokal, am Ende des langen Ganges auf der rechten Seite
(gemäss Anmerkung des protokollierenden Polizisten handle es sich mutmasslich
um Lokal Nr. 2). Die Personen, mit welchen er das Problem gehabt habe, seien
für das erste Lokal auf der rechten Seite in diesem langen Gang zuständig
gewesen. Dort habe der Cousin seiner Frau Musik gespielt. An dessen Namen könne
er sich nicht erinnern.
Er habe zuerst im ersten Lokal den
Cousin seiner Frau nach den Papieren gefragt. Dann habe er das Lokal verlassen,
sei aber nicht direkt zur Geburtstagsfeier. Er sei zuerst wieder zum
Haupteingang hinaus, weil er ein Telefonat habe führen wollen. Dort seien dann
die drei anderen gekommen, H.___, J.___ und I.___. Der Chef des Lokals sei H.___.
H.___ und J.___ hätten zu ihm gesagt, warum er sich einmische. Dann hätten sie
ihn angegriffen. Der eine habe ihm seinen Daumen nach hinten gedrückt und dann
hätten alle drei angefangen, auf ihn einzuschlagen. Er wisse nicht mehr, ob
sich jemand eingemischt habe oder ob er sich gewehrt habe. Er habe einfach
versucht, sich davonzuschleichen. Er sei daraufhin wieder ins Gebäude. Auf
direktem Weg zur Geburtstagsfeier, also zum Lokal am Ende des Ganges. Sein
Kollege, welcher Geburtstag gehabt habe, sei dann auch aus seinem Lokal
gekommen. Daraufhin hätten sie sich verbal mit den anderen drei Personen
gestritten. Sein Kollege habe ihn dann beim Haupteingang aus dem Gebäude gebracht.
Dort sei ein anderer Kollege gekommen und habe ihn mit dem Auto nach [Ort 8]
gebracht.
Auf Nachfrage: Die Auseinandersetzung
habe ausserhalb des Gebäudes beim Haupteingang auf der Strasse stattgefunden.
Als sie sich später drinnen wieder getroffen hätten und seine Kollegen dazu
gestossen seien, hätten sie sich nur gegenseitig angepöbelt und herumgestossen,
aber nicht geschlagen. Er hätte schon zurückgeschlagen, aber seine Kollegen
hätten ihn zurückgehalten. Er wisse nicht, wie die Person heisse, die ihn nach [Ort
8] gefahren habe. Mit welchem Ziel er in die [Bar in Ort 8] gegangen sei? Er
habe von Kollegen Hilfe verlangen wollen. Damit sie mehr Personen gewesen wären
und er dann mit diesen nach [Ort 1] hätte gehen können, um den Angriff auf sich
heimzuzahlen. Aber er habe leider keinen seiner Kollegen getroffen, nur den
Rumänen. Dessen Name kenne er nicht, er sage ihm nur «Hey Rumäne». Dieser habe
gesagt, er könne ihm eine Pistole besorgen. Er, der Beschuldigte, sei betrunken
gewesen und in diesem Moment sei das für ihn in Ordnung gewesen. Er habe ihm
einfach gesagt, er müsse die Waffe wieder zurückbringen. Er habe die Pistole
nicht genau gesehen und nicht gross kontrolliert. Er sei einfach nervös und
wütend gewesen. Im Stress. Das Magazin sei eingesetzt gewesen. Die Pistole sei
nicht geladen gewesen. Im Magazin seien Patronen gewesen. Er habe die Pistole
vorne rechts in den Hosenbund gesteckt. Warum er erneut ins [Fabrikareal]
gegangen sei? Er habe sich vor seiner Familie geschämt, dass er so zugerichtet
worden sei. Er sei nervös und wütend gewesen, auch unter Alkohol. Was er habe
mit der Pistole bewirken wollen? Nur Angst einjagen. Er wisse ja, was man mit
einer Pistole anrichten könne. Er hätte auch näher gehen können oder auch mehr
machen, wenn er es gewollt hätte. Er sei beim zweiten Mal zuerst gerade aus am
Lokal mit der Geburtstagsfeier vorbeigegangen, dann rechts in den Gang. Er habe
den Gang entlang gewollt, direkt zum Lokal von H.___. Dort seien mehrere
Personen vor der Tür gestanden. Diese seien sehr aggressiv gewesen, als sie ihn
gesehen hätten. Sie seien wieder auf ihn zu gekommen. Aus Angst habe er die
Pistole in die rechte Hand genommen und zweimal tief gegen den Boden bzw. die
Wand geschossen. Er glaube, er habe sich ein wenig weggedreht, als er
geschossen habe. Er habe nur Angst machen wollen, da sie auf ihn zugekommen
seien, damit er genug Distanz gehabt habe und sie nicht einfach zu ihm kämen
und ihn schlagen könnten. Es tue ihm wirklich sehr leid. Er habe keine Probleme
mit dem Verletzten gehabt, dieser sei ja eigentlich ein Kollege von ihm.
Auf Nachfrage: Er wisse einfach, dass er
den Kopf ein wenig abgedreht habe, in die Richtung, aus welcher er gekommen
sei. Er habe eigentlich tief geschossen und sei schon bereits wieder am
Flüchten gewesen. Er könne sich nicht mehr an die Details erinnern. Er habe
zweimal geschossen. Dann sei er wieder zum Hintereingang gerannt. Er habe
gesehen, wie die Personen beim Lokal von H.___, welche zuerst aggressiv gegen
ihn gekommen seien, den Kopf eingezogen hätten und wieder ins Lokal zurückgegangen
seien. Bevor er das Gebäude verlassen habe, habe er B.___ gesehen. Er habe
gesehen, wie dieser von den Toiletten hergekommen sei und in seine Richtung
gerannt sei. Sie hätten sich einfach kurz getroffen. Dort habe er nicht
gewusst, dass er verletzt worden sei. Dies habe er erst später von seinem
Schwager erfahren.
Der Beschuldigte zeichnete auf einem
Plan mit Pfeilen seine Laufrichtung ein. Mit Nr. 1 markierte er das Lokal von H.___
und mit Nr. 2 dasjenige mit der Geburtstagsfeier. Mit x markierte er seinen
Standort, als er schoss. Mit einem Kreis den Standort der aggressiven Personen
vor dem Lokal von H.___. Mit einem Dreieck den Punkt, wo er danach auf den
Privatkläger stiess.
In der staatsanwaltlichen Befragung nach
vorläufiger Festnahme vom 18. Oktober 2016 (AS 320 ff.) bestätigte der
Beschuldigte seine frühere Aussage. Er habe gegen den Boden geschossen, um den
andere Angst zu machen, damit sie den Knall hören. Ob er in Richtung der drei
geschossen habe? Er habe auf die Seite geschossen, nicht in diese Richtung. So
wie er es gestern aufgezeichnet habe. Die anderen seien vielleicht 10 oder 15
Meter von ihm entfernt gewesen. Ausser diesen drei habe er keine anderen
Personen in diesem Korridor gesehen. Erst danach, als er am Flüchten gewesen
sei, habe er den Privatkläger bei der Tür getroffen. Dieser sei auch am Rennen
gewesen, von der anderen Seite her. Auf Vorhalt: als er geschossen habe, habe
er niemanden gesehen, der um die Ecke in den Gang gekommen sei. Er sei nach der
Auseinandersetzung nochmal mit der Pistole zurück, um mit diesen zu reden,
nicht um sich zu rächen, sonst hätte er nicht gegen den Boden geschlossen und
wäre nicht geflüchtet. Weshalb genau er eine Pistole mitgenommen habe? Er sei
auch etwas betrunken gewesen. Er sei so fest zusammengeschlagen worden. Er habe
sich geschämt, nach Hause zu gehen. Er sei deshalb zurück, um mit den Leuten zu
reden, um zu fragen, weshalb sie ihn zusammengeschlagen hätten. Auf Vorhalt, ob
er nicht habe damit rechnen müssen, einen der auf ihn zukommenden Personen zu
treffen, der Gang sei na nur ca. 2 Meter breit? Nein, mit dem habe er nicht
gerechnet. Deshalb habe er gegen unten geschlossen und auf keinen Menschen
direkt gezielt. Der Name des Cousins seiner Frau sei ihm jetzt wieder
eingefallen, dieser heisse […].
Anlässlich der Einvernahme vom 26.
