STBER.2021.69
gewerbsmässiger Betrug (sowie Versuch dazu), mehrfacher Betrug, evtl. mehrf. betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, etc.
18. Oktober 2023Deutsch265 min
betrügerisches Verhalten nicht auszumachen sei, habe das Amtsgericht den Sachverhalt
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. Oktober 2023
Es wirken
mit:
Präsident Werner
Oberrichter von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin
Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich
verteidigt durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger
Betrug (sowie Versuch dazu), mehrfacher Betrug, evtl. mehrf. betrügerischer
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc.
Zur Berufungsverhandlung
vom 16. Oktober 2023, 08:30 Uhr, sind erschienen:
1. B.___, Staatsanwältin, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Franziska Ryser-Zwygart, Rechtsanwältin,
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___;
4. C.___ Dolmetscherin;
5. Journalistin, Solothurner Zeitung.
In Bezug auf die
behandelten Vorfragen, die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die
durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten und Berufungsklägers (nachfolgend
Beschuldigter) und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte
wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2023, das
Einvernahmeprotokoll, die Tonaufnahme und die Plädoyernotizen in den Akten
verwiesen.
Im Rahmen der
Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwältin B.___ für die
Staatsanwaltschaft:
1. A.___ sei schuldig zu sprechen
a. des gewerbsmässigen Betruges, begangen
vom 8. November 2007 bis am 28. August 2012;
b. des versuchten gewerbsmässigen Betruges,
begangen vom 8. Juli 2013 bis am 6. Mai 2016;
c. des mehrfachen Betruges, begangen in der
Zeit vom 24. Juni 2015 bis am 10. September 2015.
2. A.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu
bestrafen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
A.___ aufzuerlegen.
4. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechts-
anwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart, sei nach richterlichem Ermessen
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, unter
Vorbehalt des Rückforderungsrechts, zu bezahlen.
Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten:
I.
Rechtsbegehren
bezüglich Parteistellung der IV-Stelle bzgl. Berechtigung der IV-Stelle
hinsichtlich der Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung vom
27. Juli 2016
1. Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 sei bezüglich des Schuldspruchs betreffend
den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), angeblich
begangen vom 25. Mai 2010 bis am 8.Dezember 2011, und des Vorwurfs des
versuchten gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB), angeblich begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12. März 2015,
aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt gemäss
Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021
betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB),
angeblich begangen vom 25. Mai 2010 bis am 8. Dezember 2011, und vom
Vorwurf des versuchten gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB), angeblich begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12. März 2015,
freizusprechen.
3. Es sei festzustellen, dass die
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn im Strafverfahren gegen A.___
betreffend den gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) und den versuchten
gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) nicht
Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist.
4. Es sei festzustellen, dass die
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn im Strafverfahren gegen A.___
betreffend den gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) und den versuchten
gewerbsmässigen Betrug (Art 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) nicht
Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist.
5. Es sei festzustellen, dass die
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn im Strafverfahren gegen A.___
betreffend den gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) und den versuchten
gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) keine
Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO hat.
6. Es sei festzustellen, dass die
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn im Strafverfahren gegen A.___
betreffend den gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) und den versuchten
gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) keine
Parteirechte im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO hat.
7. Es sei festzustellen, dass die IV-Stelle
des Kantons Solothurn nicht legitimiert ist, mit Beschwerde im Sinne von Art.
282 Abs. 1 StPO gegen die Teil-Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2016 (recte:
27. Juli 2016) Beschwerde zu erheben.
8. Es sei festzustellen, dass die
Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn in der
Sache STA.2012.4542 vom 27. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen ist und deshalb
ein freisprechender Endentscheid vorliegt.
9. Eventualiter sei das Verfahren bezüglich
der Vorhalte gemäss Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 15. März 2021 betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146
Abs. 2 StGB), angeblich begangen vom 25. Mai 2010 bis am 8. Dezember 2011,
und des versuchten gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB), angeblich begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12. März 2015,
einzustellen.
10. Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts
von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 sei aufzuheben, insofern der
Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten wird.
11. Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts
von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 sei aufzuheben, insofern der
Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten wird.
12. Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts
von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 sei aufzuheben.
13. Der Staat habe die Verfahrenskosten vor
dem Amtsgericht und vor dem Obergericht zu tragen und dem Beschuldigten für das
Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Obergericht eine Parteientschädigung
für die Bemühungen seiner Anwältin zu bezahlen.
Ebenfalls hat er dem
ehemaligen amtlichen Verteidiger eine Parteientschädigung auszurichten.
u.K.u.E.F.
II. Rechtsbegehren betreffend die
Zulässigkeit der Observation und der Verwertbarkeit gegen den Beschuldigten im
Strafverfahren
1. Der erste Ermittlungsbericht vom 5. Juni
2011 und der zweite Ermittlungsbericht vom 5. Oktober 2011 mitsamt allen Fotos
und Videos sind aus den Akten zu weisen und dürfen nicht gegen den
Beschuldigten verwertet werden.
2. Eventualiter: Alle Textstellen, alle
Fotos und alle Videos in den beiden Ermittlungsberichten, in denen der
Beschuldigte mit Drittpersonen auf dem Balkon zu sehen ist, seien aus den Akten
zu weisen und dürfen nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden.
3. Der Bericht von Dr. D.___ vom 2. März
2012 sei aus den Akten zu weisen und dieser darf nicht gegen den Beschuldigten
verwertet werden.
4. Alle Aktenstücke, die nach Aktennahme
der beiden Ermittlungsberichte vom 5. Juni 2011 und vom 5. Oktober 2011
erstellt wurden, sind aus den Akten zu weisen. Alle diese Aktenstücke dürfen
nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden.
u.K.u.E.F.
III. Rechtsbegehren zum Urteil des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021
1. Ziffer 1, 2, und 8 des Urteils des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des
gewerbsmässigen Betrugs (Art 146 Abs. 2 StGB), angeblich begangen vom 25.
Mai 2010, eventualiter vom 6. März 2006 bis am 8. Dezember 2011,
eventualiter bis am 28. August 2012, freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des
versuchten gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB), angeblich begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12. März 2015,
eventualiter bis 6. Mai 2016, freizusprechen.
4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des
mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. des mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), sowie
subevtl. des versuchten mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB), subsubevtl. des versuchten mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB), angeblich begangen in der Zeit vom 24. Juni 2015 bis am
10. September 2015, freizusprechen.
5. Die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft vom 19. August 2021 sei abzuweisen.
6. Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien
abzuweisen.
7. Die Anträge der IV-Stelle seien
abzuweisen.
8. Im Falle einer Verurteilung sei der
Beschuldigte zu einer Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von einem Jahr, zu
verurteilen.
Eventualiter sei der Beschuldigte zu einer
Freiheitsstrafe von maximal vier Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von einem Jahr.
9. Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts
von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 sei aufzuheben, soweit es dem
Beschuldigten auferlegt, der Privatklägerin E.___ AG (zwischenzeitlich in
Liquidation) CHF 1'007.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Die Zivilforderung von
CHF 1'007.00 sei abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen.
10. Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts
von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 sei aufzuheben, insofern der
Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten wird.
11. Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts
von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 sei aufzuheben, insofern der
Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten wird.
12. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung
von CHF 2'000.00 oder nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
13. Der Staat habe die Verfahrenskosten vor
dem Amtsgericht und vor dem Obergericht zu tragen und dem Beschuldigten für das
Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Obergericht eine Parteientschädigung
für die Bemühungen seiner Anwältin zu bezahlen.
Ebenfalls habe er dem
ehemaligen amtlichen Verteidiger eine Parteientschädigung für seine Bemühungen
zu bezahlen.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
seien festzulegen und vom Staat zu tragen und vom Beschuldigten nicht zurück zu
verlangen.
Zur mündlichen
Urteilseröffnung vom 18. Oktober 2023, 16:00 Uhr, sind erschienen:
1. B.___, Staatsanwältin, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Franziska Ryser-Zwygart, Rechtsanwältin,
als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___;
4. C.___ Dolmetscherin;
5. Journalistin, Solothurner Zeitung;
6. F.___, Vertreterin der IV-Stelle des
Kantons Solothurn, auf der Tribüne als Zuhörerin;
7. Vertreter des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn, auf der Tribüne als Zuhörer.
***
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
I. FORMELLES
A. Prozessgeschichte
1. Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend IV-Stelle) sprach A.___ (Beschuldigter und
Berufungskläger, nachfolgend nur noch mit Beschuldigter bezeichnet) mit
Verfügung vom 30. September 2008 rückwirkend per 1. Juni 2001 ausgehend von
einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Akten der
Staatsanwaltschaft [AS] 1942 ff.). Gestützt auf die Abklärungsergebnisse sei
festgestellt worden, dass dem Beschuldigten eine Tätigkeit in der freien
Wirtschaft nicht zugemutet werden und auch eine Arbeit im geschützten Rahmen
derzeit nicht ausgeübt werden könne.
2. Im Rahmen der im
Jahr 2010 eingeleiteten Revision des Rentenanspruchs des Beschuldigten fand am
11. Januar 2011 ein erstes Revisionsgespräch der IV-Stelle mit dem
Beschuldigten statt (AS 1920 ff.). Dabei soll der Beschuldigte ein Verhalten
gezeigt haben, welches mit den bisherigen Annahmen der IV-Stelle nicht in
Einklang gebracht werden konnte. Zur besseren Überprüfung der Einschränkungen
erteilte die IV-Stelle deshalb am 1./2. Februar 2011 der G.___ AG einen
Überwachungsauftrag zur Observation des Beschuldigten (AS 039 f.). In der Folge
wurde dieser an mehreren Tagen durch Mitarbeiter der G.___ AG überwacht.
3. Am 18. Juni 2012
erstattete die Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei) Strafanzeige
gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher Tätlichkeit und
mehrfacher Beschimpfung (AS Ordner 4 [unpaginiert], in den elektronischen Akten
pdf-Seite 337 ff.). Der Beschuldigte soll im November und Dezember 2010 unter 2
- 3 Malen während je 10 - 120 Minuten seine Lebenspartnerin H.___ in der
Wohnung eingeschlossen haben, so dass diese die Wohnung im 2. Stock nicht mehr
habe verlassen können. Am 11. Juni 2012, ca. 13:30 Uhr, soll der Beschuldigte
auf der [Strasse] in [Ort 1] mit seinem Portemonnaie zweimal auf den Rücken seiner
Lebenspartnerin geschlagen haben. Am 13. Juni 2012, ca. 13:00 Uhr, soll
der Beschuldigte die Geschädigte zu Hause mit seiner Hand einmal auf den Kopf
und zweimal auf ihre linke Schulter geschlagen haben. Zudem soll er sie mit
seiner Hand kräftig und schmerzhaft an ihrem linken Oberarm gepackt haben. Am
13. Juni 2012, ca. 13:00 Uhr, soll der Beschuldigte seine Lebenspartnerin zu
Hause mit "Schlampe, Nutte, gefickt und sie sei Penis süchtig"
beschimpft haben.
4. Nach Eingang der
Strafanzeige der Polizei vom 18. Juni 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft am
9. Oktober 2012 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Nötigung,
evtl. Freiheitsberaubung, der Beschimpfung und der wiederholten Tätlichkeiten (AS
Ordner 4 [unpaginiert], in den elektronischen Akten pdf-Seite 360).
5. Gestützt auf die
Überwachungsergebnisse der G.___ AG verfügte die IV-Stelle am 28. August 2012
rückwirkend auf fünf Jahre die revisionsweise Aufhebung der Rente des
Beschuldigten i.S.v. Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da gar nie ein invalidisierender
Gesundheitsschaden bestanden habe (AS 1792 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde
wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 16. Oktober
2013 ab (AS 547 ff.).
6. Mit Verfügung vom
20. September 2012 forderte die IV-Stelle die dem Beschuldigten für die Zeit
vom 1. Oktober 2007 - 30. September 2012 ausgerichtete Invalidenrente über CHF
91'062.00 zurück. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2014 ab, soweit es darauf
eintrat (VSBES.2012.267, AS 1306 ff.).
7. Mit Verfügung vom 2.
Oktober 2012 forderte die Ausgleichskasse die dem Beschuldigten für die Zeit
vom 1. Oktober 2007 - 30. September 2012 ausgerichteten Ergänzungsleistungen in
Höhe von CHF 69'936.00 zurück (AS 1747 ff.).
8. Mit Verfügung vom
20. November 2012 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts
der Nötigung, evtl. Freiheitsberaubung, Beschimpfung und der wiederholten
Tätlichkeiten infolge Rückzugs des Strafantrags durch die Geschädigte
entschädigungslos eingestellt (AS Ordner 4 [unpaginiert], in den elektronischen
Akten pdf-Seite 375 ff.).
9. Am 30. November 2012
reichte die IV-Stelle des Kantons Solothurn bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn (Anschlussberufungsklägerin, nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine
schriftliche Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Vergehens gegen das
Bundesgesetz (BG) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
sowie Übertretung des AHVG ein (001 ff.). Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, wissentlich
und willentlich durch unrichtige oder wahrheitswidrige Angaben Leistungen
erwirkt zu haben, die ihm nicht zugekommen seien.
10. Mit
Datum vom 7. Dezember 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.___ ein
Verfahren wegen Betrugs und wegen Vergehens gegen das AHVG (AS 485 f., im
Journal mit Verfügung vom 10.12.2012 vermerkt).
11. Am
26. Januar 2013 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Jürg Walker als amtlicher
Verteidiger beigeordnet (AS 493).
12. Unter
Geltendmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit August
2012 meldete sich der Beschuldigte via seinen amtlichen Verteidiger am 8. Juli
2013 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (AS 1597 ff. sowie die
zugehörige Eingangsbestätigung vom 11.07.2013 in AS 1600).
13. Nachdem
am 16. September 2013 ein erster Begutachtungsversuch von Dr. med. I.___
abgebrochen werden musste, weil der Beschuldigte bedrohlich und ausfallend
geworden war (AS 1579 f.), konnte die Untersuchung nachgeholt werden. Am 8.
März 2014 erstattete Dr. med. I.___ gestützt auf den Auftrag der
Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2013 (AS 527 ff.) schliesslich ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (AS 140 ff.).
14.
Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I.___ stellte die Staatsanwaltschaft
mit Verfügung vom 10. April 2014 die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten
wegen Betrugs und Widerhandlung gegen das AHVG ein (AS 591 ff.). Mit Beschluss
vom 14. August 2014 hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn eine dagegen erhobene Beschwerde der IV-Stelle Solothurn gut und hob
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2014 auf
(BKBES.2014.41, AS 907 ff., insb. das begründete Urteil in AS 1088 ff.). Die
Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, das Verfahren gegen den Beschuldigten
weiterzuführen.
15. Am 2.
November 2014 zog sich der Beschuldigte bei einem Treppensturz eine Zahnfraktur
sowie multiple Prellungen zu. Da die Ursache des Sturzes nicht eruiert werden
konnte, veranlasste die IV-Stelle am 11. Februar 2015 eine psychiatrische
Begutachtung bei Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie, welche am 8.
April 2015 erfolgte (AS 989 ff.). Vom 12. Januar 2015 - 15. Januar 2015 hielt
sich der Beschuldigte stationär in der [Psychiatrischen Klinik] auf (vermerkt
im Urteil des Versicherungsgerichts vom 31.10.2017, VSBES.2016.166, AS 851 ff.,
konkret Ziff. 2 AS 853).
16. Mit
Stellungnahme vom 3. Juni 2015 sprach der Regionale ärztliche Dienst RAD dem
Gutachten von Dr. J.___ 17. April 2015 jeglichen Beweiswert ab (AS 703 ff.).
17.
Parallel zur psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. J.___ erstattete Dr. med.
K.___ gestützt auf den Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2014
(AS 635 ff.) am 12. April 2015 ein wissenschaftlich forensisch-psychiatrisches
(Ober)Gutachten über den Beschuldigten (AS 219 ff.). Am 18. April 2015 erstattete
Dipl. Psych. K.___ ein Neuropsychiatrisches Zusatzgutachten (AS 187 ff.).
Beide Gutachten gingen am 18. Mai 2015 bei der Staatsanwaltschaft ein.
18. Am
24. September 2015 erstattete die E.___ AG (in Liquidation) Strafanzeige gegen
Unbekannt bzw. die Kunden «H.___», «A.___», «A.___» und «H.___»
[unterschiedliche Schreibweisen]. Unter den erwähnten Namen seien innert kurzer
Zeit im Online-Shop zehn Kundenkonten eröffnet und über 20 Bestellungen
aufgegeben worden, ohne Absicht, diese auch zu bezahlen (AS 304 ff.).
19. Am
29. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer auf der Notfallstation des [Spital]
[…] wegen eines erstmaligen epileptischen Anfalls behandelt (vermerkt im Urteil
des Versicherungsgerichts vom 31.10.2017, AS 851 ff., konkret Ziff. 4 AS 853).
Vom 18. bis 25. Februar 2016 hielt er sich alsdann stationär bei den
Psychiatrischen Diensten […] auf (vermerkt im Urteil des Versicherungsgerichts
vom 31.10.2017, VSBES.2016.166, AS 851 ff., konkret Ziff. 4 AS 853).
20. Am 2.
November 2015 fand im Anschluss an eine polizeiliche Einvernahme des
Beschuldigten eine Hausdurchsuchung an der [Adresse 1] in [Ort 1] statt (AS 439
ff.). Die anlässlich dieser Durchsuchung sichergestellten Gegenstände wurden
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2018 formell
beschlagnahmt (AS 906.102).
21. Mit
Verfügung vom 6. Mai 2016 wies die IV-Stelle den Anspruch des Beschuldigten auf
weitere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente ab. Die medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass das Vorliegen einer schweren psychischen
Erkrankung nicht positiv belegt werden könne (AS 1138 ff.). Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil
vom 31. Oktober 2017 ab (Urteil des Versicherungsgerichts vom 31.10.2017, VSBES.2016.166,
AS 851 ff.).
22. Mit
Schreiben vom 13. April 2016 teilte der amtliche Verteidiger der
Staatsanwaltschaft mit, der Beschuldigte sei vom 18. Februar 2016 bis 25.
Februar 2016 in den Kliniken der Psychiatrischen Dienste […] hospitalisiert
gewesen. Anlass scheine ein Suizidversuch mit dem Medikament Lorazepam gewesen
zu sein (AS 735).
23. Am 27.
Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten teilweise, d.h. betreffend den angeblichen Betrug und das
Vergehen gegen das AHVG, ein (AS 780 ff.). Zusammenfassend sei festzuhalten,
dass mittlerweile mehrere Gutachten vorlägen, deren jeweilige Diagnosen sich
widersprechen würden. Der Beschuldigte bestreite vehement, zu Unrecht
Leistungen der IV-Stelle bezogen zu haben; weitere Beweismittel seien nicht
vorhanden und es könne ausgeschlossen werden, dass sich der Verdacht durch
allfällig weitere Beweiserhebungen erhärten lasse.
24. Mit
Beschluss vom 14. November 2016 hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn eine dagegen erhobene Beschwerde der IV-Stelle gut (BKBES.2016.96,
AS 1103 ff., insb. das begründete Urteil in AS 1174 ff.). Mit Urteil vom 18.
August 2017 trat das Bundesgericht auf eine gegen den Beschluss der
Beschwerdekammer erhobene Beschwerde nicht ein (AS 1192 ff., insb. das
begründete Urteil in AS 1221 ff.).
25. Mit
Verfügung vom 19. Januar 2017 wurde neu Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart
als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (AS 825).
26. Am
26. Februar 2018 (AS 906.4 ff.) und am 29. August 2018 (AS 906.74 ff.) erliess
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn je eine bereinigte Eröffnungsverfügung
gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, des
versuchten gewerbsmässigen Betrugs sowie des Betrugs.
27. Am
15. November 2018 erhob die Staatsanwaltschaft ein erstes Mal Anklage gegen A.___
wegen gewerbsmässigen
Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), angeblich
begangen (soweit nicht verjährt) bis 28. August 2012, versuchten
gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB), angeblich begangen in der Zeit vom 8. Juli 2013 (Neuanmeldung zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung) bis 6. Mai 2016 (Ablehnung des
Gesuchs zum erneuten Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung) sowie des
mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), angeblich begangen in der Zeit
vom 24. Juni 2015 bis 10. September 2015 (Akten des Richteramts Solothurn
Lebern [S-L] Ordner 1 pag. 001 ff.).
28. Mit
Verfügung vom 28. August 2019 sistierte das Amtsgericht von Solothurn-
Lebern das Verfahren gegen den Beschuldigten und wies die Anklage mit den Akten
zurück an die Staatsanwaltschaft (S-L Ordner 1 pag. 034 f.).
29. Am
23. Oktober 2019 erhob die Staatsanwaltschaft erneut Anklage gegen den
Beschuldigten. Dies wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB),
begangen (soweit nicht verjährt) bis 28. August 2012, versuchten
gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
begangen in der Zeit vom 8. Juli 2013 bis 6. Mai 2016 und wegen mehrfachen
Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. mehrfachen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), begangen in der Zeit vom
24. Juni 2015 bis 10. September 2015 (S-L Ordner 1 pag. 036 ff.).
30. Mit Verfügung vom
4. Dezember 2019 wurde die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von
Solothurn-Lebern angesetzt auf den 9. April 2020 (S-L 049 f.). Aufgrund der
damals aktuellen Covid-19-Pandemie wurde die Verhandlung mit Verfügung vom
20. März 2020 vorläufig abgesetzt (S-L 066 f.), bevor sie mit Verfügung
vom 28. April 2020 neu auf den 7. Juli 2020 angesetzt wurde (S-L Ordner 1
pag. 070 f. sowie die zugehörigen Vorladungen und Terminbestätigungen in S-L
Ordner 1 pag. 158 ff.).
31. Gestützt auf den
Antrag der amtlichen Verteidigerin im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung
vom 7. Juli 2020 sistierte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern das Verfahren
und wies die Anklage zusammen mit den Akten ein weiteres Mal zurück an die
Staatsanwaltschaft (S-L Ordner 1 pag. 154 f.).
32. Am 10. Juli 2020
erhob die Staatsanwaltschaft ein drittes Mal Anklage gegen den Beschuldigten.
Dies wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), angeblich begangen
vom 10. Juli 2005 (soweit nicht in der Zwischenzeit verjährt) bis 28. August 2012
(Erlass der Verfügung bezüglich rückwirkender Aufhebung der Invalidenrente),
wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB), angeblich begangen in der Zeit vom 8. Juli 2013 (Neuanmeldung zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung) bis 6. Mai 2016 (Ablehnung des
Gesuchs zum erneuten Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung) und wegen
mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), subevtl.
versuchten mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB), subsubevtl. versuchten mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), angeblich
begangen in der Zeit vom 24. Juni 2015 bis 10. September 2015 zum Nachteil der E.___
AG (in Liquidation, S-L Ordner 2 pag. 001 ff.).
33. Mit Verfügung vom
18. August 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vor das Amtsgericht
von Solothurn-Lebern auf den 10. Dezember 2020 geladen
(S-L Ordner 2 pag. 019 f.). Gestützt auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft
vom 4. Dezember 2020, wonach sich der fallführende Staatsanwalt bis
mindestens 11. Dezember 2020 in Quarantäne befinde, da er engen Kontakt
mit einer Corona-infizierten Person gehabt habe (S-L Ordner 2 pag. 027 bzw.
Ordner 2 046 f.), wurde die Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2020 abgesetzt
(S-L Ordner 2 pag. 028) bzw. mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 auf den
5. März 2021 neu angesetzt (S-L Ordner 2 pag. 029 f. sowie die zugehörigen
Vorladungen und Terminbestätigungen in S-L Ordner 2 pag. nach 252 [unpaginiert]).
34. Am 5. März 2021 und
8. März 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von
Solothurn-Lebern statt (s. das Protokoll in S-L Ordner 2 pag. 048 ff.).
35. Am 15. März 2021
fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L Ordner 2 pag.
217 ff. [Urteilsanzeige] und S-L Ordner 2 pag. 231 ff. [begründetes Urteil]):
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des gewerbsmässigen
Betrugs, begangen vom 25. Mai 2010 bis am 8. Dezember 2011;
-
des versuchten
gewerbsmässigen Betrugs, begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12. März 2015;
-
des mehrfachen
Betrugs, begangen in der Zeit vom 24. Juni 2015 bis am
10. September 2015.
2. A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Folgende bei A.___ sichergestellten
Gegenstände werden der Berechtigten E.___ AG, nach Rechtskraft des Urteils auf
entsprechendes Verlangen hin ausgehändigt:
Objekt
Befindet
sich bei
Leder
Damenhandtasche, Marke: Clarks, (Farbe: schwarz, gold)
Leder
Portemonnaie, Marke: Guess
(Farbe:
schwarz, gold)
Polizei Kanton
Solothurn
Polizei Kanton
Solothurn
Leder
Damenhandtasche, Marke: Guess, (Farbe: beige, weiss)
Polizei Kanton
Solothurn
Rucksack, Spiderman
(gross), Material: Kunststoff, (Farbe: schwarz, rot)
Polizei Kanton
Solothurn
Rucksack, Spiderman
(klein), (Farbe: schwarz, rot)
Polizei Kanton
Solothurn
Rucksack, Disney
«Mini Mouse», (Farbe: rosa, weiss)
Polizei Kanton
Solothurn
Etui,
Disney «Mini Mouse», (Farbe: rosa, weiss)
Polizei Kanton
Solothurn
Ohne ein
solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist verwertet, evtl. vernichtet, wobei ein allfälliger
Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in
die Staatskasse fällt.
4. A.___ wird bei seiner Anerkennung
behaftet, der Privatklägerin E.___ AG, CHF 4'733.05 als Schadenersatz zu
schulden. Darüber hinausgehend wird A.___ verurteilt, der Privatklägerin E.___
AG CHF 1'007.00 als Schadenersatz zu bezahlen.
5. Es wird festgestellt, dass der ehemalige
amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Jürg Walker, von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 2. Februar 2017 mit CHF 4'929.40
(inkl. Auslagen und MWST) entschädigt worden ist. Vorbehalten bleiben bezüglich
dieser Entschädigung der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des ehemaligen amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 1'278.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro
Stunde inkl. 8% MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
6.
a) Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,
wird auf CHF 22'674.60 (Honorar 106.41 Stunden à CHF 180.00, ausmachend
CHF 19'153.80, Auslagen CHF 1'888.70, 8% MWST auf CHF 3'941.90, ausmachend
CHF 315.35, und 7.7% MWST auf CHF 17'100.60, ausmachend CHF 1'316.75)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
b)
Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse der amtlichen
Verteidigerin am 16. April 2020 bereits CHF 10'000.00 als Vorschuss überwiesen
hat, so dass ihr noch die Differenz von CHF 12'674.60 auszubezahlen ist.
7. Das Amtsgericht verzichtet auf eine
schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
8. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 13'000.00, total CHF 51'000.00, zu
bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei
ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr
um CHF 3'000.00, womit die gesamten Kosten CHF 48'000.00 betragen.
36. Gegen dieses Urteil
meldete der Beschuldigte am 23. März 2021 die Berufung an (S-L Ordner 2 pag.
227).
37. Nachdem dem
Beschuldigten das begründete Urteil des Amtsgerichts von Solothurn vom 15. März
2021 am 21. Juli 2021 zuging (S-L Ordner 2 pag. 347), erklärte er am 6. August
2021 die Berufung (Akten des Obergerichts [OGer] OGer 003 ff.) und stellte
folgende Rechtsbegehren (für die definitiven Rechtsbegehren, welche sich von
den vorliegenden teilweise unterscheiden, wird auf das Protokoll der
Hauptverhandlung vom 16.10.2023 [OGer 252 ff.], die von der Verteidigerin
schriftlich abgegebenen Plädoyernotizen [OGer 291 ff.] sowie die eingangs des
Urteils aufgeführten Begehren verwiesen):
A. Rechtsbegehren zum
Beschluss betreffend Vorfragen vom 15.03.2021
Der
Beschluss des Amtsgerichts vom 15. März 2021 über die Anträge 3 bis 6 der
Vorfragen des Beschuldigten während der Hauptverhandlung sei aufzuheben.
Der
erste Ermittlungsbericht vom 5. Juni 2011 und der zweite
Ermittlungsbericht vom 5. Oktober 2011 mitsamt allen Fotos und Videos
seien aus den Akten zu weisen und dürfen nicht gegen den Beschuldigten
verwendet werden.
Eventualiter:
Alle Textstellen alle Fotos und alle Videos in den beiden
Ermittlungsberichten, in denen der Beschuldigte mit Drittpersonen auf dem
Balkon zu sehen ist, seien aus den Akten zu weisen und dürfen nicht gegen
den Beschuldigten verwendet werden.
Der
Bericht von Dr. D.___ vom 2. März 2012 sei aus den Akten zu weisen und
darf nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden.
Alle
Aktenstücke, die nach Aktennahme der beiden Ermittlungsberichte vom
5. Juni 2011 und 5. Oktober 2011 erstellt wurden, sind aus den Akten
zu weisen, alle Aktenstücke dürfen nicht gegen den Beschuldigten verwendet
werden.
u.K.u.E.F.
Rechtsbegehren zum
Urteil vom 15.03.2021
Ziffer
1, 2 und 8 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 15. März 2021
seien aufzuheben.
Der
Beschuldigte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, angeblich
begangen vom 25. Mai 2021 bis am 8. Dezember 2011, freizusprechen.
Der
Beschuldigte sei vom Vorwurf des versuchten gewerbsmässigen Betruges,
angeblich begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12. März 2015, freizusprechen.
Der
Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Betruges, angeblich begangen in
der Zeit vom 24. Juni 2015 bis 10. September 2015, freizusprechen.
Im
Falle einer Verurteilung sei der Beschuldigte zu einer Geldstrafe zu
verurteilen.
Eventualiter sei er zu
einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung
des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Ziffer
4 sei aufzuheben, soweit es dem Beschuldigten auferlegt, der
Privatklägerin E.___ AG CHF 1'007.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Die
Zivilforderung von CHF 1’007.00 sei abzuweisen oder auf den Zivilweg zu
verweisen.
Ziffer
5 des Urteils sei aufzuheben, insofern der Rückforderungsanspruch des
Staates und der Nachzahlungsanspruch des ehemaligen amtlichen Verteidigers
vorbehalten wird.
Ziffer
6 des Urteils sei aufzuheben, insofern der Rückforderungsanspruch des
Staates vorbehalten wird.
Ziffer
8 des Urteils sei aufzuheben. Der Staat habe die Verfahrenskosten zu
tragen.
Es
sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzusprechen.
Der
Staat habe die Verfahrenskosten vor dem Amtsgericht und vor dem
Obergericht zu tragen und dem Beschuldigten für das Verfahren vor dem
Amtsgericht und vor dem Obergericht eine Parteientschädigung für die
Bemühungen seiner Anwältin zu bezahlen.
Ebenfalls hat er dem
ehemaligen amtlichen Verteidiger eine Parteientschädigung auszurichten.
Die
amtliche Verteidigung sei vor dem Obergericht weiterzuführen. Die Kosten
der amtlichen Verteidigung seien vom Beschuldigten nicht zurück zu verlangen.
Eventualiter:
Es sei dem Beschuldigten für das Verfahren vor Obergericht die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche
Rechtsbeistand ab Prozessbeginn zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin
als unentgeltliche[r] Rechtsbeistand zu bezeichnen.
u.K.u.E.F.
C.
Rechtsbegehren zum Urteil vom 15.03.2021 bzgl. Berechtigung IV Stelle
hinsichtlich Beschwerde gegen Teileinstellungsverfügung
Ziff.
1 des Amtsgerichtsurteils vom 15.03.2021 sei bezüglich des Schuldspruchs
betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen vom
25. Mai 2010 bis am 8. Dezember 2011, und des Vorwurfs des versuchten
gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12.
März 2015, aufzuheben.
Der
Beschuldigte ist von den Vorhalten des gewerbsmässigen Betrugs und des
Vorwurfs des versuchten gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen.
Es
sei festzustellen, dass die Teileinstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2016 in Rechtskraft
erwachsen ist.
Eventualiter
sei das Verfahren einzustellen.
Ziffer
5 des Urteils sei aufzuheben, insofern der Rückforderungsanspruch des
Staates und der Nachzahlungsanspruch des ehemaligen amtlichen Verteidigers
vorbehalten wird.
Ziffer
6 des Urteils sei aufzuheben, insofern der Rückforderungsanspruch des
Staates vorbehalten wird.
Ziffer
8 des Urteils sei aufzuheben. Der Staat habe die Verfahrenskosten zu
tragen.
Der
Staat habe die Verfahrenskosten vor dem Amtsgericht und vor dem
Obergericht zu tragen und dem Beschuldigten für das Verfahren vor dem
Amtsgericht und vor dem Obergericht eine Parteientschädigung für die
Bemühungen seiner Anwältin zu bezahlen.
Ebenfalls hat er dem
ehemaligen amtlichen Verteidiger eine Parteientschädigung auszurichten.
(versehentlich
mit Ziff. 11 bezeichnet)
Die amtliche
Verteidigung sei vor Obergericht weiterzuführen. Die Kosten der amtlichen
Verteidigung seien vom Beschuldigten nicht zurück zu verlangen.
(versehentlich
mit Ziff. 12 bezeichnet)
Eventualiter: Es sei
dem Beschuldigten für das Verfahren vor Obergericht die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand ab Prozessbeginn
zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche[r]
Rechtsbeistand zu bezeichnen.
u.K.u.E.F.
38. Mit Eingabe vom 19.
August 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (OGer 067 f.).
Sie focht das Urteil in folgenden Punkten an:
-
Schuldpunkt gemäss
Ziff. 1 Alinea 1 insofern, als beim gewerbsmässigen Betrug lediglich von einem
Deliktszeitraum vom 25. Mal 2010 bis 8. Dezember 2011 ausgegangen wird;
-
Schuldpunkt gemäss
Ziff. 1 Alinea 2 insofern, als beim versuchten gewerbsmässigen Betrug lediglich
von einem Deliktszeitraum bis 12. März 2015 ausgegangen wird;
-
Bemessung der Strafe
gemäss Ziff. 2.
Die Staatsanwaltschaft
beantragte einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, begangen vom 8.
November 2007 bis 28. August 2012, einen Schuldspruch wegen versuchten
gewerbsmässigen Betrugs, begangen vom 8. Juli 2013 bis 6. Mai 2016, sowie die
Verurteilung des Beschuldigten zu einer höheren Freiheitsstrafe.
39. Mit Eingabe vom 30.
August 2021 (Eingang beim Obergericht via interne Post am 31. August 2021)
erhob die IV-Stelle des Kantons Solothurn ebenfalls Anschlussberufung (OGer 071
ff.). Sie focht das Urteil in folgenden Punkten an:
-
Schuldpunkt gemäss
Ziff. 1, sofern beim gewerbsmässigen Betrug lediglich von einem Deliktszeitraum
vom 25. Mai 2010 bis 8. Dezember 2011 ausgegangen wird;
-
Schuldpunkt gemäss
Ziff. 1, sofern beim versuchten gewerbsmässigen Betrug lediglich von einem
Deliktszeitraum vom 8. Juli 2013 bis 12. März 2015 ausgegangen wird.
Die
IV-Stelle verlangte einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs im Deliktzeitraum
vom 15. März 2006 bis 28. August 2012 sowie einen Schuldspruch wegen versuchten
gewerbsmässigen Betrugs im Deliktzeitraum vom 8. Juli 2013 bis 6. Mai
2016.
40. Am
25. Oktober 2021 fällte die Strafkammer den Beschluss, infolge fehlender
Nachweisbarkeit einer rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung auf die
Anschlussberufung der IV-Stelle nicht einzutreten (OGer 117 ff., Ziff. 1). Über
Kosten und Entschädigung sei im Rahmen des Entscheides in der Hauptsache zu
befinden (Ziff. 2).
41. Mit
Verfügung vom 16. Dezember 2022 hielt die Strafkammer des Obergerichts fest,
dass über die im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Anträge der amtlichen
Verteidigerin im Endentscheid befunden werde (OGer 124, Ziff. 1). Die amtliche
Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart für
das Berufungsverfahren wurde bestätigt (Ziff. 2). Die amtliche Verteidigerin
wurde aufgefordert, dem Gericht bis am 6. Januar 2023 mitzuteilen, ob für die
Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht ein Dolmetscher beigezogen werden
muss (Ziff. 3). Innert erstreckter Frist liess der Beschuldigte mitteilen, dass
für die Hauptverhandlung der Beizug eines Türkisch-Dolmetschers nötig sei (OGer
127).
42. Mit
Verfügung vom 12. Mai 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vor das
Berufungsgericht geladen auf den 16. Oktober 2023 (OGer 129 f.). Den Privatklägern
(IV-Stelle und E.___ AG [in Liquidation]) wurde das Erscheinen freigestellt.
43. Am
24. Mai 2023 wurde die Vorladung des Beschuldigten mit dem Vermerk «Nicht
abgeholt» an das Gericht retourniert. Nach Verifizierung der Adresse bei der
Einwohnerkontrolle Solothurn wurde dem Beschuldigten die Vorladung gleichentags
mit A-Post nachgereicht (OGer 139).
44. Am 16. Oktober 2023
fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 252 ff.).
B. Gegenstand des
Berufungsverfahrens
Die folgenden Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils sind ganz oder teilweise in Rechtskraft
erwachsen:
-
Ziff. 3:
Aushändigung von beim Beschuldigten sichergestellten Gegenständen an die
Berechtigte E.___ AG (in Liquidation), allenfalls Verwertung / Vernichtung
derselben;
-
Ziff. 4 (teilweise):
Behaftung des Beschuldigten bei seiner Anerkennung, der Privatklägerin E.___ AG
(in Liquidation) den Betrag von CHF 4'733.05 als Schadenersatz zu
schulden;
-
Ziff. 5 (teilweise):
Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche
Verfahren (die Höhe der Entschädigung betreffend);
-
Ziff. 6 lit. a
(teilweise): Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche
Verfahren (die Höhe der Entschädigung betreffend);
-
Ziff. 6 lit. b:
Feststellung einer Vorschussleistung an die amtliche Verteidigerin in Höhe von
CHF 10'000.00.
Gegenstand des
Berufungsverfahrens bilden somit:
-
Ziff. 1 Erstes
Lemma: Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen vom 25.
Mai 2010 bis am 8. Dezember 2011;
-
Ziff. 1 Zweites
Lemma: Schuldspruch wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs, angeblich
begangen vom 8. Juli 2013 bis am 12. März 2015;
-
Ziff. 1 Drittes
Lemma: Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit
vom 24. Juni 2015 bis am 10. September 2015;
-
Ziff. 2:
Strafzumessung;
-
Ziff. 4 (teilweise):
Verurteilung des Beschuldigten, der Privatklägerin E.___ AG (in Liquidation)
den Betrag von CHF 1'007.00 als Schadenersatz zu bezahlen;
-
Ziff. 5 (teilweise)
und Ziff. 6 lit. a (teilweise): Fragen des Rückforderungsanspruchs des Staates
der Entschädigung an die amtlichen Verteidiger bzw. im Fall des vormaligen
Verteidigers auch dessen Nachzahlungsanspruchs;
-
Ziff. 8: Regelung
der Kostentragung durch die erste Instanz.
C. Vorfragen
1. Vorbemerkungen
In der Berufungserklärung
vom 6. August 2021 lässt der Beschuldigte diverse Vorfragen aufwerfen (Lit. B
Ziff. 1 [Antrag, der Beschluss des Amtsgerichts vom 15.03.2021 über die Anträge
3-6 der Vorfragen des Beschuldigten während der Hauptverhandlung sei aufzuheben]
bzw. Lit. B Ziff. 2 bis Ziff. 5 [Wiederholung der gestellten Anträge]). Ebenso
stellt er im Laufe der Berufungserklärung mehrere «Beweisanträge» hinsichtlich bestimmter
Beweismittel. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
wird an den gestellten Anträgen festgehalten.
Wie die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten in der Berufungserklärung selbst feststellt,
befinden sich sämtliche als Beweismittel beantragten Dokumente bereits in den Akten.
Die «Beweisanträge» sind somit dahingehend zu interpretieren, als dass
die amtliche Verteidigerin die genannten Dokumente als Beweismittel anzurufen
gedenkt. Über die Aktennahme muss damit nicht mehr befunden werden. Ebenso
wurde der Beschuldigte bereits mehrfach zur Sache befragt, weswegen auch darauf
nicht mehr zurückzukommen ist.
Soweit das Verbot
der Verwertung bestimmter Beweismittel wie insb. die Ermittlungsberichte
der Observation des Beschuldigten beantragt wird, ist – wie bereits mit
Verfügung vom 16. Dezember 2022 in Aussicht gestellt und zu Beginn der
mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt – darüber im Urteil und nicht
vorfrageweise zu entscheiden. Entsprechend wird auf die Ausführungen in
nachfolgender Ziff. II. / Lit. A, Ziff. 3.1., verwiesen. Dies aus
folgenden Gründen:
Der Beschuldigte
moniert, bei gleichbleibender Aktenlage hätte bereits 2007 ermittelt werden
müssen. Ob das zutrifft, kann offengelassen werden. Wesentlich ist vielmehr, ob
die Staatsanwaltschaft gestützt auf diese Umstände im Jahr 2011 (noch) hatte
ermitteln dürfen. Die Einleitung eines Strafverfahrens ist in den Art. 300
ff. StPO geregelt. Soweit die Polizei mögliche Straftaten nicht selber
feststellt, ist jede Person berechtigt, bei der Strafverfolgungsbehörde
schriftlich oder mündlich eine Anzeige zu deponieren. Das gilt auch für
Behörden. Bestimmungen darüber, zu welchem Zeitpunkt eine Anzeige eingereicht
werden muss, bestehen nicht, solange die angezeigte Straftat nicht verjährt
ist. Eine Anzeigepflicht besteht lediglich für Strafbehörden (Art. 302 StPO),
was hier nicht relevant ist. Der Beschuldigte kann daher aus dem Zeitpunkt der
Anzeige der IV-Stelle resp. dem Umstand, dass diese «erst» 2012 und nicht
bereits 2007 erfolgt ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gegen die
Beweiserhebung mittels Observation spricht daher grundsätzlich nichts. Sodann
ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem
Sachrichter bzw. der den Sachentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten.
Vom Sachrichter kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen
Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich in der Würdigung ausschliesslich
auf Letztere zu stützen. Anders ist es nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich die
sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise
vorsieht (vgl. Art. 248 StPO, Art. 271 Abs. 3 StPO, Art. 277 StPO und Art. 289
Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der
Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne weiteres feststeht
(BGE 143 IV 387 E. 4.4. m.w.Verweisen). Das trifft hier nicht zu.
Ergebnisse von Observationen sind keine verbotenen Beweismittel i.S.v. Art. 140
StPO. Der Entscheid über die Verwertbarkeit der Beweismittel ist daher im
Rahmen des materiellen Entscheids zu fällen.
2.
Teileinstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 / Parteistellung der IV-Stelle
Der Beschuldigte
beantragt zusammengefasst, es sei festzustellen, dass die IV-Stelle des Kantons
Solothurn zu keinem Zeitpunkt zur Erhebung der Beschwerde gegen die
Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2016 berechtigt
gewesen sei, da sie nicht über Partei- oder Verfahrensrechte verfügt habe
(Rechtsbegehren anlässlich der Berufungsverhandlung, Ziff. I.).
Zur Begründung, weshalb
diesen Anträgen nicht entsprochen werden kann, ist auf die Verfahrensgeschichte
zu verweisen:
Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2016 wurde das Verfahren gegen den
Beschuldigten, damals geführt wegen des Verdachts des mehrfachen Betrugs und
der Widerhandlungen gegen das AHVG, vollumfänglich eingestellt (AS 780
ff.). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die IV-Stelle des Kantons Solothurn
das Rechtsmittel der Beschwerde (BKBES.2016.96, AS 1105 ff.). Sowohl die
Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte bestritten die rechtliche
Legitimation der IV-Stelle zur Erhebung der Beschwerde (AS 1157 ff. und AS
1163, letztere u.a. unter Verweis auf den Entscheid des Kantonsgerichts St.
Gallen vom 12.08.2014, AS 1164 ff.). Mit Urteil vom 14. November 2016
bejahte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die
Legitimation der IV-Stelle des Kantons Solothurn und hiess die Beschwerde
vollumfänglich gut (zur Begründung kann ergänzend auf die zusammenfassenden
Ausführungen der ersten Instanz im Urteil S-L, Ziff. II. / Ziff. 4.2.2.,
Lit. C, lit. c, S. 62, verwiesen werden, s. zum Urteil AS 1174 ff.). Die
Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2016 wurde
aufgehoben (Ziff. 1) und die Akten gingen zur Fortsetzung des Verfahrens im
Sinne der Erwägungen zurück an die Staatsanwaltschaft (Ziff. 2). Auf eine
dagegen durch den Beschuldigten erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das
Bundesgericht mangels Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils
(Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110] sowie mangels Nachweises, dass die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG), nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2016 vom
18.08.2017, AS 1221 ff.). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Dem Beschuldigten ist damit
zwar zuzustimmen, als dass sich das Bundesgericht – mangels Eintreten auf die
Beschwerde des Beschuldigten – nicht explizit zur Frage der Legitimation der
IV-Stelle geäussert hat. Das Bundesgericht hat jedoch verbindlich festgehalten,
dass der Beschuldigte durch den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 14. November 2016 nicht in seinen Rechten beschränkt
ist. Mit anderen Worten: Sollte es so sein, dass sich der Beschuldigte der ihm
gemachten Vorhalte nicht schuldig gemacht hat, so wird er im ordentlichen
Verfahren freigesprochen und befindet sich mithin in derselben Situation, wie
wenn die Einstellung bestehen geblieben wäre. Ein Recht darauf, vor der
Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bewahrt zu werden, besteht
nicht. Mit dem Beschluss der Beschwerdekammer liegt somit ein rechtskräftiger
Entscheid vor, auf welchen im Hauptverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Die
Anträge des Beschuldigten sind vollumfänglich abzuweisen.
3. Verletzung des
Anklagegrundsatzes
Im Rahmen des Plädoyers
anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2023
monierte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mehrfach, die
Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, in der Anklageschrift vom 10. Juli 2020
(S-L 001 ff.) ausformulierte Vorhalte zu definieren, wann der Beschuldigte wen mit
welche Handlungen in welcher Form getäuscht haben soll. Da nicht ersichtlich
sei, wann dem Beschuldigten welche Handlung gegenüber welchem Arzt oder
Gutachter angelastet werde, sei eine effektive Verteidigung unmöglich gewesen. Gerügt
wird damit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
Nach dem Anklagegrundsatz
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;
Art. 9 StPO und Art. 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6
Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E.
3.4.1., BGE 140 IV 188 E. 1.3., je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen
können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung
der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher
konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Solange für die beschuldigte Person
klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte
und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen
darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des
Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts
6B_747/2016 vom 27.10.2016 E. 2.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015
vom 21.12.2016 E. 2.2., je mit Hinweisen).
Werden diese durch
Gesetz und Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall
angewendet, so ist festzustellen, dass die Rüge der Verteidigung fehl geht. In
der Anklageschrift vom 10. Juli 2020 wird dem Beschuldigten in Ziff. 1 vorgehalten,
er habe im Zeitraum vom 10. Juli 2005 bis zum 28. August 2012 an mehreren Orten
([Ort 1] [Privatadresse des Beschuldigten, Arztpraxis Dr. med. M.___ und
Arztpraxis Dr. med. N.___, Psychiatrische Klinik Spital], [Ort 2]
[zwischenzeitliche Privatadresse des Beschuldigten, [Behörde]], [Ort 3]
[Arztpraxis Dr. O.___], [Ort 4] [Arztpraxis Dr. med. P.___, Arztpraxis Dr. med.
