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Entscheid

STBER.2021.69

gewerbsmässiger Betrug (sowie Versuch dazu), mehrfacher Betrug, evtl. mehrf. betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, etc.

18. Oktober 2023Deutsch265 min

betrügerisches Verhalten nicht auszumachen sei, habe das Amtsgericht den Sachverhalt

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. Oktober 2023

Es wirken

mit:

Präsident Werner

Oberrichter von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin

Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich

verteidigt durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend gewerbsmässiger

Betrug (sowie Versuch dazu), mehrfacher Betrug, evtl. mehrf. betrügerischer

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc.

Zur Berufungsverhandlung

vom 16. Oktober 2023, 08:30 Uhr, sind erschienen:

1. B.___, Staatsanwältin, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3. Franziska Ryser-Zwygart, Rechtsanwältin,

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___;

4. C.___ Dolmetscherin;

5. Journalistin, Solothurner Zeitung.

In Bezug auf die

behandelten Vorfragen, die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die

durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten und Berufungsklägers (nachfolgend

Beschuldigter) und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte

wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2023, das

Einvernahmeprotokoll, die Tonaufnahme und die Plädoyernotizen in den Akten

verwiesen.

Im Rahmen der

Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwältin B.___ für die

Staatsanwaltschaft:

1. A.___ sei schuldig zu sprechen

a. des gewerbsmässigen Betruges, begangen

vom 8. November 2007 bis am 28. August 2012;

b. des versuchten gewerbsmässigen Betruges,

begangen vom 8. Juli 2013 bis am 6. Mai 2016;

c. des mehrfachen Betruges, begangen in der

Zeit vom 24. Juni 2015 bis am 10. September 2015.

2. A.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von

24 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu

bestrafen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

A.___ aufzuerlegen.

4. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechts-

anwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart, sei nach richterlichem Ermessen

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, unter

Vorbehalt des Rückforderungsrechts, zu bezahlen.

Rechtsanwältin

Franziska Ryser-Zwygart als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten:

I.

Rechtsbegehren

bezüglich Parteistellung der IV-Stelle bzgl. Berechtigung der IV-Stelle

hinsichtlich der Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung vom

27. Juli 2016

1. Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 sei bezüglich des Schuldspruchs betreffend

den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), angeblich

begangen vom 25. Mai 2010 bis am 8.Dezember 2011, und des Vorwurfs des

versuchten gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB), angeblich begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12. März 2015,

aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt gemäss

Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021

betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB),

angeblich begangen vom 25. Mai 2010 bis am 8. Dezember 2011, und vom

Vorwurf des versuchten gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB), angeblich begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12. März 2015,

freizusprechen.

3. Es sei festzustellen, dass die

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn im Strafverfahren gegen A.___

betreffend den gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) und den versuchten

gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) nicht

Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist.

4. Es sei festzustellen, dass die

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn im Strafverfahren gegen A.___

betreffend den gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) und den versuchten

gewerbsmässigen Betrug (Art 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) nicht

Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist.

5. Es sei festzustellen, dass die

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn im Strafverfahren gegen A.___

betreffend den gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) und den versuchten

gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) keine

Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO hat.

6. Es sei festzustellen, dass die

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn im Strafverfahren gegen A.___

betreffend den gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) und den versuchten

gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) keine

Parteirechte im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO hat.

7. Es sei festzustellen, dass die IV-Stelle

des Kantons Solothurn nicht legitimiert ist, mit Beschwerde im Sinne von Art.

282 Abs. 1 StPO gegen die Teil-Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2016 (recte:

27. Juli 2016) Beschwerde zu erheben.

8. Es sei festzustellen, dass die

Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn in der

Sache STA.2012.4542 vom 27. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen ist und deshalb

ein freisprechender Endentscheid vorliegt.

9. Eventualiter sei das Verfahren bezüglich

der Vorhalte gemäss Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 15. März 2021 betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146

Abs. 2 StGB), angeblich begangen vom 25. Mai 2010 bis am 8. Dezember 2011,

und des versuchten gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB), angeblich begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12. März 2015,

einzustellen.

10. Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts

von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 sei aufzuheben, insofern der

Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten wird.

11. Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts

von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 sei aufzuheben, insofern der

Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten wird.

12. Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts

von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 sei aufzuheben.

13. Der Staat habe die Verfahrenskosten vor

dem Amtsgericht und vor dem Obergericht zu tragen und dem Beschuldigten für das

Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Obergericht eine Parteientschädigung

für die Bemühungen seiner Anwältin zu bezahlen.

Ebenfalls hat er dem

ehemaligen amtlichen Verteidiger eine Parteientschädigung auszurichten.

u.K.u.E.F.

II. Rechtsbegehren betreffend die

Zulässigkeit der Observation und der Verwertbarkeit gegen den Beschuldigten im

Strafverfahren

1. Der erste Ermittlungsbericht vom 5. Juni

2011 und der zweite Ermittlungsbericht vom 5. Oktober 2011 mitsamt allen Fotos

und Videos sind aus den Akten zu weisen und dürfen nicht gegen den

Beschuldigten verwertet werden.

2. Eventualiter: Alle Textstellen, alle

Fotos und alle Videos in den beiden Ermittlungsberichten, in denen der

Beschuldigte mit Drittpersonen auf dem Balkon zu sehen ist, seien aus den Akten

zu weisen und dürfen nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden.

3. Der Bericht von Dr. D.___ vom 2. März

2012 sei aus den Akten zu weisen und dieser darf nicht gegen den Beschuldigten

verwertet werden.

4. Alle Aktenstücke, die nach Aktennahme

der beiden Ermittlungsberichte vom 5. Juni 2011 und vom 5. Oktober 2011

erstellt wurden, sind aus den Akten zu weisen. Alle diese Aktenstücke dürfen

nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden.

u.K.u.E.F.

III. Rechtsbegehren zum Urteil des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021

1. Ziffer 1, 2, und 8 des Urteils des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des

gewerbsmässigen Betrugs (Art 146 Abs. 2 StGB), angeblich begangen vom 25.

Mai 2010, eventualiter vom 6. März 2006 bis am 8. Dezember 2011,

eventualiter bis am 28. August 2012, freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des

versuchten gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB), angeblich begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12. März 2015,

eventualiter bis 6. Mai 2016, freizusprechen.

4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des

mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. des mehrfachen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), sowie

subevtl. des versuchten mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB), subsubevtl. des versuchten mehrfachen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB), angeblich begangen in der Zeit vom 24. Juni 2015 bis am

10. September 2015, freizusprechen.

5. Die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft vom 19. August 2021 sei abzuweisen.

6. Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien

abzuweisen.

7. Die Anträge der IV-Stelle seien

abzuweisen.

8. Im Falle einer Verurteilung sei der

Beschuldigte zu einer Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von einem Jahr, zu

verurteilen.

Eventualiter sei der Beschuldigte zu einer

Freiheitsstrafe von maximal vier Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von einem Jahr.

9. Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts

von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 sei aufzuheben, soweit es dem

Beschuldigten auferlegt, der Privatklägerin E.___ AG (zwischenzeitlich in

Liquidation) CHF 1'007.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Die Zivilforderung von

CHF 1'007.00 sei abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen.

10. Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts

von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 sei aufzuheben, insofern der

Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten wird.

11. Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts

von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 sei aufzuheben, insofern der

Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten wird.

12. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung

von CHF 2'000.00 oder nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.

13. Der Staat habe die Verfahrenskosten vor

dem Amtsgericht und vor dem Obergericht zu tragen und dem Beschuldigten für das

Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Obergericht eine Parteientschädigung

für die Bemühungen seiner Anwältin zu bezahlen.

Ebenfalls habe er dem

ehemaligen amtlichen Verteidiger eine Parteientschädigung für seine Bemühungen

zu bezahlen.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung

seien festzulegen und vom Staat zu tragen und vom Beschuldigten nicht zurück zu

verlangen.

Zur mündlichen

Urteilseröffnung vom 18. Oktober 2023, 16:00 Uhr, sind erschienen:

1. B.___, Staatsanwältin, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Franziska Ryser-Zwygart, Rechtsanwältin,

als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___;

4. C.___ Dolmetscherin;

5. Journalistin, Solothurner Zeitung;

6. F.___, Vertreterin der IV-Stelle des

Kantons Solothurn, auf der Tribüne als Zuhörerin;

7. Vertreter des Versicherungsgerichts des

Kantons Solothurn, auf der Tribüne als Zuhörer.

***

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

I. FORMELLES

A. Prozessgeschichte

1. Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend IV-Stelle) sprach A.___ (Beschuldigter und

Berufungskläger, nachfolgend nur noch mit Beschuldigter bezeichnet) mit

Verfügung vom 30. September 2008 rückwirkend per 1. Juni 2001 ausgehend von

einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Akten der

Staatsanwaltschaft [AS] 1942 ff.). Gestützt auf die Abklärungsergebnisse sei

festgestellt worden, dass dem Beschuldigten eine Tätigkeit in der freien

Wirtschaft nicht zugemutet werden und auch eine Arbeit im geschützten Rahmen

derzeit nicht ausgeübt werden könne.

2. Im Rahmen der im

Jahr 2010 eingeleiteten Revision des Rentenanspruchs des Beschuldigten fand am

11. Januar 2011 ein erstes Revisionsgespräch der IV-Stelle mit dem

Beschuldigten statt (AS 1920 ff.). Dabei soll der Beschuldigte ein Verhalten

gezeigt haben, welches mit den bisherigen Annahmen der IV-Stelle nicht in

Einklang gebracht werden konnte. Zur besseren Überprüfung der Einschränkungen

erteilte die IV-Stelle deshalb am 1./2. Februar 2011 der G.___ AG einen

Überwachungsauftrag zur Observation des Beschuldigten (AS 039 f.). In der Folge

wurde dieser an mehreren Tagen durch Mitarbeiter der G.___ AG überwacht.

3. Am 18. Juni 2012

erstattete die Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei) Strafanzeige

gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher Tätlichkeit und

mehrfacher Beschimpfung (AS Ordner 4 [unpaginiert], in den elektronischen Akten

pdf-Seite 337 ff.). Der Beschuldigte soll im November und Dezember 2010 unter 2

- 3 Malen während je 10 - 120 Minuten seine Lebenspartnerin H.___ in der

Wohnung eingeschlossen haben, so dass diese die Wohnung im 2. Stock nicht mehr

habe verlassen können. Am 11. Juni 2012, ca. 13:30 Uhr, soll der Beschuldigte

auf der [Strasse] in [Ort 1] mit seinem Portemonnaie zweimal auf den Rücken seiner

Lebenspartnerin geschlagen haben. Am 13. Juni 2012, ca. 13:00 Uhr, soll

der Beschuldigte die Geschädigte zu Hause mit seiner Hand einmal auf den Kopf

und zweimal auf ihre linke Schulter geschlagen haben. Zudem soll er sie mit

seiner Hand kräftig und schmerzhaft an ihrem linken Oberarm gepackt haben. Am

13. Juni 2012, ca. 13:00 Uhr, soll der Beschuldigte seine Lebenspartnerin zu

Hause mit "Schlampe, Nutte, gefickt und sie sei Penis süchtig"

beschimpft haben.

4. Nach Eingang der

Strafanzeige der Polizei vom 18. Juni 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft am

9. Oktober 2012 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Nötigung,

evtl. Freiheitsberaubung, der Beschimpfung und der wiederholten Tätlichkeiten (AS

Ordner 4 [unpaginiert], in den elektronischen Akten pdf-Seite 360).

5. Gestützt auf die

Überwachungsergebnisse der G.___ AG verfügte die IV-Stelle am 28. August 2012

rückwirkend auf fünf Jahre die revisionsweise Aufhebung der Rente des

Beschuldigten i.S.v. Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da gar nie ein invalidisierender

Gesundheitsschaden bestanden habe (AS 1792 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde

wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 16. Oktober

2013 ab (AS 547 ff.).

6. Mit Verfügung vom

20. September 2012 forderte die IV-Stelle die dem Beschuldigten für die Zeit

vom 1. Oktober 2007 - 30. September 2012 ausgerichtete Invalidenrente über CHF

91'062.00 zurück. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2014 ab, soweit es darauf

eintrat (VSBES.2012.267, AS 1306 ff.).

7. Mit Verfügung vom 2.

Oktober 2012 forderte die Ausgleichskasse die dem Beschuldigten für die Zeit

vom 1. Oktober 2007 - 30. September 2012 ausgerichteten Ergänzungsleistungen in

Höhe von CHF 69'936.00 zurück (AS 1747 ff.).

8. Mit Verfügung vom

20. November 2012 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts

der Nötigung, evtl. Freiheitsberaubung, Beschimpfung und der wiederholten

Tätlichkeiten infolge Rückzugs des Strafantrags durch die Geschädigte

entschädigungslos eingestellt (AS Ordner 4 [unpaginiert], in den elektronischen

Akten pdf-Seite 375 ff.).

9. Am 30. November 2012

reichte die IV-Stelle des Kantons Solothurn bei der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn (Anschlussberufungsklägerin, nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine

schriftliche Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Vergehens gegen das

Bundesgesetz (BG) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)

sowie Übertretung des AHVG ein (001 ff.). Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, wissentlich

und willentlich durch unrichtige oder wahrheitswidrige Angaben Leistungen

erwirkt zu haben, die ihm nicht zugekommen seien.

10. Mit

Datum vom 7. Dezember 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.___ ein

Verfahren wegen Betrugs und wegen Vergehens gegen das AHVG (AS 485 f., im

Journal mit Verfügung vom 10.12.2012 vermerkt).

11. Am

26. Januar 2013 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Jürg Walker als amtlicher

Verteidiger beigeordnet (AS 493).

12. Unter

Geltendmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit August

2012 meldete sich der Beschuldigte via seinen amtlichen Verteidiger am 8. Juli

2013 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (AS 1597 ff. sowie die

zugehörige Eingangsbestätigung vom 11.07.2013 in AS 1600).

13. Nachdem

am 16. September 2013 ein erster Begutachtungsversuch von Dr. med. I.___

abgebrochen werden musste, weil der Beschuldigte bedrohlich und ausfallend

geworden war (AS 1579 f.), konnte die Untersuchung nachgeholt werden. Am 8.

März 2014 erstattete Dr. med. I.___ gestützt auf den Auftrag der

Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2013 (AS 527 ff.) schliesslich ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (AS 140 ff.).

14.

Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I.___ stellte die Staatsanwaltschaft

mit Verfügung vom 10. April 2014 die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten

wegen Betrugs und Widerhandlung gegen das AHVG ein (AS 591 ff.). Mit Beschluss

vom 14. August 2014 hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn eine dagegen erhobene Beschwerde der IV-Stelle Solothurn gut und hob

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2014 auf

(BKBES.2014.41, AS 907 ff., insb. das begründete Urteil in AS 1088 ff.). Die

Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, das Verfahren gegen den Beschuldigten

weiterzuführen.

15. Am 2.

November 2014 zog sich der Beschuldigte bei einem Treppensturz eine Zahnfraktur

sowie multiple Prellungen zu. Da die Ursache des Sturzes nicht eruiert werden

konnte, veranlasste die IV-Stelle am 11. Februar 2015 eine psychiatrische

Begutachtung bei Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie, welche am 8.

April 2015 erfolgte (AS 989 ff.). Vom 12. Januar 2015 - 15. Januar 2015 hielt

sich der Beschuldigte stationär in der [Psychiatrischen Klinik] auf (vermerkt

im Urteil des Versicherungsgerichts vom 31.10.2017, VSBES.2016.166, AS 851 ff.,

konkret Ziff. 2 AS 853).

16. Mit

Stellungnahme vom 3. Juni 2015 sprach der Regionale ärztliche Dienst RAD dem

Gutachten von Dr. J.___ 17. April 2015 jeglichen Beweiswert ab (AS 703 ff.).

17.

Parallel zur psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. J.___ erstattete Dr. med.

K.___ gestützt auf den Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2014

(AS 635 ff.) am 12. April 2015 ein wissenschaftlich forensisch-psychiatrisches

(Ober)Gutachten über den Beschuldigten (AS 219 ff.). Am 18. April 2015 erstattete

Dipl. Psych. K.___ ein Neuropsychiatrisches Zusatzgutachten (AS 187 ff.).

Beide Gutachten gingen am 18. Mai 2015 bei der Staatsanwaltschaft ein.

18. Am

24. September 2015 erstattete die E.___ AG (in Liquidation) Strafanzeige gegen

Unbekannt bzw. die Kunden «H.___», «A.___», «A.___» und «H.___»

[unterschiedliche Schreibweisen]. Unter den erwähnten Namen seien innert kurzer

Zeit im Online-Shop zehn Kundenkonten eröffnet und über 20 Bestellungen

aufgegeben worden, ohne Absicht, diese auch zu bezahlen (AS 304 ff.).

19. Am

29. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer auf der Notfallstation des [Spital]

[…] wegen eines erstmaligen epileptischen Anfalls behandelt (vermerkt im Urteil

des Versicherungsgerichts vom 31.10.2017, AS 851 ff., konkret Ziff. 4 AS 853).

Vom 18. bis 25. Februar 2016 hielt er sich alsdann stationär bei den

Psychiatrischen Diensten […] auf (vermerkt im Urteil des Versicherungsgerichts

vom 31.10.2017, VSBES.2016.166, AS 851 ff., konkret Ziff. 4 AS 853).

20. Am 2.

November 2015 fand im Anschluss an eine polizeiliche Einvernahme des

Beschuldigten eine Hausdurchsuchung an der [Adresse 1] in [Ort 1] statt (AS 439

ff.). Die anlässlich dieser Durchsuchung sichergestellten Gegenstände wurden

mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2018 formell

beschlagnahmt (AS 906.102).

21. Mit

Verfügung vom 6. Mai 2016 wies die IV-Stelle den Anspruch des Beschuldigten auf

weitere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente ab. Die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass das Vorliegen einer schweren psychischen

Erkrankung nicht positiv belegt werden könne (AS 1138 ff.). Eine dagegen

erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil

vom 31. Oktober 2017 ab (Urteil des Versicherungsgerichts vom 31.10.2017, VSBES.2016.166,

AS 851 ff.).

22. Mit

Schreiben vom 13. April 2016 teilte der amtliche Verteidiger der

Staatsanwaltschaft mit, der Beschuldigte sei vom 18. Februar 2016 bis 25.

Februar 2016 in den Kliniken der Psychiatrischen Dienste […] hospitalisiert

gewesen. Anlass scheine ein Suizidversuch mit dem Medikament Lorazepam gewesen

zu sein (AS 735).

23. Am 27.

Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten teilweise, d.h. betreffend den angeblichen Betrug und das

Vergehen gegen das AHVG, ein (AS 780 ff.). Zusammenfassend sei festzuhalten,

dass mittlerweile mehrere Gutachten vorlägen, deren jeweilige Diagnosen sich

widersprechen würden. Der Beschuldigte bestreite vehement, zu Unrecht

Leistungen der IV-Stelle bezogen zu haben; weitere Beweismittel seien nicht

vorhanden und es könne ausgeschlossen werden, dass sich der Verdacht durch

allfällig weitere Beweiserhebungen erhärten lasse.

24. Mit

Beschluss vom 14. November 2016 hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn eine dagegen erhobene Beschwerde der IV-Stelle gut (BKBES.2016.96,

AS 1103 ff., insb. das begründete Urteil in AS 1174 ff.). Mit Urteil vom 18.

August 2017 trat das Bundesgericht auf eine gegen den Beschluss der

Beschwerdekammer erhobene Beschwerde nicht ein (AS 1192 ff., insb. das

begründete Urteil in AS 1221 ff.).

25. Mit

Verfügung vom 19. Januar 2017 wurde neu Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart

als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (AS 825).

26. Am

26. Februar 2018 (AS 906.4 ff.) und am 29. August 2018 (AS 906.74 ff.) erliess

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn je eine bereinigte Eröffnungsverfügung

gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, des

versuchten gewerbsmässigen Betrugs sowie des Betrugs.

27. Am

15. November 2018 erhob die Staatsanwaltschaft ein erstes Mal Anklage gegen A.___

wegen gewerbsmässigen

Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), angeblich

begangen (soweit nicht verjährt) bis 28. August 2012, versuchten

gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB), angeblich begangen in der Zeit vom 8. Juli 2013 (Neuanmeldung zum Bezug

von Leistungen der Invalidenversicherung) bis 6. Mai 2016 (Ablehnung des

Gesuchs zum erneuten Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung) sowie des

mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), angeblich begangen in der Zeit

vom 24. Juni 2015 bis 10. September 2015 (Akten des Richteramts Solothurn

Lebern [S-L] Ordner 1 pag. 001 ff.).

28. Mit

Verfügung vom 28. August 2019 sistierte das Amtsgericht von Solothurn-

Lebern das Verfahren gegen den Beschuldigten und wies die Anklage mit den Akten

zurück an die Staatsanwaltschaft (S-L Ordner 1 pag. 034 f.).

29. Am

23. Oktober 2019 erhob die Staatsanwaltschaft erneut Anklage gegen den

Beschuldigten. Dies wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB),

begangen (soweit nicht verjährt) bis 28. August 2012, versuchten

gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),

begangen in der Zeit vom 8. Juli 2013 bis 6. Mai 2016 und wegen mehrfachen

Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. mehrfachen betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), begangen in der Zeit vom

24. Juni 2015 bis 10. September 2015 (S-L Ordner 1 pag. 036 ff.).

30. Mit Verfügung vom

4. Dezember 2019 wurde die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von

Solothurn-Lebern angesetzt auf den 9. April 2020 (S-L 049 f.). Aufgrund der

damals aktuellen Covid-19-Pandemie wurde die Verhandlung mit Verfügung vom

20. März 2020 vorläufig abgesetzt (S-L 066 f.), bevor sie mit Verfügung

vom 28. April 2020 neu auf den 7. Juli 2020 angesetzt wurde (S-L Ordner 1

pag. 070 f. sowie die zugehörigen Vorladungen und Terminbestätigungen in S-L

Ordner 1 pag. 158 ff.).

31. Gestützt auf den

Antrag der amtlichen Verteidigerin im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung

vom 7. Juli 2020 sistierte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern das Verfahren

und wies die Anklage zusammen mit den Akten ein weiteres Mal zurück an die

Staatsanwaltschaft (S-L Ordner 1 pag. 154 f.).

32. Am 10. Juli 2020

erhob die Staatsanwaltschaft ein drittes Mal Anklage gegen den Beschuldigten.

Dies wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), angeblich begangen

vom 10. Juli 2005 (soweit nicht in der Zwischenzeit verjährt) bis 28. August 2012

(Erlass der Verfügung bezüglich rückwirkender Aufhebung der Invalidenrente),

wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB), angeblich begangen in der Zeit vom 8. Juli 2013 (Neuanmeldung zum Bezug

von Leistungen der Invalidenversicherung) bis 6. Mai 2016 (Ablehnung des

Gesuchs zum erneuten Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung) und wegen

mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. mehrfachen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), subevtl.

versuchten mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB), subsubevtl. versuchten mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), angeblich

begangen in der Zeit vom 24. Juni 2015 bis 10. September 2015 zum Nachteil der E.___

AG (in Liquidation, S-L Ordner 2 pag. 001 ff.).

33. Mit Verfügung vom

18. August 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vor das Amtsgericht

von Solothurn-Lebern auf den 10. Dezember 2020 geladen

(S-L Ordner 2 pag. 019 f.). Gestützt auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft

vom 4. Dezember 2020, wonach sich der fallführende Staatsanwalt bis

mindestens 11. Dezember 2020 in Quarantäne befinde, da er engen Kontakt

mit einer Corona-infizierten Person gehabt habe (S-L Ordner 2 pag. 027 bzw.

Ordner 2 046 f.), wurde die Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2020 abgesetzt

(S-L Ordner 2 pag. 028) bzw. mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 auf den

5. März 2021 neu angesetzt (S-L Ordner 2 pag. 029 f. sowie die zugehörigen

Vorladungen und Terminbestätigungen in S-L Ordner 2 pag. nach 252 [unpaginiert]).

34. Am 5. März 2021 und

8. März 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von

Solothurn-Lebern statt (s. das Protokoll in S-L Ordner 2 pag. 048 ff.).

35. Am 15. März 2021

fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L Ordner 2 pag.

217 ff. [Urteilsanzeige] und S-L Ordner 2 pag. 231 ff. [begründetes Urteil]):

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des gewerbsmässigen

Betrugs, begangen vom 25. Mai 2010 bis am 8. Dezember 2011;

-

des versuchten

gewerbsmässigen Betrugs, begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12. März 2015;

-

des mehrfachen

Betrugs, begangen in der Zeit vom 24. Juni 2015 bis am

10. September 2015.

2. A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Folgende bei A.___ sichergestellten

Gegenstände werden der Berechtigten E.___ AG, nach Rechtskraft des Urteils auf

entsprechendes Verlangen hin ausgehändigt:

Objekt

Befindet

sich bei

Leder

Damenhandtasche, Marke: Clarks, (Farbe: schwarz, gold)

Leder

Portemonnaie, Marke: Guess

(Farbe:

schwarz, gold)

Polizei Kanton

Solothurn

Polizei Kanton

Solothurn

Leder

Damenhandtasche, Marke: Guess, (Farbe: beige, weiss)

Polizei Kanton

Solothurn

Rucksack, Spiderman

(gross), Material: Kunststoff, (Farbe: schwarz, rot)

Polizei Kanton

Solothurn

Rucksack, Spiderman

(klein), (Farbe: schwarz, rot)

Polizei Kanton

Solothurn

Rucksack, Disney

«Mini Mouse», (Farbe: rosa, weiss)

Polizei Kanton

Solothurn

Etui,

Disney «Mini Mouse», (Farbe: rosa, weiss)

Polizei Kanton

Solothurn

Ohne ein

solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist verwertet, evtl. vernichtet, wobei ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in

die Staatskasse fällt.

4. A.___ wird bei seiner Anerkennung

behaftet, der Privatklägerin E.___ AG, CHF 4'733.05 als Schadenersatz zu

schulden. Darüber hinausgehend wird A.___ verurteilt, der Privatklägerin E.___

AG CHF 1'007.00 als Schadenersatz zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der ehemalige

amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Jürg Walker, von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 2. Februar 2017 mit CHF 4'929.40

(inkl. Auslagen und MWST) entschädigt worden ist. Vorbehalten bleiben bezüglich

dieser Entschädigung der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des ehemaligen amtlichen Verteidigers im Umfang

von CHF 1'278.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro

Stunde inkl. 8% MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

6.

a) Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,

wird auf CHF 22'674.60 (Honorar 106.41 Stunden à CHF 180.00, ausmachend

CHF 19'153.80, Auslagen CHF 1'888.70, 8% MWST auf CHF 3'941.90, ausmachend

CHF 315.35, und 7.7% MWST auf CHF 17'100.60, ausmachend CHF 1'316.75)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

b)

Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse der amtlichen

Verteidigerin am 16. April 2020 bereits CHF 10'000.00 als Vorschuss überwiesen

hat, so dass ihr noch die Differenz von CHF 12'674.60 auszubezahlen ist.

7. Das Amtsgericht verzichtet auf eine

schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

8. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 13'000.00, total CHF 51'000.00, zu

bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr

um CHF 3'000.00, womit die gesamten Kosten CHF 48'000.00 betragen.

36. Gegen dieses Urteil

meldete der Beschuldigte am 23. März 2021 die Berufung an (S-L Ordner 2 pag.

227).

37. Nachdem dem

Beschuldigten das begründete Urteil des Amtsgerichts von Solothurn vom 15. März

2021 am 21. Juli 2021 zuging (S-L Ordner 2 pag. 347), erklärte er am 6. August

2021 die Berufung (Akten des Obergerichts [OGer] OGer 003 ff.) und stellte

folgende Rechtsbegehren (für die definitiven Rechtsbegehren, welche sich von

den vorliegenden teilweise unterscheiden, wird auf das Protokoll der

Hauptverhandlung vom 16.10.2023 [OGer 252 ff.], die von der Verteidigerin

schriftlich abgegebenen Plädoyernotizen [OGer 291 ff.] sowie die eingangs des

Urteils aufgeführten Begehren verwiesen):

A. Rechtsbegehren zum

Beschluss betreffend Vorfragen vom 15.03.2021

Der

Beschluss des Amtsgerichts vom 15. März 2021 über die Anträge 3 bis 6 der

Vorfragen des Beschuldigten während der Hauptverhandlung sei aufzuheben.

Der

erste Ermittlungsbericht vom 5. Juni 2011 und der zweite

Ermittlungsbericht vom 5. Oktober 2011 mitsamt allen Fotos und Videos

seien aus den Akten zu weisen und dürfen nicht gegen den Beschuldigten

verwendet werden.

Eventualiter:

Alle Textstellen alle Fotos und alle Videos in den beiden

Ermittlungsberichten, in denen der Beschuldigte mit Drittpersonen auf dem

Balkon zu sehen ist, seien aus den Akten zu weisen und dürfen nicht gegen

den Beschuldigten verwendet werden.

Der

Bericht von Dr. D.___ vom 2. März 2012 sei aus den Akten zu weisen und

darf nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden.

Alle

Aktenstücke, die nach Aktennahme der beiden Ermittlungsberichte vom

5. Juni 2011 und 5. Oktober 2011 erstellt wurden, sind aus den Akten

zu weisen, alle Aktenstücke dürfen nicht gegen den Beschuldigten verwendet

werden.

u.K.u.E.F.

Rechtsbegehren zum

Urteil vom 15.03.2021

Ziffer

1, 2 und 8 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 15. März 2021

seien aufzuheben.

Der

Beschuldigte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, angeblich

begangen vom 25. Mai 2021 bis am 8. Dezember 2011, freizusprechen.

Der

Beschuldigte sei vom Vorwurf des versuchten gewerbsmässigen Betruges,

angeblich begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12. März 2015, freizusprechen.

Der

Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Betruges, angeblich begangen in

der Zeit vom 24. Juni 2015 bis 10. September 2015, freizusprechen.

Im

Falle einer Verurteilung sei der Beschuldigte zu einer Geldstrafe zu

verurteilen.

Eventualiter sei er zu

einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung

des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Ziffer

4 sei aufzuheben, soweit es dem Beschuldigten auferlegt, der

Privatklägerin E.___ AG CHF 1'007.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Die

Zivilforderung von CHF 1’007.00 sei abzuweisen oder auf den Zivilweg zu

verweisen.

Ziffer

5 des Urteils sei aufzuheben, insofern der Rückforderungsanspruch des

Staates und der Nachzahlungsanspruch des ehemaligen amtlichen Verteidigers

vorbehalten wird.

Ziffer

6 des Urteils sei aufzuheben, insofern der Rückforderungsanspruch des

Staates vorbehalten wird.

Ziffer

8 des Urteils sei aufzuheben. Der Staat habe die Verfahrenskosten zu

tragen.

Es

sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzusprechen.

Der

Staat habe die Verfahrenskosten vor dem Amtsgericht und vor dem

Obergericht zu tragen und dem Beschuldigten für das Verfahren vor dem

Amtsgericht und vor dem Obergericht eine Parteientschädigung für die

Bemühungen seiner Anwältin zu bezahlen.

Ebenfalls hat er dem

ehemaligen amtlichen Verteidiger eine Parteientschädigung auszurichten.

Die

amtliche Verteidigung sei vor dem Obergericht weiterzuführen. Die Kosten

der amtlichen Verteidigung seien vom Beschuldigten nicht zurück zu verlangen.

Eventualiter:

Es sei dem Beschuldigten für das Verfahren vor Obergericht die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche

Rechtsbeistand ab Prozessbeginn zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin

als unentgeltliche[r] Rechtsbeistand zu bezeichnen.

u.K.u.E.F.

C.

Rechtsbegehren zum Urteil vom 15.03.2021 bzgl. Berechtigung IV Stelle

hinsichtlich Beschwerde gegen Teileinstellungsverfügung

Ziff.

1 des Amtsgerichtsurteils vom 15.03.2021 sei bezüglich des Schuldspruchs

betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen vom

25. Mai 2010 bis am 8. Dezember 2011, und des Vorwurfs des versuchten

gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12.

März 2015, aufzuheben.

Der

Beschuldigte ist von den Vorhalten des gewerbsmässigen Betrugs und des

Vorwurfs des versuchten gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen.

Es

sei festzustellen, dass die Teileinstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2016 in Rechtskraft

erwachsen ist.

Eventualiter

sei das Verfahren einzustellen.

Ziffer

5 des Urteils sei aufzuheben, insofern der Rückforderungsanspruch des

Staates und der Nachzahlungsanspruch des ehemaligen amtlichen Verteidigers

vorbehalten wird.

Ziffer

6 des Urteils sei aufzuheben, insofern der Rückforderungsanspruch des

Staates vorbehalten wird.

Ziffer

8 des Urteils sei aufzuheben. Der Staat habe die Verfahrenskosten zu

tragen.

Der

Staat habe die Verfahrenskosten vor dem Amtsgericht und vor dem

Obergericht zu tragen und dem Beschuldigten für das Verfahren vor dem

Amtsgericht und vor dem Obergericht eine Parteientschädigung für die

Bemühungen seiner Anwältin zu bezahlen.

Ebenfalls hat er dem

ehemaligen amtlichen Verteidiger eine Parteientschädigung auszurichten.

(versehentlich

mit Ziff. 11 bezeichnet)

Die amtliche

Verteidigung sei vor Obergericht weiterzuführen. Die Kosten der amtlichen

Verteidigung seien vom Beschuldigten nicht zurück zu verlangen.

(versehentlich

mit Ziff. 12 bezeichnet)

Eventualiter: Es sei

dem Beschuldigten für das Verfahren vor Obergericht die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand ab Prozessbeginn

zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche[r]

Rechtsbeistand zu bezeichnen.

u.K.u.E.F.

38. Mit Eingabe vom 19.

August 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (OGer 067 f.).

Sie focht das Urteil in folgenden Punkten an:

-

Schuldpunkt gemäss

Ziff. 1 Alinea 1 insofern, als beim gewerbsmässigen Betrug lediglich von einem

Deliktszeitraum vom 25. Mal 2010 bis 8. Dezember 2011 ausgegangen wird;

-

Schuldpunkt gemäss

Ziff. 1 Alinea 2 insofern, als beim versuchten gewerbsmässigen Betrug lediglich

von einem Deliktszeitraum bis 12. März 2015 ausgegangen wird;

-

Bemessung der Strafe

gemäss Ziff. 2.

Die Staatsanwaltschaft

beantragte einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, begangen vom 8.

November 2007 bis 28. August 2012, einen Schuldspruch wegen versuchten

gewerbsmässigen Betrugs, begangen vom 8. Juli 2013 bis 6. Mai 2016, sowie die

Verurteilung des Beschuldigten zu einer höheren Freiheitsstrafe.

39. Mit Eingabe vom 30.

August 2021 (Eingang beim Obergericht via interne Post am 31. August 2021)

erhob die IV-Stelle des Kantons Solothurn ebenfalls Anschlussberufung (OGer 071

ff.). Sie focht das Urteil in folgenden Punkten an:

-

Schuldpunkt gemäss

Ziff. 1, sofern beim gewerbsmässigen Betrug lediglich von einem Deliktszeitraum

vom 25. Mai 2010 bis 8. Dezember 2011 ausgegangen wird;

-

Schuldpunkt gemäss

Ziff. 1, sofern beim versuchten gewerbsmässigen Betrug lediglich von einem

Deliktszeitraum vom 8. Juli 2013 bis 12. März 2015 ausgegangen wird.

Die

IV-Stelle verlangte einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs im Deliktzeitraum

vom 15. März 2006 bis 28. August 2012 sowie einen Schuldspruch wegen versuchten

gewerbsmässigen Betrugs im Deliktzeitraum vom 8. Juli 2013 bis 6. Mai

2016.

40. Am

25. Oktober 2021 fällte die Strafkammer den Beschluss, infolge fehlender

Nachweisbarkeit einer rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung auf die

Anschlussberufung der IV-Stelle nicht einzutreten (OGer 117 ff., Ziff. 1). Über

Kosten und Entschädigung sei im Rahmen des Entscheides in der Hauptsache zu

befinden (Ziff. 2).

41. Mit

Verfügung vom 16. Dezember 2022 hielt die Strafkammer des Obergerichts fest,

dass über die im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Anträge der amtlichen

Verteidigerin im Endentscheid befunden werde (OGer 124, Ziff. 1). Die amtliche

Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart für

das Berufungsverfahren wurde bestätigt (Ziff. 2). Die amtliche Verteidigerin

wurde aufgefordert, dem Gericht bis am 6. Januar 2023 mitzuteilen, ob für die

Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht ein Dolmetscher beigezogen werden

muss (Ziff. 3). Innert erstreckter Frist liess der Beschuldigte mitteilen, dass

für die Hauptverhandlung der Beizug eines Türkisch-Dolmetschers nötig sei (OGer

127).

42. Mit

Verfügung vom 12. Mai 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vor das

Berufungsgericht geladen auf den 16. Oktober 2023 (OGer 129 f.). Den Privatklägern

(IV-Stelle und E.___ AG [in Liquidation]) wurde das Erscheinen freigestellt.

43. Am

24. Mai 2023 wurde die Vorladung des Beschuldigten mit dem Vermerk «Nicht

abgeholt» an das Gericht retourniert. Nach Verifizierung der Adresse bei der

Einwohnerkontrolle Solothurn wurde dem Beschuldigten die Vorladung gleichentags

mit A-Post nachgereicht (OGer 139).

44. Am 16. Oktober 2023

fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 252 ff.).

B. Gegenstand des

Berufungsverfahrens

Die folgenden Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils sind ganz oder teilweise in Rechtskraft

erwachsen:

-

Ziff. 3:

Aushändigung von beim Beschuldigten sichergestellten Gegenständen an die

Berechtigte E.___ AG (in Liquidation), allenfalls Verwertung / Vernichtung

derselben;

-

Ziff. 4 (teilweise):

Behaftung des Beschuldigten bei seiner Anerkennung, der Privatklägerin E.___ AG

(in Liquidation) den Betrag von CHF 4'733.05 als Schadenersatz zu

schulden;

-

Ziff. 5 (teilweise):

Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche

Verfahren (die Höhe der Entschädigung betreffend);

-

Ziff. 6 lit. a

(teilweise): Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche

Verfahren (die Höhe der Entschädigung betreffend);

-

Ziff. 6 lit. b:

Feststellung einer Vorschussleistung an die amtliche Verteidigerin in Höhe von

CHF 10'000.00.

Gegenstand des

Berufungsverfahrens bilden somit:

-

Ziff. 1 Erstes

Lemma: Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen vom 25.

Mai 2010 bis am 8. Dezember 2011;

-

Ziff. 1 Zweites

Lemma: Schuldspruch wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs, angeblich

begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12. März 2015;

-

Ziff. 1 Drittes

Lemma: Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit

vom 24. Juni 2015 bis am 10. September 2015;

-

Ziff. 2:

Strafzumessung;

-

Ziff. 4 (teilweise):

Verurteilung des Beschuldigten, der Privatklägerin E.___ AG (in Liquidation)

den Betrag von CHF 1'007.00 als Schadenersatz zu bezahlen;

-

Ziff. 5 (teilweise)

und Ziff. 6 lit. a (teilweise): Fragen des Rückforderungsanspruchs des Staates

der Entschädigung an die amtlichen Verteidiger bzw. im Fall des vormaligen

Verteidigers auch dessen Nachzahlungsanspruchs;

-

Ziff. 8: Regelung

der Kostentragung durch die erste Instanz.

C. Vorfragen

1. Vorbemerkungen

In der Berufungserklärung

vom 6. August 2021 lässt der Beschuldigte diverse Vorfragen aufwerfen (Lit. B

Ziff. 1 [Antrag, der Beschluss des Amtsgerichts vom 15.03.2021 über die Anträge

3-6 der Vorfragen des Beschuldigten während der Hauptverhandlung sei aufzuheben]

bzw. Lit. B Ziff. 2 bis Ziff. 5 [Wiederholung der gestellten Anträge]). Ebenso

stellt er im Laufe der Berufungserklärung mehrere «Beweisanträge» hinsichtlich bestimmter

Beweismittel. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht

wird an den gestellten Anträgen festgehalten.

Wie die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten in der Berufungserklärung selbst feststellt,

befinden sich sämtliche als Beweismittel beantragten Dokumente bereits in den Akten.

Die «Beweisanträge» sind somit dahingehend zu interpretieren, als dass

die amtliche Verteidigerin die genannten Dokumente als Beweismittel anzurufen

gedenkt. Über die Aktennahme muss damit nicht mehr befunden werden. Ebenso

wurde der Beschuldigte bereits mehrfach zur Sache befragt, weswegen auch darauf

nicht mehr zurückzukommen ist.

Soweit das Verbot

der Verwertung bestimmter Beweismittel wie insb. die Ermittlungsberichte

der Observation des Beschuldigten beantragt wird, ist – wie bereits mit

Verfügung vom 16. Dezember 2022 in Aussicht gestellt und zu Beginn der

mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt – darüber im Urteil und nicht

vorfrageweise zu entscheiden. Entsprechend wird auf die Ausführungen in

nachfolgender Ziff. II. / Lit. A, Ziff. 3.1., verwiesen. Dies aus

folgenden Gründen:

Der Beschuldigte

moniert, bei gleichbleibender Aktenlage hätte bereits 2007 ermittelt werden

müssen. Ob das zutrifft, kann offengelassen werden. Wesentlich ist vielmehr, ob

die Staatsanwaltschaft gestützt auf diese Umstände im Jahr 2011 (noch) hatte

ermitteln dürfen. Die Einleitung eines Strafverfahrens ist in den Art. 300

ff. StPO geregelt. Soweit die Polizei mögliche Straftaten nicht selber

feststellt, ist jede Person berechtigt, bei der Strafverfolgungsbehörde

schriftlich oder mündlich eine Anzeige zu deponieren. Das gilt auch für

Behörden. Bestimmungen darüber, zu welchem Zeitpunkt eine Anzeige eingereicht

werden muss, bestehen nicht, solange die angezeigte Straftat nicht verjährt

ist. Eine Anzeigepflicht besteht lediglich für Strafbehörden (Art. 302 StPO),

was hier nicht relevant ist. Der Beschuldigte kann daher aus dem Zeitpunkt der

Anzeige der IV-Stelle resp. dem Umstand, dass diese «erst» 2012 und nicht

bereits 2007 erfolgt ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gegen die

Beweiserhebung mittels Observation spricht daher grundsätzlich nichts. Sodann

ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem

Sachrichter bzw. der den Sachentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten.

Vom Sachrichter kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen

Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich in der Würdigung ausschliesslich

auf Letztere zu stützen. Anders ist es nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich die

sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise

vorsieht (vgl. Art. 248 StPO, Art. 271 Abs. 3 StPO, Art. 277 StPO und Art. 289

Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der

Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne weiteres feststeht

(BGE 143 IV 387 E. 4.4. m.w.Verweisen). Das trifft hier nicht zu.

Ergebnisse von Observationen sind keine verbotenen Beweismittel i.S.v. Art. 140

StPO. Der Entscheid über die Verwertbarkeit der Beweismittel ist daher im

Rahmen des materiellen Entscheids zu fällen.

2.

Teileinstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 / Parteistellung der IV-Stelle

Der Beschuldigte

beantragt zusammengefasst, es sei festzustellen, dass die IV-Stelle des Kantons

Solothurn zu keinem Zeitpunkt zur Erhebung der Beschwerde gegen die

Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2016 berechtigt

gewesen sei, da sie nicht über Partei- oder Verfahrensrechte verfügt habe

(Rechtsbegehren anlässlich der Berufungsverhandlung, Ziff. I.).

Zur Begründung, weshalb

diesen Anträgen nicht entsprochen werden kann, ist auf die Verfahrensgeschichte

zu verweisen:

Mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2016 wurde das Verfahren gegen den

Beschuldigten, damals geführt wegen des Verdachts des mehrfachen Betrugs und

der Widerhandlungen gegen das AHVG, vollumfänglich eingestellt (AS 780

ff.). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die IV-Stelle des Kantons Solothurn

das Rechtsmittel der Beschwerde (BKBES.2016.96, AS 1105 ff.). Sowohl die

Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte bestritten die rechtliche

Legitimation der IV-Stelle zur Erhebung der Beschwerde (AS 1157 ff. und AS

1163, letztere u.a. unter Verweis auf den Entscheid des Kantonsgerichts St.

Gallen vom 12.08.2014, AS 1164 ff.). Mit Urteil vom 14. November 2016

bejahte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die

Legitimation der IV-Stelle des Kantons Solothurn und hiess die Beschwerde

vollumfänglich gut (zur Begründung kann ergänzend auf die zusammenfassenden

Ausführungen der ersten Instanz im Urteil S-L, Ziff. II. / Ziff. 4.2.2.,

Lit. C, lit. c, S. 62, verwiesen werden, s. zum Urteil AS 1174 ff.). Die

Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2016 wurde

aufgehoben (Ziff. 1) und die Akten gingen zur Fortsetzung des Verfahrens im

Sinne der Erwägungen zurück an die Staatsanwaltschaft (Ziff. 2). Auf eine

dagegen durch den Beschuldigten erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das

Bundesgericht mangels Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils

(Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,

BGG, SR 173.110] sowie mangels Nachweises, dass die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93

Abs. 1 lit. b BGG), nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2016 vom

18.08.2017, AS 1221 ff.). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem Beschuldigten ist damit

zwar zuzustimmen, als dass sich das Bundesgericht – mangels Eintreten auf die

Beschwerde des Beschuldigten – nicht explizit zur Frage der Legitimation der

IV-Stelle geäussert hat. Das Bundesgericht hat jedoch verbindlich festgehalten,

dass der Beschuldigte durch den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 14. November 2016 nicht in seinen Rechten beschränkt

ist. Mit anderen Worten: Sollte es so sein, dass sich der Beschuldigte der ihm

gemachten Vorhalte nicht schuldig gemacht hat, so wird er im ordentlichen

Verfahren freigesprochen und befindet sich mithin in derselben Situation, wie

wenn die Einstellung bestehen geblieben wäre. Ein Recht darauf, vor der

Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bewahrt zu werden, besteht

nicht. Mit dem Beschluss der Beschwerdekammer liegt somit ein rechtskräftiger

Entscheid vor, auf welchen im Hauptverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Die

Anträge des Beschuldigten sind vollumfänglich abzuweisen.

3. Verletzung des

Anklagegrundsatzes

Im Rahmen des Plädoyers

anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2023

monierte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mehrfach, die

Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, in der Anklageschrift vom 10. Juli 2020

(S-L 001 ff.) ausformulierte Vorhalte zu definieren, wann der Beschuldigte wen mit

welche Handlungen in welcher Form getäuscht haben soll. Da nicht ersichtlich

sei, wann dem Beschuldigten welche Handlung gegenüber welchem Arzt oder

Gutachter angelastet werde, sei eine effektive Verteidigung unmöglich gewesen. Gerügt

wird damit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

Nach dem Anklagegrundsatz

bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;

Art. 9 StPO und Art. 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6

Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die

Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt

zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E.

3.4.1., BGE 140 IV 188 E. 1.3., je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der

Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen

können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung

der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher

konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten

kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen

Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Solange für die beschuldigte Person

klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte

und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen

darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des

Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts

6B_747/2016 vom 27.10.2016 E. 2.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015

vom 21.12.2016 E. 2.2., je mit Hinweisen).

Werden diese durch

Gesetz und Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall

angewendet, so ist festzustellen, dass die Rüge der Verteidigung fehl geht. In

der Anklageschrift vom 10. Juli 2020 wird dem Beschuldigten in Ziff. 1 vorgehalten,

er habe im Zeitraum vom 10. Juli 2005 bis zum 28. August 2012 an mehreren Orten

([Ort 1] [Privatadresse des Beschuldigten, Arztpraxis Dr. med. M.___ und

Arztpraxis Dr. med. N.___, Psychiatrische Klinik Spital], [Ort 2]

[zwischenzeitliche Privatadresse des Beschuldigten, [Behörde]], [Ort 3]

[Arztpraxis Dr. O.___], [Ort 4] [Arztpraxis Dr. med. P.___, Arztpraxis Dr. med.