Oktober 2016, 13:30 Uhr (AS 160 ff.) ergänzte der Beschuldigte, bei der
Auseinandersetzung draussen sei J.___ sehr aggressiv ihm gegenüber gewesen. I.___
und H.___ seien am Anfang eher neutral gewesen. Als J.___ angefangen habe, ihn
anzugreifen, hätten H.___ und I.___ ihn gepackt. Sie hätten ihn gehalten und J.___
habe ihn geschlagen. Als er am Boden gelegen habe, hätten alle drei mit
Fusstritten auf ihn eingeschlagen. Er habe immer noch Schmerzen, damals habe er
das nicht so gespürt. Ihm sei auch noch ein Zahn beschädigt worden. Die Nase
sei gebrochen. An der Schulter habe er auch eine Verletzung und im Bereich des
Rückens. Er habe sich verteidigt, mit den Händen. Er sei dann nach drinnen
geflohen, wo seine Kollegen zu ihm gekommen seien. Darauf seien auch die
anderen drei wiedergekommen und sie hätten sich erneut gestritten, einfach verbal,
mit Worten. Als er später mit der Waffe ins [Fabrikareal] zurückgegangen sei
und Richtung das Lokal von H.___ , seien dort mehrere Personen gewesen, er
erinnere sich einfach noch an das Gesicht von H.___ . Er habe mit ihm sprechen
wollen. Dieser sei aggressiv geworden. Aus Angst habe er zweimal in den Boden
geschossen. Er erinnere sich nicht mehr, wie viele Personen vor dem Lokal
gestanden hätten, vielleicht zwei oder drei. Er denke die drei, H.___ , I.___
und J.___. Er sei sich aber nur bei H.___ sicher, dass er ihn dort gesehen
habe. Sie seien in seine Richtung gekommen. Dann habe er in den Boden
geschossen. Er habe einen Schuss nach dem anderen abgegeben. Er sei sich sicher
gewesen, dass niemand direkt getroffen werde. Er habe Angst davor gehabt, ein
zweites Mal zusammengeschlagen zu werden. Ob er vor der Schussabgabe gedroht habe?
Nein. Es gebe ein paar Sachen, an die er sich nicht mehr erinnern könne, er sei
ja auch betrunken gewesen. Es stimme aber nicht, dass er Geld von H.___ verlangt
habe. Es stimme nicht, dass die Auseinandersetzung draussen 20 – 30 Minuten
nach dem Gespräch mit H.___ vor dem Lokal stattgefunden habe. Das sei höchstens
zwei bis drei Minuten danach gewesen. Er habe draussen niemanden angefasst. Danach
sei im Innern nur noch verbal gestritten worden. Auf Vorhalt der Aussage von H.___,
wonach er mit B.___ von der Toilette in den Gang gekommen sei: Er habe B.___
bei der Schussabgabe nicht gesehen. Er wisse nicht, ob B.___ mit H.___ unterwegs
gewesen sei. Er glaube nicht, dass das so gewesen sei. Auf Vorhalt von H.___,
wonach dieser im Moment der ersten Schussabgabe noch bei den Toiletten und gar
nicht im Korridor gewesen sei: Das stimme nicht. Er habe ja aus Angst
geschossen, weil u.a. H.___ auf ihn zugekommen sei. Er habe ihn bei der ersten
Schussabgabe gesehen, er sei ja aggressiv auf ihn zugekommen. Deswegen habe er
ja geschossen. Auf Vorhalt der Aussage von I.___, wonach dieser vor der
Schussabgabe vom Rauchen zurückgekommen und [in den Musikclub 2] gegangen sei.
Da habe er keine Personen im Korridor wahrgenommen: Darüber könne er nichts
sagen. Er könne sich nicht mehr erinnern und wisse auch nicht mehr, ob er ihn
gesehen habe. Wahrscheinlich habe er I.___ nicht gesehen, er wisse es aber
nicht. Auf Vorhalt der Aussage von J.___, dieser habe die Schussabgabe gar
nicht mitbekommen: Er wisse nicht, wo J.___ zu dieser Zeit gewesen sei. Mit
diesem habe er keinen Blickkontakt gehabt. Auf Vorhalt, wonach somit niemand
der drei direkt von der Schussabgabe betroffen gewesen sei, gegen wen bzw.
Dispositiv
gegen welche Personen sich seine Schussabgabe demnach gerichtet habe? Er habe
die Waffe gegen niemanden gerichtet, aber H.___ sei auf ihn zugekommen. Auf
Vorhalt, gemäss H.___ und I.___ seien zwischen den beiden Schüssen 2 – 10
Sekunden vergangen: Er wisse, dass er zweimal schnell hintereinander geschossen
habe.
Anlässlich der Einvernahme vom 26.
Oktober 2016, 15:45 Uhr (AS 175 ff.), wurde der Beschuldigte zu seinen
Telefonkontakten in der Tatnacht befragt, vermochte sich jedoch weitgehend
nicht mehr an diese erinnern, er sei betrunken gewesen. Auch über den Verbleib
der Schusswaffe vermochte er nach wie vor nichts weiter zu sagen.
Anlässlich der staatsanwaltlichen
Schlusseinvernahme vom 17. April 2018 (AS 264 ff.) beteuerte der Beschuldigte
noch einmal, er habe niemanden treffen wollen. Er wisse jedoch, was mit
Schusswaffen passieren könne. Zuerst sei es vor dem Lokal von H.___ zu einem
verbalen Streit gekommen. Draussen sei H.___ zuerst anständig gewesen, J.___
habe ihn geschlagen. Letztendlich hätten ihn alle geschlagen. Er habe
unvermittelt von J.___ die Faust auf die linke Gesichtshälfte bekommen. I.___
habe ihn dann von hinten gepackt und die anderen hätten dreingeschlagen. Er
habe keine Chance gehabt. Er sei auf dem Boden gewesen. Er habe den Rumänen
nicht gezielt nach einer Pistole gebeten. Er habe diesem gesagt, er wolle
zurückgehen, um eine Antwort zu erhalten, weshalb er geschlagen worden sei und
dass er Angst habe. Dann habe der Rumäne ihm die Pistole angeboten. Er habe ihm
kein Geld dafür gegeben. Seither habe er ihn auch nicht mehr getroffen. Der
Rumäne habe ihm gesagt, die Pistole sei geladen. Auf Vorhalt der Aussage von P.___,
wonach der Beschuldigte gesagt habe, er wolle sich rächen: Nein, er habe sich
nicht rächen wollen. Er habe nur eine Antwort gewollt. Ob er eine Ladebewegung
gemacht habe? Ja. Er sei beim Hintereingang rein, dann geradeaus gegangen und
dann nach rechts, dann habe er im langen Korridor die drei gesehen, auf ca. 3
bis 4 Meter Entfernung oder 10 Meter. Er habe H.___ und I.___ gesehen. Er habe
gemerkt, dass diese nicht mehr mit ihm reden wollten. Die beiden seien auf ihn
zugekommen. Er habe Angst bekommen und die Ladebewegung gemacht. Dann habe er
zweimal gegen den Boden geschossen. Der Beschuldigte zeichnete erneut mit einem
Kreuz seinen Standort bei der Schussabgabe ein und mit einem Kreis den Standort
von H.___ und I.___. Das Restaurant von H.___ bezeichnete er mit 1. Auf
Vorhalt, bei der Polizei habe er den kleinen Raum weiter hinten eingezeichnet:
Es sei der grössere Raum gewesen, den er heute bezeichnet habe. Dieser habe die
Eingangstüre auf der Höhe des Korridors, der zu den Toiletten führe. Vorher
habe er nicht gewusst, dass die Toiletten dort hinten seien. Weshalb er
geschossen habe? Er habe eine Antwort gewollt. Diese seien aber nicht bereit
gewesen zu diskutieren, sie seien direkt auf ihn zugekommen. Er habe Angst
bekommen, eine Ladebewegung gemacht und geschossen. Warum zwei Mal? Er wisse
auch nicht warum. Er habe in diesem Moment nicht gross überlegt. Er habe ganz
kurz aufeinander geschossen, er habe den Finger noch im Abzug gehabt. Die
Distanz zu H.___ sei ca. 8 m gewesen. Ob es noch andere Personen gehabt habe? Er
habe H.___ wahrgenommen. Es seien aber noch andere dort gewesen. Der grosse I.___
sei auch dort gewesen. J.___ sei nicht dort gewesen. Den habe er dort nicht
gesehen. Er habe die Pistole einhändig gehalten und gegen den Boden geschossen.
Er sei gar kein geübter Schütze. Den Privatkläger habe er bei der Schussabgabe
nicht gesehen. Es könne nicht stimmen, dass H.___ mit B.___ auf der Toilette
gewesen sei. Er habe H.___ «Auge in Auge» gesehen. Was er meine, was passieren
könne, wenn man in einem geschlossenen Raum, wo sich Personen aufhalten, auf
den Betonboden in Richtung dieser Personen schiesse? Er habe nicht mehr normal
denken können. Er habe in den Boden geschossen. Er wisse, was man mit einer
Pistole machen könne. Warum er nicht umgekehrt sei, als er H.___ gesehen habe?
Er habe das gemacht, um die drei zu stoppen. Im Nachhinein wäre es einfacher
gewesen umzukehren. Er sei auch betrunken gewesen. Dies und die Schläge hätten
dazu geführt, dass er nicht mehr normal habe denken können. Die Schmerzen. Er
habe nicht mitbekommen, dass er jemanden getroffen habe. Er habe die Pistole
und sein Handy verloren, als er die «Kontrolle verloren» habe. Er wisse nicht
wo sich die Waffe und das Handy befänden. Auf Frage von Dr. Tschaggelar
(Vertreter des Privatklägers), ob er zwischen der Ladebewegung und der
Schussabgabe noch ein paar Schritte gegangen sei? Ja, ein paar Schritte
rückwärts.