D.___ und Psychiatrische Klinik [Spital]) und allenfalls anderswo, zum Nachteil
der IV-Stelle des Kantons Solothurn gehandelt, indem er wissentlich und
willentlich sowie in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht massive
gesundheitliche Probleme sowohl in physischer als auch in psychischer Natur
vorgespiegelt hat. Sowohl Zeit und Ort der jeweiligen Handlungen sind damit
soweit möglich eingegrenzt. Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschuldigte
habe insbesondere durch seine verweigernde und mutistische Haltung gegenüber
den Fachpersonen die untersuchenden Personen sowie die jeweiligen
Entscheidungsträger der Invalidenversicherung arglistig über seinen
tatsächlichen Gesundheitszustand und seine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit
getäuscht. Die Anklageschrift selbst ist mit detaillierten Beispielen (Fragebogen,
diverse Schreiben, konkrete ärztliche Untersuchungen) untermauert. Die Anklage
hat damit die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt
so präzise umschrieben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
Hinsicht konkretisiert wurden und der Beschuldigte jederzeit erkennen konnte, welcher
Handlungen er beschuldigt wird. Die Anklageschrift umschreibt die nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der
anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Der Beschuldigte konnte jederzeit ersehen, welcher
er angeklagt ist. Das wesentliche Fehlverhalten ist ohne weiteres erkennbar;
eine effektive Verteidigung jederzeit möglich. Verlangt die Verteidigung
darüber hinausgehend für jede einzelne ärztliche Behandlung eine detaillierte
Nennung in der Anklageschrift selbst, so übersteigt dies die an eine
Anklageschrift gestellten gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 325 StPO. Ob
und wenn ja welcher Sachverhalt als erstellt zu gelten hat, wird Frage der
Beweisführung sein. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf den in
Ziff. 1 der Anklageschrift aufgeführten Lebenssachverhalt ist vor diesem
Hintergrund nicht ersichtlich.
Dasselbe gilt denn auch
für die in der Anklageschrift unter Ziff. 2 und 3 dargestellten
Lebenssachverhalte. Der Beschuldigte war zu jeder Zeit über die ihm gemachten
Vorhalte betreffend Ort, Zeitraum und wesentlichem Fehlverhalten genügend
informiert, so dass eine effektive Verteidigung zu keinem Zeitpunkt verwehrt
war. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit auch hier nicht
ersichtlich.
D. Vorhalte
Betreffend die dem
Beschuldigten gemachten Vorhalte des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten
gewerbsmässigen Betrugs und des mehrfachen Betrugs (sowie der zugehörigen
Eventualtatbestände) wird auf die Ziff. 1 - 3 der Anklageschrift vom 10. Juli
2020 verwiesen (S-L Ordner 2 pag. 001 ff., einsehbar auch im Urteil der
ersten Instanz [Urteil S-L] Ziff. I. / Ziff. 1. - 3, Seite 10 ff., S. 17 ff.
und S. 22 ff.).
II. MATERIELLES
A. Vorhalt des
gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der IV-Stelle
1. Bestrittener
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet
den ihm vorgehaltenen gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der IV-Stelle und
bringt vor, er sei mit der Schlussfolgerung des Amtsgerichts nicht
einverstanden (insb. Berufungserklärung S. 9 – 20, s. auch das Plädoyer
vom 16.10.2023).
Zu berücksichtigen sei
insbesondere, dass in die vom Amtsgericht festgelegte Deliktszeit vom 25. Mai
2010 bis 8. Dezember 2011 nur zwei Dokumente fielen, welche von einem Arzt
erstellt worden seien, nämlich der Arztbericht von Dr. med. O.___ vom 25.
November 2010 und das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 17. Januar 2012,
welcher sich auf persönliche Untersuchung des Beschuldigten vom 8. Dezember
2011 stütze. Da das Amtsgericht nicht ausgeführt habe, welche physischen und
psychischen Probleme der Beschuldigte anlässlich der den Berichten
zugrundeliegenden Untersuchungen vorgespielt habe, sei nicht eruierbar, welches
Verhalten der Beschuldigte gespielt haben soll. So habe Dr. med. D.___
festgestellt, dass beim Beschuldigten die Schmerzen nicht mehr im Vordergrund
stünden – der Beschuldigte habe somit bei der Untersuchung offenbar nicht
besonders über Schmerzen geklagt. Auch wenn der Beschuldigte während der
Observation, die im gleichen Jahr wie die Untersuchung bei Dr. med. D.___
stattgefunden habe, einmal einen Flachbildschirm habe tragen können
(30.07.2011), decke sich das mit den Feststellungen von Dr. D.___. Der
Beschuldigte habe bezüglich der Schmerzsituation während der angeblichen
Deliktszeit nicht gelogen. Auch habe er kein Verhalten gezeigt, welches auf
eine affektive Problematik bzw. eine Psychose hindeuten könnte. Der Gutachter
habe nicht feststellen können, dass der Beschuldigte Anzeichen einer
intellektuellen Minderbegabung zeige. Auch bei den Revisionsgesprächen habe der
Beschuldigte weder ein Lügengebäude erstellt noch etwas vorgespielt. Da ein
betrügerisches Verhalten nicht auszumachen sei, habe das Amtsgericht den Sachverhalt
falsch festgestellt.
Weiter gehe das
Amtsgericht davon aus, ein Arzt habe in der angeblichen Deliktszeit eine
Persönlichkeitsstörung, eine somatoforme Schmerzstörung und eine intellektuelle
Minderbegabung diagnostiziert, weil der Beschuldigte etwas vorgespiegelt habe.
Woher das Amtsgericht diese Auffassung habe, sei nicht ersichtlich. In den
Akten finde sich kein Arztbericht mit den genannten Diagnosen in der
angeblichen Deliktszeit. Auch hier habe das Amtsgericht den Sachverhalt falsch
festgestellt.
Das Amtsgericht halte
Erwägungen
auf Seite 49 des Urteils fest, dass der Beschuldigte die in den
Überwachungsvideos gezeigten Fähigkeiten im Rahmen einer Erwerbstätigkeit hätte
nutzen können, womit es das Gericht als erwiesen erachte, dass der Beschuldigte
in gewisser Weise und mit geeigneten Massnahmen sehr wohl in das Arbeitsleben
hätte integriert werden können. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sei
aber nicht, ob der Beschuldigte in gewisser Weise und mit geeigneten Massnahmen
beruflich hätte integriert werden können, wenn er das nur gewollt hätte,
sondern die Frage, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Dritten vorgespielt
habe, dass er psychisch oder physisch krank oder intellektuell minderbegabt sei
bzw. dass er Drittpersonen arglistig darüber getäuscht habe. Das sei dem
Bericht von Dr. med. D.___ nicht zu entnehmen. Der RAD-Arzt der IV-Stelle,
welcher am 2. Juni 2008 zum Schluss gekommen sei, die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung sei naheliegend, habe den Beschuldigten nie untersucht,
weswegen dieser ihn auch nie angelogen und ihm nie etwas vorgespielt habe. Auch
der medizinische Zustand des Rückens des Beschuldigten sei unbekannt, datiere
die letzte Untersuchung der Rückenproblematik doch vom 27. Juni 2002 (Dr. med. N.___).
Das Gericht gehe auch hier von einer falschen Ausgangslage aus.
Schliesslich stelle
auch das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten, er habe nie eine Abklärung
zugelassen – was überdies bestritten werde – keine Lüge und kein Vortäuschen
einer Krankheit dar. Eine Minderbegabung sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz
nie vorgespielt worden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig
festgestellt und die Beweismittel nicht richtig gewürdigt, wenn es die
angeblich durch den Beschuldigten verletzte Mitwirkungspflicht (und das
Vorspielen einer Minderbegabung) als arglistige Täuschung beurteile.
Der Beschuldigte halte
daran fest, dass er sich in der gesamten Deliktszeit gegenüber Dr. med. D.___
und gegenüber den abklärenden Personen der IV-Stelle anlässlich der
Revisionsgespräche unauffällig verhalten habe. Die Observationen zeigten keinen
anderen Eindruck eines Menschen, als den, den die abklärenden Personen der
IV-Stelle und der Arzt erhalten hätten. Über Rückenschmerzen habe er sich bei
der Untersuchung bei Dr. D.___ am 8. Dezember 2011 nicht besonders beklagt;
darum sei es auch nicht überraschend, dass er einen Gegenstand habe tragen
können. Beim Einkaufen sei er nicht allein gewesen, sondern er sei jeweils von
seiner Partnerin oder seiner Schwester begleitet worden. Auch bei den
Revisionsgesprächen auf der IV, die zwischen einer halben und einer Stunde
gedauert haben dürften, habe er sitzen können. Den Besuch im Café in der Stadt
habe er gemacht, damit er nicht immer alleine sei. Zu diesem Verhalten sei er
regelmässig vom behandelnden Psychiater ausdrücklich aufgefordert worden. Dass
der Beschuldigte nicht begeistert mit den Gesprächspersonen auf der IV habe
sprechen wollen, sei weder ein Lügen noch ein Vorspielen falscher Tatsachen.
Niemand sei verpflichtet, mit einer anderen Person zu sprechen, wenn er nicht
wolle. Auch sei aus den Observationsunterlagen nicht ersichtlich, dass der
Beschuldigte einer Arbeit nachgegangen sei oder Hobbies betrieben hätte. Das
Amtsgericht schreibe nicht, welche «bewusst falschen Angaben über seinen
Gesundheitszustand» er wem gegenüber gemacht habe und welche physischen und
psychischen Probleme und wie er Minderbegabung gegenüber diesen beiden Ärzten
Dispositiv
vorgespielt habe. Die Behauptungen des Amtsgerichts deckten sich demnach auch
hier nicht mit dem Sachverhalt und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe
freizusprechen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung hält der Beschuldigte an den gemachten Ausführungen gemäss
Berufungserklärung fest und ergänzt diese weiter. Für weitere Ausführungen zum
bestrittenen Sachverhalt kann deshalb stellvertretend auf die schriftlich
abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen werden.
Da der Beschuldigte die
ihm zur Last gelegten Vorhalte bestreitet, muss vorab der rechtlich relevante
Sachverhalt ermittelt werden.
2. Allgemeines zur
Beweiswürdigung
2.1. Gemäss der in Art.
32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten
Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die
einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf
somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender
Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit
seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt
verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits
persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die
Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise
stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung
aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu
entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2. Das Gericht folgt
bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs.
2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte
und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach
Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen
und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte
wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.3. Dabei kann sich
der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht
anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien
aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der
allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem
direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom
01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom
04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).
2.4. Im Rahmen der
Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale
hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen
Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
"in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe
des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011
E. 1.6. und 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1.).
3. Beweismittel
3.1. Vorfrage der
Verwertbarkeit der Observationsergebnisse
3.1.1. Wie sowohl der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch das Bundesgericht
entschieden haben, verstiessen die vor Inkrafttreten der aktuellen Regelungen
(Art. 43a ATSG, eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018 [Gesetzliche
Grundlage für die Überwachung von Versicherten], in Kraft seit 01.10.2019)
durch private Observationen in Unfall- und Sozialversicherungsverfahren
vorgenommenen Eingriffe in die Privatsphäre von Betroffenen gegen Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV (Urteil des EGMR Vukota-Bojic
gegen Schweiz vom 16.10.2006, Nr. 61838/10, § 69 – 77, in Plädoyer 2016 6 S.
71; BGE 143 IV 387 E. 4.1.1. m.w.Verw.). In BGE 143 I 377 hat sich das
Bundesgericht (in einem Verwaltungsverfahren betreffend Invalidenversicherung)
der dargelegten Rechtsprechung des EGMR angeschlossen: Zwar finde sich in Art.
59 Abs. 5 IVG eine spezialgesetzliche Grundlage, die es ermögliche, zur
Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs Spezialisten beizuziehen.
Insgesamt präsentiere sich jedoch keine andere Rechtslage als im
Unfallversicherungsverfahren. Insbesondere seien die Dauer der Observation, das
Verfahren ihrer Anordnung und die zulässigen Überwachungsmodalitäten nicht
gesetzlich geregelt. Da das Gesetz solche privaten Observationen nicht
vorsieht, verletzten die erfolgten Eingriffe in die Grundrechte die
Bundesverfassung und die StPO (BGE 143 IV 387 m.w.Verw., insb. Verweis auf BGE 143 I 377 E. 4.). Aus dem Gesagten folge jedoch nicht, dass die
rechtswidrig (ohne ausreichende gesetzliche Grundlage) erhobenen Beweismittel
automatisch strafprozessual unverwertbar wären. In BGE 143 I 377 E. 5. hat das
Bundesgericht denn auch für das Verwaltungsverfahrensrecht entschieden, dass
die von einer kantonalen IV-Stelle (wegen mutmasslichen
Versicherungsmissbrauchs) angeordneten und mittels Privat-Observationen im
öffentlich frei einsehbaren Raum erfolgten Beweiserhebungen (Videos und Fotos)
aufgrund einer sorgfältigen Interessenabwägung im IV-Verwaltungsverfahren (in
Analogie zu Art. 152 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich verwertbar sein können. Ob und
inwiefern aus einer festgestellten Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit ein
Beweisverwertungsverbot folgt, ist nach dem anwendbaren schweizerischen
Verfahrensrecht zu prüfen. Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich insofern
lediglich der Anspruch auf ein insgesamt faires Verfahren (zit. Urteil
Vukota-Bojic, § 91, 93 f. und 96, s. zum Ganzen BGE 143 IV 387 E. 4.3.).
Die Schweizerische
Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen
(Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141
StPO). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer
Weise oder in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht
verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer
Straftaten unerlässlich. Inwieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht
staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der
Strafprozessordnung nicht geregelt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass von
Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie auch
von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine
Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Von Privaten beschaffte
Beweise sind demnach unverwertbar, wenn der Staat selbst nicht auf
rechtmässigem Weg auf das Beweismittel hätte zugreifen können und die Interessenabwägung
für die Nichtverwertung spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2012 vom
11.05.2012 E. 2.4.4., Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 03.06.2013
E. 3.4., Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24.02.2014, E. 3.2.).
Bei der Interessenabwägung gilt: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist,
umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das
private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet
bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C.806/2016 vom 14.07.2017 E. 5.1.1.,
m.w.Verw.). In concreto prüft das Bundesgericht diesbezüglich, ob die
angeordnete Observation aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet wurde, ob
sie nur im öffentlichen Raum stattgefunden hat und ob der Beschuldigte keiner
ständigen und systematischen Überwachung ausgesetzt gewesen ist (s. bspw.
Urteil des Bundesgerichts 9C.806/2016 vom 14.07.2017 E. 5.1.2.).
3.1.2. Vorliegend
bestreitet der Beschuldigte die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse der G.___
AG. Zusammengefasst wird die Auffassung vertreten, dass sich aus dem
ausgefüllten Fragebogen zur Revision und dem Gespräch auf der IV-Stelle vom
11. Januar 2011 keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten, die nicht
bereits im Jahr 2007 bestanden haben. Da sich in der Zwischenzeit das Verhalten
des Beschuldigten nicht verändert habe, habe kein Anfangsverdacht für eine
Observation bestanden. Wäre die IV-Stelle bereits im Jahr 2008 den
Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. med. D.___ gefolgt (wonach der
Beschuldigte durch den psychischen bzw. psychosomatischen Gesundheitsschaden im
Umfang von lediglich 15 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei), wäre
nie eine Rente gesprochen worden. Die IV-Stelle habe einen Anfangsverdacht für
die Observation konstruiert. Die Observation sei vor diesem Hintergrund
unzulässig. Zudem sei die Überwachung des Beschuldigten auf dem Balkon, wo er
mit seiner Frau und seinen Familienmitgliedern an einem Tisch sitze,
unzulässig, da es sich um eine besonders persönliche Situation handle, die
einen engen Bezug zur Privatsphäre habe (s. zum Ganzen auch die zusammenfassenden
Ausführungen im Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 3.1., S. 26).
3.1.3. Im Sinne der
vorstehend genannten Kaskade ist vorab zu prüfen, ob die
Observationsberichte der G.___ AG als Beweismittel auch von der
Staatsanwaltschaft rechtmässig hätten erworben werden resp. ob die diesen
Berichten zugrundeliegenden Observationen auch von der Staatsanwaltschaft hätte
angeordnet werden können.
Die Staatsanwaltschaft
kann Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten
und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter
Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden
sind und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig
erschwert würden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Die Verdachtsmomente müssen
entsprechend konkret sein. Vage Hinweise auf ein Verbrechen oder Vergehen, die
noch keinen Tatverdacht begründen, dürften nicht ausreichend sein, während wohl
plausible Hinweise oder Anhaltspunkte, die einen ersten vagen Tatverdacht
begründen, genügend dürften. Auch wenn wohl nicht jeder vage Anfangsverdacht
ausreichend ist, wird man keine allzu strengen Anforderungen an die konkreten
Anhaltspunkte stellen dürfen (Luzius Eugster/Annegret Katzenstein, in: Basler
Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, BSK StPO, 2. Auflage
2014, Art. 282 N 11 m.w.Verw.).
Zur Begründung, weshalb
diese Voraussetzung vorliegend gegeben ist, ist vorab auf die detaillierten
Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil vom 15. März 2021 (Urteil S-L
Ziff. II. / Ziff. 3.3. Erstes Lemma, S. 28 f.) zu verweisen. Die
Vorinstanz hat die der Beurteilung der IV-Stelle zugrundeliegende Ausgangslage
(Feststellung von Dr. med. D.___ im Gutachten vom 20.12.2007 [AS 1969
ff.], wonach davon ausgegangen werden müsse, dass das Verhalten des
Beschuldigten grösstenteils gesteuert werde) und anschliessend die Angaben des
Beschuldigten anlässlich des Revisionsgesprächs vom 11. Januar 2011 (AS
1920 ff.), die die Vermutung aufkommen liessen, der Verdacht von Dr. med. D.___
könnte zutreffen, korrekt wiedergegeben. Die Vorinstanz zeigt nachvollziehbar
und auf die vorhandenen Akten abgestützt auf, dass es bereits seit 2007
Ungereimtheiten zwischen den medizinischen Befunden und dem Verhalten des
Beschuldigten gab, die mindestens auf eine Aggravierung der Beschwerden durch
den Beschuldigten hindeuteten. Führt die Vorinstanz aus, dass die IV-Stelle zum
Schluss gelangt sei, ein vernünftiges Gespräch sei mit dem Beschuldigten nicht
möglich bzw. man könne sich das Verhalten des Beschuldigten zu Hause schlecht
vorstellen (AS 1921), so ist dies demnach korrekt. Diesbezüglich ist auch
vollumfänglich auf die zusammenfassenden Ausführungen der IV-Stelle in ihrem
Vorbescheid zur Aufhebung der IV-Rente vom 12. März 2012 (AS 1823 ff.) zu
verweisen.
Die Annahme der
Vorinstanz wird auch durch die weiteren, von der Vorinstanz nicht explizit
angeführten Akten gestützt. Deutlich wird dies bspw. im Rahmen des
Erstgesprächs bei den Ambulanten Diensten der Psychiatrischen Dienste [der
Klinik] vom 10. März 2008, als unter «Psychostatus» ausgeführt wird (AS
1956 ff.):
«Beim
Gang ins Büro unauffällige Psychomotorik mit unauffälligem Gang, aufmerksam
wirkendem und Anteilnahme signalisiertem Umherblicken. Im Büro Gespräch
durchwegs abweisend wirkendes Verhalten mit fehlender Gespräch- und
Auskunftsbereitschaft, oft Beantworten von Fragen mit einem Schweigen oder «Ich
weiss es nicht», nicht Aufnehmen des direkten Blickkontaktes, abgewandter
Körperhaltung und abgesehen von meist vorhandener motorischer Unruhe in den
Fingern vorhandenem Mutismus und Hypokinese. Daneben aber auch wiederholt
Beantworten von gewissen Fragen resolut und ohne Antwortlatenz. (…) Kognitive
und mnetische Funktionen wegen fehlender Kooperationsbereitschaft nicht
konklusiv beurteilbar, jedoch keine Hinweise auf erhebliche Defizite. Denken
formal wegen meist vorhandenem Mutismus nicht konklusiv beurteilbar, inhaltlich
ohne Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen.
Grundstimmung dysphorisch. Zunehmende Gereiztheit und Angespanntheit. Im
Verlauf, insbesondere im Kontakt mit der am Schluss des Gesprächs zugezogenen
Pflege unserer Tagesklinik des Sektor West, drängen auf Beendigung des
Gesprächs und Verweigern der Beantwortung von weiteren Fragen.»
Auch der
regionale ärztliche Dienst kommt in seiner Stellungnahme vom 21. September 2007
zu keinem schlüssigen Ergebnis, wie das Verhalten des Beschuldigten eingeordnet
werden soll (AS 1981 f.):
«Somit
sind die gestellten Diagnosen in der psychiatrischen Klinik im Bericht vom
10.5.04 grundsätzlich zu hinterfragen, denn es stellt sich die Frage, ob nicht
auch bewusstseinsnahes Handeln vorliegt. Die Psychiater selbst äusserten den
Verdacht auf „histrionische" Struktur, eine Umschreibung, welche einer
Simulation nahe kommt. Immerhin ist auch in den Akten klar, dass der
Versicherte nicht motiviert war (kurze Spitalaufenthalte, reiste ins Ausland
statt sich um die verlangte stationäre Behandlung zu kümmern). Die Angaben von
Dr.O.___ sind nicht konklusiv: Er stellt die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode und eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung. Bei den angegebenen Beschwerden berichtet der
Patient, er frage sich warum er nicht wie die anderen gesund sei und nicht mehr
Fussball spielen könne, klagt über Rückenschmerzen, er könne sich nicht
konzentrieren, im Status psychomotorisch unruhig und verlangsamt, spricht sehr
wenig, erwidert auf meine Fragen erst nach einer langen Phase mit ein oder zwei
Wörtern, meistens heisst dies, ich weiss nicht oder ich erinnere mich nicht
daran, eine ausführliche Anamnese konnte nicht gemacht werden. Die Kriterien
für eine schwere Depression gemäss ICD-10 sind aus den Angaben von Dr. O.___
nicht nachvollziehbar respektive unvollständig.»
Dr. med. Q.___
gelangt zum Schluss:
«Somit
kann ich die Frage nicht beantworten, ob wirklich ein invalidisierendes Problem
vorliegt. Der Versicherte ist diagnostisch unklar (Schizophrenie? Depression?
Simulation?»
Die von der Vorinstanz zutreffend
vorgenommene Beurteilung der Unstimmigkeiten im Verhalten des Beschuldigten wurde
schliesslich im Überwachungsauftrag der IV-Stelle zu Handen der G.___ AG vom
1./2. Februar 2011 noch einmal mit einem konkreten Beispiel festgehalten
(AS 039 f.):
«Der
Versicherte verlasse seine Wohnung nur sehr selten. Nur für kleine Spaziergänge.
Zum Gespräch kommt vP aber alleine, gepflegt, modisch und sauber gekleidet.»
Auch das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn stellte Unstimmigkeiten im Verhalten
des Beschuldigten fest. Im Urteil vom 16. Oktober 2013 führte das Gericht diesbezüglich
aus (AS 547 ff., Ziff. 3.2.2. S. 567):
«Die
Observation des Beschwerdeführers war im Rahmen des Revisionsverfahrens
objektiv geboten, da sein Krankheitsbild für die Ärzte nach wie vor rätselhaft
war und teils inkonsistente Angaben vorlagen (z.B. dass er nie allein einkaufe,
seinen Psychiater aber ohne Begleitung aufsuche), womit der Verdacht auf eine
bewusste Steuerung des Verhaltens in Untersuchungssituationen bestand. (…) Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer sich im Alltag unauffällig verhält und eine
psychische Störung bloss vorspielte, ist eine neue Tatsache, die im Zeitpunkt
der Rentenzusprache noch nicht bekannt war. Die beteiligten Ärzte, welche eine
Arbeitsunfähigkeit attestierten, hätten daran zweifellos nicht festgehalten,
wenn man sie mit dieser Sachlage konfrontiert hätte. Dies gilt insbesondere
auch mit Blick darauf, dass eine bewusste Steuerung des Verhaltens seit jeher
als mögliche Erklärung im Raum stand (vgl. RAD-Bericht vom 2. Juni 2008, IV-Nr.
73 S. 3 oben) resp. auf erhebliche Unsicherheiten hingewiesen wurde (s.
Gutachten von Dr. P.___ vom 16. Januar 2003, IV-Nr. 24 S. 5 f. und 7 f.).
Vielmehr hätte man schon damals zwangsläufig zum Resultat kommen müssen, dass
gar kein für die Arbeitsfähigkeit relevanter Gesundheitsschaden vorlag. Diese
neue Tatsache ist auch erheblich, da es nicht um eine ärztliche Schätzung resp.
Ermessensfrage geht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C__834/2012 vom 1.
Juli 2013, E. 3.4.2).»
Darauf ist abzustellen.
Die geschilderten Tatsachen reichten für einen Anfangsverdacht gemäss Art. 309
StPO aus. Von einem «konstruierten Tatverdacht», wie dies die Verteidigung in
ihrer Berufungserklärung vorbringt, kann somit nicht ausgegangen werden. Vielmehr
häuften sich die Indizien für eine bewusste Steuerung des Verhaltens des
Berufungsklägers. Es lag ein konkreter Verdacht i.S.v. Art. 282 Abs. 1 lit. a
StPO auf einen potentiellen gewerbsmässigen Betrug der IV-Stelle i.S.v.
Art. 146 Abs. 2 StGB und damit auf ein Verbrechen i.S.v. Art. 10
Abs. 2 StGB vor.
Ohne die angeordnete
Observation wäre es nicht möglich gewesen, die im Raum stehenden
Verdachtsmomente auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, weswegen die
Ermittlungen ohne die Observation auch i.S.v. Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO unverhältnismässig
erschwert gewesen wären. Insbesondere waren auch mit allfälligen weiteren
Gesprächen mit dem Beschuldigten und dessen Verwandten weitere Informationen
zum tatsächlichen Gesundheitszustand nicht zu erwarten. Die von der IV-Stelle
am 1./2. Februar 2011 in Auftrag gegebene Observation hätte demnach auch
von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben werden können und war rechtmässig
angeordnet.
3.1.4. Weiter ist zu
prüfen, ob das in Frage stehende Beweismittel zur Aufklärung einer schweren
Straftat unerlässlich ist.
Auch diese Frage ist – unter
Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz (Urteil S-L, Ziff. II. / Ziff. 3.3.
Zweites Lemma, S. 29) und die dort gemachten Verweise auf die Gesetzgebung
und Rechtsprechung) vorliegend zu bejahen. Zu untersuchen war ein potentieller
gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der IV-Stelle. Damit bestand ein Tatverdacht
auf ein qualifiziertes Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StPO bzw. auf eine
«schwere Straftat» i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO. Bereits vorstehend wurde
ausgeführt, dass es ohne die zur Diskussion gestellte Observation nicht möglich
gewesen wäre, die im Raum stehenden Vorhalte auf ihren Wahrheitsgehalt zu
überprüfen. Damit war und ist das Beweismittel zur Aufklärung einer schweren
Straftat unerlässlich.
3.1.5. Schliesslich ist
zu prüfen, ob eine Interessenabwägung der öffentlichen Interessen an der
Wahrheitsfindung gegen die privaten Interessen des Beschuldigten für oder gegen
die Verwertbarkeit spricht.
Vorliegend ist u.a. ein
gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der IV-Stelle zur Anklage gebracht worden.
Damit besteht das öffentliche Interesse in der Aufklärung eines qualifizierten
Betrugs zu Lasten des Sozialversicherungssystems und damit verbunden auch in
der Wahrung des Vertrauens in die öffentliche Hand. Das öffentliche Interesse ist
als sehr gross einzustufen; angebliche Missbräuche müssen zwingend geprüft
werden. Das private Interesse des Beschuldigten, dass der Beweis unverwertbar
bleibt und der mit der Observation verbundene Eingriff in die Privatsphäre des
Beschuldigten wiegen verglichen klar weniger schwer (s. diesbezüglich auch die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil [Urteil S-L Ziff. II. /
Ziff. 3.3. Drittes Lemma, S. 29 f.]). Auch wenn der Beschuldigte teilweise auf seinem
Balkon observiert wurde, war dieses Bewegungsfeld jederzeit öffentlich
einsehbar. Dass dabei teilweise weitere Familienmitglieder anwesend gewesen
sind, ist unerheblich. In der Wohnung selbst und damit im absolut geschützten
Bereich wurde der Beschuldigte nie observiert. Schliesslich war der
Beschuldigte keiner ständigen und systematischen Überwachung ausgesetzt, wurde
er doch gerade einmal an elf Tagen im Überwachungszeitraum von sechs Monaten
observiert, wobei er an einem der elf Tage nicht angetroffen werden konnte. Die
Anforderungen des Bundesgerichts an die Verwertbarkeit der Berichte sind damit
allesamt erfüllt, die Interessenabwägung spricht ganz grundsätzlich für die
Verwertung der Observationsergebnisse.
3.1.6. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sämtliche gesetzlichen Anforderungen wie auch diejenigen
der Rechtsprechung an die Verwertung des Beweismittels vorliegend erfüllt sind.
Die Observationsberichte der G.___ AG sind verwertbar. Die vorfrageweise
gestellten Anträge der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten sind demnach
auch im Berufungsverfahren abzuweisen. Dies ist im Rahmen der nachfolgenden
Ausführungen zu berücksichtigen.
3.2. Vorfrage der
Verwertbarkeit des Arztberichts von Dr. D.___ vom 2. März 2012 und weiterer
Berichte
In Ziff. II. / Ziff. 3 der
Rechtsbegehren anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung beantragt der
Beschuldigte, der Bericht von Dr. med. D.___ vom 2. März 2012 sei aus den
Akten zu weisen, wobei dieser nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden
dürfe. In Ziff. II. / Ziff. 4 seiner Rechtsbegehren anlässlich der
Berufungsverhandlung beantragt der Beschuldigte, es seien alle Aktenstücke, die
nach Aktennahme der beiden Ermittlungsberichte vom 5. Juni 2011 und vom 5.
Oktober 2011 erstellt wurden, aus den Akten zu weisen. Alle diese Aktenstücke
dürften nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden. Diese Anträge decken
sich mit den bereits anlässlich der Berufungserklärung gestellten Anträgen der
amtlichen Verteidigerin.
Zur Begründung führt
der Beschuldigte aus, sowohl der Bericht von Dr. D.___ vom 2. März 2012
wie auch die weiteren, zur Diskussion gestellten Arztberichte würden sich auf
die Ermittlungsberichte der Observation vom 5. Juni 2011 und vom 5. Oktober
2011 beziehen und/oder seien zumindest von diesen beeinflusst worden. Da die
Ermittlungsberichte aus den Akten zu weisen seien, seien auch die nachfolgenden
Dokumentationen unverwertbar (s. stellvertretend für alle Ausführungen die
Zusammenfassung in der Einleitung im Urteil S-L, S. 3).
Vorstehend wurde
ausgeführt, weswegen die Anträge des Beschuldigten betreffend die
Unverwertbarkeit der Ermittlungsberichte nicht gutgeheissen werden können
(Ziff. II. / Lit. A, Ziff. 3.1.). Da die Observationsergebnisse bzw. die
genannten Ermittlungsberichte vorliegend verwertbar sind, sind auch alle nach
diesem Zeitpunkt erstellten Berichte, welche diese in ihre Beurteilung mit
einbeziehen, grundsätzlich verwertbar. Hinweise, dass die monierten
Dokumentationen aus anderen Gründen als aufgrund der monierten
Ermittlungsberichte aus den Akten zu weisen wären, sind nicht ersichtlich und
werden auch nicht geltend gemacht. Auch diese Anträge des Beschuldigten sind
demnach abzuweisen.
3.3. Sachliche Beweismittel
3.3.1. Vorbemerkung
In Bezug auf die
sachlichen Beweismittel ist zunächst auf die Ausführungen der Vor-instanz in
ihrem Urteil vom 15. März 2021 (Ziff. 4.1.1. [Vorbemerkungen] und Ziff. 4.1.2.
[Chronologischer Verlauf]) zu verweisen. Die von der Vorinstanz gemachten
Ausführungen hinsichtlich Verwaltungsverfahren (Ziff. 4.1.1.) sind korrekt. Weiter
finden die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich Rentenzusprache (Ziff. 4.1.2.
lit. A), Rentenrevision (Ziff. 4.1.2. lit. B) und Observation (Ziff.
4.1.2. lit. C) ihre Stütze in den vorliegenden Akten, weswegen
grundsätzlich auf sie abzustellen ist. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen
sich einzig als Ergänzung dazu.
3.3.2. Erste Anmeldung
zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr vom 21.
August 2001 (AS 126)
In der ersten Anmeldung
zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr (s.
auch Urteil S-L, Ziff. II. / Ziff. 4.1.2. lit. A lit. a, S. 31) gab der Beschuldigte
unter Ziff. 5.2. «Nähere Angaben über die Art der Behinderung» an:
«Lernschwäche
/ Lernbehinderung, Rückenleiden».
Unter Ziff. 5.3. führte
er auf die Frage, seit wann die Behinderung bestehe, aus:
«Lernschwäche
festgestellt im JUP [gemeint: Jugendprogramm] / März 01 / Rückenleiden seit 5
Jahren».
3.3.3. Psychiatrisches
Gutachten Dr. med. P.___ vom 16. Januar 2003 (AS 2086 ff.)
Ergänzend zu den von
der Vorinstanz erwähnten Ausführungen (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.1.2. lit.
A lit. c, S. 32) hielt der Gutachter zum Status des Beschuldigten Folgendes
fest:
«Er
wirkt sehr unsicher, bemüht, folgsam, ängstlich, blickt ständig unruhig, rat-
und hilflos herum, sitzt im Stuhl ganz verspannt, grimassiert gelegentlich
etwas mit Schmerzausdruck im Gesicht, verweist dabei auf seine Rückenprobleme
und will ab und zu aufstehen. Zu Beginn der Testausführung, eine Aufgabe, die
ihn offenbar ablenkt, ist haltungsmässig und mimisch keine Schmerzdemonstration
zu beobachten; im späteren Verlauf grimassiert er wieder vermehrt und greift
sich häufig schmerzdemonstrativ an den Rücken.»
«Er
spricht etwas hastig mit sehr leiser, nuschelnder Stimme, unscharfer Diktion,
auffallend rudimentärer und fehlerhafter sprachlicher Formulierung sowie sehr
häufigem Gebrauch von Dings als Füllwort, sodass man zunächst grösste Mühe hat
zu verstehen, was er sagen will. Antworten erfolgen sehr oft neben der Frage
vorbei (Danebenreden); der formale Gedankengang ist ideenflüchtig, assoziativ,
thematisch hin- und herspringend; teils verliert er den Faden, offenbar leidet
er an Wortfindungs- und/oder Erinnerungsstörungen. Es besteht eine gewisse
Echolalie (DD Suggestibilität), indem man ihm Worte in den Mund legen kann, die
er selbst gar nicht so sagen wollte.»
Der Gutachter weist
darauf hin, dass vorliegend eine gemischte Störung des Sozialverhaltens und der
Emotionen diagnostiziert werden (DD: mit depressiver Störung) könne, ferner
eine intellektuelle Minderbegabung v.a. im Verbalbereich sowie eine erworbene
Störung der kognitiven Leistung unklarer Aetiologie.
3.3.4. Gesuch um
Erteilung eines Lernfahrausweises vom 9. August 2003 (AS 169 ff.)
Am 9. August 2003
stellte der Beschuldigte bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn
ein Gesuch um Erteilung des Lernfahr- bzw. Führerausweises der Kategorie B. Die
Frage, ob bei ihm Geisteskrankheiten vorhanden seien, kreuzt er mit «Nein» an.
Auch die Frage, ob er je in einer Klinik für Geisteskrankheiten oder
Gemütskranke hospitalisiert gewesen sei und die Frage, ob er an anderen
Krankheiten oder Gebrechen leide, die ihn am sicheren Führen eines
Motorfahrzeugs hindern könnten, wird vom Beschuldigten jeweils mit «Nein»
angekreuzt.
3.3.5. Schreiben von
Frau Dr. med. R.___, zu Handen der IV-Stelle vom 2. Februar 2004 (AS 2064 f.)
Im Schreiben von Frau
Dr. med. R.___ wird wörtlich festgehalten:
«Der
junge Patient ist schwer krank und bedarf dringend einer stationären Therapie,
die Chronifizierung ist bereits weit fortgeschritten und seine Situation
aktuell desolat.»
3.3.6. Bescheinigung
Theorieprüfung MFK vom 6. Februar 2004 (AS 169 ff.)
Am 6. Februar 2004
erhält der Beschuldigte die Bescheinigung, die Theorieprüfung (mit 13 Fehlern)
bestanden zu haben. Dies, nachdem er sie am 30. Oktober 2003 (35 Fehler),
am 20. Januar 2004 (18 Fehler) und am 30. Januar 2004 (15 Fehler) nicht bestanden
hatte.
3.3.7. Bericht [Spital],
Austrittsbericht vom 21. Mai 2004 über die Hospitalisation des Beschuldigten
vom 4. Mai 2004 - 19. Mai 2004 (AS 2014 f.)
Dem Beschuldigten wird
nebst den von der Vorinstanz festgehaltenen Feststellungen (Urteil S-L Ziff. Ziff.
II. / Ziff. 4.1.2. lit. A lit. d, S. 32 f.) konkret eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, eine sonstige gemischte Störung des Sozialverhaltens und der
Emotionen (DD: mit depressiver Störung) und eine intellektuelle Minderbegabung
(v.a. im Verbalbereich), welche aber die ICD-10-Forschungskriterien von F70
(leichte Intelligenzminderung) nicht erfülle, diagnostiziert. Testmässig
bestehe ein ernsthafter Hinweis auf eine erworbene Störung der kognitiven
Leistung unklarer Ätiologie.
Zur Passivität und
Initiativlosigkeit des Beschuldigten wurde die Vermutung ausgesprochen, eventuell
sei er emotional überfordert mit Trauer und Ängsten nach der schweren
Erkrankung einer nahestehenden Tante wie auch der Mutter.
3.3.8. Anmeldung zum
Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 16. August 2004 (AS 131 ff.)
In der Anmeldung zum
Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 16. August 2004 (erwähnt im Urteil
S-L Ziff. II. / Ziff. 4.1.2. lit. A lit. e 1. Absatz, S. 33) gab der
Beschuldigte unter Ziff. 7 «Angaben über die Behinderung» an:
«Rückenprobleme,
psychische Probleme».
Auf Frage 7.3. seit
wann diese Behinderung bestehe, gab der Beschuldigte an:
«Seit
Kindheit».
3.3.9.
Führerscheinprüfung November 2004 – Oktober 2005 (AS 177 ff.)
Nachdem der
Beschuldigte am 23. November 2004 (AS 174) und am 20. Januar 2005 (AS 175) die
praktische Prüfung nicht bestanden hatte (am 20.01.2005 mit dem
handschriftlichen Vermerk «Uneinsichtig!» versehen), fiel der Beschuldigte auch
durch die dritte Prüfung vom 17. August 2005. Vermerkt wurden ein Eingriff bei
«Missachtung Vortritt», «Lichtsignal» und «Seitwärts Parkieren.» Am 24. August
2005 wurde entsprechend die Durchführung eines Eignungstests angeordnet
(AS 178).
Dieser Test,
durchgeführt am 6. Oktober 2005 (AS 179), fiel negativ aus (AS 180 ff.). Dem
Beschuldigten wurde angezeigt, dass die Gültigkeit seines Lernfahrausweises
erloschen und ihm das Führen von Motorfahrzeugen ab sofort untersagt sei (AS 181).
3.3.10. Bericht von Dr.
med. S.___, Oberarzt [Spital], vom 20. Oktober 2005 (AS 1990 f.)
Dem von der Vorinstanz
erwähnten Bericht (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.1.2. lit. A lit. f, S. 33)
ist unter Anamnese hinsichtlich der von der Vorinstanz angesprochenen «Gesprächspunkte»
konkret Folgendes zu entnehmen:
«Es
war ausserordentlich schwierig, mit dem Patienten ein Gespräch aufzubauen.
Initial verwehrte er jeglichen Augenkontakt, bat danach aufgrund von
Rückenschmerzen auf die Untersuchungsliege zu liegen.»
«Er
gibt an, an sehr vielen Schmerzen zu leiden und nicht lange sitzen zu können.
Während der letzten Hospitalisation habe sich nichts verbessert, und er befinde
sich in genau der gleichen Situation wieder. Die Schmerzen seien während der
Hospitalisation sogar schlimmer geworden. Er habe schlimme Schmerzen im Rücken,
an den Armen und Beinen. Weiter sei er sehr müde und verspüre keine Kraft an
Armen und Beinen. Aus diesem Grund könne er sich nicht viel bewegen. Aufgrund
der vielen Schmerzen werde er schnell nervös und würde bspw. Schimpfwörter
anwenden.»
Weiter wurde
festgehalten:
«Ich
versuchte durch eine Wunderfrage, wie das Leben des Patienten wäre, würde er
keine Schmerzen und Nervosität erleben, das Gespräch zu verbessern. Der Patient
gab an, dass er dann arbeiten würde und heiraten. Weiter würde er eine Familie
gründen und seinem Vater und seiner Mutter viel helfen.»
3.3.11. Erwerb des
Führerscheins (Oktober 2005 – Februar 2006 (AS 182 ff.)
Nachdem ein
verkehrspsychologisches Gutachten nur sehr knapp zu seinen Gunsten ausfiel (AS
182 ff.), bestand der Beschuldigte am 24. Februar 2006 den praktischen Teil der
Führerprüfung und erwarb somit seinen Führerausweis.
Im Gutachten wurde dazu
Folgendes festgehalten (AS 184):
«Ausreichend
sichere, theoretische und gut durchschnittliche, praktische Lernfähigkeit.
Durchschnittlich sicheres Informationsverständnis. Gute visuell-motorische
Koordination. Durchschnittlich sichere, sensomotorische Lern- und
Leistungssicherheit. Sorgfältiges Aufmerksamkeitsverhalten.»
«Herr A.___
vermag den funktionellen Leistungsanforderungen an sich zu genügen. Er zeigt in
seinen Leistungsabläufen eine gewisse Zaghaftigkeit und unsichere
Zurückhaltung. Er ist in seiner Selbstsicherheit eher schwach, obwohl er sich
recht selbstbewusst gibt. Dies ist aber schnell durchschaubar. Hinter der Fassade
von Selbstsicherheit verbirgt sich viel Angst und Unsicherheit. (…) Es fehlt an
einer gewissen intellektuellen Einsichtsmöglichkeit. Seine automobilistischen
Leistungsmöglichkeiten sind aber genügend zuverlässig. Trotz seiner leicht
verminderten, geistigen Möglichkeit (er besuchte die Werkklasse) ist ihm ein
situativ angepasstes und zielsicheres Fahren zuzutrauen.»
3.3.12. Arztbericht Dr.
med. O.___ z.H. IV vom 11. August 2007 (AS 1984)
Ergänzend zu den von
der Vorinstanz gemachten Ausführungen (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.1.2. lit.
A lit. h 3. Absatz, S. 34) wurde im Arztbericht von Dr. med. O.___ vom
11. August 2007 festgehalten, dass der Versicherte stark regressiv wirke,
wenig spreche und auf Fragen mit grosser zeitlicher Latenz antworte. Meist
laute die Antwort: «Ich weiss es nicht.» oder «Ich kann mich nicht
erinnern.» Insgesamt sei der Beschuldigte wenig aktiv, weise eine
zunehmende Impulskontrollstörung auf (habe eine Frau auf der Strasse
attackiert) und sei sehr unzufrieden.
3.3.13. Psychiatrisches
Gutachten Dr. med. D.___ z.Hd. IV-Stelle vom 20. Dezember 2007 (AS 1969 ff.)
Ergänzend zu den von
der Vorinstanz bereits ausgeführten Feststellungen (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff.
4.1.2. lit. A lit. j, S. 35 f.) hält der Gutachter fest, dass der Beschuldigte
seit Jahren z.B. Bemühungen der Ärzte und der IV unterlaufe, ihn stationär
abklären und behandeln zu lassen. Angesichts von fehlenden psychiatrischen und
körperlichen Begleiterkrankungen und der normalen frühkindlichen Persönlichkeitsentwicklung
sei dem Exploranden das Überwinden der schmerzbedingten Einschränkungen
zumutbar. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei sinnvoll und zumutbar.
3.3.14. Bericht Dr.
med. T.___ vom RAD vom 2. Juni 2008 (AS 510 ff, pag. 1953 ff.)
Im Gutachten von Dr.
med. I.___ vom 8. März 2014 (AS 140 ff., konkret AS 150) wird der Bericht von
Dr. med. T.___ vom RAD ebenfalls erwähnt – gestützt auf das Datum der Anfrage
zur Berichterstattung wurde dieser im Gutachten jedoch auf den 9. Mai 2008
datiert. Ansonsten ist auf die Ausführungen der ersten Instanz (Urteil S-L
Ziff. II. / Ziff. 4.1.2. lit. A lit. m, S. 37) zu verweisen.
3.3.15. Verlaufsbericht
Dr. med. O.___ z.Hd. IV vom 25. November 2010 (erwähnt in Gutachten Dr. I.___,
AS 147, AS 1924)
Ergänzend zu den
Feststellungen der Vorinstanz (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.1.2. lit. B lit.
b, S. 38) ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Psychiaters die
Prognose des Beschuldigten «eher negativ» zu werten sei.
3.3.16. Erstes Revisionsgespräch
vom 11. Januar 2011 (AS 010 ff., AS 1920 ff.)
Am 11. Januar 2011 fand
in den Räumlichkeiten der IV-Stelle des Kantons Solothurn ein Revisionsgespräch
mit dem Beschuldigten statt (s. diesbezüglich auch das Urteil S-L Ziff. II. / Ziff.
4.1.2. lit. B lit. c, S. 38 f.). Darüber werden im Besprechungsprotokoll
folgende Einträge vorgenommen:
-
«Diagnose:
Rückenleiden / Lernschwäche-Lernbehinderung»
-
«Situation heute
und Zufriedenheit damit: Die Rückenschmerzen machen grosse Probleme. Liegen
geht am besten.»
-
«Tagesablauf:
Kommt darauf an. Je nach dem wie es ihm geht.»
-
«Psychosoziale
Situation: Kontakt mit Familie vorhanden. Cousin und Cousine kommen zu Besuch
und helfen auch im Haushalt. Er gehe selten aus dem Haus, nur für kleine
Spaziergänge.»
-
«Familiäre
Situation, Kinderbetreuung: Wohnt seit kurzem alleine in einer kleinen Wohnung.
Macht alles mit Hilfe von seiner Cousine und seinem Cousin.»
-
Medizinische
Situation: (…) Wenn Sie den Gesundheitszustand mit vor zwei Jahren vergleichen
– was hat sich verändert? Nichts, die Schmerzen sind eher schlechter geworden.
Können sie sich am Leben freuen? Keine sichere Antwort.»
-
«Medikamente:
Kann er nicht nennen (nimmt 3 Sorten regelmässig ein.»
-
«Beobachtungen /
Gesprächsklima: Kopf immer gesenkt. Macht einen sehr bedrückten Eindruck. Steht
während dem Gespräch dreimal auf, wegen den Rückenschmerzen. Antwortet auf
viele Fragen nicht. Gepflegt. Modisch und sauber gekleidet.»
-
«Selbstprognose: Er
füllt (recte: fühlt) sich zu krank um zu arbeiten.»
-
«Motivation, eine
Arbeit aufzunehmen: Wenn es ihm besser gehen würde, würde er gerne wieder
arbeiten.»
Zudem wurden folgenden
Verweise zu bisherigen Erkenntnissen angebracht:
«Bericht
[Spital] / Aufenthalt 04.05.2004 – 19.05.2004 / 100 AUF
Versicherter
kann niemandem zugemutet werden.
Gutachten
Dr. D.___, 20.12.2007 / Eine Depression ist nicht zu beobachten. Der
Beschuldigte ist dagegen gezielt abwehrend und abweisend. Es muss davon
ausgegangen werden, dass das Verhalten des Versicherten grossteils bewusst
gesteuert wird. Er hat gelernt, wie man im Leben den Forderungen ausweicht und
trotzdem irgendwie durchkommt.»
3.3.17.
Überwachungsauftrag IV-Stelle an G.___ AG vom 1./2. Februar 2011 (AS 039 f.)
Am 1. Februar 2011
erteilte die IV-Stelle der G.___ AG einen Auftrag zur Überwachung des
Beschuldigten. Als Überwachungsgrund und Verdachtsmomente wurde angegeben:
«Der
Versicherte verlasse seine Wohnung nur sehr selten. Nur für kleine
Spaziergänge. Zum Gespräch kommt vP aber alleine, gepflegt, modisch und sauber
gekleidet.»
Der Auftrag bestand darin,
festzustellen, ob der Beschuldigte seine Wohnung verlässt, und – wenn ja – in
welchem Zustand.