D.___ und Psychiatrische Klinik [Spital]) und allenfalls anderswo, zum Nachteil

der IV-Stelle des Kantons Solothurn gehandelt, indem er wissentlich und

willentlich sowie in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht massive

gesundheitliche Probleme sowohl in physischer als auch in psychischer Natur

vorgespiegelt hat. Sowohl Zeit und Ort der jeweiligen Handlungen sind damit

soweit möglich eingegrenzt. Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschuldigte

habe insbesondere durch seine verweigernde und mutistische Haltung gegenüber

den Fachpersonen die untersuchenden Personen sowie die jeweiligen

Entscheidungsträger der Invalidenversicherung arglistig über seinen

tatsächlichen Gesundheitszustand und seine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit

getäuscht. Die Anklageschrift selbst ist mit detaillierten Beispielen (Fragebogen,

diverse Schreiben, konkrete ärztliche Untersuchungen) untermauert. Die Anklage

hat damit die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt

so präzise umschrieben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver

Hinsicht konkretisiert wurden und der Beschuldigte jederzeit erkennen konnte, welcher

Handlungen er beschuldigt wird. Die Anklageschrift umschreibt die nach

Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der

anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Der Beschuldigte konnte jederzeit ersehen, welcher

er angeklagt ist. Das wesentliche Fehlverhalten ist ohne weiteres erkennbar;

eine effektive Verteidigung jederzeit möglich. Verlangt die Verteidigung

darüber hinausgehend für jede einzelne ärztliche Behandlung eine detaillierte

Nennung in der Anklageschrift selbst, so übersteigt dies die an eine

Anklageschrift gestellten gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 325 StPO. Ob

und wenn ja welcher Sachverhalt als erstellt zu gelten hat, wird Frage der

Beweisführung sein. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf den in

Ziff. 1 der Anklageschrift aufgeführten Lebenssachverhalt ist vor diesem

Hintergrund nicht ersichtlich.

Dasselbe gilt denn auch

für die in der Anklageschrift unter Ziff. 2 und 3 dargestellten

Lebenssachverhalte. Der Beschuldigte war zu jeder Zeit über die ihm gemachten

Vorhalte betreffend Ort, Zeitraum und wesentlichem Fehlverhalten genügend

informiert, so dass eine effektive Verteidigung zu keinem Zeitpunkt verwehrt

war. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit auch hier nicht

ersichtlich.

D. Vorhalte

Betreffend die dem

Beschuldigten gemachten Vorhalte des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten

gewerbsmässigen Betrugs und des mehrfachen Betrugs (sowie der zugehörigen

Eventualtatbestände) wird auf die Ziff. 1 - 3 der Anklageschrift vom 10. Juli

2020 verwiesen (S-L Ordner 2 pag. 001 ff., einsehbar auch im Urteil der

ersten Instanz [Urteil S-L] Ziff. I. / Ziff. 1. - 3, Seite 10 ff., S. 17 ff.

und S. 22 ff.).

II. MATERIELLES

A. Vorhalt des

gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der IV-Stelle

1. Bestrittener

Sachverhalt

Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet

den ihm vorgehaltenen gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der IV-Stelle und

bringt vor, er sei mit der Schlussfolgerung des Amtsgerichts nicht

einverstanden (insb. Berufungserklärung S. 9 – 20, s. auch das Plädoyer

vom 16.10.2023).

Zu berücksichtigen sei

insbesondere, dass in die vom Amtsgericht festgelegte Deliktszeit vom 25. Mai

2010 bis 8. Dezember 2011 nur zwei Dokumente fielen, welche von einem Arzt

erstellt worden seien, nämlich der Arztbericht von Dr. med. O.___ vom 25.

November 2010 und das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 17. Januar 2012,

welcher sich auf persönliche Untersuchung des Beschuldigten vom 8. Dezember

2011 stütze. Da das Amtsgericht nicht ausgeführt habe, welche physischen und

psychischen Probleme der Beschuldigte anlässlich der den Berichten

zugrundeliegenden Untersuchungen vorgespielt habe, sei nicht eruierbar, welches

Verhalten der Beschuldigte gespielt haben soll. So habe Dr. med. D.___

festgestellt, dass beim Beschuldigten die Schmerzen nicht mehr im Vordergrund

stünden – der Beschuldigte habe somit bei der Untersuchung offenbar nicht

besonders über Schmerzen geklagt. Auch wenn der Beschuldigte während der

Observation, die im gleichen Jahr wie die Untersuchung bei Dr. med. D.___

stattgefunden habe, einmal einen Flachbildschirm habe tragen können

(30.07.2011), decke sich das mit den Feststellungen von Dr. D.___. Der

Beschuldigte habe bezüglich der Schmerzsituation während der angeblichen

Deliktszeit nicht gelogen. Auch habe er kein Verhalten gezeigt, welches auf

eine affektive Problematik bzw. eine Psychose hindeuten könnte. Der Gutachter

habe nicht feststellen können, dass der Beschuldigte Anzeichen einer

intellektuellen Minderbegabung zeige. Auch bei den Revisionsgesprächen habe der

Beschuldigte weder ein Lügengebäude erstellt noch etwas vorgespielt. Da ein

betrügerisches Verhalten nicht auszumachen sei, habe das Amtsgericht den Sachverhalt

falsch festgestellt.

Weiter gehe das

Amtsgericht davon aus, ein Arzt habe in der angeblichen Deliktszeit eine

Persönlichkeitsstörung, eine somatoforme Schmerzstörung und eine intellektuelle

Minderbegabung diagnostiziert, weil der Beschuldigte etwas vorgespiegelt habe.

Woher das Amtsgericht diese Auffassung habe, sei nicht ersichtlich. In den

Akten finde sich kein Arztbericht mit den genannten Diagnosen in der

angeblichen Deliktszeit. Auch hier habe das Amtsgericht den Sachverhalt falsch

festgestellt.

Das Amtsgericht halte

Erwägungen

auf Seite 49 des Urteils fest, dass der Beschuldigte die in den

Überwachungsvideos gezeigten Fähigkeiten im Rahmen einer Erwerbstätigkeit hätte

nutzen können, womit es das Gericht als erwiesen erachte, dass der Beschuldigte

in gewisser Weise und mit geeigneten Massnahmen sehr wohl in das Arbeitsleben

hätte integriert werden können. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sei

aber nicht, ob der Beschuldigte in gewisser Weise und mit geeigneten Massnahmen

beruflich hätte integriert werden können, wenn er das nur gewollt hätte,

sondern die Frage, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Dritten vorgespielt

habe, dass er psychisch oder physisch krank oder intellektuell minderbegabt sei

bzw. dass er Drittpersonen arglistig darüber getäuscht habe. Das sei dem

Bericht von Dr. med. D.___ nicht zu entnehmen. Der RAD-Arzt der IV-Stelle,

welcher am 2. Juni 2008 zum Schluss gekommen sei, die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung sei naheliegend, habe den Beschuldigten nie untersucht,

weswegen dieser ihn auch nie angelogen und ihm nie etwas vorgespielt habe. Auch

der medizinische Zustand des Rückens des Beschuldigten sei unbekannt, datiere

die letzte Untersuchung der Rückenproblematik doch vom 27. Juni 2002 (Dr. med. N.___).

Das Gericht gehe auch hier von einer falschen Ausgangslage aus.

Schliesslich stelle

auch das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten, er habe nie eine Abklärung

zugelassen – was überdies bestritten werde – keine Lüge und kein Vortäuschen

einer Krankheit dar. Eine Minderbegabung sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz

nie vorgespielt worden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig

festgestellt und die Beweismittel nicht richtig gewürdigt, wenn es die

angeblich durch den Beschuldigten verletzte Mitwirkungspflicht (und das

Vorspielen einer Minderbegabung) als arglistige Täuschung beurteile.

Der Beschuldigte halte

daran fest, dass er sich in der gesamten Deliktszeit gegenüber Dr. med. D.___

und gegenüber den abklärenden Personen der IV-Stelle anlässlich der

Revisionsgespräche unauffällig verhalten habe. Die Observationen zeigten keinen

anderen Eindruck eines Menschen, als den, den die abklärenden Personen der

IV-Stelle und der Arzt erhalten hätten. Über Rückenschmerzen habe er sich bei

der Untersuchung bei Dr. D.___ am 8. Dezember 2011 nicht besonders beklagt;

darum sei es auch nicht überraschend, dass er einen Gegenstand habe tragen

können. Beim Einkaufen sei er nicht allein gewesen, sondern er sei jeweils von

seiner Partnerin oder seiner Schwester begleitet worden. Auch bei den

Revisionsgesprächen auf der IV, die zwischen einer halben und einer Stunde

gedauert haben dürften, habe er sitzen können. Den Besuch im Café in der Stadt

habe er gemacht, damit er nicht immer alleine sei. Zu diesem Verhalten sei er

regelmässig vom behandelnden Psychiater ausdrücklich aufgefordert worden. Dass

der Beschuldigte nicht begeistert mit den Gesprächspersonen auf der IV habe

sprechen wollen, sei weder ein Lügen noch ein Vorspielen falscher Tatsachen.

Niemand sei verpflichtet, mit einer anderen Person zu sprechen, wenn er nicht

wolle. Auch sei aus den Observationsunterlagen nicht ersichtlich, dass der

Beschuldigte einer Arbeit nachgegangen sei oder Hobbies betrieben hätte. Das

Amtsgericht schreibe nicht, welche «bewusst falschen Angaben über seinen

Gesundheitszustand» er wem gegenüber gemacht habe und welche physischen und

psychischen Probleme und wie er Minderbegabung gegenüber diesen beiden Ärzten

Dispositiv

vorgespielt habe. Die Behauptungen des Amtsgerichts deckten sich demnach auch

hier nicht mit dem Sachverhalt und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe

freizusprechen.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung hält der Beschuldigte an den gemachten Ausführungen gemäss

Berufungserklärung fest und ergänzt diese weiter. Für weitere Ausführungen zum

bestrittenen Sachverhalt kann deshalb stellvertretend auf die schriftlich

abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen werden.

Da der Beschuldigte die

ihm zur Last gelegten Vorhalte bestreitet, muss vorab der rechtlich relevante

Sachverhalt ermittelt werden.

2. Allgemeines zur

Beweiswürdigung

2.1. Gemäss der in Art.

32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten

Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die

einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf

somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender

Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit

seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt

verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits

persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die

Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise

stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung

aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu

entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2. Das Gericht folgt

bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs.

2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte

und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach

Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen

und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte

wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.3. Dabei kann sich

der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht

anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien

aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem

direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom

01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom

04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).

2.4. Im Rahmen der

Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale

hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen

Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

"in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe

des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011

E. 1.6. und 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1.).

3. Beweismittel

3.1. Vorfrage der

Verwertbarkeit der Observationsergebnisse

3.1.1. Wie sowohl der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch das Bundesgericht

entschieden haben, verstiessen die vor Inkrafttreten der aktuellen Regelungen

(Art. 43a ATSG, eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018 [Gesetzliche

Grundlage für die Überwachung von Versicherten], in Kraft seit 01.10.2019)

durch private Observationen in Unfall- und Sozialversicherungsverfahren

vorgenommenen Eingriffe in die Privatsphäre von Betroffenen gegen Art. 8 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV (Urteil des EGMR Vukota-Bojic

gegen Schweiz vom 16.10.2006, Nr. 61838/10, § 69 – 77, in Plädoyer 2016 6 S.

71; BGE 143 IV 387 E. 4.1.1. m.w.Verw.). In BGE 143 I 377 hat sich das

Bundesgericht (in einem Verwaltungsverfahren betreffend Invalidenversicherung)

der dargelegten Rechtsprechung des EGMR angeschlossen: Zwar finde sich in Art.

59 Abs. 5 IVG eine spezialgesetzliche Grundlage, die es ermögliche, zur

Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs Spezialisten beizuziehen.

Insgesamt präsentiere sich jedoch keine andere Rechtslage als im

Unfallversicherungsverfahren. Insbesondere seien die Dauer der Observation, das

Verfahren ihrer Anordnung und die zulässigen Überwachungsmodalitäten nicht

gesetzlich geregelt. Da das Gesetz solche privaten Observationen nicht

vorsieht, verletzten die erfolgten Eingriffe in die Grundrechte die

Bundesverfassung und die StPO (BGE 143 IV 387 m.w.Verw., insb. Verweis auf BGE 143 I 377 E. 4.). Aus dem Gesagten folge jedoch nicht, dass die

rechtswidrig (ohne ausreichende gesetzliche Grundlage) erhobenen Beweismittel

automatisch strafprozessual unverwertbar wären. In BGE 143 I 377 E. 5. hat das

Bundesgericht denn auch für das Verwaltungsverfahrensrecht entschieden, dass

die von einer kantonalen IV-Stelle (wegen mutmasslichen

Versicherungsmissbrauchs) angeordneten und mittels Privat-Observationen im

öffentlich frei einsehbaren Raum erfolgten Beweiserhebungen (Videos und Fotos)

aufgrund einer sorgfältigen Interessenabwägung im IV-Verwaltungsverfahren (in

Analogie zu Art. 152 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich verwertbar sein können. Ob und

inwiefern aus einer festgestellten Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit ein

Beweisverwertungsverbot folgt, ist nach dem anwendbaren schweizerischen

Verfahrensrecht zu prüfen. Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich insofern

lediglich der Anspruch auf ein insgesamt faires Verfahren (zit. Urteil

Vukota-Bojic, § 91, 93 f. und 96, s. zum Ganzen BGE 143 IV 387 E. 4.3.).

Die Schweizerische

Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen

(Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141

StPO). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer

Weise oder in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht

verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer

Straftaten unerlässlich. Inwieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht

staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der

Strafprozessordnung nicht geregelt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass von

Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie auch

von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine

Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Von Privaten beschaffte

Beweise sind demnach unverwertbar, wenn der Staat selbst nicht auf

rechtmässigem Weg auf das Beweismittel hätte zugreifen können und die Interessenabwägung

für die Nichtverwertung spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2012 vom

11.05.2012 E. 2.4.4., Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 03.06.2013

E. 3.4., Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24.02.2014, E. 3.2.).

Bei der Interessenabwägung gilt: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist,

umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das

private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet

bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C.806/2016 vom 14.07.2017 E. 5.1.1.,

m.w.Verw.). In concreto prüft das Bundesgericht diesbezüglich, ob die

angeordnete Observation aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet wurde, ob

sie nur im öffentlichen Raum stattgefunden hat und ob der Beschuldigte keiner

ständigen und systematischen Überwachung ausgesetzt gewesen ist (s. bspw.

Urteil des Bundesgerichts 9C.806/2016 vom 14.07.2017 E. 5.1.2.).

3.1.2. Vorliegend

bestreitet der Beschuldigte die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse der G.___

AG. Zusammengefasst wird die Auffassung vertreten, dass sich aus dem

ausgefüllten Fragebogen zur Revision und dem Gespräch auf der IV-Stelle vom

11. Januar 2011 keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten, die nicht

bereits im Jahr 2007 bestanden haben. Da sich in der Zwischenzeit das Verhalten

des Beschuldigten nicht verändert habe, habe kein Anfangsverdacht für eine

Observation bestanden. Wäre die IV-Stelle bereits im Jahr 2008 den

Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. med. D.___ gefolgt (wonach der

Beschuldigte durch den psychischen bzw. psychosomatischen Gesundheitsschaden im

Umfang von lediglich 15 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei), wäre

nie eine Rente gesprochen worden. Die IV-Stelle habe einen Anfangsverdacht für

die Observation konstruiert. Die Observation sei vor diesem Hintergrund

unzulässig. Zudem sei die Überwachung des Beschuldigten auf dem Balkon, wo er

mit seiner Frau und seinen Familienmitgliedern an einem Tisch sitze,

unzulässig, da es sich um eine besonders persönliche Situation handle, die

einen engen Bezug zur Privatsphäre habe (s. zum Ganzen auch die zusammenfassenden

Ausführungen im Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 3.1., S. 26).

3.1.3. Im Sinne der

vorstehend genannten Kaskade ist vorab zu prüfen, ob die

Observationsberichte der G.___ AG als Beweismittel auch von der

Staatsanwaltschaft rechtmässig hätten erworben werden resp. ob die diesen

Berichten zugrundeliegenden Observationen auch von der Staatsanwaltschaft hätte

angeordnet werden können.

Die Staatsanwaltschaft

kann Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten

und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter

Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden

sind und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig

erschwert würden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Die Verdachtsmomente müssen

entsprechend konkret sein. Vage Hinweise auf ein Verbrechen oder Vergehen, die

noch keinen Tatverdacht begründen, dürften nicht ausreichend sein, während wohl

plausible Hinweise oder Anhaltspunkte, die einen ersten vagen Tatverdacht

begründen, genügend dürften. Auch wenn wohl nicht jeder vage Anfangsverdacht

ausreichend ist, wird man keine allzu strengen Anforderungen an die konkreten

Anhaltspunkte stellen dürfen (Luzius Eugster/Annegret Katzenstein, in: Basler

Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, BSK StPO, 2. Auflage

2014, Art. 282 N 11 m.w.Verw.).

Zur Begründung, weshalb

diese Voraussetzung vorliegend gegeben ist, ist vorab auf die detaillierten

Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil vom 15. März 2021 (Urteil S-L

Ziff. II. / Ziff. 3.3. Erstes Lemma, S. 28 f.) zu verweisen. Die

Vorinstanz hat die der Beurteilung der IV-Stelle zugrundeliegende Ausgangslage

(Feststellung von Dr. med. D.___ im Gutachten vom 20.12.2007 [AS 1969

ff.], wonach davon ausgegangen werden müsse, dass das Verhalten des

Beschuldigten grösstenteils gesteuert werde) und anschliessend die Angaben des

Beschuldigten anlässlich des Revisionsgesprächs vom 11. Januar 2011 (AS

1920 ff.), die die Vermutung aufkommen liessen, der Verdacht von Dr. med. D.___

könnte zutreffen, korrekt wiedergegeben. Die Vorinstanz zeigt nachvollziehbar

und auf die vorhandenen Akten abgestützt auf, dass es bereits seit 2007

Ungereimtheiten zwischen den medizinischen Befunden und dem Verhalten des

Beschuldigten gab, die mindestens auf eine Aggravierung der Beschwerden durch

den Beschuldigten hindeuteten. Führt die Vorinstanz aus, dass die IV-Stelle zum

Schluss gelangt sei, ein vernünftiges Gespräch sei mit dem Beschuldigten nicht

möglich bzw. man könne sich das Verhalten des Beschuldigten zu Hause schlecht

vorstellen (AS 1921), so ist dies demnach korrekt. Diesbezüglich ist auch

vollumfänglich auf die zusammenfassenden Ausführungen der IV-Stelle in ihrem

Vorbescheid zur Aufhebung der IV-Rente vom 12. März 2012 (AS 1823 ff.) zu

verweisen.

Die Annahme der

Vorinstanz wird auch durch die weiteren, von der Vorinstanz nicht explizit

angeführten Akten gestützt. Deutlich wird dies bspw. im Rahmen des

Erstgesprächs bei den Ambulanten Diensten der Psychiatrischen Dienste [der

Klinik] vom 10. März 2008, als unter «Psychostatus» ausgeführt wird (AS

1956 ff.):

«Beim

Gang ins Büro unauffällige Psychomotorik mit unauffälligem Gang, aufmerksam

wirkendem und Anteilnahme signalisiertem Umherblicken. Im Büro Gespräch

durchwegs abweisend wirkendes Verhalten mit fehlender Gespräch- und

Auskunftsbereitschaft, oft Beantworten von Fragen mit einem Schweigen oder «Ich

weiss es nicht», nicht Aufnehmen des direkten Blickkontaktes, abgewandter

Körperhaltung und abgesehen von meist vorhandener motorischer Unruhe in den

Fingern vorhandenem Mutismus und Hypokinese. Daneben aber auch wiederholt

Beantworten von gewissen Fragen resolut und ohne Antwortlatenz. (…) Kognitive

und mnetische Funktionen wegen fehlender Kooperationsbereitschaft nicht

konklusiv beurteilbar, jedoch keine Hinweise auf erhebliche Defizite. Denken

formal wegen meist vorhandenem Mutismus nicht konklusiv beurteilbar, inhaltlich

ohne Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen.

Grundstimmung dysphorisch. Zunehmende Gereiztheit und Angespanntheit. Im

Verlauf, insbesondere im Kontakt mit der am Schluss des Gesprächs zugezogenen

Pflege unserer Tagesklinik des Sektor West, drängen auf Beendigung des

Gesprächs und Verweigern der Beantwortung von weiteren Fragen.»

Auch der

regionale ärztliche Dienst kommt in seiner Stellungnahme vom 21. September 2007

zu keinem schlüssigen Ergebnis, wie das Verhalten des Beschuldigten eingeordnet

werden soll (AS 1981 f.):

«Somit

sind die gestellten Diagnosen in der psychiatrischen Klinik im Bericht vom

10.5.04 grundsätzlich zu hinterfragen, denn es stellt sich die Frage, ob nicht

auch bewusstseinsnahes Handeln vorliegt. Die Psychiater selbst äusserten den

Verdacht auf „histrionische" Struktur, eine Umschreibung, welche einer

Simulation nahe kommt. Immerhin ist auch in den Akten klar, dass der

Versicherte nicht motiviert war (kurze Spitalaufenthalte, reiste ins Ausland

statt sich um die verlangte stationäre Behandlung zu kümmern). Die Angaben von

Dr.O.___ sind nicht konklusiv: Er stellt die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode und eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung. Bei den angegebenen Beschwerden berichtet der

Patient, er frage sich warum er nicht wie die anderen gesund sei und nicht mehr

Fussball spielen könne, klagt über Rückenschmerzen, er könne sich nicht

konzentrieren, im Status psychomotorisch unruhig und verlangsamt, spricht sehr

wenig, erwidert auf meine Fragen erst nach einer langen Phase mit ein oder zwei

Wörtern, meistens heisst dies, ich weiss nicht oder ich erinnere mich nicht

daran, eine ausführliche Anamnese konnte nicht gemacht werden. Die Kriterien

für eine schwere Depression gemäss ICD-10 sind aus den Angaben von Dr. O.___

nicht nachvollziehbar respektive unvollständig.»

Dr. med. Q.___

gelangt zum Schluss:

«Somit

kann ich die Frage nicht beantworten, ob wirklich ein invalidisierendes Problem

vorliegt. Der Versicherte ist diagnostisch unklar (Schizophrenie? Depression?

Simulation?»

Die von der Vorinstanz zutreffend

vorgenommene Beurteilung der Unstimmigkeiten im Verhalten des Beschuldigten wurde

schliesslich im Überwachungsauftrag der IV-Stelle zu Handen der G.___ AG vom

1./2. Februar 2011 noch einmal mit einem konkreten Beispiel festgehalten

(AS 039 f.):

«Der

Versicherte verlasse seine Wohnung nur sehr selten. Nur für kleine Spaziergänge.

Zum Gespräch kommt vP aber alleine, gepflegt, modisch und sauber gekleidet.»

Auch das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn stellte Unstimmigkeiten im Verhalten

des Beschuldigten fest. Im Urteil vom 16. Oktober 2013 führte das Gericht diesbezüglich

aus (AS 547 ff., Ziff. 3.2.2. S. 567):

«Die

Observation des Beschwerdeführers war im Rahmen des Revisionsverfahrens

objektiv geboten, da sein Krankheitsbild für die Ärzte nach wie vor rätselhaft

war und teils inkonsistente Angaben vorlagen (z.B. dass er nie allein einkaufe,

seinen Psychiater aber ohne Begleitung aufsuche), womit der Verdacht auf eine

bewusste Steuerung des Verhaltens in Untersuchungssituationen bestand. (…) Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer sich im Alltag unauffällig verhält und eine

psychische Störung bloss vorspielte, ist eine neue Tatsache, die im Zeitpunkt

der Rentenzusprache noch nicht bekannt war. Die beteiligten Ärzte, welche eine

Arbeitsunfähigkeit attestierten, hätten daran zweifellos nicht festgehalten,

wenn man sie mit dieser Sachlage konfrontiert hätte. Dies gilt insbesondere

auch mit Blick darauf, dass eine bewusste Steuerung des Verhaltens seit jeher

als mögliche Erklärung im Raum stand (vgl. RAD-Bericht vom 2. Juni 2008, IV-Nr.

73 S. 3 oben) resp. auf erhebliche Unsicherheiten hingewiesen wurde (s.

Gutachten von Dr. P.___ vom 16. Januar 2003, IV-Nr. 24 S. 5 f. und 7 f.).

Vielmehr hätte man schon damals zwangsläufig zum Resultat kommen müssen, dass

gar kein für die Arbeitsfähigkeit relevanter Gesundheitsschaden vorlag. Diese

neue Tatsache ist auch erheblich, da es nicht um eine ärztliche Schätzung resp.

Ermessensfrage geht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C__834/2012 vom 1.

Juli 2013, E. 3.4.2).»

Darauf ist abzustellen.

Die geschilderten Tatsachen reichten für einen Anfangsverdacht gemäss Art. 309

StPO aus. Von einem «konstruierten Tatverdacht», wie dies die Verteidigung in

ihrer Berufungserklärung vorbringt, kann somit nicht ausgegangen werden. Vielmehr

häuften sich die Indizien für eine bewusste Steuerung des Verhaltens des

Berufungsklägers. Es lag ein konkreter Verdacht i.S.v. Art. 282 Abs. 1 lit. a

StPO auf einen potentiellen gewerbsmässigen Betrug der IV-Stelle i.S.v.

Art. 146 Abs. 2 StGB und damit auf ein Verbrechen i.S.v. Art. 10

Abs. 2 StGB vor.

Ohne die angeordnete

Observation wäre es nicht möglich gewesen, die im Raum stehenden

Verdachtsmomente auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, weswegen die

Ermittlungen ohne die Observation auch i.S.v. Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO unverhältnismässig

erschwert gewesen wären. Insbesondere waren auch mit allfälligen weiteren

Gesprächen mit dem Beschuldigten und dessen Verwandten weitere Informationen

zum tatsächlichen Gesundheitszustand nicht zu erwarten. Die von der IV-Stelle

am 1./2. Februar 2011 in Auftrag gegebene Observation hätte demnach auch

von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben werden können und war rechtmässig

angeordnet.

3.1.4. Weiter ist zu

prüfen, ob das in Frage stehende Beweismittel zur Aufklärung einer schweren

Straftat unerlässlich ist.

Auch diese Frage ist – unter

Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz (Urteil S-L, Ziff. II. / Ziff. 3.3.

Zweites Lemma, S. 29) und die dort gemachten Verweise auf die Gesetzgebung

und Rechtsprechung) vorliegend zu bejahen. Zu untersuchen war ein potentieller

gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der IV-Stelle. Damit bestand ein Tatverdacht

auf ein qualifiziertes Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StPO bzw. auf eine

«schwere Straftat» i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO. Bereits vorstehend wurde

ausgeführt, dass es ohne die zur Diskussion gestellte Observation nicht möglich

gewesen wäre, die im Raum stehenden Vorhalte auf ihren Wahrheitsgehalt zu

überprüfen. Damit war und ist das Beweismittel zur Aufklärung einer schweren

Straftat unerlässlich.

3.1.5. Schliesslich ist

zu prüfen, ob eine Interessenabwägung der öffentlichen Interessen an der

Wahrheitsfindung gegen die privaten Interessen des Beschuldigten für oder gegen

die Verwertbarkeit spricht.

Vorliegend ist u.a. ein

gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der IV-Stelle zur Anklage gebracht worden.

Damit besteht das öffentliche Interesse in der Aufklärung eines qualifizierten

Betrugs zu Lasten des Sozialversicherungssystems und damit verbunden auch in

der Wahrung des Vertrauens in die öffentliche Hand. Das öffentliche Interesse ist

als sehr gross einzustufen; angebliche Missbräuche müssen zwingend geprüft

werden. Das private Interesse des Beschuldigten, dass der Beweis unverwertbar

bleibt und der mit der Observation verbundene Eingriff in die Privatsphäre des

Beschuldigten wiegen verglichen klar weniger schwer (s. diesbezüglich auch die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil [Urteil S-L Ziff. II. /

Ziff. 3.3. Drittes Lemma, S. 29 f.]). Auch wenn der Beschuldigte teilweise auf seinem

Balkon observiert wurde, war dieses Bewegungsfeld jederzeit öffentlich

einsehbar. Dass dabei teilweise weitere Familienmitglieder anwesend gewesen

sind, ist unerheblich. In der Wohnung selbst und damit im absolut geschützten

Bereich wurde der Beschuldigte nie observiert. Schliesslich war der

Beschuldigte keiner ständigen und systematischen Überwachung ausgesetzt, wurde

er doch gerade einmal an elf Tagen im Überwachungszeitraum von sechs Monaten

observiert, wobei er an einem der elf Tage nicht angetroffen werden konnte. Die

Anforderungen des Bundesgerichts an die Verwertbarkeit der Berichte sind damit

allesamt erfüllt, die Interessenabwägung spricht ganz grundsätzlich für die

Verwertung der Observationsergebnisse.

3.1.6. Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sämtliche gesetzlichen Anforderungen wie auch diejenigen

der Rechtsprechung an die Verwertung des Beweismittels vorliegend erfüllt sind.

Die Observationsberichte der G.___ AG sind verwertbar. Die vorfrageweise

gestellten Anträge der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten sind demnach

auch im Berufungsverfahren abzuweisen. Dies ist im Rahmen der nachfolgenden

Ausführungen zu berücksichtigen.

3.2. Vorfrage der

Verwertbarkeit des Arztberichts von Dr. D.___ vom 2. März 2012 und weiterer

Berichte

In Ziff. II. / Ziff. 3 der

Rechtsbegehren anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung beantragt der

Beschuldigte, der Bericht von Dr. med. D.___ vom 2. März 2012 sei aus den

Akten zu weisen, wobei dieser nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden

dürfe. In Ziff. II. / Ziff. 4 seiner Rechtsbegehren anlässlich der

Berufungsverhandlung beantragt der Beschuldigte, es seien alle Aktenstücke, die

nach Aktennahme der beiden Ermittlungsberichte vom 5. Juni 2011 und vom 5.

Oktober 2011 erstellt wurden, aus den Akten zu weisen. Alle diese Aktenstücke

dürften nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden. Diese Anträge decken

sich mit den bereits anlässlich der Berufungserklärung gestellten Anträgen der

amtlichen Verteidigerin.

Zur Begründung führt

der Beschuldigte aus, sowohl der Bericht von Dr. D.___ vom 2. März 2012

wie auch die weiteren, zur Diskussion gestellten Arztberichte würden sich auf

die Ermittlungsberichte der Observation vom 5. Juni 2011 und vom 5. Oktober

2011 beziehen und/oder seien zumindest von diesen beeinflusst worden. Da die

Ermittlungsberichte aus den Akten zu weisen seien, seien auch die nachfolgenden

Dokumentationen unverwertbar (s. stellvertretend für alle Ausführungen die

Zusammenfassung in der Einleitung im Urteil S-L, S. 3).

Vorstehend wurde

ausgeführt, weswegen die Anträge des Beschuldigten betreffend die

Unverwertbarkeit der Ermittlungsberichte nicht gutgeheissen werden können

(Ziff. II. / Lit. A, Ziff. 3.1.). Da die Observationsergebnisse bzw. die

genannten Ermittlungsberichte vorliegend verwertbar sind, sind auch alle nach

diesem Zeitpunkt erstellten Berichte, welche diese in ihre Beurteilung mit

einbeziehen, grundsätzlich verwertbar. Hinweise, dass die monierten

Dokumentationen aus anderen Gründen als aufgrund der monierten

Ermittlungsberichte aus den Akten zu weisen wären, sind nicht ersichtlich und

werden auch nicht geltend gemacht. Auch diese Anträge des Beschuldigten sind

demnach abzuweisen.

3.3. Sachliche Beweismittel

3.3.1. Vorbemerkung

In Bezug auf die

sachlichen Beweismittel ist zunächst auf die Ausführungen der Vor-instanz in

ihrem Urteil vom 15. März 2021 (Ziff. 4.1.1. [Vorbemerkungen] und Ziff. 4.1.2.

[Chronologischer Verlauf]) zu verweisen. Die von der Vorinstanz gemachten

Ausführungen hinsichtlich Verwaltungsverfahren (Ziff. 4.1.1.) sind korrekt. Weiter

finden die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich Rentenzusprache (Ziff. 4.1.2.

lit. A), Rentenrevision (Ziff. 4.1.2. lit. B) und Observation (Ziff.

4.1.2. lit. C) ihre Stütze in den vorliegenden Akten, weswegen

grundsätzlich auf sie abzustellen ist. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen

sich einzig als Ergänzung dazu.

3.3.2. Erste Anmeldung

zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr vom 21.

August 2001 (AS 126)

In der ersten Anmeldung

zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr (s.

auch Urteil S-L, Ziff. II. / Ziff. 4.1.2. lit. A lit. a, S. 31) gab der Beschuldigte

unter Ziff. 5.2. «Nähere Angaben über die Art der Behinderung» an:

«Lernschwäche

/ Lernbehinderung, Rückenleiden».

Unter Ziff. 5.3. führte

er auf die Frage, seit wann die Behinderung bestehe, aus:

«Lernschwäche

festgestellt im JUP [gemeint: Jugendprogramm] / März 01 / Rückenleiden seit 5

Jahren».

3.3.3. Psychiatrisches

Gutachten Dr. med. P.___ vom 16. Januar 2003 (AS 2086 ff.)

Ergänzend zu den von

der Vorinstanz erwähnten Ausführungen (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.1.2. lit.

A lit. c, S. 32) hielt der Gutachter zum Status des Beschuldigten Folgendes

fest:

«Er

wirkt sehr unsicher, bemüht, folgsam, ängstlich, blickt ständig unruhig, rat-

und hilflos herum, sitzt im Stuhl ganz verspannt, grimassiert gelegentlich

etwas mit Schmerzausdruck im Gesicht, verweist dabei auf seine Rückenprobleme

und will ab und zu aufstehen. Zu Beginn der Testausführung, eine Aufgabe, die

ihn offenbar ablenkt, ist haltungsmässig und mimisch keine Schmerzdemonstration

zu beobachten; im späteren Verlauf grimassiert er wieder vermehrt und greift

sich häufig schmerzdemonstrativ an den Rücken.»

«Er

spricht etwas hastig mit sehr leiser, nuschelnder Stimme, unscharfer Diktion,

auffallend rudimentärer und fehlerhafter sprachlicher Formulierung sowie sehr

häufigem Gebrauch von Dings als Füllwort, sodass man zunächst grösste Mühe hat

zu verstehen, was er sagen will. Antworten erfolgen sehr oft neben der Frage

vorbei (Danebenreden); der formale Gedankengang ist ideenflüchtig, assoziativ,

thematisch hin- und herspringend; teils verliert er den Faden, offenbar leidet

er an Wortfindungs- und/oder Erinnerungsstörungen. Es besteht eine gewisse

Echolalie (DD Suggestibilität), indem man ihm Worte in den Mund legen kann, die

er selbst gar nicht so sagen wollte.»

Der Gutachter weist

darauf hin, dass vorliegend eine gemischte Störung des Sozialverhaltens und der

Emotionen diagnostiziert werden (DD: mit depressiver Störung) könne, ferner

eine intellektuelle Minderbegabung v.a. im Verbalbereich sowie eine erworbene

Störung der kognitiven Leistung unklarer Aetiologie.

3.3.4. Gesuch um

Erteilung eines Lernfahrausweises vom 9. August 2003 (AS 169 ff.)

Am 9. August 2003

stellte der Beschuldigte bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn

ein Gesuch um Erteilung des Lernfahr- bzw. Führerausweises der Kategorie B. Die

Frage, ob bei ihm Geisteskrankheiten vorhanden seien, kreuzt er mit «Nein» an.

Auch die Frage, ob er je in einer Klinik für Geisteskrankheiten oder

Gemütskranke hospitalisiert gewesen sei und die Frage, ob er an anderen

Krankheiten oder Gebrechen leide, die ihn am sicheren Führen eines

Motorfahrzeugs hindern könnten, wird vom Beschuldigten jeweils mit «Nein»

angekreuzt.

3.3.5. Schreiben von

Frau Dr. med. R.___, zu Handen der IV-Stelle vom 2. Februar 2004 (AS 2064 f.)

Im Schreiben von Frau

Dr. med. R.___ wird wörtlich festgehalten:

«Der

junge Patient ist schwer krank und bedarf dringend einer stationären Therapie,

die Chronifizierung ist bereits weit fortgeschritten und seine Situation

aktuell desolat.»

3.3.6. Bescheinigung

Theorieprüfung MFK vom 6. Februar 2004 (AS 169 ff.)

Am 6. Februar 2004

erhält der Beschuldigte die Bescheinigung, die Theorieprüfung (mit 13 Fehlern)

bestanden zu haben. Dies, nachdem er sie am 30. Oktober 2003 (35 Fehler),

am 20. Januar 2004 (18 Fehler) und am 30. Januar 2004 (15 Fehler) nicht bestanden

hatte.

3.3.7. Bericht [Spital],

Austrittsbericht vom 21. Mai 2004 über die Hospitalisation des Beschuldigten

vom 4. Mai 2004 - 19. Mai 2004 (AS 2014 f.)

Dem Beschuldigten wird

nebst den von der Vorinstanz festgehaltenen Feststellungen (Urteil S-L Ziff. Ziff.

II. / Ziff. 4.1.2. lit. A lit. d, S. 32 f.) konkret eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung, eine sonstige gemischte Störung des Sozialverhaltens und der

Emotionen (DD: mit depressiver Störung) und eine intellektuelle Minderbegabung

(v.a. im Verbalbereich), welche aber die ICD-10-Forschungskriterien von F70

(leichte Intelligenzminderung) nicht erfülle, diagnostiziert. Testmässig

bestehe ein ernsthafter Hinweis auf eine erworbene Störung der kognitiven

Leistung unklarer Ätiologie.

Zur Passivität und

Initiativlosigkeit des Beschuldigten wurde die Vermutung ausgesprochen, eventuell

sei er emotional überfordert mit Trauer und Ängsten nach der schweren

Erkrankung einer nahestehenden Tante wie auch der Mutter.

3.3.8. Anmeldung zum

Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 16. August 2004 (AS 131 ff.)

In der Anmeldung zum

Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 16. August 2004 (erwähnt im Urteil

S-L Ziff. II. / Ziff. 4.1.2. lit. A lit. e 1. Absatz, S. 33) gab der

Beschuldigte unter Ziff. 7 «Angaben über die Behinderung» an:

«Rückenprobleme,

psychische Probleme».

Auf Frage 7.3. seit

wann diese Behinderung bestehe, gab der Beschuldigte an:

«Seit

Kindheit».

3.3.9.

Führerscheinprüfung November 2004 – Oktober 2005 (AS 177 ff.)

Nachdem der

Beschuldigte am 23. November 2004 (AS 174) und am 20. Januar 2005 (AS 175) die

praktische Prüfung nicht bestanden hatte (am 20.01.2005 mit dem

handschriftlichen Vermerk «Uneinsichtig!» versehen), fiel der Beschuldigte auch

durch die dritte Prüfung vom 17. August 2005. Vermerkt wurden ein Eingriff bei

«Missachtung Vortritt», «Lichtsignal» und «Seitwärts Parkieren.» Am 24. August

2005 wurde entsprechend die Durchführung eines Eignungstests angeordnet

(AS 178).

Dieser Test,

durchgeführt am 6. Oktober 2005 (AS 179), fiel negativ aus (AS 180 ff.). Dem

Beschuldigten wurde angezeigt, dass die Gültigkeit seines Lernfahrausweises

erloschen und ihm das Führen von Motorfahrzeugen ab sofort untersagt sei (AS 181).

3.3.10. Bericht von Dr.

med. S.___, Oberarzt [Spital], vom 20. Oktober 2005 (AS 1990 f.)

Dem von der Vorinstanz

erwähnten Bericht (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.1.2. lit. A lit. f, S. 33)

ist unter Anamnese hinsichtlich der von der Vorinstanz angesprochenen «Gesprächspunkte»

konkret Folgendes zu entnehmen:

«Es

war ausserordentlich schwierig, mit dem Patienten ein Gespräch aufzubauen.

Initial verwehrte er jeglichen Augenkontakt, bat danach aufgrund von

Rückenschmerzen auf die Untersuchungsliege zu liegen.»

«Er

gibt an, an sehr vielen Schmerzen zu leiden und nicht lange sitzen zu können.

Während der letzten Hospitalisation habe sich nichts verbessert, und er befinde

sich in genau der gleichen Situation wieder. Die Schmerzen seien während der

Hospitalisation sogar schlimmer geworden. Er habe schlimme Schmerzen im Rücken,

an den Armen und Beinen. Weiter sei er sehr müde und verspüre keine Kraft an

Armen und Beinen. Aus diesem Grund könne er sich nicht viel bewegen. Aufgrund

der vielen Schmerzen werde er schnell nervös und würde bspw. Schimpfwörter

anwenden.»

Weiter wurde

festgehalten:

«Ich

versuchte durch eine Wunderfrage, wie das Leben des Patienten wäre, würde er

keine Schmerzen und Nervosität erleben, das Gespräch zu verbessern. Der Patient

gab an, dass er dann arbeiten würde und heiraten. Weiter würde er eine Familie

gründen und seinem Vater und seiner Mutter viel helfen.»

3.3.11. Erwerb des

Führerscheins (Oktober 2005 – Februar 2006 (AS 182 ff.)

Nachdem ein

verkehrspsychologisches Gutachten nur sehr knapp zu seinen Gunsten ausfiel (AS

182 ff.), bestand der Beschuldigte am 24. Februar 2006 den praktischen Teil der

Führerprüfung und erwarb somit seinen Führerausweis.

Im Gutachten wurde dazu

Folgendes festgehalten (AS 184):

«Ausreichend

sichere, theoretische und gut durchschnittliche, praktische Lernfähigkeit.

Durchschnittlich sicheres Informationsverständnis. Gute visuell-motorische

Koordination. Durchschnittlich sichere, sensomotorische Lern- und

Leistungssicherheit. Sorgfältiges Aufmerksamkeitsverhalten.»

«Herr A.___

vermag den funktionellen Leistungsanforderungen an sich zu genügen. Er zeigt in

seinen Leistungsabläufen eine gewisse Zaghaftigkeit und unsichere

Zurückhaltung. Er ist in seiner Selbstsicherheit eher schwach, obwohl er sich

recht selbstbewusst gibt. Dies ist aber schnell durchschaubar. Hinter der Fassade

von Selbstsicherheit verbirgt sich viel Angst und Unsicherheit. (…) Es fehlt an

einer gewissen intellektuellen Einsichtsmöglichkeit. Seine automobilistischen

Leistungsmöglichkeiten sind aber genügend zuverlässig. Trotz seiner leicht

verminderten, geistigen Möglichkeit (er besuchte die Werkklasse) ist ihm ein

situativ angepasstes und zielsicheres Fahren zuzutrauen.»

3.3.12. Arztbericht Dr.

med. O.___ z.H. IV vom 11. August 2007 (AS 1984)

Ergänzend zu den von

der Vorinstanz gemachten Ausführungen (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.1.2. lit.

A lit. h 3. Absatz, S. 34) wurde im Arztbericht von Dr. med. O.___ vom

11. August 2007 festgehalten, dass der Versicherte stark regressiv wirke,

wenig spreche und auf Fragen mit grosser zeitlicher Latenz antworte. Meist

laute die Antwort: «Ich weiss es nicht.» oder «Ich kann mich nicht

erinnern.» Insgesamt sei der Beschuldigte wenig aktiv, weise eine

zunehmende Impulskontrollstörung auf (habe eine Frau auf der Strasse

attackiert) und sei sehr unzufrieden.

3.3.13. Psychiatrisches

Gutachten Dr. med. D.___ z.Hd. IV-Stelle vom 20. Dezember 2007 (AS 1969 ff.)

Ergänzend zu den von

der Vorinstanz bereits ausgeführten Feststellungen (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff.

4.1.2. lit. A lit. j, S. 35 f.) hält der Gutachter fest, dass der Beschuldigte

seit Jahren z.B. Bemühungen der Ärzte und der IV unterlaufe, ihn stationär

abklären und behandeln zu lassen. Angesichts von fehlenden psychiatrischen und

körperlichen Begleiterkrankungen und der normalen frühkindlichen Persönlichkeitsentwicklung

sei dem Exploranden das Überwinden der schmerzbedingten Einschränkungen

zumutbar. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei sinnvoll und zumutbar.

3.3.14. Bericht Dr.

med. T.___ vom RAD vom 2. Juni 2008 (AS 510 ff, pag. 1953 ff.)

Im Gutachten von Dr.

med. I.___ vom 8. März 2014 (AS 140 ff., konkret AS 150) wird der Bericht von

Dr. med. T.___ vom RAD ebenfalls erwähnt – gestützt auf das Datum der Anfrage

zur Berichterstattung wurde dieser im Gutachten jedoch auf den 9. Mai 2008

datiert. Ansonsten ist auf die Ausführungen der ersten Instanz (Urteil S-L

Ziff. II. / Ziff. 4.1.2. lit. A lit. m, S. 37) zu verweisen.

3.3.15. Verlaufsbericht

Dr. med. O.___ z.Hd. IV vom 25. November 2010 (erwähnt in Gutachten Dr. I.___,

AS 147, AS 1924)

Ergänzend zu den

Feststellungen der Vorinstanz (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.1.2. lit. B lit.

b, S. 38) ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Psychiaters die

Prognose des Beschuldigten «eher negativ» zu werten sei.

3.3.16. Erstes Revisionsgespräch

vom 11. Januar 2011 (AS 010 ff., AS 1920 ff.)

Am 11. Januar 2011 fand

in den Räumlichkeiten der IV-Stelle des Kantons Solothurn ein Revisionsgespräch

mit dem Beschuldigten statt (s. diesbezüglich auch das Urteil S-L Ziff. II. / Ziff.

4.1.2. lit. B lit. c, S. 38 f.). Darüber werden im Besprechungsprotokoll

folgende Einträge vorgenommen:

-

«Diagnose:

Rückenleiden / Lernschwäche-Lernbehinderung»

-

«Situation heute

und Zufriedenheit damit: Die Rückenschmerzen machen grosse Probleme. Liegen

geht am besten.»

-

«Tagesablauf:

Kommt darauf an. Je nach dem wie es ihm geht.»

-

«Psychosoziale

Situation: Kontakt mit Familie vorhanden. Cousin und Cousine kommen zu Besuch

und helfen auch im Haushalt. Er gehe selten aus dem Haus, nur für kleine

Spaziergänge.»

-

«Familiäre

Situation, Kinderbetreuung: Wohnt seit kurzem alleine in einer kleinen Wohnung.

Macht alles mit Hilfe von seiner Cousine und seinem Cousin.»

-

Medizinische

Situation: (…) Wenn Sie den Gesundheitszustand mit vor zwei Jahren vergleichen

– was hat sich verändert? Nichts, die Schmerzen sind eher schlechter geworden.

Können sie sich am Leben freuen? Keine sichere Antwort.»

-

«Medikamente:

Kann er nicht nennen (nimmt 3 Sorten regelmässig ein.»

-

«Beobachtungen /

Gesprächsklima: Kopf immer gesenkt. Macht einen sehr bedrückten Eindruck. Steht

während dem Gespräch dreimal auf, wegen den Rückenschmerzen. Antwortet auf

viele Fragen nicht. Gepflegt. Modisch und sauber gekleidet.»

-

«Selbstprognose: Er

füllt (recte: fühlt) sich zu krank um zu arbeiten.»

-

«Motivation, eine

Arbeit aufzunehmen: Wenn es ihm besser gehen würde, würde er gerne wieder

arbeiten.»

Zudem wurden folgenden

Verweise zu bisherigen Erkenntnissen angebracht:

«Bericht

[Spital] / Aufenthalt 04.05.2004 – 19.05.2004 / 100 AUF

Versicherter

kann niemandem zugemutet werden.

Gutachten

Dr. D.___, 20.12.2007 / Eine Depression ist nicht zu beobachten. Der

Beschuldigte ist dagegen gezielt abwehrend und abweisend. Es muss davon

ausgegangen werden, dass das Verhalten des Versicherten grossteils bewusst

gesteuert wird. Er hat gelernt, wie man im Leben den Forderungen ausweicht und

trotzdem irgendwie durchkommt.»

3.3.17.

Überwachungsauftrag IV-Stelle an G.___ AG vom 1./2. Februar 2011 (AS 039 f.)

Am 1. Februar 2011

erteilte die IV-Stelle der G.___ AG einen Auftrag zur Überwachung des

Beschuldigten. Als Überwachungsgrund und Verdachtsmomente wurde angegeben:

«Der

Versicherte verlasse seine Wohnung nur sehr selten. Nur für kleine

Spaziergänge. Zum Gespräch kommt vP aber alleine, gepflegt, modisch und sauber

gekleidet.»