Anlässlich des gerichtlichen Augenscheins
vom 6. Oktober 2020 (AVI-I 199 ff.) sagte der Beschuldigte aus, die
Geburtstagsfeier habe bei der letzten Türe ganz hinten im Gang rechts
stattgefunden. Die Leute, die ihn zuvor geschlagen hätten, seien bei der Tür
des Lokals auf der linken Seite (vom Lokal der Geburtstagsfeier aus gesehen
Richtung Haupteingang) des Ganges direkt bei der Abzweigung zu den Toiletten
gestanden. Sie hätten wieder einen Angriff gemacht. Er habe wieder gegen ihn
kommen wollen. Aus Angst habe er in Richtung Haupteingang geschossen. Er habe
zwei der drei Leute gesehen, die ihn zuvor geschlagen hätten. Diese hätten ihn
wieder angreifen wollen und seien gegen ihn gekommen. Er habe zwei Mal in die
Wand geschossen. Die anlässlich des Augenscheins gemessene Distanz zwischen
dem vom Beschuldigten angegebenen Standort zu den beiden vom Beschuldigten
bezeichneten Angreifer wird mit 11 Meter gemessen. Auf Frage: Die Waffe sei
durchgeladen gewesen, als er zum Tatort gekommen sei. Ob sie auch bereits
gespannt gewesen sei oder ob er noch eine Ladebewegung habe machen müssen,
wisse er nicht mehr. Er habe die Waffe schon in der Hand gehabt, nachdem er aus
dem Auto gestiegen und runtergegangen sei. Aber er wisse nicht mehr, ob sie
dann schon geladen gewesen sei. Es sei im Gang sehr laut gewesen, jede Türe
habe offen gestanden und es habe viel Musik gegeben. Im Korridor habe man die
Schüsse gehört.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26.
April 2021 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AVI-II 68 ff.):
Er sei betrunken gewesen und habe auch
Kokain gehabt. Er habe sich geschämt, nach Hause zu gehen. Er habe nochmals mit
den Leuten reden wollen. H.___ sei bei der Türe des Lokals gewesen und nicht
auf der Toilette. Er habe wieder einen Angriff gegen ihn gemacht. Aus Angst
habe er zwei Mal in den Boden geschossen. Er wisse nicht, wie viele Schüsse in
der Waffe gewesen seien. Er habe eine Ladebewegung gemacht. Ob nur H.___ ihn
angegriffen habe vor der Schussabgabe: I.___ sei auch bei der Tür gewesen. Er
habe an der Bewegung von H.___ gemerkt, dass er ihn habe angreifen wollen. Er
habe niemanden verletzten wollen, deshalb habe er in den Boden geschossen. Auf
Vorhalt, beim Augenschein sei festgestellt worden, dass B.___ bei der
Schussabgabe 11 Meter von ihm entfernt gewesen sei. Wo H.___ gestanden sei?
Auch bei der Tür. Also 11 Meter? Ja. Warum er dann Angst gehabt habe? 11 Meter
könne man rennen. Auf Vorhalt, er habe auch rennen können: Er sei dann auch
gesprungen. B.___ habe er auf dem Korridor nicht gesehen. Dieser sei vom WC
gekommen. Beide seien bei der Toilette gewesen. Er hätte nicht geschossen, wenn
niemand dort gewesen sei. Auf Vorhalt: H.___ sei bei der Tür mit I.___ gewesen.
B.___ habe er überhaupt nicht gesehen. Auf Vorhalt: I.___ habe mit H.___ bei
der Tür gestanden. Sie hätten beide wieder einen Angriff gemacht. J.___ habe er
nicht gesehen bei der Schussabgabe. Warum er nochmal ins [Fabrikareal] gegangen
sei? Er habe nicht gewusst, was er tue. Er habe die Waffe genommen, um sich zu
schützen und Angst zu machen. Das sei eine Blödheit gewesen. Er habe nicht
gewusst, was er mache. Er habe niemandem etwas heimzahlen wollen. Ob er
geschaut habe, wohin er schiesse? Er habe nicht geradeaus geschaut, er habe ja
niemanden erschiessen wollen. Auf Vorhalt der erste Schuss sei auf 11 oder 12
Meter in 30 cm Höhe in die Wand. Das sei kein Schuss in den Boden: Es sei schon
gegen den Boden gewesen. Zwischen dem ersten und dem zweiten Schuss sei er einen
Schritt zurückgegangen. Er habe Angst machen wollen. Er habe gewusst, dass H.___
dort gewesen sei. Er habe gedacht, sie würden mit ihm reden, wenn sie ihn mit
dem Blut sehen würden. Aber wenn man mit jemandem reden möchte, bleibe man
stehen. Er habe gemerkt, dass H.___ wieder aggressiv geworden sei. Er sei so
nervös geworden, dass er nicht gewusst habe, was er tue. Er habe die Waffe und
das Telefon verloren. Der Rumäne habe gesagt, er müsse CHF 1'000.00 für die
Waffe bezahlen. Er habe den Rumänen aber nach der Tat nie mehr gesehen. Ob er
mit Waffen umgehen könne? Ja. Er sei vorher auch schon [in einem] Schiesskeller
gewesen. Er habe nicht kontrolliert, ob die Waffe geladen sei. Der Rumäne habe
ihm dies gesagt. Ob er vor der Schussabgabe eine Warnung ausgesprochen habe?
Das sei sehr schnell gewesen. Da sei Musik gewesen. Es sei eine Reaktion
gewesen. Der erste Schuss sei gezielt erfolgt. Beim zweiten Mal habe er
geschossen und sei weggegangen. Ob er sich stark gefühlt habe, als er wieder
runter ins [Fabrikareal] gegangen sei? Ja, er sei nicht wieder weggegangen. Auf
Vorhalt, bei der Polizei habe er gesagt, er habe für die Waffe nicht bezahlen
müssen: Wenn er die Waffe zurückgebracht hätte, hätte er nichts bezahlen
müssen. Wenn nicht, schulde er 1'000.00. Er habe ihn aber nicht mehr gesehen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte
der Beschuldigte das Folgende aus (ASB 154 ff.):
Es seien der Alkohol und das Kokain
gewesen. J.___ habe angefangen, nicht er. H.___ habe dann auch mitgemacht. I.___
habe ihn von hinten genommen und fest geschlagen. Sie hätten ihn so fest
geschlagen, dass er überall geblutet habe. Von da an habe er noch mehr die
Kontrolle verloren. Er wisse nicht, was er gemacht habe. (AF) Er habe niemanden
geschlagen. Die Frage, ob er zurückgegangen sei, weil er eine Antwort habe erhalten
wollen, warum sie ihn geschlagen hätten, bejahte der Beschuldigte. Er sei nicht
sich selbst gewesen. Es sei wie in einem Traum abgelaufen. Er wisse auch heute
noch nicht, warum er geschlagen worden sei. Er habe nicht direkt auf sie
geschossen, sondern auf den Boden, um ihnen Angst zu machen. Es tue ihm sehr
leid, dass er Herrn B.___ getroffen habe. (AF) Er habe zwei Mal geschossen. H.___
und I.___ seien bei der Türe gestanden. Sie hätten ihn gesehen und seien auf
ihn losgekommen. Sie seien weit entfernt gewesen. Dann habe er nur auf den
Boden geschossen, um ihnen Angst zu machen. Dabei habe er B.___ getroffen. (AF)
Er habe einmal in die Wand und einmal auf den Boden geschossen. Er habe zwei
Mal in die Wand schiessen wollen, um ihnen Angst zu machen. Es tue ihm sehr
leid, dass der eine Schuss auf den Boden gegangen sei. (AF) Gegen 12 Uhr habe
er Kokain konsumiert. (AF) Er habe dann noch weiter konsumiert, das letzte Mal
ca. 30 Minuten vor Schussabgabe. (AF) Er habe am Abend zirka ein Gramm
konsumiert. (AF) Er habe an diesem Abend um die vier Gläser Whiskey-Cola
getrunken.
5. Konkrete Beweiswürdigung,
rechtserheblicher Sachverhalt
Der Privatkläger schilderte anlässlich
der ersten Befragung, er sei von der Toilette gekommen und nach links in den
grossen Gang eingebogen. Als er ca. einen Meter im grossen Gang gewesen sei,
sei er angeschossen worden. Vor dem [Musikclub 1], also ca. 10 Meter von ihm
entfernt, habe er zwei oder drei Personen gesehen. Den Schützen habe er nicht
gesehen. Bei der staatsanwaltlichen Befragung vom 17. April 2018 gab der
Privatkläger an, er wisse nicht, ob H.___ vor oder nach ihm aus der Toilette
rausgekommen sei. H.___ sei vielleicht ein bis zwei Minuten vor ihm aus der
Toilette raus. Anlässlich der dritten Befragung vom 6. Oktober 2020 erwähnte
er, nur einen Schuss gehört zu haben, als er schon auf dem Hauptgang gestanden
sei. Herrn H.___ habe er im Gang vor den Toiletten gesehen und gegrüsst, dann
sei er auf die Toilette. Als er wieder rausgekommen sei, habe er ein paar Leute
gesehen. H.___ sei auch noch da gewesen. Es stimme nicht, dass er H.___ bei der
Toilette getroffen habe, als der erste Schuss ertönt sei. H.___ sei hinter ihm
oder vor ihm gewesen. Sie hätten die Toilette nicht zusammen verlassen. Er
wisse nicht, wo der Beschuldigte gestanden sei, diesen habe er nicht gesehen.