3.3.18.
Observationsergebnisse der G.___ AG (AS 043 ff.)
Der Beschuldigte wurde
im Auftrag der IV-Stelle durch die G.___ AG wie folgt überwacht:
1. Bericht der G.___ AG
vom 10. Juni 2011 (Ermittlungsphase vom 07.02.2011 - 20.05.2011, AS 043 ff., s.
auch die Zusammenfassung im Urteil S-L Ziff. II. / 4.1.2. lit. C lit. b,
S. 40 f.)
-
Montag, 07.02.2011,
06:00 Uhr - 14:00 Uhr;
-
Dienstag,
08.02.2011, 09:15 Uhr - 16:00 Uhr;
-
Dienstag,
29.03.2011, 09:00 Uhr - 12:00 Uhr;
-
Dienstag,
19.04.2011, 09:00 Uhr - 16:00 Uhr;
-
Freitag, 20.05.2011,
17:00 Uhr - 22:00 Uhr.
Gemäss Feststellungen
der observierenden Person wohnte der Beschuldigte zusammen mit seiner Lebenspartnerin
im zweiten Obergeschoss. Der Beschuldigte verliess die Wohnung sowohl alleine
als auch in Begleitung, dies zu Fuss. Am 7. Februar 2011 trugen sowohl der
Beschuldigte als auch seine Partnerin verschiedene, teilweise schwere Taschen
und Behältnisse zu Fuss nach Hause. Am 8. Februar 2011 konnte der Beschuldigte
mehrfach telefonieren und hin- und herlaufend festgestellt werden sowie, wie er
zu Fuss in die Altstadt von [Ort 1] lief. Am 29. März 2011 konnte der
Beschuldigte festgestellt werden, wie er zwei prall gefüllte 35L-Abfallsäcke
zum Container trug und dort entsorgte. Am 19. April 2011, nach dem Termin bei
der IV-Stelle, habe der Beschuldigte offensichtlich Gäste gehabt und sich auf
dem Balkon während 80 Minuten mit einem der Gäste unterhalten. Nach Ansicht des
Observierenden handle es sich beim Beschuldigten um einen kontakt- und
lebensfreudigen jungen Mann. Im Umgang mit ihm bekannten Personen wirke er
liebevoll (Lebenspartnerin) als auch interessiert sowie mitteilungsfreudig
(männlicher Gast). Offensichtliche körperliche Behinderungen konnte nicht
festgestellt bzw. nicht augenscheinlich erkannt werden. Der Beschuldigte wurde
als vital, mobil, geschmeidig und agil wahrgenommen. In Mimik und Gestik
konnten keine Anzeichen festgestellt werden, welche den Schluss zuliessen, der
Beschuldigte sei in irgendeiner Form handicapiert bzw. beeinträchtigt.
Die entsprechenden
Feststellungen der Observierenden wurden im Bericht mit Fotos ergänzt.
2. Bericht der G.___ AG
vom 05. Oktober 2011 (Ermittlungsphase vom 28.07.2011 - 19.08.2011, AS 068 ff.,
s. auch die Zusammenfassung im Urteil S-L Ziff. II. / 4.1.2. lit. C lit.
c, S. 41)
-
Donnerstag,
28.07.2011, 16:00 Uhr - 23:45 Uhr; Beschuldigter nicht festgestellt;
-
Freitag, 29.07.2011,
15:00 Uhr - 24:00 Uhr;
-
Samstag, 30.07.2011,
18:00 Uhr - 23:15 Uhr;
-
Mittwoch,
17.08.2011, 13:00 Uhr - 19:00 Uhr;
-
Donnerstag,
18.08.2011, 12:00 Uhr - 20:00 Uhr;
-
Freitag, 19.08.2011,
12:00 Uhr - 18:30 Uhr.
Gemäss Feststellung der
observierenden Person wohnte der Beschuldigte weiterhin mit seiner
(schwangeren) Partnerin zusammen und war hauptsächlich mit dieser unterwegs. Am
29. Juli 2011 habe der Beschuldigte Besuch gehabt, worauf er sämtliche Personen
im Laufe des Abends zu einer Mehrfamilienhaussiedlung in Solothurn chauffiert
und diese Adresse bis Mitternacht nicht mehr verlassen habe. Am 30. Juli 2011
habe der Beschuldigte wiederum Gäste gehabt. Analog des Vortages sei er mit den
Gästen wieder an die [Strasse] in [Ort 1] gefahren, wo er verschiedene
Gegenstände aus dem Stauraum des Wagens ausgeladen und zur Liegenschaft
getragen habe (u.a. Flachbildschirm/Monitor oder eine in Tüchern verpackte
Glasplatte). Er sei, nachdem er eine Satelliten-Schüssel in der Hand aus dem
MFH getragen habe, alleine an sein Privatdomizil zurückgefahren, bevor er dieses
mit seiner Partnerin nachts noch einmal verlassen habe, um zur Liegenschaft an
der [Strasse] zu fahren. Am 17. August 2011 sei er zusammen mit seiner
Partnerin zu einer Probefahrt eines Opel Astra in [Ort 5] gefahren. Am 18.
August 2011 hätten der Beschuldigte und seine Partnerin in [Ort 6] und [Ort 7]
Einkäufe im Conforama, im Mediamarkt sowie in einem Einkaufszentrum getätigt,
bevor sie in [Ort 1] durch die Altstadt gebummelt und im Interdiscount etwas
gekauft hätten. Am 19. August 2011 sei der Beschuldigte erneut ins Conforama
nach [Ort 6] bzw. nach [Ort 8] in die Lipo gefahren.
Am zweiten
Überwachungstag habe festgestellt werden können, dass die Zielperson über einen
weissen, handgeschalteten Mitsubishi Colt verfügte, welcher jeweils rechts vom
Hauseingang auf einem Abstellplatz im Freien geparkt gewesen sei. Dieser sei
auf einen Garagenbetrieb in [Ort 5] immatrikuliert. Der Beschuldigte sei
teilweise mehrfach am Tag mit dem genannten Fahrzeug unterwegs, wobei er den
Wagen sicher sowie ohne Auffälligkeiten durch den Verkehr gelenkt habe. Der
Beschuldigte habe verschiedentliche soziale Kontakte, sei es als Gastgeber in
der eigenen Wohnung, als er in [Ort 1] ihm bekannte Personen getroffen habe
oder als er das MFH an der [Strasse] aufgesucht habe. Der Beschuldigte habe in
den beobachteten, angeregten Gesprächen entspannt als auch gelöst gewirkt. Die
involvierten Sachbearbeiter vermochten keine Anzeichen zu erkennen, wonach der
Beschuldigte bezüglich seiner physischen oder psychischen Konstitution in
gravierender Form gehandicapt gewesen wäre.
Folgende Bemerkung
wurde angefügt:
«Erwähnenswert
sind einzig die Feststellungen vom 29.07.2011, als die Zielperson mit
bandagierter linker Hand und mit dem rechten Bein hinkend den Balkon betrat. Am
Folgetag hatte sie den Verband abgenommen und auch das Hinken war in den
folgenden Überwachungen nicht mehr feststellbar.».
Auch hier wurde der
Observationsbericht mit Fotos ergänzt.
3.3.19. Drittes
Revisionsgespräch vom 19. April 2011 (AS 017, AS 1910)
Zum dritten
Revisionsgespräch (s. auch Urteil S-L Ziff. II. / 4.2.1. Lit. B lit. e, S. 39)
erscheint der Beschuldigte in Begleitung seiner Cousine, U.___. Festgehalten
wird konkret Folgendes:
-
«Wie oft besuchen
sie Herr A.___? Er sei wie ein Bruder für sie. Im Moment arbeite sie nicht und
verbringe den ganzen Tag bei ihm. Sie erledige den ganzen Haushalt und kiche
(recte: koche) für den Versicherten.»
-
«Begleitet Herr A.___
sie zum einkaufen? Manchmal ja, alleine gehe er nie aus dem Haus. Auch kurze
Spaziergänge werden zusammen unternommen.»
-
Was macht Herr A.___
den ganzen Tag? Er schaue ihr bei der Arbeit zu oder sitze vor dem Fernseher.»
-
«Spricht Herr A.___
mit ihnen? Sehr selten. Doch sie verstehe ihn auch ohne Worte.»
-
«Wer würde Herr A.___
betreuen, wenn sie arbeiten würden? Ihr Ehemann, er spreche noch kein Deutsch
und könne aus diesem Grund nicht arbeiten. Er sei erst vor 3 Jahren in die
Schweiz gekommen. Auch der Bruder des Versicherten schaue jeden Tag nach der
Arbeit vorbei.»
-
«Weshalb hat er
eine eigene Wohnung genommen. Er wollte es einfach. Weshalb wisse sie nicht.
Herr A.___ zog nur die Schultern hoch – eine Antwort erhielten wir nicht.»
3.3.20. Viertes (und
letztes) Revisionsgespräch vom 6. September 2011 (AS 018)
Zum vierten Gespräch wurde
ergänzend zu den Feststellungen der Vorinstanz (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff.
4.1.2. lit. B lit. f, S. 39) festgehalten, dass der Beschuldigte gemäss Angaben
seiner Mutter noch immer alleine in seiner Wohnung lebe und immer noch auf die
Hilfe Dritter angewiesen sei. Aus dem Haus gehe er nie ohne Begleitung.
3.3.21. Psychiatrische
Verlaufsbegutachtung Dr. med. D.___ vom 8. Dezember 2011 bzw. Verlaufsbericht
vom 17. Januar 2012 (AS 019 ff., AS 1893 ff.)
Dr. med. D.___ hält in
seinem Bericht ergänzend zu den Feststellungen der Vorinstanz (Urteil S-L Ziff.
II. / Ziff. 4.1.2. lit. B lit. g, S. 30 f.) weiter Folgendes fest:
-
«Kontaktverhalten:
Der Versicherte nimmt mit dem Gegenüber nur sporadisch Kontakt auf und
vermeidet den Augenkontakt. Er steht mehrmals auf und geht im Zimmer herum. Er
erklärt sein Verhalten nicht. Es bleibt unklar, ob der Versicherte so
allfälligen Schmerzen ausweichen will. Gesamthaft ist der affektive Rapport
schwer herstellbar.»
-
«Aufmerksamkeit
und Konzentration: Soweit überprüfbar ist hier keine Einschränkung zu
beobachten.»
-
«Affektivität:
Der Versicherte ist nicht depressiv, ist aber beinahe mutistisch. (…)»
Als Diagnosen wurden –
wenn auch angeblich nicht gesichert – aufgeführt:
-
«Vermutlich
pathologische Familienstruktur (ICD-10: Z63)»
-
«Verdacht auf
Persönlichkeitsstörung (F61.0)»
-
«Probleme
verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73)»
Im Bericht selber wurde
ausgeführt:
«Es
haben sich noch andere Änderungen eingestellt, insbesondere steht, im Gegensatz
zur Untersuchung vom November 2007, jetzt nicht mehr die Schmerzsituation im
Vordergrund. Von sich aus spricht der Versicherte kaum darüber, auch wirkt er
auf die Schmerzen nicht fixiert, er zeigt ein groteskes Schmerzverhalten.
Entweder war die anhaltende somatoforme Schmerzstörung 2007 ein Artefakt oder
es hat sich tatsächlich eine Änderung eingestellt, indem die Schmerzsituation
in den Hintergrund getreten ist. Auch hier muss darauf hingewiesen werden, dass
angesichts der mangelnden Gesprächsbereitschaft des Versicherten keine
endgültige Beurteilung erfolgen kann.»
«Ausschliessen
lässt sich aber noch heute nicht, dass Herr A.___ sein Verhalten bewusst
steuert, kann er doch so einen sekundären Krankheitsgewinn erzielen.»
3.3.22.
Wissenschaftlich forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. K.___
vom 12. Mai 2015 (AS 219 ff.)
Ergänzend zu den in den
Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. II. / Ziff. 4.2.2. lit.
B. lit. q, S. 59 f.) genannten Feststellungen des Gutachters hielt dieser
Folgendes fest:
AS 273
zur psychiatrischen Untersuchung: «(…) Zum Explorationstermin erschien der
Explorand in Begleitung seiner Mutter in gepflegter, modischer und adäquater
Freizeitbegleitung. Auf dem Kopf trug er die Mütze mit der Aufschrift "99
Problems". Darauf angesprochen berichtete er, keine Ahnung zu haben, was
darauf geschrieben sei. Nach Aufklärung über Sinn, Zweck und Ablauf des
Gutachtens erklärte sich der Explorand einverstanden, am Gutachten
teilzunehmen, bestätigte dies schriftlich und war diesbezüglich urteilsfähig.
Er erkundigte sich dabei darüber, ob sein Rechtsvertreter im Verlauf Einsicht
in die Begutachtung bekommen könne, was ihm insofern bestätigte wurde, dass
sein Anwalt über die Auftraggeber ein Gutachten anfordern könne. Später
vorgelegte Entbindungserklärungen zum Einholen von Informationen von
Drittpersonen unterschrieb der Explorand später ohne zu zögern. Direkt befragt
nach Personen, die ihn langfristig ärztlich betreut hätten bzw. der
Schweigepflicht unterstehen, wirkte Herr A.___ des Öfteren ratlos, berichtete,
darüber keine genaue Kenntnis zu haben. Er bat dann darum, dass seine Mutter
dies genauer ausführen könnte. In seinen Ausführungen war Herr A.___ meist
knapp und beschrieb Sachverhalte nicht im Detail. Fast ausschliesslich erzählte
er nichts aus eigener Initiative und antwortete nur auf Fragen. Er machte dabei
einen meist ratlosen Eindruck und berichtete des Öfteren, dass Befragungen
dieser Art ihn "stressen" würden. Im zunehmenden Verlauf der ersten
Exploration am 25.02.2015 stöhnte der Explorand dann wiederholt und bat nach
Schilderung der aktuellen Beschwerdesymptome aufstehen zu können, da es ihn
sonst zu sehr bedrücke. Zur weiteren Terminvereinbarung für die psychologische
Zusatzuntersuchung wurde daraufhin mit Einverständnis des Exploranden die
Mutter hinzugerufen. Nachdem die Termine vereinbart worden waren, bat er um
eine Zigarettenpause, bei der ihn seine Mutter begleitete. Nach einer kurzen
Unterbrechung erschien Herr A.___ dann selbstständig wieder im
Untersuchungszimmer. In der Interaktion mit dem Dolmetscher, wünschte Herr A.___
zu Beginn, dass dieser für ihn übersetzt und fragte teilweise nach, wenn er
etwas nicht verstand wie zum Beispiel den Begriff eines Beistandes. Er blickte
im Gespräch jedoch meist an den Gesprächspartnern vorbei. Als seine Mutter
anwesend war, um später noch Vorkommnisse aus der Kindheit des Exploranden zu
berichten, stützte er seinen Kopf mit Blick auf den Boden auf seinen Händen ab.
Zuvor hatte er nach anderthalb Stunden berichtet, dass ihn das Gespräch
zunehmend beschwere, eine weitere halbe Stunde könne er jedoch aufbringen. In
der affektiven Modulationsbreite wirkte der Explorand eingeschränkt, stärkere
Affektzustände wurden bei der ersten Exploration nicht hervorgerufen. Er wirkte
jedoch nicht feindselig oder abweisend, psychomotorisch eher ruhig.»
«Am
04.03.15 erschienen Mutter und Explorand in der Ambulanz zur abgemachten
Untersuchung EEG/Neuropsychologie, wobei sie sich allerdings an einem nahe
gelegenen anderen Raum einfinden sollten. Die Mutter machte dabei einen
leidenden Eindruck und wollte über eine inzwischen stattgefundene
Selbstverletzung des Exploranden berichten. Vom Sachverständigen darauf
hingewiesen, dass ein örtlicher Irrtum vorliege und Herr A.___ erst in der
folgenden Woche beim Gutachter an diesem Ort ein weiteres Gespräch habe, wurde
die Mutter aufbrausend/gereizt und sprach von Fehlern der anderen, konnte
jedoch rasch über die Verwechslung aufgeklärt werden.»
«Zur
Exploration am 12.03.2015 erschien der Explorand ebenso in Begleitung seiner
Mutter. Er merkte zu Beginn an, dass ihm schlecht sei. Er habe „Übelkeit im
Magen", wahrscheinlich da er Medikamente auf nüchternen Magen genommen
habe. Verlangsamt bewegte er sich zum Untersuchungszimmer. Der Gang war
schlurfend, der getragene Pullover leicht fleckig. Er liess während der
gesamten Exploration Mütze und Jacke trotz Aufforderung des Dolmetschers an,
bei der warmen Umgebungstemperatur diese auszuziehen. Der Pelzkragen des
Mantels hing halb ungeknöpft vom Mantel ab. Laut Angaben des Dolmetschers
verwendete er auch im zweiten Gespräch einfache Hauptsätze mit einem normalen
Wortschatz, jedoch mit "keinen tiefgründigen Inhalten". Während der
Exploration bat er um einen Tee und eine Cola, welches er in der Folge auch
trank. Dabei drehte er ungeschickt die Flasche auf und goss sich, jedoch ohne
Flüssigkeit zu verlieren, recht flach ein Glas ein. Der grob kursorische Blick
auf den Zahnstatus offenbarte hingegen gepflegte, weisse Zähne. Nach ca. 45
Minuten bat der Explorand um eine Zigarettenpause, erschien anschliessend
wieder selbständig im Untersuchungsraum. Zuweilen stöhnte der Explorand hörbar
und schaute zwischen den Fragen im Raum umher. Als die Mutter befragt wurde,
erschien er nach ca. 45 Minuten im Raum schlurfenden Schrittes und
halbgeschlossenen Augen, um sich dann kraftlos zu verabschieden.»
«Zusammenfassend
kann bezüglich des Psychostatus, der während der psychiatrischen Untersuchungen
erhoben wurde, Folgendes festgehalten werden: Es präsentierte sich ein zum
Zeitpunkt der Exploration 31-jähriger, im äusseren Habitus altersentsprechend
wirkender Explorand türkischer Herkunft in gutem Allgemein- und
Ernährungszustand. Herr A.___ erschien zum ersten Explorationstermin in
gepflegtem Erscheinungsbild und modischer Alltagsbekleidung, zum zweiten
Explorationstermin wirkte diese leicht beschmutzt, der Pelzkragen des Mantels
falsch geknöpft und die Mütze falsch aufgesetzt. Er sprach ohne Hinweise auf
das Vorliegen einer Sprach- oder Sprechstörung wie z. B. Heiserkeit,
Stimmlosigkeit oder Stottern. Er antwortete in verlangsamtem Gesprächstempo und
verfügte laut Dolmetscher über ein dem Bildungsstand entsprechendes, einfaches
Ausdrucksvermögen. Zeitweilig verstand Herr A.___ vom Gutachter Gesagtes auf
Deutsch, in diesem Fall war eine Übersetzung nicht nötig. Der Explorand war bei
allen Untersuchungsterminen wach und bewusstseinsklar, machte aber meist zu
Ende der Exploration durch halbgeschlossene Lider einen eher müden Eindruck. Er
konnte jedoch dem Gesprächsverlauf weiter folgen, auf Inhalte rasch reagieren
und wirkte dabei nicht somnolent. Befragt nach der Orientierung war der
Explorand zeitlich nicht sicher orientiert, benannte das Jahr mit 2014 und
konnte die Jahreszeit nicht richtig benennen. Angaben zur eigenen Person bzw.
biographische Angaben konnte der Explorand nur in ein sehr grobes chronologisches
Zeitgitter einordnen, genauere Angaben zu Jahreszahlen bzw. basale
biographische Angaben waren trotz wiederholter Nachfrage nicht möglich. Der
Explorand konnte zunehmend den Augenkontakt halten, der Blick wirkte jedoch
zeitweise im Raum herumwandernd bzw. am Gesprächspartner vorbeisehend. Davon
abgesehen war er im Verlauf von beiden Explorationen meist euthym gestimmt und
äusserte sich auch ruhig bei subjektiv belastenden Themen. Die Konzentration
wurde mit Hilfe von Rechenaufgaben (wiederholte Subtraktion von 7 von wo: eine
von drei richtig) und Rückwärtsbuchstabieren (Wort: Radio, vom Exploranden
nicht wiederholt) geprüft. Die Merkfähigkeit (drei von drei Begriffen
wiederholen) konnte er trotz dreimaligem Wiederholen des Dolmetschers nur
verzögert und fehlerhaft wiedergeben (zwei von drei). Die Gedächtnisfähigkeit
wurde anschliessend nicht explizit geprüft, Angaben zu vergangen Inhalten waren
dabei jedoch stark subjektiv fehlerbelastet. Transferleistungen und
Auffassungsgabe erschienen vordergründig beeinträchtigt. Im formalen
Gedankengang wirkte der Explorand soweit kohärent und inhaltlich
nachvollziehbar, die Antwortqualitäten erinnerten aber teils an Vorbeireden, so
schien er teils formal eingeengt auf eine Episode mit dem Messer, berichtete
dann, dass ihm zeitweilig der Kopf "stehenbleibe" und er nicht mehr
denken könne. Der Kopf leere sich auf einmal und er denke nicht mehr, was fünf-
bis zehnmal pro Tag passieren würde. Dieses Phänomen könnte im weitesten Sinne
im Rahmen eines Gedankenabreissens bzw. eines Gesperrtseins interpretiert
werden. Nachfragen nach Gedankendrängen bzw. Gedankenkreisen verneinte der
Explorand jedoch. Es bestanden keine Hinweise für spezifisch ausgeprägte
Phobien, Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen. Hingegen berichtete der
Explorand, dass er Angst habe, wenn die Stimme ihm ins Ohr reden würde und er
Angst vor deren Schreien habe. Ebenso berichtete er, dass die Stimme dann sagen
würde: „Tue jemandem etwas an, wenn du es nicht tust, bringe ich dich um!"
und dass wenn er in ein Zimmer gehe, er dann aus Angst um sich schaue. Andere
Befürchtungen äusserte Herr A.___ nicht. Nachgefragt nach inhaltlichen
Denkstörungen im Sinne eines Wahngeschehens oder einer Wahnwahrnehmung berichtete
er, dass die Stimmen ihm etwas Böses tun wollten. Leute im Allgemeinen würden
ihm jedoch nichts Böses wollen. Angesprochen auf Phänomene einer Wahnstimmung
entgegnete der Explorand, dass er letztes Mal in der Exploration einen Mann in
der Ecke gesehen habe, der mit dem Finger vor dem Mund ihm bedeutet habe still
zu sein. Manchmal fühle er sich wie Gott bzw. mächtig. Angesprochen auf
etwaiges Stimmenhören, optische oder akustische Phänomene, berichtete Herr
A.___, dass er eine männliche Stimme höre, die jeweils die Stimmhöhe verändern
würde. Sie würde ihm ca. zwei- bis dreimal pro Tag Befehle erteilen.
Angesprochen auf deren Beeinflussbarkeit berichtete er, diese auf den Rat der
Ärzte zu ignorieren, manchmal tue er aber auch, was die Stimme ihm sage. Auf
die Frage, ob diese auch häufiger auftreten würde und unter welchen
Bedingungen, war keine verwertbare Antwort zu erhalten. Das letzte Mal habe ihm
die Stimme befohlen: "Schneide dich mit dem Messer!" Er entblösste
daraufhin den linken Unterarm und den rechten Unterschenkel, an denen man
kleinere oberflächliche Kratzspuren ca. von 3-5 cm Länge feststellen konnte.
Angesprochen auf olfaktorische und zönästhetische Halluzinationen berichtete
er, manchmal "stinkige Luft" zu riechen. Wenn er eindöse, habe er den
Eindruck, in eine andere Welt überzugehen. Einmal pro Woche rieche er etwas wie
Leichengeruch. Des Abends sehe er einen Geist, der in der Wohnung herumschwebe
und dann wieder verschwinde, dies ca. zweimal die Woche. Im Fernsehen sehe er
in der Werbung dann einen Mann, der an die Stelle der Figuren trete und ihn
frage, wie es ihm gehe. Dies mache ihm Angst. Die Frequenz dieser Erscheinungen
konnte er nicht genau benennen. Manchmal sehe er ein komisches Gesicht im
Zusammenhang mit seinem Stimmenhören, das Wunden trage, das er jedoch nicht
kenne. Dies könne öfters vorkommen, auch wenn er schlafe. Er habe Angst vor
diesem. Zu Phänomenen von Ich-Störungen, wie z. B. Gedankenausbreiten,
berichtete der Explorand, dass, wenn Leute ihn schief anschauen würden, er wütend
werden würde und diese umbringen wolle. Gedankeneingebung bzw. -entzug
verneinte er hingegen. Angesprochen auf andere Fremdbeeinflussungserlebnisse
berichtete er, dass, wenn Licht erscheine, er den Eindruck habe, dass heute
Ausserirdische kommen würden. In seiner Wohnung zu Hause würde er sich wie in
einer anderen Wohnung fühlen. Die Angaben zu Ich-Störungen waren dahingehend
inkongruent bzw. anderen psychopathologischen Phänomenen zuordenbar. Auf einer
Affektskala von 0-10 ordnete er sich selbst auf einen Wert von 0 ein. Er habe
kein Bedürfnis etwas zu tun und wolle lieber sterben. Er fühle sich selbst
traurig. Er verneinte zirkadiane Besonderheiten und berichtete über den Wunsch,
im Himmel fliegen zu wollen. Nachgefragt nach Antrieb bzw. Interesse / Lust
etwas zu unternehmen, sagte er, "dass dies schon sein könnte". Er
wirkte motorisch ruhig und psychomotorisch verlangsamt. Angesprochen auf
etwaige Suizidgedanken berichtete er, diese fast jeden Tag zu haben. Auf die
Frage, ob er einen konkreten Plan habe, antwortete er dahingehend, dass er vom
Balkon springen oder eine grosse Anzahl von Medikamenten einnehmen würde. Diese
Idee komme von den Stimmen, die ihm dies befehlen würden. Er habe jedoch Angst
vor dem Tod, was ihn davon abhalten würde. Hinsichtlich einer allfälligen
Fremdgefährdung entgegnete er, dass er einen Jungen im Manor, der ihn schief
angeschaut habe, ca. eine Woche gesucht und sich ein Messer besorgt habe und
diesen sonst abgestochen hätte. Ansonsten habe er keine Handlungsabsichten bzw.
äusserte keine akuten Drohungen. Es ergaben sich in den Explorationen deutliche
Hinweise auf Aggravation bzw. manipulative Symptompräsentation von
psychopathologischen Befunden bzw. einer psychischen Störung.»
AS 278:
«Nach seinem Selbstbild befragt berichtete er, dass er sich selbst nicht
beschreiben könne. Er sei jedoch immer traurig.»
AS 279:
«Als Diagnosen werden gestellt: Nicht-authentische kognitive Minderleistungen
im Sinne vorgetäuschter oder aggravierter kognitiver Störungen
Nicht-authentische, vorgetäuschte oder aggravierte psychische Beschwerden.»
AS 279:
«Keine der in den Akten jemals diskutierten psychiatrischen Erkrankungen
(somatoforme Schmerzstörung, Depression, Schizophrenie) vermag einzeln oder in
Kombination ein solches Leistungsverhalten, wie in den durchgeführten
Testverfahren demonstriert, zu erklären. (...) Bezüglich der gesamten
Krankengeschichte ist festzustellen, dass auch von den Angehörigen des
Exploranden in der Vergangenheit wie aktuell keine validen Informationen zu
erhalten waren. (...) Zusammenfassend lässt sich mit ausreichender
diagnostischer Sicherheit kein Störungsbild festmachen, welches das vom
Exploranden demonstrierte Verhalten vollumfänglich erklären würde. (...) Damit
kann die demonstrierte kognitive Leistungsfähigkeit mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit als vorgetäuschte neuropsychologische Störung
eingestuft werden.»
AS 279:
«In Bezug auf den gesamten Gesundheitszustand des Exploranden lässt sich jedoch
nicht ausschliessen, dass er subjektiv unter psychischen Beschwerden leidet und
sich aufgrund dieser Beschwerden in seinen Alltagsfunktionen beeinträchtigt
oder eingeschränkt fühlt. Es ist aber aufgrund der Untersuchungsergebnisse,
insbesondere der Ergebnisse in den Beschwerdenvalidierungsverfahren sowie
aufgrund der aufgezeigten Inkonsistenzen und Widersprüche sehr
unwahrscheinlich, dass er die Beschwerden in der jeweils angegebenen Qualität
und Ausprägung aufweist. Der Explorand konnte in der Untersuchung somit nicht
den Nachweis erbringen, dass die von ihm beklagten Beschwerden so schwerwiegend
und die dadurch bedingten Funktions- und Leistungsbeeinträchtigungen so erheblich
ausgeprägt sind, wie er dies zu früheren Zeitpunkten (u.a. Gespräch anlässlich
der Rentenrevision, Darstellung bei den psychiatrischen Begutachtungen)
angegeben bzw. demonstriert hatte.»
Im Rahmen
der Zusammenfassung:
AS 285:
«Die neuropsychologische Zusatzuntersuchung kam zum Schluss, dass eine invalide
Beschwerdeschilderung durch den Exploranden vorliegt und es sehr
unwahrscheinlich ist, dass er die Beschwerden in der jeweils angegebenen
Qualität und Ausprägung tatsächlich aufweist, so dass man zumindest von einer
aggravierten Darstellung psychischer Beschwerden bzw. einer kognitiven Störung
ausgehen muss. Es ist also festzuhalten, dass der Explorand konsistent etwas
darzustellen versuchte, was in einem derartigen Ausmass bei ihm nicht bestand.
Insofern ist aus gutachterlicher Sicht festzuhalten, dass eine schwere
psychische Störung an sich positiv nicht belegbar ist und der Kern einer
allfälligen Funktionseinschränkung sich „vernebelt" darstellt. Es muss
jedoch davon ausgegangen werden, dass das Ausmass dieser allfälligen
Funktionseinschränkung bei weitem nicht wie vom Exploranden subjektiv angegeben
vorliegt.»
AS 292:
«Fasst man die Ergebnisse der klinischen Beurteilung und der Auswertung der in
den Akten zur Verfügung stehenden Informationen als auch die
neuropsychologische Zusatzuntersuchung zusammen, so ist die diagnostische
Einschätzung des Exploranden durch die Beschwerdeverzerrung als auch mangelnde
Kooperationsbereitschaft deutlich erschwert. Das genaue Ausmass einer möglichen
Funktionseinschränkung ist verfälscht; zu postulieren ist aber, dass das
präsentierte Ausmass bei weitem nicht so ausgeprägt ist wie vom Exploranden
vorgegeben. (…)»
Abschliessend
attestiert der Gutachter dem Beschuldigten sogar eine hohe
Rückfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich der zur Beurteilung stehenden
Betrugsdelikte (AS 299):
«Aufgrund
der statistischen, idiografischen als auch hypothesengeleiteten Fallbeurteilung
ist von Sachverständigenseite davon auszugehen, dass eine hohe
Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Explorand seine aktuelle
Beschwerdepräsentation auch in Zukunft weiter so fortführen wird. Sollte er
rechtsgenüglich aufgrund dieses Problemverhaltens wegen des Straftatbestandes
des Betruges verurteilt werden, so ist hinsichtlich der Mitwirkungspflicht bzw.
der offenen Selbstdarstellung gegenüber der Sozialversicherungsträger von einer
hohen Rückfallwahrscheinlichkeit des aktuell vorgeworfenen Straftatbestandes
auszugehen. Hinsichtlich der in den Akten zu findenden Hinweise auf häusliche
Gewalt ergibt sich aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Exploranden die
Schwierigkeit, eine valide Einordnung des Bedrohungsszenarios für Familie bzw.
Ehefrau aufzeigen zu können. Festzuhalten ist jedoch, dass keine derartig
schwerwiegende Psychopathologie zum aktuellen Zeitpunkt anzunehmen ist, dass
eine risikoerhöhende Beeinflussung eines allfälligen Rückfallrisikos zu
konstatieren ist. Dementsprechend ist am ehesten von einer Rückfallrate für
häusliche Gewalt analog der spezifischen Basisrate der Normalbevölkerung
auszugehen.»
Schliesslich
betreffend Therapie und Massnahme:
AS 299:
«Eine Behandlung würde entgegen dem erhofften Erfolg eine Bestätigung der
Krankenrolle für den Exploranden bedeuten.»
3.3.23.
Neuropsychologisches Zusatzgutachten von Dipl. Psych. L.___ vom 18. April 2015
(AS 187 ff.)
Diesbezüglich wird
zunächst auf die zusammenfassenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil
(Ziff. II. / Ziff. 4.2.2. lit. B. lit. p., S. 58 f.) verwiesen. Ergänzend
zu den gemachten Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass Frau Dipl. Psych. L.___
einleitend zu ihren Ausführungen festgestellt hat, dass sämtliche
Untersuchungen im Beisein eines Dolmetschers stattgefunden haben.
Weiter hielt die
Psychologin fest (AS 194 f.):
«Der
rechtshändige Explorand erschien zu beiden Zeitpunkten pünktlich in Begleitung
seiner Mutter zur Untersuchung. Der Händedruck des schläfrig wirkenden
Exploranden war bei der Begrüssung schlaff, den Blickkontakt vermied der
Explorand zunächst. Er war beim ersten Termin sehr leger mit olivgrüner Hose,
blauem Pullover, Parka und schwarzer Mütze bekleidet und legte weder die Mütze
noch den Parka während der mehrstündigen Untersuchung ab. Im Unterschied zum
kurzen, gestutzten Bart, welchen er während der Überwachung 2011 trug, fand
sich nun ein unrasierter Bartwuchs. Gleich zu Untersuchungsbeginn, nach
erfolgter Blutentnahme, fiel auf, dass der Explorand den Pullover mit der
Innenseite nach aussen und der Rückseite vorn trug, so dass das Etikett zu
sehen war. Darauf angesprochen stellte der Explorand in gereiztem Ton klar,
dass es sich nicht um ein Versehen, sondern um einen bewussten Kleidungsstil
handle, der ihm so gefalle. Direkt nach dieser Episode berichtete der Explorand
von sich aus, dass die Stimme, welche er höre, ihm befohlen habe, sich selbst
zu verletzen. Er habe sich deshalb tags zuvor tief mit dem Messer in den linken
Unterarm und die linke Wade geschnitten, so dass die Blutungen kaum zu stoppen
gewesen seien. Der Aufforderung der Referentin, die Verletzungen doch zu
zeigen, kam der Explorand nur widerstrebend nach. Schliesslich präsentierte der
Explorand zwei verkrustete, längere Kratzer in der oberen Epidermis; ein
Pflaster oder sonstigen Verband trug er nicht.»
«Ein
affektiver Rapport war im gesamten Untersuchungsverlauf kaum herstellbar. Der
Explorand wirkte gleichgültig bis missmutig, verhielt sich ausgesprochen passiv
und interagierte bis auf wenige Ausnahmen nur mit dem Dolmetscher, wobei er
andeutete, selbst kaum Deutsch zu verstehen oder zu sprechen. Selbst
schriftliche Testinstruktionen in [ausländischer] Sprache liess sich der
Explorand vom Dolmetscher mehrfach erklären. Gelegentlich zeigte er auch auf
dessen Äusserungen zunächst keine Reaktion. Zu spontanen Äusserungen des
Exploranden kam es nur, wenn dieser genervt war, sich „gestresst" fühlte
oder wissen wollte, wie lange die Untersuchung noch daure. Diese waren
mehrheitlich dysphorischer Natur, wobei der Dolmetscher nach Eindruck der
Referentin nicht alle Inhalte (wörtlich) übersetzte. Fragen explorativer Natur
wurden äusserst knapp und mehrheitlich mit „Weiss nicht" oder „Ich
erinnere mich nicht" beantwortet. Analoges galt für das Antwortverhalten
bei der Durchführung von Testverfahren. Bei der Bearbeitung von
computergestützten Forced-Choice Aufgaben (ein Proband muss eine von zwei
möglichen Antwortalternativen auswählen, von denen nur eine richtig ist)
bevorzugte er es auf die gewählte Antwortalternative zu zeigen, anstatt eine
verbale Antwort zu geben. Motivation und Kooperationsbereitschaft waren
durchgängig eingeschränkt. Wenn beispielsweise bei Zwangswahlaufgaben der
Explorand, trotz der meist erfolgten Aussage „weiss nicht", zu einer
Entscheidung ermutigt bzw. auf einer solchen beharrt wurde, mit dem Hinweis, er
dürfe auch raten, reagierte er verärgert und forderte die Testleiterin auf doch
selbst eine Antwort zu wählen bzw. die Testverfahren überhaupt selbst zu
bearbeiten. In solchen Situationen erfolgten spontane Äusserungen manchmal auf
Deutsch. Ein ähnliches Verhalten fand sich bei der Bearbeitung von Fragebögen,
in welchen bestimmte Aussagen als für den Exploranden zutreffend oder falsch
beurteilt werden sollten. Instruktionen folgte der Explorand in der Regel
widerstrebend und/oder verzögert, andere befolgte er gar nicht. Die
Testantworten lagen bei offenen Aufgabenstellungen weit ausserhalb des üblichen
Verhaltensspektrums von Exploranden und nahmen mitunter skurrile Züge an.»
«Bereits
nach kurzer Untersuchungsdauer fragte der Explorand nach einer ersten Pause.
Eine solche wurde ihm innert den kommenden Minuten mit dem Hinweis zugesichert,
dass der genaue Zeitpunkt von der Referentin bestimmt werde. Dies wurde seitens
des Exploranden mit einem verächtlichen „Bist du Gott?' kommentiert. Kurz nach
Beginn einer weiteren Pause kehrte der Dolmetscher in den Untersuchungsraum
zurück, um zu melden, dass es dem Exploranden übel sei und dieser die
Untersuchung nicht fortsetzen könne. Die Referentin fand den Exploranden,
flankiert von seiner Mutter, auf dem Boden des Flurs sitzend an. Die Mutter
erklärte, diese Übelkeit sei nicht ungewöhnlich, ihr Sohn bekomme dagegen
Medikamente, die er aber leider nicht bei sich führe. Vom Angebot, sich auf
einer Liege zu erholen, mit der Option, die Untersuchung je nach Befinden
fortzuführen, wollten Mutter und Explorand nicht Gebrauch machen.
Erfahrungsgemäss werde die Symptomatik erst mit Einnahme des Medikaments
besser. Als die Untersucherin daraufhin die Untersuchung für diesen Tag für
beendet erklärte und mit Explorand und Dolmetscher einen (dritten) Ersatztermin
festlegen wollte, ging es dem Exploranden plötzlich besser und er bestand —
trotz Protestes der Mutter - darauf, die Untersuchung weiterzuführen. Er wolle
keinesfalls ein drittes Mal zur testpsychologischen Untersuchung anreisen. Etwa
eine Stunde später klopfte die Mutter, betrat den Untersuchungsraum und
erklärte ihrerseits, sich nun schlecht zu fühlen. Sie selbst sei ja auch krank
und müsse nun sofort die Heimreise antreten, andernfalls könne sie nicht
garantieren, dass Mutter und Sohn heil zu Hause ankämen.»
«Zum
zweiten Untersuchungstermin waren Mutter und Sohn bereits vorzeitig erschienen.
Als die Referentin im Untersuchungsgebäude eintraf, sass die Mutter mit einem
ausgezogenen, etwas entfernt auf dem Boden liegenden Stiefel und weit von sich
gestrecktem Bein im hinteren Teil des Wartezimmers. Der Explorand lag neben ihr
- quer über den übrigen Stühlen entlang dieser Wand - und schien zu schlafen.
Später trat er im Gefolge des Dolmetschers in den Untersuchungsraum. Der
Explorand trug an diesem Tag ein graues Rollkragenshirt und eine beige Hose,
darüber den bekannten Parka, den er wiederum während der gesamten
Untersuchungsdauer nicht ablegte. Eine Mütze trug er an diesem Tag nicht. Das
allgemeine Verhalten entsprach im Wesentlichen jenem vom ersten Untersuchungstag.
Wiederum fragte er rasch nach Pausen, welche ihm mehrfach gewährt wurden. Die
Pausen nutzte der Explorand mehrheitlich, um draussen vor dem Gebäude zu
rauchen. Die Mutter verbrachte den Vormittag (vereinbart waren 3 Stunden
Untersuchungszeit) mit dem Besuch von Bekannten oder Verwandten.»
AS
197: «Der Explorand war örtlich und situativ ausreichend orientiert. Zur Person
konnte er zwar seinen Namen, aber nicht sein Geburtsdatum nennen. Selbst Monat
und Jahrgang schienen ihm nicht erinnerlich.»
AS
198: «Das Bearbeitungstempo war so niedrig, dass sich dieses Resultat selbst
bei 100% korrekten Zuordnungen ergeben hätte. Eine so tiefe Leistung muss
selbst bei Personen mit weit unterdurchschnittlicher Intelligenz gemäss
Literatur als nicht valide bezeichnet werden (Spezifität 93%). Bei nochmaliger
Nachfrage für den Grund der nicht nachvollziehbaren Kodierungen anhand
konkreter Einzelbeispiele, erklärte der Explorand, die Symbole in variierender
Weise wahrzunehmen, so erscheine ihm ein Querstrich mal als solcher, mal als
inverses T usw.. Von einer 6 behauptete der Explorand, es handle sich um eine
8, eine 2 deklarierte er in einer Zeile als 1, in einer anderen als 5, wobei er
stets implizierte, die Wahrnehmung der Referentin sei fehlerhaft.»
AS
200: «Die visuelle Wahrnehmung bzw. Objekterkennung erschien am ersten
Untersuchungstag im Untertest „Bilder ergänzen" schwerst beeinträchtigt.
Er schien die dargestellten Objekte nicht erkennen zu können. So verkannte er
einen Kamm als „Lineal", einen Tisch als „Stuhl" und umgekehrt, eine
Aktenmappe als „Arbeitstisch", ein Männergesicht als das einer Frau, ein
Frauengesicht als „schwarzer Baum", eine Kuh als „Schwein", einen
Tennisschuh als „Boot" usw.. Auf Verhaltensebene benutzte der Explorand
jedoch alle im Raum befindlichen Gegenstände entsprechend ihrem Zweck. D.h. er
setzte sich auf einen Stuhl und nicht auf einen der Tische, er erkannte ein
Blatt Papier und Schrift als solche, er griff bei der Aufforderung etwas
abzuzeichnen intuitiv nach dem Bleistift und benutzte diesen korrekt, er wählte
die bevorzugten Sorte von drei Arten Mineralwasser, griff nach dem Becher, wenn
er Durst hatte, etc.. Bei einem visuellen Gedächtnistest, durchgeführt am
zweiten Untersuchungstag, gab es keinerlei Hinweise darauf, dass er die
abgebildeten Tiere und Objekte nicht erkennen würde. Zumindest die frei
erinnerten Dinge wurden bei der Abfrage korrekt benannt.»
AS
204: «Die gezeigte Antworttendenz des Exploranden stellt daher ein Zeichen von
mangelnder Motivation, negativer Einstellung dem Test gegenüber oder aber eine
bewusste Übertreibung von Beschwerden dar. Die Auswertung der
verfahrensinternen Validitätsskalen belegt, dass der Explorand überwiegend
wahrscheinlich bestehende Probleme stark übertrieben oder auch nichtbestehende
simuliert hat.»
Frau
Dipl. Psych. L.___ kam zu folgenden Diagnosen (AS 204):
Nicht-authentische
kognitive Minderleistungen im Sinne vorgetäuschter und/oder aggravierter
kognitiver Störungen;
Nicht-authentische,
vorgetäuschte und/oder aggravierte psychische Beschwerden.
Unter dem
Titel «Evidenzen aus der Beschwerdeschilderung» hielt Dipl. Psych. L.___
Folgendes fest (AS 210):
« C1 –
Diskrepanz zwischen berichteter und dokumentierter Krankengeschichte
Der
Explorand gab aktuell an, nur sehr schlecht Deutsch zu verstehen und zu
sprechen so dass er sich vom anwesenden Dolmetscher alle Gesprächsinhalte
übersetzen liess und selbst - mit wenigen Ausnahmen - nur [in Fremdsprache]
antwortete. Bei den psychiatrischen Vorgutachten und den Gesprächen anlässlich
der Rentenrevision auf der IV-Stelle Solothurn jedoch, war - soweit aus den
Akten ersichtlich – eine Kommunikation auf Deutsch durchaus möglich. Ausserdem besuchte
der Explorand 2003 den theoretischen Unterricht einer Fahrschule und legte im
Februar 2004 die theoretischen Prüfungen - soweit bekannt - in deutscher
Sprache ab.»
«C4 –
Diskrepanz zwischen jetziger und früherer Beschwerdenschilderung und
fremdanamnetischen Informationen
Gegenüber
verschiedenen Gutachtern negierte der Explorand entweder einen
Führerschein
zu besitzen und/oder jemals Auto gefahren zu sein, oder aber er behauptete,
sich bezüglich beider Punkte nicht erinnern zu können. Die Videoaufnahme (als
fremdanamnestische Informationsquelle) belegt jedoch, dass er im
Überwachungszeitraum ein Personenfahrzeug gelenkt hat. Der Erwerb des
Führerscheins Klasse B, ausgestellt am 24.02.2006, ist aktenkundig. Die
Diskrepanz zwischen dem auf den Videoaufnahmen zu beobachtenden Verhalten
(inkl. Kleidungsstil, Körperhaltung, Gangart) im privaten Rahmen gegenüber dem
Verhalten beim Gang zur IV-Stelle und dem dortigen, im Rapport vom 07.03.2011
festgehaltenen, Verhalten im Gespräch vom 11.01. und 07.03.2011 weist stark auf
eine verzerrte Beschwerdendarstellung gegenüber der IV hin. Auf den
Überwachungsvideos ist mehrfach zu sehen, wie sich der Explorand über längere
Zeiträume hinweg angeregt, engagiert und flüssig unterhält, ohne dass es
nonverbale Hinweise auf Unterbrüche im Redefluss, wie sie bei
Wortfindungsstörungen, Faden - bzw. Gedankenabreissen oder Erinnerungslücken zu
erwarten wären, gegeben hätte. Auch wirkt sein Gesprächsverhalten keineswegs
mutistisch.»
3.4. Persönliche Beweismittel
3.4.1.
Angaben des Beschuldigten
3.4.1.1.
Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 14. Januar 2013 (AS 102 ff.)
Am 14.
Januar 2013 fand die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten statt. Diesbezüglich
wird auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Urteil S-L Ziff.
II. / Ziff. 4.1.3. lit. a, S. 42 f.) verwiesen. Ergänzend dazu führte der
Beschuldigte weiter Folgendes aus:
(Wie
lange er ohne Schmerzen spazieren könne?) Das wisse er nicht. Auf Vorhalt der
Observationsergebnisse (Fragen 11 – 14), sagte er jeweils «Nüt». (Auf Vorhalt,
er habe während 80 Minuten mit einem männlichen Gast auf dem Balkon
diskutiert:) Es sei nicht verboten. Es sei seine Wohnung. (Auf Frage des
Verteidigers:) Es sei ein Verwandter seiner Freundin. Den Namen wisse er nicht.
(Auf Vorhalt, er habe am 20.05.2011 minutenlang auf dem Balkon intensiv mit
seiner Freundin diskutiert und mit den Händen gestikuliert:) Es sei alles blöd.
(Auf Vorhalt, die Detektive hätten ihn als vital, mobil, geschmeidig und agil
wahrgenommen:) «Nüt». (Auf Vorhalt, er sei mit dem Auto von [Ort 2] nach [Ort
1] an die [Strasse] gefahren und soll dort Sachen getragen haben:) «Nüt». (Auf
Vorhalt der Glasplatte:) Es sei eine ganz leichte Antenne gewesen. (Auf die
jeweiligen Vorhalte der Satellitenschüssel, der Abfallsäcke, zum Besuch des
Conforama oder zum Besuch des Interdiscounts:) «Ich weiss gar nicht.» (Auf
Vorhalt, er solle zu Hause unter Einsatz beider Arme die Gegenstände scheinbar
mühelos zum Liegenschaftseingang getragen haben:) «Nüt». (Auf Vorhalt, die
Detektive hätten ihn an jenem Tag als überaus aktiv und auch als vital
wahrgenommen:) Wenn er gesund gewesen wäre, wäre er arbeiten gegangen. (Auf
Vorhalt des erneuten Besuchs des Conforama oder der Lipo:) «Nüt». (Auf Vorhalt,
er habe sich an jenem Tag auch während rund 40 Minuten in gelöster Stimmung mit
einem Gast im Bistro [Bahnhof] in [Ort 1] unterhalten:) Er sei mit seiner Freundin
H.___ da gewesen. Es sei kein anderer Gast dabei gewesen. (Auf Vorhalt, die
involvierten Sachbearbeiter des Detektivbüros hätten im gesamten
Überwachungszeitraum keine Anzeichen zu erkennen vermocht, wonach er bezüglich
seiner physischen als auch psychischen Konstitution in gravierender Form
gehandicapt gewesen wäre:) «Ich weiss nicht.»