Der Auftrag bestand darin,

festzustellen, ob der Beschuldigte seine Wohnung verlässt, und – wenn ja – in

welchem Zustand.

3.3.18.

Observationsergebnisse der G.___ AG (AS 043 ff.)

Der Beschuldigte wurde

im Auftrag der IV-Stelle durch die G.___ AG wie folgt überwacht:

1. Bericht der G.___ AG

vom 10. Juni 2011 (Ermittlungsphase vom 07.02.2011 - 20.05.2011, AS 043 ff., s.

auch die Zusammenfassung im Urteil S-L Ziff. II. / 4.1.2. lit. C lit. b,

S. 40 f.)

-

Montag, 07.02.2011,

06:00 Uhr - 14:00 Uhr;

-

Dienstag,

08.02.2011, 09:15 Uhr - 16:00 Uhr;

-

Dienstag,

29.03.2011, 09:00 Uhr - 12:00 Uhr;

-

Dienstag,

19.04.2011, 09:00 Uhr - 16:00 Uhr;

-

Freitag, 20.05.2011,

17:00 Uhr - 22:00 Uhr.

Gemäss Feststellungen

der observierenden Person wohnte der Beschuldigte zusammen mit seiner Lebenspartnerin

im zweiten Obergeschoss. Der Beschuldigte verliess die Wohnung sowohl alleine

als auch in Begleitung, dies zu Fuss. Am 7. Februar 2011 trugen sowohl der

Beschuldigte als auch seine Partnerin verschiedene, teilweise schwere Taschen

und Behältnisse zu Fuss nach Hause. Am 8. Februar 2011 konnte der Beschuldigte

mehrfach telefonieren und hin- und herlaufend festgestellt werden sowie, wie er

zu Fuss in die Altstadt von [Ort 1] lief. Am 29. März 2011 konnte der

Beschuldigte festgestellt werden, wie er zwei prall gefüllte 35L-Abfallsäcke

zum Container trug und dort entsorgte. Am 19. April 2011, nach dem Termin bei

der IV-Stelle, habe der Beschuldigte offensichtlich Gäste gehabt und sich auf

dem Balkon während 80 Minuten mit einem der Gäste unterhalten. Nach Ansicht des

Observierenden handle es sich beim Beschuldigten um einen kontakt- und

lebensfreudigen jungen Mann. Im Umgang mit ihm bekannten Personen wirke er

liebevoll (Lebenspartnerin) als auch interessiert sowie mitteilungsfreudig

(männlicher Gast). Offensichtliche körperliche Behinderungen konnte nicht

festgestellt bzw. nicht augenscheinlich erkannt werden. Der Beschuldigte wurde

als vital, mobil, geschmeidig und agil wahrgenommen. In Mimik und Gestik

konnten keine Anzeichen festgestellt werden, welche den Schluss zuliessen, der

Beschuldigte sei in irgendeiner Form handicapiert bzw. beeinträchtigt.

Die entsprechenden

Feststellungen der Observierenden wurden im Bericht mit Fotos ergänzt.

2. Bericht der G.___ AG

vom 05. Oktober 2011 (Ermittlungsphase vom 28.07.2011 - 19.08.2011, AS 068 ff.,

s. auch die Zusammenfassung im Urteil S-L Ziff. II. / 4.1.2. lit. C lit.

c, S. 41)

-

Donnerstag,

28.07.2011, 16:00 Uhr - 23:45 Uhr; Beschuldigter nicht festgestellt;

-

Freitag, 29.07.2011,

15:00 Uhr - 24:00 Uhr;

-

Samstag, 30.07.2011,

18:00 Uhr - 23:15 Uhr;

-

Mittwoch,

17.08.2011, 13:00 Uhr - 19:00 Uhr;

-

Donnerstag,

18.08.2011, 12:00 Uhr - 20:00 Uhr;

-

Freitag, 19.08.2011,

12:00 Uhr - 18:30 Uhr.

Gemäss Feststellung der

observierenden Person wohnte der Beschuldigte weiterhin mit seiner

(schwangeren) Partnerin zusammen und war hauptsächlich mit dieser unterwegs. Am

29. Juli 2011 habe der Beschuldigte Besuch gehabt, worauf er sämtliche Personen

im Laufe des Abends zu einer Mehrfamilienhaussiedlung in Solothurn chauffiert

und diese Adresse bis Mitternacht nicht mehr verlassen habe. Am 30. Juli 2011

habe der Beschuldigte wiederum Gäste gehabt. Analog des Vortages sei er mit den

Gästen wieder an die [Strasse] in [Ort 1] gefahren, wo er verschiedene

Gegenstände aus dem Stauraum des Wagens ausgeladen und zur Liegenschaft

getragen habe (u.a. Flachbildschirm/Monitor oder eine in Tüchern verpackte

Glasplatte). Er sei, nachdem er eine Satelliten-Schüssel in der Hand aus dem

MFH getragen habe, alleine an sein Privatdomizil zurückgefahren, bevor er dieses

mit seiner Partnerin nachts noch einmal verlassen habe, um zur Liegenschaft an

der [Strasse] zu fahren. Am 17. August 2011 sei er zusammen mit seiner

Partnerin zu einer Probefahrt eines Opel Astra in [Ort 5] gefahren. Am 18.

August 2011 hätten der Beschuldigte und seine Partnerin in [Ort 6] und [Ort 7]

Einkäufe im Conforama, im Mediamarkt sowie in einem Einkaufszentrum getätigt,

bevor sie in [Ort 1] durch die Altstadt gebummelt und im Interdiscount etwas

gekauft hätten. Am 19. August 2011 sei der Beschuldigte erneut ins Conforama

nach [Ort 6] bzw. nach [Ort 8] in die Lipo gefahren.

Am zweiten

Überwachungstag habe festgestellt werden können, dass die Zielperson über einen

weissen, handgeschalteten Mitsubishi Colt verfügte, welcher jeweils rechts vom

Hauseingang auf einem Abstellplatz im Freien geparkt gewesen sei. Dieser sei

auf einen Garagenbetrieb in [Ort 5] immatrikuliert. Der Beschuldigte sei

teilweise mehrfach am Tag mit dem genannten Fahrzeug unterwegs, wobei er den

Wagen sicher sowie ohne Auffälligkeiten durch den Verkehr gelenkt habe. Der

Beschuldigte habe verschiedentliche soziale Kontakte, sei es als Gastgeber in

der eigenen Wohnung, als er in [Ort 1] ihm bekannte Personen getroffen habe

oder als er das MFH an der [Strasse] aufgesucht habe. Der Beschuldigte habe in

den beobachteten, angeregten Gesprächen entspannt als auch gelöst gewirkt. Die

involvierten Sachbearbeiter vermochten keine Anzeichen zu erkennen, wonach der

Beschuldigte bezüglich seiner physischen oder psychischen Konstitution in

gravierender Form gehandicapt gewesen wäre.

Folgende Bemerkung

wurde angefügt:

«Erwähnenswert

sind einzig die Feststellungen vom 29.07.2011, als die Zielperson mit

bandagierter linker Hand und mit dem rechten Bein hinkend den Balkon betrat. Am

Folgetag hatte sie den Verband abgenommen und auch das Hinken war in den

folgenden Überwachungen nicht mehr feststellbar.».

Auch hier wurde der

Observationsbericht mit Fotos ergänzt.

3.3.19. Drittes

Revisionsgespräch vom 19. April 2011 (AS 017, AS 1910)

Zum dritten

Revisionsgespräch (s. auch Urteil S-L Ziff. II. / 4.2.1. Lit. B lit. e, S. 39)

erscheint der Beschuldigte in Begleitung seiner Cousine, U.___. Festgehalten

wird konkret Folgendes:

-

«Wie oft besuchen

sie Herr A.___? Er sei wie ein Bruder für sie. Im Moment arbeite sie nicht und

verbringe den ganzen Tag bei ihm. Sie erledige den ganzen Haushalt und kiche

(recte: koche) für den Versicherten.»

-

«Begleitet Herr A.___

sie zum einkaufen? Manchmal ja, alleine gehe er nie aus dem Haus. Auch kurze

Spaziergänge werden zusammen unternommen.»

-

Was macht Herr A.___

den ganzen Tag? Er schaue ihr bei der Arbeit zu oder sitze vor dem Fernseher.»

-

«Spricht Herr A.___

mit ihnen? Sehr selten. Doch sie verstehe ihn auch ohne Worte.»

-

«Wer würde Herr A.___

betreuen, wenn sie arbeiten würden? Ihr Ehemann, er spreche noch kein Deutsch

und könne aus diesem Grund nicht arbeiten. Er sei erst vor 3 Jahren in die

Schweiz gekommen. Auch der Bruder des Versicherten schaue jeden Tag nach der

Arbeit vorbei.»

-

«Weshalb hat er

eine eigene Wohnung genommen. Er wollte es einfach. Weshalb wisse sie nicht.

Herr A.___ zog nur die Schultern hoch – eine Antwort erhielten wir nicht.»

3.3.20. Viertes (und

letztes) Revisionsgespräch vom 6. September 2011 (AS 018)

Zum vierten Gespräch wurde

ergänzend zu den Feststellungen der Vorinstanz (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff.

4.1.2. lit. B lit. f, S. 39) festgehalten, dass der Beschuldigte gemäss Angaben

seiner Mutter noch immer alleine in seiner Wohnung lebe und immer noch auf die

Hilfe Dritter angewiesen sei. Aus dem Haus gehe er nie ohne Begleitung.

3.3.21. Psychiatrische

Verlaufsbegutachtung Dr. med. D.___ vom 8. Dezember 2011 bzw. Verlaufsbericht

vom 17. Januar 2012 (AS 019 ff., AS 1893 ff.)

Dr. med. D.___ hält in

seinem Bericht ergänzend zu den Feststellungen der Vorinstanz (Urteil S-L Ziff.

II. / Ziff. 4.1.2. lit. B lit. g, S. 30 f.) weiter Folgendes fest:

-

«Kontaktverhalten:

Der Versicherte nimmt mit dem Gegenüber nur sporadisch Kontakt auf und

vermeidet den Augenkontakt. Er steht mehrmals auf und geht im Zimmer herum. Er

erklärt sein Verhalten nicht. Es bleibt unklar, ob der Versicherte so

allfälligen Schmerzen ausweichen will. Gesamthaft ist der affektive Rapport

schwer herstellbar.»

-

«Aufmerksamkeit

und Konzentration: Soweit überprüfbar ist hier keine Einschränkung zu

beobachten.»

-

«Affektivität:

Der Versicherte ist nicht depressiv, ist aber beinahe mutistisch. (…)»

Als Diagnosen wurden –

wenn auch angeblich nicht gesichert – aufgeführt:

-

«Vermutlich

pathologische Familienstruktur (ICD-10: Z63)»

-

«Verdacht auf

Persönlichkeitsstörung (F61.0)»

-

«Probleme

verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73)»

Im Bericht selber wurde

ausgeführt:

«Es

haben sich noch andere Änderungen eingestellt, insbesondere steht, im Gegensatz

zur Untersuchung vom November 2007, jetzt nicht mehr die Schmerzsituation im

Vordergrund. Von sich aus spricht der Versicherte kaum darüber, auch wirkt er

auf die Schmerzen nicht fixiert, er zeigt ein groteskes Schmerzverhalten.

Entweder war die anhaltende somatoforme Schmerzstörung 2007 ein Artefakt oder

es hat sich tatsächlich eine Änderung eingestellt, indem die Schmerzsituation

in den Hintergrund getreten ist. Auch hier muss darauf hingewiesen werden, dass

angesichts der mangelnden Gesprächsbereitschaft des Versicherten keine

endgültige Beurteilung erfolgen kann.»

«Ausschliessen

lässt sich aber noch heute nicht, dass Herr A.___ sein Verhalten bewusst

steuert, kann er doch so einen sekundären Krankheitsgewinn erzielen.»

3.3.22.

Wissenschaftlich forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. K.___

vom 12. Mai 2015 (AS 219 ff.)

Ergänzend zu den in den

Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. II. / Ziff. 4.2.2. lit.

B. lit. q, S. 59 f.) genannten Feststellungen des Gutachters hielt dieser

Folgendes fest:

AS 273

zur psychiatrischen Untersuchung: «(…) Zum Explorationstermin erschien der

Explorand in Begleitung seiner Mutter in gepflegter, modischer und adäquater

Freizeitbegleitung. Auf dem Kopf trug er die Mütze mit der Aufschrift "99

Problems". Darauf angesprochen berichtete er, keine Ahnung zu haben, was

darauf geschrieben sei. Nach Aufklärung über Sinn, Zweck und Ablauf des

Gutachtens erklärte sich der Explorand einverstanden, am Gutachten

teilzunehmen, bestätigte dies schriftlich und war diesbezüglich urteilsfähig.

Er erkundigte sich dabei darüber, ob sein Rechtsvertreter im Verlauf Einsicht

in die Begutachtung bekommen könne, was ihm insofern bestätigte wurde, dass

sein Anwalt über die Auftraggeber ein Gutachten anfordern könne. Später

vorgelegte Entbindungserklärungen zum Einholen von Informationen von

Drittpersonen unterschrieb der Explorand später ohne zu zögern. Direkt befragt

nach Personen, die ihn langfristig ärztlich betreut hätten bzw. der

Schweigepflicht unterstehen, wirkte Herr A.___ des Öfteren ratlos, berichtete,

darüber keine genaue Kenntnis zu haben. Er bat dann darum, dass seine Mutter

dies genauer ausführen könnte. In seinen Ausführungen war Herr A.___ meist

knapp und beschrieb Sachverhalte nicht im Detail. Fast ausschliesslich erzählte

er nichts aus eigener Initiative und antwortete nur auf Fragen. Er machte dabei

einen meist ratlosen Eindruck und berichtete des Öfteren, dass Befragungen

dieser Art ihn "stressen" würden. Im zunehmenden Verlauf der ersten

Exploration am 25.02.2015 stöhnte der Explorand dann wiederholt und bat nach

Schilderung der aktuellen Beschwerdesymptome aufstehen zu können, da es ihn

sonst zu sehr bedrücke. Zur weiteren Terminvereinbarung für die psychologische

Zusatzuntersuchung wurde daraufhin mit Einverständnis des Exploranden die

Mutter hinzugerufen. Nachdem die Termine vereinbart worden waren, bat er um

eine Zigarettenpause, bei der ihn seine Mutter begleitete. Nach einer kurzen

Unterbrechung erschien Herr A.___ dann selbstständig wieder im

Untersuchungszimmer. In der Interaktion mit dem Dolmetscher, wünschte Herr A.___

zu Beginn, dass dieser für ihn übersetzt und fragte teilweise nach, wenn er

etwas nicht verstand wie zum Beispiel den Begriff eines Beistandes. Er blickte

im Gespräch jedoch meist an den Gesprächspartnern vorbei. Als seine Mutter

anwesend war, um später noch Vorkommnisse aus der Kindheit des Exploranden zu

berichten, stützte er seinen Kopf mit Blick auf den Boden auf seinen Händen ab.

Zuvor hatte er nach anderthalb Stunden berichtet, dass ihn das Gespräch

zunehmend beschwere, eine weitere halbe Stunde könne er jedoch aufbringen. In

der affektiven Modulationsbreite wirkte der Explorand eingeschränkt, stärkere

Affektzustände wurden bei der ersten Exploration nicht hervorgerufen. Er wirkte

jedoch nicht feindselig oder abweisend, psychomotorisch eher ruhig.»

«Am

04.03.15 erschienen Mutter und Explorand in der Ambulanz zur abgemachten

Untersuchung EEG/Neuropsychologie, wobei sie sich allerdings an einem nahe

gelegenen anderen Raum einfinden sollten. Die Mutter machte dabei einen

leidenden Eindruck und wollte über eine inzwischen stattgefundene

Selbstverletzung des Exploranden berichten. Vom Sachverständigen darauf

hingewiesen, dass ein örtlicher Irrtum vorliege und Herr A.___ erst in der

folgenden Woche beim Gutachter an diesem Ort ein weiteres Gespräch habe, wurde

die Mutter aufbrausend/gereizt und sprach von Fehlern der anderen, konnte

jedoch rasch über die Verwechslung aufgeklärt werden.»

«Zur

Exploration am 12.03.2015 erschien der Explorand ebenso in Begleitung seiner

Mutter. Er merkte zu Beginn an, dass ihm schlecht sei. Er habe „Übelkeit im

Magen", wahrscheinlich da er Medikamente auf nüchternen Magen genommen

habe. Verlangsamt bewegte er sich zum Untersuchungszimmer. Der Gang war

schlurfend, der getragene Pullover leicht fleckig. Er liess während der

gesamten Exploration Mütze und Jacke trotz Aufforderung des Dolmetschers an,

bei der warmen Umgebungstemperatur diese auszuziehen. Der Pelzkragen des

Mantels hing halb ungeknöpft vom Mantel ab. Laut Angaben des Dolmetschers

verwendete er auch im zweiten Gespräch einfache Hauptsätze mit einem normalen

Wortschatz, jedoch mit "keinen tiefgründigen Inhalten". Während der

Exploration bat er um einen Tee und eine Cola, welches er in der Folge auch

trank. Dabei drehte er ungeschickt die Flasche auf und goss sich, jedoch ohne

Flüssigkeit zu verlieren, recht flach ein Glas ein. Der grob kursorische Blick

auf den Zahnstatus offenbarte hingegen gepflegte, weisse Zähne. Nach ca. 45

Minuten bat der Explorand um eine Zigarettenpause, erschien anschliessend

wieder selbständig im Untersuchungsraum. Zuweilen stöhnte der Explorand hörbar

und schaute zwischen den Fragen im Raum umher. Als die Mutter befragt wurde,

erschien er nach ca. 45 Minuten im Raum schlurfenden Schrittes und

halbgeschlossenen Augen, um sich dann kraftlos zu verabschieden.»

«Zusammenfassend

kann bezüglich des Psychostatus, der während der psychiatrischen Untersuchungen

erhoben wurde, Folgendes festgehalten werden: Es präsentierte sich ein zum

Zeitpunkt der Exploration 31-jähriger, im äusseren Habitus altersentsprechend

wirkender Explorand türkischer Herkunft in gutem Allgemein- und

Ernährungszustand. Herr A.___ erschien zum ersten Explorationstermin in

gepflegtem Erscheinungsbild und modischer Alltagsbekleidung, zum zweiten

Explorationstermin wirkte diese leicht beschmutzt, der Pelzkragen des Mantels

falsch geknöpft und die Mütze falsch aufgesetzt. Er sprach ohne Hinweise auf

das Vorliegen einer Sprach- oder Sprechstörung wie z. B. Heiserkeit,

Stimmlosigkeit oder Stottern. Er antwortete in verlangsamtem Gesprächstempo und

verfügte laut Dolmetscher über ein dem Bildungsstand entsprechendes, einfaches

Ausdrucksvermögen. Zeitweilig verstand Herr A.___ vom Gutachter Gesagtes auf

Deutsch, in diesem Fall war eine Übersetzung nicht nötig. Der Explorand war bei

allen Untersuchungsterminen wach und bewusstseinsklar, machte aber meist zu

Ende der Exploration durch halbgeschlossene Lider einen eher müden Eindruck. Er

konnte jedoch dem Gesprächsverlauf weiter folgen, auf Inhalte rasch reagieren

und wirkte dabei nicht somnolent. Befragt nach der Orientierung war der

Explorand zeitlich nicht sicher orientiert, benannte das Jahr mit 2014 und

konnte die Jahreszeit nicht richtig benennen. Angaben zur eigenen Person bzw.

biographische Angaben konnte der Explorand nur in ein sehr grobes chronologisches

Zeitgitter einordnen, genauere Angaben zu Jahreszahlen bzw. basale

biographische Angaben waren trotz wiederholter Nachfrage nicht möglich. Der

Explorand konnte zunehmend den Augenkontakt halten, der Blick wirkte jedoch

zeitweise im Raum herumwandernd bzw. am Gesprächspartner vorbeisehend. Davon

abgesehen war er im Verlauf von beiden Explorationen meist euthym gestimmt und

äusserte sich auch ruhig bei subjektiv belastenden Themen. Die Konzentration

wurde mit Hilfe von Rechenaufgaben (wiederholte Subtraktion von 7 von wo: eine

von drei richtig) und Rückwärtsbuchstabieren (Wort: Radio, vom Exploranden

nicht wiederholt) geprüft. Die Merkfähigkeit (drei von drei Begriffen

wiederholen) konnte er trotz dreimaligem Wiederholen des Dolmetschers nur

verzögert und fehlerhaft wiedergeben (zwei von drei). Die Gedächtnisfähigkeit

wurde anschliessend nicht explizit geprüft, Angaben zu vergangen Inhalten waren

dabei jedoch stark subjektiv fehlerbelastet. Transferleistungen und

Auffassungsgabe erschienen vordergründig beeinträchtigt. Im formalen

Gedankengang wirkte der Explorand soweit kohärent und inhaltlich

nachvollziehbar, die Antwortqualitäten erinnerten aber teils an Vorbeireden, so

schien er teils formal eingeengt auf eine Episode mit dem Messer, berichtete

dann, dass ihm zeitweilig der Kopf "stehenbleibe" und er nicht mehr

denken könne. Der Kopf leere sich auf einmal und er denke nicht mehr, was fünf-

bis zehnmal pro Tag passieren würde. Dieses Phänomen könnte im weitesten Sinne

im Rahmen eines Gedankenabreissens bzw. eines Gesperrtseins interpretiert

werden. Nachfragen nach Gedankendrängen bzw. Gedankenkreisen verneinte der

Explorand jedoch. Es bestanden keine Hinweise für spezifisch ausgeprägte

Phobien, Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen. Hingegen berichtete der

Explorand, dass er Angst habe, wenn die Stimme ihm ins Ohr reden würde und er

Angst vor deren Schreien habe. Ebenso berichtete er, dass die Stimme dann sagen

würde: „Tue jemandem etwas an, wenn du es nicht tust, bringe ich dich um!"

und dass wenn er in ein Zimmer gehe, er dann aus Angst um sich schaue. Andere

Befürchtungen äusserte Herr A.___ nicht. Nachgefragt nach inhaltlichen

Denkstörungen im Sinne eines Wahngeschehens oder einer Wahnwahrnehmung berichtete

er, dass die Stimmen ihm etwas Böses tun wollten. Leute im Allgemeinen würden

ihm jedoch nichts Böses wollen. Angesprochen auf Phänomene einer Wahnstimmung

entgegnete der Explorand, dass er letztes Mal in der Exploration einen Mann in

der Ecke gesehen habe, der mit dem Finger vor dem Mund ihm bedeutet habe still

zu sein. Manchmal fühle er sich wie Gott bzw. mächtig. Angesprochen auf

etwaiges Stimmenhören, optische oder akustische Phänomene, berichtete Herr

A.___, dass er eine männliche Stimme höre, die jeweils die Stimmhöhe verändern

würde. Sie würde ihm ca. zwei- bis dreimal pro Tag Befehle erteilen.

Angesprochen auf deren Beeinflussbarkeit berichtete er, diese auf den Rat der

Ärzte zu ignorieren, manchmal tue er aber auch, was die Stimme ihm sage. Auf

die Frage, ob diese auch häufiger auftreten würde und unter welchen

Bedingungen, war keine verwertbare Antwort zu erhalten. Das letzte Mal habe ihm

die Stimme befohlen: "Schneide dich mit dem Messer!" Er entblösste

daraufhin den linken Unterarm und den rechten Unterschenkel, an denen man

kleinere oberflächliche Kratzspuren ca. von 3-5 cm Länge feststellen konnte.

Angesprochen auf olfaktorische und zönästhetische Halluzinationen berichtete

er, manchmal "stinkige Luft" zu riechen. Wenn er eindöse, habe er den

Eindruck, in eine andere Welt überzugehen. Einmal pro Woche rieche er etwas wie

Leichengeruch. Des Abends sehe er einen Geist, der in der Wohnung herumschwebe

und dann wieder verschwinde, dies ca. zweimal die Woche. Im Fernsehen sehe er

in der Werbung dann einen Mann, der an die Stelle der Figuren trete und ihn

frage, wie es ihm gehe. Dies mache ihm Angst. Die Frequenz dieser Erscheinungen

konnte er nicht genau benennen. Manchmal sehe er ein komisches Gesicht im

Zusammenhang mit seinem Stimmenhören, das Wunden trage, das er jedoch nicht

kenne. Dies könne öfters vorkommen, auch wenn er schlafe. Er habe Angst vor

diesem. Zu Phänomenen von Ich-Störungen, wie z. B. Gedankenausbreiten,

berichtete der Explorand, dass, wenn Leute ihn schief anschauen würden, er wütend

werden würde und diese umbringen wolle. Gedankeneingebung bzw. -entzug

verneinte er hingegen. Angesprochen auf andere Fremdbeeinflussungserlebnisse

berichtete er, dass, wenn Licht erscheine, er den Eindruck habe, dass heute

Ausserirdische kommen würden. In seiner Wohnung zu Hause würde er sich wie in

einer anderen Wohnung fühlen. Die Angaben zu Ich-Störungen waren dahingehend

inkongruent bzw. anderen psychopathologischen Phänomenen zuordenbar. Auf einer

Affektskala von 0-10 ordnete er sich selbst auf einen Wert von 0 ein. Er habe

kein Bedürfnis etwas zu tun und wolle lieber sterben. Er fühle sich selbst

traurig. Er verneinte zirkadiane Besonderheiten und berichtete über den Wunsch,

im Himmel fliegen zu wollen. Nachgefragt nach Antrieb bzw. Interesse / Lust

etwas zu unternehmen, sagte er, "dass dies schon sein könnte". Er

wirkte motorisch ruhig und psychomotorisch verlangsamt. Angesprochen auf

etwaige Suizidgedanken berichtete er, diese fast jeden Tag zu haben. Auf die

Frage, ob er einen konkreten Plan habe, antwortete er dahingehend, dass er vom

Balkon springen oder eine grosse Anzahl von Medikamenten einnehmen würde. Diese

Idee komme von den Stimmen, die ihm dies befehlen würden. Er habe jedoch Angst

vor dem Tod, was ihn davon abhalten würde. Hinsichtlich einer allfälligen

Fremdgefährdung entgegnete er, dass er einen Jungen im Manor, der ihn schief

angeschaut habe, ca. eine Woche gesucht und sich ein Messer besorgt habe und

diesen sonst abgestochen hätte. Ansonsten habe er keine Handlungsabsichten bzw.

äusserte keine akuten Drohungen. Es ergaben sich in den Explorationen deutliche

Hinweise auf Aggravation bzw. manipulative Symptompräsentation von

psychopathologischen Befunden bzw. einer psychischen Störung.»

AS 278:

«Nach seinem Selbstbild befragt berichtete er, dass er sich selbst nicht

beschreiben könne. Er sei jedoch immer traurig.»

AS 279:

«Als Diagnosen werden gestellt: Nicht-authentische kognitive Minderleistungen

im Sinne vorgetäuschter oder aggravierter kognitiver Störungen

Nicht-authentische, vorgetäuschte oder aggravierte psychische Beschwerden.»

AS 279:

«Keine der in den Akten jemals diskutierten psychiatrischen Erkrankungen

(somatoforme Schmerzstörung, Depression, Schizophrenie) vermag einzeln oder in

Kombination ein solches Leistungsverhalten, wie in den durchgeführten

Testverfahren demonstriert, zu erklären. (...) Bezüglich der gesamten

Krankengeschichte ist festzustellen, dass auch von den Angehörigen des

Exploranden in der Vergangenheit wie aktuell keine validen Informationen zu

erhalten waren. (...) Zusammenfassend lässt sich mit ausreichender

diagnostischer Sicherheit kein Störungsbild festmachen, welches das vom

Exploranden demonstrierte Verhalten vollumfänglich erklären würde. (...) Damit

kann die demonstrierte kognitive Leistungsfähigkeit mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit als vorgetäuschte neuropsychologische Störung

eingestuft werden.»

AS 279:

«In Bezug auf den gesamten Gesundheitszustand des Exploranden lässt sich jedoch

nicht ausschliessen, dass er subjektiv unter psychischen Beschwerden leidet und

sich aufgrund dieser Beschwerden in seinen Alltagsfunktionen beeinträchtigt

oder eingeschränkt fühlt. Es ist aber aufgrund der Untersuchungsergebnisse,

insbesondere der Ergebnisse in den Beschwerdenvalidierungsverfahren sowie

aufgrund der aufgezeigten Inkonsistenzen und Widersprüche sehr

unwahrscheinlich, dass er die Beschwerden in der jeweils angegebenen Qualität

und Ausprägung aufweist. Der Explorand konnte in der Untersuchung somit nicht

den Nachweis erbringen, dass die von ihm beklagten Beschwerden so schwerwiegend

und die dadurch bedingten Funktions- und Leistungsbeeinträchtigungen so erheblich

ausgeprägt sind, wie er dies zu früheren Zeitpunkten (u.a. Gespräch anlässlich

der Rentenrevision, Darstellung bei den psychiatrischen Begutachtungen)

angegeben bzw. demonstriert hatte.»

Im Rahmen

der Zusammenfassung:

AS 285:

«Die neuropsychologische Zusatzuntersuchung kam zum Schluss, dass eine invalide

Beschwerdeschilderung durch den Exploranden vorliegt und es sehr

unwahrscheinlich ist, dass er die Beschwerden in der jeweils angegebenen

Qualität und Ausprägung tatsächlich aufweist, so dass man zumindest von einer

aggravierten Darstellung psychischer Beschwerden bzw. einer kognitiven Störung

ausgehen muss. Es ist also festzuhalten, dass der Explorand konsistent etwas

darzustellen versuchte, was in einem derartigen Ausmass bei ihm nicht bestand.

Insofern ist aus gutachterlicher Sicht festzuhalten, dass eine schwere

psychische Störung an sich positiv nicht belegbar ist und der Kern einer

allfälligen Funktionseinschränkung sich „vernebelt" darstellt. Es muss

jedoch davon ausgegangen werden, dass das Ausmass dieser allfälligen

Funktionseinschränkung bei weitem nicht wie vom Exploranden subjektiv angegeben

vorliegt.»

AS 292:

«Fasst man die Ergebnisse der klinischen Beurteilung und der Auswertung der in

den Akten zur Verfügung stehenden Informationen als auch die

neuropsychologische Zusatzuntersuchung zusammen, so ist die diagnostische

Einschätzung des Exploranden durch die Beschwerdeverzerrung als auch mangelnde

Kooperationsbereitschaft deutlich erschwert. Das genaue Ausmass einer möglichen

Funktionseinschränkung ist verfälscht; zu postulieren ist aber, dass das

präsentierte Ausmass bei weitem nicht so ausgeprägt ist wie vom Exploranden

vorgegeben. (…)»

Abschliessend

attestiert der Gutachter dem Beschuldigten sogar eine hohe

Rückfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich der zur Beurteilung stehenden

Betrugsdelikte (AS 299):

«Aufgrund

der statistischen, idiografischen als auch hypothesengeleiteten Fallbeurteilung

ist von Sachverständigenseite davon auszugehen, dass eine hohe

Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Explorand seine aktuelle

Beschwerdepräsentation auch in Zukunft weiter so fortführen wird. Sollte er

rechtsgenüglich aufgrund dieses Problemverhaltens wegen des Straftatbestandes

des Betruges verurteilt werden, so ist hinsichtlich der Mitwirkungspflicht bzw.

der offenen Selbstdarstellung gegenüber der Sozialversicherungsträger von einer

hohen Rückfallwahrscheinlichkeit des aktuell vorgeworfenen Straftatbestandes

auszugehen. Hinsichtlich der in den Akten zu findenden Hinweise auf häusliche

Gewalt ergibt sich aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Exploranden die

Schwierigkeit, eine valide Einordnung des Bedrohungsszenarios für Familie bzw.

Ehefrau aufzeigen zu können. Festzuhalten ist jedoch, dass keine derartig

schwerwiegende Psychopathologie zum aktuellen Zeitpunkt anzunehmen ist, dass

eine risikoerhöhende Beeinflussung eines allfälligen Rückfallrisikos zu

konstatieren ist. Dementsprechend ist am ehesten von einer Rückfallrate für

häusliche Gewalt analog der spezifischen Basisrate der Normalbevölkerung

auszugehen.»

Schliesslich

betreffend Therapie und Massnahme:

AS 299:

«Eine Behandlung würde entgegen dem erhofften Erfolg eine Bestätigung der

Krankenrolle für den Exploranden bedeuten.»

3.3.23.

Neuropsychologisches Zusatzgutachten von Dipl. Psych. L.___ vom 18. April 2015

(AS 187 ff.)

Diesbezüglich wird

zunächst auf die zusammenfassenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil

(Ziff. II. / Ziff. 4.2.2. lit. B. lit. p., S. 58 f.) verwiesen. Ergänzend

zu den gemachten Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass Frau Dipl. Psych. L.___

einleitend zu ihren Ausführungen festgestellt hat, dass sämtliche

Untersuchungen im Beisein eines Dolmetschers stattgefunden haben.

Weiter hielt die

Psychologin fest (AS 194 f.):

«Der

rechtshändige Explorand erschien zu beiden Zeitpunkten pünktlich in Begleitung

seiner Mutter zur Untersuchung. Der Händedruck des schläfrig wirkenden

Exploranden war bei der Begrüssung schlaff, den Blickkontakt vermied der

Explorand zunächst. Er war beim ersten Termin sehr leger mit olivgrüner Hose,

blauem Pullover, Parka und schwarzer Mütze bekleidet und legte weder die Mütze

noch den Parka während der mehrstündigen Untersuchung ab. Im Unterschied zum

kurzen, gestutzten Bart, welchen er während der Überwachung 2011 trug, fand

sich nun ein unrasierter Bartwuchs. Gleich zu Untersuchungsbeginn, nach

erfolgter Blutentnahme, fiel auf, dass der Explorand den Pullover mit der

Innenseite nach aussen und der Rückseite vorn trug, so dass das Etikett zu

sehen war. Darauf angesprochen stellte der Explorand in gereiztem Ton klar,

dass es sich nicht um ein Versehen, sondern um einen bewussten Kleidungsstil

handle, der ihm so gefalle. Direkt nach dieser Episode berichtete der Explorand

von sich aus, dass die Stimme, welche er höre, ihm befohlen habe, sich selbst

zu verletzen. Er habe sich deshalb tags zuvor tief mit dem Messer in den linken

Unterarm und die linke Wade geschnitten, so dass die Blutungen kaum zu stoppen

gewesen seien. Der Aufforderung der Referentin, die Verletzungen doch zu

zeigen, kam der Explorand nur widerstrebend nach. Schliesslich präsentierte der

Explorand zwei verkrustete, längere Kratzer in der oberen Epidermis; ein

Pflaster oder sonstigen Verband trug er nicht.»

«Ein

affektiver Rapport war im gesamten Untersuchungsverlauf kaum herstellbar. Der

Explorand wirkte gleichgültig bis missmutig, verhielt sich ausgesprochen passiv

und interagierte bis auf wenige Ausnahmen nur mit dem Dolmetscher, wobei er

andeutete, selbst kaum Deutsch zu verstehen oder zu sprechen. Selbst

schriftliche Testinstruktionen in [ausländischer] Sprache liess sich der

Explorand vom Dolmetscher mehrfach erklären. Gelegentlich zeigte er auch auf

dessen Äusserungen zunächst keine Reaktion. Zu spontanen Äusserungen des

Exploranden kam es nur, wenn dieser genervt war, sich „gestresst" fühlte

oder wissen wollte, wie lange die Untersuchung noch daure. Diese waren

mehrheitlich dysphorischer Natur, wobei der Dolmetscher nach Eindruck der

Referentin nicht alle Inhalte (wörtlich) übersetzte. Fragen explorativer Natur

wurden äusserst knapp und mehrheitlich mit „Weiss nicht" oder „Ich

erinnere mich nicht" beantwortet. Analoges galt für das Antwortverhalten

bei der Durchführung von Testverfahren. Bei der Bearbeitung von

computergestützten Forced-Choice Aufgaben (ein Proband muss eine von zwei

möglichen Antwortalternativen auswählen, von denen nur eine richtig ist)

bevorzugte er es auf die gewählte Antwortalternative zu zeigen, anstatt eine

verbale Antwort zu geben. Motivation und Kooperationsbereitschaft waren

durchgängig eingeschränkt. Wenn beispielsweise bei Zwangswahlaufgaben der

Explorand, trotz der meist erfolgten Aussage „weiss nicht", zu einer

Entscheidung ermutigt bzw. auf einer solchen beharrt wurde, mit dem Hinweis, er

dürfe auch raten, reagierte er verärgert und forderte die Testleiterin auf doch

selbst eine Antwort zu wählen bzw. die Testverfahren überhaupt selbst zu

bearbeiten. In solchen Situationen erfolgten spontane Äusserungen manchmal auf

Deutsch. Ein ähnliches Verhalten fand sich bei der Bearbeitung von Fragebögen,

in welchen bestimmte Aussagen als für den Exploranden zutreffend oder falsch

beurteilt werden sollten. Instruktionen folgte der Explorand in der Regel

widerstrebend und/oder verzögert, andere befolgte er gar nicht. Die

Testantworten lagen bei offenen Aufgabenstellungen weit ausserhalb des üblichen

Verhaltensspektrums von Exploranden und nahmen mitunter skurrile Züge an.»

«Bereits

nach kurzer Untersuchungsdauer fragte der Explorand nach einer ersten Pause.

Eine solche wurde ihm innert den kommenden Minuten mit dem Hinweis zugesichert,

dass der genaue Zeitpunkt von der Referentin bestimmt werde. Dies wurde seitens

des Exploranden mit einem verächtlichen „Bist du Gott?' kommentiert. Kurz nach

Beginn einer weiteren Pause kehrte der Dolmetscher in den Untersuchungsraum

zurück, um zu melden, dass es dem Exploranden übel sei und dieser die

Untersuchung nicht fortsetzen könne. Die Referentin fand den Exploranden,

flankiert von seiner Mutter, auf dem Boden des Flurs sitzend an. Die Mutter

erklärte, diese Übelkeit sei nicht ungewöhnlich, ihr Sohn bekomme dagegen

Medikamente, die er aber leider nicht bei sich führe. Vom Angebot, sich auf

einer Liege zu erholen, mit der Option, die Untersuchung je nach Befinden

fortzuführen, wollten Mutter und Explorand nicht Gebrauch machen.

Erfahrungsgemäss werde die Symptomatik erst mit Einnahme des Medikaments

besser. Als die Untersucherin daraufhin die Untersuchung für diesen Tag für

beendet erklärte und mit Explorand und Dolmetscher einen (dritten) Ersatztermin

festlegen wollte, ging es dem Exploranden plötzlich besser und er bestand —

trotz Protestes der Mutter - darauf, die Untersuchung weiterzuführen. Er wolle

keinesfalls ein drittes Mal zur testpsychologischen Untersuchung anreisen. Etwa

eine Stunde später klopfte die Mutter, betrat den Untersuchungsraum und

erklärte ihrerseits, sich nun schlecht zu fühlen. Sie selbst sei ja auch krank

und müsse nun sofort die Heimreise antreten, andernfalls könne sie nicht

garantieren, dass Mutter und Sohn heil zu Hause ankämen.»

«Zum

zweiten Untersuchungstermin waren Mutter und Sohn bereits vorzeitig erschienen.

Als die Referentin im Untersuchungsgebäude eintraf, sass die Mutter mit einem

ausgezogenen, etwas entfernt auf dem Boden liegenden Stiefel und weit von sich

gestrecktem Bein im hinteren Teil des Wartezimmers. Der Explorand lag neben ihr

- quer über den übrigen Stühlen entlang dieser Wand - und schien zu schlafen.

Später trat er im Gefolge des Dolmetschers in den Untersuchungsraum. Der

Explorand trug an diesem Tag ein graues Rollkragenshirt und eine beige Hose,

darüber den bekannten Parka, den er wiederum während der gesamten

Untersuchungsdauer nicht ablegte. Eine Mütze trug er an diesem Tag nicht. Das

allgemeine Verhalten entsprach im Wesentlichen jenem vom ersten Untersuchungstag.

Wiederum fragte er rasch nach Pausen, welche ihm mehrfach gewährt wurden. Die

Pausen nutzte der Explorand mehrheitlich, um draussen vor dem Gebäude zu

rauchen. Die Mutter verbrachte den Vormittag (vereinbart waren 3 Stunden

Untersuchungszeit) mit dem Besuch von Bekannten oder Verwandten.»

AS

197: «Der Explorand war örtlich und situativ ausreichend orientiert. Zur Person

konnte er zwar seinen Namen, aber nicht sein Geburtsdatum nennen. Selbst Monat

und Jahrgang schienen ihm nicht erinnerlich.»

AS

198: «Das Bearbeitungstempo war so niedrig, dass sich dieses Resultat selbst

bei 100% korrekten Zuordnungen ergeben hätte. Eine so tiefe Leistung muss

selbst bei Personen mit weit unterdurchschnittlicher Intelligenz gemäss

Literatur als nicht valide bezeichnet werden (Spezifität 93%). Bei nochmaliger

Nachfrage für den Grund der nicht nachvollziehbaren Kodierungen anhand

konkreter Einzelbeispiele, erklärte der Explorand, die Symbole in variierender

Weise wahrzunehmen, so erscheine ihm ein Querstrich mal als solcher, mal als

inverses T usw.. Von einer 6 behauptete der Explorand, es handle sich um eine

8, eine 2 deklarierte er in einer Zeile als 1, in einer anderen als 5, wobei er

stets implizierte, die Wahrnehmung der Referentin sei fehlerhaft.»

AS

200: «Die visuelle Wahrnehmung bzw. Objekterkennung erschien am ersten

Untersuchungstag im Untertest „Bilder ergänzen" schwerst beeinträchtigt.

Er schien die dargestellten Objekte nicht erkennen zu können. So verkannte er

einen Kamm als „Lineal", einen Tisch als „Stuhl" und umgekehrt, eine

Aktenmappe als „Arbeitstisch", ein Männergesicht als das einer Frau, ein

Frauengesicht als „schwarzer Baum", eine Kuh als „Schwein", einen

Tennisschuh als „Boot" usw.. Auf Verhaltensebene benutzte der Explorand

jedoch alle im Raum befindlichen Gegenstände entsprechend ihrem Zweck. D.h. er

setzte sich auf einen Stuhl und nicht auf einen der Tische, er erkannte ein

Blatt Papier und Schrift als solche, er griff bei der Aufforderung etwas

abzuzeichnen intuitiv nach dem Bleistift und benutzte diesen korrekt, er wählte

die bevorzugten Sorte von drei Arten Mineralwasser, griff nach dem Becher, wenn

er Durst hatte, etc.. Bei einem visuellen Gedächtnistest, durchgeführt am

zweiten Untersuchungstag, gab es keinerlei Hinweise darauf, dass er die

abgebildeten Tiere und Objekte nicht erkennen würde. Zumindest die frei

erinnerten Dinge wurden bei der Abfrage korrekt benannt.»

AS

204: «Die gezeigte Antworttendenz des Exploranden stellt daher ein Zeichen von

mangelnder Motivation, negativer Einstellung dem Test gegenüber oder aber eine

bewusste Übertreibung von Beschwerden dar. Die Auswertung der

verfahrensinternen Validitätsskalen belegt, dass der Explorand überwiegend

wahrscheinlich bestehende Probleme stark übertrieben oder auch nichtbestehende

simuliert hat.»

Frau

Dipl. Psych. L.___ kam zu folgenden Diagnosen (AS 204):

Nicht-authentische

kognitive Minderleistungen im Sinne vorgetäuschter und/oder aggravierter

kognitiver Störungen;

Nicht-authentische,

vorgetäuschte und/oder aggravierte psychische Beschwerden.

Unter dem

Titel «Evidenzen aus der Beschwerdeschilderung» hielt Dipl. Psych. L.___

Folgendes fest (AS 210):

« C1 –

Diskrepanz zwischen berichteter und dokumentierter Krankengeschichte

Der

Explorand gab aktuell an, nur sehr schlecht Deutsch zu verstehen und zu

sprechen so dass er sich vom anwesenden Dolmetscher alle Gesprächsinhalte

übersetzen liess und selbst - mit wenigen Ausnahmen - nur [in Fremdsprache]

antwortete. Bei den psychiatrischen Vorgutachten und den Gesprächen anlässlich

der Rentenrevision auf der IV-Stelle Solothurn jedoch, war - soweit aus den

Akten ersichtlich – eine Kommunikation auf Deutsch durchaus möglich. Ausserdem besuchte

der Explorand 2003 den theoretischen Unterricht einer Fahrschule und legte im

Februar 2004 die theoretischen Prüfungen - soweit bekannt - in deutscher

Sprache ab.»

«C4 –

Diskrepanz zwischen jetziger und früherer Beschwerdenschilderung und

fremdanamnetischen Informationen

Gegenüber

verschiedenen Gutachtern negierte der Explorand entweder einen

Führerschein

zu besitzen und/oder jemals Auto gefahren zu sein, oder aber er behauptete,

sich bezüglich beider Punkte nicht erinnern zu können. Die Videoaufnahme (als

fremdanamnestische Informationsquelle) belegt jedoch, dass er im

Überwachungszeitraum ein Personenfahrzeug gelenkt hat. Der Erwerb des

Führerscheins Klasse B, ausgestellt am 24.02.2006, ist aktenkundig. Die

Diskrepanz zwischen dem auf den Videoaufnahmen zu beobachtenden Verhalten

(inkl. Kleidungsstil, Körperhaltung, Gangart) im privaten Rahmen gegenüber dem

Verhalten beim Gang zur IV-Stelle und dem dortigen, im Rapport vom 07.03.2011

festgehaltenen, Verhalten im Gespräch vom 11.01. und 07.03.2011 weist stark auf

eine verzerrte Beschwerdendarstellung gegenüber der IV hin. Auf den

Überwachungsvideos ist mehrfach zu sehen, wie sich der Explorand über längere

Zeiträume hinweg angeregt, engagiert und flüssig unterhält, ohne dass es

nonverbale Hinweise auf Unterbrüche im Redefluss, wie sie bei

Wortfindungsstörungen, Faden - bzw. Gedankenabreissen oder Erinnerungslücken zu

erwarten wären, gegeben hätte. Auch wirkt sein Gesprächsverhalten keineswegs

mutistisch.»

3.4. Persönliche Beweismittel

3.4.1.

Angaben des Beschuldigten

3.4.1.1.

Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 14. Januar 2013 (AS 102 ff.)

Am 14.

Januar 2013 fand die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten statt. Diesbezüglich

wird auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Urteil S-L Ziff.

II. / Ziff. 4.1.3. lit. a, S. 42 f.) verwiesen. Ergänzend dazu führte der

Beschuldigte weiter Folgendes aus:

(Wie

lange er ohne Schmerzen spazieren könne?) Das wisse er nicht. Auf Vorhalt der

Observationsergebnisse (Fragen 11 – 14), sagte er jeweils «Nüt». (Auf Vorhalt,

er habe während 80 Minuten mit einem männlichen Gast auf dem Balkon

diskutiert:) Es sei nicht verboten. Es sei seine Wohnung. (Auf Frage des

Verteidigers:) Es sei ein Verwandter seiner Freundin. Den Namen wisse er nicht.

(Auf Vorhalt, er habe am 20.05.2011 minutenlang auf dem Balkon intensiv mit

seiner Freundin diskutiert und mit den Händen gestikuliert:) Es sei alles blöd.

(Auf Vorhalt, die Detektive hätten ihn als vital, mobil, geschmeidig und agil

wahrgenommen:) «Nüt». (Auf Vorhalt, er sei mit dem Auto von [Ort 2] nach [Ort

1] an die [Strasse] gefahren und soll dort Sachen getragen haben:) «Nüt». (Auf

Vorhalt der Glasplatte:) Es sei eine ganz leichte Antenne gewesen. (Auf die

jeweiligen Vorhalte der Satellitenschüssel, der Abfallsäcke, zum Besuch des

Conforama oder zum Besuch des Interdiscounts:) «Ich weiss gar nicht.» (Auf

Vorhalt, er solle zu Hause unter Einsatz beider Arme die Gegenstände scheinbar

mühelos zum Liegenschaftseingang getragen haben:) «Nüt». (Auf Vorhalt, die

Detektive hätten ihn an jenem Tag als überaus aktiv und auch als vital

wahrgenommen:) Wenn er gesund gewesen wäre, wäre er arbeiten gegangen. (Auf

Vorhalt des erneuten Besuchs des Conforama oder der Lipo:) «Nüt». (Auf Vorhalt,

er habe sich an jenem Tag auch während rund 40 Minuten in gelöster Stimmung mit

einem Gast im Bistro [Bahnhof] in [Ort 1] unterhalten:) Er sei mit seiner Freundin

H.___ da gewesen. Es sei kein anderer Gast dabei gewesen. (Auf Vorhalt, die

involvierten Sachbearbeiter des Detektivbüros hätten im gesamten

Überwachungszeitraum keine Anzeichen zu erkennen vermocht, wonach er bezüglich

seiner physischen als auch psychischen Konstitution in gravierender Form

gehandicapt gewesen wäre:) «Ich weiss nicht.»