Trotzdem wurde die Distanz vom Privatkläger zum Beschuldigten mit 11 Meter
gemessen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. April 2021 sagte der
Privatkläger aus, H.___ sei hinter ihm gewesen. Um die Ecke habe er drei
Personen gesehen. Grundsätzlich gibt es keinen Grund, weshalb der Privatkläger
nicht die Wahrheit sagen sollte. Seine Aussagen sind glaubhaft, teilweise aber
auch widersprüchlich, was dem abnehmenden Erinnerungsvermögen und seinem
Alkoholkonsum zuzuschreiben ist. So konnte der Privatkläger insbesondere nicht
mehr genau sagen, ob H.___ vor oder hinter ihm gewesen sei. Jedenfalls sei
dieser auch auf der Toilette gewesen. Aufgrund der tatnäheren Befragung beim
Staatsanwalt vom 17. April 2018, ist davon auszugehen, dass H.___ ca. ein bis
zwei Minuten vor ihm aus der Toilette ging. Dies lässt sich auch mit der
Aussage des Beschuldigten in Einklang bringen, der H.___ vor dem [Musikclub 2]
gesehen haben will. Gemäss Aussage H.___ sei er nach der Toilette nach rechts
Richtung [Musikclub 2] abgebogen.
H.___ sagte anlässlich der tatzeitnächsten
Befragung aus, nach dem Toilettengang habe er auf der rechten Seite vor dem [Musikclub
2] viele Leute gesehen. Auf der linken Seite habe er den Beschuldigten gesehen.
Einige Meter hinter diesem seien auch einige Personen gestanden. Seine Aussage
anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. April 2021, er sei im Moment beider
Schüsse immer noch bei der Toilette gestanden und habe den Privatkläger nicht
mehr gesehen, kann offensichtlich nicht stimmen, zumal sich H.___ in derselben
Einvernahme widersprach: So sagte er in derselben Einvernahme auch aus, seine
frühere Aussage, er sei auf den Hauptkorridor und habe nach links geschaut, wo
er den Beschuldigten mit der Waffe gesehen habe, stimme. Das sei nach den
Geräuschen gewesen, die Türen seien schon zu gewesen. Anlässlich der ersten
Einvernahme hatte er jedoch noch ausgesagt, er sei nach den Schüssen ins Lokal
und sie hätten dieses dann verschlossen. Schliesslich ist die Aussage von H.___
anlässlich der Hauptverhandlung auch insofern widersprüchlich, als er
einerseits sagte, im Moment der Schüsse sei er immer noch vor den Toiletten
gewesen. Gleichzeitig sagte er aber auch aus, als der Beschuldigte geschossen
habe, seien keine anderen Leute im Hauptgang gewesen, nur B.___. Dies hätte H.___
ja gar nicht wissen können, wenn er sich im Moment der Schüsse noch bei der
Toilette befunden hätte.
I.___ sagte anlässlich der ersten
Einvernahme aus, als er wieder ins Gebäude gegangen sei, habe er sowohl im Korridor
vor sich wie auch im Korridor zur Toilette niemanden gesehen. Es könne aber
sein, dass er nicht richtig geschaut habe. Den Schuss habe er gehört, als er
bereits in der Türe zum [Musikclub 2] gestanden sei. Daraufhin sei er ganz ins
Lokal hinein. Nachdem wieder Ruhe eingekehrt sei, habe er gesehen, dass H.___
auch im Lokal gewesen sei. Wo dieser im Moment der Schussabgabe gewesen sei,
habe er nicht gesehen. Anlässlich des gerichtlichen Augenscheines wollte sich I.___
dann im Moment der Schussabgabe plötzlich ausserhalb des Gebäudes befunden
haben. Die Aussagen von I.___ sind somit so widersprüchlich, dass darauf nicht
abgestellt werden kann.
J.___ hat gemäss eigenen Aussagen die
Schüsse nicht mitbekommen. Der Beschuldigte sprach bei seiner ersten
Einvernahme davon, vor der Schussabgabe seien H.___, I.___ und J.___ vor dem [Musikclub
2] gestanden. Diese seien aggressiv auf ihn zugegangen. Er äusserte dann sogar
den Verdacht, dass diese drei gegen ihn, den Beschuldigten, geschossen und den
Privatkläger getroffen hätten. Auch anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung
nach vorläufiger Festnahme, sagte der Beschuldigte aus, die drei seien ca. 10 oder
15 Meter von ihm entfernt auf dem Korridor gewesen, sonst habe er keine
Personen gesehen. Anlässlich der Befragung vom 26. Oktober 2016, 13:30 Uhr, gab
er an, es seien mehrere Personen vor ihm im Korridor gewesen, er erinnere sich
einfach noch an das Gesicht von H.___. Er erinnere sich nicht mehr, wie viele
es gewesen seien, vielleicht zwei oder drei. Er denke die drei, H.___, I.___
und J.___. Sicher sei er sich aber nur bei H.___. I.___ habe er wahrscheinlich
nicht gesehen. Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme sagte der
Beschuldigte, er habe H.___ und I.___ gesehen. Die beiden seien auf ihn
zugekommen. Es seien noch andere dort gewesen. J.___ sei nicht dort gewesen.
Den Privatkläger habe er nicht gesehen. Ebenso meinte er anlässlich des
Augenscheines am 6. Oktober 2020, er habe zwei der drei gesehen, die ihn
geschlagen hätten. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. April 2021
sagte der Beschuldigte, H.___ sei mit I.___ bei der Tür des Lokals gestanden.
Wenn man all diese Aussagen – namentlich
diejenigen des Beschuldigten – betrachtet, muss davon ausgegangen werden, dass
sich im Moment der ersten Schussabgabe H.___ und I.___ im Bereich der Türe des
Lokals Nr. 5 befunden haben. Dass, wie die Vorinstanz annahm, der Beschuldigte
den ersten Schuss im leeren Gang abgegeben hat, erscheint realitätsfremd. Zu
Gunsten des Beschuldigten ist zudem davon auszugehen, dass dieser im Moment der
Abgabe der beiden Schüsse den Privatkläger nicht sah. Dies lässt sich auch mit
der Aussage des Privatklägers in Einklang bringen, er sei just im Moment, als
er den Schuss, der ihn getroffen hat, wahrgenommen habe, auf den Hauptgang
gekommen. Es ist schliesslich auch, ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten,
davon auszugehen, dass es der zweite Schuss war, der den Privatkläger getroffen
hat. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte, nachdem er den
Privatkläger getroffen hatte, noch ein zweites Mal geschossen hat, da der
Beschuldigte dann wohl den Privatkläger – wie auch den Umstand, dass dieser
getroffen wurde – bemerkt hätte. Dem Beschuldigten kann jedoch darin nicht
gefolgt werden, dass H.___ und I.___ in aggressiver Weise auf ihn zugegangen
sind und er aus Angst geschossen hat. Dies aus folgenden Gründen: einerseits sagte
der unbeteiligte Zeuge P.___ sehr glaubhaft aus, der Beschuldigte habe davon
gesprochen, sich rächen zu wollen. «Die Sieche müesse wisse, wär ich bi».
Andererseits sagte der Beschuldigte selbst in der allerersten Einvernahme aus,
er sei in die [Bar in Ort 8], um Kollegen zu Hilfe zu bitten, damit sie mehr
Personen gewesen wären, und er dann nach [Ort 1] hätte gehen können, um den
Angriff auf sich heimzuzahlen. Die späteren Aussagen des Beschuldigten, er habe
mit den Angreifern reden wollen (fragen wollen, warum sie ihn angegriffen hätten),
und die Waffe nur mitgenommen, um ihnen Angst zu machen, eingesetzt habe er sie
dann, weil er Angst bekommen habe, ergeben schlicht keinen Sinn. Entweder hatte
der Beschuldigte Angst, dann hätte es keinen Grund gegeben, zurück nach [Ort 1]
zu gehen. Oder dann wollte er sich eben rächen. Für ein Gespräch gab es keinen
Grund, zumal dem Beschuldigten ja der Grund der Auseinandersetzung gemäss
seiner eigenen Aussage klar war: weil er sich bezüglich des Cousins seiner Frau
eingemischt hatte. Auch die Aussagen von P.___ erscheinen als glaubwürdig,
dieser hatte keinen Anlass, den Beschuldigten falsch zu belasten.