3.4.1.2.Begutachtung
durch Dr. med. I.___ vom 8. Januar 2014 (AS 154 ff.):
Im
Rahmen der Begutachtung von Dr. med. I.___ machte der Beschuldigte diverse
Angaben. Zitiert aus dem Gutachten von Dr. med. I.___ vom 8. März 2014:
«Der
Beschuldigte berichtete, er sei in einer [ausländischen] Familie aufgewachsen,
erzogen in katholischem Glauben, [im Ausland]. Er habe eine ältere Schwester
und einen jüngeren, in der Schweiz geborenen Halbbruder. Wann er mit der Mutter
in die Schweiz gekommen sei, könne er nicht sagen. Den Vater kenne er nicht.
Dieser lebe in Deutschland und sei wieder verheiratet.»
«In
der Schule sei er schlecht gewesen, habe darum 8 oder 9 Jahre die
„Werkklasse" besucht. Im Turnen habe er gerne mitgemacht, besonders
schlecht sei er im Rechnen und im Deutsch gewesen. Warum er heute so
mangelhaftes Deutsch spreche, könne er nicht sagen. Mit seinen Kollegen habe er
schon Deutsch gesprochen, aber er habe sehr oft nicht alles verstanden. Zuhause
werde nur [Fremdsprache] gesprochen.»
«Mit
etwa 16 Jahren sei er aus der Schule gekommen und habe danach [in einer
Institution] [Ort 9] Beschäftigung gefunden. Eine Lehrstelle habe er nicht
gekriegt, vermutlich habe er auch nie für einen normalen Lohn gearbeitet – aber
das könne er nicht mit Sicherheit sagen. Die Lehrerin [der Institution] habe ihn
bei der IV angemeldet, er könne nicht sagen, warum. Einige Arbeitsversuche z.B.
bei der VEBO oder ähnlich seien misslungen. Alkohol trinke er nur gelegentlich,
nicht jede Woche, jeweils 1 bis 4 Stangen à 3 dl. Drogen nehme er gar keine,
nicht einmal Cannabis. Seit einigen Jahren rauche er zunehmend viele
Zigaretten, aktuell bis zu 2 Päckli pro Tag. Er nehme keine anderen Medikamente,
als die vom Psychiater verordneten. Er habe oft Mühe, mit Fremden zu sprechen.
Jetzt, da er zum 2. Mal beim Gutachter sei, gehe es besser. Er fühle sich
krank, körperlich und psychisch. Er habe Nackenschmerzen und einen hohen
Blutdruck, leide daneben aber zunehmend an psychischen Störungen wie
Stimmenhören, Nervosität und Aggression. Es mache ihn oft nervös, wenn das Kind
(gemeint das 2. Kind, ein Mädchen, geboren vor ca. 4-5 Monaten, das genaue
Datum wisse er nicht) schreie. Darum habe er es auch schon geschlagen. Ja,
seine Frau habe er auch schon mehrfach geschlagen. Das tue ihm leid, aber er
habe es damals nicht verhindern können. Ferner habe er alle Mädchenkleider zerschnitten
und das Kind in Knabenkleider gesteckt, weil die Stimme ihm das so befohlen
habe. Ja, er hätte lieber nochmals einen Sohn gehabt. Der erste Sohn sei etwa 2
1/2 Jahre alt.»
«Die
Stimme sei von einem Mann, den er gelegentlich neben sich sehe, der ihm Befehle
erteile und ihn anschreie. Er habe Angst vor dem Mann. Er könne nicht sagen,
wer das sei. Im vergangenen Jahr sei er mehrfach in der psychiatrischen Klinik
gewesen, u.a. weil er in der Stadt ein Messer gekauft habe, um sich gegen einen
Mann zu wehren, der ihn so komisch angeschaut habe. Die Stimme habe ihm
befohlen, den Mann zu töten. Das sei 2x vorgekommen.»
«(Auf
Frage) Momentan habe er keine Lebensziele. Er möchte einfach wieder gesund
werden. Darum sei er auch in die psychiatrische Klinik gegangen und nehme
Medikamente (kann nicht sagen, wie diese heissen). Manchmal, wenn er sich so
ärgere, habe er einschiessende Selbstmord-Impulse und denke z.B. daran, vom
Balkon zu springen. Seine Frau habe ihn auch schon zurückgehalten.»
«Seinen
Tagesablauf schildert der Explorand wie folgt: Morgens stehe er zwischen 08 und
09 Uhr auf. Zuerst rauche er eine Zigarette, während seine Frau ein Frühstück
zubereite. Danach sitze er viel herum. Oft gehe er zu Besuch bei seiner Mutter.
So gehe der Tag dahin. Ein Mittagessen gebe es nicht, erst Abendessen. Nach dem
Abendessen sitze er einfach herum, bis er zwischen 24 und 01 Uhr zu Bett gehe.
Fernsehen möge er nicht, weil er oft das Gefühl habe, da werde über ihn
gesprochen oder die Leute kämen aus dem Fernseher heraus zu ihm.»
«Im
Frühsommer 2013 sei er mit Mutter, Cousin und Cousine [ins Ausland] in Urlaub
gefahren. Seine Frau ging mit dem Kind derweil zu ihrer Schwester nach [Ort 10].
Er sei zuvor 4 bis 5 Jahre nicht mehr [im Ausland] gewesen, habe keine Ferien
genommen. Er habe auch keine Hobbies, sei in keinem Verein, treibe keinen
Sport.»
3.4.1.3. Begutachtung durch Dr. med. K.___ vom
25. Februar 2015 und 12. März 2015 (AS 258 ff.):
Auch
im Rahmen der Begutachtung von Dr. med. K.___ machte der Beschuldigte Angaben.
Dies wie folgt:
AS
262: «Angesprochen auf den Führerschein berichtete er, dass er keinen habe.
Er könne sich nicht erinnern, ob er einen jemals gemacht habe oder ob er jemals
Auto gefahren sei. Im Militär sei er nicht gewesen, den Grund dafür wisse er
nicht.»
AS
262 f.: «Zu seiner Ehefrau und wann er diese kennengelernt habe, konnte der
Explorand keine Angaben machen. Er könne sich auch nicht erinnern, wie sie sich
kennengelernt hätten. Den Zeitpunkt seiner Heirat wisse er nicht mehr. Auf die
Frage, wie er die Beziehung erlebe, antwortete der Explorand: "Wie soll
ich das beschreiben?" Er liebe seine Frau und Kinder. Auf die Frage, ob es
auch Wünsche der Frau gebe, die er nicht erfüllen könnte, antwortete er, dass
er dies nicht wisse. Bei einem Streit sage sie, dass er geisteskrank bzw. dass
er schizophren (sic!) sei. Auf die Frage nach Libido bzw. Sexualverkehr in der
Ehe antwortete Herr A.___, indem er sagte, dass es diesen nicht mehr gebe, er
erlebe den Sexualverkehr nicht mehr, könne sich auch nicht erinnern, wann es
das letzte Mal zu Sexualverkehr gekommen sei. Angesprochen auf sonstige
Intimitäten berichtete Herr A.___, dass es dies in der Ehe nicht geben würde,
sie seien wie Fremde zueinander. Nachgefragt nach einer Vertrauensperson
berichtete er, dass seine Mutter ihm am meisten helfen würde.»
AS
263 zur psychiatrischen Anamnese: «Zu Beginn der Exploration angesprochen
auf seine aktuellen Beschwerden bzw. was seine grössten Probleme aktuell seien,
berichtete er, dass er die lauten Kinderstimmen nicht ertrage und eine Stimme
höre, die zu ihm reden würde. Er habe das Geschlecht seines Kindes gewechselt
und habe dessen Kleider zerschnitten. Er höre eine Männerstimme, die ihm
Befehle gebe. Er könne dann nicht anders und müsse tun, was diese ihm sage.
Einmal habe er in der Folge in der Stadt ein Messer gekauft und jemanden
verfolgt. Darauf angesprochen, was dies für einen Einfluss auf sein Leben habe,
berichtete er, dass er dies nicht ertrage. Er wolle diese Stimme nicht mehr
hören und denke über Selbstmord nach. Er kenne die Ursache der Stimme nicht.
Diese würde ihn bedrohen und fordere ihn auf, etwas zu tun, was diese jeweils
sage. Es sei die Stimme eines Mannes, die aber die Stimmlage und Stimmhöhe
jeweils verändere, um ihn einzuschüchtern. Noch am Eingang zur Ambulanz vor der
ersten Exploration habe er diese kurz gehört, im laufenden Gespräch berichtete Herr
A.___ nicht darüber. Nachgehakt, welchen Einfluss diese Problematik auf sein
Leben habe, entgegnete Herr A.___, dass diese ihn stressen würde, „es erstickt
mich". Manchmal höre er die Aufforderung "Rede mit mir!" aus dem
Fernsehen. Die dort gezeigte Reklame spreche dann über die Fernsehfigur mit
ihm. Auf die Frage, ob er trotz dem Stimmenhören Aktivitäten im Alltag
durchführen könne, berichtete er, dass er zuhause das Weinen der Kinder nicht
ertrage und sich sehr unwohl fühle. Er habe zwei Kinder, das Alter von ihnen
könne er aber nicht nennen. Daraufhin zeigte er mit der Hand die Grösse der
Kinder an, eines in Höhe der Tischkante, eines ca. 20 cm höher. Er liebe seine
Kinder. Als seine Ehefrau sein Kind mit Mädchenkleidern angezogen habe, habe er
diese zerschnitten. Seine Stimme im Ohr habe ihm gesagt, dass das Kind
Jungenkleider tragen solle, was er dann auch durchgesetzt habe. Auf die Frage,
ob dies denn Sinn für ihn machen würde, entgegnete Herr A.___, das wisse er
nicht, die Stimme habe dies gesagt, er habe es einfach getan.»
AS
264: «Auf die wiederholte Frage nach Aktivitäten im Alltag berichtete Herr
A.___, dass zum Beispiel sein Cousin ihm einen Kaffee in einem Lokal spendiere.
Er gehe nicht alleine heraus. Auch die Frau schalte manchmal den Fernseher für
ihn ein. Angesprochen auf sein Interesse an Fussball, da er in der
Vergangenheit dort selber aktiv gewesen sei, berichtete Herr A.___ auf die
direkte Frage, nicht zu wissen, wer gestern Champions League gespielt habe oder
wer Weltmeister sei. Früher habe er zwar gespielt, jetzt tue er dies aber nicht
mehr. Den Namen seiner Kinder vergesse er manchmal. Mit einiger Verzögerung
nannte er dann die Namen seiner Kinder V.___ und W.___. Sie seien zuhause und
nicht in der Schule. Die Adresse seiner Wohnung könne er nicht nennen.
Angesprochen auf seine gepflegte Erscheinung, berichtete Herr A.___, dass die
Frau ihn ankleide und ihn pflege. Meistens erfolge die Morgenpflege durch sie,
manchmal mache er es auch selber. Es sei erst seit ein bis zwei Jahren derart.
Die Frage nach Ereignissen in der Familie in den letzten Wochen oder Monaten
verneinte Herr A.___, es sei nichts Besonderes vorgefallen.
Die
genauere Nachfrage nach einfachen Abläufen der Körperpflege wie Duschen
kommentierte Herr A.___ insofern, dass seine Ehefrau meist Hand anlege.
Manchmal mache er selbstständig etwas, seine Frau helfe ihm meistens dabei. Ihn
würde die Angst vor den Stimmen daran hindern, er könne nicht alleine sein. Auf
die explizite Nachfrage, ob Waschen möglich sei, entgegnete er ja, aber er habe
eben Angst vor dem Stimmenhören. Auf die Frage, ob Brot schmieren für ihn
möglich sei, entgegnete Herr A.___, dass dies die Frau für ihn mache. Er sei
einmal in einer Klinik gewesen und dort sei ihm beigebracht worden, wie man
dies mache. Ob er sich selbst versorgen könne, wenn er Durst habe, wie zum
Beispiel eine Flasche aus dem Kühlschrank zu holen, entgegnete Herr A.___, dass
er seine Frau bitte, ihm dies zu bringen. Er gehe auch manchmal selber an den
Wasserhahn und lasse sich Leistungswasser heraus. Zu diesem Zeitpunkt
berichtete er, dass ihn das Gespräch sehr bedrücke und er aufstehen wolle. In
der Folge wurde ein Termin für die Folgeuntersuchungen vereinbart, während Herr
A.___ eine Zigarettenpause in Begleitung der Mutter machte. Der Dolmetscher
berichtete, dass der Explorand auch in der [fremden] Sprache einfache Worte
benutzte und einen einfachen Satzbau pflegte.»
AS
265: «Er könne zu psychiatrischen Beschwerden bzw. Symptomen in der
Vergangenheit nichts sagen. Aufgefordert, einen Symptomverlauf bzw. Beschwerden
im Zeitverlauf darzustellen, antwortete Herr A.___, dass dies nicht in seiner
Hand liege. Es komme von selbst, dass er Stimmen höre. An einen Zeitverlauf vor
Stimmenhören könne er sich nicht erinnern. Ebenso wenig wisse er, welche
Medikamente er einnehme, seine Frau gebe ihm diese jeweils (dies stand im
Widerspruch zu den Angaben der Mutter, die angab, ihm jeweils die Medikamente
abzugeben). Auf die Frage, wie häufig er zu Dr. O.___ gehe, berichtete er, dass
dies unterschiedlich sei, aber ca. einmal die Woche. Er gehe nicht zu anderen
Ärzten. Er sitze dort häufig, Dr. O.___ frage, was er gemacht habe. Er erzähle.
Dies helfe ihm weiter. Darauf angesprochen, ob er über sein Krankheitsbild
aufgeklärt worden sei bzw. was er zu deren positiver Beeinflussung tun könne,
entgegnete Herr A.___: "ja, der Arzt versuche zu helfen". Auf die
erneute Nachfrage, was er dabei gelernt habe, berichtete Herr A.___, dass es
manchmal aus ihm herauskomme: "Töte alle Menschen!" Der Doktor rate
ihm dann, ruhig zu bleiben und dies nicht zu tun. Ebenso habe ihm sein
Psychiater geraten, falls er Stimmen höre, "dies oder jenes" zu
machen und nicht auf die Stimmen zu hören.»
AS
266 zu den aktuellen Tatvorwürfen: «Er wisse eigentlich nicht, was ihm
vorgeworfen werde. Auf die Erklärung des Tatvorwurfes des Betruges entgegnete Herr
A.___: "Dies habe ich nicht gesagt." Er kenne sich nicht aus, was ein
Betrug bedeute. Er habe niemanden betrogen. Angesprochen auf den genauen
Zeitraum von Januar bis September 2011 und dass ihm vorgeworfen werde, dort
Symptome einer Krankheit dargestellt zu haben, die so nicht vorgelegen hätten,
entgegnete Herr A.___, dass dies nicht wahr sei. Konfrontiert mit den
Widersprüchen aus den Observationen bzw. den vorliegenden Akten entgegnete Herr
A.___ jeweils: Er habe niemals ein Fahrzeug gefahren und könne sich auch nicht
daran erinnern. Auf die Vorhaltung, dass er in der Vergangenheit gemäss
Observationen das Haus alleine verlassen habe, entgegnete Herr A.___, dass ihm
sein Arzt dies geraten habe: "Geh raus, allein oder mit der Familie!"
Insbesondere präzisiert, dass er am 19.04.2011 alleine aufgebrochen sei und
seine Cousine unterwegs getroffen habe, entgegnete Herr A.___, sich nicht mehr
daran zu erinnern. Auf den Vorhalt, dass in besagtem Zeitraum es aus den
Observationen nicht klargeworden sei, dass er ohne Unterstützung nicht
zurechtgekommen sei, entgegnete Herr A.___, dass er nicht alleine unterwegs
gewesen sei. Er sei immer mit Frau und Cousine unterwegs gewesen. Abschliessend
entgegnete Herr A.___, dass dies seine Aussage sei. Wenn seine Mutter etwas
hinzufügen wolle, solle der Gutachter sie fragen. Er entgegnete zum Schluss
dieser Fragen, dass sein Geist nun sehr müde sei.»
AS
267 zur aktuellen Situation und Zukunftsaussichten: «Angesprochen, wie er
aktuell wohnen würde, entgegnete der Explorand, dass der Gutachter selber
schauen kommen könne. Auf die Frage, ob er mit seiner Ehefrau zusammen wohne,
antwortete Herr A.___: "Mit wem sonst, einem Esel?" Er stöhnte
daraufhin. Er wohne mit seiner Frau und den zwei Kindern in der eigenen
Wohnung. Seine Mutter komme ab und zu vorbei, ebenso seine Geschwister. Die
Grösse der Wohnung könne er nicht angeben, er habe diese nie ausgemessen. Er
lebe wohl in einer Zwei-Zimmer- Wohnung, sicher sei er sich nicht. Ob er
Schulden habe, wisse er nicht. Die Mutter sei behilflich bei den Finanzen und
dem Sozialamt, er bekomme Geld vom Sozialamt. Die IVRente sei sistiert.
Angesprochen auf seinen Tagesablauf berichtete der Explorand lediglich, dass
seine Ehefrau ihn hinausbringe, damit er frische Luft schnappen könne.
Eigentlich wolle er es nie, jedoch gehe er kurz raus. Nach dieser Beschreibung
stöhnte der Explorand. Danach gehe man zurück nach Hause und er schaue
Fernsehen, das sei es gewesen. Wie häufig er esse und was er esse, wisse er
nicht. Wenn er hungrig sei, esse er etwas. Die Ehefrau mache das Essen, es sei
sehr gut. Angesprochen, ob er in der Kinderbetreuung mithelfe, berichtete er,
dass er manchmal die Kinder küsse, wenn diese weinen würden. Dann wolle er
Selbstmord begehen. Es komme dann in so einem Fall etwas über ihn. Er ertrage
die Kinderstimmen nicht. Später ergänzte Herr A.___, dass er auch bis zu drei
Stunden hinausgehen würde. Manchmal begleite er seine Ehefrau zum Einkaufen, er
gehe etwas trinken oder besuche seine Mutter bei einer solchen Gelegenheit. Er
ertrage es jedoch nicht, wenn ein Einkauf zu lange dauern würde, dann würde er
eine Stimme hören: "Schlag deine Frau!" Er habe aktuell keine Arbeit.
Wenn er gesund wäre, würde er wohl auch Einkäufe tätigen. Seine Frau ziehe ihn
aber immer wieder auf, dass er schizophren (sic!) und krank sei und er nicht
mehr gesund werde.
Angesprochen
auf Zukunftswünsche oder Pläne berichtete der Explorand, keine zu haben. Jedoch
wolle er wieder gesund werden. Sonstige Wünsche habe er keine.»
3.4.1.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme
des Beschuldigten vom 4. Oktober 2017 (AS 469 ff.)
Am 4. Oktober 2017
wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Diesbezüglich
ist auf die zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil
(Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.1.3. lit. b, S. 4) zu verwiesen.
Auf die Frage, mit wem
er viel spreche, führte der Beschuldigte aus (Z. 65 f.), er rede mit fast
niemandem. (Auf Frage:) Wenn ihn jemand etwas frage, spreche er, aber sonst
rede er nicht so viel. (Auf den Widerspruch angesprochen, wonach seine Ehefrau
von keinen Schwierigkeiten gesprochen habe:) Er wisse es nicht. Es sei viel
später, er könne nicht mehr studieren. Er wisse nicht mal mehr, was er vor
einer Woche gemacht habe, er vergesse alles.
Auf Frage, ob er den
ihm gemachten Vorhalt des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der IV anerkenne
(Z. 431 ff.), meinte er, dazu nichts zu sagen. Wenn er gespielt hätte, würde er
weiterspielen. Er sei ja vor Gericht. (Auf die Feststellung, dass er ja
aufgeflogen sei:) Aber er spiele nicht. Er höre die Stimme nicht, also was das
Problem sei? Er wolle auch die Tabletten nicht nehmen.
Auf die Feststellungen
von Frau Dipl. Psych. L.___, wonach seine Antworten nur gespielt gewesen seien,
angesprochen, führt der Beschuldigte aus (Z. 473 ff.): Damals habe er die
Stimme gehört. (Auf Frage, ob ihm die Stimme gesagt habe, er solle den Test
falsch ausfüllen:) Er wisse es nicht, es sei schon lange her.
3.4.1.5. Schluss-Einvernahme der
Staatsanwaltschaft vom 5. November 2018 (AS 484.1 ff.)
Für die Wiedergabe der
gemachten Angaben wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Urteil
S-L Ziff. II. / Ziff. 4.1.3. lit. c, S. 43) verwiesen. Ergänzend dazu ist
festzuhalten (EV Z. 94 ff.):
Auf Frage, ob er bei
der IV die zurückgeforderten Leistungen zurückbezahlt habe, führte der
Beschuldigte aus, er verstehe nicht, weshalb er das der IV-Stelle schuldig sein
solle. (…) Nein, wie er das bezahlen solle. Sie hätten alles dem Sozialamt
geschickt, weil er ja vorher schon beim Sozialamt gewesen sei.
3.4.1.6. Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht
von Solothurn-Lebern vom 5. März 2021 (S-L Ordner 2 pag. 057 ff.)
Zu den
Angaben des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil (Urteil S-L Ziff. II.
/ Ziff. 4.1.3. lit. d, S. 43 f.) verwiesen werden.
Zu den
von der Vorinstanz gemachten Ausführungen ist ergänzend Folgendes festzuhalten:
Auf
die Observationsergebnisse angesprochen führte der Beschuldigte aus, er habe
nicht gesagt, er habe keine Angehörigen, er habe einen Beruf erlernen wollen
und dort seien seine Cousins, seine Verwandten gewesen. Er habe kaum, auch in
der Wohnung, etwas mit den Leuten gesprochen. Sein Hausarzt und sein Psychologe
hätten gesagt, er müsse rausgehen und Kaffee trinken gehen, er versuche, das
umzusetzen. Sein Psychologe habe Bescheid gewusst, er habe nichts Heimliches
gemacht. (Auf Vorhalt, die Angaben würden nicht mit dem bisher Gesagten
übereinstimmen:) Das sei überhaupt kein Widerspruch. Er sei ja nicht in eine
Disco oder eine Bar gegangen. Ob er in einem Fitnesssalon gewesen sei? Auch
nicht. (AF:) Er habe den Ärzten erzählt, was er habe, das sei immer noch so,
sein Kopf sei immer noch so. Er sei manchmal abwesend, vergesse Dinge, auch
wenn er arbeite, vergesse er manchmal gewisse Sachen. (Ob er noch wisse, wann
er das erste Mal Stimmen gehört habe?) Nein, er erinnere sich nicht. (Ob er die
Stimmen schon gehört habe, als er seine Exfrau kennengelernt habe?) Damals noch
nicht, es sei später gekommen. Als er diese Stimmen gehört habe, sei es ihm
nicht gut gegangen. Er habe sogar die Kleidungsstücke von seinem Kind zerrissen
und aufgeschnitten, weil er einen Sohn gewollt habe. (AF:) Ja, damals hat es
angefangen. Er erinnere sich nicht, wie alt seine Tochter damals gewesen sei.
Sie könnte 3, 4 oder 5-jährig gewesen sein. (Das zweite Kind sei ein Sohn
gewesen, ob der damals schon auf der Welt gewesen sei?) Vermutlich. (Ob vor der
Geburt des Sohnes die Stimmen noch nicht angefangen hätten?) Er könne sich
nicht erinnern. (Wie der Altersunterschied zwischen den Kindern sei?) Entweder
zwei oder drei Jahre. (Als er die Kleider der Tochter zerschnitten habe, wisse
er nicht, ob der Sohn schon auf der Welt gewesen sei oder nicht?) Nein, er
könne sich nicht erinnern, da sei noch die Sache mit dem Messer gewesen. Jemand
habe ihn verrückt gemacht, er habe Stimmen gehört und sei in den Manor und habe
dort ein Messer gekauft. (Er habe gesagt, er habe die Kleider der Tochter
zerschnitten, weil er lieber einen Sohn gehabt hätte, wenn dieser ja schon auf
der Welt gewesen sei, habe es dazu ja keinen Grund gegeben?) Er wisse es nicht
mehr. Aber damals habe er gewollt, dass sie sich wie ein Sohn ankleidet.
Daran,
dass er am 25. Februar 2015, 4. März 2015, 12. März 2015 und 18. März 2015 vier
Mal in Basel gewesen und über mehrere Stunden untersucht worden sei, könne er
sich nicht erinnern. Es sei eine lange Zeit her. Es sei möglich, dass er dort
gewesen sei. (Auf Vorhalt, dass Dr. L.___ zum Schluss gelangt sei, dass in den
gemachten Tests mutmasslich absichtlich falsche Angaben gemacht worden seien:)
Wieso falsch? Wieso Täuschung? Er wisse nicht, was in diesen Papieren gestanden
habe, er könne sich nicht erinnern. (Auf Vorhalt, Dr. L.___ habe gesagt, die
Resultate seien so schlecht, schlechter als bei jemandem mit einer
Hirnschädigung, weshalb der Verdacht bestehe, dass er das vorgetäuscht habe:)
Er sage nichts dazu, er erinnere sich nicht. (Offenbar habe er Bilder erkennen
müssen, dort habe er z.B. zu einem Kamm Lineal gesagt, zu einem Stuhl Tisch, zu
einer Kuh Schwein und zu einem Tennisschuh Boot:) Ob er darauf jetzt etwas
sagen müsse? Er könne sich nicht erinnern, er sei vergesslich. (Dr. L.___ habe
gesagt, das Resultat sei so schlecht, damit habe man eine neurologische Störung
vortäuschen wollen:) Er könne sich an nichts erinnern. (Ob das Resultat des
Gutachtens je mit ihm besprochen worden sei?) Er könne sich nicht erinnern. Es
sei lange Zeit vergangen.
(Auf
Frage, ob er wisse, weshalb seine Rente aufgehoben worden sei:) Sie (die
Amtsrichterin) sage doch selber, sie hätten ihm nicht geglaubt. Wie er das
sagen solle? Sie hätten nicht gesehen, dass er irgendwo gearbeitet habe. Er
spiele keine Spielchen, er mache auch niemandem zu schaden. Sie hätten das
selber gemacht, er habe nicht selber darum ersucht, sein Lehrer habe die
Anmeldung gemacht. (Auf Vorhalt, er habe im Juli 2013 – nach Aufhebung der
ersten Rente im August 2012 – eine zweite IV-Anmeldung gemacht:) Er wisse
nicht, wann das gewesen sei, an das könne er sich nicht erinnern, aber er
wisse, dass er Probleme gehabt habe. (Auf Vorhalt der weiteren
Prozessgeschichte bis zum zweiten Urteil des Versicherungsgerichts am
31.10.2017:) Das könne sein, was sei dabei? Er verstehe das nicht. (AF:) Nein,
daran könne er sich nicht erinnern. (Auf Vorhalt:) «Ich verstehe nicht, sind
wir vor das Gericht gezogen?» Auf die weiteren Fragen gab der Beschuldigte nur
verwirrt Antwort oder gab an, sich nicht mehr erinnern zu können.
3.4.1.7. Berufungsverhandlung vor dem
Obergericht vom 16. Oktober 2023
(OGer 252 ff.)
Anlässlich
der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht vom 16. Oktober 2023 bestätigte
Beschuldigte auf entsprechende Frage der befragenden Oberrichterin, weiterhin
an der [Adresse 1] in [Ort 1] wohnhaft zu sein. (Ob er alleine wohne?) Ja. (Ob
er eine Anstellung habe, also derzeit arbeite?) Ja. (Auf Frage, wo:) [Firma 1].
(Da sei er schon länger?) Ein Jahr ungefähr. (Ob das eine Festanstellung sei,
oder ob er immer wieder Einsätze habe?) Er habe da jetzt einen festen Lohn.
(Wie viele Stunden pro Tag er arbeite?) Etwa sechs Stunden. (Jeden Tag?) Nein,
nicht immer. (Wo er seinen Einsatz aktuell habe?) In [Ort 11], bei der [Firma
2]. (Was er dort mache?) Sein Chef melde es an, und er leite die Ankommenden an
die richtige Stelle. (Also die ankommenden Lastwagen mit dem Abfall?) Ja genau.
(Wann er am Morgen anfangen müsse?) Nicht immer am Morgen, manchmal auch am
Nachmittag. (Demnach habe er verschiedene Schichten?) Ja, zwei. (Wenn er am
Morgen anfange, wann er anfange?) Um sechs Uhr. (Und das gehe bis?) Bis um
12 Uhr. (Und wenn er am Mittag anfange, fange er um 12 Uhr an?) Ja, dann
fange er um 12 Uhr an und arbeite bis sechs Uhr. (Das sei immer der gleiche
Rhythmus in diesen zwei Schichten?) Ja. (Wie lange er schon in der [Firma 2]
sei?) Er wisse es nicht (denkt nach). Ein Jahr. (Immer am gleichen Ort?) Ja.
(Vorher sei er im Spital gewesen?) Im Spital? (Aus den Akten sei zu entnehmen,
er sei im [Spital] gewesen, also auch von der [Firma 1]?) Das alte [Spital]
hätten sie abgerissen, und es seien noch andere Kollegen von ihm, die hätten dort
kontrolliert. (Wie lange er dort gewesen sei?) Wo? (Im [Spital]) Er sei nicht
im [Spital], er sei bei der [Firma 2]. (Aber früher sei er im Spital gewesen?)
Er sei immer bei der [Firma 2], dort, wo sie neu bauen. Dort, wo man den Abfall
werfe. (Im alten [Spital], ob er nicht da gewesen sei?) Nein. (Nachdem die
Frage von der Dolmetscherin wiederholt wurde:) Er sei nicht oft dort gewesen,
nur ein oder zwei Mal. (Wie er bezahlt werde – nach Stunden oder ob er Ende
Monat immer gleich viel ausbezahlt bekomme?) Er komme immer gleich, der Lohn.
(Wie hoch der Lohn sei? Also das, was er ausbezahlt bekomme?) CHF 2'500.00 –
CHF 2'600.00. Er arbeite 80 %. (Ob ihm etwas vom Betreibungsamt abgezogen
werde?) Nein. (Ob ihm etwas für die Kinder abgezogen werde?) Es werde schon
wegen den Kindern ein Abzug gemacht, aber nicht bei ihm. Weil sein Lohn sei
nicht genug. Die CHF 2'600.00 reichten nicht einmal ihm. Dann habe er
Miete, Krankenkasse, Strom. (Ob ihm vom Bruttolohn noch etwas abgezogen werde
für die Kinder?) Das wisse er nicht. (Ob er die Kinderzulagen beziehe, oder ob
diese direkt der Ehefrau bezahlt würden?) Seine Ex-Frau arbeite selber, man
zahle sie ihr. (Weshalb er 80 % arbeite und nicht 100 %?) Weil nicht mehr
Arbeit komme. (Also er könne nicht 100 % arbeiten?) Können schon, aber sie
hätten gesagt er solle noch ein wenig warten. (Auf was?) Das wisse er nicht.
(Ob er den Chef gefragt habe, ob er 100 % arbeiten könne?) Ja, er habe ihn
gefragt. (Aber es sei nicht gegangen?) Nein, er habe gesagt, er solle noch
etwas warten. (Er habe gesagt, er arbeite seit einem Jahr dort. Ob er noch
wisse, wann er angefangen habe?) Nein.
(Wie
die Beziehung zu seinen Kindern sei, ob er seine Kinder regelmässig sehe?) Er
könne sie sehen, ja. (Ob sie zu ihm auf Besuch kämen?) Ja. (Wie häufig?) Gemäss
Urteil. Alle zwei Wochen einmal. (Und das kämen sie tatsächlich?) Ja. (Ob die
Kinder auch in [Ort 1] wohnten?) Ja. (Wie alt die Kinder seien? In welche
Klasse sie gehen?) Die Tochter sei 12-jährig, der Sohn 10-jährig. (Also gehe
die Tochter in die sechste Klasse und der Sohn in die vierte?) Er glaube es,
ja. (Was er sonst in seiner Freizeit mache, wenn die Kinder nicht bei ihm
seien?) Dann sei er bei der Mutter. (Sie wohne auch in [Ort 1]?) Ja. (Ob er
noch mit anderen Familienmitgliedern Kontakt habe, z.B. mit der Schwester, der
Cousine oder dem Cousin?) Ja, er habe Kontakt. (Ob er sie denn regelmässig
sehe?) Ja. (Ob sie auch zusammen irgendwo hin gingen? Ob sie Ausflüge machen,
oder ob er zu jemandem auf Besuch gehe?) Zu Besuch. Er meine, er gehe zu ihnen
nach Hause oder sie kämen zu ihm. Beides.
(Was
er mache, wenn er alleine sei?) Was er machen solle? Er gehe zur Arbeit. (Was
er am Nachmittag mache, wenn er um 12 Uhr aufhöre?) Was sie (die Richterin) das
angehe? Er sitze zu Hause. Was das damit zu tun habe? (Es könne es sagen, wenn
er eine Frage nicht beantworten wolle. Die Fragen seien, damit das Gericht
verstehe, wer er sei) Es sei gut.
(Ob er
derzeit bei einem Arzt in Behandlung sei?) Ja, er sei ein paar Mal beim Notfall
gewesen, wegen Magenschmerzen. Sie hätten gesagt, es seien Helio-Bakterien.
Danach hätten sie kontrolliert. Sie hätten eine Magenspiegelung gemacht. Mit
dem Spiegel in den Mund hinein. Dann hätten sie gesagt, er habe Steine rechts
und links. Gallensteine und Nierensteine. (Ob er das habe operieren müssen,
oder ob es Medikamente dagegen gebe?) Er nehme, Medikamente ja. Der Arzt, der
ihn hätte operieren sollen, sei in die Ferien gegangen. Wenn er zurück sei,
werde er ihn operieren im [Spital]. (Auf Frage) Am 15. November 2023. (Wegen
Gallensteinen?) Ja. (Und wegen den Nierensteinen nehme er Medikamente?) Nein.
Zuerst gebe es diese Operation, dann würden sie noch schauen. (Also habe er
zwei Operationen vor sich?) Er glaube es, ja. (Ob er noch wegen anderer Sachen
in ärztlicher Behandlung sei, oder nur wegen dem?) Er wisse es nicht. Er sei
auch beim Hausarzt gewesen. Er sei sich nicht sicher. Er glaube, sie hätten ihm
seine Psyche kaputt gemacht. Er habe Angst, zum Arzt zu gehen. (Wen er mit
«sie» meine?) Die Probleme seinerzeit. Und wegen seiner Frau. Und auch vorher
sei seine Psyche nicht gut gewesen. Und es sei immer noch so: Er möchte schon
zum Arzt gehen, aber sie sagten, er lüge. Und deswegen gehe er nicht. (Wen er
mit «sie» meine?) Die Gerichtsurteile. So sei es herausgekommen. Er möchte zu
einem Psychologen gehen, aber er könne nicht. (Weshalb er nicht zu einem
Psychologen könne?) Sie würden solche Sachen über ihn sagen, und das setze ihm
zu. Er könne nicht gehen. (Wann er das letzte Mal beim Hausarzt gewesen sei?)
Vor einer Woche oder vor eineinhalb Wochen. (Weshalb?) Dieser habe ihn eben zum
Chirurgen überwiesen. (Also wegen der Nieren- und Gallensteine?) Ja.
(Auf
Frage der Verteidigerin, ob er beschreiben könne, was seine Arbeit genau sei?) Er
arbeite draussen. Es seien drei Eingänge zur Baustelle. Es sei ein Bildschirm.
Man komme da mit Gesichtserkennung rein. Die Neueingänge würden sie zum Chef schicken.
Sie würden die Anmeldung machen. Also die würden das machen, nicht er. (Auf
Frage der Oberrichterin, ob er auf dem Bildschirm sehe, wer reinkomme?) Es
kämen Leute zur Baustelle. Sie würden sie nicht reinlassen. Sie würden sagen,
wenn sie neu seien, müssten sie sich zuerst anmelden. (Auf Nachfrage) Wenn sie
neu ankämen, sei da so ein Kreisel, da müssten sie durch. Da müssen sie in den
Bildschirm schauen. Und erst dann könnten sie rein.
Zum
Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1 meinte der Beschuldigte, er könne nichts
dazu sagen. (Was er dazu sage, dass ihm vorgeworfen werde, dass er die
behandelnden Ärzte und die Gutachter über mehrere Jahre hinweg über seinen
Gesundheitszustand getäuscht habe?) Er habe niemanden getäuscht. Es sei so
gewesen, wie es gewesen sei. (Weshalb es jetzt, wo die Rente aufgehoben worden
sie, möglich sei, dass er eine Anstellung gefunden habe und über längere Zeit
arbeiten könne?) Es sei ja nicht so, dass er gleich eine Stellung gefunden
habe, nachdem ihm die Rente gestrichen worden sei. Und zweitens, seine Psyche
sei immer noch gleich. (Also sie sei immer noch gleich wie vorher, als er die
Rente gehabt habe?) Beinahe gleich. Manchmal stehe sein Kopf still. Er gehe
irgendwohin und wisse nicht, wohin er gehe. (Trotzdem sei er seit über einem
Jahr bei der [Firma 1] angestellt und arbeite dort. Offenbar gehe es ja?) Ja,
es sei möglich, aber wie er gesagt habe: Er mache da nicht viel. (Aber offenbar
mache er genug, dass er Ende Monat den Lohn bekomme, und das schon seit einer
Weile. Also mache er offenbar seine Arbeit recht?) Wenn sie (die Oberrichterin)
meine. (Auf Vorhalt, dass sie nicht glaube, dass sein Chef ihn ein Jahr lang
behalte, wenn er meine, dass er seine Arbeit nicht recht mache?) Er verstehe
nicht, was das damit zu tun habe, seine Arbeit zu machen und dass es seiner
Psyche gut gehe. (Es reiche ja offenbar, dass er bei der [Firma 1] arbeiten
könne?) Wenn sie (die Oberrichterin) meine. (Was der Chef dazu sage, wie er
arbeite? Er spreche ja regelmässig mit ihm, und er sage ihm sicher, ob er
zufrieden sei?) Der Chef, der dort sei, sage nichts. (Welcher Chef dann etwas
sage?) Der Chef, mit dem sie arbeiten würden, sage nichts zu ihm Zum Beispiel
nicht, ob er gut arbeite oder so. (Ob er nie ein Gespräch mit dem Chef habe,
der ihm sage, ob er gut arbeite oder nicht?) Einmal sei der grosse Chef
gekommen. Nicht der grösste, der Unterstellte. Und er habe nicht gesagt, dass
er gut arbeite oder so. (Ob ihm nie jemand gesagt habe, dass er gut oder
schlecht arbeite?) Anscheinend mache er es gut, dass sie ihn dort behielten.
3.4.2.
Angaben von Drittpersonen
3.4.2.1.
X.___, Mutter des Beschuldigten
Hinsichtlich
der Begutachtung bei Dr. med. I.___ hält der Gutachter im Gutachten vom 8. März
2014 Folgendes fest:
«Bei
der ersten Explorationen war Frau X.___, die Mutter des Exploranden, im Sprechzimmer
mit anwesend. Der Explorand hatte dies ausdrücklich so gewünscht. Frau X.___
spricht Hochdeutsch mit sehr starkem Akzent und lückenhaftem, beschränktem
Wortschatz. Im Anschluss an die zweite Exploration am 08.01.2014 berichtete sie
im Gespräch „unter vier Augen" (der Explorand wartete in dieser Zeit im
Wartezimmer), dass sie äusserst besorgt sei. Sie könne ihren Sohn nicht aus den
Augen lassen, speziell müsse sie ihn seit 1-2 Jahren stets begleiten, wenn
er aus dem Haus gehe. Sonst komme es zu Zwischenfällen. So habe er im
vergangenen Jahr 2013 zweimal psychiatrisch hospitalisiert werden müssen,
nachdem er sich in der Stadt von Unbekannten (einmal vom einem Mann, das andere
Mal von einem Jungen) eindringlich angeschaut und beobachtet gefühlt hatte, und
dann im Warenhaus „Manor" jeweils ein grosses Küchenmesser gekauft habe,
um auf diese Personen loszugehen. Zum Glück habe er die Männer dann nicht mehr
gefunden, sodass nichts passiert sei.»
«Der
Vater des Exploranden, von dem Frau X.___ seit vielen Jahren geschieden sei,
lebe in Deutschland. Man vermeide den Kontakt zu ihm. Er sei oft sehr
gewalttätig gewesen, häufig nervös, zudem „extrem eifersüchtig", dabei sei
er selber viel zu Prostituierten gegangen. Gearbeitet habe er nicht.»
«Ihre
Tochter, die Schwester des Exploranden, stamme vom gleichen Vater. Sie sei
heute bald 32 Jahre alt. Sie habe psychische Probleme, rede öfters nicht, sei
„komisch und unreif", schlage oft die Mutter oder auch die Tante.»
«Der
zweite Sohn, 21-jährig, lebe noch bei der Mutter und arbeite als […]. Er stamme
vom 2. Ehemann, von dem sie aber auch bereits geschieden sei, und sei das
einzige der 3 Kinder, das gesund sei. Er sei in der Schweiz geboren. Die beiden
älteren Kinder (d.h. auch der Explorand) seien [im Ausland] geboren. Frau X.___
sei 1986 zum Arbeiten in die Schweiz gekommen und habe die beiden Kinder bei
den Grosseltern gelassen. 1991 habe sie sie in die Schweiz geholt.»
«In
der Säuglingszeit, ca. im Alter von 9 Monaten, sei der Explorand einmal fast
gestorben. Sein Herz habe gestoppt und er habe nicht mehr geatmet. Sein Körper
sei hart „wie ein Stein" geworden und das Gesicht habe sich blau-schwarz
gefärbt. Sie habe ihn in kaltes Wasser getaucht und sei dann zum Arzt geeilt.
Nach ca. 20 Minuten habe das Kind wieder zu atmen begonnen.«
«Als
Kleinkind sei er immer ruhig gewesen und habe kaum gesprochen. Gespielt habe er
schon, habe aber praktisch keine Kameraden oder Freunde gehabt. Still und
schweigsam sei er auch in der Folge geblieben, ausser dass er in den letzten
Jahren viel Streit mit anderen habe.»
«In
der Schule habe der Lehrer sie einmal angerufen und habe ihr gesagt, dass mit
dem Kopf des Sohnes etwas nicht in Ordnung sei. Nach Abklärung durch den
Schulpsychologischen Dienst sei er in die Kleinklasse umgeteilt worden. Er
verstehe einfach vieles nicht. Er sei fast in allen Fächern schlecht gewesen.
Sie habe ihm so oft zu helfen versucht, z.B. bei den Mathematik-Hausaufgaben.
Deutsch spreche er vermutlich so schlecht, weil er „schlechte Kontakte"
resp. schlechte Kollegen gehabt habe.»
«2002
sei der Explorand für 6 - 7 Wochen im [Spital] zur psychosomatischen Abklärung
gewesen. Herausgefunden habe man aber nichts. Nach der Schule sei er in [einer
Institution] [Ort 9] platziert worden. Nach 1-2 Monaten habe die Lehrerin
angerufen und eine psychiatrische Behandlung sowie die Anmeldung bei der
Invalidenversicherung empfohlen. In dieser Zeit sei ihr Sohn fast nur zuhause
in seinem Zimmer gesessen. Gesprochen habe er mit niemandem, ausser mit dem
Cousin und der Cousine. Ja, manchmal lache er schon, z.B. mit seinem Onkel (dem
Bruder von Frau X.___). Daneben sei er zunehmend aggressiv, auch gegen die
Mutter, die er oft „Hure" schimpfe. Zudem schlage er seine Frau und sei
auch gegen die 2 Kinder bedrohlich. Dem kleinen Töchterchen habe er übrigens
alle Mädchenkleider zerschnitten. Jetzt ziehe er ihr Knabenkleider an. Die
Ehefrau des Exploranden habe vor Kurzem eine neue Klage wegen häuslicher Gewalt
deponiert. Die 4 Hospitalisationen in der Psychiatrischen Klinik im Jahr
2013 hätten wenig Besserung gebracht.»
(Befragt
zu den Fotos von den Observationen:) «Die Männer, mit denen der Explorand
auf dem Balkon scherzte, seien der Onkel und dessen kleiner Sohn, der ihn von
hinten umfange, sowie der erwähnte Cousin des Exploranden. Bei den Frauen
handle es sich um die Ehefrau und die erwähnte Cousine. Das seien die einzigen
Personen, denen es gelinge, ihren Sohn etwas aufzuheitern.»
Hinsichtlich
der Begutachtung bei Dr. med. K.___ hält dieser für den 25. Februar
2015 Folgendes fest (AS 258 ff.):
«Die
Mutter des Exploranden bat im Anschluss an das Gespräch mit dem Sohn, noch
einige Angaben machen zu dürfen. Sie führte aus, dass es dem Exploranden als
Kleinkind einmal im Alter von 12-18 Monaten nachts schlecht gegangen sei. Er
habe wohl tagsüber einen Hitzschlag bekommen, so hätten ihr dies die Ärzte
später berichtet. Er sei "fast tot" gewesen, woraufhin sie ihm
Fiebersirup gegeben habe, ihr Sohn sei daraufhin blass, eiskalt und wie ein
Stein, später violett geworden. Sie habe ihn in kaltes Wasser getaucht.
Angesprochen, ob ihr Kind noch geatmet habe, berichtete Frau X.___, dass sie
dies nicht mehr wisse. Das Ganze sei in der Türkei geschehen. Sie sei in einem
Panikzustand mit dem Kind nach draussen auf die Strasse gelaufen. Dort habe sie
ein Taxi entdeckt, in dem Polizisten gesessen hätten. Die Polizisten hätten ihr
gesagt, das Kind sei schon gestorben. Nach längerem Bitten habe man sie aber 40
Minuten lang ins Spital gefahren. Man habe nur noch das Weisse im Auge des
Kindes gesehen. Kurz vor dem Spital habe das Kind geweint. Ihr Sohn habe drei
Wochen im Spital verbracht und sei medikamentös behandelt worden. Sie wisse
nicht mehr das Medikament (heisse). Es seien Kügelchen gewesen. Der Arzt habe
ihr gesagt, ihr Sohn solle die nächsten Jahre dieses Medikament einnehmen,
sonst würden bleibende Schäden im Hirnbereich zurückbleiben. Wegen fehlender
Fürsorge von ihrer Seite bzw. der Tante habe ihr Sohn aber in den folgenden
Jahren diese Medikamente nicht eingenommen. Sie erkläre sich deswegen seinen
heutigen Zustand. Ebenso berichtete die Mutter des Exploranden, dass sie 1991
in der Schweiz gewesen sei. Die Grossmutter mütterlicherseits sei damals
verstorben. Ihr Sohn habe dann die Grossmutter hängend vor sich gesehen, so
dass er in eine Art "Schock" geraten sei und vier Wochen im Spital
verbringen musste: Damals habe sie wegen politischen Gründen und da sie
Asylbewerberin in der Schweiz gewesen sei, nicht bei ihrem Sohn sein können. In
der Schule hätten diverse Lehrer ihr später gesagt, dass etwas nicht mit der
Psyche ihres Sohnes stimme. Daraufhin sei er drei- bis viermal beim Schulpsychologen
untersucht worden. Sie habe sich deswegen auch vom leiblichen Vater des Kindes
getrennt, da sie Sorge gehabt habe, dass er dann auch krank werden könnte. Sie
habe sich zunächst darüber geärgert, dass die Lehrer ihr berichtet hätten, dass
ihr Kind krank sei. Später habe das RAV ihren Sohn nach [Ort 9] geschickt, um
eine Lehre zu […] zu machen. Nach vier Wochen habe sie den Anruf bekommen, dass
ihr Sohn krank sei und etwas mit der Psyche nicht stimme. Man habe in der Folge
ein Arrangement mit Dr. O.___ gemacht, da ihr Sohn fehlende Sprachkenntnisse in
Deutsch gehabt habe. Eine Lehrerin habe schliesslich die IV eingeschaltet.»