3.4.1.2.Begutachtung

durch Dr. med. I.___ vom 8. Januar 2014 (AS 154 ff.):

Im

Rahmen der Begutachtung von Dr. med. I.___ machte der Beschuldigte diverse

Angaben. Zitiert aus dem Gutachten von Dr. med. I.___ vom 8. März 2014:

«Der

Beschuldigte berichtete, er sei in einer [ausländischen] Familie aufgewachsen,

erzogen in katholischem Glauben, [im Ausland]. Er habe eine ältere Schwester

und einen jüngeren, in der Schweiz geborenen Halbbruder. Wann er mit der Mutter

in die Schweiz gekommen sei, könne er nicht sagen. Den Vater kenne er nicht.

Dieser lebe in Deutschland und sei wieder verheiratet.»

«In

der Schule sei er schlecht gewesen, habe darum 8 oder 9 Jahre die

„Werkklasse" besucht. Im Turnen habe er gerne mitgemacht, besonders

schlecht sei er im Rechnen und im Deutsch gewesen. Warum er heute so

mangelhaftes Deutsch spreche, könne er nicht sagen. Mit seinen Kollegen habe er

schon Deutsch gesprochen, aber er habe sehr oft nicht alles verstanden. Zuhause

werde nur [Fremdsprache] gesprochen.»

«Mit

etwa 16 Jahren sei er aus der Schule gekommen und habe danach [in einer

Institution] [Ort 9] Beschäftigung gefunden. Eine Lehrstelle habe er nicht

gekriegt, vermutlich habe er auch nie für einen normalen Lohn gearbeitet – aber

das könne er nicht mit Sicherheit sagen. Die Lehrerin [der Institution] habe ihn

bei der IV angemeldet, er könne nicht sagen, warum. Einige Arbeitsversuche z.B.

bei der VEBO oder ähnlich seien misslungen. Alkohol trinke er nur gelegentlich,

nicht jede Woche, jeweils 1 bis 4 Stangen à 3 dl. Drogen nehme er gar keine,

nicht einmal Cannabis. Seit einigen Jahren rauche er zunehmend viele

Zigaretten, aktuell bis zu 2 Päckli pro Tag. Er nehme keine anderen Medikamente,

als die vom Psychiater verordneten. Er habe oft Mühe, mit Fremden zu sprechen.

Jetzt, da er zum 2. Mal beim Gutachter sei, gehe es besser. Er fühle sich

krank, körperlich und psychisch. Er habe Nackenschmerzen und einen hohen

Blutdruck, leide daneben aber zunehmend an psychischen Störungen wie

Stimmenhören, Nervosität und Aggression. Es mache ihn oft nervös, wenn das Kind

(gemeint das 2. Kind, ein Mädchen, geboren vor ca. 4-5 Monaten, das genaue

Datum wisse er nicht) schreie. Darum habe er es auch schon geschlagen. Ja,

seine Frau habe er auch schon mehrfach geschlagen. Das tue ihm leid, aber er

habe es damals nicht verhindern können. Ferner habe er alle Mädchenkleider zerschnitten

und das Kind in Knabenkleider gesteckt, weil die Stimme ihm das so befohlen

habe. Ja, er hätte lieber nochmals einen Sohn gehabt. Der erste Sohn sei etwa 2

1/2 Jahre alt.»

«Die

Stimme sei von einem Mann, den er gelegentlich neben sich sehe, der ihm Befehle

erteile und ihn anschreie. Er habe Angst vor dem Mann. Er könne nicht sagen,

wer das sei. Im vergangenen Jahr sei er mehrfach in der psychiatrischen Klinik

gewesen, u.a. weil er in der Stadt ein Messer gekauft habe, um sich gegen einen

Mann zu wehren, der ihn so komisch angeschaut habe. Die Stimme habe ihm

befohlen, den Mann zu töten. Das sei 2x vorgekommen.»

«(Auf

Frage) Momentan habe er keine Lebensziele. Er möchte einfach wieder gesund

werden. Darum sei er auch in die psychiatrische Klinik gegangen und nehme

Medikamente (kann nicht sagen, wie diese heissen). Manchmal, wenn er sich so

ärgere, habe er einschiessende Selbstmord-Impulse und denke z.B. daran, vom

Balkon zu springen. Seine Frau habe ihn auch schon zurückgehalten.»

«Seinen

Tagesablauf schildert der Explorand wie folgt: Morgens stehe er zwischen 08 und

09 Uhr auf. Zuerst rauche er eine Zigarette, während seine Frau ein Frühstück

zubereite. Danach sitze er viel herum. Oft gehe er zu Besuch bei seiner Mutter.

So gehe der Tag dahin. Ein Mittagessen gebe es nicht, erst Abendessen. Nach dem

Abendessen sitze er einfach herum, bis er zwischen 24 und 01 Uhr zu Bett gehe.

Fernsehen möge er nicht, weil er oft das Gefühl habe, da werde über ihn

gesprochen oder die Leute kämen aus dem Fernseher heraus zu ihm.»

«Im

Frühsommer 2013 sei er mit Mutter, Cousin und Cousine [ins Ausland] in Urlaub

gefahren. Seine Frau ging mit dem Kind derweil zu ihrer Schwester nach [Ort 10].

Er sei zuvor 4 bis 5 Jahre nicht mehr [im Ausland] gewesen, habe keine Ferien

genommen. Er habe auch keine Hobbies, sei in keinem Verein, treibe keinen

Sport.»

3.4.1.3. Begutachtung durch Dr. med. K.___ vom

25. Februar 2015 und 12. März 2015 (AS 258 ff.):

Auch

im Rahmen der Begutachtung von Dr. med. K.___ machte der Beschuldigte Angaben.

Dies wie folgt:

AS

262: «Angesprochen auf den Führerschein berichtete er, dass er keinen habe.

Er könne sich nicht erinnern, ob er einen jemals gemacht habe oder ob er jemals

Auto gefahren sei. Im Militär sei er nicht gewesen, den Grund dafür wisse er

nicht.»

AS

262 f.: «Zu seiner Ehefrau und wann er diese kennengelernt habe, konnte der

Explorand keine Angaben machen. Er könne sich auch nicht erinnern, wie sie sich

kennengelernt hätten. Den Zeitpunkt seiner Heirat wisse er nicht mehr. Auf die

Frage, wie er die Beziehung erlebe, antwortete der Explorand: "Wie soll

ich das beschreiben?" Er liebe seine Frau und Kinder. Auf die Frage, ob es

auch Wünsche der Frau gebe, die er nicht erfüllen könnte, antwortete er, dass

er dies nicht wisse. Bei einem Streit sage sie, dass er geisteskrank bzw. dass

er schizophren (sic!) sei. Auf die Frage nach Libido bzw. Sexualverkehr in der

Ehe antwortete Herr A.___, indem er sagte, dass es diesen nicht mehr gebe, er

erlebe den Sexualverkehr nicht mehr, könne sich auch nicht erinnern, wann es

das letzte Mal zu Sexualverkehr gekommen sei. Angesprochen auf sonstige

Intimitäten berichtete Herr A.___, dass es dies in der Ehe nicht geben würde,

sie seien wie Fremde zueinander. Nachgefragt nach einer Vertrauensperson

berichtete er, dass seine Mutter ihm am meisten helfen würde.»

AS

263 zur psychiatrischen Anamnese: «Zu Beginn der Exploration angesprochen

auf seine aktuellen Beschwerden bzw. was seine grössten Probleme aktuell seien,

berichtete er, dass er die lauten Kinderstimmen nicht ertrage und eine Stimme

höre, die zu ihm reden würde. Er habe das Geschlecht seines Kindes gewechselt

und habe dessen Kleider zerschnitten. Er höre eine Männerstimme, die ihm

Befehle gebe. Er könne dann nicht anders und müsse tun, was diese ihm sage.

Einmal habe er in der Folge in der Stadt ein Messer gekauft und jemanden

verfolgt. Darauf angesprochen, was dies für einen Einfluss auf sein Leben habe,

berichtete er, dass er dies nicht ertrage. Er wolle diese Stimme nicht mehr

hören und denke über Selbstmord nach. Er kenne die Ursache der Stimme nicht.

Diese würde ihn bedrohen und fordere ihn auf, etwas zu tun, was diese jeweils

sage. Es sei die Stimme eines Mannes, die aber die Stimmlage und Stimmhöhe

jeweils verändere, um ihn einzuschüchtern. Noch am Eingang zur Ambulanz vor der

ersten Exploration habe er diese kurz gehört, im laufenden Gespräch berichtete Herr

A.___ nicht darüber. Nachgehakt, welchen Einfluss diese Problematik auf sein

Leben habe, entgegnete Herr A.___, dass diese ihn stressen würde, „es erstickt

mich". Manchmal höre er die Aufforderung "Rede mit mir!" aus dem

Fernsehen. Die dort gezeigte Reklame spreche dann über die Fernsehfigur mit

ihm. Auf die Frage, ob er trotz dem Stimmenhören Aktivitäten im Alltag

durchführen könne, berichtete er, dass er zuhause das Weinen der Kinder nicht

ertrage und sich sehr unwohl fühle. Er habe zwei Kinder, das Alter von ihnen

könne er aber nicht nennen. Daraufhin zeigte er mit der Hand die Grösse der

Kinder an, eines in Höhe der Tischkante, eines ca. 20 cm höher. Er liebe seine

Kinder. Als seine Ehefrau sein Kind mit Mädchenkleidern angezogen habe, habe er

diese zerschnitten. Seine Stimme im Ohr habe ihm gesagt, dass das Kind

Jungenkleider tragen solle, was er dann auch durchgesetzt habe. Auf die Frage,

ob dies denn Sinn für ihn machen würde, entgegnete Herr A.___, das wisse er

nicht, die Stimme habe dies gesagt, er habe es einfach getan.»

AS

264: «Auf die wiederholte Frage nach Aktivitäten im Alltag berichtete Herr

A.___, dass zum Beispiel sein Cousin ihm einen Kaffee in einem Lokal spendiere.

Er gehe nicht alleine heraus. Auch die Frau schalte manchmal den Fernseher für

ihn ein. Angesprochen auf sein Interesse an Fussball, da er in der

Vergangenheit dort selber aktiv gewesen sei, berichtete Herr A.___ auf die

direkte Frage, nicht zu wissen, wer gestern Champions League gespielt habe oder

wer Weltmeister sei. Früher habe er zwar gespielt, jetzt tue er dies aber nicht

mehr. Den Namen seiner Kinder vergesse er manchmal. Mit einiger Verzögerung

nannte er dann die Namen seiner Kinder V.___ und W.___. Sie seien zuhause und

nicht in der Schule. Die Adresse seiner Wohnung könne er nicht nennen.

Angesprochen auf seine gepflegte Erscheinung, berichtete Herr A.___, dass die

Frau ihn ankleide und ihn pflege. Meistens erfolge die Morgenpflege durch sie,

manchmal mache er es auch selber. Es sei erst seit ein bis zwei Jahren derart.

Die Frage nach Ereignissen in der Familie in den letzten Wochen oder Monaten

verneinte Herr A.___, es sei nichts Besonderes vorgefallen.

Die

genauere Nachfrage nach einfachen Abläufen der Körperpflege wie Duschen

kommentierte Herr A.___ insofern, dass seine Ehefrau meist Hand anlege.

Manchmal mache er selbstständig etwas, seine Frau helfe ihm meistens dabei. Ihn

würde die Angst vor den Stimmen daran hindern, er könne nicht alleine sein. Auf

die explizite Nachfrage, ob Waschen möglich sei, entgegnete er ja, aber er habe

eben Angst vor dem Stimmenhören. Auf die Frage, ob Brot schmieren für ihn

möglich sei, entgegnete Herr A.___, dass dies die Frau für ihn mache. Er sei

einmal in einer Klinik gewesen und dort sei ihm beigebracht worden, wie man

dies mache. Ob er sich selbst versorgen könne, wenn er Durst habe, wie zum

Beispiel eine Flasche aus dem Kühlschrank zu holen, entgegnete Herr A.___, dass

er seine Frau bitte, ihm dies zu bringen. Er gehe auch manchmal selber an den

Wasserhahn und lasse sich Leistungswasser heraus. Zu diesem Zeitpunkt

berichtete er, dass ihn das Gespräch sehr bedrücke und er aufstehen wolle. In

der Folge wurde ein Termin für die Folgeuntersuchungen vereinbart, während Herr

A.___ eine Zigarettenpause in Begleitung der Mutter machte. Der Dolmetscher

berichtete, dass der Explorand auch in der [fremden] Sprache einfache Worte

benutzte und einen einfachen Satzbau pflegte.»

AS

265: «Er könne zu psychiatrischen Beschwerden bzw. Symptomen in der

Vergangenheit nichts sagen. Aufgefordert, einen Symptomverlauf bzw. Beschwerden

im Zeitverlauf darzustellen, antwortete Herr A.___, dass dies nicht in seiner

Hand liege. Es komme von selbst, dass er Stimmen höre. An einen Zeitverlauf vor

Stimmenhören könne er sich nicht erinnern. Ebenso wenig wisse er, welche

Medikamente er einnehme, seine Frau gebe ihm diese jeweils (dies stand im

Widerspruch zu den Angaben der Mutter, die angab, ihm jeweils die Medikamente

abzugeben). Auf die Frage, wie häufig er zu Dr. O.___ gehe, berichtete er, dass

dies unterschiedlich sei, aber ca. einmal die Woche. Er gehe nicht zu anderen

Ärzten. Er sitze dort häufig, Dr. O.___ frage, was er gemacht habe. Er erzähle.

Dies helfe ihm weiter. Darauf angesprochen, ob er über sein Krankheitsbild

aufgeklärt worden sei bzw. was er zu deren positiver Beeinflussung tun könne,

entgegnete Herr A.___: "ja, der Arzt versuche zu helfen". Auf die

erneute Nachfrage, was er dabei gelernt habe, berichtete Herr A.___, dass es

manchmal aus ihm herauskomme: "Töte alle Menschen!" Der Doktor rate

ihm dann, ruhig zu bleiben und dies nicht zu tun. Ebenso habe ihm sein

Psychiater geraten, falls er Stimmen höre, "dies oder jenes" zu

machen und nicht auf die Stimmen zu hören.»

AS

266 zu den aktuellen Tatvorwürfen: «Er wisse eigentlich nicht, was ihm

vorgeworfen werde. Auf die Erklärung des Tatvorwurfes des Betruges entgegnete Herr

A.___: "Dies habe ich nicht gesagt." Er kenne sich nicht aus, was ein

Betrug bedeute. Er habe niemanden betrogen. Angesprochen auf den genauen

Zeitraum von Januar bis September 2011 und dass ihm vorgeworfen werde, dort

Symptome einer Krankheit dargestellt zu haben, die so nicht vorgelegen hätten,

entgegnete Herr A.___, dass dies nicht wahr sei. Konfrontiert mit den

Widersprüchen aus den Observationen bzw. den vorliegenden Akten entgegnete Herr

A.___ jeweils: Er habe niemals ein Fahrzeug gefahren und könne sich auch nicht

daran erinnern. Auf die Vorhaltung, dass er in der Vergangenheit gemäss

Observationen das Haus alleine verlassen habe, entgegnete Herr A.___, dass ihm

sein Arzt dies geraten habe: "Geh raus, allein oder mit der Familie!"

Insbesondere präzisiert, dass er am 19.04.2011 alleine aufgebrochen sei und

seine Cousine unterwegs getroffen habe, entgegnete Herr A.___, sich nicht mehr

daran zu erinnern. Auf den Vorhalt, dass in besagtem Zeitraum es aus den

Observationen nicht klargeworden sei, dass er ohne Unterstützung nicht

zurechtgekommen sei, entgegnete Herr A.___, dass er nicht alleine unterwegs

gewesen sei. Er sei immer mit Frau und Cousine unterwegs gewesen. Abschliessend

entgegnete Herr A.___, dass dies seine Aussage sei. Wenn seine Mutter etwas

hinzufügen wolle, solle der Gutachter sie fragen. Er entgegnete zum Schluss

dieser Fragen, dass sein Geist nun sehr müde sei.»

AS

267 zur aktuellen Situation und Zukunftsaussichten: «Angesprochen, wie er

aktuell wohnen würde, entgegnete der Explorand, dass der Gutachter selber

schauen kommen könne. Auf die Frage, ob er mit seiner Ehefrau zusammen wohne,

antwortete Herr A.___: "Mit wem sonst, einem Esel?" Er stöhnte

daraufhin. Er wohne mit seiner Frau und den zwei Kindern in der eigenen

Wohnung. Seine Mutter komme ab und zu vorbei, ebenso seine Geschwister. Die

Grösse der Wohnung könne er nicht angeben, er habe diese nie ausgemessen. Er

lebe wohl in einer Zwei-Zimmer- Wohnung, sicher sei er sich nicht. Ob er

Schulden habe, wisse er nicht. Die Mutter sei behilflich bei den Finanzen und

dem Sozialamt, er bekomme Geld vom Sozialamt. Die IVRente sei sistiert.

Angesprochen auf seinen Tagesablauf berichtete der Explorand lediglich, dass

seine Ehefrau ihn hinausbringe, damit er frische Luft schnappen könne.

Eigentlich wolle er es nie, jedoch gehe er kurz raus. Nach dieser Beschreibung

stöhnte der Explorand. Danach gehe man zurück nach Hause und er schaue

Fernsehen, das sei es gewesen. Wie häufig er esse und was er esse, wisse er

nicht. Wenn er hungrig sei, esse er etwas. Die Ehefrau mache das Essen, es sei

sehr gut. Angesprochen, ob er in der Kinderbetreuung mithelfe, berichtete er,

dass er manchmal die Kinder küsse, wenn diese weinen würden. Dann wolle er

Selbstmord begehen. Es komme dann in so einem Fall etwas über ihn. Er ertrage

die Kinderstimmen nicht. Später ergänzte Herr A.___, dass er auch bis zu drei

Stunden hinausgehen würde. Manchmal begleite er seine Ehefrau zum Einkaufen, er

gehe etwas trinken oder besuche seine Mutter bei einer solchen Gelegenheit. Er

ertrage es jedoch nicht, wenn ein Einkauf zu lange dauern würde, dann würde er

eine Stimme hören: "Schlag deine Frau!" Er habe aktuell keine Arbeit.

Wenn er gesund wäre, würde er wohl auch Einkäufe tätigen. Seine Frau ziehe ihn

aber immer wieder auf, dass er schizophren (sic!) und krank sei und er nicht

mehr gesund werde.

Angesprochen

auf Zukunftswünsche oder Pläne berichtete der Explorand, keine zu haben. Jedoch

wolle er wieder gesund werden. Sonstige Wünsche habe er keine.»

3.4.1.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme

des Beschuldigten vom 4. Oktober 2017 (AS 469 ff.)

Am 4. Oktober 2017

wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Diesbezüglich

ist auf die zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil

(Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.1.3. lit. b, S. 4) zu verwiesen.

Auf die Frage, mit wem

er viel spreche, führte der Beschuldigte aus (Z. 65 f.), er rede mit fast

niemandem. (Auf Frage:) Wenn ihn jemand etwas frage, spreche er, aber sonst

rede er nicht so viel. (Auf den Widerspruch angesprochen, wonach seine Ehefrau

von keinen Schwierigkeiten gesprochen habe:) Er wisse es nicht. Es sei viel

später, er könne nicht mehr studieren. Er wisse nicht mal mehr, was er vor

einer Woche gemacht habe, er vergesse alles.

Auf Frage, ob er den

ihm gemachten Vorhalt des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der IV anerkenne

(Z. 431 ff.), meinte er, dazu nichts zu sagen. Wenn er gespielt hätte, würde er

weiterspielen. Er sei ja vor Gericht. (Auf die Feststellung, dass er ja

aufgeflogen sei:) Aber er spiele nicht. Er höre die Stimme nicht, also was das

Problem sei? Er wolle auch die Tabletten nicht nehmen.

Auf die Feststellungen

von Frau Dipl. Psych. L.___, wonach seine Antworten nur gespielt gewesen seien,

angesprochen, führt der Beschuldigte aus (Z. 473 ff.): Damals habe er die

Stimme gehört. (Auf Frage, ob ihm die Stimme gesagt habe, er solle den Test

falsch ausfüllen:) Er wisse es nicht, es sei schon lange her.

3.4.1.5. Schluss-Einvernahme der

Staatsanwaltschaft vom 5. November 2018 (AS 484.1 ff.)

Für die Wiedergabe der

gemachten Angaben wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Urteil

S-L Ziff. II. / Ziff. 4.1.3. lit. c, S. 43) verwiesen. Ergänzend dazu ist

festzuhalten (EV Z. 94 ff.):

Auf Frage, ob er bei

der IV die zurückgeforderten Leistungen zurückbezahlt habe, führte der

Beschuldigte aus, er verstehe nicht, weshalb er das der IV-Stelle schuldig sein

solle. (…) Nein, wie er das bezahlen solle. Sie hätten alles dem Sozialamt

geschickt, weil er ja vorher schon beim Sozialamt gewesen sei.

3.4.1.6. Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht

von Solothurn-Lebern vom 5. März 2021 (S-L Ordner 2 pag. 057 ff.)

Zu den

Angaben des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil (Urteil S-L Ziff. II.

/ Ziff. 4.1.3. lit. d, S. 43 f.) verwiesen werden.

Zu den

von der Vorinstanz gemachten Ausführungen ist ergänzend Folgendes festzuhalten:

Auf

die Observationsergebnisse angesprochen führte der Beschuldigte aus, er habe

nicht gesagt, er habe keine Angehörigen, er habe einen Beruf erlernen wollen

und dort seien seine Cousins, seine Verwandten gewesen. Er habe kaum, auch in

der Wohnung, etwas mit den Leuten gesprochen. Sein Hausarzt und sein Psychologe

hätten gesagt, er müsse rausgehen und Kaffee trinken gehen, er versuche, das

umzusetzen. Sein Psychologe habe Bescheid gewusst, er habe nichts Heimliches

gemacht. (Auf Vorhalt, die Angaben würden nicht mit dem bisher Gesagten

übereinstimmen:) Das sei überhaupt kein Widerspruch. Er sei ja nicht in eine

Disco oder eine Bar gegangen. Ob er in einem Fitnesssalon gewesen sei? Auch

nicht. (AF:) Er habe den Ärzten erzählt, was er habe, das sei immer noch so,

sein Kopf sei immer noch so. Er sei manchmal abwesend, vergesse Dinge, auch

wenn er arbeite, vergesse er manchmal gewisse Sachen. (Ob er noch wisse, wann

er das erste Mal Stimmen gehört habe?) Nein, er erinnere sich nicht. (Ob er die

Stimmen schon gehört habe, als er seine Exfrau kennengelernt habe?) Damals noch

nicht, es sei später gekommen. Als er diese Stimmen gehört habe, sei es ihm

nicht gut gegangen. Er habe sogar die Kleidungsstücke von seinem Kind zerrissen

und aufgeschnitten, weil er einen Sohn gewollt habe. (AF:) Ja, damals hat es

angefangen. Er erinnere sich nicht, wie alt seine Tochter damals gewesen sei.

Sie könnte 3, 4 oder 5-jährig gewesen sein. (Das zweite Kind sei ein Sohn

gewesen, ob der damals schon auf der Welt gewesen sei?) Vermutlich. (Ob vor der

Geburt des Sohnes die Stimmen noch nicht angefangen hätten?) Er könne sich

nicht erinnern. (Wie der Altersunterschied zwischen den Kindern sei?) Entweder

zwei oder drei Jahre. (Als er die Kleider der Tochter zerschnitten habe, wisse

er nicht, ob der Sohn schon auf der Welt gewesen sei oder nicht?) Nein, er

könne sich nicht erinnern, da sei noch die Sache mit dem Messer gewesen. Jemand

habe ihn verrückt gemacht, er habe Stimmen gehört und sei in den Manor und habe

dort ein Messer gekauft. (Er habe gesagt, er habe die Kleider der Tochter

zerschnitten, weil er lieber einen Sohn gehabt hätte, wenn dieser ja schon auf

der Welt gewesen sei, habe es dazu ja keinen Grund gegeben?) Er wisse es nicht

mehr. Aber damals habe er gewollt, dass sie sich wie ein Sohn ankleidet.

Daran,

dass er am 25. Februar 2015, 4. März 2015, 12. März 2015 und 18. März 2015 vier

Mal in Basel gewesen und über mehrere Stunden untersucht worden sei, könne er

sich nicht erinnern. Es sei eine lange Zeit her. Es sei möglich, dass er dort

gewesen sei. (Auf Vorhalt, dass Dr. L.___ zum Schluss gelangt sei, dass in den

gemachten Tests mutmasslich absichtlich falsche Angaben gemacht worden seien:)

Wieso falsch? Wieso Täuschung? Er wisse nicht, was in diesen Papieren gestanden

habe, er könne sich nicht erinnern. (Auf Vorhalt, Dr. L.___ habe gesagt, die

Resultate seien so schlecht, schlechter als bei jemandem mit einer

Hirnschädigung, weshalb der Verdacht bestehe, dass er das vorgetäuscht habe:)

Er sage nichts dazu, er erinnere sich nicht. (Offenbar habe er Bilder erkennen

müssen, dort habe er z.B. zu einem Kamm Lineal gesagt, zu einem Stuhl Tisch, zu

einer Kuh Schwein und zu einem Tennisschuh Boot:) Ob er darauf jetzt etwas

sagen müsse? Er könne sich nicht erinnern, er sei vergesslich. (Dr. L.___ habe

gesagt, das Resultat sei so schlecht, damit habe man eine neurologische Störung

vortäuschen wollen:) Er könne sich an nichts erinnern. (Ob das Resultat des

Gutachtens je mit ihm besprochen worden sei?) Er könne sich nicht erinnern. Es

sei lange Zeit vergangen.

(Auf

Frage, ob er wisse, weshalb seine Rente aufgehoben worden sei:) Sie (die

Amtsrichterin) sage doch selber, sie hätten ihm nicht geglaubt. Wie er das

sagen solle? Sie hätten nicht gesehen, dass er irgendwo gearbeitet habe. Er

spiele keine Spielchen, er mache auch niemandem zu schaden. Sie hätten das

selber gemacht, er habe nicht selber darum ersucht, sein Lehrer habe die

Anmeldung gemacht. (Auf Vorhalt, er habe im Juli 2013 – nach Aufhebung der

ersten Rente im August 2012 – eine zweite IV-Anmeldung gemacht:) Er wisse

nicht, wann das gewesen sei, an das könne er sich nicht erinnern, aber er

wisse, dass er Probleme gehabt habe. (Auf Vorhalt der weiteren

Prozessgeschichte bis zum zweiten Urteil des Versicherungsgerichts am

31.10.2017:) Das könne sein, was sei dabei? Er verstehe das nicht. (AF:) Nein,

daran könne er sich nicht erinnern. (Auf Vorhalt:) «Ich verstehe nicht, sind

wir vor das Gericht gezogen?» Auf die weiteren Fragen gab der Beschuldigte nur

verwirrt Antwort oder gab an, sich nicht mehr erinnern zu können.

3.4.1.7. Berufungsverhandlung vor dem

Obergericht vom 16. Oktober 2023

(OGer 252 ff.)

Anlässlich

der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht vom 16. Oktober 2023 bestätigte

Beschuldigte auf entsprechende Frage der befragenden Oberrichterin, weiterhin

an der [Adresse 1] in [Ort 1] wohnhaft zu sein. (Ob er alleine wohne?) Ja. (Ob

er eine Anstellung habe, also derzeit arbeite?) Ja. (Auf Frage, wo:) [Firma 1].

(Da sei er schon länger?) Ein Jahr ungefähr. (Ob das eine Festanstellung sei,

oder ob er immer wieder Einsätze habe?) Er habe da jetzt einen festen Lohn.

(Wie viele Stunden pro Tag er arbeite?) Etwa sechs Stunden. (Jeden Tag?) Nein,

nicht immer. (Wo er seinen Einsatz aktuell habe?) In [Ort 11], bei der [Firma

2]. (Was er dort mache?) Sein Chef melde es an, und er leite die Ankommenden an

die richtige Stelle. (Also die ankommenden Lastwagen mit dem Abfall?) Ja genau.

(Wann er am Morgen anfangen müsse?) Nicht immer am Morgen, manchmal auch am

Nachmittag. (Demnach habe er verschiedene Schichten?) Ja, zwei. (Wenn er am

Morgen anfange, wann er anfange?) Um sechs Uhr. (Und das gehe bis?) Bis um

12 Uhr. (Und wenn er am Mittag anfange, fange er um 12 Uhr an?) Ja, dann

fange er um 12 Uhr an und arbeite bis sechs Uhr. (Das sei immer der gleiche

Rhythmus in diesen zwei Schichten?) Ja. (Wie lange er schon in der [Firma 2]

sei?) Er wisse es nicht (denkt nach). Ein Jahr. (Immer am gleichen Ort?) Ja.

(Vorher sei er im Spital gewesen?) Im Spital? (Aus den Akten sei zu entnehmen,

er sei im [Spital] gewesen, also auch von der [Firma 1]?) Das alte [Spital]

hätten sie abgerissen, und es seien noch andere Kollegen von ihm, die hätten dort

kontrolliert. (Wie lange er dort gewesen sei?) Wo? (Im [Spital]) Er sei nicht

im [Spital], er sei bei der [Firma 2]. (Aber früher sei er im Spital gewesen?)

Er sei immer bei der [Firma 2], dort, wo sie neu bauen. Dort, wo man den Abfall

werfe. (Im alten [Spital], ob er nicht da gewesen sei?) Nein. (Nachdem die

Frage von der Dolmetscherin wiederholt wurde:) Er sei nicht oft dort gewesen,

nur ein oder zwei Mal. (Wie er bezahlt werde – nach Stunden oder ob er Ende

Monat immer gleich viel ausbezahlt bekomme?) Er komme immer gleich, der Lohn.

(Wie hoch der Lohn sei? Also das, was er ausbezahlt bekomme?) CHF 2'500.00 –

CHF 2'600.00. Er arbeite 80 %. (Ob ihm etwas vom Betreibungsamt abgezogen

werde?) Nein. (Ob ihm etwas für die Kinder abgezogen werde?) Es werde schon

wegen den Kindern ein Abzug gemacht, aber nicht bei ihm. Weil sein Lohn sei

nicht genug. Die CHF 2'600.00 reichten nicht einmal ihm. Dann habe er

Miete, Krankenkasse, Strom. (Ob ihm vom Bruttolohn noch etwas abgezogen werde

für die Kinder?) Das wisse er nicht. (Ob er die Kinderzulagen beziehe, oder ob

diese direkt der Ehefrau bezahlt würden?) Seine Ex-Frau arbeite selber, man

zahle sie ihr. (Weshalb er 80 % arbeite und nicht 100 %?) Weil nicht mehr

Arbeit komme. (Also er könne nicht 100 % arbeiten?) Können schon, aber sie

hätten gesagt er solle noch ein wenig warten. (Auf was?) Das wisse er nicht.

(Ob er den Chef gefragt habe, ob er 100 % arbeiten könne?) Ja, er habe ihn

gefragt. (Aber es sei nicht gegangen?) Nein, er habe gesagt, er solle noch

etwas warten. (Er habe gesagt, er arbeite seit einem Jahr dort. Ob er noch

wisse, wann er angefangen habe?) Nein.

(Wie

die Beziehung zu seinen Kindern sei, ob er seine Kinder regelmässig sehe?) Er

könne sie sehen, ja. (Ob sie zu ihm auf Besuch kämen?) Ja. (Wie häufig?) Gemäss

Urteil. Alle zwei Wochen einmal. (Und das kämen sie tatsächlich?) Ja. (Ob die

Kinder auch in [Ort 1] wohnten?) Ja. (Wie alt die Kinder seien? In welche

Klasse sie gehen?) Die Tochter sei 12-jährig, der Sohn 10-jährig. (Also gehe

die Tochter in die sechste Klasse und der Sohn in die vierte?) Er glaube es,

ja. (Was er sonst in seiner Freizeit mache, wenn die Kinder nicht bei ihm

seien?) Dann sei er bei der Mutter. (Sie wohne auch in [Ort 1]?) Ja. (Ob er

noch mit anderen Familienmitgliedern Kontakt habe, z.B. mit der Schwester, der

Cousine oder dem Cousin?) Ja, er habe Kontakt. (Ob er sie denn regelmässig

sehe?) Ja. (Ob sie auch zusammen irgendwo hin gingen? Ob sie Ausflüge machen,

oder ob er zu jemandem auf Besuch gehe?) Zu Besuch. Er meine, er gehe zu ihnen

nach Hause oder sie kämen zu ihm. Beides.

(Was

er mache, wenn er alleine sei?) Was er machen solle? Er gehe zur Arbeit. (Was

er am Nachmittag mache, wenn er um 12 Uhr aufhöre?) Was sie (die Richterin) das

angehe? Er sitze zu Hause. Was das damit zu tun habe? (Es könne es sagen, wenn

er eine Frage nicht beantworten wolle. Die Fragen seien, damit das Gericht

verstehe, wer er sei) Es sei gut.

(Ob er

derzeit bei einem Arzt in Behandlung sei?) Ja, er sei ein paar Mal beim Notfall

gewesen, wegen Magenschmerzen. Sie hätten gesagt, es seien Helio-Bakterien.

Danach hätten sie kontrolliert. Sie hätten eine Magenspiegelung gemacht. Mit

dem Spiegel in den Mund hinein. Dann hätten sie gesagt, er habe Steine rechts

und links. Gallensteine und Nierensteine. (Ob er das habe operieren müssen,

oder ob es Medikamente dagegen gebe?) Er nehme, Medikamente ja. Der Arzt, der

ihn hätte operieren sollen, sei in die Ferien gegangen. Wenn er zurück sei,

werde er ihn operieren im [Spital]. (Auf Frage) Am 15. November 2023. (Wegen

Gallensteinen?) Ja. (Und wegen den Nierensteinen nehme er Medikamente?) Nein.

Zuerst gebe es diese Operation, dann würden sie noch schauen. (Also habe er

zwei Operationen vor sich?) Er glaube es, ja. (Ob er noch wegen anderer Sachen

in ärztlicher Behandlung sei, oder nur wegen dem?) Er wisse es nicht. Er sei

auch beim Hausarzt gewesen. Er sei sich nicht sicher. Er glaube, sie hätten ihm

seine Psyche kaputt gemacht. Er habe Angst, zum Arzt zu gehen. (Wen er mit

«sie» meine?) Die Probleme seinerzeit. Und wegen seiner Frau. Und auch vorher

sei seine Psyche nicht gut gewesen. Und es sei immer noch so: Er möchte schon

zum Arzt gehen, aber sie sagten, er lüge. Und deswegen gehe er nicht. (Wen er

mit «sie» meine?) Die Gerichtsurteile. So sei es herausgekommen. Er möchte zu

einem Psychologen gehen, aber er könne nicht. (Weshalb er nicht zu einem

Psychologen könne?) Sie würden solche Sachen über ihn sagen, und das setze ihm

zu. Er könne nicht gehen. (Wann er das letzte Mal beim Hausarzt gewesen sei?)

Vor einer Woche oder vor eineinhalb Wochen. (Weshalb?) Dieser habe ihn eben zum

Chirurgen überwiesen. (Also wegen der Nieren- und Gallensteine?) Ja.

(Auf

Frage der Verteidigerin, ob er beschreiben könne, was seine Arbeit genau sei?) Er

arbeite draussen. Es seien drei Eingänge zur Baustelle. Es sei ein Bildschirm.

Man komme da mit Gesichtserkennung rein. Die Neueingänge würden sie zum Chef schicken.

Sie würden die Anmeldung machen. Also die würden das machen, nicht er. (Auf

Frage der Oberrichterin, ob er auf dem Bildschirm sehe, wer reinkomme?) Es

kämen Leute zur Baustelle. Sie würden sie nicht reinlassen. Sie würden sagen,

wenn sie neu seien, müssten sie sich zuerst anmelden. (Auf Nachfrage) Wenn sie

neu ankämen, sei da so ein Kreisel, da müssten sie durch. Da müssen sie in den

Bildschirm schauen. Und erst dann könnten sie rein.

Zum

Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1 meinte der Beschuldigte, er könne nichts

dazu sagen. (Was er dazu sage, dass ihm vorgeworfen werde, dass er die

behandelnden Ärzte und die Gutachter über mehrere Jahre hinweg über seinen

Gesundheitszustand getäuscht habe?) Er habe niemanden getäuscht. Es sei so

gewesen, wie es gewesen sei. (Weshalb es jetzt, wo die Rente aufgehoben worden

sie, möglich sei, dass er eine Anstellung gefunden habe und über längere Zeit

arbeiten könne?) Es sei ja nicht so, dass er gleich eine Stellung gefunden

habe, nachdem ihm die Rente gestrichen worden sei. Und zweitens, seine Psyche

sei immer noch gleich. (Also sie sei immer noch gleich wie vorher, als er die

Rente gehabt habe?) Beinahe gleich. Manchmal stehe sein Kopf still. Er gehe

irgendwohin und wisse nicht, wohin er gehe. (Trotzdem sei er seit über einem

Jahr bei der [Firma 1] angestellt und arbeite dort. Offenbar gehe es ja?) Ja,

es sei möglich, aber wie er gesagt habe: Er mache da nicht viel. (Aber offenbar

mache er genug, dass er Ende Monat den Lohn bekomme, und das schon seit einer

Weile. Also mache er offenbar seine Arbeit recht?) Wenn sie (die Oberrichterin)

meine. (Auf Vorhalt, dass sie nicht glaube, dass sein Chef ihn ein Jahr lang

behalte, wenn er meine, dass er seine Arbeit nicht recht mache?) Er verstehe

nicht, was das damit zu tun habe, seine Arbeit zu machen und dass es seiner

Psyche gut gehe. (Es reiche ja offenbar, dass er bei der [Firma 1] arbeiten

könne?) Wenn sie (die Oberrichterin) meine. (Was der Chef dazu sage, wie er

arbeite? Er spreche ja regelmässig mit ihm, und er sage ihm sicher, ob er

zufrieden sei?) Der Chef, der dort sei, sage nichts. (Welcher Chef dann etwas

sage?) Der Chef, mit dem sie arbeiten würden, sage nichts zu ihm Zum Beispiel

nicht, ob er gut arbeite oder so. (Ob er nie ein Gespräch mit dem Chef habe,

der ihm sage, ob er gut arbeite oder nicht?) Einmal sei der grosse Chef

gekommen. Nicht der grösste, der Unterstellte. Und er habe nicht gesagt, dass

er gut arbeite oder so. (Ob ihm nie jemand gesagt habe, dass er gut oder

schlecht arbeite?) Anscheinend mache er es gut, dass sie ihn dort behielten.

3.4.2.

Angaben von Drittpersonen

3.4.2.1.

X.___, Mutter des Beschuldigten

Hinsichtlich

der Begutachtung bei Dr. med. I.___ hält der Gutachter im Gutachten vom 8. März

2014 Folgendes fest:

«Bei

der ersten Explorationen war Frau X.___, die Mutter des Exploranden, im Sprechzimmer

mit anwesend. Der Explorand hatte dies ausdrücklich so gewünscht. Frau X.___

spricht Hochdeutsch mit sehr starkem Akzent und lückenhaftem, beschränktem

Wortschatz. Im Anschluss an die zweite Exploration am 08.01.2014 berichtete sie

im Gespräch „unter vier Augen" (der Explorand wartete in dieser Zeit im

Wartezimmer), dass sie äusserst besorgt sei. Sie könne ihren Sohn nicht aus den

Augen lassen, speziell müsse sie ihn seit 1-2 Jahren stets begleiten, wenn

er aus dem Haus gehe. Sonst komme es zu Zwischenfällen. So habe er im

vergangenen Jahr 2013 zweimal psychiatrisch hospitalisiert werden müssen,

nachdem er sich in der Stadt von Unbekannten (einmal vom einem Mann, das andere

Mal von einem Jungen) eindringlich angeschaut und beobachtet gefühlt hatte, und

dann im Warenhaus „Manor" jeweils ein grosses Küchenmesser gekauft habe,

um auf diese Personen loszugehen. Zum Glück habe er die Männer dann nicht mehr

gefunden, sodass nichts passiert sei.»

«Der

Vater des Exploranden, von dem Frau X.___ seit vielen Jahren geschieden sei,

lebe in Deutschland. Man vermeide den Kontakt zu ihm. Er sei oft sehr

gewalttätig gewesen, häufig nervös, zudem „extrem eifersüchtig", dabei sei

er selber viel zu Prostituierten gegangen. Gearbeitet habe er nicht.»

«Ihre

Tochter, die Schwester des Exploranden, stamme vom gleichen Vater. Sie sei

heute bald 32 Jahre alt. Sie habe psychische Probleme, rede öfters nicht, sei

„komisch und unreif", schlage oft die Mutter oder auch die Tante.»

«Der

zweite Sohn, 21-jährig, lebe noch bei der Mutter und arbeite als […]. Er stamme

vom 2. Ehemann, von dem sie aber auch bereits geschieden sei, und sei das

einzige der 3 Kinder, das gesund sei. Er sei in der Schweiz geboren. Die beiden

älteren Kinder (d.h. auch der Explorand) seien [im Ausland] geboren. Frau X.___

sei 1986 zum Arbeiten in die Schweiz gekommen und habe die beiden Kinder bei

den Grosseltern gelassen. 1991 habe sie sie in die Schweiz geholt.»

«In

der Säuglingszeit, ca. im Alter von 9 Monaten, sei der Explorand einmal fast

gestorben. Sein Herz habe gestoppt und er habe nicht mehr geatmet. Sein Körper

sei hart „wie ein Stein" geworden und das Gesicht habe sich blau-schwarz

gefärbt. Sie habe ihn in kaltes Wasser getaucht und sei dann zum Arzt geeilt.

Nach ca. 20 Minuten habe das Kind wieder zu atmen begonnen.«

«Als

Kleinkind sei er immer ruhig gewesen und habe kaum gesprochen. Gespielt habe er

schon, habe aber praktisch keine Kameraden oder Freunde gehabt. Still und

schweigsam sei er auch in der Folge geblieben, ausser dass er in den letzten

Jahren viel Streit mit anderen habe.»

«In

der Schule habe der Lehrer sie einmal angerufen und habe ihr gesagt, dass mit

dem Kopf des Sohnes etwas nicht in Ordnung sei. Nach Abklärung durch den

Schulpsychologischen Dienst sei er in die Kleinklasse umgeteilt worden. Er

verstehe einfach vieles nicht. Er sei fast in allen Fächern schlecht gewesen.

Sie habe ihm so oft zu helfen versucht, z.B. bei den Mathematik-Hausaufgaben.

Deutsch spreche er vermutlich so schlecht, weil er „schlechte Kontakte"

resp. schlechte Kollegen gehabt habe.»

«2002

sei der Explorand für 6 - 7 Wochen im [Spital] zur psychosomatischen Abklärung

gewesen. Herausgefunden habe man aber nichts. Nach der Schule sei er in [einer

Institution] [Ort 9] platziert worden. Nach 1-2 Monaten habe die Lehrerin

angerufen und eine psychiatrische Behandlung sowie die Anmeldung bei der

Invalidenversicherung empfohlen. In dieser Zeit sei ihr Sohn fast nur zuhause

in seinem Zimmer gesessen. Gesprochen habe er mit niemandem, ausser mit dem

Cousin und der Cousine. Ja, manchmal lache er schon, z.B. mit seinem Onkel (dem

Bruder von Frau X.___). Daneben sei er zunehmend aggressiv, auch gegen die

Mutter, die er oft „Hure" schimpfe. Zudem schlage er seine Frau und sei

auch gegen die 2 Kinder bedrohlich. Dem kleinen Töchterchen habe er übrigens

alle Mädchenkleider zerschnitten. Jetzt ziehe er ihr Knabenkleider an. Die

Ehefrau des Exploranden habe vor Kurzem eine neue Klage wegen häuslicher Gewalt

deponiert. Die 4 Hospitalisationen in der Psychiatrischen Klinik im Jahr

2013 hätten wenig Besserung gebracht.»

(Befragt

zu den Fotos von den Observationen:) «Die Männer, mit denen der Explorand

auf dem Balkon scherzte, seien der Onkel und dessen kleiner Sohn, der ihn von

hinten umfange, sowie der erwähnte Cousin des Exploranden. Bei den Frauen

handle es sich um die Ehefrau und die erwähnte Cousine. Das seien die einzigen

Personen, denen es gelinge, ihren Sohn etwas aufzuheitern.»

Hinsichtlich

der Begutachtung bei Dr. med. K.___ hält dieser für den 25. Februar

2015 Folgendes fest (AS 258 ff.):

«Die

Mutter des Exploranden bat im Anschluss an das Gespräch mit dem Sohn, noch

einige Angaben machen zu dürfen. Sie führte aus, dass es dem Exploranden als

Kleinkind einmal im Alter von 12-18 Monaten nachts schlecht gegangen sei. Er

habe wohl tagsüber einen Hitzschlag bekommen, so hätten ihr dies die Ärzte

später berichtet. Er sei "fast tot" gewesen, woraufhin sie ihm

Fiebersirup gegeben habe, ihr Sohn sei daraufhin blass, eiskalt und wie ein

Stein, später violett geworden. Sie habe ihn in kaltes Wasser getaucht.

Angesprochen, ob ihr Kind noch geatmet habe, berichtete Frau X.___, dass sie

dies nicht mehr wisse. Das Ganze sei in der Türkei geschehen. Sie sei in einem

Panikzustand mit dem Kind nach draussen auf die Strasse gelaufen. Dort habe sie

ein Taxi entdeckt, in dem Polizisten gesessen hätten. Die Polizisten hätten ihr

gesagt, das Kind sei schon gestorben. Nach längerem Bitten habe man sie aber 40

Minuten lang ins Spital gefahren. Man habe nur noch das Weisse im Auge des

Kindes gesehen. Kurz vor dem Spital habe das Kind geweint. Ihr Sohn habe drei

Wochen im Spital verbracht und sei medikamentös behandelt worden. Sie wisse

nicht mehr das Medikament (heisse). Es seien Kügelchen gewesen. Der Arzt habe

ihr gesagt, ihr Sohn solle die nächsten Jahre dieses Medikament einnehmen,

sonst würden bleibende Schäden im Hirnbereich zurückbleiben. Wegen fehlender

Fürsorge von ihrer Seite bzw. der Tante habe ihr Sohn aber in den folgenden

Jahren diese Medikamente nicht eingenommen. Sie erkläre sich deswegen seinen

heutigen Zustand. Ebenso berichtete die Mutter des Exploranden, dass sie 1991

in der Schweiz gewesen sei. Die Grossmutter mütterlicherseits sei damals

verstorben. Ihr Sohn habe dann die Grossmutter hängend vor sich gesehen, so

dass er in eine Art "Schock" geraten sei und vier Wochen im Spital

verbringen musste: Damals habe sie wegen politischen Gründen und da sie

Asylbewerberin in der Schweiz gewesen sei, nicht bei ihrem Sohn sein können. In

der Schule hätten diverse Lehrer ihr später gesagt, dass etwas nicht mit der

Psyche ihres Sohnes stimme. Daraufhin sei er drei- bis viermal beim Schulpsychologen

untersucht worden. Sie habe sich deswegen auch vom leiblichen Vater des Kindes

getrennt, da sie Sorge gehabt habe, dass er dann auch krank werden könnte. Sie

habe sich zunächst darüber geärgert, dass die Lehrer ihr berichtet hätten, dass

ihr Kind krank sei. Später habe das RAV ihren Sohn nach [Ort 9] geschickt, um

eine Lehre zu […] zu machen. Nach vier Wochen habe sie den Anruf bekommen, dass

ihr Sohn krank sei und etwas mit der Psyche nicht stimme. Man habe in der Folge

ein Arrangement mit Dr. O.___ gemacht, da ihr Sohn fehlende Sprachkenntnisse in

Deutsch gehabt habe. Eine Lehrerin habe schliesslich die IV eingeschaltet.»