Hinsichtlich der vorgängigen
Auseinandersetzung gehen die Aussagen des Beschuldigten und seiner
«Kontrahenten» H.___, I.___ und J.___ auseinander. Der Beschuldigte sagte
konstant aus, nur er sei von allen drei angegriffen worden. H.___, I.___ und J.___
sagen indes übereinstimmend aus, der Angriff sei vom Beschuldigten ausgegangen,
H.___ habe aber zurückgeschlagen. Belegt sind die Verletzungen beim
Beschuldigten: Kontusion des Nasenbeins, Schwellungen mit Kratzspuren auf dem
Nasenrücken, keine Hämatome oder Druckdolenz am restlichen Gesichtsschädel,
Hüftkontusion links. Letztendlich ist der genaue Verlauf der vorgängigen
Auseinandersetzung irrelevant. Es ist von einer wechselseitigen
Auseinandersetzung auszugehen, bei welcher der Beschuldigte verletzt wurde. Wer
angefangen hat und weshalb es zur Auseinandersetzung kam, kann und muss offenbleiben.
Was den Zustand des Beschuldigten
anbelangt, kann – den Angaben des Beschuldigten folgend – davon ausgegangen
werden, dass dieser vor der Tat Alkohol und Kokain konsumiert hatte. Eine
erhebliche Einschränkung im Ausmass einer eingeschränkten Schuldfähigkeit ist
jedoch auszuschliessen. Einerseits sagte der Zeuge P.___, der Beschuldigte habe
auf der Fahrt nach [Ort 1] «schon nicht ganz betrunken» gewirkt (EV vom 29.
Oktober 2016) resp. dieser sei nicht «besoffen» gewesen. Auch die Schwester des
Beschuldigten erlebte diesen um 10:30 Uhr, also rund 5 ½ Stunden nach der Tat,
als «ein bisschen betrunken». Keine der befragten Personen, die den
Beschuldigten zur Tatzeit erlebten, schilderten diesen als stark betrunken. Im
Zeitpunkt der Blutentnahme konnte kein Restalkohol festgestellt werden.
Schliesslich ist auch aufgrund der Gutachten von Prof. X.___ vom 9. November
2021 sowie von Dr. med. W.___ vom 28. November 2022 nicht von einer
für die Schuldfähigkeit relevanten Einschränkung aufgrund von Alkohol oder
Kokain auszugehen: Der Beschuldigte zeigte ein logisches und
normalpsychologisches Verhalten.
Zusammenfassend ist somit von folgendem
rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen:
Vor dem [Fabrikareal] kam es zu einer
wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten einerseits sowie H.___,
I.___ und J.___ andererseits, in deren Verlauf der Beschuldigte leicht verletzt
wurde. In der Absicht, dies den Kontrahenten heimzuzahlen, begab sich der
Beschuldigte nach [Ort 8] in die [Bar] , wo er einen Rumänen traf, welcher ihm
eine Pistole besorgte. Der Beschuldigte fuhr danach mit dem Rumänen nach [Ort
4], wo dieser ihm die Schusswaffe übergab. Schliesslich liess sich der
Beschuldigte von P.___ wieder nach [Ort 1] ins [Fabrikareal] fahren, wobei
dessen intensiven Versuche den Beschuldigten zu beruhigen, nichts fruchteten. Auf
dem Gang sah er im Bereich der Türe des Lokals Nr. 5 H.___ und I.___. Um sich
diesen gegenüber «Respekt» zu verschaffen, resp. sich für den Angriff zu
rächen, feuerte der Beschuldigte aus einer Entfernung von 10 – 15 Metern zwei
Schüsse in die Richtung des Lokals Nr. 5, jedoch gezielt auf den Boden resp.
ca. 30 cm über Boden in die Wand im Bereich des Quergangs, welcher zur Toilette
führt. Das Projektil des ersten Schusses drang in die Wand ein, während das
Projektil des zweiten Schusses gegen den Boden zersplitterte und der
Geschosskern beim Privatkläger, der vom Beschuldigten unbemerkt gerade in
diesem Moment den Gang betrat, ins linke Knie eindrang. Entgegen der Vorinstanz
ist nicht anzunehmen, dass zwischen den beiden Schüssen eine längere Zeitspanne
(von mehreren Sekunden) lag. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschuldigte die
Schüsse – wie er selbst aussagte – kurz nacheinander abgab. Wäre nämlich
zwischen den beiden Schüssen eine gewisse Zeit vergangen, wäre nicht erklärbar,
weshalb sich der Privatkläger nach dem ersten Schuss noch weiter «in
Schussrichtung» bewegt haben sollte. Die Abgabe zweier Schüsse kurz
nacheinander erklärt auch, dass sich der Privatkläger nur an einen Schuss
erinnern konnte, resp. nur einen Schuss wahrgenommen hat. Eine Notwehrlage
wurde vom Beschuldigten vor dem Berufungsgericht zu Recht nicht mehr geltend
gemacht.
III. Rechtliche Würdigung
1. Schwere Körperverletzung ev.
fahrlässige Körperverletzung
Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen
Erwägungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ab S. 28
ff. (III./A./1) des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Ebenso
zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand der
schweren Körperverletzung, III./A./2, ab. S. 32 ff. Zu Recht bejahte die
Vorinstanz aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit, des mühseligen
Heilungsprozesses und der weiterhin andauernden Schmerzen den objektiven
Tatbestand des Art. 122 Abs. 3 StGB.
In subjektiver Hinsicht ist der
Eventualvorsatz zu bejahen. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist
dann von Eventualvorsatz auszugehen, wenn sich dem Täter der Eintritt des
Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise
nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann, sofern
nicht Gegenindizien diesen Schluss entkräften. Je höher die Wahrscheinlichkeit
des Erfolgseintritts sei, desto eher ist auf Inkaufnahme des Erfolges zu
schliessen. Nebst dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird u.a. auch die
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung als Indiz gewertet. Für den Schluss vom
Wissen auf das voluntative Element ist nicht zwingend erforderlich, dass der
Erfolgseintritt sehr wahrscheinlich war. Die Möglichkeit genügt, sofern weitere
Umstände vorliegen, wie etwa, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht
kalkulieren konnte oder das Opfer keine Abwehrchancen hatte. Damit wird die
Inkaufnahme nicht mehr als psychisches Phänomen (abgeschwächter Wille) erfasst,
sondern als davon abgekoppeltes normatives Tatbestandselement (Trechsel,
Praxiskommentar zum StGB, 4. A., 2021, N. 15 zu Art. 12, mit zahlreichen
Hinweisen).
Vorliegend bestand aufgrund der
Vorgehensweise des Beschuldigten (Abgabe zweier Schüsse gegen den Boden resp.
die Wand in einem engen Korridor in Richtung von Menschen) eine ganz erhebliche
Gefahr, dass die sich in der Nähe aufhaltenden Personen durch Querschläger oder
absplitternde Projektilteile schwer verletzt werden. Diese Gefahr war dem
Beschuldigten, der gemäss eigenen Aussagen im Umgang mit Schusswaffen geübt war
und auch schon in Bellach im Schiesskeller geschossen hat, ganz offensichtlich
bewusst. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Risiko, dass ein Querschläger
einen Menschen schwer verletzt, überhaupt nicht kontrollieren konnte. Für einen
Schützen ist es nicht vorhersehbar und erst recht nicht steuerbar, wie sich das
Projektil nach dem Aufprall verhält. Ebenso hatten die sich in Schussnähe
aufhaltenden Personen keinerlei Chance, sich rechtzeitig vor allfälligen
Projektilteilen in Sicherheit zu bringen. Dies gilt erst recht für den
Privatkläger, der unmittelbar im Moment der Schussabgabe auf den Gang trat und
den Beschuldigten vorher gar nicht sehen konnte. Das Abgeben von Schüssen in
einem Raum, in welchem sich Menschen aufhalten, stellt zweifellos auch eine
sehr schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar. An dieser Einschätzung ändert der
Umstand nichts, dass es letztendlich nicht diejenigen Personen traf, die der
Beschuldigte «im Visier» hatte, sondern den zufällig in den Gang tretenden
Privatkläger. Im Untergeschoss des [Fabrikareals] befinden sich mehrere Clubs,
wovon in der Tatnacht auch mehrere geöffnet hatten und rege besucht waren. Der
Beschuldigte musste somit damit rechnen, dass unvermittelt weitere Personen ins
Schussfeld treten könnten. Der Beschuldigte hat sich daher der schweren Körperverletzung
im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB, begangen mit Eventualvorsatz, schuldig
gemacht.
2. Gefährdung des Lebens
Der Gefährdung des Lebens im Sinne von
Art. 129 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in
unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare
Lebensgefahr erforderlich, welche direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben
ist. Eine solche liegt vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die
Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht. Nicht
erforderlich ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als jene
seiner Vermeidung. Subjektiv ist direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare
Lebensgefahr vorausgesetzt. Eventualvorsatz genügt nicht. Der
Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem
handelt. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben. Im
Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim
Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Skrupellos
ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses
Verhalten. Die Möglichkeit des Todeseintritts muss als so wahrscheinlich
erscheinen, dass sich wissentlich darüber hinwegzusetzen als skrupellos zu
bewerten ist (Urteil 6B_103/2012 vom 27. August 2012, E. 1.2.1, mit zahlreichen
Hinweisen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus
nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so
dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile des
Bundesgerichts 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.3 m.H.; 6B_946/2016 vom 10.
April 2017 E. 10.2).