Hinsichtlich der Begutachtung
bei Dr. med. K.___ hält dieser für den 12. März 2015 Folgendes
fest (AS 269 ff.):
«Zu
Beginn eröffnete die Mutter das Gespräch, indem sie äusserte, dass sie
nachfragen wolle, wie es um die gesundheitliche Situation des Exploranden
stehe, wartete jedoch nicht auf eine Antwort, sondern berichtete weiter. Es sei
derzeit kein Zustand zu Hause. Er würde die Mädchensachen der kleinen Tochter
des Exploranden zerstören und dieses als Jungen anziehen. Auch auf die
Erklärung der Mutter bzw. Ehefrau hin, dass sie damals Mädchen gewesen seien,
würde dieser sein Verhalten nicht ändern. Wenn jemand ihn schief angucke, würde
aus einem ruhigen Jungen ein "gestörter". Vor zwei Jahren habe er ein
grosses Messer gekauft. Sie habe nur mit Hilfe eines anderen jungen Mannes das
Messer von ihm wegnehmen können. Bevor Herr A.___ mit seiner Ehefrau zusammen
gewesen sei, sei er ruhig und nur am Denken, Grübeln oder am Fernsehschauen
gewesen. Sie habe damals keine Sorgen wie heutzutage gehabt. Ihr Sohn sei
verändert. Ihre Nichte habe ihrem Sohn seine zukünftige Frau vorgestellt. Schon
damals habe sie zu der künftigen Schwiegertochter gesagt, er sei nicht gesund
im Geist, es würde nicht gutgehen. Die Schwiegertochter sei damals noch liiert
gewesen. Sie vermutet, dass sie wohl wegen dem Aufenthalt Kinder mit ihrem Sohn
gezeugt habe, sonst könne sie es nicht erklären. Bis heute habe sie keinen
Ausweis erhalten. Ihr Sohn würde es nicht begreifen. Es sei seine erste
Partnerin.
Auf
die Frage, ob sie wisse, warum ein Gutachten erstellt werde, entgegnete Frau X.___,
dass sie es nicht wisse, genauso wenig wie ihr Anwalt. Konfrontiert mit dem
Tatvorwurf des Betruges berichtete sie, dass ihr Sohn krank sei. Sie würde
wünschen, dass er gesund wäre. Er sei auch bei anderen Ärzten gewesen, sonst
wäre ja alles normal. Aufgefordert, Stellung zu den Observationen zu nehmen,
berichtete sie, dass sich ihr Sohn mit Verwandten und der Ehefrau derart gut
präsentiert habe. Er sei ja körperlich nicht, sondern geistig behindert. Wenn
er seine Medikamente nicht einnehme, erscheine er noch eine Zeit lang normal.
Aber wenn er etwas Einfaches gefragt werde, werde er unberechenbar, er könne
jemanden anfallen. Auch der Vater des Exploranden sei so gewesen. Sie habe ihn
damals in dem Glauben geheiratet, dass er normal sei. Ihre Tochter und der
Explorand würden anders ticken, da sie vom gleichen Vater stammen würden, der
Halbbruder sei gesund. Sie habe lange gebraucht um zu akzeptieren, dass ihr
Sohn nicht gesund sei. Angesprochen, ob er aktuell regelmässig die Medikamente
einnehme, berichtete Frau X.___, dass dem so sei. Vor der Heirat habe er nicht
regelmässig Medikamente eingenommen. Darauf angesprochen, warum kein Spiegel
dieser Medikamente im Blut nachzuweisen sei, entgegnete Frau X.___, er nehme
mehrere Tabletten, jedoch nicht die Schlaftabletten. Angesprochen auf den
Widerspruch zu den Laborbefunden berichtete sie, dass es ihm manchmal schlecht
sei. Sie gebe ihm die Medikamente regelmässig ab. Schlaftabletten nehme er ab
und zu nicht ein, er würde nicht die Dosis einnehmen, die das Spital verordnet
habe, sondern die, die Dr. O.___ ihm verschreiben würde. Bei der "hohen
Dosis 800-850 mg" sei es ihm sehr schlecht gegangen. Angesprochen auf
die Widersprüche aus den Observationen und den angegebenen Beschwerden in den
Arztgesprächen bezüglich Bewegungen, Interaktionen und Sozialverhalten
berichtete sie, dass sie dazu damals keine Informationen gehabt habe. Sie hätte
es nicht geduldet, wenn er Auto gefahren wäre. Die Widersprüche zwischen den
geltend gemachten Einschränkungen und den Observationsergebnissen erklärte sich
Frau X.___ damit, dass er etwas tue, wenn er in Begleitung von jemand sei. Dann
könne er etwas. Ihr Sohn sei aber nicht immer gleich. Was in ihm herumschwirre,
sei nicht möglich für andere zu begreifen. Ihre Nachbarn z. B. würden denken,
dass er ein anständiger junger Mann sei. Gegenüber ihr sei er aber auch
aggressiv und ausfallend bzw. zu Hause. Sie habe sich extra vom Vater der
Kinder getrennt, da sie nicht so werden sollten wie der Vater. Wahrscheinlich
sei es aber genetisch bedingt. Angesprochen auf die Gefährdungsmeldungen
hinsichtlich der Kindssituation zu Hause entgegnete Frau X.___, dass ihr Sohn
das Weinen seiner Kinder nicht ertrage, er ginge dann auf die Kinder zu und
schreie sie an. Im November 2014 habe er versucht, seine Ehefrau zu treten,
habe aber die Mutter getroffen. Sie sei daraufhin ohnmächtig geworden. Auf die
Frage, ob er auch ausserhalb des Trittes gewalttätig sei, entgegnete Frau X.___,
dass er seine Partnerin regelmässig ohrfeige bzw. häufig beschimpfe. Die
beleidigte Partnerin sei eine Zeitlang aus dem Haushalt gegangen, dann aber
wieder zurückgekehrt.»
AS 270:
«Angesprochen darauf, ob sie Angst vor ihrem Sohn habe, entgegnete sie, dass
sie dies nicht habe. Sie wolle ihren Sohn auch nicht anzeigen. Sie habe in der
Zeit grosse Angst um jemand anderen gehabt, als ihr Sohn ein Messer besorgt
habe, dies in seinen Hosenbund gesteckt habe und so seine Hose zerschnitten
habe. Er habe den anderen verletzen wollen. Ihr Sohn ertrage es nicht lange in
einer psychiatrischen Klinik und breche dann aus dieser aus. Angesprochen, dass
ihre Schilderung der Situation eine Fremdgefährdung durch den Exploranden als
wahrscheinlich erscheinen lasse und daraus mögliche rechtliche Konsequenzen mit
einer Zwangsbehandlung resultieren könnten bzw. eine längere Behandlung in
einer Klinik gegen seinen Willen, entgegnete Frau X.___, dass er doch dort erst
verrückt werden würde. Schliesslich fügte sie an, dass er von ihrem Grossvater
als Kind schlimm verprügelt worden sei. Er sei durch diesen mit einem Messer
geängstigt worden und habe wohl viel erlitten. Sie habe damals nicht anwesend
sein können, da sie ein Asylverfahren in der Schweiz hängig gehabt habe.»
Hinsichtlich der Begutachtung
bei Dr. med. K.___ hält dieser für den 18. März 2015 Folgendes
fest (AS 269 ff.):
«Die
Mutter des Exploranden erschien ohne vorherige Terminabsprache an der Pforte
der [der Klinik] zu einem Gespräch, das dann in einem nahe der Pforte gelegenen
Raum stattfand. Das Gespräch erfolgte dementsprechend ohne Dolmetscher. Sie
berichtete, dass alles, was sie bisher gesagt habe, richtig gewesen sei. Sie
nehme ihren Sohn zu sich, wenn er Probleme mache. Sie lasse ihn nicht zu der
Ehefrau. Sie drückte in der Folge ihre Angst aus, dass ihr Sohn für eine lange
Zeit bzw. immer in einer Klinik sei. Er solle nicht bis zum Tod in der Klinik
sein, sondern sie wolle ihren Sohn zuhause sehen. In der Nacht auf den
18.03.2015 sei er einfach verschwunden. Er sei zur Aare gegangen, habe aber
nicht gesagt warum. Mit Hilfe der Familie sei er dann aber „unfreiwillig"
zurückgekommen. Manchmal gehe es ihm wenige Zeit "normal", dann sei
er wieder reizbar oder verstehe "wie eine Bombe" etwas falsch. Früher
habe er seine Frau geschlagen, Schuld sei die Krankheit des Sohnes. Sie habe
auch der Schwiegertochter im Hinblick auf dessen Erkrankung gesagt, sie solle
nicht mit ihrem Sohn zusammenkommen. Da sich keine wesentlichen neuen
Inhaltspunkte während des Gespräches zeigten, beendete der Sachverständige
dieses nach 15 Minuten.»
Für die
Angaben der Mutter des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 24. November 2015 (AS 436 ff.) wird auf die Zusammenfassung
der ersten Instanz (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.3.6. lit. a, S. 76 f.)
verwiesen.
3.4.2.2. H.___
Für die
Angaben der Ehefrau des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme
als Auskunftsperson vom 4. Oktober 2017 (AS 446 ff.) wird grundsätzlich auf die
zusammenfassenden Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil vom
15. März 2021 verwiesen (Urteil S-L Ziff. II. / 4.1.4. lit. a, S. 45).
Ergänzend dazu führt
die Ehefrau zum Kennenlernen aus (AS 453, Z. 239 ff.):
«Wir
haben uns in [Ort 10] in einem Restaurant kennen gelernt. Wir hatten einander
dann die Telefonnummer gegeben. Und so kamen wir in Kontakt und fingen uns an
zu treffen und dann bin ich zu ihm gezogen. Einen Monat oder zwei hatten wir
Telefonkontakt. Im 2010 hatten wir dann in der gleichen Wohnung gelebt. AF: in [Ort
12] hatten wir uns kennen gelernt. AF: ah. In [Ort 2] lebten wir dann
zusammen.»
bzw. Z.
257 f.: «Als wir uns kennen lernen kam er mit seinem Cousin in das
Restaurant. AF: Y.___.» (…) Z. 269 ff.: «Sein Cousin sagte dem A.___, es tue
ihm gut, wenn er raus komme. Sie wissen sicher auch, wo es die [ausländischen]
Restaurants gibt. Eine Kollegin von mir hatte dort die Vorverlobung und wir
gingen dann auch noch dorthin und hatten einander dort dann kennen gelernt.»
AS 459 Z.
480 f. auf Frage, wie ihr Mann Ende 2010 / Anfang 2011 war: «Das ist die
Phase in der wir uns kennen lernten, ich mit unserer Tochter schwanger war. Da
war es gut. (Auf Vorhalt, dass gemäss den vorhandenen Notizen am
IV-Revisionsgespräch vom 11.01.2011 kein vernünftiges Gespräch mit ihrem Mann
möglich gewesen sei:) Aber wissen Sie, wenn ich sage, dass es gut war, dann war
er nicht gestresst oder traurig oder wollte mir einen Schaden zufügen. Aber
dass er eher ein Verschlossener ist, das hat er auch jetzt. Das was er sagt,
dass es ihm jetzt gut geht ist, dass er jetzt keine Stimmen mehr hört. Ich sage
ja nicht, dass es ihm rund um die Uhr ununterbrochen gut geht. Es gibt schon
Phasen, wo er traurig und bedrückt ist, es ihm nicht gut geht. Aber es geht.»
(Auf Vorhalt, dass er bei ihr wohl kaum kein vernünftiges Gespräch
zustandegebracht habe, ansonsten sie nicht zusammen gekommen wären:) Ich war ja
nicht an der Sitzung oder dem Gespräch mit dabei. Ich weiss ja nicht, wie er da
war. Ich sage nur, wie ich ihn erlebt habe. (…) Also so wie ich ihn erlebt
hatte, war es gut. Ich hatte nicht festgestellt, dass er bedrückt wäre oder so.
Ich habe alles erst später erfahren.»
4.
Beweiswürdigung
4.1. Im
Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die den
Beschuldigten untersuchenden Ärzte im gesamten zur Beurteilung stehenden
Zeitraum von 2001 bis 2011 zu keiner übereinstimmenden Diagnose gelangt sind.
Vielmehr wird von den Ärzten explizit darauf hingewiesen, dass beim
Beschuldigten von keiner gesicherten Diagnose ausgegangen werden kann bzw.
nicht schlüssig eruiert werden kann, wie das Verhalten des Beschuldigten in
psychiatrisch-psychologischer Sicht eingeordnet werden muss. Es ist umstritten,
ob und wenn ja unter welcher Beeinträchtigung der Beschuldigte leidet und ob
(und wenn ja inwiefern) ihn diese Beeinträchtigung im Alltag einschränkt. Dies
nicht nur im heutigen Zeitpunkt, sondern es ist auch umstritten, ob der
Beschuldigte überhaupt jemals, d.h. seit Zusprache der IV-Rente Ende September
2008 (rückwirkend per 1. Juni 2001, AS 1942 ff.) an einer
invalidisierenden Beeinträchtigung gelitten hat oder ob davon auszugehen ist,
dass der Beschuldigte bereits zum damaligen Zeitpunkt die zuständigen Behörden
aktiv über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat. Als einzige Gemeinsamkeit
lässt sich feststellen, dass der Beschuldigte gemäss sämtlichen ihn
untersuchenden Ärzten bei den jeweiligen Untersuchungen sich wortkarg,
teilweise mit mutistischen Zügen, grossflächig vergesslich sowie zumindest teilweise
stark unter Rückenschmerzen leidend, gezeigt hat, sofern er überhaupt gewillt
war, Fragen zu beantworten. Es gilt daher im Folgenden, die objektiven
Beweismittel einer vertieften Prüfung zu unterziehen und die vorhandenen
Beweismittel in sachlicher wie zeitlicher Hinsicht zueinander in Relation zu
setzen.
4.2. Zunächst
ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschuldigten selbst durchwegs
unglaubhaft zu qualifizieren sind und darauf nicht abgestellt werden kann. So
ist festzustellen, dass mehrere Angaben des Beschuldigten durch die vorliegenden
Akten direkt widerlegt werden können. So gab der Beschuldigte bspw. bei der
Begutachtung durch Dr. med. K.___ vom 25. Februar 2015 und 12. März 2015
(AS 258 ff.) an, über keinen Führerausweis zu verfügen. Er könne sich nicht
erinnern, ob er jemals einen gemacht habe oder ob er jemals Auto gefahren sei (AS 262,
s. diesbezüglich auch die Feststellung von Dipl. Psych. L.___ in AS 210). Auch
die Ehefrau des Beschuldigten gab an, dass der Beschuldigte über keinen
Führerausweis verfüge. Den von der MFK beigezogenen Akten ist jedoch zu
entnehmen, dass der verkehrspsychologische Gutachter dem Beschuldigten zwar gewisse
intellektuelle Einschränkungen und eine verlangsamte Lernfähigkeit bescheinigte
(s. auch AS 186); diese Einschränkungen fielen jedoch nicht derart gravierend
aus, als dass dem Beschuldigten ein sicheres Fahren nicht mehr zuzutrauen
gewesen wäre. Nachdem der Beschuldigte am 6. Februar 2004 zunächst den
theoretischen Teil der Führerausweisprüfung bestanden hatte (AS 169, Ziff.
3.3.6. vorstehend), bestand er am 24. Februar 2006 auch den praktischen Teil
der Führerausweisprüfung und erwarb somit seinen Führerausweis (Ziff. 3.3.11.
vorstehend). Anlässlich der von der G.___ AG durchgeführten Observationen wurde
der Beschuldigte denn auch mehrfach dabei beobachtet, wie er einen Pw lenkte;
gemäss Angaben des Observierenden bewegt sich der Beschuldigte dabei sicher und
ohne Auffälligkeiten durch den Verkehr. Ebenso konnte seine Ehefrau dabei
beobachtet werden, wie sie auf dem Beifahrersitz mit dem Beschuldigten im
Fahrzeug unterwegs war oder wie sie am 17. August 2011 gemeinsam zu einer
Probefahrt eines Opel Astra aufgebrochen sind (s. den 2. Bericht der G.___ AG
in AS 068 ff., Ziff. 3.3.18. vorstehend). Die Angaben des Beschuldigten
und dessen Ehefrau gegenüber dem Gutachter bzw. gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden entsprechen damit offensichtlich nicht der Wahrheit.
4.3. Weiter
sind die angeblich schwachen Sprachverständnisse des Beschuldigten stark in
Zweifel zu ziehen: Gewisse Einvernahmen und Befragungen konnte der Beschuldigte
ohne Beizug eines Dolmetschers durchführen, in anderen Einvernahmen wiederum
war der Beizug eines Dolmetschers zwingend notwendig und der Beschuldigte gab
an, die Fragen bzw. deren Inhalt ansonsten nicht richtig zu verstehen.
Diesbezüglich hielt bspw. Dipl. Psych. L.___ in ihrem Zusatzgutachten fest (AS 210):
«Der
Explorand gab aktuell an, nur sehr schlecht Deutsch zu verstehen und zu
sprechen, so dass er sich vom anwesenden Dolmetscher alle Gesprächsinhalte
übersetzen liess und selbst – mit wenigen Ausnahmen – nur [in Fremdsprache]
antwortete. Bei den psychiatrischen Vorgutachten und den Gesprächen anlässlich
der Rentenrevision auf der IV-Stelle Solothurn jedoch, war – soweit aus den
Akten ersichtlich, eine Kommunikation auf Deutsch durchaus möglich. Ausserdem
besuchte der Explorand 2003 den theoretischen Unterricht einer Fahrschule und
legte im Februar 2004 die theoretischen Prüfungen – soweit bekannt – in
deutscher Sprache ab.»
Es drängt
sich daher die Vermutung auf, der Beschuldigte spiele seine Kenntnisse der
deutschen Sprache bewusst herunter. Dies zeigt sich auch anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung, wo der Beschuldigte gewisse Fragen, die auf
Deutsch gestellt wurden, ohne weiteres auch auf Deutsch beantworten konnte.
4.4. In
derselben Weise ist auch das Antwortverhalten des Beschuldigten vor Gericht zu
würdigen: Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff.
4.1.3. lit. e, S. 44 f.), beantwortete der Beschuldigte alle Fragen zu seiner
Person zunächst sehr bereitwillig. Von wortkargen Äusserungen oder mutistischen
Zügen konnte nichts bemerkt werden. Demgegenüber musste sogar festgestellt
werden, dass der Beschuldigte dann, als die Fragen tatsächlich eindringlicher oder
unangenehmer wurden, zu bisweilen relativ frechen und auch patzigen Antworten
neigte. Dies lässt sich beispielhaft der Schlusseinvernahme der
Staatsanwaltschaft vom 5. November 2018 (AS 484.1 ff., Ziff. 3.4.1.5.
vorstehend) entnehmen, als der Staatsanwalt den Beschuldigten relativ
eindringlich und unmissverständlich mit den Vorhalten konfrontierte und der
Beschuldigte schliesslich nicht mehr bereit war, Fragen zu beantworten. Mit dem
in den Akten geschilderten Verhalten des Beschuldigten, wonach er scheu,
zurückhaltend, ängstlich etc. sei, kann dieses Verhalten überhaupt nicht in
Einklang gebracht werden. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung
beantwortete der Beschuldigte zwar alle Fragen, zuweilen wurden die Antworten
aber auch hier etwas patzig («Was geht Sie das an?» oder «Wenn Sie meinen.»).
4.5. Allgemein
kann dem Beschuldigten gestützt auf die vorliegenden Akten ein ambivalentes
Verhalten attestiert werden. Während er insbesondere in den ärztlichen Begutachtungen
ein wortkarges, beinahe mutistisches Verhalten mit grosser Vergesslichkeit an
den Tag legte (die Vorinstanz spricht hier vom «Paradebeispiel», wonach der
Beschuldigte oft nicht mehr wisse, was er gegessen habe [Urteil S-L Ziff. II. /
Ziff. 4.1.3. lit. e, S. 44 f.]), zeigte er anlässlich der durchgeführten
Observation in keinerlei erkennbaren Einschränkungen. Dem Zusatzgutachten von
Dr. L.___ ist diesbezüglich (anstelle vieler) zu entnehmen (AS 210):
«Die
Diskrepanz zwischen dem auf den Videoaufnahmen zu beobachtenden Verhalten
(inkl. Kleidungsstil, Körperhaltung, Gangart) im privaten Rahmen gegenüber dem
Verhalten beim Gang zur IV-Stelle und dem dortigen, im Rapport vom 07.03.2011
festgehaltenen Verhalten im Gespräch vom 11.01. und 07.03.2011 weist stark auf
eine verzerrte Beschwerdendarstellung gegenüber der IV hin. Auf den
Überwachungsvideos ist mehrfach zu sehen, wie sich der Explorand über längere
Zeit hinweg angeregt, engagiert und flüssig unterhält, ohne dass es nonverbale
Hinweise auf Unterbrüche im Redefluss, wie sie bei Wortfindungen, Faden.- bzw.
Gedankenabreissen oder Erinnerungslücken zu erwarten wären, gegeben hätte. Auch
wirkt sein Gesprächsverhalten keineswegs mutistisch.»
Auch der
Stellungnahme des RAD vom 3. Juni 2015 (AS 703 ff.) sind deutliche Widersprüche
zu entnehmen:
«Auch
hier fällt die Diskrepanz zwischen der Amnesie bezüglich biographischer Ereignisse
und dem Umstand, dass er zum Beispiel bezüglich Stand des IV-Verfahrens sehr
wohl orientiert ist oder dass die Familie von der Sozialhilfe unterstützt wird,
auf.»
Diese
Ausführungen sind allesamt zutreffend. Die Observationsergebnisse zeigen ein
völlig anderes Bild des Beschuldigten, als dieser von sich selbst während dem
zu beurteilenden Zeitraum den untersuchenden Ärzten präsentierte. Er zeigte
sich locker im Umgang mit weiteren Drittpersonen – bspw. im 80-minütigen
Gespräch mit seinem Cousin auf dem Balkon oder im Plausch ringend mit seinem
Neffen – und konnte ohne ersichtliche Probleme telefonieren und soziale
Kontakte pflegen. Er konnte alleine oder zusammen mit seiner Ehefrau und/oder
weiteren Personen die Wohnung verlassen, er konnte einen Flachbildfernseher
sowie eine Satellitenschüssel transportieren und alleine wie auch zu zweit
einkaufen gehen und schwere Sachen tragen. Er ging im zu beurteilenden Zeitraum
mit seinem Cousin in den Ausgang und lernte dort – gemäss übereinstimmenden
Angaben – seine Ehefrau kennen. Diese wiederum berichtete davon, beim Beschuldigten
keinerlei sozialen oder psychischen Einschränkungen festgestellt zu haben, am
Anfang sei die Beziehung schön gewesen; sie sei auch schnell schwanger
geworden. Sie waren rund drei Jahre zusammen, bevor sie am 6. Februar 2013 nach
der Geburt des ersten Kindes V.___ (geb. …) resp. während der Schwangerschaft
mit dem zweiten Kind W.___ (geb. …) heirateten (AS 1582, AS 232).
4.6. Die
Widersprüche in den Angaben des Beschuldigten und dessen Entourage gehen dabei
so weit, dass sie nicht nur als Unstimmigkeit, sondern bereits als Lüge
qualifiziert werden müssen. Sinnbildlich hält Dr. med. D.___ in seinem
psychiatrischen Gutachten vom 20. Oktober 2007 fest, der Beschuldigte
versuche aktiv, eine eigentlich angezeigte stationäre Abklärung zu verhindern.
«Er hat gelernt, wie man den Forderungen ausweicht und trotzdem irgendwie
durchkommt.» Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Verhalten
bewusst steuere (psychiatrisches Gutachten Dr. med. D.___ vom 20.10.2007, AS
1969 ff., Ziff. 3.2.12. vorstehend).
Gestützt
auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist auch davon auszugehen, dass Dr.
med. D.___ mit seiner Vermutung richtig lag. So sind bspw. folgende
Widersprüche festzustellen:
-
Gegenüber dem
behandelnden Oberarzt im [Spital] gibt der Beschuldigte im Oktober 2005 an, er habe
viele Schmerzen, könne nicht lange sitzen, und die Schmerzen seien während der
Hospitalisation sogar noch schlimmer geworden (Bericht Dr. med. A. S.___ vom
20.10.2005, AS 1990 ff., Ziff. 3.3.10. vorstehend). Dabei verschweigt
der Beschuldigte bewusst, dass er bereits mehrmals versucht hat, den
praktischen Führerschein zu erwerben (tatsächlich hat er diesen nur vier Monate
später erworben). Aus den zugehörigen Akten der MFK gehen keinerlei körperliche
oder übermässige geistige Einschränkungen hervor.
-
Anlässlich des ersten
Revisionsgesprächs mit der IV vom 11. Januar 2011 (AS 1920 ff.,
Ziff. 3.3.16. vorstehend) gab der Beschuldigte an, nur für kleine
Spaziergänge aus dem Haus zu gehen, nie alleine. Er habe keine sichere Antwort,
ob er sich am Leben freue. Er habe keine Kraft, etwas zu machen. Er wohne
alleine in der Wohnung. Den Observationsergebnissen der G.___ AG ist jedoch zu
entnehmen, dass der Beschuldigte sich als lebenslustiger Mann herausstellt, der
das Haus sowohl alleine als auch in Begleitung verlässt, Gäste empfängt,
soziale Kontakte pflegt, schwere Einkaufstaschen tragen kann etc. Ebenso ist
den Ergebnissen zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt
mit seiner schwangeren Freundin zusammenlebte.
-
Anlässlich des dritten
Revisionsgesprächs mit der IV vom 19. April 2011 (AS 1910 ff., Ziff. 3.3.19.
vorstehend) gab die Cousine des Beschuldigten an (der Beschuldigte selbst
sprach zu diesem Zeitpunkt angeblich nicht), sein Tagesprogramm bestehe darin,
ihr (der Cousine) beim Arbeiten zuzuschauen oder Fernsehen zu schauen. Wenn sie
nicht da sei, kümmere sich ihr Ehemann um den Beschuldigten. Wiederum wird die
schwangere Lebenspartnerin des Beschuldigten mit keinem Wort erwähnt.
-
Anlässlich des
vierten Revisionsgesprächs vom 6. September 2011 (AS 018, Ziff. 3.3.20. vorstehend)
gab die Mutter des Beschuldigten an (der Beschuldigte sprach wiederum nicht),
der Beschuldigte wohne nach wie vor alleine und sei immer auf die Hilfe Dritter
angewiesen, er gehe nie alleine aus dem Haus. Der Sohn sei zwar mittlerweile
Vater geworden, aber er wohne nach wie vor alleine; die Freundin des Sohnes sei
nur auf eine Aufenthaltsbewilligung aus. Dass die Freundin des Beschuldigten
mit der gemeinsamen Tochter längstens beim Beschuldigten eingezogen ist, wird
nicht erwähnt.
4.7. Der
Beschuldigte bringt u.a. vor, es sei nicht er selber gewesen, der die Angaben
gegenüber den behandelnden Ärzten gemacht habe; ihm selber könnten keine
konkreten Handlungen vorgeworfen werfen. Dieses Argument vermag jedoch nicht,
die dargestellten Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschuldigten und
dessen Verhalten aufzuwiegen. Der Beschuldigte schuf sich zusammen mit seiner
Mutter und seinen angeblichen Betreuungspersonen wie insb. der Cousine ein
Konstrukt, gemäss welchem er über einen schlechten Gesundheitszustand verfügte,
kaum, und wenn nur schlecht sprechen konnte und über kaum genügend Kraft zum
Leben verfügte. Dass der Beschuldigte selber beinahe keine eigenen Angaben
tätigte – da angeblich wortkarg und mustistisch veranlagt – gehörte als Element
zu diesem System dazu und bildete Teil des dargestellten Problems. Aus dem
Argument, er habe selbst nicht viel gesagt, vermag der Beschuldigte deshalb
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.8. Anstelle
weiterer, zahlreicher Darstellungen, weshalb vorliegend nicht nur nicht auf die
Angaben des Beschuldigten, sondern auch nicht auf die dem Beschuldigten grosse
Einschränkungen attestierenden Gutachten abgestellt werden kann, ist auf die
Ausführungen des Versicherungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Oktober 2013
betr. die Verfügung der IV-Stelle vom 28. August 2012 hinsichtlich
Aufhebung der IV-Rente (VSBES.2012.256, AS 547 ff., S. 18), zu verweisen.
Dieses hält in stringenter Würdigung der in den Akten liegenden Berichte und
Gutachten Folgendes fest:
«Die
Beschwerdegegnerin holte nach der Anmeldung diverse Arztberichte sowie zwei
Gutachten ein, welche zu völlig unterschiedlichen Diagnosen gelangten und
dementsprechend auch die Arbeitsfähigkeit anders beurteilten. Gemeinsam ist
diesen Stellungnahmen, dass die Ärzte grosse Mühe bekundeten, mit dem
Beschwerdeführer ein Gespräch zu führen, da dieser mutistisch und abweisend
war. Dr. P.___ erklärte denn auch in seinem Gutachten vom 16. Januar
2003, es sei ihm nicht möglich, eine klare Aussage zur Arbeitsfähigkeit zu
machen (IV-Nr. 24 S. 9), während Dr. D.___ diese auf 85 % bezifferte (IV-Nr. 64
S. 9). Den Ausschlag für eine Rentenzusprache gab schliesslich die Einschätzung
des RAD-Arztes, angesichts des Krankheitsbildes liege eine schwere psychische
Störung vor, auch wenn diese je nach Arzt diagnostisch anders eingeordnet
werde. Daran kann jedoch nicht länger festgehalten werden. Die Observation
zeigte einen Beschwerdeführer, dessen normales Alltagsleben in einem krassen
Gegensatz zum auffälligen Verhalten während der Abklärungen steht. Zu betonen
ist namentlich, dass der Beschwerdeführer nur bei den Ärzten resp. der
Beschwerdegegnerin schweigsam und in sich gekehrt war, während er im
Privatleben stets kommunikativ und ohne erkennbare Probleme im Umgang mit anderen
Menschen auftrat. Mutistisch erschien er dort nie, vielmehr stritt er sich am
20. Mai 2011 sogar aktiv mit seiner Partnerin. Auch die Angaben zur
Lebensgestaltung widersprechen den tatsächlichen Verhältnissen: So verlässt der
Beschwerdeführer alleine das Haus und fährt mit dem Auto, was er im
Revisionsgespräch verneint hatte. Schmerzäusserungen oder eingeschränkte
Bewegungsabläufe wurden keine registriert, der Beschwerdeführer konnte Lasten
tragen und – entgegen seiner Darstellung – längere Zeit sitzen. Sein
Aktivitätsniveau mit Einkäufen, Spaziergängen und Besuchen unterscheidet sich
insgesamt kaum von dem, was viele gesunde Personen in ihrer Freizeit tun. Dr. D.___
gelangte gestützt auf diese Beobachtungen, welche weder die rigiden
Verhaltensweisen einer Persönlichkeitsstörung noch eine Behinderung durch
Schmerzen erkennen lassen, in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass seit
2007 (d.h. dem Zeitpunkt der ersten Untersuchung durch ihn) keine relevante
psychische Störung vorlag. Es besteht kein Anlass, diese Beurteilung
anzuzweifeln. Dr. D.___ ist ein unabhängiger Facharzt auf dem Gebiet der
Psychiatrie, dem die Vorgeschichte von der früheren Begutachtung her aus
eigener Anschauung bekannt ist. Die Verneinung einer psychischen Störung
überzeugt umso mehr, als nie eine wirklich gesicherte Diagnose vorlag und schon
vor der Observation der Verdacht auf eine bewusste Verhaltenssteuerung
geäussert worden war. Der Einwand des Beschwerdeführers, mehrere Ärzte hätten
in der Vergangenheit eine Störung bestätigt, dringt vor diesem Hintergrund
nicht durch. Die Umstände lassen schwerlich einen anderen Schluss als den zu,
dass der Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung nur vorgespielt und die
Ärzte resp. die Beschwerdegegnerin bewusst getäuscht hat. Besonders aufschlussreich
ist hier der 19. April 2011, an dem ein Gespräch mit der Beschwerdegegnerin
stattfand. Der Beschwerdeführer wurde nicht etwa von seiner Cousine zu Hause
abgeholt, sondern er brach alleine auf und traf sie erst unterwegs. Wie die
Filmaufnahmen zeigen, unterhielt er sich mit ihr, bevor man das Gebäude der
Beschwerdegegnerin betrat. Während des dortigen Gesprächs gab sich der
Beschwerdeführer demgegenüber gewohnt schweigsam und widersprach nicht, als
seine Cousine erzählte, er rede auch zu Hause sehr wenig und gehe nie allein
nach draussen. Nach seiner Heimkehr empfing er sodann Besuch, mit dem er sich
ausgiebig unterhielt. Dieses völlig unterschiedliche Verhalten am gleichen Tag,
mit der Beschränkung des bizarren Auftretens auf das Abklärungsgespräch, zeigt
unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer sein Benehmen bewusst steuerte,
um bei der Invalidenversicherung einen falschen Eindruck zu erwecken. Am 8. Dezember
2011 wiederum bestätigte er zwar auf Nachfrage von Dr. D.___ hin, dass er Vater
geworden sei, erwähnte jedoch mit keinem Wort, dass er seit Monaten zusammen
mit der Kindsmutter lebt und eine Partnerschaft führt; er sagte vielmehr nur,
dass die von ihm gewünschte Heirat nicht möglich sei. Die
Verschleierungsabsicht liegt bei derart selektiven Angaben auf der Hand.»
a.a.O., S. 19:
«Der
Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die Aussagekraft der Observation
nicht zu relativieren. Sein Einwand, die Personen, mit denen er sich
unterhalten habe, seien ihm alle vertraut gewesen, dringt nicht durch.
Einerseits ist zu entgegnen, dass ja behauptet worden war, der Beschwerdeführer
rede auch mit seinen Angehörigen nur sehr wenig; andererseits war er in der
Lage, alleine Läden aufzusuchen und Einkäufe zu tätigen sowie eine Probefahrt
mit einem Auto zu machen, was kaum möglich gewesen wäre, wenn er beim Garagier
einen ähnlich merkwürdigen Eindruck wie bei den Ärzten hinterlassen hätte. Man
kann auch nicht ernsthaft sagen, der Beschwerdeführer sei just dann observiert
worden, als er gerade einen guten Tag gehabt habe, bot er doch an verschiedenen
Tagen, verteilt auf sieben Monate, stets das ziemlich gleiche Bild, so dass von
einem aussagekräftigen Querschnitt ausgegangen werden kann. Geradezu lächerlich
ist die Erklärung von Dr. O.___, der Beschwerdeführer sei während der
Beobachtung frisch verliebt gewesen, da verhalte man sich eben anders als
sonst: Wohl kann eine harmonische romantische Beziehung sich günstig auf die
Psyche auswirken, aber es ist schwer vorstellbar, dass eine bisher mutistische
Person deshalb nun plötzlich locker und ungezwungen mit Menschen umgeht,
nachdem die bisherigen therapeutischen Bemühungen ohne Erfolg geblieben waren.
Man muss sich ohnehin die Frage stellen, wie ein Mann, der so verschlossen ist,
wie der Beschwerdeführer vorgibt, überhaupt in der Lage sein soll, die
Bekanntschaft einer Frau zu machen und eine sexuelle Beziehung aufzunehmen.
Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand, der Beschwerdeführer sei mit einem
IQ von 64 Punkten nicht intelligent genug, um über Jahre hinweg die Ärzte zu
täuschen. Erstens besteht laut dem Gutachter Dr. P.___ mit 72 Punkten gar keine
relevante Intelligenzminderung (was Dr. D.___ im Ergebnis bestätigt), und auch
keiner der behandelnden Ärzte hat einen Test gemacht, der eine
Minderintelligenz belegen würde. Zwar sprach die Psychologin Z.___ in der Tat
von einem durchschnittlichen IQ von 64. Dies vermag aber nicht zu überzeugen,
da der fragliche Bericht lediglich von verschiedenen angewendeten Testverfahren
spricht, ohne dazu nähere Angaben zu machen; namentlich bleibt so die Frage
offen, inwieweit der Beschwerdeführer motiviert mitgewirkt hat. Zweitens zeigt
die Observation auf eindrückliche Weise, dass eine Täuschung faktisch möglich
war. Im Übrigen ist zu betonen, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers alles
andere als raffiniert oder gut durchdacht war: Er spielte den Ärzten nicht etwa
ein bestimmtes Krankheitsbild mit diversen spezifischen Symptomen vor (was wohl
in der Tat intellektuell recht anspruchsvoll wäre), sondern verweigerte einfach
das Gespräch, wobei er noch nicht einmal so schlau war, die Maskerade
aufrechtzuerhalten, wenn er sich in die Öffentlichkeit begab. Dieses schlichte
Täuschungsmanöver könnte auch von einer Person durchgezogen werden, die nicht
überdurchschnittlich oder sogar unterdurchschnittlich intelligent ist.»
«Die
rückwirkende Feststellung von Dr. D.___, es habe bereits 2007 kein
Gesundheitsschaden vorgelegen, ist nicht zu beanstanden, denn die Observation
von 2011 erlaubt in der Tat verlässliche Rückschlüsse auf den
Gesundheitszustand in früheren Jahren. Es geht hier nämlich nicht um ein Leiden
wie z.B. eine Depression, die im Verlauf typischerweise stark schwanken kann
und so einer retrospektiven Beurteilung nicht gut zugänglich ist (s. dazu
Urteil des Bundesgerichts 9C 343/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 4.3.2 f.);
vielmehr steht eine Persönlichkeitsstörung zur Diskussion, also gemäss ICD-10
ein in der Regel verfestigter und über die Jahre hinweg stabiler Zustand. Das
mutistische Verhalten des Beschwerdeführers, welches früher als psychische
Störung aufgefasst wurde und nun als Täuschung entlarvt ist, war damals wie
heute grundsätzlich gleich. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der
Beschwerdeführer stets gesund war und sein Verhalten von Anfang an bewusst
steuerte. Dies wird dadurch bekräftigt, dass bereits vor Jahren ein solcher
Verdacht geäussert worden war, gerade auch von Dr. D.___ in seinem Gutachten
vom 20. Dezember 2007. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer augenscheinlich
schon vor der Observation seine Partnerin kennengelernt und das Autofahren
erlernt haben muss, was ebenfalls ein Indiz dafür bildet, dass bereits vor
diesem Zeitpunkt keine psychische Störung vorlag.»
«Mittlerweile
soll der Beschwerdeführer offenbar unter einer paranoiden Schizophrenie leiden.
Ob und inwieweit dies zutrifft, ist für den vorliegenden Fall jedoch
unerheblich, denn dieses Leiden manifestierte sich erstmals im August 2012,
hatte also im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2012 im
Hinblick auf das Wartejahr noch nicht lange genug angedauert, um für die
Invalidenversicherung relevant zu sein (s. Ziff. 2.2 hiervor). Ein früheres
Auftreten der Psychose wird von Dr. D.___ verneint. Dies überzeugt umso mehr,
als kein anderer Arzt in der Vergangenheit eine solche Diagnose gestellt hat
und auch keine Symptome ersichtlich sind; namentlich wird der aktuelle Zustand
offenbar durch das Stimmenhören geprägt, wovon früher nie die Rede war. Der
Umstand, dass in der Familie des Beschwerdeführers allenfalls ähnliche
Krankheiten vorkommen, sagt nichts über den Ausbruch bei ihm aus.»
«Von
weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Die von
Dr. O.___ empfohlene neuropsychologische Untersuchung erübrigt sich: Einerseits
kann (wie schon der RAD-Arzt festgestellt hat) die dafür erforderliche volle
Kooperation vom Beschwerdeführer angesichts seines bisherigen Verhaltens von
vornherein nicht erwartet werden. Andererseits wären wohl angesichts der
mittlerweile allenfalls ausgebrochenen Schizophrenie ohnehin keine
aussagekräftigen Rückschlüsse auf die Zeit vor dem 28. August 2012 mehr
möglich.»
«Zusammenfassend
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erwiesen anzusehen, dass der
Beschwerdeführer bis August 2012 keinen invalidisierenden psychischen
Gesundheitsschaden - namentlich weder eine Persönlichkeits- noch eine
Schmerzstörung - aufwies, sondern eine solche Krankheit nur vortäuschte, um die
Beschwerdegegnerin in die Irre zu führen und von dieser Leistungen zu
erschleichen.»
Diesen
Ausführungen ist für die vorliegende Beweiswürdigung in Bezug auf den
Gesundheitszustand des Beschuldigten nichts mehr hinzuzufügen. Die Gutachten,
in welchen beim Beschuldigten ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert
festgestellt wurde, geniessen somit keinen Beweiswert. Dass widersprüchliche
Beurteilungen zum Gesundheitszustand des Beschuldigten vorliegen, ist rein auf
das verzerrende und täuschende Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen.
4.9. Nach
Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die
tatsächliche (und die rechtliche) Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus
Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn
es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die
erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom
Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls
bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die
Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 82 StPO).
Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann
in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3., m.w.Verw.).
Dies ist
vorliegend zu tun. Es ist ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen
hinsichtlich der Würdigung der vorhandenen Beweismittel auf die detaillierten
und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II. / Ziff. 4.1.5., S. 46
ff.) zu verweisen. Die Vorinstanz hat unter kritischer Würdigung der in den
Akten liegenden Berichte und Gutachten wie auch unter Einbezug der Argumente
der Verteidigung jeweils nachvollziehbar und aktenbasiert begründet, weswegen
vorliegend nicht auf die gemachten Angaben und teilweise nicht auf die in den
Akten liegenden Dokumente abgestellt werden kann bzw. weswegen die objektiven
Beweismittel einen Gesundheitszustand des Beschuldigten belegen, der ihm
grundsätzlich ermöglichte, ein aktives Leben zu führen. Es wurde schlüssig dargelegt,
weswegen die Ausführungen der Verteidigung zur angeblichen Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschuldigten zwischen der Rentenzusprache und der
Rentenrevision nicht nachvollzogen werden können, weswegen die behaupteten
Rückenprobleme und die behauptete Minderbegabung des Beschuldigten in Zweifel
zu ziehen ist, weswegen davon auszugehen ist, dass sich der Beschuldigte oft
ahnungsloser darstellt, als er tatsächlich ist und weswegen seine Angaben allgemein
als Schutzbehauptungen einzuordnen sind. Die Vor-instanz gelangt zum Schluss,
dass erhebliche Zweifel an den angeblichen psychischen und physischen
Einschränkungen des Beschuldigten bestehen bzw. dass ihm, mit geeigneten
Massnahmen, sehr wohl eine Integration ins Arbeitsleben möglich gewesen wäre
und er über viel mehr Ressourcen verfügt, als er dies gegenüber der IV-Stelle
angab. Diese Erwägungen sind vollumfänglich zu übernehmen.
Im Sinne
eines Zwischenfazits ist somit festzustellen, dass gemäss den Akten
nachgewiesen ist, dass die Angaben des Beschuldigten über seinen
Gesundheitszustand nicht den objektiven Gegebenheiten entsprochen haben wie
auch nachgewiesen ist, dass beim Beschuldigten in Tat und Wahrheit von einem
besseren Gesundheitszustand auszugehen war, als dieser gegenüber der IV-Stelle
geltend gemacht hat.
4.10. Aus
den Akten geht weiter hervor, dass der Beschuldigte mehrfach auf seine Pflicht
hingewiesen wurde, der IV-Stelle jede Veränderung seines Gesundheitszustandes
oder seiner persönlichen Verhältnisse, welche den Leistungsanspruch hätte
beeinflussen können, unverzüglich mitzuteilen. Seine Pflicht war es, die
Wahrheit über seinen Gesundheitszustand, seine Fortschritte und seine
Möglichkeiten, sich in der Gesellschaft zu bewegen, darzulegen. Er wurde zudem
darauf aufmerksam gemacht, dass er bei einer Verletzung der Meldepflicht
rückerstattungspflichtig werden kann. Anstatt dies zu beachten, hat der
Beschuldigte wiederholt die betroffene Behörde aktiv getäuscht.
4.11. Die
Vorinstanz legt dar, dem Beschuldigten sei es mindestens seit Februar 2011
(Beginn der Observationen) physisch und psychisch so gut gegangen, dass er
durchaus in der Lage gewesen wäre, einer seinen Fähigkeiten entsprechenden
Beschäftigung nachzugehen. Mit Sicherheit habe er mindestens den Fragebogen vom
25. Mai 2010, welcher ihm anlässlich der IV-Revision zugesandt worden sei,
falsch ausgefüllt, indem er angekreuzt habe, dass sein Gesundheitszustand
gleich geblieben sei. Anhand der Ausführungen der Experten sei es aus
medizinsicher Sicht unmöglich, dass der Beschuldigte zwischen Mai 2010 und
Februar 2011 eine vollkommene Spontanheilung erfahren haben soll. Für die Zeit
vor Mai 2010 lägen dem Gericht demgegenüber keine hinreichenden Beweise für
allfällige Täuschungshandlungen vor. Letztmals habe der Beschuldigte am 8.
Dezember 2011 anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. D.___ gelogen. Danach
habe er aktiv keine Täuschungshandlungen mehr vorgenommen. Auch die
Anklageschrift erwähne für die Zeit nach dem 8. Dezember 2011 keine aktiven
Täuschungshandlungen mehr. Passiv habe der Beschuldigte jedoch weitergehandelt,
indem er weiterhin eine IV-Rente bezogen habe. Das Gericht erachtete
beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der
Rentenrevision, d.h. vom 25. Mai 2010 (Ausfüllen Fragebogen) bis am 8. Dezember
2011 (letzte Untersuchung bei Dr. med. D.___) gegenüber der IV-Stelle bewusst
falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht habe und gegenüber den
begutachtenden Ärzten physische und psychische Probleme sowie eine
intellektuelle Minderbegabung im übertriebenen Mass vorgespielt habe, um
weiterhin eine volle IV-Rente zu beziehen. Im betreffenden Zeitraum habe der
Beschuldigte unrechtmässige Leistungen im Umfang von CHF 29'204.00 bezogen.
Diesen
Ausführungen kann nur zum Teil gefolgt werden. Es mag zutreffen, dass der
Beschuldigte auf dem ihm anlässlich der im Jahr 2010 eingeleiteten Revision
zugestellten Formular vom 25. Mai 2010 angekreuzt hat, dass sich sein
Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Gestützt auf vorstehende Erwägungen
hat jedoch als erstellt zu gelten, dass es bereits früher zu einem regelrechten
Schauspiel des Beschuldigten gegenüber den ihn untersuchenden Ärzten gekommen
ist. So ist bspw. bereits dem Gutachten von Dr. med. P.___ vom 16. Januar
2003 (AS 2086 ff., Ziff. 3.3.3. vorstehend) zu entnehmen, dass der Beschuldigte
sich mit schmerzverzerrtem Gesicht teilweise an den Rücken fasste, teilweise am
Thema vorbeirede, wobei er Wortfindungs- und Erinnerungslücken geltend mache.
Auch bei Dr. S.___ [Spital] machte er im Jahr 2005 Beschwerden geltend, die im
parallel laufenden MFK-Verfahren zum Erwerb des Führerausweises in keinster
Weise Thema waren (s. diesbezüglich vorstehende Ausführungen). Der Beginn der
Tathandlungen muss damit entgegen den Feststellungen der Vorinstanz bereits vor
den 25. Mai 2010, konkret mindestens auf 2003, datiert werden. Unter
Berücksichtigung der Verjährung i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 97
Abs. 1 lit. b StGB ist der Beginn des Deliktzeitraumes auf den 15. März 2006
festzusetzen.
Zutreffend
sind die Ausführungen insofern, als dass der Beschuldigte letztmals am 8. Dezember
2011 anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. D.___ gelogen hat. Der
Beschuldigte hat demnach zu diesem Zeitpunkt den Betrug vollendet. Die Auswirkungen
zeitigten sich dennoch bis zur Aufhebung der Rente am 28. August 2012, weswegen
erst zu diesem Zeitpunkt der Betrug als tatsächlich beendet zu qualifizieren
ist. Für die Festlegung des Deliktzeitraums ist deshalb auf diesen zweiten
Zeitpunkt abzustellen.
5.