Hinsichtlich der Begutachtung

bei Dr. med. K.___ hält dieser für den 12. März 2015 Folgendes

fest (AS 269 ff.):

«Zu

Beginn eröffnete die Mutter das Gespräch, indem sie äusserte, dass sie

nachfragen wolle, wie es um die gesundheitliche Situation des Exploranden

stehe, wartete jedoch nicht auf eine Antwort, sondern berichtete weiter. Es sei

derzeit kein Zustand zu Hause. Er würde die Mädchensachen der kleinen Tochter

des Exploranden zerstören und dieses als Jungen anziehen. Auch auf die

Erklärung der Mutter bzw. Ehefrau hin, dass sie damals Mädchen gewesen seien,

würde dieser sein Verhalten nicht ändern. Wenn jemand ihn schief angucke, würde

aus einem ruhigen Jungen ein "gestörter". Vor zwei Jahren habe er ein

grosses Messer gekauft. Sie habe nur mit Hilfe eines anderen jungen Mannes das

Messer von ihm wegnehmen können. Bevor Herr A.___ mit seiner Ehefrau zusammen

gewesen sei, sei er ruhig und nur am Denken, Grübeln oder am Fernsehschauen

gewesen. Sie habe damals keine Sorgen wie heutzutage gehabt. Ihr Sohn sei

verändert. Ihre Nichte habe ihrem Sohn seine zukünftige Frau vorgestellt. Schon

damals habe sie zu der künftigen Schwiegertochter gesagt, er sei nicht gesund

im Geist, es würde nicht gutgehen. Die Schwiegertochter sei damals noch liiert

gewesen. Sie vermutet, dass sie wohl wegen dem Aufenthalt Kinder mit ihrem Sohn

gezeugt habe, sonst könne sie es nicht erklären. Bis heute habe sie keinen

Ausweis erhalten. Ihr Sohn würde es nicht begreifen. Es sei seine erste

Partnerin.

Auf

die Frage, ob sie wisse, warum ein Gutachten erstellt werde, entgegnete Frau X.___,

dass sie es nicht wisse, genauso wenig wie ihr Anwalt. Konfrontiert mit dem

Tatvorwurf des Betruges berichtete sie, dass ihr Sohn krank sei. Sie würde

wünschen, dass er gesund wäre. Er sei auch bei anderen Ärzten gewesen, sonst

wäre ja alles normal. Aufgefordert, Stellung zu den Observationen zu nehmen,

berichtete sie, dass sich ihr Sohn mit Verwandten und der Ehefrau derart gut

präsentiert habe. Er sei ja körperlich nicht, sondern geistig behindert. Wenn

er seine Medikamente nicht einnehme, erscheine er noch eine Zeit lang normal.

Aber wenn er etwas Einfaches gefragt werde, werde er unberechenbar, er könne

jemanden anfallen. Auch der Vater des Exploranden sei so gewesen. Sie habe ihn

damals in dem Glauben geheiratet, dass er normal sei. Ihre Tochter und der

Explorand würden anders ticken, da sie vom gleichen Vater stammen würden, der

Halbbruder sei gesund. Sie habe lange gebraucht um zu akzeptieren, dass ihr

Sohn nicht gesund sei. Angesprochen, ob er aktuell regelmässig die Medikamente

einnehme, berichtete Frau X.___, dass dem so sei. Vor der Heirat habe er nicht

regelmässig Medikamente eingenommen. Darauf angesprochen, warum kein Spiegel

dieser Medikamente im Blut nachzuweisen sei, entgegnete Frau X.___, er nehme

mehrere Tabletten, jedoch nicht die Schlaftabletten. Angesprochen auf den

Widerspruch zu den Laborbefunden berichtete sie, dass es ihm manchmal schlecht

sei. Sie gebe ihm die Medikamente regelmässig ab. Schlaftabletten nehme er ab

und zu nicht ein, er würde nicht die Dosis einnehmen, die das Spital verordnet

habe, sondern die, die Dr. O.___ ihm verschreiben würde. Bei der "hohen

Dosis 800-850 mg" sei es ihm sehr schlecht gegangen. Angesprochen auf

die Widersprüche aus den Observationen und den angegebenen Beschwerden in den

Arztgesprächen bezüglich Bewegungen, Interaktionen und Sozialverhalten

berichtete sie, dass sie dazu damals keine Informationen gehabt habe. Sie hätte

es nicht geduldet, wenn er Auto gefahren wäre. Die Widersprüche zwischen den

geltend gemachten Einschränkungen und den Observationsergebnissen erklärte sich

Frau X.___ damit, dass er etwas tue, wenn er in Begleitung von jemand sei. Dann

könne er etwas. Ihr Sohn sei aber nicht immer gleich. Was in ihm herumschwirre,

sei nicht möglich für andere zu begreifen. Ihre Nachbarn z. B. würden denken,

dass er ein anständiger junger Mann sei. Gegenüber ihr sei er aber auch

aggressiv und ausfallend bzw. zu Hause. Sie habe sich extra vom Vater der

Kinder getrennt, da sie nicht so werden sollten wie der Vater. Wahrscheinlich

sei es aber genetisch bedingt. Angesprochen auf die Gefährdungsmeldungen

hinsichtlich der Kindssituation zu Hause entgegnete Frau X.___, dass ihr Sohn

das Weinen seiner Kinder nicht ertrage, er ginge dann auf die Kinder zu und

schreie sie an. Im November 2014 habe er versucht, seine Ehefrau zu treten,

habe aber die Mutter getroffen. Sie sei daraufhin ohnmächtig geworden. Auf die

Frage, ob er auch ausserhalb des Trittes gewalttätig sei, entgegnete Frau X.___,

dass er seine Partnerin regelmässig ohrfeige bzw. häufig beschimpfe. Die

beleidigte Partnerin sei eine Zeitlang aus dem Haushalt gegangen, dann aber

wieder zurückgekehrt.»

AS 270:

«Angesprochen darauf, ob sie Angst vor ihrem Sohn habe, entgegnete sie, dass

sie dies nicht habe. Sie wolle ihren Sohn auch nicht anzeigen. Sie habe in der

Zeit grosse Angst um jemand anderen gehabt, als ihr Sohn ein Messer besorgt

habe, dies in seinen Hosenbund gesteckt habe und so seine Hose zerschnitten

habe. Er habe den anderen verletzen wollen. Ihr Sohn ertrage es nicht lange in

einer psychiatrischen Klinik und breche dann aus dieser aus. Angesprochen, dass

ihre Schilderung der Situation eine Fremdgefährdung durch den Exploranden als

wahrscheinlich erscheinen lasse und daraus mögliche rechtliche Konsequenzen mit

einer Zwangsbehandlung resultieren könnten bzw. eine längere Behandlung in

einer Klinik gegen seinen Willen, entgegnete Frau X.___, dass er doch dort erst

verrückt werden würde. Schliesslich fügte sie an, dass er von ihrem Grossvater

als Kind schlimm verprügelt worden sei. Er sei durch diesen mit einem Messer

geängstigt worden und habe wohl viel erlitten. Sie habe damals nicht anwesend

sein können, da sie ein Asylverfahren in der Schweiz hängig gehabt habe.»

Hinsichtlich der Begutachtung

bei Dr. med. K.___ hält dieser für den 18. März 2015 Folgendes

fest (AS 269 ff.):

«Die

Mutter des Exploranden erschien ohne vorherige Terminabsprache an der Pforte

der [der Klinik] zu einem Gespräch, das dann in einem nahe der Pforte gelegenen

Raum stattfand. Das Gespräch erfolgte dementsprechend ohne Dolmetscher. Sie

berichtete, dass alles, was sie bisher gesagt habe, richtig gewesen sei. Sie

nehme ihren Sohn zu sich, wenn er Probleme mache. Sie lasse ihn nicht zu der

Ehefrau. Sie drückte in der Folge ihre Angst aus, dass ihr Sohn für eine lange

Zeit bzw. immer in einer Klinik sei. Er solle nicht bis zum Tod in der Klinik

sein, sondern sie wolle ihren Sohn zuhause sehen. In der Nacht auf den

18.03.2015 sei er einfach verschwunden. Er sei zur Aare gegangen, habe aber

nicht gesagt warum. Mit Hilfe der Familie sei er dann aber „unfreiwillig"

zurückgekommen. Manchmal gehe es ihm wenige Zeit "normal", dann sei

er wieder reizbar oder verstehe "wie eine Bombe" etwas falsch. Früher

habe er seine Frau geschlagen, Schuld sei die Krankheit des Sohnes. Sie habe

auch der Schwiegertochter im Hinblick auf dessen Erkrankung gesagt, sie solle

nicht mit ihrem Sohn zusammenkommen. Da sich keine wesentlichen neuen

Inhaltspunkte während des Gespräches zeigten, beendete der Sachverständige

dieses nach 15 Minuten.»

Für die

Angaben der Mutter des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 24. November 2015 (AS 436 ff.) wird auf die Zusammenfassung

der ersten Instanz (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.3.6. lit. a, S. 76 f.)

verwiesen.

3.4.2.2. H.___

Für die

Angaben der Ehefrau des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme

als Auskunftsperson vom 4. Oktober 2017 (AS 446 ff.) wird grundsätzlich auf die

zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil vom

15. März 2021 verwiesen (Urteil S-L Ziff. II. / 4.1.4. lit. a, S. 45).

Ergänzend dazu führt

die Ehefrau zum Kennenlernen aus (AS 453, Z. 239 ff.):

«Wir

haben uns in [Ort 10] in einem Restaurant kennen gelernt. Wir hatten einander

dann die Telefonnummer gegeben. Und so kamen wir in Kontakt und fingen uns an

zu treffen und dann bin ich zu ihm gezogen. Einen Monat oder zwei hatten wir

Telefonkontakt. Im 2010 hatten wir dann in der gleichen Wohnung gelebt. AF: in [Ort

12] hatten wir uns kennen gelernt. AF: ah. In [Ort 2] lebten wir dann

zusammen.»

bzw. Z.

257 f.: «Als wir uns kennen lernen kam er mit seinem Cousin in das

Restaurant. AF: Y.___.» (…) Z. 269 ff.: «Sein Cousin sagte dem A.___, es tue

ihm gut, wenn er raus komme. Sie wissen sicher auch, wo es die [ausländischen]

Restaurants gibt. Eine Kollegin von mir hatte dort die Vorverlobung und wir

gingen dann auch noch dorthin und hatten einander dort dann kennen gelernt.»

AS 459 Z.

480 f. auf Frage, wie ihr Mann Ende 2010 / Anfang 2011 war: «Das ist die

Phase in der wir uns kennen lernten, ich mit unserer Tochter schwanger war. Da

war es gut. (Auf Vorhalt, dass gemäss den vorhandenen Notizen am

IV-Revisionsgespräch vom 11.01.2011 kein vernünftiges Gespräch mit ihrem Mann

möglich gewesen sei:) Aber wissen Sie, wenn ich sage, dass es gut war, dann war

er nicht gestresst oder traurig oder wollte mir einen Schaden zufügen. Aber

dass er eher ein Verschlossener ist, das hat er auch jetzt. Das was er sagt,

dass es ihm jetzt gut geht ist, dass er jetzt keine Stimmen mehr hört. Ich sage

ja nicht, dass es ihm rund um die Uhr ununterbrochen gut geht. Es gibt schon

Phasen, wo er traurig und bedrückt ist, es ihm nicht gut geht. Aber es geht.»

(Auf Vorhalt, dass er bei ihr wohl kaum kein vernünftiges Gespräch

zustandegebracht habe, ansonsten sie nicht zusammen gekommen wären:) Ich war ja

nicht an der Sitzung oder dem Gespräch mit dabei. Ich weiss ja nicht, wie er da

war. Ich sage nur, wie ich ihn erlebt habe. (…) Also so wie ich ihn erlebt

hatte, war es gut. Ich hatte nicht festgestellt, dass er bedrückt wäre oder so.

Ich habe alles erst später erfahren.»

4.

Beweiswürdigung

4.1. Im

Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die den

Beschuldigten untersuchenden Ärzte im gesamten zur Beurteilung stehenden

Zeitraum von 2001 bis 2011 zu keiner übereinstimmenden Diagnose gelangt sind.

Vielmehr wird von den Ärzten explizit darauf hingewiesen, dass beim

Beschuldigten von keiner gesicherten Diagnose ausgegangen werden kann bzw.

nicht schlüssig eruiert werden kann, wie das Verhalten des Beschuldigten in

psychiatrisch-psychologischer Sicht eingeordnet werden muss. Es ist umstritten,

ob und wenn ja unter welcher Beeinträchtigung der Beschuldigte leidet und ob

(und wenn ja inwiefern) ihn diese Beeinträchtigung im Alltag einschränkt. Dies

nicht nur im heutigen Zeitpunkt, sondern es ist auch umstritten, ob der

Beschuldigte überhaupt jemals, d.h. seit Zusprache der IV-Rente Ende September

2008 (rückwirkend per 1. Juni 2001, AS 1942 ff.) an einer

invalidisierenden Beeinträchtigung gelitten hat oder ob davon auszugehen ist,

dass der Beschuldigte bereits zum damaligen Zeitpunkt die zuständigen Behörden

aktiv über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat. Als einzige Gemeinsamkeit

lässt sich feststellen, dass der Beschuldigte gemäss sämtlichen ihn

untersuchenden Ärzten bei den jeweiligen Untersuchungen sich wortkarg,

teilweise mit mutistischen Zügen, grossflächig vergesslich sowie zumindest teilweise

stark unter Rückenschmerzen leidend, gezeigt hat, sofern er überhaupt gewillt

war, Fragen zu beantworten. Es gilt daher im Folgenden, die objektiven

Beweismittel einer vertieften Prüfung zu unterziehen und die vorhandenen

Beweismittel in sachlicher wie zeitlicher Hinsicht zueinander in Relation zu

setzen.

4.2. Zunächst

ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschuldigten selbst durchwegs

unglaubhaft zu qualifizieren sind und darauf nicht abgestellt werden kann. So

ist festzustellen, dass mehrere Angaben des Beschuldigten durch die vorliegenden

Akten direkt widerlegt werden können. So gab der Beschuldigte bspw. bei der

Begutachtung durch Dr. med. K.___ vom 25. Februar 2015 und 12. März 2015

(AS 258 ff.) an, über keinen Führerausweis zu verfügen. Er könne sich nicht

erinnern, ob er jemals einen gemacht habe oder ob er jemals Auto gefahren sei (AS 262,

s. diesbezüglich auch die Feststellung von Dipl. Psych. L.___ in AS 210). Auch

die Ehefrau des Beschuldigten gab an, dass der Beschuldigte über keinen

Führerausweis verfüge. Den von der MFK beigezogenen Akten ist jedoch zu

entnehmen, dass der verkehrspsychologische Gutachter dem Beschuldigten zwar gewisse

intellektuelle Einschränkungen und eine verlangsamte Lernfähigkeit bescheinigte

(s. auch AS 186); diese Einschränkungen fielen jedoch nicht derart gravierend

aus, als dass dem Beschuldigten ein sicheres Fahren nicht mehr zuzutrauen

gewesen wäre. Nachdem der Beschuldigte am 6. Februar 2004 zunächst den

theoretischen Teil der Führerausweisprüfung bestanden hatte (AS 169, Ziff.

3.3.6. vorstehend), bestand er am 24. Februar 2006 auch den praktischen Teil

der Führerausweisprüfung und erwarb somit seinen Führerausweis (Ziff. 3.3.11.

vorstehend). Anlässlich der von der G.___ AG durchgeführten Observationen wurde

der Beschuldigte denn auch mehrfach dabei beobachtet, wie er einen Pw lenkte;

gemäss Angaben des Observierenden bewegt sich der Beschuldigte dabei sicher und

ohne Auffälligkeiten durch den Verkehr. Ebenso konnte seine Ehefrau dabei

beobachtet werden, wie sie auf dem Beifahrersitz mit dem Beschuldigten im

Fahrzeug unterwegs war oder wie sie am 17. August 2011 gemeinsam zu einer

Probefahrt eines Opel Astra aufgebrochen sind (s. den 2. Bericht der G.___ AG

in AS 068 ff., Ziff. 3.3.18. vorstehend). Die Angaben des Beschuldigten

und dessen Ehefrau gegenüber dem Gutachter bzw. gegenüber den

Strafverfolgungsbehörden entsprechen damit offensichtlich nicht der Wahrheit.

4.3. Weiter

sind die angeblich schwachen Sprachverständnisse des Beschuldigten stark in

Zweifel zu ziehen: Gewisse Einvernahmen und Befragungen konnte der Beschuldigte

ohne Beizug eines Dolmetschers durchführen, in anderen Einvernahmen wiederum

war der Beizug eines Dolmetschers zwingend notwendig und der Beschuldigte gab

an, die Fragen bzw. deren Inhalt ansonsten nicht richtig zu verstehen.

Diesbezüglich hielt bspw. Dipl. Psych. L.___ in ihrem Zusatzgutachten fest (AS 210):

«Der

Explorand gab aktuell an, nur sehr schlecht Deutsch zu verstehen und zu

sprechen, so dass er sich vom anwesenden Dolmetscher alle Gesprächsinhalte

übersetzen liess und selbst – mit wenigen Ausnahmen – nur [in Fremdsprache]

antwortete. Bei den psychiatrischen Vorgutachten und den Gesprächen anlässlich

der Rentenrevision auf der IV-Stelle Solothurn jedoch, war – soweit aus den

Akten ersichtlich, eine Kommunikation auf Deutsch durchaus möglich. Ausserdem

besuchte der Explorand 2003 den theoretischen Unterricht einer Fahrschule und

legte im Februar 2004 die theoretischen Prüfungen – soweit bekannt – in

deutscher Sprache ab.»

Es drängt

sich daher die Vermutung auf, der Beschuldigte spiele seine Kenntnisse der

deutschen Sprache bewusst herunter. Dies zeigt sich auch anlässlich der

mündlichen Berufungsverhandlung, wo der Beschuldigte gewisse Fragen, die auf

Deutsch gestellt wurden, ohne weiteres auch auf Deutsch beantworten konnte.

4.4. In

derselben Weise ist auch das Antwortverhalten des Beschuldigten vor Gericht zu

würdigen: Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff.

4.1.3. lit. e, S. 44 f.), beantwortete der Beschuldigte alle Fragen zu seiner

Person zunächst sehr bereitwillig. Von wortkargen Äusserungen oder mutistischen

Zügen konnte nichts bemerkt werden. Demgegenüber musste sogar festgestellt

werden, dass der Beschuldigte dann, als die Fragen tatsächlich eindringlicher oder

unangenehmer wurden, zu bisweilen relativ frechen und auch patzigen Antworten

neigte. Dies lässt sich beispielhaft der Schlusseinvernahme der

Staatsanwaltschaft vom 5. November 2018 (AS 484.1 ff., Ziff. 3.4.1.5.

vorstehend) entnehmen, als der Staatsanwalt den Beschuldigten relativ

eindringlich und unmissverständlich mit den Vorhalten konfrontierte und der

Beschuldigte schliesslich nicht mehr bereit war, Fragen zu beantworten. Mit dem

in den Akten geschilderten Verhalten des Beschuldigten, wonach er scheu,

zurückhaltend, ängstlich etc. sei, kann dieses Verhalten überhaupt nicht in

Einklang gebracht werden. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung

beantwortete der Beschuldigte zwar alle Fragen, zuweilen wurden die Antworten

aber auch hier etwas patzig («Was geht Sie das an?» oder «Wenn Sie meinen.»).

4.5. Allgemein

kann dem Beschuldigten gestützt auf die vorliegenden Akten ein ambivalentes

Verhalten attestiert werden. Während er insbesondere in den ärztlichen Begutachtungen

ein wortkarges, beinahe mutistisches Verhalten mit grosser Vergesslichkeit an

den Tag legte (die Vorinstanz spricht hier vom «Paradebeispiel», wonach der

Beschuldigte oft nicht mehr wisse, was er gegessen habe [Urteil S-L Ziff. II. /

Ziff. 4.1.3. lit. e, S. 44 f.]), zeigte er anlässlich der durchgeführten

Observation in keinerlei erkennbaren Einschränkungen. Dem Zusatzgutachten von

Dr. L.___ ist diesbezüglich (anstelle vieler) zu entnehmen (AS 210):

«Die

Diskrepanz zwischen dem auf den Videoaufnahmen zu beobachtenden Verhalten

(inkl. Kleidungsstil, Körperhaltung, Gangart) im privaten Rahmen gegenüber dem

Verhalten beim Gang zur IV-Stelle und dem dortigen, im Rapport vom 07.03.2011

festgehaltenen Verhalten im Gespräch vom 11.01. und 07.03.2011 weist stark auf

eine verzerrte Beschwerdendarstellung gegenüber der IV hin. Auf den

Überwachungsvideos ist mehrfach zu sehen, wie sich der Explorand über längere

Zeit hinweg angeregt, engagiert und flüssig unterhält, ohne dass es nonverbale

Hinweise auf Unterbrüche im Redefluss, wie sie bei Wortfindungen, Faden.- bzw.

Gedankenabreissen oder Erinnerungslücken zu erwarten wären, gegeben hätte. Auch

wirkt sein Gesprächsverhalten keineswegs mutistisch.»

Auch der

Stellungnahme des RAD vom 3. Juni 2015 (AS 703 ff.) sind deutliche Widersprüche

zu entnehmen:

«Auch

hier fällt die Diskrepanz zwischen der Amnesie bezüglich biographischer Ereignisse

und dem Umstand, dass er zum Beispiel bezüglich Stand des IV-Verfahrens sehr

wohl orientiert ist oder dass die Familie von der Sozialhilfe unterstützt wird,

auf.»

Diese

Ausführungen sind allesamt zutreffend. Die Observationsergebnisse zeigen ein

völlig anderes Bild des Beschuldigten, als dieser von sich selbst während dem

zu beurteilenden Zeitraum den untersuchenden Ärzten präsentierte. Er zeigte

sich locker im Umgang mit weiteren Drittpersonen – bspw. im 80-minütigen

Gespräch mit seinem Cousin auf dem Balkon oder im Plausch ringend mit seinem

Neffen – und konnte ohne ersichtliche Probleme telefonieren und soziale

Kontakte pflegen. Er konnte alleine oder zusammen mit seiner Ehefrau und/oder

weiteren Personen die Wohnung verlassen, er konnte einen Flachbildfernseher

sowie eine Satellitenschüssel transportieren und alleine wie auch zu zweit

einkaufen gehen und schwere Sachen tragen. Er ging im zu beurteilenden Zeitraum

mit seinem Cousin in den Ausgang und lernte dort – gemäss übereinstimmenden

Angaben – seine Ehefrau kennen. Diese wiederum berichtete davon, beim Beschuldigten

keinerlei sozialen oder psychischen Einschränkungen festgestellt zu haben, am

Anfang sei die Beziehung schön gewesen; sie sei auch schnell schwanger

geworden. Sie waren rund drei Jahre zusammen, bevor sie am 6. Februar 2013 nach

der Geburt des ersten Kindes V.___ (geb. …) resp. während der Schwangerschaft

mit dem zweiten Kind W.___ (geb. …) heirateten (AS 1582, AS 232).

4.6. Die

Widersprüche in den Angaben des Beschuldigten und dessen Entourage gehen dabei

so weit, dass sie nicht nur als Unstimmigkeit, sondern bereits als Lüge

qualifiziert werden müssen. Sinnbildlich hält Dr. med. D.___ in seinem

psychiatrischen Gutachten vom 20. Oktober 2007 fest, der Beschuldigte

versuche aktiv, eine eigentlich angezeigte stationäre Abklärung zu verhindern.

«Er hat gelernt, wie man den Forderungen ausweicht und trotzdem irgendwie

durchkommt.» Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Verhalten

bewusst steuere (psychiatrisches Gutachten Dr. med. D.___ vom 20.10.2007, AS

1969 ff., Ziff. 3.2.12. vorstehend).

Gestützt

auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist auch davon auszugehen, dass Dr.

med. D.___ mit seiner Vermutung richtig lag. So sind bspw. folgende

Widersprüche festzustellen:

-

Gegenüber dem

behandelnden Oberarzt im [Spital] gibt der Beschuldigte im Oktober 2005 an, er habe

viele Schmerzen, könne nicht lange sitzen, und die Schmerzen seien während der

Hospitalisation sogar noch schlimmer geworden (Bericht Dr. med. A. S.___ vom

20.10.2005, AS 1990 ff., Ziff. 3.3.10. vorstehend). Dabei verschweigt

der Beschuldigte bewusst, dass er bereits mehrmals versucht hat, den

praktischen Führerschein zu erwerben (tatsächlich hat er diesen nur vier Monate

später erworben). Aus den zugehörigen Akten der MFK gehen keinerlei körperliche

oder übermässige geistige Einschränkungen hervor.

-

Anlässlich des ersten

Revisionsgesprächs mit der IV vom 11. Januar 2011 (AS 1920 ff.,

Ziff. 3.3.16. vorstehend) gab der Beschuldigte an, nur für kleine

Spaziergänge aus dem Haus zu gehen, nie alleine. Er habe keine sichere Antwort,

ob er sich am Leben freue. Er habe keine Kraft, etwas zu machen. Er wohne

alleine in der Wohnung. Den Observationsergebnissen der G.___ AG ist jedoch zu

entnehmen, dass der Beschuldigte sich als lebenslustiger Mann herausstellt, der

das Haus sowohl alleine als auch in Begleitung verlässt, Gäste empfängt,

soziale Kontakte pflegt, schwere Einkaufstaschen tragen kann etc. Ebenso ist

den Ergebnissen zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt

mit seiner schwangeren Freundin zusammenlebte.

-

Anlässlich des dritten

Revisionsgesprächs mit der IV vom 19. April 2011 (AS 1910 ff., Ziff. 3.3.19.

vorstehend) gab die Cousine des Beschuldigten an (der Beschuldigte selbst

sprach zu diesem Zeitpunkt angeblich nicht), sein Tagesprogramm bestehe darin,

ihr (der Cousine) beim Arbeiten zuzuschauen oder Fernsehen zu schauen. Wenn sie

nicht da sei, kümmere sich ihr Ehemann um den Beschuldigten. Wiederum wird die

schwangere Lebenspartnerin des Beschuldigten mit keinem Wort erwähnt.

-

Anlässlich des

vierten Revisionsgesprächs vom 6. September 2011 (AS 018, Ziff. 3.3.20. vorstehend)

gab die Mutter des Beschuldigten an (der Beschuldigte sprach wiederum nicht),

der Beschuldigte wohne nach wie vor alleine und sei immer auf die Hilfe Dritter

angewiesen, er gehe nie alleine aus dem Haus. Der Sohn sei zwar mittlerweile

Vater geworden, aber er wohne nach wie vor alleine; die Freundin des Sohnes sei

nur auf eine Aufenthaltsbewilligung aus. Dass die Freundin des Beschuldigten

mit der gemeinsamen Tochter längstens beim Beschuldigten eingezogen ist, wird

nicht erwähnt.

4.7. Der

Beschuldigte bringt u.a. vor, es sei nicht er selber gewesen, der die Angaben

gegenüber den behandelnden Ärzten gemacht habe; ihm selber könnten keine

konkreten Handlungen vorgeworfen werfen. Dieses Argument vermag jedoch nicht,

die dargestellten Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschuldigten und

dessen Verhalten aufzuwiegen. Der Beschuldigte schuf sich zusammen mit seiner

Mutter und seinen angeblichen Betreuungspersonen wie insb. der Cousine ein

Konstrukt, gemäss welchem er über einen schlechten Gesundheitszustand verfügte,

kaum, und wenn nur schlecht sprechen konnte und über kaum genügend Kraft zum

Leben verfügte. Dass der Beschuldigte selber beinahe keine eigenen Angaben

tätigte – da angeblich wortkarg und mustistisch veranlagt – gehörte als Element

zu diesem System dazu und bildete Teil des dargestellten Problems. Aus dem

Argument, er habe selbst nicht viel gesagt, vermag der Beschuldigte deshalb

nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

4.8. Anstelle

weiterer, zahlreicher Darstellungen, weshalb vorliegend nicht nur nicht auf die

Angaben des Beschuldigten, sondern auch nicht auf die dem Beschuldigten grosse

Einschränkungen attestierenden Gutachten abgestellt werden kann, ist auf die

Ausführungen des Versicherungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Oktober 2013

betr. die Verfügung der IV-Stelle vom 28. August 2012 hinsichtlich

Aufhebung der IV-Rente (VSBES.2012.256, AS 547 ff., S. 18), zu verweisen.

Dieses hält in stringenter Würdigung der in den Akten liegenden Berichte und

Gutachten Folgendes fest:

«Die

Beschwerdegegnerin holte nach der Anmeldung diverse Arztberichte sowie zwei

Gutachten ein, welche zu völlig unterschiedlichen Diagnosen gelangten und

dementsprechend auch die Arbeitsfähigkeit anders beurteilten. Gemeinsam ist

diesen Stellungnahmen, dass die Ärzte grosse Mühe bekundeten, mit dem

Beschwerdeführer ein Gespräch zu führen, da dieser mutistisch und abweisend

war. Dr. P.___ erklärte denn auch in seinem Gutachten vom 16. Januar

2003, es sei ihm nicht möglich, eine klare Aussage zur Arbeitsfähigkeit zu

machen (IV-Nr. 24 S. 9), während Dr. D.___ diese auf 85 % bezifferte (IV-Nr. 64

S. 9). Den Ausschlag für eine Rentenzusprache gab schliesslich die Einschätzung

des RAD-Arztes, angesichts des Krankheitsbildes liege eine schwere psychische

Störung vor, auch wenn diese je nach Arzt diagnostisch anders eingeordnet

werde. Daran kann jedoch nicht länger festgehalten werden. Die Observation

zeigte einen Beschwerdeführer, dessen normales Alltagsleben in einem krassen

Gegensatz zum auffälligen Verhalten während der Abklärungen steht. Zu betonen

ist namentlich, dass der Beschwerdeführer nur bei den Ärzten resp. der

Beschwerdegegnerin schweigsam und in sich gekehrt war, während er im

Privatleben stets kommunikativ und ohne erkennbare Probleme im Umgang mit anderen

Menschen auftrat. Mutistisch erschien er dort nie, vielmehr stritt er sich am

20. Mai 2011 sogar aktiv mit seiner Partnerin. Auch die Angaben zur

Lebensgestaltung widersprechen den tatsächlichen Verhältnissen: So verlässt der

Beschwerdeführer alleine das Haus und fährt mit dem Auto, was er im

Revisionsgespräch verneint hatte. Schmerzäusserungen oder eingeschränkte

Bewegungsabläufe wurden keine registriert, der Beschwerdeführer konnte Lasten

tragen und – entgegen seiner Darstellung – längere Zeit sitzen. Sein

Aktivitätsniveau mit Einkäufen, Spaziergängen und Besuchen unterscheidet sich

insgesamt kaum von dem, was viele gesunde Personen in ihrer Freizeit tun. Dr. D.___

gelangte gestützt auf diese Beobachtungen, welche weder die rigiden

Verhaltensweisen einer Persönlichkeitsstörung noch eine Behinderung durch

Schmerzen erkennen lassen, in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass seit

2007 (d.h. dem Zeitpunkt der ersten Untersuchung durch ihn) keine relevante

psychische Störung vorlag. Es besteht kein Anlass, diese Beurteilung

anzuzweifeln. Dr. D.___ ist ein unabhängiger Facharzt auf dem Gebiet der

Psychiatrie, dem die Vorgeschichte von der früheren Begutachtung her aus

eigener Anschauung bekannt ist. Die Verneinung einer psychischen Störung

überzeugt umso mehr, als nie eine wirklich gesicherte Diagnose vorlag und schon

vor der Observation der Verdacht auf eine bewusste Verhaltenssteuerung

geäussert worden war. Der Einwand des Beschwerdeführers, mehrere Ärzte hätten

in der Vergangenheit eine Störung bestätigt, dringt vor diesem Hintergrund

nicht durch. Die Umstände lassen schwerlich einen anderen Schluss als den zu,

dass der Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung nur vorgespielt und die

Ärzte resp. die Beschwerdegegnerin bewusst getäuscht hat. Besonders aufschlussreich

ist hier der 19. April 2011, an dem ein Gespräch mit der Beschwerdegegnerin

stattfand. Der Beschwerdeführer wurde nicht etwa von seiner Cousine zu Hause

abgeholt, sondern er brach alleine auf und traf sie erst unterwegs. Wie die

Filmaufnahmen zeigen, unterhielt er sich mit ihr, bevor man das Gebäude der

Beschwerdegegnerin betrat. Während des dortigen Gesprächs gab sich der

Beschwerdeführer demgegenüber gewohnt schweigsam und widersprach nicht, als

seine Cousine erzählte, er rede auch zu Hause sehr wenig und gehe nie allein

nach draussen. Nach seiner Heimkehr empfing er sodann Besuch, mit dem er sich

ausgiebig unterhielt. Dieses völlig unterschiedliche Verhalten am gleichen Tag,

mit der Beschränkung des bizarren Auftretens auf das Abklärungsgespräch, zeigt

unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer sein Benehmen bewusst steuerte,

um bei der Invalidenversicherung einen falschen Eindruck zu erwecken. Am 8. Dezember

2011 wiederum bestätigte er zwar auf Nachfrage von Dr. D.___ hin, dass er Vater

geworden sei, erwähnte jedoch mit keinem Wort, dass er seit Monaten zusammen

mit der Kindsmutter lebt und eine Partnerschaft führt; er sagte vielmehr nur,

dass die von ihm gewünschte Heirat nicht möglich sei. Die

Verschleierungsabsicht liegt bei derart selektiven Angaben auf der Hand.»

a.a.O., S. 19:

«Der

Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die Aussagekraft der Observation

nicht zu relativieren. Sein Einwand, die Personen, mit denen er sich

unterhalten habe, seien ihm alle vertraut gewesen, dringt nicht durch.

Einerseits ist zu entgegnen, dass ja behauptet worden war, der Beschwerdeführer

rede auch mit seinen Angehörigen nur sehr wenig; andererseits war er in der

Lage, alleine Läden aufzusuchen und Einkäufe zu tätigen sowie eine Probefahrt

mit einem Auto zu machen, was kaum möglich gewesen wäre, wenn er beim Garagier

einen ähnlich merkwürdigen Eindruck wie bei den Ärzten hinterlassen hätte. Man

kann auch nicht ernsthaft sagen, der Beschwerdeführer sei just dann observiert

worden, als er gerade einen guten Tag gehabt habe, bot er doch an verschiedenen

Tagen, verteilt auf sieben Monate, stets das ziemlich gleiche Bild, so dass von

einem aussagekräftigen Querschnitt ausgegangen werden kann. Geradezu lächerlich

ist die Erklärung von Dr. O.___, der Beschwerdeführer sei während der

Beobachtung frisch verliebt gewesen, da verhalte man sich eben anders als

sonst: Wohl kann eine harmonische romantische Beziehung sich günstig auf die

Psyche auswirken, aber es ist schwer vorstellbar, dass eine bisher mutistische

Person deshalb nun plötzlich locker und ungezwungen mit Menschen umgeht,

nachdem die bisherigen therapeutischen Bemühungen ohne Erfolg geblieben waren.

Man muss sich ohnehin die Frage stellen, wie ein Mann, der so verschlossen ist,

wie der Beschwerdeführer vorgibt, überhaupt in der Lage sein soll, die

Bekanntschaft einer Frau zu machen und eine sexuelle Beziehung aufzunehmen.

Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand, der Beschwerdeführer sei mit einem

IQ von 64 Punkten nicht intelligent genug, um über Jahre hinweg die Ärzte zu

täuschen. Erstens besteht laut dem Gutachter Dr. P.___ mit 72 Punkten gar keine

relevante Intelligenzminderung (was Dr. D.___ im Ergebnis bestätigt), und auch

keiner der behandelnden Ärzte hat einen Test gemacht, der eine

Minderintelligenz belegen würde. Zwar sprach die Psychologin Z.___ in der Tat

von einem durchschnittlichen IQ von 64. Dies vermag aber nicht zu überzeugen,

da der fragliche Bericht lediglich von verschiedenen angewendeten Testverfahren

spricht, ohne dazu nähere Angaben zu machen; namentlich bleibt so die Frage

offen, inwieweit der Beschwerdeführer motiviert mitgewirkt hat. Zweitens zeigt

die Observation auf eindrückliche Weise, dass eine Täuschung faktisch möglich

war. Im Übrigen ist zu betonen, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers alles

andere als raffiniert oder gut durchdacht war: Er spielte den Ärzten nicht etwa

ein bestimmtes Krankheitsbild mit diversen spezifischen Symptomen vor (was wohl

in der Tat intellektuell recht anspruchsvoll wäre), sondern verweigerte einfach

das Gespräch, wobei er noch nicht einmal so schlau war, die Maskerade

aufrechtzuerhalten, wenn er sich in die Öffentlichkeit begab. Dieses schlichte

Täuschungsmanöver könnte auch von einer Person durchgezogen werden, die nicht

überdurchschnittlich oder sogar unterdurchschnittlich intelligent ist.»

«Die

rückwirkende Feststellung von Dr. D.___, es habe bereits 2007 kein

Gesundheitsschaden vorgelegen, ist nicht zu beanstanden, denn die Observation

von 2011 erlaubt in der Tat verlässliche Rückschlüsse auf den

Gesundheitszustand in früheren Jahren. Es geht hier nämlich nicht um ein Leiden

wie z.B. eine Depression, die im Verlauf typischerweise stark schwanken kann

und so einer retrospektiven Beurteilung nicht gut zugänglich ist (s. dazu

Urteil des Bundesgerichts 9C 343/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 4.3.2 f.);

vielmehr steht eine Persönlichkeitsstörung zur Diskussion, also gemäss ICD-10

ein in der Regel verfestigter und über die Jahre hinweg stabiler Zustand. Das

mutistische Verhalten des Beschwerdeführers, welches früher als psychische

Störung aufgefasst wurde und nun als Täuschung entlarvt ist, war damals wie

heute grundsätzlich gleich. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der

Beschwerdeführer stets gesund war und sein Verhalten von Anfang an bewusst

steuerte. Dies wird dadurch bekräftigt, dass bereits vor Jahren ein solcher

Verdacht geäussert worden war, gerade auch von Dr. D.___ in seinem Gutachten

vom 20. Dezember 2007. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer augenscheinlich

schon vor der Observation seine Partnerin kennengelernt und das Autofahren

erlernt haben muss, was ebenfalls ein Indiz dafür bildet, dass bereits vor

diesem Zeitpunkt keine psychische Störung vorlag.»

«Mittlerweile

soll der Beschwerdeführer offenbar unter einer paranoiden Schizophrenie leiden.

Ob und inwieweit dies zutrifft, ist für den vorliegenden Fall jedoch

unerheblich, denn dieses Leiden manifestierte sich erstmals im August 2012,

hatte also im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2012 im

Hinblick auf das Wartejahr noch nicht lange genug angedauert, um für die

Invalidenversicherung relevant zu sein (s. Ziff. 2.2 hiervor). Ein früheres

Auftreten der Psychose wird von Dr. D.___ verneint. Dies überzeugt umso mehr,

als kein anderer Arzt in der Vergangenheit eine solche Diagnose gestellt hat

und auch keine Symptome ersichtlich sind; namentlich wird der aktuelle Zustand

offenbar durch das Stimmenhören geprägt, wovon früher nie die Rede war. Der

Umstand, dass in der Familie des Beschwerdeführers allenfalls ähnliche

Krankheiten vorkommen, sagt nichts über den Ausbruch bei ihm aus.»

«Von

weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Die von

Dr. O.___ empfohlene neuropsychologische Untersuchung erübrigt sich: Einerseits

kann (wie schon der RAD-Arzt festgestellt hat) die dafür erforderliche volle

Kooperation vom Beschwerdeführer angesichts seines bisherigen Verhaltens von

vornherein nicht erwartet werden. Andererseits wären wohl angesichts der

mittlerweile allenfalls ausgebrochenen Schizophrenie ohnehin keine

aussagekräftigen Rückschlüsse auf die Zeit vor dem 28. August 2012 mehr

möglich.»

«Zusammenfassend

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erwiesen anzusehen, dass der

Beschwerdeführer bis August 2012 keinen invalidisierenden psychischen

Gesundheitsschaden - namentlich weder eine Persönlichkeits- noch eine

Schmerzstörung - aufwies, sondern eine solche Krankheit nur vortäuschte, um die

Beschwerdegegnerin in die Irre zu führen und von dieser Leistungen zu

erschleichen.»

Diesen

Ausführungen ist für die vorliegende Beweiswürdigung in Bezug auf den

Gesundheitszustand des Beschuldigten nichts mehr hinzuzufügen. Die Gutachten,

in welchen beim Beschuldigten ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert

festgestellt wurde, geniessen somit keinen Beweiswert. Dass widersprüchliche

Beurteilungen zum Gesundheitszustand des Beschuldigten vorliegen, ist rein auf

das verzerrende und täuschende Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen.

4.9. Nach

Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die

tatsächliche (und die rechtliche) Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus

Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn

es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die

erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom

Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls

bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die

Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 82 StPO).

Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann

in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3., m.w.Verw.).

Dies ist

vorliegend zu tun. Es ist ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen

hinsichtlich der Würdigung der vorhandenen Beweismittel auf die detaillierten

und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II. / Ziff. 4.1.5., S. 46

ff.) zu verweisen. Die Vorinstanz hat unter kritischer Würdigung der in den

Akten liegenden Berichte und Gutachten wie auch unter Einbezug der Argumente

der Verteidigung jeweils nachvollziehbar und aktenbasiert begründet, weswegen

vorliegend nicht auf die gemachten Angaben und teilweise nicht auf die in den

Akten liegenden Dokumente abgestellt werden kann bzw. weswegen die objektiven

Beweismittel einen Gesundheitszustand des Beschuldigten belegen, der ihm

grundsätzlich ermöglichte, ein aktives Leben zu führen. Es wurde schlüssig dargelegt,

weswegen die Ausführungen der Verteidigung zur angeblichen Verbesserung des

Gesundheitszustandes des Beschuldigten zwischen der Rentenzusprache und der

Rentenrevision nicht nachvollzogen werden können, weswegen die behaupteten

Rückenprobleme und die behauptete Minderbegabung des Beschuldigten in Zweifel

zu ziehen ist, weswegen davon auszugehen ist, dass sich der Beschuldigte oft

ahnungsloser darstellt, als er tatsächlich ist und weswegen seine Angaben allgemein

als Schutzbehauptungen einzuordnen sind. Die Vor-instanz gelangt zum Schluss,

dass erhebliche Zweifel an den angeblichen psychischen und physischen

Einschränkungen des Beschuldigten bestehen bzw. dass ihm, mit geeigneten

Massnahmen, sehr wohl eine Integration ins Arbeitsleben möglich gewesen wäre

und er über viel mehr Ressourcen verfügt, als er dies gegenüber der IV-Stelle

angab. Diese Erwägungen sind vollumfänglich zu übernehmen.

Im Sinne

eines Zwischenfazits ist somit festzustellen, dass gemäss den Akten

nachgewiesen ist, dass die Angaben des Beschuldigten über seinen

Gesundheitszustand nicht den objektiven Gegebenheiten entsprochen haben wie

auch nachgewiesen ist, dass beim Beschuldigten in Tat und Wahrheit von einem

besseren Gesundheitszustand auszugehen war, als dieser gegenüber der IV-Stelle

geltend gemacht hat.

4.10. Aus

den Akten geht weiter hervor, dass der Beschuldigte mehrfach auf seine Pflicht

hingewiesen wurde, der IV-Stelle jede Veränderung seines Gesundheitszustandes

oder seiner persönlichen Verhältnisse, welche den Leistungsanspruch hätte

beeinflussen können, unverzüglich mitzuteilen. Seine Pflicht war es, die

Wahrheit über seinen Gesundheitszustand, seine Fortschritte und seine

Möglichkeiten, sich in der Gesellschaft zu bewegen, darzulegen. Er wurde zudem

darauf aufmerksam gemacht, dass er bei einer Verletzung der Meldepflicht

rückerstattungspflichtig werden kann. Anstatt dies zu beachten, hat der

Beschuldigte wiederholt die betroffene Behörde aktiv getäuscht.

4.11. Die

Vorinstanz legt dar, dem Beschuldigten sei es mindestens seit Februar 2011

(Beginn der Observationen) physisch und psychisch so gut gegangen, dass er

durchaus in der Lage gewesen wäre, einer seinen Fähigkeiten entsprechenden

Beschäftigung nachzugehen. Mit Sicherheit habe er mindestens den Fragebogen vom

25. Mai 2010, welcher ihm anlässlich der IV-Revision zugesandt worden sei,

falsch ausgefüllt, indem er angekreuzt habe, dass sein Gesundheitszustand

gleich geblieben sei. Anhand der Ausführungen der Experten sei es aus

medizinsicher Sicht unmöglich, dass der Beschuldigte zwischen Mai 2010 und

Februar 2011 eine vollkommene Spontanheilung erfahren haben soll. Für die Zeit

vor Mai 2010 lägen dem Gericht demgegenüber keine hinreichenden Beweise für

allfällige Täuschungshandlungen vor. Letztmals habe der Beschuldigte am 8.

Dezember 2011 anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. D.___ gelogen. Danach

habe er aktiv keine Täuschungshandlungen mehr vorgenommen. Auch die

Anklageschrift erwähne für die Zeit nach dem 8. Dezember 2011 keine aktiven

Täuschungshandlungen mehr. Passiv habe der Beschuldigte jedoch weitergehandelt,

indem er weiterhin eine IV-Rente bezogen habe. Das Gericht erachtete

beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der

Rentenrevision, d.h. vom 25. Mai 2010 (Ausfüllen Fragebogen) bis am 8. Dezember

2011 (letzte Untersuchung bei Dr. med. D.___) gegenüber der IV-Stelle bewusst

falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht habe und gegenüber den

begutachtenden Ärzten physische und psychische Probleme sowie eine

intellektuelle Minderbegabung im übertriebenen Mass vorgespielt habe, um

weiterhin eine volle IV-Rente zu beziehen. Im betreffenden Zeitraum habe der

Beschuldigte unrechtmässige Leistungen im Umfang von CHF 29'204.00 bezogen.

Diesen

Ausführungen kann nur zum Teil gefolgt werden. Es mag zutreffen, dass der

Beschuldigte auf dem ihm anlässlich der im Jahr 2010 eingeleiteten Revision

zugestellten Formular vom 25. Mai 2010 angekreuzt hat, dass sich sein

Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Gestützt auf vorstehende Erwägungen

hat jedoch als erstellt zu gelten, dass es bereits früher zu einem regelrechten

Schauspiel des Beschuldigten gegenüber den ihn untersuchenden Ärzten gekommen

ist. So ist bspw. bereits dem Gutachten von Dr. med. P.___ vom 16. Januar

2003 (AS 2086 ff., Ziff. 3.3.3. vorstehend) zu entnehmen, dass der Beschuldigte

sich mit schmerzverzerrtem Gesicht teilweise an den Rücken fasste, teilweise am

Thema vorbeirede, wobei er Wortfindungs- und Erinnerungslücken geltend mache.

Auch bei Dr. S.___ [Spital] machte er im Jahr 2005 Beschwerden geltend, die im

parallel laufenden MFK-Verfahren zum Erwerb des Führerausweises in keinster

Weise Thema waren (s. diesbezüglich vorstehende Ausführungen). Der Beginn der

Tathandlungen muss damit entgegen den Feststellungen der Vorinstanz bereits vor

den 25. Mai 2010, konkret mindestens auf 2003, datiert werden. Unter

Berücksichtigung der Verjährung i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 97

Abs. 1 lit. b StGB ist der Beginn des Deliktzeitraumes auf den 15. März 2006

festzusetzen.

Zutreffend

sind die Ausführungen insofern, als dass der Beschuldigte letztmals am 8. Dezember

2011 anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. D.___ gelogen hat. Der

Beschuldigte hat demnach zu diesem Zeitpunkt den Betrug vollendet. Die Auswirkungen

zeitigten sich dennoch bis zur Aufhebung der Rente am 28. August 2012, weswegen

erst zu diesem Zeitpunkt der Betrug als tatsächlich beendet zu qualifizieren

ist. Für die Festlegung des Deliktzeitraums ist deshalb auf diesen zweiten

Zeitpunkt abzustellen.

5.