Die Rechtsprechung bejahte im
Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen eine unmittelbare Lebensgefahr im
Sinne von Art. 129 StGB etwa bei der Bedrohung eines Menschen mit einer
geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz, dies unabhängig
davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht. Richtet der Täter eine
schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere
zielgerichtete Handlungen des Täters – etwa zufolge Aufregung,
unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder wegen eines
Defekts der Waffe – jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur
vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, so dass
eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von
schussbereiten Waffen stets gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_317/2012
vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.; 6B_946/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2).
Das Bundesgericht hatte sich in einem
anderen Entscheid mit einer Schussabgabe bei einem Sachverhalt zu befassen, der
deutliche Parallelen zur vorliegenden Konstellation aufweist: Zwei zerstrittene
Personengruppen trafen vor einem Wohnblock aufeinander. Der Täter aus der einen
Gruppe zückte einen Revolver, woraufhin die gegnerische Gruppe in das Haus
flüchtete. Der Täter eilte ihnen nach, machte im Hauseingang einen oder zwei
Schritte und schoss in einem Winkel von ca. 45 Grad in die Decke. Der Bruder und
ein Freund des Täters standen im Zeitpunkt der Schussabgabe vor oder neben ihm.
Die gegnerische Gruppe war – wie der Täter wusste – gerade erst um die Ecke
verschwunden und befand sich noch in unmittelbarer Nähe, wenn auch nicht mehr
im Blick respektive direkten Schussfeld (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012
vom 27. August 2012 Sachverhalt B. sowie E. 1.3 und 1.4). Das Bundesgericht
schützte diese vorinstanzliche Sachverhaltserstellung und qualifizierte die
Schussabgabe ebenfalls als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Es
erwog, dass der Täter mit dem ungezielten Schuss im engen Eingangsbereich resp.
durch mögliche Querschläger oder Abpraller seine Gegner sowie seinen vor/neben
ihm stehenden Bruder und seinen Freund in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe
(Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom 27. August 2012 E. 1.3 und 1.4).
Aus dieser Rechtsprechung wird die
grundsätzliche Auffassung des Bundesgerichts klar. Beim Begriff der
Lebensgefahr handelt es sich um einen sogenannten normativen Rechtsbegriff,
d.h. einen Rechtsbegriff, den die Rechtsprechung im Lichte verschiedener Auslegungselemente
weitgehend definiert hat. Dabei wird nicht allein auf streng
naturwissenschaftliche logische Zusammenhänge des äusseren Ablaufes bzw. den
natürlichen Kausalzusammenhang abgestellt, sondern auch auf weitere Umstände
wie beispielsweise potentielle menschliche Reaktionen, Fehlreaktionen,
aussergewöhnliche Zufälle und die Intentionen des Gesetzgebers. Streng kausal
gesehen kann von einer Waffe, die nicht abgefeuert wurde, nie eine Lebensgefahr
ausgehen. Ebenso ist es ausgeschlossen, dass sich bei einer ordnungsgemäss
funktionierenden Waffe mit üblichem Abzugsgewicht ohne Betätigung des Abzugs
ein Schuss lösen kann. Trotzdem schliesst die Rechtsprechung, wie oben
aufgeführt, auch in solchen Fällen eine Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB
nicht aus. Es ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Lebensgefahr im Sinne
von Art. 129 StGB vorliegt, eine Gesamtschau der konkreten Tatumstände
vorzunehmen.
Das Bundesgericht erachtet somit durch
das Zielen mit einer ungesicherten Waffe auf einen Menschen den Tatbestand der
Gefährdung des Lebens als gegeben. Dies muss ebenfalls gelten, wenn es zu einer
gewollten Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von Drittpersonen kommt. Der
Schütze kann weder die Beschaffenheit der Aufprallstelle noch die Handlungen
und Bewegungen der Kontrahenten voraussehen bzw. kontrollieren oder zuverlässig
einschätzen. Es mag deshalb sein, dass sich durch eine wissenschaftlich streng
konkrete Analyse von Schusswinkeln, physikalischer Beschaffenheit der
Aufprallstelle und der Analyse, wie sich das Projektil exakt in welche
Einzelteile aufgespaltet hat und in welcher Richtung diese Teile abgeprallt
sind, die logische Erkenntnis ergibt, dass keine tödliche Verletzung drohte,
beispielsweise weil die konkrete Bewegungsenergie der Projektilteile nicht mehr
genug hoch war, um den Körper eines Menschen zu durchdringen oder weil die
Projektilteile zufällig nicht in Richtung umstehender Menschen abprallten.
Ebenso sicher ist allerdings auch, dass die aleatorischen Umstände weitgehend
ausserhalb der Einflussmöglichkeit des Schützen liegen. Das zeigt sich bereits
daran, dass ohne technische Vorrichtungen ein gleicher Ablauf gar nie
reproduzierbar ist.
In einem Urteil vom 15. August 2019
(SB190118-O/U/jv) hatte das Obergericht des Kantons Zürich die Gefährdung des
Lebens hinsichtlich folgendem Sachverhalt bejaht:
Der Beschuldigte gab vor einem
Restaurant auf dem Trottoir in kurzem Abstand zwei Schüsse ab. Er hat sich
dafür bewusst zirka in der Mitte von zwei rund fünf Meter auseinanderstehenden
Personengruppen aufgestellt und dann mit seiner mitgeführten Waffe, vermutlich
Marke Walther, in einem Winkel von rund 70 Grad in den, wie der Beschuldigte
gewusst hat, asphaltierten Boden geschossen. Dabei ist es zumindest bei einem
Schuss zu einer Zerlegung des Projektils gekommen, wobei die Teile dieses
Projektils in verschiedene Richtungen weggeflogen sind, insbesondere auch in
den Innenraum des Restaurants.
Die aufgezeigte Rechtsprechung erhellt,
dass der Gesetzgeber eine Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von Personen
missbilligt bzw. als strafwürdig erachtet und diesen Sachverhalt unter Art. 129
StGB subsumiert. Dies hat auch im vorliegend zu beurteilenden Fall zu gelten.
Wer – wie der Beschuldigte – in einem engen Gang, mit unübersichtlichen
Verzweigungen zwei Schüsse in Richtung Boden resp. eine Wand abgibt, schafft
bei Betrachtung der gesamten Umstände und der dargelegten Rechtsprechung eine
Gefährdung im objektiven Sinn. Das Bundesgericht hat sich wie erwähnt bei der
Auslegung des Begriffs der Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB von einer
rein konkreten Analyse der natürlichen Kausalzusammenhänge distanziert. Es
wollte nicht, dass Umstehende das Risiko solch unvorhergesehener Umstände
tragen müssen, obschon der Schütze selber die Gefahr schuf. Im Ergebnis ist
vorliegend von einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne des genannten
Tatbestandes auszugehen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
Der subjektive Tatbestand verlangt wie
erwähnt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz.
Eventualvorsatz genügt nicht. Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der
Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Hingegen muss er die
Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben. Im Gegensatz zum Eventualvorsatz
auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des
Opfers werde nicht eintreten. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses
Handeln. Skrupellos ist – wie ebenfalls bereits erwähnt – ein in schwerem Grad
vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Skrupellosigkeit
liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder
deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer hohen Geringschätzung
des Lebens zeugt.
Der Beschuldigte wollte sich gemäss
vorstehendem Beweisergebnis durch die abgegebenen Schüsse an seinen
Kontrahenten für die vorangegangene Auseinandersetzung, bei der er leicht
verletzt wurde, rächen. Er wollte sich Respekt verschaffen, seine Ehre
wiederherstellen. Als geübtem Schützen war ihm die Gefahr von Querschlägern
bekannt. Aus nichtigen egoistischen Motiven (Rache, Wiederherstellung der Ehre)
handelte er trotzdem. Dass dabei sicher auch Schmerz und Wut sowie vorgängiger
Alkohol- und Drogenkonsum mitspielte, ändert nichts an der Rücksichtslosigkeit
und Hemmungslosigkeit des Verhaltens des Beschuldigten. Sein Verhalten
erscheint hochgradig unverhältnismässig. Er hat aus nichtigem Grund eine
Lebensgefahr sowohl für H.___ und I.___ wie auch für den Privatkläger
geschaffen und dadurch eine hohe Geringschätzung des Lebens an den Tag gelegt.
Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Zwischen einer (nicht lebensgefährlichen
im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB) schweren Körperverletzung und der Gefährdung
des Lebens besteht echte Konkurrenz (Trechsel, N. 8 zu Art. 129 StGB). Der
Beschuldigte ist daher der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art.
129 StGB für schuldig zu erkennen.
IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen
Grundsätze der Strafzumessung ab S. 41 ff. (IV./A.) zutreffend zusammengefasst.