Beweisergebnis
Gestützt
auf die Akten ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte sich in einem
Jugendprogramm befand, als er zum Bezug einer IV-Rente angemeldet wurde, worauf
ihm mit Verfügung vom 30. September 2008 rückwirkend per 1. Juni 2001 eine
volle Invalidenrente zugesprochen wurde. Weiter ist erstellt, dass der
Beschuldigte in der Folge seinen wahren Gesundheitszustand den betroffenen
Stellen nie gemeldet hat. Vielmehr ist dem Beschuldigten sogar nachgewiesen,
dass er über seinen Gesundheitszustand sowohl gegenüber den behandelnden Ärzten
wie auch gegenüber der IV-Stelle mehrfach und nachweislich gelogen hat. Eine
detaillierte Auflistung der entsprechenden Untersuchungen findet sich in der
Anklageschrift vom 10. Juli 2020.
Gibt der
Beschuldigte schliesslich auch im Revisionsfragebogen vom 25. Mai 2010 an,
über keinen verbesserten Gesundheitszustand zu verfügen, so entsprachen diese
Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Auch die gegenüber der IV-Stelle
gemachten Angaben anlässlich der Revisionsgespräche vom 11. Januar 2011, 7.März
2011, 19. April 2011 und 6. September 2011 (er wohne alleine, er sei ständig
auf die Hilfe Dritter angewiesen, er habe keine Kraft, er sei nicht sicher, ob
er Lebensfreude habe, seine Cousine kümmere sich um ihn, er könne nicht
sprechen und habe Erinnerungslücken etc.) entsprachen nicht der Realität.
Daraus folgend ist erstellt, dass der Beschuldigte die IV-Stelle laufend aktiv
über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat.
Der
rechtlichen Würdigung ist damit zugrunde zu legen, dass es dem Beschuldigten im
gesamten Tatzeitraum möglich und zumutbar war, einer mindestens rentensenkenden
wenn nicht gar rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen, dies von
Anfang an. Wer in solchem Umfang wie der Beschuldigte einkaufen, Taschen
tragen, beim Umzug helfen, soziale Kontakte pflegen und eine Familie aufbauen
kann, dem ist ohne Weiteres auch zuzumuten, einer (allenfalls angepassten)
Arbeitstätigkeit nachzugehen.
Unter
Berücksichtigung der 15-jährigen Verfolgungsverjährung seit Ergehen des
erstinstanzlichen Urteils am 15. März 2021 ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte seit dem 15. März 2006 bis zum 28. August 2012 durch Täuschung der
IV-Stelle aktiv versuchte, die IV-Rente weiter zu beziehen. Das Verhalten des
Beschuldigten führte zu einem entsprechenden Irrtum der IV-Stelle über die
Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten und zur Gewährung einer vollen IV-Rente.
Mit Verfügung
vom 28. August 2012 (AS 1780 ff.) wurden die bezogenen IV-Renten für fünf Jahre
rückwirkend aufgehoben. Mit Verfügung vom 20. September 2012 forderte die
IV-Stelle die dem Beschuldigten für die Zeit vom 1. Oktober 2007 - 30.
September 2012 ausgerichtete Invalidenrente über CHF 91'062.00 zurück (AS 139).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom
24. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat (VSBES.2012.267, AS 1306
ff.). Über den gesamten Deliktszeitraum entstand der IV-Stelle ein Schaden von
CHF 116'385.50 (CHF 13'613.50 für das Jahr 2006 [9.5 Monate à CHF 1'433.00];
CHF 35'352.00 für die Jahre 2007 und 2008 [24 Monate à CHF 1'473.00],
CHF 36'480.00 für die Jahre 2009 – 2010 [CHF 24 Monate à CHF 1'520.00],
CHF 30'940.00 für die Jahre 2011 bis 31.08.2012 [20 Monate à CHF 1'547.00,
s. für die Höhe der Auszahlungen insb. AS 847). Die Auszahlung für September
2012 fällt nicht mehr in den Deliktszeitraum und ist entsprechend nicht zu
berücksichtigen. Mit Ausdehnung des Deliktszeitraums (15.03.2006 – 28.08.2012)
gegenüber den Forderungen der Staatsanwaltschaft (08.11.2007 – 28.08.2012)
erklärt sich auch die Diskrepanz zu der von der Staatsanwaltschaft berechneten
Schadenssumme von CHF 84'599.85 (s. diesbezüglich das Plädoyer der
Staatsanwaltschaft vom 16.10.2023, Ziff. 3.1., S. 12).
Zusammengefasst
ist damit festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 der
Anklageschrift vom 10. Juli 2020 erstellt ist.
B. Vorhalt des versuchten gewerbsmässigen Betrugs
zum Nachteil der IV-Stelle
1.
Bestrittener Sachverhalt
Betreffend den Vorhalt
des versuchten gewerbsmässigen Betrugs (Berufungserklärung S. 20 – 30)
verweist der Beschuldigte auf die Ausführungen des Amtsgerichts hinsichtlich
seiner Aussagefähigkeit. Die Vorinstanz habe ausgeführt, der Beschuldigte habe
im Rahmen des Strafverfahrens, das die Ehefrau wegen des Vorwurfs der
mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeit und Beschimpfung im Jahr 2012
eingeleitet habe, sich in der Einvernahme vom 14. Juni 2012 in ganzen Sätzen
äussern können. Er habe damit im Jahr 2012 ein selbstständiges und klares
Verhalten gezeigt. Was das Amtsgericht daraus ableiten wolle, sei unklar. Das
Amtsgericht spreche vom Zeitraum Juni 2012 (Einvernahme des Beschuldigten bei
der Polizei). Dieser Zeitraum falle nicht in die vom Amtsgericht angenommene
angebliche Deliktszeit vom 25.05.2010 – 08.12.2011 und vom 02.07.2013 –
12.03.2015. Zudem sei bekannt, dass die psychische Situation einer Person sich
im Laufe der Zeit verändern könne. Aus dem unterschiedlichen Aussageverhalten
zu verschiedenen Zeitpunkten könne entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes
nichts gegen die Aufrichtigkeit des Beschuldigten abgeleitet werden.
Weiter seien auch die
Ausführungen des Amtsgerichts hinsichtlich des Arztberichtes von Dr. med. O.___
vom 13. November 2012, der psychischen Dekompensation des Beschuldigten bzw.
dessen angeblich bewusst beabsichtigten Hospitalisationen und zum Gutachten von
Dr. L.___ falsch. Das Amtsgericht übersehe, dass sowohl Dr. med. K.___ als auch
Dr. L.___ eine psychische Erkrankung des Beschuldigten keineswegs ausschliessen
bzw. sogar anerkennen, dass der Beschuldigte subjektiv unter psychischen
Beschwerden leide und sich aufgrund dessen in seinen Alltagsfunktionen
beeinträchtigt oder eingeschränkt fühle. Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts
übergehe die differenzierte Beurteilung der psychischen Gesundheit des
Beschuldigten.
Ebenso habe das
Amtsgericht mehrere Arztberichte gar nicht oder nur ungenügend gewürdigt
(detaillierte Auflistung derselben sowie Auszüge davon finden sich auf den S.
27 ff. der Berufungserklärung). Dr. med. I.___ bspw. habe den Beschuldigten in
seinem Gutachten als krank und arbeitsunfähig eingestuft, und zwar in voller
Kenntnis der Überwachungsberichte und der dazugehörigen Videos. Eine Täuschung
des Gutachters sei ausgeschlossen und nicht erstellt. Über dieses klare
medizinische Urteil könne sich das Amtsgericht nicht hinwegsetzen. Weiter sei
die von Herrn Dr. J.___ (Gutachten 17.04.2015, AS 989) aufgeworfene
Alternativhypothese des Familiensystems bzw. des schwierigen und traumatischen
Lebens des Beschuldigten ausser Acht gelassen worden.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung hält der Beschuldigte an den gemachten Ausführungen gemäss
Berufungserklärung fest und ergänzt diese weiter. Für weitere Ausführungen zum
bestrittenen Sachverhalt kann deshalb stellvertretend auf die schriftlich
abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen werden.
2. Beweismittel
2.1. Sachliche
Beweismittel
In Bezug auf die
sachlichen Beweismittel ist zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz in
ihrem Urteil vom 15. März 2021 (Ziff. II. / Ziff. 4.2.1. [Vorbemerkungen] und Ziff.
II. / Ziff. 4.2.2. [Chronologischer Ablauf] zu verweisen. Die von der
Vorinstanz gemachten Ausführungen hinsichtlich der Verwaltungsverfahren (Ziff. 4.2.1.)
sind korrekt. Weiter finden die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der
Beweismittel vor der Rentenzusprache (lit. A), zur Neuanmeldung (lit. B) und
nach der Abweisung (lit. C) ihre Stütze in den vorliegenden Akten, weswegen
grundsätzlich auf sie abzustellen ist. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen
sich einzig als Ergänzung dazu.
2.1.1. Nachtragsrapport
der Polizei Kanton Solothurn vom 14. Januar 2013 (AS 100 f.)
Die Polizei hat
festgehalten, dass der Beschuldigte seit dem 24. Februar 2006 im Besitz eines
Führerausweises der Kat. B ist, wobei auf den Beschuldigten selbst kein
Fahrzeug eingelöst ist. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschuldigte mit
seiner Freundin, H.___, geb. …, und ihrer gemeinsamen Tochter, V.___, geb. …,
in [Ort 2] zusammenwohnt. H.___ sei immer noch verheiratet und in [Ort 13]
angemeldet.
2.1.2. Schreiben Dr. D.___
an das Versicherungsgericht vom 8. Mai 2013 (AS 1631 ff.)
Ergänzend zu den
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Ziff. II. / Ziff. 4.2.2. lit. A
lit. e, S. 53) wird im Schreiben von Dr. D.___ an das Versicherungsgericht
Folgendes festgehalten:
«Herr
A.___ teilt mit, dass er seit August 2012 Stimmen hörte. Es handelte sich um
eine männliche Stimme, welche ihm Befehle erteilte. Er habe wegen der Stimmen
im August 2012 seine Ehefrau geschlagen, die Polizei wurde gerufen, er habe
sich seine Handlungen nur mit dem Stimmenhören erklären können. Im Januar 2013
sei es schlimmer gewesen, er habe eine Stimme vernommen, welche ihm befohlen
habe, einen bestimmten Kurden umzubringen. Er habe im Manor-Geschäft in
Solothurn ein grosses Messer gekauft. Seine Mutter habe dieses aber entdeckt.
Daraufhin sei er in die Psychiatrische Klinik Solothurn eingewiesen worden.
Nebst dem Stimmenhören sei es vorgekommen, dass er auf dem Balkon einen Mann
gesehen habe, vermutlich sei dies der Mann gewesen, welcher ihn mit den Stimmen
plagte. In der Klinik habe er sich beruhigen können. Allerdings habe er
realisiert, dass er auch nach dem Klinikaufenthalt noch psychisch gestört sei.
So halte er z.B. das Geschrei seines Kindes kaum aus, weshalb er ein neues
Arrangement mit der Ehefrau gefunden habe: In der Regel lebe die Frau mit dem
Kind in der ehelichen Wohnung und er selber lebe grossteils bei der Mutter.
Manchmal besuche er die Frau und das Kind, dies aber zum Schutz der Familie in
Begleitung der Mutter. Seine Mutter kümmere sich intensiv um ihn. Er sei froh,
dass er die Ehefrau nie mehr geschlagen habe.»
bzw. zum Befund:
«Herr
A.___ ist etwas unsorgfältig gekleidet, trägt das Hemd weit offen. Er ist
motorisch unruhig, steht mehrmals auf und scheint damit mitteilen zu wollen,
dass er die Untersuchung verlassen möchte, bleibt aber trotzdem im Raum.
Stimmungsmässig schwer beurteilbar. Akustische oder optische Halluzinationen
verneint er. Er spricht leise, aber verständlich. Wenn er angesprochen wird,
kann er vernünftige Antworten geben. Er zeigt jedoch wenig Interesse am
Gespräch. Schweigt oft. Keine Drohungen.»
Den Beginn der Psychose
legte Dr. D.___ auf August 2012, die Hochblüte der Psychose habe sich im Januar
2013 gezeigt.
2.1.3. Austrittsbericht
der PD […] zur Hospitalisation des BESU (22.10.2013 – 24.10.2013) vom 25.
Oktober 2013 (AS 1537 f.)
Die Zuweisung sei durch
Dr. med. O.___ erfolgt zwecks medikamentöser Einstellung (s. auch die
Ausführungen der ersten Instanz im Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.2.2.
lit. B lit. e, S. 55). Der Explorand habe unter akustischen und visuellen
Halluzinationen gelitten, sei aber weder krankheitseinsichtig noch
behandlungsmotiviert gewesen. Im Ausgang habe er Alkohol konsumiert und sei
anschliessend auf der Abteilung bedrohlich geworden, weshalb er ins
Isolierzimmer verlegt worden sei. Nach Beginn der Medikations-Umstellung habe
er die Behandlung abgelehnt und die Klinik entgegen des ärztlichen Rates
verlassen.
2.1.4. Austrittsbericht
der PD […] zur Hospitalisation des BESU (14.11.2013 - 21.11.2013) vom 23.
Dezember 2013 (AS 1358 ff.)
Die
Zuweisung sei erfolgt durch Dr. M. O.___ wegen Medikamenten-Malcompliance und
häuslicher Gewalt (s. auch die Ausführungen im Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.2.2.
lit. B lit. f, S. 55 f.). Im Verlauf der Hospitalisation habe sich der
Beschuldigte krankheitsuneinsichtig und wenig kooperativ gezeigt, sodass er,
bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung, wieder nach Hause entlassen worden
sei. Die Austrittsdiagnose lautete «paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0)».
2.1.5.
Forensisch-Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I.___ vom 8. März 2014
(AS 140 ff., AS 1483 ff.)
In seiner Einleitung
zum Gutachten hielt Dr. med. I.___ fest, aus fachärztlicher Sicht sei im
vorliegenden Fall die ausführliche Beantwortung des strafrechtlichen
Fragekatalogs obsolet, weil die Fragen den medizinisch-psychiatrischen Fakten
nicht gerecht würden (s. auch die Ausführungen im Urteil S-L Ziff. II./ Ziff. 4.2.2.
lit. B lit. g, S. 55 f.). Er erstattete deshalb lediglich ein abgekürztes
fachärztliches Gutachten, welches sich nebst den zur Verfügung gestellten Akten
u.a. auf die Explorationen des Beschuldigten vom 16. September 2013 (der
Beschuldigte war gegenüber dem Gutachter bedrohlich geworden) und vom 8. Januar
2014 stützte.
Hinsichtlich des ersten
Explorationsversuchs vom 16. September 2013 hält der Gutachter fest:
«Herr
A.___ kam in Begleitung seiner Mutter pünktlich zum Termin. Er wünschte
ausdrücklich, dass sie während des ganzen Gesprächs anwesend sei. Er selber
sagte aber kaum ein Wort, schaute weg und gab sich in allen Dingen unwissend.
Zuerst wollte er, nach Aufklärung über die rechtliche Situation der
Begutachtung und über seine Rechte (z.B. Aussageverweigerungsrecht etc.), die
Einwilligung zur Begutachtung nicht unterschreiben, unterschrieb dann aber
doch, als ich den Abbruch der Begutachtung in Aussicht stellte.
Leider
kam es schliesslich doch zu diesem Abbruch: Ich musste wiederholt die Mutter
bitten zu schweigen, damit ihr Sohn selber antworten könne. Als ich den
Exploranden damit konfrontierte, dass er offensichtlich Falschaussagen gemacht
habe gegenüber der IV, und dass ich im Moment nicht nachvollziehen könne, wie
ein Mensch, der soviel schweige, wie er, oder höchstens „ich weiss nicht"
sage und sich an gar nichts erinnern könne, am 24.02.2006 einen Führerschein
der Kat. B erwerben konnte, wurde er wütend und zischte etwas, das wie ein
Fluch oder Schimpfwort schien. Den Wortlaut wollte er anschliessend nicht
übersetzen. Die Mutter versuchte zu beschwichtigen und sagte, es bedeute:
„Verschwinde."
Fazit:
Der Explorand war heute nicht nur ausserordentlich unkooperativ, sondern
teilweise für mich auch bedrohlich. Unter diesen Umständen habe ich die heutige
Exploration nach 25 Minuten abgebrochen. (Herr A.___ verweigerte zum Abschied
den Gruss.)."
Zur zweiten Exploration
vom 8. Januar 2014 hält der Gutachter Folgendes fest:
«Das
zweite Gespräch vom 08.01.2014 verlief über weite Strecken recht geordnet. Der
Explorand war freundlich und beantwortete Fragen knapp, aber einigermassen
adäquat. Gegen Schluss des Gesprächs verlangte der Explorand eine Toiletten-
und Zigaretten-Pause. Danach zog er es vor, im Wartezimmer zu bleiben, damit
seine Mutter mit dem Gutachter ein paar Worte „unter vier Augen" reden
könne. Nach ca. einer Viertelstunde war ein wiederholtes heftiges
Schlaggeräusch hörbar. Die Kontrolle im Wartezimmer ergab, dass der Explorand
mit starrem, gerötetem Gesicht am offenen Fenster lehnte (im 5. Stock!),
dieses mehrfach zuschlug und den Vorhang verklemmte. Auf Frage antwortete er
mit gepresster Stimme: „Ich habe Stress". In der Folge war er sehr
unruhig, stampfte während des Gesprächs mit dem Fuss etc. Die Untersuchung
wurde sodann abgeschlossen.»
Weiter:
«Der
Explorand gab beim zweiten Gespräch auf Fragen willig Auskunft. Seine Antworten
waren jedoch meist knapp und lauteten sehr oft: „Ich weiss nicht" oder
„ich erinnere mich nicht." Spontan sprach er nie etwas. Seine Sprache ist
eher schwerfällig. Er spricht Schweizerdeutsch mit starkem Akzent und
beschränktem Wortschatz. Das Sprachverständnis ist erheblich eingeschränkt. Herr
A.___ versteht nur ganz einfache Sätze und Fragestellungen. Bereits „Oder-Fragen"
kann er oft nicht verstehen.
Affektiv
war der Explorand erschwert erreichbar. Seine Stimmung war deutlich gedrückt,
reizbar, die Schwingungsfähigkeit stark eingeschränkt (durchgehend gleichgültig
bis dysphorisch). Das Denken war verlangsamt bis träge, inhaltlich geprägt vom
seelischen Unwohlsein und vom psychotischen Erleben (Stimmenhören etc.). Herr
A.___ wirkte unruhig und gespannt, im Gesprächsverlauf zunehmend. Am Schluss
der 2-stündigen Exploration war kein normales Gespräch mehr möglich.
Die
globale Intelligenz des Exploranden liegt, rein klinisch beurteilt, sehr
wahrscheinlich im unteren Normbereich. Es bestehen aber ganz offensichtlich
erhebliche Teilleistungsschwächen im verbalen Bereich. Das Gedächtnis ist lückenhaft
v.a. für Jahrzahlen und Daten. Die Orientierung war autopsychisch, örtlich und
situativ erhalten, zeitlich war sie stark mangelhaft. Der Explorand konnte
weder das Datum noch den Wochentag oder den Monat benennen, und zur Jahreszeit
sagte er „Sommer", weil draussen die Sonne scheine.»
Abschliessend hält der
Gutachter fest:
«In
den wahnhaften und aggressiven Zuständen, welche immer wieder auftreten,
bedeutet der Explorand, wie der KESB bereits gemeldet wurde, eine Gefahr für
seine Lebenspartnerin und die beiden Kinder. Er ist aber auch für unbeteiligte
Dritte ein erhebliches Risiko (Frau beschimpft und geschlagen, ferner
Messerkäufe, um Personen zu töten, die ihn „komisch" angeschaut hätten).»
2.1.6. Austrittsbericht
der Psychiatrischen Dienste vom 8. April 2016 (AS 736)
Ergänzend zu den
Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.2.2. lit. B lit. t, S. 61 f.) wurde
im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste konkret Folgendes festgehalten:
«Nach
dem Wochenende auf der Station äusserte der Patient den Wunsch, noch
gleichentags austreten zu können. Dabei liess er eine Exploration der
Einweisungsumstände und des aktuellen Befindens kaum zu. In seinen
Schilderungen wirkte er bagatellisierend und viele Angaben deckten sich nicht
mit dem, was der Patient bei der Aufnahme berichtet hatte und auch nicht mit
den Informationen der Pflege beziehungsweise der ebenfalls anwesenden Mutter.
Deshalb blieben zunächst viele Unklarheiten bestehen, besonders in Bezug auf
die Medikation und deren Einnahme sowie einer möglichen Selbstgefährdung
(fraglich vorhandene imperative Stimmen; weiterhin bestehende Suizidalität).
Bei der Medikation herrschte eine solche Unordnung, dass dies an sich eine
Selbstgefährdung darstellte. Es war nicht klar, welche Medikamente
üblicherweise eingenommen wurden und vor allem in welcher Dosierung. Bei den
von der Mutter auf die Station mitgebrachten Medikamentenpackungen fanden sich
Medikamente, die bislang nicht dokumentiert waren oder die auf den Packungen
vermerkten Dosierungen, stimmten nicht mit den Angaben des Patienten
beziehungsweise der Mutter überein. Aufgrund genannter Selbstgefährdungsaspekte
(Suizidalität und Medikation) verlängerten wir die FU mit dem Ziel, Ordnung in
die Medikation zu bringen und die Suizidalität genauer zu überprüfen. Auf die
Nachricht betreffend Verlängerung der FU reagierte der Patient sehr gereizt.
Generell zeigten sich dann im weiteren Verlauf der Hospitalisation eine geringe
Kooperationsbereitschaft und eine latente Gereiztheit.»
2.2. Persönliche
Beweismittel
2.2.1. Für die Angaben
des Beschuldigten und dessen Ehefrau wird vorab auf die zutreffenden
Ausführungen der ersten Instanz (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.2.3., S. 63 ff.
[Angaben des Beschuldigten] und Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.2.4, S. 65
ff. [Angaben der Ehefrau]) verwiesen; ebenso auf die ergänzenden vorstehenden Ausführungen
(Ziff. II. / Ziff. 3.4.1. und Ziff. II. / Ziff. 3.4.2.2.).
2.2.2. Bezüglich die
von der Mutter des Beschuldigten gemachten Angaben ist auf vorstehende
Ausführungen (Ziff. II. / Ziff. 3.4.2.1.) zu verweisen.
2.2.3.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht vom 16. Oktober 2023 (OGer
260 ff.) wollte der Beschuldigte zum Vorhalt gemäss Anklageschrift-Ziffer 2
keine Angaben machen. Er habe niemanden betrogen. (Auf Vorhalt, er habe Ärzten
und Gutachtern gegenüber Angaben über Beschwerden und Krankheitssymptome
gemacht, die nicht vorhanden gewesen seien bzw. er habe geradezu ein Schauspiel
aufgeführt:) Er habe kein Schauspiel aufgeführt. Es sei so, wie es gewesen sei.
(Was sich geändert habe, dass er eine neue Anmeldung gemacht habe?) Was sie
(die Oberrichterin) mit Änderung meine. (Kaum habe das [Versicherungs]Gericht
festgestellt, dass er gesund sei und arbeiten könne, habe er eine neue
Anmeldung gemacht. Da müsse sich doch etwas verändert haben in der
Zwischenzeit?) Seine Situation sei immer gleich. Er versuche, dass es ihm gut
gehe, aber er könne nichts dafür. Es sei immer gleich, es werde nicht besser.
(Also es sei jetzt noch gleich wie früher?) Wenn auch nicht mehr so schlimm wie
früher, es habe schon eine kleine Besserung gegeben. Aber es gehe ihm immer
noch nicht gut. Er möchte irgendetwas machen, er möchte arbeiten. (Aber er
arbeite ja?) Ja, das habe er versucht, zu erklären: Er wolle arbeiten. (Ob er
denn etwas anderes arbeiten wolle?) Nein, er möchte einfach arbeiten.
3. Beweiswürdigung
3.1. Hinsichtlich
Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten stellte die Vorinstanz fest
(Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.2.3. lit. d, S. 65), der Beschuldigte habe
erneut das gewohnte Aussageverhalten an den Tag gelegt. Fragen zu seiner Person
habe er bereitwillig beantwortet. Sobald es für ihn unangenehm geworden sei,
habe er hingegen herausfordernd und frech geantwortet. Hätten sich die Fragen
auf den eigentlichen Verfahrensgegenstand bezogen, habe er sich nicht mehr
erinnern können. Auffallend sei weiter, dass der Beschuldigte anlässlich der
verschiedenen Befragungen immer neue Familienmitglieder benannt habe, die ihm
im Haushalt geholfen haben sollen. Einmal sei es die Cousine gewesen, einmal
die Schwägerin und einmal der Cousin. Insgesamt hätten die Antworten des
Beschuldigten nicht viel zur Sache beigetragen. Sofern er stets behauptet habe,
sich nicht erinnern zu können, erachte man dies als Schutzbehauptung. Weiter
wies die Vorinstanz im Rahmen der Würdigung der Beweismittel u.a. darauf hin
(Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.2.5.), dass auch die zeitlichen Faktoren – kurz
nach Aufhebung der IV-Rente am 28. August 2012 gab der Beschuldigte an, Stimmen
zu hören, so dass bereits zwei Monate nach Verfügung der IV-Stelle eine neue
Diagnose der schizoaffektiven Störung vorlag bzw. kaum zwei Wochen nach der
ersten polizeilichen Einvernahme zur Sache war der Beschuldigte angeblich
psychisch dekompensiert – vorliegend von grosser Relevanz seien, was die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten anbelange.
Auf diese Ausführungen
ist abzustellen. Bereits im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung zum
gewerbsmässigen Betrug wurde das Aussageverhalten des Beschuldigten analysiert
und dabei festgehalten, dass auf die von ihm gemachten Angaben grundsätzlich
nicht abzustellen ist. Der Beschuldigte hat, wenn er gegenüber den ihn
untersuchenden Ärzten und gegenüber den Behörden überhaupt Angaben gemacht hat,
diese nur verzerrt und teilweise wahrheitswidrig wiedergegeben und ein
eigentliches Schauspiel vorgeführt hat. Gewisse Umstände aus seinem Leben
wurden völlig falsch dargestellt, andere vollumfänglich verheimlicht. Wurde er
auf gewisse Unstimmigkeiten angesprochen, änderte er seine Aussagetaktik oder
gab vor, sich nicht mehr erinnern zu können. Vor dem Vorderrichter bspw. führte
der Beschuldigte aus, er habe die Kleider seiner Tochter zerschnitten, weil er
einen Sohn hätte haben wollen. Auf Vorhalt des Vorderrichters, er habe damals
schon einen Sohn gehabt, führt der Beschuldigte neu aus, er habe gewollt, dass
sich die Tochter wie ein Sohn anziehe. Keiner der ihn befragenden Personen und
insbesondere keiner der ihn behandelnden Ärzte konnte eruieren, welche Angaben
über angebliche Geschehnisse und Beschwerden zutrafen und welche nicht. Die
jeweiligen Berichte fielen anders aus, je nachdem, ob seitens der beurteilenden
Ärzte auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt wurde oder nicht. Wie die
Vorrichter zu Recht festgestellt haben, mutet auch das Verhalten des
Beschuldigten im Zusammenhang mit seinen Hospitalisationen seltsam an, hatte er
doch für jede Gelegenheit eine passende Ausrede parat. Als es schliesslich
keinen Ausweg mehr gab, erfuhr er angeblich durch einen [ausländischen] Arzt –
an dessen Namen oder Behandlung er sich nicht mehr erinnern kann – eine
Wunderheilung, seither er keine Stimmen mehr hört.
Dieses Verhalten des
Beschuldigten zog sich vor dem Berufungsgericht weiter. Der Beschuldigte
beantwortete – ebenfalls teilweise patzig – Fragen zu seiner Person zwar bereitwillig;
Fragen zur Sache wurden dagegen abgewiegelt. Dass er etwas vorgespiegelt haben
soll, verneint er ganz grundsätzlich. Seine gesundheitliche Verfassung
präsentiere sich immer gleich. Es habe eine kleine Besserung gegeben. Es sei
nicht mehr so schlimm wie früher, aber es gehe ihm immer noch nicht gut. Den
Widerspruch, dass er mit derselben gesundheitlichen Verfassung wie im
vorgehaltenen Deliktszeitraum scheinbar einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann,
die ihm seinen Lebensunterhalt sicherstellt, erkennt er trotz mehrmaliger
Nachfragen des Gerichts nicht.
Für das vorliegende
Verfahren ist demnach festzustellen, dass grundsätzlich nicht auf die Angaben
und Darstellungen des Beschuldigten abgestellt werden kann.
3.2. Ebenso wenig kann
auf diverse in den Akten liegende Arztberichte abgestellt werden. Erneut ist zu
konstatieren, dass der Beschuldigte sein jeweiliges Verhalten so steuerte, wie
es ihm gerade gelegen kam. So ist stellvertretend für viele weitere Beispiele
anzuführen, dass das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten so weit
ging, dass der ihn behandelnde Psychiater, Dr. O.___, sämtliche bisher
aufgestellten Befunde anhand eines einzigen Telefonats revidierte und neu zur
Diagnose von Wahnideen und Halluzinationen kam (Bericht Dr. med. O.___ vom
13.12.2012, AS 1699). Dass der den Beschuldigten behandelnde Psychiater über
all die Jahre eine so ausdrucksstarke Störung vollumfänglich verkannt haben
will und – einzig auf die Angaben der Ehefrau abstellend – nun entgegen aller
bisheriger Behandlungen zum Schluss gelangt, der Beschuldigte sei doch schwer
krank, erscheint äusserst unglaubhaft und entgegen jeglicher
Nachvollziehbarkeit. Dies insbesondere deshalb, weil – und diesbezüglich ist
ebenfalls auf vorstehende Ausführungen im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs zu
verweisen – die Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls mehrfach unglaubhafte
Angaben und teilweise Lügen bei den jeweiligen Stellen deponierte, je nachdem,
um welches Themengebiet sich die Befragung gerade drehte. Stellvertretend kann
hier auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 15.
März 2021 verwiesen werden (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.2.4. lit. b, S. 67).
Für die Mutter, welche ebenfalls mehrfach bei den untersuchenden Ärzten
vorstellig wurde und teilweise vehement insistierte, gilt im Übrigen dasselbe.
Dass gewisse Zweifel an
der Glaubwürdigkeit von Dr. O.___ bestehen, hielt die IV-Stelle auch bereits in
einer Aktennotiz vom 6. Juni 2002 fest (AS 1273), wo sie ausführt:
«Leider
hat Dr. O.___ bis heute nicht zurückgerufen, er drohte bereits beim letzten
Telefonversuch an, erst in zwei Wochen wieder Zeit für ein Telefongespräch zu
haben, da er bis dann einen Klienten nach dem andern habe. Gleichzeitig hat er uns
gefragt, ob es zum Fall Fragen gäbe, in Anbetracht der hochproblematischen
Situation des jungen Versicherten können wir nicht nachvollziehen, dass der
behandelnde Psychiater am Vorhandensein von Fragen zweifelt. Wir hingegen
zweifeln bereits sehr am Engagement des betreffenden Psychiaters für seinen
Klienten. Es ist uns unerklärlich, dass Dr O.___ an einer Zusammenarbeit nicht
interessiert ist, zumal es hier um eine stark systembezogene Problematik geht.
Leider müssen wir bemerken, dass wir gewisse Bedenken bezüglich der
Fachkompetenz dieses Arztes hegen.»
Es mag
zutreffen, dass – wie dies die Verteidigerin in ihrer Berufungserklärung
ausführt – die psychische Situation einer Person sich im Laufe der Zeit
verändern kann. Es ist jedoch schwer nachvollziehbar, wie der Arzt von seiner
Diagnose, dass keine Störung vorliege, allein aufgrund von Drittauskünften
innert wenigen Wochen zur Diagnose einer voll ausgeprägten Störung gelangt.
3.3. Aus
denselben Gründen kann nicht auf das Gutachten von Dr. med. I.___ vom 8. März
2014 abgestellt werden. Der Gutachter führt aus, die Diagnose der Schizophrenie
habe sich erst im August 2012 und damit erst nach Abschluss des
Verwaltungsverfahrens manifestiert. Für den Gutachter besteht aufgrund der
konkreten Umständen eine Lebensgefahr für die Lebensgefährtin.
Die
Verteidigung bringt vor, Dr. med. I.___ habe den Beschuldigten in seinem
Gutachten als arbeitsunfähig eingestuft, und zwar in voller Kenntnis der
Überwachungsberichte und der dazugehörigen Videos. Darauf kann aber nicht
abgestellt werden. Die Verteidigung verkennt, dass der Gutachter in seinen
Ausführungen gar nicht auf den von der Staatsanwaltschaft dem Gutachtensauftrag
beigelegten Fragekatalog eingeht. Er führt vielmehr hauptsächlich aufgrund der
mit dem Beschuldigten durchgeführten Gespräche aus, die Beantwortung desselben
halte er für obsolet, weil die Fragen den medizinisch-psychiatrischen Fakten
nicht gerecht würden. Unter Darstellung der von ihm gestellten Diagnosen
gelangt der Gutachter zum Schluss, dass die IV-Rente zwar unter falschen
diagnostischen Annahmen gewährt worden sei, aber unverändert ein Rentenanspruch
bestehe. Die Strafanzeige scheine der Grundlage zu entbehren. Der Gutachter hat
sich bereits, rein auf die Angaben des Beschuldigten abstellend, eine
abschliessende Meinung gebildet und die Fragen der Staatsanwaltschaft als
überflüssig erachtet. Zu den von der Verteidigung genannten
Überwachungsberichten und Videos lässt sich dem Gutachten ausser deren
Zusammenfassung nichts Konkretes entnehmen. Auch äussert er sich nicht dazu, ob
und wenn ja inwiefern die Angaben des Beschuldigten (bspw. «Der Explorand
konnte weder das Datum noch den Wochentag oder den Monat benennen, und zur
Jahreszeit sagte er «Sommer», weil draussen die Sonne scheine.») einzuordnen
bzw. als glaubhaft oder eben unglaubhaft zu werten sind. Schliesslich hält er
fest: «Testpsychologische Untersuchungen, u.a. ein Intelligenz-Test, konnten
wegen der erheblichen Unruhe und reduzierten Kooperationsfähigkeit des
Exploranden keine durchgeführt werden.»
Eine
Täuschung des Gutachters, wie dies die Verteidigung vorbringt, ist damit
keineswegs ausgeschlossen resp. demgegenüber sogar erstellt. Es ist
vollumfänglich auf die Argumentation des Amtsgerichts sowie die vorstehenden
Ausführungen zu verweisen. Ebenso ist auf den ausführlichen Bericht von Dr.
med. AZ.___, Regionaler Ärztlicher Dienst BE-FR-SO (RAD) vom 23. April 2014 zu
verweisen. Dieser Bericht zeigt schlüssig und nachvollziehbar auf, dass das
Gutachten von Dr. I.___ beweismässig mangelhaft ist und keine abschliessende
Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten zulässt.
3.4. Die
Verteidigung argumentiert weiter, Dr. med. J.___ habe in seinem Gutachten vom
17. April 2015 (AS 989) eine Alternativhypothese des Familiensystems bzw. des
schwierigen und traumatischen Lebens des Beschuldigten aufgestellt, wobei dies
vom Amtsgericht in seiner Würdigung ausser Acht gelassen worden sei.
Diesbezüglich
ist auf die Ausführungen des Versicherungsgerichts im Urteil vom 31. Oktober
2017 (AS 851 ff., konkret AS 873) zu verwiesen. Dieses hält in E. 6.3. fest:
«Nicht
zu überzeugen vermag demgegenüber die Beurteilung von Dr. med. J.___ vom 17.
April 2015. Diese wurde nur einen knappen Monat vor der Begutachtung der UPK
abgegeben, womit in zeitlicher Hinsicht die gleichen Umstände vorgelegen haben.
Dr. med. J.___ erwähnt ebenfalls mehrfach, dass sich die biographischen Angaben
des Beschwerdeführers aufgrund seiner vagen Schilderungen kaum eruieren lassen.
Trotzdem äussert er einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, obwohl eine
solche Diagnose den Nachweis einer Verfestigung der entsprechenden
Persönlichkeitsanteile bereits in der Vergangenheit voraussetzen würde. Dies
anerkennt er selber denn auch, weshalb er nur eine Verdachtsdiagnose angibt.
Die von den psychiatrischen Diensten Solothurn vorgelegten Arztberichte
unkritisch übernehmend, diagnostiziert er sodann eine paranoide Schizophrenie.
Er erachtet diese aufgrund der Aktenlage als gerechtfertigt, übernimmt diese
dabei aber unkommentiert, obwohl er selber auf entsprechende
Widersprüchlichkeiten hinweist. So wird bei der Befundlage zwar angegeben, der
Beschwerdeführer habe über akustische Halluzinationen berichtet und auch immer
wieder deutlich abgelenkt oder wie wegtretend gewirkt; Hinweise für eine
Wahnbildung im Sinne eines unangemessenen und unrealistischen Wahns konnte der
Gutachter aber keine erkennen. Weiter hielt er fest, im Vergleich zu den
während den psychiatrischen Hospitalisationen beschriebenen Zustandsbildern
habe sich der Beschwerdeführer in der aktuellen Untersuchung deutlich weniger
auffällig gezeigt. Aufgrund der Wahrnehmungsstörungen sei aber weiterhin von
einem psychotischen Störungsbild auszugehen. Diese Wahrnehmungsstörungen
stützen sich aber einzig auf die Beschreibung des Beschwerdeführers und es wird
nicht in Erwägung gezogen, dass es sich dabei um die Schilderung eines
verzerrten Beschwerdebilds handeln könnte. Dr. med. J.___ weist auch selber auf
die wiederholten Verdeutlichungstendenzen hin und erklärt in Bezug auf die
aktuelle Untersuchung, das Erscheinen des Beschwerdeführers zur Untersuchung
mit zerschnittenem T-Shirt wirke deutlich aufgesetzt und dürfte der
Unterstreichung der Befunde dienen. Der Beschwerdeführer habe weiter erklärt,
sich in die Arme zu schneiden, wobei aber keine Narben erkennbar gewesen seien.
Dies entspreche zumindest einem Aggravationsverhalten. Die Erklärung, dass der
Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit in [Ort 9] nicht habe fortsetzen
können, weil man ihm gesagt habe, er leide unter einer Schizophrenie, stelle
zudem eine nachträgliche Zuschreibung im Dienste der Verdeutlichung dar. Diese
Widersprüchlichkeiten werden im Gutachten nicht schlüssig aufgelöst. Vor dem
Hintergrund dieser Umstände ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter
die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie dennoch übernimmt. Ebenso wenig
lässt sich konsequenterweise die postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit
nachvollziehen. Auf das Gutachten von Dr. med. J.___ kann nach dem Gesagten
nicht abgestellt werden. Bei dieser Ausgangslage ist auch der Argumentation, es
müsse ihm die Gelegenheit gegeben werden, sein Gutachten zu verteidigen, nicht
zu folgen. Von einer diesbezüglichen Stellungnahme sind keine Erkenntnisse zu
erwarten, die den Beweiswert des Gutachtens der UPK gegenüber demjenigen von
Dr. med. J.___ schmälern würden. Das Gleiche gilt für die Begutachtung von Dr.
med. I.___, der im Strafverfahren das erste forensisch-psychiatrische Gutachten
erstellt hat.»
Diese Ausführungen des
Versicherungsgerichts sind aktenbasiert, stringent und nachvollziehbar
begründet, weswegen auf sie abzustellen ist. Insbesondere der Hinweis des
Gerichts, wonach das Gutachten von Dr. J.___ hauptsächlich auf Angaben des
Beschuldigten basiert, ist auch auf die weiteren Gutachten anwendbar, welche
dem Beschuldigten Einschränkungen attestieren. Die Ausführungen der
Verteidigung vermögen demnach an der vorliegenden Beurteilung nichts zu Gunsten
des Beschuldigten zu ändern.
3.5. Dem
Versicherungsgericht ist weiter zu folgen, wenn es hauptsächlich auf das
Gutachten der UPK (Gutachten von Dr. med. K.___, Erwachsenenforensik UPK Basel)
abstellt. Dies mit folgenden Erwägungen (a.a.O., E. 6.2.):
«Inhaltlich
überzeugt das Gutachten der UPK mit der Schlussfolgerung, dass beim
Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit keine schwere psychische Störung
vorliege, sondern die geschilderte Symptomatik bewusst in einer Form
dargestellt werde, in der sie nicht vorliege. Diese Einschätzung wird eingehend
und nachvollziehbar dargelegt, wobei auf die entsprechenden gegenteiligen
Beurteilungen umfassend eingegangen wird. Sie deckt sich in den wesentlichen
Teilen mit der Beurteilung, die Dr. med. D.___ im Rahmen seiner Begutachtung
abgegeben hatte und die schlussendlich zur Rentenaufhebung führte. Damals wie
heute äusserte sich der Beschwerdeführer kaum aus eigener Initiative über seine
angeblichen Beschwerden, seine Kooperation und Motivation waren gering und ein
wirklicher Leidensdruck nicht zu spüren. Die von ihm angegebenen Defizite im
Erinnerungsvermögen (der Beschwerdeführer vermochte sich auf entsprechende
Nachfrage an so gut wie gar nichts aus seiner Biographie erinnern) werden durch
die neuropsychologischen Testungen und den daraus gezogenen einleuchtenden
Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit bewusst negativ
dargestellt hat, als beabsichtigt aufgedeckt. Auffallend ist beispielsweise
auch, dass in Bezug auf die geltend gemachte schizophrene Symptomatik von
Beginn an immer wieder nur die eine Episode des kleinen Jungen geschildert
wird, der den Beschwerdeführer komisch angesehen haben soll, so dass er den
Zwang verspürt habe, diesen mit einem Messer zu attackieren. Schlüssig wird in Bezug
auf die Stimmen und die Schizophrenie dargelegt, dass sich die für eine
Schizophrenie typisch vorhandenen Ich-Störungen weder im Rahmen der aktuellen
Begutachtung noch in anderen ärztlichen Berichten hätten feststellen lassen.
Ebenso ist von untypischen Symptomkombinationen die Rede. Zur Einschätzung der
bewussten Darstellung nicht vorhandener Symptome passt auch die Geltendmachung einer
Stimme, die dem Beschwerdeführer sage, er müsse sich selber verletzen, wobei
auf Nachfrage dann Verletzungsbilder in Form von oberflächlichen Kratzern
demonstriert werden. Gleiches stellte auch Dr. med. J.___ in seiner
Begutachtung vom 17. April 2015 fest, der auf entsprechende Nachfrage den
Vorderarm des Beschwerdeführers präsentiert erhalten habe, wo sich aber keine
Narben gefunden hätten, obwohl der Beschwerdeführer ausgeführt habe, sich in
den Vorderarm geschnitten zu haben (vgl. Gutachten 5. 39). Es ist daher mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass - wie gutachterlich
beschrieben – eine manipulative Symptompräsentation bzw. eine forcierte
Darstellung eines dementiellen / organischen und zugleich psychotischen
Zustandsbildes vorliegt. Auch die Ansicht, dass fremdanamnestische Angaben aus
dem familiären Umfeld nicht bewertbar seien, ist zu teilen. Auf den Umstand,
dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, die seit je her sein
«Sprachrohr» zu sein scheint, im Verlauf der Zeit stets widersprüchlich bzw.
teilweise «situationsangepasst» waren, wurde bereits in der Vergangenheit an
verschiedenen Stellen hingewiesen. Insofern kann auf die dargestellte
Familienanamnese nicht abgestellt werden. Zu Recht weist der Gutachter darauf
hin, dass über die angebliche schizophrene Erkrankung des Vaters des Beschwerdeführers
erst Äusserungen gemacht wurden, nachdem die Rente des Beschwerdeführers
aufgehoben worden war und dieser ein psychotisches Zustandsbild geltend machte.
Als nachvollziehbar erweisen sich auch die Erwägungen zu ersichtlichen
Diskrepanzen in der Untersuchung (geltend gemachte Unwissenheit, aber durchaus
situationsadäquate Nachfrage, ob die eigenen Rechte im Rahmen der Begutachtung
eingehalten werden, Äusserungen über störungsspezifische Schlagworte) sowie im
Rahmen des Verfahrens zur Wiedererlangung des Führerausweises, auf welches vor
allem in der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung eingegangen und erläutert
wird, inwiefern sich die dort präsentierte Leistung gegenüber derjenigen der
aktuellen Untersuchung widerspricht. Weiter widersprechen sich auch die
Symptompräsentation des Beschwerdeführers und die Beobachtungen in der
Untersuchung. Schliesslich wird ebenfalls nachvollziehbar darauf hingewiesen,
dass die Diagnostik in den Berichten der psychiatrischen Dienste Solothurn über
die stationären Aufenthalte ausschliesslich auf die vom Beschwerdeführer
geschilderten Beschwerden abgestützt wird. Obwohl auch in diesen Berichten
Widersprüchlichkeiten angesprochen werden, findet keine Auseinandersetzung
damit statt, ebenso wenig mit der Tatsache, dass sämtliche Hospitalisationen
auf Drängen des Beschwerdeführers vorzeitig beendet wurden.»
«Bejaht
werden von Dr. med. K.___ indessen auffällige Persönlichkeitszüge vom histrionischen
und ängstlich vermeidenden Typ, was mit Blick auf die Aktenlage und die
Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar erscheint. Ebenso schlüssig ist die
gutachterliche Aussage, dass sich die Eingangskriterien für das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung aufgrund der verzerrten Beschwerdedarstellung und nicht als
valide zu bezeichnenden fremdanamnestischen Angaben durch das familiäre Umfeld
nicht positiv belegen lassen. Insofern kann auch das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht
werden. Im Ergebnis ist der Einschätzung, dass beim Beschwerdeführer mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine schwere und damit
invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Störung vorliegt, zu
folgen.»
Ergänzend dazu ist auf
die Ausführungen von Dipl. Psych. L.___ in ihrem Zusatzgutachten vom 18. April
2015 zu verweisen, die grundsätzlich zum selben Schluss gelangt. Eine schwere
psychische Störung des Beschuldigten ist nicht positiv belegbar.
3.6. In seinem Urteil
vom 31. Oktober 2017 kommt das Versicherungsgericht in E. 7. denn auch zu
folgendem Schluss:
«Zusammenfassend
gesehen präsentiert sich der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung genau gleich wie zum Zeitpunkt der letztmaligen
materiellen Rentenprüfung. Eine invalidisierende Einschränkung besteht beim
Beschwerdeführer nicht; die geklagten Beschwerden sind mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Ausdruck eines bewussten Gebarens, um entsprechende
Leistungen zu erhalten. Demnach liegt keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes vor und die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch zu
Recht verneint. Bei dieser Ausgangslage erweisen sich auch jegliche
Eingliederungsmassnahmen nicht als zielführend, auf solche besteht auch kein
Anspruch. Da kein Gesundheitsschaden vorliegt, ist im Weiteren nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Berechnung des
Invaliditätsgrades vorgenommen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.»
Dies gilt
auch vorliegend. Als Zwischenfazit ist somit festzustellen, dass gemäss den
sich in den Akten befindlichen Beweismitteln erstellt ist, dass auch
hinsichtlich der am 8. Juli 2013 vorgenommenen Neuanmeldung die Angaben des
Beschuldigten betreffend seinen Gesundheitszustand nicht den objektiven
Gegebenheiten entsprochen haben. Es ist nachgewiesen, dass beim Beschuldigten
in Tat und Wahrheit von einem besseren Gesundheitszustand auszugehen war, als
dieser gegenüber der IV-Stelle geltend zu machen versuchte. Der Beschuldigte
hat somit versucht, die IV-Stelle aktiv über seinen Gesundheitszustand zu
täuschen.
3.7. Die
Vorinstanz legt abschliessend dar, der Beschuldigte habe im Zeitraum vom 8.
Juli 2013 (Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung) bis
am 12. März 2015 (letzte aktive Handlung des Beschuldigten, konkret
Untersuchung bei Dr. med. K.___), gegenüber der IV-Stelle bewusst falsche
Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht, gegenüber den begutachtenden
Ärzten vorgetäuscht, an Schizophrenie und visuellen sowie akustischen
Halluzinationen zu leiden und eine intellektuelle Minderbegabung in
übertriebenem Mass vorgespielt zu haben, um erneut eine volle IV-Rente
zugesprochen zu erhalten. Im betreffenden Zeitraum habe der Beschuldigte
unrechtmässig Leistungen von CHF 44'253.00 beziehen wollen.