Beweisergebnis

Gestützt

auf die Akten ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte sich in einem

Jugendprogramm befand, als er zum Bezug einer IV-Rente angemeldet wurde, worauf

ihm mit Verfügung vom 30. September 2008 rückwirkend per 1. Juni 2001 eine

volle Invalidenrente zugesprochen wurde. Weiter ist erstellt, dass der

Beschuldigte in der Folge seinen wahren Gesundheitszustand den betroffenen

Stellen nie gemeldet hat. Vielmehr ist dem Beschuldigten sogar nachgewiesen,

dass er über seinen Gesundheitszustand sowohl gegenüber den behandelnden Ärzten

wie auch gegenüber der IV-Stelle mehrfach und nachweislich gelogen hat. Eine

detaillierte Auflistung der entsprechenden Untersuchungen findet sich in der

Anklageschrift vom 10. Juli 2020.

Gibt der

Beschuldigte schliesslich auch im Revisionsfragebogen vom 25. Mai 2010 an,

über keinen verbesserten Gesundheitszustand zu verfügen, so entsprachen diese

Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Auch die gegenüber der IV-Stelle

gemachten Angaben anlässlich der Revisionsgespräche vom 11. Januar 2011, 7.März

2011, 19. April 2011 und 6. September 2011 (er wohne alleine, er sei ständig

auf die Hilfe Dritter angewiesen, er habe keine Kraft, er sei nicht sicher, ob

er Lebensfreude habe, seine Cousine kümmere sich um ihn, er könne nicht

sprechen und habe Erinnerungslücken etc.) entsprachen nicht der Realität.

Daraus folgend ist erstellt, dass der Beschuldigte die IV-Stelle laufend aktiv

über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat.

Der

rechtlichen Würdigung ist damit zugrunde zu legen, dass es dem Beschuldigten im

gesamten Tatzeitraum möglich und zumutbar war, einer mindestens rentensenkenden

wenn nicht gar rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen, dies von

Anfang an. Wer in solchem Umfang wie der Beschuldigte einkaufen, Taschen

tragen, beim Umzug helfen, soziale Kontakte pflegen und eine Familie aufbauen

kann, dem ist ohne Weiteres auch zuzumuten, einer (allenfalls angepassten)

Arbeitstätigkeit nachzugehen.

Unter

Berücksichtigung der 15-jährigen Verfolgungsverjährung seit Ergehen des

erstinstanzlichen Urteils am 15. März 2021 ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte seit dem 15. März 2006 bis zum 28. August 2012 durch Täuschung der

IV-Stelle aktiv versuchte, die IV-Rente weiter zu beziehen. Das Verhalten des

Beschuldigten führte zu einem entsprechenden Irrtum der IV-Stelle über die

Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten und zur Gewährung einer vollen IV-Rente.

Mit Verfügung

vom 28. August 2012 (AS 1780 ff.) wurden die bezogenen IV-Renten für fünf Jahre

rückwirkend aufgehoben. Mit Verfügung vom 20. September 2012 forderte die

IV-Stelle die dem Beschuldigten für die Zeit vom 1. Oktober 2007 - 30.

September 2012 ausgerichtete Invalidenrente über CHF 91'062.00 zurück (AS 139).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom

24. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat (VSBES.2012.267, AS 1306

ff.). Über den gesamten Deliktszeitraum entstand der IV-Stelle ein Schaden von

CHF 116'385.50 (CHF 13'613.50 für das Jahr 2006 [9.5 Monate à CHF 1'433.00];

CHF 35'352.00 für die Jahre 2007 und 2008 [24 Monate à CHF 1'473.00],

CHF 36'480.00 für die Jahre 2009 – 2010 [CHF 24 Monate à CHF 1'520.00],

CHF 30'940.00 für die Jahre 2011 bis 31.08.2012 [20 Monate à CHF 1'547.00,

s. für die Höhe der Auszahlungen insb. AS 847). Die Auszahlung für September

2012 fällt nicht mehr in den Deliktszeitraum und ist entsprechend nicht zu

berücksichtigen. Mit Ausdehnung des Deliktszeitraums (15.03.2006 – 28.08.2012)

gegenüber den Forderungen der Staatsanwaltschaft (08.11.2007 – 28.08.2012)

erklärt sich auch die Diskrepanz zu der von der Staatsanwaltschaft berechneten

Schadenssumme von CHF 84'599.85 (s. diesbezüglich das Plädoyer der

Staatsanwaltschaft vom 16.10.2023, Ziff. 3.1., S. 12).

Zusammengefasst

ist damit festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 der

Anklageschrift vom 10. Juli 2020 erstellt ist.

B. Vorhalt des versuchten gewerbsmässigen Betrugs

zum Nachteil der IV-Stelle

1.

Bestrittener Sachverhalt

Betreffend den Vorhalt

des versuchten gewerbsmässigen Betrugs (Berufungserklärung S. 20 – 30)

verweist der Beschuldigte auf die Ausführungen des Amtsgerichts hinsichtlich

seiner Aussagefähigkeit. Die Vorinstanz habe ausgeführt, der Beschuldigte habe

im Rahmen des Strafverfahrens, das die Ehefrau wegen des Vorwurfs der

mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeit und Beschimpfung im Jahr 2012

eingeleitet habe, sich in der Einvernahme vom 14. Juni 2012 in ganzen Sätzen

äussern können. Er habe damit im Jahr 2012 ein selbstständiges und klares

Verhalten gezeigt. Was das Amtsgericht daraus ableiten wolle, sei unklar. Das

Amtsgericht spreche vom Zeitraum Juni 2012 (Einvernahme des Beschuldigten bei

der Polizei). Dieser Zeitraum falle nicht in die vom Amtsgericht angenommene

angebliche Deliktszeit vom 25.05.2010 – 08.12.2011 und vom 02.07.2013 –

12.03.2015. Zudem sei bekannt, dass die psychische Situation einer Person sich

im Laufe der Zeit verändern könne. Aus dem unterschiedlichen Aussageverhalten

zu verschiedenen Zeitpunkten könne entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes

nichts gegen die Aufrichtigkeit des Beschuldigten abgeleitet werden.

Weiter seien auch die

Ausführungen des Amtsgerichts hinsichtlich des Arztberichtes von Dr. med. O.___

vom 13. November 2012, der psychischen Dekompensation des Beschuldigten bzw.

dessen angeblich bewusst beabsichtigten Hospitalisationen und zum Gutachten von

Dr. L.___ falsch. Das Amtsgericht übersehe, dass sowohl Dr. med. K.___ als auch

Dr. L.___ eine psychische Erkrankung des Beschuldigten keineswegs ausschliessen

bzw. sogar anerkennen, dass der Beschuldigte subjektiv unter psychischen

Beschwerden leide und sich aufgrund dessen in seinen Alltagsfunktionen

beeinträchtigt oder eingeschränkt fühle. Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts

übergehe die differenzierte Beurteilung der psychischen Gesundheit des

Beschuldigten.

Ebenso habe das

Amtsgericht mehrere Arztberichte gar nicht oder nur ungenügend gewürdigt

(detaillierte Auflistung derselben sowie Auszüge davon finden sich auf den S.

27 ff. der Berufungserklärung). Dr. med. I.___ bspw. habe den Beschuldigten in

seinem Gutachten als krank und arbeitsunfähig eingestuft, und zwar in voller

Kenntnis der Überwachungsberichte und der dazugehörigen Videos. Eine Täuschung

des Gutachters sei ausgeschlossen und nicht erstellt. Über dieses klare

medizinische Urteil könne sich das Amtsgericht nicht hinwegsetzen. Weiter sei

die von Herrn Dr. J.___ (Gutachten 17.04.2015, AS 989) aufgeworfene

Alternativhypothese des Familiensystems bzw. des schwierigen und traumatischen

Lebens des Beschuldigten ausser Acht gelassen worden.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung hält der Beschuldigte an den gemachten Ausführungen gemäss

Berufungserklärung fest und ergänzt diese weiter. Für weitere Ausführungen zum

bestrittenen Sachverhalt kann deshalb stellvertretend auf die schriftlich

abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen werden.

2. Beweismittel

2.1. Sachliche

Beweismittel

In Bezug auf die

sachlichen Beweismittel ist zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz in

ihrem Urteil vom 15. März 2021 (Ziff. II. / Ziff. 4.2.1. [Vorbemerkungen] und Ziff.

II. / Ziff. 4.2.2. [Chronologischer Ablauf] zu verweisen. Die von der

Vorinstanz gemachten Ausführungen hinsichtlich der Verwaltungsverfahren (Ziff. 4.2.1.)

sind korrekt. Weiter finden die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der

Beweismittel vor der Rentenzusprache (lit. A), zur Neuanmeldung (lit. B) und

nach der Abweisung (lit. C) ihre Stütze in den vorliegenden Akten, weswegen

grundsätzlich auf sie abzustellen ist. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen

sich einzig als Ergänzung dazu.

2.1.1. Nachtragsrapport

der Polizei Kanton Solothurn vom 14. Januar 2013 (AS 100 f.)

Die Polizei hat

festgehalten, dass der Beschuldigte seit dem 24. Februar 2006 im Besitz eines

Führerausweises der Kat. B ist, wobei auf den Beschuldigten selbst kein

Fahrzeug eingelöst ist. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschuldigte mit

seiner Freundin, H.___, geb. …, und ihrer gemeinsamen Tochter, V.___, geb. …,

in [Ort 2] zusammenwohnt. H.___ sei immer noch verheiratet und in [Ort 13]

angemeldet.

2.1.2. Schreiben Dr. D.___

an das Versicherungsgericht vom 8. Mai 2013 (AS 1631 ff.)

Ergänzend zu den

Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Ziff. II. / Ziff. 4.2.2. lit. A

lit. e, S. 53) wird im Schreiben von Dr. D.___ an das Versicherungsgericht

Folgendes festgehalten:

«Herr

A.___ teilt mit, dass er seit August 2012 Stimmen hörte. Es handelte sich um

eine männliche Stimme, welche ihm Befehle erteilte. Er habe wegen der Stimmen

im August 2012 seine Ehefrau geschlagen, die Polizei wurde gerufen, er habe

sich seine Handlungen nur mit dem Stimmenhören erklären können. Im Januar 2013

sei es schlimmer gewesen, er habe eine Stimme vernommen, welche ihm befohlen

habe, einen bestimmten Kurden umzubringen. Er habe im Manor-Geschäft in

Solothurn ein grosses Messer gekauft. Seine Mutter habe dieses aber entdeckt.

Daraufhin sei er in die Psychiatrische Klinik Solothurn eingewiesen worden.

Nebst dem Stimmenhören sei es vorgekommen, dass er auf dem Balkon einen Mann

gesehen habe, vermutlich sei dies der Mann gewesen, welcher ihn mit den Stimmen

plagte. In der Klinik habe er sich beruhigen können. Allerdings habe er

realisiert, dass er auch nach dem Klinikaufenthalt noch psychisch gestört sei.

So halte er z.B. das Geschrei seines Kindes kaum aus, weshalb er ein neues

Arrangement mit der Ehefrau gefunden habe: In der Regel lebe die Frau mit dem

Kind in der ehelichen Wohnung und er selber lebe grossteils bei der Mutter.

Manchmal besuche er die Frau und das Kind, dies aber zum Schutz der Familie in

Begleitung der Mutter. Seine Mutter kümmere sich intensiv um ihn. Er sei froh,

dass er die Ehefrau nie mehr geschlagen habe.»

bzw. zum Befund:

«Herr

A.___ ist etwas unsorgfältig gekleidet, trägt das Hemd weit offen. Er ist

motorisch unruhig, steht mehrmals auf und scheint damit mitteilen zu wollen,

dass er die Untersuchung verlassen möchte, bleibt aber trotzdem im Raum.

Stimmungsmässig schwer beurteilbar. Akustische oder optische Halluzinationen

verneint er. Er spricht leise, aber verständlich. Wenn er angesprochen wird,

kann er vernünftige Antworten geben. Er zeigt jedoch wenig Interesse am

Gespräch. Schweigt oft. Keine Drohungen.»

Den Beginn der Psychose

legte Dr. D.___ auf August 2012, die Hochblüte der Psychose habe sich im Januar

2013 gezeigt.

2.1.3. Austrittsbericht

der PD […] zur Hospitalisation des BESU (22.10.2013 – 24.10.2013) vom 25.

Oktober 2013 (AS 1537 f.)

Die Zuweisung sei durch

Dr. med. O.___ erfolgt zwecks medikamentöser Einstellung (s. auch die

Ausführungen der ersten Instanz im Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.2.2.

lit. B lit. e, S. 55). Der Explorand habe unter akustischen und visuellen

Halluzinationen gelitten, sei aber weder krankheitseinsichtig noch

behandlungsmotiviert gewesen. Im Ausgang habe er Alkohol konsumiert und sei

anschliessend auf der Abteilung bedrohlich geworden, weshalb er ins

Isolierzimmer verlegt worden sei. Nach Beginn der Medikations-Umstellung habe

er die Behandlung abgelehnt und die Klinik entgegen des ärztlichen Rates

verlassen.

2.1.4. Austrittsbericht

der PD […] zur Hospitalisation des BESU (14.11.2013 - 21.11.2013) vom 23.

Dezember 2013 (AS 1358 ff.)

Die

Zuweisung sei erfolgt durch Dr. M. O.___ wegen Medikamenten-Malcompliance und

häuslicher Gewalt (s. auch die Ausführungen im Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.2.2.

lit. B lit. f, S. 55 f.). Im Verlauf der Hospitalisation habe sich der

Beschuldigte krankheitsuneinsichtig und wenig kooperativ gezeigt, sodass er,

bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung, wieder nach Hause entlassen worden

sei. Die Austrittsdiagnose lautete «paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0)».

2.1.5.

Forensisch-Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I.___ vom 8. März 2014

(AS 140 ff., AS 1483 ff.)

In seiner Einleitung

zum Gutachten hielt Dr. med. I.___ fest, aus fachärztlicher Sicht sei im

vorliegenden Fall die ausführliche Beantwortung des strafrechtlichen

Fragekatalogs obsolet, weil die Fragen den medizinisch-psychiatrischen Fakten

nicht gerecht würden (s. auch die Ausführungen im Urteil S-L Ziff. II./ Ziff. 4.2.2.

lit. B lit. g, S. 55 f.). Er erstattete deshalb lediglich ein abgekürztes

fachärztliches Gutachten, welches sich nebst den zur Verfügung gestellten Akten

u.a. auf die Explorationen des Beschuldigten vom 16. September 2013 (der

Beschuldigte war gegenüber dem Gutachter bedrohlich geworden) und vom 8. Januar

2014 stützte.

Hinsichtlich des ersten

Explorationsversuchs vom 16. September 2013 hält der Gutachter fest:

«Herr

A.___ kam in Begleitung seiner Mutter pünktlich zum Termin. Er wünschte

ausdrücklich, dass sie während des ganzen Gesprächs anwesend sei. Er selber

sagte aber kaum ein Wort, schaute weg und gab sich in allen Dingen unwissend.

Zuerst wollte er, nach Aufklärung über die rechtliche Situation der

Begutachtung und über seine Rechte (z.B. Aussageverweigerungsrecht etc.), die

Einwilligung zur Begutachtung nicht unterschreiben, unterschrieb dann aber

doch, als ich den Abbruch der Begutachtung in Aussicht stellte.

Leider

kam es schliesslich doch zu diesem Abbruch: Ich musste wiederholt die Mutter

bitten zu schweigen, damit ihr Sohn selber antworten könne. Als ich den

Exploranden damit konfrontierte, dass er offensichtlich Falschaussagen gemacht

habe gegenüber der IV, und dass ich im Moment nicht nachvollziehen könne, wie

ein Mensch, der soviel schweige, wie er, oder höchstens „ich weiss nicht"

sage und sich an gar nichts erinnern könne, am 24.02.2006 einen Führerschein

der Kat. B erwerben konnte, wurde er wütend und zischte etwas, das wie ein

Fluch oder Schimpfwort schien. Den Wortlaut wollte er anschliessend nicht

übersetzen. Die Mutter versuchte zu beschwichtigen und sagte, es bedeute:

„Verschwinde."

Fazit:

Der Explorand war heute nicht nur ausserordentlich unkooperativ, sondern

teilweise für mich auch bedrohlich. Unter diesen Umständen habe ich die heutige

Exploration nach 25 Minuten abgebrochen. (Herr A.___ verweigerte zum Abschied

den Gruss.)."

Zur zweiten Exploration

vom 8. Januar 2014 hält der Gutachter Folgendes fest:

«Das

zweite Gespräch vom 08.01.2014 verlief über weite Strecken recht geordnet. Der

Explorand war freundlich und beantwortete Fragen knapp, aber einigermassen

adäquat. Gegen Schluss des Gesprächs verlangte der Explorand eine Toiletten-

und Zigaretten-Pause. Danach zog er es vor, im Wartezimmer zu bleiben, damit

seine Mutter mit dem Gutachter ein paar Worte „unter vier Augen" reden

könne. Nach ca. einer Viertelstunde war ein wiederholtes heftiges

Schlaggeräusch hörbar. Die Kontrolle im Wartezimmer ergab, dass der Explorand

mit starrem, gerötetem Gesicht am offenen Fenster lehnte (im 5. Stock!),

dieses mehrfach zuschlug und den Vorhang verklemmte. Auf Frage antwortete er

mit gepresster Stimme: „Ich habe Stress". In der Folge war er sehr

unruhig, stampfte während des Gesprächs mit dem Fuss etc. Die Untersuchung

wurde sodann abgeschlossen.»

Weiter:

«Der

Explorand gab beim zweiten Gespräch auf Fragen willig Auskunft. Seine Antworten

waren jedoch meist knapp und lauteten sehr oft: „Ich weiss nicht" oder

„ich erinnere mich nicht." Spontan sprach er nie etwas. Seine Sprache ist

eher schwerfällig. Er spricht Schweizerdeutsch mit starkem Akzent und

beschränktem Wortschatz. Das Sprachverständnis ist erheblich eingeschränkt. Herr

A.___ versteht nur ganz einfache Sätze und Fragestellungen. Bereits „Oder-Fragen"

kann er oft nicht verstehen.

Affektiv

war der Explorand erschwert erreichbar. Seine Stimmung war deutlich gedrückt,

reizbar, die Schwingungsfähigkeit stark eingeschränkt (durchgehend gleichgültig

bis dysphorisch). Das Denken war verlangsamt bis träge, inhaltlich geprägt vom

seelischen Unwohlsein und vom psychotischen Erleben (Stimmenhören etc.). Herr

A.___ wirkte unruhig und gespannt, im Gesprächsverlauf zunehmend. Am Schluss

der 2-stündigen Exploration war kein normales Gespräch mehr möglich.

Die

globale Intelligenz des Exploranden liegt, rein klinisch beurteilt, sehr

wahrscheinlich im unteren Normbereich. Es bestehen aber ganz offensichtlich

erhebliche Teilleistungsschwächen im verbalen Bereich. Das Gedächtnis ist lückenhaft

v.a. für Jahrzahlen und Daten. Die Orientierung war autopsychisch, örtlich und

situativ erhalten, zeitlich war sie stark mangelhaft. Der Explorand konnte

weder das Datum noch den Wochentag oder den Monat benennen, und zur Jahreszeit

sagte er „Sommer", weil draussen die Sonne scheine.»

Abschliessend hält der

Gutachter fest:

«In

den wahnhaften und aggressiven Zuständen, welche immer wieder auftreten,

bedeutet der Explorand, wie der KESB bereits gemeldet wurde, eine Gefahr für

seine Lebenspartnerin und die beiden Kinder. Er ist aber auch für unbeteiligte

Dritte ein erhebliches Risiko (Frau beschimpft und geschlagen, ferner

Messerkäufe, um Personen zu töten, die ihn „komisch" angeschaut hätten).»

2.1.6. Austrittsbericht

der Psychiatrischen Dienste vom 8. April 2016 (AS 736)

Ergänzend zu den

Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.2.2. lit. B lit. t, S. 61 f.) wurde

im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste konkret Folgendes festgehalten:

«Nach

dem Wochenende auf der Station äusserte der Patient den Wunsch, noch

gleichentags austreten zu können. Dabei liess er eine Exploration der

Einweisungsumstände und des aktuellen Befindens kaum zu. In seinen

Schilderungen wirkte er bagatellisierend und viele Angaben deckten sich nicht

mit dem, was der Patient bei der Aufnahme berichtet hatte und auch nicht mit

den Informationen der Pflege beziehungsweise der ebenfalls anwesenden Mutter.

Deshalb blieben zunächst viele Unklarheiten bestehen, besonders in Bezug auf

die Medikation und deren Einnahme sowie einer möglichen Selbstgefährdung

(fraglich vorhandene imperative Stimmen; weiterhin bestehende Suizidalität).

Bei der Medikation herrschte eine solche Unordnung, dass dies an sich eine

Selbstgefährdung darstellte. Es war nicht klar, welche Medikamente

üblicherweise eingenommen wurden und vor allem in welcher Dosierung. Bei den

von der Mutter auf die Station mitgebrachten Medikamentenpackungen fanden sich

Medikamente, die bislang nicht dokumentiert waren oder die auf den Packungen

vermerkten Dosierungen, stimmten nicht mit den Angaben des Patienten

beziehungsweise der Mutter überein. Aufgrund genannter Selbstgefährdungsaspekte

(Suizidalität und Medikation) verlängerten wir die FU mit dem Ziel, Ordnung in

die Medikation zu bringen und die Suizidalität genauer zu überprüfen. Auf die

Nachricht betreffend Verlängerung der FU reagierte der Patient sehr gereizt.

Generell zeigten sich dann im weiteren Verlauf der Hospitalisation eine geringe

Kooperationsbereitschaft und eine latente Gereiztheit.»

2.2. Persönliche

Beweismittel

2.2.1. Für die Angaben

des Beschuldigten und dessen Ehefrau wird vorab auf die zutreffenden

Ausführungen der ersten Instanz (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.2.3., S. 63 ff.

[Angaben des Beschuldigten] und Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.2.4, S. 65

ff. [Angaben der Ehefrau]) verwiesen; ebenso auf die ergänzenden vorstehenden Ausführungen

(Ziff. II. / Ziff. 3.4.1. und Ziff. II. / Ziff. 3.4.2.2.).

2.2.2. Bezüglich die

von der Mutter des Beschuldigten gemachten Angaben ist auf vorstehende

Ausführungen (Ziff. II. / Ziff. 3.4.2.1.) zu verweisen.

2.2.3.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht vom 16. Oktober 2023 (OGer

260 ff.) wollte der Beschuldigte zum Vorhalt gemäss Anklageschrift-Ziffer 2

keine Angaben machen. Er habe niemanden betrogen. (Auf Vorhalt, er habe Ärzten

und Gutachtern gegenüber Angaben über Beschwerden und Krankheitssymptome

gemacht, die nicht vorhanden gewesen seien bzw. er habe geradezu ein Schauspiel

aufgeführt:) Er habe kein Schauspiel aufgeführt. Es sei so, wie es gewesen sei.

(Was sich geändert habe, dass er eine neue Anmeldung gemacht habe?) Was sie

(die Oberrichterin) mit Änderung meine. (Kaum habe das [Versicherungs]Gericht

festgestellt, dass er gesund sei und arbeiten könne, habe er eine neue

Anmeldung gemacht. Da müsse sich doch etwas verändert haben in der

Zwischenzeit?) Seine Situation sei immer gleich. Er versuche, dass es ihm gut

gehe, aber er könne nichts dafür. Es sei immer gleich, es werde nicht besser.

(Also es sei jetzt noch gleich wie früher?) Wenn auch nicht mehr so schlimm wie

früher, es habe schon eine kleine Besserung gegeben. Aber es gehe ihm immer

noch nicht gut. Er möchte irgendetwas machen, er möchte arbeiten. (Aber er

arbeite ja?) Ja, das habe er versucht, zu erklären: Er wolle arbeiten. (Ob er

denn etwas anderes arbeiten wolle?) Nein, er möchte einfach arbeiten.

3. Beweiswürdigung

3.1. Hinsichtlich

Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten stellte die Vorinstanz fest

(Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.2.3. lit. d, S. 65), der Beschuldigte habe

erneut das gewohnte Aussageverhalten an den Tag gelegt. Fragen zu seiner Person

habe er bereitwillig beantwortet. Sobald es für ihn unangenehm geworden sei,

habe er hingegen herausfordernd und frech geantwortet. Hätten sich die Fragen

auf den eigentlichen Verfahrensgegenstand bezogen, habe er sich nicht mehr

erinnern können. Auffallend sei weiter, dass der Beschuldigte anlässlich der

verschiedenen Befragungen immer neue Familienmitglieder benannt habe, die ihm

im Haushalt geholfen haben sollen. Einmal sei es die Cousine gewesen, einmal

die Schwägerin und einmal der Cousin. Insgesamt hätten die Antworten des

Beschuldigten nicht viel zur Sache beigetragen. Sofern er stets behauptet habe,

sich nicht erinnern zu können, erachte man dies als Schutzbehauptung. Weiter

wies die Vorinstanz im Rahmen der Würdigung der Beweismittel u.a. darauf hin

(Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.2.5.), dass auch die zeitlichen Faktoren – kurz

nach Aufhebung der IV-Rente am 28. August 2012 gab der Beschuldigte an, Stimmen

zu hören, so dass bereits zwei Monate nach Verfügung der IV-Stelle eine neue

Diagnose der schizoaffektiven Störung vorlag bzw. kaum zwei Wochen nach der

ersten polizeilichen Einvernahme zur Sache war der Beschuldigte angeblich

psychisch dekompensiert – vorliegend von grosser Relevanz seien, was die

Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten anbelange.

Auf diese Ausführungen

ist abzustellen. Bereits im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung zum

gewerbsmässigen Betrug wurde das Aussageverhalten des Beschuldigten analysiert

und dabei festgehalten, dass auf die von ihm gemachten Angaben grundsätzlich

nicht abzustellen ist. Der Beschuldigte hat, wenn er gegenüber den ihn

untersuchenden Ärzten und gegenüber den Behörden überhaupt Angaben gemacht hat,

diese nur verzerrt und teilweise wahrheitswidrig wiedergegeben und ein

eigentliches Schauspiel vorgeführt hat. Gewisse Umstände aus seinem Leben

wurden völlig falsch dargestellt, andere vollumfänglich verheimlicht. Wurde er

auf gewisse Unstimmigkeiten angesprochen, änderte er seine Aussagetaktik oder

gab vor, sich nicht mehr erinnern zu können. Vor dem Vorderrichter bspw. führte

der Beschuldigte aus, er habe die Kleider seiner Tochter zerschnitten, weil er

einen Sohn hätte haben wollen. Auf Vorhalt des Vorderrichters, er habe damals

schon einen Sohn gehabt, führt der Beschuldigte neu aus, er habe gewollt, dass

sich die Tochter wie ein Sohn anziehe. Keiner der ihn befragenden Personen und

insbesondere keiner der ihn behandelnden Ärzte konnte eruieren, welche Angaben

über angebliche Geschehnisse und Beschwerden zutrafen und welche nicht. Die

jeweiligen Berichte fielen anders aus, je nachdem, ob seitens der beurteilenden

Ärzte auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt wurde oder nicht. Wie die

Vorrichter zu Recht festgestellt haben, mutet auch das Verhalten des

Beschuldigten im Zusammenhang mit seinen Hospitalisationen seltsam an, hatte er

doch für jede Gelegenheit eine passende Ausrede parat. Als es schliesslich

keinen Ausweg mehr gab, erfuhr er angeblich durch einen [ausländischen] Arzt –

an dessen Namen oder Behandlung er sich nicht mehr erinnern kann – eine

Wunderheilung, seither er keine Stimmen mehr hört.

Dieses Verhalten des

Beschuldigten zog sich vor dem Berufungsgericht weiter. Der Beschuldigte

beantwortete – ebenfalls teilweise patzig – Fragen zu seiner Person zwar bereitwillig;

Fragen zur Sache wurden dagegen abgewiegelt. Dass er etwas vorgespiegelt haben

soll, verneint er ganz grundsätzlich. Seine gesundheitliche Verfassung

präsentiere sich immer gleich. Es habe eine kleine Besserung gegeben. Es sei

nicht mehr so schlimm wie früher, aber es gehe ihm immer noch nicht gut. Den

Widerspruch, dass er mit derselben gesundheitlichen Verfassung wie im

vorgehaltenen Deliktszeitraum scheinbar einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann,

die ihm seinen Lebensunterhalt sicherstellt, erkennt er trotz mehrmaliger

Nachfragen des Gerichts nicht.

Für das vorliegende

Verfahren ist demnach festzustellen, dass grundsätzlich nicht auf die Angaben

und Darstellungen des Beschuldigten abgestellt werden kann.

3.2. Ebenso wenig kann

auf diverse in den Akten liegende Arztberichte abgestellt werden. Erneut ist zu

konstatieren, dass der Beschuldigte sein jeweiliges Verhalten so steuerte, wie

es ihm gerade gelegen kam. So ist stellvertretend für viele weitere Beispiele

anzuführen, dass das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten so weit

ging, dass der ihn behandelnde Psychiater, Dr. O.___, sämtliche bisher

aufgestellten Befunde anhand eines einzigen Telefonats revidierte und neu zur

Diagnose von Wahnideen und Halluzinationen kam (Bericht Dr. med. O.___ vom

13.12.2012, AS 1699). Dass der den Beschuldigten behandelnde Psychiater über

all die Jahre eine so ausdrucksstarke Störung vollumfänglich verkannt haben

will und – einzig auf die Angaben der Ehefrau abstellend – nun entgegen aller

bisheriger Behandlungen zum Schluss gelangt, der Beschuldigte sei doch schwer

krank, erscheint äusserst unglaubhaft und entgegen jeglicher

Nachvollziehbarkeit. Dies insbesondere deshalb, weil – und diesbezüglich ist

ebenfalls auf vorstehende Ausführungen im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs zu

verweisen – die Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls mehrfach unglaubhafte

Angaben und teilweise Lügen bei den jeweiligen Stellen deponierte, je nachdem,

um welches Themengebiet sich die Befragung gerade drehte. Stellvertretend kann

hier auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 15.

März 2021 verwiesen werden (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.2.4. lit. b, S. 67).

Für die Mutter, welche ebenfalls mehrfach bei den untersuchenden Ärzten

vorstellig wurde und teilweise vehement insistierte, gilt im Übrigen dasselbe.

Dass gewisse Zweifel an

der Glaubwürdigkeit von Dr. O.___ bestehen, hielt die IV-Stelle auch bereits in

einer Aktennotiz vom 6. Juni 2002 fest (AS 1273), wo sie ausführt:

«Leider

hat Dr. O.___ bis heute nicht zurückgerufen, er drohte bereits beim letzten

Telefonversuch an, erst in zwei Wochen wieder Zeit für ein Telefongespräch zu

haben, da er bis dann einen Klienten nach dem andern habe. Gleichzeitig hat er uns

gefragt, ob es zum Fall Fragen gäbe, in Anbetracht der hochproblematischen

Situation des jungen Versicherten können wir nicht nachvollziehen, dass der

behandelnde Psychiater am Vorhandensein von Fragen zweifelt. Wir hingegen

zweifeln bereits sehr am Engagement des betreffenden Psychiaters für seinen

Klienten. Es ist uns unerklärlich, dass Dr O.___ an einer Zusammenarbeit nicht

interessiert ist, zumal es hier um eine stark systembezogene Problematik geht.

Leider müssen wir bemerken, dass wir gewisse Bedenken bezüglich der

Fachkompetenz dieses Arztes hegen.»

Es mag

zutreffen, dass – wie dies die Verteidigerin in ihrer Berufungserklärung

ausführt – die psychische Situation einer Person sich im Laufe der Zeit

verändern kann. Es ist jedoch schwer nachvollziehbar, wie der Arzt von seiner

Diagnose, dass keine Störung vorliege, allein aufgrund von Drittauskünften

innert wenigen Wochen zur Diagnose einer voll ausgeprägten Störung gelangt.

3.3. Aus

denselben Gründen kann nicht auf das Gutachten von Dr. med. I.___ vom 8. März

2014 abgestellt werden. Der Gutachter führt aus, die Diagnose der Schizophrenie

habe sich erst im August 2012 und damit erst nach Abschluss des

Verwaltungsverfahrens manifestiert. Für den Gutachter besteht aufgrund der

konkreten Umständen eine Lebensgefahr für die Lebensgefährtin.

Die

Verteidigung bringt vor, Dr. med. I.___ habe den Beschuldigten in seinem

Gutachten als arbeitsunfähig eingestuft, und zwar in voller Kenntnis der

Überwachungsberichte und der dazugehörigen Videos. Darauf kann aber nicht

abgestellt werden. Die Verteidigung verkennt, dass der Gutachter in seinen

Ausführungen gar nicht auf den von der Staatsanwaltschaft dem Gutachtensauftrag

beigelegten Fragekatalog eingeht. Er führt vielmehr hauptsächlich aufgrund der

mit dem Beschuldigten durchgeführten Gespräche aus, die Beantwortung desselben

halte er für obsolet, weil die Fragen den medizinisch-psychiatrischen Fakten

nicht gerecht würden. Unter Darstellung der von ihm gestellten Diagnosen

gelangt der Gutachter zum Schluss, dass die IV-Rente zwar unter falschen

diagnostischen Annahmen gewährt worden sei, aber unverändert ein Rentenanspruch

bestehe. Die Strafanzeige scheine der Grundlage zu entbehren. Der Gutachter hat

sich bereits, rein auf die Angaben des Beschuldigten abstellend, eine

abschliessende Meinung gebildet und die Fragen der Staatsanwaltschaft als

überflüssig erachtet. Zu den von der Verteidigung genannten

Überwachungsberichten und Videos lässt sich dem Gutachten ausser deren

Zusammenfassung nichts Konkretes entnehmen. Auch äussert er sich nicht dazu, ob

und wenn ja inwiefern die Angaben des Beschuldigten (bspw. «Der Explorand

konnte weder das Datum noch den Wochentag oder den Monat benennen, und zur

Jahreszeit sagte er «Sommer», weil draussen die Sonne scheine.») einzuordnen

bzw. als glaubhaft oder eben unglaubhaft zu werten sind. Schliesslich hält er

fest: «Testpsychologische Untersuchungen, u.a. ein Intelligenz-Test, konnten

wegen der erheblichen Unruhe und reduzierten Kooperationsfähigkeit des

Exploranden keine durchgeführt werden.»

Eine

Täuschung des Gutachters, wie dies die Verteidigung vorbringt, ist damit

keineswegs ausgeschlossen resp. demgegenüber sogar erstellt. Es ist

vollumfänglich auf die Argumentation des Amtsgerichts sowie die vorstehenden

Ausführungen zu verweisen. Ebenso ist auf den ausführlichen Bericht von Dr.

med. AZ.___, Regionaler Ärztlicher Dienst BE-FR-SO (RAD) vom 23. April 2014 zu

verweisen. Dieser Bericht zeigt schlüssig und nachvollziehbar auf, dass das

Gutachten von Dr. I.___ beweismässig mangelhaft ist und keine abschliessende

Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten zulässt.

3.4. Die

Verteidigung argumentiert weiter, Dr. med. J.___ habe in seinem Gutachten vom

17. April 2015 (AS 989) eine Alternativhypothese des Familiensystems bzw. des

schwierigen und traumatischen Lebens des Beschuldigten aufgestellt, wobei dies

vom Amtsgericht in seiner Würdigung ausser Acht gelassen worden sei.

Diesbezüglich

ist auf die Ausführungen des Versicherungsgerichts im Urteil vom 31. Oktober

2017 (AS 851 ff., konkret AS 873) zu verwiesen. Dieses hält in E. 6.3. fest:

«Nicht

zu überzeugen vermag demgegenüber die Beurteilung von Dr. med. J.___ vom 17.

April 2015. Diese wurde nur einen knappen Monat vor der Begutachtung der UPK

abgegeben, womit in zeitlicher Hinsicht die gleichen Umstände vorgelegen haben.

Dr. med. J.___ erwähnt ebenfalls mehrfach, dass sich die biographischen Angaben

des Beschwerdeführers aufgrund seiner vagen Schilderungen kaum eruieren lassen.

Trotzdem äussert er einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, obwohl eine

solche Diagnose den Nachweis einer Verfestigung der entsprechenden

Persönlichkeitsanteile bereits in der Vergangenheit voraussetzen würde. Dies

anerkennt er selber denn auch, weshalb er nur eine Verdachtsdiagnose angibt.

Die von den psychiatrischen Diensten Solothurn vorgelegten Arztberichte

unkritisch übernehmend, diagnostiziert er sodann eine paranoide Schizophrenie.

Er erachtet diese aufgrund der Aktenlage als gerechtfertigt, übernimmt diese

dabei aber unkommentiert, obwohl er selber auf entsprechende

Widersprüchlichkeiten hinweist. So wird bei der Befundlage zwar angegeben, der

Beschwerdeführer habe über akustische Halluzinationen berichtet und auch immer

wieder deutlich abgelenkt oder wie wegtretend gewirkt; Hinweise für eine

Wahnbildung im Sinne eines unangemessenen und unrealistischen Wahns konnte der

Gutachter aber keine erkennen. Weiter hielt er fest, im Vergleich zu den

während den psychiatrischen Hospitalisationen beschriebenen Zustandsbildern

habe sich der Beschwerdeführer in der aktuellen Untersuchung deutlich weniger

auffällig gezeigt. Aufgrund der Wahrnehmungsstörungen sei aber weiterhin von

einem psychotischen Störungsbild auszugehen. Diese Wahrnehmungsstörungen

stützen sich aber einzig auf die Beschreibung des Beschwerdeführers und es wird

nicht in Erwägung gezogen, dass es sich dabei um die Schilderung eines

verzerrten Beschwerdebilds handeln könnte. Dr. med. J.___ weist auch selber auf

die wiederholten Verdeutlichungstendenzen hin und erklärt in Bezug auf die

aktuelle Untersuchung, das Erscheinen des Beschwerdeführers zur Untersuchung

mit zerschnittenem T-Shirt wirke deutlich aufgesetzt und dürfte der

Unterstreichung der Befunde dienen. Der Beschwerdeführer habe weiter erklärt,

sich in die Arme zu schneiden, wobei aber keine Narben erkennbar gewesen seien.

Dies entspreche zumindest einem Aggravationsverhalten. Die Erklärung, dass der

Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit in [Ort 9] nicht habe fortsetzen

können, weil man ihm gesagt habe, er leide unter einer Schizophrenie, stelle

zudem eine nachträgliche Zuschreibung im Dienste der Verdeutlichung dar. Diese

Widersprüchlichkeiten werden im Gutachten nicht schlüssig aufgelöst. Vor dem

Hintergrund dieser Umstände ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter

die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie dennoch übernimmt. Ebenso wenig

lässt sich konsequenterweise die postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit

nachvollziehen. Auf das Gutachten von Dr. med. J.___ kann nach dem Gesagten

nicht abgestellt werden. Bei dieser Ausgangslage ist auch der Argumentation, es

müsse ihm die Gelegenheit gegeben werden, sein Gutachten zu verteidigen, nicht

zu folgen. Von einer diesbezüglichen Stellungnahme sind keine Erkenntnisse zu

erwarten, die den Beweiswert des Gutachtens der UPK gegenüber demjenigen von

Dr. med. J.___ schmälern würden. Das Gleiche gilt für die Begutachtung von Dr.

med. I.___, der im Strafverfahren das erste forensisch-psychiatrische Gutachten

erstellt hat.»

Diese Ausführungen des

Versicherungsgerichts sind aktenbasiert, stringent und nachvollziehbar

begründet, weswegen auf sie abzustellen ist. Insbesondere der Hinweis des

Gerichts, wonach das Gutachten von Dr. J.___ hauptsächlich auf Angaben des

Beschuldigten basiert, ist auch auf die weiteren Gutachten anwendbar, welche

dem Beschuldigten Einschränkungen attestieren. Die Ausführungen der

Verteidigung vermögen demnach an der vorliegenden Beurteilung nichts zu Gunsten

des Beschuldigten zu ändern.

3.5. Dem

Versicherungsgericht ist weiter zu folgen, wenn es hauptsächlich auf das

Gutachten der UPK (Gutachten von Dr. med. K.___, Erwachsenenforensik UPK Basel)

abstellt. Dies mit folgenden Erwägungen (a.a.O., E. 6.2.):

«Inhaltlich

überzeugt das Gutachten der UPK mit der Schlussfolgerung, dass beim

Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit keine schwere psychische Störung

vorliege, sondern die geschilderte Symptomatik bewusst in einer Form

dargestellt werde, in der sie nicht vorliege. Diese Einschätzung wird eingehend

und nachvollziehbar dargelegt, wobei auf die entsprechenden gegenteiligen

Beurteilungen umfassend eingegangen wird. Sie deckt sich in den wesentlichen

Teilen mit der Beurteilung, die Dr. med. D.___ im Rahmen seiner Begutachtung

abgegeben hatte und die schlussendlich zur Rentenaufhebung führte. Damals wie

heute äusserte sich der Beschwerdeführer kaum aus eigener Initiative über seine

angeblichen Beschwerden, seine Kooperation und Motivation waren gering und ein

wirklicher Leidensdruck nicht zu spüren. Die von ihm angegebenen Defizite im

Erinnerungsvermögen (der Beschwerdeführer vermochte sich auf entsprechende

Nachfrage an so gut wie gar nichts aus seiner Biographie erinnern) werden durch

die neuropsychologischen Testungen und den daraus gezogenen einleuchtenden

Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit bewusst negativ

dargestellt hat, als beabsichtigt aufgedeckt. Auffallend ist beispielsweise

auch, dass in Bezug auf die geltend gemachte schizophrene Symptomatik von

Beginn an immer wieder nur die eine Episode des kleinen Jungen geschildert

wird, der den Beschwerdeführer komisch angesehen haben soll, so dass er den

Zwang verspürt habe, diesen mit einem Messer zu attackieren. Schlüssig wird in Bezug

auf die Stimmen und die Schizophrenie dargelegt, dass sich die für eine

Schizophrenie typisch vorhandenen Ich-Störungen weder im Rahmen der aktuellen

Begutachtung noch in anderen ärztlichen Berichten hätten feststellen lassen.

Ebenso ist von untypischen Symptomkombinationen die Rede. Zur Einschätzung der

bewussten Darstellung nicht vorhandener Symptome passt auch die Geltendmachung einer

Stimme, die dem Beschwerdeführer sage, er müsse sich selber verletzen, wobei

auf Nachfrage dann Verletzungsbilder in Form von oberflächlichen Kratzern

demonstriert werden. Gleiches stellte auch Dr. med. J.___ in seiner

Begutachtung vom 17. April 2015 fest, der auf entsprechende Nachfrage den

Vorderarm des Beschwerdeführers präsentiert erhalten habe, wo sich aber keine

Narben gefunden hätten, obwohl der Beschwerdeführer ausgeführt habe, sich in

den Vorderarm geschnitten zu haben (vgl. Gutachten 5. 39). Es ist daher mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass - wie gutachterlich

beschrieben – eine manipulative Symptompräsentation bzw. eine forcierte

Darstellung eines dementiellen / organischen und zugleich psychotischen

Zustandsbildes vorliegt. Auch die Ansicht, dass fremdanamnestische Angaben aus

dem familiären Umfeld nicht bewertbar seien, ist zu teilen. Auf den Umstand,

dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, die seit je her sein

«Sprachrohr» zu sein scheint, im Verlauf der Zeit stets widersprüchlich bzw.

teilweise «situationsangepasst» waren, wurde bereits in der Vergangenheit an

verschiedenen Stellen hingewiesen. Insofern kann auf die dargestellte

Familienanamnese nicht abgestellt werden. Zu Recht weist der Gutachter darauf

hin, dass über die angebliche schizophrene Erkrankung des Vaters des Beschwerdeführers

erst Äusserungen gemacht wurden, nachdem die Rente des Beschwerdeführers

aufgehoben worden war und dieser ein psychotisches Zustandsbild geltend machte.

Als nachvollziehbar erweisen sich auch die Erwägungen zu ersichtlichen

Diskrepanzen in der Untersuchung (geltend gemachte Unwissenheit, aber durchaus

situationsadäquate Nachfrage, ob die eigenen Rechte im Rahmen der Begutachtung

eingehalten werden, Äusserungen über störungsspezifische Schlagworte) sowie im

Rahmen des Verfahrens zur Wiedererlangung des Führerausweises, auf welches vor

allem in der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung eingegangen und erläutert

wird, inwiefern sich die dort präsentierte Leistung gegenüber derjenigen der

aktuellen Untersuchung widerspricht. Weiter widersprechen sich auch die

Symptompräsentation des Beschwerdeführers und die Beobachtungen in der

Untersuchung. Schliesslich wird ebenfalls nachvollziehbar darauf hingewiesen,

dass die Diagnostik in den Berichten der psychiatrischen Dienste Solothurn über

die stationären Aufenthalte ausschliesslich auf die vom Beschwerdeführer

geschilderten Beschwerden abgestützt wird. Obwohl auch in diesen Berichten

Widersprüchlichkeiten angesprochen werden, findet keine Auseinandersetzung

damit statt, ebenso wenig mit der Tatsache, dass sämtliche Hospitalisationen

auf Drängen des Beschwerdeführers vorzeitig beendet wurden.»

«Bejaht

werden von Dr. med. K.___ indessen auffällige Persönlichkeitszüge vom histrionischen

und ängstlich vermeidenden Typ, was mit Blick auf die Aktenlage und die

Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar erscheint. Ebenso schlüssig ist die

gutachterliche Aussage, dass sich die Eingangskriterien für das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung aufgrund der verzerrten Beschwerdedarstellung und nicht als

valide zu bezeichnenden fremdanamnestischen Angaben durch das familiäre Umfeld

nicht positiv belegen lassen. Insofern kann auch das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht

werden. Im Ergebnis ist der Einschätzung, dass beim Beschwerdeführer mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine schwere und damit

invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Störung vorliegt, zu

folgen.»

Ergänzend dazu ist auf

die Ausführungen von Dipl. Psych. L.___ in ihrem Zusatzgutachten vom 18. April

2015 zu verweisen, die grundsätzlich zum selben Schluss gelangt. Eine schwere

psychische Störung des Beschuldigten ist nicht positiv belegbar.

3.6. In seinem Urteil

vom 31. Oktober 2017 kommt das Versicherungsgericht in E. 7. denn auch zu

folgendem Schluss:

«Zusammenfassend

gesehen präsentiert sich der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung genau gleich wie zum Zeitpunkt der letztmaligen

materiellen Rentenprüfung. Eine invalidisierende Einschränkung besteht beim

Beschwerdeführer nicht; die geklagten Beschwerden sind mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit Ausdruck eines bewussten Gebarens, um entsprechende

Leistungen zu erhalten. Demnach liegt keine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes vor und die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch zu

Recht verneint. Bei dieser Ausgangslage erweisen sich auch jegliche

Eingliederungsmassnahmen nicht als zielführend, auf solche besteht auch kein

Anspruch. Da kein Gesundheitsschaden vorliegt, ist im Weiteren nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Berechnung des

Invaliditätsgrades vorgenommen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.»

Dies gilt

auch vorliegend. Als Zwischenfazit ist somit festzustellen, dass gemäss den

sich in den Akten befindlichen Beweismitteln erstellt ist, dass auch

hinsichtlich der am 8. Juli 2013 vorgenommenen Neuanmeldung die Angaben des

Beschuldigten betreffend seinen Gesundheitszustand nicht den objektiven

Gegebenheiten entsprochen haben. Es ist nachgewiesen, dass beim Beschuldigten

in Tat und Wahrheit von einem besseren Gesundheitszustand auszugehen war, als

dieser gegenüber der IV-Stelle geltend zu machen versuchte. Der Beschuldigte

hat somit versucht, die IV-Stelle aktiv über seinen Gesundheitszustand zu

täuschen.

3.7. Die

Vorinstanz legt abschliessend dar, der Beschuldigte habe im Zeitraum vom 8.

Juli 2013 (Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung) bis

am 12. März 2015 (letzte aktive Handlung des Beschuldigten, konkret

Untersuchung bei Dr. med. K.___), gegenüber der IV-Stelle bewusst falsche

Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht, gegenüber den begutachtenden

Ärzten vorgetäuscht, an Schizophrenie und visuellen sowie akustischen

Halluzinationen zu leiden und eine intellektuelle Minderbegabung in

übertriebenem Mass vorgespielt zu haben, um erneut eine volle IV-Rente

zugesprochen zu erhalten. Im betreffenden Zeitraum habe der Beschuldigte

unrechtmässig Leistungen von CHF 44'253.00 beziehen wollen.