Darauf kann verwiesen werden. Grundsätzlich zutreffend sind auch die Erwägungen
der Vorinstanz zum anwendbaren Recht und zur Gesamtstrafenbildung (B./1). Indes
ist die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang verschiedener Delikte nach neuester bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht mehr zulässig. Im Urteil 6B_125/2018, E. 1.3.5 hielt das
Bundesgericht hinsichtlich aArt. 41 Abs. 1 StGB fest, bei fehlender präventiver
Effizienz einer Geldstrafe könne ungeachtet der Vollzugsprognose eine kurze
unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Zudem läuft der Grundgedanke
des Gesetzgebers, mit aArt. 41 Abs. 1 StGB die kurzen Freiheitsstrafen
zurückzudrängen, im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung zu einer sechs Monate
überschreitenden Freiheitsstrafe ohnehin ins Leere (vgl. Urteil 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013, E. 2.3.3). Der Strafregisterauszug über den Beschuldigten weist fünf
Verurteilungen auf. Demgemäss wurde er bereits zu einer Freiheitsstrafe, aber
auch zu bedingten und unbedingten Geldstrafen verurteilt. Zwei Mal musste der
bedingte Strafvollzug hinsichtlich einer Geldstrafe widerrufen werden. Die
Ausfällung einer weiteren Geldstrafe wäre beim Beschuldigten somit
offensichtlich ohne jegliche präventive Effizienz, weshalb für alle Delikte nur
eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Das wird vom Beschuldigten nicht
bestritten.
2. Einsatzstrafe für die schwere
Körperverletzung
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges
wiegt im Quervergleich mit anderen schweren Körperverletzungen eher leicht. Der
Privatkläger leidet zwar heute noch unter der Tat (Schmerzen, psychische
Probleme). Indessen sind weitaus schwerere Folgen sowohl in physischer als auch
in psychischer Hinsicht denkbar. Die Verwerflichkeit des Handelns des
Beschuldigten ist indes erheblich. So ist der Einsatz von Schusswaffen in
öffentlichen Räumen Ausdruck von grosser Skrupellosigkeit und
Hemmungslosigkeit. Solchen «Wildwest-Methoden» gilt es entschieden
entgegenzutreten. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass zwischen dem Anlass
der Tat (vorgängige Auseinandersetzung mit leichter Verletzung des
Beschuldigten) und der Schussabgabe einige Zeit verging. Der Beschuldigte fuhr
nach [Ort 8] in die [Bar], danach mit dem Rumänen nach [Ort 4], wo dieser ihm
die Schusswaffe übergab. Schliesslich liess sich der Beschuldigte von P.___
wieder nach [Ort 1] fahren, wobei dessen intensiven Versuche den Beschuldigten
zu beruhigen, nichts fruchteten.
Dies zeugt von erheblicher krimineller
Energie. Insgesamt ist jedoch immer noch von einem leichten objektiven
Tatverschulden auszugehen.
In subjektiver Hinsicht wirken sich die
egoistischen und niederen Beweggründe (Rache, Wiederherstellung der Ehre)
verschuldenserhöhend aus. Verschuldensmindernd ist der Eventualvorsatz zu
berücksichtigen. Ebenso wirkt sich das Handeln unter Alkohol- und Drogeneinfluss
verschuldensmindernd aus, wenn auch nur leicht. Es ist davon auszugehen, dass
der Beschuldigte durch seinen vorgängigen Alkohol- und Kokainkonsum enthemmt
war. Zusammen mit den Schmerzen zufolge der Verletzung der Nase und den
mitschwingenden Gefühlen von Wut aber auch Scham ergab sich ein Gemisch von
äusseren und inneren Einflüssen, welches dem Beschuldigten ein rechtmässiges
Verhalten sicherlich erschwerte (wenn auch unterhalb der Schwelle zur
Einschränkung der Schuldfähigkeit). Alles in allem ist für die schwere Körperverletzung
von einem noch leichten Verschulden, jedoch im oberen ersten
Verschuldensdrittel, auszugehen, was bei einem Strafrahmen von sechs Monaten
bis zehn Jahren eine Einsatzstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.
3. Asperation
Hinsichtlich der mehrfachen Gefährdung
des Lebens ist das Ausmass des verschuldeten Erfolges, mithin die Nähe des
Todeseintritts, eher als leicht zu bezeichnen. So bestand zwar ein ganz
erhebliches Risiko, dass umstehende Personen auch schwer verletzt werden (was
sich im Falle des Privatklägers ja auch verwirklichte). Aufgrund des erstellten
Sachverhaltes ist jedoch von einem eher schmalen Schusswinkel (im Verhältnis
zum Boden) auszugehen. Zu berücksichtigen ist auch die Distanz von 10 – 15
Metern zu den konkret gefährdeten Personen. Rein physikalisch war somit eher
mit relativ tief fliegenden Projektilen zu rechnen. Auf der anderen Seite
genügt für die Bejahung des Tatbestandes bereits die blosse Behändigung einer
geladenen und entsicherten Schusswaffe in der Nähe von Menschen. Die
Verwerflichkeit ist wiederum als erheblich zu bezeichnen, wobei ein Mindestmass
an Skrupellosigkeit tatbestandsimmanent ist. In subjektiver Hinsicht kann auf
das bei der schweren Körperverletzung gesagte verwiesen werden, wobei hier von
direktem Vorsatz auszugehen ist, was freilich wiederum tatbestandsimmanent ist.
Alles in allem ist das Verschulden ebenfalls noch als leicht zu bezeichnen,
jedoch deutlich im oberen ersten Verschuldensdrittel. Die Einsatzstrafe ist auf
24 Monate festzusetzen. Der Gesamtschuldbeitrag der beiden Schussabgaben ist in
Anwendung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des
Asperationsprinzips geringer zu veranschlagen, da diese zeitlich, sachlich und
situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Mithin rechtfertigt sich eine
Asperation um zehn Monate auf 44 Monate Freiheitsstrafe (vgl. Urteil 6B_196/2021
vom 25. April 2022, E. 5.4.3.).
Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz ist zwar von einem relativ schweren Verschulden auszugehen, das
Tatunrecht wird jedoch weitestgehend durch die Strafen für die Delikte im
Zusammenhang mit dem Schusswaffeneinsatz abgegolten. Es rechtfertigt sich eine
Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat.
Vor Berücksichtigung der Täterkomponente
resultieren somit 45 Monate.
Da die vorliegend zu beurteilenden
Delikte begangen wurden, bevor der Beschuldigte am 3. November 2021
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde, ist
eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszusprechen. Bei der insgesamt schwersten
Straftat handelt es sich nach wie vor um die schwere Körperverletzung, welche
im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist. Es ist somit die Freiheitsstrafe von
45 Monaten hypothetisch um weitere sechs Monate auf 51 Monate zu erhöhen.
4. Täterkomponente
Die Vorinstanz hat die massgeblichen
Täterkomponenten ab S. 51 ff. unter B./5 ausführlich zusammengefasst. Darauf
kann verwiesen werden. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf und wurde nach
den hier zu beurteilenden Taten erneut vier Mal verurteilt, wobei sich die
Verurteilungen vom 15. Dezember 2016 und 27. August 2018 auf Taten vor dem 16.
Oktober 2016 beziehen. Sämtliche Verurteilungen beziehen sich auf nicht
einschlägige Delikte. Am 3. November 2021 verurteilte die
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern den Beschuldigten wegen
Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen,
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweise, mehrfachen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Übertretung gegen das BetmG,
mehrfacher Weigerung der Namensangabe und mehrfacher harter Pornographie zu
einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
bei einer Probezeit von vier Jahren und einer Busse von CHF 1'000.00. Sie
widerrief den bedingten Strafvollzug hinsichtlich der Geldstrafe von 240
Tagessätzen zu CHF 50.00 gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
15. Dezember 2016. Von einer obligatorischen Landesverweisung wurde abgesehen
(s. beigezogene Akten). Die beurteilten Taten beging der Beschuldigte allesamt
nach dem 16. Oktober 2016 und mithin während des laufenden vorliegenden
Strafverfahrens, was sich ganz erheblich verschuldenserhöhend auszuwirken hat
(Nachtatverhalten). Demgegenüber ist dem Beschuldigten seine Geständigkeit zugute
zu halten. Zwar ist es richtig, dass der Beschuldigte um die Videoüberwachung
wusste. Sein Geständnis hat das Verfahren indes trotzdem gefördert, angesichts
der verworrenen Verhältnisse und Aussagen betreffend den Kernsachverhalt. Auch
dass sich der Beschuldigte selbst bei der Polizei gestellt hat, ist ihm
durchaus zu Gute zu halten. Auch seine Bekundung, die Verletzung des
Privatklägers tue ihm leid, wirkt authentisch, wenn auch hinsichtlich H.___ und
I.___ keine Reue ersichtlich ist. Insgesamt überwiegen die Vorstrafe und die
nach dem 16. Oktober 2016 begangenen Delikte die Reue und Geständigkeit des
Beschuldigten jedoch deutlich, zeugen die neuerlichen Delikte doch von einer
ganz bedenklichen Unbelehrbarkeit. Auf der anderen Seite hat sich die
anzuordnende Landesverweisung (s. hernach) im Rahmen des Massnahmenpakets
strafreduzierend auszuwirken. Für die Vorstrafen und die Delinquenz trotz
laufendem Strafverfahren rechtfertigt sich eine Straferhöhung um zehn Monate, für
die Geständigkeit und Reue eine Reduktion um fünf Monate und um weitere fünf
Monate zufolge der Landesverweisung. Somit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe
von 51 Monaten.