Dieser
Auffassung ist grundsätzlich zu folgen, jedoch in einzelnen Teilen anzupassen.
Der Beschuldigte hatte zwar anlässlich seiner letzten Untersuchung bei Dr. med.
K.___ aktiv getäuscht, grundsätzlich hatte er aber die Möglichkeit, sein Gesuch
um Neuausrichtung einer vollen IV-Rente bis zum Erlass der Verfügung
zurückzuziehen. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist der Deliktszeitraum
deshalb vom 8. Juli 2013 auf den 6. Mai 2016 auszudehnen.
4. Beweisergebnis
Gestützt
auf die vorliegenden Akten ist demnach erstellt, dass sich der Beschuldigte,
handelnd durch seinen damaligen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Jürg Walker, am
8. Juli 2013 bei der IV-Stelle zum erneuten Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung anmeldete. Der Beschuldigte spielte massive psychische
Gesundheitsprobleme und körperliche Beschwerden vor bzw. stellte diese massiv
übertrieben dar. Durch die Präsentation von verschiedenen Symptomen und
aussergewöhnlichen Beschwerden, wie Stimmenhören (u.a. Aufforderung zu Fremd-
und Selbstverletzung), optische Phänomene (u.a. sehen von Geistern), dem
stockenden und schweigsamen Interaktionsverhalten bis zur Gesprächsverweigerung
und der Präsentation einer Minderintelligenz wollte der Beschuldigte die
untersuchenden Personen sowie die Entscheidungsträger der Invalidenversicherung
über seinen tatsächlichen Gesundheitszustand und seine Leistungs- und
Arbeitsfähigkeit täuschen. Durch das Schauspiel liessen sich Ärzte, Psychiater
und andere Fachpersonen täuschen und verfassten entsprechende Berichte und
Gutachten, in denen der durch den Beschuldigten vorgespiegelte krankhafte
gesundheitliche Zustand festgehalten wurde, was effektiv nicht der Wahrheit
entsprach. Eine detaillierte Auflistung der entsprechenden Untersuchungen
findet sich in der Anklageschrift vom 10. Juli 2020. Schliesslich ist
erstellt, dass der Beschuldigte mit seiner Täuschung die Erlangung der
Zusprache einer ganzen Invalidenrente beabsichtigte. Wäre es zu einer
Rentenzusprache gekommen, hätte die IV-Stelle für den entsprechenden Zeitraum
eine Rente von insgesamt CHF 73'863.00 zugesprochen (AS 848). Da diese die
Zusprache der Rente mit Verfügung vom 6. Mai 2016 jedoch ablehnte, blieb es
beim Versuch.
Zusammengefasst
ist damit festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 2 der
Anklageschrift vom 10. Juli 2020 erstellt ist.
C. Vorhalt
des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der E.___ AG (in Liquidation)
1.
Bestrittener Sachverhalt
Betreffend den Vorhalt
des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der E.___ AG (in Liquidation) (Berufungserklärung
S. 31 f.) bringt der Beschuldigte vor, er habe immer erklärt, dass er die Waren
habe bezahlen wollen. Tatsächlich sei bis heute an die Gesamtforderung von CHF
6'319.70 der Betrag von CHF 1'586.85 bezahlt worden. Mit den Zahlungen habe er
zu erkennen gegeben, dass er die Waren habe bezahlen wollen. Dies sei bei der
Sachverhaltsfeststellung nicht berücksichtigt worden. Als die E.___ AG (in
Liquidation) am 24. September 2015 Anzeige eingereicht habe, sei für die
Gegenstände, die der Beschuldigte am 1. September 2015, 18. September
2015, 11. September 2015 und 14. September 2015 entgegengenommen habe, die
Zahlungsfrist noch gar nicht abgelaufen gewesen. Es könne dem Beschuldigten
daher auch nicht vorgeworfen werden, er habe diese Waren nicht bezahlen wollen.
Zudem sei keineswegs erstellt, dass der Bestellprozess bei der E.___ AG (in
Liquidation) im Tatzeitraum, noch nicht vollständig digitalisiert und auch ein
Mensch in irgendeiner Form bei der Bestellannahme und/oder -freigabe involviert
gewesen sei. Für die Annahme des Amtsgerichtes, die es auf S. 90 äussere,
gebe es keine Beweise. Auch hier habe ein Freispruch zu erfolgen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung hält der Beschuldigte an den gemachten Ausführungen gemäss
Berufungserklärung fest und ergänzt diese weiter. Für weitere Ausführungen zum
bestrittenen Sachverhalt kann deshalb stellvertretend auf die schriftlich
abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen werden.
2.
Beweismittel
2.1. Sachliche
Beweismittel
In Bezug auf die
sachlichen Beweismittel ist auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil
vom 15. März 2021 (Ziff. II. / Ziff. 4.3.1. [Vorbemerkungen] und Ziff. 4.3.2.
[Ermittlungsbericht]) zu verweisen.
2.2. Persönliche
Beweismittel
2.2.1. Angaben des
Beschuldigten
2.2.1.1. In Bezug auf
die im Vorverfahren gemachten Angaben des Beschuldigten wird auf die
Zusammenfassung der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 15. März 2021 (Urteil S-L Ziff.
II. / Ziff. 4.3.3., S. 72 f.) verwiesen. Als Ergänzung dazu ist einzig
hinsichtlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Oktober
2015 (AS 421 ff.) Folgendes festzuhalten:
Der Einvernahme selbst
ist nicht zu entnehmen, welche Art «Anfall», der zum Abbruch der Einvernahme
führte, der Beschuldigte erlitten hatte. Dem Journal der Staatsanwaltschaft (AS
484.20) ist zu entnehmen, dass es sich um einen «Epi-Anfall» gehandelt habe (s.
diesbezüglich auch den zugehörigen ärztlichen Bericht von Dr. med. BY.___
vom 27.11.2015, AS 722 f. sowie die zugehörige Stellungnahme des RAD vom
01.03.2016, wonach es sich gemäss den ärztlichen Erkenntnissen mutmasslich um
einen erstmaligen, wahrscheinlich durch Schlafentzug oder unregelmässige
Einnahme von Temesta provozierten epileptischen Anfall gehandelt habe).
2.2.1.2. Anlässlich der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 16. Oktober 2023 (OGer
260 ff.) führt der Beschuldigte aus, das sei nicht er gewesen, sondern seine
Ex-Frau. Er habe es auf sich genommen. Er habe gesagt «ich habe das gemacht»,
obwohl sie das gemacht habe. (Auf Vorhalt, er habe ausgesagt, er habe die
E-Mail-Adressen – es seien insgesamt mehr als zehn Adressen gewesen, über die
Waren bestellt worden seien – zusammen mit seinem Cousin eingerichtet; ob das
auch nicht stimme?) Er wisse nicht, wie man eine E-Mail eröffne. (Auf Vorhalt,
er habe im Vorverfahren bestätigt, das zusammen mit seinem Cousin gemacht zu
haben:) Es sei bestimmt so, dass er ihm das gezeigt oder selber hergestellt
habe. Er selber sei nicht fähig, so etwas zu machen. (Aber zusammen mit dem
Cousin habe er es machen können?) Er wiederhole: Er verstehe nichts von E-Mails
und so. (Wer denn die E-Mail-Adressen eingerichtet habe:) Sie (die
Oberrichterin) habe doch vorher gesagt, zusammen mit dem Cousin. (Das sei das,
was er im Vorverfahren ausgesagt habe.) Dann sei es ja klar. (Ob das so
stimme?) Ja. Sein Cousin habe es ihm gezeigt und gemacht, ja. (Er habe auch
ausgesagt, er habe vergessen, die Waren zu zahlen?) Ja. (Ob er in der
Zwischenzeit etwas gezahlt habe?) Er wisse es nicht, aber er glaube, ein zwei
Stück hätten sie gemacht. Er glaube, etwas über CHF 3'000.00 und etwas über CHF
4'000.00 seien bezahlt worden. (Also habe er Zahlungen geleistet?) Ja, er
glaube, einmal sei etwas gezahlt worden. Er sei mit der Mutter hingegangen.
Gott sei für seine Mutter gedankt, sie habe das gemacht. (Ob er wisse, wann das
gewesen sei?) Nein. (Ob das zu einer Zeit gewesen sei, als das Verfahren schon
gelaufen sei, oder früher?) Er könne sich nicht erinnern. (Ob er wisse, ob das
gewesen sei, nachdem das Urteil durch das Amtsgericht gefällt worden sei?) Er
könne sich nicht erinnern. (Auf Frage, ob er in der Zwischenzeit noch mehr als
die anerkannten CHF 4'733.05 bezahlt habe?) Ja vermutlich schon, aber er
wisse es nicht. (Auf Vorhalt, dass das Amtsgericht neben den anerkannten CHF
4'733.05 auch noch Schadenersatz von CHF 1'007.00 zugesprochen habe, ob er dazu
etwas sagen wolle?) Nein.
Zu den von der
Staatsanwaltschaft verfügten Beschlagnahmungen wollte sich der Beschuldigte
nicht äussern. Was er mit Frauenhandtaschen wolle. Seine Ex-Frau habe das
bestellt. (Auf Hinweis, dass er das Recht habe, sich dazu zu äussern) Wie er
gesagt habe, er habe es nicht bestellt, aber er habe es auf sich genommen.
2.2.2.
Angaben weiterer Beteiligter
Für die Aussagen der im
Verfahren befragten Auskunftspersonen wird auf die Ausführungen der ersten
Instanz (Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.3.4., S. 75 [Ehefrau des
Beschuldigten], Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.3.5., S. 75 f. [Cousin des
Beschuldigten, CX.___], und Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.3.6., S. 76 f. [Mutter
des Beschuldigten, X.___]) verwiesen.
3.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.1.
Sachverhalt
3.1.1. Im Rahmen der
Beweiswürdigung führt die Vorinstanz aus (Urteil S-L Ziff. II. /
Ziff. 4.3.2. lit. f, S. 74), das Aussageverhalten des Beschuldigten sei
von der ersten Befragung an anders als bei den Vorwürfen des IV-Betruges
gewesen. So habe er bezüglich dieses Vorwurfs stets bereitwilliger Auskunft
gegeben. Dennoch wollte er viele Dinge wieder vergessen haben, so insbesondere
die E-Mail-Adressen, welche er zum Zwecke der Bestellungen eingegeben haben
solle, sowie Zeitpunkt und Art der bestellten Waren. Auf die Frage, ob er H.___
kenne (anlässlich der ersten Einvernahme), habe er geantwortet «Ich weiss
nicht» (AS 425, Frage 36) – dabei sei dies der Name, unter welchem er
seine Freundin (später Ehefrau, später Ex-Frau) kennengelernt habe und unter
welchem er sie zu Beginn des Jahres 2012 bei der Schriftenkontrolle selber habe
anmelden wollen.
Dennoch habe er von
Beginn an zugestanden, Dinge im Internet bestellt zu haben. Später habe er
diese Aussage relativiert und anlässlich der Schlusseinvernahme bei der
Staatsanwaltschaft gemeint, seine Frau sei auch mitbeteiligt gewesen, und er
habe im Rahmen der Hauptverhandlung sogar ausgesagt, dass seine (nun) Ex-Frau
die Bestellungen überwiegend getätigt habe. Im Laufe der vorherigen
Ermittlungen habe er in diesem Zusammenhang nie einen Bezug zur Ehefrau
hergestellt. Von Beginn an habe er beteuert, für den entstandenen Schaden
aufkommen zu wollen, weshalb es das Gericht als Schutzbehauptung erachtete,
wenn der Beschuldigte nach der Scheidung erstmals behauptete, dass seine
Ex-Frau die Bestellungen aufgegeben habe.
Gesamthaft wertete das
Gericht die Aussagen des Beschuldigten als Geständnis, dass er willentlich
Bestellungen getätigt und im Zeitpunkt der Bestellungen wissentlich nicht über
die finanziellen Mittel zur Bezahlung der Rechnungen verfügt habe. Die Aussage,
wonach er eine Ratenzahlung habe vereinbaren wollen und dies schlichtweg
vergessen habe, sei als Schutzbehauptung zu werten, habe ihn doch jede neue
Lieferung bestellter Waren daran erinnern müssen, dass er die bereits
erhaltenen Waren noch nicht bezahlt gehabt habe.
3.1.2. Der Beschuldigte
vermag keine Zweifel daran zu wecken, dass diese Ausführungen der Vorinstanz
nicht zutreffen. Es wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weswegen die
Angaben des Beschuldigten, er habe die Ware jeweils bezahlen wollen, als unglaubhaft
bzw. als Schutzbehauptung zu werten sind. Mit den Angaben des Beschuldigten vor
der ersten Instanz lässt sich denn auch sein Aussageverhalten nachvollziehen:
Nachdem im Vorverfahren seine Ehefrau noch keine Bestellungen getätigt haben
soll, sei nun neu sie es gewesen, die teilweise die Bestellungen getätigt habe.
Vor dem Berufungsgericht bringt der Beschuldigte vor, es sei immer seine
Ex-Frau gewesen, die die Waren bestellt habe. Dass dies unglaubhaft ist, zeigt
bspw. schon der Umstand, dass in den sich in den Akten befindlichen Unterlagen
auch mehrere Bestellungen von Schnürstiefeln in der Grösse 43 / 44 zu finden
sind. Vom Vorderrichter auf den Umstand angesprochen, dass bisher sowohl er wie
auch sein Cousin ausgesagt hätten, sie hätten das zusammen gemacht, äusserte
der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, als dass er mit dem Cousin
wenigstens die Mailadresse gemacht habe. Auch vor dem Berufungsgericht
bestreitet der Beschuldigte zunächst, etwas mit den Bestellungen zu tun zu
haben, bis er – auf seine im Vorverfahren gemachten Zugeständnisse angesprochen
– plötzlich einräumt, es sei doch er gewesen, der die E-Mailadressen mit seinem
Cousin gemacht habe. Dies zeigt, dass der Beschuldigte keinerlei Einsicht in
die ihm gemachten Vorhalte hat und seine Angaben jeweils dahingehend anpasst,
dass er keine zu grosse Rolle einnimmt. Zugeständnisse werden nur gemacht, wo
es nicht anders möglich ist. Dass er aber grundsätzlich zugestanden hatte,
Waren im Internet bestellt zu haben, kann insgesamt nicht wegdiskutiert werden.
3.1.3. Hinsichtlich der
Glaubhaftigkeit der Angaben weiterer, zur Sache befragten Personen ist
vollumfänglich auf die Ausführungen der ersten Instanz (Urteil S-L Ziff. II.
/ Ziff. 4.3.4. lit. b, S. 75, Urteil S-L Ziff. II. / Ziff. 4.3.5. lit. b, S.
76, und Urteil
S-L Ziff. II. / Ziff. 4.3.6. lit. b, S. 77) abzustellen.
3.1.4. Auch für die
übrige Beweiswürdigung und daraus folgend für das Beweisergebnis ist
vollumfänglich auf die Ausführungen der ersten Instanz (Urteil S-L Ziff. II.
/ Ziff. 4.3.7., S. 77 f.) abzustellen. Die Vorinstanz hat unter Einbezug
sämtlicher vorhandener Beweismittel nachvollziehbar dargestellt, weswegen der
Sachverhalt gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli
2020 erstellt ist. Entgegen den Darstellungen der Verteidigung hat sie
insbesondere auch dargelegt, weswegen beim Beschuldigten von Beginn an von
einem fehlenden Zahlungswillen auszugehen war – nur so machte nämlich das
Vorgehen des Beschuldigten, so viele E-Mailadressen auf unterschiedliche Namen
zu generieren und Bestellungen unter fremdem Namen und/oder an eine andere
Adresse liefern zu lassen, überhaupt Sinn. Ebenso hat die Vorinstanz
nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschuldigte nicht von der Möglichkeit
ausgehen konnte, die bestellten Waren jemals bezahlen zu können, war er doch im
Tatzeitraum vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig. Der Beschuldigte
vermag nicht darzulegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch
festgestellt hätte. Auch hier ist der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift
ausgeführt wird, erstellt.
3.1.5. Wie dieses
Verhalten des Beschuldigten rechtlich zu würdigen sein wird, ist nachfolgend
unter Ziffer III. / Lit. C. zu prüfen.
3.2.
Geringfügigkeit
3.2.1. Die erste
Instanz prüfte die durch den Beschuldigten getätigten Bestellungen auf eine
potentielle Geringfügigkeit i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Ziff.
III. / Ziff. 3.3. lit. g, S. 91 ff.). Sie stellte fest, dass zwar einige
Bestellungen unter den Warenwert von CHF 300.00 zu liegen kamen, womit die
objektive Seite der Norm grundsätzlich erfüllt sein könnte, sie hielt aber
gleichzeitig fest, dass einige der aufgeführten Bestellungen am gleichen Tag
bzw. zusammen mit anderen Bestellungen aufgegeben wurden, welche für sich
alleine schon über dem Schwellenwert lagen. Nach Auffassung der Vorinstanz
waren sie deshalb vom selben Tatentschluss getragen und bildeten damit eine
Handlungseinheit. Entsprechend war ihr Gesamtwert entscheidend und die fraglichen
Bestellungen (vom 28.06.2015 und vom 13.08.2015) fielen nicht in den Bereich
eines geringfügigen Delikts.
3.2.2. Der Beschuldigte
moniert diese Vorgehensweise der ersten Instanz. Eine Zusammenrechnung der
Warenwerte dürfe nicht erfolgen. Zur Durchführung einer Bestellung im Internet
sei immer wieder ein neuer Tatentschluss notwendig. Bei jeder neuen Bestellung
brauche es das Ausfüllen eines neuen Formulars. Dieses werde anschliessend mit
einem Knopfdruck versendet. Ob diese neue Bestellungsmail am selben Tag oder
einen Tag später versendet werde, sei unerheblich. Der Beschuldigte verlange
somit die Berücksichtigung des verjährten Betrages von CHF 854.70
(Plädoyer S. 76).
3.2.3. Obwohl diese
Frage auch Aspekte der rechtlichen Würdigung mit sich trägt, ist vorab im
Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, inwiefern erstellt ist, dass der
Beschuldigte die Bestellungen unter demselben Tatentschluss gefällt hat.
3.2.4. Am 28. Juni 2015
tätigte der Beschuldigte folgende Bestellungen:
-
Bestelldatum:
-
Entgegennahme:
-
Ware:
-
Betrag:
-
28.06.2015
01.07.2015,
11:51 Uhr
diverse
Herrenbekleidung
CHF
195.45
-
Bestelldatum:
-
Entgegennahme:
-
Ware:
-
Betrag:
-
28.06.2015
20.07.2015,
11:53 Uhr
1
Lederhandtasche
CHF
89.90
-
Bestelldatum:
-
Entgegennahme:
-
Ware:
-
Betrag:
-
28.06.2015
01.07.2015,
11:51 Uhr
1
Bobby Car
CHF
90.75
-
Bestelldatum:
-
Entgegennahme:
-
Ware:
-
Betrag:
-
28.06.2015
01.07.2015,
11:50 Uhr
1
Cargohose, 1 RC Stunt Auto
CHF
170.65
-
Bestelldatum:
-
Entgegennahme:
-
Ware:
-
Betrag:
-
28.06.2015
17.07.2015,
10:08 Uhr
1
Etui für iPhone 6 Plus, 1 Hornhautentferner Scholl
CHF
74.80
-
Bestelldatum:
-
Entgegennahme:
-
Ware:
-
Betrag:
-
28.06.2015
21.07.2015,
13:04 Uhr
1
Lederhandtasche, 1 Bulgari Eau de Toilette, 1 Armbanduhr
CHF
282.70
Wann die Bestellungen
getätigt worden sind, ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Die
Verteidigung geht davon aus, dass jede aufgeführte Bestellung einzeln getätigt
worden ist. In den Akten findet sich jedoch ein Beleg, gemäss welchen die
Bestellungen unter insgesamt zwei Malen um 21:19 Uhr via die E-Mailadresse [E-Mailadresse
1] getätigt wurden (AS 317). Den zugehörigen Belegen Nr. 3.1. (AS 337 ff.) und
Nr. 3.2. (AS 342 ff.) können die näheren Informationen zu den Bestellungen wie
insb. Lieferzeitpunkte etc. entnommen werden. Gestützt auf die Akten ist damit
erstellt, dass sämtliche Bestellungen vom 28. Juni 2015 zu demselben Zeitpunkt
ausgeführt und damit vom demselben Tatentschluss getragen worden sind. Dass die
Vorinstanz die Bestellungen vom 28. Juni 2015 als eine Tathandlung
berücksichtigt hat, ist demnach nicht zu beanstanden.
3.2.5.
Dasselbe gilt für die Bestellung vom 13. August 2015. Der Beschuldigte hat am
genannten Datum folgende Bestellungen getätigt:
-
Bestelldatum:
-
Entgegennahme:
-
Ware:
-
Betrag:
-
13.08.2015
01.09.2015,
16:11 Uhr
Diverses
Kinderzubehör, 1 Tasche
CHF
402.55
-
Bestelldatum:
-
Entgegennahme:
-
Ware:
-
Betrag:
-
13.08.2015
18.09.2015,
11:00 Uhr
Diverses
Kinderzubehör, diverse Kinderbekleidung
CHF
110.35
Den Akten (insb. AS
317) ist zu entnehmen, dass diese Bestellungen am 13. August 2015 um 22:43 Uhr
via die E-Mailadresse (schwer lesbar) [E-Mailadresse 2] getätigt wurden. Zugehörig
sind die Belege Nr. 9.1. (AS 398 ff.) und 9.2. (AS 402 ff.). Auch
hier ist erstellt, dass die Bestellungen zum gleichen Zeitpunkt getätigt und
damit von demselben Tatentschluss getragen worden sind. Dass die Vorinstanz die
Bestellungen vom 13. August 2023 zusammen berücksichtigt hat, ist demnach
ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.2.6. Zusammenfassend
ist damit auf die Ausführungen der ersten Instanz abzustellen. Die Bestellungen
vom 19. Juli 2015 (CHF 130.75), vom 30. Juli 2015 (CHF 129.70), vom 7.
August 2015 (CHF 263.45) und vom 14. August 2015 (CHF 55.75) fallen unter den
Tatbestand des geringfügigen Delikts und sind in Anwendung von Art. 109
StGB verjährt. Die übrigen Bestellungen sind wie von der Staatsanwaltschaft
geltend gemacht zu berücksichtigen. Es bleibt demnach beim vorinstanzlich
festgestellten Deliktsbetrag von CHF 5'740.05.
3.3.
Digitalisierungsgrad bei der E.___ AG (in Liquidation)
3.3.1. Der Beschuldigte
bringt vor, vorliegend sei nicht erstellbar, ob der Bestellvorgang bei der E.___
AG (in Liquidation) zum damaligen Zeitpunkt, d.h. im Jahr 2015, vollständig
digitalisiert gewesen sei oder ob ein Mensch in den Bestellvorgang involviert
gewesen sei. Diese Frage sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil
des Bundesgerichts 6B_24/2018 vom 22.05.2019) jedoch zwingend abzuklären, um überhaupt
eine rechtliche Würdigung vornehmen zu können.
3.3.2. In dem von der
Verteidigung angeführten Urteil des Bundesgerichts wird in E. 2.3.1. Folgendes
ausgeführt:
«Nach Art.
146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht,
sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Des Tatbestandes von Art. 147 StGB (betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage) macht sich hingegen schuldig, wer in der Absicht,
sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige,
unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise
auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang
einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern
herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt.
Art. 146
und Art. 147 StGB unterscheiden sich dadurch, dass im ersten Fall
eine Person getäuscht wird, im zweiten auf eine Datenverarbeitungsanlage
eingewirkt wird. Entscheidend ist mithin bei einer Bestellung über das
Internet bei einem Versandhaus, ob der Entscheid, diese anzunehmen und zu
liefern, automatisiert oder durch eine Person getroffen wird. Die
Vorinstanz erachtet es als notorisch, dass Bestellungen nicht vollautomatisch
ausgeliefert würden, zumal Personen die Ware identifizieren, verpacken und versenden
müssten. Darauf kommt es aber nicht an, solange diesen Personen keine
Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Frage zukommt, ob und unter welchen
Bedingungen eine Lieferung überhaupt erfolgen soll. Die Sache ist bereits
aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese feststellt, wie
die Bestellungen des Beschwerdeführers bei den einzelnen Versandhäusern
behandelt worden sind, und entsprechend neu entscheidet.»
3.3.3.
Die Staatsanwaltschaft ist vorliegend dieser Pflicht gemäss Bundesgericht
nachgekommen und hat versucht, abzuklären, ob in den Bestellvorgang bei der E.___
AG (in Liquidation) im Jahr 2015 noch ein Mensch involviert war oder ob dieser
zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig digitalisiert war. Mit Schreiben vom 5.
September 2019 versuchte die Staatsanwaltschaft, bei der E.___ AG (in
Liquidation) einen schriftlichen Bericht i.S. Art. 145 StPO einzuholen (AS
906.107). Da dieses Schreiben seitens der Privatklägerin unbeantwortet blieb, wurde
sie mit Schreiben vom 25. September 2019 gemahnt (AS 906.109). Am 14.
Oktober 2019 ging der Staatsanwaltschaft schliesslich per E-Mail ein Schreiben
der Privatklägerin ein, wonach man keine Angaben zum angefragten Sachverhalt
machen könne. Die Privatklägerin sei im Jahr 2016 von der DW.___ GmbH
übernommen worden. Der Geschäftsbetrieb sei komplett eingestellt (AS 906.115).
Erkenntnisse konnten demnach keine gewonnen werden.
Ergänzend
dazu ist festzuhalten, dass auch den in den Akten liegenden
Bestellbestätigungen, Lieferscheinen etc. kein Hinweis auf die direkte
Involvierung eines Menschen gegeben ist.
Es ist
damit festzustellen, dass trotz entsprechender Bemühungen seitens der
Staatsanwaltschaft vorliegend nicht erstellt werden kann, ob vorliegend bei der
E.___ AG (in Liquidation) im Jahr 2015 ein Mensch in die Bestellvorgänge
involviert gewesen ist. Welche Auswirkungen dieser Umstand auf die rechtliche
Würdigung hat, ist nachfolgend unter Ziff. III. / Lit. C näher auszuführen.
III. RECHTLICHE
WÜRDIGUNG
A. Vorhalt
des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der IV-Stelle
1.
Vorbemerkung
Wie die
Vorinstanz unter Ziff. III. / Ziff. 1, S. 78, festgestellt hat und auch
vorstehend bereits ausgeführt wurde (Beweiswürdigung und Beweisergebnis zur
anklageschrift-Ziffer 1, vorstehend Ziff. II. / Lit. A), sind in Anwendung von
Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB sämtliche Handlungen des Beschuldigten gemäss
Anklageschrift Ziff. 1 vor dem 15. März 2006 verjährt.
2.
Allgemeine Ausführungen zum Betrug
2.1.
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
anderen am Vermögen schädigt.
Als
objektive Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch
bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensdisposition des
Irrenden sowie ein aufgrund der Vermögensdisposition eingetretener
Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB,
Art. 146 StGB N 1).
2.2.
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt
jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der
Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige
Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder
gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1.).
Die Erfüllung des
Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist
strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder
Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon
ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht
erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig.
Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug
der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden
Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint
(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2.; Ursula Cassani, Der Begriff der
arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999
S. 164).
Dem Merkmal der Arglist
kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von
Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung
abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht
einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus
Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte
Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache
Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach
nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der
Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2.).
Nach konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in
leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben,
wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet
oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen
Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie
z.B. gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert
wird. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn
deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält
oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben
aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a.
BGE 135 IV 76 E. 5.2., BGE 122 IV 197 E. 3d; Stefan
Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 7 f. sowie die neueren
Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2015 vom 05.04.2016 E. 2.4. sowie
6B_712/2017 vom 23.05.2018 E. 4.3.).
Der Gesichtspunkt der
Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei
Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in
diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2.; BGE128 IV 18 E. 3a; je mit
Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige
Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend.
Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder
aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die
sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage
befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der
anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in
Rechnung zu stellen.
2.3. Die arglistige
Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung – bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine
Vermögensdisposition, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem
Vermögensschaden führt. Das Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen,
was entsprechende Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines
Vermögensschadens ist der Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung
genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean
Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 14 f., N 18, N 20 und N 26).
Das Vermögen muss einen
Schaden erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven
Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,
dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers
ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung
wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,
dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen
einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung
Rechnung getragen werden muss (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB,
Art. 146 StGB N 23; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).
2.4. Handelt der Täter
gewerbsmässig, wo wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die
neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der
Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter
handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er aus der
deliktischen Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes sowie den angestrebten und erzielten Einkünften
ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt.
Das Bundesgericht setzt voraus, dass der Täter (1.) die Tat bereits mehrfach
begangen hat, dass er (2.) in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu
erlangen, und dass (3.) aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei
zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit
gewesen (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 319 N 89
ff. mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.)
Die begangenen Delikte
können sich stets gegen die gleiche Person gerichtet haben, wenn nur die
grundsätzliche Bereitschaft besteht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu
delinquieren. Wie viele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau
beziffern. Man wird vielmehr berücksichtigen müssen, in welchem Zeitraum und
mit welchem Deliktsbetrag diese verübt wurden (a.a.O., N 96 mit Hinweisen zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
Beim Täter muss ein
Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen
Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil
der Lebenskosten zu decken. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn
zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht.
Vorausgesetzt ist ferner nicht, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder
auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, es genügt ein
«Nebenerwerb». Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen
anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische
Tätigkeit einen namhaften Betrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu
erzielen. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach der Gesamtheit der
Umstände (Häufigkeit begangener Delikte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
Art und Weise des Vorgehens, erzielte und angestrebte Deliktsumme). Die Absicht
muss nicht dahingehen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; es genügt vielmehr
der Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen (a.a.O.; N 98 ff.
m.w.Verw.).
Schliesslich muss der
Täter zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein.
Nicht erforderlich ist, dass sich diese Bereitschaft auf eine unbeschränkte
Zahl von Opfern bezieht. Wenig problematisch ist die Rechtslage dann, wenn der
Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte
Bereitschaft bereits offenbart hat. Ist die Zahl der tatsächlich begangenen
Delikte aber gering, erfolgt die Qualifizierung allein aufgrund einer mehr oder
weniger plausiblen Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten. Eine
Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl von Delikten «der fraglichen Art» ist
nur dann anzunehmen, wenn der Täter den entsprechenden Tatbestand mit einer
gewissen Regelmässigkeit zu erfüllen gedenkt. Dies ist nicht der Fall, wenn der
Täter ganz allgemein den Entschluss gefasst hat, sich durch Delikte sein Leben
zu finanzieren (a.a.O., N 107 ff. m.w.Verw.).
2.5. Wer als Bezüger
von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige
Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv
(BGE 140 IV 11 E. 2.4.6., BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3.). Besteht eine Pflicht zur
vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon
einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020
vom 03.02.2021 E. 3.4.1. m.w.Verw.), dies abweichend von der ansonsten
geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302
E. 1.3.1.). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die
Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig
sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18.11.2015 E. 3.4.).
Eine Sozialhilfebehörde
oder deren Vertreter handelt nur dann leichtfertig (was die Arglist
ausschliesst), wenn sie bzw. er die eingereichten Belege nicht prüft oder es
unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die
Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen
einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2021 vom 07.10.2021 E. 2.1.,
Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14.12.2017 E. 6.2.3., je m.w.Verw.).
Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von
Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten
Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte
Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020
vom 03.02.2021 E. 3.2.3.). Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen,
wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen
widersprüchlichen Angaben befragt (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2013 vom
28.05.2013 E. 3.4.1. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2012 vom
23.04.2013 E. 3.3.).
Im Urteil des
Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.3.1. hat das Bundesgericht
festgehalten, die Vorinstanz bejahe eine Täuschung im Sinne von Art. 146
Abs. 1 StGB zu Recht. Die Beschwerdeführer hätten gegenüber der
Sozialhilfebehörde wahrheitswidrig angegeben, der Beschwerdeführer 1 sei
arbeitslos. Die falschen Angaben hätten sie anlässlich von Gesprächen mit
Sozialarbeitern sowie konkludent durch Unterzeichnung von Monatsbudgets, welche
die Einkommen des Beschwerdeführers 1 nicht erwähnten, und einer
Zielvereinbarung betreffend Arbeitsbemühungen sowie das spätere Einreichen von
Arbeitsbemühungen gemacht. Die Beschwerdeführer hätten sowohl durch
Unterzeichnung von Monatsbudgets als auch in Gesprächen etliche Male bestätigt,
über keine weiteren finanziellen Mittel zu verfügen. Hingegen hätten sie der
Sozialhilfebehörde die neue Stelle der Beschwerdeführerin 2 gemeldet, wobei sie
die entsprechenden Lohnabrechnungen regelmässig eingereicht hätten. Nicht zu
beanstanden sei, dass die Vorinstanz die Unterzeichnung der Monatsbudgets als
aktive Täuschung qualifiziert habe. Durch das Unterzeichnen der Monatsbudgets
hätten die Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, nur das in den Budgets
erwähnte Einkommen zu generieren. Die Beschwerdeführer hätten gegenüber der
Sozialhilfebehörde zudem lediglich zwei Bankkonten deklariert, deren
Kontoauszüge sie als Nachweis für ihre finanziellen Verhältnisse regelmässig
eingereicht hätten, wobei sie jedoch in Tat und Wahrheit noch über ein weiteres
Konto bei der Bank C. verfügt hätten. Darin liege gemäss den zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls eine aktive Täuschung durch konkludentes
Handeln.
2.6. Im Zusammenhang
mit der Frage der Opfermitverantwortung führte das Bundesgericht im Urteil
6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 aus, im Zusammenhang mit Gutachten sei zu Recht
von einer Schwierigkeit der Überprüfung der geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden hinzuweisen. Wie die Rechtsprechung verschiedentlich erkannte,
seien Ärzte für ihre medizinische Diagnose auf die Schilderungen der
betroffenen Person angewiesen und dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen
(a.a.O. E. 3.4. m.Verw.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2016 vom 17.03.2017
E. 3.4.2., s. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2016 vom 03.02.2017 E.
6.4., m.w.Verw.). Eine ausgebliebene erneute Begutachtung anlässlich einer
weiteren Revision vermöge daran nichts zu ändern. Ohnehin stelle eine erneute
Begutachtung keine grundlegende Vorsichtsmassnahme dar, welche ein allfällig
betrügerisches Verhalten in den Hintergrund treten liesse (a.a.O., E. 3.4.).
3. Subsumtion
3.1. Vorbemerkung
Im Sinne einer
Vorbemerkung stellt sich die Frage, welche Täuschungshandlungen beim
Beschuldigten in verjährungsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sind.
Im Entscheid des
Bundesgerichts BGE 131 IV 83 hat das Bundesgericht unter Würdigung der
vorgängigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und unter Würdigung der
geltenden rechtlichen Anforderungen detailliert und kritisch ausgeführt,
weswegen das bislang geltende Konstrukt der verjährungsrechtlichen Einheit
aufzugeben ist (a.a.O., E. 2.4.1. - 2.4.4.). In E. 2.4.5. führt das
Bundesgericht schliesslich Folgendes aus:
«Die
Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit führt jedoch nicht
zu einem gänzlichen Verzicht, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen
Fällen rechtlich als Einheit zu qualifizieren. Zunächst ist an Fälle der tatbestandlichen
Handlungseinheit zu denken ([Verweise]). Eine solche liegt vor, wenn das
tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch
typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (Verweise). So erfordert
unter Umständen schon die Verwirklichung des Tatbestandes die Vornahme mehrerer
Einzelhandlungen (so genannte mehraktige Delikte). Der Raub gemäss Art.
139 StGB setzt sich zusammen aus einer Handlung, die das Opfer
widerstandsunfähig macht, und
einer weiteren, die
in der Wegnahme fremder beweglicher Sachen besteht. Ausserdem kann der
Tatbestand ein typischerweise länger dauerndes Verhalten umschreiben, das aus
mehreren Einzelhandlungen besteht, so etwa bei der Misswirtschaft (Art. 165
StGB) oder beim politischen und militärischen Nachrichtendienst (Art. 272 und
274 StGB). Die Verjährung beginnt diesfalls mit der Ausführung der letzten
Tätigkeit zu laufen (Art. 71 lit. b StGB). Schliesslich bildet bei
Dauerdelikten die Handlung, die den rechtswidrigen Zustand herbeiführt, eine
Einheit mit den weiteren Akten, die zur Aufrechterhaltung des rechtswidrigen
Zustandes notwendig sind. Nach Art. 71 lit. c StGB beginnt die
Verjährung in diesem Fall mit dem Tag, an dem der rechtswidrige Zustand
aufhört.
Ausser
den genannten Fallkategorien der tatbestandlichen Handlungseinheit sind mehrere
Einzelhandlungen rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem
einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen
Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches
zusammengehörendes Geschehen erscheinen (so genannte natürliche Handlungseinheit;
vgl. dazu (Verweise]). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen
Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der
sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren
aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch
ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen - selbst wenn diese
aufeinander bezogen sind - ein längerer Zeitraum liegt. Das Bundesgericht hat
deshalb eine Handlungseinheit in einem Fall verneint, in dem zwischen
Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB und
einer Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 1 StGB mehr als ein Monat
vergangen war. Die Vorbereitungshandlungen gingen nicht im schliesslich
vollendeten Tatbestand auf (BGE 111 IV 144 E. 3). Mit Blick auf die
Verjährung bewirkt die Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit, dass der
Lauf der Frist erst mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Tätigkeit ausgeführt
wird (Art. 71 lit. a und b StGB).
Abgesehen
von diesen Konstellationen der Tateinheit ist der Lauf der Verjährung für jede
Tathandlung gesondert zu beurteilen. Eine weitergehende
Ausdehnung der Handlungseinheit spezifisch für den Lauf der Verjährung, wie sie
die bisherige Figur der verjährungsrechtlichen Einheit darstellte, ist mit dem
Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) nicht länger vereinbar. Diese strengere Sicht
erscheint auch in ihren praktischen Auswirkungen vertretbar. (…)»
Diese Ausführungen des
Bundesgerichts haben nach wie vor Gültigkeit. Vorliegend liegen zwischen den
einzelnen Untersuchungshandlungen der Ärzte, der Gutachter und der IV-Stelle jeweils
längere Zeiträume, teilweise bis hin zu mehreren Monaten. Von einer Einheit und
damit von einem Dauerdelikt ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen.
Für die nachfolgende
konkrete Subsumtion sind damit einzig die nach dem 15. März 2006 (Art. 146
Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) erfolgten Tathandlungen des
Beschuldigten zu würdigen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung hat dies
jedoch nicht zur Folge, als dass die vor diesem Zeitpunkt erstellten Berichte
in keinster Weise zu würdigen wären: Insbesondere bei der Frage der
Opfermitverantwortung wird näher auf diesen Punkt einzugehen sein (s.
nachstehend Ziff. III. / Ziff. 3.2., insb. Absatz 7).
3.2. Konkrete
Subsumtion
Die Verteidigung bringt
vor, der Beschuldigte habe die ihn untersuchenden Ärzte nicht getäuscht,
sondern immer nur seinen wahren Gesundheitszustand angegeben. Zudem habe er nie
einen der ihn als krank bezeichnenden Arztberichte selber geschrieben und auch
selber keine Angaben getätigt, weswegen ihm keine aktiven Handlungen angelastet
werden könnten. Gemäss Beweisergebnis ist nun aber erstellt, dass der
Beschuldigte seinen wahren Gesundheitszustand den betroffenen Stellen nie
gemeldet hat. Vielmehr ist sogar nachgewiesen, dass er über seinen
Gesundheitszustand sowohl gegenüber den ihn behandelnden Ärzten wie auch
gegenüber der IV-Stelle mehrfach und nachweislich aktiv gelogen hat. Er hat
sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht lediglich aufs Nichtstun
beschränkt. Der Beschuldigte hat sich ein System erarbeitet, welches ihn als
zurückgezogenen, selber kaum bis nie sprechenden Menschen zeigte, wobei er
insbesondere die Umstände wie auch sein näheres Umfeld (Mutter, Cousine,
zwischenzeitlich die Ehefrau) für ihn sprechen und seinen angeblich desolaten
Gesundheitszustand darstellen liess. Dieses Vorspiegeln von Krankheitssymptomen
war gerade eben Teil des durch den Beschuldigten aufgebauten Lügenkonstrukts. Der
Beschuldigte und seine Helferinnen beliessen es nicht bei einer kreativen
Schilderung der Lebensumstände. Es wurden auch konkrete Fragen falsch
beantwortet, so z.B. die Frage, ob der Beschuldigte Auto fahre oder wen er in
seinem persönlichen Umfeld zur (in Tat und Wahrheit nicht notwendigen)
Betreuung um sich habe.
Wie im Rahmen des
Beweisergebnisses bereits ausgeführt, ist der rechtlichen Würdigung zugrunde zu
legen, dass es dem Beschuldigten im Tatzeitraum möglich und zumutbar war, einer
mindestens rentensenkenden wenn nicht gar rentenausschliessenden
Erwerbstätigkeit nachzugehen, dies seit Beginn der eigentlichen
Rentenzusprache.
Dieser Umstand wurde
auch – zumindest betreffend den durch sie angenommenen, verkürzten Tatzeitraums
– durch die Vorinstanz korrekt festgestellt (Urteil S-L Ziff. III. / Ziff. 3.1.
lit. b, S. 85 ff.). Diese hat unter Einbezug sämtlicher vorliegend wesentlicher
Umstände dargelegt, weswegen beim Beschuldigten sämtliche Voraussetzungen des
gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der IV-Stelle gemäss der geltenden
rechtlichen Anforderungen gegeben sind, dargelegt (a.a.O., s. auch lit. e und
f, S. 87). Darauf ist grundsätzlich abzustellen.
Die IV-Stelle wurde
durch das durch den Beschuldigten aufgebaute Lügenkonstrukt getäuscht und es
entstand bei ihr der irrtümliche Eindruck einer vollkommenen Arbeitsunfähigkeit
des Beschuldigten sowie einer totalen Abhängigkeit desselben von Drittpersonen.
Die behandelnden Ärzte bescheinigten dem Beschuldigten eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, eine Störung des Sozialverhaltens und der
Emotionen. Man ging teilweise davon aus, dass sich der Gesundheitszustand sogar
noch verschlechtere. Der Beschuldigte wiederholte seine Täuschungen in
konstanter Regelmässigkeit und agierte so aktiv, um den Irrtum der Behörde
aufrecht zu erhalten bzw. die Behörde in ihrem Verhalten zu bestärken. Zwischen
Täuschung und Irrtum bzw. Irrtum und Vermögensdisposition bestand folglich ein
Motivationszusammenhang. Der IV-Stelle entstand seit dem 15. März 2006 bis zum
30. September 2012 ein Schaden von CHF 116'385.50 (s. vorstehend Ziff. II. /
lit. A Ziff. 5).
Der Beschuldigte
handelte dabei mit direktem Vorsatz, d.h. wissentlich und willentlich. Er
wusste um die fehlende Überprüfbarkeit seiner unwahren Angaben wie er auch
wusste, dass ihm – wenn er gegenüber der IV-Stelle wahre Angaben machen würde –
keine Leistungen zuständen. Ebenfalls handelte er in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht.
Der IV-Stelle war es
nicht möglich, die Unrichtigkeit der Angaben des Beschuldigten zu erkennen. Die
angebliche Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten war durch entsprechende
Arztberichte belegt. Dass diese Arztberichte wiederum allein auf den
subjektiven Schilderungen des Beschuldigten und seines Umfeldes fussten und
damit von Anfang an einen unwahren Inhalt aufwiesen, war für die Behörde nicht
erkennbar. Eine Veranlassung, die medizinischen Berichte auf ihre Richtigkeit
zu überprüfen, war nicht gegeben. Dennoch tätigte die IV-Stelle gewisse
Abklärungen: Ergänzend zu den bereits vorliegenden Arztberichten holte sie bei
Dr. D.___ ein Gutachten ein, welcher – kurz zusammengefasst – beim
Beschuldigten ein eigenartiges Verhalten feststellte. Dieser verhalte sich
abweisend, entziehe sich dem Gespräch und antworte einsilbig, zum Teil auch
unklar. Er halte es für möglich, dass der Beschuldigte sein Verhalten bewusst
steuere. Sodann hielt er fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten könne
erst nach einer stationären Abklärung zuverlässig beurteilt werden. Daraufhin
fragte die IV-Stelle bei den ambulanten Psychiatrischen Diensten nach, ob eine
stationäre Therapie erfolgversprechend sei, was vom zuständigen Arzt verneint
wurde, da es nicht möglich sei, mit dem Beschuldigten ein adäquates Gespräch zu
führen. Gestützt auf die weiteren in den Akten liegenden Berichte bescheinigte
der RAD-Arzt der IV das Gutachten von Dr. D.___ als nicht nachvollziehbar und
plädierte dafür, dem Beschuldigten eine Rente zuzusprechen.
Diesbezüglich ist auch insbesondere
auf das Argument der Verteidigung, wonach nie eine Rente gesprochen worden
wäre, wenn bereits im Jahr 2007 auf das Gutachten von Dr. med. D.___ abgestellt
worden wäre, näher einzugehen. Im Zeitpunkt, als bei der IV-Stelle das
Gutachten von Dr. med. D.___ vom 20. Dezember 2007 (AS 1969 ff.) einging, lagen
bereits zahlreiche andere medizinische Gutachten und Berichte vor, welche dem
Beschuldigten psychische Probleme bestätigten. So bspw. der Bericht von Dr. P.___
aus dem Jahr 2003 (Ziff. II. / Ziff. 3.3.3. vorstehend, AS 2086 ff.), der
Bericht von Dr. S.___ vom 20. Oktober 2005 (Ziff. II. / Ziff. 3.3.10.
vorstehend, AS 1990 f.) und der Arztbericht von Dr. O.___ vom 11. August
2007 (Ziff. II. / Ziff. 3.3.12. vorstehend, AS 1984). Wenn auch jeweils nicht
genau definiert werden konnte, unter welchen diagnostischen Problemen der
Beschuldigte litt resp. unklar war, welche Diagnose für den Beschuldigten
tatsächlich gestellt werden konnte, hatten diese Berichte doch allesamt gemein,
dass sie dem Beschuldigten das Vorhandensein von Störungen von massivem
krankheitswert sowie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Das Gutachten von
Dr. med. D.___ vom 20. Dezember 2007, welches sich abschliessend zu den vom
Beschuldigten geschilderten Problemen hätte äussern sollen, stand damit als
einziges Gutachten neben mehreren Arztberichten, die den Beschuldigten als
zweifellos krank schrieben. Dass sich die IV-Stelle vor diesem Hintergrund bei
der Prüfung eines vorhandenen Rentenanspruchs auf die mehreren, zueinander
passenden Arztberichte und nicht auf den einzigen Arztbericht, der sich
ausserhalb dieses Feldes bewegte, abgestellt hat, kann nicht zu ihren Lasten ausgelegt
werden. Dies gilt umso mehr, als psychische Beschwerden im Vordergrund standen,
die nicht mit objektiven Untersuchungsmethoden verifiziert werden konnten,
sondern in besonderem Masse von der Mitwirkung des Patienten abhingen. Es ist
davon auszugehen, dass die spärlichen Angaben des Beschuldigten, die von seinen
Verwandten ausführlich bestätigt wurden, von der Geschädigten mit den
üblicherweise angewendeten Methoden nicht hätten überprüft werden können. Vom
Gegenteil auszugehen würde bedeuten, der IV-Stelle eine rechtlich unzulässige
ex-post-Betrachtung anzulasten. Selbst, wenn – was wie vorstehend ausgeführt–
eine allfällige Opfermitverantwortung angenommen werden würde, würde diese aber
ohnehin nie in einem solchen Ausmass bestehen, als dass es die arglistigen
Machenschaften des Beschuldigten völlig in den Hintergrund treten liesse (s.
diesbezüglich ausführlich BGE 142 IV 153, E. 2.2.1.).