Dieser

Auffassung ist grundsätzlich zu folgen, jedoch in einzelnen Teilen anzupassen.

Der Beschuldigte hatte zwar anlässlich seiner letzten Untersuchung bei Dr. med.

K.___ aktiv getäuscht, grundsätzlich hatte er aber die Möglichkeit, sein Gesuch

um Neuausrichtung einer vollen IV-Rente bis zum Erlass der Verfügung

zurückzuziehen. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist der Deliktszeitraum

deshalb vom 8. Juli 2013 auf den 6. Mai 2016 auszudehnen.

4. Beweisergebnis

Gestützt

auf die vorliegenden Akten ist demnach erstellt, dass sich der Beschuldigte,

handelnd durch seinen damaligen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Jürg Walker, am

8. Juli 2013 bei der IV-Stelle zum erneuten Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung anmeldete. Der Beschuldigte spielte massive psychische

Gesundheitsprobleme und körperliche Beschwerden vor bzw. stellte diese massiv

übertrieben dar. Durch die Präsentation von verschiedenen Symptomen und

aussergewöhnlichen Beschwerden, wie Stimmenhören (u.a. Aufforderung zu Fremd-

und Selbstverletzung), optische Phänomene (u.a. sehen von Geistern), dem

stockenden und schweigsamen Interaktionsverhalten bis zur Gesprächsverweigerung

und der Präsentation einer Minderintelligenz wollte der Beschuldigte die

untersuchenden Personen sowie die Entscheidungsträger der Invalidenversicherung

über seinen tatsächlichen Gesundheitszustand und seine Leistungs- und

Arbeitsfähigkeit täuschen. Durch das Schauspiel liessen sich Ärzte, Psychiater

und andere Fachpersonen täuschen und verfassten entsprechende Berichte und

Gutachten, in denen der durch den Beschuldigten vorgespiegelte krankhafte

gesundheitliche Zustand festgehalten wurde, was effektiv nicht der Wahrheit

entsprach. Eine detaillierte Auflistung der entsprechenden Untersuchungen

findet sich in der Anklageschrift vom 10. Juli 2020. Schliesslich ist

erstellt, dass der Beschuldigte mit seiner Täuschung die Erlangung der

Zusprache einer ganzen Invalidenrente beabsichtigte. Wäre es zu einer

Rentenzusprache gekommen, hätte die IV-Stelle für den entsprechenden Zeitraum

eine Rente von insgesamt CHF 73'863.00 zugesprochen (AS 848). Da diese die

Zusprache der Rente mit Verfügung vom 6. Mai 2016 jedoch ablehnte, blieb es

beim Versuch.

Zusammengefasst

ist damit festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 2 der

Anklageschrift vom 10. Juli 2020 erstellt ist.

C. Vorhalt

des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der E.___ AG (in Liquidation)

1.

Bestrittener Sachverhalt

Betreffend den Vorhalt

des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der E.___ AG (in Liquidation) (Berufungserklärung

S. 31 f.) bringt der Beschuldigte vor, er habe immer erklärt, dass er die Waren

habe bezahlen wollen. Tatsächlich sei bis heute an die Gesamtforderung von CHF

6'319.70 der Betrag von CHF 1'586.85 bezahlt worden. Mit den Zahlungen habe er

zu erkennen gegeben, dass er die Waren habe bezahlen wollen. Dies sei bei der

Sachverhaltsfeststellung nicht berücksichtigt worden. Als die E.___ AG (in

Liquidation) am 24. September 2015 Anzeige eingereicht habe, sei für die

Gegenstände, die der Beschuldigte am 1. September 2015, 18. September

2015, 11. September 2015 und 14. September 2015 entgegengenommen habe, die

Zahlungsfrist noch gar nicht abgelaufen gewesen. Es könne dem Beschuldigten

daher auch nicht vorgeworfen werden, er habe diese Waren nicht bezahlen wollen.

Zudem sei keineswegs erstellt, dass der Bestellprozess bei der E.___ AG (in

Liquidation) im Tatzeitraum, noch nicht vollständig digitalisiert und auch ein

Mensch in irgendeiner Form bei der Bestellannahme und/oder -freigabe involviert

gewesen sei. Für die Annahme des Amtsgerichtes, die es auf S. 90 äussere,

gebe es keine Beweise. Auch hier habe ein Freispruch zu erfolgen.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung hält der Beschuldigte an den gemachten Ausführungen gemäss

Berufungserklärung fest und ergänzt diese weiter. Für weitere Ausführungen zum

bestrittenen Sachverhalt kann deshalb stellvertretend auf die schriftlich

abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen werden.

2.

Beweismittel

2.1. Sachliche

Beweismittel

In Bezug auf die

sachlichen Beweismittel ist auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil

vom 15. März 2021 (Ziff. II. / Ziff. 4.3.1. [Vorbemerkungen] und Ziff. 4.3.2.

[Ermittlungsbericht]) zu verweisen.

2.2. Persönliche

Beweismittel

2.2.1. Angaben des

Beschuldigten

2.2.1.1. In Bezug auf

die im Vorverfahren gemachten Angaben des Beschuldigten wird auf die

Zusammenfassung der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 15. März 2021 (Urteil S-L Ziff.

II. / Ziff. 4.3.3., S. 72 f.) verwiesen. Als Ergänzung dazu ist einzig

hinsichtlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Oktober

2015 (AS 421 ff.) Folgendes festzuhalten:

Der Einvernahme selbst

ist nicht zu entnehmen, welche Art «Anfall», der zum Abbruch der Einvernahme

führte, der Beschuldigte erlitten hatte. Dem Journal der Staatsanwaltschaft (AS

484.20) ist zu entnehmen, dass es sich um einen «Epi-Anfall» gehandelt habe (s.

diesbezüglich auch den zugehörigen ärztlichen Bericht von Dr. med. BY.___

vom 27.11.2015, AS 722 f. sowie die zugehörige Stellungnahme des RAD vom

01.03.2016, wonach es sich gemäss den ärztlichen Erkenntnissen mutmasslich um

einen erstmaligen, wahrscheinlich durch Schlafentzug oder unregelmässige

Einnahme von Temesta provozierten epileptischen Anfall gehandelt habe).

2.2.1.2. Anlässlich der

mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 16. Oktober 2023 (OGer

260 ff.) führt der Beschuldigte aus, das sei nicht er gewesen, sondern seine

Ex-Frau. Er habe es auf sich genommen. Er habe gesagt «ich habe das gemacht»,

obwohl sie das gemacht habe. (Auf Vorhalt, er habe ausgesagt, er habe die

E-Mail-Adressen – es seien insgesamt mehr als zehn Adressen gewesen, über die

Waren bestellt worden seien – zusammen mit seinem Cousin eingerichtet; ob das

auch nicht stimme?) Er wisse nicht, wie man eine E-Mail eröffne. (Auf Vorhalt,

er habe im Vorverfahren bestätigt, das zusammen mit seinem Cousin gemacht zu

haben:) Es sei bestimmt so, dass er ihm das gezeigt oder selber hergestellt

habe. Er selber sei nicht fähig, so etwas zu machen. (Aber zusammen mit dem

Cousin habe er es machen können?) Er wiederhole: Er verstehe nichts von E-Mails

und so. (Wer denn die E-Mail-Adressen eingerichtet habe:) Sie (die

Oberrichterin) habe doch vorher gesagt, zusammen mit dem Cousin. (Das sei das,

was er im Vorverfahren ausgesagt habe.) Dann sei es ja klar. (Ob das so

stimme?) Ja. Sein Cousin habe es ihm gezeigt und gemacht, ja. (Er habe auch

ausgesagt, er habe vergessen, die Waren zu zahlen?) Ja. (Ob er in der

Zwischenzeit etwas gezahlt habe?) Er wisse es nicht, aber er glaube, ein zwei

Stück hätten sie gemacht. Er glaube, etwas über CHF 3'000.00 und etwas über CHF

4'000.00 seien bezahlt worden. (Also habe er Zahlungen geleistet?) Ja, er

glaube, einmal sei etwas gezahlt worden. Er sei mit der Mutter hingegangen.

Gott sei für seine Mutter gedankt, sie habe das gemacht. (Ob er wisse, wann das

gewesen sei?) Nein. (Ob das zu einer Zeit gewesen sei, als das Verfahren schon

gelaufen sei, oder früher?) Er könne sich nicht erinnern. (Ob er wisse, ob das

gewesen sei, nachdem das Urteil durch das Amtsgericht gefällt worden sei?) Er

könne sich nicht erinnern. (Auf Frage, ob er in der Zwischenzeit noch mehr als

die anerkannten CHF 4'733.05 bezahlt habe?) Ja vermutlich schon, aber er

wisse es nicht. (Auf Vorhalt, dass das Amtsgericht neben den anerkannten CHF

4'733.05 auch noch Schadenersatz von CHF 1'007.00 zugesprochen habe, ob er dazu

etwas sagen wolle?) Nein.

Zu den von der

Staatsanwaltschaft verfügten Beschlagnahmungen wollte sich der Beschuldigte

nicht äussern. Was er mit Frauenhandtaschen wolle. Seine Ex-Frau habe das

bestellt. (Auf Hinweis, dass er das Recht habe, sich dazu zu äussern) Wie er

gesagt habe, er habe es nicht bestellt, aber er habe es auf sich genommen.

2.2.2.

Angaben weiterer Beteiligter

Für die Aussagen der im

Verfahren befragten Auskunftspersonen wird auf die Ausführungen der ersten

Instanz (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.3.4., S. 75 [Ehefrau des

Beschuldigten], Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.3.5., S. 75 f. [Cousin des

Beschuldigten, CX.___], und Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.3.6., S. 76 f. [Mutter

des Beschuldigten, X.___]) verwiesen.

3.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.1.

Sachverhalt

3.1.1. Im Rahmen der

Beweiswürdigung führt die Vorinstanz aus (Urteil S-L Ziff. II. /

Ziff. 4.3.2. lit. f, S. 74), das Aussageverhalten des Beschuldigten sei

von der ersten Befragung an anders als bei den Vorwürfen des IV-Betruges

gewesen. So habe er bezüglich dieses Vorwurfs stets bereitwilliger Auskunft

gegeben. Dennoch wollte er viele Dinge wieder vergessen haben, so insbesondere

die E-Mail-Adressen, welche er zum Zwecke der Bestellungen eingegeben haben

solle, sowie Zeitpunkt und Art der bestellten Waren. Auf die Frage, ob er H.___

kenne (anlässlich der ersten Einvernahme), habe er geantwortet «Ich weiss

nicht» (AS 425, Frage 36) – dabei sei dies der Name, unter welchem er

seine Freundin (später Ehefrau, später Ex-Frau) kennengelernt habe und unter

welchem er sie zu Beginn des Jahres 2012 bei der Schriftenkontrolle selber habe

anmelden wollen.

Dennoch habe er von

Beginn an zugestanden, Dinge im Internet bestellt zu haben. Später habe er

diese Aussage relativiert und anlässlich der Schlusseinvernahme bei der

Staatsanwaltschaft gemeint, seine Frau sei auch mitbeteiligt gewesen, und er

habe im Rahmen der Hauptverhandlung sogar ausgesagt, dass seine (nun) Ex-Frau

die Bestellungen überwiegend getätigt habe. Im Laufe der vorherigen

Ermittlungen habe er in diesem Zusammenhang nie einen Bezug zur Ehefrau

hergestellt. Von Beginn an habe er beteuert, für den entstandenen Schaden

aufkommen zu wollen, weshalb es das Gericht als Schutzbehauptung erachtete,

wenn der Beschuldigte nach der Scheidung erstmals behauptete, dass seine

Ex-Frau die Bestellungen aufgegeben habe.

Gesamthaft wertete das

Gericht die Aussagen des Beschuldigten als Geständnis, dass er willentlich

Bestellungen getätigt und im Zeitpunkt der Bestellungen wissentlich nicht über

die finanziellen Mittel zur Bezahlung der Rechnungen verfügt habe. Die Aussage,

wonach er eine Ratenzahlung habe vereinbaren wollen und dies schlichtweg

vergessen habe, sei als Schutzbehauptung zu werten, habe ihn doch jede neue

Lieferung bestellter Waren daran erinnern müssen, dass er die bereits

erhaltenen Waren noch nicht bezahlt gehabt habe.

3.1.2. Der Beschuldigte

vermag keine Zweifel daran zu wecken, dass diese Ausführungen der Vorinstanz

nicht zutreffen. Es wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weswegen die

Angaben des Beschuldigten, er habe die Ware jeweils bezahlen wollen, als unglaubhaft

bzw. als Schutzbehauptung zu werten sind. Mit den Angaben des Beschuldigten vor

der ersten Instanz lässt sich denn auch sein Aussageverhalten nachvollziehen:

Nachdem im Vorverfahren seine Ehefrau noch keine Bestellungen getätigt haben

soll, sei nun neu sie es gewesen, die teilweise die Bestellungen getätigt habe.

Vor dem Berufungsgericht bringt der Beschuldigte vor, es sei immer seine

Ex-Frau gewesen, die die Waren bestellt habe. Dass dies unglaubhaft ist, zeigt

bspw. schon der Umstand, dass in den sich in den Akten befindlichen Unterlagen

auch mehrere Bestellungen von Schnürstiefeln in der Grösse 43 / 44 zu finden

sind. Vom Vorderrichter auf den Umstand angesprochen, dass bisher sowohl er wie

auch sein Cousin ausgesagt hätten, sie hätten das zusammen gemacht, äusserte

der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, als dass er mit dem Cousin

wenigstens die Mailadresse gemacht habe. Auch vor dem Berufungsgericht

bestreitet der Beschuldigte zunächst, etwas mit den Bestellungen zu tun zu

haben, bis er – auf seine im Vorverfahren gemachten Zugeständnisse angesprochen

– plötzlich einräumt, es sei doch er gewesen, der die E-Mailadressen mit seinem

Cousin gemacht habe. Dies zeigt, dass der Beschuldigte keinerlei Einsicht in

die ihm gemachten Vorhalte hat und seine Angaben jeweils dahingehend anpasst,

dass er keine zu grosse Rolle einnimmt. Zugeständnisse werden nur gemacht, wo

es nicht anders möglich ist. Dass er aber grundsätzlich zugestanden hatte,

Waren im Internet bestellt zu haben, kann insgesamt nicht wegdiskutiert werden.

3.1.3. Hinsichtlich der

Glaubhaftigkeit der Angaben weiterer, zur Sache befragten Personen ist

vollumfänglich auf die Ausführungen der ersten Instanz (Urteil S-L Ziff. II.

/ Ziff. 4.3.4. lit. b, S. 75, Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.3.5. lit. b, S.

76, und Urteil

S-L Ziff. II. / Ziff. 4.3.6. lit. b, S. 77) abzustellen.

3.1.4. Auch für die

übrige Beweiswürdigung und daraus folgend für das Beweisergebnis ist

vollumfänglich auf die Ausführungen der ersten Instanz (Urteil S-L Ziff. II.

/ Ziff. 4.3.7., S. 77 f.) abzustellen. Die Vorinstanz hat unter Einbezug

sämtlicher vorhandener Beweismittel nachvollziehbar dargestellt, weswegen der

Sachverhalt gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli

2020 erstellt ist. Entgegen den Darstellungen der Verteidigung hat sie

insbesondere auch dargelegt, weswegen beim Beschuldigten von Beginn an von

einem fehlenden Zahlungswillen auszugehen war – nur so machte nämlich das

Vorgehen des Beschuldigten, so viele E-Mailadressen auf unterschiedliche Namen

zu generieren und Bestellungen unter fremdem Namen und/oder an eine andere

Adresse liefern zu lassen, überhaupt Sinn. Ebenso hat die Vorinstanz

nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschuldigte nicht von der Möglichkeit

ausgehen konnte, die bestellten Waren jemals bezahlen zu können, war er doch im

Tatzeitraum vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig. Der Beschuldigte

vermag nicht darzulegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch

festgestellt hätte. Auch hier ist der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift

ausgeführt wird, erstellt.

3.1.5. Wie dieses

Verhalten des Beschuldigten rechtlich zu würdigen sein wird, ist nachfolgend

unter Ziffer III. / Lit. C. zu prüfen.

3.2.

Geringfügigkeit

3.2.1. Die erste

Instanz prüfte die durch den Beschuldigten getätigten Bestellungen auf eine

potentielle Geringfügigkeit i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Ziff.

III. / Ziff. 3.3. lit. g, S. 91 ff.). Sie stellte fest, dass zwar einige

Bestellungen unter den Warenwert von CHF 300.00 zu liegen kamen, womit die

objektive Seite der Norm grundsätzlich erfüllt sein könnte, sie hielt aber

gleichzeitig fest, dass einige der aufgeführten Bestellungen am gleichen Tag

bzw. zusammen mit anderen Bestellungen aufgegeben wurden, welche für sich

alleine schon über dem Schwellenwert lagen. Nach Auffassung der Vorinstanz

waren sie deshalb vom selben Tatentschluss getragen und bildeten damit eine

Handlungseinheit. Entsprechend war ihr Gesamtwert entscheidend und die fraglichen

Bestellungen (vom 28.06.2015 und vom 13.08.2015) fielen nicht in den Bereich

eines geringfügigen Delikts.

3.2.2. Der Beschuldigte

moniert diese Vorgehensweise der ersten Instanz. Eine Zusammenrechnung der

Warenwerte dürfe nicht erfolgen. Zur Durchführung einer Bestellung im Internet

sei immer wieder ein neuer Tatentschluss notwendig. Bei jeder neuen Bestellung

brauche es das Ausfüllen eines neuen Formulars. Dieses werde anschliessend mit

einem Knopfdruck versendet. Ob diese neue Bestellungsmail am selben Tag oder

einen Tag später versendet werde, sei unerheblich. Der Beschuldigte verlange

somit die Berücksichtigung des verjährten Betrages von CHF 854.70

(Plädoyer S. 76).

3.2.3. Obwohl diese

Frage auch Aspekte der rechtlichen Würdigung mit sich trägt, ist vorab im

Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, inwiefern erstellt ist, dass der

Beschuldigte die Bestellungen unter demselben Tatentschluss gefällt hat.

3.2.4. Am 28. Juni 2015

tätigte der Beschuldigte folgende Bestellungen:

-

Bestelldatum:

-

Entgegennahme:

-

Ware:

-

Betrag:

-

28.06.2015

01.07.2015,

11:51 Uhr

diverse

Herrenbekleidung

CHF

195.45

-

Bestelldatum:

-

Entgegennahme:

-

Ware:

-

Betrag:

-

28.06.2015

20.07.2015,

11:53 Uhr

1

Lederhandtasche

CHF

89.90

-

Bestelldatum:

-

Entgegennahme:

-

Ware:

-

Betrag:

-

28.06.2015

01.07.2015,

11:51 Uhr

1

Bobby Car

CHF

90.75

-

Bestelldatum:

-

Entgegennahme:

-

Ware:

-

Betrag:

-

28.06.2015

01.07.2015,

11:50 Uhr

1

Cargohose, 1 RC Stunt Auto

CHF

170.65

-

Bestelldatum:

-

Entgegennahme:

-

Ware:

-

Betrag:

-

28.06.2015

17.07.2015,

10:08 Uhr

1

Etui für iPhone 6 Plus, 1 Hornhautentferner Scholl

CHF

74.80

-

Bestelldatum:

-

Entgegennahme:

-

Ware:

-

Betrag:

-

28.06.2015

21.07.2015,

13:04 Uhr

1

Lederhandtasche, 1 Bulgari Eau de Toilette, 1 Armbanduhr

CHF

282.70

Wann die Bestellungen

getätigt worden sind, ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Die

Verteidigung geht davon aus, dass jede aufgeführte Bestellung einzeln getätigt

worden ist. In den Akten findet sich jedoch ein Beleg, gemäss welchen die

Bestellungen unter insgesamt zwei Malen um 21:19 Uhr via die E-Mailadresse [E-Mailadresse

1] getätigt wurden (AS 317). Den zugehörigen Belegen Nr. 3.1. (AS 337 ff.) und

Nr. 3.2. (AS 342 ff.) können die näheren Informationen zu den Bestellungen wie

insb. Lieferzeitpunkte etc. entnommen werden. Gestützt auf die Akten ist damit

erstellt, dass sämtliche Bestellungen vom 28. Juni 2015 zu demselben Zeitpunkt

ausgeführt und damit vom demselben Tatentschluss getragen worden sind. Dass die

Vorinstanz die Bestellungen vom 28. Juni 2015 als eine Tathandlung

berücksichtigt hat, ist demnach nicht zu beanstanden.

3.2.5.

Dasselbe gilt für die Bestellung vom 13. August 2015. Der Beschuldigte hat am

genannten Datum folgende Bestellungen getätigt:

-

Bestelldatum:

-

Entgegennahme:

-

Ware:

-

Betrag:

-

13.08.2015

01.09.2015,

16:11 Uhr

Diverses

Kinderzubehör, 1 Tasche

CHF

402.55

-

Bestelldatum:

-

Entgegennahme:

-

Ware:

-

Betrag:

-

13.08.2015

18.09.2015,

11:00 Uhr

Diverses

Kinderzubehör, diverse Kinderbekleidung

CHF

110.35

Den Akten (insb. AS

317) ist zu entnehmen, dass diese Bestellungen am 13. August 2015 um 22:43 Uhr

via die E-Mailadresse (schwer lesbar) [E-Mailadresse 2] getätigt wurden. Zugehörig

sind die Belege Nr. 9.1. (AS 398 ff.) und 9.2. (AS 402 ff.). Auch

hier ist erstellt, dass die Bestellungen zum gleichen Zeitpunkt getätigt und

damit von demselben Tatentschluss getragen worden sind. Dass die Vorinstanz die

Bestellungen vom 13. August 2023 zusammen berücksichtigt hat, ist demnach

ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.2.6. Zusammenfassend

ist damit auf die Ausführungen der ersten Instanz abzustellen. Die Bestellungen

vom 19. Juli 2015 (CHF 130.75), vom 30. Juli 2015 (CHF 129.70), vom 7.

August 2015 (CHF 263.45) und vom 14. August 2015 (CHF 55.75) fallen unter den

Tatbestand des geringfügigen Delikts und sind in Anwendung von Art. 109

StGB verjährt. Die übrigen Bestellungen sind wie von der Staatsanwaltschaft

geltend gemacht zu berücksichtigen. Es bleibt demnach beim vorinstanzlich

festgestellten Deliktsbetrag von CHF 5'740.05.

3.3.

Digitalisierungsgrad bei der E.___ AG (in Liquidation)

3.3.1. Der Beschuldigte

bringt vor, vorliegend sei nicht erstellbar, ob der Bestellvorgang bei der E.___

AG (in Liquidation) zum damaligen Zeitpunkt, d.h. im Jahr 2015, vollständig

digitalisiert gewesen sei oder ob ein Mensch in den Bestellvorgang involviert

gewesen sei. Diese Frage sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil

des Bundesgerichts 6B_24/2018 vom 22.05.2019) jedoch zwingend abzuklären, um überhaupt

eine rechtliche Würdigung vornehmen zu können.

3.3.2. In dem von der

Verteidigung angeführten Urteil des Bundesgerichts wird in E. 2.3.1. Folgendes

ausgeführt:

«Nach Art.

146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht,

sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in

einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Des Tatbestandes von Art. 147 StGB (betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage) macht sich hingegen schuldig, wer in der Absicht,

sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige,

unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise

auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang

einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern

herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt.

Art. 146

und Art. 147 StGB unterscheiden sich dadurch, dass im ersten Fall

eine Person getäuscht wird, im zweiten auf eine Datenverarbeitungsanlage

eingewirkt wird. Entscheidend ist mithin bei einer Bestellung über das

Internet bei einem Versandhaus, ob der Entscheid, diese anzunehmen und zu

liefern, automatisiert oder durch eine Person getroffen wird. Die

Vorinstanz erachtet es als notorisch, dass Bestellungen nicht vollautomatisch

ausgeliefert würden, zumal Personen die Ware identifizieren, verpacken und versenden

müssten. Darauf kommt es aber nicht an, solange diesen Personen keine

Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Frage zukommt, ob und unter welchen

Bedingungen eine Lieferung überhaupt erfolgen soll. Die Sache ist bereits

aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese feststellt, wie

die Bestellungen des Beschwerdeführers bei den einzelnen Versandhäusern

behandelt worden sind, und entsprechend neu entscheidet.»

3.3.3.

Die Staatsanwaltschaft ist vorliegend dieser Pflicht gemäss Bundesgericht

nachgekommen und hat versucht, abzuklären, ob in den Bestellvorgang bei der E.___

AG (in Liquidation) im Jahr 2015 noch ein Mensch involviert war oder ob dieser

zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig digitalisiert war. Mit Schreiben vom 5.

September 2019 versuchte die Staatsanwaltschaft, bei der E.___ AG (in

Liquidation) einen schriftlichen Bericht i.S. Art. 145 StPO einzuholen (AS

906.107). Da dieses Schreiben seitens der Privatklägerin unbeantwortet blieb, wurde

sie mit Schreiben vom 25. September 2019 gemahnt (AS 906.109). Am 14.

Oktober 2019 ging der Staatsanwaltschaft schliesslich per E-Mail ein Schreiben

der Privatklägerin ein, wonach man keine Angaben zum angefragten Sachverhalt

machen könne. Die Privatklägerin sei im Jahr 2016 von der DW.___ GmbH

übernommen worden. Der Geschäftsbetrieb sei komplett eingestellt (AS 906.115).

Erkenntnisse konnten demnach keine gewonnen werden.

Ergänzend

dazu ist festzuhalten, dass auch den in den Akten liegenden

Bestellbestätigungen, Lieferscheinen etc. kein Hinweis auf die direkte

Involvierung eines Menschen gegeben ist.

Es ist

damit festzustellen, dass trotz entsprechender Bemühungen seitens der

Staatsanwaltschaft vorliegend nicht erstellt werden kann, ob vorliegend bei der

E.___ AG (in Liquidation) im Jahr 2015 ein Mensch in die Bestellvorgänge

involviert gewesen ist. Welche Auswirkungen dieser Umstand auf die rechtliche

Würdigung hat, ist nachfolgend unter Ziff. III. / Lit. C näher auszuführen.

III. RECHTLICHE

WÜRDIGUNG

A. Vorhalt

des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der IV-Stelle

1.

Vorbemerkung

Wie die

Vorinstanz unter Ziff. III. / Ziff. 1, S. 78, festgestellt hat und auch

vorstehend bereits ausgeführt wurde (Beweiswürdigung und Beweisergebnis zur

anklageschrift-Ziffer 1, vorstehend Ziff. II. / Lit. A), sind in Anwendung von

Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB sämtliche Handlungen des Beschuldigten gemäss

Anklageschrift Ziff. 1 vor dem 15. März 2006 verjährt.

2.

Allgemeine Ausführungen zum Betrug

2.1.

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der

Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den

Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

anderen am Vermögen schädigt.

Als

objektive Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch

bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensdisposition des

Irrenden sowie ein aufgrund der Vermögensdisposition eingetretener

Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB,

Art. 146 StGB N 1).

2.2.

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt

jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der

Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige

Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder

gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1.).

Die Erfüllung des

Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist

strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder

Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon

ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht

erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig.

Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug

der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden

Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint

(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2.; Ursula Cassani, Der Begriff der

arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999

S. 164).

Dem Merkmal der Arglist

kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von

Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung

abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht

einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus

Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte

Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache

Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach

nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der

Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2.).

Nach konstanter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in

leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben,

wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet

oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen

Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie

z.B. gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert

wird. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn

deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht

zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält

oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben

aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a.

BGE 135 IV 76 E. 5.2., BGE 122 IV 197 E. 3d; Stefan

Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 7 f. sowie die neueren

Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2015 vom 05.04.2016 E. 2.4. sowie

6B_712/2017 vom 23.05.2018 E. 4.3.).

Der Gesichtspunkt der

Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei

Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in

diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2.; BGE128 IV 18 E. 3a; je mit

Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem

Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige

Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend.

Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder

aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die

sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage

befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der

anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in

Rechnung zu stellen.

2.3. Die arglistige

Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit

abweichende Vorstellung – bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine

Vermögensdisposition, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem

Vermögensschaden führt. Das Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen,

was entsprechende Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines

Vermögensschadens ist der Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung

genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean

Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 14 f., N 18, N 20 und N 26).

Das Vermögen muss einen

Schaden erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven

Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,

dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers

ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung

wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,

dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen

Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen

einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung

Rechnung getragen werden muss (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB,

Art. 146 StGB N 23; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).

2.4. Handelt der Täter

gewerbsmässig, wo wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die

neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der

Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter

handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er aus der

deliktischen Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb

eines bestimmten Zeitraumes sowie den angestrebten und erzielten Einkünften

ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt.

Das Bundesgericht setzt voraus, dass der Täter (1.) die Tat bereits mehrfach

begangen hat, dass er (2.) in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu

erlangen, und dass (3.) aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei

zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit

gewesen (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 319 N 89

ff. mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.)

Die begangenen Delikte

können sich stets gegen die gleiche Person gerichtet haben, wenn nur die

grundsätzliche Bereitschaft besteht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu

delinquieren. Wie viele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau

beziffern. Man wird vielmehr berücksichtigen müssen, in welchem Zeitraum und

mit welchem Deliktsbetrag diese verübt wurden (a.a.O., N 96 mit Hinweisen zur

bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

Beim Täter muss ein

Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen

Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil

der Lebenskosten zu decken. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn

zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht.

Vorausgesetzt ist ferner nicht, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder

auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, es genügt ein

«Nebenerwerb». Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen

anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische

Tätigkeit einen namhaften Betrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu

erzielen. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach der Gesamtheit der

Umstände (Häufigkeit begangener Delikte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,

Art und Weise des Vorgehens, erzielte und angestrebte Deliktsumme). Die Absicht

muss nicht dahingehen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; es genügt vielmehr

der Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen (a.a.O.; N 98 ff.

m.w.Verw.).

Schliesslich muss der

Täter zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein.

Nicht erforderlich ist, dass sich diese Bereitschaft auf eine unbeschränkte

Zahl von Opfern bezieht. Wenig problematisch ist die Rechtslage dann, wenn der

Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte

Bereitschaft bereits offenbart hat. Ist die Zahl der tatsächlich begangenen

Delikte aber gering, erfolgt die Qualifizierung allein aufgrund einer mehr oder

weniger plausiblen Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten. Eine

Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl von Delikten «der fraglichen Art» ist

nur dann anzunehmen, wenn der Täter den entsprechenden Tatbestand mit einer

gewissen Regelmässigkeit zu erfüllen gedenkt. Dies ist nicht der Fall, wenn der

Täter ganz allgemein den Entschluss gefasst hat, sich durch Delikte sein Leben

zu finanzieren (a.a.O., N 107 ff. m.w.Verw.).

2.5. Wer als Bezüger

von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige

Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv

(BGE 140 IV 11 E. 2.4.6., BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3.). Besteht eine Pflicht zur

vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung

nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon

einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020

vom 03.02.2021 E. 3.4.1. m.w.Verw.), dies abweichend von der ansonsten

geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302

E. 1.3.1.). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die

Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig

sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18.11.2015 E. 3.4.).

Eine Sozialhilfebehörde

oder deren Vertreter handelt nur dann leichtfertig (was die Arglist

ausschliesst), wenn sie bzw. er die eingereichten Belege nicht prüft oder es

unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die

Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen

einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2021 vom 07.10.2021 E. 2.1.,

Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14.12.2017 E. 6.2.3., je m.w.Verw.).

Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von

Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten

Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte

Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020

vom 03.02.2021 E. 3.2.3.). Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen,

wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen

widersprüchlichen Angaben befragt (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2013 vom

28.05.2013 E. 3.4.1. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2012 vom

23.04.2013 E. 3.3.).

Im Urteil des

Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.3.1. hat das Bundesgericht

festgehalten, die Vorinstanz bejahe eine Täuschung im Sinne von Art. 146

Abs. 1 StGB zu Recht. Die Beschwerdeführer hätten gegenüber der

Sozialhilfebehörde wahrheitswidrig angegeben, der Beschwerdeführer 1 sei

arbeitslos. Die falschen Angaben hätten sie anlässlich von Gesprächen mit

Sozialarbeitern sowie konkludent durch Unterzeichnung von Monatsbudgets, welche

die Einkommen des Beschwerdeführers 1 nicht erwähnten, und einer

Zielvereinbarung betreffend Arbeitsbemühungen sowie das spätere Einreichen von

Arbeitsbemühungen gemacht. Die Beschwerdeführer hätten sowohl durch

Unterzeichnung von Monatsbudgets als auch in Gesprächen etliche Male bestätigt,

über keine weiteren finanziellen Mittel zu verfügen. Hingegen hätten sie der

Sozialhilfebehörde die neue Stelle der Beschwerdeführerin 2 gemeldet, wobei sie

die entsprechenden Lohnabrechnungen regelmässig eingereicht hätten. Nicht zu

beanstanden sei, dass die Vorinstanz die Unterzeichnung der Monatsbudgets als

aktive Täuschung qualifiziert habe. Durch das Unterzeichnen der Monatsbudgets

hätten die Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, nur das in den Budgets

erwähnte Einkommen zu generieren. Die Beschwerdeführer hätten gegenüber der

Sozialhilfebehörde zudem lediglich zwei Bankkonten deklariert, deren

Kontoauszüge sie als Nachweis für ihre finanziellen Verhältnisse regelmässig

eingereicht hätten, wobei sie jedoch in Tat und Wahrheit noch über ein weiteres

Konto bei der Bank C. verfügt hätten. Darin liege gemäss den zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls eine aktive Täuschung durch konkludentes

Handeln.

2.6. Im Zusammenhang

mit der Frage der Opfermitverantwortung führte das Bundesgericht im Urteil

6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 aus, im Zusammenhang mit Gutachten sei zu Recht

von einer Schwierigkeit der Überprüfung der geltend gemachten gesundheitlichen

Beschwerden hinzuweisen. Wie die Rechtsprechung verschiedentlich erkannte,

seien Ärzte für ihre medizinische Diagnose auf die Schilderungen der

betroffenen Person angewiesen und dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen

(a.a.O. E. 3.4. m.Verw.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2016 vom 17.03.2017

E. 3.4.2., s. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2016 vom 03.02.2017 E.

6.4., m.w.Verw.). Eine ausgebliebene erneute Begutachtung anlässlich einer

weiteren Revision vermöge daran nichts zu ändern. Ohnehin stelle eine erneute

Begutachtung keine grundlegende Vorsichtsmassnahme dar, welche ein allfällig

betrügerisches Verhalten in den Hintergrund treten liesse (a.a.O., E. 3.4.).

3. Subsumtion

3.1. Vorbemerkung

Im Sinne einer

Vorbemerkung stellt sich die Frage, welche Täuschungshandlungen beim

Beschuldigten in verjährungsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sind.

Im Entscheid des

Bundesgerichts BGE 131 IV 83 hat das Bundesgericht unter Würdigung der

vorgängigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und unter Würdigung der

geltenden rechtlichen Anforderungen detailliert und kritisch ausgeführt,

weswegen das bislang geltende Konstrukt der verjährungsrechtlichen Einheit

aufzugeben ist (a.a.O., E. 2.4.1. - 2.4.4.). In E. 2.4.5. führt das

Bundesgericht schliesslich Folgendes aus:

«Die

Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit führt jedoch nicht

zu einem gänzlichen Verzicht, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen

Fällen rechtlich als Einheit zu qualifizieren. Zunächst ist an Fälle der tatbestandlichen

Handlungseinheit zu denken ([Verweise]). Eine solche liegt vor, wenn das

tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch

typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (Verweise). So erfordert

unter Umständen schon die Verwirklichung des Tatbestandes die Vornahme mehrerer

Einzelhandlungen (so genannte mehraktige Delikte). Der Raub gemäss Art.

139 StGB setzt sich zusammen aus einer Handlung, die das Opfer

widerstandsunfähig macht, und

einer weiteren, die

in der Wegnahme fremder beweglicher Sachen besteht. Ausserdem kann der

Tatbestand ein typischerweise länger dauerndes Verhalten umschreiben, das aus

mehreren Einzelhandlungen besteht, so etwa bei der Misswirtschaft (Art. 165

StGB) oder beim politischen und militärischen Nachrichtendienst (Art. 272 und

274 StGB). Die Verjährung beginnt diesfalls mit der Ausführung der letzten

Tätigkeit zu laufen (Art. 71 lit. b StGB). Schliesslich bildet bei

Dauerdelikten die Handlung, die den rechtswidrigen Zustand herbeiführt, eine

Einheit mit den weiteren Akten, die zur Aufrechterhaltung des rechtswidrigen

Zustandes notwendig sind. Nach Art. 71 lit. c StGB beginnt die

Verjährung in diesem Fall mit dem Tag, an dem der rechtswidrige Zustand

aufhört.

Ausser

den genannten Fallkategorien der tatbestandlichen Handlungseinheit sind mehrere

Einzelhandlungen rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem

einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen

Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches

zusammengehörendes Geschehen erscheinen (so genannte natürliche Handlungseinheit;

vgl. dazu (Verweise]). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen

Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der

sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren

aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch

ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen - selbst wenn diese

aufeinander bezogen sind - ein längerer Zeitraum liegt. Das Bundesgericht hat

deshalb eine Handlungseinheit in einem Fall verneint, in dem zwischen

Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB und

einer Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 1 StGB mehr als ein Monat

vergangen war. Die Vorbereitungshandlungen gingen nicht im schliesslich

vollendeten Tatbestand auf (BGE 111 IV 144 E. 3). Mit Blick auf die

Verjährung bewirkt die Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit, dass der

Lauf der Frist erst mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Tätigkeit ausgeführt

wird (Art. 71 lit. a und b StGB).

Abgesehen

von diesen Konstellationen der Tateinheit ist der Lauf der Verjährung für jede

Tathandlung gesondert zu beurteilen. Eine weitergehende

Ausdehnung der Handlungseinheit spezifisch für den Lauf der Verjährung, wie sie

die bisherige Figur der verjährungsrechtlichen Einheit darstellte, ist mit dem

Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) nicht länger vereinbar. Diese strengere Sicht

erscheint auch in ihren praktischen Auswirkungen vertretbar. (…)»

Diese Ausführungen des

Bundesgerichts haben nach wie vor Gültigkeit. Vorliegend liegen zwischen den

einzelnen Untersuchungshandlungen der Ärzte, der Gutachter und der IV-Stelle jeweils

längere Zeiträume, teilweise bis hin zu mehreren Monaten. Von einer Einheit und

damit von einem Dauerdelikt ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen.

Für die nachfolgende

konkrete Subsumtion sind damit einzig die nach dem 15. März 2006 (Art. 146

Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) erfolgten Tathandlungen des

Beschuldigten zu würdigen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung hat dies

jedoch nicht zur Folge, als dass die vor diesem Zeitpunkt erstellten Berichte

in keinster Weise zu würdigen wären: Insbesondere bei der Frage der

Opfermitverantwortung wird näher auf diesen Punkt einzugehen sein (s.

nachstehend Ziff. III. / Ziff. 3.2., insb. Absatz 7).

3.2. Konkrete

Subsumtion

Die Verteidigung bringt

vor, der Beschuldigte habe die ihn untersuchenden Ärzte nicht getäuscht,

sondern immer nur seinen wahren Gesundheitszustand angegeben. Zudem habe er nie

einen der ihn als krank bezeichnenden Arztberichte selber geschrieben und auch

selber keine Angaben getätigt, weswegen ihm keine aktiven Handlungen angelastet

werden könnten. Gemäss Beweisergebnis ist nun aber erstellt, dass der

Beschuldigte seinen wahren Gesundheitszustand den betroffenen Stellen nie

gemeldet hat. Vielmehr ist sogar nachgewiesen, dass er über seinen

Gesundheitszustand sowohl gegenüber den ihn behandelnden Ärzten wie auch

gegenüber der IV-Stelle mehrfach und nachweislich aktiv gelogen hat. Er hat

sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht lediglich aufs Nichtstun

beschränkt. Der Beschuldigte hat sich ein System erarbeitet, welches ihn als

zurückgezogenen, selber kaum bis nie sprechenden Menschen zeigte, wobei er

insbesondere die Umstände wie auch sein näheres Umfeld (Mutter, Cousine,

zwischenzeitlich die Ehefrau) für ihn sprechen und seinen angeblich desolaten

Gesundheitszustand darstellen liess. Dieses Vorspiegeln von Krankheitssymptomen

war gerade eben Teil des durch den Beschuldigten aufgebauten Lügenkonstrukts. Der

Beschuldigte und seine Helferinnen beliessen es nicht bei einer kreativen

Schilderung der Lebensumstände. Es wurden auch konkrete Fragen falsch

beantwortet, so z.B. die Frage, ob der Beschuldigte Auto fahre oder wen er in

seinem persönlichen Umfeld zur (in Tat und Wahrheit nicht notwendigen)

Betreuung um sich habe.

Wie im Rahmen des

Beweisergebnisses bereits ausgeführt, ist der rechtlichen Würdigung zugrunde zu

legen, dass es dem Beschuldigten im Tatzeitraum möglich und zumutbar war, einer

mindestens rentensenkenden wenn nicht gar rentenausschliessenden

Erwerbstätigkeit nachzugehen, dies seit Beginn der eigentlichen

Rentenzusprache.

Dieser Umstand wurde

auch – zumindest betreffend den durch sie angenommenen, verkürzten Tatzeitraums

– durch die Vorinstanz korrekt festgestellt (Urteil S-L Ziff. III. / Ziff. 3.1.

lit. b, S. 85 ff.). Diese hat unter Einbezug sämtlicher vorliegend wesentlicher

Umstände dargelegt, weswegen beim Beschuldigten sämtliche Voraussetzungen des

gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der IV-Stelle gemäss der geltenden

rechtlichen Anforderungen gegeben sind, dargelegt (a.a.O., s. auch lit. e und

f, S. 87). Darauf ist grundsätzlich abzustellen.

Die IV-Stelle wurde

durch das durch den Beschuldigten aufgebaute Lügenkonstrukt getäuscht und es

entstand bei ihr der irrtümliche Eindruck einer vollkommenen Arbeitsunfähigkeit

des Beschuldigten sowie einer totalen Abhängigkeit desselben von Drittpersonen.

Die behandelnden Ärzte bescheinigten dem Beschuldigten eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung, eine Störung des Sozialverhaltens und der

Emotionen. Man ging teilweise davon aus, dass sich der Gesundheitszustand sogar

noch verschlechtere. Der Beschuldigte wiederholte seine Täuschungen in

konstanter Regelmässigkeit und agierte so aktiv, um den Irrtum der Behörde

aufrecht zu erhalten bzw. die Behörde in ihrem Verhalten zu bestärken. Zwischen

Täuschung und Irrtum bzw. Irrtum und Vermögensdisposition bestand folglich ein

Motivationszusammenhang. Der IV-Stelle entstand seit dem 15. März 2006 bis zum

30. September 2012 ein Schaden von CHF 116'385.50 (s. vorstehend Ziff. II. /

lit. A Ziff. 5).

Der Beschuldigte

handelte dabei mit direktem Vorsatz, d.h. wissentlich und willentlich. Er

wusste um die fehlende Überprüfbarkeit seiner unwahren Angaben wie er auch

wusste, dass ihm – wenn er gegenüber der IV-Stelle wahre Angaben machen würde –

keine Leistungen zuständen. Ebenfalls handelte er in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht.

Der IV-Stelle war es

nicht möglich, die Unrichtigkeit der Angaben des Beschuldigten zu erkennen. Die

angebliche Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten war durch entsprechende

Arztberichte belegt. Dass diese Arztberichte wiederum allein auf den

subjektiven Schilderungen des Beschuldigten und seines Umfeldes fussten und

damit von Anfang an einen unwahren Inhalt aufwiesen, war für die Behörde nicht

erkennbar. Eine Veranlassung, die medizinischen Berichte auf ihre Richtigkeit

zu überprüfen, war nicht gegeben. Dennoch tätigte die IV-Stelle gewisse

Abklärungen: Ergänzend zu den bereits vorliegenden Arztberichten holte sie bei

Dr. D.___ ein Gutachten ein, welcher – kurz zusammengefasst – beim

Beschuldigten ein eigenartiges Verhalten feststellte. Dieser verhalte sich

abweisend, entziehe sich dem Gespräch und antworte einsilbig, zum Teil auch

unklar. Er halte es für möglich, dass der Beschuldigte sein Verhalten bewusst

steuere. Sodann hielt er fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten könne

erst nach einer stationären Abklärung zuverlässig beurteilt werden. Daraufhin

fragte die IV-Stelle bei den ambulanten Psychiatrischen Diensten nach, ob eine

stationäre Therapie erfolgversprechend sei, was vom zuständigen Arzt verneint

wurde, da es nicht möglich sei, mit dem Beschuldigten ein adäquates Gespräch zu

führen. Gestützt auf die weiteren in den Akten liegenden Berichte bescheinigte

der RAD-Arzt der IV das Gutachten von Dr. D.___ als nicht nachvollziehbar und

plädierte dafür, dem Beschuldigten eine Rente zuzusprechen.

Diesbezüglich ist auch insbesondere

auf das Argument der Verteidigung, wonach nie eine Rente gesprochen worden

wäre, wenn bereits im Jahr 2007 auf das Gutachten von Dr. med. D.___ abgestellt

worden wäre, näher einzugehen. Im Zeitpunkt, als bei der IV-Stelle das

Gutachten von Dr. med. D.___ vom 20. Dezember 2007 (AS 1969 ff.) einging, lagen

bereits zahlreiche andere medizinische Gutachten und Berichte vor, welche dem

Beschuldigten psychische Probleme bestätigten. So bspw. der Bericht von Dr. P.___

aus dem Jahr 2003 (Ziff. II. / Ziff. 3.3.3. vorstehend, AS 2086 ff.), der

Bericht von Dr. S.___ vom 20. Oktober 2005 (Ziff. II. / Ziff. 3.3.10.

vorstehend, AS 1990 f.) und der Arztbericht von Dr. O.___ vom 11. August

2007 (Ziff. II. / Ziff. 3.3.12. vorstehend, AS 1984). Wenn auch jeweils nicht

genau definiert werden konnte, unter welchen diagnostischen Problemen der

Beschuldigte litt resp. unklar war, welche Diagnose für den Beschuldigten

tatsächlich gestellt werden konnte, hatten diese Berichte doch allesamt gemein,

dass sie dem Beschuldigten das Vorhandensein von Störungen von massivem

krankheitswert sowie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Das Gutachten von

Dr. med. D.___ vom 20. Dezember 2007, welches sich abschliessend zu den vom

Beschuldigten geschilderten Problemen hätte äussern sollen, stand damit als

einziges Gutachten neben mehreren Arztberichten, die den Beschuldigten als

zweifellos krank schrieben. Dass sich die IV-Stelle vor diesem Hintergrund bei

der Prüfung eines vorhandenen Rentenanspruchs auf die mehreren, zueinander

passenden Arztberichte und nicht auf den einzigen Arztbericht, der sich

ausserhalb dieses Feldes bewegte, abgestellt hat, kann nicht zu ihren Lasten ausgelegt

werden. Dies gilt umso mehr, als psychische Beschwerden im Vordergrund standen,

die nicht mit objektiven Untersuchungsmethoden verifiziert werden konnten,

sondern in besonderem Masse von der Mitwirkung des Patienten abhingen. Es ist

davon auszugehen, dass die spärlichen Angaben des Beschuldigten, die von seinen

Verwandten ausführlich bestätigt wurden, von der Geschädigten mit den

üblicherweise angewendeten Methoden nicht hätten überprüft werden können. Vom

Gegenteil auszugehen würde bedeuten, der IV-Stelle eine rechtlich unzulässige

ex-post-Betrachtung anzulasten. Selbst, wenn – was wie vorstehend ausgeführt–

eine allfällige Opfermitverantwortung angenommen werden würde, würde diese aber

ohnehin nie in einem solchen Ausmass bestehen, als dass es die arglistigen

Machenschaften des Beschuldigten völlig in den Hintergrund treten liesse (s.

diesbezüglich ausführlich BGE 142 IV 153, E. 2.2.1.).