Zu Recht hat die Vorinstanz eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Dies rechtfertigt vorliegend
eine weitere Strafreduktion um sieben Monate. Es resultiert somit eine
Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Nach Abzug der mit Urteil vom 3. November 2021
verhängten neun Monate verbleibt eine Zusatzstrafe von 35 Monaten.
Aufgrund der Höhe der Gesamtstrafe von 44
Monaten scheidet die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs aus.
V. Landesverweisung
Der Beschuldigte hat mit der schweren
Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens zwei Katalogtaten begangen,
welche grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führen. In
allgemeiner Hinsicht kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 54 ff., V./A
verwiesen werden.
Im Rahmen der konkreten Beurteilung hat
die Vorinstanz auf S. 56 ff., V./B das Vorliegen eines schweren persönlichen
Härtefalles unter Berücksichtigung des Schutzes des Familienlebens, Art. 8
EMRK, und unter sorgfältiger Abwägung der einschlägigen Kriterien als fraglich
bezeichnet. Sie kam sodann zum Schluss, dass selbst bei Vorliegen eines
persönlichen Härtefalles das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die
privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen.
Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, wobei
bereits das Vorliegen des schweren persönlichen Härtefalles zu verneinen ist. Wie
die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es der Ehefrau zumutbar, dem
Beschuldigten in sein Heimatland zu folgen. Die Kinder des Beschuldigten sind
allesamt volljährig (ASB 412) und haben ihre Ausbildung abgeschlossen; beim
jüngsten Sohn wird dies noch in diesem Sommer der Fall sein (ASB 412). Die
Pflege der Eltern des Beschuldigten in der Schweiz ist auch ohne diesen
gewährleistet. Die Integration des Beschuldigten lässt in mannigfacher Hinsicht
zu wünschen übrig. Entscheidend ist jedoch bereits bei der Härtefallprüfung
folgender Umstand: Über den Beschuldigten wurde bereits unter altem Recht eine
bedingte Landesverweisung ausgesprochen (Urteil des Obergerichtes Solothurn vom
2. September 2004). In ausländerrechtlicher Hinsicht wurde dem Beschuldigten
aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit mit Schreiben vom 3. April 2006
das rechtliche Gehör betreffend Ausweisung resp. Androhung der Ausweisung
gewährt (Bericht des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 30. April 2018).
Mittels Verfügung der Migrationsbehörde vom 26. Oktober 2006 wurde ihm sodann
die Ausweisung aus der Schweiz resp. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
im Sinne einer letzten Chance angedroht. Trotz laufendem Strafverfahren, in
welchem sich die Frage der obligatorischen Landesverweisung stellt, beging der
Beschuldigte eine weitere Katalogtat, welche zur Verurteilung vom 3. November
2021 führte (mehrfache harte Pornografie). Alleine dies zeigt, dass den
Beschuldigten die drohende Landesverweisung nicht vor der Begehung weiterer
Delikte abhält. Dies kann nicht anders interpretiert werden, als dass ihn die
Landesverweisung nicht im Sinne eines schweren persönlichen Härtefalles trifft.
Auf jeden Fall würde selbst bei der Bejahung eines schweren persönlichen
Härtefalles das öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der
Schwere der verübten Straftaten sowie der exemplarischen Unbelehrbarkeit
(mehrfache Verübung von Katalogtaten für die obligatorische Landesverweisung
trotz laufendem Verfahren mit Prüfung der Landesverweisung) und der daraus
abzuleitenden schlechten Prognose (vgl. Legalprognose im Gutachten von Dr. med.
W.___, S. 73 ff.) die privaten Interessen des Beschuldigten deutlich
überwiegen. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich auch, die Dauer der
Landesverweisung auf acht Jahre zu bemessen. Die Ausschreibung im SIS hat zu
erfolgen.
VI. Zivilforderungen
Angesichts der Verurteilung des
Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung und Gefährdung des Lebens zum
Nachteil des Privatklägers ist der Beschuldigte diesem gegenüber zu 100 % haftpflichtig
zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Privatkläger auf den
Zivilweg verwiesen.
Was die Höhe der Genugtuung anbelangt,
erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung von CHF 6'000.00
insbesondere mit Blick auf die von ihr erwähnten Referenzfälle eher tief.
Angesichts des langen Heilungsprozesses und der nach wie vor anhaltenden
Schmerzen und psychischen Belastung beim Beschuldigten (ASB 416, 450) erscheint
eine Genugtuung von CHF 8'000.00 angemessen.
VII. Kosten und Entschädigung
1. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche
wurden bestätigt. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung
grösstenteils. Lediglich bei der Strafzumessung erfolgt eine Reduktion um zehn
Monate, dies auch wegen des neuen Urteils. Die Höhe der Landesverweisung wird
von fünf auf acht Jahre angehoben. Die Genugtuung wird von CHF 6'000.00
auf CHF 8'000.00 erhöht.
2. Die Kostenverlegung der Vorinstanz
ist bei diesem Ausgang zu bestätigen. Es rechtfertigt sich, die Kosten für das Berufungsverfahren
dem Beschuldigten im Umfang von 90% aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 22’648.00 (inkl. Kosten
für das psychiatrische Gutachten, Auslagen des Gerichts), sind damit dem
Beschuldigten im Betrag von CHF 20’383.20 aufzuerlegen. Die restlichen
Kosten erliegen auf dem Staat.
3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber
der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen auch im Berufungsverfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit.
a StPO).
Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand
des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, mittels Honorarnote
geltend gemachte Entschädigung von total CHF 7'369.85 (inkl. Auslagen und
MwSt.) erweist sich als angemessen. Die Entschädigung wird in dieser Höhe
festgesetzt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Umfang von CHF 2'093.90 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00
bzw. CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
4. Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird
die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt,
in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das
urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest
(Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den
Verfahrenskosten verurteilt (Art. 426 Abs. 1 StPO), so ist diese, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, nach Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen.
Gemäss § 158 Abs. 1 des
kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt der Richter die Entschädigung nach dem
Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der
amtlichen Verteidiger und der unentgeltlichen Rechtsbeistände betrug bis
31. Dezember 2022 CHF 180.00 und beträgt ab
1. Januar 2023 CHF 190.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT).
Der vom amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Alexander Kunz, mittels Honorarnote geltend
gemachte Aufwand von total 67.50 Stunden erweist sich grundsätzlich als
angemessen; hinzuzurechnen ist die Zeit der Hauptverhandlung von 2.5 Stunden.
Nach Aufrechnung der geltend gemachten und angemessen erscheinenden Auslagen
von total CHF 427.40 sowie der MwSt. zu 7.7 % resultieren CHF 12'565.55.
Die Entschädigung von Rechtsanwalt Alexander Kunz ist demgemäss in dieser Höhe
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn
Jahren im Umfang von 90%.
Demnach wird
in Anwendung von Art. 122 Abs. 3, Art.
129 StGB, Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art.
51, Art. 66a StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 335 ff., Art. 398
ff., Art. 416 ff. StPO
beschlossen und erkannt:
1.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils hat sich der
Beschuldigte A.___ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am
16. Oktober 2016, schuldig gemacht.
2.
A.___ hat sich
überdies schuldig gemacht:
-
der eventualvorsätzlichen
schweren Körperverletzung,
-
der mehrfachen Gefährdung
des Lebens,
beides begangen am 16. Oktober
2016.
3.
A.___ wird, als
Zusatzstrafe zum Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom
3. November 2021, verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten.
4.
A.___ werden 13 Tage
Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
6.
A.___ wird für die
Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen.
7.
Die Landesverweisung
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8.
A.___ wird gegenüber
dem Privatkläger B.___ für das Ereignis vom 16. Oktober 2016
(eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung) dem Grundsatz nach zu 100%
haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Kläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, auf den Zivilweg verwiesen.
9.
A.___ wird
verurteilt, dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
CHF 8'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem
16. Oktober 2016.
10.
Die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt
Daniel Gehrig, die gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des
erstinstanzlichen Urteils auf CHF 9'017.30 (Honorar CHF 7'980.00,
Auslagen CHF 392.60, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 644.70) festgesetzt
worden ist, wurde zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'192.80 (Differenz zum
vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
11.
Die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt
Daniel Gehrig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'369.85 (Honorar
CHF 6'635.00, Auslagen CHF 40.80, nicht mehrwertsteuerpflichtige
Auslagen CHF 180.00, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 514.05) festgesetzt und
ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom
Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'093.90 (Differenz zum vollen Honorar
à CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, die gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils auf
CHF 9'729.75 (Honorar CHF 8'850.60, Auslagen CHF 183.50, 7.7 %
Mehrwertsteuer CHF 695.65) festgesetzt worden ist, wurde zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 5'295.60 (Differenz zum vollen Honorar à
CHF 280.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
13.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 12'565.55 (Honorar CHF 11’239.75, Auslagen
CHF 427.40, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 898.40) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%,
ausmachend CHF 11'309.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
14.
A.___ hat die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00,
total CHF 14'300.00, zu bezahlen.
15.
A.___ hat die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total
CHF 22’648.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 20’383.20, zu
bezahlen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Wiedmer
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1032/2023 vom 24. Februar
2025 teilweise (Ziffer 7) aufgehoben