Dass das von ihm
erstellte Lügengebäude durch die Behörde nicht überprüfbar sein würde, wusste
der Beschuldigte. Er handelte daher arglistig; von einer das Verschulden
ausschliessenden Opfermitverantwortung kann nicht gesprochen werden. Aufgrund
der Art und Weise – der Beschuldigte erwarb über Jahre hinweg seinen gesamten
Lebensunterhalt mit seiner Vorgehensweise – und der Zeit und der Mittel, die
der Beschuldigte für seine deliktische Tätigkeit aufwendete, ist von einem
gewerbsmässigen Vorgehen auszugehen. Ergänzend ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte seine deliktischen Tätigkeiten nicht eingestellt hätte, wenn er
durch die Rentenaufhebung bzw. das eingeleitete Strafverfahren nicht daran
gehindert worden wäre.
Weshalb demgegenüber
den Argumenten der Verteidigung, die Vorinstanz sei von einem falschen
Sachverhalt ausgegangen, nicht gefolgt werden kann, wurde bereits mehrfach
dargelegt und ist nicht erneut darzulegen (s. auch erneut die erste Instanz in
Urteil S-L Ziff. III. / Ziff. 3.1. lit. c, S. 86). Es ist vollumfänglich auf
die erste Instanz zu verweisen.
4.
Fazit
Der
Beschuldigte erfüllte damit zum Nachteil der Invalidenversicherung den
qualifizierten Straftatbestand des gewerbsmässigen Betrugs, begangen vom 15. März
2006 bis 28. August 2012, wodurch diese einen Schaden von CHF 116'385.50
erlitt.
B. Vorhalt
des versuchten gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der IV-Stelle
1.
Vorbemerkung Versuch
Die
Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen und die Grundlagen der
Rechtsprechung zum Versuch in ihrem Urteil ausführlich dargelegt (Urteil S-L
Ziff. III. / Ziff. 2.4., S. 83). Darauf ist zu verweisen.
2.
Subsumtion
2.1. Gemäss
vorstehenden Ausführungen (Ziff. II. / Lit. B Ziff. 4) ist im Beweisergebnis
erstellt, dass sich der Beschuldigte, handelnd durch seinen damaligen
Rechtsbeistand Rechtsanwalt Jürg Walker, am 8. Juli 2023 bei der IV-Stelle zum
erneuten Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete. Ebenso
erstellt ist, dass der Beschuldigte bei seiner Anmeldung resp. bei den der
Anmeldung vorangehenden Untersuchungen den ihn untersuchenden Ärzten massive
psychische Gesundheitsprobleme und körperliche Beschwerden vorspielte bzw.
diese massiv übertrieben darstellte, einzig, um die ihn untersuchenden Personen
und Entscheidungsträger der IV-Stelle über seinen wahren Gesundheitszustand zu
täuschen.
Zur
näheren Ausführung der Täuschungshandlungen und zur Begründung, weshalb das vom
Beschuldigten gezeigte Verhalten als arglistig zu qualifizieren ist, ist auf
die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Ziff. III. / Ziff. 3.2.
lit. b – lit. d, S. 88 f.) zu verweisen. Die Vorinstanz kommt unter
differenzierter Darstellung der einzelnen Täuschungshandlungen des
Beschuldigten korrekterweise zum Schluss, dieser habe mit seinem Verhalten,
insb. seiner Aggravation und seiner Simulation ein für die IV-Stelle nicht
durchschaubares Lügenkonstrukt aufzubauen versucht, wobei es einzig deshalb beim
Versuch geblieben sei, da die IV-Stelle der Täuschung gestützt auf die
vorliegenden Akten nicht unterlegen sei.
Der Beschuldigte
vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz für den korrekt eruierten
Sachverhalt eine unrichtige Rechtsanwendung vorgenommen hätte. Auf diese
Ausführungen ist abzustellen.
2.2.
Gemäss vorstehendem Beweisergebnis (a.a.O.) ist weiter erstellt, dass der
Beschuldigte mit seiner Täuschung die Erlangung bzw. Weiterführung der
Zusprache einer ganzen Invalidenrente beabsichtigte. Wäre es zu einer
Rentenzusprache gekommen, hätte die IV-Stelle für den entsprechenden Zeitraum
eine Rente von insgesamt CHF 73'863.00 zugesprochen (AS 848). Mit der
Vorinstanz (Urteil S-L Ziff. III. / Ziff. 3.2. lit. e, S. 89) ist deshalb
festzustellen, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit
vorsätzlich handelte.
2.3. Auch
für die weiteren Voraussetzungen des versuchten Betrugs ist auf die
Ausführungen der ersten Instanz zu verweisen (a.a.O. lit. f
[Motivationszusammenhang / Stoffgleichheit] und lit. g, beide S. 89
[Gewerbsmässigkeit]).
3.
Fazit
Der
Beschuldigte erfüllte damit zum Nachteil der Invalidenversicherung den
Straftatbestand des versuchten gewerbsmässigen Betrugs, begangen vom
8. Juli 2013 bis 6. Mai 2016.
C. Vorhalt
des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der E.___ AG (in Liquidation)
1.
Anwendbarer Straftatbestand
1.1. Gemäss
Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 24. Juni
2015 bis am 10. September 2015 bei der E.___ AG insgesamt zehn verschiedene
Kundenkonten erstellte und darüber 20 Bestellungen im Betrag von insgesamt
CHF 6'319.70, tätigte, welche allesamt unbezahlt blieben. Unter
Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung infolge
Geringfügigkeit gewisser Bestellungen entstand der E.___ AG (in Liquidation)
deshalb ein Schaden von CHF 5'740.05(s. vorstehend Ziff. II. / Lit. C.).
Es stellt
sich nun die Frage, ob dieses Verhalten des Beschuldigten den Straftatbestand
des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB oder des betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 StGB erfüllt.
1.2. Die
Vorinstanz führt hier unter Verweis auf die rechtlichen Grundlagen der
genannten Straftatbestände von Art. 146 StGB und Art. 147 StGB bzw. unter
Verweis auf deren Schutzzweck aus, dass sie überzeugt sei, dass im betreffenden
Tatzeitraum, d.h. im Jahr 2015, der Bestellprozess bei der E.___ AG (in
Liquidation) noch nicht vollständig computerisiert gewesen sei und auch in
irgendeiner Form ein Mensch bei der Bestellannahme- und oder –freigabe
involviert gewesen sei. Es seien die Voraussetzungen des Straftatbestandes des
Betrugs i.S. Art. 146 Abs. 1 StGB zu prüfen (Urteil S-L Ziff. III. /
Ziff. 3.3. lit. a, S. 90). Wie es zu dieser Auffassung kommt, wird durch
die erste Instanz allerdings nicht näher begründet.
Der
Beschuldigte moniert diese Schlussfolgerung und stellt sich auf den Standpunkt,
es habe, da durch die Staatsanwaltschaft im Beweisergebnis nicht habe erstellt
werden können, ob ein Mensch oder eine Maschine getäuscht bzw. beeinflusst
worden sei, zwingend ein Freispruch zu erfolgen.
1.3.
Vorliegend ist festzustellen, dass im Bereich von Online-Shopping die
Automatisierung unbestrittenermassen einen wichtigen Faktor zur Erlangung von
schnelleren und besseren Ergebnissen, was routinemässige Aufgaben anbelangt,
darstellt und sie auch über kurz oder lang als unabdingbar scheint, um einen
rentablen Geschäftsgang generieren zu können. Entsprechend ist zwecks
Minimierung der finanziellen Auslagen im Bereich des Online-Shoppings von einem
immer grösseren Automatisierungsgrad auszugehen. Ob und wenn ja wann in casu
bei der E.___ AG (in Liquidation) die Umstellung auf eine vollumfängliche
Automatisierung stattgefunden hat, kann den vorliegenden Akten aber nicht
entnommen werden. Gemäss vorstehendem Beweisergebnis ist auch festgestellt,
dass ein entsprechender Nachweis eben gerade nicht erbracht werden konnte.
Dass
dieser Nachweis vorliegend nicht erbracht werden konnte, ändert nichts an der
rechtlichen Würdigung des Beweisergebnisses. Sowohl im Vorverfahren als auch im
Rahmen der Berufungsverhandlung gibt der Beschuldigte an, nichts zu wissen. Die
E-Mail-Adresse habe er – wenn überhaupt – zusammen mit dem Cousin erstellt
resp. jener allein habe die Adressen für ihn (den Beschuldigten) konfiguriert.
Er wisse gar nicht, wie das gehe. Aus diesem Vorbringen vermag der Beschuldigte
nichts für sich abzuleiten. Er mag sich mutmasslich keine konkreten Gedanken
dazu gemacht haben, ob er bei Vornahme der jeweiligen Bestellung mutmasslich
einen Menschen oder allenfalls eine Maschine getäuscht hat. Mangels Angaben zur
Sache kann dieser Punkt nicht verifiziert werden. Unabhängig davon bleibt aber
festzustellen, dass der Beschuldigte alles nach seiner Vorstellung Mögliche
unternommen hat, trotz fehlender Zahlungsbereitschaft und trotz fehlender
Zahlungsmöglichkeit an die von ihm bestellten Waren zu gelangen. Nur so ergibt
das Erstellen von mehreren Kundenkonten mit jeweils unterschiedlichen
Email-Adressen überhaupt einen Sinn. Diesbezüglich ist vollumfänglich den
Ausführungen der ersten Instanz zu folgen. Beim Beschuldigten ist auf
subjektiver Seite somit mindestens Eventualvorsatz zu konstatieren, mit seinem
Handeln einen Menschen arglistig zu täuschen bzw. aus dem daraus folgenden
Irrtum auch zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu bewegen. Es ist nachfolgend
vom Tatbestand des mehrfachen versuchten Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen.
2.
Weitere Tatbestandsvoraussetzungen
Zur
Begründung, weshalb vorliegend die weiteren Voraussetzungen des (im Unterschied
zu ersten Instanz hier nur versuchten) mehrfachen versuchten Betrugs gegeben
sind, kann auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil vom 15. März
2021 verwiesen werden (Urteil S-L Ziff. III. / Ziff. 3.3. lit. b, S. 90
[Täuschungshandlung], lit. c, S. 90 f. [Arglist], lit. d, S. 91 [Irrtum], lit.
e, S. 91 [Schaden] und lit. f, S. 91 [Stoffgleichheit]). Weshalb beim
Beschuldigten von Eventualvorsatz auszugehen ist, wurde vorstehend bereits
dargelegt. Infolge vollumfänglichen Abstützens auf die Ausführungen der ersten
Instanz erübrigen sich vorliegend weitere Erwägungen.
3.
Fazit
Der
Beschuldigte erfüllte damit zum Nachteil der E.___ AG (in Liquidation) den
Straftatbestand des versuchten Betrugs, mehrfach begangen vom 24. Juni 2015 bis
am 10. September 2015, verursachend einen Schaden von insgesamt CHF 5'740.05.
IV.
STRAFZUMESSUNG
1.
Allgemeine Grundsätze
1.1.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
1.2. Nach
Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die
Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den
Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist.
Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter
anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder
auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1. S. 20, mit Hinweisen).
1.3. Bei
der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 974 E.
4.2., mit Hinweisen). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ
zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2, Urteil
6B_125/2018 vom 14.06.2018 E. 1.3.2., je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt
die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2.). Sie wiegt als
Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die
persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2., BGE 134 IV 82 E. 7.2.2.). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der
erneuten Revision des Sanktionenrechts festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6.,
mit Hinweisen).
1.4. Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist
aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von
mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern
(Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 09.02.2015 E. 4.2.). Die tat- und
täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser
wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch
erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.
5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als
theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der
Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung
vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das
Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1
StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und
Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das
Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab
01.01.2018 180 TS).
1.5. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer
Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose
der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer.
Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt
nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem
Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen
werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007 E. 5.3.2.).
Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die
strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf
Suchtgefährdungen (BGE 134 I 1 E. 4.2.1. S. 5).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1.
Anwendbares Recht
Hat ein
Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die
Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen
Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind
(Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte im vorliegenden
Fall den gewerbsmässigen Betrug in der Zeit vom 15. März 2006 bis zum 28.
August 2012, den versuchten gewerbsmässigen Betrug in der Zeit vom 8. Juli 2013
bis zum 6. Mai 2016 und den mehrfach versuchten Betrug vom 24. Juni 2015 bis
zum 10. September 2015 und damit alle unter der Geltung des bis zum
31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Strafgesetzbuches verwirklicht hat,
stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das
neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer
abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall
(Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl
nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch
Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der
Täter besser gestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3.; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1.; Urteil des Bundesgerichts
6B_1308/2020 vom 05.05.2021 E. 4.2.2.; je mit Hinweisen). Die günstigere
Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters,
sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2., m.w.Verw.).
Steht
einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht
fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1.; Urteil des Bundesgerichts
6B_310/2014 vom 23.11.2015, E. 4.1.1.; je mit Hinweis). In der
Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der
Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem
Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde
zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:
(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu
vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund
der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und
Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der
Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die
Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten
Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der
nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1.; Urteil des Bundesgerichts
6B_677/2019 vom 12.12.2019 E. 2.1.2.; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil
des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23.06.2021, E. 4.).
Im Rahmen
der Revision von 2017 ist der Straftatbestand des Betrugs in sämtlichen
Teilbereichen unverändert geblieben. Vorliegend kann demnach auf die Vornahme
zweier Strafzumessungen unter entsprechender Kaskadenordnung verzichtet werden,
da sich die beiden Strafzumessungen komplett gleich gestalten würden. Das neue
Recht gestaltet sich somit nicht milder als das alte Recht. Formell bleibt es
demnach bei der Anwendung des alten Rechts.
2.2.
Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug
Vorliegend
ist der gewerbsmässige Betrug zum Nachteil der IV-Stelle i.S.v. Art. 146 Abs. 2
StGB das schwerste Delikt. Der gewerbsmässige Betrug gemäss altem Recht sah als
Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90
Tagessätzen vor. In einem ersten Schritt ist demnach mit Blick auf die
massgebenden Tatkomponenten (s. dafür ausführlich die erste Instanz im
Urteil S-L Ziff. IV. / Ziff. 1.1., S. 95 ff.)
hierfür eine
Einsatzstrafe zu bestimmen. Die Einsatzstrafe ist bei einem Strafrahmen, der
sich von minimal 90 Strafeinheiten (bzw. von drei Monaten) bis maximal 10
Jahren (bzw. 120 Monaten) erstreckt, festzulegen.
Vorab
wird in Bezug auf die Art und Weise der Tatausführung auf vorstehende
Darstellung sowie die Ausführungen der ersten Instanz verwiesen, welche das
Verhalten des Beschuldigten im Detail erörtert. In Bezug auf die objektive
Tatschwere ist festzustellen, dass die Täuschungen der Geschädigten in
konstanter Regelmässigkeit über einen sehr ausgedehnten Zeitraum, (unter
Berücksichtigung der Verjährung) über mehr als sechs Jahre von Mitte März 2006
bis Ende August 2012 erfolgten. Dabei wurde insgesamt ein beachtlicher
Vermögenswert erhältlich gemacht. Die unrechtmässig geleisteten Zahlungen der
IV-Stelle betrugen in der Zeit vom 15. März 2006 bis zum 28. August 2012
(unter Berücksichtigung der Verjährung) insgesamt CHF 116'385.50. Der
Beschuldigte verwendete die Gelder zur Finanzierung des eigenen Lebensbedarfs.
Das Verhalten des Beschuldigten gereichte dabei direkt zum Nachteil des
Sozialwesens und indirekt zum Nachteil all jener, welche tatsächlich auf das
finanzielle Unterstützungssystem angewiesen sind, sind doch Missbrauchsfälle in
der Sozialversicherung dazu geeignet, auch alle ehrlichen Bezüger einem
Generalverdacht auszusetzen. Dies zeugt von einer grossen Schamlosigkeit des
Beschuldigten. Relativierend ist einzig festzuhalten, dass das Ausmass des
Verschuldens im Vergleich mit sämtlichen potentiellen Betrugshandlungen, welche
unter dem Straftatbestand des gewerbsmässigen Betrugs in Frage kommen können,
noch vergleichsweise am unteren Rahmen zu liegen kommt. Der Deliktsbetrag ist
im Quervergleich mit anderen gewerbsmässigen Betrügen nicht besonders hoch. Ebenso
hat der Beschuldigte nicht bspw. noch Dokumente erstellt, um seine Handlungen
zu untermauern; er hat wortwörtlich nicht viel gemacht. Allerdings stechen
Dauer der deliktischen Tätigkeit und Dreistigkeit und Schamlosigkeit des
Vorgehens (Verwerflichkeit) hervor. Der Beschuldigte zog aus den Auszahlungen
der Geschädigten einen ganz erheblichen persönlichen finanziellen Profit und
führte einen gemütlichen Lebensstil, ohne etwas dafür tun zu müssen. Die
Täuschungen erfolgten einzig zum Zweck, sich selbst die ausbezahlten Leistungen
zu sichern – bzw. im Umkehrschluss – sich selbst eine Erwerbstätigkeit zu ersparen.
Das objektive Tatverschulden ist somit im oberen Bereich des unteren Drittels
(29 – 42 Monate) anzusiedeln.
In Bezug
auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte
mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und egoistischen Motiven
handelte, was tatbestandsimmanent ist und sich nicht zu seinen Lasten auswirken
darf. Festzustellen ist, dass dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen
wäre, sich rechtskonform zu verhalten, insbesondere, weil er keine
wirtschaftliche Not litt. Dem Beschuldigten wäre es jederzeit möglich gewesen,
seinen wahren Gesundheitszustand offenzulegen und einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Die Tat wäre somit vermeidbar gewesen.
Unter
Berücksichtigung all dieser Faktoren ist das von der Vorinstanz festgestellte
sehr leichte bis leichte Verschulden aus mehreren Gründen als zu tief zu
qualifizieren (kürzerer Deliktszeitraum, geringerer Schaden etc.). Es ist
gerade noch knapp von einem leichten Verschulden im oberen Bereich des ersten
Drittels des Strafrahmens auszugehen. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe
von 30 Monaten.
Mit
Festlegung der Einsatzstrafe auf diese Höhe entfällt auch die Möglichkeit der
Ausfällung einer Geldstrafe. Es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
2.3. Strafzumessung
für die weiteren Delikte
2.3.1.
Versuchter gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der IV-Stelle
Die
Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe während knapp zwei Jahren
versucht, die IV-Stelle erneut zu schädigen. Es sei auch hier von einer
leichten objektiven Tatschwere auszugehen, weshalb die der objektiven
Tatschwere entsprechende hypothetische Einsatzstrafe im unteren Drittel des
ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln sei (Urteil S-L Ziff. IV. / Ziff. 2.4.,
S. 100 f.).
Auf diese
Ausführungen kann vorliegend nicht abgestellt werden. Vorliegend ist von einem
Tatzeitraum vom 8. Juli 2013 bis zum 6. Mai 2016 auszugehen. Wäre es zu einer
Rentenzusprache gekommen, hätte die IV-Stelle für den entsprechenden Zeitraum
eine Rente von insgesamt CHF 73'863.00 ausbezahlt. Diese Summe liegt zwar
tatsächlich um rund 40 % tiefer als die Summe beim gewerbsmässigen Betrug,
allerdings umfasst der Deliktszeitraum auch nur die Hälfte der Zeit. Das
Verschulden kommt somit in demselben Bereich zu liegen wie vorstehend der
gewerbsmässige Betrug. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass hier das
Vorgehen des Beschuldigten sogar als noch dreister qualifiziert werden muss. Am
28. August 2012 hob die IV-Stelle die zugesprochene ganze Rente auf. Nur kurze
Zeit später simulierte der Beschuldigte neue Beschwerden, um erneut eine
IV-Rente erhältlich machen zu können. Sein einziges Ziel war nach wie vor das
Führen eines gemütlichen Lebensstandards ohne die Last einer Erwerbstätigkeit.
Führt der
Beschuldigte aus, er habe keinen Einfluss auf die Länge des IV-Verfahrens
gehabt, so kann darauf nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte hatte während
des gesamten Verfahrens die Möglichkeit, der IV-Stelle seinen wahren
Gesundheitszustand zu melden. Dies hat er pflichtwidrig unterlassen. Dass
zwischenzeitlich das Gutachten von Dr. med. I.___ ergangen ist, wie dies die
Verteidigung vorbringt, vermag an dieser Auffassung nichts zu ändern, wusste
der Beschuldigte doch darum, dass dieses auf unwahren Angaben beruhte.
In
Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere kommt somit die
hypothetische Einsatzstrafe auf 18 Monate resp. unter Berücksichtigung des Versuchs
auf 12 Monate zu liegen.
Damit
fällt die Ausfällung einer Geldstrafe auch für dieses Delikt ausser Betracht.
In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die
festgesetzte Einsatzstrafe um sechs Monate auf insgesamt 36 Monate zu erhöhen.
2.3.2.
Mehrfach versuchter Betrug zum Nachteil der E.___ AG (in Liquidation)
Die
Vorinstanz schliesst für den von ihr angenommenen Betrug unter Berücksichtigung
aller objektiven und subjektiven Tatelemente auf eine hypothetische
Einsatzstrafe von vier Monaten bzw. auf eine Asperation derselben um zwei
Monate (Urteil S-L Ziff. IV. / Ziff. 2.5., S. 101 f.).
Dieser
Auffassung kann unter den gegebenen Umständen nicht gefolgt werden. Es gilt, das
Verschulden des Beschuldigten sowie den Gesichtspunkt, dass es sich vorliegend
um mehrfach versuchten Betrug und nicht mehrfach vollendeten Betrug handelt, zu
berücksichtigen. Ebenso gilt es, zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen
gemäss dem Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe zur Freiheitsstrafe (s.
vorstehend Ziff. IV. / Ziff. 1.3.) eine Geldstrafe auszufällen ist.
Zur
objektiven Tatschwere kann gesagt werden, dass der Beschuldigte über einen
Zeitraum von 2 ½ Monaten unter mindestens 10 Malen insgesamt 20 Bestellungen im
Wert von CHF 6'319.70 tätigte, wobei der Geschädigten (unter
Berücksichtigung der Verjährung gewisser Bestellungen) ein Schaden von
CHF 5'740.05 entstanden ist. Sowohl hinsichtlich der Deliktsdauer als auch
des Schadens, der daraus entstanden ist, kommt das Verschulden im untersten
Bereich zu liegen.
Wie im
Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, war beim Beschuldigten davon
auszugehen, er habe hinsichtlich der von ihm getätigten Bestellungen von Anfang
an keinen Zahlungswillen resp. v.a. keine Zahlungsmöglichkeit gehabt. Bringt
die amtliche Verteidigerin nun vor, dies sei für diejenigen Bestellungen, deren
Zahlungsfrist bei Beurteilung noch nicht abgelaufen sei, nicht massgebend, so
geht dieses Argument an der Sache vorbei. Ebenso irrelevant ist, dass es sich
bei den gekauften Sachen v.a. um Kleider für die Familie und insb. um Kleider
für die Kinder gehandelt habe, nicht um Luxuswaren. Welche Güter der
Beschuldigte bestellte, die er nicht zahlen wollte, ist nicht derart
massgeblich, als dass es im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu
berücksichtigen wäre.
Dass
vorliegend für den mehrfach versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe auszufällen
wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft; seit
mehreren Jahren ist er nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten. Insgesamt
rechtfertigt es sich deshalb, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festzulegen.
2.4.
Täterkomponenten
In Bezug
auf das Vorleben kann zunächst auf die ausführliche Darstellung im
erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Ziff. IV. / Ziff. 2.6.1., S.
102 f.). Aus den biographischen Daten ergeben sich insbesondere aufgrund der
Probleme in der Schule zwar einige Anhaltspunkte für eine schwierige Kindheit
oder Jugend. Diese wiegen jedoch nicht derart schwer, als dass sie
grundsätzlich eine Strafminderung zu rechtfertigen vermöchten. Ohne die schwierigen
Umstände in der Schule bagatellisieren zu wollen, ist eine Beurteilung
derselben zu Gunsten oder Ungunsten der Beschuldigten vorliegend verwehrt.
Ebenso, was die Umstände der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz bzw. die
Umstände seiner Herkunft, die seine Mutter zur Einreise in die Schweiz bewogen
haben, anbelangt. Es ist der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, wonach sich
den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass es dem Beschuldigten aus
persönlichen Gründen verunmöglicht oder sonderlich erschwert gewesen wäre, sich
rechtskonform zu verhalten. Eine Strafminderung kann nicht vorgenommen werden.
Es ist demnach festzustellen, dass das Vorleben neutral zu werten ist.
Aus dem
aktuellen Strafregister geht hervor, dass der Beschuldigte keine aktenkundigen
Vorstrafen aufzuweisen hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat es
jedoch als Normalfall zu gelten, nicht vorbestraft zu sein (BGE 136 IV 1 E.
2.6.4.). Die Vorstrafenlosigkeit ist daher neutral zu werten.
Betreffend
das Nachtatverhalten ist zunächst auszuführen, dass der Beschuldigte sämtliche
Vorhalte konstant bestreitet. Ebenso wenig zeigt er Einsicht oder gar Reue.
Hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der IV-Stelle sucht der
Beschuldigte die Schuld nicht bei sich, sei es doch nicht er selber gewesen,
der die Anmeldung zum Bezug einer IV-Rente vorgenommen habe. Aus demselben
Grund sieht er nicht ein, weswegen er der IV-Stelle etwas an die zu Unrecht
bezogenen Leistungen zurückbezahlen soll. Die ihm gemachten Vorhalte zu
bestreiten ist jedoch sein gutes Recht als Beschuldigter und darf ihm nicht zum
Nachteil gereichen. Aufgrund des fehlenden Wohlverhaltens während des noch
laufenden Verfahrens fällt hingegen eine Anwendung von Art. 48 lit. e StGB –
Milderung der Strafe durch das Gericht bei deutlich vermindertem Strafbedürfnis
infolge der seit der Tat verstrichenen Zeit – ausser Betracht.
In Bezug
auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse
des Beschuldigten ist
Folgendes auszuführen:
-
Mit Urteil des
Richteramtes Solothurn-Lebern vom 26. März 2020 wurde die Ehe zwischen dem
Beschuldigten und seiner Ehefrau H.___ auf Antrag beider Parteien geschieden (OGer
184 ff.). Die gemeinsamen Kinder wurden unter gemeinsamer elterlicher Sorge
belassen und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Den Kontakt mit den
Kindern regeln die Parteien in freier Vereinbarung.
-
Gemäss Auszug aus
dem Betreibungsregister vom 7. September 2023 (OGer 191 ff.) verfügt der
Beschuldigte über insgesamt 55 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 133'684.30.
Bei den im Auszug vermerkten Forderungen handelt es sich nicht nur um Forderungen,
die aus den Rückforderungen der IV-Stelle gründen, sondern es handelt sich auch
um Forderungen bspw. der Krankenkasse, von Versicherungen und sonstigen
Dritten. Der Steuerveranlagung des Beschuldigten für das Jahr 2021 ist zu
entnehmen, dass dieser über kein Einkommen (resp. über ein solches von
lediglich CHF 747.30) verfügte. Im Jahr 2022 dagegen, konkret ab Oktober 2022,
konnte der Beschuldigte, angestellt bei der EV.___, mehrere Stunden arbeiten
und dabei einen durchschnittlichen Bruttolohn von monatlich CHF 3'911.70
(CHF 3'423.70 für 152.50 Stunden im Oktober 2022, CHF 3'945.60 für
175.75 Stunden im November 2022 und CHF 4'365.85 für 150 Stunden im Dezember
2022) erzielen. Im Januar 2023 erzielte der Beschuldigte bei EV.___ noch einen
Lohn von CHF 2'087.50, im Februar 2023 wurde ihm lediglich noch ein
Ferienguthaben von CHF 173.90 ausbezahlt. Ab Januar 2023 scheint der
Beschuldigte neu im Stundenlohn bei der [Firma 1] AG in [Ort 14] angestellt zu
sein, dies als Sicherheitsangestellter (OGer 200 ff.). Dies wird vom
Beschuldigten selbst anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt, wonach er
ungefähr seit einem Jahr über eine Arbeitsstelle verfüge (OGer 260 ff.).
-
Gemäss Angaben des
Amts für Wirtschaft und Arbeit, Öffentliche Arbeitslosenkasse, vom 30. August
2023 bezog der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 16. März 2022
Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von netto CHF 7'767.00. Am dem 17.
März 2022 habe der Beschuldigte die Voraussetzungen zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung nicht mehr erfüllt. Im Jahr 2023 sei es zu keiner
Zahlung von Arbeitslosentschädigung gekommen, da sich der Beschuldigte per
Antragstellung vom 30. Januar 2023 abgemeldet habe (OGer 171). Ebenso
bezog der Beschuldigten in den Jahren 2022 und 2023 keine Sozialhilfeleistungen
mehr (OGer 176). Auch dies deckt sich mit den Angaben des Beschuldigten, wonach
er mittlerweile einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht.
Entgegen dem
Antrag des Beschuldigten ist ihm nicht speziell anzurechnen, dass er sich seit
Aufhebung der ihm zugesprochenen Gelder um eine Arbeitsstelle bemüht hat und
dieser auch nachgegangen ist. Bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte
gehe mittlerweile einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei seit Längerem
nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten, dann ist dies nichts anderes als
das, was von ihm erwartet werden darf. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt
denn auch exemplarisch, dass ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durchaus
zuzumuten ist – und unter Berücksichtigung seiner Angaben, es gehe ihm heute
noch gleich wie damals – auch bereits damals durchaus zuzumuten war. Eine
Strafreduktion vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht gerechtfertigt. Das
Nachtatverhalten ist insgesamt als neutral zu werten.
Hinsichtlich
der Strafempfindlichkeit ist Folgendes auszuführen: Grundsätzlich liegt es im
Zweck des Freiheitsentzuges, eine Härte zu bewirken. Eine erhöhte
Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen
bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23.06.2022 E. 2.6.1.
m.w.Verw.). Diese ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschuldigte macht ausser
seiner mittlerweile regelmässigen Erwerbstätigkeit keine Gründe geltend, welche
ihn besonders strafempfindlich erscheinen liessen. Eine allfällig unbedingt zu
verbüssende Freiheitsstrafe würde sich damit nicht in besonderem Masse auf den
Beschuldigten auswirken. Eine Reduktion der Strafe aus Gründen der
Strafempfindlichkeit ist ihm nicht zu gewähren.
Es ist
somit festzuhalten, dass die festgelegten von 36 Monaten Freiheitsstrafe und 90
Tagessätzen Geldstrafe unter dem Titel der Täterkomponenten weder herauf- noch
herabzusetzen sind. Es bleibt bei den genannten Sanktionen.
2.5.
Verletzung des Beschleunigungsgebots
Mit der Vorinstanz ist
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen (Urteil S-L Ziff. IV. /
Ziff. 2.7., S. 104). Die Anzeige der IV-Stelle wurde am 30. November 2012
erhoben. Bis zur Erhebung der (dritten) Anklage gegen den Beschuldigten ging es
bis zum 10. Juli 2020, damit rund 7 ½ Jahre, was selbst unter Berücksichtigung
der mehrfach zurückgewiesenen Anklageschriften als deutlich zu lang zu
qualifizieren ist. Bis schliesslich die erstinstanzliche Hauptverhandlung
durchgeführt werden konnte, vergingen erneut mehrere Monate. Die
Corona-Pandemie trug nur teilweise dazu bei, die Verzögerung zu erklären.
Auch das
Verfahren vor Obergericht ruhte unangemessen lang. Seit Einreichung der
Berufungserklärung bis zur Durchführung der Berufungsverhandlung vergingen mehr
als zwei Jahre, teilweise ohne dass Verfahrenshandlungen vorgenommen worden
wären. Diese Unterbrüche sind als deutlich zu lang zu qualifizieren.
Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich damit eine Reduktion
der Freiheitsstrafe um rund einen Drittel, d.h. um insgesamt 12 Monate auf 24 Monate.
Die Geldstrafe ist von 90 Tagessätzen auf 70 Tagessätze zu reduzieren. Unter
Berücksichtigung des aktuellen Einkommens des Beschuldigten, seiner
persönlichen Umstände und seiner Schulden (s. diesbezüglich vorstehende
Ausführungen) ist ein Tagessatz auf CHF 30.00 festzusetzen.
Die
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich
festzuhalten.
2.6.
Zwischenfazit
Unter
Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten aller zu beurteilenden Delikte
sowie unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots
resultiert als Sanktion demnach eine Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten
für den gewerbsmässigen Betrug und den versuchten gewerbsmässigen Betrug und
eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen für den mehrfachen versuchten Betrug.
2.7. Vollzugsform
Unter Verweis auf die
vorstehenden rechtlichen Ausführungen (Ziff. IV. / Ziff. 1.5.) ist
festzuhalten, dass vorliegend eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Der Beschuldigte geht
derzeit einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und ist von keinen
öffentlichen Geldern mehr abhängig. Er ist nicht vorbestraft und er ist auch
seit mehreren Jahren soweit bekannt nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Eine ungünstige Prognose ist nicht erkennbar. Es sind damit keine
Gründe ersichtlich, welche einen teilbedingten Vollzug i.S.v Art. 43 StGB
notwendig machen würden. Die gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Sanktionen
sind demnach vollbedingt bei der gesetzlich festgelegten minimalen Probezeit
von zwei Jahren zu gewähren.
V. ZIVILFORDERUNG
1. Rechtliche
Grundlagen
Das Gericht entscheidet
über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person
schuldig spricht. Ist die Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so
wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs.
2 lit. b StPO).
Zum
Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 OR wird verpflichtet, wer einem anderen
widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es aus Absicht, sei es aus
Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden
beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig
nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den
gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen
abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden
bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des
Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR).
2. Vorbringen der
Parteien
In der Verhandlung vor
dem Berufungsgericht – wie auch bereits anlässlich der Berufungserklärung –
anerkannte der Beschuldigte, der E.___ AG (in Liquidation) einen Betrag von CHF
4’733.05 zu schulden. Den darüber hinausgehenden Betrag von CHF 1'007.00
bestritt er.
3. Konkrete Beurteilung
Die Vorinstanz
erachtete den von der E.___ AG (in Liquidation) geltend gemachte Schaden von
CHF 6'319.70 als hinreichend belegt und substantiiert. Der Betrug habe dem
Beschuldigten nachgewiesen werden können. Zufolge Geringfügigkeit sei ein Teil
der vorgehaltenen Sachverhalte im heutigen Zeitpunkt bereits verjährt. Nach
Abzug der verjährten Beiträge verbleibe ein Deliktsbetrag von CHF 5'740.05. Der
Beschuldigte habe eine Forderung bereits teilweise anerkannt; die Differenz
wurde der Geschädigten zugesprochen (Urteil S-L Ziff. VI. / Ziff. 2, S.
106).
Bereits vorstehend
wurde ausgeführt, weshalb diese Ausführungen – insbesondere auch die Höhe der
geltend gemachten Zivilforderung – zutreffend sind (s. insb. Ziff. II. /
Ziff. 3.2.). Es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden. Der Beschuldigte vermag
nicht darzulegen, weshalb die bestrittenen CHF 1'007.00 der Geschädigten nicht
ebenfalls als Schadenersatz zuzusprechen sind. Er wird demnach bei seiner
Anerkennung behaftet, der E.___ AG in Liquidation den Betrag von
CHF 4'733.05 als Schadenersatz zu schulden. Der darüber hinausgehende
Betrag von CHF 1'007.00 ist, da rechtsgenüglich belegt und substantiiert, der
Privatklägerin ebenfalls zuzusprechen.
Gemäss aktuellem
Zefix-Eintrag ist die E.___ AG derzeit zwar in Liquidation bzw. in Auflösung
befindlich. Bereits im Jahr 2016 wurde der gesamte Geschäftsbetrieb von der DW.___
GmbH übernommen, der Geschäftsbetrieb wurde komplett eingestellt (AS 906.115).
Die Gesellschaft ist jedoch noch nicht aus dem Handelsregister gelöscht und
verfügt weiterhin über Rechtspersönlichkeit, weswegen die Forderung der
Gesellschaft als Privatklägerin unverändert zusteht.
VI. KOSTEN- UND
ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
1. Bei diesem
Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid
zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte
unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Der Schuldspruch wird in
sämtlichen Punkten bestätigt; die Sanktion wird von 18 Monaten Freiheitsstrafe
neu auf 24 Monate Freiheitsstrafe angehoben. Es rechtfertigt sich daher, dem
Beschuldigten auch die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens
vollumfänglich aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr wird ermessensweise auf CHF 15'000.00
festgesetzt. Zusammen mit den angefallenen Auslagen von CHF 700.00 hat der
Beschuldigte demnach für das zweitinstanzliche Verfahren Gerichtskosten von
CHF 15'700.00 zu bezahlen.
3.1. Die amtliche
Verteidigerin, Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, macht in ihrer
Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 2'878 Minuten,
d.h. 47.97 Stunden geltend.
Die eingereichte
Honorarnote ist nachfolgend näher aufzuschlüsseln und auch infolge des
zwischenzeitlich veränderten Honorars eines amtlichen Verteidigers von
CHF 180.00 auf CHF 190.00 pro Stunde Aufwand per 1. Januar 2023
(GVB.2022.111) entsprechend anzupassen.
3.2. Für die Jahre 2021
und 2022 sind folgende Ausführungen vorzubringen:
-
31.03.2021:
Telefonkosten für Personen, welche nicht erreichbar sind, können nicht geltend
gemacht werden. Diese Position (Auslage CHF 1.00) ist zu streichen.
-
14.05.2022: Zum
damaligen Zeitpunkt lag erst das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils vor
und es galt, eine Berufungsanmeldung auszuarbeiten. Rechtliche Abklärungen im
Umfang von 65 Minuten waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt. Diese
Position ist, da unverhältnismässig, zu streichen.
-
16.06.2021 und
weitere: Zum damaligen Zeitpunkt bestand keine prozessuale Notwendigkeit, mit
dem ehemaligen Verteidiger des Beschuldigten weiterhin im geltend gemachten
Umfang zu kommunizieren. Sollte das Honorar des ehemaligen Verteidigers Thema
gewesen sein, so ist festzustellen, dass dies Geltendmachung desselben
grundsätzlich Aufgabe des ehemaligen Verteidigers gewesen ist. Die Positionen
vom 16. Juni 2021 (Telefon 3 Min., Auslagen CHF 1.00), vom 22. Juli 2022
(Telefonat 5 Min., E-Mail 10 Min., 1 Fotokopie CHF 1.00), vom 2. September 2021
(Brief CHF 2.00, Fotokopien Urteil CHF 56.50), vom 22. April 2022 (E-Mail und
Fotokopie CHF 0.50) und vom 24. April 2022 (E-Mail 10 Min. sowie Fotokopie
CHF 0.50) sind demnach zu streichen.
-
30.07.2021 -
06.08.2021: Für Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Ausarbeiten und
Einreichen der Berufungserklärung an das Obergericht wurden insgesamt 390
Minuten, also 6.5 Stunden geltend gemacht. Unter Berücksichtigung, welche
Anforderungen in Art. 350 StPO an eine rechtsgenügliche Berufungserklärung
gestellt werden, ist dies zu hoch. Ermessensweise ist der geltend gemachte
Aufwand auf 3 Stunden, d.h. 180 Minuten, zu reduzieren.
-
12.08.2021,
16.09.2021, 24.09.2021, 11.10.2021, 04.11.2021: Geltend gemacht werden
insgesamt fünf Briefe à je 3 Minuten, ausmachend total 15 Minuten. Werden
die Zeitpunkte der gemachten Briefe mit dem vorliegenden Verfahren abgeglichen,
ist aber festzustellen, dass kein Zusammenhang mit allfälligen gerichtlichen
Verfahrenshandlungen eruiert werden kann (bspw. im Unterschied zum Brief vom
24.08.2021). Der geltend gemachte Aufwand von 15 Minuten ist damit nicht
nachvollziehbar. Ermessensweise ist dieser auf insgesamt 10 Minuten zu
reduzieren. Die jeweils geltend gemachten Portokosten werden ausnahmsweise
gewährt.
-
28.09.2021: Geltend
gemacht wird eine Eingabe an das Obergericht von 65 Minuten sowie 16
Fotokopien für insgesamt CHF 8.00. Gemäss Akten handelt es sich bei der geltend
gemachten Eingabe jedoch um eine erneute Äusserung zur Problemstellung der
Rechtzeitigkeit der Anschlussberufung und damit zu einem Punkt, wie er bereits
vorgängig ausführlich thematisiert worden war. Die Eingabe wäre somit
thematisch nicht notwendig gewesen und ist entsprechend (inkl. der zugehörigen
Kopien und des Porto) infolge Unverhältnismässigkeit zu streichen.
-
20.12.2022: Geltend
gemacht wird ein Brief an den Beschuldigten (5 Min, Porto CHF 1.10 sowie eine
Fotokopie CHF 0.50). In welchem Zusammenhang dieser Brief erfolgt sein voll,
lässt sich den Akten nicht entnehmen. Da bereits vorstehend gewisse
Zugeständnisse gemacht worden sind, die die Aufwendungen der amtlichen
Verteidigerin abdecken, ist diese Position (inkl. Auslagen) ersatzlos zu
streichen.
Für die Jahre 2021 und
2022 resultiert damit insgesamt ein Aufwand von 625 Minuten à CHF 180.00. Die
Auslagen sind im Sinne einer Gesamtwürdigung am Schluss zu berechnen.
3.3. Für das Jahr 2023
sind folgende Ausführungen vorzubringen:
-
09.01.2023 und
weitere: Für das Jahr 2023 werden insgesamt acht Besprechungen (persönliche und
telefonische) im Umfang von total 235 Minuten, d.h. 3.91 Stunden, geltend
gemacht. Unter Berücksichtigung, dass das Verfahren – wie vorstehend im Rahmen
der Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt – lange Zeit ruhte, ist
dieser geltend gemachte Aufwand als zu hoch einzustufen. Ermessensweise ist der
Aufwand auf zwei Stunden zu beschränken. Aus der Honorarnote sind demnach 115
Minuten an Aufwand zu streichen.
-
10.01.2023 und
weitere: Der Honorarnote sind weitere Briefe an den Beschuldigten zu entnehmen,
welche in keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gebracht werden
können. Die entsprechenden Positionen (10.01.2023, 13.01.2023, 25.05.2023,
05.09.2023, 13.09.2023) sind, da bereits ermessensweise für die Jahre 2021 und
2022 ein Pauschalbetrag gewährt wurde, mitsamt den zugehörigen Auslagen zu
streichen.
-
20.07.2023: Geltend
gemacht wird die Erstellung einer Quittung für den Erhalt der Vorladung (10
Min.). Diese Position ist nicht nachvollziehbar und ersatzlos zu streichen.
-
23.08.2023 und
weitere: Die amtliche Verteidigerin stellt mehrere Briefe in Rechnung (EV.___, [Firma
1], [Versicherung], Steueramt, Amt für Wirtschaft und Arbeit RAV, Amt für
Wirtschaft und Arbeit Öffentliche Arbeitslosenkasse, Soziale Dienste der Stadt [Ort
1] sowie Steuerverwaltung [04.09.2023]). Diese dürften in Zusammenhang damit
stehen, dass seitens des Berufungsgerichts Unterlagen zu den aktuellen
finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten einverlangt worden sind. Der
amtlichen Verteidigerin wäre jedoch oblegen, die Unterlagen von ihrem Klienten erhältlich
zu machen. Der geltend gemachte Aufwand ist damit nicht von den Aufgaben einer
amtlichen Verteidigung gedeckt und ist mitsamt den zugehörigen Auslagen
ersatzlos zu streichen.
-
16.10.2023: Für die
Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 16. Oktober 2023 hat die amtliche
Verteidigerin einen Aufwand von 300 Minuten geschätzt. Dieser ist an die
tatsächliche Verhandlungsdauer, d.h. 280 Minuten, anzupassen.
-
18.10.2023: Dasselbe
gilt für die Urteilseröffnung vom 18. Oktober 2023: Der geltend gemachte
Aufwand ist an die tatsächliche Dauer von 30 Minuten anzupassen.
-
18.10.2023: Pauschal
ist ein Aufwand von 30 Minuten hinzuzurechnen für eine allfällige
Nachbesprechung mit dem Klienten und den Abschluss des Dossiers.
Für das Jahr 2023
resultiert damit insgesamt ein Aufwand von 1'683 Minuten à CHF 190.00.
Wiederum sind die Auslagen am Schluss zu berücksichtigen.
3.4. Daraus ergibt sich
folgende Berechnung:
Ansatz
Zwischentotal
10.42 h
2021 / 2022
CHF 180.00
CHF 1'875.60
28.005 h
2023
CHF 190.00
CHF 5'320.95
Honorar
CHF 7'196.55
Auslagen
CHF 314.90
CHF 7'511.45
MwSt.
7.7 %
CHF 578.40
TOTAL
CHF 8'089.85
Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung wird demnach auf CHF 8'089.85 festgesetzt und ist vom
Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
Ausgangsgemäss ist keine Genugtuung auszurichten.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 22 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB,
Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 StGB, Art. 50 StGB, Art. 146
Abs. 1 StGB, Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 5 StPO, Art. 122 ff. StPO, Art. 135
StPO, Art. 267 Abs. 1 - 3 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art.
398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 42 OR, § 146 Gebührentarif, § 158 Gebührentarif, GVB.2022.111 erkannt:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht
a. des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in
der Zeit vom 15. März 2006 bis zum 28. August 2012 (Anklageschrift [AKS] Ziff.
1);
b. des versuchten gewerbsmässigen Betrugs,
begangen in der Zeit vom 8. Juli 2013 bis 6. Mai 2016 (AKS Ziff. 2); und
c. des mehrfachen versuchten Betrugs,
begangen in der Zeit vom 24. Juni 2015 bis 10. September 2015 (AKS Ziff. 3).
2. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. A.___ wird verurteilt zu
a. einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b. einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-
Lebern vom 15. März 2021 werden die folgenden, bei A.___ sichergestellten
Gegenstände der Berechtigten E.___ AG in Liquidation, c/o Treureva AG,
Othmarstrasse 8, 8008 Zürich, nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes
Verlangen hin ausgehändigt:
Objekt
Befindet
sich bei
Leder
Damenhandtasche, Marke: Clarks, (Farbe: schwarz, gold)
Leder
Portemonnaie, Marke: Guess
(Farbe:
schwarz, gold)
Polizei Kanton Solothurn
Polizei Kanton Solothurn
Leder
Damenhandtasche, Marke: Guess, (Farbe: beige, weiss)
Polizei Kanton Solothurn
Rucksack, Spiderman
(gross), Material: Kunststoff, (Farbe: schwarz, rot)
Polizei Kanton Solothurn
Rucksack, Spiderman
(klein), (Farbe: schwarz, rot)
Polizei Kanton Solothurn
Rucksack, Disney
«Mini Mouse», (Farbe: rosa, weiss)
Polizei Kanton Solothurn
Etui,
Disney «Mini Mouse», (Farbe: rosa, weiss)
Polizei Kanton Solothurn
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verwertet,
evtl. vernichtet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der
Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
5. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 wird A.___
bei seiner Anerkennung behaftet, der E.___ AG in Liquidation den Betrag von CHF
4'733.05 als Schadenersatz zu schulden.
6. A.___ hat der E.___ AG in Liquidation
über den Betrag gemäss Ziffer 5 vorstehend hinausgehend den Betrag von CHF
1'007.00 als Schadenersatz zu bezahlen.
7. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 wird
festgestellt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt
Jürg Walker, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 2. Februar
2017 mit CHF 4'929.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt worden ist.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des ehemaligen amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF
1'278.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde inkl. 8 %
MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
6 lit. a des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021
wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 22'674.60
(Honorar CHF 106.41 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 19'153.80, Auslagen
CHF 1'888.70, 8 % MwSt. auf CHF 3'941.90, ausmachend CHF 315.35, und 7.7 %
MwSt. auf CHF 17'100.60, ausmachend CHF 1'316.75) festgesetzt und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 lit. b
des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 wird
festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, am 16. April 2020 bereits CHF
10'000.00 als Vorschuss überwiesen hat, so dass ihr noch die Differenz von CHF
12'674.60 auszubezahlen war.
10. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'000.00, total
CHF 51'000.00, zu bezahlen.
11. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 8’089.85 (Honorar CHF 7'196.55 [10.42 Stunden à
CHF 180.00, 28.05 Stunden à CHF 190.00], Auslagen CHF 314.90, zzgl. 7.7 %
MwSt. CHF 578.40) festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 15'700.00, beinhaltend eine
Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Gegen den Entscheid
betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im
Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schenker
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1383/2023 vom
22. Januar 2026 teilweise (Ziffern 1 a und b) aufgehoben.