Dass das von ihm

erstellte Lügengebäude durch die Behörde nicht überprüfbar sein würde, wusste

der Beschuldigte. Er handelte daher arglistig; von einer das Verschulden

ausschliessenden Opfermitverantwortung kann nicht gesprochen werden. Aufgrund

der Art und Weise – der Beschuldigte erwarb über Jahre hinweg seinen gesamten

Lebensunterhalt mit seiner Vorgehensweise – und der Zeit und der Mittel, die

der Beschuldigte für seine deliktische Tätigkeit aufwendete, ist von einem

gewerbsmässigen Vorgehen auszugehen. Ergänzend ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte seine deliktischen Tätigkeiten nicht eingestellt hätte, wenn er

durch die Rentenaufhebung bzw. das eingeleitete Strafverfahren nicht daran

gehindert worden wäre.

Weshalb demgegenüber

den Argumenten der Verteidigung, die Vorinstanz sei von einem falschen

Sachverhalt ausgegangen, nicht gefolgt werden kann, wurde bereits mehrfach

dargelegt und ist nicht erneut darzulegen (s. auch erneut die erste Instanz in

Urteil S-L Ziff. III. / Ziff. 3.1. lit. c, S. 86). Es ist vollumfänglich auf

die erste Instanz zu verweisen.

4.

Fazit

Der

Beschuldigte erfüllte damit zum Nachteil der Invalidenversicherung den

qualifizierten Straftatbestand des gewerbsmässigen Betrugs, begangen vom 15. März

2006 bis 28. August 2012, wodurch diese einen Schaden von CHF 116'385.50

erlitt.

B. Vorhalt

des versuchten gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der IV-Stelle

1.

Vorbemerkung Versuch

Die

Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen und die Grundlagen der

Rechtsprechung zum Versuch in ihrem Urteil ausführlich dargelegt (Urteil S-L

Ziff. III. / Ziff. 2.4., S. 83). Darauf ist zu verweisen.

2.

Subsumtion

2.1. Gemäss

vorstehenden Ausführungen (Ziff. II. / Lit. B Ziff. 4) ist im Beweisergebnis

erstellt, dass sich der Beschuldigte, handelnd durch seinen damaligen

Rechtsbeistand Rechtsanwalt Jürg Walker, am 8. Juli 2023 bei der IV-Stelle zum

erneuten Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete. Ebenso

erstellt ist, dass der Beschuldigte bei seiner Anmeldung resp. bei den der

Anmeldung vorangehenden Untersuchungen den ihn untersuchenden Ärzten massive

psychische Gesundheitsprobleme und körperliche Beschwerden vorspielte bzw.

diese massiv übertrieben darstellte, einzig, um die ihn untersuchenden Personen

und Entscheidungsträger der IV-Stelle über seinen wahren Gesundheitszustand zu

täuschen.

Zur

näheren Ausführung der Täuschungshandlungen und zur Begründung, weshalb das vom

Beschuldigten gezeigte Verhalten als arglistig zu qualifizieren ist, ist auf

die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Ziff. III. / Ziff. 3.2.

lit. b – lit. d, S. 88 f.) zu verweisen. Die Vorinstanz kommt unter

differenzierter Darstellung der einzelnen Täuschungshandlungen des

Beschuldigten korrekterweise zum Schluss, dieser habe mit seinem Verhalten,

insb. seiner Aggravation und seiner Simulation ein für die IV-Stelle nicht

durchschaubares Lügenkonstrukt aufzubauen versucht, wobei es einzig deshalb beim

Versuch geblieben sei, da die IV-Stelle der Täuschung gestützt auf die

vorliegenden Akten nicht unterlegen sei.

Der Beschuldigte

vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz für den korrekt eruierten

Sachverhalt eine unrichtige Rechtsanwendung vorgenommen hätte. Auf diese

Ausführungen ist abzustellen.

2.2.

Gemäss vorstehendem Beweisergebnis (a.a.O.) ist weiter erstellt, dass der

Beschuldigte mit seiner Täuschung die Erlangung bzw. Weiterführung der

Zusprache einer ganzen Invalidenrente beabsichtigte. Wäre es zu einer

Rentenzusprache gekommen, hätte die IV-Stelle für den entsprechenden Zeitraum

eine Rente von insgesamt CHF 73'863.00 zugesprochen (AS 848). Mit der

Vorinstanz (Urteil S-L Ziff. III. / Ziff. 3.2. lit. e, S. 89) ist deshalb

festzustellen, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit

vorsätzlich handelte.

2.3. Auch

für die weiteren Voraussetzungen des versuchten Betrugs ist auf die

Ausführungen der ersten Instanz zu verweisen (a.a.O. lit. f

[Motivationszusammenhang / Stoffgleichheit] und lit. g, beide S. 89

[Gewerbsmässigkeit]).

3.

Fazit

Der

Beschuldigte erfüllte damit zum Nachteil der Invalidenversicherung den

Straftatbestand des versuchten gewerbsmässigen Betrugs, begangen vom

8. Juli 2013 bis 6. Mai 2016.

C. Vorhalt

des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der E.___ AG (in Liquidation)

1.

Anwendbarer Straftatbestand

1.1. Gemäss

Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 24. Juni

2015 bis am 10. September 2015 bei der E.___ AG insgesamt zehn verschiedene

Kundenkonten erstellte und darüber 20 Bestellungen im Betrag von insgesamt

CHF 6'319.70, tätigte, welche allesamt unbezahlt blieben. Unter

Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung infolge

Geringfügigkeit gewisser Bestellungen entstand der E.___ AG (in Liquidation)

deshalb ein Schaden von CHF 5'740.05(s. vorstehend Ziff. II. / Lit. C.).

Es stellt

sich nun die Frage, ob dieses Verhalten des Beschuldigten den Straftatbestand

des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB oder des betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 StGB erfüllt.

1.2. Die

Vorinstanz führt hier unter Verweis auf die rechtlichen Grundlagen der

genannten Straftatbestände von Art. 146 StGB und Art. 147 StGB bzw. unter

Verweis auf deren Schutzzweck aus, dass sie überzeugt sei, dass im betreffenden

Tatzeitraum, d.h. im Jahr 2015, der Bestellprozess bei der E.___ AG (in

Liquidation) noch nicht vollständig computerisiert gewesen sei und auch in

irgendeiner Form ein Mensch bei der Bestellannahme- und oder –freigabe

involviert gewesen sei. Es seien die Voraussetzungen des Straftatbestandes des

Betrugs i.S. Art. 146 Abs. 1 StGB zu prüfen (Urteil S-L Ziff. III. /

Ziff. 3.3. lit. a, S. 90). Wie es zu dieser Auffassung kommt, wird durch

die erste Instanz allerdings nicht näher begründet.

Der

Beschuldigte moniert diese Schlussfolgerung und stellt sich auf den Standpunkt,

es habe, da durch die Staatsanwaltschaft im Beweisergebnis nicht habe erstellt

werden können, ob ein Mensch oder eine Maschine getäuscht bzw. beeinflusst

worden sei, zwingend ein Freispruch zu erfolgen.

1.3.

Vorliegend ist festzustellen, dass im Bereich von Online-Shopping die

Automatisierung unbestrittenermassen einen wichtigen Faktor zur Erlangung von

schnelleren und besseren Ergebnissen, was routinemässige Aufgaben anbelangt,

darstellt und sie auch über kurz oder lang als unabdingbar scheint, um einen

rentablen Geschäftsgang generieren zu können. Entsprechend ist zwecks

Minimierung der finanziellen Auslagen im Bereich des Online-Shoppings von einem

immer grösseren Automatisierungsgrad auszugehen. Ob und wenn ja wann in casu

bei der E.___ AG (in Liquidation) die Umstellung auf eine vollumfängliche

Automatisierung stattgefunden hat, kann den vorliegenden Akten aber nicht

entnommen werden. Gemäss vorstehendem Beweisergebnis ist auch festgestellt,

dass ein entsprechender Nachweis eben gerade nicht erbracht werden konnte.

Dass

dieser Nachweis vorliegend nicht erbracht werden konnte, ändert nichts an der

rechtlichen Würdigung des Beweisergebnisses. Sowohl im Vorverfahren als auch im

Rahmen der Berufungsverhandlung gibt der Beschuldigte an, nichts zu wissen. Die

E-Mail-Adresse habe er – wenn überhaupt – zusammen mit dem Cousin erstellt

resp. jener allein habe die Adressen für ihn (den Beschuldigten) konfiguriert.

Er wisse gar nicht, wie das gehe. Aus diesem Vorbringen vermag der Beschuldigte

nichts für sich abzuleiten. Er mag sich mutmasslich keine konkreten Gedanken

dazu gemacht haben, ob er bei Vornahme der jeweiligen Bestellung mutmasslich

einen Menschen oder allenfalls eine Maschine getäuscht hat. Mangels Angaben zur

Sache kann dieser Punkt nicht verifiziert werden. Unabhängig davon bleibt aber

festzustellen, dass der Beschuldigte alles nach seiner Vorstellung Mögliche

unternommen hat, trotz fehlender Zahlungsbereitschaft und trotz fehlender

Zahlungsmöglichkeit an die von ihm bestellten Waren zu gelangen. Nur so ergibt

das Erstellen von mehreren Kundenkonten mit jeweils unterschiedlichen

Email-Adressen überhaupt einen Sinn. Diesbezüglich ist vollumfänglich den

Ausführungen der ersten Instanz zu folgen. Beim Beschuldigten ist auf

subjektiver Seite somit mindestens Eventualvorsatz zu konstatieren, mit seinem

Handeln einen Menschen arglistig zu täuschen bzw. aus dem daraus folgenden

Irrtum auch zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu bewegen. Es ist nachfolgend

vom Tatbestand des mehrfachen versuchten Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen.

2.

Weitere Tatbestandsvoraussetzungen

Zur

Begründung, weshalb vorliegend die weiteren Voraussetzungen des (im Unterschied

zu ersten Instanz hier nur versuchten) mehrfachen versuchten Betrugs gegeben

sind, kann auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil vom 15. März

2021 verwiesen werden (Urteil S-L Ziff. III. / Ziff. 3.3. lit. b, S. 90

[Täuschungshandlung], lit. c, S. 90 f. [Arglist], lit. d, S. 91 [Irrtum], lit.

e, S. 91 [Schaden] und lit. f, S. 91 [Stoffgleichheit]). Weshalb beim

Beschuldigten von Eventualvorsatz auszugehen ist, wurde vorstehend bereits

dargelegt. Infolge vollumfänglichen Abstützens auf die Ausführungen der ersten

Instanz erübrigen sich vorliegend weitere Erwägungen.

3.

Fazit

Der

Beschuldigte erfüllte damit zum Nachteil der E.___ AG (in Liquidation) den

Straftatbestand des versuchten Betrugs, mehrfach begangen vom 24. Juni 2015 bis

am 10. September 2015, verursachend einen Schaden von insgesamt CHF 5'740.05.

IV.

STRAFZUMESSUNG

1.

Allgemeine Grundsätze

1.1.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden

des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses

nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

1.2. Nach

Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen

Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die

Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den

Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist.

Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter

anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder

auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1. S. 20, mit Hinweisen).

1.3. Bei

der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit

einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales

Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 974 E.

4.2., mit Hinweisen). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ

zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2, Urteil

6B_125/2018 vom 14.06.2018 E. 1.3.2., je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt

die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2.). Sie wiegt als

Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die

persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2., BGE 134 IV 82 E. 7.2.2.). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der

erneuten Revision des Sanktionenrechts festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6.,

mit Hinweisen).

1.4. Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist

aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von

mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern

(Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 09.02.2015 E. 4.2.). Die tat- und

täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser

wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch

erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.

5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als

theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der

Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung

vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in

Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das

Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1

StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und

Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das

Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab

01.01.2018 180 TS).

1.5. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer

Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose

der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer.

Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt

nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem

Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen

werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007 E. 5.3.2.).

Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die

strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf

Suchtgefährdungen (BGE 134 I 1 E. 4.2.1. S. 5).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1.

Anwendbares Recht

Hat ein

Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die

Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen

Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind

(Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte im vorliegenden

Fall den gewerbsmässigen Betrug in der Zeit vom 15. März 2006 bis zum 28.

August 2012, den versuchten gewerbsmässigen Betrug in der Zeit vom 8. Juli 2013

bis zum 6. Mai 2016 und den mehrfach versuchten Betrug vom 24. Juni 2015 bis

zum 10. September 2015 und damit alle unter der Geltung des bis zum

31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Strafgesetzbuches verwirklicht hat,

stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.

Ob das

neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer

abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall

(Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl

nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch

Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der

Täter besser gestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3.; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1.; Urteil des Bundesgerichts

6B_1308/2020 vom 05.05.2021 E. 4.2.2.; je mit Hinweisen). Die günstigere

Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters,

sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2., m.w.Verw.).

Steht

einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht

fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1.; Urteil des Bundesgerichts

6B_310/2014 vom 23.11.2015, E. 4.1.1.; je mit Hinweis). In der

Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der

Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem

Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde

zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:

(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu

vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund

der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und

Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der

Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die

Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten

Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der

nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1.; Urteil des Bundesgerichts

6B_677/2019 vom 12.12.2019 E. 2.1.2.; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil

des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23.06.2021, E. 4.).

Im Rahmen

der Revision von 2017 ist der Straftatbestand des Betrugs in sämtlichen

Teilbereichen unverändert geblieben. Vorliegend kann demnach auf die Vornahme

zweier Strafzumessungen unter entsprechender Kaskadenordnung verzichtet werden,

da sich die beiden Strafzumessungen komplett gleich gestalten würden. Das neue

Recht gestaltet sich somit nicht milder als das alte Recht. Formell bleibt es

demnach bei der Anwendung des alten Rechts.

2.2.

Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug

Vorliegend

ist der gewerbsmässige Betrug zum Nachteil der IV-Stelle i.S.v. Art. 146 Abs. 2

StGB das schwerste Delikt. Der gewerbsmässige Betrug gemäss altem Recht sah als

Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90

Tagessätzen vor. In einem ersten Schritt ist demnach mit Blick auf die

massgebenden Tatkomponenten (s. dafür ausführlich die erste Instanz im

Urteil S-L Ziff. IV. / Ziff. 1.1., S. 95 ff.)

hierfür eine

Einsatzstrafe zu bestimmen. Die Einsatzstrafe ist bei einem Strafrahmen, der

sich von minimal 90 Strafeinheiten (bzw. von drei Monaten) bis maximal 10

Jahren (bzw. 120 Monaten) erstreckt, festzulegen.

Vorab

wird in Bezug auf die Art und Weise der Tatausführung auf vorstehende

Darstellung sowie die Ausführungen der ersten Instanz verwiesen, welche das

Verhalten des Beschuldigten im Detail erörtert. In Bezug auf die objektive

Tatschwere ist festzustellen, dass die Täuschungen der Geschädigten in

konstanter Regelmässigkeit über einen sehr ausgedehnten Zeitraum, (unter

Berücksichtigung der Verjährung) über mehr als sechs Jahre von Mitte März 2006

bis Ende August 2012 erfolgten. Dabei wurde insgesamt ein beachtlicher

Vermögenswert erhältlich gemacht. Die unrechtmässig geleisteten Zahlungen der

IV-Stelle betrugen in der Zeit vom 15. März 2006 bis zum 28. August 2012

(unter Berücksichtigung der Verjährung) insgesamt CHF 116'385.50. Der

Beschuldigte verwendete die Gelder zur Finanzierung des eigenen Lebensbedarfs.

Das Verhalten des Beschuldigten gereichte dabei direkt zum Nachteil des

Sozialwesens und indirekt zum Nachteil all jener, welche tatsächlich auf das

finanzielle Unterstützungssystem angewiesen sind, sind doch Missbrauchsfälle in

der Sozialversicherung dazu geeignet, auch alle ehrlichen Bezüger einem

Generalverdacht auszusetzen. Dies zeugt von einer grossen Schamlosigkeit des

Beschuldigten. Relativierend ist einzig festzuhalten, dass das Ausmass des

Verschuldens im Vergleich mit sämtlichen potentiellen Betrugshandlungen, welche

unter dem Straftatbestand des gewerbsmässigen Betrugs in Frage kommen können,

noch vergleichsweise am unteren Rahmen zu liegen kommt. Der Deliktsbetrag ist

im Quervergleich mit anderen gewerbsmässigen Betrügen nicht besonders hoch. Ebenso

hat der Beschuldigte nicht bspw. noch Dokumente erstellt, um seine Handlungen

zu untermauern; er hat wortwörtlich nicht viel gemacht. Allerdings stechen

Dauer der deliktischen Tätigkeit und Dreistigkeit und Schamlosigkeit des

Vorgehens (Verwerflichkeit) hervor. Der Beschuldigte zog aus den Auszahlungen

der Geschädigten einen ganz erheblichen persönlichen finanziellen Profit und

führte einen gemütlichen Lebensstil, ohne etwas dafür tun zu müssen. Die

Täuschungen erfolgten einzig zum Zweck, sich selbst die ausbezahlten Leistungen

zu sichern – bzw. im Umkehrschluss – sich selbst eine Erwerbstätigkeit zu ersparen.

Das objektive Tatverschulden ist somit im oberen Bereich des unteren Drittels

(29 – 42 Monate) anzusiedeln.

In Bezug

auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte

mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und egoistischen Motiven

handelte, was tatbestandsimmanent ist und sich nicht zu seinen Lasten auswirken

darf. Festzustellen ist, dass dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen

wäre, sich rechtskonform zu verhalten, insbesondere, weil er keine

wirtschaftliche Not litt. Dem Beschuldigten wäre es jederzeit möglich gewesen,

seinen wahren Gesundheitszustand offenzulegen und einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Die Tat wäre somit vermeidbar gewesen.

Unter

Berücksichtigung all dieser Faktoren ist das von der Vorinstanz festgestellte

sehr leichte bis leichte Verschulden aus mehreren Gründen als zu tief zu

qualifizieren (kürzerer Deliktszeitraum, geringerer Schaden etc.). Es ist

gerade noch knapp von einem leichten Verschulden im oberen Bereich des ersten

Drittels des Strafrahmens auszugehen. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe

von 30 Monaten.

Mit

Festlegung der Einsatzstrafe auf diese Höhe entfällt auch die Möglichkeit der

Ausfällung einer Geldstrafe. Es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

2.3. Strafzumessung

für die weiteren Delikte

2.3.1.

Versuchter gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der IV-Stelle

Die

Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe während knapp zwei Jahren

versucht, die IV-Stelle erneut zu schädigen. Es sei auch hier von einer

leichten objektiven Tatschwere auszugehen, weshalb die der objektiven

Tatschwere entsprechende hypothetische Einsatzstrafe im unteren Drittel des

ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln sei (Urteil S-L Ziff. IV. / Ziff. 2.4.,

S. 100 f.).

Auf diese

Ausführungen kann vorliegend nicht abgestellt werden. Vorliegend ist von einem

Tatzeitraum vom 8. Juli 2013 bis zum 6. Mai 2016 auszugehen. Wäre es zu einer

Rentenzusprache gekommen, hätte die IV-Stelle für den entsprechenden Zeitraum

eine Rente von insgesamt CHF 73'863.00 ausbezahlt. Diese Summe liegt zwar

tatsächlich um rund 40 % tiefer als die Summe beim gewerbsmässigen Betrug,

allerdings umfasst der Deliktszeitraum auch nur die Hälfte der Zeit. Das

Verschulden kommt somit in demselben Bereich zu liegen wie vorstehend der

gewerbsmässige Betrug. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass hier das

Vorgehen des Beschuldigten sogar als noch dreister qualifiziert werden muss. Am

28. August 2012 hob die IV-Stelle die zugesprochene ganze Rente auf. Nur kurze

Zeit später simulierte der Beschuldigte neue Beschwerden, um erneut eine

IV-Rente erhältlich machen zu können. Sein einziges Ziel war nach wie vor das

Führen eines gemütlichen Lebensstandards ohne die Last einer Erwerbstätigkeit.

Führt der

Beschuldigte aus, er habe keinen Einfluss auf die Länge des IV-Verfahrens

gehabt, so kann darauf nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte hatte während

des gesamten Verfahrens die Möglichkeit, der IV-Stelle seinen wahren

Gesundheitszustand zu melden. Dies hat er pflichtwidrig unterlassen. Dass

zwischenzeitlich das Gutachten von Dr. med. I.___ ergangen ist, wie dies die

Verteidigung vorbringt, vermag an dieser Auffassung nichts zu ändern, wusste

der Beschuldigte doch darum, dass dieses auf unwahren Angaben beruhte.

In

Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere kommt somit die

hypothetische Einsatzstrafe auf 18 Monate resp. unter Berücksichtigung des Versuchs

auf 12 Monate zu liegen.

Damit

fällt die Ausfällung einer Geldstrafe auch für dieses Delikt ausser Betracht.

In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die

festgesetzte Einsatzstrafe um sechs Monate auf insgesamt 36 Monate zu erhöhen.

2.3.2.

Mehrfach versuchter Betrug zum Nachteil der E.___ AG (in Liquidation)

Die

Vorinstanz schliesst für den von ihr angenommenen Betrug unter Berücksichtigung

aller objektiven und subjektiven Tatelemente auf eine hypothetische

Einsatzstrafe von vier Monaten bzw. auf eine Asperation derselben um zwei

Monate (Urteil S-L Ziff. IV. / Ziff. 2.5., S. 101 f.).

Dieser

Auffassung kann unter den gegebenen Umständen nicht gefolgt werden. Es gilt, das

Verschulden des Beschuldigten sowie den Gesichtspunkt, dass es sich vorliegend

um mehrfach versuchten Betrug und nicht mehrfach vollendeten Betrug handelt, zu

berücksichtigen. Ebenso gilt es, zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen

gemäss dem Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe zur Freiheitsstrafe (s.

vorstehend Ziff. IV. / Ziff. 1.3.) eine Geldstrafe auszufällen ist.

Zur

objektiven Tatschwere kann gesagt werden, dass der Beschuldigte über einen

Zeitraum von 2 ½ Monaten unter mindestens 10 Malen insgesamt 20 Bestellungen im

Wert von CHF 6'319.70 tätigte, wobei der Geschädigten (unter

Berücksichtigung der Verjährung gewisser Bestellungen) ein Schaden von

CHF 5'740.05 entstanden ist. Sowohl hinsichtlich der Deliktsdauer als auch

des Schadens, der daraus entstanden ist, kommt das Verschulden im untersten

Bereich zu liegen.

Wie im

Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, war beim Beschuldigten davon

auszugehen, er habe hinsichtlich der von ihm getätigten Bestellungen von Anfang

an keinen Zahlungswillen resp. v.a. keine Zahlungsmöglichkeit gehabt. Bringt

die amtliche Verteidigerin nun vor, dies sei für diejenigen Bestellungen, deren

Zahlungsfrist bei Beurteilung noch nicht abgelaufen sei, nicht massgebend, so

geht dieses Argument an der Sache vorbei. Ebenso irrelevant ist, dass es sich

bei den gekauften Sachen v.a. um Kleider für die Familie und insb. um Kleider

für die Kinder gehandelt habe, nicht um Luxuswaren. Welche Güter der

Beschuldigte bestellte, die er nicht zahlen wollte, ist nicht derart

massgeblich, als dass es im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu

berücksichtigen wäre.

Dass

vorliegend für den mehrfach versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe auszufällen

wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft; seit

mehreren Jahren ist er nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten. Insgesamt

rechtfertigt es sich deshalb, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festzulegen.

2.4.

Täterkomponenten

In Bezug

auf das Vorleben kann zunächst auf die ausführliche Darstellung im

erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Ziff. IV. / Ziff. 2.6.1., S.

102 f.). Aus den biographischen Daten ergeben sich insbesondere aufgrund der

Probleme in der Schule zwar einige Anhaltspunkte für eine schwierige Kindheit

oder Jugend. Diese wiegen jedoch nicht derart schwer, als dass sie

grundsätzlich eine Strafminderung zu rechtfertigen vermöchten. Ohne die schwierigen

Umstände in der Schule bagatellisieren zu wollen, ist eine Beurteilung

derselben zu Gunsten oder Ungunsten der Beschuldigten vorliegend verwehrt.

Ebenso, was die Umstände der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz bzw. die

Umstände seiner Herkunft, die seine Mutter zur Einreise in die Schweiz bewogen

haben, anbelangt. Es ist der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, wonach sich

den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass es dem Beschuldigten aus

persönlichen Gründen verunmöglicht oder sonderlich erschwert gewesen wäre, sich

rechtskonform zu verhalten. Eine Strafminderung kann nicht vorgenommen werden.

Es ist demnach festzustellen, dass das Vorleben neutral zu werten ist.

Aus dem

aktuellen Strafregister geht hervor, dass der Beschuldigte keine aktenkundigen

Vorstrafen aufzuweisen hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat es

jedoch als Normalfall zu gelten, nicht vorbestraft zu sein (BGE 136 IV 1 E.

2.6.4.). Die Vorstrafenlosigkeit ist daher neutral zu werten.

Betreffend

das Nachtatverhalten ist zunächst auszuführen, dass der Beschuldigte sämtliche

Vorhalte konstant bestreitet. Ebenso wenig zeigt er Einsicht oder gar Reue.

Hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der IV-Stelle sucht der

Beschuldigte die Schuld nicht bei sich, sei es doch nicht er selber gewesen,

der die Anmeldung zum Bezug einer IV-Rente vorgenommen habe. Aus demselben

Grund sieht er nicht ein, weswegen er der IV-Stelle etwas an die zu Unrecht

bezogenen Leistungen zurückbezahlen soll. Die ihm gemachten Vorhalte zu

bestreiten ist jedoch sein gutes Recht als Beschuldigter und darf ihm nicht zum

Nachteil gereichen. Aufgrund des fehlenden Wohlverhaltens während des noch

laufenden Verfahrens fällt hingegen eine Anwendung von Art. 48 lit. e StGB

Milderung der Strafe durch das Gericht bei deutlich vermindertem Strafbedürfnis

infolge der seit der Tat verstrichenen Zeit – ausser Betracht.

In Bezug

auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse

des Beschuldigten ist

Folgendes auszuführen:

-

Mit Urteil des

Richteramtes Solothurn-Lebern vom 26. März 2020 wurde die Ehe zwischen dem

Beschuldigten und seiner Ehefrau H.___ auf Antrag beider Parteien geschieden (OGer

184 ff.). Die gemeinsamen Kinder wurden unter gemeinsamer elterlicher Sorge

belassen und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Den Kontakt mit den

Kindern regeln die Parteien in freier Vereinbarung.

-

Gemäss Auszug aus

dem Betreibungsregister vom 7. September 2023 (OGer 191 ff.) verfügt der

Beschuldigte über insgesamt 55 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 133'684.30.

Bei den im Auszug vermerkten Forderungen handelt es sich nicht nur um Forderungen,

die aus den Rückforderungen der IV-Stelle gründen, sondern es handelt sich auch

um Forderungen bspw. der Krankenkasse, von Versicherungen und sonstigen

Dritten. Der Steuerveranlagung des Beschuldigten für das Jahr 2021 ist zu

entnehmen, dass dieser über kein Einkommen (resp. über ein solches von

lediglich CHF 747.30) verfügte. Im Jahr 2022 dagegen, konkret ab Oktober 2022,

konnte der Beschuldigte, angestellt bei der EV.___, mehrere Stunden arbeiten

und dabei einen durchschnittlichen Bruttolohn von monatlich CHF 3'911.70

(CHF 3'423.70 für 152.50 Stunden im Oktober 2022, CHF 3'945.60 für

175.75 Stunden im November 2022 und CHF 4'365.85 für 150 Stunden im Dezember

2022) erzielen. Im Januar 2023 erzielte der Beschuldigte bei EV.___ noch einen

Lohn von CHF 2'087.50, im Februar 2023 wurde ihm lediglich noch ein

Ferienguthaben von CHF 173.90 ausbezahlt. Ab Januar 2023 scheint der

Beschuldigte neu im Stundenlohn bei der [Firma 1] AG in [Ort 14] angestellt zu

sein, dies als Sicherheitsangestellter (OGer 200 ff.). Dies wird vom

Beschuldigten selbst anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt, wonach er

ungefähr seit einem Jahr über eine Arbeitsstelle verfüge (OGer 260 ff.).

-

Gemäss Angaben des

Amts für Wirtschaft und Arbeit, Öffentliche Arbeitslosenkasse, vom 30. August

2023 bezog der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 16. März 2022

Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von netto CHF 7'767.00. Am dem 17.

März 2022 habe der Beschuldigte die Voraussetzungen zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung nicht mehr erfüllt. Im Jahr 2023 sei es zu keiner

Zahlung von Arbeitslosentschädigung gekommen, da sich der Beschuldigte per

Antragstellung vom 30. Januar 2023 abgemeldet habe (OGer 171). Ebenso

bezog der Beschuldigten in den Jahren 2022 und 2023 keine Sozialhilfeleistungen

mehr (OGer 176). Auch dies deckt sich mit den Angaben des Beschuldigten, wonach

er mittlerweile einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht.

Entgegen dem

Antrag des Beschuldigten ist ihm nicht speziell anzurechnen, dass er sich seit

Aufhebung der ihm zugesprochenen Gelder um eine Arbeitsstelle bemüht hat und

dieser auch nachgegangen ist. Bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte

gehe mittlerweile einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei seit Längerem

nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten, dann ist dies nichts anderes als

das, was von ihm erwartet werden darf. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt

denn auch exemplarisch, dass ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durchaus

zuzumuten ist – und unter Berücksichtigung seiner Angaben, es gehe ihm heute

noch gleich wie damals – auch bereits damals durchaus zuzumuten war. Eine

Strafreduktion vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht gerechtfertigt. Das

Nachtatverhalten ist insgesamt als neutral zu werten.

Hinsichtlich

der Strafempfindlichkeit ist Folgendes auszuführen: Grundsätzlich liegt es im

Zweck des Freiheitsentzuges, eine Härte zu bewirken. Eine erhöhte

Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen

bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23.06.2022 E. 2.6.1.

m.w.Verw.). Diese ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschuldigte macht ausser

seiner mittlerweile regelmässigen Erwerbstätigkeit keine Gründe geltend, welche

ihn besonders strafempfindlich erscheinen liessen. Eine allfällig unbedingt zu

verbüssende Freiheitsstrafe würde sich damit nicht in besonderem Masse auf den

Beschuldigten auswirken. Eine Reduktion der Strafe aus Gründen der

Strafempfindlichkeit ist ihm nicht zu gewähren.

Es ist

somit festzuhalten, dass die festgelegten von 36 Monaten Freiheitsstrafe und 90

Tagessätzen Geldstrafe unter dem Titel der Täterkomponenten weder herauf- noch

herabzusetzen sind. Es bleibt bei den genannten Sanktionen.

2.5.

Verletzung des Beschleunigungsgebots

Mit der Vorinstanz ist

eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen (Urteil S-L Ziff. IV. /

Ziff. 2.7., S. 104). Die Anzeige der IV-Stelle wurde am 30. November 2012

erhoben. Bis zur Erhebung der (dritten) Anklage gegen den Beschuldigten ging es

bis zum 10. Juli 2020, damit rund 7 ½ Jahre, was selbst unter Berücksichtigung

der mehrfach zurückgewiesenen Anklageschriften als deutlich zu lang zu

qualifizieren ist. Bis schliesslich die erstinstanzliche Hauptverhandlung

durchgeführt werden konnte, vergingen erneut mehrere Monate. Die

Corona-Pandemie trug nur teilweise dazu bei, die Verzögerung zu erklären.

Auch das

Verfahren vor Obergericht ruhte unangemessen lang. Seit Einreichung der

Berufungserklärung bis zur Durchführung der Berufungsverhandlung vergingen mehr

als zwei Jahre, teilweise ohne dass Verfahrenshandlungen vorgenommen worden

wären. Diese Unterbrüche sind als deutlich zu lang zu qualifizieren.

Unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich damit eine Reduktion

der Freiheitsstrafe um rund einen Drittel, d.h. um insgesamt 12 Monate auf 24 Monate.

Die Geldstrafe ist von 90 Tagessätzen auf 70 Tagessätze zu reduzieren. Unter

Berücksichtigung des aktuellen Einkommens des Beschuldigten, seiner

persönlichen Umstände und seiner Schulden (s. diesbezüglich vorstehende

Ausführungen) ist ein Tagessatz auf CHF 30.00 festzusetzen.

Die

Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich

festzuhalten.

2.6.

Zwischenfazit

Unter

Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten aller zu beurteilenden Delikte

sowie unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots

resultiert als Sanktion demnach eine Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten

für den gewerbsmässigen Betrug und den versuchten gewerbsmässigen Betrug und

eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen für den mehrfachen versuchten Betrug.

2.7. Vollzugsform

Unter Verweis auf die

vorstehenden rechtlichen Ausführungen (Ziff. IV. / Ziff. 1.5.) ist

festzuhalten, dass vorliegend eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Der Beschuldigte geht

derzeit einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und ist von keinen

öffentlichen Geldern mehr abhängig. Er ist nicht vorbestraft und er ist auch

seit mehreren Jahren soweit bekannt nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung

getreten. Eine ungünstige Prognose ist nicht erkennbar. Es sind damit keine

Gründe ersichtlich, welche einen teilbedingten Vollzug i.S.v Art. 43 StGB

notwendig machen würden. Die gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Sanktionen

sind demnach vollbedingt bei der gesetzlich festgelegten minimalen Probezeit

von zwei Jahren zu gewähren.

V. ZIVILFORDERUNG

1. Rechtliche

Grundlagen

Das Gericht entscheidet

über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person

schuldig spricht. Ist die Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so

wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs.

2 lit. b StPO).

Zum

Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 OR wird verpflichtet, wer einem anderen

widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es aus Absicht, sei es aus

Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden

beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig

nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den

gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen

abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden

bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des

Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR).

2. Vorbringen der

Parteien

In der Verhandlung vor

dem Berufungsgericht – wie auch bereits anlässlich der Berufungserklärung –

anerkannte der Beschuldigte, der E.___ AG (in Liquidation) einen Betrag von CHF

4’733.05 zu schulden. Den darüber hinausgehenden Betrag von CHF 1'007.00

bestritt er.

3. Konkrete Beurteilung

Die Vorinstanz

erachtete den von der E.___ AG (in Liquidation) geltend gemachte Schaden von

CHF 6'319.70 als hinreichend belegt und substantiiert. Der Betrug habe dem

Beschuldigten nachgewiesen werden können. Zufolge Geringfügigkeit sei ein Teil

der vorgehaltenen Sachverhalte im heutigen Zeitpunkt bereits verjährt. Nach

Abzug der verjährten Beiträge verbleibe ein Deliktsbetrag von CHF 5'740.05. Der

Beschuldigte habe eine Forderung bereits teilweise anerkannt; die Differenz

wurde der Geschädigten zugesprochen (Urteil S-L Ziff. VI. / Ziff. 2, S.

106).

Bereits vorstehend

wurde ausgeführt, weshalb diese Ausführungen – insbesondere auch die Höhe der

geltend gemachten Zivilforderung – zutreffend sind (s. insb. Ziff. II. /

Ziff. 3.2.). Es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden. Der Beschuldigte vermag

nicht darzulegen, weshalb die bestrittenen CHF 1'007.00 der Geschädigten nicht

ebenfalls als Schadenersatz zuzusprechen sind. Er wird demnach bei seiner

Anerkennung behaftet, der E.___ AG in Liquidation den Betrag von

CHF 4'733.05 als Schadenersatz zu schulden. Der darüber hinausgehende

Betrag von CHF 1'007.00 ist, da rechtsgenüglich belegt und substantiiert, der

Privatklägerin ebenfalls zuzusprechen.

Gemäss aktuellem

Zefix-Eintrag ist die E.___ AG derzeit zwar in Liquidation bzw. in Auflösung

befindlich. Bereits im Jahr 2016 wurde der gesamte Geschäftsbetrieb von der DW.___

GmbH übernommen, der Geschäftsbetrieb wurde komplett eingestellt (AS 906.115).

Die Gesellschaft ist jedoch noch nicht aus dem Handelsregister gelöscht und

verfügt weiterhin über Rechtspersönlichkeit, weswegen die Forderung der

Gesellschaft als Privatklägerin unverändert zusteht.

VI. KOSTEN- UND

ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN

1. Bei diesem

Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid

zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte

unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Der Schuldspruch wird in

sämtlichen Punkten bestätigt; die Sanktion wird von 18 Monaten Freiheitsstrafe

neu auf 24 Monate Freiheitsstrafe angehoben. Es rechtfertigt sich daher, dem

Beschuldigten auch die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens

vollumfänglich aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr wird ermessensweise auf CHF 15'000.00

festgesetzt. Zusammen mit den angefallenen Auslagen von CHF 700.00 hat der

Beschuldigte demnach für das zweitinstanzliche Verfahren Gerichtskosten von

CHF 15'700.00 zu bezahlen.

3.1. Die amtliche

Verteidigerin, Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, macht in ihrer

Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 2'878 Minuten,

d.h. 47.97 Stunden geltend.

Die eingereichte

Honorarnote ist nachfolgend näher aufzuschlüsseln und auch infolge des

zwischenzeitlich veränderten Honorars eines amtlichen Verteidigers von

CHF 180.00 auf CHF 190.00 pro Stunde Aufwand per 1. Januar 2023

(GVB.2022.111) entsprechend anzupassen.

3.2. Für die Jahre 2021

und 2022 sind folgende Ausführungen vorzubringen:

-

31.03.2021:

Telefonkosten für Personen, welche nicht erreichbar sind, können nicht geltend

gemacht werden. Diese Position (Auslage CHF 1.00) ist zu streichen.

-

14.05.2022: Zum

damaligen Zeitpunkt lag erst das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils vor

und es galt, eine Berufungsanmeldung auszuarbeiten. Rechtliche Abklärungen im

Umfang von 65 Minuten waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt. Diese

Position ist, da unverhältnismässig, zu streichen.

-

16.06.2021 und

weitere: Zum damaligen Zeitpunkt bestand keine prozessuale Notwendigkeit, mit

dem ehemaligen Verteidiger des Beschuldigten weiterhin im geltend gemachten

Umfang zu kommunizieren. Sollte das Honorar des ehemaligen Verteidigers Thema

gewesen sein, so ist festzustellen, dass dies Geltendmachung desselben

grundsätzlich Aufgabe des ehemaligen Verteidigers gewesen ist. Die Positionen

vom 16. Juni 2021 (Telefon 3 Min., Auslagen CHF 1.00), vom 22. Juli 2022

(Telefonat 5 Min., E-Mail 10 Min., 1 Fotokopie CHF 1.00), vom 2. September 2021

(Brief CHF 2.00, Fotokopien Urteil CHF 56.50), vom 22. April 2022 (E-Mail und

Fotokopie CHF 0.50) und vom 24. April 2022 (E-Mail 10 Min. sowie Fotokopie

CHF 0.50) sind demnach zu streichen.

-

30.07.2021 -

06.08.2021: Für Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Ausarbeiten und

Einreichen der Berufungserklärung an das Obergericht wurden insgesamt 390

Minuten, also 6.5 Stunden geltend gemacht. Unter Berücksichtigung, welche

Anforderungen in Art. 350 StPO an eine rechtsgenügliche Berufungserklärung

gestellt werden, ist dies zu hoch. Ermessensweise ist der geltend gemachte

Aufwand auf 3 Stunden, d.h. 180 Minuten, zu reduzieren.

-

12.08.2021,

16.09.2021, 24.09.2021, 11.10.2021, 04.11.2021: Geltend gemacht werden

insgesamt fünf Briefe à je 3 Minuten, ausmachend total 15 Minuten. Werden

die Zeitpunkte der gemachten Briefe mit dem vorliegenden Verfahren abgeglichen,

ist aber festzustellen, dass kein Zusammenhang mit allfälligen gerichtlichen

Verfahrenshandlungen eruiert werden kann (bspw. im Unterschied zum Brief vom

24.08.2021). Der geltend gemachte Aufwand von 15 Minuten ist damit nicht

nachvollziehbar. Ermessensweise ist dieser auf insgesamt 10 Minuten zu

reduzieren. Die jeweils geltend gemachten Portokosten werden ausnahmsweise

gewährt.

-

28.09.2021: Geltend

gemacht wird eine Eingabe an das Obergericht von 65 Minuten sowie 16

Fotokopien für insgesamt CHF 8.00. Gemäss Akten handelt es sich bei der geltend

gemachten Eingabe jedoch um eine erneute Äusserung zur Problemstellung der

Rechtzeitigkeit der Anschlussberufung und damit zu einem Punkt, wie er bereits

vorgängig ausführlich thematisiert worden war. Die Eingabe wäre somit

thematisch nicht notwendig gewesen und ist entsprechend (inkl. der zugehörigen

Kopien und des Porto) infolge Unverhältnismässigkeit zu streichen.

-

20.12.2022: Geltend

gemacht wird ein Brief an den Beschuldigten (5 Min, Porto CHF 1.10 sowie eine

Fotokopie CHF 0.50). In welchem Zusammenhang dieser Brief erfolgt sein voll,

lässt sich den Akten nicht entnehmen. Da bereits vorstehend gewisse

Zugeständnisse gemacht worden sind, die die Aufwendungen der amtlichen

Verteidigerin abdecken, ist diese Position (inkl. Auslagen) ersatzlos zu

streichen.

Für die Jahre 2021 und

2022 resultiert damit insgesamt ein Aufwand von 625 Minuten à CHF 180.00. Die

Auslagen sind im Sinne einer Gesamtwürdigung am Schluss zu berechnen.

3.3. Für das Jahr 2023

sind folgende Ausführungen vorzubringen:

-

09.01.2023 und

weitere: Für das Jahr 2023 werden insgesamt acht Besprechungen (persönliche und

telefonische) im Umfang von total 235 Minuten, d.h. 3.91 Stunden, geltend

gemacht. Unter Berücksichtigung, dass das Verfahren – wie vorstehend im Rahmen

der Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt – lange Zeit ruhte, ist

dieser geltend gemachte Aufwand als zu hoch einzustufen. Ermessensweise ist der

Aufwand auf zwei Stunden zu beschränken. Aus der Honorarnote sind demnach 115

Minuten an Aufwand zu streichen.

-

10.01.2023 und

weitere: Der Honorarnote sind weitere Briefe an den Beschuldigten zu entnehmen,

welche in keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gebracht werden

können. Die entsprechenden Positionen (10.01.2023, 13.01.2023, 25.05.2023,

05.09.2023, 13.09.2023) sind, da bereits ermessensweise für die Jahre 2021 und

2022 ein Pauschalbetrag gewährt wurde, mitsamt den zugehörigen Auslagen zu

streichen.

-

20.07.2023: Geltend

gemacht wird die Erstellung einer Quittung für den Erhalt der Vorladung (10

Min.). Diese Position ist nicht nachvollziehbar und ersatzlos zu streichen.

-

23.08.2023 und

weitere: Die amtliche Verteidigerin stellt mehrere Briefe in Rechnung (EV.___, [Firma

1], [Versicherung], Steueramt, Amt für Wirtschaft und Arbeit RAV, Amt für

Wirtschaft und Arbeit Öffentliche Arbeitslosenkasse, Soziale Dienste der Stadt [Ort

1] sowie Steuerverwaltung [04.09.2023]). Diese dürften in Zusammenhang damit

stehen, dass seitens des Berufungsgerichts Unterlagen zu den aktuellen

finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten einverlangt worden sind. Der

amtlichen Verteidigerin wäre jedoch oblegen, die Unterlagen von ihrem Klienten erhältlich

zu machen. Der geltend gemachte Aufwand ist damit nicht von den Aufgaben einer

amtlichen Verteidigung gedeckt und ist mitsamt den zugehörigen Auslagen

ersatzlos zu streichen.

-

16.10.2023: Für die

Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 16. Oktober 2023 hat die amtliche

Verteidigerin einen Aufwand von 300 Minuten geschätzt. Dieser ist an die

tatsächliche Verhandlungsdauer, d.h. 280 Minuten, anzupassen.

-

18.10.2023: Dasselbe

gilt für die Urteilseröffnung vom 18. Oktober 2023: Der geltend gemachte

Aufwand ist an die tatsächliche Dauer von 30 Minuten anzupassen.

-

18.10.2023: Pauschal

ist ein Aufwand von 30 Minuten hinzuzurechnen für eine allfällige

Nachbesprechung mit dem Klienten und den Abschluss des Dossiers.

Für das Jahr 2023

resultiert damit insgesamt ein Aufwand von 1'683 Minuten à CHF 190.00.

Wiederum sind die Auslagen am Schluss zu berücksichtigen.

3.4. Daraus ergibt sich

folgende Berechnung:

Ansatz

Zwischentotal

10.42 h

2021 / 2022

CHF 180.00

CHF 1'875.60

28.005 h

2023

CHF 190.00

CHF 5'320.95

Honorar

CHF 7'196.55

Auslagen

CHF 314.90

CHF 7'511.45

MwSt.

7.7 %

CHF 578.40

TOTAL

CHF 8'089.85

Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung wird demnach auf CHF 8'089.85 festgesetzt und ist vom

Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

Ausgangsgemäss ist keine Genugtuung auszurichten.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 22 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB,

Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 StGB, Art. 50 StGB, Art. 146

Abs. 1 StGB, Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 5 StPO, Art. 122 ff. StPO, Art. 135

StPO, Art. 267 Abs. 1 - 3 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art.

398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 42 OR, § 146 Gebührentarif, § 158 Gebührentarif, GVB.2022.111 erkannt:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht

a. des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in

der Zeit vom 15. März 2006 bis zum 28. August 2012 (Anklageschrift [AKS] Ziff.

1);

b. des versuchten gewerbsmässigen Betrugs,

begangen in der Zeit vom 8. Juli 2013 bis 6. Mai 2016 (AKS Ziff. 2); und

c. des mehrfachen versuchten Betrugs,

begangen in der Zeit vom 24. Juni 2015 bis 10. September 2015 (AKS Ziff. 3).

2. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

3. A.___ wird verurteilt zu

a. einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b. einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren.

4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-

Lebern vom 15. März 2021 werden die folgenden, bei A.___ sichergestellten

Gegenstände der Berechtigten E.___ AG in Liquidation, c/o Treureva AG,

Othmarstrasse 8, 8008 Zürich, nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes

Verlangen hin ausgehändigt:

Objekt

Befindet

sich bei

Leder

Damenhandtasche, Marke: Clarks, (Farbe: schwarz, gold)

Leder

Portemonnaie, Marke: Guess

(Farbe:

schwarz, gold)

Polizei Kanton Solothurn

Polizei Kanton Solothurn

Leder

Damenhandtasche, Marke: Guess, (Farbe: beige, weiss)

Polizei Kanton Solothurn

Rucksack, Spiderman

(gross), Material: Kunststoff, (Farbe: schwarz, rot)

Polizei Kanton Solothurn

Rucksack, Spiderman

(klein), (Farbe: schwarz, rot)

Polizei Kanton Solothurn

Rucksack, Disney

«Mini Mouse», (Farbe: rosa, weiss)

Polizei Kanton Solothurn

Etui,

Disney «Mini Mouse», (Farbe: rosa, weiss)

Polizei Kanton Solothurn

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verwertet,

evtl. vernichtet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der

Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

5. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 wird A.___

bei seiner Anerkennung behaftet, der E.___ AG in Liquidation den Betrag von CHF

4'733.05 als Schadenersatz zu schulden.

6. A.___ hat der E.___ AG in Liquidation

über den Betrag gemäss Ziffer 5 vorstehend hinausgehend den Betrag von CHF

1'007.00 als Schadenersatz zu bezahlen.

7. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 wird

festgestellt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt

Jürg Walker, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 2. Februar

2017 mit CHF 4'929.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt worden ist.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des ehemaligen amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF

1'278.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde inkl. 8 %

MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

6 lit. a des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021

wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin

Franziska Ryser-Zwygart, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 22'674.60

(Honorar CHF 106.41 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 19'153.80, Auslagen

CHF 1'888.70, 8 % MwSt. auf CHF 3'941.90, ausmachend CHF 315.35, und 7.7 %

MwSt. auf CHF 17'100.60, ausmachend CHF 1'316.75) festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 lit. b

des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 wird

festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, am 16. April 2020 bereits CHF

10'000.00 als Vorschuss überwiesen hat, so dass ihr noch die Differenz von CHF

12'674.60 auszubezahlen war.

10. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'000.00, total

CHF 51'000.00, zu bezahlen.

11. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 8’089.85 (Honorar CHF 7'196.55 [10.42 Stunden à

CHF 180.00, 28.05 Stunden à CHF 190.00], Auslagen CHF 314.90, zzgl. 7.7 %

MwSt. CHF 578.40) festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 15'700.00, beinhaltend eine

Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Gegen den Entscheid

betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung (Art. 135

Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im

Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann

innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schenker

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1383/2023 vom

22. Januar 2026 teilweise (Ziffern 1 a und b) aufgehoben.